Vlasta Kučiš Universität Maribor* UDK 81'25:347(497.4+436) Metka Dubrovnik Kreisgericht Maribor** TRANSKULTURELLE KOMMUNIKATION UND TRANSLATION ZWISCHEN RECHTSSYSTEMEN - AM BEISPIEL DES SLOWENISCHEN UND ÖSTERREICHISCHEN KINDSCHAFTSRECHTS 1 EINLEITUNG Migration, Mobilität und sprachlich-kulturelle Vielfalt prägen Europa seit Jahrhunderten, und Mehrsprachigkeit und Multikulturalität gehören zu den Hauptcharakteri-stika des alten Kontinents. „Gleichzeitig entsteht die Notwendigkeit nach der Angleichung rechtlicher Standards zwischen den Nationen, was wiederum die Übertragung verschiedener juristischer Texte erforderlich macht" (Bukauskaite 2013: 187). Wie Koller (2001) bemerkt, hat die Globalisierung zwar einen intensiven Kontakt zwischen verschiedenen Kulturen und Nationen bewirkt, gleichzeitig aber keine einheitliche Sprache, Kultur bzw. Rechtskultur hervorgebracht. Daher stellen die fortschreitenden Globalisierungsprozesse nun quantitativ und qualitativ neue Anforderungen an die TranslatorInnen, die nicht nur sprachliche Exzellenz-Kriterien erfüllen müssen, sondern auch Experten in bestimmten, mitunter eng gefassten Fachbereichen, wie z.B. verschiedenen Rechtsordnungen, sein müssen, wobei Recherchekompetenz, rechtsvergleichende Terminologiearbeit und Textanalyse eine bedeutende Rolle spielen. Der juristische Bereich ist charakterisiert durch seine komplexe Struktur und Gliederung, was sich auch auf die juristische Sprache auswirkt, wobei dem Zivilrecht bzw. dem Kindschafts- und Sorgerecht aufgrund der Aktualität der Problematik besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. In Slowenien und Österreich werden laut Statistik jährlich ca. 40% der Ehen geschieden (vgl. Tabelle 1). Im Jahre 2012 haben sich in Slowenien mehr als 2500 Ehepaare scheiden lassen. Soziologen führen als Hauptgründe des Familienzerfalls in erster Linie finanzielle und psychische Beziehungskrisen an. In Slowenien ist die eheliche und außereheliche Lebensgemeinschaft von heterosexuellen Paaren gesetzlich gleichgestellt, während in Österreich im gültigen Gesetz eine solche Gleichstellung nicht zu finden ist. Dies ist für den professionellen Übersetzer eine wichtige Die Adresse des Autors: Filozofska fakulteta, Univerza v Mariboru, Koroška cesta 160, 2000 Maribor, Slowenien. E-Mail: vlasta.kucis@um.si Die Adresse des Autors: Okrožno sodišče v Mariboru, Sodna ulica 14, 2000 Maribor, Slowenien. E-Mail: metka.dubrovnik@gmail.com Information, um kompetent übersetzen zu können. Spricht man heute von Scheidung, dann handelt es sich meist um eine verantwortungsvolle und wohl überlegte Handlung, die nicht nur mit materiellen Fragen verbunden ist, sondern auch mit emotionalen Zuständen und zwischenmenschlichen Beziehungen, wobei insbesondere die Kinder unter der Scheidung leiden, da für sie ein Leben ohne Mutter oder Vater nur schwer vorstellbar ist. Daher ist es wichtig, als Translator über das bestehende Kindschafts- und Sorgerecht in Slowenien und in Österreich informiert zu sein, da bei der Festsetzung des Besuchsrechts im Falle einer Scheidung der Ansatz gefördert wird, der sowohl die subjektiven Wünsche des Kindes als auch die objektiven Faktoren des Kindeswohls berücksichtigt. Zu beachten ist aber auch, dass vor allem bei kleineren Kindern, die leicht zu manipulieren sind, der Wille nicht immer frei ist, nämlich dann, wenn er, unter Berücksichtigung des Kindesalters, unter Druck und Manipulation eines Elternteils oder einer anderer Person zustande kommt. Die eigenständige Entscheidung des urteilsfähigen Kindes ist jedoch von entscheidender Bedeutung für die weitere Entwicklung seiner Persönlichkeit. Wissenschaftliche, vor allem psychologische Erkenntnisse legen daher als wichtigen positiven Beitrag für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes regelmäßige Kontakte mit dem Elternteil nahe, mit dem es nicht mehr zusammenlebt. Obwohl naturgemäß in familiengerichtlichen Verfahren Gefühle kaum auszuschalten sind, sollten die Eltern - aber auch die Übersetzerinnen - stets das Wichtigste im Auge behalten: das Wohl des Kindes. Und danach richten sich auch beide Gesetzgebungen, die österreichische wie die slowenische grundsätzlich. Österreich Slowenien Jahr Eheschließung Scheidung Eheschließung Scheidung 2009 35.469 18.806 6.542 2.297 2010 37.545 17.442 6.528 2.430 2011 36.426 17.295 6.671 2.298 2012 38.592 17.006 7.057 2.500 Tabelle 1: Eheschließungen und Scheidungen in Österreich und Slowenien von 2009 bis 2012 Nach Kucis (2011) ist bei jeder kommunikativen Tätigkeit der Mensch der entscheidende Faktor, und auch beim Prozess des Übersetzens ist der Übersetzer stets als menschlicher Kommunikator zu betrachten, wenn er der Öffentlichkeit Fachinformationen vermittelt, in unserem Fall juristische Informationen. Als Mittler in der interkulturellen juristischen Kommunikation ist der Übersetzer gleichzeitig Kommunikator und Kreator von juristischen Informationen (vgl. Sandrini 2009). Als Mittler kommt ihm da die Rolle zu, durch seine Arbeit und seine Kreativität neue gesellschaftliche Beziehungen zu schaffen, neue Phänomene wahrzunehmen sowie einen neuen kommunikativen Wert und eine neue, übersetzte interkulturelle juristische Produktion zu schaffen. Laut Kocbek (2011) ist das Recht als soziokulturelles Phänomen an Kultur und Rechtsprechung einer bestimmten Gesellschaft gebunden, sind die staatlichen Rechtssysteme in ihren spezifischen Rechtstraditionen und -kulturen tief verwurzelt. Die juristische Terminologie ist daher nicht an eine bestimmte Sprache gebunden, sondern an ein bestimmtes Rechtssystem (vgl. Pommer 2006). Das bedeutet, dass es innerhalb einer Gemeinsprache mehrere Rechtssprachen geben kann, je nachdem, wie viele Rechtssysteme ein und dieselbe Sprache benutzen (vgl. de Groot 1991). Aber die Rechtssprache ist eine technische Sprache mit einer besonders engen Bindung an die Gemeinsprache, was ihre kulturelle Eigenart bedeutend verstärkt. Gruntar Jermol (2013) betont, dass Rechtsübersetzer als Mittler zwischen unterschiedlichen Rechtskulturen die Aufgabe haben, juristische Informationen wirksam über die Grenzen von Rechtstraditionen, -kulturen und -sprachen hinweg zu übermitteln. Das oberste Ziel ihrer Bemühungen muss darin liegen, konzeptuellen Missverständnissen vorzubeugen und Transparenz zu erzielen. Laut Prunc (2008) ist das Übersetzen eine professionelle Tätigkeit in einer bestimmten Translationskultur. [Unter Translationskultur] sei das historisch gewachsene Subsystem einer Kultur verstanden, das sich auf das Handlungsfeld Translation bezieht und das aus einem Set von gesellschaftlich etablierten, gesteuerten und steuerbaren Normen, Konventionen, Erwartungshaltungen und Wertvorstellungen aller in dieser Kultur aktuell oder potentiell an Translationsprozessen beteiligten Handlungspartner besteht. Als kulturelles Subsystem weist Translationskultur auch eine para-, dia,- und i(n)diokulturelle Gliederung auf (Prunc 1997: 107). Unter dem Begriff Übersetzungs- oder Translationskultur versteht man also ein spezifisches Segment der Kommunikationskultur eines bestimmten Kulturkreises, die die private und öffentliche Kommunikation umfasst. Diese ist ihrerseits durch Konventionen, Regeln und Normen gekennzeichnet, mit denen ein professioneller Übersetzer vertraut sein muss, um seine Tätigkeit mit Fachkompetenz ausüben zu können (vgl. Kileva-Stamenova 2011). Prunc unterstreicht bei der Entwicklung einer kulturübergreifenden Translationstheorie die Notwendigkeit, Unterschiede und Überlappungen zwischen verschiedenen Translationskulturen zu systematisieren, analysieren und beschreiben. Die Translationskultur besteht laut Prunc aus rezeptiven und produktiven Elementen, die die Übersetzungstechnik und die Arbeitskultur des Übersetzers in den betreffenden Kulturkreisen wesentlich beeinflussen. Übersetzungen fallen dort an, wo die fachliche Kommunikation über Sprachgrenzen hinweg stattfinden soll, also dort, wo Wissenschaftler sich international austauschen, wo Firmenvertreter im weltweiten Handel tätig sind, wo Menschen ein Recht in einem anderen Land begründen, wo Ausländer sich integrieren möchten (Stolze 2012: 25). 2 DER ÜBERSETZER ALS KOMMUNIKATOR IM JURISTISCHEN BEREICH Die Verbindung von Recht, Sprache und Kultur gibt den kommunikativen Rahmen vor, innerhalb dessen sich der juristische Diskurs entfaltet. Von daher ist die juristische Kommunikation als Mischung verschiedener Praxen zur Produktion von Bedeutungen und Vorgehensweisen aufzufassen, wie innerhalb und zwischen Rechtskulturen über Bedeutungssysteme verhandelt werden kann (vgl. Pommer 2006; Kocbek 2011; Grun-tar Jermol 2013). Beim Übersetzen von Rechtstexten kann eine juristische komparative Analyse einen Einblick in die Schlüsselkategorien zur Feststellung von Unterschieden in den rechtskulturellen Kontexten gewähren. Zu den wesentlichsten Parametern der rechtskulturellen Kommunikation zählt die Funktionalität (vgl. Skopos-Theorie), und diese ist laut Pommer (2006) das Grundprinzip des komparativen Rechts, denn Rechtssysteme seien nur dann miteinander vergleichbar, wenn sie dieselbe Funktion erfüllen. Für die Übersetzung eines rechtlichen Textes muss man das Rechtssystem des betreffenden Staates sehr gut kennen, denn Übersetzen im Rechtsbereich ist bestimmten Regeln unterworfen, wobei das Prinzip der Rechtssicherheitswahrung, der inhaltlichen als auch terminologischen Transparenz des juristischen Textes im Vordergrund des professionellen Übersetzens steht. Wenn in einem deutschen Text beispielsweise der Begriff „Jugendamt" vorkommt, muss man wissen, welche Behörde dem in Slowenien entspricht. Dort sind Jugendamt und Sozialamt in ein und derselben Behörde zusam-mengefasst (Center za socialno delo - CSD). Bei der Übersetzung aus dem Deutschen ins Slowenische sind also keine Probleme zu erwarten. Im umgekehrten Fall hingegen, also bei der Übersetzung eines slowenischen Textes ins Deutsche, können durchaus Schwierigkeiten auftauchen. In diesem Fall muss man den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtes kennen und den Inhalt des Textes zurate ziehen: geht es dort um die Jugend, wird „Center za socialno delo" mit „Jugendamt" übersetzt, wenn es um Soziales geht, mit „Sozialamt". Ein weiterer wichtiger Unterschied ist bei der Übersetzung der beiden Begriffe „Trennung" und „Scheidung" zu beachten. In Slowenien liegt der Hauptunterschied zwischen Trennung (slow. locitev) und Scheidung (slow. razveza) darin, dass nur die Scheidung rechtliche Folgen hat und ein Gerichtsverfahren erfordert, während die Trennung außergerichtlich zu regeln ist. Außerdem kann sich nur scheiden lassen, wer verheiratet ist. In Österreich sind beide Begriffe gesetzlich geregelt. Eine Trennung ist im Gegensatz zur Scheidung sofort möglich, auch wenn dies einer der Ehegatten nicht möchte. Vor der Scheidung müssen die Ehegatten in der Regel ein Jahr getrennt leben, es sei denn, beide wollen eine sofortige Scheidung. In diesem Fall reichen sie gemeinsam vor Gericht das Gesuch auf „Scheidung auf gemeinsames Begehren" ein. In Slowenien kennt man diese Frist nicht. Nach Kocbek (2011: 57) ist daher die Hauptaufgabe des Translators das „Identifizieren des Skopos", die Information bzw. Mitteilung eines schriftlichen Textes zu verstehen und in einer anderen Sprache funktionsgemäß wiederzugeben. Die funktionale Translationstheorie (Reiß/Vermeer 1984) bezeichnet Translation als Sondersorte des kommunikativen Handels, welches kulturspezifisch ist. Sie geht davon aus, dass Translation einem kulturellen Transfer gleichkommt. „Die Dominante aller Translation ist deren Zweck", stellen Reiß/Vermeer (1984: 96) fest, d.h. Texte werden immer für einen bestimmten Zweck geschaffen und Translation ist folglich immer zweckorientiert. Für ein reibungsloses Funktionieren des translatorischen Handelns als Sondersorte der interkulturellen Kommunikation muss der Übersetzer mit der Kultur der Ausgangs- und der Zielsprachenbenutzer vertraut sein, um so die Verhaltensnormen und -konventionen der verschiedenen Kulturen, denen seine Auftraggeber angehören, bemerken und beachten zu können. „Dieses Wissen ist nicht ohne weiteres aus Wörterbüchern abrufbar, sondern der Übersetzer muss es sich erst durch kontrastive Vergleiche erarbeiten" (Simonnaes 2012: 155). Seine Aufgabe besteht im Grunde darin, eine Brücke zwischen den jeweiligen Kulturkreisen zu bauen. Sandrini führt die Überlegung weiter aus und präzisiert, dass die Übersetzung von Rechtstexten analog aufgefasst werden kann „als ein Informationsangebot einer Zielrechtssprache und einer Zielrechtsordnung über ein Informationsangebot aus einer Ausgangssprache und einer Ausgangsrechtsordnung" (Sandrini 1999: 15). Denn das übergreifende Ziel einer jeden translatorischen Handlung ist die Beseitigung von interlingualen und interkulturellen Distanzen bzw. Barrieren, die zwischen den Kommunikationspartnern im jeweiligen Kommunikationsakt bestehen. Dies erreicht der Translator dadurch, dass er den AS-Text einem kognitiven Transfer unterzieht. 2.1 Interdependenz von Recht, Fachwissen, Kultur und Sprache Zu Recht behauptet Sandrini (1999: 9), „dass Kultur in ähnlicher Weise wie das Recht durch eine Gruppe von Menschen und die ihnen gemeinsamen Merkmale bestimmt wird". Damit unterstreicht Sandrini die Tatsache, dass Recht in verschiedenen Rechtskreisen im Laufe der Geschichte als Bestandteil der einzelnen Kulturen aufgefasst wird. Allerdings wird der Begriff Kultur in diesem Kontext nicht mit einer gemeinsamen Sprache in Verbindung gebracht, da Recht aus einzelnen Rechtsordnungen besteht, die durch politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wertvorstellungen, Konventionen, Normen und Bedingungen konstituiert werden. Auch Reiß/Vermeer (1984) sprechen bei der Rechtsübersetzung von einer „Sondersorte des kulturellen Transfers", da man als Übersetzer rechtliche Inhalte einer Rechtsordnung in eine andere kultur- und konventionsbedingte Rechtsordnung vermittelt und überträgt. Den Aspekt der Kultur bei der Übersetzung betont auch Koller (2001: 59): „Übersetzung ist - in einem weiteren Sinne - immer Kulturarbeit, in einem engeren Sinne Spracharbeit: Arbeit mit der anderen und an der eigenen Kultur, Arbeit mit und an der eigenen Sprache". Dabei spielt die translatorische Kompetenz der Übersetzerinnen als Spezialistinnen für bestimmte Fachgebiete wie z.B. das Recht, eine wichtige Rolle, da sie eine zweisprachige Rechtsvermittlung ermöglichen sollen. In der Praxis sind wir oft Zeugen von mangelhaftem juristischem Wissen der Übersetzer, sodass nicht selten Juristen mit ihrem entsprechendem rechtlichem Know-how und zusätzlicher adäquater Sprachkompetenz als Übersetzer engagiert werden. Hinsichtlich des ausgangssprachlichen Textes stellen die TranslatorInnen mit Hilfe ihrer Übersetzungskompetenz (Rezeptions- und Produktionskompetenz) die textsortentypischen Charakteristika des Textes fest und ermitteln dadurch die Textsortenzugehörigkeit und somit auch die Funktion und den Inhalt des rechtlichen Textes. Jedes Recht wird als konstitutives Element der jeweiligen nationalen Rechtsordnung aufgefasst, obwohl man im Zuge der Globalisierung und Europäisierung zu einer intensiven Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen aufruft. Das Recht der Europäischen Union ist mehrsprachig. Die rechtliche Fachkommunikation ist durch Präskriptivität, Transdisziplinarität, Adressatenpluralität und Terminologierecherche charakterisiert (vgl. Sandrini 1999). Die Erkenntnis, dass in der Translation Sprache, Kultur und Fachwissen Phänomene sind, die nicht getrennt betrachtet werden können, hat sich in allen Bereichen der Translationswissenschaft durchgesetzt. Die verschiedenen rechtlichen Fachgebiete, wie z.B. das Zivilrecht, verlangen eine unterschiedliche, eigene Auseinandersetzung mit dem Kulturbegriff und eine differenzierte Schwerpunktsetzung bezüglich der Terminologie. 3 GESCHICHTLICHER KONTEXT DES ZIVILRECHTS UND DES ÖSTERREICHISCHEN ABGB Das Zivilrecht des österreichischen Rechtssystems kann man in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche einteilen: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht und Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektisti-sche Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich). Bei dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahre 1811 handelt es sich um einen Zivilkodex eines der größten und einflussreichsten Staaten des deutschsprachigen Raums im 19. Jahrhundert. Allerdings hatte das ABGB keinen größeren Einfluss auf andere Kodizes. Man könnte sagen, dass sich das ABGB durch Novellierungen (die jedoch sehr selten waren; weitgehende Reformen erfolgten nach dem 1. Weltkrieg erst wieder in den Siebzigerjahren, besonders im Familienrecht) an andere Gesetzgebungen angepasst hat (Frohnecke 2001: 148f). Der Zerfall des Kaiserreichs hatte keine sofortigen Auswirkungen auf den Geltungsbereich des ABGB, es bestand in den Nachfolgestaaten zunächst unverändert fort, teilweise wurde das räumliche Geltungsgebiet sogar ausgedehnt, so insbesondere 1922 auf das bis dahin ungarische Burgenland, das in jenem Jahr an die Republik Österreich kam (nicht jedoch auf die Slowakei, wo das ungarische Zivilrecht in Kraft blieb). Erst die sozialistischen Gesetzbücher der Tschechoslowakei (1951) und Polens (1965) beendeten die dortige Geltung des ABGB, sodass es heute nur mehr in der Republik Österreich (sowie im Fürstentum Liechtenstein) gilt; in Slowenien und Kroatien ist es noch heute als subsidiäre Rechtsquelle in Gebrauch. Bis vor kurzem wurden einige Bestimmungen des Gesetzbuches noch direkt genutzt, und zwar Bestimmungen zum Schenkungsvertrag, zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und zum Darlehensvertrag. Diese werden in Slowenien jetzt durch das Obligationengesetzbuch geregelt. Die Grundlage für die Benutzung des ABGB in Slowenien geht aus den Übergangsbestimmungen des Obligationengesetzbuches (slow. Obligacijski zakonik; OZ) und des Sachenrechtlichen Gesetzbuches (slow. Stvarnopravni zakonik; SPZ) hervor. Alle genannten Gesetze beinhalten die gleiche Übergangsbestimmung, und zwar gelten für die rechtlichen Verhältnisse, die vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes entstanden sind, die rechtliche Bestimmungen, die in der Zeit der Entstehung des rechtlichen Verhältnissen galten (vgl. Artikel 1060 OZ und Artikel 266-274 SPZ). Eine solche Bestimmung ist verständlich und logisch und bedeutet die Verwirklichung des Grundsatzes über das Verbot der Rückwirkung des Gesetzes. In Slowenien haben sich aus dem ABGB einige Gesetze entwickelt, die nun jedes für sich selbst gültig sind. Auch in Österreich sind mittlerweile einige Teile des österreichischen Privatrechts - allerdings außerhalb des ABGB - in eigenen Gesetzen geregelt, so etwa das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz oder das Konsumentenschutzgesetz. Bemerkenswert ist aber, dass auch heute, d.h. fast 200 Jahre nach Herausgabe des ABGB, von seinen 1400 geltenden Paragraphen noch rund 1020 mit dem ursprünglichen Text identisch sind. Mit seiner ansprechenden und klaren Ausdrucksweise und seiner Beschränkung auf flexible allgemeine Grundsätze ermöglichte das ABGB weitere Rechtsfortbildungen durch Rechtsprechung oder Wissenschaft (Schlosser 2001: 138), wozu sicherlich nicht zuletzt auch die dispositive Natur der gesetzlichen Bestimmungen beitrug, denn so konnten sie sich jeder neu entstandenen Situation anpassen (Hamza 2007: 98). 4 LEITPRINZIPIEN DES KINDSCHAFTSRECHTS IN DER ÖSTERREICHISCHEN UND DER SLOWENISCHEN GESETZGEBUNG Bestimmender Grundsatz im gesamten Kindschaftsrecht ist das Kindeswohl (Hinteregger 2008: 145). Man könnte den Begriff „Kindeswohl" als Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnen, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie auch seine gesunde Entwicklung umfasst. Die Gefährdung des Kindeswohls als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung und dient ihr als Maßstab für Eingriffe in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Im Kern geht es da um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch Vernachlässigung des Schutzbefohlenen oder durch schädliches Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Schutzbefohlenen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen, von den Bedürfnissen, der Persönlichkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes bis hin zu den Lebensverhältnissen der Eltern (Deixler-Hübner/Mitgutsch 2006: 111). In der slowenischen Judikatur hat sich die Ansicht herausgebildet, dass zum Kindeswohl auch das Recht auf friedliche und stabile Umwelt gehört (OGH Sloweniens, II Ips 786/2006). Besonders brisant kann die Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls bei Verfahren sein, in denen es um das Sorgerecht geht, wie etwa bei oder nach einer Scheidung. Die allgemeinen Rechte und Pflichten zwischen Eltern und ihren Kindern regelt §137 ABGB (BGBl. I Nr. 75/2009 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen), wo auch die Leitprinzipien des Kindschaftsrechts genannt werden. Nach §137 Absatz 1 ABGB haben die Eltern „für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern". Dieser Absatz bezieht sich also auf das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Hervorgehoben ist die Erziehungspflicht der Eltern als vorzügliches Mittel zur Förderung des Kindeswohls (Hopf 2005: 66f). Ähnlich ist es in der slowenischen Gesetzgebung geregelt. Und zwar bestimmt das Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen (ABl SRS, Nr. 15/76, mit späteren Änderungen und Ergänzungen) in Artikel 103, dass die Eltern ihre Kinder versorgen, für ihr Leben und ihre Gesundheit sorgen und sie erziehen müssen. Der zweite Absatz bestimmt, dass die Eltern nach Kräften für die Schul- und Berufsausbildung ihrer Kinder sorgen müssen, und zwar gemäß deren Fähigkeiten, Neigungen und Wünschen. Die Kinder besitzen das Recht auf besonderen Schutz und Fürsorge. Die Menschenrechte und die Grundfreiheiten üben sie ihrem Alter, ihrer Reife bzw. Mündigkeit gemäß aus. Die Eltern erziehen ihre Kinder und leiten sie, müssen dabei aber auch deren Willen und Persönlichkeit beachten (Gec Korosec/Kraljic 2000: 153). Nach §137 Abs. 2 ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Diese Bestimmung ist als Präambel zu verstehen, die programmatischen Charakter hat und der Hervorhebung eines der leitenden Prinzipien des Kindschaftsrechts dient (OGH Österreichs 60b29/09x). Das Elternrecht ist den Eltern zum Nutzen ihrer Kinder gegeben und nicht zu ihrem eigenen Nutzen (Gec Korosec/Kraljic 2000: 152). Dabei wird ganz allgemein davon ausgegangen, dass die Beistandsverpflichtung einerseits eine materielle Komponente aufweist, indem sowohl Eltern und Kinder als auch Ehegatten (§90 Abs. 1 ABGB) einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, andererseits aber auch eine ideelle Komponente auf moralischsittlicher Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur psychischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht (OGH Österreichs 6Ob29/09x). Die Pflicht zum gegenseitigen Beistand von Eltern und Kindern sowie zur Achtung der Eltern gilt auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Insbesondere können Eltern von ihren Kinder im Rahmen der Beistandspflicht unentgeltliche (ihrer Leistungsfähigkeit angemessene) Dienste erwarten bzw. verlangen, wie z.B. Pflege im Krankheitsfall (Hopf 2005: 66f). Was den nichtehelichen Stiefelternteil („eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person [...]") angeht, sieht das ABGB in §137 Absatz 4 eine Beistandspflicht auch für ihn vor. Dadurch soll verhindert werden, dass der „Stiefelternteil" wegschaut, wenn es nicht um sein leibliches Kind geht; er soll beim Anstreben des Kindeswohles mit einbezogen werden. Beistandsberechtigt ist allein das Kind. Hier ist zu betonen, dass Absatz 4 kein eigentliches Erziehungsrecht der dort genannten Personen begründet, denn ihre Aufgabe besteht nicht darin, das Kindeswohl zu fördern (wie die Aufgabe der Eltern nach §137 Absatz 1), sondern lediglich darin, es zu schützen. Auch der OGH Österreichs hat im Fall 7Ob124/11b am 30. 11. 2011 erklärt, dass Absatz 4 eine Verpflichtung eines Ehegattens zur Unterstützung des anderen bei der Ausübung seiner zustehenden Obsorge bestimmt sowie eine Verpflichtung zur Wahrung des Kindeswohls (OGH Österreichs 7Ob 124/11b). Im slowenischen Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen gibt es eine solche Bestimmung nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass in Slowenien nach Artikel 12 dieses Gesetzes die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Ehegemeinschaft gleichgestellt ist. Das österreichische Recht kennt die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht, sodass alles, was die Beziehung zu den Kindern angeht, mit der oben genannten Bestimmung zu regeln ist. Der professionelle Übersetzer sollte über diesen Unterschied zwischen der slowenischen und österreichischen Gesetzgebung informiert sein, um kompetent handeln zu können. Schon an den genannten Bestimmungen ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber das Wohl des Kindes im Auge behält. Das Kindeswohl ist der Leitgedanke des Kindschaftsrechts und daher bei jeglicher Entscheidung des Pflegschaftsgerichts als oberste Richtlinie zu berücksichtigen (Deixler-Hübner/Mitgutsch 2006: 112). Es wird zwar nicht immer ausdrücklich erwähnt, aber auch die Rechtsprechung entscheidet immer im Licht des Kindeswohles, worauf später im Beitrag noch eingegangen wird. 5 BESUCHSRECHT - KOMPARATION VON ÖSTERREICHISCHER UND SLOWENISCHER GESETZGEBUNG Das Elternrecht setzt sich aus mehreren Rechten und Pflichten zusammen. Eines der wichtigsten ist das Recht mit dem Kind zu leben, das heißt in Kontakt zu ihm zu sein, was mit dem Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern korrespondiert (die rechtliche Grundlage liefert außerdem auch die Menschenrechtskonvention). Im Wesen und inhaltlich unterscheidet sich das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern vom Besuchsrecht der Eltern. Das bedeutet, dass das erwähnte Kindesrecht kein Teil des Elternrechtes sein kann (OGH Sloweniens II Ips 438/1996). Das Recht auf persönlichen Umgang ist nicht nur ein Recht des Kindes, sondern auch ein Recht der Eltern. Das Umgangs- bzw. Besuchsrecht wird als allgemein anerkanntes Menschenrecht, aber auch als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung angesehen. Der Zweck des Besuchsrechts ist in erster Linie die Wahrung der Interessen des Kindes und erst dann die Berücksichtigung der Interessen des nicht betreuenden Elternteils (OGH Sloweniens, II Ips 414/2007). Das Besuchsrecht der Eltern erwächst nicht aus dem Elternrecht, sondern ist ein eigenständiges Element der Elternschaft (Zupančič/Novak 2008: 51). Die Rechte und Pflichten der Eltern sind allerdings schon in der Verfassung geregelt. Und zwar haben die Eltern gemäß Art. 54 der Verfassung der Republik Slowenien (ABl, slow. UL RS, Nr. 33/91 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen) das Recht und die Pflicht, ihre Kinder auszubilden, zu erziehen und für ihren Unterhalt aufzukommen, und diese Rechte und Pflichten können nur aus Gründen, die das Gesetz zum Schutz des Kindes vorsieht, eingeschränkt werden. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet in Artikel 8 Abschnitt 1 jedem das Recht auf Achtung des Familienlebens, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht noch einen Schritt weiter, indem er das Besuchsrecht als dessen unumstrittenen Bestandteil erachtet (z.B. Zawadka gegen Polen, Nr. 48542/99, Nr. 50 der Erklärung; Hasse gegen Deutschland, Nr. 11057/02, Nr. 82 der Erklärung). 5.1 Österreich §145b ABGB bestimmt, dass bei der Ausübung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen ist, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert. Die Beurteilung, wann ein Verhalten des betreuenden Elternteiles hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes dem Kindeswohl abträglich ist, berücksichtigt, wie und wann dieser Elternteil mit seinem Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet (Hopf/Weitzenböck 2001: 493). Der betreuende Elternteil hat bei der Ausübung des Besuchsrechts nämlich zur Wahrung des Kindeswohles alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von dessen Aufgaben erschwert. So entfallen auf den betreuenden Elternteil Unterstützungspflichten, wie beispielsweise das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung auf den Besuch vorzubereiten. Zudem muss der betreuende Elternteil eventuelle Vorbehalte gegenüber dem Besuchsberechtigten zurückstellen und dem Kind den Eindruck vermitteln, der Besuch sei ein positives Ereignis. Erst wenn diese Unterstützungspflichten verletzt werden und dadurch die Ausübung des Besuchsrechtes erheblich erschwert oder verhindert wird, kann es letztlich zu Auswirkungen auf die Betrauung mit der Obsorge im Sinne der Entziehung oder Einschränkung der Obsorge kommen. 5.2 Slowenien Ein Besuchsrecht kennt auch die slowenische Gesetzgebung, und zwar ist es im Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen geregelt. Artikel 106 Absatz 1 dieses Gesetzes legt fest, dass einerseits das Kind das Recht auf Besuch beider Elternteile hat und andererseits auch die Eltern das Recht auf Besuch des Kindes haben, wobei das Besuchsrecht vor allem dem Nutzen des Kindes dient. In Slowenien wurde in den 90er-Jahren beim Verfassungsgericht eine Initiative zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eingereicht, und zwar wegen der bis dahin geltenden Bestimmung, dass das Besuchsrecht ein Recht der Eltern und nicht ein Recht des Kindes darstellte, was aber als verfassungswidrig und auch im Gegensatz zu den Konventionen stehend angesehen wurde (Gec Korosec/Kraljic 2000: 173 und VGH Sloweniens 9. 3. 1995, U-I-53/93). Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ging allerdings in die andere Richtung. Das Kind kann sein Recht nicht zwangsweise durchsetzen, denn es könnte sogar der Fall eintreten, dass das Drängen desjenigen Elternteils, welcher den Kontakt zum Kind ablehnt, dem Kind Schaden zufügen könnte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Besuchsrecht des nicht erziehungsberechtigten Elternteils und auch die Pflicht des erziehungsberechtigten Elternteils, alles zu unterlassen, was das Besuchsrecht erschweren könnte, die Kontakte fördert und nicht erschwert (VGH Slowenien 9. 3. 1995, U-I-53/93). Zu betonen ist aber an dieser Stelle, dass die Eltern hinsichtlich der Ausübung dieses Rechtes zu allererst versuchen sollten, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, was auch dem Prinzip der Familienautonomie entspricht (Hopf 2001: 78). 5.3 Das Besuchsrecht in der Praxis In der Praxis kommt es oft vor, dass das Besuchsrecht durch Elternteile, denen die alleinige Sorge für die Kinder zusteht, auf verschiedene Weise sabotiert wird, sei es durch Aufhetzung oder Aufwiegelung des Kindes oder durch die faktische Verweigerung des Besuchsrechts. Grundsätzlich hat der besuchsberechtigte Elternteil in einem solchen Fall zunächst die Möglichkeit, das Jugendamt und das Gericht einzuschalten und eine Neuregelung des Besuchsrechts zu verlangen. Die dem Gericht dabei zur Durchsetzung zur Verfügung stehenden Zwangsmittel führen allerdings in der Praxis nicht immer zu den gewünschten Resultaten. Das Unterlassungsgebot nach §145b ABGB umfasst ein breites Spektrum an denkbaren negativen Verhaltensweisen, wie etwa herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen oder Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch Vereinnahmung, Aufwiegelung oder Aufhetzung des Kindes, Versuche, über das Kind Einzelheiten aus dem Privatleben des anderen Elternteils oder aber der mit der Fürsorge betrauten Person zu erfahren, auf deren Lebensverhältnisse sogar Einfluss zu nehmen und Ähnliches (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage - EB zur RV, 296 Blg NR 21.GP, 90b201/02b). Die zitierte Bestimmung hatte vor allem Fälle vor Augen, in denen der Besuchsberechtigte Verhaltensweisen zeigte, die dem Kindeswohl abträglich sind. In dem Fall kann dann das Gericht, insbesondere wenn der besuchsberechtigte Elternteil seinen Verpflichtungen aus §145b ABGB nicht nachkommt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Umgang mit dem Kind einschränken oder auch untersagen (OGH Österreichs 9Ob 201/02b). Bei seiner Urteilsfindung muss das Gericht von Amts wegen alles unternehmen, was in der gegebenen Situation den Nutzen des Kindes maximiert. Die Ur-teilsfindung muss schnell und wirksam, dabei gleichzeitig aber auch ganzheitlich verlaufen, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände dieses Falles und unter Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, welche die Gesetzgebung bietet. Der Begriff „Nutzen des Kindes" erstreckt sich nicht nur auf die Zeit bis zum erfüllten 18. Lebensjahr (kurzfristiger Nutzen), sondern umfasst auch den Nutzen, der sich später zeigen wird (langfristiger Nutzen) (OGH Sloweniens II Ips 414/2007 und OGH Österreichs 3Ob27/12k). Der Zweck der Kontakte bzw. des Besuchsrechts besteht nämlich in der Sicherung der gesunden Entwicklung des Kindes zu einer erwachsenen, selbstständigen Persönlichkeit. 6 WOHLVERHALTENSGEBOT UND SCHADENERSATZ IM FALLE DES EINGRIFFS IN DAS BESUCHERRECHT Das Wohlverhaltensgebot ist in der slowenischen Gesetzgebung durch das Gesetz über die Ehe- und die Familienbeziehungen geregelt, und zwar in Artikel 106 Absatz 2, wo es heißt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und dem die Fürsorge und Erziehung des Kindes obliegt, bzw. eine andere Person, bei der das Kind lebt, muss alles unterlassen, was das Besuchsrecht erschwert oder vereitelt. Er muss sich um ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil bzw. zu beiden Elternteilen bemühen. Von besonderer Bedeutung ist auch Artikel 106 Absatz 6, der bestimmt: Wenn der Elternteil, beim welchen das Kind lebt, die Kontakte bzw. das Besuchsrecht zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil vereitelt und das Besuchsrecht auch mit Unterstützung durch die zuständigen Behörden nicht auszuüben ist, kann das Gericht auf Antrag des anderen Elternteils entscheiden, dass dem Elternteil, der die Kontakte bzw. das Besuchsrecht vereitelt, die Fürsorge und Erziehung entzogen wird und das Kind dem anderen Elternteil anvertraut wird, wenn das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass dieser Elternteil das Besuchsrecht des anderen achten wird und dass man dadurch zum Wohl des Kindes handelt (ABl SRS, Nr. 15/76 vom 4. 6. 1976 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen). Die Pflichten des sorgeberechtigten Elternteils betrifft dies umso mehr, als er aufgrund der Tatsache, dass das Kind bei ihm lebt, die Möglichkeit hat, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil entweder zu fördern oder zu stören. Falls dieser sein Recht missbraucht, können ihm auch Verbote und Gebote auferlegt werden, sodass also - auch wenn das Sorgerecht nicht ganz oder nur teilweise entzogen wird - in das elterliche Sorgerecht eingegriffen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands. Zudem müssen diese Maßnahmen, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen (OGH Österreichs 5Ob41/11g; 7Ob159/11). Nicht zu vergessen ist die Bestimmung, dass der sorgeberechtigte Elternteil das Kind stets aktiv auf die Kontakte vorzubereiten hat (OGH Sloweniens II Ips 706/2009). Da das Besuchsrecht der Eltern ein Persönlichkeitsrecht darstellt, besteht mit dem Eingriff in das Besuchsrecht, falls alle Elemente der Haftung erfüllt sind, ein Anspruch auf Schmerzensgeld, d.h. auf Schadenersatz als Ausgleich für erlittenen immateriellen Schaden bzw. genauer: für seelische Schmerzen (OGH Sloweniens II Ips 53/2006). Für die Feststellung des immateriellen Schadens, der Intensivität und Dauer der Schmerzen, ist es angemessener, die Beweise bei der Vernehmung des Geschädigten zu behandeln als mit einem Sachverständigen. Von zentraler Bedeutung ist für die Individualisierung des betreffenden Rechts nämlich die persönliche Einsicht der Geschädigten (Obergericht der Republik Slowenien, Nr. I Cp 1677/2004 am 14. 9. 2005). Auch das Judikat des OGH Sloweniens bestimmte das Besuchsrecht der Eltern als Persönlichkeitsrecht, das seine Begründung im Artikel 106 des Gesetzes über die Ehe-und Familienbeziehungen hat. Eine rechtliche Grundlage stellt außerdem die Verfassung der Republik Slowenien dar, und zwar Artikel 53 und 54. Ein Eingriff in dieses Recht auf Privat- und Familienleben zieht, bei allen weiteren erfüllten Bedingungen für das Vorliegen eines Zivildeliktes, die Haftung des Täters nach sich. Es handelt sich um einen rechtlich anerkannten Schaden, dessen Vorliegen aber eine Sache tatsächlicher Ermittlungen ist (OGH Sloweniens II Ips 53/2006). In Slowenien hat die Rechtsprechung die Leitlinie entwickelt, dass man auch im Familienrecht einen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Stelle muss betont werden, dass es in diesen Fällen nur selten um das Kind und dessen Wohl geht, sondern eher um die Interessen eines Elternteils, was bedenklich ist, da ja das Kind von dem Verfahren bzw. seinem Ausgang direkt oder indirekt betroffen ist. Es stellt sich also die Frage, ob diese und ähnliche Entscheidungen tatsächlich dem Kindeswohl dienen, weil ja offensichtlich weniger auf die Bedürfnisse der Kinder geachtet wird als auf die Bedürfnisse des anderen Elternteils. Das Wohl des Kindes stellt einen Rechtsstandard dar, der sowohl objektive als auch subjektive Umstände berücksichtigt. Zu den letzteren gehören auch die unbedingt zu ermittelnden Wünsche des Kindes, falls es fähig d.h. reif genug ist, die Konsequenzen seiner Entscheidung zu erfassen (OGH Sloweniens II Ips 1027/2007). Das kann bei einem Loyalitätskonflikt - wenn das Kind einen Elternteil nicht mehr sehen will - dazu führen, dass das Besuchsrecht zeitweise ausgesetzt wird, da dies auf jeden Fall weniger schmerzlich ist als eine Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil. Diese für den betroffenen Elternteil leidvolle Situation wird durch den Obersten Gerichtshof nun dadurch entschärft, dass er in solchen Streitverfahren (wo es nicht nur mehr ausschließlich um das Kindeswohl geht) einen Schadenersatzanspruch nicht von vornherein ausschließt. Er gesteht also einem Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den das Besuchsrecht verletzenden oder vereitelnden Elternteil zu. 7 FAZIT Das Übersetzen von Rechtstexten in verschiedenen Kulturen und Sprachen erfordert Fachsprachenkenntnisse, rechtsvergleichende Terminologiearbeit und Wissen. Als Kommunikatoren und interkulturelle Kommunikationsmittler nehmen Übersetzer aktiv und spürbar am öffentlichen Leben teil, als Autoren und Kreatoren, im Einklang mit der bestehenden Rechtskultur. In dieser Funktion übermitteln sie Rechtsvorschriften, Gesetze und Paragraphen an andere. Aus diesem Grunde wird der Übersetzer als Kommunikator im Bereich der öffentlichen Kommunikation zu einer wahrnehmbaren und öffentlichen Person, die sich nicht länger hinter der unsichtbaren Öffentlichkeit verborgen hält (vgl. Venuti 1995). Einige der Herausforderungen, mit denen er dabei konfrontiert ist, hängen mit der Asymmetrie der Rechtssysteme zusammen sowie mit der damit verbundenen Relativität der Rechtsterminologie, mit der inkonsequenten Ka-tegorisierung und Klassifizierung unterschiedlicher Arten und Bereiche des Rechts, mit der Identifizierung der terminologischen und konzeptuellen Ebenen sowie auch mit den komplexen konzeptuellen und terminologischen Unterschieden. Die öffentliche Rolle und Wahrnehmbarkeit des Übersetzers mündet in einen öffentlichen kommunikativen Fachdiskurs, der damit nicht länger nur ein Privileg von Richtern, Anwälten und Juristen ist. Die oberste Leitlinie bei der Entscheidung, welchem Elternteil bei einer Ehescheidung das Sorgerecht zugesprochen wird und wie das Besuchsrecht zu handhaben ist, ist sowohl gemäß der slowenischen und der österreichischen Gesetzgebung als auch gemäß bestehender internationaler Konventionen, allein das Kindeswohl. Daher ist die Qualität der Erziehung, die die beiden Elternteile dem Kind bieten können, miteinander zu vergleichen, doch auch der Wille des Kindes muss berücksichtigt werden, sollte das Kind einsichts- und urteilsfähig bzw. reif genug sein, ihn frei ausdrücken zu können und die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. Im Umgang mit kulturellen und rechtlichen Unterschieden geht es vor allem um das Verstehen der anderen und die Verständigung mit ihnen, wobei TranslatorInnen die aktive Rolle des kulturellen und rechtlichen Brückenbauers übernehmen und die Fähigkeit besitzen, die Wirkung potenzieller Rechtstexte abzuschätzen und sie entsprechend zu adaptieren. Literatur BUKAUSKAITE, Dalia (2013) „Zur Äquivalenzproblematik der deutschen und litauischen Termini im Bereich des Vertragsrechts." In: V. Kučiš (Hrsg.), Translation in Theorie und Praxis. Frankfurt am Main: Peter Lang, 187-198. DE GROOT, Gerhard-René (1991) „Recht, Rechtssprache und Rechtssystem - Betrachtungen über die Problematik der Übersetzung juristischer Texte." Terminologie & Traduction 3, 279-316. DEIXLER-HÜBNER, Astrid/Ingrid MITGUTSCH (2006) Rechtlicher Schutz in Familie und Partnerschaft. facultas.wuv Universitätsverlag. FROHNECKE, Eberhard (2001) Die Rolle des ABGB in Gesetzgebung und Rechtswissenschaft des 19. Jahrhundert. Münster: LIT Verlag. GEČ KOROŠEC, Miroslava/Suzana KRALJIČ (2000) Družinsko pravo. Maribor: Pravna fakulteta. GITSCHTHALER, Edwin/Johann HÖLLWERTH (2008) Kommentar zum Ehegesetz. Wien/New York: Springer Verlag. GRUNTAR JERMOL, Ada (2013) „Übersetzen juristischer Texte: Wege, Abwege und einige Lösungsmöglichkeiten." In: V. Kučiš (Hrsg.), Translation in Theorie und Praxis. Frankfurt am Main: Peter Lang, 175-186. HAMZA, Gabor (2007) Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa. Passau: Schenk. HINTEREGGER, Monika (2008) Familienrecht. Wien: Verlag Österreich. HOPF, Gerhard (2001) „Die Rechtsstellung des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, nach dem KindRÄG 2001." In: S. Ferrari/G. Hopf (Hrsg.), Reform des Kindschaftsrechts. Wien: Manzscher Verlag, 69-85. HOPF, Gerhard/Johann WEITZENBÖCK (2001) Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes. ÖJZ. HOPF, Gerhard (2005) „Drittes Hauptstück. Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern." In: H. Koziol/P. Bydlinski/R. Bollenberger (Hrsg.), Kurzkommentar zum ABGB. Wien: Springer Verlag, 66-177. KILEVA-STAMENOVA, Renata (2011) Die Übersetzung öffentlicher Urkunden im Sprachenpaar Bulgarisch und Deutsch. Sofia: Universitätsverlag St. Kliment Ochridski. KOCBEK, Alenka (2011) Prevajanje pravnih besedil: pasti in strategije v prevodih pogodb. Koper: Fakulteta za management. KOLLER, Werner (2001) Einführung in die Übersetzungswissenschaft. Wiebelsheim: Quelle & Meyer. KUČIŠ, Vlasta (2011) „Übersetzer als Vermittler in der interkulturellen Kommunikation." In: M. Hahn/G. Wazel (Hrsg.), Theorie und Praxis des DaF-und DaZ-Unter-richts heute. Frankfurt am Main: Peter Lang, 169-184. POMMER, Sieglinde E. (2006) Rechtsübersetzung und Rechtsvergleichung. Frankfurt am Main: Peter Lang. PRUNČ, Erich (1997) „Translationskultur (Versuch einer konstruktiven Kritik des translatorischen Handelns)." TexTconTexT 11/2, 99-127. PRUNČ, Erich (2008) „Zur Konstruktion von Translationskulturen." In: L. Schippel (Hrsg.), Translationskultur - ein innovatives und produktives Konzept. Berlin: Frank & Timme, 19-41. REISS, Katharina/Hans VERMEER (1984) Grundlegung einer allgemeinen Translationstheorie. Tübingen: Niemeyer. SANDRINI, Peter (2009) „Der transkulturelle Vergleich von Rechtsbegriffen." In: S. Sarčevic (Hrsg.), Legal Language in Action: Translation, Terminology, Drafting and Procedural Issues. Zagreb: Globus, 151-165. www2.uibk.ac.at/downloads/ trans/publik/LLtempus.pdf [8. Juni 2013]. SANDRINI, Peter (1999) „Translation zwischen Kultur und Kommunikation: Der Sonderfall Recht." In: P. Sandrini (Hrsg.), Übersetzen von Rechtstexten. Fachkommunikation im Spannungsfeld zwischen Rechtsordnungen und Sprachen. Tübingen: Narr, 9-44. SIMONNAES, Ingrid (2012) Rechtskommunikation national und international im Spannungsfeld von Hermeneutik, Kognition und Pragmatik. Berlin: Frank & Timme. SCHLOSSER, Hans (92001) Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext. Heidelberg: C. F. Müller. STOLZE, Radegundis (2012) Fachübersetzen - Ein Lehrbuch für Theorie und Praxis. Berlin: Frank & Timme. VENUTI, Lawrence (1995) The Translator's Invisibility. A history of translation. New York: Routledge. ZUPANČIČ, Karel/Barbara NOVAK (2008) Predpisi o zakonski zvezi in družinskih razmerjih. Ljubljana: Uradni list Republike Slovenije. Judikatur und Gesetze VGH Sloweniens U-I-53/93 vom 9. 3. 1995 OGH Sloweniens II Ips 438/1996 vom 28. 8. 1997 Obergericht Sloweniens, I Cp 1677/2004, vom 14. 9. 2005 OGH Sloweniens II Ips 786/2006 vom 23. 11. 2006 OGH Sloweniens II Ips 414/2007 vom 12. 7. 2007 OGH Sloweniens II Ips 1027/2007 vom 24. 1. 2008 OGH Sloweniens II Ips 53/2006 vom 27. 3. 2008 OGH Sloweniens II Ips 706/2009 vom 3. 12. 2009 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Hasse gegen Deutschland, Nr. 11057/02, vom 8. 4. 2004 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Zawadka gegen Polen, Nr. 48542/99, vom 23. 6. 2005 OGH Österreichs 3Ob27/12k vom 28. 6. 1990 OGH Österreichs 9Ob201/02b vom 4. 9. 2002 OGH Österreichs 6Ob29/09x vom 2. 7. 2009 OGH Österreichs 5Ob41/11g vom 14. 9. 2011 OGH Österreichs 7Ob159/11 vom 12. 10. 2011 OGH Österreichs 7Ob 124/11b vom 30. 11. 2011 Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage - EB zur RV, 296 BlgNR 21.GP, 9Ob201/02b ABGB, BGBl. I Nr. 75/2009 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen Verfassung RS, ABl, slow. ULRS, Nr. 33/91 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen ZZZDR, ABl SRS, st. 15/76 vom 4. 6. 1976 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen Zusammenfassung TRANSKULTURELLE KOMMUNIKATION UND TRANSLATION ZWISCHEN RECHTSSYSTEMEN - AM BEISPIEL DES SLOWENISCHEN UND ÖSTERREICHISCHEN KINDSCHAFTSRECHTS Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der transkulturellen juristischen Kommunikation unter besonderer Berücksichtigung der gültigen österreichischen und slowenischen Gesetzgebung im Bereich des Zivilrechts bzw. des Kindschafts- und Sorgerechts. Die Autorinnen möchten auf einige Differenzen aufmerksam machen, denn nur auf den ersten Blick scheint die slowenische Gesetzgebung mit der österreichischen identisch zu sein und dem Übersetzer keine Probleme zu bereiten. In diesem Kontext analysieren sie Rolle und Verantwortung des Übersetzers als Kommunikationsexperten in der vielsprachigen und multikulturellen juristischen Sphäre, der für die anspruchsvolle und komplexe Tätigkeit des fachsprachlichen Transfers bestimmte Kompetenzen mitbringen muss, um professionell und kompetent Kommunikationsbarrieren überwinden und bei fehlender Äquivalenz entsprechende Substitutionslösungen vorschlagen zu können. Rechtstexte sind in der Regel durch eine spezifische, exakte und eindeutige Terminologie charakterisiert, um Doppeldeutigkeiten und damit eng verbundenen Missverständnissen vorzubeugen, was vom Übersetzer unbedingt zu beachten ist, da bei der Übersetzung juristischer Texte die Inhalte des Ausgangs- und Zieltextes dieselbe Information, denselben Transparenzgrad sowie auch dieselbe Textfunktion haben sollen. Untermauert wird der Beitrag durch die translationswissenschaftliche Fachübersetzungstheorie, wobei der Skopostheorie, die sich für eine adressatenspezifische Translation einsetzt, besonderes Gewicht zukommt. Schlüsselwörter: Translation, Fachsprache, Skopostheorie, Rechtssystem, Kindschaftsrecht. Povzetek MEDKULTURNA KOMUNIKACIJA MED PRAVNIMI SISTEMI IN NJIHOVO PREVAJANJE - NA PRIMERU STRAŠEVSKIH PRAVIC V SLOVENIJI IN V AVSTRIJI Prispevek se ukvarja z medkulturno komunikacijo s pravnega vidika glede na veljavno avstrijsko in slovensko zakonodajo na področju civilnega prava, natančneje na področju starševskih pravic in skrbništva. Avtorici želita opozoriti na nekatere razlike, čeprav se slovenska zakonodaja na prvi pogled zdi enaka kot avstrijska in naj ne bi predstavljala nikakršnih večjih težav za prevajalce. V tem kontekstu avtorici analizirata vlogo in odgovornost prevajalca kot strokovnjaka za komunikacijo v večjezičnem in večkulturnem pravnem okolju, ki mora za to zahtevno in kompleksno dejavnost strokovnega transferja imeti določene kompetence, da bi lahko strokovno in kompetentno premagal komunikacijske ovire ter predlagal ustrezne nadomestne rešitve pri pomanjkljivih izrazih v ciljnem jeziku. Da bi se izognili dvoumnostim in s tem tesno povezanim nesporazumom, je za pravna besedila načeloma značilna specifična, eksaktna in nedvoumna terminologija, saj morajo prevodi pravnih besedil ohraniti enake informacije, stopnjo transparentnosti ter enako funkcijo besedila kot v izvirniku. Prispevek je podkrepljen s prevodoslovno teorijo strokovnega prevajanja, pri čemer avtorici namenjata posebno pozornost teoriji skoposa, ki se zavzema za prevajanje, osredotočeno na naslovnika oziroma prejemnika informacije. Ključne besede: prevajanje, strokovni jezik, teorija skoposa, pravni sistem, starševske pravice.