Gesetz-««d Verordnungsblatt für das österreichisch - ikirische .Kültenhmö, bestehend an« der gefürsteten Grafschaft Görz »nd GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900. XXVIII. Stuck. äu«gegeben und versendet am 31. December 1900. 33. Gesetz vom 16. December 1900, womit eine Bauordnung für die Stadt Pola erlassen wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich die ange-schlossene Bauordnung für die Stadt Pola zn erlassen, und 31t verordnen, wie folgt: Die angeschlossene Bauordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft, und wird mit diesem Tage für die Stadt Pola die mit dem Gesetze vom 10. März 1874, L.-G. Bl. Nr. 6, giltig für die Markgrafschaft Istrien, erlassene Bauordnung außer Wirksamkeit gesetzt. II. Das Gebiet, welches der Bezeichnung „Stadt Pola" entspricht und auf welches die angeschlossene Bauordnung Anwendung zu finden hat, wird im Verordnnngswege von der politischen Landcsstelle im Einvernehmen mit dem Laudesausschusse nach Anhörung der Gemeindevertretung von Pola festgestellt werden. III. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Wien, am 16. December 1900. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Bauordnung für die Stahl Pola. I. Abschnitt. Bestimmungen über den Lageplan. Anfertigung des Lageplanes. Art. 1. Über die in der Stadt Pola bestehenden und ansznführenden Bauten ist ein Lageplan anznfertigen, welcher alle bestehenden Plätze, Straßen, Kanäle und Röhrenleitnngen mit ihrem Niveau, alle unverbauten Gründe und die Bauplätze mit den ans letzteren befindlichen Gebäuden sowie die künftige Regulirnng und Erweiterung der Stadt mit der speciellen Angabe der Stadtgebiete und Straßen, welche für eine besondere Art der Verbauung (Art. 96, 99) in Aussicht genommen werden, und der zur Führung öffentlicher Bauten, Gärten, Promenaden rc. bestimmten Gründe zu enthalten Hat. Straßenregulirung. Art. 2. In die Lagepläne sind alle derzeit in Ausführung begriffenen und die für die nächste Zukunft geplanten Regulirungen einzuzeichnen. Bei Feststellung der Regulirnngen ist auf die sanitären Bedürfnisse, auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres, auf die Verschönerung und auf die bauliche Entwicklung Rücksicht zu nehmen. Bei der Regulirung bestehender Straße» ist womöglich eine Breite von mindestens 8 m vorzusehen. In neuanzulegenden Stadttheilen haben die Hauptstraßen mindestens 16 m, die Nebenstraßen mindestens 10 m Breite zu erhalten. Maßst ab d e s Lageplaues. Art. 3. Der Lagepla» ist im metrischen Maßstabe von 1: 1250 anzufertigen. Die Art der Ausarbeitung wird im Verordmmgswege festgesetzt werden. Verpflichtung zur Herstellung bes Lagcplanes und Verfahren hiebei. Art. 4. Die Ausarbeitung des Lageplanes obliegt der Gemeinde. Längstens binnen drei Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieser Bauordnung ist der Lageplan zu vollenden. Derselbe ist, unter gleichzeitiger Kundmachung seiner Auflage durch 4 Wochen öffentlich ansznstellen und daraufhin fammt den etwaige» vorgebrachten Einwen-dnngen und dem Ergebnisse der darüber gepflogenen Verhandlungen dem Gemeindeansschusse zur Bestätigung vorzulegcn. Die Genehmigung des Lageplanes steht dem Landesansschusse im Einvernehmen mit der politischen Landesstelle zu, welchen Behörden es Vorbehalten bleibt, die etwa nothwendigen Erhebungen an Ort und Stelle zu verfügen. Zu diesem Behnfe ist der Lageplan in doppelter Ausfertigung dem LandesauSschnsse vorzulegen, welcher die eine, mit der Bestätignngsclausel versehene Ausfertigung der Gemeinde zurückstellt, die zweite Ausfertigung aber im Landesarchive anfbewahrt. Der genehmigte Lageplan hat stets in der Gemeindekanzlei aufznliegen nnd ist die Einsicht- und Abschriftnahmc den Beteiligten und Bauberechtigten gestattet. Änderungen an dem genehmigten L a g e p l a n e. Art. 5. Der so genehmigte Lageplan ist maßgebend für die Richtung, die Lage und das Niveau der in demselben festgestellten öffentlichen Straßen und Plätze und ist eine Abweichung von demselben in diesen Punkten nicht zulässig. Sollte im Laufe der Zeit infolge Beschlusses des Gemeindeausschusses eine Änderung oder Erweiterung des Lageplancs sich als nothwendig erweisen, so kann dies nur nach Maßgabe der Bestimmnngen des Art. 4 geschehen. F a l l w e i s e Entscheidungen ans Grund des genehmigten Planes. Art. 6. Unbeschadet der Bestimmnngen des Artikels 5 bleibt die Schlussfassnng über die Straßenbreite (Art. 2, 13, 16, 19), die Kanäle und Nöhrenleitnngen und in Folge dessen auch die von Fall zu Fall nothwendig werdende Entscheidung über die Feststellung der Banlinie der Gemeindevertretung (Art. 117) Vorbehalten. Gegen einen, die Baulinie in einem besonderen Falle feststellenden Beschluss sindet der Rechtsweg nicht statt. Evidenthaltiiiig des Lageplanes. Art. 7. Behufs Evidenthaltung des Lageplanes hat die Baubehörde Sorge zu tragen, dass alle Neu- und Umbauten, sowie Abtragungen und alle sonstigen Veränderungen darin ersichtlich gemacht werden. II. Abschnitt. A. Abtheilung der Gründe auf Baugruppen und auf einzelne Bauplätze. Genehmigung der Abtheilnng von Gründen. Art. 8. Zur Abtheilnng von Gründen ans Baugruppen oder auf einzelne Bauplätze, welche die Rcgiilirnng oder Erweiterung bestehender, oder die Anlage neuer Stadttheile bezweckt, muss vor dem Ansuchen mit die Banbewilligung für ein einzelnes Gebäude die Bestätigung des Gemeindeausschusses erwirkt werden. Die Bestätigung der Projekte für die Abtheilnng von Gründen auf Baugruppe» bedarf, insoweit für diese Gründe ein genehmigter Lageplan nicht vorliegt, auch der oberbehördlichen Genehmigung im Sinne des Art. 4. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht ans Projecte, welche lediglich die Parcellirung einer schon genehmigten Baugruppe auf einzelne Baustelle» beinhalten. Für Grundparcellirungen in Absicht ans die Regulirnng oder Erweiterung bestehender und die Anlage neuer Stadttheile ist die ans dem Kataster oder dem Gruudbnche ersichtliche Beschaffenheit der Parcellen keineswegs maßgebend. Ansuchen um die Genehmigung eines T h eil n n g s - Pr o j e et e s. Art. 9. Der Abtheilnngsmerber hat unter Vorlage des sein Eigenthumsrecht uachweisenden Grund -buchSausznges die beabsichtigte Abtheilnng in einem, im metrischen Maßstabe von 1:625 ausgesührten Plaue darzustellen. Dieser in doppelter Ausfertigung vorzulegende Plan hat die genauen Maße des gesammten abzutheilenden Grundes, sowie jene der zu Bauzwecken bestimmten Plätze, die eventuell bestehenden Gebäude, endlich eine Flächenberechnungstabelle zn enthalten, und zwar über das Ausmaß 1. des gesammten abzutheilenden Grundes, 2. der einzelnen Baustellen, sowie der Straßen. Augenschein zur Prüfung des Abtheilungsplanes. Art. 10. Zur Prüfung des Abtheilmtgsplanes ist ein conunissioneller Augenschein abzuhalten, wobei ein Abgeordneter der Baubehörde als Obmann, ein Gemeindevertreter, ein Amtsarzt und ein Amts-Ingenieur sich zu betheiligen haben. Zum Augenscheine sind einzuladen: Der Abtheilungswerber, der Projectsverfasser und alle an der Parcellirung interessirten Anrainer. Werden beim Augenscheine Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben und Berichtigungen oder Abänderungen verlangt, so ist eine Verständignng anzustreben und sind die erzielte Vereinbarung oder, falls eine solche nicht zustande kommt, die verlangten Berichtigungen oder Abänderungen in dem Plane ersichtlich zu machen und über die ganze Commissionsverhandlung ein Protokoll aufzunehmen und von allen Bctheiliglen zu fertigen. Prüfung des Abtheilungsplanes. Art. 11. Bei der commissionellcn Prüfung des Abtheilungsplanes ist darauf zu sehen: 1. dass die gestimmte Anlage mit den bestehenden Bauten und dem Lageplane in Einklang stehe (harmonire); 2. dass die Baublvcks thunlichst eine rechtwinklige Gestalt und eine solche Ausdehnung erhalten, um darauf zweckmäßige, den Anforderungen an Licht und Luft entsprechende Gebäude aufsühren zu können; 3. dass die projectirten Straßen möglichst geradlinig laufen, sich im rechten Winkel schneiden und ein geringes und gleichmäßiges Gefälle erhalten; 4. dass die Straßen die im Art. 2 vorgesehene Breite erreichen; ü. dass öffentliche Gebäude (Kirchen, Pfarrhäuser, Schulen, Museen, Ämter und drgl.) auf freien und geräumigen Plätzen zu liegen kommen; 6. dass für das nöthige Gefälle zum Abflüsse des Wassers und für die Anlage von Kanälen vorbedacht werde; 7. das? das erforderliche Trinkwasser nicht fehle; 8. dass bei der Parcellirung größerer Flächen eine genügende Anzahl öffentlicher Plätze bestimmt werde. Erledigung des A b t h e ilu n g s g es u ch e s. Art. 12. Sobald der Abtheiluugsplan coinuiissioiiell geprüft ist und die Bestätigung, bzw. die behördliche Genehmigung (Art. 8) erhalten hat, ist dem Abtheilnngswerber binnen 14 Tagen ein mit der Genehmignngsclansel versehenes Pare des Planes znzustellen Sollten sich der Genehmigung Hindernisse entgegenstellen, so ist dies der Partei unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. AnSstecknng der B a nlinie n u nd der N i v e a u x auf den ab g eth eilten Gründen. Art. 13. Der Inangriffnahme eines jeden Baues auf den abgetheilten Gründen hat die AuS- steckung der Linien und des Niveaus der neuen Straßen vorauszngehen. Dies hat durch die Baubehörde binnen 8 Tagen nach Anbringen des bezüglichen Gesuches der Partei zu erfolgen. Giltigkeitsdauer einer A b t h e ilu n g sbewilli g nng. Art. 14. Die Wirksamkeit der Bewilligung einer Grundabtheilnng erlischt, wenn binnen 5 Jahren nach Zustellung der Bewilligung die Verbauung ans Grund der genehmigten Abtheilung nicht begonnen wird. Aus Ansuchen der Partei kann die Frist von der Baubehörde ans die Dauer von nicht mehr als weiteren fünf Jahren erstreckt werden. B. Bauverbot. Belegung von Gebäuden mit dem B a n v e r b o t e. Art. 15. Der Gemeindeausschuss ist berechtigt, nach Maßgabe des behördlich genehmigten Lage-planes, und bis zur Herstellung desselben, auf Grund einer vom Landesansschusse im Ein-vernehmen mit der politischen Landesstelle ertheilten Genehmigung einzelne bestehende Gebäude, insoweit dieselben die projcctirte Regulirung hindern, mit dem Bauverbote zu belegen, sowie den Eigenthnmern und deren Rechtsnachfolgern ohne Entschädigungsanspruch alle jene Veränderungen zu untersagen, welche die Einhaltung der Regulirungslinie vereiteln oder gefährden würden. Das erlassene Banverbot ist dem Eigenthümer des betreffenden Gebäudes znzustellen und an der Gemeindetafel öffentlich kuudznmachen. An solchen (Sebäubcii dürfen die uothwendigen Erhaltungsarbeiten nicht untersagt werden, insoweit diese Ausbesserungen keine Veränderung in der äußeren Gestalt des Gebäudes bewirken. Das Bauverbot verliert seine Wirksamkeit: 1. durch Änderung des Lageplanes an der bezüglichen Baustelle; 2. durch Ablauf der Zeit, wenn die Gemeinde innerhalb 10 Jahren vom Tage der Zustellung des Banverbotes an, von dem Vorbehalte der Regulirung der Banlinie an der Baustelle nicht Gebrauch macht. C. Bestimmung der Baulinie und des Niveaus für Bauten an öffentlichen Straßen. Ansuchen um amtliche Bekanntgabe der Banlinie und des Niveaus. Art. 16. Im Falle eines Baues an einer öffentlichen Straße oder einem Platze, oder eines Zuoder Umbaues im Erdgeschosse, sowie bei Herstellung einer gegen eine öffentliche Straße oder einen Platz gerichteten Einfriedung hat der Bauherr vor dem Einschreiten um die Baubewil-lignng zunächst um die Bekanntgabe der Banlinien und des Niveaus bei der Baubehörde unter Anschluss des im Mnßstabe des Art. 31 verfassten Lage- und Niveauplanes in zwei Porten schriftlich anzusuchen. Inhalt des Planes. Art. 17. Der Plan hat die beiderseitigen Begrenzungslinien der Straße in einer den besonderen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Ausdehnung (bei unverbauten Gründen mindestens bis zu den nächsten Straßen) die Trennungsliuien und Längenmaße aller einzelnen Realitäten, die Nummern der bestehende» Häuser, sowie die Angabe der eventuell an verschiedenen Punkten wechselnden Breite der Straße zu enthalten. Überdies ist im Plane das Niveau obiger Straßenstrecke sowohl im Straßenmittel als auch auf der Seite des ausznführenden Baues ersichtlich zu machen. Zu diesem Behufe ist ein Längenprofil beiznschließen, welches die wesentlichen Höhenunterschiede, sowie das Niveau der Schwellen aller im Plane eingezeichneten Häuser und der Sohle des Hauptsamnielkanal.es der Straße darstcllt. Prüfung und Erledigung des Gesuches itnt Bekanntgabe der Banlinie und des Niveaus. Art. 18. Die Prüfung dieser Pläne und des bezüglichen Gesuches hat auf Grund der genehmigten Lage- und Abtheilungspläne (Art. 5 und 12) zu erfolgen. Vor der behördlichen Genehmigung UWMUjgj des Lageplanes sowie wenn eine Abtheilnng aus Baugruppen und Bauplätze nicht vorausgegangen ist, hat behufs Ermittlung der Baulinie und des Niveaus eine connnissionelle Verhandlung im Sinne des Art. 10 stattzufinden. Die Erledigung hat binnen 14 Tagen und wenn die Banlinie und das Niveau in einem besonderen Falle erst festgestellt werden müssen, binnen 4 Wochen zu erfolgen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, so sind die Gründe der Fristüberschreitung dem Gesnchsteller in obigen Fristen schriftlich bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Erledigung ist dem Gesnchsteller ein Pare der eingereichten Pläne mit der eingezeichneten Baulinie und dem richtiggestellten, auf unverrückbare Punkte bezo- genen Niveau ansznfertigen. Verpflichtung zur Einhaltung der B a n l i n i e und des Niveaus. Art. 19. Die behördlich bestimmte Baulinie und das Niveau, deren Absteckung von der Baubehörde vor Beginn des Baues zu erfolgen hat (Art. 13), sind bei allen Bauten ohne Unterschied einznhalten. />. Grundabtretungen und Entschädigungen Unentgeltliche G r n n d ab tr e t n n g e n zur Anlage von Straßen und Plätzen anlässlich von G r n n d p a r e e l l i r n n g e n. Art. 20. Werden im Sinne der Art. 8—14 Gründe in Bauplätze abgctheilt, so hat der Abtheilungswerber bei Durchführung der Abtheilnng die erforderliche Bodensläche für die durch die par-cellirtcn Gründe führenden Straßen in der Mapimalbreite von 20 m an die Gemeinde unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Unter den gleichen Modalitäten hat der Abtheilungswerber zur Verbreiterung bestehender oder zur Anlage neuer, das Pareellirnngsobject begrenzender Plätze, Quais oder sonstiger größerer Straßen (b. H. solcher in einer Breite von mindestens 25 m) den erforderlichen Grund bis zu einer Mapimalbreite von 20 m außerhalb der bestimmten Banlinie abzutreten. Desgleichen hat der Abtheilungswerber den für die Anlage oder die Erweiterung anderer, an die anfzutheilenden Gründe angrenzenden Straßen von geringerer als der vorerwähnten Breite, erforderlichen Grund unentgeltlich und lastenfrei abzntreten; doch beschränkt sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretnng für solche Straßen in diesem Falle auf die Hälfte der zukünftigen Straßenbreite. Findet es die Gemeinde im öffentlichen Interesse gelegen, eine solche Straße sogleich oder in weiterer Folge in ihrer ganzen Breite dem Verkehre zu übergeben, so ist sie befugt, die zweite Hälfte der hiezu erforderlichen Grundfläche von den betreffenden Eigenthümern gegen angemessene Schadloshaltnng einzulösen. Die Gemeinde kan» in diesem Falle von den Bau» Werbern auf den Gründen, welche längs der von der Gemeinde angekanften Straßenhülfte liegen, im Verhältnisse der Länge der Straßenfront ihrer Gründe, die Vergütung obiger Auslage jedoch ohne Zinsen beanspruchen und die Ertheilnng der Baubewilligung von der Leistung dieser Vergütung abhängig machen. Unterabtheilungen bestehender Banplätze, wodurch keine neuen Straßen entstehen, sind nicht als Parcellirnngen im obigen Sinne anznsehen. Der Gemeinde obliege» nach Maßgabe der fortschreitenden Verbannng an der neuen Straße, von den bereits bestehenden Gebäuden ausgehend, die weiters erforderlichen Straßen-Herstellungen, Wasserleitungen und eventuellen Kanallegungen. Unter den Straßenherstellnngen sind inbegriffen die Pflasterung oder wenigstens Beschotterung und die Beleuchtung. Wird bei Parcellirnng größerer Flächen im Sinne des Punktes 8 des Art. 11 ein Grund zu einem öffentlichen Platze bestimmt, so ist der hiezu außer den nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels unentgeltlich zu überlassenden Flächen noch erforderliche Grund vom Abthei-lnngswerber der Gemeinde gegen angemessene Entschädigung abzntrcten. Entgeltliche G r n n d a b t r e t n n g e n bei R e c t i s i c i r n n g e n bestehender Alignements. Art. 21. Wenn anlässlich von Neu-, Zn- oder Umbauten die Grenze eines Grundes infolge der neuen Baulinie znriickvcrlegt werden muss, so hat der Eigenthiimer den dadurch frei werdenden Grund der Gemeinde abzutreten und wird derselbe zur öffentlichen Benützung bestimmt. Die Gemeinde hat dafür Entschädigung zu leisten. Wenn infolge der neuen Baulinie ein Gebäude über die Grenze des Privatbesitzes vorgerückt werden muss, so ist der Eigenthiimer, wenn er einen Neu-, Zu- oder Umbau führen will, gehalten, den nöthigen Grund zu erwerben und dafür die Gemeinde oder den Privat« eigenthiimer schadlos zn halten. Entgeltliche G r n n d a b t r e t n n g e n bei Eröffnung neuer Straßen. Art. 22. Wenn im Interesse des Verkehres oder aus feuer- oder gesundhcitspolizeilichcu Rücksichten die Eröffnung einer neuen oder die Verbreiterung einer bestehenden Straße oder eines solchen Platzes sich als nothwendig hcransstellt, so sind die Eigenthiimer der Gründe, worauf diese Straße errichtet werden soll, verhalten, die erforderliche Grundfläche sammt den etwa darauf bestehenden Gebäuden der Gemeinde gegen angemessene Schadloshaltung abzntreten. Die Gemeinde ist dagegen befugt, von den Banwerbern für die an der neuen Straße ansznführenden Neu«, Zn- oder Umbauten, dann von den Besitzern bestehender Gebäude, in welchen gegen die Straße Fenster oder Thüren eröffnet werden sollen, den Ersatz eines TheilcS der Ankanfskosten des Straßengrnndes zn beanspruchen. Dieser Kostenthcil ist nach Maßgabe des der Gemeinde und den Anrainern erwachsenden Vortheiles zu bemessen und unter die letzteren im Verhältnisse der Straßenfront ihrer Gründe aufzutheilen. Die Gemeinde kann die Baubewilligung von der Leistung dieser Vergütung abhängig machen. Bei der Bemessung des der Gemeinde zu ersetzenden Kostentheiles darf der Werth der angekauften, ans dem neuen Straßengrunde bestandenen Gebäude nicht in Anschlag gebracht werden. Zur Beurtheilung der in jedem einzelnen Falle, sowohl der Gemeinde als auch den Anrainern ans der neuen Straßeneröffnnng erwachsenden Vortheile, sowie zur Bemessung des von den Anrainern an der neuen Straße zu ersetzenden Theiles der Ankanfskosten des Straßengrundes ist der Landesausschuss berufen. Die Gemeinde muss daher in jedem Falle eines solchen Ersatzanspruches die Genehmigung des Landesausschusses einholen. Enteignung. Art. 23. In allen Fällen, wo auf Grund dieses Gesetzes eine Enteignung platzzngreifen hat, ist vorerst ein gütliches Übereinkommen der Betheiligten über die Art und das Allsmaß der Entschädigung anzustreben. Lässt sich ein solches nicht erzielen, so entscheidet die politische Landesstelle nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnung und der sonstigen Enteignungsgesetze, ob und inwiefern eine Enteignung dcS Privateigenthums oder Straßengrundes einzutreten hat. Kommt auch nach gefälltem Enteignungserkenntnisse ein gütlicher Ausgleich über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so ist der Werth des abzutretenden EigenthnmS durch eine mit Zuziehung der Interessenten vorzunehmende gerichtliche Schätzung zu ermitteln. Der politischen Landesstelle ist auch die Entscheidung über die Frage der unentgeltlichen Grundabtretnlig im Streitfälle Vorbehalten. Einweisung in den Besitz der ent ei gneten Grundfläche. Art. 24. Nach Bezahlung oder gerichtlicher Hinterlegung des durch die gerichtliche Schätzung ermittelten Eiitschädigungsbetrages hat in Vollziehung des Enteignmigserkenntnisses die Einweisung in den Besitz der enteigiietcn Gründe im politisch-administrativen Wege zu erfolgen; eine Anfechtung der Schätzung im gerichtlichen Jnstanzenzuge oder der Vorbehalt des Civil-rechtsweges behufs Geltendmachung des Anspruches auf eine höhere Entschädigung, als durch die gerichtliche Schätzung ermittelt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. E. Kanalistrung. Art. 25. Die Herstellung der Hanptsammelkanäle in den neu hergestellten und den bestehenden Straßen obliegt der Gemeinde. Der von den Privaten hiefttr zu leistende Beitrag wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden. Bis zur erfolgte» Herstellung der öffentlichen Sammelkanäle ist in provisorischer Weise für die Entstriiung des Unrathes ans den Gebäuden im Sinne des Art. 80 vorznsorgen, unbeschadet der Verpflichtung zum Anschlüsse an den Hanptkanal nach dessen Herstellung. III. Abschnitt. Bon der Baubewilligung. Arbeiten, zu denen die Baubewilligung nöthig ist. Arr. 26. Zur Führung aller Neubauten, ober oder unter der Erdsohle, Zn- und Umbauten wesentlicher Ausbesserungen oder Abänderungen an bestehenden Gebäuden, sowie Einfriedungen gegen öffentliche Wege, Straßen oder Plätze ist die baubehördliche Bewilligung erforderlich. Ausgenommen hievon sind Ballführungen des allerhöchsten Hofes, des Staates, des Landes oder der unter deren Verwaltung stehenden öffentlichen Fonde, dann Ballführungen der Eisenbahn-Verwaltungen auf Eisenbahngrunde, deren Projecte nach den besonderen Vorschriften für Eiscnbahnbauten von der Staatsverwaltung genehmigt sind. Auch bei den im vorstehenden Absätze angeführten Bauten sind jedoch nebst den bezüglichen besonderen Vorschriften die Bestiinmungen dieser Bauordnung von der bauführenden Behörde zu beobachten. Es sind im Einvernehmen mit dem Gemeindeamte alle Amtshandlungen zu pflegen, welche sich auf die Bestimmung der Banlinie und des Niveaus, auf die Anhörung der Anrainer und sonstiger Privatbetheiligtcn hinsichtlich ihrer allfälligen Einwendungen, auf die Wahrung der localen und öffentlichen Interessen und auf die Handhabung der Sicherheitspolizei während der Ballführung beziehen. Nähere Angabe der Arbeiten, welche die B a u b ew i l l i g n n g erfordern. Art. 27. Als Neubau ist jene Bauanlage anzusehen, die in allen Theilen neu ausgeführt wird, selbst wenn die Grund- oder Keltermauern bestehender Gebäude ganz oder theilweise benützt werden. Anbau ist die Vergrößerung eines Gebäudes in wag- oder lothrechter Richtung. Umbau ist die Umgestaltung eines Gebäudes oder einzelner Stockwerke desselben. Als wesentliche Ausbesserungen oder Abänderungen sind anznsehen: a) wodurch das Bauobject in seinen äußeren Dimensionen oder in seiner Fapade verändert wird; >>) wodurch auf die Festigkeit, Feuersicherheit, die hygienischen Verhältnisse, die Aesthetik oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt werden kann. Insbesondere ist die Baubewilligung erforderlich für das Ausbrechen von Fenstern oder Thüren gegen die Straßenfront oder nachbarlichen Besitz, für Umgestaltung des Daches, für die Herstellung von Dachwohnungen, für den Bau oder Umbau von Treppen, Kellern, Cisterne», Brunnen, Senkgruben, Aborten, Kanälen, Stallungen, Ranchfängen, Röhrenleitungen für Wasser oder Beleuchtung, Anbringung von Blitzableitern it. s. w. Arbeiten, welche der B a nb e w i ll i g n n g nicht bedürfen. Art. 28. Für Ausbesserungen oder Banäuderuugen geringerer Art genügt eine schriftliche Anzeige an die Baubehörde, welche vor Beginn der Arbeit zu erstatten ist. Findet die Behörde, dass solche Arbeiten ihrer Beschaffenheit nach der Bewilligung bedürfen, so sistirt sie deren Ausführung und ordnet die Vorlage von Plänen an. Für Ausbesserungen, welche nur die Instandhaltung des Objectes zum Zwecke haben und den allgemeinen Banzustand nicht ändern, ist die Anzeige nicht nothwendig. Gesuche und Pläne. Art. 29. Der Banwerber hat ein Gesuch bei der Behörde mit den Plänen in doppelter Ausfertigung unter Nachweisung seines Eigcuthumsrechtcs auf den Baugrund oder der Zustimmung des Eigenthümers einzubringen. Wer im Namen Dritter die Banbewillignng ansucht, hat eine gesetzliche Vollmacht au-zuschließen. Inhalt der Baupläne. Art. 30. Die Pläne müssen enthalten: a) die Situation des Ballplatzes in der zu dessen deutlicher Bestimmung nöthigen Ausdehnung unter Angabe der darauf befindlichen Gebäude, der anstoßenden Straßen, der benachbarten Häuser oder Gründe (mit den Namen der Eigenthümer und den Parcellen-nummern), der Thor- und Fensteröffnungen gegen den Bauplatz, der genehmigten Baulinien und des Niveaus; b) die Grundrisse und den Durchschnitt aller neuen und bestehenden Geschosse sammt Keller und Dachboden unter Detailzeichnling der Dcckenconstruction aller Geschosse, der Dachstuhlconstrnction und Dacheindcckung. In dem Dachbodenplane sind das ganze Dachboden- und Kaminmauerwerk und die Brandmauern, ferner der Dachwerksatz, sowie das System der Bodenabtheilnngen und Dachrinnen darznstellen. In dem Fundament- und Kellerplane müssen die Hausröhrenleituugen, Kanäle, Senkgruben und außerdem der öffentliche Sammelkanal, in welchen die Hausleitnngen einmünden sollen, mit den entsprechenden Profilen ersichtlich gemacht sein; c) die Fapaden mit dem gewählten Farbanstriche und den geplanten Ausschmückungen, sowie die Höhe der Fayaden der Nachbargebäude; d) die Eisenconstructionen gewöhnlicher Art. Besondere Eisencoiistructioncn müssen in größerem Maßstabe im Detail genau dargestcllt werden; ferner ist die Berechnung über deren Tragfähigkeit beizusetzen; e) die Flächenberechnnng der gesammten Baustelle, der früher darauf bestandenen Gebäude, des geplanten Neubaues und der Höfe. Bei Ansuchen um die Bewilligung zur Vornahme von Änderungen an bestehenden Gebäuden (Art. 27) können sich die Pläne auf die Darstellung desjenigen beschränken, was zur Beurtheilung der Znlässigkeit des Ansuchens erforderlich ist. Auf Verlangen der Behörde müssen jedoch auch diese Pläne ergänzt werden. M a ß st a b der P l ä n e. Art. 31. Die Pläne sind im Metermaßstabe und zwar bezüglich der Grundrisse, Fasaden und Durchschnitte im Verhältnisse von 1:100, die Sitnationspläne in jenem von 1:1250 anznlegen; die Nivcanplüne im Verhältnisse von 1:625 bezüglich der Längen und von 1:100 bezüglich der Höhen. Bei besonderen Constrnctioncn sind die Details in einem größeren, zur nöthigen Deutlichkeit hinreichenden Maßstabe darznstellen. Form der Pläne und B a » b e s ch r e i b u n g. Art. 32. Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder Leinwand sauber und genau gezeichnet und im Kanzleiformat (21 cm Breite und 34 cm Höhe) zusammengefaltet sein. Alle Pläe.c müssen vollständig und genau cotirt und mit Maßstäben versehen sein. Die Sitnationspläne müssen oricntirt sein. Das projectirte Manerwerk ist roth, das abzutragende gelb, die verbleibenden Theile sind schwarz, die Holztheile braun zu bezeichnen; das aus-zuscheidendc Holzwerk bleibt farblos. Den Plänen muss eine Beschreibung der Bodenformation, des GrnndwasserstandeS und eventuell der besonderen Wasserversorgung des Gebäudes beigesetzt werden. Auf Verlangen der Baubehörde muss eine Baubcschrcibnng beigefügt werden, welche alles ersichtlich zu machen hat, was aus den Plänen nicht entnommen werden kann. Fertigung der Baupläne. Art. 33. Die Pläne sind vom Gesuchsteller oder dessen gesetzlichem Vertreter, vom Bauführer und vom Verfasser des Projectes (falls dieser nicht mit dem Bauführer identisch ist) zu unterschreiben. L o c a l a u g e n s ch e i n. Art. 34. Die Baubehörde hat längstens binnen 14 Tagen die Vornahme eines Augenscheines zur Prnfnng der Localverhältnisse anzuordnen. Bor Ausschreibung der Commission hat die Baubehörde das Project in technischer, baupolizeilicher und sanitärer Hinsicht zu prüfen. Sie hat darauf zu achten, dass der Platz oder die Straße durch den Ban nicht verunziert werde. Ergeben sich Anstände, so hat sie die Pläne vor Anberaumung der Commission zu deren Behebung zurückzustellen. Über unwesentliche Mängel ist beim Augenscheine selbst zu verhandeln. Die Baubehörde entsendet zur Commission ein Mitglied des Gemeiudevorstandcs, einen Amts-Ingenieur und einen Amtsarzt. Zum Localangenscheine sind der Gesuchsteller oder sein Vertreter, der Bauführer, die interessirten Anrainer und wenn es sich um einen an eine öffentliche Straße oder Eisenbahn grenzenden Ban handelt, die mit der Verwaltung der Straße oder Eisenbahn berufenen Organe einznladen. Die Einladung der interessirten Anrainer zum Localaugenscheine erfolgt zu dem Zwecke, damit sie ihre Einwendungen privatrcchtlicher Natur, im Sinne der §§. 340 und folgenden des allg. b. G.-B. und bei sonstigem Verluste dieses Rechtes gemäß Art. XXXVII des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnnng vom I. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 112, vorder Commission geltend machen können. Vorladung der Interessenten. Art. 35. Die Beteiligten sind mittelst besonderer Vorladung zur Theilnahmc an der Local-Verhandlung mit dem Beifügen einznladen, dass wenn sie nicht persönlich oder durch einen gehörig bevollmächtigten Vertreter erscheinen, die Baubcwilligung ohne Rücksicht ans ihre etwaigen Einwendungen ertheilt werden würde, sofern nicht öffentliche Bedenken ent-gegenstehe». Kann die Vorladung einem der Betheiligten nicht zu eigenen Händen zugcstellt werden, so erfolgt die Zustellung rechtswirksam an jene, welche die Verwaltung oder Aufsicht des betreffenden Besitzes führen. Die zum Ausweise der erfolgten Zustellung von den Interessirten gefertigten Scheine werden dem Commissions-Protokolle (Art. 36) beigelegt. Verfahren beim Localangenscheine. Art. 36. Die Commission hat dem Gesuchsteller die allenfalls nothwendigen Abänderungen des Projectes bekannt zu geben. Die von der Commission vorgeschriebenen Änderungen sind durch den Gcsuchsteller in den Plänen einzuzeichnen. Über die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufznnchmen, welches die Erklärung der Parteien und die Anträge der Commission zu enthalten hat und von sämmtlichen Erschienenen zu fertigen ist. Einwendungen dritter Personen. Art. 37. Über die beim Localaugenschein vorgebrachten Einwendungen ist ein Vergleich zu versuchen. Kommt ein solcher nicht zustande, so hat die Baubehörde die Einwendungen privat-rechtlicher Natur ans den Civilrechtsweg zu verweisen, zugleich aber über die Zulässigkeit des Baues ans öffentlichen und technischen Rücksichten sich ansznsprechen und über alle anderen Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur zu entscheiden. In der Erledigung hat die Baubehörde alle ans den Civilrechtsweg verwiesenen Einwendungen einzeln anznführen, und steht es sodann nur der Gerichtsbehörde zu, über Verlangen der Parteien zu erkennen, ob die Wirksamkeit der von der Baubehörde etwa ausgesprochenen Zustimmung zum Bane bis zur Austragung des Rechtsstreites aufznschieben sei, oder ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen trotzdem mit dem Baue begonnen werden könne. Erledigung des B a n g e s u ch e s. Art. 38. Die Baubehörde hat die Entscheidung innerhalb 14 Tagen nach Abhaltung der Local-Verhandlung allen Bctheiligten oder ihren dazu vorgeladenen Vertretern persönlich zuzustellen, dem Gesnchstellcr im Falle der Willfahrung seines Gesuches unter Rückstellung eines mit der GenehmigungSclausel versehenen Parts der Pläne. Den Betheiligtcn steht der Recurs-weg offen. L o c a l a n g e n s ch e i n bei gewerblichen Betriebsanlagen. Art. 39. Die commissionelle Verhandlung bei gewerblichen Betriebsanlagen ist womöglich mit den auf Grund der Gewerbeordnung zu pflegenden Erhebungen über die Zulässigkeit ihrer Inbetriebsetzung zu vereinigen. Die Bartbewillignng darf in keinem Falle ertheilt werden, bevor über die Zulässigkeit der Betriebsanlage von der kompetenten Gcwerbebchörde rechtSgiltig entschieden worden ist. Verbot des Baubeginnes. Art. 40. Vor Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und, wenn durch den projectirten Ban die Straßenlinie berührt wird, vor Absteckung der Baulinien durch die Baubehörde im Sinne der Art. 13 und 19 darf der Bau nicht in Angriff genommen werden. Vorgängige Gestattung einzelner Bau arbeiten. Art. 41. Haben sich bei der Localverhandlung gegen die Ballführung aus öffentlichen oder technischen Rücksichten keine Anstände ergeben und wurden von dritten Personen keine Einwände erhoben, so kann die Baubehörde dem Bauwerber über Ansuchen die Ausführung einzelner, ausdrücklich zu bezeichnender Arbeiten noch vor der Ertheilung der Baubewilligung gestatten, wie z. B. die Abtragung alter Gebäude, Abgrabnng und Planirnng der Baustelle, Einplan-kungen, den Aushub für die Fundamente und deren Ausmanernng bis zur Erdoberfläche u. s. w. Abweichung vom genehmigten B a n plane. Art. 42. Änderungen während des Baues unterliegen der baubehördlicheu Bewilligung. Eine Abweichung vom genehmigten Plane ohne besondere Bewilligung ist zulässig, wenn es sich um Änderungen handelt, für welche im Sinne des Art. 28 eine Bewilligung nicht nöthig ist. Aber auch in diesem Falle ist hievon der Behörde Anzeige zu erstatten. Einsichtnahme in die B a u b e w i l l i g n n g und in den genehmigten Plan. Art. 43. Die Baubewilligung und die Baupläne müssen stets ans dem Bauplätze anfliegen und sind den mit der Bananfsicht betrauten öffentlichen Organen ans Verlangen jederzeit vor-zuweisen. Bauten im F e st u n g s r a y o n. Art. 44. Für Bauten im Festungsrayon oder in der Nähe von Pulver- oder Munitionsdepots gelten die bezüglichen Vorschriften. In diesen Fällen hat der Bauwerber die Pläne in tviplo vorznlegen und ist zur Ausführung des Baues die Zustimmung der Militärbehörde erforderlich. Erst nach Erhalt derselben kann ans Grund der banbehördlichen Bewilligung mit der. Arbeit begonnen werden. Bauten auf E i s e n b a h n g r u n d st ü ck e n und an Eisenbahnen. Art. 45. Bei Banführungen auf Eisenbahngrundstücken und in der Nähe von Eisenbahnen sind die bestehenden einschlägigen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist in den in triplo vorznlegenden Bauplänen für Bauten im Fenerrayon der Eisenbahn die Situation des projectirten Baues gegen die Bahn und das Verhältnis des Bahnniveaus zur Höhe des zu bauenden Hauses darzustellen. Öffentliche Rücksichten im Allgemeinen. Bauten bei Friedhöfe». Art. 46. Im Allgemeinen ist die Baiibewilligmig für Wohnhäuser an Straßen oder Straßenstrecken mit dein Ausgange auf dieselben erst dann zu ertheilen, wen» diese Straßen oder Straßenstrecken bereits angelegt, dem Verkehre zugänglich und — nach Einführung der Kanalisirnng — kanalisirt sind und mit wenigstens einer regelmäßigen Straße in Verbindung stehe». In einzelnen Fällen kann vom Gememdeansschnsse mit Rücksicht auf die Anzahl, die Bestimmung und die Lage der projectirten Gebäude ausnahmsweise hievon abgegangcn werden. Die Baubewilligung kann nur mit der Bedingung ertheilt werden, dass der an einer Straße zu errichtende Neubau (Absatz 1 dieses Artikels) sich behufs Wasserversorgung an die städtische Wasserleitung anschließen muss. Die Umgebung der Friedhöfe darf nicht verbaut werden. Die Baugrenze ist von der Baubehörde zu bestimmen und von der politischen Bczirksbehörde zu bestätigen. Erlöschen der B a u b e w i l l i g n n g. Art. 47. Die Banbewillignng erlischt, wenn binnen 2 Jahren nach Ertheilnng weder mit dem Bane begonnen, noch eine Fristerstreckung erwirkt worden ist. IV. Abschnitt. Vorschriften für den Bau. Zur Bausührnng berechtigte Personen. Art. 48. Der Bauherr hat sich für alle der banbehördlichen Bewilligung unterliegenden Bauten befugter Bauführer zu bedienen und die erste Bestellung des Bauführers, sowie jede spätere Änderung der getroffenen Wahl der Baiibehörde anzuzeigen. Am Bauplätze ist an augenfälliger Stelle eine Tafel mit dem Name» des Bauführers anznbringen. Haft n n g und Baucontrol e. Art. 49. Für die strenge Einhaltung der Baulinie, des Niveaus und die genaue Ballführung nach dem genehmigten Plane ist sowohl der Bauherr als auch der Bauführer verantwortlich. Letzterer trägt die Verantwortung für die kunstgerechte und solide Ausführung des Baues, für die Verwendung guter und dauerhafter Materialien, sowie für alle Maßnahmen zum persönlichen Schutze der Arbeiter und des Publicum«. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit anderer beim Baue beschäftigter Personen, insoweit ihnen eine Schuld zur Last fällt, nicht ausgeschlossen. Sobald der Bau das Straßenniveau erreicht, hat der Bauführer unverzüglich der Baubehörde Anzeige zu erstatten, damit diese die Einhaltung der Baulinie und der Niveaus prüfen kann. Ebenso ist Anzeige zu erstatten, sobald das Gebäude unter Dach gebracht ist. Die Baubehörde kann sich jederzeit von der Planmäßigkeit und Solidität des Baues Überzeugung verschaffen. S i ch e r h e i t s- und st r a ß e n p o l i z e i l i ch e Vorschriften. Art. 50. Der Bauführer hat den Beginn des Baues oder der Abtragung eines bestehenden Gebäudes dem Gemcindcamte rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, damit die nöthigen Vorkehrungen für den freien Verkehr und die Sicherheit und Reinhaltung des Platzes getroffen werden. Bei Bauten oder Demolirnngen an öffentlichen Wege», Straßen oder Plätzen ist die Arbeitsstelle mit einer festen Einplankung zu umgeben, deren Lauf und Art das Gemeindeamt zu bestimmen hat. Die Einplankung muss zur Nachtzeit mit den nothwendigen Warnungslichtern versehen werden und darf erst nach vollständiger Vollendung der äußeren Arbeiten und nur mit Zustimmung der Behörde entfernt werden. Jedes Gerüst muss zur Sicherheit der Arbeiter mit einer starken, mindestens 90 cm hohen Brustwehr versehen, solid und vollkommen tragfähig sein. Hängegerüste sind mit einer solid construirten Anfzngsvorrichtung zu versehen, die nur vom Gerüste aus gehandhabt werden kann. Für Anbauten und Reparaturen können Ausschnssgerüste, welche die Sicherheit der Passanten nicht gefährden, zugelasscn werden. Auf einfache Erneuerungen des Anstriches und Reparaturen geringer Bedeutung an Dächern und an den Dachrinnen sind die Passanten mittelst Schranken und WarnungSzeichen aufmerksam zu machen. Grabungen auf öffentlichen Wegen sind durch Barrieren und außerdem nachts durch Laternen kenntlich zu machen. DaS Abschlagen des Verputzes der Hausfapaden hat unter Anwendung aller möglichen Vorsicht zur Vermeidung von Störungen der Nachbarschaft und Passanten zu geschehen und kann an Plätzen oder stark frequcntirten Wegen in Fällen eines größeren Menschenznflusses zeitweilig eingestellt werden. Das Herabwerfen von Schutt ohne Anwendung von Schläuchen, geeigneten Zugmaschinen oder Kübeln kann nur im Falle der unausweichlichen Nothwendigkeit von der Behörde gestattet werden. Ohne besondere behördliche Erlaubnis darf auf öffentlichen Wegen kein Materiale abgelagert, noch Kalk gelöscht noch Mörtel zubereitet werden. Für die Ablagerung von Materialien außerhalb des Bauplatzes ist von der Behörde die Anweisung eines Platzes zu verlangen, dessen Grenzen bei Vermeidung einer Geldstrafe nicht überschritten werden dürfen. Bei der Errichtung und Abtragung von Einplanknngen und beim Niederreißen von Mauern ist außer für die persönliche Sicherheit auch für die Befeuchtung des Schuttes, der Arbeitsstelle und der nächsten Umgebung zu sorgen, damit das Publicum thunlichst vom Staube verschont bleibe. Das Gemeindeamt kann überhaupt auch andere Maßregeln zum Schutze des Publicums vor Gefahren und Belästigungen anordnen. Die mit Reparaturen an Dächern und Dachrinnen beschäftigten Personen müssen mit Sicherheitsgürtcl und Seil, die an sicheren Theilen des Daches zu befestigen sind, versehen sein. Höhe der Gebäude und Wohnungen. Art. 51. Für die Höhe der Wohnhäuser ist die Straßenbreite maßgebend. Mehr als vier bewohnbare Stockwerke außer dem Erdgeschosse dürfen nicht errichtet werden. Die Höhe neuer oder gänzlich umgebauter Gebäude darf in der Regel nicht mehr als 4/ der Straßcnbreite betragen und in keinem Falle 25 m übersteigen. Die Höhe wird vom höchsten Punkte des umliegenden Grundes, bezw. des Trottoirs bis zur Gesimsoberkante gemessen. Wo die der Hansfront entsprechende Straßcnstrecke ungleiche Breite zeigt, entscheidet die mittlere Breite. Wenn gemäß einer genehmigten Regulirnngslinie die Straße verbreitert werden soll, so ist die festgesetzte neue Straßenbreite maßgebend. Liegt ein Gebäude an mehreren Straßen von verschiedener Breite, so ist die breiteste entscheidend. Die Straßenbreite wird von der Mauerflncht der gegenüberliegenden Fasaden gemessen. Bei Gebäuden ohne Gassenfront mit Aussicht auf einen Hof ist die Höhe de» obigen Bestimmungen analog zu berechnen. Die Baubehörde kann für Monumentalbauten eine größere Höhe gestatten. Alle Wohnräume (mit Ausnahme der Vorzimmer, Gänge, Speise- und Vorratskammern) müssen ausgiebig licht und luftig sein; die lichte Höhe hat mindestens 3 in zu betragen. Zahl und Raum der W o h n b e st a n d t h e i l e. Art. 52. Die Anzahl der Wohnungen und die Bertheilnng der Räumlichkeiten bleibt dem Ermessen des Bauherrn überlassen; jedoch müssen die Wohnungen und die einzelnen Räume den Gesundheitsrücksichten entsprechend licht, luftig und geräumig sein, widrigens die nöthige Erweiterung und Erhellung zur Bedingung der Baubewillignng zu machen ist. Materialien. Art 53. Für das Mauerwerk bei Wohnhäusern darf nur widerstandsfähiges Materiale verwendet werden, d. i. Stein, Ziegel, Kalk, Sand, Cement und Beton. Maß der Ziegel. Art. 54. Das Normalinaß für ganze Mauerziegel wird mit 29 cm Länge, 14 cm Breite und 6 5 cm Dicke festgesetzt. Dach-, Gewölbe-, Plaster-, Berkleidungs-, Hohl- und sonstige Form- und Verziernngs-ziegel können in beliebiger Dimension verwendet werden. M a u e r st ä r k e. Art. 55. Die Stärke der Mauern muss ihrer Belastung, dein Drucke der Gewölbe, dem verwendeten Materiale, der Tiefe der Zimmer, der Anzahl und Höhe der Stockwerke und der Dachconstruction angepasst iverde». Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Wohnhäuser mit der allgemein üblichen Bedachung, von gewöhnlichen lichten Höhen und Längen, mit Mauern ans Stein oder Ziegel und Mörtel, wobei bemerkt wird, dass bei Angabe der Mauerstärke die Stärke des Ver- putzes nicht inbegriffen ist. 1. Die Stärke der Ziegelmauern wird nach Abstufungen halber Ziegellängen berechnet, es dürfen daher nur Mauern von einer, oder von 2, 3, von 4 halben Ziegellängen u. s. w. ausgeführt werden, so dass die Mauerstärke mit Rücksicht auf die Zwischeulage von Mörtel zu betragen hat: bei Mauern von 1 halbe» Zicgellänge 15 cm, „ 2 „ Ziegellängen........................................30 cm, n n n 3 „ „ 45 cm, ,, 4 „ 60 cm, n -r> ,i i, 75 cm, und so fort. 2. Die Hauptmauern des obersten Geschosses müssen wenigstens 50 cm, wenn aus Ziegeln gebaut, wenigstens 45 cm stark sein. Die Hauptmauern des zweitobersten Geschosses, gleichgiltig ob aus Stein oder Ziegeln, sind um 15 cm zu verstärken. Diese Verstärkung hat sich von oben nach unten jedesmal in der Höhe von je 2 Geschossen zu wiederholen, so dass die Stärke einer aus Stein gebauten Hauptmauer eines vierstöckigen Hauses im Erdgeschosse bis unter das Gebälke des ersten Stockwerkes 95 cm betragen muss Jene Theile der Hauptmauern, welche nicht als Auflager für den Dachstuhl dienen, können ohne Rücksicht ans die Zimmertiefen durch alle Stockwerke einschließlich des Erdgeschosses eine Stärke von 50 cm, beziehungsweise von 45 cm wenn in Ziegel, erhalten. 3. Die Mittelmanern müssen bei höchstens zweistöckigen Gebäuden wenn in Stein 50 cm, wenn in Ziegel 45 cm stark gehalten werden; in dreistöckigen Häusern muss ihre Stärke in allen Stockwerken 65 cm wenn ans Stein, bezw. 60 cm wenn ans Ziegeln, in vierstöckigen Häusern im Erdgeschosse 80 cm wenn ans Stein, bezw. 75 cm wenn ans Ziegeln und in den übrigen Stockwerken 65 cm bezw. bei Ziegelmaueru 60 ein betragen. 4. Die Fundamente sind stets um 15 cm stärker zu halten als die daranfstehende Mauer. 5. Alle Mauern, durch welche Schläuche oder Ranchfänge laufen, müssen von solcher Stärke sein, dass ans beiden Seiten des Schlauches oder Ranchfanges noch 15 cm Mauer-w.rk bleibt. 6. Mauern, welche ein Gebäude gegen den Nachbargrnnd abschließe», müssen, sowohl wenn sie ganz freistehen als auch wenn sie sich der Länge nach an bestehende Mauern anlehnen, wenigstens in einer Stärke von 50 cm wenn aus Stein, und von 45 cm wenn ans Ziegeln gebaut ausgeführt werden. Sind solche Grenzmarrern ihrer ganzen Ausdehnung nach an eine bestehende Mauer angebant, so können sie in den oberste» drei Geschossen wenn in Ziegel 30 cm, beziehungsweise 45 cm wenn in Stein, stark hcrgestellt werden, müssen jedoch weiter nach abwärts mindestens 45 cm wenn in Ziegel, und 50 ein wenn in Stein, Dicke erhalte», wenn nicht der besondere Zweck dieser Mauer eine größere Stärke derselben erheischt. 7. Lichthof- und Gangmanern, welche das Gebäude nicht nach außen abschließen, sowie Mauern von Ausbauten für Aborte u. drgl. können, wenn sie nicht dem Dache als Auflager dienen, in den drei obersten Geschossen eine geringste Stärke haben n. zw. von 30 ein wenn aus Ziegeln, bezw. von 45 ein wenn ans Stein; in den unteren Stockwerken müssen sie wenn ans Ziegeln 45 cm, bezw. wenn ans Stein 50 cm stark sein. 8. Die Stiegenmanern könnnen, wenn sic das Gebäude nicht nach außen abschließen, bei nicht freitragenden Stiegen in höchstens zweistöckigen Gebäuden eine geringste Stärke von 45 cm wenn ans Stein, und 30 cm wenn aus Ziegeln erhalten; sonst und in Gebäuden von mehr als zwei Stockwerken muss ihre Stärke mindestens 50 cm wenn ans Stein, und 45 ein wenn aus Ziegeln betragen. 9. Aus Ziegeln erbaute Scheidemauern (Wände) müssen wenigstens 15 cm, wenn sie 2 Wohnungen trennen, wenigstens 30 cm stark sein. I» Neubauten und in auf bestehende Gebäude neu anfgebanten Stockwerken sind sie durch gemauerte Bögen (Gurten) oder Eisen-constrnctionen zu stützen. 10. Der Vorgrund der Fnndamentmauern darf gegen öffentliche Wege und Plätze nicht mehr als 15 cm betragen. 11. Abweichungen von diesen Vorschriften bei Anwendung von gewölbten Decken oder Eisentraversen oder von anderen besonderen Constrnctionen und Materialien können von der Baubehörde ans Grnnd der von der Partei zu liefernden Nachweise über die nöthige Festigkeit und Stabilität gestattet werden. Säulen und Pfeiler. Art. 56. Bei vielfach durchbrochenen Mauern, deren Pfeiler, falls sie aus gewöhnlichem Ziegel-manerwerk aufgeführt würden, die gehörige Widerstandsfähigkeit nicht besäßen, sind diese Pfeiler ans vorzüglich gebrannten Ziegeln mit hydraulischem Kalkmörtel oder aus Stein herzustellen, eventuell durch entsprechend starke Eisenconstrnctionen zu ersetzen, was im Banplane ersichtlich zu machen ist. Im vorstehenden Falle, sowie wenn Säulen oder Pfeiler zum Tragen von Mauern oder Gewölben in Anwendung kommen, sind selbe mit einer deren Belastung genügenden Tragfähigkeit und mit entsprechendem Verbände zu constrniren und ist über Verlangen der Baubehörde eine ausführliche statistische Berechnung derselben vorzulegen. Findet die Banbebörde einen weiteren Nachweis hierüber nothwendig oder eine Probe des Materiales oder eine Besichtigung der ansgeführten Constrnctionen nach deren Versetzung für erforderlich, so hat sie dies schon bei der Erledigung des Bangesuches vorznschreiben und zugleich die Art und Zeit der Probe und deren Besichtigung bekanntzugeben. Über das Resultat ist ein Protokoll anfznnehmen und nach Maßgabe desselben hat die Baubehörde sodann das Erforderliche anzuordnen. Brandmauer n. Art. 57. Jedes Gebäude ist im Dachbodenraume gegen die Nachbargründe mit selbstständigen Fenermauern abznschließcn. Die Fenermauern müssen mindestens 15 cm über die Dachstäche aufgeführt und beiderseits mit Kalkmörtel kunstgerecht verputzt werden. In denselben dürfen keine Öffnungen angebracht und Holzbestandtheile des Daches nur insoweit eingelassen werden, dass in der Mauer noch ein Mauerkörper von einer Ziegelbreite übrig bleibt. Feuermauern, welche auf den im Art. 55, Punkt 6, erwähnten Grenzmauern austiegen, müssen wenigstens bis zu ihrer halben Höhe in der Stärke der Grenzmauern ausgeführt werden. In der weiteren Höhe müssen dieselben mindestens 30 cm stark sein. Dachböden von mehr als 30 m Länge müssen ihrer ganzen Breite nach durch Brandmauern entsprechend abgetheilt werden. Diese Mauern müssen bei Verwendung von Ziegeln mindestens 15 cm stark sein und nötigenfalls durch Pfeiler verstärkt und beiderseits verputzt sein, 15 cm über das Dach hinansragen und das Dachgehölze vollkommen trennen. Jede dieser Mauern ist mit einer Eisenthür in steinerner oder eiserner Einfassung und mit in Cement vergossenen Thürkegeln herzustellen. Holz- und K o r k w ä n d e. Art. 58. Zwischenwände ans Holz sind nur in Form von Glas- und Riegelwänden zulässig und können gleichermaßen wie Korkziegelwände, Rabitz- und Gyps-Diclen unmittelbar auf dem Fußboden aufruhen. Räumlichkeiten im Erdgeschosse und im Souterrain. 2trt. 59. Bei Neubauten müssen die Fußböden der Wohnräume im Erdgeschosse wenigstens 30 cm, jene der Magazine, Gewölbe u. s. w. wenigstens 15 cm über den höchsten Punkt der umliegenden Erdfläche, bezw. des Trottoirs zu liegen kommen. Überhaupt ist bei Neubauten auf feuchtem Grunde für die Jsolirnng der Mauern vom Boden Sorge zu trage». Auch bei bestehenden Häusern hat die Baubehörde für die thnnlichst rasche Behebung der durch Bodenfeuchtigkeit verursachten Übelstände vorzusorgen. Räumlichkeiten unter dem Niveau des Trottoirs oder des umliegenden Terrains müssen durchaus überwölbt sein. K ü ch e n ii ii b Wa schk ii ch e it. Art. 60. Küchen und alle Räume, worin sich ein offener Herd befindet, müssen in ihrer ganzen Ausdehnung mit einem Fußboden aus feuersicherem Materiale versehen werden. In Küchen mit Sparherden oder geschlossenen Herden ist der Boden wenigstens vordem ganzen Herde durch einen feuersicheren Belag von 1 m Breite zu schützen. In allen Küchen ist angemessen für den Abzug der Dünste mittelst Ventilatoren vorzusorgen. Die Küche muss selbst in den kleinsten Wohnungen eine Fläche von wenigstens 6 m2 und die gleiche Höhe wie die anderen Wohnräume haben. Die Waschküchen sind im erforderlichen Gefälle zu pflastern und mit den nöthigen verschließbaren Wasserablänfen zu versehen. Wie die Küchen müssen sie genügend große Dunstabzüge besitzen. A u s g ü s s e. Art. 61. Die Küchenabwässer sind mittelst wasserdichter Röhren in einem eigenen Kanale direct in die Senkgruben oder in den ösfenlichen Kanal, sobald dieser angelegt sein wird, zu leiten. Die Ausgüsse sind ans Stein, womöglich ans einem einzigen Stücke, oder ans sonstigem wasserdichten Materiale mit gegen die Abflussöffnung geneigtem Boden herznstellen. Sic sind mit einem fortwährend wirkenden Siphon-Wasserverschlnss mit trichterförmig erweiterter Em-lttündung, sowie an der tiefsten Stelle des Siphons mit einem zugänglichen besonderen Bodenverschlnss zu versehen. In den mit der Wasserleitung verbundenen Häusern ist über jedem Ausgüsse wenigstens ein Wasserhahn anzubringen. Magazine. Art. 62. Magazine, in welchen leicht entzündbare Stoffe aufbeivahrt werden (Pulver, Sprengstoffe, Spiritus, Petroleum, Kohle, Heu u. s. m.), sind mit einer gewölbten Decke und in einer jede Fe.nersgefahr ausschlicßenden Weise herznstellen. Einwölbung ebenerdiger Räume Art. 63. Die Einwölbung der ebenerdigen Räumlichkeiten bleibt außer in Gebäuden, >vo sie in Hinblick auf deren Bestimmung und Lage ans Rücksicht auf die Feuersicherheit nothwendig ist, dem Ermessen des Bauherrn überlassen. Die Hausflure müssen überwölbt sein. Fenster, T h ür c n und Verschlüsse im Erdgeschosse. Art. 64. In Mauern, welche ans der Grenzlinie eines benachbarten Grundes nufstehen, dürfen dort, wo das Systeni der geschlossenen Bauweise herrscht, Fenster oder Thüren nur mit Zustimmung der Baubehörde und unter Anwendung der Schutzmittel, welche diese eventuell allzu ordnen findet, angebracht werden. Durch eine solche behördliche Bewilligung kann das Eigenthumsrccht des Rachbaru keineswegs beschränkt werden, sei es, dass dieser Bauten ans-führen oder sonst wie immer das Eigenthumsrccht bethätigen wollte. Verschlüsse im Erdgeschosse dürfen sich nicht nach außen öffnen, außer in einer Höhe von 2-50 m über dem Trottoir. An den Hausthoren ist ein Glockenzng anzubringen. Die Thüren der Ausgänge von Localen, wo zeitweilig große Menschenansammlungen stattfinden, müssen nach außen aufgehen. Das Gleiche gilt auch für bestehende Locale ähnlicher Art, welche innerhalb eines Jahres vom Tage der Wirksamkeit dieser Bauordnung an der vorstehenden Bestimmung gemäß umzngestalten sind. Stiege« in Wohnhäusern Art. 65. In jedem Wohnhause muss man auf Stiegen vom Dachboden und von jeder Wohnung bis in den Keller, beziehungsweise ins Freie gelangen können. Je nach der Ausdehnung des Gebäudes sind auch mehrere Stiegen anznbringen. Die Stiegen müssen durchaus ans Stein oder einem sonstigen feuersicheren Materiale mit Ausschluss jeglichen Holzwerkes hergestellt sein, und mit einem ebenfalls feuersicheren, mindestens 90 cm hohen Geländer mit nicht über 14 cm abstehenden Stützen versehen werden. Die Hanptstiegen müssen in ein- oder zweistöckigen Gebäuden im Lichten wenigstens 1-10 in, in mehrstöckigen Gebäuden wenigstens 1.30 m weit sein. Für Keller- und Bodenstiegen, welche nicht zu Wohnräumen führen, genügt eine Breite von 1 m. Die Stufen dürfen nicht unter 30 cm breit, nicht über 16 cm hoch sein; Keller- und Bodenstiegen, welche nicht zu Wohnräumen führen, können eine Trittbreite von nur 25 cm und eine Höhe bis 20 cm haben. Von diesen Stufenmaßen darf nur mit Zustimmung der Behörde abgegangen werden. Bei Wendeltreppen müssen die Stufen eine mittlere Trittbreite von wenigstens 30 cm haben. Interne Nebensticgen zur Verbindung zweier Stockwercke, zu welchen man auch ans der Hanptstiege gelangen kann, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Artikels. In der Regel sind die Stiegen im Innern des Gebäudes anzubringen; ausnahmsweise kann die Behörde mit Rücksicht ans die örtlichen Verhältnisse die Herstellung von Anßenstiegen gestatten. Gänge, Treppenabsätze. Art. 66. Gänge, welche im Innern des Gebäudes die regelmäßige Verbindung der Wohnungen mit den Hanptstiegen vermitteln, müssen mindestens die Breite der Stiegenarme haben und insoweit sie eine Fortsetzung der Stiegen bilden, eingewölbt oder sonst feuersicher eingedeckt sein. Offene äußere Gänge müssen, wenn sie zur regelmäßigen Verbindung zwischen den Wohnungen und den Hanptstiegen dienen, die oben angegebene Breite haben. Jedenfalls sind solche Gänge ans feuersicherem Materiale herznstellen und mit einem Eisengeländer von wenigstens 90 cm Höhe, und wenn sie im letzten Geschosse gelegen sind, mit einer vom Dache des Gebäudes isolirten, feuersicheren Bedachung zu versehen. Decken. Art. 67. Die Wahl des Systems der Deckenconstructionen bleibt dem Bauherrn anheimgestellt. Die Decken müssen jedoch die nöthige Tragfähigkeit und Feuersicherheit besitzen. Aus letzterem Grunde ist das Holz des Fußbodens von der darunterliegenden Decke durch feuersichere Beschüttung zu isoliren. Der Fußboden des letzten Stockwerkes und die darunter liegende Decke müssen von genügender Tragfähigkeit sein, um dem Ausfallen schwerer Gegenstände zu widerstehen. Für ungewöhnliche Dcckenconstructionen ist die Berechnung ihrer Tragfähigkeit vorzulegen, und auf Verlangen der Baubehörde eine Belastungsprobe vorzunehmen. Für die Beschüttung ist trockenes und in hygienischer Hinsicht geeignetes Materiale zu verwenden. Schutt alter Häuser ist ausgeschlossen. D a ch st ü h l e und D a ch e i n d e ck u n g. Art. 68. Der Dachstuhl ist so zu construiren, dass kein Horizontalschub ans die Mauer geübt wird. Die unteren Flächen des Dachgehölzes müssen mindestens 8 cm über dem Bodenpflaster des Dachraumes aufliegen, überhaupt darf das Dachgehölze in keinem Zusammenhänge mit der Deckenconstruction des obersten Stockwerkes stehen. Die Dächer sind mit feuersicherem Materiale einzudccken. Hohlziegel sind nicht unmittelbar auf das Gehölze, sondern auf Flach- (Pflaster-) Ziegel, welche aus Latten ruhen, aufzulegen. Blitzableiter. Art. 69. Sollen auf einem Gebäude Blitzableiter angebracht werden, so ist die Anlage durch die Baubehörde zu prüfen. Die Blitzableiter sind häufig zu untersuchen und etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Leitung sogleich zu beheben. Dachrinne n. Art. 70. Jedes Gebäude ist mit metallenen oder sonstigen feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Größe zu versehen, aus denen das Wasser mittelst vertical längs der Fapade des Gebäudes angebrachten Abfallröhren abfließt, welch letztere in einer Höhe von wenigstens 3 m über dem Trottoir in das Mauerwerk einzulassen sind. Vom Fuße des Gebäudes ist das Wasser unterirdisch mittelst besonderer Rinnsale in den öffentlichen Straßenkanal zu leiten; wo ein solcher nicht besteht, muss es sich in einer Höhe von höchstens 16 cm aus die Straße ergießen. Wo ein öffentlicher Kanal angelegt wird, sind die Eigenthümer der anrainendeu Gebäude verpflichtet, in denselben die unterirdische Dachtraufenableitung zu bewirken. D achg e simse. Art. 71. Dachgesimse und überhaupt alle Ausladungen der Gassen- und Hoffrouten müssen gegen das Herabstürzen Wetter- und sonst unfallsicher hergestellt werden. Dachboden. Art. 72. Der Fußboden der zugänglichen Dachräume, welche nicht zu Wohnungen bestimmt sind, muss mit Ziegeln oder sonstigem feuersicheren Materiale gepflastert sein. Die Dachräume sind durch eiserne Thüren in steinerner oder eiserner Einfassung mit in Cement vergossenen Thürkegeln zu verschließen. Dachwohnungen. Art. 73. Die Anbringung von Wohnungen im Dachbodenraume ist nur dann gestattet, wenn derselbe höchstens unmittelbar über dem zweiten Stockwerke liegt, wenn die Wohnräume mit einem feuersicheren Zugänge, einer feuersicheren Decke und ringsum mit Mauern versehen sind, und wenn sich gegen deren Benützung keine hygienischen Bedenken ergeben. Höfe und Lichthöfe. Art. 74. Die Höfe müssen so geräumig sein, dass sie den Wohnungen möglichst directes Licht und genügenden Luftzutritt gewähren. Wenigstens 15°/0 der ganzen Baufläche hat unverbaut zu bleiben und der größere Theil hievon auf den Hof zu entfallen. Die Höfe sind im erforderlichen Gefälle zu pflastern nnd mit Abflussöffnungen mit Wasserschluss für die Niedcrschlagswässer zu versehen. Lichthöfe sind nur da, wo sie zur Beleuchtung und Durchlüftung von Nebenräumen unvermeidlich sind, zu gestatten ; sie müssen jedoch, wenn sie zur Beleuchtung von Wohnräumen oder Küchen dienen, in Gebäuden von nicht mehr als 2 Stockiverken wenigstens 12 rn’2, bezto. in mehrstöckigen Gebäuden je 1 rn12 Grundfläche pro Currentmeter Höhe des Gebäudes erhalten. Dienen die Lichthöfe nur zur Beleuchtung von Corridoren, Aborten oder sonstigen unbewohnten Räumen, so genügt eine Fläche von 6 in2 in zweistöckigen Gebäuden, bzw. in höheren Gebäuden von je 0-5 in2 für jeden Cnrrcntmeter Höhe. Lichthöfe für die Ventilation von Aborten dürfen in höchstens zweistöckigen Gebäuden nicht unter 1 m2 Durchschnitt haben, müssen aber in höheren Gebäuden eine Grundfläche von mindestens 0-1 m2 pro Cnrrentmeter der Gebäudchöhe erhalten. Die Lichthöfe sind zu ventiliren und müssen zu diesem Behnfe Luftzuführungskanäle von entsprechendem Querschnitte in der Höhe des Haupthofes oder der Straße angebracht werden. Bei Baustellen, welche nicht vornehmlich zu Wohnzwecken verbaut werden sollen, sowie dort, wo die Hans- und Lichthöfe mehrerer Gebäude zusammenstoßen, oder wo ans Bauplätzen oder Parcellen, zwischen bestehenden Gebäuden, eine Bauführung ohne Abweichung von obigen Vorschriften unmöglich ist, kann die Baubehörde den örtlichen Verhältnissen angemessene Erleichterungen bezüglich der Größe der Höfe gewähren. Außere Ausstattung der Gebäude. Art. 75. Die Wahl des Baustiles bleibt dem Bauherrn überlassen. Die Straßenfront des Gebäudes soll nicht gegen den guten Geschmack verstoßen und ihr Anstrich nicht das Auge verletzen. Fapaden, welche von öffentlichen Straßen und Plätzen sichtbar sind, dürfen nicht ohne Mörtelverputz bleiben. Bilden mehrere Gebäude ein architektonisches Ganzes, so sind säunntliche Besitzer verpflichtet, bei etwaigen Restaurirungen zusammenzuwirken, damit die Gleichförmigkeit der Farade nicht gestört werde. Vorbauten, B a l c o u e, Vordächer, Gesimse u. drgl. Art. 76. Vorsprünge über die Baulinie, welche auf öffentlichen Grund hinansragen, sind nur mit behördlicher Bewilligung zulässig. In der Regel ist daher die Errichtung von Vorbauten mit Säulen oder Pfeilern, Treppen u. s. w. untersagt. Das Anbringen von Schaufenstern und Auslagen, welche 15 cm vor die Mauerflucht vorspringen, kann auf Straßen von mindestens 12 m Breite gestattet werden. Offene Balcone auf Consolen sind zulässig, dürfen aber nicht mehr als 1-25 m von der Baulinie bis an die äußere Flucht des Gitters oder Parapets vorspringen. Geschlossene Balcone oder Erker bedürfen einer besondern Bewilligung. Sie dürfen nur in Straßen von wenigstens 12 m Breite angebracht werden, sollen vom Nachbarhause wenigstens 3 m entfernt sein und dürfen nicht über 1-2 m vor die Baulinie vorspringen. Vordächer über Eingängen, Balcone, Erker u. drgl. müssen aus feuersicherem Materiale hergestellt und in einer solchen Höhe angebracht werden, dass der Verkehr auf der Straße oder dem Trottoir nicht behindert werde. Sie sind, wie das Dachgesimse, mit Rinnen zu versehen. Verzierungen der Gebäude können 15 cm über die Eigenthumsgrenze vorspringen. Aborte. Art. 77. Die Aborte müssen im Gebäude angebracht werden und die gleiche Höhe wie die Wohnräume haben, im Lichten wenigstens 90 cm breit und 1 20 m lang sein und mit einer Seite derart an die Außenmauer stoßen, um hinreichend Luft und Licht zu erhalten. Die Zahl der Aborte in einem Gebäude richtet sich nach der Anzahl und Beschaffenheit der Wohnungen. In Häusern, worin nur kleine Wohnungen bestehen, muss wenigstens für je zwei Wohnungen ein Abort vorhanden sein. In Neubauten, welche an dem Rohrstrange des Wasserwerkes angeschlossen sind (Absatz 2 des Art. 4G) hat die Baubehörde darauf zu bestehen, dass in den Aborten, wo immer möglich (und ohne Ausnahme nach erfolgter Inbetriebsetzung der Stadtkanalisirnng), die Wasserspülung eingeführt wird. Sämmtliche Aborte müssen mindestens mit Siphon mit Wasserspülung versehen sein. Die Aborte dürfen nicht in directer Verbindung mit Wohnräumen oder Küchen stehen. Die Speisekammern müssen in möglichster Entfernung von den Aborten angebracht oder, wenn sie neben diese zil liegen kommen, durch eine wenigstens 30 cm starke Mauer von ihnen getrennt werden. Die Abortschläuche sind in der gleichen Lichte bis über das Dach fortzuführcn, um als Dunstabzüge zu dienen. Jeder Abort hat überdies einen besonderen Lüftnngsschlot zu erhalten, welcher vom Fußboden bis über das Dach reicht. Überhaupt ist für möglichste Ventilation der Aborte Sorge zu tragen. Es ist untersagt, die Aborte an der Straßenseite anzubringen. Bei Pissoirs in öffentlichen Localen sind die Wände und der Boden ans widerstandsfähigem Materiale, wie Stein, Marmor, Asphalt u. drgl., herzustellen. Ihre Breite hat mindestens 1-30 m zu betragen. Im Übrigen müssen sie den für Aborte gegebenen Bedingungen entsprechen und auf Wasserspülung mittelst Hochdruckes eingerichtet sein. Bei Reparaturen von Aborten in bestehenden Gebäuden ist sich an obige Vorschriften zu halten. Falls bestehende Aborte den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann die Baubehörde aus sanitären Rücksichten deren Entfernung binnen einer angemessenen Frist anordnen. Hauskanäle. Art. 78. Bei jedem Neu-, Zu- und Umbaue, sowie bei allen Veränderungen in Gebäuden, wodurch die Kanalisirung betroffen wird, ist für die Abfuhr der atmosphärischen Niederschläge, der Schmutzwässer und der Abfallstoffe Vorsorge zu treffen. Dies kann geschehen: a) Durch Anlage von Röhrenleitungen und b) durch Errichtung von Kloaken (Hauskanälen) in Gebäuden, welche mit der erforderlichen Wassermenge zur Abschwemmung der Abfallstoffe versorgt sind oder versorgt werden können. ad a) Die Röhrenleitung ist aus Eisen, glasirteln Thon oder einem anderen, von der Baubehörde entsprechend befundenen Materiale vollkommen wasserdicht herzustellen. Die Dimensionen der Röhren müssen den bei der Baubehörde erliegenden Normaltypen entsprechen. Zur Hintanhaltung von Verstopfungen der Röhren sind geeignete Vorrichtungen anzubringen. ad b) Die Kanäle müssen aus glasirtem Thon oder einem anderen, von der Baubehörde entsprechend befundenen, sicher wasserdichten Materiale bestehen und unter möglichster Ausnützung des Gefälles ein eiförmiges Profil von mindestens 60 cm lichter Weite und 105 m Höhe haben. Die Kanäle und Röhrenleitungen sind geeigueterweise an die öffentlichen Sammelkanäle anzuschließen. Weder Röhren noch Kanäle dürfen in der Regel unter bewohnten Localen geleitet werden. Ausnahme« können von der Baubehörde unter besonderen Bedingungen gestattet werden. Die Kanäle und Rohrleitungen müssen von der nachbarlichen Grenzmauer mindestens 45 cm, die Kanäle von den Brunnen mindestens 6 m weit entfernt sein. Für gute Ventilation der Kanäle und Röhrenleitnugen ist durch Anbringung der entsprechenden Anzahl von Ventilationsschächten, die über das Dach ragen, zu sorgen. Verpflichtung zum Anschlüsse der H a n s k a n ä l e an die öffentlichen Kanäle. Art. 79. Bis zum Baue der öffentlichen Kanäle bleibt die Vorschrift des Art. 25, letzter Absatz, in Geltung. Sobald der öffentliche Kanal in einer Straße vollendet ist, sind die Eigenthümer aller in derselben gelegenen Häuser verpflichtet, in billiger, von der Baubehörde zu bestimmender Frist die bisher für die Fäcalien bestandenen Senkgruben zu verschütten und die Aborte, Senkgruben und Kloaken mit dem Straßenkanale nach Weisung der Baubehörde zu verbinden. Hievon sind nur jene Hausbesitzer zu entheben, in deren Häusern der Anschluss an den öffentlichen Kanal wegen unüberwindlicher, in den localen Verhältnissen begründeter Hindernisse nicht ausführbar ist. Die Kosten für den Anschluss und die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Kanales werden durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Senkgruben. Art. 80. Wo kein Straßenkanal besteht oder der Anschluss eines Wohngebäudes an denselben wegen örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar ist, muss das Gebäude selbst mit einer entsprechenden Anzahl undurchlässiger Senkgruben versehen werden. Dasselbe gilt für Ställe, gewerbliche Betriebsstätten it. drgl., aus welchen Jauche, Schmntzwässer u. s. w. nicht in die öffentlichen Sammelkanäle geleitet werden können. Die Senkgruben dürfen nicht in der Nähe der Keller- oder der Wohnungkmauern liegen, müssen von den Nachbarmauern wenigstens 1 m entfernt, mit Wänden und Böden in Cement hergestellt, undurchlässig und mit doppeltem luftdichtem Verschluss versehen sein und fortwährend undurchlässig erhalten werden. Die Wände der Senkgruben müssen vom Grundmauerwerke vollkommen isolirt sein. In öffentlichen Straßen und unter bewohnten Räumen dürfen Senkgruben nicht geduldet werden. Die Einleitung des Traufcnwassers in die Senkgruben ist untersagt. Die Entleerung der Senkgruben und die Zufuhr der Fäcalien auf den vom Gemeindeamte bestimmten Ort sind nur von den öffentlichen, berechtigten Kanalräumer» mittelst pneumatischer Kessel unter Überwachung des Gemeindeamtes und nach den Bestimmungen eines besonderen Reglements auszuführen. Mist- und Düngergruben. Art. 81. Die Wände und der Boden der Düngergruben sind, wie bei den Senkgruben, undurchlässig herzustellen. Sie müssen mit einem vollkommen schließenden Deckel versehen sein und sind in thunlichster Entfernung von bewohnten Räumen anzubringen. Schupfen, Scheunen, Remisen u. s. w. Art. 82. Für Schupfen, Scheunen und ähnliche Nebenbauten gilt als Regel, dass sie, wenn sie in der Nähe von Wohngebäuden liegen, mit Ziegeln oder einem anderen feuersicheren Materiale gedeckt werden müssen; wenn sie an fremdes Eigenthum stoßen, sind sie durch eine Feuermauer davon zu trennen. Der Bau von Scheunen, die zur Aufbewahrung bedeutender Mengen von Futtervor-räthen, Holz u. drgl. dienen, ist nur auf von bewohnten Räumen entfernten Plätzen gestattet. Der Jsolirraum, welcher unverbaut zu bleiben hat, ist nach Maßgabe der Bestimmungen deS Art. 104 festzusetzen. Stallungen und Heuböden. Art. 83. Stallungen und Heuböden dürfen nicht unter Wohnräumen angelegt werden; wenn sie an eine Mauer mit Thür- und Fensteröffnungen angebant sind, müssen sie überwölbt werden. Für die Ventilation der Stallungen ist derart vorzusorgeu, dass die Wohnungen durch deren Ausdünstungen nicht belästigt werden. Die Ställe dürfen nicht Fenster haben, die sich gegen die Straße öffnen. Sie müssen mit festen oder beweglichen Behältern zur Aufnahme des Mistes versehen sein. Der Boden der Stallungen und die Jauchekanäle sind so einzurichten, dass eine Jnsil-tration des Erdreiches und der Mauern verhütet wird. Schweineställe dürfen nur in isolirten Häusern außerhalb des CentrumS der Stadt gebaut werden. Allgemeine Bestimmungen über Rauchfänge. Art. 84. Die Rauchfänge in der Röhe des Dachfirstes müssen mindestens 1 m über den Dachfirst, andere mindestens 1-50 m über die Dachfläche, u. zw. auf der kürzeren Seite gemessen, hinausragen und dürfen blos aus festem, auf Kalkmörtel gebautem Materiale hergestellt werden. Die Anwendung von eisernen Aufsätzen ist nur ausnahmsweise gestattet; in diesem Falle muss das Rauchfangmauerwerk mindestens 15 cm über die Dachfläche emporragen. Alle Rauchfänge haben einen der Anzahl der Feuerungen und deren Rauch- und Gasentwicklung entsprechenden Querschnitt zn erhalten nnd müssen nicht nur im Innern dicht und glatt, sondern auch in allen ihren Außenseiten ordentlich verputzt und verbrämt sein. In das Rauchfangmauerwerk dürfen innerhalb des Dachbodcnraumes keine Holzbestandtheile eingelassen und darf überhaupt kein Holzwerk eines Gebäudes näher als 15 cm von der Innenseite des Rauchfanges angebracht werden. Die Ableitung des Rauches durch Rauchrohre gegen die Gasse oder den Hof ist verboten. Wo derlei aus Wohnungen, Werkstätten oder Berkaufsläden ausmündende Rauchrohre bestehen, sind sie innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der Wirksamkeit dieser Bauordnung an, zu beseitigen. Öfen ltnb Feuerherde. Art. 85. Die Rauchfänge sind in der Regel so anzulegen, dass jeder bewohnbare oder als Werkstätte benützbare Raum geheizt werden kann. Die Einmündung von Feuerungen aus verschiedenen Geschossen in einen und denselben Rauchfang ist nicht zulässig. In der Regel hat jede Heizgruppe einer Wohnung ihren eigenen Rauchfang zu erhalten. Die Anbringung von Schlussvorrichtungeu an Öfenrohren ist untersagt. Herde und Öfen sind von den hölzernen Fußböden feuersicher abzusondern. Offene Feuerherde müssen einen aus Ziegeln gewölbten oder einen aus anderem feuersicheren Materiale hergestellteu Rauchmantel haben. Bei Backöfen ist gegen die Nachbarseite eine Jsolirschichte herznstellen. Enge (russische) 9t auch säuge. Art. 86. Beim Baue der russischen Ranchfänge sind folgende Bestimmungen zu beobachten: Die engen Rauchschlote müssen mit rundem Querschnitte u. zw. für eine oder zwei Feuerungen im Durchmesser von 15 cm für drei bis vier Feuerungen von 21 cm hergestellt werden und sind ans dazu passenden Formziegeln (Art. 54) zu erbauen. Mehr als vier geschlossene Feuerungen dürfen in keinem Falle in einen nicht schliefbaren Rauchfang geleitet werden. Solche Rauchfänge sind möglichst senkrecht herznstellen; Neigungen unter 60° zur Horizontalen dürfen nicht stattfinden; auch darf bei Neigungen der Bruch mit der Senkrechten nicht eckig sein, sondern muss entsprechend abgerundet werden. Dieselben können vom Dache oder vom Dachboden ans gereinigt werden. Im elfteren Falle erfolgt der Zugang zum Nauchfange durch eine mit eisernem Geländer versehene Laufbrücke. Die zugehörige Anssteigethür zum Dache ist entsprechend groß und feuersicher herznstellen und muss entweder auf dem Borboden oder ans den Gängen zwischen den Bodenabtheilniigen angebracht und mit einer feststehenden Leiter versehen werden. Wo die Reinigung vom Dachranme ans zn erfolgen hat, sind die Pntzthüröffnungen mindestens in der Höhe von 65 cm von der Ebene des Dachbodens anzubringen und müssen mindestens 65 cm von der unteren Kante der Dachsparren abstehen. Sie haben zwei hintereinander stehende, getrennte, eiserne 4 mm starke, auf Rahmen sperrbare Pntzthürchen von 40 cm Höhe und von einer Breite gleich der inneren Lichte des Schlotes zn erhalten. Die innere Thür muss mit einem Eisenstifte versehen sein, welcher beim Verschließen der Anßenthür die innere Thür zudrückt. Diese Thürcheu dürfen nur auf dem offenen Verbindungsgauge des Dachbodens und nie iir den versperrten Bodenräumen hergestellt und müssen mit den betreffenden StockwerkS-nnd Wohnnngsnnmmern bezeichnet werden. Die Beseitigung des ans den Rauchfängen herabgekehrten Rußes wird in der Regel vom Keller ans bewerkstelligt, zu welchem Behnfe für jeden Ranchfang ein eigenes Pntz- thürchen in den offenen Gängen des Kellers anznlegen ist. Kann die Beseitigung des Rußes vom Keller ans nicht bewerkstelligt werden, so sind die Pntzthürchen von der oben beschriebenen Beschaffenheit in jenem Stockwerke anzulegen, für welches der Rauchfang bestimmt ist, und zwar in feuersicheren Nebenränmen, nie in Wohn-ränmen. Jnsoferne in der Nähe der Pntzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann, muss dasselbe mit Blech beschlagen oder sonst durch ein feuerfestes Materiale geschützt werden. Zur Erzeugung eines gleichmäßigen Zuges in sämmtlichen Ranchfäugen, zur Aufsaugung der Luft aus den Bentilationsschläucheu und behufs eines gleichzeitigen Abzuges derselben über das Dach durch gleichmäßige Erwärmung kann zur Bereinigung einer oder mehrerer Heizgrnppen und der Ventilation die Anlage von Sammelkammern nebst den hiefür erforderlichen Reinigungsthüren über besonderes Ansuchen, welchem ausführliche Zeichnungen beigeschlossen werden müssen, bewilligt werden. Bei bestehenden Rauchfängen, welche durch ihren Rauch die Umgebung belästigen, ist der Eigenthümer zu verhalten, dieselben entsprechend zu erhöhen oder mit erprobter Vorrichtung zur Abhilfe des Ubelstandes zu versehen. Schliefbare Rauch sänge. Art. 87. Die viereckigen schliefbaren Rauchfänge sind 48 cm lang und 44 cm breit im Lichte herznstellen und an deren unterem Ende mit einer entsprechend großen und gut schließbaren eisernen Einsteigethür zu versehen. Die Zusammenziehung mehrerer schliefbaren Rauchfänge in einen Schacht ist nicht gestattet. Auch dürfen nicht eiserne Rauchröhren durch mehrere Wohnräume in entfernte Rauchfänge geführt werden. Endlich ist das Aufsetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleifen derselben auf Hölzern und jedes Einlassen von Holzwerk in das Rauchfang-Gemäuer strengstens untersagt. Große Schornsteine. Art. 88. Schornsteine für große Feuerungen, insbesondere für Dampfkessel, müssen mit wirksamen Rauchverzehrungs-Apparaten versehen und derart eingerichtet werden, dass die Nachbarschaft durch Ranch, Funken oder Ruß nicht belästigt wird. Derlei Schornsteine sind bei der unteren Einmündung mit einem eisernen, thunlichst vom Stande des Heizers handbaren Schieber oder einer Klappe und in jenen Höhenstrecken, welche mehr als 50 cm weit sind, mit inneren Steigeisen zu versehen. Die Höhe solcher Schornsteine hat die Baubehörde nach den Localverhältuisscn zu bestimmen und muss die Anlage stets derartig sein, dass eine eventuelle künftige Erhöhung bis auf 30 m in ganzem möglich wird. Bezüglich der Stabilität und Wandstärke solcher hohen, freistehenden Schornsteine muss der Baubehörde eine statische Berechnung vorgelegt werden. Das Material des Schornsteines muss feuersicher sein. Eiserne Kamine können gestattet werden; solche aus Blech jedoch nur für isolirte Gebäude, und wenn sie inmitten von Wohngebäuden liegen, nur für eine vorübergehende Benützung. Große Kessel. Art. 89. Große Dampfkessel sollen nach Möglichkeit in versenkten Localen und entfernt von Wohnräumen aufgestellt werden. Bon Arbeitsräumen müssen die Lokalitäten für Dampfkesselanlagen durch eine (mit Ausnahme der unumgänglich nöthigen Öffnungen) volle Mauer von mindestens 60 cm Stärke getrennt sein, dürfen nur leicht überdeckt und in keinem Falle gewölbt oder überbaut werden. Die AuSgangsthür hat jedenfalls gegen den Hofraum zu gehen und ist nach außen zu öffnen. Zur Aufstellung von Großkesselu ist die Genehmigung der Baubehörde erforderlich, welche vorher zur Prüfung der projectirten Anlage einen Localaugenschein im Sinne der Art. 34 bis 36 zu veranlassen hat. Die Einmauerung der Dampfkessel hat nach den vom Dampfkessel-Erzeuger verfassten und von den betreffenden staatlichen Aufsichtsorganen adjustirten Plänen stattzufinden. Kleine und Zwergkessel. . Art. 90. Für die Aufstellung einzelner kleiner Dampfkessel werden Erleichterungen gewährt. Kleinkessel, das sind solche, deren Rauminhalt bei Vollfüllung bis zur gesetzlichen Wasser-standsmarke 1 in3, deren Dampfdruck 6 Atmosphären und deren Heizstäche 10 m2 nicht übersteigt, dürfen auch in Werkstältkn bewohnter Häuser, jedoch immer isolirt, aufgestellt werden, wenn: 1. die unmittelbar darüber befindlichen Räume nicht bewohnt sind und nicht zum beständigen Aufenthalte von Arbeitern dienen; 2. der Schornstein, der auch ein gewöhnlicher Rauchschlot sein kann, mindestens die Höhe des Dachfirstes der unmittelbar benachbarten Wohnhäuser überragt; 3. der Kessel mindestens 3 m von nachbarlichem Eigenthum entfernt bleibt. Die baubehördliche Genehmigung ist auch zur Aufstellung von Kleinkesseln erforderlich. Für die Aufstellung von Zwergkesselu, das ist solcher Kessel, deren Rauminhalt bei Vollfüllung bis zur gesetzlichen Wasserstandsmarke 0'5 m3, deren Dampfdruck 4 Atmosphären und deren Heizfläche 2-5 m2 nicht übersteigt, haben die für Anlage von Feuerstellen bestehenden Vorschriften zu gelten. Zur Aufstellung solcher Kessel ist eine besondere baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich; vor deren Inbetriebnahme ist jedoch die Anzeige sowohl der Baubehörde unter Nachweisung der Zustimmung des HauSeigenthümers, als auch, wie bei Groß- und Klein-kesselu, dem zuständigen Dampfkessel-Commissär zu erstatten; ferner ist bei der Baubehörde eine Abschrift des Druckproben-Certificates zu erlegen, worüber eine Bestätigung der erfolgten Anzeige ausgestellt wird. Wasserversorgung. Art. 91. Jedes Wohngebäude, wenn auch dem Wasserwerke nicht angeschlossen (Art. 46), muss möglichst mit gutem und gesundem Trinkwasser versorgt sein; die Versorgung mit nicht vollkommen einwandfreiem Trinkwasser oder Nutzwasser ist unbedingt ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einleitung des Wassers ans der Gemeindewasserleitung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. Trinkwasserbruiinen sind dann zu dulden, wenn: a) ihr Wasser von einer chemisch-bacteorologischen Anstalt gesund erklärt worden, b) ihr Schacht wasserdicht ist, c) dieselben gegen das Eindringen des Regenwassers und sonstiger Abflüsse gesichert sind. Es bleibt der Baubehörde Vorbehalten, die Anlage von Brunnen unter der Bedingung zu bewilligen, dass sie mindestens 6 m von Senkgruben und Düngerstätten entfernt liegen, und nach der Bodenbeschaffenheit die Erschließung eines den sanitären Anforderungen entsprechenden Wassers möglich ist. Die Baubehörde bestimmt ferner die Art der Brunnen-Construction. Aus öffentlichen Rücksichten kann die Sperrung eines bestehenden Brunnens verfügt werden. Gas- und Elektricitäts-Leitungen. Art. 92. Die Gasleitnngsröhren müssen bis zur Höhe der Straßenlaternen eingemauert, und die Verbindungen der Röhren gut versichert sein; unter dem Fußboden der Wohnungen dürfen Lcitungsröhren nicht laufen. Die Gasmesser sind an Hellen und luftigen Stellen, nicht in der Nähe von Feuerstätten oder Schlafräumen anzubringen. Die Anlage der Gas- und der elektrischen Leitungen hat nach den besonders hiesür gütigen Vorschriften stattzusinden. Trottoirs. Art. 93. Jedes Gebäude hat an der Straßenseite ein Trottoir mit der bezüglichen Wasserrinne zu erhalten. Längs Gartenmauern oder anderen Einfriedungen sind gleichfalls Trottoirs mit Rinnen herzustellen. In rücksichtswürdigen Fällen kann die Baubehörde die Errichtung eines Trottoirs erlassen oder dafür einen Aufschub gewähren. Die Breite, die Art der Ausführung und das Materiale der Trottoirs bestimmt die Baubehörde. Bei Neu-, Zu- oder Umbau hat der Bauherr vor Erlangung der Benützungsbewilligung auf der Straßenseite das Trottoir nicht nur längs der Front des Gebäudes, sondern auch längs seines ganzen Grundes herzustellen; die Wasserrinne wird auf Kosten des Eigenthümers der Straße ausgeführt. Die Instandhaltung des Trottoirs übernimmt die Gemeinde. In bestehenden Straßen, wo bisher keine oder nicht vorschriftsmäßige Trottoirs bestehen, sind solche über Beschluss des Gemeindeansschusses herzustellen. Die Kosten treffen zu einem Drittel die Eigenthümer der an der Straße gelegenen Häuser und zu zwei Dritteln die Gemeinde. In solchen Fällen haben die Hausbesitzer die der Herstellung des Trottoirs hinderlichen Vorsprünge, Radabweiser, Außentreppen u. drgl. soweit möglich, zu beseitigen. Einfriedung von Gründen an öffentlichen Straßen. Art. 94. Einfriedungen gegen Straßen und Plätze müssen aus eisernen Gittern auf gemauertem Sockel oder aus einer vollen, verputzten und gehörig verzierten, mit Steinplatten gedeckten Mauer bestehen. Die Thüren müssen sich nach Innen öffnen. Einplankungen, Geländer oder ähnliche Vorrichtungen zur provisorischen Einfriedung unverbauter Gründe dürfen höchstens 2 m hoch sein und in gefälliger Art ausgeführt und erhalten werden. Diese Vorschriften haben für Einplankungen bei Bauten keine Geltung. Wenn durch einen offenen Platz in der Nähe von Gebäuden der Schönheitssinn und infolge leichter Ablagerung von Unrath die Gesundheitspflege leiden, kann die Baubehörde dessen Einfriedung anordnen. Auf solchen Plätzen können Kehrichtgruben nicht gehalten werden. Y. Abschnitt. Besondere Vorschriften. Erleichterungen bei Banführungen. Art. 95. Die in diesem Abschnitte vorgesehenen Erleichterungen können über ausdrückliches Ansuchen und nur bei Bauten nach dem offenen Bausystem in den hiefür bestimmten Stadttheilen gewährt werden. G e s ch l o s s e n e s und offenes B a u s y st e m. Art. 96. Als geschlossenes Bausystem ist jenes anzusehen, wo die Gebäude aneinander angebaut sind. In Straßen, für welche dieses System gilt, dürfen in der Regel Abstände zwischen den Gebäuden nicht Vorkommen. Ausnahmsweise werden Zwischenräume, jedoch nicht unter 6 m vom Nachbarhause, zugelassen. Als offenes Bausystem ist jenes anznsehen, wo daS auf einem Banplatze errichtete Gebäude oder die auf mehreren Bauplätzen errichtete Gebäudegruppe nicht bis an die Nachbargrenze reicht, sondern zwischen denselben und dem Gebäude oder der Gebäudegruppe ein unverbauter Raum verbleiben muss. Bei solchen Bauten müssen auch die Seitenfapaden mit der Architektur des ganzen Gebäudes in Einklang stehen. Welches der beiden Systeme für die einzelnen Straßen oder Stadttheile Anwendung findet, wird durch den Lageplan der Stadt, und vor der Genehnignng desselben durch einen vom Landes-Ausschusse im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde bestätigten Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt. Vorgärten. Art. 97. Wenn für einzelne Straßen bei der Bestimmung der Baulinie beziehungsweise der Straßenbreite die Anlage von Vorgärten vorgesehen wird, so müssen diese angelegt, entsprechend in Stand gehalten und eingefricdet werden. Die Einfriedung hat aus einem Gitter mit Sockel zu bestehen, welch' letzterer die Höhe von 0-80 m nicht überschreiten darf. Höhe, Länge und Ab st and der Gebäude. Art. 98. Häuser nach dem offenen Bausystem dürfen höchstens zwei Stockwerke über dem Erdgeschosse und vom Trottoir bis zum Dachrinnensaume im Maximum eine Höhe von 17 m erhalten. Diese Höhe wird bei abfallendem Straßen-Terrain vom höchsten Punkte aus gemessen. Die Länge der einzelnen Gebäude oder Gebändegruppen >vird mit Rücksicht auf den ästhetischem Charakter der betreffenden Gasse geregelt. Die Breite des freien Raumes zwischen den einzelnen Gebäuden oder Gebändegruppen und der Nachbargrenze muss mindestens 4 m betragen, so dass der Abstand zwischen zwei Gebäuden wenigstens 8 m ausmacht. Gebäude, welche auf der an einer Straße liegenden Seite des Bauplatzes nur ans einem Erdgeschosse bestehen sollen, dürfen in der Regel nur dort, wo das offene Bansystem in Anwendung steht, und nur mit besonderer behördlicher Bewilligung, wenn die Flucht dieser Gebäude 5 m vom Straßenrande zurückgestellt und der Vorraum in einen Vorgarten ansgestaltet wird, errichtet werden. Abweichungen von dieser Regel werden von der Baubehörde nur in berücksichtigungswürdigen Fällen bewilligt. Arbeiterhäuser. Art. 99. Arbeiterhänser können dort, wo das offene Bansystem zur Anwendung kommt, und an den von der Behörde passend befundenen Stellen errichtet werden; außer dem Erdgeschosse dürfen sie nur ein Stockwerk erhalten. Erleichterungen bezüglich der Mauern. Art. 100. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Bauführers für die genügende Festigkeit des Gebäudes gelten für Mauern und Wände folgende Bestimmungen: Die Anwendung von auSgemauerten Riegelwänden ist zulässig. Scheidewände zwischen zwei Wohnungen müsse» mindestens 15 cm stark sein. Grenzmauern zwischen zwei Gebäuden können gemeinschaftlich sein, müssen aber wenn aus Ziegeln eine Stärke von mindestens 30 cm, wenn ans Stein eine solche von 45 cm erhalten. Dachwohnungen. Art. 101. Im Dachboden können einzelne Wohnzimmer untergebracht werden. Dieselben müssen jedoch unter Beobachtung aller sonstigen für Dachwohnungen giltigen Vorschriften eine mittlere Höhe von wenigstens 2-60 m haben. Batcone, Veranden und andere Vorbauten. Art. 102. An isolirten Gebäuden können Vorsprünge innerhalb des frei zu belassenden Raumes (Art. 98, 3. Abs.) an allen Seiten beliebig angebracht werden. Baleone, Veranden u. drgl. können auch in Holz ausgeführt werden. Aborte. Art. 103. Die Aborte können auch außer dem Gebäude, jedoch innerhalb des im Art. 98, 3. Absatz, vorgesehenen Raumes untergebracht werden. VI. Abschnitt Von den Industriebauten. Art. 104. Als isolirt ist eine Betriebsstätte oder Betriebsstätten «Gruppe anzusehen, wenn jeder Punkt derselben wenigstens 25 m von anderen Gebäuden oder von den Grenzen des nachbarlichen Eigenthums absteht. Wenn bei unmittelbar angrenzenden Betriebsstättcn derselben Art zwischen den Grenzen des beiderseitigen Eigenthums ein Jsolirraum von wenigstens 10 m besteht, so gehören sie in die Kategorie von isolirten Gebäuden. Soferne sich der erforderliche Jsolirraum nicht auf dem eigenen Grunde des Bauwerbers ergibt, ist vor Vertheilung der Bewilligung der Nachweis zu erbringen, dass die Verpflichtung den Jsolirraum unverbaut zu erhalten, durch Vereinbarung mit dem betheiligten Anrainer grnndbücherlich sichergestellt ist. Die Jsolirräume müssen unverbaut bleiben. Der Grund der öffentlichen Straßen wird bei Feststellung der erwähnten Entfernung miteingerechnet. Erleichterungen für isolirte Betriebs st ätten. Art. 105. Betriebsstätten in isolirter Lage unterliegen hinsichtlich des Systems und des Materiales ihrer Construction nur den folgenden Beschränktingen: a) In Abständen von nicht mehr als 40 m ist mittelst Stiegen aus Stein oder sonstigem feuersicherem Materiale ein leicht begehbarer Abstieg von den oberen Sollwerten ins Freie herzustellen; diese Stiegen müssen wenigstens 1-15 rn, bezw. 2 in breit sein, je nachdem sie geradarmig oder gebrochen sind. Bon diesen Vorschriften sind nur innere und Nebenstiegen ausgenommen; b) die Feuerstätten und Rauchfänge müssen aus feuersicherem Materiale erbaut und von jeglichem Holzwerte isolirt sein; c) durch die Wegschaffnng und Abfuhr der Abfälle und unreinen Abfallwässer darf die Nachbarschaft nicht belästigt werden; d) die Kanäle, Lagerräume, Wasserbehälter und allfälligen Sentgruben müssen undurchlässig, volltommen verschließbar sein und an den von der Behörde angewiesenen Stellen hergestellt werden; e) die Wohngebäude sind von den Wertstätten mittelst einer ununterbrochen bis 1 rn über das Dach reichenden, mindestens 60 cm dicken Scheidemauer zu trennen; in dieser Mauer dürfen fein Balkenwerk eingemauert, noch Nischen, Öffnungen, Thüren, Fenster, Rauchfänge, Röhren angebracht werden; f) die Werkstätten müssen so angelegt sein, dass für Feuerlöschmaschinen Zutritt und Bewegungsraum vorhanden ist; g) für Wasser und Löschgeräthe muss ausreichend gesorgt sein. Unvollständig isolirte Betriebsanlagen. Art. 106. Bei nicht vollständig isolirten Betriebsanlagen bleibt es der Behörde überlassen mit Rücksicht auf die Entfernung der Nachbargebäude und fremden Grundstücke, ans die Beschaffenheit und den Umfang des Betriebes und die anderen örtlichen Verhältnisse zu erkennen, ob und unter welchen Bedingungen von den allgemeinen Vorschriften abzusehen ist. Weitere Vorschriften für Industriebauten. Art. 107. Bei Industriebauten ist darauf zu achten: a) dass Werkstätten, in welchen sich Dampf, Rauch, Staub oder lästige Dünste entwickeln, derart eingerichtet werden, dass die Nachbarschaft darunter nicht leidet; b) dass die Werkstätten eine gehörige Ventilation und angemessene Höhe nicht unter 3 m erhalten; c) dass eine genügende Anzahl gilt oentlüdet Aborte und Pissoirs hergestellt werde; d) dass für gutes Trinkwasser vorgesorgt werde; e) dass Betriebe und Werkstätten, welche die Gesundheit oder die persönliche Sicherheit bedrohen, oder die Umgebung belästigen, vor die Stadt verlegt werden. Übrigens werden durch die Bestimmungen dieser Bauordnung die besonderen Vorschriften der Gewerbeordnung nicht berührt. VII. Abschnitt. Gebäude für öffentliche Versammlungen, Theater, Bazars u. f. w. Art. 108. Bei stabilen oder provisorischen Gebäuden für öffentliche Zusammenkünfte, Theater, Turnhallen, Bazars u. s. w., welche für eine große Ansammlung von Menschen bestimmt sind und weder zu den Wohnungen noch zu den Industriebauten gehören, können von der Baubehörde je nach ihrer Lage und Beschaffenheit innerhalb der Grenzen der sicherheits-, sanitätö- und feuerpolizeilichen Rücksichten besondere Ausnahmsbestimmungen getroffen werden. Bei Errichtung von derartigen Gebäuden sind außer den obigen Vorschriften auch die besonderen Bestimmungen der bestehenden Gesetze und Polizeiverordnungen zu beobachten. VIII. Abschnitt. Überwachung und nach Vollendung des Baues zu beobachtende Vorschriften. Überwachung. Art. 109. Die Baubehörde der Gemeinde hat jede Bauführung durch ihre technischen Organe zu überwachen. Jnsbesonders hat diese Baubehörde darüber zu wachen: a) dass kein Bau ohne Bewilligung oder vor eingetretener Rechtskraft der ertheilten Bewilligung begonnen und geführt, b) dass jeder Bau bis zur Vollendung ordnungsmäßig fortgesetzt werde, c) dass die Bau- und Niveaulinie strenge eiugehalten werden, d) dass vom genehmigten Bauplane nicht abgewiche», e) dass der Bau von keiner dazu nicht berechtigten Person geführt werde, endlich f) hat die Baubehörde die geeigneten Verfügungen wegen Anweisung des Materiallager- platzes, sowie wegen aller ans Anlass der Bauführung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Finden die Organe der Baubehörde, dass den Vorschriften der lit. a, c oder d zuwidergehandelt wird, so haben sie unter gleichzeitiger Anzeige an die Baubehörde die Fort- setzung der Arbeit zn untersagen; diese kann erst wieder gestattet werden, wenn die erhobenen Mängel beseitigt oder die Abweichungen soweit möglich auf gesetzlichem Wege nachträglich bewilligt worden sind. Im Falle der Übertretung gemäß lit. e hat das Aufsichtsorgan die Arbeit einzustellen und den Fall der Gewerbehörde anzuzeigen. Wer sich durch die Anordnungen der Aufsichtsorgane beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Baubehörde einholen. Wenn in der Baubewilligung zur Prüfung der Tragfähigkeit von Constructionen Belastungsproben vorgeschrieben wurden, so sind dieselben im Beisein eines technischen Organs der Baubehörde oder eines von derselben beigezogenen Sachverständigen vorzunehmen, oder es ist die geschehene Erprobung durch Zeugnisse der liefernden Fabrik entsprechend nachzuweisen. Derlei Proben können aber auch von der Baubehörde angeordnet werden, wenn sich während des Baues oder nach Beendigung desselben die Nothwendigkeit hiezu herausstellt. Die Kosten für die Vornahme der Belastungsproben, sowie die Kosten für die Zuziehung eines Sachverständigen hat der Bauherr zu bestreiten. Räumung des öffentlichen Grundes. Art. 110. Nach Vollendung des Baues hat der Bauherr unverzüglich den benutzten öffentlichen Grund zu räumen, den Boden zu ebnen, allfällige Beschädigungen des Pflasters oder Trottoirs auszubessern, sowie überhaupt Alles in guten Stand zu setzen, was durch den Bau Änderungen oder Schäden erlitten hatte. B e w o h n u n g s- und B e n ü tz n n g s b e w i l l i g u n g. Art. 111. Neuhergestellte oder frisch restaurirte Gebäude dürfen erst nach erlangter Bewilligung benützt werden, welche nur über ordentliches Ansuchen von der Baubehörde, nachdem sich dieselbe von der vorschriftsmäßigen Ausführung des Baues, seiner vollständigen Austrocknung und seinem gesundheitlich einwandfreien Zustande überzeugt hat, ertheilt wird. Diese Bewilligung kann jedoch nicht abhängig gemacht werden von der Vollendung innerer Einrichtungen und Decorationen, sondern hat sich lediglich auf den eigentlichen Bauzustand zu beziehen. Die Besichtigung ist binnen acht Tagen nach Einbringung des Ansuchens unter Zuziehung eines technischen Organs der Baubehörde und eines Amtsarztes vorzunehmen. Dieselbe hat sich mit Rücksicht auf den ursprünglich genehmigten Bauplan, sowie die Pläne etwaiger später bewilligter Änderungen ans die genaueste Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung mit allen erwähnten Plänen zu erstrecken. Über den Befund ist ein Protokoll zu verfassen. Binnen 8 Tagen nach der Besichtigung ist der Partei der Bescheid zuzustellen. Aufsicht über den Bauzustand bestehender Gebäude. Demolirung baufälliger oder vorschriftswidrig ansgeführter Gebäude. Art. 112. Die Baubehörde führt die Aufsicht über die bestehenden Gebäude, sowie über die genaue Einhaltung der den Hauseigenthümern gesetzlich obliegenden Verpflichtungen; sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten nöthigen Reparaturen, Restanrirungen, die Beseitigung von Übelständen und die eventuelle gänzliche oder thcilweise Abtragung von Gebäuden. Insbesondere hat sie bei drohendem Einstürze eines Hauses ohne Verzug alle zur Abwendung der Gefahr nöthigen Maßregeln zu treffen. Die Baubehörde ist weiters befugt, die Entfernung und gänzliche oder thcilweise Abtragung der gegen diese Bauordnung und insbesondere der ohne Baubewillignng, ohne Parcellirungsgenehmigung, ohne Bestimmung der Baulinie und des Niveau ausgeführten Arbeiten anzuordnen, wenn nicht nachträglich die Baubewilligung ertheilt, die Parcellirung genehmigt oder die unbefugt eingehaltenen Baulinien oder Niveaup zugestauden werden können. Bei Anordnung einer Demolirung ist zum Vollzüge eine Fallfrist festzusetzen, nach deren fruchtlosem Verlauf die Behörde die Demolirung von AmtSwegen auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers veranlasst. Ein behängender Rechtsstreit wegen privatrechtlicher Ansprüche steht der von Amtswegen verfügten Abtragung nicht im Wege. Bei Gebäuden des Staates, des Landes oder der unter deren Verwaltung stehenden Fonde, oder endlich der Eisenbahnen hat die Baubehörde um die in diesem Artikel vorgesehenen Verfügungen die mit der Verwaltung solcher Gebäude betrauten Behörden oder Organe zu ersuchen. IX. Abschnitt. Besondere Gebäudedienstbarkeiten. Art. 113. Der Gemeinde bleibt in Ausübung des öffentlichen Dienstes das Recht Vorbehalten, nach vorgängiger Verständigung der Betheiligten, an den Straßenfronten von Gebäuden oder Bauwerken jeglicher Art anzubringen oder anbringen zu lassen, u. zw.: a) die Mauerträger, Mauereisen, Röhren, elektrische Leitungen, die Laternen für die öffentliche Beleuchtung; b) die Nischen und Platten für die öffentlichen Pissoirs; c) die Namenaufschriften der Straßen, Plätze, Gässchen, öffentlichen Spazierwege u. s. w.; d) die Tafeln für die amtlichen Kundmachungen. Die Gemeinde lässt an jedem Hause die Hausnummer auf Kosten des Eigenthümers anbringen und ist dieser verpflichtet, dieselbe dauernd an der vom Gemeindeamte bestimmten Stelle und in der festgesetzten Art zu erhalten, ohne sie der allgemeinen Wahrnehmbarkeit zu entziehen. Die Straßentafeln werden auf Gemeindekosten an den vom Gemeindeamte bestimmten Stellen angebracht und darf der Hauseigenthümer dieselben der allgemeinen Wahrnehmbarkeit nicht entziehen. Bei Ausübung der obenerwähnten Gebäudedienstbarkeiten hat die Gemeinde die Interessen der Hausbesitzer thunlichst zu wahren, ferner allfällige Herstellungskosten für aus der Ausübung der Dienstbarkeit zugefügte Schäden, sowie die Kosten für die Anbringung, Erhaltung und eventuelle Versetzung (auch wenn letztere in Folge baulicher Veränderungen und Ausbesserungen am bezüglichen Hause nothwendig sind) der elektrischen und Gasleitungen u. s. w. zu tragen. Die sub lit. b) angeführte Dienstbarkeit kann bei Bauten des Heeres- und der Marine-Verwaltung nicht auferlegt werden. X. Abschnitt. Strafbestimmungen und Strafbehörden. Übertretungen. Art. 114. Die Übertretungen der Bestimmungen der Art. 19, 26, 40 und 48 sind, je nach dem Falle an dem Bauherrn, oder dem Bauführer oder an Beiden mit Geldstrafen von 100—600 Kronen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 10 bis 60 Tagen zu ahnden. Die Übertretungen der übrigen Vorschriften dieser Bauordnung, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, und die Nichtbefolgung der im Sinne dieser Bauordnung erlassenen Anordnungen, sind mit Geldstrafen von 10—200 Kronen, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 1 bis 20 Tagen zu bestrafen. Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, das gegen diese Bauordnung und die besonderen Anordnungen der kompetenten Behörden ausgeführte Werk zu beseitigen. In jedem Falle hat der Straffällige die Kosten der nöthigen Erhebungen zu vergüten. Str asb e h örd en. Art. 115. Die Untersuchung und Bestrafung der im Art. 114 erwähnten Übertretungen steht in 1. Instanz dem Gemeindevorsteher im Vereine mit zwei Gemeinderäthen nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu. Die Geldstrafen fließen dem Armenfonde zu. Recurse gegen Straferkenntnisse in Bausachen gehen an die politische Bezirksbehörde. Gegen Entscheidungen der politischen Landesstelle, mit welchen ein Straferkenntnis der I. oder II. Instanz bestätigt oder gemildert wird, ist ein weiterer Recurs nicht zulässig. XI. Abschnitt. Die zur Handhabung der Bauordnung berufenen Behörden. Baubehörde I. Instanz. Art. 116. Baubehörde I. Instanz ist der Gemeindevorsteher. In den Fällen des Art. 117 hat vorerst die Entscheidung des Gemeindeausschusses zu erfolgen. Art. 117. Der Beschlussfassung des Gemeindeausschiisses bleibt Vorbehalten: a) die Ertheilung der Baubewilligung für Bauten der Gemeinde und in diesem Falle die Entscheidung über die im gütlichen Wege nicht behobenen Einwendungen der Anrainer und anderen Betheiligten, infoserne diese Entscheidung nicht auf den Rechtsweg zu verweisen ist; b) die Billigung der Lagepläne und der nothwendigen Änderungen und Erweiterungen der« selben, sowie die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus innerhalb der durch die Vorschriften der Art. 4, 6 gezogenen Grenzen; c) die Bewilligung zur Abtheilung eines Grundes auf Baugruppen und Bauplätze, sowie die Belegung von Gebäuden mit dem Bauverbote; d) die Ertheilung der Bewilligung zum Baue von Wohnhäusern an noch nicht fertig - gestellten Straßen (Art. 46); e) die Bezeichnung der Gründe, auf welchen die Sonderbestimmungen des V. Abschnittes Anwendung finden können. Recurfe, Baubehörden II., bezw. III. Instanz. Art. 118. Über Recurfe gegen Entscheidungen des Gemeindevorstehers entscheidet in II. Instanz der Gemeindeausschuss. Über Recurfe gegen Entscheidungen deS Gemeindeausschusses entscheidet der LandeSausschusS und zwar in den Fällen des Art. 117 in II., sonst in III. Instanz. Ergibt sich hiebei die Nothwendigkeit eines commissionellen Augenscheines, so hat der LandeSausschusS daS Erforderliche zu veranlassen. Gegen Entscheidungen deS LandeSauSschusseS ist ein weiterer RecurS nicht zulässig Alle Recurse sind binnen der Präclusivfrist von 14 Tagen bei der I. Instanz zu überreichen. Außer im Falle -der Gefahr im Verzüge hat der RecurS aufschiebende Wirkung. Über die Frage, ob Gefahr im Verzüge sei, entscheidet die Baubehörde I. Instanz ohne weiteren RecurSzug. Baubehörde bei J n d n st r i a l b a u t e n. Art. 119. Auch bezüglich der zu gewerblichen Betrieben bestimmten Gebäude, deren Genehmigung durch daS Gesetz der Gewerbebehörde Vorbehalten ist, hat in baulicher Hinsicht als Behörde I. Instanz der Gemeindevorsteher das Amt zu handeln, unbeschadet deS der k. k. politischen Behörde als Gewerbebehörde obliegenden Verfahrens. Aufsichtsrecht des Staates. Art. 120. Das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung über die Ausübung und Handhabung dieser Bauordnung ist durch die geltende Gemeindeordnung geregelt. Recurse gegen Entscheidungen der politischen Behörden. Art. 121. Gegen die von den politischen Behörden in Sachen dieser Bauordnung gefällten Entscheidungen steht der RecurS im ordentlichen Instanzenzuge offen. XII. Abschnitt. Taxen und Gebühren. Art. 122. Die durch die befiel)enden Vorschriften festgesetzten Taxen und Gebühren für Commissionen in Bansachen fallen der Partei zur Last, welche eine Amtshandlung der Baubehörde verlangt oder durch eigene Schuld oder mnthwillige Einwendungen veranlasst hat. Art. 123. Für die Einbringung rückständiger Taxen und Gebühren oder der verhängten Geldstrafen gelten die gleichen Execntionsnormen, welche für die Eintreibung der Stenern und Zuschläge platzgreifen. X