Gesetz- ,,»d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Msteirlaitst, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------- Jahrgang 1899. XXIII. Stück. Ansgegebcn und versendet am 2. October 1899. 35. Gesetz vom 4. September 1899, giltig für die reich suumittelb are Stadt Triest, betreffend eine selbständige Gcmeindeauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsuninittelbaren Stadt Triest finde Ich zu verordnen, wie folgt: Art. I. Die Gemeinde Triest ist berechtigt, auf die zum Verbrauche innerhalb der geschlossenen Stadt bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, wenn dieselben über die Verzehrnugs-steuerlinie cintreten oder aus den Lagern im Freihafen, oder aus den Freilagern innerhalb der Verzehrnngsstenerlinie, oder ans einer der staatlichen Prodnctions« oder Consumabgabe unterworfenen, innerhalb der Verzehrnngsstenerlinie gelegenen Brennerei anstreten, eine Auflage: a) von 35 kr. per Hectoliter und Alkoholometergrad von jenen geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem lOOtheiligcn Alkoholometer genau bestimmt werden kann, und b) von 20 fl. per Hectoliter von anderen geistigen Flüssigkeiten einzuheben. Von dieser Auflage sind jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten befreit, welche laut §. 6 des Gesetzes, betreffend die staatliche Branntweinsteuer vom 20. Juni 1888, N.-G.-Bl. Nr. 95, die Befreiung von der staatlichen Consumabgabe genießen, und jene Mengen der innerhalb der Verzehrnugssteuerlinie zum eigenen Gebrauche erzeugten geistigen Flüssigkeiten, welchen nach den Bestimmungen des Decretes der k. k. Hofkammer vom 23. September 1835 (Pol. Ges.-S. Nr. 63) die Steuerfreiheit zugestauden ist. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen und unter bestimmten Bedingungen besondere Befreiungen zugcstehcn. Art. H. Die für gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche mit behördlicher Bewilligung in Mengen von nicht unter 20 Litern über die Verzehrungssteuerliuie ausgeführt werden, entrichtete Gemeiudcanflage wird rückvergütet. Diese Bewilligung wird vom Stadtmagistrate lediglich Branntwein-Brennern und -Händlern zugestauden. Die Rückvergütung erfolgt mit 35 kr. per Hectoliter und Alkoholometergrad der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem lOOthciligen Alkoholometer genau bestimmt werden kann, und mit 6 kr. per Liter für die übrigen. Art. III. Die Einhebung der Gemeindeauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten bei der Einfuhr über die Verzehrungssteuerlinie und die Rückvergütung dieser Abgabe bei deren Ausfuhr über die Linie obliegt, während des Bestandes der staatlichen Linienverzehrungssteuer in Triest, den Organen dieser Steuer und in den übrigen im Artikel I aufgeführten Fällen, während des Bestandes der jetzigen Art der staatlichen Branntweinbesteuerung, den Organen dieser Besteuerung. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche in einer der staatlichen Productionsabgabc unterliegenden Triester Branntwein-Brennerei erzeugt werden, erfolgt die Einhebung zugleich mit jener der staatlichen Steuer unter Wahrung des Vergütungsrechtes gegen die Gemeinde für nicht in Consnm gelangende Mengen. Für diese Mitwirkung hat die Gemeinde dem Staate nur insoferne Entschädigung zu leisten, als Auslagen erwachsen, welche in dem Kostenaufwande, den die staatliche Linieu-verzehrungssteuer in Triest sannnt Gemeindeznschlügcn, beziehungsweise die staatliche Brannt-weinbesteuernug in Triest fordert, die Deckung nicht finden. Art. IV. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche diese Gemeiudeauflage verkürzt, oder der Gefahr einer Verkürzung auögesetzt wird, werden nach dem Gefällsstrafgesetze bestraft, wenn die Gemeindcanflage als Zuschlag zur Staatsstener auf Branntwein eingchobm wird. In anderen Fällen steht das Strafverfahren nach den hicfür bei den politischen Behörden bestehenden Bestimmungen in I. Instanz dem Stadtmagistrate zu. Derlei Übertretungen werden sowohl gegen den unmittelbaren Thäter als auch gegen den Urheber, die Mitschuldigen und Theilnchmer mit Geldstrafen im Fünf- bis Zehnfachen des Betrages geahndet, um welchen die Gemeinde geschädigt, oder der Schädigungsgefahr ausgesetzt wurde, niemals aber unter zwei Gulden für jeden einzelnen Übertreter. Bei Nückfällen fotm die Buße gegen einen bereits bestraften Übertreter auf das Fünfzehnfache des Betrages erhöht werden, um welchen die Gemeinde geschädigt oder gefährdet wurde. Für diesen Betrag, für die den Übertretern auferlegten Geldbußen und für die Proceß-kostcn haften die gebrannte geistige Flüssigkeit, mit der die Übertretung begangen wurde, sowie die bei der Übertretung benützten Hilfsmittel, d. H. die Gefäße, Apparate, Geräthe und Fördermittel. Nücksichtlich der Einschränkungen der Rechte, welche der Gemeinde an dem Gegenstände und den Hilfsmitteln der Übertretung zustehcn, dann rücksichtlich der Rechte dritter Personen an den erwähnten Sachen haben die bezüglichen Bestimmungen der §§. 153—161 und 166—169 des Gefüllsstrafgcsetzcs Anwendung zu finden. Die Hilfsmittel, welche eine von ihrem gewöhnlichen Gebrauche abweichende Form oder Einrichtung aufweisen und zur Ausführung der Übertretung geeignet sind, müssen dazu unbrauchbar gemacht, und wenn das ohne ihre Zerstörung unthnnlich wäre, vernichtet werden. Werden die erwähnten Beträge nicht freiwillig entrichtet, so sind obige Gegenstände zu veräußern und ist nach Begleichung der entfallenden Gemeindesteuer aus dem Erlös der Rest zur gänzlichen oder thcilweisen Zahlung der Geldbuße zn verwenden. Wenn die von den politischen Behörden verhängten Geldbußen, soweit sie nicht aus dem Erlös des saisirten Branntweines und der obgedachten Hilfsmittel gedeckt sind, ans dem Vermögen oder Einkommen des Verurtheilten sich als uneinbringlich darstellen, so sind sie für den uneinbringlichen Theil in Arrest im Verhältnisse von einem Tage für se fünf Gulden, beziehungsweise zehn Kronen umzuwandeln. Die Dauer des Arrestes hat niemals unter 6 Stunden und nicht mehr als 60 Tage zn betragen. Die von den politischen Behörden verhängten Geldstrafen fallen zu zwei Dritteln dem Personale zu, welches die Anhaltnng bewerkstelligte und zu einem Drittel dem Triester Armenhause. Art. V. Als Urheber, Mitschuldige und Theilnehmer an der Übertretung sind die im Gefälls-strafgesetze als solche bezeichnetcn Personen anzusehen. Art. VI. Die politische Landcsbehörde wird im Einvernehmen mit dem Triester Landcsausschnsse mittels Verordnung die besonderen Bestimmungen für die Einhebung und Rückstellung dieser Auflage kundmachen. Art. VII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Wirksamkeit. Dasselbe ist ans alle von diesem Tage an begangenen Übertretungen anwendbar und bleibt bis 31. December 1904 in Kraft, wonach es durch ein anderes Landesgesetz weiter erstreckt werden kann. Wenn jedoch das gegenwärtige System der ärarischen Branntweinbcstenernng in einem früheren Zeitpunkte aufhören sollte, so tritt gleichzeitig auch dieses Gesetz außer Kraft. Art. VIII. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanz-Minister beauftragt. Schönbrunn, 4. September 1899. Franz Joseph m. p. ThUtt m. p. Kaizl m. p.