Il)3< Amtsblatt zur Laibacher Heilung Nr. 213. Donnerstag den 17. September 1868. (322c,) Nr. N«2. Klllidiuachuug Das hoheK'riegsnnnistcrinm hat die Sicher stellung der Verfrachtung von militärischen Gütern für den ganzen Umfang der ^ionarchie, su wie nach den vortommenden ansländischen Stationen, für die Zeit vom 1. Jänner bis Ende December 1869 mittelst einer Offertverhandlung angeordnet. Die Nouten, anf welchen ini Bereiche diefes General-Comuiando's innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Grönländer die Verfrachtung von Seite der Unternehmer stattfindet, so wie die Strecken nnd Orte, für welche die Beistellnng von Loco-, dann Kaleschfuhren oder Beiwagen für die etwaige Militär Escorte nöthig sein dürfte, sind ans dein unten folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. Allgemeine Vedingmlgett. 1. Gegenstand der Offertverhandlnng ist die Verfrachtung von Militar-Aerarial Gütern — aller Art in dem Zeiträume vom 1. Jänner 186!) bis Ende December 1869 von und zu den nachbenann- ten Stationen, als: k) Von nnd zn den Monturscommissionen in Stockc-rau, Prag, Brunn, Altofen, Graz, Iaroslau nnd dem Depot in Wien; !») von nnd zu den Fuhrwesens-Matcrialdepots ^u Klosterncuburg, '.vcarein, Prag, Pest, Drohobiczc nnd Hl'arlsbnrg; tt) uon und zn den Zcngvartillerie Commanden in Wien, nebst Filialen 'Steinfeld, Linz, Ealzbnrg, in Graz, zu Innsbruck nebst dessen Filialen Knfsteiu, Franzensveste, Bozcn, in Karlstadt nebst dessen Filialen Czettin, Essegg, Brod, Gradisca, in Prag nebst Filialen zn Theresien' stadt, Iosefstadt und Bergstadtl, in Olmütz nebst dessen Filialen zu Brunn und Troppau, in Krakau nebst dessen Filiale zn Lemocrg, in Kouiorn nebst dessen Filiale zn Ofen, Prcß-blirg, 3ceusohl, Kaschau, Nagy-Banya, Debreczin, in Karlsbnrg nebst Filiale zn Hermannstadt, in Tcmeswar nebst dessen 'Filialen zn Pcterwardein und Arad, in Stein nebst dessen 'Filialen zn St. Veit nnd Laibach, in Trieft nebst Filiale zn Pola, in Zara nebst dessen Filialen zn Eva lato, Lessina, Scbcnico, Clissa und Knin, in Nagusa mit den Filialen zn Castclnnovo, Cat taro nnd Bndna; !^»,^i >^t. (lv<"»!'l>'V " "" z<) zu den Gestütten in Mezöhcgycs, Babolna, Lic^ bev, Nadatz, Piber; k) von nnd zn deni Pionicr-Zengs-Depot in Kloster- nenbnrg; j) von dem HauptMedicamenten-Dcpot in Wien dann den Mcdicamcntcu-Depots zu Prag, Pest, Lembcrg, Graz, in die kleineren Medicamenten. Depots, Festungs- nnd Garnisons Apotheken; li) von den Armee Anstalten zu den Trnppcn ohne Unterschied der Waffengattung mit Inbegriff der! k. f. Gensdarmerie, desgleichen l) zn den Bildnngsanstalteu. 2. Auf die Transportirnng von Verpflegst Mern erstreckt sich die gegenwärtige Vcrfrachtungs-^icherstcllung nnr dann/wcnu Versendungen ans "nem Verpftegsbezirke in den andern, oder ans "neui Kronlande in das andere stattfinden. Hicbci steht es jedoch den Verpftegs-Magazineu oder den Aencral-Commanden frei, die Verpflegsartikcl auch )urch auderc Vecturautcn transportiren lassen zll können, falls deren Frachtlohn billiger als die für )as betreffende Grönland stiplllirten Contracts-Frachtpreise sind. 'Natnral Transporte aus den Magazinen znr Miihle nnd zurück, ans einem Dcpositorinm in das andere, aus der Magazins-Station in die entfernter gelegenen Stabs- und Dislocationsorte gehören in den Manipulations-betrieb der Verpflcgsmagazine nnd sind von die^ fen wie bisher zu besorgen. .'>. Die Uebcrführnug der Banulaterialicu znin Bauplätze und Bcdarfsorte ist mit der Sicherstes lung der Banniaterialien selbst gleichzeitig zn con-lrahiren nnd liegt daher außerhalb der allgemci nen Verfrachtllng. I. Die Güterversendnngen mittelst der Eisenbahn oder Dampfschiffahrt beforgt die Viilitärver-waltnng felost, daher deren Sichcrstellnng in der vorliegenden Offertverhandlnng nicht inbegriffen ist. 5. Die im Absätze i' bczcichneteVcrfrachtung umfaßt sohin --nnter obigen Ausnahulcn — alle Sendungen von und zn den Armee-Anstalten bezüglich der Zn nnd Abfahrten von nnd zn den Eisenbahnstationen oder Abfahrts- und Landungsplätzen der Dampfschiffe; ferners alle Güterscnduu-gcn per Achse zu Land mittelst Zngvich, dann zu Wasser mittelst Segel- oder Nuderschiffen. 6. Diefc Verfrachtung wird im Offertwege an den Mindestfordernden überlassen nnd es steht jedem österreichischen Staatsbürger, welcher sich über sciue (5'ignnng nnd Befähigung znr Besorgung des Verfrachtnngs-Gefchä'ftes gehörig auszuweisen nnd dem Milctär-Acrar die nöthige Sicherheit zn bieten im Stande ist, frei, sich an dieser Verhandlung durch Ueberrcichung eines mit den nachoczeichneten Erfordernissen versehenen Offerts zu betheiligen. 7. Die Offerte haben Anbote über sämmtliche derlei vorkommende Verfrachtungen innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Grönländer, mit Benütznng der vorhandenen Wasserstraßen nnd Landwege zn enthalten und ob der Transport zn Wasser intttelst Segel- oder Nnderschiffcn - oder zn Lande per Achse mittelst Zugvieh bewirkt wird, uud ebenso rücksichtlich der Zu- und Abfuhr der Militärgüter vou den ärarischen Anstalten zu den Eisenbahnstationen nnd Abfahrtsplätzcn den Preis eines Zollccntners für die ganze Wcgesstrcckc in österreichischer Währung, zahlbar in Noten oder sonst gesetzlich anerkanntein Papiergelde. 8. Bei gleich gestellten Preisen wird nnbcdingt jenen Offcrcntcn der Vorzug gegeben, welche für die größten Länder Komplexe lantcn. 9. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militär-Escorte bcigegcben wird, müssen für die Escorte auch die nöthigen Beiwägen beigestellt werden, daher auch für letztere die Prcisanbotc zu stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ist und Locofuh-ren angcforder/ werden, sind anch solche vom Con trahenten beizustellen und anch der Preis ll) einer Locofnhr für Personen und Kaleschfnlncn, oder d) für Waaren nnd Material-Transporte, letztere mit dem Ladnngsgcwichtc eines 2- odcr 4spän- uigen Wagens, für den ganzen oder halben ^ag anzugeben. II. Ist dcr Ofserent verpflichtet, feinem Offerte das vou der betreffenden Handels- und Gewerbe-kammer, oder dort, wo eine solche nicht besteht, das von der hiczu berufeuen Behörde ausgestellte Zengniß über seine Eignnng zur Ansnbnng des Verfrachtungs-Geschäftes, dann ein von der politischen Ortc-obrigkcit bestätigtes Zcngniß über die Solidität und das zureichende Vermögen znr Si^ chcrheitslcistmlg für das Acrar beizulegen. Diese dem Offerenten nur versiegelt zu über^ gebenden und versiegelt zn belassenden Certificate, in welchen das etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden uinß, sind stempclfrei. Ein im Ausgleichsverfahren befindliche Con cnrrcnt wird, so lange dieses Verfahren nicht beendet ist, znr Einbringung vou Offerten nicht , geeignet erkannt. 12. Anßerdcm ist jedes Offert, je nachdem dasselbe für den Umfang eines odcr mehrerer Krön ländcr gestellt wird, mit eiucm Vadium zu belegen, welches vorläufig auf folgende Pauschal Summe festgesetzt wird, uud zwar: für Nieder und Oberösterrcich . . . 800 fl. „ Salzburg........400 „ „ Stciermark.......400 „ „ Tirol.........400 „ „ Böhmen........1000 „ „ Mähren........500 „ „ Schlesien........400 „ „ Kärnten, Krain und Küstenland . 1000 „ „ Ungarn........1000 „ „ Siebenbürgen.......500 „ „ Galizicn und Bnkowina . . . 1000 „ „ Banat und serbische Wojwodschaft . 500 „ „ Croatien und Slavonien . . . 500 „ „ Dalmatien .......500 „ österr. Währung. 13. Die Vadien können entweder in barem Gelde oder in Real - Hypotheken, oder in österr. Staatsschnldverschreibungen, oder aber endlich in Actien oder Prioritäts-Obligationen jener Gesellschaften , welche eine Staatsgarantic genießen, er^ legt werden. Die österr. Staatsschuld Verschrei-bnngen werden nach dem Börseucursc des Erlags tages, insoferne sie jedoch mit einer Verlosung ver^ bunden sind, keinesfalls über den Nennwerth, die genannten Actien oder Prioritäts-Obligationen aber nach dem Börsencurse des Erlagstages mit einem lOperc. Abschlage angenommen. Staatsgarantie genießen bis jetzt folgende IttdnstrieUntcrnchnulngen: Die östcrr. Donaudampffchiffahrtsgesellschaft, die Kaiserin Elisabethbahn, die südliche Staats-, Ccntral-italicnische Eisenbahngcsellschaft, die Theiß bahn, die galizischc Karl-Ludwigsbahn, die böh nüschc Wcstbahn, die Lembcrg-Czernowitzer Eisen-bahugesellschaft, die füd-norddentsche Verbindungsbahn nnd die österreichische Staatseisenbahn - Gesellschaft. Pfandbcstellnngs^ nnd Bürgschafts-Urkunden können nnr dann als Vadiuin oder Caution angenommen werden, wenn dieselbe dnrch Einverleibung auf ein unbewegliches Gnt gesetzlich sichergestellt nnd mit der Bestätigung der betreffenden Finanz Procnratur bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. Wechsel werden weder als Vadium, noch als Caution angenommen. 14. Die Vadien derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilligt wird, sind auf den doppelten Betrag der im § 12 der „Bedingungen" angesetzten Pauschalsumme zu erhöhen und bleiben in dem Falle, als diese Vadien in barem Gelde oder Real-Hypothekcn, oder in österr. Staatsschuld-Vcrschrcibnngcn, oder in Pfandbcstellungs und Bürgschafts-Urtunden erlegt wurden, bis zur Erfüllung des von den Offerenten abzuschließenden Contractes als Erfüllungscaution liegen, können jedoch auch gegen andere vorschriftsmäßig geprüfte uud bestätigte Ccmtionsinstrumentc ausgetauscht werden. Wnrde von einem mit einer Lieferung bc-! thciltm Offercntcn das Vadium in Acticn odcr ! Prioritäts - Obligationen der eine Staatsgarantic ^ genießenden Gesellschaften erlegt, so^h" dc^tt'c ) bei dem Contractsabschlussc anstatt dieser ^ oder Prioritäts-Obliga^..n ^wc^r ^^^ oder Real Hypothec!,, odc: often. ^« , / 1558 schreibungen odcr Pfandbcstelll:ngs- und Bürg schafts'Nckundcn zi: erlcgcu, und es hat die sofort erlegte Ccmtian bis zur Erfüllung des Contractes erliegen zn bleiben. Das erlegte Radium derjenigen Offerellten, deren 'Anbote nicht genehmigt wurden, wird sogleich zurückgestellt. 1s). In dem Offerte, welches mit dem gcfetz lichen Stempel versehen und uon dem Offcreuten unter Angabc seines Charakters und Wohnortes eigenhändig gefertigt sein mich, hat sich derselbe ausdrücklich dcn von ihm eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. ddo. ^Nnmmer und Datum anzugeben) abgedruckten Bedingungen für die Uebernahme der Vcrfrachtnng militärischer Güter vollinhaltlich zn unterwerfen. Auch ist in dem Offerte die als Vadinm erlegte Snmmc stets mit dem cutfallenden Betrage in österr. Währung auszudrücken. 16. Das Offert ist für den Offercnten, welcher sich des Rücktrittsbefugnisscs und der in: H 862 des allg. bürgcrl. Gesetzbuches normirten Fristen zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Uebcrreichung — für das f. k. Militär-Acrar aber erst dann rechtöverbindlich, wenn der Erstcher von der erfolgten Genehmigung seines Offertes seitens des f. k. ^triegsministc-riums verständigt worden ist. 17. Der Offerent bleibt übrigens an sein Offeri auch dann gebnnden, wenn von den darin mmulativ enthaltenen Anboten für dcn Transport mittelst Achse oder zu Wasser, für Beistellung von Loco- nnd Kaleschfnhren ?c. nnr ein oder der an dcre angenounnen wiirde. 18. Die diesen Bestimmnngen gemäß aus-aeseriigtcn Offerte sind versiegelt bis längstens 3». September « 5tt5, bis 12 Uhr Mittags, entweder unmittelbar beim k. f. Kricgsnliliisterium, oder bei dem Gencralcom-mando, welches die daselbst eilangendcn Offerte un-eröffnet dem f. k. Kricgsministerium einzusenden hat, zn überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termins — sei es beim Kriegs Ministerium, oder bei einem Generalcommando — überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. Im telegraphischen Wege gestellte Offerte werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Specielle Bedingungen. 19. Die Verfrachtung hat anf dem kürzesten und die Sicherheit nnd Conservation des zur Versendung gelangenden Gutes nicht gefährdenden Ron-ten directe von: Erzcugungs- oder Anfchaffungs-zum Verbrauchs oder Vcdarfsorte zu geschehen, und muß das Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zu Gunsten des k. k. Militär Aerars assccurirt werden. 30. Dem Unternehmer bleibt es übrigens hie-bei freigestellt, insoweit eine andere entferntere Route selbst zu wählen — jedoch wird ihm von Seite des Aerars nur jener Preis vergütet, welcher nach den: Betrage bei der Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route entfällt, und es kann auch hiedurch keine Aenderung in der für die vertragsmäßig ausgesprochene Route festgesetzten Verfrachtungszeit angefordert werden. 21. Die Zahlung des Frachtprcifes geschieht am Uebcrnahmsorte von der übernehmenden Anstalt oder Truppe, wenn das Militär Acrarialgnt unbeschädigt abgegeben worden ist, an den Ver-srachtungs-Untcrnehmcr persönlich oder an seinen zum Gcldcmpfange und zur Quittirung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Contrahent hat alle mit der Verfrachtung verbundenen Mauth- nnd sonstigen Aus-lagcu aus eigenem zu tragen. 23. für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahmc bis zur Ablieferung entstanden ist, sosern er nicht be-wcist, daß der Verlust oder die Beschädigung ohne sein — odcr dcr von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Personen — Verschulden durch höhere Gewalt, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch äußerlich uicht erkennbare Mängel der Vcrpacknng entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlustes oder einer solchen Beschädigung des Frachtgutes wird der Zustand dieses letztereu, so wie die Höhe des dem Fracht führcr nach Artikel ^!)6 des allgemeinen Handels gesetzduches obliegenden Ersatzes durch Sachvcrstäu^ dige festgestellt, welche über Vorschlag der betref senden Militärbehörde durch das zuuächst gelegene Gericht ernannt werden. 24. Für Beschädigungen, welche dein Militär Acrarialgnte durch nicht abzuwendende Elemcntar-einflüssc zugegangen sind, hat dcr Vcrfrachtuugs^ Uutcrnchmer im allgemeinen nicht zn haften. Jedoch muß in einem solchen Falle dcr Verfrachtuugs-Unternehmer dnrch ortsobrigkeitliche Zeugnisse die angeblichen Elementar Ereignisse darthun nnd durch gerichtliche ^cugcnaussagcn "der Kunstbcfunde den Beweis liefern, daß trotz allen anzuwenden mög' lichen und wirklich angewendeten Vorsichtsmaßregeln nnd Schutzmitteln dem beschädigenden Einflüsse dieser Zufälle nicht vorgebeugt werden konnte. Wird dieser Beweis nicht hergestellt oder hat dcr Untcrnchmcr dic ihm oblicgcndc Assecurirung des Frachtgutes unterlassen, obwohl dieselbe nach dcr Sachlage und mit Wirkung für den eingetretenen Zufall ausführbar gewesen wäre, so hat er auch einen solchen zufälligen Schaden dem Militär-Aerar zu ersetzen. 25. Der Contrahent ist verpflichtet, bei sämmtlichen innerhalb der Grenzen eines Kronlaudcs oder innerhalb des Rayons, für welchen ihn: die Verfrachtnng übertragen ist, befindlichen Armcc-Anstalten, dann im Sitze dcr Landes-Militär-Vcr-waltungsbehörde — Bestellte zn ernennen, welche über erhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gilt vom Orte der Absendung zu übcruchmen und an den Ort der Bestimmung, insofern derselbe inner halb des Rayons, auf welchen: er die Verfrachtung übernommen hat, liegt, directe — oder an den für das nächstgclcgcne Grönland von: Acrar aufgestellten Vcrfrachtungs-Unternchmer — sofernc das Gut iu den dem letzteren zustehenden Vcrfrachtungs Rayon abzusenden und weiter zu e^pediren ist, zu lciteu, da sämmtliche für die Verfrachtung der Militär-Acrarialgütcr ausgenommen Spediteure, deren Mme und Ubicationsort entsprechend Verlautbart wird, unter sich in gegenseitige Geschäftsverbindung und Einvcrständniß zn treten haben werden. 26. In Rücksicht solcher Verfrachtungsübcr-gänge ist jeder Frachtnnternchmcr, welcher ein Acrarialgnt nicht unmittelbar von einer Militär-Anstalt oder Behörde, sondern von einen: Verfrachter übcruimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Collien, Ballen und Kisten :c. mit Beziehung auf den Ladschein genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen odcr Vcrletznngcn entweder unter Vermittlung der nächsten Militärbehörde, odcr im Wege eines gc richtlichen, oder wenn auch dies unmöglich wäre, eines unter Leitung dcr Ortsbchördc durch unparteiische Schätzlcutc vorzuuchmcnden Augenscheines, Art und Umfang des Schadens zn constatiren, widrigcns angenommen würde, daß er die Ladung vollzählig und im unbeschädigten Zustande übernommen habe und er für alle bei der endlichen Abgabe des Gutes an eine Militär-Anstalt odcr Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen auch dann den: Acrar dcn Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, daß dieselben aus der Zeit vor seiner Uebernahme des Gutes herrühren. Dcr Frachtuntcrnehmer, welcher in obiger Bc^ ziehung das Acrarialgut zur weiteren Verfrachtuug an dcn Verfrachter des nächsten Kronlandes übergibt, hat sich sohin über die vollständige und unbeschädigte Ucbcrgabc der Ladnng dnrch eine ausdrückliche Bestätigung des übernehmcuden Sped:' tcurs auszuweisen — widrigens er für alle bei dcr endlichen Ablieferung des Gutes an eine Militärbehörde odcr Anstalt hervorkommenden Abgänge odcr Beschädigungen in soliäum mit allen nach ihm bei den: Transporte dieses Gutes bethciligten Unternehmern dem Aerar zu haften hätte. Die Vergütung des Frachtlohncs an jene Vec turanten, welche die Fracht uicht unmittelbar an die betreffende Bedarfsanstalt, sondern an einen andern Verfrachter zur Weitert ransportirnng übergeben, hat zwar ebenfalls — laut tz 21 der vorliegenden Bedingungen — von Seite dcr obbc-nannten übernehmenden Anstalt oder Truppe zu geschehen; die Zahluug selbst wird aber, wenn sich im Orte des Verfrachtungsübergange s ein Militär-, Platz, odcr Stations Commaudo befindet — welches in solchen Fällen dann überhaupt bei dcr Uebcr-gabc und Uebernahme dcr Fracht von einem an dcn andern Verfrachter zu iutcrvcuiren hätte — dnrch Vermittlung desselben, sonst aber durch dirccte Zusendung an dcn Verfrachter odcr dessen gcsctz lichen Bevollmächtigten zn bewirken sein, voraus^ gesetzt jedoch, daß sich dcr Verfrachter, wie es in diesem 55 26 ausgesprochen ist, über die vollstäu dige und uubeschädigte Frachtübcrgabc, resp. Ueber nähme, gehörig ausgewiesen hat^ uud gegen den Anspruch der Frachtlohnszahlung keine weiteren Bedenken bestehen. 27. Sämmtliche Contrahcnten sind verpflich-tet, sobald ihnen das Aviso zur Uebernahme dcr Verfrachtnng zukommt, das zu verfrachtende Gnt, ll) wenn solches ganz oder auf die Strecke vou wenigstens Z Meilen bis zur nächsten Eiscu bahn-Station oder Landungsplatz Pcr Achse ge führt werden mnß, iu: Gewichte von 1 bis 'W Centner binnen 48 Stunden, über 30 Ctr. bis 60 Ctr. binnen 4 Tagen, ,, ") „ „ 100 „ „ 5 „ über 100 „ „ 8 „ zn übernehmen und beim Transporte per Achse wenigstens drei Meilen des Tages zurückzulc gen. Erstreckt sich die Entfernung des Auflade ortcs von der Eisenbahnstation oder dem Lan dnngsplatzc nicht auf .-i Meilen, so hat dcr Con trahcnt nach Verlauf von 48 Stunden nach erhaltenen: Aviso bis 60 Centner, binnen :'< Tagen bis 100 Centner, und binnen 5 Tagen jede Höhcrc Gewichtslast zn verladen und läng , steus am nachfolgenden Tage nach der Vcrla dung bis zu den Eisenbahnstationen odcr Lan dungsplätzen verführen zu lassen uud für deren unverzögcrte Weiterexpcoition zn sorgen. Bei Berechnung der zur Versrachtnng per 'Achse bemessenen Zeit wird der Tag des' Auf und Abladcns nicht gezählt. I)) Bein: Transporte mittelst Eifenbahn, sowie jenen: mit der Dampfschiffahrt, welcher von dcr Militär-Verwaltung selbst besorgt wird, kommt blos hier zn bemerken, daß dcr Contrahent, dem dic wcitcrc Verfrachtung obliegt, sich bci Ucbcr nahmc der Fracht nach dem in: Punkte 26 der vorliegenden Vcdinguugcu enthaltenen Bestim umngen zu benehmen und zur Behebung dcr Fracht die nach den: Gewichts-Vcrhältnissc vcr^ möge Punkt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zn beachten hat. Ucbrigcns ist dcr Verfrachter gehalten, sich hicbei über das zngckommcne Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie über dcn Zcitpnnkt, mit welchem ihm von Seite des Eisenbahn- oder Dampsschiffahrts Credites die Güter zur Disposition gestellt wurden, legiti-nliren zu können. <:) Bcim Transporte zu Wasser mittelst Ruderoder Segelschiffen taun namentlich bci längereu Fahrten iu: allgemeinen kcin Termin festgestellt werden, doch bleibt es dcr abspcdirendcn Behörde überlassen, in: Einverständnisse mit den: CoN' trahenten von Fall zu Fall den Termin fe!^ zustellen, binnen welchen: das Militär-Aerarialsi^ an dem Orte seiner Bestimmung anlangen iin^-Es wird daher blos festgestellt, daß die ^"< ladung per Schiff bis 50 Ctr. 2 Tagc,, 100 „ 4 ,/ von 100 „ aufwärts ^ 8 Tagc nach erhaltenem Aviso stattfinden ""N? und daß nach geschehener Verladung das SaM dcn nachfolgcndcn Tag — Eleu:entar-ErciglNjjc ausgenommen — vom Landungs- bezüglich ^ ladc'platzc directc an dcn Bestimmungsort " 5 gehen hat. 1559 28. Trifft dic aus eine oder die andere Art verfrachtete Ladung verspätet ein nnd wird sonach bie unter gewöhnlichen Verhältnissen nnd Umstä'n-^'n entweder cnrsmäßig festgesetzte oder fiir die betreffende Nullte speciell bestimmte unerläßlich nothwendige Mitteldurchschniltszeit auffallend übcrschrit ten, kann welters eine derlei Verspätung nicht zu-reichend durch Nachweisuug lmüberwindlicher Hin-dernissc gerechtfertigt werden, so wird dein Con trahenten für die sonst unbeanstandet ü bergebene Ladung nnr jener niedere Frachtlohnsbctrag zli bezahlen scill, welcher sich ergibt, wenn der nach dein Gewichte der Ladung sonst entfallende Frachtlohn dnrch die Zahl der zur Verführung cursmäßig oder sonst als Mitteldurchschnittszeit festgesetzten Tage dividirt und ein l Operc. Betrag dieses Ouoticn ten für jeden Tag der Verspätung von dem bedungenen Gcsammt Frachtlohns-Verdienstc in Abzug ^brackt wird. ' > 2^. Der Ersteher wird beim Eintritte von ^riegsercignisscn, insoferue jencs einzelne Kronland oder jener Ländercomplc^, innerhalb dessen ihn: die Verfrachtung übertragen worden ist, in den Kriegsschauplatz sällt oder nahe an denselben grenzt, von den eingegangenen Vertragsverbindlich^ keiicn bezüglich jenes Kronlaudes, Welches eben in ^tti Kriegsschauplatz fällt oder unmittelbar an den ''cllx'ii grenzt, anf die Dauer des Krieges ent hoben. Die diesfälligen Prcisanforderungcn haben sich daher nur auf friedliche Verhältnifie nnd den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen Vcr-s^achtungsartm und Mittel zu gründen. Bei eintretenden Kriegsereiguissen werden besondere Anbote eingeholt oder die Verfrachtung von der Militärverwaltung selbst besorgt. 30. Der Contrahcnt ist verpflichtet, alls dem Ladnngsschcinc die richtige Uebernahme des Mili-tä'r-Acrarialgntes nach Anzahl der Colli, Ballen, 'Asten ?c. und dein angegebenen Sporco Gewichte N bestätigen. 31. Bei Verfrachtungen per Achse ist der Kontrahent verpflichtet, vollt'ouuucn,geeignete Nagen beizustellen, dieselben zn:n Schutze des Aerarial-gutes gegen die Wittcrungs- und Elemcntarercig-Uisse mit' znreichcnden guten Flechten, Placheu oder ^uhcmatten 'zil versehen, Packstricke, Stroh nnd saftige zum' Packen nöthige Erfordernisse bcizu-gebend Wenn llnzerlcgbare Fuhrwerke oder Geschütze und Munitionswägcn transportirt lvürdcn, welche beim Transporte durchaus nicht zusanliucn-^koppelt werden dürfen, sind fiir dieselben die nöthigeu Zugthiere beizustellen, für welche nach ^'Ul constatirtcn Gewichte der transportirt werden-^n Fuhrwerke nnd Geschütze, einschließlich der anf "w Fuhrwerken etwa verladenen basten, die fest-^setzte Vergütung per Zotlccntner nnd Meile geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist uuausge-halten anf derselben Achse, mit Zurückleguug vou uündestens drei Meilen per Tag, an den Bestim-uumgsort zu überführen. Ausgenommen sind statt-gefuudeue Elelilentarercigliissc nnd die in Folge derselben eingetretene gänzliche Sperrung der Com-mumcation, sohin Ileberfchwemmungeil', Erd und Felfensturze, zerstörte Brücken. ''^ Ueber derlei Ereignisse uud hiedurch be dmgte Verdatung des Eintrcffungster.nil.e^ am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dem sonst festgesetzten Pönalabzugc mit den ortsobrig> tätlichen, dort, wo es thunlich, nnt den von den competcnten Gerichtsbehörden bestätigten ,^ellgnissen 5u lcgitimircn. 34. Während eines solchen durch Elementar-^eignisse bedingten Aufenthaltes des Transportes haftet der Contrahent fiir das zur Verfrachtung übernommene Militar^Aerarialgnt, wie während des Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine solche durch Elcmeutarcreignisse herbeigeführte Untcrbre chttng oder Stockung des Transportes durch die nächst-Megeilc Militärbehörde der abfvedirenden Armeean-tak oder Truppe in dem Falle allsogleich zur Kennt-nih zu brmgell, wenn das den'Weitertransport emmende Hmderniß voraussichtlich binnen der "achsteil drer Tage nicht behoben werden könnte 35. Wenn das Volumen nnd die Gewichts-last des zu verfrachtenden Aerarialgutes eine Zu^ ladung von Privatgut gestattet und diese bewirkt wird, bleibt der Conirahent für alle und jede Beschädigung, welche das Aerarialgut iu Folge der bewirkten Znladnng von Privatcmt erleiden könnte, strenge verantwortlich nnd ersatzpflichtig. 3li. Bei Pulver nnd Mnnitionstransporien und feuergefährlichen Güter» überhaupt sind folche separirt zu verladen, anf den betreffenden Wägen schwarze Falmcn auszustccken. — Die Filhrlcute sind von der Gefährlichkeit des anfgcladencn Gutes zn verständigen, das Tabakrauchcn ihnen zn untersagen; sie dürfen in der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern beladenen Wägen kein Fcner oder Licht unterhalten, derlei Wägen müssen in entsprechender Entfernung von einander fahren und dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten. Die Zn-ladung von Prioatgnt bei diesen Transporten ist strenge verboten. 37. Bei allen größeren Transporten per Achse, unbedingt aber bei allen Transporten voll Gewehren, Pulver, Mnnition und feuergefährlichen Materialien überhaupt, müssen vom Contra henten Conducteure odcr Schaffner zur Beaufsichtigung voll derlei Transporten beigcgebcn werden, welche dei: Anordnungen der etwa bcigcgcbenen' Militär-Escorte sich zn fügen haben. 38. Für die Kalcsch oder Locofuhrcn wird der halbe Tag von 0 Uhr Früh bis 12 und von 1 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von 0 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends mit Rücksicht anf die Mterungszeit angenommen. In jenen Fällen, wo eine Kalcsch- oder Loco fnhr entweder schon vor 0 Uhr Früh bestellt oder bei einem halben Tage über die 12., rücksichtlich 7. Stunde hinaus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag oder eine ganztägige Fuhr über 7 Uhr Abends benutzt, oder endlich eine solche Fahrgelegenheit zu einer längeren, mehrere Tage umfassenden Fahrt benützt würde und sich der Contrahent für derlei einzeln vorkommende terminüberschreitcndc Fnhr--bcnützungcn nicht durch audcre, während der Con-tractsdauer mit minderer Benützung beigestellte Fnhrcn, wofür jedoch contractsmäßig die volle Zah lung fiir den halben oder ganzen Tag geleistet wurde, ausgeglichen finden sollte, ist nach Umstän den von dem' für die halbe, beziehungsweise ganz^ tägige Fuhrellbenützung contractmäßig festgesctzteu Vergütungsbctrag der für eine Stunde entfallende Betrag zu berechnen und dieser zur Basis der nach Billigkcits - Grundsätzen festznsctzcnden Vergütung fiir obige Terminüberschreitungen anzunehmen. 39. Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn oder mittelst der Dampfschiffe wird das Aerarialgut von der fpcdircnden Armceanstalt oder von der zunächst an der Eisenbahnstation oder dem Dampfschiff Abfahrtsorte stationirtcn Militärbehörde selbst znr uminlerbrochenen Uebcrführnug bis an den Ans gangspnnkt'dcr Bahn odcr bis an den Landnngs-ptatz des Dampfschiffes ausgegeben, vom Ausgangs-pllnkte der Eifenbahn odcr am Landungsplätze des Dampfschiffes aber unter Beobachtung der für den Uebergang einer Verfrachtung von einem auf den andern Verfrachter festgesetzten Directivcn lPnnkt 26 und 27) vom Eoutrahcilten fiir die Landfracht oder zur Verfrachtung mittelst Ruder- odcr Segelschiff übernommen, 'sohin entweder dnect bis an den Vrrbranchs< odcr Bcdarssort welter transportirt odcr an den im nä'chstgclcgenen Kronlandöbezirke aufgestellten Eontrahcntcn für die Land und Was ftrfahrt behufs der Wcitcrfpcdirung an den Bedarfs- oder Vcrbrauchsort übergeben. 40. Fiir Verfrachtungen mit Ruder^ nnd Segelschiffen wird bemerkt, daß, wenn wcHen Un-fahrbarkeit der einen »der anderen Stromstrcckc das verladene Militär Acrarialgnt durch mindestens drei Tage nicht weiter befördert werden könnte nud fohin bis zur Behcbnng vieses An-standes voraussichtlich längere Zeit liegen bleiben müßte, der Verfrachtungsuntcrnehmer verpflichtet ist, sogleich für eine.andere Weiterbefördcrungs-art des Frachtgutes zu sorgen, unter Einem aber auck die uächstgelegene Militärbehörde oder die abspcdirende Anstalt hievon in Kenntniß zu setzen. Der Eontrahent hat daher durch seine Bestellten Sorge zn tragen, daß ein derlei Fall ihm, sowie dnrch ihn der Militärbehörde mitgetheilt, übrigens znr Verfrachtung überhaupt nur dann die Wasserstraße gewählt werde, wenn derlei Vor fälle voraussichtlich nicht eintreten. 41. Bei der Verfrachtung zu Wasser haben fiir den Contrahentcn im Allgemeinen dieselben Haftlmgsgnlndgesctzc zu gelten, welche bei der Ver frachtung zn Land ansgefprochen wurdeu, und ist sich mit Rücksicht auf die allgemein festgestellte Be dingung wegeu Assecurinmg des zu verfrachtenden Gutes, bezüglich der Beschädigungen desselben durch Elemcutarercignissc odcr Zufälle während des Transports, nach den dicsfalls bestehenden Bestimmun gen zu achten. 43. Die znr milijär ä'rarischen Verfrachtung benutzten Rnder- und Segelschiffe müssen Hinsicht lich ihrer Beschaffenheit und Tragfähigkeit zureichend erprobt sein, worüber sich dort, wo ein k. k. Hafenamt besteht, sowie über den Tonnenladcnraum des Schiffes mit vom Hafenamte, — sonst mittelst des von der betreffenden politischen Behörde ausgestellten Certificates auszuweisen kommt. ^!3. Das militär-ärarische Gnt darf nicht auf dein Verdecke geladen und muß dnrch Unterlagen, dann Rohrmatten uud alle möglichen Schutzmittel vor dem Eindringen der Nässe und sohin vor Beschädigungen wohl verwahrt werden. 44^ Bei Munitions und Gewehr-Tran^ Porten zu Wassev ist die beigcgebene Escorte-Mannschaft unentgeltlich mitzuführen, hinsichtlich des Feuers und Lichtes jede mögliche Vorsicht zu beobachten nnd auf dem Schiffe eine schwarze Fahne ansznstecken. Wenn der Schiffsraum eine Zuladung von Privatgut gestattet, bleibt der Contrahent für alle und jede Bcschadignng, welche das Aerarialgut in Folge der bewirkten Zuladung von Privatgut erleiden könnte, verantwortlich. 45. Bei einem Unglücksfalie, wenn zur Ret tung der ganzen Ladung etwas über Bord gewor^ fcu werden müßte, bleibt der Contrahellt verbunden, das etwa über Bord geworfene ärarische Gut dem Aerar in dem Falle vollständig zu ersetzen, wenn das all Bord befindliche Privatgnt vom Seewürfe ganz oder znm Theile verschont geblie ben wäre. Der Contrahent ist überhaupt verpflichtet, das 0äitl<» i»Mil'0 stützung anzusuchen. Es versteht sich ferner von selbst, daß in allen Unglücksfällen, welche nicht vorauszusehen oder abzuwenden waren, daher als cu.M« l'oi'tniti' umM'i« anzusehen sind, sich vom Contra heuten nach den allgemeinen Schifsahrtsgesetzen mit der j'mvlMi i'm'tnuii zu rechtfertigen ist, sowie sich der selbe dem !.»x lilMm 9 bis Ende December 1869 innerhalb des Kronlandes.....vorkommenden Verfrachtungen sämmtlicher Militärgüter, zu Wasser mit Ruder- oder Segelschiffen ....., zu Lande per Achse, ferner die Bei- stelluug der Loco uud Kaleschfuhreu und Beiwagen für die Militär-Escorte um nachfolgeude Preise übernehmen zu wollen: 1. Befrachtung per Achse; für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung (ob nicht gefährlich, ob gefährlich, oder voluminös) zu (mit Buchstaben den Preis anzuscheu) per ^ollccntncr nnd die ganze Wegesstrecke. 2. Für die Güter-Zu- und Abfuhren von und zu den Eisenbahnstationen oder Abfahrts- und Landungsplätzen der Dampffchiffe, per Zollcentner für die ganze Wegcsstrcckc (mit dem Anbote wie «ud 1)- .">. Bcrfrachtung zu Wasser, und zwar: von . . . bis :l . . . österr. Währ., von . . . bis :'l . . . österr. Währ. u. f. w. (gleichfalls uach dem Anbote wic «ud 1). 4. Einen ein oder zwcifpännigen Beiwagen !» . . . österr. Währ. per Meile. 5. Eine Kaleschfuhr für den halben T^ :> . . . östcrr. Währ., für den ganzen Tag ü, . . > östcrr. Währ. li. Eine zwcifpänuigc Locofuhr mit dem La« duugsgewichtc von . . . Centner, für den halber Tag n . . . österr. Währ., für den ganzen Tag :> . . . österr. Währung. 7. Eine vierspännige Locofnhr mit dem La' dnngsgcwichte von . . . Centner, für den halben Tag i> . . . östcrr. Währ., für den ganzen Tag :! . . . österr. Währ. beizustellen. Bcigebogcn wird das Zeugniß der Handels-und Gewcrbekammcr zu 3t. N. über die Eignung des (der) Gefertigten zur Ausübung des Speditionsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zeugniß über dessen (deren) Solidität, Bermögcnsverhält nissc imd die hierdurch gebogene Gcwährlcistnn^ für das hohe Militärärar. Das vorgeschriebene Badinm per . . . wird in Staatsschuldverschrei bungen oder in Vaarem nnter gesiegeltem Convert besonders beigeschlossen. Sign. . . . am .. ten ..... 1868. Unterschrift. Aufschrift auf das Offert von außen. Offert des 3?. 3t. wegen Uebernahme der Berfrachtnng nnd Beistcllung von sonst erfordcr> lichen Fuhren im Jahre 1869, innerhalb des Kronlandes 3t. 3t. Aufschrift auf daö unter besonderem (Convert einzureichende Vadium. Badillm des 3t. 3t. zum Offerte wegen Ver frachtuug der Militärgüter pro 1868 iunerhald des Kronlandes N. 3t., bestehend in .... st. in Staatspapiereu oder .... Stück Banknoten österr. Währ. 5 100 st., u 10 st. u. f. w. v l' r z l? i ch »iß der laut vorstehe« der Kundmachn« ft sicherzustellenden ^. Frachlroutcu und Dciumgcn" «> zu Land, mit Ausschluß der Eisenbahn. Vg„ ,iher bis und umgekehrt Vadium Von über bis und umgekehrt Vadium ________ '^^^___ ! __ ' —-!_________ l ,__^,_____ ,^Z Maria-Zell ^ Kapfcnberg ^ 200 fl. ^ Innsbruck ^ Naudcrs__________ (Gnßwert) (Eist'nlinhlistation) ^. Bicgcnz Sftielfcll' — ',' NMcrkl'lirg !^^' ^ Brirc», Billach Brück a M. - -s Lcodcn f M'i i, Fort Nagy, Fort ^tc>" m Krain__________^________St. Bcit », Kärntcn ^ <^^ St.Nicolo,Storo-Con< ^()0 f<- - ' s RudolfSwcrth !__________________d'llo und Fort Lardciro ^bach ._ 1- Stcin ! P,^j„^ G^,,^^ ^io, _________________^ Nudolfswclth I Kachtadt__________ 5,M fl. ! ^.^ Nialc, Tione, Val di «,.„ , Taruis 1- Maldorghctto ^ Strig»o, Lardaro und Billach ------------^_____^_______^1_________ Condino ^.^------ _________________ Tavvis ',- Mol't Prcdil------------—->------------ —. ^, ^---------------—^ -----------^-------7—----------------------------------------------------------------------------— Trieft in die Magazine nnd ___ "layensm-t _______^^___1- St. Veit in Kärnlcn ^ i! (Vaynljof) zur Niua .^ n (Eifcnbahllstatioi" -s Fiume 100 fl. j Scssana_________________7 Casa Bajnrdl ^ z zum Pulvermllgaz. 1' Cuttinara "- Bei welcher Station m dcr ^°lull»c ,,liio" da« Zeiche» > vurlommt, I>i^ düNhin bezithullgswcijl: liou dorl ans sind auch die Bciwäqm für die Vscor»c »iithig und daher zn «4 So» Mal'ia,Zell iicich >il,ftss!>lx'ni ist fi!r dic Vcrfllhruil.q von GesäMröhren bis 5.0. «0 und l'X) Zoll-Lelitncni zu offenre,,. 1581 »») 3 u W asse r. ......._._.... ^ . - .^ ^_ ^ . Von bis ulld «lllftrkelirt ! Vadium ! Von bis «nd umgekehrt Vadium ^________^______^_»^.^_______________________________________^_________________^ ' _^______^__^_^^. Dmno ,! . Vrio.i Tricst Copodlstlia Parenzo___________ Russin piccolo Muggia ^,^ Pilau» "r-H Polu ! '-' - ,','DN"^ Scbeoico Fiume ! Porto-Nee ! Sftalalo Zcngg Triest ^nssin piccolo 1009 ft. «^^ "^um ^ Zara ^,„ oder von Knin l ^" f""U" l Nagusa Dniuo ^^'l)ma ! ^issa , Castclnuovo nebst ^tachbaiinsel Ragusa , Casteluuovo nebst ^tachbarinsel Budua Spalato Budua ^"ttaro Eattaro l 1^. Lgll!' nnl> Kllleschfthren. Stativ», Art der Leistun«, Vadium Station Art der Leistung Vadium .^ ^.........„^._____________________________________.,., !_______......^ ^............^.....^ ......^ ! Veiführuug vom Eiscubahn-Frachtmagazin in die , ^t. Veil Veisttllnng lion l Paar auaeschirrlcr Pferde für halben 10 ft. Stadt und Vorstc-idle nnd v,... v.». pv. ^-p,rco- ^ ^,„^.„ f,„. ,j„ ^,,,j^„ ^^cschc u.ganz.Tag Zollccntner ucdp Anf« und Abladen. >-----------------------------------------------------------------------------------^—^—^------------- Vclfnh^lng vom Eisenbahn-Frachlmcigazin ans das cine^ cunpnnmgcn Kalesche ^aiarcthfeld und vil!« vr>-^ pr. Sporco-^ollccnt- " ,Wc'sftä'ungeu „ ^ ner ncdst Al,f. und Abladen. iz^st ? c'"cs cinspäl,nia,eu Frachtwagens « « Vcrfühvunü uom Bahnhöfe in Kaledorf zn dcm dor- Z .. zweispmnugen 3^ tinc» Puwcrma^in und vice v...? U.) Cent- „ zwcispannigcn .. Ochsenzuges .^ « ^laz „rr beladrucr Fnhrwcrte ____________________" vieispännl^n__________.^^____________ . vom Eisenbahn-Frachlma^zin in daö ZcugsaNil^ ^) fs Bc'1»l,rlln^ der M'UtmaMcr von der Rwa zu Land lcric-Etablissement und vie,' v<>l»l ' ' ,^if die ucrschiedrncu Fcstuugsobjecte, dann von dem Umaebuna """ Eiscnbahn-Frachimagazin auf das l!azarethfeld Mu» d^r F^stnngsobjccle in die Objecte selbst, pc> -^ ^ Uebelführnn^ von mit mehr alö N> Zullcenti'cr bc ! Pci'flchüliiq dcr Militär^illcr v^'n der Niva in dae ladenen Flihrwcilcn v>'in Eisenbahn Fiüchtma^azi" Arlillciic^Dlpot Thcotic'rl' pr. Sfto,co'Zollccn'«'<' >''«" Bcistelllsna cincr cinsfta»:i!^>i Kalcschc j für halben ^ ^"^ anf das ^cizaiethscld und vic<> v<»^ Tuss. Eisenbahnstation Vninhrnng pcr Spoico-Zollccntncr ! ^" Bnfnhin»^ rxr Sporco ^'llcllttn^r z„ zum dorligcu Pulvermagazin und v,„> v, r>-> 1^ fl. , ^ Äal,nlN'fe zum nul^ru Thurm am Thicrbcrgc Laidach ln d,e Stadt ^'mbach j ......^,^„ -------------------------------------------------------------------------------------------------------------_ „ ,. » h'ütcln FcstnnaMufzna. 3 ciner einspänni^n Kalesche , . . ,. " , .. .. 3'iedcns^P.lvermaaaz.n Laibach Z zweispännigeu ! l"r halben ., hintan Festungsaufzuge zum untern Thnrm ^_______________ ^ /' " ^ ^_______^______!__________ ._ ^ unttn, Thurm am Thierbergc zum .. Uebernihlum; des Vrcmcholzcs sammt Ans- und Ab- ., obern ,,, „ ., „ ' „Pulvermagazin, laden, dann Schichten pr. ilubittlafter ' Vcistclluna eincö zwcispännigen Lastwagens per halben ") von der städtischen Schwemm auf den nnicn u»d ssn^zen Tag. ärarischen Holzplatz deS Zeu^altillme-CoM' Vcistellnng einer einspünnigcn Kaleschfuhr per Halden mcmdoS; und qon^en Tas;.______________________________________ Stein ,'., Kraiu ^'^ ""^ ^" allen är . ccutner ^adnogsgelvicht,_________________________ li„d '' ""."' ""r". u»ü ncnen Halzvlatz dcö Zcugs- i T'icnt ^^)vun^ loco Tr.cM (Doß di Treulo mi,beg,1ffel) "' mln^iic commando's in das dmtigc Salpclel' '"' ^- oh„c Unlcischird drr Entlnuun^ per Zollcei'tncr. Umgebung <1) uom ärarischcu Holzplatz in die Easnne ! Ve,s>chlung per Zullccntner vom Äahnyos in die uul.n Katzeubci'g; >- 1 u F^tllna,; .) zum Schlcußcnzichcr - Haus am uördlicl.en """' ^^'"^'^ " ^ ^/" ^?/'"^ ' Ende des Ctad:,sscmen,s " ! ssranzcüsncsle von dcr uutcru ,n die obere Mnny ^,_ ^n der oberr 10 fl ---------------------------------------------^_____________ , l^ ° ^^ ^.^ ^^^^ ^estuua. ' ' Beistellnng eineseiuspänui^nFiachtwagen^fiirczanzcn i Vcistcllun^ cincs zweispännigr,, Lastwagcuö mit 25 n zwcispäunigru „ »o.hl'b.Tag Zollccnnicrn Ladung pcr hnsh^ll und ganzen Tass ('^5—1) Nr. ?!>6. Concllrs-Allsschreibung. Iui Herzoqthnme Krain sind ^wci Steuer-u nchmn-stclkn in dcr IX. Diäknclassc mit dem "chaltc ^ährllchcr 840 fl. erledigt. Gesnche urn Bcrleihuilg dieser Stellen, eventuell Stencreinnehmerstcllen mit dem Gehalte jährlicher 735 fl.' dann Stcncramts.Controlurs-stellen in der X. Diätcmlassc Ulit dent Gehalte jährlicher 735 fl., eventuell tt30 fl., 525 fl., nnd Steuerantts-Offictalenstellen in der XI. Diäten-classc mit den: Gehalte jährlicher 525 st., even j tuel 427 fl. 50 kr., sämmtlich mit Ccmtionspflicht, smd nnd unter '^achweisnng der Kenntniß des Stcneramtsdienstcs nnd der Landessprachen binnen drei Wochen bei der Kinanz-Direction Laibach einzubringen. Laibach, am 15. September 1868. j K. k. Finaui-Dirertion.