Nr. 2755. Vili. MS. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese. Inhalt: I. Gesetz vom 2. Mai 1883, womit einige Bestimmungen des Schulgesetzes vom 14. Mai 1869 abgciindcrt werden. II. Verordnung des k. k. Ministers für Sultiis und Unterricht vom 8. Juni 1883 zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Mai 1883. III. Statthalterei-Erlaß, betreffend die Bcsitzeintragungcn bei Ncuanlegung der Grundbücher. IV. Circulare des Vorstandes des Priester-KrankcnunterstUtznngS-Vcreine« in Giirz. V. KnabenjeminarS-Rechnuug für das Schuljahr 1882/3. VI. Klassifikation der KnabenscminarS-Zöglinge. VII. Diözesan-Nachrichtcn. 1. Gesetz vom 2. Moi 1883, lt. G. M. Nr. 53, womit einige Bestimmungen des (»csclzcs vom 14. Mai 1800 (R. (9. Bl. Nr. 02), abgeändert werden. Mit Zustimmung beider Häuser des Rcichsrathes finde ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die nachfolgenden Paragraphe des Gesetzes vom 14. Mai 1869 (R.-G.-Bl. Nr. 62), durch welches die Grundsätze dcS Unterrichtswefens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden, haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 3. Die Lehrgegenstände der allgemeinen Volksschule find: Religion; Lesen und Schreiben; Unterrichtssprache; Rechnen, in Verbindung mit der geometrischen Formenlehre; das für die Schüler Faßlichste und Wissenswerthcste aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung; Zeichnen; Gesang; ferner: weibliche Handarbeiten für Mädchen; Turnen für Knaben obligat, für Mädchen nicht obligat. Der Umfang, in welchem die Lehrgegenstände behandelt werden, richtet sich nach der Stufe, auf welcher jede Schule mit Rücksicht auf die Anzahl der verfügbaren Lehrkräfte steht. Eben, davon hängt auch die Ausdehnung des Unterrichtes auf andere, als die hier genannten Lehrgegenstände, insbesondere in einer anderen Landessprache (§. 6) ab. § 7. Der Lehrstoff der Volksschule ist auf die Jahre, während welcher jedes Kind die Schule zu besuchen hat, nach Möglichkeit so zu vertheilen, daß jedem dieser Jahre eine Uuterrichtsstufe entspreche. Die Gruppirung der Schuljugend in Abtheilungen oder Classcn ist durch die Anzahl der Schüler und der verfügbaren Lehrkräfte bedingt, und kann nach Umständen, besonders auf dem Lande, nach den Grundsätzen des Halbtagsuuterrichtes eingerichtet werden. § 8. lieber1 die Zulässigkeit der Lehr- und Lesebücher entscheidet nach Anhörung der Landes« Schulbehörde der Minister für Cultus nnd Unterricht. Die Wahl unter den für zulässig erklärten Lehr- und Lesebüchern trifft nach Anhörung der Bezirks-Lehrerconfereuz die Landes-Schulbehörde. § 10. Mit besonderer Rücksicht auf die Bedürfnisse des Ortes können mit einzelnen Schulen Anstalten zur Pflege, zur Erziehung und zum Unterrichte noch nicht schulpflichtiger Kinder, samic specielle Lehrcnrse für die der Schnlpflichtigkeit entwachsene Jugend verbunden werden (§. 5t). Absatz 2). Für Mädchen, welche der Schnlpflichtigkeit entwachsen sind, können auch Lehrcnrse zum Zwecke allgemeiner Fortbildung errichtet werden (§ 59, Abs. 2). § 11. Die Zahl der Lehrkräfte an jeder Schule richtet sich nach der Schülerzahl. Erreicht die Schiilcrzahl bei ganztägigem Unterrichte in drei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitte 80, so musi unbedingt für eine zweite Lehrkraft, und steigt diese Zahl ans IGO, für eine dritte gesorgt und nach diesem Verhältnisse die Zahl der Lehrer noch weiter vermehrt werden. Bei halbtägigem Unterrichte sind auf eine Lehrkraft 100 Schüler zu rechnen. Bei der Bestimmung der Zahl der Lehrkräfte für jene allgemeinen Volksschulen, welche für die Kinder der zwei letzte» Jahressrufen eine von der Regel abweichende Einrichtung erhalten (§ 21, Absatz 4), sind diese Kinder nicht zu berücksichtigen. Einmal errichtete Lehrstellen dürfen nur mit Bewilligung der Landcs-Schnlbehördc beseitigt werden. Der Landcsgesctzgcbnng bleibt cs Vorbehalten, die Maximalanzahl der einem Lehrer znzttweisenden Schüler herabzusetzen. § 15. Die Lehrerinnen und Untersehrerinnen der Mädchenschulen haben in der Regel auch den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten zu ertheilen, wofür eine besondere Schnlabthcilnng cinznrichten ist. Wo die Mädchenschule männlichen Lehrkräften übertragen ist, musi für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine besondere Lehrerin angestellt werden. Wo selbstständige Mädchenschule» nicht bestehen, sind für die schulpflichtigen Mädchen eigene Arbeitsschulen, abgesondert oder in Verbindung mit der Volksschule, zu errichten. 8 17. Die Bürgerschule hat eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und der Landwirthc zu gewähren. Dieselbe vermittelt auch die Vorbildung für Lehrerbildungs-Anstalten und für jene Fachschulen, welche eine Mittelschul-Vorbildung nicht voraussetzen. Die Lehrgegenstände der Bürgerschule sind: Religion; Unterrichtssprache in Verbindung mit Geschäftsaufsätzen; Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksicht ans das Vaterland und dessen Verfassung; Naturgeschichte; Naturlehre; Rechnen in Verbindung mit einfacher Buchführung; Geometrie und geometrisches Zeichnen; Freihandzeichnen; Schönschreiben; Gesang; ferner: Weibliche Handarbeiten für Mädchen; Turnen für Knaben obligat, für Mädchen nicht obligat. An den nichtdeutschen Bürgerschulen soll die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen Sprache geboten werden. Mit Genehmigung der Landcs-Schnlbehördc kann an der Bürgerschule auch ein nicht obligatorischer Unterricht in andere» lebenden Sprachen, im Clavicr- und Violinspicl ertheilt werden. § 18. Die Bürgerschule besteht aus drei Classe», welche sich an den fünften Jahrescurs der allgemeinen Volksschule anschliesien. Denjenigen, welche die Schule erhalten, bleibt es überlassen, die Bürgerschule mit einer allgemeinen Volksschule unter einem gemeinsamen Leiter zu verbinden. In diesem Falle führt sic den Namen „Allgemeine Volks- und Bürgerschule". § 19. Die Bestimmungen bei' §§. 4 bis 8, 10 bis 14 fiubcn mit folgenden Abweichungen auch auf die Bürgerschule Anwendung: 1. Bei Feststellung des Lehrplanes ist auf die speciellcn Bedürfnisse des Schulortes und Bezirkes Rücksicht zu nehmen. 2. In der Bürgerschule muß durchgängig die Trennung der Geschlechter eintreten. 3. Tic Lchrcrconsercnz erstattet die Vorschläge für die Wahl ans den für zulässig erklärten Lehr-und Lesebüchern an die Landes-Schulbehördc, auch kann dieselbe Anträge ans Einführung neuer Lehr- und Lesebücher stellen. 4. Der verantwortliche Leiter der Schule führt den Titel: „Director". 5. Die Zahl der Lehrkräfte beträgt mit Ausschluß des Directors und der Religionslchrer, mindestens drei. 8 21. Die Schulpflicht beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Der Austritt aus der Schule darf aber nur erfolgen, wenn die Schüler die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, als: Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen besitzen. Au den allgemeinen Volksschulen sind nach vollendetem sechsjährigen Schulbesuche den Kindern auf dem Lande und den Kindern der unbemittelten Volksclasscn in Städten uno Märkten über Ansuchen ihrer Eltern oder deren Stellvertreter aus rücksichtswürdigen Gründen Erleichterungen in Bezug auf das Maß des regelmäßigen Schulbesuches znzngcstchen. Dieselben haben in der Einschränkung des Unterrichtes auf einen Thcil des Jahres, oder ans halbtägigen Unterricht oder auf einzelne Wochentage zu bestehen. Diese Erleichterungen sind auch Kindern ganzer Schulgemeinden ans dem Lande 'zu gewähren, wenn die Vertretungen der sämmtlichen cingeschnlten Gemeinden auf Grund von Gemeindeausschuß-Beschlüssen darum a u such cu. In diesem Falle kann der Lehrplan so eingerichtet werde», daß der abgekürzte Unterricht den Kindern in besonderen, von den übrigen Schülern getrennten Abtheilungen mindestens bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ertheilt werde. In allen, in den voranstehendcu zwei Absätzen vorgesehenen Fällen ist der Unterricht in der Art zu erthcilen, daß die Schulpflichtigen mittelst desselben das allgemein vorgeschriebene Lehrziel erreichen können. Am Schlüsse des Schuljahres kann Schülern, welche das vierzehnte Lebensjahr zwar noch nicht znrückgelcgt haben, dasselbe aber im nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig innehaben, ans erheblichen Gründen von der Bezirks-Schulaufsicht die Entlassung bewilligt werden. § 23. Von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd entbunden: Kinder, welche eine höhere Schule, oder gewerbliche oder landwirthschastliche Schulen oder Fach-enrse besuchen, insoserne diese nach ihrer Einrichtung geeignet erscheinen, den Volksschnl-Untcrricht zu ersetzen; ferner Kinder, denen ein dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinderliches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhastet; endlich solche, die zu Hanse oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden. Im letzteren Falle sind die Eltern oder deren Stellvertreter dafür verantwortlich, daß den Kindern mindestens der für die Volksschule vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise zu Theil werde. Waltet in dieser Beziehung ein Zweifel ob, so hat die Bezirks-Schulaufsicht die Verpflichtung, sich in angemessener Weise davon zu überzeugen, ob der Zweifel begründet sei oder nicht. Den zu diesem Bchnfe ungeordneten Maßregeln haben sich die Eltern oder deren Stellvertreter zu fügen. § 29. In den Bildnngsanstalten für Lehrer wird gelehrt: Religion; Pädagogik mit praktischen Uebnngen; Unterrichtssprache; Geographie; Geschichte und vaterländische Vcrfassungslehre; Mathematik und geometrisches Zeichnen; Naturgeschichte; Naturlehre; Landwirthschaftslehre, mit besonderer Rücksicht auf die Bodenverhältnisse des Landes; Schönschreiben; Freihandzeichnen; Musik mit besonderer Berücksichtigung der Kirchenmusik; Turnen. Außerdem sind die Zöglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findet, mit der Methode des Unterrichtes für Taubstumme und Blinde, sowie mit der Organisation des Kindergartens und der Erziehungs-Anstalten für sittlich verwahrloste Kinder bekannt zu machen. Als nicht obligate Gegenstände können andere lebende Sprachen mit Genehmigung des Ministers für Cultus und Unterricht gelehrt werden. § 30. Die Lehrgegcnstände an Bildungsanstalten für Lehrerinnen sind: Religion; Pädagogik mit praktischen Hebungen; Unterrichtssprache ; Geographie; Geschichte: Arithmetik und geometrische Formenlehre; Naturgeschichte; Natnrlehre; Schönschreiben; Freihandzeichnen; Musik; weibliche Handarbeiten; Turnen. Außerdem sind die Zöglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findet, mit der Organisation des Kindergartens bekannt zu machen. Als nicht obligate Gegenstände können andere lebende, namentlich fremde Sprachen mit Genehmigung des Ministers für Cultns und Unterricht gelehrt werden. Die Ausbildung von Arbeitslehrcrinnen erfolgt entweder an den Bildungsaustalten für Lehrerinnen oder in gesonderten Lehrcursen. § 32. Zur Aufnahme in den ersten Jahrgang wird nebst physischer Tüchtigkeit, sittlicher Unbescholtenheit und einer entsprechenden Vorbildung in der Regel das zurückgclegtc fünfzehnte Lebensjahr gefordert. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann der Minister eine Altcrsnachsicht von höchstens sechs Monaten bewilligen. Der Nachweis der entsprechenden Vorbildung wird durch eine strenge Aufnahmsprüfung geliefert. Diese erstreckt sich im Allgemeinen auf jene Lehrgegcnstände, welche in der Bürgerschule obligat gelehrt werden. Bewerber mit musikalischer Vorbildung sind bei der Aufnahme vorzugsweise zu berücksichtigen. Die öffentlichen Lehrerbildungs-Anstalten sind den mit diesen Nachweisen versehenen Anfuahms-bewerbern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. § 36. Die Rechtsverhältnisse des Lehrpersonals werden durch besondere Vorschriften geregelt. Die Neligionslehrer sind im Falle definitiver Anstellung, bezüglich der Rechte und Pflichten den Hanptlehrern gleichzustellen. § 38. Das Zeugniß der Reife (§ 34) befähigt zur provisorischen Anstellung als Unterlehrer oder Lehrer. Zur definitiven Anstellung als Unterlehrer oder Lehrer an allgemeinen Volksschulen ist das LehrbefähigungS-Zeugniß für allgemeine Volksschulen erforderlich, welches nach einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwendung im praktischen Schuldienste an einer öffentlichen oder einer mit dem Oeffent-lichkeitsrechtc versehenen Privatvolksschule durch die Lehrbefähigungs-Prüfung erworben wird. Zur definitiven Anstellung als Unterlehrer oder Lehrer an Bürgerschulen ist das Lehrbefähigungs-Zeugniß für Bürgerschulen erforderlich, welches nach einer mindestens dreijährigen vollkommen befriedigenden Verwendung an Volksschulen oder an anderen Lehranstalten durch Ablegung einer besonderen Prüfung erworben wird. Im Lehramte erprobte technische Lehrer für die mit einzelnen Schulen verbundenen speciellen Lehrcurse (8 10) können vom Unterrichtsminister von dieser Prüfung dispensirt werden. Zur Vornahme der Lehrbefähigungs-Prüfungen werden besondere Commissionen vom Minister für CultnS und Unterricht eingesetzt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß vorzugsweise Direktoren und Lehrer der Lehrerbildungs-Anstalten. Schnlinspectoren und tüchtige Volksschnllehrer Mitglieder der Commission sein sollen. Zum Bchnfe der Prüfung der Candidate» hinsichtlich ihrer Befähigung zum Religions-Unterrichte sind Vertreter der Kirchen- und Religions-Genossenschaften zu berufen (§ 5, Absatz 6). § 41. Diejenigen, welche den Unterrichtscnrö an einer mit dem Oeffentlichkeitsrechte versehenen Lehrerbildungs-Anstalt nicht dnrchgemacht haben, können sich, nachdem sie das neunzehnte Lebensjahr zurück-gelegt haben, gegen Nachweis der übrigen gesetzlichen Erfordernisse (§ 32, Absatz 1) durch Ablegung einer Prüfung an einer staatlichen Lehrerbildungs-Anstalt das Zengniß der Reife erwerben (§ 38, Absatz l). Die Bedingungen, unter denen Candidateli, welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen erworben haben, die Lehrbefähigung und Anstellungsfähigkeit für Volksschulen erlangen können, bestimmt der Minister für Cnltns und Unterricht. Die definitive Anstellung solcher Candidate» kann jedoch nur nach einer mindestens einjährigen Verwendung im Volksschnldienste (§ 38, Absatz 2 und 3) erfolgen. 8 42. Zum Zwecke einer weiteren Ausbildung für den Lehrberuf, insbesondere in Lehrgcgenständen der Bürgerschule sind besondere Lehrcurse zu errichten. Die näheren Bestimmungen erläßt der Minister für Cnltns und Unterricht. 8 46. In jedem Lande finde» nach je sechs Jahren Conferenzen von Abgeordneten der BezirkS-Conferenzen unter vem Vorsitze eines LandeS-Schnlinspectors statt (Landes-Conferenzen). 8 48. Der Dienst an öffentlichen Schulen ist ein öffentliches Amt und für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Als verantwortlicher Schulleiter (§§. 12, 14, Absatz 2, § 19, Punkt 4 und 5) können nur solche Lehrpersonen bestellt werden, welche auch die Befähigung zum Religionsunterrichte (§ 38. Absatz 5) jenes Glaubensbekenntnisses Nachweisen, welchem die Mehrzahl der Schüler der betreffenden Schule nach dem Durchschnitte der voransgegangenen fünf Schuljahre angehört. Bei der Ermittlung dieses Durchschnittes werden alle evangelischen Schüler als einer und derselben Confcssion angehörig betrachtet. Es ist Pflicht der Schulleitung, an der Ueberwachung der Schuljugend bei den ordnungsmäßig festgesetzten religiösen Uebnngcn durch Lehrer des betreffenden Glaubensbekenntnisses sich zu betheiligen. Vom Lehramte sind Diejenigen ausgeschlossen, welche in Folge einer strafgerichtlichen Verurtheilnng von der Wählbarkeit in die Gemeinde-Vertretung ausgeschlossen sind. 8 53. Mit dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse für allgemeine Volksschulen versehene Lehrpersonen, deren Leistungen sich als ungenügend erweisen, können von der Landes-Schulbehörde zur nochmaligen Ablegung der Lehrbefähigungs-Prüfung verhalten werden. Zeigt sich dabei wiederholt ein ungenügendes PrüfungSergebniß, so zieht dies de» Verlust des früher erworbenen Lehrbefähigungs-Zeugnisses nach sich, und es hängt von der Entscheidung der Landes-Schulbehörde ab, ob eine weitere Verwendung in provisorischer Eigenschaft zu gestatten oder die Entfernung vom Lehrfache auszusprechen sei. 8 54. Pflichtwidriges Verhalten des Lehrpersonals in der Schule, und ein das Ansehen des Lehrstandes oder die Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten desselben außerhalb der Schule zieht die Anwendung von Disciplinarmitteln nach sich, welche unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung eintreten. Das Nähere hierüber bestimmt die Landes-Gesetzgebung. wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß die Dienstesentlassung und Entfernung vom Schulfache gegen Directore», sowie gegen definitiv angestelltc Lehrer und Unterlehrer nur auf Grund eines vorausgegangencn ordnungsmäßigen Disciplinarvcrfahrens stattfinden kann. § 59. Die Verpflichtung zur Errichtung der Schulen regelt die Landes-Gesetzgebung mit Festhaltuug des Grundsatzes, daß eine Schule unter allen Umständen überall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als 40 Kinder vorfinden, welche eine über vier Kilometer entfernte Schule besuchen müssen. Ebenso kommt es der Landes-Gesetzgebung zu, in Betreff der Errichtung der für das Land noth-wendigen Schulen und Erziehungs-Anstalten für nicht vollsinnige, ferner von solchen für sittlich verwahrloste Kinder, sowie der im § 10 erwähnten Anstalten und Lehrcnrse die geeigneten Anordnungen zu treffen. § 62. Für die nothwendigcn Volksschulen sorgt zunächst die Ortsgemeinde unter Anfrcchthaltnng zu Recht bestehender Verbindlichkeiten und Leistungen dritter Personen oder Corporatione». Jnwicfcrnc die Bezirke daran theilnehmen, dann wie der Aufwand für die im § 10 und § 59, Absatz 2 erwähnten Anstalten und Cnrse zu bestreiten sei, bestimmt die Landes-Gesetzgebung. § 75. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Königreiche Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit dem Großhcrzogthnme Krakau, der Hcrzogthümer Krain und Bukowina, der Markgrafschaft Istrien und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiška bleibt es den Landes-Gesetzgebungen daselbst Vorbehalten, Abweichungen von den im § 21, Absatz 1, 3, 4, 5 und 6, im § 22, Absatz 2, im § 28 und im $ 38 und in dem Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau auch in den §§. 17, 18 und 19 anfgcstclltcn Grundsätzen zuzulassen. Die Bestimmungen des § 48, Absatz 2 haben in den Königreichen Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit dem Großhcrzogthnme Krakau keine Geltung. Artikel II. Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Erlassung der erforderlichen llebcrgangsbcstiin-mnngen ist der Minister für Cnltus und Unterricht beauftragt. Wien, am 2. Mai 1883. Kranz Joseph m. p. Daaffe m. p. Conrad-Eybesfeld m. x. II. Verordnung des Ministers für Lultns und Unterricht vom ». Juni 1R83, Z. 10018, zur Durchführung des Gesetzes vom 2. 9Bai 1888, !». G. Bl. Nr. 58. Vorbehaltlich der »och nothwcndigen weiteren Verfügungen verordne ich hiemit zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 53, Folgendes: I. (zu § 3 des Gesetzes.) Die Lehrpläne für die verschiedenen Kategorien der al l g c me i n c n B o l ks sch ul en sind von den Landcsschnlbehörden mit genauer Beachtung der in der Ministcrial-Verordnnng vom 18. Mai 1874, Z. 6549*) (für Galizien Ministerin!-Erlaß vom 22. September 1875, Z. 8337) festgestelltcn Grundsätze zu revidieren, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. In den ersten drei Schuljahren ist den Hebungen im Sprechen, Lesen und Rcchtschreiben sowie dem mündlichen Rechnen eine besondere Pflege zuzuwenden. *) Ministerial-BerordnimgSblatt vom Iah e 1874, S. 109. 2. Für ben Unterricht in ber geometrischen Formenlehre ftnb besondere Lehrstunden nicht z» bestimmen, sonbern es ist bic Kenntnis; ber geometrischen Linien, Flächen imb Körper beim Zeichenunterrichte ans ben mittleren Unterrichtsstnfen zn vermitteln imb bic Messung sowie Berechnung ber Flächen unb Körper ans ben obersten Unterrichtsstnfen in Verbindung mit beni Rechnen zu lehren. Z. Bei ber Auswahl des Lehrstoffes aus beit Realien ftnb auf allen Unterrichtsstnfen zunächst bas gewöhnliche Mas; ber Fassungskraft imb die normalen Lebensverhältnisse ber Schiller sorgfältig zu berücksichtigen. 4. An Schulen, wo ein besonderes Bedürfnis; zumal mit Ruf)fielst auf bic Erwerbsverhältnisse ber Bevölkerung cs fordert, kann neben dem Freihandzeichnen auch das Zirkelzeichnen in ben Lehrplan ausgenommen werden. 5. Beim Gesangsunterrichte ist außer bau patriotischen unb bau Volksliebe auch ber Kirchen-gefattg zu pflegen. G. Mädchen erhalten Turnunterricht, wen» ihre Eltern zu Beginn des Schuljahres sie dazu an- melden. Dieser Unterricht ist nach Thunlichkeit überall, insbesondere aber in ben höheren Classai, von Lehre- rinnen zu ertheiten. 7. Bei ber Vertheilung bei Lehrstoffes sämmtlicher Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Ab-thcilnngen, Gruppen oder (51 affen ist insbesondere daraus zu achten, das; alle normal entwickelten Schüler das Lehrziel erreichen unb zum Aussteigen auf bic höhere Unterrichtsstufe befähigt werde» können. II. (zu § 7 des Gesetzes.) /Die Schulbehörden haben Aenderungen der bestehenden Schuleinrichtungen, insoweit diese ben Halbtags- ober Ganztagsunterricht betreffen, nur bann in Erwägung zu ziehen, wenn von Vertagungen eingeschulter Gemeinden ober von OrtSschulräthen wohlbegründete Ansuchen gestellt werden. Bei Entscheidung über solche Ansuchen sind die bestehenden Schuleinrichtungen des Landes und Bezirkes, bic Untcrrichtsbedürfnisse, bic Ausdehnung, Terrain und Cominnnieationsverhältnisse des Schnlsprengels und bic wirthschaftlichcn Verhältnisse der Bevölkerung eingehend zn erwägen. Auf Grundlage dieser Erwägungen kann bic Landesschulbehörde — nach Anhörnng der Orts-mib Bezirksschnlräthe — insbesondere in Füllen, wenn die durch die Vermehrung ber Schülerzahl bedingte Erweiterung oder Vermehrung der Schulloealitäten mit einer drückenden Belastung der Lcistnngspflichtigen verbunden wäre, an einklassigcn Schulen und auch an bat unteren Classe» mchrelassiger Schulen ans dem Lande, bat Halbtagsunterricht für eine bestimmte Frist ober als dauernde Einrichtung bewilligen. III. (zu § 8 des Gesetzes.) Bei ber bat Landesschttlbehörden zugewiesenen Wahl der Lehr- und Lesebücher haben dieselben daraus zn sehen unb die geeignete Verfügung zu treffen, damit künftighin jedem unberechtigten Wechsel unb jeder nicht gerechtfertigten Verschiedenheit ber Bücher itt bat gleichartigen Schulen ber einzelnen Schulbezirke begegnet werde. IV. (zu §§ 17, 18, 19 des Gesetzes.) In Bezug auf bic Einrichtung ber Bürgerschule wird ungeordnet: 1. Aus jeder bestehenden achte lässigen Bürgerschule find mit Beginn des Schuljahres 1883/84 zwei selbstständige Lehranstalten: citte allgemeine Volksschule unb eine dreielassige Bürgerschule, welch' letztere wie bisher Pflichtschnle für die cingcschulten Mädchen ober Knaben bleibt, zu bilden. Hiebei kann gleichzeitig bic abgetrennte allgemeine Volksschule reorgauisirt, beziehungsweise nach Erfordern iß auf bic ber Anzahl ber Schüler entsprechende Classenzahl beschränkt werden. Mit bat Schulerhaltern ist das Einvernehmen darüber zu pflegen, ob die allgemeine Volksschule und die Bürgerschule als „allgemeine Volks- und Bürgerschule" unter ber gemeinsamen Leitung des Bürgerschul-Directors zu verbleiben habe, oder ob für die allgemeine Volksschule ein Oberlehrer zu bestellen sei. Eine gemeinsame Leitung beider Schulen empfiehlt sich nur dort, wo dieselben räumlich vereinigt bleiben. In größeren Orten, wo mehrere Schulen bestehen, empfiehlt cs sich, die allgemeinen Volksschulen von den Bürgerschulen auch räumlich zu trennen. 2. In die erste Classe der Bürgerschule werden Kinder a n s g e n o m m e n, welche durch die betreffenden Schulnachrichten oder Zeugnisse den Nachweis liefern, daß sic mit genügendem Erfolge den fünften Jahrescurs irgend einer allgemeinen Volksschule besucht haben, ferner Kinder, welche mindestens das zehnte Lebensjahr vollendet haben und die entsprechenden Vorkenntnisse durch eine Aufnahmsprüfung Nachweisen. Zur Aufnahme in eine höhere Classe ist das entsprechende Alter und der durch Zeugnisse einer Bürgerschule oder durch eine Aufnahmsprüfung zu liefernde Nachweis der genügenden Vorbildung erforderlich. 3. Der Lehrplan ist so einzurichten, daß die Bürgerschule die der Volksschule gestellte Aufgabe vollständig löst und zugleich jene Vorbildung vermittelt, welche zum Besuche von Lehrerbildungs-Anstalten und von den die Vorbereitung in einer Bürgerschule voraussctzenden Fachschulen sowie für das praktische bürgerliche Leben je nach den speeiellen Bedürfnissen des Schulortes und des Bezirkes als erforderlich anzusehen ist. Für jede Bürgerschule wird ein besonderer Lehrplan festzustellen sein, und cs steht nichts im Wege, daß in Orten, wo mehrere Bürgerschulen sind, verschiedene Bedürfnisse in den Lehrplänen der einzelnen Schulen Berücksichtigung finden. Die Bezirksschnlbehörden haben zur Vor berat h un g des Lehrplanes für jede einzelne Bürgerschule besondere Konferenzen zu veranlassen. Zn diesen Conferenze», welche ein Bezirksschnlinspector zu leiten hat, sind nebst dem Lehrkörper der Bürgerschule, die Direktoren der im Bezirke befindlichen Lehranstalten, für welche die Bürgerschulen vorzubereiten habe», sowie Vertreter der gewerblichen und landwirthschaftlichen Interessen des Schulortes und Bezirkes cinzuladen. In Orlen, wo mehrere Bürgerschulen sich befinden, sind zu diesem Ende nach Anhörung der einzelnen Lehrkörper Conferenze» der Directore» der Bürgerschulen, der betreffenden Fachschulen und Lehrerbildungs-Anstalten, sowie der Vertreter gewerblicher Berufskrcise abzuhalten. Die Grundlage dieser Bcrathnugen haben die mit der Ministeriell-Verordnung vom 18. Mai 1874, Z. 6549 (für Galizien Ministerial-Erlaß vom 22. September 1875, Z. 8337) vorgeschriebenen Lehrpläne für die selbstständigen drciclassigcn beziehungsweise für die 6., 7. und 8. Classe der acht-classigcn Bürgerschulen für Knaben und Mädchen zu bilden, und es ist hiebei Folgendes zu beachten: a) Die verschiedenen Bedürfnisse der Bürgerschulen für Knaben und für Mädchen sind wie bisher zu berücksichtigen. l>) Die conccntrischc Methode der Vcrthcilnng des Lehrstoffes jener Gegenstände, welche in mehreren Classe» gelehrt werden, ist wie bisher fcstzuhalten. c) Das Maximum der wöchentlichen Lehrstunden in jeder Classe ist auf dreißig festgesetzt. (1) Die Bestimmungen des erwähnten Normallehrplancs, welche die von den speeiellen Bedürfnissen des Schulortes und Bezirkes unabhängigen Gegenstände, nämlich: Religion, Unterrichtssprache, Geographie, Geschichte, Gesang und Turnen betreffen, find nach Thnnlichkeit mit den Modificatione» beiznbehalten, daß die Zahl der für Religion bestimmten Lehrstunden ans wöchentlich zwei erhöht und der Gesangsunterricht auch auf Einübung mehrstimmiger Lieder ausgedehnt werde, c) Die Zahl der Lehrstunden, sowie der Lehrstoff in den übrigen Unterrichtsgegenständen, nämlich: Naturgesetz ichle, Natnrlehre, Rechnen, Geometrie und geometrisches Zeichnen, Freihandzeichnen, Schönschreiben und weibliche Handarbeiten für Mädchen wird von den speeiellen praktischen Bedürfnissen abhängig sein, so daß z. B. in Orten oder Bezirken, wo besondere gewerbliche Verhältnisse eine größere Berücksichtigung des Zeichnens oder einen erweiterten Unterricht in der Chemie erfordern u. dgl., diesen Bedürfnissen im Lehrpläne zu entsprechen ist, während an anderen Orten, wo laudwirthschastliche Erwerbszweige überwiegen, diese Verhältnisse durch einen angemessenen, in dem Rahmen der Naturgeschichte und Naturlehre eingeschlossenen Unterricht, der durch geeignete spccielle Lchrbehelfc (Schulgarten, Baumschule rc.) unterstützt wird, zu berücksichtigen sind. f) Im Lehrpläne ist auch die Zahl der wöchentlichen oder monatlichen schriftlichen Hans- und Schularbeiten, welche auf die Sprachen und ans dgs Rechnen zn beschränken sind, fcstznstcllcn. g) Die nuter I dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen: 5, G und 7 haben auch ans die Bürgerschulen Anwendung zn finden. h) Wenn die erforderlichen Lehrkräfte vorhanden sind, so kann an den Bürgerschulen für Knaben ein Unterricht zur Erzielung einer gewissen Handfertigkeit (Arbeitsschule) als unobligat eingerichtet werden. Der Lehrplan für jede einzelne Bürgerschule ist von der Landesschulbehördc unter Beifügung ihres Gutachtens dem Unterrichtsministerium zur Genehmigung vorznlegen. Bis diese Genehmigung erfolgt, hat jede Bürgerschule den bisherigen Lehrplan einzuhalten. 4. Bestehen in einem Schulbezirke mehrere Bürgerschulen, so ist alljährlich außer der durch die Ministcrial-Verordnung vom 8. Mai 1872, Z. 3300 geregelten Bezirksconfercnz eine besondere Versammlung der Lehrer der Bürgerschulen abzuhaltcn, in welcher die spccicllcn Angelegenheiten dieser Lehranstalten zur Berathung kommen. Für diese Bürgerschnllehrer- Conferenze» haben die Bestimmungen der erwähnten Verordnung über die Bezirksconfercnzcn sinngemäße Anwendung zn finden. 5. Die Schulbehörden werden dahin Einfluß zu nehmen haben, daß dort, wo erfahrungsgemäß ein über das Lehrziel der fünf- bis sechsclassigen allgemeinen Volksschulen hinausreichendes Bcdürfniß nach Volksschulnnterri'cht vorhanden ist, den bestehenden Gesehen gemäß Bürgerschulen errichtet werden. Insoweit die Durchführung der vorangehenden Anordnungen die Mitwirkung der Landesvcrtretnng oder auch eine Acndcruug der Landesschulgesctze erheischt, haben die Landesschulbehörden nach den hiezu erforderlichen Berathnngen mit den Landesausschüssen das Einvernehmen zu pflegen und nach Erfordernis; die geeigneten Anträge an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu stelle». V. (zu § 21 bei» Gesetze«.) Um einerseits die Erreichung des allgemein vorgeschriebenen Lehrzieles zu sichern und andererseits die für die Bethciligten durch vermehrte Schnlauslagcn und durch Störung ihrer wirthschaftlichen Verhältnisse cintrctende Belastung zu vermindern oder doch zeitweilig hintanzuhalten, sind in Betreff der S ch n l b e s n ch s-Erleichterungen folgende Bestimmungen streng zn beachten: 1. Schulbesuchs-Erleichterungen können nur an allgemeinen Volkschnlcn Kinder erhalten, welche den Unterricht durch volle sechs Jahre genossen haben. 2. An einer und derselben Schule kann nur eine bestimmte Art von Schulbesuchs-Erleichterungen gewährt werden. 3. Der Unterricht darf weder im siebenten »och im achten Schuljahre gänzlich entfalle». 4. Der Unterricht ist nur an Wochentagen zn erthcilen. 5. Kein Lehrer ist zn einer Leistung über 30 wöchentliche Unterrichtsstunden zu verhalten. 6. Wenn nur einzelnen Kindern oder wenn Kindern ganzer Schulgemeinden Schulbesuchs-Erleichterungen gewährt werden, die betreffenden Kinder aber nicht in besonderen, von den übrigen Schillern getrennten Abt Heilungen unterrichtet werden, so hat die Schulbesuchs-Erleichterung durchschnittlich während des Schuljahres nicht m e h r als die Hälfte der normalen Unterrichtszeit zn betragen. Weitergchende Schulbesuchs-Erleichterungen können nur ausnahmsweise einzelnen Kindern aus besonders rücksichtswürdigcn Gründen zngcstanden werden, wenn nach dem Maße der erworbenen Kenntnisse die Erreichung des allgemein vorgeschriebcnen Lehrzieles gesichert ist. Ohne andere mögliche Kombinationen ausznschlicße», ergeben sich demnach folgende Schulbesuchs-Kr l c i ch t c r n n gen: a) Besuch der Schule während der Winterhalbjahre; gänzliche Befreiung während der Sommerhalbjahrc. I») Besuch der Schule an vier wöchentlichen Schultagen (ganztägig oder halbtägig je nach der Einrichtung der Schule) durch drei Winterhalbjahre (über daß 14. Lebensjahr hinaus, also auch auf der nennten Altersstufe nach Beginn der Schnlpflichtigkcil) ; gänzliche Befreiung während der Sommerhalbjahrc 2 c) Besuch der Schule au drei Schultagen in jeder Woche (ganztägig oder halbtägig je nach der Einrichtung der Schule) während des ganzen 7. und 8. Schuljahres. d) Besuch der Schule während des ganzen 7. nnd 8. Schuljahres halbtägig, wenn die übrigen Schüler ganztägigen Unterricht haben. e) Regelmäßiger Besuch während des ganzen 7. Schuljahres; wöchentlich dreistündiger Unterricht während des Winters im 8. Schuljahre (ohne Unterschied der Schulkategorie). 7. Wenn den Kindern ganzer Schulgemeinden Schulbesuchs-Erleichterungen gewährt werden, und wenn der Unterricht den betreffenden Kinder» in besonderen von den übrigen (5 ch ii l c r » getrennt e n Abt Heilungen crthcilt wird, so darf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (während der nach Punkt 6 normirten Zeit des Schulbesuches) nicht geringer als das Stundeuausmaß sein, welches sich ergibt, wenn die Zahl der durch den Normallehrplau vorgeschricbeneu wöchentlichen Unterrichtsstunden ans die in der betreffenden Gruppe oder Classe vertretenen Altersstufen gleichmäßig vertheilt wird. In den Zeitabschnitten des Schuljahres, während welcher die Kinder der zwei obersten Altersstufen die Schule gar nicht besuche», haben die übrigen Schüler den Unterricht in der Stundenzahl zu erhalten, welche durch die Normallehrpläne für alle acht Altersstufen vorgezeichnet ist. (Siehe Anhang dieser Verordnung.) 8. In Orten mit mehreren allgemeinen Volksschulen, wo nur einzelnen Kindern eine nnd dieselbe Art von Schulbesuchs-Erleichterungen gewährt wird (Punkt 6), können die betreffenden Kinder verschiedener Schulen an einer Schule zu gemeinschaftlichem Unterrichte vereinigt werden. 9. Um einzelnen Kindern Schulbesuchs-Erleichterungen zu erwirken, haben die Eltern oder deren Stellvertreter unter Angabe der rücksichtswürdigen Gründe beim Ortsschnlrathe das Ansuchen zu stellen. Dieser berichtet darüber an den Bezirksschnlrath und stellt gleichzeitig den Antrag über die Art der allfüllig zu gewährenden Schulbesuchs-Erleichterung. Der Bezirksschulrat!) entscheidet über das Ansuchen nnd bestimmt im Gcwährungsfalle die Art der Schulbesuchs-Erleichterung. 10. Uni den Kindern ganzer Schulgemeinde » auf dein Lande Schulbesuchs-Erleichterungen zu verschaffen, haben die Vertretungen der sämmtlichen eingeschulten Gemeinden unter Vorlage der Protokolle über die betreffenden Gemcindeansschnß-Beschlüsse, welche auch die Art und das Maß der Schulbesuchs-Erleichterungen enthalten sollen, beim BezirkSschnlrathe anznsuchcn. Dieser legt das Ansuchen mit seinem Gutachten dem Landcsschnlrathe zur Entscheidung vor. Stimmen die Gemeindeansschuß-Beschlüsse in Betreff der Schulbesuchs-Erleichterung überein, so ist das Ansuchen zu gewähre», wofern dasselbe den oben festgestcllten Bestimmungen (Punkt l bis incl. 7) nicht widerspricht. Ist eine Ucbcrcinstimmnng der Gemeindeansschuß-Beschlüsse über die Art oder über das Maß der Schulbesuchs-Erleichterung nicht zu bewerkstelligen, oder sind dieselben mit den erwähnten Bestimmungen nicht im Einklang, so bestimmt die Landcsschulbehördc die Art nnd das Maß der Erleichterung. Suchen nicht sämmtlichc eingeschnlte Gemeinden, sondern nur eine oder mehrere derselben um Schulbesuchs-Erleichterungen an, so ist hierüber so wie über Ansuchen einzelner Eltern (Punkt c und 9) vom Bezirksschulrathe zu entscheiden. 11. Erhalten die Kinder der zwei obersten Altersstufen einen abgekürzten Unterricht in einer besonderen von den übrigen Schülern getrennten Abtheilnng, so ist für diese Abtheilnng ein besonderer Lehrplan vom Bezirksschulrathe z» verfassen nnd der LandeSschnlbchördc zur Genehmigung vorzulegen. Hiebei ist insbesondere die zukünftige Lebensstellung der Kinder zu berücksichtigen. 12. Die Unterrichtszeit der besonderen Abtheilnng (Punkt 7) für die den zwei letzten JahreSstnfcn angehörende Schuljugend wird von dem Ortsschnlrathe bestimmt. 13. Ist die Einrichtung geiroffcn, daß die Kinder der zwei obersten Altersstufen den Unterricht in einer besonderen von den übrigen -chülcrn getrennten Abtheilnng erhalten, so sind alle Kinder dieser Altersstufen zur Thcilnahme an diesem Unterrichte verpflichtet nnd der Schulbesuch derselben ist mit aller Strenge zu überwachen. Einzelnen dieser Kinder kann auch überdies die Thcilnahme an dem für die sechste Altersstufe bestimmten Unterrichte vom Ortsschnlrathe nach Maßgabe der vorhandenen Schulräume ganz oder theilweise bewilligt werden. — livi. (311 § 23 des Gesetzes ) Der Besuch von Fachschulen oder Fachcnrsen (Musikschulen Sprachschulen, landwirth-schaftliche oder gewerbliche Cnrse, Fachzeichen- und Modellierschnlen u. dgl.) ist schulpflichtigen Kindern unter der Voraussetzung gestattet, dast sie hiedurch an dem regelmäßigen Besuche der Volksschule nicht gehindert werden. Sind gewerbliche oder laudwirthschaftliche Schulen oder Fachcursc so eingerichtet, das; sie den Volksnntcrricht ersetzen, so sind die Kinder vom Besuche der Volksschule befreit. Hierüber haben, je nach der Einrichtung der betreffenden Schulen und Fachcnrse und mit strenger Beachtung des Grundsatzes, daß jedes schulpflichtige Kind die nothwcndigstcn Kenntnisse als; Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen erwerben muß, die Landcsschulbehördcn zu entscheiden. VII. (511 §§ 29, 30, 32 de« Gesetzes.) Die Bestimmungen des Organisatiousstatnts der B i ld n n g sa » sta lt cn für Lehrer und Lehrerinnen vom 26. Mai 1874, Z. 7114 bleiben mit folgenden Acudcrnngcu in Krast: Zur Aufnahme in den I. Jahrgang ist nachzuweisen, daß der Zögling bei Beginn des Schul- jahres das 15. Lebensjahr.zurückgelegt haben wird. Die Landcsschulbehördcn werden hiemit bis ans weiteres ermächtigt, ans besonders rncksichts-würdigen Gründen eine Altersnachsicht von höchstens sechs Monaten zu bewilligen (§ 14 Org.-Statut). 2 Bei der Anfnahmsprüfnng ist die im Zeichnen und bei Mädchen mich die in den weiblichen Arbeiten erworbene Fertigkeit durch Vorlage von Zeichnungen, beziehungsweise von weiblichen Handarbeiten nachzuweisen. Bei der Anfnahmsprnsnng ist mich darauf zu sehen, ob und wieweit der Aufnahmswcrber musikalische Vorkenntnisse besitze, oder ob derselbe nach seinem musikalischen Gehör und rhythmischen Gefühl ausreichende Erfolge im Musikunterrichte verspreche und demnach vorzugsweise Berücksichtigung verdiene. Bei gleichem Ergebnisse der Aufnahmsprüfung gebührt Aufnahmsbcwerbern mit dem vollen gesetzlichen Alter der Vorzug. Zöglinge, welche innerhalb der ersten drei Monate nach ihrer Aufnahme in den I. Jahrgang nach Ansicht des Lehrkörpers sich als unfähig erweisen, sind zu entferne». (§ 15 Organisations-Statut.) 3. Religion iit mich im III. und IV. Jahrganze in je zwei wöchentlichen Stunden zu lehren und der speciellen Methode des Religionsunterrichtes in den Volksschulen besondere Berücksichtigung zuznwenden. (§§ 17 und 33 Organisations-Statut.) 4. Beim Unterrichte in der Pädagogik an den Lehrerbildungsanstalten sind die Zöglinge auch mit der Organisation des Kindergartens sowie mit der Erziehung und den Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste Kinder bekannt zu machen. (§ 18 Organisations-Statut). 5. In Betreff des Unterrichtes in der Musik mit besonderer Berücksichtigung der Kirchenmusik bleibt der Ministerial-Erlas; vom 2. Februar 1882, Z. 1811, in Kraft. 23eiiu Gesangsunterrichte ist auch dem Kirchengesange die entsprechende Berücksichtigung zuz»-wcndcn. (§§. 30 und 44 des Organisations-Statuts). G. Die Formulare für die Zeugnisse sind je nach der fortschreitenden Durchführung der Reorganisation des Musikunterrichtes dahin zu ändern, daß in der Reihe der obligaten Lehrgegenstände und zwar nach dem Freihandzeichnen die Gegenstände: „Allgemeine Mnsiklehre und Gesang", „Violinspiel". „Elavicr-spiel" und hierauf „Orgclspicl" angeführt werden. Vili. (zu § 38 dcS Gesetzes.) Die Vorschriften für die Prüfungen der Lehrer an allgemeinen Volksschulen und Bürgerschulen bleiben mit folgenden Acnderungen in Kraft: 1. Die Lehrbefähigung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen kann nicht in einem nnd demselben Prüfnngstcrmme erworben werden (§ 5 der Plüfungsvorschrift vom 5. April 1872, Z. 2845). 2. Wer zu einer Lehrbefähigungs-Prüfung zugelassen werden will, hat ein von ihm selbst geschriebenes, an die Bezirks-Schulbehörde gerichtetes Gesuch bei seiner Schulleitung eiuzubriugen. In dem Gesuche ist genau anzugeben, ob der Candidat sich der Prüfung für allgemeine Volksschulen oder für Bürgerschulen und vor welcher Commission er sich der Prüfung unterziehen will. 3. Dein Gesuche um Zulassung zur Prüfung für allgemeine Volksschulen sind beizuschließcn: a) Eine kurze Darstellung der Lebcnsverhältnisse und des Bildungsganges. l>) Das an einer Lehrerbildungs-Anstalt erworbene Reifezeugnis). c) Der Nachweis über eine mindestens zweijährige (in Galizien für Candidateli, in Dalmatien für Candidateli und Kandidatinnen dreijährige Verwendung im praktischen Schuldienste an einer öffentlichen oder mit dem Oeffeiitlichkeitsrechtc versehenen Privatvolksschule. Diejenigen, welche nicht an einer öffentliche» Lehrerbildungsanstalt ihre Studien zurückgelegt haben, müssen auch Zeugnis; über physische Tüchtigkeit beibringen. Aus rücksichtswürdigen Gründen können bis auf weiteres Personen, welche mit gutem Erfolge als Lehrer an Volksschulen aushilfsweise in Verwendung sind, von der Beibringung des Reifezeugnisses befreit werden. Die Ertheilung dieser Dispens ist dem Unterrichtsministcr Vorbehalten. (§ 7 der Prüflingsvorschrift vom 5. April 1872.) 4. Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung für Bürgerschulen find beizuschließen: a) Eine kurze Darstellung der Lebensverhältnisse und des Bildungsganges. b) DaS Lchrbefähiguugszcuguiß für allgemeine Volksschulen. c) Der Nachweis über cine »liudesteus dreijährige (in Galizien für Candidate», in Dalmatien für Candidate» nnd Kandidatinnen vierjährige) Verwendung ajt Volksschulen oder an anderen Lehranstalten. 5. Die Schulleitungen haben die Gesuche um Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfuug mittelst Berichts an ihre Vorgesetzte Bezirks-Schulbehörde zu leiten, welche, wenn die gesetzlich vorgeschriebeuen Zeugnisse und Nachweise bcigebracht stad, nach Würdigung der Verwendung der Bittsteller im Schuldienste, über die Zulassung derselben zur Prüfung entscheidet und im Zulassungsfalle die betreffende Prüfüngscommiffion mit Ueberniittlnng der Acten verständigt. Die dienstlichen Aeußerungeu über die Verwendung der Candidateli sind nicht zurückzustclleu, sondern bei der Prüfungcoinmiffion aufzubewahren. 6. Prüfungscaudidatcn, welche an keiner Schule in Verwendung find, haben das vorschriftsmäßig ausgefertigte Gesuch (Punkt 2 bis incl. 4) mit Bcischlus; ihrer Dicustzeugnisse unmittelbar bei der BezirkS-Schulbehörde, in deren Bereich sie zuletzt in Vc>Wendung gestanden sind, eiuzubriugen, welche über die Zulassung entscheidet und im Zulassungsfalle die Prüfungskommission mit Uebermittlung der Acten verständigt. 7. Die Prüfung für Bürgerschulen erstreckt sich blos auf die zur gewählten Gruppe gehörigen Gegenstände. Die für allgemeine Schulen erworbene Lehrbefähigung zur Ertheilung des Religions-Unterrichtes schließt auch diese Befähigung für Bürgerschulen in sich (§ 6 der Prüfungsvorschrift vom 5. April 1872). 8. Die zur Vornahme der Religiousprüfungen bestellten Examinatoren haben Sitz und Stimme in der Prüfüngscommiffion und eine beschließende Stimme in den Fällen, welche allgemeine PrüfnngSangc-legenhcitcn oder ihren Gegenstand betreffen Tie Bcurtheilung des Prüfungserfolges aus der Rcligiouslchrc steht den von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft zur Vornahme der Rcligionsprüfung bestellten Examinatoren und Commissärcn zu. Der Direktor der Prüfüngscommiffion hat auch der Religionslehrc hinsichtlich der methodischen Behandlung seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und fein Urtheil hierüber den kirchlichen Vertretern mitzutheilen. Auf die Zuerkennung der Lehrbefähigung in den übrigen Prüfungsgegenständen haben diese Examinatoren und Kommissäre (einen Einfluß zu nehmen. (§ 10 der Prüfungsvorschrift vom 5. April 1872). IX. (ili § 41 dcs ©rt'c(jc$.) Candidate», welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen erworben haben, können ohne die im Abschnitt VIII, unter Punkt 3 und 4, b) c) geforderten Nachweise zur Lehrbefähigungsprüfung für allgemeine Volksschulen oder für Bürgerschulen von der Landesschulbchördc zngelassen werden. Bei jeder dieser Prüfungen haben die Candidate» sich blos einer Ergänzungsprüfung aus jenen Lehrfächern zu unterziehen, ans welchen sie die Lehrbefähigung für Mittelschulen nicht Nachweisen. Die definitive Anstellung solcher Candidate» im Lolksschuldienste kann jedoch mir dann erfolgen, wenn sic eine mindestens einjährige zufriedenstellende Verwendung an einer öffentlichen oder mit dem Oeffent-lichkeitsrechte versehenen Privat-Volksschnle »ach Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen Nachweisen. Diese Anstellungs-Bedingung ist im Lehrbefähigungs-Zeugnisse ausdrücklich zu bemerken. X. (zu § 46 de« Gesetze«.) Die nächsten Lan d e s-L e h rer c o nfc r c » z c n werden erst nach Ablauf von sechs Jahren seit der Abhaltung der letzten Landcs-Lchrcrconferenzen stattzufindcn haben. XI. (zu § 48 de« Gesetze« ) Bei Bestellung der Schulleiter ist zu beachten: 1. Vom Beginne der Wirksamkeit dcs Gesetzes vom 2. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 53 an, können nur Lehrpersonen als Schulleiter bestellt werden, welche auch die Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichtes jenes Glaubensbekenntnisses Nachweisen, welchem die Mehrzahl der Schüler der betreffenden Schule nach dem Durchschnitte der vorausgegangcnen fünf Schuljahre angehört. Jnsolange an einzelnen Schulen dieser Durchschnitt wegen kürzeren Bestandes der Schule oder aus anderen Gründen nicht zu ermitteln ist, sind vorläufig die Ergebnisse der Schülcrconscription hiebei als Grundlage zu nehmen. Der Nachweis der Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichtes wird durch das Lehrbcfühi-gungs-Zeugnist (8 38 dcs Gesetzes vom 2. Mai 1883, N.-G.-Bl. Nr. 53) erbracht, wobei vorausgesetzt wird, daß der Candidat für die Schnllcitcrstclle seit Erlangung der Lehrbefähigung seine Confessivn nicht geändert hat. Lehrpersonen, welche vor dem l. October 1872, dem Tage, an welchem die Prüfungsvorschrift vom 5. April 1872, N.-G.-Bl. Nr. 50, in Wirksamkeit getreten ist, die Lehrbefähigung erworben haben, sind auch zur Ertheilung dcs Religionsunterrichtes unter der erwähnten Voraussetzung als befähigt erklärt anznerkcnnen. Lehrpersonen, welche gemäß der Prüfnngsvorschrift vom 5. April 1872 die Lehrbefähigung erworben haben, sind zur Ertheilung des Religionsunterrichtes unter der erwähnten Voraussetzung nur in dem Falle befähigt, wenn dies im Lehrbcfähiguiigözeugnisse oder im Ergebnisse der abgelegten Ergänzungsprüfung (Ministerial-Erlaß vom 30. September 1875, Z. 820) ausdrücklich ausgesprochen ist. 2. In jeder Concurs-Ansschreibung zur Besetzung einer Schulleiterstellc ist diese Stelle fortan nebst Angabe der Categorie der Volksschule, als solche ausdrücklich zu bezeichnen und, nach Maßgabe des Glaubensbekenntnisses der Mehrzahl der Schüler, der betreffende Nachweis als Behelf der Bewerbung z» fordern. Im übrigen ist bei Bestellung der Schulleiter nach den die Rechtsverhältnisse dcs Lehrstandes an den öffentlichen Volksschulen betreffenden Normen wie bisher vorzngehen. 3. Die gegenwärtig angestclltcn Schulleiter verbleiben, auch wenn sie die oben erwähnte Befähigung nicht besitzen, in ihrem Amte und haben die bezügliche Befähigung nur im Falle der Bewerbung um andere Schullcitcrstcllen nachzuweisen. _______________ ____ Die Landesschulbehörden werden anfgcfordert, de» Vollzug dieser Anordnungen, insoweit dieselben mit Rücksicht ans § 75 dcs Gesetzes vom 2. Mai IS 3, N.-G.-Bl. Nr. 53, in dem betreffenden Verwaltnngs-gebiete zur Anwendung kommen, sogleich zu veranlag . Anhang. (Sich Abschnitt V. Punkt 7.) Nach den über die 'Arten und das Maß der Schubbesuchs-Erlcichtcrungen im V. Abschnitte dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen können für den abgekürzten Unterricht in besonderen S ch ü l era b t h e ilun g e n folgende Einrichtungen getroffen werden: An nngethcilten einclassigcn Bolksschultn. (Mit ganztägigem Unterricht.) I» bcm Norinal-Lehrplane sind 28 wöchentliche Unterrichtsstunden für 8 Altersstufen vorgeschriebe», daher entfallen auf jede Altersstufe durchschnittlich 3'/2 wöchentliche Lehrstunden. Schulbesuchs - Erleichterung für die Kinder des 7. »nd 8. Schuljahres. der Soniincr-Halbjahre b) Schulbesuch während drei Winter-Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Soninier-Halbjahrc c) und (1) Halbe Unterrichtszeit; das ganze Jahr hindurch e) Regelmäßiger Schulbesuch während des ganzen 7. Schuljahres; wöchentlich dreistündiger Unterricht im Winter des 8. Schuljahres 3nljl der miirijvullitljnt Lehrstunden Für t ic !| Schuljahre Ini Winter Im Sommer 1.—ü. 22 28 7. ». 8. 8 — 1,—0. 25 28 7. 8. 9. 4 — 1.—6. 25 25 7. ». 8. 4 4 1—7. 26 28 8 3 — Au gethciltcu cinclassigeu Bolksschulcii. (Mit HalbtagSuntcrricht ) 3» bcm Norinal-Lehrplane sind 17 wöchentliche Unterrichtsstunden für die 5 Altersstufen der Obergruppe vorgeschriebe», daher entfallen aus jede Altersstufe durchschnittlich 32/6 wöchentliche Lehrstunde::. Schulbesuchs - Erleichterung 3n 1)1 der wöchentlichen Lehrstunden ' für die Kinder des 7. und 8. Schuljahres. Für die , Schuljahre Im Winter i Im Sommer 1 a) Schulbesuch während der Winter-Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Sommer-Halbjahre 4. 5. 6. 7. ». 8. 12 7 17 b) Schulbesuch während drei Winter-Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Souinier-Halbjahre 4. 5. 6. 7 8. ». 9 12 5 17 c) *) Halbe Unterrichtszeit; das ganze Jahr hindurch ! Ì" jj' y' 14 4 14 4 e) Regelmäßiger Schulbesuch während des ganzen 7 Schuljahres, wöchentlich dreistündiger Unterricht im Winter des 8. Schuljahres 4. 5. (i. 7. li. 8. 15 3 17 *) Die Einrichtung d) entfällt, weil sämmtlichc Schüler nur halbtägigen Unterricht haben. An zweiclassigen Volksschulen. (Mit ganztägigem Unterricht.) In bcnt Normal-Lehrplane sind 28 wöchentliche UnterrichlSstundcn für die 5 Altersstufen der 2 CI. vorgeschriebe», daher entfallen auf jede Altersstufe durchschnittlich ö8/6 wöchentliche Lehrstunden. Schulbesuchs - Erleichterung JBnljl !>er wöchentlichen Lehrstunden für die Kinder des 7. und 8. Schuljahres. Für die Schuljahre Im Winter Im Sommer u) «Schulbesuch während der Winter-Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Sommer-Halbjahre 4. 5. G. 7. ü. 8. 24 12* 28 b) Schulbesuch während drei Winter-Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Sommer-Halbjahre 4. 5. G. 7. 8. ». 9. 24 8* 28 c) und d) Halbe Unterrichtszeit; das ganze Jahr hindurch 4. 5. 6. 7. ü. 8. 24 G* 24 G* e) Regelmäßiger Schulbesuch während des ganzen 7. Schuljahres; wöchentlich dreistündiger Unterricht im Winter des 8., Schuljahres 4. 5. G. ü. 7. 8 28 3* 28 #) Um das Lehrziel zu erreichen, ist für das 4, 5., G. Schuljahr eine größere wöchentliche Stundenzahl, als durchschnittlich auf diese Schüler-Abtheilniig entfiele, bestimmt, und um den Lehrer der 2. Classe nicht zu überbürden, hat der Lehrer der 1. Classe, der lehrplanmäßig nur 21 wöchentliche Unterrichtsstunden zu geben hat, einen Thcil des abgekürzte» Unterrichts in der obersten Abtheilnng zu übernehmen. Alt öiciclaffiflcit Volksschule». (Mit ganztägigem Unterricht.) In dem Normal-Lehrplane sind 28 wöchentliche Unterrichtsstunden für die 4 Altersstufen der 3. Classe vorgeschriebe», daher entfallen ans jede Altersstufe durchschnittlich 7 wöchentliche Lehrstunde». Schulbesuchs - Erleichtern»g Ihihl der wöchentliche» Lehrstunden für die Kinder des 7. und 8. Schuljahres. Für die Schuljahre Im Winter Im Sommer a) Schulbesuch während der Winter Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Sommer-Halbjahre 5. 6. 7. n, 8. 24 14* 28 b) Schulbesuch während drei Winter-Halbjahre; gänzliche Befreiung während der Sommer-Halbjahre 6. G. 7. 8. u. 9. 24 9* 28 c) und d) Halbe Unterrichtszeit; das ganze Jahr hindurch 5. G. 7. ü. 8. 24 7* 24 7* c) Regelmäßiger Schulbesuch während des ganzen 7. Schuljahres; wöchentlich dreistündiger Unterricht im Winter des 8. Schuljahre« 5. G. u. 7. 8 28 3* 28 *) Um das Lehrziel zu erreichen, ist für das 5. und G. Schuljahr eine größere wöchentliche Stundenzahl, als durchschnittlich ans diese Schiiler-Abth eilnng entfiele, bestimmt, nud um den Lehrer der 3. Classe nicht zn überbürden, haben die Lehrer der 1. und der 2. Classe Theilc des abgekürzten Unterricht« in der obersten Abtheilnng zu übernehmen. — io- ni. Stnlthalterei-Erlaß, ddt. (»raz am 17. November 18113 A. 1041)7, betreffend Sic Besttzeintragungen bei der Ncuanlegung der Grundbücher. „Aus Aulas; wiederholter Fälle von unrichtigen Bcsitzeintragungcn bei der Neu Anlegung der Grundbücher hat die f. f. Finanz-Proknratur hcrvorgchobcn, wie bedauerlich cs ist, wenn durch die mangelnde Vertretung bei den Local-Erhebungen die Rechte der Kirche auf eine oft irreparable Weise gefährdet werden. Das wichtigste Stadium bei der Grundbuchs-Neuaulcgung bildet die Localcrhcbung. Wird hiebei die richtige Besitzes-Eintragung versäumt, so muh dieselbe im Wege der Anmeldung und bei der in der Regel stattfiudcnden Verweisung ans den Rechtsweg mittelst Klage gellend gemacht werden. Häufig geht aber auf diese Weise das gute Recht wegen Mangel gcrichtsorduungsmähigcr Beweismittel verloren und wird auf jeden Fall ein großes Arbcits- und Kosten-Quantum unnütz vergeudet. — Da nun in vielen Catastral-Gemeinden die Localcrhebuugen noch nicht begonnen haben, so dürfte es angczeigt sei», die Pfarrämter auf die außerordentliche Wichtigkeit der Localcrhcbuugeu aufmerksam zu machen. Cs ist dringend geboten, daß stets ein Vertreter der Kirche bei den Localcrhebungen anwesend sei, auf die richtige Eintragung des Kirchen- und Pfrüudcn-Eigcuthums sorgsam achte und eine gegen seinen Widerspruch vorgcnommcue unrichtige Eintragung unverzüglich zur Kenntnis; der Finanz - Proknratur bringe, damit noch innerhalb des Einwendungstermiucs im Localcrhebuugsverfahren die Eintragung womöglich richtig gestellt und das eigentliche Richtigstclluugsvcrfahreu somit vermieden werden könne." Dieser hiemit kundgcmachtcu Weisung ist im vorkommcnden Fällen unter Verantwortung der betreffenden Kirchen- und Pfründeu-Vorstcher genau zu entsprechen. IV. Kochivürdigstcs Ordinariat! Der im Jahre 1876 gestiftete, unter dem obersten Protectorate Sr. fai f. Hoh. des Kronprinzen Rudolf stehende „Prie st er - Kranken» nie rstü tz nngS-V ere in" hat im Mai v. I. seinen Sitz von Meran nach Görz verlegt. Der benannte Verein verfolgt bekanntlich den Zweck, jenen unbemittelten kranken Priestern aus allen Diöcesen von Oesterreich-Ungarn und Deutschland die Aufnahme in eines der Pensionate von Görz oder Meran zu gewähren und ihnen dadurch die Möglichkeit eines Wintcranfenthaltcs im südlichen Klima zu bicthen, bei denen gegründete Hoffnung vorhanden ist, das; sie nach gebrauchter Cur wieder in Activilät treten können. Es bedarf wohl keiner weitläufigen Erörterung über diesen ebenso wichtigen als zeitgemäßen und gottgefälligen Zweck; liegt es ja auf der Hand, daß derjenige, der dazu hilft, daß erkrankte Priester ihre Gesundheit wiedererlangen, nicht blos unmittelbar diesen eine unschätzbare Wohlthat erweist, sondern auch mittelbar am Heile der unsterblichen Seelen mitarbeitct, denen die genesenen Priester von neuem ihre Strafte widmen werden. Im Hinblicke auf diesen eminent katholischen Zweck und mit Rücksicht auf den von vielen Seiten ausgesprochenen Wunsch, den hochwürdigsten Diöccsan-Oberhirten an der Spitze des Vorstandes zu sehen und so den Verein ans eine solide kirchliche 'Grundlage zu stelle», hat der Vereins-Vorstand an Se. F. E. Gnaden de» Hochwürdigsten Herrn Fürstcrzbischof pnd Metropoliten von Görz die Bitte gerichtet, das geistliche Protektorat über den Verein gütigst übernehmen Lu wollen. Dieser Bitte haben Sc. Fürstcrzbischösliche» Gnaden mit nachstehendem eigenhändigen Schreiben zu willfahren geruht: „Hvchlöbliches Präsidium! In Erwiderung ans das unter dem !). d. M. an mich gerichtete Schreiben beehre ich mich, dem hochlöblichen Präsidium die Mittheilung zu machen, daß ich, dem Wunsche desselben bereitwilligst entsprechend, das mir angebotcne geistliche Protcctorat über den eminent katholischen und sehe zeitgemäßen Pricster-KrankcnnnterstützungSvercin übernehme. Es gereicht mir zur besonderen Freude, daß benannter Verein in dieser Erzdiöcese seinen Sitz anfgcschlagcn hat. Mein Bestreben wird stets dahin gerichtet sein, die edlen Zwecke des Vereines nach Kräften zu unterstützen und ihn nach allen Seiten bestens zu empfehlen. Den Segen des Allmächtigen über den edlen Verein und dessen hochlöblichcs Präsidium erflehend, gcharrc mit Hochachtung x. Alois ins in. p., Erzbischof. Görz, am 16. October 1883." Diese Nachricht wird gewiß überall mit ungeteilter Freude anfgenommen werden und wie wir zuverläßlich hoffen, dem Vereine nicht nur seine bisherigen Gönner und Freunde erhalten, sondern demselben auch neue zuführen. Außerdem werden jene Hochwürdigsten Ordinariate, Corporatione» und Einzelpersonen, welche den Verein bisnun mit Mcßstipendicn gütigst unterstützt haben, und denen wir hiemit wiederholt ein recht herzliches „Vergelts Gott" aussprechen, selbe in Zukunft mit desto größerer Beruhigung dem Vereine zuwcuden und dadurch dessen edlen Zwecke fördern können, u. zw. im eigenen Interesse ihrer Diöcesanpriester, da statutengemäß bei der Aufnahme „jene Diöccsen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auch besonders berücksichtigt werden sollen." Bei der am 17. d. in Görz abgchaltenen Generalversammlung wurde ein Hausbau in Görz zum Beschlüsse erhoben und Meran nur für den Fall als Filiale belassen, wenn sich deren Nothwcndigkeit herausstellt, resp. wenn sich für das nächste Jahr mindestens um 5—6 Kandidaten mehr melden, als in Görz Platz vorhanden. Außerdem sollen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Geldstipendien zum Besuche eines Kurortes bewilligt werden. Einen wichtigen Beschluß hat die General-Versammlung ferner damit gefaßt, daß sie nebst den 10 in loco ansüßigcn auch 15 auswärtige, den verschiedenen Diöecsc» Oesterreich-Ungarns und Deutschlands angehörende Mitglieder in den Vorstand gewählt hat, deren Votum bei wichtigen Angelegenheiten cinznholen sein wird. Die rcctificirten Statuten, sowie das vollständige Verzeichnis; sämmtlichcr Vcreinsmitglieder werden wir im Januar k. I, mit dem Jahresberichte veröffentlichen, webhalb wir abermals mit hochgeneigte Zusendung des neuesten Diöc e s a n - Sche m atis mus ergebenst bitten, sofern unseren diesbezüglichen Ansuchen nicht bereits willfahrt worden. Alle Zuschriften und Geldsendungen wolle man stets an das „Präsidium des Priester-Kran k c n-U n ter stü tz u» g S - V c rei n es in Görz" gefälligst adressiren. Geruhe Ein Hochwürdigstes Ordinariat gegenwärtiges Circulare in geeigneter Weise zur Kenntniß des dortseitigen hochtu. Diöcesanclcrus gnädigst zu bringen. Görz, mit 28. October 1883. Ter Vorstand. —-— — 18 — V. der gefertigten Knabenseminars - Vorstehung über die erhaltenen Geldbeträge und deren Verwendung für das Institut vom 15. Sept. 1882 bis 15. Sept. 1883. Post- Betrag Nr. fl. kr. 1 Empfänge: Cassarest am 15. September 1882 79 65 2 Vom Hochwürdigstcn F. B. Consistorium: a) Auf Rechnung des Maximilianum 1625 fl. b) „ „ „ Victorinnm 1625 „ Summe . . 3250 3 Sustentationsbeiträge der Zöglinge 1658 83 Summe der Empfänge . 4988 48 1 Ausgaben: Verköstigung der Zöglinge und der Direction 3302 27 2 Reinigung der Wäsche 309 19 3 Beleuchtung und Beheizung 481 75 4 Krankenpflege 87 68 5 Löhnungen für das Dienstpersonale 289 40 6 Hauserfordernisse und Reparaturen ■ 388 76 7 Gesangsunterricht 40 — 8 Reinigung des Hauses 30 40 9 Für die Bearbeitung des Gartens 9 70 10 Außerordentliche Auslagen 9 27 Summe der Ausgaben . 4948 42 Wird dieser Summe die Empfangssumme entgegengehalten . 4988 48 so zeigt sich ein Cassarest von . . 40 6 Kttàttseminars-Vorstehmig in Marburg am 15. September 1883. Johann Skuhala, Regens. Wechuung über die Empfänge und Ausgaben des f. b. Knabenseminars „Marimiliannm" vom 15. September 1882 bis dahin 1883, das ist: vom Studienjahre 1882/83. Post- Capitatici» Im Barc» Nr. f‘- 1 kr. fl- 1 tr. 1 I. Hmpfänge: A. Cassarrst mit 15. Siptcmbcr 1882. Im Baren 138 5 2 Kapitalien 32749 26 — — 3 R. Neue Empfänge. Interessen von Activ-Capitalien 1811 27 4 Beiträge von Diözcsanpricstern — — 60 — 5 Legate: a) des Titl. Hrn. Jos. Jeraj, Pfr. in Sachsens, fl. 100.— b) d. H. Ant. Galns, gew. Hptpfr. in Saldcnh. fl. 234.49 c) d. H. Joh.Ing, gew. Pfr.znSt.Leonh. b. T. fl. 270.— _ _ 604 49 6 Die Bauschnld des Victorinuin — — 2588 — 7 Ans der Sparkassa in Ntarburg erhoben — — 2000 — 8 Tantiem-Antheil der Riunione Adriatica — — 152 22 9 Noten-Rente pr. 400 fl. verkauft nach be:n Conrse pr. fl. 78'40 — — 313 60 10 Stcucrfreuc Noten-Rente gekauft pr 5000 — — — 11 Noten-Rente gekauft pr 1250 — — — Summe der Empfänge . 38999 26 7667 63 1 II. Ausgaben: Für die Verpflegung der Zöglinge u. des HauspcrsonalS dein Hrn. Instituts-Rektor laut dess. Rechnung . 1625 2 Aus der Sparkassa in Marburg erhob. Capitalien kommen in Abfall 2000 — — — 3 Verkaufte Noten-Rente pr. 400 fl. kommt in Abfall pr. . 400 — — — 4 Für steuerfr. Noten-Rente pr. 500üfl. gez. n. d.Conrse pr. fl. 93°74 — — 4687 — 5 Für Noten-Rente pr. 1250 fl. gezahlt — — 992 30 6 Conpon-Daraufzahlnng für obige Renten — — 79 12 7 Stempel, Postporto und andere Expensen — — 6 — Summe der Ausgaben . 2400 — 7389 42 Wird von der Empfangssumme pr. . 38999 26 7667 63 die Ansgabssumme abgezogen pr. . 2400 — 7389 42 So ergibt sich mit 15. September 1883 : a) der Stand der Capitalien pr 36599 26 b) an Barschaft pr — — 278 21 1 2 3 4 5 6 Kapitalien des Maximiliaiiinn. Privatschuldbricfe fl. 8949.26 Staatsschnldverschreibungcn (Silber-Rente) . „ 3500. — „ (Papier-Rente) . „ 14950.— Staatslosc 1860 „ 500.— GrundentlastungS-Obligationcn . „ 200.— Sparkassabüchel 8500. — Zusammen obige . . fl. 36599.26 1 M e ch n u n fl über die. Empfänge und Ausgaben des f. b. Kuabenseuliiiars „Vittimimi»“ vom 15. September 1882 bis dahin 1888, d. H. vom Studienjahre 1882/83. Post- Capitalior» Im Baren Mr. fl. kr fl fr. 1 I. Empfänge: A. (fn ff are ft mit 15. September 1882. Im Baren Capitatici! 33930 93 — — 8 11. Arne Empfänge. Interessen von Aktiv-Capitalien ' 1400 02 4 Miethzins von Victorinum-Hanse — — 500 5 Pachtzins von einem Acker zu St. Johann am Dranselde . — — 12 (j Verlostes Staatslos Nr. 10280 vom Jahre 1860 pr. 500 fl. — — 580 — 7 Beiträge von Diözesanpriestern — — 25 — 8 Legat d. Hrn. Sebast. Magdič, Pens. Psar. v. Ob.-St. Knnigund — — 1000 — 9 Ans dem Nachlasse des Herrn Anton Jatlin, Pfarrer in St. Lorenzen in W. B. als Legat, gez. Jakob Zorko 300 10 Legat d. Hrn. Ant. Šerf, gew. Pfar. in Allerheiligen f. Zinsen . — — 2157 70 11 Pfandbrief, ddt. 1. Juli 1804 wurde verlost, hief. Notcn-Rente gek. 100 — — — 12 Tantiem-Antheil der Riunione Adriatica — — 152 22 18 Die Wcinfcchsnng des Weingart, in Polenšak ■ — — 35 14 14 „ „ „ „ zur Hl. Dreifaltigkeit b. Lichtenegg — — 150 — 15 Silber-Rente gekauft pr 1250 — — Summe der Empfänge . 35280 03 0321 08 1 kl. Ausgaben: Defizit vom Jahre 1882 44 20 9 Für die Verpflegung der Zöglinge und des HnnS- — — 1025 — •> pcrs. d. Hrn. Jnstitnts-Rector l. des. Rechnung Vitalicinm der Schwester des sel. Pfarrers St. Pernavsl . 60 4 it u Nichte „ „ „ it „ . . — — 80 — 5 0 Fnr d. Victorinnm-Hans a) Hauszinsstcner pro 1882 fl. 20.— b) „ „ 1883 ,, 58'-26 c) Bezirksumlage . „ 29.— dì Gcineindeumlage . . „ 14.2Vs e) Zinskreuzer 2°/n . . „10.— Aegnivalentgcbühr pro 1881, 1882 und 1883 131 105 28 V2 65 7 Feuer-Asseknranz vom Bictarinnm-Hause — — 1 29 . 8 Dem.Maximilian»»: die Interessen von der Banschnld — — 120 40 9 „ Banschnld. pr — — 2588 — 10 Die Perzcntnal-Gebühr von Anton Šerf’scheu Legate . — — 200 — 11 Für den Ankauf der Silber-Rente pr. 1250 fl — — 997 60 12 Für die Bearbeitung des Weingartens in Allerheiligen — — 213 27 18 „ „ „ „ „ bei Lichtenegg . . . — — 175 67 14 „ „ „ „ „ .in Polenšak . . . — — 50 — 15 Conpons-Daranfzahlnng für obige Rente» — — 19 45 10 Staatslos Nr. 10280 vom Jahre 1800 kommt in Abfall . 500 — — — 17 Verloster Pfandbrief vom !. Jnli 1804 kommt in Abfall Stempel, Postporto und andere Expenscn 100 — — — 18 — — !» 84 Summe der Ausgaben . 000 — ■ 6487 65 Vs 68 Wird die Empfangssnmmc cntgegengchalten pr 35286 98 0321 so ergibt sich mit 15. September 1883 : a) der Stand der Capitalien pr. . ... b) ein Defizit pr 84086 93 105 9 7 Vs I. Capitolici! des Victorinum. 1. Privatschuldbricfe...............................................................................fl. 1436.93 2. Staatsschuldverschreibungen (Silber-Rente) . . „ 12100.— 3. „ „ (Noten-Nente)......................................................„ 15200.— 4. Stciatslose vorn Jahre 1800 . „ 5100.— 5. Grundentlastungs-Obligationen.......................................................................„ 750. — 6. Marburger Escontpte-Bank............................................................................„ 100. — Zusaiirmen obige . . fl. 34680.93 II. Realitäten des Victoriimm. 1. Weingarten in der Collos, Hl. Dreifaltigkeit bei Lichtencgg. 2. „ „ Pforre Hl. Maria in Polenšak. 3. „ „ Allerheiligen. 4. Ein Acker in der Pfarre St. Johann am Draufelde. 5. Ein Haus in Marburg am Hanptplatz. Anmerkung. Von den „Victorinums" Weingärten ist im Jahre ^1862 ein sehr geringer Ertrag erzielt worden, welcher zur theilweisen Deckung der Bearbcitnngskostcn verwendet wurde. Marburg, am 20. September 1883. Laurentius Kcrg. Domkapitular. VI. ^4** É ST' ♦ 6*' ♦ ilIfiII 11 I der £ ge des F. V. Knaveirjemittars z aut Schluffe des Schuljahres 1882/3. Post- Nr. Klasse der J n st i t u t s - Z ö g l i n g e S iS) 1 F o r t g a it g N a m e G ebur.ts ort 1 II. Belšak Stefan Sanritsch 42 6 I 2 » Kozav Jakob Regan 7 I 3 Tortinek Mathias Remšnik 13 I 4 III. Kassier Otto Trifail 26 9 I 5 Jodl Johann St. Lorenz in d. W. )t 12 I 6 » Kardinar Josef HL Kreuz b. L. » 2 I 7 ?» Konečnik Max Praßberg » 11 I 8 » Medvešek Johann Lichtenwald » 0 I 9 » Podvinski Anton ; Pischätz „ 13 I 10 Stebih Josef Fricdan „ 5 I 11 Tominšek Franz 1 Obcrburg ” 4 I 1 Post- Nr. Klasse der Instituts-Zöglinge sC- O rO 5? w 3 •e (SJ D uà s Q o o « Fortgang Name Geburtsort 12 III. Žolgar Johann Wind.-Feistritz 26 i 1 Vorzug 13 IV. Cilenšek Alois Sadisenfeld 37 8 I 14 „ Hufschmid Albert St. Anna a. K. 6 I 15 yy Korošak Barthl. St. Georgen a. d. St. 25 I 16 yy Menhart Jakob Gams 7 I 17 yy Ozmec Josef Polstcrau 4 Vorzug 18 yy Pintarič Anton St. Thomas 15 I 19 yy Šket Gregor Hl. Kreuz b. S. — I 20 yy Slekovec Alois Hl. Kreuz b. L. 12 I 2t yy Šteforl Jakob Prihova 10 I 22 yy Vrbnjak Matth. St. Georgen a. d. St. 2 Vorzug 23 yy Žmavc Jakob Kapellen b. Radkersburg 1 Vorzug 24 v. Janežič Franz Kapellen b. Raun 23 5 I 25 yy Klemenčič Franz St. Georgen a. d. St. 3 I 26 yy Ktitner Ignaz Pragwald 6 I 27 yy Veternik Anton Cilli 8 I 28 VI. Pirkmajer Gottfried Gonobiz 21 13 I . 29 yy Medved Anton Reichenburg 1 Vorzug 30 yy Moravec Franz Großsonntag 9 I 31 yy Ogrizek Franz Hl. Kreuz b. S. 6 I 32 yy Šuta Alois Viš 8 I 33 yy Urban Alois Wuchern 4 I 34 yy Vreže Johann St. Marcin „ 3 I 35 VII. Arzenšek Alois Stranice 9 I 36 VIII. čižek Josef Pcilcnstein 11 7 I 37 yy Heric Martin Luttenberg 8 I 38 yy Pečnik Josef Kopreiniz 1 Vorzug 39 yy Simonič Franz St. Urban 9 I VII. Diözesan-Nachrichten. Austallirt ivtirbe alb Kurat Herr Fran; Pignar ju Unter ©t. Kunegund. Unbesetzt ifl geblieben der 1 KaplanSposte» zu Kölsch. A. A. Lavantcr Ordinariat zu Marburg, üalscib Si'“ Fürstbischof. Druck von Johann Scoti in Marburg.