Gesetz- m.» Verordnungsblatt für das öflrrrcidjifdj - issirische .Mfienfani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------------- Jahrgang 1895. XXIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. December 1895. SO. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 28. December 1895, Z. 26412, zur Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen, betreffend eine selbstständige Auflage der Gemeinde Triest auf gebräunte geistige Flüssigkeiten im geschlossenen Verzehrungssteuer gebiete. Zur Vollziehung des Gesetzes vom 9. November 1895, L.-G.-Bl. Nr. 27, giltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, betreffend eine selbstständige Gemeindeauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten, werden auf Grund deö Art. V desselben folgende Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Trieftet LandeSausschnsse erlassen: § 1- Die Einhebung der Gemeindeauflage auf die gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Einfuhr über die Verzehrungssteuerlinie und anläßlich der Erzeugung dieser Flüssigkeiten in einer der staatlichen ProductionSabgabe unterliegenden Triester Branntwein-Brennerei, wie auch die Rückvergütung dieser Abgabe bei der Ausfuhr solcher Flüssigkeiten über die Linie geschieht durch die bei der LinienverzehruugSsteuer, beziehungsweise für die Branntweinbesteuerung bestellten Organe der k. k. Finanz (Art. III). § 2. Z. 1 Werden gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dein vor-geschriebenen Alkoholometer erhoben werden kann (Branntwein, Sprit, Rum, Arrac, Cognac), in das geschlossene Triester Verzchrnngsstcnergebiet eingeführt, beziehungsweise von einem innerhalb dieses Gebietes gelegenen Bahnhofe oder dessen Stationsplatze hinweggebracht, oder wenn sie für den ans dem letzteren stattfindenden Berbranch bestimmt sind, für denselben übernommen, oder aus der Umfriedung des Triester Freihafengebictcs in den im Zollgebiete gelegenen Theil des geschlossenen Triester BerzchrnngsstenergebieteS eingcführt werden, so sind sie vor der Einfuhr, respect. Hinwegbnngnng oder Uebernahme für den Berbranch bei der betreffenden Abfertigniigsstelle mündlich oder schriftlich anzumelden. Z. 2 Sollen gebrannte geistige Flüssigkeiten der bezeichneten Kategorie aus einem im geschlossenen Triester Verzehrnngsstenergebicte gelegenen Branntweinfreilager oder aus einer in demselben Gebiete befindlichen, der staatlichen Consinnabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei hinweggebracht werden, so ist die Hinwegbnngnng bei dem betreffenden Bolle-tirnngsamte anzumelden Z. 3 Die Anmeldung hat zu enthalten: Die Menge, den Alkoholgehalt der gebrannten geistigen Flüssigkeiten und die sich hieraus ergebende Alkoholmenge, dann den Umstand, ob sie zum Verbrauche im Triester Berzehrungsstenergebiete, oder zur Durchfuhr durch dasselbe oder zur Einlagerung in ein innerhalb der Verzchrungssteuerlinie gelegenes Branntweinfreilager, oder in den sub Z. 2 bezeichneten Fällen zur Ausfuhr über die Verzehrnngssteuerlinie oder zur abgabefreien Verwendung, das ist, zu einem der im § 3 lir. a und b bezeichneten Zwecke bestimmt ist. Z. 4 Lautet die Anmeldung auf den Verbrauch tut Triester Verzchrungsstettergebiete, so erhebt die Abfertigniigsstelle im Sinne des § 24, Abs. I., Z. 3, 4 und 5 der Brannt-weinstenervollzngsvorschrift vom 10. August 1888, R.-G.-Bl. Nr. 133, die Menge und den Alkoholgehalt der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, bemißt die entfallende Abgabe und fertigt gegen Entrichtung der letzteren die Zahlungsbollete ans. Z. 5 Lautet die Anmeldung zur Durchfuhr durch das Triester Verzehrnngssteitergebiet, so wird die.Sendung entweder gegen sicherstcllnngswcisen Erlag der Gemeinde-Auflage, oder unter dem Bande des Reverses im Sinne der Bestimmungen der '§§ 11 und 12 der Vollzngsvorschrift zum Gesetze vom 23. Juni 1891, Z. 79 R.-G.-Bl., wegen Einführung der staatlichen Verzehrungssteuer in Triest sanunt Territorium (L.-G.-Bl. Nr. 14 ex 1891) an das Anstrittsamt angewiesen, wobei jedoch die Stellungsfrist nur nach dem wirklichen Bedarfe zu bemessen ist und 12 Stunden nicht überschreiten darf. Z. 6 Ist die angemeldete gebrannte geistige Flüssigkeit unter dem Bande der staat- lichen Consinnabgabe zur Einlagerung in ein im Triester Berzehrungsstenergebiete gelegenes Branntweinfreilager, oder zur abgabcfreien Verwendung nach § 6 des Branntweinsteuer-gesetzcs vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, bestimmt, so hat die Abfertigung ohne Forderung der Gemeindeabgabe im Wege der Anweisung an jenes Organ zu geschehen, ans welches die Begleitdocumente lauten. Z. 7 Wird die gebrannte geistige Flüssigkeit unter dem Bande der staatlichen Consttttt-abgabe aus einem im Triester Berzehrungsstenergebiete gelegenen Branntweinfreilager, oder aus einer in diesem Gebiete gelegenen, der staatlichen Consnmabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei über die Berzehrnngssteuerlinie hinweggebracht, so entfällt die Entrichtung der Gemeindeanflage. Allfällige Alkoholabgänge bei dein Eintreffen der Sendung im Bestimmungsorte sind aber in Absicht auf die Gemeinde-Auflage ebenso zu behandeln, wie hinsichtlich der staatlichen Branntweinconsnmabgabe angeordnet ist. Z. 8 Erfolgt die Wegbringung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten aus den sub Z. 7 bezeichneten Stätten gegen Entrichtung der staatlichen Consumabgabe mit der Bestimmung zur Ausfuhr über die Verzehiungssteuerlinie, so ist die Sendung im Sinne des Absatzes 5 des gegenwärtigen Paragraph.es zu behandeln. § 3- Gebrannte geistige Flüssigkeit, auf welcher die staatliche Consumabgabe nicht haftet, kann in Mengen von wenigstens 20 Liter mit dem Ansprüche ans Befreiung von der selbstständigen Gemeinde-Auflage, respeetive auf deren Rückvergütung, über die Verzehrnngsstener-linie eingebracht, oder in Mengen von wenigstens 1 Hectoliter ans einem innerhalb derselben gelegenen Branntweiufreilager, oder einer in diesem Gebiete befindlichen, der staatlichen Consnmabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei hinweggebracht werden, wenn sie innerhalb des geschlossenen Berzehrnngsstenergebietes entweder zur Binirnng der in unter gesälls- ämtlicher Mitspcrre stehenden Privatmagazinen eingelagerten Weinvorräthe oder nach vorschriftsmäßiger Denatnrirnng zu den im § 6 des Brannlweinstenergesetzes vom 20. Juni 1888 vorgesehenen gewerblichen Zwecken verwendet werden soll. a) Ist sie zur Einbringung in ein unter gefällsämtlicher Mitsperre stehendes Weinmagazin behufs Binirnng der Weinvorräthe bestimmt, so wird sie im Sinne der §§11 und 49 der Vollzugsvorschrift zum Triester Verzehrnngsstenergesetze (L.-G.-Bl. Nr. 14 ex 189 I) an jenes Amt angewiesen, welchem die Ueberwachung des betreffenden Weinmagazins obliegt. Bezüglich der Einlagerung der gebrannten geistigen Flüssigkeit sind die Bestimmungen des § 49 der obigen Vollzngsvorschrift und, insoferne es sich um die Einlagerung in ein zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Weine bestimmtes Verschlußmagazin handelt, jene des § 13 des Regulativs für Privatmagazine in Triest zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Waaren (R.-G.-Bl. Nr. 78 ex 1891) zu beachte»; außerdem muß die betreffende gebrannte geistige Flüssigkeit nmnittelber nach der Einbringung in das Magazin dem zur Bereitung des Vinirnngsmittels erforderlichen Verfahren unter amtlicher Aufsicht unterzogen werden. Die AbfertignngSstelle, auf welche die Anweisung lautet, stellt den Sicherstellungsbetrag gegen Einziehung der mit der amtlichen Bestätigung über den Vollzug des gedachten Verfahrens versehenen Depositenbollete an die Partei zurück. b) Soll gebrannte geistige Flüssigkeit, auf welcher die staatliche Consnmabgabe nicht haftet, zu den im § 6 des Branntweinsteuergesetzes vom 20. Juni 1888 vorgesehenen gewerblichen Zwecken verwendet werden, so ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung bei dem Eintrittsamte oder dem Bolletirnngsamte genau zu bezeichnen und gleichzeitig die entfallende Gemeindeabgabe zu entrichten. Die bezügliche Sendung wird sodann unter amtlichen Verschluß gelegt, welcher Umstand nebst der von der Partei angegebenen Verwendungsart auf der Zahlnngsbollete anzumerken ist. Das Deiiaturiruilgsverfahreii hat unter Controle der Organe der staatlichen Finanz-Verwaltung stattzufinden, bei welchen die beabsichtigte Denatnrirung von der Partei rechtzeitig anzuinelden ist. In Betreff der Vornahme der Denatnrirung und der dazu verwendeten Denaturirungs-mittel sind die einschlägigen Bestimmmlgen der Anlage D zur Branntweinsteuervollzugsvorschrift vom 10. August 1888 (R.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888) zu beachten. Die vorschriftsmäßig vollzogene Denatnrirung wird von den intervenirenden Finanz-organen auf der Zahlungsbollete bestätigt, worauf die Partei, um die Rückvergütung zu erlangen, binnen 4 Wochen vom Tage der Ausstellung der Zahlungsbollete letztere beim Stadtmagistrate zu überreichen hat, welcher die Jncontrirung der Bollete mit den bezüglichen Registereintragungen und, wenn sich hiebei ein Anstand nicht ergibt, die Rückzahlung der Gemeindeauflage veranlaßt. § 4. Werden gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer nicht erhoben werden kann, wie: Liqueur, Rosolio, Punschessenz und andere derlei gebrannte geistige Flüssigkeiten, über die Triester Berzehrungssteuerlinie, beziehungsweise aus dem umfriedeten Triester Freihafengebiete in den im Zollgebiete gelegenen Theil des Triester Verzehrungssteuergebietes eingeführt, oder aus einem innerhalb der Verzehrungssteuerlinie gelegenen Bahnhofe, respective dessen Stationsplatze weggebracht oder zu dem auf dem letzteren stattfindenden Verbrauche übernommen, so sind sie vor der Einfuhr, respect. Hinweg-bringnng oder Uebernahme, mündlich oder schriftlich bei der betreffenden Abfertigungsstelle unter genauer Angabe der Gattung (handelsüblichen Bezeichnung) der Flüssigkeit, der Menge derselben (für jedes einzelne Bchältniß) in Hectolitern und Litern und des Umstandes, ob sie zum Verbrauche im Triester Berzehrnngsstenergebiete oder zur Durchfuhr durch dasselbe bestimmt sind, anzumelden. § 5. Für die in einer innerhalb der Verzehrungssteuerlinie gelegenen Branntweinerzeugungsstätte erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche der ärarischen ProductionSabgabe unterliegen, muß die städtische Auflage gleichzeitig mit der staatlichen ProductionSabgabe bei jenem Amte entrichtet werden, welches zur Einhebung der letzteren berufen ist. Für die nicht zum Consum innerhalb der Berzehrungssteuerlinie bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten erfolgt die Restitution der Gemeindeanflage im Sinne der Bestimmung des § 6. Für den Fall, daß die Erzeugung des Branntweines, für welchen die Gemeindeauflage entrichtet wurde, aus irgend einem Grunde unterbleiben, oder der bereits erzeugte Branntwein vor seiner Hinwegbringung aus der Productionsstätte zu Grunde gehen würde, wird die entrichtete Gemeindeauflage der Partei rückerstattet. § 6. Z. 1 Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebeneu Alkoholometer erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr derselben über die Verzehrungs- fteuerlinie die selbstständige Gemeindeauflage im Betrage von 35 Kreuzer per Hectolitergrad rückvergütet, wenn die im Nachstehenden bezcichneten Voraussetzungen zutreffen. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer nicht genau erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr über die Verzehrungssteuerlinie, falls die unten bezcichneten Voraussetzungen vorhanden sind, die selbstständige Gemeindeauflage mit 6 Kreuzer für jeden Liter rückvergütet. Z. 2 Wer gebrannte geistige Flüssigkeit mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeauflage aus dem Triester Verzehrungssteuergebiete ausführen will, hat um die Bewilligung hiezu bei dem Triester Stadtmagistrate schriftlich einzuschreiteu. Die Bewilligung wird von demselben auf die Dauer eines Jahres unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufes im Falle eines Mißbrauches nur solchen Personen ertheilt, die sich mit Erzeugung von Spirituosen oder dem Handel mit solchen befassen, bisher weder wegen Schleichhandels, noch wegen schwerer Gefällsübertretung, noch wegen Verkürzung der selbstständigen Gemeindeanflagen auf gebrannte geistige Flüssigkeiten schuldig erkannt wurden und gegen deren Vertrauenswürdigkeit überhaupt kein begründetes Bedenken obwaltet. Z. 3 Die mit den Ansprüche auf Rückvergütung der entrichteten Gemeindeauflage zur Ausfuhr über die Verzehrnugssteuerlinie bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten müssen bei dem Amte, über welches der Austritt erfolgen soll, schriftlich angemeldet werden. Die in duplo zu überreichende Anmeldung hat den Namen des Versenders, Name und Wohnort des Adressaten, die Anzahl und Beschaffenheit der Colli, ferner Menge und Alkoholgehalt (Liter reinen Alkohols) für jedes Behältniß und die Summe der Hectolitergrade für die ganze Sendung, wenn sich aber der Alkoholgehalt nicht erheben läßt, die Gattung der gebrannten geistigen Flüssigkeit und deren Menge in Litern, sowohl für jedes einzelne Behältniß als für die ganze Sendung zu enthalten. Außer der Anmeldung ist die Zahlungs-bollete über die entrichtete Gemeindeabgabe beizubringen. Z. 4 Die auf einmal zur Ausfuhr gebrachte Sendung muß mindestens 20 Liter gebrannter geistiger Flüssigkeit umfassen, sie kann aber aus mehreren Colli bestehen, die weniger als 20 Liter enthalten. Z. 5 Geschieht die Ausfuhr in Flaschen, so dürfen in einem und demselben Collo nur Flaschen von gleicher Form und gleicher Größe Vorkommen und müssen die letzteren, falls es sich um gebrannte geistige Flüssigkeit handelt, deren Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer erhoben werden kann, mit solcher Flüssigkeit von gleicher Alkoholometeranzeige gefüllt sein. Die Füllungsfähigkeit einer Flasche wird nach vollen Viertellitern berechnet. Bruchtheile eines Viertelliters bleiben außer Betracht. Die zu einer Sendung von mindestens 20 Litern gehörigen, mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten gefüllten Flaschen müssen in jedem einzelnen Collo in einer durch 10, 12 oder 25 theilbaren Anzahl verpackt werden. Die Menge der in Flaschen auszuführenden Flüssigkeit ist durch die Anzahl und Jnhaltsmenge der Flaschen zu bezeichnen, z. B. 20 Flaschen ä 1 Liter, 100 Flaschen ä 0 25 Liter. Z. 6 Das Austrittsamt prüft die Richtigkeit der Ausfnhrsanmeldung, insbesondere deren Uebereinstimmung mit Der Sendung in Rücksicht auf Menge und Alkoholgehalt der Flüssigkeit, beziehungsweise die Alkoholometeranzeige, überwacht den Austritt der Sendung und macht das Ergebniß der Amtshandlung ans beiden Exemplaren der Anmeldung ersichtlich, welche sie bei anstandslosem Befunde mit der Austrittsbestätigung versieht. Bei der Erhebung der Menge und des Alkoholgehaltes der gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist, wenn der Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer erhoben werden kann, im Sinne des § 24, Absatz I, Z. 3, 4 und 5 der Bollzugsvorschrift zum Brannt-weinstenergesetze (R.-G.-Bl. 9tr. 133 ex 1888) vorzugehen. Behufs Prüfung der Menge und des Alkoholgehaltes des Inhaltes der Flaschen sind für jedes Collo nur einzelne Flasche», ans deren Auswahl dem Versender jedoch kein Einfluß zu gestatten ist, zu öffnen. Das eine Anmeldungspare wird an die Partei zurückgestellt, während das 2. Pare nebst der Zahlungsbollete eingezogen und einem vom Amte zu führenden Verzeichnisse beigelegt wird, in welches in chronologischer Reihenfolge unter fortlaufenden Nmnmern der Namen der Partei, die ausgetretenen Sendungen nach Menge, Alkoholgehalt und Gesammt-summe der Liter reinen Alkohols, ferner der Betrag der zu restituireuden Abgabe, dann Nummer und Ausstellungsdatum der beigebrachten Zahlungsbollete einzntragen sind. Dieses Verzeichniß wird monatlich abgeschlossen und sammt Beilagen an das Rechnnngsdepartement der Triester Finauz-Direction eiugesendet. Um die Rückvergütung der städtischen Abgabe zu erwirken, hat der Anspruchsberechtigte die im Laufe eines jeden Monates von ihm gesammelten, mit der Anstrittsbestätigung versehenen Anmeldungen beim Stadtmagistrate mittelst Consignation zu überreiche», worauf die Prüflings- und Zahlnugsanweisuiig erfolgt. Z. 7 Der Anspruch aus Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeauslage erlischt, falls er nicht innerhalb sechs Wochen vom Tage der Anstrittsbestätigung und vor Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Ausstellung der bezüglichen Zahlungsbollete geltend gemacht wird. Diese Fristen können jedoch über ein motivirtes schriftliches Gesuch der beteiligten Partei, in welchem sie das Vorhandensein besonders berücksichtignngswürdiger Gründe nachzuweisen hat, vom Stadtmagistrate angemessen verlängert werden. Z. 8 Die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten gegen Restitution der Ge-meindeauflage darf nur über das k. k. Hauptzollamt, die Exposituren: Nr. 10 (Haupt- eiugang des Freigebietes), Nr. 14 B (Frachtenmagazin der Südbahn), Sanität, Molo S. Carlo, Molo Giuseppino, Nr. 11 (Staatsbahn), Nr. 3 am Molo Nr. IV und die Linienämter Gretta und Guardiella stattsindeu. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, gegen Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeauflage, über andere als die obenangeführten Aemter gestattet werden (beispielsweise über das Linienamt Bareola, statt über jenes in Gretta jenen vertrauenswürdigen Firmen, welche in Barcola Weinmagazine inne haben). § 7. Z. 1 Eine Partei, welche die im § 6 vorgesehene Begünstigung genießt und gebrannte geistige Flüssigkeit, über welche bei der Entrichtung der städtischen Auflage eine einzige Zahlnngsbollete ausgestellt wurde, nicht auf einmal, sondern in Theilqnantitäten von mindestens 20 Litern mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der entrichteten Gemeindeanflage über die Triester Berzehrnngsstcnerlinie ansfiihren will, muß bei dem AnstrittSamte außer der Anmeldung und der Zahlnngsbollete noch eine von ihr verfaßte Abschrift der letzteren überreiche». DaS Amt prüft die Abschrift in Absicht ans ihre Uebereinstimmniig mit dem Originale, versieht sie, falls sich sowohl in dieser als in sonstiger Beziehung kein Anstand ergibt, mit der amtlichen Bestätigung ihrer Nichtigkeit, bringt die anstretende Menge, sowohl ans der Originalbollete als mich ans deren Abschrift in Abschreibung und schließt die Abschrift dem im § 6, Z. 6, vorgesehenen Verzeichnisse bei, während die Originalbollete an die Partei zurück-gestellt wird. Bezüglich der weiteren Beamtshandlnng der anstretenden Sendung gelten die im § 6, Z. 6, enthaltenen Bestimmungen. Z. 2 Wird gebrannte geistige Flüssigkeit, für welche die Gemeindeanflage entrichtet wurde, von einer Partei, welche die im § 6 vorgesehene Begünstigung genießt, in Theilqnantitäten von mindestens 20 Litern an dritte Personen weiter veräußert, welche der erwähnten Begünstigung gleichfalls theilhaftig sind, so ist behufs Wahrung des Anspruches ans Rückvergütung der Gemeindeanflage über jede derartige Abtretung bei jenem Amte, welches die bezügliche Abgabe einhob, unter Beibringung der Zahlnngsbollete und ebenso-vieler Abschriften derselben, als Theilqnantitäten abgetreten werden, eine besondere Cessions-erklärmig zu überreichen, welche Menge und Gradhältigkeit, eventuell die Gattung des abgetretenen Quantums gebrannter geistiger Flüssigkeit zu enthalten hat, und mit der Unterschrift beider (Kontrahenten versehen sein muß. Das Amt prüft die Abschriften der Zahlnngsbollete hinsichtlich ihrer Ucbereinstimmung mit dem Originale, versieht sie mit der Bcstätignngsclansel, macht auf jeder Abschrift den Namen des betreffenden Acqnircntcn sowie Quantum und Gradhältigkeit, respective die Gattung der abgetretenen Theilmenge ersichtlich, welche gleichzeitig auf der Originalbollete abznschreiben ist und stellt sämmtliche Docnmente an die Partei zurück. Werden derartige Theilqnantitäten von mindestens 20 Litern über die Berzehrnngs- stenerlinie ansgeführt, so ist bei dem AnstrittSamte, außer der schriftlichen Anmeldung in duplo und der bezüglichen Cessionserklärnng jene Abschrift der Originalzahlnngöbollete zn überreichen, ans welcher die Abtretung der betreffenden Theilqnantität an die dieselbe zur Ausfuhr mit dem Ansprüche ans Rückvergütung der Gemcindeanflage erklärende Partei amtlich vorgemerkt wurde. Das Anstrittsamt überprüft die gedachten Docnmente, untersucht die Sendung auf die im § 6, Z. 6, bezeichnte Art, versieht, falls sich kein Anstand ergibt, beide Exemplare der Anmeldung mit der Anstrittsbestätignng, zieht das eine Pare der Anmeldung, die Cessions- erklärnng und die beigebrachte Abschrift der Zahlnngsbollete ein und schließt diese Docnmente dem iul § 6, Z. 6, vorgesehenen Verzeichnisse bei, während das II. Pare der Anmeldung an die Partei znrückgestellt wird. Z. 3 Die Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeanflage wird in den unter Z. 1 und 2 bezeichnten Fällen gewährt, sobald die gesammte Menge gebrannter geistiger Flüssigkeiten, auf welche die Originalzahlungsbollete lautet, zur Ausfuhr gelangt ist, oder sobald die Partei erklärt, daß sie auf Rückvergütung der Gemeindeauflage für die noch nicht ausgeführte Theilquantität Verzicht leiste. In dem unter Z. 1 bezeichneten Falle ist die Originalzahlungsbollete bei der Ausfuhr der letzten Theilsendung, refpective bei Abgabe der Berzichterklärung vom Amte einzuziehen und dein sub Z 6, Z. 6 erwähnten Verzeichnisse beizulegcu; in dem sub Z. 2 bezeichneten Falle hingegen, sobald sie durch die vorgenommeneu Abschreibungen erschöpft ist, von jenem Amte, welches die Abschreibungen vornimmt, einzuzieheu und an das RechnuugSdepartement der Triester Finanz-Direction einzusenden. Letzteres hat die eingesendeten Zahlungsbolleten, im Falle die Rückvergütung von den betreffenden Parteien im Sinne der Bestimmungen des § 6 angesucht wird, sowohl mit den von den Parteien beigebrachten, mit der Allstrittsbestätigung versehenen AnmeldungS-Parten als mit den sammt den Verzeichnissen der Allstrittsämter eingelangteu Documenten zu vergleichen. Ergibt sich hiebet, sowie bei Incontrirung der Originalzahlungsbollete mit der Register* Iuxta kein Anstand, so wird die Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeauflage an jene Partei, beziehungsweise Parteien, welche die einzelnen Theilquantitüten gebrannter geistiger Flüssigkeit über die Verzehrungssteuerlinie auSgeführt hat, refpective auSgeführt haben, veranlaßt. Der k. k. Statthalter: Äiitalbiiti m. p.