Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das öflerreichisch-illi rische Rüste n l a n 0, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1891; VII. Stück. Ausgegeben u n d versendet am 9. April 1891. 9. Verordnung der f. k. Finanz-Direction in Triest vom 1. März 1891, Z. 24899, genehmigt mit hohem Finanz-Mini sterial-Erlaß vom 27. Mai 1890, Z. 33161 über den Bezng und die Verwendung von Limito-Salz zum Einsätzen der Fische seitens der Fischer Istriens und der Gemeinde Grado. Die Verordnung der k. k. küsteiiländischen Statthalterei vom 17. September 1853 (L.-G.-Bl. II. Abtheilung Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei durch folgende Bestimmungen ergänzt: § 1. Die Gemeinden haben das im Grunde der vorgeschriebenen Anweisnngs-Certificate bezogene und mit der Salzzahlungsbollete des k. k. Salzamtes gedeckte Salz zum Einsätzen der Seefische abgesondert von dem Limito-Salze für den Hausgebrauch zu halten. § 2. Die Gemeinden, welche das Salz vom Anfänge des Monates März dis zum Ende des MonateS November eines jeden Jahres unter den vorgeschriebenen Bedingungen beziehen können, dürfen dasselbe nur an jene Personen erfolgen, bezw. anweisen, welche den Fischfang auch tatsächlich betreiben, und ein Fischerboot besitzen, und zwar nicht ein für allemal ans die ganze Fischfang-Dauer, sondern nach dem jeweiligen Bedarf. In die laut Bestimmung des § 7 der Cir -Vdg. der k. k. küstenländischen Statthalterei dd. 17. September 1853 (L.-G.-Bl. 83, Abthlg. II. ex 1853) vorgeschriebene Aufzeichnung haben die Gemeinden einzutragen: a) Die Personen (mit Angabe des Namens, Wohnortes und der Hausnummer, sowie auch des Namens und der Nummer ihrer Fischerboote), an welche und li) die Tage, an welchen die bestimmt zu bezeichnenden Mengen Jedem erfolgt werden. Die Ausschreibungen sind durch zwei Jahre anfzubewahreu. § 3- Gemeinden, welche die vorerwähnte Ausschreibung gänzlich unterlassen, wird der Salzbezug beim Salzamte so lange eingestellt, bis sie zur Führung derselben bereit sind. Gemeinden, gegen welche bei Führung der Ausschreibung und bei Erfolgnng des Salzes erhebliche llngenanigkeiten und OrdnnngSwidrigkeiten vorliegen, kann der Salzbezng zeitweilig und bis zur Herstellung befriedigender Zustände eingestellt werden. § 4 Die Gemeinden sind verpflichtet, jede Salz-Erfolgnng oder Anweisung unter Angabe des Namens, des Wohnortes und der Hausnummer der Partei, dann des Namens und der Nummer des betreffenden Fischerbootes, sowie der zugcwiesenen Salzmenge der Finanzwache-Abtheilnng, in deren Rajon der Bezugsberechtigte wohnt, innerhalb 24 Stunden anznzeigen Die Anweisungen an die Salzverschleißämter müssen ebenfalls alle diese Daten enthalten und es dürfen die Anweisungen, welche diese Daten nicht enthalten sollten, seitens der Salz-verschleißämter nicht berücksichtigt werden. § 5. Die Verwendung des Fischersalzeö zu anderen als zu den bestimmten Zwecken, insbesondere zum Handel; die Abtretung desselben an Personen, die zum Bezüge nicht berechtigt n. zw. insbesondere an Solche, welche nicht Fischer sind; die heimliche Verführung und der Verschleiß derselben in einen anderen Theil des österreichischen Staatsgebietes, wo dieselbe Salzgattnng um höhere Tarifspreise im Verschleiße steht, werden nach dem Gefälls-Straf-Gesetze geahndet werden und außerdem können auch die Ucbcrtretungen dieses Verbotes mit der Entziehung der Befngniß zum Bezüge dcS Limito-Salzes bestraft werden. § 6. Die Salzverschleißämter haben jede ihnen von den Gemeindeämtern zukommende, i>» Sinne des § 4 verfaßte Anweisung noch an demselben Tage der Finanzwach-Abtheilnng, in deren Rajon der Bezugsberechtigte wohnt, anzuzeigen. § 7. Die Finanzwache hat die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen zn überwachen und wird in dieser Richtung Nachfolgendes angeordnet: 1. Die Finanzwach-Abtheilmigen führen über die ihnen fallweise von den Gemeinden zu-kommenden Mitteilungen von Erfolglassungen oder Anweisungen von Fischersalz einen eigenen Borniert. Die Finanzwach-Coutrols-BezirkS-Leitcr haben die gedachten Bornierte bei jeder Respicirung des Postens zu prüfen, dies durch ihre Unterschrift zn bestätigen, und allenfalls nöthige Verfügungen im Respicirnngsprotokolle anszutragen. 2. Die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter sollen wenigstens jeden zweiten Monat bei den Fischern, welche zugleich Fischeinsalzer sind, eine genaue Revision vornehmen. Ebenso hat der ControlS-Bezirks,Leiter während der Fischfangpcriode mindestens einmal bei jedem Fischeinsalzer eine detaillirte Revision vorzunehmen. Hiebei sind auch die verwendeten Salzmengen ans den Salzbolleten abzuschrciben. 8. Die Finnnzwach-Controls-Bezirks-Leiter haben monatlich einmal bei den Gemeinden Nachschau zn halten und die Nichtführung der Ausschreibung unter Angabe des laut Salz-Zahlungsbolletc bezogenen Salzes dem Vorgesetzten Finanz-Juspector zur Amtshandlung nach § 3 sogleich anzuzeigen. 4. Ueberhanpt hat sich die Finanzwache insbesondere durch öftere einfache Nachschau die genaue Erhebung angelegen sein zu lassen, daß das Salz nur Fischern erfolgt und von diesen nur zum Fischeinsalzen verwendet wurde und zu diesem Zwecke z» constatiren, ob das behobene und verwendete Salz wenigstens annäherungsweise der Menge der eingesalzenen Fische entspricht 5. Die zu Ende der Fischfangperiode unvcrwendet gebliebenen Salzmengen sind in Vormerkung der betreffenden Finanzwach-Abtheilung zu nehmen und unter amtliche» Verschluß bis zum Beginne des nächstjährigen Fischfanges zn legen, wo dann die Entsieglnng der bezüglichen Behältnisse zn erfolgen hat. Das Gleiche gilt für die bei der Gemeinde erübrigten Fischersalzmengen und wird von Seite des Finanz-Jnspectors ans Grund der diesfalls erstatteten Berichte der Coutrols-Bezirks-Leitcr um diese erübrigten Mengen jeder Gemeinde die ihr beim Salz-nmte angewiesene Salzmenge für das nächste Jahr im Bezüge herabgesetzt werden. 6. Diese Verordnung hat an Stelle der diesbezüglichen Verordnungen der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 31. December 1884, Zl. 28322 (L.-G.-Bl. Nr. 7) und vom 2«. Juni 1887, Zl. 7009 (L.-G.-Bl. 14) vom 1. April 1891 angefange» provisorisch bis auf Weiteres in Wirksamkeit zn treten. Georg Freiherr v. Plenker, k. k. Finanz-LandeS-DircetionS-Bicc-Präsident und Finanz-Dircctor.