k Ordnung der Anfangs- Artikeln/ als deren Inhalts nach Buchstaben. OrL. 5°X^ks!°' -° pr°v->;°-^-> »127 5 Mit Römisch - Kaiser!. König!. Majestät Allergnädigsten Freiheit» Grätz, Verlegt Joseph Moritz Lechner, Universität«Luchhändler. FERDZRARD von GOLtes D S MH. Gnaden Römischer zu Ungarn , und Böheim König, Jnfant in Hispanien, Erz-Herzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund j Stcyer, Karnden, Lrain, und Wür- temberg re. Graf zu Tirol , und Görz re. re. re. Entbieten N. allen und jeden Unseren Unterthanen, und anderen fürnemlich denen, die in Unseren Nieder - Oesterreichischen Fürsten- thümen, und Landen Bergwerk bauen, und denselben zugethan seynd, Unser Gnad , und alles Gutes, uyd geben euch gnädiglich zu ver¬ nehmen, daß Wir aus beweglichen Ursachen für Nothdürftig be¬ dacht haben, die Berg Ordnung, so weiland Kaiser Maximilian Unser lieber Anherr löblicher GedächtnuS in angeregten Unseren Fürstenthümen, und Landen aufgerichtet hat, wiederum zu erse¬ hen, und dieselbe nach geschehener fleissiger, und nöthiger Berath- schlagung Uns Unserer Bergwerken, auch gemeinen Gewerken, und Bergwerks - Verwandten zum Nuzen, und Beförderung von neu¬ em nachfolgendes Inhalts verfassen/ und ausgehen zu lassen. Ge- biethen demnach gegenwärtige, und künftigen Unseren Obersten Bergmeistern, Bergrichtern, Geschwornen, Frönnern , Schin¬ nern, Schichtmeistern, Sinmbrennern, Berggerichtö - Schreü bern, Und anderen Unseren Amtleuten, und Dienern, denen die Verwaltung Unserer Berg - Obrigkeit befohlen ist, auch sonst ge¬ meiniglich allen anderen Bergwerks - Genossen- jedem insonderheit ernstlich befehlend, daß ihr nun hinfüro an dieser Unserer hernach geschriebenen Ordnung in euren Verwesungen allenthalben -gehor- samlich nachkommet, und gelebet, und manniglich dabey festlich handhabet, ihr selbst auch darwieder nicht handlet, noch jemand andern das zu thun gestattet, in keinerlei Weis noch Weeg bey Ver¬ meidung Unserer schweren Ungnad und Straf. Im Fall aber das etwan angeregte Unsere Bergumster, und nachgesezte Amtleüt gegen den Übertretern mit der verschuldten Straf zu verfahren zu schwach waren, so sollen Unsere Landshauptleüt, Verweser, Vizdom , und alle andere Unser, und Unserer Landsleüt Obrigkeiten, und Ge¬ richt dieselben Verbrecher auf mehr berührter Unserer Berg - Amt¬ leüt Anrufen zu den billigen Gehorsam, und Straf vcrschafen, und halten, ihnen auch in all andere gebrauchige Weeg, getreue Hilf, und Beystand, leistem Und damit sich keiner dieser Unserer Ord¬ nung halber mit der Unwisenheit entschuldigen möge, so wollen Wir, das dieselbe künftighin alle Jahr bey allen Unseren Berggerichten zweymal, nemlich zu Weihnachten, und Pfingsten ofentlich verlesen, mich einem jeden auf sein Ersuchen zu seiner Nothdurft gar, oder zum ^heil Mm ziemlicher Vergnügung des Kostens, Md Mühe Ab- Ichrist mitgetheilet, oder rorgclesm werden. Wo sich aber beaebe- tt, daß em Mißverstand, oder sonst Sachen, und Irrungen süv- fuellen, davon -n gegenwar-iger Sazung kein saurerer Kustruck begriffen, und dcrvhalden cmer Erläuterung bedürfen wurde die¬ selben, und andere dergleichen Mängel sollen Unsere Bcrarichter. und Amtlcut jederzeit an Unsere Bergmeister, und solgmds an Uns, oder Unsere Nicdervestermchische Kammerrälhe laoaen ios- sm, und darüber Erklärung, und Bescheid erwarten soneten wollen Wir auch Uns, Unseren Erben, und NachkonmM Vorbe¬ halten diese Ordnung, Unser, und gemeiner Bergwerk Eeleaen- heit, und Rothdurft noch zu mehren, zu mindern, und ändrn wann , und wie Uns das am besten ansehen, und süaen wird - Es soll auch diese Berg - Ordnung niemand äusser Unserer sonderer gnädigen Bewilligung nachdrucken, oder in anderen Ort in Druck ouSgeen, noch in berührte Niederocsterreichische Landen führen, -und verkaufen bey Vermeidung Unserer Ungnad, und Siras Verzeichnuß Aller in dieser Bergwerksordnung enthaltenen Artikeln. Die erste Zahl bemerket die Seite des Blats, die zweite den Artikel» A. X ° )( O » ten rc. 44> »»5» 5 - - »55- »57» 160» 98. 58. 5r» »LZ. 6r. 62» 39- 24. 21. 7»* . . . ., _ _ Auszeigung der Wälder und Holznothd'ürft denen Städten, Märk- e Arbeiter bey den Puchwerken. - , * — --- Vergnügung mit PfeNwerth. , - -- Wohnung bey dem Bergwerk. - - -- Zusagung, und wann der nicht nachkommt. , Arbeiten sollen die Gewerken einer dem andern in ihren Sägen Schmieden lassen. » , , - Arbeitüng der Wälder. - - s - Armer Bergleut Gütet nach dem Tod. , - - Arrest soll in jenen Ort wo sie ihren Liedlohn verdienen, den klagenden Arbeiter gegeben werden. - - — oder Verpfändung in 14. Lägen zu rechtfertigen. - bey den Bergwerken. - - » " — zu suchen wann jemand in ein ehrbares Manns Haus weicht Aufhebung der Gewerken. - Aufkünden. - - - Aufnahm der Arbeiter. > - -der Hulieut bey Gericht vorzunehmem Aufsagen. - - - Ausschlagung des Gkrichtsbuch wegen Verfahrungem Aufsicht des Bergmeister auf alle Bergwerk - Aufstand wider den Bergrichter. - , - — — bey Abwesenheit der Berge und Landrichter Ausführung der Liedlöhner. - * , Ausfürdernus öder Berg. - , , Aushauung des anderen Erz« f e , Auslassung des Waschwerks aus Nachlässigkeit der Hutleüt» tzE X ° X HcZ? Hrs- X .. X HkF X « X Fuhrleut Bezahlung. - - Viechweide. - Fürstliche Bergwerksfreyung- 47- 47- 54. rsZ. 124- 145- )( o )( Gewerken oderVerwkftr sollen zu denen gemeirrenRaittungen kommen. 39. 96^ — — Vergnügung mit Pfenwerthen. - - 52. 140. — — sollen ihren Verweser bey Gericht haben. , , 27. ks. -- sollen keiner Beding - oder Lechenschaft anverwandt seyn. z-, 78. -Vortheilung und Gefährung. - - - 22. 5z. Halbe Schicht. , . / " H ändel zwischen zweyen Grüben seynd zu entscherden. - , — der Bergknappen. * Handlung gütliche zwischen den Partheyen zu Pflegen. > Handstein von dem Berg tragen ist verboten. ' - Heimliches probieren und schmelzen ist zu strafen. - - Hinläßigkeit der Hutleut und Arbeiter. - , , Hinlaßung der Wälder und Schläg. , - - Hofstädt Verleichung zu Puchern und Waschhuten. - , Hoch, und Schwarzwälder werden dem Landsfürsten Vorbehalten. Hohe Bergwerksschicht/ wie es soll gehalten werden. - Hochzeit landsfürstliche. , » . - - Hochhett der Bergleuten. , , , , Holzarbeitung und so nicht vollendet worden: - — soll denen Unterthanen ausgezeiget werden, Vie kein eigenes haben. - , - , , — Fuhr, Kohl, und Erz. , , - - >— führen zu denen Grüben in rechter Länge und Größe. - — Knecht fremde. - , , , , — Schlag wie einer geschehen soll. - - - — und Waldarbeitung. , , - - Hutleut Eid. -bey den Wasch - und Buchwerten Eid. - , --Hinläßigkeit bey Waschwerken. » - - — — vorthetliger Weise sollen sie nichts verhalten. - - Hutmann soll vor Gericht ausgenommen werden. - - Hutwerk kan man mehr dann einen Schlag verleichen. - Hüls der Gewerken Untereinander. - - - L Landfürstliche Hochheid . , , - — Richter und Bergrichter Gebiet und Strafen^ - Legung der Pfand. , , , , , — der Theil. - , * - Lehen irrige für' und eingesesener Gebäuen. > - - Lehenhauer sollen denen Gewerken ihre Theil ftey überantworten. — und Gedinghauer sollen die Arbeit warten' - , Lechenschaft und Geding. , , , , — — sollen denen Gewerken und Verweser nicht anverwand ftyn. ktdlohns Klagung auf Theil. > , - , Lidlöhner Ausführung. - , - , - -Bezahlung derSamkost. , - - - Ligender GüterÄnsaz nach deck Lod drrBergleut, und Zusammlauf der Schuldner. - . - -- - Lohn der Geschwornen wann sie in Wald gebraucht werden. - Lorget, Brennen, und Ranten. - - > - M. 57- 5l. Z2. Z- Zr. ZO. Zo. 3k- 48. 39. 66, 5o. 45. 44- 1. 147- 136. 138- i r. 79' 77- 76. 78- 127: 98. 172. tz2. H7. liz- R. Nahe Gruben sollen nicht gestattet, noch angeseßen werden. - y. . 22. Nachbar joll vok andern zur Fuhr befördert werden. - 47^ /2Z. )( )( 2 is X o )( tzL-O* Nachbar so er Nothdurft an Holz Hat/ soll ihm zugelassen werden zu schlagen. * - " * 4^- Nachläßig - oder Hinläßigkett der Arbeiter und Hutleut- - 7-. Nehmung der Maaß älterer Grüben. - ' 'Z- Neue Zech wann solche zu bauen angefangen wird. - * *3- Neüntheil mehrere haben die wenigere zu beherrschen. 25. Neuschürf hat nicht länger dann 14. Lag Freyung an Gedmg an der Ebene z. Tag. - - ' o- Nothdurften dey Bergwerken sollen gegeben werden» - sZ. id>5. r8z. 29. 30. 63. -3- 142. Obrigkeit so sich einer von Bergarbeiter widersezet. - > 6r. Oberst Bergmeister und Amtleut Befehl. - - 2. ZLN KKchLnk!--m.h'ni »,y GE. st Ordnuna ^>olr zu geben und die Wälder zu dearbriten - 45- Ordnung tzo^j g^v^^ G-bäu und bkff-n z^^vbnngung. , - d,ren Verbrechen und Straf nicht auögetrucket. - 60. — — in denen Wäldern sollen die Bergrichter geben- - 41. rZ7- 2. 58-. 167. Lr8. 32. rc>4. Saag ^'beitung und sck miden soll einer dem andern Matten. Salz - Suaun? und Lueüsilhttbkrgwtlk ist pordehallen. , 37» 93» 4. 7' San», V. 34- 38» 62. 60. 44. 85. 94. 158. I5Z. nz. Ver» Vkllack». , , z, , , . Verbot des heimlichen probiren und schmelzen» - - verbotene Wehren. , , . , - Verbrechen dessen Straf nicht ausgetrucket. - - — — M denen Wäldern seynd durch die Bergrichter zu strafen. )( )( X » X tzrz? «xF X ->)( Erster )( o X r Erster Artikel. Die Landösürstltche Hochheit betretend. «L / Anfänglich/.nachdem Uns als regierenden Herrn/ und Landsfürsten alle Bergwerk/ und Fünd/ wo die allent- halben in Unseren Fürstenthümen/ Landen/ Herrschaf- ten / Gerichten / Gebieten Thalern / und Gebirgen iezu in Weesen seynd/ oder inskünftige gefunden/ aufge¬ schlagen - und gebauet werden/ samt allen/ und ieden anderen Hoch- heiten/ Obrigkeiten/ Waserssüsen/Hoch-uud Schwarz-Wäldern/ Weegferten/ und anderen dergleichen anhangendm Zugehörungcn/ Und Stucken/ ohne welchen dieselbe Unsere Bergwerk nicht mögen nuzlich erhebet / gebauet / und in Aufnehmen gebracht werden/ ohne alles Mittel als Unser Kammergut zustehen/ so wollen Wir Uns dieselben hiemit gänzlich Vorbehalten/ also / das sich niemand von Bischöfen/ PrelattN/ Grafen/ FreyherrN/ Ritterschaften/ Adel/ Gemeinen / hohs / oder niedern Stands unterstehe / dieselbe Berg¬ werk aus eigenen Gewalt/ ohne besonderer Unserer Erlaubnuö / und Bewilligung aufzuschlagcn / M bauen / und zu arbeiten / noch von Unseren Amtsleuten/ und Gewerken den vierzigsten/ oder andere Fron/ und Aussäz/ wie die genannt möchten werden/ zuwi¬ der dieser unserer gegenwärtigen -Ordnung zu begehren/ oder zu nehmen, noch in den Wäldern/Wafferflüffen/ Weegen/ und Stee¬ gen zu, und von den Bergwerken / oder sonst einigerlci gefährliche Verhinderung/ Cingrif/ und Irrung zu thutt/ dardurch Unser Kammergut/ Bergwerk, und Mannschaft geschmälert, und in Ab¬ fall gebracht möchten werden/ ob aber dessen jemand beschweret/ und darfür bestehet zu seyn vermeinet/ dies solle er allezeit Unserem Obersten Bergmeister fdrtragen/ derselbe hat Befehl Uns/oder Un- A sttt L )( o )( stre Nicderoesterreichische Kammerrathe dessen zu berichten, die als¬ dann ferner Unser Rothdurft dann handlen werden. Zweyter Artikel. Bon des Obersten Bergmeisters, und der Unter- Amtleüt Befehl. Damit auch Uns, und dem ganzen Bergwerks-Wesen zu mehr ersprieslicher Förderung, und Nuzen diese Unsere Ordnung in wirklichen Vollzug gebracht, gehanbhabet, auch allen in, und aus¬ ländischen Gewerken, und Arbeitern, die Unsere Bergwerk besu¬ chen, bauen, und sich dabey aufhalten gebührlicher Schuz, Fried, und Recht mitgetheilet, Und geleistet werde, so wollen Wir als Landsfürst iederzeit einen Obersten Bergmeister, und dann nach Gelegenheit der Bergwerken sondere Bergrichter, Geschwome, Frönner, Schinner, auch andere Amtleüt, und Diener mit genüg¬ samen Instructionen, und Befehlen verordnen, dergestaltm, das angeregter Unser Bergmeister auf alle Bergwerk, und nachgesezte Amtleüt sein fieisiges Aufsehen haben, und ihm dagegen die be¬ rührte Amtleüt in allen gebührlichen Amts-und Bergwerks-Sa¬ chen gehorsam, und gewärtig seyn, und also beiderseits sich dieser Unser Ordnung, und ihren gefertigten Bestallungen gemäß Hal- > ten, und sonst alles dies handlen, und vollziehen sollen, was un¬ ser, und der Bergwerk Nothdurft, und Wohlfahrt erforderet, und sie ihre Cidspsticht, und gegebenen Revers - Verschreibungen nachzuthun schuldig, und verbunden seynd, sonderlich sollen die Bergmeister jährlich von den Bergtichtern, und ihren Gegenschrei¬ bern in Beyseyn ihrer zugeordneten Geschwornen aller ihrer Cmp- fäng, und Ausgaben unter ihrer ordendlicher Verfertigung Rech¬ nung aufnehmen, folgends Uns auf Unsere Niederoesterreichi- sche Kammer verrechnen. Dritter Artikel. Das die Amtleüt nicht Bergwerk bauen sollen. Es sollen auch hmfübro Unstr Oberster Bergmeister, Gegen- schreiber, Bergrichter, Schinner, oder die solche Ämter verwal¬ ten, an den Orten ihrer Amts-Verwesung nicht eigene Bergwerk bauen, noch sich sonst in andere verfügliche Weeg, wie das gesche¬ hen möge, verwand machen; desgleichen sott auch kein Amtmann in Sachen, und Irrungen, ihn selbst belangend, gebraucht, son¬ dern an desselben statt eine andere unpartheyische taugliche Person dazu )( <> )( Z dazu verordnet / und in allen / so viel möglich/ gefährlicher Betrug- und Eigennuz abgestellet/ und verhütet werden. Vierter Artikel. Wann die Erzknappen, und Arbeiter sich mit Haus» licher Wohnung bey den Bergwerken nte- derlasen wollen. Dann der Knappen / und Arbeiter halber wollen Wir/ wann die¬ se/ als Unsere Kammcrleüt auf unsere Bergwerk kommen/ und sich dabey niederlasen/ und Hauser bauen wollen / das denselben von dem Bergrichter/ Landrichter/ oder Stadtrichter derselben Orten Hofstadt auf der Gemeinde ausgezeiget werden/ davon soll dem GmchtsherrN/ oder wohin Wir es als Landsfürst verschasen/ nach Rarh Unserer Bergrichter ein zimlicher Zins gegeben werden/ so aber etwelche derselben Arbeiter/ und Knappen Vieh hatten/ das auf die gemeine Weid gienge/ darum sollen sie sich auch mit derselben Herrschaft nach Rath der Bergrichter vertragen / sonst sollen berühr¬ te Knappen/ und Arbeiter Steür srey seyn. Fünfter Artikel. Von fischen, und jagen. Es sollen auch alle Bergrichter bey dm Bergwerken ihrer Bert wesung von Unsertwegen darob feyn, das Uns) noch iemand an¬ dern in Unseren: noch ihren Herrschaften / Herrlichkeiten / Hoch- heitM/ oder Gerichten / von niemand dem Bergwerk unterworfe¬ nen/ ohne besonderer Verwilligung Unser/ und anderer Herrschaf¬ ten/ die den rechtlichen Fug haben/ zu fischen / und zu jagen gestatet werde / so aber einer/oder mehr dres freftntlichthaten/die sollen von demselben Unseren Bergrichter um fünf Pfund Pfenning gestrafft werden/ und welcher Arbeiter eine Büchse mit sich zur Arbeit/ Gru¬ ben/ oder an dem Berg traget/ der soll gleichermaßen gestrafte wer¬ den. Sechster Artikel. Von Brrfahung der Berggebäuen. Mer versahen will, der soll das Bergwerk, oder Bau von Unse¬ rem Bergrichter derselben Ort empfahrn, und sich darinnen dieser Unserer Bergwerks-Ordnung, desgleichen auch der Freyheit, der Wir Uns mit ihm, oder anderen Gewerken nach Gelegenheit der A 2 Berg- 4 Hr-S X ° X HrF Bergwerken von wegen Unsers Kammergefalls in der Fron, und Wechsel auch Gold, und Silberkaufen jederzeit vergleichen, wie andere Bergwerks - verwände gemäß halten, und geleben, dage¬ gen soll auch einieder bey seiner Gerechtigkeit, was ihm Waag, Maaß, und Ordnung gibt, gehandhabet werben, wurde sich aber jemand unterstehen aus eigenen Gewalt, ohne solch empfahm und Erlaubnus heimlich, oder ofentlich Bergwerk zu bauen, Erz aus¬ zutragen, oder an ungewöhnlichen Orten zuschmelzen, der soll nach Gelegenheit, und Gestalt seiner Verbrechung an Lelb, und Gut darum gestrafet werden. Siebender Artikel. Von Verleihung der Salz, Eisen, Quecksilber und Alaun Bergwerk. Ä^ir behalten Uns aber vor alle Salz, Eisen, Quecksilber, und Alaun Bergwerk, diese sollen allein durch Uns selbst, oder wem Wir deshalben sonderlichen Gewald, und Befehlen geben, verlie¬ hen werden. Achter Artikel. Bon Verleihung, und Gerechtigkeit der Erbstollen. Ein rechter Erbstvl soll von Unseren Obersten Bergmeister em- pfangen, uud dann, wie Bergwerks Recht ist, gearbeitet wer¬ den, und welchem Bau der zukommt, Waserfelt? auch Wetter und Luft bringt, von demselben Bau ist man schuldig demselben Erbstollen den siebenden Kübel, oder Lentner Erz zum Stolrecht zu gebem Neunter Artikel. Was die Bergrichter zu verleihen haben. Nie andere Bergwerk, und Fund, welcherlei diese seynd, alt, und neu Schürf, oder Bau- wo diese in Unseren Niederocsterreichi- schm Landen gefunden, und aufgeschlagen werden, diese sollen samt den Waserflüsen, Hütschlägen, Kohlplätzen, Puchern, Kvlbenschlägen, Wäldern, Riswerken, Klausen, Rechen, Len¬ den, und allen anderen anhangenden Stucken, die zu denselben Bergwerken, und den schmelzen gehören, und von Alter dazu gebraucht, und verliehen worden seynd, an unser statt von un¬ seren Versuchtem derselben Ende, oder ihren Verwaltern, und )( <> X 5 und sonst von Niemand empfangen, sondern vermög Unser gegenwärtigen Ordnung verliehen, und keine Gefahr, noch gefährlicher Verzug darin gebraucht werden, doch sollen sich dieselben Unsere Bergrichter, oder ihre Verwalter solcher Lehen zuvor wohl, und eigentlich erkundigen, und nicht leihen, sie wissen dann, das es ein Lehen seyn möge, damit Irrung, Zwie¬ tracht, und Hader, so etwann aus unbedachtem Lehen entste¬ hen, und erwachsen, hinfüroan verhütet, und die Gewerken desto- mehr bey Lust, Ruhe, und Einigkeit erhalten werden. Zehender Artikel. Von Empfachgeld. Ä>Wii inin einer oder mehr eine Gruben, Hütschlag , Kohlgm- den, Kolbenschlag, oder einen Wald von Unserem Bergrichter emp- fachen wil, so ist der, so empfachet, bemeldtem Unserem Berg¬ richter drey Kreuzer, und dem Bergschreiber einen Kreuzer einzu- schmben schuldig, darum sol ihm Unser Bergrichter verleihen. Etlfter Artikel. Von irrigen Lehen, auch für, und eingesesenenGebäuen. 28o dann der Bergrichter zu Zeiten irrig, und eines Lehens nicht wohl entschloßen wäre, deshalben der, so solches Lehen zu kmpfachen begehret, auf mehrere Erkundigung verziehen müste, so solle der Bergrichter demselben seines Begehrens ingedenk, und ihm alsdann, so er in Erkundigung befindete, das es ein Le¬ hen seyn mag, dasselbe zu verleihen schuldig seyn, wo aber nach gehaltener Erkundigung solches Lehen nicht möchte stat haben, und der, so das Lehen begehrt, an solcher Unseres Bergrichters Handlung nicht begnügt seyn wollte, so sol Unser Bergrichter erkennen lassen, ob es em Lehen seyn mag, oder nicht, aber kein fremder, eingesesener, fürgesesener, oder ungewöhnlicher Bau, das auf Gefähr, Haderei, und anderen Gebäuen zu nahend, und zum Rachtheil begehret wird, sol nicht verliehen, sondern der Empfacher davon gewiesen werden, welcher aber das nicht thun, und dieselben Gebäu darüber aus eigenen Fürnehmen arbeiten, oder bauen wurde, der toll an Leib, und Gut nach Gelegenheit der Sach gestrafet werden. B Zwölf )(«>)( Zwölfter Artikel. Wann einer einen Gang Erz am Tage findet. ^Wanu einer etwann einen Gang mit Crz, oder sonst ein Gejpur, und Anzeigen eines Bergwerks stndt/ schürft/ oder vsnet/ und ein anderer will ihm mit dem Versahen füreilen/ und davon dringen / dem soll es mcht stat gethan werden / sondern der Bergrechter soll es dem Leihen/ der es am ersten gefunden/ und geöfnet hat/ doch das derselbe dem Richter ein Wahrzeihen von der Kluft bringe/ rind mit dem Lehen bei) dem Richter zu ersuchen über drey Tag nicht verziehe/ sonst mag es der Richter wohl einem anderen lei¬ hen/ damit die Bergwerk desto weniger verhinderet/ und am Tag gebracht werden. Dreyzchmder Artikel. Das an einem Gebirg nicht zweyerlei Maaß soll ver¬ liehen werden. 2öer von Unserem Bergmeister, oder Bergrichtcr ein Bau, Neu- Wurf/ oder anderes auf stehenden / oder flachen Klüften versahen well/ der soll es dem Richter mit Nahmen eigendltch nennen/ und anzeigM / wv/ Und an welchem Gebirg es gelegen seye/ auch was Gruben/ oben/ unten/ oder zu ieder Seiten an nächsten daran Posen / und ob er Stollen / oder Schachtrecht empfachen wolle. Was Rechten ihm alsdann der Richter verleiht/ das soll von Stund an in das Verfachbuch bey Gericht eingeschrieben/ und dabey die Jahrzahl/ und an welchem Tag die Verfahung geschieht/ ver¬ meldet werden/ doch sott in allwcg der Bergrichter an den Orten/ und Gebirgen/ welche mehr seiger Maaß, dann Flech haben/ und Stolrecht daselbst seyn mag/ kein Schachmcht verleihen/ noch zu verleihen Macht haben , wo es aber aus Uberschcn/ Hmläsigkeit- oder Gefahr etwann geschehett/ so sol dasselbe Lehen nichts gelten/ sondern aufgehebt/ und ab sey/ und in dem rechten Stand laut dieser Unserer Ordnung gestellet werden/ wo es aber ein Neüfund/ und sonst kein andere Gruben auf derselben Zech vorhin empfan¬ gen wäre/ so sol es als ein Fundgruven/oder Schacht verliehen werden/ es sol auch nicht zweyerlei Maaß/,oder Gerechtigkeit an einem Ort verliehen werden/ obschon mehr Kluft wären/die nicht gleich stellen. Vierzehender Artikel. Das einer in seinen Rechten ansizen mag, wie er will. Gr mag auch einer IN seinen Rechten ansizen, und auMagen, wo X o X 7 wo er will/ so er aber das Kreuz übersezen wollte/ sol er es zum an- dernmal empfahen/ und mit den Hauptstollen bey den Kreuz blei¬ ben / wie das gesteket ist/ sonst sol es nicht Kraft haben/ noch ge- statet werden. Fünfzehender Artikel. Bon Cmpsahung der alten Gruben. Wann einer begehrt einen alten Stollen, Schürf, oder ein altes Bau zu empfahen/ und sagt es hätte sich verlegen/ und dre al¬ ten Gewerken vermeinten/ es hatte sich nicht verlegen/ so sol es durch dem Bergrichter/ und Geschwvrnm mit Crkantnus entschie¬ den/ und der Cid/ oder Weisung dem7, ^ '/ werden, der das Bau den alten Gewerken ab empfahen will/ dergestalt/ das solche Weisung in vierzehen Tagen/ und auf das wenigste mit dreyM/ oder zweyen erbarm/ unpartheyischen Personen/ die nicht Theil und Gemein dabey haben/ geführet werde/doch stehet dage¬ gen den alten Gewerken die Gegenweisung auch bevor/ dre soll gleichst in vierzehm Tagen nach des Klagers Weisung volfüh- ret werden» Sechzchender Artikel. Wann sich die Gruben aus Unwisenheit der Gewer¬ ken, oder Unfleis und Gefahr der Verweser, und Arbciter vcrliegcn. Wäre es aber, das sich eine Gruben aus Unwisenheit der Ge- werken/ oder ihrer Verweser durch Nachläsigkett/ Versaumnus, Gefähr, oder Untreu ihrer Arbeiter/ die ihnen solche Gruben zu ver¬ sehen/ und zu arbeiten versprochen/ und das nicht gehalten hat¬ ten/ eine Raittung ungesehrlich verlegett/ und von iemand empfan¬ gen wurde/ so soll der/ so die Gruben empfangen hat/ in vierzehm Tagen den nächsten nach dem empfahen/ mitten/ und den alten Ge¬ werken/ oder ihren Verwesern vor Gericht solche Raittung ansa- M/ welcher alsdann aus denselben seine Theil wiederum anneh- mm/ und bauen will, dem soll es gegen Bezahlung der gebührli¬ chen Samkost / so in iezt gemeldten vierzehm Tägen darauf gegan¬ gen/ und gemittet ist/ ohne Irrung des Verfahers stat gethan, und vergönnet werden / doch wo der alte, und neue Gewerk der Samkost halber in obgemeldten vierzehen Tägen aufgegangen / streit- tig wurden/ so solle solche Samkost nach Unsers Bergrichters/ und der Geschwornm Erkantnuß/ gemasiget werden, und die Arbeiter/ denen solche Gruben zu arbeiten befohlen gewesen / sollen dm Ge¬ werken ihren Schaden abzulegen / darzu auch ein ieder dem Rich- B 2 ter 8 -R-F X o X ter seiner Verbrechung nach um das Wandel verfallen scyn; verle¬ ge sich aber eine Gruben, oder Bau länger, oder anderst als iezt gemeldet ist, und wurde iemand verliehen, derselbe ist nicht schul¬ dig den alten Gewerken dies anzusagen, oder daran Theil zu la¬ sen, sondern mag sich solches Bau, und Gruben ohne iemands Ir¬ rung , und Widersprechen seinem Versahen nach gebrauchen. Siebenzchender Artikel. So ein verlegene Gruben wider gearbeitet wird. Wo sich auch ein Gruben, oder mehr aus oben angezeigter Der- saumnus, und Übersehen ohne Willen, und Wissen der Gewerken etwann verlegte, und die Gewerken, oder ihre Arbeiter an ihrer stat säsen von Stund an ohne ein neues Versahen oder Lehen wieder¬ um darein, und blieben also " lang, bis sie dieselbe Gruben zwo Raittung wiederum gearbeitet, und vor Gericht ofent- lich geraittet hätten, so soll alsdann dieselbe Gruben aus solchen Verliegen nach den zweyen Raittungen Niemand mehr verliehen, sondern die vorige Gewerken, die sie mit solchem ihrem Einsizen, und Arbeit wiederum ingehabt, wider iedermanns Ansprach vermög derselben Gruben ersten Lehens, und Verfahens dabey handgeha- bet werden: Aber sonst fürsezlich, und gefährlicher Weise soll sich Niemand unterstehen in eine alte, oder neue Gruben, und Schürf zu sizen, und dieselbe zu arbeiten/ er habe sie dann zuvor, wie es sich gebührt, empfangen. Achtzehender Artikel. Das nach dem iüngern Versahen soll gehandelt werden. 2§ann sich dann ein Gruben verliegt, und wird zum andern- mal empfangen, so soll nach demselben andern, und iüngern Ver¬ sahen füran gehandelt, und erkennet werden, und das vorige alt Lehen mit allen seinen Freyheiten, und Gerechtigkeiten gar ab seyn, und nichts mehr gelten, doch den älteren Gruben, so ge¬ gen einen solchen Bau ihre richtige, und bewerte Eisen vormahlen gehabt, und für gebracht hätten/ oder sonst mit ihren ersten Ver¬ sahen an einander gehangen wären, an denselben ihren Eisen, und Gerechtigkeit ohne Schaden. Münzehender Artikel. So einer einen alten verlegenen Bau cmpsahet, dabey Zeug, und Erz ist. Auch soll Niemand alte Bau versahen um Zeugs, oder gcwun- M, X o X 9 M/ und geschehen Erz willen/ so dabey seyn mögte, und die alte Gewerken vorhin versamkostet/ und bezahlet hätten/ sondern wer ein solches Bau empfachet/ der solle den arbeiten mit seinem eige¬ nen Zeug/ oder sein Versahen hat nicht Kraft/ und das Erz derglei¬ chen der Zeug/ so er bey dem Bau findet/ den dre alte Gewerke vor- dezahlet/ und gelassen haben/ solle denselben alten Gewerken zuste¬ hen / ausgenommen/ was bey dem Bau angenaglet/ undgehäftet ist/ das soll keinesweeg abgebrochen werden/ stunde dann alte Sam- kost auf den Theilen aus/ die sollen die alten Gewerken auch bezah¬ len/ sie haben Zeug/ und Erz bey dem Bau/ oder nicht. Zwanzigster Artikel. DieVersahungen ausdemGerichtsbuchhörenzu lassen. So einer an den Richter begehrt aus dem Verfachbuch zu wissen der alten/ und neuen Gruben Empfängnissen / dem soll besten stat gethan werden/ damit ein ieglicher wisse zu kaufen/ oder neue Auf¬ schlag zu empfachen. Ein und zwanzigster Artikel. So den Gründen durch Bergwerk Schaden ge¬ schieht, wie die Ablegung geschehen soll. Ob es sich begibt, das neue Bergwerk, Hütschläg, Nosistädt, Ris- werk/ KohlpärreN/ Gruben/ und anderes zur Nothdurft des Berg¬ werks , auf iemands / was Stands / oder Wesens die ftynd / einge- zaunten eigenen Gründen/ Ackern/ und Wisen von einem Berg¬ richter nach Bergwerks-Ordnung zu Lehen begehret wurden/ so solle der Bergrichter derselben Ende Gewalt haben/ die zu verlei¬ hen/ man soll auch dazu Weeg/ Steg/ und Brücken folgen/ und machen lassen/ wo aber mit denselben vorgenanten Lehen/ und Ge- bäueN/ einigerlei Schaden gethan wurden/ dieselben sollen allweg zuvor nach Erkantnus der Bergrichter/ und Geschwornen/ denen sie geschehen/ erstatte werden. So es sich aber begibt/,das neue Schrirf, oder alte Bau auserhalb ihrer eingezäunten Gründ aufer¬ stunden / und gebauet wurden/ davon soll man Niemand keinen Schaden zu ersezen schuldig seyn. Zwey und zwanzigster Artikel. Das die Gruben nicht zu nahend in einander sollen angesehen werden. Damit sich in Unseren Bergwerken desto weniger Irrung, und L Zwie- IO X o X Zwietracht erheben/ so sollen Unsere Bergrichter mit Ueis darob seyN/ und Fürsehung thun/ das ein Zech/ desgleichen ein Gruben der andern nicht zu nahend/ noch in ihrer Maaß zuwider dieser ge¬ genwärtiger Ordnung anstze/ aber in seinem gemäsenm Eebirg/ wann er seine Schnür am Tag genommen hat / und verpflöcket ist/ mag em reder ansizen/ wo er will/ und sein Feldbau/ auch andere ausgelegte Oerter in seinen Rechten fahren/ und bauen/ für sich an das Gebirg/ unter sich / über sich/ und neben sich, wie ihm beliebt/ so lang/ bis ihm ein anderer begegnet/ und ihm widerkehret/ so soll alsdann weiter geschchM / was diese liniere Ordnung vermag» Drey und zwanzigster Artikel. Von Freyung der Reüschürs. Ein ofener Neüschurf an den hohen Gebirgen hat nicht langer dann vterzeyen Tag Freyrecht/ darnach soll der/ wre es einem Bau auf den hohen Bergwerken zugehoret/ mit Joch / und Stämpel/ so fern es daselbst Noth ist, verfangen/ und eingenommen werden. Aber ein Neüschurf an den niedern Gebirgen / dazu man täglich kom¬ men mag hat nur drey Tag Freyung/ wo dann derselbe in vorgeschrie- bener Zeit nicht baulich gearbeitet/ und beleget wird, mag Unser Bergrichter dm ferner verleihen/ wolle aber einer/ oder mehr/ das ihme solches hohe/ oder niedere Gebau langer gefreyet solle werden/ das soll an desselben Enden mit Unsers Bergrichters Wissen gesche¬ hen/ der mag die im Jahr einmal auf vier Wochen / und nicht lan¬ ger freyM/ doch soll darin sonderlich die Gelegenheit/ und Nothdurft betracht werden. Vier und zwanzigster Artikel. Die Stollen sollen in rechter Höhe, und Weite gc- führet werden. Be» allen GcbäucN/ und Gruben sollen die Hauptkollm mit rech- ter Höhe/ und Weite Bergmännisch geführet werden/ damit man darin fahren/ Fürdernus, Wetterfart/ und andere Nothdurft frucht- barlich genüffen möge , man soll auch die Gebäu mit Zimmern nach Nothdurft allenthalben versorgen/ Md versehen/ damit die Arbei¬ ter versicheret/ und an ihren Leib/und Leben nicht beschädiget wer¬ den/ darauf dann die Gewerken/ Md zuvor die Hntleüt ihr fleißi¬ ges Aufsehen haben sollen/ wurde aber das gefährlich/ oder durch Hinläsiakeit übersehen und der Mangel bey den Hutmann/ oder Gew-erken befunden/ so sollen sie durch Unseren Bcraricbter nothdürfttglich darum gestrafet werden/ es hätte dann eine Gruben mehr . X o X r r mehr Stollen, oder Schacht, der sie zufahrm, oder zu der Urder- nus nicht nothdürftig wären, das soll der Hutmann an demselben Ende Unserem Bergrichter anzeigen, sofern alsdann durch Besicht, und Beschau befunden, das kein Gefahr darin gebraucht wird, so mag der Bergrichter derselben Gruben wohl zugeben, das sie solche Stollen, und Schacht nicht aufhalten, doch mag sie nicht desto min¬ der ihre Gerechtigkeit, wo es Roth thut, fürbringen, und gebrau¬ chen, davon soll er dem Bergrichter einen Gulden, und dem Schrei¬ ber sechs Kreuzer in das Gerichtsbuch einzuschreiben geben. Fünf und zwanzigster Artikel. Freyung der Erbstollcn, und alten Gebäuen Ein Erbstoll, dm man Jahr, und Taggebauet, und gearbeitet hat, und einem, oder mehr Gebäuen zu Hllf kommen null, der hat dazu Jahr, und Tag Freyung, aber alle andere Gebäu in Unseren Bergwerken, die man wohl arbeiten mag, sie seyen hoch, oder nie¬ der an dem Gebirg, die haben nicht länger, noch anderst Freyung dann vierzehen Tag, wie zuvor begriefen ist. Welche man aber aus ehafter Roth nicht arbeiten möchte, die sollen auf ziemliche Zeit, und bis man die arbeiten mag, Freyung haben, doch sollen Unserem Bergrichter derselben Ende solche Ursachen angezeiget, und die Frey¬ ung darauf von ihm begehret, folgends bey Gericht also eingeschrie¬ ben werden, aber im Sommer, dieweil die Gebirg abper oder tra¬ ten feynd, und man allenthalben zu den Gruben wohl kommen mag, sollen Unsere Bergrichter die Gebäu nicht liederlich freyen, es wur¬ den ihnen dann, wie oben gemeldet, genügsame Ursachen fürge- bracht, darinnen sie dannoch nach Gelegenheit, Maaß und Be¬ scheidenheit halten sollen. Sechs und zwanzigster Artikel. Bon der Gruben Maaß. Alle Gruben, und Gebäu, so bisher in Unseren Riederoeflerrcichi- schen Länden allenthalben auf Unseren Bergwerken empfangen, verlieben, und verpflöcket worden seynd, die sollen bey denselben ih¬ ren Lehen, Pflöcken, und Eisen, auch anderen Gerechtigkeiten dar¬ aus erfolgend, bleiben, und sich eine gegen der anderen denselben ge¬ mäß in allen Dingen halten, wie sich gebühret, und Bergwerks Neckt ist. Was aber hinküro, und nach Erölnung gegenwärtiger Unserer Berg-Ordnung bey vorigen, und künftigen Unseren Berg¬ werken von neuen gefunden, aufgeschlagen, und empfangen wird, §2 es )( o )( es seye auf sichenden / oder flachen Klüfteren/ dm soll ihr Maaß am Tag rm First/ Sool/ und Scherm/ nemlich einer Fundgruben sie- bmzehm Klater/ und einer ieden anderen Gruben fünfzehen Klaf¬ ter zwischen First/ und Sool im Seiger / und acht Schnür/ oder Le¬ tzen in dem Scherm gegeben werden / und soll bey einer ieden Gru¬ ben in Mitte des Stollen auf dem Gcsteng unter dem Mundloch angehalten/ und auf rede Seite hinaus in dem Winket vier Schnür/ oder Lehm nach Gebirgsfall gezogen/ und daselbst ein Pflock ge¬ schlagen/ alsdann dieselben Pflöck in bas Gebrrg / als das abschnei- dende Eisen in ewige Ganz gebracht werden/ wie es sich gebührt/ doch alles mit dem Unterscheid/ also/ wo das Gebirg auch Kluft/und Gang solche Maaß nicht erleiden möchten/ das alsdann Unser O- berster Bergmeister/ Bergrichter/ Geschworne/Gewerken/und ande¬ re verständige Bergleüt nach Gestalt der Sachen gebührlrch Weeg/ und Mitte! fürnehmen/ damit derselben Maaß halber gute Ord¬ nung gegeben werde/ und soll hinfüro nicht gestatet/ noch vergön¬ net werden auf das Flach sonderlich zu empfachen/ sondern/ wel-- chem ein Bau/ oder ein Gruben / wie iezt gemeldet/ verliehen wird/ der hat Gerechtigkeit auf alles/ was er in solcher seiner Maaß erbauet/ es seye stehendes/ oder flaches» Sieben und zwanzigster Artikel. Von Schachtrecht, und Maaß. Ä-o, und an welchen Enden aber Stvlrecht nicht fern kan, und man aus Noth Schachtrecht verleihen/ und geben müße/ soll ei¬ nem gevierten Schachtrccht drey Schnür auf den Gang unter sich/ über sich/ und ewige Gänz gegeben werden / und auf beiden Seiten keinen andern Scherm haben/ dann die drey Schnür um sich in der Vierung in rede Seiten anderthalb Schnür/ das ein geviertes Le¬ hen genennet wird/ wo aber flache Klüften seynd/ und auch kein Stvlrecht seyn mag/ ist fürgenommen/ das einer ieden derselben Gruben drey Schnür nach Gangsfall/ und Zugslänge/ und drey Schnür im Scherm gegeben/ doch das sie am Tag mit First/ und Sool verpflöcket werden. Acht und zwanzigster Artikel. Wann begehrt wird die Maaß am Tag zu nehmen. Wann cmer eine Gruben empfangen Hst, und ein anderer em¬ pfanget auch unten, oder oben eine Gruben daran, so mag die lun¬ gert, die ältere durch das Gericht darzu halten, und anstrcngen, das X o X 1 L das sie ihr Maaß am Tag nehme/ das soll sie dann thun/ wann sie derohalben ersuchet wird/ und wo die alte ihr Maaß hinnimmt/ soll sie darum verpflöcket werden/ darnach weiß die iüngere Gru¬ ben anzusizen/ und zu bauen/ und so sie dann zusammen kommen, mit ofenen Durchschlagen auf Kluft/ und Gängen / soll der Schin¬ ner denselben Psiock/ welcher dem Durchschlag näher ist/ hinein bringen / ist dann der Pffock oben / so sollen der älteren Gruben ihre fünfzehen Klafter/ und Maaß unter sich gegeben werden. Wäre cs aber der Unterpffock/ soll man ihr daß Maaß über sich geben, und welcher Pflock hinein gebracht wird/ daselbst soll ein Eisen geschla¬ gen / und von demselben Eisen das Maaß gegeben werden auf dem Gang/wie ' " ' , " re Pflock soll dann nicht mehr gelten. sie derohalben ersuchet wird, und wo die alte ihr Maaß hinnimmt s.„' ...' ben anzusizen/ und zu bauen/ und so sie dann zusammen kommen mr denselben Pflock/ welcher dem Durchschlag näher ist/ hinein fünfzehen Klafter welcher Pflock hinein gebracht wird/ daselbst soll ein Eisen geschla- , über sich, oder unter sich / und der ande- Neun und zwanzigster Artikel. Wie die ältere Gruben ihr Maaß nehmen soll. ^)o aber ein Gruben aufgeschlagM/ und verfangen wird/ und kanmt ein anderer/ und verfacht die nächsten Rechten/ oben/ oder unten / und die iüngere Gruben strenget die ältere nicht an um ihr Maaß am Tag/ und last sie bauen, und Unterkommen, das sie Kluft, und Gäng erbauet, so ist die ältere der längeren nicht mehr schuldig ihr Maaß am Tag zu nehmen, sondern die ältere soll auf dem Gang bleiben, bis die, oder ein andere mit ofenen Durchschlag zu ihr auf Kluft und Gängen kommt, so soll dann die ältere ihr völlige Maaß nehmen auf dem Gang, als Bergwerks Recht ist, und soll angeben, da sie Klüst, und Gäng erbauet hat, davon mag sie ihre Maaß unter sich, oder über sich nehmen, als wie die ältere. Es soll auch die ältere Gruben mit ihren Eisen, und Marckschid bey dem Gang bleiben, und demselben nachfahren, wo der hinge¬ het, auf ein Selten nach den Gebirg, darinn sie als die ältere Gru¬ ben die Wahl hat zu fahren, auf welche Seiten sie will, und wel¬ che sie ihr also gütlich, oder rechtlich fürnimmt, und angezeigt, dahin mag sie fahren, so lang sie es mit einem Stollen weis zu gemässen, doch soll sie auf die anderen Seiten keine Gruben mehr dringen; Es soll auch die alte Gruben die iunge durch ihre Rechten durch¬ rasten bauen, doch ihr der alten ohne Schaden, und solle keiner ihr Fürdernus genommen werden, wie hierin weiter ausgedrucket wird. Dreysigftee Artikel. Wann eine neue Zech zu bauen angefangen wird. Es sollen auch Unsere Berarichter samt den Geschwornen so oft D - an -4 )( o )( an rinem Ort eine neue Zech zu bauen angefangen wird/ das Gebirg eigendlich besichttgen, und des stehenden/ und flachen, auch der Stund halber gute Erläuterung thun/ und allwceg den Scherm/ und die Stund/ daraus die Gebäu einer ieden Zech empfangen/und gearbeitet werden/ in dem Versahen zu künftiger Wissenschaft or- dendlich einschrriben lassen» Ein und dreystgster Artikel. Von der Schermmaaß. es sich ereignet/ das etwann an einem Gebirg zwo Zech so na¬ hend neben einander aufgeschlagen wurden/ das die eine Gruben ihren Scherm auf kitt/ oder die andere Seiten völlig nicht haben möchte/ so mag sie die Ubermaaß solches Scherms auf die andere Seite nehme«/ da sie Gebirg genug hat/ damit sie auch zu ihrer völligen Maaß komme/ doch den alteren Zehen/ und Gruben/ so vorhin empfangen seynd/ an ihren Gerechtigkeiten unvergrifen. Zwey und dreystgster Artikel. Unförmliche Gebäu in Ordnung zu bringen. So auch unförmliche/ unverlegene, alte Gebau wären/ darinn soll ein ieder Unser Oberster Bergmeister mit der Bergrichter/ Ge- schwornen/ und Gewerken Gutbeduncken dieselbe Gebäu Inhalt dieser Ordnung in förmliche Recht und Lehen bringen. Drey und dreystgster Artikel. Von ertrunckmen Schachtgebauen. So einer eine Gruben bauet, und fährt füran in das Gebirg, und ereichet einen Kheil/ oder ganzes Erz/ und sinket also auf dem Gang so lang nieder, bis er vor Wasser nicht mehr mag/ wann er dann den Schacht mit Berg füllt/ ober last den vergehen mit Wasser, und weigeret sich dessen zu geniessen/ so mag sein Nachbar den Schacht wohl zubauen/ darein durchschlagen/ und ihm zu nuzen bringen / als hoch der Schacht mit Wasser, oder Berg ist verfüllet gewesen/ daselbst soll alsdann ein Eisen geschlagen wer¬ den/ welches des ertrunckenen Schachts/ oder Gruben Sool, und des anderen, so also hinzu gebauet hat, First seyn. Vier X " X IS Vier und dreystgster Artikel. Von Durchschlägen. Atikinand mag dem anderem durch ödes Gebirg seine Gang ab- bauen/ noch zu Schaden fahren/ deshalben ist man auch mcht schuldig auf Durchschlag so in öden/ laben Gebirgen gemacht wer¬ den/ Endschied/ und Schin zu thun/ oder etwas/ anderes darauf zu handlen: Wo aber ein Durchschlag auf Klüften / und Gangen von einer Gruben zu der anderen gemacht wird/ so soll derselbe Durchschlag ungefehr und auf das wenigste so viel Oefnung ha¬ ben/ das man das Licht durch solchen Durchschlag sehen möge/ wel¬ cher nun also gegen einer Gruben einen Durchschlag macht/ der soll den gegen derselben Gruben/ zu der er solchen Durchschlag ge¬ macht zu seyn vermeinet/ beschreib/ also/ das sie solches Durch¬ schlags an einander geständig seyN/ alsdann sollen sie den Durch¬ schlag hey Gericht ansagen/ und darauf förderlich/ wie es sich ge¬ bührt/ SchiN/ und Endschied geschehen/ und das Eisen zu demsel¬ ben Durchschlag gebracht werden. Fünf und dreysigster Artikel. Wie einer sein Eisen hersür bringen soll. 28urdc es dann befanden, das die jüngere Grüben, der älteren in ihr Maaß gefahren wäre/ so mag die ältere mit ihrem Eisen die iünge- re daraus treiben/ und die iüngere die ältere in ihre Elfen auch / so- vern die altere aus ihrer Maaß gefahren wärt/ es seye First/ Sool/ oder abschneidendes Eisen/ gestünde aber ein Theil des Durchschlags nicht/ und alsdann der andere Besicht/ und Beschau begehren wurde/ so sollen die Geschwornen von Stund an auf des anhalten¬ den Theils Begehren bey beiden bauen/ sovern es Noth thut un¬ verändert/ und ohne Widerrede beider Baugewerken/und Hutleüt einfahren, und denselben Durchschlag eigentlich/ und nothdürftig- lich besichtigen/ und beschauen/ ob der Bergmanisch auf Klüften/ und Gängen/ oder ungefehr eine halbe Klafter davon gemacht seye/ oder nicht: Würde er auf Klüften/ und Gängen befunden/ und für Bergmännisch erkennet/ so soll alsdann iedwederer Theil drey Klafter von denselben Durchschlag bis zur Austrag der Sache hindann geschafen/ und von Stund an gütlich/ oder rechtlich dar¬ auf gehandlet werden / wie oben gemeldet. Welcher Theil dann sein Maaß / und Eisen herfür bringen will / der soll das thun / durch sein eigenes Fert/ und Stollen/ und ist keiner schuldig seine erbaue- te Oerter/ Stollen / oder Fert/ die ihme noch nicht aberkennetseynd/ D 2 einem !6 )( o )( einem anderem solches zu vergönnen, oder fremdes Eisen, und Ge¬ rechtigkeit darauf herfür bringen zu lassen, er wolle es dann gern thun. Sechs und dreysigfter Artikel. So einer durch einen verhauten Berg fahrt. Gleicher Weiß, so einer einen Durchschlag machet, und durch einen verhüllten / »der verftzten Berg führe, und nnchmühls wre- derum an ein Gänz ungefehr ein halb Lehen kommetr, und krene aldorten Klüfte, und Gäng an, und der Durchschlag m Besicht, und Beschau auf Klüst, und Gängen erkennet wurde, so soll aller¬ dings nut demselben Durchschlag Bandlet werden , als ob er durch ein ganzes Gebirg gemacht wäre, damit rin ledcr dcy seiner Gerechtigkeit bleibe. Sieben und dreysigfter Artikel. Wann zwey Gruben an einem Gebirg gegen ein¬ ander gebauet werden. Wurden aber an einem Gebirg auf beiden Seiten Gruben gegen einander «bauet, und ein Durchschlag von einer zu der anderen gemacht, so soll alsdann der Schinner ein Eisen mitten in dem Durchschlag schlagen, und zwischen ihnen abschneiden, und solle rede Gruben vermög des Eisen in ihrer Maaß bleiben. Acht und dreysigfter Artikel. Wie die Eisen auf die Stund sollen geschlagen werden. Märe dann etwo an einem Gebirg ein Stund fürgenvmmen, darauf man das Eisen schlagen, und herfür bringen soll, soll es ba¬ de» bleiben, wo nichr, so soll durch Berglichter, Schinner, und Amtleüt bevor aber an den Gebirgen, da es nuz, und gut ist , noch ein Stund fürgenvmmen, und das Gebirg seiner Gelegenheit nach treulich versehen, und dann hinfüro darnach gerichtet, und gehan- delt werden. Neun und dreysigfter Artikel. Das die Durchschlag nicht versezet, noch verzimme¬ ret werden. Damit auch der Rothdmft nach in solchen Fällen desto befMrr- licher gehandelt werde/ und die Gewerk deshalben nicht in Nach¬ thell, noch in vergebene Unkosten geführet werden, so sollen die Durchschlag keineswegs ungebührlicher/ und gefährlicher Weise wider dem Bergwerks Gebrauch, und alten Herkommen verschla¬ gen/ versezet und verzimmeret, aufgeriffen, oder einem in seinen Bau zu fahren vor gewöhnlicher Zeit zugeeignet werden, Es soll ein Gruben auf die andere mcht Wasser leiten/ oder derselben zum Schaden gefährliche Gestanck, und Rauch machen, noch sonst mit der That als schlagen, werfen, oder anderen Frefel wie dieselben er¬ dacht können werden, zu handlen msobald fürnehmen bey den gros¬ sen Wandel, und Abtrag erlittener Schäden, auch Vorbehaltung der Leibsstraf, wo iemand durch solches an seinem Leib, oder Leben schadhaft wurde. Vierzigster Artikel. Das die Eisen, Pflöck, und Stus nicht versezet werden. (Es sollen mich die Pflöck, und Eisen, oder Bidmarck mit allen Mts bewahret, und nicht gefährlich versezet, verztemeret, verrü¬ cket, verkehret, noch abgethan werden in keinerlei Weiß, noch Weeg, damit man aus denselben, wann es die Nothdurft erforde¬ ret, ziehen, und die Gruben, wie oben gemeldet ist, der Gebühr nach entscheiden möge. Desgleichen sollen auch die Gedinghäner, so ihnen verdinget, und der Stuf geschlagen wurde, demselben Stuf gefährlich nicht überschlagen, noch zum eigenen Nuzen veränderen, welcher aber dieses wissendltch überführe, und damit befunden wurde, der soll als ein falscher, und der einem anderem das seme entfremdet, an Leib oder Gut nach Gestalt des Verbrechen ohne al¬ ler Gnad darum gestrafet werden; darauf dann Unsere Bergrich- ter, und Schinner ihr fleissiges Aussehen haben sollen. Wir ord¬ nen, und wollen auch, das alle Eisen, soviel der durch Unsere Ge- schworne, Schinner in das Gebirg gebracht, sie werden,an ihre stat verzogen, oder nicht, wie das geschicht, mit allen notdürftigen Umständen bey den Bergrichtern in Beywesen des Bergrichters, und dee Geschwornen derselben Ende auf Ansagen der Schinner in besondere Bücher eigentlich eingeschrieben, damit dadurch solches Eisen, und Bidmarck desto sicherer verwahret, und so viel weniger verkehret, noch verlohren werde. Ein und vierzigster Artikel. So zwey Gruben in Durchschlägen mit einander in Recht kommen. Wann es sich auch begehrte, das zwey Gruben um Durchschlag C mit »8 )( )( mit riNMdet in Mchtführung kommeten- so sollen sie mitler Zeit Wer Rechtfertigung nichts destommder (ausserhalb der dreym Klafter- so sie von Durchschlag hindangeschaftt) gearbeitet werden- und das Erz- so jeder Theii hauet/ ihm bleiben- wo aber das zur Appellation/ oder Dignus reichet/ soll nach Cröfnung der Urtheil rin unpartheyischer Hutmann in die strittige Maaß- und Oerter durch Gericht zugeleget werden - und was Erz in der Zeit dec Appellation bis zu endlichen Austrag gehauet- soll sonderlich ge- Kürzet werden- welcher Gruben dann solches zuerkennet wird- soll das- gegen Erlegung der Samkost- so darüber gegangen- folgen und zustehem Fwey und vierzigster Artikel. Bergrichter, Schinner, und Geschworne mö¬ gen einsahren. klnsere Kergrichter, Schinner, und Gtschwvkne, welche imdrrst nicht verdächtig seynd- sollen Macht haben- wo Irrung um Durch- fchläg- oder anderes an sie kommet- oder sonst was in den Gruben zu besichtigen/ und zu handlen Noth lst-bey allen Gebäum - und als oft es die Nothdurft erforderet- einzufahren- zu beschauen - rind anderes laut der gegenwärtigen Ordnung zu handeln- und sich daran durch Niemands Elnred- Verwidmmg- oder Recht- bot irren lassen- damit nach Billigkeit von icdermann gelebet- auch die frefentliche- und gewaltige Handlungen destdmehr abgc- KelleL werden- doch sollen sie Niemand zum Schaden einfahren - noch den Bau vermelden/ oder iemands gefährliches Anzeigen dar¬ auf geben/ das wider ihr Wicht- und Eid wäre - und insonderheit sollen sie- wann sie Besicht- und Beschall eröfnen- nichts verdäch¬ tiges- noch ferners- oder mehreres anzeigen- als zu dem Handl gehöret und Roth ist- bey Vermeidung Unserer schwären Ungnad- und Straf- darein ihr ieber gefallen styn soll- als oft er darwidet handelt- und damit betreten wurde. Drey und vierzigster Artikel. Wie zwo Gruben einen Stollen mögen bauen. sich auch zwo Gruben mit einander vergleichen, und ein Ort, oder Stollen miteinander auf gleiche Samkost bauen wollten- so mögen sie das Mit Zugeben Unserer Bergrichter- auch das solches für Gefähr eingeschrieben werde- wohl thun- und so weit sie dm Stollen- oder das Ort mit einander treiben- mögen beyde Grubest ihr ihr Naaß und Eisen auf demselben Stollen gegen ihnen selbst, vdek anderen Gruden unverhindertt herfür bringen. Vier und vierzigster Artikel. Das kein Uberschaar gemacht werde. Unsm Bttgrichttt sollen ihr fleißige Ächtung, .und Alifmercke« haben, damit kein Ubcrschaar gemacht, sondern die Gebäu ordent¬ lich/ und allenthalben, so mel möglich ist, in rechter Weite von ein¬ ander ansizen, und verliehen werden, so aber ein Uberschaar zwi¬ schen zweyen Gruben am Tag befunden, was unter fünf Klafter ist, soll nicht verliehen, was aber darüber befunden, das mag ver¬ liehen werden. Fünf und vierzigster Artikel. Die Uberschaar soll der jungen Gruben bleiben. So sich dann begehrte, das ein Uberschaar zwischen zwey"N Gru¬ ben, die mit ofenen Durchschlagen aufKlüst, und Gängen zu ein¬ ander kommen, befunden wurde, so soll dre ältere ihm rechten Maaß Inhalt ihres Verfahens, fürbringcn, und die Uberschaar, und anderes so viel der alteren Gruben über ihr Maaß verbleibt, soll der jüngeren, sie komme von Gcgenban, oder von wannen sie wolle, zustehen und bleiben so lang, bis das ein andere Gruben kommet, die bessere Gerechtigkeit dazu hat, so beschehe alsdann aber- malen, was Inhalt dieser Unserer Ordnung Recht ist. Sechs und vierzigster Artikel. Von den fürbauen. sich hinfüro zutragt, das etwän Gruben mit einander verschinnet, oder ein Eisen zwischen ihr herfür gebracht wurde, so soll das Eisen durch Unsere geschwotne Schinner bis zu den erkenn¬ ten Durchschlag, und nachmals durch denselben Durchschlag, wo verhauete Zehen, oder weite Stollen, darauf Erz gehauetThverhan- den, anstat seiner gebracht werden, damit ein iede Gruben zu ih¬ rer völligen Maaß komme, doch wo ein Gruben bergmännische Stollen, und Fetten in ganzen Gebirg nut Thüren, und Gestehen verwahret hatte, da der Schinner zwischen der Ganz, und der Thür mit dem Zug nicht durch mag, so soll er still stehen, und einen Pflock schlagen, dem Hutmann anzeigctt, wieviel er noch zu verziehen ha¬ be, alsdann denselben Pflock bey Gericht einschreibm lassen- so § L dann LO )( o )( AtzZFk dann die andere Gruben die Thür in der Ganz ordentlich abbauek/ alsdann mag der Schinner mit dem Zug verfahren / bis das Ersen an seiner stat verzogen / oder er wieder/ wie oben gemeldet/ an einer Thür anstehst/ und so dann eine derselben Gruben dannoch ein / oder mehr Fürbau hatte- es wäre für sich/ über sich, unter sich/ oder ne¬ ben sich- so der Schinner von den obgemeldten Durchschlag aus mit den Zug ungefehr auf zwo Klafter nicht erreichen möchte- der¬ selbe Fürbau soll daM nicht abgenommen seyn / sondern einer icdm Gruben bleiben / und gestattet werden / so lang das eine der ande¬ rem solchen ihren Fürbau abbauet/ wo dann die / der das Fürbau ad- gebauet ist worden/ widerum heimbauen/ und in ihr Maaß fahren wollte/ das soll ihr auch (doch ohne der anderen Schaden) vergön¬ net werden/ das Erz aber/ so der Gewerk im Heimfahren in verän¬ deren/ oder fremden Gruben recht hauet/ das soll er auf seine Ko¬ sten auslegen/ und derselben anderen Gruben lassen/ als fern ihre Maaß gelanget/ es sollen auch einer reden Gruben ihre Stollen Ge¬ steng/ Fett/ und Fördernuffen bleiben/ und nicht genommen wer¬ den/ wie es von Alter Herkommen ist. Sieben und vierzigster Artikel. Wie hoch, und weit die Fürbau seyn sollen. Ein iedes Fürbau soll rechter Stol hoch/ und weit seyn/ das ist ungefehr ein Gebirg Klafter- und ein Spann hoch/ und in ganzen Gebirg drey Spann- aber wo das gezimmert muß werden/ ein halbe Klafter weit / auch mit Thür/ und Gesteng in der Ganze ver¬ wahret/ sonst soll das vor kein Fürbau erkennet werden- es soll auch keme Gruben über ihre bergmännische Gcsteng gezogen werden/ allein es wäre in verhaueren Zechen- wie vorhin gemeldet ist. Acht und vierzigster Artikel. Wie die junge Gruben durch der alten Maaß fahren wag. Bcgkbktt es sich dann, das clwo rine junge Gruben durch einer älteren Gruben gemeffenrn Berg/ und Recht durchführe/ und baue- tt/ es wäre unter sich- über sich/ oder neben sich / so sollen derselben jungen Gruben solche ihre erbüuete Detter bleiben/ und zustehen/ so lang bis das die- oder ein andere zu ihr kommet/ die besseres Recht darzu hat/ soll ihr auch die Fördernus von denselben ih¬ ren erbaucten Oertern durch der alten Grubenrecht (doch der¬ selben alten Gruben ohne Cndqeld und mit Ablegung der Förder- unökostm) vergönnst- und gelassen werden. Neun X o X Ll Neun und vierzigster Artikel. Won Fördernusstollen. 26o einer Grobm, die auf Kluft, und Gängen kommt. Fördern»- Noty tst, so mag man wohl mit einer Stollen m einer anderen Gru¬ ben gemessenen Gebirg ansizen, und derselben Stollen bis in der Gruben Recht/ die der Mrdernus bedarf, treiben, doch der ande¬ ren Gruben an ihren Gerechtigkeiten, und gemessenen Gebirg oh¬ ne Endgeld, und Schaden, und das Erz, so in dem Fall in einer anderen Gruben Rechten gehauen wird/ soll wie oben gemeldet, ausgelegt, und derselben Gruben, in der Rechten es gehauetist, zugesrcllet werden. Fünfzigster Artikel. Wie ein Gruben der anderen Fördernus geben, und lassen soll. Es soll auch sonst rine Gruben der andmn Fördrrnus gebrn, lassen, wo das Nolh ist, und ohne Schaden seyn mag, es seye mit Wasser ausführen, oder Berg auslaufen, und welche Gruben der Mrdernus bedarf, die soll der anderen, dadurch die Fördernus ge¬ schieht, in Gesteng, und anderer Notydurft, die Fördmms betre¬ tend, zu Hilf geben, was durch Züchter, und Gejchworne erken¬ net wird, doch soll keine Gruben gefährlicher Werse gedrungen, noch genMiget werden einer anderen Mrdernus zu lassen zu ihren selbst mercklichen Schaden und Verhinderung, und wo deshal¬ ben die Gewerken rn Irrung, und Krieg kommetm, das eine Gru¬ ben der anderen die Fördernus zu vergönnen nicht schuldig zu seyn vermeinet, so sollen sie durch Unsere Bergrichter, und Geschworne derselben Ende nothdürfttglich darin verhöret, auch ob es Noch thun wollte, die Gruben auf solche Verhör eigentlich besichtiget, und beschauet, und dann durch gemeldre Unsere Richter, und Ge¬ schworne der Billigkeit nach mit Erkanntnuß entschieden werden, dem alsdann beyde Theil geleben, und nachkommen sollen. Ein und fünfzigster Artikel. Das keiner dem anderen sein Erz aushaue. Keiner soll dem anderen in seinem Bau zwischen, und hinter den Eisen gegen dem Tag gefährlicher Weis überbauen auf den Gang, darauf sie miteinander verschinnt seynd, welcher aber das öber- F fuhr. L2 AB )( „ )( führ, der soll dm anderem das ausgehauete Erz, oder desselben Werth nach Erkäntnus des Bergrichters, und Geschwornen wider zu geben, und zu erstatten/ und dazu Uns des grossen Wandel ver¬ fallen seyn. Zwey und fünfzigster Artikel. Das keiner dem anderen zu Schaden in sein Gcbau fahren soll. soll auch keiner dem anderen zu Schaden in seine Gebäu fah¬ ren ohne aller Gewerken, und des Hutmanns Wissen, und Willen, welcher aber dieses thätc, der ist den Gewerken um ihren Sckadm verfallen, und soll auch nach Gestalt des Verbrechens, und des zugefügten Schadens an Lelb, oder Gut darum gestrafft, und da¬ zu auf keinem Unserem Bergwerk beförderet werden. Drey und fünfzigster Artikel. Welcher seinen Mitgewerken gefahren, oder vorthei- len wollte. Ä>elcher seinen Mitgewerkm gefahren, oder in bauen vortbei- len, und seines theils mehr wolte genössen, als er von Recht soll, der ist Uns, wann das auf ihm dargethan, und erfunden wird, des grossen Wandel, und demselben seinen Mitgewerkm seine Theil Verfallen. Wäre aber die Verbrechung, und gebrauchter eigen- nuziger Betrug so groß, so soll er darum an Leib, und Gut gestra¬ fte werden. Vier und fünfzigster Artikel. Das keiner Kluft, und Gang verseze, oder verstreiche. Es soll auch keiner weder Kluft, Gang, noch Gänze mit Berg, oder Zimmeren nicht versezen, noch mit Leim, Mit, Ruß, Rauch, oder auf andere dergleichen Weeg, wie das geschehen möch¬ te, verstreichen, und verkleben, wer aber das mit Gefährde thäte, und sich befunde, der ist uns Leid/ und Gut, und dm Gewerken um ihren Schaden verfallen. X - X 22 Fünf und fünfzigster Artikel. Die Hutleüt, lind Arbeiter sollen dm Gewerken nichts vortheiliger Weise verhalten. So dann einer / oder mehr Hutleüt, oder Arbeiter Erz erbaueten, und dasselbe den Gewerken/ wie obstehet, vortheiliger Meinung verhielten, oder versezle, und darnach übereine Zeit ihnen selbst empfingen, oder andern dasselbe anzetgten, daß ein Gewerk, oder Verweser mit ihnen heimlichen Verstand, Theil, und Gemeinschaft hatte, das auf sie aufgericht wurde, die sollen oben beschriebener massen gestrafet werden. Sechs und fünfzigster Artikel. Von zusammenschlagen der Gruben. niemand soll ohne Willen, und Wissen eines Berqrichtcrs Gru- ben zusammenschlagen, sie seyen dann zuvor auf Kluft, und Gan¬ gen mit ofenen bergmännischen Durchschlagen zusammen gekom¬ men, auch durch denselben Bergrichter, und die Geschworne stat- lich bewegen, ob es dem Bergwerk förderlich seye, oder nicht, soll auch ohne mercklicher Ursach nicht geschehen, so aber befunden wurde, das es nuz, und gut ist/ auch Förderung dem Bergwerk bringt, alsdann mag es der Bergrichter zugeben/ und darnach ei¬ gentlich in das Gerichtbuch einschreiben, aus was Ursachen sol¬ ches zusammenschlagen geschehen seve, darnach soll dem Berauch¬ ter von einer jeden Gruben, wie es von alters Herkommen ist, ein Pfund Pfenning gegeben werden. Sieben und fünfzigster Artikel. Wie einer dem anderen mit dem Feuer warten soll. Ä>o man mit dem Brand arbeitet, da soll ein Bau dem anderem in der Zeit von Sankt Michaels-Tag an auf Sankt Georgens- Tag, bls sich Tag, und Nacht scheidet, und von Sankt Georgens- Tag bis auf Sankt Michaels-Tag auf die Vesper-Zeit mit dem Feuer warten, und nicht ehe anzünden, es soll auch einer dem an¬ derem znvor sagen, wann er anfeueren will, wer aber dieses nicht thate, der ist dem anderen seinen Schaden, den er mit zwenen frommen Mannern beweisen mag, schuldig abzulegen, dazu Un¬ serem Richter des grossen Wandel verfallen. F 2 Acht -4 HkS X ° )c Acht und fünfzigster Artikel. Das der öde Berg ausgcftrdert werde. §)er öde Berg soll mit Fleis bcy allen Gebauen ausgelaufen, und ohne Wissen, und Znlaffen Uiiscrs Bergrichters, und der Geschwor- um keineswegs m der Gruben versezt/ oder in vergebene Oerter geflürzet werden/ ausgenommen die Oerter/ da es die Gruben be¬ dürfen/ welcher aber das überführe/ der soll des grossen Wandel verfallen/ und den Gewerken ihren Schaden abzulegen schuldig seyN/ darauf dann Unser Bergrichter von Amts wegen / auch so sie von den Gewerken/ oder ihren Verwesern darum ersuchet werben/ ihr fleissiges Aufsehen haben - und nut Ernst darob seyn sollen, wo sol¬ che Versäzung befunden/ das derselbe Berg auf des icnen Kosten an den Tag förderlich ausgelofen werde- durch den die Versäzung geschehen ist» Neun und fünfzigster Artikel. Von Verkantung der Theil. Äkit dm Theil kaufen, und verkaufen, soll es also gehalten wer- den: Wann einer in eines Gruben Theil kaufet um >in Summa Gelds auf Wahl- und Zahl eines genannten Tages- und er wrll folgends den Kauf nicht halten/ so soll er dem anderem drey Tag vor dem bestimmten Tag den Kauf aufsagen/ daran er Wahl/ und Zahl gehabt hat/ sagt er ihm aber den Kauf in der Zeit nicht auf/ so muß er den Kauf halten/und bezahlen ohne aller weitem rung/ es ftye der Kauf wie er wolle. Sechzigster Artikel. Wann einer Theil verkauft, da er keinen hat. Mo einer in einen Bergwerk Theil hingebcke, da er keinen hätte, so soll derselbe Inhalt seiner Verbrechung gestraft werden, wäre aber der Handel so grob, das er Malesiz berühret, so soll er vermög dieser Ordnung einem Landrichter überantwortet, und gegen ihm gehandlet werden. Ein und sechzigster Artikel. Wie die Theilkaus in ihr Kraft gehen. So einer, oder mehr Theil kgufen nm baares Geld, vder Pfen- wrrth- )( o )( 2Z Werth / wie das geschehen möchte/ und der, so hingibt/ gewährt den Käufer vor Gericht/ und wird dann also in das Gerichtbuch einge¬ schrieben/ darauf der Käufer denselben rheil vierzehen Tag unange¬ sprochen innen hat/ so mag ihm den Kauf Niemand mehr mit Recht ab erhalten. Zwey und sechzigster Artikel. Wer Lhcil verkauft, der mag rechtlich daraus nim¬ mer klagen. 2ömm einer Theil verkauft um eine Summa Gelds/ wie die ge- nannt ist/ und der/ so solchen Theil kauft/ gibt diesen einem ande¬ rem hin/ und last dann der Verkäufer die Bezahlung vierzehen Tag anstehen/ so soll ihm ferner auf dieselbe Theil zu klagen nicht stat- gethan werden/ aber auf anderes ^es Käufers Gut mager wohl klagen. Drcy und sechzigster Artikel. Die mehrere Reüntheil haben die wenigere zu regieren. schm alte/ oder neue Gebau, so sollen die mehrere Reüntheil die mindere zu regieren haben/ deshalben/ wo durch die Gewerken/ so die mehrere Reüntheil haben dem Bau zu nuz / und guten etwas betracht/ und fürgenommen wird / das sollen die wenigere zulasten / und vollziehen / wie es von Alter Herkommen ist. Vier und sechzigster Artikel. Wie ein Gewerk dem anderen Beystand thun soll. Mann eine Gruben Ansprach hat, es seye um Verfahung der Theil/ oder anderer Sachen/ das Eigenthum der Gruben betref¬ fend/ so soll einer dem anderem nicht langer fürbauen/ als vierze¬ hen Tag / läst man aber einem ohne Ansprach langer bauen der ist nicht schuldig iemand weiter zu antworten/ es übet dann der Ansprecher seine Sach, und leget die Samkost hinter Gericht in den vierzehen Tagen, so mag er darnach das Recht mit Klag / und Ansprach wohl suchen, und soll es ausführen in zwölf Wochen/ thut er aber das nicht / so soll man ihm ferneres Klagen, und Ansprach nimmer ge¬ statten. G Fünf 26 )( " X Fünf und sechzigster Artikel. Wie ein Gewerk dem anderen BeyAand thun soll. 2öo kine Gruben Anspwch hat, keinerlei Sachen ausgenommen, so soll ein Gewerk dem andern Bcystand rhun, so lang blS derselbe Ansprach vertragen ist; so aber ein Gewerk in zweym Gruben Theil hätte, die mit einander in Krieg stunden, so soll der Gewerk der Gruben dadey er mehr Theil hat, persönlich beyständig ftyn, wo er es anderst ehehafter Verhinderung halber bekommen mag, und soll auf den anderen Theil einen Prvcuratvr haben, der den an¬ deren Gewerken Bcystand thue, und ganzen Gewalt habe, ob er der Gewerk schon Key denselben Gruben nicht gleiche Theil hätte. Sechs und sechzigster Artikel. Die irrigen Ansprachen gütlich zu vertragen. 28ann zwo Gruben mit einander in Recht kommen, so soll all- weeg Unser Bergrichter, und Geschworne Fleis anwenden/ sie güt¬ lich miteinander zu vertragen; wo aber die Gütigkeit nicht ver¬ fänglich wäre/ alsdann förderliches Recht/ wie es sich gebühret/ ergehen, und das Urtheil eigentlich einschreiben lassen, damit das den Partheyen, auch dem Schinner, wo es Roth ist, lauter an- gezeigt werde. Sieben und sechzigster Artikel. So einer seine Theil gern bauen wollte. So rin Gcwerk in einer, oder mehr Gruben seine Theil gern bau¬ et, und die anderen seine Mitgewcrken wollten ihm nicht hilstich seyn, so mag derselbe Gewerk die Gruben mit Wissen, des Bergrichters vierzchen Täg belegen, .und darnach vor Gericht ofentlich raitten, und den anderen seinen Mirgewerken, oder ihren Verwesern bcy Gericht solche Raittung ansagen, welcher ihm dann aus denselben die Samkost M, so in gemelten vierzchen Tagen auf seine Theil gegangen ist, der bleibt billich bey seinen Theilen, wel¬ cher aber dies nicht thate, des selben Theil mag alsdann der ein- ziehrn, der die Gruben, wie iezt gemeldet ist, gearbeitet, und gerait- tet hat, und der Richter soll ihm bey den Theilen handhaben, schü° zen, und schirmen, doch hierin» alle Gefahr und Arglist ausge¬ schlossen. Acht )( v X 27 Acht und sechzigster Artikel. Ein ieder Gewerk soll seinen Verweser bey Gericht haben. Alle die Bergwerk bauen, sie seyen Unsere Lanbslent, oder Frem- de, sollen an den Otten, da sie bauen, und selbst nicht seyn mögen, ihre vollmächtige Verweser haben, die ihre Arbeiter des Lohns vergnügen, auch sie die Gewerken bey der Raittung in Rechten, und allen anderen fürfallenden Handlungen der Nothdurft nach vertreten, welche aber das nicht thäten, und dann em Arbeiter auf Theil klaget, das soll demselben Hutmann zu wiffen gethan wer¬ den, der mag dann solches dem Gewerken, auf seine Kosten verkün¬ den, es geschehe aber, oder nicht, so mag nichts minder der Arbei¬ ter mit semer Klag verfahren, und soll darauf gehandlet werden, was Bergwerks Recht ist, die Arbeiter sollen auch in dem Gericht bezahlet werden, da das Bergwerk liegt, bey Straf eines Guldens. Neun und sechzigster Artikel. Ein jeder Hutmann soll von dem Gericht ausgenom¬ men werden. Ein iedcr Hutmann soll vor drin Bergrichter aufgrnommm wer- den, und daselbst dem Richter, und einem aus dm Gewerken dre Eidspflicht, so hernach bcgriefen ist, thun, und vollziehen, welcher aber das . überfuhr, und um Eigennuz, Mieth, oder Gab Willen ge¬ fährlich anderst handlet, und mit solchem Betrug befunden wurde, als wann er den Arbeitern des Lohn halber falsch, und mehreres aufschneidet, als sie gearbeitet hatten, auch bey der Ratttung et¬ was einlegen kesse, daß zu der Gruben nicht kommen, oder welcher¬ lei Gefähr, und Eigennuz das sonst wäre, der soll darum nach Nothdurft, als einer der seiner Gelubd und Ehre vergessen hat, gestrafet, und gebüft werden. Stcbenzigster Artikel. Kein Arbeiter soll ohne Paßport, und Vorwissen -es Bergrichters beförderet werden. Es sollen auch die Hntleüt, desgleichen die Lehm, vnd Geding- Häuer hinfüro keinen Arbeiter mehr zulegen, noch fördern ohne Wiffen, und Willen Unsers Bergrichterö und der Gewerken, wo G 2 man 28 X o X man dann Arbeiter bedarf, und zuzulegen nothdürftig ist / so sollen die frommen und gute»/ die gern zu der Arbeit gehen/ und dersel¬ ben getreulich warten/ für andere beförderet/ und das ungehorsa¬ me/ unzüchtige/ leichtfertige Volck/ so viel möglich ist/ geschoben werden/ und insonderheit soll man die nicht beförderen / da böse Acht aufgehen/ oder die etwann frefentliche Todschlage gethan/ oder die Leut sonst muthwilliger / unbillicher Weis geschlagen/ gelcmmt/be-. schädiget/ gepolderet/ oder sich der Obrigkeit widersezet, Bündnus und Aufruhr wider sie gemachet/ und bösen Abschied darauf ge¬ nommen hatten / damit man des und mehreres Schaden und Un¬ raths/ so man von ihnen gewarten muß/ entladen/ und redermann desto besser bey Fried und Ruhe bleibe/ auf das man aber eines le¬ ben Wesen und Wandels desto besser Wissen empfache, so soll kei¬ ner auf Unseren Bergwerken zur Arbeit mehr geförderct werden/ er habe dann ein Paßport/ Urkund/ oder aber einen genügsamen Versprecher/ das er an anderen Otten redlich abgeschieden/ und rechtfertig seye. Ein und siebenzigster Artikel. Wann ein Arbeiter beförderet wird. S-ann dann ein Berggesell/ oder Arbeiter etwan auf Unser Berg¬ werk eins kommt/ und daselbst zur Arbeit/ wie iezt gemeldet ist, gefördert/ und zugelaffen würde/ der soll zuvor, und ehe ihm der Hutmann anfahren/ und arbeiten last, vor Unserem Bergrichter derselben Ende den.nachgeschriebenen Cid thun, sonst soll auf allen Unseren Bergwerken keiner/ er habe dann zuvor solches Gelübd, und Eid gethan/ weder am Berg/noch zur Kohlgruben, Schmelz¬ hüten / Wäldern/ ober anderer Bergwerks Arbeit geförderet, noch zugelassen werden, bey der Straf des grossen Wandels. Zwey und siebenzigster Artikel. Wo einer seines Gelübds, und Eid vergeffete. Welcher dann seines Gelübds, und Cids vergksm, und sich dan'i- ber polterisch, aufrührisch, oder sonst verwcißlich halten, und erzei¬ gen wurde, wenig, oder viel, der soll nach Gestalt seiner Verhanlk- lung nothdürftiglich darum gestrafet, nnd hinfüro auf keinem Unse¬ rem Bergwerk mehr geförderet werden. Drey X o X S9 Lrey und siebenzigster Artikel. So einer Arbeit zusaget, und dieser nicht nachkonimet. Mann nun ein Hmmann/ oder Arbeiter zur Bergwcrksarbeit zugelaffen, und gefördert wird/ der den Gewerken zu arbeiten zu- gesagt/ der soll es halten/ oersprechete er aber darüber einem ande¬ rem zu arbeiten/ so soll ihm der Richter darum strafen/ und darzu halten/ daß er seinem ersten Zusagen gelebk/ doch soll kemer dem anderem seinen Hutmann/ noch andere Arbeiter abwerbM/ noch wiffendlich förderen bey der Straf fünf Pfund Pfening. Vier und siebenzigffer Artikel. Bon anlegen, und abfahren der Arbeiter. §bc!chkr 5^>utmann, Lchm, und Gcdingbäiicr oder anderkr Arbei- ter von einer Gruben wegsahrt/ oder abgeleget wird/ der solider selben Gruben in Jahr/ und Tag kein Gefahr/ oder nachthnlkes Anzeigen beweisen/ daß ihr zum Schaden kommen möchte/ es soll auch der Hutmann / wann er abscheidet bey den nächsten Rechten an/ und nm dieselbe Gruben in einem Jahr/ und so man ihm aus billigen Ursachen abgelegt/ in eimm halben Jahr nicht gefördert werden / und die anderen Arbeiter in zwcyen RailtungM/ man leg ihn ab/ oder fahr selbst hinweg. Fünf und siebenzigster Artikel. Wann ein Arbeiter abscheiden will. 28aim aber rinem Knappen, oder Bergwerksrerwandken auf Unseren Bergwerk nicht mehr zu blerben gefällig/ und sich anderst wohin thun/ und abscheiden will/ so soll er das thun mit Wissen Unsers Bergrichters derselben Erde/ und seines ehrbaren/ und red¬ lichen Abschieds ein Urkund/ oder Paßport nehmen/ dre ihm der Bergrichtek/ Mm sich der Bergwerksgesell anderst redlich gehal¬ ten/ und erbarlich abscheidet/ zugeben schuldig ist/ und sobe aut al¬ len Unseren Bergwerken Unser Nicderoesterreichtschen Landen einen solchen Urkund/ oder Paßport/ oder aber einen Versrrechev/ wie vorgemeldet ist/ keiner mehr zur Arbeit geförderet/ noch zuge- lassen werden. Sechs Z2 )( 0 )( Sechs und siebenzigffer Artikel. Bon Lehenschaft, und Geding. Lhenschaft, Halten, uud Beding sollen durch die Gewerken in Gegenwärtigkeit llnsers Bergnchters zu gelegener Zeit hingelas¬ sen, und ausgenommen, auch was daselbst derohalben durch den mehreren Theil der Gewerken, den Neuntheilm nach zu mitten, fürgenommen, und beschlossen würde, das soll eigentlich eingeschrie¬ ben/ und also zu halten bey Gericht angelobet, und von den Ge¬ werken, desgleichen von den Lehen, und Gedinghäuern stets ge¬ halten werden, das Geding, oder Lehenschaft gerathet wohl, oder übel, es sagten dann die Gewelken den Lehen , oder Gedinghäuern solches Geding, oder Lehenschaft selbst ledig, sonst ist der, so solches . Geding oder Lehenschaft nicht haltet, und davon nicht ledig gesagt wurde, dem Bergrichter ein Pfund Pfening verfassen, und das Ge¬ ding oder Lehenschaft, soll dannoch nicht desto minder wie es aus¬ genommen, und verlassen ist, gehalten und verfertiget werden. Sieben und siebenzigfter Artikel. Wik die Lehen und Gedinghauer der Arbeit war¬ ten sollen. Es sollen auch die Lchm und GedinghLuer, wann sie die Lehm- schäft, oder Geding aufnehmen, Unserem Bergrichter allweeg In¬ halt nach gestellter Eidspflicht angeloben, dem sie alsdann bey ge¬ bührlicher Straf gehorsamlich geleben, und nachkemmen, und ge¬ fährlich nicht überfahren sollen, darauf die Gewerken oder ihre Ver¬ weser, Einfahrer und Hutleüt bey den Gebäuen, da solche Arbei¬ ten verlassen werden, ihr fleisiges Aufsehen zu haben wissen, son¬ derlich das der Berg durch dieselben Lehen, und Gedinghäuer aus- gesürdert, und wider die gegenwärtige Ordnung in den Gruben gefährlich nicht msezet, noch in vergebene Oerter gestürzet werde, bey der Straf wie vor gemeldet ist. > Was aber den Lehen und Gedinghäuern an ihrer Arbeit für «Zeug, es seye Inslik, Eisen, oder anderes , nichts ausgenommen, überbleibt, das sollen sie allein denselben Gewerken, und Niemand anderem in gebührlichen Werth kaufen geben, auch ihre Speist, so sie von den Gewerken neh¬ men, nicht verkaufen, noch in andere Weeg verwenden, bey der Straf zwey Pfund Pfening. Acht )( o X z! Acht und siebenzigfter Artikel. Die Gewerken, und Verweser sollen in keiner Lehen- schass oder Geding verwand seyn. Und damit dir Lehm in dm Lehcnschaften «nd Gedingen desto- weniger geßeigerct werden/ so solle kein Gewerk/ noch ihre Verwe¬ ser mit den Arbeitern / Lehenschaft oder Geding mithaden/ ohne der anderen seiner Mitgewerken aller Wissen / und Willen bey Straf des grossen Wandels: Es soll auch keinem weder Geding noch Le¬ henschaft gelassen werden/ der das Bergwerk selber/ und mir eige¬ ner Hand nicht arbeiten kan ; gleicherweis soll man auch nicht ge¬ statten / das einer auf eine Zeit/ und miteinander mehr/ als eine Le¬ henschaft/ oder Geding habe/ oder seine sufgenommene Arbeit fer¬ ner einem anderem verkauft/ verlasse/ oder nicht lasse ohne Willen/ und Zugeben des Bergrichters/ und der Gewerken. Neun und siebenzigster Artikel. Die Lehen, und Gedinghäuer sollen denen Gewer¬ ken ihre Lheil srey , und ohne aller Ansprach wider überantworten. §)ie Lehen und Gedinghäuer sevnd auch schuldig den Gewerken ihre Theil frcy/ und ledig ohne aller Ansprach/ und Samkost wi¬ der zu überantworten/ wann das Geding verfertiget/ oder die Le¬ henschaft aus ist/ oder die Lehen/ und Gedingarbeiter darvon ge- müßiget/ und ledig gezehlet werden / deshalbm hat auch der Ar¬ beiter/ so von emem Lehen oder Gedinghäuer auf Geding und Le- hcnschaft geförderet wird/ seinen Liedlohn nicht bey den Gewerken zu suchen/ sondern bey dem Lehen und Gedinghäuern/ der ihm zu¬ gelegt hat/ und die Gewerken seym ihm darum zu antworten nicht schuldig/ er mag auch auf die Gruben/ da er gearbeitet bat/ recht¬ lich nicht klagen von solcher Lebenschaft oder Gedings wegeu/ er wurde dann auf den Gewerken gefübret/ dessen der Gewerk anhel- liq wäre/ so mag er dann gegen ihm als der Lehen oder Geding- häuer selbst seine Spruch suchen. Achtzigster Artikel. Von Stufen, und abziehen. Es sollen auch alle Leben, oder Gedina durch Unseren Gescbwor- nen/ Schinner/ wo derselbe nicht vorhanden/ durch Unseren Berg- H 2 richter/ »2 )( o )( richtM/ oder wem er darzu verordnet/ mit der rechttn Bergfthrur abgezogen werden/ doch so molim Lir Unseren Gewerken zu-asjen/ dieweil oft unversthener Ding Lehenschaft hingelassm / in d Geding gemacht werden/ darzu in Anfang ein Schinner/ oder Richter nicht allweg berufen werden mag/ das em ieder Unser Gewerk ein Geding selbst machen/ und ungefehrlich bis auf ein Lehen hinlassm/ auch das Bidmark in Anfang selbst verzcichnen möge/ doch soll er sol¬ ches Geding nachmals von Stund an bey Gericht ansagM/ und ein- schreibcn lassen/ und so ein Lehm ausgrschlagm ist/ so soll, alsdann der geschworne Schinner/ oder wo keiner wäre/ der BergrichtM/ oder ein Geschworner daffelbe mit der rechten Bcrgschnur abzie¬ hen / und also das erste Bidmark mit einem aufrichtigen Stuf kräf¬ tigen/ trüge sich aber in Mitte! des Lehens zwischen des Gewerken / und Gedinghauers ein Irrung zu/ so soll der Schinner - Bmgrich- ter/ oder Geschworne solche Immg hinzulegM/und Zu vergleichm Flcis haben / oder darinn gebührliche Erkanntnus thum Das gutes Scheidwerk gemacht werke. Die BergnSter, Schichtmeister, Frönner, Schinnkr und ande- tt Unsere L'mllent srstrn ihr sseißiges Aufschen haben, und mit Ernst darob sehn, das man Ms Scheidwerk macht/ damit «der svlchcs geschehe, nnd die Mängel an Berg desto besser gesehen »er¬ den, so ordnen Wir, daß die Bergrichter ans Unseren Bergwerken, allenthalben clle Luatemler eirmal samt dem Frönner, rdet Schin- ncr, wo sie deren ein haben wögen, an den Berg gehen, und auf alle Gebrechen, und Rrthdurft der Gruben, inftnderheit auf die Vcrsaznng, und andere Gefahr treulich sehen, und was Uns, und dem gerne,nein Bergwerk, und Gewerken zu Schaden, und Rach, thcil gereichet, abstellen, bey welchem Scheider dann lösis Scheid- werk aus Gefahr/ vdor Hinlaßigkeit gefunden wird/ dm soll nach seiner Verbrechung dan m gestrafet werdln. Zwey und cchmgster Msscl. Die Gewerken, oder ihre Verweser frlllnfckalle Naittungen, oder wann es die Notkdurft erforderet an den Berg zu den Gcbäuen verfugen. Es scllen auch die Gewerken, rder ikre Verweser aste Naitii naen, odm öfters/ so es die Nolhturft erforderen wird/ sämmmtlech mit Unseren Berguchtem udes Lrts Zu dm Bergwerken allmlhaben gehen" ^x°x^ ZZ gehen, und neben ihnen die Mängel/ auch wie es bey ihren Ge¬ hauen/ um die Pflöck/ und Eisen stehe/ selbst sehen, und alle Noth- durst/ und Gebrechen der Bergwerk betrachten/und wenden helfen. Drey und achtzigster Artikel. Die Stuben, und anderes sollen von dem Berg nicht verrücket werden. Niemand solle keine Stuben abbrechcn, Gesteng Stämpfel, ober Pfahl ausreiffen / und an andere Oerter übersezen / oder verbren¬ nen / es stye hoch / oder nieder an dem Eebirg/ er habe auch da ver¬ fangen oder nicht ohne Wissen des Bergrichterö bey der Straf des grossen Wandels: Cs soll auch solches kein Richter äusser sonderer grosser ehehafter Noth Niemand gestatten/ welcher auch an dem Berg ohne Wissen/ und Willen der Gewerken etwas nihmt, oder wegtragt / das nicht sein ist/ es seye Holz / Laden / Gesteng/ oder an¬ derer Aeug nichts ausgenommen/ der soll seiner Verbrechung, an Leib/ und Gut gestraset werden. Vier und achtzigster Artikel. Von der Schicht, und wie man an, und ab dem Berg gehen soll. Es soll auch in Unseren Niederoesterreichischen Landen auf den nie- deren Bergwerken allenthalben sechst halbe Schicht für eine Wo¬ chen/ und acht ganzer Stund für eine Schicht gestanden/ und ge¬ arbeitet werden/ wie es von Alter Herkommen ist/also das die Ar¬ beiter an Montag früh um die siebende Stund bey der Gruben seyn/ anfahren/ und vier Stund das ist ein Pois/ oder halbe Schicht Vormittag/ desgleichen vier Stund hinnach, und also für/ und für die ganze Wochen alle Tag ein Schicht getreulich arbeiten/ bis auf den Samstag daran/ so er die halbe Schicht gemacht/mag er zu Mittag aufheben/ gleicherweis soll auch der/ so Nachtschicht führt/ zu gewönlicher Zeit/ und Stund gegen der Nacht aklweg an¬ fahren / und seine Schicht/ und Wochen treulich/ und ganz ma¬ chen/ darum soll einem ieden nach Gelegenheit des Bergwerks/ und seiner Arbeit ein ziemlicher Lohn geraittet/ und gegeben wer¬ den/ Md so oft in der Wochen zween Panfeiertag kommen, soll ihnen der eine aufgehebt, und der andere bezahlet werden, wie hernach ferner gemeldet wird, doch sollen die Arbeiter an denselben Abenden desto früher anfahren, damit sie das herein bringen. Fünf I 34 )( o )( Fünf und achtzigster Artikel. Wie cs mit der Schicht an den hohen Bergwerken gehalten soll werden. Ulnd nachdem in dm Berggerichtm Echlämniing, Dellach, Steinfeld, Grosklrcham, und Käzthal, auch anderer Lrten et¬ liche hohe Bergwerk seyn, da die Arbeiter ihre Speist mit ihnen tragen, und vierzehen Tag oben bleiben wüsten - da seilen nur vier Schicht für eine Wochen, und zehen Stund für eine Schicht ge¬ arbeitet, und gerechnet werden, also, das sich die Hutleüt, Ar¬ beiter, auch Lehen und Gedinghäuer am Montag Früh unge- fchr um die siebende Stund zu ihrer Arbeit verfügen, und densel¬ ben Tag noch ein Pois, oder halbe Schicht wachen nach Gelegen¬ heit des Gebirgs, und der Grubcnhöche, und dann am Crchtag, Mttwoche, Psingstag, Freytag, und Samstag die rechten Schicht, an Sonntag aber ein Pois, oder halbe Schicht, darnach wider an Montag, Erchtag, Mitweche, Psingstag, und Freytag ganz Schichten, gleicherweis sollen die, so Nachtschichten fahren, zu ge¬ wöhnlicher Zeit, und Stund gegen der Nacht ollweg anfahren, und ihre Schicht, und Wochen treulich, und völlm machen, und so die Arbeiter in angezeigker Zeit die Avisen, und Schichten, nie rbge- meldet, gemacht, so soll alsdann einem reden Arbeiter die Bcloh- nung, wie auf demselben, und dergleichen hchen Bergwerken bis- hero der Brauch gewesen, drey Wochen, und sonst einem irden Hau¬ er, und Knecht die Wochen, nachdem er arbeiten kan, und die Ge¬ legenheit des Bergwerks ist, gemittet werden, und wann die Ar¬ beiter an Freytag nach Mitternacht ihre Pois gemacht haben, soll am Samstag Früh' der Hutmann, Lehen und Eedirghauer mit ein¬ ander von Berg gehn, welcher Arbeiter aber mit dm Hutmann an Montag darnach nicht zu rechter Zeit, sondern erst eine balde Stund nach ihm zu der Gruben kommt, denselben Arbeiter wu der Hut¬ mann dieselbe Wochen nicht anfahren lassen, und dem Bergrichter anzeigen, der ihn alsdann um solche seine Deriaumnus strafen soll, so aber einen ebehafte Roth, und genügsame l rsachen verhinderen, der soll diese dm Hutmann und Bergrichter al-weg an Sonntag, oder Montag früb ansagen, welcher dem nicht nachkowmt, oder sich der Arbeit in andere Weeg nicht befristet, noch derselben aebübr- lich wartet, der soll von dem Hutmann weiter nicht geförderet, und von Stund an vor der Raittung abgelegt, und von Unserem Berg- richtcr dazu gestraft werden. -krz? X ° X z§ Sechs und achtzigster Artikel. Von überlegen, und treiben. Melcher überlegen, und treiben will, der soll Unseren Verglich- ter derselben Enden das anzergM/und den Blick auf Unserer Fron¬ waag wagen lassen, dergleichen soll dem Bergrichter zu den Silberbrennen auch angesagt werden, der soll selbst dabey seyn, oder wo er das nicht bekommen möchte, einen Geschwornen, oder iemand anderen an seiner stat dazu verordnen, den Blick, und Brand ein¬ schreiben, und nach der Waag Unser gewöhnliches Zeichen darauf schlagen, folgends den Wechsel davon einnehmen. Sieben und achtzigster Artikel. Fron, und Erztheilung. Auf allen Unseren Bergwerken, wo nicht sondere Freyheiten ver¬ handelt solle Uns, als Landsfürsten der zehende Lentner, oder wo man das Erz, oder Kieß nach dem Kübel abtheilet, der zehende Kübl von einem reden Erz, oder Kieß zu Fron geschüttet, und gegeben wer¬ den. ES soll Mich keiner Erz, noch Kieß an den Berg theilen ohne Unsers Bergrichters, und Frönners Wissen, und Willen, sondern ein ieder nach Gebrauch desselben Bergwerks solche Theilung vor¬ hin anzusagen schuldig seyn, also daß dieselbe Theilung auf einen be¬ nannten Tag, und nicht zugleich auf eine Zeit an vrel/ und ungele¬ genen Orten fürgenommen werde, damit Frönner, und Dergrichter dabey ftyn mögen, darauf sich dann Unsere Frönner mit den Gewer¬ ben, Hutleüten, und Lehenhäuern zuvor zeitlich unterreden, und ent¬ schließen sollen, damit allenthalben ordentlich, und in Beywesen Unser Dergrichter, und Frönner getheilet, und Niemand hierin ge- fahret werde. Acht und achtzigster Artikel. Das Erz in die Fronkästen zu führen. Ä>aS aber in den dreyen Bergwerken Belach, SttmVd, und Kirchaim für Erz qehauet wird, das soll alles von den Gewerken, oder Lehenbäuern in Unsere verordnete Fronkasten aeführet, und dar¬ nach in denselben umgeschlagen, aetbeilet, gefrönet, und kemem Ge¬ werken nichts geliehen, oder fürgeschüttet werden. I L Neun -s -kz» )c <> X . Nem und achtzigster Artikel. Kernen Handstein von dem Berg zu tragen. Nie Gewerken , ihre Verweser, Hutleüt, oder andere sollen keinen Handstein von dem Berg tragen, oder selbst nehmen, ausgenom¬ men, wo ein Hutmann bey einer Gruben etwas neues auf einem, oder mehr Orten erbauet, darvon soll er den Gewerken ein ziemli¬ ches Wahrzeichen in das Gerichthauß bringen, und so ein Gewerk allein bauet, soll es glerchermasen gehalten, und was ihm für Hand¬ stein von seinen eigenen Gebäuen zugebracht werden, öderer selbst von den Gruben traget, soll er Unserem Bergrichter fürbringen, und anzeigen, wer aber solches Überfuhre, der soll Inhalt der Ord¬ nung durch den Bergrichter nvthdürfliglich darum gestraft, und die Handstein zu gememer Theilung getragen werden, allein zu Weih¬ nachten mögen die Hutleüt den Gewerken nach Gelegenheit ihrer Theil ziemlich Handstein verehren. Neunzigster Artikel. Ohne Vorwissen des Bergrichters kein Erz zu ver¬ kaufen. Es soll auch ohne Vorwissen Unserer Bcrgrichtcr keinerlei Erz, Kieß, noch Schlich gefrönnt, und ungefrönnt, auch Blei, Herd, Glet, Lech, Kupferstein, dergleichen kein Lasur und Handstein ge¬ kauft, noch verkauft werden, welcher aber das übertretten, und der¬ gleichen, wie obgemeldet, kaufen, oder verkaufen wurde, der ist Uns des großen Wandels verfallen, desgleichen, welcher solches wls- sendlich gestattet, zusiecht, oder verhülfe, der soll gleichermassen ge¬ strafte werden. Ein und neunzigster Artikel. Kein Erz in anderes Land zu verführen. Es soll auch keinerlei Erz aus Unseren Riederocsterreichischen Lan- den in andere Länder durch jemand gegeben, verkauft, geführt, noch getragen werden ohne Unseres Bergmeisters Erlaubnus bey der Straf Leibs und Guts, welcher aber in berührten Landen von einem Bergwerk auf das andere etwo eines Erz nothdürftig wäre, der soll das mit Vorwissen Unseres Bergrichters desselben Orts thun, welcher es der Nothdurst nach an den Bergmeister langen lassen, und verhüten sott, daß Unserem Fron, und Wechsel damit nichts entzogen werde. Zwey )( o )( Z7 Zwey und neunzigster Artikel. So einer ein Schmelzhütten bestehet. Mann zu Zeiten dir Gewerken, oder Gesellschaften nicht allwcg, oder wenig zu schmelzen/ auch nicht eigene Hütten haben / und der¬ selben einer ein Schmelzhütten um Zins zu etlichen Schichten be¬ stehen woltt/ so soll er das dem Vergrichter ansagen/ und daneben berichten/ von welcher Gruben das Erz gebracht/ gekauft/ oder gewonnen seye/ und darnach durch Bergrichter und Frönner besich¬ tiget werden/ damit kein Gefahr darinnen gebraucht: Wir wollen auch/ daß die, so eigene Schmelzhütten haben/ keinen anderen nm Zins / noch sonst darinn schmelzen lassen ohne Unserer Bergrichter Wissen und Zugeben/ welcher das nicht halten wurde/ der soll zur Straf verfallen seyn um fünf Pfund Pfening. Drcy und neunzigster Artikel. Daß die Gewerken an einander in ihren Schmie¬ den, und Sägen arbeiten lassen sollen. Und nach dem mehrmals die gemeinen Schmieden, und Sägen weit von Bergen entlegen/ derohalbm die Gewerken/sso auf Wag¬ nus/ und Hofnung Bergwerk bauen / und mit solchen Werkgü- den nicht Versehen seyn / aus Mangel derselben in ihren Gebauen verhinderet werden/ und doch andere Gewerken der selben Oerten dergleichen eigene Werkßadt haben/ so wollen Wir das siehmfüro vorberührten Gewerken lhre Nothdurft/ so fern es ohne Nachtheil geschehen kan/ um gcbübrlichm Lohn zu arbeiten stat thllN/ da¬ gegen soll der verdiente Schmied/ und Sagkosien zu ieder Rait- tung/ wann die Führung geschieht/ ohne Verzug baar bezahlet werden: im Fall aber/ das sich die Gewerken/ ten solche Schmie¬ de»/ und Sagen zugchörcn/ mit dem entschuldigest/ und verwide- rcn wurden/ das sie derselben zu ihrer selbst Arbeit nothdürftig wären/ so soll durch Richter/ und Geschworne darüber Erkundi¬ gung gehalten/ und nach Gelegenheit/ wie die sürgewende Weige¬ rung gestaltet befunden wird/ entschieden/ folgends zum Wirkli¬ chen Vollzug gehandhabet werden/ damit soviel mehr die Bergwerk zu Beförderung Unseres Kammergefälls erhebet/ und gebauet werden. K Vier 38 X » )( Vier und neunzigster Artikel. Von heimlichen Probierern, und Schmelzern. gkmrinm, und heimlichm Probierer, und Schmelzer Hal- der, dieweil eine Zeit her aus bössen Mißbrauch etwa viel Per¬ sonen/ so nicht Amtleüt/ Gewerken/ oder Verweser seynd- heim- üch in den Häusern- und anderen Oerten Erz Proben eintrenckm oder abtreiben/ dabey zu besorgen- das die besten Stuferz Ans¬ und den genmnm Gewerken entwendet werden: Wo nun hinfüro derselben Winckelprobierer- und Staudenschmelzer einer/ oder mehr in Unseren Niederoesterreichischen Landen erfraget/ und be¬ treten/ den soll ein iede Obrigkeit annehmen - und dem Bergrichter der selben Ende anzeigen - und überantworten/ auch hülflich ftyn- damit gegen dem selben mit Straf gchandlet werde: funde aber einer Bergwerk/ der soll es Unseren Obersten Bergmeister/ oder Bergrichter anzeigen- der soll ihme vergönnen/ was sich zu solchen gebührt/ und Recht ist/ gleicher massen sollen auch andere Berg- werksverwandte (äusser der Gewerken/ und ihrer Verweser) ohne Wissen/ und Zugeben Unserer Bergrichter nicht probieren - Ley der Straf- wie vorgemeldet. Fünf und neunzigster Artikel. Von gemeinen BergraMmgm. Fn allen UNsmn Nicdnvcstermchischm Landen, Herrschafttn, und Gebieten/ da Bergwerk seynd- oder noch künftiglich auferstehen werden- soll im Jahr siebenmal ungefehr- mmlich zur Fastnacht- Ostern- Pfingsten- Modi, Mickaelis, Martini, und Weihnachten- vor der Bergrichtern von allen Gruben durch derselben Hütleüt in Beywe- fen der Gewerken- oder ihrer Verweser ordentlich geratttet- und einem irden Arbeiter sein Lohn- den er verdienet hat- eingelegt- und dec Arbeiter darnach innerhalb vierzchen Tagen um solchen seinen Lohn außgmhret- auch in Monats Frist mit baaren Geld bezahlet- und über seinen Willen nicht mit Pfänwerthen - oder Waaren an- gemuthet- noch getrungen werden: Wäre dann auf Lehenschaf- ten- und Geding etwas getheilet- und die Geding versärtiget- und abgezogen- oder sonst deshalben was einzulegen - das soll auch daselbst- und nirgends anderstwo geschehen- gemittet.und in tin Gruben- oder Naittbuch- wie viel dieselbe Naittung bey einer Gruben getheilet sammt der Führung eingeschrieben werden- und das Naittbuch durch den Bergrichter zu Fürkommung künftiger Jrrsaalm treülich bewahret- auch darinn ohne der Gewerken Wil- X d X Z9 lM/ und Wissen bey Unserer schweren Straf nichts abgethaN/ noch verkehret werden/ es wäre dann, das ein Gewerk ein Gru¬ ben allein bauetk/ der mag das Raitt/ und Führbuch selbst bewah¬ ren/ doch soll es von dem Bergrichter/ oder GerichtSschrerber ordent¬ lich unterschrieben werden/ welcher das überführe/ soll von dem Bergrichm um zwen Gulden gestraset werden. Sechs und neunzigster Artikel. Das die Gewerken oder ihre Verweser zu den ge¬ meinen Naittungen kommen sollen. Es soll auch ein ieder Gewerk bey solcher gemeiner Raittunz selbst skyN/ oder seinen Verweser/ oder Versprecher dabey haben/dry der Straf eines Pfund Pfening/ daß ihr ieder verfallen/ und unabläs¬ sig zu geben schuldig seyd/ als oft er der Naittungen eine versäu¬ met/ und nicht dazu kommt/ oder schicket/ damit nicht allein die Theil ordentlich verleget/ und versprochen/ sondern auch den Mängeln al¬ lenthalben vorgesehen / auch gememes Bergwerks Nuzen/ und Noch- durst durch die GenmkM/ und Hutleüt sammentlich (nachdem sie sonst nirgends so füglich zusammen kommen) desto statlicher und fruchtbarer betrachtet/ und gehandlet werde. Sieben und neunzigster Artikel. Welche Gruben nicht gemittet werden. Ond welche Gruben / oder Gebäu zu oben angezeigter gemeiner Raittung nicht gemittet werden/ die mögen Unsere Bergrichter/ wo sie nicht gestehet ftyN/ als verlegene Gebäu anderen verleihen: wie Bergwerks Recht ist. Acht und neunzigster Artikel. Ausführung der Liedlöhner. Äsann ein Hutmann einem Arbeiter am seinen Lohn auf einen, oder mehr Gewerken ausfüstret, und der Gewerk besten anstellig ist; so soll ber Arbeiter von dem Hutmann daran ein Bcgnügung haben. Wäre aber der Gewerk nicht anstellig, so soll es der Hutmann rich¬ tig machen. Neu» K 2 42 )( s )( Ncün und neünzigster Artikel. Bon der Gewerken Aufhebung. Des Aufhebens halber soll es alsv gehalten werden: Was der Gewerk dem Arbeiter auf strne Theil fürgiebt, es stye Kostgeld, Speiß, oder andere Waar, das mag er ihm an seinem Lohn für an¬ dere, die ihme auch dergleichen Nothdurft geben, aufheben. Wo aber bey einer Gruben mehr Gewerken einem Arbeiter soviel fürge- ben, daß er mit seinem Lohn mcht gereichen, und sich dann die Ge¬ werken des Aufhebens nicht vergleichen möchten, so solle desselben Arbeiters Lohn, auf der Gewerken Theil, den er schuldig ist, den Neüntheilen nach ausgttheilet, und auf ieden derselben Gewerken nach Gelegenheit seiner Theil geführet werden, doch in Allweg, und sonderlich ausgenommen Jnslit, Eisen, und allen anderen Zeug, so man zu der Bergwerk Arbeit bedarf, und nicht gerathen mag, des gleichen die Schmidkost, darnach das Kostgeld, die sollen vor allen Schuldnern vorgehen, doch daß das Kostgeld ziemlich, und über ei¬ ne Raittung nicht srye. Hunderter Artikel. Wie einer Theil aussagen soL Wann einer einen Theil auslassen will, so soll er den zu der Rait- rung aufsagen, bauet er den aber ferner nach der Raittung, wie viel Tag diese scynd, so ist er dem Arbeiter seinen Lohn schuldig, und soll zwischen der-Rarltung die Auskür düng nicht statt hoben. Hundert und erster Artikel. Hoch, und schwarzwälder dem LaMsürsten Vorbe¬ halten. Es sollen, wie in Anfang dieser Ordnung gemeldet ist, ohne Mit¬ tel alle Hoch, und schwarzwälder Uns als Herren und Landsfür¬ sten, wo Bergwerk stund, oder nech aufrrstrhen, zu Unseren Berg- werken erfolgen, es wäre dann, daß ein Kloster, oder Schloß einen eigenen Waid hatte, dessen dasselbe Kloster, oder Schloß nothdürf- tig wäre, der soll ihnen ungerühret von Berggericht bleiben, doch Vorbehalten, wo man der zu Unseren Bergwerken jemals mthdürf- tig stvn wurde, alsdann soll man sich mit demselben Kloster, oder Schloß darum ziemlich vertragen- Hun X o X Hundert und zweyter Artikel. Bon elngezäunten Wäldern. Nerglnchm wo Bergwerk gearbeitet werden an den Orten, da Burger, Bauern und andere eingezäunte Walder haben, die sol¬ len ihnen auch ohne Irrung bleiben, mit dem Vorbehald Uns als Herren und Landsfürsten wie obstehet, das mit ihnen nach Er- kanntnus Bergrtchw und Geschworncn darum ziemlich abgebro¬ chen werde. Hundert und dritter Artikel. Von Beholzung der Unterthanen, die nickt eigenes Holz haben. Mo aber die Unterthanen, oder andere nicht eingezänntes Holz Hütten, damit sie versehen wären, denselben soll der Bergrichter samt den Geschworncn zu rhren Gütern und Haußnothdürften eln Auszeigen thun. Hundert md vierter Artikel. Die Bergrichter sollen in denen Wäldern .Ordnung geben. Aber die andere alle, ausserhalb der vorangezeigten Wäldern, sollen, wo Bergwerk seynd, zu Unserer, als Herren, und Lands- fursten Bergwcrksdcförderung bevorstehen, darin Unser Berg- rechter an denselben Enden samt den Gcschwornen Ordnung ma- men und verhütten soll, damit die nach Gewohnheit und Noth- durft der Bergwerk ordentlich gehacket und gebrauchet werden. Es soll auch bey Straf ohne des bemeldten Bergnchters Wissen und Willen Niemand darin hacken, wo das aber geschehete und darin verhandlet wurde, soll ein jeder Bergrichter an denselben Enden die Verbrecher zu strafen haben. Hundert und fünfter Artikel. Von den Wäldern, so bey den Bergwerken gelegen. ^Le Wälder an den Bergen, da die Bergwerk liegen, sollen ohne Mittel verboten seyn, damit nicht ein ieder nach seinem Willen darin schlage, wie es die Nothdurft der Bergwerk mercklich erfor¬ deret. Es sollen auch an denselben Orten Unser Oberster Bergmei¬ ster und Bergrichter samt denen, so die Walder zugehören, L da 42 )( o )( Ordnung geben, damit das Holz in einem ziemlichem Werth ge¬ schlagen, gemacht und gegeben werde: Die Wälder sollen auch ringsherum m einer halben Meil Wegs oder mehr, den Berg¬ werken gelegen, ohne des Bergrichlers derselben Ende Willen und Wissen darin zu schlagen in Verbot geleget werden, ob aber die Nachbaren derselben Ort zu ihrer Haus Nothdurft etwas bedürftig waren, das soll ihnen der Bergrichter vergönnen und ziemlicher massen auszeigen. Hundert und sechster Artikel. Von Hinlassung der Walder und Schlagen. §)ie Walder und Schlag soll man hinfüro also hinlassen, das einer Gesellschaft auf einmal nicht mehr dann ein Schlag verlie¬ hen werde, den soll sie von Obersten bis zum untersten groß und klein schlagen und verarbeiten, wie es auf ein Rißwerk ungefehr kommen mag, so dann derselbe Schlag aufgearbeitet ist, mag die¬ selbe Gesellschaft einen anderen empfahen, darin aber der Berg¬ richter, ob es derselben Arbeit und Nothdurft erforderet, wohl bedacht seyn soll. Hundert und siebender Artikel. Die Bergrichter sollen die Walder verleihen. Unsere Bergrichter sollen auch hinfüro alle Wälder, laut Unseren vorausgegangenen Befehl verleihen, der aber, dem die also geliehen werden, soll sie nicht verkaufen, und wo er aber der sechsten zu gebrau¬ chen nicht Nothdürstig wäre, so sollen alsdann dieselben Wälder wiederum frey und die Verleihung ab seyn. Hundert und achter Artikel. Das Niemand den Bergrichtern in den Waldern Zrrung thue. Es soll auch ein ieder Unser Bergrichtcr die Wälder, so zu den Bergwerken dienstlich und gelegen seynd, verleihen, wie es von alter Herkommen ist, darin sollen ihm Unsere Hauptleüt, Pffeger, Pfand- schafter, Forstmeister, Amtleüt, oder Richter keine Irrung thun, dardurch Unseren Bergwerken Verhindernuö entstehen möchte. Wo aber ein Schloß einen ausgezeigten Wald oder einen gemeinen Pan¬ wald hätte, darin soll er mcht verleihen. Hun- X o X 4Z Hundert und neunter Artikel. Wie man die Walder arbeiten soll. (§in jeder Arbeiter soll einen verliehenen Schlag alle Jahr nuzlich arbeiten/ und so er Holz übereinander bringt/ und das nicht verar¬ beiten mag/ so hat er Jahr und Tag Freyung. Hundert und zehendcr Artikel. Wie man den Hutherrn verleihen soll. Einem Hutwcrk mag man mehr dann einen Schlag verleihen, und soll die auch arbeiten als htevor geschrieben stehet / wer es aber nicht nuzllch arbeitet/ das sich ersunde, den soll man seiner Vcrbre- chung nach darum sirafcn/ es seye Holzmeister/ Hvlzknecht oder dle Gewerken und Fürgedinger selbst. Hundert und eilfter Artikel. Wer einen Wald empfanget und kein Hutwerk hat. So einer einen Wald empfangtt/ der kein Schmelzherr wäre/ und das Kohl erkaufen wollte/ dem ist der Richter nicht mehr auf ein¬ mal zu verleihen schuldig/ dann drei) Schnür/ die soll er arbeiten/ von untersten bis zum obersten/ wie vor angezeiget ist/ wo aber einer oder mehr solches überfahren/ die sollen von den Bergrichter darum gestrafet werden/ und so er dann solches verhacket hat/ und weiter zu Kohl etwas nothdürftig ist/ soll ihm auch verliehen/ und ausgezeiget werden. Hundert und zwölfter Artikel. Wie sich die gemeinen Bergleut behölzen sollen. Es sollen und mögen auch die Bergleüt in den gemeinen Wäldern Holz zu ihrer Nothdurft nehmen und gebrauchen/ dergleichen in fteyen Bächen/ SchmelzhütttN/ Schlagen/ Kohlstadt aufrichten, auch Weeg und Steeg dazu machen / doch das sie solches anderen Leuten ohne merklichen Schaden und nach Erkanntnus der Rich¬ ter und Geschwornen thun. L 2 Hun- 44 )( o )( Hundert und dreyzehender Artikel. Das Verbrechen in den Wäldern durch die Bergrich¬ ter zu strafen. Nachdem die Wälder bey den Bergwerken gelegen, Unseren Berg- richtern derselben Ende zu verleihen/ zu hauen, Bot, und Verbot darauf zu thun/ befohlen seyN/ demnach ist Unser Meynung und Befehl/ wann darin verbrochen/ auch mit Geschwenden, Gereu¬ ten/ Brennen / Ranten, Zäunen und Lorget bohren über die Ver¬ bot gehandlet wird/ daß solches Unser Bergrichrer, und nicht die Gerichts/ oder Pfandschafts Herrn zu strafen haben, die sollen Uns dieselben Wandel iährlich mit anderen Strafen vermittelt. Hundert und vterzehender Artikel. So einer vermeinte der Wälder halber bcsreyet zu seyn. Verminet aber jemand der Wälder halber cinicherlei Freyheilen zu haben, der soll dre, wie in Eingang dieser Ordnung angezaget ist, Unserem Obersten Bergmeister fürtragcn, der wird alsdann nach Gestalt der Sachen darin handlen, oder Unseren Niederoe- sterreichlschen Kammerräthm anbringen, damit ferner die Nvthdurft darauf fürgenommen werde, ob aber Unsere Bergmeister selbst dero- halben mit Handlung fürgehen wurden, daß sollen sie glerchfals an¬ geregten Unseren Kammerräthen anzeigen, damit Uns an Unseren Hohheiten, Herrlichkeiten und Wäldern nichts entzogen, noch Un¬ ser Kammergut und Mannschaften geminderet, und die Bergwerk Wälder halber erliegen. Hundert und funfzehender Artikel. Auszeigung der StädtMärkt und Gerichtsbehölzung. Ooch soll den Städten, Märkten, Dörfern, und Nachbarschaften zu ihren Nothdurften ein Auszeigen der Wälder gethan werden, die sie nach Ordnung inmaffm Unseren Bergleuten aufgeladen ist, gebrauchen sollen. Hundert und sechzehender Artikel. Welchermasscn das Holz geschlagen soll werden. Es sollen auch von männiglich in den empfangenen Wäldern die Stam- Stammen aufs meiste stecket/ und «K-E )( » )( 45 über einen Daum von der Erde nicht abge- ven Wipfeln fleiffg aufgearbeitet werden. Hundert und siebenzehender Artikel. Von der Geschworncn Lohn, wann sie in denen Wal¬ dern gebrauchet werden So die Geschworncn in denen Wäldern von iemand gebrauchet werden/ so soll ihnen in den nahenden Waldern vor einem halben Tag zwölf Kreuzer/ und vor einem ganzen Tag achtzeßen Kreu¬ zer/ und über Nacht vier Schilling/ mer und zwanzig Pfenning für Lieferung und Lohn gegeben werden/ aber auf den niederen Wäldern mag es weniger erleiden! doch alles nach Gestalt der Sachen. Hundert und achtzehender Artikel. Ordnung surzunchmen, wie man die Walder ar¬ beiten, und das Holz geben solle. Auch so man die Wälder angreifen und zu den Bergwerken ha- cken wurde/ es seye zu Kohlen/ Rösten/ oder Nothdurft der Gru¬ ben/ so soll der Bergrichter samt den Geschwornen/ und Ge¬ werken Einsetzung thun/ das man solches auf das nächste/ und jedes in seinem Werth an dieselben Ende hinbringm möge/ da es verbraucht soll werden/ und wie der Werth und Lohn gesezt/ da¬ rum es fremde Holzknecht/ oder andere arbeiten/ oder bringen wollten/ soll es allwceg den Nachbaren um denselben Anschlag/ so fern cs ihnen gememet ist/ zu führen gelassen werden. Ob aber die Nachbaren solche Arbeit nicht annehmen wollten/ noch tönten arbeiten/ als dann mag es ein ieder Gewerk/ oder Verweser sonst einem verlassen / wem er will. Hundert und neunzehender Artikel. So sich einer einer Arbeit unterstehet, und diese nicht verfertiget. Mann sich einer, wer der wäre, einer Holz Arbeit unterstunde, und nicht verfertigen wollte, wie ihm diese verdingt, und ange¬ zeigt wird, desbalben er vvn dem Bergrichter verklaget wurde, so mag ihm derselbe Bergrichter seiner Verbrechuna nach strafen, und zu Abtrag halten. M Hun- 4« X ° X Hundert und zwanzigster Artikel. Wie sich ein Schlag verliest. 26äre aber, das einer rin Schlag empfinge, und hätte Holz darin geschlagen, das er liegen liesse, und wollte es nicht förder¬ lich arbeiten, der soll keine Freyung haben, und mag der Richter dem samt dem geschlagenen Holz und Nißwerk einem anderem verleihen. Hundert ein und zwanzigster Artikel. Von den Bauern, und fremden Holzknechten. llnd nachdem die Bauern die fremden Holzknecht nicht zugedul- den, sondern die Holzarbeit thnen allein zu verlassen vermeinen, dadurch die Gewerken zum Nacht heil der Bergwerk in den Löhnen geenget werden, so ist Unser Meinung, wann also die Bauern über die gegebene Ordnung, wie oben begrifen, die Löhn, un¬ säglicher Weise erhöhen wollen, das den Gewerken alsdann zuge¬ lassen seye fremde Holzknecht zu gebrauchen, doch sollen die Berg- nchter solche ohne genügsamer Ursach nicht gestatten, sondern die ' Mterthanen sollen, wie oben gemeldet, für andere mit der Arbeit bedacht, und geförderet werden. Hundert zwey und zwanzigster Artikel. Von Holz - Kohl - und Erzfuhr. wollen Wir auch das die Holz-Kohl-und Crzfuh- ren, oder was man sonst zur Nothdurtt des Bergwerks bedarf, gleichfals den Nachbarn um ziemlichen Lohn vor andere vergönnet, und zugelasien werden. Hundert drey und zwanzigster Artikel. Bon der Kohlmaaß. Ä-ir wollen auch das in Unseren Niederoesterreiclischen Landen auf allen Unseren Bergwerken, so itzo seynd, oder künftiglich aufer- Pehen, ein gerechter gleichmäsiger Kohlfack, nemlich die Maaß, so man schwarzen Sack nennet, welcher sieben Schuhe lang, und vier Schuhe breit ist, gebraucht werde, derhalben Unser Oberster Berg¬ meister auf iedes Bergwerk dieselbe Maaß gerecht verordnen soll, welcher sich dann hinführo einer anderen Maaß gebrauchen, oM dar- X o X 47 darnach kaufen/ und verkaufen wurde/ es seye in Plöchhäusern/ Hammern/ oder Schmieden/ dieselben sollen Unsere Besuchter / so oft sie bktrctten werden/ um sechs Gulden strafen/ Es sollen auch Unsere Frönner/ Geschworne/ oder Bergboten alle Kohlkrippen an den Orten zuvor/ und ehe dieselben gebraucht werden/ bezeichnen/ und ein Schm oder zwo darüber schlagen/ das sie nicht eingezo- gen oder enger gemacht werden. Welcher aber eine solche unbezeich¬ nete/ oder gefälschte Krippen führen/ und von den Gewerken/ Schmelzern oder anderen angenommen wurden / die sollen beide Käu¬ fer/ und Verkäufer oben beschriebener massen gestrafet werden/ und dem der die Kuppen abfacht/ soll man von einem iedem Sack für seinen Lohn vier Kreüzer geben. Hundert vier und zwanzigster Artikel. Von der Bergfuhrleüt Weide. Unsm Bergwerk desto mehr beförderet, und erhalten wer- den/ so wollen Wir/ wo Bergwerk seynd/ oder noch entstehen/ es seye auf hohen/ oder niederen Alpen/ da die Bergsämmer/ und Fuhrleüt einer Weide nothdürftig wären/ das dieselben ihnen um einen ziemlichen Zinß nach Erkanntnus Unseres Bergrichters/ und zweyer GeschwornM/ auch zweyer unpartheiyscher Nachba¬ ren ungeweigeret gelassen/ und darüber nicht zuviel anderes Dich dadurch die Fuhr/ und Sämmroß an ihrer Weid Abgang hatten/ auf dieselben Alpen genommen werden. Doch soll dem/ dessen sol¬ che Erz oder Alpen ist/ sein gemachter Zinß bey der Straf fünf Pfund Pfening zu rechter Zeit bezahlet werden. Wollte aber derselbige selbst führen/ und das Bergwerk beförderen/ das soll chm um den gewöhnlichen Lohn vor anderen vergönnet werden. Hundert fünf und zwanzigster Artikel. Von Bezahlung der Fuhrleüt, und das die Nachba- reu vor anderen zu der Fuhr gesörderet werden. Bergsämmer»/ Wagnern/ und anderen FuhrleüttN/ so zur För¬ derung gemeiner Bergwerk Erz/ Kohlen/ Khuft/ LaiM/ Holz und andere Nothdurft führen/ denen soll ihr gedingter/ und abge¬ redeter Lohn mit baaren Geld und zur gewöhnlicher Zeit / wie an¬ deren Bergleüten bezahlet/ und die Nachbaren/ welchen von den Bergwerken am meisten Schaden geschiehet/ sollen vor anderen um dm gewöhnlichen Lohn bey denselben Bergwerken mit Arbeit/ be¬ sonders mit Fuhren / darzu sie am meisten zu gebrauchen seynd / ge- M 2 sör- 48 «LF )( o )c förderet werden, doch das dieselben Sämmer, und Fuhrleüt, den Gewerken hinwiederum ihre Patt, und Geding, so sie solcher Fuhr halber mit ihnen machen, auch erbarlich, und wie sich gebühret, ohne Auszug halten. Hundert sechs und zwanzigster Artikel. Das Holz fleisig, und in rechter Länge, und Größe zu den Gruben zu bringen. Es sollen auch Unftre Bcrgrichtcr, Gewerken, Frönmr, Ver¬ weser, und Hutleük, ihr getreues, und ffeiffgrs Aufsehen haben, das die Scheiter, Pfahl, Stampel, und Gestengin rechter Größe und Länge zu den Gruben gemacht, das auch die Sammer, und Fuhrleüt, wann sie einen Kasten mit Scheitern angreifen, kein Scheit, noch Stampel auswcrfen, sondern alles verführen, welche aber solches übertretteten, daß die rechte Maaß nicht gemacht, auch durch die Sämmer nicht alles verführet, und zu den Gru¬ ben überantwortet wurde, dieselben sollen durch Unseren Bergrich- ter um zwey Pfund Pfening gestraset werden. Hundert sieben und zwanzigster Artikel. So einer dem anderen um denLiedlohn aufLheil klaget. 28ann der Arbeiter um seinen Liedlohn auf einen Gewerken ge- führet, dessen ihm derselbe Gewerk bekanntlich ist, und der Arbeiter solchen seinen Lohn von dem Gewerken nicht bekommen kan, so mag er dem Bergrichter derselben Ende auf des Gewerken Theil klagen, alsdann soll der Vergrichter mit ihm verschafen, den Arbeiter in vierzehen Tagen, oder ist der Klager Wanderfertig in dreyen Tä- gen, den nächsten nach solcher seiner Klag begnügig zu machen, wie Vergwcrksrecht ist. Wurden dann in derselben Zeit dem Arbei¬ ter von den Gewerken Pfand geleget, die sollen demselben Arbeiter dermassen geschäzet werden, daß die Pfand des bereiten Gelds wohl werth seyen, alsdann soll an der Schäzung der dritte Pfe¬ ning abgehen, und verlohrm seyn, aber um anderer Sachen nicht, darnach sollen die Pfänder drey Täg auf Loffung still liegen, löset man sie nicht, so soll sich der, dem man schuldig ist, der Pfander hal¬ ten, und damit thun, wie er deren weiß zu geniffen, doch soll der Bergrichter an Sonntägen, und gebottenen Pannfeyertagen kei¬ nen zu klagen gestatten, noch dieselbe Täg jemand etwas einant- Worten, oder es hat nicht Kraft. Hun- X . X Hundert acht und zwanzigster Artikel. Wann einer Theil legen will. Es sollen auch die Gewerken ihren Arbeitern, wann sie um Liek lohn klagen, an keinem andern Ort Theil noch Erz legen, dann da sie solchen ihren Liedlohn verdient, und sie darauf geklaget haben. Hundert neun und zwanzigster Artikel. Von Klagens wegen soll Niemand abgeleget werden. Auch soll man keinem Arbeiter, der seiner Arbeit sonst treulich wartet/ von Klagens oder Fürforderns wegen ablegen/ weicher Gewerk/ Verweset oder Hutmann das aber thätt/ der soll darum zestraftt werden. Hundert und dreysigster Artikel. Von Klagen außer Liedlohn. Klagt aber einer gegen dem andern um Schulden, die nicht Liek lohn skynd/ auf Theil/ so soll der Richter dieselben Theil durch die Geschwornen schazen/ aber aufferordentltcher Crkanntnus nicht ein- antworten lassen / als um verdienten Liedlohn. Hundert ein und dreysigster Artikel. Die Vertag in vierzehcn Tagen zu rechtfertigen. 2§ann einer dem anderen etwas verlegen und verbieten last, der soll solcher seiner Verläg oder Verbot Nachkommen / und das Recht zu dm verlegten Gut suchen in vierzehen Tagen. Zst es aber um Vieh/ als Roß/ Ochsen und dergleichen/ darauf Kosten und Schaden laufen/ in dreyen Tagen den nächsten/ und sott zwischen dem Verleger/ und verlegten/ und wer sonst darzu zu sprechen hätte solcher Verlag halber geschehen/ was Bergwerksrecht ist. Wo aber der Verleger feiner Verlag nicht nachkommt/ so soll dem Gegentheil/ die verlegene oder verbotene Haab mit Abtrag seiner erlittenen Scha^ den wieder ledig gelassen und der Verleger nach Gebühr gestrafft werden- Hun" N L° )t ° )( ÄS-- Hmdert zwey und drcysigster Artikel. Von der armen abgestorbenen Bergleüt Güter. Als sich auch zu mehrmahlen begeben, wann arme Gewerken- Mr Bergwerksverwandte, die mit Schuldm beladm gewesen/ abgestorben^ von Land gEchen, oder sonst nicht zubezahlen ge¬ habt, das dann etwann genaue Personen anderen Gläubigern für- geilkt, und zum ersten Verbot und Verleg auf derselben Güter grthan Haden, dardurch sie also den Vorgang erlanget, und am ersten bezahlet worden, Da gegen aber dw, so solche arme Schuld¬ ner aus Mitleiden, und Verschonung anzutasten, und zu bekla¬ gen verzogen, von wegen des Vorgangs der Ersuchung bey Gericht ihrer Schuld nicht haben bezahlet mögen werden, so wollen Wir, das solches hinfüro abgestellct, und nachfolgende Bescheidenheit darin gehalten werden soll: Nemlich, wann aus des Schuldners Gut nicht völlige Bezahlung geschehen mag, daß erstlich aus den¬ selben seiueü Gütern Unser Fron und Wechsel als Kammergut ent¬ richtet, Darnach der Liedlohn, und so einer ihm auf Unterhaltung der Bergwerk auf Silber oder Erz mit baaren Geld Fürstrcckung gethan, dergleichen Inslitt, Eisen, Schmidkost und Kostgeld bezahlet wer¬ den ; Aber zwischen anderen Gläubigem, sie haben um ihre Schul¬ den eingesezte Mr verschriebene Pfand, Bekanntnus, Verschrei, bung, Handschriften oder nicht, desgleichen um Hkürathgut, Mor- gengab, Vermächtnuö und gemeiniglich mit allM anderen Gütern - die den Bergwerk nicht unterworfen, noch anhängig seynd, soll es gehalten werden, wie sonst in Unseren Fürstenthümen und Landen recht und gebrauchig ist. Hundert drey und dreysigster Artikel. Der Fronbot soll die Verleg ausrichten. So dm Fronboten ein Verleg oder Verbot zu thun, oder sonst was cs scye Klag oder anderes zu verkünden befohlen, und sein Lohn davon gegeben wird, so soll er es ausrichten, Und den Ver¬ leger oder Kläger damit nicht versäumen, noch in Rachtheil führen, oder er ist ihm schuldig seinen Schaden abzutragen, man hätte dann dm Boten seine Gerechtigkeit nicht gegeben, so mag er damit ledig seyn. Hmv Mz* X . X j. Hundert vier und dreysigster Attikel. Wie gegen den beklagten Schuldnern gehandlet soll werden. §ast aber einer dem anderen- es seye Gewerk, oder Gesell, um Schulden vor Gericht forderen/ und dann der Beklagter Schul¬ den geständig ist, so soll der Richter mit dem Schuldner verschalen, daß er den Gläubiger bezahle in vierzehen Tagen, wie Bergwerks- recht ist. Wurde aber der Schuldner das nicht thun, und dec Gläubiger den Richter deshalben weiter anhalten; so soll der Rich¬ ter dem Schuldner ferner gebieten in dreyen Tagen zu bezahlen, wo er dann in denselben Tagen die Bezahlung auch nicht thäte, noch Pfand zu Gericht legete, so hat der Bergrichter denselben Schuldner um solchen seinen Ungehorsam zu strafen, und solle er auf Anzeigen des Gläubigers dem Schuldner in seine Güter greifen, und davon zahlhaft machen/ wo aber der Schuldner nicht Güter, noch sonst zu bezahlen hätte, und ihn der Richter auf des Gläubi¬ gers Kosten gefänglich halten, und auf sein fernem Anlanaen darin handlen, er solle ihm auch jeden Tag um zween Kreuzer Spech ge¬ ben, und der Gefangene bezahlet durch solche seine Gesängnus alle Wochen an der Schuld einen Gulden ab. Hundert fünf ünd dreysigster Artikel. Wann der Klager wandersertig ist. Märe aber einer wecgfettig, der Unseren Bergrichter um Bezahlung gegen seinen Schuldner anrufct, so soll der Richter verschaftn, den¬ selben in dreyen Tagen zu bezahlen, geschichr das nicht, so soll er denselben Gelder auf Pfand greifen, und fürderlich schätzen, hätte aber der Gelder in denselben Gericht nichts anderes dann Berg¬ werks Theil, darvon soll er ihn in »ierzehcn Tägen zahlhafr machen, und was also dein Klager mit Versaumnus, Kost und Zehrung darauf geht, daß soll brr Schuldner auch zu entrichten schuldig sehn. Hundert sechs und dreysigster Artikel» So einer Pfand leget. Murden dann dem Gläubiger von dem Schuldner in der Z«t Pfand gelkgtt, die sotten nach Gelegenheit der Schuld treulich und N 2 un^ - X. X ungefährlich grschäzet, und dem Schuldner die nächsten Drey Tag, ober wo der Gläubiger Wanderfettig ist, ein halber Tag nach der SchaMg Losung darauf vergönnet werden. Hundert sieben und dreyfigster Artikel. So einer liegende Gelder anbietet. Iliisere Bergrichtcr sollen auch nicht gestatten, daß den Arbeitern an ihren Liedlohnoder Schulden, Hauser und liegende Güter, oder alter Plunder, und vergebener Haußrath, darum das baare Geld schwärlich zu bekommen ist, geleget werde. Hatte aber einer nichts anderes, und also aus Noth Häuser oder Gründe legen müste, und der Klager die Ubermaaß auch nicht hinaus zugeben, oder zu be? zahlen hätte, so soll er auf solches Hauß, oder Grund angeseztt wer¬ den, dasselbe nuzen und gebrauchen, so lang bis er seiner Schuld /amt all erlittenen Kost und Schaden gebührlich bezahlet wird. Hundert acht und dreyfigster Artikel. So einer Theil leget. Es soll auch keinem von seinem Schuldner Theil geleget werden, noch der Gläubiger solche anzunchmen schuldig seyn, es hätte dann der Schuldner, wie oben gemeldet, nichts anderes. Hundert neun und dreyfigster Artikel. So einer auf drey Tag klaget. So aber ein Knap oder anderer Bergwerksverwandter seine Gel¬ der um Schulden klaget, und verschalen last sich in dreyen Tagen als einen Wanderfettigen zu bezahlen, und sich darüber aufhielte, und nicht von dannen hinweg in andere Herrschaften oder Berg¬ werk ziehete, oder in kurzer argewänniger Zeit wiederkame, der soll zu Straf zwey Pfund Pfenning verfallen seyn, auch kein Gewerk denselben in einem halben Jahr darnach fördern bey Straf wie oben stehet. Hundert vierzigster Artikel. Wie die Gewerken die Arbeiter mit Pfenwerthen ver¬ gnügen sollen. Ä>v die Gewerken, oder ihre Verweser dm Arbeitern an ihre Lied' X -> X §Z Licdlohn Pfenwerth geben, und die Arbeiter solche Pfenwerth gern und mit guten Willen annehmcn, so sollen sic ihnen angeschlagen werden in gleichem ziemlichen Werth ungefehr, wie sie derselben Ort und Zeit ihren Gang haben, und soll keiner über seinen Willen mit den Pfenweethen genöthjget, noch getrungen werden, wie oben auch begriefen ist. Hundert ein und vierzigster Artikel. Die Bergrichter sollen die Pfenwerth maligen. Es sollen auch Unsere Bcrgrichter und Geschworne Gewalt ha- ben, bey ihren Pflichten und Treuen in solchen Pfenwerthen Maaß und Ordnung fürzunehmen, auch das Getreide/ Brod, Fleisch, Wein, Zämas und andere geniessende Pfenwerth zu mäsigen, und zu schäzcn, wie es sich nach Gelegenheit der Zeit und gemeinen Kauf billich und gut gcduncket. Es sollen auch die Fürkäufer, und Läd¬ ier, die den Bergwerk nicht verwandt seynd, bey den Bergwerken Vor¬ mittag nicht einkaufen, wo das geschähe, haben beide Unser Pfle¬ ger und Bcrgrichter dieselben zu strafen. Hundert zwey und vierzigster Artikel. Die Gewerken sollen sonderlich InsliL, Eisen und andere dergleichen Nothdurften geben. ħelchc Gewerken nicht Jnslit, Eisen und andere dergleichen un¬ vermeidliche Nothdurften zu den Gebäum dm Arbeitern geben, die sollen auch Wein, Tuch und andere Kaufmannswaaren nicht ausgeben, welche das übertretten, die sollen durch Unsere Bes¬ uchter darum gestrafet werden. Hundert drey und vierzigster Artikel. Maut und Zollfreyung. Damit auch Unser Bergwerk desto mehr beförderet/ und in Auf- nehmen gebracht, auch iedermann desto geneigter und williger zum bauen bewegt und erhalten werde, so soll hinfüro alle Bergwerks Nothdurst allenthalben in Unseren Niederoesterreichischen Landen und Gebieten, es scye frisches Blei, Erz, Herdblei, Glet, Kupfer¬ stein, Lech, Eisen, Eisenzeüg, Znslit, Vieh, Fleisch, Getreid, Brod, Käß und Schmalz, (ausgenommen den Wein, Tuch und andere gemeine Kaufmanswaaren) sonst alles was die Gewerken zu Un¬ seren Bergwerken bringen, kaufen und führen, Mam und Auf¬ schlag frey seyn. O Hun- J« AF X ° )( A.S Hundttt vier und vierzigster Artikel. Wie die Gefähr in der Mautfteyung verhüttet soll werden. Ulnd damit in oben üngezeigter Unserer gnädigster Befrcymg al- lerley Betrug Oonrrebanä der man sich zu Nachtheil Unsers Kam¬ merguts darin gebrauchen möchte, verhüttet werde, so ist Unsere Meinung, daß sich Unser Oberster Bergmeister aller Gewerken Ge¬ legenheit, die Unsere Bergwerk mit berührten Pftnwerthen verse¬ hen steisig erkundrge, und demselben auf ihr Anlangen glaubwürdi¬ ge verfertigte Urkunde gebe, was sie iederzeit zu Unterhaltung und Nothdurft der Bergwerken, wie oben gemeldet, kaufen und füh¬ ren wollen, damit dasselbige darauf an den Mautstadten frey pas- siret werde, und was also die Gewerken kaufen, und in dw Bergge¬ richt, darin ein ieder bauet, bringen, das sollen sie dmBerarrch- tern derselben Ende c-nzeigen, dieselben sollen glerchfals ihr fleisiges Aufmerkm und Nachfrag haben, das solches in andere Weeg nacht verführet, oder verkaufet werde, welche Gewerk aber mit einem Be¬ trug oder Lonrrebnuä bettelten, der soll durch Unfern Obersten Bergmeister ernstlich gestrafet werden. Es soll auch Unser Ober¬ ster Bergmeister keinem Gewerken, noch anderem dergleichen Ur¬ kund mcht geben, er wisse dann wohl, daß derselbe Gewerk kein an¬ dere Handthierung habe/ darin er die angezeiglen Waaren Gon. trebanöweiß verwenden möchte. Hundert fünf und vierzigster Artikel. Von der Fürstlichen Lcrgwerksfreyüng. Es soll inätiniglich bky Unsmn Bergwcrkm, Schmelzhiittkn, Kohlgrüben, Bergen und Holzwerk/ zu den Btogwerkm gehörig, um Sachen die nicht malefiz stynd, Fütstl. Freyung und Sicher¬ heit haben: als nemlich an Dera in den Gruben, und auf dm Halden in den Puchern und Waschbütten, wie die in der Arbeit ftynd, bey den Schmelzhütten und Kohlgrnl en, als weit mit Böst- stabten, Schlagen und Löschen umfanaen seynd, und in Waldern, als weit das Mach und Arbeit gewebret, und dann die Berage- fellm und Alheim, so sie zu und von ihrer Arbeit geben, es seyen Knapm, Schmelzer, Kohler, Holzknecht oder andere, Niemand ausgenommen. Wer aber solche Freyung iberaierwe, und iemand darinm freieste, der soll an Leib und Gut schwerltch darum aestrafek werden, doch daß sich dieselben Arbeiter und mannigltch, wer sol¬ cher Frevung aenüffm will/ dargegen auch halten, als sich zu solche Freyheit gebühret. Hun 4»? X -> X zz Hundert sechs und vierzigster Artikel. Von der Bergrichter, Amtleüt und Rednern Be¬ lohnung. Einem Bcrgrichttr soll von einem Lehen, das er vermög dieser Ordnung verleihet/ drey Kreuzer, und den Schreiber ein Kreüzer, von einer Freyung iedem auch soviel einzuschreiben gegeben werden, wie es von alter Herkommen iir wollen auch, das hinfüro die Bergwerksverwandten zu ihren Hochzeiten über drey Tisch/ auf das meiste zu dreyßig Per¬ sonen zu verstehen, nicht laden sollen, das auch ein iede Person das Mahl dem Wirt ehe man von dem Tisch aufstehet, bezahle, und hinfüro zu weisen nicht gestattet werde, welcher aber das über¬ führe , der soll von einer ieden Person über die oben begrifene An¬ zahl, uns zu Straf verfallen seyn einen halben Gulden, darauf sollen die Bergrichter ihr sonderliches Aufsehen haben, und solches Strafgeld fleißig einbringen, und verraitten. Q 2 Hun- 64 )(«)( Hundert vier und sechzigster Artikel. Abstellung der Theilmchlzeiten. Und nachdem in Unseren niederoesterreichischm Landen die Therl- mahlcr aufkommen, welche Uns aber aus beweglichen Ursachen zu gestatten nicht gemeinet ist/ so ist Unser Befehl das an den Orten, da solche Mahlzeiten zu den Theilungen von Alter her gehalten werden/ hinfüro einem ieden Arbeiter für das Mahl sechs Kreuzer von den Gewerken / und Lehenhauern geben werden / wo aber die- selbigrn Mähier bishero nicht in Brauch gewest, soll diese auch künf- tiglich durch Unsere Bergrichter nicht zugelaffen, noch das Geld dafür gereichet werden» Hundert fünf und sechzigster Artikel. Wie die Bergrechten gehalten sollen werden. 8öir ordnen auch, daß alle Quatember auf Unseren Bergwerken, so es die Nothdurft erforderet, und Unsere Bergrichter darum ersuchet werden, ein gemeines ordentliches Bergrecht gehalten, und dasselbe zuvor bey den Kirchen zeitlich, wie es sich gebühret, ofentlich berufen werde, damit Armen und Reichen gegen einander auf gebührliche Fürbot, und nach eines ieden Bergwerks Herkommen und Gebrauch gleiches Recht förderlich ergehen, und erfolgen möge. Ob aber ei¬ ner dem izt gemeldten Bergrecht oben beschriebener Massen nicht erwarten, und ein besonderes gefrümkes Recht haben wollte, dem soll der Bergrichter mit den Geschwornen einen förderlichen Rechtstag auf seine Kosten halten, wie oben gemeldet, und von alter Herkommen ist. Der Bergrichter soll auch nicht liederlichgestatten um klein und gering- schazige Sachen, die der Mühe und Kostens nicht werth seynd, desglei¬ chen um Sachen, die sonst in dieser Unser Bergwerks ° Ordnung genug¬ sam erkläret, und entschieden seynd, auch worinn er ohne sonderlichen gerichtlichen Procesi, oder Rechtfertigung aus ordendlichm Eewald und Befehl zwischen den Partheyen zu handlen hat, als um be- kändliche, oder anhellige und wissendliche Schulden, ofenbaren Freies, Entsezung, Vergewaltigung, Cinsezung, und anderes zu rech¬ ten, sondern er soll dleselbige sonst der Billigkeit, und gemeldter Unser Ordnung nach hmlegen, und entscheiden. HM )( -> )( 65 Hundert sechs und sechzigster Artikel. Gütige Handlung zwischen den Partheyen zu pflegen. Vlnd so oft iemand von Rechtens wegen für Unsere Bergrichtcr, nnd Geschworne kommt/ so sollen sie allweeg zu Verhüttung der Umkosten die Gütigkeit zwischen dm Theilen am ersten filmenden, und ver¬ suchen/ ob sie diese außerhalb des Rechts mit einander vertragen möchten/ und dann erst förderliches Recht ergehen lassen/ wann die Gütigkeit nicht möchte verfangen werden. Hundert sieben und sechzigster Artikel. Die Urtheil, Klag und Antwort ordendlich bey Ge¬ richt einzuschreiben. Alle Urtheil und Recht sollen mit Klag Antwort, Red, Wider- red und allen/ darauf der Grund desselben Rechts stehet/ desglei¬ chen die Ursachen/ darauf Unsere Geschworne in ihren Rechtsaz sich gründen/ durch den geschwornen Gerichtsschreiber aufgezelchnet, und in ein ordendliche Schrift gestellet, und dann dieselbe Schrift zu¬ vor/ und erstlich durch den Bergrichter, und die Geschwornen mit Fleiß abgehöret, und darnach zukünftiger Gedächtnus in das Ge- llchtsbuch eingeschrieben werden/ damit man allweeg wissen und abnebmen möge / wie eine Sach entschieden / und auf was Gründ ein iedes Urtheil gesprochen seye. Hundert acht und sechzigster Artikel. Die Urtheil in gleichmäßigen Sachen nicht zu ver¬ ändern. Ob dann zu Zeiten eine Sach der anderen gleich wäre, so wollen Wrr/ daß damit ein Form gehalten/ und Niemand für den ande¬ ren in solchen gleichen Sachen gevortheilet, oder beschwüret werde, sondern einem geschehe und ergehe/ als dem anderen, doch alles ver¬ mög dieser Ordnung/ und Bergwerksgebrauch. Hundert neun und sechzigster Artikel. Wann die Bergrichter und Geschworne am Rechten eines Verdachts beschuldiget werden- soll auch keiner Unsere Bergrichter und Geschworne am Rech¬ ten liederlich, und ohne rechtmäßige Ursachen verwerfen, oder sie R mit 66 )( o )( mit ungeziemenden frefentlichen Reden antasten, welcher sich aber eines , oder mehr aus denselben als verdächtig beschwüret , und de- rohalben genügsame Ursachen zu haben vermeinet, der soll bemeld- tem Unserem Bergrichtem und Geschwornen solches anzeigen, und seine Ursach/ oder was er der Verdächtigkeit halber fürzuwenden hat, von Stund an fürtragen, und alsdann durch die, so unter bemeld- tm Unseren Richter und Geschwornen unverdächtlich seynd, darüber erkennet werden, ob solche seine Beschwörung, und vorgebrachte Ur¬ sachen der Verdächtigkeit gegründet seynd, oder nicht. Wurde dann durch dieselben erkennet, daß solche Ursachen des Verdachts dem Rechten gemäß, und statt haben, so soll derselbe aufstehen, und ein anderer unverdächtiger verständiger Bergmann an seiner stat geft- zet werden: Wo aber das Widerspiel befunden, und erkennet wur¬ de, daß solche vermeinte Verwerfung und Verdächtigkeit unbillig, und ohne allen Fug mutwilliger Weise angezeiget, und geschehen wäre, so soll der, durch den die Anklag des Verdachts fürgewendet ist, um zehen Pfund Pfening unabläßlich zu bezahlen erkennet, und gestrafet werden. Hundert und siebenztgster Artikel. Wann die , so außer den Berggericht geftßen, Sam- kost schuldig werden. Es wollen iemals zu Zeiten die aus den Landgerichten, Städten, Märckten, so Bergwerk bauen, und auf ihre Thell Samkost schul¬ dig werden, darnach, wann die Theil nicht gerathen, oder der Sam- kl st nicht werth seynd, die Liedlöhner und Samkost nicht bezahlen, noch des Bergrichters Geschäft vollziehen, sondern sagen, er habe über sie nichts zu gebieten, man soll sie vor ihren ordendlichen Ge¬ richten sürnehmen. Auf solches ist Unsere ernstliche Meinung, daß dieselben Unserem Bergrichter darinn gehorsam seyen, und die Bezahlung thun sollen laut dieser Unserer Ordnung. Welche sich aber hierinnen ungehorsam halten, die sollen Unsere Landshaupt- leüt, und Vizdom auf desselben Bergrichters Anzeigen darzu halten, daß sie dem, wie oben gemeldet, gehorsamlich geleben,und Wie¬ der derselben soll Uns zur Straf verfallen seyn zehen Pfund Pfe¬ ning. Hundert em und siebenztgster Artikel. Bon gesezten Grubenrechten. So unser Bergkichter ein gescztes Grubenrechk hat, er scye wegen Durchschlag oder anderen Sachen, so ist er nicht schuldig auf )( ° X 67 auf die Partheym länger zu warten dann bis auf acht Uhr/ oder auf die Stund/ die ihnen gesezt/ und benennt ist, ob dann einTheil nicht erscheinet/ soll er mchts weniger dem gehorsamen ergehen las¬ sen/ was Bergwerksgebrauch und recht ist. Hundert zwey und siebenzigster Artikel. Bon Appellirung der Urtheil. §biewvh! die gemeinen Rechten in den Appellationen, ober Ding- nußen eine sondere Zeit/ und Ziel benennen / darinn ein ieder/ so sich vermeinet beschweret zu seyN/ und von Recht zu der Appellation zugelaffen ist/ dingen/ und sich für das obere Gericht berufen mag, so wollen doch die Bergwerkshandlungen aus vielen beweglichen Ur¬ sachen dieselben Ziel/ und Längerung nicht erleiden/ sondern müßen ihrer Art/ und Eigenschaft nach/ mit dem ehesten erördertt/ und erlediget werden. Demnach/ ob es sich begebett/ daß sich einer oder mehr an dem Rechten eines Hauplurtheils beschwerettN/ und dasselbe/ wie gebräuchlich bey geschwornen Cid von beßeres Rechten Willen dingeten/ die sollen das thun von Stund an nach Cröfnung der UrtheilM/ dieweil der Richter noch sizt/ und den Stab in der Hand hat/ und anderst nirgends hindingM/ dann erstlich für Unseren Obersten Bergmeister/ folgends für Unser Re- glerung/ und Kammer der niederösterreichischen Landen/ und wann nun anfänglich von Unseren Bergrlchtern für Unseren Obersten Bergmeister appelliret wird/ so soll derselbe Dinger dw Rechtssa¬ chen/ und Urtheil auf seine Kosten in vierzehen Tägen geschrieben/ und gefiglet nehmen/ und bey dem Gerichtsschreiber/ dem Richter/ die zwen Redner/ auch den/ der das Urtheil behaupt hat/ und einen Geschwornen haben/ und iedem zehen Kreüzer geben/ dem Richter einen Gulden um das Siegel/ und dem Schreiber seinen Lohn nach Gelegenheit des Procesi/ darzu am Schreibtag ein ziemliches Mahl/ und soll dasselbe Urtheil nach dem Tag/ daran es versieglet ist/ füh¬ ren/ und enden in vierzehen / aber von dem Bergmeister für die ge¬ dachte Regierung/ und Kammer m sechs Wochen/ und dreyen Tä- gen/ oder derohalben einen Saumsal/ darinn die Zeit der Erstreckung benannt seyn soll / zu Gericht bringen / aber kein Bey - oder Unter- urtheil sollen Unsere Bergrichter hrnfüro dingen lassen/ noch die¬ selben Geding zu vollführen gestatten / und annehmen / allein es hätte der Appellant so genügsame/ und der Hauptfach anhängige Ursachen/ die ihm in der Hauptfach einen rechtlichen Behilf thätM/ oder es wäre dieselben Beschwerungen der Urtheil dermassen ge¬ staltet/ daß sie mit der Hauptfach nicht möchten widetbracht werden/ darinn dle Richter sonderlich bedacht seyn sollen. N 2 Hun- 68 «rFX ° X Hundert drey und siebenzigster Artikel. Wie es nach Bolföbrung der Appellation gehalten soll werden. Ä>MN dann ein Appellation, oder Geding von Nnscrem Ober- sten Bergmeister, oder Regierung, und Kammer erlediget, und dem Bergrichter wiederum zugebracht wird, so soll die durch denselben Bergrichter, und Geschwornen in Gegenwart beider Thcilen auf- gethan, verlesen, und darnach ferner gehaudlet werden, wie sich ge¬ bührt, und Bergwerksrecht lst. Wäre aber Sach, daß der Ap¬ pellant von der Dingnus stunde, oder dieselbe in ordentlicher Zeit nicht vollführete, so soll der Bergrichter auf des anderen Theils Anrufen ferner hcmdlen, und vollziehen, was das gedingte UrtheiL vermag, und Bergwerkörecht ist. Hundert vier und siebenzigster Artikel. Maaß der Appellirung zu Verhüttung der Gefahr, bln- damit die Rechtfertigung auf gefährlichen Aufschub, und Verlängerung in mehrweeg fürkommen, und abgeftellet werde, nachdem oft von Vortheils wegen, und nicht in Meinung die Ge¬ dinge zu volführen, appellrret, und also in schwebendem Geding erwo einem sein Erz ausgehauet, und verführet, oder ein anderer Nachthetl zugefüget wird, so wollen Wir, daß der dingende Tbeil, als oft hinfüro von Unseren Berggerichten die Urtheil appelliret werden, bis auf den Schreibtag bedacht, und Wahl haben soll, solche Dingnußen zu führen, oder füllen zu lassen, und sofern er dann davon stunde, so soll dasselbe Urtheil, davon gemeldter Appel¬ lant gedinget hat, von Stund an m seiner Kraft gehen, und förder¬ lich darauf gehandlet werden, wie oben gemeldet ist. Stunde aber gemeldter dingender Theil dazumal auf den Schreibtag nicht von dem Geding, sonder wolle das vollführen, so soll er als¬ dann weiter nicht mehr davon stehen, noch daffelbige fallen lassen mögen, sondern, wie oben angezeiget ist, zu volführen, und der Er¬ ledigung zu erwarten schuldig ftyn, wo er aber das nicht thäte, und das Geding Mch izt gemeldter Zeit erst fahren liesse, und darvon stunde, so soll derselbe Theil zu Buß unnachläßlich zu bezahlen ver¬ fallen ftyn fünfzig Pfund Pfening, halben Theil Uns, und den an¬ deren halben Theil seiner Gegenpartei, so das Recht behauptet, und dannoch nicht destominder das Urtheil von dem Bergrichter ergangen, bey Kräften bleiben, und vollzogen werden, wie begri- fen ist. Hun- X o X 69 Hundert fünf und siebenzigster Artikel. Daß man Abschrift der Proceß geben soll. Und es werde cm Urtheil gedinget, oder nicht, so soll der begeh- renben Parrhei dasselbe samt dem Proceß geschrieben, und besie¬ gelt gegen gebührlicher Bezahlung gegeben werden. Hundert sechs und siebenzigster Artikel. Von Empfahung der Waschwerk. Die Waschweib, so bisher» in Unseren Landen zugelaffen, und verliehen worden seynd, die sollen bey denselben ihren Lehm blei¬ ben / nnd gehandhabet werden. Wer aber hinfüro in Unseren mederoesterreichrschm Landen einerlei Waschwcrk aufschlagen, bau¬ en, und arbeiten will, es seye auf fliessenden Wässern, in Gebirgen, oder Gräben, der solle das zuvor von Unserem Bergrichter dersel¬ ben Ende, oder seinem Verwalter laut dieser Unserer Ordnung emp- fahen, und das Lehen bey Gericht in das Verfachbuch eigentlich einschreiben lassen, aber sonst ohne das, oder aus eigenen Gewalt und Vornehmen soll sich Niemand unterstehen solcher Waschwerk heimlich, oder ofentlich zu gebrauchen bey Vermeidung Unserer Straf, wie hievor der Gruben Gebäu halber gemeldet ist. Hundert sieben und siebenzigster Artikel. Bon Fron, Wechsel, und Kans des Waschgolds. soll Uns auch als Herrn, und Landsfürstcn die gebührliche Mon, und Wechsel von denselben Waschwerken allenthalben zuste¬ hen, und gefallen, auch alle Gold, und Silber, so daraus gewa¬ schen, und gemacht, zu Händen Unser verordneten Bergrichter in ziemlichen Kauf und Losung, wie ein iedes Waschwerk sonderbar von Uns begnadet, und besreyet wird, geantwortet, und wider die¬ selbe Unsere Freyheit Niemand anderen verkaufet, gegeben, noch in andere Weeg untergeschlagen werden, bey schwärer Unserer Straf an Leib, und Gut, desgleichen soll es gegen den Personen, so solches Gold, und Silber ohne Unserer besonderen Bewilligung aufkaufen wurden, mit der Straf gehalten werden, wie in dieser Unserer Ord¬ nung weiter begrifen ist. v Hun- S 7° X ° X UK- Hundm acht und siebmzigffer Artikel. Bon gemeinen Raittungen bey den Waschwerken. Es soll auch ein jeder Hutmann in Waschwerk alle sechs Wochen vor dem Bergrichter in Gegenwart der Gewerken ofentlich mitten, und solche Mittung in ein besonderes Buch, auch wie viel in einer iedm Mittung Gold gewaschen wird, samt der Arbeiter Lohn ei¬ gentlich eingeschrieben, und die Arbeiter um ihren Lohn in vierze- hcn Tagen bey der Straf eines Gulden, ausgeführet werden, auch soll ein iedes Waschwerk, wie andere Gebäu in die Neuntheil ge? rechnet, und nach der Wochen, und Schichten gearbeitet, und inge- habt werden. Hundert neun und siebenzigster Artikel. Von der Waschwerk Maaß. Ä>v dann künstiglich einer ein Waschwerk auf fliessenden Was- fern, Bachen, in Gebirgen, oder Gräben etwo aufschluge, ünd empfinge, der soll von Stund an seine Maaß an Tag nehmen, und ihm dec Bergrichter daselbst auf fliessenden Wassern oder Bä¬ chen, zehen Schnür nach dem Wasser, und Zugstange hinab ge¬ ben, und ihm darauf oben, und unten seme Pflöck, und Bidmarck schlagen. Wo aber auf die Seiten außerhalb des fliessenden Was¬ sers, und seines Gries an das Gebirg, oder auf der Ebene von dem Wasser hindan etwas zu verwaschen, und zu erbauen wäre, und ie- mand daselbst empfahcn, und aufschlagen wollte, desgleichen auf anderen Waschgräbm außerhalb des Wassers, da das Waschwerk zerstreuet ltegete, und weder Kluft noch Gang hätte, da soll von d*er iedem ein rechts geviertes, oder mereckichtes Lehen, nemlich sie¬ ben Lehen oder Schnür weit nach gerader Winckelmaaß an das Ge¬ birg, oder untersich für eines Waschwerksgerechtigkeit gegeben, und genommen, und seine Pflöck in die Viereck darauf geschlagen werden wie Waschwerksrecht ist, damit ein anderer neben ihm dar¬ nach zu empfachen, und aufzuschlagen wisse, und mag alsdann ein ieder in derselben Maaß, und in seinen gewesenen Rechten ansizen, Stollen, und Fert bauen, wo, , und Mhdürftig ist. Verführe aber eines an das Gebirg, oder unter sich so tief, daß er dem anderen in seine Rechten kommete, und ihm derselbe begeg¬ nete, so soll alsdann mit Schin, und Vergleichung zwischen ihnen gebandlet, und iedweder in seine Maaß, welcher gar heraus gefah¬ ren wäre, wiederum getrieben werden. Hun- X o )( 7, Hundert und achtzigster Artikel. Daß keiner in Waschwerken dem anderen in sein Maaß fahre. Unsere Bergrichter sollen auch einen icdrn bey seiner Gcnchtig- keit in Waschwerk handhaben/ und nicht gestatten, daß einer dem anderen in seinen Lehen übergreife/ noch überfahre wider Wasch¬ werksrecht/ es soll auch ein ieder seinen Berg fördern dem anderen ohne Nachtheil/ damit derselbe Berg/ oder Schlam/ mcht zum an¬ dermal müsse gewaschen werden. Welcher aber das thätt/ den soll der Bergrichter der Nothdurft, und seinen Verbrechen nach da¬ rum strafen. Hundert ein und achtzigster Artikel. Wie es mit dem Wasser aus den Waschwerken ge¬ halten soll werden. Äas altere Waschwerk soll auf ein Haupt nicht mehr Wasser neh¬ men/ dann es ungefehrlich nothdürftig ist/ und das übrige Was¬ ser seinen Nachbaren folgen lasten, darinn die Maaß, und Ord¬ nung zwischen solchen Waschwerk zu geben attweg bey Unseren Berg- richtern stehen soll. Hundert zwey und achtzigster Artikel. Verweser bey den Waschwerken zu halten. Es soll auch ein ieder, der in Waschwerk Theil/ und gemein hat, einen Verweser haben, der bey dm Raittungen seye, und ihm da¬ selbst, auch an anderen Orten, wo es noch ist, seine Theil verspre¬ che, und versamkoste, inmaffen wie in der Bergarbeit bey der Straf, wie bevor in dieser Unser Ordnung ausgedruckt ist. Hundert drey und achtzigster Artikel. Wann aus Hinlaßigkeit der Hutleüt, oder Arbeiter die Wajchwerk verliegen, oder sonst ausgelassen werden. Welches Waschweib durch Hinläßigkeit der Hukleüt oder Arbeiter verliegen, und von einem anderen empfangen wurde, der soll das- selbtge vierzehen Täg arbeiten, und darnach vor dem Bergrichter S 2 rait- 72, )(o)( raittm, so dann die alten Gewerken die Samkost erlegen, soll ihnen das Bau wiederum zustehen, wo fern aber ein Waschwerk durch die Gewerken selbst ausgelassen und dasselbige einem anderen verliehen wurde/ der soll bey solchen Lehen gehandhabet werden/ und keinem alten Gewerken zu antworten schuldig seyn, inmaßen hievor der Grubengebau halber ausgedruckt ist. Hundert vier und achtzigster Artikel. So einer in Waschwerken Kluft, und Gang erreichet. Ob dann in solchen Waschwerken Kluft und Gang erreichet/ und entdlöffet wurden / welcherlei die waren / die sollen bey Straf, wie vor in der gegenwärtigen Unserer Bergwerksordnung begrifm, nicht versezet, noch verhalten werden, weder durch Gewerken, Hutleüt, noch Arbeiter, und der Gewerk, in dessen Gerechtigkeit solche Klüse, und Gang entblöß, oder ausgewaschen werden, soll auf ieden Gang, wo er anderst Gebirg genug hat, einer Grubengerechrigkeit ha¬ ben zwischen First, und Sool, und in dem Scherm, wie vorhin in dem Artikel von der Grubenmaaß ausgedruckt ist, doch den ältern Gruben, und Waschwerken der Enden an ihrer Maaß, und Gerech¬ tigkeiten unvergrifen. Hundert fünf und achtzigster Artikel. Freyung bey den Waschwerken. Es bat auch ein icder Arbeiter in dem Waschwerk, auch so er dar- zu, und davon gehet, Sicherheit, und Freyung inmaffen als am Berg, oder auf andere Bergwerksarbeit bey Straf, wie vor in der gegenwärtigen Unser Ordnung gemeldet ist. Hundert sechs und achtzigster Artikel. Verleihung derHosstädtzu Puchern, undWaschhütten. Unsere Bergmeister, und Bergrichtcr sollen auch Macht haben, einem ieden, der Waschwerk bauet, Hofstädt zu Puchern, Wasch- hüdten, Kolben, Mühlen, samt allen ihr iedes Zugehörungen, des¬ gleichen ein ziemliches Holz zu derselben Rvthdurft, auch wo es Roth thuet, Wasser durch eines andern Grund, und Gerechtigkeit zu führen, zu verleihen. Hun- X o X 7Z Hundert sieben und achtzigster Artikel. Wann jemand an seinen Gründen dnrch Wasch¬ werk Schaden geschieht. l tnd so icniMd an seinen Gründen durch solche Daschirrrk Scha- dm geschehtte^, der soll nach laut dieser Unser Ordnung vergnüget werden/ doch sollen Unsere Bergrichter ihr fleißiges Aufsehen haben/ und darob seyN/ daß die Werk allenthalben wohl verwahret/ und unterhalten / auch die Leut/ so viel möglich ist / derohalbm vor Scha¬ den verhüttet werden/ daß sie auch an dm Enden nicht Aufschlag/ noch Waschwerk verleihen/ da man an den Gründen mehr Scha¬ den thätt/ dann man Frumen oder Nuzm aus dem Waschwerk ha¬ ben möchte. Hundert acht und achtzigster Artikel. Unterscheidung der Wasch - und anderer Bergwerk. §8as der Waschwerk halber in Gebirgen / auf WafferflüßM/ und Bachen hievor angezeiget/ daß soll also gehalten werden/ sonst bleibt es in allen Artikeln/ wie drese Ordnung von den anderen Bergwerken/ Gewerken/ und Arbeitern vermag,' Hundert neun und achtzigster Artikel. Von hm Arbeitern hey den Puchwerken. Und alr izt bky Unseren Bergwerken, Vellach, Steenfeld, und Großkirchheim neulicher Zeit erliche Gold und Silberbergwerk er¬ funden/ und auferstanden/ die man in naßen Puchern/ PuchM/ und über die Machen auch in anderweg waschen/ und zu Schlich ma¬ chen muß/ darzu dann etliche Pucher/ und Waschhüdten aufgerich¬ tet und gemacht worden/ ist Unsere Meinung / wo in Unseren nie- deroesterreichischm Landen dergleichen Pucher und Waschhüdten in Arbeit seynd/ oder künftiglich auferstehen/was für Arbeiterdarin¬ nen gebrauchet/ und gefördert werden/ daß dieselben zuvor Unserem Bergrichter derselben Enden fürgestellet/ und die Eidsgelibd von ihnen ausgenommen werde/ und dem Bergrichter allermaßen unter¬ worfen seyn sollen/ wie andere Bergwerkspersonen in dieser Un¬ serer Ordnung begrifen. 74 )( o X Hundert und neunzigster Artikel. Die Pnchwerk bey Gericht zu raitten. 28ir wollen auch daß solche Puchwerk vor Unseren Bergrichtern geraittet, die Arbeiter/ ieder mit seinen Nahmen und Wochenlohn in ein Raitbuch/ auch alles / das so in das Grubenduch nicht hinein kommt/ eingeschrieben werde; allermaßen wie die Bergarbeiter/ und sollen dieselben gemeinen Rairtungen zu Pfingsten/ Jacobi/ Michaelis/ und Martini gehalten werden. Hundert ein und neunzigster Artikel. Von den Schichten bey den Puchern. vlnd so man anfangt zu xuchcN/ so sollen die Arbeiter zu Morgens um fünf Uhr anfahrea, und zu Abend vor sieben Uhr nichc aufheben/ am Samstag sott man arbeiten bis auf vier Uhr Nach¬ mittag/ und soll einem reden Arbeiter nach Gelegenheit seiner Ar¬ beit ein Lohn gemittet werden, doch daß einem Hutmann in einer Wochen über neun Schilling Pfening nicht gegeben noch gerei¬ chte werden, und welche Arbeiter im Anfang des Puchens zusagen, daß sie den ganzen Sommer bey der Arbeit bleiben/ und davon oh¬ ne mercklichen Ursachen nicht flehen wollen, die sollen also dabey bleiben, welche aber daffelbige nicht halten wurden, die sollm durch Unsere Bergrtchter darzu gehalten, and nach ihren Verbrechen ge« strafet werden. Hundert zwey und neunzigster Artikel. Das Niemand das Wasser von den Werkgaden abkehren soll. Es soll auch Niemand das Wasser von den Hütschlägen, Pu- chern, Waschhüdten, und anderen Werkgaden Mehren ohne der Schmelzer, Arbeiter, oder Gewerken Wissen, und Willen bey Ver¬ meidung Unserer schwären Ungnad, und Straf. Hundert drey und neunzigster Artikel. Erklärung des großen Wandels. Nachdem Wir in dieser Ordnung die Straf etlicher Verbrechen auf den großen Wandel gestellet haben, so geben Wir diese Erläu¬ terung, X ° )( 7S terung, und wollen, dH es bey der Summa in voriger Ordnung begrism, nemttch zehen Gulden, drey Schillings sechs Pfentng bmdm/ und der große Wandel dabey verstanden werden soll. Hundert vier und neunzigster Artikel. Von den Feyertagen. Damit auch der Feyertäg halber ein Ordnung gehalten werde, so ist Unsere Meinung/ daß htnfüro bey den niederen Bergwerken, die nahmhaftigsten Feyertäg, wie die jederzeit durch die hohe or¬ dentliche Odrigkeit gesezet, und gebotten werden, gefeyert, und des Abends davor mit rechter halber Schicht aufgehebtt werden, aber an den gemeinen Feyerabenden soll die ganze Schicht gestanden werden, me von alter Herkommen ist. Soviel dann die hohen Bergwerk belanget, da die Arbeiter, wie oben angezogen ihre Speis mit ihnen tragen, und vierzehen Tag auf dem Berg bleiben, dafür ihnen drey Wochen geratttet werden, da soll den gedachten Arbeitern, wie von alter Herkommen, und ge¬ hrauchig, soviel sie in der Gruben mit der Hand m betten, gemit¬ tet, und ausgeschnitten werden. Wann es sich auch begibt, daß in einer Wochen zwen Feyer- tag seynd, soll nur der eine gefeyeret, und geratttet werden: doch hierin die fürnemsten Fest, als Weihnachten, Ostern, und Pfing¬ sten ausgeschlossen, zu welchen Zetten die höchsten Tag samt den zweyen anhängcnden heiligen Tagen nach Gebrauch der Kirchen mit Feyer gehalten werden sollen. Es soll auch zu bemeldten dreyen Hauptfesten keiner in den näch¬ sten acht Tagen, vor, und nach Recht erhalten, oder verlieren, des¬ gleichen soll sich auch kein Appellation, die Durchschlag, und den Berg bedrift, verliegen. Was aber Schulden, Verleg, und an¬ dere desgleichen gemeine Ansprachen, und Klagen seynd, die sollen zu gemeldten dreyen Festen allwcg vierzehen Tag vor und nach Freyung haben. Hundert fünf und neunzigster Artikel. Bon den Gehorsam gegen dem Bergmeister, und Bergrchtern. Dann so sezen, ordnen, und wollen Wir, daß alle Unsere Bergrich- ter, Mtleüt, Schmelzherrn, Gewerken, und männiglich, so dem T 2 Berg- 76 nx-F )( o )( Bergwerk unterworfen/ und verwandt seynd/ dem itzigen, und künf¬ tigen Unseren Obersten Bergmeistern / und Bergrichtern in allen / und reden ziemlichen Geschäften/ Gebot und Verbot/ an Unser'/ auch Unser niederoesterreichischen Regierung/ und Kammer stat/ gehorsam/ und gewärtig seyN/ daß auch die Bergrichter/ und alle andere Amtleüt/ so lins/ oder Unseren niederoesterreichischen Kam- merrätbea die Etdspflicht nicht gethan/ dieselbe Unserem Ober¬ sten Bergmeister/ oder wem Wir sonst das befehlen werden/ von Unsertwegen/ inmaßen hernach folget/ thun^ und volziehen sollen. Hundert sechs und neunzigster Artikel. Bergrichters Eidspflicht. ^Ihr werdet geloben/ und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten/ und Herrn Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich/ Her¬ zogen zu Burgund/ Steyer/ Kärndten/ Lrain, und Würtembcrg w. Grafen zu Tirol/ und Görz w. Unserem gnädigsten Herrn daß ihr wollet Ihrer Fürstl. Durchl. w. auch derselben Obersten Bergmei¬ ster iederzeit gehorsam/ getreu/ und gewärtig seyn, auch das Verg- gerichtsamt, so euch durch Uns in Rahmen Ihrer Durchl. zu verwalten befohlen lst/ nach eurem besten Verstehen/und Vermögen getreulich/ und mit höchsten Fleis handle«/ und verraittM/ auch Ihrer Durchl. Verordnung in allen gemäß halte«/ und in solchen Amt Niemand kein Gefahr/ und Betrug zusehen/ oder gestatten / und das sechsten auch nicht thun in keinerlei Schein noch Weiß/ sondern dasselbe in allweg verhütten / darzu auch Armen und Reichen gleiches Gericht/ und Recht halte»/ und ergehen/ und darin sich weder durch Miet/ Gab, Freundschaft / Feindschaft/ und anderes Ansehen bewegen lassen. Wo euch aber was beschwärliches fürfallen wurde/ dassel¬ be an gedachten Obersten Bergmeister/ und wo es die Nothdurft erforderet an die fürstl. Durchl. oder derselben niederoesterreichi- schen Kammerrathe langen lassen / und in allen Ihrer fürstl. Durchl. auch der Gewerken, und Bergwerk Nuzen und Aufnehmen beför¬ deren, Schaden und Nachtheil warnen, und wenden, wie ein ge¬ treuer Diener und Amtmann seinem Herrn und Landsfürsten zu thun schuldig , und verpflicht ist, Hundert sieben und neunzigster Artikel. BeMerichtsgcschwornen Eid. ^hr werdet geloben, und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten, und Herrn, Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich, Herzo¬ gen » X o X 77 gen zu Burgund/ Steyer, Kärndten, Lrain, und Würtemberg rc. Grafen zu Tirol / und Görz rc. Unserem gnädigsten Herrn, daß rhr wollet Ihrer fürstl. Durch!, auch derselben! Obersten Bergmeister/ und eueren fürgejezten Bergrichter iederzeit gehorsam/ getreu/ und gewärtig seyn/ euch auch sonst in eurem Amt erbar/ und fleißig hal¬ ten/ und fürnemlich in Recht / und Verhör Sachen nach eurem besten Verstand dem Armen/ als dem Reichen gleiches Urtheil und Recht sprechen / darin sich weder durch Miet / Gab/ Freundschaft/ oder Feind¬ schaft irren/ noch bewegen lassen/ der fürstl. Durchl. und gemeinen Bergwerks Nuzen und Frumen nach besten Vermögen betrachten/ Schaden treulich und fleißig warnen/ und wenden / auch der fürstl. Durchl. Ordnung festiglich handhaben/ die auch selbst unverbrüch¬ lich halten, keiner Parthei nicht anhängig machen/denselben inner, noch außer Rechtens nichts rathen, oder heimliches anzeigen, da¬ durch der andere Theil oerfortheilet, oder Schaden nehmen möch¬ te, und was in Urtheilen, und anderen Handlungen einkommt, in geheim halten, und in allen die Gerechtigkeit beförderen. Hundert acht und neunzigster Artikel. Berggerichtsschreiber Eid. ^hr werdet geloben/ und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten, und Herrn, Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich Herzogen zu Burgund, Steper, Kärndten, Lrain, und Würtemberg rc. Grafen zu Tirol, und Görz rc. Unserem gnädigsten Herrn daß ihr wollet Ihrer Fürstl. Durchl. auch derselben Obersten Bergmei¬ ster, und eurem fürgesezten Bergrichter iederzeit gehorsam, getreu, und gewärtig seyn, euch auch sonst m eurem Amt erbar, und fleißig halten, Ihrer fürstl. Durchl. und gemeinen Bergwerks Nuzen, und Aufnehmen treülich, und flerßig beförderen, Schaden war¬ nen, und wenden, die Gerichtsbücher richtig, und wohl bewahrt halten, darin nichts gefährliches änderen, oder austhun, noch oh¬ ne Wissen des Bergrichters etwas darein schreiben, oder Abschrif¬ ten daraus geben, noch was heimliches eröfnen, die Urkunden, und Brief, so zu Gericht kommen fleißig verwahren, auch gegen den Partheien und männiglich unverweißlich halten. Niemand um Miet, Gab, Freundschaft, oder Feindschaft willen gegen seiner Wi- dcrparthei rathen, noch heimliches, das bey Gericht einkommen, anzeigen, und wo der fürstl. Durchl. Ordnung übergangen, dassel¬ be anzeigen, selbst auch dawider nichts thun, die Gerechtigkeit in Urtheilen, und sonst vor Augen haben auch kein Gefähr, und Ver¬ längerung mit schreiben, und in andere weeg gebrauchen. tt Hun- 7'8 X o )( Hundert neun und neunzigster Artikel. Bergfrömm Eid. Ahr werdet geloben / und schwören dem Durchlauchtigsten Für- sten, und Herrn, Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich, Herzo¬ gen zu Burgund, Sttyer, Kärndten, Lrain, und Würtemberg w. Grafen zu Tirol, und Görz w. Unserem gnädigsten Herrn, daß ihr wollet Ihrer fürst!» Durch!, auch derselben Obersten Bergmeister und eueren fürgesezten Bergrichter iederzeit gehorsam, getreu, und gewärtig seyn, euch auch sonst in euerem Amt fleißig, und erbar halten, der fürstl. Durch!, und gemeiner Bergwerk Nuzen, und Frummen treruich beförderen, auch von allen Erz, Ließ und Schlich der fürstl. Durch!, gebührende Fron des zehenden Lenrner oder Kübels nehmen, auf die Kästen antworten, und verraitten, auch bey dm Theilungen fleißiges Aufsehen haben, das den Gewer¬ ken gleiches Gewicht, und Maaß erfolge, auch die Lehnhäuer nicht beschweret werden, und in allen nichts dann dre Billigkeit vor Augen haben, und zu wider der fürstl. Durch!. Befehl Niemand ansehen, noch verschonen, sondern dem Armen, als dem Reichen bandlen, die Bergwerksordnung rreülich helfen handhaben, und selbst auch nicht darwider thun, und in allen weder Miet, Gab, Freundschaft, Feindschaft, oder einerlei andere Anmuthung bewegen lassen. Zweyhunderter Artikel. Bergfchmner Eid. ^hr werdet geloben, und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten, und Herrn, Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich Her¬ zogen zu Burgund, Steher, Kärndten, Lrain, und Würtem¬ berg rc. Grafen zu Tirol, und Görz w. Unserem gnädigsten Herrn, daß ihr wollet Ihrer Fürstl. Durch!, auch derselben Ober¬ sten Bergmeister, iederzeit getreu, gehorsam, und gewärtig seyn, euch auch sonst in eurem Amt erbar, und fleißig halten, der höchst gedachten fürstl. Durchl. auch der Gewerken, und Bergwerks Nuzen, und Aufnehmen mit besten Fleiß beförderen, Schaden warnen, und wenden. Wo ihr auch von angeregten Oberstem Bergmeister auch den Bergrichtern auf rechtliche Crkanntnus, oder gütliches zugeben Schinn, Eisen und Pflöck fürzubringen, oder ie- mand seine Schnur, und Maaß am Tag zu geben, oder Geding adzuziehm verordnet werd, das ihr euch Inhalt der Bergwerksord¬ nung / )( ° )( 79 nung in dem allem unverwelßilch halten/ dem Armen als dem Rei¬ chen ziehen/ und männiglich/ was ihm Wag/ und Maaß gibt/ dasselbe verpflöken/ Eisen/ und Bldmarck schlagen/ den Par- theyen ihre Maaß anzeigen/ und solches Eisen/ damit tue unver- änderet bleiben/ bey Gericht einschreiben lassen/ euch auch darin keme Anmuthung/ Freundschaft/ Feindschaft/Lieb/Forcht/Miet/ oder Gab bewegen/ noch verhinderen lassen/ sondern iedem ver¬ mög der angezogenm Bergordnung um die gebührliche Beloh¬ nung/ darin vermeldet/ ziehen/ zu seinen Rechten helfen/ und kein Gefahr darin brauchen/ auch sonst die Bergwerksordnung in allen Artikeln handhaben helfen/ und wo ihr die übergangen be- findetet/ dasselbe anzeiqen/ und selbst auch nicht darwider thun/ sondern euch/ als einem getreuen ehrlichen Schinner zugehöret/ ge¬ horsam/ und fleißig halten. Zweyhundctt und erster Artikel. Silberbrenner Eid. ^Lhr werdet geloben/ und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten/ und Herrn Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich/ Her¬ zogen zu Burgund/ Steyer/ Karndten/ Lrain, und Würtembng rc. Grafen zu Tirol/ und Görz re. Unserem gnädigsten Herrn daß ihr wollet Ihrer Fürst!. Durch!, w. auch derselben Obersten Bergmei¬ ster iederzert getreü/ gehorsam / und gewärtig seyN/ der höchst gedach¬ ten sürstl. Durch!, und gemeines Bergwerks Nuzen beförderen/ Schaden warnen/ und abwenden/ auch eurem Amt getreulich/ und fleißig vorßehM/ und alle Silber/ so euch zugestellet werden/ auf das beste/ und reineste/ auf die Feine ungissehrllch ohne ein Quintat, auf stchzchen Loth einem ieden zu seiner Gerechtigkeit brennen/ auch der fürstl. Durch!. Ordnung festiglich halten/ und wo ihr die übergangen befindetet warnen, und ansagen/ und euch wider dieses alles durch keinerlei Nuzen / Gab Gunst / Freundschaft/ oder Feindschaft bewegen lassen/ sondern nach eurem besten Vermö¬ gen alles das thun / so einem getreuen Silberbrenner zustehct. Zweyhundm und zweyter Artikel. Probierer Eid. ^hr werdet geloben/ und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten und Herrn/ Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich/ Herzo¬ gen zu Burgund/ Steyer/ Kärndten/ LraiN/ und Würtemberg rc. U s Gra- 8o )( o X Graftn zu Tirol/ und Görz rc. Unserem gnädigsten Herrn/ daß ihr wollet Ihrer - fürstl. Durch!, auch derselben Obersten Berg¬ meister der niederoesterreichlschm Landen gehorsam/getreu/und ge¬ wärtig seyN/ euch auch in eurem Amt erbar/ und fleißig halten/ und emem ieden sein Gold/ und Silber mit Fleis Prokuren, damit der fürstl. Durchl. der Wechsel davon vermög Ihrer Durch!. Be¬ fehl bezahlet werde; so euch auch von iemand Erz / oder Bergwerk zugebracht würde/ dasselbe glnchfals probieren/ und den Gehalt desselben dem/ der euch das zubringt/ anzeigen, darzu dem Berg¬ meister oder Bergrichter nichts verhalten/ in kaufen/ und sonst dem Armen/ als dem Neichen ohne allen Arglist treulich probieren/ und hierin weder Freundschaft/ Feindschaft, Miet/ Gab/ noch an¬ dere Anmuthung ansehen/ verführen/ noch irren lassen/ sondern euch in allem eurem Amt/ und Bergwerksordnung gemäß halten. Zweyhundert und dritter Artikel. Waldmeister Eid. werdet geloben, und schwören dem Durchlauchtigsten Für- stell/ und Herrn, Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich, Herzo¬ gen zu Burgund, Steyer, Kärndten, Lrain, und Würtemberg w. ' Grafen zu Tirol, und Görz rc. Unserem gnädigsten Herrn, daß ihr wollet Ihrer fürstl. Durchl. auch derselben Obersten Bergmeister allezeit gehorsam, getreu, und gewärtig seyn, Ihrer fürstl. Durchl. gegebene Berg - und Waldordnung, General, und Befehl zu vvlziehen möglichsten Fleis filmenden, auch euer treües fleißiges Aufsehen haben, auf daß bemeldter Wälder halber die landsfürst¬ liche Hoch, und Obrigkeit gehandhabet, die Hoch, und Schwarz¬ wälder gehäuet, gezügelt, und die Verschwendung, so viel möglich verhüttet, und abgestellet werde, auch wo fich einer, oder mehr da¬ gegen mit Verwüstung, oder in andere weg ungehorsam erzeigen wurden, dieselben zu gebührlicher Straf halten, oder berührtem Bergmeister anzeigen, und euch darin weder Miet, Gab, Freund¬ schaft, Feindschaft, Forcht, oder Betrohung bewegen, und verhin¬ deren lassen, sondern in allen eurem Amt gemäß , und unverweiß- lich halten, wie einem getreüen ehrlichen Waldmeister, und Diener seiner Pflicht nach gebühret. Zweyhundert und vierter Artikel. Berggmchtsftonboten Eid. Ahr werdet geloben, und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten ' 8l sten und Herrn / Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich/ Herzogen zu Burgund/ Steyer/ KärndtM/ Lrain, und Würtemberg rc. Grafen zu Tirol/ und Görz rc. Unserem gnädigsten Herrn/ daß ihr wollet Ihrer fürstl. Durchl. auch derselben! Obersten Bergmeister/ und eueren fürgeseztcn Bergrichter in allen dem/ so euch Amts hal¬ ber gebühret/ gehorsam/ getreu/ und gewärtig seyN/ die Verbrecher zur Gefängnus bringen/ auch die Ladungen / Fürforderung/ Fürbot/ Verkündigung der Urtheilen/ und andere schriftliche/ oder mündliche Geschäften/ Gebot / und Verbot / so euch von Gerichts wegen auszu¬ richten auferleget/ oder mit Urtheil erkennet wird / fleißig ausnch- tM/ antworten/ verkünden/ und volziehen/ und dann vor Gericht auf Befehl des Bergrichters derselben euer Ausrichtung wiederum gründlich/ und wahrhaftig anzeiqen/ und Bericht thun/ die Ungehorsame / und widerspenstige Mßhandler/ so viel euch mög¬ lich ist erkundigen/ und anzeigen/ und darinnen nichts verhal¬ ten/ noch einige heimliche That, oder Unterredung mit den Miß- handlern darüber mache»/ oder anderen eigenen Ruzen/ Neid/ Haß/ oder Gefahr darunter brauchen/ die Geheimnußen/ so euch befohlen/ oder sonst im Gericht erölnet werden/ Niemand anzei¬ gen / noch darvor warnen / oder darwider rathen/ die PartheyeN/ von verwegen ihr Amts halber bandlet/ über den gewöhnlichen Lohn nicht beschweren/ sondern denselben Inhalt der Bergwerksord¬ nung nehmen/ und fordern/ und einem iedM/ so viel euer Amt betrift/ der Bergwerksordnung nach/ zum besten geleben/ die izt gemeldte Bergwerksordnung/ so viel an euch ist/ getreülich helfen hand¬ haben/ und selbst darwtder auch nicht thun/ und sonst alles an¬ deres handlen/ das euch als einem Fronboten von Amts wegen gehühret/ und befohlen wird/ und darin Niemand von Freund¬ schaft, Feindschaft/ Lieb/ Furcht/ Genuß oder anders wegen in kei¬ nerlei Weis/ noch Weeg verschonen. Zweyhundert und fünfter Artikel. Einfahrer und Hutlcüt Eid. ^hr werdet geloben/ und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten/ und Herrn/ Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich/ Herzo¬ gen zu Burgund / Sttyer/ KärndtM / Lrain/ und Würtemberg re. Grafen zu Tirol/ und Görz re. Unserem gnädigsten Herrn/ daß ihr wollet Ihrer fürstl. Durchl. auch derselben Obersten Berg¬ meister und eueren fürgesezten Bergrichter iederzeit gehorsam/ ge¬ treu/ und gewärtig seyN/ der fürstl. Durchl. auch eüerer Ge¬ werken/ und Bergwerks Nuzen/ und Frummen nach besten Ver- X stand. 82 X o X « stand / und Vermögen beförderen, Schaden, und Nachtheil war¬ nen, und wenden, den Arbeitern mchts ungebührliches einlegen, und mitten, sondern bey ihnen ernstlich darob seyn, damit sie ihre Arbeit treulich verrichten, sich auch sönst der Bergordnung in allem gemäß halten, und selbst auch nicht dawider handlen, noch eini¬ gen Nuzen, Gab, Gunst, Freundschaft, oder Feindschaft bewegen lassen. Zweyhundcrt und sechster Artikel. Hutleüt Eid bey den Wasch oder Puchwerken. ^hr werdet geloben, und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten, und Herrn Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich, Her¬ zogen zu Bürgund, Steyer, Kärndtcn, Lrain, und Würtemberg re. Grafen zu Tirol, und Görz re. Unserem gnädigsten Herrn, das ihr wollet Ihrer Fürst!» Durch!» auch demselben Obersten Berg¬ meister, und euerem fürgesezten Bergrichter iederzeit getreu, gehorsam und gewärtig seyn, der fürstl. Durch!» auch euer Gewerken, und Berg¬ werks Nuzen, und Frummen nach besten Verstand, und Fleis be¬ förderen , Schaden, und Nachtheil warnen, und wenden, darzu al¬ les Gold, so iederzeit in dem Waschwerk eurer Verwaltung, und Hutmannschaft gefallen wird, angeregten der fürstl. Durch!» re. Bergrichter in dem Kauf, der euch von Ihrer fürstl. Durch!, wegen be¬ stimmet wird, zu Ablösung, und Wechsel antworten, und daran nichts verhalten, noch iemand anderem, dann euren Herrn, und Gewerken, die solches auch in Wechsel bringen sollen, zustellen, und zu kaufen geben, den Arbeitern nichts ungebührliches einlegen, und mitten, sondern bey ihnen ernstlich darob seyn, damit sie ihre Arbeit treulich verrichten, sich auch sonst in allen der Bergordnung gemäß halten, und selbst auch nicht dawider thun, noch einigen Genuß, Gunst, Gab, Freundschaft, oder Feindschaft irren, und be¬ wegen lassen. Zweyhundcrt und siebender Artikel. Gemeiner Arbeiter Eid. !^hr werdet geloben, und schwören dem Durchlauchtigsten Für¬ sten, und Herrn, Herrn Karl Erzherzogen zu Oesterreich Her¬ zogen zu Burgund, Steyer, Kärndtm, Lrain, und Würtemberg re. Grafen zu Tirol, und Görz rc. Unserem gnädigsten Herrn, daß ihr wollet Ihrer Fürstl. Durch!, auch demselben Obersten Bergmeister, und eurem fürgesezten Bergrichter iederzeit getreu, gehorsam, und )( ° X 83 gewärtig seyn, auch Ihrer fürstl. Durch!, und derselben Kammer- gut desgleichen der Gewerken, von denen ihr geförderet werdet/ Nuzen m Bergwerk . betrachten/Frummen beförderen/ und Schaden so vrel möglich ist/ warnen und/ wenden/ eurer Arbeit getreulich warten/ und in allweg der Bergwerksordnung/ so vrel euch die bctrrft/ gehorsam geleben/ und insonderheit wider höchst er- nende kais. Maj. rc. derselben nachkommcnde Erben/ auch Land/ und Leut/ desgleichen wrder eure fürgesezte Obrigkelt keinerlei Bündnus/ Aufruhr/ oder Widerstand machen/ noch thun helfen/ oder durch remand darzu bereden, noch bewegen lassen / sondern/ wo ihr einen/ oder mehr wissen/ oder erfahren wurdet/ dre sich solcher unbilliger/ mutwilliger Handlung/ Empörung/ und Aufstand mit Worten / oder Werken unterstehen , desgleichen / was ihr sonst wis¬ sen wurdet / daß solches seiner kais. Maj. und derselben Kammer¬ gut in anderweg nachteilig wäre/ dasselbe einem Bergrichter an¬ zeigen / und die Ungehorsamen/ und Aufrührigen zu gebührlicher Straf/ und Gehorsam zu bringen verhelfen/ auch seiner kais. Maj. w. und derselben Nachkommen auf alle ihre Anforderungen/ Aufmah¬ nen / und Aufbot zu Hilf/ und Beystand unverzogendlrch, und oh¬ ne Widerred zu ziehen/ und von diesem Bergwerk ohne einem Pa߬ port nicht abscheiden, auch sonst gemeiniglich alles das tbun/ hand- len / und laßen/ was einem frommen Bergwerksgenossen/ seinem Herrn/ und LandsfürßM/ und derselben nachgesezten Obrigkeit/ der Obrigkeit nach zu thun gebühret/ auch schuldig und pflichtig ist. Zweyhundm und achter Artikel. Lehen und Gedinghäuer Eid. Ahr werdet geloben, und schwören dem Allerdurchlauchtigflcn, Großmächtigsten Fürsten/ und Herrn/ Herrn Ferdinand römischen zu Ungarn/ und Böheim König w. Erzherzogen zu Oesterreich w. Unserem allergnädigstcn Herrn/ daß ihr wollet Ihrer kais. Maj. auch derselben Obersten Bergmeister und eueren fürgesezten Vers¬ uchter jederzeit getreu gehorsam / und gewärtig seyN/ der kais. Maj. auch der Gewerken/ und Bergwerks Nuzen/ und Frummen nach eurem besten Verstand/ und Vermögen beförderen/ Schaden war¬ nen, und wenden, der Arbeit zu Rechter Zeit getreulich warten, den öden Berg ausfürdern, und sonst alles anderes thun, und handlen, daß eures Theils die Bergordnung vermag, und einen ehrlichen getreuen Lehen, und Gedinghäuer von Pflicht wegen ge¬ bühret. Nach Fürhaltung oben begrifener Cidspffichten soll ei¬ nem ieden Amtmann, und Arbeiter ferner nachfolgende Meinung X 2 mit 84 )( ° )( mit dreyen aufgehebten Fingern nachzusprechen vorgelesen wer¬ den. Wie ich mit dieser Fürhaltung lauter bescheiden bin, dem will ich also getreu, und gehorsamlich nachleben, und nachkommen. Beschluß. Diese Ordnung/ soll in Unseren niederoesterreichischen Landen, allen Bergwerken ordentlich erösnet, und der Tag/ daran es ge¬ schehen/ bey den Gerichten eingeschrieben/ folgends von mannig- lich/ inmaßen hievor in Eingang begrifM/ bis auf Unser, Unserer Erben und Nachkommen vorbehaltene Veränderung, vollkommmd- lich gehalten werden: Was aber vor der Zeit solcher Verkündi¬ gung, Inhalt voriger Ordnung, gehandlet worden, dabcy lassen Wir es gnadigst bleiben, das alles ist Unser ernstlicher Willen, und Meinung. Gegeben in Unserer Stadt Wien den ersten Tag May in ein tausend fünfhundert, drey und fünfzigsten, Unse¬ rer Reiche des Römischen in drey und zwanzigsten, und der an¬ deren in sieben und zwanzigsten Jahr. Verzeichnuß Aller in dieser Bergwerksordnung enthaltenen Artikeln. 2Z 5- 6, iZ. i4- -5» ,6. 2A. 26. 8. 9» 10. ! l. Artikel 2. Z- Die landsfürstliche Hochheit betreftnd. . , , Aon des Obersten Bergmeisters, und der Unteramtleöt Befehl. , Daß die Amtleüt nicht Bergwerk bauen sollen. - , Wann die Erzknappen, und Arbeiter sich mir häuslicher Wohnung bey den Bergwerken niederlassen wollen. , , , Von fischen und jagen. - - , , Von Berfahung der Berggebäuett. - - - . Von Verleihung der Salz, Quecksilber, Eisen, und Alaun Bergwerk. Von Verleihung, und Gerechtigkeit der Erbstollen. - Was die Bergrichter zu verleihen haben. - - - Von Empfachgeld. , - , , , Von irrigen Lehen, auch für -- und eingeseßenen Bebauen. , - Wann einer einen Gang Erz am Tage findet» - Daß an einem Gebirg nicht zweyerley Maaß soll verliehen werden. Daß einer in seinen Rechten ansizen mag, wie er will. , - Von Empfahung der alten Gruben. . - - - Wann sich die Gruben aus Unwissenheit der Gewerken, Gefahr, oder Un¬ fleis der Verweser, und Arbeiter verliegen« » , So ein verlegene Gruben wieder gearbeitet wird. - , Daß nach dem jüngern Versahen soll gehandlet werden. - - So einer einen alten verlegenen Bau empfachet, dabey Zeug und Erz ist. 19. Die Verfahungen aus dem Gerichtsbuch hören zu lassen. - - 20. So den Gründen durch Bergwerk Schaden geschieht, wie die Ablegung geschehen soll. - - - ' - 2l. Daß" die Gruben nicht zu nahend ineinander sollen angeseßen werden. Von Freyung der Neuschürf. - - , - Die Stollen sollen in rechter Höhe, und Weite geführet werden. Freyung der Erbstollen, und alten Gebäuen. - , Von der Grubenmaaß. , - , , Von Schachtrecht und Maaß» - ' - * Wann begehret wird die Maaß am Tag zu nehmen. , - Wie die altere Gruben ihr Maaß nehmen soll. - - Wann eine neue Zech zu bauen angefangen wird. , - Von der Schermmaaß. - / ' < - Unförmliche Gebäu in Ordnung zu bringen» - - - Von ertrunckenen Schachtgedäuen. , - - - Von Durchschlägen. , Wie einer sein Eisen herfür bringen soll. - , - So einer durch einen verhauenen Weeg fahrt» - - - Wann zwey Gruben an einem Gebirg gegen einander gebauet werden Wie die Eisen auf die Stund sollen geschlagen werden. - , - Daß die Durchschläg nichtverftzet, noch verziemmeret werden- Daß die Eisen, Pflock, und Stuf nicht versezet werden. So Zwey Gruben in Durchschlägen miteinander in Recht kommen. Bergrichter, Schinner, und Geschworne mögen einfahren. 27. 28. 29. 30. Zl« 32» 33» 34. 3 36. 37- 38. 39- 40. 4'. 4- K r» - s - Ein jeder Hutmamr soll vor dem Gericht ausgenommen werden. - Kein Arbeiter soll ohne Paßport, und Borwtssen des Bergrichters be 87» 88. 89- 90. 9l* 92. 70. 71. 72. 7Z. 74- 75- 76. 77» 78. 79- 80. 8!. 4Z.Artikel« 44- 45- 46. 47- 48. 49. 50. 5r. 52. Z3- 54- 55- 56. 57. 58. 59- 60. 61. 62. 6z. 64. 65. 66. 67. 68- 69. 93- 94- 95- 96. 97- 98. Äon förderet werden. , - - , , Wann ein Arbeiter beförderet wird. , » , Wo einer seines Gklüvds , und Eids vergesete. - - So einer Arbeit zusaget, und dieser nicht nachkommet. , Von anlegen, und abfahren der Arbeiter. - - - Wann rin Arbeiter abscheiden will. - - - Von Lehenschaft, und Gebtng. - , Wie die Lehen - und Gedinahauer der Arbeit warten sollen. - Die Gewerken , und Verweser sollen in keiner Lehenschast, oder Ge- ding verwandt seyn. , , , , , Die Lehen - und Gedinghäuer sollen denen Gewerken ihre Lheil frey, und ohne aller Ansvrach wieder überantworten. , , Von Stufen ° und abziehen. , . , , Daß gutes Scheidwerk gemacht werde. - - - Die Gewerken, oder ihre Verweser sollen sich alle Raittungen, oder wann es die Nothdurst erforderet, an den Berg zu den Gebäuen verfügen. 82. Die Stuben und andere- sollen von dem Berg nickt verrücket werden. 8z. Von der Schicht, und wie man an - und ab dem Berg gehen soll. 84- Wie es mit der Schicht an den hohen Bergwerken gehalten soll werden. 85- Von überlegen, und treiben. , - - - 86. Fron - und Erztheilung. , , . - , Das En in die Fronfasten zu führen. - - , Keinen Handstetn von dem Berg zu tragen. - , - - Ohne Borwissen des Bergrichters kein Erz zu verkaufen. Kein Erz in anderes Land zu verführen- - - - So einer ein Schmelzhüdten bestehet. * - Daß die Gewerken an einander in ihren Schmieden, und Sagen arbeiten lassen sollen. - , * - , Von heimlichen Probierern, und Schmelzern. , , Von gemeinen Bergraittungen. , - . Daß die Gewerken. oder ihre Verweser zu den gemeinen Raittungen kommen sollen. - Welche Gruben nicht geraittet werden Ausführung der Liedlohner. Wie ztvey Gruben eine» Stollen mögen bauen. Daß kein Uberschaar gemacht werde. - Die Uberschaar soll der jungen Gruben bleiben. Bon den Fürbauen. - - - Wie hoch, und weit die Fürbau seyn sollen. - Wie junge Gruben durch der alten Maaß fahren mag Von Fördernusstollen. , , » - , Wie ein Gruben der anderen Befördernus geben, und lassen soll. - Daß keiner dem anderen sein Erz aushaue. - - , Daß keiner dem anderen zu schaden in seine Gruben fahren soll. - Welcher seinen Mitgewerken gefähren, oder vortheilen wollte. , Daß keiner Klüst, und Gang verftze, oder verstreiche. . Die Hutleüt, und Arbeiter sotten den Gewerken nichts vortheiliger Weise verhalten. , , , - - Von zusammenschlagen der Gruben. - - Wie einer dem andern mit dem Feuer warten soll. - Daß der öde Berg ausgeförderet werde. ' - Von Berkaufung der Theil. , - - Mann einer Theil verkauft, da,er keinen hat. - Wie die Theiikauf in ihrer Krast gehen. - - Wer Tbeil verkauft, der mag rechtlich darauf nimmer klagen. Die mehrere Neünthei! haben die wenigere zu regieren. Wann ein Gruben Anspruch hat. - , - Wie ein Gewerk dem anderen Beystand thun soll» , Die irrigen Ansprachen gütlich zu vertragen. - - So einer seine Theil gern bauen wollte - - Ein jeder Gewerk soll seinen Verweser bey Gericht haben. F F - F F - s S n8. HY. 120. 121. !22. I2Z. 124» 142, !43» I44. 145» 146. l47- 148. 149. 150. IS'- 152. »53- 154« 155* 156. N7- iZ8. 159- Mann 127. 128. 129. IZO. kzi. rZ2. lZ3. »34. !3Z- '36. 137- rZ8- 139. 140. 141. Von dcr Gewerken Aufyebung - - - < Wie einer Lheil aussagcn soll. - - - , Hoch - und schwarz Walder dem Lan-sfürsten Vorbehalten. Von eingezäunten Wäldern. , « - Von Beholzung der Unterthanen, die nicht eigenes Holz haben. - Die Bergrichter sollen in den Wäldern Ordnung geben. » Von den Wäldern, so bey den Bergwerken gelegen. > Von Hinlaßung der Wälder und Schlägen. - Die Bergrtchter sollen die Wälder verleihen. - Daß Niemand dem Bergrichter in den Wäldern Irrung thue. . Wie man die Wälder arbeiten soll. - - Wie man den Hutherrn verleihen soll. - » Wer einen Wald empfanget, und kein Hutwerk hat« - Wie sich die gemeinen Bergleüt behölzen sollen- Das Verbrechen in den Wäldern durch die Bergrichter zu strafen So einer vermeinte der Wälder halber befreyet zu seyn. Auszeigung der Städt, Märckt, und Gericht Behölzung. Welchermaßen das Holz geschlagen soll werden. - yy.Arttkel !OO. !Ol. IO2. »OZ. 104. IOA. 106. 107. 108. 109. HO. m. H2. uz. H4. H5- n6. Von derGefchwornenLohn",wann1le in denenWäldern gebraucht werden.! 17. Ordnung furzunehmen, wie man die Wälder arbeiten, und daS Holz geben solle. - - - - - So sich einer einer Arbeit unterstehet, und diese nicht verfertiget. Wie sich ein Schlag verliegk. - - - Von den Bauern, und fremden Holzknechten. - - Von Holz - Kohl - und Erzfuhr. - - Von der Kohlmaaß. - - - - - Von der Bergfuhrleüt Weide. - - - Von Bezahlung der Fuhrleüt, und daß die Nachbaren vor anderen zu der Fuhr «(förderet werden. - - - .125. DasHolz fleißig,», in rechter Länge, u.Größe zu denGruben zu bringen. 126. So einer dem anderen um den Liedlohn aufTheil klaget. Wann einer Lheil legen will. - - Von Klagens wegen soll Niemand abgeleget werden Von Klagen außer Liedlohn. Die Verlag in vierzchen Lägen zu rechtfertigen. Von der armen abgestorbenen Verglcüt Güter. Der Fronbot soll die Verleg ausrichten. Wie gegen den beklagten Schuldnern soll gehandlet werden. Wann der Klager wanderfertig ist. - - So einer Pfand leget. - So einer liegende Gelder anbietet. So einer Theil leget. - So einer auf drey Täg klaget. Wie die Gewerken die Arbeiter mit Pfennwerthen vergnügen sollen. Die Bergrichter sollen die Pfenwerth mäßigen. Die Gewerken sollen sonderlich Jnölit, Eisen, und andere dergleichen Nothdurften geben. - - - Maüt - und Aollfteyung. - - , - Wie die Gefähr in der Mautfreyung verhüttet soll werden« Von der fürstlichen Bergwerksfreyung. - - Von der Bergrichter, Amtleüt, und Rednern Belohnung. Von der Landrichter, und Bergrichter Gebiet, und Strafen. Wann ein Erzknap in andere Berggerichte kommt- - Won den Bauren Söhnen bey den Bergwerken. - So ein Bergmann stirbt. - - - Wann ein Jnzicht auf einen Bergmann gehet. -> Schmach, und Scheltwort belangend. - - Von den Verbrechungen darin die Straf nicht ausgedrucket ist Wieder Bergleütkinder vergerhabet sollen werden. Daß Niemand wider die Obrigkeit Bündnutz machet. Welche Unzucht oder Frefel treiben. - So sich einer der Obrigkeit wtdersezet. , Von verbottenen Wehren. , - So einer in eines erbaren MannS Haus weicht. P 2 werden »8Z> i84- »8s. i6z. 164. l6Z. 166. 167. 168. !6c>.Artikesi i6r.° »7» 172. »73» 174» >75» 176. 177- !7L. »79- 182. 181. 182. 188. 189. 192. ryr» 192. »9Z^ »94. »95. 196. »97- »98» »99° 200. 201. 202. -oz. 204. 205. 206. 207. 228? Wann sich in der Berg---und Landrichter Abwesenheit Rumor/ oder Gefecht erheben. , - - - , So ein Richter, oder anderer Fried gebietet. » - So einer den Fried aniobet, und nicht haltet. » - Bon der Bergieut Hochzeiten. - - Abstellung derTheilmahlzeiten. - - Wie die Bergrecht gehalten sollen werden. - Gütige Handlungen zwischen denen Parlheyen zu pflegen. . Die Urlhei!, Klag-und Antwort ordentlich bey Gericht etnzuschreiben. Die Urtheil in gleichmäßigen Sachen nicht zu verändern. Wann die Bergrichter, und Geschworne am Rechten eines Verdacht beschuldiget werden. - ' »69. Wann die, so außer der Bergqcncht geseßeN/Samkost schuldig werden. 170. Von gesezten Grubenrechlen. - - - Von Appelliernng der Urtheil. - , - Wie es nach Vollführung den Appellation gehalten soll Maaß der Appelliernng zu Verhüttung der Gefahr. - Daß man Abschrift der Prozeß geben soll. - - Von Empfahung der Waschwerk. > - Von Fron, Wechsel, und Kauf des Waschgolds» . Von gemeinen Rarttungen bey den Waschwcrken. Von der Waschwerkmaaß, , - Daß keiner in Waschwcrken dem anderen in sein Maaß fahre» Wie es mit dem Wasser auf den Waschwerk gehalten soll werden. Verweser bey den Waschwerken zu halten. - - Wann aus Hinläßigkeit der Hutlcut, oder Arbeiter die Waschwerk veriiegen, oder sonst ausgelassen werden. - - So einer in Waschwerken K üst, und Gang erreichet» Freyung bey den Waschwerkew - - e - Verleihung der Hofstädt zu Puchern, und WaschhüdteN» - 186. Wann jemand an seinen Gründen durch Waschwerk Schaden geschieht. 187, Unterscheidung der Wasch - und anderer Bergwerk» - Von den Arbeitern bey den Puchwerken. - - Die Puchwerk bey Gericht zu raittew - - Von den Schichten bey den Puchern. - - Daß Niemand das Wasser von den Werkgäden abkehren soll» Erklärung des großen Wandels. - -° - Von denen Feyertägen. » - - - Von den Gehorsam gegen dem Bergmeister, und Vergrtchtern Bergrichters Etdspfltcht. Berggerichtsgeschwornen Eid. Berggerichts Schreiber Eid. Bergfrönner Eid. - Bergschinners Eid. Stlberbrenners Eid» - P obierer Cid. , - Waldmeister Eid. Berggerichts fronboten Eid« , , Etnfahrer, und Hutleut Eid. - - Hutleüt Eid bey den Wasch, oder Puchwerken. Gemeiner Arbeiter Eid. - Lehen, und Gedinghäuer Eid.