Hints zur Laibacher Zeitung. ^sr. 37. Dinstag den 2l. Juli 1810. Vubermal - Vcrlautkarungen. Z. l120. (2) Nr. 16l85 (Zurrende des k. k. illyrischen Gubcrniums. — Neuerliche Besti'l'mungen über den § 5 der allgemeinen Concurs - Orvnung, und den § 73 der allgemeinen Gerichts - Ordnung in Betreff der Nechtswirkung eines eröffneten (5oncurfts. ^- Seil,,' Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai l. I. über allcrun-terlhanlgsten Vortrag der obersten Iustizstelle und d^r Hotcommiss>on in Iustizgvsetzsachen, den ^. 5 der allgemeinen Concurs - Ordnung, uno den ^. 73 der allgemeinen Gerichtsordnung dahln ^u bestimmen geruhet, daß der Concurs in Rücksicht der hieraus entstehenden Rechtöwirkung von dem Anfange des Tages der Kundmachung deß Edictcs für eröffnet zu halten sey, ohne daß es auf die Stunde der Kundmachung oeS Gd»ctes ankomme. — Zu-gleich haden Eline Majestät zu veroldncn geruhet, dasi di.sc Bestimmung in Zukunft auch in den Provinzen zu gelcen habe, ü, welchen die galizisckl oder italienische Gerichtsordnung eingeführt ist. — Diese Allerhöchstc., Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlci« Decrees vom 26. Juni !8'l6, Z. 2i248, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laidach den 7. Juli lL4ss. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Raitenau und Primör, k. k. Vice-Präsident. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubemialratl). Verlautbarung, Bei dem k. k. Provincial « Cameral - und Knegszahlamte zu Gratz ist die zweite AmtS- schreiberstelle mit dem Gehalte lährl.chcr dreihundert fünfzig Gulden t ent« sprechendem (5'rfolge bestanden hab^n, und ha» ben ihre, mit den Zeugnissen über die zurück« gelegten philosophischen oder wenigstens Gymnasial - Btudlen , über die erlernte Slaatsrech-nungö-Wissenschaft, über ihre bibherige Dienstleistung dann mit dem Taufscheine und dem Moraütäts - Zeugnisse, so wie auch mtt dem Ausweise über die Möglichkeit zur Cautlons-Leistung belegten Gesuche und zwar im Falle sie bereits'in k. k. odcr jonstign, öffentll-chcn Diensten stehen, im Wege der vorgesetzten Behörde bis ersten August d. I. del dle» sem k. k. Gudcrnlum zu überreichen. — Zu« gleich muß angegeben werden, ov und m welchem Grade der Bittsteller mit emcm Bc-amlen dcs hiesigen k. k. Prov. C^meral-und Kriegszahlamtes verwandt oder verschwägert sey. — 3>om k. k. steiermärkischcn Gubrrnium Gratz am 26. Juni 1846. ________^ Aemtliche Verlautbarungen. 3. 1115. (2) Nr. 6650M Kundmachung. Die k. k. Cameralgcfällen - Verwaltung für 5st„-,-eick ob und unter der Enns beabsichtiget fü d Lieferung der im Solarjahre 1848, oder de günstigen Anträgen auch in den Jahren 184» ,.n5 i^iU erforderlichen Papicrgalttmgen, und ,^,.. -^ dcs Stämptl-Nettopapicres in der Iin icbcn Menge von beiläufig 220W Rießen, von 13 ZoU Höh'' ""d l« Zoll Breite im be- 62U schnittenen, oder ^3'/, Zoll Höhe und 16'/^ Zoll Breite vom Maschincnpapier, oder 14 Zoll Höhe und 17 Zoll Breite vom geschöpften Papier im unbeschnittenen Zustande, der Rieß im Gewichte von !)^ bis 10^ Pfund vom geschöpften, und von h'/, bis U'/2 Pfund vom Maschineupapier. —i.>)Des zur C'inkartirung der ordinären Tabakgattungen bestimmten Schrenz-papieres in der jährlichen Menge von beiläufig 33UU Ballen, von 15 Zoll Höhe und 18 Zoll Breite, welches gleichförmig geschöpft und ohne sogenannte Knöpfe seyn muß, — Prodebö'gen zu erlangen, und ladet daher die Lieferungslustigcn ein, von jeder einzelnen Gattung des Kanzlei-, dann deö Schrenzpapieres ein Buch, das ist 24 Bogen, mit dem Currentprcise bezeichnet, längstens bis 25. Juli d. I. nach Wien an das k. k. der Tabak- und Stämpel - Abtheilung, in der Riemerstraße O'l^. Nr. 798, portofrei einzusenden. — Hiebci wird bemerkt, daß bei den Kanzlei papieren gleicher Qualität, jene von milchweißer Farbe den Vorzug erhalten. — Diese Probebögen haben die Licfcrungölustigen ü'berdieß mit einem Motto zu versehen, damit sie bei der eigentlichen Liefcrungsconcurrcnz, welche in dem Monate August oder September 1846 ausgeschrl> ben und durch die Provinzial- Zeitungsblattcr öffentlich bekannt gemacht werden wird, in die Kenntniß kommen können, ob und welche ihrer Probebögen hierorts als Muster gewählt worden sind, was für die auswärtigen Concurrentcn den Uebclstand beseitigen wird, zur Einsichtnahme der geeignet gefundenen Musterbögcn eigens nach Wien reisen, oder hier zu diesem Ende einen Bevollmächtigten aufstellen zu müssen — Von der k. k. vereinigten Camera! - Gefallen - Verwaltung für Oesterreich ob und unter der Enns. Wien am 14. Juni 1846. Z. W98. (2) Nr. <">^.^ Concurs, zur Wieorrbcsehung der provisorischen (Z o >'trollo»' . Gtelle zu Mill' stattin Kar:, te >,. — B»i dem Verwaltung amte der k. k. Studienfolios - Herrschaft Millstatt in Kä'rntrn ist die Conttollor Stelle ill Erledigung gekommen, 'vomit ein Ge-l>ilt jährlicher Fünfhunoeit Gulden C. M,, der O'iniß der fr»ien Wohnung, und ein Brennholz, Deputat von jährlichen zeh" Klaf.-lern heller schelter, zugleich aber auch die Verpflichtung zum Erläge liner Caution im Oe!)alcsl,'ttragc verbunden ist. — Zur proviso- rischen Wieder^esrhung dieser Eonlrollor - 3t»lle wild d.r Conculs mit drm Bcmlrkcn ausge-schlisden, d.lß jene Iuoioioucn, lvclche sich um d,esl> zu b»wr erworbclu'li KlN>,tnissc, >:aml'nlliä) der oollkommencn Ktnncniß der L^damtiilillq und ocr staa^hl'rrschasllicden (6^ssl> und Ri'chiniligs ' Manipulation, d.r l?>s« h^riczen Dl»'„stl»!stl!!,a, der allfällig zurückgc» lcatl'n juridisch : politischen 3tudlcn und erlangte, Wahlf^t)ia,kt''l6 - D.'lrcte, rndllch der Fäh,^,k.'il zur sogleichen l^ai,tio»sllistung im (Ächaltöl'ecl'asss, enüre^er dar od^r fideijussu-risch — dis 6. August d. I. ,m vorg»schlic>?e-n>,'N Dnnst,v^c t?ci oer k. k. Camera! , Be» zilks - V<'rw^ltuiig in Klagcnflnt zu überrci» chen und zugleich anzugeben hadcn, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten der Stav,loh»'rlschaft Millstcitt «.'crwandt od»'l verschwägert sino. — Grat) am l8. Juni lg'lli. Z. «105. <2) Nr. 385 «ä Nr. 668^XVl Zehenl - 3ierpachtung. Von d»'m k. k. Vcrw^ltunftsclnile dcr (Zameralhcrlschaft ?ldtlsl)crg wird hiemit de< kannt gemacht, daß der ;u t>zu werden die Packtlustiqeu eingeladen, die Zehentholden aber lwch insbesondere erinnert, von dcm denscldcn zustehend.n Elnstandorechte entweder gleich bei der Lilitation selbst, oder wenigstens binnen den nächsten 6 Tagcn um so gewisser Gebrauch zu machen, als im Widrigen die fraglichen Zehcnte den bei der Versteigerung verbliebenen Melstbletern in Pacht überlassen, und dle später von den Gemeinden eingelangten Offerte ymtangewiesen werden würden. —K. K. Vcr-waltungsamt Adelsderg am l.Iuli 18^6. Z. 110!). (2) Edict. Von der k. k. Berggerichts-Substitution für Krain, Görz, das Triester Stadtgebiet und 627 Istrien zu öaibach wird durch gegenwärtiges Edict bekannt gemacht: EH habe Anton Thomann in Steinbüchl, durch seinen Vertreter, Hrn. l)l-. Cro-bath, mit der Klage d^ ^l i»l,^>. 23. Mai 18^6, Z. 116 j., wider Martin Nastran nnd dessen Rechtsnachfolger, das Begehren auf Verjährter-kla'rung der, auf dem Schmelz- und Hammer-werksanthcile Donnerstag der 5». Reihcnwoche in Untereiönern ;u Gunsten des Geklagten, wider Michael Tomen haftenden Forderungen aus dem Schuldscheine cl.lo. I. Juli l783, <>>. ," »e»ul., 29. Mai 17«6 pr. 82U lluc^l,, und aus dem Urtheile c^.io. '^9. Juli 1788, welches zur Rechtfertigung jener pränotirten Forderung, dann zur Sicherstellung der Interessen von 5Utt l>!<^ü s"t 1. Juli 1785, und der Gerichtskostcn pr. 9 st. 45 kr. D.W., am 3. November 1788 auf dem genannten Werksantheile intabulirt wurde, Hieramts gestellt. — Nachdem nun das wohllöbl. k- k. Oberbergamt und Berggericht zu Klagcnfurt mit dem Rescripre vom 23. Juni l. I., Z. 4W, b'e vorgenannte k. k. Bcrggerichts-Substitution Zur Verhandlung obiger Streitsache ermächtiget hat, so wurde über diese Klage die .Tagsatzung auf Donnerstag den 15. October 1846 Vormittags um w Uhr in dieser Amtskanzlei angeordnet, und da die Geklagten unbekannten Aufenthaltes und möglicher Weise aus den k. k. Erdländern adwescnd sind, so hat man zu ihrer Vcrtr.tung auf ihre Gefahr und Unkosten den l),erortlgen Hof- und Gerichtsadvocaten Hrn l)r Johann Oblak, gerichtlich als Curator bestellt' m,t welchem über diese anhängige Rechtssache^ nach der für diese k. k. Erbländcr bestehenden Ge-nchtsordnung verhandelt und entschieden werden w.rd. - Welches den Geklagten zu dem Ende ^".>"7.a ' 5"nm sie allenfalls zu rechter Zelt selbst zu erscheinen, oder ihrem aerickt ck bestellten Vertreter die Rechtsbehelfe a„ A Hand zu geben, oder aber auch cinen andern Sachwalter sich zu bestellen und diesem Gerichte nahmhaft zu machen, und überhaupt im geeigneten Wege einzuschreiten wissen mögen, widrigens sie slch die aus ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst dcizumessen haben werden. — ^aibach den 2. IM 1816. Z lU>8. ^. Edict. Von der f. k. Ber^evichts - Sul'sttt^ o fu. K^.n. Wö,,, ^s Taster sladtqe. .enn -^ ^'//'" U' ^ibach .mrd durch ae cenwa^t.gcs Ed.ct b,k,.,„ g,,„^t: Es h.be ?lnto» Thomann in St'in^ü'chl, als Nnittsr-salerbe nach Ignaz Thoman,', zum Behufe der 5!öschuna. mehr.rer, auf einzelnen, zum Ig-naz Tt)c»man!^'schen Vnlasse gehörlg»»« Anthei» leu 0»s schmelz- mid H.nnmslwt'rkt>Szu 2t»'in-dückl haftende« Satzposten durch seinen Ver« lrete» Herrn 1)»-. Clobalh, dlri Klagcn hicr< an>t6 ailgt'lnackt und zwar: u) >>inl) ^l.lt',. 23. Mai l846, Z. »N j , die Klage gegen Marx Llippantschitsch und dessen Erde,,, auf Veljähilcrkläruna, dtr Forderung aus d,m Schuloschli„e cl(la 5. Oltov,r l?75. «l in-t:.l.ul^> 22. März '776, pr. 450 si. ö. W-, haftend auf d.'m Schmelz ^ und Hammeran-lheile Samstag der l. Rcihenwoche in Tttin-dücl'l; l.) iiul) I'l.-ll?«. 2.5 Mai »6l6, ,^. 116 j. , die Klage wider Michael Thomann und dlsscn Erden, auf Verjahrterklaruug der Rechte auö dem Ucbtra^suelcl^ge cldo. 26. November 1796. et i„tl»kul^ t. Juli l787, qe-schlosscn zwischen Georg Thomann und Mi« cha^l Tliomann, haftend auf dem Ecdmelz« und Hamnier^nlhl'ile Samstag in der 5. R?i« henwoche zu Steinbüchl; uuo c) :;ul) pr»('5. 2^. Mai ,8'l6, Z. 1l9 j., die Klaqe wider Andreas Wnl und desscn Erben, auf Verjährt-erklä'rung der Rechte aus dem Kaufverträge (l<1». l9, ol ilN^dnl^w 29. September l79l, qeschloss'N zwischen Franz X'v. Kordesch und Andreas Wail, haftend auf dem Schmclz-und Hammeranlhiile Freitaft in der 3, 3nchl'N-wochc und auf dem Kohldarn Nr. l2 in St.inbüchl — Nachdem nun das wohllöbl k. k, Ober, t'eigimt und Bcraqcllckc zu Klaaenfurr mit dcn Rlstripten uom 2^. Ium l8'l6, Z. ^0l, 102 und HU3, die vorgenannte k k. Berg-gcrichtö - Sudstilution zur Verhandlung in obigen Streitsachen ermächtiget hat, so wurden ülier di.se drci Klagen die Ta^satzungen auf Donnerstag den 6. October l6ltt Nor-miltafis um 9 Uhr in dieser Amtökanzlei an« geordnet und da die Geklagteu sämmtlich unkckalnlttn Aufenthaltes und möglickclwcise aus d»n t. k. Erbläüdern adwes.nd sind, so hat man zu ihrer Vertretung, auf ihre Gefahr und Üi'kosten den hierortlsten Hof > nud Gerichlsadvocac.,1, Hrn. Dr. Andreas Ncpreth, gerichtlich als Curator bestellt, mit welchem üd.r dicse anhäl'aiften Rechtssachen nach der für di.se k. k. Elblander bestehenden Gcrichtsl ordnuna lierh^lidclt und entschieden norden wild. — Welch's den Geklagten hi,mit zu dem Ende erinnert wird, dc.,.l.t sie aUenfal!5 zu rechter Zeit sllbst zu erschlinrn, oder ih- K28 rem gerichtlich bestellten Vertreter die Rechts' behelfe an dii' Hand zu qeden, oder aber auch andere Sachlvalter sich zu bestellen uno diesem Gerichte namhaft zu wachen, und über. Haupt im geeigneten Wege einzuschreiten wissen möqen, widrigenfalls sie sich die aus ih-rer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben werden. — ^aibach am 2. Juli I8'l6. Vermischte Verlautbarungen. Z. 1N7. (1) Nr. 2l85^'»03. Edict. Von dem Bezirksgerichte Münkendorf wird hic< mit bekannt gemacht: Es seyen zur Vornahme der executive», Keilblciung der vom Herrn Joseph Schreyer, Handelsmann in Laibach, in dic Execution gezoge-nen, dem Georg Korinscheg gchörigcn, zu Ltob »ul) Haus . ü)ir. 7 liegenden, gerichtlich auf 75 fi. geschätzten Kaische sammt Grund, die Tagsatzungcn auf den l3. August, >7. September und 15. October d. I., jedesmal Vormittag um 9 Uhr in loco der Realität mit dem Anhange angeordnet, das; selbe nur bei der dritten Feilbietungslagsahrt auch unter dem Schätzlingswerlhe hintangegcbcn werden soll. Das Schätzmigsprotocoll, der Grundbuchscr-tracl und die Licitalionsbedingnisse liegen Hieramts zu Jedermanns Einsicht brrcit. Bezirksgericht Mü'nkcndorf am 10. Juli 1846. Z. 1l!4. (l) Nr. 2302. Edict. Von dem Wezirksgerichte Haasberg wird hie-" mit bekannt gemacht: Es habe Georg Koziantschitz von Zirkniz, durch Herrn Dr. Erobaih, wider die unbekannten Necbtsnachsolger des Jacob Icralla und der Franziska Oblasser, und allenfalls andern Inter-, effeiuen die Klage auf Erkenntniß der Ersitzung lines Ackers ,10«! ^l»w bei Matlinsbach, lei diesem Gerichte angebracht, worüber die Tagsahung auf den 2l. October I. I., vormittags 9 Uhr angeordnet worden sey Das Gericht, dem der Aufenthaltsott der Be^ klagten unbekannt ist, har denselben den Herrn Mathias Korren als Kurator aufgestellt, mit welchem die angebrachte Klage nach der bestehenden Gerichts« ordnung verhandelt und entschieden werten wird. Bezirksgericht Haasberg am 30^Iuni 1846. Z7Vll3. (,) """ NrT^Io?. Edict. Von dem Bezirksgerichte Haasberg wird hiemit bekannt gemacht: Es habe Johann MiUautz von Zirkniz, durch Herrn Dr. (5robath, wider die unbekannten Rechtsnachfolger des Jacob Ieralla und der Franzisca Oblasscr und allenfalls andern Interessenten , die Klage aus Erkenntnis; der Ers^ung deäEintagdau - Ackers po 8l<>ich!sord!!ung entschieden werden. Bcziltsgciichl Haasberg am 30. Juni l846. Z. illl. (l) " Nr. 2293. Edict. Von dem Bezirksgerichte HaaSberg wird hiemit bekannt gemacht: Es habe Jacob Ba^ga von Zirk-niz, durch Herrn Dr. t^robalh, wider die unbekann» ten Rechtsnachfolger des Jacob Ieralla und der Fran» zisca Oblasser, und allenfalls anderen Inteiessci'ien, die Klage auf Erkenntniß dtr Ersüning Eines Ein-halotagbau Ackers p«ll Xc^to bei Mcnlinsbach, bei diesem Gerichte übe>rc>cht, worüber die Tagsahung auf den 21. October l. I. Vormittags 9 Uhr angeordnet worderi scy. Das Gericht, dem der Aufenthaltsort der Beklagten unbckamu ist, hat zu ihrer Vertretung dm Herrn Mathias Korrcn als Kurator aufgestellt, mit welchem die angebrachte ,Nlagc nach der bestehenden Gelichlsmcmniig ciuschiedcn weiden wird. Bezi> lögelicht H^aödt'rg am 30. Juiu 1816. 629 AcmUiche Verlautbarungen. 5s. V064. (3) Nr. 6409M0 Kundmachung. Von der k. k. steyerm. illyr. vereinten Ca. meral - Gefällenverwaltung wird in Folge hohen Hofkammer - Decretes vom 13. Mai d. I. , Z. I5.U5I, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dem beigedruckten Ausweise aufgeführten Weg-und Brückcnmäuthe auf die Dauer des nachfolgenden Jahres, und zwar vom 1. November 184« bis letzten October 1847, im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden: — 1. Die Versteigerung wird bei derselben Tagsatzung für diese Zeitfrist abgehalten, und mit Demjenigen der Vertrag abgeschlossen, dessen Anbot sich als der vortheilhaftcste darstellen wird. — 2. Aus dem angeschlossenen Ausweise sind die Namen der Stationen, die Anzahl der Meilen und Btückcn-Classen sammt dem AuSrufspreise zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch der Ort und Tag angegeben, an welchem die Versteigerung einer jeden Station vorgenommen wlrd. — 3. Zu dieser Versteigerung werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesgesetzen zu solchen Geschäften geeignet und die bedungene Sicherheit zu lei-sien im Stande sind. — 4. Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirtcn Vollmacht seines Machtgebers bei der Commission vor der Limitation ausweisen , und diese ihr übergeben. — 5. Den Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer oder mehrer Stationen zusammen, in so fern sie bei derselben Tagsatzung ausgeboten werden , was aus dem beigeschlossenen Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf die im §. 8. bezeichnete Art die vorläufige Caution für alle jene Mäuthe, für welche der Anbot gestillt ist, erlegen. — N. Eben so sst <5 gestattet/ schriftliche Anbote für die Pachtung von Mauthen einzureichen, und zwar auf die Pachtung bloß einer oder mehrer Stationen, in so fern dieselben bei derselben Tagsatzung versteigert werden, wobei der Offerent auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, fur den er den Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend einer Station überlassen werde. — Die Staatsverwaltung behalt sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtverhandlungen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mauthcn (Z. Amts.Nl. Nr. 87 v. 21. Juli I846.) oder jene der Licitation für größere Complere zu bestätigen. — 7. Bei den schriftlichen, mit dem gehörigen Etämpcl versehenen Anboten, ist Folgendes zu beobachten: — 2) Dieselben müssen mit dem zu Folge des §. 8 dieser Kundmachung als vorläufige Caution sicherzustellenden Betrage im Baren oder in Staatspapieren nach dem letzt bekannten börsemäßigen Curse belegt, oder mit dem Beweise, daß dieser Betrag bei einer Aera-rialcassa, oder einem Gcfallenamte im Baren oder in Staatspapieren nach dem Curswerthe erlegt, oder pupillarisch - hypothekarisch sichergestellt worden sey, daher, soweit es sich um eine hypothe.-karische Sicherstcllung handelt, mit der landtäf-lichen oder grundbüchlichen einverleibten Ver-schrcibung der Grundbuchs- oder Landtafel-Ex-tracte und der gerichtlichen Schatzungs - Urkunde der Hypothek versehen seyn. — li) Dieselben müssen bis zu dem in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage bei der betreffenden Cameral-Vezirksverwaltung für die darin genannten Pachtobjecte versiegelt eingereicht werden. — c) Die schriftlichen Anbote müssen den Betrag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von dem Anbotsteller mit dem Vor - und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. — Parteyen, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dasselbe nebst dem vom Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. — Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur un-getheilten Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen dem Gefällä-Acrar zur Erfüllung der Pachtbcdingungen verbinden. — Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen allein die Ucberga-be des Pachtobjectes geschehen kann. — ci) Auf dem Umschlage des Offertes sind jene Mauthsta-tioncn, für welche der Anbot gemacht wird, deutlich anzugeben. — «) Diese Anbote dürfen durch keine den Licitatisnsbedingungen nicht entsprechende Klauseln beschränkt seyn, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß bcr Offcrent die in der Kundmachung enthaltenen, und die bei der mündlichen Licitation vorgelesenen, in das Licitations- Protocol! aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. — l')Von Außen müssen diese Eingabe,, mit der Aufschrist 2 «30 bezeichnet fcyn: „Anbot zur Pachtung der Mauthstation (folgt der Name der Station). — Ein Formular eines solchen Offertes folgt unten zur Einsicht. — ^) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte der Einreichung für die Offerenten, für die Gefällö- Verwaltung aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem An-victenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. — Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von dem Licitations - Commissar, welchem sie von der Camera!- Bezirksrerwaliung, die sie in Empfang nahm, verzeichnet, übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht. — Als Erstehcr der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bcstbietcr erscheint, so fern dieses Vcstbot den Ausrufüpreiö erreicht, überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Ab-Ichlussc des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. — Hierbei wird, wenn der mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für welchen eine vom ^icitationscommis-sär vorzunehmende Verlosung entscheidet.—». Der Pächter hat zur Eichcrstcllung seines Pachtschil-lings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dkm sechsten und in dcm vierten Theil des einjährigen Betrages derselben zu bestehen hat. — Im ersten Falle aber mus; der PachtMlling monatlich voraus, im zweiten nur nach Endeemes jeden Monats entrichtet werden. — Diese Caution kann im Baren oder in k. k. Staatspapic-rcn nach dem letztbckannten Curse, oder mittelst Hypothekar - Sichcrstcllung geleistet werden. — Die Einverleibung der letzteren in den Grundbü-ckern oder Landtaf.ln geschieht auf Kosten des Pachters. — Jeder Vcrstcigerungölustlge muß den sechsten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufsprciscö, bevor er zur Versteigerung z^, lassen wird, der Commission als vorläufige Caution erlegen ; dieser Erlag kann eben so, wie die oben erwähnte Pachtcaution selbst, M Hären oder in k. k. Etaatspapicren nach dem lctztdekanntcn Cursc geschehen. — Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Eicherhcitö-Urkunde mit Beibringung 'des Grundbuchs - oder Landtastl-Extractcö und des Schätzungsactcö eingelegt werden, welche jcdoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden k. k. Kammerprocuratur zu Grah, Laibach oder Klagenfurt versehen seyn muß. — Zur Erleichterung jener bisherigen Mauthpächtcr, die mitzuliciliren gesonnen wären, ist, wenn sie sich in keinem Pachtrückstande befinden, und ihre Caution durch baren Erlag oder in Staatspapicren geleistet haben, oder wenn auf diese Caution bis zum Zeitpuncte der Versteigerung kein Pfandrecht oder Verbot von Jemanden erwirkt worden ist, eine Erklärung genügend, daß sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftigen Verpflichtungen ausdehnen. — l>. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Sicherstellung dcncn zurückgestellt, welche die Mauth nickt erstanden haben; dem Bcst-bictcr aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt werden. — Diese Richtigstellung muß vor der Uebergabe des Pachtobjcctes geschehen. — li). ^Nachdem die Licitation einer Mauthstation geschlossen wurde, wird bis zu dem Augenblicke, wo die Nichtannahme des Anbotes von Seite der com-petenten Behörde abgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen. — II. Die Ucbergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht nach erfolgter Bestätigung des Licitations-actes oder Offertes. — 12. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Station und der damit verbundenen Gebühren - Einnahmen in die Rechte und Verpflichtungen deS Acrars. —> 13) Dort, wo Aerarial - Mauthgebäudc bestehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen micthweiser Uebcrlasslmg derselben an ihn, ein besonderes Uebcmnkommen gepflogen werden. — 14) Die allgemeinen Pachtdedingungen sind aus der Anlage zu entnehmen, die besonderen für die einzelnen Stationen eigens bestehenden Bedingungen können aber vor der Versteigerung bei der betreffenden Camcral - Bezirksverwaltung in Marburg in dcn gewöhnlichen Amtsstundcn eingesehen werden. -— 15. Die Licitcttionen beginnen immer pünctlich um die zehnte Stunde.— Formular eines schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endeögefcrtigter biete fur die Pachtung dcr Mauthstation (folgt der Name) für die Zeit vom I. November I846 bis Ende October I847 den Jahres - Pachtschilling von (Geldbetrag in Ziffern), das ist: (Geldbetrag in Buchstaben,) wobei ich die Versicherung beifüge, dasi ich die in der Ankündigung und in den Contracts - Bcdingnisscn enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Altz vorläufige 031 Caution lcge ich im Anschlüsse den Betrag von ..... Kreuzer . . ( oder lcge ich die nachfolgenden Urkunden bei, welche die Hypothekar-Sicherheit im Betrage von .....Gulden . . Kreuzer nachweisen, (sind die beigelegten Docu-mentc anzugchen), oder lege ich die Cassa-Quittung über das erlegte Vadium bei. — ... am ........18l«.—(Unterschrift nach Maßgabe des §.7.) — (Von Außen). Nebstder Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages im beiliegenden Gelde, oder der Obligationen, oder des Betrages der zur Sicherstellung gewidmeten Urkunden (Offert für die Pachtung der Mauthstation) hier folgt der Name der Station. -^ Allgemeine P a ch t d e d i n gu ng en. Die Bedingungen , unter welchen die Verpachtung Statt finden wird, sind folgende: Erstens. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station ooer Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebü'hren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzu-hcben. Der Tariff und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschriften werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. — Zweitens. Bei den sogenannten Wehrmauthen oder Filialstationen treten die nämlichen Weg-mauthgebühren, wie bei den Hauptstationen ein. — Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wchrmauthstationcn nur jene Parteien, welche die Hauptstation umfahren, oder mit Vieh um-treiben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpsiichtigen Straße ablenken, und dieselbe hinter diesem Schranken wider benutzen. — Die Brückcnmauthgebühren aber sind bei den Wehrschranken nur in so weit einzuheben, als die mauthpsiichtigen Brücken wirklich benützt werden. -^- Drittens. Dem Pächter werden die b^ den Stationen befindlichen Schrankenbäume und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aerariums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem b> streite, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Been-digung seiner Pachtzcit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder di>.' alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für dj^^^^^^^^ eines neuen Schrankenszu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach dem Ende der Pachtzeit sich mit srinem allfälligen Nachfolger absin-'^.>^,. .(ill (i)^l: ijl.^. den, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. — Viertens. Der Pachter ist weder berechtigt, dle ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsb^-hörde nachzusuchen, welche sich das Recht vorbehält dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zn ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. —-Fünftens. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anstandig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern, die seinen Schranken betteten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bol-letc auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefallsbehö'rde bestätigte und leserliche Gebührentafel an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhebungs- Locals anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. — Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschrift verfallt der Pachter in eine Strafe von 5 bis IN fl., welche die Bezirksverwaltung vom Fall zu Fall nach den Umständen zu bemessen hat. — Sechsst ens. Die Beischaffung der Wegmauth- Valor- Bolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet weiden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages corrigirte oder radirte Bollete der Partei gegeben werden.— Siebentens. Wird von einem Pachter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. — Achtens. Verweigert eine Partei bei Passirung des Schränkend oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den «32 Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. — Bei Separateilfahrten, sowie bei Extrapostfahr-tcn mit dem Stundenpasse ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollcte einzufordern.— Neuntens. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den, nach dem Gesetze hierzu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübcrtretung betritt, das Sieben - und Einhalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe im Baren einzuhe-den, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. — Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll- Verzehrur.gssteuer- oder Controllamte, oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefälls-ü'bertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbcschreibung aufgenommen und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefa'llsvcrkürzungen cinstie-ßcnden Strafgelder fallen nach Abzug der Kosten des Verfahrens, so wie diese Kosten, wenn sie nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. — Zehntens. Die Entscheidung der sich auf die Einhedung und Handhabung der Mauch beziehenden Streitigkeiten zwischen dem Pächter und den Parteien steht den Cameralbehörden zu; der Pachter ist daher verbunden, den Gcfallsbehördcn über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafboten, oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Camcral-Bc-zirksverwaltung kann dcr Recurs binnen 4 Wochen an die k^ k. Camera! - Gefällenverwaltlmg, und gegen die Entscheidung der letzrern gleichfalls binnen vi?r Wochen an die k. k. allgemeine Hof-kammcr ergriffen werden. — Eilftens. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der mit Verordnung des k. k. steyerm. Gubcrniums vom 17. Juni uud des illyr. Gubermums vom 2«. Juni ,837, Z. «884 und 14,163 erfolgten Kundmachung rücksichtlich der Uebcrladung zu wachen, und die Anzeige hievon cm das nächste Zoll - Verzchnmgsstcuer - oder Controllamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingehobencn Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung des k. k. steyerm. Gubcrniums vom 5 Juni, und jene des k. k. illyr. Guberniums vom 12. Juni 18W, A 921« und 14MM, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladung oer Lastwagen, der Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder, und das Einlegen der Ncisiketten befolgt werde, und jede Ausierachtlaffnng dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gcfällsamte anzuzeigen. — Zwölftens. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien zur Vorzeigung der Mauthbollcte von Ver zurückgelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. — D reize hnte ns. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dcm vierten Theile des jährlichen Pachtschillings zu erlegen kommt, und die vor der Uebernahme des Pachtobjcctes bei der betreffenden Cameral-Be-zirksvcrwaltung geleistet werden musi. — Die Caution kann im Baren oder mittelst Hypothekar - Sichcrstellung, oder auch in k. k. Staats-Creditspapieren, welche nach dcn dießfalls bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, bestehen und erlegt werden. — Vier zehn tens. Der Pächter hat selbst.für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aera-riala/bäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegin seiner Unterbringung in denselben mit ihzy,einc beso^de^eVHhandlungge-psiogen werden. —. Fün fzch nle'nö, T)eg Pachtschilling hat der Pächter auf ftine Gefahr und Kosten an die betreffende Camera! - Bezirksoder Filialcasse ^zu^,^.'. abzuführey, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche spätestens am M eines jeden Monats zu bezahlen sind.-7-. Se chzeh n te ns. Wenn nützung des ganzen gepachteten Ovjcc.ts,/ oder bei Concretal- auch lM eines einzelnen, zu,dc«CoM't^l-Pacht,ob-jecten gehörigen, jedoch selbständigen Mauthob-jectes durch ein Elementar - Or^ignisi, oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Er-eigniß nach von ihm rechtsbeständig zu liefernden 633 Beweisen, durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird; so ist derselbe berechtigt, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zelt der entgangencn Benutzung des ihm cntzogencnMauth-objcctcs entfallende Pachtschillingsquote mcht übersteigen darf. Als selbstständiges Mauthobjectwlrd bei Concretal- Verpachtungen jcde Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Versteigerungskundmachung als eine selbststandlge Etation'und mit einem selbstständigen Auöruss-preise ausgeführt wird. — Behufs der Ausmttt-lung der auf das entzogene selbststandlge Mauth-object von den Concrctalpachtschillmgcn entfallenden Pachtschillingsquoten wird gleich bei Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete Eoncretalobjcct gebotene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Gesammtausrufsprcise vertheilt. Hinsichtlich der Ucberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein den Entschädigungsanspruch des Pächters begründendes Elementar-Ereignis; angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berufen ist. -Alle von dem Willen des Pächters abhangenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtobjectes im größeren oder geringeren Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines sclbstständigen Mauthobjectes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pachter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. — Die Entschädigungsgesuche wegen entgangener Benützung der Pachtodjccte müssen während der pe-remtorischen Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei der Bc-zirksbehordc, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, überreicht werden, widrigens auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen, werden wird. — Sicbzehntens. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge sür die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltcnen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die -r aus dem Vertrage machen zu können gwubt, offen stehen soll. — Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn d/r Pachter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit voll-standig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Etation aus seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusehen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine oder die andere Maßregel oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in anderem Wege zur < Erfüllung des Vertrages zu verhalten. -— In diesem Falle bleibt der Pachter in der Haftung für jeden Betrag, der an dcm bedungenen PachtsäMingt nläit nnqebracht werden würde, und der Gcfällöbchörde steht cs zu, den abgehenden, nebst den schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Caution, nöthi' gcnfallä auch von s.'incm übrigen Vermögen ein«! zubringen. — Wenn bei der in einem solchen Falles vorgenommenen Wicderversteigerung ein höhe--' rer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten oeS Pachters vorgenommenen Sequestration dcs^ Maulhaefälls ,in den PachtschiNwa, üderstei^' ftenceS'reines M»uth - Erträgmß sich ergäbe, so j>N dos Gefällsärar berechtigt styn, di.se Vortheile für sich zu Ehalten. — Ueberdieß. hat der Pächter i» dem FaNe. wenn er cine Pachtzinsrate zur festgesetzten Zeit nicht ab. führt von der rückständigen Pachtzmsrat, bis zu deren Zahlung Verzugszinsen zu vier vom Hundert zu entrichten, und rs fangen diese Verzugszinsen vom d,m Tage zu laui" fen an, welcher auf den im Pachtcontracte zur Zahlung der rückständigen Pachtzinsrate bestimmten Tag folgt. — Achtzehntes^ Dem Pächter, wie der Gefallen - Verwaltung,'" steht, so fern wahrend des Laufcs der Pacht^ zeit eine Aenderung in den Bestimmungen des' Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkündnna. vor dem Ablaufe' d,5 Verwaltungs - Jahres frei. — Neunzehn tens. Das unterfertigte Licitalionöpro. tocoll uerMtt die Stelle der förmlichen Contracts . Urkunde, und verbindet den Btstble. ter soaleicl) rom Zeitpuncte der Unterferti-gung während für die Staats-Verwaltung 634 die volle Gültigkeit des Vertrages »on der Annahme dek Anbots von Stite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt, und daher erst mit der an den Bestbietinden erfolgten Betanncgebung der höhrren Ratification elntritt. Kann daö Licitations - Protocol! w.'gen Abwesenheit der mittelst «nes schriftlichen Offertes als Bestbieter verblichenen Llcitanten, von demselben nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demselben die obecwä'hnte vorbehaltene, Rati< sication, so wird auf 0er Grundlage des Offertes und der kundgemachten Bedingungen ein förmlicher Contract ln zwei gleichlautenden Parieu crrlchcet werden. — Sollte der Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertiget,, so haben die mit H. 17 fest» gesetzten Neckte des Gefallsarars einzutreten. Die Entscheidung, ob ver mündliche oderschristliche Anbot von der competcnten Behörde ra-tificlrt werde, wird längstenc, bis zum Anfangs' tage der Pachtzeit Stall finden und den, Pachter btkannt gegeben werden, bic, wohin dcr Bestbieter von seinen, Offerte nicht zurücktreten kann. — Wenn mehrere Personen zusammen Bieter sind, so hasten sie zur unge-theilten Hand für die Erfüllung der übernommenen Contracts- Verbindlichkeiten. — Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden. — Hwanzigstens. Der Pächter ist verpflichtet, die für ein Pacht» Contracts - Exemplar entfallende Stämpelgebühr sogleich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. — Ein u n d z w a n z i gst c n 6. Der Pachter hat, nebst den allgemein kundgemachten Vorschriften und Tariffen, auch d>e ihm b,i der Ificitation vorgehaltenen und unter die Pachtungsbedingungcn aufgenommenen Bestimmungen genau zu beobachten, und sich daher mit Rückblick auf den ihm eingehändigten Amts- Unterricht gegenwartig zu halten, daß auch das in die Schwemme und zur Tränke getriebene Viel) am Localschranken, das zur Weide auf die Alpen gehende H>ich aber bei allen Maulh - Stationen die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, daß die Fuhren mit Feuerspritzen oder andern Feuerlösch - Requisiten, wenn sie bci ^iner Feuns-vrunst verwendet werden, mauchfrei zu behandeln, und die Fuhren zu Ufer-, Schlitz-und Regulirungs « Baulichkeiten den Fuhren zu Straßenbaitten gleich zu stellen sind. — Auch sinddie ausländischen leerzurückfahrenden Post- pferde mauthfrei zu behandeln. — Eben so sind die k. k. Ober « Comm>ssare und Co>n-missäre der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft der Flnanzwache mauthfrei, und co kommt die de,i Holzsuhren zugestandene Begünstigung den zum Gewerbsbetriebe noch«, wendigen Fuhren mit Holzkohlen zu Statten. — Hinsichtlich der Begünstigung der Bewohner jener Orte, in welchen alle an Chausseen gelegenen Eingänge mir Maulhschranken umschlossen sind, wird sich auf oas in dcm Un-tcrrichce bezogene hohe Hofkannner -Decret vom 5. Juli lttZl, Z. 16l?'l, berufe»; übrigens wild bemerkt, daß in Gem^ßheil a. H. Entschließung uom 29. März 1k>5 und Hof« kammerdecretes vom 26. April d. I Z. l3lO9 alle durchlauchtigsten Mitglieder des allerhöchsten Kaiserhauses sammt «hlem unmittelbaren Erfolge, bei sämmtlichen Aerarial., Weg-, Brücken-, Linien- und Uebilfuhr - Stationen mauchfrej zu behandeln sind. — Der mauthfrelen Behandlung sind ferner zu unter, ziehen: u) Die unentgeltlichen unterchänigen Fuhren mit Schulbrennholz, gegen Vorzeigung bezirköherrschaftlichir Celtificat.-.— l») Fuhren, welche nach vollzogener Amtsuerrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, w.lche Begun, sti^ung aber jenen Fuhren, die angeblich Scelc sorgcr zu ihren geistlich'» Functioncn abholen, n,a)t zukommt. — c) Die zum Baue und Er« Haltung der Acrarial - Straßen bestimmten Fuhren, gegcn Vorzeiqung der Certificate der betreffenden Straßen-Conimissare. — d) Ma» trrialslihlln zum Baue u»,o H.rstellunq der Etaatütisenbahuen, so wie alich Schotterfuhren noch den hierüber bestehendln Bistimmungen. — Zwei und zwanzig^stenö. Wild als Bediügulig noch beigsfügt, daß die mit der illylischen Gllbernial' Currrüde vom l3. Juni lhlO, Z. 1^852, allgemein, von Seite des k. k. stcyermärkischel: Gliberniums ader mlt Vnordnung vom l0. Juni l8W, 6. 86^6, dcn Krcisämtern in Folge Hofkammerdecre-tes vom 6. Mai lÜtO, F, l()l6l, bekannt gemachte Bestimmung an die Stelle des H. 4 lir. r der Borjchrift vom l7. Mai l82i, rücksichtlich der maulhfrcien Behandlling der rohen Material- und Brennstoffe zum Behufe der Bearbeitung für montanistisch consessio-nirte W^'lke im Orte, wo der Mauthschraxken sich befindet, gegen ausdrückliche Bezeichnung jener Wvrke, die bci den verpachteten Schranken die Maulhfrelheil zu genießen haben, in Wirksamkeit bleibt. - Graham 26. Juni 18'l6. V iß oer^für die Dauer des Verwaltungs, Jahres vom l. November >8/.6 bis letzten October 1647 zu verpachtenden Weg- und Brückenmauth!-Stationen. ^Z ^' Benenn una Catbcgorie Anzahl der Ort Tag -v,.^.,^ .3" z ^7"^' Behörde, Bis zu !NZ - ------' s.f/^ welchem Tage' ^2 ^ ^ ^ . ^ ^,3,. bei wclcbev die Offerte die Offerte ^H der ^^ der ^ahrl6^ einzureichen sind. einzureichen Z Mau th - Statio n en. ß Z^ Versteigerung. ------- kommen. ^ _______________ ! ' __^ « ^' > kr. ^ ^ Landschabbiücke . ! Weg'und Brücken- 3 M. 3 25. Juli !84^ 8901- « 23-Juli « ' l mauth ^ Vmmittag ^ 1846 Tpillfeld , , . ^ Brückenmauth ^ III. I ^l«0 - ^ 2Z, Juli . Peßnitzboch . . ! d...o _ >, Z ^""'"^ «°°.- 3 de«° ! ^ » , '- ^ Marburg Gratzerthor^ Wegmauth 3 _ > ^ H ' 3600— 5 ,«Ä Kärntner- detto 2 __ ^ S s ^ 640 - !3 detto "^ )28, Juli I8^e ^ am Dräu- detto 3 ^ ^ Vormittag 2724- -^ detto ^ Tho, « -. ' ^ Z ^ ! .^ l ^ » detto Brückenmauth - lll. Z 6756 — ^ detto K. k. vereinte Camera!-Gefallen'Verwaltung für Steyermark und Illyrien. Gratz am 26. Juni 1846. 63« Vermischte Verlautbarungen. Z. 1105. (2) Nr. 1653. Edict. AUe Jene, welche an den Verlaß des am 5. Mai 1843 mit Hinterlassung eines Testamentes verstorbenen Mathias Kusolle von !)>ieg , aus was im-mcr für einem Nechtsgrunde einen Anspruch zu machen gedenken, haben ihre Ansprüche bei der auf den 6. August 1846 angeordneten Liquidationstagsa-tzung anzumelden, widrigens sie sich dle Folgendes §. 8l'« des b. G. B. selbst zuzuschreiben haben würden. Bezirksgericht Gottschee den >4. Juni 1846. Z. 1104. (2) Nr. 1866. Edict. Vom Bezirksgerichte des Herzogthums Gott-schee wird hiemn allgemein kund geimichr: Es sey über Ansuchen des Herrn Adolf Häuf, (5essionärs deö Handlungshalifts Mauvtl in Klagcnsurt, in dieÄcas-sumirung der, mit Bescheid vom !7. April l8. Ium 18^6. Z. ,102. (2) "^ " Nr. 1333. E d i ct. Vom Bezirksgerichte des Herzogthums Gott» schee wird hiemil allgemein bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Andreas Kurre von Bresowetz, in die executive Feilbietung dcs, dem Io>eph I^nkl) und dessen Weibe Maria gehörigen, in Untcrdrutschau s„l» (5. Nr. 18 und Nett. Nr. lll',2 liegenden, dem Herzogthume Gottschee dienstbaren, auf 150 fl. ge. schälten Untersassels sammt Gehäuse , dann der auf 23 ft. 20 lr. geschätzten Fährnisse, wegen schuldiger 25 si. «. ». t'. gewilligtt, und zur Vornahme derselben die Tagfahrtcn auf den 28- Juli, 27. August und 26. September l. I-, zedesmal um 10 Uhr Vormittags in loco Unterdeutschau mit dem Beisatze an. geordnet worden, daß diese Realität und die Fährnisse erst bei dcr diitten Tagfahrt, die Fahrnisse ins-blondere nur gegen gleich bare Bezahlung hintan-gegeben werden. Gruüdbuchsertract, Scha'tzungsproloeoll und Feilbietungsbedingnisse können Hiergerichts eingesehen werden. Bezirksgericht Gottschce am 20. Mai >84ü. Z. l ll)0. (3) Nr. 7«7^9lli Uld. Nr. 4, Rcclf, 2^, dienstbaren Vicüelhube, wider sie die Klage auf Verjährlerklärung der Forderung des Gregor Pieleßnik aus dem Schuldscheine cillo, 25. August 1797 pr. !95 fi. 30 k>. L. H. 26. Novcmber l?95, mlb. 12 November »798, pr. 156 fi., angebracht und um gerichtliche Hilfe gebeten. Da der Aufenchalsort der Gcklägten diesem Gerichte unbekannt ist, und da sie vielleicht außer den k. k. Erblä'ndern wohnhaft sind, so hat man ihnen auf ihre Gefahr den Anton Vodischkar von Neul als (Kurator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache bei der dießfall5 auf den 27. Sepien»-ber d. I. Vormittag um 9 Uhr vor dicfem Gcrichle angeoid'ieten Tagsatzung gesel^mäßig verhandelt und entschieden wird. Dessen werden die Grklaglcn ,;u dem Ende erin» nert, daß sie rechtzeitig selbst zu erscheinen, oder ihre Behelfe dem bestellten Kurator an die Hand zu geben, überhaupt ordnungsmäßig einzuschreiten wissen, da sie die aus dieser Verabsäumung entstehenden Folgen nur sich selbst beizumessen haben werden. Vc->irksgerlcht Munkendorf am 7. Apnl 1846. 3. W93 (3) Nr. ll^8. E d i c f. Vondem k k Bezirksgerichte Ponovilsch zu War-berg wird bekannt gemacht: Man habe ü'ber Ansuchen der Maria Gaberschcg, nun verehelichte Kolinscheg von Gon^a,in die crelUlwe ^cildietung der, dem Aloys Gaberscheg gehörigen, dem Gu e SieinbüchN zu!» Nect. Nr 5> dienstbare, aus 837 si. w kr. gerichtlich geschätzte Ij4 Hübe ui Podstranjo, wegen aus dem'Urthcile v. l6. Februar und 3>. Juli l845,z. Z. l59 und »07,, schuldige:, ,l»si. 32«/, kr. und 50fi. sammt Zi!'scn,Gerichi« u- Ere>u:ionskosten gewilliget, und zur Vornahme derselben im Orte Poostranjo 3 TagsalMigen, und zwar auf den 6. August, den 7. September und den ?. October d. I., jedesmal von 9 bis l2 Uhr frü't) mit dem Beisaye angeordnet, daß diese Nealiläl nur bei der dntten Feilbiciung unter dem Schä^ungswertye hintangegeben werden wird Die öicitatwnsbedmgmsse, der Gnmdbuchs-eriract und das Schäl)U!lgüproio>ol1 können zu den gewöhnlichen Am!sstuiiden Hieramis eingesehen werden. K. K. Äszirksgiricht zu Wanen'oerg den 2<». Juni l84ii. «37 Vndernml > Verlautlmrungen. Z. 1125. (I) Nr. 10553. - C u r r e n d e. Hinsichtlich dcr Stämpelpflichtigkelt dcr Lottoausspielungs-Gesuche. — Zu Folge eines an die k. k. steyermärkisch-illyrische Camera!-Gefallen-Vmvallung erstosscnen hohen Hofkammcr-Decretes vom 21. April d. I., Zahl 14177M7, unterliegen die Gesuche um die Bewilligung zur Ausspielung von Gegenständen jeder Art in dem Sinne des §. ?y, Zahl I, dem Stämpel von 30 Kreuzer für den Bogen, wobei es keinen Unterschied macht, ob mit einem und demselben Gesuche um die Bewilligung zur Ausspielung von Gegenständen in einer oder mehreren Lottoziehungen gebeten wird. — Laibach den 8. Juli l846. Joseph Freiherr v- Weingarten, Bandes - Gouverneur. Carl Graf zu W e l s p e r g Raitcnau und Primör, k. k. Vice-Präsident. Jos. Ed. Freih. Pino v. Friedenthal, k. k. Gubernialralh. ä- N24. (!) Nr. 16864. Concurs - Verlautbarung. Bei dem politisch - öconomischen Magistrate der l. f. Prov. Hauptstadt Laibach ist die Stelle des Bürgermeisters mit dem Gehalte jährlicher 1200 st. C. M., dann dem Genusse dcr unentgeltlichen Wohnung und 18 Klafter Brennholzes, zu deichen. — Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche bis Ende August d. I. bei dieser Landeöstelle zu überreichen, und sich über die erforderlichen Fähigkeiten mit den entsprechenden Documenten, und insbesondere mit den bcrreffenden Wahlfähiakeits-Dccrctcn, dann mit den Zeugnissen über ihre Sprachkenntmsse und gute Moralität auszuweisen und zugleich anzuzeigen, ob und in welchem Grade sie etwa mit einem dermaligcn Beamten des Laibachcr Magistrates verwandt oder verschwägert sind. — Vom k. k. illyrischen Gu-dcrimlm. Laidach am 10. Juli 184«. 2>tavt. unv lanyrethtllchr Verlautbarungen. 6- 112!). (1) Nr. 3l3. Edict. V?" dem k. k. Stadt - und Landrechtc, zugleich Mercantil- und Wechselgerichte in Kram, wird bekamu gemacht: Es sey über Ansuchen des Handelsmannes Anton Erncst Seeger, Vater, die Firma: .,A. ^.Sceg/r," rücksichtlich der hier geführten Kram-, -curnbcrger- und Galanterie-, dann Tuch- und (Z, Amts-Vl. Ni-. 67 v. 21. Juli 1846.) Schnittwaren-Handlung am unten gesetzten Tagein dem dießgerichtlichen Mercantil- Gerichts-Protocolle gelöscht worden. Laibach am II. Juli 1846. ä7Ii28?"Il) ^7 5W0. Edict. Von dem k. k. Stadt - und Landrechte in Krain wird bekannt gemuckt: (5s scy von diesem Gerichte auf Ansuchen der Josephine Eberl, als Ol- Lorl'nz E^erl'schen Universalerbinl,, gehen die Anton Dollen;'sch''n Erben, wegen 6(X)fl., in die öffentliche Versteigerung des, den Exe-quirlen gehöl'^n, auf ll si. ^U kr. geschätzten, dem Magistrale hier d>cn,lbaren, ^ud Eonscr. 3tr. 53 am F"ße ocö Castcllbcrgcö legenden Hauscs aewilliq^t, und hiezu die drci Termine, und zw^r: auf den l?. August, 2l. Scptem. ber und !9. Ottobcr l. I, jcdesmal mn 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k 'Vtadt« und Landlechle mit dem Besätze bestimmt worden, oaß, wenn dieses Haus weder bei der lrstcn noch zweiten Fcilsdletungstaasat-zung um den Scdatzungo^clrag oder darüber an Man,, gebracht werden könnte, selbes bei der dritten auch unter dem Schätzuligsbctrage hmtangegel'cn werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfälUaen Licinuionsdedinan'sse, wie auch die Schätzung in der dußlandrechlllchm Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bei dem Exe-cucionsführer. Or. Kautschltsck, einzusehen und Adschliften douon zu vcllaligen. Laibach den 4. Juli l8^»6.___________ ^V^j (^ Nr^1!)751. ^<1 Nr. 6170- Von dem k. k. Nieder-Österr. Mcrcantil-und Wcchsclgcrichte wird hiermit bekannt gemacht: Es sey auf Ansuchen des A. E- Seeger, Handelsmann in Wien, durch Or, Egger, hinsichtlich des anaeblich in Verlust gerathenen, von Ncyat, cle 6;.lo Triest den 13. Februar 18^6, vier Monate 3 . Trieft den 2«. März 184N, an die Ordre des Nikol Recher, und durch (.^»-u des Letztern, äo Urb. Nr. 253 dienstbaren, zu Tersain »nl> Haus-Nr. 60 liegen-den Hubrealnat gewilliget, und zu deren Vornahme die Tagsatzung auf den 6. August d. I., Vormittag um 9 Uhr im Hause Nr. 60 zu Tersain angeordnet worden, wo die Kauflustigen zahlreich zu erscheinen hiemit eingeladen werden. Bezirksgericht Münkendorf am 10. Juli l846. Z. «107. (2) Nr. l 626. Edict. Von dem Bezirksgerichte der Herrschaft Ruperts-Hof wivd hicmit allgemein kund gemacht: Es sey auf Ansuchen der Margaret!) Schauschger von Sei-tendorf, wegen schuldiger 2l st. 40 kr. e. » o., in die executive Feilbictung der, dem Franz Bochte von Unlellakounitz gehörigen, dem Gute Steinbrückl «»t> Urb. )ir. 547 dienstbaren, auf 150 fi. geschätzten Bergrealität zu Neuluben, gewilligct, und es seyen zur Vornahme derselben 3 Zeilvielungstagsatzimgcn, und zwar der 7. August, der 9- September und der 7. October, von 2 bis 5 Uhr Nachmittag», in los des Andreas Scbelle von Dorn, die erecl^ive Feilbictung der dem Anton Maßlu gc. hörigen, zur Herrschaft Prem «ub Urb. Nr. 9 zins-baren 1^4 Hude zu Dorn, und der ebendort gelegenen, der Staatsherrschaft Adelsberg «l,l> Urb. Nr. 261 dienstbaren Kaischenrealität, wegen schuldiger 192 si. c. 8. o. reassumilt, und hiezu drei Termine, als: den ersten auf den I. August, den zweiten auf den l. September und den I. auf den 1. October d. I., jedesmal um 10 Uhr Vormittags, im Orte der Realitäten mit dem A«hangc bestimmt, daß diese gerichtlich auf 842 si. C. M. geschätzten Realitäten bei der dritten Feilbietungstagsahung auch unter dem Schätzwerthe hmtangegeben werden würden. Die Grulidbuchsenracte, das Schätzungspro-tocoll und die Üicilalionsbediilgnisse können zu den gewöhnlichen Amtsstunden h,er eingesehen werden. Bezirksgericht Adelsberg am 27. Juni 1846. Z. 1053. (3) Nr. 1584. Edict. Vom Bezirksgerichte Schneebcrg wird hiemit bekann: gemacht -. Es sey über Ansuchen des Andreas Schuster-schizh von iiipscin, gegen Georg Anselz von Bö« senberg, in die executive Feilbielung der, dem Ere« cuten gehörigen, zu^ Urb. Nr. 197 der löbl. Herrschaft Schneeberg dienstbaren, gerichtlich auf 710 fi. geschätzten Halbhube, wegen schuldiger 58 fi., 4 "/« Zinsen und 5 si. 58 kr. «. e. c. gcwilllget, und eS seyen zu deren Vornahme drei Zcilbictungstermine, auf den 10. August , 10. September und 10. Oc» tobcr 18^6, jedesmal früh 9 Uhr in loco Bösen-berg mit dem Beisätze angeordnet, daß diese Realitäten nur bei der drillen Feilbietungscagsatzung unter ihrem Schätzungswerthe hintangegeden werdeil wür» den. — Das Scyätzungsprotocoll, die Licicationsbc> dingnisse und der Grundbuchsertract können täglich zu den gewöhnlichen Amtsstundcn hier eingesehen welden. Bezirksgericht Schneeberg den 10- Juni l846« 3. l077. (3) Nr. 902. Edict. Von dem k,k. Bezirksgerichte zu Nassenfuß wird bekannt gemacht: Es scy über Ansuchen der Herr< schaft Reilenburg m die erecutil'c Feilbietung der, dem Mathias Muhrn von Malkouz gehörigen, we» gen an Laudemial-, Urbatial - und Militär - Erecutions-gebührcn schuldigen 139 fi. 22 '/4 fr. c. «. 0., mit Pfand belegten, gerichtlich auf 295 fi. bewertheten Fährnisse, als: 2 Kühe, 1 Kalbinn, 2 Ochsen, 2 Schweine und 69 n. öst. Eimer Weines bewilliget, und seyen zu deren Vornahme die gesetzlichen Ter» mine auf den 25. Juli, 8. und 22. August 1856, jedesmal Vormittags 9 Uhr, loco Malkouz mit dem Anhange bestimmt worden, daß diese Fahrnisse, wenn sie bei der ersten und zweiten Feilbietungstagsatzung um oder über den Schätzungswerth nicht an Mann gebracht werden sollten, dieselben bei drr dritten Tagsatzung auch unter dem Schätzungswerthe hintan« qcgcden wcrden würden. Nassensuß am 15. Juni 1846.