Gesetz- und Verordnungsblatt für das oslerreichisch-illirischeZikstenlanit, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 18y§. I. Stück. Ausgegeben und versendet am 23. Januar 1878. 1. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction in Triest vom 5 Januar 1878, mit welcher die bestehenden Einzahlungstermine der verschiedenen directen Stenern und die Folgen der Nichtzuhaltnng derselben neuerdings verlautbart werden. Das Gesetz vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. Ztr. 23), betreffend die Einhebung von Verzugszinsen für die im vorgeschriebencn Termine nicht eingezahlten directen Stenern ordnet im § 2 an, daß die für sede Steuergattung bestehenden Einzahlungstermine und die ans der Nichtzuhaltnng derselben sich ergebenden Folgen am Beginne eines jeden Jahres in jeder Gemeinde nenerdingS bekannt gegeben werden sollen. Diese Finanz-Direction erinnert daher, daß die nachbenannten Stenergattungen an folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am Ersten eines jeden Monates; b) Die H a n s cla s sc n-, sowie die Hauszins sten er ebenfalls in monatlich en ante cipa tiven Terminen, am Ersten jeden Monates; c) Die Schuldigkeit au der Erwerbsteucr ist halbjährig im Vorhinein zn entrichten, und zwar mit 1. Januar und 1. Juli; d) Die Einkommensteuer ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten einzuzahlen, d. i. am 31. März, am 30. Juni, mit 30. September und 31. December. Werden die obenbenannten directen Stenern sammt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steucrgattungcn anbcraumten Einzah-lungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer smttntt Staatsznschlägen für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 '/z kr. von dem auf den festgesetzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. Hinsichtlich der in der Stadt Triest cingehobenen Haus zins st euer stehen alle diesbezüglichen Bestimmungen dem Gemcinderathe derselben zu, insolmtge diese Abgabe dem Staate mittels einer von der Gemeinde gezahlten Avcrsualsnmme entrichtet wird. Georg Freiherr von Plerrker k. k. Hosrolh und Finanz-Direclor.