63 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitung Nr. 8. Samstag den il.Iämisr 1868. (2—3) Ni. 5N92. Concurs-Verlautbarung. Vom 1. November 1867 angefangen ist das Jakob Löschnig'schc Stipendium jährlicher 82 fl. ö. W. zu verleihen. Zum Genusse dieser Stiftung ^ find berufen vorzugsweise Studircndc aus des Stifters Verwandtschaft, in Abgang derfelben Studircnde ans den Pfarren Gösscldorf, Eberndorf, Glabaßnitz, Sittersdorf, St. Kanzian, St. Michael, Laibachcr Diözese, St. Stefan, Michelstettcn, St. Beit, Stein, Gallizien, Laifting oder Gutenstein gebür-tig, und sollten anch solche nicht vorhanden seien, sodann studircnde, jedoch der windischen Sprache vollkommen kundige Kärntner überhaupt. Diese Stiftung kaun von der untersten Nor-malclassc an durch alle Stildienabtheilungen genossen merden. Das Präsentationsrecht hat der nächste im weltpriesterlichen Stande befindliche Anverwandte des Stifters, in Ermangluug eines solchen der jeweilige Probst von Ebcrndor'f. Bewerber um dieses Stipeudimu haben ihr Gesuch, welches mit dem Taufscheine, dem Impfscheine, einen: legalen Mittcllosigkeitszengnisse und den Schul- und Studienzengniffen, sowie wenn ein Anspruch aus dem Titel der Verwandtschaft erhoben werden wollte, mit den den Grad der Verwandtschaft glaubwürdig nachweisenden Docu-menten zu versehen ist, im Wege ihrer vorgesctz ten Schul- resp. Studicuvorstehnng bis 20.Iänner 1868 bei dieser l. k. Landesbehörde einzubriugcn. Klageufurt, am 12. December 1867. O. k. Landcol'el)>i»dc. (9-^2) ' Nr. 5099. Concurs-Ausschrcibuug. Vom 1. November 1867 angefangen ist das erste Caspar Pillath'sche Stipendium jährlicher 100 fl. ö. W. zu verleihen. Zmn Genusse sind berufen Studircnde von der ersten Gymnasialclasse bis znr Vollendung der Studien, ohne Beschränkung auf ciuc Studicn-abtheilmrg, und zwar: ll) aus des Stifters Verwandtschaft; d) in deren Ermanglung solche aus der Pfarre Wippach nnd Gutteustcin, und ") in deren Ermanglung solche aus andern zur Probstei Eberndorf gehörigen Pfarren. Diejenigen, welche auf dieses Stipcndinm Anspruch zu habcu vermeinen, haben ihre Gesuche, belegt mit dein Tauf-, Armuths- und Impfscheine, dann den Schulzeugnissen der beiden letzten Semester, und sofernc ein Anspruch aus dem Titel der Verwandtschaft geltend gc in acht werden wollte, j unter legaler Nachwcisung des Grades derselben, im Wege der vorgesetzten Studicndircction bis 2 0. Jänner 18 6 8 bei dieser Laudesbehörde zu überreichen. Klagcufurt, am 10. December 1867. ' __________K. k. Lnndesl,el)nrde. (13—1) Kundmachung. Beim Rcchnungs-Departcmcnt des vereinten k. k. Oberlandesgcrichtes für Steiermark, Kärntcn und Kram wird ein Prakticanr mit den: systcmisirten ^ Adjutum jährlicher 200 Guldcu aufgenommen. Bewerber haben längstens bis Ende Jänner d.I. ihre entweder mit dem Zeugnisse der absolvirten ^ Obcrrcalschule oder mit dem Maturitätszeugnisse belegten Gesuche, und zwar im Falle sie schont im Staatsdienste stcheu, im Wege ihrer Amtsvor-stehung, sonst aber unmittelbar anher zu überreichen. Graz, am 6. Iäuncr 1868. Vom Prnsldium deo k. k. vereinten stcicr-mnrkisch-kiirntnisch-luainischen Vberlandes- gerichteo. ________ ^ Nr'74? Concur s. Zur Wiedcrbesctzung der erledigten Postmei-stcrstellc in Geldes wird der Concurs bis zum 25. Jänner l. I. eröffnet. Die Bezüge bestehen in der Bestellung jährlicher 170 st., im Amtspauschalc jährlicher 30 fl. und in dein Botcnpauschalc jährlicher 120 fl. Der Postmeister hat vor dem Dienstantritte die Prüfung abzulegen uud eine Caution von 200 fl. zu leisten. Bewerber haben in ihren Gesuchen das Alter, die Beschäftigung, das Vermögen und Wohlverhalten nachzuweisen. Trieft, 3. Jänner 1868. K. k. Postdireciion. ^ii^i) Nr. 36. Licfcrungs- Ausschreiben. Bei dem k.k.Vergamtc Idria in Krain werden _5«>«> Metzen Weizen, R4<>«> „ Korn, 6 „ Kuknrutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rciu, trockeu uud uuverdorbcn sein, und der Metzcn Weizen u,uß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magaziue in den cimen-tirtcn Gefäßen abgemessen und übernommen uud jcucs, welches den Qualitäts-Anfordcrungeu nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-ßigcn Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch eincu Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intcrvcuircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig nnd unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zn liefernde Getreide loco Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Wcrksfrächter von Seite des Amtes verhalten, dk Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der f. k. Bergamts-casse zn Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukrcuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis Ende Jänner R8V8 bei dem k. k. Vcrgamte zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willeus ist, und der Preis I000 Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körncr-gattuugen lautcu, fo steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhal tung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicren zn dem Tages course, oder die Quittung über dessen Deponinmg bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landes ha upteasse zu Laibach anzuschließen, widri^ gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Conrrahcnt die Vcrtragsverbindlichkei-ten nicht znhalten, so ist dem Acrar das Necht eingeräumt, sich für einen dadnrch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gefammtem Vermögen zu regressiren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Erstcher aber von der Aunahme seines Offertes verständiget werden, wo> dann er die eine Hälfte des Getreides bis ^llde Februar KOOH, die zweite Hälfte bis Mitte März _SOG zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die fiir die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke vom k. k. Bergamte gegen jedesmalige ordnungsmäßige Nückstelluug un entgeltlich, jedoch ohne Vergiltung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfä'lligcn Ver lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbc dingnisfe erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts-Bedingun-gcn machen zu können glanbt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rcchtsstrcitigkeitcn, das Acrar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Efecutionsschrittc bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Vom k. k. Nergamte Idria, am 1. Jänner 1868.______ "(12) Nr. 197. Kundmachung. Nach den Anfangs Jänner 1868 eingelangten Brottarifen backen nachfolgende zwei Bäcker das größte Brot: Anton Aubel, wohnhaft St. Petersvorstadt Nr. 139; Johann Kermauner, wohnhaft Stadt Nr. 17. Stadtmagistrat Laibach, am 8ten Iäuncr 1868. ' Pajk. (426-3) Nr. 12088. Kundmachung. Die Eiuhcbung der Huudctafe für das Jahr 1868, uud zwar von jedem ohne Ansnahme im Stadtpomcrio, beginnt mit 15. bis einschließig 31. Jänner 1868, und werden die neuen Hundemarken in der Stadt-casse gegen Erlag der Taxe pr. 2 fl. ausgefolgt. Dies wird mit Bezug auf den tz 14 der Vollzugsvorschrift über die Eiuhebuug der Hundc-taxe (die Umgehung der Tafentrichtung, die Verheimlichung eines Hundes und die Benützung einer falschen oder erloschenen Marke wird von Fall zu Fall außer der Entrichtung der Iahrestare noch mit dem Betrage von 2 fl. ö. W. für jeden Hund bestraft) mit der Erinnerung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Februar 1868 an alle auf der Gasse betretenen und mit der vorgeschriebenen Marke nicht versehenen Hunde vom Wasen-meistcr cingcfangen werden. Stadtmastistrat Laibach, am 13ten December 1867.