Cehlllts- iinS V für die Angestellten der Handels- und Gewerbekammer für Kram. I. Beamte. 8 1- (Beschlossen in der o. ö. Sitzung vom 30. November 1907, genehmigt mit dem Handelsministerial-Erlasse vom 18. März 1908, Z. 39.142 ox 1907.) Sämtliche mit Gehalt definitiv angestellten Be¬ amten der Handels- und Gewerbekammer für Krain werden in fünf Rangsklassen eingeteilt. 8 2. Für die Beamten der einzelnen Rangsklassen werden folgende Titel bestimmt: v 2 Im Konzeptstatus: für die III. Rangsklasse: Konzeptsadjunkt, » - II. - Konzipist, » » I. » Sekretär. Über besonderen Beschluß der Kammer kann dem rangältesten Beamten der II. Rangsklasse der Titel II. Sekretär verliehen werden. In diesem Falle gebührt dem Beamten der I. Rangsklasse der Titel I. Sekretär. L. Im Kanzleistatus: für die V. Rangsklasse: Kauzlist, - » IV. » Offizial. 8 3- Die systemmäßigen Bezüge der Beamten um¬ fassen : u) den Gehalt, d) die Aktivitätszulage. 8 4. In den einzelnen Rangsklassen werden folgende Gehaltsstufen festgesetzt: Im Konzeptstatus: I. Rangsklasse: I. Stufe 6400 L 2. » 7200 - 3. » 8000 » 4. > 8800 , 3 II. Rangsklasse: 1. Stufe 4800 X 2. - 5400 » 3. » 6000 -> 4. -> 6600 » III. Rangsklasse: 1. Stufe 3600 X 2. > 4000 » 3. » 4400 » 4. » 4800 » L. Im Kanzleistatus: 8 5. Für die einzelnen Rangsklassen werden folgende Aktivitätszulagen bestimmt: I. Rangsklasse 1200 X, II. Rangsklasse 1000 L, III. Rangsklasse 850 X, IV. Rangsklasse 600 X, V. Rangsklasse 500 X. 8 6. Die Ernennung, beziehungsweise Beförderung in eine Rangsklasse erfolgt durch Beschluß der Kammer. 4 s 7. Innerhalb der Rangsklasse erfolgt die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe bei Konzepts- und Kanzlei¬ beamten nach fünf Jahren. Der Kammer steht es jedoch frei, eine Beförderung innerhalb der Rangs¬ klasse durch Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe auch vor Ablauf von fünf Jahren eintreten zu lassen, wozu jedoch jederzeit die vorherige Zustimmung des k. k. Handelsministeriums einzuholen ist. Hat ein Konzepts- oder Kanzleibeamte fünf Dienstjahre in der letzten Stufe einer Rangsklasse vollstreckt und wird er nicht in eine höhere Rangs¬ klasse befördert oder es besteht eine höhere Rangsklasse nicht, so ist ihm eine in die Pension einrechenbare Dienstalterszulage zu gewähren, deren Höhe der Differenz zwischen den einzelnen Gehaltsstufen der Rangsklasse, in welcher sich der betreffende Beamte befindet, entspricht. Jedes weitere fünfte Jahr ist ihm eine neue, gleichfalls in die Pension einrechenbare Dienstalterszulage in der gleichen Höhe zu bewilligen. Nach Erreichung der zur vollen Pension nöti¬ gen Dienstzeit ist für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder für die Gewährung einer weiteren Dienstalterszulage ein ausdrücklicher Kammerbeschluß notwendig. 8 8. Wird ein in der vierten Gehaltsstufe der II. Rangs¬ klasse stehender Konzeptsbeamte in die I. Rangsklasse befördert, so ist er sofort in die zweite Gehaltsstufe der I. Rangsklasse einzureihen. 5 Bei Ernennung eines mit Dienstalterszulagen bedachten Beamten in eine höhere Rangsklasse ist er in eine solche Gehaltsstufe dieser Rangsklasse ein¬ zureihen, daß eine Minderung seiner Gesamtbezüge nicht eintritt. 8 9. Bei provisorischer Anstellung von Beamten wird, wenn die Kammer nicht ausdrücklich anders beschlossen hat, höchstens jener Gehalt ohne Aktivitätszulage für die Dauer des Provisoriums als Adjutum gewährt, welcher der untersten Stufe jener Rangsklasse entspricht, für welche die Ernennung in Aussicht genommen ist. 8 10. Die Gehalte und Aktivitätszulagen, ausnahms¬ weise auch die Adjuten, werden monatlich im vor¬ hinein ausbezahlt. 8 11. Bei Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe hat der Bezug des höheren Gehaltes und der entsprechenden Aktivitätszulage mit dem ersten Tage desjenigen Monates anzufangen, welcher auf das vollstreckte Quinquennium oder im Falle einer Beförderung (Z 6 und 7, 1. Absatz) auf die Sitzung der Kammer folgt, in welcher die Beförderung beschlossen wurde. 8 12- Der Bezug der Gehalte, Aktivitätszulagen und Dienftalterszulagen hört in den Fällen einer neuen 6 Ernennung oder einer Vorrückung mit jenem Zeit¬ punkte auf, von welchem die neuen Bezüge beginnen, sonst mit Ende desjenigen Monates, in welchem der Dienstesaustritt erfolgte. H. Diurnisten. s 13- Die Besoldung der Diurnisten wird festgesetzt mit einem monatlich im nachhinein zahlbaren Tag- gelde: a) von 2 L 70 ll während der ersten zwei Jahre, b) von 3 L 20 ll während des dritten und vierten Jahres, o) von 4 L während der folgenden Zeit. Bei zufriedenstellender Dienstleistung kann Diur¬ nisten noch vor Ablauf der betreffenden Zeit das Taggeld einer höheren Stufe bewilligt werden. Nach sechsjähriger ununterbrochener Verwendung im Kammerbureau kann Diurnisten ein Gehalt von 1600 L mit einem Ansprüche auf fortlaufende Quin- quennien im Betrage von 100 L bewilligt werden. Die im Genüsse dieses Gehaltes befindlichen Personen führen den Titel «Offiziant» und erlangen einen An¬ spruch auf Zuerkennung eines Ruhegehaltes (Pension) im Ausmaße und unter Bedingungen, welche das Pensionsstatut für Kanzleibeamte festsetzt. Die Quin- quennien sind in die Pension einrechenbar. 7 HI. Diener. 8 14. Die Bezüge für den Amtsdiener bestehen aus dem Gehalte von 800 L jährlich und einer Aktivi- tätszülage im Betrage von 250 L jährlich mit einem Ansprüche auf vom Eintrittstage fortlaufende, in die Pension einrechenbare Quinquennien im Betrage von 100 L bei zufriedenstellender Dienstleistung. Außerdem erhält der Amtsdiener eine entsprechende Livree. Verlag der krai Nischen Handels- und Gewerbekammer. Buchdrnckerei von Ig. v. Kleinmayr L Fed. Bamberg, Laibach. srsrrssssss Vi)I.dk>I XIVX60ÄVX