Sammlung Gesetzt/ welche Unter -er glorreichen Regierung des Kaisers Franz des Zweyten in den sämmtlichen k. k. Erblanden erschienen find, in einer chronologischen Ordnung von Joseph Kropatschek k. k. wirkl. Hof-Sekretä Vier und zwanzigffkk^mLm mE enthält die erste Hälfte des Jahrs igog; Wien |U finden bey Johann Georg Edlen von Mößls k. f, pri». Buchhändler. Kauptverzeichnisi ^ - d er in dem 24. Bande der Gesetzsammlung, vom r. Iäner bis letzten Junius borkom-menden Gesetze des Jahrgangs 1808. Inner. Nro. Seit«. 7828/ ^nterrichtsgelb, an welchen Ginrna- sie« aufzuhören habe. Vom 6.. Iäner. 1 7829. Befriedigung ämtlicher Requisitionen der k. Bairischen Behörden. Vom 6. Janer. a 7830. Bezug der Pensionen Im Auslände. Voyr 7. Iäner. 2 ^8ßi. Bet Feuersbrilnsten beschädige« Militär-Montursstürke sind genau aufzunehmen. Vom 7. Iäner. 4 7832. Künftige Benennung der Haupt- Postwa» gens- Expedition. Vom 7. Iäner. 5 XXiV. Land. a 78ZZ. So* .<*■>.' W Nro- - / Sette- 7833* Der Unfug, obrigkeitliche Rentreste und Schuldigkeiten gegen Untrrthanen im gerichtlichen Wege einzutreiben, wird abgestellt. Vom 7* Janer. 5 7834- Instruktion für das N. Oe. Taxamt und andere Taxämter in Provinzen. Vom 8. Jäner>. I 8 7835- Verfassung der Bevölkerungs- und Vieh- ' stands» Summarien. Vom 8- Janer. zL 7836. 11(6« dir Einrichtung des Lemberger städtischen WagegefällS. Dom 8 Janer. zz 7837. Wriisung wegen Appellations- Prüfungen für Krtminalrichtrr, Assessoren, Lanbräthe ie.' Vom 8. Jäner. 36 7838. Deie rmphitheutische Besitz obrigkeitlicher. Gründe befreiet nicht von der Militär- Be» quarrierung. Dom 9. JZnrr« ZF 7839- Einführung des TabakgesällS in Salzburg. Vom 11, Jäner. 38 7840. Einführung des SalzverschleiffeS. Dom II. Jäner. 6Z 7841. KreiskSmmissäre uiid Kreisärzte, wenn in Militär - Magazinsflationen das Mehl untersuchen sollen. Vom 12. Jäner. 72 7842. Wegen Einbringung der Klassen- Und Per- sonalstmrr- Faffivnrn. Vom 12, Jäner. 72 7843. itöfe č s ) Nro. « Srttt- 7843- BeiHandlungsbefugnissen Ertheilung auf Lil. L. Waaren, mit welcher Vorsicht vor-zugeh'rn sei. Vom lA. Jänerr 73 7844. Kein Kalo ist unter 40. Pfund inGewicht abjusttchen. Vom 14. Jäner. 74 7845. Wegen Emporbrtngung der Hornviehs jucht. Vom 14; 3einer; 74 7846. Untertanen sollen dir Kreisämtlichen Un- tersuchungsprotokolle ohne weiters Unterschreiben. Vom 15. Jäner. 92 7847. Neue Bcükenmauth $u ŽopolnlctU Dom 15. Jäner: 9? 7848- Vorspanns- Anweisung bei Tn pptnmär- fchen. Dom 16. Jäner. 93 7849- Provinzial - Zahlamt soll künftig die Etiftnngshauptkasse in N. Oe. benennet werden. Vom 16. JÜner. 93 7850. Wegen Verkauf deö Gedäckts ln Mähren« Dom 16. Jäner. 94 7851. Abhaltung der Normaltage tm> Einstellung der Lustbarkeiten an ifclbtn. Vom 16. Jäner. 19& 785s» Wegen Mehankauf auf dm Mährischen Viehmärkten. Vom 17. Jäner. 96 7853. Fremde sollen ohne Paß in feint Dienste Mfgenommen werden. Vom 18. Jäner. 96 S S 78S4. . S(Jff ( 4 ) Soff Nro. Seikr. 7854» Welche Unrerkhancu Io N.Or. zum Vieh, «inkaufeberechtiget sind. Vom »8- Jäner. 97 7855. Schottcrgrundes- Kontrakte, was in sich enthalten sollen. Dom i8» Jäner. 97 7856. Verkauf der auf dem Felde sichendrnFrüch, te betreffend. Vom 21. Jäner. 98 7857. Bet Stiftung Verleihung der Auslän- der, wie vorzugehen sei. Vom 21. Iliner. 98 78Z8. Katholiken zu dem akatholischen Bekenntnisse übertretende betreffend. Vom 21. Jäner. 99 7859. Warnung der Kurart der Krätze wird bekannt gemacht. Vom 2t. Jäner. 99 7560. Hie Dispens wegen Einbringung b«S Taufscheins zu^ Eingehuug einer Ehe. Dom 2i. Jäner. 100 7861. Pfeidfl.uerrFaffionen, Einreichung« Dom 21. Jäner. *02 7862. Biersahung für Oesterreich ob der €nn8t Dom 2i. Jäner. 103 7863. Ausweise über Ein- und Auswanderungen. Vom 22. Jäner. 104 78Ö4. Den Juden wird aller Handel mit Ge-treib und Heu verbothen. Dom 22. Jäner. iö5 - / 7865. C 5 ) Nro. 1 Seite. 786z. Wegen Verheimlichung derMtlitär-Aus- reisser. Vom 22. Jäner. 105 7866. Kurk'östen Forderungen minderer Banka! - Individuen dem Kreisärzte zur Ade justirung zuzustelleu. Nom 22. Zäner. 109 7867. VorsichtSweise verhängterArrest ob auch über die Dauer eines Jahrs ßch erstrecken dürfe. Nom 22. Jäner. log 7868- Daß die Personen, welche vorKundma-chung der Verordnung vom 16. <9?al 1807. aufPohInischem Grbiethe für fremdeKriegs-diensie warben, oder einenzum Militärkörper gehörigen Mann zur Anstedlung i« Auslande verleiteten, nlcht noch dem Kriegs-gesctze gerichtet, sondern bloß politisch bestrafet werden sollen. Dom 34. Jäner. 11t 7869. Konkurse zu Lehrämtern der höheren Studien. Dom 26. Jäner. 113 7870. Patent Lehensvorruf betreffend. Vom 26. Jäner. nj 787t. Meilengclder- Regulativ für Bergwerks- Praktikanten bei Werksberetsungen. Vom 27. Zäner. 11$ 7872. Leitungs-und Ausübungs- Vorschrift der Kuhpocken-Impfung. Vom 28. Jäner. 116 787a« GO c L ) Mro. S«W. ?8?3» Vom welchem Zeitpunkte 'die Besoldung der neu anzustellenden, oder sonst vorrü-.ckenden Beamten anzuweiftn fein. Nom 28. Jäner. 159 f 874. Daß die mit keiner Werbung für fremde Kriegsdienste verbundene Verleitung zur einfachen Auswanderung weder der Militär-- noch der Kriminal- sondem lediglich der politischen Behörde unterliege. Vom 28* , Jäner. ife 7875. An Verzögerung eines Reiseyartikulars ^ Schuld tragende Beamte find zur Verantwortung zu ziehen» Vom 28. Jäner» i6g. 7876. Um in ein Waisen- oder Erziehung-Haus ausgenommen zu werden, ober Stipendium zu erhalrm, ist der Beweis üb erstandenes Kimepockes erfsrderlich. Dom 28/3#»«. i6§ 7877 Bürgerslöhne von besserer Ausbildung, it'iM sich freiwillig $iya Militär widmen, haven stch brr Behandlung der Söhne von Beamten zu erfreuen» Vom 29. Inner. 16& 7378. Zeugnisse von Ortsrichtern ausgestellte find von den betreffenden Behörden, zu korami-stren. Vom 29. Jäner. 164 7879 Oberenfiiche Unterthanen sollen bei Einkauf des Schlachtviehes mir Zertifikaltn ver-"• sehen (tin. Vom 30. Jäner» '64 . _ 7880» MB C r ) MB Nr?. Seite. 7ggg, In Betreff der ungebührlichen Vorspanns-Anweisungen für Mllltärparthnen. Vom A0. Jäner. 164 yg8i. Der Austrieb des Rindviehes ins Ausland wird auf Stücke von § Zentner beschränkt. Dom 30. Jäner. 166 lebt u a r. 7882. Glaserzeugung mittels Steinkohlen wird empfohlen. Voiu 1, Februar. 167 788z. Aufdas Glasmacher- Regulament zu wachen» Vom z. Februar. 167 7884. Religionsunterricht bei «katholischen Gemeinden. Vom 4. Februar. 167 788A- Gelder-Uebersendungmit der Post audit Regierung, wie zu geschehen habe. Vom 6. Februar. 1631 7886. Formular« wie bei Spitälern die sich er- gebenden Veränderungen zu bemerken sind. . Vom 7. Februar. 17® 7887. Wie die Patental »Invaliden - Verpfle- gung zu geschehen habe. Vom 7. Februar. »7* 7888. Hausieren und Verkaufen auf der Gasse ist an den Hagen f wo der Verkauf in Ge- w'ösi- TE ( 8 ) TtB Nr»» \ . Sekte, tvölbern nicht erlaubet ist, verbothen. Dem 9 Fedruar. 173 7889 Dtrek.ivregrkn für die Ausfertigung der Acceptations- Urkunden auf geistliche Stift-tung-n. Dom io. Februar. 173 7890* Diäten file magistratische Beamte bet K iminal-Unterfuchungen außer dem Dienstorte. Dom »r. Februar. 175 7891. Unterzeichnung h6 7909. Nro. Geikr. 79°9‘ Fremde find vor erworbenem Jnkolate zum Bcfitz landtäfltcher Güter nicht einmal quoad poffeirionem fähig. Vom 2A. Fe-bruar. 2s f ypio, Ueber die Art, wir sich bei der Vermag LUng und Verrechnung des Vermögens der protestantischen Bethhäufer in Steiermark zu benehmen fei. Vom 2Z. Februar. 228 7911. Wegen Emporbringung der Pferdezucht. Vom 2Z. Februar. 2 ZK 7912. Vorschrift bei Errichtung frommer Stiftungen in Salzburg. Vom 25. Februar. 24s 7913. Verfassung der Ueberschläge zu Aerarial- Baulichkeiten. Dom 26. Februar. 244 7914. Wegen von Vikaren zu machenden Be- mänglungen über Kirchen; und Spitalrecha nungen. Vom 2 6. Februar. 24) 7915. Amortifationsgesetze fllr Geistliche betref, fend. Vom 27. Februar. 249 7916. Reisepartikularien sollen vor AuSgang des Termins von 6 Monathen an die Buchhaltung beschert werden. Dom 28'. Februar- »ZA M «$ r $. *0§ c n ) <*jß Mar?. Mo. Seite. 7917. Ersetzung ter alien Bankozettelvon 10 rend 500 fl. durch andere von gleichem Rennwerche. Vom 2. März: 256 7918. Abfertigung der Wittwen, welche zur zweiten Ehe schreiten. Vom 3. März. 259 7919. Wegen des Wahlsistems der Magistrate. Vom 3. März. 259 792a Derglehens Taxordnnng. Vom Z. März. 261 7921. Inwiefern von Schiffmühlen tn Befitz-vrreinderungsMen ein grundhcrrliches Lau-bcmiura abgenommen werden darf. Vom 3. März. 266 7922. Anzeige auSbrechendee Epidemien uiid Seuche«. Vom 3. März. 267 ,7923. Feuergewehr geladen gefundenes, wann zu konstsziren sei. Vom 4. Mürz. 268 7924. In Ansehung der dem Invalidrnfonde gewidmeten Legate. Vom 4. März. s6z 7925. Die Verfertigung der Pottasche aus Sr!» fensiederiauge niemanden zu gestatten. Vom 4. März» 270 7926. Fabrik- Unternehmungen, wann nicht zu gestatten. Vom 4. Märj. 270 7927. Verbothsgesetze, vermöge welcher die Eigenthumserwrrbu»s m unbewt-ttchen «L» S'V® C 12 ) Nro. ©tlfe* Gütern den Juden untersagt ist, werden erneuert. Vom 5. Marz. 271 7928. Daß der ausländische Sudsalz- Verschleiß-preis von 2 fl. auf 4 fl. Rhein, pr. Schatzfaß erhöhet wird. Dom 7. März. 473 79*9' Einführung des Stempels imSalzbur- gischen. Vom 7. M3rz. *74 ' 793°* Vierteljährige Ausweis« über die, auf Baulichkeiten angewiesenen Beträge. Vom 8. Marz. 300 7931. Beutellchen Dorruf. Vom 8-März. 301 7932. Uibec Beförderung und Behandlung der N mit Post Reisenden. Vom 9. Marz. 304 7933. Vierteljährige Tabellen über die vonkän-derstellen verliehenen geistlichen Pfründen. Vom 9. März. * 306 7934. Nicht- Konkurrenz der Akatholiken zur Er- haltung katholischer Pfarr- und Kirchenge» baude. Vom 9. Marz. 306 7035. Deutsches Staatsrecht, Reichsgefchichte, Lehensrecht. Vom 9. Marz. 307 7936- Wahl der unmittelbaren Kloster» Obern der Dominikaner. Vom 9. März. . 308 7937 Zeugnisse für Kandidaten der deutschen Schulen bet Stiftung- Verleihung sollen von der Oberaufsicht der deutschen Schulenaus-gestellet werden. Vom lc>. März. ; 309 7938. TE i >3 > fü* Mro. Seite; 7938 Ausweise deS Zuwachses oder Abfalles der Großhandlungen. Vom ic>. März. 309 7939. Juden den Getreidhandel nicht zu begünstigen. Vom 10. Marz. 310 794-I. Frist zur Ergreifung des Hofrekurses gegen Gubernial - Erkenntnisse. Vom 10. März. , 311 7941. Warnung gegen Gebrauch brennender Kohlen in verschlossenen Zimmern. Vom 12. Marz, 312 7942. Direktivregeln in Vorspannssachrn. Vom 12. März. 3«3 7943. Todesfälle der inner den Linien verstor- benen Offiziere dem Platz - Kommandanten anzuzeigen. Vom iz.März. 323 7944. Passe - Ausfettigun'gs - Vorschrift. Vom 14 März. 322 7945. Klassensteuer-Hofkommission soll ihreAus-weise von Monarh zu Wonach einsenden. Vom 14. März. ■ Z22 7946. Die Satzung auf Stockfisch ist aufgehoben. Dom 17. März. 32z 7947. Jnfektionswäfch« Bestimmung der Preise für die Reinigung derselben. Vom 17. März. 3*3 7948. . HE C 4 ) W S?re. ©elk; 794g. Wegen Verwendung des Stempels zu Vormundschaftö * Dekreten. Vom 17. März. Z2§ 7949. Gruudsätze zum Eintritt desPiatistenor- dens werden bestimmt. Vom >7. Marz. 326 7950. lieber bit an der Wiener Universität 6t» stehende Lehrkanzel der Pädagogik. Vom 17« März. ZßÄ 7951. Gegen die Verbreitung bet? Lustseuche bei Schüblingen. Vom 17. März. 332 7952. Steuer auf die zur Approvisionirung der Festungen beigeschafften Artikel. Vom 17. März. ZIZ 7953. Der Atzungsbelttag für die Sträflinge im Zuchthause zu Gratz wird auf 6 kr. täglich erhöhet« Vom x’j. März. 3^4 7954. Eröffnung eines Postkurses von Gratz nach Salzburg, und eines Verbindungs, Postkurses zwischen Obersteiermark und Oberkärnten. Vom 17. März. 334 7955. Kriminalgerichte haben ihre Rechnungen zu Ende eines jeden Jahrs zu übergeben. VoM 17. März. 31ß 7956. Wegen des Baue- der Moldaubrücke bei Prag. Vom ig. März. 337 7957. Wegen Verpflegung der Patental- Invaliden. Vom 19. März, 339 7958» AO ( 15 ) AO Mo. «Seite, 7958* Herrschsstsbcamken sollen sich Mit juridischen Zeugnissen ausweisen» Dom 20. > 7959» Zeugnisse der itberstandenen Kuhpocken» Impfung bei Aufnahme in die Ncustädter-Miitlär - Akademie. Vom 2l. März. 34t 7960. Niemanden wird in Zukunft gestattet, G sich in deri Besih von Gewerben oder Han- delsbesugnissen im Inn »und Auslände zu, gleich zu letzen. Vom 21. März. 341 7961. Streifzügr gegen Räuber betreffend. Vom 22. März. 342 7962. Prämien t Bestimmung für die schönsten Stuttenfollen. Dom 22. Marz. 343 7963. Von Grubrnfeidmaffen Vertheilung. Vom 23. März. 343 7964. Ztvildienste ansuchende und solche wieder verlassende Sotdaten. Dom 24. März. 343 7965. Mehl zu eigenen Bedarf selbst zu erzeugen, kann Niemanden verwehret werden. Vom 26. März. 344 7966. Bankozetrel - Ttlgüngsstfuer betreffende Weisung. Dom 26. März. 345 7967. Das Land ist nicht schuldig, das Streu» stroh für die Infanterie - Regimenter ftb» März. s4s zurrichen. Vom 26. März, 34$ 156S. C 16 ) Rio. Seite. 7968. Wegen dtk wechselseitigen Derm'ögrns- Fretzügiskeit zwischen Er. Majestät und dem Erzherzoge zu Würzburg« Vom 27. März. 346 7969. Unterricht in der griechischen Sprache an Lizäen. Dom 27. März. 348 7970. Der bestehende Getreid - Ausfuhrs- Der-both ist haiidzuh^ben. Vom 27. März. 348 7971. Behandlung der unbestimmt Beurlaubten vom Fuhrwesen und der Staaös - Infanterie. Vom 27. März. 349 7972. Dc>^ Wirkungskreis der Wirthschaftsäm-ter in Bezug aufVerlassenscha^ts- Abhandlungen und Entscheidung der Grundbuchs-geschäfre in Gallizien wird näher bestimmt. Vom 28. März. ZZ2 7973» Den Webern kann das Recht, eigene Mangen zu halten, nicht benommen werden. Dom 29. März. 35$ 7974. Limito- Tabaksabgabe an bas Bergvolk betreffend. Vom 29. März. 354 ( 7975. Erläuterung des Wucherpatents. Vom 30. März. 359 - 7976. Vorschriften wegen der noch vorfindigen Angusturg - Rind». Vom Zi. März. 360 April. m c if ) m % p t i L 7977- Bihandltinjj hlingarischer Untttkhanen Bel der Konskripzivn in den brutschen ErblaN-den. Vom I. April. 36t 7978. Die Merzte haben die Impfungspröt'okotte einzusenden. Vom ii April. 363 7979. Aüf Auswanderung der Gläsmächerge» fetten zu sehen. Vom i. April. 4363 79Sö. Stekbfätte bet Militär- Individuen dem Militär-Kommando änzujeigen. BomZ. April. ' 364 798r. Bestimmung des Feingehalts fifr Gold-und Stlberarbelter in Gattizien. Vom Z. April. 364 7982. Wegen brennenden Sohlen inverschlosie- nen Zimmern, SchLolicykeit. Dom Z. April. 365 7983. Prältmlnarfisteüir, wänil einzusende». VoM 4. April. Z66 &X1V. »An*. i 7984v- AB- ( is ) AB Nro. x ©elfe. 7984. Arrha- Beträge mit Ende Oktober einzu» senden. Dom 4. April. 367 7985. Aufsicht über das protestantisch« Schulwesen. Vom 6. April. 367 7986. Auf die Garn-und Leinwandordnung ;ü sehen. 23om 7. 2lpriL Z§8 7987. Zwischen Militär und Zivil vorfallende Beschwerden und Exzesse, wie zu untersuchen. Dom 7. April. 369 7988. Thevlungs^ Zuschuß der Beamten für das Carenz-Quartal. Vom 7. April. 369 7989. Verboth der Einfuhr fremder Scheidemünzen. Pom 8- April. 37^ 7990. Schema, welche und wann die Kreis- ämter die periodischen Berichte einzusenden haben. 23m y. April. 374 7991. Den Unfiigeu der Fleischhauer Einhalt zu lhun. Vom lo^Äpril. Z85 7992. Kreiskassiere haben die Verschleißausweise der Stempeigattungen monathlich einjusen» den. Vom io. April. , 385 7993- itrW '7993* Bersatzsuitliche Interessen werden bom 8 wieder auf V© Prozent erhöh«. Dom H. April. 585 7994. Ehegesetz für Salzburg.» VoM I3. April. Z8§ 7995. Wasser - Diligence von Salloch auf dem . Saustrom bis Stssek. Vom 17. April. 408 7996. Maßregeln zur Ausrottung der Borkenkäfer. Vom lg, April. ' .41$ 7997- Fabriks- Inspektion hat den Werksfüh» rern die Zeugnisse, welche bei der Rekru-lifting vorzuweiftn kommen» selbst auszustellen. Vom 19. April. 419 7998. Erhöhung des Ausfuhrszolles der echten Pottasche. Vom 20. April. -419 7999. Die Erkenntnis über die Agiotirungsfällr mit S deioemünze in erster Instanz wird den Obrigkeiten zugewiesen. . Vom au April. 42$ '8©22. Erfordernisse bet Vermögens - Reklama» » tionen ausgewanderter Bairischer Unterkha--sien. Dom Li April» 422 t> L 8©o$.. HS ( 2S ) HS 0?ro. ©dfte 8.01« Die Anstreichnng der Hgllinatücher mit weißer Erde wird verbothen. Dom 22. April. 42Z goos. Wein t Aufschlags - Oepvflteil betreffend. Vom 22. April. 42z 8003. Ditcher - LizttatisnS > Bewilligung , wo anzusuchen sei. Vom 23. April. 42Z 8004 Für die t>oti Beförderung der Reisenden zurückkehrenden Posipferde ist ftine Straf, senmauth zu entrichten. Vom 23. April. 425 8005. Äittgeldes' Erhöhung betreffend. Vota 25. April. 426 8006. Die neue Einführung deck Vorspannsst- stems. Vom LZ. April. 427 8007. Konvention mit dem Kaiser aller Reußen in Hinsicht der Deserteurs. Vom 26. April. 432 gos>8. Weisung wegen Ausübung des Richterr-amtrs. Vom a6» April. 441 8009. tW» ,C 21 5 tti» Wo. Seite. 9009. Verzeichnisse der Verlassenfchqftsbücher zweckmäßiger zu verfassen. Vom 26. April. 443 geio. Wege» Sperrung der Kaff«-und Gasthäuser. Vom 26. April. 44Z 8©l t. Weisung, wie die Ausweise über die in keine Aerarial- Eiai'ö,sung gelangende» Bergwerksprodukte zu verfassen (mb. Dom 27. April. 446 8012. Wegen Ertheilung der Pässt und Wan- berkonsenfe von Schutz unterthänigen Städten und Märkten. Vom 28. April. 447 8013. Wegen Befreiung der Sensen- Sichel- und Strohmesser« Gewerbe vonrSoldaten-stand«. Vom 2g. April. 448 8014. Welche Maaren Tändle«! zu. verkaufe» berechtiget sind. Vom 28. April. 45s 8015. Wegen Ankaufspreis der Schlachtthkere. 23wn 2g. April, ' 4Zs 8016. Uniformirung der Beamte» der Prager Stadthauptmannschaft. Vom 29. April. 451 ' 8217. AB C 22, ) AB Mo. . . ' * " • - , > . So 17. Ausdehnung der Straffenrobot in Steier mark.. Vom 30.. April. <$el6t 458; 8020., Badordnung. Vom 2. Mai. 458 8021. Die Besitzer der Bittersalz führenden Quellen zur Magnefie- Erzeugung aufzu-muntern. Vom Z. Mai. 460,. §022. WaiAing vor Betrug mit dem ans dem Patente ausgeschnittenem Bankozettek- For- ' mu>qc. Vom 3. Mat» 461: 8023. Aus Böhmen auswanderendeGlasmacher-Heftsien ohne Paß oder Entlaßschein nicht ' apfjumhmen. Vom 4. Mai. 461 t-/ 8024, So? C *3 ) St* fJro, ©cite., 8Q24. Die Müller haben die Kleien zugleich mit dem Mehle in bas Magazin abzuüesecn. Vom 4. Mai. 462 8025. Baden der Gimnastal-Schule^ wienach verbokhen sei. Vom 5.. Mai. 463 8026. Wegen Empsrbringung der Hornviehzucht alles Augenmerk zu nehme«. Vom 6, Mai. 464 I027. Wegen, Untersuchung der Naluralien- Vorräthe. Vom 6. Mai. 464 $028 Beamten, welche in einem 800 fl. übersteigenden Gehalt vorrücken, wie derTheu-rungszuschuß zu verabreichen. Vsm 7, Mai. 466 $029,. Nur die Juden,, welche nicht durch einen ^ehenjahrigen, Aufenthalt in Hungarn das Jnkolat erworben, oder sich dort verheira-thet haben, können zurückgewiesen werden. Vom 7. Mai. , 466 $030.. Wegen Wetnauffchlags. Vom 7. Mai. 467 8031. C 24 ) Sr». ®wt. 8©3I. Aufatzartikel zu dem zwischen dem Se. Kaisrrstaate und dem Herzygthume Würzburg abgeschlossenen FretzÜgigkeits - Vertrag. Dom 19. Mat. 46T KvZ2. Den Revisionen der Schüblinge Einhalt zu thuu. Vom 10. Mai. 47» 8SZZ. Uebrreinkunft wegen wechMitiger freier . Benützung der Stiftungen zwischen dem Oe. Kaiferstaate und dem K» Baiern. Vom 10. Mat. 47© $^34. Lauf-Trauungs, und Lobtenscheine von auswärtigen Ministern angefuchte sind stemK-ifret. Vom H.Mat. 472 8*35. Aendemng einiger Zollämter in Böhmen. Vom! ».Mai. 472: 8036, Konzepts-Praktikanten sollen die Adjuten ohne allen Abzug beziehen. Vom 12, Mai. 472 8037. Errichtung der Reserven. Vom 12. Mai. . 472 8®38- Ausfuhrsverboth des Bleies ln Blöcken. Vom i\. Mat. 477 i»39- HS < as ) d Nro. ' Gette 8039. Äegen der Vollmacht für die Juden bet einem überpvmryeyenKLknrrkr-ysporft. Vom 13. Mal. 478 8040. Wegen der ln M'l^är- Verrrchnong gestandenen anSt^enden Beamten. Pom 14. Hat.' E " 479 8041. Gerichtsbehörde für ble zum Predtger-arate otbinimn ©lieber der Augsburgischen und Helvetischen Confession. 's Sora iZ. , Mai. 48© 8042. Die Unglüchssälle VerhüthLng belUeber- sahrten betreffend. Vom 19. Mai. 48$ 8043. Jurisdikzions a Verhältnisse zwischen brr Zivil- und MUitKr-- Geistlichkeit.' Dom 19. Mai. 482 8044. Ob Darlehen, welche to 'öffentlichen Obligationen unter der Bedingung gegeben werden, daß dieselben Wienerin eben solchen Obligationen zurückbezahket werden fall.», als ein erlaubtes, oder als ein wucherisches Geschäft zu betrachten sein. Vom 4P, Mal, 49t 8©45<* ÄS c 26. M«. Bete., 8045. Schätzungsnrkunden über die Walbbe-fchä'dlgungen, von wem zu fettige« sind. Dom 20 Mai., 492 8046. Was die zvflämtlichen Wienerbeschauer von jedem Lei dem Beschau entdeckten Kon-frebanb jzu beziehen haben. Vom 23. Mai. 492, 8047. Weisung wegen der Salzausmaßlung. Vom 24. Mar. 493 8048. Diäten für Magistratsbeamte aus den Kammeraj- Kaffen. Dom 24. Mai. 494 8049. Abfertigung pensionsnnfähiger Wittwen, der Beamten., Vom 25. Mai-, 495, 8050. Daß Bannflüche der Rabiner, infolang die Regierung deren, Giltigkeit nicht erkennet, unZiltig sind.. Vom 25.. Mai«. 495; 8051. Normalschu'- Beiträge von den Militär- Verlassenschaftenl. Vom 26. Mai. 497 8052. Diäten-Ausmaß für ständische Beamte. Vom 26. Mai. 499 8053. Preisbestimmung für die zum Militär tauglichen Pferde. Vom 26. Mai. 50». 8954. m c *r ) m Md». > Heike«. 8q54' Todesfall einer penstonirten Person auzu-itlflcn. Vom 27. Mai« 504 8.055» N>üh'besitzer haben die .Durchlässe vordem Eißstoß und hohen Wasser zu. öffnen. Vom 28. Mai. 5°5 8056. Welchen Fond die Großhandlmrgswerbex' in Prag ausjuweisen. haben«. Vom 31.. Mai» C'$a$: 8057. Provisorische Erhebung des Gränzzoll- amtes in Szarpance zu einem Kommer-zial-Einbriichsamte. Dom Zi.Mai. 506 I « n i ü s- 8,058> Zurückzahlung des Darlechens in öffentlichen Obligationen. Vom 2. Juni. 506 » 3059. Prämien - Erhöhung für die Pferde und Zöllen. Vom 2. Stint. 508 §060, Wegen Verfertigung der SchLtzungSur-kunden über Waldbeschädigungen. Vom 4. Juni» 528 8o6r. t 28 ) M Aro. (Sette, 8q<5*- Dehgndlung der Schulgegenst-nde »on Kreisksmmissaren, Vom 4. Juni. $0f 8062. Auf die ivtaen MWggang Abseschoheye Hbstcht zu tragen. Vom 6. Juni. 509 8c»6z. Parent gegen die Devortheilungen de- Poffo - Gefälls. Vom 9. Juni. £!• 80S4. Errichtung der Land wehre. Vom '9. Juni. 516 go:|. Wegen Aufikellung der Reserve- Batall» tons. Vom 10. Juni. 530, 80S,6. Schleunige Beförderung der Steckbriefe. Vom 13. Juni. 55Z K267. Crziehungsbeiträge für Kinder sich wieder »ercheligeuder pensionirten Witttpen. Vom. 15* 3uni. 554 826F. Wittwen, bereit Männer bei Anhajtung eines Deserteurs mrckomnun, sollen 50 fl. jährlich Gnadenggbe erhalM. Dom j6, Juni- ’ 551 $069. Erhöhung des Kostgeldes Im Waisen-hau fr. Vom ! mn da- j,ur Befolgung vorgeschrieben wird. Bei. PO ( 9. ) PO Beilage Wttsinstruktion für das niederösterrcichisch-. vereinigte Kammeral - Justiztaxamt. Da das Brste des allerhöchsten Dienstes erhel- fchet, für das niederösterreichische vereinigte Kamine-ral»Jusiljtaxamt in Hinkunft einen zweckmäßigeren ' Manipulatiynsgang festzusetzen, durch welchen in allen Theilen eine bessere Ordnung und Verbindung her, gestellet, eine bündigere, jedes vorkommendr Geschäft genau in sich fassende Kontrole erzielet, und jeder Zweifel in der Amtshandlung beseitiget werde; f* wird denselben gegenwärtiger Amtsunrcrricht zur un» abweichlichenDarnachachtung vom i. November igo/« qnzufangen, unter sonst zu gewärttgender strengstem Verantwortung vorgeschriebe». . §. I. Die Geschäfte des Amtes haben sich zwar auf Der Mir, kunastrets das Appellationsgericht, die kandrechte, und bas m Simtc# Wechselgericht zu erstrecken; jedoch sind die Lxpedfts- gchü"rr'»i« Geschäfte dieser drei Behörden immer in genau ver-bundeiier und ungetrennter Amkirung zu besorgen; re»r»-- u«b 1 imh stehenden allgemeinen, jm Druck bekannt gemachten, oder nach den noch in der Folge der Zeit bekamt gemacht werdenden Amtsunserrichten vorgeschriebe oder sonst eiizgesühret ist. und Sü3«dj» ftiaeriaus- gftchäst-- • 5« L. C io > 2. sollen buch*" Die Taxbeamten sollen bei jedesmaliger AuSmef- $?rb$otS fun9ber Taxe genau und buchstäblich nach »n nungbemes- vorgeschriebenen ^axordnungen umso gewisser vor- i fit iDttvtn» . zugehen verbunden sein; als die ausdrückliche allerhöchste Gesinnung dahin gebt, chie Parteien nicht mit übermäßigen Taxen zu beschweren, und so viel möglich Einförmigkeit in den gesammten Provinzen herzu-fiellen. WtMübrlt-che Av«te-pung der ikaxvor-fd)ilftv» wird nicht fleftotm, sondern irceffclbafte Ksnlle' sind der Köderen Enrschei« düng juuns «erlegen. 5. Z. Sollte sich daher bet einem Gegenstand über die Taxausmaß ein Anstand ergeben, oder sollte ein Gegenstand Vorkommen, welcher nicht ausdrücklich ausgenommen ist, und für welchen in der Taxord-nung dennoch keine Taxe bestimmt zu fein scheine; so ist den Beamten niemals erlaubt, durch eine willkiihr-ltche Auslegung der Laxvorschristen eigenmächtig den Ausspruch zu thun, sondern sie sind verpflichtet, sich in solchen zweifelhaften Fällen sie^s die Enrschetdung von der höheren Behörde zu erbitten. ©u%"tlunb Da weiters die Taxordnung und die derselben ^d^rTax" nachfolgenden Anordnungen die Richtschnur sind, nach vrvnung welcher die Taxbeamten ihre Amtshandlungen einru-riachzulra« 6«n umo *u richte» haben, so wird ihnen zur wesentlichen Pflicht »i'/'Samm-gimacht, alle nachfolgenden Verordnungen, welche Justizgese- bierin neue Gesetze geben, oder die bkstchenden ab-tze beizu« ändern, der Taxordnung von Zeit zu Zeit pünktlich W"- W C n ) elnzuschalten, damit in allen Fällen stets das Ganze vor Augen gehalten werde. Zu diesem Ende wird dem Taxamte auch gestattet, fich die Sammlung der Gesetze und Verfassungen int Iustizfache, welche alle in Taxsachen nachgekommenen Verordnungen und Erläuterungen enthalt, aus den Verlagsgeldern Amtes beizuschaffen. §- 5- So wie das Amt zur richtigen und genauen Rückende Vorschreibung der Laxen verbunden ist; eben so hat es auch für den richtigen Einfluß derselben zu sorgen, »»wachen; und sind sol- Dem Amte ist daher unter keinem Vorwände erlaubt, die von Z-ie die Taxen über die bestimmten Termine anwachsen zu zu,?,g-nunb lasse» ; sondern es hat vielmehr mit möglichster Sorg- ibu6nbettti‘ salt auf die Eintreibung der rückständigen Taxen zu wachen, und mit Ende jeden Monats die saumselige« Parteien der Laudesstelle mittelst ordentlicher Verzeich-Nisse anzuzeigen , welche sddann diese Verzeichnisse der betreffenden Gerichcsstclle zur Eintreibung nach den in der Gerichtspflege vorgeschriebenen Zwangsmitteln mitzutheilen haben wird. Sollten auf die monatlichen Anzeigen nicht alle Rückstände berichtigt werden, so sind die noch hastenden Äussiäude mit Ende des Militärjahres wiederhohlt zu verzeichnen, und auf die nämliche Art, wie die monatlichen, zu betreiben, f. 6. Die Sachwalter haben auch noch ferner für jene Die Sack-Taxe» zu haften, für welche sie sich durch ihre Unter- UE ( rr ) schrift als Vtrtteter der Partheien verbürget haben ; *iTO- *• und ist daher die hier ln Abschrift Nio. i. beiliegende Kundmachung noch ferner zur Richtschnur der Advoka^ ten in dem Amte öffentlich auszuhgiigen. - $• 7- ®ft« bl« Die Sicherheit eines jeden zu "verrechnenden Ge. »<« ^Haupe- Geistes erfordert eine richtige Atifschreibung. Diese Römers zu Ausschreibung hat bei dem Taxgrschäftr in dem Haupr» ^rchcben buche , welches nach dem unter Uro. 2. beigeschlosse» frro. >. neu Formulare zu führen, und ln welches alle taxba« ren Expeditionen mit Ausnahme der unten in den $.$, xio unb 11 vorkymmcndey nur summarisch zu verzeichnenden Posten, spezifisch mit ihrem schuldige^ Be» trage «inzukragen sind, zu bestehen. Die eigentliche Bestimmung der in diesem Hauptbuche vorkommenden Rubriken geht dahin. Die Kolonne der treuen Nummern der Posten dient zur chronologischen Verzeichnung der täglich bemessenen, und daher sowohl in Gebühr« als * Im Falle der alsogleichen Dcrichtigpnz auch in Abstattung einziitragenden Posten. Der neue Nummer hat mit Anfänge eines jeden Militärjahrs von Nro. I. anzilfangen, und ist« wie die Parteien Vorkommen, bis zu Ende des Militärjahrs in chronologischer Ordnung fortzuführen. Die Kolonne dev alten Nummern ist für dir Aufnahme solcher Poste« bestimmt, welche nicht sygleich am Haze d«r WorsÄ-rkibung in die Gebühr, syrr. C IZ ) sondern erst in der Folge entweder ganj ober zpm Theil dezahlt werden. In dem Räume des aufzuschreibenden Gegenstandes, sind nedst dem Namen der Partei auch alle Umstande, welche In der Sache ein« Aufklärung geben können, deutlich anzukührm. Hierdurch wird nicht ntir der Laxbeamte in bif Folge allen unnökhigcn Bemänglungen Vorbeugen; sondern sich auch selbst die Ursachen seiner Taxauemoß in jedem Falle bestimmt verfugen halten können. Die Kolonne des Entrichtcrs (Debitors) gehört für die Klasse, das kand, die Parteien, oder den Sachwalter, ’fecld tr für die Zahlung der ausge-messen«« Taxe $u hafttn hat. Cie verschaft den Dor-theil, daß der Beamte die augenblickliche Ueberflchk behält, wo und bet wem die ausständig gebliebenen Laxen zu betreiben und einzubringen sind. ^ Die ausgemrssenr Taxe ist sogleich in die Kolonne der Gebühr, dasjenige aber, was hieran von der Partei zum Theil, ober ganz entrichtet rouc» de, in die Kolonne der Abstattung zu setze». Hat die Partei an ihrer Gebühr Nichts entrichtet , so ist die Rubrik der Abstattung offen zu lasse». Tritt der Fall ein, baß eine Partei ihre schul-j^dige Taxe nicht sogleich am Tage der Einstellung in ' die Gebühr, sondern erst nach der Hand ganz, oder zum Theil berichtiget; so kommt in die Kolonne der alte» Nummern der Nummer und das Jahr der erste» Ein» C 14 ) Einstellung , zur n'öthigen Berufung, in die Kslonstt des aufzuschretbenden Gegenstandes aber der bloße Nähme der Partei, und der gezahlte Letrag selbst in die Kolonne der Abstattung zu fetzen. In die Vorschreibungs-Kolonne, welche eigentlich dazu bestimmt ist., die kheilweise oder ganze spätere Entrichtung der in Rückstand verbliebene!» Posten vorzufchreiben, und dadurch seiner Zeit den glHnjlichen Saldo auszuweisen, kommt dasjenige an-" zumerken, was in der vorgeschriebenen Taxe entweder zn Abschlag berichtiget, ober ganz saldirt worden ist; urfb zwar hat dieses mit Beisetzung des Tages und Jahres zu geschehen, an welchen die spätere Entricht tung oder Saldirung geschieht. Diese Vorschreibung hak an dem Orte des Hauptbuches, wo die Post zuerst in die Gebühr geschrieben worden, und immer sogleich , wie ein Theil hieran bezahlt wird, zu geschehen. Die nachgesehrnen Posten gehören in die Kolonne der Nachsicht: und ist bei solchen bas Nämliche zu beobachten, was bei den abgestatteten Posten erwähnt wurde; nur ist bei Nachsichten auch sogleich die Verordnung oder die sonst' nöthige Beilage anzu-flihren, durch welche die Nachsicht veranlaßt worden ist. Sind nun sämmtliche in einem Quartale vorkommende taxbare Expeditionen in das borge-schriebeue» auch mit einem verläßlichen Register s<-- C »5 ) AE . * > c . 1 geh'örig zu versehende Hauptbuch cingetragert; so wird solves vierlelfährig abgeschlossen, und Me Summen der Absteckung uz-d Nachsicht von der Gebühr abgezogen, wodurch 'ver in bas nachfolgende Quartal zu übertragende Rüi?st.nd von selbst ausfäUt. Sollte übrigens einer oder der andern Partei ihre Gebühr zu hoch, oder sonst unrichtig bemessen Evesen fein, so ist tin solcher Taxbetrag noch vorher mit Beilegung ober AngebUnq des nöthtgen Beweises von der Summe der Gebühr abzuziehen, und soi 'NN erst mit d-r Kombination der Zahlungs- und Nach-fichtsrubiiken gegen die Gebühr vorzugchcn. 8. - Als ein Hülfsmittel zur Führung des H' bnches haben die Tazrbeamten eine erste Aufschtt düng 1 i^* unter dem Nahmen: Kasse-Journal, nach der in ' der Beilage I^ro. z. vorgezcichneten Form zu führen. Nr». 3. Dieses Journal r nterfcheldet sich vo züglich iss zwei Stücken von dem Haupibnche: u) Werden bei demselben nicht vierkel/ahrlg, wie im Hauptbuche, sondern täglich die Endsumme^ gezogen; und b) ist solches nur auf gegenwärtige, und nicht auf verflossene Handlungen vorbereitet; es verschaft aber doch den Beamten die tägliche Kontrole, ob seine Empfangssummen mit der Kolonne der Abstattung in dem Hauptbüchern genau übe^ein-stimmen. Jede Dlr btt dem Tax-aim« zu-foiWrfr<»btn Expeditionen (u behandeln seien. V a ' HF ( >6 ) HF Jede zu zo-tzlende, bereits gehörig gebüchft Post muß eher bei bcm Hauptbuche, als ber eigens-lichen LiqU'dakur angemeldet, uttb Von solcher als an-noch ausstäydig bestätiget werden, bevor sie in der Kasse bezahlt werden fdnn * es dient also das Kasse-Journal eigentlich dazu, die Summen der Abstattung in den Hauptbüchern mit den EmpfaNgssumMen int Kasse-Journal gehörig zu kontroliren, die etwa vor--kommenden differenten Summen au^zUgleichen und auch die zweimalige Forderung einer Post htndanzu-halten. §• % Damit diese Aufschrelbung in dem Gange bet Geschäfte kein Hinderniß verursache, so hat b»r 2d» pator, der Kontrolor, or er auch ein AMtSoffizier, so' bald dir Expeditionen in bad Taxaint gelangen, zwar, wie bisher, die kaxbaren von dem untaxbaren Expeditionen zu unterscheiden; jedoch solche künftig nicht mehr in große und kleine, sondern in spezifisch ZU buchende, und r» summarisch zu verrechnende-abzutheilen. Unter die summarisch zu verrechnenden Taxposten gehören ohne Rücksicht auf ihren größerer» oder kleineren Betrag, die Taxen aller jener Expeditionen, Vkdimkrüngen, oder Abschriften, welche nach der allgemeinen Gerichtsordnung §. 397 entweder von den Parteien selbst, odet von ihren Sachwaltern in dem Ta^aMte erhoben werden müssen. Dahingegen find aste von Seite des Gerichts . «kl# C i? ) %» pichkö pigrstellt werdenden mens der Partei auszuweisen, und den ausfallenden Nest ln das nächst« Quartal zu übertragen habe. §. IZi Äa sowohl unter den sogleich buchenden, all unter den summarisch zu verrechnenden Taxen, so häufige Posten Vorkommen, weiche entweder nicht sogleich zur richtigen Laxdemeffung geeignet sind, oder doch wenigstens erst nach Peslauf mehrerer Jahr« eindringlich gemacht werden (ttnntn, und welche daher als ganz ungewisse Posten nicht auf der Stelle zu bu, chcn, sondern'jedes Oal bessiidcrs äufzufchrerben sind; so wird zur Hindaiihalttmg aller möglichen Irrungen, sowohl über die Frage: welche Posten eigentlich als ganz ungewisse zu betrachten, als auch über die Art, wie solche Posten zu verrechnen seien? bestimmte Weisung dahin erthetlet. Unter die ungewissen Posten gehören: 1) Die in Vertretung des höchsten Aerarkums, 2) die bei Konkursmassen, A) die tn Vertretung der Kammerprokürnkur no-mine eines ReligionS-Stifcüngsfchrrlfsnds re. c si ) d'' ■- 4) die der Armen Parteien, endlich K) die erst nach erfolgten Abhandlungen zu htWss fender. Gebühren. Die Verrechnung dieser Posten hat folgender Maßen zu geschehen : Ad. i. und 2. Da nicht nur eines Theils das höchste Slerortum an und für sich schon niemals eine Taxe entrichtet, und der Fall: daß der Ge-gentheil die dießfa'Üigen Taxen zu tragen habe, qußerst selten cintritt; sondern andern Theils auch in Konkursfällen der Massepertreter und Verwalter durchaus frei ist, und nur dann.über die sein Anlangen sich ergebenden Taxen zu bezahlen hat, wenn der Gegentheil in den Unko« sien-Cisatz verurtheilt wird» welcher selten« Fall aberZnur dann eintreten kann, wenn jemand, ' der in die Konkursmasse schuldig ist, um die Bezahlung geklagt wird , oder über die Klage selbst ein Streit entsteht; — da somit ln beiden Fällen die so mühsame Ausschreibung, ober Vormerkung dieser Poste» größtentheils zwecklos wäre; so sind solche Posten durchgängig a>s ganz offiziöse zu behandeln; in den Expeditstabellen mit dem Worte ex officio zu bezeich- < tun, und In dem ganz selten «intretenden, aber doch sich etwa ereignenden Zahlungsfalle sogleich sowohl im »Hauptbuche ol$ in her Rechnung in Ge- Kfo* 6 C 22 'j Gebühr und Abstattung vorzufchreiden. Eben ss sind auch die ad. z. bemerkten Gebühren keineswegs zur beson? Hern Ausschreibung geeignet, sondern sie find um so mehr, sogleich ordentlich zu buchen, als de- i ren Einbringung gewiß ist, und durch Anweisung bei dem betreffenden Fonds zu geschehen hat. Die ad 4. und Z. Bezug nehmenden Posten aber, »vo-*on erstere in Hinsicht auf ihre Eindringung; ' letztere in Anbetracht ihrer Bemessung im eigentlichen Verstände ungewisse Posten, und als solche weder zur alsozleichen Eintreibung, noch zur Gebührseinstellung geeignet sind, können nicht auf gleiche Art behandelt werden; sondern diese Posten sind in den Expedits - Verzeichnissen mit dem Worte: praenot. Pag. \a bezeichnen, und hierüber zwei eigene in Konten nach dem Alphabete abgekheilte, mit einem befondern Index zu versehende, nach dem Muster Nro. 6. abgefaßte Vormerkbücher zu führen: in welchen zwar jeder Konto bis zur gänzlichen Beendigung des Prozesses die nämliche Pagina beizubehal-ten hat; jedoch nebsidem für dem in die des Pranotirungsrechtcs sich zu erfreuen habenden armen Parteien zu führenden Vormerkbüchern, .mit Schluß jede»' Quartals, und in jenem für dir Verlasscnschaftgebüh- ren AO c 2Z ) AO rett nach geendigter Derlassenschafts-Abhandlung jeder KvNto besonders abzuschließen, und summarisch unter einem eigenen, auch in dem Dormerkbuche anzumerkenden Rechnungsnummer in das Hauptbuch und die Rechnung in Ge« bühr, nach Umständen auch in Abstattung, Nachsicht oder Abschreibung zu bringen ist. Da übrigens die revidirende Buchhaltung mit Schluß eines jeden Quartals, wo obberührter Maßen die den armen Parteien im Laufe des Quartals, pränottrten Laxen summarisch in das Hauptbuch aufzunehmen kommen, ohnehin die Expeditstabellen, in welchen die Pagina jeder pränotirten Post ersichtlich sein muß, noch bei Händen hat; somit durch Vergleichung der in selber vorkom-menden individuellen Posten mit der übertrage, neu Summe, jeden Konto gehörig zu kontroliren im Stande ist; so bedarf es bei Uibertragung dieser Posten von Seite des Laxamtes keines anderweiten Beleges. Bei Uibertragung der Derlassenschaftsgebühren hingegen wird stets der von dem Advokaten bei der Zahlung hierüber ausgestellte Gegenschein aus dem Grund beizu-legen sein, weil di« ordentliche Buchung dieser Posten größtentheilS erst nach Verlaufe mehrerer Jahre geschehen kann, wo die Buchhaltung die darauf Bezug nehmenden Expeditstabcllen nicht mehr bet Hände» hat, und auch aller andern Mit» Mittel beraubt ist, sich nur einiger Maßen von der Richtigkeit dieser aus den Aormcrkbüchern übertragenden Posten zu überzeugen. §-, IZ- Obgleich die Sicherheit und Ordnung des Tax- V) >'A bgä stehet; so islren dennoch, damit diese Bücher durch ei,le 9rD^e Anzahl die Amtirung nicht erschweren, und L) LarLand- die emzeüie Übersicht der Erttägniß gleichwohl stets lifat vor Äugen liege, bei dem Taxamte nur drei solche l^!-^ 'Si« Hauptbücher, und zwar: das Erste für die Appel« u latiors--, das zweite für die Landrechts-, das drit-wriveootn te für die Wechselgerichtstaxen geführet, und die Führung dieser Bücher dergestalt zweckmäßig verthri-let werden; daß sich. mit den Lüudrechtstarctt nur zwei Beamte, wovon der Eine die Parteien auf ihre betreffenden Konten trägt, der zweite aber die Summe ziehet, den Register hält, und den Rückstand bearbeitet — mit den Wechselgerichts- und Appel-lütionstaxen hingegen für Jedes nur Ein Beamter beschäftige, welche beide letztere fedoch sich auch wechieiftttig ausjuhelfcn haben. In Rücksicht der zu diesen Geschäften zu besttmmeden Individuen hat der Taxator als Aiütsvorsteher nach Maß der Geisteskräfte seiner Subalternen, und so, wie es der Be-fikbmtnj des Dienstes am augcmcffciisten sein wird, pse Auswahl zu treffen. V w c 2Z ) « §* 14* Dem Taxator und Kontrolor wird dre Kaffe Haltung . für di« gemeinschaftlich unter ihrer Haftung anvertrauet. Sie Amrskaff« haben beide unter wechselseitiger Gegensperre die täg v»« Kass-, jlch eingegangene Baarschaft in der Hauptkaffe zu verwahren, und nur eine wenig betragende Scheide» tt!r"(ot^on^(e tnüiqe in der Handkasse zu behalten. Zugleich liegt b-sv». bcr« 55crt diesen beiden Oberbeamten ob, ein Kaffe.Journal in 6int>iid>feit der oben §. 8« und 11. vorgeschriebenen Gestalt, so ^ 1^ttrn" wohl über jene Posten, welche gebuchet werden, als über diejenigen, welche dir Parteien, oder ihre Sachr Walter selbst zu erheben haben, und welche nur summarisch zu verrechnen kommen , zu halten. Die Vergleichung der Empfangs -- Summen dieses Journals mit den Kolonnen der Abstattung in de» Hauptbüchern gieht zur allfeitigen Kynt-ole das Richtmaß. Außerdem ist auch die wesentliche Pflicht be# Kontrolors, dem Taxator in seinen Amtsgeschäften überhaupt, und vorzüglich bet der Taxirung auszu-helfen, und sich dergestalt in dem Gange dersGe-schäfte zu erhalten, daß er im Erkrankungs- oder anderweitigen Verhinderungsfälle des Taxators als zweiter Oberbeamter die Geschäfte zu besorgen,-ununterbrochen zu leiten, und zum Besten des Dienstes foctzuführen Im Stande sei. S< 15* AS ( 26 ) AO Wannvnd roobfn die jo geschehen 6«b*. \ '$• 15-' , Die bei dem Laxamte eingehende ganze Baar-schaft ist monatlich an das Universal - Kammcralzahl- » amt abzuführen; und den Taxbeamten ist unter keinem Vorwände erlaubt, einen Kassercst zu behalten. ■ 5. 16. Wt« Alle in Verrechnung stehende k. k. Beamte ha- "i'ngen a&: 6cn an die k. k. Staalshauptduchhaitung eine Rcch-wann^solch» nun9 frur Beurlheilung ihrer Handlungen abzugede», f”pr,k0‘n unb t)ier^u «verfen auch die Beamten des Taxamtes ausdrücklich verbunden. Diese Rechnung hat, wie das beiliegende Mu-Nr». 7. ster Nro. 7. zeiget, aus der einfachen Äopirung des • Hauptbuches, mit Vermeidung aller Rebenschreibe-reiea zu bestehen, auch sind dieser Rechnung nur di« Beilagen, und zu Ende die Ausgaben, oder die eigentliche Kasserechnung anjuschließen. Zn die Kasserechnung ist gleich Anfangs der im vorhergehenden Quartal verbliebene Kafferest, welcher jedoch stets sorgfältig zu vermeiden sein wird, aufzu, nehmen; dann sind die außerordentlichen Empfänge, dann die Mangels-Ersatzleistungen, und endlich der im Laufe des Quartals baqr abgestattete Betrag anzu, setzen; wodurch die Summe des baarcn Empfanges erscheint. Dem Empfange haben die Ausgaben auf rückvergütete,- und an das Zahlamt abgeführte Taxen, dann die Versendung an fremde Taxämter zu folge«. Die IM C 27- ) Die Abfuhr oder Ausgabe muß durchgehendSmit den nöthigen Beilagen versehen sein, und bei Entgegenhaltung mit dem Empfange sich entweder falbkeiV oder den in das nächste Quartal zu übertragenden Kassertst ausweisen. Diese Rechnung ist mit Schluß eines jeden Mi-litärquartaks, in so lange nicht etwas miders befohlen wird, und zwar immer längstens binnen 14 Tagen nach Verlauf des Quartals zur Kammer«!- Staatshauptbuchhaltung, wohin alle Tapgefällsberechnuiigen zusammen treffen, zu legen. §. 17- Da sich übrigens die buchhalterische Bcurthei- 3m«».ber lung der Taprechiiuiigen nicht allein auf Ueberzeugung erptt>i: 8. - niffen, wie der Anhang Nro. g, weiset, begleitet j« D>e ftrie- sibergeben. Diejenigen Expeditionen hierunter, rod# ficioTr find che ßrictUTime officiofa sind, müssen aber vorher von bent von dem betreffenden Werentett, oder von dem Prae-. eber^em 60 vr ;n p i « n ij än Laxe. Eiiizeltter fl " l fr. Täglich jttse-M men fl. ! fr. Sin. (Stempel .El ujesti er fl. t k. Täglich ini'arn- nun fl. ! t\ Ausgab y. fl. ! k Nr. 4. . 21 us me is über die int Quartal vorgekommencn Gebühren, Abstattungen / Ab- ' schreibtmgen, und Nackfichten der so genau! Ln fitlnen", nicht specifisch , sondern nur fummdrjfd) in Rechnung erscheinenden T Laut Expedits- Tabelle Beträgt der summarische Betrag der kleinen Taxen im Hiervon wurde derichngt durch ? j Sonach b'e den mir End, bu3 Quartale a»noch zu .verrechnen - Abstattung Ab- schret- buirg Nach- sicht Zusam- men Nr. Monath ÜTagi'ftjkr. fl. 1 kr. ff. ! kr. fl. 1 kr. I ff. >kc. ff. 1 kr i und 2 November 8 20 — 2 45 6 _l ■ — 8 45 3 detto 10 3 12 — 18 — — — — 18 6 Dezember 3‘ 4,48 — 24 — — I — 1 24.. -7 Januar 2 4 — 1 — i — — 3 — /j ./ 33 — .. » * • • . . 13 27 z Nach Abschlag der Bericht!- gang mit . . - ■ 13 — - ■ . ; ' . / / 19 33 * • • - - . / r- • 1 . - " ch -v - ■> ! 1 1 1 i - 'l über Gebühr tub sondern .£ G e i d - Fv ul 1L a l und,, nicht, einzeln, und dem ’C». ------ Abstattung der so genannten kleinen, nur fuumwrifcf) in dem Haupt buche jfl'tvf r-PWlb • Journal- r fdinnqibri Teu Numerus' Exhibit! -O : Datum und Nähme -der Parthepen • - * Geb ti o r Ä ü .1 a t t i li & ' laut ?rv>cbit\'-- La Kelle Nr. Sirjihxn fumtfia-- lischer Betrag Poll --der ci In- Paaren nzrlnweis b Durch ad Nelam Nvhmima IUtb brrfrl. be» U-ckcjf tragtuig in ba.-i Kaupi-buch avöuf Durch gratis HiuauSge« bmig n n Sinne, und Abart ung der iiegengn 6{iv6 Pagina. bes Conto Nr. 7. - ' '1 Beilagen Nummer der Pasten aus dem Hauprvuche EntrWrr ! Gebühr Abstat- tung t Nachsicht ne^er j alter - ft- k'-. ff. K fl. fr. V '1 ■ ' : - > 1 i i ' W . . . ■ : Nr. 8 Sir. V e p z eich n i ß deren vsn dem N. N. Expedit, in das 92. K. K. Camera! - Taxamt üiitec dem - übergebenen Expeditionen Gebühr der ! Taxen des Stempels !i st. ! kr. st. | kr. Nrs. Exhibiti: Nahmen der Bestellten h Anhalt der Expedition. %* C 33 ) nach den Kreisen abgefaßt werden, leichter jil bewerkstelligen , ist den Kretsämtera aufzulragen, das KrciSsuminarium UNtLdtheiltg, nach den in ihren Kreisen bestehenden Bezirken oder KantonS. zusammen zu setzen, wie dann auch solche Kantonsausweisc von Seite der Militär-BehördM nach den Kreisen .untertheilig zusammen gesetzt werden. N. 7836. - Verordnung des gallizischen Landesguber-niums vom 8. Januar l828. Nachdem die zweckmäßige Verwaltung des bei Ukbei- bk« der Stadt Lemberg privilegienmäßig bestehenden Wa. des 'g,,“!’8 gegefälls eingeleitet worden ist ; so hat man von Seite dieser k. k. gallizischen Landessiell« hierüber Folgendem u'6-fäu«. zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachrung bekannt zu machen befunden; i tens können zur Lemberger städtischen Wage g. bracht werden , alle, wie immer Nahmen habenden Handels» und Frachtgüter; überhaupt alle Waaren, oder Sachen, die Jemand, jedoch nur freiwillig ab-wiegen lassen will, auf welche Art hierbei /ever Wagezwang wegfällt. 2tens. Stcht es zwar jedem Lemberger Bürger oder Einwohner frei, zu seinem eigenen Gebrauche sich eigene Wagen und sogenannte Zentnerwagen, worunter solche Wagen verstanden werken,aut denen Losten nicht nur von einem, sondern auch von mehreren Zentnern abgewo» gen werden können, zu bedienen; jedoch dürfen die XXIV. Ban-, C Pri- C 34 ) Privat-Wagebesitzer sich nicht beikommen lassen, hier« auf anderer Partheien Maaren oder Sachen überhaupt wie sie immer Nahmen haben mögen, abzuwiegen, vielweniger Wagzettel darüber zu ertheilen. Eben so, dürfen künftig den Lemberger Bürgern, Einwohnern und sonstigen Partheien bei der Lemberger k. k. Zoll-legstLtte durchaus keine andere Waaren und Sachen, als nur solche abgewogen werden, die der zollämtli-chen Behandlung unterliegen, und die taeifmäßig nach dem Gewichte verzollet werden müssen. Atens. Auf das «neilaubte Abwiegen der, der Lemberger Stadtwage hiermit ausdrücklich zugewiese-nen Gegenstände, bet Privaten, oder bei der k. k. Zolllegstätte, wird, wenn diese Gegenstände, litt Gewichte einen Zentner nicht erreicht haben sollten, eine vou dem EigenehÜmer der Prtvatwage, oder von dem be, troffenen Zolllegstattbeamten, mit 2 Dukaten unnach-sichtlich zu entrichtenden Strafe, wenn sie aber mehr als einen Zentner Wiener Gewichts, oder 128 Pfund gallizischen GewichtS betragen haben sollten, eine Strafe von 3 Dukaten festgesetzt, die in die Lemberger Stadtkasse einzusiießen hat, urtb wovon ein Drittheil dem Denuncianten zukoMmen wird. Sollte aber derElgenthümer einet Privatwage zum drittttMahl Überwiesen worden sein, ungeachtet der vorhergegangenen Strafentrichtungen dennoch wieder Gegenstände außer seinem eigenen Gebrauche hierauf für andere Partheien abgewogen zu haben; so soll seine Privatwage zum Besten des städtischen WagegessällS, ik:$ C 35 . > bon dem Magistrate confiscirt werden, und tin Drik-theil des dirSfälligeil Werths dem Denunctanten zu-fallen, für die Zukunft aber. Ihm die Haltung einer dergleichen Wage ein für allemahi untersagt bleiben. 4tens. Wird bis zu einem Steine oder 32 Pfunken, gallijischen Gewichts, als der gewöhnlichen Art in der Stadt Lemberg abzuwiegen, 1 kr. als Wage-gebiihr für die städtische» Renten abgenommen, und darüber der Harthei eine Juxtabollete ausgefertiget werden; wornach also für 16 Pfund, oder darunter J, fr.; und für 17 Pfund, oder darüber, bis zu einem Stein 1 kr., fefbrt für einen Stein und 16 Pf. oder darunter 1 £- fr., und für einen Stein und 17 Pfund, oder darüber L Kr. u. f. to. zu entrichten kommen. Und da bei der Lemberger Stadkwag« auch Wiener Gewichter bestehen, fo wird für das Abwiegen aller Waaren, wie sie immer Nahmen haben, zu entrichten kommen, bis ^'Zentner ober 25 Pfund 1 kr., von 26 bis 50 Pfund, beer bis | Zenrner 2 kr., von 51 bis 75 Pfund, oder % Zentner 3 kr., von 76 Pfund bis I Zentner 4 kr. ü. f. w. i ,;.' Ztens. Wird die Abnahme für fene Gegenstände? die bei der Stadtwage auf kürze Zeit niedergelegt werden, mit ■£ ft. vom Stein Lemberger, »der von -t. Zentner Wiener Gewichts , als Niederschlagsgebühr dergestalt festgesetzt, daß diese kr. für jeden Verlauf van 24 Stunden, in dem Zeiträume, wo die Gegenstände depomcl bleiben; zu entrichten sind. C 2 ötens.' W C 36 ) 6tens. Ist bereits angeordnet worden, bd6 ixtti ' Ämberger städtische Wagehaus alle Tage (Sonn- und Feiertage ausgenommen') Vormittags von 8 bis ir Uhr, und Nachmittags von' L bis 6 Uhr, ununterbrochen für Jedermann offen gehakten, die zum Abwiegen vorkommenden Waaren und Sachen, nach der Reihe, wie fie zugebracht werden, immer auf der Stelle, gegen Abnahme der tarifmäßigen Wag «gebühr, abgewogen, und endlich für die gute und st» chere Unterkunft der städtischen Wage', besonders der Niederlage wegen, gehörig gesorgt werden. 7tens. Beziehen die zur Bequemlichkeit der Wag-gaste bei der Stadtwage befindlichen Träger keinen Lohn aus dem städtischen Waggefälle, sondern es wird dir Bestimmung des Lohns für daö Auf» und Maden, und allenfälliges Uibertragen der Waaren, dem wechselseitigen Uibereinkommen der Waggäste mit den Trägern überlassen. ■ , N. 7837- Appellationsberordnuirg in Ostgallizierr vom 8. Januar igog. Sein« k. k. apostolische Majestät haben mittelst MOQ(ion?f höchüen HofdekretS vom l2. Dezember 1807 dein ^Stnml» ostqalliztschen Appellationsgerichte zur künftigen nairidvet, Richtlchnur zu bedeuten acrubet: danach dem §.216. lkanbrSche, des Gesetzbuches über Verbrechen nur eine Appella-tionsprüfung aus diesem Geseybuche zur Ausübung uipr>ni«st,l- $tr Gerichtsbarkeit in Criminalangelegenheiten, fo wie auch AS ( 37 ) «Of auch nach dem §. 566 des lateinischen, ober §68 bes (,n, 6ano deutschen Textes der gallischen Gerichtsordnung nur rin« Appellationsprüfung aus den Landesgesetzen der Gerichtsordnung und der Anlage zum schriftlichen Aufsatz zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit nebst den Studienzeugnissen vorgeschrieben ist, so haben di» bisher üblichen besonderen Appellationsprüfungen für die Crimtnalrichter und Criminalgerichtsassessoren, dann für die Landraths, die Bürgermeisters mtb Magistrats aths in der Hauptstadt und'? in den kandstäd--ten, endlich für die Sindikus- und Justtziariaksstellen künftig zu unterbleiben, und ist denjenigen Rechts» Candidate», welche die Prüfung aus dem Gesetzbuche über Verbrechen bestanden haben, das Fähigkeitsde» kret für das Krinünalrichteramt, so tpie jenen, welche die fm §. 566. des lateinischen, oder §6g. des deutschen Textes, der westgallizischen Gerichtsordnung vor» grschtiebenePrüfung bestanden haben, dasFÜHigkeitsde-kret für das Civilrichteramt zu ertheilep, welche Fä-hkgkeitsdckrete sohin nach Beschaffenheit der auf einer > Universität oder «inenr Lizäum zurückgelegten Studien und der bet den Prüfungen bezeigten hinlänglichen guten oder ausgrjtlchneten Fähigkeit, wie auch der in Behandlung der Rechtsangelegenhelten erworbene» Uibung und Verdienste zur Erlangung jeder Richters» oder Gerichtsvorstehersstelle in linea judiciali hinreichend sein sollen. Doch hat es bei den übrigen Prüfungen als Advokaten sein Verbleiben. Welche \ t » ^ C 38 ) «Ui* Welche allerhöchste Entschließung demnach Kur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. N. 7838- GBernialverordnung in Böhmen vom 9° Zanuar 1808. Ter «mpbft Da vermöge des Militär-Bequartirungsreglr- fl'Urtfcfce fb«: " ' ■ '■ ' rp, obrfy ments nur die obrigkeitlichen Schlosser, Wohnungen Grün^/be. und Gebäude, dünn Maierhöfe, Bra»' und Wtrths-von d-rMl- bau*’ unb Jägerhäuser, geistliche Wohnungen und e.k.n-Be- Schulen von der Milttarbcauartirung ausgenommen xt runo. sind, worunter die Wohnungen der obrigkeitlichen Em, phiteuren nicht gehören, folget: daß der emphiteuti-sche Besitz vk» igkeiti.'cher Gründe, und der Umsiand, daß die Wohnungen der Emphiteuten auf obrigkeitlichen Gründen stehen, dieselben von der Militär, Be-sinartirung nicht befreie. tflnfu btmig M Taback^ gefülls In Salzburg und Berch-rbotdsga-6m. N. 7835- Patent vom n, Zanuar »808. Wir Franz der Erste rc Da Wir beschlossen-haben, das Tabackgcfäll, wie es in Unseren übrigen deutschen und gallijischen Erblanden besteht, vem i. Februar dieses Jahres, auch in dem Herzogthume Salzburg und dem Für-stenthume Berchtoldsgaden einzkisühren; so machen Wir hiermit das, für die gedachnn Erblande in Rücksicht C 39 ) sicht dieses Gefalls bestehende Patent vom 8. Mat 1784 mit dem Tariffe der damaligen Verkaufspreise des Gefällstabacks, dann die, dem ersterwähnten Patente nachgefolgten Zirkularverordnungen vom 13. Januar 1785, 10. November 1786, 4. Mai 1787, und 2. Dezember 1791 in den Beilagen auch für Salzburg und Berchtoldsgaden, als gesetzliche Vorschriften in der Absicht bekannt, damit solche von erwähntem Tage an, in diesen Unseren neuen Besitzungen von Jedermann auf das genaueste beobachtet werden. Nur ist in Ansehung aller Geldbeträge, welche in dem ^„gehängten Patente dom 8- Mai 1784 in .j>«t $. Z. 4. 7. 19. 20. 23. 24. 25.26. 30 und 33. nach Wienerwährung angesetzet sind, zu bemerken, daß selbe in dem Salzburgischen und Berchtolds-g,benschen nach dem vier und zwanzig Gulden - Fuße berechnet und bezahlet werdeii müssen. Um aber bei dieser Einführung des Tabackge-fälls Unfern Ünterthanen in Salzburg und Berchtoldsgaden in Ansehung der Tabackvorräth«, mit denen sie noch vermahlen versehen sind, die möglichste Erleichterung zu verschaffen, verordnen Wir noch besonders: rtrns. Daß den Privatleuten zu ihrem eigenen Gebrauche zwei Pfund Taback freigelassen werden. Wenn aber dieser Vorrath, von was immer für einer Gattung, zum Handel oder eigenen Gebrauche er auch gewidmet sei, mehr als zwei TE ( 42 ) TrE itvit Pfund beträgt, so hat Jedermann ohne Unterschied, der ihn besitzet, die Menge und Gattung desselben drm Gefällsamte in Salzburg, oder dem seinem Wohnorte zunächst ausgestellten Gefäl^sbeamteü vor Ende des Monaths Januar dlF-S Jahrs schriftlich anzuzeigen, wo sodann dieser den Betrag, der zwei Pfunde übersetzet, amtlich berfiegeln wird. Atens. Daß jeder Beflsser diesen versiegelten Ta» back binnen zwei Monathen von dem Tage des tingeführten Gefäiis entweder unter dem Geleite eines von Seite des Gefällsamtes in Salzburg unentgeldlich auszustcllcnden Passes, und gegen nachherige Beibringung dco^ollämtlichen Responsaiten über diz, Granze ins Ausland bringen lasse, ober solchen an das gedachte GefällS-^ dmt zur Ablösung übergebe, oder endlich darüber bei dem Gefällsamt in Salzburg um einen Paß, wie solcher für jeden pro Confumo Gum Gebrauche) einznführenden ausländischen Taback nökhig ist, ««halte, die tariffmäßige Laxe dafür erlege, und überhaupt den Taback der tariffmäßige» Behandlung unterziehe. ztens. Daß jeder, bet dem nach Verlaufe dieser zwei Monarhe «in, ohne die gehörige Ausweisung (Legitimation) zurückbehaltcner^ oder verheimlichter Taback gefunden würde, alS Schwärze ( 4» ) Sü? zer migesehen, behandelt, nnb in dieser Eigenschaft der in dem 19, §. des Patentes festgesetzten Strafe uoterzog-n werden soll-,! 4tens. Daß der Zeitraum zu Verzehrung der ten einem Prkvatmanne zu seinem Gebrauche aufbe-halteuen zwei Pfund Tabacks auf zwei Mona« the festgesetzt werde. Daher also, wenn Jemand übet diesen Zeitraum hinaus von den ihm frelgelassenen zwei Pfunden etwas'äuflbewahren und solches entdeckt würde; auch dieses, in so fern der EigenrhÜmer nicht darüber, wie §. z-vorgeschrieben wird, einen Paß gelöset hatte, als eine Schwärzung angesehen und behandelt werden soll. Da endlich Atens, in Salzburg selbst eine eigene Amtsverwal-tung für das Tabackgefäll ausgestellt wird, folglich die Notionen gegen die Utfremder des Ta-backpatents von derselben zu schöpfen sein werden; so find die gegen solche Notionen allenfalls zu erhebenden Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz bei dem für die Adeltchen in Salzburg aufgestellten Gerichtshöfe anhängig zu machen, von wo aus sie dann, .gleich allen anderst Rechtshändeln den gewöhnlichen Zug an die höheren Justizbehörden zu nehmen haben. Uebrigens lassen Wir zugleich dem Gefallsamte in Salzburg den Befehl ertheilen, jenen Taback, wel- AS ( 42 3 AS w.lcher von den vorhandenen Vorräthen dahin jur kinlöfung gebracht werden wird, den Eigenthiimern abjunehmen, und nach den, für die verschiedenen Gattungen bestimmten, und in dem diesem Patente gleichfalls angeschlossenen Tabackeinl'ösungstariffe festgesetzten P- eisen zu bezahlen. Wir Joseph der Zweyte rc. Nachdem Wir das bisher verpachtete Tabackge-fäll unmittelbar durch eine eigene Direktion verwalten zu lassen den Tntschuß gefaste haben, und dieses durch gegenwärtige Verordnung bekannt machen, so »pollen Wir zugleich die Versicherung beifügen, daß diese Abänderung keineswegs auf eine Erhöhung-des Gefälls, sondern vielmehr dahin abziele, den von der eigenen Verwaltung erwartsten größeren Nutzen zum Besten der Staatsbediirfnisse, und, wann es die Umstände gestatten werden, zur allgemeinen Erleichterung anzuwenden. Damit aber nicht etwa jemand auf den Wahn geführet werde, als ob durch diese neue Behebungsart die Einfuhr, der Anbau und Verkauf des Labacks frei gegeben, und die ehemals gegen die mannigfaltigen Hinterführungen dieses Gefälls gemachten Vorkehrungen, und darauf verhängten Strafen aufgehobez» worden, so finden »vir nöthig, jedermann über die bei V-O , c 43 ) W ' , Srt der Tabackgefälls-Verwaltung für künftig festgesetzte Ordnung unterrichten zu lassen. §. i, Niemand ist berechtiget, rohen oder fabrizlrteu Taback aus fremden Ländern, und aus unseren huagarischen, italiänischrn, niederländischen, tjrplischen oder v yr d e r 9 ster r eicht scheu Staaten, die, weil die Taback-Administration darin nicht eingeführt ist, in Ansehung dieses Gefcjlls, reu fren*be Länder betrachtet werden, indie peitschen uhb galliz ischen Ecbländer, wie auch aus ein#ig,; b i e $e f letzteren in eint a s-dere crbsändiiche Provinz einzuführenz ohne eine» Paß von unserer Direktion erhalten zu haben. PieftS .Perbokh der Einfuhr auf fremden Taback erstrecket sich selbst aus den Freihafen ju Triest und die freie Handelsstadt Brodi iq Gal'ltjie«: in dem ersteren soll fremder, in der letzteren auch gaUijifcher Taback bloß ,sls eine zum Großhandel bestimmte Kaufmannswaa-re «inzuführen erlaubt sein, folglich weder von den Inwohnern selbst gebraucht, noch im Klein-verkaufe nach Pfunden, oder in noch kleinerem Gewichte verkaufet werden. $. 2. Sollte aber jemand eine fremde Gattung von Taback, welche in unseren Aemtern niche zu ha. den, zu eigenem Gebrauche einzuführen »et? fan-- c' 44 j ' langen, so {jat, sich derselbe bei der ln seiner Pr«» i)tn$ bestellten Administration um einen Paß zu mit» Len, welcher ihm auch gegen Bezahlung der im angehängten Tariffe bestimmten Taxe niemals verweigert ttotrbett wird. 'S» 3* Wenn jemand einen in unseren Aemtern, oder bei den Verschleißet» gekauft en Taback in ein änderet dein Tabackgrfälle ebenfalls,unterliegendes Erb» land' schicken, oder mit sich führen will, so muß dieser Taback , zu Vermeidung des Unterschleifs, entweder mit dem Gtempiil, ober mit einer Bol» lete des Amtes versehen werden, widrigenfalls derselbe, bis zu der von dem Amte beigebrachten Rechtfertigung, für geschwärztes Gut ange» sehen werden wird. 8. 4- 'Wer einen in fremden, oder nach dem §» i. den • fremden gleichgehalte Nen Ländern er-, zeugten Taback durch- , und in ein dergleichen Land wieder aus führen will, hat entweder bei unserer Taback-Oirektion selbst, oder bei eihtt' in den Provinzen angestellten Administration um einen Paß an, "zusuchen, und zugleich ein genaues Verzeichn iß der Menge und Gattung en des durchzuführen-den Tabacks beizulegen, welcher Paß ihm ohne alle Bezahlung, jedoch nicht weniger, als auf vier Zentner Blätter, zwei Zentner f a-- bri- M ( 45 ) d brizirren, oder einen Zentner spanischen verabfolget werden wird. Mit diesem Passe muß der Taback an die darin bestimmte G r ä n z z o l l sta d t in Fässern, Kisten, oder Ballen auf solche Art ge# packt, daß sie plvmbirt werden können, gebracht, und darüber ein genaues Dcrzcichuiß,' nach der» Nummern und Zeichen der Fässer, Kisi er oder Ballen mit seinem Sporko- und Netto-Gewichte und der Tarra, wie auch der Gattung des darin enthaltenen Tabacks eingelegt werden. Den Eigenthiimern sicht es dann 1 fret, den Taback «ntrr eder die gerade Straße bis über die in dem Paffe gleichfalls bestimmte Ausbruchs-zollstadt, ohne unterwegs abzuladen, selbst fortzuführen, oder durch die von unserer Direktion bestellten rigeneu Spediteure, gegen Entrichtung der zu 3 Kr. von einem Zentner hungarischen «der gallizifchen Taback, zu 6 Kr. für einen fremden, bestimmten Spedtktonsgebühr zu versenden. §. 5° Niemand soll ohne erhaltene Erlaub» ntf? in den deutschen und gallizifchen Ländern Taback anbauen, noch den auch mit Erlaubniß der Direktion angebauren, versckcnken oder 6 er» tauschen, und an jemand'andern, als allein an unsere Direktion, verkaufen, daher, UM dem Untcrschletfe von dieser Seite vvrzribauen, der An- ( 46 ) Anbauer solchen auch nicht ju seinem eigenen Gebrauche zu spinnen, zu mahlen, zu beitzen, oder auf was immer für eine Art zu z urichten die Er» Laubniß hat. §• 6. Äenienigen, n?eld;t in den deutschen oder galli-zischen Landern um die Erlaubniß, Tabnck zu bauen, ansuchen / wird derselbe von der ausgestellten Administration nach dem Maße, als diese den erzielten inländischen Taback brauchen, und abzulösen dienlich finden, unentgeldltch ertheilet werden. Dieses Ansuchen muß alle Jahre, bevor der Taback wirklich gebaut wird, gemacht- und zugleich der Grund und die Größe desselben, ober des zum Tabacksbaue gewidmeten Theiles bestimmt, die erzielten Blätter aber ganz der Tabacks-Admtnistra-tion des Landes in die zur Ablösung festgesetzten Orte abgeliefert werden. Die E iitlösun g s preise werden nach der Elite des Tabacksblattes von den Landesstellen, einverständlich mit der Tabä ck-D irekt t vn, jährlich festgesetzt, und von den Administrationen an der Stelle bäar Be; zahlet werden. §• 7' Diejenigen, welche den von unserer Direktion fabrizirten Taback zum allgemeinen Gebrauche verschleißen wollen, haben sich bei der Administration zu melden, welche ihnen, falls sie dazu anständig befunden : nm AO ( 47 ) AO werden, die Enlaubniß «rtheilen wird. Diese Verkäufer sind verpflichtet, ihre erhaltene schriftliche E r l a u b n i ß und den Berkaufstarif beständig zu jedermanns Einsicht in ihren Verkaufläden auzuhtften, und nebst dem festgesetzten Pr eise, auch Maß und Gewicht auf das genaueste zu beohach-kii, widrigenfalls sie nicht nur ihre Erlaubnis v er-lteren, sondern auch mit den auf Betrüg im Maß und Gewicht veihängtett Strafen angesehen werden sollen. Wer demnach eine Gattung Ta-back theurer bezahlt, als sie ln dem Tarife bestimmt ist, oder wer im Gewichte btvortheilet wird, hat den gekauften Taback dem nächsten Taback-Beamten zu Überbringer, welcher den Betrug untersuchen, und den V e rkäufer, nach erfolgter Ueberweisung, dahin verhalten soll, dem Anzeiger für jedes Loth des entweder zu theu-er bezahlten, oder im Gewichte zu geringen Tabacks i fl. zu ersetzen. $. 8. Sollte sich in einem Orte niemand, um den Taback-Verschleiß melden, und ein Verkäufer daselbst dennoch nothwendig sein, so ist die Obrigkeit verbunden, den Verkauf eine tauglichen und sichern Manne aufzutragen. §. 9 Um die Einfuhr des fremden TabackS zu verhindern, ist es unumgänglich nölhig, an allen HS ( 48 ) HS allen Gränzen Aufseher zu bestellen, welchen, so bald sie sich alö Tabact - Beamte ober Aufseher U--gltimiren, Jedermann, ohne chnterschied des Standes, nicht nur auf ihr Befragen: ob er Taback bet sich führe.? Rede unb Antwort zu geben, sondern auf ihr Verlangen sie auch lln seinem Koffer, oder anderen Behältnissen, und bet besonderem Verdachte in allen seinen Geräthschaften und an seiner Person nachsuchen zu lassen verpflichtet ist. Falls nun wirklich geschwärzter Taback bei Jemanden gefunden würde, muß er denselben ohne Widerstand den Aufsehern übergeben, und sich mit ihnen zu dem nächsten Tabact-Beamten, oder Ortsobrigkeit stellen, um daselbst entweder sein Geständniß abzu-lege», oder sich zu rechtfertigen. Sollte sich hi einem solchen Falle jemand wider setzen, so sind die Aufseher berechtiget, in dieser Absicht allen, falls die Hülfe derjenigen anzurüf-n, die ihnen Beistand leisten kennen, um den Widerspenstigen mit Gewalt anzuhalten, und an die nächste Orlsobrig-keit einzubringen, welche ihn sodann ohne weiters in Verhaft zu nehmen schuldig ist. §. io. Die gegen die Uebervorchcilmig des Tabackgr-Mö wachenden Aufseher sind auch innerhalb der Gränzen auf allen Straßen und Wegen d-rcch-tiget, alle des Tabacks wegen verdächtige, so n**M t*# c 4$ ) AB gehende als fahrende Personen , a'/,uhaltkn, und bei ihnen Nachsuchung zu halten: nur find die entweder mit gepackten Wägen, oder auf der Post Reisende», wie auch die ordinäre» Posten und die Postwäg en hiervon befreiet, als welche nur bei den G r ä nzz o l l sta t io ne n, oder bei andern Weg-Maukhämtern innerhalb der tauber, niemals aber auf offener Straße angehalten, und vifitirt werden dürfen. §. ii. Die Sicherheit dcs Gefälls erfordert nicht weniger, diesen Aufsehern das Befugniß einzuräumen, bet dem Verdachte eines geschwärzten und verborgen gehaltenen Tabacks hi allen Häusern und Gebäuden, ohne einige Aus, nahm«, selbst in Unserer eignen landes-fü r st lichen, Visitationen vorznnchmen. Jedoch sind sie in dergleichen Fällen d er pflichtet, jedes.-mal eine Ge ri ch r sp e rso n , sWr eine Obrigkeit des Orts b e i z u z i e h e n , und die Partei , btt der sie ihre Nachsuchung halten wollen, vor dem Eintritte darum zu begrüßen. In einzeln gelegenen Häusern, wo keine Obrigkeit gegenwärtig, oder in der Nähe ist, können die Aufseher die Untersuchung zwar allein vornehmen: jedoch versieht (id?, bag sich dieselben bei allen Nachsuchungen zuvor mittelst ihrer Urkunden als wirkliche kaiserlicher Taback-Beamten leglrlnüreu Müssen. XXIV. Saft». % §. ( So ) $.14. Jede Obrigkeit soll nicht nur dieser, Untersuchung gen auf Begehre» der Laback, Beamten entweder selbst beiwohne», ober Jemanden dazu senden, und überhaupt denselben auf äiitufen allen verlangten Beistand leisten, sondern auch herumwandernde Ta-backverkäufer, die ihnen bekannt würden, unverzüglich für sich selbst antzalten, dem nächsten Taback-Deamten davon Nachricht geben, und ihm auch den bei einem solchen Schwärzer gefundenen und abge-tiommcnen Taback gegen Empfangsschein behändigen. §° > Z. Wenn nun ein Schwärzer entweder von der Obrigkeit angehalten, ober ihr Von dem Taback Beamten übergeben, oder sie von diesem zu Verhörinig' desselben ersucht wird, so hat sie den Schwärzer, ober den zur Schwärzung Beschuldigten in Gegenwart des Beamten zu vernehmen, seine Aussage gsnau zu Papier zu bringe« , solche zu unterfertigen und sodann dein Beamten, ohne Abfordetong einiger Gebühr, zuz ust eilen. Falls abtt die Taback-Administration einen solchen Schwarzer selbst zu vernehmen nökhig fände, und seine Obrigkeit tim dessen Stellung schriftlich ersuchte, so ist dieselbe verbunden, ihn der Administration unverzüglich zum Verhör zu ii b e r s ch t-ck«n« Ebenso müssen auch die Obrigkeiten cltmn* its w echsel seitkst diejenigen Personen stellen, .v.-k-1 chr toe c št ) fot als Z eüg e ir bei dm Verhören dec Hchiuarzer höthtg sind, und schriftlich begehrt »fcerben, $• i4- ÄLcnn .die AHWlstratlon,' oder ttzke Bräckttö-ä d e l i ci) e/ geistliche und sonst a n se h n! iche. re Per!or.er mtt der persönlichen Äorrufung derschv-htn j» mstssen glauben, so sollen diese die von ihnL, verlangte Verantwortung über einen borgekommmm-ivietlichen FM / oder bei Verdacht einer liebe,sedni-jung des gegenwärtigeif Patents, rnncrhald t4 Lagen schriftlich erstatten. Sollten fit sich dessen weigern, so werden sie vosi dem Fiskus zu den Landrechre,, vor gela den und tißba k 0 nstituirt riierdenr , $• *Si Nach vollendeter üntrriuchsing iömmt das Er-hfititn f g der weiter sinken auf die Schwärzung o>/ fitzten Strafe« allein Unseren in den Landern kij gestellten Taback - Administrationen zu, welchen a, ch die Macht elvgrraümc ist, »ach Verschiedenheit oer ümstände diese Strafe zu Mi l der Ne §. 16- Wo cd n tt r auf eine G eld str a fe flnNm'mt, sind der, dem sie zuerkaimt worden, sich entweder ganz unschuldig/ öder wenigstens durch den A»sr spriich der Administration zu- h art behandelt' glaubt, so steht demselben binnen 6 Wochen voit besil Talge der erhaltesten schetftlichen Eot'ion, Mt & 2 ŠM* d (st) w RrkurS zu unfern Levidre chten frt U Das Landrecht aber hat sich in seinem Spruche buchstäblich an gegenwärtiges Patent, und die darin bestimmten Strafen zu halten, ohne dieselben im geringsten zu mäßigen. §• *7’ \ Wenn Straffällige nur eine Nachlassung der ihnen zuerkannten, ober eine mehrere Milderung der von der Administration bereits gemäßigten Strafe erhalten zu können vermeinen, können sie ihren Rekurs binnen eben dieser Frist, nach deren Verlauf sie nicht mehr gehört werden, bei Unfer er Tabacksgefälls-Direktion selbst an» bringen. §. 18 Diejenigen, welche die ihnen zuerkannte Geldstrafe nicht erlegen können, sind Unserem Landrechte zu übergeben, und von diesem, ohne Rücksicht auf ■ die von der Administratidn vielleicht geschehene Mäßigung, nach Verhälrniß der ganzen Strafe zu den unten bestimmten körperlichen Strafen zu verur-theilen. §• 19- Die Strafe der Schwärzung für jedes auf was immer für eine unerlaubte Art herein-gebrachte, rohe oder fabrizine, Pfund Tabak, ist nebst dem, daß die Maare verfällt, löst. V §. 20, MS r 53 > « §. 20. Diejenigen, welche nächst ben -ungarischen oder fremden Gränzen wohnen, und fremden Tabak zu et» g e n e m G ebrauche bei sich führen, sollen, wofern dieser mehr als i Loch beträgt, für jedes Lorh mit i fl. bestraft werden. In diese Strafe von i fl. für jedes Loth verfallen sie aber auch dann, wenn sie zwar weniger, jedoch in der Abficht, cs zu verkaufen, bei sich führten. §. 21. Die auf die Schwärzung bestimmte Strafe hat nicht nur allein bei wirklichen Schwärzer», sondern auch bet allen denen Platz, .welche andern entweder zur Schwärzung den Auftrag geben, oder sie dafür bezahlen. $. 22. Nachdem in den §§. 2, Z, und 4 vorgeschrieben wird, daß bei der Ein - und Durchfuhr des fremde^ Tabaks jedes Mahl ein Paß anzusuchen sei, so wird auch derjenige Tabak, welcher, ob er gleich nicht heimlich ein- oder durchgeführet, sondern bei einem Gränzjoüamle wirklich angemeldet wird, dennoch als verfallen angesehen, so bald derselbe nicht mtteinemPasse von Unserer Direktion versehen ist, in welchem Falle jedoch sonst keine Strafe Platz greift. $. 2Z. Wenn ohne Erlaubutßzettel Unserer Tabak- , HM C 54 ) MO fi(ifnhjminifir<$tioiien Tabak angrbauet wsrd, fg fotlvn die Tabakpftanzen auf geschehene Anzeige <»neß TabaköegMten'iUit Hilfe der Herrschaft oder fced iwi« jfen Gerichts sogleich au s ae rt fsen, gewogen, und für jedes Pfund desselben i (!. Strafe bezahlt ^erpcn. , §. 24, Wer poiz dem, auch mit Erfaubniß 3 e<> hauten Tabak etwas »erkauft, unter reqä ins# Mr fü>' einem Vorwanhe an andere iider läßt, yher zu seinem e I g e n e n Ge n u s s e spin iff, m a h I f, heitzt, oder auf irgend eine Are zu bereitet 0 t1 er verbraucht hat, wird fijr jedes Pfund mit %€, fl. bestraft. 933Hb er hinüber zum zw eiten Wahl betreten, so ist er, außer der Geldstrafe, quch ftinerErlaubnist zum Tabukbaue verlustiger, §. 26. Diejenigen, welche obgleich einen in den Fa, Huken Unserer Direktion erzeugten Tabak , jedoch ohne erhaltene Erlaub»iß verkau/en, haben sowohl für j e d; s sch on verkaufte, als zu dieser Pest,mchang noch v or findige Pfund, nebst der Eonfiskalion des Tabaks, 16 fl. zu bezahlen. Dieser Strafe unterliegen auch diejenigen Käufer« welche gewußt haben, daß der Verkäufer zu dem Verschleiße nicht berechtigt war. §, 26. Diejenigen, welchen eS allenfalls gelingen soll- C 55 ) 'it* ft, die Wachsamkeit der Granzaufsicht zu hinterge« he», und ihre Einschwärzung über die Gränzx zu Staude bringen, wenn fit diesen Tabak innerhalb Unserer zur Tabakgefälls- Direktion gehörigen Länder heimlich entweder selbst herumtragen, oder auch wissentlich für andere bei sich führen, aufbemahren, oder sonst verheimlichen, müssen, es mng der Tabak bei ihnen selbst gefunden» ober sie auf andere Art bavnn überzeugt wo« den fein, für jedes Pfund d es verkauften, gekauften, aufgehaltenen oder v e r h e i in« lichten Tabaks 16 fl. bezahlen. §• 27- Wer die hier festgesetzte und von Unserer Ta-Hak-Direktion in einzelne» Fällen vielleicht geminderte Geldstrafe zu erlegen nicht, im Stande ist, wird dafür körperlich gestraft, und zwar das erste Mahl für jeden Gulden der ganzen Geldstrafe mit einem Tage öffentlicher Arbeit in Eisen: das zweite Mahl wird diese Strafe verdoppelt, wobei jedoch zur Grundregel an» zunehmen ist, daß eine dergleichen Strafe nlrmahi« über 4 Jahre stzh erstrecke» könne, $. 28. Wer sich den Tabakbeqmten oder Aufsehern entweder auf freier Straße, oder bei häus» tchen Na ch su chungen mit Gewalt wider-setzt, soll tu dem Falle, daß wirklich Hnbak bei ihm. < J6 ) t » ihm gefunden wurde, und die Contrabandstrafe nur eine zweimonachliche, oder eine noch geringere öf, fer.tlidjt Arbeit bestimmt, mit d o p pelter Zeit, fie-ie aber die Strafe auf länger aus, mit einer um ein Drtttheil verlängerten Strafzeit ge-'züchkiget werden. $• 2% Sollte jemand bk Gewalt bis dahin treiben, diitti Beamten oder Aufseher zu schlagen, oder ^ gar zu verwunden, dann ist der Thäter, nebst dem Ersätze des erweislichen Schadens und der H e i l u n g s k o st e n, auf zwei J a h r e zur i}f* fentlichen Arbeit in Eisen zu verurteilen. $ 3®. Adel! ch e oder Personen, bei deren Stand eine dergleichen keibesstrafe nicht gewöhnlich, oder solche, welche sich mit Geldstrafe loszul'üfe n hinlänglich Vermögen besitzen, sollen, falls sie eine gewaltsame Widersetzung gegen die Untersuchung ihrer Häuser, Wohnungen oder Wagen gewagt haben, ,uttb wirklich Tabak bei ihnen gefunden wird, die oben auf jedes Pfund gestimmte Strafe doppelt erlegen. Wäre aber in einem solchen Falle auch kein Tabak gefunden, oder die Nach-suchung durch die Widersetzung ganz verhindert worden, so soll derjenige, welcher die Untersuchung gehindert hat, mit 50, sU oder mit so vielen Tagen vssentstchrr Arbeit gkstcafr werden. I 3-- ÄlB C 571) §* Zi- "-( Wofern bei einer solchen Wibersetzung rin Ta-dacbeamter schwer verwundet, ober t'ödtlich miß» bandelt würde, dann ist der Thäter nach der beste» he,wen H als g e rich r s o r d nung zu behandeln. x 5. 32. Wer einen Tabakbeamten durch Geschenke zu bestechen sucht, damit biefer ihn entweder mit geschwärztem Tabak burd)foinmen lasse, oder nicht vi-sitirc, soll um den zehnfachen Betrag desjenigen, was er gegeben oder a n g e b o t h e n hat, bestraft werden. Falls er diese Strafe zu bezahlen außer Stand ist, muß er auf so viele Tage, als die Strafe Gulden beträgt, in Eisen «beiten. s 33* Güterbesttzer, Obrigkeiten, Beamte, Richter, Magistrate und Geschworne, welche Unseren Tabakbeamten zu Anhaltung eines Schwätzers, oder eines solchen, der auf offener Straße sich der Visitation widersetzt, oder zu Nachsuchungen in den Häuser» den begehrten Beistand verweigern, oder die, welche die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden und handelnden offenbaren Schwärzer nicht selbst aufheben, oder endlich, welche den Tabakbeamten auf ihr Anrufen gegen Rotten vo» Schwärzern nicht zu Hilfe eilen, falls wegen des versagten Beistands eine besonnte Ei» schwarz« ng geschehen ist, unterliegen der n 8 h mli ch e n © e l b'< oder k 3 r, perlt» TE C §8 ) perlichen Strafe, als ob sie selbst diese Hchwgrzung gemactt hätten. Aber auch, wenn, ungeachtet des UnkerdlieL-enen Beistands, k-iu Konrra-band erfolgt wqre, sollen sie dennoch mit 50 fi. bestraft werden. - • 34’ Auf der Post Reisende, die sich der Nach-fueling der Taback-Beamten widersetzcn, sollen von den Postmeistern nicht weiter befördert werden. Läßt ein Postmeister einem solchen zur weitern Reise Pferde Vorspannen, so unterliegt er für jeden Fall gleicher Strafe, als diejenigen Obrigkeiten, welche den Beamten den ntzthigen Beistand verweigern. $• 35« Denjenigen, welche den Tabachbeamten in allen Fällen, wo sie angerufen werden, willig Beistand leisten, soll das Dritttheil der eingehenden Geldstrafen zu Theil werden. §. 36. Diejenigen, durch deren Hülfe die Taback- beamten einen oder mehrere nicht ansässige, sondern r herumirrende oder fremde Tabachschwärzer handfest machen, haben, wenn die Ergriffenen als wirkliche Schwärz» verurtheilt werden, für jede Mannsp erson 2, Dukaten, und für eine Wetbsper so n 1 Dukaten zu erhalten. §• 37- Ueberlie fern aber Hit Grmidherren, Obrigkeiten , Richter, Gemeinde», oder auch einzelne Person ( 5y ) <&s$ fonen aus fin enem 2lntriebe, ohne Anrufen pbet Hülfe der Tabackheamren, einen oder mehrere vyn ihnen eingefangene Schwärzer, so syüen ihnen, nach dem geschtzpft-n Erkenntnisse, nebst dem Werth % des zugleich chit eingelieferttn Tqbaüs, für jede Mannsperson Z Dukaten, und für ein( We ibsper son L Dukaten verabfolget werden. 38' Diejenigen, welche eingeschwärztcy Taback, oder die Personen, welche solchen gekauft, »der verkauft haben, an unsere Täbachbcanitea a n z e ig e n, empfangen düs Drtkttheil der ganze» von dem angezeigken Schwärzer und dessen Mitschuldigen etiv gehenden Geldstra fe; und falls ein Schwärzer selbst seine Mitschuldigen, yd« ein Käufer seinen Verkäufer, yder gegenseitig anzeigt, so wird b mfelben, außer dem ihm bereits versprochenen Dritttheile, noch die Nachsicht der verdienten eigene» Strafe hiermit zugestchert. 8- 39- Auch den auf der Schwärzung wirklich betretenen oder an gezeigten, und deßwegen bereits zur Dcrantwortung gezogenen Schwärzern soll ihre eigene Strafe ganz oder zum LH eile, nachdem dir Umstände sich verhalten, nachgesehen werden, wenn sie andere Mitschuldige, »Ser denen sie Taback verkauft, oder von bienen sie «* gefacü ßet, oder auf was immer für eine Art p9tri«)m, und daß für jedes Pfund des auf irgend eine 9lrt zu-bereiteten Tabacis eine Sttafe von Sechzehn Gnio.U trlegt werden soll, von selbst auch die Zubereitung des wirklich schon von der Laback-"Direktion fabrizikte»/ und so verkauften ?ad»cks verstanden. Indessen hoben Allerhöchst Dieselbe doch zum ilebnflusse noch aüsbrücklich ju erklären geruhet, daß in Kraft dieser zwei Absätze des Allerhöchsten Patents auch die.Verwandlung des schon fabrlzirten, selbst von der?a-backdirektion oder ihren Verlegern und Verschleißern erkaufte» Rauch- und Schnupft.,Lacks > unter der nämlichen Strafe verbothen sete. Wren nett > s. Novcnrber t k r5 ( 63 ) RE Zirkuläre von der k. k. Landesregit-rung im Erz herzogt hu me Oesterreich unter der Enns, Mittelst HofdekrerS vom 23, und praef. 2Z. April d. I, ist die hülste Entschließung herstbgelau-gct: daß zwar zufolge deS ig« Absatzes im höchsten Taback Patente vom g. Mat 1784 diejenigen, ivH-* che wegen einer Uebe tretüng deMven, die ihnen von den in den Ländern aufgcsichle» Tabackgefälls Administrationen zuerkantltc Geldstrafe nicht erlegen rönnen, dem Landrechte übergeben, und von diesem, ohne Rücksicht auf die von den Administrationen vielleicht geschehene Mäßigung, nach dem Verhältnisse der ganzen Etrafc, zu den 'in eben demselben Patente de» ith.-mtm körperlichen Straft» verurtheilt werden sollest. Gleichwie aöer ln dem ander,, höchsten Patent» vom jf6. September des nämlrchen Jahres wegen des Zollwesens eben dieses im lkr. Absätze nur auf den Fall beschranket ist, wenn die verwirkte körperliche Straft über eine drcimonathliche öffentliche Arbeit hinaus läuft, so sei der gedachte 1#. Absatz des Ta» back-Parcnts, auch nur von diesem Falle zu verste» Heu, und haben die Taback-Admliitstrakione» azrf für# zere keibesstraft eiürrblkigs auch die Nationen selbst zu schöpfen, und solche dem Derurtheilten von Amts-rrege» schriftlich zuzuschlcken, den Unterthanen aber Kieftlb: nicht unmittekdar selbst, sondern ihren Obrigkeit > HO ( 64 ) HO ketten gegen Rczepisse.zustellen zu lassen, welche Obrig-ketten sodann dtese Notionev den Untertanen ohne. Derschub zuzuferkigen, und die Strafen in Vollzug zu setzen verbunden sind. Wien, am 4. Mat 1787- Zirkulgre von der k. k. Landesregierung tm Erzherzvgthume Oesterreich unter der PtU C>aÜ))in:e 111'tu jpti. Von dem Verschl üße an den Confamein'cu -Im Kleinen binftch s-Pcß -Tax- Tariff Nahmen der Gattungen. Än den Verschleißer än den Privat-Consiimenken im Großen. V ; i e r fl n e zwanzig Guibe 1 F u s.. bas • ,j ft. 1 fv-.il oue 1 *i ; t' ll : kr. . i'.;*' j ■’4 1 * Schnupftabak-Sorten. l 1 1 I :! ■ i Extra fei» Seviglia, und extra fein f-L . „ d'Havaua Pf.leicht Gw. ‘5 IÖ Pf.lelchtGw.IA 40 Loth 40 i 1 V— IO 6 L Fein detto, dann Sonn und fein Rap- pee d'Espagne und Toncar. ..... detto 5 12 detto 5 40 bette 14 — ' detto 3 47 3* Fa;»» d'Cspagne detto 2 50 detto 2 50 detto 7 2: detto 2 2 4 St. Omer, St. Vincent, Morocco I 1 Marino, de Paris, o'Hollande und t • •- fein. Brasil in Dosen . detto 3 6 detto 3 lg detto 7 detto 2 -8 5 St. Omer, St. Vincent, Pariser t . und andere Rappe, dann Brasil ! ln Karoten, und Rolle«.. € « ♦ • — Pf. ä Z2 Lth. 3 47 • « 1 t Pf. a Z2 Lkh. 2 50 6 Trirntiner und alle Tyrolergatcungen 1 in Karoten detto 2 11 Pf.leicht Gw. 2 ’S detto 5 tf.leichtGw. 2! — 7 Tyröicr und St. Padri uneinkartirt. . Ps.ü ZZ Lkh. 2 11 Pf. ä r)2 Lth. 2 15 detto 4 2 dekto 2: 8 Straßburger Violet - Rappee detko. . detto 2 ii' detto 2 15 detto / 4 2 detto 2 — 9 Facon St. Omer, St Vincent, Ma- . n röcco, Marino, de Paris, d'Hol- lande, Giacaturner,'Boscha, grob - V . und fei ti Levante, Rappe d'Espagne 2■ ditto dergleichen detto 1 44 detto i 51 detto a 2; I 41 u Gallizischer und cxrra gebeitzter in Do- fen für die böhmssch-östtrreichischen Lander detto 1 ?4 detto 1 28 d-tto 3 — detto 1 16 12 Verschiedene ordinäre gebeitzte Sorten. ln Faffeln i l j in Dosen 1 18 beltö 2! 2, detto 1 4 Rauchraback-- Sorten. - ' 14 1 Ganzer Knaster in Rollen Pf. a Z2 Lth. 4 44 Ps. ä 32 Lth. e 44 * • • 9 .. Pf. ä. 3 2 S(r . 3 18 2 Geschnittene Knaster, dann Vatinas, Richter Nenhaüs und dgl , Pf.leicht Gw. 3 47 Pf.leicht Gw. 3 47 • * • « vs.leicht Gw 2 37 3 Sonn und Mostd in 1 psündig. Packeln. petto 2 22 ' detto % 22 *. • bette 5 54 4 Derley geschnilteiie Gattungen in fiel- •* - w. , >, . ' neu Btiefen.. . 100 Sk. 7 p 100 St. 8 ‘4 1 Stück 5 bette . ) 541 5 Türkische Blätter in Oken. .. ..... ps. Ü Z2kth- 1 3' 3f. ä 32 1 39 • ♦ e # • • • Pf. 3 Z2 Lth. * IO; 6 Türkisch fein geschnittenen in ß pfündi- digcn Packeln........ ....... Ps leicht Gw. 1 2' gleicht Gw. 1 25 • • • • .. - detto 1 3° 7 Gesellschafts'- Tabak......... . , vs. ü za Lth. — 44 pf. a 32 Lkh. — 48 5. Pfund 12 — • • • • bette - - 8 1 Hieng» ische Blätter in Dfcn. ... . ' bitto •sr . . 1 3 9 Fein g-schiiittene Gattungen in | und . H pfündigen Packeln Pf. leicht Gw. t?4 Jf leicht Gw. — 58 "detto '4 2 • -1 • • . \ 10 Dergleichen in kleine» Briefen. .... 100 Sr. 6 12 IOO Et. 6 28 1 Stück 4 — • • • • • . 11 Mittlere Gattung tu -% und 4 pfündi- ■ r *!k- .s gen Packeln . . :, .. .. ...... Pf.leicht Gw. — 4# vf.leichtGw. — 48 Pfund 12 ' • • • ■» —•■ 12 Dergleichen in kleinen Briefen. ..... 100 Sr, 4 36 100 St. 4 40 1 Stück 3 — • • • • 13 Ordinäre 2 kr. Briefe . :. ...... detto 2 16 detto 2 24 derto I 2 .; 14 detto kleinere Briese. ..... . detto detto — detto —V • • « • 15 detto Rollen, dann Stämmen und X Schwarzküstenqut Pf.» z 2 Lth. — 22 Pf. 3 Z2 Lth. 2« 1 Pfund 6 2 • « • * ' iS Hanauer, Berliner und Aneis. ..... detto — 25 drtlö 27 detto 7 — • • * * - h Anmerkung. Die Zahlung nach dem < ' vtex und zwanzig Gulden-Fuß hat in Conventionsmünze und nach Maß- gäbe des Patents vom 22. Decem- der 1867 in Kupferfcheidemünje zu 1 gefchehem I XXIV. Kimfc.i so» c Sz ) M teefit deS kanbeschefs, und det Kreisärnter oder nuj' Mf jene Orte zu verstehen feie, wo sich die Landesstelle selbst, oder düs KreisaMt befindet, mäßen es in Absicht auf die übrigen Ort», wo keine Landesstelle und kein Kreisarzt ist, bei demjenigen zu bleiben habe- was diesfasts das in Tabacksgefäll,Angelegen» Heiken, ünktrck 8. Mai 1784 erlassene Patent §. il i. verschreibet, vermöge weicher Dörschrift die Aufseher ohnehin verpsttchkit sind, bei Äornehmüng eh her Hausvisitatkün jedesmal eine Eerichtsperson, ober ßte Obrigkeit des Ortes beiMiehen, und die Partei, bei der die Nachfehung zu geschehen hat, vor ttß Eintritte darum zu begrWen, wodurch also aller Eigenmächtigkeit sattsam vorgebogen, und düs Privat-iigenrhüm hinlänglich gesichert feie: Weiches in Folge der höchsten Anordnung zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht Mird. Wim,- vm 2; Dezeivher vjcjiu N. 7840. Patent vom * t. Januar i&oBv S3 i r Franz 6c r Erste re. Die Vorrückung ves' Gränzzoll-Kordons von Ün--fern altWerreichtschen PeooMjM ün die äußeren Granzen des Herzggth'ums Ealzhurss uNV FüVsten» Witk&be »hums DerchtoldsgirMli ,' so wie überhaupt die dead--sschtigte Herstellung finer umrngeschrAnkren Freihess XX! V. BMö. e ( 66 ) UE des allgemeinen Handels und Verkehrs zwischen dieser letztgenannten, und Unseren alten österreichischen Provinzen ziehet die unvermeidliche Folge nach sich, auch die Salzverschletßpreise in dem Herzogthum Salzburg und Fürstenthume Berchtoldsgaden mit den aitöster-»eichischen Provinzen den gegenwärtigen Verhältnissen angemessen zu reguliren. I« dieser Absicht haben Wir demnach Folgendes zu verordnen befunden: Erstens. Dom ersten Februar laufenden Iah« res angefangen, ist sowohl an den Sudhütten und Salzbergwerkern, als in den andern Verschleiß-kegstädten des Herzdgthums Salzburg und ZUrsienthums Berchtoldsgaden, welche die Landes- und Gefällsbeh'örden sowohl zur allgemeinen Erleichterung der Landes-Jnsassen, als zur Beförderung deS Verschleißes, zu errichten für nokhwendig finden, in einem gleichen Preise z» verkaufen, nahmlich: Ein Zentner Cud-oder Steinsalz für sieben Gulden vier und zwanzig Kreutzer leichter Wahrung, nach dem vier und zwanzig Gulden Fuße, in klingender Conventions-, Silber« oder nach Maßgab des Patents vom 22. Dezember 1807, auch in Ku-pferscheidemiiiizen. Das Sudsalz, aus gewöhnlichen ganjen Fuderstöcken bestehend, wird wie das Steinsalz in Zanzen Stücken für diesen Preis ohne Packung, das Bruch - oder zermalmten Steinsalz aber, mit c 67 ) dem zur UeberfÜhrung nothwendlgen Geschirr hindan-gegeben. Zweitens. Das für diese,, Preis aus den öffentlichen landesfürstlichen Salinen oder Vrr. lagsstädten jutn eigenen Gebrauche erkaufte Salz kann, ohne Anstand, sowohl im Lande Salzburg und Berchtoldsgadcn, als in andere 'österreichische Provinzen verführet werden. Drtttetds: Die von den Salzkäufern zu «inen, Salinenwerke zuriicktingeliefrrten leeren Geschirre werden, dafern sie zum ferneren Gebrauch anwendbar sind, mie dem Betrag von zwei Dritteln des zur Zeit bestehenden eigenen Anschaffungspreises für sogleich baare Bezahlung etngelößt» Viertens. Unserer, zur Leitung des Salzver-schleiß'veftns im ganjen Lande ausgestellten Banko-Gefällen-Administration zu Salzburg wird Vorbehalten , in allen Städten und Ortschaften, wo sie es zur Beförderung des Salzverschleißes, so wie auch zur Erleichterung der Insassen, und vorzüglich jener der ärmeren Klasse für nochwendig findet, Kleinverschleißrr aufzustellen/ welche das Salz im Kleinen und für einen festgesetzten Preis verkaufen. Die dießfälligcn Preis-Tariffe, nebst den Vorschriften, welche «tu jeder Kieinverschleißer unter den festgesetzten E 2 Sira- St# ( 68 ) St# Strafen genau zu beobachten verbündest ist, fctf elnverständlich mit Unserer Landesregierung z» Salzburg entworfen , in Druck gelegt, und tm: dem Verschleißer mit der ihm ercheilten ämtli-chxn Bewilligung des Verschleißes zu Zedern manns Einsicht öffentlich auSgehangen werden. Fünftens. Durch keine ordentliche Bewilligung berechtigte, mithin unbefugte Ealzver-fchleißer, sowohl im Großen als im Kleinen, sollen nicht geduldet werdest. So wie überhaupt der freie Swljhanbel im Innern des Landes , das ist: innerhalb des äußersten Gränz» Kordons, verbsthen ist. Derjenige, welcher als unbefugter Verschleißer «der Salzhändler betreten wird, soll mit dem Verluste des bet ihm Vorgefundenen Salzes, und mit einer Älebenstrafe Im Gelbe von zehn Kreuzern Konventions-Geld leichter Wäh'mng pr. Pfund,- und nach Maßgabe des oberwähnken Patents vom zz. Dezember j8©'7 bestraft werde». Sechstens. Dir Einfuhr des Salzes aus einer fremden Provinz, role auch aus einem außer dem Lanbes-Gränzkordon befindlichen kandesbe-zirke wi.ch ohne Rücksicht auf die Eigenschaft, desselben verbothrn. Derjenige, bei welchem ein solches «erboths-widrig auf Schleichwegen eingefÜhrtrsSalz gesimden,' »der weicher mit solchem bei brr Einfuhr or öe? Wrärr- ( 6.9 ) Grenze ober to Handel betreten wird, soll nebst dem Verlust des Salzes selbst, mit einer Nebenstrafe von zwanzig Kreuzern pr. Pfund leichter Wahrung in Konventionsgeld , und nach Maßgabe des gedachten Pa» tents vom 2-. Dezember 1807 belegt werden. Siebe ntens Diese Straffälle überhaupt sind von den Lankogesällen-'Beamten ordentlich |it untersuchen, und hierüber das Erkenntniß in der ersten Behörde von der BankogefLllen«Ad» mtnisiratton in Salzburg nach Vorschrift der allgemeinen Zollordnung für Unsere sämmtlichen deutschen Erbländer zu fällen, wo sodann der sachfälltgen Partei der Rekurs entweder im Wege Rechtens oder der Gnade nach vorerwähnter Vorschrift, und mit Beobachtung der für die Zpllgefcillen- Uebertretungsfälle bestimmten Ter» mine unbenommen ist, In Ansehung derjenigen Personen, welche die ihnen zueckannte haare Geldstrafe zu erlegen unvermögend sind, tritt, nach Maßgabe diese» allgemeinen Zollordnung, die körperliche Strafe ein. Wobei sämmtliche politische Justiz- und Militär-Behörden hiermit verpflichtet werden, auf jedesmaliges Verlange», der BankogefällemAemter und Administration in Drmäßheit der dießfalls bestehenden Vorschriften den angemessenen Beistand zu leisten» ' «So* c 70 ; '4# Achtens. Zus möglichsten Erleichterung Unserer getreue» Insassen des Herzogthums Salzburg und Fürstenthums Berchtoldsgaden bemiOfgen Wir: daß denselben ihr Salzbedarf zur eigenen häuslichen Verzehrung in einem verminderten Preise , und zwar ein Zentner Sudsalz für drei duldin und fünf und vierzig Kreuzer, und ein Zentner Steinsalz in Stücken ohne Geschirre für zwei Gulden und fünf und fünfzig Kreuzer; beide Beträge nach dem vier und zwanzig Gulden »Fuße in Konvcntions - Geld oder »ach Maßgabe des obangeführten Patents auch in Kupferscheidemünze bezahlt, verabfolgt werde. Dieser Bedarf wird für einen Menschen auf zehen Pfund; für eilt Stück größeres Hornvieh auf zehen Pfund und auf fünf Pfund für ein Stück kleineres und junges Vieh festgesetzt, unter welchen letzteren aber Saugkälber, Lämmer und Kitze nicht verstanden find, als für welche so, wie für die Pferde kein verminderter Preis Statt findet. Zur Regel wird vorgeschrieben, daß für die erhobene Zahl von Menschen in Sudfalz, und für das Vieh in Steinsalz die oben gedachte Menge verabfolgt werde. Jedoch wird von dieser Vorschrift, in sofern es die Landesregierung mit Rückficht auf die unter» waltenden besonder» örtlichen Verhältnisse »okhwen-oig erkennet, abzuwetchen gestattet. UM C 7* ) Dir füc eine jede Gemeinde ausfallende Menge Salz, muß selbe von dem nächsten Erzeugungsortr abnebmen, auf eigene Kosten nach Hause führen, daselbst unter die einzelnen Familien Verth eilen, die einzelnen Geldbeträge einbringen, und den für die empfangene Salz-Quantität ausfallenden Geldbetrag im Ganzen binnen drei Monathen, vom Tage des übernommenen Satzes gerechnet, unter der Haftung der Gemeinde mittelst des Pfieggerichts an die bch'örige Salinen-Kasse abführen. Die Derfahrungsart, zur verläßlichen Erhebung Bev'ölkerungs- und des ViehstandeS, wornach die jährliche Galzgebtihr im verminderten Preise berechnet werden muß, wird von der Landesregierung mit den dabet zu beobachtenden Vorschriften bestimmt, und lnsbesondere allgemein bekannt gemacht werden. Neuntens. Von dem Genüsse deü Salzes im verminderten Preise sind übrigens die in dem Landes-Gränz-Zoll-Kordon nicht begriffenen Bezirke, nähmltch das Aller- und Bripnerthal, mit den Pfleggerichten Fügen, Hopfgarten und der Wtndtsch-Materet so lange ausgeschlossen, als dahin die Einfuhr des ausländer Salzes und der Handel mit demselben nicht verbothen ist. Auch dem Pfleggerichte Lengberg kann dieser Genuß des verminderten Preises nicht zu Theil werden, da dessen natürliche Lage die Einverleibung desselben tn Gefällssachtn mit Unserer Provinz Kärnthen unaus- weich- KjMm-fti'Ptf unti XriÜSrifit, ir c im inMt-Jit W >d.;- 4 A'N d Mcdl ünfery suchen sol- m"':r Sn 3U& bet für bo6 Mi» jitartohr 18"$ abzu» gc^nben jtiaife'* und •DvrfonuJ« fmurfafiio' atu. MO ( p 3 W< Uejchftch nothtyendig machet, mithin hit Z»fass«>t dieses Gerichts mit ihrem Ealzbedarf, wie die übrj-gm Bewohner Körnchens, von Seite der |aner^|itr» xeichifchen Gefälls-Ldministration persehen werden. N. 7841, VerorZnung des Landesgubernium in Böh? men tont fif, Januar }8o8. 5£)ic Kreiskommissäre und Kreisärzte haben 6<| bornehmenden Geschäfts- und Bezirksbereisungen tfi Ermanglung der Militärärzte in den Piilitärmagazin-station?» has tn den Mchlkammern ausgeschiitt^A und zur Verbackung vorbereitete Mehl, so wie auch das BroL, ihrer GdnuHharfttt wegen zu untersuche«. N. 7842- Verordnung von der f. k. böhmischen Klas? sensttuerhoftMmiffion vonr 12., von her kräinerisch-görzerifchsn Landesstelle den s$. Januar -8o8. Da in dem höchsten Patente vom s». August $806 die Klaffen- und Personalsteuer foramt dem fünfztgperzentigen Bankozetteltilgungsbeitrag gleich unter einem auf die fünf Jahre 1807, »F»8, .Igog, ioio und igu ausgeschrieben worden; und nunmehr das erste dieser, fiinf Militärjahre bereits verflossen ist; |fi) wird ßch hiemtt versehe», daß Jedermann die Vorschriften dieses Patents.? und die dies- ' KB L c-s H falls writers unfertjt zo. September igq6 hinsus-gegebene Weisung sich auf das genaueste gegenwärtig ' halten werde, in welcher Hinsicht daher erinnert wirb, dstö a) die KlassensteuerrMrungen längstens his s§. He-rnung igoß, b) die Personalsteuerregistec aber bis letzten April s I. verläßlich zu Überreiche», die zur AhfiHk ^rr Klassensteuer und Zoperzentigen Zuschußgebühren bestUrrmten zwei Termine mit letzten Apr. und letzten Juli l. I., so wie für die Personal-steuer mit Ende April auf das genaueste zujiz» hgiten seien, widrigenfalls die in dem Patente festgesetzten Strafen pnnachfichklich zu gewärtige« sein würden. N. ?'84§. Gubttnialberör-nung in Böhmep vom 13. Januar 1827, Da nach wiederhohlten Vorschriften die unn'ö-B«r Han», rhsge Vermehrung der Handlungsbefugniffe auf lit. C Maaren aus wichtigen Bankalrücksichten untersagt, Md der Verdienst der Spezereihändler bei der im- re* mit wer, nur zunehmenden Produktion inländischer Surrogate der zunehmenden Theurung und abnehmenden Con-(■«ration der Kolonialwaaren überhaupt gesunken ist, so ist in Zukunft bei Verleihung der Befugnisse dieser Art W der äußerstey Vorsicht Wd strenger Rück- w: 64< , C 74 ) W ^cht auf das Lokakverhältniß zu Werkt zu gehen, um dieftlbeu nicht ohne Nochwendigkeit zu vermehren^ - N. 7844- Hofdekret vom 14. Januar, kundgemacht von dem steirisch- karntnerischen Guber-nium den 30. Marz >8c>8. Se. k. k. Majestät haben wegen Verbesserung her Viehzucht, und um das ihr nachthetltge — zu frsthe Stechen der Kälber htndann zu halten, zu be-Tewichte fehlen geruhet: Daß, außer dem, von derOrtsobrigkcit zube-urthetlenden, erweislichen Falle einer ganz besonder» Nothwendigkeit, kein Kalb gestochen werden darf, welches nicht wenigstens 40 Pfund im Gewicht.hat; doch bleibet es Jedermann unbenommen, feine Kälber auch unter tera Gewichte von 49 Pfund zu verkaufen. ,Uiber die richtige und genaue Befolgung dieser höchsten Vorschrift ist von jeder politischen Orts-obrtgkeit strenge Aufsicht zu führen. Welches zu Jedermanns Wissen und Nachachtung bekannt gemacht wird. Es darf kein Äald, welsches nicht ' wenigstens b tt, gesto tf;cn werden. N* 784Z. Hofdekret vom »4.Januar, kvndgemacht vom gallizischenLandeSgub.den 24. Marz igog. ** Da die Vermehrung und Veredlung des Viehsian-iut Srnpor- des überhaupt, und des Hornviehes insbesondere nicht nur ( 75 ) ti.# nur die Grundlage einer blühenden kandwtrthschaft ist, sondern auch eine reiche Quelle dem Handel barbie? thek; so werden folgende Maßregeln jur genauen Befolgung vorgeschriebrn. I. Das erste Erforderniß ist eine gute zureichende Waide, während der zum Diehaustriebe geeigneten Jahrsjeit, dann hinlängliches Futter für den Winter; weil aber auf nassen, durch Sümpfe, Moräste und Gruben verunstalteten Hutweiden nur saures, schilfart, zes, ungesundes Gras wachst, weil liebst dem derlei dem Zufall überlassene Hutweiden dem schädlichen Ge« wurme zum Aufenthalt dienen, woraus Viehkrankhei-tett und verheerende Viehseuchen entstehen, so wird hiemit sowohl den Obrigkeiten als den Unterthansge? meinden verordnet, entweder mit gemeinschaftlichen Einverständniß, oder mit Darzwischenkunft des k. Kreisamts die Einleitung zu treffen, damit die nassen und sumpfigten Hutweiden längstens binnen drei Jahren durch wohlgeleitete nicht allzusetch« t e Abzugsgräben getrocknet werden; dagegen sind die allzu dürren und magern Hutweiden nach und nach durch reihenweise Umackerung im späten Herbst, und durch Bestreuung der geackerten Strecken mit Klee- und Heublumensaamen, welchen letztern man dort, wo Heu aufbewahrt gewesen, zusammengekehrt hat, nach vorläufigem Eggen zeitlich Im Frühjahre in ordentliche Grasfluren umzu-stalten; wobei sich jedoch von selbst verstehet, daß bei dieser, Verbesserung der Hutweiden den bestebenden Rech» irkngungber Hornvleh-jucht durch llBterbat» rung ordentlicher Zucht-stiere, durch Berbeffe- , rung v»d Vermehrung der Viehweide und bei Winter-futteri,durch Herstellung derVlebstal'. lungen nach besserer Bauart, dann die au das schönste Zuchtvieh ue setzten ^Prämien bekannt gemacht. ff# £ M ) Wf Rechten auf die Weide nicht zu . nahe getreten, such Nichts benommen werden dürfe. Meti jedoch sowohl dje S ch wei n e, welche dir Hutweide durchwühlen, als auch bas Federvieh und insbesondere die Gänse, welche durch ihren Unrath' pqs Gras verwüsten, den ordentlichen Hutweiden nachtheilig sind; so müssen beide entweder auf Brachfel-her«, oder auf einem besonderen dazu bestimmten Stücke der Hutweide vom Hornvieh abgesondert geweidet werden. ' {I. Um dem Uafuge, daß die Unterthanen entweder einzeln, oher gemeindweise ihr Vieh bis in den Mai, oder gar im Junius auf die Wiesen treiben, unp dadurch die Winterfutterung schmälern, ja wohl gar vereiteln, zu steuern, haben Sejne Majestät befohlen , daß der Austrieb des Viehes auf die zum Heuschlag von jeher bestimmten Wiesen vom 24ten April neuen Kalenders in jedem Jahre anzufangen allgemein verboten sei; diejenigen Wirth» fchaftsbeamten, welche diesen Unfug auf obrigkeitlichen Wiesen gestatten, dulden, oder die Anzeige jut Verhinderung desselb en an das Kreisamt unterlassen; so wie die Magistratspersonen,, städtischen Kämmereien, städtischen und unterthänigen Gemeindvorsteher, welche den Austrieb des Viehes auf die Wiesen nach Georg'stage neuen Kalenders nicht verhindern, werben entweder mit Geld, oder Arceststrafe nach dem Haße ihrer Nachlaß,igLelt, des hieraus entstandenen AO C 77 ) « gtiitn Weide, oder eines gesunden Wlnterfutters a6# werfen; so haben die Grundherrn, Grundbesitzer,' Nutzungs Etgenchümer, städtischen und unterchänigen Gemeinde» entweder einverstLndlich, oder unter Mit-Wirkung des / Kreisaüits dafür auf daS Lhätlgste, ttnb zwar die erster» unket ihrer eigenen, die letz-it r n unter Berantrvsrtüng der Gemeind »Vorsteher zu sorgen, damki derlei Tloki im Herbste geackert,' Im Frühfshrr geeggek, sodann mit Kkeesacnmn, Fut» tergemenAe aus Haber, Gersten und Wicken, und mff Heublumenstaub besäet werden, worauf man sie etliche Jahre gleich einer Wiese benutzen kann. IV. Verordnen be. Majestät für den Fast, wenn die bereits bestehenden Baürrwirchschafteli fö gross find, dass sie die Kräfte der ünterthanigra Besitzer offenbar übersteigen, selbe zu verkleinern/ ohne jedoch einen Zwang e intreten z,t kaffen; weßhalb dieses Geschäft keineswegs der Willkühr der Obrigkeit überlassen werden darf, forr« Hern hiebei hat bei sonstiger Nullität immer das i Kreisamt einzutreten, welchen die Obrigkeit best Dispositions-Plan mit den Tloki sowohl, als den dir Kräfte der Besitzer offenbar übersteigenden vnelngt-kassften Banern-Wirthfchoften vsrzulegen, und welches diesen Plan bei einer eigene» fokal» Kommission' zü prüfen, die Nutznießer der Gründe dieser Art, denen solche zum Theil abgenümmen werden sollten, MM Protokoll zu vernehmen, und dafür zu sorgen bo/, b.if btt Grundherrn haben hierin den ÜnterthaNen mit gutem BeWel vorzugehen- Und letztere nach Möglichkeit mit dem ersten Klee,'amen zu Unterstützen; bast dieses gut.-terkrauk» es sei der gewöhnliche röche Kl erden man zwei Jahre zu nutzen pflegt, und welcher getrocknet das vortrefflichste NaUchfutter giebt, oder die Luzerne, odet endlich die Esparjctte, welche zwei letztere Gattungen, wenn sie in einem für sie geeigneten Boden gebauet werden, auch mehr als zehn Jahre dauern, eure sehr gesunde Und ausgiebig^ Nah, rung für daS Hornvieh fei, bewährt die Erfahrung-und derselben Gebrauch in blühenden Landwüthschaf-ten; es wird jeddch zur Belehrung derjenigen, die damit noch unbekannt sind, bemerkt : a) der Kleefarnen sei tm Frühjahre in die aufge-ketmte Gerste dder Haserfaat an windstillen 2a» gen Mit Spreu, oder etwas feuchten Savd gte XXIV, D TE Vh Haben Seine Majestät befohlen, die Dominien auf das nachdrücklichste zu verpflichten/ damit sie ihre Unterthanen zur Erbauung gesunder, lichter und bequemer Stallungen für ihr Vieh verhalten, in welchen dasselbe seine Nahrung [tm Trockenen genieße, und vor Kalte, bann Schnee verwahrt fei; die Auswahl des Stoffes, aus welchem die Stallungen herzustellen seien, ob sie nämlich gemauert, oder-von Holz; ob von eingelegten Wandh'öl-zern, oder mit Stroh und Strauchwerk aUsgeflechtc'n, und mit Lehm ausgeklebt/ oder wohl gar von gestampfter Erde aufgeführt, ob das Dach mit Brettern oder Schindeln, mit Strohschaben, oder mit Schilf belegt werden solle, bleibt nach den Lokalver-hälknissen dem Gutbefunde der Obrigkeiten überlassen, weil sie dir Bermuthung für sich haben, daß sie dasjenige Material, welches zum SkaÜbau in der Gegend vorhanden, und dazu geeignet ist, zur Erreichung des Zwecks fürwöhlen, und den Unterthanen an die Hand geben werden. Die Obrigkeiten haben daher den Ortsvorstand dafür verantwortlich zu machen, und sich jedesmal entweder selbst, oder durch ihren Stellvertreter vor eintretendem Winter die Uiberzeugung zu verschaffen, in wie ferne sich die Unterthanen den-Bau der Stallungen angelegen sein ließen; sollte aber der Fall rin-treten, daß ungeachtet der obrigkeitlichen Sorgfalt Md Beihilfe die Gemeinde, oder einzeln« Ünterthas § Ä n*st W ( 84 ) Stt® neu diese Auffoderung ganz unbefolgt ließen, so hat die Mitwirkung des Kreisamts cinzuereten, dem.eS Zugleich obliegt, darauf zu sehen, damit auch die Obrigkeiten Hierinfalls nicht saumselig seien. VlI. Wollen Seine Majestät ausdrücklich, daß die Dominien ihre Unkerrhansgemeindeq ytt Anschaffung , oder Aufzichlwg der nach dem Verhältniß ihrer Kühe n'öthigen Stiere von gutem Schlage verhal- -veti der Verfall dex Horn-Viehzucht hauptsächlich in dein Mangel ordentlicher Gemeindsiiere seinen Grund h meindsttere von guter Art nicht aufzuzeigen vermögen, werden alsdann dergleichen Ckienr zugestellt, die Beköstigung für dieselben gefordert,- und dir Wirthe nahmhaft gemacht werden- welche diese Gemetabfltere zu unterhalten, und an welche die Kühe haltenden Familien den Beitrag an Hart- und Ranchfutter für den Winter mit Anfang des Oktobers jeden JahrS ab-zugeben haben. Da übrigens ein solcher Stier ein gemeinschaftliches Eigenthum der Kühe haltende»! Unterthane« wird, welche denselben entweder selbst rrzohen, oder gekauft haben, und unterhalten , so ist für die 95t-fprtngung auch keine Gebühr »ou de« Eigentümern der Kühe abzunehmen. VIII. Um den Zweck der vermchrung, und Veredlung des Hornviehes, dann der bessere« Bauart der Stallungen um desto gewisser zu erreichen, haben Seine ^Majestät allergnädigst bewilliget, daß jener Gemeinde, in jedem Kreise ein brauchbarer Zuchtstier als Belohnung zugestellt werde, von welcher sich daS t. Krrisamt nebst dem gewissenhaften Zeug-niß zwei benachbarter Dominien im Orte überzeuge». wird, MK C 88 v) MK wird, bag str ihr Rindvieh durch den ganjen Winter in bequemen Ställen hält, und mit Rücksicht auf andere Gemeinden das schönste Rindvieh aufzuweiftn bat- • • .. Nebst dieser Belohnung bewillige» Sein« Maje» stat in jedem Ki-rise in Gallijien, und in der Buko» " wina jährlich neun Prämien an jene Wirthe z» vertheilen, welche die drei schönsten Stiere, dann die sechs schönsten Kühe auf die Im Kreise abgehaltenen vorzüglichsten Viehmäckte zum Verkauf, «der auch nur zur Beschan bringen; für den schönsten Stier, welcher jedoch wenigstens im dritten Jahre sein muß) wird eine Prämie v»n 3© fl., und für die schönste Kuh eine Prämie von 2© fi dem Eigrnkhümer zu Lheil, welcher durch ein glqubwjirdiges Zeuguiß seiner Obrigkeit, und des GemeindvorstandeS auszuweisen vermag, daß daS vorgeführte Hornviehstück von feiner eigenen Aufziehung sei; um aber den Nnterthanen die Konkurrenz wn das Prämium zu erleichtern, weiden die vorzüglichsten in drei verschiedenen Gegenden des Kreises wie bisher abzuhaltenden Viehmärkte bekannt gemacht werden, wohin sie ihr Vieh, mit welchem sie den Preis davon zu tragen hoff?» , bequem zur Beschau der dazu vor» Kreisamte verordneten Kommission vorführen möge», und wo, demjenigen dessen Trier, oder Kuh für das schönst: Stück anerkannt wird, AO ( 89 ) AO wird, sogleich die Prämie Laar auf die Hand bezahlt werden wird, ohne ihn zu hindern, daß er mit dem preiswürdigen Stück Vieh, als mit seinem Eigrnthum frei schalten könne, überdieß aber wird sein Nahmen im Kreise allgemein bekannt gemacht werden. M ( j» ) W Herrschaft A Ü s» Utfctr >le Hornvieh-Nerdesserungs-Anstalte« nach Namen Hiernach Anzahl varunter Anzahl sollten der ¥ der »er» unterhal- der Kühe. Imchtfiiere Ortschaften. E handenen Familien. ten fdn Hornvieh. 1 seien. S t ü- ’5 Gch 'c 9i) ■%& Kreis ro e- l s- dnn Kreisstl)kctben VSM 24. MLrz 1909, Cs sind aber darauf HausNro. undNa- Anzahl vorhan- J den. abgän- gig. men d Wirthe bet denen die Zuchtstie-re unterhalten werden. der vorhandenen Diehsial, lnngcn. A n mer kung. Cf e . . V ) ; V ' . ’ • » ' \ . N. AS C 92 ) AS N. 7846. ' Guberm'alverordnung in Böhmen vom 15. Januar igog. wo atuh ikch bei kreisämtlichen Untersuchungen oft »ie kreis- Fälle ergeben, wo die zu Protokoll vernommenen Un-amtliche Un- , . terfuchung«- terthanen die Unterschrift des Protokollrs hartnäckig ohne°metter« verweigern, und diese Verweigerung. welche seit ei- nlfler häufig in Böhmen bei Untersuchungen etn- jurtlffot pflegt, nicht nur eine wahre Herabwürdigung für die Untersuchungskommiffio» selbst ist; sondern auch einen Grad von Stützigkeit verrath, die in einem wohlgeordnercn Staate nicht geduldet werden kann; so wird hiermit, in Folge Hofkanjleidekret vom 19. Dezrmber <807 verordnet, daß, so bald die unter, suchten Unterthanen bei einer gehörig angeordneten und gesetzmäßig bestellten kreisämtlichen Untersuchungs- kommiffion die Protokollsunterschrift aus bloßer Srü^ tzigkeit, oder ohne wichtige Ursache verweigern, gegen dieselben sogleich mit der tzehörtgen. Bestrafung, nach den bestehenden Gesetzen vorgegangen werden solle. N. 7847- Verordnung des gallizischen Landesguber-niums vom 15. Januar i8og. Daß die Die zu Folge bestehender höchster Normalvor, fchrift zu Topolniea im Szamborrr Kreise neu errtch-tete Weg.' und Brückenmauthstation wird am I. März poitttka am I Sc8 1. März b. W C 93 ) 1808 in Wirksamkeit treten; welches zu Jedermanns I. »uwir-Mssenfchast und Nachachrung bekannt gemacht wird, gw rofrk X 7848- Hofkanzlridekret vom 16. Januar, kundgemacht von dem Landesguberüium in Böh« mtti den 6. Februar i'gog. Die Vorspann, welche 6y Tcuppenmärschen Vokspanne-- onroeifunß kompetent erforderlich ist, und so auch in allen FÜl- bet^ruspen-len, wo die Bestellungen derselben entweder in dem mikftbcn Regulament vom Jahre 1748, oder in de» mit Hofverordnung vom 7. Julius 1797 mitgethcilten Dt- , rektivregeln (so in gegenwärt. Samml. 10. B. S. 155- 3- 3°io zu finden sind), gegründet sind, soll ohne alle weitere Rückfrage und unaufgehalctn ange-wiesen werden. N. 7849. Hoftammerdekret an die Landesregierung in Oesterreich unter der Eun,s vom 16. Januar lgog. In Folge eines allerhöchsten Befehles Sr. Majestät soll» die Uibertragung der n. 8. Religions- und Studienfonds, an die n. ö. Studien- und Stiftungen- Havptkasse, welche künftig den Nahmen Provinzial- Zahlamt führen wird, auf den 1. Mat igog Statt haben, und sind von dem erwähnten Termin» an, alle Gelbeinflüssr der Religions- und Ctudten- fondS- Trot>(n$(nL» Zadlamr soll künftig die Studien, und Stif-rungshaupk« kaffe in 9t. De benennt leert cn. fondsgüte r, in daS netie‘»rganifirte n. i>. Provinzial-Iahlamt abzuführen, dagegen hat dasselbe alle bei diesen Fvnden vorfallenden Zahlungen zu bestreiten. N. 7850. Verordnung des mährisch - schlesischen San« desgnberuium vom 16. Januar «8o8- Um eine gleiche Behandlung in Hinsicht des alt-gebackenen Brodes zu erreichen, wird dem k. KreiS-amte die Verfügung aufgekrageu, daß kein über 2 Tage altes Gebäcke weder in beti Brodläben, noch auch von den Bäckern in ihren Wohnungen unter Con< fiskationsstrafe verkauft werden dürft. Uibrigens aber findet man hierbei zu bestimmen, daß bet dem Bro d--g ebäcke, wenn solches über einen Tag alt wird, der Gewlchtsabgang oder die Eintrocknung durch die Luft bei einem 3 kr. Leib nur um | Loth, u. s. w. verhaltnißmäßig bewilligt werbe; sohin, daß alles jenes Drodgebäck, welches einen, diese Ausmaaß überschreitenden Abgang im Gewichte bet der Nachwägung darstellet, nach obiger Ctnosur als ein älteres Bro» zu oonfisziren feie. So viel eS aber das S emmeU gebcick belanget, so läßt sich hiebet keine Eintrocknung festsetzen; daher man nur dl.ßfalls festzusetzeir findet, baß selbes nicht über einen Tag alt, aufbewahret, und auf Kramläden verkauft werden darf, sondern wenn es Über einen Tag ist, so wie daS über »Tage alte Brodgebäck« an einen ab- AE C 95 ) AE yt^Snbtrttn Ort sder foyenannftn Kaltenmarlt, mithin nicht mehr ln den Läden, oder bei Haufe von den Bäckern unter Confiskationsstrafe veräußert werden dürfen, wo sodann als Waare der Verkaufspreis dem freiwilligen Etnverständniße der Kaufpartheien zu iiberlassen, und nur darauf zu sehen ist, daß die Bäcker immer hinlänglich mit frischen Gebäck« versehen sind. N. 7851. . . Verordnung von dem fteirisch-karntnerrschen Gubernium den 16. Januar igog. Um allen Mißdeutungen zuvorzukommen, welche $>. zufolge deren Nie-manb fremde mit keinem legalen Passe oder sonstiger redtitvc; Auf.veisuug verjehene Menschen in Dienst aufnehüien darf, sondern dieselben sogleich der Orrssbrigkekt ün-zeigen soll, auf das Genauest.: beobachtet werden § imb bit dawider Hsridelnbeü uungchsichtiich zu be--sirafen» ti* fU4>, \ , Derördnüng der KDdeLrcgierUihj in Oesterreich uh der Enns de« <8* Zarruar i 8-8. Auf Ansitchen der i ti if. 8. Regierung wird bekckntit gemacht, daß mtr jene Uyttrthaüea zum Ä-ekst einkauf in Niederosterrrlch berechtiget sind, welche mir nur,.«, i: -einem Zertifikate, wie ohnehin schon für den Handel "rcchk! > mit den 'Lebensmitteln vorgeschriebe» ist/ . »ersehsey »nmim. . tSL N- ‘zSŠŠ- Verordnung von der Lakidesregicrüng m Oesterreich otz der Enns de« AKuGr i8o8i Zur genällech Üebersicht ünd DrrkröÜe, ist es cr- €$si(& forderlich- daß in Zukunft bei Cinrkch'kun'g der Schot--tergrund es-Kontrakte soiv'ohk.. die betreffenLeu Sica--ßen als Station, für tveiche der Gchottkrbedarf &£.{§. W.-SxfVv S*n& Ä W . A# c ' S8 ) GO Ä) endig Wird, hi 6era Kontrakt aufgeführö tolrS?,' welches allen Dsmuhen zu bedeuten ist. N. 7836. Hofkanzleidekret au die Landesregierung tu Oesterreich unter der Cnnö vom st.,3^ tittar i soh. üu'f 6tm6et Es hat von bdr Kundmachung des in Gällk-Few« st-- jtcn erläfieneu givfulaij wegen des Verboths / da§ früchrc'be-^' die Fclbsriichte nicht auf dem Felde stehend verkauft ttcffmd.. r(j{Cocn söge,,, hier Landes abzukvmmen« N- 785/. Hofkanzleidekret an die Landeßregierung iri Oesterreich unter der Enns vom s^-.Las nunc r8o8° Del Seif. Zu der Verordniing Vom so. Mai igo/, wo- twngen Verieibung durch Vorgeftl-rieben wurde, wie in Ansehung der bvr.-i'/vot: für die Ausländer bestehenden Stiftungen Vorzüge-. rugehen feie, her; s^jx ^ ist weiter ti'öffnet worden , daß alle Kol-lakursiechte auswärtiger Stiftungen Sr. Majestät anheim zu fallen haben. Die Präsentation der nach beit Stiftbriefe hierzu berechtigten Private', ober Gk-mernhstten solle daher nur hr dem Falle berüchstchti-get werden, wenn die audit? ättigtn Hofe die Re;'> prozität bestimmt jufichern, die dort Landes fiir V k. Unterthanen bestehrnvett Fundakionew auch nur an vlche zu verleihen. N. 7858. Hyfdekret vom »i; Januar- kuitdgemschk Vvtt° der Landesregierung in Oesterreich bb der EünDUnd bon dem böhmischen Landesgubettttum den tzl Februar iW: Den ju bent rikatholisthen Bekenntnisie 8bertrr- Karbrnesn rin wollenden Katholiken, welche veriuüg der höil,- • {tie Vorschrift zu dem sechsw'öcheNtliche« kutholtschen Unterkicht j ügclassen iver den, ist wLhrkid dieser Zeit lebe Gemeinschaft uiib alter Umgang mit Äkacho'lkkeü Unerreicht« , t/ «nur um« auf das Gcharfesie. zu tmterfegeh ' worauf sowohl gai.g mit ,, Üt Cüsilichkeit als die Obrigkeit skcinge^ zii wachen fyyfunftv* UV X -r- , ■' ’ N. 7859°' von dem FM-esgKW«tti lü Böhmerr den zi. Januar isos. Der sich ereignete Fall, baß tfiie mit dem Kra-^eriauSschlage behaftete tztaötnimburgcr Taglöhners- ,br"6 wtttwe, nachdem sie sich und ihre ebenfalls mit die- tannc Ju sent AusschlagL behaftete dreijährige Tochter, dann ma*'r' den fünfjährigen Knaben mit einer aus Schwefel und Pulver juberriteten Salbe eingerteben harte, mit ih-iiri Kindern in einen ausgeheitzten Backofen kroch, und bariif ümkam; wirb M Warnnng bekännt ge- Ächi. 1 Verordnung TE C 100 ) N. 7860. Hofdekret vom 21. Jgnuar, kundgemachk ' - von dem steiermärkisch - karntnerischen Gubernruru den 15., von der k. k. Lan. desregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 18., von dem mährisch-schlesischen Guberm-unt den 19. Febru^rr, von dem böhmischen LauLesgubcrniunr den 4. Marz 1808. *?mrt6g nxlchin dir DtiVens von Weibrin» gütig des jkauficheins zur Eingebung einer Ebe vom 1. April 1808 nicht inebr bei der k. k. Polizei» £>ber* Dl: teftion, sondern bei 6er f. t. n. 0. Landesregierung 01t «usuchen ist. Kraft der herabgelaugten allerhöchsten Enkschlie, ßung kann die Crtheilung der Dispense von Beibringung der Taufscheine jur Eingehung einer Ehe, in keinem Falle als ein Polizeigeschäft angesehen, folglich der Polizei-Ober-Direktion nicht überlassen werben , sondern sie ist eine Amtshandlung der politischen Behörde. Um einen Ehevertrag schließen ju können, erfordert das Gesetz entweder legale Beweise der Großjährigkeit, »der bei Minderjährigen die vor* schrtflmaßigen Einwilligungen. Der legale Bewe's der Großjährigkeit ater, wird hi der Regel durch den Taufschein hergestcllt. Wenn nun eine Person, sie sei aus- oder inländisch, ihren Taufschein ans was immer für einer Ursache nicht beibringen kann, sondern ihte Großjährigkeit durch andere Beweismittel erprobe» will ,- so handelt rS sich «B.jdie Beuttheilung eines gesetzmäßigen Er, for. MzK ( loi ) fyfyk sordernisses zur Eingehung einer Ehe, welche Beur-theilung, so wie der Ehevertrag selbst, und die Dis. pens von Ehehinderntssen , nach dem Begrifft der Sache, und nach der Verordnung vom 2. Januar 1795 nicht in den Wirkungskreis der Polizei-Ober» Direktion, sondern unmittelbar in den Wirkungskreis der Landesstelle gehört. In Folge dieser allerhöchsten Entschließung wird hiermit der 1. April des gegenwärtigen Jahrs igog als der Zeitpunkt bestimmt, von welchen an, die Erkheilung der Dispensen von Beibringung der Taufscheine,. nicht mehr bet der Po» lizei-Obrrdirektion, sondern bei dieser kandesstelle, welche vor dem besagten Tag an, Hierinfalls ihr Amt handeln wird, gehörig anzusuche» fein wird. Hierbei haben nach der oberwähnten allerhöchsten Entschließung die betreffenden Parteien zur Warnung vor jeder unerlaubten Umgehung der Gesetze sich gegenwärtig zu halten, daß die Dispens fron Beibrin, gung des Taufscheines die gesetzlichen Einwilligungen bei Minderjährigen nicht entbehrlich mache, vielmehr daß ein, nach vsrauSgegangencr Dispense, vor Beibringung des Taufscheines geschlossener Ehevertrag, wenn nach der Hand hervorkommt, daß die für großjährig gehaltene, deßwegen dispeusirte, und ohne die gesetzmäßigen Einwilligungen getraute Person, zur Zeit der geschlossenen Ehe, noch minderjährig war, ungültig feie, weil es vermöge der obangeführten Verordnung vom 2. Januar 179; gar nie auf eine po- AUc.Wcrbe--SlcucrfoiTf'o» iWn iVüen mit letzten Semnixr eines jeden Jahrs eine g-reildrund der Greuer--b'itroy mit letztem H»r-ntmit des r darauf fol--pcnbett AahrKabge-führec wer, den. So# r m ) Exr < politische Dispens von der Mindeijährighit ankommey tonn , X die Dispens von Bedingung des Tauf.? Scheins keineswegs als -eine DispetiL von der Minder-sähngkeit, sondern lediglich als eine leg?,le Erklärung,, pasi die Großjährigkeit einer Person, auch ohne Taufschein durch andere Beweismittel „erprobt feie, be» trachtet werden muß; in dem Falle aher, haß sich nach der Hand zeigte , die dispensirte Person sei zur Zeit der erkheilten Dispens vor Beibringung des Taufscheines, und vorder darüber geschlossenen Ehe noch nicht großjährig gewesen, diese Ehe eben so ungültig wäre, als wenn eine Person nach Beibringung des, ihre Großjährigkeit erweisenden Taufscheines, ehelich gekraut worben wäre, nach beV Hand ober entdeckt würde, daß der Laufschein unecht und die getraute Person damals noch minderjährig war. v :y' ' ' " " ..... - ‘ ' 3i .7861. Guberyiaryerordttung für Böhmen vom zu Januar iga?- Die seit einiger Zeit bemerkte Unrichtigkeit sowohl in Einbringung der Pferdsieuer-Fassionen, als Abfuhr des ausfallenden Eteuerbetrages liefert dm, Beweis, daß das für die Hauptstadt Prag bestehende Pferdsteuer.-Patent vom 17, November 1763 (so in der Theresianischen Sammlung 4. Bd. S. 258. Z-733. jtk finden ist.) bei vielen in Nergeffenheit gev kommen fein mag. ( - Da AB c 103 ) TrB' Da nun dieses Patent n.icht nur auf den Saum» sal i» Einbringung der dreßfälligen Erklärungen, sondern auch auf das unaufrichtige Bekenatniß, die Strafe des doppelten Erlages, und n'öthigen Falles die exekutive Eintreibung desselben unnachstchtlich ftst-gefttzek; so,findet man u'öthig, die Einwohner dieser Hauptstadt an di« pünktlichere Beftlgung dieses Patentes mit dem Aufträge zu erinnern: die bicßfäM-gen Fassionen mit letztem Dezember eines febtn Jahres um so gewisser einzureichen, und den ausfallenden Dteuerbekrag mit letztem Februar des darauf folgenden Jahres um so unfehlbarer abzuführen, als sonst gegen jeden dawider Handelnden die patentmäßige Strafe verhängt werde» würde. * N. 7862. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 21» Januar 1808. Nachdem von Seite dieser Landesstellr derBier, > des weißen für 4 fl. und des Märzenbiers für 4 fl- 40 kr. bei den Bräuer» verkauft, und bet den Wjrthen die Maaß ^raunen oder gemeinen Biers um 6~ kr., des weißen 7 "fr. und des Märzenbiers um 8 k. ausgefchenkt werden darf; so wird dieses zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, auch sämmtlichen Herrschaften und Obrigkeiten, dann den S ii# «elf« f'tr Sin« fi'.b 51 ui« $runb«run» SN!- C 104 ) pen Reamr-n aufM'agen, nach diesem bestimmten Dftrsatz ihre unterhabenLe Travhäustr „nd Wirth« anzuweif n. vorzüglich aber haben die Herrschaften pnl> Qbrigkreire!i> dann auch besonders die Tistrikls-kommissar^te darauf zu wachen, daß die obbesagten' $j'f gaktungrx in guter Qualität und ntd:f über feen Satz gegeben, die Uebettrerer aber (die llebertt'ttung wag in dem Verkauf des Biers über den Satz, oder in der schlechten Qualität des Biers bestehen) mit Ernhebung eines Strafbetrages von go fl. zum Orts-grmeuinsiitute bestrafet werden, jedoch steht cö jedem Brauer ohne zu besorgenden Hindernisses frei, gutes Bier auch unter dem Eatze zu verkauft». N. 786,3. Hpfkanzlcidckret aUsämssitliche Zanderste!-lerr, mit Ausnabme von Triest vom 72. Tsln'ar^ kmidgemacht von dem böb-mischrn Landesstubernmm den »z., von dem n %ifd) - schlesischen Landesguber-ttium denz 19. Februar 100g. Da es sich gezeigt hat, daß die jährlich einjU-fendenden Ausweise über die sich ergebenden Ans? und Einwanderungsfälle bei manchen Länderstellen nach dem Sommer-Jahre, bei manchen nach dem Militär-Jahre verfaßt worden find ; so ist zur Erzielung der Gleichförmigktit, und um mehr Verläßlichkeit UM C log ) Ur J seit hierin zu erhalten, nothwendig, daß der bießfälllge Ausweis nach dem Militär-Jahr? versaßt werde. «. 7864, Verordnung des mährisch- und schlesischen Eandesflubernium vom 2«. Januar igos. In Folge der. unter dem 23. Dezember igoi «rfloffcnen höchsten Entschließung/ ist bereits mittelst 3tonfre°v«»-treid und Heu ohne weiters im Bekretungsfalle. ^iffen'f!)«*; konfiszirt, im Falle aber solches bereits abgeführt wäre, der betreffende Jude mit dem Erlag des Ae-quivaients im Gelbe bestraft , und dieses^ n^ch Umständen , zum abschreckende» Beispiel für andere eZe» kutivisch eingetrieben werden wird. N. 7865. HoftekreL vom 22. Januar, kundgemachr vytt her Landesregierung ob der Ennß Md C roH ) TlO und von dec mederosterrerchischen hesxegieruslg den 21.- von dem steiermärkisch-kärutnerischen Gubernium den 24^ . tfoiLdem böhmische» Lauyes,guberttmm den 25., von dem mährisch- schlesische» §au-desgpbernillm, den 26, / vsm galttzischen Gubernium den 27. Februar, von der krainer und göczcr Landesregierung den 14. Marz ?8q8. Äi< 66*f?en Sein? Majestät haben anzUyrdnen geruhet, daß Merh'ächstdero Befehle, wegen Verheimlichung un§ ber^wejjctt ’ Auslieferung der Militär-Ausreißer erneuert, uutz Iun6e,btt' bk«yse handgehahet werden fostsn« Mi'Nräraus, Cs wird demnach zu jedermanns Wissenschaft darauf fest-und Warnung hieryrir bekannt gemacht, daß ^trafln, ') bas neue Gesetzbuch yber Verbrechen und flössen«,,^ schwer? Polizei - Uebertretungen in dem, 27. bö-dsten Be- Hauptslücke §-xi 99 jene d e s/ V erb reche ns de s geleisteten Vorschubes schuldig erkläret; welche einen zur Fahne geschwornen Soldaten, oder einen zum Militär-Körper ge-. _ h'örigen Diensiknecht zur Entweichung ans dem Dienste bereden, oder ihm mit Rarh.und, That dazu an die Hand gehen, ober einem Ausreißer durch Abkaufung feiner Montur, oder seines Gewehres, durch Anweisung des Weges, durch Verkleidung, Verbergung durch einen beh /' ' . 1.......... ; sich M C ^ ) « sich gegebenen Aufenthalt, oder auf sogst rine |lvt hilfreiche Hayd blechen, wodurch die Ans? reißung erleichtert, oder die Ausforschung und Wredereinbringung des Ausreißers erschweret wird; Ein solcher Beförderer soll nach dem Jnbglt des § coo; nebstdem, daß er für einen Ausreißer vtzm Fußvolke Fünfzig Gulden, wenn er aber von her Steifem iMr, Hundert Gulden an die Frtegskasse ztz bezahlen hat, noch überdieß im Kerker zwischen 6 Monaten und i Jahre angehalten werden; kann ober die Zahlung der Sträfling nicht leisten / so feie die Strafzeit länget auszumessen, oder zu verschärfen, mib kann der Umstand, daß der Ausreißer wieder eingebracht worden, an Anwendung dieser höchsten Anordnung nichts ändern. Den Strafbetrag gegen den Beförderer eines Deserteurs dom Militär-Fuhrwesenskorps hingegen hak die nachträglich erfolgte eigene Hofkanzlei»Der-erbnungi de date 15. Oktober 1S07, (so in gegenwärtiger Samml, 23. Bd. Zahl 7744 zu finden ist) allgemein bekannt gemacht wurde, auf Zwölf Gulden 30 Kr. festgesetzt. 2) Wird rückstchtlich der Deserteurs-Auslieferung mit Beziehung auf daß dleßfällige in voller Gr, setzkraft bestehende Hauptpatent vom 26. Mai i'49 und des Hofdekrets vom i die KonkurSauss arbeitungen mit dem Urkheile der Professoren und des Direktors blöß über den mirndlichen Vortrag der Kon-• surr kitten z> falls hingegen etwa' nufitotb bek dem aus- sMrisr GD c itß ) <(jji Beschriebenen Konkurse erschienen wäre, dieÄnzeig^iU Mer an die vereinte Hofkanzlei zu Überreichen sei; M mart fobatlti Lett Bericht lies Direktors 6tr Kän-desstelle derjeNigeü Provinz, rod die Kanzel zu besek-|eri .ist, jusenden, und eben diese ^andessieüe den Be-fttzungsvorschlag mit Beilegung bed' Gutachtens bei bärtigen Studiendirektors und der von dieftin einver-iidmtttenen Professoren an. die vereinte HosküW^D irstüttin hüben wird- n, fsf'd: Oatejit öönr iß. Januar isog» • Durch die allgemeine Sekularisütion im deutschen 4aUnth # Reiche, durch den X^'. Artikel des Preßburger Frie- iMhWf» bens vom iS. Dezember i gdj, durch den, die volle 161,61 Äkr Franz der Erste *c, it. Ausübung der Mtjiptoßät berbrkfü'ßrenbeü rheinischert Büüdesöecirag vom 12. Julius 1806 ; Und düs in kieidtu letztern Unbedingt festgefttzte LanberpNriUarrons-Sistem ist aller LeheNsverband zwischen äuiröfrttge« ^ehenshe'rken titfb den gefammten innerhalb den Grand zen Ünstrer Erblande gelegenen ^ehensobjekten, weiche vorhin boiü Kaiser und Reich, von aufgelösten Reichs^ ssifttrN' oder Äbteien, oder was sonst immer fti# geM lichen oder weltlichen LeheNsherrin zu gehest rührten,' öhnL ÜNtetschied Und' Ausnahme chrfFrh'obenünb sälümtliche Weiisoberherrlkchketi 4ri Uns M iaMiis fassen aNsfchliesslg gediehen. Ms Nämlich^ S'kssE TM.' \# Hufe TE' C i<4 ) TE ■ «n6tbingt(r Purlsikation und gänzlicher Schließung des Gebiethes is! auch bet der Organisation des rheinischen Bundes, unter den Fundamental - Satzungen angeordnet und bereits allenthalben in Anwendung und Ausübung gebracht worden, woraus das unstreitige völkerrechtliche Befugniß hervorgehr, reziproke Verfügungen zu treffe». Wir fordern daher aüt und jede, welche kn Un-, ferm' Hrrzogthume Kram und Grafschaft Görj gelegene, und von einem der obbenanrtten Lehensherrn her-riihrende Ritkerlehen, Güter, Kapitalien, Realitäten, Zehende, Gefälle, Herrlichkeiten ünd wie sonst immer genannte Lehrnstücke besitzen, hiermit auf, binnen sechs Monathen vom Tage dieser Kundmachung dieselben Unserer LandeShauptmannschaft als Unferm Ritterle-henhofe anzuzeigen; binnen einer Jahresfrist aber bq eben diesem Lehenshofe in eigener Person, ober durch zureichend rechtlich bevollmächtigte Anwälde zu erneuern; zu diesem Ende die ältesten und jüngsten Lehens-brtrf« sammt dem Verzeichnisse aller Lehenszugehörungeff Setzubrtnzen, die gewöhnliche Lehenspfiicht und was Zkhens- und Unsers Lehenshofs Gebrauch ist, in Entrichtung der üblichen Lehensgebühren zu leisten und tzie Lehen zu empfangen. Diejenigen, welche binnen Jahresfrist dkesem Unfern Lehensvormfe Genüge zu leisten unterlassen bükf-«n, würden es dann mir sich selbst zuzuschrctben ha^ wenn nach Verlaufe derselben mit der für Felonie . C iiß ) ^ iont« bestimmten Strafe gegen sit vorgegNnM wird. Wir bemalten anbei Unferm Lehenhsfe alle Rechte in Rücksicht auf fen^ Fälligkeiten ausdrücklich 6(# per, welche sich točgeit früher versäumter Lehenöer-iieuerung ober sonst ailf was immer für eine SDtifli ergeben haben dürsten- Gegeben re. Franz- & >871» • Hoftammerdekret in MÜüj ürid BMW sen, an sämmtliche montanistische Behörden vom 27. Zanüar fW. Da nach dem neuen von Seiner Majestät für Äeilesigch; die montanistische!, Beamten bewilliKkett Diäten- Nor-. jsiatioe für die Bergwerksprakttkanten an Diäten rag- ArEan-' sich 2 st. bestimmt sind; so hat man mit Rücksicht auf dieses für die Praktikanten bssiimmte Aefergeld stmgen. , das nachstehende ntue Meilengeldir- Regulativ für die Werksbrreisungen brr Praktikanten zu bestimmen befunden, nach welchem das Meilengeld in O e fl e r r e i ch dfc und sinter der Enns, in Bühmen, Mähre n, Schlesiens S t e t e r m a r k t, Kärnten, A r a f n, Gi) rz und Erlest, wo das Rittgeld auf i st. festgesetzt ist, 2 fl. FZ kr. ; in Hung ar n; in den Krakauer, M isienizer ünd Doch-Nier Kreiftn h Gchllizten, wo bas Rittgeld mit H '$■' r % Vorschrift Mr Seining ant> Ausübung der KubKvcken--Zmpsung. M c ne ) w S fl. 30 fr. besteht2 fl. 5 kr.; in den übrlgK Dreisen von Galltzien, wo das Riktgeld auf i fl. 15 fr., festgesetzt ist, 1 fl. §s fr. zu betrageit hat; daher denn für den Fall, wen» in einerProvinz das Äiktgeld auf i ff. hcrabfallen sollte, das Meilengciv t fl. 35 kr. betragen würde. N. 78/2. Dekret der vereinten Hofkanzlei an fdmmte Ud)c Land erstellen vom 28'. Januar i8ogv Seine Masestst haben in steter Aufmerksamkeit auf tific Gegenstände, weiche die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen, und die Erhaltung ihres Lebens von der ersten Stufe der Kindheit an betreffen., zur Verbreitung der ohnehin schon bekannten, «mb mehr oder weniger in allen Probinzen bereits betriebenen Kuhpocken-Einimpfung ein allgemeines und gleichförmiges Gistem festzttfetzen geruhet, welches der beiliegende Plan, und zwar der I. The'il, tn allgemeiner pslitischer *) j der H. tn der nähern, wissenschaftlichen Beziehung **) enthält« Die Landerstelle hat diesen Plan fafitmt Beilage gewöhnlicher Maßen iit Druck legen zu lassen, sich selbst zur genauesten Richtschnur zu nehmenund zü eben diesem Ende fciW z . Bm *)■ Siebe nachfolgcnbe Beilage N. 1. *’) Eirhe InMchen Beilage N. 11. Verkeilung unter die Kreisämter, Magistrate, Dß-pitirien und Jmpfärzte mit der rhunlichsten Beschleuß ritgung zu verai statten; überhaupt aber sich weg«« Wirklicher Vollziehung hes Planes der größten Thä« tigkclt zu befleißen, da dieses der ausdrückliche Wille Seiner Majestät ist. Jedoch bleiben alle bisherigen Hofbefehle, welche mit per vorliegenden Normalvorschrift in keinem Widerspruche, pielmehr im Zusammenhänge stehen, in ihrer bisherigen Kraft; und gilt dieses insbesondere von der an alle Länderstellen, am 30. Junius ?8°4 *3, für Galltzien, und Po» der noch früher, unter dem 21. -Dezember 1802 erlassen?» Verordnung. Es hat demnach jährlich die außordentliche Remuneration für jene Jmpfärzte, welche sich bei der Vacjinaüon besonders hervorthun, fortan zu bestehen, und ist von deren Thetlnehmung auch das Krets-Samtäts-Personale, in so fern sich dasselbe in der Anzahl nrohlgelungener Impfungen von Privat-Jmpf-ärzten ausgezeichnet Haben wirb f nicht ausgeschlossen. Zugleich haben Seine Majestät zu bewilligen geruhet: daß die Zeugvisse, welche die Jmpfärzte den Impflingen, wegen gehörig überstanbener Impfung *) Siehe in tiefer Sammlung, r«. M° S. 554, Zah§ 6187 nach. C Nb ) %f- Kfung öiseßeBetr, ftempelfvef ju bleiben haben t), unb, daß dir Vaczinations-Auslagen inzwischen überall aus drip Kammerale zu bestreiten sein;, jedoch haben die Kreisämter, so wie die Landesstelle, die ge* Mige Vorsicht zu treffen, ^»uch unter strenger Ver* antneertung und Haftung darüber pstichtmäßig jvj wachen , daß keiner ungebührlichen Diäten - Aufrechnung Raum gegeben, und das Aerarium dießfalls vor Mißbräuchen verwahrt werde« . Endlich haben Seine Majestät ausdrücklich an» zuordnen geruhet, daß in Kranken-Spitälern und sehr nahe bei ^denselben, nirgends Impfungen vor-genommen, und Geimpfte in solchen Gebäuden nicht aufgehalten werden sollen» Beilage l. ' Vorschrift zur Leitung und Ausübung der Kuhpockenimp fung in den i. k. deutschen Erbfiaaten. I. Vorschrtft in Bezug aus die Lei-t u n g. $. i. Die Oberleitung des Geschäftes der Kuhpockenimpfung führt in jedem Reiche und in jeder Pro- *) Man sehe -lefts «efttz «qm ,z. Junlu« », Zf. in ist«, fern Bande welke» nach. c 119 ) W Provinz die Lanbesstelle mittelst des bei derselben au# gestellten Sanltätsreferenten, und Protomedikus, Welcher letztere zugleich Impfungsdirektor ist. 5. 2.^ Zn pen Kreisen eines Landes besorgt die besonder« Leitung dieses Geschäftes das Kreis» amt mittelst des Kreisarztes. $. 3. Alles was auf die Kuhpocbenimpfung im ganzen Lande Bezug hat, kömmt vom Gubernis um zur Kenntniß des Impfungs-Direktors, voyr Kreisamt« rücksichtlich des Kreises zur Kenntniß bcS Kreisarztes, und in allen Angelegenheiten des Im-pfungsgrschafls wird vom Impfungs-Direktor durch das Gubernium, vom Kreisärzte durch das Kreis-arnt Bericht und Gutachten abgeforderk. S, 4. Niemand darf die Kuhpockenimpfung ausüben, als geprüfte Aerzte und Wund» ärzte, und selbst von tiefen nur jene, welche hiezu eine eigene Erlaubniß haben. §. 5. Diese Erlaubnis erstellt in der Hauptstadt das Gubernilnn auf das Gutachten des Im-pfungs-Direktors, im Kreise das Kreisamt, nach dem Gutachten des Kreisarztes. Mit den gewöhnlichen Impfungsberichten werden die Nahmensverzeich--nisse -derer-, welche eine solche Erlaubniß erhielten, von den Kreisämtrrn an das Gubernium eingesendet. $. 6. Bestehen über die Kenntnisse derer, welche eine solche Befugniß nachsuchen, 5?grünbeke Zweifel, UM C i2e) ) fei, so sollen sie angewiesen werden, bei dem Im§ ^fungs-Dircktor oder bei dem Kreisärzte einigen der? gleichen Impfungen u„d derselben ganzen Verlaufs beizuwohnen, wohei letztere ihnen zugleich die nAthi? gen Erklärungen erteilen werde». 3(1 dieses geschehen; so sollen sie ohne weiters die Erlaubnis, selbst Impfungen vorzunehmen, er? halten. Die berührte Vorsicht' ist vorzüglich bei ölte-re» Wundärzten und in jenen Ländern nothwendtg, in denen ti noch Wundärzte gi'ebt, welche nicht auf L f. Universitäten ordentlich gebildet wurden. $■ 7- Auch Militärärzte, welche hie Paczinasion an Zivilkindern ausüben wollen, müsse» nach derselben Ordnung, wie Ztvilärzte von den vor. geschriebenen Zivilbeh'prden die Erl je nachdem sie in einem Kreise, sder In der Hauptstadt der Provinz ihre Zmpfungen vorgenommen haben. Dagegen haben ihnen auch die nämlichen Vortheile und Genüsse zu Statten zu kommen, welche den hei dem Jmpfungsgeschäftt verwendeten Zivil-Aerz? tm bewilligt sind. 5. 8. %? ( *:»? ) tos 8 Cs muß genau dafür gesorget werden^ Paß immer- gutes, so viel möglich frischer nub Achte k Kuhpockenstoff vorrä thig feie, und an alle Impfärzte, die desselben bchürfen, zu allen Zeilen versendet werden könne. §. 9. Dafür hat vorzüglich in der Hauptstadt der Protomedikus, und im Kreise der Kreisarzt zu sorgen, welche allen Jmpfärzten, die eines Impfstoffes bedürfen, selben zu allen Zeiten unentg eidlich mittheilen oder übersenden müssen. Zu diesem Ende soll an dem Orte, wo das Gu» bernium oder Pas Kreisamt seinen Sitz hat, das ganze Jahr hindurch (so viel es möglich ist) geimpft, und auf diese Art eine eigene Jmpfungsanflalt unter, halten werden, in der man ununterbrochen Kinder vaczinirt, von denen der Impfstoff theils aufgesam-melt, theils sogleich fortgepflanzt wird. In der Hauptstadt erhalten bit Jmpfärzke den benöthigrrn Impfstoff vom Jmpfdirektor, in den Prv-itVijtn vom Kreisamte. Dieses verschreibt selben vom Kubeniium, wenn der vom Kreisärzte gesammrtt« Vorrarh ausgchet. §. 10. Die Aufsammlung, Aufbe-Währung, und Versendung des Impfstoffes gcschieht folgendermaßen.: 1. Mittelst zweier kleinen Glasplatten, welche genau auf einander paffen, daß aller Luftzutritt zu dem Stoffe abgehalten werden könne. Auf . die C !2L ) %l)g !»le Mitte einer dieser Glasplatten bringt man -den aus der geöffneten Kuhpocke ausfließenden Stoff mittelst einer Lanzette, oder eines Haar-Pinsels, trocknet ihn im Schatten, oder an gelinder Ofenwärme (was schnell erfolgt), giebt das andere Glasplätfchen darauf, und verklebt hie Ränder genau mit weißem Wachse, oder mit Siegellack, ohne piese Plättchen zu erhitze», wickelt sie in Stückchen Papier, und bewahret' selbe an einem kühlen trockenenweder einem bedenttnden Wechsel der Temperatur, noch einem starken Lichte qusgefttzten Orte auf. Sollten diese Glasplatten weit versendet werden, so kann man sie noch mit einem umwundenen Bindfaden befestigen, um das Verschieben zu verhindern. L, Mittelst ebensolcher kleiner Glasplatten, in deren einer im Mittelpunkte eine kleine Höhlung ejngeschliffen ist. Kleine Stückchen gut ausgekochten und trockenen Seeschwammes, oder feine reine Baumwolle, ober ein Bischen geschabte Charpie werden mit Impfstoff gut getränkt, im Schatten leicht getrocknet, in die Höhlung der einen Glasplatte gelegt, und beide darauf, wir erst gesagt wurde, verklebt und aufbe-wahcet. Z. Hätte man eben keine dergleichen Glasplatten zerr Hand, fq befestige man kleine Stückchen Schwämm- sto ( 123 ) Iti« Schwämmchen mittelst eines Fadens an dem , Ende einer Fedrrspu!«, aus welcher sie noch hervorstehen, tränket sie wohl mit Impfstoff, bedecke sie mit einer andern darüber geschobener» Federspule, und bewahre sie im Papier ge? wickelt. 4. Für den Fgll der Noch ist der Kuhpockenschurf zur Impfung zu gebrauchen, und dann verdient der minder dunkle dem schwarzen Schürfe vprgezogen zu werden. Man muß denselben zu diesem Ende, wie die getrocknete Kuhpockenlymphe, zwischen zwei Glasplättchen, deren eine in der Mitte ein« kleine Höhlung hat, einschließen, verkleben, und qufbewahrrn. $. 11. Der Impfstoff muß aufgrsam melt werden, »renn er noch im durchsichtigen serösen Zustand ist, das ist bei einem regelmäßigen Verlaufe der Kuhpocken vom 6. bis 9. Tage. §. ia. Es ist nicht genau zu bestimmen, wie sänge getrockneter Impfstoff seine Kraft erhalte. v Man impfte damit nach 2, ja zuweilen nach 4, 6 und noch mehr Monaten mit Erfolg , doch ist man dessen immer um so viel sicherer, je jünger der Impfstoff ist. . $. 13. Soll die Kuhpockenimpfung das leisten, was durch selbe für die Menschheit bewirkt werden kann, bas ist: größtmöglichste Verminderung- . und AB c m ) pb endlich gänzliche Ausrottung der KindeMattxrn^ so muß selbe' allgemein verbreitet werden, 'Dies kann nur geschehen, wenn erstens das Volk ig Hiiiflchk derselben richtige Begriffe erlangt, Mb die Vorteile davon kennen lernet, wornach es nicht fehlen kann, daß ble1 Kuhpockenimpftrng nicht allgen,'n Eingang findrn sollte^ Zweitens müssen aber für dys bereitwillige Volk auch allenthalbefl Zmpsarzte in zureichender Zahl vorhanden fein, durch welche es ? und besonders der Minder bemittelte Ther! deffeiben, dieser Wohllhat unentgeldlich thcilhaft werben kann. §• 14. Elfteres kann vorzüglich bewirkt Werden: a) durch S e elsorger, Voikslehrcr, und Schullehrer. Zweimal des Jahrs soll diese Angelegenheit vorschriftmäßig von der Kanzel dem Volke ans Herz gelegt werden; aber auch außerdem sollen sdje erstgenannten Klaffen von Menschen keine Gelegenheit, wozu Todfälle an Kinderblattern ganz besonders geeignet find, ungenützt lassen, die Menschen für die Kuhpocken, impfung empfänglich zu machen, und zwar um so mehr, da Prinatunterredungen gewöhnlich leichter Eingang finden, als der Unterricht von der Kanzel. b) Durch das Beispiel der Güter besi? tzer, der oberen Klasse von Men/ schen, ÜH? C i2$ ) d ^ch ett, der Ländbesmten, welches uiii so wirksamer sein wird- wenn das gemeine Volk Gelegenheit erhält, an deren Kindern den Ver« lauf der Kuhpöckenimpfuüg zu beobachten» Diese sollen daher der an ihren Kindern vorge-üönmutun Impfung die größtmöglichste PublizicäL geben. e) Durch Vö lks schri ften, welche ünentgcld-lich zu verkheilen find- aus welchen der unter-richtetere Lheil des Volkes für sich selbst Uiber-zeugung schöpfen, thetls fö viel Kenntnlß von der Sache erlangen kann, daß er im Staudt' ist, seine ÜiberztugnnH auch auf andere zu übertragen- Sehr gut zu diesem Zwecke ist die vom Grafen Hugo von Ealm verfaßte Kolksschrift.' Wa s sin d dse Kuh p ocken, und wozu nützen sie? Vom einem Freunde' der Menschheit und theikneh inenden Mitbürger, 2ke Auflage.-Brün », bei Gaß let. Hieher gehört a-nch die vergleich ende Ue-derslchi der natürlichen Blattern, dev geimpften Blattern und der Kuh- oder Schützblattern,- in Rücksicht ihrer Wirkungen auf eiuzetne Personen und «tt'f d i e gan ze menschliche Gesellschaft, welche die Jenersche Gesellschaft in Lön-I»n herausgab, und Graf H arr'ach trič Deni-' HO C täS ) HO Leu tsche ü8ersetzte. Beide können zusammen gedruckt vertheilk werden. v Endlich sollte gleich 6ei der Taufe (bet Juden -et der Beschneidung) eine# nrugebvhrnen Kindes wo dir Empfindungen der Aeltern meist höher gestimmt , und die Besorgnisse für das so eben erhaltene Kind immer größer find, ein dahin Bezug habender Unterricht in Form eines Briefes von dem Seelsorger an die AelterN aüsgetheilt werden. Dies« Nolksschriften müßten in alle Sprachen, deren sich die 'österreichischen Unterthanen alS Muttersprachen bedienen > übersetzt werden. d) Ungeblatterte, welche nicht ein Zertifikat hei überstündenen Kuhpockentmpfung anfwriftn können , sollen kein Stipendium erlangen, auch Ire kein öffentliches unentgc-ldltches Erziehukrgs'Jn-stitut u. f. w. ausgenommen werben könne». e) Der in einem Orte des stachen Landes befindliche Seelsorger soll (wenn es seine Bttuföge-schäfte eben erlauben) bei der HauptiMpfang in seinem Orte gegenwärtig fein, um sowohl hiedurch, als noch mehr durch Gründe der Mil» ral Und Religion dem Volke Beruhigung, uni Zutrauen |ti der Operation einzuflößen. Buch die Dominien und Oltsodrigkr«ten sollen-wd rS thunlich ist, den allgemeinen Impfungen ieN »shne». y IW C 127 > IW f) Die Z'öglinge der Waisenhäuser, und bon waS immer für Versorgungsanstalten des Staates müssen alle, vaezintrt werden, Ain Fake sie des Daczination noch bedürfen. §. 15. tint in den Provinzen eine zureichende Anzahl rhältger Jmpfätzte zu «rhaltei,, so soll es a) allcü Kreisärzten, Etadt- und Landphisikerli zur besvndern Pflicht gemacht werden, die Kuh» Pockenimpfung nach ihren Kräften zu verbreiten^ r ünd bei allen minder bemittelten selbe untnkgeib--lich vorzunehmen b) Allen ArrzteN und Wundärzten, welche beß dem Kreisamte darum ansuchen , und für welche der Kreisarzt einrathet, soll die EriautW zur Kühpocktkiimpfung «rkhetlt werden, bestimmten Impfärzren, die KuhporkenimpfunK unternommen werdentim entweder die Entstehung einer Epidemie zu verhindern / oder selber Schranken zu setzen. Hierüber haben die Kreisämter zu wachen, t'mti Güterbesitzer und Ortsobrigketten sind unter Verant-Wartung verbunden, wenn sich irgendwo Kinberblattern zeigen, alsogleich davon die Anzeige dti das KreM amt zu machen- AB c 119 ) WK L) Äinderblarternlmpfungeu dürfen in keiner Stadt, Markte oder Dor-fr vorgenommen werden, weil selbe so ansteckend sind , und so leicht verbreitet werden- , Will jedoch jemand seine Kinder durchaus mit Kinderblattern inokuliren lassen > so muß er davon vorerst eine Anzeige an das Kreisamk machen, und dieses hat die Crlaubniß dazu Nur in dem Faste zu geben, wen» die Ktnberblakternimpfung an einem abgesonderten Orte, mit Vermeidung der AusteckungS-und Verbreitungsgefahr derselben vorgenommen wird. Aeltern, Vormünder und Aerzke oder Wundärzte, welche dagegen handeln, sollen zur Verantwortung gezogen werden. §. 17. 3n Hinsicht der Ausweise übet Kuh-pvckenimpfung ist sich folgendermaßen zu benthmrni a) Die Kreisamter erhalten von den Kreis, und andern Jmpfärzken halbjährig d. t. mit Ende Aprils und Ende Oktober die Impfungs-Ausweise in Taöellenform. Kreisämker sowohl als ImpfÜrzte werden daher mit hiezu geeigneten gedruckten Tabellen nach Erforderniß bc-thMer. b) Gleichzeitig mit den ersterwähnten Ausweise« der Jmpsärzte müssen dir Dominien.und Magistraten verläßliche Nammsverzeichiiisse der Individuen, weiche auf ihre» Gütern, oder in de« Städten die Kuhpockrn von halb zu halb Jahr XXIV, »«»* 2 Scht AB C 130 ) UtK . : ' V * , , - ächt überstanden haben, an dke K^samte einsenden, wozu sie Mustertabellen erhalten. Hiedurch wird eine Kontrolle gegen die Berichte dir Impfärzte erlangt. <0 Die Kreisämter haben ihre Ausweise (denen die Ausweise der Impfärzte beigeschlossen sein müssen, welche sic aber wieder zurückerhalten) längstens bis j?nbe Mai, und Ende November an die Landesstelle zu befördern, auch kn dem Falle, wenn ein Dominium oder Magistrat, in Etnlendung seines Verzeichnisses zurückgeblieben wäre, von welchen die Kreisämter ohnehin auch spater den erforderlichen Gebrauch machen können. d) An die Hofstelle werden von den Länderstellen lediglich ganzjährige Provinzausweise, welche nach der beigeschlossenen Mustertabelle verfaßt fein müssen, längstens bis 20. Jänner des neu eingehenden Jahres etngesendet. Die kreisämtlichen Eingaben sind diesen Pro» vinzausweisen nur in solchen Fällen einzulegrn, in welchen die Landesstelle aus besonderen Ursachen hiezu ssch verpflichtet hält. Wien dm 28. Jänner 1808. Gute Eheleute! Der Himmel hat Eure Che gesegnet, und euch mit Aelternfreuden beglückt, »»für ihr ihm eure Dank- HB C 13$ HB Dankbarkeit am stärksten dadurch beweisen werdet, J daß ihr euch angelegen sein lasset, an dem euch geschenkten Kinde die Aelternpflicht auf das genaueste zu erfüllen. Fragt ihr guten Menschen! euer eigenes Herz, welche Pflicht der Aeltern, die erste, die wichtigste , die heiligste ist? Cs wird euch sagen; die erste und unsere heiligste Pflicht ist, das Leben unseres Kindes $uj erhalten. Das ist ohne Zweifel auch euer erster und wärmster Wunsch, daS war das erste Gebeth, daS ihr bet dem Anblicke des neugebornen Kindes zu Gott abgeschickt habt. Aber ihr habt leider! tägliche Erfahrungen vor Augen, wie vielen, wie hundertfältigen Gefahren Kinder sogleich von der Geburt an ausgesetzt find,, und unter diesen Gefahren die schrecklichste sind die Kind es bl at tern, schrecklicher und fürchterlicher dadurch, daß die Ansteckung dieser Krankheit bisher unvermeidlich schien, daß ihre Verheerung nicht selten gleich einer Pest um sich griff und Kinder zu Hunderten^ zu Tausenden dahin raffte, daß fie aber sehr oft, auch wenn die Blattern einzeln ausbrachen, und es der sorgfältigsten Wartung und Pflege gelang, das Leben eines Kindes zu retten, die unglücklichsten Folgen, Entstellung, oder einen lebenslänglich siechen Körper hinkerließen. Nicht ohne Grund werden also Kinder, so lange sie die Gefahr der Blattern nicht überstanden haben, nur eine zitternde g r t tu de der Aeltr rn genannt. Z 2 Wann ( *32 ) Wann aber ist bit Gefahr überstanden, da f» viele Beispiele zeigen, baß diese furchtbare Krankheit den Säugling an b« Brust der Mutter, und Menschen von den rctfesten Jahren nicht verschonet, daß also eigentlich kein Alter vor derselben fichek stellet? Zwar war die liebreiche Sorgfalt der Landes-fürsten, schon seit vielen Jahren darauf gerichtet, diesem Utbel durch Veranstaltung des bis dahin a l-lein bekannten Gegenmittel- der Blattereinimpfung Einhalt zu thun; auch wurden dadurch viele Kinder gerettet, die sonst der Raub der natürlichen Blattern geworden wären- Allein es starben dennoch manche Kinder, starbett ungeachtet sie eingeimpft worden, Und insgemein waren die Kinder bei der Einimpfung durch mehrere Tage nicht unbedeutend krank. Außerdem müßte zur Einimpfung «in« bestimmte Jahrszeit gewählt und ein bestimmtes Al-t e r erwartet werben. Zugleich war die Einimpfung immer mit i i-nig em Aufwa nde verbunden, den die minder wohlhabenden Aeltern nicht bestreiten; und sie forderte eine sorgfältigere Pflege, welche besonders die arbeitenden Haushaltungen nicht leicht abwarten konnten. Schon diese Umstände haben den allgemeinen Gebrauch und Nutzen dieses Hilfsmittels lehr beschränk AB ( 133 ) AB schränket. Was aber Ne damalige Einimpfung der Regierung sowohl, als Aeltera immer noch it-venklich machte, war, daß die Blattern dennoch ansteckend waren, baß also die eingeimpften Kini» auf bas sorgfältigste abgesondert gehalten werden wußten , und jede Nachlässigkeit, und jede- Utberse* hen bei einem einzelnen Kinde die Blattern weiter verbreiten, und daher für die Kinder ganzer Ortschaften, ganzer Gegenden gefährlich werden konnte» Gegenwärtig danken wir der Güte des Allmächtigen für eine Entdeckung, die nicht nur jedem Hausvater für seine Kinder Sicherheit anbiethet, sondern auch die tröstliche Aussicht zeiget, die Blattern mit der Zeit ganz auszurotten, und durch unausgesetzte Aufmerksamkeit auf die Anwendung dieses Verwahrungsmittels die Menschheit vor einem so verwüstenden Uibel zu befreien. Diese unschätzbare Entdeckung sind die Kuh* pocken, denen Einimpfung euch hiermit wohlmeinend angerathen, und so lieb euch die Erhaltung des von Gott geschenkten Kindes ist, als eine rheure Siel* ternp flicht an das Herz gelegt wird. Die Liebe eures kandesfijrsten und seine väterliche Sorgfalt für daS Wohl feiner Ustcrthanen kann euch dafür bürgen, daß er dieses Vcrwahrungsmit-tel keineswegs anrathen würde, wen» er sich von dem unfehlbaren und sicheren^.Erfolg C 134 ) desselben nicht schon die vollste Utberzeuguug verschast hätte. Die Einimpfung der Kuhpocken ist bereits seit mehrerer Zeit sowohl in diesem als in aU len andern Ländern von Europa an vielen Hundert Taufend Kindern und erwachsenen Menschen von allem Alter und Geschlechte durch die erfahrensten Aerzte und unter 'öffentlicher Aufsicht versucht worden, und überall, und stets hat der übereinstimmende gleiche Erfolg bestättiget, daß von den etngeimpften Kuhpocken m» der ein Kind noch Erwachsener gestorben. Daß die Kuhpocken keine Entstellun selbst Me Wartung und tyfttge hmt feine« Mutter beschwerlich fallen, weil Gelindigkeit dieser Slattern an dem Kinde, daß es krank sei, meistens nicht bemerken läßt. Mit dieser wohlthätkgen Leichtigkeit, durch welche dir Natur Euch Aeltern gleichsam au fso rHere, das Leben eueres Kindes vor der Gefahr der KindeS---lattern zu sichern, verbindet noch die landesfürstliche Sorgfalt die liebreiche Vorsehung, daß es fei« »er Gegend an Leuten fehle, welche über die Ein« Impfung der Schutzblatkern vollständigen Unterricht empfangen, und bereits hinlängliche U U bung auch alles, was dazu erforderlich ist, zur Hand haben. Nunmehr also bedenket und führet euch folgendes lebhaft zu Gemüth; Künftig ist keine, nein keine Entschuldigung ist euch übrig gelassen, dafern ihr der theue-ren Aelternpflichr uneingehenkt es verabsäumen sollet, das euch von Gott gesendete, von euerem Landesfürsten mit so liebreicher Sorgfalt angeborene Retluiigs-mittel eueres Kindes zu gebrauchen. Und sollte dann dieses Kind nachher das unglückliche Hpfer eures Versäumnisses werden, dann werdet ihr vor Gott, vor euerem Landeüfürsten, vor eueren Mitbürgern als an dem Tode eueres Kindes schuldig erscheinen. Dir , S«* { 137 5 %!» Die Beunruhigung eueres eigenen Gewissens wird euch euer ganzes Leben hindurch verfolgen, und euch noch auf dem Sterbelager der schreckliche Vorwurf ängstigen; Ich habe metu Kind selbst um das Leben gebracht. Beilage I r, Vorschrift für Arrzte und Wundärzte-welche der Kuhpocken-Impfung sich widmen. $. i. Aerzie und Wundärzte, welche die Kuh-pockey-Impfung qusüben wollen, müssen vorerst die E r l a u b n i ß dazu in der Hauptstadt von der kandesstelle, im Lande »e« ihrem Kreisamte erhalten haben. % 2. Sie sind verbunden sich dabei g an-ssnd genau nach den hier gegebenen Vorschriften zu benehmen. Wer dagegen handelt, verliert das Recht weiter eine Kuhpockeqeinimpfung yorjunrhmen, und hat auch andere der Größe des aus seinem Vergehen erfolgten Rachtheilrs angemessene Ahndungen zu erwarten. §. Z. Ai» die Kuhpvckeneinimpfung mit Vortheil und Sicherheit ausüben zu können, müssen Impfärzte sich die genaueste Kenntniß bed Verlaufes der Kuhpocken und die Charakteristik derselben eigen gemacht haben. Eie müssen die Anomav lien derselben, wie auch die Verhältnisse, untre de- c m ) denen 6« zu entstehen pflegen, kennen, um »nachte Kuhpochen, welche vor Kinderblattern nicht sichern, sogleich von achten zu unterscheiden, und das vermeiden zu können, was deren Erzeugung befördert. Sie müssen alles wissen, was auf die zuverlä-ßigst e Art zu impfen, auf die Auffammlung und Aufbewahrung des Impfstoffes, a.uf die Wahl der Subjekte der Zeit zur Impfung, auf die-Be Handlung der Impflinge, undenklich auf andere allgemeine Vorst chrs maßregeln, die bei diesem wichtigen Geschäfte zu beobachten sind, Bezug hat. $• 4* Der Verlauf der ächten Kuhpockenisi folgender: Am ersten und zweiten Tage beobachtet man an Dem mittelst der Lanzette, oder einer breit geschliffenen Jmpfnadel gemachten Jmpfsiiche nichts, als was man an jedem dergleichen einfachen Stiche immer gewahr wird. Gleich nach geschehener Impfung läuft der Jmpfstich ein wenig auf, welches sich aber bald verliert, und am zweiten Tage sind die Impfstellen wenig kennbar und ohne R'öthe. Äm dritten Tage bildet sich gewöhnlich an der Impfstelle ein kleiner rother Flecken, und man fühlt unter dem Finger eine Erhabenheit. Doch geschieht es a ich , daß man diese Erscheinung erst am vierten oder fünften Tage bemerkt, wo denn auch die übrige Gutwicklung verhältnismäßig ^später erfolgt. Am W <■ *39 ) Am vierten Tage hebt sich die Impfstelle iu ein rothes, hartes, erhabenes, rundes oder längliches Knötchen, welches am fünften Tage sich noch mehr zu einem Bläschen erhebt, und mit einen» schmalen Hofe (Rande)^umgeben wird. Am sechsten Tage bildet sich die Blase oder Pocke mehr aus; ihre Ränder sind erhobener; in der Mitte der Pustel zeigt sich deutlicher ein farbenlofer, etwas eingedruckter Flecken, man fühlt die Härte der Pustel so tief unter der Haut, als ihre Erbaben-heit ober derselben, rend dieselbe ist schon mit einer dünnen, dürchsichtigen, etwas ins Bläuliche schielenden Flüssigkeit angefüllt, auch wird der sie umgebende rothe Kreis deutlicher. Am siebenten Tage die gleichen Erscheinungen noch mehr entwickelt. Am achten Tage ist die Pustel vollkommen gebildet. Sie erreicht beiläufig die Größe einer Erbse, ' ist im Umfange entzündet, etwas schmerzhaft, und enthält meistens noch eine Helle Flüssigkeit; der sie umgebende rothe Kreis ist bald mehr, bald weniger ausgebreitet. Um diese Zeit (zuweilen etwas früher) stellt sich * tin Fieberchen ein, welches einige Stunden, zuweilen einen, sehr selten zwei Tage anhält, sehr oft aber so gelinde ist, daß es am Pulse kaum, sondern nur durch etwas mehr Hitze, Durst und einen unruhigen Schlaf bemerkbar wird. Zu- / StiS C *4® ) Zuweilen haben Me Blätternden jetzt ober ein Paar Tage später Schmerzen unter den Achseln, und die Drüsen daselbst schwellen ihnen etwas an. Uebri-gens -leiben die Kinder dabei heiter und spielen wie sonst. s ' Am neun ten Tage ist die Pocke, wie Tags vorher, nur der sie umgebende Hof wird röther,mehr ausgebreitek. Am zehnten Tage ist die Pocke in Eiterung; sie enthält nicht mehr eine Helle, sondern eine dickere, undurchsichtige, weißtrübe, oder gelbliche Flüssigkeit, wirkliches Eiter, In der Mitte ist nun, statt de-Eindruckes, eine Erhabenheit, doch so, daß die Pu? siel nie halbkugelförmig ober kegelförmig wird, sondern immer mehr flach bleibt. So ist die Pocke bis zum zwölfte» Tage, an dem dieselbe von innen nach außen z« trocknen, und in der Mitte braun zu werden anfäflgt. Der Hof um die Pustel nimmt vom sechsten oder siebenten Tage bis zum zehnten an RAthe und Ausdehnung zu; ist zunächst derselben etwas erhaben, fängt aber an abzunehmm, und sich zu bleichen, wie dieselbe in Eiterung übergegangen ist, und verschwindet beider Abtrocknung nach und nach gänzlich; ist übrigens nicht bet allen Subjekten (Eingeimpften) gleich, sondern bald mehr, bald weniger- und zu? wetten sehr ausgebreitet. Š<& c 141 ) W J. 5. Der Schürf hat wesentlich« Lnter sch eidun g s z eiche n; denn eS bildet sich hier bei de» Austrocknung kein gelber/ lockerer, sondern «in dunkelbrauner oder schwarzer, fester, ziemlich dicker, mehr flacher als Halbs kugelförmiger und fest aufliegenber Schürf, welcher ohne Schmerzen und Zerreißung der Hautgefäß- in den ersten Tage« nicht abgenom« Men werden kann; daher denn auf bas gewaltsame Abnehmrn desselben zu dieser Zeir Entzündung und «in langwieriges Geschwür zu folgen pflegt. Sich selbst überlassen wiry er aber allgemach locker, und fällt gemeiniglich acht Lage nach der Abtrocknung oder etwas spater von selbst ab. An der Impfstelle bleibt eine Pockengrube« $. 6. Auch in bent Verlaufe der achten Kuhpocken beobachtet man übrigens zuweilen kleine Abweichungent oder es entstehen (wiewohl selten) Erscheinungen, die bisher nidx berührt wurden, und die wahrscheinlich »ft mit der Vaectnakion in keiner Causalverblndung stehen, sondern nur zufällig mit derselben zusammentressen. So ist der Verlauf selbst zuweilen etwas schneller, zuweilen etwas langsamer; die Entzündung und Erhebung der Pustel «folgte öfters erst den sechsten oder a ch t e n Tag oder noch später, vorzüglich bet kalter Jahreszeit, bet schwachen, übelgenahrten Subjekten u. s. w. In gleichem Verhältnisse ist dann auch nochwendig die übrt- MS C i4s ) TE Übrige Entwicklung verspätet. Während der Eiterung der Pustel ober etwas früher, entstehen bisweilen im rothenHofe oder auch ausserhalb desselben Nebenpusteln. Sehr selten beobachtet man dergleichen Pusteln am übrigen Körper. Einige Mahle erschien am i4ten, roten u. s. w. Tage ein pustu-l'ä ser Ausschlag allgemein auf der Haut, zu, weilen glich dieser Ausschlag nur F l o h st i ch e n, oder war friesse lerrttg und erschien früher. Zuweilen vertrocknet der allgemeine Hautausschlag schnell, und kommt wieder zum Vorscheine und dauert länger. Die Schutzpocke wird zuweilen mit einem wirklichen R o t h l a u f e umgeben. Dazwischen kommende Krankheiten, z. B. die Masern, der Scharlach, verspäten zuweilen sehr die Entwicklung und Eiterung der Kuhpocke, welche dann erst, wenn jene Krankheiten geendigt sind, Wen ordentlichen Verlauf beginnt, und vol, lendet. Die eiternde Pocke wird zuweilen groß, entzündet sich im ganzen Umfange und bleibt lange Zeit in Eiterung. Letzteres geschieht vorzüglich, wenn sie aufgekratzt, durch grobe, schmutzige Leinwäsche aufgerieben, oder der Schürf weggertssen wurde, oder wenn der Stich zu tief, oder mehrere neben einander gemacht wurden. Zuweilen sah man bet oder nach den Kuhpocken Blntsch waren, Speichelfluß». s. w. sehr selten Convulsionen bei ganz kleinen Kindern. §. 7. Hält die Kuhpocke den itzt b e sch r i e b e n e n Ve r- *43 ) : Verlauf, hat dieselbe die bezeichnet- Form; so ist man von ihrer Aechtheit gesichert. Bei Beur-theilung ihrer Aechtheit oder Nichtächthelt sieht man vorzüglich auf folgende Zeichen: a) ob sich dieselbe nicht zu frühe zu bilden anfing, etwa schon am zweiten Tage oder noch früher. Nur muß man wissen, daß zuweilen, wegen zu großer Reitzbarkett, der Haut, ober wegen des zu tief angebrachten Stiches, eine zu frühe Entzündung als bloßi Folge des Jmpfstiches entsteht, wobei jedoch die Kuhpocke erst zur gehörigen Zeit sich zu bilden a nfängt, bte gehörige Form erlangt- und nach dem gehörigen Zeiträume verläuft, woraus man genugsam ihre Aechtheit beurtheilen kann; b) ob sie die ihr eigene Härte und Ausdehnung, welche eben so tief unter der Haut als über derselben zu fühlen ist, und ihre gehörige Form habe; c) ob ihr Verlauf re-g e l m ä ß i g nach den beschri e b e n en Zeiträumen oder ganz anders und in unverhältnißmaßigen Zeiträumen geschehe; d) ob dabei zur bestimmtei; Zeit ein Fieberchen oder wenigstens die oben genannten Fiebererscheinungen beobachtet werden; e) o& der rothe Hof um die Pustel sich gehörig bilde; f) ob der Schurs seine gehörige Bräune oder Schwärze, Härte, Dicke r?nd Gestalt habe. Do.tz ' HS ( t44 ) HS Doch hat man nach ittueti Beobachtungen auf die Karbe drS Scharfes, wenn alles übrige regelmäßig ist, eben nicht zu achte». § 8. UaLchte, nicht schützende #u> hocken fangen schon am zweiten Tage der Impfung oder noch früher an, sich zu bilden; sie erlangen nicht die gehörige Form; haben sogleich einen breiter» Umfang, und eine größere Entzündung; es mangelt ihnen die unter der Haut fühlbar« Härte und der regelmäßige rdthe Hof; ihr Verlauf weicht überhaupt sehr von dem oben beschriebenen ab; geschieht ln üNverhLlrnißmäßsgtN Zeiträumen; die Pusteln gehen bald in Eiterung Über, werden halbkugelförmig oder gar kegelförmig/ u» s. w. zugespttzk - bilden bei der Abtrocknung eine» lockern > gelben Schurs. Zuweilen entstehet Wohl auch die unächte Kuhpocke tt* was später, aber ihr unregelmäßiger Verlauf Unters scheidet sie dann genugsam von der ächten. Schmerzen in den Achfelhölen beobachtet Man zuweilen auch »ei den unächren Kuhpocken, wie nicht minder ein Fie-berchen. §. 9. Sie entstehen, wenn man denImpfstoff aus »nächten Kuhpocken oder aus Nebenpusieln «immt, oder aus der Pustel eines Menschen, bet die Kinderblattek» oder die Kuhpocken schon Überstanden hatte; wenn man sich eines schon eiterichten Impfstoffes, der erst nach dem zehnten Lage aus der Schutzpocke genommen wurde, bedient; wenn man mir zu AS ( -4S ) So® länge aufbewahrten, ausgearteten, durch die Luft, Hitze, Kälte oder durch düs Eicht Zerfetzten Kuhpocken-fltfte, oft wenn man mittels trockner Fäden impfet. Aus »»erklärbaren Ursachen entstehen zuweilen »nächte Kubpocken, wenn auch guter, flüssiger Impfstoff genommen, und überhaupt die Impfung ganz- nach den Regeln der Kunst verrichtet würde. §; io. Kuhpockenwelche ihren regelmäßigen Gang halten, d; t. welche ächt sind - schützen zuverlässig gegen die Menschenblattern. Auch bekommt man nicht zweimal die ächteü Kuhpocken, dsch kann man nach diesen die »nächten Kuhpocken bekommen, wie sich dieses ereignet, wenn man. jemanden, der die. Kuhpocken schon Überstunden hat- noch einMahi ick» pfeti Eben so kann ein solcher auch mit »nächten Menschenblattern befallen werden , voll welchen auch jene nicht gesichert sind- welche die achten Kindttblat-' tern gehabt haben. §- lii Die zuverlaßigste Art zu impfen ist, wenn dieselbe mit frischem flüchtigen Impfstoffe von Arm zü Arm unternommen wird^ $, 12. Man bedient sich hierzu einer gew'öhnli' tn Lanzette- oder platter stählerner Jmpfnadeln, been Spitze man schief in den aufgeworfenen Rand der Muttrrpocke (niemals in die Mitte derselben) sanft Und nicht lief einsenket. Darauf faßt man den entblößten Oberarm des zü impfenden Kindes von unter» wätts mit vtt linken Hand fest an-^so, daß die Haut Xä, V. Band. K eben M' ( 146 ) %® . -brn aro Slum mittels des Daumens ausgespannt wird, bringt dann an der Einsenkung des Deltamus, krls die geschwängerte Spitze der Lanzette in einem rechten Winkel, mit der Hand wenigstens eine Halbs \ Linie weit zwischen die Oberhaut und Haut, hebt die Lanzette ein wenig unter der Oberhaut, legt auf die unter der Epidermis befindliche Lanzettenspitze den Finger der linken Hand, und zieht dieselbe langsam heraus. §. 13. Hält man die Lanzettenspitze vom erste» Einbringen derselben in'dte Mutterpocke nicht für ge-nungsam getränkt, so kann man leicht zu wiederholten Malen aus dem Tropfen, der sich an der Oeffnung der Mutterpöcke sammelt, mittels der Spitze neuen Stoff auffassen. Aber niemals soll der Impfer in der Kuhpocke, aus welcher er Impfstoff ent. lehnt, herumbohrrn, um nicht Blut mit dem Impfstoffe zu vermengen. §. 14. Nur vom sechsten bis ncunien Tage nach der Vaccination darf der Kuhpockensioff aus der Muk-terpvcke und zwar nur aus einer regelmäßig gebildeten Mutterpocke zur Fortpflanzung genommen werden. Es ist nicht räehltch, ous Kuhpocken, welche durch Aufkratzen, Aukreiben, Quetschen u. f. w. beschädiget und in ihrer Bildung gesiörr worden sind, Impfstoff zu entlehnen. $. 15. Ueberhaupt soll sich jeder Impfarzt immer nur eines solchen Impfstoffes bedienen, gegen deffrn • TE C ut ) dessen Aechtheit unb Wirksamkeit sich nichts elnfcehberi läßt. Es ist aber nach den bisherigen Erfahrungen nicht zu besorgen, daß der Impfstoff durch vervieK fälltgte Fortpflanzung ausarte oder unwirksam werdet §. 16. Nie darf Impfstoff von solchen Subjekten genommen werden, welche Mit andern Krankheiten behaftet sind; damit nicht etwa auch der Keim zu diesen zugleich übertragen würde. §. l/- Sind in der Nähe des Jmpfarzkes eben keine mit Kuhpocken Geimpften, so muß er sich des getrockneten Stoffes bedienen« Zu diesem Zwecke wird der auf kleinen Glastafeln enthaltene trockene Impfstoff mittels eines Mit lauen Wasser etwas be» feuchteten Pinsels wieder flüßig gemacht, so auf die Spitze einer LaNjette an beiden Seiten gestrichen- womit dünn die Impfung, wie vorher, vorgenoMMtN wird. Die Mit Siegellak verklebten Glasplatten müssen mit einem Messer geöffnet werden, ohfte daß MaN vieseiben an etil Licht hält. Ist die trockene Materie IN einem StückchenSeeschwamm enthalten; so erweicht Man dasselbe mit Dampf, oder mit einem Tröpfchen lauen Wassers- drückt dann in dasselbe die Spitze der Lanzette zu wiederholten Mahlen und impft damit« Ist Man gezwungen, Mittels des Sch urfeS «zu impfen, so wird dieser auf eine Glasplatte, öder ft einer Tasse vom Porzellan zu feinem Pulver gerieben, dieses dann ln der eingeschliffenen Höhlung einer K ss Glas- šo# c 14s ) %t<š' Glasplatte mit etwas lauwarmen Wasser gut abge-riebe», um eine der Lymphe ähnliche Flüssigkeit zu erhalten , mit der dann mittels der Lanzette die Jm-' pfung auf die erst beschriebene Art vollbracht wird. Da indessen diese Flüssigkeit iricht so leicht wie frische Lymphe haftet, so ist erforderlich, den Stich mit der Lanzette etwas länger und weiter zu machen, und statt eines > lieber gleich zwei Jmpfsttche a» jedem Arme (jedoch nicht zu nahe aneinander) anzu-brtngen. §. ig Die gleiche einfache Operation geschieht immer auf beiden Armen des zu Impfenden; doch soll auf jedem Arme (den erst angeführten Fall ausgenommen) nur ein Stich gemacht werden, und Mti ser, so viel möglich,- unblutig sein. Selbst schlafende Kinder können auf diese Art,• ohne zu erwachen, ge^ . impft werten. Kommt indessen etwas Blut zum Vorscheine/ so wischt matt es nicht ab, sondern läßt es vertrocknen. Vor der Impfung soll der Arm weder niik Flanell gerieben, noch gebadet werden« Die Impfstelle wird weder mit Heftpflastern, noch mit etwas bedecket. §« ry. Werden mehrere Inokulationen schnell hinter einander von Arm zu Arm, oder mittels getrockneter Materie vorgenommen; so muß zwischendurch die Lanzeftenspitze gereiniget werben ; weil der Kuhpocktr.stoff etwas ftrnißartlges hat, und dkt Stiche saiso erschweret. 3lach gänzlicher Vollendung A A C 149 > w £ung der Operation muß diese Reinigung immer auf das sorgfältigste geschehen, damit sich kein Rost an die x«-ijette qnlegr. §. 20. Kreisärzte und Jmpfärzte, welche in grösseren Städten wohnen, sollen nach Möglichkeit besorgt sein, die Impfungen ununterbrochen so sort-zusetzen, daß sie immer frischen Impfstoff vorräthig haben» der von Arm zu Arm fortgepflanzt werden kann. $. 21. Wo dieses, nicht möglich ist, werden sie denselben auf die oben §. §. IO und 11. beschriebene Art aufsammeln und aufbewahren. s. 22. Da einige Kreisärzte und Jmpfärzte von dem Sitze des Guberniu-.s sehr weit entfernt sind, so werden diejenigen, welche sich nahe sind, sowohl frischen als trockenen Impfstoff sich unter einander mittheilen. Man bringt in ersterer Hinsicht entweder tin geimpftes KMd in den Ort, in welchem die Impfung soll vorgenomme" werden; oder man führt aus diesen» rin ungrimpftes Kind in jene Ortschaft, wo geimpfte Kinder sind, verrichtet ba die Impfung, bringt das Kind wieder nach Hause, und setzt von diesem zur gehörigen Zeit die Impfung weiter fort. 5. 23. Wer auf diese Welse von benachbarten Zmpsarzten einen Impfstoff haben kann, erlangt denselben mittels des Kreisamtes von der kandes-sielle» $. 24. %® C 150 ) 5. 24. Bei der Wahl der Subj ekte jur Vaccinalion hat man bei weilen so viele Vorsicht nicht n'ötbig, als man einst bei der Impfung der Kinderblattern anwenden raubte, Man hat dieselben in se» dem Alter, ja am ersten Tage nach der Geburt mit dem besten Erfolge vorgenommen. Indessen fordert doch die Klugheit, dqß man in dieser Sache, die so dielen noch neu ist, und von der eiiie Menge Menschen kein« richtigen Begriffe haben", mit gehöriger Vorsicht zu Werke gehe, und Subjekte von der Vaccination ausschllesse, hei denen aus Nebenursachen leicht traurige Folgen entstehen könnten, welche dann Anlaß geben, die gute Sache her Kuhpochenimpfung $u verschreien. §. 25. Man impfet daher a) nicht leicht Kinder gleich die ersten Tage nach der Geburt, bei denen so leicht aus andern Ursachen KrampfzufLlle entstehe», und überhaupt die Sterblichkeit unter densel-hen so groß ist. Nach acht Wochen kqnn man die Impfung bei gefunden Kindern ohne Anstand vornehmen. by Man impfe keine kränklichen Snhjekte, bei denen keine Hyfnung zur Herstellung vorhanden, sondern der beinahe gewisse Tod vorherzusehen ist. c) Mit hitzigen Krankheiten behaftete sollen yonder Impfung stets ausgeschlossen bleiben. §. 26. Chronische Hautausschläge, die Krätze, der Kopfausschlag bei Kindern, der Milchschorf, Skro, fein, Husten, (bei Krampfhusten ist es jedoch sicherer. w c 151 ) w rtf, nicht zu impfe»)Schwangerschaft, die Zeit der Zahnarbeit, die eintrettende Periode der Reinigung u. f.iy. machen keine Hinderniß jur Impfung; ja man sah sogar öfters dadurch langwierige Hautautschleige und / andere chronische Zufälle besser werden. Indessen fordert es doch die Vorsicht, daß man keinen Impf, stoff zur Fortpflanzung von dergleichen Subjekten nehme, welche mit einem andern eigentlichen Uebelsein behaftet sind. $. 27. Ist Gefahr vorhanden, von Kinder» blättern angesteckt zu werden, so darf man noch weniger Ausnahmen machen, und sollen dann außer jenen, welche mit hitzigen Krankheiten behaftet find, beinah alle noch nicht Geblätterten vaccinirt werden. Wechselfieber, zartes Kindesalrer u. s. w, dürfen hier nicht berücksichtiget werden. $. 28. Man kann in jeder Jahreszeit mit vollkommener Sicherheit die Kuhpockenimpfung vornehmen. §. 29. Doch sollen allgemeine Impfungen nur in den besten Jahreszeiten, h. i. im etwas vorgerückte« Frühjahre, Sommer und Herbste verrichtet werden. Man weicht auf diese Art auch Neben - Kranke Heiken aus, welche bet den Impflingen armer Stute so leicht von derKLlte, schlechten Nahrung, von engen unreinlichen, mit böser Luft angefüllten Wohnungen entstehen können. NB C rZr ) §. 30. Hiervon machen Epidemien von Kin» desblattern eine Ausnahme; bei welcher zu jeder Iah, reszeit Pie noch nicht Ergriffenen, welche der Anste,. ckung ausgrfetzr find, sogleich von den JmpfLrzte» » vaccinire werden faßen. ' §.31. Jn-Hknsicht des diätetischen Verhaltens f:irb der medizinischen Behänd, lung ist bei den Kuhpocke» , welche in der Reges .... 'J9fk ÄS C 154 ) ÄS wurden. Hiernach muß auch die Heilmethode eingerichtet werden. Konvulsionen, welche die Vaccin verursachte, werden mittels reiner, und wenn Möglich freier Luft, mittels der Riechmittel und eines Klistiers leicht gehoben werden, d) Bei einem allgemeinen, flohstichähnlichen, fti-selarttgen oder pustulöfen Ausschlage muß man die Impflinge bei kühler, feuchter, ungünstiger Jahreszeit vorzüglich vor Verkühlung sichern. $6 kann nöthig sein, sie damals einige Zeit tm Bette zu lassen, und ihnen lauwarme Getränke zu geben. p) Oesters dauert die Eiterung der Kuhpocken länger als gewöhnlich , und die benachbarten Theile sind zugleich entzündet. Gemeiniglich wird dieses durch Kratzen und gewaltsames Äb-reissen des Schorfes veranlaßt. Mittels einer Dleisalbe , z. B. der Gilberglätksarbe, oder mittels des kalten Wassers, indem man ein in dasselbe getauchtes Stück Leinwand auflegt, mildert und hebt man diesen Zufall leicht, f) Entstehet während des Verlaufes der Kuhpo-cken eine Nebenkrankheit, so muß alles das beobachtet werden, was diese erfordert. 36. Noch sind folgende allgemeine V 0 rs schr r f re n von allen Impfärzten zu befolgen : Schlägt HE C iSS ) M Gchla'gt die Impfung das erstemal nicht an, fe muß dieselbe wiederhollc werden, und gelingt sie in einem Jahre'auch wiederhollc nicht, so wird dieselbe im nächsten wieder vo> genommen. - Die erste ange* fühlte Wiederhohlung der Impfung in demselben Jahre kann aber nur dann Statt finden, wenn dieselbe mit den übrigen Gerufsgeschäfken des Jmpfarztes vereinbarlich ist ; denn cs wäre Verlust, wenn der Jmpfarzt wegen einem oder einem Paar Kindern, bei denen die Impfung nicht anschlug , noch länger on demselben Orte verweilen wollte, um an diesen die Impfung noch einmal vorzunehmen; da er es in-zwiichen versäumte die Kinder ganzer Ortschaften zu vacciniren. . , 37. Jeder Jmpfarzt muß seine Impflinge während des Verlaufes der KuhpockrN forgfäl-rig beobach te n, um von der Aechtheit dieser, und von her Sicherstellung jener von den Menschenblattern versichert zu fein. Er soll dieselben daher jeden zweiten Tag, bis zum zwölften Tage nach der Impfung sehen , und ja niemals jemanden impfen, ben. er nicht wenigstens am vierten, siebenten und zehnten Tage besichtigen kann. 5. 38, Es ist darum nicht nöthig, baß der Jmpfarzt an einem einzigen Orte nach ln demselben vorgcnommener Impfung verweile; sondern er kann diese allerdings in mehreren, nicht zu seht entfernten Ort« z «kv* C 156 ) Ortschaften zugleich vornehmen, und si« bequem ÜKerseden. T §. Z9' lieber jeden Impfling, der die Kuhpocken echt über standen hat, muß derImpf, arzt zwei Zeugnisse *), wozu er tie gedruckten Formulare erhält, ausfertigen, wovon xr eines den Angehörigen des Impflinges zur Aufbewahrung, das andere dem Magistrate oder dem Ortsrichter über» giebt, welcher es der Ortsobrigkcit zur Eintragung jn ejn gemeinschaftliches Protokoll überliefert» N. R. alt gebürtig von R. aus Nr. N. ist vom Unterzeichneten im Iah, re 18 de» mit Kuhpockenstoffe ge- impft worden, und hat die echten Kuhpocken ordentlich überstanden. D-n l8 N. N. Kreisarzt oder Jmpfarzk» §. 40. Er selbst führet über feine Impflinge ein ordentliches Tagebuch, und stattet darüber halbjährig, mit Ende der Winter- und Sommerimpfungsperiode mittels der empfangenen gedruckten Tabellen genauen Bericht an das Kreisamt (Irr der Hauptstadt an die Landesstelle) ab. Diese tabellarischen Aus- wei- *} Kubpockeneliümxfung» - Aeugnlß. C J57 ) TkB Arise ftnb unausbleiblich bis g. Mai und 8. Novemu her eines jeden Jahres einzuschtcken. Besondere und merkwürdige Erscheinungen, welche an den Impflingen beobachtet, aber ln den Tabellen nicht angemerkt werden können, wird der Jmvfarze in einem eigene« den Tabellen beigeschlossenen Bericht: anzeigeu, in welchem er auch die Seelsorger und jörtsodrigkeiten des flachen Landes aufführen wird, welche feinem Verlangen gemäß der Haukimpfung beiwohnten, oder auf eine andere Art dieses Geschäft begünstigten und beförderten , wie nicht minder jene, welche demselben Hindernisse entgegen setzten. §♦ 41. Kreisärzte Und Jmpfärzte sollen, wenn sich die Gelegenheit darbiethet, auch auf die Gesundheit der in den vorhergehenden Jahren Äeimpfkrn «inen Rückblick Nehmen, und davon in ihren gewöhnlichen Berichten gehörig Erwähnung Machen; vorzüglich aber es genau anmerken und einberichten, wenn sie eine bedeutende Veränderung in dem Gesundheitszustände nach der Impfung bemerken, von der sie Gründe haben zu glauben, daß die Impfung auf denselben Einfluß gehabt habe. §; 42. Die Äeltern und Angehörigen der Impflinge sind nach vollbrachter Impfung von den Jmpf-Lrzken zu belehren, daß sie eS ja sogleich dem nächsten Jmpfärzte anzelgen sollen , wenn ein geimpftes Kind mit einer Krankheit befallen wird, welche sie für die Mknfchenblattern halten. $. 41- RE ( 158 ) 5. 43. Solche Fälle muß der herbeigeholteJmpf-arzt immer auf das sorgfältigste untersuchen, und in seinen gewöhnlichen Berichten darüber genaue und gewissenhafte Auskunft geben, es deutlich bestimmen, wenn der Kranke die Kuhpocken überstanden habe; wofür er den Ausschlag halte, und, wenn es Men--schenblattern sind, auch die Gründe beifügen, nach denen er es für ächte oder unächte Menschenblatter,r halr. Eben so muß er hierüber die n'öthige Aufklärung erthetlen, und unzeitige Furcht und ungegründe-tes Mißtrauen, welche daraus für die Kühpockenim-pfung entstehen könnten, zu zerstreuen suchen- 5. 44. Oie Erfolge, welche sich bei Gegenim-pfungen mit Mrnschenblattern (wem, etwa Jmpfärztr dergleichen vornehmen, was vorziiglich instruktiv ist, wenn die Impflinge die Kuhpocken schon mehreren Jahren überstande» haben,'ergeben, wie nicht weniger das Befinden der Geimpften während einer CÖ^eif» schenblattern- Cpihemle in dem Orte, sind ebenfalls den Berichten mit Genauigkeit beizufügen. Derzetchniß der zu diesen Vorschriften gehörigen Tabellen. A. Formulare des Jmpfungsausweifts für Jmpf- Aerzte. B. Formulare des Jmpfungkauswstses für Ockmko «ien, Städte u»ö Lrtsobrlgkeitei- C. Zü «ro. 7872- e. 159. A» Ausweis der in nachstehenden Ortschaften von mir Endesgefertigten im Militar-Jahr vorgenommenen Impfungen. e § s <3 L o 3 3 3 5 sr e 0 ä 2 $ a K V2> o ck -ä :0 65 5 $u E © 'S .0 £ a 5 cm ZD 3 3 N Anzahl der Kinder, an denen die Impfung voigenommen wurde. Alter des Geimpften. 1 Religion ' des Geimpften L Ä - Zeit- Abstqmnmng des Impfstoffes t periode der r !j£i. ITT lg « Impfung? ;l 3» <5 us- es 8 ä ' . -6 Jä <£ j E s £ er er> g Ci K ! |S 1 t 0 it •5 c er 2 K L ■O f. ® § s S3' ŽT) s g- IS © 1 i 'S1 I 1 s L c £> 5 « Q V) ES S' Local-Affection für die Lage. il Erfolg e <$> 3 3 L. <$ ten, Und fpclter qewordeiien Jmpfnngsärzte,|mit Kinderblat Seelsorger, Beamten und tern befallen sonstigen Behörden. wurden. r C. 6 it m m a rische r E n § w e r s über tie im Kreise N. N. trn Miltt'r-Zahre vorgenommenen Impfungen^. s 5 L J» § Anzahl UHO Qualifi- cation. ^Anzahl der Kinder, ^ j*111' I at. denen die Im |£am pfuiig vorg.-ncm-men wu.be. Religion. mung deS Impf- stoffes. 'S" e s Erfolg 1 s£> '•£> V O !L 4- |;t H5 «r. vB O >Q -Ä» ■R « T3 t±L s ~ s «o e -«-» - = <5> n fc 5 S 5 v> Ci. t= F) v£> £5 ä ■ et: „ .'p L S K I, D 9 !I s Ci ^ «O ro Anzahl'der noch nicht geimpften i.ngiblarcerkcn Kinder. Nahmen der Individuen. jf SZ Hligion. ,»ae ■siif o Š- I sIS £t I *-~ 6“) ca Üw ■ t£ a j Č« ! f*5 ™l| ff jl IMZ jfff *§l s r u © => fi ÄS §« ~-=> "5'5= 5 S =£ ill L-7 E:S « Pi o s tst 2* „ ■e “ Namen der bei der Impfung verwendeten und zwar: Anzahl L -ä 1 I der Impfungen B «trag der § Q —- H^er- unter --3 Q- 3 <3 L 35 »» ™ ■S' I G V I » zuge-- Iwende- ten Dia ten. ff. I kr. l Reife, kosten Vergü» tung. fl. fr ander- weiten VngÜ- tung. fl. kr fl. r fr ausser- orbcnh lieh; Remu- nera- tion. Au- fam- roea. fl. Er. Hiezu die ausser diesen aufgelaufene K'üsten. Wofür mit Bestim- mung der Verwen- dung. Ein- zeln. Zu, fam- men. fl. ' kr. fl. s kr. Aus wel- chem Fon, de« Summe 1 der ganzen Beköstigung. ! fi. ! kr. . Kceis-Saniteits-^ Beamten Zusamm. Summe. Anmerkung. Krersärntliche Unkerfertigung N. N. Kreishauptmaim. L. S u m M a r l s ch e r A ll L V r i r. ubtt die im Lande Sl. St. itn Militär - Jahre vorgenonmenen Impfungen. Venen-nung der ' Kreise oder Vierte!. Anzahl Kti 0 Qualifi- cation. I Anzahl der Kinder, an denen die Impfung vorgendm-men wurde. 1 — Ab- stam- mung De* Impf- stoffes. i -: L 1 <ß i 's 1: €> f E I Erfolg I • ‘ \ . ' 1 3 Anzahl derje-1 nigen, welche die Knhpocken-I Impfung nicht üb er stauben haben. Anzahl! der noch nicht geimpften ungeblatkerten Kinder. ■ ‘ Nahmen der Individuen, welche als echt geimpft Zeugnisse erhielten, und später mir Kmderblattern befallen wur-. den. • ~ i Religion. - 1 1 § I 'ž' j Religion. O k:-.' -« K rO Q r [* i 5 - 1 § e •E D „■© S N P i i CG ! |tš= Us tfc> e 2 w S <3 * i #. a- g e 1 D 1 r> £ § f cm - 1 .. : ■ i * ' • 6 — yk; | ; > H [ - - j ; r v<; /'. ; •. . Svmme. 1 - V;V / . - « n t e r f r r t i g v ng der int Lande N. N. im Milit. Jahre 18® bei -er Fmpfung verwendeten Fndividuen, und der dabei aufgelaufenen | Beköstigungen nebst zwey Anhangs-Ausweisen der vorzüglich verdienstlichen oder strafbaren Individuen. Benen- nung der Kreise ober Viertel. Anzahl der bcy der 3 m-' pfung ver-' wendeten C ČL a D r-5 Jr 2 A f Q ■CI vorgeivm- menen Jmpfun- gen. Hier- rs unter Betrag der I "Ö ■S I e zugewen- dettn Diäten. ff. I fr. Reiseko, sten Vergü- tungen. ander-[roeiuti Vergütungen. ! fl- I fr. fl. skr. ausseror- dentliche Remune- ration. fl. I Fr. Zusam- men. fl. I fr. £ Hiezu die ausser diesen aufgelaufenen Kosten Zusamm. fl. I fr. S3 Aus welchem Fonde wie viel? Summe der ganzen | Beköstigung. fl. I fr.1' Summe. ' U n t < t f t r t 4 8 U tt 6 N. % - / - ....... ..... . ... : o. Impf uN g S - Ae r z t e. ; Anzahl. Tauf- und Zukahckcn. Aufenthalts- ober Anstellungs- Ort. Aufführung der ausge-, zeichneten Verdienste. Anzahl. Tauf- und Zunahmen. J Aufenthalts-vder i Ansiellungs-{• Ort. j Aufführung der ausgezeichneten Verdienste. ." .... _s ..... 1 : • ft mm p1'"- -2-——- '4 \ ■ . ■ 1 ! ; \ i ' V . i H i i i ! ! ' q ; f J' < ' ' 1 n n k < t f t C t l g U R $ N. 3?* H. Z m p f u u g s - A e r z t e. Anzahl Lauf- und Zunahme. Aüfenkhalts- over Anstellungs' Ort. Anfiidrung bvr Beschuldi, [ Sung. Verhängte Strafe von der Landesstelle. Zu verhängende höhere Ahnbungen von der Hofstelle. ' Äx A n t e k f e r k r g u n N. N. HS C »59 ) HS C, Formulare des summarischen Jmpfungsausweises für die Kreisäinter. D, Formulare des Verwendungs- und Jmpfungs -Beköstigungs- Ausweises für KreisÜmter. E, Formulare des summarischen Verwendungs- und Jmpfungs- Beköstigungs- Ausweises für die Landesstelle, nebst jwei Anhangs - Adisweisen der vorzüglich verdienstlichen oder strafbaren Individuen« V. Formulare des summarischen Jmpfungsausweises für die Lanbesstel l e. G. Formulare des e r st e n Anhangsausweises der im Verlaufe beß Jmpfungsjahres igo vorzüglich verdienstlich erscheinenden, Individuen und Behörden für die Landesstelle. H. Formulare des zweiten Anhangsausweises der Individuen und Behörden, welche im Verlauft des Jmpf/ahres igo eine Vcrnachläßigung ihrer Obliegenheiten, oder sonst bösen Willen gegen die gute Sache sich haben zur Schuld kommen lassen, und der gegen dkeselben verhängten Strafen, für die Landesstelle. , N. 7873- Hofkammerdekret an sammtliche Lander-stellen, Administrationen und Direktionen, vom 28. Januar 1808. Hofkanzleidekret an sammtliche Lau- %r c 160 j Verstellen vom 17. Februar- kundgemacht von dem mährisch- schlesischen Landes-gubernium den 18. März s8®8. Dann Hofdekret der obersten Justtz-stelle voni zq>. Februar 1808. Don welchem Zeit-punft di« iSefoIbmv een der neu dn$ufitffcn» ten, oder sonstig vor-zurückendel», Beamten on$utvc(fcn seien. Durch bas mit Anfänge des Jahres 1799 festgesetzte Normale (so in- gegenwärtiger Sammlung 13. B. S. 71. unter der Fahl 3760 zu finden ifi) in Ansehung des Zeitpunktes, von welchem die Beso!« dung der neu anzustellenden oder zu befördernden, oder eigentlich bloß vorzurückenden Beamten anzuweisest sein, wurden eigentlich die bereits bestandenen nitmi Vorschriften folgender , Maße» genauer bestimmt, nämlich e 1) daß der Bezug der Besoldungen bei den utti Sngestellten, oder in höheren Karakter beförve s ten Beamten vom Tage des abgelegten Eides anzuwetsen sek 2) Daß bet Gremien und Stelle», wenn der förderte ohne Erlangung eines hohem Karak-1«rs nut in die klassenmäffige schon sistemifirte höhere Besoldung nachrückt, dieselbe von dem Zeitpunkte anzuweisen wäre, als der höhere Gehalt erlediget ist. A) Daß der Gefällsbeamte aber (wie fich bei Ue-Versetzungen von einem Orte in dem andern ergeben kann) auch in dem Falle, ws ec keinen höhere» Karakter, sondern nur eine größere Be- IO# C i6k ) M folbung erhielte, letztere nur von dem Zeitpunkte an zu beziehen hätte, als er in den Dienst wirklich eintrete. Da sich nun in Ansehung des zweiten Pun^ !es der Anstand ergab > daß bei Gremien und Stellen mancher siatUsmäßtge Dienstplätz erst nach Verlauf eines vollen Jahres besetzt würde , und zu verschiedenen ungleichen Maßnehmungen in Ansehung der Jn-terkalarten Anlaß gab; so haben Se. Majestät, damit auch dieser in dem erwähnten Normale noch unentschieden gebliebene Fall genau bestimmt werdest möge, zu verordnen geruhet: daß zwar die Nachrü-chung in dergleichen Gremien und Stellen nach den .Kaffensisiemtsirten Besoldungen- deni schon bisher bestehenden Normale gemäß, bet nicht verändertem Dienst- Charakter vom Tage ihrer Erledigung zu er--folgen habe, doch dergestalt: daß in deni Falle, wenn der nothwendig gewesene Dienstplatz über ein volles Jahr unbesetzt bliebe, jener Betrag der Jnterkalar» Besoldung, welcher über den Zeitraum eines vollen Jahres ausfällt, dem Äerarium zurück zu bleiben habe, und es versteht sich dabei von selbst- daß in Fäl-len, wo ein Beamter aus einem Fond bezahlt wird/ bas obenbemeldte Jnterkaläre dem betreffenden Fsndö D Guten zu kommen habe: XXIV, .2 N, 7874' ( 162 ) AO N. 7874' Hofkauzleidekret vom 23. Januar, Funk gemacht von dem gallizischen Landesgu-bernium den 25. März 1803-. Sffdnst Ls ist bekannt gemacht worden : daß die §. 5. für"fremde 2’ tinb 3* des im jüngern Gaüizien ergangenen Pa, Kriegsdien- tents vom Z. April 1796, UNS §. 4. des eben dort n« Scrkt665 erlassenen Cirkulars vom 8. Juni 1798 mit dem spa-Hilfsiet-^' tern ®efc6e §♦ 7°- über PolizeiÜberkretungen nicht stung zu- weiter bestehen können, und daß daher die mit keiner Auswande- Werbung für fremde Kriegsdienste verbundene Berlef-' dcrMilttär- tung oder Hilfsleistung zur einfachen Ausv?aude' - iß mfooi'/fon*' ^v^rr der Militär- noch der Kriminal - sonder» Ml3# bern lrdtg, n* der politischen Behandlung unterlieg-lieb der politischen Be- _ > Lan klung ' , unterliege. N. 787Z. Hofkammerdekret vom 28. Januar, funk gemacht von dem LandesguberniWr in Böhmen den 26. Februar 1803. An Berzo- Jene Behörden, welche an der Verzögerung eU reHlSfe(ft ms Reisepartlkulars der Beamten schuld traged, Echüldira-- sollen zur Verantwortung gezogen werden, genve Beamte findzux r Deranrworr ■ , . rung zu jfc* Nv 7876. TE, c 163 '5 TrE * , N. 7876. Hofdekret vom 28. Januar, kundgemacht von dem steiermärkisch - kärntnerischen Gubernium den 21. Mai 1803. Es soll von »un an kein Kind ln ein Waisen- Um in ein oder Erziehungshaus ausgenommen werben, oder in obt?ff «r* der Folge ein Stipendium erhalten, von welchem nicht gj""ööJflC5i die Beweise beigebracht werden, daß es die Kindspo- ™™cnnenc6*" xcftit CBlattern) Uberstanden hak, oder mit den Schutz- «in ©tip«* pocken getmpftt (vaceinirt) worden ist. Oie Beweis- batonf «st urkunden hierüber haben Se. Majestät «llergnädlgst stemp elfr ei zu erklären geruhet. p"cke^od-r ’ Was zu Jedermanns Wissen, und vorzüglich Vaccina- , (ton Ctftytr** Len Vorstehern der Erziehungs, und Waisenhäuser, derttch. den Administratoren der Stiftungen und den Präsentatoren zu Stifrungsplätzen zur Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 7877- Hofkanzleidekret vom 29. Januar, kundgemacht von der niederösterreichischen Lan- . desregierung den 3., von dem Landes-gubernmm in Böhmen den 27. Februar 1808. Die Bürgershhne von besserer BusbiLdmg ha- Bürg-rS- L 2 6m f&bneoon ■■ HrE c 1^4 ) NiS SfmrofS* ^n .pch im Militärdienste, wenn sie sich freiwillig sä tärwldme» ^iljtiam melden, eben jenerauszeichnenden Behänd« bähen sich lung, welche den Söhnen der Beamten und Honora. lung der zioren von Sr. k. k. Maj. unterm 17. März i Zv/. be- Beamten zu williget, worden ist, zu erfreuen, erfreuen. . N. 7878. Verordnung der Landesregerung in Oesterreich unter der Enns den 29. Januar i8o8‘ Stugnjfo Die von den Örtsrichtern ausgestellten Zeugnisse rtchtern au«- sollen jederzeit von den Behörden, die es betrifft , «°n°den?e- koramisiret werden. «reffendca Behörden zu korami-siren. N. 7879» ‘ Verordnung der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 30. Januar 1808. ftie UnTcr- Die oberennsischen Unterthanen sollen bei Schlacht« «Hanen sol- vleh - Einkaufungen jederzeit mit einem obrigkeitlichen Ia« 1767, und die sonstigen in Änfehung der Glaserzeu-gang erflossenen Vorschriften, vorzüglich aber die Wald-prdnüng soll beobachtet, und jede Zuwiderhandlung fivtng und unnachsichtlich bestrafet werde». ,N. 7884- Hofkanzlcidebret an sämmtliche Landerstel-len vom 4. Februar, kundgemacht von dem mährisch- schlesischen Landesgußer- ni« Melkgien-, untern cf)t 1 id atotbo’ -tischen Ge, meinben. ' c 1^8 ) itium den i , vom böhmischen LandksM-? bernium den 7. April 18®$. Se. Majestät, H'öchstwrlchen die Beförderung, der Religion bei allen Ihren Unterkhanen so sehr am Herzen liegt, haben in Erwägung, daß vorzüglich bei den akatholischm Gemeinden, die gewöhnlich nur einen Pastor haben, auch von Bern Dethhause häufig entfernt wohnen, eine Abtheilung bei Besuchung des Gottesdienstes unumgänglich nöthig ist, zu verordnen geruhet: daß vei allen Gemeinden der augspur, gischen und helvetischen Konfession, gleich den katholischen, die Äbhaltung eines nafijmittägigen Gottesdienstes an Soim - und Feiertagen mit Ertheilung eines Religionsunkerrtchkes, der bas einemal vorzüglich für die Jugend gewidmet sein muß, und zu welchem alle junge Leute unter 18 Jahren j» erscheinen habe», eingeführt werden solle. Der Zweck dieser Anordnung geht aber ketnesweges dahin, die Prediger zu verhalten, mehr als einmal an jedem Vor, und Nachmittage der Sonn-und Feiertage den Gottes- ■ dienst zu halten. Wenn zu einem Vethhause entfernte Filialen gehören; so ist es ganz in der Ordnung, daß mit Abhaltung des Gottesdienstes zwischen dem Hauptorte und den Filialen abgewechftlt werde. Es muss daher nur darauf gesehen werden, daß jeder Pastor an. jedem Sünn-und Feierta ge ganz gewiß, sowohl Vor-als Nachmittags an dem einen oder dem «U- W ( andern Orte seines Bezirkes mit der thunlichsten Ab, wechslung den Gottesdienst abhalte, wenn nicht körperliche Schwachheit es ihm für eine kurze Zeit unmöglich macht. Die vyrsetzlich und ohne hinreichenden Grund davon ausbleibenden find daher von der Ortsobrigkeit mit angemessenen Zwangsmitteln dazu zu verhalten, welche besonders dann, wann der Pastor ihr die Nachlässigen, nach der von ihm fruchtlos geschehenen Ermahnung, zur Besserung anzeiget, mitzuwirken hat. 788Z. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 6. Februar >8o8. Um das Einlangen der Gelder, welche mit der Post an die Regierung von verschiedenen Behörden eingcftndet. werden, auf das möglichste zu sichern, find "von nun an alle Geldbeträge bei ihrer Aufgebung in ein einziges Papier gewickelt, sowohl mit des Aufgebers als auch mit des Postamts Sigille versehen, an 8en Bericht oder Brief anzupetschtren, und erst iiber diesen Bericht oder Brief bas gewöhnliche Kon« Mt zu machen und zu siegeln, fr . Ht Gelbs«-Ucbersen« bun|i mik der Most au die Regierung, wie zu geschehen habe. Formular, wie bei ten Tpitalcrn die stch «r-gei, enden Veränderungen jU l'enierken stob. c 170' ) ' - N. 7886. Gubernialverordnurrg für Böhmen vom 7. Februar igog. ■ 1 Da sich bei den adjustirten und siliallstrten Spitälern seit ihrer Regulirung verschiedene Veränderungen ergeben haben; so hat sich die Lanhesstekle, um bei sich ergebenden Fallen in der Evidenz dieser Veränderungen zu bleiben/bewogen gefuiiden , Verande» rungs-Bögen *) zu entwerfen, welche den betreffe», dm Spitai» Vorstehern mit dem Aufträge zuznstellen sind, .biefe Bögen den-bereits in Händen habenden Stiftsbrief« Ausweisen beizuheften, und In denselben Lie ton dem Tage der ausgefertigtcn Stiftsbriefe veti 'gefallenen Veränderungen einzukragen. *) @i<6. *6» b-li!egsnbtz FsrmMr. 4-L C 17' ) Formulare. i Pas- Verän d e r u ngen/ welche sich von dem Tage des ausgefertigten <^pita!s-Stiftsbriefes bei den Rubriken des Stiftsbriefs-' Ausweises ergeben haben. . ; 1 ' ' ■ ' . : ; ' r Anzahl der Verände-rungS- Posten. Diese betreffen oieGtifrsbriefs' Ausweise Ru-briken^ub Nro. Gegenstände der Veränderungen. " 1 I»le bk tyatmaU Dnvaltdm-Äerpfleuung *ö geschch«, Habe. AK C r?2 ) AK 7887. Gubernialverordrmng in Böhmen vom 7. Februar 1808. t>a nach Eröffnung des k. k. General-Militär- Kommando bei mehreren Dominien und städtischen Steuereinnehmern die an die Pakental-Jnvaltden verabreichte Verpflegung sehr ungleich, und zwar von einigen ganz-, halb-, vierteljährig, zwei-^und einmv-nachlich, ja sogar auch vierteljährig vorhinein in Auf-rechflllng gebracht wird, und dabei durch die kumu-lirte Ausrechnung mehrerer Monate, die Abkheilungen vom I. November anfangenden Jahrgange vermischt, so wie ferner durch verschiedene Eptrazahlungen ohne alle Absonderung mit der Verpflegung in einer Post in Aufrechnung gebracht werden; so ttjlcb zur Abhülfe dieses die Revision erschwerenden und der Vorschrift zuwider laufenden Gebrechens zur allgemeinen Richtschnur festgesetzt: daß von nun an die Patental-Ver-pfiegung gleichförmig, und zwar vierteljährig, nämlich mit Ende Januar, April, Julius und Dktober mit richtiger Ansetzung des Tom. et Fol. seiner Urkunde, und der Verpflegszeit abgerechnet, und in Aufrechnung gebracht, keine Vorauszahlung geleistet werde, und jede Zahlung von Zulagen, wenn eine solche in der Parentalurkunde angewiesen ist, auf ei-tret ftparirken Quittung geschehe« N. TE C 173 ) TE N. 7888. Hofkanzleidekret an -ie LanSesregierung in ' Oesterreich unter der Enns vom 9. Februar 1808. Air jenen Tagen, und zu der Zeit, wo derVer--kauf in den Eew'ölbern verbothen ist, ist auch das kaufen auf Hausiren und Verkaufen auf der Gasse strenge unter- ) weil sie phifisch Möglich ist; da an der Kirche nicht bereits so viele gleichartige Stiftungen vorhanden sind, daß es der a« der Kirche be, sikidiichen Priesterschaft unmöglich würde, deren noch mehrere zu übernehmen und .zu verrichten: c) weil — und in wieferne — und so lange der Ertrag der Stiftung der Kirche und den mit der Erfüllung der Stiftungsverbindlichkeit beschwerten Priestern nicht zu offenbaren und dauerhafte Nachtheil gereichet. Hieraus folgt: 4. daß/ wenn die unter §. 3. geforderten Bedingungen entweder noch zweifelhaft oder offenbar noch nicht vorhanden find, die Akzeptationsurkunde auch nicht ausgestellt werden, sondern entweder mit den Stiftern zur Abänderung ihrer Foderung sich ins Einvernehmen gefetzt, oder wenn diese nicht mehr leben, - dir TE C 175 ) TE bi« Entscheidung desGuberniumund des Ordinariats, ob —'unb auf welche Art die Stiftung in Ausübung ;u bringen feie, abgewartet, und nach deren Erfolg erst die Aszcpkatiotts ^Urkunde ausgestellt wer-' den soll. • ' N. 7890. Hofkammerdekret an sämmtliche Landerstellen vom n. Februar, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 4, von dem mährisch-schlesischen Landesgubernium den rl.Marz is°8. Für den Fall, daß Beamte eines mit d»Kri- Dtäk» fjr minalgerichtsbarkeit versehene!, Magistrats zu Krimi- ^Beamte naluntersuchungen außer dem Dienstorte verwendet wer/- noiunterf^ ven, wird den Magistrats -Rathen btr *im»zn«uf» per dem Haupt stadke die Diäte.der achten K l a s-Dkevstortr. fe, zu sechs Gulden; den Rcithe» der Land-Magistrate, die Diäte der zehnten Klasse zu vier Gulden; den magistratischen Kanzellisten und Praktikanten aber, ohne Unterschied , das Laggeld der zw9lf tut Klasse, 5» zwei Gulden ausgemessen. N- 7B91 ■ Dekret an alle Länder-Chefs, vom 11. Februar i8p8-. Sr. Majestät hahen anMrdlM geruhet , daß «neewto» tzft »«!» !><-$ AE ( --76 ) AE Alliwclse bte vierteljährigen Ausweise über die in Erledigung wieder be-- gekommenen und wieder besetzten Dienststellen in Zu« Äimstplähe. Eunft von dem Prastdio und dem Referenten zu unterzeichnen fetm N. 7892. Hofkanzleidekret an die Landesregierurtz m Oesterreich /unter der Enns vom n„ Februar igog. Kür Errich- Weil dir besonder» Grabstätte die Verwinde-rung einer Grabstätte rung des Raumes im Leichenhofr verursachet/ dage-bezahlen *“ gen das Monument bloß an der Mauer desselben an-flif" gebracht wird , sind für eine solche der Umgrabung nicht mehr unterworfene Grabstätte 20 ß,; für ein Monument aber iö fl. abzunehmen. ' ' , 1 • . N. 789Z. HofkaNzteidekret an sammtliche Landerstellen vom iz. Februar tgoß. Ekudrlohns- Se. Majestät haben wegen angemessener Fuhr-bet^Verfüh- lohns-Erh'öhüng für diejenigen Unterthänen, welche Naturalien die mit Verordnung vom 6. November v. I. ange« Mil»är ordnete innere Naturalienverführung zur einstweiligen Bedeckung der Milirärerfordetnissr zu besorgen und weiter als eine Station zu fahren haben, zu befehlen Beruhet: daß, wenn die Vorspann weiter als Sif eine Skakldn geleistet werde» müsse, int arith- m c m z 'M Attischen Verhältnisse zu der zuwachfendin Zähl- 88« Norspannsmeilen - die Vergütung für jede von bit AufladUngsstativn auszufährende Meile um ilhiü Kreuzer erhöhet werde - so, 6dg ivenu z: B: die er-sie Skation brety und die zweite zivei Meilen fyalj hem Vorspannsleister für jede Meile, von dir Aüfla-duitgsstakion aus 5 ktt - wenn die dritte Station übermal zwei Meilen hätte r für jede Meile stide« Kreüzer zu vergüten feien; wobei jedoch zur Scho-ituitg des Militär.Aerakiums- auf die der Landes-stelle ohnehin schon erkheiltt Weisung, bei sehr großen Entfernungen von der Libladuirgsstatiön durch ÄölLsUng, oder auf eine andere Art Abhülfe jii verschaffest , writ um so grWern NachdcüM stidrstngeSi ivirdM cküssee iS. ?3§4; Aöfkänzleidekret nach welchen den unbestimtstk Beurlaubten tzSm FuhriÄeseit ihre UrkäubspM abgeirSntiüM, tind WWch MtV: ÄM. B dies Itwis- MUrr. C 178 > diese Menschen wie die übrigen vom Zivile klsssifizitt werden sollen, irrig dahin verstanden werde, als würden diesen Leuten, die in wirklichen Militärdiensten zugebrachten Jahre gar nicht angerechnet, und könnten diese Leute, auch wenn fie' bie Im Kapitulations-Patente vom Jahre 1802 vorgeschriebeneir Dienstjahre bereits ganz vollftreckt haben, dennoch wieder zum Militär ausgehvben werden. Da aber diese durch oben erwähnten $. angeord-nete Abnahme der Uclaubspasse und Klaff-fizirung dieser Menschen als Zivil-Personen darum angeordnct wurde, weil selbe nicht mehr zum Militär gehören; so können sie nach gehöriger Vollstreckung der in dem Kapitulation-patente bestimmten Dienstjahre, ebenso wenig, als die ebenfalls Zivil-Personen klassifizirttn ausgedienten Kapitulanten dem Militär neuerdings gewidmet werden; weil nach dem 2. §, des gedachten Kapitulationspatentes die Wohithat der Kapitulation auch dem bet Erscheinung diese- Patentes schon dienenden Militär, und nahmeritkich den Stufen vom Fuhrwesen, so wie den übrigen Truppen zu statten kommt, und aus dem nämlichen Grunde auch denjenigen za Guten kommen muß, weiche schon früher die bestimmte Kapktulation-zetk In wirklichen Militär-Diensten zisgebrachl haben. Ms solche Dienstzeit kann jedoch bei diesen uti' bestimmt Dcnrlaubkeii vom Fuhrwesen, rrirr di eien'gr Zeit angesehen werden, welche sie i.;: wirkliche» Milk- w.-: C it9 ) iörbtenst zugebracht haben; keineswegs aber jttie; durch welche fie auf unbestimmten Urlaub sich befanden; da selbe während ihres nnbestiminten Urlaubes gänzlich ätis der Militär-Jurisdiktion getreten, auch bet ihrem Abgänge auf Urlaub bei dem MUiläc ausser Stand gehracht worden sind» Das nämliche, was hier von beit Unbestimmt Beurlaubten vom Fuhrwesen erinnert wurde, hat aus eben cert Gründen auch von betf unbestimmt Beurlaubten bei Stabs - Infanterie zu gelten. Damit ntin dke Wöhlthat des Kapitulations -Patentes in ihrer Wirksamkeit erhalten werde, wits ble ^andesstelle hiermit angewiesen, bU. ürirergeoebne-trn Kretsümter und Zivil- Konskription^- BehVcveti hiernach zu belehren^ K. 7895- HvfkeUztei-ekkeL vom >4. Februar/ küttd-gcmacht vorr der Landesregierung in Oesterreich Unter der Enns deu 3. Marz I808. Da der 7. Absatz der wegen Verbesserung der Zindelhausanfialt kn Wien unterm Zr. Dezember i§o6 (so fit gegenwürktger Sammlung ii; Bande S. 170 Zahl 7242 zü finden ist) ergangenen Stritt* larvetordnuNg zu mehreren Mißdeutungen Anlaß gegeben hat, als wenn die darin festgesetzten lchhereN Schnchmst-Ltn atrch für die Cinmohmr von Wkech M i itirv mmuk haWM^.t in iSieit 6’f‘V Helft«»'; %ü® c .So )' TttS Šiiti 156in Lande Nked. Oestttr. überhaupt gemeint weftn sein, und als wenn die für Geheimhaltung bet Mütter so nothwendige Schonung nicht mehr beobachtet würde, hierdurch aber /ene auf die Erhaltung ünd Ersetzung hilfloser Kinder gerichtet« Anstalt ihr Zutrauen bei dem Publikum verlieren, und so ihren ■ wohlthätigen Zweck verfehlen könnte, so haben Ge« Majestät jenen 7. Absatz der Cirkuiarverordnung vom Hl. Dezember 1806 ganz aufzuhebe»; und dafür zü befehlen gtruhet, daß I. für Wien und das Land Med. Oesi. überhaupt in dem hiesigen Fkndelhausr, der ursprünglichen Einrichtung gemäß, nur 2 Auftiahmstaxen bestehen sollten, diese aber' wegen der so sehr gestiegenen Tl/eurüng von den ehrnaligen 24 0t> «Ab 12 fl. auf den billigen Und noch sehr mäßigen Betrag von 40 fl. «Ab 26 fl. erhöhet werden. Hiernach habech t; a) die ganze Laxe von 40 fl. zu bezahlen aste Personen, welche gsg'en Bezahlung der u Classe von tägliche« 1 fl« 30- kr. im Gedärhaust ausgenommen worden, im Falle sie ihr Kind nicht in eine von ihnen selbst gewählte Kost bringen wollen; dann auch alle außer dem Gebär, Haufe befindlichen Weibcperfonen, die ihr Kind In- das Findelhaus untcrbringen wollen- Könnten aber die letzteren ihre Anmrch und Hiifloßg» htt durch ZeAgriisst ihrer Pfarrer mnd Arwen< vä- W c ist > W »'ater darthun, so wetden ihre Kinder gegen dir Hsilbe Tax« von 20 fl. eingenommen, welche die Pfarrei, wohin sie gehören, zu erlegen bat. b) Gegen die halbe Taxe von 20 fl. werden ferner^ eingenommen die Kinder derjenige» Mütter, die nach der zweiten und dritten Klaffe gegen Bezahlung täglicher 40 sind |ö kr. im Gebärhause entbunden worden, endlich die Kindes welche in Häusern oder auf den Straßen nie» dergelegt werden, und für welche die Gemein, den, die'es betrifft, mithin ft? der Stadt der Magistrat, und in den Vorstädten die Gründe oder Gemeinden den Betrag zu erlegen haben. 3, Nur für die asißer Nied. Hesterreich aus andern Provinzen in bas hiesige Findelhaus überbrachten Kinder, welche auf eine Begünstigung bei der hiesigen Anstalt ohnehin keinen nähern Anspruch haben, und deren Derforgsing vielmehr den andern Provinzen selbst obliegt, in deren mehreren ebenfalls bereits Findslhäuser bestehen, wird eine den wirklichen Berpflegskosten mehr entsprechend? höhere Aufnahisistaxe von 100 fl, festgesetzet. z. Unentgeltlich werde« ausgenommen, die Kinder der im Gebärhause entbundenen, und als Säug-ammen in dein Findelhause verbleibenden Mütter, dann der ganz hilflosen Personen, welche i« Gebärhause nach der vierten Claffe unenk' ^ ... — atu» C lft> ) SC# geltlich aufgenßinnte« worben, ©od), sind zy Ammen-- Diensten i»r Findelbasift w hie in dos Gebarhaus unentgeltlich aufgenomureneq Frauenzimmer verpflichtet. Jenen, hie sich «be, gegen ihte Mahlung tnt Gebgchause befinden« sicher cs ganz frei, ob sie in boji Findslhaus als Ammen übertreten, und sich bflbqrd) den Dsrtheil der unentgeltlichen Aufnahme ihres Kindes verschaffen, sich zu keinen Ammendiensten herbeilassen, tinb für ihr Kind die gesetzliche ganze oder halbe Taxe bezahlen wollen, 4. Hat cs and) noch ferner bei Yen wegen Geheimhaltung der Seltern der aufgenommencn Kinder bestehenden ^orfdjrlften ganz zu verbleiben. Die. jenigen nqmlich, welche die ganze oy.er halbe Taxe selbst bezahlen, sinh weder um Nahmen, oder Stand der Acltern des Kindes, noch woher sie sind, zu befragen, noch weniger ist ihr Rahme in einem Protokolls vorzumerken. Hingegen wird, um auf jeden Fall has Wiedererksnrrtniß der in das Ftndelhaus gekommenen Kiicher zu srleidiketn, der Tag, wann das Kind überbracht worden, fammt dessen Taufn-chm.e genau proto-kollirt, und dem Ueberb.ringer «in Atzsschnittzrttei ungefähr nqch dex Form derjenigen, welche in hem hiesigen Pfandamte bestehen, bchändiget werden, vorauf der Nähme des Kindes, di« Nummer des Protokolls, und der Tag der lieber- ' > «ti? c '83 ) « ■ v tergabe nebst beut Betrage des bezahlten Geldes bemerket fein muß. Gegen Vorzeigung dieses-Zettels wird denen, die sich darnach erkundigen, jehtS Mahl die Nachricht über den Zustand des Kindes, und wo es sich befindet, «rcheilr, auch auf Verlangen das Krad selbst wieder zurück ge-fiebru werden. Bei Zurücknahme eines Kindes ist es billig, daß die Kosten, welche jnr Erziehung desselben bis auf diese Zeit perwendet worden, nach Abschläge der bei der Einnahme bet» selben geleisteten Bezahlung wieder ersetzet werden. Bei denjenigen Kindern allein, welche von den Pfarreien und Gemeinden eingenommen worden, muß der Rahme der Pfarrei und Gemeinde, die sie abgegeben hat, jn der Absicht angemerkt werden: damit das Findelhaus auswet-fen könne, wie viel Kinder, und aus welchen Pfarreien und Gemeinden gegen die halbe Gebühr dahin eingebracht worden find. Eben s» find die im Geöährhause zur Geheimhaltung schon nach der ursprünglichen Verfassung vom Jahre 1784 vorgefchriebenen Vorsichten auch fortan mit aller Sorgfalt zu beobachten. Welche h'öchste Entschließung hiermit als ein Nachtrag zur Circularverordnung vom Zi. Dezember igo6 zur Wissenschaft und Rachachtung bekannt gemacht wird. N. X - - . W s 184 % HK N. 7896. HofkanzleiDekret an famüttsiche Lapderstel, len vom .6. Februar, kundgemacht von dem steiermärkisch - karutnerischen Gu. beruium den 9., von derLair-esregierung m Oesterreich ob der Enns am 9., twit dem mährisch - schlesischen Landesguber-ttium den n, Marz igos. FPayy-. Da jur höchsten Kenytniß gekommen ist, daß intri/fiw- mit hfn Vorspanns-Anweisungen viele firftpa",; ' Mißbrau6)e getrieben, und auch Offizieren bet Privatteifen, oder bei bloßen Unterhaltungen ' »der qucb da, cho ste ihney nicht gebühret, die Vor-- spqnn gegeben werden soll; haben Ce. Majestät zu befehlen geruhet: daß überhaupt die wirksamsten Einleitungen getroffen werden, womit he» Unterthanen ungebührliche Vorspannsleistungen nirgendwy aufge-bürdet, und mit denjenigen, die henselberr juwider-handeln, nach aller Strenge verfahren werden solle. Diesem allerhöchsten Befehle zufolge, hat die Landesstelle dir sämmtlichrn unterstehenden Kreisömter, und durch diese die Magistrate und Obrigkeiten mit allem Nachdrucke zu beauftragen, keine Vsrspanns-letstuugen auf den Unterchay auszuschreiben, welche picht in den im VorspannSwrftn bestehenden höchsten Normalien und Anordnungen vollends begründet, und gebührlich sind, wobei zugleich auf dir Vorschriften . und W C 185 - HÄ» pnd Direktivregeln, welche in Ansehung der Vor« spanns-Anweisungen unter btn 1. Julius 1797 hin-aus gegeben'wurden, fest zu halten ist. Damit endlich die Mißbräuche bei Vorspanns- > Lnweisungon möglichst gehindert, wenn dessen ungeachtet sich einige ergeben sollten, dieselben umso leichter entdecket, und hie Beamten, welche eine ungebührliche Vorspqnns--Anweisung sich zu Schulden kommen lassen , darüber zur Verantwortung und Strafe gezogen werden können, stellt man unter Einem an den Hofkriegsrath das wiedrrhohlte Ansinnen , womit im gehörigen Wege sämmtltche Militär-Behörden mit allem Nachdrucke angewiesen werden, jede Forderung einer Vorspannsstellung mit de» Beweisen Uber die fürwqltende Dienstes-Angelegenhei-ken zu belegen. N. 7897. Hyfkanrleidekret jährlich 300 Gulden verliehen werden könne. Nur müsse ccn Fall ju Fall die Einwilligung zur Berlei, hung eines solchen Adjurums an einem Kreisamtg« Praftikainen bet der vereinten Hofk-anzlei als eine tzlusnahme von der Regel angesuchr werden, und dürfen bei den o nt meisten beschäftigten Kreisämtern nicht mehr als zwei, und bei den minder beschäftig« tet» nur Ein Konzepts-Praktikant mit Adjuten bekhei-let werden. N. 7898. Hofdekret vom 18., kundgemrcht vorr der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 22. Februar 1808. Indem die Hornerstraße bis auf «kn« bedentendk Strecke ganz hergesiellet ist ; so ist di« Errichtung dtzr Wegmauthe auf derselben lit der Art, wie solche auf den übrigen Poststraßen bestehen, bewilliget worden. , Dieser höchsten Bestimmung zufolge, wird der erhöhte "Straßenzoll auf der Horner Straße, und zwar in Weikerstorf, Göpfritz , Schreins, Schwarz» bach für ein und eine halbe Station; zu Maissaiz, Horn und Schwarzenau für eine einfache Station vom 15. März d. I. angefangen abgenomMN werde». ■ ^r. H. AB ( i87 ) AB 7899. - Verordnung der k. k. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns, vom ig. Februar igog. Um der, durch den seit einigen Jahren f» sehr D»« art«»« höchste 8nt< jjbechand genommenen Unfug der Fuhrleute, die schiteßung Feachrwagen Über alle- Aerhältniß |u beladen, ver-u,sachten Verwüstung der öffentlichen Landstraßen wirksam Einhalt jtt than, wird mit Begnehmigung g'n «<*<; der hohen Hofkanzlei dir schon bestehende höchste Ser# *7*6» dlS schrift vom 14. Dezember 1747, nach welcher, mit f/tXa* Berufung auf ältere Vorschriften, dir Ladung der *£**£$[* Frachtwagen bei 10 fl. Strafe 6» Zentner nicht wkwti. iiberstrlgen foO> die aber schon ln Vergessenheit ge» rachen zu sein scheint, hiermit erneuert, und den Magistraten, Obrigkeiten, besonders aber de» Manch# und Bankalamtern die genaue Wachsamkeit aufgetra» gen , damit selbe genau beobachtet und gegen dl« Ue» hertreter mit der festgesetzten Straft hhne weiters fite» gegangen werde- > 1 . , f N. 79©o. Hostanzleidekret au sammtliche Landerstel-len mir Ausnahme von Gallizien, Salz» bürg und Trieft vom *9. Februar t8»8. Ce. Majestät haben die KreiShauptleutr von der faß, die Urnern Einrichtungsstücke für die Kreis# Är«,s§mt«., «mit- C i88 ) W gNltskanzlrieir, als da sind t Tische, Sesseln, Gch^„. ff, auf eigene Kosten beischafftn zu müssen, von nun an zu beseelen, und zu befehlen geruhet: Ng bUfe Einrichtung nach der unentbehrlichen Nothdurft, jebpch Mir Beobachtung der strengsten Wirtschaft, von dem Kammeral, Aerarium gegen ordentliche Verrechnung und mit der Vorsicht aozuschaffen sei«, daß darüber ein ordentliches Invent« ium errichtet, bei jedesmali.-ger Veränderung des Kreisvorstehers die Uibergabe erwähnter Gerätschaften als eines Aerarial < Eigen, thums nach gedachten Jndentarium geleistet, und das Mangelhafte oder Abgängige von dem übergebenden Theile ersetzt werde; welches jedoch nur für jene Kreise zu gelten habe, wo die Wohnungen für die Kreispmter stabil ausgemittelt sind. N«, 79.91« , .§]. Hoffqnzlridekret für Böhmen vom 19. Februar i8<>8. G.battrge. Ee. Majestät haben zur Behebung des zwischen ©u»«rniaU den Gubernial - Regtstranten und den Kanzestisten in sem Gehqltsgenusse obwaltenden Mißverhältnisses Kanzelltsten. die zuerst genannten Beamten mit den Kanzellisten der crsteren zwei Klassen gleich zu stellen ; .sofort die Besoldungen der Gubernial - Registrant«« auf sieben und sechs hundert Gulden, vom 7- Januar l. I. an > zu sistemistreit geruht. ( i89 ) N. 7902. Hdfkanzleidekret an sammtliche Landerstelle» vom Ls. Februar, kundgemacht von dem böhmischen Landesgübernium den 6. April igo«. - Aus Änlaß mehrerer an 'bea Hofkriegsrath ge-jangten Anzeigen und Visitations-Relationen, in De-(reff der bei den Verpflegsmagazlnen elnZerissenen tin* pft'gsmaga. füge, welche auf Rechnung der Gesundheit des ge- 5'nu‘' (deinen Mannes mit Kondtriönirung der Naturalien «nf die bedenklichste Art versucht werden, hat derselbe das Ansinnen gemacht, in jenen Magäzinsstakio-ntn> wo sich selbst kein Mrlikökarzt befindet, zu deren öfteren und unvermuteten Untersuchungen bit k. k. Kreisärzte tinb solche Wktthschaftsoberbeamte uns Äaglstratspirsonen, die als Landwirthe km öksno« mischen Fache Kenntnisse besitzen,- sind als für das Richteramt beeidete Personen das unparteiische Bs« fundserkenntniß zu schöpfen und zu bezeugen, die Eigenschaft für sich haben- dieser üufhabenden Pftichi beiziehen' zu kennen« Der Landesstclle wird daher aufgitragen , die untekgeürbnettn KreisLinttt, und durch diese die Land-wirrhschaftsöberbeaMten und Magistrate jü verständigen: daß dieselben, wenn sie von den Milrkörbe-HÄrden zu dergleichen Untersuchungen verlangt, werden, sich hierbei gebrauchen lassest sollen; zugleich auch M' » Kreis- . MO C 19® ) MO ^ Krels-Wsikern zu bedeuten: daß ste in fcnrditgfuhg fctr Militär - Arrzte in jenen Fällen , wenn ste ten* Militär bei dt» Kreisamtern zu Naturalunkerftichnngcx begehret werden, sich gleichfalls denselben zu unterziehen haben, wo ihnen sodann- wenn sie äußer itztem Anstellungsorte, und außer der Gelegenheit von andern Krrisamts. Aufträgen wegen Unfte süchung der Milttär-Vorräthr keifen n,äs ftn, die FuhklohnS» Spesen und die karakter-«aßigen Laggrlder auS dem Militarfond« werden an» Gewieft» und vergütet werden. K. 7993, Patent vom 22. Februar 18c 8. G i r F r a n z d e r E r st e w. Bedanb- Da cs sowohl zur Sicherheit des Staatsver; «eii'dcr prtvt- ra'ögens, als zur Beruhigung der privilegirtkN Besi' f$6«teb«tS tztt der in dem älteren und neueren Antheile Gallig jiens befindlichen sowohl Staats- als Fvndsverieie t»tdtmg«gü° Hungs-Güker erforderlich ist, daß uach der Einziesiung eer^mGalli- Güter, sie mag nun wegen Abfierbett bed Privilegitten, oder durch Verschulden desselben, oder endlich aus Sraatsrücksichten geschehen, dle Abrechnung nach allgemein bekannten, gleichförmigen, und alle Verbindlichkeiten, sb wie alle Rechte des abtre-tenden Besitzers umfassenden Grundsätzen^ gepflogen, diese Grundsätze aber zur Kennin iß aller Derjenigen, denen U-B c 191 ) qm«n sie zu wissen daran gtlegen sein mag , KebrachL werden, haben Wir diese Grundsätze zu bestimme» befunden, und verordnen: baß nach denselben all« dergleichen Abrechnungen für die Zukunft gepflogen, und die hierüber entstehenden Anstände ausschließend von der politischen Handesbehörd« entschieden weiden sollen. * 5. l« Sobald die Einziehung «ine- kvnlgik chen oderFoads-Vcrlethungsgutes angeordnet worden, ist sogleich durch das Kreisamt, worin es liegt, zur Vollziehung der Einziehung selbst, und zur Abrech-nungspflegr Mir dem zeitlichen Besitzer, oder seinen Erben ein angemessener Termin feflzusetzcn $. 2, Zu diesem Einzichungs - und Abrechnungs-Termin ist der Privilegirte, wenn die Einziehung des Gutes bei seinen kechzetlen geschieht, vom Kreisamte mit dem Beisätze vorzuladen : daß er bei diesem Akte entweder persönlich, oder wiittdft tk neS gehörig zu legitimirenden Bevollmächtigten um so gewisser zu erscheinen habe, als wibrk genfgllS nach der in dem folgenden Absätze vvrgrschrit-benen Art gegen selben vorgegangrn werden würde» Diese Dorlabung ist jedoch dem Priviiegirten, oder in seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter auf dem Verleihungsgute gegen Empfangsschein zuzustellen. Z. 3. SSenn der Privilegirte dessen ungeachkek an dem bestimmten Tage nicht erscheinet; fo hat das Kreisamt, ntösi der Ersatz-Ausiag: der Kosten der Lurch I# < h2 ) > Lurch ihn vereitelten Tagfahrt, ihm ad hunc actpjfä einen Vertreter auf seine Gefahr und Kosten zN bestellen, zur Einziehung und Abrechnungspflege Linen neuen kurzen Termin festzufttzen > und in solchM sodann das gänze Geschäft mit dem bestellten Vertreter zu verhandeln. 5 » 4* DaMit nach Absteröen iinks Privilegirren die AbrcchnUngspflege einerseits nicht verzögert/ andererseits aber auch die Rechte seiner Erben durch Nichtkennrniß des ihnen aufzustetienden Vertreters nicht gefährdet werden- soll sogleich , tinb zwar längstens binnen 3 Monaten jeder Privileglrte einen ich «ämltcheN Kreise, wd das von ihm besessene Derlei, hungsgut liegt- öder höchstens im angränzendrN Kre». se wohnhaften Bevollmächtigten bestellen, mit wel. chem nach seinem Äbsterben das AbrechnungsgeschZft vorzunchmen sein wird- und solchen dem Kretsanift nebst seinem Wohnorte bekannt Macheir. $. t gehöriger Rücksicht auf den Flächeni,Inhalt, auf die Lokalität und die Beschaffenheit des Bodens des heimgefallenen Guts nach Billigkeit zu testtmmen. XXIV. Sanb. 31 i 9' c 194 ). AA , Z. 9, Was der abtretenbe Besitzer ay nach Maaßgabe deS vorhergehenden Absatzes, fi|g znm Fundus inltructus gehörig zu bestimmenden SaamemGetreidr entweder gar nicht, oder nicht in guter Qualität zurückläßt, ist er der Kammer , oder dem Fond nach dem zur ßtit der Einziehung bestehen, den nächsten Marktpreise zu vergüten verbunden. Die zur Bereitung des Anbaues erforderlichen Kosten können aber von dem abtretenden zeitlichen Besitzer nur bann gefordert werden, wann zur Jest der Einziehung die Anbauzelt bereits verstrichen ist, und der Anbau von Seite des abtrrtenden zeitlichen Besitzers nicht bewerkstelligt wurde. §. io. Das in dem Inventar,.nach welchen» der abtretende Besitzer das einzuziehende Gut übernommen hat, oder in der Lustration desselben Guts angegebene Z u g- und Nutz-Vieh hat der zeitliche Besitzer als ad futidnrn inftructum gehörig, der Kammer s» , wie dem Fond un en.t g eld lich zn-rückzulassrn, und für das Abgängige den Ersatz nach eine»» billigen Anschläge im Baaren zu leisten. ' Weiset aber das Uibernahms-Inventar, ober die Lustration keine bestimmte Anzahl oder Gattung Jnvrntariad Viehes aus, dann hat die Kammer öder der Fond nur das Recht, die Zurücklassung des zum Wirthschaftsbetriebe unumgänglich n'üthtgcn Viehes gegen Ersatz dessen SchLtzungs-Werthes zu fordern. ?. H, §i$( -sr §. ii« Obschon die Waldungen der Staats und 'öffentlichen Fondsgüter derzeit größten Thetis ua-kcr der Oberaufsicht der Kammer stehen; so hat doch jeder zeitliche Besitzer für jeden Wald-Schaden und Nachtheii zu haften, welcher aus seiner schuld auf was immer für eine Art, mittelbar oder unmittelbar dem Waldeigcnthümer, das ist, der Kachiner oder dem Fond zugefügt wird-. $. 12. Teiche, wovon in der Lustration oder dem Mbernahms-Jnventar entweder ein Fischnutzen eor* kommt, oder welche zum Betriebe eines lustrtrten Werkes, als: der Mühlen, Stampfen, Eisenham-' hur und dergleichen nothwendig sind, find ebenfalls im guten Stände zu übergeben; widrigenfalls ist der abcretenbe Besitzer verbunden, zur Rcpari--rung der Dämme , Schleußen, zur Ausschlämmung des Teiches oder Flusses und bcrgü erforderlichen, nach Billigkeit zU erhebenden Kosten der Kammer, oder dem Fond zu vergüten« §. t z. Wenn in der Lustration , dder in dem JnventariuM, Nüch welchem das cinzuztehende Gut dem abtretenden Besitzer ehedem übergeben worden, von den Teichen ein besonderer Fischnutzcn in Anschlag gebracht wurde; so sind selbe mit den Fischen gehörig besetzt dem Aerarium zu Übergeben, oder es ist für dft abgängigen nach Verhälkniß des Flächeninhalts des Tüches erforderlichen Etnsatzsische die Vergütung im BaarenM leisten.; es wich jedoch genau N x t» TrB < '96 ) $u erheben sein, nach wie viel -Hitzen ter eine oder der andere Leich abgefischt zu werden pflege, tv«hn selber adgefischt worden, und wann solcher der Ordnung nach wieder abzufischen sei. Nach Verhaltniß der bereits übersiandenen Hitzen ist dem abtretendeu zeitlichen Besitzer das auf seine Besitzzeit ausfallende reine Erträgniß, jedoch nur dann zu Guten j« rechnen, wann ein solcher Nutzen in der Lustration, nach welcher der abtrerende Besitzer die gesetzlich ge, dirhrenben Abgaben zu entrichten gehalten war, wirk-»ich vorkommt, oder wann der abttctende Püvilegirte rechtsbeständig erweiset, daß selber den Teich erst während feiner Besitzzeit angelegt, und mit Fischen auf eigene Kosten besetzt habe. $. 14. Wenn Teiche, wovon ein Erträgniß in der Lustration oder dem Uibergabs Jnventarium enthalten ist, ganz ausgctrocknct, und in Aecker oder Wiesen ukngestalltt worden find; so ist genau zu erheben, ob diese Umstaltung auch künftig der Kammer oder dein Fond einen größeren Vortheil, als die Leichnutzung abwerfen werde,^ oder nicht: im crsteren Falle ist diese Umstaltung als eint Melioration zu betrachten , worüber das Nöthige weiter unten bestimmt wird; im zweiten Falle ist der abtrerende Befitzer Perbunden, der Kammer oder dem Fond alle Kosten zu ersetzen , welche nicht nur zur Wiederherstellung deS Leiches, sondern auch zur Besetzung desselben mit den erforderlichen Fischen nökhtg sind. NB C 197 ) §.iZ. Die iUnterthaus-Ansässigkeiten, und dje damit verbundenen Jnventarial Gaben sind in der Regel so, wie sie im Inventar, nach welchem dem abtretenben Besitzer daS einznziehende Gut ehedem übergeben wurde , oder in dessen Ermanglung in der Lustration aufgeführt erscheinen, von dem austr tenden zeitlichen Besitzer, dem Aerari, um so, wie dem Fond zu übergeben; und derselbe hat für jeden aus seiner Schuld entstandenen Abfall der Kammer oder dem Fond die Entschädigung zu leisten Insbesondere hat der austretende Besitzer alle zur D 0 t irung und Ansiedlung neuer lln-terthanen erforderlichen Kosten zu ersetzen, wenn ihm zur Last fiele, daß derselbe die durch Auswanderung der UnterthaneN verlassenen Wirthschaften veröden, und nicht wieder nach den bestehenden Gesetzen mit andern fähigen Wirthen besetzen ließ, oder daß die Auswanderung der Nnterthanen wegen Übler Behänd, lung durch den abtretenden Besitzer, qber wir sonst immer aus dessen Schuld erfolgt feie. $. 16 Alle in der Lustration oder im Ueber-nahms Inventar beschriebenen Wohn, und Wirth-schaft s - G e bä ude, dann übrige Geräthschafttn, und Einrichtungen hat jeder zeitliche Besitzer im brauchbaren Stande zurückzulassen. Wenn weder in der Lustration , noch im Uebernahms- Inventar die auf Hein Gute bestehenden Gebäude spcct-fisch angegeben wären j so sind die jur Zeit der Ein- zie- AB C 198 ) AB ' zkhilng auf dem Gute vorfindigen Gebäude in ^ Regel als ad-fundum inltructum gehörig zu betrachten, es wäre denn, daß der austretende zeitliche Besitzer vollständig erwiese, daß ein oder das ander«' der vorhandenen Gebäude bei. seinem Besitz-Antritte nicht bestanden habe, und solches von ihm auf se,in e Kosten neu errichte: worden sei. § i/. Wenn der austretende Besitzer die ad fundum inliructum gehörigen Schände entweder gar nicht, ober doch nicht im guten Zustande der Kammer oder dem Fond mit dem Gute übergibt; fo ist er verpflichtet, die zurErrichtung der abgängigen, oder zur Herstellung der vorhandenen, aber nicht im brauchbaren Stande übergebenen Gebäude erforderlichen, und durch beeidete Schätzmänner ordnungs-massig zu erhebenden Kosten zu vergüten. Bet Erhebung dieser- Kosten soll jedoch das zur Errichtung oder Herstellung der Gebäude erforderliche Material, ln so weit solches auf dem Gute selbst erzeugt wird, nur nach dem Erzeugungspreise, folglich der Stamm-Preis des auf dem Gute selbst vorfindigen. Bauhol, zes gar nicht in Anschlag gebracht werde». §• lg, Bräu -und Brandw ein- H Luser« Mühlen, und alle jene Gebärrde, wovon ein Ertrag in der Lustration, oder im Uebernahms-'In, ventar, wie Immer, vorkommt, sind mit asten dazu gehörigen, und zur Erlangung des lustrirren Ertrags Mhigen Einrichtungsstücken, bčr Kammer oder dem F-nd NB C -99 ) Fond im brauchbaren Skande unentgeltlich zurückzulassen, oder aber sowohl für das Mangelnde, als für das Unbrauchbare nach der von Werkverständigen zu machenden Schätzung, und hiernach zu verfassenden Kosten-Ueberschlägen der Ersatz zu leisten. Nur für M Fall wird von der Ersatz, Forderung abzugehen, oder gegenseitig dem zeitlichen Besitzer für die Vorgefundenen dergleichen Einrichtungs-Stücke die Vergü, lang von Seite der Kammer oder des Fonds zu leisten sein, wenn derselbe ordentlich darthun würde, daß er die btegfcifügen Requisiten ans Eigenem an, geschafft habe, und daß ihm bei der Uibergabe d?s Guts.ähnliche Geräthschaften wirklich weder übergebe» wurden, noch für selbe, und zu deren Anschaffung von Jemanden eine Vergütung geschah. §. 19. Wenn n 0thwe n d ige und nutzbringende ad fundum inßructum, gehörige Gebäude bei dein Heimfalle des Guts als ganz neu hergestevt angetroffen und übernommen worden; so hak die Einzichungs- Kommission, wenn anders dir Bauart dieser Gebäude dem Zwecke der Oekenomi entspricht, oder durch selbe neu er'öffnete, oder doch wesentlich vermehrte Ertrags - Quellen gegründet werden, die Schätzung derselben vorzunehmen, und der dießfalls gehörig zu erhebende Werth ist sodann mit Ausnahme der aus den Aerarial - oder Fond- Waldungen unentgeltlich hergexsmmenen Holz-Mtungen, deren Stamm - Preis nicht in Aufrech- mstig HB C 202 ) N<4» nung jtt Bringen ist, dem abtretenden Besitzer zu Guten zu rechnen. Diese dem abtretenden Besitzer für die neue -Herstellung eines ad fundum inftrurtum gehörigen Gebäudes zu leistende Vergütung soll jedoch nur dann Statt haben, wann der abtrerende Besitzer es glaubwürdig darthut: 1 daß das vorhin bestandene Gebäude keineswegs aus Schuld desselben, oder seiner Leute, sondern entweder bloß zufällig, ober Alters wegen zu Grunde gegangen sei; b) - daß im letzteren Falle der Privileglrte an dem Verfall des Gebäudes durch Unterlassung der erforderlichen Reparaturen nicht selbst Schuld ae# tragen, sondern diese Reparaturen gehörig besorgt habe; daß endlich c) das alte Gebäude nicht mehr brauchbar, daher die Herstellung des neuen unumgänglich nothwendig war. " Damit aber diese den privileglrten Besitzern zugestandene Begünstigung nicht mißbraucht, und aller Nachtheil von Ünfetm Aerarium und dem öffentlichen Fond abgewendet werde; fo verordnen Wir: daß ein >- Prtvilegirtek auf eine Entschädigung wegen eines erst nach Bekanntmachung dieses Patents neu Hergestells ten ad fundum initructum gehörigen Gebäudes nur dann einen Anspruch machest könne, wenn derselbe darthut, daß er zur Herstellung eines solchen Gebäudes C sol ) hrs von Utifcrai kandesgttbernrum, nach Cinvernehs niun'g der Staatsgüter - Verwaltung die Bewilligung erhalten Hab?. §. 20. Wenn der abtretende zeitliche Besitzet auf dem Gute wesentliche Meliorationen gemacht hat; so sind ihm solche bei seinem Abtritte zu vergüten,' Unter solchen dem abrrettenden Besitzer zu Guten kommenden Meliorationen werden aber nur solche Guts- Verbessrrungen verstanden, welche entweder durch Eröffnung neuer Ertrags-Quellen, oder durch beträchtliche Vermehrung der schon bestehenden Eitrchgniß * Rubriken, ohne htnzugekom-mene zufällige Umstände bewirkt worden, mit Hilfe der Speculation und Industrie auf K a p t t a l s- V o r- , a u s la ge n zweckmässig gegründet § und durch diese bleibend befestiget sind. Die für solche Meliorationen dem abtretrnden Besitzer zu leistende Vergütung kann aber niemahl für das erhöhete Erträgmß, wozu ihm das Gut unmittelbar Gelegenheit gab, in Anspruch genommen, und nach solcher bemessen werden; sondern es sind dem abtreitenden Besitzer lediglich die hiebei gemachten Voraus lagen, und auch diese nur in so weit zn vergüten, in wie weit selbe zur Zeit der Einziehung dem Gegenstände angemessen befunden wurden. Hätte demnach z. B. der zeitliche Gutsbesitzer ein neues Bräuhaus errichtet; so wäre demselben bloß ber Werth des Gebäudes, und der Einrichtungs- Stü« AB ( 2°r ) AB Stücke zu vergüten, Melcher zur Zeit der Einziehung von beeideten Echätzmannern befunden wird. . $. 21. Der abtretende zeitliche Besitzer ist dem Aerarium, so wie dem Fond für alle Beeinträchtigungen verantwortlich, die wahrend seines Besitze« sich an dem Gute ergeben haben, und an denen er mittelbar oder unmittelbar durch Handlungen oder Unterlassungen Schuld trägt. • Hieher gehören alle Gränz- Verletzungen durch Eingriffe der Gränz-Nachbarn, wenn der Advitali-tats -- Besitzer selbe nicht sogleich gehörigen Orts an, gezeigt, und um Abhilfe gebeten hat, und überhaupt alle Handlungen des Privilegtrten, oder seiner Leute, wodurch einer oder der andere Erträgniß-Zweig des Guts eninveder für immer, oder doch auf eine Zeit gehemmt oder vermindert worden. Wenn daher zum Beispiel, bei der Einziehung eines Königlichen Guts Aecker verödet, nutzbringende Teiche abgerissen , Wälder ausgclichtet angetrvffen werden; so sind dem zeitlichen Besitzer nicht nur die Kosten, welche erforderlich sind, ihre vorige Ertrags-Fähigkeit herzustellen, sondern auch der bis zu ihrer Herstellung entgangene Nutzen zur Last zu schreiben. (. 22. Alles, was bei dem Heimfake eines königlichen oder Foudsgutrs, nach Abschlag des zu-rüdrgelaffenen Fundus inltructus (wozu aber auch kroch alle unmittelbar das einzuziehende Gut betreffen- EE ( LSI ) W he Urkunden, Znventarien, Ausmaaß- oder Mili« tar-KonfkriptionS-Biicher, oder was sonst noch zu dieser Rubrik gehören kann, zu zahlen find, und als riN Aerarial- oder Fonds - Cigenthum zu betrachten kommt) vorgefunden wird, und der Kammer oder dem Fond in den nachfolgenden Absätzen nicht ausdrücklich Vorbehalten worben, ist als Vorrqth «der Remanenz zu behandeln, und dem austretenden zeitlichen Befitzer, oder seinen Erben zur freien Disposition zu überlassen. §. 2Z. Alle zur Zelt der Einziehung auf dem einzuziehenden Gute befindlichen Bau - und Brennholz -Vorrath e find in der Regel »on dem ab-tretenden Befitzer gegen Vergütung des Fuhr- und Schlaglohns, welchen derselbe auf die Herbeischaf-fung^ dieses Holzes erweislich verwendet hat, unent-geldlich znrückzulaffen; es wäre denn, daß derselbe rechtlich darzuthun vermöchte- daß er das vorräkhige Holz entweder ganz, oder zum Theil erkauft, oder überhaupt aus Aerarial» und Fondswaldungen nicht erhalten habe ; in welchem Falle dem abtretenden Be» fitzer fcet stehen wird, das erweislich erkaufte, oder sonst von-Privaten erhaltene Holz vom Gute weg-zunehmen. §. 24. Die von dem zeitlichen Befitzer neu erbauten ad fundum inftructum nicht gehörige kustgebäud e find nur dann nach ihrem durch beeidete Schätzmänner befundene» Weiche «bzulösen, KE C 204 ) fen, wann seise zu einem nothwendigen, -der nutz, bringend«» Gebrauche anwendbar befunden worden, wtdrigens selbe dem zeitlichen Nutznießer zur freien Disposition, nähmlich zur Abtragung und zum Verkaufe gegen Dem zu überlassen sind ,' daß seiber das aus den Staats- und Fonds-Waldungen hierzu ver-wendete Holz in fundo zurücklasse. Uibrigens ist alles an solchen Gebäuden vorfln-bige Holz in der Regeb für äradalisch oder dem Fond eigen anzufehen; der abtretende Besitzer hat also ft? desmal das Gegcntheil, nähmlich, daß er solches entweder erkauft, oder anders woher, als aus Aera-rial- und Fonds-Waldungen erhalten habe, zu erweisen. s. 25. Damit sowohl wegen der Gebäude, welche die Kammer »der der öffentliche Fond dem P'ivtleglrten überlassen hat, als auch wegen anderer Remanenzen, so die Kammer oder der einziehende Fond nicht übernehmen wollte, auch die Zeit genau bestimmt feie, binnen welcher der Privilegirte alles Dieses vom Gute htnwegzunehmen hat, wird hiermit festgesetzt: a) Die von der Kammer ober dem Fond nicht Übernommenen Remanenzen müssen von jenen, welche sie übernehmen, sogleich abgesondert verzeichnet, und soweit es die Lokal-Umstände gestatten , so aufbewahrt werden, daß keine Vermischung oder Verwechslung derselben mit Aera- rial- C soj ) rial- und Fondshabseligkeiten geschehen- noch die Kammer, oder der Fond, in der Gutst e. Bewtrthschaftung beirret werden könnt. b) Der abtretende Besitzer ist verpflichtet, von den ihm überlassenen Remanenzen dir beweglichen binnen sechs Wochen, die Materialien der ynb eweglichen aber binnen drei Monaten vom Tage deS beendigten Ab-echnungsgeschäfts vom Gurr auf seine Kosten hinwegzuschaffen. Nach Verlauf dieser Zeit ist die Kammer, oder der Fond nicht weiter schuldig, diese Realitäten unentgeltlich auf dem Gute zu lassen; sondern der Privile-gtrke muß sich sodann sowohl wegen der Zeit, wie lange sie noch dort zu lassen wären, als auch wegen des M t e t h z i n s e s für die in Gebäuden aufzubewahrenden Vor räthe, od'r wegen eines Grundzinses von jenen Gebäuden, so die Kammer, oder der Fond nicht übernahm, mit denselben geziemend a b-flnberu e) Wenn kein solches Abfinden erfolgen sollte , hat das, betroffene Kreisamt auf Ansuchen des «inen oder des andern Thetles Bei"«s zu bestimmen. d) Sollte die Kammer, oder der Fond eine stlche Aufbewahrung, oder den Bestand eines solchen Gebäudes nach Verlauf der bestimmtm Zeit nicht C 206 £ Nicht länger gestatten wollen, und der Privili-girte mit Hinwegräumung jener Remanenjen zj), gern, so wird gegen ihn, wie gegen andere Pächter nach Vorschrift des bürgerlichen Gesetz, buchs zu verfahren seien. $. 26, Der abtretende Besitzer §at die bet den Unterthanen ausstehenben Schulden anzuge-ben, die von der Einziehungs-Kommission, in Ansehung ihrer Liquidität genau zu untersuchen find. Zur Hereinbringung der liquiden Rückstände ist bent privtlegirten Besitzer von Sette der eintretenden Brunt. Obrigkeit, in so weit es ohne Nachtheil der kurrenten AbgabeU, und ohne fühlbare Bedrückung der Unkertha-nen geschehen kann, der n'äthige Beistand zu erthetten. In Hinsicht auf die illiquiden Rückstände ist der abtretende Besitzer an den Rechtsweg zu verweisen. In keinem Falle aber sind einige Unterlhans-Rückstän-de vom Aerarium, oder vom Fond zu übernehmen, oder dem abtretenden Besitzer zu vergüten. .§, 27. Das auf dem Gute angetroffene Stroh, und den Dünger hat der abttettiide Besitzer nicht nur unentgeldlich zurückzulassen. sondern er hat auch, wenn erwiesen würbe, daß er hiervon vor der Einziehung Etwas verkauft, ober auf fremden Grund verführt habe, dafür der Kammer oder dem Fond die vollkommene Entschädigung zu leisten. $. 28. Jeder abtretende zeitliche Besitzer ist verpflichtet., alle auf dem Gute hastenden Lasten, so sv wir alle ihm in bet Eigenschaft eines AdvitalüLtS-Besitzers gesetzlich obliegenden Abgaben bis zum Tage seines »llvschenen Besißrechts vollkommen zu berichtigen. Was an. solchen Leistungen oder Entrichtungen rückständig blieb, ist ihm in der Abrechnung zur Last zu schreiben. §. 29. Jeder zeitliche Besitzer hak auf die Er--rägniß des Guts nur bis auf Tage seines Abster-bens, oder sonst erloschenen Befitzrechts Anspruch zik machen. Das, was derselbe hiervon mehr genoß, ist dem Aerarlum, oder dem Fond, so wie im Ge-gentheile der mindere Genuß dem austretenden Besitzer zu ersetzen. §. 30. Um demnach bestimmen zu können, wie viel in dieser Hinsicht einem und dem andern THeile gebühre, wird hiermit der 24. Junius als der Anfang des 'ökonomischen Jahres festgesetzt. Vom 24. nius bis zum Sterbtage des Privilegirten, oder wenn bas Gut aus anderen Ursachen eingezogen würde , bis inklusive auf den Tag, an welchem die Einziehung entweder vom Gesetz bestimmt, oder von der Regierung angeordnet wurde, gebühret also der Nutzen nach Abschlag aller Auslagen von allen Erträgniß-Zwetgen, mithin auch von der diesjährigen Grundfechsung, dem abtreeenden zeitlichen Besitzer, der Ui-berrest aber bis wieder jum 24. Junius der Kammer , oder dem öffentlichen Ivnd als Cigenrhümer. S, C 208 ) Z. Zr. Um jedoch ln Ansehung des ©runter» irags alle weitläuftigen Berechnungen zu vermeiden, soll ln dem Falle, wenn die Einjiehung des Guts eben zur Fechsungszeit borgenommrn wird, dem abtretenden zeitlichen Besitzer die Fechsung für den Fall ganz überlassen werden, wen» der größte Theil derselben bereits geschnitten,, und in die Scheuer gebracht worden ist; stünde aber der größte Theil derselben auf dem Felde noch ungeschnitten;- so ist die ganze Fechsung für tie Kammer oder den Fond zu übernehmen, und der zeit, liche Besitzer hierfür nach Vechalkniß der Zeit zu ent» schädtge- Es versteht sich hierbei von selbst, daß eben so im ersten Falle dem Aerarium oder demFond die verhält» nißmäßige Entschädigung im Baaren geleistet werden müsse. N 7904. Hoskanzleidekret vom 25 Februar, kund-gemacht von dem Laudesgubermum in Böhmen den 26. Marz igos. ^nisseDiejenigen Rechte, Befugnisse, Servituten, Servituten, welche auswärtige Fürsten, Korporationen oder Gc- lvelche aus- roirtigeSfir« schlechter hterlandes bisher inne hatten, ohne im In-nim'besitzen,' lande begütert zu sein, haben ganz wegzufallen, wenn Snnianbc besondere Konventionra ober eigene Verordnun- degStert zu gen darüber bestehen. sein, haben W ( 209 ) N. Ttzsz. Hofkanzleidekret vom 23. Februar, kundgemacht von dem mährisch- schlesischen Landesguhernium den ,März igog. Seine Majestät haben bei nun geänderten Um-DaS beftan. stänben nicht nur das Brandweknausfuhrs Verbot, fon-tern auch die Beschränkung der Erzeugung desselben in Böhmen, Mähren und Schlesien aufzuheben geruhet, ^beschränk-' Welche höchste Entschließung zur allgemeinen desselben Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. Uf8' N. 7906. Patent vom 24. Februar 1798. Wir Fra»; der Erste, rc. rc. Bekennen hiermit und thun kund : baß Wir in xreizügia-Anbetracht der mehrfälttgen Zögerungen und Be-schwernisse bei dem Abzüge der Unlerthanev so wohl, als der Vermögenheiten zwischen Unserem Kaiserstaate des Herrn und dem Großherzogkhume Würzburg und mit dem Großberz. aufrichtigen Verlangen, die Bande der nachbarlichen Eintracht, durch die wechselseitig möglichste Sef'örbe» rung des freien Verkeh"s der Unterkhanen und ihres Gewerbfleißes immer fester zu knüpfen, für gut befunden haben, eine wechselseitige Freizügigkeit festzu-Letzen. Zu diesem Ende haben sich sohin die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich von Unserer Seite, der Hochgeborne Unfor lieber getreuer Johann Rudolph XXlV. Land. O Graf GO c ato X ^O Graf von Buol-Schauenstein, Commandrur bes tjR> Ungar. Et. Stephan- Ordens, Kämmerer, wirklicher geheimer Rarh, außerordentlicher Gesandte,: und bevollmächtigter Minister am großherzoglich - wlirzbur-gischen Hofe; und von Seite Unseres geliebtcsten Herrn Bruders des Erzherzogs Großherzogs von Wurzbürg Liebden, der geheime Staatsrarh und Hofgerichts- Präsident I. M. von Seuffert, unter Porbehalt der höchsten Genehmigung, über folgenden Staatsverkrag vereiniget. Se. k. k. apost. Majestät, »nh Se. k. f. Hoheit ber Erzherzog Grsßherzog von Würzburg, durch die Berücksichtigung geleitet, daß die Erhebung derNach-steüer und Abschoßgebühren den freien Verkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanea erschweret, und daher der möglichen Erhöhung des Gewerbfleißes Schranken setzet, haben Sich bewogen gefunden, im freundschaftlichen Einverständnisse eine Convention abzuschlteßen, deren Zweck dahin geht, Freizügigkeits-Grundsätze zum Wohl Ihrer Unterthanen festznseßen. Die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich der am hiesigen Hosiager accredivirke Minister, Comman-veür des königl. ungarischen St. Stephans - Ordens, ?. k. Kämmerer und.wirklicher geheimer Rath, Johann Rudolph Graf von Buol - Schauenstein,' und der großherzoglkch.-würzburgtsche, mit der elnstweitizea Leitung der auswärtigen Geschäfte beauftragte wirkliche geheime StqatSrath und Hofgerichts - Präsident X, , C 211 ) von Seufferr, haben sich daher ttiit Vorbehalt der «vintrtelöaren Genehmigung Sr. k: k. ahostol. Mä-jcfitit und Sr. k. k. Hoheit über folgenden verbindki-chea FrelzügigkettchVertrag vereiniget: Art. Zwischen sämmtitchen kaiserlich - ösietteichischen und sämmtltchen großhcrzogltch. wÜrzburgtscheii Staa« ten solle eine völlige Freizügigkeit dergestalt bestehen, bag bei keiner Vermögens^ Exportation- auf welche Art solche geschehe, ein Abschoß-- oder Abfahrtsgeld-bbet Nachsteuer, in so feen dieselben bisher in die lan-drefürstlichen Lassen geflossen sind, erhoben werden soll» Strt. Ih Die Aufhebung dieses Abfahrkgeldes schließt in» dessen weder die Erhebung dec Emig'atioNSkaxe noch der Erbsteuer alls- welche mit btii in den k. k. Staa» ten bestehenden Äuöwandetüngsgrustdgesetzen- und durch diese mit Lokalumstäuden und der Verfassung in zu genauer Verbindung steht, und btt selbst von jedeni llnkerthane der k. k. Staaten erhoben-wird- der tr» gend eine Erbschaft bezieht- auch ohne daß dabei vsst einer Auswanderung oder Vermögens-Expottatisn die Frage wäre; Art. III. ' Da die Freizügigkeit ihrer Natur zu Folge ssch 'üür auf das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Vertrags ungeachtet, die Gesetze in ihrer rechtliches Hraft bestehen, welche jeden Unterthan bei Strafe d«§ AS ( 212 ) «g#® Verm ögens- Confiskaklon aufforder», vor der AMs-sigmachung in fremden Landen die Auswanderung^-Bewilligung feines Landesherrn nachzusuchrn Are. IV. Zn Ansehung derjenigen, welche brettS vor der Untersuchung der gegenwärtigen Convention ohne la,-desfürstliche Bewilligung ausgewandert sind, soll jedoch die Confiskations, Strafe nur alsdann ektttten, wenn sie, ungeachtet einer vollkommenen Kennt,,-« der verschiedenen dießfalls ergangenen landesherrliche-, ordnungen, und der Schärfe der darin festgesetzt,» Strafen, oder resper'tvt ungeachtet einer erhalt, p obrigkeitlichen Einberufung, sich gleichwohl ansäff'.Z gemacht, oder nicht gestellt haben. A r t. V7., Als Folge des im dritten Artikel ausgestellt?« Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militär-Pflichtteils. Redimirungsfumme in Fällen, wo einem Individuum die Auswanderungs-Bewilligung ertheilt wird, welches seiner Person gemäß der Militär-Pfltchtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben zuriickzelegt |u haben, der Grundsätze der Frei-ziigigkeit ungeachtet, Statt sieden könne, weil diese Gabe nicht in.Beziehung auf das Vermögen geleistet wird. M- ( 213 )' Art. Vi. Desgleichen bleibt ti in Rückficht der Emigra-stonstaxe in Fällen der Auswanderung bei den vorigen-Bestimmungen, wonach drei Procent des Vermögens erhoben werden, als eine auf die Person des Auswanbernden Bezug habende Abgabe; und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechts- Grundsätzen hervorgeht, die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtige Vertrag auf die Erb-steuer keine Beziehung, sondern den beiden vertragenden Theilen bleibt eS unbenommen, hierüber von souveräner Macht wegen gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Art. VII. Obgleich vermöge dieses Vertrags alle Abzüge, pje in dir landesherrlichen Kassen fließen, so soll doch denjenigen Stände» oder Corporationen und Anderen die zur Erhebung der Erbsteuer berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen sein. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrag von beiden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und am Tage der unmittelbaren Genehmigung, welche sogleich bei Sr. k. k. apost. Majestät, und bei Sr. k. k. Hoheit dem Erzherzog Großherzog nächgesucht werden wirb, rechtlich zu wirken anfangcn. Jur HS ( 214 ) HS Zur Urkunde alles dessen haben die beiderseitiges BevolltyLchtigeen den gegenwärtigen Vertrag, nachdenr solcher doppelt ausgefertiget, unterschrieben und 6e» siegelt rvorden, gegen einander ausgewechsclt. So geschehen Würzburg den 24, Februar iFyZ. 8.) J°h. Rud Gr. p. (L. 8.) Z. M. Seuffert. Buol- Schauenstein. Nach reiflicher Erwägung dieser Uebereinkunft, genehmigen Wir dieselbe in asten ihren Thetlen, und geloben Alles, was darin enthalten ist, in genaue Erfüllung setzen zu lassen. Dessen zur Urkunde haben Wir die gegenwärtige Ratifikation eigenhändig unterzeichnet und mit lln,--serem kaiserliches! MajestätS-Znsiegel versehen. Gegeben rc. rc. F r a n z. ;v " • j* _ 7907. Patent vom 2g. Februar igo§. Wir Franz der Erste, rc. rx. Da nach dem alten pohlnischen Konkurs- oder sogenannten Potioritäts-Verfahren dem Konkurs-- oder Gantschuldner, oder seinen Erben gestattet worden,' das unbewegliche den kostozlrten Gläubigern in Besitz über. glnteftmg der Potio-ruättgüker . to Galli- . zten. AB C srž ) Mergcbene Gur wieder einzulösen, in sofern nicht dem Mass.vermögen auf die übliche Art fö.mlich entjegt worden, und auf gleiche Weise auck ein späterer HjpothekarglZubiger, der sich zwar bei dem Konkurse gemeldet, aber wegen vorhandenen vorzugsweise kollojirten Gläubiger» zuns wirkliche» Besitze seiner Hipothek nicht gelangte, das Recht hatte, den frühe« «n Gläubigern die Bezahlung anzubiethen, und ln den Besitz einzutreten; so haben Wir zur Sicherheit des Eigenthums und Verhüthung schädlicher Streitigkeiten anzuordnen befunden r daß ob benannte Par» theirn, welche in beide« Gallizien ein solches Einlö» sungsrecht (Jus exemptionis) ausiiben zu können vermeinen, dicsfails binnen drei Jahren und sechs Wochen, das ist vom ersten Junius des I. I. bis zum 14. Julius 18 u. mit dem Besitzer eines solchen Potioritäts-Gutes oder einer andern Potiork-täks-Realität das außergerichtlich; Abkommen zu treffen, oder bei dem Richter Ihr Gesuch so gewiß an» zubringen habe, widrigenfalls sie nicht weiter gehört, und die Potioritäts-Besitzer ohne Unterschied des Standes nicht angefochten werden sollen. Diese peremptorische Frist soll, nachdem ohne« bhß schon vielt Jahre feit der Aufhebung des alten Konkursverfahrens in beiden Galltzirn verflossen find, weder^von dem Richter erstreckt, «och kann dagegen Monatlich« Einsendung der Ksffe- Sxtrakee in ©trafen» bau-Ängele- gendeite» /, V Süf C 216 ) ^ unter was immer für einem Vorwände die Wiederein.-setzung erthetlt werden. Uibrigetis bleiben einem dritten Besitzer eines Potiorttäts-Gutes alle gesetzlichen Einwendungen der landkaflichen Verfassung oder der öffentlichen Akten unbenommen. Zugleich wird zur Vermeidung von unnützen Streitigkeiten erklärt, daß bei den alten obligatori-fcheu Kontrakten, die vorzüglich in Westgalltzien vor Einführung des bürgorlichen Gesetzbuches entstanden, und nicht erneuert worden sind, die Anordnung des 523. $. des 3. Thetls vom Tage der Wirksamkeit des neuen Gesetzes allerdings zur Anwendung komme» Gegeben rc. Franz. N. 7908. Hofkauzleidekret an sämmtliche Landerftellen vom 25. Februar 1808. Um in einer beständigen Uebersicht der Straßenbau-Angelegenheiten zu verbleiben, und dieselben mit dem *) Eine weitere Verordnung über diesen Gegenstand «floß am 87. Oktober »zog. HrB ( 217 ) W tem nach Dekret vom 1. Oktober v. I. «inlangenden Jahres-Rechnungen desto beruhigender in Zusammen» Hang j» bringen, ist in Hinkunft monatlich nach dem anliegenden, mit jenen Rechnungen ähnlichen Formulare ein Kasse-Extrakt vorjulegrn, wogegen ti von dem mit Dekret vom 5: Mat i8©5 vorgeschriebenen sowohl, als dem bisher von Woche zu Woche einbe, förderten abzukommen hat. %09 t «8 1 MM I 1 S p. 1 M Polk. (I Formulare. Straßenbau-Fondskasfe. Empfänge Vvm i. bis letzten IF Reelle. ■- i An verpachteten und unverpachteten Privat- und Schrankemuauthen. . 2 An Straßenrobotceluition aus der Domesiikal-Kaffe .. . 3 An verwendeter und uneinbringlich ge- wordener Srraßenrobot im Gelv- werth e 4 An Beitrag aus der Domestikal-Kasse 5 —- —— Ex Camerali . .. . 6 — — Ex Bancali 7 An fixirten Beiträgen von verschiede- nen 8 An unfixirten detto detto. . .... 9 Für verkaufte Baumaterialien und Requisiten 10 An Strafgeldern n An hereinersitzten Märgelsposien . . ( LI- A v In diesem Jahre sol! eingehen. Hierauf sind ringe» gangen. «tt S = 1 ■4? 5- a ®I L ^ c - « s s I E ts B 'S- - rr «s 55 = CQ S »g As fl. kr. jfl ! kr. ft. |fr. fl. lkr- lfl. kr. j fl. | kr. In Rest verblei ben. fl. I fr. -I fr Fop W ( 220 ) ^ ‘l x * t ! ^ ■i Z eu C5Ž. o a- N. Form.ulare. Straßenbau-Fondskaffe. Empfänge, vom r. bis letzten 18 Reelle. if' * 12 An Pachtzinsen ! 13 An Interessen von Aktiv»Kapitalien (M 14 An extraordinären Zuflüssen lA i Summe der reellen Einnahmen .. Durchlaufende. i 16 Neu aufgenommene Pafftvkapitalien i7 Zurück erhobene Akttvkapitalien. .. . I 18 Intertmseinnahmeod.erhalt.Vorschüsse ; 1 19 Eingelegte Kautionen ober Deposit« . . : • 20 Zurück empfangenene Jnterimsausga- 1 It 1 ben oder Vorschüsse . ...... . ! 21 Summe der durchlaufenden Einnahmen 22 Summe aller Einnahmen .. rz Kasserest mit Ende . . -4 Summe der Einnahme sammt anfäng- - lichen Kasserest .. . j- Str«. Sot C Ml > Sot In diesem Jahre soll eingehen. Hierauf sind eingegangen. In Rest verblie-t>£n. V, Ž . = st/ L C C3 -L. L' <* «-2 G 5 L SZ g e = baar....... 4........; .. — — — an Roboth im Gelvwerthe Straßen-Konservations- und Reparati-ons-Pausch-Beträge. „; Erkaufte Straßenbau-Rtquifiten. .. .. . Besoldungen d.AmtS- u.Ekraßenpersonals Diurnisten Gehalte. .... .......... Quieszenten ........................ Pensionen. Provisionen ........................ .. . Auf Dtenstpferde ^ . Reise- und -Liefergelder................ Remunekationen i.............. Vergütung der erkauften Grundstücke/ dann andere Tntschärigunzen............ W C 223 ) I» vies, m Jahre foil-Minus bczahlr werden» Hierauf sind hinaus bezahlt worden. i = --.Z 55 <- » ™ S £ 1 ,®| 4- Gi S eq 5 •|5 El 4~ :i 1 = -- ~ •CX 7909* Hvfkanzleidekrei Februar^ kundge- c macht von dem WWmschen Landesgnber-tmtrn ben 8-, von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium den 18- Marz r8o8« Seine Majestät haben in Ckwägung , baß ver.-Frrmbe sind möge der bestehenden Landesverfassung, und nament- ^ntn'sa-jich ln Gemäßheit der Landesordnung kein Fremder zum Besitz eineS landtästtchen Guts fähig ist, «S fct bann, daß er das Znkvlat bewirk:, und sich zu dem »inmahi Lande habilittrt habe, und daß auch nach dem §. 7. pöffeffid-des astgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches II, Haupt- nem stücks alle Fremde des Etginthums und rrchlltchm Besitzes iandräflicher Güter, Herrlichkeiten und Rechte in solang unfähig erklärt sind, bis sie die Eigenschaft eines Inländers und Uuterchans angenommen, «Her* gnädigst zu rntschiicsseu geruhet, daß Kauftvntrakte der Landtafelunfähigrn nicht einmahi quoad pofl'effio-titth zur landkäflichen EinverletbnNg bewilliget, wohl aber derlei laneesm,fähige Personen jedesmahl mit solchen Gesuchen zurüchgewiesen, und zur vorläufigen Erwerbung der Landtafeldesitzsähigkeit verhallen werden sollen. 1 Diese her abgelangte höchste Entschliessmig wird demnach hiemit allgemein zur Nacha.Wiag dekanat gemacht. Ps N, W c -28 ) ^ N. 79.10. HofkanzlerLekret vHMD Februar, kundge-macht von dem ste-'rrmärkifch-karntneri-schcn Gubernium ten 21. Marz 1 sog. Arc^wKs'ch Mm in die Verwaltung und Verrechnung deS bei dk! s?cr.- Vermögens der protestantischen Dckhhäuser Orb- tt> * (CUnti mit) L«r.lch- nung und Gleichförmigkeit zu bringen, ist zur kü»f-W.rniLg.n« tigen genauen Benehmang Folgendes vvrgeschrteben h. rotestanttschen Mutter, oder Filial, Bethhauses NntbmcV“ liegt eigentlich den von der Kirchengemeiiide bestellten ^ Kirchenvorstehern oder Kirchenvätern ob, deren höch- stens vier und wenigstens zwei sein sollen, welche für das Kirchenvermögen die genaueste Aufmerksamkeit an, zuwenden verpflichtet sind. Zweitens: Diese Kirchenvorstcher müssen jedoch zu ihren Berathschlagungen über ökonomische Aiigeklgenheiten der Kirchengemetnde auch den Pastor beiziehe», und dessen Rath und Meinung ver, nehmen. Drittens: Einer der Kircheizvorsteher hat die Handkasse der currenten Einnahmen, und Ausga-den zu führen, und die Rechnung zu verfassen. Wenn ein Bethhaus Aktiv« Kapitalien, Ueber-schußgelder oder sonst ein stabiles Vermöge» besitzet; so ist zu deren Hinterlegung eine Bethhauskasse mit drei- ( 229 ) dreifacher Sperre zu err-chten, und in dem Bethhause ebtr in der Wohnung des Pastors oder sonst an einem stchern Orte anfzubewahreu, und ein Schlüssel derselben dem Vorsteher als Kassehaleer, der zweite etn-m Mikvcrsieher und der dritte hem Pastor ju übergeben. Viertens: Längsten- 15 Tage nach dem neuen Jahr« soll der Vorsteher als Kassehalter die Bethbaus- Rechnung des verflossenen Jahrs nach der für Kirchen - Rechnungen überhaupt vorgeschriebenen Form fertig und, mit den nAthigen Beilagen versehen, den Mitvorstehern und dem Pastor verlegen. Fünftens: Diese Rechnung unterschreiben, «ach gehöriger Prüfung und Berichtigung, die Mitvorsteher, als Mithaftende. Der Pastor aber seyt fein Vidi hinzu, wodurch er die ihm bekannte Richtigkeit der Angaben der Kirchenvorsteher sowohl i« Rücksicht der Einnahmen als der Ausgaben bestätiget. Sechstens. Wenn es den Kirchenvorstehern an der zur Formirung der Rechnungen gehörigen Geschicklichkeit fehlt, soll chnen der Pastor an die Hand gehen, Er darf und soll auch in solchen Fallen die Rechnung statt ihnen verfassen, doch bleiben auch in diesem Falle nur die Kirchenvorsteher, als die für die Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben haftenden Rechnungsleger, verantwortlich, und haben auch in diesen Fällen die Rechnung zu unterschreiben, oder, wen» c 23a > PO toetm einer oder der andere derselben des Schreiben« unkiindig wäre, durch das seinem von einem Arider,, unterschriebenen Nahmen beigesetzke Kreuzzeichen unterfertigen. S i -benkens : Ist die Kirchen - Rechnung auf diese Art verfertigt, unterschrieben und vldirt; so hat der Pastor dem Bezirkskommissär davon die Anzeige zu erstatten, damit längstens bis Ende Jä-ners eine von dem Pastor auf der Kanzel zu vertun, -digende Versammlung gehalten werde, wozu der Tag , von dem Bezirkskommiffär ctnverständlich mit dem Pastor zu bestimmen ist; Bei tiefer Versammlung sollen gegenwärtig sein: s) Die Vorsteher de-r Kirchengemeinde; i2t andere., aus den verständigsten und vrr, mögUchsten Mitgliedern dieser Gemeinde, durch derselben freie Wahl zu bestellende Ausschußmänner ; ' / « ganz« Kirä)en- Gemeinde mittels ihrer anwesenden Lusschußmanncr zu überzeugen , baß die freiwilligen Beiträge ihrer Mitglieder zur Erhaltung der gottesdienstlichen und Schulanstalten gehörig gesammelt, in Empfange genommen und zu dem beabsichteten Zwecke verwendet worden, und daß sich keinvermög-liches Glied der Gemeinde solchen Beiträgen unter nichtigen Vorwänden, zu desto mehrerer Bebürdnn-Anderer, entzogen habe. Diese Versammlung unter dem Vorsitze des Bezirkskommissärs har demnach folgendermaffen vorzu» gehen : a) Zuerst wird die unter dreifacher Sperre stehende Kirchenkasse geöffnet und ihr Stand untersuchet und verificiret; b) Dann wird die Rechnung abgelrsen, die allen-fälligen bescheidenen Erinnerungen der Ausschuß, männcr werden erläutert, die Rechnungsfehler berichtiget, und wo sich ein Unterschleif ergebe, wird nach erhobenem Befunde an Ort und Stelle der Ersatz dieser Post an die Kirchenkasse von dem Bezirkskommiffär, als kreisämtlichen Repräsenranten, angeordnet, und wider den | Schuldig^ dienliche Maßregeln ergriffen, auch, wenn HA ( 2Z2 ) JiA wenn der Schuldige ein Kirchenvorstehrr wäre, derselbe »du seinem Amte entfernt, und «in an» derer Vorsteher aus dem Mittel der Ausschuß» manner durch deren freie Wahl bestellt. c) Soyann hat der Pastor öffentlich zu erklären, ob er für das verflossene Zahr sowohl seinen festgesetzte» Gehalt, als seine übrigen, in seiner Vocation bestimmten Einkünfte richtig erhallen Hab«? Hat er dießfällge Beschwerde, fo tv-d sie der Dezirkskommissär auf Ansuchen bei Pastors an Ort und Stelle untersuchen, und das Ei fort erliche zur billigen Befriedigung bei Pasto s einleiten. d) Nachher sollen die Klrchentzorsteher diejenigen Mitglieder der Gemeinde, welche mit ihren Bei« trägen zur Erhaltung der gottesdienstlichen und Schulanstalten nicht aus Unvermögen, sondern unter allerhand nichrigen Vorwänden zurückblei-hen, nahmhaft machen. Diese wird der Bezirkskommiffar nach Thun-lichkeit sogleich, oder, nach Maßgabe der Ums stände, weiterhin vorfordern und ße ernstlich ermahnen, ihre Pflichten zu erfüllen, und nicht ihren Mitbürgern allein lie Last der goftci» dienstlichen und Scbuianstalteii, an den pe Theil nhmen, ftttfgubürbttt. ( 2Zz ) $(>• Sollten aber diese Ermahnungen nichts fruchten: so hat der Bezirkskommtffär auf Ansuchen der Kirchenvorsteher die Saumseligen, durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, und die Rückstände derselben auch für das Verflossene einzutreiben. 0 Ergiebt sich aus dem Rechnungs- Abschlüsse ein Ueberschnß, so soll dieser, wenn er 50 fl. erreicht oder übersteigt, gegen Htpothekar- Sicherheit fruchtbringend angelegt, bei minderem Betrage aber in die Kirchenkasse hinterlegt, und diese bis zum nächsten Jahre wieder dreifach versperret werden. f) Sind hingegen Bethhausschulden vorhanden: so soll die Versammlung über die Mittel zu deren augenblicklichen oder allmähligen Tilgung berathschlagen; und den Vorstehern muß eingebunden werden, keine Gelder für das Bech-Haus ohne Wissen und Zustimmung der Aus, schußmänner aufzunehmen, weil sie sonst ganz allein dafür würden haften müssen. g) Endlich wird auch der Zustand der Kirchen-Schul 5 und Pastoratsgebäude in Anwesenheit des Bezirkskommiffärs untersucht, und wegen allenfälltgen Herstellungen oder Vervesserungea derselben das Erforderliche veranlasset. N e u' u Sti# C «34 ) W Neuntens: Nach Beendigung alles Vorbe-' sagten, worüber ein ordentliches Protokoll geführt werden muß, und^nach der im möglichst kürzesten Wege zu pflegenden Berichtigung aller Anstände, h-x der Bezirkskommissär zum Beweise seiner Amtshandlung der Kirchenrechnung seine Unterschrift und Ferst, Zung beijusetzen, und solche nebst dem Protokolle spätestens bis 15. Februar mit seinen allfälligen Be. merkungen dem k. f. Krelsamte zur weiteren Etnbe» förderung an das k. k. Gubernium einzusenden, damit die Rechnung von der Provinzial-Staatsbuchhal, fung ordentlich zensuriret, adjustirt und darüber die amtliche Erledigung ertheilet werde. Zehntens: Die Kirchenvorsteher handeln bei sistemisireen Einnahmen und Ausgaben ihr Amt ohne weitere Anfrage. Bei nicht sistemistrten Einnahmen und Auslagen, welche jedoch die Summe von 25 fl. nicht übersteigen, berachen sie sich mit dem Pastor und den 12 Ausschußmännern. Bei auknordentlichen Ausgaben aber, welche 25 fl. übersteigen, ist di« vorläufige Genehmigung des k. k. Kreisamtes durch den Bezirkskommissär, welcher nach genommener Einsicht von der Nokhwen-biflhit und Dringlichkeit einer solchen Auslage sein Vidi belzusetzen hat, anzusirchcn. Eilstens: Damit endlich auch das k. k. Konsistorium Augsburger Konfession die ihm nöthige Ile# der- und Einsicht des ökonomischen Zustandes der Kirche»-- W C =35 ) HrngEltiben erhalte, sollen die Kirchenvorsteher ferner, wie bisher verbunden /ein, dem visttirenden Superintendenten ober Senior ihre Bethhausrechnungen seit der letzten Visitation vorzuzeigen, und sich über leren erfolgte Erledigungen auSzu weifen, damit der Euperintendent oder Senior in Gemäßheit der höchst genehmigten Visitations-Instruktion hierüber das Erforderliche in seinem Berichte bemerken, und anfällige Unordnungen sowohl der k. k. Landesstelle, als dem k. k. Konsistorio zur Abhilfe einberichten könne. N. 7911. Hofkanzleidekret vom 25. Februar, kundge-macht vom gallizischen Landeöguhernium den 8. April 1808. Seine k. k. Majestät haben in der wohkcha'tigen Wegen Absicht, die Pferdezucht in Gallizicn möglichst empor- briogmig zubringen, mit Bezug auf de» durch Kreisschreiben »om Z. Dezember 1826 (so in gegenwärtiger Samml. 22. B. S. 146. Zahl 7216 zu finden ist) erneuerten Pferdeausfuhrs-Verboth zu befehlen geruhet: itens daß von Seite des Rimontirungs, und Ge-stüttkommando die Verleihung der ärarischeu Veschcver zur Belegung der tauglichen Stutten uuentgeldlich gefchebe, »Md die Befchell, Kommandi weder den Dominien noch Gemeinden lästig fallen soll,» , daher diese Kommandi zur Befchellzeit, welche hierlanbes mit Ende März ( 2Z6 ) Marj und im April eintrltt, mit den vorfindi« gen Beschellern, alle, 14 Faust und darüber messenden Stutten ohne Unterschied, ob sie Do.-minten, Pächtern, Pfarrern oder Unterthane» gehören, unentgeltlich belegen zu Ulfen haben, und es wird bei der Vertheilung dieser Beschellkommandi, in die, bessere Stutten unterhaltenden Gegenden darauf Rücksicht genommen werde»: daß die Eigenthümer der Stutten nicht ju große Strecke» mit denselben zurück-julegen haben, um derselben Belegung mit ära-rischen Beschellern auf die möglichste Art zu tu leichtern; damit aber Ltens weil keine über 14^ Faust messende Etutte und keine von Zrarischen Beschellern gefallene Füllen außer kand zum Verkauf getrieben werden dürfen, diejenigen, welche dergleichen von - ärartschen Beschrllern gefallene Füllen nicht behalten , und erziehen wollen oder können, des Absatzes versichert seien; so wollen Seine Ma, jestät ihnen hiermit zugestchert wissen: bog sie nicht nur ihre Füllen überall im Lande ungehindert verkaufen, sondern auch an die Rimonri» rungc-Kommandi, welche zum Erkauf dergleichen Füllen berechtigt sind, und für ein.etnjah-ri^rs Füllen 60 bis go Guld. Rhn., für ein x zweijährig s 80 bis 160 Guld. Rhn., und für ein drchähriges 16© bis 250 Guld. Rhn. vcr- gü- • AB C 237 ) AB göfcn könntM, »erä :§un mögen; da ferner dek Fall etntrcten kann, daß die Noch den Eigen-thümer eines vom ärarischen Beschellec gef«lle» nen Füllen, dasselbe im Alter voll 6 und / Monaten zu erkaufen zwinge; so wollen Seine Mrv-jestät gestatten, daß in einem solchen Nothfall auch derlei Füllen von den Mimondirungs-Kom-manden jedoch nur dann angekquft werden, wenn solche von hem für dieselben bestimmte« Sammelplätze nicht weit entfernt seien, dann wenn sie mit der Mutter an Ort und Stelle gebracht werden. zkens. Obgleich über die Erziehnngsart, und das Verhalten der Füllen bis zu ihrem Pferdealter bereits im Jahre 1784 im älteren Thcile Gal» iiziens ein gedruckter Unterricht kund gemacht worden ist; so wird dennoch, um den Unter» than Über die sich ihm aus btt edleren Pferdezucht barbierenden Vorrheile zu belehren, demnächst rin populärer Unterricht Über die Zucht und Wartung der Pferde nebst einer Belehrung von den zur Beförderung der Pferdezucht dienenden Anstalten zur allgemeinen Wissenschaft und Befolgung herausgegeben werden; wobei Se. Majestät von de» Dominien, deren viele i» Eallizien schöne Pferdezuchten unterhalten ha-^ Len, und deren jedes, wenn auch nicht ganze Testütte, doch mehrere schön« Slutten und Heng- C -Z8 ) fyg. Hengste jur Erzielung schöner Zug- und 9?t(t, Pferde unterhalten kann, vorzugsweise erwarten , daß sie sich dir Aufnahme dieses wichtigen snb sehr einträglichen Zweigs der Landwirts fchaft um so sorgfältiger werden angelegen sein lassen, als der Himmelsstrich denselben begtin« siigrt, die vielen Hulweidcn, wenn sie besser kultivirt werden, zur Rindvieh S sowohl als Pferdezucht die trcflichste Gelegenheit darbiechen, und das Wohl oder Besttrsetn der Grundherrn und Grundholde» Damit, verbunden ist. Um aber 4tens den Unkerkhanen schon jetzt Gelegenheit zu verschaffen und sie anzueifern die Pferdezucht zu verbessern, bewilligen Se. Majestät: baß nach verminderten Pack- und Fuhrwesen eine Anzahl von 1500 bis 2000 Stritten, die mit keinem Gebrechen, das sie untauglich machte, «in brauchbares KriegSpferd zu liefern, behaftet seien, und nicht unter 14* Faust messen bür* feit, ausgewählt, und den Unterkhanen, jedoch weder Juden, noch Fuhrleuten, noch Händlern rc. um die Hälfte des Schätzungspreises g-'gen gleich baare Bezahlung als völliges Eigenchum mit der Bedingniß überlassen werden, daß ein solches Pferd in der Regel vor vier Jahren un-irr keinem Vorwand verkauft werden dürft, und alljährlich mit rinem Herarial» oder mit einem fek GB ( E GB solchen Hengst, der mit dem Tauglichkeltsbrall-de versehen ist, belegt werden müsse; im Nochfall aber kann der Unterthan die Stükte nach vorläufiger Meldung bei seiner Obrigkeit und mittelst dieser bei dem Heschrlldepartement auch anderen Unterthanen, jedoch nicht an Juden, Fuhrleute, Händler rc. unter der ihm obliegenden Verbindlichkeit veräußern. Weil jedoch Ztens unbedingt erforderlich ist, daß die Vermischung der von ganzen Gemeinden oder einzelnen Mirthen unterhaltenen kleinen meistens uns geformten Hengste mit Stutte« von einem besseren Schlage verhindert werde; so wird hiermit den Gemeinden im Allgemeinen verkochen, ihre gewöhnlichen klein und ungeformten Hengste mit den übrigen Pferden auf die gemeinschaftliche Weide zu treiben, sondern derlei kleine unge-formte Hengste müssen entweder allein bei Hause erhallen oder auf abgesonderte Weideplätze getrieben werden, damit nie eine Vermischung jwifchrn denseibm, und den zur Einführung eines besseren Schlags von Pferden bestimmten Statten, geschehen könne. Um endlich Ltens durch Belohnung aufzumunkern, haben Se. Majestät zu bewilligen geruhet, daß jährlich drei Prämien, jedes von 100 fl. Rhn. In jv dem Kreise für jene Dominien, Giiterpächter, Pfarrer.und Unterthanen, welche di« schönsten C 24® ) v dreijährigen von ärartschen Deschellern gefallenen ? Hengste erzogen und auszuweistn haben, bani, sechs Prämien jedeS von 2A Guld. Rhn. in >u dem Kreist für diejenigen Unterthsnen ausge-sttzt und verkheilr werben, welche die schönsten vierjährigen Skukten aufwetstn können; zu die. fern Ende sollen in einer der gewöhnlichen gt'4< ßeren Beschell-Stationen, wohin die Unkenha-nen ihre Srukten zum Belegen, und nach der Hand auch ihre erzeugten jungen Hengst« und veredelten Stukten nicht Über zwei^Stunden weit zuzuführen haben, sollen die vorgeführren Pferde von dem Beschell - und Rimontirungs-Koin-mandankth oder einem seiner geschicktesten Offiziere, von einem Oberschmiede, oder Pferdearzr, und von dem KreiShaupkmanne oder einem Kreks-kommissär bestchrigt, beurthetlt, und jenem Et-genthümer das Prämium zuerkannl werden, des, sen Pferd nach dem gemeinsamen Urtheil dieser Kommission das schönste und beßte ist. Bet Auskheilung dieser Prämien aber, wird eine dem Zwecke angemessene Feierlichkeit beobachtet werden. N. 7912. Hofattzleidekret sn die salzburgische Regie-rung vom 25. Debruar 18®8. ^(0r^ut4' 3n Ansehung der in Salzburg bisher bei Cr« . rich» GK C 241 ) Achtung einer frommen Stiftung beobachteten Art, wng^from, hat man bemerket, daß die dorrlandige Beobachtung funken in allerdings von der in den übrigen Provinze» bestehenden Verfassung in folgenden abwriche: Es werden nämlich a) die Sriftbrieft Überall von den Kirchettvorstehern selbst, wohin die Stiftung- gemacht ist, nach dem beiliegenden Muster ausgrftrtigt. Sie erklären sich dadurch bestimmt verbunden » die Stiftung zu beos dachten, b) Die Sicherstellung des Stiftungs-Kapitals muß vor Errichtung des Skiftbriefts geschehen, und auf welche Akt sie geschehen sei, dem Stiftbriefe ringeschaltet werden, c) Von dem Stiftbriefe wer-den drei gleichlautende Exemplare errichtet, wovon eines bei der Kirche, wohin die Stiftung gemacht Ist, zu bleiben hat, eines bei der Regierung und eines bei dem Konsistorium zu hinterlegen ist« Um nun hierin mit den andern Provinzen die Gleichförmigkeit zu erzielen, ohne jenes, was dort schon heilsam besteht, abzueindern, wird bas Stiftungswesen künftig auf folgende Art zu behandeln sein r 1) die Stifter oder die Kirchenvorsteher erbitten sich bei der Regierung die Genrhmhaltung der Stiftung, und legen einen Entwurf des Stisk-briefes bei. 2. Nach Erhaltung derselben erbitten sie sich den Konsens des Ordinariates. 3) Ueber denselben muß das Stiftungs-Kapital sicher gestellet werde», entweder mittelst einet XXIV. Band. Ö Uw TE C 242 ) innlaudlschen Fonds »Obligation, die aber, um deren Veräußerung zu verhindern,- quf den Namen der Kirche und der Stiftung unige-schrieben. werden muß, oder mittelst einer auf eine Realitäts-'Hipokhek pupillarmäßlg geschehe, ne» Verbucherung. 4.) Die, Stlftbricfe werden dann von dem Pfar, rer und der übrigen Kirchenverwaltung auf die besagte Art ausgestellt; und darin wird das Kapital Mit Angebung des Titels seiner Sicher, stkllung aufgeführt. 5- Die Vertheilung der Interessen kann nach der bisherigen'Beobachtung dahin geschehen, daß der Kirche für Wachs und Paramenten die Hälfte derselben bleibe. 6. Die gehörig gefertigten, und uitf dem Pfarr» sieget versehenen. Stiftbriefe werden von dcm Ordinariate, welches unter die Fertigung die Klausel sitzt: D i e se S ei ftu n g wird v b ein erzbischöflich en Ordinariate ratifizirt, und dem Kirchenvorste-hern zur Pflicht gemacht, dieselbe genau zu be so lgen u. s. w. gutgcheißen, dann von der Negierung bestätiget. 7. Endlich werden die Stiftbriesi in die vorge-schriebencu Oerter hinterlegt. ' , Stifte NB C 24z ) fetf, Stiftbrief. Wir N. N. Vorsteher der Pfarrkirche zu N. N., bekennen Kraft dieses ,,Stiftbriefes: Es habe Herr Georg Schmölze! in seinem am §. April 1807 pu-blizirten Testamente §. 4. zu unserer Pfarrkirche dreihundert Gulden (im Baren, oder einer öffentlichen oder Privatobligation ddo — Nro —a pCto — ) ju dem Ende vermacht; daß von dem abfallenden Interesse pr. — fl. — kr. jährlich alle Monate für ihn, seine Gattin, und ihre ganze Freundschaft »c. «ine heilige Messe in vorbemsldter Kirche gelesen werden solle. Da nun dieses Stistkapital pr, drei hundert Gulden, mittelst einer auf die Pfarrkirche zu N. R. als ein Georg Schm'ölzertsches Messenstlftungs-Kapital lautenden Banko-Obligation ddo—Nro — apCto — in die Ktrchenlade abgegeben (oder) da nun dieses Stiftungskapital pr. dreihundert Gulden auf dem N. N. Haus« oder Acker rc. gegen Hipothekar - Sicherheit angelegt, und darauf grundbiichcrlich vorgemerkt, auch der Satzbrief ddo — Nro — folio — in unserer Kirchcnlade hinterlegt, zur Errichtung dieser Stiftung der erzbischöfliche Oc^nariaks - Konsens unter dem ^Dakum) bewirket, und die Bestätigung von der hochlöblichen Regierung unter dem (Datum) gleichfalls errheiit worden ist; als geloben und versprechen wir für uns und Misere Nachfolger vieft Ä r ft»m- GO ) 244 > GO fromme Stiftung nach dem Willen des Stifters zu ewigen Zetten getreulich zu erfüllen. Urfunb dessen sind dieses Etiftbriifes drei gleich-, lautende Cxemplarien errichtet; eines hievon an die hochlöbiiche Negierung, das zweite an d/s hochwür-dige erzbischöfliche Konsistorium, abgegeben, und das '* dritte in die Kirchenlade hmterlegt worden? Co geschehen zu N. N. Datum. Unterschriften des Pfarrers und der übrigen Kirchenvorsteher sammt Jnsiegeln. N. 7913. Verordnung von dem k. k. mährisch-und schlesischen Landesgubernium vom 26. Februar 1808. Wurter# Obgleich die allgemeine Bauinstruktion vom Wilde 1” Jahre 1788 bestimmt vorschreibt, daß jedem Dau-dauNchm- Überschlag eine Beschreibung der Länge, Breite, DU-ke, und Ausgiebigkeit der'Baumaterialien, so wie ihrer Preise betgelegt werden soll; so hat doch die Erfahrung gezeigt, daß diese Vorschrift häufig anbei folgt bleibt, wodurch die k. t. Hofbaubuchhalkung oft in die Verlegenheit kömmt, keine bestimmten und verläßlichen Anträge machen zu können. Es wird daher ln Folge eines höchsten Hofdekrets vom 25. Juni v. I. hlemit wiederholt zur Er-innmiKg gebracht, daß für die Zukunft jeder Bau, an- Utt- C' 24Z ) gns8)lag, er mag nun eilt neues Gebäude, oder nur eine Reparatur Betreffen, immer eine ordentliche von einem öffentlichen Amte oder Magistrate bestätigte Beschreibung aller Materialien nach dem mitfolgen-den Formulare beig legt werde, weil sonst jede Überschläge, denen diese Beschreibung mangelt, unerledigt rückgeftndet, und die durch diese, Verzögerung entstehenden Schaden ohne Nachsicht den Cchuldttagen-tcn zum Ersätze zugewiesen werden. Formulare. Beschreibun g'allerBa« Materialien, welche j tt d e m v o r l i e g e n d e n Bau erforderlich sind, nach Bescha ff^n he i t der Länge ober Breite, und n ach ähre m kö r p e r, lichen Inhalt, dann was sie in der Er» z zeugung oder Be!fuhr kosten. fi. kr. Die Ziegeln sind nach dem Brande r 2 Zoll lang, 6 Zoll breit, und 3 Zoll dick, hit-von kostet das IQ00 bei dem Ziegelofen Die Fuhr bis zum Bauplatz . ........... 10 I 20 20 11 40 Der Kalk wird in Kübeln gemessen, ist ein rundes ober viereckigtes Gefäß, welches am Boden 3 Schuh breit, oben aber 2 1/2 Schuh messet, folglich 12 Kubikschuh 414 Quadratzoll K'ö permaaß enthält, hievon kostet der Kübel bis zum Bauplatz. ..... Der AO C 246 ) ..AO S Der Gand wird in regulären Fuhren oder auf Leiterwagen betgefuhrt, deren jede Fuhr 16 Kubikschuhe enthalt, und wovon die Fuhr kostet. .. .............. . Die Bruchsteine werben Kubik Klafterweis, jede zu 216 Kubikschuhe groß gerechnet erzeuget, hievon kostet die Steinsprengung fammt Pulver und übrigen Requisiten .. Die Zufuhr ................... .. ........ fl. i _4 6 Die Dachziegeln-sind 14 Zoll lang, 7 Zoll breit, und kostet das 1000 bei dem Jte- gelofen................... .. .. ....... Die Zufuhr..................... Die Hohlziegeln find lg Zoll lang, 6 j_/2 Zoll breit, und kostet das Stück......... Ein 7 bis 8 Klafter langer Stamm Tanne etm* anderes weiches Bauholz 12 Zoll behauter Dicke, zu Schwellen, Pfetten, Durchzügen rc kostet . .................. Ein 7 bis 8 Klafter langer 7/g bis P/9 Zoll behauter Stamm Tanne zu stehende Säulen, Pfetten, Vautramen, Wechseln, Stichen, Spornrügeln, Grad, und Ichfen- spare rc. kostet ........................ Ein 6 bis 7 Klafter langer 5/6 bis 4/5 Zoll dicker Stamm Tannenholz, und andere kleinere Dachgehü^ze kostet.............. Ein Stamm weiß Eichen ?Jh, 4/5 Zoll dick, 4 bis 5 Klafter lang zu Thürstocke» und Polsterhülzern.............. I 45 1 3° 3 12 2 — OJ HO C 247 ) H^K Die gefalzten Schindeln sind 14 Zoll lang im Durchschnitt 3 1/2 Zoll breit, und kostet das 1000 ,»r »»gefalzten Schindeln sind 2 Schuh lang, tm Durchschnitt 4 1/2 Zoll' breit,' und kostet daö1000 >. .. . . .. .. *- geschnittenen Dachlatten zu Schindeldächern sind 3/4 Zoll dick, 2 Zoll breit und 15 Schuh lang, kostet das Stück . . — geschiiitteiien Ziegellatten r Zoll dick, 2 \ß Zoll breit, 15 Schuh lang, kostet Der Gemein-' oder Reuladen 3J4 Zoll dick, im Durchschnitt 10 Zoll breit, 15 Schuh lang, kostet das strick .. .. Die Bänke oder Fußbodenlatten sind l 1/4 Zoll dick, tm Durchschnitt 12 Zoll breit, 15 Schuh lang, kostet das Stück . . Ein eichener Staffel in Quadrat, 2 1/2 Zoll dick, 12 Schuh lang, kostet .. — weicher raniiener oder fehrener Staffel von gleicher Länge, kostet . . — doppeltes Fensterholj 2 Zoll dick, 2 1/2 Zoll breit, und io Schuh läng, kostet — einfaches Fenstetholz 2 1/2 Zoll breit, Zoll dick, 10 Schuh lang . . • • — ooppeltcs Fensterholz, ia Schuh lang, 12 Zoll dick, 3 Zoll breit . . . . -T- ein einfaches Fensterholz 12 Schuh lang, i 1/2 Zoll dick, 2 Zoll breit — eichener Pfosten r r Schuh lang, 2 Zoll dick, ij Schuh brett .. . . fr. -'S 30 4 18 30 24 I5 8 20 IO m Sä* C 24s ) »» Sn weich» detto von der nämlichen Sänge, Breite und Dicke ................... Ein weich» Pfosten 12 Schuh lang, 5J4 Zoll dick, 1 Schuh breit .. . . x T a g l ü h » u n g e n Der Maurer erhalt Taglohn sammt Meistergebühr .... .. . . — Maltermacher be (to, bettoJ . . . . — Handlanger fectto detto.............. — Zimmermann detto detto sammt Meister- gebühr . . .. ^.................. Eine zweifpänntge Fuhr' kostet für den ganzen Tag ■ . . • . . • 1i « «. .« Sign. N. den 12. Hornung 1S08.. '' N. N. Bauführer. Das in dieser Beschreibung enthaltene Material und Laglohnspreise die der Zeit kurrenten Preise sind, wird von Amcswegen bestätiget. SiAn. ut Supra. fr. 48 36 17 15 N. N. N. Amtmann oder Inspektor,Magistrat. %£ C -49 ) N. 7914. Verordnung von dem Lan-esguberm'um m Böhmen den 26. Februar 1808. Die von den Vikaren machenden Bemänglungen Wc^en v»» jjber jene Kirchen^ und Spitalrechnungen, deren Re--machenden tificn bem Unterkammeramte der Leibgedingstädte zu--stehet, sollen nicht der Staatsbuchhaltung, sondern IpKrech? dem Unterkammeramte übersendet werden. nungen. 79*5« Patent vom 27. Februar igog. Wir Franz der Erste, rc. K, Dir Sorgfalt für das Wohl Unserer Untercha-Aminen, die Wachsamkeit für die Erhaltung und Besör-'für der klösterlichen Zucht nach dem Sinne der Kirche, und gm',gd.ry!-die Nothwendigkeit, in Unserm Herzogthume Salzburg und Fürstenthume Berchtoldsgaden eine vollkommene bürg.) Gleichförmigkeit der Gesetze mit Unfern übrigen Provinzen in allen Zweigen der Gesetzgebung, wo nicht besondere Verhältnisse eine Verschiedenheit rath-lich machen, herzustellen, haben Uns bewogen, den in Unfern deutschen Erbstaaten theils von Unsera Vorfahren, höchstftltgen Andenkens, theils von Uns selbst in Ansehung der geistlichen Orden und Klöster erlassenen Verordnuagen auch in dem Herzogthume Salzburg und ln dem Fürstenthume BerchtoldSgaöen volle , derbinbende Kraft zu geben« Vor allem haben Wir n'öthig gefunden, die in Anse, . HS C 250 ) AS Ansehung der Erwerbung des Vermögens, und in Ansehung des für die Ableguug der feierlichen Ordens-gelübde bestimmten Alters bestehenden Gesetze in bei, den Provinzen vorzuschreibsn. Wir verordnen daher, Kraft gegenwärtigen Patentes:' . §. 1, Die von Unseren Vorfahren in den Iah« ren 1340, 1526, und 1771, kundgemachten Amortisations - Gesetze sollen auch [ht beiden benannten Pro« vinzen volle Kraft haben. Zu Folge derselben erklären Wir also alle Klöster und Orden beiderlei Geschlechts für unfähig, von nun an irgend ein unbewegliches Gut ohne Unsere besondere ausdrückliche Bewilligung zu erwerben, oder auch bewegliche Güter und Kapitalien, es sei durch Schenkung, Testamente,, oder auf was immer für eine Act als Eigenthum zu erwerbt». Nur gestatten Wir, daß von den in einen geistlichen Orden tretenden Individuen dem Kloster eine Dos oder Mitgift, welche jedoch die Summe von 1500 fl. nicht übersteigen, und lediglich in fahrendem Vermögen, oder bonis mobilibus bestehen darf, zngebracht werden möge;• unter welcher Summe von 1500 fl. dann nicht nur die Mitgift selbst, sondern auch alle Kosten , welche zur Ausstattung oder AuSstaffirung, oder unter was immer für einem Rahmen bet der Einkleidung und Profession Vorfällen mögen, verstanden werden müssen. Eine Behandlung auf eine geringere Summe bleibt NB C 2Zl ) «$e bleibt dem Uebereinkommen der Aeltern oder Vormünder mit dem Kloster überlassen. Wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin eige-„es Vermögen besitzt, und sui juris ist ; so sieht denselben $u, nach Ordnung der Rechte, damit vor Ablegung der Profession die Abordnung so zu treffen, daß dabei nicht gegen Unser gegenwärtiges Verbojh behandelt werde. Wir bewilligen auch, daß es jedermann freistehe, seinem in einen geistlichen Orden tretenden Kinde oder Anverwandten auf die Lebenszeit desselben eine jährliche Beihilfe, oder Vitalitium znzuwenden; jedoch dergestalt, daß dessen Betrag höchstens des Jahres 200 fl. ausmache, und das dazu bestimmte Kapital niemals dem Kloster oder Orden abgegeben, sondern lit öffentlichen Fonden, oder tit andern sichern Orten, angelegt werde; nach Absterben aber des das Vita-litium genießenden Thetles an diejenigen falle, denen es vermöge rechtlicher Ordnung gebühret. Endlich gestatten Wir zwar, daß den Klöstern Vermächtnisse auf heilige Messen oder Iahrtage, und andere dergleichen fromme Stiftungen zugewcndet wer, den; jedoch muß ein solches Stiftung?- Kipital in öffentlichen Fonden angelegt, damit nach den in Gtif, tungssachen bestehenden Anordnungen vorgegangen, und auf die Aufrechthalung derselben von Unfern Behörden die Obsorge getragen werde; auch darf das zu diesen Ststungen bestimmte Kapital nicht höher v C 252 ) ^ H" sein, als nöthig ist, um durch die davon abfallenden Interessen die für dergleichen Stiftungen lan, desliblichen, oder durch Unsere Verordnungen zu be, stimmenden jä.hrlichen Beträge zu bedecken. Hiernach erklären Wir von nun an alle actus' inter vivos et mortis causa, welche wider die Gesetze mittelbar oder unmittelbar, heimlich oder öffentlich geschehen, im voraus für nichtig und ungültig, und behalten Uns vor, die Uebertreter durch ansehnliche Geldbussen oder andere Ahndungen strenge zu bestrafe» ; wollen auch/ daß dem Anzeiger einer solchen widerrechtlichen Handlung der gewöhnliche Theil ab-gereichet werde. Von diesem Amortisationsgesetze nehmen Wir ausdrücklich und allein das Institut der Ursultnnerin-nen aus, dem Wir auf unbestimmte Zeit die vollkommen freie Erwerbung sowohl beweglicher als unbeweg» licher Güter per actus inter vivos et mortis caif-sa , jedoch dergestalt zugestehen , daß jeder Zuwachs des Vermögens sogleich der kandesstelle angezeigt, und zu dem Stammkapitale, das immer aufrecht erhalten werden muß, geschlagen werde. Indessen Karf^bei dem Eintritte einer Kandidatin auch von diesem Institute keine höhere Mitgift als die oben besagte Summe von 1500 fl. gefordert oder angenommen werden , und muß, wenn dieselbe ein größeres Vermögen besitzt, welches sie ganz ober ju'ui .. AB C 25i ) AB jum Thüle dem Institute zuwenden will, diifes erst bri-Ablegung der feierlichen Ordensgeliibds geschehen, §, 2. Da die Beschwerlichkeit der Pflichten des geistlichen Ordenckstandrs von Seite derjenigen, welche sich j» denselben durch Ablegung der feierlichen Ordensgelübde auf Lebenslang verbinden, eine keift Beurtheilungskraft und ernsthafte Selbstprüfung fordert; so fetzen Wir, wie es Ir. Unfern fämmtlicht« Erbstaaten schon seit dem 17. Oktober 1770 verordnet ist, das vollendete vier und zwanzigste Jahr des Alters als den Zeitpunkt fest, in welchem allein sogleich «ach rrstreckrem Probejahre die Ordensprofession abgelegt werden darf. Indem Wir aber den Eintritt In die geistlichen Orden in jilngern Jahren nicht untersagen, so gestatten Wir für die Klöster des männlichen Geschlechts, daß diejemgen, welche vom Tagt ihrer Einkleidung volle drei Jahre in den nämlichen Orden und Stifte, oder in Flüstern der nämlichen Ordensprovinz standhafte Beweise eines wahren geistlichen Berufes, und guter Verwendung in den dazu erforderlichen Studien au Tag gelegt haben, nach vollendetem ein und zwanzigsten Jahre die OrdcnS-xrofession machen. Bet geistlichen Orden des weiblichen Geschlechtes aber hat eine frühere Ablegung der Orbensgeliibde, auch nach dein, vollendetem 24(6« Jahre auch dann nicht Statt, wenn gleich die Novizin» schon mehrere Jahre in dem Orden zugebracht har. Um TE C 2Z4 ) Um die Freiheit im Entschlüße jur Ablegung der Ordensgelübde nicht im geringsten zu beschränken, befehlen Wir, daß, wenn ein Ordensglied vor Ablegung der Profession wieder auszutretett gedächte, die zugebrachte Mltgift von dem Kloster ganz zurückbezahlt werde, ohne für die Zeit des Aufenthaltes in den» Orden unter dem Titel eines Kostgeldes das Geringste zu fordern, oder sonst unter was imyrer für einem Vorwände sich etwas zu bedingen', ober zuzueignen. Uedechaupt hat der Noviz obet die Novizin«, so lange die Profession nicht in dem bestimmten Alter vollzogen ist, alle Wohlthaten der weltlichen Rech» tc, und muß daher auch in dem Falle, daß sie vor Ablegung der Profession mit Tode abgiengen, alles in bas Kloster Gebrachte den rechtmäßigen Erben hin-ausgegeven werden- , Indem Wir hiernach bit Ablegung der OrdenS-gelübde, welche von nun au nicht zu der im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Zeit geschehen würde, für ungültig und nichtig erklären: bestimmen Wir zugleich, daß, wenn wider Vermuthen ein Ordcns-tzberer, eine Oberinn, oder eine, geistliche Gemeinde jemanden unter dem bestimmten Alter die Ablegung der Profession gestatten sollte, das Stift oder Klo-4 ster in eine Geldstrafe von 3000 fl. verfallen sein soll, wovon der die Sache allenfalls Anzeigende den dritten Theil zu empfangen hat. Bei einem sich ereignenden solchen Falle hätte aber das.wider das Verboth zur Pro- W c 2ZA ) Profession zugelassene Ordensglied sogleich aus bear Kloster zu treten, und so lange außer demselben zu verbleiben, bis es das zur Profession vorgeschriebene Wer erreichet, und der Ordeg den Erlag der Stra», ft berichtiget hat. Gegeben rc. Iran j- N. 7916. Hofkammerdekrtt an die Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vvm 2«. Februar igos. Zu der Verordnung vom 20. August 1807, Rciicparet. wodurch ein peremtorischer Termin von 6 Msnachen f^cn^ooc für die Einstellung der Reift- Partikularien festge-setzt worden ist, wird uächtreiglich angeordnet: daß vb„ 6 Mo- ' f notbvfl «m jene Behörden, welche eine solche Berechnung weiter vicBuchüal-zu befördern haben, dieselbe bei eigener strengen Der-antwortung, noch vor Ausgang des Termins von 6 Monathcn, oder wenn die, erste Einreichung erst am Ende dieses Termins geschieht, wenigstens drei Monarhe nach dessen Verlauf an die Buchhaltung de-^ fördern sollen. v H. Ersetzung " der alten Banközettel von io und 500 fl. durch andere vom gleichen Nemiwer-che. ‘ So» C 256 ) So» ' - Mär z. . ' 7917- Ho^dekret an sammtliche Landerstellen vom imErzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 2., von der Landesregierung ob der Enns und vom böhmischen Lan-desgubernium den 14., tont mährisch-schlesischen Gubernium den 16., vom gallizischen Gubernium den 18., vom Triester Gubernium den 22., von der krainerisch -^örzerischen Landesstelle den 23. Marz r 808. Mittelst allerhöchsten Patentes vom 25. Julius des vorigen Jahrs würben die neuen Wiener-Stadt- Banközettel der Gattungen zu 25, 50 und 100 fl. in Umlauf gesetzt und zugleich bekannt gemacht: a.) daß die im Umläufe befindlichen Banközettel der Gattungen zu 2Z und i®0 fl. vom t. Januar »800 nur noch bis zu dem . letzten des Monats März igo8- Im allgemeinen Verkehre und bei allen öffentlichen Kasse», wie bisher t> iN allen Zahlungen angenommen werden-sollen; b) baß diese zwei Banközettel - Gattungen sodann ganz verrufen und ohne Unterschied für inn-ober ausländische Besitzer auficr Kurs gesetzel , sein; und NO C 257 ) HS c) nur noch während drei Monaten, nähmüch bis letzten Junius 18pg, bei allen Banko-zettcl - Kassen eingewechselt weiden würden $ dann d) daß in Ansehung b'er übrigen einstweilen noch im Umlaufe verbleibenden Bankvzetiel vom Jahre igoo, mittelst eigener Circularieni die Fristen würben bekannt gemacht werden, - binnen welchen ihre Einwechslung ju geschehen! ha- ' den würde. Diesimnach wird nun Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 1) Die dermahlcn im Umlauft befindlichen Bankozettel vom i. Januar igoo der zwei Sattuii-gen zu 10 und 500 fl, sollen im allgemeine» Ver^ kehre'und bei allen 'öffentlichen Kassen nur noch bis' z» den folgenden Terminen, wie bisher angenommen werden, nähmlich: ») jene der Gattung zu 10 ff. bis zum letzten des Monats Julius ig®8; b) jene der Gattung zu 500 fl. aber ^ welche im kleinen Verkehre weniger verbreitet sind, nur bis Ende Mai 1808. 2) Nach Verlauf dieser beiden Fristen, nähm-lich für die alten Zettel ju 500 fl. vom 1. Junius Igog und für die alten Zetrel zu 10 fl, vom 1. August igog, an, sollen dieselben nicht mehr im allgemeinen Verkehre, noch bei öffentlichen Kassen ang»-XXIV. Lnritz. R NSM- AS C 2Z8 ) AjK nommen werden; nur wird zur Erleichterung bet Parteien, welchen nach den obangefllhrten zwei T-r-minen allenfalls noch alte Zettel zu io und zu ^0Q fl. in Händen verreiben, gestattet, dag bei den Ban-koz ttel- Kaffen die Einwechslung der erstern, das ist. der dermahltgen Bankozettel zu zehn Gulden, noch während den Monaten August, September und Ol, tobcr igog, jene der zweiten, das ist: der dermah.-ligen Bankozettel zu fünfhundert Gulden aber, nur noch während den zwei.Monaten Junius und Julius fortgesetzt werden dürfe. 3) Diese beiden alten Bankozettel * Gattungen z.a 10 und 500 fl. werden in dem Umlaufe du,h neue von gleichem Nennwerrhe, welche vom 1, Su.-vius igo6. ausgeferkiget sind, ersetzt werden, und Jedermann wird dieselben vom 15. April d. I. an, „ bei allen Bankozettel-- Kassen, einwechftln können. 4) Die Muster dieser neuen Zettel zu 10 und 500 ft. sind dieser Circular -- Verordnung auf blauem Papier abgedruüt, in dem Anhänge beigeschlossen. Endlich wird hiermit erinnert, daß der ganze Inhalt des vbangrführten Patentes nunmehr auch in Ansehung dieser beiden neuen Bankozetrel-Gaktungenzu 1011116,500 fl. seine volle Wirkung haben soll; wo übrigens die. Einziehung der alten Bankozettel zu 5 und 10,00 ft. und deren Ersatz im Umlaufe durch neu?, von gleichem Nennwerrhe in einigen Mvnateu w'trchK f Cb ( 2Z9 ) ' ^ntr eigrnin Circular - Verordnung eingeleitrt und Uindgemachl werden wird. N. 7918. Hofkammerdckret an die Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 3» Marz 1828. Eerne Majestät haben zu gestatten geruhet, daß ^bk-ntguvg denen Wrttwen, welche zur zweiten Ehe schreiten, we„, welche tine Abfertigung mit einem dreijährigen Penfionsbe- Eb« schr/e-" ,rage vcrNehen werden dürfe, N, 79.9. Hofkanzleidckret an sammtliche Landerstellen/ mit Ausnahme von Gallizien, vom 3. Marz, kundgemacht »om mährisch - schlesischen Landesgubernium den 1. April, von dem böhmischen Gubcr-Nium den 6 , von der niederösterreichischen Landesregierung den 9,, vom steiermärkisch -kärntnerischen Gubermum den 25. Mai 1828. Sein« Majestät haben über die F-'agt, »b da- gp.bi: s<. Wahl-- Eisten, bet den Magistraten noch ferner beizn-behalten sei, zu beschlreffen geruhet: ,en- Di« Wahl derjenigen Individuen, w.-lch« sich «kwider asteiu, oder nebst den polnischen Geschäft«» . Si » n»5 < 2bo ) mif dem Siv.l - oder Kriminal- Richtcranite ju $e. fassen haben, und bei weichen Studien - und R,jj, fungs-Zeugnisse erfordert werden, Hube künftig auch bei den Magistrate«, aussr Gallizlen, nicht mehr z„ bestehen, und werde die Benennung derselbe», auf vorläufigen Vorschlag des Magistrates, der LqndrS.-stelle und dem Appellazions-Gerichte gemeinschaftlich ÜberlMm. Dagegen hat es in Ansehung jener Individuen, welche lediglich für He politischen und 'ökonomischen Geschäfte bestimmt sind, bei der bisherigen Wahl Noch ferner z» verbleiben. Zur Besetzung endlich der Bürgermeister und Oberkämmerer - stellen bei dem Wiener Magistrate seien die Vorschläge jederzeit Er» Majestät zur Benennung vorzulegen. Diese alleihöchste Entschliessmig wird der kan-desstelle mit dem B eisätze bekannt gemacht: das zur Besetzung der in Erledigung kommenden Magistrats« Stellen der ersten Klasse von dem betreffenden Magi« strate der Konkurs aüszuschreibcn, und nach Versirei-chung desselben mit allen Gesuchen der Werber versehene Besetzungs- Vorschlag der Landesstelle vorzulegen, die Vorschläge zuk Besetzung der Bürgermeister« Stelle *) ln der Hauptstadt aber jederzeit au die vereinte Hsf» kanzlei gelangen zu lassen. N. •> TSr N t -der 6,|t erreich: der Büegermeistn s« SSk «ebürgermeisters- und Dd«rsämmrr«rs- SreUen. W ( -L- ) %)*] H. 7920. Hsfkanzleidekret vom 3.Man, kunDgemscht von Dem galllzischcn LsndesgubLrnium d.'tt 8- April l8c>8. Es wird nachstehende Taxordnung in Bergle-hrNsgeg ensign dm , und überhaupt in Bergverksange-legenhcttm jur allgemeinen Richtschnur bekannt flt» macht r JJro. I. B ei Sch ü r fungen. Geldbetrag» fi. :kr. Für di« Einverleibung der Schürfung in das Schurfbuch. . ............... — 6 Bewilligung hierüber............... -7— IO Für Schurfverlängerung, Eintragung tn das Schurfbuch............ . . *. .. .. ~~ 6 Die Bewilligung hierüber.. . . «... —- io Uro. II, 95U Muth ungen, und Frl^Iu ng r«. Einverleibung in das Muthungsbuch für jeden gemutheten Gegenstand, welcher in einer nach Vorschrift ausgestellten Mu- thung vork'ömmt.......................... — 6 Eigene Bescheide hirrwegen — 2 Be, 3 üjT l d» ming, . tzttS c -Sr ) , Geldbetrag, st. fr., Belehnung für jedes Maß . . .. .. .. . — 15 Fiistuag des im Hau stehenden Bergwerks, Sinberleibutig d ffeiben in das Fristungs- buch. .............................. — E GewMgang hieüimc für jedes Maß. ... ~ iq Befehl und Verordnung an einen Berggerichts. Assessor in Lehensangeltgenheiten. — iq Protokoll Über ein mündlich angebrachtes Geschäft............................ - io Für die Cinschürfung eines jeden Griiben-maßes.. ............... i — Nro. III. Be i Eintragung in dasGegenbuch, Einschreibung eines Geweiken in das Gegenbuch.. ............................. — 6 Bewilligung zur Einverleibung der Berg» tbeile in vas Gegenbuch.......... — 45 Ausfertigung d50.................. — 3® - igo LiS 200. ........... — 40 - 200 und darüber.........* ♦ ♦ 1 Aus- fßf C 264 ) Geldbetrag, fl« kr. Auszug, oder Extrakt aus dem berggerichtli-chen Schied - und Vertragsbuche... .. — SSerorfenung, oder Bewilligung zur Einverleibung einer Echuldforderung, «der Verbindlichkeit in Pie Gerichtsbücher.. . . —- 3® Nr®. VI, Tagsatz ung, und gerichtliche Aufnahme in das Protokoll. Bescheid zur Erstreckung einer Tagsatzung. — ie Die Rechtfertigung des Ausbleibens beim mündlichen Verfahren.............. — 10 Vor Gericht geschlossener Vergleich. ... r —. Protokolls- Aufnahme über mündliches Verhör ausser Streit. . .......... — 18 Eines Zeugen-Verhör ins Gerichtsorte, ober in dessen Wohnung. . .... . . . . — 45 Für jeden Bescheid in Dergwerksgegenstan-den außer Streit.. .......... — 2 Hinausgebung der Beweggründe über et» ausser Streit erlassenes Dekret....... — io Nidimirung der Abschriften einer Urkunde., — 10 Pie Abnahme des Eides eines gewerkschaftlichen - Beamten...................... • ' . — 15 Dtptzßlums-Cclags Bescheid. , .. ... — IZ Er- io® c -«z ; «o« Geldbetrag, fl. kr. Ersuch - und Antwortschreiben des Rich» ters. ............................... — IO Aemklicher Zeugnisse, Ausfertigung .. .. — *5 Akten - Jnrotulirung.. . .............— iS Jede Anschlagung eines Edikts ausser Streit. . .> -> . * ................. ■f* 2 Die Ausfertigung eines Edikts ohne Rücksicht, ob selbes an einigen Orten angeschlagen sei............. .. ... ... — I© Einberufung eines Erben. ................ — I© Die Urkunde zur Aufstellung eines Kurators oder Sachwalters.. . ................ — I® Die Lossprechung von der Rechnungslegung. — i® Sperre. . . ......................... • • ““45 Zahlgeld bei Ausfolglaffung einer in gerichtlicher Verwahrung stehenden Bergwerks -• Realität von haaren Geld, oder Produkten nach dem Werthe von jedem Gulden. ............................ *— k/2 Von öffentlichen oder Privat-Schuldbriefen von jedem Gulden..................... — r/8 Kchreibgebühr für jede Seite halbbrüchig ppn 30 jjtlfin* » •» «. •»•••• .? C 26S ) ^ N, 7921. Hofkairzlcidekret vom 3. Marz, kundgemacht von dem steiermärkisch - karntnerischen Gubernium den 26, von der Landesregierung ob der Enns den 27. März, vom mährisch. schlesischen Landesguberniurir den 1. Aptil i8og. Snwi«f«rn Es Ist folgende Vorschrift «rtheilet worden: ton wAlf' mfibteeirt Schiffmühlen find auf Schiffen gebaute, aus Änderung».' einem Flusse schwebende Mahlmaschinen - fit gehören «rund'b-rr- $u den beweglichen Sachen ihres Cigenthümers, und d-nüum^ ^nneR Richt als unmittelbare Zugehörungen eines -enom- unbeweglichen Gutes betrachtet werden. batf.™ Laudemlen sind eine Gebühr, welche für die Überlassung des Nutzetgenthums eines Grundes jux Anerkennung des Obereigenshums an den Grundherrn, bei vorfallenden Veränderungen in dem Nutzeigenthums- Besitze dieses Grundes, von dem neuen Antreter entrichtet werden muß. Der Bejug eines Laudemiums ist daher nur auf Grund und Boden und auf dessen unmittelbare Zu-gehörungen beschränkt; kann folglich bei beweglichen Sachen, wozu die Schiffmühlen als wandelbare Maschinen, welche bald da, bald dorthin Übertragen werden können, und oft auch übertrage» werden müssen, nicht statt haben. Daher dürfen der Regel nach bet Besitz- Veränderungen von Schiffmüh- HE C 267 ) HO Mühlen keine grundherrliche Laudemien bejogen wer-tztn; womit jedoch der bisherige Bezug vom Hest-gdbe, Wafferztunse, Gewerbsiaxr und dergleichen Gebühren, wozu einige Grundyerrschaften in Rücksicht auf die ihnen unterchänige» Lchiffmühlen durch gejetzmäss-ge Urkunden berechtiget find, nicht ju vermengen ist. Sollte „o6tr eine oder hie andere Herrschaft beweisen k'önen, daß fie zum Bezüge eines Laube-minms von Schtffmühlen durch einen ausdrücklichen Be trag berechtiget sei, daß fie z. B. eine Schiff-müh'e selbst erbauet, und solche einer Familie mit dem ausdrücklichen Vorbehalt« Überlassen habe, daß ihr bet jedem Eibsfalle oder bei sonstiger Per-ansserung de selben von- deren Werthe gewisse Perkenten als Besitz - VeränderungS - Gebühr entrichtet werten sollen; fo ist dteß als eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu behandeln, weil ähnliche bestimmte Verträge politischer Seits nicht aufgehoben werden können» Wckche hohe Entschließung zu Jedermanns Wissen und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 7922. Dekret der vereinten Hvfkanzlei an das gallizische Gubermum vom z. Marz 180& Obschon nach der bisherigrn ProtomedtkatS- 3» Str Epidemien und Seuche». Veuergx-Mehr geladen gefundenes, men« |U konflszi. esn ftfe« Si;# c $6g ) %# J" struktton erst der Alls g ang von bestandenen Seuchen anzuzeigen war; so ist dennoch in Zukunft nicht allein der Ausgang,'sondern auch der Anfang irgendwo ausgebrochener Menschen - Epidemien oder beträchtlicher Viehseuchen, fammt beu zur Heilung und Verhütung der weiteren Ausbreitung getroffene» Einleitungen ungesäumt anzuzeigen. N. 7923. Vepsrdmmg an sammtliche Distriktskom-missariate und Obrigkeiten v-m der Landesregierung fit Oesterreich ob der Enns vom 4. Marz igog. Mehrere aus Nachlässigkeit an sorgfältiger Auf-'bewahrUng geladener Gewehre entstandene Unglücks-fälle, und das erst den 27. Jäner d. Zs. unter dem Bezirk des Kommissariats Kammer sich ergebene traurige Cceigniß, daß ein lÖjähriger Knabe einen an» dern von 9 Jahren mit einer von dem Vater des Uyterett in dem Wohnzimmer zuriickgelasseiien, von dem Kind erreichbaren geladenen Flinte spielend auf der Stelle todt geschossen hat, \ veranlassen diese Re. Hierung zur möglichen Hindanhaltung mehrerer derlei Lnglücksfälle anzuordnen, baß jedes Feuergewehr, Welches bei einer Untersuchung geladen an einem Orte gefunden wird, wo cs von Kindern erreicht, und von Wderständtgen Menschen mißbraucht werden k'ömite, auf NB f LÜ9 ) NB 4uf der Stelle zu kvnfiseiren, der Cjgenkhümer aber nebstbei nach dem 127. §. des Gesetzes über schwere Polizeiiibertrctkungen zur Verantwortung und Bestcs-fttiig j» ziehen sei. N. 7924. Verordnung des mährisch - schlesischen Len-desgubcrnium vom 4. März iSog. Da wahrgenommen wurde, daß seit einiger Zeit Ä,>iA«se- hung brr nur unbedeutende Geldbeträge für den Jnvalidenfond dem Java-«in den demselben gewidmeten Legaten einlangen'; so steht Man sich veranlasset, die dießfavs im Jahre I/Z4. ge&ot{n-allgemein kundgemachten , und unterm 7. Juli 1,769. wiederhohlken allerhöchsten Entschliessungen mit dem Beisatze in Erinnerung zu bringen, baß gemäß wie-derhohlter höchster Cntfchliessung vom 13. Dezember 1788. von allen jenen Legaten, die ohne aller Bestimmung ans Arme Überhaupt vermacht werden, die Halbscheide noch ferners zum Jnvalidenfond einzu-fliesten.; hingegen jene, welche für das Armcninstitur bestimmt vermacht werden, lediglich dieser Armenam-sialt allein zu verbleiben haben. Wovon also die Magistrate und sonstigen Hrts-vbrigkeiten zur genauen Darnachachtung in die KenM Atß gesetzt werden. K 79H* 1 c 27o ) NO 7925. • e' GuberniaKerordnuyg fur Böhmen vom 4, Marz igog. Bei dem Besorgnisse, daß die.Vermischung der Dt« 93er* Fertigung f derPottaschc achten mir btt unä ch t e t! Pottasche hier und da ficv«r^u^° S^wagt werden mag» und daß mehrere Pächter der »»gestatten, obrigkeitlichen Flußhäuser beide Gattungen der Pott, asche zugleich erzeugen, wird verordnet, strenge darüber zu vachen: daß niemanden die Verfertigung der Pottasche aus Seifrnstederlauge gestattet werde, wenn er nicht ras Befugniß hierzu von der Landesstelle er.-roi kr l)ot, und daß sich überhaupt nach dem ganzen Anh> !ke per gedruckten Verordnungen vom 10. De-z-.ncher 1703 auf das genaueste benommen werden N. 7926. Gubernialvekordnung für Böhmen bom 4. Marz tsSg. ffabrtkun- Es ist bereits bei mehreren Anlässen wahkgc-' g"n/wenn nommen worben, daß Fabriken ohne Guberniai Bt» statten." ^'-wieiigmig errichtet, oder schon bestehende Fabriken ven den Besitzern «beafails ohne Guvernialbewilligiing an andere verkauft, vererbt, oder sonst übeciassn werden« Bei drm Ilmstande. daß die Ertheilung der briksbefugN'ssk biss astet» der Land esst che v ^rbk'rattr«' ist, wird daher »erc-fc\ tr „..’fl " ' v gistrat) hab: seine FahlMunte.chtthMüngtt: | >r, I V iV#C3 C 2ft ) wenn der Besitzer nicht das Kabriksbefugniß, welches bloß personell ist, von der Landesstelle erwirkt hat. T'lscm zu Folge sind alle jene Fabrtkinhaber, welche mit diesem Befugnisse nicht versehen sind, zn dessen Erwirkung an die Landesstelle anzuweisen. N. 7927. Verordnung von dem böhmischen Landesgu-bernium den $. März igo8. Schon mit Landtagsschluß vom Zähre 1650 Dr« beste- ^ kcnhtn SJtfE*1 ward verordnet, daß die'Juden in diesem Königreiche hve«gcseHe,' keine unbeweglichen Gütet besitzen sollen , und die später erfiossenen Gesetze haben denenselben in Anse, s-nchums-hung der unbeweglichen Güter nur Folgendes ge- von unbe- „ . wcglichcn stattet i Gütern de» Juden untersagt ist, Hofbekret vom 19, Oktober »78l. werden re-» ' 7 ‘ pttblizirt, „Daß den Juden an jenen Orten, wo sie wirklich "vd dl- auf Ueberkre- „ftnb, und toitrtrt werden, nicht aber über-tung dieser „Haupt aller Orten im Lande, wo es ihnen be-^h^bemes-„liebt, der Ackerbau , jedoch nur pachtweise, „besonders voll unbearbeitetem, und unkulti- wacht, , „virten Lande, auch kulrivirte Grundstücke, jV „doch nicht unterthäniger Kontribuenten, auf „zwanzig oder mehrere Jahre gegen dem überlassen werden mögen, daß alle Ackerbauarbei-p.ttn auf diesen gepachteten Grundstücken |bur«6 „jüdische Hände zu gescheheq haben; wenn sie „aber W C *7* ) „aber Christen würben, sie auch das Eigen« „t()um derselben gesetzmäßig erwerben fihnen," Hofbekret vom 16. November »786. „Daß die Brfugniß, von Juden Chrtsienhauftr „zu kaufen, nicht im Allgemeinen statt finde, . „und daß in jedem Falle von dem Gubernium „über die erhobenen Umstände Bericht erstattet „werden soll, ob der Kauf gestattet werden „könne öder nicht-" Das Patent vom Z. August 1797 unter, der Rubrik: N ah rungsweg e, gestattet denenselbei) nirgends die Eigenthumserwerbung, es seie ein mibe, schränktes', oder nutznießliches Etgenkhum von liegen» den Gütern, »vohl aber nur Pachtungen unter den daselbst bestimmten Bedingungen. Hofoekret vom Z l. Mai 1798- „ Es kommt weder nach dem vorigen, noch der-„maligen neuer» Judenpatent den Juden die „Befugniß zu, bürgerliche Häuser In den Städ. „tin erbeigenthümlich an sich zu bringen^" Dennoch ist die Staatsverwaltung durch mehrere einzelne Fälle zu der mißfälligen Uiberzeugung gelangt , daß diese noch in voller Kraft bestehenden Gesetze auf mancherlei Art übertreten und umgangen werden. Dieß hat dieselbe veranlaßt, nicht nur die vorerwähnten Gesetze neuerlich kund zu machen, sondern, um , fö£ ( 27z ) ^ «m sich ihrer Befolgung um so mehr zu versichern, haben allerhöchst Seine Majestät gemäß Hofdekret vom 14. November v. I. weiter zu verordnen geruhet: „daß jene Obrigkeiten oder Magistrate, welche „den Juden das eingeschränkte oder uneingeschränkte „Eigenthum einer Realität zu erwerben gestatten, mit „der Strafe des Kaufschilltngs jener Realität, so dir „Juden an sich gebracht haben, zum Armenfond des „betreffenden Orts unnachstchtlich belegt, bann jede „von den Juden auf solche Art gesetzwidrig an sich „gebrachte Realität eingezogen, und zum Besten bes „Armenfonbes verstelgerungsweise hintangegeben werden soll." Welche allerhöchste Entschließung in Folge herabgelangten Hofkanzleidekrets vom 14. November empf. 5. Dezember v. I. zur allgemeinen Wissenschaft mrb Darnachachtung bekannt gemacht wird. N. 7928. Hofkammerdekret vom 7. März, kundgemacht von dem gallizischen LanLesgu-bernium den i8. Mai igos- Seine k. k. Majestät haben allergnäpigst zu Daß bet ^schließen geruhet, daß der ausländische Sudsalz- verfchseißpretS vom 2 auf 4 fi rhn pr. Schatzfaß zu * erhöhen feie. °“f * kl- eb« pr. Welche allerhöchste Entschließung mit dem Bei» S-ba-faß fatze bekannt gemacht wird, daß hiernach bas von XXIV. S den MO C 574 > KO turn dießfälligen Salzhiindlern einzulegende, und «ach Beibringung der gränzzollämtlichen Austriktsboüetea zurück zu erstattende Vadium künftig tu 2 fl. t|jn< 44 kr. bestehen, und daß der crh'öhete ausländische SudsaljMrschleißpreis von 4 fl. rhn. pr^Echah, 'faß, vom Si. Mäij i§o8 seinen Anfang »ehinei, werde. N. 7929*. Patent Aim 7. Marz 1828. Wir F r a n j d e r C r sie ic. Weg,«« Wir haben für nothwendig befunden, daß tu S«f®wn» dem mit allen Souverainitätsrechten durch den Fkie» Salzburg densfchluß von Preßburg ttcL 26° Dezember 1 §05 an unb 8«rch- ^„s gelangten Herzogthum Salzburg und Fürsten-r»ldeg«d«n. , _ . , _ , thum BerchroldSgaden, der Stempel auf Zeitung s. Blätter, Bpielkarten, Kalender, Haar-puder, und Kraft Mehl (Stärke), wie auch auf Schminke zur Erleichterung derStaatsbcdürf, niffe vom 1. April 1808 an, auf eben die Art ein-geführt werden solle, wie selbe in Unfern gesanimteii b'öhmischen, galttzischen und deutschen Erbländern, namentlich: in Böhmen, Galttzten, Oesterreich unter und ob der Enns , Mähren und Schlesien, in Steiermark, KärnthcN, Krain, Görz und Gradiška nach Maßgabe der Patente vom Z. und IZ. Oktobtt igol bereits eingeführet ist. W < 27s ) ■ Wir verordnen daher hiermit, und befehlen, baß ID diesen beiden Ländern vom 1. April 1808 an dir Stemplung der Zeitungsblätter, Spielkarten, Kasbek, des Haatpuders und Kraftmehls (Stärke) „le auch der Schminke nach gegenwärtiger Vorschrift j zkschmäßig anjufangen habe. I FeikungS-Stempel. Z. I. Alle Zeltuiigsblätter statistisch - politischen Inhalts, sie wögen unter was immer für et-„em Namrn erscheinen, und im Auslande oder irr ten ( k. Erbstaaten aufgelegt werden, unterliegen bei ihrer Einfuhr, oder vor ihrer Versendung, und jroük im letztern Falle auch dann, warm sie für das Ausland, «ober für «ine erdiändtsche Provinz, sw das Stempelgefäll nicht ringesühret ist, bestimmt sind, vom 1. April igo8 angrkangen, der Slem-ptlta'pt- Jedoch sind die Beilagen aller Gattungen, welche gewöhnlicher Maßen mit den ordentlichen Zeitungs» und Zntilligenzblättern ausgegrben werden, in so fern sie nicht solchen Inhalts sind, baß sie an und für sich selbst als rin statistisch-politisches Zeitungsblatt gelten können, von dieser, nur für das Hauptblatt allein bestimmten Stempeltaxe frei. Z. 2. Die StempelgebÜhr für diese Zeitungen gellet sich in »ret Klassen: S a Die W < 276 ) 40 Die Erste zu £ Kreuzer oder 2 «Pfennigen- Die Zwe t te zu 1 Kreuzer; Die Dritte zu 2 Kreuzer für das Stück. Der ersten Klaffe unterliegen alle inlÜn.-disch gedruckten Intelligenz-Blätter oder andere Z«i.-tungen, welche nicht aus einem ganzen Bogen bestehen. Der zweiten Klasse werden alle inländischen Blätter zugewiesen, welche einen ganzen Bogen, oder darüber ausmachen. Auch gehören unter diese Klasse di« Blätter des Auslandes, wenn fie nicht einen ganzen Bogen enthalten- Der dritten Klasse unterliegen alle ausländische Zeitungsblätter, welche «inen ganzen Bo. gtn und darüber ausmachen. §. 3. Alle ausländische Zeitungen, wie auch diejenigen, welche in einem Erblande gedruckt werden, wo das Stempelgefäll nicht eingeführet ist; fie mögen von Seite der Postämter, durch Buchhättd-der, Handelshäuser, oder von Privaten bestellt, und weiter befördert werden, müssen unmittelbar in dir Hauptstadt ^Salzburg, wo sich das k k. Stempelamt befindet, kommen, zu dem Stempclamt gebracht/ daselbst nach Entrichtung der Gebühr stückweise mit dem Stempel bezeichnet, und sodann erst an die Parteien abgegeben, oder befördert werden. In Ansehung der inländischen Zeitungen werden zur möglichst schleunigen Beförderung der Stemplung, « C 277 ) 5öS> ant um bit Zeitungs- Expedition totbet zu beirren, necb aufzuhalten, die angemessenen Einrichtungen mit Kt n'öihige» Sicherheit für das Skempelgefäll getrof-fen werden. $. 4 Wenn sowohl jetzt, als in Zukunft ein Zweifel entstehet, ob ein periodisches Blatt nach dem Sinn der gegenwärtigen Vorschrift zur Stemplung geeignet, oder nicht feie; hat darüber die f, Hof-kammer und Finanzhofstelle zu entscheiden. Deßhalb müssen dieser Hofstelle alle neu entstehende, oder sonst bisher noch nicht bekannte Blätter, ober ihre vor?Au-fügen Ankündigungen jedesmal vorgelegt, mithin, bevor solche Blätter ausgegeben werden, derselben Entscheidung darüber eingeholt werden, Z. 5. Die in den Erblanden, wo bas Stem-pelgefüll etngeführt ist, zum Gebrauch der Hof- und känderstellen, wie auch einiger anderen Beh'örden nach Kontrakt, oder sonst vorschriftsmäßig unentgrldlich abzugebenden Zeitungsblätter, müssen zrir Beseitigung «Oed Unterfchletfes ehensalls ordentlich gestempelt werten, jedoch davon der Betrag der Stempelgebühr dem Verleger dieser Zeitung in den von Sette der Hof- und Länderstellen zu bestimmenden Fristen, aus der Stempelgefällskasse vergütet und bei letzterer in ihren Gefällsrechnungen ordentlich in Ausgabe gebracht werden. $. 6. Zur Strafe für jede ungestempelte Zeitung wird der breißigfache Betrag der klassenmäßigen Stem- Sü§ C 278 ) Stcmpelgsbiihr festgesetzt, Reiche sowohl btr $tu ausgeber, als der Empfänger einer solchen ungesten,, pelten Zeitung insbesondere, und vollständig'zu entrichten hat. $. 7. Bei inländischen Zeitungen wirb der N«, leger, und in Hinsicht auf die ausländischen, werden die k. k. Postämter, die Buchhändler, die Handlungs-Häuser , unter deren Addressen solche einlangen, vbrr welche die weitere Bestellung besorgen > für die Ausgeber angesehen. Diejenige Partei, welche sich ihre Zeitungen selbst verschreibt, und solche nicht auf der Stelle, wie sie mit der Brirfpost ankommk, zur Stemplung bringt, hak die zweifache Strafe, nämlich des Ausgebers und Empfängers, zu entrichten. Derjenige, welcher eine ungestempelte kn- »der ausländische Zeitung entweder von den Verlegern, oder von einem k. k Postamte, von einem Buchhänd, ler, oder Handlungshäuse empfängt, und davon bet der Stempel- »der Tabackgefällen-Bch'ürde dft"A„jel-ge sogleich machet, soll nicht nur von der für den Empfänger festgesetzten Strafe befreiet sein, sondern nebenbei die Hälfte des Strafbetrages erhalten, welcher von dem Ausgeber, daS ist, von dem VeUeger, von dem Postamte, von dem Buchhändler, ober von dem Handlungshause in dleftm Falle zweifach, mithin mit einem sechzigfachrn Betrage der klassenmäßige« Etempelgebühr erlegt werden muß. 8- C »79 ) Z. F. Dafern ein anderer Anzeiger zugleich ßxprehrndent ist, so soll demselben von de» eingeh-n-l,e„ Strafgeldern dir Hälfte, wenn aber einer die Aasige macht, und der zweite die ungestempelten Zeitungen apprehendirt , so soll ein jeder derselben ei« Drittheil, jedoch ohne allen Abzug «rh-lten. Die Parteien, welche sich weigern, die ver» wirkte Strafe zu erlegen, sollen von der Gefällsad» ministration in Linz förmlich nozionirt > und der Be» trag durch die Kgmmerprokuratur eingetrieben werden. 5. 9. Der Name des Anzeigers ist, dafem er es verlangt, geheim zu halten, und der ihm ge» hithrende Antheil von derjenigen Behörde, an.welche die Anzeige gemacht worden, gegen Quittung zu verabfolgen; vog schriftlichen Anzeige» ohne Namens» unr-rschrtft, odsr unter einem angenommenen unrichtigen Namen, wpdurch die Anzeige an und für sich verdächtig ist, soll und darf kein Gebrauch gemacht «vrrden, In Fällen, wo ein Straffälliger die Uehertre-tung des gegenwärtigen Patents selbst anzeigt, wird ihm als Denunzianten feine verwirkte Stempetstrafe ganz nachgesthen, demselben kann jedoch von der Strafe der mitdenunzirten andere« Parteien kein An-theil bewilliget werden. 10. Die Anzeigen in Ansehung der Stem-p'el-Uebertretungen k'chzncn der Linzer Tobaxk- und Strmpelgefällen.Administration, oder dem tn Salz. bürg - * AM C 2$o ) , Ukg angestkllten Tobak- u»d Stempelgefälls-Jnspex, karate, oder den in allen Pfleggerichten bestell^ Aufsichtsbeamten gemacht werden, welche, wenn ih, nen die mangelhafte Zeitung, oder andere in diesem Patente enthaltene , der Stemplung unterliegende Gegenstände selbst nicht gleich vorgewirsen, sondern nm angezeigt werben, befugt sind, vyn dem Inhaber der Zeitung, Kalender, rc. die Vorzeigung derselben zu verlangen, und er dieselbe verweigert, die Orts-Lbrigkeit um Beistand oajurufert, und mit diesem Beistand die nach den gegenwärtigen Patents-Vor» schristen der Stemplung unterliegenden Gegenstände zu erhalten. In so fern sich jedoch der Inhaber auch dann nicht fügen sollte, soll er dazu, durch gerichtlichen Zwang verhalten werden. § ii. Die ln StempelAnspruch genommenen Zeitungen rc. muffen den Kommissären oder Revisoren übergeben, und sodann der Linzer Gefällen» Administration eingeschickt werden, welche darüber die schriftliche Notion zu schöpfen, und der Partei gegen Bescheinigung zuzuschicken hat. Tie Verurtheilten haben die chne» auferlegten Strafen binnen vier Wochen bei dem Inšpektorat in Salzburg oder bei der kinzer Gefällen-Administration, welche die Notion geschöpft hat, zu erlegen, oder allenfalls wegen besonderer Umstände binnen eben dieser vier Wochen um Nachsicht der Strafe tm Wege der Gnade nachzusuchen, mithin ein an die Gefälls» Di- c «si ) Direktion in Wien gestelltes Anbringen bei der Linjev Administration, welche die Notion geschöpft hat, zur wettern aktenmaßigen Teglei.ung einjureichen; oder ttifcrn sie schuldlos zu sein vermeinen, die k. k. Kam-M prokuratur im Wege Rechtens anzufordern. Nach Verlaus der vier Wochen werden fie nicht weiter an-gehört, sondern die Strafbeträge müssen durch die Kammerprokuratur gerichtlich eingetrieben werden. Z. 12. Wer einem Beamten oder Aufseher wegen einer Amtsverrichtung in Stempelgefällssachen ein Geschenk anbiethck, hat den zehnfachen Werth oder Betrag dieses Geschenkes als Strafe ju erlegen. Der Beamte oder Aufseher, welcher dieses Geschenk angenommen, ohne aus der Stelle davon der Vorgesetzten Behörde, oder in Ermanglung di.ser, der Ortsobrigkeit die Anzeige zu machen, und sich dieser Anzeige wegen mit klarer und deutlicher Bestimmung des Tages und der Stunde, wenn solche gemacht würde, ein legales Zeugniß geben zu lassen, ist sogleich des Dienstes zu entlassen. Wogegen im entgegengesetzten Falle demselben bas vorschriftmaßlg an-gezelgte Geschenk, nebst einem Drittheile der verwirkten Strafe, in so fern dieselbe elngebracht wird, zur Belohnung verabfolgt werden soll. §. 13. Wenn die Uebemetung des Gesetzes durch 5 Jahre unbekannt geblieben, oder sonst die parenrmäßige Strafgebühr nicht eingcfordert worden.; t|l die Strafe für verjährt zu halten, und kann der %? c m) tzr S Ucbertreter darüber nicht mehr angegangen werden. Nur ist lediglich der Betrag des Et-mp 16, der nach dem Gesetze hätte gebraucht werden soll n, und nicht verjähren kann, nachtiägltch «injubri-ngen. $• 14» In sofern die verwirkte Geldstrafe von einer oder der andern Partei wegen Unverm'öglichkeii nicht-etngebrachf werden kann, ist die Uiberftetunz mit Arrest und öffentlicher Arbeit, und zwar nach deq Maßstabe, daß für jeden Tag Arbeit Ein Gulden gerechnet werde, zu bestrafen. Der Tobak, und Stempelgefsills- Administration ist im vorangeführten Falle das Befugniß ein«-geräumt, wenn sich der Strafbetrag nicht über acht Gulden beläuft, nach dieser gesetzmäßigen Vorschrift für sich zn verfahren, in so fern aber körperliche Strafe eintrttt, und diese sich über acht Tage erstrecket, müssen die Akten an das k. t. kandrecht übergeben werden, welches hierüber nach Maßgabe des gegenwärtigen Patents ohne alle Verzögerung erkennen haben wird, Z. rZ. Einen ächten Stempel ausschneiden ■, oni auf eine andere Zeitung, Karten, Kalender, Haarpuder - und Stärksäckcl, oder auf ein Paket oder Tiegel Schminke übertragen, ist unter der Strafe des fimftigfachkii Betrages be$. ausgeschnittenen Stempels, und zwar dermassen verboten, daß in so fern mehrere Personen auf was immer für eine Art Wissentlich dabei mitgewtrkt, oder Theil daran genom« me« TeB c šaš ) nun haben, sede für sich mit dem ganzen Betrage dieser Strafe belegt werden solle. §. 16. Diejenige, welche einen, »nächten Stempel zu »erfertigen, dazu mitzuwirken mit einem solche» falschen Stempel eine Stemplung zu unternehmen, oder wissentlich etwas unächr Gestempeltes zu gebrauchen sich erfrechen sollten, werden den Münzver-fälschern und ihren Mithelfern gleich gehalten, und müssen sogleich an das nächste Kriminalgecicht zur ordentlichen Aburrhetlung und Bestrafung nach den Gesetzen über Verbrechen und schwere Poitzeiühertretun» gen übergeben werden, §. 17. Die Tobak- und Strmpelgefälls-Beam» (tn, so wie die Zollbeamte und Aufseher Fnd befugt, aller Orten, besonders in Buchhandlungen und Buch-druckereien, bet Kattenmahlern, Stärk- und .Haarpudermachern, Schmink-Fabrikanten, eben so wo Zeitungen, Karten, Kalender, Schminke, Haarpuder und Stärke zum Verkaufe ausgelegt sind, wie auch In öffentlichen Gast - Kaffeh - oder andern Spielhäusern ohne weitt' s für sich selbst, in einem Privathau. fe aber nur nach einer vorausgegangenen Anzeige auf die für Hausvisttatlonen überhaupt vorgeschriebe-ne Art, die Untersuchung vorzunehmen, und die al. lenfalls angetroffenen ungestempelten, oder nicht klaf-semncissig gestempelten Zeitungen, Karten, Schminke, Haarpudcr und Stärke in Verwahrung zu nehmen. Spiel- t ' St* C 284 ) H* Spielkarten. j. 18. Die Kartenstempeltaxe wird in drei Klassen gethetlt: nämlich zu 4 kr., zu 10 fr., »„«, zu 14 kr. In die erste Klasse zu 4 kr. gehören alle inn# ländische unplanirte, oder sogenannte Bauernkartey von jeder Gattung. In die zweite Klasse zu 10 kr. alle plantrte inländische Piquet - Trappelier «der deutsche, rvaS immer für Namen habende Karren, rpit Ausnahme der Tarokkarren. In die dritte Klaffe zu 14 kr. die Tarok» und alle Gattungen im Auslande verfertigter Karten. §. 19. Die in Triest verfertigten, und gegen Legitimation in die Erblande einzuführen erlaubten Karten, werden in Hinsicht auf die Stempelgebühr de» inländischen gleich gehalten. $. 22. Vom 1. April 1808 angefangen, bür# fen ohne diesem Stempel Spielkarten weder gekauft, noch verkauft, auch nicht mit selben gespielt, oder in einem Pcivathause außer der Wohnung des Fabrikanten aufbehalten werden. Auf den Uebertretungsfall wird die Strafe des zwanzigfachen Betrages desjenigen Stempels festgesetzt. mit welchem die Karten Nach ihrer Klasse hätten gestempelt sein sollen; und hat diese Geldstrafe so-? >ohl der Kartenmahler, als andere, welch« dir Kar» kauft, wie auch diejenigen, welche sie gekauft/, oder lot C 285 D W oder die damit gehandelt haben, und zwar jeder derselben insbesondere zu bezahlen. Eben dieser Strasse unterliegt jeder, bei dem mit ungestempelten, Karten gespielt wird, ohne alle Rücksicht, ob er dieselben selbst, oder durch andere gekauft N. Dieser Strafe unterliegen ingleichen die Karten-mahler, Kaufleute und Krämer, wenn in öffentlichen Verkaufsiäden ungestempelte, oder nicht klassenmässig gestempelte Spielkarten angetroffen werden. In jedem solchen Falle jedoch müssen die entweder gar nicht/ oder nicht klassenmäßig gestempelten Karten konfiszirt werden. $. 2i. Alle neuen Karten, welche unter die alten Vorräthe gehören, die nämlich noch vor dem l. April 1808 »«fertiget worden, müssen längstens bis letzten April 1g°8 in das Amt zur vorschrift-mäßigen Stemplung gebracht, und gestempelt werben. Alte schon gebrauchte Karten sind von der nachträglichen Stemplung befreit; eben so sind die kleinen Kinderkarten, und sogenanten ABC.Karten stempelfrei. §. 22. Die inländischen Kartenfabrikanten sind verbunden, auf einem Blatte in jedem Spiele, erstens ihren Namen, zweitens ihren Wohnort, und drittens die Iahrszahl, »ui bi» Karten fabrizirt worden, anzuzeigen. Die, ' • C -86 ) AS v Dieses Blatt muß von dem Strmpelamte mit dein klassenmäßigen Stempel bezeichnet «kerben. Die Jahrszahl des Stempels muß mit bet Aahrszahl dec Fabrikation Übereinstiinmen, daher bür» feit Karten vom verflossenen Jahr«, wenn sie zun, Srempelamt gebracht werben, nicht gestempelt, son» dern müssen zur Versendung in das Ausland zurück-gewiesen werben. §. 23. Der Berrath eines Kartenfabrikanten, so lange solcher nicht im 'öffentlichen Verkaufsgew'vl-6e, sondern nur im Hause des Fabrikanten aufbehal--te» wirb, mithin auf keine Art etwas davon zum Verkauf, oder zum Gebrauche kömmt, braucht nicht gestempelt zu fein, auch kann der Fabrikant Karten in fremde Länder, oder in eine k. k. Provinz, wo daS Stempelgefäll nicht eingeführt ist, ungestempelt versenden. IM letzten Falle müssen dir Karten jedoch - nicht nur wohlgepackt zu dem Zollamte, welches die Ausfuhr dieser Waarr zu expedtren hat, gebracht, und von dieser ämtlich verfiegelt werden, sondern der Fabrikant muß sich der richtigen Ausfuhr wegen, als wofür derselbe allein verantwortlich bleibt, durch eine gränzzollämtltche Austritts.-Bollcte um so mehr versichern , als in dem Sitte, daß diese Karten im Lände, an welchem Orte es immer sein möge, ungestempelt betteten werden, die Entschuldigung: daß diese zur Ausfuhr »erkauften Karten vonj dem unbekannten Kän- . C 2Z7 ) Läufer km kande verheimlichet worden sind, für gültig nicht angenommen werden darf. §. 24. Von einer Prsvinz in die andere, wo das Stempeigefall eingeführt ist, dürfen ungestempelte Karten nur zu solcher Zeit verführt werden, daß sie in jener Provinz, wohin sie gelangen, noch in demselben Jahre gestempelt werden können. Auch wird für diesen Fall vorgefchritbcn, daß die Kiste, »der der Pack dieser Karten von Seite des Stempelamts derselben Provinz, woraus sie versendet werden sollen, gehörig versiegelt, und mit einem Passe begleitet werde, welches dann nnentgeld-sich zu geschehen hat,' f. 25. In so fern die Vorschriften des §. LZ. anb §. 24. nicht beobachtet, und die Karten unterwegs betreten werden, soll zur Strafe die Waare verfallen sein ; wenn Karten betreten werden, wo die Jahrszahl des Stempels mit jener der ^Fabrikation nicht übereinstimmt , sollen nicht nur die Karten verfallen sein, sondern muß auch sowohl wider den Fabrikanten, als reibet die Partei, bei welcher diese Karten angetrossen werden, wegen des Verdachts, daß dos Stempelzeichen unücht sein dürfte, die Untersuchung vorgenommen werden. $• 26. Den Karten-Fabrikonten, welche nicht in Salzburg, wo sich das Stempelamt befindet, wohnen, und die daher bemüffiget find, wegen der Stemplung ihrer Karten vom kande dahin zu reisen, sollen, te» ( =88 ) als eine Entschädigung für Ue Reisekosten von febtm Gulden Stempelgebithr zwei Kreuzer zu Gutem ge-rechnet werden. §. 27. Ausländerkarten, ln so fern deren Einfuhr gestattet wäre, und so auch die in einem Echr lande, wo das Stempelgefall nicht eiiigeflihrr ist, fabrizirten Karten, dürfen von den Zollämtern nicht an die Partei verabfolgt, sondern sie muffen nach »oll.-brachter zollämtlichen Behandlung an das Stempelamt nach Salzburg angewiesen werden, wo sie gegen Berichtigung der Gebühr vorschriftsmäßig zu stempeln sein werden. §. 28. Der Anzeiger einer Uebertretung gegen« wärtiger Vorschrift erhalt, so fern die ungestempelten oder mangelhaft gestempelten Karten betreten werden, oder wenn die Uebertretung des Gesetzes auf andere Art bewiesen wird, die Hälfte; in so fern aber die Person des Anzeigers von jener des Apprehendenten verschieden wäre, ein jeder ein Drittheil aller eingehenden Strafbeträge, nach Abzug der klassenmäßigen Stempelgebühr, der Untersuchungskvsten, und des Fiskalantheils ("quota Fiscij. §- 29. In Hinsicht auf die Derhandlungsart Straffällen, auf die Verjährunzszeit, auf bit Ver, suche, die Beamten durch Geschenke von ihrer Pflicht abwendig zu machen, auf die Geheimhaltung des Na* mens des Anzeigers!, auf die Teils tigung und Clo hebungsart der Strafbeträge, und in Hinsicht der unäch- ( 289 ) Unachten Stempel ist sich nach Vorschriften der $9, 10, i r, 12, 13, 14, 15; 16, «ni> 17, a«..* hält ju benehmen: Kalender. §. zs. Alle so wohl in den Eiblanden, nio das Eteinpelgefäll eingeführk ist, gedruckteals aüs an-iurn Lünoern ciageführte Kalender unterliegen der klaffenmäfflgen Stempelgebüh> folglich müssen die er-stereu zu dem in Salzburg bestehenden Stempelamte gebracht, die andern von den GrÜnzzollämtern, so wie die fremden Karten, erst nach entrichteter Zollgebühr an das SkcwprlaMt zUr Stemplung Übergeben werden: §. 31^ Der Stempel für die Kalender fyat a\xi folgenden fünf Klassen zu bestehen! die erste zu ilnem Kreuzer, die zweite zu drei, die dritte sechs, die viere zu zwölf und die fünfte zu vier ünb zwanzig Kreuzer. . - In die erst e Klasse gehören die so genannten Bauern - Kalender- für welche, dafern sie in einem ganzen Riß zur Stemplung kommen, vüM Riß überhaupt achr Gulden zu bezahlen sind.' In dir z w e i t e Klaffe gehören nur die gemeinsten erbiLndischen Kalenoer- ingleichen dt« fklnctt Wand- und Finger - Kalender, die nichts anders ais ten blosten Zeir- Kalender enthalten. Zur dritten Klaffe gehören alle erblAmischeff XXIV. - T Ka« HM C 590 ) AE Kalender ohne Unterschied des Formats und ft$ Einbandes, worin« Postberichce, Jahrmä-kte, Mü»z« Interessen, Gewinn und Verlust, Ltedlohn, Gewichts - und Mciientafeln, Hauswirrhschaftg.. Sitten - Gesunbheits - und Spiel - Regeln , 21 u, dachts- Gottesdienstes - und andere Ordnungen ent» halten, , und die mir Titeln ,und andern Kupfer», Moden, Landkarten, Masken, V'öckertr achte», und dergleichen illuminirten Kupferstichen, Wappen, Sinnbildern, Vignetten und Verzierungen verst, hen sind. Der vierten Klasse werden zügewiest»; alle erbländischen Hof - und Ehrcnkalender, Echt, marismen, geist-und weltliche Direktorien, wie auch alle Kalender und Almanache ohne Unterschied deS Formates und des Einbandes, welche genealogisch-siakisiische, diplomatische, historische, geographische Nachrichten, kleine Romane, Geschichte», Erzählungen, Anekdoten, Rathfel, Gedichte, Lieder und Nu-sikalien enthalten. Zur fünften Klasse endlich gehören alle ausländischen Kalender, Taschenbücher, Almanache, und alle Druckschriften ohne Unterschied, welchen ein Kalender beigefügt ist. . §. 32. Ohne diesen klassenmässigen Stempel darf, vom i sten Januar 1809. angefangen, fein Kalender, er möge aus was immer für einer Gattung »der Form bestehen, verkauft oder gekauft, -t '■ - auch . M- ( 29, ) büch eben so wenig in P-ivachLnden, oder eiaM Lsskiuilchen VekschleMrte ävgetroffen werden. §. 33,- Auf jeden Ueberkrttung^fall wird, nebst ter KviWkazioN der Kalender frer zroanzigfache Br-hag der kiaAnmässigen Etrmprlgebühr als Stkaft frsigefttzk. Diese Geldstrafe hak nebst dem Verkäufer auch der Käufer utib so auch der Verleger^bek innlüi!discheii> Und der Kommissionär der ausländischen Kalender, trtlcher solche ungestempelt einem Zwischenhändler juL Veräußerung übergeben yat^ tinb zwar Zeder für sich besonders, zu bezahlen: §. 34, Die für fremde über solche Provinzen / iro das Skempelgefäll nicht eingeführt ist- zum Ast-fntj bestimmten iNnlätjdischen Kakendir sind zwar voii bu Stemplung befreiet > müssen jeddch gehhrtg gepackt zu dem Zollamt gebracht, daselbst nach gefche» heiler ordentlichen Dianiprr-IaMn versiegelt, und Ulitek der Haftung des Versenders > Melcher sich über beti rsthrigen Austritt mit dem Zertifikate des GlänzzvÜ» amtts zu legitiMiren hat, an ihrrit BestimmUngsork fpebtrt werden. Die Versendung dieser Ungestempelten Kalendek öön einer Provinz tn die andere, wo das Stcmpit-gesast eingesührel ist, wird nur unter der Bedingung gestattet- daß sie zu dem Stemprlamte gebtachk- das selbst versiegelt, und begleitet Mit eiiicm Passe (wofür keine Bezahlung zu leisten ist) an das Stenches L 4 - «Mt W •< 292 ) amt derjenigen Provinz, wohin die Waare bestimm ist, spedtrr werden. Der Versender bleibt in beiden Füllen füc den Betrag der Stempelgebühr, und des zwanzig, fachen Strafbetrages verantwortlich , utjb muß sich wegen der richtigen Ankunft der Waareln mit dem Zeugnisse des Etempelamts der Provinz legiki» miren. Dl« ausländischen Kalender, welche für eine dem Stempelgefülle nicht unterliegende Provinz be. stimmt find, müssen dem Zollamte sogleich bei ihrer Ankunft als eine Transit»-- Waart angezeigt werden, bei welchem Amte sie alsdann bis zur roti» ttrn Spedizion ausser Landes aufbewahrt zu verblei» den haben. Ausländische Kalender, welche zum innländt-schen Verschleiß gehören, werden von Seite des Zollamts nach vollbrachter ordentlichen Behandlung a« bas Stempelamt abgegeben, wo sie gehörig gcsiem» pelt, und sodann erst dem Eigenlhümer ausgefolgt werden dürfen. §• ZA Den Buchdruckern ober Verlegern, welche nicht in Salzburg wohnen, und welche da-hrr, um ihre Kalender stempeln zu lassen, vom Lande dahin reisen müssen, sollen, wie den Karten-fabnkanren, von jedem Gülden Stempelgebühr 2 Kreuzer als eine Nctsekosten -- Entschädigung zu Gu-tem gerechnet werden. Ferner, damit dieselben W ( 293 ) durch den bereits gestempelten, aber unverkauften Vorrath vyn Kalendern, keinem Schaden unterlte» gen, ist ihnen erlaubt, ihre von dem laufenden Jahrgänge unveräussert gebliebenen gestempelte» Kalender zur Vermeidung des Unterschleifes, immer Dir dem ersten November an das Stempelamt zu iiberbringen, wo ihnen, wenn sie die gestempelten Titelblätter der alten Kalender ausreissen, und bei dem Amte zuriicklassen, die gleiche Zahl anderer Kalender für den nächstfolgenden Iährsgang Unentgelt«! lich gestempelt werden foil. $. 36. Wegen der Anzeigen einer Uebertre-« tung dieser Vorschrift, wie auch in Hinsicht auf das Befugnisi der Disikäzionen von Seite der Gefälls» beamten, auf Versuchsfälle, die Beamte durch Geschenke von ihrer Pflicht abwendig zu machen, auf die Verhandlungsart der Straffälle, auf die Ber-l'ähcungszeit, auf die Geheimhaltung des Namens eines Anzeigers,/ auf die gesetzliche Einhebungsart der Strafbeträge, und der »nächten Stempel, ist sich in jedem Falle genau nach den obigen Vorfchrtf« K» btr 5§. 8, 9, 10, 11, «2, 13, 14, I5, >6 und 17 zu benehmen. Kraftwehl oder Stärk «und Haar-puder. $ 37. Alles Kraftmehl oder Stärk«, und aller Haarpuder, so innerhalb der iinitfl m«, Salzburg nebst %ß ( -94 ) 'L-K' ysbst den Vorstädten , «nb dazu 'gehörigen Bezirk«» ■ verbraucht wird, dasselbe möge in der Stadt f«^ fabnzirt, vom Lande oder aus einer andern Prrvinz d-hin geführet werden, unterließt der Stempelt«^ für jedes Pfund, ohne Unterschied der Eigenschaft^ zrz drei K rcuzern. §. 38- Der Verkauf tiefer Maate darf nicht anders, als irr den gewöhnlichen Papierpächelu oder Kotiert gkWchen, welche zu einem ganzen, halben yud Viert?!-'Pftnib, nach Gutbrßndtn der Fabrikanten u:ib Handier, eingerichtet sein, unif in beliebiger Menge -ur Stemplung gebracht werden^köiwen. §. Z). Wenn diese Waat? von auswärts ein-geführt wird, muß sie an der Lichte der Stadt, oder dem nächsten dazu bestimmten Dankalamte gehörig gemeldet, und von diesem, wenn cs ausländische Wear? ist, an das Harivtzosiamt zur gewöhnlichen Amtshandlung gewiesen, won dort aber zu dem Crem, $u[artit gebracht werden- Zst es ein innländischcs Fabrikat, so wird dasselbe unmittelbar an das Stem« getarnt gewiesen. §. 40. Kraftmehl oder Haarpuder kann in die S^adk geführt werden/ entweder zu eigenem Gebrauche, oder zum.Verkauf, oder zur weitern Verführung Muster dem städtischen Bezirk. Hierüber muß von dem Einführenden dem Stempelamte die schriftliche Erklärung vorgelegt weroeu. “ ‘ '' '' 3m '> NB C 295 ) NS Im ersten Falle wird die Waare bei dem Hanptstempelamte abgewogen, und die Stempel-to^e nach dem sogenannten Sporkogewicht, (das ist ohne 9l6jug einer Thar«) gegen Ausstellung cf* ntr Zshlungs- Bollcke abgenommen , welche die Partei zu ihrer Ausweisung in Disttazionsfästen aufzu-bewahren hat. Im zweiten Falle geschieht die Abwägung auf gleiche Weift, weil aber davon, ausser in Säckeln und Rosten, nichts verkauft werden darf, die letzter» aber ohnehin zum stempeln gebracht, und bei dieser Gelegenheit die Taxen entrichtet werden müssen, soll das bei der'Abwägung ausgefallene Gewicht auf die eingereichte Erklärung geschrieben, dasselbe nebst dem Namen des Elnführers, und seines Aufenthalts in ein eigenes Buch vorgemerkt, dann aber die Waare der Parthei verabfolget, und derselben zugleich die schriftliche Erklärung zu dem Ende mitgegebe« werden, damit sie diese bei Gelegenheit, da die Papiersäckel oder Rollen zur Stemplung gebracht werden, dem Stempelamte in der Absicht vsrlegte, daß in dem amtlichen'Vormerkbuche das -Gewicht der gestempelten Säckel von der Summe der eingeführten Waare abgeschrieben werde, und das Amt auf diese Art In der stäken Uebersichk bleiben könne, welche Stärk - oder Puderhaudler , und wie viel Stärk und P. der in Rückstcht auf Stemp-.lung ausständig find. Ist c 296 > MK Zst der Händler eine bekannte zuverlässigeP»s-t|ei, so ist keine Sicherstellung des Eefälls Votf)» wendig, da ein solcher ohnehin zur AuSglesschung d» Btewpelgebühr von einem Monate zum andern amtlich verhalten werden muß., Im entgegengesetzten Falle aber muß der volle Betrag der Stempelgebühr ver der Erfolglassang hec Waare bei dem Amte erlegt, der Erlag auf der vor» gemelkten Erklärung amtlich bescheinige?, und wenn, die Säckel und Nöllen zur Stemplung kommen, hiernach die Abrechnung gepflogen werden. Im dritten Kalle wird die ÄZaare amtlich versiegelt, und mit einer Bollete zur Ausfuhr an das Gränzzollamt angewiesen. Für diese Bollete sind an die Skempelgefälls« Kasse drei Kreuzer als Zrttelgcld zu bezahlen. §. 4t. Wird der Haarpuder oder die Starke -ei der Einfuhr in die Stadt nicht gemeldet, oder nach der Hand eine verheimlichte Einfuhr entdeckt, so ist die Waare verfallen, oder muß der Werth, wo {?< nicht mehr vorhanden ist, nach dem. allgemeinen Absatz-Preise nach Abzug der Stempeltaxe baar er-fegt werden. §. 42. Für die Stärke oder den Haarpuder, welche in bereits gestempelten Säckeln oder Rollen, aus der Stadt gebracht worden, wird die berichtigte HmnpelgebÜbr ln keinem Falle zurückbezahlt. tz. 43. Wenn Stark« oder Haarpuder entwr» der I So* ( m) So* I yhne Säckeln und Rollen, oder mit ungestempelten Säckeln und Rollen auf was immer für eine Art veräußert wird, öder in so fern solche Säckel und Rollen, mit Stärke und Haarpuder gefällt, ungestempelt in Verschleiß- Gew'ölbern, oder auch in Privathäusern angetroffen werben, verfallt der Verkäufer sowohl, als der Käufer, und eben so der Zwischenhändler oder die Privatparkhei, bei weicher die Säckel angetroffen werden, und zwar jeder derselben insbesondere, in die Strafe des zwanzigfachen Betrags der Seempelgebiihr; nebst dem soll die Vorgefundene Waare konfiszirt werden. Wäre aber der Verkäufer ein ordentlicher Haarpuder- oder Stärkmacher, oder eine zum Verkauf dieser Waare befugte Person, so ist zum ersten Mahl die Strafe doppelt, das ist, der Betrag der vier-jizfachen Stempelgebiihr im Gelbe zu verhangen; bei der zweiten Betretung aber ist der Uebertreker nebst dein Betrage der einfachen Geldstrafe mit dem Verluste des Gewerbes, oder des Befugntffes zu bestrafen. §. 44. In Ansehung der Anzeigen, Untersuchungen , Nozionirungen und Strafen ist sich genau nach obigen Vorschriften des $. g, 9, 10, 11, «2, 13, 14, 15, 16 und 17 ju benehmen, Rothe Schminke. §. 45. Alle rothr Schminke ohne Ausnahme, wo- AO ( m ) AO trotunfer auch das sogenannte zirksffische Gchmink-papter verstanden ist', dieselbe möge tu den Städten, ober auf dem platten Lande, in den Provinzen, wo das Skempelgefall eingcsührt ist, verbraucht werden unterliegt der S-tempeilaxe, und zwar die gewöhn, liche Schminke in den weiß glasirten, ober -Pgrze, Ja«» Tiegeln, oder in (Bläfjmt, für jedes Loch z» 15 kr., das zirkassifche Papier, welches in Bläktet» verkauft wird, für jedes Blatt zu 4 kr. §. 46. Diese Waare, ste möge ein ausländisches oder inländisches Fabrikat sein, muß in jedem Falle nach Salzburg gebracht,und nach vorg egangener zollamtlichen Behandlung an das Stsmpelamt zur Stemplung Übergeben werden. §. 47. Den Fabrikanten dieser Waare allein wird gestartet, ihre Vorräthe in ihren Wohnungen ungestempelt aufzubehaltcn, denselben ist jedoch ver-bothen, etwas davon auf was immer für eine Art ohne Stempel aus den Händen zu lassen. Eben fo ist auch verbokhen, diese Waare ohne das Stempel* zeichen zu kaufen, zu verkaufen, in Verlagsgew'olbern, oder in Privathäusern aufzubewahren. ' §. 48. Der Käufer und Verkäufer, und eben so die Handelsleute, oder andere Personen, welche dergleichen Schminke zum Verkauf bringen, oder bei welchen sie ungestempelt angetroffen wird, haben nebst der Konfiskazion der Waare, jeder für sich de» zwan- %:i: ( 299 PA zwanzigfacheil Betrag der Stcmpeltaxe als Strafe M erlogen. . Irl so fern aber der Verkäufer die Schminke selbst fabriznt Härte, soll derselbe zum ersten Mahl mit der doppelten Strafe, das ist - mit dein vier» zigfachen Betrage der Etempeltaxe und im Wieder, hohlungsfalle nebst eben dieser Strafe, auch mit dem Verluste des Befugniffes, diese Waare zu fabriziren, bestraft werden. Im Uebrigen Ist sich genau nach obigen Vorschriften §. 8, 9> Jo, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und I/ zu benehmen. §,49. Die Einführung der werßen Schminke aus fremben(Staaten sowohl, als die eigeneFabrizi» rung derselben wird hiermit gänzlichverbothen, und da diesesVerböth rine politischeAnstalt ist,so hatdasStem-pclamt und die Gefällen- Administrazion künftig in di« Bestrafung dieser Uebertretüngen keinen weitern Einfluß zu nehmen. Es wird dem Obergefällen - AufsichtS-Perfonale anbefohlen, in so fern bei Gelegenheit der Vistkazionen eine solche verbokhswidrige Fabrikazion entdecket wird, die Waare anzuhalten, und darüber mittelst des Vorgesetzten Infpektorats, oder der Ad-^ ministrazion der .politischen Landesstelle die Anzeige zu machen , welcher die weitere Verfügung darüber zust-hrt. z.ZO.Eudl'ch wird hiermit alleGelbbeträge,welche an Stempelgebühren zu entrichten sind, alle im gegenwärtigen Patente vvrgeschckcbene« Geldstrafen, und Viertel/äh. »lg« Ausweise über tie aufäSou. sichkeiren «ngewies«, **n B», *A&* C ZSS ) vnb sonstigen Gebühren baar in Konv enjions- Geld, und inläLd ische n Sch ei hemünjrn zu bezahlen ver-rdntt. N. 7930. Dekret der vereinten Hoffanzlei ** (iiftc Salzburg, oder einem der obbesagten auswärtige» Lehensherrn zu Lehen gerührt haben, anfgeso-dcrt, binnen sechs Wochen nach Kundmachung dieses Vorrufs bei den Ortsobrigkeiten, ihre Lehe »stücke mie Vorlegung ihrer letzter» Beutellehenbriefe anjuzrige«, «üb binnen einer halben Jahresfrist ihre Lchenrcchre und andere damit verbundene Gebühren abzuführen. Da Seine Majestät zugleich gnädigst gestatten, baß diese Kehenrcchke nach den jetzigen Anschlägen sind Deutellehen-Werthe von den Vermöglichen mit 2< pro Cento, von den minder VersiLglichen, und mit Schulden beladenen, mit pro Cento einzuheben seien ; so erhalten hiemit alle Ortsbeamten, Beurelle-Hen-Ammäulicr, oder Verwalter, den Auftrag, die Lchensholden, welche sich in der vorgeschriebe»«» Feit melden, nach diesen zweien Klassen ohne Eigen-nntz oder Vorliebe, nach Pflicht und Gewisse« anzurepartiren, sie fämmtltch in ein tabellarisches Vrrzeichntß aufzunehmen, und dasselbe an dieses Gu-bernium zur vorläufigen Approbation mit den etwa nöthig befundenen Bemerkungen vorzulegen. Zugleich wird, nach Maaß der schon bestehende« Verordnungen vom 19.. Mai 1772., jedem Orisbe-amten aufgekragen, ein förmliches Lehensprotokoll oder Lehenslibell zu verfassen, in demselben die lehenreiche Einschreib - Siegelbrief- und Expedits-Gelder, nach der allgemeinen Taxvrdnung, etnzukragen, und DS C 394 ) DS sonach das dergestülteti zu Stande gebrachte Protokol! ün diese Landesstelle etnjusenden, damit die Benkel lehensbrtefe ausgefertigt werden können. Die eingehenden Tagegelder aber sind von Zeit ju Zeit 'an tie k. k. Kammeralkaffa in Klagenfurt einzusenden. Jeder, welcher binnen der vorgrschriebMii Hai, ' den Jahresfrist die Lehens-Erneuerung anzusuchen unterlassen dürfte, würde es sich nur selbst zuzuschreiben haben, wenn nach Verlauf derselben das verschwiegt ne Beutellehen nach Lehengesetzen als heimfällig erklär rek würde; Verordnung -es steiermärkisch * kärntneri-schen Gudernium dom 9. März igog. Uebcr Be- Häufige Klagen der Reisenden über schechte Be-unb'ffle:8 förderüng auf den Postsiationen, über ungebührliche dt mit8 Forderungen und unhöfiiches Betragen der Postnnt--P»st Rek» ster, über die Ungeschliffenheit der Postknechte, sehen das Gübernium in die Nochwendigkeit zu verordnen: 1.) Jeder mit Post Reisende ist längstens tine" halbe Stunde nach seiner Ankunft weiter zu befördern. Nur wenn die ganze für jede PMa--klon vorgeschriebene Anzahl der Pferde erweislich im Postdienste äußer Hause ist, wi d demi Postmaster gestattet, den Reisenden eine ©;«ii-de — doch nicht länger warten zu lassen. Die dagegen handelnden Postmeister sollen tim 12 Reichs- it* ( 305 3 it* Keichschaler bestraft; bei erschwerenden llmstän^ den mit noch empfindlicheren Strafen belegt werden. , 2. ) Postmeister- welche sich seigeheii lässen, für mehr Pferde Bezahlung zu fordern als angespannt werden; den Reisenden Vorspann, ohne ausdrückliches Befugntß , aufzud'ringcn; oder sich' ein unÄnsiZnrigeS Betragen -egen die Reifenden erlauben, sind im Verhält» iß des Belanges und der Wiederholung des Fehlers ttm 25 bis 50 Retchsrhalec zu strafen- x 3. ) Postknechte, die sich Üngefchlissenheiten gegeii Reifende zu Schulden kommen lassen, sind nach Maaß ihres Vergehens mit Stockstreichcn zu züchtigen. 4. ) Ressende hüben ihre Beschwerden öer dem nächsten Kreisamte anzubringcn; wenn es tönen aber für den Augenblick nur darum ztt thun «'ein foDte, Pfetde, die ihnen verweigert rhercen, ztk bekommen, sich an die nächste Öcksobrigkeit oder den nächsten GimettrderRichter zu wenden- weiche alle, bei Strafe für den Saumseligen, an-gewiesen sind >' den Poststatkonen mit Pferden auszahelfen.' Dagegen erwartet man auch von den Reisenden' inständiges Betragen gegen die Postmeister, Enkhäl-limg von aller Mißhandlung der Postknechte Und bil» XXIV, Vand. 'it t(ge AO ( 306 ) lige Ri'ckficht auf manchmal unüberwindlich« $fÄ, bernisse. 5.) Diese Verordnung soll bei Strafe von z Reichskhalrr auf allen Poststativnen an der Amtskhüre jederzeit angeschlagen sein. 7933- Hsfkanzleidekret an sammtliche Landerstft-len mit Ausnahme der Landeehai ptmann-t schuft in Kram, und der Negierung in Salzburg vom 9. Marz igo8- V0r$ob Elche die Betrag«. r , ,; , . ;v ■ C 311 ) u- ntnC=ev Sioblcn (n v«MsC«-»en Z.'« mvrn, trc«-ftpi 'hren Wouchen Folgen. N. 7941. Verordnung der k. k. Landesregierung jnt . Erzherzogthüme Oesterreich unter \>n Ettns, pom io. März ?8f£ KE *• Tt« kommissariatischer, oder tl* dar Krieg«, k-mmiffariat zeitlich vertretender Berpfle-sbe. «mte darf Dorspannsanwetsungen blos bei Trup. prnmärfchrn für ärarifch« Transportirungen, Äranf« aber nur dann ausstellrn, wenn si«au< dem Quartiere in Spitäler ju überbringen find. A. Marfchiren Truppen, die nicht die für si» 6u#* gemeffqne Zahl eigen« Wägen, und anstatt derselben Dorspannswägen 4« bekommen haben, (o ha? in jedem solchen Faste der Beamte nebst der Vorschrift, welche dir Ausmaß der Wäge,, In sich begreift, auch aus den Stand des mar» scherenden Regiments, Bataillons oder KorpS zu sehen, weil, wen« z. B. Kompagnien, Es« kadrons, Bataillons, Regimenter ober Korps weit unter dem festgesetzten Grand sind, bet dergleichen Dorspannsanweisungen nicht aus bei* kompleten Stand von Kompagnien, Eska-brons, Bataillons, Regimenter und KorpS ge« sichtete Vorspannsvorschrift zur Richtschnur zu nehmen sein kann, sondern diese Vorschrift, «n» der Stand von der Kompagnie, den Eskadron«, Bataillonen, Regimentern oder Korps mit der auf dem festgesetzten Stand in der. Vorschrift enthaltenen Bestimmung der Zahl von Proviantwägen in das gehörige Verhältniß zu bringen sind, und nur die unentbehrliche Vorspann an-juweisnr ist. C 315 ) 4. J» einem jeden Falle, wo ti sich um Nt 6«» fÜÜkUflg eines ärarischen GutS, kranker Mannschaft, des Brods auS den Magazinen in die Quartiere, oder ins Lager der Mannschaft auf Dorspavnswägen handelt, Ist von dem Beamte« darauf zu sehen, ob nicht ZrarischeS Fuhrwefe« zur Hand sei, und ob Insbesondere, was die Srodfuhren betrift, nicht »t« Magazine, und dt« Quartiere-, »der das Lager In einer solchen NÄHe beisammen sind, daß die Mannschaft das Brod zu holen in die Magazine geschickt, und bas Brod von per Mannschaft getragen werde« kann; nur wo diese Umstände nicht eintreten, so-erst Vorspann gebraucht werden, 5* Bei der Bestimmung deS TagS und der Stu«. de» wo die Vorfpannsstelluog gefordert wird, hat ei« jeder Beamte sich darüber sicher zu stellen, daß weder die V-rfpann eine länger« Zeit auf daS Abfahren warten darf, noch weniger nach einem langen Zuwarten zurückgefchtckt, und auf den folgenden Tag wieder bestellt werde. 6, Vorzüglich müssen die Beamten für die Ablesung der Vorspann, wie sie in de« Station«« eintrift, immer auf «ine zuverlässige Art sorgen: machen außergewöhnliche Umstände, die nur sehr selten sich ereignen könne«, «ine solche VorspannSabl'öfung unthuulich, und daS Mit» nehmen der Borspan« auf die nächstfolgende St«» DO C s<6 ) DB Etatio», oder auf mehrere etaflenttt; ebtr all«»faüs gar auf eine längere unbestimmte Zei« nothwendig; sv hat im ersten Falle , nebst btt Sew'öhniichm Vorspannsbezahlung dlr Heu- und Brodabrctchung für Pferde, und Knechte, wenn es verlangt wild, gegen Abrechnung von dein Dorspannsbetrage, die Portion zu 6. fr. und beziehungsweise zu 2 kr. zu erfolgen; ln einem - ftUn andern Falle hingegen, wo nicht trans« portirt wird, und still gestanden werden muß, tab Dorspannsfuhren in die Kathegorie von Wartwägen zu setzen, darnach zu behandeln und |ii bezahlen. 7* Sind Truppen im Quattiere auf dem kanbe, »der im kager, ohne einen kommissgrlatlschei, Beamten, und fasten Truppenbeorderungen, De» tachementsinstrqdftungen, oder was immer für ärarische Transportiruogen vor; so darf der Unterthqn auf bloßes mündliches oder fchristli, !< ches Begehren eines Unter--Ober-Staabsoffiziers, oder auch eines Generals nicht Vorspann stel« len) sondern es hat in einem jeden solchen Falle 1 die ordentliche Dorspannsänweisung durch die herrschaftliche Obrigkeit, durch herrschaftliche Beamte, nach Umständen auch durch Ortsybrig» keiten auf die Art zu geschehen, wie dergleichen VokspannsanweisuNgen durch die Staatsbeamten gemacht werden, worüber hie Oberkriegs- kom.» r ( 317 1 W kommissariütr tn den Ländern allen Zivilbeh'ür-den die n'ökhige Anleitung zu geben haben. jgv So weit nicht ausdrückliche Befehle ergehen, den UNterfhanen für den verdienten Vorspanns-betrag inzwischen nur Quittungen auSzusteiitn/ hat die beere Bezahlung der Vorspann tn jeder Ablösungkstation zu geschehrn, und wo baareS Geld nicht an der Hand, wäre , ist die Worse« hung zu treffen, daß der Vorspaunsbetrag mit einer -legalen Ausweisung dtm linterthan anstatt der Kontribution aiigerechnet werde. 9. Wenn gleich ln Partikularangelegenhekten reisende Militär, oder Staabsparkbelrn die Vorspann tn jeder Station zu bezahlen fich anheischig machen, so darf dessen ungeachtet in keinem Fall auf eine solche VorspckNnssteÜung «ine Anweisung äusgefertlget werden, sondern es ha» den dergleichen Partheien selbst mit den Unter-thanen bas Uebereinkvmmen zu treffen, um sich' die Vorspannsstellungen um den regulamentmä^ ßigen, oder tn was sonst für einem Betrage zu bedingen. 10, Müssen einzelne Militär- oder Staabsparthei-cn i» Dienstangelegenheiten mit der Vorspann die Reise machen , so hat die Vdrspannsstellung «m. den regulamenkmäßigen Betrag nur dann zu erfolgen/ wenn kriegskommissariatifche, oder zeitlich im Amte stehend« Derpfftgsbeanike die ,t-„ ■ ■ x C 3lg > Kvrspannsanweisung. aussiellen. H^grg.» kann bei den auf dem Lande verlegten Militär und Eraabspartheien, die nicht in der Näh., eintn koiumisiariarischen Beamten haben, dit Befugniß solche Dorspannsanwelsungen z« nia-chrn, nicht an herrschaftliche Obrigkeiten, nicht dn herrschaftliche Beamte-, auch nicht an Orts* «brtgkeiten übertragen werden, wie diese SSotftr hung bei Truppeninstradirungen, bei Ürarischrn Transportirungen nach der oben (7) gemachten Bemerkung, nun eingefijhrt ist; daher, wen» ahne einen kommissartatifchen Beamten auf dem Lande verlegte einzelne Militär- oder Staabs-xartheien des Dienstes wegen irgend wohin zu fahren haben, welcher Fall sich sehr selten tn eignen kann, sie die Fuhre mit den Unterrtzanm zu bedingen, gleich auf der Stelle aber wegen der Bezahlung hievon di« Meldung bei dem nächsten Ärtrgskommiffariat zu machen, und sich jtbeki das Dienstgrschäfk, und die Nothwendig-' Jett der bedungenen Fuhr auszuweisrn haben, ii. Marschieren Generale, Etaabspartheien mit Lruppea, oder haben Generale, Staabsoffi-ziere, Staabspartheien des Dienstes wegen einzeln eine Reise zu machen, oder eu< den «riegS-itt die Fricdensdtenstleistung, ober auch allen-falls.in die Ruhe zu gehen, so habe» sik/ wie C 3^9 ) (le nach ver ju empfangenden Marschr-ute in den Marschstationrn eintreffen, sich mik M Route ju legikimtren, da ihnen dann tin anMndi-ges Quartier nach Nochdurft, rotil in solchen Fällen nicht auf die auSgemessene Ksmpetenz gesehen werden kan«, .und für derselben Pferde, soweit diese nicht die chtiraftnmÜßige Ausmef, sung übersteigen, eine Stallung unentgeldlich, jedoch nur ans die Zeit in den Stationen anzn-weisen sein wird, als (te sich daselbst aufhalten . müssen, um nach den In der Marschroute angr-setzten Tagen in den AnstellungSposten, oder in ^ dem gewühlten AufettthallSort eintrcffen ju können. iS. Derfallen dergleichen Pqrtheien nach ihrem Einttsffen in den Marfchstationen in eine so harte Krankheit, baß fie ohne Lebensgefahr nicht gleich weiter gebracht werden können, so mögen sie in dem unentgeldlichen Quartiergenusse so lange verbleiben, biS jte ohne Lebensgefahr abge-hen können, hingegen ist nicht zu gestatten, daß solche Parkheien in den Marfchstatlonen Kuren vornehmen , oder sonst nach Willkühr eine lan-Stre Zeit sich aufhalten, weil sie in einem jeden dergleichen solch'» Falle nicht mehr b-vi tuienf* geldliche Unterkommen zu fordern, sondern de« HauSeigenlhiimer die billig» bm* Bezahlung zu leisten haben würden. *8 tog C Z20 ) \ \' 13. Äußer der, den Partheirn von dieser Kath^ gort, auf bti bereits erklärte Art gebührend,n ünentgeldlichen Unterkunft bdrf keine weitere un» entgcldliche Präflation gefordert werden, n>ie dergleichen- z. SB. wegen einer HolMerreichung schon geschehen ist, da sie, außer dem tzuar-rier, asies baar zu bezahlen verbunden sind. 14. Bei Tuippenmärfchen kann eine Ünordnuns. und eine von daher entstehende Bedrückung der Unterkhanen Nur dann sich ergeben, wenn diele, ntgen, weiche darüber die Befehle erhalten, nicht gleich die allenthalben n'ölhige Vorbest. tungen treffen, daher diese für jeden daraus tu wachsenden Unfug verantwortlich sind. 15. Bet Transportseliileitungen, die ihren perto^ difch - festgesetzten Gang haben, ober besonders in Kriegsjette» nach dem Bedürfnisse beS Dienstes von Zeit zu Zeit zu veranstalten sein müssen/ kömmt es vorjüglich darauf art, daß in Anse-hung der Landesgegenden- durch die sie stehen, und manchesmal nach außerordentlichen Umständen und Verhältnissen, die Jnstradtkung zu bekommen haben, de» Behörden in rechter Zeit die vorläufigen Anzeigen zukommen, bet bereit Ünterbleibung derjenige für jede Unordnung, und für jeden Unfug in dir Haftung zu setzen ist, welchem Anstalten dieser Art zu treffen obliegt. Säet» C 3*1 ) Kelches hiermit jur ülkgr flelneh Wissenschaft der 11 Lreisämker, ÄoMtnien, Distriktskommissariate- Md» Mraten und einzelnev Bemelnderlchter Mit dem Beisätze füue gemacht wktd; daß, wenn dessen Ungeachtet Uitterkhanin- und LaudcsbewvhnerN dutch Mills tgk und Staatzspavkheien wdS litim et für čine Be-fcfticfuiig widrrfah'reu feät-e, hiervon mit gdnz kürzet Gflihrung der Ehatsoche und Benennung des Uebtrs tretčfi, des ÄegiÄentes, des Bataillons oder Korps/, Hiti Kreisamte, litib dürch dieses dem nächsten Kriegs-kMMissariat die Anzeige zu machen feie, Welches oh-de bin geringsten Aufschub die Untersuchung einzulet» fen> und nach Befund die schleunige GeNugthuuNg zu verschaffen ** durch die Behörde btteitö dtigeroltfüi ist- , Wenn die N'ökSige Abhilfe Und die Sifiiö« Bet-Jjütititg des Excesses, oder allenfalls die Nöthige Ge-tiugchuulig in kutzer Zeit ohne WeitläUfigkeittü VVU Seiten des KrkegEdMMissariats nicht erfolgen sollte, hat das Kreisauit die umständliche Anzeige hievvU ver kandesstellL zll erstatten, welcher eg zur besonderit Wicht gemacht ist, sich des darunter leidenden Bürgers oder Unterti)dn6 anzUuehMen, UNv bei belli Äli». likäc- Overkommdnvs dir tischigi Whitft bald Mögs lichst zu verschossen» XXiV< Lütt-- $ $pb«6fä(Ie der inner be.: 'mlcn t’t'rfior['ciien er« finb Crm ihlntztom» manCanten anzujeigen. *PÄ(fe Aul« f errt«unpt^-Vorschrift. Älassknsteu« -ßpfTo.mmifs fTcn soll ichr« A utweise c Z-2 ) N. 7943. Verordnung der Landesregierung in aufgeho-öen. ft- 7947- Verordnung der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 17. Mar; 8808. Die Landesstelle hat für billig befunden, die jn^, dem Infektionswäscher bisher vbgereichre Bezahlung in einigen Stücken zu erhöhen; dtestmiiach find dem- der greift Wen vom 30. Marz d. I. angefangen, für die Rci- bei, Rrum nigiing nachfichenber Gattungen der Infektlonswäsche 8un8" felgende Preist zu entrichten: für eine gefüllte Deckt mit Spiegel.. 3° fa eine bette ohne Spiegel. 2ö -■ eine trngefüllce ohne Piquet . * <■. J$ * $ s M UE C 33® ) «Ut Ober- obek Unterbett fttlf Federn, .rod# che gewaschen und wieder getrocknet werden müssen. ......... 45 «in« bekto > von welchen die Federn nur ausgelüftet werden. ............. .. g0 ,, Federpolster mit Reinigung der Federn» 20 fr# detto mit blosser Lüftung .. . . 12 , et kleines KopfküM oder Miner Polster mit Waschen der Fede n . . . . . . 15 e detto mit küften.. ». .. ,. .. , * ^ j «kn ledernes.Bettuch von Hirschhaut M 3» . ein scrdinäres Leintuch.. . > ...... g , ein Hemd °. .» .. .«................. 6 » tin leinenes Frauenhalskuch . - .. *, 3 # «in leinenes Nächkleibel ohne Acrmel .. 5 $ detto Mit Aermel. .<.»..»»».» 7 * «in detto von Wollenjeug ohne Aermel.. S -«in detto mit.. » • • * «» *» .» .. 8 -> «lne Schlafhauöe.. .. ........ 3 » «in paar Strümpfe .. .... .. .. 3 • «ine Fatsche .» «« #» .» .. .. .» 2 - rin Strohsack .. .......... 6 -• «in ^trohsackpolster .......... 3» für eine große Matraze, wovon die Roßhaare ausgefotten, wieder geputzt und die Mattüze nett geheftet wird .. 1 fL 40 < «ine. kleinere für eine Person . . . . I «IO 1 «in Makrazcnpoister ........- .. - Z® - Soll- m,. \ ‘ - ^; - ; ( z-s ) 0plltčn die Roßhaare bloß ausgefotten, tinb der Ueberzug gewaschen ohne gupfeit Hiib Heften juriickverlangt werden, so wäre für eine große Matraze nur , , As kr. für eine Heine....... , . .... .. 40- Welchrs sämmklichen Hauseigenthümer», Semestern und Administratoren zur Belehrung der Ein, Zehner bekannt gemacht wird» 7948, ^ofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-'jm vom 17. Marz, kundgcmacht von der Landesregierung ob der Enns vom 28., torn steiermärkisch - kärntnerischen Gu-bernium und von der n. ö. Landesregierung im Exzherzogthume Oesterreich un? ter der Enns den 30. Marz, von dem mährisch - schlesischen Lqndesgubernmm den von der vereinten krainerisch - gör-zerischen Landesftelle den vom gallizi-scheu Gubernium den vom böhmischen Landesgnbexnium den 21. Apr i! »8o8. Seine Majestät haben zu entschließen gernhet, lag zu den Vormundschafts - Dekreten ohne Unterschied, ob fie von kanbrechten, Obrigkeiten oder Magistraten ausgefertiget werden, durchgängig när der Stempel ter 2. Klasse |tt 6 kr. zu verwenden sei. Weg«nB«r--roenbung bet Srempcls tu den V»r-inund- schnfcs- Dekreten. SOf C 3-6 3 MD N. 794F. Hofkanzkeidekret fur Böhmen vom 17, kundgemacht von dem böhmischen Lan-resgubmtt'um den 12. Mar 1803. . Majestät haben ty Ansehung der Mittel wodurch der Eintritt in den Piinstei,- Orden reitz-n! ,knofb«nh 6tr 8,ursteklen. solche junge ungebildete Lehrer richten nicht nur nichts Gutes aus, sondern weroen auch Or bit Zukunft zur ordentlichen Führung des Lehramtes untauglich,rund ihr NB Z 3-8 ) PkB ihr 6tt dem Mangel an eigener Bildung unverWh. Wes Mißlingen ihrer LchrbWÜHungen macht jh^, haß ganze Lehrgeschäft eckelhgft. In Ansehung der ich Lehramte pher bei btt Erziehung selbst angestelllei, Glieder des Institutes wuß darauf gesehen werden», haß dieselben nie ausser das Verbältniß zu ihrem IMutt treten, und, fr»g fte »>hca Rettz, der ihnen ihre Bürde versüßt, vo„ Hem Instilurc erhalten, rnch für sede VernachlDtgung ihrer Om'fspfiichten auch ihren Hcheysybern veram-wörtlich bjetbrn. Der Htaar muß über die Lehran-fialten der Piaristen dhe Oberaufsicht führen, und die Leitung des Unterrichtswefenö mittels der Ordrnsq, Hern als Werkzeugen her Staatsverwaltung handhq, hen. In dieser Betrachtung ist den Ordensoberg die Bestimmung den Lehrer, die Verwechslung dersel, he», die öftere Aufsicht in den Schufen, die amtliche Bejwohnung bei dty Prüfungen allerdings juzügestehen z sa die letztere mit Belohnung der thätigen, und Zurechtweisung de? nachlässigen Lehm zux Pflicht zu machen, zugleich aber auch zu mrbneit, daß rer Ordenchybere die gewählten Lehrer, bienöthtg befundene Verwechslung derselben zur rechten Zeit der Lanbtsstche fortwährend anzeige, damit, wenn sie die Eigenschaften der Gewählten, worüber ohnehin die Beweise varzistegsu fein werden, nicht zum Lehramt? gerig-k i'm.2 r, dem Oberen aufgetragen werden kost? % hierin die riöih gcy Abändtcungen zu treffcp. m HO C IS9 ) HO Die Lehrer, welche für die den Piaristenhäusekn ^gewiesenen Lehranstalten gewühlt wyrhen , sind nicht gilt Dekreten der Staatsverwaltung, welches ihnen r» hens gemäß ist, daß sie dessen Glieder dem Lehramt-ehne Hoffnung einer Geldbelohnung widmen, so sind Er, Majestät doch gegeigt, durch Belohnungen ge, schickte Lehrer zu ermuntern, und junge Leute zum Eifer in ihrer Bildung wirksamer zu reißen, doch dürfen ihnen diese Belohnungen nach den aufgestellten Drundsäßem durch den Orden zufließen» Uebrtgens kßnnen dl; Praristen gleich andern Religiösen als Profestoren zu den höheren Lehranstal, tin qn Universitäten und kijäen verwendet werden ; [jur haben sie in diesem Falle da, wo Hrdeyskoyegien bestehen, auch darin mit ihren Mitbrüdern gemeins schaftlich zu leben. Die Glieder dieses Ordens als Erzieher in ade» lichen Privakhäusern zu gebrauchen, kann nur dann sinit haben, wann derselbe hinlänglich alle öffentlich; Anstalten, welch« ihm zugewiesen sind, beseht haben wird, bis dahin aber ist streng darauf zu sehen, daß mir, für diejenigen, welche wegen Schwäch e- dee Brust, pdrr anderer Gebrechlichkeiten nicht mehr jum KffeMchen Lehramt« taugen', durch ^rn Prsvinzialen $0$ C 33° ) bei verfallenden dringenden Ansuchen der Familien vom höheren Range auf eine Ausnahme ringe schritten werden dürfe, ! 3) Um die ehrenvolle Ruhe verdienter Jnsti, tUts-Glteder zu sichern, sollen dieselben die im Orden Vormais üblich gewesenen Vorzüge im Kapitel, hei Tische« und bei jeder ämrltchen Zusammentretung wieder genießen, und auch einige Unterstützung im Gelds von Seite des Staates erhalten. Aber auch dieses Geld muß dem Orden gegeben, und von dem, selben auf die Glieder geleitet werden, N. 7950. Verordnung der k. k. Landesregierung int Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, vom 17. Marz 1808. IM« bke Die Errichtung einer öffentlichen Lehrkanzel der Erziehungskunde an der hiesigen Universität ist bereits 6c: Ui dem allerhöchst vorgeschriebenen neuen philosophi-?e()rfonordtii,ng »om 26. Februar 17Š9 anzuweisen, nach welcher die Kriminal-Kostenrechnungen zu Ende «iNeS jeden Jahres dem Kreisamtt zü übergeben sind, welches dieselben sodann lit Folgt dieser höchsten ÄnorvnUNz unmittelbar an das k. k. Äppellativnsgericht tinzube--f'ördern hati N, 7956» Nachricht an das Prager Publikum- und die Güterbesitzer Böhmens vom iStets Marz tgo8- Die von deck rhckaligen böhckischen Oberstburg» grafett zUck Druck beförderte Nachricht an das Prager Publikück, und die Güterbesitzer Böhckens vock Ziten Juli 1804 hat Jederckanti in die gettaUesič Kenntniß gefttztt, wieviel zu deck angrtragenen Baut der neue» Mvldaubrücke bei Prag bis dahin > theits an schon entrichteten Beiträgen eingtgangen, theilS auf eine verbindende Art fubskrtbirt war, Und wo, warum, auf welche Art dieser Bau hätte bewerkstelliget werden sollen. Obschon diese Stimcke bedtuketid War, jo reichte sie doch nicht zu, um bel beti inzwischen gtstiegčnčn hohen Preisen aller Baumaterialien und Bedürfnisse eilt so großes Unternehmen in de« gegenwärtige» Uraften® XXIV. L«nd. S? den HzA ( ass ) itn mit der verläßlichen Aussicht,- dasselbe o&tiej <%, vere Unterstützung zweckmäßig zu Stande zu bring» anfangen zu können. Aus diesen Rücksichten haben S«, k. k. .apostoli che Majestät, Allerhöchst welche s-lbst schok im Iah« 1804 eine beträchtliche Summe dazu subfribiret, un» Im Baaren hatten abführen lassen, zu befehlen befunden, daß dermal dieser Brückenbau nicht za unternehmen sei. Da also die wirkliche Ausführung dieses T-ries nicht statt hat, so haben Se. k. k. Majestät aus ho, her Achtung für alles, was öffentliche Treue, und Glauben berühren kann, zu genehmigen geruhet, daß dieser allerhöchste Entschluß dem Publikum förmlich bekannt gemacht, und daß jenen Subskribenten, die ihr Geld, oder ihr verbindendes Wort zu dem neuen Brückenbau trat vormaligen Oberstburggrafen in bet Hoffnung gegeben, und anverkrauet haben, baß dieses große Werk unter ihren Augen entstehen würde, ganz fceigestellet werden soll, ob sie die geleisteten Beitrn-ge, obet ihr Wort zurücknehmen, oder aber einer an, derweitigen gemeinnützigen Anstalt ihres Vaterlandes widme«, oder der landesvaterltchen Disposition Sr, I. k. Majestät überlassen wollen. Zu diesem Ende hat man den 15ten Mai d. I. als einen peremtorischen Termin festgesetzt, binnen .welchem es den fämmtllchen Subskribenten freigestrllck wird, entweder den geleisteten Beitrag bei der stän- di-, GO i 339 3 .ti# Uchtn Obertasse $U Prag zurückzufordern, oder Btt bent Landespräsidium ihre patriotischen Erklärung« sillzubringen, wozu sie dieselben weiters verwendet zu Den wünschen. Jene Gelder und verblndende Verheißungen, ivelche bis dahin nicht zurückgesordert sein werben, wird man dafür ansehen, daß sie der freien Disposition der Staatsverwaltung überlassest worden , und wird dieselben, so wie diejenigen, welche durch ftucht-hringenbe Anlegung der depünirten Beitrage inzwischen entstanden sind- und über die zu einigen VorbereitungS-ünstalten dieses Brückenbaues verwendeten Auslagen noch erübrigen- zur Beförderung gemeinnütziger. Der? sorgungöansialten 6ej?imhtert; N. 7957; GiiSerltialverürdnuttg für Böhmkü ßom Marz i8«8- Mtt Verordnung voM 7. Jänner 6. I. wurde IUgmÄ sämmklichcn Dominien äufgetragen, daß selbe zur Re- ^ vistonserleichterung in Hinkunft die Patental-Invaliden - Verpfiegsrcchnung gleichförmig und zwar vierteljährig mit Ende Jänner, April- Juli und Oktober Mit richtiger Ansetzung des Nahmens und Eomus, des FoliuM öek Urkunden, dann der Charge, Nahmen und der Verpflegzeit verabreichen - und in Aufrechnung dringen, keine Vorauszahlungen leisten, dünti ... . hb« Zahlung von Zulagen, wenn eine derlei (n btt HS C 340 - Patentalurkunde an^cwtefen ist, auf fcporjrfe $Ml(l tuugen berichtigen sollen; da nun aber ungeachtet nach Eröffnung der k. f. Generals-Militär.Commando vom 18. Hornung bei der im Monat Hornung d. 3. angeloffenen Zurechnung mehrere Pakenralinva, Üben mit der Verpflegung vom 1. Hornung bis (£nr de März 18^8 wieder voraus ausgerechnet erschie»,,, sind, eben so fast auch kein Dom. die Zulage, so ei. nigen Invaliden gebühren-, fepnrlrt quittirt hatte, s» ' werden die Dominien, in Folge wiederhol- zur Befolgung Eingangs erwähnter hierortigen Ztrkularner, ordnung vom 2Zten Jänner mit dem Beisatz angewiesen, laß übrigens die dMwidec handelnden Steuereinnehmer die Gefahr des in der Folge eintretenden Ersatzes nur sich selbst zuz-,messen haben würden. -x 7958- VerordMlNg -er Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 22. Marz i8og. Herrt-baft«- Es ist genau darauf zu sehen, daß die bei den Itn Herrschaften und Grundobrigkeiten neu anaestellten ^lügnbr-n Beamten, nebst dem Zeugnisse für das politische Fach suiiecifin. ber Verwaltung auch mit dem zur Verwaltung des Civil- Justiz - und Krimiiialrichteramtes versehen oder hiervon durch die Behörden dispensirt worden sein; außer diesem ist keinem die Amtirung zu gestatten. Die gegenwärtig amtirenden Beamten haben ihre Taug- C 34* ) $augl'd)felt durch Fähigkeits - ober Dispenfationsde-Uttt zu erweisen. N. 7959. Hofkanzleidekret an sämmtliche känderstel-leri, mit Ausnahme von Salzburg und Tries, vom n. Marz igog. Ueber'Anfrage: Ob nach der dermaligen Ein- r|j)fung der Neustädter- Militär- Akademie die zu präfenttrenbcn Zöglinge noch weiter mit einem Zeug, niffr, bag sie geblättert, ober die Einimpfung der HchutzpockeN übcrstauden haben, versehen sein sollen, 9? v«r- baten «inen kleinen ZivUdienst suchen, um bit unew. 10111«' be Xw'Ol* . g. . tzaren. ältliche Entlassung zn erhalten, und dadurch, daß f}e sodann auch diesen erhaltenen Kleinen Dienst wieder niederlegen, de», Militärstande sich entziehen, ist m-m mit dem Hpfkrtegsrathe dahin übereingekommeq, bag In Fällen, wo ein gewesener Soldat eine dergleichen ihm zu Theil geworbene kleine Zivilanstellung entwe, der freiwillig zurücksetzt, oder eigenmächtig verläßt, yder wo selber wegen verschiedener Vergehungen vonr Dienste entlassen wird, dem nächsten Militär-Kommando, und durch die Vorgesetzten Zivilbehörden dem General« Militär» Komnzrndo die Anzeige in der Absicht gemacht werden solle/ damit ein solcher Mgnn, wenn er anders zu einer Militärdienstleistuiig noch geeignet ist, wieder von dem Militär übernommen wer« L?n möge. N. 7965. .Hofdekret vom 26. Marz, kundgemachtz von der Landesregiernug in Oesterreich ob der Enns den iz, April igog. mm ju Es kann Niemanden verwehrt werden, seinen ttifZw'" Bedarf an Mehl selbst zu erzeugen , wenn dadurch iu o-j^ugen, nid,t andere in der Ausübung ihres Gewerbes gehi». kann >ue- wand v«r- dert werden, uizd daher die Errichtung der Haus-wchrt wer- m^en yur dann zu verhindern ist, wenn Hydrocech-I nische Gründe solche wahrhaft unznläßig machen. PB C 345 ') PB N. 7966. Hofdekret vom 26, März, kundgemacht vou der Landesregierung in Oesterreich ov der Enns den 2, Mai i8og-Die Hofoerordiiung vom 24. Dezember 1307 BanksMes. itirb mit dem erläutert, daß die Herabsetzung der steuer b«-Halfte der 50 Prozent, BankozetrelTilgungssteuer WMng. in ten Jahren l8o8 und 1809 nur diejenigen, welche von Realitätensteuer solche zu bezahlen haben, nicht aber auch diejenigen, welche sich hiervon patent-näßig fatiren muffen, treffe, dann, baß in den Jahren 1810 und l8l l wieder der ganze 50 perzentige Lettag ausgeschrieben, und die von den Jahren $8oS titib 1809 zuruckbleibend« andere Hälfte in den Jahren igi2‘ uiib 1313 nachträglich eingebracht werden sell»« N, 7967* Hofkanzleidekret vom 26. März, kundg?-k macht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgubernium den 15 April isq8- Se. Mojest, haben über die untrrthänigen Vor- Da« g6rtb träge des k. k. Hosiriegsrakhs, und der k. k. Bbh- f*tiiRig bar misch-Oestreichifchen Hofstche gnädigst zu entschließen geruhet, daß nicht nur die Stadt Jglau in Mähren, und etwa andere mit ihr im gleichen Falle befindliche abjurrichen. Provinzialstädte, sondern auch das Land nicht verbunden fei, das Streustroh wrder an di» mobil gemachten« BA C 346 ) BA "n, noch andere Infanterie- Regln,entex abjureichen, sondern solches von den Verpflegsämtern herbeigeschafft, ujib vom höchsten Aerarium bejaht werden fp0. N. 7968. Hofkanzreidekret an sammtliche LanLerstel-len vom 27. Marz lgog. ^‘KmL Da Seine Majestät mit Seiner kaiserlichen jugfflfdt'** dem Erzherzoge zu Würzburg wegen der wech, zwischen Oe-, selfeitigen Vermögens- Freizügigkeit eine Uebereinknnft Würzburg- S«troffen haben; fo hat die Lanbesstelle diesen Vertrag fämnttlichen Behörden in der gewöhnlichen Art kund zu machen, und darüber unabweichlich zu halten. Zugleich hat die geheime Hof- und Staats« kanzlei die Eröffnung gemacht, es fei bei dieser Unterhandlung großherzoglich • würzburgifcher Seit-der Umstand gerüget worden, daß mehrfältig Erb-fchafkssachen, andere Forderungen, nachträgliche Emigrations- Konsense und großherzoglicher in die Oesterreichischen Länder übersiedelter Unterthanea, statt durch den vor geschriebenen ordnungsmäßigen Weg der geheimen Hof- und Staatskanzlei, und somit der respektiven Gesandtschaften, unmittelbar von den Parteien, oder von den Unterbehörden, Dominien, Grundrichterämtern u f. w. wider die dortigen Unterbchörde^, die dirßfalls nichts au» rige- eigener Macht einräumen, oder verweigern fihnen, durch Schreiben in Anregung gebracht werden, denen es sehr oft an jenen gesetzlichen Erfordernissen gebre» che, die nöthig sind, um solche Angelegenheiten definitiv berichtigen zu f ihnen. Da nun rate den, gegenwärtigen Vertrage die wechselseitigen Verhältnisse in Absicht auf die Frei-jügigkeit und Erfolglassung beS Vermögens bestimmt, und deutlich festgesetzt worden sind, somit dießfalls auch ein ordnungsmäßiges Benehmen von Seite der Parteien und Behörden, welche um die Erfolglassung eines solchen Vermögens ansuchen, ober solches unterstützen, beobachtet werden muß; so hat die LandeS-jiette zugleich mit Bekanntmachung dieses VertrageS jene Behörden und Parteien, welche sich in dem Falte befinden, in Folge desselben eine Forderung jenseits zu stellen, oder solche zu unterstützen, dahin anzuweisen, baß sie die dießfälligen Gesuche bei der kandesstclle überreichen sollen, welche nach vorauSge, gangener Erhebung der Umstände und Behelfe, die Sache der vereinten Hofstelle vorzulegen haben wird, um so dann die weitere Einleitung mittelst der geheimen Hof - und StaatSkanzlei treffen zu köu- m , N. tl»f"rrfd>e in der grit, wischen Spracht on Llzätn. ®8. Sowohl mehrere erhalten« Anzeigen, als die Be« obachtiii'g eines fortwährenden beträchtlichen SkeigenS der Getreirpreife btstärkigen die Vcrmukhung, daß der Derborh der Getreidausfuhr nicht strenge gehand, habt, und durch heimliche Auöfchwärzung übertreten werde. Die sich mit diesem Schleichhandel befliefsenden Spekulanten benützen die wieder erlaubte Erzeugung und Ausfuhr des Brandweins zu einen Vorwand für Ihre, sowohl tiefer Im Lande als vorzüglich an den Grän-jen vorhandene beträchtliche. Getreidvorräthe, welch» sie C 349 ) «e zur AusschwLrzung und zur Steigerung bit lteidpreise benützen. Bei diesen Vechciltnissen wird dann juv Pflicht gemacht, alle Aufmerksamkeit dieser» Gegenstand zu widmen, und der bestehende» Getirid» ausfuhr- Verboth mit borgfalt und Strenge Fand zu habe» > im Faste aber einer gernachten Eiitdeclung, daß dieses Auöfuhrverborh durch Unteischleife über» treten werden sollte, anher die schleunigste Anzeige mit den allenfalls vorzuschlagendcn Mitteln, mittelst welchen den Unkerschleiftn am wirksamsten vorgebcugt werden möge, zu machen- N. 797r. Hofkanzleidekret an sammtlichc Lattd.rsiel.' len vom 27. Marz, kundgemacht von dem BöhmischenLandesgubcrnlum den 16, von dem Mährisch - Schlesischen Laude.-guber-uiiira den 23. April igog. Da der Hofkriegsrath wegen Behandlung der Debandlun- 6er urtbe unbestimmt Beurlaubten vom Fuhrwesen und der stimme '&*> Ekabsinfanterie an die unterstehenden Militärbeh'ör. oon^^ubr« den das Rühmliche hinausgegeben, was man an die ”//g,,aua'’bbt# Landesstell« schon unterm 14. v. M. *) erlassen hat> tnfwnme, zugleich aber auch eine Vorschrift ertheilte, daß t« Zukunft den auf unbestimmten Urlaube abgehenden Leu« -i ") Teil« 177. Zahl 7894- M C 350 ) Leuten vorn Fuhrwesen statt der bisher üblichen u-. laubspÜsse, Zertifikate einzuhändigen sind; f0 wird diese Vorschrift der LaNdcsstelle nachträglich ^ dem oben angeführten Hofoekrete bekannt gemache. B k l l a g ti Äamtt mit BestiMiNkheit erhoben werden könne, ttu lange ein unbestimmt Beurlaubter vom Fuhrwefiq bereits wirklich gedient habe, so sind in Zukunft den auf unbestimmten Urlaub abgehenden Leuten voli, Fuhrwesen statt der bisher üblichen Urlaubspässe; Zertifikate nach dem anliegenden Formulare ein-zühändigen, worin die Zell genau auszüdrücken iss, durch welche det Mann wirkliche Dienste geleistet t>df* Dieses Zertifikat hat der Mann ln HändeN zu behalten, Und bei seiner künftigen abermaligen Steinig der AssentirungskomNiisslon vorzuweisess, damit bor neue Eintritt in die wirkliche Dienstleistung in de!, Monath-AkteN und im Grundbüche geh'ö' ig vorgeinerkt; dieses Zertifikat selbst aber vernichtet werde. Wenn nun dieser ManN abermals auf «nbe» stimmten Urlaub entlassen wird, ist ihm auf die hier dorgeschriebene Art ein Neues Zertifikat äuszuferttgen/ und iN dieses sowohl die in dem ersten Zertifikate enthalten gewesene, als auch die seit seiner jwetteti Stellung zurückgelegte Dienstzeit aufzunehmen. Ans diese Art ist so lange fortzufaheen, bis^ dtr ManN die ganze Kapitukatkonszeit in wirkliche« Militärdien- ' sten ; ' to? c asi ) to? sten vollendet (jat, »yornach er nicht mehr auf uübe-stimmten Urlaub, sondern mit förmlichen Äbschied« zu entlassen ist. Indexen sind auch diese Mit dergleichen Zertifikaten versehenen Leute als Zivilpersonen nach Vorschrift des Kcnskriptionssistemes zu klassfizi« ten, jibed) dürfen ihnen diese Zertifikate bet bet Konskription nicht abgenommen werden. Formulare- Dorzeiger dieses der von auS gebürtig Jahre alt Religion Standes, seiner Profession welcher bei dem löblichen k k. Fuhrweftnkorps gegenwärtig durch Jahre, bann schon früher bet durch Jahre, zusammen also durch Jahre wirkliche Militärdienste geleistet hat, ist auf Verordnung bes' auf unbestimm- ten Urlaub entlassen, und lhm zu seiner Legitimation gegenwärtiges Zertifikat erthetlet worden. (L. SO N. N. Unterschrift des Divisions!-' Kommandanten. R. R. . Unterschrift des KriegskoMmif-sariailschrn Beamten» • • n. C gs2 ) ^ N. 7972. Verordnung des allgemeinen Lemberga Appellatwnsgerichtes der Königreiche Oftgalizien und Lodomerien vom 28- -März 1808. Da in demAppellationsgetichksJntimakvoM tg, Jänner 1801 der Wirkungskreis der Wirthschaf'sän,--krr und Ortszserichte in Bezug auf Derlassenschaftsab-Handlungen und Entscheidung der Grundbuchsgr, schäfte in Nückstcht auf die höchsten Hofvckrete vom lo. August 1787 und rc>. September 1789 minder richtig bezeichnet worden ist; so wird in Gemäßheit der angeführten höchsten Hofdekrete hiemil erkläret : Erstens. Daß di« Verlafftnschastabhanölungen den Wirthfchastsämtern allein jusiehen, jedoch ist die Entwerfung der Verordnungen zur Einantwortung der Verlaffeuschaft mit allem, was dahin gehört, dem Onsgerichtt zur Einsicht und Testättigung vorzulegem Zw et ten 6; Daß, obgleich die Epekutionsgt-schäfte und die Besorgung der Grundbücher ver-mög Krclsschreiben vom 17. Sept, 1789 den Wirthschaftsämtern aufgetragen ist, dennoch die Entscheidung derGrundbuchsgeschäfte,als ein wick-.' licher Judizial-Gegenstand zu dem Wirkungskreise der Orrsgerichre gehöre, und was insbesondere die %r 6tj sichren haben» K. Mzr Hofkämmerbekret dom 29: Mär;, kündsts-macht vvil vcr Lanvesreßierung iii Hefter-reich ob ver Enns den 8- April i8o8- . Den Webern kann das Recht nicht bindmmen Deff ij werdest- eigene Äangett ztt halten- selbes kann auch iQff 9U'*t kein ausschließestdes Vorrecht für die Färber bleibest-für fremde Patrheien ju strängen - füitbirn dieses XXIV; Zahl S Recht M*»- C 354 ) 8?echt muß jedem Inhaber einer Mange zustehrn, indem den mit kejne» Mangen versehenen Webern die ' größtmöglichste Auswahl zur Vervevtowmimg t^t(t Erjettgrisse erhalten werden muß, und die Inhaber Vorzüglicher Maschinen dieser Art, bloß um da« Monopol der Färber handzuhaben, nicht gehindert werden können, zum allgemeinen Besten der Leinwand. Erzeugung, welche ohnehin auf alle Art zu befördern iss, auch fremde Leinwänden zu mangen. - N- 7974* Hofkamm erd ekret vom 29. Merz, kmrdge, macht dorr dem Böhmischen Landesqu, lu'rntum den 28., von der Landesregie, - rung ob let Enns een 29. April igog. Derselben wird auf ihren in Absicht auf die tiučabuflbe bisherige Uibung der Limito-TobakSabgabe an bat (in das Bcitzvolk. Bergvolk, und respektive der von dem Cnbernlum in Böhmen verfügten Rauchtobaksabgabe an sämmt-liche Bergarbeiter im liwitirten Preise unterm g. d. M» hi eh er erstatteten Bericht hicmit erwicdert, daß sich die Bewilligung des Limito-Tobaks in Absicht auf has Bergvolk allerdings auf die unter der Erde arbeitenden Knappen vom Steiger abwärts beschränke, und diese Bewilligung niemals writers ausgedehnt worden sei. 1 Zwar %Ö$ c 355 ) Avar kommt in dem Hofdekcct vom i. April 1784 diese Beschränkung nicht ausdrücklich vor, und die böhmische Gesälls- Administvation hätte sich daher nicht, ohne die eigentliche« Umstände näher ju entwickeln / darauf berufen sollen , da sie dadurch tem Widerspruche des Gubensimn selbst einen Schein pon Gründlichkeit gab, Indessen sagt dieses Dekret mit klaress Worten daß die von der Direktion damals i«r Einführung einer bessern, Ordnung bei Abgabe des Limito- Tobaks «n die Bergleute in Antrag gebrachten Punkt« von»Wori zu Wort, als wörtlich entschlossen, den Länder st eilen in Böhmen, Inner - und Obrr'österretch mikgerheilt worden fei« Run ist aber einer der vorzüglichsten unter diesen Punkten, daß die Abgabe des Limito, Tobaks nur an die unter der Erbe arbeitenden Knappen geschehen soll, und es ist daher auch nicht in Abrede zu stellen, daß diese Beschränkung im Grunde doch wirklich durch das von der böhmischen Administration angeführte Hofdekkek gesetzlich bestimmt worden ist, und diese Administration nur di« Berufung auf die gedachten Punkte, die übrigens dem Gubernium ohnehin hätten bekannt sein sollen, unterlassen hat. Roch deutlicher drückt sich die von der Tobak-Gcfällsdirckjion vorgeiegte hierorkige Verordnung vom <26. März igoo aus, wo es ausdrücklich heißt, daß der Limito t Tobak nur den wirklichen Bergknappe i vom Obersteiger abwärts abzuretchen sei, hierunter 3 2 «der C 356 ) aber sind der Billigkeit nach alle diejenigen zu len, die Im Innern der Berge, ober unter der Erde arbeiten. Die bisherige B-obachtting scheint «sich mit ^ Anordnung des I. 1784 übcreinzustiMmen, und wenn man erst kürzlich auf eine dringende durch ärztliche Zeugnisse unterstützte Vorstellung der montan!, stischen Behörden den Bergknappen im Quecksilber-Bergwerke za Zöria auch, insofern sie nicht zu den Arbeite» unter bet Erde miebestimtnt sind, den Genuß des Limito-Tobaks bewilligte, so geschah dieses als eine Ausnahme von der Regel, deren die in dem Oiiecksilberbergwetke Mit so großer Gefahr ihrer Gesundheit, und selbst ihres Lebens sich verwendenden Bergleute vorzüglich würdig waren. In Rücksicht aller übrigen Aerürtal - und Privatbergwerke muß es fortan bei der allgemeinen Vorschrift und Beobach» tung bleiben, daß ntir den wirklich zur Arbeit im In, nern der Gebirge bcsiimmken Knappen der Limito-Tvbak abzureichen fei. Es kommt daher hiebei nur auf die Bestimm mung an, welche Bergleute zu dieser Klaffe eigentlich geh'ören. Die Auslegung, nreltike die Direkjidn dem Sinne der obgedachten Normachcrordnung gibt, ist zu beschränkt, Und um fo minder anwendbar, alötn den meisten Bergwerken bald mehrbald weniger Knap» pen zum Baue unter der Erde wirklich verwendet werden, und daher derjenige, der an dem einen Tage / <&#.. C 357 ) -d ' einem Poch» Schmelz- Hammer-ober anderem Werft verwendet wird, a n folgenden oft wieder in die Gruben einfahren , und unter dqrErde arbeiten muß» Es können daber nur die bleibend zu den oberirpi-schen Arbeiten bestimmten , und niemahls die nur tu ausserordentlichen Fällen zu den Arbeiten unter der Erde verwendeten Bergleute von dem Genüße b£$ ftmito- Tobaks ausgeschlossen werden. Dahingegen würde die vom Gubernium angetragene Aushehnüog dieser Begünstigung bei der Anzahl von Arbeitern, die hierdurch., als Abnehmer bes Limito - Tobaks Zuwachsen dürstedem Tobak-gefälle eine neue, und allerdings drückende Last zu-wstlzen, und es ist um so minder eine Urfach vorhanden, das Gefäll derselben zu unterziehen, als das Opfer, welches durch Abreichung dech Tob-cks im li-mitirten Preise an das Militär und die Dergarbeiten dargebracht wird, nicht nur schon groß genug war, sondern seit dem ausseryrdenkliclM Steigen des Preises der Tobaksblätter, und dec eigenen Erzeugungs« lösten noch ungemein erhöht worden ist. Von Der Abreichung eines Tobaks im limitieren Preise an solche, die nicht wirkliche Bergknappen sind, sie mögen übrigens zu was immer für Arbeiten verwendet werden, ° kann ohnehin gar keine Rede sein. Wenn jedoch weiters, wie die böhmische Administration anzeigt, das Przibramtzc Berggericht sich erlaubt. Privat- Bcrgwer-kern, die bisher nie im Ämuße des Limito -- Tobaks Pan* C 358 ) Stiš* standen v geradezu Anweisungen auf Limit»$o6fti AS C 359 ) AS N- 7975' Hofdekret vom zo.März, kundgemacht von dem Steiermärkisch- Kärntnerischen Gu-bernium, und von der Landesregierung im Erzherzogthunie Oesterreich unter der Enns deu 18•, von der Landesregierung ob der Enns den 19., und vom Gallizi-schen Landesgubernium vom 1. Julius igög. Aus Veranlassung mehrerer über den 3. §. des Wncherpatentes vom 2. Dezember 130 g. vorgekommenen Anfragen: ob Darlehen, welche in öffentii-chm Obligaiionen unter der Bedingung gegeben werde», daß dieselben wieder in eben solchen Obligatio* nen zurückgezahlet werden sollen, als ein erlaubtes, oder als ein wucherisches Geschäft zu betrachten scy, wird hiermit folgende Abänderung dieses Pa-ragcapheS zur allgemeinen Nachachtun^ kundgemacht, 1) Bet Darleihen, welche in verzinslichen öffentlichen Obligationen gegeben werden, soll es dem wechselseitigen Einverständnisse der Parteien überlassen bleiben, die Zurückzahlung entweder nach dem börsemäßigen Geldwerth, in welchem sie am Tage des Darlehens standen, oder wieder in gleichen verzinslichen össentlichek, Obligationen zu bedingen. (Srfdute* rung über den j. $. des Äu-> cherpnrenkei vom r. Dezember 1803. wegen 3.utüie die Zurückzahlung zu geschehen. habe, soll der Echuldner bieft 16e nur in gleichen öffentlichen verzinslichen Obligaktvnen, als. er empfangen hat, zu lei, sten verbunden sein. 3), Unverzinsliche öffentliche Obligationen sinh fon der Anwendbarkeit zu verzinslichen Darlehen gänzlich ausgeschlossen- 79/6.-. Dekret dev vereinten Hofkanzlek an fifmmt* (iche Ländersteflea vom zi. März iSog. ptvf^rifun, U n alle Weit'äufLjk iten und Entschädisungs-. .tT"cSn,"^nfprüte der Kaufleuie für die, verm'ög Derord- vom Zi. Julius iSo5 iu Beschlag, genommen 1 nen V>;rrZtde der Angustura- Wurzeln zu vermeiden, hat man den Antrag, diese Rinde wieder zurück i* das Aus..ai,d zum Verkaufe .abzuseade», • am zweck-, mäßigsten befunden; Jedoch ist daher der Unterschied zu. machen, ob sie echte, oder echte mit. unechter giftige» vermischt, oder durchaus giftige unechte Ri n b e f e i. Die erste kann best Gewerbsleuten erlaubt wer-, den, in das Ausland zum Verkaufe zurückzuschicken, Ho» « 36- J Ho» Atil sle vorher befugt tvuren, diesen Artikel zu führen. Jene der zweiten yiid dritten ©netting aber ^hne weiters zu vertilgen, ohne daß die Handelsleute hafür einen Schadenersatz ansprechen können, da sie niemal rin Vefugntß hatten^ verfälschte oder ganz unechte Aiigussura-Rinde zu führen, und eben so wenig könne ihnen gestattet werden , solche in das Ausland zu senden, da es vorder alles Völkerrecht wäre, anerkannt giftige Minden in fremde Staaken zw vera ftnden. Jedoch hat die Bestimmung, zu welcher Gattung die Vorrythe gehören, durch die Kunstverständigen, unh auf dem Lande durch die Kreisärzte zu geschahen; wornach ßch die Landesstelle, soweit noch dergleichen Vorräthe vorhanden sind, oder Gesuche, um Eqtschädigungen Vorkommen, zu benehmen hat» A p. r i l, % 7977-. Hoffanzlfidekxet m sammtliche La nd erste!-. len vom i. ?!pril, kund gemacht von der . Landesregierung ob der Enns den 21., vom Mährisch - Schlesischen Landesgubcr-litum und dem Böhmischen Landesgn-hernium den 22. Mpril 1898. Die kvnigl. bungarische Hofkanzlei hat der hnngarlschcn Statthalterci wied-rhohlt aufgekragen, UmmOanm '■■■’ ' ' die bei Nr Kon ffrfpripii 6c» deutschen Ech-. Wobftn, C 362 ) fcfc betreffenden hungarischen Jurisdiktionen anzuwet-sen, daß keine deutscherblänbisch'e kovskribirte Burschen , ohne die nothwendigen Auswanderungspcisse im Königreiche Ungarn, und den damit verbundenen Provinzen ausgenommen, oder ohne sonstige gütige Meise- oder Wanderungspässe daselbst geduldet, so,,, dern bei Ermanglung der vorgeschriebenen Passe aufgehoben , und gegen billigen Ersah der aufgelaufe, nen Kosten an ihre Obrigkeit zurückgeschoben werden sollen. Dagegen ersuchte die kÜnigk. hungarische Hofkanzlet bei den betreffenden deutscherbländischen Behörden ebenfalls die nachdrücklichste Verfügung zu treffen, daß, in Gemäßheit der bestehenden höchste« Vorschrift, und wegen des zu beobachtenden Reci-proci, keine solchen, in den deutschen Erbländern sich aufhaltrnde, daselbst noch nicht nationalisirte hunga« rische Individuen zu den deutschen Regimentern aus-gehoben , und diejenigen, welche sich mit den n'öthi-gea Pässen von Seite ihrer Grundherrfchaft auSzn-weisen unvermögend wären, zur Erlangung derselben an die betreffende» Grundherrschaften und Behörde« angewiesen werden sollen. Dieses wird der Landesstelle zur Wissenschaft und weitern Verständigung mit dem Aufträge bekannt gemacht, daß die hungartschen Untcrthanen, die sich in konskribirte deutsche Erbländer begeben, und dort aufhalten, ganz nach den unter dem I. Junius *795 (so in gegenwärtiger Gesetzsamml. 5- Band, w C 46z x AB e. 355/ unter der Zahl 1845 zu finden ist) und h. März 1805 (so eben allda im 20. Bd. S. 226, lmtec der Zahl 6545 zu finden ist) dahin erlassenen höchsten Verordnungen Und Vorschriften in Rücksicht auf die Konskription und auf den Militärstand behandelt werden sollen, sobald dieselben sich mit ihren gewöhnlichen Kundschaftsbriefen oder nachzuhohlendeir Jurisdiktionspässen ausweiftn; daher die paßlosen hungarischen Unterthanen zur nachträglichen Erlangung solcher Pässe an die betreffenden Grundherrschaf-tev und Behörden angewiesen werden sollen. - N. 7978. Verordnung-er Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 1. April 1808. Die Aerzte und Wundärzte werden aufgefordert Die A^ke die Zmpfprotokoste richtig einzusenden» ärzte bobt» die Jmrl« Protokolle •N» 7979* dajuftnben. Verordnung von dem Landesgubcrnium in Böhmen den i. April 1808. Die Auswanderung der Glasmachergeftllen ist Auf?lu°. Wanderung mit her strengsten Aufmerksamkeit zu verh'nbecn, dann tcr (5ien= auf die Handhabung des GlasmacherreglemcntS und JJf,; der sonst bestehenden Vorschriften zu wachen. 6 3. in Halt iß Karat Z Gran. Diese höchste Entschließung wird daher zur äll-gemeinen Wissenschaft, Und zur genauen Darnach-achtung der Gold» und Srlberarbeiter hieivit Oefenitf . gemacht. % ML. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 3. April i§og. Nach Anzeige des k. k. Kreisamtes des Trautr- D.r-vlertels ereignete sich im Kommissariate Losenstein der @cbrou*e8 der brcnnrns traurige Fall, daß zwei Holzknechte, welchen ea ben tfoMcn in ihrer Schiafkaiümer zu kalt war, auf die Nacht eine Pfanne mit brennenden Kohlen in die Kammer mi«u» stellten, darüber schlafen giengen , und durch den Kohlendampf irins Leben kamen. Indem dies« k. k. Landesregierung zur Warnung erwähntes Ereigniß bekannt macht, so will selbe zugleich das unterm 26. Jänner j/89 kundge--machte Verboth des Gebrauches der brennenden Kohlen zur Crwürnzung der Schlafgemächer erneuern, auch den lammklichen Kommissariaten anbefehlen, die Vorschrift, wie durch Kohlcndanipf oder Dünste betäub- . tt, oder erstickte Menschen zu behandeln sein? noch deNi Präliminar« sisteme, wann «tnju-feriten. d C 366 > fctm BlvWIflfc vom 49. 3Snnee 1795 ben Unlnch,. »e« in das Gedächtniß zurückzurufen. Da aber manche Gewerbslcute wegen ihres Ge, Werkes Kohlenfeuer in ihren Zimmern unterhalt^ Müssen, so werden selbe angewiesen , auf dki ^fai1nt mit den brennenden Kohlen einen Topf nur Wosser, aus welchen die aufsteigenden Wasserdäwpft tit Schädlichkeit des Kohlendunstes mindern, zu fttzr,,. Es wird daher Jedermann angewiesen, dieses Verboch des Gebrauches der brennenden Kohlen zur Erwärmung der Schlafgemächer genau zu beobachten, auch den unterhabenden Dienstbothen und anderen, nicht zu gestatten, gegen selbes zu handeln, widri. gens gegen die an der Nichtbefolgung obiger Anordnungen schuldig Befundene ohne alle Nachsicht, gemäß des §. 89. des 2. Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizer-Uibertrttungen vorzu« gehen sein wird. 7983» Hofkanzleidekret vom 4. April, fmtige» macht von dem Landesgubermum inBvh-men den 25. April i§og. Die Präliminarslsteme und Rechnungsabschlüsse der f. freien Städte sollen alle Jahre pünktlich eilige» sendet werden. N. NB ( 367 ) N. Hy84- Verorduung der Landesregierung mQester-reich unter der Enns vom 4. April ig®8. Es hat bei der bisher bestandene« Gewohnheit, trAg^'or*' tu ArrhabetrÄge der l. f. Ortschaften vor Ablauf« eines jeden Militärjahres, das ist vor dem Ende des denJadr» Monachs Oktober jeden Jahres abzuführen- sein ‘tDiUftnC welche erster« beide ihre darffber allenfalls zu macht« NoihMendlg gefundenen Bemerkungen in dein gthSrigeti Wegi södänn vörziiteM HM». f98& Gubernialvttokdnuttg für Vöhtnen vom f* April i8"8- Die Menge der seit einiger Aeit im Handel vök-kommenden unqualitä,mäßigen- und in dieser Hinsicht sowohl / als vorzüglich wtgen des unächteiijLä>u gen- und Breikeiimaßes betrügekische« Leinwände, s» Wie auch die eben so schlecht ksiiditiontrten Gatne und Zwirne- macht eine strenge Handhabung der bieg» falls bestehenden Valschriften insbesondere 6er GarN-itiib Leinwano-Verördnuiig- oev Beschau-Znstrstktion, sind der hinsichrlich oes GarNhaNdeiö der ZadenläNge-unv des Haspelmaßes crfloffene« Verordnungen erforderlich > oaum das ipuotlkum gegen Bevorkheilung gesichert, uno der Kred t der böhmischen Garne Ui!» LeiNwaNvfabt'kate > besonders liti Zistslanve äufcechi rrhrtiten «erde- * Ji". . jv ; . v s '\ . % . d C 369 ) Sämmtltche Magistrate und Wirthschaftsämrer sind daher an die genaue Handhabung dieser Vorschriften ernstlich anzuweisen, uud zu beauftragen, hftece und unvermuthete Visitationen zu verani'assen, dergleichen Vorgefundene unqualitätmäßig«, unechte und betrügerische ÄLaaren in Beschlag zu nehmen, und mit denselban sowohl,' als gegen die Schuldt^a-genden nach der ganzen Strengt brr Gesetze ünnach-sichtlich zu verfahren'.' Y* N. »7 7987- K' \ -1 • ‘ Höffanzleidekret vom 7., April; kundge.° macht von dem Landesgubernium in Böhmen deü 5. Mal igo8. Äe zwischen dem Militär und Zivile Vorfällen- ii Beschwerden, und eigentliche Exzesse sollen durch tin don. Seiten des Militärs und Polttiiums zusam, üiengefetzteS Gericht untersuchet werden. t *V .. -,<> -■ > . N- 7988V . . . E)0fkammerdekret an die Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 7: April 1808V - . , - . '* ■' . 1 ' '■ “r /1*;* tl «7 V . * *1 >• *1 - ’ Der rheurnngszuschuß ist von nun. an allen in einen 80s Gulden'übersteigenden Gehalt vorruckenden Beachten auch fü’r das Karenz-Quartaljedoch üb» i|re vorige Besoldung j» erfolgen. XXIV. i a 3n?if Mitträr utv'6 Zivis. vdr» fellcnbc. Beschwerden V Exzess, ixle w. un» tersuchen. 'y > l1 m > - .i’. Sticurtingii, Zuschuß der iMromren für «ni-SuKrs tat. AO ( 3 7P ) AO N. 7Q89* Hofkauzleidekretvvm 8.> an Lie Länder stellen m Böhmen Mähren und Gallizrcu, kund-Kemacht vom böhmischen Landesguberui- um und Mährisch-Schlesischen Gubermmn Pen 29. April, in Gallizien am 6. Mm i 1808. S5«bo<6 Obschon die Einfuhr (iffer fremd,» Scheibemü»- Der ^InfuyV fremder zen, ttnd der Umlauf derselben in den k. k. öfierrti.- mfafM* chischen Staaten schon oorlängst verkochen, und die-ftr Berbokh auch allgemein bekannt gemacht tvorbe« ist! fs hat man dennoch n'öchig gefunden, ihn btn mal jur Warnung der I. k. Unterthanen, besonders der Gränzbewohner neuerlich in (Ertnsertmg bringen zu küssen , indem dieselben durch die erst seit einigen Mo-nathen in Preußisch - Schlesien ausgeprägte, und Im Umlauf gesetzte neue Stlberscheidemiinze zu drei K eu^ zern das Stück, (wovon der Jnnhait gegen den Nennwerth nach dein Konventionsfuße a vier und zwanzig Gulden, um einem Kreuzer. einen halben Pfenning zu gering ist) leicht irre geführt, und in Schaden versitzt werden k'önnten. Die kaubeSsielle hat nebst der Erinnerung M vbknerwähnlen Verbokhes, die kandeFunter,Hanen, besonderej aber dir Gränzbewohaer, auf diese neue preußische Scheidemünze aufmerksam zu machen, lut* sie vor 6«t Annahme derselben zu warnen, i ' r ' If. M ( 371 ) M N. 7990. tz-ubermalverordnung für Böhmeü vom r. April 1808. „ Es ist ein Schema über alle biirch das ganze B«r,eichW Zahr zu ersiattenbe Berichte, Ultenelf; und Einga.- von £,‘0= be» mit dem' Aufträge anher gelangt, daß alle fcl' ^ Eingaben immer in der bestimmten Zeit, und frns ^ sh»e vorläufige Betreibungeri obziiMarken, verläßlich *>« p«r»«»^ ffi't ;C'i- eingefendek werden müssen. Da nun dieses Schema 1,-1 tt. qstl jenem, von Erichen sich die Magistraten undRechter nach der hicrorrigen Verordnung Abschriften nehmen kannten — überünstimmt, wenigsten Domi-.nien und Magistrate aber sich Abschuften genommen haben, fö wird dieses Schema ober Nerzeichniß in dem 'Anschlüsse beiKeschloffen , weiches sich jedes Amt und sieder Magistrat zur Erzielung einer siünk.lichen (vielmehr frühem oder spÄttrs) Einsendung abzm schreiben, ein tabellarisches Verzeichniß zu. entwerfen, unb In der Amtskanzlei anzuheften hat. Sämmtlt-chen Amts- und Qnsvorstehern wird daher in Folge oben gesagter hohen GnberniakverorbnUng die genaue Evidenz und Darobhaitnng aufgetragen, zugleich auch dieselben §>lr Mnktlichtn Einsendung und Bearbeitung dieser Eingaben mit b?m ausdrücklichen Beisätze angewiesen, daß man längstens binnen 3 ?äaen nach verstrichenen Term'n die saumseligen Amts- unh Ortsvorsteher zur Einbringung ihrer rWflLndigen A a 2 Ein- MB C 37» Z MB Angaben oder «ezativen Berichte mit St-afborh^ «m so mehr verhalten wirb/ als jetzt gar keine En» schuldig«»- von Unkenntnlß mehr state finden kann. Endlich hat ein jedes Amt ober Magchrar, j k^üfzettel ausdrücklich anzufetzen, daß eine Ab. schrift von oben beiliegende» LerjeichnlK StNoiMeir wgrben fei. ' W c 373 5 ? V erz eich » iß ijfber alls »on Monach ju Monath an -as k. Ätellant |U erstattend« periodische Berichte. Hr. Ta« der Elnbrtn Januar. gung. I Getreibpreis NB. tint von BudtveiS, ©ra* tzen, Kruma», SobtSlau und Wttttngau I 2 Vieh- und Fleischpreise von allen Dominien XO 3 Bericht, wie viel an jüdischen Eleuerrestry eingetrieben worden 3® 4 Poiijetbericht von Städten und Märkten .. 3° 5 Militärztnsliqnidationen .. 3® 6 Magistrats»«! änderungetabellen . . .. 3® 7 Torf und Steinkohlenausweis . . . 30 8 Bericht über -rodlose Glasmacher . . 30 9 Jnvaltdenraporte, unmittelbar aus W. Bezirk 30 xo Grundbcstyer - Veränderungen, sowohl land-täfltch als bürgerl., worauf Arrartal- oder Ettftungskapitalien haften, Bericht .. 30 ftlittttffärs nnh fab? II čil . . . , . . 15 I I 12 Prältminarfistem, NB. nur von Budipels.. 3® ‘3 Ereuerrechnuggen ■ , 3° 14 Subrepartittopen . . . . 30 .5 Ueber in Zivildienst untergebrachte Mtlitärper-' " Personen .. . . . *. . . . . 3® Ft. GO C 374 ) GO 1 F e h x u a x. ■ ' , tv) A i A; j* wit int Januar. 41 3 5 Juuarrikulationßfchetn.e der Wirthschaftsbe- mnteii . . . . , . . ................ 64. Rechnungsabfchrlften von Muntzipalstädten Verzeichntß btr «bgeurkkeilten Kriminalsträf-linge, NB. mir von ,. .. btr Ei'iskn,- buiig. fflärj, ( 375 ) %{$ H '' * • I ■ ü# '' .I Lag btt i Sr. M a r z. bu»9- jj 1 ? i ; P 2 3 i j* ebev fe wie im Januar. 4 5 j Bericht über eingegangene Schutzpockenprots» folle . . •• •• * 3® 6 Ausweis über gestiftete Gpitalpfcündler .. 3® 7 Glashüktenpersonalstand, NB. nur von Glu. mrtz, Platz und Gratzen 3° 8 Stroh» Heu-und Holzpreise. NB.vonDud- weis, Gratze», Krumau, Wittin. qau, und Sob i e slau ■ . « » » 30 9 Bericht über ertheilte Handlungslegitimati- önsschrine, und verliehene Großhandlungs- befuqntfie, von allen Dominien . • 3® IO Pottaschenausweis . » . 3® II Kirchenrechnunqsextrakte . . 3® 12 Armentnstituksrechnungen 3° *3 Bericht über eingegangene Schulstrafgelder ' ■ i •' . 3° ApkU. p M'- : A p r i L Sag btt Sfnfini dung. ? I L 3 4 5 6 7 i . 81 i eben so wie im Januar. io ku Reverse der neu angestellten Beamten wegen der Verbindung mit geheimen Gesellschaften W ( 377 ) Nr. ! Tag der Einsen- M a i bvng. J } 2 % > rote im Januar. 4 y , , 5 Konskriptionsakten längstens und unter Ver- (tntroortung der Amtsvorsteher.. .. ». 3® - | Juni- h so CO *4 Ox tn O» Nr. I S 10 11 12 13 r*4 15 16 17 W ( 378 ) to» ' • $8fl bet Z uni. Einsen- dung. 1 1 1 1 eben fe tvie tm März. I }Oi I J ■ ' Bericht Über eingeZan-ene ' Tchulstrafgel-der . . .. .. .. 3° Sterbfällenverzeichniffe 3° Bericht/ inwtefcrne die in BunzirungFsa- chen ergangenen Vorschriften beobachtet wurden . NB. nur von Dudweis und Krumau 30 UbikationstabeSe Z2 Normalschulfondsverzeichiüsse längstens .. 15 Bericht Über die Siuefid^tn der Erndte 30 Tabelle über Natur und ökonomische Abän-derusgen .. . . ... .... 30 • > . - AO C 379 ) KD Tng der / Einsen- 2 u n. dung. 1 1 ! ■ 2 - 3 I I 4 5 > wie im Januar 6 1 7 '•51 lOj 1 . / , - Ueber die to Ziviidiensi untergebrachten Mili- 1 1 rcjrpersonen. ■ ' ■ Au- EE C A3* ) Szig Nr. I L 3 4 A U S U st» wie tut Januar. Jag »«r bung. vß oo"» C\Vt 4^ o» v> tl» C gl ) Sl» G »p t k ck b e t. Tag btt Einsen bung. ’ eben so wir im M8»j unfc Iüns- 10 u 12 *3 Bericht Wege» Kbrtgang der Setbenkultur, und Setzung der Maulbeerbäume, dann Über die fich dabei auözeschnenden Individuen .. Personalstand aller Stelley u« dgl. zum Schematismus längsten- .................. Bericht über eingchangene Schulstrafgrlder 30 20 3* <0. 00 -vt; OVA-f^ OJ Nr., : j Oktober. j Tng hcv *1 ^infjiu !i him^. 1 2 . fo sVte tW Janu sr/ I S a (h it ?r e v fin fc er n i 6 ^ r e i *t / 4 . . i 3° v- J Ns. Ox Ut 4» Ui HO ,( ZV ) N v hr m ■> s t- 7. 7 8 fnr Ianttar- Bkricht 86er Flachs? und Mft(’«men«n6au . Bcrgwe:ksprovl,kten -• Tabelle Bericht über den Ausschlag der Erndte- . jr»rame;vfo(to6?fli-n !Ängft?r4 bis ... 30 30 30 19 W C 384 j Dezember. 1 2 3 4 5 6 ? 8 9 10 j' XI 12 13 '4 15 16 17 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 ‘ alle diese find so wie i« Juni. Ausweis über Natur 11. ökonomische AbanbcS,rügen Viehstands landivirthschaftliche Verbesserungen und künstlichen Fiuterkräuteriabellen .. . . Sterbfällenverzeichnisse . ................ Ein» und ÄuSwandcruiigstabelleii . » . . . Bericht oder Ausweis über die in der Provinzi-alversorgnng stehenden Soldatenkinder . . . Bericht übev an Blattern verstorbene Menschen lieber abgeschaffte, und noch bestehende hölzerne Rauckfänoe . . . . . . ... - • » Arrhafaffionen, NB. nur von BudweiS . . VolksbeschreibungS« Bodenbenutzungs* und 6m* stgkeitStttbellen . . ...................... . . Bericht über bestehende Großhandlungen . » . Vcrzeichniß der den Emigranten grleist. Aushilfen. Bauinaterialicilpreise . . .... . . Bericht über den Zuwachs der hier Kreises praktizi- renden Aerzte ................................... Normalschnlfondsbeiteage längstens .... Ausweis über verpachtete Gcmeindgef^ste . Ausweis über von Scheintod oder aus plötzlicher Lebensgefahr gerettete Menschen ...» lieber den Fortgang tr^ Bienenzucht, und die Zahl der vorhandenen Btenciistochc V , . . ( 38§ ). M N; 7991. .tzoflanzlei-ekrch an dre ^andesregierüng " in Oesterreich unter der Erms vom id. ' April «8*08. Den etroatgen ilnfiigen der Fleischhauer sowohl D'e^U,>KL In Äbsicht üuf bni Äewicht als auf die Zulagen linb Kiofchvauei selbst auch auf Unbilden- die so manche gegen daS druck,lchft^ Publikum stch erlauben sollen- haben d^eBeh'örden nach- ^ brücklichft Einhalt jü thüir- und die Ucbettrctcr uni dachstchtlich jü bestrafen. N. 7992. Verordnung von 5cm Landesgübernium in Böhmen den to. April isog. Die Kreiskassiere sollen die Verschleißausweise der höheren Stempelpapiergattungen ülle Äkonarhe ein-fendrN: Krclskäfflere haben bit Verschleiße iuiswc ft rel ©t.mpUtjiir-tunge» alle šDlonUU tiN» ruft n d e n. N. 7993. Hofkanzleidekret an die Landesregierung in Oesterreich Unter der Enns vom ii; April 1808- Die versatzämtlichen Interessen stad von den Btria-Kil- . llche^lnterej> bisherigen acht wieder auf zehn Prozente, jedoch mff sen werden Hinweglässmig des vorhin üblich gewesenen Bruch« theils von ^ Prozente, und zwar für alle Pfänder »Erhöbt bhne Unterschied ihres Betrages zu trhöhen. XXIV. B b N. 7904: Ebtaesttz J för Salzburg und Gerchttta«, ben. Megeiff der «he «ittß des Ed »verlöt« «»{fee. HO ( -86 ) AB N, 7994. Patent vom 13. April igog. W ir Franz der Erste ic, Nachdem die Gerichtsbarkeit in Ehesachen In n«, ftrtn Provinzen Salzburg und Berchtesgaden die nähmliche Verfassung, welche in Unseren übrigen beut, fchen Provinzen besteht, erhalten hat, f» wird fa, dieselben auch ein gleichförmiges Ehegefetz kunbge» macht; dieses Gesetz tritt vom i, Junius b. I. „„ in seine Wirksamkeit, und sind daher Ehen, die vor diesem Zeitpunkte geschlossen worben, noch nach dem bisher bestandenen Gesetze zu brurthellen. §. 1, Durch de« Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlecht- grsetzmässig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu tu trugen, fl® zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. §. 2- Ein EhrverlLboiß, oder ei» vorläufiges Versprechen-, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben, oder erhalten worden^ zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nad) sich, weder zur Schließung der The selbst, noch zur Leistung des,, jeniqen, was auf den Fall des Rüclrrittes bedungen worden. Nur bleibt dem Theile, tzon dessen Seite keine RechtMf gegründete Ürsache zu dem Rücktritte entstanden ist, M%6to«K -er Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens Korbehalten, welchen er aus diesem SkWtrltte $u lct--den beweisen hnn; §♦ 4’ Einen Ehevertrag kann Jedermann schließen, insofern ihm kein gesetzliches Hindermß im Wege sieht. - *• 5. . .. , . Rasende, Wahnsinnige; Blödsinnige, wie auch Mannspersonen, die das achtzehnte, ülid Frasienspett fonen, die das sechzehnte Jahr noch nicht jiirückgele-get haben, sind außer Stande, einen gütigen Ehe, -ertrag »u errichten." ?. 6- . . ... . , Minderjährige > oder auch Volljährige, welche aus was ttimer für Gr Linde x für sich allein seine silegci übie bKjšcibltifeii Zur &$Üc-ßung <111 tr Sdr. sithiift 6et #$:■ A; Aut ..... IBioiijiet btf tiriiirrltH» ÄAuö'Mün.. gci o« ;iSii£ niwici 6 j'iif tz tiiiÄ llr' Ü unč' gültige VerbtNbllchkkit ein gehen können', sind auch UN' fähig, ohne EmwiMgung ihres »helichen Vaters sich gilktg zu vermählen. Ist der Baker Nicht mehr am keben, oder zur Vertretttng unfähig, so wird die Einwilligung des väterlichen Großvaters > und be# ordentlichen Vertreters, jugleE aber auch die Ein,' willigüng der Gerichtsbehörde für Giltigkeit der Ehi erfordert. In Ermanglung des vak.rlichen Groß/ Vaters ist die Cinwisiigung des Vormundes und der Gerichtsbehörde zur Gtltiaktir Der Ehe rtÄWbigV L b 2 ' §■ 7 cfrrr Mtkt-tjvp k 2$. Ein« Eh» zwischen zweien Personen, die unter w,g«*«b»» sich einen Ehebruch begangen hohen, ist ungllttg. *ru*,; Der Ehebruch muß aber vox der j geschloffene» Ehe bewiesen sein» 5. KZ» Wenn zwei Personen, auch ohne vorhergegan- ober @«<« genem Ehebrüche, sich zu ehelichen versprochen haben, t,nm0l,Mi und wenn, um die Absicht zu erreichen, auch nur eine von ihnen dem Gatten, der ihrer Ehe im Wege stand, nach dem Leben bestellet hat, so kann unter diesen zweie« Personen auch dann, wann der Mord nicht AusAb-S""g der y>ese»tlt- - ■ ; zr. Soll die Ehe an einem dritten Orte geschlossen werben, so muß der ordentliche Seelsorger gleich bet der Ausfertigung der Urkunde, wodurch er einen an» lern ju seinem Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit Benennung des Ortes, wo die Ehr geschlossen werden soll, [in das rrgulrygshuch feto«* Pfarre «rnttsgLn- '' §»zs. m C 395 ) w< V Z 2. Der Seelsorger des dritten Ortes, toe Mt Ehe wirklich geschlossen wird, hat die geschehene Ab» Schliessung derselben to das Trauungsbuch seiner Pfarre mit Beifügung, von welchem Pfarrer er berech-ligt worden sei, die Abschllessung in seiner Pfarre geschehen zu lassen, ebenfalls einjutragen, und die geschehene Abschllessung dem Pfarrer, von welche» «r berechtiget «erden iss, binnen acht Tagen an« ^3» Dttpenf«» Aus wichtigen Gründen kann die Nachsicht von einigen Ehrhindernissm bei der kandesstelle angesuchl 8(f Wiede, Höhlung des Aufgeboths ist nicht norh- wrndig. $• 39' St# c 39? ) Št#' §•39* Die Neckte und Derbliidlichkeltin dir WtrkimA {ttt tvtf.ebčn etit? ttm Zwecke ihrer STettinigtir^, ouC tem besetze , Und tcN geschlossenen Verabredungen. »"v ^..ev werden mir tie Persoiiciirechtt ber Ehegatten [i*Mtenbar bistimn:t. Mas das VerU'ögen der Ehegatten an-gebt, Iji nad dem hierüber bestehenden bürgerlichen Rechte zu brurthcilen. §. 4°* ■'] Vor allem baden beite Lheile tihe gleicht Ve>- ■ lchatcbch« BlnMid-feit jur eheliche» ffflicht, Treue, Und Ünsian-dlger Begegnung. -"t §. 4** Der Mann ist das Haupt der Familie. In besonder« dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich daS Recht zu, J^^j' das Hauswesen zu leiten. Es liegt ihm aber auch , die Verbindlichkeit vb, der ChegakrinN nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu vertrete». §♦ 4^* Die Gatkinn erhält den Nahmen des Mannes, der Ebrgii-i «nb genießt die Rechte feines Standes. Eie ist »er-bunbeit dem Manne ln seinen Wohnsitz zu fosgen, lit der Haushaltung Und ErweMng nach Kräften 6tU zustehen, und soweit es die häusliche Ordnung erfordert , die von ihm getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, «ls befolge» zu machen. GO ( 39* ) ' GO k. 43 ♦ «ufStlung Den Ehegatte« tst keineswegs gesiattet, die ehx. lich« Verbindung , ob si« gleich unter sich darüber Woff» einig wären, eigenmächtig änfzuheben, sie mögen ttun die Ungiltigkeik der Ehe behaupten, oder die Trennung der Che, öder auch nur eine Scheidung von Lisch und Lette vornehmen wollen. , $•' 44» . 'faV^but* Die Ungiltigkeit des Ehevertrages setzt voraus/ Erklärung daß fchoN zur Zeit der Trauung ein Chchinderniff der urs fprüngli- ^ vorhanden war. Wenn jedoch das Ehehtndermß LUn-u.. (yereitg erloschen ist, wenn kein anderes als ein auf das Aufgebvth sich beziehendes Hinderniß besteht, »der wenn die' gegen daS Gesetz ohne Einwilligung des Vaters geschlossene Ehe von dem letzteren uid/r hessritten wird, so wie guch bet dem Ehehinderniste beS Irrthums/ der Furcht,- und des immerwährende .• Unvermögens muß das rechtliche Begehren des einen-/ tztzrr «mdereu Ehegatte«, die Ungiitigkeit der Ehe zu untersuchen, abgewarket werden. In änderen < Zästen ist die Ungiitigkeit der Ehe , wofern daraus «in öffentliches Aufsehen entstanden Ist, e»n Amts-rvegrn zu untersuchen^ f» 45* Der Ehegatte, weicher den unterlaufenen Irr--thum in der Persön, oder die Kurs»«/ in welche, der .. andere Tbeil gesetzt wo-reii ist t gewußt , ferner der Hatte, welcher den Umstand, baß tt nach den 6y feš ( 399 i, 8 und 11 für sich allein keim giltige Ehe schlief-fto kann / verschwiegen, oder die ihm erforderltcl^ Einwilligung fälschlich vorgewendet hat, kann aus seiner eigenen widerrechtlichen Handlung bit Giltigkeit der Lh« nicht bestreiten. 46. Ueberhallpt hat mit der schuldlose Shell bas Recht, j» verlangen, daß der Chevertrag ungiltig erkläre werde. Er' verliert aber dieses Recht, wenn «r, nachdem ihm eines der in den $§. 6, 7, g, 1 iy 12, 1 a angeführten Hindernisse, oder ein- Mangel «m Au'gcborhe, oder an dem tro $. 5. geforbtr# ten Alter bekannt geworden iß, die Ehe fortgesetzt hat. k. 47- Li, Untersuchung Über die' Ungiltigkeit einer Ehe steh^ nur dem kandrechte des Bezirkes zu, wo/ rinn die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Von dem kandrechte- ist das Fiskalamt, oder ein anderer verständiger und rechtschaffener Mann zur Erforschung der Umstände, und zur Vertheidtgung btt Ehe jo bestellen, und die Sach« von Amtswegea zu untersuchen, 5. 48. Wenn das Hinderniß gehoben werden kann, soll daS kandrecht trachten, durch die hierzu norh> wendige Einleitung, und das Einverstandoiß der Par-Kien die Sache auöz»gleiche«. Wenn-aber buses nicht C 4/06 J ' ht*t möglich ist, so soll das Landrecht, mit Bill ziehung eines Repräsentanten von der politische-., La,,» desstelle- über die Giltigkeit der Ehe erkennen.' S* 49' Die Vernruthung ist immer für die Giltigkeit der Ehe. Das angeführte Ehehinderniß muß also vollständig bewiesen werben >' und weder das übtr£-cinstiminende, Gesiändniß beider Eheßaj)en hat hier die Kraft eines Beweises, noch kann darüber lhrÄn-rrbiethcn jum Eide angenommen werden. §. So. Insbesondere ist in dem Falle, daß ein vorher^ gegangenes und anhaltendes Unvermögen, die theli, chi Pflicht zu leisten/ behauptet wird, der Beweis durch Sachverständige, „ähnlich durch erfahrneAerzke und Wundärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen z« führen. 51-................... Laßt es sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen-ob das Unvermögen bloß zeitlich oder anhaltend fei; so sind die Ehegatten noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen verbunden, und hat das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten- so ist die Ehe für ünzil-tig zu erklären. $♦ f>2» Zeigt es sich bet der Unterfuchnng über die Giltigkeit der Ehe, daß einem Theile, oder daß beideii TheUen das EhehinNrniß vorher bekaitiii ivar, ünö ReB ( 461 ) baß ste es vorsetziich verschwiegen haben, so sind die Schuldigen mir,btr in den, Errafgesetzr über schwere Polizetüberkretungen bestimmten Strafe zu belegen. 3(1 ein Theil schuldlos, so bleibt es ihm heimgestcllr, Entschädigung zu fordern. Sind endlich in einer solchen Ehe Kinder erzeugt worden, so muß für die» selben nach jenen Grundsätzen gesorgt werden, welch« in den Gesetzen von den Pflichten der Aeltern fest» gesetzt find. 5- 53* Die Scheidung von Tisch und Bette must den Ehegatten, wenn sich beide dazu verstehen, und Über die Bedingungen einig sind, von dem Gerichte unter der, nachfolgenden Vorsicht gestattet werden. $• 54‘ Den Ehegatten liegt zuerst ob, ihren Entschluß zur Scheidung sammt den Bewegungsgriinden ihrem Pfarrer zu eröffnen. Des Pfarrers Pflicht ist, die Ehegatten an das wechselseitig bet der Trauung gemachte feierliche Versprechen zu erinnern, und ihnen die nachtheiligen Folgen der Scheidung mit Nachdruck an das Herz zu legen. Diese Vorstellungen müssen zu drei verschiedenen Mahlen wieverhohlt werden. Sind sie ohne Wirkung, so muß er den Partheien ein schriftliches Jeugniß ausstellen, daß sie, dcrdrei-mahl geschehenen Vorstellungen ungeachtet, bei dem verlangen, sich zu scheiden, verharren. C t ß. chc $Lu('.)t butta /i) Zeitliche XXIV. Laub, $• 55- i SZ. Beide Ehegatten haben mit Beilegung biese^ Zeugnisses ei« schriftliches Scheidungsgesuch bei th,. rem ordentliche!, Gerichte einzurcichen. Das Gericht soll sie persönlich Vorrtifert, und wenn sie vordem, selben besiattigen, daß sie über ihre Trennung sowohl, als über die Bedingungen in Absicht auf Der wögen und Unterhalt mit einander verstanden sind, ohne wer, terc Erforschung die verlangte Scheidung bewilligen, und dieselbe bei den Grrichtsakten Vorwerken, (giiib Kinder vorhanden, so ist has Gericht verbunden, für dieselben nach den gesetzlichen Vorschriften M sorgen« §- 56. Ein minderjähriger Ehegatte fan* zwar für sich selbst in die Scheidung einwistigen, aber zu dem Uedereinkommen in Absicht auf daS Vermögen der Ehegatten, und den Unterhalt, so wie auch in Äück, sicht auf die Versorgung der Kinder ist die Einwilligung des geschlichen Vertreters, und des Vormund-schastlichenUGerichtes nothw endig« §. 57" Will ein Theil in die Scheidung nicht rinwilll-gen, und hat der andere Theil rechtmclffige Gründe, auf dieselbe zu dringen, so müssen auch in diesem Falle die gütlichen Vorstellungen des Pfarrers voraus, geschickt werden. Sind sie stuck tlos, oder weigert sich der bcschustigie Theil..K dem Pfarrer zu er, ArS C 4@3 > tininen, totin ist tos Begehren mit des Pfarrers Zeugnisse, litlb veil nöthigen Beweisen bei dein or# denrlichen Gerichte einjüreichen, welches die Sacht von Amtswege» zu untersuchen, und darüber zu erkennen hat. Der Richter kann dem gefährdeten Lheile auch noch Vor der Entscheidung einen abgesonderten anständigen Wohnott bewilligen« v 58»' Wichtige Gründe, aus denen auf die Schei» buNg erkannt werden kann, sind : wenn der Beklagte eines Ehebruches ober eines Verbrechens schuldig erklärt worden ist; wenn er den klagenden Ebegatrcn boßhaft Verlässen, oder, einen unordentlichen Lebenswandel geführt hat, wodurch ein beträchtlicher Tßeii des Vermögens des klagenden Ehegaren, oder bid guten Sitten der Familie in Gefahr gesetzt werden, dem Leben oder der EcsiMdhcit gefährliche Nachsiel? lungen, schwere Mißhandlungen, oder nach dem Der? hältniffe der Personen sehr cnrpfindilche, wieder? höhlte Kränkungen, anhaltende, mit Gefahr der $!«? steckung verbundene Leibesgebrechett« $• 59* Streitigkeiten, welche bei einer ohne Cinwikll? gütig des anderen Ehegatten angesuchten Scheidung Über die Absonderung des Vermögens, ober die Versorgung der Kinder entstehen, sind nach der 'Nähmltchen Vorschrift zu behandeln, welche unten C c š im M C 4-4 ) W žm §. 76 tn Rücksicht auf bte Trennung btt Ehe theilt wird. §. 60. Geschiedenm Ehegatten steht ed; frei sich -sicher zu vereinigen, doch muß die Vereinigung bei bent ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Dollen ße itad) einer solchen Vereinigung wieder geschieden wer. den, so haben sie eben bas zu beobachten, was jg Rücksicht der ersten Scheidung vorgeschrieben ist. {- 6k. $remim!f<6e Band einer giltigen Che kann zwischen Katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten setrennt werden. Eben so unausshsiich ist ras Band der Ehe, wenn auch mir ein Jbeil schon zur Zeit der geschlosserten Ehe der katholischen Religion zugethan war. §. 62, Eine längere Zeikfrist der Abwesenheit eines Ehegatten gibt zwar dem anderen Theilr noch kein Recht, die Ehe für aufgeloset zu halten, und zu rin er andern Ehe zu schreiten. Wenn aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen begleitet,ist, welche keinen Grund zu zweifeln übrig lassen , daß der Abwesende verstorben sei, so kann bet dem Čanbredite der Provinz die Erklärung, daß der Abwesende für tobt p Haltens und die Ehe getrennt sei, angesircht werbt». ETE ( 4®5 ) M §. 63. Nach diesem Gesuche wird ein Kurator jur Cr« Forschung des Al>wesenden aufgestellt, und der Abwesende durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes Edikt mit dem Beisätze vorgeladen, daß das Gericht, wenn igi,zkons- 2sufgavs - und Absatz-Oerter, für die durch düs k. F. Nflvlgazions - PostfHlsf lflNgst bkM (ZstU!?r0Mk VYN Slssck 6iS Salloch zu versendenden Bankorcktiln, Gold-und Siivermü-izett, >tvl> Praetiosa. % « x e. -* v -j —— : ==rr-- . v 3en,2iufflaNj, ocr Pankozek-. fein im . Von Sagoch bis Von Salloch bis klktao. Von Salloch bis Ssao». Von Salloch bis fHiiifdiad). Von Salloch bis kieclitenwali' x 23oii' Salloch bis Öiuraftlb. Von Salloch bis Rann. Von Salloch bis; Jelke,!!!. • Aon Salloch bis Äaram. Von Sallsch bis Siff.k. A n m e r k u n g. Betrage, j • 1 1 V’ fl. ! fl. ! fr.1 fl. ! fr. fl. [ kr. ‘ fl. :! kr. ^ fl- ! kr. fl. ’fr. fl. 1 fr. fl. ' J 1:.'; - fl. ! kr« ff. fl;. d; v; : dd„ -:d;d..d' : . ; ■ j 5 . i 2, 3 ■ 4 51 b 7 tij M ?7 ? y; ‘°! 1.2 Beschwerte Briefe mit Bankozettfln müssen der k. k. Navtgazioi'.s - Poflschjffg .-Expedijion in Laibach, und übrigen benannten Srazionen IO .4.} 5 6| 7 8 9 1-0 J 11 - ■ >: 12 -! •4; 14 ‘5 6! 7 8 9 iO .... . . 11 12 - !3 l6 20 j 8i 9 10 11 12 ‘3 14 kZ l 6 ä8 unMegelter gebracht , von dem Expeditor ge-jählet, die Zahl, Gattung, und der.Betrag -Zrütofolttret, dann in Gegenwart des Alifge- 2 p 11 IL $3 . 14 iS 16 ‘7 1? h r. , 20 -Z I8 bers gesiegelt werden, wobcp es sich von selbst versteht, baß die Sitgilirpng sowohl mit dem Amtssiegel, als mit jenem des.Aufgebers ge-, schehen Müsse. -V 40 12 ‘3 • -' - 14 /O ‘7 l9 20 22 5° 14 15 161 -7 .. ' n ‘ •; 1 $81| ‘9 20 21 22; 24, 6o ' 4 \ \ ■ iS' 17 -8 —1 l9 20; '21 22 23 24! ... , 4 7© 19 2o| 21 22 2Z 24 26 - 28 Eben so sind die Stazioncn.verpflichtet, bep der Abgabe der beschwerten Briefe an die Partheyen, bey der Ersffnuiig und Zahlung des Betrages gegenwärtig zu seyn, und von dem 80 i 20 21 22 23 24 25 j 26 2 71 28i 30! 90 22 -3 24 25 26 27 28 29' 30 32 100 •> v’ 24 25 26 • 27 2gl 29 BO 31' 32 34 Empfänger das eigenhändig unterschriebene Ne-zepiffe abzufordern. .Silber und Goldmünzen werden von den Txpedistons - Stazionen nicht gezählet, doch aber gewogcn, und an allen Serken, wo Möglichkeit einer Oefnung Vorhänden ist, mit dem Amtesiegcl , .und jenem des Aufgebers gesiegelt werden« 93en Aufgaben der Silber-unö Gold , Münze dann Preetiosa. Von Call och bis Klctsche. Von Callvch bis kittay. j Von ■* Salloch bis Sag or. 1 Don 1 Salloch bis Ralschach. Don Salloch bis Liechlknwslv. Von Salloch bis Gurgfeid. J Von ! Salloch bis Ran». Ton Salloch bis 2-sscnij. Ton Salloch bis -"Agram. Ton - Eallcch bis Slssck. fl. fl. 1 *•« fl. ! kr. ! fl- 'kr. |:. fl- Jf. I fl. fr. fl. f fr. fl. fr. fl. 1fr. fl. kr. fl. fr.! 5 3i! 4 5 6 v' . •' :: 7 ! 8 9 10 — . ii i12 10 5 1 6 7 1 15 1 ; 10 11 12 55 H Von -den Cxpedizionen wird dem Ausgeber der Daiikozeltet , des Silber und Goldes jederzeit eilt Rezepisse gegen 6 fr. Taxe.überreichet werden. -5' 1 7 8 9 : 10 1 I 12 *3 14 16 15 16 20 9 W, ., d 7 I 0 11 IX r3 14 15 '7 V ,'l -8 30 n 1 12 f 3 f4 15 16 57 -18, : 19 20 Die f, k. Navigations - Expedizion stehet 40 13 I4 15 16 ... • : 17 18 ]9 20 2d ■261 22 i—i für :die au 5g eg ebenen beschwerten Briefe nur in so weit gut, als insoweit diese durch'die eigene höchst anbefohlme Anordnung die Auf- , 50 IH 19 20 21 22 5* 24 25: 'd' 27! 60 20 t : 21 22 23 24 25 26 I .■ 27 28, 1, M 29 und Abgabe zu besorgen habe, oder-wenn lediglich durch.die Expediziv!, der Verlust eines beschwerten Briefes-, oder Pakets entstünde. Für Cicnieukar Fufällc kann aber.bit Expedi- 70 1 - 22 I ’ 23 24 25 26 ■ 27 28 Öp 29 -31 3d 55 80 * 24 ! 25 26 27 28 29 ! ?51 33, 90 26 • * 27 28 29 30 31 15 .33 34 351 zion nicht gutstehcn. 100 ! 28 'iSJä — 29 30 31 32 33 34 I 35 y , 371 —— L-j—-g—~ ::.rrr : :r:. .■ rr?-r^ { . . • - «k PE C 411 ) PO N. 7996. Verordnung des Mährisch - Schlesischen > Landesguberninm vom ig. April 1808. Das Er scheinen des Borkenkäfers in einigen Wal- Enthaltend Hungen Mährens macht es der Regierung zur Pflicht, die Kennzeichen, welche das Dasein dieses höchst ver- ^^nkä-. verblichen Insektes'verrathen, und die Maaßregein, ebenden welche um ihren Verwüstungen Einhalt zu thun, und „nblu fle nach und nach soviel möglich anszurotten, zu tr* greifen sind, zu Jedermanns Wissenschaft bekannt zu ^ttmig bt|> machen. Der Borkenkäfer gibt es zwei Arten, der eine (B ostrich its micrographusj ist ein sehr kleiner Käfer, kaum {- Zoll lang, und Zoll breit, von gelber Farbe, wenn er jung ist, von brauner wib! schwarzer, wenn er älter wird. Dieses kleine kaum bemerkbare Thier macht, daß dir stärksten und gesundesten Bäume an der von ihm verursachten in der Forstsprache sogenanntenWurmtrock-ni§ absterben. Was ihm an Größe abgeht, ersetzt er an Menge; man hat bis 80000 an einem einzigen Stamme gezählt. Die zweite Art des Borkenkäfers (Bostriclms Ligniperda) ist über Z Linien lang und i{ Linie dick. Die Fühlhörner sind darin» von andern abweichend, daß das erste lange Glied oben sehr dich Ud.d aufgeblasen wird, alsdann folget das kleine kug- l'kche NO <. 4t* ) NO Pck-e Glied, tie oberen werden sehr klein, rind hüben fttes am Ende eine steife Borste an beiden Seiten, auch der Kopf ist behaart. Das Gebiß ist schwarz, Kopf und Schild ist mit langen Haaren besetzt, und fein pnnktirt, die Flügeldecken And rauhhaarig, unb jede hak 8 Reihen eingestochener Purckte, die Knie sind braun, so wie die Spitzen, womit bit Schiabei» ne besetzt sind, und der Bauch ist dick. Er lebt hauptsächlich in den Nadel- besonders Fichtenwäldern, selten in Laubhöhern. Diese Käfer selbst schaden nicht, ausser mittelbar durch die Vermehrung ihrer Art. Unmittelbaren Schaden aber richtet dieser Käfer an, ehe er noch zum Käfer geworden, d. h. als Made, Wurm oder Larve. Diese Larven entstehen aus sehr kleinen Ciern, welche tie Weibchen der Käfer, sobald die Witterung gut ist, hauptsächlich aber in den Sommermonaehen in eine bis an den Bast gehende Höhle legen, die sie von aussen durch Nagen in die Baumrinde aiizubringen wissen. Hier höhlen sie zwischen Basi und Rinde einen Gang von 2 bis 4 Zoll Länge, machen neben demselben dicht aneinander auf beiden Seiten Grübchen, setzen in selbe 30 bis 40 weiße runde Cierchen, die sie mit Wurmmehl bekleben und bedecken. Sobald die Mutter dieses Geschäft verrichtet hat, kriecht fU rücklings wieder aus ihrer Höhle heraus, aber (0 abgemattet, daß sie nicht weit mehr fliegt» hnn, sondern zu Bode» fällt und stirbt. Bei anhaltend war-- C 4lZ ) ' warmer Wirterung werden die Eier schon nach 14 Tagen auszebrütek, und das erste Gesa äft der aus-gekrochenen Larve» ist, erst befi Bast, dann f eu Splint durchzunaze», und sich von den chnen hier zufl eßenden Saften ^zu ernähren. Hierauf miiiuen sie zwischen Rinde und Holz fort, Ulfe zerstören nach und na^h Bast und Splint dazwischen so, daß die Rinde Docker wirb, an deren hin und her iauftnden Furchen iimek-halb man die Wege wahlnehmen kann, welche diele Infekten beim Miniren genommen haben. Die weißen Larven miv gelbem Kopf und rochem Strich iiöec den Rücken wachsen schnell, werden f 3cÖ lang, und verwandeln sich bald in weiße auch bräunlich gelbe Puppen, die schon die richtige Gestalt der Käfer haben, in die fje sich, nachdem die Witterung günstiger fber ungünstiger ist, früher oder später verwandeln. Diese ganze Verwandlung ist das Werk von 6 Wochen, wenn die Witterung warm und trocken ist; ja in trockenen warmen Sommern erscheinen des Jahrs sogar zwei Generationen. Daher sieht man diese kleinen Käfer zwischen den Monathen März und September in großen Schwärmen, wie Bienen herumfliegen. Bei stillem Wetter und Sonnenschein gehet! sie in die Höhe, und halten sich bet nahstchenben, beschädigten oder kränkelnden Bäumen auf. Bei widriger und trüber Witterung gehen sie ln di« Tiefe an Klafterholz, Baumstöcke und bergt. An den Leitern finden fich überhaupt alle diejenigen ein, wei-- ,, che AB c 4*4 ) AO cht schon ln bei- Höhe herumgcflogen find, und keittLli bequemenAufenchalt fanden, ober welche ausSchwäch-lichkeit sich nicht hoch schwingen können. Sie suchen allezeit anbrüchiges Holz, in welchem die Käste stocken, und verdorben sind, also alle beschädigten, krau» ken oder gefällten Bäunft, abgehauene, abgesagte, unausgerottete Stocke, endlich Zimmer- Klafter-Stock» und Werkholz, bas einigt Zeit im Walde liegen bleibt. Das Holz vott mittleren Jahren ziehen sie älterem vor, weil die Schale desselben nicht so schwer zu durchbohren ist, und greisen dieß gern üßeü der Mitte seiner Höhe, wo das Harz nicht zu stark fließt, an. Sie begatten sich theils in der Luft, thcilS an den Stämmen, die ihren Larven zur Wohnung dienen sollen. Das Männchen stirbt gleich nach der Paarung, bas Weibchen aber, welches daran ja erkennen ist, daß es größer, dicker, und wenn der Bauch »oll Eier ist, mit einem hervorstehenden Hinterleib erscheint, setzt sich ganze ?I'älder zu zerstören. H -ibk mehrere noch kleinere Arten, die sich .'ti).-ltd unter der Rm^e, tbeil; an den untern Zweigen pi er sichten >md Tanne., aufdalken und sie aushoh^ t..,, bu§ sie ve derben müssen. Rasse, kühle Som-me-* verzögern ihre Brett, welche du ch Winter, in de» •m« ^ 'o., unD Nässe abwechteln, völlig zerstört wird, dagegen wird diese durch sehr trockene warme Sommer, kalee Winter, wie der dießsährige war, ausserordentlich begünstigt. - Es stehet daher mit Grund zu besorgen, daß sie diesen Sommer fürchterlich über Hand nehmen, wenn er nicht kühl .und feucht aus-fallen sollte. Das Dasein des Borkenkäfers verrathen folgende Kennzeichen: a) Werden bet der ersten warmen Witterung die Fichten von schwächeren oder stärkeren Schwärmen der Käfer wie von kleinen Mücken umflögen ' und angefallen. b) Die bereits angefallenen sehen anfänglich von aussen wie mit Vogeldunst angeschossen aus. o) Weiterhin fangen sie an am Gipfel abzutrock-nen, und zeigen rorhe Nadeln, weil die Larven durch das Zernetzen der Saftgefässe bas Auf--steigen der Säfte nach oben verhindern. d) Am geschlagenen Holze, besonders wenn ti iängcre Zeit im Walde gelegen, findet man die Rindt AB (' 4r6 ) AB Rinde leichter ablöslich, und auf ihrer tiirw«it Seite Gänge nach allen Richtungen c'iigcgraben. e) Auch Wurmmehl, trenn man Spuren davon antrifft, verrätht das Dasein des Borkenkäfers. f) Eben so starke Bemoosung besonders vom langhaarigen Moose. Die Knospen sehen unansehnlich, und die Nadeln gelbgrün aus, bei manchen SütmunJ finden sich auch schon ganze Aeste vertrocknet. Um diese so gefährlichen Käfer zu vertilgen, müssen rtenS. Fledermäuse, Finken, Nachkschwalbm, besonders aber die Fliegenfänger' möglichst geschont und gehegt werden, weil sie die Käfer im Fluge verzehren, eben so die Spechte, Spechtmeisen, Wcndhal-se und Baumläufer, die sich die Maden zwischen der Rinde oder Borke zur Nahrung aussuchen. Auch sind 2teus keine Stöcke mehr in den Waldungen zu dulden. Die Bäume müssen entweder nahe an der Erde abgeschnttten, oder aber die stehn gebliebenen Stöcke sogleich ausgerottet, in Klafter gehauen und «erkauft werden; denn in der Schale dieser hohen Stöcke nistet sich der Borkenkäfer - gewöhnlich zuerst und am meisten ein, und verbreitet sich dann von da aus weiter. Ztens. Kein Scheiter- Bau- oder Werkholz, das im Winter oder Frühjahr geschlagen worden, darf bis zum Sommer im Walde liegen blüüen, das ins Sommer gefällt» muß auf der Stelle, und bas im Herbst M c 4 N' 7997- Aerc-rdmmg derLandeercgierüng in Oesterreich unter dec Enns vom ig. April i8o8. Da in Hinsicht auf bsta ' foinmtn, Zeugnisse den Fübriks » Werkfiihrern auszustellen, feu>|i cu*. ünd sollen dieselben Nur jenen juerthetlen fein, wel- *"'°^ ** • che vermöge KonskripjionS- Patent wikkltch von drD Mriilchee zeitlich befreiet find! N. 7998: Höfkammerdekpet vom so.; kündgemacht von der Nlkdckösterreichischen Landes» regiernng den s6.> von dem Stecermar-kisch - Karütriekifchen /, dann von bent Mährisch - und Schlesischen Larrdtsgn-ßerniüm den 27. / von der Landesregie-rnng ob der Enns und Böhmischen Gu-Scnttunt den 28., von der Kralnerisch-Gvrrerischcn Landeshauptmannschaft den Ao. April, von dem GallizischenLandes-Zuberniüm den 3. Mai i'SöS. Äiik höchstem Hokkammerprafidlaldetret vom ?«$ D v 2? 2ürtcu Hj- ( 420 ) TM $oCf<4' ter flote« dieses, wurde anher c»öffnet, daß zufs'l-FS stche"au« allerhöchster Entschließung der auf die Ausfuhr dir Gmaim. ächten Pottasche gelegte Zoll, vom Tage der Kundmachung angefangen, an der ganzen gallizischm Granze ohne Unterschied azif zwei Gulden vom Zent, ntr an der mährisch - schlesischen, und böhmischen Glänze aber, so wie an den gesummten GrÜuzen von Oesterreich ob der Enns, von Salzburg und Berchroldsgaden, von ganz Jnncrösterreich und gegen dir See vom Zentner auf sechs Gulden erhöhet wer, den soll, für die hungsusche Pottasche jedoch mit dem Unterschtcde, daß, wenn fie an der Gränze von Oesterreich ob der Enns/ Salzburg, Bcrchtoldsga-den, von Jnnerösterreich, oder gegen die See aus-zntrete» bestimmt ist, bei der k. k. Bankohofdepura» zion nach der bisherigen Beobachtung Ausfuhrspässe angesucht werden dürfen, wo sodann bei Erhaltung dieser Pässe, und gegen Erfüllung der bisher üblichen kegitimazion, »itb- der strengsten Martthmantpulazion für die hungarische Pottasche der AusfuhrSzoll von vier Gulden für den Zentner zu entrichten sein werde, daß es ob«- im übrigen bei der bestehenden Anordnung 'vollkommen zu verbleiben habe, übrigens aber in alle» diesen Fallen ohne irgend einer Ausnahme, der auf die Ausfuhr der Pottasche gelegte Zoll , in guter klingender Gold, oder Sttbermünze bezahlet w.rden müsse. N. ( 4-r ) N. 799Y. Ho.'kanzlndekret vom 21. April, kundgemacht von -deni Mährisch - Schlesischen Landcsguberni' m den 6., der äirame-risch-Görzvrischen Landesstelle den u., vom Böhmischen Gubernium den iz. Mai rkio8. , (Beine Majestät - haben bei Gelegenheit eines fen°lnei r allerunterthäiigst-n Vortrags der geheimen Kredits-femmiffon Über die Frage: ob das Agiotiren mit ru»g«M« ' , mn ©dielä Scheidemünze alS eine schwere Polizeiübertretung zu bmim^ in betrachten sei, und welcher Gehörbe dir Untersuchung, und Bestrafung In derlei Agiotiruugsfällen jufiehe? allergnädigst zu entschliessen geruhet, daß die Erklä- mit ft* iptt^ rung der Agiotage für ein schweres Polizeiverbrech n nicht statt habe, die Erkenntniß aber über die Agio-lirungüfälle in erster Instanz den Ortöobrigkelten mit dem Beisätze zugewicsen werde, daß nach der Analogie des 402. 5. des Zten Hauptsiüäes im 2te« Theile des neE^Strafgefetzes in den FäSen. wem, der zu konßszircnde Betrag mit dem noch zu erlegenden gleiche!-: Betrage auf dem kande, oder i» Reineren Städten rs fl. und in Hauptstädten 50 fl. beträgt, die Ulthcile mit säinmtttcheu Akten der sau-»essteüe zur Besiäctigung vorzulegcn seien. Diese höchste Entschließung wird nun dem Kreisamte zur weiteren Verständigung der Magisi.are, uns Oc.sgecia.te lundgemacht. AfoM--nffTe bei Werinö-geas - -äFtcs» finmatlonen bertir pijU ia/vis fiter Unter* t tränen. MlS C 3 9ü0- ) ' N, 0009. Kofkanzleidekret an sämmtlichss Land erstes len vom 2l.April, kundgemacht von ben|-Böhmischen Landesgubernium den 5.^ von dem Mährisch-Schlesischen Landest gubernium den O, von der Landesregie-rung pb d?r Cups den 9 Ma: .808. Kq 6|t Auswanderung pnd Ansäffkgmachmig im Auslände, ohne landesherrliche Bewilligung, in Barern, schon in ftiihecn Zeiten mif dem Verluste des Vermögens verpönt war, uns diese Auswanderungs-Verbothe nunmehr durch /.euere Verordnungen verschärft worden sind, die von Zeit zu Zeit erscheinenden Vermögens -- Reklamationen dergleichen ehemalig ger bairischer Unterthanen in dem ministeriellen Wege vielen Anständen unterliegen, so sind hie Kreisämter, ynb durch solche die Magistrate und Dominien, durch welche dergleichen Reklamations-Gesuche im ordentlichen Wege immer der Landesstelle zur Einhegleitung an diese Hofkanzlri vorgelegt werden müssen, dahin anzuweisen, daß in allen dergleichen Fällen, wo ehemahligr bairische Unterthanen in den Erbländern sich ansässig gemacht haben, und Erbschafts-oder andere Berm'^gens - Forderungen von ihren Aeltern, Verwandten oder sonstigen Parrheien in den bairischen Ländern stellen, und solche zu erhälrrv wünschen, im-Aer..die Art ihrer Ansässigkeit inj den dießfalligen Etaa- TE C 423 > Staaten, und btt Zeitpunkt, wann sie sich daselbst wirklich ansässig gemacht, somit bairische Uigerthanen zu sein aufgehZrt haben, durch legale Zeugnisse hrer Obrigkeiten, ausgewiesen und dargethan wer» den solle. N. 800t. Verordnung des Mährisch- Schlesischen Lan-desgubernium vom 22. April.*8o8- Die k- hvng.Statthalterei hat unterm 22. März Di^A^ J, I. anher eröffnet, daß, obschon die Ansireichung »«rHaluna-der HallinatUcher mit weißer Erde, als der Gesund- E-x heit schädlich verbothen wurde, der Neutraer Komi- m' tat gleichwohl die Anzeige gemacht habe, daß die Mährischen Tuchmacher das Verdoth nicht beobachten; daher die Skatthalterei sich bewogen gefunden hatte, die Verfügung zu treffen, damit derlei Vorgefundene Tücher konfiszirt werden. Diese Verfügung wird dem Kreisamte zur weiteren Kundmachung und Warnung der Tuchmacher-zünftt und Meister bedeutet. N. 8002. Verordnung von dem Mährisch * Schlesischen Landesgubernium den 22. April 1808. Da in dem höchsten Weg - Meinaufschlagspa- W-n-ouf-t6Hte vom 14ttu Juli 1727 keine ZetH bestimmt ist, bl-" ; AS ( 424 ) Hannen welcher die iy baarem oder durch BürgfchM geleistete Depositen mit dem. Beweise der befolgtet» Pakentsobliegenheiten erhoben werden muffen, so wird, um allen EefällSverkürzungen vorzubeugen, welche qus der oft allzusehr verspäteten Auslösung derlei in baarem oder durch schriftliche Verbürgung erlegter Zvlibetrjige entspringen können, in Gemäßheit eines höchsen Hofkammerdekrets vom -6. Jäner iRoft 6lfmit festgesetzt, daß, wenn binnen einem vollen Jahre vom Zeitpunkte der ersten Angabe— der von dem als Transit» oygemeldeten fremden Weine entweder in baarem dexostitte, oder mittels Einlegung einer schriftlichen Verbürgung sicher gesichte Kon-summozoll nicht durch den gelieferten Beweis der gt* schehcnen Ausfuhr ausgelöfer wird, der Betrag dev schriftlichen Verbürgung ohne weiters ton dem Bürgen heeeingehracht, der baare Erlag von keinem Amte mehr zurUckgezahit, uno die RestitUjtyn nur noch von der k. k. Bankaiadministrazivu im Wege des Rekurses bei besonders küchsichtsuLkdigen Umstell« den bewilliget werden kann; falls aber auch die t. L Bankaladministraztorl die Parthei abwciset, bleibet berfelben noch der weitere Rekurs an die (. (. Hofkammer offen. Zugleich wird hiemit bekannt gemacht,, daß iy Hinkunft für dis Ausfertigung drr Weg - Wein-Auf-schiagsbollcten ein Zettclgeld, und zwar, wenn die Gum-ue dtrzubezahleubeil uno sicherzustilieiiden AcbüHx NB c 42z ) 5 fl. nicht übersteigt, 1 fr., von 5 bis 10 fl. 2 fr,,, und über iq fl. drei Kreuzer für jede Bsllete werbe abgenommen werben • ^ N. 5003. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns ticrn 23. April I8C-8* Den Privaten, welche flch um die Erlaubniß, Bücher. Ll-ihre Bücher ohne Abhaltung einer Lizitation perkau- IfkmiOu' fett zu dürfen, melden, find nach vorläufiger Erhe-- Ansuchen hung, daß di« zu verkaufen bestimmten Bücher ihr wirkliches Etgenthum find, hiervon die BestLttigung zu ertheilen, mit welcher erhaltenen Bestätttgung sie sich an daS Bücher - Revisions » Amt zur Bewirkung der Bewilligung, ihre Bücher zrun Perkaufe anzükunbi-gen, zu wenden haben. N. 8004. Verordnung von demSteiermarkisch-Karnt-nerischen Gubrrnium den 23. April r8»8. Mehrere PostmUster und Strassen - Mauthämeer ^xbit vm haben die Gubernial - Kurrende vom 2>. November runn t.-r ». I., womit die allerhöchste Entschlieffung vom 27. Oktober, daß auch für unbeladene Wägen die Strassen-Mauth nach der Anzahl des vorgespannten hm< 5trafr fennmuiD 51» SUJ» entrichten. *»JČ C 4-6 5 Zugviehes entrichtet werden soll, mißverstanden und fordern von Reisenden die doppelte Strassen»Maukh-Zeblihr in der Voraussetzung, daß sie auch von leer zurückgehendev Postpferden zu entrichte» sei. Da aber die erwähnte allerhöchste Entschließung für leergehende Pferde nichts Neues verschreibt, so ist für von Beförderung der Reisenden zuriickkehrenbe Postpferde, auch wenn sie die leere Postkalesche zuriicksnhren, fein« Manch zu bezahlen. Was zu Jedermanns Wissen und Nacha chtun bekannt gemacht wird, N. 8005. Hofkammerdekret vom 25., kundgemacht von der Landesregierung unter der Enns den -8., von dem f. k. Böhmischen Lan^ desgubernium und der Landesregierung ob der Enns den 29. April, von der Krainerisch - Görzenschen Landeshaupt-maynschaft den 2., vom GallizischenLak» dssgubernium den 4 , vom Trieftet Gu? bernium den 10. Mai 1808. DU ttbödee Seine Majestät der Kaiser und König haben de«Nittgel- in Anbetracht der noch fortdaurenden hohen Futter-preis« die fernere Abnahme des dermaligen erhöhten sfmtin» Pvstrittgeldes von Reisenden, Kourieren, und Pri-em‘ vatkstafttten in den deutschen Erbstaaeen mit zwch Gul- ( 427 ) So# Dulden fiir rin Pferd und eine einfache Stajisn auf Deitert sechs Monakhe, nähmltch bis letzte» Oklpbre »828 allerhöchst zu genchmige» Muhet. Welche höchste Enkschiiessnng hiemtt jur allgD v giuinen Wissenschaft öffentlich kundgemacht wird. N. Sooäj. Hofkanzleidekret vom 25. April, kundge- • macht von dem Steiermärkisch - Karnt-nerischen Gubernium den 7. Mai igog. Seine Majestät haben, über die in Vorschlag gebrachte nochwendige Verbesserung beS Vorspanns-wefens, mittelst eingelangken Hofkanzlet-Verordnun- stem« „ach gen vom 30. Oktober v. I. und 25. April d. I. vom?ande^ die Anwendung des zweckmässigen und vortheilhaften VorfpannSststemS »om Lande Oesterreich ob der Enns, wa^und mit Festsitzung nachstehender Grundsätze, auch für betreffend j Steiermark *,ib Kärnten allergnädigst zu genehmigen geruhet: Ersten-: DieStellung der Vor spann soll in Zukunft, der Regel nach, mittels Aufbringung der gedungenen Fuhren bewirket werden ; weil jedoch nicht auf allen Marschstationen die erforderlichen Pferde hiezu mit freiem Willen ihrer Besitzer gedungen Derben können, und ähnliche Kontrakte a) überhaupt die Zahl öer in der Station in einem Tage mtethmäßig aufbringlichen Pferde nicht übersteigen dürfen; so müssen J h) Sü# C 428 ) Sol* b) die mehreren Pferde durch die Vorspanns- Ausschreibung wie bisher herbeigeschafft werden; woraus sich ergibt, daß / «) die Vorspannsleistnng in natura dem vor spannspflichtigen Unterthan auch fernershin noch obliege; , i) foil ungeachtet der aufgestellten Vecturanten den nahe an den Marschstationen gelegenen Urt< terthanen, jnioweit es -Zeit und Umstände gestatten, die fie betreffende Vorspann angesagt werden, und denselben unbenommen bleiben, solche persönlich gegen Ucberkommung des fest» gesetzten Fuhrlohns oder Landes - Vorspannsbeitrags zu verrichten; s) die Kontrakte mit den Vekturanten müssen ein« verständlich mit den Gemeinden, welche die Zahlung des Laubes-Vorspannsbeitrags betrifft, aus eine bestimmte Zeit, allenfalls ’•if 2 oder 3 Jahre von den Kreiöämtern abgeschlossen, uno der Besiättigung der Ländesstelle, unterzogen, und f) der Aufbcsserungs, oder kandesbeitrag jederzeit gleich baar verabfolget werden, da hiezu state, von Quartal zu Quartal an die Marfchstaklo-tun übzuführendt Geldvoischüße erfordert werden ; fo haben zugleich Seine Majestät in und hierüber die Genehmigung der Laudesstelle ejngrhvhlk werden. Für jene Vör-spannsfuhren, von weicher Gattung selbe immer sind, Li« im Nochfalle aus einer Entfernung von einer Meile zur Vorspannsstation berbeigezogen werden, ist schon wegen der leeren weiten Fu - und Rückfahrt ein ver-hältnißmäßig höherer Fuhklohns« kntschavlgungsbe--trag festzusctzen; und muß auch für NaruraNenfuhren cÄ gleicher Landesbeitrag, wie für die anderen Vorspanns-fuhren, geleistet werde,. Viertens: Da der eigentliche M a a ß stab, nach welchem die Unkerchanen zub Vorspannspfliche C 43 l ) \k^& krigezogen werbrn solle», nämlich der Besitzstand ober die Ansäßigkeit jedes Einzelnen dek-tnalen noch nicht zuverläßtg bekannt ist; s» habe« Seine Majestät die Grunderträgniß-Erhe^ bungen bei der letzten Steuerregult-rung zur allgemeinen verhältnismäßigen Unterthei-lung Der VorfpanNslast unter alle Vorspannspstichtigs als den e k n s w eilig r n billigsten Maßstab vorz«t-schreiben gerrchet. Fünftens: Zur Beförderung des Vorspanns-Wesens und Erleichterung der vorspannlristendrn lln-ierkhanen oder Vekturanten ist denselben nebst dem Lohne, den das Militär.pr. IQ und i Z kr. pr. Pferd und Meile, dann zu 2 kr. pr. Zenten bezahlet, auch der volle Aufbesserung sbetrag unaufhülllich baar zu verabfolgen. Damit aber dieses geschehen könne, müsse» angemessene Vorschüße bei den vorspanns-pflichttgen Unterthanen behoben werden. Srchsre ns: Obgleich nun bei der alsoglei-chrn Bezahlung des Anfbessernngsbetrages mit Grunde g«hoffet werden kann, daß von Zeit zu Zeit die Vorspannsfuhren immer in ergiebigem Maße von de« Vekturaitte» werden verrichtet werdrnz so kann«die Anzahl der Pferde von Vekturanten bei ausserordentlichen Transportiruugssällen, besonders in Kriegs, jeiten, wo ganze Truppenabkhcilungen mit Vorspann traneportirt werden, doch niemals zureichen, weil hiezu oft mehrere hundert Pferde erfordert' werden. Did ( 432 ) to# Die Schuldigkeit ber Untetthanen, Natural ‘ Vorspann jü (eifert, bat daher noch fern« zu bestehn, und if! »ach Noshdurft, jedoch nur insoweit dis Vektnranten mit ihrer Anzahl Pferde Nicht zureichen, die Vorspann ans die linterlhanen gegen üeberkom-mung des fcstgefttztkn Fnhrlohns oder Landes- Vot--spannebeitrags auszuschreiben. Auch sind d,ie wegen Haltung der Pferde be-stehenden Vorschriften noch fetneihin genau zu 6e* vbachten. Bei dieser, künftig zu bestehenden Dorspannsver-fassung, wo einerseits den zu VorspannsbettrZgeü verpflichteten UnterihaneN durch die Beiziebung der' Dominikas.- klntertbanen, Bergbolden, Bürget irt Rücksicht auf Rustikal - und Dominikal- Gründe, Und landschaftlichen mit Pfundgeld belegten Freisassen, dani^ durch die Lnterlhetluiig des kanhes-Vorspanns-beikrags nach dem weit billigeren einsweiligen Maßstab der GrundertrLgniß - Erhebungen bei der letzten Steuerregnlirung, und andererseits den zur Natural - Vorspann verpflichteten Unterthaüen durch die' Aufstellung der gedungenen Fuhren, und durch die' alsogleiche Bezahlung deS Aufbesserungsbetrags eine' so wesentliche Erleichterung zu Theil wirb, läßt fich aber auch erwarten, daß die Unterthanen die' zur alsogleiche» Bezahlung des Aufbesserungsbetrags nothwendig auszuschreibende Vorschüße richtig mit# pünktlich abführcn, und daß sowohl die gedungene Itt» ( 433 ) d .»iS die Uber Ausschreibung noch ferner ju leidende Äorspannsfuhren vorschristmaßig, triftig Und orbtnte Üch verrichtet werben- N. 8coy. Patent vom 26. Llpril .isog. WIr Franz der E rsie >c. Da Wir mir Sr. Mas. dem Kaiser aller Rcus- #<,« und durch gegenwärtiges Edikt die wechselseitig eingegangenen ,Verbindlichkeiten in nachstehenden tparae graphen Unfern Ünterthanen zur genaueste« Befolgung bekannt gemacht werden.' 5: i: _ Alle Unsere Zivil- und Militär-Gouverneurs, besonders aber die Kommandanten der längst Unfern Gränzen aufgestellten Militärposten werden angewiesen,' mit der sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Armeen Jh'rev Russisch-Kaiser!. .Majestät die Gränze überschreiten/ XXIV.- Land. E e r. f UE ( 434 ) W noch ln den diesseitigen Staaten Schutz und Zuflucht finden könne. ■i . §. 2. Dieseln zu Folge soll jede MUItZrperson ohne rlnige Ausnahme, sie sei von der Infanterie, Kavallerie oder Artillerie, vom Fuhrwesen, oder von irgend einer andern Militär-Brauche der Kaiserlich Russischen Armee, welche Unser Gebieth betreten, oder sich auf demselben befinden würde, ohne mit einem ' Paffe in guter und gehöriger Form versehen zu fein, auf der Stelle arretire werden, und deren Auslieferung mit Waffen, Pferden, Kleidung, Rüstungsstücken, oder was man sonst bei ihr finden, ober .sie anderwärts in Verwahrung gegeben-haben könnte, auch dann folgen, wenn ein solcher Deserteur nicht ei-gends reklamirt werden sollte. Wäre ein solches Individuum' früher von den Truppen eines andern Souveratns oder eines andern Staates, mit welchem Wir Kartel haben, entwichen , so ist dieser Deserteur nichts desto weniger derjenigen Armee zurückzustellen, von welcher er zuletzt entwichen ist. §• 3- Sollte es sich, ungeachtet dieser Vorsichts-Maßregeln/ ereignen, daß es, einem solchen Deserteur gelänge, sich heimlich in Unsere Staaten einznfchlei-chtu, oder die Wachsamkeit Unserer VMLch'tt» durch .Merkleidung, oder durch Vokwelfuirg/ falscher Paffe . ( 435 ) 7 z« hinirrgehen, und selbst, wenn er sich an einer« Orte, in einer Stadt oder einem Dorfe Unseres Ee-biekhes ansästig gemacht hatte, soll derselbe nichts desto weniger zutückgegeben, und ausqellefert werden, sobald er etftmnt, oder durch d e Kommanbatt-ien Seiner Russisch - Kaisers. Majestät rcklam-rk wird. 4° Von dieser Zrikückstellung sind ausgenommen, die Deserteurs von der Armee Seiner Russisch-Kaiser!»' Majestät, welche in Unseren Staaten geboren sind, indem zwischen beide.« Mächten die gegenseitige lieber-«inkunft getroffen worden ist/ daß keine, derselben verbunden sein solle, Ihre eigenen Unterthänen auüjN' liefern, welche, nachdem sie bet den Truppen der andern Macht gedient haben^ durch Entweichung in das fce&ietl) ihres natürlichen Souverains wieder zurück^ kchren würben. - ’ v { 6' Da Wir ferner mit Seiner Majestät dem St U aller Neuffen übereingekdmrnen sind, die Venfi » gnng eines Deserteurs von .dem Augenblicke fehni Sjemnftung an, bis zu jenem der Zniückstellung auf täglich vier Kreuzer f»ter Kopecke») nebst deni Brod' 0der vier Kreuzer (vier Kopeken) stakt des Brodes feftzufttzen', und für ein Pferd täglich sechs Pfund Hafer, ttn6 zehn Pfi'isd Heu, »sterreichischen Grs Achts/ oder acht Pi und Häser, und dreizehn tW f t i h abb MI C 43s ) Halst! Pfund Heu, russischen Gewichts, nebst LeM nöthigen Streustroh aus zu messen; so ist der dies-fällige Kostenbetrag in gangbarer Münze zu bezahlech für die Naturalien aber der laufende Marktpreis der dem Orte , w der Deserteur ausgeiiesert wird, zunächst- liegenden Stadt anzunehmen. Die Zahlung dieser Unkosten hat bei Ucbergabe Kes Deserteurs und des Pferdes jü geschehen. Da die Deserteurs keine gesetzlichen Schulden machen fön# Mi, so kann auch von deren Bezahlung nie die Rebe' fttn- ^ f. 6. Es wirb »Mrs demjenigen, welcher einen 25er ferreur anzeigt oder einbriiigk, gegenseitig eine Belohnung im Gelbe (Taglia) zugesianben, nähmlich: zwölf Gulden, oder sieben Rubeln zwanzig Kopecken für einen Mann zu Fuß, und achtzehn Gulden oder zehn Rubeln, achtzig Kopyckeü für einen Kavalleristen mit dem Pferde, indem man auf eine fesibestimm-fe Art den Rubel zu ^hundert Kreuzer österreichischer Währung annimMt, wohlverstanden, daß die Kosten des Bewachenö und- des Transports in diese Summe Mit eingerechnet werden müssen. Außer den Verpfiegüngs-Kosten und der Tag--' lia kann unter keinem Vorwände etwas verlangt werden, Und in dem Falle, daß der. Deserteur aus Unwissenheit schon bei den Truppen jener Macht, welche ihn zurück zu stellen hat , in Dienst genommen wor- ' ( 437 ) TE (pgtbttt tvSre, sollen «ur jene Kleidungsstücke z u» ssistbeha lten werden, welche man ihm gegchen Hat. Alle- Übrige wird so, wie der Deserteur, dem» jenigen Korps, dem er angch'ört, oder denjenigen, welche zu dessen UeLernahme abgeschickt sind, in Ge» miißhett des neunten Paragraphs zurückgestellt. Sollten sich über den genauen Verhalt einer bei der Requisition des Deserteurs angegebenen Thatfa-che, Zweifel ergeben, so sollen diese keineswegs zum Dorwanbe dienen, um die Zurückstellung des Deserteurs zu verweigern; sondern, um allem Jrrthume »orzubeugen, ist von den Militär , oder Zivil,Behörden ein Protokoll aufzunehmen, solches mit dem De» serteur zugleich einzuschicken, und eine Abschrift davon der betreffenden Behörde Seiner Majestät aller Reust-sen zuzusenden. §> f, Hätte seit seiner Entweichung ein Deserteur kn dem Lande, wohin er sich flüchtete, ein Verbrechen begangen, oder daran ?hetl genommen, so ist er nichts desto weniger jener Macht zurückzustellen, welcher er angehött. Diese wird nach geschehenep Mittheilung aller, auf sein Verbrechen Bezug nehmenden Akten, ihn »ach den Gesetzen aburthetlen und bestrafen lassen, zugleich aber den Urtheiisspruch dahin, wo- das Verbrechen hegaiigen neotctn,; zur ^mntnisi mitthcilen< ; , . ' ' m c 4,8 ) GO $. 8- Cin jedes Detafchement, welches 'zum Nachs«-tze» rineš Deserteurs ahgtfdMf ivtrb, hat auf bee Granze anzuhalten, dergestalt, baß von dem Augenblicke an, neb' er solche überschütten hqr, derselbe nur durch einen oder zwei Mann, welche mit Paß oder Cartou6)e versehen fein müssen, bis zum nächsten Orte verfolgt werden könne', und die daselbst befindliche Militär»' oder Jivilbehörde zu requirtrh, die sodann schuldig ist, auf der Stelle Assistenz zu leisten, um den in Frage steher.de» Deserteur zu entdecken oder zu verhaften. Wird derselbe wirklich an hem durch die Partei, von welcher er desertrrt ist, angezeigten Orte arrer tirt, und nicht durch einen Unserer Ur.terthauen eingebracht, so findet die Belohnung im Gelbe (Täglich Mt Statt. $• 9 Tritt dtp Fall einer solchen Auslieferung ei«, fo hat der diesseitige Truppen-Kommandant des der GrSnj« zunächst befindlichen Postens jenen des nächsten Kaiserlich - Russischen Granz-Postens davon zu benachrichtigen. Ist man über den Tag und die Stunde, wo die Auslieferung vor sich gehen soll, überein-$ trag- ( 439 ) . kragte Truppen-Detaschcment Seiner Russlsch-Kaiserk. Majestät eingefunde» haben wird, gebracht, und letzterem gegen gehörige Bescheinigung übergeben. Der Kommandant Unsers Postens stellt seinerseits dem Kommandanten des Kaiserlich-Russischen Postens eine Quittung über die erfolgte Bezahlung, der durch vorstehenden fünften und sechsten Paragraph festgesetzten Kosten und. Auslagen aus. §• * ro. Gleicher Weise verordnen Wir, dast die ©ienflv leute der Offiziers, welche nach einem begangenen Verbrechen in Unserer Armee Dienste nehmen, oder auf Unser Gebieth entweichen, würden, auf Belanger» arretirt, und gegen Vergütung der in dem fünften Paragraph rücksichrlich der Soldaten bestimmten Verpflegungs-Kosten ausgeliefert werden sollen. §. H. Ein jeder Offizier Unserer Armeen, welcher sich beigehen lassen würde, entweder durch List oder Gewalt ein zu dem Kaiserlich-Russsschm Militär-Dienste gehöriges Individuum zur Desertion zu verleiten, ober anzuwerben, soll mit zweimonatlichem Arreste be. straft werden. §. 12. Eben so soll auch ein jeder Oifizier, 'welcher - zur Verhehlunß tmi Russischer, Deserteurs beitra-gen, seine Entweichung befördern, o-.er ihn in weiter rück- GM C 44®. ) GM fsickwLrts 'liegende Provinzen verschaffen fssike', HkL •- einem Arreste von zwei Monathen bestraft werden^ Jedes andere Individuum, welches sich vessel-Key Vergehens schuldig macht, wird, nach seinem . Stande; entweder zu einer körperlichen oder zu einer Geldstrafe verurtheilt. § 13. Allen Unfern Unfertigem ist eg untersagt, von Russischen Deserteurs irgend Etwas von Kleidnngs-oder Rüstungsstücken, Pferde, Waffe» und dergl. zu laufen. Diese Effekten sind überall, wo man sie findet, als gestohlenes Gut wegzunehme», und dem Regiment zurückzustellen, von welchem der Deserteur entwichen ist. • Derjenige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine Entschädigung Anspruch machen, und wenn sie nicht in Narura wieder gefunden werden, so hat der Käufer den Werth derselben in gangbarer Münze zu erstatten, in jedem Falle aber auch noch wegen Ur-.. Vertretung des gegenwärtigen Nerbothes einer Straft zu unterliegen. §. 14. Und da Seine Majestät der Kaiser aller Reuft fett mit Uns überetngekvmmen sind, zu gleicher Zeit, in allen ihren Gtaatcn ein Edikt gleichen Inhalts z>U" Kliziren zu lassen; so befehlen wir Unseren Zivtl-Eou» Arneurs und Milikar-Kommandanten, gegenwärtige-Epikt^überaü, wo es vonnöthen ist, publizrren unh an- M E $4! ) TrK «..'schlagen ju lassen, damit Niemand sich dieDZß , mik Unwissenheit entschuldigen könne. Gleicher Wejsr ^fehlen Wir Unseren Militär-- und Zivilbeamten^ und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten )i mit dasselbe nach seinem vollen Umfange und Inhalte vollzogen und befolgt werde. Gegeben re. , ■ N. 8928. Verordnung des Appellatiynsz und Krimi-" nal-Obergerichts im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns vom 26. April igos- Dur.ch höchste Hofentschließung vom 4. StP-' Sfim Member 1801 wurde verordnet, daß von diesem Zeit-xunkte an die erledigten Nichteramts , Stellen immer ' aut mit solchen Individuen besetzet werde» sollen, besr-en fin». welche mit juridischen Etudienzeugnissen sich auszuweisen vermögen, und von dem AppellätionSgerichte ge, prüfet worden find; hierbei wurde erkläret, daß die damahl schon bestandenen Richter und Justiziaren, welche durch mehrjährige 'gute Ausübung des Rich, teramtes, Proben ihrer Fähigkeit an den Tag -ele-get haben, und sich darüber auszuwetsrn im Stande find, von Beibringung der Studienzeugntsse, und der weitern Prüfung zu entheben seien. Dir» HM ( 442 ) HrB Diese höchste Hofentschlirßung ist zwar damahl, wie sie diesem Appellaktonsgerichke zugekommen ist, bereits zur Kundmachung gebracht worden. Allein, da es die Erfahrung vielfältig bisher bestätiget hat, daß mehrere Dominien entweder durch ungeprüfte Beamte die Justiz haben ausüben lassen, oder nüt der in dem Gesetze gestatteten Enthebung der damahl schon bestandenen Richter von weiterer Prüfung, es so weit getrieben haben, daß sie die Beurcheikung hierüber gleich selbst ansteüten, und die-ft Enthebung auf solche Individuen ausdehnten, welche durch einige Feit vor der Hofentschließung in was immer für einer Eigenschaft mit Behandlung der Jüsttzgefchäftc sich abgegeben haben; so werden hiermit sämmtliche hierher unterstehende Behörden auf die genaue Beobachtung der am Eingänge erwähnten Hofenrschließung Hüt dem Aufträge angewiesen, daß dieselben kein Individuum zur Ausübung dcS Richkeramtts sowohl im Zivil- als Kriimnal-Justizfache, ohne daß dieses, über bit hie orts abgelegte Prüfung, oder die hierorts erwirk-v te Enthebung von selber, sich ausgewieftn habe, von nun an mehr aufnehmen, und auch die bereits ange-siellten Individuen, wenn sie diese Ausweisung zu leisten nicht vermögen, sogleich von dem Richteramte entfernen, und falls sie dieselben im ökonomische» Fache beibehalten wollten, andere Justiziare und Riä)-ftr gehörig anstelle» solle«. Dir HB C 443 ) HB Die dagegen handelnden Behörden würden nicht nur strenge zur Decanttxortnng und Strafe gezogen, sondern auch derlei unberechtigte, das Richteramk begleitende Individuen ohne weiters hiervon entfernt werden. N» (5009. Verordnung der Landesregieru'/g in Oesterreich ob der Enns vom 26. Abril i8®8« Da die bisher einqelangten unvollständig ver-- ^^Verfaßten Verzeichnisse der Ve! lassenschaftsbücher, nicht ^^ücher nur zdie richtige Revision derselben erschweret, und z^ckmäß^ mancher unnöthiger verzögerender Geschaftsumtrieb fo|f gleichfalls später das Nachtwahl einzunehmLN, und die anderen Einwohner die Kaffeehäuser, zu Erlangung der n'öthigen Erfrischungen, ebenfasts später Abends zu besuchen pflegen, fs wird bewMget, daß in den erstgedachte« Frühliügs- und Commermonathen die Schank- unV Gasthärlfer besagter Gattung bis 11 Uhr NachtS, bann die Kaffeehäuftr der erwähnten Kathegori« bito Uhr Nachts, zur Bedienung des Publikums offen gefaltcn werden^ Auch wird eene Ausnahme für das unter de« HLulengangk des Hauses Chiozza befindliche Kaffeehaus, dasselbe bis zur Mitternachtsstunde oft* haltest zu dürfen, aas dem Gründe bewilliget, weiz mehrere hiesige Einwohner, nach zurückgelegLen Spa-zkergang, unter den erwähnten Säulen auszuruhen, tinb Erfrischungen rlnzünehmen' pflegen, wienach eS der Billigkeit angemessen ist,• diese Erhohlung dem Publikum', bis keine Beschwerde über Mißbrauch borkommen werde, bis um Mitternacht zu gewähren, wohingegen gedachtes Kaffeehaus nach dem Schlag W ( 446 ) Hr Wttttnacktsstunde > ohne wetteren Verzug «M den in der Zirkularvervtdnung Hsigisetzten Strafen vhnfehlbar gespn-ret werden soll. Welche ersterwähnten Abänderungen in-AnsehunF der Polizeivdrsichten, wegen der späteren Sperrung der Hauschöre,, Gast- und Kaffeehäuser Abends in den Ssmmermonnchrn zu Jedermanns Wissenschaft Und Rachachtung hirmit mit den, Beisatze bekannt gemacht werde»/ daß. solche mit dem 1. des nächst künftigen Mai ihren Anfang zu nehmen, und mir letzten August jeden Jahrs aüfzvhsrcn haben. -N. 8011. Gubermalvervkdrrmlg für Böhmen vom 27. April 1823. Weitung, Da bei den jährlich einzubriü^enden Ausweisen wie dteAuS- weife über über dte in keine Aeranal.-Eiluvfung kommeMn Berg- 2tt Verfassung der individuellen Ausweise sich bloß des Ge--* wichtes, pr. Zencher und Pfund; bei der Maß aber/ W TE C 447 ) vir Karren, Fuder, und Tonness zu 6ebihuu, und Mit Lekiickukig bei Verkaufpreifts den hernach ausfallenden Geldbetrag m.it anzusetzen, wo 3) bei eigener Gewinnung des Eisensteines alle übrigen hi-rauS verfertigten Fabrikate, nebst der Angabe aller Ausgaben, nähmlich der Arbeiter, Tagiühncr und dergl. als unnütze Rubriken hinwegzubletben haben, und nur dann das erzeugte Roh- und Gußeisen in der Tabelle aufzuführen ist, wenn der Inhaber eines .Hochofens den Eisenstein von andern Gewerben käuflich an sich brächte. Endlich 4) bet Wahrnehmung einiger Gebrechen in diesen Ausweisen haben die Kreis, Ämter die unzweckmäßig Verfaßten, sogleich ten betreffenden Dominien zur Verbesserung zuriickzustrllen. N, I §312, GubernialverordMriL für Böhmen pom 2§. April i8o8x Es ist vorgekommen, daß bei den Pässen und Wegen 8w _ „ rvetlung Konsensen, welche sclnitzunterthanige Wracke und der Pässe Märkte , dir das Kcnsktipttonsgeschäst „ia t führen, b^fon^n" erfheilen , Mißbräuche sich etnschletchen, wodurch jun- ^r^äni? ze Leute auf mehrere Jahre, wo nicht auf immer, der Rerrutirung entgehe». r«n. Diesem Urisüge einigeimaßen Schranken zu setzen , wird verordnet, daß in Fukunfk alle schutzun» ttithänige Städte und Märkte, welchen die Pässe 11*0 SB anoeruugsk« .ftus - ErksseilunK etttgerÄurot ist, der- AE C 448 5 d desgleichen Urkunden dem das Konskriptionsgeschäft iis|s rtnbcn obrigkeitlichen Wirthschafksamte nach dem Geiste des es. und 12. §. des Auöwanderungspakeiikes VSM io. August 1784 $ur Vrdimirung vorlegen sollen , weil ohne diese zur Lvidenzhaltung der Kon-fkriprionsbücher unentbehrliche Mitferkigung keine wer» terc Btdirung des Passes oder Konsenses von Delit des KrtlsamteS Statt finden n»(rb: N. 8013; Hofkanzler-ekret an die Landetstellen in' Oesterreich ob der Enns und Steiermark vom 28 April igog. Wegen Be- Damit die Sensen-Sichel» und Strohmesser-©tnf"n»b aber nicht zur Ablösung gezwungen ststd, wenn sie vorziehen, sie in Natur zu leisten. 1 Atens: Daß die Robot den Unterth'äiM nach dem Materialmasse in Truhe» oder VorrathShäufen, die sie zu erzeugen oder zuzuführen haben, ss viel SO? k 454 5 So# pits möglich apf solche Art aufgemessen toetbq soll, daß |ie It» ben Ihnen zpr Robot vorgeschrt^s öenen Togen es lejcht stellen fösnen; wonach sie also, wmn ftf gtmtlnbennp.eift zuscimmenhel^ fen, auf einmal damit fertig werden, und sich manchen Tag der Arbeit unb, der Zufahrt wer, W $ff?4Feo finiten. Nachdem nun durch die Qberbaudirektion un< ftr Mitwirkung der Werbbejirksherrschaften und Be, fisitkigung der Kreisämter Pie nach obigen Grundsät-, stn jeden einzelnen Unterthan treffende Robotpflicht zu dm Kammer«!? Hauptstrassen von der niederösterrei-^.. chifchen 'Gränze am Semmering über Gratz an die x krainertsche Gränze bei Kränzen, dann von Bruck über Leoben an die kärntnerifche Gränze bei Dürnstein ge, «ait erhoben, bemessen und. jedem Werbbezirke in ne nt tabellarischen Ausweise durch die Kreisämter zu, gestellt worden; so wird Jedem, von dem diese No--hot durch dieWerbbejirksherrschaft gefordert wird, be-, sohlen, sie bet Vermeidung militärischer Epckution |U leisten- In Rücksicht aller übrigen Bancal-- Seiten-- unk Privatstraffen in Steiermark hat es bei der bisherigen Beobachtung mit dem einzigen Unterschiede zy der-, bleiben, daß auch auf der ungarischen und der D^au-wäsder Straffe über die bisher übliche Robotpflichr genau erhobene und bemessene Ausweise mit AustrH- ckung d C , 455 ) ifeng der Robot to Mattrialmaß de» Merbbezirftn zugesteüt worden. , N. goig. Verordnung von der N. Oe. Landesregr'e-nmg und dem Böhmischen Gubernium vom Z2. April igog. Nach einem Schreiben des Herrn Präsidenten DenUnfü der Polizeihofstelle vom 21. vorigen Monats ist eTrdfHngm wahrgenommen worden, daß Sträflinge in einem Gefängnisse nur eine Art Klopfsprache, womit sie sich Klopfsprache «inander aus Mangel der Mittel sich zu besprechen, mirzurdci« ihre Gedanken mitgekheNt haben, sondern daß sie auch hiernach ganze prosgifche und pIrtische oder sonstige Aufsätze sonst üblicher Schreibmaterialien ausgezeichnet, bewahret, oder gelrgenheitlich verschickt haben. Die Klopfsprache hatte zweierlei Manieren, die längere, indem der Sprechende bei 'jedem Buchstaben, den er bezeichnen woütc, so oft an die Wand klopfte, als derselbe in alphabetischer Ordnung von dem A entfernt war, der hütende aber bet jedem Schlage nach der Ordnung des. Alphabetes einen Buchstaben aussprach, bis im Klopfen eine kleine Paüse gehalten wurde, auf diese Art setzten sie elnzelne Wörter zusammen, nach welchen eine längere Pause, als nach einzelnen Buchstaben gehalten rvu-be; diese Manier hatte manches Beschwerliche, und so erfanden sie eine kürzere-, die darin bestand, daß das ganze Alphabet . in 4 Klassen getheilt wurde, im-on jede 6 Buchstaben er- \ ■ MO C 34^; ) MO ?rhklt, und jede elit karqHeristisches Kennzeichen hi-fflm. So erhielt die erste Klasse die Buchstabe^ vost A bis F, die zweite vün G bis M, die dritte von N bis S, und endlich die vierte von T bis Ende des Alphabetes. Der erste Buchstabe von der ersten Klasse wurde, wie ohnehin mit einem einzelnen Schla-S?; der erste Buchstabe der zweiten Klasse mit einem Schlage und zwei darauf folgenden Doppelschlägen,, her erste Buchstabe der dritten Klasse durch einen Doppelschlag, und endlich der erste Buchstabe der vierten Klasse mit zwei schnell auf einander folgenden Dop-pelschläaen bezeichnet, de» folgenden Buchstaben einer jeden Klasse einzelne Schlage zvgefetzt, Die Schläge geschehen theils mit dem Schlosse der Kette, tbeils. mit der Hand, theils mitden Schir-i h^n, theils mit einem Stück Eichenholz, theils mit. den Schellen der Kappen, entweder an die.Wand, oder Thür, oder an die Fenstergitter. Uebrigens benützen die Sträflinge gelbst mit einander zu sprechen, indem sie entweder den Mund an die Fugen legten, too die Thür an Angeln hängt, »der das Fenster de; am Zimmer nächsten Thür öffneten, und so gegen die Thür desjenigen, mit dem sir sprechen roeäten, hinredeten. Aufsätze von dem, was sie mit einander mittels der Klopfsprache mittheilken, wurden dadurch öewickt. Aus Mangel ordentlicher Schreibmaterialien ha, 6m sie nähmlich aus ganzen Stücken zu.ihrer Reini- gung C 45? ) W Mg erhaltene weißlichte Flußpapier auf den Bode« des Gefängnisses gepappt, aus dem Brode eine 31r| Haig gemacht, diesen mit geriebenen Bleistiften, Oftn-ruß oder Ziegelmehl gefärbt, und hieraus Buchstaben perfertiget, die im Klopfen angedeutet worden, sie schrieben auch dann die geklopften Duchstahen apf hem eben solch weisttchen Flußpapier, indem sie vorher mit Milch oder Mehlwqsser gegen das Durchschlagen gesichert hatten, mit Tabackfarbe oder Bernzucker auf, oder sie schrieben solche'mit Ziegelmeh! und Ofenrußfarbe, an die Wand des Gefänguißcs. Daß die Klopfsprache und die Verfertigung solcher Aufsatze nur aus Mangel der gehörigen Gefan» genaufsicht möglich war, ist von selbst einleuchtend, aber es wird auch bemerft, daß schmächtige Gefangene durch das Fenster der Gefängnißthür in den Gang schlüpften, und so mit andern an deren Thü-rtit sich besprachen; daß die Gefangenen oft den nicht gehörig befestigten Aufsatz an dem Gefängnißofen, wenn das Fenster der ütyür verschloß«» worden, her-sbnahmen, und so durch den Ofen allerha d Werk zeug von aussen erhielten, und daß ihnen in nassen Ta,back andere Farben, so wie in andern Eßwaa-pen allerhand Materiale zugesteckt wurden, Diese wirklich bestandenen Unfüge werden den Magistraten und Dominien mit dem Aufträge bekannt gemacht, hiernach daS Geiängnlß - Aufstchtspersona-U gehörig zp belehren, und dadurch jeder Art von ■ Mit- ^0# C 458 ) ~v ■ * x, Mkktheilung, ans welche die Verhafteten sinnen käM» km, und welche nicht feite« ihnen di« Mittel zur ^Befreiung verschaffen dürften, Vorbeugen zu können. Mai. N. 8019. Hostanzleid.ekret an sämmtliche Länderstel-len, vom 1. Mai igos. E^Akk'n^ So oft für ein in der Prorinz erledigtes Le hrbet jffontur» c 459 ) AS iöis diejenigen,, welche früher gekommen find, bereits ein Bad erhalten haben. 0 Jede Badwanne wird nach dem Gebranch eines Bades ganz ausgeleerk, und mit Bürsten gtteiniget, ehe fir ju einem neuen Bade wieder angefüllt wird. 3) Zeder Badende kann bei der Füllung feines Bades gegenwärtig fei», theils um sich von der Reinlichkeit des Bades zu überzeugen, theils um die Wärme feines Bades zu bestimmen. 4) Sollte ein Badegast ei» bereits gefülltes Bad erhalte», und gründlichen Zweifel haben, daß das Wasser, wenn auch ti»r zum Weil vorher schon gebraucht worden sei/so sieht es ihm fret, das Dqd ganz auszuleeren, und es sich frisch anzufüllen. 5) Co wie man auf die möglichste Reinlichkeit der Bäder Sorge trägt, damit dir Badegäste mit reinen und mit dem gehörigen Grade der Wärm« versehenen Bädern bedient werden, eben so wird auch auf der andern Seile von den Badegästen erwartet, daß sie die Badezimmer nicht unnöthiger Weife verunreinigen. 0 Sollte Jemand mit keiner eigenen Budewäsche versehen sein, so wird er gegen Bezahlung mit reiner, trockener Badewasche bedient werden. Zeder Badegast ist befugt, unreine Ovtr noch hasse Wäsche zurückjugeben, r 460 J Jr) Um in gčifo zustoßenden Fällen Hülfe ju leisten, wird stets Essig, Hofmannischer Geist, Hirfch-horngeist, und in jedem Badezimmer eine Glocke vorhanden sein. 13) Die Preise der Bäder und der Wasch« sind bestimmt f und öffentlich im Babehause angeschlagen. Unter keinem Vorwände darf davon abgegangen werben. 9) Jährlich wird jedes Bad genau untersucht, um zu sehen, ob die obigen Dorschriste» befolget werden. Der Badeigenthiimcr wird bei dem Befund einer Unordnung und Unfolgsam--keit zur Verantwortung und Strafe gezogen. * jo) Diese Badordnung wird stets im Badhause «nh in jedem Badezimmer öffentlich anzeheste? sein. N, 8221, GuSernialveryrdnimg j» Böhmen vom 3« Mai lgog. Magistra- Den Magistraten und Dominien wird aufge-niinieL ba' tragen, die Besitzer der bittersaljführenden Quellen fitzer ber?tt- bei dem Umstande, Ws die hierländige Magnesteerzeu-r«' MSsser Das mährisch - fchlcstfche General, KoRMand^ Äk«!e'/,u- bat hierorts die Anzeige gemacht, daß ungeachtet $ unb derselbe nach der gestehenden Mahlordnung zu btsira« fen- : '■ N. 8S2Z. Hvfkattzleidekret vom Z. Mai, kundgemacht vvn dem Eandesgubernium Ln Böhmen den 94 Funius isog.-Das Baden der GimnastaifchÜler im Fluß., KZAted. Lber anderen freien Wässerst wtkd In Beziehung auf ftiüitt mit , nach virbos? tu Gubernialverordnuag vom 29. Julius *790 nette tin fit», «rdings verboten» K 8226. Gubekniatverördnung für Böhmen som 4 Mai igog. Sc. Majestät haben mitkrlst eines eigenen h'öch-sie» Hofbillets der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei xorz-»drti»» zur Wicht gemacht, auf dir möglichst schleunige ge- a‘n’ «au« und vollständige Ausführung der höchsten An-srdnungen zur Emborbringung der Hornbichzucht ihr sorzügltches Augenmerk zu richten, und höckstdenfrl-den am Ende des heurigen Jahres von jedem Erb- lW M ( 464 ( Ä ianbe insbesondere standhLltkge, und erschöpfend« Bib richte iibrr die in jedem Lande hierin gemachten Fortschritt«, vorzulegen. Den Amtsvorstehern wir» daher aufgetragen, Nicht nur die genaue Befolgung Und Ausführung der wegen Emporbrkngung der Hornblehztichk ergangenen Verordnungen sich sorgsaMst angelegen ju halten, sondern auch über die dießfälligen Fortschritte NM Ende des heurigen Iahvs, bi i. mit ts. Dezember l. J. den umständlichen Bericht um so entsprechender zu erstatten , als di« hohe Landesstelle in den Stand gesetzt werden Muß, genau etnzufthen, wie dießfalls vorgegangen wurde» N. 802 f. GubermalveLordnUtrg is Böhmen bum 4 Mai igo8. jbefteri un» Üm den eingeriffenm unsügen bei den Äerpflegs» «btt"ü«ter- magäjinen, weiche auf die bebenklichste Art MirKoii-ÄÄb» ditionirUng der RaturaMn airs ÄechüüNg der Gesund-«nd ökit be# gemeinen Äannes versucht werden, die erfordert Ww™ tiche Abhülfe zu verschaffen, soll das in denenÄaga-gu um C 468 - ) *&* Fonds für bk Kriegsbefthädigungm eine ztl grofk Lücke.machen würde, nicht ganz zu en-ziehen, haben Se. Majestät zu genehmigen geruhet, daß die Akzise von den Weinen, welche aus Steiermark nach Krain, uqjd wechselseitig aus Krain nach Steiermark verführt werden, aus 45 kr. pr. Eimer herabgesetzt, und lit diesem Verhältnisse, solang das Erforderniß der Pro, vtnz Krain ausgewksmwerdem wird, einzuhebrn fein werde.- Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisätze gebracht wird, daß bk Zollämter, welche Hierwegen zu manipuliren haben, unter einem, die Weisung erhalten, den gedachten Weinaufschlag gleich vom Tage des Empfangs dieser Weisung an, in btt» herabgesetzten Betrage abzunehmen. 8031» Patent vom 10, Mai igos, Ausayarliket Da Se. k. k. apostolische Majestät und Se. CIT k. k. Hoheit der Erzherzog Großherzog von Würz-sch^Äaiftr- bürg in Anbetracht des gegenseitig bestehenden eng, de'-'». kunft^w»'m Da sowohl in den kaiserlich-königlich Asterreichk-rcotbftuvmg schen, als den königlich - baierschen Staaten, Slif-«ützüngd« rungen bestehen, welche für die Abkömmlinge gewis-S'fSTm fq benannte» Familien, oder Orte und District«, »sterreicht-' tzurch 'MB ( 471 ) MB durch die Crrichtungs - Urkunden^ bestimmt sind, Vet» »«► ne kaiserlich # königliche Majestät aber sowohl, als „„b e«m Seine königliche Majestät von Baiern des Willens find, bei den eingetrelenen Staats - Veränderungen dir Rechte der Privaten möglichst unverändert ju erhalten, so ist von den Unterzeichneten, Rahmens Ihrer Allerhöchsten Höfe einverständltch folgende Verabredung getroffen worden. /, , • ' ^ ' ,« Die königlich bairrschen Unterthanen sollen zu der Benützung der oben bezeichneten Stiftungen der kaiserlich * österreichischen Staaten, und die kaiserlich» österreichischen Unterthanen zu der Benützung der gleichfalls oben erwähnten Stiftungen der königlich Laierschen Staaken, ohne Unterschied, ob die Colla-tur, oder Präsentation dem allerhöchsten Landesherrn »der Corporations oder Privaten des einen oder des «ndern von beiden Staaten zustehen, wechselseitig zu-gtlassen werden, insofern sie durch die rechtmäßige» , Stiftungs - Titel hierzu berufen, und die in de« Stiftungs-Briefen vorgeschriebe»!» Bedingungen j« «rfüllen im Srände find. München den 10 Mat rZvZ- (L.S.) Friedrich (L,S.) Freiherr Graf von Stadion« von MontgelaS» ' 1 Uj »i-, * *1 ... v■!> N. 8034- Hofdekret bom ?i. Mai, kundgemacht-von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 3,, vom Böhmischen Eubexnium den 34. Juni 1808. Taut > ?o?Ä/'= 3,1 S4ßea; auswärtige Minister für > schöne von munden um einen Tauf - Lrauungs- oder Todkeil-schein an suchen, find solche Urkunden immer stempele findAKc. N auszufertigen. ntr. N. S035. Verordnung vpn dem Landesgubenium ist Böhmen den u, Mai igog. «'»liier Zoll- “k|'t ' Die bisher provisorisch bestandene Wasserjofl.' legstatt Aussig, dann Pas Haupteinbruchsamt Rumq . bürg werden zu wirkliche» Zolllegfiätten, die Gränj. Ü>ntcr Asch, Graslitz, Ripdorf, Warnsdorf und Nicdergrund zu KomcherztalzoüZmtern erhoben. V, 8036. ' Hofkammerdekret an die Landeskegierung in Oesterreich unter der Enns vom 12, Mai 1808. Das bewistigte Adjutum für hie bei der kafi» Ton! pts-prat -kanten tollen die" dkssieste oder bet einem Kreisamte angestellten Kon- Adelten 06» ' r - aliemAL- zepts- Praktikante» soste dttiftlbe» ohne Abzug der Arrha JE < 472 J Arrha oder Diensttaxe in Mnathlichen $at «KS c 474 ) «KS fittbt ftiv nsthwendig trad)tft haben, bit hlerwege» erforderliche Abhülfe nicht länger zu verschieben. Da ferner Unser Wille dahin geht, mit diese« Maßregeln auch jene vorbereitenden Anordnungen zu verbinden, welche Uns auf die zweckmäßigste Art t» Stand setzen werden, nach Unserer langst gehegten Ansicht zu Erleichterung der Finanzen, und um dem Ackerbau und den Gewerben, die wenigst möglichste Zahl von Arbeitern zu entziehen, die Armee so weit zu vermindern, als es die Erhaltung der Sicherheit und der zweckmäßigen Organistrung Unserer Truppen gestattet, so haben Wir beschlossen, die zum Kriegsdienste vorgemerkten Anwendbaren in bezirksweifen Reserve - Abkhetlungen zusammen zu stellen, fie jährlich einige Zeit in den Waffen üben, zum Militärdienste »orbereitungsweise bilden, und sodann die Einzelne« »ach dem Verhältniß der Zeit, in der sie zur Reserve gekommen, zu Ergänzung des Abgangs bei den Regi« «entern «inrücken zu lassen. Zu diesem Ende finden Wir, wie hierbei vorzu-gehen sei, durch Folgendes näher zu bestimmen: 1) Jeder, so zum Militarstande verbunden ist, öttUrlWgt auch der Verpflichtung zur Reserve, und wirb dazu nach der bisherigen Art der Rekruttrung -«widmet. 2) Bei Anerkennung feiner Tauglichkeit erhält er eiut von der Militär - und politische» Obrigke^ HB ( 475 ) HB Unterzeichnete Karte, bit er sorgfältig aufzubehaltra, und sich damit, wo es nöthig ist, auszuweifen hat' 3) In der Gewinnung seines Erwerbes und Veränderung seines Aufenthalts wird ihm kein Zwang auferleget, nur hater di« Hierwegen allgemein bestem benden Vorschriften in Hinsicht der obrigkeitlichen Bewilligungen und der Pässe genau zu beobachten. 4) Den Obrigkeiten wird' zur Pflicht gemacht, in denMlaubntßfchetnen und Pässen für ihre Unter-thanen, jedesmahl die Eigenschaft eines Reservemannes bestimmt auszudrücken. Ein Gleiches hat auch bei Ausfertigung der Kundschaften bei den Gewerbs-Klassen, und in den Entlassungsscheinen der Dienst-geber zu geschehen. 5) Jedes Jahr hat der zur Re serve bestimmte Mann zur Waffenübung zu erscheinen. 6) Die Zusammenberufung wird von den kän-derstellen einverständlich mit den General - Komman--den ungeordnet. 7) Bet Gelegenheit dieser Zusammenberufung werden auch die Sammelplätze für die Mannschaft bekannt gemacht werden. 8) Der Man« der Reserve hat sich auf jene« Platz an dem bestimmten Tage einzufinden, der dem Orte seines zeitlichen Aufenthalts am nächsten gele. gen ist. Z) Er stellet sich da dem Militär. Ksmmand» %!0 c 476 ) %» pyr, gibt seinchKarte ab, leistet die feierliche Singe, lobung und wird von dein Umfange feiner Verpflichtungen unterrichtet. 10) Von dem Tage feiner Einrückung erhält die Löhnung des wirklich dienenden Militärs, und ? genießt alle Beiträge, dir Wir demselben bewilliget -haben. 11) An dem Falle seiner Erkrankung wirb er, wie der wirklich dienende Soldat, behandelt und gepflogen. 12) Solange die Uebungszeit dauert/ ist er den Militärischen Vorgesetzten pünktlichen Gehorsam zu leisten schuldig, bleibt aber kn allen Privat-Rechtssache»! auch während der jährlichen Uebungszeit in den Waffe« der Civil- Gerichtsbarkeit und den Civil - Gesetzen unterworfen. Dagegen unterliegt er in Nück-ficht der während der Uebungszeit begangenen und auch während dieser Zeit entdeckten Vergehungen, sie mögen in militärischen oder gemeinen Verbrechen, ode? in andern strafbaren Handlungen bestehen, der Militärgerichtsbarkeit, und wird von dem Militärgerichte nach den Militärgesetzen behandelt. Ti rz) Nach beendigter Uebung wird ihm sein Zettel mit dem Zeugnlße seines Militär» Vorgesetzten, daß er die vorgeschriebme Zeit bet der Üebung zubrach-, te, zurückgestellt. . l4) Er empfängt zugleich ein, der Entfernung V,nd AB C 411 ) TE stittts letzten Aufenthaltes «uiLtmessenes Zehrgelö. (Viaticum), >5) Jene, die zur UebUng zu erscheinen verabsäumen, find etiWberUftn, nachträglich abzukichten, und nach Berhälkntß^er Umstände auch körperlich zu bestrafen. 16) Derjenige, so einen Restrvemantt während bet Zeit der Einberufung in Arbeit, Dienste, over to' der Unterkunft behält, ist mjt einer Geldbuße zu belegen. Gegeben ic, N, 8038. • Hvfkammerdekret vom ta., kun-gemacht von der Landesregierung unter und od Der Enns und vom Oteiermarkisch-Karntnerischen Guherniüm 'dett aiv und vom Böhmischen und Mährisch - Schlesischen LandcsguberniuW den a*. Mai 18°8’. Eö haben Se. Majestät die Ausfuhr des Bleies jto**j* in Blöcken, vom Tage der Kundmachung angefangen, ^rbvtb^es' allgemein, und auch zur See dergestalt zu serbietheN Blöcke^ befunden,- daß die UebertretunF dieser Anordnung ** «fe* hstekkeich unter Imb ob der Enns zur Wissenschaft üntz Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird^ N. 804 l. Hvfkanzteidekret an sämmtliche Land erstes U*it vom 15. Mai > kuridgemacht von dem Mährisch-Schlesischen ^andesgubernitim den id.v vom Böhmischen Lattdesguber-' hitim den 2^., dann Hofdekret der Obri--sten Iuftitzstelle vom 17 Junius isos. Se. Majestät geruhteü zu bewilligen: i) Laß dir unadtlichtn Glieder briber Konfeft 6i°e6$mnC sionett, welche die Ordination zünt Predigeramee er, halten haben, der Gerichtsbarkeit der Land rechte uV der^Augsl Herzogen werdest, unb' burgtscheit 2) ferner zu befehlen, Jaß die akathvkkschM Kirchen- Gemeinden überhaupt in Erma.iglling eines Borschrtst Seelsorgers eigene Versammlungen zur Erbauung »emDekb- °^ne Einen Pastor nicht halten sollen. Hause zu De« aktltholtschen Kirchen- Gemeinden, welche Mtbomtn v»n ihrem Bethhaufe und Pastor' so weit cn'tfentf Gemeinden, ^nd, daß sie zu dent ordentlichen Gsttesbienste in ihr Bethha»S durchaus nicht kommen kennen, wirb die Versammlung schltessung vom 26. Januar 1770 bekannt gemach ten Vorschrift sein D erbleichen, dah dir Fctdkapiäne die c 483 ) ' -iisiliche Ji»i-dikzion in Laufen, Trauungen, Te-gräbiissen, und überhaupt in Administrirung der heiligen Cakramentr, in Ansehung der ad militiam vagam gehörigen Militärpersonen, hingegen die Zivil - Geistlichkeit bltft Iurisdikzion bei dem ad militiam rtabiJem gerechneten Militärpersönen ans-zuüben haben. Um aber allen Zweifel über die weitere Frage zu benehmen/, welche Militärpersonen ad militiam vagam , und welche ad militiam1 ftabüem zu rechnen sein, soll bei der veränderten Verfassung des k. k. Militärs Folgendes zur Richtschnur bienen: A) Ad militiam vagam gehören: a) die 5um Felddienste , dann auch die bei dem' Hofkriegsralhe, bei der Genie- Artillerie ^ «ud' Gränz> Direkzion angcftelllett chierru Generäle/ bj der Generalstab, c) die Fe stands e und Stadt i Komniandantech fttmmt dem Piatzpersonale und Garnisons-Au-ditvriat/ d) die gesammten Regimenter und Korps, e) die drei k. k. Garden und' die Hofburg^ wache, f) alle Monkurs- Kommissionen, g) bas Neusiädtei - Kabckenhans und die Jng^' riitur - Akademie, hj) die Garnisons - SlrrEbrie, i) dir brivaKrerr Mann:, H h 'i M. tc# C 484 ) k) das oberste Schiffamt, l) bit Ingenieurs - Mineurs, Sappeurs- und MV lttär- Fuhrwesens» Korps, m) das Feldzeugamt, n) die Fvrtifikazions- Distrikts» Direktionen, o) die Feldkriegs - Kanzleien bei den General- urok Mililiter- Kommanden, p) die Konstripzions- Direkteren, y) das Stabs-Auditortat mit den Gerichts« Ak-tuarieu und Stabs-Profoßen, rj das Feldkriegskommiffariat, s) das Verpfiegsamts - und bas Militär- Bäcker-personale, t) die Kriegskasse t Beamten, wo eigene Kriegs-kaffen bestehen, und also nicht mit dem KaW--meralzahlamte vereinigt sind, u) die Gallizische Werbbezirke, v) die Kord ons - Abtheilungen, w) die Transports - und Sammelhaus - Kommanden, x) alle Frauen , Kinder, und Dienskbochen der Vorgenannten. y) Endlich haben alle bei einem ausbrechevdrn Kriege zu Feldkciegsdiensten anzustellende stabile Militär- Individuen, so wie auch diejenige» Personen vom Ziviistande, die bei den Armeen sich^.aufhaltt«, durch die Zeit des. Krieges fcte geist- HA ( 485 ) HA -eistliche Jurisdiktion der Militär - Geistlichkeit «nzuerkennen. E) Ad militiam ßabilem gehören: a) die penstonirten und nicht Angestellten Herr» Generale, wenn sie gleich RegiKents - Inhaber sind, b) alle penstonirten, quieszirenden, oder mit Bei-Lehaltnng des Offiziers- Karakters quittirte»' Stabs -und Qberoffiziere, Mttikär- Beamke» und Stabsparkeien, c) die bet dem Militär - Appellations- Gerich-tt, dann d) bet dem Judic. deleg, milit,, vel mixtrs angestellten, zum Stande derselben gehörige Beamten, insofern sie nicht nach ihren ander» persönlichen Elgenschaften i.dmilitiam vagam gehören, e) die hungarische Kronwache, f) die Polizeiwache, 5) die Jofephtntsch - medizinisch - chirurgische Akademie, h) das Lhierarznei« Instituts, Personale, i) die zur Militär - Medikamenten- Regie, und ihren DepotS in den Ländern gehörigen Personen, k> daS Hernaisee - Offiziersröchter- Institut, 1) das Gewchrfabriken - Gußwerke und Stuck-bohrer- Personales, ' . , - ib) »s c 486 J' jv) dje patentni^ Invaliden, u) die Hausverwalter, Hausmeister, Traifturs tu Kasernen und sonstigen Militärgebäuden, °) die Wit/rwen und Waisen aller Militäk-, personc-r», p) d'.e Frauen, Kinder, und Lstenstbothen der Vorgenannten ad militiam stabilem gerechneten Individuen. §. 2. Da sich aber die Fülle häufig ereigne» k'önne'n, daß Personen, welche ad militiam vagam, geltören, einer ^istlichen Amtshandlupg bedürfen, ohne den FcldfuKrior oder Feldkaplan, dessen geists lichen Jurisdikjton sie zugewieftn sind, haöen zu können,, so bleibt es bei den schon bestehenden Der. Ordnungen, daß die Zivil-Geistlichkeit verpflichtet sei, in diesen Fallen die geistlichen Iurisdikzions * Akten in Gubsidium der Militärgeistlichkeit ausjvstben. 5. 3) In Ansehung der Stollgebühre» wird ßrlgendes verordnet : a) Miiitärpersvnrn, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts (einschlüßlich derselben) haben gar keine Stolle zu bezahlen, folglich hat der Kivil- Pfarrer auch da, wenn die Trauung zwischen einer solchen Militärperson und einer Braut vom Zivilstande von ihm »orgenommea wird, aut die halbe Gebühr in Ansehung der Braut ns fordern. b) HB C 487 ) AB b) Die Oöerofftjitre haben die Stolle zu entrlch.-ten; jedoch ist sich in Bemessung des Betrages ganz nach den für die Zivil-- Geistlichkeit überhaupt bestehenden Stosigesetzen zu achten. e) Die Cheverkündigungen sind bei Militärpersonen, welche ad militiam vagam gehören, Itt Ermmrglung einer eigenen Garntsonskirche,, wo die Verkündigung von dem Feldsuperror, odex von dem Feldkaplan geschehen kanu, von dem Zivilpfarrer des Bezirkes, in welchem der Militär - Bräutigam wohnt, vorzunehmen,'ohne dafür eine Gebühr von der Militärperfon zu fordern, d) Dort wo keine Garnifsnö- Kirche besteht, hat der Feldsuperior oder Feldkaplan das Recht, in der Zivil - Pfarrkirchein hexen Bezirke die feiner Jurisdiktion angewiesenen Militärperfo-nen wohnen, die pfarrlichen Verrichtungen brr Taufe, der Trauung, des Versehens der Kranken, der binsegnung der Leichen vorzuüehme», ohne daß der Zivil-Pfarrer deswegen eine Stoll-gebühr anzusprechen hat, o) Die Militär - Geistlichkeit hat das kelchenbe-gängniß einer ad militiam vagam gehörigen Perfon selbst zu halten, und Hierzu ihre eigenen Gehülfen und Requisiten zu verwenden; dagegen aber ist'von Seite bcr Zivilpfarre, welche in die Veranstaltung solcher Leichenbrs gäng- W c 483 ) iä'njtiifle gar nicht einzugehen hak, auch him Stollgebühr zu verlängern Sollte jedoch die Militär- Geistlichkeit einige Firchenrequisiten von der Zivil- Pfarre dazu niM thig haben, so ist für dieft bei Leichen der Oberoffizicre oder, Beamten das im Stollpa-tente Bestimmte von der Verlassrnschaftsmaffe zu bezahlen. Die Begräbnisse der ad militiam -fiabilem gehörigen Militärparteten haben von Seite der Aivitpfarre immer nach der geringsten Klaffe zu geschehen f wenn nicht der Erblasser, desselben Erben, oder die Abhandlungö- Instanz den Kondukt nach einer der h'öhern Klasse verlangen, wo alsdann , die in dem Stollpatente für die verlangte Klasse bestimmten Gebühre» ab-zunehmen sind. §., 4' Die Zivil- Geistlichkeit hat nach der Hofs Verordnung vom 30. August 1784 mit Ende jeden MilltärjahrS durch die Dechante daS Derzeichniß allev mit Mtlitälpttsonelr vorgenommenen Tauf. Trau- und Begräbnißakten, an das Konsistorium einjusenden,^ -»on welchem es mittels der Landesstelle und dem General - Kommando, dem Feldsupcriorate zukommeu wird, 'welches auch für die Ausstellung der Urkunden über dl» ad militiam vagam gehörigen Personen, wenn sie erst nach der Ueberreichung der Verzeichnisse Sch-esschr werde», sorgen wird. . Sb* ( 489 > f. 5.- In Ansehung der Bewilligung zur Heurath und der Dispensen von den Aufgebothen wird verordnet r 1) L^hne beigebrachte schriftliche HeurathSbe- willigung soll keine Milltärp rson, fie mo$ von Ver militia vaga oder fiabili sein, getrauet werden. , Diese Bewilligt m, w'rd ttßtlU a) bei den Regimenter!- unt- Knrpö, für fKmmt=-liche Judividncn-vom Obristienl r-ant abwärts, von den- Regimentsund KoWS - Inhabern, »der von den Regiments-und Kvrpo-Kvmnurn- * ■ danken, soweit den ietzkern dqzn die Beftrgniß von den Regiments-Inhaber verliehen worden ist, b) bei dem Generalquartiermeisterstabe: für alle dahin gehörige Individuen, von dem Generalquartiermeister. c) Für die Regiments, und Korps-Komntandan, danken fstr aste weder zum Henelalquartier, meisterstabe gehörige, noch in einem Regimente oder Korps bienende Individuen,, für die im ' Pcnflonsstand versetzten oder mit Beibehaltung des Militär. Karakters ausgetrettenen Stabs-und Oberoffijier«, von den General- Kommanden. 2) In Ansehung der minderjährigen Walsen »98 Milt rärpresonen, ist die obervormnndschaft, , Uchr EE c 490 1 fid)« Cinwilligu^g ju ihrer Verehelichung ngch der Verordnung pom - Oktober fgc>5 bei den Vorgesetzten Jiidiciis delegatis mjlitaribus pt mixtis anzusuchrn. 3) Die Dispensen vom Aufgeboth« bei Mill-tärheurathen sind bei der betreffenden Militärbehörde anzusuchcn, und werden solch« a) bei den Regimentern und Korps affen dahin gehörigen Personen , vom Obristlieutenant abwärts , von den Regiments, oder Korps- Kommandanten , b) der Generalität, den Regiments - und Korps, Kommandanten, affen zu keinem Regimente oder Korps gehörigen Personen, den pensionir.-teti ober mit Beibehaltung deS Militär, Ka-rakters ausg^rettenen Stabs- und Oberoffizie» reit, den in der Dienstleistung stehenden, und in die Pension übersetzten Militärbeamten, Wittwen und Waisen, von dem General-Kommando des Landes, in welchem sic ihren Auf, enthalt haben, erkheilt. 4) Die Zivil- Dienstbothen von Mtlitärper-fontti haben ohne Rücksicht, ob ihre Dienstgeber ad militiam vagam oder stabilem gehören nebst der BewiVignng und rücksi6)tllch des Aufge--othes, der Dispens von Seite der Militärbehörde, auch die Heuraths-Bewilligung der betreffenden Zivil-Obrigkeit, und die Allfgeb ochs-Dispens« von ( 4S* > yen der Zivil-Behörde, nähmlich der Stadtkarept-Mannschaft, wenn sie inner den Linien-Wiens woh-nVn, oder dem lstreisamte, in dessen Bezirke sie sich befinden, zu erwirken. be^ Db Dar leben, welch« N, 8044. Justr'zhpfdekret für Böhmen vom 2©. Mai, Hofkcmzleitekret vom 2. Junius 1808 Aus Veranlassung mehrerer Über de» 3. §. ' Wucherpatentes vom 2. Dezember 1803 vorgekom-menen Anfrage, ob Darlehen, welche ln össentlichen gution«» im» #i"* nach dem börsemäßigen Geidwerthe, in »bei* chem sie am Tage des Darlehens standen, oder wieder in gleichen verzinsliche» öffentlichen Ob- ligationen zu bedingen. 2) In jenen Fällen, wo bei solchen in verzinslichen 'öffentlichen Obligationen geleisteten Darlehen »sicht zwischen fctt Parteien besitmmt au<- be. Schätzung«-Urkunden über die W«ldbe-fchätigim-zrn von wem zu f47- ' Hofkammerdekret vom 24. Mai, kniidge--rnacbf von dem Landesaubermum in Böhmen den 9. JunmS 1808. In Absicht auf die Salzausmaßlung hat es bei 5» Abfkcht ©oft der mittelst Hofdrkrets vom zs. April 1805 vo-Ze- 4u4ma^wtt< schrie- «b# C 494 ) ter Idrschriebenen Ordnung, nach welch» den Salzkäufmi g)r»ebencn freigestellt bleiben muß, ihren Salzbedarf entweder »»Melton?“ nach dem gestrichenen n. i>. Seidelmaaße, oder nach dem Gewichte in den vorgeschriebechen Preistn jit tci halten, fein Verbleiben. N. 8©4§. Hofkämmepdekret an sämmtliche Landerstel-len vom 24. Mai, kundgemacht von' dem Mährisch -Schlesischen Lüudesgub'er-«timt den io. Humus isog. für Da man im Einveeständuksse mit der Gereichten' rveamteaus Hofkanzlet beschlossen hat, daß bet den zur Vei-gü-mrd?1'1’’ tung der Zehrungskosien geeigneten Kdinmissisneil die Kasse. Magistratsrä th e der Hauptstädte nach der zehn t en Klas s c, na much zu v i er G « U d e n, die Magistratsrä'the der Übrigen Prov inzialstädte aber nach der t Uf ten Klasse, zu drei Gulden die DiKe zu beziehe»/ «nd, daß bei den Mu n i z ipa lstädke n lediglich beider bisherigen Üebung zu verbleiben haben solle; so ist sich hiernach auch ln jenen seltenen Fällen zü benehmen, wo den genannten Individuen die Taggel-der aus der K a m m e r a l - K a sse gebühi en sollten , wobei nur, soviel es die kammerakschen Diäten betrifft, jene Fälle eine Ausnahme wachen, wo Ma gustr ats - Leamtt in Kr frei nal - An- gc-' ( 4^5 > ŠO# v Jelegek\)ette» abgeordnet werden, indem Nr diese Fälle bereits durch die GMeral-Verordnung vom it. Februar d. I. *) die Diäten bestimmt worden sind. ' kl- 8S49- Hofktzu;leidekret an sammtliche Ländersrel-len vom 25. Mai 18öS, In allen Fällen, wo es sich -um die Slßfcrtfc Jung pensiousunsilhiger Beamrens- Wittwen handelt, fühig» ist von nun an dtt Abfertigung selbst nach bei allge- der Brsm-meinen Pensioas-Vorschrif» von 1781 ohne irgend ek-utn Unterschied der Wittwen Stakt zu geben, mit e>nem Quarta!Ä,etrage der Besoldung des verstorben 1 tun Ehemannes zu bemessen. N. i'8050: Mfkanzleidskrrt vom 25. Mai^ kundge«-macht von dem Mährisch - Schlesischen tqnMgujberwmn > Lärm der Landesre» gterung unter und ob der Enns den 10., iem Trtefter Gubernium den 14., der Ärar'ner Gorzerischen Landeshauptmann-schaft den 15., vom k. t Gallizischen LalldkßDbeMunl Len 17. Zunius 1808» Um alle Zweifel und Bedenken, welche llber die D^ß!BaW Gtlr Rabbiner, f»(flng W« ')■ Siche S. 17z. Zahl /89°- 3» eten Gil« ifyftit nicht «»kennet, uit* S'ttig find, «niD tie IBert'reKcf derselbe» werfet» bo straft twts* ten. G'ltlgkiit und Ungiltigkeit der Bannflüche von Uaö-6inern entstehen könnten, zu heben, wird bekannt gii macht, daß jeder Bannfluch eines Rabbiners so lang ungiltig ist, solang dessen Gilrigkeit von der Regierung nicht erkannt wird, »nd daß Jene, welche einen solchen Bannfluch unter der Hand verbreiten, mit einer Geldstrafe *on Fünfzig Reichsthaleni, weiche dem Anzeiger zugewendet werden wird, aber nach liuiftdiiben mit einer körperlichen Züchtigung belegt, die Rabbiner, oder sonstigen ReligivnSlehrer aber, die sich unterfangen sollten, denselben in Schulen, Sinagogen, oder sonst öffentlich verkünden zu lass», sofern Eie Ausländer sind, unnachsichtlich außer Landes geschasst, die Eingebohrncn aber ihres Amk»s Öfloger ln öffentlichen gunfttonen reisen, bisher höhere Diäten bezdgcii haben ^ zu de, irtn Bezug sie durch bas Hofdekret vom ZS. Mürz 1793 berechtiget flsid ; so werden tze bei diesem auf den Domestikal-Fond sehenden höheren Bezug, und zwar pt.30 fl. für den geistlichrnund HerrG I t L W DH *) Sichs bit $(((»1$. tt# C So» 5 UkA ßa n d,'pr ro fl. für den Rittrrstand, if til' 15 fl. für dcn Bürger strand, ln dergleichen ltn noch ferner mit der ln dem erwähnten Hofdekret« enthaltenen Beschränkung belassen, baf diese ständt» scheu Deputaten, wenn sie länger als vier Woche» abwesend sind, so wie eS bisher Üblich war, .di« öreisekosien aus Eigenem zu tragen haben. Die für die mindern ständischen Beamten ausgeinitrelte Diatenbemessung enthälk daS beiliegende Verzeichnist *), Dieses hat nunmehr für alle künftige Fäll« M Richtschnur zu dienen. :! Beilage*). Di äten-Bestimmung für d ie minderstän-bischen Beamten im Künigreiche Böhme» nach Verschiedenheit ihrer Käthe» gvrien und der in demDiäten-Norma» le v. 13. Jänner 1807 fr stgesetzte» Klassen. vom Rarhs- und Konzepts-Personal«. Mit der Diät pe. Der Kanzleidirektor, zur 8- Klasse 6 ss. Die Sekretäre, — —- f16 Rathsprotokollist zur 9. Klasse 5 Matheprotokolltsten-Ad/unkt, zur 10. Klaff« 4 EinreichungS- P> otokoüist, — — 4 randeSauSschuß.Prakttkant, zur 1a. Klasse 2 No» HO C 501 ) HO 1 35®« bet Regi stratur. Mit der DtSt pr. Der Registrator, jur 8. Klasse 6 st. Der Lije.Reglstrator, |ur 9. Klaffe 5 von dem Expedite. Mit der Diät pr. Der Kanzellist, jut 11. Klaffe -fl« Die Acceffisten, $ut 12. Klaffe * V®« der stLndische« Lterkasfe. -Mit der Diät pr. Der Oberkassier, |ut 8« Klasse 6 st. JD'.r Oberkasse-Kontrollor, jur 9. Klasse $ Die Revidenten, — — 5 Die «affe-Offiziert, »ur II. Klasse 3 Vob dem stSndifcheN Quarttermeister-Amte. Mit der Diät pr. Der Quartirrmeister, |*t i°* Klasse 4 st° Der Quarti«k«»tster,Adjunkt, |«r u. Klasse $ voa lu Rektifikation<.«eListrat*r. Mit der Dirk pr. Der «eMrater, l«r g. Klasse 6 st. Die MO c m ) Mik der Diät Piki RrMratuis-Adjunkten, zur 9. Kluffe Z Pie Kanzellisten, jur n. Klasse $ Die Accrsststen, Nos der Kredits Der Kredits-Tuchhaktsr, Die Jngrossatoren, Pie Ingrossisten, Per kiqulbakor/ Der kiquidsturs - Adjunkt, Der Blanquets-De.p»sirsr, Der Kredits Kaffer, Der KredirS'Kasse-Kontksllor Die Journalisten, zur - l2- Klasse jtz - Buch h altrr ek. Mit der Diät pr» zur 8. Klasse 6 fl-zur 10. Klasse 4 jur II, Klasse 3 zur io. Klasse 4 zur n. Klasse z zur n, Klasse 3 zur 10» Klasse 4 zur 11, Klasse z zur 12» Klaffe 2 S8B de r Wel N a u ffchla gs- Admi Nia rß ratio» Mit der Diät pr> Der Administrator, zsr 7, Klasse 8 fl. Der Aktuar, zur 9. Klasse 5. Der Oberrevisor, zur 10. Klaffe 4 Die Revisoren, zur ii» Klasse 2 Die Filial-Einnrhmer, zur 11, Klasse 3 Die veberzrhet, . zur ir. Klasse % Dt» I« diesem Verzeichnisse nicht begriffeWt». Wrhjschm Kreis k« sse - Be a mte» und fems Weil - I §1$ C 503 ) fB (i na ufsch l a gs-Ob ereiun ehmer n werde» feine Diäten ausgewiesen, »eil fie bereits sistemma-ß!g Reise- und Zehrungskosien- Pauschalbeträge beziehen. • i N. S®53- Hvfkanzleidekret vom 26. Mai, kundgemacht vom Gallizischen Landesguber« ittum den 5? August i8p8- Es sind mittelst des hierortigen KrelSschreiöenS vom 8. April d. I. bereits dir Preis» der von ära-rialischen Beschellern gefallenen Füllen, welche von Seite des Militärs § ober der Beschell- und Rimon-tirungs-Ksmmandi nach Verschiedenheit des Alters der Füllen an die Eigenthumer derselben bezahlt werden , zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden. Nachdem nun auch die Etnissungspreise der zum Militärdienst tauglichen Rimouken, Dienst- und Pack-Pferde anher eröffnet wurden; s« wird zu Jedermanns Wissenschaft folgendes bekannt gemacht: Für ein Pack- ober Vorauspferd in einem Alter von 5 Oil 10 Jahren, und wenn el von gesunder und guter Konstitution ist, auch bis 12 Jahre, mit einem Maße »on 13 Faust 3 Zoll bis 14 Faust werden 80 Tuld. Rhn. bezahlt. Für ei« solche! Pferd vom nähmlichen Alter, jedoch mit einem Maße »on 14 Faust 2 Zoll bis lg Faust werden 100 Vnld. Rhu. Aezahlt. Füs Destim« mung der Einiösungs-f preise für die zum 9 Militärdienst tauglichen Ri-monten, Dienst- uii6| Packpferd«., SaitifaH flntr pršel« Pontrfin->mf?ontrttn Verton ist «Nt-,'!««». (. 564 1 TrO Für ein Fuhrpferv Im Älter von 5 bis io, unit Mit der obberührten Qualität bis 12 Jahren von 15 Faust, bis 15 Faust 2 Zoll, werben 140 @ülb, 5X6*. t mit einem Maße vo r 16 Faust werden 160 bis 170, dann mit einem Maße »vn 16 Faust ® Zoll und darüber werden Igo btö 200 Guld, Rhn, bezahlt. Für eine Cbevaux - Legers- ober Husaren - Ri» nwnke, werden höchstens 200 Guld. Rbn., für dir fütigern meistens igo bis 190, und rücksichtltch 16® bis 17 > Guld. Rh», gezahlt. Endlich werben für 4 und Zjahrtge fehlerfreie Kürassier- und Dragoner. Rimonte* 220 bis 262, And ritckfichtltch 3oo bis 250 Guld, Rhn. dezahik. N. 8054V Hofdekret vom 27. Mai, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich Hb der Enns den 28. Juni igog. Jeder Lodfast einer von einer Pension, Pro« Vision, Gnadengehalte oder Vitalijiu« aus der Kaa mrral« oder anderen öffentlichen Fonr^kaffe lebenden Person, muß dem Vorgesetzten Kretsamtt soglttch an» gezeigte werden, welches diese Anzeigen der Landes-ßelle alssgleich zur Einstellung der Genüsse und Vormerkung bei den Kassen, so wie zu jener der Provinz ji«toGr»at zu wende». N. 8056. Hoflammerdekret vom zr. Mai, kunVge-macht von dem Landesgubernium i» Böhmen den 28. Juni 180g. Die Gr»-d«ndluogs«tkier fit Prag habe« 1» Wel4<» Foflo die. 8°* Großha«»- If ( 5o5 ). M feirfn%Vrtfl ^Eikunft einen Fond von vierzig tauftnd Gulden, die (mč$uwcifmj übrige« Großhandlungswerber d,er Provinz aber einen Fond von dreißig tauend Gulden auszuweisen, ■N. 8057. Hofdekret Dom zi. Mai, kundgemacht vom k. k. Gallizischen Landesgubernium Len 7,. Oktober l808. ^r,7cd/°Sr- Es ist das Gränzzollamt in Gzarpance zu einem brbuna des Kommerzial-Einbrnchsamte provisorisch auf ein Jahr Mntet^n' erhoben worden, und hat in dieser Eigenschaft am feinem* ^ September d. I. zu wirken angefangcn. ol°!nbruchs' Welches zu Jedermanns Wissenschaft bekannt Amte. gemacht wird« Z U N l U s°. N» 8958», Hyffanzleidekret an sämmtliche Land erst eilen vom 2. Junius, kundgemücht in Nie°-deröfterreich, Steiermark und Härnthm am i8.v in Mähren, Kram und Görz «m. 22, f in Oesterreich ob der Enns den 23. Junius, in Gallizien am 1., und in Böhmen am »o. Julius 1808» Zurückzah- Aus Veranlassuns mehrerer über den 3. $. des Itin# der Darlkibcn Wucherpatentes vom 2. Dezember ig<53 vorgeksm- chm menen Anfragev, oh Darlehen , welche in üffestlk ßofioiifn, chM NO c 507 ) %S fan Obligationen unfit der Bedingung gegeben wer» den, daß dieselben wieder in eben solchen Obligatio- m20h*«* yuftnMi tun zurückgezahlet werden sollen, !«ls ein trlanbttf, vom ». D«-ebcr als ein wucherisches Geschäft zu betrachten sei, iEm6m8°3= wird hiermit folgende Abänderung dieses Pqragra-phes zur allgemeinen Nachachtung kund gemacht: 1) Bei Darleihen, welche in verzinslichen Affenl-lichen Obligationen gegeben werden, soll es dem wechselseitige« fineufiactmißt der Patthri-«n überlassen ^bleiben, die Imückzahiung entweder nach dem börftmäßigen Geldwrrrhe, au welchem sie am Tage des Darlehens standen, oder wieder in gleichen verzinslichen^ öffentliche» Obligationen zu bedingen. 2) In senen Fallen, wo bei solchen in verzinslichen 'öffentlichen Obligationen geleistete» Darlehen, nicht zwischen den Partheien hrstimmt ausbe-tzungen iß, wie die Zurückzahlung zu geschehe» habe, soll der Schuldner diefeidr nur in gleichen, verzinslichen Obllgstlonm, als er tWpfa»-gtn hat, zu leisten verbunden sein. 3) Unverzinsliche öffentliche Obligationen sind »»» den der Anwendbarkeit zu vrrMslichra Darlr-|$r gänzlich ausKefchiossen. I SMmfen* Erhebung fur die ‘X'fcrfce unb ffoHtn i'b»r K'albUe fchädiguA» **»• t«AG bre §<& C 508 ) HO N, 8059. Hofdekret vom -.Junius, kundgsmacht von der Landesregierung'in Oekerrcich ob der Enns Len Li. Junius igog. Die zur Emporbringung ber fjferktjucft-*StftfTale von ben hieflgen Herren Ständen angetragene Erhöhung der Prämien »on 180 auf 200 Dukaten wird für die Soßen begnehmiget, so, daß in Hinficht für die zwei schönsten dritthalbjährigen Hengsten für jeden 30 , zusammen 6-v Dukaten, für die vier nächsten Hengsten für jeden 20, zusammen 80 Dukaten, für die zehn schönsten 2 ein halbjährigen Senkten für fett 6, zusammen 6oDukaten aid Prämien bestimme find.. N. 8©6a. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 4. JuniuL 1809. Die MschAtzungsprotokolle der durch das $tU emgulirungsgeschäft entstehenden Wald» Beschädigung I«* sollen von dem Offiziere, bin es betrifftunters fertiget «erden. N. 8961. Dekret der vereinten Hofkanzlei an fammt-liche Landerftellen vom 4- Funius i8»8. Oe. Majestät habe» aus Anlaß einer Höchst- den» %® C 509 3 tzrnsribtn überreichten Vorstellung zu genehmigen Schulgeg-n- geiuhet, daß auch in Zukunft die (Bdfulgegeutfänbe Sh-lwoiZ von ^den Kretskominiffüren nach den ihnen zu» "' llüren. getheilten Bezirken behandelt werden können; je- doch haben Höchstkiesclben zugleich zu beschließen geruhet, der kandesstelle zu ihrem und der Kreisämter ' Benehmen gegenwärtig zu halten, daß diese Lerfii-Sung mit der im neunten Paragraph« des ersten Abschnittes der politischen Verfassung der deutschen Schulen bestehenden höchsten Vorschrift dadurch vereinbart werden könne, wenn zwar dt« AusmerksamMt über das Schulwesen, insoweit «s der kreisämtltche» Wirksamkeit unterstehet, und die Besorgung der dahin einschlagenden Geschäfte jedem Kretskommissär tu Absicht auf den ihm zugewiesenen Bezirk zur Pflicht gemacht, in Fallen jedoch, wo es sich um Streitigkeiten, oder verwickelte Gegenstände handelt, und daher eine nähere Kenntniß deS ganzen Schulwesens, und aller dahin einschlagenden ins Detail gehende» Vorschriften n'öthig Ist, mir derjenige von den Kreis« kommissären verwendet werde, welcher jene Eigenschaften, die der erwähnte neunte Paragraph fordert, »orzüglich besitzt. N. 8ö6jt Verordnung der Landesregierung in Oe-sterreich ob der Enns vom 6. Junius Slog. * Auf Ansuchen der k. k. 8M. Qtst. Kegitrung gyf 6((n,t, * wird l von Seite jener Dominien und Orts^ Vertretung obrigkriten, an weicht die von dortiger Provinz we-^Obstcht' 8<« Müssiggang oder schwerer Polizeiübertretung 96> iu nagen, geschobene gelanget*, eine thuaiiche Obstcht auf selbe zu tragen, bamk sie nicht so leicht Gelegenheit finbtß mögen , ungeschent die Grenze dortiger Proöinz wie- -der zu betteten. X v „ N. 8063. Patent vom 9. Junius itzöß. ÄZtr Franz der Erste, rc. rc. (gegen bf< Da sich seit einiger Zeit mehrere Fälle eege-«gungeaM 6en haben, wodurch Unser Äerarial * Lottogefaä L»tt»gesall«. beträchtlich beeinträchtiget wurde, und die dieß, falls bestehenden Gesetze > und in selben verhängte Strafe nicht zureichend sind, um für jede Art vvii Ilebertretung eine zweckmäßige Anwendung zu finden, so haben Wir beschlossen, alle bisher in dieser Hinsicht ergangenen Verordnungen hierdurch als aufgehoben zu erklären, und für die Zukunft wegen wirk» sanier Hintanhaltung aller ferneren Benächcheitimzcn Unseres Lottogefälles zur einzigen Richtschnur und allgemeinen Nachachtüng folgende Maßregeln festzü-setzen i §. Alle Einsätze in ausländische, wie immer gear-' gftft Lotterien, ße..mögenj'fiir eigene oder frem- tt • HO c in ) ^ Rechnung geschehen, sind unter- der bisher it-(iimmt gewesenen Strafe von 50 Dukaten a 4 (1. Zo kr. oder 22Z fl. für jedes einzelne ganze, oder Classenloos, wozu sowohl der Käufer, als der Verkäufer, oder Kommissionär, und zwar jedes insbe-sender« zu verhalten fein wird, verbothen, für Viertel- oder halbe Loose, welche jedoch nur dann als solche zu betrachten find / wenn dies« Eigenschaft auf dem Loose selbst ausgedriicket steht, bleibt der für ganze, oder Classenloos« festgesetzte Sjrafbetraz nach dem Verhältnisse dieser Theilloose zu dem Ganzen, und zwar für jedes Viertelloos zu ia| Dukaten a 4 fl, zc> kr., mit 56 fl, 15 kr. und für jedes halbe Loos zu 25 Dukaten, mir i ia fl. 30 kr. bestimmt. $» 2 0 Die Einsätze in ausländische 'öffentliche Zahlen-lskkerien, dann in ausländische Privat-Zahlenlokterie-Kollekturen oder Banken, diese mögen nun auf aus-»der inländische Ziehungen Spiele sammeln, sind bei Strafe von 1 Dukaten (4 fl. 30 kr.) für jeden dahin eingelegten Kreuzer untersagt. $. 3. Den im 1. und 2, §. festgesetzten Strafen unterliegen auch jene Ausländer, welche mit dem Absätze oder der Verbreitung solcher Loose an Inländer in Unseren Erbstaaten betreten werden, und ist sich derselben, wenn sie bet der Betretung tie patent- C tieägige Geldstrafe nicht «Irgen können, mit ber $. Z angeordnete» Verhaftung sogleich zu versickern, t $• 4* Das Aütspielen von Maaren, Prativsen und Effekten aller Art, ist nur dann erlaubt, wenn hierzu entweder von Unserer in Wien ausgestellten £ot* »ogefälls # Direktion, ober unser» hottogefLlls-Administrationen in den Provinzen der ämtliche Coniens gegen den Cilag einer T xe zu zehn von Hundert von dem Ganzen durch daS Ausspielen einzu-bringenden Betrage erwirkt worden ist. Wird dir Ausspielung ohne diesen Amtsconsens unternommen, so wird nicht nur die anszuspielrnde, ober ausgespiel-re Sache konfiszier, sondern der Ueberkrttrr noth'außerdem ohne Rücksicht, ob die Loose ganz, »der nur zum Thetle abgesetzet wurden, mit dem Erläge des ganzen Geldbetrages, welcher durch den Absatz aller loose hätte eingehen sollen, bestraft; und für den Kall, dag die ansgesptelte Hache nicht mehr vorhanden tvore, folglich nicht in Beschlag genommen wer. de« könnte, zu btt* doppelten Erläge der aiigeordnr, ttn besonderen Geldstrafe verhalten. $• 5' BaS Ausfpielen »an Realitäten ohne Unters schied, so wie Überhaupt alles Aussptelen, welches mit Grldgewinnsten verbunden ist, bann jenes, das entweder auf eigene, oder auf Ziehungen großer tztaatslotterien untern»»««» werde« wollte, dlribt durchaus verbothen, «er It# < ZrZ ) It# Wer in einer solchen Ausspielung betreten toüri unterliegt der nähmlichen E^äfe, roeldie ,tm vor» hergehenden Paragraph für das unbefugt: Sluefpieleit dbn Prätiosen und Effekten auf Lie Iahlorjl»tkerieii Wgesetzt worden ist. $. 6. Die sogenannten Gtückshäfen- tinb alle ähnlichen Unternehmungen - wo die GewinNste in Galan-terie-Waaren- in Gold- Und Cilbergerjlthen, in Prätiosen bbef Effekten, ü. ft h>. desteheii, Und bloß durch die von den Spielern selbst- aus dem Glücks-" topfe gehobenen Lvoszetteln bestimmt werden- find bei Strafe der Konfiskation des Gatijen zu GewinnsteU bestimmten Dorrakhes, Und Uberbteß noch des Erlags des Geldwetthes bet konfisjirten Sachen untersagt-wenn nicht zu einer solchen Unternehmung Unsere ausdrückliche Bewilligung erkheilt tebrbetnj 'S- 7- Das Zahlen, kottospiel an allen LOnklichest Settern- auch unter Privaten- wenn dasselbe zuni Bortheil eines Bankhalters betrieben wird - dann bič unter dem Nahmen Tombola und BiribiS bekannten, tinb alle andern dem Lotto ähnlichen Spiele- wo» Nit unbestimmte - bloß von der willkührlichen Einlage der Spieler abhängende GeldgewiNnste verbanden find-dner Geldstrafe von 50 Dukaten, s 4 ff 36 fr. oHt 325 ff, welche die Bankhalter in jedem Betretung^ faste zu entrichten haben. Für de» Fast jedoch- daß XXIV. vmh K t 61Č HS C gi 4 ) HS 6« Tombola in Schauspielhäusern, ober auf <2Nifeu> entweder für sich allein, ober mit Schauspielen und etnbern Vorstellungen verbunden, gehalten werden zollte, werden 300 Dukaten ober lAZo fl. und zwar für jede einzelne Unternehmung zur Strafe bestimmt. t. 8. Wenn eine ober die andere von den festgesetzten Geldstrafen aus Unvermögenheit der Hebertrefer entweder ganz, oder zum Lheile nicht eingebracht werden könnte; so sind diese letzteren für den Abgang mit einer angemessenen Arresistrafe von 1 bis 6 Ms-nathen zu belegen. §. 9. Bon den eingegangenen Geldstrafen hat ein Lüttheil dem Angeber, dessen Rahme Immer verschwiegen bleibt, zuzufallen; ein Dtttcheil ist an den Armenfond des Lrtes, wo das Gesetz iibertreten wurde t und eines an Unser kottogefäll abzuführen. Wenn aber außer dem Angeber auch ein Apprehen-drnt auf eine Belohnung Anspruch hat; so bleibet das dem Angeber bestimmte Dritkheil immer zur Hälfte dem Apprehendenten Vorbehalten, und hat in einen? solchen Falle sowohl der Angeber, als der Apprehen-dent jeder den sechsten Lheil des eingegangenen gan* j*n Strafbetrages zu erhalten. s. 10*. Die bei Denunzialions -- Untersuchungen fbrcofj!> «s- wegen Sicherstellung der vvrschriftmäßiaen Straf- TE C 5i5 ) M betrage verursachten Auslagen, haben immer 6A' siraffAigen Partei zur Last zu fallen. §. 11. Gämmtliche Obrigkeiten und Kreisämter haben ftir die genaue Vollziehung der gegenwärtigem Verordnung zu haften/ jeden Fall einer dießfälltgen Ile# berkretung auf das schleunigste zu unkersüchen / die denunzirte Sache immer sogleich in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, und auf die einstweilige ©tf cherstellung der verwirkten Strafe gehörig bedacht zu fein, die Untersnchungsakten aber jedes Mahl ohne' Verzüge der Landesstelle zur Entscheidung varzulegen, welche dieselbe in Form einer Notion zu schöpfen haben wird. lieber die Erkenntnis der kandesstelle kann nur entweder der Rekurs oder Gnadenweg an Unsere Hofkammer in der Frist von 6 Wochen, so er in der ffähmitchen Frist der von dem Landrechre mittelst Aufforderung des FMalaMts za ergreifende Rechtsweg Statt finden^ Die Exekution der Skraferkenntnisse hat , wenn' fe auf den Erlag der patentmäßigen Geldstrafe aus» fallen, durch das Fiskalamt, nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung zu geschehen; wenn aber der Fall des 8. % eintritt, worüber die ErkenntnG j» schöpfen allein dem LanScechtr zusteht, so ist die erkannte Strafe durch di« betreffende Ortsobrigk.ie wirksam zu!mach«!. K t £ i & einrfdjtuHg der Konti-wehre. SO*' < 5'6 ) tzoK ■ $.124 Wenn die Uebrrtretung dieses Strafgesetzes in ten Spielen in das Ausland oder in Gegenstände», worauf die Geldstrafe von wenigstens 5° Dukaten gesetzt ist, durch ein Jahr von dem geendigte» Spiele än, zu rechnen, in mindern Uebertretungsfällen »der durch 3 Mouathe unentdeckt geblieben, so ist die dadurch verwirkte Straft siir verjährt zu halten. §. iZ. In Fristen endlich, wo durch Verfälschung, Uns terschtebunS, oder Nachahmung der Original-Lotto-loose die Erreichung eines unrechtmäßigen Gewinnes »ersucht, oder erzielt wird, ist wider den Thäker aus dem 24* Hauptstücke des Gesetzes über Verbrechen §. 178 Lit. d., oder nach Beschaffenheit der That $. I80 Lit. e und $$, 181 und 182 i?en dem des treffenden Kriminalgerichte zu verfahren, gleichwie auch die Verjährung der .Strafe in Hinsicht auf dieses Verbrechen nicht aus dem gegenwärtigen Gesetze, sondern aus dem 2g« Hauptstücke des gedachten Strass -chtzes §§. 207 und 208 rinzutketen hat. Gegeben rc. re, N* 8064* Patent vom 9. Junius igos. Wir haben in Unserem Patent vom 12. V. M. Unseren geliebten Unterrhanen, die mit der Errtchlunder Reserven verbundene Absicht, nähmlich die Der- »hei- « c 417 > Mdigung der Monarchie auf solche Mittel zu gründen, welche Uns die Möglichkeit gewahren, die Finanzen des Staats durch Verminderung der aktiven Armee zu erleichtern, eröffnet. Zn eben dieser Absicht finden Wir für gut, eine hlyß zur Nertheidigung des vaterländischen Bodens qhzweckeude L a n b w e h r e zu organisiren. Wir wählen zu dieser Anstalt einen Zeitpunkt, wo Wir mit allen Mächten des Kontinents in friedliche» Verhältnissen stehen. Denn nur dann, wenn solche Anstalten reif vorbereitet, und durch die Zeit hefesiiget sind, kann man sich Im Falle des Bedarfs davon einen. Erfolg mit Beruhigung versprechen. Zu deren Ausführung haben Wir eigene Bevollmächtigte ernannt, die schon wiederhohlt ihre Einsichten, ihren Eifer und ihre Anhänglichkeit an Uns Und den Staat erprobten, und zwar für Steiermark, Kärnten, Krgin, Triest und Salzburg, Unfern durchlauchtigsten Herrn Bruder, Erzherzogen Johann, kais. Hoheit, mit Unserem Hofkommiffär, Grafen von Saurau, für Böhmen, Mähren und Schlesien Unseren durchlauchtige» Herrn Vetter, Erzherzogen Ferdinand ,, khnigl- Hoheit, mit Unserem obersten Burggrafen, Grafen von Wallis, und dem Gouver-ntur, Grafen von Lazanzki, für Niederssterreich und Oesterreich ob der Enns Unseren durchlauchtigen Herrn Vetter, Erzherzogen Maximilian, königl, Hoheit, mit dein P.äsdtliteii,,Ekiftir von Bisslyge», x und «kJ* C ZiZ ) ajsb Freiherrn von Hackelberg, fiir Gallizien Unfertig general der Kavallerie, Grafen Bellegarde, und den Gubernialvizepräsidenten, Grafen von Wurmfer 6e=-pmiüf* Sie hoben von Uns über die Art, und die Seit der Ausführung bestimmte Instruktionen erhalten , und werden hiernach die «forderlichen weitem Verfügungen einleiken. Wir versehen Uns zu Unseren geliebten Untertha-nen, die ihre unerschütterliche Ergebenheit und Treue gegen Uns unausgesetzt rühmlichst bezeugten, daß fit in dieser Anstalt Unsere landesväterliche Absichten In vollem Maaße erkennen, und deren Erfüllung, als mit ihrer Wohlfahrt »njrrtrmnlich, nach Kräften befördern werben. Die hiebei bewiesene Thütigkeif und Klugheit wird zu Unserem besonder» Wohlgefallen» und zur Anempfehlung Jener gereichen, die sich hierdurch rühmlich auszetchnen Gegeben rc. Zirkular-Verordnung. Mir Parent vom 9, Junius ist Sr. k. t Majestät allerhöchste Willensmeinung wegen Errichtung t|? ntr Landwehre allgemein kund gemacht worden. Um diesen Allerhöchsten Befehl nach seinem vol-len Inhalte auf das schnellste in Ausübung zu brin? gen , finden wir von Sr. Majestät dazu Bevollmächtigt« für wesentlich, die Verfassung dieser kandwehrf ' '............. ' ' ' nä- ' ' TE ( 5»9 ) %£* sžf&cr zu bestimmen, und ihre Verhältnisse umständ-sich zu entwickeln, §• r- Zu dieser Landwehre, welche kn Bataillons und Kompagnien abzutheilcn ist, gehören mit Ausnahme der Geistlichkeit, der Abelichen, Beamten, und Ho-noraztoren, Burger, Künstler, Gewerbsinhaber, Bauern, das ist aller im §. g. y. io. n. und 12* »es Konskriptionssistems enthaltenen Stute, und der in den Konskriptionslistcn, als anwendbare sowohl zum Feuergewehre, als zum Fuhr, und Packwese« vorgemerkten Individuen olle wehrbaren Männer po« 18 bis 45 Jahren, 5. 2, Alle als anwendbar zum Feuergewehr sowohl, als zum Fuhr - und Packwesen klassifizirten Männer, welche nicht schon zur Reserve - Bataillons assenkirt find, ohne sich auf eine gewisse Zahl zu beschränken, sind bei den Landes «Bataillons tu den Waffen zu üben, und haben eine Karte mit der Bezeichnung ju> Reserve bestimmt, zu erhalten. Von den zur Landeswehr klassifizirten Männern hingegen ist für jetzt nur eine bestimmte Zahl, welche von den Kreisämtern jeder Gemeinde wird bekannt gemacht werden, bei selber einzuschreiben. Diese Leute haben ebenfalls eine Karte mit dev Bezeichnung: zu den N. N. Landesba, rail- «# tr-°. 3 %$s> Ulito H 9 2. Z. und so fort unterscheiden, Jedes Bataillon soll zwischen 8oo und 1200 Mann stark werde», und einen Staabsoffizier zum Kommandanten erhalten. , b) Jedes Bataillon wird nach Maß seiner Stärke in 4, 6, höchstens g Kompagnien eingetheilt, jede Kompagnie erhält einen Hauptmann zum ^ Kommandanten. O Jede Kompagnie untertheilt sich in 4 oder 6 Züge, und jeder Zug in so viele Korporalfchaf-ten, als selber Pfarreien, oder Gemeinden t». Hch begreift. US C 522 ) Zeder Zug erhalt einen subalternen Offizier, tinb jede Korporalschaft einen Unteroffizier $um Kommandanten. §• fi Jnfoferne zu den Landbataillons-Offizierö aus dem Pensionsstande genommen werden, ist ihnen in per Abtheilung, bit sie zu respiziren Hasen, dqS unents grldliche Quartier, und die Beheitzung auf Kostest deS Bequartirungs-Fondes zu verschaffen. Eben so wird den, bei den'Landes-Bataillons angesiellten Offizieren bei Gelegenheit von Dienstreisen die regular «fcnfmagi-gc Vorspann bewilliget. Die Bataillons-Kommandanten werden von beit Zivil- und Militär - Bevollmächtigte» Gr. Majestät vorgeschlagen. Die Kowpagnie-'K»mmandanten, und subalternen Off-ziers werben von dem Kreishauptmann gemeinschaftlich mit dem Militärkommissär den Herrn-Bevollmächtigten vorgeschlagen, und die Unteroffiziers gemeinschaftlich voir den Dominien und Kompagnie-Kommandanten dem Kreishauptmanne und Militär-Kommissär in Vorschlag gebracht; die Ernennung und Verpflichtung der Chargen hat ordnungsmäßig vor sich zu gehen. b 6. In Betreff der Waffen - Uebuirgen der Lgndes>-Bataisions wird festgesetzt , daß dir Mannschaft AS ( Z2Z ) AS z») alle Sonn- und Feiertage eine bis 2 Stunde» (allenfalls nach dem Gottesdienste) in ihren Pfarren, oder korporalschaftsweise von ihren vor-> stehenben Ober- ober Unteroffiziers «xerzirt werden spllen, oder wenn einige Gemeinden ganz »ahe beisammen liegen, auch 2, 3 Gemeinden zusammen; b) daß alle Monathe einmal der Zug, wo nicht schon bereits größere Abtheilungen in einem Orte sich befinden, zusammenriickt, und durch den Offizier geübt wird. Der Punkt dieser Bufcuu* menrückung ist so guszumitteln, daß kein Mann mehr als höchstens 3 Stunde» dahin zu gehen hat. «) Die schon exerzirte Reserve - Mannschaft hat ebenfalls die Verpflichtung, brr gemeinden, oder pfarrweiftn Uibungen der Landes - Batail» lons jedesmahi beizuwohnen, und kann nach Umständen zur Abrichtung'Anderer mit verwen, det werben. kl) Für die gehörige Ordnung bei diese» Utbrrnge« haben die Ortsvorsteher zu sorgen. Die Kompagnie- und Bataillons-Kommandanf ten haben in ihren Distrikten die Aufstcht über diese Uibungen, und sollen zu diesem Ende die Stationen wechselweise visitiren.i ' W C Z24 ) $• fr. Die Landes-Bakaillons werden mit Feuer-Te« wchren sqmmt Bajonetten ab Aerario versehen werden. Diese Gewehre sind gemeindenweise an einem sichern Orte unter der Aufsicht des OrtSvorstehers und Verantwortlichkeit der Ortsobrigkeit, welche den Auf. hewahrungsort zu bestimmen hat, aufzubewahren; hie gute Konservation der Gewehre,' Und die Repa-raturskösten sind vch den Werbbezirksgemeinden zu tragen. Jeder zur kanhwehre assentirter Mann soll sich selbst mit einer Tasche, oder aygemefstnen Sacke Versehen, worin er wenigstens 30 bis 4q Patronen trocken aufbewahren kann; nebsidem muß auch Jeder« Mann einen Brodsack haben. Dem Unteroffizier soll es erlaubt sein, ein Sei« tengewehr sammt einem Stocke zu tragen, welches jedoch die Herrschaft, oder er sich selbst anzuschaffeu hat, Hie Offiziere der Lande^BatatklonS, welche aus dem Milita'r genommen sind, behatten ihre Militär-Uniform. Diejenigen, welche aus dem Zivilstande genommen sind, tragen in Krat« hechren^raue Beinkleider, dunkelgrüne Rhcke mit lichtblauen Kragen, derlei Aufschlagen, gelbe Knöpfe , und runde Hüte, Die gemeine Mannschaft soll ihre Kleidung bei-bchajken dürfen , und nur durch eine Kokarde nach den Landesfarben, und einen lichtblauen Kragen und Aufschlag kennbar sein, > ' §* 8' t# C Z2S ) v' 1 \ §. 8. Die Hebungen der Landes-Bataillons haben fdü Sltich ihren Anfang zu nehmen, auch ehe noch Feu--rrgewehre für sie beigeschafft sind, deren Beifchaffung jedoch, sobald als möglich , erfolgen wird. Sobald die Gewehre vorhanden sind, erfolgt der Unterricht im Laden tiitb Schießen. Jeder Mann des Landes-Bataillons Muß im Jahre wenigstens 4 Schüße auf die Scheibe machen. Auch können mit Genehmigung des Kretshauptmänns Freischießen veranstaltet werden; so wie der Kretshauptmann ein-dernehmlich mit dem Bataillons-Kommandanten, Uns dorzuschlagrN hat, Welche Abtheilungen der Lalides-Batailions allenfalls besondere Schützen - Kompagnien formiren können - welche auch in den Obliegenheiten »nd Verrichtungen des kleinen ober Vorposten Krieges zu üben wären- Uebrtgens wird für die Landes-Bataillons elit Auszug aus dem Abnchkungs, und Exerzier - Regle« ment gemacht, und ihnen mtkgetheilt werden» $. 9‘ Zn jedem Kreise hat der Kreisvorsteher die LeiL tung des ganzen Geschäftes über sich- Die bei den Landbataillons eingeschriebenen Leute Unterstehen, wie alle übrige kandes-Jnwohner ihrer Vorgesetzten Zivil-Obrigkeit» Dieser liegt es ob, die Ober- uhb Unter, vffiziers der Landesbakalllons in ihren Verrichtungen Mit allen Kreisten zu unterstützen» Die militärische Ab, %* C 5* Kompagnien, und Bataillons müssen die betreffenden Kommandanten die Nominallisten führen, und durch die Kreishanptleute den beiden Bevollmächtigte» m o n a k h l t ch cinreichen. Eden so sind di« Rapporte einjüsenden, wie viel in fedem Orte > von ftder Klasse der wehrbaren Mannschaft exerziert haben, wie viel zu eitler Schü-tzen-Kompagnke gehören, wie viel solche Kompagnien existirrn. Die Mrichtungs-Rapporte sind von btt* OrtSvotstehetn zu vidiren. Au allen diesen und zu den etwa noch uothwendigen andern periodischen Eingaben werden gedruckte Formtssarien den- Kreisämtern! pritgethetlet werden. j §. 10,- Wenn die Granze eines Landes bedrohet iss,' «ttb die Versammlung der Landes- Bataillons ange-ordnet wird , solle» sie zur Fahne schwören , und sofort der Disposition des tsinmandtr'endeit Generaleü Überlassen werden. In einem solchen Fälle schließen sich die ausgedienten Kapitulanten, welche sich nicht schon bei den Landes-Bataillonen befinden, oder nicht ihrer Qualifikation nach, zu einer andern KakhegoM 8«- UM C 527 ) W der Besreiken gehören > alle ohne Ausnahme an bls Landesbataillvns an. , Hi Wenn der Fall elntreten sollte, die Lanbesba-kaillons zur Vcrtheidigung des Landes ausrücken zn lassen, wird für die Besetzung der Fouriers, Rechnungsführer , Wundärzte rc. aus ihren Mitteln gesorgt, und ihnen die Sammelplätze bekannt gemacht werben# , §. 12. Zn Kriegszeiten wird sich rückflchtlich der Reserve sowohl, als der Landesbataillons bloß on beti Aufenthalt der Leute gehalten, das ist, sie werden dN gestellt und geirdt, wo sie sich eben befinden. §- 13. Zur Erhaltung der inner» Oldnuiig find in Kriegszeiten alle angesessenen Hausväter bis auf 50 Jahre, als Bürger und Bauer,!, nicht aber Häusler (denn diese gehören zu den Reserven und Landes^ bataillons bis 45 Jahren) Gewerbsbesitzer, auch ^Häusler und Hnleute von 45 bis 50 Jahren ju' »erwende» , jedoch sollen sie keine militärische Organisation erhalten. Die Bestimmung derselbe») ist i) die innere Sicherheit und Polizei handzuha» den, um das Militär im Innern des Landeentbehrlich zu Machen, 5) alle Wachen, Transporte, Exkortirungen re. nach der Reihe einer Rolle zu versehen. & %# C §28 ) Ü# §i) Bürgkt eines festen Platzes sind, venn b?ks selbe in Belagerungsstand gesetzt wird, betil Kommandanten den vollkommenen Gehotsück schuldig. >' ' 1 §- 14. - ' Die nähmlichen Pflichtest haben die organistrten Bürgerkorps auf sich. Bei denselben dürfen jedoch l^eine ander!. Menschentlassen, als die im §. 13. erwähnten eingeschrieben werden, damit sie den Landes-Drrihetdigüngsanstalten keinen Eintrag machen, da» her in dieser Hinsicht eine Revision der BLtgetkorps statt haben soll. Vertrauend auf die Treue > mit welcher die Bewohner von Krain und G'örz von jeher ihrem Lau-dtsfürsten ergeben" waren, und auf ihre so oft, und so rühmlich bewiesene Liebe zum Vaterlande sind Wir Überzeugt- baß sie in diesen Anstalten, die Sorgfalt für die Erhaltung der Sicherheit dieses Landes Nicht verkennen, und die von Er. Majestät angeordneten tandesväterlichen Maaßregeln mit ttm Eifer, und mit der vollen Ergebenheit unterstützen werden- die von guten getreuen > und von Vaterlandsliebe beseelten Nnterthanen zu hoffen ist- und aus eben diesem Gründe fühlen Wir uns auch zu der Erwartung berechtiget, daß der Adel, durch den erhabenen Zweck dieser Aü-stalt aufgeforbert, es flch zur Ehre machen wird, sich bei der Landwehre zur Dienstleistung freiwillig ein-schreiben- und daselbst Nach dem Verhältnisse, dock Alter und Fähigkeit verwenden jü lassem 8aM . y , . . • V'-' . » I ' / . . .. GO • C 529 ) GO ^arbacher LandbakaiNon. Kompagnie Nr. i. ' Nro. i. --——------------------» -—' -■-* LandviBrskärfp in 4??ttci:n^erp katholisch, »eri heurathet, «ln Schullehrer, aus der Stadt Laibach-Haus Nro. 5. Grundherrschaft 9l N. konskribirende 'Obrigkeit N. gebürtig, ist jü obsiehenden Landbatail« ien unter heutigen Datum eingeschrieben werben. Laibach den N. N. iSog,. N» N. Kreishaüptmanst. Änmerkung. In die/er Karte muß überhaupt die Qualifikation jedes Individuums B. Schul-iehrer, einziger Bauernsohn und bergt., ober die Profession, nebstsem aber nach der Eigenschaft des Mannes auch: ausgedienter Kapitulant- oder sonst entlassener Soldat bemerkt werden. Dreft LandwehrSkatte ist auf-bem nähmlichen Blatte ist her deutschen- und in »er Lanoestpräche- z. B« der Böhmischen, auf Schreibpapier zu drucken, 8 l N. XXIV- Bantz. SDfc Ert-kch-titfig 6er 8t<-"«rnC-B -toiltons betritt, d. '$0# ( .530 ) K 8065. Hofkamleidekret für Böhmen vom 10. Jus nius 1808. Die von bcm k. k. Hofkricgsrathe tirtgm Suf» stellung der Reserve - Bataillsns an alle SOUlirÜe» General Kommauden erlassene Verordnung *) wurde der Landesstelle mit dem Auftrags zugesendet, sich auch ihrer Eriks genau nach, derselben zu benehmu-. Wobei nur noch bemerket wurde, daß die in dem §. »g. »orgeschriebene Loosung, welcher Sr Beilage *). Verordnung des k. k- Hofkriegsrakhes an sämmtliche Länder-, Militär-, G e-nrra l-Kommaiidr n, jene in der Militär-Gr äuze ausgenommen. Nachdem Ce. Majestät mittelst astechöchsten Patents vom 12. Mai lgoß dir Errichtung der Reserve-Bataillons in den konskribirten Ländern an-zuvrdnen geruhet haben, so werden den General- Kom- %# C 53> ) Aommanden folgende Vorsäriftcn jur Einführung Liefer Anstalt zur genauen Nachachkung hinausgegeben- §. i. Für jedes der 46 deutsche« Infanterie - Regi- i$*k Mentrr werden sogleich zwei Reserve-Baiaiüous, und Reserve Bataillon». zwar eines nach dem andern errichtet. DaS erste Referve-Bataillo» soll aus 700 Mann-And das zweite aus 600 Mann bestehen. Für das irrUFür bas 2te Hiernach stellt r Reserve»Bataillon, M an n. Böhmen für 11 ganze Reserve - Bataillons 77ÖO Mahren und Schlesien ’ für 12 halbe Reserve- Bataillons .» . 42OO —- Dallizie» and den AuS-hliss-Bejirken für die 12 mährischen Regimenter für 12 halbe Reserve Bataillons 4200 6» 0^ Oesterreich unter der Enns für 3 ganze Reserve-Bataillons ...... 2100 ig»o Oesterreich ob der Tnns für 2 ganze Reserve-Bataillons ...... I4Ö0 :KCA 1200 Salzburg und Berch-toldSgaden für daS Reserve BatatÜsn des ' 1 6600 360 © e i « Afevarli- 360 3920 336» Jnuer'österrelch für daS Referve-Batalllon des Regiments che Vaux, aus dessen Aushilfs-Bezirke ?tel 280 _ 240 Aus seinen eigenen ZRe- gimenks-Bezirken für 5 ganze Reserve-Bataillons 35°° ^coo HL 37SÖ 324® Zusammen für 46 ganze Reservc-Bataillons —— 32200 27600 §. 2. Jedes Regiment erhält seine Reserve-Bataisions aus dem ihm nach der neuen Cintheilung zugewiese-nen eigenen Regiments-Bezirke. Da die mährischen Regimenter sich zur Hälfte aus Mähren, und zur Hälfte aus Galkizien ergänzen; so erhält jedes der 12 mährischen Regimenter ein halbes Reserve-Bataillon von 350 oder zooMann in Mähren, und ein halbes Reserve, Bataillon von 350 oder 300 Mann m seinem gMzischen Aushilfs-Bezirke. D« . > - ' ' . W C 533 ) Da die perfchitdenen Provinzen Jnnrr'österreichs hinsichtlich der dermalen bestehenden Regiments-Bezirke hie und da in einander eingreiftn, und nicht jede derselben, sondern nur ganz Iimer'österreich zusammen, eine bestimmte Zahl von Infanterie -Regimentern zu ergänzen hat/ so muß die Repartition auf Steiermark, Kärnrhen., Krain und Görz nach der Basis der Re, giments-Bezirke auf jedes kand insbesondere voii dem innerösterreichischen General-Kommando gemeinschaftlich mit der dortigen politischen Landes-Behörde getroffen werden. §« 3* Die Repartition auf die Kreise und Krcisan» theile, welche einen Regiments-Bezirk bilden, hat von jedem General- Kommando- gemünfchäftlich mit der Lanoesstelle, eben so die Subrepartirion ow dir Dominien von den Eezirks-Kommanden gemeinschäft» ltd) mit den Kreisämtern nach den Resultaten- der letzten Konskriptions-t Revision zu erfolgen, anbei sind zugleich die Sammelplätze, wohin jede konskribirende Obrigkeit ihre Leute zu stellen hat, zu bestimmen. Es versteht sich, daß, weil nach der bisherigen Erfahrung oft mehrere Bursche bei der a ztlichen Untersuchung untauglich befunden werden, eine etwas größere Zahl, als zur Errichtung der Reserven erfordert wird, ausgeschrieben werden muß,. damit die ganze Erforderniß juveriäßig gleich das erstemal und ohne Nachstellung gedeckt und aufgebracht werde. 4- 1 ' Dkeüung ;; der Refcroe- Manyschast. I I F'V''.:' .A-’-. I I ' t N# M < 534 ) HF 5. 4» Die Stellung sier Reserve--Mannschaft hak onF" hie bisherige Art durch die konftribirend« Obrigkeit $» geschehe,,, und zwar auf die in sedem Regiments-Bezirke, nach der Lokalität zu bestimmenden zwei »der drei Sammelplätze, damit keine Obrigkeit ihre Leute zu weit transportiren njüffe. Auf jedem Sammelplätze hat sich nebsi dem kreisämtlichen Beamten der übernehmende Offizier mit dem visitirenden Militärärzte, einem oder zwei verläßlichen Schreibern und einigen Kommandicten zur Erhaltung der guten Ordnung einzufinden. Jede Obrigkeit bringt über jene, welche sie auf dem Sammelplätze abführet, die Widmungs-Rollen in Duplo mit. Die Widmungs-Rollen müssen nebst! dem Nahmen das genaue Nationale der vorgestellten Bursche enthalten. Welche Individuen übrigens der MtlilZestellung unterliegen, darüber geben di« Vorschriften beS «euetz Konsdiptious-Ststems die Belehrung. 5> Diejenigen, welche »0» der Rekrutirüngs-Kom-totoß. miffion zur Reserve bestimmt werden, sind, nachdem sie vorläufig gemessen worden, in das Vtsttirungs-Protokoll einzutragen, und ärztlich zu untersuchen. In diesem Protokolle hat der vifirirende Arzt bet jedem Nahmen eigenhändig beiztifttzen, zum gcunge* wehr SOS C 535 ). SO» wehr tauglich , pt>er# den Defekt, wegen welchen der Mann untauglich erkannt wird, anzuführen. Wegen der körperlichen Tauglichkeit, wegen des Maße« und SlkerS der Reserve»Mannschaft sind die «ähmlichen Grundsätze, welche bei den Rekruten für die Regimenter vorgeschrieben sind, zm Richtschnur zu nehme». §.6» , 1 Die als tauglich erkannten Leute werden gleich in da« Reserve - Assent - Prptokoll , welches ganz dir-*9*00-näbmlichrn Rubriken, wie die Assentlisten, enthalten sell, eingetragen. Das Visttirungs-, fe wie das Reserve Assent--Protokoll ist schon vorher auf der Konskriptions-Kanzlei z» rubrijiren, und kn Stand zu setzen, baß die Einschreibung der Leute auf den Sammelplätzen keiner Verzögerung ausgesetzt wird. Wenn auf solche Art dir Einschreibung zur 3t te serve auf einrm Sammelplatz beendiget, und die be-stimmte Zahl m Leuten aufgebracht ist, wirb sowohl das Visitirungs-, als das Assent-Protokoll ge-schlossen, und jedes von den kreisämtlrchen Beamte», dem Offiziere und dem visilirenbe« Arzte eizenhäadig unterschrieben. 7. In den zweifachen Wiomungs-Rolle» (f* 40 wird b-i jedem Manne der Tag, wann er zur Re- rou ibirenden Obrigkeit zusÜckgeg«^ Lea, welche daraus übet ihre zur Reserve eingeschriebenen Leute sogleich ein eigenes Reserve Protokoll mit vollständigem Rationale der Leu l zu onfaffen/ und. darin jede VerInderung ihrer UoihttioN: unter welchem Tag und wohin sie cisteu Paß erhtclM,fott^ während getreulich zu bemerken hat. §, 8 ir^AmnJ' Stellung des ersten Reserve - Bataillons unr. ufnitft« welches, für jedes Regiment aus. der im Regimeiirs-stc,?Reser-' Bezirke anwesenden Mannschaft zusammengesetzt wer-rcn muß , ist gleich nach Empfang der gegenwärtigen Vero dni'ng von jedem Generalkommando einverstäud-, lich mit der Landesstille einzuletten, und sogleich ohne allen Verzug auf die obenstehende Art in das Werk zu fegen. Die Reserve-Maqnschaft wird, wie schon das, allerhöchste Patent vom 12 Mat igog bestimmt, jährlich einmahl zur militärischen Abrichtung, auch nach Hrforderniß zur Ergänzung der Regimenter einberufen, wvr- ( 537 ) TrB worüber die näheren Bestimmungen meite- unfM folgen, •' x ' Gleich nach vollendeter Stellung der ersten Re» ferve-B-ttaiklyns , find tue Leute von Sammelplätzen guf die Abrichtungsstarionen, tnjoweit diese von den Sammelplätzen verschieden sind, abzuführen. §• 9* . Noch während der Abrtchtuug des ersten Refer, f ve-Batatllons muß die Aueschreibung des zweiten Re- ,»»»« Re. serve.Bataillons dergestalt erfolgen, daß, sobald je- eailloiis.' nes die Abrichtungszeit vollendet hak, und von der Wrichtungs-Station entlassen wird, gleich das zwei-U Bataillon gestellt und abgerichtet werde, Z. Uo. Sobald die Reserve, Mannschaft gestellt, und AOnttrung^ auf den Abrichtungsstationen versammelt ist, ist sie digun^der förmlich zu assentiren; jedoch kann dieselbe das ge- Mannschaft, wohnliche Handgeld pr. 2 fl. erst dann erhalten, wenn sie zu!Z wirklich bienstleistendi-n Stand einberufen ^brmbbet wird. . r«Et. Dem Reserve-Mann sind die Kriegsartikel vor-julesen, auch hat er den gewöhnlichen Soldateneid gbzuicgen. Solange die Uibungszcit dauert, ist er dem militärischen Vorgesetzten pünktlichen Gehorsam zw leisten schuldig, bleibt aber in allen Privat-Rechtssa-chen auch während der jährlichen Uebungszett in den , Was, AO C 5Z8 ) AO Waffen der Jivilgerichtsbalkeit und den Zivilgefetzer unterworfen. DaHe« unterliegt er iw Mckfichk der während der UibunIszett begangenen, nnb auch wSbrend dieser Feit entdeckten Verbrechen, sie mhgen in militärischen oder gemeinen Vergehungen, ober andern strafbaren Handlungen bestehen, der Militär- Gerichtsbarkeit, und wird von dem Miiitär^ Geeichte nach den Mist-rärgefttzen behandelt. Nähere Best!, »irmna Lei Dress!« , rung der Reserve-Bataillons^ a) Dauer der Abrlch-tui,g. b' {E>tt dersel« den- c) Bewaffnung der Mannschaft. dj Egalifl-rvngSzei-che» uiibStä» stangs sorten e) Unterkunft f) Von wem bl* Mannschaft zu drefffteu ist. g. Gegenständ« »er Z. H. lieber dir AbrichLnng der Reserve - Bataillons wird folgendes vorgeschriebe«: a) Zur ersten Abrichkung jedes neu aufgeßellten Reservr-Bataillsns werden vier Wochen , und für jede folgende Abrichtung drei Wochen fest» gesetzt. b) Di« Dreffirung der Reserve-Mannschaft soll in jedem Regiments-Bezirke auf einer oder auf mehreren Stationen nach der Deslokatiou der Truppen, und der vsrhandenen Unreekunft vor sich gehen. c) Die für die Reserve-Mannschaft erforderlichen Ktuergewehce müssen im voraus vechÜlttrißmä-ßig auf die Abrichtungs - Grakionen verrheilt werden. w*tang$t h*. Die zur DresslrunZ der Reserve - Bataillons be-«r^r,Ttcr ^immten Feuergewchre hat jedes Regiment außer der Abrichkung. Abrrchtungszeit in seinem RegiMsttsbezikke, und zwar- Wff C 539 ) zwar, wenn das Regiment im Bezirke dlslsjirk ist, im Rrgiments-Magazin, sonst aber im Standorte der Konskriptivns - Kanzlei aufzubewahren, auch für btrtn gute Konservakion zu ha'ten. Ueber die Abfassung dieser Gewehre, so wie über das Pauschale für die dießfästige Gewehr-Reparatur wird noch das Nhrhige angeordnet werden. d) WaS für Egalistrungs,Zeichen, dann RüstungS» und andere Sorten für die Reserve-Bataillons h Bereitschaft zu halten sein, ist den Gene-ralkommanden bereits durch die hofkrtegSrächli-che Verordnung vom 20. Mat l. I. Lit. L. N. 1607 bekannt gemacht worden. Uebrigens muß nach dem ausdrücklichen Befehle Gr« Majestät den Dominien mtb Obrigkeiten zur Pflicht g macht werden, daß da, wo der Manu mit guten Kleidungsstücke» versehen ist, er damit erscheint. e) Wegen der Unterkunft der Rrserve-Manafchaft, insoweit fie nicht während der Dreffirnng in die Kompagnien und Regimenter eingetheilt wird, und daher mit dem wirklichen Militär in den ju dessen Bequartirung bestimmten Kasernen oder Hausern ebenfalls eie Unterkunft findet, haben sich die General-Kommanden mir den Länderstellen rmzuvernchmen, und diesfalls das 3H> thige zu veranlassen Der Gchlaftreuzft füc die Reserve-Mannschaft wird nur in dem Kalle bezahlt, wenn dieselbe in den Kasernen oder TE ( 540 ) $£ Hnasikasernen der Regimenter nicht Raum findet. Sur Erhaltung der DrdiiuNg und Einrichtung der A flicht ist die Reserve Mannschaft, wo möglich, ln Kasernen zusammen zu halten, und dagegen die re-ßultire Mannschaft, wo es nochwendig ist, auf Echlafkreuzer zu verlegen. Nebst der Unterkunft muß auch vorgesorgt werden , damit die Reserve-Mannschaft auf den Adrich-tungsstationen an ihrer sonst gewöhnlichen Nahrung nicht Mangel leid». f) Die Dressirung der Reserve--Mannschaft liege jedem betreffenden Infanterie Bezirks-Regimen- t,e ob. Da, wo die Regimenter nicht in ihrem eigenen Bezirke liegen, muß die Abrichtung der Reserve jenen Regimentern, welche eben.'in dem Bezirke stislozirt sind, aufgekragen, jedoch die AbrichHng der deutschen Reserve-Mannschaft durch hungarische Rezimen-ter vermieden werden. Wenn aber in dem Bezirke auch .kein anderes deutsches Infanterie-Regiment sich befindet, so soll verfügt werben, daß von den nächsten Regimentern eigene Kommanden zur Dressirung der Reserven zusammengesetzt,^ und an die besitimnten Abrichtungssta-tionen gesendet werden. In Gallizien können auch die bei den Konskriptions-Kanzleien kommandirten Ohizirre, und die Mann- HA C 54* ) HO Mannschaft, soweit es ihr sonstiger Dienst gestbttek/. zur Abrichtung der Reserven mit verwendet werden« Auf den Abrichkungsstationen muß alles im voraus so in Bereitschaft gesetzet werden, d. ß die Dressirnng überall in den Bezirken eines Landes an Einen» Tage angefangen, und zugleich beendigt werde. gj Damit die kurze Zeit, welche zur Äreffirung der Referve-Mannfchaft bestimmt ist, mit Ru-tzen zu diesem Endzweck angewenket werden werden folgende Gegenstände für die erste Ablichtung der Reserve-Bataillons vorgeschcke» den, und zwar aus dem Infanterie' Adrichtungs-Reglement. Von dem ersten, Hauptstücke. Der erste, zweite und vierte Abschnitt; dann Von dem zweiten H au p t stil cke. Der erste Abschnitt mit Ausnahme der Handgriffe der Eeneral-Decharge^und des Lauffeuers Den Abrichtungs-Kommanden muß nickt nur der angestrengteste Eifer'und Fleiß, um der Reserve-Mannschaft die möglichste Bildung zu geben, und vorzüglich die gute glimpfliche Beherndlung derselben nachdrücklichst empfohlen, sondern auch.für beides die Regimrnts'Konimandanten und Brigadiers persönlich verantwortlich gemacht werden. h) XtfiWi 4torte,p»rm AS C 546 ) AS > ' ' - fc) Wahrend der Db: Ichrungszeit von vier, tib« respektive drei Wochen, und zwar bei der erste» Ablichtung jedes neu ausgestellten Bataillons vom Tage der Slffmtirung, bei den folgende», f Abrichtungen aber vom Tage der Eintreffulig, in der Lxerjirrstation bis jur Entlassung vo» der Abrtchcungsstation, soll die Reserve-Mann-' schafr die ganze Gebühr an Löhnung, Theu-rungS - Beitrag, Brod« Service rc. erhalten, Überhaupt so wie der im Dienste stehend« Sol, dat verpflegt uno behandelt werden. Wenn «l» Reserve-Mann wahrend der Exerzier-zeit krank wird, so soll er wie der wirklich dienende Soldat behandelt und gepflegt werden. §. i2. Nach vollbrachter erster Dreffirungsjeit wird ft*' dem Reserve Manne, zum Zeichen seiner Asscmiruiig,, bei der Reserve und zu seiner Legitimation als Refers ve-Mann die Reierve-Karce mit einer Erklärung über ihren Inhalt behLndigk. D:ese Reserve-Karten find nach dem betgehenben Formulare in Druck zu legen, und von dem Kreiss Hauptmann und Bezirks-Kommandanten gememschafk« lich zu unterfertigen. Oie Reserve, Karten sind auf dem nLhmllchenl Blatte, sowohl in der deutschen, als in der Prvvtn-jialsprache; z. B. in der böhmischen» pohln,scheu rc. auf Schreibpapier zu drucken. Selbe muffen schon im NB < 543 ) im voraus in Bereitschaft fein, daß nur der Nähme iir-t) da« Nationale jed-s bekreffcnven Indivibüüm-dartn eingetragen werden darf. Nicht nur bei der ersten, sondern bei asten fol-ßeoben Äbrtchtungen wird sedem Reserve-Mann rück--wActs auf seine Reserve-Karte von Seite des Milt-/lars bestäktigt, daß er die Utbungszeit vollstreckk habe. Die Art dieser Bcstättigung ist aüs dem beigeschlossenen Formulare der Reserve-Kartt |u ersehen. §. »Z. Auch wird jedem Reftrve-M«n»e nach znrückge-legter Dress.rungszeit zur Zurückrrtft von der Abrich-tungsstarion an seinen Wohnort einViatikum gegeben. Dieses Biatikum ist nach der alieih'öchsten Bestimmung Sr. Majestät mit einer täglichen gemeinen Mannslöhnung, ohne Fleisch und Lheuiungsbeitraz, und mit einer täglichen Brvdportion in natura file so viele Tage zp bemessen, als der Wann nach Maß der Entfernung nach Häuft zu reisen nv.'hig hat. Die Abrtchtungssiaklonen sind, so viel möglich, mit Rücksicht auf die Dislokation der Truppen, und auf dir sonstigen Lokal» Verhältnisse so auszumitteln, daß kein Mann mehr als zwei oder höchstens drei Tag-reisen zu machen hat, wodurch auch das Viatikum 6m Durchschnitte nicht auf mehr als zwei oder drsi Tage an Löhnung und Drsd zu verabreichen fein wird. Me-- Bfnfffi/wt, Außmaaff belftlk». ffreizüglg' ff It der Re-serve- Molinschafk außer der Abrich: tungsjelt. Eviberizbal^ tunit der Neserve-Mannichaft- r-B c st», ) %s# Ilrbrigens wird es den Kreisämkern überlassest/ nach der Lokalität und der beschwerlicher» oder leichtern Reise, drei oder vier Meilen für eine Tagreift zu rechnen'. Von der dießfälllgen Bestimmung muß düs Militär in die Kenntniß gesetzt werden. Die AnSmaß von zwei Zagreisen hat auch ftTr die Handwerker, die sich auf Wanderung befinden, überhaupt für alle /ene zu gelten, die nach der Abrichtung nicht den bestimmten Ort, wo sie Arbeit oder Dienst'finden werden, augcbeu können^ §’ *4* Während der zür Reserve asseniirte Mann sich ztl Haufe befindet, oder sonst seinen Nahrungszweigen nachgehet, soll ihm die Freizügigkeit unbeschränkt sein, das ist, derselbe soll nach Maß der darübek bestehenden Anordnungen, und mit Erlaubnis! seiner Obrigkeit sich von einem Orte in den andern, von einem Regiments--Bezirke oder Kreise in den andern begeben können. 15-' Zur Evidenzhaltung der Reserve-Mannschaft wird folgendes festgesetzt: a} Den zur Reserve astentirken Leuten darf kein Affentirungs Paß auf länge e Zeit , als auf ein Jahr ertheilr werden. b) In den Puffen und Kundschaften dieser Leute muß gleich nach dem Nahmen das Wort Reserves Man» M ( 545 ) M Mann mit etwas größere» Buchstaben auödriic^ iich angemerkt werden. v) Die Pässe, welche die zur Reserve assentirten ^ente vor ihrer dießfäüigen Widmung erhalten haben, müsse» gleich, während sich die Leute bei der Abrtchtimg befinden, umschriebe», und nach ihrer neuen Eigenschaft eingerichtet werden. «0 In den Konskriptionsboge» ist die Rubrik: Reserve-Mannschaft , wohin diese Leute bet de» Mrltchen Revisionen zu klassistziren sind, einzuschalten , und zwar gleich »ach den Vorgemerk-ten, unter tie Anwendbaren zu setzen. Die Einschaltung dieser Rubrik an dem hier bezeich-neten Orte hat in den Summarien, die mit der Feder verfaßt werbe», gleich bei der nächsten Konskription zu erfolgen, so wie solches auch in de» künftig neu anfzulegenden Auf-nahnrs-Biigen, Fremden-Tabrllen • und Orts-Summarien beim Drucke zu geschehen hak. In ten schon vorhandenen gedruckten Aufnahms--Bhgen, Fremden-Tabellen, und Orts > Summarien aber ist die Rubrik: Reserve-Mannschaft, einstweilen gleich nach der letzten Rubrik der Abwesenden oder Fremden im Amnerkungsfache «nzubringrn. XXIV. 350(1; M M ZU tO* C 54« O to* In ber Qualifikation muß bit Eigenschaft: Rt-serve-Mannsckaft jtbeSmahl bemerkt werden, e Dit zur Zeit ber Kanftription in jedem Bezirke anwefen-Len Reserve-Männer mÜffen sich mit Vorzeigung dieser Reserve-Karten und Pässe persöhnlich der Kon-fkriptionS-Kommisston »orstellen; für diejenigen von ihnen, welche nach s. 42. und 43. des Konftrip-rtons-Gistems in die fremden Verzeichnisse gehören, ist ln diese» Verzeichnissen ebenfalls die Rubrik: Reserve-Mannschaft, gleich noch dem Vorgem rktcn, einzu-fchalM. Uebrigens find diese, hm in Ansehung der allgemeine» Konskription^- und Eridenzhalkungevor-schrtften, wie alle andere Menschen, vom Fivilstande z» behandeln. Diese Pässe werden vos dem ksnfftt-birendeg Offiziere bit-irr, unb die Reserve -Karten untersucht, um sich in der Folge zu überzeugen, ob der Mann bet der letzt vorhrrgega«ge«en Bbrichkvng der Reftrve-Mannschsft erschienen ist, oder nicht, welches aus der oben §. is. angeordneten Bestättigung zu ersehen ist. Hätte der Mann die Abrichtung versäumt, .so ist er sogleich, er mag w» und wann immer entdeckt werden , unter Begleitung zum Bezirks--oder zu dem nächsten Mtiirac-Kommaudo zur Abrich-rung abjuschicke». e) Von der richtige» und grnauen Führung der schon »den erwähnten Reservs-Protokolle bei den kon- HS C 547 ) HS Eonffrl&tmtben Obrigkeiten, worin bke jeder« mahligr Ubtkarion" dieser teuft und jede Der, Änderung, welche mit einem Reserve - Manne vergeht, gleich bemerkt werden muß, haben sich die kreisämtlichen $ tarnten bet ihren Bereisungen selbst zu überzeugen; auch sind »te fon« skrtbtrenden Offiziers, denen diese Protokolle während der Revision vorgelegt werden müsse«, verpflichtet, die dießfalls wnhrgenommene« Gebrechen dem Kreisamre anzuzeigen. §. i6. Außer der ersten Abrichtung der Reserve-Batail-!on<, welche gleich nach deren Errichtung zu erfolgen hat, werde» die weitern Abrtchtungen derselbe» immer besonders angevrdkeL werben. Bei diesen folgenden jährlichen Abrichtunze« haben die Kretsämter die Obrigkeiten anzuwetfen, alle zur Jett io ihrer Jurisdiktion sich aufhaltende Reserve-Männer an die für die Jurisdiktion bestimmte Abrichtungsstation a« de» besttAMten Lag abzuschicken, ohne Unterschied, ob diese Reserve-Männer eigen» «drr fremde Unkerthaueu sei» , und ob sie zu dem «ähmlichen oder zu einem andern Regimenrs- Lcztrke gehören. M « 3 Einberufung bie Reserve-Man-richafc zur weiter» Abrichtung. <7- KO C 548 > KO s- ir- Abgabe der Die Passe mb Reservs-Karten find dem ME ^3ti(fi2 unb Reserve- ne, sobald « auf btr Abrichtungsstation eiis trifft, ab-Ekttttffen rn juvehmen, und erst nach vollendeter Dcesstrung wie-' tun^fiatfo- *tr ^ bkhändigen. Es versteht sich, daß nur der-n«ii. Wen fettige, welcher zur Zeit der Abrichtung eben von fü{]ütfa btfv r Verzeichnis- Hause abwesend ist, einen Paß mitzubringen hat; »tnzerückt«^ die Reserve-Karte aber muß von jedem Manne ohne *an|*f Unterschied auf die Abrichtungsstattsn mitgenommen »Heilungder- werden. ftlCen an dt« bctrtffinbm mVni Äus den von allen eingerückte» Leuten gesanr» melke» Reserve-Karten wird auf jeder Station das Verzeichnis über die zur Abrichtüng wirklich erschiene, ne Reserve-Mannschaft verfaßt. Dieses Verzeichnis muß den Tag deck Eintreffens,, den Nahmen und das Nationale des Mannes, wie es in der Reserve-Karte enthalten ist, aufneh-rtun, eben so auch den Tag seiner Erlassung vott der Abrichtungsstaüon. Nachdem die Reserve-Karten zu diesem Gebrauch gedient haben , sind sie sogleich auf Die Ksnstriptions-Kanzlet zu schicken, damit sie dort auch die Bestatt,', gung des Ko-bskriptions-Revtsors, wie das Kormu, lare vosschreibt, erhalte», sofort aber find sie wieder auf die Abrichtungsstationen juriickjusenden. A § C 549 ) Aus der, Verzeichnissen, welche auf den Abrich-tun^sstatio».-n verfaßt werden, sind die Nahmen derjenigen Leute, welche ja andern Regiments - Bezirken gehören,- sogieich nach vollbrachter Abrlchkung, regi-menterrcdfe auszuziehen, und jedem Regiment seine betreffende Liste zuznftnden. Durch diese Listen, und aus seinen eigenen, 6cf der Abrichtung aufgenommenen Verzeichnissen bekommt jedes Regiment die lieberficht, weiche Individuen von seinem Reservekorps-Eataillon fich zur Ablichtung «in-gefunben, oder solches unterlassen haben. Diejenigen , welche fich zur Ablichtung nicht gestellt haben, sind den Kreisän/kern bekannt zu machen, die sodann durch die Dominien die Untersuchung wegen des Ausbleibens, die Ausfindigmachung der Nichterschienenen u. s. w. etnzuletten haben. > §. i8< Die Ergänzung der Regimenter hat in Zukunft Ergänzung nicht mehr unmittelbar aus den Regiments-Bezirken, mcnttt^ou» sondern bloß aus den Reserve-Bataillons, und zwar in Friedeaszetten, wie bisher, des IahreS nur etn-mahl zu geschehen. Der Uebertritt jedes einzelnen Reserve-- Mannes in den dienstleistenden Armeestand soll nach dem Alter -seines Einrückens in die Reserve erfolgen, baß nähm- !>ch Erfassung. M« bcm fffiittfc der SiCl'cvyt» ŠBatattlor.i Die grfttzkk« Ä« K!» C 5Si> ) 9o9 M derjenige , weicher früher lit die Reserve ektlrückt, auch früher zum Regimente einzutreten hat. An diese Ordnung muß sich genau gehalten werden; bet gleicher Diensizeit aber soll das ?oos entscheiden, welcher Reserve- Man» vor dem ander» zum Regiment einzutreren har. : Die Kvmpletirung der Reserve-Bataillons hat gleich nach der Ergänzung der Regimenter, in Frie» denszeiten ebenfalls nur einmal des Jahres ju &t» When. 19. Die Cutlassungm aus dem Stand bet Reserve Bataillons müssen gemeinschaftlich zwischen de« Mili-tat und Zivile behandelt werden. Selbe sollen blos allein in jenen Fallen, und unter den nahmlichen Bedingungen statt haben, welche bet den Entlassungen curs dem wirklichen Dienststande vvrgefchrieben sind. Wenn aber ein Reserve-Mann das »oste Jahr zurück-gelegt hat, so soll er aus dem Stande der Reserve-Bataillons gebracht werden, wett er dann das zum Zeuergewehr festgefttzte Mer überschritte« hak. §. LG.. Die für den drenstleißenden Stand der Armee S»- W C 551 ) W gesetzlich bestimmte Kapitulatisnsz-'it wir» .durch die gegenwärtig« Reserve-Anstalt nicht geändert, und die d - R«e-r„e- Anwalt nichk in der Rrsrrve zuzebrachte Zeit in keinem Kalle in die v»änd«rt. Aapitulartsn eingerechnet. §. 2i. Wenn ein Reserve-Mann zum Dienste untauzllch ^nvalibiei« wird, so ist er aus dem Reserve-Stande zu dringen; jedoch kann derselbe auf die Invaliden«Versorgung infd)aft' der Regel keinen Anspruch machen. Nur in dem Falle, wenn ein Reserve-Mann während der Exerzier, ober sonstigen Dienstzeit, und zwar im Dienste, untauglich wird, soll er nach Gr. Majestät allergnädigster Bewilligung die Invaliden« Versorgung erhalten. Nach Inhalt dieser Anordnung haben sich die General-Kommanden genau zu achten, «nd darnach die untergeordneten Militär-Behörden anzuweife». Wien den 8. Junius iZsZ. Wenzel Grafv. Lolkoredo, Hofkriegsraths/Prästeent. M ( ' 55 s ) HD Beilage. % N. Nnien-Znfant. ites Reserve; Reg im. N. Bataillon. Reserve «Karte. Joseph Kornhuber, 21 Jahr alt, -katholisch« ledig, von Profession «in Schneider, aus dem Markt Weikersdorf, Haus Nr. 4, Grundherrschaft Graven-egg. konskribirende Obrigkeit Gravenegg, Viertel U. M. B. in Nieder'ästerreich gebürtig , ist unter Heutigem Datum zu dem obstehenden Reserve-Bataillon as-sentirt worden, wodurch derselbe in feinen Nahrungs-wegen keineswegs beschränkt, sondern nur. verbindlich z macht wird , jedesmahl, wenn die militärische Abrichtung der ersten Reserve - Bataillons angevrdnet wird, ßch auf den bestimmten Abrichtungsplatz zur f stgesetzten Zeit ein^ufinden. Diejährliche Wrichtungs-zeit soll regelmäßig nicht länger als Z »der 4 Wochen dauern, der Reserve-Mann jedoch gehalten sein, selbe auch in dem Falle, wenn er von Hause abwesend ist, auf der für das Dominium, wo er sich befindet , bestimmten Abrichtungsstation, alle Jahr zu vollbringen. Derselbe hat ferner, wenn er sich v»n Haust entfernt, nebst seinem ordentlichen Paß auch aller AB ( 553 ) AB Mer Orts die gegenwärtige Reserve-Karte mitzunehs men, dieselbe auf Verlangen der Behörde vorzuzrigen, und sich überall damit ju legitimiren, insbesondere Muß die Reserve-Karte der Konskriptions-Kommissou jedesmahl vorgelegt, und auf die Abrichtungssiatiou mitgenommen werden. Wornach sich jeder Reserve-Mann genau zu ach-hat. Sig. Krems am 4, August igeg. N, N. Kreishauptmtzn«, N. N. Regiments-Bezirks-Kommandant. g©66. Hyfkanzleidekret an sämmtliche ränderstel-« len vom »z. Junius, kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landeßgu-bernium den i. Julius isos. Die Polizeihofstelle hat eröffnet , sie chabe «Cgg? Vielfältigen Verhandlungen Gelegenheit gehabt, zu um, der bemerken, daß hie Steckbriefe zur Auffindung und ' t!< e‘ Anhaltung flüchtiger Verbrecher von 'den Kreisämtern äußerst langsam an die Obrigkeiten, und von diesen an die Gemeinden verbreitet werden, wodurch der Zweck der Steckbriefe ganz verloren gehe, und der Flüchtling Muße genug gewinne, sich der ihm ver. folgenden Polizei-Aufsicht in Schlupfwinkeln oder andern Gebiethen zu entziehen; auch gerathe der Inhale W ( SSi ) tiefer Steckbriefe nach der Hand so sehr lit Vergessen» heit, daS der Verbrecher nach einiger Zeit wieder an , »rn Orten, wo erbeschrieben, oder verfolgt ward, t» erscheinen pflege, c&ns Gefahr zu lauft», ange-halten |u werden. Die Landesstelle hat daher die Kreisämter auf die schleunige Beki»rderunK der Steckbriefe an die Obrigkeiten wiederhohlt aufmerksam zu machen. N. 8o§/. Hofkammerdekret an sammtliche ränderstel-len, Administrationen und Direktionen, vom 15. , und der vereinten Hofkanzlei vom 25. Junius, kundgemachr von dem Mährisch-Schlesischen LandesguberniuN den 3. Julius 1823. Erhebung«- Ce. Majestät haben zu beschließen befunden, für Äinitr daß ln Fällen, wo Wtttwen wegen Wtedcrverehlls »ttebevch«». *un9 abg,fertiget werden, zugleich aber penstonsfähi. »‘«erS°rt-8<' mit niistwetligen GrziehungstBeiträgen bethetlte wen. kktnder vorhanden sind, solchen Kinrern, da sie an der Wiederverehltchung ihrer Mütter keine Schuld tragen , und daher nach Billigkeit nicht darunter leiden können, an ihrem vorigen Genüsse nichts zu entziehen / sondern ihnen dir bisher normalmäßig genossene Hälfte der mütterlichen Pension in Äonkreto an» züwetsen, und baS Superplus, um was der Ge-sammtbetrag der schon genießenden Erziehungs - Bei- trä- f# ( 555 y d frage mehr als diese Penßans-Hälste beträgt, mittelst Repartition nach den Köpfen in so lang« beizulasseir sei, bis durch die bei Errichtung des Normal-Alters der älter» unter ihnen , jederzeit zu erfolgen habende Einziehung des betreffenden höher» Betrages das flau» ze Superplus t« Ersparung gebracht sein wird, und vimr die Hälfte der mütterlichen Pension übrig bleibt. N. 8068. Hofdekret an die Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 16. Junius i8®8- Seine Majestät haben allerguädtgst zu bewilli-gen geruhet, daß jenen Wittwen, deren Männer bei ner b-i An-Anhaltung eines Deserteurs umkommen, eine Gna- ^ D»s«r-dengabe von jährlichen 50 fl. auf die Zeit ihres Wit-wenflandes verliehen werde. Gnadcn-ar N. 8069. bcn erbal- , ten. Hofkanzleidekret vom 16 Funius, kundgemacht von dem Böhmischen Landesguber-nium den 9. Julius 1808. Zur Aufmunterung der Pflegältern und bessern uiber bi-. Verpflegung der Ziehkinder von Seite der allgemeinen Watsenversorgungsanstalt sind folgende Begünstigun- ^ »nd^d«« gen zugesianden worden. beiirag-s, bann der r ten's. Wird vom 1. Juli l. I. an, das Kostgeld, Sintet-auf» nabniÄnxe > oder die sogenannte Verpflegungsgeb Uhr dee all. fiir gemeinen V Walsenyer- HM C 666 ) HO forgungsan- fik Findlinge «nb Zlkernlvse Kinder« fait, r-cbfT * aiibiren&v solange als die Theuerung währet, nach dem Ver? flen^er'11’ hältnisse ihres Alters erhöhet, und zwar: Wejaiurn» a) Für einen Säugling bis zur Er- reichung des Alters yon einem Jahre auf acht Kre uzertäglich, oder monatlich vier Gulden. b) Für einKtttd voneinembisacht Jahren auf sechs Kreuzer täglich,, oder mo-nathlich d r e i G u l d e n. c) Für ein Kind von acht bis zwölf Jahren auf vier Kreuzer täglich oder monarh« lich zwei Gulden. Verwaiste Kinder nur von Seite d e s V a t e r s oder der Mutter haben auf die erhöhte Berpflegungsgebühr keinen Anspruch, son. dern erhalten , da die Psiichk der Ernährung der «och lebenden Mutter oder dem Vater obliegt, bei erwiesener äußersten Armuth die ursprünglich für dieselben sistemisirte Unterstützung unter einem Jahre mit 3 fl. monathiich, von i bis 10 Jahren mit 1 fl. 15 ft., und »on 10 bis 12 Jahren mit 1 fl. monathiich; dagegen wird ihnen, so wie den F i n d l t n g en und ä l t e r n l o se n K i n d e r n oder eigentlichenWaisen, ohne Unterschied vom l.Juli l I. an, der bisher genossene K l e t d n n g s b e i t r a g .von vier Gulden auf a ch t G u l d e ir jährlich erhöht. Von diesem Kieidungsbeitrage bleiben jedoch sistem-mäßig alle Säuglinge bis zum erreichten ersten Lebensjahre ausgeschlossen. S ä u g-; RE C y RrO Säuglingen, welche entweder Findlinge, ode^ eigentliche Waisen sind, wird wie bisher auch die Kindswüsche unentgeltlich verabreicht, 'und die Pflegültern find zur Rückgabe derselben Nur dann verbunden, wenn der Säugling vor Verlauf des ersten Jahrs stirbt, oder von der Wai-fenversorgungsanstalt zurückgenömmen wird. Landparcheteü, welche Findlinge oderWatsen in die Verpflegung nehmen, wird überdies noch ferner das mir 15 Kreuzern für jede Meile beiAefscne Reisegeld zugeficherk. Nach erreichtem zwölften Jahre fta? der überhaupt kein Beitrag mehr statt, theils weit die Kinder in diefemAlter doch schon zu einiger Arbeit Und zumVerdienste mitverwendet werden können,theils weil die Meister verbunden sind, zwölfjährige Iiehkna-ben der Waisenversorgungsanstült gegen Erfüllung doppelter Lehrjahre aufzunehmen; daher hat die Oberdirektion der WaiftnversorgUnzsansialt über jenp Ziehkinder, welche das zwölfte Jahr schon zurückgelegt haben, immer noch zu wachen, und zu sorgen, damit sie entweder tine angemessene Profession erlernen, oder sonst zu einer nährende» Be» schüftigung angehaltett werden, Lkens. Denjenigen Ziehältern, welche ?eit$ Sä uz kind übernehmen, und es über das erste Lebensjahr als das gefährtichstr erhalten , wird eine Belohnung von zehn Gulden, und nach vollendetem fünf-. ien UK C 558 ) UK ten kebensjahre abermahl eine Belohnung von neun Gulden, letztere aber auch dann bewilligt, wenn das in die Pflege genommene Kind schon bei der Libernahme das zweite Jahr erreicht hätte. Diese für die Pflege eines solchen ZiehkindeS zugestandenen Begünstigungen finden nicht bloß für die Zukunft, sondern auch auf jene Pflegältern ihre Anwendung, welche schon dermahl Findlinge und Waisen in ihrer Verpflegung haben. ztens. Die Aufsicht und 'öftere Untersuchung der Zöglinge bei den Ziehältern, sowohl in Bezug auf ihre Pflege, als auch auf ihren Schulunterricht und ihre Moralität, wird in der kön. Hauptstadt Prag neben dem eigends bestellten Waisenvisitator den städtischen Phisikatsärzten und Wundärzten, Seelsorgern und Waisenvätern, deren Auswahl aus der Bürgerschaft man so eben emleitet, zur Pflicht gemacht: Die einen, wie die andern haben über den Befund ihre Rapporte unmittelbar a» die Waisen- und Pftüadleroberdirektton zu erstatten, un» falls keine Abhilfe geschähe, darüber an die k.Skadt-hauptmannschaft die Anzeige zu machen. Dem Waisen - und Pfründleroberdirektor selbst liegt ob, bald hier, bald da nachzusehen, seine eigenen Bemerkungen mit den erhaltenen Rapporten zu vergleichen, die nökhtgen Vorkehrungen zu treffen, »der wofern die Abhilfe wichtigerer Gebrechen RE ( 559 ) W dim seine Macht übersteigen sollte, dieselbe bei bed Landesstelle anzüfuchen. Auf dem Lande hat die Aufsicht nebst dem Seelsorger, auch ein gewissenhafter von der Orksobrig-keit und dem Seelsorger hierzu ernannter, im Orte wohnender Landmann, als Msisenvater zu führen, Uiber den Stand aber, die Pflege, das Wohlbefinden, und über die Erziehung der Findlinge , und Waisen haben die Seelsorger vierteljährig ihre Berichte an das Kreisamt zu erstatten, die Kreisäm. ter aber haben die Pflicht, nur in wichtigen und dringenden Fällen besondere Anzeigen an das Lan-desguberninm zu sendey. achtens. Bei Erkrankung eines Findlings oder unter'öffentlicher Aufsicht stehenden Waisen sind die Pfleg-ältern verpflichtet, in berk. Hauptstadt Prag sich alfogleich an den Phtfikatsarzk, oder an das allgemeine Krankenhaus zu wenden, welche für die un3 entgeltliche Heilung des Kindes Sorge tragen werden. Auf dem Lande liegt diese Sorge dem Arzte oder Wundarzte des Orts ob. Die Ziehälttrii, die sich Ver« absäumung der Anzeige, ober Verwahrlosung eines erkrankten Kindes zur Schuld kommen lassen, sind eben so streng zu bestrafen, wie diejenigen, welche «in todtes Kind zurückbttngen, ohne sich über die zu rechter Zeit gebrauchte ärztliche Hilfe mit dem , ihrer M ( Abo ) ihrer gedruckten Znstrukjion angehängten ärztlicheki Schema äusweisen jü künnen. Ztens. Jede Mutter, welche im Gebährhause ufta entgeltlich, oder in der dritten, das ist, tii der geringsten Zahlungsklassc zu is kr. täglich, entbunden wird, ist, wenn sie gesund und zum Saugen tauglich ist, d u r ch a chtWo ch en zum Ammendienste im Gebährhause verbunden; wogegen sie von der Entrichtung einer Lä-xe für die Aufnahme linb Versorgung ihres Kindes befreiet wird, 6tens.Üm aber bemUaisenfonbe einigermaßen zuHilfezti kommen, und ihn seiner nahmhaften Auslagen wegen wenigstens ^um Theil zu entschädigen, werden die Aufnahmslaxen für die imGrbahr-hause gebornen Kinder der Gebahrenden in der ersten Klasse, das ist, derjenigen > welche täglich Ifi.30 kr. zu entrichten har, mit vierzig Gulden, und der in der zweiten Klasse, welche 40fr. täglich entrichtet, mit z w a n z t g G u l d e rr bemessen,die ber britten Klasse zu zehn Gü den jedoch ganz aufgehoben. Für die außer dem Gebährhaufe gebornen ünehligen Kinder, insofern erwiesene Mittellosigkeit nach der bisherigen Vorschrift die Nachsicht der Laxe nicht gestattet, werden drei Zahlungsklaffen, nämlich die erste zu Lin hundert und fünfzig Gülden, dit zwei. ( 56, ) ^ zwtkte zu ein hundert, und die dritte j» fünfzig Gulden bestimmt. Wer ein unehliges Kind gegen die ge-klügste dieser drei ZahlungSklassen in die 'öffentliche Versorgung geben will, hak sich mit einem Zeugnisse des Pfarrers auszuweisen, daß er nicht mehr zu bezahlen im Stande sei. Bei Bemessung der zweierlei höhern Taxen müssen die Vermögens-kräfte, und die Umstände der Aeltern zur Richtschnur dienen, deren Beurtheilung der Klugheit und dem Elfer des Waisenversorgungsoberdirektors überlassen wird. , N. go jo. Gubernialverordilung irr Böhmen vom iS. Zunius 1808. Verm'ög Eröffnung deS k. k. General - Militär-- S?otfpmui$. Vergütung Kommando haben nach dem Inhalte ciiretf Hoflriegs. für 9twu* rüthiichen Reskripts vom ro.April nahmiicken Jahres Sr. Majestät wegen angemessenen FuhrlohnSerhöhung < für jene Unterlhanen, welche die innere Verführung der in jedem Lande für die Truppenverpflegung erforderliche Naturalien zu bestreiten, und von dem AufladungSpunkte weiter als eine Skati Ln zu befahren haben, zu enkschiiessen geruhet, daß, wenn dieVolsp nn weiter alsaus-stne Station im Lande geleistet wird, die V-rgütNug für jede Mile um einen Kreuzer im arithmetischen Vcrhält-XXIV. B«nd. 3i n Nisse W ( 66- ) ' itlffe zu den zuwachfenden Meilen erhöhet werben solle. Das k. k. General - Militär, Kommando har daher, a) von nun an jede Naturalverführung, welche nicht ü6ev eine Station »oft 2 oder A M ei len beträgt, wie bisher auch ferners zu zwei Kreuzer pr. Zentner und Meile die Vergütung leisten zu lassen. Wenn hingegen b) die Naturalverführung mittels Vorspann Über eine Station eintritt, und die Vorspann geleistet wird, ist nach der allerhöchsten Entschließung im Verhältnisse für jede über ein« Station zu befahrende Strecke zu der zuwach-senden Zahl der Vorspannsmeilen die Vergütung für jede von der Aufladungsstation zu befahrend« Meile dem Landmanne das Fährlohn unf einen Kreuzer höher zu entrichten, dergestalt, daß, wenn die erste Station drei, und die zweite zwei Meilen beträgt, dem Vorspanns-steller für jede Meile von dem Austadungsortc ans, fünf Kreuzer, und wenn die dritte Station abennahl zwei Meilen beträgt, für jede Meile und Zentner sieben Kreuzer zu entrichten find. Dieser erhöhte Fu'hrlohn hat bei dem über eine Station tnstradirteN Transporten vom f. Mai laufenden Jahrs, als Um Tag« der her»b> . C Z6Z ) gelangten allerhöchsten Einschließung , den Älä-gistiaren und Dominien zur Richtschnur in vorkommenden Fällen, und gehörigen Kunbmachüitg jli bteneih , * U 8čyi. Hofkanzlerdekret an das GallizischeLandes-AUbernrum vom iS. Hrttius- kundgemachk den 8' ZUlius »808- ; ; Um das Gemeinde - Vermögen zu seinen Zwe-Bersaße-» ckkn zu erhalten, und dessen Verschleuderung, wozu Gememd«-die eigenmächtigen Veräußerungen der Gemeinde-Obi Ugattoneri vorzüglich häufige Gelegenheit geben, hind-anzuhalten, haben Se« Majestät anzuordneü ge- der fitti«, Ml ruhet f veibvch»!». a) baß die den tiiiterthällkgen öder städtischen christlichen oder jüdischen Gemeinden gehörigen Kriegs- Darlehen«/, Landes - L'eferungs- und überhaupt alle Gemeinde- Obligalionell ohne aüsdrückltche Bewilligung der Landesstelle Nicht veräußert werden dürfen, und, daß die Cession ober der Giro auf jene Gemeinde r Obligationen, deren Veräußerung von der Landesstelle bewilliget worden ist, von dem.Orksgertchte, und vost der Ortsobrigkeit unterschrieben, sodann von dem Kreisha islmann des Kreises, in welchem sich die zur Veräußerung befugte Gemeinde by sinder, mir Berufung duf die Gubernia! # Ee-N ki 2 Mt# ■ Iti» 'C 564 3 « willignng eigenhändig besiättiget werden müsse. Zugleich habeN Se. Majestät gnädigst befohlen, b) baß insofern Gemeinde - Obligationen' dieser Anordnung zuwider veräußert werden sollten, oder schon bisher, dem in dem ältern Theile Galliziens erlassenen Äreisschreiben vom iti. Januar 1794 zuwider veräußert worden wären, und die Zurückstellung solcher Obligationen gegen den unredlichen Besitzer etngeklagt werden müßte, diese Einklagung der K. Fiskus, und nicht die Dominien vorzürrehmen habe. Diese allerhöchste Anordnung wird zur allgemeinen Darnachachtung mit dem Beisätze bekannt gewacht, daß so, wie auf die ohne Bewilligung dieser Ländesstelle veräußerten Gemeinde - Obligationen keine Interessen werden erfolgt werden, selbe eben so weder an Zahlungs statt, noch zur Kautions- Begütig Mrdcn angenommen Werden. NtifbleDer-etbnutiitea ii> Absicht b«e Gjstver-foui«i ß«5 tiouY» wachen. N. 8072. Hofkanzleidekret für Böhmen-dom 17. Julius/ kmrdgemacht von dev Landesregierung ob der Enns de« 4«>- von dem Mährisch- Schlesischen LündesguberniuM den 8. Julius 1808. Die oberste Justttzstelle hat erinnert, sii habe aus Mehreren bet derselben abgesiihrten Kriminalprs-zeffen wahrgeuomMen, daß die in Absicht auf den Gift- So? ( 565 > AB Olftverkauf bestehenden Gesetze und Vorschriften nicht genau beobachtet werden^ da aus den Verhandlungen mehrmahlen vorkomme, daß die Verbrecher dieser Art sich meistens ohne, Beschwerde (Sift verschaffen konnten. , Die Landesstelle hat daher, die Kreis5mter, und durch solche die Oi rigkeiten auf die genaue Beobachtung der dießfalls bestehenden Gesetze, insonderheit diejenigen Vorschriften, die Hierwegen in dem Strafgesetzbuchs §. 120. und den folgenden enthalten sind, wtederhohlk aufmerksam zu machen. N. 8073. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns vom 17. Junius 1808. Die Obrigkeiten sollen das wegen Verheimlichung der Deserteure und wegen Einlieferung derselben er-floffene Regierungs-Zirkulare vom 2 l. Februar 1808, von Zeit zu Zeit ihren Unterthanen in Erinnerung bringen» N. 8274. Hofdekret vom 17,, kundgemacht von dem Appellations- und Criminal- Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 27. Junius, von dem D« (ntmt* j Verbeumi-chung trflof sen«s i.h len Unter* j tbemen von l Seit SU Seit in Btii.nt» rung zu vrta» gen. Die unabe- f (Sile» brr au,;s, burgifchec nnb bvloc* t (*« Con-feffton finb _bct Aurks: foihion Per £nr bmbce ttmecjo^en. AorsxannS-Austchrei» bung in ' dringenden j?äH(n kann sogleich Von »en unrerge-vrdnetenBe-bSrPen ein« fldt’iut werden. LodekMe S« Prnflo« MK ( Z66 ) MB dem Jnnerösterreichrschen Appellations-gericht den i. Julius igog. (Se, Maj. haben gnädigst zu bewilligen geruhet, daß die unadeljchen Glieder der Augsburgifchen und Helvetischen Confession, welche die OrdinariyN zum Predigtamte erhalten haben, der Gerichisbarkeik der Landrechte unterMen werden. Welche höchste Entschließung den fämmtlichen hieher unterstehenden Gerichtsbehörden in Niederöstet-reirh unter und ob der Enns zu ihrem Wissen uUd Benehmen hiermit bekannt gemacht wirb, K. 8075, Verordnung der LZnVssregierung in Oesterreich unter der Enns pom ig. Junius . igog In dringenden Fällen kann , ohne von der Landesstelle vorläufig eingehohltec Bewilligung, auf bloßes Einschreiten des Regiments, das es betrifft, welches den 8., kundgemacht von dem ' Appellations - und Kriminal- Obergerich-te im Erzherzogthume Oesterreich unter und oh der Enns den 24., vom Inner-österreichischen Appellativnsgericht den 27. Junius 180g. Se. Muj. haben herabgelangen zn lassen ge- Kriminal-ruhet, baß auf Ersuchen der k. k. Hoffammer theils wegen Sicherheit des k. f Aerarti, und Einstellung m sogleich «nzrlM, UsrsKtung finer 6uv d>e - Hvf--fvMMiffiSN. So# ( S«8 ) %j8 des Gehalts, theils wegen oft nothwendiger schleu, Niger Besetzung her Stelle von den Krtminalgerichten, ivo ein k. t, Beamter eingezogen wild, nicht nur das Appellaziousgerichl In Folge des §, 304, des Krimi-nalgefttzes, sondern auch zugleich jene Stelle, der ein «rresiirter Beamter unmittelbar unterstehet, gleichfalls ohne Verzug in Zukunft von dessen gefänglicher In» haftirung verständiget werden solle. Welches anmit zur Wissenschaft und künftigen genauen Beobachtung bekannt gemacht wird. N, 807Z. Hofkanzleidekret M sammtliche Landerstel--len vom za, Junius 1808, Se, Majestät haben zur Leitung der deutschen, dänn der Gymnasial- und höher» Schulanstalten eine eigene Studien , Hofkommission, wobei der oberste Kanzler, und hei dessen Verhinderung der Hsfkanz-ler das Präsidium zu führen hak/ zu bestellen geruhet. Der Landesstelle wird diese höchste Entschließung Mit dem Beisätze bekannt gemacht, baß dieselbe von nun an alle Berichte in Schul-und Studien-- Angelegenheiten sticht mehr an die vereinigte Hofkanzlei, sondern an die neu errichtete Studien- Hofkommission, von der dieselbe auch in Zukunft die auf diese Gegenstände Bezug habenden Aufträge erhalten wird, zu NB C 569 ) NB chatten, auch die Protokolle in Schul-und Studien--Sachen, zwar unter einem Nummer, jedoch in besondern sieben Heften, nach den, den verschiedenen Referenten, laut des beiliegenden Verzeichnisses zuge-theilten Materien, abgesondert an besagte Hofkom-Miffion einzusenden haben werde. Beilage. Von nun an sind die wöchentlichen Protokolle über Studien-und Schulgegenstände zwar mittels eines einzigen Hauptumschlag- Bogens einznsenden , die Revers- Bogen aber in mehrere, und zwar, wo alle Hauptlehrsächer bestehen, in sieben besondere Hefte dergestalt abzuhandeln, daß $>k Gegenstände des theologischen Studiums im ersten, *-*■ — juridischen Studiums im zweiten, —- — —r medizinisch-chirurgischen Im dritten, — philosophischen im vierten, 1— — ~ Gimnasial- Studiums im fünften, — — — der Volksschulen im sechsten, der Bibliothek - Sachen, Verfügungen und Anträge, welche auf die Pro, fessoren oder Schüler aller Fakultäten Bezug haben, allgemeine Studienoder Schulfonds- Angelegenheiten, und alles, was zwar die Studien eben nicht nicht betrifft, jedoch dahin eirrschlLgl, im siebenten Hefte erscheinen» N. 8079. Hofkanzleidekret an sairrnrtliche Län-erstel-len vom 2Q. Junius, kundgemacht vom Mährisch - Schlesischen- Laudesgubernium twil 8- Juftrls igog. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß »ru6., vom Wallizischen LWdesgubeMium Un -z. Julius ,808. Seine MajeM haben in Betreff der von den ^rt $((reff ZmpfZrzten den Impflingen - ausgefertigten Sei gr iffe wegen überstandener ÄuhpMn - Impfung allerguä- denAmpflin" digst bewilliget, daß die ton ten ZmpfLrzken den Impflingen ouSxeftnigren Z 'ugnisse wegen iiberstan- w!"en'über-dtner Kuhpocken > Impfung fiempelfrei tu bleiben llanbener , , Kuhpockea» yllden. Impfung. Welches hiemik zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß nach der gedruckten Vorschrift vom 28- Januar d. I. Nro. L2i6iz-. §. 14. lit. d. llngeblflfferfe, welche nicht ein Zertifikat der ubersanderien Kuhpocken r Impfung aufweisen können, kein Etipcndium erlangen, auch in kein öffentliches »nentgellliches Erzieh,mge- Institut rc-. aufgenommen werden, weßwegen diese Impf-Zertifikate von den Jmpflkngen, oder ihren Angeyö-rigcn sorgsam aufzubewahren sind. N. 8284° Hofkanzler-'Dekret an sämmtliche Hander-stellen vom 23° Jilnrus, kur.dgemacht * von dem Böhmischen Landesgubernium Len 23. Julius 1808. r) An denjenigen Volks-Schulen- welche nicht Religio»«» . .. c Unterricht e uiDB bei den von Aiofci’rn' btrfihfebč* n ti Stella rffrrn bet suchten Volks -Schulen» tö# C 5*74 ) bloß ij):: der katholischen Jugend, fondcni «ich vW Kindern be: Protestanten oder Jü^en besuch' werben , ist in Gemäßheit der in der p> litischen Verfassung der deutschen Schulen $♦ 23. enthaltenen Vorschrif-. ten, das Lesen und Ansfragen aus dem ersten Theile »es vorgeschriebenen Lesebuches, welcher den katholisch en Katechismus ohne Fragen cn'hält, .jederzeit nuk in der letzten Lehrstunde vorzm ehmen, bannt die Kinder der Akatholiken vor Anfang des besagten Religions -- Unterrichtes abkreren, und, ohne sich länger bei der Schule aufhaiken zu müssen, nach Haufe gehen fiknen. 2) Um ferner allen Anschein' einer Toleianz--Kränkung zu beseitigen, hat die Laudesssrlle für vorerwähnte Schulen gleichfalls zu verordnen, daß bei der zu Anfang jedes Sckulkurses üblichen Bekanntmachung der Schulgesetze ausdrücklich erinnert werde, was alle Schüler tnsgesammt, utib was nur katholische angehe, und, daß von akatholischen Schülern von den im zweiten Theile des Lesebuches für Städte und Märkte vorkommenden Schriftstellen oNr Texten nicht die Angabe der eigenen Worte, sondern nur bsf Sinnes derselben zu »erlangen fei-, W. C 575 ) N. 8085. Dekret der okrftett Justitzstelle für Böhmen vom 24. Junius isos- Die vereinte Hoftanzle) findet sehr erwünschlich, ^^b-bör-Von den Lodfälle,1 gestifteter Stipendisten, und Prä- &fn( haben bendisten beiderlei Geschlechtes baldmöglichst in die fälle gUV Kenntniß gesetzt zu werden, theiis um den-möglichen Unterschletfen mit der Behebung schon erledigter Stift tungs-und Präbcnden» Beträge desto sicherer vertu» beiderlei beugen , theils aber auch, um vorzstglich bei der «»jujtlg«*» Arossen Zahl der Unglücklichen, weiche sich um Der* gleichen Gnaden bewerben, geschwindere Hilfe leisten zu können. Die AbhaqdlüngS- Behörden haben daher dergleichen Todfästc sogleich den Länderstellen zur weitern Anzeige an die vereinte Hsftauzlei bekannt zu mache». N. 8086. Hofentschließung vom Oktober 1807, kuudgemacht von der Landesregierung in Oesterreich unter der Enns den 24* Junius 1808. Die bei den Linien-AeMtern von den Partheien, Einsaßge-welche Getreid »ach Wien bringen,, zu erlegende Ein-satz- Gebühr soll vom i. InlluS 1808. angefanf,-.?, ^«n^u Auf betreibe ! ro rb erb' W C 576 ) M auf sechs Kreuzer für jeden Metzen erhöhet , und Zur Rückzahlung dieses Einsatzgeldes eine Frist von acht Tagen zugestanden werben. L- n. 8087. Verordnung derk.k. vereinigten Eandesstelle von Krarnund Görzvom 26.Jmrius igog. Wo”“f6r Da vennög hohen Hofkarijlei - Jntimats vom ble frnlneri- 2Z. Juni 1807. ZUr Zahl I2,Zy2 denen krainertschen Grän^auf" Herren Ständen ein Weinaufschlag von allen cinge-We"n«. füf>rt werdenden fremden Wein von Sk. k. f. Majestät abzunehmen gnädigst bewilliget wurde, und die Grundsätze der Etnhebung dieses Gcfälls von Seiten des ständischen Nerordneren Rarhs mit Kurrende vom 20. September 1807, welcher mit hoher Hoftanzlei« Verordnung vom 5- März l. I. z. 3- 4762 aud) Legnehmiget wurde, kundgemacht wotden sind; so wird zu Jedermanns Wissenschaft htemtt eröffnet, daß besagte ständische Kurrende volle Gesetzeskraft habe, Und ju mehrerer Aufklärung des 2ten und 7ttn A!» fatzes der kurz erwähnten ständischen Kurrende anuoch kundgemacht werde, daß a) die Einfuhr der hungarischen, und kroatischen Weine nach Krain, ohne ständischen Paß auch gegen Entrichtung des in der ständischen K-,r-rende bestimmten Weinaufschlagcs nicht gestattet sei, sondern selbe Im Betretungsfalle nach d8 bis 45 Jahren, und solche, welche keine augenscheinlichen körperlichen Defekte haben, verwendet werden. §.2. Die zu der Landwehre gewidmeten Individuen sind als solche ausschliessend zur Verteidigung des O y 2 Inn- ( 58o ) Inlandes bestimmt, und bilden ein von den reguliften Truppen ganz abgesondertes Korps. $• 3* Die Zahl der Individuen, weiche bei jedem Do-miütnm oder jeder Stadt zu dieser Anstalt vermahl zu widmen stich, wird durch den betreffenden KreishaupL-mann, in der Hauptstadt Prag abex durch een ©töbt# Hauptmann bekannt gemacht werden. §r_ 4' Die Bestimmung, welche Individuen aus den oben angeführten Klassen zur Eandwehre sogleich gewidmet werden feilen, geschieht durch die Looftmg, worüber die Dominien und dje Magistrate dir umständliche Vorschrift durch die Kreisvorsteher und den Etadthauptmann erhalten werden. $. 5- Zu noch mehrerer ErleichkerunZ der Einzelnen wird gestattet, daß jeder, den das Loos trifft, einen andern Mann aus den zur Landwehre bestimmten Klassen für sich stellen kann, jedoch muß diese Abfindung, ehe die Abrichtung der Mannschaft anfängt, 1 und mit Vor wissen der Obrigkeit geschehen. §. 6. Jeder, der durch das Loos, oder durch freiwillige Abfindung mit einem, den das Loos getroffen hat, die Bestimmung zur kandwchre erhält, hat die mit dieser Anstalk verbundenen Pflichten, oie in dem Nächste» M C 58i, ) Mcnden umstündltch auseinander gesetzt find, genau zu erfüllen. Er erhält über seine Widmung nach dem beiliegenden formulo re A. eine eigene Karte, wird bei Entfernung von seinem Dominium oder Jurisdikziors-beMke in dem zu erheben hübenden Passe oder Dienst-kon,sense als zur Landwehre bestimmter Mann bezeichnet, und ist, um über diese Anstalt die nölhige Evidenz zu erhalten, schuldig, wenn er sich außer seinem Dominium oder Jurisdikzionsüezirke emfhälk, seinen Paß oder Dieusikonsens der betreffende» Ortsobrigkeit, in deren Bezirke er seinen Unterhalt erwirb^, zur * Slblrung vorzuzetgen. §. 7- Die zur Landwehre gewidmete Mannschaft wird a) alle Tonn- und Feiertag eine bis zwei Stunden nach, den tin.trtt«nbtn Lokalumständen entweder in dem Pfarr-oder in ihrem Aufenthaltsorte exerziert. Bei diesen Ucbungen müssen alle in einem Orte befindlichen mit den eben beschriebenen Karten versehenen Individuen, sie mi)gm Glieder der Pfarr-oder OrtSgcmernde, cwerUn-terthanen anderer Dominien skin, erscheinen, tiiib es werden dieOrtssbrigkeiten auf dlepünkt-liche Erfüllung dieses Befehls mit allem Ernste und unter eigener Verantwortung zu sehen haben. P> RrB ( 582 ) b) kinmahlallt Monathe rückt die Mannschaft von mehreren Pfarreien ober Gemeinden jufammetr, um in größeren Abkheilungen geübt ju werden» Die Platze, auf welchen diese Zusammenrückung zu geschehen hat, werden dergestalt bestimmt werden, daß di; größte Entfernung von jeder hiezu angewiesenen Pfarrei oder Gemeinde nlcht mehr als drei Stunden beträgt. $. 8- Die Ablichtung ln den Pfarren oder Gemeinden geschieht durch die 60s dsn Dominien und Magistraten nach vorläufiger Prüfung und mit Genehmigung des Krciühauptmannes und Bataillonskommandanten hiezu zu ernennenden Offiziers; in größeren Abtheilungen bei den monathlichen Hebungen aber durch die zur Landwchre eigends ernannten Offiziers. Mehrere derlei größere Abkheilungen formiren nach den Lokalver-hältniffen Kompagnien, und diefe, nach der Größe der Kreise, ln jedem eine stärkere oder geringere Iah! son Bataillons. Die Bataillons führen den Nahmen des Kreises, und unterscheiden sich in den Kreisen bloß durch die Benennung, erstes, zweites, drittes Bataillon des N. Krises. Jede Kompagnie wird durch einen Hauptmann, und jedes Bataillon durch einen Staabs-»ffizier kornmandrrt. , In der Hauptstadt Prag ivird mit höchster Ge» «chmtgung Sr. Majestät ein eigenes Bataillon er- rich- C 583 ) «k* richtet, welches den Nahmen des Prager Bataillons zu führen hat, und sowohl ln den verschiedenen Pfarreien nach den Korporalschaften durch die von bei« Magistrate mit Beistimmung des k. Stadthauptmanns zu ernennenden Unteroffiziers abgerichtet, als in größeren Abtheilungen durch die für selbes bestimmst« Offiziers geübt wird. - In welcher Hinsicht auch die erforderlichen Exerzierplätze zu diesen Uebungen auf eine angemessene Art Wrden auSgemittelt werden. $, 9- Worin diese Uebung zu bestehen hat, wird der Mannschaft durch einen eigends gedruckt werdenden Unterricht bekannt gemacht werden; vorläufig aber wird nur bestimmt, daß sie vorzüglich in einer ordentlichen Haltung des Körpers, im Marschircn und Schießen werden abgerichtct werden, daher auch jeder Mann das Jahr hindurch einigemahl imSchelbe«-schießen geübt werden wird. ' $. 19. Zu Unteroffiziers sollen vorzüglich ausgediente Kapitulanten und andere ausgetretene Soldaten oder sonst geschickte brauchbare Leute, Schullehrer, Revier-jäger, ?c. genommen werden. Als Offiziers werden ausgetretene Offiziers von der Armee, Adelicke, Eü-terbesitzer und vorzüglich Wirthschaftsbeamke angestellt werden. Die Bataillonskommandanten werden von Sr. Majestät ernannt werden. Den Offiziers, inso. weit sie pensionirte Offiziere der f. k. Armee sind, ge- bührt %* C 584 ) ftühkt lit leiten ihnen zugewiesenen Abtheilungen unentgeltliches Ounrtier und Beheitzung. 5. n. Die Mannschaft ist vorzüglich wahrend der Zeit der Heftung len ihr Vorgesetzten Offiziers und Unteroffiziers Achtung und pünktlichen Gehorsam unter strenger Ahndung schuldig. Ueftrigens bleibt dieselbe aber ganz der politischen Jurisdiktion untergeordnet, und wird auch, wenn ste die ihr vorgefichriebenen Pflichten nicht erfüllt, von der Ortsobrigkeit, unter bereit Jurisdiktion ste sich befindet, bestrafet. $. 12. Die eigentliche Absicht und die wesentliche Pflicht der zur Landwchre bestimmten Mannschaft bestehet darin , daß ste, wenn die Gränze des Landes bedrohet, und die Sammlung der Bataillons angeordnet wird, fich ohne Unterschied, zu welchem Dominium oder Jurisdiktionsbezirke ste gehöre, auf den für die Pfarrei oder Gemeinde ihres Anfenthaltsortts bestimmt wer-denden Platzen einfinden, wo ste sodann zur Fahne schwören, von diesem Augenblicke an in die Verpflegung treten, und unter den Befehle» der kommandi, reiiden Generäle mit Beibehaltung der dabei angestell-ren Offiziers und Staabsoffziers zur Verteidigung hes Vaterlandes Mitwirken wird. In einem solchen Falle schließen sich alle aus-gediente ^epKutotfen, wenn ste auch durch das LooS •/ nicht %'i* C 585 ) HO /. 1 nicht zur Lanbwehre gewidmet werden sind, insofern sie nicht ihrer Qualifikation nach zu einer zur Land-wchrr nldjt geeignete» Kathegorie gehören, an die Abtheilungen der Landwehre ihrer Gemeinden an. Um aber i» diesem eintrxteliden Falle allen Sin« ständen wegen der Fortbringrmg, der Verpsiegung und der Munition vorzubeugen, hat sich jeder zur Landwchre bestimmte.Mann gleich bei feiner Widmung sowohl mit einem Drodfackc, als auch mit einem angemessenen Sacke für die Patronen zu versehen. , , §•• I3- Die zur Landwehre nicht geeigneten Klassen der Staatsrinwohncr, als aste angesessenen Hausväter sowohl Burger als Bauern, eben so Gcwcrbsbesitzer bis zu dem Alker von $o Jahren, dann Häusler und Jnleute Von) 45 bis 50 Jahren haben in Kriegszei-ten für die Erhaltung der inner» Ordnung zu wirken. Ihre Bestimmung ist a) die innere Sicherheit und Polizei handzuhabcn, und dadurch das Militär iin Innern des Landes entbehrlich ju machen, b) alle Wachen, Transporte und Cskorticungcn rc., zu versehen, c) die Bürger eines festen Platzes sind, wenn selber inBclagerungsstand gesetzt wird, dem Kom» Mandanten des Platzes vvstkommenen Gehorsam schuldig. AB C 586 ) ' AB 5. 14. Die im 1Z. angeführten Pflichten haben vorzüglich die orgaistsirren Tiirgerkorps auf sich, bereit Vorsteher» es hiermit zur strengsten Pflicht gemacht. reirb, in ihre Korps keine andere» Individuen als selche, welche unter die Im §. 13. verzeichneten Klafft» gehören, aufzunehmen. Prag den 27. Junius 18^8. Ior- C 587 ) Formulare A. Zsndbataillon Nr. i . des , Compagnie Pilsner Kreises. Nr. i. Landwehrkarte kn Böhmen. Prvkop Cwoboda, 34 Jahre alt, katholisch, verheurathet, ein Apothekerprsvisor aus der Stadt N., Haus Nr. 7., Grundherrschaft N. gebürtig, ist zu obstehenden Landbataiüon unterm heutigen Datum eingeschrieben worden. Pilsen, den N. N. Bürgermeister oder Direktor. K W C '588 ) Wolk-schrlft ten abergläubische , Verbreitung a _ ... „ von Krä- Landes vor b;a Kr au er» N. 8090, Verordnung der LarrdesregLerung irr Oe-' stcrreich ob der Enns dm 27. Junius igog. Da borgefpmmen ist, daß an ben Grenzen ge, ge« das Hcrzogrhum Salzburg, .und selbst dieses und -fxmfirmt allerhand Hmükrrrn, abergläubisdc Gebetye, .Briefe, Beschreibungen, Of-Bri^e^B^ f?"bchru«ge,n »ad de^ktch.en verbreitet, ja sogar nn"'Osten" t>0ri bch im Laljburgischey aufhaltendcn Fran, barungrn, ziskanerpriester E.rorcismen über kranke Menschen und Thiere vorgenvmmen werden sollen ; so wird verordnet, die strengste Sorgfalt auf Hindanhaltung dieser Unfügt, wodurch den guten Belehrungen der Seelsorger geradezu entgegen gearbeitet wird, ju tragen, und, wenn besonders der erwähnte Franziskaner im Kreise, mit einer solchen'Handlung wirklich betreten würde, sogleich die Anzeige an die Regierung zu machrn. tryciqifmcn bi»rmnzu- baltkN. N. 8091. Verordnung der Landesregierung in Oe-strereich oö der Enns vom 23. Junius 1808. Anzeige der k. k. Bankaladministraiion all» fffh’iiTÜBn* hier, daß daselbst immer Fällr Vorkommen, wo dir »^‘.»Mobo poiltischen Uincrbchörden sich nicht nur der bankali- So? ( 589 ) w schen Strafeinhohlungen entziehen, sondern die zoll- b,t amtlichen Jnfinuate gä ozlich unbeantwortet lassen, nuaeeunbc-wodurch die felt kurzen mehrmahicn höchste,,geordnete schleunlge Beendigung, V-rthellung und Verrechnung b®,a der Korttraband^ingelegenheiten ver:i)gert warden. 3°0ov6mmg , _ , angewiesen, wird verordnet, grsammte Obrigkeiten und Distrikts, kommlssariate, mit Bezug auf den §. 152. der Zollordnung , zur genauen Befolgung der dießfallü obliegenden Pflichten anzuweise». I •N. 8092. Hofkanzieldekret vom 50. Junius, kundge-mächr vom Gailizischen Landesguber-nium den 22. Julius !808. Um thei's die Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift Juriödiktions Norm, welche mit der fiskalämtlichen b^'ber Vertretung verbunden find, zu sseMräaken, lheils die Geschäfte der Kammet-Prokuratur selbst zu vermindern, und ihre Uibei ficht zu erleichtern, haben meinden Se. Majestät den 12. der Fiskal-Amts Instruktion ' vom 15. März 1801. abzuändern, und in Ansehung brr gerichtlichen 25c trening der städtischen Gemeinden folgenör gesetzliche Vorschrift zu erlassen geruhet, a) daß in Zukunft unterthänlze Stadt-Gemeinden (diejenigen nahmlich, .über weiche die Grund-odrigkeilen die Gcüchksburkeit ausüben) in Ansprüchen gegen ihre'Grund-Odrigkeiten fortan nach dem §« 56. der Fiskal - Amis - Instruktivt» « C 593 ) W von dem Uuterthans-Advocaten, in allen anderen Streitigkeiten aber von ihren eigenen Grund» , Obrigkeiten vertreten; b) daß diejenigen Gemeinden, welche ihre eigene Gerichtsbarkeit aucüben, von ihren Magistraten, Syndiken, oder eigens' aufjunehmenden Ad-e vvkaten, sowohl gegen ihre eigenen Dominien, als gegen jede» Dritten in vorfalleoden Streitigkeiten vertreten werden sollen; «0 daß die städtischen Gemeinden ohne vorläufige EewiMgutig ber Landesstelle keinen Prozeß anhängig zu nifldxa , und in allen wichtigen und zweifelhaften Fallen den Rath und die Belehrung des k. Fisrus einhohlcn sollen. N. 8093. Gubernialverordirung in Böhmen vom 30. ZUNtUs 1808. Wegen Nach einer von der k. k. Polizeihofsielle an die Beftrdr-" k k. Hofkanzlei gemachten.Eröffnung hat erstgenannt «ttckbruti Hofstelle aus vielfältigen Verhandlungen Gelegenheit an die Ge- gehabt, zu bemerken, daß die Steckbriefe zur Aus» findung, und Anhaltung flüchtiger Verbrecher von den Magistraten und Dominien äußerst langsam aii die Gemeinden verbreitet werden, wodurch der Zweck der Steckbriefe" ganz verlohren gebe, und ber Flüchtling Muße genug gewinne, sich der Ihn verfolgenden Pvlizeiaufstcht ,1» Schlupfwinkeln oder andern Gebt«- then AS c 591 y s<>« then' zu entziehen, auch gerathe der Inhalt dieser Stekkbriefe nach der Hand so sehr in Vergessenheit, daß der Verbrecher nach einiger Zeit wieder an den Orten, tod er beschrieben oder verfolgt wird, zn erscheinen pflege, ohne Gefahr zu laufen, angehalten zu^wecden. Den Magistraten und Dominien wird daher aufgetragen, in Hinkunft nicht nur sich selbst die schleunigste Beförderung der Steckbriefe an dis Gemeinden angelegen fein zu lassen, sondern auch selbe sowohl an eine eben so schnelle Verbreitung an die Gemeind-Zlidivibuen als öfters zu erneuernde Kundmachung mit Ernst guf allerhöchsten Befehl anzuwei-sen- und [{!« zugleich auf die nachthellige Folgen, welche aus der Nichtausstndung flüchtiger Verbrecher für die allgemeine und eines jeden Privaten Sicherheit erwachsen können, aufmerksam zu machen.