Nr. 470. 1863. IV. RmMrr Bmàm - Haft für die Cmmnter Diözese. 3ubd!t: I. Anordnung einer tausendjährigen Jubelfeier zur schuldigen Danksagung fiir die Bekehrung des slavischen Bolksstamines durch die heiligen Apostel Cyrillus und Methodius zu,,, Christenthume. II. Kundmachung des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 über die Abänderungen deS Stempel- und Gebühreu-PateuteS vom 9. Februar und 2. August 1850. III. Kundmachung deS Gesetzes betreffend die Entrichtung de» GebührenäquivalcnteS. IV. Ankündigung der „tirolischcu Zeitschrift für Kanzelberedsamkeit." 1. %-# \it dein Jahre 1863 erschöpft sich ein Zeitraum von tausend Jahren, seitdem der ftiv oifchc Bolksstamm das große Glück gehabt hatte, unter dem Beistände der göttlichen Gnade durch die heiligen Apostel Cyrillus und Methodius zum Christenthume bekehrt zu werden. Da nun dieses denkwürdige Ercigniß auch uns nahe berührt, indem es nämlich historisch gewiß ist, daß die ehrwürdigen Apostelbrüder eben auch in dem Distrikte der gegenwärtigen Lavanter Diözese den Glauben verkündet, und den Boden derselben mit ihren Fußtritten geheiligt haben, so sehen wir uns um so mehr verpflichtet, diesen großen Zeitpunkt mit einer besonderen Feierlichkeit zu begehen, um Gott den Herrn für den uns geschenkten, und durch tausend Jahre bewahrten katholischen Glauben in Demuth zu danken, und die heiligen Apostel, welche uns denselben gepredigt haben, würdigst zu verehren. Zu diesem Ende nun wird hiermit in dem ganzen Umfange der Diözese eine tausendjährige Jubelfeier mit nachfolgenden Bestimmungen angeordnet. 1. Wird die Feier dieses Jubelfestes wegen der geeigneteren Jahreszeit, wie dieses auch in Böhmen und Mähren geschehen ist, vom 9. März auf den 5. Juli d. I. übertragen, und es soll dasselbe sodann als Festum cum Octava vom 5.—12. Juli inet, in sämmtlichen Curatkirchen der Diözese feierlich begangen werden. 2. Am Vorabende des Festes, d. i. am 4. Juli, ist bei sämmtlichen Kirchen der Diözese durch eine volle Stunde, nämlich von 6—7 Uhr Abends, mit allen Glocken zu läuten, und darauf die lateinische Vesper abzuhalten. 3. An den beiden Sonntagen, an welchen die missa vom 9. März de Ss. Cyrillo et Methodio genommen werden kann, ist der Gottesdienst möglichst feierlich zu halten, und es sind bei demselben passende Predigten zu halten. Insbesondere aber sind die Gläubigen in denselben zn ermahnen, daß sie Gatt für das große Geschenk des katholischen Glaubens, und für die tausendjährige Bewahrung desselben, deinüthigst danken, die heil. Apostel durch die Nachahmung ihrer großen Tugenden verehren, sich über ihre Sünden mit Gott aussöhnen sollen, damit er in seiner Gnade auch künftig den heiligen katholischeil Glauben uns bewahre, u. s. w. 3. Auch der Gottesdienst unter der Woche soll festlicher, als gewöhnlich, begangen, namentlich soll täglich eine heilige Segenmesse vor dem ausgesetzten Hochwürdigsten Gute gelesen werden, und es ist bei dieser Messe, so wie auch Sonntags bei den beiden Hauptämtern, wo nämlich deren zwei stattfinden, und dann bei dem nachmittägigen Gottesdienste, immer vor dem letzten Segen an den Stufen des Altares von dem Priester folgendes Gebet zu sprechen: O Bog, kteri si nas po svetili bratih Cirilu in Metudu k edinosti vere poklical, zedini zopet odločene brate in sestre naše k svoji sveti katolški cerkvi, naj bode kakor v nebesih, tako na zemlji le en hlev in eden viši pastir. Za to te prosimo po zaslužcnju Jezusa Christusa, po prošnji Marije, svetega Cirila in Metuda, in vseh tvojih svetnikov. Amen. Oče naš. . . Cešena si Maria i. t. d. Sveta brata Gerii in Metud, za nas Boga prosita. Oder wo der Gottesdienst deutsch gehalten wird: O Gott, der du uns durch die heiligen Brüder Cyrillus und Methodius zur Einheit des Glaubens berufen hast, vereinige unsere getrennten Brüder und Schwestern mit deiner heiligen Kirche wieder, damit wie im Himmel so auch auf Erden nur Ein Hirt und Eine Heerde werde. Um das bitteil wir dich durä) die Verdienste Jesu Christi, durch die Fürbitte Mariä, des heiligen Cyrillus und Methodius, und aller deiner Heiligen. Amen. Vater unser. Gcgrüßet seist re. O heilige Brüder Cyrillus und Methodius! bittet bei Gott für uns. 4. Es wird für die Jubelfeier ein eigenes Andachtsbüchel mit dem Bildnisse der heiligen Apostelbrüder zu möglichst billigem Preise erscheinen, thcils um den Gläubigen die Andacht zu erleichtern, theils aber auch, um den Gebetsverein zlir Bekehrung unserer im Glauben getrennten Brüder, desten Früchte augenscheinlich sind, noch mehr zu befördern. Der Erlös für dieses Büchel wird der bulgarischen Mission zugewendet. 5. Während der ganzen Octav dieser Jubelfeier wird ein vollkommener Ablaß zu gewinnen sein, uni welchen von dem Ordinariate hiermit unter Einem bei dem heiligen Stuhle das Einschreiten geschieht. 6. Am zweiten Sonntage ist das Jubelfest mit einer feierlichen Vesper und dem Tc Dcum, oder nach Umständen auch bei dem vormittägigen Gottesdienste mit Te Deum, und Abends mit einem cinstündigen Geläute, nämlich von 6—7 Uhr, bei sämmtlichen Kirchen zu beschließen. Diese Anordnung ist den Gläubigen acht Tage vorher von der Kanzel gehörig bekannt zu machen. II. Im Nachstehenden wird ein Auszug über die in den seelsorglichen und schnlämtlichen ■ Wirkungskreis einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 (Reichsgesetzblatt XL. St. Nr. 89.) über die Abänderungen des Stempel- und Gebühren - Patents vom 9. Februar und 2. August 1850 zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Darnach-achtnng mitgetheilt: §. 1. In dein Tarife zu den Gesehen vom 9. Februar und 2. August 1850 haben die in der Anlage verzeichnten Aenderungen eiuzutreten und werden jene Posten dieses Tarifes und rücksichtlich jene Unterabtheilungen desselben, welche in der erwähnten Anlage durch andere mit derselben Bezeichnung (Bahlen, Buchstaben) erseht erscheinen, sammt ben dazu erlassenen Gesetzen und Verordnungen außer Wirksamkeit gesetzt. §. 2. Während der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes wird der durch kaiserliche Ver-orbmmg vom 17. Mai 1859 (Reichsgesetzblatt Nr. 89) .vorgeschriebene außerordentliche Zuschlag bei den festen Gebühren außer Anwendung gesetzt, bei den nach Werthsabstnfungen (Skalen) ober mit Percenten des Werthes festgesetzten Gebühren aufrecht erhalten, und für alle Peroentual-Gebühren ans 25 Pcrcent erhöht. §• 3. Von den bestehenden zwei Skalen wird die Skala I abgeändert und denselben eine Skala III mit dem entsprechenden außerordentlichen Zuschläge hinzugefügt. Zur Erleichterung der Uebersicht und des Gebrauches wurden alle drei Skalen dem Gesetze beigeschlossen. Welche Geschäfte den einzelnen Skalen zugewiesen sind, ist ans dem Tarife zu den Gesetzen vom 9. Februar und 2. August 1850 und den geänderten Tarissbestimmungen zu entnehmen. Anmerkung. Zimt Gebrauche des Klerus genügt es, die dem Gesetze von 1862 beigegebene Skala II und III zn kennen, weßhalb dieselben hier abgedrnckt erscheinen. §. 4. Die Anordnung des §. 1 A 2 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 in Absicht aus Schenkungen beweglicher Sachen wird dahin abgeändert, daß alle Schenkungen beweglicher Sachen ohne weitere Unterscheidung dann der Percentual-Gebühr nach dem persönlichen Verhältnisse des Beschenkten zum Geschenkgeber (T. P. 91 ß) zu unterliegen haben, wenn darüber eine Rechtsurkunde ansgesertigt wird, oder die llibergabe der geschenkten Sache erst nach dem Tode des Geschenkgebers erfolgt. §. 13. Wegen jeder Verkürzung des Stempelgefälls durch unterlassene Entrichtung dafür die in den Posten 32, 2, b. c. e.; 47 tl bb; 59 b; 74; 83 B 2; 101 I Ab der geänderten Tarifsbestimmungen erwähnten Urkunden und Schriften vorgeschriebeneu festen Gebühr ist der zehnfache Betrag der verkürzten Gebühr ohne Einleitung eines Strafverfahrens von Denjenigen, welche zur Entrichtung derselben verpflichtet sind, einzuheben. §. 14. Die Verjährungsfrist der Strafen für Gefällsverkürzuugen in Absicht auf Stempel-und unmittelbare Gebühren wird für das ganze Reich durchaus mit 5 Jahren festgesetzt. Diese Anordnung hat jedoch ans die vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes begangenen Uebertretungen, auf welche das Strafgesetz über Gesällsübertretungen anzuwenden ist und welchen nach den Anordnungen dieses Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist zu Statten kam, keine Anwendung. Die in den §§. 79 bis 81 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 auf die dort bezeichnten Uibertretungen verhängte nachtheilige Folge der Gebührenerhöhung hat 1* bann zu entfallen, wenn seit dem Zeitpunkte der begangenen Uebertretung 5 Jahre verflossen sind. •§. 16. 4. Für diejenigen Stiftungen, Bencfizien, Kirchen, geistlichen und weltlichen Gemeinden, Vereine, Anstalten, Aktienunternehmungen, Corporatione« und Gesellschaften, welche nach den geänderten Tarifsbestiminungen, Post 106 B e, des Gesetzes vom 9. Februar 1850 und 106 D des Gesetzes vom 2. August 1850 dem Gebührenäquivalent neu oder in einem höheren Ausmaß als bisher, oder mit einem bisher befreiten Vermögenstheile unterworfen werden, ist gegenwärtig das neue Aequivalent nur für die noch übrige Zeit des bis zum 31. Oktober 1870 laufenden Decenniums zu bemessen, wogegen die für diese Zeit etwa bisher vollzogenen Bemessungen des Gebührenäqnivalents außer Kraft zu treten haben. Bei denjenigen unbeweglichen Sachen, welche schon bisher dem Gebührenäquivalente unterlagen, hat eine neue Werthsermittlnng nicht stattznfinden, sondern es ist lediglich die alte Gebühr entsprechend zu erhöhen. Bei den unbeweglichen und beweglichen Sachen, welche erst durch dieses Gesetz dem Gebührenäqnivalente unterworfen werden, und welche am Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht durch volle zehn Jahre im Besitze der äquivalentpflichtigen Person sich befinden, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes erst mit Ablauf jener zehn Jahre ein. §. 17. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes haben die Gesetze und Verordnungen über die Pfründenverleihungs- und Wahlbestätigungstaxen außer Wirksamkeit zu treten. Die in der Post 40 der nachfolgenden geänderten Larifsbestimmungen, Anmerkung 4, erwähnten Communitäte», welche bisher bezüglich der Bestellung ihrer Vorsteher durch die Wahl der Wahlbestätigungstaxe unterlagen, haben das daselbst festgesetzte Pauschale erst von dem Zeitpunkte an zu entrichten, in welchem nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes der Fall einer Nemvahl des Vorstehers eintritt. ß. 19. Die zu den Gesetzeil vom 9. Februar und 2. August 1850 beschlossenen Aeuderuu-gen haben vorläufig nur auf die Dauer des Verwaltuugsjahres 1863 Giltigkeit. Skalen zu dem §♦ 3 dieses Gesetzes Skala I. (betrifft Wechselgeschäfte.) Skala II. GScbiit)- rctlfitj) Anßer- orbent- lichcr Su- schlag Sn- fam- meli fl. 1 fr.|; fl. 1 fr. Ocftevr. Ä fl. 1 fr. chrg" Bis inclusive 20 fl. Oest. W. 5 ' 2 — 7 Bis inelusive 10 fl. Oest. W. über mehr als 20 fl. bis incl. 40 fl. 10 — 3- :3 über mehr als 10 fl. bis incl. 20 fl. „ 40 „ tt 60 „ 1 rJl 4 — 19 20 „ n 30 „ 60 „ tt 100 „ 25 1— 7 — 32 30 „ 50 „ „ 100 „ tt 200 „ 50 1 13 — 63 50 „ ioo„ 200 „ tt 300 „ 75 — 19 — 94 „ 100 „ 150 „ „ 300 „ tt 400 „ 1 — — 25 l 25 f 150 „ 200 „ 400 „ 800 „ 2 — — 50 2 50 tt 200 „ ft 400 „ „ 800 „ 1200 „ 3 — — 75 3 75 „ 400 „ 600 „ 1200 „ 1600 „ 4 — i 5 — „ 600 „ n 800 „ 1600 „ 2000 „ 5 — 125 6 25 Q 800 „ 1000,, „ 2000 „ 2400 „ 6 150, 7 50 1000 „ ‘ 1200 „ 2400 „ 3200 „ 4000 „ 8 .— 2 — 10 — 1200 U 1600 „ 3200 „ „ 10 — 250 12 50 1600 „ 2000 „ 4000 „ n 4300 „ 12 — 3 —! 15 — t 2000 „ tt 2400 „ 4800 „ „ 5600 „ 14 — 3150 17 50 ft 2400,. tt 2800 „ 5600 „ f 6400 „ 16 — 4 — 20 — tt 28u0 „ tt 3200 „ 3600 „ If 6400 „ tt 7200 „ 18 — 4|50 22 50 tt 3200 „ tt 7200 „ tt 8000 „ 20 —1 5 —1 25 — tt 3600 „ „ 4000 „ lieber mehr als 8000 fl. ist von je 400 \ eine lieber mehr als 4000 fl. ist Skala III. 1 ft i l .! Außer- ürbent- licher 3u- lchlag Zu- sam- men rl|fr.||fl. toi fl- h. Oefterr. Whr 1- — 5 — 2 - 7 — 10 — 3 13 — 15 — 4 19 — 25 — 7 32 — 50 13 63 — 75 19 94 1 — 25 1125 o — — 50 2! 50 3 — — 75 3 75 4 — 1 5 — 5 — 1 25 6 25 6 — 1 50 7 50 8 — 2 — 10 — 10 — 2 50 12 50 12,— 3 —! 15 — 14 — 3 5017150 IG — 4 20 — 18 — 4 50 22 50 20 — 5 25 — Mehrgebühr von 1 fl. und mit dem Zuschläge von 25 fr. von zusammen 1 fl. 25 fr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunchmen ist. Mehrgebühr von 1 fl. und mit dem Zuschläge von 25 fr. von zusammen 1 fl. 25 fr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 200 fl. als voll anzunebmen ist. Vorcrinnerung zu den geänderten, hier nachfolgenden Tarifsbestimmungen. 1.) Die durch die Gesetze Vorn 9. Februar uud 2. August 1850 und die nachträglichen Verordnungen vorgeschriebenen feste» Gebühren sind nach folgendem Ausmaße zu entrichten: statt 1 und 2 kr. Coiw.-Münze mit 5 kr. oft. W. q in n u n n tt V n n n n 0 ,i if „ ,f 15 „ „ ff n 15 n n n n 50 „ „ ,, n ^0 a a n ff 1 ft. ff ff wenn die einzelnen Posten der geänderten Tarifsbestimmungen keine besonderen Anordnungen enthalte». 2.) Die im §. 30 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 für den Fall enthaltene Anordnung, wenn der Bogen des zu einer Urkunde oder Schrift verwendete» Papi eres das Quadratflächenmaß von 252 Wiener Quadratzollen überschreitet, wird dahin geändert, daß in diesem Falle für jeden Bogen eine Gebühr zu entrichten ist, welche die bei nor- maler Größe des Papieres zu entrichtende Gebühr um 50 kr. übersteigt. Beträgt jedoch jene normale Gebühr weniger als 50 kr., so ist diese geringere Gebühr int zweifachen Betrage zu entrichten. 3.) Ist die Urkunde oder Schrift einer festen Stempelgebühr unterworfen, so muß jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel versehen werden. Beträgt jedoch die feste Gebühr des ersten Bogens mehr als 50 kr., so unterliegt jeder weitere Bogeu der Urkunde oder Schrift der festen Gebühr von 50 kr. Eine Ausnahme findet nur statt bei amtlichen und zugleich amtlich vidiinirteu Abschriften, bei den in der Tarifspost 17 bezeichnten Auszügen und bei Dtiplikaten amtlicher Ausfertigungen, von welchen jeder Bogen der Gebühr von 1 fl. unterliegt. Hierdurch wird der Absatz 2 der Borerinnernngeu zum Tarife obiger Gesetze, soweit er von der Gebühr für die weiteren Bogen einer der festen Gebühr unterworfenen Urkunde oder Schrift handelt, abgeändert. Anmerkung. Jene Beziehungen von Tarifsposten in den folgenden Tarifsände-rnngen, welchen nicht ausdrücklich die Worte beigefügt sind: „der geänderten Tarifsbest i m nt unge n" nehmen auf die Bestimmungen des den Gesetzen vom 9. Februar und 2. August 1850 beigegebenen Tarifs Bezug. Geänderte Tarifs-Bestimmungen der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850. P. Z. 2. Abschriften: a) amtliche, einfache, d. i. nicht viditnirte: aa) wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden . von jedem Bogen — 36 kr. bb) wenn sie von ändern Behörden ausgestellt werden . „ „ „ — 50 „ b) amtliche mbimirte..........„ „ „ 1 fl. — „ c) nicht amtliche, d. i. von Parteien .selbst verfaßte, wenn sie amtlich oder von Notaren vidimiti werden . „ „ „ — 50 „ f) Abschriften und Auszüge ans den inländischen Ber-rnessungsprotokollen, welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden . . „ „ „ — 50 „ Außerdem unbedingt gebührenfrei. Anstellungsdekrete, siehe Post 40 der geänderten Tarifsbestimmungen. P. Z. 11. Auszeichnung (Gesuche um), siehe T. P. 43 c 1 der geänderten Tarifs-bestimmungen. P. Z. 23. Benefizien-Bcrleihnngen, wie Dienstverleihungen, T. P. 40 a der geänderten Tarifsbestimmungen. P. Z. 36. Darlehensverträge. (Die darüber errichteten Urkunden, Schuldscheine, Schuldbriefe). Andere Schuldverschreibungen, a) wenn sie auf den Uiberbringer lauten, nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Skala III.; b) wenn sie nicht auf den Uiberbringer lauten, nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Skala II. P. Z. 40. Dienstleistungen. Entgeltliche Verträge über Dienstleistungen. a) Die Übertragung von geistlichen und weltlichen Aeintern und von Dienstesstellen zur Besorgung dauernder oder wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als welche von Taglöhnern, Dienstboten, Gewerbsgehilfen aus der Classe der Gesellen n. dgl. besorgt zu werden pflegen, ohne Unterschied, ob die Rechtsurknnde (Anstellungsdekret, Bestellungsbrief, Accreditiv, Wahlprotokoll, Collatio», oder wie immer sonst benannt) nur von dem Dienstgeber, oder ob ein von beiden Theilen unterfertigter Vertrag ausgefertigt wird, oder der Eruennuugs-(Wahl-) Act hinterlegt wird, ob der Dienstgeber eine physische oder eine moralische Person ist, ob demselben die persönliche Gebührenfreiheit znsteht oder nicht, mit Ausnahme derjenigen Bedienstun-gen, welche der Dienstverleihungstaxe unterliegen sowie derjenigen, welche deßhalb, weil ihre Anstellung provisorisch ist, oder in Folge der kaiserlichen Entschließung vom 7. August 1852 (R. G. Bl. Nr. 167) von der Dienstverleihungstaxe befreit sind — nach dem Betrage aller mit der Bedieustung verbundenen Jahresgeuüsse mit Berücksichtigung des §.16 des Gesetzes — Gebühren-Skala III. Amite rf ii ii g 1. Aeinter und Bedienstungen, welche (abgesehen von der Möglichkeit einer Versetzung in den zeitweiligen oder bleibenden Ruhestand) dem Bediensteten nur im Falle dienstwidriger Handlungen entzogen werden können, sind den Bedienstungen auf Lebenszeit gleich zu halten. Anmerkung 2. Die Gebühr kann, wenn sie 20 fl. übersteigt, in 12 gleichen Monatsraten ab gestattet werden. Anmerkung 3. Falls der Bedienstete von demselben Dienstgeber oder seinem Rechtsnachfolger eine andere, gleich oder höher dotirte Bedieustung erhält, so ist im ersten Falle nur die fixe Stempelgebühr von 50 kr. von jedem Bogen, im zweiten die Gebühr nur vom Mehrgenusse zu entrichten, es muß aber die Entrichtung der Gebühr von dem früher erlangten Genüsse oder die Befreiung von derselben nach den zur Zeit in Wirksamkeit gewesenen geschlichen Vorschriften »achgewiesen werden. Anmerkung 4. Von Cvminunitäten, in welchen für das Amt des Vorstehers und die anderen in der Commnnität bestehenden Aemter nicht abgesonderte Diensteseinkünfte bemessen sind, ist statt der durch diese Tarifspost festgesetzten Gebühr ein jährliches Pauschale von '/4 Percent des reinen Jahreseinkommens der Commnnität zu bemessen, dasselbe ist zugleich mit dem Gebühren-Aeguivalente zu entrichten. Dupplilate der Eingaben, siehe P. 43 n der geänderten Tarifsbestimmungen. P. Z. 43. Eingaben von Privatpersonen, welche bei dem Landesfürsten, dem Reichs, rathe, den Landes-, Kreis-, Gau-, Bezirks- oder Gemeindevertretungen, oder bei den durch dieselben für die Angelegenheiten des Reiches, der Länder, der Kreise, Gaue, Bezirke oder Gemeinden anfgestellten Behörden, Aeintern und öffentlichen Anstalten, oder bei den ihre Stelle vertretenden Amtspersonen überreicht werden: a) 1. im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen — von jedem Bogen 36 kr. 2. alle ändern.................................................„ „ „ 50 wvferne die einen (1.) und die ändern (2.) in den nachfolgenden Absätzen keiner höher» oder nieder» Gebühr zugewiesen oder dieselben nach Tarifspost 44 nicht befreit sind, c) Gesuche um uacherwähute besondere Rechte: 1. um Verleihung, Bestätigung oder Uebèrtragung von Adelsgraden, Verleihung von Orden, um Bewilligung ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, Vereinigung oder Verbesserung von Wappen, Ausfertigung eines Wappenbriefes, Bewilligung von Namensänderungen oder Namensübertragungen, Verleihung von Würden, Ehrenämtern, Ehrentiteln und sonstigen Ehrenvorzügen und Auszeichnungen mit Inbegriff jener für gewerbliche Unternehmungen — vom ersten Bogen 5 fl., 2. um Ertheilung, Anerkennung oder Bestätigung von Privilegien, worunter auch die ausschließlichen Industrie-Privilegien begriffen sind — vom ersten Bogen 3 fl., 3. mit Verleihung oder Anerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, mit Ertheilung des Gemeindebürgerrechts oder der Aufnahme in den Gemcindeverband — vom ersten Bogen 2 fl. h) Rekurse, d. i. alle Berufungen gegen die Entscheidung oder Verfügung einer miteni Instanz an die Höhere, welche nicht unter g dieser Tarifspost oder q der Tarisspost 44 der geänderten Tarifsbestimmungen begriffen sind, und die außerordentlichen Gnadengesuche im Verfahren wegen Gefällsübertretungen — vom ersten Bogen 1 fl. Unter Instanz wird hier eine mit dem Rechte der Entscheidung im Jnstanzenznge bekleidete gerichtliche oder leitende administrative Behörde verstanden, daher die Beschwerden gegen Handlungen oder Verfügungen vollstreckender Aemter oder von Amtspersonen, denen nicht das Recht in I. Instanz zu entscheiden eingeräumt ist und Vorstellungen an dieselbe Behörde ohne Berufung an die höhere Instanz nach a dieser Tarifspost zu behandeln sind. k) Eingaben, alle, um Eintragung in die öffentlichen Bücher über unbewegliche Sachen und die ihnen gleichgehaltenen Gerechtsame (Hypotheken-, Notifiken-Bücher, Verfachprotokolle u. s. w.), ohne Unterschied, ob die Eintragung zur unbedingten oder bedingten Erwerbung dinglicher Rechte (Jntabulation, Pränotation) oder zur Löschung eingetragener Rechte oder zu einem anderen Zwecke stattfindet— vom ersten Bogen 1 fl. 50 kr. An nt er fit n g 1. Werden in einer Eingabe Eintragungen in die Bücher verschiedener Aemter angesucht, so muß die für den ersten Bogen vorgeschricbene Gebühr so oftmal entrichtet werden, als die Zahl der Aemter beträgt. Anmerkung. 2. Gesuche um Löschung von Annotationen abschlägiger Bescheide, es möge die Eintragung der Löschung in den Büchern eines oder verschiedener Aemter angesucht werden, unterliegen jedoch nur dem Stempel nach a 1 dieser Tarifspost. n) Von Eingaben, welche in zwei oder mehrfacher Ausfertigung überreicht werden (Dupplikate, Triplikate tc.), unterliegen das zweite und jedes weitere Pare der im Absätze a dieser Tarifspost, und wenn für die Hanpteiugabe ein minderer Stempel vorgeschrieben ist, der für die Hanpteiugabe festgesetzten Gebühr. Siehe §§. 33, 36, 20, 22 e, 26 c, 40 und 64 Z. 5 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850. P. Z. 44. Eingaben, befreite: q) Eingaben, welche zur Zustandebringung der Gebührenbemessung oder Vorschreibung oder zur Erwirkung der gesetzlich gestatteten Ermäßigungen, Rückvergütungen oder Zufriestun-gen bei den für die Bedürfnisse des Reiches, der Länder, Kreise, Gaue, Bezirke und Gemeinden eingeführten öffentlichen Abgaben, oder welche gegen die Richtigkeit oder Rechtmäßigfeit der vorgeschriebenen Stempel- und unmittelbare» Gebühren gerichtet sind — Gebührenfreiheit unbedingt. Beschwerden oder Recurse gegen die Entscheidungen über solche Eingaben: a) wenn die Gebühr 50 fl. nicht überschreitet — von jedem Bogen 15 kr., b) wenn sie 50 fl. überschreitet, „ „ 36 „ P. Z 47. Empfangsbestätigungen, gebührenpflichtige: (1) Empfangs- und Aufnahmsscheine (Frachtkarten) eines Frächters oder einer Transportanstalt mit Ausnahme der k. k. Postanstalt über die llebernahme noit Maaren zum Transporte ohne Unterschied, ob darin der Empfang des Frachtlohnes bestätigt wird oder nicht — von jedem Stück 5 kr. e) Empfangs- und Anfnahmsscheine der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmnn-gen über die Nibernahine von Personen zum Transporte (Personenkarten) a) bei einem Fahrpreise bis 50 kr. — von jedem Stück 1 kr., b) bei einem höheren Fahrpreise aber so oftmal 1 kr. als 50 kr. in dem Fahrpreise enthalten sind. Jeder Rest unter 50 kr. ist als voll anzunehmen, und die Gebühr nie höher als mit 15 kr. für das Stück zu bemessen. Werden die Personenkarten ans mehrere Personen oder für die Hin- und Rückreise ausgestellt, so ist nebenstehende Gebühr im ersten Falle nach der Zahl der Personen und im letzteren doppelt zu berechnen. A » m e v k;t » g zu d und e. Die Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen haben die in dieser Tarifspost festgesetzten Gebühren mit den Fahrpreisen einznheben und monatlich nachhinein unmittelbar zu entrichten. f) Andere Empfangsbestätigungen, die als Rechtsurkunden zu betrachten sind, so weit ihnen nicht eine der im Tarife aufgeführten Befreiungen zukommt — von jedem Bogen 50 kr. P. Z. 48. Empfangsbestätigungen, befreite: - b) Empfangs- und Aufnahmsscheine eines Frächters oder einer Transportanstalt über die Uibernahme von Personen zum Transporte (Personenkarten), selbst wenn sie den Empfang des Frachtlohncs bestätige», mit Ausnahme der oben Tarifspost 47 e aufgeführten der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen, dann Fracht- und Personenkarten der k. k. Post» anstatt ohne Unterschied und endlich Empfangsbestätigungen, die dem Frächter über die Zustellung einer überbrachten Sendung ertheilt werden, — so lange nicht von diesen Urkunden ein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird oder dieselben statt einer Quittung über den Frachtlohn bei einer öffentlichen Kaffe beigebracht werden — Gebührenfreiheit bedingt. Frachtbriefe siehe P. 101 IA b ; 102 m der geänderten Tarifsbestimmungen. Frachtkarten siehe P. 47 d der geänderten Tarifsbestimmungen. Gebühren -Äquivalent. Dazu verpflichtete Personen und Sachen, siehe P. 106 der geänderten Tarifsbestimmungen. . P. Z. 65. Kaufverträge, d. i. Verträge, wodurch eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Ändern überlassen wird. A. Die Vertragsurkunde: a) wenn die Sache beweglich — nach dem Werthe — Gebühren-Skala III. b) wenn die Sache unbeweglich ist — von jedem Bogen 50 kr. B) Das Rechtsgeschäft im Falle A lit. b — Gebühren-Percent 31/2. P. Z. 66.Legalisirnngen, d. i. Bestätigungen der Echtheit der Unterschrift der Urkunden: a) wenn sie von öffentlichen Behörden oder Aemtern vorgenommen werden: aa) für die Bestätigung einer Parteiunterschrift — 1 ft. bb) für die gleichzeitige Bestätigung jeder weiteren Parteiuuterschrist — uoit jeder 50 kr. b) wenn sie von einem Notar vorgenommen wird, im Falle aa 50 fr., im Falle bb 25 kr. Die Bestätigungen der Handelsfirmen und der Unterschriften auf Gesellschaftsverträ-gen unterliegen der unter a festgesetzten Gebühr. Die gleichzeitig mit der Legalisirung einer Parteinnterschrift tiorgenommcne Legalisi-rung von Zengenfertigungen begründet keine weitere Gebühr. Die Legalisirungsklausel ist über die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken zu schreiben. Die Eingaben und Protokolle um Legalisirung sind stempelfrei. — Ausländische Le-galisirungen sind als stempelfreie Bestandtheile der Urkunden zu betrachten. Die Beifügung der Worte: „Corani me“ oder „gesehen" ans einer Urkunde ist nicht als eine Legalisirung anzusehen. Lcytwillige Anordnungen, siehe P. 101 I A 1 und 102 m der geänderten Tarifsbestimmungen. Löschung, Eingaben znr, eingetragener Rechte, siehe P. 43 k der geänderten Tarifsbestimmungen, 2. Anm. Namens-Acudcrung, Uibertragung (Gesuche um Bewilligung znr), siehe P. 43 c 1 der geänderten Tarifsbestimmungen. P. Z. 75. Persönliche Befreiungen. 0.) Die Vormerkung der Gebühren für diejenigen Personen, deren Armuth durch ein gesetzlich ausgestelltes Zeugnis; bestätigt ist, im gerichtlichen Verfahren über ihre eigenen Streitangelegenheiten und rücksichtlich der dazu erforderlichen Behelfe und Beweismittel hat anfzn- hören, denselben wird in den erwähnten Beziehungen die persönliche Befreiung eingeräumt. P. Z. 79. Protokolle. Die Gebührenpflichtigen sind: a) 1. Alle, welche die Stelle einer Eingabe vertreten. Dieselben unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifspost 43 der geänderten Tarifsbestimmungen festgesetzten Gebühr. 2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde enthalten. Dieselben unterliegen außer der für den ersten Bogen der Rcchtsurknnde festgesetzten Gebühr auch der nach Absatz a 1 oder den folgenden Absätzen dieser Tarifspost entfallenden Gebühr vom Protokolle. b) Die Protokolle, welche von einem Gerichte in und außer Streitsachen ausgenommen werden und nicht schon unter a begriffen sind - von jedem Bogen 36 kr. Ilibersteigt der Werth des Streitgegenstandes ohne Nebengebühren nicht 50 ft. mit Ausschluß der Protokolle über Appellativus- und Revisionsannieldnngen und über Rekurse durchaus — von jedem Bogen 15 kr. c) Protokolle, welche von anderen Behörden ausgenommen werden, und nicht schon unter a begriffen sind. aa) über Streitigkeiten zwischen zwei Privaten: 1. Wenn der Werth des Streitgegenstandes 50 fl. nicht übersteigt — von jedem Bogen 15 kr. 2. In allen ändern Fällen — von jedem Bogen 36 kr. bb) Befunde, Zeugenverhöre und andere Vernehmungen znr Erhebung von Thatnm-ständen oder Sachverhältnissen, über welche ein Private um die Ertheilnng eines amtlichen Zeugnisses oder um eine amtliche Gestattung eingeschritten ist — von jedem Bogen 50 kr. Anmerkung. Wird die Verhandlung nur nach ihrem Hauptergebnisse und zwar nicht in ein abgesondertes Protokoll, sondern in ein Amtsbuch eingetragen, so ist die für den ersten Bogen des bezüglichen Protokolle hier festgesetzte Gebühr mittelst Befestigung und lliber-schreibung der entsprechenden Stempelmarke im Amtsbnche zu entrichten. P. Z. 91. Schenkungen: A. Die Urkunden über Schenkungen: a) unter Lebenden — von jedem Bogen 50 kr., b) ans den Todesfall, siehe Tarifspost 101 I Al der geänderten Tarifsbestimmungen — vom ersten Bogen 1 fl. B. Das Rechtsgeschäft. Die bisherigen Bestimmungen über die Gebühren vom Rechtsgeschäfte bleiben mit der im §. 4 dieses Gesetzes enthaltenen Abänderung aufrecht. P. Z. 96. Stiftungen. a) die über eine Stiftung errichtete Urkunde (der Stistbrief)— von jedem Bogen 50 kr. b) von dem der Stiftung gewidmeten Vermögen, wie von Schenkungen oder Verino-gens-Uebertragungeu von Todeswegen. P. Z. 97. Tanschverträge, d. i. alle Verträge, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. A. Die Vertragsnrkunde: a) wenn beide gegenseitig getauschten Sachen beweglich sind — von dem Werthe Skala ILI. b) wenn beide gegenseitig getauschten Sachen oder eine derselben unbeweglich sind — von jedem Bogen 50 kr. B. Das Rechtsgeschäft im Falle Ab — von dem Werthe 3% Percent. A n m e r k n n g. In Absicht aus den ■gebührenpflichtigen Werth hat Nachstehendes zur Richtschnur zu dienen: Sind die beiderseitigen Tauschgegeustüude vom gleichen Werthe, so ist die Gebühr von der Hülste des Werthes eines jeden Tauschgegenstandes zu bemessen. Sind die Tauschgegeustände des einen Theiles vom minderen Werthe als jene des ander» Theiles, so ist: a) von elfteren die Hälfte ihres Werthes, b) von letzteren ihr ganzer Werth, jedoch nach Abschlag des unter a berücksichtigten Werthsbetrages der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Testamente, siehe P. 101 I A 1 und 102 in der geänderten Tarissbestimmungen. P. Z. 101 Urkunden: I. Rechtsurkunden, welche eine Vermögensübertragung, eine Rechtsbesestigung, die Aufhebung von Rechten und Verbindlichkeiten in sich schließen. A. wenn die Leistung und Gegenleistung oder eine aus beiden, das aufgehobene Recht, die aufgehobene Verbindlichkeit eine schätzbare Sache ist, und zwar: b) Frachtbriefe und die Dupplikate derselben, wenn sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter und dem mit dem Fuhrmanne, Frachtführer oder Schiffer geschlossenen Lohn-oder Miethvertrage und der Versicherung (Assekuranz) keine der skalamäßigen Gebühr unter- liegenden Bestimmungen enthalten — von jedem Stück 5 kr. Diese Bestimmungen gelten auch bei Sendungen durch die k. k. Postanstalt, welche im Jnlande aufgegeben werden. Fur die Gebühr haften der Aufgeber und der Frachtführer, Fuhrmann oder Schiffer zur ungetheilten Hand. 1) Rechtsurknnden über Verlnögensübertragnngen auf den Todesfall, als: letztwillige Anordnungen (Testamente, Codicille), wechselseitige Testamente, Erbverträge, Schenkungen auf den Todesfall, Bestimmungen in Ehepakten und anderen Verträgen zwischen Ehegatten über auf den Todesfall des Einen dem Ändern znstehende Rechte — vom 1. Bogen 1 fl. Die Gebühr ist von letztwilligen Anordnungeil nur in dem Falle zn entrichten, wenn auf Grund derselben eine Vermögensübertragung stattfindet und es sich nicht um eine in der T. P. 44 x und 80 a bezeichnet Verlassenschaft handelt. Sic ist zugleich mit der Vermö-gensübertragnngsgebühr zn bemessen und haftet auf dem Nachlasse. Diese Bestimmung hat auch auf jene letztwilligen Anordnungen Anwendung, welche vor- der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet wurden, wenn der Erblasser nach dessen Wirksamkeit verstorben ist. Hinsichtlich der Gebühr von der Vermögensübertragung siehe T. P. 91 und 106 B. n) Rechtsurkunden über alle anderen Rechtsgeschäfte — nach dem Werthe Gebühren-Skala LI. B. Wenn weder die Leistung noch Gegenleistung schätzbar ist, oder nicht schätzbare Rechte oder Verbindlichkeiten aufgehoben werden — von jedem Bogen 50 kr. III. Zeugnisse, siehe P. 116 der ursprünglichen und der geänderten Tarifspostbe- stimmnngen. P. Z. 102. Urkunden, befreite: p) Letztwillige Anordnungen (Testamente, Codicille), die Befreiung derselben wird aufgehoben. Siehe P. 101 IA1 der geänderten Tarissbestimmungen. P. Z. 106. Bermögensübcrtragnngen: B. e des Gesetzes vom 9. Februar und D des Gesetzes vom 2. August 1850. Ein Aegnivalent der Pcreentnal-Gebühren für jede Besitzdauer von 10 Jahren haben von dein Vermögen zn entrichten: 1. Stiftungen, Beneficici!, Kirchen, geistliche und weltliche Gemeinden, Vereine, Anstalten und andere Korporationen und Gesellschaften, deren Mitgliedern ein Antheil an dem Vermögensstamme der Gemeinschaft nicht zusteht: a) von unbeweglichen Sachen, vom Werthe 3 Percent. b) von beweglichen Sachen, vom Werthe l % Percent. 2. Von dem Gebührenäguivalente sind befreit: a) Unbewegliche Sachen, deren Eigenthum zwar einer Gemeinschaft ungetheilt zusteht, wovon aber das Recht auf de» Gcnnsi oder den Gebrauch mit ändern abgesonderten und verfügbaren Grund- oder Hausbesitzungen untrennbar verbunden ist, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht von einer Grund- oder Hausbesitzung auf eine andere mit oder ohne behördliche Bewilligung übertragen werde» kann. b) Alle jene unbewegliche Sachen, welche der Grund- und Gebändesteüer nicht unterliegen. c) Die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen Sachen der Kirchen und Bethäuser. d) die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohlrhütigkeits- und Humanitäts-Zwecken. e) Inhaber jener Beneficici!, deren reines Einkommen jährlich 315 fl. österr. Whrg. nicht übersteigt, sind von der Entrichtung des Gebühren - Aequivalentes persönlich befreit; liegt jedoch die Ergänzung der Congrua einem Fonde ob, so ist das Aegnivalent von diesem Fonde zn entrichten. 3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aequivaleutes beginnt mit Ablauf des zehnten Jahres von dein Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Staatsschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr von dem Vermögenserwerbe erlangt hat, unbeschadet jedoch der im §. 16 Z. 4 des vorliegenden Gesetzes für die erste Bemessnngsperiode getroffenen Bestimmung. 4. Die Uibertragung des Eigenthums, Fruchtgenuffes oder Gebrauchsrechtes an einen zum Gebührenägnivalentc Verpflichteten oder von demselben unterliegt den ordentlichen Ver-mögensübertragungsgebühreu. 5. Alle durch vorstehende Bestimmungen nicht geänderten Anordnungen bezüglich des Gebnhrenägnivalentes bleiben unberührt. P. Z. 113. Würden, Gesuche um Verleihung, siehe P. 43 c 1 der geänderten Ta rifsbestimmungen. P. Z. 116. Zeugnisse, gebührenpflichtige: a) Alle, welche einer höheren oder minderen Gebühr nicht ausdrücklich Angewiesen sind: aa) wenn sie von landessürstlichen Behörden oder Aemtern ausgestellt werd'ey — vom ersten Bogen 1 fl., bb) wenn sie von anderen Behörden, Aemtern oder von Privatpersonen ausgestell werden — von jedem Bogen 50 kr. A n merku n g. Im Sinne des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 werden vom 1. Jänner 1863 angefangen: 1. alle Eingaben der Parteien, mit Ausnahme der pfarr- oderschulännlichen ex officio verfaßten Berichte, dem Stempel pr. 50 kr., 2. alle Gesuche um Verleihung von Beuefieien oder Dienststellen überhaupt, dem Stempel pr. 1 fl., 3. die ungestempelten Beilagen dem bisherigen Stempel pr. 50 kr., 4. alle von Parteien selbst verfaßten rmd amtlich vidimirten Zengniß-Abschriften dem Stempel pr. 50 kr., 5. alle Zeugnisse und Matrikenscheiue dem Stempel pr. 50 kr., 6. jeder Bogen eines Stiftbriefes dem Stempel pr. 50 kr., 7. alle Eingaben um Eintragung in die öffentlichen Bücher über unbewegliche Sachen dem Stempel pr. 1 fl. 50 kr. unterliegen. III. Das Gesetz vom 13. Dezember 1862 hat die Bestimmungen der Tarifpostzahl 106 lit. e des Gebühren-Patentes vom Jahre 1850 abgeändert und Folgendes augeordnet: Ein Äquivalent der Percentual-Gebühren für Vermögens-Uebertragungc» für jede Besitzdauer von 10 Jahren haben von dem Vermögen zu entrichten: Stiftungen, Benefizici!, tir-cheli, geistliche und weltliche Gemeinden, Vereine, Anstalten und andere Corporationen und Gesellschaften, deren Mitgliedern ein Antheil an dem Vermögensstamme der Gemeinschaft nicht zusteht, und zwar von von unbeweglichen Sachen 3 Procent und von beweglichen Sachen VL Procent vom Werthe derselben. Eine wiederholte Einbekennung des für die Periode 1861 bis 1870 schon einbe-kannten unbeweglichen Vermögens findet nicht statt. Die davon für diese Periode vorgeschriebene oder einstweilen nach der Vorschreibung des abgelaufenen Decenuiums zu entrichtende Gebühr (ohne den Anschlag) wird lediglich um die Hälfte erhöht, und non dein erhöhten Betrage der Zuschlag berechnet werden. Die Abstattung der für den Monat Jänner entfallenden höheren Gebühr und des Zuschlags hat zugleich mit der im Monate März zu leistenden Rate zu erfolgen. Das Bekenntnis? über das noch einzubekennende unbewegliche Vermögen ist nach bem bisherigen Muster, jenes über das bewegliche Vermögen nach Muster B jedes abgesondert zu verfassen. Für die Einbekennnng der unbeweglichen Sachen haben die in der Verordnung vom 30. März 1852 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 85) in beit Absatz 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Anordnungen auch weiterhin zur Richtschnur zu dienen. Wenn die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäqnivalentes zufolge Anmerkung 3 zur Post 106 der geänderten Tarifs-bestiminnngen erst in einer späteren Zeit einzntreten hat, so ist der Zeitpunkt nachznweisen, in welchem der Rechtstitel zum Besitze derjenigen Sachen, hinsichtlich welcher die erwähnte Verpflichtung erst später einzntreten hat, erworben wurde. Bei Gebäuden hat als dieser Zeitpunkt jener zu gelten, in welchem der Rechtstitel zum Besitze der Bau-Arena erworben wurde. Die Einbekennnng der beweglichen Sachen hat nach dem Vermögensstande am 1. Jänner 1863 zergliedert in Art eines Nachlaßinventars und so stattznfinden, daß die Angemessenheit der mit Berücksichtigung der §§. 51 und 52 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 beizufügenden Werthsangaben hiernach beurtheilt werde» kann. Als den Zeitpunkt, auf welchen, die Werthsbestimmnng zu beziehen ist, hat der 1. Jänner 1863, mit welchem Tage die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäguivalentes für die Periode bis Ende 1870 beginnt, und rücksichtlich der Tag zu gelten, an welchem die erwähnte Verpflichtung später anfängt. Im Uibrigen haben auch auf die Einbekenntnisse des beweglichen Vermögens die Anordnungen 1, 2, 3 und 5 der bezogenen Verordnung vom 30. März 1852 volle Anwendung. Bei jenen beweglichen Sachen, bei welchen die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aeguivalentes erst nach einem 10jährigen Besitze beginnt, nämlich bei jenen, welche durch Schenkung oder Verinögeusübertragungen von Todeswegen erworben wurden, ist der Zeitpunkt des erworbenen Rechtstitels und der erfolgten Anmeldung zur Gebührenbemessung oder die erfolgte Gebührenentrichtung nachzuweisen. Findet eine gesetzliche Befreiung Statt, so ist dieselbe geltend zu machen und die behördliche Anerkennung zu bewirken, welche immer ausdrücklich auszusprechen sein wird. Dem Bekenntnisse über das gesammte bewegliche Vermögen ist sodann ein Nachweis des im Zeitpunkte, auf . welchen das Bekenutniß zu beziehen ist, vorhandenen Passivstandes beizufügen und zuletzt der dem Gebührenäquivalente unterliegende Rest des Vermögens darzustellen. Da Verinögeusübertragungen, wenn sie von oder an dem Gebührenäguivalente unterliegende Personen nach dem 31. Dezember 1862 erfolgen, der ordentlichen Vermögeiisüber-tragungsgebühr unterworfen sind, so hat innerhalb der Periode, für welche das Gebühren, äquivalent zu bemessen ist, eine nachträgliche Einbekennnng der in dieser Periode eingetretenen Vermögenserwerbungen nicht stattzufinden. Soll jedoch im Grunde einer in dieser Periode eingetretenen Veräußerung unbeweglicher Sachen oder im Grunde einer Verwandlung von beweglichen in unbewegliches Vermögen eine Verminderung des vorgeschriebenen Gebühren« äquivalentes stattfinden, so ist darum mittelst einer stempelfreien Eingabe unter Anschluß der erforderlichen Belege bei jener Finanzbezirksbehörde ernzuschreiten, von welcher das Aequivalent bemessen wurde. Muster H. Eiirbckcriirtiriß des beweglichen Vermögens nach dein Bcrmögcnsstande am 1. Jänner 1863. a) bei Privaten, und zwar abgesonderte in Gold . ausländischer Silbennünze...............................i ausländischein Papiergelde..............................I anderen Geldsorten...................................... h) in öffentlichen Fonden................................ . c) in anderen Werthpapieren............................... 3. Arbeiten in Gold und Silber............................. 4. Prüziosen...............................................| 5. Vorräthe, welche nicht als fundus instructus der dein Bekenntnißleger gehörenden nnbeweglichen! Sachen anzusehen sind!................................I 6. Vichstand, nicht zuin fundus instructus der unbeweglichen Sachen gehöriger............................... 7. Einrichtungsstücke und Geräthschaften . . . . 8. Bilder und andere Gegenstände der Knnst ... 9. Bücher und andere Gegenstände der Wissenschaft 10. alle anderen beweglichen Sachen, zum fundus instructus nicht gehörig....................................... 11. Gegenstände, von welchen iin Grunde des Gesekes die Befreiung vom Gebührenäquivalente angcsprochen wird, oder welche als fundus instructus der um beweglichen Sachen übergangen wurden ... 12. Gegenstände, von welchen die Gebühr erst später einzutreten hat: Hypothezirter................................................ Nicht hypothezirter........................................... III. Reiner Vcrinögcnsstand. Wird vom Activstand Post 1 bis 10 im Betrage von der Passivstand abgezogen mit. ....... verbleibt reiner gebührenpflichtiger Vermögensstand . Wert h I. Activstand. 1. Bares Geld, und zwar abgesondert: Gold.............................: . . . Gegenstand laut Rechnung. Angabe des Verpflichteten, gerichtliche Schätzung. BärsenconrS I |i Richtig , -u- gestellter! All- cm^c 11 fammeli j betrag mppfmm I n. [fv:i fL fr. fl. fr. j ansländisd)e Silbermünze ausländisches Papiergeld und alles andere ? . 2. Capitalien, angelegte: II. Passivstand. IV. Im Verlage der A. Weger’schen Buchhandlung in Brixcu und Lienz erscheint seit dem Anfänge dieses Jahres die „T i r oli sche Zeitschrift für K a n z e l b e r e d s a m k e i t", eine Sammlung von Vorträgen, Skizzen und Materialien, herausgegeben von Joseph Wolf, Spiritual. Der Preis eines Jahrgangs tum sechs Doppelheften zu zehn Druckbögen beträgt für Oesterreich 3 fl. 15 kr. Die Zeitschrift kann durch alle Buchhandlungen bezogen werden. Der Wohlehrwürdige Seelsorgeclerns wird auf die obbenannte Zeitschrift hiermit aufmerksam gemilcht. ' 7“~7i F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 4. März 1863. Jakob Maximilian, Fürst-Bischof. Math. Modrinjak, Konsist. Rath. Druck von E. Janschitz i» Marburg.