Gesetz- nni) Verordnungsblatt für das bestehend ans der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11)10. XXIX. Stiirf. *> 91 it«gegeben und versendet am 13. Dezember 1910. 36. Gesetz vom 20. November 1910, betreffend das Recht zur Enteignung für die neue Kanalisation, die Vorschriften für die Anschlüsse an dieselbe und d i e B e g l ei ch n n g d er hiemit verbundenen Taxen mid Auslagen. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbareu Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: Alle innerhalb des Gemeindegebietes von Triest gelegenen, verbauten oder zur Verbauung gelangenden Grundstücke, welche an den mit Unratskanälen verbundenen Straßen und Plätzen liegen, müssen binnen eines Zeitraumes von längstens (i Monaten nach erfolgter Aufforderung durch den Stadtmagistrat mit derartigen inneren Anlagen versehen werden, daß durch dieselben alle Fäkalstofse der Aborte und Stallungen, ferner alle Abfallwässer ans den Hauswirtschaften, sowie sämtliche aus gewerblichen Unternehmungen und Fabriken abfließenden Wässer in die Sammelkanäle hineingeleitet werden können. Als verbaute oder zur Verbauung gelangende sind jene Grundstücke anznsehen, auf denen Baulichkeiten, deren Benützung durch Menschen, Tiere oder zu gewerblichen Zwecken das Entstehen von Schmutzwässern (wie: Abfallwässer, Fäkalien, Stalljauche u. dgl.) mit sich zu bringen pstegt, bereits bestehen oder zur Aufführung gelangen. unterlaufener Druckfehler republiziert. § 2. Die Grundbesitzer sind verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde und gegen entsprechende Entschädigung die Schaffung einer Servitut zu gestatten oder Grundstücke und Realitäten abzutreten, insoweit sich dies für die Ausführung, Instandsetzung und Erhaltung der Kanalisationsanlage als notwendig erweist. Ist diesbezüglich ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so hat die Gemeinde das Recht, die Einleitung des Enteignnngsverfahrens zu verlangen. Bezüglich der Kompetenz, des Vorganges bei Fällung von Eppropriationserkenntnisscn, Feststellung der entsprechenden Vergütung und Durchführung der Enteignung sind die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 44, maßgebend. § 3. Die inneren Anlagen — und als solche sind alle Kanalisations- und sonstigen damit im Zusammenhänge stehenden Arbeiten nicht mit in den Bauobjekten selbst, sondern sämtliche innerhalb der Grenzen der betreffenden Privatgrnndstücke ausgeführten derartigen Arbeiten zn verstehen — sind von den Eigentümern der verbauten Grundstücke auf eigene Kosten und Gefahr auszuführen und zu erhalten. Die Herstellung der Anschlüsse dieser ebenerwähnten inneren Anlagen an den nächsten äußeren Sammelknnal obliegt jedoch der Gemeinde. Der Grundeigentümer hat der Gemeinde für die Ausführung dieses Anschlusses die Anschlußkosten nach dem vom Stadtrate im Einvernehmen mit der Statthaltern noch fcstznsetzenden Tarife rückznvergüten. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, eingehoben. Als Grundlage für die Berechnung dieser Anschlnßkosten wird angenommen, daß der Kanal in der Mittellinie der Straße liegt. Die Plätze werden bei dieser Berechnungsart Straßen mit einer Breite von 20 m gleichgehalten. § 4. Sogleich nach Vollendung der inneren Anlage und Herstellung des Anschlusses an den Straßensammelkanal hat der Eigentümer des verbauten oder zur Verbauung gelangenden Grundes über Aufforderung des Stadtmagistratcs auf eigene Kosten und Gefahr die alten Senkgruben, die Unratskanäle und alle anderen hiedurch außer Gebrauch gesetzten Abzugsgräben nach vorangegangener vollständiger Reinigung und Desinfektion zu entfernen und die betreffenden Hohlräume durch Anschüttung mit reinem Materiale ausznfüllen. § 5. In die neue Kanalanlage dürfen keine festen Stoffe eingeleitet werden, welche die Leitungen verstopfen könnten, wie insbesondere Küchenabfälle, Kehricht, Bauschutt, Asche it. dgl., noch entzündbare oder Explosivstoffe, noch andere Substanzen, welche die Leitungen selbst beschädigen könnten, wie z. B.: konzentrierte Säuren und Ähnliches. Die Eigentümer der verbauten oder zur Verbauung gelangenden Baugründe haften für alle Schäden wie für alle Unkosten, welche aus der unvollkommenen Instandhaltung und Ausführung der inneren Anlagen erwachsen würden. Jede Nichtbcfolgung oder Übertretung der Verfügungen des Stadtmagistrates wird, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, im Sinne des städtischen Statutes geahndet und steht dem Magistrate das Recht zu, die Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen zu lassen. Die Gemeinde Triest ist berechtigt, für eigene Rechnung von den Eigentümern sämtlicher mit dem Kanalnetze verbundenen Liegenschaften sogleich nach durch geführtem Anschlüsse außer dem im § 3 vorgesehenen Ersätze der Anschlnßkosten eine fixe Anschlußtaxe und ferner eine wiederkehrendc Kanalbenütznngstaxe einzuheben. § 8. Der Stadtrat ist ermächtigt, den Tarif der fixen Taxe für den Anschluß, und zwar im Verhältnisse zur Anzahl der Stockwerke und zur Ausdehnung der verbauten Fläche, sowie den Tarif der Taxe für die Benützung der Sammelkanäle, diese im Verhältnisse zum Ertrage oder Mietwerte der augeschlossenen Baulichkeiten, im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei festzusetzen. § 9. Hinsichtlich der Reklamationen und Berufungen gegen die Verfügungen des Stadtmagistrates gelten die Bestimmungen des städtischen Statutes, beziehungsweise jene des Landesgesetzes vom 10. Februar 1882 Rr. 7. § io. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern betraut. Wien, am 20. November 1910. Fran; Joseph m. p. Haerdtl m. p.