Za uciteljstvo. Eakor smo omenili že zadnjič, so vložili v driarnem zboru nemško-naciooalni poslaoci sakonski nažrt o preosnovi § 55. drž. šol. zakona. Ta načrt, oziroma njega utemeljevanje se glasi: Die groCe Oehnbarkeit der im § 55 des B.-V.-G. enthaltenen Bestimmung iiber die Bemesaung der Lehrergehalte hat zur Folge gehabt, daB die verschiedenen Kronlander ihre Lehrer sehr verschieden besolden. So bewegen sich die Besolduogen der definitiv angestellten Volksschullehrer in NiederiJsterreieh zwischen 1400 und 2800 K, wabrend diese Gehaltsans&tze fQr Tirol von 600 K filr Lehrerinnen und 800 K fflr Lehrer bis 1450 bezw. 1740 K steigen. Eine solche Verechiedenheit laBt sieh aber aus den Unterschieden in den Preisen der Bedarfsartikel gar nicht reehtfertigen, ist tielmehr Ursache, daB Unzufriedenbeit und Verbitternng in den Kreisen der Lehrer platzgegriffen hat. Der Mangel eioer genaueren Bestimmung in dem angezogenen Gehalteparagraphen hat aueh dazu gefiihrt, daB in einigtm Kronlandera die Lebrergehalte in einem argen MiBrerhaltnisse stehen zu den Kosten einer dem Lehrerberufe angemessenen Lebensfilhrung. Dieses MiflverhaltDis tritt um so scharfer hervor, als die Lehrerbesoldungen zum groBen Teil schon normiert wurden zu eicer Zeit, wo die Preise aller Lebensmittell noch nicht jenen Hohenstand erreicht hatten wie in der Gegenwart. Durch die herrschende Teuerung sind unzahlige Lehrerfamilien in eine Notlage geraten, deren BeseitiguDg ak eine unabweisbare Pflicht der Sehulerhalter anerkannt werden mufi. Um nun ftir die Festsetzung der Lehrerbesoldungen eine sichere, jeder willkurlichen Deutung entriickte Grundlage zu gewinDen und gleichzeitig das Mindestmafi der Jahreseinnahme mit dem tatsachlichen Bediirfnisse in Einklang zu bringen, verlangt die Lehrerschaft seit Jahren schon die gebaltliche Gleichstellung mit den k. k. Staatsbeamten der vier untersten Bangsklassen. Eine solehe Gleichstellung ist nicht nur gerechtfertigt dureh die Vorbildimg sondern auch durch die anstrengende, ja vielft»cb aufreibende Berufsarbeit der Lehrer. Wie sehr sich die Lehrer gegentlber den k. k. Staatsbeamten der vier unteren Eangsklassen heute nocb zurtickgesetzt fuhlen mtissen, erhellt aus der Tatsache, daC es definitiv angestellte Lehrer gibt^die sich mit eiuem Grundgehalte von 800 E begntlgen mfissen, wogegen der Staatsbeamte in der 11., also untersten Rang8klasse schon 1600 K, also genau das Doppelte bezieht. Diese durch Dichts gerechtfertigte Ungleichheit wird auch im Laufe der spateren Dienstzeit nicht ilberwunden, denn es gibt Kronlander, in denen der Hochstbezug eines Volksschullehrers nur 1740 K, der eines Btirgerschullebrers 2320 K betr>, Bezflge, denen der HOchstbezug eines Staatsbeamten der 8. Eangsklasse mit 4400 K gegentibersteht. Selbst in Schlesien, wo das Hochstgehalt der Burgerscliullehrer mit 4020 K bemesen ist, behalt der Staatsbeamte immer noch einen Vorsprung vor diesen bestgestellten Mitgliedern des Lehrerstandes. Hierbei wird noch ganz abgesehen voa den Nebenbeziigen, bestehend in Aktivitatsznlagen bezw. Quartiergeldern, durch welche der Staatsbeamte vor dem Lehrer ebenfalls einen Vozug hat. Auch der groBe Vorzug, der dem Staatsbeamten in einem geregeltea Vorriicken in hohere Gehaltsstufen nach der Dienstzeit vor dem Lebrer eingeraumt ist, bleibt bier auBer Betracht. Erst reeht aber wird sich das Verbaltnis zwiscben dem Einkommen der Lehrer und jenem der k. k. Staatsbeamten zuungunsten der ersteren verschieben, wenn letztere die allseits als notwendig anerkannte und in sichere Aussicht stehende Erh5hung ihrer Grundgehalte bezw. ihrer Aktivitatszulagen erlangt haben werden. Mit Bucksicht darauf, daB eine gute Erziehung der Jugend in den offentlichen Schulen im wohlverstandenea Interesse des Volkes liegt und dafi eine aolche Erziehung ganz wesentlich auf der Zufriedenheit und der ihr entstammenden Berufsfreudigkeit der Lehrer ruht, darf die Volksvertretung billigen Wiinscben, die ihr aus den Lehrerkreisen entgegen gebracht werden, ihr Ohr nicht versehlieBen. Sie kann dieser Pflicht im gegebenen Fall umso Mchter nachkommen als nichts gefordert wird, was im Gesetze nicht schon verheiBen ware und es sich tatsiichlich nur um die Interpretation einer allzu dehnbaren Bestimmung handelt. Die Gefertigten stellen daher den Antrag: Das hohe Haus wolle beschliefien: dem naehstehenden Gesetz-Entwurfe wird die verfassuugsmaBige Genebmigung erteilt. Gesetz vom womit die Bestimraung des § 55 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, E.-G.-BI. Nr. 62, bzw. des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R.-G.-B1. Nr. 53 abgeandert wird. Mit Zustimmung beider Hauser des B.-B. finde ich folgendes Gesetz zu erlassen: § 1. Die Bestimmung des Gesetzes vom 14. Mai 1869 B.-G.-Bl. Nr. 62, beziehungsweise vom 2. Mai 1883, B.-G.-Bl. Nr. 53 tritt in ihrer gegenwartigen Fassung aufier Eraft und hat von nun an zu lauten: Die Miniraalbeziige, unter welche kein Land (Schulgemeinde) herabgeben darf, sollen so bemessen sein, daB die Lehrer erster Klasse (Lehrer) und Lebrer zweiter Klasse (Unterlehrer) ihre gaDze Kraft dem Berufe widmen und erstere auch eine Familie den ortlichen Verhaltnissen gemaB erhalten konnen. Als solche Minimalbezflge haben jene Beziige zu gelten, die den k. k. Staatsbeamten der 4 untersten Bangsklassen (11., 10., 9. und 8. Rangsklasse) nach den jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zwar in Bezug auf Diensteseinkommen und Pensionsverbaltnisse zukommen. § 2. Mit der Durchfuhrung dieses Gesetzes ist der Minister fur Kultus und Unterricht beauftragt. Dieser Antrag ist gemaB § 42, dritter Absatz 1 sofort in erste Lesung zu nehmen.