Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .KüHeiifani), bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1903. VI. Stnck. ÄuSgegebe» und versendet am 20. Februar 1903. S. Gesetz vom 16. Februar 1903, betreffend die Konvertierung von Obligationen der einheitlichen Staatsschuld. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die Regierung wird ermächtigt, Obligationen der durch das Gesetz vom 20. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 66, geschaffenen, in Noten und in klingender Münze mit effektiv 4-2 Prozent verzinslichen einheitlichen Staatsschuld in mit 4 Prozent steuerfrei verzinsliche, auf Kronenw ährung lautende Obligationen umzuwandeln oder ans den durch Begebung solcher Obligationen zu beschaffenden Geldmitteln zum vollen Nennwerte znrückzuzahle». Durch diese Operation muß für den Staatsschatz eine dauernde Ersparung gegenüber der gegenwärtigen Zinsenbelastung erzielt werden. Die Festsetzung der Form und des Inhaltes der neuauszugebenden Obligationen, sowie der Rücklösbarkeit derselben bleibt dem Finanzminister überlassen. §• 2. Die Modalitäten der Durchführung der im §. 1 bezeichueten Operation bestimmt der Finanzminister. Derselbe ist insbesondere ermächtigt, den Besitzern der zur Umwandlung, beziehungsweise Rückzahlung bestimmten Obligationen der einheitlichen Staatsschuld durch eine im Reichsgesetzblatte einzuschaltende Kundmachung die Umwandlung mit der Wirkung anzubieten, daß von allen Besitzern, welche nicht innerhalb einer vom Finanzminister mit mindestens acht Tagen zu bemessendcn Frist und bei den in der Kundmachung bezeichnet«! Stellen die bare Rückzahlung unter Nachweisung ihres Besitzes schriftlich ansprechen, angenommen werde, dieselben seien mit der Umwandlung unter den vom Finanzminister bekanntgegebencn Bedingungen ein- verstanden. Jene Obligationen, bezüglich welcher die bare Rückzahlung verlangt wird, sind durch eine im Reichsgesetzblatte einzuschaltende Kundmachung vom Finanzminister mit der Wirkung zu kündigen, daß die Verzinsung derselben mit dem betreffenden, vom Finanzminister zu bestimmenden Rückzahlungstermine aufhört. §. 3. Zum stillschweigenden Einverständnisse mit der Umwandlung bedürfen Vormünder, Kuratoren von Pflegebefohlenen oder Verwalter von Fideikommißvermögen, öffentlichen Fanden, Stiftungen u. dgl. keiner Genehmigung der betreffenden Gerichts- oder Aufsichtsbehörde. §• 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Finanzminister beauftragt. Franz Joseph m. P. 9. Kundmachung des k. k. Finanzministers vom 18. Februar 1903, betreffend die Konvertierung von Obligationen der einheitlichen Staatsschuld. Nach dein Gesetze vom 16. Februar 1903, N.-G.-Bl. Nr. 37, ist der Finanzminister ermächtigt, Obligationen der in Noten und klingender Münze mit effektiv 4‘2 ”/„ verzinslichen einheitlichen Staatsschuld in mit 4°/0 steuerfrei verzinsliche, auf Kronenwährung lautende Obligationen umznwandcln oder ans den durch Begebung solcher Obligationen zu beschaffenden Geldmitteln zum vollen Nennwerte znrückznzahlen. Demgemäß werden hiemit die Obligationen der nachstehend bezeichnetcn Kategorien der einheitlichen Staatsschuld (Noten- und Silbcrrente) zur Umwandlung ausgerufen: a) Sämtliche ans Überbringer oder auf Namen lautende Obligationen der in klingender Münze verzinslichen einheitlichen Staatsschuld mit den Zinsenfälligskeitsterminen vom 1. Januar und 1. Juli; b) sämtliche auf Überbringer oder ans Namen lautende Obligationen der in Noten verzinslichen einheitlichen Staatsschuld mit den Zinsenfälligkeitsterminen vom 1. Mai und 1. November; c) von den in Noten verzinslichen Obligationen der einheitlichen Staatsschuld mit den Zinsenfälligkeitsterminen vom 1. Februar und 1. August die am Tage des Erscheinens dieser Kundmachung bestehenden ans Namen lautenden Obligationen, soferne dieselben ans Beträge von mehr als 20.000 G.nlden ausgestellt sind. Umwandlungsbedingungen. Die Umwandlung wird den Besitzern von Obligationen der bezeichnten Kategorien der einheitlichen Staatsschuld unter folgenden Modalitäten angeboten. Die Umwandlung erfolgt: durch Abstempelung der bisherigen Obligationen in mit jährlich 4°/0 steuerfrei in Kronenwährung verzinsliche Obligationen im gleichen, in Kronenwährnng ansgcdrückten Nennbeträge, d. i. also nach dem Verhältnisse von 100 fl. ö. W. — 200 Kronen Nennbetrag. Die bisherige Berzinsnng zu jährlich 4-2 °/0 wird noch bis zu dem nächstfolgenden Zinsenfälligkeitstermine geleistet, d. i. bis 1. Mai 1903 für die Obligationen der Kategorie b) „ 1. Juli 1903 „ „ „ „ „ a) „ 1. August 1903 „ „ „ „ „ c) Von diesen Zeitpunkten angefangcn läuft die Verzinsung mit jährlich 4°^ steuerfrei in Kronenwährnng zu den gleichen Fälligkeitsterminen wie bisher. Die Umwandlung der bisherigen 4-2°/0 Obligationen in 4u/0 Obligationen gilt kraft des §. 2, Abs. 2, des Gesetzes vom 16. Februar 1903, R.-G.-Bl. Nr. 37, als von allen Obligationsbesitzern angenommen, welche nicht bis einschließlich 27. Februar 1903 auf die in dieser Kundmachung vorgeschriebene Art und bei den im Anhänge bezeichnten Anmeldestellen die bare Rückzahlung ansprechen. Über die Durchführung der Abstempelung werden die näheren Vorschriften später verlautbar werden. Ausländischer Effektenstempkl. In Ansehung jener zur Umwandlung anfgernfenen Obligationen, welche sich bereits am Tage des Erscheinens dieser Kundmachung in einem ausländischen Staate befinden und mit einem den Vorschriften des betreffenden Staates entsprechenden Esfektenstempel versehen sind, wird der infolge der Umwandlung tu 4°/0 Obligationen nach den Vorschriften jenes auswärtigen Staates etwa erforderliche neue Esfektenstempel innerhalb der für die betreffende ausländische Anmeldestelle festznsetzendcn Abstempelungsfrist ans Kosten der k. k. Finanz-Verwaltung besorgt werden. Die k. k. Finanz-Verwaltung behält sich vor, eine Bescheinigung der angegebenen Voraussetzungen zu verlangen. Anmeldung zur Rückzahlung. Der Anspruch der baren Rückzahlung ist von den Obligationsbesitzern unter Beibringung der Obligationen nebst einer Konsignation in zweifacher Ausfertigung schriftlich mit Namens-fertignng zu stellen. Für jede Schuldgattnng (Noten- und Silberrente) und für jeden Verzinsungstermin sind gesonderte Konsignationen zu verfassen, in welchen die Obligationen geordnet nach den Kategorien der Ausstellung ans Überbringer oder auf Nanteu, des Nennbetrages (Appointshöhe) und innerhalb dieser Kategorien nach Nummern in arithmetischer Reihenfolge, zu verzeichnen sind. Bei auf Namen lautenden Obligationen ist der Name, auf welchen dieselben ausgefertigt sind (Jntestation), und das Ausstellungsdatum in der Konsignation anzugeben. Statt der Obligationen können mich Depositenscheine (Erlagsbestätigungen) von öffentlichen Kassen und Ämtern bcigebracht werden, wenn durch den Depositenschein (Erlags-bestätigung) dargetan wird, daß die hinterlegten Obligationen dieselben Obligationsmerkmale an sich tragen, welche in der Konsignation angegeben sind. Die Anmeldestelle hat die Übereinstimmung der beigebrachten Obligationen, beziehungsweise Depositenscheine (Erlagsbestätigungen) mit den Konsignationen zu prüfen und nach Konstatierung der Richtigkeit und der Ordnnngsmäßigkeit der Anmeldung die zur Rückzahlung beigebrachten Obligationen nach Beisetzung eines Kontrollvermerkes und der Firmastampiglie nebst einem mit der Anmeldiingsbestätignng versehenen Exemplare der Konsignation dem Einreicher znrückznstellen. In Ansehung der Obligationen, welche zum Vermögen von Pupillen, Knranden, Fideikommissen, öffentlichen Fonds, Stiftungen u. dgl. gehören, ist zur Ansprechnng der baren Rückzahlung die Znstimnmng der zuständigen Gerichts- oder Aufsichtsbehörde erforderlich. Der Nachweis des an diese Behörde gestellten Ansuchens ist zugleich mit der Anmeldung, der Nachweis der erfolgten Zustimmung in beglaubigter Form längstens binnen drei Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Kundmachung bei der Anmeldestelle beiznbringen; erst ans Grund des letzteren Nachweises erfolgt die Beisetzung des Kontrollvermerkes. Die zur baren Rückzahlung angemeldetcn Obligationen werden mittels einer besonderen, im Reichsgcsetzblatte erscheinenden Kundmachung für den betreffenden vom Finanzminister auf mindestens einen Monat zu bestimmenden Termin mit der Wirkung gekündigt werden, daß mit diesem Termine die Verzinsung der gekündigten Obligationen anfhört. Die Rückzahlung des Kapitales wird seinerzeit bei der Stelle, welche die Anmeldung entgegennahm, gegen Beibringung der Obligationen samt allen noch nicht fälligen Coupons und Talons, sofcrne es sich aber um Obligationen handelt, welche nicht mit dem Kontroll-vermerk versehen sind, überdies unter Beibringung der mit der Anmeldnngsbestätigung versehenen Konsignation stattfinden. Wien, am 18. Februar 1903. Der k. k. Finanzminister BöhM m. p. Anhang. Anmeldestellen. In Österreich-Ungarn: K. k. StaaiSschuldenkafse in Wien. K. k. Postsparkassen-Amt in Wien. K. k. Landcskassen außerhalb Wiens (Lan« deShauplkassen, FinanzlandeSkassen, LandeSzahl-ämter, FiliallandeSkassen in Krakau). Königl.ung. StaalS-Zentralkasse in Budapest. Königl. Staatskasse in Agram. Ocsterreichisch-ungarische Bank mit ihren Filialen. K. k. priv. allgem. österr. Boden-Credil-Anstall. K. k. priv. Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe mit ihren Filialen. Bankhaus S. M. v. Rothschild. Anglo-österreichische Bank mit ihren Filialen. Wiener Barik-Verein mit seinen Filialen. i e n Wien Niederösterreichische Eskompte-Gesell- schaft. K. k. priv. österr. LSnderbank mit ihren Filialen. Union-Bank mit ihrer Filiale. Allgemeine Depostten-Bank mit ihrer Filiale. Wiener Lombard- und Eskompte» Bank. K. k priv. allgem. Verkehrsbank. Wechselstuben-Aktien-Ges. .Merkur". Wiener Giro- und Kafsenverein. Prag Živnostenskd banka pro Cecby a Moravu mit ihren Filialen. Böhmische Unionbank mit ihren Filialen. Böhmische «SScomptebank mit ihren Filialen. Zentralbank deutscher Sparkassen. Moritz Zdekauer. Steiermärkische Zskompebank. Bank für Oberösterreich und Salzburg. Brünn Mährische Eskomptebank. Graz Linz Lemberg Galizischc Landesbank. Laibach Laibachcr Creditbank mit ihrer Filiale. Budapest Ungarische Allgemeine Kreditbank. Im Auslände: Amsterdam K. und k. österr --ungar. Konsulat. Bmsterdamsche Bank. L. Auerbach. Lippmann Rosenlhal & Comp. Wertheim & Gompertz. Hope & Co. Antwerpen Banque Centrale Anversoise. Basel BaSler Handelsbank. Berlin Direktion der DiScontogesellschast. S. Bleichröder. Deutsche Bank. Bank für Handel und Industrie. Mendelssohn & Co. Berliner Handels-Gesellschaft. Breslau E. Hcimann. S. L. Landsberger. Eichborn & Co. Brüssel L. Lambert und Succursale. Darmstadt Filiale der Bank für Handel und Industrie. Dresden Filiale der Allg. Deutschen Kredit-Anstalt. Dresdner Bank. Frankfurt a. M. Deutsche Vereinsbank. Gebr. Bethmann. Direktion der Diskonlogesellschaft. Filiale der Bank für Handel und Industrie. Genf Darier & Co. Hamburg Friedrich Westcnholz & Co. Norddeutsche Bank. L. BehrenS & Söhne. M. M. Marburg & Co. Köln Sal. Oppenheim jun. & Co. Leipzig H. C. Plant. Allg. demsche Kreditanstalt. London Succursale der Anglo Oesterr. Bank in Wien. N. M. Rothschild & Sons. Mailand Luigi Strada. Banca Commerciale Jtaliana. Mannheim W. H. Ladenburg & Söhne. München Bayerische Vereinsbank. Bayerische Hypotheken- und Wechselbank. Merck, Finck & Co. 3. M. Oberndoerffer. Pari» de Rothschild sr&re». Banque de Paris & des PayS-BaS und Succursalen. Succursale der k. k. priv. allg. österr. Boden-Kredit-Anstalt. Succursale der k. k. priv. österr. Länderbank. Stuttgart Kgl. Württcmbergische Hofbank. Würtlembergische Vereinsbank. Zürich Schweizerische Kreditanstalt.