Sammlung der Gesetze/ welche unter -er glorreichen Regierung des Kaisers Franz des Zweyten in den sämmtlichen k. k. Erblanden erschienen sind, fit einer chronologischen Ordnung von Foseph Kropatschek k. k. wirkt. Hof- Sekretär Zwey und zwanzigster enthält die Gesetze vom ersten September bis letzten Dezember igo6. Wien zu finden bey Johann Georg Edlen von Moßlt k. k. pri». Wnchhändler. V o r r e d r. v 3?ach dem Versprechen liefert Unterftr-rigter den Zwei und zwanzigsten Vand, der mit allerhöchster Erlaubniß unternommenen Sammlung der Gesetze, welcher die unter der glorreichsten Regierung Sr. k.k. apostol. Majestät Franz vom itenSeptemler bilEndcDezemberr8°6 crflossrne Norinalvorschriften und Verordnungen für sammtliche deutsche Erblander mit Inbegriff Galliziens in chronologischer Ordnung und Fortsetzung der Zahlen mit den gewöhnlichen Marginalien enthalten, dcme ist ein chronvlv-piftibd Verzeichniß vorgesetzet, und m Schlüße ein Repertorium für den vorder-xxii. a ge» II Vorrede. Sehenden ein, und für gegenwärtigen zwer und zwanzigsten Band, mithin für den ganzen Jahrsgang »826. beigefüget. Schon ist der drei und zwanzigste Band, so den Jahrsgang »807 enthalt, unter der Presse, und man wird nach dem Versprechen alles mögliche anwentzen, solchen auf das schleunigste zu liefern. Joseph KropaLscheck, Haupt- tas»tease *8$ ( 3 ) » Hauptverzeichniß der ' iv hm zwei und zwanzigsten Bande der Gesetzsammlung als der in den vier Mo-ttaten September, Oktober, November und Dezeckber des Jahrganges tge6* tu flössenen Vekordnungem Geptemher. Nro- GW 7t is SDie jeweilige fük' die Hauptstadt Prag festgesetzte Viktuältax, wie 8. anzufangen, wird bekannt gemacht« Vom 18. September, iE Hri 34 Dqs Fiskalqmt In Krakau wird mit feuern iti Lemberg vereinigt« Vsm rz. September, 16 f%3$ Gelöste Schanklizenzen unterliege» dem 15 Kr, Stempel, Vom 19, September, 17 Haß in Woynilow vom i* November l, I. an, dieWegmauthgebühr eingchobey werden wird. Vom 19, September, If «237 Vorschrift für Aitgallizien, wie die Dispensen von Ehchinderniffen eluzehojet werden fallen, gilt auch für den jüngern Theil Galliziens, Vom 2 e, September, 18 7138 Beglaubignngsscheine zur Versendung inn-ländischer Waarcn nach Italien, und in die, von den Franzosen besetzten Provinzen sind von den Kk-isämtern auszufenisen« Vom 42, September, »8 7139 Wegen der geistlichen Gebäude ln guten Stand Erhaltung, Vom 22, September. 18 f tHH Jeder Schifmeister darf künftig feine er- mtm Hölzer, wo immer hinterlegen, ' «ab 8?re. Srlte und nach Wien abführen. Vom 22. Srp- 7141 Gebäude sollen nicht mehr unter Entfernung von zwei Klaftern von der Strasse geführet werden. Vom 24. September. 10 7142 Wegen Stipendien und Unterrichtsgeldern. 7144 Schulkinder auf dem Lande sowohl, als in Wien sind künftig täglich zuv Messe $u führen. Dom 25. September. 22 7145 Stiftungskasse hat sich bei Interessen-Erhebung von Gtiftungs • Kapitalien ungestempelter Quittungen zu bedienen. Vom 2Z. September. rZ 7146 Künftige Elnhebung des Fleischkreuzers in Oestretch ob der Enns. Vom 25. September. 2Z 7147 Die ln Umlauf befindlichen kupfernen Soldi werden verrufen. Vom 25. September. Z2 7148 Wegen der Atzung-gelber, so den Gefangenen in der Ingulsitionszeit abgereicht wer» den. Vom 26. September. 83 tembrr. Vom 24. September. 7143 Juden sind vom Holzhandel ausgeschlof sen. Vom 25. September. 7149 M,O ( H ) ^)K Nro. ©d?e 7149 Lebenszeugnisse btr französischen Pensionisten nnb lebenslänglichen Renten betreffend. Vom 26, September. 33 7150 Wegen Erhebung der Wegmauthgebützr in Gallizien. Vom 27, September. 36 7151 Untersuchung undAburtheilung der Agio- tirungen. Vom 28. September. 38 yiga Den Handelsleuten werden Eingriffe in Fabriksbefugnisse, worunter das Walken, Farben, Appretircn rc. der Tücher gehört, nicht gestattet, Vom 29. September. 39 7? 53 Die Bestreitung der böhmisch möhrisch-unb steirischen Weine von dem Akzise bei der Einfuhr nach Wien betreffend. Vom 29. September. 39 7154 Wie der Dorspannslohn der Militärtrans-porte zu bezahlen. Vom 30, September, 4° 7*55 Behörden für schwere Polizei-Uebertre- tungen. Vom 3Q« September. 40 Oktober. 7156 Wegen der genauen Cvidenzhaltung der Beurlaubten und Pqtental - Invaliden. Vom 2* Oktober. 45 7'Z2 . U ' : 7' ' ^ V' ' - W ( 9 3 Seite Nr». 7157 Verzeichnisse über die ausserordentliche Vorlesungen an Universitäten und Lizäen. Vom 2. Oktober. 48 7158 Crbsfähigkeit der Elisabethinerinen. Vom 3. Oktober. 48 7159 Auf die Couverts der in Krtmiieal-Aerarialtax-und Polizeisachen von Magistraten erlassenen Dicnstschriften ist wegen Postportobefretung der Gegenstand anzumer- ken. Vom 3. Oktober. 49 7160 Juden sind von der persönlichen Militär- dienstleistung gegen Entrichtung der Relui-tionssteuer nicht befreit» Vom 3. Oktober. 59 7161 Vorschrift wegen Zustellung der Notio- nen in Kontrebandfallen an die betreffenden Partheien. Vom 3, Oktober. 59 7162 Lissesinzer Bolletenamt wird in ein Zollamt verwandelt. Vom 3. Oktober. 5° 7163 Verbot Dupplikate von Rezepten für das Mililär auszustcllen. Vom 4. Oktober. 5t 7164 Beförderung brr Estaffeken. Vom 7« Oktober. 51 7165 '-■*£ C io ) Rro. Seite 7165 Rekurse gegen Urtheile der politischen Obrigkeiten, wie vorjulegen. Vom »o. Oktober. 53 7166 Tuchmacher, die sich mit Verfertigung der Halinatücher abgeben, sollen solche mit weißer Erde nicht zubereiten. Vom 10. Oktober. 5z 7167 Wirthe, Bauern, sollen auf der Post- strast« feine gedeckten Wägen zur Verführung der Reisenden unterhalten. Vom 11. Oktober. ZZ 7168 Lobakgefälls - Generalien zu erneuern. Vom 12. Oktober. 54 7169 Wegen Erhöhung des KonsumozoUs von Ausländer Lebzelten von 4 auf 8 fl. Vom 13. Oktober. 54 7170 Errichtung der Gparröfen und Herde. Vom 15. Oktober. 55 7171 Wegen Heilung innerlicher Krankheiten durch Landwundärzte. Dom 16. Ok, kober, 57 7172 Bunzirung Her Kirchengefässe. Vom 16. Oktober. 57 7?73 Formular der Landstabellen über Geburten, Sterbfallr, und Trauunzen. Vom 1$ Oktober. 59 7174 HS ( rr ) HS Rro, Seite 7174 Was wegen Unterschleif der Juden 6« Hornvieh Einkauf zu beobachte, Vom 17. Oktober. 69 7175 Nach jedem Brande die Untersuchung vorzunehmen. Vom 17. Oktober. 6® 7176 Juden sollen mit Kirchen-Ornaten, tilth geistlichen Apparaten nicht handeln. Vom 17, Oktober. ~ 6g 7177 Abhandlungsverlaß ist dem Stempel nach dem Vermögen nur einmal zu unterziehen. Vom 17, Oktober, _ 60 7178 kichterzündungs- Gefall in Gallijien. Dom 19. Oktober. 61 7179 Tiroler dürfen noch bis l.Jäner 1807. hausiren gehen. Vom 20» Oktober. 88 yzgo Konkurrenten-Tabelle zu Stiftungspla- tzen betreffend. Vom 22. Oktober. 88 718» Amtsunterricht für Protomediker. Vom 23. Oktober. > 89 7183 Gesuche der zu Stiftungen, ober Fräulein - Stiftsprabenden nicht geeigneten Personen betreffend, Dom 23. Oktober. 102 7183 Kundmachung der gegen Auswanderer tzrItheyd? Urtheile. Vom 23- Oktober. IQ3 fl 84 ©tlfe id§ < -I* ) Rro. 7184 Einführung des Wiener - Gewichtes bei dem Verschleiße des Eisens in Gallizie». Dom 2Z. Oktober. 104 7185 Ausdehnung der Freizügigkeit auf Salz, bürg und Bertholdsgaden. Vom 23. Oktober. 105 7186 Wenn in geistlichen Angelegenheiten, als Investituren, Gehaltszulagen, Penstoni-riingen der Stempel zu gebrauchen seye. Dom 23. Oktober. 106 7187 Postrittgeld -- Er Höhung. Vom 24. Oktober. 107 7188 Was die, aus dem Normalschulfonb besoldeten Trivial-Schullehrer bei den Erhebungs-Quittungen zu beobachten haben. Vom 24. Oktober. 107 7f89 Staatsvertrag über die wechselseitige Pensions-Freizügigkeit zwischen dem östreichi- -scheu Kaiserstaate und dem Großherzogthume Baaden. Vom 24. Oktober. 107 71^0 Die Sensarie beim Verkehr der Staatspapiere wird zum Behuf des Armenverssr-gungsfond auf Eins von Tausend erhöhet. Vom 2A. Oktober. nt 7r9‘ %o/* c 13 ) ft# Aro. ' S ej kj 7191 Nachahmung derVanlozettel durch Dinte und Feder , wie anzufthen feie. Dom 25. Oktober. ii i 7192 Zum Pankozelteln - Tilgungsfond, wie der Zuschlag auf die Rustikal-- und Domi-ntkalsteuer geschehe. Dom 26. Oktober. 112 7193 Wegen der Genera!.Vikare. Vom 27. Oktober. 114 7194 Welchem Stempel die Quittungen der Par- theien für die von gerichtlichen Depositen. Ämtern juruckerhaltene Kautionen unterliegen. Vom 2§. Oktober. 115 7195 Gegen die Beschädigung der Obstbäume. Vom «8- Oktober. 115 7196 Ausgleichung ungleicher Kapitalsposten. Vom 29. Oktober. 116 7197 Vermögenssteuer-Patent. Vom 29.Oktober. ii/ 7198 Vorrückung der Lehrer der allgemeinen Geschichte an Ltzäen i» eine höhere Gehaltsstufe. Vom 30. Oktober. i20 7199 Welche Unterthanen als ^Häusler, und' welche als Jnleute zu behandeln sind. Vom Ii. Oktober. 121 7200 TE C 14 ) W ' Nro. «Bettt 7200 Dir Somititett sollen bei Postämtern zur Abholung gerichtlicher Zuschriften verhalten werden. Dom 31. Oktober. 121 7201 An der Universität zu Krakau 'wird eine öffentliche Lehrkanzel der Landwirthschaft errichtet. Vom zr. Oktober. tzi November. 7202 Zn Ansehung der Vcrmbgenssteüek, wtk che durch das allerhöchste Patent vom 2^. Oktober 1826. bekannt gemacht worden ist. Vom 1. November.- tsZ 7203 Vorschrift in Betreff bet Unschliktabgabt der Fleischhauer dn die Seifensieder und an das Publikum. Vom 1. November. 1L8 7204 Befugte Wundärzte find zu verzeichnen, und zur Bctfchaffung chirurgischer Instrumente zu verhalten. Wie die Todten-Kämmec zu errichten. Misthaufen sind vok Wohnungen zu entfernen, und die Pfützen zu reinigen. Vom 3* November. 1ZS 7225 Vorschrift wegen Einhebung der Zehendpachtschillinge für den allgemeinen Stif, tnngsfondch Vom 5. November. *3® 7226 C 15 ) Nre. beite c «s ) Mo. 7230 Wundärzte, wie Vifa ^reperta auszu-- fielen haben. Vom 29. November. 160 7231 Von Er'öfnung des 'öffentlichen Unterrich- tes in der Landwirthschaft in der Krakauer ■ Universität. Vom 29. Noveiliber. 160 B e z e'm b e r. ' 7232 Mir fich in Ansehung der Verlassenschafs- gelder, so nach Baiern fallen zu benehmen scye. Vom 2. Dezmrber. 162 7233 Unistaltung des Rauchtabackes. Vom 2. Dezember. 163 7234 Edidechhaltung der beurlaubten Patenta!-Jnvaliben. Vom Z. Dezember. 164 7235 Die neue Strafgesetzgebung, wie selbe -in Mrafausmaaß, als auch ih Versah, .rungsart auf vergangene Falle, auszudehnen ftye. Vom 3. De-ember. 165 7236 Das Verboth für Fremde, den Haufier-Handel zu treiben, wird erneuert. Vom 4. Dezember. 16S 7237 Unfug« auf den Haupt - kandstrassen nicht ab^estellte, zu beheben. Vom 4. Dezember-. 167 7238 W C 19 ) TE Nro. €d(f 7238 Vei Taufen und Begräbnissen werden die Mahl--und Trinkgelage» untersagt. Vorn 7239 Die Untersuchungen in Schulangelegeichei, ten, von.wem vorzunehmm sind. Vom 5. Dezember. 16g 7240 Mit welcher Vorsicht die ordinäre Post in Galiizien zu befördern seye. Vom 5. Dezember. " i6§ 7241 Brandwein - Erzeugung aus Getraidgat- tungen aller Art wird ferners verboten, und nur erlaubt, aus ausgewachsenem Ge-traide uno aus so genannten Schweinerd-Lpfelu solchen zu erzeugen. Vom /.De, zember. 169 7242 Verhessekung der Findelhausanstalt in Wien. Vom 9. Dezember. 170 7243 Zoll brr Tiroler - Käse. Dom 10, Dezember, 177 7244 Einsendung der Rechnung von Wallfahrtskirchen. Vom 11. Dezember. 178 7245 Wegen Verführung des Gctraides an die Gränzmühlen. Vom n. Dezember. 178 7246 Dominien sollen die Stenern mittelsiMiinz-listen an die Kreiskassen abführen. Vom i2. Dezember. 18 , 5, Dezember. 168 B 2 7261 'U ( LS ) Sirs; ©cit» 7247 Seeientvcken Sammlung jjttr Meit -es Allerheiligen Festes abzustcllen. Bom z2. Dezember. -• i4go 724g W gen Passauischen BLutellehen« Bom 12. Dezenchee. igi 7249 DerVerkaufunddie Schlachtung der Kälber unter einem Gewichte vom 40 Pfund Pohlnifch wird verbothm. Vom 12. Dezember. 182 ^7250 Auf die falschen Werber q^e Aufmerksamkeit zu richte». Vom 13* Dezember. 184 725* Die Mappirungszeichen find von Rieman- den zu verletzen. Vom lg. Dezember. igg 7252 Postrittgeldes- Erhöhung in Gallizien. . .Vom 17. Dezember, 185 7253 Wegmauth - Bestimmung von Znaim nach Brüng. Vom 17 Dezember. 185 72Z4 Die Frachten, und die Zahlung für Rei» sende mit dem Postwagen nach Gallizien und Hungary rpird festgesetzt. Vom ig. Dezember. 186 7255 Aufmunterung zu Vermächtnissen für den Waisen, und Hauptarmenfond bei letztwilligen Anyrdrttrngen. Sem ?8» De? jMbsr- 188 f»54 Nro. Veit« 7256 Erhöhung der Auftiahms - und Nerpfiegs-kaxen für die Siechen - Kranken - Toll-und Gebährhäuser zuDrünnund Ollmütz. Dom 18. Dezember. 7257 Um von Entrichtung der Wegmauth be- freiet zu fry n/ mit was die Getraid- Transporte versehen seyn müssen. Dom 19. Dezember. , 191 72Z8 Wegen Kirchenmusiken, Vom $9, Dezember. 19s 7259 Unschlittkerzen - und Saife - Ausfuhr in Böhmen wird verboten. Dom 19. Dx-zenrber, , $91 7260 Militär,Entlassung vermöge Capitula- tion der, in den bestimmten Terminen nicht, Eingerückten betreffend. Dom 19. Dezember. 194 MLl Doppelte Wegmauth zu Teswitz, wenn anfange. Dom 22. Dezember.. 195 7262 Den Amtspaketen keine Briefe gnzuschlies- sen. Vom 22. Dezember, 195 7263 Vorschrift wegen Entlassung steuerbarer Wirthschaftsbesitzer. Vom 23, Dezember. 19^ ,,tzE ( 22 ) Seite 7^6^. Titulatur der Durchlauchtigsten Herrn Brüder und Frauen Schwestern Sr. Majestät. Vom 26. Dezember. 197 7-6Z An Landstrassen die Allee-Bäume und die Befestigungspfi'öcke derselben nicht zu entwenden, weder zu beschädigen. Vom 2$. Dezember. 198 726$ Jezden, unter dem Vorwand der Trank-' Heuer - Pachtung in Dörfern sich aufhal-tende sind in ihren vorigen Aufenkhals-ort zurückzuschicken. Vom 27. Dezem-her, 199 7267 Strassen-Reluiziomsgeldex sind zur Hälfte in Kupfergeld zu entrichten. Vom 27. Dezember. 199 7268. Bet Besetzungsvorschlägen der Neustädter - Militär- Akademie stets die Kompen-tentenlisie beizulegen. Vom 27. Dezember. 199 7269 Den Juden wird der Getraidhandel ver- bothen. Vom 28. Dezember. 200 7270 Welche Bergarbeiter von der Militärstellung befreit sind. Vonz 28. Dezember. • • 202 7271 c 2Z ) TkO Nco. ©eite 7271 Die Verordnung lvtrb mit der näheren Bestimmung wiederhohlt, daß die, ln der Türkei Geschäfte treibende Handelshäuser sich hiezu wo nicht wirklicher östreichi-scher Untertanen wenigsiens der so genannten Franken, nie aber der Raja bedienen sollen. Vom 29. Dezember. 202 7272 Abänderung der 13. und 14. ?. des Bunzirungs - und Rebunzirungs- Zirkulars. Vom 29. Dezember. 204 7273 Festsetzung des Salzgewichtes beim Klein- Verschleiße. Dom 30. Dezember. 207 7274 Instruktionen für die Präfekte, und Leh- rer der Huinanikäts - und Grammatikal-klaffen der griechischen Sprache, der Ge-» schichte, Geographie, Naturgeschichte und Naturlehre nebst einer Instruktion für den Lehrer der Rechenkunst. Vom 31. Dezember. 208 7275 Untersuchung der Kranken - und Irrenhäuser. Vom Zl. Dezember. 408 7276 Borstenviehhandel wird jedermann gestattet. Vom 31. Dezember. 409 7277 Fleischsatzungsnorma für das Land. Dom Zr. Dezember 41» 727H ; St# ( »4 > St# Mrs» ' Seite 7*78 Bunzkung der Gold - und Silbergewichte 6et reisenden Ionlandetn in fremde Staaten ist vorher zu unternehmen. Dom Zl» Dezember. 410 i 8.0 6. S k ptk mbe r. ^n6. Gub Mia! -- Vrrordmmg füt Böhmen bom 1. september 1806. £)^^ N, 7122. Hofkanzleidekret vom 4- September, kund-gemacht vom gallizischen Landesguberni-ttttt den 3. October 1806. Seine Majestät haben befohlen : daß die in Vorschrift, trle flch,br1 Mi^bö'nd-" Ungern Thrift Galliziens am ftm September lanflia, ofcer i go2 (welche in gegenwärtiger Sammlung 16. B. «estrafumc.S. 5io Zahl 5142 zu finden ist) ergangene Vor-än«»n; schüft, i« welcher itens. i So# < s > So# rtens. Dir Untertanen, welche von ihre» benommen Obrigkeiten, ober deren wie immer Namen habende» werden muß» Beamten oder Dienern mtganbelt, oder willkühr« lich, das ist, ohne Beobachtung der gesetzlichen Bor-fchristen, bestrafet wyrben sind, ihre Beschwerden darüber nicht bei der Obrigkeit, sondern bei de« Vorgesetzten k. k. Kreisamte als erster In-stanj anzubringen haben, und utens die Obrigkeiten, wenn Beschwerden dieser Art an sie gelangen, sich bei Vermeidung einer den Umständen angemessenen Geldstrafe in keine Entscheidung einzulassen, sondern den klagführenden Un-terthan an das t, k. Kreisamt auzuweifen verbunden find, auch auf den älter» Theil Galliziens ausgedeh-net werden soll. Da übrigens dev Grundsatz allgemein aufzestel-let ist, daß das Dominium für die Handlungen sei-ner Beamten und Pächter haften müsse; so wollen Seine Majestät: daß die Straferkenntnissein der- < gleichen Mißhandlungsfällen, wo näWtlich der Be- v amte in seiner Eigenschaft als obrigkeitlicher Beamter, oder der Pächter im Namen der Obrigkeit gehandelt hat, gegen das Dominium salvb regressu gegen seine» Pächter oder Beamten geschöpfte, auch die Ersätze ober Strafbeträge von dem Dominium gefodert und eingetrieben, und nur in jenen Fälle» die Straferkeuntnisse über einen Beamten oder Pächter gefället werden sollen, wenn derselbe ausser dev von »1» C 6 ) *]# MH bet Obrigkeit ju leistenden Genugthuung von dem er-r.« j ^ Kteisamte , wegen des verübten Muthwillens mit einer körperlichen Züchtigung angesehen, ober von seinem Amte abgeschaffet werben verdienet. Diese beiden für ganz Gallizien mit Inbegriff :btr Bukowina gütigen allerhöchsten Anordnungen, wer» den daher zu Jedermanns Wissenschaft und schuldiger Nachachtung &ieimtj bekannten gemacht. N. 7123. Hoffammerdekret vom 5. September, kundgemacht von dem vereinigten gallizischen Lande^gubcxnium den z. October 1806, ivmVifäbt: Auf den Stand der lustrationsmäßigen Wohn, Mrch-^ unb Wirthschastsgebäude, und Erhaltung des Ftin- r#aff4i und dus instruct»« auf denen, int zettiichen Besitze be-Wohnge- . bäude auf findlichen k» ^Gütern ist mit Wachsamkeit zu sehen, Uch-n'B^flh dann die zeitlichen Besitzer za deren Erhaltung und Güurn'we'» Herstellung auch mit Sequestration der Güter zu Versen deren halten. Bet grösseren Defolationen aber soll selbst vrdaltung und Her- auf bereit Einziehung der Antrag gemacht werden. stclluog zu benehmen ' ' srye. N. 7124. Verordnung der Landes-Regierung in Nie-DonDer- deröfterxeich vom 6. September 1806. «n Zum Besten der Wohlthätigkeitsanstalten wird ist yam I. November 1806 anzufangen, von allen in V.ob"hä-'" der Stadt und in den Äkmcn'msttt tsbezirken von ÄS: «-» *# ( r ) Wien abgehandlettn Verlassenschaften, welche den Be» trag von ioo fl. übersteigen, et» halbes Perzent durch die Abhandlungsbeh'ürde eingehoben, und an j den Wohlthätigkeitsfond abgeführt werden, nur in den Fällen, wo durch ein Testament dem Armeninstitute ein bestimmter Betrag vermacht worben, dieser von der auf das reine Verlassenschaftsvermögen zu bestimmenden Abgabe abzuschlage». N. 7125. Gubernmlverordnung für Böhmen vom 10. September 1806. Aus Anläße der auf dem Gränz - Kordon eingetretenen Verwundung eines Bauern durch die Militär - Kordonsmannschaft, hat das General » Kommando das Belangen gestellet, bekannt zu machen: daß das Landvolk, und überhaupt jedermann auf das Zurufen der Wachen halt mache, um der Gefahr, verwundet, oder gar tobt geschossen zu werden, fich zu entziehen, weil nach Vorschrift des 24.'Kriegsartikels die Wachen angewiesen find, auf denjenigen Feuer zu geben, der sich auf verbothenen Passagen betreten läßt, und auf den Zuruf nicht stehen bleibe DaS Kand» volk fofl auf Zurufen der Wachen bait machen, unt> dadurch der Gefahr ausweich« n, verwunde, t ober tobt g >«-schossen zu werden. N. 71:26. Gubernia! - Verordnung für Böhmen vom i2. September 1806. V-- Da gelegenheitlich der Unterchans» Entschäbi- zungs - sollen keine fl* Stuften ««wendet werten, i ( 8 3 «dB sungs - Gesuche für die durch Norfpannsstellung szu Grunde gegangenen Pftrbe vielfaftig hervorkommt, daß hochkrächkige ©fatten ju der Militär - Vorspann verwendet werden, und dieser Verwendung allein de» Eingang der ©tufte zuzufchreiSen ftye ; so hak das Kreisamt darauf zu sehen, und fämmtlichr Dominien nachdrüMch anzuweisen, damit dir UnterthaNfn bei vorfpgnnsleistungen nie zur Einspannung bochttächti^ ge ©fatten »erhalten werden. K 7127. Hoffanzleidekret an sammentliche Landerstel-len Pom 11. September 1806, kundgemacht von dem rnährlsch-schlesischen Lan-desgubernium den z., vvn dem böhmischen Landes-Gubernium den 13- October igo6. »er' Super* Se. Majestät haben die Vereidung der Super-oni 3° ©tnioi intendenten und Senioren bei den evangelischen Co»--skssionen bei ihrem Amtsantritte von nun an allgemein f*eu Ton- in den sämmtlichen deutschen Erbländern in der Art anzuordnen befunden, daß die Superintendenten ihren Eid in voller Rathstberfammlung der Landesstelle; die Senioren aber in die Hände des nächsten Kceis-hauptmannes, welchen die Landesstelle dazu in ihrem Nahmen delegiren wird, abzulegen haben; wo sodann die abgeschwvrene Eides - Notel lediglich in den Akten dsr Landesstelle aufzukewahren ist. Endlich wollen Se. NB ( 9 ) NB Ge. Majestät, daß es bei den bereits eingrführtm Reverfalien, welche die neu eintretendrn Pastoren an Eidesstatt abzugeben haben, unabänderlich zu.vrr, bleiben haben solle« Sollten diese letzteren in . einer Provinz noch nicht eingeführt oder genau beobachtet worden seyn; so müssen dieselben gehörig tingeführt / und auf deren jeweilige Ausfertigung in Vorkommen, den Fällen sorgfältige Aufmerksamkeit getragen werden. {• Jndmi man her Landesstelle diese höchste Ent» schließung bekannt macht, erhält dieselbe die Eidesformel für di/ Superintendenten und Senioren sowohl^ «ls auch Hit Formeln der Reversalien für betbc Monen, nach welchen sich unabweichlich zu beneh,. men ist. / Beilage. Ihr werdet schwören zu Gott dem Allmächtigen »inen lörperlichen Eid, Sr. Majestät, dem ostcrreichi- ^^n-" schen Kaiser Franz dem Ersten, König von Ungarn, tenbcmm Böhmen, Gallizien und Lodomerten , Erzherzog von. nivr». Oesterreich rc., wie auch Allerhöchstdero Nachfolgern im Reiche lebenslang getreu und unterthänig zu seyn; das Beste des Staates und ihren Dienst nach allen tuten Kräften zu befördern; keinen Zusammenkünften Unternehmungen, oder Anschlägen, die zum Nachtheile eines oder des andern gereichen könnten« beizuwoh, «tn, betzutreten, und Gehör zu geben; vielmehr, wo, fern etwas von dieser Art zu eurer Kenntniß gelan, gen Sag» c i» ) Sty® S«» fällte, Se. Majestät im bringenden Falle unmittelbar oder auch der vorgtfetzten politischen Landesstelle ungesAumt zu eröffnen. In Betreff der mit der euch aybertrauken Würde aufhaüenden Pflichten, die auf die Erhaltung der lautern und reinen Lehre des in den Erdstaaten töle-rirken augsburgtschen (helvetischen) Glaubensbekrnnt-nißes, dann der guten Ordnung unter den eurer Aussicht jugetheilten Pastoraten und den dazu gehörigen Gemeinden abzielen, habt ihr eine vollkommene Erfüllung anzugrlöben tinb darauf zu sehen, daß den allerhöchsten und hohen Verordnungen nachgelebi, und besonder- bet den vorzunehmenden Visitationen dem hier und da wahrgenvmmenen Jndifferentismus in der Religion ju steuern, und jeden jur Erfüllung der ihm als Staatsbürger obliegenden Pflichten, mit Ganft-muth, Milde, und Ueberjeugung anjuhalten, um dem Staate getreue und gute Unterchanrn |u bilden. Endlich werdet ihr noch schwören, daß ihr mit keiner geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder im Inn- noch Auslande auf eine Art verflochten seyd, uoch euch mit einer solchen jemals unter was immer für einem Vorwände einlassen werdet. Alles, was mir ist vorgelesen worden, habe ich gut und deutlich verstanden, und gelobe eS heilig ju halten, so wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Evangelium! Da MK C i* ) TuS B. Da ich Endesgefertlgter von der evangelischen Entwurf m. Weisung der hierländischen Ktrchenordnunghierzu ordtnirr, und bestättiget werden soll; so leiste ich hiermit das feierliche Versprechen, daß ich nach den Grundsätzen der protestantischen Kirche, meine Religions-Verträge zu alleo Zeiten auf den ausdrücklichen Inhalt der heiligen Schrift, als der einzigen Ouelle und Richtschnur ünfers geheiligten christlichen Glaubens, bauen, und nichts lehren will, was den deutlichen Aussprüchen dieses göttlichen Wortes, und dem aus ihm geschöpften Glaubensbekenntnisse unserer evangelisch- reformirten Kirche zuwider ist, unter dem Gna-denbeistande Gottes, alle und jede Pflichten und Verrichtungen des mir anvertraut werdenden Amtes, nach besten Vermögen und Gewissen, mit Fleiß und Treue erfüllen; und jederzeit die mich verbindenden Landesordnungen und kirchlichen Einrichtungen, wie solche bestehen, und weiterhin festgesetzt werden, gebührend befolgen werde. Auch versichere und gelobe ich noch besonders bei meiner Ehre und Treue, Sr. Majesiat als meinem rechtmäßigen Erblandesfürsten und Hekrn, und dessen Nachfolgern, wie es einem rechtschaffenen Unter- • MB C it ) HE tmhane zustehet, getreu und unterthänig tu feyn, ben höchsten landesfüistlichen Gefttzen, und darauf gr« gründeten Verordnungen, der Landesregierung und j . des ConststoriumS ln allem gehorsam nachzultben; das Geste meiner Gemeinde, und, der gesammten Kirchen» gesellschaft beider evangelischen Confeffionen, so wie bas Veste des Staates, durch ein» gewissenhafte Er» füllung meiner aufhabenden Pflichten, und vorzüglich durch christliche Verträglichkeit nach allen Kräften zu befördern. Endlich auch, daß ich mit keiner geheimen Gesellschaft, oder Verbrüderung weder in dem In- noch dem Auslande dermahlen verflochten bin, noch fürs künftige mich in dergleichen geheime Verbindungen unter was immer für einem Vorwände einlaffen werde. Welches alles ich nach genauer Ueberlegung mit gutem Vorbedachte, durch diese meine eigenhändig-Schrift und Unterftrtigung, an Eidesstatt, verstchrrr und verspreche. (L* 8.) den N. N. N. 7123. Hofkanzkeidekret vom 12. September kund-gemacht von dem vereinigten gallizischen Landesgubeknium den 28. Oktober 1806. SfefsUJ, Auf den Taggehalt der Diurnisten sott kein -e-■ffJSg richtlicher Verboth statt haben. Ucher Ser« N« Nt state« AS ( l3 ) AS N, 7129. Verordnung des vereinigten galizischen Lan-desgubernium bom 12. September 1806. Ja Folge der bestehenden Normalvorschrifeen Letchrnbrf« sollen die Leichenh'üfe aus den Städten und Dörfern, Siädee» ^ sogleich entfernt, und statt diesen Vorschriftswidrig und Dir, . , fern ent bestehenden, sollen von den Dominien neue, der Volks- ferne, und menge angemessene 8reidth'öfe, ausser den Ortschaften bei twn'ö«*' Strafe von 30 Dukaten in 6 Wochen errichtet werden. den. N. 7130. Hofdekret der obersten Justitzftelle vom 12., kundgemacht von dem nieder - und inner-österreichischen Appeüaztonsgerichte den 26. Septencher 1806. Es ist die Frage vorg «kommen, ob dem Traffa- ttm ten fUc den Riickersatzes - Anspruch, der von ihm ak» ^ofi^ro leptir ten, und bezahlten Trakta gegen die Konkurs- Rückersa» masse des Trassanten einiger Vorzug, folglich die sxruch der Versitzung dieses Anspruches in die dritte Klasse zu, komme? worüber auf erstatteten allerunterthänigsien gernot*(e0** Vortrag die h'üchst« gesetzliche Erklärung dahin er- Kontur«, . Ai , lnfljTfc ein folgt ist , daß der den Wechfelbrtefen in dem Artikel Vorzugzu-46. der Wechselordnung und §. 19. der Konkursord-vung eingeräumte Vorzug vor andern gemeinen Schuld-»erschreibu ngen, und folglich in Konknrsfällen die Ver- Persönlich« Militär-Dievstlek, slung der Luden. Sog ( '4 ) Sog Versetzung derenselben in die dritte Klasse dem Trasse ten für seinen an den Trassanten, unl» dessen Konkursmasse machenden RÜckerfatzes - Anspruch der von ihm akzeptlrten, und bezahlten Trakta ausser dem Falle des Art. 26. der Wechselordnung nicht gebühre. Welches zur Benehmuogswissenschaft hiermit iytimiret wird. N. )ri3l. Hofkanzleidekret an sämmtliche LänderstelZ lrn, mit Ausnahme von Triest, vom 15-September 1806., kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubermum deu 3., von der Landesregierung ob dev Enns den 11. Oktober 1806. Se. Majestät haben zu beschliessetz geruhet, es von Cximirung der Juden von der persönlichen Militär - Dienstleistung während des Friedens, und vo« der dafür einzuführenden Reluitions - Steuer abkom-mrn zu lassen. Wovon die kandesffelle verständiget, und derselben zugleich eine Abschrift von der dießfalls von den» Hofkriegsrathe an die General-Commandrn erlassenen Weisung zu dem End« mitgetheilet wird, damit irr Gleichförmigkeit derselben auch die Kreisämter belehret werden mögen. Die Abschrift ist folgende: AO ( 'S ) Se. Majestät haben ju befehlen geruhet: daß es von brr vorgefchlagenen Epimirung der Juden von der persönlichen Militär - Dienstleistung während des Friedens, und von der dafür eingeführten Reluuions-Steuer abzukommen habe. Dem General - Commando wird diese allerhöchste Entschliessung zu dem Ende bekannt gemacht, um die unterstehenden Bezirks-Commandeo zur Beseitigung aller dießfalls etwa vorkommenden Zweifel zu belehren , und im Einverständnisse mit der Lanbesstelle darauf $u sehen, damit die Juden fortan, so wie bisher, da das neue ConskripzionS-System in Ansehung ihrer ohnehin keine besondere Ausnahme macht, sowohl hinsichtlich der Conskripzion, als der Militär «Stellung, wie alle andere Menschen im Frieden und Krieg behandelt, nach ihrer Qualification zum Soldatenstande vorgemerkt, und angestellt werde» mögen. N. 7132. Hofdekret vom 15. September,kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Landesgu-bernium den 3. Oktober igo5. Den akacholischen Gemeinden ist zu untersage«, Atach»»-eln zum Prediger beruffenes Individuum früher, als [{f/,“®** selbes ämtljch bestättiget worben ist, eigenmächtig »«m ^ zu überführen, und der erledigte Pastoratsbeztrk ist bi8tr vor« indessen von dem Superintendenten dem nächsten t5n’ Pre- C 16 ) Prediger, oder einem erprobten Manne zur Verfehlt«-juzutheilen. 7133-, Hofkattzleidekret vom r 8. September, kund-gemachrvomgallizr'schenLattdcsgttberriium den 17. Oktober tso6. Mte mu Majestät gestatten nach dem Wünsche einet ŠMaT beträchtlichen Zahl gaüijtfcher Cdelleute - daßberTer-min der Contractenabhaltung zu Lemberg vom neu Hflte Utber- Hornung auf den 24tett Mai jedoch erst litt Jahre r?,nb-rg-r" *8°8 verlegt werde, zugleich aber auch befehlen, daß lTZn ungeachtet dieser Trrminsänderung die auf mehrere Hornuaz Jahre, und Tage bedungenen Verbindlichkeiten und 84t«n May Zahlungen, air dem im Vertrage bestimmten 2age geleistet werden müssen, und nicht auf die später ein» bekannr'ge- trettenbe Contracksjeit verschoben werden dürfen, macht wird. Diese allerhöchste Entschliessung wird daher zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung mit deM Beisätze bekannt gemacht, daß die Contract« im Jahr^ 1807 noch wie bisher am nen Hornung ihren Anfang nehmen werden. N. 7134. Hofkammerdekret vom >9. September, kundgemacht von dem vereinten gallizi-schen Landesgubermum den 10. Oktober 1806. DaE«, Mit ersten November dieses ZahreS wirb bk fotamt (« Kammer, Prokuratur in Krakau mit jener in Lemberg Krakau, wird mit je- «KO C 17 ) fc®r In die von der, Franzosen kiesetzten Provinzen, fTnfe von Len Kreis-ümtern aus-zuferttgen. Wegen geistlichen Äedäuden» ' ( *8 ) N. 7137. Hofkanzleidekret vom 21. september funt)* gemacht vom dem vereinigten Gavizk scheu Lande - ubcrntum den to. Oktober 1806. Die vermöge Krcioschreiden vom 7« November igoo in dem älter« Theile Galliziens bestehende Vorschrift, wie die Dispensen von Ehtbindernissen eingeholet werden solle» , wird auch auf den jüngeren Theti dieses Königreichs ausgedehnt ' N. 7138. Hofkammer-Dekret vom 22. September, kundgemacht von dem Böhmischen. Lan° desgubernium vom 16. Oktober «306. Den Kaufleuke», welche um BeglaubigungS-Scheine zur Versendung der, im Zimlande erze«gken Waaren nach Italien, und in die von den Franj»-ftn besetzten Provinzen a> suchen, foflcti selbe durch di« Kreisämter ausgeferrigt weroen. 7'39 Hofkanzkei-Dekret an fammtliche Landcr-steüen vom 12. Sepi!.mb.r, kuudgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landes-Csubernium den 10., von dem Böhmischen Landes -Gubernium den '6. Oktober 1806. Se. Majestät haben anzuordnen geruhet: dSß den c 19 ) 6tti Krelsilmtern cmfgetntgcn werde, darüber zu wachen, daß die, geistlichen Gebäude durch ihre Be-Itzer jederzeit tra güten Stande erhalten werden. Daher wird der Landröstelle aufgetragen, an gtsammtt Kretscimter hitcdurch die erforderliche Wei--fung zu erlassen, und denselben bei den Kreis, und Bezirks - Bereisungen über diesen Gegenstand die ge, riaueste Wachsamkeit riachd!Schlichst zu empfehlen, iN\ 7140. Nrgietüuzsdekret nt NuderKsierreich vom dši September, kundgemacht vvu dem Magistrat der £ £ Haüpt-und Residenzstadt Wien den 28^ Oktober 1806., .Durch den sb. K» der bestehenden Bindwerks, vIdnung ftj) zwar jedem Schiffmeister erlaubt, fly bars überall ohne Rücksicht auf die Bezirke der Schiff- -rkaust«^"^ Meister Holz einzukaufen , jedoch aber zugleich unter-sagt, in dem Bezirke eines fremden Schissmeisters fine kegsiacte jU erdichten, ober das erkaufte Holz sbfibtem auf Flösse > vdet Schiffe zu laden. Durch diese Be, fchränkung werden Nun die Schjffmetstet wohk keines» Weges gehindert, Holz itio immer anzukaufru, son-berk blos gezwungen > dasselbe mit grösseren Unkosten erst in ihren Bezirk führen, und böte auf dem Wasser nach Wien tranöporttren zu lassen, iinfc d«durch das Holz um vieles zu verthruern. - '' Seine Majestät hatten sich dahe» ln tief« Rücksicht in Folge hohen Hofdekrrtcs vom io. 21«--B ä gust AS C 2S ) E gust d. I. bewog-» gefunden, den 20. $. der Dindwerksordnuug ganz aiifznheben, und den Schiffmeistern zu gestatten, ihre erkaufte Hölzer, wo eS immer ihr Vorkheil erfordere, zu hinterlegen, und dasselbe, ohne an ihre eigene Bezirke gebunden zu ftpn, zu Schiffe oder auf Flosse zu bringen. Welche höchste Entschließung hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 7141. v . „ Verordnung der Laridesregierung in 9?t> deröfterreich vom 24. September 1806. Gtbätib« Auf Ansinnen der Hofkomittlssion in Straßensa- mehr unttr^ <&<« wird die Vorschrift vom 9. Mai igoi, daß kein neues Gebäude, unter der Entfernung von 2 Klaf-«ni een bet f(rn »0a dem Straßen -> Grabe» geflihret werden soll, Straße ge- südre wer- erneuert* »*n.| N, 7x42, Eiofkanzleidekret an sammentliche Landes stellen vom 24. September, kundgemachk von dem mährisch - schlesischen Landesgu-bernium den 17#, von dem böhmischen Landesgubernium den 19« Oktober 1806. Wegen Sti- Uitt den Zweifeln »orjubeugen, welche in An- BmSujS fthung der Hofverordnung vom 27. Junius b. I. *), giibrtn. -- , daß 3n dem 41. Band, dieser Gesetzsammlung S. 468. Nr. HA C =i ) HA daß die zweite Fortgangs.Klasse in ben Studien be, Verlust t>td Stipendiums und der Befreiung von dem Unterrichtsgelde ohne weiters nach sich ziehen soll, entstehen könnten, haben De. Majestät zu beschließen geruhet r daß es bei der bisherigen Beobachtung zu perbleiben habe, vermöge welcher die Schüler wegen der zweiten Fortgangs-Klasse bei der ersten Semestral» Prüfung, weder die Stipendien, noch die Befreiung von dem Unterrichtsgelde verlieh«», sonder» nur rate diesem Verluste für den Fall bedrohet werden, wenn fit sich bei der Endeprüfung nicht die erste Fortgangs, klaffe erworben; daß aber denjenigen Schülern, welche bei der Endeprüfung, keine höhere, alS die zweit« Fortgaags-Klaffe erhalten, die Stipendien und die Be« fteiung von dem Unterrichtsgelde ohne weiters zu «ntjiehen sep. Damit aber die Schüler wegen dieser Nachsiche in Ansehung fdes ersten Semesters bi« Studien nicht vernachlässigen, befehlen Se. Majestät, die kehrer anzuwelsen, daß sie den Stipendisten, oder den nur von dem Unterrichtsgelde befreiten Schülern, welche hei der ersten Semestrql-Prüfung nur die zweite Fort» gangs-Klasse erlangen, bet der zweiten Semestral-» Prüfung auch hie Fragen, welche auf die Lrhrgegen-stände für die Prüfung beS ersten Semesters Bezie» hung haben, geben, und auch auf die Dsantwor» v rung dieser Frage» bei der Classifikatlon über die zweite Semestrai - Prüfung Rücksicht nehmen sollen. Auch 3üb«o find vom Holzhandel auji g-schlosen. ®rfmfflnfc«e auf dem Lande so-ivodl, als (n titilen , sind täglich zur Messe zu fuhren. «lrzK, ( m ) Auch ist den Lehrern der- hüchsien Entschließung zzr Fplge, wiederholt zu bedeuten, daß sie bet der Er-theilung der Klassifikation überhaupt mit aller Gewiss-senhaftigkeit zu Werke zu gehen habe», damlt nur solche Skudirende von dem Staate und den ©tifttm* gen Uiiterstiitzuag erhalten, welche diesetbe durch kff-ren Fleiß, und ihre Moralität wirklich vrrhiener> • N. 7143. Hofkanzleidekret vom 25. September, kund--gemacht von dem vereinigten gallizischen Landesgubernium den 24, Oktober 180b. Von nun an sollen die Juden vom Holzhandel nachFemberg ausgeschlossen werden, und selben wird nur der Verkauf der gegrnwärtigen, nicht aber di« Anschaffung der neuen Vorräthe gestatte^ rk. 7 k 44' Verordnung der Landesregierung in N rederösterreich vym 25, September 1806. Se. Majestät haben zu entschließen geruhet, daß a) auf dem Lande die SchulRnder täglich zur Messe gefuhret werden, mit Ausnahme einer solche« schlechten Witterung in den Ortschaften, wo die Kirche außer dem Ottu oder auf einem Berge liegt, b> AB ( 23 ) AB b) baß auch in Wien die Kinder her Trivial« Schulen täglich in dir Messe gehen, außer, wenn di« Kirche von der Schule entlegen, die Kälte strenge, oder der Rrgen heftig ist, endlich <0 daß die Beicht und Kommunion in den Land- und Stadtschulen immer gemeinschaftlich gehalten werden soll. K. 7i4Z- Hofkammerdekret an die nieder--österreichische Regierung und die Toback- und Stempelgefalls-Direction vom 25. September 1806. Ge. Majestät haben zu verordnen geruhet: daß in Zukunft die Stistungs, Hauptkasse sich bei Erhe- bei Jmercs-Vung der Interessen von den Stiftungs-Kapitalien, bung von ungestempelter Quittungen bedienen dürfe, woöei nur Čakalen' die Vorsicht n'örhtg f y, daß die öffentlichen Fonds, Hbligationen, vyu welchen die gedachte Hauptkaffe ,un8m zu die Interessen erhebt, ausdrücklich auf den Rahmen einer oder der andern vyn dem Stempel befreiten Stiftung laute, N, 7'46. Patent vom 2Z. September is©6, 4 Wir Franz der Erste, ec. rc. Da das Fleischkreuzer-Gefäll und t»cr] damit ver- bun- Künftige Elnhcbung 'H J» jPeftttrtJd) t» 9 dieß auch die damals mit den Dominien , Städten, Märkten, Klöstern, und fo weiter angestoffenen fkandkonrrakte mit der fetzigen Dolksmenge «ud Fleisch-»erzehrung nicht mehr Ln Verhältnisse find, fa haben wie für nöthig befunden, nicht nur die woy Zeit zu Zeit 46et diesen Gegenstand «rflosstnen Verordnungen in dem gegenwärtigen Patent zusammen fassen, sou, Hern auch die Hyntrakte erneuern za lassen. und in Hinsicht auf die künftige Emhebung mid near Derbe« ständung oder Reluiruyg dieser Abggbe folgendes an» juordnen: 1 tens. Hat in denjenigen Städten, Märkten^ eb^r andern Ortschaften wo der Fleischkreuzer kollek-^ tivt, das ist,- von dom eingetriebenen Vieh oder rin« Jeführten Fleisch Zug für Zug eingehoben rpird, von^ 1. November 1806 angefangen, der hier unttrfolJen« de Tarifs in Wirkung zu treten- 2tens werden dermal, die Hauptstadt dann die Städte Enns, Freystadt, Braunau, und Echerdiyg bestimmt, wo die Kollekte dieses Gcfälls stqks zu finden hat, und die Einwohner derselben hqhm' sich der Befch^ibung des Wehes,, her \ (. *5 ) AB ter Rachsuchunz in den Fleischblinken und Ställe,', und allen übrigen ManipulazkonseAnstalten willig jü Ogen- Zteus- Darf das Vieh oder Fletsch in bit Wäbtt allein auf denjenigen Bf aßen, welche gerade ju tinem der in dem Umfangt der Stqdt oder des Markts rc. oufgtfMtcn Aufschlagsämter führen, gebracht werden, Der Eintrieb des Viehes oder die Einfuhr des Fleisches auf anderen Wegen ist unter btt nachstehenden Strafe verbothen, 4tens. Bei dem Amte, wohin das Vieh »der Fleisch zu stellen ist, muß die Gattung und Menge des Schlecht- -der Stechvlehes und das Gewicht beS Fleisches, dieses mag frisch, gesalzen, geräuchert oder gephckelr seyn, treulich gemeldet der Yeschau unterworfen, und die im Tariff ausgesetzte Gebühr entrichtet werde». Oh das Vieh zur Schlachtung pder nur zur Zucht bestimmet fey, macht keinen Unterschied; poch gestatten wip Atens, daß den sichern und redlicher« ffleisch-hauerg tines Orts, wo der Aufschlag kollektirt wirb« Pie Gebühr für das große Schlacht Vielaus eine Zeit von acht Tagen vom Tage des Ein--Lriebs gebarget, und denselben die bereits üblichen Kredits - Volleren ertheilet werden. Ausser ^diesem Hh?r findet keine Borgnng Platz. Hctzs! ; <§(!# C 2ä ) HO 6tens. Vieh, welches nur dnrchgetrieben wird, ist von diesem Aufschläge frei , ti muß jedoch von einem Amts-Jndividuo bis zum Austritt begleitet pnd darf in deü Kollektsbezirk nicht elnSestellet werden. ftens. Auch das in dem Kollekts-Bezirk selbst gezogene Vieh unterliegt diesem Aufschlag nicht, ugd dasjenige, welches zur Weide qusgetrieben wird, muß beim Aus- und Rücktriebe zum Amt gestellt Ulch der Bolleriruug unterzogen werden. Das auf der Weide gefallene Vieh ist bet der Hereinbringung in den Kollekts-Bezirk frei. Ftens. Zur Nachtzeit eine Stunde im Umkreis des der Kollekte unterworfenen Orts Vieh zu treiben, itpkb htcmit unter Konfiskation desselben verbothen. (jtinš. Dasjenige Vieh oder Fleisch, welches entweder auf einem Seiten- oder Schleichwege, d. i.« auf solchen Wegen , die Mchr unmittelbar über das ausgestellte Aufschlagsamt in die Kollekte fuhren, oder aber auf einen verbotheneg Anland-Platze au der Dos «au bei der Stadt Linz betreten, das feruers vor dev Meldung und Entrichtung der Gebühr hinweggebracht, pber beim Amt in der Zahl oder das Fleisch im Gewicht zu gering angesagt wird, unterliegetz der Konfiskation und zugleich dem Erlag des Werthes des Viehes oder Fleisches, woW das GeM hintergan? gen rvurde. ;orens. HK u s? ) HzA lVtrns. Eben diese Strafe findet auch dann statt, wenn die Betretung nicht auf frischer That geschehen wäre, sender» die Gefalls-Hintergehung durch Untersuch Uig erhoben würde und zwar dergestalt, daß zvenu das in Verfall zu sprechende Vieh« eher Fleisch nicht mehr vor Hände» ftyn sollte, der erweisliche Werth zweifach in Geld-zu erlege» ist. Utens. Der Werth des Viehes ist durch zwcf unpartheitsche Schätzmänner zu erheben, das Fleisch aber nach her »bliche» Taxe oder de,» Lokalpreise zu schätzen. { tÄteus. Die Sch'qpfung des SteaferkenntniffeS Acht allein Unserer Bankal- Administration im Lande ob oer Enns zu, »nd dem Straffälligen wird zum Rekurs tm Gnaden-Wege, oder zur Provokation die Frist von 6, Woche» vor» Tage der ZustellunZ des Erkenntnisses titigermimt. rztens. Fleischhauer, denen der Aufschlag geborgt wird, sind verpflichtet, die beim Eintritt erhol-, ttne« Anweifungs - Bolleten binnen 24 Stunden bei« Oberamt zu übergeben, widrigens fie zum Erlag der Strafe von zwei Gulden unnachfichtlich werde« verhalten werde». Eben derselben Straft unterliegt auch jede Partei, welche stch der eingeführtess Mani-pulationchQrdiiung nicht fügt, oder dieselbe auH was immer für einer Ursache außer Acht läßt. i4kens c *a ) 14«»-, Von der eingebrachten Strafe wird hie Halbfchetd dem Ergreifer, und wenn ein Angeber vorhanden ist, beiden zusammen zuerkannt. Die andere Hälfte ist vorschriftryäßig zu verrechnen unh die UnterfuchungHkpstrn hat her Schuldige insbesondere zu erlegen. iKtens. Die Mithelfer zur heimlichen §i«s jÄ)wZrzung des Viehes ober Fleisches in dem Kollekts-Bezirk , so wie auch diejenigen, »pelche dasselbe in ihre Häuser aufnehmen, «der wissentlich als geschwärzt kaufen, werden mit dem Erlag des Werths bestraft« welcher nach Vorschrift-des $1, Z. abzuschätzen ist. rßteys. Eine Partei, welche^inem Beamten oder Aufseher, oder der Militär - AWeiiz Geld oder Celdes-Werth schenkt, oder auch nur anbftthet oder verspricht, hat nebst dem gegeben oder versprochenen, den rofachen Betrag als Strafe zu erlegen. Derjenige, der es annimmt, ohne sogleich die Anzeige da-von zu machen, wird nicht nur des Dienstes entlasse», sondern nach Umstände« auch strenge bestraft, l/kens, Wer sich der Amtshandlung ge.vqlt-thätig entzieht, die Visttatiyn verweisert'oder gar Beamte oder Aufseher mißhandelt, wird, falls der Verletzung zum Kriminal-Verfahren nicht geeignet wäre, Mach'fichtllch < mit einer Strafe von zwei- C 29 ) $£ Pulken angesehen, welcher finch die Obrigkeit unterliegt, die ten angesuchten Beistand entweder gänzlich verweigert, oder nicht auf die gehörige Art leistet. igtens. Der Straffällige, der die verwirkte Geldstrafe zu erlegen nicht im Stande ist, wird für jeden Gulden des Betrages- »inen Tag mit Arrest u»v öffentlicher Arbeit belegt. Dauerte der Arrest nach der Größe der Geldstrafe Uber zwei Jahr«, so wird der Schuldige auf diese Seit von zwei Jahren in das Zuchthaus vekurtheilt. tgteuä. Da , wo die Kollekte deS Fleischaufschlags nicht statt hat, wirb mit den Dominien, selbstständigen Städten, Märkten, Klöstern u. s. w« ein Vertrag über ein jährliches Bestand * Skld auf 3 Jahr« gegen wechselseitige halbjährige Aufkündigung keschloffen, zu welchem Ende jedes Dominium, jede Stadt rc. von Unfern hierzu bestimmten Beamten 6<« reiset, und die Verhandlung nach der diesen ertheilten Instruktion gepflogen werden wird, wobei jedoch die Ratifikation der Dankalgefäüen-Verwaltung Vorbehalten bleibt. Lottns. Der Bestandbetrag, worüber fich pofl Heiden Seiten verglichen wird, ist vorhinein, zu HO C 3° ) HO Anfang eines jeden Militär- Quartals bei bemOber^ oder Inspektorat-Amte, welches deii Kontrakt abgeschlossen hat, desto gewisser z» entrichten, weil tob drigens der Bcstandinann Vom Tage des Äückstandes das Interesse, von $o Prozente abzuführen hätte. Wierde die Zahlung vor Verlauf eines halben Jahrs nicht geleistet, so wird der rückständige Betrag nebst bent Poenal-Interefle mittelst gerichtlicher Exekutiv» durch Unser Fiskalamt eittgebracht werden. tens. Zn jedem Falle, wo sich eine Etabk, ein Markt rc. nicht bequemer, den Bestand oder Pacht um den nach dem Verhältniß der Umstände ausgeniite teilen Betrüg zu übernehmen, wird ohne weiters die Aerarrai-Kollekte eingeführt, die Fleischverzehrung beschrieben , und auf das genaueste kontrollirt werden, wobei alle oben bekührten Vorschriften in Ausübun-zu bringen sind. Gegeben re. rc. - %® C 31 ) %*® Tariff, «ach welchem vom it November 1806 änfang^d der Fleisch - Aufschlag , oder Ileischkreuzer abzunehmen ist. .v-ä===s==, Don einem ungarischen, oder pohlni- F rr. schen Ochsen, Stier oder Terzen. « - einer ungarischen oder pohlntschen 6 40 Kuh, ober Kalbin- . « . . 3 xa * einem Landochsen, ohne Unterschied. 4 .— - einer Landkuh . . 2 24 - einer Landkalbin, oder Jmizen. 1 4° - einem Landkalbt. . . 4 ' . . . -> einem Schaafe, SchApsen, Ka- 3° straun, Geiste oder Bock. . . . — 12 ; einem Lamm oder Kitz. .... 9 - einem Schweine über 100 Pfund. . - einem Schweine von 36 dis io© 1 Pfund. ........ - einem Frischling von 9 bis 36 30' Pfund. ........ — 22 t einem Spanferkel. . . . .' , - frischen, gesalzenen, geriiucherten und gepöckelten Fleisch der hier benann-.:n Diehgaktungen nebst Würsten 9 und Zungen, vom Pfund. . u . 1 1 ■' 1 1 Tie In Umlauf befindlich«,, fupffTrttii Soldi »CV- bm »trtti-fm. ( s- ) N» 7i4f. Patent vom 25. September ig»6. Wir Franz d er CrsiL ?r. Um in Unfern gesummten Erblanden «inert filer» chelj Münzfuß in Änschung derKupferschcrdemuvz ein» zuführen, haben Wir beschlossen, die in bem grete Hafen zu Triest, bei» Zirwrale , drli Provinzen voll Krain, Görz, und Gradiška Im Umlaufe befindlichen kupfernen doppelten, einfachen, und halben Soldi ein* zujtehen, und gänzlich zu Veuufeti. Wir verordnen demnach biemlt folgendes i Erstens. Werden dir doppelten, einfachen, und halben Soldi vom tz-utigen Tage an, nur noch während" 6' Monaten zu ihrem volle» NenNwerthr bei Unfern G«fäÜs-und anderen Aerartalkasseir in Triest, dem kittorale, Krain Und Gör; angenommen, so wir bei den Bankozcrtelkasse» in Triest, FiumE und Laibach , und zwar nach dem Verhältnisse von fünfzehn Soldi für acht und elften halben Kreuzer ausgewcch-felt werden. Zweitens. Soll nach Verlauf der drei er» sten Monate, vom heutigen Tage an, Niema^ mehr schuldig ftyn, diese Munzforken an Zahlungsstatt km Handel und Wandel unter Privaten anzunrh-mrn, und Drittens. Nach Verlauf des ganzen sechs-, monatlichen Termins werden diese Münzer, auch bet HB ( 33 ) HB feilt« Aerarialkasse mehr angenommen, sondern au» noch als Kupfermateriale bei Unfern Münz -und Ein-lösungsrimtern eingelöset werden. Gegeben rc. 7148. Verordnung des mährisch-schlesischen La«-desguberntum vom «6. September 1806. Die den Vagabunden wahrend ihrer Gefangen- Wegen &« Haltung in der Jnquisitionszeit abgereichten Atzungs- A'"'soÄn gelber sind künftighin nicht mehr In die Schubgelder-liquidation«» einzuschalten, sondern von dem betreffen- quiskrion«- jtkit obut1 den Gerichtsstand« zu bestreiten, die Liquidazionen reiche wer» aber zur veranlassenden Bezahlung an die Landesstelle 6čn' |u senden. N. 7149. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerftellen vom 26. September, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 6., -von dem mährisch - schlesischen Lan-desgubernium den 10., von dem böhmischen Landesgubernium den 13. Oktober, von dem gallijischenLandesgubernium den 19. Dezember 1306. Zufolge einer von der französischen Regierung e,ben«,euz. unterm 11. August dieses Jahr erlassenen Verordnung, XXII. Land. <$ durch *»n|Toni« *# c 34 ) Sei# fZnsuCiL ^urch welche eine neue Form der von den französischen uchen Sttu» Pensionisten und lebenslänglichen Renten beizubrin» genden kebenszeugnisse vorgeschrieben wird, hat der an dem hiesigen Hofe befindliche französische Both» schafter die im Anschlüße enthaltene Nachricht sammt den gehörigen Formulare der kebenszeugnisse mit dem Wunsche entworfen, daß hievon die in den k. k. Staaten'befindlichen französischen Pensionisten und Leib, , rrntner unterrichtet werden mögen. Die Landesstelle hat demnach diese Belehrung in hen gewöhnlichen Wege mit dem Beisatze bekannt zu machen, daß die erwähnten kebenszeugnisse in französischer, deutscher, italienischer und lateinischer Sprache, nach Belieben und auf eine gleichgültige Weise, ausgestellt werden können. Avertissement. Les rentiers viagers et pensipnnaires de F Empire francais domicilies vu residens dans FEtendue des etats de sa Majeste l’Empereur f'rancois I. sont prevenus, que d’apres les dispositions d’un decret rendu le 21. Aout igo6 par Sa Majeste PEmpereur des francais, Roi d'ltalie, relatif ä la forme des Certificats de vie exiges ä la tresorerie imperiale pour toucher leurs rentes on pensions, ä commen- cer ft* ( 15 > SO? «er du 2 Semestre de TAn 1806, iis đoivent a ddresser k S, E, Mons, 1’Ambassadeur de France ä Vienne: imo. Une Copie autentliique de leur acte naissance j jdo. Une declaration du montant de la rente viagere on pension, qu’ils ont ä pretendre. Les rentiers ou pension-naires demeurant ä Vienne, ou dans un rayon de 6 Lieues de cette Capitale devront se presenter en personne a la Chancellerie d’arnbassade deFran» ce, ou lesCertificats de vie leur seront delivres, Ceux demourant a la raeme distance de la residence d’un commis-saireou sous-commissaire des relations Commerciales s’addresseront a leurs chancelleries. Les rentiers ou pensionnaires residant a'plus de 6 Lieues de Vienne, de Trieste, de Fiume, et de Zeng pourront prendre des Certificats de vie par devant les Magiftrals du lieu dans la Forme ci - apres j mais les dits Certificats devront etre legalises par les gouverneurs des provinces avant de pouvoir etre vevetus de la Signature de S. E. Möns* FAmbassadeur de France. € 2 L es tzus c ,6 ) s826. In Folge der Verordnung 'vom 21. August l. I« wird bedeutet: daß die an diesem Tage erthetkte Wri- HB C 89 v HB ' ' Weisung, wegen Untersuchung und Aburtheikung der im Aggiotiren betretenen Individuen, wie es fich von selbst versteht, nur auf das untersagte Aggiotiren mit Kupfermünze Bezug haben könne. N. 715a. Hofkammerdekret vom 29. September, kundgemacht von dem böhmischen Landes-gubernium den 30. Oktober 1806. Vermöge allerhöchster Entschließung ist dem Den'Han-Handelsmanne ein wirklicher Eingriff [in Fabriksbe-fugnisse, worunter das Walken, Farben, Appretiren u. s. w. der rohen Tücher allerdings gehört, in der fugnisse. ircrutucr Regel nicht gestattet; sondern derselbe, um den Tuch- dosWalk-n, Handel nicht auf Kosten der Tuchsabrikation $u be-günstige», auf den Verkehr mit schen gänzlich fabri- ^h^.lüchr zirten Tüchern beschränkt. gestaiier. N. 7153» Hofkanzlcidckret vom 29. September, kund-gemacht von der mederösterreichischen Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 8. Oktober 1806. be. Majestät haben ju befehlen geruhet, daß Dl« S9ef«(« auch die böhmisch - mährisch - und steirischen Weine 6cbmif*= v»n der Accise bei der Einfuhr nach Wien befreiet blei- SO» < 4° > %S* »«a«n W»i- bleiben, und daher der Akzise lediglich die Weine aus «e von der Sffiift bei fremden Staaten unterzogen werden sollen. nach^Mea Welche allerhöchste Entschließung nachträglich zu »ttrelftab. btr Circniarverordnung vom 22- August d. I. zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. *vk der SUforfpannl, I»bn der Militär, $ta'#pnr(t |u beza-len. N. 7154. Hofkanzleidekret vom 30. September, 'kund-gemacht von dem vereinigten Ga st irischen Landes-Gnberniumvom >5. Oktober «8 06. Fiir die vorfallcnden Militär Transporte soll bloß der regellamentmässige Vorspanns»Lohn a 2 kr. pr. Zentner und Meile in Ost-und Westgalltzien be-zahlt werden. N. 7-55- Hoflanzleidekret an sammtliche kanderstel-len vom 30. September, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen-Landes-Gubernium den 24. Oktober 1826, von dem gallizischen Gubernium am 9. Januar 1807. Btbirbm Um die wesentliche Absicht der Strafgesetze über Poli/eiüb«" schwere Polizei -Uebertretungen, den Privat-Ver-trrrungea. lttzungen möglichst vorzubeugen, mit höherer Gewißheit zu erreichen, haben Se. Majestät zu verordnen gefunden, daß künftig in der Residenzstadt Wien und ihren Vorstädten, da in allen Provinzial - Haupt- städten %® C 4* ) ^ ftäi'fen# wo bit Landesstelle ihren Sitz hat,^dte In dem anliegenden Verzeichnisse enthaltenen schwe-ren Polizei, Uevertcekungen (ton der Gerichtsbarkeit der Magistrate ausgeschieden, und dem Verfahren der Polizei-Oirectionen überlassen werben sollen. Der hier angeschlosscne Entwurf enthät dir .'dabei zu beobachtenden näheren Bestimmungen, und wird der Landesstelle zu ihrem eigenen Benehmen und mit dem Aufträge zugestellet, in Gemäßheit desselben so wohl dir Polizei - Oberdireckion zu unterrichten , und zur genauen Beobachtung desselben die Polizei» Behörde bet Ausübung der an fit übertragenen Gerichtsbarkeit; den Magistrat aber rücksichtlich au^ dir seiner Gerichtsbarkeit dadurch bezeichnenden @rän* zen anzuweisen. Ferner haken Se. Majestät in gerechtester Erwägung des Mißverhältnisses zwischen den in dem neuen Strafgesetze auf schwere Polizei - Uebertrrtungen verhängten gemäßigteren Strafen, und denjenigen, welch« nach den bisherigen Veränderungen auf Begehe» derselben Gattung, z. B. Trunkenheit, Betteln, rc. ob sie gleich noch durch Umstände die Eigenschaft von schweren Polizei - Uebertretungen nicht erhalten haben, an sich also geringere Uebertretungeu sind, strenger bestimmt waren, um eine so auffallende Nichtübereinstimmung nicht länger bestehen zu lassen, den politischen Behörden vorsehungsweise, und bis über das » to# C 42 ) to?' das Verhältniß der ©trafen nach den Stufen der vrbertretungen etwas näher bestimmt wurden, folglich dermahlen »orzuschreiben geruht: daß bei lieber-tretungen diefer Art diejenige Strafe fite die größte -nzunehmrn feye, welche die geringste ist, wenn diefe Handlung in der Eigenschaft einer fchwercn Polizci-Uebertretung zu bestrafen ftpn wird. V e r z e i ch n i ß Jener Polizei - Uibertretungen, welche zur ausschlüssigen Behandlung und Aburtheilung bei der Polizei geeignet befunden worden find. 5. 67. AuSruf von Gebethen, Liedern, Gedichten, Kriegs * Nachrich ten , 74. Befchreibung en re. rr. Mißhandlung, der öffentlich angefchlazenen Patente, Verordnungen der von der Obrigkeit unterfertigten Urkunden durch Abrcißen, Zerreißen, Besudeln. 4. 78. Meldung der Fremden (falsche oder ' unterlassene) und Nichtanzerge der Verän-, derung der Einwohner: s) gegen Eizenthümrr, Administratoren, und Sequester eines Hauses; b) gegen Afterbestandgeber; c) gegen zur Beherbergung berechtigte Gast- /- ' Mirthe ; d) gegen Jene, welche in den Meldungs- jet- C 43 ) tys9 zetteln fälschliche Umstände von sich an« geben. f. 77. Hinwrgreißung, oder absichtliche Befchädiguig aufgestellter Warnungszeichen : $. 81, Rückkehr eines von der Polizei Abge- *, 81. schäften, jedoch nur in solchen Fällen, reo die Hinreegreeisung aus geheimen Staats-Ursachen erfolgt ist. $. 93. Baben in Flüssen, oder Teiche» ausser den von der Obrigkeit bestimmten Orten. §. 133. Ba n metsier, wenn sie bei einem Bazie die Warnrmgszeichen aufzustellen unterlassen. Herabwerfrn auf Strassen, wodurch die Vorügergehenden beschädigt werden können, oder $. 135. Verstellung der Fenster, und Er- h. 178. fee ohne das dahin Gestellte oder Gehängte gegen das Herabfallev hinreichend gesichert zu haben. §. 179. Fähren und Reiten (schnelles) wenn Niemand beschädigt worden. Z. 174. Strassen « Verstellung, oder Der-176, stellung der Plätze, Strassen, Häuser, Ge-17g. wölber zur Nachtzeit durch Wägen, Fäßer rc. rc. oder wenn diese bei eintretender Noth-wendigkeit ohne Anzeige an die Obrigkeit, und C 44 ) und Ausstellung eines WarnungSzeichen-von ein, oder zwei Laternen, z. B. fr et Bau-Materialien, Waaren rc. rc. auf der Strasse gelassen werden. Z. 175. Strassen- Verstellung durch Wägen der Reisenden, und Frachtwägrn. 5. 141. Unterlassene Anzeige eines wegen der Wurh verdächtigen Thirres. t, 14». Halten wilder, und ihrer Natur nach schädlicher Thiere, ohne obrigkeitlicher €r* kaubniß. 5. 145. Vernachlässigung häuslicher Thiere mit b'öS» artiger Eigenschaft« §. 146. Anhetz en und Rritzen der Thiere, wenn dadurch auch keine Beschädigung verursacht wird. . 163. Raufhändel, wenn dabei keine Verletzung erfolget.*) (. lgi. Lohnkutschrr, welche «inen der Polizei nicht vorgestellten, oder von derselben nicht tauglich befundenen Knecht fahren lassen. $. IF2. Kutscher oder Knechte, welche bespannte Wagen, oder Pferd« ohne Bespannung im freien ohne Aufsicht stehe» lassen, wenn gleich kein Schaden erfolgt. ») Anmerku n g. Im Gesetzbuch« sind nur für jene F)l le 61« Bestrafungen angedeulet, wo sichtbare Merkmahte an* Folgen sich etnstestee. Ha» c 45 > §. 24l. Beschimpfung, wörtliche, oder rhätigt auf öffentlicher Straße, oder wo der Ort besondere Anständigkeit vorschreibt, als he Theater und solchen öffentlichen Unterhalt tungeörtern, wo man die Polizelbeamte zur besonderen Aufsicht bestellt hat. Die Behandlung der Excedenten in den Theatern ist durch eine besondere allerhöchste Verordnung ohnehin der Polizei ausdrücklich zugewiesen. J. 269. Wenn Acltern, Vormünder, Erzieher, Verwandte, jEhegenossen, Dienstherr» rc. in den §. 269 bezeichneten Fällen bet der Polizei um Hülfe anrufcn, und sich an eine andere Behörde nicht weisen lassen, darf allda diesem Gesuche willfahret werden. Errichtung geheimer Gesellschaften, oder Theil-«ahme an denselben, unter gewissen Umständen, w» «ine Verlautbarung nachtheilige Folgen haben könnt«, und die Untersuchung und weitere Verfügung der Lrtsobrigkeit zu überlassen nicht thunlich sepn dürfte. Oktober. N. 7156. Hofkanzleidekret an sammentliche ränderstelle» vom 2., kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium den 19., von dem gallizischen Landesguberni-' um den 25. Oktober 1826. Zur genauen Evidenz-Haltung der Beurlaubten «ab der Beurlaubten yn> Vatental-Lnvalt-en'). «u? ( 4ß ** und Patental * Invaliden hat man jn'öthig gefunden, folgende Modalitäten vorzuschreiben, nämlich: daß die Ortsvorsieher oder Gemeinderichter durch die Dominien , bei eigener Verantwortung, zu verhalten sind, keinen Beurlaubten im Orte zu dulden, dessen Paß nicht von den Dominien, unter welchen er sich aufhält, vidimirt ist, und, da jeder Beurlaubte nebst seinem Passe noch einen Umlaufzettel vom Regimente bekommt, so wäre dieses letztere ihm von dem Ortsvorsieher oder Gemeinderichter abzunehmen, und den Dominien zuzustellen, welches aus diesen Zetteln eine Konsignation über alle in seinem Distrikte befindliche Beurlaubte, mit genauer Bemerkung des Regiments und der Urlaubszeit, fortwährend führt, und diese vierteljährig, (Uibttn die monathlichen Do-cirungs-Ausweise den Kreisämtern und dm Bezirks-Kommissariaten zu viele Schreibereien verursachen dürften) mit Dozirung des Abganges und des Zuwachses dem Kreisamte einzuschicken hatte; letzteres müßte diese Konsignationen dem Koliscriptions-Revi-sor mitcheilen, der dadurch in den Stand gesetzt würde, über sämmentliche Beurlaubten des ganzen Kou-ftriptionS-Bezirkes ein verläßliches Protokoll zu führen, um von ihrem Aufenthalte in der fortwährende» Kennt- *) Etne weitere Anordnung über den nämlichen Gegenstand «rstoß am 3. Dezember I. I. und befind« sich tm gegen-U'ikttjjcm Bande unter der Zahl 7332. W ( 47 ) tO» Kenntniß zu ftyn. Weiter ist die Einleitung zu tref« fen, daß die Urkunden der Patents! - Invaliden von den Dominien in Verwahrung genommen werden, wodurch das beständige Hin- und Herziehen dieser Leute ohne Dorwissen der Dominien gehindert, und diese in den Stand gefetzt werden, «ine verläßliche Konsignation derselben, so wie sie über die Beurlaubtes vorgeschrieben wurde, dem Kreisamte einzusenden, woraus der Kvnscriptions- Revisor nach geschehener Mittheilnng sein Protokoll über diese Leute mit der möglichsten Genauigkeit führen kann. Uebrigrns ist hiebei noch die weitere Verfügung nvthig, daß die Dominien, wohin der Soldat beurlaubt, oder der Invalid angewiesen wird, durch die Kceisamter unterrichtet werden, weil sonst leicht geschehen könnte, daß der Beurlaubte oder Invalide zu dem angegebenen Dominium nicht gelangt, daß er folglich, wenn man ihn haben will, nicht ausfindig gemacht werden könnte, und,' daß die Absicht der Evidenz« Haltung dieser Leute verfehlet würde. Mit dieser Verfügung ist aber auch noch eine zweite tu Verbindung zu setzen, jene nämlich, daß die Dominien schuldig ftyn sollen, wenn ein zu denselben beurlaubter Mann oder Invalide binnen 14 Tagen, oder, in einer sonst nach dem Verhältnisse seiner Entfernung j|| zu ^berechnenden Eintretungsfrist, bei demselben mit feinem Urlaubs-Passe nicht erscheint, davon dem Kreis- am- SStrvf*» nlfic fiber tie äußeret; bemühen Corltfungtn on Uiitversir täten und Llr ClU'D. w Uit der QM' i"a6etbint; •firnen. MS ( 48 ) «mtt pit weiterem Verständigung des Regiments die Anzeige zu machen. N- 7'57. Hofkanzleidekret an die Länderstellen in Gallizien, Oesterreich ob der Enns, Steiermark und Krain, vom 2. Oktober 1806. Da bei einer guten Verfassung btr 'öffentlichen Unterrichts - Anstalten vor dem Eintritte eines jeden Schuljahres die Gattungen, Ordnung, und Stunden, die Vorlesungen, wie auch die Nahmen der Lehrenden und dle Vorlesebücher zur allgemeine» Kennt-niß zu bringen sind; hat die Landesstelle ein dießfäl-ltges geschriebenes oder gedrucktes Verzeichnis auch von Jahr zu Jahr im Monathe November an die »tränte Hofkanzlei einzusenden. N. 7158. Hofkanzleidekret an sämmentlrche Länder-stellen vom z. Oktober, kundgemacht vo r der Landesregierung ob der Enns den 13^ i» Steiermark am 15., in Niederöfterrerch am 16., von dem böhmischen, dann mährisch - schlesischen Landesgubernium den 17. , durch das inner-österreichische Ap-pellationsgericht am 20. Oktober 1806. Se. Majestät habe» dem Institute der Elisabe-thiierinnen wegen ihres bedeutenden Nutzens die dem In.- HB ( 49 ) ToK ^nflituft der englischen Fräulein und Urfullntrinm in Absicht auf die Alnorkisakious Gesetze zugestandene Begünstigung ans die nämliche Art und unter den da-Mahls angetragencn Vorschriften gnädigst zu bewilligen; somit das besagte Institut von dem Amortisa-itdons-Gesetze auf unbestiiliintc Zeit zu entheben, und zu allen Erwerbungen sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter 'per äctus inter vivos et mortis catisa gegen btm fähig zu erklären geruhet, daß das Mitgebrachte Vermögen der neuen Profrssku, oder die sonstige Aquisition jedesmahl der Landesstcllr ang«B zeiget, und dadurch diescibe in der Uebrrsicht des VtrmSgenstandes dieses Institutes erhalten werbe. & 7159' MrvrdnujrZ dcs veremigtM güllizischett kündesguöernmmö vom Z. Oktober iso6, In Folgt der, Unttrm 5. August 1804 g-trof- frnen Verfügung sollen die Dominien, Jurisdiktto- dertaKrtnstt nett und Mag'strate bei jene» Dienstschriften, welche tinitop und d, Kriminal-, Aerartalrax- und Poltzetaiigelegenhelten ch«n v»nM *■ erlassen werden, und von Entrichtung des Postporto ^ffcnen> befreiet sind, auf die Couverts der Pakete immer die betreffende Gegenstände bestimmt «»merken. gm Postpor- robeftciung bet (9«8«v' stand an;u-irerfen. S N. XXII. Lanb. Juden sind vender persönlichen Militär-Lieastletstung Kegen Entrichtung der Reluitions-«uer nicht Vorschrift wegen Zu-■ptHung der Notion«» ln Äontre-bandssäilett «n die de. treffenden Pgrcheleo. LDstncer Bolletan-«naint wirb in ein Zrll-■ #mt verivan- a«". C 50 ) N. 7160, Verordnung des vereinigten gallizischen Landesgubernium vom 3- Oktober 1326. Die Juden sind von der persönlichen Militär-Dienstleistung in FriedensM gegen Entrichtung der Reluitionssteurr nicht befreit, sondern sie sollen dieß-falls sowohl, als in Rücksicht der Konscription, wie alle andere Menschen, in Friedens-und Kriegszeiten behandelt werden. •_ / / N. 7161* Verordnung des vereinigten gallizischeft Landesgubernium vom z. Oktober 1306. In Kontrabandsfällen sollen die Administra-» tions-Notionen denen betreffenden Parkheien immer durch ihre Ortsöbrigkeittn gegen Empfangsscheine w verzüglich zugefertiget, und diese sonach dem betreib senden Zollamte oder Bankal-Jnspektsrate zugemtttM werden. M. 7163 Verordnung des vereinigten gallirischen Landesgubernium vom Z. Oktober 1806. Das Lisstsincer Bolletantenamt wird in ein Zollamt zum täglichen Verkehr verwandelt, und in dieser Eigenschaft nach Sienawa übersetzt. V AS ( Sl ) AS N. 7163. Hofkanzleidekret an sammentliche LanLer-stellenvom 4., kurrdgemacht von dem mah- M risch-schlesischen Larrdesgubernium den 24., von dem böhmischen Landesguber-mum Ken 28. Oktober, von dem gallizi-sche» Gubernium den 5« November 1806. Da vürch die Ausstellung von DupMcattn der Derbvtb, schon vorgeschrirbenen Recepi« das Militär-Aerarium sehr leicht gefährdet werden kann; -so hat der Hof.- M^au» krregsrath die Ausstellung solcher Dupplikate allen zukel!«--Milttär-Aerzten unter schärfster AhUdung untersagt, Ünd zugleich die Verfügung angesucht, daß auch die Civil-Aerzte, welche mehrere Mahle in den Fall körn men, für bas Militär Rezepte zu verschreiben, von diesem Vkrbvthe unterrichtet werden. Die Landesstelle hat daher, diesem Slnfudkii jje-v MW, das Erforderliche einzuleiten. Ni 7164. HdstüirzleidekrLt an fdmmenUtdn? Lander-stellen- und die OberpostamtS--Verwaltung vom 7. Oktober, kund gemacht von der Landesregierung ob der Enns den tz.f von dem böhmischen Gubcruium den tß., von dem mährisch -- schlesischen Hfc V D Ä dcör fStf&rbti »mig bet Tkaffetten. G)K c s- ) %* > desgubcrnium den i/., von dem gallizi-schen Gubernium den 21. Oktober i8$6. Es ist die Beschwerde vorgekommen, daß sowohl im allerhöchsten Dienste von dem Militär und andern öffentlichen Aemtern, als auch von Privaten, die zur Beförderung durch eigene Staffelten den Postämtern Übergebenen Vorschriften nicht gehörig befördert , von den Postillionen nachlässig verrikteii, oder wohl gar durch die ordinären Posten, oder mit Rit-ten oder von Ritten zui-äckkehrenden Postknechten ab» gefertiget werde». v Ein solcher Unfug wird hiermit auf bas Schärf-sie verbothcn, und allen Postämtern und ihren unterhabenden Postknechten nachdrücklichst aufgetragen: daß jede Staffette auf das Genaueste und ohne mindesten Aufenthalt mit einem eigenen Stunbenpasse verkitten , und keineswegs einer Ordinari, oder andern Post beigepacket werbe. Man versieht sich des Vollzuges und derpünkt-lichsten Beobachtung dieser Verordnung um so sicherer , als in jedem Ueberkrctungsfalle nicht allein der' Postmeister j«m Ersätze des ganzen Rittgeldes verhalten , und nebstbei mit einer angemessenen Strafe belegt ; sondern auch der Postknecht mit Stockstreichen und Abschaffung vom Postdienste gezüchtiget werde« iviyd. HS ( 53 ) HS N. 7165. s Verordnung des vereinigten gallizischeu Landesguberuium vom to. Oktober 1806. Auch die Rekurse gegen Urtheile der politischen Obrigkeiten in schweren Polizei - UebertretungSfällen sollen immer mittelst der Kreisämter vorgelegr, werden. N. 7166. Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-desgubernium vom 10. Oktober 1806. Das unterm 16. Oktober 1797 an alle Tuch, machermeister und ihre Zünfte, die sich mit Verfertigung der Halinakücher abgeben, erlassene Verbot, selbe mit weißer Erde zuzubereiten, wird unter Bedrohung der Konfiskation und nach Umständen auch »och schwererer Strafe wiederholt kund gemacht. N. 7167. Verordnung hes! mährisch-schlesiscl>en Lau-deöguberniums vom h. Oktober 1806, Die in dem Postpatente vom 8- Februar 1772 enthaltene Vorschrift, welche den Wtrchen, Bürgern. Bauer», und andern Privaten verbiethet, zum Nachtheil der Postmez'ster Fuhrwerke in Kalleschen und gedeckten Wäge» auf der Poststraße zu unterhalte», wird erneuert. . N, Rekurs« fl* gen Urthett« her politischen Obrigkeiten ivi« vorzulegeM Tuchmacher, die sich mit Verfertigung her Halinatü-cher abgeben, solleii ^ solche mit 1 weißer Erbe nicht ruhe-reiten- Wirche, Bauern sok-ltn auf der Postlkraße keine gedeck» ten Wägen jur zVerfüb-ruog der Reisenden unkerbailen» N. 7163. Regierungs-Verordnung in Oesterreich ioB der Enns vom 12, Oktober 1806, Labaon dem verbotenen unberechtigten Handel mit Taback und dessen Ankäufe von unbefugten Händlern wohl verständiget , und selbe vor den Uibertrekungs-Strafey gewarnet , über die geschehene Publizirung gedachter Tereralien aber sich jedesmal ausgewtefen werden, N. 7169. Hofdekrek vom $3. Oktober, kundgemacht von der nieder-österreichischen Landesregierung den 24., von der Landesregierung ob der Enns den 26., von dem ffet-ermärkisch - karntnerischen Gubernium de» 27., von der krainerisch - görzcrischen, dann der obercnnsischen Landesstelle den 23., von dem böhmischen Landesgubemi-um den 30,, von dem mährisch «schlesischen Gubernium den 31. Oktober, von dem * HB ( LS ) AB dem gallizischen Landesgubernium den v November iso6. Seine Majestät haben um daS gehörige Der- W«a-n hLltniß bei der Zollabnahme für Lebkuchen, welches Konsums, durch die auf den Sirup als einen Hauptbestandteil Ausländer, des ersteren, im Jahre iZvZ erhöhte Gebühr verän, ^Mauf dert worden ist, wieder herzustellen, und um auch die 8 P* . innländische Betriebsamkeit in der Mitbewerbung gegen Fremde nicht zurüüzusetzen, mittelst herabgrlangten höchsten Hofkanzleidekrets vom y d. zu entschliesse» geruhet, daß mit Anfang des nächsten Militarjahrs d. i. vom I. November »806 anzufangen für den Zentner ausländischer Lebkuchen statt ber bisher be-mejsenen v te r ein Konsums Zoll von a cht Gulden abgenommen werden soll. Welches zur allgemeinen Wissenschaft hiemtt bekannt gemacht wird« N, 7170. Hofkanzleidekret an sammtliche kanderstel-len vom 15 Oktober 1806. Se. Majestät haben einen Allerhöchstdenfelben Errichtung unterlegten Vorschlag zu Sparöfen und Herden durch j"n u°»' eine Commission von Sachkundigen prüfen lassen, und ^. 7171. Höfkanzleidekret an die niederösterreichische - Regierung vom 16. Oktober 1806. Es ist die Frage entstanden: Ob nicht die für Sviet'trBtrevrcicf)' etgangentz Circularverordnung vom innerlicher , Kr«n^vclte^ Li. Januar 4792, wodurch den ovbcnr(ta) geprüftes tur6> Land-Landwünda^rest auch bott, wo sich ein Leibarzt auf-' hÄt, wenn der Kranke das Vertrauen in sie fetze!', die Heilung innerer liebet, so lange solche gemeln'e, vorübergehende Krankheiten sind, erlaubt werde, allenfalls auf die übrigen Provinzen auszudehnen feyc: Da aber HeMß der herabgelangten höchsten Enlfchließung der 8« Absatz der Sanitäts-Ordnung vom 2. Januar 1770, chelcher den Landwundärzten die Behandlung innerlicher Krankheiten in jenen Orten, wo sich ein Leibarzt befindet, Untersagt, in allen k. k. Erbstaaten in »oller Gültigkeit zu bleiben hat; so hat es dadurch von der oben erwähnten Circular--Verordnung in Niederöstcrreich wieder abzukommen. N, 7172. Hofkünzlndekret IS ts 1 W '*• 1 Š L r 0 32 io 0 SM NO Z 4 $ I 5 i Krankheit ■ G ltsam s 0 £ s « IQS. 0 Žrt- I If IS r i er? Ehe- lich tiirehc- lich t I B Q I s C I © 1 n ■■ 5 1 e s io 8 Z .s ! Z 'S 0 £ tti- 5 6 'S 3 8 «0 • 4 s 0 s S 5 <3 1 s A 1 i L Z O) £ 1 Z 1 tL = ~ 17. 7 j Sj® 'E I |J 1 Z. H A >0- # t ,3) "e Januar .1 1 ! 1 l 1! 1 1 1 -1 ; i gcbri.'-7i73- Hoflanzleidekret an fämmtliche Landerstei-len vom 16. Oktober, kundgemacht vön dem mährisch - schlesischen Gubernium den 7.', von dem böhmischen Landesgu-bernium den 23. November *8o6t Der Landessielle wird in Folge höclissen Befch- ^®'g1()un,®er<. les das beigchende Formular der jährlich über Ge- Tabellen hurten, StcrbjMe und Traurngen abzufassenden Lan- bürten, destabelle mit dem Beisatze zugescndeer daß ^id^Trau« 1) bey der Abthetlung der Gebornen: a) die «"gen. x Unehelich.-Gebornen, wie es bisher gebräuchlich war, und b) auch die Tobt - Gebornen in einer eigenen Rubrik aufzufiihren; und g) bei der AbtheilrUg der Todesarken die an den Blattern VerstorSenen ebenfalls in einer eigenen Rubrik einzuschalten seyen, N/ 7174, Verordnung des mährisch - schlesischen Lan--ecgubernium vom 17. Oktober 1806. Um den Unkerschletfen der Juden bet dem Horn- Was wegen vieheinkauf aus den Olimutzer, und Anspitzer Mark- r>er Juden ten vorzubeugen, sind die bereits knndgemachtcn Dor-schrifren vom 25. Hornung 1800 und 20- Hornung ^beodaH-1802 allgemein zu republtziren, und die Ueberteeter ohne Nachsicht nach der Strenge zu bestrafen. 9ta8o6. Wir Franz d erErsterc. Haben in dem unterm actin August d. I. er.-lassenen Patente in der heilsamen Absicht! die Wie- inGaüijlen. derherstellung des Werihes der Bancozettel zu bewirken, und einen ergiebigen Bancozettel-Tilgungsfond herbeizuschaffen, unter andern Maaßregel» auch einen fünfzig percentlgen Zuschuß zu der Dominica!-und Rustical, Steuer einzuführen, von demselben aber die gallizische Judenschaft aus dem Grunde zu befrei, en befunden, weitste statt der Dominica!» und Rusti» tat Steuer beit Koscherfletsch-und LichterzündungS-Aufschlag entrichtet, und Wir Anfangs beschlossen hatten, jedes dieser Gefälle um fünfzig Percent seines gegenwärtigen Ertrages zu erhöhen. Sb nun gleich unter den gegenwärtigen Umständen die fünfzig percentige Erhöhung des bisherigen Ertrages beS Kofcherfleifch-und Lichterzündungs»Airf-schlags zur unerläßlichen Nothwendigkeit geworden, auch die Gerechtigkeit erfordert; daß die gallizische» Juden gleich anderen Untertanen nach Maß chrer Dermögenskrafte zu den Staatsbedürfniffen beitragen, da auch sie an den glücklichen Folgen der Wie-derlebung des 'öffentlichen Kredits verhältnißmäßigen C 62 ) $£ Anthcil nehmenl so haben W-r dennoch aus iandes« väterlichen Wohlwollen gegen Unsere getreuen Unter« thanen jüdischer Religion in Gaüizien Unser Augenmerk vorzüglich dahin gerichtet, daß der Aufschlag an sich so wenig, als möglich erhöhet, und die ärmere Klasse der Judenschaft bei dem bisher eingefiihrten Aufschläge, folglich ohne Erhöhung belassen werden Von dieser Betrachtung geleitet , und in der UeberzeuguNg, daß eines Thnls der Koscherfleisch« aufschlag keiner Erhöhung fähig ist, ohne den Preis des Rindfleisches für das christliche und jüdische Publikum zu erhöhen; und dadurch den Genuß eines der unentbehrlichsten und zuträglichsten Nahrungsmittel zu erschweren; andern Lhcils aber auch kein Mittel anbiete, die ärmere Klasse der Iubenschaft nach Unserer Absicht zu begünstigen- finden Wir Uns bewogen, die fünfzig prozentige Erhöhung des bisherigen Erträgnisses des Koscherflcischgefälls mit 407500 fl. zu dem LichterzÜndungsgefäll zuzuschla-gen, und die Richtschnur, nach welcher die gallizifcht Iubenschaft" mit Ausnahme der Dukowiner Juden, den LichterzundungSaufschlag vom lten November d. I. bis zum letzten October 1809. zu entrichten haben wirb, folgender Massen festzufttzen: §. I. Der Llchterzündungs - Aufschlag wird vom lten November d. I. anzufangen entrichtet: ltens Von jedem Dochte eines Wachs - Unschlitk-ober Lampenlichtes, ohne. Unterschied seiner G-össe, Gat- HS ( 6z ) NS Gattung, oder Werkbes, welches an einem Saba» the, ober an einem Feiertage i» der Wohnung einer jüdischen Familie angezündet wird, mit 7 kr. ‘ 2tens Von jedem Jahrzeitlichte, welches am Sterbetage eines Verstorbenen angezündet wird, a) von einem Wachslichte mit 6 kr. b) von einem Mschlitt - oder Oehl- Lichte mit Z kr. Atens Von jedem am sogenannten längen Tage öder dem Versöhnungsfeste in die Sinagoge gegebe» tun Lichte mit to kr. Htens Von jedem Wechnachtslichte (Chanuka) von Wachs, lluschlitt oder Oehl mit 1 2 kr. Atens Von jedem Hochzeitlichte, dasselbe mag zur Zeit des sogenannten BrautbedeckeNS, oder bei der eigentlichen Trauung durch Wechslung der Ringe, öder auch bei der Einsegnung (Schewa Broches) «ngezündet werden, und zwar: a) für jede einfache Kerze von Wachs oder Un* sch litt Mit 30 kr. t>) für jede Fackel t Gulden rhein. 5. 2. Diesem Aufschläge unterliegen bloß die zu gleicher Zeit brennenden Dochte, nicht aber diejenigen , die au eben dem Tage nach Abbrennung eines schon versteuerten Lichtes an dessen Stelle neu aufge-steckt werden, insofern sie nur die Zahl der versteuerten Lichter nicht übersteigen. Don diesem Aufschläge find auch solche Lichter frei, * l C 64 ) NB fvd, welche ausserhalb der Zimmreiin Keller, Dorhanst^ Stallungen, und Stiegen zum Hausgebräuche ob-.r Si-cherheitSwegen gewöhnlich, und nicht des SabathS-ober Fciertagswegen angeziindet werde» , nur daß Liber diese Lichter keln Segen gesprochen werde. §. 3. Da von einer Seite jede jübifcfye Familie ein dem der Iudenschast verliehenem Schutze und Duldung Theil nimmt, und 'in dieser Rücksicht die vormahls in Ostgallizirn bestandene Gchutzsteuek ur* den Domestical - Beitrag in Westgallizien die Kopfsteuer zu entrichten verbunden war, von der (inherit Se te je be Familie nach den jüdischen Religivnsgcsetzeü am Sabathe und Feiertagen zur Begehung des Festes wenigstens zwei Lichter aufzuzünden gehalten ist; so hat jedes jüdische Familienhaupt am Sabathe oder Feiertage für dt« zwei aufzuzrindcuden Lichter/ (wenn eS nicht zu den im§. 5, begünstigten ii6cc Fami-lienhäupter gehört) den im §. j. in der erste» Rubrik bestimmten Aufschlag mir 14 fr. zu entricht n. Wenn jedoch ein Feiertag auf einen Sabath fällt/ ist selbes deswegen nicht verbunden, Mehr als 14 fr. für zwei Lichter zu bezahlen. Für Familienhäupter sind alle Juden beiderlei Geschlechts zu halten, in so fern sie von bUfcm Aufschläge durch die folgenden Absätze nicht ganz, oder zum Theil befreit sind. §, 4. Von dem Ltchterziikrhüngsaufschlage sind i nämlich ganz befreiet: Ken#, W c 65 3 'MS i tens Die jüdischen Ackersleute, wenn sie ausser der Landwirthschaft keinen andern Handel, oder anderes Gewerbe treiben. Ltens. Die Soldaten mit ihren Gattinnen, so lang sie nicht aus dem Kriegsdienste getreten sind, tinB sich keinem andern Gewerbe widmen. Ztens. Soldatenwittwen, so lange sie nicht zur zweiten Ehe schreiten. Doch sind sowohl diese, als ft ne mehr nicht als zwei Lichter ohne Entrichtung des Ausschlags aufzuzünden befugt. Außer diesen werden auch noch folgende Klassen, wenn sie rtir sich weder besondere Lichter anzünden, «och darüber den Sergen sprechen wollen, von diesem Aussch läge befreiet. A. Unverehlichte beiderlei Geschlechts, welche bet ihren Aelrrrn, Vormündern, Anverwandten, oder Freunden in Kost und Wohnung stehest, so lange sie kein eigenes Vermögen, Eewerb, oder sonstigen Erwerb haben, und minderjährig sind. B. Handlungsdiener, Handwerksgesellen; Dienst-bothen und Hausgesiud beiderlei Geschlechts, wenn sie ledigen, oder wittiblichen Standes sind, und bei ihren Herrn oder Meistern Isebji Lohn auch Wohnung und Kost haben. C. Reisende, wenn sie sich ausweifen, daß sie entweder unter eine der befreiten- Klassen gehören , oder in ihrem Wohnorte den Aufschlag richtiger haben. ' XXII, Ln»». E §. §. HO C 66 ) HO Z. g. Um dem ärmere« Theile der gallijischen Iudenschaft einen besonderen Beweis Unseres landesfürstlichen Wohlwollens zu geben, verordnen Wir nebst den schon in dem vorigen Absätze von dem Aufschläge ganz befreiten , daß 11620 Familienhäupter aus dec ärmsten Klasse ledig bei dem mittels Patents vom 3, September igoo eingeführten Aufschläge belassen ivetben sollen. - Diese begünstigten Familienhaupter haben -daher . < rtenS von einem jeden Dochte eines Wachs-Anschlitt« ober Lampenllchtes, ohne Unterschied der Größe, Gattung, oder des Werthes, welches an einem Sabathe oder einem der in der folgenden Rubrik nicht ausgenommenen Feiertage in ihrer Wohnung angezündet wird, den Aufschlag mit 3 kr. Ltens von jedem Dochte eines Wachs-Unschlitt-oder Lampenlichtes «hn« Unterschied der Größe, Gattung, und des Werthes, welches an den folgenden zwölf Feiertagen angezündet wird, mit i£ fr. zu entrichten. Diese, zwölf Feiertage sind: zu Ostern, jüdisch Peffach genannt, die zwei ersten, und tie zwei ' letzten. i Zu Pfingsten jüdisch Schwues genannt, beide. Am Neujahr jüdisch ReXchkafohuna genannt/ beide. m Lau- «ü* ( «7 > *1# kauberhütten, /irdisch Sückes genannt, bU zwei ersten, und die zwei letzten. Zur Vermeidung aller -.Mißverständnisse zwischen dem Pächter des Aufschlags, und den in diesem 216* fatze begünstigten Familtenhäuptern -wird hiemit erklärt : s) daß die Begünstigten n6c>6 Familienhäuptee in dem Falle, wo ein Feiertag auf den Sabarh füllt, den Aufschlag nur für zwei Lichter, und zwar in der für die Feiertage bestimmten,Gebühr von ij- tu za enrrichren haben. b) baß es von dem freien Willen dieser n6oa Familienhäupter abhänge, ob sie den Ausschlag für die am Sabathe, ober den obenangeführten zwölf Feiertagen in ihrer Wohnung anzuziinden-den Lichter vor Aufstellung derselben einzeln entrichten, oder einen Erlaubnißschein für längete Zeit fB'en wollen. Jedoch sind sie im letzteren Falle, wenn sie nämlich einen Erlaubnißschein für längere Zeit lösen, nicht verbunden, de« Aufschlag für mehr als zwei Lichter zu ent* richten» c) Daß sich die Begünstigung, den Aufschlag nach dem alten Patente zu entrichten , nur auf die zwei gesetzlichen Lichter erstrecke; die bei dem alten Patente belassenen Familtenhäupter, muffen daher eben so, wle alle andere Steuer pflichtige» für jedes mehr gezündete Licht, das ist $ % für NB ( 68 ) NB für das Zte, 4tt, Ate und so weiters den Aufschlag nach dem §. i. mit 7. kr. entrichten. Um die Überzeugung zu erhalten, daß die Be« günfltgung, den Aufschlag nach dem Patente vom 3. September 1800 zu entrichten, auch wirklich der ärmsten Klasse der Judenschaft zu Lheil werde, ist die Direktion 'verbunden, die Anzahl der obigen 11600 Familienhäupter nach der grösseren oder geringem Anzahl her Armen auf die einzelnen Gemeinden in Galllzien von Jahr zu Jahr unterzutheilen, und diese Unterthcilung vor dem Eingänge eines jeden Pachtjahrs längstens bis zum 20. October dem Gal-lizischen Landesgubernium zu dem Ende vorzulegen, damit die Kreisämter angewiesen werden können, bU Berthellung in den Gemeinden selbst auf die einzelnen Glieder derselben durch die Gemeinde -- Vorsteher mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten, und der Gefällspäch-ter zu veranlassen. Diese zu Stand gekommene Um» tertheilung soll sodann nicht nur den Kreisämtern mtt-getheilt, sondern auch in allen Sinagogen kund gemacht, und angeheftet werden. §. 6. Da die jüdischen Religionsgefetze es dem frommen Willen der Familienhäupter überlaßen, den Eabath oder Feiertag durch Anzündung mehrerer über die gesetzlichen zwei Lichter zu verherrlichen; so kann die Gefälls-Direction dieselben zur Versteuerung einer größeren Anzahl Lichter nicht nörhigcn. Wenn aber ein FanrMerihaupt in seiner Woh, nung HS C 69 ) HS nung oder Bethsiube entweder in einein einzelnen Ge-.mache, oder in den verschiedenen Theilen seiner Wohnung mehr als zwei Lichter aufstellet, hat dasselbe, ob es schon zu einer der im $. 4. befreiten, und im §. 5. begünstigten Klassen gehört, für jedes der mehr gezündeten Lichter den im §. i. bestimmten Aufschlag mit 7 kr. zu entrichten. Wer aber den Aufschlag für 10 Lichter bezahlt, ist berechtiget, so viele Lichter,, als ihm beliebt, aufzustecken. §. 7. Wo in einem Haufe, einer Wohnung, oder auch in dem nämlichen Gemache mehrere Familien beisammen wohnen^ hat jedes Haupt der mitwohnenden Familie» den Aufschlag fiit*; die bei 'ihm aufgezündeten Lichter nach Maß der §. §. Z. Z. und 6. für sich allein und ohne Rücksicht auf die von seinen Mitwohnern aufgestellten Lichter zu bezahlen. Der ehemals bestandene, und mit Patent vom 3. September, 1800 aufgehobene Mitgenuß bleibt also noch ferner aufgehoben. Wenn in einer Woh» nung neben Steuerpflichtigen solche Juden beisammen wohnen, welche vermög des §.4. vom Aufschläge befreiet, oder vermög §. 5. begünstiget sind, kann sich die Befreiung oder Begünstigung auf die nicht befreiten, oder nicht begünstigten Miteinwohner unter keinerlei Vorwand erstrecken. §. 8. Was die übrigen in der 2ten, Zten, 4ten und 5ten Rubrik des §. 1. mit einem Aufschläge belegten Lichter betrift, da kein R eligionsgesetz die Juden zur Zün- Sö? C 70 > Zündung derselbe verbindet, steht es auch ferner tu der Willkühr eine# Jeden, ob und wie viel tr derselben anzündrn wolle. Wer keine solche Lichter anzünbek, darf von der Cefälls - Direction zur Entrichtung des dießfalligen Aufschlags nicht gezwungen werden. Nur also derjenige, der solche Lichter zündet, ist gehalten, für jedes Licht den in der 2ten, Zten, chten und Lten Rubrik bestimmten Aufschlag zu entrichten. In Absicht auf die Hochzeitslichter aber wird der Iudenfchaft »och diese Begünstigung gestattet- daß der Aufschlag dafür den Betrag von 5 fl- rhn. niemahls übersteigen darf, dergestalt, baß derjenige, welcher in solchen Fällen 5 fl. rhn. an das Gefäll entrichtet, berechtiget ist, bei allen HochM-Ceremonien so viele Kerzen oder Fackeln anzuzünden, als ihm beliebt. §. 9. x Kein Familienhaupk oder anderer Jude ist besiegt, Lichter, welche vrrm'ög § §. t. und g. dieses Patents dem Aufschläge unterliegen, auszuziin-den, bevor er gegen Entrichtung des Aufschlags hierauf den Erlaubuißschein grlSfet hat,' widrigenfalls macht er sich der Uibertrerung der gegenwärtigen Ver--vrdnung schuldig. Eben so Übertritt sie derjenige, welcher mehr Lichter aufzündek, als wofür er den Aufschlag entrichtet, und den Crlanbnißfchein gel'öset hat, es sei denn, daß er nach Maßgabe des §. 6. den höchsten Ausschlag fük so Lichter bezahlt hätte. £ §• SO» wtoarffgaawxysfia ' *. 1f. . HB ( 71 > HB , $„ 10. Jedes Familienhaupt hat gegen vorläufigen Erlag des Aufschlags den Erlaubutßschein für alle jene Lichter zu losen, die am Sabathe, oder einem Feiertage in seiner Wohnung oder Dechstuhe an« gezündet werden, widrigenfalls soll dasselbe nach Maßgabe des §. ^9. für einen Utbertreter des Gesetzes angesehen seyn, ohne Rücksicht,, wenn diese auch Lifter von Jemand andern aufgesteckt, oder auch wirklich versteuert wären; daher hiermit das Zufam-mentmgen oder Zusammenstellen der Lichter von mehreren Familien ausdrücklich verbothen, Mid jeder Familie zur Pflicht gemacht wird,'die von ihr versteuerten Lichter in ihrer eigenen Wohnung, oder wo mehrere Familien beisammen wohnen, bei ihnen bethen, auf einem besonder!« Tisch« aufzustellen. §. II, Für die richtige Versteuerung der übrigen in den §. §. I. und 5, dieses Patents ausdrück-" lich belegten Religionslichker hat nicht nur derjenige welcher ein solches Licht aiizünden läßt, sondern auch der Ginagogs-Dlener, welcher dasselbe anzii-ibetl, zu haften. Beide sind als Mbertreter zu behandeln, wenn ein solches Licht ohne gelößten Crlaubntßschein aufge-zündet worden ist. * §. 12. Jedem jüdischenFamkkkenhaupte stehet frei, für die am Sabathe ober Feiertage in feiner Wohnung anzuzündenden Lichter vor Aufstellung derselben den Aufschlag jedes Mahl einzeln zu entrichten, oder ei, nen ^Erlaubnißschein für längere Zeit ju lösen, und sich . W, e ( 72 ) - stch darüber mit der Gefälls-Direktion abzustnden. Wer jedoch den Erlaubnißschein für längere Zeit lösen-will, und nicht zu den im §, 5. begünstigten Fami-lienhäupker» gehört, muß die Erlaubniß wenigstens auf 3 Lichter für ein Vierteljahr nehmen. $. 13. Die Gefcills-Dtrektion, ihre Einnehmer, oder Unterpächter sind unter strenger Ahndung verbunden, jedem Familienhaupte, oder dem, der von ihm geschickt wird, den Erlaubnißschein ohne Widerrede, Weigerung, oder Verzögerung zu ertheilen. Erlaubnisscheine auf zwei und mehrere Lichter für einzelne Sabathe und Feiertage müssen täglich von 9 bis i2 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags ausgegeben werden. Da die Sabathe und die jüdischen Feiertage immer Abends eintreten; .sollen die Erlaubnißscheine an diesen Tagen nur Vormittags, und zwar bis 12 Uhr Mittags ausgegeben werden. . §. 14. Wer einen Erlaubnißschein auf längere Zeit losen will, kann sich zu jeder Zeit darum melden, nur muß er die Anzahl der Lichter, welche er lmVer-laufe der bestimmten Zeit an Sabathrn oder Feiertä-gen zünden will, dem Pächter vettäßlich anzeigen, und den für die Lichter - ausfallenden Betrag auf 2 Monate zum voraus baar erlegen. In der Folg^ wlrd jedes Mahl nur ein Monatsbetrag jedoch der? maßen bezahlt, daß der zwei monatliche Vorschuß AO C 73 ) bet Erlaubnißschein gegeben worden ist, zu geU ten hat. §. 15* Außer dem wesentlichen Bortheile, daß fene, die sich wegen Entrichtung des Aufschlags von wenigstens Z Lichtern mit der Gefälls-Dtrection auf längere Zeit abfinden, den ganzen Betrag für diese Zeit- nicht sogleich erlegen dürfen, erhalten dieselben noch nach Verhälkniß der Lichter - Anzahl, wofür fie den Erlaubnißschein lösen, folgende Begünstigungen: a) Daß derjenige, welcher an jedem Sabakhe oder jüdischem Feiertage wenigstens 4 Lichter und darüber anzündet, und dafür den Erlaubniß-schein auf ein ganzes Jahr löset, dadurch für dieses Jahr von allen übrigen im ersten Absätze der 2ten, Zten, 4 H-S ISO bis 150 Famil. z Lichter 15» m 30® — 4 — 3°» s 400 5 — 401 2 560 — 6 —- in btn Haupt-Gemeinden Brody , Lemberga Krakau , Lublin , Tarnow, Rzefzow, Przemysl, Stry, Zolkiew, Zamosč» Zlo-czow, Brzežan, Zalefžczik , Tarnopol, und Sranislawow aber 7 Lichter durch ckn ga»zes Jahr vorhinein aufgezünbet hat, neb fortan versteuert. b) Jedes Familienhaupt, welches ln einer Gemeinde stimmfähig ist, ist auch in differ Gemeinde zum Bruderschafts-Vorsteher, Schul-und Spitalsvater wahlfähig, wenn es alle ^'übrigen nothwendigen, und verfassungsmässigen Fähigkeiten und Eigenschaften besitzet, und seit wenigstens einem Jahre um ein Licht mehr zün-der, als es, um bloß stimmfähig zu seyn, zu zünden hätte. c) Wahlfähig zu dem Amte eines Gemeinde-Vorstehers oder Rabbiners ist jenes Familienhaupt, welches außerdem, Kenntnisse der deutschen Sprache, dann den übrigen vorschriftsmäßigen Eigenschaften, und Fähigkeiten wenigstens bei einer Gemeinde von 100 bis eZo Famil. 5 Lichter 151 3 300 rr —• SOI %® c 76 > 301 bis 400 Famil. 7 Licht« 401 -- 500 — g in den Haupt-Gemeinden Brody, Lemberg« Krakau, Lublin, Tarnow, Rzefzow^ Przemysl, 8try, Zolkiew, Zamosc, Zlo* czow , Brzežan , Zalefzczik, Tarnopol und Stunislawow aber io Lichter durch ein ganzes Jahr vor der Wahl «„gezündet hat^ und fortan versteuert. at s. w. eigen wache; und solchergestalt alles, was auf Menschen oder Hausthicre, auf ihr Leben oder Gesundheit nach-ihelügen Einfluß haben kann , kenne, und von Zeit zu Zeit bei der Landcsstelle zur Verminderung oder gänzlichen Hinwegröumung dieser schädlichen Ein-f.üffe das NÜchige io Vorschlag bringe. Was fettrtt seinen eigenen Bemerkungen entgeht, kann er aus den Berichten der Kreisärzte erfahren, denen er, daher zu ihren Beobachtungen Leitung und Anweisung za Hellen hat. §. 6. HO c 92 ) MB §. 6, Hierher gehören die schädlichen Wirkungen« betuit sowohl Menschen als Lhiere ausgesetzt sind, von nachtheiltgen Ortslagen, von Pfützen; von AWrethttgen der Flüsse, von schlechten, verdorbenen, giftartigen, übel oder in schädlichen Ge-> säss-n jubereiteten und aufbewahrten Nahrungsmik? r?ln, und Getränken; von schlechtem Trinkwasser, schlechten Weiden; von nachtheiliger Kleiderrracht / von übler Anlage 'und Bauart der Ortschaften, Hau. ser und Stallungen, von derselben zu frühen Bewohnung, von schlechter Anlage und Einrichrung der zu allgemeinen Zusammenkünften gewidmeten Gebäudes als: der Kirchen, Bethhäuser, Schulen, Erltisii-gmigsörter, Thcattr, Gefängnisse, vyn Vorutthei-Xen ,. welche in Hinsicht des Benehmens während der Schwangerschaft der Frauen, ihrer Entbindung, ihres Kindbettes u. ft w. in Hinsicht der Behandlung der Neugebornen, und der phisifchen Erziehung der Kinder, in Hinsicht des Benehmens bei Krankheiten u, s. np, »n ter lein Volke herrschen, §. 7. Nicht weniger muß hierher gezählt, wer« dm, der mannigfaltige Nachtheil von schädlichen Pylkserzötzlichkeiten; von dem Mangel passender Reiq nigungsanstaiten, besandrrs in Städten und grössern Wvhnplstzen; vom gänzlichen Mangel der Rettungs-Anstalten für durch plötzliche Zufälle in Lebensgefahr gerathene Personen; vom Mangel einer ordentlichen Lodtenheschau, vorzüglich, in Städten; von zu früher HS ( 93 ) « her Beerdigung der Verstorbenen; von Anlegung dee Dcgräbnißstrllen mitten in den Ortschaften oder zu nähe an denselben; von Duldung für die Gesundheit nachrheiliger Gewerbe an eingeschlossenLn Stellen, oder mitten unter den Wohnplätzen; z» B» der Schlachthäuser , Weißgärbcr , u. s. tr* vom Mangel odet der nicht verhältnißmässigen Vertheilung geprustet Aerzte, Wundärzte, Hebammen u. f> w. im Lande; von Duldung der Charlatan«, Ouackfalber, unbefugter Aerzte, Wundärzte, Hebammen, uiibefiigkek Arznei-Krümmer, der von Unbeschränktem Handverkäufe heftiger Arzneimittel, der emitienagogorum, der Gifte; von dem Mangel an Anstalten Zur Erhaltung Unehelicher Kinder und ihrer Mütter u. f. w. 6. 8* Äach Verschiedenheit der bemerkten und in Erfahrung gebrachten Gebrechen, wird der Proto-Medicus besorgt sepn, denselben, soweit es thunlich ist, und wie es mit den Klugheitsregeln «m besten überrinstimmt, entweder durch bewirkte Verordnungen der Landesstelle, oder durch Belehrungen für Güterbesitzer und das Landvolk abzuhelfen, wobei die Mit-Verwendung der Seelsorger immer vom größten Nutzen sevu wird. Ein kluger mit gehöriger Sach-kenntniß und erforderlichen Eifer ausgerüsteter Proko» Medlcus wird hier ein weites Feld finden, unzählig viel Gutes zu stiften. Aber bloßer Eifer und Fleiß, nicht durch die nöthigen Einsichten geleitet, können nur dazu dienen, Verwirrungen zu erregen. §. 9- §» 9- 3n manchem Stücke z. D. bei fehler-Hafter Anlage der Ortschaften m dgl. läßt sich zwar nicht leicht eine Abhülft treffen ; imitier aber kann auch in solchen Fällen durch gelegenheikiiche Verbesserungen^ oft vieles g-nvrnnen werben. Wenigstens soll der Pcvto- Mebieus, oder Kreis« Phifitus bellicuctr Änlagen der §. §. 6. und 7. g'e.» nannten Gegenstände zu Rathe gezogen werden, und m einer schriftlichen Beurkheilung bestimmen; oüda-bei keine fiir die Gesundheit der Menschen nachthei' Ilgen Wirkungen efjfcwjft werden würden. §♦ io7 Pfli ch een des Ptoto-Mrdlcus 6et Entstehung e in er CPi b ent ii im 80 e# de unter Men scheu und Th i rr en Entsteht-im cka-t-e tmttr Menschen'oder Thier rttt eine Epidemie; so hat der Kreis-und Dezirks-arzt oder Kreis - Wundarzt' btt 'Anweisung , mittels der ütUööbriMiftn und des KrZlsamkes sogleich die Anzeige an die -LandeMsik '•)«' «rachem und darüb c von 14 zu 14 Tagenn sthr bedenklichen Fällen -.von 4? zu 8 Tagen, bis zur Brendiguag der Epidemie , Bericht zu erstatten >• mit Beifügung der Standtabellen der Kranken und Verstorbenen , und der Maasirtgcln welchö er dawieder ergriss. Der Proto-Medicus wird also so wohl nach diesen eingehenden Berichten und Anzeigen, als zu HsUfberufung anderer Erkundigungsmittel alle möglich: Sorge tragen , sich die zenanesie Kenntniß von de? • - Ekt» ' ' X 95 ) AO Entstehung, dem Verlaufe,' der Beschaffenheit, Aus» breitung, u. f. w. der Epidemie ju verschaffen, um im Stande zu sehn , die Kreisärzte durch schriftliche Rathschläge und Anordnuugen, wo cs nöthig ist, in ihrem Benehmen zu leiten, und durch Vslksbelch-rungen .bk wettere Ausbreitung der Epidemie zu verhindern , und dieselbe baldigst aufh'vren Zu machen. Ist es nöthig, io wird er sich selbst in die der Epidemie mrterliegenden OrtschaGn begrben, sich mit den Kreisärzten darüber bciathen, und die erfotder-lichen Anordnungen an Orr und Stelle treffen. Nach AUfh'örung der Epir-mie wird er die nöthigen Vor-k-ßrungelr-ki'cffen, daß dieselbe sich nicht erneuere und. der hiindesstelle einen "auf alle Umstände vorgehenden vollständigen Be ichk über dieselbe vorlegcn, in welchem er die Fahl l>rr ergriffenen Ortschaften und Individuen, der Genesenen und Gestorbenen möglichst genau angcber?, und sich überhaupt bestreben wird, eine möglichst getreue Schilderung von den Ursachen der Entstehung und Ausbreitung, von dem Verlaufe, dir Beschaffenheit, besten Heilakt u. s. w. der epidemischen Krankhei^ zu entwerfen, und mit Beifügung sich darbiethender interessanter pathologischer und' praktischer Bemerkungen den Bericht zur Cinbeglei-tnng an die Hofstelle verfassen. Herrscht in einem angränzenden Lande eine ansteckende Seuche unter Menschen oder Thieren, und die Besorgung der Gränzen desselben ist in dieser Hin- MK C 96 ) UrzK , 1 Hinsicht ^njcht ausschließlich dem Hofkriegsrathe tin* vertrauet; so wird der Proto-Medicus bei der Landesstelle die zu ergreiffenden Maßregeln Vorschlägen, um das Eindringen derselben in die Erbstatiten zu verhindern. §. ri. Aufsicht über düs ärztliche Per-» sonale des Landes» :&?.->i ■ ---.r1' 1 Unter der Aufsicht des Proto-Medicus steht dtis ganze Personale der -Heilkunde des Landes- nämliche Aerzte, Chirurgen, Zahnärzte, Oculisten, Apotheker, und Hebammen, vorzüglich aber alle Kreis-Bezirks-und Landärzte, Chirurgen, und Hebammen, welche vyn dem Landesfürstrn, von den Lairdcsstän-den, Städten, oder Gemeinden eigene Besoldungen beziehen, oder auch nur als Titularen bdn denselben an gestellt find. Eine Ausnahme htevou macken nur jene Städte, in welchen Universitäten sind, und in welchen ausser dem Landes-Prorö-Medicus ein eigener Director des medizinischen Studiums besteht. Jedes Vierteljahr erhält der Proto-Medicus von jedem Kreisbezirksarzte, mittels des Kreisamtes, einen ordentlichen Sanitäts-Bericht Übet den Ge-fundheitöstand und andere Sanitäts-Angelegenheiten des Kreises. Hierin wird allech angemerkt, was in Sanitärs - Angelegenheiten, während Vieser Zeit im Kreise vorfiel, oder was zur Verbesserung des Sr-nicats-Wesens in demselben geleistet werden Smtče. Die- ; MK ( 97 ) Dies: Berichte werden an die höchste »Lvfsteste ein# Leghitct. A 12. Im Falle der Erledigung einer der $> ri. berührten Stellen, deren Besetzung von d,r kandesstelle abbängt, oder an dieselbe gelanget, hat ' 'ber Proto-Medicus über derselben Besetzung zu reft# tiren, und das tauglichste Subject vorzuschlagen. \ {. 13. Die Aufsicht über die Apotheker fordert, daß dieselben im Jahre wenigstens Ein Mahl uiivermrtthet, bei sich zeigenden oder sehr beargwöhntem Gebrechen aber, auch öfters im Jahre untersucht werden* Die Untersuchungen der Apotheken geschehen an dem Orte des Aufenthaltes des Landes#Proko-We# dicus und auch auf dem Lande da, wo es wegen der Entfernung thunlich ist, von'dem Proto - Medikus selbst, in grossen Städten mit Zuziehung des ersten Stadt-Pdistcus und eines bü rgerlichen Apothekers; auf dem Lande mit Zuziehung des nächsten Phisikus , wenn einer in der Nähr ist. Apotheken, welche wegen ihrer Entkernung von dem Prsko-Medikus nicht untersucht werven können, werden von dem Kreis-Phi süus untersucht. Nach, geschehener Untersuchung berichten die Kreisärzte mittels des Kreisamtes über den Befund an die Landesstelle, wo der Proko-Me» dicus über feine Untersuchungen unmittelbaren genau» rn Bericht bei der kandesstelle abstatket« $.14. Auch in jenen Städten , in welchen flch XXII. Band. G _ .«!- - - ' ' . X—. - • - \ "V til® C 98 ) til® eine Universität befindet, bei der das St»rbien,Di-rectorat von deni Proto- Medicate getrennetist, müssen die Apotheken-Untersuchungen künftig von dem Proto-Medicus unternommen werben. Z. 15. Apotheken - Untersuchungen müssen mit Genauigkeit, gehöriger Sachkenntniß, Strenge und und unbestechlicher Gewissenhaftigkeit vorgenommen werden; denn aus denselben wild für den kranken Leben oder Tod gehohlet. §. 16. Cs ist dabei vorzüglich darauf zu sehen: Ob der Besitzer, oder Provisor der Apotheke ordentlich geprüft sepe; ob die daselbst angestellten Subjects das Tirocinium ordentlich vollendet haben; ob dis Apotheke mit dem im Dispenftttorio vorgeschriebenen und nach dcmseiben verfertigten Arznei - Vorrathe versehen seye; ob dieser von guter, vorschriftmäßigee Eigenschaft und in gehöriger Menge vorhanden seye? Ob die Vorrathskammern, Keller, Boden u. s. w, zur guten Erhaltung "und Aufbewahrung des Vorra-theü geeignet seyen; ob in der Apotheke Ordnung, Reinlichkeit, und zureichende Sicherheit vor leichten und gefährlichen Irrungen herrsche, oder, ob nicht gefährliche un» heftige Arzneien mir den am meisten zu gebrauchenden neben einander gereihet stehen z ob die Gefäße, in denen die Arztneien aufbewahrek werden, von gehöriger und unschädlicher Beschaffenheit ftyen; ob der Apotheker sich nach dem vvrgeschrit- do- ( 99 ) nen Preise Haile, und das Publikum schnell bediene u. s- w. Z. 17. Finden sich Fehler und Mängel, fd led;» les und verdorbenes Mateiiale eter P>cparalrn; js muß der Proro-Mrdikus oder Kreichaizt in deren Hinsicht nach den besicherten Eefttzen versah,en, das Verdorbene sogleich vertilgen, oder (falls der Sipo* theker dagegen Einwendung machte) de» zweiseihaften Worrach mit seinem und des Apothekers Petschafte versiegeln, und ein ebenfalls doppelt versiegeltes Mu« srer davon an die Landesstelle zur weitern Untersuchung einseuden. §. ig. Der Proto--Medicus wird darüber wachen , daß nur erdenklich geprüfte und, befugte Personen die ärztliche, chirugische, geburtshülfliche u. s. w. Praxis ausuben, daß die verschiedenen Individuen die Granzen ihres Wirkungskreises nicht überschreiten; daß es an dem Heilkundigen Personale, besonders an den Chirurgen und Hebammen in bedeutenden Ortschaften oder in entfernten Oettern nicht mangle. §. 19. Hak der Proto, Medicus wegen einer Epidemie oder anderer Apitsgeschäfte wegen das Land zu bereisen; so erhalt er nebst Vorspann die LandeS üblichen Diäten. §. 22. Aufsicht Über Spitäler, Ge-bahr -Findlings --Versvrgungs - Siechen« Waisen - und Erziehungshauser, dann G s übe» MK ( io» ) -Z-E? liber Zuchthäuser, ti«b Gefängnisse, so «wert ec diese Aufsicht auf die letzteren bisher hakte. Von aßen Spitalern eines Landes werden monatlich fpeciftcirtc Listen von den aufgenommenen geheilt, oder ungehellt entlassenen oder verstorbenen Kranken an die kandessielle, am Ende des Jahres aber eine allgemeine dergleichen Tabelle an biefel&e, übersendet, worüber der Proto-Medtcus rcftriret, und solche mit seinen Bemerkungen an die Hofstelle - einbegleitet. Uni hiervon Nutzen ziehen zu können, müssen die Krankheiten, womit dir Aufgenommenen, Entlassenen, und Gestorbenen behaftet waren, immer bestimmt bedrückt werden. , §. 2i, Bei Bereisungen des Landes stiegen Apotheken Untersuchungen, oder wegen was immer für Amtsverrichtungen untersucht der Proto - Medicus zugleich gelegenheiklich die Spitäler, Erziehungshäuser, u. s. w. an Orten, die er ohnehin zu passiren hak, und erstattet darüber bei der Landesstelle Bericht. Es versteht sich von selbst, daß diese Untersuchungen nie die Schranken des ärztlichen Wirkungskreises überschreiten dürfen. §. 22. Bei Spitälern muß darauf gesehen werden : Ob in denselben die n'öthige Reinlichkeit, Ordnung, Bedienung, Absonderung der Kranken» f. «?. Statt finde; ob von dem ärztlichen Personal; die Bistkten vorschriftmässig geschehen; ob Krankenwärter und Srmiiemxwtennntn in zureichender Anzahl PrK ( ipi ) GM und von gehörigen Eigenschaften vorhanden; die Lebensmittel und Arzneien von gehöriger Qualität u. s. w. seyen; >wie die Oekonomic des Spitales geleitet werde; 06 dasselbe mit Schulden belastet ftye ^ u. s. w. $. 2Z. Bei Findlings-Waisen,und Erziehungs-Hausern wird der Proro-Medicns vorzüglich dahin sehen: Ob in den ersteren die Einrichtungen von der Art feptry daß so viel als möglich Findlinge am Leben erhalten, und' in den-letzteren die Gesundheit der Waisen und Zöglinge nach Möglichkeit geschert und erhalten, und ihre Körperkräfte geftärket werden. §. 24. fettf jedem Jahre übergibt 6er. Proto-Medicus der ihm Vorgesetzten LandeKstclle einen an die Hofstelle einbegleiteten allgemeinen Bericht über alle Vorfälle und Gegenstände, welche auf Sanitäts-Wesen Bezug haben, und sich im verflossenen Jahre ereigneten. Dieser Bericht wirb eine allgemeine Uebersicht alles dessen, was im vergangenen Jahre im Sani-täts - Wesen geleistet wurde, gewähren. In denselben gehören auch Tcauungs, Geburts, und nach Möglichkeit detaillirke Sterbe, Listen vom ganzen Lande, specificirte Aufnahms - Entlassung - und Sterblichkeirs-Labellen von Spitälern und Krankenhäusern; Bemerkungen über Witterungs- Constituklsnen und an, dere Ereignisse fommt ihrem Einflüsse auf die Gesundheit der Menschen und Thiere; besondere Bevb- ©efvit« 8et« zu ©fffft'ne gen ittchr achtuygen und merkwürdige Fälle aus dem Gebie-the der praktischen Heilkunde und Chirurgie. Jeder Kreis» Bezirks - und erster Stadtarjk ist angewiesen , mit Ende jedes Jahres von seinem Kreise, Bezirke öder Stadt dergleichen Berichte mittelst des Kreisamtes an die Landesstelle einzuftnden, welche einzelne Berichte zusammen dann dem Proto-Medikus zur Grundlage seines allgemeinen Provinzial -Berichtes dienen sollen. §. 25. Anhang für die Seeprovinzen. Der Landes - Proto- Medikus einer an das Meer gränzenden Provinz ist wirkliches Mitglied und wirklicher Rath des daselbst bestehenden Gesundheits-Magistrates , wenü er an dem nämlichen Orte sel-s nett Wohnsitz hat, in dem der Gesundheitsmagistrat sich befindet. Die Besorgung der Sanitätsgegenstänbe, welche auf den Seehandel Bezug haben, wird dadurch mit der Leitung der Sanitätsgegenstänbe des innern Landes in die n'öthige Verbindung gesetzt, und eS wird auf diese Art leicht, gemeinschaftliche Maßregeln in Fällen zu treffen, in welchen die beiden genannten Gegenstände dergleichen fordern. N. 7182. Hofkamleidekret an sammtliche Larrderstel-Un vom -z. Oktober 1806. Se. Majestät haken $tt befehlen genih t: daß bei NB (103 ) Bei Besetzung der Fräulein- Stifts - Präbcnden känf, ^-eigneke» tighin in die Liste der Mitwerberinuen diejenigen, welche zur Aufnahme vermöge der Stiftung nicht geeignet sind, gar nicht einzutragen, sondern gleich mott» virt abzuweisen seyen, und dieses in Hinkunft auch bei Men andern Stiftungen genau zu beobachten fepe. Welche allerhöchste Entschließung der Landesstelle zur genauen Nachachtung bei Erstattung solcher Vorschläge eröffnet wird. ' N. 7183- Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-len vom 23. October, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesguber-nium den 7., von dem grllizifchen Gu-dernium den 14., von der Landesregierung ob der Enns den 21., von dem böhmischen Gubernium den 27. November 1806. Da man die bisher üblich gewesene Art der Kundmachung der Auswanderungsurtheile unzureichend gegen Au« wanderer findet, und die Ordnung mit sich bringt, daß derjeni- ergebende ge, gegen welchen nach der nicht befolgten Ediktal--Citation ein Urtheil gefallet wird, und der aus den - Erbländern abwesend ist, durch eine angemessene Kundmachung in die Kenntniß von diesem Inhalte gefitzt werde, um hiernach seine weiteren Maßnehmungen einrichten zu können; so sind von nun an alle gegen Einführung; bei Wlsner, Gewichtes de», B«r schleiß« de« Elfen« inGalliji«^ C 14» ') • gen bit Ausivayderer als solche ergehende Straftrr-fheile, nebst der bis nun bestandenen Kundmachung auch noch mittelst bet Zeltungsblcittrr bekannt zy ma-cheir. :7 N. 71^84. Hofkanzleidekret an das gallizr'scbe Landes-^uberm'tmt vom 23. Oc^ober^ kundgemacht am 14. November 1806. Es wird verordnet t 1} Daß in Hinkunft bei dem Kauf und Verkauf« des EiftnS bloß daS Wienergewicht zir gelten habe; r) Daß daS Gebünd- Eisen für das Inland bei Hammerwerken nur nach dem Wiener Centner zusammengefchlagen, überhaupt bei demselben ^ sich nur des Wienergewlchteü bedienet werden solle.*) ' V #) ttm jibes Mißverständnis, welche« aus fcer Textirung de« e a. S. »ntfU&cn könnt», zu hefeltlgtn, wurde durch höchste« Hoftanzleibekret vom 15. Januar 1807 b« Eton de« gedachten Paragraph«« dabin erkläret: „Daß das Zusammenschlagcn bei Tisens in Gebunden „zwar auch ln Zukunft den Federungen jsnet Verhältnisse „überlassen wird, die durch die Erfahrung über die Leich-„tigkeit des Absatzes, und die Wünsche der Käufer in ver-,,schiebinen Gegendess verschiede» sich bilden ; nur muß daS „Gewicht des Gebündes frnrntt nach dem Wienergeivlchte ^angegeben» und de, der wirklichen AbwleguNg sich genau „bei nSinlichen Geisichlrs bedienet irrrden. C iq5 ) 3) Daß dieselben einen jeden Stab und Artikel mit dem Hammerzeichen versehe» sollen. Diese Vorschrift hat bei sammtlichen Hammer-merken in Gallizien mit i Julius 1807 in die Wirksamkeit zu treten, damit dieselben bis dahin ihre Gewichte, Wagen und Ablvhnungs - Tariffe gehörig um-Ündern können. .Den Handelleuten wird zum Verschleiße ober gehörigen Ordnung ihres nach altem Gewichte gebundenen Eisens der Termin biS Ende Dezembers igo/ bewilliget. Nach Verlauf dieser Zeit aber ist im Handel das Gebiinde - Essen unter Confiscationsstrafr . nur nach dem Wiener Centner zu verschleißen. In Hinsicht jener Eisen - dorten, welche in den Hammerwerken für das Ausland, oder nach besonder« Privatbrstellungen geschmiedet werden, ist zwar bit Gewichtsbestlmmung unbeschränkt; es dürfen jedoch dergleichen Eisen - Sorten unter keinerlei Vorwand« ln'den Handel gebracht werden, widrigenfalls sie ohne weiters bev Confiskation unterliegen würden. N. 7185. ' Hostanzleidekret an sammentliche Landerstet ' len vom sz. Mctoder '1R06, kuudge-macht von dem m'hrisch - schlesischen 2cn desgubemium den 28., von dem fteirrsch-kürntnerischen Guberninm den 29. No-. " vent- Ur-K ( i o5 ) vember, vom gallizkfchen Landes-Guber-nmm den lz December 1826. / AnSbeh» nung der Areijüaig-kcik auf Salzburg u. Werckttvlvs-gavkN. X Da das Herzogthum Salzburg und das Füc-stenthum Berchroldsgaden durch den Traktat von Pres-bürg wirklich integrtrende Theile des 'österreichischen Kaiserthums sind; so tritt eine völlige Freizügigkeit, wie solche zwischen den übrigen k. k. deutschen Erblanden wechselseitig bestehet, ein, und ist weder ein Abfahrtgeld, noch eine Emigrations-Taxe mehr. und zwar vom Tage der von Seiner Majestät erfolg- ten Besitznahme des Herzogthums Salzburg und des Fürstenthums Berchtoldsgaden nämlich: vom 12. Februar dieses Jahres zu beziehen. N. 7186. Höfkanzleidekret an die niederöfterreichische Regierung vom 23. October 1806. Wenn fit In jenen Fällen, wo es sich lediglich um die Angelegen- Anweisung des sistemisirten Gehaltes für einen nen Jnvestttu- investirten Pfarrer, Lokal- Caplan, oder für «inen haltizMa» Cooperator handelt, ist bei Erstattung des Berichtes gen, Pen- zwar kein Stempel zu gebrauchen, sondern die Der- ffotwunflcfi/ . der Stempel Handlung von Amtswegen anzusehen; dagegen aber K«n*seye" bat die Landesstelle in Fällen, wo es sich um Gehaltszulagen, um Pensisnirung oder Pensionserhö-hung geistlicher Individuen, um Aushülfen, oder Anweisirng des Deficientengehaltes handelt, sich bei ihren t $0£ C 107 ) ihren Berichten stets des Stempels zn bedienen, indem diese Gegenstände eigentliche Parteisachen sind. 'N. 71S7- Hoffammerdekret für Böhmen, vom 24. October, kundgemacht von der Landes-gierungobder Enns den 2. Novemb. 1806. Den hierländigen Postmeistern wird das auf Postrkttgelb Erdötzung. X fl. 30 kr. erhöhte Rittgelv für ein Pferd, und eine einfache Post von Privatreisenden, vom 1. des künftigen Monats November, bis auf weitere Anordnung zu beziehen bewilligt. N. 7188. Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-desgubernium den 24. Oktober 1806. Alle aus dem Normalschulfoud besoldeten Tri- Was bte, äu# dem vialschullehrrr und übrige Partheien haben zur schleu- Normal-nigen und bündigen Kontirung dieses Fonds in den Erhebungsquittungen jedesmahl den Kreis zu denen- Schullehrer nest, zu welchem sie gehören, und die zu erhebenden bei de» Er- ff hebLngs- Beträge nach dem Miiiräriahr zu berechnen. quittungen zu beobachten haben. 7l8Y. Patent vom 24. Oktober ig°6. Wir Fran; d er Erste rc. Bekennen hiermit und thun kund: daß Zwischen Unserm k. f. bevollmächtigten Hofkommissär und wirk-ljchem Hoftathe, Joseph Innozenz von Sreinherr, Mn dem Staatsvex« trog über 5st«»rr!c5k- fcfeen 5t»l: fttffaatt rind dem Eroßbsrzsgs timuc Bs2: Seil, < w8 ) tt*§ Cdlky »pn Hohenstein, und dein bevollmächtigten geheimen Referendär des GroßherzogkhumS zu Baaken Liebdrn, Johann Bapt. Hofer, eine freundschaftliche Uebereinkunft abgeschlossen worden ftpe, nachsteheaden vollständigen Inhalts: i Nachdem die durch den Preßburger Frieden her-heige^ihrte Veränderung des Besitzes verschiedener, hauptsächlich der ehemaligen Vorder-Oestereichischen Mnber für manchen Pensionisten die unangenehme Folge haben könnte, seinen bisherigen Aufenthalts-Ort verlassen, und mit einem andern, zum nicht ge-ringen Nachtheils seiner ökonomischen Verhältnisse« verwechseln zu müssen, so haben Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baaden beschlossen, dieser In-konvenienz, zum Besten der beiderseitigen Untrrkha-nen, durch Abschlicßung einer förmliche» Konvention abzuhelftn. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, Hasen za dem Ende Ihre» wirklichen -Hvfrath und Hof-kommissär Joseph Innozenz von Steinherr, und Sr, Köfligliche Hoheit der Großherzog von Baaden, Ihren geheimen Referendar , Johann Bapt. Hafer, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, weiche Über nachstehende Artikel übereingekommen find. Art. I. Den penstonirtey Dienern ohne Unterschied hohen und Niedern,r geistlichen und weltlichen, Eivil- und Militärsiandes, soll eö frei stehm, nach ^ ih- C 109 ) GO ihrer Privat-Convenien; die von einem Theil« bewk!» iigten Pensionen; (in dem Lande des andern Theiies verzehren zu dürfen. Art. II. Die Jurisdiktion des Souveräns, in dessen Lande fte die Pensionen verzehren, foil wegen aller dort begangenen Handlungen oder kontra-Hirten, Verbindlichkeiten oder eingeklagren Ansprüche nicht erschwert, mithin von dem Pensionsherrn keine weitere Jurisdiktions-Ansprüche an ihn gemacht werden , als jene, welche zur Bedeckung feiner Unterthä-tun wegen ihrer Forderung auf solche Pensionisten ab» zielen, oder aus einem in dem Lande des Pensionsgebers beibehaltenen Gutbesitzt fließen. 81 rt. III. Der in dem vorstehenden Artikel II. enthaltenen Einschränkungen ungeachtet, soll den Pen« Konlsten doch immer die freie Wahl bleiben, auch nachher wieder ihren Aufenthalt ungehindert und ohne allen Abzug und Nach-Steuer in dem Staate beS Pensions-Brbers, und so umgekehrt, nehmen, und daselbst ihre Pensionen verzehren zu dürft». Art. IV. Auf diese Wohithaten können die fcgtnanmeu, Quieszenten, welche vcrmög ihrer Pen» sioniruiigs-Vuhälknisse noch zu befondern kandesdle,!--sten, welch« ihre Gegenwart fordern, verpflichtet sind p keinen Anspruch machen. A r k. V. Die Dauer der wechselseitigen Verbindlichkeit dieser Convention wird hiermit einzig auf die derwahli-e Generation, mithin als etiir Folge M ftof c us ) bes Friedensschlusses, bloß auf die Lebenszeit der durch diese Veränderungen betroffenen Individuen beschränkt. Ark. VI. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sotten binnen dreißig Tagen oder wo möglich noch eher ausgewechselt werden. Bo geschehen und unterzeichnet Giinzburg den i. Sept. 1806. (L. Š.) Jos. Inno- (L. S.) Joh. Bapk. zenz v. Stein Herr, Hofer, Großhcrzdglich k. k. öfter. Höfrath und Baadenscher geheimer ^Hofkommiffäc. Referendar. In reiflicher Erwägung alles dessen, halten Wir die vorstehende Uibereinkunft in ihren sämmtlichen Theilen genehm, und geloben Alles, was darin enthalten ist, in genaue Ersiillung setzen zu lass». Zur Bestätigung dessen ist gegenwärtige Ratifikations-Urkunde von Uns eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm kaiferl- königl. Majestäts-Siegel versehen worden. Gegeben rc. Nachdem die Angelegenheiten derjenigen Partheien , welche im Ausland« Forderungen haben, dadurch sehr erschwert werden, weil von vielen Unter-beh'örden die Namen der Parkheien, ihrer Geburts-Orte , der Distrikte und Länder, zu welchen sie gehören, des fori rei sitae, dir Zeit ihrer Auswandi- HO ( in ) / > , , 5 rung, die Qualifikation ihres hierländigen Aufenk- Haltes so unvollständig angegeben werden, daß man oft, ungeachtet der mühesamsten Nachforschung ausser Stand ist, diese Forderungen aufzufinden und sol-hin deren Befriedigung im Ministerralwege zu des Wirken; so erinnert die k. L vereinigte kraincrisch-g'är-zerischt Länderstelle in Folge hohen Hoftanzleidekcers vom 20. v. M., baß derlei vorkommcnde Gesuche vor ihrer Einsendung gehörig, und so genau, als wögiich instruirt werden müssen. Laibach den 5. August 1807. N. 7190. Hofkanzleidekret vom 25. Oktober , kundge-machtvon der nieder«österreichischen Landesregierung mt Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 27. Oktober 1806. Se. Mas. haben allergnädigst zu bewilligen geruhet, Laß zur Vermehrung der Zuflüsse für den Armen-Ver« forgungsfono die Sensarire bei dem Kaufe und Verkaufe der Staats-Papiere von einem halben auf eines vom Tausend, vom 1. November d. I. an« zufangen, erhöhet werde. N. 7191. Hofkanzleidekret vom 25. Oktober, kundgemacht mittelst Verordnung von dem Ap- Dle Sensa-rfc beim Vcrtedr der Staats-ipaxieie wird zum Debuf des Armen-SSerfcr; gungsfonbi (Ulf Eins V0M SfitM send ttb&W. Nochab» mung der Bank» Zet-ttl durch Dinte und Feder wie anjnftderr s«ye. Zum Dan-kozelrel-Tttgungs-fond rolt der Juschla« nuf di« žRu: stikal- und Doininika!» steuer g«-> fchehen. %9 C m ) Appellations- und Criminal-O.bel'gericKt im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Katts front' n. Februar 1806. Nachdem laut Hofdekret from 25. Oktober i§o5 aus mehreren eingelangten Kriminal-Nntersu-chungs -- Akten liber Verfälschung 'öffentlicher Kredits-Papiere zu entnehmen gewesen ist, daß die Nachahmung eines Banko-ZettelS dutch Dinte und Feder nicht einhellig nach dem §. 96 des Strafgesetzbuches, sondern als Betrug beurtheilt worden stye; so haben Seine k. auch k. k. Mosestät zur Behebung dieses Zweifels h'öchst ju entschließen Befanden, daß jede Nachahmung der Danko-Zettel durch Dinte und Feder das itn §. 96 bezeichnete Verbrechen des Versuches der Verfälschung öffentlicher Kredits-Papiere darstelle- N. 7192. Hofkanzleidekret für Böhmen vom 26. Oktober 1806. Durch das allerhöchste hier vorangegangene ''Pa, kent vom 20. August d. I. ist kund gemacht worden, daß der während des Verlaufes, der nächstfolgenden fünf Jahre festgesetzte 50 perzent. Zuschlag duf[bit Rustikal, und DomtNikal-Scruec in sämmrltchen deutschen Erbländern vom 1. November igoS anyifa»-gen, zur Einziehung,^u»d Vertilgung her Dankos Zettel bestimmt, mithin die daran einstießende Summe abgessntzerl, und ungeschmälert «m dir eigends 4» bU* C 113 ) diesem (hibe crticbfefe Banko.-Zettel-Tilgungsfonds-Hauptlasse abgeführt werden soljen. Um dieses nach dem ausdrücklichen Willen Sr. SPajtflär zuverlässig, und unaufgehalten zu bewiiken, har die kanbesstelie folgende Einleitung zu treffen. 1) Iss dieser zu dem DaiikoeZettel-Tilgungsfonde gewidmete go perzenttge Skeuerzuschlag ai's eine besondere Einnahms-Rubrik von der ordinÜ- en Kontribution abgesondert bei dersiäudischen Kasse zu verrechnen; 2. Die Provinzial-Staotsbuckhalturg , welche die Rechnung der Steuerkasse respiziit, hat mit Ende jeden Vierteljahres einen Ausweis über den eingefiossenen 50 perzent Zuschlag zu verfasseij, und solchen dem ständischen Landesausichuffe vor-zulegen. Z) Der Landesausschuß hak jenen Ausweis unver-, weilt der ständischen Kasse mit dem Aufträge zu--, zumittcln, den ausgewiesenen ganzen Betrag eit die dortige Banko - Zettel-Hauprkasse lautende Verlags - Quittung zu erlegen, diese Verlags-Quittung aber farnnu dem buchhalterischen Ausweise durch die kandessiellr an die Hofkammer für die BaNko-Zettel-Tilgungs-Hauptkasse ein» , zusenden. 4) Endlich ist mit Ende jeden Jahres von der jPl0viNjial--Staarsbuchhaltung in einem besonderen Jahresausweise die ganzjährige Gebühr •XXU. D«nd. H * dir» ^ Wegen Eenerals Wikare» / D' V ' . - Vi MB ( !I4 ) MB diefts Zo perzent. Zuschlages, die daran geschehene Berichtigung und Abfuhr, so wie die noch haftenden Rückstände aufzuführen, und diesen Ausweis unmittelbar an die Banko-Zettel-Staatsfchulden-Tilgungs-Hofbuchhalterei einzu-finden. /. ' ' N. 7193. Hofkanzleidekret an die nieder-österreichische, odder ennsische und steierisch - karntheri-sche Landesstelle vom 27. Oktober igoö. der Bet Erlassung der Vorschrift vom 20. August 1802, womit dem Bischöfe Überlassen wurde, wen derselbe aus dem Mittel der Domherren in Di'özesan-Geschäften besonders verwenden wolle, gieng die Absicht Sr. Majestät nur dahin, den Bischöfen die fttii Wahl ihrer General - Vikare, ohne Beschwerung des Religionsfondes, aus dem Wittel des Domkapitels, oder allenfalls auch aus dem Mittel der übrigen Di'özesan-Geistlichkeit zu überlassen; nicht aber das Kapitel selbst um ein Mitglied zu vermindern. Wo demnach ein siebentes Kanonikat bisher mit dem nun auf Kosten des Religionsfondes nicht mehr bestehenden General-Vikariate verbunden war, hat dasselbe auch für die Zukunft zu verbleiben. N, AO C ns > ,x K 7194. Verordnung des vereii.igten Gallizischen Landes - Gubernium vom! 28. Oktober 1806. Die Quittungen, Empfangsscheine, und Re;e« W-rcl'cm Stempel jbit pissen der Partheien, für die, von den geychtlichen Outriungen Depositenämtcrn .zurückerhalttlie Kautionen haben dem endete6*' von grrtchili- 6 Kreuzer-Stempel zu unterliegen. N.' 7195* Hofkanzleidekret an sämmtliche Landerstel-len, vom 28. Oktober, kundgemacht in Niederöfterreich am 7., in Oesterreich ob der Enns, in Steiermark und Kärnten gm 12., in Mahren, Schlesien und Krain den 14./ in Trieft am 18., in Böhmen am 20,, in Gaüizien am 21. November igb6. r chen Depvst-remimtern zurüWdakk jene Äaunsr neu untere liegen. Zur Beförderung der überaus nützlichen Obst-baum-Kulkur haben Se. Majestät gegen die Bescha- Mbäume diFer der Obstbäume ei« eigenes Strafgcfetz berge« stalt zu bestimmen befunden, baß derjenige, der sich unterfängt, Obstbäume, vorzüglich jene, die im Freien gepflanzel sind, in was immer für einer Art, will-kührlich oder muthneillig zu beschädige», im ersten Detretuugsfalle mit einem strengen Arreste von einer Woche; im zweiten Falle aber mit einem strengen Arreste von dret Monarhe», und dabei nach Umstän^ £ 2 den v & MB C --S ) MB den auch noch mit fünf und zwanzig Stockstrciche» gezuchtiget werden follc. Die Landesstelle hat daher dieses Strafgesetz durch eine besondere gedruckte Cirkularverordnung all-gemein kund zu machen, und die Einleitung zu treffen, daß an gangbaren Orken, in deren Nabe sich Obßbaumpflanzungen befinden, eigene Warnungstafeln mit Andeutung der gegen die Befchädiger der Obsibäume verhängten Strafe aufgesiellet werden. N. 7196. Hoftanzleidekret an sämnrtliche LanLerste!-len vom 29. Oktober 1806. Llriögket- Da die Behebung der Interesse» von jenen §a« Pitals * Summen , welche in einzelne Gulden, Kreu-fiml4P°‘ Zer, oder Diertelkreuzer auSgehen, im öffentlichen Fon-Le anlicgen, und entweder dem Religions- Ttudien-Schul - oder StistungSfonde gehören, sowohl dem betreffenden Fonde, als der Caffe, welche dieselbe zu bezahlen hat, mehrere Berechnungen verursochek; so hat die Etaatshauptbuchhaltung den Antrag gemacht, daß zur Erleichterung der Manipulation dergleichen Capitals- Posten bei Umschreibungen mir einer kleinen Daraufgabe von einigen Gulden auf eine runde Zahl gebracht, mithin, wenn j. B. das Capital 1*936 fl. 29 kr. beträgt, zur Erreichung einer runden Summe von 19451 ß, • 3 fl. zr kr. darauf gegeben werden fallen. So K» c -,7 3 »<• ©o wir.hiernach bereits tu NieLerSsterreich das Nöthlge eingeleitec worden ist, so erhält auch die kandesstelle den Auftrag, diese Ausgleichung und Um» fchreibung ähnlicher- CapikasSpostcn , . die einen dev oben genannten Fonds gehören, ans die von ber EtaatÄ-hauptbuchhaltunz an die Hand gegebene Art zu ver-«klaffen, und deßhalb der Caffe, welche diese Fond-zu besorgen hat, die erforderliche Weisung zu ertheilen. N, 7197. Patent vom 29. Oktober 1806. Wir Franz der Erste, rc. Als Wir die Maßregeln, die Wir zur Herstellung Unserer Staats - Finanzen n'ökhig fanden, durch das unter dem 20, August l. I. erlaffene Patent 'öffentlich kund gemacht haben, hegten Wir die ttostvoye Hoffnung, daß dem von Uns mit so vielen Opfern errungenen Frieden eine allgemeine Ruhe bald Nachfolgen, und diese die Erreichung Unserer, auf das Beste Unserer getreuen Unterthanen gerichteten Absichten begünstigen werde. Seither haben sich aber zahlreiche fremde Heere nahe an Unseren Gränzen versammelt; der Krieg zwischen denselben ist schon wirklich ausgebrochen, und es läßt sich noch nicht vorauSfthen, wann die allgemeine Ruhe in Europa hergtstellr ftyn wird. Fest entschlossen( die strengste .Neutralität zwi> schc» C 118 ) %š? schen den kriegfübrenden Mächte» zu beobachten. bas Unheil des Krieges von Unseren Staaten abzumenden, und Unseren getreuen Unterkhanen die fernere Fortdauer des Friedens zu erhalten, haben Wir tlnS in die Nothwendlgkeit versetzt gefunden, ein eigenes beträchtliches Lrupvencorps zur Werstcherung dieser Neutralität an Unsren Gränzen zusammen zu ziehen. Jedermann w'.cd es von selbst einleuchten, bag die Aufstellung eines solchen Tcuppencorps, so wie dessen Versetzung mit allen nöthigen Erfordernissen, nicht ohne einen außerordentlichen Aufwand geschehen, dieser qber von den gewöhnlichen Einkünften nicht bestritten werden könne. Um demnach die hierzu erforderlichen beträchtlichen Kosten aufzubrkngen, oabet aber Unsere getreuen Unterthanen, so viel mir möglich zu schonen, verordnen Wir Nachfolgendes, und zwar: i) Die Steuer und GefällSvernrehrung, wclche Wir durch besagtes Patent vom 20. August d. I. zur Verminderung der Wiener - Stadt - Bancozet-tel bestimmt haben, werden, mit Ausnahme des zu seiner ursprünglichen Bestimmung noch fernerhin gewidmeten Ertrags der Bunzirungsanstalt, einstweilen zur Bestreitung der außerordentlichen Auslagen , welche die Erhaltung Unserer Neutralität erfordert, jedoch nur in so lange verwendet werben, als die Aufstellung der zu diesem Ende bestimmten Truppen unentbehrlich ftyn wird. Da St*® C 119 ) StB ,,, Da jedoch diese Steuer und Gefällsvermehrun-gen zur Bestreitung der zu 06angeführtem Zwecke erforderlichen Auslagen nicht hinreichen', so sehen Wir uns genvthiget: 2) Statt des mittelst des oberwähnten Patents dom 20. August dieses Jahrs ongeorbneten, zun» Thcil gezwungenen Anlehens von fünf und fieben» zig Älillionen Gulden, dessen Eröffnung bis auf weitere Verfügung ausgesetzt bleibt, eine außerordentliche Steuer zu einem halben Percent von jedem beweglichen uud unbeweglichen fruchtbringenden Stammvernwgen Unserer Unterthanen < welches ein tausend Gulden erreicht ober, übersteigt, auszuschreiben, hiervon jedoch die in dem SML Wiener, Banko anliegenden Capitalien, so wie jene Darlehen, welche gleiche Vorrechte mit denselben genießen, in Gemäßheit der dem Banko er-theilten Privilegien, auszunehmen. 3) In den Vermögens - Fassonen oder Erklärungen muß das zu versteuernde Vermögen von ein tausend Gulden aufwärts, vollständig, jedoch in runden Summen angegeben werden, also zwar, daß jene Beträge welche ein hundert Gulden nicht erreichen, wrggelasse», und diese Erklärungen blos stufenweise, auf 1000, 1100 und 1200 Gulden und so weiter nach dem wirklichen VermögenSstandr eines jeden ausgestellek werden. Die Fristen zuk Einreichung dieser Vermogens- . ' v tfü» SBcOTucfittvg tier Lcdrer ter allge» meinen Geschichte on Licäen in «Ine höder» Gebalii-stufe. erflämitgcn und zur Berichtigung der Steuer, fo wie btt Strafen gegei bftitiijtit ptrthrien , welche sich der Entrichtung dieser Steuer etwa entziehen wollten, ober die Zahlung in deN bestimmt werdenden Fristen nicht leisten itihbm, werden in einen /eden Lande vermittelst eigener Cncularien bekannt gemacht werden« Uebrigens hegen Wir die feste Ucberzengung, Unsere lieben Und getreuen Untertanen sich auch dieser, zur Erhaltung des allgemeinen, so sehnlichst gewünschten, Ruhestandes nörhigen Opfern mit ihrem gewöhnlichen, so oft erwiesenen Eifer für das Beste des Staates bereitwillig unterziehe«, und somit zur Herbeiführung des glücklichen Zeitpunctes werkthätig beitragen werden, wo Unsere, zur Herstellung der Finanzen beschlossenen Maßregeln mit der Zuversicht eines entsprechenden Erfolges zur Ausführung werden gebracht werden können. N. 7«9§. Hoflanzleidek^t an fammtliche Länderstellen, wo Licäen bestehen. Vom 32. Oktober 1806. Se. Majestät haben den Lehrern der allgemeinen Geschichte an den Licäen das Recht zur Vorrückung in eine höhere, für die Lehrer der Philosophie bestimmte Gehaltsstufe, welches denfelhen vermöge des neuen Studienplans bisher nicht zu^estanden war, zu bewil-Uzen geruhet. N, NS ( 121 ) NS • N. 7199. Hofkauzleidekret vom 31. October, kund-gemacht von-dem tcmm'etfen gallizischen kandesgubernium den29. November 1806. « z (flC Die Beisassen auf Nolen ober Gärtlergründen Umcribanei, sind als Häußlcr, diejenigen hingegen, welche?b(\ Bauer», Gärtlern ober Häuslern, zur Miethe woh- o»Änn^E nett, sind als Innleute zu betrachten, und nach den fine, 5. §. 12. u. 13^, des Frohnpatentes vom 16. Junius »786 zu behandeln. N, 7200. Verordnung des vereinigten Galiziscken Landesgubernium vom zr. Oktober -806. Die Dominien sind zu der ordentlichen Nachfta- Die Dome- ftfen sollen ge bei den nächsten Postämtern, bann zur Abhohlung bei Poftäm-der an selbe einlangenden gerichtlichen Zuschriften unter ^J^ng^L Androhung einer angemessenen Ahndung zu verhalten. g*'^f‘r Land. ner i$07 in deutscher Spracht anfangen. wllu?!* N. An Ansehung der SJetino» gcnäffeuer, n-elchc kurch das ül/«r: höchste Pa-ttnt vom 29. Oktober 1K06. bekannt ge-niachi mori feen ist. C $23 ) November-N. 7202. Verordnung -er k. k. Landesregierung im .Crzherzogthume Oesterreich Unter der EunS, dann ob der Enns, dünn Karnthen Gallizien vom $. November, in Böhmen vom 4. November 1806* . • ... - / Im Verfolg bed vorhergegangenen unterm 29» Dftober l. I. erlassenen höchsten Patents wird ht An» sehirng der, durch dasselbe ausgeschriebenen, Vermögenssteuer zur allgemeinen Wissenschaft und Richtschnur das Nähere hiermit bekannt gemacht. , §. I. Jedermann hat den Kapitalswerth seines gelammten, nach Abzug aller Schulden rein Uberblei« benden, Vermögens in Anrechnung zu bringen; und zwar v a) den Werth aller Realitäten ohne Ausnahme, welcher nach einem sechsjährigen Durchschnitts-'ertrage zu fünf Percenten tu Kapital anzuschla- - gen ist. b) Alle in den Staats - und andern öffentlichen Fonds anliegenden Kapitalien. Hiervon sind jedoch ausgenommen, folglich steuerfrei, alle in dem Stadt-Wiener-Banco anliegenden Beträge, dann diejenigen Kapitalien, welche eben jene Vorrechte, wir den nun genannten zugest-chert find, nahmentlich: die Kapitalien von den im Rer- AS C -rž ) Reicht, tu der Schwei;, in Holland, in beit Wieben landen mtb in Italien gemachten k. k. Anlehen, dann «Re jene, welche in die in Wen eröffneten Staats-lotterir - Anlehen eingelegt worden ftnb) c) Die bei Privaten anliegenden Kapitalien. d) Alle ju einem fruchtbringenden Verkehr gewidmeten Baarschaften und Effecten. e) Den Werth aller zum Verkehr bestimmten Maaren und anderer Vorräthe, mit Ausnahme jener, die zu beat fundo instructo einet SJealU t8t gehören z endlich f) den Werth aller Geräthschqften, welche zum Betriebe einer Fabrik, Manufaktur und eines Gewerbes nothwcndig sind. §. 2. Die Wohnungen, welche die Hauseigen-thümer selbst inne haben, so wie die Produkten, welche die Realitäten-Besitzer zu ihrem Hausbedarfe verwenden, sind auch gewissenhaft in der Ettrags-Derechnung, nach welcher der Verm'ägenswerth anzu--fchlagen ist, ln einem, den drrmahligen Preisen angemessenen, Verhältnisse einzubeziehen. §. Z. Besitzer der Fideikymmiffe und Majorate werden von Sr. Majestät berechtiget, die zur Ent, richtung der Steuer nothweudigeu Gelder aufzuneh» men, und dieselben auf das Fideikommiß oder Majorat intabuliren zu lassen; denselben wird aber zur Psiicht gemacht, die gnfgeiwmmenrn Gelder binney . zehn HO C 124. zehn Jahren, und zwar jährlich beit zehnten Tg eil, davon zurück zu zahlen. §. 4. Bon der Entrichtung dieser aufferordentli-chen Vermögenssteuer sollen befreit seyn: s) Alle Stiftunzen für Schulen, für Arme und für andere fromme Anstalten; dann b) Jedermann , dessen gelammtes nach btr Anord, nung im 1. §. zur Versteuerung geeignetes Vermögen weniger als Eintausend Gulden beträgt. ?. Z. In der Zuversicht, daß ein jeder Staatsbürger, seinen Unterthanspflichten getreu, das besitzende fruchtbringende Vermögen gewissenhaft angr-6eit werde, und das mäßige Opfer davon mit einem halben Percent für die zur Sicherheit der Länder, und zur strengen Handhabung der Neutralität noth-wendig gewordene Maßregeln darzubringen; haben Se. Majestät zu gestatten geruhet, die Steuerpflichtigen von der umständlichen Ausweisung Ihres Vermögens, weil dieselbe Jedermann lästig seyn würde, zu entheben, und die Vermögensbekennlnisse nur aus folgende Art abgefaßt zu verlangen: „ Der Unterzeichnete erklärt hiermit (bei Adeli-chen: unter adeiich er Treue, bei Priestern: „ unter priester sich er Treue, bei allen Kbri-„ gen Menschenklassen: an Eides statt) daß all „ sein reines, nach der allerhöchsten Anordnung zur ,, Versteuerung bestimmtes, Vermögen in ... ► „Lut- »» ■( »s ) y Gulden besteht, wovon die Steuer mit tiatm „ halben Percent auf ... . f!.................kr. «nt* „ fällt- " Der Wohnort, der Bezirk, das Kreisamt und die Hausnummer des Erklärenden sind auf den Erklärungen oben anzumerken. Jene, deren Vermögen weniger als Eintausend Gulden betragt, haben sich zu «vtlären „ Ich Uir-,, terzcichneter erkläre unter adelicher oder priesterli-„ cher Treue, oder an Eidesstatt, daß Ich zu der „ ausgeschriebenen ausserordentlichen Vermögenssteuer „ nichts beizutragen schuldig bin. " $. 6. Diese Erklärungen müssen vor dem r. Januar igo/, nach der Eigenschaft und dem Wohnorte der Fatentrn entweder den Dominien , den Magistrate», den Kreiüämtern, oder den Claffenßeuer-Hofkommissionen auf die für die Classenstruerfassivnen vorgeschricbcne Art eingereichet werden. Den Familienhäuptern und Hauseigenthümera wird in Ansehung der Erhebung der Verm'ögensbe-kenlltnisse die gleiche Verbindlichkeit, wie in Ansehung der Classensteucrfsssionen, auferlegt. §, 7. Die zu entrichtende Steuer muß binnen den sechs Monathen, vom 1. Januar bis letzten Junius igo/, erlegt werben, und zwar binnen den ersten drei Monathen zur einen Hälfte, und binnen den folgenden drei Menathen zur andern Hälfte. §. 8. NS C "6 ) 8- Die Classensteuer - Hofkominissionen «verbell denjenigen Fatenren, welche eine Vermögenssteuer zu zahlen haben, Anweisungen zustellen lassen. Diese müsse» bei der Entrichtung der Steuer vorgewiesen werden, damit auf denselben zur Bedeckung dis Zahlenden , die geleistete Zahlung bestätiget werden könne. §. 9. Im Falle ein oder die andere Parthei die auf sie entfallende Vermögenssteuer, eher, als ihr tie Zahlungsanweisung zukommen wird, zu berichtige» entschlossen wären t hat dieselbe ein Dnpplikat von der etngcreichten Vermögenserklärung zur Kasse zu bringen, und nach geleisteter Zahlung wird ihr von der Kasse ein Schein darüber zu ihrer Bedeckung «felget werden. §. 10. Für den Fall, wenn Jemand diesen Anordnungen die schuldige Folge nicht leisten sollte, wird festgesetzt t' a) Derjenige, welcher die Einreichung seiner Erklärung binnen der vorgcschriebenen Frist aus Vorsatz oder Nachlässigkeit unterläßt, wird, tm Falle er eine Vermögenssteuer zu zahlen hat, den doppelten Betrag derselben, im Falle er hingegen der Vermögenssteuer nicht unterliegt, drei ©tilgen Strafe zu erlege» haben, d) Derjenige, welcher bei Berechnung feines 23y» mögensstandes einer absichtlichezr Unrichtigkeit über- VB C 127 > VB überwiesen werden kann,' muß ebenfalls d err doppelten Cteuerbetrag erlegen; daher sich da jeder vorzufthen hat, baß er, im Falle die umständliche Ausweisung seiner Berechnung von ihm gefordert werden sollte, diese zu leisten vermöge. c) Derjenige, welcher die im 7. §. festgesetzten zwei Zahlungsfristen nicht genau beobachtet, und mit der Steuer-Abfuhr zurückhült, wird von dem abzuftihren schuldigen Betrage für jeden verflossenen Wonach, vom Tage an, wo die Frist verfallen sehn wird, 15 fl. vom Hun- * dert zur Strafe zu erlegen haben, und wenn er in der Zahlung so saumselig fepn sollte, daß er dieselbe zwei Monathe nach Verlauf der einen oder der andern der festgesetzten Fristen noch nicht erlegt hätte, dann wird die Steuer nach jeder Fristvcrsäumniß durch Exekution eingctrie-ben werden. . d) Gegen jene Ortsobrigkeiten und Hausinhaber, welche bei der Uebergabe der von denselben ein-zureichenden Verzeichnisse einer Saumseligkeit werden überwiesen werden können z wird, wie es bei der Elaffensteurr vorgeschriebe» ist, vor-gegangen werden. N, 7203.- 4 Vorschrift In ''Betreff der Un; sckilittab» flnbe her Fleischbau-tr an die Seifensieder und an daS Publikum. tti* C 128 ) N. 7203. Verordnung des tön. böhmisÄen Landes-gubernrums vom 1. November 1806. Bei dcm wahrgenommencn, auf den Weiß der Seifensiederwaaren so nachthetligen Bezug habenden Unfug der hiesigen Fleischhauer, daß sie das für den unentbehrlichen -Kerzenbedarf zur Abgabe an die Seifensieder bestimmte Kernunschlitt aus unerlaubter Gewinnsucht theils mit dem Fleische ansbauen, thcils o6 Immer für einem Preiße zit veräußere N. 7^04. KerokdttUilg des veremigtru Ealizifchett Landes-GuberrrLum vom 3. November iso6. _i Me befugte Äerzti ttnö Wundärzte foilert genau Affugü Mrindatztt verzeichnet, und letztere zur Beschaffung der chirurgi- sind zu v-r-fchen Instrumente verhalten, die Kurpfuscher überall abgeschaft,, derselben EinschleichuNg verhinde t, und Arurgischer sich nach den dießfalls bestehenden Vorschriften genau benommen werden« reo. Zn allen Orten', tob christliche Wundärzte oder WoTodun. Baader bestehen, ist die Todkenbeschau eiiizuführen, iU und in Städten sind dir vorgeschriebenen Leichenhän-ftr, in Dörfern aber die TobttnkÄmmern herzusiellen^ Ferners sollen die Dominien sowohl als Privat- Misthaufen Äerzte, Und Wundärzte ^bei Äusbrechung der Men- Wobnu schenkrankheittn und Viehseuchen immer sogleich an fe™e*u ^ XXfT, »oiid. Darleheni-Echelne ■fiber Aus-bülfen nudeln Zen». tralMeligi-vnsfondr. W C '3* ) Las Vorgesetzte Kreis-imk die Anzeige machen, endlich fetten bic der Gesundheit (o schädlichen Misthaufen, vorziigliö) »or Lenen Wohnungen und Judezchäuserri entfernet, die Pfützen und Cloackcn gereinigct, dann bit offenen Kanäle bebeefet werden. K 7Lvz. Berordnuttg des vereinisstett gallizischm Lavdeöguöerntum vom 5-, November »s°6, Die Kummeral-Wicthschaftsämter isolken bU Zes henLSpächtschillinge für den altgemeinen SkiftungS-fvnd imnur selbst einhebc» , und gelegenheillich bei der Abfuhr anderer Gelder an |bit Kr.iskassen übergeben» 5l. 72*6» HofkaAmer-Dekret an famnitliche Landen stellen vom 5. Novevrber 1806. Man hat wahrgenvminen, daß die Kameral-Fahlamter in fc*n Provinzen die ausgestellten Darlehens-Scheine über d!f von dem Zentral-Iieligions-fenbe er<>,' t'^tn ^»ürtfen, Unterstützungen und Vorschüsse in reiot Errechnung bringen. Da obrt 'ssei«, DarlehcnS-Ccheine wirkliche verzinsliche Echuldbriese vorstcllen, welche btt bessern Vcrm'ö'genskräften tes Fonds wieder zurückbezahlt werden müsse-r; so handle Iandesstelle an die Kamme- ral» AB C iLi ) ^js «al-Kasse den Auftrag zu daß die Ausstellung solcher Darlehens-Scheine jederzeit mittelst einer ordentlichen Durchführung in den Journalten zur Kontrole'der Staatshauptbuchhaltung ersichtlich gemacht rverbe. N. 7207V Hofkartzleidekret für Böhmen vom 5. November i 8o$t Da jt, Foig- des allerhöchsten Patentes dsm äds August bi I. der festgesetzte Zc> perzentige Zu- so y.«#»* w gen &U'i 1 schlag auf die Juveusteuer oomji. November d. I, ar.zufmigen > zur E«lizitr dmsteue^.,' Dankvjrrkt deMmt, nMi« W durch di,Zuschlag rtnfließenden Lun,uren «dzesouderk und uNANchmülert Banko-z an die elgenbs zu dieftck Ende errichtete Ba,nlo-Zet^ tcl-'LilgungsfotidstHauptkasse abgeführet werden mtif» fen » ss ist, um dteses Nach dem höchsten Willen Sr. Aajestcit, gehörig zu bewirken » erfisrderlich: 1) baß die Audjnsteuer-Kassen Insten Provinzen diesen Zo perzenrigen Zuschlag als eine eigene;, von der gewöhnlichen Zudensteuer abgesonderte 5, Einnahme verrechnen, und an die K-ammeral-Hauptkasse des karides monakhlich abführen. ß) Daß die Kammeral-lassen die hieran geschehen, in’ii Erlüge als Znterims-Eimiahmr verrechne, , I 2 3> c IZ« ) Z) Daß die Provinzial - Staatsbuchhaltungen mit Ende eines jeden Quartales aus den zu ihr gelangenden Kammeral-Kasse-Journalen einen Ausweis verfassen, wie viel int verflossenen Vierteljahre daran eingegangen seye, und solchen den känöerstellen »orlegen, welche diesen Ausweis der Kammeral-Kaste mit bim Aufträge zuzumit-kein haben werden, den ausgewiesenen Betrag an die Banko-Zettel»Tilgungsfonds«Hauptkaffe abzuführen, und als zurückverrechnete Interims-Einnahme tu Ausgabe zu steklem . 4) Daß die Abfuhr auf folgende Art geschehet Der Ertrag dieser erhöhten Steuer ist nämlich von den Kammeral-Kaffen bei der Banko-Zettel-Kasse gegen eine auf die Banko-Zettel-Haupk» kaffe lautende Verlags-Quittung zu erlegen, und diese Quittung sammk dem buchhalterischen Ausweise an die Ftnanzhofstelle für die Danko-Zettel - Tilgungsfonds - Hauptkasse einzuftnden, damit dir letztere den im Lande erlegten Betrag bet der Banko , Zettel - Hauptkaffe erheben könne. Z) Daß die PVovinzial-Staatsbnchhaltungen mit Ende eines jeden Jahres aus de» Rechnungen der Judensteuerkasse» einen Hauptausweis verfassen , welcher die ganzjährige Gebühr dieses Gteurrzufchlages, die daran bewirkte Einhebung AO C 133 ) AO und geschehene Abfuhr an die Aanko-Zektel-Til-guugsfonds-Hauptkasse, bann auch unter den Parteien haftenden Rückstand, und endlich die allenfalls in den Judensteuerkassen, ober bei dem Kammern! Zahlamtr noch unabgeführten Betrag darstellen muß. 6) Endlich, daß dieser Hauptausweis nach genommener Einflcht an die Finanz-Hofstelle. eingesendet werde, um ihn sodann der Banko-Z«k* tel, und Skaatsschulden-Tilgungs-Hofbuchhal-tung zum Awtsgebrauchr mittheilen zu können. Nach Maßgabe dieser Punkte hat demnach die kandesstelle das Erforderliche sogleich einzuleiten, und sich in der Folge darnach zu benehmen. N. 7308, Verordnung der Landes-Regierung in Nie-derösterreich vom 6. November 1806. Von der, für Niederösterretch erlassenen Verordnung , vom 21, Jänner 1792, wodurch den or, deutlich geprüften Land, Wundärzten auch dort, wo sich ein Leibarzt aufhäle, wenn der Kranke das Vertrauen in sie setzt, die Heilung innerer Uibel, so lange solche gemeine vorübergehende Krankheiten sind, erlaubet wurde, hat es auf allerhöchsten Befehl abzukommen, unb $at es bei dem 8, Absätze der Saui- täes» Lanbwund» <5tjte habe» innere Krankbei-ken nicht jt» behandeln, j wo sich ei« Leibarzt befindet. W c 'm y Ä A röitsordlmng dom z. Jänner: bag die Sand--Au >b, äqtt ßch der BehaeidlüNH innerlicher Krariktzrireu jenen» Orte, wo fich ein Leid-Arzt befindet, en.thal« ttn sollen, zu verbleibet,. \ N, 720(jk Hufkauzlcidekrct au sammtliche len bunt '6, Nuvembtzr »8®6. ■ Messung' Um der allerhöchste!, Mstcht gemäß die richttgr tüft tiiib” .Ueberfickt de< jeweiligen Krankenstandes ln )w SK Ulf irtär-Spitälern, so wie auch des Berhälmilsts zwi-> ^fchrn den Genesenden und Sterbenden zu liefern,, er? hält die Landesstelle das anschliiffjge formulate, nqch welchem die künftig mitzutheilendei Kranken« und Sterbrlistm her Äst'litqr, SyMer tfyR ftLen, W C *35 > % Provinz. F a v m ti I a r i\ ------V-r— K ran kun- uit d S t § rbc -- L: st s fijr Uit Monarh B, W—tfi— ! 1 Militär-Spitäler. j. Seunčtii-flnnb Im Mo»flkd 3nf. , Regiments N. zu N- ■ I ”“T - 1 Huff. N.--N. Z. - 1 i \ z x . S n m ni e r—:— '■ ' — .. - -- ——^ — —-— . v ' N, % Pnmerkuiig. Mit Dekret deö HofSricgsrqtdes from *3. ffltal'ig;* wurde fdmmtll#en General * Kommsndea aufgetrages , in bit O Liste «otfi zwei Rubriken, die rine fur [ene , weitste in tvibciie Spitäler spansferirt wurden; die andere abe» über soliste. die in der Beoanv, lpng geblieben End, -inzuschalten, von welcher SersügWg dq« gallizt-sche La»deS-Äubernl«,m „stk Hofd.kpet vom i». Äpzil 18.07 verständiget wurde, N,- S&ifflufäs rechr städkl-fchr^Gründe von Bauern (mb Unter-tdpnen. - W ( -Z6 ) N. 7210, Hoffanzleidekret an das böhmische Guder« «mm vom 6. November i«o6., kmrdge« macht am 3^ Januar 1807. Der bisher bestehende Unfug, baß Bauern und Unterchanen lediglich gegen Erwerbung des Bürger? rechtes bürgerliche städtische Gründe käuflich an sich bringen, kann wegen der Übeln Folgen für das All? g-meme und für die vom Gewerbe und Feldbaue Übenden Bürger ist den Landstädten der Staatsverwaltung nicht gleichgilkig seyu, weil solche Uns terthanen■ in zweierlei Eigenschaften, als Bauern« und Bürger erscheinen, dadurch nur Ve»R;krutirung zu entgehen trachten, die Vorspannssiellnng in den Städten außerordentlich erschweren, und in Hinsicht der verschiedenen bei diesen Unterchanen und Bürgern eftiltrekenden Jnrisdictioiien , bei Vormerkungen , Pfändungen, dann in Geschäften des adelichen Rich? ieramkes zu unendlichen Collisionen Anlaß gege? steil, endlich selbst auch den Pupillei, durch die Be? rtchtiguilg dvppelier Taxen geschadet wird. Um daher eines Thefts diesem schädlichen Mißbrauche Schranken zu setzen, andern Theils der in der Landesverfassung, und in den Stadtrechten gegründeten Rechten der Unterthanen nicht zu nahe zu treten, wird in Folge eincs bereits am 4. Mai $ 805. ynb am 6. November l. I. sneuerlich' hcrabgclangtcn HO ^ C '37 ) m .fafkanjleidekretcszi;r unabweichlichen Richtschnur hier-ni t festgesetzt, daß 1) in Jpinfunft fcjinnt Unterthane das Bürgers recht iticbev in freien, noch in Schutz, unb. unke» rhänigen Städte» zu crtheilen feyr, welcher nicht zugleich hausünsassig wird , oder aber die Erfordernisse besitzet, um ein bürgerliches Gewerbe treiben zu können, solches in der Stadt wirklich treiben will, und daselbst feine« Wohnsitz wühlet; dqß 2) auch kein Üntertban zu den? Ankäufe städtischer bürgerlicher'Grundstücke zugelaffen werden solle, welcher das Bürgerrecht nicht unter d^n gleich erwähnten Bedingungen erworben hgt, daß ' 3) wenn die Stadt, in Welcher tin Untertan dgs Bürgerrecht ansuchec, eine freie Stadt ist, der Bülgerrechtswerber, nebst Erfüllung aller in den vorhergehenden Absätzen vorgcschriebenen Bedingusigen, noch'insbesondere die gänzliche Entlassung ans der Unterthänigfeit vorher brchirkt haben müsse. Fü jene Käufer aber, welche dergleichen städtische bürgerliche Grundstücke schon vorher an sich ge« bracht haben, wird eine peremptorische Frist pon einem Jahre und sechs Wochen, vom Tage der KunS-niachung dieser Verordnung an, bestimmt, binnen welcher dieselben ihre dießfälligeir Conttacte nach erworbener Besitzsähigkcit, unter sonstiger Ungiltigkeit derselben, zur bürgerlichen Einverleibung zu bringen Haben. 7-IZ- D,eEinfubr 6er JVIagae-sia cdm-menie et muvia wird geqcn einen Ac>a eon zwölf Kreuzern für t-nGuld«»-W«rch ejn: ^führen ^lqubtt. C 138 ) . ' 1 , ' N, fui. Hofdekrst an fümmtliche Land erstellen vom 8- / kundgemacht von der liicherösterrei-chischeu Landesregierung im Erzherzog-, Huche Oesterreich unter der EM deq sz., vou der Landesregierung oh dcy Enns den 24. , von dex Kxainerischen Landesstelle den 25«/ von der krainerisch-ur.d görzischen Landesstelle deu 26., in Böhmen den , von dem steirischen Landesgubernium d^n 26., von dem mäh-? risch - schlesischen Landesgubernium deu 28. November, vom gallizischen Landes-gubernium den 5, Dezember ,826, Ge. Majestät hüben das im Jahre \ 1,790. auf die Magnesia communis et mujrlq gelegte Tin» fuhrS - Verboth aus hem Auslande aufzuheben, und zu gestatten geruhet, dgß dieselbe gegen Entrichtung des Zolles von zwölf Kreuzern vom Gulden-Werthe eingefuhm werbe, Hierbei ist zu erinnern, daß bei diesem neu bestimmten Zolle, so wie bei allen noch etwa künftig neu zu bestimmenden Zöllen, die mir dem Circulare vom 21. August d, I, bekannt ge« machte Verordnung beobachtet werden ntug; daher die Hälfte des Zolles, welche in BancoZetteln ent-Mret rpitt), dft zux ^Tilgung derselben bestimmten Stint* C 139 D ^urtfjtg vom -gnutfca-c ituSfcefcnbxfe zuzurechnen, tinfe zu bezahle» sind, vtbrtgens befehlen Se. Majestät, n it allem Eifer zu nachten, den 25ebarf bet Magnesia durch die Erzeugung im Inland« zu decken^ sind zu diesem Ende bekannt zu »zachen, daß die Einfuhp $er ausländischen Magnesia sogleich wieder verbor then werden wird, sobald inländische Fabriken sich ,lassen, dagegen können so viele Pensionäre, ÄdEie ö[<$ ber Ra am gestattet, in das Haus ausgenommen - i.;rm so. werden. , ^ ■ ' Die C ,4I ) Diese Pensionäre müssen alle für die Sriftlinge 1806. on Me Unter?5 Dt- dorgeschriebene Eigenschaften besitzen. Sie haben recrton diese» den auf einen Zögling mit Inbegriff der Verwaltungs- kosten ausfallenden Beköstungs, Betrag als Kostgeld j^lnr°tb* halbjährig vorhinein {U bezahlen, und erhalten dafür Kost/ Kleidung, Quartier, Bücher, Unterricht und alle übrigen Bedürfnisse, wie die Snftlingez sie , sind überhaupt in Allem, wie diese zu behandeln und so auch bei geendigtem Lehr-Kurse nach > Maß ihrer Fähigkeiten, wie die Stiftlinge, als Offiziere oder Kadeten zu Regimenter» auszumustern; nur müsse« sie in diesem Falle die Eqmpirungskosten aus eigenem bestreiten. Die Famular-Knabe» sind ganz abzuschassen. £) Die Zöglinge sollen von nun an nur in den» Alter von io bis 12 Jahren ausgenommen werden, und jene Vorkenntnisse im Lesen, Schön- und Rechtschreiben der deutschen Sprache und im Religions,Unterrichte, dke sie sonst bis zu diesem Alter im Kadeten-hause erlernten, Ul das Institut mitbringen. 3) Die Offiziers-Söhne werden dahet künftighiu für die Militärischen Stistungsplätze nur erst im zehnten Jahre ihres Alters vorgemerkt werden, und die dießfälligen Eingaben der Regimenter sind nebst dem bisherigen Taufscheine und Zeugnisse der Gesundheit und Tauglichkeit des Kompetenten auch Mit den Schulzeugnissen über den erhaltenen Schulunterricht im Schön- und Rechtschreiben der deutschen Sprache, und der ( 142 ) bn Ncligions-Sittenlehrt zu belegen; cs darf über für keinen um die Vormrrknng ober Aufnahme ein-geschritten werben, de? nicht ibtr Me diese Gegenstände vermöge seiner Zeugnisse die erste Klaffe erhal-ren hat. Das Äämliche soll auch genau bei bin anfzur nehmenden ständischen Zöglingen und Kostgängern beobachtet werden» 4) Die zur Aufnahme kefolvitteN militärischen und ständische» Sristlinge haben vom 15. Oktober bis Z. November in Vas Kadekenhaus rinzuchrickeN« Jener, bef bis 3, November zum Anfänge des Lehr-Kurses nicht da ist, wird nicht mehr angenommen, und sann, wenn er das vorgeschrkbene Alter Nicht überschritte« hat, das künftige Jahr «intrekenr Hur wenn einer wegen sehr wichtiger Ursache, woriibcr er sich auszüwcisen vermag, etwas spätek ankommt, kann er noch angenommen werden; doch Muß er alsdann bas etwa bereits Versäumte vachzu-holen verhalten werden« 5) Der Kurs der Httn Klasse ist ;u8r PkSöe-sthre anzunehmen, nach dessen Schlüßprüfung der neral-r Direktor nach seiner persönlichen UiberzeUHung, Und auf den von den Etaabsoffizierjey mitgeferttgten Bericht des Unterdirckkors entscheiden wird, welche Zöglinge jugi Militärstnnde, folglich zur Fortsetzung des Lchr-Kurses im Inst Ute, geeignet fittS* HrS C r43 ) Die nicht geeignettn find nach VerhLWß der rlmstände, und zwar die Mndifchey durch b|e »jtotti--fe Hofkanzlri, und die mtlitäliscdcn durch den Hvf^ krtegsrath > al- minber6ef»lbet{ Gcamte unterzubrin-gen, oder ihren keltern und Verwandten zurückzur schicken. 6) Der kehkkMs ist In acht Jahren» und dirZög? linge hiernach in acht Klassen; in Hinsicht bei mili' tarische» Stellung und Aufsicht aber wie liSher in 4 Compagnien und s Divisionen eioiuthtUen» 7) Die kchrgezenstünde des KadetenhaUses fefr ten künftighin im Fvigeude» bestehen: Religion lc : > Sprache. ' t 1 ; Brief- und Gesch8ftsstil. Geschichte und Geographie. Logik. COioref. Natur-, Staats- und Völkerrecht. Statistik. Kriegsgeseye. Reine und angewandte 'Mathematik. Phisik. Artillerie und Fochifikalioa. Gi- Deursche Lateinische Französische Pohlntsch« Hungarisch« HS ( 144 5 HS Situations- 7 -g,«k H-nd. j b-ich°ung. Mappiren« Dienstunterricht« Taktik, Kastrameiatisn unb Dorbegrisse drr Strategic Tanzen. FOtcn« Reiten. , ' Doltigiren« Schwimmen. Wie, in welcher ÖvEmting, in welcher Zeik, miB nach weichet! Lehrbüchern diese Gegenstände ge-lehret werden sollen, hierüber wird der Unter-Direktion der Sr. Majestät noch einmal zu unterlegende Sru-dsen-Plan, nach dessen Genehmigung „achgetragcil werden. Sollte aber die allerhöchste Entschließung darüber bis zum Anfänge des bevorstehenden Kurses nicht herabgelangt seyn; ss soll indessen nach bcrtl Plane, wie er angcttagen, und der Unter-Direktion bereits mit.,zetheilt worden ist, angetange» werden. 8) Die Ausmusterung der altsgebildettn Zöglinge der achten Klasse hat gleich nach der letzten Prüfung, und zwar längstens bis Ende Augusts/ auf cinmahl zu geschehen« Oie vier besten sollen als Unterlientenants tollr-weise zu den Linien- und Gränz-Infanterie-Regimen» tern, auch zur Kavallerie, wenn sie den Betrag der hh- •K&C 14.I 1 So* Heeren Cquipirungskosten aus Eigenem tragen k'öi'r Neu; die Übrigen guten als Fähnriche; die mittel-mäßigen als k. t. ordinäre Kade ten; und die schwächsten als Prioat-Kadeten austreten. Ganz verdorbene Zöglinge sind zu jeder Zeit $u ihren Aeltern oder Verwandten zurück zu schicken, und, wenn älternlose von keinem Verwandten angenommen werden wollten, sind st« äis Spielleute zu Regimentern abzugeben» \. 9) Die Kost der Zöglinge hat zu Mittag in Suppe und drei Speisen, und Abends, nebst der Suppe in einer ausgiebigen warmen Speise zu bestehen. Es soll ernstlich darauf gesehen werden, baß diese Speisen gut, kräftig und in hinlänglicher Quanti« tat dargereicht, und die Zöglinge sich somit vollkoiü-mtn sättigen und nähren können. Statt des Weines ist ihnen noch fernerhin da^ bisherige Weingeld auf kiL Hand zu Lieben. N, 72 l Z» Appellations - Mstör'oming in Gallrzren vom i2. November 1806.. Caesareo Regium Galicrati Orientals Uni« versale Appellarioiiiim Tribunal no tu reddit. cfuod, cum observatum fuerit, Advocates, ejui partes praenotatione taxarum .gaudentes, defendunt, intuitu pacificandamm talium ta-Xarum non rite Officio suo fungi, quivis Ad- ixil, Lanö. K " YO'J -* -TV-., Advokaten, Wie sich roes genElnbrlns gung der Gerichks, >-laxen zu ach» tm haben. J NB ( -46 ) NB ' > vocatus partem praenotatione taxarum gau» xlentem ddfendens, sub propria responsabilfta-te obstrictus sit, circa determiniran causae erga praenotationem taxarum institutae con-^erneyti Judicio absque mora , et accurate, an videlicet per sententiam, vel per compla-nationem, vel per recessum terminata sit, referre , ut pro casu, si pars favorabili exitu causae locupletidr facta esset, liquidatio et exactio taxarum praenotatarum irremore dis-poni, in caSu autem contrario earumdem de-scriptio procurari valeat, (^uare $inguli Advocati hisce praemo-lientur, ut huic dispositioni stricte, et eo certius se conferment, quod secus ea neglec-ta taxae praenotatae absque ulla habita qua-liscunqae remonstrationjs reflectione abipsis exigentur. N. 7216. Hofkanzleidekret an sammentliche Larrder-stellen vom 13. November, knndgemacht von dem mährisch-schlesischen Landesgu-deruium den 21., der Landesregierung ob der Enns den 22., von der nieder-österreichischen Regierung den 24., vom böhmische» Gubernium den 27. November, vom C 147 ) TE vom güllrzischcn LanLesgubernium beit 5. Dezember 1806. Seine Majestät haben allerhöchst zu entschließen Pferdjucht«, geruhet, daß ba£ auf die Zeit des Kriegs erlassene Verhör,^' Pftrdeausfuhrsverboth noch ferner, und bis zu einer weitern Anordnung bestehen solle, zugleich aber be- Wtrtqut&t. schien, daß gesammten Ihren getreuen Unterthanen die wohlthätige Absicht, welche diesem Pferdeaus» fuhrs-Verbothe zum Grunde liegt, umständlich bekannt gemacht werde; diese wohlthätige Absicht Seiner Majestät gehet dahin, daß die Pferdezucht in den k. k. Crbstaatcn, welche durch den vteljährl-gen Krieg einen bedeutenden Abbruch erlitten hat, zur Wiederaufnahme gebracht, und neu belebt werden möge; zu Erreichung dieser Absicht haben Seine Majestät befohlen. 1) Daß die in den Ländern schon bestehende Be-schell- und Landgestüttsanstalten durch werkoerständt« ge Männer alsogleich mrtersucht, die allfälligen Ge» brechen erhoben, und zur zweckmäßigeren Organisi-rung derselben der standhafte Vorschlag erstattet werde. 2) Daß die derzeit in Gallizien noch beschränkte Beschekl- und kandgestüttsanstalt, soweit es nur immer thunlich ist, erweitert, und dort, w» besondere Aufmunterungen nökhig, und noch keine Prämien für die schönsten dreijährigen Hengst- und Stur« tc,r sollen bestimmt fhtbt solche festgesetzt, zugleich KL «bep ts# C -48 ) %)#, »6et dafür gesorgt werden soll, daß die Austheilüng Ziefer Prämien ordentlich und unbefangen vor sich Lehe. Z) Daß von nun an das Rimontirungs-De-xartement nicht blos zum Ankauf erwachsener Pferde, sondern um den Landmann möglichst jtt begünstigen. Und von den Beschädigungen, welchen die Pferde in Len ersteren Jahren ihres Lebens ausgesctzk sind, zu gewähren, auch einjähriges Jollen berechtiget fepn soll, dergestalt, daß für ein einjähriges Fallen 60 bis 80 Gulden, für ein zweijähriges Fallen 80 bis 160 Gulden, und für ein dreijähriges Fallen 160 bis 250 Gulden vergütet werden tSmien, 4) Wollen Seine Majestät Ihren Unter-«hanen keineswegs den Zwang aufl-ge«, ihre Folleck «n das Nimontirungs-Departement verkaufen zu müssen, sondern Allerhöchst Dieselben "««heilen ihnen tief unumschränkte Freiheit, selbe an wem sie wollen int Lande oder auch gar nicht zu verkaufen. tim aber eint ordentlich: Konkurrenz der Follett Und Pferde, wie auch den bei der Pferdzucht erfordert lichen Wetteifer durch den Zusammenfluß von Pferd-züchtlern und Käufern hervorzubringen, befehlen S e ne Majestät allen Ihren Länderstellen g) daß dort , wo in den Kreisen noch keine Pferdemärkte bestehen, solche aisogseich und zwar [mit Her Miickstcht eigzelrijek werden sollen/ daß hiezu nicht ( *49 ) nicht blos der angemessene Monat Im Jahre, sondern auch soviel möglich dev Mittelpunkt jener Gegend,» .ju wählen ftp, wo die Pferdezucht schon einigen Fortgang gewonnen habe, wo folglich der Erzeuger den Worthcil enthält mit seinen Folleo, feine zu große Strecke hinterlegen, und in keinem Falle unterwegs Übernachten zu dürfen. Damit endlich der von Seiner Majestät zum Wohl des Staats und zur Aufnahme der Pferdezucht verhängte Pferdausfuhrs - Verboth mit aller Strenge, jedoch ohne den wechselseitigen Verkehr mit dem Auslande und dem österreichischen Kommerze $1» yen Abbruch zu thun, handgehabt werde, werde» »icht nur die strengst«» Befehle an die Gränzzollbe» Horden erlassen, sondern Seine Majestät Hab?» zur sicheren Erreichung des Zwecks und Entdeckung der Zjnsschwärzungen noch besonders beschlossen, 6) daß für jedes in der Ausschwärzung bette» tene Follen oder Pferd nebst der Konfiskation desselben für ein einjähriges Fellen 6o ff, für ein zweijähriges Follen 8og daher diejenigen, welche «in solches Gewerbe nicht weiter betreiben wollenz die Niederl»gung desselben ein Vierteljahr vorher der Vorgesetzten Otts-obrigkeit anzuzeigen haben. 'N. 7218. Niederösterreichisches RegseruüLsdekret vom 13. November, kundgemacht von dem Magistrate der k. k. Haupt-und Residenzstadt Wien den 5- Dezember 1806. Dl- b-n Bei den abwechselnd forrdaurend hohen Preisen tem bereits des Filters und der zum Fuhrwerke gehörigen Artikel Ntänmongr- hat die n. ö. Landesregierung zu entschließen befun-ivhns^atzung 6ct1/ bie 6 wenn obbemeldte Satzung auf was immer für eine Art überschritten werden sollte, hierüber die Anzeige bei dem Unterkammeramte mündlich anzu» bringen ist, wo hiernach von Seite des Magistrats ln Ansehung der Bestrafung das Weitere eingeleitek, * und gepflogen werden wird. N. 7219. Hofdekret der obersten Justizstelle für Böhmen vom 13. November 1806. lieber die Frage, in wie fern der Referent we- A« wte^ferr gen der nicht gerügten Stempel-Patents-Uebertretung fmnt rotgt* zum Erläge der vorgefchriebenen Strafe zu verhalten seye, hat die k. k. Hofkammer an das vereinigte I«- uß**™?* flij-Kammeral-'Taxamt die Weisung erlassen; daß sich das Appellationsgericht in dergleichen Fällen, brevi ©traft «u manu, mit dem betreffenden Referenten zur Abhül» ft des Ueberschens des nicht gerügten mangeihafte» Stempels in bas Einvernehmen zu sehen, und nur erst nach der Hand in Gemäßheit der Verordnung vom 9. November 1802 sein Amt zu handeln habe. . TE ( 15» > JT. 72.20. Hofksnzleidekret vom 13. November, kund-gemacht von dem böhmischen Gubernium deu 4- Dezenlber 1806. wclch-^a« Da in Böhmen der Z. 365 des neuen Skrafge-W?rbttchen f° wie ehchin der $. no der vorigen Krimi- p-lle^söll!» "^i-Gerichtsordining oft dahin mißdeutet wird, als qur Erzwin- 06 die das Verbrechen in Abrede stellenden Jnquisiten, Geständnis-, wider welche zwar Anzeigungen, z. B. Anschuldigung 'Schlägen"" Šen der kastergehlilfen, aber noch keine rechtlichen Be--^behandelt weise vorhanden sind, mit Schlägen behandelt wer-iii den dürften; dieses aber dem Gesetze offenbar zu- wider ist , worin es ausdrücklich heißt: daß wider läugnenden jnquisiten nur dann mit Streichen und Hasten vorgegangen werden kann, wenn er durch Angabe eines offenbar als falsch bewiesenen Umstandes die Untersuchung zu verzögern, oder ■■ ■ Las Gericht irre zu führen, gesucht hat; dieser Miß-- ■ brauch sonach den mißhandelten Jnquisiten zum Widerrufe des solchergestalt erzwungenen Geständnisses «*" Anlaß giebt, und dadurch zu ungemeinen Verzögerungen der Justiz führet; so hat das Gubernium wegen Abstellung dieses Mißbrauches der Schläge gegen die Jnquisiten, das Nöthige an die Obrigkeiten btird# die Kreisämker, mittelst Umlaufschrcibens, zu erlassen. ’ ' ‘ ‘ ' ' Ivi 'i 4 • '. . '%$ C 153 ) w N. .72%i, Verordnung des mährisch-schlesischen Lan-desgubernium vom 14. Dezember j 806. In Gemäßheit der höchste» Entschließung vom Wenn sie s6. Juni l. I. hat die Einstellung der Weinposircfn> (jenen für die, pro Consume tm dießfastigen An> tbei,le Schlesiens als auch die Herabsetzung des Im m'n Anfang nedme. posts von 2 fl. auf 1 fl. 15 fr; von besseren Wei» yen am I. Jänner 1807 seinen Anfang zu nehmen» N. 7222,. Hofkauzleidekret au die Landerftellen ig Böhmen, Mähren, Gallizien, Steiermark und Oesterreich ob der Enns vom 2q. November, Lundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landes - Gubcrnium den \2., vom gallizischen Landesguberni-um den 19. Dezember 180S. Das Consistorium Augsburgischer Confessionen Vesthung^^ hat für den Erledigungssall eines Pastorates nach« «. sichende drei Grundregeln zur allgemeinen Beobachtung in Antrag gebracht: ?) dass kein erwählter und designlrker Pastor vor Erlangung des Consistorial-Dekretes die Kanzel (lehnt Gemeinde außer einer einzigen Ptobepredigt betreten und irgend eine geistliche Funktion verrichten, folglich sich auch in die gedachte Gemeinde nicht über-ßrdeln dürft,' • ■* 2) fti# C 154 ) %# 2) Daß uach erhaltenem Consistsrialanflellungs-btcrete der erwählte Prediger dir Stelle des abgegan-Senen Pastors einstweilen bis zur Herablangung der landesfücstltchen Bestätigung versehen, daß aber 3) die förmliche Jnstallirung desselben durch densSupeyntendeuten oder Senior,'oder sonst einen consistortellen Delegaten erst nach der erfolgten landes-fürstiichen Bestättigung Statt haben könne. Die Beobachtung dieser drei Grundsätze wurde bereits in Mähren vorgeschrieben, und zugleich be-ičlmmf, daß zwar den Consistbrien die Substitution in dergleichen Fällen zu veranlassen, auch dem neu beruffenen Pastor, wenn er sich mit dem Consisiorial-anstellungsbekrtte vorher bei dem Kreisamte ausge-wiesen hat, sein Amt noch vor der erlangten landes-fürstltchen Bestättigung anzutreken, so wie der Ge, meinde ihn für seine Person in den Ort seiner neuen Bestimmung abzuhohlen unverwehrt, keineswegs aber erlaubt seye, daß, besonders wenn der Gewählte aus einem andern Lande ist, alle seine Effekten und Einrichtungen vor der erfolgten landesfürstlichen Bestätigung von der Gemeinde überführet werden. Die Landesstelle hat also diese Vorschrift auch den -ortländigen Superintendenten, Senioren und Gemeinden zur genauen Befolgung und Handhabung durch die Kreisäinter kundjumachen. N. v %® ( 155 ) N. 7223. Gubernial - Verordnung für Böhmen vom ' 20. November i8«6. Die böhmischen Landstrassen sind seit einiger WcAen bcr Zeit so sehr vernachlässiget worden, daß solche hier dc^Land^ und da ganz unfahrbar befunden wurden. Böhinen' Da nun die Herstellung und Erhaltung der nicht chaussrrten Landstrassen, gemäß der Landesverfassung, den längst dieser Landstrassen gelegenen Dominien, wegen des vorzüglich denselben hierdurch zukommenden Nutzens obliegt; so wird dem k. Kreisamte die streng- • sie Handhabung dieser in der Landesverfassung gegründeten Anstalt aufgetragen, und demselben zu diesem Ende angeordnet: zwei Mahl im Jahre, und zwar im Frühjahre, nach bestellter Sommersaat; im Herbste aber nach Vollendung der Wintersaat, jedes-mahl die Herstellung sämmtlicher im Kreise befindlichen nicht chaussrrten Landstrassen, und zwar dergestalt vornehmen zu lassen, daß die Konkurrenz - Dominien verhalten werden, ordentliche Seitengräben auszu-werfen, die nassen Niederungen aber, oder die einzelnen schlechten, und ungleichen Stellen mit Schotter und Steinen auszuführeu unb auszugleichen. Um dieser für das Wohl der jeder einzelnen Landstraße anliegenden Dominien sowohl, als für das Allgemeine so zuträglichen Arbeit um so mehr Vorschub und gewünschten Fortgang zu verschaffen, hat das k. Kreisamt mehrere, ihm als thätige und geschickt be- kann- S# ( !Z6 ) tzK kannte Wirthschafcsbeanttr, als iÜachsichts-Kommissa-ve bei diesen Strassenhcrstellungen zu bestimmen, sich von diesen über den Fortgang b-r Arbeiten, Berichte erstatten zu lassen, und de» k. Kreiskommtssaren dir Weisung zu ertheilen, sich bei Gelegenheit ihrer Kommissionsreisen und Bezirks-Bereisungen fleißig von hem Stande der ^andsirasseu und der zweckmässige» Befolgung der dießfästigen kreisämtlichen Anordnungen zu überzeugen, gleichwie man unter einem die k. Ober-psftamtsvertpaktuiIA mit bei» Aufträge verständiget: v auf de» Fall, daß diesen Anordnungen nicht Genüge geleistet.werben sollte, hiervon sogleich an das (j. Krsisamk zur mpthigeu Abhüife dir.Anzeige zu erstatt ten. e N. 7224. Hoffanzleidekret für Böhmen vorn 29, No.-z vember iso6. Wie Me Bei dem Umstande, wo einige gallizische Urt? gaüiz! scheu ilnu-kcha- terthanen, welche bei der französischen Armee dienten, bn'franst zurückgekehret sind, ist von dem Hofkriegsrache die -JlwMmten, Einleitung getroffen worden, daß solche zum Dienste »lndzurück- untaugliche Individuen, wen« sie nur wirkliche Gallizie? find, zu be- sind, dem Politikum zu ihrer Zurückfchaffung in daS Dakerland zu überlasse»; die Diensttauglichen hingen gen sogleich auf ihre.vorigen, oder jene Regiments präsentirt, tu* in deren Konto verpfleget werden, zt» Heren Hauptwerb - oder AuShülfs- Werbbezirke dl.L Skt- c 157 ) Ortschaften gehören, aus welchen die Leute gebürtig sind. N* 7225. Hdfdckrct vom 2i.)November, kuuögemacht von der Landesregierüng ob der Enns vom 23-Dezkmber 1806. Auch im Lande ob der Enns ist die, für Oester- ©mirtttu, reich unter der Enns ergangene Verordnung cid. ßo. ^Sctteu* April 179° kund zu machen^ der zu Folge die Ge- 1^,^'",!“ wtchte und Maaße, da selbe sich durch oftmalige« Ge- tften. brauch abnutzen, und folglich unächt werde», zum Besten des Pirblikums jedesmal nach Verlaufe dreier Jahre zur Rezimentirung gebracht und diese Rezimen-tirtmgeit immer unentgellltch vorgeiismmcn werbe» sollen. N. 722.6. Hofkanzlejdekret vom 27. November, f.unb--gemacht von dem mährisch - schlesischen Lanz desgubernrum den 5. Dezember igo5. Zn dem, Uber dir Art der Einleitung der.allerhöchst ausgeschriebenen Vermbgenssteuer für jede Pro, vinz der deutschen Erbländer ergangenen Circulare, ist 6. l. festgesetzt worden, daß jedermann über sein reines Vermögen eine Faffion in einer schriftlichen Erklärung abzugeben habe. So wenig die Beobachtung dieser Vorschrift auch In Stnfiii dung bcr ausgeschriebene» Vermögenssteuer mir» die Einleitung der Fassio« neu vorgeschriebe,,. tw ( 158 ) 'W' ' auch tu Ansehung der ansehnlicheren Provinzialstädte einem Anstande unterliegt, so wesentliche Schwierigkeiten treten aber dagegen auf dem Lande bei dcnRu-siikalisten ein, theils, weil diese größtenthcils des Schreibens unkundig sind, und von ihnen nur sehr unrichtige, unförmliche und unbrauchbare Fassionen zu erwarten wären , theils weil diese letzteren dann/ zu einer solchen ungeheuren -Menge anwachsen würden, daß das an sich schon weitläufige Geschäft, bei wel« dient man vielmehr in jeder Rücksicht auf Vereinfa-ck)ung bedacht seyn muß, dann i* eine ganz unübersehbare Weitschweifigkeit ausarten würde. - > In dieser Absicht wird daher in Ansehung der Einleitung der Fassionen auf *em Lande bei den Ru-sitkalisien folgende Ordnung bestimmt: O Haben die obrigkeitlichen Beamten die Richter . und einige Geschwornen der ihnen unkerthänigen Gemeinden vorzurufen, und sie von dem In-, halte der Verordnung über die Vermögenssteuer genau zn unterrichten. 2) Haben die Richter u*b Geschwornen sodann al-. le zur Gemeinde gehörigen Individuen zu ver-fammeln, die Angaben des Vermögenstanbes jedes einzelne» aufzunehme», und in ein Verzeich-niß einziitragen, welches nach einem «infache» Formulare bloß die Nahmen der Fatenten nach der Ordnung, und mit Versetzung der Ksnskrip- tu %!)/* C =59 ) tionsnummern , das von ihnen angegebene Vermögen und die davon entfallene Steuer enthält-I) Diese genieindenweise verfaßten Verzeichnisse J.\. sind bann vom Richter und den Geschwornen zu unterfertigen, an den obrigkeitlichen Beamten abzugeben, und von diesem qn das Kreis-amt einzusenden. N. 7227. Verordnung des mährisch-schlesischen Lau-desguberniums turnt 28. November 1306, Die Vorschriften vom Jahre 1769, welche feen Bauersleute fallen trtne Bauersleuten und allen jenen/ deren Geschäft es nicht Feuerg«-mit sich bringt, den Gebrauch der Feuergewehre und ^ufoeci»" des Pulvers innerhalb der Dörfer sowohl, als nahe an denselben auf das schärfest- untersagen, sind all- ,Mi- • gemein zu erneuern, und die OrtsobMkeiten für dt« pünktliche Befolgung verantwortlich zu machen. R 7228. Regierungsverordnung in Oesterreich ob . der Enns vom 29. November 1806. Den Wundärzten werden innerliche Krankheiten zu heilen verboten, indem die Verordnung vom 7 :r -< ■ -- N. 7230. Verordnung des veremigtcn gallizischerl Laudesguberuium vom 29. Nobemb. isod. Alle 'öffentliche Aerste und Privatärzte, dann Wundärzte find zur g'etumett Befolgung der.wegen Ausstellung der Visa reperta bestehenden Anordnungen tviederhohlt zu ermahnen und zu verhalten. N. 7231. Verordnung' des gallizischen Landesgubernium vom 2y. November 1800. Se. k. k. apost. Majestät stets bedacht, be,t Wohlstand Allerhöchstihrer gallizischen Unterthanen zu befördern, haben, um ihnen für di- reichste Quelle öesselbc», für die Landivirthschaft vorzliglichere Kennt-- RiW gE C i6i ) nisse an die Hand zu geben, allergnädigst geruhet, ci--,ie öffentliche Lehrkanzel der Landwirthschaft an der Universität zu Krakau zu errichten, und selbe dem bisherigen Wirrhschsftsinspector und correspondirende» Mtgiiede der öconvmisch-patriotischen Gesellschaft zr; Prag Joseph Keil anzuvertrauen. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt: daß die Landwirthschaft, welche bei Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt die erste, und vorzüglichste Rück-, sicht verdient, den gehörige!! Grad von Vollkommenheit aus der Ursache bei weitem noch nicht erreichet habe, weil es an einer hinreichenden Zahl unterich-» teter Oeconomen, welche Pröducte zu erzeugen, ver-r wahren und zu veredeln wissen, mangelt. Daher Se. Majestät kanbesvätertich den Entschluß gefaßt haben, diese Anstalt zü gründen, bei welcher Theorie mit Praxis verbunden werden soll, und aus der iti der Folge Manner hervorgehen sollen,^ denen man öeil öffentlichen Unterricht in diesem wichtigen Zweige mit Beruhigung wird auvettrauen, und durch das ganze' Königreich verbreiten können. Um diesen Unterricht so gemeinnützig, als nue immer möglich, zu machen, wird dem Professor Keil seine Lehre in der Ausübung anschaulich machen, und die Wirkung derselben zeigen zu können, ein Staatsgut in der Nähe von Krakau übergeben; auch wird die Krakauer Universitäts« Bibliothek mit den noch fehlenden wichtigeren öcogomischen Bffch?ry versehen, XXII, Band. L Pro« W,e sich Iti Stnftbung der Verlas» ftnfcfutfti-s gelber, so nad)S9alcrn fallen, zu Brnehmtn fryr. C I&2 ) Professor Keil wird die 'öffentlichen Vorlesungen Wer die Landwerthschäft am 2ten Jänner des künftigen Jahres 1807 an der Krakauer Universität in deutscher Sprache anfangen: doch auch für diejenigen, welche es wünschen, diese Vorlesungen in lateinischer Sprache geben. Dezember. N. 7232. Hvfdekret vom 2. Dezember 1806, kundgemacht von dem inneröfterr. Appellütious-gerichte den 12. Zanuer r8«7. Nachdem sich der Fall ergeben, bag eine bairische Gerichtsbehörde die in die Verlasscnfchaft eines in Baiern Verstorbenen vorgekommenen baaren Konventionsgelder den in Oesterreich angesessenen Erben nur in Banko-etkelg verabfolgen lassen will, und so--mit dieselben den, durch die Auswechslung der Kon-ventisnsmünze in Bankozetteln ergebenden Nutzen sich selbst zueigncn zu wollen scheinet; so haben Se. Majestät in gleichen Fällen das Rctorsivnsrecht gegen Baiern anszuüben, und sohin zn verordnen befunden, daß in Ansehung der Verlaffenschaftsgelder, die nach Baiern fallen, die dabei vorksmiueyde Summen in Konventionsmünze von den diesseitigen Abhandlungs-si,stanzen in die landesfücstliche Kasse zur Answechs« lung eingeschicktt werden stellen, wo sohin von dieser die Sc# C 163 ) Sc# btt nämlichen Summen Ui Bankozetteln für die in Bayern sich befindenden Erben werdm rückverabfolget Werden, ohne daß jedoch den Partheien hierüber ti» schriftlicher Bescheid von den Abhandlungs-Instanzen hinaus gegeben «erden solle. Welches zur Nachachtung hiemit erinnert wird. N. 7233. Hofkammerdekrct an sammtliche Land erstellen vom 2. December 1806, kMdgeÄacht, m Oesterreich ob der Enns am 7. Januar 1S07. Mehrere Ueberkretungs - FZlle der höchsten Cir-culav - Verordnungen vom ZV. Oktober 1786. und wbase». , 6. Znnlus 1789. wodurch die Verwandlungen des schon fabricirten selbst von der Toback-Direction oder ihrsn Verlegern und Verschleißern gekauften Rauch^-und Schnupf-TobackS unter der Strafe vor» 16 Eul-> den fw jedes Pfund »erbothen worden, machen es norhwendig, daß diese Verordnungen allgemein kund« gemacht werben. Dieses Verbots) wird daher mit dem Beisatz» erneuert, daß unter der gedachten Verwandlung des Tobacks auch jede von wem immer unternommene mUstaltung des Rauch- Tobacks in Schnupf-Tvhack, es mige solches durch Stoßung, ZmOung oder L * s»nK TE C 164 ) , tzSnß auf was Immer fife eine Art Dm Verkauft oder Jim» eigene» Gebrauche geschehen, begriffen, und unter der festgesetzten Strafe von 16 Gulden für jedes Pfund verbothen ftye. N, 7234* *: Hofkriegsräthliches - Dekret vom 22. November 1806. au sämmtliche General-Commandtn, mit Einschluß -er Gran-zeu; allen Lauderftellcu zugesendet mit Dekret der vereinten Hvfkanzlei vom 3. December «Älbenjb'al- Da die Urlaubspäffe Ulid Patental - Urkunden čBeurteuL nicht selten in der Art unvollständig und zum Theilt tal-Zuvalt- auch unrichtig abgefaßt sind, daß es den politischen. »<». Behörden unthuNltch ist, den Stand der in ihren Bezirken beurlaubten Patental - Invaliden mit der vorgeschriebenrn Genauigkeit in Evidenz zu halten; Jb hat bas Genera! - Commando den unterstehenden Regimentern und Corps, dann denJnvaliden-Haus-Commissionen die schon deßhalb bestehenden bestimmten Vorschriften erneuert gegenwärtig zu halten, und sie insbesondere anzuweisen, in den Urlaubspässen und Patenta!-Urkunden das Nationale der Beurlaubten, so wie der^Pateatal-.Invaliden, stets auf bas StRmujttt Milhur vtbst ihren Laus - und Zunahmen auch MS C 16- ) ■ §<# auch btit Srk, Lie Pfarre, b»6 Dominium tin* dt» Kreis, wo fie gebohreu waren, und wohin sie beum laubt oder angewiesen werden, aufjufithren. N. 7235. HofdekreL der obersten JustWelle bom z. December, kundgemacht von dem k. k. Appellations-und Krimmal-Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ) ob der Enns, dankt in Inner österreich den i2. December is®6. Seine Majestät haben herabgelangm zu lassen Dtrafg-s-S-aeruhet: In dem Kimdtnachungspatente »es neuen gtbuog rctg y * fdbt in Strafgesetzes gieng die höchste Absicht dahin, daß die Strafau«- itcnt Strafgesetzgebung sowohl in Ausmessung der Strafe, als auch der Verfahrnngsart auf die der- aangenen Fälle nur in so weit, als dieselbe in Ver« aufvergan» . gene gleichung mit der vorigen GefttzgeLung gelindere Be» auszubch» , siimmung enthält, ausgedehnt werden soll. Es kann "si« Verordnungen und Strafgesetze vom 22. März isioo. und H. September 180Z. (so ln gegenwärtiger beheben.. Sammlung 22ken B. S. 497. Zahl 6699. zu finden ist ) abgestcllte, dem guten Stand der Haupt-» landesstrassen -höchst nachtheilige Unfüge noch immer unab^estellt und unbefolgt bestehe»/ und daß die abzusteSende Lohnarbeiter meistens mit unbrauchbare« Individuen abgegeben, werden, wird ernstlich verordnet, obgedachte zwo Verordnungen alle» Distrikts-kommissariaten nachdrucksamst in das Gedächüstß zu-ruckzurufen und einznprägen, somit selber zur unfehlbaren Abstellung dieser Unfüge und genauesten Befolgung aller verordneten Punkten bet der schon bestimmten Geldstrafe von 30 fl, anzuwcisen., N V. 7238» ' / M c 168 ) %tsgf N. 72ZF. Verordnung des vereinigten Gallizischen Landes - GubernLum Vom 5. Dezember 1806» DeiTaufen, Zur Aufrechthaltung beS Ansehens der Geistlich-Hräbniffrn feit lind zur Beschränkung des Hanges zur Trunkene Mahl" und beit bei dem Landvolke, wird die Abhaltung von fpn tmter»* Mahlzeiten und Trinkgelagen in denen Wohnungen ber Pfarrer bei Taufen und Begräbnissen allgemein untersagt. . N. 7539* Verordnung des mährisch ^ s6)lesischen Lan--desgnberniums den 5. Dezember 1,806. Si# Zn Beziehung auf die politifdje Verfassung des fhctiunaen ln „ , GchuloNge- deutschest Schulwesens sind die Untersuchungen in tX"tÜm" Schulangelegenhciten von dem bestimmten Kreiskom-chen"sind' gemeinschaftlich mit dem Schulenbezirksaufse- her vorzunehmcn, in senen Fällen aber, wo der Letz-Lere als Parthei erscheinet, ist von demselben seine schriftliche Aeusserung ab^ufordern und dem Bericht« beizulegen. W. 7240. DofkammerDekrct vock 5. Dezember, kundgemacht von dem vereinigten gallizischen Lattdesgubernium den 14. Dezemb. i8®5. Miiw-tcher Die ordinäre Post ist ohne Rücksicht der Schw^ Verficht tit StWärc -- ' 1 : I -'-H . I AO c 169 ) Z-B re bes Felleisens in,mer mit zwei Pferden zu führen, und durch «inen Soldaten oder durch «inen andern vertrauten Mann, welchen die Obrigkeiten auf Ansuchen der Postmeister gegen Bezahlung beizustellen haben, sowohl bei Tag als bei Nacht zu begleiten. N. 7241, Hoffanzlejdekret vom 7. Dezember 1S06. Die Erzeugung des Drandweines aus Getreide-gattungcn aller Art wird noch ferner bis Ende October igo/ verkochen, zugleich aber erlaubt, daß aus dem ausgewachsenen Getreide und aus den sogenannten Schweinerdäpfeln Brandwein erzeugt werden dürfe. Damit aber dabei allen Unterschleifen vorgebeu- get toetbe, ist 1) jeder Brandweiirerzeuger verpflichtet, darüber, wieviel Getreid, und woher er cs erkauft hat, die Anzeige an seine Ortsobrigkeit zu erstatten, welche mit Zuziehung des Tranksteuerpersonales, und zwei rechtschaffener Individuen aus der Gemeinde das eingekaufte Getreid, »b es wirklich ausgewachsen seye, zu unkersüchen hat; wo.sh,-fcann erst, wenn es als solches befunden wurde-die schriftliche Bewilligung zur Verschrottung dieses Quantums, und die Bolletc zur Erzeug gung der ausgemeffenen Quantität Brandweins mit der weitern Obliegenheit zu «rtheilen ist, daß Pest fn Galllzi«» zu befördern fty. Dranbweln-Grzeugung aus Getreid« galkungenatI ler Air wird fmict« ver» jbotvn, und nur erlaubt, aus ausgewachsenem Getreide und aus sogenannten Schweinerb-äpfeln solchen zu erzeugen. So? c ,170 > to® y tt vor Verarbeitung dieses Getreides aus tt‘U\ nein andern Stoffe Brandwein erzeugen dürfe, y 2) Dürfen die Müller unter Srrafe von zehn Gulden p r* Metzen, kein anderes, als ausgewachsenes Getreid den Vrandweinbrennern ' und auch dieses nur gegen Vorzeugung schriftlicher Bewilligung ihrer Ortssbrigkeiten verschrotten, und, wenn ein Beandweinbrenner ihnen Getreide ohne diefer Bewilligung zur Verschrottung iiberbrächte, so sind sie verbunden, solches sogleich, der Ortsobrigkeit anzuzeigen. 3) Gegen jene, welche aus reinem, oder aus Getreide überhaupt, das nicht vorher vorschrtft-mässlg besichtiget wurde, oder aus andern als * den^sogen Lunten Schwcinerdapfeln Brandwei» zu »zeugen sich beigehen sollten, wird eine Strafe voi? fünfzig Gulden pr. Met, z en, und im Wiederholungsfälle die Abschaffung vom Vrandwcinhause, oder der Verlust ber Brandwrinserzeugungsgerechtigkeit fesigesetzet. N. 7242,' HofentschlLeffung vom 9. Dezember, kund-gemacht von der Landesregierung int Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den Zl. Dezember i8®6. Verk'-ff«- Zur Verminderung der großen Sterblichkeit bei f-inLbLä; he» hiesigen Findelkindern und Verbesserung der Fin- enfm£t tu Wik». f M • AK C ifi ) AK harisanstalt allhier, habt» Se. Majestät zu 6«wlEft--gen geruhet t l teils. Daß jenen Setfern, welche zwei Findlinge annehmen, unter welchen wenigstens einer.ein Knabe ist, die Befreiung eines ihrer eigenen Söhne vom Militärstande alsdmsit eingesianden werde, wenn fte gar keinen Beitrag vom Findelhaufe angefproefien? und die Findlinge bis in das zwölfte Jahr werden , erzogen haben; .eben so wollen H'öchstdiefelben jenen Zichälttrn, welche zwei Findlinge, die beide Knaben * , sind, annehmen, und sie, ohne einen Beittag von Seite des Findelhauses erhalten zu haben, bis auf das zwölfte Jahr erziehen, der Wohlthat theilhaftig machen, daß selbst einer der beiden Findlinge vom Militärstande befreit bleibe. Beide diese Gattungen von Fiehältern können solche angenommene Findlinge bis nach geendigtem 22ten Jahre behalten, und zu ihrer Feld- ober Hausarbeit, Handwerk ober Kunst verwenden; Ortsobrigkeiten, Seelsorger und Armenväter haben aber zu wachen, daß der Findling nicht mißhandelt werde. Nach erreichtem 22ten Jahre stehet es dem Findling« frei, bei seinen Ziehältern auf Bedingnisse, über welche sie einig werden, zu bleiben, oder wo immer sich seinen Unterhalt zu verschaffen, jedoch ist ein solcher Mensch dcßwegen von dem Millkärstande, wenn er dazu tauglich ist, und der Staat seiner bedarf, b»i erreichtem iwrmalmäßigkir Alker nicht frei zu erklären. Wenn C *7* 5 - Wenn Me wahren Aeltern einen Findling von den Pflegälkern nach mehreren Jahren reclamiren sollten: so haben die Pflegälkern nicht , bloß das Recht auf die Vergütung des Derpflegsbetrage§ und der Prämie, welches sie von dem Findekhanse zu erwarten gehabt hätten, sondern auch auf Entschädigung für je-Ee Vortheile, welche den Ziehältern von de« Zeikpunc-re der Reclamirung bis zum S2jähriAen Alter des tzinblinges entgehe». In einem solchen Falle haben sich daher die wahren Aeltern mit den Pflegälter« ab--zufinden, und wenn kein Ueberetnkommen zu Staube käme, ist das gesetzliche Recht der Pflegälkern zu schützen. , Mit dem Lebe des Findlings h'ört aller and jeder Anspruch der Ziehältern auf. stens. Soll die Bezahlung des Kostgeldes nach Verhältnis) der gegenwärtigen Theuerung erhöhet, ugd hiernach für rln SäugAnd «uf täglich 8 kr. »der monatl. 4 fl., für ein Kind »on i bis g Jahren auf täglich 6 kr. oder monatl. z fl., dann für ein Kind von 8 bis i2 Jahre« täglich auf 4 kr. oder mon. 2 fi., nebst der bisher gewöhnlich gewesenen Abreichung der Kindswäsche und des Kleidunzsbeitrages vom jährlich 4 fi., dann deS bisherigen Rrtsegeldes für ?audpartheietr, welche Findlinge in die Pflege nehmen, ä 15 kr. pr. Melle , mit Ausnahme derjenigen bestimmt werden, deren Ziehältern arzf die im i. §. bemerkte BegKnstiOUNS An sprach machen. -W c $78 ) -d Ueber 12 Jahre ist fiirohin fein Beitrag mchr übzureichen, weil die Kinder in diesen Jahren doch schon einiger Maßen zur Arbeit und zum Verdienste mit verwendet werden können; übrigens hat die Fin-velhausdirection über jene Findlinge, welche das zwölfte Jahr schon zurück gelegt haben, immer noch zu wachen und zu sorgen, damit sie entweder eine angemessene Profession erlernen, oder wenn ein oder das andere noch zu schwach und unbehülfllich wäre, ia die Waisenhausverforgung abgegeben werben; Zkeus. Um die Ziehälteru noch mehr aufzumum-ttrn, soll denjenigen, welche das Saugkind übernehmen, wenn ße dasselbe über das erste Lebensjahr sld-das gefährlichste erhalten, eine Belohnung von 10 ff; vnb nach dem vollendeten fünften Lebensjahre abermals eine Prämie vo» 9 fl. und diese letztere auch dann noch abgereicht werden, wen» das in die Pftc-ge übernommene Kind schon bei der Uebernahme das , zweite Jahr erreicht hätte. Diese für die Pflege des Findlings zugestandene» Begünstigungen finden nicht bloß für die Zukiznft sondern auch auf jene Pfle gälten! ihre Anwendung, welche schon dermal)! Findlinge besitzen. 4tens. Die öftere Untersuchung und Aussicht auf die Findelkinder bei den Ziehälteru ist inner de» Linwir Wiens nebst den Bezirksärzten, Chirurgen und Seel-sorgen^ M ArNNwättrn zu sihextragen, weiche ih- C -74 ) iljVc Rapporte an die Findelhausdireetion zu erstatte» haben. Selbst denr Findelhausdirector wird zur Pflicht gemacht, bald hie bald- da nachzufthen, und seinen Befund mit den'erhaltenen Rapporte» zu vergleichen. Auf dem Lande hat solche Aufsicht nebst beit Seelsorgern auch ein gewissenhafter, von der Ortso» brigkeit und dem Seelsorger hierzu ernannter, im Or. u wohnender Landmann zu führen. Hebet den Stand, die Pflege und das Befinden der Findlinge haben die Setlsvrger vierteljährig ihre Berichte an das Kreisamt zu erstatten, die Kreisamter aber haben die Pflicht, nur in wichtigen und dringenden Fällen besondere Anzeigen an die Regierung abzugeben. gten5. Bei kranken Findelkindern inner den Linien Wiens must alsogleich der Bezirksarzt gerufen werden, welcher derlei Findlinge unentgeltlich gleich andern Armen zu besorgen und zu behandeln hak. Auf dem Lande liegt solches dem Arzt »der Wundärzte des Ortes ob. Die Ziehälter», die sich die Verwahrlosung eines erkrankten Findlinges zu Schulden kommen lassen, oder den Arzt nicht zu rechter Zeit fco» von benachrichtiget haben, sind eben so wie diejenigen zu bestrafen, die eilt todtes Kind in das Findelhaus znriick bringen, ohne sich über die gebrauchte ärztliche Hülfe mit einem von dem Arzte ausgestellten Zeugnisse ausweiftn zu sonne». ' 6te«§. ( -75 ) UE 6tens. Jede Mutter, welche ^rti Gebährhause unentgeltlich entbunden wird, muß, wenn sie gesund und zum Sängen tauglich ist, zum Ammeudienste Int Fin'oelhause verhalten werden ; auch die um die gering» (Je Verpfiegstaxe im Gebährhause sind, sollen vor ihrer Entbindung befragt werden, ob sie einen Ammen? dienst wünschen, wo sie sodann in diesem Falle an das Findelhaus abgegeben werben, welches sie alsdann in fremde Dienste abzugeben hat, wenn das Bedürf-„IfSi des Hauses gedeckt ist. /tens. Um dem Fonde des Findelhaufes einiger Maßen zu Hilfe zu kommen, und selben in den Elend zu setzen, die »öthigen Auslagen bestreiten zu ktzmien, werden die Aufnahmstaxen für die Findelkinder, die derzeit ohnehin in gar keinem Verhältnisse mit der Erziehung''eines Kindes stehen, erh'öhet, und hiernach sind diese Aufnahmskaxcn für einen Findling au^r», 50, 100 und 200 fl. bestimmt worden. Wer ein unehliges inner den Linien Wiens ge# BorncS Kind gegen die drei erfteren Laxen in das.Zin-drlhaus abgeben will, muß Kch mit Zeugnissen vom Pfarrer und Armenvater bei der Fmdelhausdirection ausweiftn, daß er nicht mehr za bezahlen im Stande seye; bei deren Ermanglung hak'Jedermann too oder 200 fl. zu bezahlen. Bei Bemessung dieser Laxen haben die Verwögenskriifte und die Umstände der Astern zur WchtMu zu fcmun, W deren Vc- %0? C 17S ) %!« «vcheitu»- »er Cifer »ud bit Klugheit der Findclhaus-dtrsctio» allri» eintrtte* kan» und soll. Frauenzimmer, welche im Gebahrhause entbunden werde», und ihr Kind gegea eine der drei Mürbe-reit Taxe» dem Findelhause überlassen, habeü bei ja fi. «och 2 Monate , und Bei de« Erläge von 22 oder 20 fl. 2 Monarhe als Ammen im Fiudeihause zu bleiben. fitcnd. Bei dem im Fiudelhause befindlichen Gäugamineninsiiture wird festgesetzt, bag zur Erreichung des Zweckes desselben alle atfger dem Gebährhauft «Rtbanbeitcn Ammen iw Findelhause imterfucht werden, doch ss, daß dies« Unkerfuchung erst damahls geschehe, wenn die Amme schon für eine Partei bestimmt ist, wo sich das« die Zubringerin« mit der Amme und mit jemanden »0» der Parthei, welche die AM«; zu nehme» gestaut ist, in das Fisdelh aus begibt, und nach geschehener Untersuchung, fall« die Situs« gesund befunden wird, diese von dort aus gerade in La6 bestimmte Haus der Ammenschaft gebracht wird; «s wird daher das bereits bestehende Berborh, daß keine Amme, welche auswärts entbunden und nicht schon in dem Findelhause zum Avmendienß verwendet worden, ohne ein dort erhaltenes Gcsundheitszeugniß,' welches aber nicht über 2 Tage alt sey» soll, sich verdingen dürfe, bei scharfer Ahndung hiermit erneuert. Atens. Wer tytjS S?«m AMlhMe eine $iw niWjt. UM C '77 ) fc# ititontf, bezahlt in dasselbe statt der bisherigen Z fL für dir Zukunft io fT* Wornach sich Jedermann zu achten haben wirb. N. 7243» Hofkattztcidekret an sammenkliche Landerftel-len vom 10. Dezember 1806, kundge-macht von der Landesregierung ob der Enns den 17. , »btt dem mahrisch-schlesst v schm Gubernium den 19., von dem steirisch • karntnerischeri Landesguberm'um und dev k.k- vereinigten görzer-krainer- . schm Landerstelle den 20., vom böhmischen Landesgubernium den 26. Dezember igo'5z und in GGizien vom 2. Zauner 1807. Seine Majestät haben gnädigst zu bewilligen Poti der , ■ f SFfroIdt geruhet, daß der Tiroler Käs nur gegen die Hälfte Käse. des mittlerweile davon d ['genommenen erhöhten Zolles pr. 7 fl. Zs kr., folglich gegen 3 ff. 45/fr., und die Krojcr Käse aus dem Voralbergschen gegen die Enttichkung eines Zolles von F fl. für den Zentner its die k. k. Staaten eingeführt noerben dürfen, jedoch befehlen H'öchsidieftlben, daß diese Vegunsttgung, sobald als der Bedarf der Monarchie durch das inländische Erzeugniß selbst gedeckt ftpn wird, sogleich wieder aufzuh'örrn Habe» m ■ sik XXII. Bgnb. Einsendung Eit Äech-jiuna von Kilall-jutmflTs 4 ercides zur Vermahlung in die GrAnzmühlen manche Getreidauöschwärtzuug verübet wird; so wird den Kreisämtern diese Verordnung neuerlich in Erinnerung gebracht, und derselben Repubiizirung mit dem Beisätze aufgetragen, baß in diesen Zertifikaten dir Mühle , und das dahin verführende Getreid nach seinem Maße und feiner Gattung verläßlich enthalten, über alle diese Zertifikate bei der Obrigkeit tiife genaue Vormerkung geführek, und bei Zurückkunst derMehl-fuhren und Parteien sich nach Abnehmung des Zertifikates überzeugt werden müsse, ob statt dem in die Mühle gebrachten Getreide uuch richtig das davon abfallende Mehl zurückgrbracht worden, wobei es sich bos selbst versieht, daß a) so oft die Mahlparkei auf der Hin- o-btc Rückfahrt ein Zollamt betritt, von demselben jedesmahl das obrigkeitliche Zertifikat vidirt werden müsse, M 2 b)t C 180 ) k) daß den Zollbeamten zu jcderjeit die Einsicht in die über die Zertifikate zu führenden Vormerkungen zu gestatten seye, und «0 daß das nach einer Gränzmühle ohne Zertifikat, oder über das in dem Zertifikate enthaltene Quantum geführte Getreide der Konfiskation unterliege, so wie auch in dem Falle, daß für das nach einer Gränzmühle verführte Getreid weniger Mehl zurückgebracht würbe, das ver-hältnißmcißtg mehr ausgeführte Getreid, wenn «s aufgebracht werden kann, ebenfalls konfiszirt, außerdem aber der marktgängige Werth desselben als Strafe verhängt werben müsse. N. 7246. Verordnung des vereinigten gallizischett randesgubermum vom 12. Dezember 1806. SDomtnkn Von nun an sollen die Dominien und Grund-{gteuetn* vbrigkeiten die Steuern, und andere Giebigkeiten mit-MünMen tels Münzltsten an die Krriskassen abführen. an dleKrels- Ä* N- Verordnung der Landes-Regierung ob der Enns vom 12. Dezember 1806. Ueber die angezeigte Gewohnheit der sogenann, tZfZT' ten Seelenwecken. Sammlung zur Zeit des Allerhei-ligrn Festes, wobei ein der Kffentltchen und häuslichen ©i# TE C i8r 1 Sicherheit nachtheiliger Muthwille, begleitet von Au-- 6‘" ff** gelassenhrit, getrieben wird, soll dieser Unfug ahge« stellet, und der dießfalls bestehende Verbot verlaut-baret werden, mit dem Beisatz : jeden dabei betreten werdenden Armen durch 3 Lage, und einmal darunter, bei Wasser und Brod, mit (Arrest und desselben Anhaltung zur irgend einer Arbeit, die fich darunter befindlichen nicht Armen, muthwillige Müßiggänger aber ebenfalls jeden durch 8 Tage und hierunter zweimal bei Wasser und Brod abzustrafen, auch um diese Zeit statt derlei Sammlung eine freiwillige Getreidsammlung zur Vertheilung unter die zu jedem Armeninstituts-Distrikts gehörigen Arbeitsunfähigen wahrhaft Armen zu veranstalten. N. 724F, Hofkanzleidekret an die Regierung des Landes Oesterreich ob und unter der Enns, das böhmische und fteiersche Guberuium vom 15. Dezember 1806. Iy Hinsicht der durch das Droit d’Epav-e Ungezogenen Paffauer Gäter, in soweit daunter auch sch-n B«ur Beutel -Lehen oder anders lehenbare Güter enthalten ,ett6i>tn* sind, wird verordnet: 1) daß bei dergleichen Lehen in Veränderungsfallen in manu serviente die herkömmlichen Lehenstaxen allerdings bezogen, und die Lehens-örirft ausgeftrtiget; eben so auch 2) MO C Er. ) , - s) alle itt den Lchensrechtcn und in dem guten Herkommen gegründete Gebühren von den Vasallen abgeheischet werden sollen; und daß S) nunmehr auch dir Dafallen zur kehens-Eriunr-, rung anfgefodyrt < und ein dem Herkommen uni den gegenwärtigen staatsrechtlichen Verhältnis« fea angemessener Lehensverruf hirrwegcn van der Landesstelle erlassen werden solle; indem min alle dergleichen Lehcnsiücke und Dominien auch durch das in dem Preßburaer Friedens-Traktate festgesetzte Prinzip der Gebieths-Purifikakio» Vr. Majestät anzugehorcu, und h'öchstdie selben Mrüsherr geworden flnbk Der V-v: fcttf und die Schlachtung der Maj&et unter einte» «Siewichte ?)Cyi 4 O Äf'/nvPyhl. With Mt: boifra, N. 7549. • Verordnung des vereüiigten gqkizrschorr LaudesstuberniUttl vom v». Dtzembev 18oC>. Es hat hier Landes bisher dir »achtheiilge Gewohnheit geherrscht: daß oft die Kälber, bevor sie noch dgs zur Erzielung eines guten schmackhaften Fleisches und einer dauerhaften Haut erforderliche $U< ter erreicht haben, den Fleischern zum Verkauf ge«, bracht und geschlachtet worden sind. Die Magerkeit eines solchen Kalbes reihte nicht fettin gewinnsüchtige Metzger das Fleisch aufzublaftii» am dessen Ansehen für die Käufer anziehender zn Wachen- AXm C *83 5 Um tim» jdtesen sowohl dem Fieischbedarfe u#S der Gesundheit bes Publikums, als auch denjenigen Gewerben, bttttu 41t guten Kalbfellen mtb Kalbleder gelegen ist, h'öchst schädlichen Mißbrauch abzusieflen, wird hiermit znr allgemeinen Richtschnur verordnet: daß vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Zirkulars anzufangen, kein Kalb mehr geschlachtet werde» soll, welches nicht wenigstens 40 Pfund Pohl-riisch an Gewicht hat. Die Uibertreter werden mit Kons«Wrung deS Fleisches, und die Fleischer, welche von einem leichteren Kalb das Fleisch verkaufen, nebst jedesmaliger Konfiszieung des Fleisches mir jenen Strafen geahndet werden , welche auf btt Ue&ertretmig der für dir mit den ersten kibensbrdürfniffen handelnden Gewerbs--leute bestehenden Vorschriften vorgesehen sind» Unter ebe« diesen Strafen-, wird auch bas oben erwähnte betrügerische, und der Gesundheit des Pu-bliktrms nachtheiligt Aufblasen des Kalbfleisches un$> aller anderen Fieischgattungen verbothen. Won den eingehenden Strafbeträgen wirb der dtitte Thtil dem Angeber hiermit zugeflchert, der Ul-Herrest aber in de» Städten und. auf dem Lande dem Hlts-Armrn-Iond anhrlm fallen. Die Polizei,, Magistrats- und Markt-Aufseher in dtn Städten und Markten, so wie die »dkigkeit-lichen Älirchschaftsämter auf dem Land«, habe» unter TE C 184 ) d 'ihrer eigenen Dafürhaftung auf die genauestr Bef»«-gung dieser Vorschrift zu wachen. ■ M. 7250. Verordnung- der Landesregierung ob der Enns vom rZ. Dezember 1806, fallen Auf eine vorgekommene Anzeige, daß tin Lande Werkhalle ©6 der Enns, "utib vorzüglich gegen die bairischen z» Gränze Leute sich aushalten, welche alles Mögliche , anwenden, um bk k. k. Soldaten zur Desertion und Auswanderung zu bereden, und zu debauchiren, wird sZmmtlichen Polizeiaufsichts-, und vorzüglich den, an der Gränze gelegenen Obrigkeiten befohlen: eine au-'gestrengte' Aufmerksamkeit aus jene zu richten , wel-• che aus dem Auslande koinimu, und diejenigen zn-rückzuweisen, welche mit gehörigen Pässen nicht ver-, sehen sind, oder über ihre. Geschäfte sich nicht standhaft ausweisen können: Eine gleiche AufmerksamkeiL müsse vorzüglich auch auf jene. Geschäftslose Leute gerichtet werden, die im Lande sich bereits befinden, keinen Men Wohnsitz haben, und nur unter verschiedenen Vorwänden sich auf Kosten der Privat- oder allgemeinen Sicherheit zu erhalten trachten, so wie auch (iit solcher betretene Falschwerber sogleich dem nächsten Militäroberkommsndo zur Bchandluns über« ' geben werden soll, • ' _ DE ( iS5 ) DO K. 7251. Hpfkanzleidekret vom iA. Dezember?8v6. Da es sehr haran liegt, daß die bei der von Di« Map-Se. Majestät ungeordneten Mappirung zur B-stini» -ten sind mung der astrpnoiyisch - trigonometrischen Punkte auf Aerarial-Kosten auf Anhöhen errichtet werdenden verleh«-,.-Kennzeichen, oder Monumente nicht von den Land, teuten beschädiget werden; so ist die Verletzung die, ser für das Mappirungs-Geschäft unentbehrliche» Zeischen auf das Schärfeste zu untersagen, und deßhald das Erforderliche an die Kreisän'ter zu erlaffe», N. 72 §2. Hofkamm erdekret vom 17. Dezember, kund, gemacht von dem vereinigten gallizischen , Landesgubernium den 23. Dezember - s°6. Wegen der hohen Futterpreise wird dys Post. PoffrkMek-rittgeld für Privat-Reisende, und Privqt-Estaffeken bH m in dem« Mißlenicer, Krakauer, und Bochnier Kreise ®flD,ii6r“ bei einem Pferde und einer einfachen Station auf t fl. rhein. 30 fr. in den übrigen galNzischen Kreisen aber auf 1 fl. rhein. 1$ kr. bis Enb^ Junius 1827 erhöhet. N. 7253« Gubermal-Verordnung für Böhmen vom 17. Dezember iso6. Py mit höchsten Hy fdekrete vom 18- April (Tfmtmmft doti Zna km nach Brünn. Die Krach; trti, unbfei« Sa&funa fät Sttlftnbe mlf bin S>of!loose* tzpch GaN-|lm und Huvgarn *Plxb f«W» TE C 186 ) April 1805, verordnet wurde: dass auf der int Baue begriffenen neuen Chaussee von Znaim nach $rüim der doppelte Betrag der Wegmaueh von dem damah, len litt Markgrafenthume Mähren allgemein eingrführ, ten Tariffe bestimmt > und abgenommen Werden soll, und mit dieser doppelten Wegmautheinnahme auf dieser Chaussee einstweilen in dem Orte Tußwrtz, und zwar vom ». Zauner igo/ an, der Anfang gemacht werden wird, so werden hiervon die Kceisämter zur weiteren Kundmachung im Kreise verständiget. N. 7254. Hoflammerd ekret vom r 8-Dezember 1806. Se. Majestät haben zu beschließen befunden: a) daß vom i. Hornung iRO/ an, die bisherige Tariff fi$r Frachten und Reisende mit dem Post, wagen in den deutsch--erhlandischen Provinzen, in Gallkzien und in den hungarischen Provinzen, und zwar für Frachten um ein Drit-kheii durchaus erh'öhet, «mb wenn hiebei Bruch, cheil gegen den vorigen Satz ausfällk, derselbe jederzeit mit einem ganzen Kreuzer ausgrfttzet, der Tariff für Reisende aber dahin bestimmt werde, daß ln den deutsch - erblandischen Provinz« für eine Person unb «ine einfache Post eia Gulden fünfzehn Kreuzer, in GaNM und Hungarn aber ein Guides, für den vor* Itttt Bitz auf de» Postwagen hingegen in allen N. i. Beklage zur Seite rz6. F r a ch t e n - T a r r f f. fl e,li9tm «” Vcrto 6ci iti k. I. fahrrntkn Post in Folge eines höchsten Hoföckrrkes vom -S. Drzcmder »gsL nach hem Wechältniffe des nachstehende» Gewichtes und der Entfernung »»» vier . ' ZU Vier Metten in den deutscherblaudischen Provinzen zu bezahlen ist. i. Von Merten. i Von Pfund. i: - 1 bis 4 5 dis 8 9 bl l: 1 2 13 bis 16 ‘7 dis 2» 21 bis 24 25 bis 28 29 bis 32 1 33 bis 1 36 37 4° i 4i 1 bis ! r 44 45 bis 48 49 bis 52 53 bis ! 56 57 bis 60 6 t bis 64 65 bis 68 69 bis 72 , 73 bis 76 77 bis 80 81 bis 84 85 bis 88 89 bis 92 93 bis 96 97 bis 100 st. 1 kr. st 1 'fl. /r. n. Ikr. »z st. fr. fl. Ifr, fl. ! kr. fl. fr. fl- 1 fr. fl. •fr.1! fl tr.ll fl. ifr. 1t, fr fl. 1 fr. fl. |fr. fl. fr. fl. fr! kr. fl. 1 fr. fl. Ifr. fl. Ifr. fl. 1 fr- fl. 1 fr. fl. 1 fr. fl- 1 fr- 1 2 -i— Jib < 1 — 12 16 — IO 22 ,v— — 20 27 — 24 £ ! ~~ 28 ä?j — 32 43 — 3Ö 48 — 41 54j 44 59 1 48 4 I 52 IO 1 5° 15 l "l 20 1 1 4 26 1 i _8 31 2 i 12 36 i t l6 T- 42 I I 20 47 1 I 24 S2 I I 28 58 1 2 E 3 1 2 36 8 1 2 40 14 3 t 7 .. |4U — 20 — 27 ' — i34 — '40 — 47| — 54 I 7| I 14 i 20 I 27 I 34 I 40 1 47 1 5? 2 — 2 7 "1 14 2 20 2 27 2 34' 2 40 21 47 — L — 8 — 16 — 24 — k32j| — Ao — 48 — 56 I 4 > I '2 1 20! 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Für dir mit den k. k. Postwagen auf den dentscherb ländischen Psstrouten reifenden Personen. $■ J-* /| "' M ; ; . ‘ittnf, Eine jede Person zahlt für einen Titz im Innern des Wagens auf i Meile an Paffagirrsgeld 37^ fr. und an Postillonstr'iukgeld 3 kr. , mithin auf eine einfache Post an Passagiersgeld 1 fl. 15 fr., und -«n PoMonstrinkgeld 6 ft, ■gör einen Sitz ao§ft oder in dem vorder« Theiie Des Wagens hat es bei der bisherigen Passagiersgebühr zu 45 kr. für eine einfache Post zu verbleiben. «tens. Donner mitflihrenden Bagage werben 50 Pfund frei gelassen, für das übrige Gewicht ist der Porto nach dem hier «erstehenden Frachtentariff zu bezahlen. Zkeas. Für Kinder, welche auf der Reise mitgenommen werden, in so fern solche auf dem Echovß -fitzen können, ist der §te Theil, für diejenigen aber, welche zwischen 2 Personen noch zum Sitzen Raum finden, der 4(6 TheilüerPerfonengebühr j« bezahlen. 4tens. Bei der-Einschreibung oder Lei Bestellung des Platzes hat jede Person di« HW» der Gebühr zu entrichten , diese Gebühr Oder Darangabe ist, wenn diese Person mit dem nähmltchen Postwagen, für welchen ft ßch engagirt hak, -nicht «ist« sollte, verfallen und zu verrechne«. / v Kiens. Bei der Abfahrt «brr eines jeden Postwagens rauf der Rest der.ganze« Gebühr erlegt werden. Lnmetkungrn zum Frachten * Tariff. 'ltens. Sehr große doch leicht wiegeiide Frachtstücke 'werden um einige 'Grabe deS hier vorstehenden Tmiffs höher behandelt. 3 2tens. Schwere über 100 Pfund wiegende Frachtstück« sind entweder nur unter der Bedingung , wenn sie verladen und fvrtgebrscht werden können-, anzunehmen, oder vom Postwagen wegzuweisen. Ztens. Jeder Absender hat für eine zweckmäßige Emballage und Verpackung im Innern seines Frachtstückes zu sorgen , und tu dem Falle auf keine Entschädigung einen Anspruch an die fahrende Post., -wenn die Ursache der Beschädigung -nicht von Außen «in* wtlrts, sondern von Innen auswärts gewirtet hat , und wenn-das Frachtstück auf rtgeue Gefahr angenommen nrartxn ist., welche Bedingung auf den Slufgabsrezepiffen mit den Worte« : eigen« Gefahr, gewöhnlich aber auch nur mttdm Buchstaben k. G.ausgedrücket wird. 4tenS. Für Akten oder Schriften wirb biS einschlüssig 5 Pfund der doppelte, für schwerere Packele oder Kisten aber nur der einfache Porto bezahlt, und-kleine, das Gewicht von «einem Pfund nicht erreichende Schriftenpakete, sollen bei der fahrmden Post nicht angenommen, sondern zur Briefpost verwiesen werden. Ztens. Für Frachten von einem so hohen Wcrthe, daß der Port«, »ach dem Geldwerthe berechnet, mehr beträgt,/als nach dem bloßen Gewichte, -ist solcher auch dem Geldtarlff zu bezahlen. 6tenS. Für alle Sendungen, welche in den k. k. Ei bländern Verbleiben, kann nach Belieben des Aufgebers der Port» gleich bezahlt, oder aber.zur Zahlung bei der Abgabe angewiesen werden. Hingegen muß Zktens. dieser Porto für diejenigen Sendungen, welche 1a auswärtige Länder gehör«», die sön. preuß. «. churf. sächsisch. Staaten -ausgenommen, btS zu den k. k. Glänzen gleich bei der Aufgabe bezahlet werden« xxn. Semi» Von der k. f. Postwagens * Hauptexpedizion und Tontrolirung, Prag den 7, Jänner *837. r:>;,. H a r e l. N. 2. Beilage zur Seite 136. - •• • -------------------U ' - " 'T11 -■ ^^7,: - --■------------- Frachten- T a r.i f f. ---- ■ --E« " ~ -'- ---- Nach welchem der Porto bet der t k. fahrenden Post in Folge eines höchsten h-fdekntes vom i8- Dezember '1806 nach dem Verhältnisse des nachstehenden Gewichtes ünb der Entfernung in den ungarisch und gallizifchen Provinzen zu bezahlen ist. V o n M eile n. Von Pfund. I bis 4 5 bis 8 9 bis 12 I3 bis 16 *7 bis 29 21 bis 24 25 bis 28 29 bis 32 33 bis 36 3V bis 40 4‘ bis 44 .. 45 bis 48 49 bis 52 53 big 56 57 bis 60 =i=-s= 61 bis 64 65 bis 6« 69 bis , 72 73 bis 76 77 bis 80 81 bis 84 85 bis 88 89 bis 92 93 dis 96 9/ bis 100 fi. Nr. fl. ! kr. fl. kr. fi. kr. fl. 1 kr. , fl. i fr. „fl... fr. fi. fr. fi- kr.! fi. k>. st fr. fl. kr. fi. fr ft. 1 fr. K ! fl. 1 fr.! fl. I fr. fl. fr. fl- 1 fr. fl. Nr. fl. 1 fr. fl. I fr. fl. I fr. fl. 1 fr. fl 1 fr 1 L -— _8, ~ 12 — 16 2o —- 24 — 23 —' 32, — 36 , 40 "T| 441 — 4SI 52 — 56; l — I 1 4 I 8 t 12, 1 16 1 20 1 24 I 28, i 32 1 36 I 40 2 — 6! — ti| — l6 — E — 27 — 32j| — — 4; — 48! -,54 N rt 4 10 I IS! 1 20 I 26 I 3i 1 36 1 42 I 47 I 52 I 58 2 3 2 8 2 14 • 3 — 7 — 14'! - 20 — 07 ix 34 — 4? i _ 47, — 54 I ^ ! i ^ • u 1 Ä -TT-, 2/, I 34* i 40; I 47! I '54 2 — 2 7 2 I4i 2 20 2 27! 2 34' 2 40 2 47 4 ! 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H — 14 40 15 20 l6 — .6 40 * ' 70 — 44 i 28 2 12 2 56 3 40 4 24 5 8 5 52; S'zÄ 7 20, 8 4 8 _ 48 9 32 1 IO l6 11 — ii 44 12 28 i 13 12 13! 56 14 40 IS 24 16 8 ,6 52 17 36 18 20 80 — 48 i 36 2 24 3 12 4 I ~j 4 4» 5 36 6 24! ' V2 8 —! j 8j48 9 36 10 24 II 12 12 . 12 48 13 3öj *4 24 15 12 16 — l6 48 17 18 24 19 12 20 — 93 — 52 . 44 2 Z6 3 28 4 20! 5 12 6 4 6 56 7|4'j 8 40 9 - ■ 32 10 24 H l6 12 8 13 — 13 52 14 44 iS # 16 28 J7 ,20 18 12 19 _4 19 56 20 48 21 1 40 103 — 56 ! ■ - 52 2 48 3 44 4 401' 5 36 6 32 7 2gJ —- 1 ; 8 24! 9 20 IO 46 11 12 12 8 *3 4 14 — 14 §6 15 52 16 E ll 44 i8|4— 5 — 5 — 6 — 6 — 6! — ' 6 6 — 6 — 8 — 8 , — 8 — 8! — Ri - 4 - _2 j — J3 J_ Lz J — 9 — 9 — 9 .— 11 1- 11 — 11 1 ir 50 5 — 6 — 6> 1 — 6 — 6! - ~8 ~8 — 8 r- 8 —• 8 —. 8 I - ~9i — 9 ! 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Zweitens: Bet der Auf-und Abgabe der mit Bankozetteln, öffentlichen Fonds.Obligationen rc. beschwerten Briefe und Pakete ist alles dasjenige zu beobachten, was vorher In Ansehung derselben bet den f. k. Postämtern nach dem Patente vom lyten März 1776 beobachtet werden mußte, und was späterhin durch das Hofdekret vom 28ten Julius 1786, bann durch die dießortigen Cirk.ilarverordnungen vom I4>en Januar-1799 und »Ofen März 1802 vorgeschrieben worden ist, und hierdurch keine Veränderung erhält. Nur ist bet der Aufgabe noch insbesondere darauf zu sehen, daß die Addreffen deutlich und vollständig sind, nähmltch: daß sie, nebst den Gatttinge» brr Bankozett-l und ihrer Summe, nicht nur den Vor- und Zunahmen, sonder» auch, in so fern ti sich nicht um bekannte Wechsel und firmenführende Handlungshäuser handelt, den Charakter des Addressaten enthalten; und da viele Addressaten mehrere Nabmrn oder Prädikate führen, so ist derjenige Rahme auf der Addressr zu Unterstreichen, welcher in bag Aufgabsrezepisse ausgenommen worden, und es versteht sich, daß solcher alsdann in den Protokollen und Karten fortzuführen, und mit keinem andern zu verwechseln ist. Drittens: Der Aufgeber solcher Briefe und Pakete hat diejenigen, an welche sie gehören, mit der vorhergehenden Briefpost eben so von der Aufgabe zu vrrMndigea, als von den Postwagensbehörden die wirkliche Ankunft in jenen Fällen den Empfänger» (Addressaten) bekannt gemacht werden muß, wenn die Bestellung nicht durch beeidete Briefträger in dem möglichst kürzesten Zeiträume geschehen kann. Viertens: Wenn solche Briefe und Pakete binnen zwei Monathen nach der Bekanntmachung der Ankunft oder Zustellung des Meldzettels von dem Empfänger (Addressaten) nicht bezogen oder bestellt werde» können, so find sie an den Aufgabsort zurück zu send:», wo sie den Aufgebern (Abdreffanten) gegen Zurückstellui.g des auf der Rückseite gehörig abquittirten Original-Aufgabsrezepisse zurück zu geben sind. Fünftens: Sollte der Addressant unbekannt sepir, so kann der Brief oder das Paket, jedoch nur entweder in Gegenwart des übergebenden Kondukteurs, oder eines andern amtlichen Zeugen eröffnet werden, um dadurch den Name» des Adbressante» zu erfahren. , ' . - Sechstens: Wäre dieser Adbressant nicht auszuforfche», so ist der Brief oder bas Paket in Folge des Hofdekrets vom gtea August 1792 und des Cirkulars vom rote» September nähmlichen Jahres nach Verlauf dreyer Monarhe an die Unterzeichnete Stelle zu senden. Siebentens: Ein höherer Porto, als jener für hundert Meilen, ist niemahks abzunehmen, wenn auch die Distanz zwischen der Auf-und Abgabe mehr als hundert Meilen beträgt; aber eS versteht sich, baß, wenn die Sendung auö mehreren hundert Gulden besteht, für jedes Hundert der bestimmte Betrag zu bemessen und abzunehmen kömmt. Achtens: Der Porto muß bei der Aufgabe bis zum Orte der Abgabe bemessen werden, und es ist in Hinsicht der in den k. k. Erblanden bleibenden beschwerten Briefe und Pakete der WillkÜhr des Aufgebers überlassen , ob er solche» gleich bei der Aufgabe bezahle», oder an den Addressaten zur Zahlung anweiftn lassen wolle. Für Briefe und Pakete hingegen, die in irgend ein Ausland abzusenden sind, ist der für einen jeden zu versenden kommenden Betrag bestimmte höchste Porto, ohne Unterschied der Entfernung, und zwar gleich bei der Aufgabe abzunehmen; von der Bezahlung dis Porro bei der Aufgabe find jedoch die Briefe und Pakete in die königlich Preußischen und churfürstlich Sächsischen Staaten ausgenommen, wohin bekanntlich der Frankozwang aufgehoben worden ist, und folglich auch der Porto zur Zahlung an den Addressaten angewiesen werden kan». Neuntens: Außerdem für jeden vorstehenden Papiergeldbetrag bestimmten Porto, ist auch noch der Briefporto, es mag nun ein Brief mit abgesendet werben oder nicht, nach dem bestehenden Briefposttariff, also dermahi mit »4 kr. zu bezahlen. Und sollten, was öfters der Fall ist, Berechnungen oder andere von der Papiergeldsendung nicht wohl abzusondernde Schriften mit abgesendet werden, so ist für jeden halben Bogen ebenfalls ein Porto von 24 kr. zu bemessen und zu verrechnen, «ur muß dieser Fall tu der Karte mit dem Ausdruck: 2, 3, rc. Bogen Schriften bemerket werben. Zehntens: Diese Porto, oder wenn die Zahlung bei der Aufgabe geschieht, Frankobeträge müssen sowohl auf den Addreffen der Briefe und Pakete, als in den Protokollen und Karten deutlich angefchrirben werden. EtlftenS: Die allfälligen Irrungen bei Bemessung des Porto sind von jenen Beamten, durch deren Hände die Sendung läuft, so viel möglich vermittelst Nachtragporto zu repartren. Werden sie nicht entdeckt, nicht reparirt, und kann folglich auf diese der zu wenig bemessene Porto nicht bet der Bestellung von dem Addressaten ringebracht werden, so wird solcher dem aufnehmenden oder eigentlich tazüreiidm Beamten mit Vorbehalt »es Regresses an den Absender (Addreffant) durch di« RechnungScensur zu rasten geschrieben werden. ■ ' ' - Bon der r. k. Postwagens - Hauptexpcdizion und Tsntrolirung. Wien den 7, Jänner 1897., Hadek, XXII. Banh. N. 4, Beilage zur Seite 136. Sr l b e r - und G o l d - T a r i f f. Wie viel nähmlich für diejenigen Silbexgeld -Gold- oder Werthsleträge nach dem'Verhältnisse der bezeichn etcn Entfernung in Folge cinkS höchsten 'Hofdekrets vom 18. Dezember igo6 bei der t k. fahrenden Post an Porto zu bezahlen ist, welche in den ungarisch und galiznchrn. Provinzen aufgegeben werden. M r t l e n. ' . - - - ' In Silbergeld. 1 bis 4 5 bis 8 9 bis 12 13 bis 16 '7 bis 20 21 bis , 24 25 bis 28 29 bis 32 33 bis 36 37 bis 40 41 bis 44 4i» bis 48 ? 49 bis .52 53 . bis 56 57 bis 60 61 bis 64 65 bis 68 69 bis 72 1 eo55 NO N10 77 bis 80 81 bis 84 85 I bis 88 •89 bis 92 1 96 dis 96 97 1 bis iop,: fl. F fr. fl- ! kr. 6- kr. fl. fr. fl- fr. fl. 1 fr. fl. fr. fl- I kr fl. ! kr. fl. ; kr. fl. kr. fl- kr.. , fl- fr ff., [ fr- ff...! f-J ff. 1 fr. ff...! fr. A- I fr. fl. 1 fr. ff. J fr. ff. skr. ff. 1 fr. fl. ! fr. ff. 1 kr. .ff-.! fr. 4 — 2 — 2 — 2 — 2 — 2 — J — _3 — 3 — 3 — 5 — 5 — 5! —- 5 — 0 -- ö —. b — 6 1 8 — 8 — 8 — »;i - 9i — 9 ■— 9 , - , 8 — 2 — 2 — 2 — 2 — 3 — _3 — 3 -— 3 — 5 — 5 — 5 — 5 v r "61 — 6 ^ ~l 6! — 8 — 8 8 8 — 8 - 9 — — 12 — 14 —, 15 12 ' — 2 — 2' 3 3 — _3 ~ 3 — 5 — 5 — 5 J —■ 6 — 6 6 8 8* — 8 — 9 — 9 11 — 12 . “ 14 f5 — 17' ~ Ts — 2o| 16 — 3 — 3 — 3 —- 3 — 5 — 5 — 5 — 5 — 6! — ij 6 — 8 —’! ii — j| 91 — 9 ; — irj 12 — 14 — 15 17 18 — 20 21. — 23 2p — _3 — __S| >5 — 5 — 6 — 6 — 6> — 8 — 8 — 8. ~ 9 — 9 — - II, — 12 —-14» —ito1 1. 17 — *8> —- .20'. — 21 — 23 - 24 26 24 1 — 5 5} — 6 — 6| — 8 — 8 — 9 — 9 — i l — «H 12 — I4Ü — 15. " *7;! - ■*- 20 ; — 21 ! -3 -j:4 - Ä — 27 — 29' 3°i 33 j 36 28 — "5 1- 6 — 6 — U 8 -' — 9 — "9! — 11 12 — 111 '— 15 — 17 r- tsi 20 l - 21 > - 2Z i- 24 —- 26 - 27 - 29 — 3° — 33Ü - S.6! 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Für bas Gold wird in Rücksicht seiner geringeren Schwere an dem hier für das Silbergeld ausgemesseueu Porto um die Hälfte weniger bezahlt, wobei sich j'edoch von selbst Versteht, 'daß bet Vo-rkommenden Rimessen, wo der Porto in die Bruch-rherle 1 oder ^ kr. zerfällt, rin ganzer Kreutzer abgenommen werden muß. " ' ' " Ltrns. Für' Praeliosa oder Maaren vom hohen Werthe, welche mit ihrer Schwere dem Silbergelde am nächsten kommen, wird der Porto wie für bas Silbergeld, für jene hingegen ,'welche dem Golde sowohl im Werthe als Gewichte gleich, -oder näher als dem Silbergelde kommen, wie für las Gold bezahlet. Ztens. Für Kupfer und andere Scheidemünzen ist der Porto tn allen jenen Fällen, wenn er nach dem Geldwerrh« berechnet, weniger als nach dem Gewichte beträgt, nach dem Frachtentariff zu-bezahlet. 4tens Muß der für loo fl. ausgemeffcn« Porto so oft vervielfältiget werden, als die zu versendenden Rimessen Ivo fl. in'sich enthalten. Ztens. In Hinficht der Frankatur hat die dießfällige Vorschrift des Frachtentanfft zu wirken. 6tens. Das Gold ist, wenn es nicht münzämelich obsigniret zum'Postwagenamte gebracht wird, bei ber Aufgabe durch tüe Postbeamten zu zählen und nach den bestehenden Vorschriften zweckmäßig zu figilliren. Das Silbergeld hingegen ist von dem Absender gehörig zu obsigniren, und"nur nach dem Gewichte des Postamtes zu übernehmen, deßhalb find die Rezepissen mit der Bemerkung, dem Angeben nach , auszuferttgen, und es wird von der 'fahrenden Post nur die Verbindlichkeit übernommen, das nähmlichr Gewicht unter dem Cigille des Absenders (Lddressantcn) an die Addressaten zu bringen. 7tens. Bei den Geldsendungen ins Ausland ist sich in Hinsicht der Pässe und der Obsignirung nach bin dießfalls bestehenden MünzauSfuhrS- Gesetzen zu richten. / 8tens. Für jede Geldsendung, es mag sich ein Brief dabei befinden oder nicht, ist der ganze Briefporto für einen e!Nfache»t 'oder halbl'öthigen Brief nach dem bestehenden Briefposttariff, bermahl also mit 24 kr. äbzunchmem Von der k. k. Postwagens - Hauptexpedizion And Mntrolimng. Wien den 7. -Jänner 1807. H 0 6 t l. -XXII. Lanb. ' - N. 5- ----- Beilage zur Seite igS. . "•crr S 11 b e r = n d & 0 l b - Tarifs. > »«———------ Wik viel nähmlich für die nachstehenden Silbergeld- Gold-oder Werrhsbetrage nach dem Verhaltni je der Lezeich teten Entfernung in Folge eines höchsten Hvfdckrets vom ifc. Dezember 1506 bei der k. k. fahrenden Post an Porto zu bezahlen ist. 0 11 M e t I e n. In Silbergeld. l bis 4 5 bis 8 9 bis 12 13 bis 16 l7 bis 20 21 bis 24 25 bis 28 29 bis 32 33 bis 36 37 bis 40 4‘ i bis 1 44 1 4» bks 48 - — 4 9 bi 53 bis 56 57 bis 60 6l bis 64 65 bis 68 69 bis 72 73 bis 76 , 77 bis 80 81 bis 84 85 I bis J 88 89 I - bis 1 92 r I 93 bis 96 97 1 dis 100 r . — fl. kr. fl. kr. fl- fr. I st. fr. st. ! kr. fl. kr. fl. fr. ft. I kr- ft. 1 fr- st. itr* st.. frJ fl. fr. \V si. I fr st. ! fr. st. 1 kr. si- ! kr. fl. ! fr. si. 1 fr. ft. 1 fr. ff. ! kr. fU fr. . fl. j fr. 1 ft. 1 fr. st- t fr. ■ . ' -Z 4 — ^3 — J —- _3 — J 3 — 3 — 5 — 5 — j 1 '5 6 () liwWia' «a w.k~ — ■ Öl •— 9 — 9j ' —- 9 — 9 _ 11 11 —: 11 — Zi — 12 — 12*l ; I2i 8 — 3 — _3 — _3 — J — 5. — 5 —. 5 — 5 -- 6 6 — 6 — 6 9 — 5j — 9 — 9| 11 — 11 — II 11 — 12, — iS — i7p — i8 — «i 11 — 3 — _3 — _5 — 5 — 5 __ 5 6 — 6 6 '6 9 — 9 —. 9 nr Z1 — 11 __ 7. 12 — 12 — «S _ 17 — 18^ 21 z 23' 24. — m 16 — 5 — ,5j — 5 — 5 — 6 — 6 — 6 i1 11 1 - 9! — 9 -4-, 9 — ll n — ll — 12 — 12 " —^ 15 — ‘7 — 18 21 — 2Z 24 2 7 — 29 3°: 20 — 5 — 6 — 6 — 6 — 2 — 9 — 9 rz I I — 11 12 i 12 15 z: z — i7 i8 —. 21 — 23 4— — 24 ' ' 27, — 29 - 30 — 33 ■— 35,] ■ 3«: 24 1 Li- 6 — _9 _9 ,nl - Z ' ’ — 11 — t 2 — 12 — rZ — iS 1 17 — ti ,— il — 23 — 24 — 27 — 29 — .Z — 33 35t — 36 39 — 4xj 45 4«i 28 ■ .... — 1 Z 9 — 1 — it i — uj — Z 12 — 15 • -i— 17 •p.-_ 18 — 21 — 23 24 — 3 — Zv -— 30 — 3Š . — 35 36 — 39 41 — 45 — 48 — 53 V S 32 — 9 1 ~~ 9 — u ji __ 12 — "5 1 17 — iS — 2.1 — %2 — 24 — 27 — $9 — 36 1 - 33 35 j — 36 — 59 — 41 — 45 48 — 53 ■ — 57 1 — 1 5 36 — 2 1 _ 11 —. 11 — iS — 17 — 18 —. 2t — 23 — 24 — 27 — 29 — 3° — 33 — 35 1. — 36 — 39 - 41 — 45 — 48 — 53 — 57 I — i 5 1 9 1 12 40 — 11 1 11 Š — 18 "Z 2. —, 23 — 24 — i/ — 29 — 30 * 33 — 35 -1 0° — 39 — 41 45 —- 48 — 53 — 57 1 — I 6 1 12 I 18 1 1 23 48 — ll — 12 -- 18 — 21 23 — 24 — 27 — 29 ■30 Zü 33 35 — 41 — 45 *— 48 — 53 — 57 1 — 1 5 1 . 9 1 15 18 1 27 X 33 Iz 39 60 — 12 . 15 — '1 w_ 11 —*■ 2Z 27 — 29 — 30 — 33 — U 36 — 41 Ä — 53 — 59 '— 1 5 I 11 i 17 I 23 1 29 I 35 1 41 I 47 I 52 1 1 59 80 — IS — 15 1 ' ti — 43 — 24 — 29 — 33 — 36 — 41 — 45 — 48 -— 5ä 57 1 !i I 9 , " _ 1 '7 I 24 1 33 1 41 i 53 1 - 2 5 2 17 2 29 2 41 2 53 100 — r? — 17! — n 24 ■— 27 —• 32 — 33 — 41 — 45 a st 57 ' 1 1 “7 1 9 I !17 I 2-4 „ 1 33 •■•'■■‘kA I 41 1 48 2 lz 2 F2 2 24 . 2 36 - 2 48 3 1 3 12 '• - --o A n m e r C a n g t n. ■"■■•Z" ■■■■?$■. rtens. Für das Gold wird in Rückstau feiner geringeren Schwere dn dem hier für das Silbergels ausgemessene» Porto i$nf dir-Hälfte Weniger bezahlt) woitt sich jedoch von selbst versteht, baß bei vorksmmenden Rimessen, wo der Porto in die Bruchteile I-oder kr^ zerfällt, rin ganzer Kreutzer abgenommen werden muß. '- r’ { , • s HD M J ">''T stens. Für Praetiosa oder Waarrn vom hohen Werthe, welche mit ihrer Schwere dtiü Stlbergeldi dm nächsten kommen, wird der Porto wie für bas Silbergeld, für jene hingegen, welche dem Golde sowohl im Werthe als Gewichte gleich, oder näher als dem Silbergeldr kommen, wie für bas Gold bezahlet.. • Atens. Für Kupfer und andere Scheidemünzen ist der Porto in allen jenen Fallen > trenn er nach deck 'Geldwerte berechnet, weniger als nach bcm Gewichte betragt > nach dem Frachtentariff zu bezahlen. 4tens. Muß der für too fl. ausgemessene Porto fo oft vervielfältiget werden, als die zu versendenden Rimessen 100 si, in sich enthalten. Ztens. In Hinsicht der Frankatur hat die dießfällige Vorschrift des Frachtentariffs zu wirken. K \ , ... . , . ... .. ■ ■ ■ ;• ' • : f - ■ 6tens. Das Gold ist, wenn es nicht münzämtlich obstgniret zum Postwagenamke gebracht wird , bei der Aufgabe durch die Postbeamten zu zählen und nach den bestehenden Vorschriften zweckmäßig zu ftgidiren. Das Silbergeld hingegen ist von dem Absender gehörig zu obstgniren, und nur nach dem Gewichte des Postamtes zu übernehmen, deßhalb sind die Rezepissen mit der Bemerkung, dem Angeben nad; > auszufertigen, und es wird von der fahrenden Post nur die Verbindlichkeit übernommen, das nähmliche Gewicht unter dem Sigille des Absenders (Addressanten) an die Addressaten zu bringen. 7te^ls. Bei beit Geldsendungen ins Ausland ist ftdj in Hinsichz der Pässe und der Obsignirung nach best bießfalls bestehenden Münzausfuhrs-Gesetzen zu richten. Akens. Für-jede Geldsendung, es mag sich ein Brief dabei befinden oder nicht, ist der ganze Briefporto für einen einfaches oder haibl'öthigeij Brief stach dim bestehendes Driefposttarlff, bermahl also mit 24 kr. abzunehmem x ' Von der k. k. Postwagens - Hauptexpehizion Md Controlirung; ' / . Wien den 7« J Feilfchaste« iVlt schon seit geraumer Zeit die Bezahlung der tu bssrutr lichen Vecsorguiigsanstalten «ui'fWwmnlenen Individuen Wt den Auslagen, welche dir Anstalten für die Ausgenommen«» zu bestreiten haben, keineswegs denk, nothwendigm Verhältnisse, welches auch durch die mit itea Jm,i 18°4 e-ngcsührte gemässigte Erhöhung der Zahlung keineswegs hcrgestellkt wurde. Der Hauptarmenfond war bei der Unzulänglichkeit dieser Zahlungspreise für diese bestehenden Der-forgungshäuser zu Opfern genöchiget, welche in die Länge nicht mehr bestritte» werden können, ohne sein gänzliches Aufliegen hilbeijuführe». Um daher diese für die Armuch so wohlthüti-gen, und für Kranke allgemein nützlichen Anstalten fortwährend .-rhalten zu können, fanden Sich Seine Majestät bewogen, die Zahlungspreife bei den Siechen- , Kranken- und Gebährhausern zu Brunn und zu Ollmütz vom t. Jänner i8#7. - aiijufangen, jit erhöhen, und nach folgenden Maaßstnbe festzusetze». Tätlich. [rh kr. I n dem Siechen ha use. i"| Einwohner Brünns und ihrer Vorstädte . — 14 Dorfsbewohner Einwohner aus kleinen Sradten und 18 Märkten •—- 2» Einwohner aus l'ömgl. Städten . « ♦ — 24 CV - 4 d So$ ( 191 ) MS Tögtt». An dem Toll- und Krankcnhause, fl. itt. Zn der 1. Abcheilung ..... r 3° — 45 3* f ——*' 14 Bewohner königl. Städte -—. 24 Bewohner kleinerer Städte und Märkte . 20 Lrrfstnwohner ....... In dem Gebährha use. 18 An der 1. Abtheilung ..... 2 —. — 2. — ...... 1 30 ■ 3* ~~ ...... >wr- 24 Fremde nach Umständen ..... — 5 6 ober] . . . , - - 33 oder .... : 3® 3luö besonders gnädigen WohlthätigkeitsrÜck- sichten wird die für Findlinge imterm jS- Juni 1804» bestimmte Lufnahmstaxe nicht erhöhet, pnd §s bleibt daher bei den daselbst aufgefiihrttn Aahlungska-ihegorien. Welches hiemit zu Jedermanns Wissenschaft und Richtschnur allgemein bekannt gemacht wird. N. 7257. Verordnung des vereinigten gallmschen Landesguberuium vom 19. Dez. 1806. Es müssen sowshl.die versendet werdenden Ge- Um y»» rreid- e°trl*ton8 6« Weeg-maukb befreit zu fttin, mit was sie Getreid-rrunsporte versehen ftyii müssen Gegen Äirr cheninuflken« $iy§ C *92 ) - tncjblr.ongporfi mit kreisämklichen Vorspanns--Ausschreibungs-Verordnungen oder Kondukrars, dann mit Ladscheinen der DcrpstegSmagaziuen, als auch die leer zurückkehrenden Magazins-Fuhren von den Äbla.« bungs, Derpflegsinagazinen ra'it Zeugnissen versehen seyn, um von Entrichtung der Weegmaürh befreit zu werden.. N. 7258. Hofkattzleidekrct an sammentliche Lander» stellen vom 19- Dez. kundgemacht von der Landesregierung ob Der Enns den 30. Dezember is©5. Um zu verhindern, daß die Musiken in den Kirchen mehr zu Zerstreuung und Unterhaltung, als zur Beförderung der Andacht dienen, ist auf allerhöchsten Befehl der fämmtlichen Geistlichkeit zur Pflicht zu machen, darauf zu sehen, das zu Kirchen-Musi-ken nirgends Frauenzimmer genommen, oder zugelas, sen werben, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, die vermöge ihres Standes dazu verbunden sind , als: die Frauen , Töchter und Schwestern von Chor-Regenten, Schulmeistern ec. und baß auch keine solche» Sriicke produzlrt werden, btt mehr für ein Theater, a!s für die Kirche komponitt sind» I N. 725g. Gubernial - Verordnung für Böhmen dom i9. Dezember 1806. Obwohl die hierortige Verordnung vom 7. April 1796, welche die Ausfuhr sowohl des frischen «ls des geschmolzenen Unschlittes, aus Prag, um der Theurung desselben hier vorzubeugen, unter der Straft der Konfiskation verbiekhet, im Grunde der Erläuterung , daß hierunter auch Kerzen und Seife begriffen seyn, nicht ben'öthigtt; weil es für die Bede-cfung der Hauptstadt mit den erforderlichen Unfchlitt-kerjen, und Seifen-Bedarfe, von gleich großem Nachtheile ist, oh das Mettriale roh, oder schon verarbeitet ausgeführet wird f und durch die Gestat--tung der Ausfuhr genannter Erzeugnisse die Absicht der angeführten Verordnung , nämlich, Vorbeugung der Unschlittheurung in Prag, nie erreicht werden würde p so sieht man sich doch gen'öthiget, den k, Kreisämtern die Äepublikation der hierortigen Verordnung vom 7. April 1796 mit dem Beisätze aufzutragen : daß sich das in derselben kundgemachte Ausführungsverboth auch auf Unschlittkerzen, und Seift erstrecke, damit sich bei künftigen Konfiskations-Fällen niemand mehr mit der Unwissenheit des Gesetzes entschuldigen könne. XXII. Bant. ' « Unfäutt; Kerzen uai> SeifeAut-fuhr (n Böhmen wird t)$r6.?3 ten. Militär? Entlassung «ermögr Enp.itula« lion bcr in Bep bestimmten ' Terminen Ilichi Etn-gerückten. WA ( *94 ) ' N. 7260. ■ Hofdskret dom ^.December, kuudgemacht von der Landesregierung in Niederöster-reich vom 24. December i£o6.. von dcr Landesregierung ob derEnns den Z. Jauner 1807. Zufolge der, durch Patent vom 5. Mai 1805, kuttbgemachten Wohlchat der Capitulation bewilligte Entlassung kann denjenigen nicht zu Theil werden, die ihrer Pflicht, und der gemachten Auffoderung, in den bestimmten Terminen bei den Regimentern einzu-rilcken, nicht Genüge geleistet haben. Es sollen daher alle diejenigen, welche sich In diesem Falle befinden, um so viele Zeit später ihre Entlassung erhalten, als seit, ihrer im Jahre 1806. erfolgten Einberufung bis zur wirklichen Einrückung bei den Regimentern verflosseis ist, oder noch verfließen wird; jene aber, die im Jahre 1505. zu ihren Regimentern einbcrufen worden sind, wenn sie sich, nicht bis zum 1. Julius 1807. bei den Regimentern stellen, vorr diesem Tag; an, als Deserteurs anzufthen. N, 7261. TE C 196 ) TE . . N* 7261. j Verordnung der Landesregierung in Mi*' , derösterreich^vom 22. December 1806. M. Auf Ersuchen des Mährisch - Schlesischen Gu- Doxpem ! fcirnium wird bekannt gemacht, daß mit der Abnah-nti der doppelten Wegmauth auf der neuen Chausse rotnn an-, »sit Znaim nach Brunn in dem Orte' Teswitz vom 1. Junius angefangen werden würde. X 7262. I poflammerdekrsL an sammentliche Lander-stellen, an sammtliche Direktionen und Administrationen, und der vereinten Hofkanzlei vom 22. December iW.? kundgemacht von dem böhmischenLandes-, |;' gubermnm den 6. Jänner 1307, €| ist hcrvorgekommen, daß Beamte zur %in{^ Kzung der Postgefälle und Unterhaltung eines uner-laubten Briefwechsels in Dienstsachen, Privat-Bricfe mizuschli--bem Amtspakete anzuschließen, ja sogar unter einer fsa* falschen äußern Aufschrift an eine Behörde .aufzugeq kn pflegen. ; Um diesem sträflichen Unfuge Schranken zu setzen, : haben Sk. Majestät zu befehlen geruhet, daß gegcrz f ■ ' m 2 sw \ Äsrfchrift Wegen Entlassung -steuerbarer Ä8irtk- ' LchafcS-e- Jher. RtB ( ) GD die Uebertreter des in dieser Hinsicht bestehenden Ver-bothes, und zwar nicht allein gegen die Versender;v sondern auch gegen die, von diesen Unfuge keine Anzeige machenden, Uebernehmer solcher Briefe, dies mögen nun Anitsvorsieher, oder untergeordnete Beamte seyn, nebst einer nachdrücklichen amtlichen War-mmg die für die geschwärzten Briese bestehende Strafe verhängt, den Beamten jedoch diese Strafen, die ihnen im Uebcrtretungsfalle dieser Anordnung bevor- -stehen, vorher gehörig bekannt gemacht werden sollen. Die kandesstelle hat daher gemäß dieser höchsten Entschließung alle untergeordnete Behörden mit dem Beisatze zu belehren, baß unter dem berührten Verkoche, wie es sich von selbst versteht, keineswegs die Amtliche Correspondent, sondern nur jene in Pri-Nak-Angtlegenheiten begriffen fepco * - Is'. 7263. Verordnung des Mährisch-Schlesischen §äri--esgubernl'um vom 23. December 1806. Die Entlassung steuerbarer Wirthschaftsbesitzer im Concertations - Wege von der Militärpflicht, soll von ihren Obrigkeiten nicht aus der Ursache verweigert werden, weil selbe andere Dienst taugliche Un-terthanen nicht stellen wollen, und sind die Entlas- sungs- ' % ' ' ’ ' - . ; '• f / ^ f ,. C 197 ) TE, ■ v stingÄverbex nicht zu anderen Offerten zu bereden, welche gegen die bestehende Vorschriften streiken. N, 7264. Ho stanzleid ebnet an sammtliche Landerstel--len vom 26. December r806.,kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 2. Jänner 1827, Se. Majestät btt Kaiser und König haben zum permehrte» Glanze der österreichischen Kaiserwiirde, nebst ihren Descendenten beiderlei Geschlechtes, und jenen Höchstdero Nachfolger in der Negierung des Erzhauses, auch sämmtlichen durchlauchtigsten Herrn Brüdern und Frauen Schwestern den kaiserl. Hoheits-Titel von nun an beizulegen, und zu befehlen geruhet : daß diese Titujatur nicht nur bei mündlicher Benennung § und Zuschrift von dem gefammten Ministerium , dann dem Hof- und Militärstaate, sondern auch bei asten verfallenden Expeditionen von den Hofstellen, und von den ihnen tu asten Erbkönigreichen und Ländern untergeordneten Behörden beobachtet werde. N, 7265. Tktslasti» der burtfii lauchtigstcn-Herr» Brüder und Frauen Schwester» Seiner Majestät. HB C $98 ) HB N. 7265. . Gub er nialv ervMun g für Böhmen vom 26. December i8o6t An Land; Es ist dir Anzeige gemacht worden: • bag die -straffen die _ _ n ■ _ Allee-Baus Allee-Bäume an den Chausseen und Landstraffen be- Wcfesti: schädiget , mnd die Pflücke, woran diefeiben befesti- «u^spfiöcke Q(t sind, herarisgenffcn, und entwendet'werden. Um -Acht za nun diesem höchst strafbaren Muthwillen die nöthigcn «ennvendeK/ mb er zu Schranken zu setzen, ist den Dominien und Wirch-bsschabig»». sichgst^m-tern neuerdings an das Herz zu legen, daß sie 1) Uber die Erhaltung der durch ihr Territorium' führenden an den Chausseen und Landstrassen mit so vielen Kosten gepflanzten Allee -- Bäume, der hierorli--gen Verordnung voiw 21. Februar v. I. gemäß, genau zu wachen, die Beschadiger derselben zu entdecken , und strenge nach den Gesetzen zu bestrafen 6e* müht seyn sollen. 2) Sollen sie eine gleiche Achtsamkeit auf die Pflöcke wenden, an welchen diese Bäume des Wuchses, und der Erhaltung wegen angebunden sind, und falls r z) ein Baum eingegangen, oder ein Pflock dennoch entwendet worden wäre, die Vorsorge tref-• fen t bag. an seine Stelle ein anderer gesctzet werde. N. 7266. HE ( 199 5 N.. 7266. Verordnung des vereinigten galizischen Lan-desgubernium vom 27. December 1806. Bst dem Umstande, wo-das TranWuer-Gefall Jubenunte, eine, andere Richtung erhalten hat, sind die, unter nanntet kcm Vorwände einer Lranksteuer-Pachtung auf den in Dörfer» sich aufbnls «ende sind in ihre» vorige» Aufenthaltsort -zurückzu» weisen. j Dörfern sich bisher aufgehaltenen Juden ohne Wei-tet'em in ihrem voriges, Aufenthaltsorte zuriichu-jveiftn. f N, 7267. - Verordnung des vereinigten galftlfchcnLau-Desgübernium dom 27. December 1S06. Dir Strassen ReluiZionsgelder müssen von der Strassen einte in richtet werden Gemeinde in Zukunft zur Hälfte in Kupftrgclch ent- G-wer°sind zur Haistx in, Äupfer-klUd zu cfttricftcn. -N. 7268. Hoskanzleidekret vom 27. Dezember.isq6. Se. Majestät haben wiederholt zu befehlen ge- Be^Bese-ruht: daß bei allen Befttzungsvorschlägem für eledig, schien z» te Stiftungsplätze in der- Neustädter Militär - Akade- ^Ecn"d-v mie immer eine ordentliche nach den bef Landesstelle Neustüd-er V;' wifUtärs bekannt gemachten neuen Aufnahmsvorschriften ver-- Akademie faßte, Kompekeken - Liste beizulegen ftpe. Komp-ttn- ten-Liste «, ■ ' beijulkgm. - N. 72-^9. D«,n Nuden roirb der tzjetraid-Landel ürrböcen. Welche Mcrgnrbei-&«r t^on der Äillkarslel-Jung defrett ftd- C 2®0 ) St*® N- 7269. \ Kofkanzleidekret vom 23» Dezember ises. Dre allerhöchste Anordnung im 17. Z. des Pa, tentes vom 5. Junius .1805. ( Siehe dieses Patent in gegenwärtiger Sammlung šote» V. 6,^2. unter der Zahl 6656. nach) daß den Juden in Böhmen der Getreidhandel unter der Strafe der Konfiskation, oder, wenn dieses nicht mehr vorhanden wäre, des Werthserlages im Gelbe verbothe;: scye, hat man auf unbestimmte Zeit zu verlängern befunden. N. 7270. HofkanZleLLekrer vom 23. Dezember igoS. Da man hinsichtlich des freien Abzuges und Abtrittes in andere Bergarbeit der mit Vergämtlicher Kundschaft versehenen, von der Militär-Stellung befreiten Bergarbeiter, zur Vermeidung aller €ottjjion, nöthig gefunden hat, eine genaue mit dem Geiste des Konfkriptions - Patentes übereinkommende Gränzli-nte zwischen befreiten und nicht befreiten Bergarbeitern zu bestimmen, so wird zur allgemeinen Richtschnur und genauen Beobachtung festgefetzet: daß 3) jene mit höchstem Patente vom 25. Oktober 5 804. befreiten Bergwerks - JndividuenDbercn' Ar- TrO C 2-2! ) Arbeit mehrere Erfahrung, und technische Kenntnisse voraussetzet, und welche mit Gubernral-Werördnung vom 27. Julius 1805. (so in gegenwärtiger Sammlung Loten B. Seite Z24 unter der Zahl 6716, zu finden ist) näher bezeichnet wurden, ihren freien Abzug, Kraft des. Kaisers Maximilianischen Bergwerksvertrages behalten, mit ihren Bergamtlichen Kundschaften versehen, frei aus einer Bergarbeit in die andere treten können, und ihre Heuraths - Konsense, wie vorhin von ihrer Obrigkeit, dem Ober - oder Bergamte zu erhalten haben. b) Daß ein aus einer befreiten Klasse auf eine nirderigere nicht befreite Stusse herabgesetzter Bergarbeiter, .noch nicht zur Militär-Stellung geeignet fepe^fo lange diese Herabsetzung nur zeitlich, eine Strafe ist, und er nach ausge-fianden'er Strafe wieder in seinen vorigen Stand zurücktritt, wo er nicht allein bereits befreit war, sondern sich auch schon seine Immunitäten erworben hat. Allein c) können dann eben diese Individuen dann z«m Militär-Dienste vorgemerket Und angewendet werden, wenn sie herabgesetzet, und in dieser Herabsetzung gänzlich entlassen, abgelegt werden. Diese treten aus der Bergwerks-Jurisdiktion, und die Bergämter haben die ihnen aus- Dir Ver^ vrdnung wird mit bcr mtbcmt Sief'hhung toiebct J)d£;, bu$ die, ausgestellten Kundschaften zur Vidirung der Ci-vilbehörden anzuweisen, und den Dominien deren Merchant» sie sind, und weiche hftx ' wieder ihr Recht erwerben, unter einem die Anzeige darüber, zu machen. Damit aber auch der richtige Vollzug gleich aus der Kundschaft ersichtlich werde, ist in Hinsicht der Kundschaft ausdrücklich zu bemerken, ob derjenige, bein' sie ertheilt wird, befreit oder nicht befreit sei. d) Jene Individuen, welche gemäß Patentes §. 16. Lit. i. von der Militärstellung nicht ausgenommen sind, unterliegen dem nämlichen Verfahren, und sie können ihre Heuraths-Kon-sense nur von ihrer wirklichen Obrigkeit erhalten, wo sie unterthänig sind. Endlich e) unterliegen eben diesem Verfahren alle ^jent Bergwerks - Individuen , welche bereits jmn Militärdienste vorgemerkt sind. i ; n. 7271. * Hoffammerdekrct vom 29. December i8o6. kundgemacht von demb ohmischen Landes-guberniuA den'22. Jauner 1827. Man hak zwar schon mit Verordnung vom 28. Juli d. I. der Laudessielle aufgetragen, die mit der Türkei Geschäfte machenden KaustkUke zu warnen,, daß dieselben zur Besorgung ihrer Angelegenheiten in - TE ( 2°3 ) -der Türkei selbst sich nur^ursprünglich österreichischer ^5 Gurret Werkhallen bedienen sollen , und "die Landesstclle Ge,Ex \ ' frcfbcß&t darauf aufmerksam gemacht, daß den in die k. k. ^Sor.&efžs Staaten kommenden türkischen Unterthanen, wenn sie ^Ufi^e$u, ln die 'österreichische Both Mäßigkeit übergetreten nicht mit allzügroßer Willfährigkeit, imb nie auf oihmfcfci» lange Zeit Reisepässe nach der Türkei ausgestellet chancn . . „ wenigstene werden sollen. btr fog«= Ueber einem seitdem vorgekommentn einzelnen |’t!’inhn, ' Fall findet man indessen dennoch für- nöthig diese g#er g^b* Verordnung zu wiederhohlen, und dahin genauer zu ded,en«n r .. foltert' ■ bestimmen: daß den in der Türkei Geschäfte treiben« ten Handelshäusern zu ihrer Warnung nochmahls wohl anempfohlen werden soll , sich hierzu, wo nicht wirklich österreichischer Unterthanen, wenigstens der sogenannten Franken, nie aber der Rajahs zu bedienen, da die Einmischung und Erscheinung Vieser lctz-fern, als österreichische Bevollmächtigte auf der Haupt« maukh in Konstantinopel sowohl, als vor den türkischen Gerichtshöfen immer verfänglich zu seyn, und eine nachdrücklich- Unterstützung von Seite "ber k. k. Intermintiatur oder der Consulate oft sehr schwer, ja unmöglich zu machen pflegt. JSu 7272. %® c 204 j %j» 'N. 7272. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-len mit-Ausnahme von Triest, vom i9. /kundgemacht in Niederöfterreich am gi. Dezember 1806, in Oesterreich ob der Enns und Böhmen am 3., in Kram am §., und in Gallizien am ib. Jattüär 1807. lel^sTm 3" den IZ. u. 14. §. §. bei- mit dem allge- «. des Bun- meinen Patente wegen Tunzirung und Rebunzirung St fett; weil si- bereits Zeit genug hatten, die zum Ueisegebrauche bestimmten Gold- und Silbergercithe vor dem Antritte ihrer Reife der Bunzirung zu unterziehen. 4) Dom 1. Mai r8c>7 angefangen, sind aber In der Ausfuhr unburuirt vorkommende Gold, und Silbsrgeräkhe, fo weit sie nicht Münz - oder Bun-jirungsämklich, oder mit bei dem Eintritte liber die Kranze empfangenen, auf eine bestimmte Zeit gülti-' gm Tunzirungsfreibolleken legiktmirk sind, als don--trsbandfällig anzchhalten. N. 7273. Hofdekrct^ vom 13, Dezember tgo|/ kuyd--.Semqchr von dem mährisch-- schlesischm Lündesguberttlüm dm 13. Fcvmar 1807, > Seine Majestät haben vermog höchster Entschlie- MlK' ftng die messingenen Gewichteln zum krruzerweisen Ncrfchleist des Gmundner Sud und gemahlenen galli-lchleig zischen Steinfalzes in Mähren diesseits der March zu z^Loth, dann in Schlesien in Ansehung des Soowa-kik Sudsalzes zu 5I Loth einzuführen bewilltgek. In Folge dieser höchsten Dewilligung wird daher jnr allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, daß kreu-Meife das Soowarer Sudsalz zu 5^ Loth in Schic- > ßm, in Mahren biestsiits der March hingegen das Mahlens Steinsalz zu 4| Lolch bei den zu diesem Ver« RE ( 228 ) , i Verschleiß berechtigten Salzämtexn und Lokalverschleis-fern zu erhalten seye. N. 7274. :j Hofkanzleidekret vom 31. Dezember ig06. Folgende Instruktionen für Me Prä fekce und Lehrer der HUmanitäts- und Gramatikal-Klassen, der 'griechischen Sprache, der Geschichte, Geogr«, phie, Naturgeschichte und Naturlehre, nebst einer Instruktion für den Lehrer der Rechen tun st wurden den Länberstellen zugeftndet. a) Instruktion f ür d i e airfgestelltert Präfekten Lex Gimnasien» Präfekten sind die unmittelbaren Vorgesetzte» her Gimnasten: ihre Wirksamkeit auf das ganze Schulwesen muß also um so größer seyn, je mehr sie in alle Lheile desselben Yen unmittelbaren Einfluß haben. Gleichwie aber das ganze Schulwesen aufVor-gesetzten Und Untergeordneten , wie auf Lehrenden und Lernenden beruhet, bei Lernenden endlich Gottesfurcht, gute Sitten , Wissenschaften, Zucht, Ordnung u. s.s. sehr wichtige Gegenstände sind, die niemahls aus dem .Auge gelassen werden sollen: so müß auch der Präfekt in verschiedenen Beziehungen besondere Pflichten auf sich nehmen; ohne deren genaue ErfülluLg bas Kchnlweftn Nicht auftecht bestehen, viel weniger aber tW C 209 X) ÄM blühend sehn kann. Cs entstehen aus der Vetrckch-iuag aller dieser Gegenstände nachfolgende Abschnitte. §. 1. SOU der Pflicht des Schul-Präfekten X; > ii 6 er 1) Er Mg geistlichen oder weltlichen Standes sryn, fö muß für einen jeweiligen Präfekten allezeit (ine pfiichtmäßige wesentliche Betrachtung seyn, daß von der Erjicbung der feiner Aufsicht anverinufert Zugend eine ganz gute ober 6life, taugliche oder untüchtige Nachwelt, und dns künftige christliche und sittliche Heil oder Unheil des Staates abhänge. Wohlerzogene und guk unkerrichrete Jugend gicbt so gewiß tüchtige Männer, als ausgelassene und unwis-ftnbe Jünglinge einstens unbrauchbare Bürger seyn «erben. 2") Aus dieser Betrachtung ist er zuvtrd'öist verbunden, nicht nur ein christliches Leben zu führen, sondern sich besonders aller jener christlichen und sittli» chen Lugenden zu besteißen / zu welchen die Schüler angeführt werden sollen, und von welchen die praktik scheu Beispiele richtigere Lehrmeister sind, als noch ss vieles zusammen getragene Lehrstücke. Eingezogenheit, Gelassenheit und Auferbaulichkeit bei dem Gebe-the in und außer den Gotteshäusern, Chrerblethung 'bei allen Religtonsgegenständcn, gegen Gott geheilt,'e Lerrer und Personen, gegen alle sonst Aafthnttche, XXII. L«nb. Ä Hüt- . c *«o ) HM Hülfe gegen die Zirmen rc. kehret fick, leicht und g{, «isser durch Werke, als durch lehrreiche Worte. 3) Insbesondere müssen ihm die eigenthümli, chen Lugenden dieses Amtes stets vor Augen liegen, Genauigkeit und Treue in Erfüllung der Obliegenheit ten, eine unverdrossene Emsigkeit in der erforderlichen Aufsicht, eine standhafte Ernsthaftigkeit in Haltung auf Ordnung und Befehle, eine liebvolle Und sich herablassende Nachsicht in mancherlei Gebrechen, und end, ltch eine mit ädern vorigen vermischte Klugheit, welche Ernst mit Liebe am gehörigen Orte, Jeit und Ge, -enstand zu verbinden weiß. Findet der Lehrer an feinem Präfekten nicht.einen Freund, und die Schis, (tr nicht einen Vater, f» dürfte die Aufsicht nicht die ruhigste, gewiß nicht die fruchtbarste fepm 4) Schul-Präftkkeii müssen vermöge ihres 21 tu* tes Verwahrer und Beschützer der ganzen Schulzucht und aller dahin einfchlagenden Gesetze ftpn. Es soll folglich jeder Präfekt eben so fest und unveMichlig auf wirklich bestehende Schulgesetze und hergebrachte löbliche Gewohnheiten und bisherige Ausübungen, wen» nicht ausdrückliche Befehle dagegen Vorkommen, -alten, als er über m"e vorgelegte Verordnungen zu h-ckten verbunden ist : daher wird, weder er selbst einen Einbruch in dergleichen Anordnungen jcmahls machen, noch von jemanden, wer eS auch feye, sh* a« höhere Begünstigung einen leiden. - v « ( 2il ) %f $. 2. Kon den Pflichten de« Präfe.kt'cn gegen sei ne Vorge setz ten. - 0 Jeder Schul.'Präfekt ist miniitkclbar tin bets ifrcr das Glmnasrum aufgestcllten k. k. Direktor ober »ich Vize - Direktor anzewieftn, dem er nicht nur Achtung und die gebührende Ehrerbiethigkeit, föhbtoi such vollkommene Subordination, und die Cntriü--(mig der etwa von Zeit zu Zeit erfolgenden Aufträge, utib in Beziehung auf das Schulwesen, Gehorsam Huldig sepn wird« s) Obschon Der Präfekt stimmt dem ganzett Schulwesen, wie der Direktor selbst, unter der hohen kandesstelle steht: so kann do^ ordentlich der Präfekt |id) nicht in Betreff der Schuizegenstände mir Uiberge-t |img.be« Direktors an die Landesstelle wenden, was lamer für Vorfälle es etwa zu forderir scheinen tonn-im; sondern fein erster und unmittelbarer Weg muß chztit entweder an den Direktor oder durch den St-«iter ftpii- 3) Von dem Direktor hat also der Präfekt die ßmehmigung zur Aufnahme in die Schulen, und jiir Abschaffung aus de» Schulen einzuhohtcn j untz Mchwie er jene Jünglinge, die sich zur Aufnahme irt dir lateinischen Schulen anmelden, und nach den ak Itthöchsten Vorschriften answeisen , ohne Actstand auf-Dichnen und solches Verzetchniß dem Direk or zur tzstättignng zu übergeben'verbunden ist; eben p S 2 «wß AB C Lis ) HB muß auch dem Direktor umständlicher Bericht ersiat-tek, und dessen ausdrückliche Best« tigung erwartet werden, wenn ein Knabe aus den Schulen abgewie, tzn werden sollte. 4) Monakhlich muß der Präfekt dem Direktor mündlichen Bericht erstatten (wenn der Direktor iin Orte des Gimnastum ist, denn sonst werden solche nur zweimahl, nähmlich nach der österlichen Prüfung, und vach beschlossenem Schuljahre schriftlich eingeschtckt), über den Zustand der Schulen und Fortgang der Schüler sowohl, als Über daS Betragen der Lehrer, tim den Direktor hierdurch in den Stand zu setzen, aus solchen einzelnen Berichten die erforderliche allgemeinen Schulberichte an die höhere -Behörde zu seiner Zeit abgeben zu können. Worauf sich solche Berichte des Präfekten gründen sollen, wird an seinem Orte bemerket werden. Bet besondern Ereignissen aber wird dem Direktor ungesäumt der erfordr.-.ichc Bericht mmid-lich oder schriftlich abzustatten ftyn. 5) Bei allen öffentlichen Auftritten und Vorfällen, in welchen der Direktor den Vorsitz haben soll, wird beS obgedachten Direktors oder Vize-Direktors Stelle, wenn er etwa aus Hindernissen nicht erscheinen kann, durch den Präfekten ordentlich vertreten, es wäre denn, daß von der hohen Stelle jemand nahmenrlich zur Vertretung der Stelle des Direktors benennet wiiroe, in swelchem Falle der Präfekt nach-zusiehen haben wird. %® C 2IZ ) 6) Ein Exemplare -er vorgefchriebenen Katal«^ ge und Verzeichnisse der kehrgegenstände vs» jeder Llasse sowohl von der 'österlichen als herbstlichen Prll-ftiufl wird der Präfekt von den Professoren abzufvr-kern, und in der gehörigen Zeit nach Ausweis der ergangenen Vorschrift, vorläufig noch vor den Prüfungen dem Direktor zu überbringen haben. 7) Noch vor der öffentlichen Prüfung am Ende des Schuljahres legt er dem Direktor das Verzetch-„iß derjenigen Bücher zur Genehmigung vor, welche als Prämien vertheilt werden sollen. 8) Die Klassifikation, welche am Ende des Schuljahres gedruckt, und bei der Vertheilung der Prämien ausgecheilet wirb, muß, bevor sie dem Drucke übergeben wird, dem Direktor zur Unterschrift »orgelegt werden. 5' 3* Bon den Pflichten des Präfekten gege« die Lehrer. i) Ungeachtet die Lehrer dem Pmfekten untergeordnet, und soweit es Schulgegenstände betrifft, an denselben mit vollkommenen Gehorsam angewiesen sind, so soll doch der Präfekt eingedenk feyn, »aß die Lehrer sowohl, als n selbst vom allerhöchsten Orte aufgestellte Diener des Staates sind, die insgemein turmög ihres Amtes alle Achtung verdienen, welche folglich der Präfekt als eine eigene Angelegenheit z» unterstützen verbunden ist. * PO ( 3!4 ) PO je). Der Präfekt wird sich alfo sorgfältig tu Acht stchnreu, das Ansehen bet Professoren des Eimnasrum, Weber durch Reden noch Handlungen, besonders vor Schülern zu.verringern, oder auch nur zweifelhaft zu machen, welches eben der gerade und gewisse Weg wäre, die ganze Schulzucht über den Haufen ^ werfen. Z) Vielmehr wird er den Lehrer» mit Höflich-seif und Freundlichkeit bei aller Gelegenheit begegnen; di« etwa bemerkten Schul- und Dmtsgebrechen nle,-Niahls öffentlich mit Ungestüm oder anderer Unart ahn? den, sondern/so lang es immer möglich,, als freund» fchaftliche Erivnerungen anbringen; mit einem Worte, alle Lehrer als Geschcifw'freunde ansehen, die zu dem nähmiichen Ziele^ Mitarbeiten müssen, die aber mir Ua» lust oder Abneigung ganz gewiß nicht fruchtbringend Mitarbeiten würden, wenn man sie nicht MÜ gehöriger Rücrstcht behandeln sollte. 4). Cs wird des Schul-Präfekts Wicht ftpu, eines etwa erkrankten oder sonst rechtmäßig verhinder, 4 \ ' Prof. Mathes. et histor. natur. J 1 ■ ■ - - . i' > i^-r ■j.wgjg.8. J KXII. ^rg tnuneris mci ratione supra scripta omnia, ut praefertur s« barere adfinpao. Die — — anno tzsg. N. N. Pi’S.cfectus Gymnasii. ÄS c --S ) ÄS g, In jedem Falle wird der Präfekt de» Pro--fessorcn mit Rath und That an die Hand gehen, weil ! tr aus seiner Bestimmung nicht nur ihr Vorgesetzter, j Indern auch ihr allgemeiner Freund und GehÜlfe sei)» I pij) und zu diesem Ende ihr Zutrauen zu erwerben beflissen.seyn soll. Ls betreffe also gleich das Lehr-| „nt und die dazu gehörigen Gegenstände , oder Got-Msensiliche Handlungen, oder auch die Zucht bei der ! Schuljugend, in allen diesen Angelegenheiten muß der ; Präfekt die Lehrer, auf das vorsichtigste leiten, unter-stützen , und in jedem Fache muß er ihnen die angemessensten Rarhschläge und Mittel an die Hand zu i geben wissen. 6) Gebrechen von Seiten der Lehrer überhaupt, ! so fern sich einige äußern, wird der Präfekt erstlich pear freundschaftlich /• und unter vier Augen abzustel-leit suchen; auf nicht erfolgt? Besserung aber hiervon ,n den Direktor zur wirksamen Abhiilfe den Bericht jti erstatten schuldig seyn. 7) Zwei Monathe vor Ende des Schuljahres muß jeder Schul-Präfekt an den Direktor eine geheime und verschlossene, aber genaue Nachricht von der Kelehrsamkeit, dem Fleiße und sittlichen Betrage» du Lehrer einschicken, wovon der Direktor den vor-gsschriehenen Gebrauch zu mache» haben wird. Das ^geschlossene Formular zeiget dle Gegenstände an, toornad) diese Berichte des Präfekten abgewogen s-yir sollen. MA < si6 ), S) Besonders mug des Präfekten Augenmerk da, hin gerichtet fei)«, daß die Lehrer genau und alle Verzögerung in der Schule erscheinen, damit die file jeden Gegenstand ausgezeichnete« Lehrstunden sh„, den mindesten Abbruch und gewissenhaft jttm Unter, richte verwendet werden. Damit auch die Lehrer jt, gleicher Zeit in den Klassen einander ablösen^ wird er jede Stunde mit einer Handglocke das seichen gebe« lassen. §. 6. Pflichten de 6 Schu lp räfekt en la Bezie-hung auf die Schüler. Die Schüler müssen in den Schulen nicht nur fi den Wissenschaften Unterricht bekommen, sondern auch zur Gottesfurcht, zu guten Sitten, und zu ei* tier angemessenen Wohlanständigkeit angeführet werden. Diese sind die drei Haupt-Geschäftspunkte für die Aufsicht des Präftften r daher wird er 1) gleich beim Eingänge des Schuljahres ver-apstalten, daß der feierliche Anfang der Schulen durch ein Hochamt und mit Anrufung des heil. Geistes gemacht werde. Eben diese Veranstaltung wird er am Schlüsse des Schuljahres au dem zur öffentlichen Danksagung bestimmten Tage zu treffen haben. 2) Während der Unterrichtsstunden muß der Präfekt im Schulgebäude zugegen scyn, oder 'öfters Nachsehen; besonders vor dem wirklichen Anfänge des Unterrichts, oder Gottesdienstes, wenn die Jugend ' sich sich 'stammelt, in dem Schulgebäude sich eitifitibcn, pnd durch seine Gegenwatt und Wachsamkeit; jede» Unfug hinkanhalten. z) Eben so beobachtet der Preisest nicht nux, ob die ganze Schuljugend mit gehörig Sittfamkeit sich in und aus der Kirche begebe,, in selber aber mit geziemender Eingezogenheit und Erbauung den Gottesdienst abivarte, sondern auch, ob die seim.mtlichen apfgestellten Lehre p5ichtmcißig ihre Klassen dahin begleiten, und Hahei über das Betragen der Schüler pochen, 4) Aden Cynntag muß die Jugend unschlbar fl-r Anhörung der heil. Messe / dann der Exhorte ver--' sumnelt werden. Es ist des Präfekten Pflicht d«r-iiker zu wachen, daß die Professoren unausbleiblich dabei sich einfinden, jeder eine Klasse dahin begleiteten Präfekten in der Aufsicht unterstütze, und mit ihm gememschasriich zur Erhaltung der Ordnung, eines Ungezogenen Betragens, der Stifle und Aufmerksamkeit der Schüler mitwirke. Der Präfekt wird ferner strenge darauf haltendaß sich keiner unter was im» n,er für einem Dorwande dieser Religionspflicht cum sehe, von der nur der Fall einer wirklichen Krankheit lossprechen kann. 5) Eben so gewissenhaft wird der Präfekt bars auf halten, daß die Eimnafial-Jugend an den durch die allerhöchste Ve ordnung bestimmten Tagen zur Bejchk angeführet werte , und das heil, WendmM 8f- GA C 2.8 ) GA gemeinschaftlich empfange. Cr wird daher mehrere Priester, besonders die das. Zutrauen der Jugend besitzen , dazu laden, damit aller Zwang weit entfernt werde. In zahlreichen Eimnafien kann er die Jugend in zwei Theile abkheilen, und für jeden einen andern Tag bestimmen: immer aber strenge Rechenschaft durch Einsanrmlung der von dem Beichtvater empfangenen oder bet demselben eingelegten Beichtzeug, Nisse über die Erfüllung dieser ReligionSpflicht halten, wobei er zwar von allen Lehrern, die die Aufmerksamkeit mit ihm thejlen, vorzüglich aber von dem Ka, techeten und dem zweiten Exhortator unterstützet werden muß. 6) Zur nÄhnrlichen Vorsorge .des Präfekten h'öret, die n'öthigcn Anstalten und die Einleitung zn treffen, -damit die eingeführte jährliche Geistesver, sammlung unter der Anleitung deS Katecheten in zahlreichen Gimnasisn auch unter der Anleitung des zwei-te» Cphortatsrs in der Charwoche mit der darauffol-genden heil. Beicht und österlichen Kommunion nützlich und auferbaulich verrichtet werde, welcher die sfjmmtlichen Lehrer zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung beizuwohnen haben. 7) Jeden Monath muß ber, Präfekt in jeder Klaffe besonders und geflissentlich Nachsehen, was, und wie geleheet werde; ob man den hinausgegebenen Vorschriften genaue Folg- leiste; oder was etwa de« guten Fortgange im Wege stehen möchte. Zu die-- . TrB ( 2.9 5 liefern Ende mag ihm jeder Lehrer vorher ein Verzeichn ' flitz der durch den Wonach abgehandeltcn Lchrgcgen-pnbe famirtt einer in der Schule von den Schülern ohne fremde Beihülss verfertigten Ausarbeitung überreichen. Bei dieser mpnachlichen Prüfung ruft der Präfekt die Schüler auf, und bestimmt den Gegenstand , aus weichem sie von dem Professor geprüft werden. Die Pripat-Skudirrndrn insbesondere, welche jeden Monarh nur zur schriftlichen Ausarbeitung nub zur mündlichen Prüfung imGimnasium erscheinen, Müssen dabei immer alle ohne Ausnahme und strenge geprüft irnben, Die Tage aber dieser Prüfungen fiimmt den Verzeichnissen und Ausarbeitungen hak der .Präftkt dem Direktor, hpenn er im Orte des Gim-nafiism wohnt, zu übergeben. 8) Ävr jeder Eemestral-Prüfung wird der Präfekt allen Klassen nach und nach besondere angemessene Aufgaben dictiren, und selbige in seiner Gegenwart verfertigen lassen, zu welchen Aufgaben jedoch nur jedes Mahl ei» halber Tag verwendet werden soll. Diese Aufgaben haben auch die Privat-Studirendeu zu bearbeite», daher er ihnen die dazu bestimmten > Tage durch einen Anschlag an der Schuipfortt bekannt zu machen hat. 9) Auch außer ben Schulen und der Schulzeit mW» die guten Sitten der Schuljugend seine Aufmerksamkeit beschäftigen. Er muß sich daher ).icht hlguÜStN, der Jugend oft und vielmahl einzubineen, daß NB ( 222 ) daß die Wohlaustäudigkrit und Sittsamkeit auch au, ßet dem Angesichte ihrer Vorgesetzten eine Pflicht fftc sie sehe, sondern auch durch Nachrichten oder bestellte Aufseher poa ihrer Aufführung bisweilen Kettntniß ein, zuziehen trachten, um einem oder dem andern brechen dieser Gattung desto sicherer und beim erste» Ausbruche sogleich abhelfen zu können, §• 5» Von verschiedenen Amtspflichten des Präfekten in Beziehung auf kleinere Gegenstände» x i') Die Schulschlüssel müssen unausbleiblich bei dem P'mfrkttn aufbewahret seyn; so müsse« die Präfekten auch besorgt seyn , daß die Schulzimmer und Gebäude unmittelbar nach Vollendung der Lehrstunden durch den Schuldiener geschlossen, doch auch, nicht früher als eine Viertelstunde vor dem Anfänge der Schulen geöffnet, niemahls aber einige Schüler in Schul-zimmern allein zurückgelassen oder geduldet werden, 2) Auf das gewöhnliche Glockenzeichen zum Anfänge und zum Ende der Schulen, wie auch der Stunden muß eine beständige Achtsamkeit getragen werden , weil sonst die leichtsinnige Jugend selbe zmir Nachkheile der Lehrstunden oft verkürzen, oft verwirren würde« Z) Auf die tägliche Säuberung der Schule» pnd der Schrckgänge muß er ein obsichtiges Auge tra, gen, durch die Zeit bet Herbsiferien aber mit Vor- pis- ; ;; PO ( 121 ) jvifjen und Genehmhältung derjenigen, deren Aufsicht ras Schlstgebäude anverkraut ist, allgemeine Reiui-e gung> und etwa sonst nothwendigr innerliche Ausbesserung aller Schulen veranstalten. 4) DeS Schul-Präfekren Verrichtung wird noch ferners sepn, nicht nur alle einlaiifende Befehle, wel-che die Professoren oder Schüler betreffen, oder sonstige Aufträge der Behörden, sondern auch alle ausserordentliche Echulvorfälle und die hierzu bestimmten Stunden und Ordnung z» B. Aeichttage, die Ordnung und Eintheilung der jährlichen GcisteSverfamM» lung, öffentliche Prüfungen, zufällige Schulferien rc. rL» selbst kund zu machen. 5) Wenn sich ein Jüngling zur Aufnahme lit das Gimnasilim ncksee, so muß der Präfekt vorzüglichbedacht seyn, die Zeugnisse aus einer Normale »der Hauptschule nach Maßgabe der allerhöchsten Verordnungen abzuforderu, so fort wird er auch de» Nahmen und Zunahmen, den Geburtsort und d«L Alter, endlich des neuen Schul, Kandidaten Aeltern oder Stellvertreter, mit ihrem Stande aufzeichnen, solches Verzeichniß mit dem Studien--Zeugnisse dem Direktor zur Einsicht übergeben, und sodann mit der Aufnahme, wie oben gemeldet worden, verfahren. Zn dieses Verzetchniß wird er auch die Privat-Stu-dlrenden eintragen, welche sich gleich zu Anfänge des Schuljahres bei ihm melden müssen» C 222 ) tzM 6) Schüler, welche aus andern, durch fürstliche Verordnungen errichteten Mimnaflen mit ge. hörigen Zeugnissen versehen erscheinen, müssen ohne allen Anstand nach Ausweis der Zeugnisse in die ve.r diente Klasse zugeiaffen werden. Sollte jedoch in der Kolge sich zeigen, daß ein solches Zcugniß nicht nach Verdienst ertheiiet worden wäre, so wird die Anzeige hiervon an den Direktor zu machen scyn. Diejeni, gen, welche ans dem Privat - Unterrichte tintveten wollen, sind einer strengen Prüfung zu unterwerfen, und in diejenige Klasse zu versetzen, für welche sie ge» eignet befunden werden. 7) Die Tage zu den vorgeschriebenen schriftli, chen Ausarbeitungen vor Ostern'und vor den Herbste fcrien mag der Präfekt nach Schicklichkeit und seiner Bequemlichkeit benennen; denjenigen aber, welch« würdig befunden worden sind, bei den öffentlichen Prüfungen und der feierlichen Dertheilung der Schul-preise zu erscheinen, hat er diese Auszeichnung Tags zuvor in den Schulen bekannt zu machen, und schon vorläufig die gehörige Sorge zu tragen, damit die Prämien und bas Uebrige hierher gehörige nach dem Aufträge des Direktors bei Zeiten veranstaüet werde. 8) Es gehört zu den AmtsoercichkUiigen des Präfekten, sowohl bei der ersten Seniestral-Prift sung, die drei, fünf, sieben Vorzüglichsten in jedes Klaffe kund zu machen, als auch nach der zweitts die» # C 2LZ > diejenigen, weiche Prämien erhalten, ober aus alle« Lehrgegenständen die erste Fortgangs - Klasse ««halten haben, 'öffentlich ybzulesen. 9) Es ist für den Präfekten eine Amtspflicht, Jünglingen, welche die Schulen aus was immer für einer Absicht verlassen wollen, auf Verlangen Zeug» aisse ihres Fortgangs und Wshlverhaltens unent* zeitlich auszufertigen, welche jedoch nur nach den gewöhnlichen gedruckten Formularen und nur nach Ausweis der Katalog« und Calkul-Bücher laute» können. is) Zu den Pflichten des Präfekten gehört f«* net, diejenigen zu prüfen, welche aus den Gimira» sial - Lehrgegcnständen Privat - Unterricht ertheilen wollen. Zu diesem Ende bestimmt er jährlich einige Tage dazu, und läßt die Kandidaten durch die Pro» fessoren sowohl münvlich als schriftlich nach Elforder, tilg bev Klassen, tu >»elche, dieselben Unterricht er» theilen wollen, in feiner Gegenwart, sowohl über dir Kenntnisse in den dorgeschriebeuen kehrgegenstän» ien^ als auch über die Methode jeden Gegenstand zu behandeln , strenge prüfen. Die Zeugnisse über den Erfolg dieser Prüfung und die dadurch bewiesene Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit zum Privat-Unterrichte in einigen, oder allen Lehrgegenständrii, der Gram-matikal- oder Humanitäks, Klassen werden vonjem Präfekten ausgrsteflet und «klterfchrieben« 11) Eine von den Hauptpflichken des Präfek» . C 224 D fen wird die genaue Führung der Hauptbücher bij Gi urna si um f:r;n, die ohne allen Verarg errietet ty?r, den müssen, ivo sie etwa noch nicht'errietet ftut\ Diese Bücher sind atle in Folio > und be, nännrlrch i 1) Gimnafii Mätricula j in weiches aß( Schüler nach ihren Klassen gleich bei ihrem (liutrit t Mi! Tauf - Und Zunahmen, dem wirklichen Alter »ich Geburtsorte rrugeschrieben werden sollen. 2) Liber Calculorum. In dieses werden die Kalkuln, und am Ende des Jahres auch die Sprit-mien - Träger, wie sie dem Direktor vorschriftmäjüz von jeder Sslile cingereicherund von ihm bestätigt worden sind, in jedem Semester c'iigetrage«. Dieses Buch muß bei dem Präfekten als ein Gcheimniß anf-bewahret werden, damit niemanden und zu keiner M 1 einiger Nachtheil hieraus züstoßen fyuiu: Z) Ordinationes fchoiasticae, worin alle veil Zeit zu Zeit an das Gimnasium odc>- dessen Lehrer und Vorsteher erlassene allerhöchste ober hohe Verordnungen, auch alle andere etwa an das Gimnasium erlassene Aufträge der übrigen Vorgesetzten eingetra tu werden» 4) Historia Gimnafii Nj N.» in welchil fleißig und männlich aufgezeichnek werden soll, m.;8 sich etwa bei dem anvertrauttn Gimnasium Merka-ü'-diges zugettagen, oder was Personen, die dasGiim ne (mm angehrn, begegnet ist; selbst waö im Lande, over i cl'cr manches Mahj waS zu bi^fcr Zeit geschehen ist , fäiin tiiib liitiü, icdoch mit kluger Zu,s,Lahi in dir, ftm BuHr Platz haben. Das Bach selbst aber, sok chi-oNi-!>'Aisch gesirhret werden. Alle diese vier Hauprbstcher wird d'rr Präfekt b«n unfgesiellcen Direktor zur Durchsicht und Unterschrift jährlich nach der ersten Eemestral- Prüfung unnnsbieiblich vvrzulegen haben. rr) Wenn »ach ioiederhohlten Erinnerungen, Eärnimsm mw.Drodun.seu de- Professors ein Schäle,r sich nicht Kestert , und daher eine schärfere Strafe ndchwrndig wftd, oder gröbere DerZrhungen der EchiUer sich öffenbar:» , so wirb der Präfekt mit Ecijichung des Kükechekcn dir Sache jedoch ohne Störung drö Unierrichkes Untersuchen, tmb nach Vorschrift der allerhöchsten Verordnung.'« die Strafe über txii Schuldigen verhangen» Ist aber das Vergehen Mn der Art, daß tie gesetzmäßigen Echulstraftn darauf nicht mehr ainveui bar und paffend waren, so hat ev die Anzeige davon m tseh Direkter zu machen, der dann die ganze Sache zur Kmnrniß der Behörde dringt, und ihre Entftheidtihg b rüber sich erbittet, b) Instruktion *) f«t die Gimnaßal» kate chettjo. Er- Majestät haben bei allen erbiändischen Gim- M- ') Tieft Jnstrutzlou ist bereü» am $. Februar 1304, ßossen. XXII, Band. H Io» < »-S ) %)# siasien eigene Katecheten ln der huldreichsten Absicht «nzustellen geruhet , um durch sie zu bewirken , daß in Zukunft die daselbst studtrenden Zünglinge in Re-ligionskenntnlssen, und in der daraus hervorgehendeii Religiosität in dem Grade immer fortschreiten foßen> in welchem sie durch den GimNasial- Unterricht und sönsttge Blldungsmittel an übrigen Kenntnissen nehmen. Dem Katecheten wird es daher, um diese «Hm gnädigste Absicht Sr. Majestät zu erreichen, zur im» verbrüchlkchen Pflicht gemacht, kn jeder Klasse des Gtmnasium, bei welchem er angestellt ist, wöchentlich zwei Stunden ordentlichen Religionsunterricht zu m rheilen,die Schüler einer jeden Klasse mittelst desselben »on Stufe zu Stufe nach Maßgabe ihres Alters und ih» rir übrigen rrwotbechen Kenntnisse auch in der Kenntniß der Religion ImMer weiter zu führin, religiöse Gr» finnung in ihnen zu gründen, und sie zu einem echt christlichen Wandel anzvleitrlr. Um seinen Unterricht diesem Zwecke angemessen rinzurichten, wird er sich L) beständig gegenwärtig haltttr, daß a)er Schüler dor sich habe, welche den für dir deutschen Hauptschulen vorgeschriebenen Religionsunterricht zwar erhalten, aber in einem Alter erhalten haben, bei dessen Flüchtigkeit und weniger Urtheilskraft sich noch kein für ihre jetzige Btt schäftigung und ihren künftigen Beruf genug tiefer und bleibender Eindruck daqon erwarten ließe; b) Schü« tof x C ^27 ) §?# 'Ur f welche aus diesem Religionsunterrichte zümcchl in den hohein grammatifM sichen und humanistischen Klassen, und in den Hauptstädten noch ans andern Wegen verschiedene, tihb zwar n.d « immer die richtigsten und erwünschtesten Ideen von der Reiigiön iiitwkver schm, eingesögen haben- oder bald ernsauv ge,! dürsten, indem sie unter Menschen leben, deren . falsche Vorstellungen und ungünstige Uriheile Ger die Religion überhaupt > Mr übet* einzelne Lehren der satholifthen Kirche ihnen bekannt werden , oder- indem sie jur Kenntnitz mancher nicht für sie bestimmten Bücher gelangen, deren Lesung ihnen, nebst den sichtige» Ideen, hie sie vom ersten Unterrichte noch behalten haben , auch Manche falsche Ansicht von bin wichtigsten Gegenständen der Religion öeibringt, Match che scheinbare EinwÜrfe kennen lernt tt. rc. j Schüler-weite insgcfamisir für die höheren Srändr (denen bii Trivia!--Kenntnisse der Religion Nicht hinreichend ftyn kbzmitt) erzögen wirden > ütrd für welche doch jmfc dem Austritte aus dem Gimnasio kt in eigentlicher Aeligionöuntcrcicht mehr bestimme ist, reell den allerhöchsten Vorschriften zu Frlge Ln der Philosophie nicht Mehr Begriffe von Religion beigebracht, sondern nur dir während der GimNastal > Jahre hergebrachten durch Gründe bestätiget, und mit den übrigen gründlichin bi der Philosophie erhaltenen Kenntnissen in Verbind I düng gebracht tverden. 1 . Äüs dieser Beschaffenheit der Gimna'siql -- OchÜ« P M Kt AB i m } AB Ui wird btr Katechet sowohl den Inhalt, als dir Art des ihnen zu «rtheilenden Religionsunterrichtes Entnehmen, und daher 2) gewissenhaft dafür forgtn, daß alle Keimt--Äisse der Religtnn, welche man bei Laien und guter Erziehung und hüherem Berufe anzutreffen erwarten kann, in dem ganze» Kurse des Gtmnasial, Unterricht tes ertheilet werden. Sekbst was auS dem Unterrichte in den deutschen Schulen nach der gesetzlich^ Vekfaffung derselben vorausgesetzt werde» küvnte, muß Hier (außer den Elementar -Begriffrn) wiederhohle, And in Verbindung mit allen denReligionskenntnissei, gebracht werden, .die ein künftiger Geschäftsmann -raucht, und die Kirche selbst bei ihm zu finden wünscht; also Kenntniß der Geschichte des alte» Bundes, der Absicht Gottes bei seiner Einrichtung, unmittelbar einst einen neuen Bund darauf zu griin-'din, mittelbar das Heil des gefallenen Menschengeschlechtes durch diesen zu bewirken, zweckmäßige Auswahl eines Volkes dszu , Geschichte seiner Hauptschicksale, Amt und Bestimmung der Propheten, Veranlassung, Inhalt , AufbewahymgSart ihrer, s» roli der übrigen hell. Schriften, Vorbereitung zum neuen Bunde durch fie, Ankunft Aesu des Welteriöfers, neuer Bund, seine Geschichte, Glaubens - und Elk-lenlehrett- sein Tod, seine Auferstehung und Auffahrt, sein Amt zur Rechten seines Vaters, Geschichte der von ihm auserwählten Apostel, Veranlassung O <8t# ( 229 ) Verfassung der Bücher des neuen Bundes, ihre Bt-jiinrniung der ersten Absicht gemäß, ihr Hauptinhalt, bit Art ihrer Aufbewahrung bis auf unstte Zetten, barauS abgeleitete folge der Nothwendigkeit einer Ulbevlieferung so mancher nicht ausgezeichneten Leh-«n , erste Wirkung brr persönlichen Bemühungen der Apostel und ihrer , Schriften, Verfassung der ersten Kirche, daraus abgeleitete Hierarchie und gegenseitiges Derhäitntß der Kirche und des Staates, ferner bpraus erklärte Einrichtung des heutigen Gottesdien-f eg, der Zeremonien, und Kirchengebräuche, Begriffe der allgemeinen Kirche, kntstehang der von ihr getrennten ReligionSparteien, ihre AbmeichungSpunkte »on der kehre der allgemeinen Kirche. Dieß ist der pmriß der Lehrgegenstände, welche der Religionsrm-lttricht auf den Gimnaflen enthalten muß. Daraus wird der Katechet 3) Die Behandlungsart derselben erkrrtnen, Ue er bei dem Unterrichte ju befolgen hat. a) Der ganze Inhalt des für die Ttm»«sten bestlimnten Religionsunterrichtes ist Geschichte: auch dir Glaubens-mb Eittenlehre« müssen daraus abgeleitet werden» folglich muß: b) Der Unterricht nach den Grundsätzen erkhtitt werden, welche die Katechetik für die Geschichte und ti$ daraus resultirenden kehren vorschreibe. c) Dir Geschichte muß so vsrgetragen werden^ pß durch ci: Att der Zasa mmenstellung der Fakten^ AS e 233, ) ytid die dadurch genommenen Ansichten ben Cinwür-; fen und Gefahren des Zeitalters, ohne sie eben aus. tzrücÜtch anzugehen, begegnet werde. Es muß z. F. gus der bloßen Barstestuyg klar werde», waruy G ottes Weisheit zur Abschliessung des allen Bundes «uv eine Familie und ein daraus entsprungenes Volk gewrihlet habe; klar werden, daß Moses und die Propheten mehr, als bloß fU'igere Statistiker warm, die deßchegeii die Bewunderung ihres Zcikatters ver.-hienet hatten u. f. w., dergleichen der Katechet buvc| fleißige Beobachtung des Geistes seines Zeitalters, und insbesondere ftiner Schüler viel Passendes Len wird. cl) -Weil die Gründe her Religion erst den M lvsophen vorgetragen werden, so muß der Unt-rrlchk in Gimnasten auf Autorität unh Glagsseg gib-ust', und aste eigentlichen, selbst die kritisch g historische^ Untersuchungen müssen dabei vermieden «perben» Doch bleibt es dem Katecheten unbenommen, ja tf wird der Zweck des Unterrichtes dadurch erst enrichk, daß 0 sich in der Darstestungsart nach dem immer zu rfl-aerttt Gefühlen sich bildenden Herzen feiner Hchül-r, Achtet, und dadurch die Kenntnisse der Religion den 'ubrizen Kenntnissen in Werbtnduug bringt, das Herz aber durch bas immer sich verftinerende Gefühl des moralisch Guten tmb Schonen veredle» HS ( 23t ) HB fjp\ 4 , /■ ‘ ;i . V . * ,z *v e) Denn vorzüglich durch diese historische Dar? siillung muß sich der Religionsunterricht in denGim-naften von dem Religionsunterrichte in de« deutschen Schulen, und von jenem, der für die Philosophie bestimmt ist, unterscheiden, und der Katechet wird sich angelegen seyn lasten, ihm dadurch Neuheit und Interesse zu verschaffen. In den deutschen Schulen teirb auch Religionsgeschichte gelehrt, aber es Tonnen za, theils wegen der Kürze der Zeit, theils ivegen dev noch geringen Fassungskraft der Kinder nur Bruchstücke abgehandelt werden; der Gimnasial - Religionsvorkrag hingegen stellt die alte und neue Religionsgeschichte im Zusammenhänge dar, und lehret alle wichtigere von der Schöpfung bis auf bic,Seiten des schon aus-gebr-iteten' Christenthums fortlaufende Facta, au§ welchen die Führungen Gottes $ur, moralischen Vervollkommnung des Menschengeschlechts und die göttlichen Anstalten zu dessen endlicher Deseligung hervorleuchten. Der Religionsunterricht für die Philosos ^ phen gibt dann zuletzt die Gründe dieser Lehren, bad Verhältnis der Religion überhaupt, dann insbesondere die christlichen und katholischen zum allgemeinen und einzelnen Wohl der Menschen an. f) Der Gimnasial * Katechet wird die ganze Geschichte lammt den daraus «bjttleitenben GlaubenS-pb Sittenlchren nach Gutbefinben in fünf bis sechs Epochen theilen, deren jede wieder ein verhältnißmas ßigcs Ganze ausu^achet, und welche zusammengen»«« TlB ( 2Zr ) %§ Wen den ganzen Unterricht erschöpfen werden. In icd.-r Gimnaflal-Klaff? wirb er sich angelegen ftyn lassen, eine Epoche zu vollenden, unb wo möglich das Jahr zur Ueberstch? des Ganzen zu verwenden. Dach gilt t>tcg nur ln Ansehung derjenigen Schiller, die er bei Anfänge des Unterrichtes in der ersten Guy, yastal- Klasse Mmtimmf, und bis zur letzten hinauf-silhrt. Zn Ansehung der übrigen-, die er jetzt in der zweiten und dritten Klasse übernimmt, wird er feinen Unterricht nach der Anzahl der Jahre, die ihm noch dazu übrig bleiben, kürzer zusamyrcnziehen, und damit ex seine Schäler'zur Aufmerksamkeit berhlüti könne, wird er den Fleiß und Fortgang eines jeden immer ünmerke«, und darnach her der halbjährigen Ärüfung nach der allgemeinen Vorschrift einem jeden die ihm gebührende Klasse, drs Fleißes unb Fortganges errheijen. 4) Da zu diesem vorgezeichycken Unterrichte für die Gininaften noch kein zur allgemeinen Vorschrift geeignetes Buch Hvrhanden ist, so wird der Katechet einstweilen, die hierher gehörigen durch die Hefter-ordimng. vom i. August 1772, vorgeschri,ebenen A<-Ügionsbüchrx bei feinem Unterricht 'zum Grunde legen, als des großen Katechisim-s 2kes Stück, wel-chesdre Religionsl ehre enthält, das dritte Stück,welches In drei Avtheilungen die Religionsgeschichte des alten Testaments, die Religionsgeschichte des mnm ..rchamvtS, unb fe'i Sammlung, der Blich er, dlz. AO c m ) tie Religionsiehre enthalte!,, qbhandelt. Endlich pas vierte Stück über die christliche Strtenlehre. Zugleich aber wird ihn, hiermit der Auftrag gemacht »ach tzm oben vorgezeiSne cn Crundr-sse einen lighten Entwurf des Religionsunterrichtes tür die Giyluasttn ju verfertigen, und bettfeiben, nachdem er ihn ein ober zwei Jahre durch d n Gebrauch geprüft! hat, |Ur allerhöchsten Einsicht und Be)l>ch«!gung t'oigiu hgen. 5) Außer tiefem wöchentlichen z veistü'ndizr t Unterrichte in jeder Klasse, wird der Katechet ach Eimnasiuch alle Sonntqge Vormittags eine Exherta-lien entweder für alle, oder sich die Hälfte der Gim-uastal- Schüler nach der Anzahl derselben abhalt n, und sich in derselben bestreben, die Pflichten der Ne-W,n seinen jungen Zuhörern faßlich und annehmbar porzuMen, und cindringlich zu Gemürhe zu führen. 6) Ueberhaupt wirb er sich bemühen, zur Erhaltung der guten Zucht und Ordnung an dem G.im-, nafium nach Möglichkeit nsttzuwirken, uyd daher jeden fehlenden Echuler, beit er bemerkt, auf die ihm erchcilten Lehren zurück zu füh'ey, und dadurch je, len früh gewöhnen, nicht beim bloßen Willen bt# Bessern stehen zu bleiben, sondern auch im täglichen Leben und Handeln darnach, sich zu richten. 01 - ‘X C 2Z4 ) • f) J n strn etio'n für bit Lehrer der Kr«n,» m atik. Lateinische Sprachlehre für Anfänger. Die Schüler der ersten Graningatikal - Klaff-bringen außer der Fertigkeit in der deutschen Sprachlehre ai(d) einige Uebzmg im Lareinlesen und Dikta», do- Schreiben mit. Das erste Geschäft des Lehrerj muß also seyn, diese ebenfalls zur Fertigkeit zu bri», gen; daher die ersten acht bis vierzehn'Tage grüß, ten Thrils dazu vernaendet werden müssen. Nebenher erklärt er ihnen die Eisttheilnng der Wörter^ ihre »er« 1 schredene Gattungen und die Eigenschaften eines Subs staqtivs, wobei er lgimer auf die deutsche Sprache Rücksicht nimmt, jinjibte Abweichung oder Aehnlich-keit beider Sprachen zeigt. Diese Vergleichung beivex Sprachen muß durch den ganzen grammatischen Ui;i terricht Statt haben. So bald die Schstler einige Fertigkeit im Lateinlesen und Schreiben erlangt haben, wird die meiste Zeit auf den Sprachunterricht verwendet, und die ^ibung im Lesen und Diktands - Schreiben nebenher Aetrieben, Bei diesen Leseübungen, welche durch alle Älast ^ fen fortgesetzt werden müssen, muß der Lehrer nicht nur auf Richtigkeit und Fertigkeit im Aussprechen, sondern auch auf richtige Accentuation dringen. Unb sie kan» ohne besonderst Zeitaufwand fortgesetzet wer« hm, festst die Lehrer fest darauf hatten, daß alles ( tpas Tech' c Lzs ) Gch^ lit der Schule gelesen wird^ besonders dst Stellen ^us Klassikern, mit dem anMmeffenr» Tone gelesen jvtrbtn. Bei dem Unterrichte in; Deklinsr'en wird i) Cine Uiberpdjt aller Deklinationen mit dm Athigen Bemerkungen gegeben. er) Die Deklinationen werden ohne die Ausnah» M chorgekragen / die Veränderung des ns tu e tu ttr zweiten ausgenomgteii, die eben so häufig als die Hel ist. z) Die Ausnahmen werden bann erklär^ wenn X. h,» regelmäßigen Formen den Schülern schon geläufig pnb, und eine Veranlassung sich darzn anbiethek. 4) Mit dem Substantive wird immer ein pasi-ftnbeS Adjektiv verbunden, und dabei die Ui6 * M AA ( LZ8 ) tig j« fassen. Der Lehrer wird daher bie jfeitiunig des Wortsinnrs- und daher auch der Sprache bei ftj, cien Schülern sehr befördern, tetah er ihnen, nachdem, sie d»e Ksnjug.rrionsftrm gefaffet haben, dasselbe theilweife vortrögt, und so oft bei der Mbersetzung btt Ldktionen Gelegenheit ist, darauf hinweiftt. Die Regeln der Sintaxe begreifen 1) solche Bemerkungen, auf welche vornehmli^ beim Uidersetzen äus drin'Latein in das Oemsche Rück» sicht zu nehmen i|h Dieft werden bei dem Lesen dir lateinischen Lektionen-wit sich ein Fall dcttbitthrt, vorg». uommen, utib an den däbei stehevdrn Beispielen geiibch 2) solche, welche beim Uibersetzn« aus dem Deutschen in das Lateinisch! zu beobachten sind. Der Lch.-str trägt diese Regeln in der Ordnung vor, in ivch cher sie im Schulbuche auf-einander folgen : sie niiis-sen erkläret, an Beispielen gezeiget, und durch forrge-seßte Uibung zur Fertigkeit in 6er richtigen Anwendung gebracht werden- Diese Sprachregein werden banfi dem Gedächtnisse eingrprägt fammt einen» Satze, in welchem die Regel enthalten ist. Diejenigen Bemerkungen, kn welchen dieAbweiü chungen der lateinischen und eeuffdjcn Sprache von einander angedeutct werden, muß der Lehrer für beide Sprachen benützen; das heißt, er muß die Gchiiier üben, nid« nur den lateinischen Aufdruck in t:<1 Deutsche, sondern auch den deuksd-in in bas Lätdi! der Bemerkung gemäß zu übertragen- Diese zweifachen Svrachenbemerkungin rnssptsi chtn %*# C ^39 ) jjttt zweierlei Sprachübungen für die Schüler, bittet Mer fleißig betreiben mußt A. Uiberfttzmigen aus dem Latein In da- Stuti Wer B. aus dem Deükschrn in bris Lateinische. Zur Uibersetzung aus dem Latein in das Dtuk-jtye sind bie angehängteii lateinischen Lektionen bestim-met. Daraus, daß der Inhalt dieser Lektionen gr’ögi flntheils ass dek Naturgeschichte gLnsinmen ist, müs^ ftn di« Lehrer j§ nicht glauben, daß die Schüler daraus in der Naturgeschichte unterrichtet werden, und fit flwa äuswindig lernen sosten : dazu haben sie ja ein kizenes Lehrbuchs Diese Lektionen nun bestehen aus vier Büchern-chdvon das erste eint kleine Naturgeschichte, das zwei» >r Gespräche, das dritte mdralische Erzählungen, und das vierte Fabeln enthält. Jedes Buch ist wieder tti Aapitel abgetheiltt- DaS erste Kapitel jedes Buche-iH leschter als die folgenden. Dieß werden die keh^ tet benutzen- uiti den Stufengang zu beobachten, und Abwechselung in den Unterricht zu bringen. Sobald daher bk Formenlehre den Zlinglingcti !iür etwas geläufig ist, geht man' sogleich jzur Intern -ftatarion der lateinischen Lectionen über, von welchtk man nur dann zur Ltimolögie zurückkehret, wenn ett ibas in denselben vorkommt, was aus dieser noch eicht erkläret worden ist. Die Uibersetzung der latei» bischen Lektionen ist als» eine fortlaufend Beschäfli. gung UM C 240 ) für Lehrer und Schültr, wobei bit Lehrer fij^ ge darauf halten müssen, daß die Schüler auf $>en nächsten Abschnitt wohl vorbereitet erscheine», welcher sie mit Hülfe des zu den lakeluifchen Lektionen gchtz, rigen kleinen L-ötterbncheö ohne viele Schwierigkeit leiht« können A. -Bel der Uebersetznng ntug der Lehrer . 1) auf die erste Bedeutung, Ä) auf. btt Ableitung, und Zusammci^etzung drt Wörter mit Hinsicht auf das sechste Kap. des erste» Lheil .s der Grammatik. 3) auf die Uebereinstimmung oder Abweichung jfetr deutschen Und lüceinifchen Sprache, 4) daß die Mbrrsetzung fprachrichtig scye, und 5) von der Ordnung des Originals, nur wen» Ks der Grn.us der Sprache fordert, abgewichen twi de. Hierüber werden in bttt Sprachregeln bei jedem Falle die liöthgen Winke gegeben, die der Lehrer z« benützen w.ssen wikd. Der Lehrer muß sich nicht begnügen, wenn bit Schüler einen lateinischen Satz, richtig ins Deutsche übertragen, nüchsagt: er muß sich auch 'öfters rxfi Grund seiner Mbtrsetzung angeben lassen, ihm die Bs dentung einzelner Wörter sowohl, als verbundene a&-; fragest rc., weil Jünglinge oft dir Uibersetzung mit auswendig lernen, ohne de» Cstnn einzelner Wckr Und Ausdrücke zu verstehen. Der Lehrer gehe sernrrs Anfangs Schritt v»r ■ .Cchrikt, Schritt / und lasse sich jedes Wortes Bedeutung, Ab--[iit.mg oder Zusammensetzung, Eigenschaften und Hanptformen angcben, später nur bei neu vottviu-UKttDen Wörtern. B. Mit gleichem Eifer muß der Lehrer die iU-berfttzung äus der Muttersprache in das Latein be-heiben. Dabei /hat er Folgendes zu beobachten r O Der S:ren, die Jugend auf die feinen Unterschiede der Wörter und Redensarten aufmerksam zu machen, und sie durch W ( 246 ) durch dir Angaben der gewöhnlichen Wörterbiichex nicht irre führen zu laffin ; siberdirß Me flufnwffatth feit und den Scharfsinn der Schüler zv üben, ■ S. Das Uiöersttzen ans dem Deutschen in das Latein. Be; den ^azu Mftimmfcn Aufgaben hat ds» Lehrer überhaupt usteS dasjenige zu beobachten, wag oben davon gesagt Worden ist. Insbesondere aber muß er O immer sparsamer werden in Angebung Me Bedeutungen, bis er endlich alles ihrer Auswahl unfc Beuicheikung Merlä'ßt; 2) diese Angaben so einrichten, baß Ile Schaler nicht nur Wörter, sondern auch ganze Redensay. ten aus den bereits erklärten klassischen Stellen aust znfuchen und anzuwenden gezwungen sind; z) ihnen Veranlassung geben, und es fordern, haß sie nicht nat Me eiiyelnen Wörter, sondern alch die Satze so yrbue« und verbinden, wie es die edit römische Sprache fordert, und das Lehrbuch angibk; 4) endlich in lern zweiten Semester der letzten Grammatikal-Klaffe anstatt den deutsche» Aufsatz mi» zudikkireu, ihnen eine Anekdote, Fabel, Bcgebenhels oder den Inhalt eine» empfangenen oder geschriebene» Briefes rc. e.otiefe« oder mündlich hersagen, .den sie bann für sich lateinisch abfassen. 5) In dieses zweite Semester gehört auch eint kleine prosobifche Uibrmg in der deutschen und latrinir sichen Sprache, welche darin bestehr, daß man de« Schn- AO ( £47 ) AO Gchiilern Anfangs bit Quantität einzelner WKrter mit Angabe der Regeln, dann des poetischen Fußes; den fit bilden, zu bestimmen gibt, endlich den Bau deß Derfes zerstöret, und denselben durch die Schüler Herstellen läßt. ES kann aber nur von solchen Versar-ttn die Rede feya, deren Feflandtheile und Bau im Lehrbuchs vsrgetragen werden. Cs wird auch zur Befestigung der prssodifchen Regeln und zur Gewöhnung des OhreS an den Rhith-,mütem nicht anders, als in dieser Sprache, sprechen , und nur in dieser Sprache sich anreden oder antworte» lassen, aber ihre fthlerhafteti Anreden »der Antw»rten auf der Stelle verbessern. Ei» gewissenhafter Versuch durch ein ganzes Jahr fortgesetzet, wird jeden überzeugen, welche unerwartete Fortschritte die Jugend im Latein-sprechen machet, und daß nur die Lehrer es sind, rod* C 248 ) %&:. ä)t dieses bewirken können; so wie die ganze Sch,,^ nur auf sie zurückfallt, wenn ihre Schüler, j nach t>»i, Anbetern Gimnasial-Kurse in dieser Sprache sind. : <Ö Instruktion für die Lehrer der ^>U; man itätsr Klaffen. Das Lehrbuch Inslitutio ad Eloquentiam enthält alles, was Jünglinge dieses Alters, in welchem sie gewöhnlich in die Humanitäts-Klaffen treten, von Poetik und Rhetorik zu wissen brauchen und sich sen können. Es zerfallt in zwei Theile. Der erste giebt die Eigenschaften der Schreibart überhaupt an^ der zweite erklärt die Arten der schriftlichen Aufsätze, sowohl der poetischen als prosaischen von den leichre-sicn angefangen > und giebt kurz die Regeln zu ihrer Derfassung an. Davon gehören für die erste Humanitäts-KlM der ganze erste Theil, dann vom zweiten Theile bie kurzen Abhandlungen von der Erzählung, der Fabel," dem Briefe, Lehrgedichte, der Satire, dem Epigramm und dem Jdill, bis zur Elegie- Im zweiten Jahr wird von der Elegie einge.-fanzen, das livische Gedicht, die eigentliche Rede, das Drama pnd die Epopöe abgehandelt. Bei der Behandlung dieses Lehrbuches hat du Lehrer Folgendes zu beobachten: 1) Ec halte sich genau an die Ordnung [bet Kapitel des Buches.^ M 2) E <-( 249 ) UrE 2) Cr suche den Schülern jede Bemerkung obe Regel durch angemessene Beispiele einleuchtend z» inachen. 3) Er zeige ihnen bei den Beispielen, die im hhrbuche angefGret find, oder die er selbst ihnen verhält, worin eigentlich, d. i. in welchen Äyorttkk r«> if(t Beweis der Regel enthalten ist. 4) Das Ezaminiren über den vorgetragenen Gegenstand ist das sicherst« Mittel zu erfahren , ob die Schüler den Vortrag des Lehrers richtig gefaßt haben. Was daher in der letzten Lektion erkläret worden ist, bas muß brr Lehrer in der nächsten burch-fiüfcn , ehe er in her Erklärung weiter geht. ' 5) Er fordere nicht, daß sich die Schüler ge-mu an die Wori^r des Lehrbuches halten, sie lernen |e sonst auswendig, ohne sie ganz zu verstehen; vtel-niehr sollen sie sich frei und ungezwungen, so wie sie die Sache aufgefaßt habem, wenn gleich bisweilen weitschweifig, ausdmckeir. Daraus wird er sich Achter Überzeugen, ob sie feinen Vortrag richtig he-gnffin haben. 6) Er binde sich nicht an bestimmte Fragen, ;tt»(6 weniger diktire er sie ihnen. Dadurch würde er sie zum gedankenlosen Auswendiglernen selbst ver-liiten, Insbesondere muß i) das erste Kap. des ersten Theiles, und be-siijders die Punkte de fontibus perspicuitatis, gra- DB C 25® ) DB gravltilis et suavitatis mit aller Genauigkeit utib Ausführlichkeit vsrgttkage,,« und mit vielen aus den, Kt-rutnißkreife der Jünglinge hergenommenen belebet, und sie Schüler praktisch angeleitek werden, Las aufzufindrn, wodurch ein angegebener Satz (©,. danke) deutlicher, stärker oder auch angenehmer dar, gcjMet wird. Vernachlässiget der Lehrer das, s, muß er cs nicht nur sick; selbst zufchreiben, wennseine Schul v in der Folge nicht einmal eine einfache Periode zu bilden im Stande sind; denn dieses Kapitel enthält gleichsam die ersten Elemente der Inven, rion, in so fern diese dem Jünglinge, der noch nicht Philosophie siudirct hat, faßlich gemacht werde» kann. 2) -Lei der Lehre von dem Baue einer Periode mache der Lehrer sie aufmerksam, daß nicht jede zwei oder drei Satze, welche durch Partikel enge mit ei« »ander verknüpfet sind, eine lateinische Periode aus-machen, wie es in bin grw'öchnlichen Lehrbüchern vorkommt: sondern daß das Wesen derselben in dem sogenannten Ambitus besiehe, ohne welchen sich (eint Periode denken laßt. Er zeige ihnen dabei zugleich das Abweichende der deutschen Periode. Z) Jede wichtige Vorschrift, besonders zurVer-faflung schriftlicher Aufsätze, belege er mit klassische», sowohl lateinischen als deutschen Mustern, und sick ihnen die Anwendung der im Lehrbuche enthalte»!» Regeln rnnfthqusich dar. Dieß muß er ( 2Zi ) 4) bei der Abhandlung von der Rede mit Ssr-hoppelter Genauigkeit khun, ws Anfangs von jedem tinjclnen Th eile derselben,' dem Exordium , der Proposition , dann der Mifirmativn und der Ausbildung ihrer einzelnen Tßeikk, den Beweisen und ihrer Kraft, to» ber Führung der Beweise re. vorzüglich aus giro's Reden, Beispiele angeführt, und die Anwendung der erklärten Regeln gezeiger werden muß. 5) , Die kurzen Bemerkungen über dre Deklama» (ion des Redners, welche sich aus Regeln nicht erlern ttett läßt, wird er dadurch ganz verständlich zu ma-ßtn suchen, wenn er mit ihnen bisweilen kleine De? fliNnakions-Uibnnge» anstellet, Dazu wählt er schon erklärte und.verstandene schöne Stegen, die er me-mcriren , und dann in der Schule yortragen läßt» Hi« wird er dann Anlässe genug fmben, den Schüße das Fehlerhafte in der Modulation und den Gehuden zu zeigen, und den schicklichen Ton sowohl als hi? passende Geberd? anzugcben, 6) Die Scheinen von den gebräuchlich/ien ftiri-schen Versarren S. $9^—96 sind deswegen angehän!» 1 get worden, damit die Schuler dieselben 6ei.:i Lesen I Huscher Stücke und bei ihren.eigenen Versuchen zu Rache ziehen können, Sie sollen daher nie -ine ordentliche Lektion für den Schüler seyn, Aber der hehrer wird bei der Erklärung der lirisclien Grdichto Ws sie Hinweisen, und zugleich die Abweichung 6?» mer- AM C 252 ) merken, welche den deutschen Dichtern ihre Sprache auferlegte. 7) Damit endlich die Schüler sich einen so viel möglich richtigen und deutlichen Begriff von einem Drama und von einer Epopöe machen können, s, muß der Lehrer ihnen, nachdem er die Theorie von jedem vorgetragen hat, wenigstens von einer reget, mäßig durchgeführten dramatischen Handlung, dann von den berühmtesten Epopäen dec Iliade, Aeneide und dem Messias von Klopstock eine etwas genauere Skizze vorhatten. Dadurch werden ihre Ideen, die sie aus der Theorie hatten, erst aufgehellet werden, besonders wenn er dann einzelne Akte oder Gesänge mit ihnen durchgeht, wozu er in der lateinischen und deutschen Chrestomathie Stoff findet. Durch so eine Skizze wird zugleich der Blick junger Leute geschärft, «ine Reihe zu einem Zwecke verbundener Handlungen qi übersehen, und ihr Eifer zur Privat-Lektür solcher Werke rege gemacht, Der Anhang de M ythologi a gehöret für dag erste Humanitäts-Jahr. Er enthält in einem gedräng-, ten Auszugs die wichtigsten und bekanntesten Begebenheiten und Attribute der fabelhaften Götter, auf welche die alten römischen Dichter häufig anspielen, und die einem Jünglinge, der die Wecke derselben zu lesen anfängt, nicht unbekannt ferm dürfen, ohne auf jeder Seite öfters anzustoßen z daher als Dorbereü rung dazu höchst nothwendig, und lateinisch verfaßt, TE C 2Z3 ) t*# eln leichter und angenehmer Stoff zur Uibung des id? jjinischen mündlichen Vdrtrages sind. Dieser Anhang j|i vielmehr eine Aufgabe für den Pribat-Fleiß, als eine ordentliche Lektion: genug/ wenn wöchentlich Ein Wschnltk de» Schülern angewiesen- und Eine ©tun* ht darüber gefragt wird, oder so oft sonst eine Gelegenheit sich dazu anbiethet- Mit der Theorie über die poetischen sowohl dü udnerischen Aufsätze muß eine dreifache uiruntcrbro-» d,tne' llibung verbunden werden- um es dahin ztt bringen, daß die Jünglinge mit Ende der Gimna-stal,Studien sich in beiden Sprachen, sowohl münd» Ilch als schriftlich korrekt und fertig ausdrucken. Die Interpretation. Dazu dienen a) Selecu latinae orationis Cxemplaria \ro\. I--et II. b) Sammlung deutscher Beispiele zur Bildung d,L Stiles, in zwei Banden, woraus der Lehrer | tu Belege zu den vorgetragenen Regeln oder der Theo-! tie der berschiedenen Aufsätze nimmt. . Bei dieser Interpretation giebt er nach einer {urjen Notiz vom Verfasser 1) den Hauptinhalt des Stückes an- bisweilen auch die Veranlassung dazu. 2) Zeige er den Zweck, den der Verfasser"öei sir Bearbeitung fdiefts Stoffes etwa Hütte, Z) tou er frrnrrs diesem Zwecke gemäß den Stoff c 254 ) tzoK Stoff entwickle, anordnr und zu einem Ganze!, p{(. binde. 4) Bei Reden insbesondere gehe er die theile genauer durch und zeige, wo der Verfasser bei, Eingang Hern chm-, mit welchen Gründen .er ftin{(t Satz unterstütze, weher er diese schöpfe , welche =§£.-weiskraft sie haben, wie er die Beweise führe, |„ welcher Ordnung er sie aufstelle, und warum ger»^ in dieser, Kurz er lege ihnen von jeder Rede und je, dem längeren Aufsatze, den er erkläret, ein ganjetj Skelet vor, damit sie das Ganze desto leichter ilb«.-sehen und behalten. In Rücksicht des Ausdruckes a) erklärt er jedes Wort, welches ihnen buitfel seyn könnte, jede Anspielung auf alte Geschichte, Geographie, Michologie rc. fcO Cr mache sie auf die eigentlichen und unti, gentlichen Ausdrücke, auf das Periodische und 90 meröse, auf die Ordnung und Stellung der SB'iimt aufmerksam^ und warum der Verfasser gerade diese» Ausdruck und diese Stellung der Wörter gewDt habe. ^ c) Er zeige, wie di? einzelnen Satze und Pe- rioden, dann die größeren TheUe des Aufsatzes mit einander verbunden sind. v d) Bei poetischen Stücken erkläre er tißerütti die Versart, in welcher das Stück adgefasset ist, « zeige das Eigenthümlichr des poetischen Ausdrucks 6 t C i55 ) tzsO er mache ihnen ben Unterschied desselben von bem pro» fatsche» dadurch recht fühlbar, daß er ihn seines Schmuckes entkleidet, in nackter Prost, darstellt. e) Endlich lasse er das Stücf in dir Muttersprache übertragen, und verbessere den Ausdruck; die schweren Stellen Übertrage er selbst, gebe bei Abweichungen den Grund seines Verfahrens an, und. mache sie dabei mit der 'Pflicht und den Hauptregeln des Uibersttzens bekannt» Ausführlichere Belehrung findet seder Lehrer in Schellers Anleitung die lateinischen Schriftsteller jU erklärt n. Ferners' in der Heinischen Ausgabe von Virgil, bei» Eeorgikon von Voß, und in Ianrs Ausgabe des horaz rc. aus welchen die richtige und gründliche Art jü interpretlren am sichersten geierner wirb. - B. D i e schriftliche» Aufs ätz«. Die sehriftlichen Uibungen müssen sich genau nach der vor-gelragenen. Theorie richten. Sie gehen von der Bil-innig einer Periode stufenweise bis t»r Slu^avbiinnig eiltet förmlichen Rede fort. O Der Stoff, den der Lehrer zu bearbeiten angkbk, muß die Kräfte »nd Keunttiisse der Schüler nidjt übersteigen. Er seye, besonders Anfangs, aus • dem Kreist der jugendlichen Verhältnisse hergensm- ^ mm, und je individueler, desto besser: er entferne ■ fich, so viel möglich, von allgemeinen Betrachtungen nwralischm Inhaltee» . C 2Z6 ) « 2) Der gegebene Stoff wird bann zuerst !n|t den Schälern durchgesiwochen, d. i. der Lehrer zeigjj ihnen, von welcher Seite er betrachtet werden müsse, was dazu Veranlassung gegeben habe, in welche Lag« er sich bei der Bearbeitung im Gedanken versitze,i müsse; kürz, der Lehrer muß den angegebenen Stoff gleichsam auf einen wirklichen Fall aus ihrem Jug-nd-kreist zurückführrn, oder als eitlen solchen darstellen. z) Wenn her Aufsatz länger werden soll, so biL-tire der Lehrer brii Entwurf den Schülern an> teil sie hernach selbst ausführen. 4) Wenn btc Schüler schon mehr geübt (Inb, und mehr geleseU haben, so kann man Versuche bw htlt Machen, daß man ihnen bloß dkn Stoff angiebk, den Entwurf aber sie selbst machen leigt, welchen fit hernach > wenn dieser berlch tiget und verbessert worben ist, ausarbetken. 5) Bisweilen wähle inan einen Stoff- der sich leicht Nach dem Entwürfe eines gelesenen und erklärten Stückes bearbeiten läßt, nach Anweisung des Lehrbuches ersten Theil achtes Kapitel. 6) Der Lehrer gebe manches Mähl poetische Stücke, die er "erkläret hat, in Prose oufjui'öftü. Dabei wird er häufig Gelegenheit finden, den Schülern den Unterschied des poetischen und prosaische Ausdruckes zu zeigen. 7) Zur Abwechselung lasse man sie Ausziigr «Ns dem Gelesenen machen; diese Uibung schüft ihte r C 357 ) $5# T( Beurcheilungskraft. V Las Gelesene eine Nebr »ter »rtzrmMr 'Mandlmrg, .s» lasse er dieselbe ge-licu tli ihre Lyeile zerlegen , die Beweise aufzählen, welche zur Bchauptung des Satzes a«geführct werten, wie sie geordnet, und wie jedes ausgeführet worden. 8) Iu poetischen Ausadbeitungen solle» ^w-r dw Schiitcr-irberhanpt nicht verhalten Werdens ader ttsß metrisch« Bearbeitungen eines gegebe-e neu Seasses muß jeder Humanitats - Schüler versu» d)tn. Das Merrum zwingt ihn über die Wahl des ; LlMumö, über die Ordnung und Stellung der Eörter »achzudrnken, gewöhnet sciss Ohr an W»hl-j Haag imb Numerus, und erwirbt ihm rin« genauere Kuirknrß der Sprache. ■ Solche Nrrfuche sind auch für den Schüler nicht schwer, mna der Lehrer den gehörigen Stu-ftazong b cs b achtet. Er fange von der jambischen als der leichtern Versarr aa, Anfangs son ungleicher, turn von bestimmter Lange, khr er sie de» Versuch wirklich., Und zwar das erste Wahl unter feiner Lei-« taug, vsrnehmen lri§t, lese er ihnen einige getvahl, t« Muster scharf nach dem Takte der poetischen Füße čar, und jie werden dann ohne sonderliche Anstren-Mg und Mühe diesen ähnliche bilden. Yen Stoff tazu muß man ihnen Anfangs g mz angeben. Man lift oder diktire ihnen z. D. eine prosaische Fabel« W lasse sie in jattzhlscher Nersart .erzählen: mrS axu, ZLüS. " sr mu lo» c *st 3 f^rifffeglßen mache et dann sechsfüßige; eine ErzH, lung in Kämpen kleide er in Trochäen cut, ». s. £ Merkt der Kehret bei einest Schüler befoich^ Sitthge {tir Poesie, s» kultivier er sie, und gebe jh^ Öfters Gelegenheit zu poetischen Fusarbeirungeu. Svsi diese Ulbung in schriftlichen Aufsätzen recht nützlich werden, und Schritt für Schritt der $ea. kommenhelk entgegen rücken; fe müssen dieselbe» ton beta Lehrer fleißig beurkheilt und verbessert werde» Ohne viele Korrektur wird sein Stil gebildet. Die Beurthetlung aber seye Anfangs gelinde, um den Mgth des Jünglings Nicht nieder zu schlagen: sie erstrecke sich zuerst-nur aufDeutlichkeit und grammatische Aich, tizkeit, spater auf die Schönheit des Ausdruckes und auf die Feinheit der Wendungen; auf die Anordnung der Lheile und ihr Verhältnis; auf-Äe Gründe, ih, te Wahrheit und Kraft, ihre Stellung und ihre Be, Handlung rc. Sie zeige nicht um den Fehler, sondern gebe auch den Grund davon an, und die Nittel , denselben zu verbessern. Äer Lehrer rüge nicht nur dir Fehler, sondern lobe auch das Gute, so et im Auffqtzi gefunden hat, wenn es auch noch so ge, ring wäre. Ist die Arbeit gar schlecht ausgefallen, so lasse er dieselbe nach geschehener Bturtheilung noch einmal vornehmen und umat Heiken. Diese. Beurkhcilung und Verbesserung muß nicht immer mündlich, sondern öfters auch schriftlich ge, sche- ft# X 2Z9 ) s-ehen, allemal aber muß der korrigirte Aufsatz mir^ herum rein abgefchrieöen Werden» Da aber in unfern Gimnaften die deutsche wie bk lateinische Sprache mit gleichem Eifer kultiviret «erden soll; so muß der Lehrer auch mit den schrift« lichen Aufsitzen t« beiden Sprachen verhÄmißmZßig abwechseln : auf zwei lateinische Aufsatze lasse er da, her immer einen deutsche« folgen. Die zu schriftlichen Ausärbeltungen bestimmte« Lage sind: die Rekreations-, Sonn und Feiertage: banrtoirb auch wöchentlich die Schulzeit eines halben Tages zu so einer Ausarbeitung unter de» Augen des jchrers Verwender. - C. Uibung im 5 atei« sprechen. Wen« tu den vorhergehenden Grammatik«!, Klasse» die so nachdrücklich und so oft anbefohlene Uibung Int Lateinsprechen von kehrern und Schüler» fleißig bettle« ben worden ist; so müssen Uim Eintritt« in Huma, nita'ts«Klassen die meisten Schwicrigkeite«, welche Anfänger sonst fühlen, schon beßegt sepu. Die Lehrer dieser Klassen haben daher diese Uibung nur unun* terdrochen fortzufttzeo, auf Korrektheit immer mehr und mehr zu dringen, und so das Sprechen selbst zur Fertigkeit zu bringen. 9t 3 e) 0) Znstr uktisit für feie § eh r e r der 8^ graphit uttb G efü) ichte. i §. i* Liber die Dertheilung des geography, schen «n b h istorischen Unterrichtes i, mehrere Kurse) und dieser Kurse in die sechs ober fünf Gi rpnafial-- Klaffen. Oer ssffentlici>e Unterricht in der Geograph!, und Geschichte nach bent ueisern Gimnasial» Plane unterscheidet sich von dem vormals gewöhnlichen vor allem dadurch, dag derselbe nicht mehr in einem d'urch alle Klassen fortlaufenden Kurse abgehaidelt wird, sondern in mehrere- Kurse nach den Fähig, eiten und Bedürfnissen der studicendrn Jugend vrr--ktheilet ist. In de» ersten Ku rs gehören die unentbehr.-lichen Vorkenntniße zur Geographie und Geschichn famint kurzen Umrissen von beiden. In dem zwei« len Kusse wird die alte Geographie und Gu schichte, welche für dir gelehrten Schulen über# Haupt, und besonders zur Lesung der kLassschenAi, toren in den oberen Gramm a tikal» und in den beiden Humanirät6--Kl affen so nothweudig ist, abg:-handelt. Im b tit NK Kurse werden die M feit, welche man im erste» Kurse geflissentlich ge» Müssen hat, durch Erweiterung des Wissenswürdigen süsgesüllet, und nebst der mathematischen Geographie d ( 2^ ) tz-S ^|( auch Me 3,1052 neuere. Geographie ttnb Mr Etschichre der jetzigen europäische» Staaken wert-Mer vorgetragen. , Der erste Kursus bauert eie Jahr in der er-^ Grammatikal'Klasse; der zweite zwei Jahre in l,r zweiten und dritten Erammatikal - Klasse; der Me drei Jahre in der vierten Grammatikal- und I, btt» zwei Humanitäts-Klassen. A» m erkung. In Gimnasten von fünf Nassen bleibt die «ähmliche Dextheiinng der Kurse; „ur ker zweite Kurfuö wird, wie nachher gesagt „dben wirb, etwas qbgekürzet, und auf des ein-jilt Jahr der zweiten Eramniatikab-Klasse etttge? Danket» ?*■ tt. liier die Methode 6ei dem ge o grap hi-schen Unterrichte überhaupt. Es ist eint schon oft gemachte Bemerkung,, lug die jungen Leute von der Geographie,, wenn jit dieselbe auch mehrere Jahre hindurch gllernct |i6tn, doch am Ende sehr wenig oder gar nichts «fftti. Der Fehler kann weder in. der Wissenschaft,, -ich in den Fähigkeiten und Klüften der Jugend liizai; vielmehr ist wohl kaum ein anderes Stu-iirin dem jugendlichen Alter angemessener, U'.:d ge-ßng behaybelt, für die Jugend angenehmer, als M geographische... Offenbar muß also der Fehler »der gewöhnlichen Methode bei. dem geogcar-hi- fchen tlntrrrichk liegen. — Wenn schon der Lehrer selbst keinen höheren Begriff von der Geographie als daß sie eine bloße eitele Gedächtnißsache fepe; feetm er sie durchaus nach diesem alleinigen Begriffe behandelt und betreibt; wenn folglich sein ganzer li„.. «erricht nur darin besteht, daß er die Lektionen, die feine Schüler lernen sollten, ihnen nur aus dem Bache vorlieset, oder vielleicht gar nur sagt: von dein Lande, oder Orte A bis D. oder die folgenden zwei oder drei Seiten ftpn auf das nächste Mahl zu kerne« rc ; wenn er dann bei Abhörung des Erlernten sich entweder nur die Lektion bloß auswendig Versagen lägt, odtr höchstens einen Schüler nach dein andern zu sich auf die Katheder ruft, und dann mit dem Knaben selbst die meistens schon vorher unterstrichenen Oerter erst eine Feiklang aufsuchet, und endlich zufrieden ist, wenn der Schüler »ach langem verwirrten Hin- und Hersuchen auf die meistens mit j zufällig gefundenen Nahmen hinweiset: was feilen, was können junge Leute da lernen? was wissen? was für die Ankunft behalten? Wie kann auch der Lchrft auf die so nothwendige Ruhe und Aufmerksamkeit der Schüler rechnen? Welch ein Fortgang ist daher in dieser Wissenschaft zu erwarten? Allerdings ist die Geographie eine Gedächt-n i ß s a ch e; aber sie ist dieß nicht allein; sie ist auch dir Sache der Imagination, und'zugleich . des ’ > v . v . ' %|? C 263 ) hts Verstandes; sie mug folglich nach allen diesen drei Rücksichten behandelt werden. A, $ht Rücksicht ot^f das Crstere mag man dir fielen GeLächtnißkcnntnisse in der Eesgraphie keineswegs verdrängen, oder auch nur im mindesten ver» nachtäßigrn; man muß vielmehr mit Ernste darauf halten, daß die Nahmen der Länder, Flüsse, Berge, Orte, daß dir Eintheilungen der Staaten und fco® tilgte, daß die MeckwÜrdigkeiten bei und von den $ünbern und Städten und dergl. richtig, selbst in Hiasichl auf Aussprache, vorzüglich fremder Na'-men ttr.b Wörter, anfgefaßt, und förmlich auswendig ge-lernet werden. Dieses kann und muß um so grenzte gefordert und um so leichter auch erhalte« werden, je gewisser gerade d«s Tedächtniß die vorjtiglicksse Seeleskraft des KnqbenalterS ist, und folglich auch am meisten geübt werden kann und soll. Was Hilst aber ein bloßer Gedächtnißkranr von lauter Näh ren und Wörtern ohne 3?Hk der Imagination, und nrchhe ohne den Kitt der Vernunft? Selbst auf dauerndes Behalten darf man dabei nicht rechne». Nichts ve --gessea wir leichter, als was das bloße Gedächtaiß gefaßt hat; nichts behalten wir länger , als waS durch die JmaginÄtion dem Gedächrmffe zugeführet, rmd eingedrücket ist. B. Aber wir kann mm die Imaginations-Methode auf die Geographie angewendet werden? Astes kommt hier auf Ver sinnlich ung an, und die Haupt- (' ) St# SanMrgr mug dahin gehen, daß sich vre Schsj;.^ tok man sagt, erkrtfiren lernen, und ein sinnliches Bild »vn rer Lage der Letter und Länder, yen tetl Granzen der letzttren, von ihren Geilen,' von t£t(( Derbindung unkef ein n: der. und ihr«r Entferming von einander, p,on dem Flüsse und Gebirge k. >n ihre F'pttafie aufnetzmrn und Gehalten. Die Mittel hierzu find mamrizfaltig; dergleichen find: i) Die sinnlichen Abbildungen der Erde und der Länder: Globus, Planiglobimu, Landkarten, Alle diese m»g nicht nur der Lehrer in der Schul« bei Händen haben, sondern das planigkobtum unb di« nÜthi-gen Landkarten muß jede? Schüler selbst fük sich hg, den, und mit in die Schule nehmen. Mein wenn die Knaben keinen andern Gebrauch.hiervon zu mache«, toiffcn, als daß sie die inr geographischen Lehrbuchr 'So^oitimcnlcn Nahmen auf den Landkarte», wie glrichsam in zerstreuten Nahmenverzetchlitsseir, oder Wörterbüchern blindlings, und aufs Eecadewohl auf« .suchen, rrnd wenn sie selbe zufälliger Weift finden, olles gechan zu haben glauben, welcher Nutzen kan» hieraus entstehen? Der Lehrer hat daher nicht nur feine Schüler über das Entstehen, den Zweck und Gebrauch der .Karten frühzeitig zu unterrichten, wovon hernach Meldung geschehen wird; sondern er muß sie «uch gewöhnen, jede neue Karte gleich Anfangs auf» merksam anzuschen, ihre Figur, idas Ganze wie die Thüft, und ihre Dcrbiirdung überhaupt, .auch mit Der- WS ( st>5 ) W C§fgleichung mit «»deren Karten, doch immer ohne Rücksicht auf die Farben, alS zufäkligr und will-kührliche Dinge, wohl zu merken, Km der Imagination tin Bild hiervon einzudrücken, weburch sie eine Karte von der andern leicht und gleich lütt rinem Wicke unterscheiden lewen. Haben mit» die Schüler ihre Karte - Überhaupt kennen und unterscheiden güernef ; so muß der Lehrer vor allem sie auf die Glänzen der Welttheile, Staaten oder Länder, und dann, was auch bei jeder Aufgabe Mer neuen Lektion geschehen muß, auf die Lage der einzelnen Provinzen tml Oerter nach den Welt-gegenden, nach Flüssen oder Gebirgen, nach andere» schon bekannten Ländern oder Oettern aufmerksam machen , und dieses alles selbst auf größeren Karten, dergleichen in jeder Schule hangen Mm, öffentlich zeigen, tmb: lit Schüler »erhalten, dgß sie nach bm gemachten Angaben die Länder oder Oerter auf ihren Karten aufsuchen. Eben so muß er aber auch bei Abhörung brr erlernten Mionen von den Schülern strenge forlyn, daß sie bit Lage jedes Landes ober Ortes zuerst mit bestimmten Worten angeben, und nachher oder zugleich, aber nur gleichsam zum Beweise der Achzabe auf das verlangte Land »der Ott mit dem tziugre Hinweisen. .'v' _ - . —s %-n» MS C 266 ) Us, Dieses ist um fo leichter, da ohnehin in ^ Lehrbüchern auch die Laze der meisten Kader Unb Oerter so bestimmt angegeben 'ist. Um so ungereimt ter wäre es aber, wenn der Lehrer selbst drrgleich^ WnZaben für überfir'Wg erklären, und sie im Lernen auszulassen gestatten, oder- gax befehlen würde. 2) Das Bild eines Dinges wird weit deutlicher und lebhafter, wenn man es selbst entstehen, «ls wenn man es schon entstanden ficht. Daher lehren auch aste Künstler ihre Lehrlinge zuerst nicht durch den Anblick des entstandenen Kuustwerkes, sondern durch baß Anschaum seines Entstehens. Eben ss soll es der Lehrer der Geographie machen. Er sost nähm-ljch selbst die Karten theilweise im grüben Umrisse auf der Tafel vorzeichuen, die Schüler hierbei auf gewisse Merksistbe, wozu besonders der Lqus einer Flusses, ein Gebich , eine Hauptstadt dienen kann, Äpfmsrksam machen» und «ach denselben HrCWe, vielleicht nur mit dem Anfangsbuchstabe« ihrer Nah, men, oder auch nur mit Zeichen aus reiben, »der auch durch die Schüler anschrciben lassen. Je mehr die Knaben sehen werden, wie unter den Händen des ihnen verzeichnenden Lehrers, und zum Theist durch ihre eigene» Hände die Karte eines' Landes nach und nach entsteht, Provinz a» Provinz sich kettet, Ort an Ort fich reihet; desto deutlicher werden ihnen die Begriffe hiervon werden, und desto tiefer und unauslöschlicher wird Las ganze Pstd ihm ."Sts* («) W gfeele e'mArprägc fclei&eii, Daß hierdurch noch über »!eß die Aufmerksamkeit sehr besörpert, und der Uit* Erricht so wie die Wissesschaft für die Jugend sehr «ngenehm uad unterhaltend «erde, ist von selbst einleuchtend. 3) Nach diesem Beispiele des Lehrers werden bft Schlier bald und von selbst auf 6m Gedanken gerarheu, oder wenigstens leicht können dahin gebracht werden, daß sie selbst Karten auf dem Papier« zeichnen. Wie vorcheilhaft und wichtig dieses seye, fan« man leicht einsehcn, wenn man bedenkt, baß W' LJ dis hierbei nothwendige, gevalrc, lange fsrkZefttzte Mschauung und Betrachtung der vorliegenden Karte, die nachgezerchnct werden soll, die hnrvon abgezogene Auffassung des Bildes im Ganzen, so wie in seinen Lheilen die eigene Nachbildung zuerst im Kopfe, darr» aus diesem auf dem Papiere , die öfteren Proben und Versuche, die beständige Vergleichung der Kopie mit dem Originale und mit den Angaben des krhrbuches „okhwendig die tiefsten «nd hlcibendsten Eindrücke i» der jugendlichen Seele machen müfftit. Man muß daher dir Jugend dazu aufmuntern ; ja man kann es sogar, wenigstens von jenen, welche auf bit erste Klasse mit Vorzüge Anspruch wachen wollen, mit guter Art fordern. Rur hat man, damit der Zweck uicht verfehlet werde, dafür zu sorgen, daß die Karten nicht durch Las Fettster, oder auf was immer ttir eine andere ähnliche Art nachgezeichnet werden. Die ‘ HS ( m ) HS čl kann abergrößtenThetls verhüthet werde«, wem ma» die Karten nicht gerade in der nähmlichen Form, in welcher bis Schulkarten sind, sondern nach cijisn? größere«, oder auch kleineren Maßstabe, und nach den Angaben deS Lehrbuches zeichnen lä§t. §r«u sich werden dergleichen Landkarten nicht ganz richtig Lnd gestau ansfasten. Aber bit gar zu groben Feh.-ker kann der Lehrer leicht verbessern; und an beit kleineren oder an der Unrichtigkeit in der Projekten, in der Ausmessung der Grade u. d. g!. liegt hier für den Hauptzweck wenig. Mas waren die ersten Stiften der Alten? Wie wenige der neueren stad ganz richtig und genau ? Was indessen Knaben, die sonst auch nie zeichnen gelernt habe«, in diesem Glucke leisten können, und daß folglich diese Forderungen -Nicht; wie man vielleicht glauben könnte,, bloßr,^ alles blendende, aber unausführbare Einfälle sind, beweisen die viel;» Proben, welche man fdjan lit manchen Gtmnastrii mit gutem Erfolge gemacht hak. C. Aber die Geographie soll auch Sache des Verstandes feyn. Der selbst verständige, thäkige und geschickte Lehrer wird zwar überall durch eigene Bk« mcrkungen, vorzüglich bei de» größeren Schülern, Stoff und Gelegcichcit genug zur Uebung des juMd-> sichen Verstandes finden. Die Hauptsache aber ist Hier, wie überall, die Wiedeehohlung, welche zwar bei seder Lektion durch Verbindung der neuen mit der vorigen, und nach Beendigung jedes einzelnen Lau« des-. ( 269 ) iti, vorzüglich aber vor und bei den monatlichen. I’d wie vor und bei den halbjährigen Prüfungen vor, genommen werden muß. Diese Wiedechohlimg ge-schicht eigentlich nicht »ach der Ordnung des k-hc--sondern man fordert {. B. eine allgemeine Übersicht eines ganzen Landes, ober auch Staates C mint Zeinen Dbtheilungen in Provinzen, Distrikte, greife rc.; oder man läßt sich feen, Lauf der Flüsse ,om Ursprung« bis Zur Mündung und ihr». Berbin-imig durch Nebenflüsse, Kanäle rc. zeigen, und die gn selben liegenden merkwürdigeren Orte angeben > cbet man stellet weisen zu Wasser und zu Lande an , erst auf der C^hulkarte, und endlich ohne Karte in der Phantasie; eben so läßt man die Lage der nahm-lichen Lander oder Orte auf Spezial» und General-Karten, und soviel es möglich ist, auch auf Plani? zlobie» und Globen, oder auf bloß Müminirten Um» nffm ohne Nahmen, wo höchstens die Städte, Flüsse, Ferge :c. durch'Zeichen angedeuket sind, oder auch ohne Karten bestimmen; oder man begehrt die vor-Dicksten Städte, und Orte in Beziehung bald auf «Me, bald auf Produkte, oder Fabriken, bald auf Handel, bald auf Kultur und Wissenschaften rc. an-Meben; oder man fragt, wo dieses oder jenes Merk-itMige zu sehen seye, wo diese oder jene Begebenheit aus der Geschichte sich zugetragen hübe; oder man laßt Vergleichungen der Länder und Orte in Hinsicht auf Größe, Bevölkerung, Smftrnung, Harr, del. Äw* C Ä7© ) del, Kultur mtf feinem Vaterlande, mit der vM, reidnfdsett Monarchie, mit Men oder mit der^^«^ stabt ftksrs RsterlandeS, mit deni Wohnorte $6«' einem andern schon bekannten Orte anstelle», tu f. f Wird die Geographie kiinftiI in Mit Gim»..tsien f0 gelehret und gelernek, und folglich Gedachtniß, ^ gination und Verstand jugleich geübt werden, f0 $ es nicht anders möglich, als daß die GimiKM-Schüler mit reiche« usb gründlichen geographisch^ Kenntnissen ausgerüstet in die Philosophie, und ftldst in das übrige Leben > wo Geographie oft so nokP wenbig ist, übergehen. Geschieht aber jenes nicht; f» m'ögen die Lehrer es sich nur allein zuschreiben, wenn sie selbst mit Acrger uni» Verdruß bemerke» müssen, dass ihre Schüler schon von einem Jahn zum andern von dem Erlernten nichts wissen. - §« 3» Hebet die Methode bei dem historifcheit Unterrichte überhaupt. Wenn es von der Geographie wahr ist, t>a§-ße nicht bloß Gedachtnißsache sehe: so gilt dnsesiwch mehr von der Geschichte. Der Lehrer würde daher den ganzen Endzweck verfehlen, und die Schüler würden die ganze Geschichte nur fürs Vergessen let-* nett, wenn für nichts Weiters würde gesorgt werde», als dass die Lehrlinge bloß Lektion $u Lektion brad auswendig lerne», uni alles von Wort ;u Wort fettig hersaZen können. In der Geschichte müssen überhaupt M- c ) d Haupt Sacken mib Begebenheiten sammt den Nahmen der Personen, Orte, ict und einigen Jahrzahlen, »Str nicht die Worte der ErzZhümgen, auswendig zelernet werden. Eben fe müssen allerdings in den Schulbüchern tit Perioden A. E. C. ja in welche die Geschichte jedes Staates und Volkes eingethrilet ist, sammt den beigefügten Jahrzahlen, und die Hauptsätze $, 2. Z. re. welche die Hauptbegebenheiten und HauptverÜndernugen in sich enthalten, vor allen her- ' ausgehobcn, und nachdem man den Zusammenhang derselben deutlich erkläret hat, der Ordnung nach auswendig gelernrk werden, damit f» ein leicht übersehbares Bild von der ganzen Geschichte dieses »d erje-„es Staates da siehe, und immer yorschwebe. Allein, daß mit den jedem Hauptsätze tintergefttzten Abschnitten nicht so verfahren werden soll, ja auch nicht iönnr, dessen Überzeuget gewiß gleich,jeden ein auch nur stüchtiger Blick; denn sie enthalten eigentlich die LvKände der Hauptb.Zeöenhciken> und die Art und Weift, wie das, was in den Hauptsätzen gesagt, wird, wirklich geschehen seye , dieses alles aber wird in kurzen , oft sehr zusammengedrängten, nicht selten ganz abgebrochenen Sätzen, bisweilen mit einzelnen Worte», und gleichsam bloß verzeichnißweise aufge-fiihrt. Welcher Lehrer könnte sich nun damit begnügen , daß die Schüler dieses alles so wörtlich aus, wendig lern eten, und hersagten ? Welcher Lehrer er- fen* la? c -7- 51o? . kennet nicht vielmehr eben hieraus, er selbst ^ dieser Hinsicht |u thun, und was er von seinen lErn zu fordern habe ? Der Lehrer Hat nähmlich die g<, fiiffentltch gelassenen Lücken der Erzählung ausz«, füllen, das kurz Zusamrüengezogene zu erivtittrst r Las nur Angedeutete zu erklären, uay das -ivg:t:t3; chene zu verbinden. Dieses g schiehk am besten: 1) Wenn der Lehrer selbst vorerzähtt, -und dieß zwar deutlich, ordentlich, gründlich, ohne Buch und ohne Blatt, so daß es scheine, als ob die Erzählung sich erst in seiner Seele bilde. Die v va vox ist überall besser, als das beste Buch; aber den historische» Unterricht macht.sie doppelt interessant. Di« Jugend hürt überhaupt gern erzählen, ist dabei rot* Niger als sonst zerstreut, und, merkt sich das Erzählte leicht und gern, besonders wenn der Lehrer durch Lebhaftigkeit des Vortrages Interesse und Thrilnahnit a» de« Begebenheiten bei der Jugend za erwecken weiß. Zu diesem Ende aber 2) lese und studire der Lehrer seine Lektion zu Haufe immer, zum voraus, und sehe vor allem, was im Buche eine Erklärung oder deutliche!e Austina»-Versetzung nöthig habe; er btobachte wohl dir Winke die oft ho Lehrbuche selbst durch ein oder ein Paar Worte gegeben werden, und denke bittm nach, rote er die Sache oder Begebenheit nach einer leichten und -natürlichen Association der Ideen, und mit einer für den Knabenversiand faßlichen Verbindung; der r' -W C 273 ) Dinge, und Folgerung eines Umstandes aus drman-tern »orktagen könne, so daß es die Schüler leicht „lijfnfen , und ordentlich mit ihren eigenen Worten «ach erzählen können. ^ 3) Es ist aber dem Lehrer auch nicht nur er-leuöt, sondern da die Geschichte dir beste Lehrerinn hcs Lebens ist, sogar Pflicht, moralische oder such andere lehrreiche Anwendungen der Begebenheiten zu inachen, oder bisweilen charakteristische Anekdoten pud dem Leben berühmter Personen heraus zu heben» Dttgieichen uireressire» die Zugend sehr, und verneigen die Nahmen dieser Personen, und hiermit auch , «st manche Vegebenheiren, die mit ihnen in Ber-tiübtiiig stehen. Allein hier hak der Lehrer manche gefährliche Klippen zu vermeiden. ■ a) Schon vorausgesetzt, daß dir Moralischen kwndsahe, weiche der Lehrer Lvßert, durchaus echt «O rein sind, muß er doch auch nicht in zu vieles, entweder zw oberflächliches, oder zu weit greifendes nub übertriebenes Moralksrren sich verlieren. , b) Eden so wenig darf er sich hi philosophische Vrtrachtungcn über die Begebenheiten einlassen. Der Mosophische Blick kann und darf nie von dem Kn Krim gefordert, noch erwartet werden; aber er wird bis zu seinen reiferen Jünglingsjahren desto eher und gmisser dazu abgerichtek, und hernach gewöhnet toben, wenn er jetzt viel Materialien gesammelt, und Umrisse und Aufrisse zu künftigen Gebäuden sich XXII, gßnfr. ® bu- C 274 ) %® Helgesch affet hat; wenn er bas, was dem fünftes Staifonnement in b« Philosophie, und weiters znw Grunde liegen muß, gut gemerket hak, und hoch, strns de» Zusammenhang nahe liegender Vorfälle auf. zu fassen im ,6 taube ist, wenn er nur Sinn für tit Geschichte bekommt, und sich gewöhnet, bei itncfcti--fltn historischen Faktis und Personen mit LLohlge» . fallen $u verweilen, und das Edle und Große, wie * das Niedrige und Verächtliche bei einzelnen Händlern» gen zu bemerken. Ließ ift das elgcutkiche Ziel, nach welchem dik Lehrer bei feinem Unterrichte in Hinsicht auf feine Schüler trachten soll; bis dahin und nicht weiter. c) Bei den Anekdoten aus dem Leben beriihm-ter Personeu und bei anderen dergleichen Zusätzen muß die iiberhgtege Auswahl und Absonderung des Wah, rrn von dem Falschen, und des Wissenswürdigen von dem Unwichtigen geschehen. Alles, was ungewiß,, waÄ zweifelhaft, was ohne Einfluß, oder nur für den tiefen Geschichtsforscher wichtig ist, muß ganz »verbleiben. Uiberhaupt fans sich hier die Q?orulitai des Lehrers, so wie seine Klugheit und fein Geschmack ganz zeigen. 4) Der Lehrer erzähle nie zu lange in einem fort, sondern lasse sich ein Ckirck nach Lern andern iiacherzcihl»m, wobei er auf Ordnung, Bestimmtheit, r guu und mne Bussprache und Worttag sehen, und das C 275 > das Fehlerhafte c fett Unrichtige auf der Stelle v«W bessern, oder durch andere verbessern lassen muß. §) Bisweilen, besonders bei den Größeren, {«im der Lchrer auch aus gut geschriebenen historischen Werken selbst verlesen', oder vorlesen lassen, und so ,nu gute Abwechselung anbringen, ohne doch dje Lek» fion 5» bunt zu machen oder von ihrer Absicht zu («(fernen. Selbst manchen besseren Köpfen kann man bisweilen eine gut geschriebene Special- oder fpartU kular-Geschichte von lateinischen oder bratschen Klassiker» zum Nachlesen geben, oder anweifen, und cm» xfchlrn. 6) Nirgends ist WleLerhohlung n'ükh'ger, «[f tu der Geschichte. Sie ist daher auch dreifach: a) bei den täglichen Lektionen,, Wkderhohlung nicht nur des in der vorigen Lektion Abgehandelten, oder erst ««mittelbar Vorgetraaenen, sondern auch des schon früher Erlernten , wenn Bezichung hierauf geschieht: b) nach vollendeter Geschichte jedes einzelnen Staates ober Volkes. Hier besteht die Wiederhohlung in einer allgemeinen Uibersicht der ganzen Geschichte durch ordentliche Hererzahlung der Hauptperioden sowohl eis der Hauptbegebenheiten und Aufzählung einzelner besanbers merkwürdiger Handlungen und Personen, wobei auch auf beiläufige Zeitbestimmungen, wenigstens nach Jahrhunderten gesehen werden muß : c) tor, und bei den monatlichen und Semestralprüfun-Diese Mederhohsung geschieht ohne eigentllche G 3 Ord- C 276 ) Drdnung durch Aufforderung der Schüler, eine allgemeine Übersicht der Geschichte dieses »der jenen Sra»,-les von dem Ursprünge his zum Verfalle oder bis «uf gsgeüwärtige Zeiten, von einer Periode zur andern re. darzustellen, wichtige aus der Geschichte ausgehvbene Begebenheiten mit Angabe der Ursache und Folgen, auch mit beiläufiger Bestimmung der Zeit, wann sie geschehen ist, ausführlicher zu trzählen 3 die merkwürdigsten Personen aus der Geschichte eines Volkes am zugeben, und die Schicksale, Verdienste, Fehler, Charaktere, Thaten rc. einzelner solcher Perssnen, mit der Angabe,wann sie beiläufig, wenigstens in welchem Jahr, Hunderte sie gelebet haben, aus einander zu setzen, u. f, w. Hier ist aber dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler sich gewöhnen, ordentlich, und statt ihnen alles zerstückelt abzufragen, selbst alles zusammenhängend und |n reiner Mundart zu erzähle». Wie viel eine solche Uibuug auch für jeden andern mündlichen Vortrag in der Zukunft, ja selbst zur Verfertigung schriftlicher Aufsätze beitrage, liegt klar am Lage. Nur jene also, welche bei solchen Wiedechohlungen eine gewisse Fertigkeit und Bestimmtheit in der Beantwortung der aufgegebenen Fragen uäch den obigen $or4 schriften in allen beweisen, verdienen die erste Klaffe mit Vorzüge. 'EE C v? ) UsE $« 4» Hiter die genaue Verbindung des ge»» graphischen und hisiorischenUnterrichtes, Schon Strabo behauptete, die Geographie N«r», erst durch die Geschichte ihr volles Licht; und tiefes gilt noch mehr von der Geschichte. Diese ist „One geographische Kenntnisse ein verworrenes Chaos, welchem man, wie ein Blinder hermnkappet, und Mstens eine bloße leere GedZchknißsache, die eben fo geschwind vergessen als gelernet wird. Geographie nnd Geschichte müssen also auch immer schon bei dem Unterrichte In der genauesten Verbindung stehen. Es m»ß daher die Geschichte von keinem Volke oder Staa» •< tt angefangen werden, bevor die Schiiler nicht die Geographie d-s Landes, wo das Volk wohnte, fcie Länder, die zum Staate gehörten, gut kennen, und mn darf in der Geschichte nicht einen Schritt weiter gchcn, wenn man nicht das Land, die Gegend und dm Fleck vorgezeiget hat, wo tme Begebenheit vorfiel. Der Lehrer muß also auch kn jeder Gefchichks-fiunbe die gehörigen geographischen Karten bei der Hand haben, und auf selbe zurückweifen; so wie die Schüler angehalten und daran gewöhnet werden müssen, daß sie schon bei dem kerne» der Geschichte zu Hause selbst immer die ii'örhigen Karten vor stch ha-btn, und jedes Land, jeden Ort, der i* der Geschichte verkommt, in der Karte aufsuchen, ttitb Kann in der Schule nichts erzählen, ohne daß sie immer von seibst Nachweise», wo die Szene liegt. Eben so muß * * auch in dcr Groqkaphie überhaupt Erinnerung $n k>«s, was iit der Geschichte, und in der Geschich^ eiIan3 in die verschiedene Klassen sammt einigen Bemerkungen über ihre Behänd l it n g. O Elemeutav-,Buch der Geographie und Geschichte, ■■Eg":'.. - / ”* d ( m ) te» Dieses Lehrbuch ist in alle» Ginmasien für dir j, G rammatik^al-Kl a sse bestimmt, und be» steht eigentlich au?! drei Abteilungen. Die erste (Abschnitt I. VI.) enthält die nöchlgm Kofftmtf.» jtijf« oder die Erklärungen der Begriffs welche dir Geographie und Geschichte voraussetzrn. Da die -Schüler dieser Klaffe unmittelbar aus de» deutsche» Schule» Herkommen, wo sie das Meiste aus Lesebüchern zu lernen gewöhnet find; so ist auch dieser erste Theil des Elementar-Buches 6tiläufig auf ähnlichr Art eingerichtet, und verfasset worden; er ist folg® sich keineswegs ein Gegenstand des bloßen und wörtlichen Auswendiglernens, sondern alles muß durch Sfteres Lesen, Vorwahlen, und vorzüglich durch fieißigeS Katechisiren und Durchftagen der Jugend beigebracht werden, und manches auch sinnlich auf des Tafel in Abbildungen, auf den Karten mit den Bös. merküngcn, wie auf diesen gewöhnlich rc. z. B- Mee, re, festes Land, Flüsse, Berge rc. abgebildct werben, dargestellet und gezriget werden. Manche abstraktere Begriffe z. D. von Gesellschaften, von Bildung und Veränderung der Menschen rc. könne» durch Beispiele aus der eigenen jugendlichen Ersah---rung erklärt, und deutlich gemacht werden. Die zweite Abtheilung (Abschnitt VII ) enthalt den Begriff von der Erdbeschreibung rc. sammt einem kurzen Umrisse derselben. Hier ist vor allen ei» denk-sicher Begriff vom Globus, Pianiglybium, jkardk.r- W c 280 ) ♦ ten, bee Jugend beizuürrngeN. Um dieses;u erjtve, den, mache man sie zuvor auf die Art und Weise'„»s. merksam, wie ein großer Gegenstand im Kleinen atz, gebildet werden könne ■— vom verjüngten Maßstabe — wie ein run her Körper im Kleinen nachgebildek werde —- vom Globus; wie ein Körper auf einer ebenen Fläche dargestellck werde — vom Planigloblum f und endlich wir ein Land auf dem Papiere gezeichnet werde, — von Landkarten. Wes dieses k«nn durch Abrisse von einmr Zimmer, Hause, durch Alane von einer Stadt, Gegend rc. versinnlichet werden, Auf weitere Erklärungen z. B. von Achse, Polen, Skfjua.-tot ec. und anderen Punkten und Linien, welche sich aus dem Globus, Planigloblum und Landkarten ge, wohnlich befinden, hat sich der Lehrer für jetzt gar Nicht cinzulassen; beim was denkt sich, was kann sich trotz allem Erklären ein so junger Knabe bei solchen abgezogenen Begriffen denken? Immer besser, wenn er nichts dabei denkt, als etwaS ganz Falsches, wie es gemeiniglich geschieht, und kaum anders geschehen, kann. Weit wichtiger ist eS, daß man di- Knaben mit den wahren Himmelsgegenden bekannt mache, sie darnach sich orienticen, und so alle Lagen der Länder und Städte von ihrem Standpunkte aus sich vorstel-len lehre. Dreß kann nur durch Ulbung und öfteres Fragen erzielet werden, z. B. da Ungarn südöstlich po»l Oesterreich liegt, gegen welche Seite auf der Katke, oder gegen welche Gegend z. B- von Wie» liegt C 28 r ) A O liegt eö 1 Vri was für einem Thore, fe wird im ersten Semester z »v ör d erst die Lehre vom Globus ,' oder die sogenannte mathematische Geographie gelehrek. , Daß hierbei die merknng: alle die Punkte und Linien seyrn in der That nicht in der Welt, 'öfters wiederhohlet, daß die Ursachen, warum man doch dergleichen Punkte Mb %** c m ) „n» Linien sich in Gedanken smfMm frfl, begreiflich gemacht,. daß hier vorzüglich für anschauliche Dar-steklung gcsorgct, daß durch Auflösung mancher k!ci-cen und leichten Aufgaben und Probleme nach MaaK? zsbe der jugendlichen Fähigkeiten sehr viel Interesse tinb Unterhaltung in den Unterricht gebracht werden Bnne und müsse, braucht wohl keiner Erinnerung — Mach geendigter mathematischen Geographie wird dir ßrographte von Europa überhaupt, und dann das Mr. Erbkaiserthum vor-enommcn. Auch hier kann nach dem ersten'Abschnitte von dem österreichischen E h* kaiserthuim überhaupt von dem Lande, in welchem" jas GimnasiuN ftehc, angefangen, und dann die? Ochsten Länder nach einer gewissen Ordnung adge--handelt werden; so , baß im ersten Semester z. B. in GrZtz zuerst Steiermark, dann die übttgrv trmer-öserreichischrn Provinzen nach ihrer Lage, hernach das krzherzegthum Oesterreich rc., und eadlkch Bvhmßi, Mähren ünd Schlesien, und nach diesem Maßsiabe z. B. in den galizischen Giwnasien zuerst Eall-zren, denn Ungarn, Böhmen rc. vorgenommrn werden. — Gleich nach vollendeter Geographie des Landes, in «reichem das Grmnasium ist, wird die Geschichte eben desselben Landes z. B. in den Gimnasien ob und us# fit der Ens die Geschichte des Erzherzogkhumes Oe-: jierreich insbesondere abgehandelt. Im zweiten tzemester werden die noch üörigen Länder des , Erbkaiserthumes sammt den starisiischen Bemerkungen, und : ' «iS c ass ) tztB und dann bte Geschichte bc< österreichischen Crbkalstx, thumes überhaupt vorgenommen. gilt die erste, HumanitätS-Klas^e ßn|, die zweite AbcheUung der Geographie, und die zwei. tt Abtheilung der Staarenzefchichre, welche Deutsch, land, Frankreich, Rußland, und Türk,ei enthalten, Lestimmk. Im ersten Semester wird die Geographie und dann die Geschichte von Deutschland, litt zweiten S emester die Geographie von Frankreich, Rußland und Türkei, und nach jebest) dieser Staaten die Geschichte derselben abgehandrlr. Za der zweiten Humanitäts-Klasse wird im ersten Semester die dritte Abtheiiuii, der Geographie, welche bit- übrigen europäischen Staaten enthält, ganz, aus der dritten Abchrilung der europäischen Etaatengeschichte aber nur die Ge» schichte Jbtr KLmgreiche Preußen, Schweden, Dünne-mark und Grostbritannicu abgehandelt. Zm zweiten S e m tfttt find die »irrte AbcheUung der Vrs« graphte, welche bn 'Stautet; urck kstader Asten-, Sf, rika's , Amerika'-, und Australiens bescher cd« , und die Geschichte der nach übrigen europäkschea König« reiche und Republiken' die Gegenstände des Unterrichtes. Bet dem praktischen Unterrichte und der Behandlung dieser gesgraphifchen und historischen. Lehtbüchu find, wenn man anders mit Nutzen arbeite« will, vor allem die- §. 2. z. 4. angeführten ReZc'.a der Methodik überhaupt auf das Aenauesie und unausgesetzt zu w r. C 287 7 ft# la HepLachten. NebK diesen scheinen tut? noch einige Kemt'kungen hier nolhwendig zn fty». i) Havptgege»Kändt des Unterrichte- sowohl „ß des Lernens, is der Geographie find aSujilt die ,rße» Abschnitte, z. B. von den Weltthetlev, Mr M de» Staaten überhaupt. Man Zeh« hier i saw fort, und nie eine» Schritt «seiker, bevor die Schüler tint vollkommen anschauliche SforjteBunfl von ihren Cränzen, von Flüssen ubö ihrem Laufe, von btit Haupkländrrn und ihrer Lage rc., in ihr» Zanra-(ii aufgcnommeR haben, so bag fie hiervon hin sr> ß«r «uf den Karte», und auch ohne Karten mit einer Artigkeit Rechenschaft gebe» können. Hierdurch wird 6« Unterricht is der EpecialgtLzrsphi« der einzelnen , länger und Provinzen sehr erleichtert. e) Tin zweiter und vorzüglicher Hauptgrgen-faob find des Nutzens wegen jedeSma! die statistische» etmerfuBgcrt, wobei auch öfters Vergleichunge» der Staaten mit der österreichischen Monarchie anzestellr «erben sollen, 3) Die lateinische» Benennungen der Länder, Städte, und Flüsse müssen die Schüler durchaus lets mo «ob wissen, und da, wo es chunlkh ist, sich an das, was fte in der alten Geographie gelerner haben, jiiriicf zu erinnern, angehalten werden 4) I» der Geographie von Aßen, Afrika, u«v Amerika ist vorzüglich die Kenntniß von. den Staaten, Wadern und Befitzungen der Europäer, so wie auch von C 288 > vsn den nordamerikanffchcn vereinigten Staaten selbst für die Tagesgeschichte nokhwendig; die Beschreibung von diesen Ländern rotij? also vor allen übrigen wohl Jelernet werden. 5) In der Geschichte müssen die zur Zeit leben, den Regenten jedes Staates immer aufgeführet, unb die Geschichte durch die besonders merkwürdigen Kqk-fa, weiche sich etwa bis zu einer neuen Auflage ereignen, ergänzet und fortgesetzte werden. Das immer fortschreitende Studium des Lehrers, feine Liebe zu den beiden Wissenschaften, seine sonstigen pädagogischen Kenntnisse, dann fein Pflichtgefühl, überhaupt sein Eifer für das Wohl unb den wahren Nutzen seiner Schüler, feine Rechtschaffenheit und Klugheit machen «flt weiteren Bemerkungen, Regeln unb Vorschriften überflüssig, f) Instruktion zum richtigen Gebranche der Anfaugsgründe der besonderen unb allgemeinen Rechenkunst, i)' 3» den Anfangsgründen der besonderen unb allgemeinen Rechenkunst ist die Zifferrechnung mit der Buchstabenrechnung von Lehr« zu Lehre immer genau in Verbindung gebracht worden, theils um die Wiederholung mancher Grundwahrheiten, welche die Ziffer- und Buchstabenrechnung gemein haben, zu ersparen , theils um die Uiberetustlmmung der Ziffer- unb Buchstabenrechnung schon bei den ersten Rechnungsarten durch willkuhrliche Annahme kleiner Werthe der Buch- ’|tif ( 289 j M ■ Lucbjlaöeii ju je.lgea, und eben schon dadurch die un--tschränkte Ausdehnung einer algebraischen Äechiiun-duf alle besondere nur immer mügliche Fälle von ber> selben 9 6t fett auf die Folter legen wist. Hieraus fließt du Roth» SttŽ? ( 2^1 ) Mhlhwcndigkeit, den Gebrauch von demjenigen, waS tcnt WedÄchlriissk eingerückt werden soll- vvrlituW t J , C 59-4 ) te den, schreibet der kehr er selbst oder laßt eine« 1 und. $ ist 2', X 1 — 1 — 12, 21 — i — 22, 31 —- r *” 3^/ 41 — I — 42, 51 — i — 52/. 6l — . l — 62, f* — X — 72' 8l — i — 82, 91 * — 92» Die Lehrlinge werden beinahe allezeit von felLff ^uf bad Gesetz aufm^ksam, yder müssen in dem c:,t.-Segeugesetzten Falle auf laß Gesetz aufmerksam 3 - 23 ~ 3$ - 43 - 53 - 63 - 73. - 83 - 93 H AB C $95 ) Auf gleiche Art kann man Bei jedem Stücke aus jtbtm Äro. des Einsnndeins auf der linken Seite erfahren z. B. aus Bern letzten Stücke ln dem Nro- 4- 3 und 6 ist 9 IZ — 6 — 19 2Z - V -- 29 33 — 6 — 39 43-6 — 49 53 — 6 — 59 63 — 6 — 69 73 — 6 — 79 83—6-89 93 — 6-99 r- 3 er £> « 3* C 5 'CP 6 und 16 — 26 — 36 — 46 — 56 -66 — 76 — 86 — 96 3 ist 9 3 - 19 3 — $9 3 — 39 3 — 49 3 — 59 3 — 69 3 — 79-3 —.89 3 — 99 Für die Nro. 6, 7, 8, 9 und 40 auf der achten Seite des Einsundeins müssen die Schüler vorläufig auf die Ordnung, in weicher die Zehner auf einander folgen, aufmerksam gemacht werden, wenn sie dieselbe nicht schon vorher wissen; danit .chreibet der Lehrer selbst oder durch einen seiner Schuld z. B. aus dem .Nro. 7 8 und 9 ist 17 18 — 9 — 27 « ' or 28 — 9 — 38 — 9 — 48 —9 — 58 — 9 — 68 — 9 — 78 — 9 — 88 — 9 — 98 - 9 - 37 47 57 67 77 87 > 97 107 o SS & c 5 ■S' 9 und 19 ^ 29 — 39 — 49 — 59 — 69 — 79 — 89 -99 — 8 ist 8 — 8 — 3 — 8 — 8 — 8 — 8 — 8 — 8 — 107 Die 17 27, 37 47 57 67 77 87 97 NA E 296 ) Die Schüler werben auch hier beinahe von selbst auf dark Gesetz aufmerksam, ober müflh la dem Erforderungsfaste auf bas Gesetz aufnurffn«, scmacht Wirten, daß »ahmlich die Summe rechts /, . immer eben dieselbe Ziffer (hier 7) habe, welche die Summe der zwei ersten einzelnen Zahlen-hat, daß anstatt des Zehners in der einen gegebenen Zahl in der.(Summe immer der nächst Mere Zehzer tor. Com me, Für alle Fälle deS Einsundeins gelten mir Ausnahme des Nro. 5. folgende zwei flllgemeins Regeln: Der Zehner von der einen gegfbft »ien Zqhl wiry betbehalten, penn die Summe der z\v11 einzelyey Zahlen unter 10 ist, und Der nächst höhere Zehner »ou der einen gegebenen Zqhl wird genommen, wenn btt Summe der zwei einzelnen Zahlen 10 oder darsib e r ist. Wenn nun die SchWer anfänglich an der Ta, fel bei jedem Rio. des Einsundeins schriftlich ge üb et worden sind, so müssen pe. spdann her Ordnung nach puch auswendig, und endlich auch flus demselben Nro. ohne Ordnung fe lange grübet werden, bis ach jede Frage ohne .beinahe merkliche Zwischenzeit (int, Tä tige Antwort erfolget. Es ffällkj übrigens jedem von seihst in dieAuzrn^ daß man bei jedem Nro. fe lange verölen niüsse ' ' ' ' A * io# C *9/ ) töS z,s der Endzweck vollkommen erreicht ist, weil jede UeLereilnng die gute Wirkung, jpelche man dabei jut Absicht hak, vereiteln würde, und eben deßwe-gen muß man diese Ucbung niemahls bis jü der Zelt rerschieben, da nwit tö*« bei dem Addiren davon Kebraach machen sollte, sondern vielmehr vor allem übrigen Unterrichte beginnen. In dem EtnsirndeiNs stehen Hie Nro. z und 1» «eben einander, damit die Schüler die Summe auS 9 nnb jeder anderen einzelnen Zahl geschwind schließen lernen. Denn jeder Schüler weiß wohl, daß j. B. 10 und 7 gerade t/ ist, und schließt als« leicht, dqß 9 und 7 um j weniger als 17, mithin nur *6 seye. Der Grund , warum in jedem Nro, nur diese und keine andere Zahlen, nicht mehrere noch wenigere Zahlen Vorkommen , ist einleuchtend, wen» man nur ledenkct, daß der Schüler aus der Summe zweier einzelnen gleichen Zahlen leicht auf die Summe zwei « Einzelnen ungleichen Zahlen schließt, deren eine nur eine Einheit, yder um zwei Einheiten größer ist als bit andere. In dem ersten Falle darf man nur die kleinere Zahl doppelt mehr 1 nehmen, oder die größere Zqhl doppelt weniger 1 nehmen, in dem zweiten Falle aber die mittlere Zahl gerade doppelt nehmen. Dir ßbrige Einrichtung bedarf wohl keiner wetteren Erklärung. tvitcn diese Anordnung shut übrigens bei allen Köp* AE c m ) JO'. §i Köpfe» nicht immer die nahmliche Wirkung, und ti bleibt' dem gefunden Urcheile des Lehrers Ü6eri«jferi was für einen Gebrauch er von eben diefee Anvrdx ntmg in Bezug auf alle seine Schüler, oder auch m,r ln Bezug auf einen Th elf derselben mit Vortheil machen rbmtc. Wenn nun diese Üebung von Nro. zu $r6_ fortgesetzt worden ist, so kann endlich die Uebung aus dem ganzen Einsundeins mündlich und schriftlich vorgenommen werden. Zu der mündlichen Mung klrnn man jede zwei einzelne Zahlen z. D. 9 und q, oder 6 und 8 nehmen, und zu ihrer Summe eine derselben immer wieder hinzuzähken und sagen: 9 und9 ist kZ 18 und 9t(i.27 2/und 9 ifi 36 Z6 und 91(145 45 und 9 ist 54, 54 und 9 ist 6z 63 und 9 ist 72 72-«!!d9ist8r 8t und 91^92 6 und 8 ist 14 14 und 8 ist 22 22 und Fist 30 ZQ und8 ist Z8 z8 und 8 ist 46 46 und 8 ist 54 8 und 6 ist 14 »4 und 6 ist 22 22UNd6ist26 2^ und 6 ist 32 32 und 61(1 38 38 und 6ist44 54 und 8 ist 62 44 und 6 ist 50 62 und 8 ist 72 52 und 6 ist 56 7« und 8 ist 78 56 und 6 ist Ä2 90 und 9 ist 99 J78 und 8 ist 86 62 und 6 ist 6g u. s.f. Zu der schriftlichen Uibung ist auch nur ein ein-ziges gut gewähltes Beispiel von dem Addiren mehrerer Zahlen von zwei, drei oder vier Ziffern hinreichend , um die erforderliche Fertigkeit zu erlangen, vBcsn. man die Schüler die Addition bald von da qcßen, bald yonder letzten, bald yon jeder mittler MD C -SS ) W. „rt gegebenen Zahl anfaogen läßt. In dem letzte« grtße darf mqn nur zwischen jede zwei gegebene Zah, eine« Strich ziehen, von der nächsten Zahl u«-ux dem,Striche qnfangen und bt? Addition bis zu der sttzte» gegebenen Fahl fortsetzen und endlich hie Snme M an die erste gegebene Zahl anschließen u. s. f. bis ' .p der nächsten Zahl i|6cr bcnt Striche, oder pmge-kchrr. Begehet der Schüler hierbei einen Fehler« j fo macht man ihn zwar nur aufmerksam, ohne ihm jedoch den Fehler selbst qufjudecken, damit er ihn 1 selbst aufsuche. 4; Aus dem »origen Nry. folgt nun von selbst, tag das sogenannte Ein m a hleius im Grunds rtjchis anderes ftye als das Einsundcins vyn gleichen Zahlen; den» jedhs Vielfache qns einzelnen Zahlen lstdieSumme von gleichen er zelnenZahlen. Co ist;. B. Mhl 6 soviel als 6 + 6 + 6 + '6 - 24 oder ^rtiahl 4 soviel als 4 + 4^"4 + 4 4 **■ 4— 24 Dqs Etymahlelns kommt in dem Lehrbuchs selbst, ph zwar in dem §. 6b. vor. Dste Einfachen in dem Nro. i sind flit sich klar; die Zweifachen find ans giro. 2 und 6 des §. 31. bekannt; die Drei und vierfachen findet man aus den Zweifachen vermittelst des Tinsundeins nach dem vorige» Nro. Co ist z. T. 9 und 9 oder i 2mahl 9— i Z, Mithin >8 und 9 oder j ^a()[9 = 27, also auch 27 und 9 oder ! MahsA—.26. Die Fünffache unterscheiden sich vo» alle» St# C Z02 ) St# flfltfi übrigen Vielfachen nach den §.- Z. 65 und 66 durch die Ziffer rechts, welch« allezeit o oder 5 H, Weiß mm der kehrsing die Fünffachen aus dem;. 6z, genau auswendig, so kann er daraus ans die noch wenigen Sechs -- Sieben »• Acht - und Neunfachen vermittelst des Clnsundrins eben so schließen, wie er aus den Zweiffache» auf die Drei-und Vierfache schließen gelernet hat, Es bleibt übrigens wohl im, mer sonderbar, daß man das Einsundeins von jehex entweder ganz vernachläßlget^ oder doch dem Einmahl, eins nachgcsetzet hat. \ Wenn nun der Schüler auf solche Art stufen» weise durch das Einsundeins und EinmahleinS ge» führet worden ist, und doch bei dem wirklichen Mul-tiplizircn an Nr Tafel anfänglich Fehler begehet, f« gibt dieses noch keineswegs einen hinreichenden Grund «b, das bisher geschilderte Verfahren zu bestreiten , oder etwa gar den sonst auch fleißigen Schüler durch aufbrausendes Wesen mißmuthig zu machen. Ein solch» Schüler muss in diesem Falle noch immer mit Sanfimuth behandelt, an das Dasein eines Fehlers erinnert, und zu» gleich aufgefordert werden, die Verbesserung selbst zu suchen, oder in dem VerzLgerungsfalle ein anderer dazu aufgerufen werden. Dieses Verfahren wird ohne Zweifel bessere Wirkung machen, als wenn man die Verbesserung der Fehler nur immer gerade zu, oft unter heftigen Leußerungen, htnsagt, weil dadurch nur jeder einzelne Fehler grtilget, aber die Quelle her Fehler nicht verstopfet wird, r 5) M < 3ÖI ) jö Die Fragen, welche man dem Schüler zu. -Mtworten vorlegt, (seye- es nun um ihm neue Kenntnisse beizubringen oder seine Begriffe unit Ausdrücke zu berichtigen, oder s,iue Schritte bet Ausar-heimngen zu leiten) dürfe» »tcmahls zu aügemein, ^bestimmt «nd schwankend seyn, als wenn der Schüler den Sinn einer Gehriwnißsprache errathen sollte» i Die Fragen sollen ferner an sich selbst nicht 'übereilet I werben, noch auch so schnell auf einander folge», daß - \ Ihr Endzweck eben dadurch verloren gehet. Dir Fraze» müssen endlich so eingerichtet seyn, daß der Lchüler nur die Worte der Frage zu wiederhohlen braucht, um sich an dir Antwort zu erinnern. Der-jcolge Lehrer wird nicht selten getäuschet, welcher 7 feine Fragen mit einem oft nur auf ein Geradewohl j gewagten Ja oder Nein abftrtigen läßt. Oer Leh» , ttt soll deßwegen immer darauf dringen, baß der Schüler die Worte seiner Frage in der Antwort wie, terhohl«, zu geschweigen, daß dadurch dem Schüler seine Aufmerksamkeit abgebruugev wird, zu geschwel-gen, daß dieses das beinahe einzige Mittel ist, dm Schüler zu der Fertigkeit, Bestimmtheit und Loll-jlöndigkeit des AuSdrucke- zu bringe», zu gefchwet» gen, daß dadurch der etwaige Mißverstand der Frage entdecket wird, zu geschweige», daß der Lehrer selbst dadurch Zeit gewinnt seine Trust ausruhen zu lassen, zu geschweige» endlich, daß Lehrer u»d Lehrlinge dadurch den Dorcheil gewinnen, bei 'öffentlichen Prüfern- V/, " /■: . ■ ,V C >03 ) ' fiirt^en nicht leicht in Verlegenheit zu kommen. D« an Sprache gelahmte Schüler spielt immerhin für sich selbst und den Lehrer nicht sehr vortheiihasi. Rolle. 6) Außer den Paragraphen, ln wilche,, Ci« klÜrungen, Grund »und Lehrsätze-Vorkommen, gjtzx es noch Paragraphs, deren einige genau cjcimief, andere nur ausgeikver werden müsseNl. Folgende Paragraphe enthalten meisten Thesis nur kurze Regel», welche nach dem Nr». 2. allerdings genau gelernet werden müssen, nahmlich die §. §,9, loj 13, 20, 27, 32, 42, 49 , 55> 56, 57, 773t 78, 79, 80, 89, rol, m u\, m, 118, 145/ 146, 163, 172, r-Z, 176, 177, 178, 183, 184, 185, 188, i§9,_2ö4, 20S, 312, 2Z8, 246, 247, 2Zl , 253, 256, 258, 261, 266, 267, 272, 273 > 276, 278, 28t. 262, 285, 3°3, 3°4, Zc>8, 329, 310, 328, 342, 3 Zs. Folgende Paragraphe enthalten nur solche Re» geln, welche durch eine hinreichende Uebung zur Fertigkeit In der Anwendung gebracht werden können, r wobei man es bewenden lassen kann, nähmiich die §- §. 7, II, 22, 2Z, 28, 29, IQ, 47/ 67, 68, 72, 74, 81, 8r, 120, i2i , 143, 157, 158/ 159, 186, 194, 196. 199, 200,-203, 213, 214, 215, «16, 217, 218, 2I9, 22Ö, 221, , . "7- •- *? tuš < 303 j HlE ! |W» 242, 248 , 252, 255, 259, 269, 288 , M, 3°V 3q5/ 34b und 347. ... . Her Endzweck gegen» ädriger Instruktion |.n$t die Belehrung des Lehrers über den Lehr-gegenständ selbst, sondern die Belehrung des Lehrers Ü6cc Gebrauch etngeführct- auch di« Einheit wie eine Zahl zu betrachten, und als solche zu behandeln. Eben dieses gilt auch mit Veränderung des z» Verändernden von der Erklärung eines Bruches ia dem §. 162. 9) Das Zahlengebäude in dem §.7. kann vermittelst weniger Fragen entwickelt werden^ Man läßt ven Schüler mehrere Leichen der Einheit nach einander hinschrrtden j. B. J t < 1 1, und leget ihm sodann folgende Fragen zu bearnwün key vor: Welcher Einser stehet ln btt ersten, zweiten, teilten, vierten Stelle? WaS bedeutet der Elnstr tu der ersten Stelle? Wir viel Einheiten gilt oder bedeutet der Einset in der zweiten Stelle? Wie drückt man zehn Einheiten mit einem ein» zigey Worte aus? Was bedeutet also der Einser in der zweiten Stelle? , ;m"-j Wie viel Zehner bedeutet der Einser in der briti ten Grelle? Wie drucket man zehn Zehner mit eillem einzigen Worte aus? Was bedeutet als- der Einser ln der tritt«,! Stelle u. f. f, ■ C 3=5 ) Nun läßt matt unter* die Einser eben so viele Zweier, dann Dreier, Vierer, Fünfer, Sechser u. stf. sitzen. , litt 4 12 2 > t,nb fragt Weiter: was bedeutet der Einser in btr ersten, zweiten, dritten, vierten Stelle? Was bedeutet also der Zweier lit der ersten, zweiten, dritten, vierten Stelle? Wie drucket man zwei, drei, vier Zehner mit Mein ein;! nen Wsrte aus? u. s. s. 10) Der Begriff von allgemeinen Zahlen in dem §. iZ. wird jedem Schüler auch von nur mittelmäßiger Fähigkeit faßlich, wenn man ihm i Besagt, daß in dem Zimmer s, b, c* n, p, Fenster, Bänke, Tische, Schüler u. s. f. sind, und ihm sodann die Frage zu beantworten aufwirst, waö a„ b, c, n, p, in diesem Falle bedeuten. Der Schüler wird bald von selbst die Fenster, Bänke, Tische, Schüler u. s. f. abzahlen, mithin die Menge Einhel-ten wissen, welche die Buchstaben a* b* c, n, p bedeuten. Wären nun einige Fenster, Banke, Tische, Schüler u. s. f. mehr oder weniger vorhanden, so würden auch dieselben Buchstaben a* b, c, n, p jedes Mahl andere Menge Einheiten bedeuten. XXII. Dan-. n) ■": .< , 5 m c z»6 ) s?# ti) In einer zusammengesetzten Zahl M \ Zehner, t Hundert, i Taufend nach dem §. 7, (tJ der nächstniedrigeren Stelle 10 Einheiten, 10 3^(iet io Hunderte. Man kann also jede Ziffer einer Zahl (jene in der ersten Stelle indessen ausgenommen) un, 1 vermindern, und dafür die Ziffer an der nächst,,;,, »rtgeren Stelle um io vermehren, ohne daß dadurch der Werth der Zahl selbst verändern wird. Der Grund der Regel ln dem §.^o liegt also in dem Zahlengt, bäude, und wird dem Anfänger nur dadurch begreiflich, daß man nach und nach von Stelle zu Stege die neun Ziffern über die alten setzet und um der Stellen willen einklgmnrcrt. Wenn man z. B. 367 von 4005 abztchen sog, s» kann man wohl 7 von 5 nicht abzrehen, weil 5 zu klein ist; mithin muß 5 vermehret werden, jedoch ohne Veränderung bei Werthes der ganzen Zahl. Der Grund des Verfahrens in diesem Beispiele nach dein §. 30 wird dem Anfänger versinnlichet, wenn men den Ausdruck der Zahl 4005 stufenweise auf jolgenvr Art verändert, vorstellet und zugleich erkläret: 1 10 ip itenS 4005 = 40 05 = 3005 9 1 3 10 10 10 strns 4005 =40 05 $,3905 9 9 j o i o 10 i ö Ztens 4005 ^ 4 v o 5 s=i 3 9 9 5 «brr 9 ) %* Ms 4005 - 40 05 = 3 9 9 'Man kann wahrend dieser Vorstellung jeder: ^hner, sobald er in einen Nenner libxrgeht, durchstrei. i{tn, bkftiüt nach ist 4005 oder ßgcyj die gegebene Summe, 367 und , 367 Die gegebene Zahl,' mithin 363S und 3638 der iütt^schilb.' “ Die dutch lange Gewohnheit beinahe tthbefiege-6« gewordene Aeußerung liber die Unnchglichkeie hes Gehens, und über die Nothwendigkeit des Berzins In diesem Falle ist eben fo> wie die Bezeichnung tstSttlltn mit Punkten ohne Nutzen f und noch das |U mit Zcitötrinst verbunden. Äurr »och der Punkte Itbarf, um dasjenige nicht .u vergessen - was er un* aittelhr nachher zu wissen braucht- spielt wahrftch iliie mißliche 9£oBe, besonders wenn es «nf loganth-Me Berechnungen ankoiiimt. Um diese nutzlose Gewohnheit zu entwurzeln, im§ die iltbung in dem Abziehen besonderer Zahlen fit dir Falle der §. §. 29 «ab ßo zuerst in kleinen, ! im größeren Zahlen so lange-und standhaft fartge-j ih!t werden/ bis die Fertigkeit darin auch ohne oft-Wige Punkt-- und Wort- Derschwendrrng durchgeftr-- t2) Das zweite besondere Beispiel sowohl in tiw §. 50 als auch irr dem §. 51 überführet den kciüler von der Nichtigkeit der vorausgeschickten Re» i U 2 gcl C Z28 ) tzel, wenn man ihn die Zahlen 9—3 und 6 g abkürzen, und sodann die abgekürzten Ausdrücke H- 6 und *+- 2 addiren und abziehen läßt, weil die Summe und der Unterschied immer dieselben bleiben IZ) Die §. 5. 53. 54- 55- «nd 56. sind \n der reinen «nd angewandten Mathematik von bec größten Wichtigkeit, und müssen eben deßwegen ^ der deutlichsten Vorstellung gebracht werden. Gleichwie übrigens die Zahlen immer um ein, Einheit ohne Ende fort zunehmen §. 5., so nehmen sie auch umgekehrt immer um eine Einheit ohne Ende fort ab. Wenn mau also bei einer verneinenden Zahl daz Zeichen — in dem Sprechen oder Schreiben äußer Ach» läßt, so begehet man allzeit einen Fehler, der desto größer ist, je mehr Einheiten die Zahl selbst hat. Dieser Fehler kommt bei Anfängern nicht selten vor, und kann ohne Nachtheil eines gründlichen lln--terrichkes schlechterdings nicht geduldet werden. 14) Der Beweis der Regeln für bejahende und verneinende Faktoren in dem zweiten, dritten und vierten Falle des §. 84- kann auf folgende Art v»r-getragen werden i Wenn a und — b die Faktoren sind, so läßt man nur dem verneinend!» Faktor — b eine bejahende Zahl von eben so viel Einheiten nahmlich -4- b vorsetzen, so,, daß nun H- a C 309 ) Si# 4- a tittb 4- — b He Faktoren sind. Weil mm H- b ~ b eben s» Diel ist, als o 5. 37, so ist es auch gleichviel, ob jnim 4- a mit 4- b — b mulripliziret, oder ob ma* + a mit o iiiultiplijiret, gleichwie es einerlei iK, ob man 4 Pfenninge mit 3 multipliziret, oder #b man. 1 Kreutzer mit 3 multipliziert. DaS Pco-tnft von den Faktoren 4- a oder 4- a j tttlb 4- b — b und o hleibet offenbar immer das nähmilche. Weil nun daS Produkt aus den zwei letzten Faktoren 4- a und o gleich o ist Z. 63., so ist auch das Produkt aus den zwei ersten Faktoren 4- a und 4 b — b gleich 9, oder es ist 4. a 4- a multiplizirt mit. 4- b ~~ b = 9 j gleich o o Läßt man nun 4- a mit 4- H — b nach dem $. gt. wirklich multipliziren, so gibt + a x 4- b nach dem ersten Falle des §. 84 °hu- Zweifel 4- ab mithin kann 4- a X — l» NM' — ab, und nicht 4 ab geben, und es ist + a a*? ) €*# 4 a 4: a a 4- a -f. ^ <^4 b — b = a 4. b —- b ^ 4 ab -77 ab == o 37, u. nicht 4- ab ■+■ ab = 2a^ *• 4s- Auf solche Art kommt man von dem trfyn ^alle auf den. zweiten Fall, und auf ähnliche ^ von de»n ersten Falle auch auf den dritten Fall, v^d rndlich von dem. zweit:» oder dritten Falle au/ d;,. vierten Fall. Dev allgemeine Beweis kann nach dadurch er. leichtert werden, daß man vorläufig anstatt der allgemeinen- Zahlen a und b besondere Zahlen z. 3 4 wählet, wobei man noch bi? Freihey gewWy, daß man dem verireinendr» Fa/tor jede, andere, bch. ” ycndr Zahl von mehr Einheiten Vorsitzen kann z. -3,•+- Z-3,- ojlcber-3;-4- 8-3 = 4-5, " 44 3- 4 4 4j 4 4f +4 + 4 |4i2-I2sk o|{ [4-32- 12=4205,46 Die Regeln für dir Zeichen be^ dem MurtiHzi.-ttivfiub übrigens in dem §.. 84 nur für zwei Fakiren bewiesen; sie gelten also auch nur für zwei, und nicht Or mejjrere Fakto/en» So, ist B. nach fcm §. §. 60 und 84 ' -r»x —4X—5=4*3x.~?5=:—6o,u.nicht.-?-46s>. 15) Das Divi.bjren, überhaupt genommen, iß von der allergrsßt/n Wichtigkeit, und fqtm, sowohl d?m ?ehrrr als Lehrlinge rriemahis genug cmxfshlM wer-. NB ( Z" ) HW jperden,theils weil es schon beinahe bei jedem RechnungS-'zezenstandr des gemeinen Lebens unentbehrlich ist, chetls weil es nach dem in den Anfangsgründen der besonderen und allgemeinen Rechenkunst aufgestellten Lehrgebäude auf die Lehren von Thetlern und Fakto-rtn, von den Eigenschaften des Produktes und seiner Faktoren, von den Brüchen , Verwandlungen, Glei» fangen, Verhältnissen, Proportionen und Abkürzungen den reichhaltigsten und entscheidendsten Einfluß hu, indem alle diese Lehren von dem Dividtren mittel-- oder unmittelbar abgeleitet sind, mithin auch tl^ir von daher Ihr volles Licht erhalten können. Es miß daher jedem Lehrer, welcher sich selbst so man» Mastigen Verdruß und Zeitverlust bet jeder folgenden Lehre ersparen npill, sehr viel daran gelegen ftpttr seine Schüler ju einer hohen Stufe dxr Fertigkeit irr dem Divrdiren zu bringen. Die Vernachlaßigung dieser Warnung hat immer eine harte und wohlver» I diente Strafe zur unausbleiblichen Folge. i6>§iir das Dividiren besonderer Zahlen sind 1 M eilf Regeln« welche in den §. Z. ioi bis m (forfommeit, fellgesetzet« Sle sind allgemein, und für alle mögliche Fälle hinreichend; sie sind kurz und nach einer vorläufig nach Umständen mehr ober weniger strengen Erklärung hauptsächlich vermittelst wirk» sicher Ausübung dem Verstände und Gedächtnisse ein» zu prägen. Diesen Zweck erreichet der Lehrer ohne viele Wühe und tu kurzer Zeit, wenn er vie Regeln von \ ft# C 313 ) , von dem Dividiren an die S'ifel heftet, sodami d',z Beispiele in dem §. H2 der AnfangsMindt der Ordnung nach, oder auch andere Beispiele von derselben Stufenfolge zu dem Dividiren vorlegrt, und de,, Schüler ohne Nachgiebigkeit auffordert, daß er bei jedem Schritte, welchen er zu machen gedenket, die dazu gehörige Regel an der Tafel a„fsuchek, sie mit lauter und mäßig langsamer Stimme und nur so viel davon hcrausllesct, als der vorhandene Fall erfordert, und hierauf sogleich darnach verfährt. Dieses Verfahren wird den Schüler bald über die bisher (sogar in der Philosophie) nur gar zu gewöhnliche,, Schwierigkeiten siegen machen, indem er auf solche Art diese eilf Regeln so oft wiederholet, daß er sie, ohne es beinahe selbst zu fühlen, auswendig, und Mit aller Sicherheit anwenden kernet. Auch muß der Schüler hierbei angewöhnet werden, sich selbst vo» der Richtigkeit seiner Arbeit noch wahrend des Divi, di'-ens nach den §. §. 106 unb 107 zu Überzeugen, seder mVt' Mberzeugung gemachte Schritt den, Schüler neuen Much und volles Vertrauen auf fein* ^Kue Kkäfte einfi'ößct, unb ihm den Mißmnth et, tß jr?f, das Da ft sir irgend eines Fchltts erst am de ftiner vollendeten Rechnung wahrzunehmen. Eben- dieses Verfahren verdienet auch dem Anfänger empfohlen zu werden, wenn er allein unb sich ftlbst üb er lassen arbeitet; nur muß er vorläufig erinnert werden, wie er nach dem §. 113 sich selbst Bch x spitt Sö» < 3»3 ) .So» fpitfe aus dem Multipliziren für das Dividiren schaffen könne, und dqjz jedes Beispiel desto schwerer zum Dividiren werde, jt kleiner die höchste Stelle des Lheilers tu Ansehung seiner nächsiniedrigere» Stelle ist« Um in diesem Falle das vergebliche Multiplizi-rtn des Theilquotiente» mit dem ganzen Theiler von vielen Ziffern zu ersparen, multtpliziret man den angenommenen Theilqustienten nur mit den zwei höchsten Stellen des Theilers, ohne indessen etwas anzuschreiben , um beiläufig zu entscheiden, ob der an, genommene Theilquoüent SÄtt, haben könne. Schüler können auch hiekin, jedoch nur nach einer größe, mi in dem Dividiren schon erworbenen Fertigkeit, un-ttrwicfen werden. -Es ist übrigens keineswegs gleichgültig, ob man bei dem Dividiren die Zeichen der Theilung und Llkichhctt braucht, mithin den Theiler zwischen das Dividend und den Quotienten setzet, oder ob man zivei auf die Zeile senkrechte Linien braucht, mlthln das Dividend zwischen den Theiler und Quotienten fyet, theils wkil die natürliche Ordnung es schon erheischet, jene Zahl zuerst zu schreiben, welche gtthei-Itt werden soll, und dann erst jene, durch welche ge-theilet werden soll; theils weil es leichter ist jene Theilqnoticnken mit dem Theiler zu muliipliziren« wen» diese einander näher gebracht werden, theils Will manche Lehrsätze z. B. jene in den §, §. 90, 91, i. 92, 'AB C 3-4 ) AB 92; 94, 127, 128, i f Igo, 131, 132, lZ4, rzz, lz6, 137 II. f. f. nur dadurch bequem ausge-b ni eff Serben türmen, dir? man das Dividend zuerst, und dann erst den ^heiler schreibt und spricht, ffjetjj weil bei jedem Bruche und Verhaitnisse sein Zähler und Vorsatz (welcher Im Grunde nichts anders alz rin Dividend ist) zuerst, und dann erst sein Nenner und Nachsatz (welcher im Grunde nichts anderes als ein Lheiler ist) geschrieben und gesprochen wird. Diese hier angeführte!. Gründe verdienen es. wohl gewiß, daß man den durch das hohe Alter ehrwürdig gewordenen Theilungslinien drn Abschied gebe, und dafür drch Gebrauch van einem Dappelstriche einführe. Wenn man endlich den Schüler zu einer himet-chenden Fertigkeit in dem Dividiren gebracht hat, s» kann man erst mit gutem Erfolge und ohne soielen Zeitaufwand nach aller Strenge , dasjenige)noch ent» wickeln, was zu der gründlichen und vollständigen Ke«lntniß dieser Rechnungsart gehöret, und anfänglich etwa nur oberflächlich berühret, oder aus gutem; Grunde wohl auch aar versch».bei, worden IfN 17) Das Dividiren zusammengesetzter AuSdrü-, che §. §. 120 und 121 von lauter bejahenden Theis len unterliegt keiner Schwierigkeit« sobald man beit* Beispiele in allgemeinen Zahlen ein Beispiel in besonderen Zahlen zur Seite fetzet, und nach jedem Schritte bet bitfein den gleichen Schritt bei jenem machen lag*. §>< Schüler wird bald mit vyller Htberjew z SUNK. - ( 3*5 ) -ung einfthen, daß dabei itn Grunde keine neuen Ne» zet» Vorkommen, und dag das ^ivibtrc.i allgemeiner Kahlen leichter ist, als das Divibiren besonder-r Kahlen, wenn ihm nur die Regeln aus den §. Z. Z>, A7, 45 und 46 bekannt und geläufig find. Der Kürze wegen läßt man bei dem Abziehen das Div!» 6'ytb oh> die gegebene Summe mit seinen Zeichen an seinem Orte stehen, und ändert nur in dem gefundenen Produkte als brr gegebenen Zahl die Zeichen, ohne nach dem §. 51 dieses jenem nachzuschreibem Es verstehet sich übrigens wohl von selbst, daß! das allgemeine Beispiel durch das Mulkiplizlreu zweier beliebiger allgemeiner Faktoren bestimmet, und nach einer zweckmäßigen Lrdnung seiner Lheile zu dem ptv-lbiren vorgelcgrt werden niiiffv. Mare kgnn auch zu ber Beleuchtung der Sach-für Lie Buchstaben beliebige, aber doch- nur kleine Mrthe annehmm, den Werth des ganzen Dividendes und Theilers darnach bestimmen, und fe die Uiber-, einsiimmuiiZ zwischen bau Quotienkm ln aligemcmm und brsondercu Zahlen zeige«. lg) Es liegt sehr viel daran, daß der Schir» ler den Si»m der Redensart: Eine, Zahl ist durch eine andere Zahl theilbar §. 127, öon dem Sinn- der anderen Redensart: Eine Zahl kann durch eine andere Zahl, g r--theilet werden, wohl unterscheiden lerne. Es kann zwar wohl nach' der ganzen Lehre von, dem Di dt- HM ( gr6 ) Viren jibe Zahl durch tine andere Zahl gechiNt wer, den, der Quotient mag dne Zanje, gebrochene oder vermischte Zahl seyn , nicht aber ist jede ganze Zahx durch eine andere ganze Zahl theilbar, in dem Sinke , daß der Quotient gerade eine stanze Zahl ist. Der deutliche Begriff von der Theilbarkeit hat den wichtigsten Einfluß auf manche Lehrsätze und Erklä. Zungen, welche gleich hernach folgen, und auf alle Abkürjungen, welche bei Brüchen, Verhältnisse^ Gleichungen, Proportionen und bei der Anwendung der Proportionen Vorkommen. 19) Man kann den Lehrsatz in dem §,131 auch eben so von mehr als zwei Zahlen beweisen, und es ist eben deswegen nicht unbedingt nothwendig, hie ganze Iiffersumme einer Zahl zu machen, um ju wissen, ob diese durch A theilbar seye §, 135. Man darf nur die durch 3 ohnehin theiibaren Ziffern 3, 6, und 9, dann die durch 3 theilbaren Summen von je zwei > je drei Ziffern u. s. f. außer Acht lassen, oder wohl auch wirklich durchstreichen, und sehen, ob bit Summe der noch übrigen Ziffern durch 3 theilbar seye odet nicht. Ist diese Ziffersummr durch 3 theilbar, so ist es auch die ganze Zahl; ist aber diese Ziffersumme durch 3 nicht theilbar, so ist es auch die anze Zahl nicht. Die Entscheidung über die Theil-harkrit einer auch großen Zahl kostet nur wenige Blicke. 20) Um die Lehrsätze in den §. 148/ 149 Und 152 zu beweisen, werden für einen Faktor nur GW ( 3*7 ) GK büinahls zwei Buchstabei, angenommen, rveuit er nach der Voraussetzung getheilet werden sol/. Um die Lehrsätze yi den §. §. 129, 131, r$2, i$if *52, 158/ *54 und 156 ju beweisen, laßt man den Schüler den Ausdruck der Voraussetzung allezeit durch den Theiler anfangen, und durch das Oevideiid beschließen. Für den Theiler werden nur damals zwei Buchstaben angenommen, wenn er.nach der Voraussetzung gerheilet werden soll. Das vidend muß übrigens,nach den §, §. 87 und Z/ allezeit ein Vielfaches von dem Theiler fepu f mithin um einen, «nb nur damals tun zwei Buchstaben mehr haben , als der Theiler, wenn nach der Voraussetzung nur das Dividend dividirk, oder nur der Theiler mul-riplrztrt werden sott. In dem letzten Falle wird das Dividend durch einen Buchstaben dividirk, welcher in dem Theiler nicht verkömmt, und der Theiler wird durch einen anderen Buchstaben multiplizirt, welcher in dem Dividende verkommt.' Man kann sich übrigens leicht überzeugen, ob der von dem Schüler geführte Beweis nur das Werk des Gedächtnisses oder des Verstandes zugleich seyc, wenn man den Schüler dieselbe Wahrheit mit andr-ten Buchstaben beweisen läßt. 21) In Ansehung der Lehrsätze in dm 5. §. ijjji, 152, 153 und 154 muß allerdings die Vorsorge getroffen werden, damit die Schüler durch die Aeh«--lichkett dieser Lehrsätze bei Anwendung nicht im ( 313 ) • ' ; -gekühret werden. Man darf n>^ e?en diese Wahrheiten mit folgende!! Worten veru-ittelst der AnfangS-Buchstaben bezeichnen, und dann sowohl die Gleich, fvrinigkcir zwischem demenigen, was mit dem Dividende und Quotienten geschieht^ a!S auch die itn, Sleidjförmigfeit zwischen demjenigen, was mit dein ^heiler und Quotienten geschieht, beobachten lassen« itens: Das Dividend multiplkzire» heißt den Quotienten multipiiziren. rrens: Das Dividend dividiren heißt ten Quotienten diviöirem Ziels: De»! bheiler multiplijtrrn heißt den Quotienten dividiren» -4tens: De» Theiler dividiren heißt den Quotienten multtplizirett. Mit dem Quotienten geschieht eben dasjenige was mit dem Oevidenbe geschieht und m!5 dem Quotienten geschieht bas Gcgentheil von demjenigen, was mit dem Theiler geschieht. 22) Die Lehre von Brüchen gewinnt überhaupt an Deutlichkeit ungemein vici, wenn man jede Wahr-heit sogleich mit Beispiele», aus dem gemeinem Leben genommen, >eii Schritt zu Schritt unterstützet und beleuchtet. Die tauglichsten und brauchbarsten Beispiele hiezu sind wohl ohne Zweifel die Guldenbrüche, weil brr Gulden 6o Kreuzer HSt, und dir Fahl 60 viele Theiler 2, Z, 4/ 5, ia, 12, lK, so und 30 har §, 140, Dir Schüler müssen daher NA C 319 ) ' her gleich in fctm Eingänge der kehre von Brüchen tiiit dem Z. i'51 sehr vertraut gemacht werden Öö-glddi übrigens In Nr ganzen keh're von Brüchen grl>(i-ten Thti S nur solche Brüche Vorkommen, welche.auf die Einheit Gülden angewendet werben können und sollen, so bleibet ee doch dem Urkheile eines jedtn singen kehrers überlassen, theils eben diese B'üchr tu* auf andere Einheiten anznwenden, theils auch tlgeitt nach Umstanden gewählte Beispiele aufzuiüh-rm j. Bi, . ^ Stunde mit 4 multiplizirt girbt t, d.i. eine gail'e Stunde §. 165. H Jahr ist kleiner als 1, d. k. kleiner als ein ganzes Jahr 5. 179* I £(W ist so viel als 14, d. I. eint ganze und Ellen §*. IŠ3* I» den Beispielen von dem Multiplizirtn muß immer der eine Faktor ungenannt sepn, oder doch als tuigerwnnt betrachtet werden sowohl bet ganzen als gebrochenen Iahle». 2g) Der §. 172 hat sein Dasein der nöchigen Vorsorge zu danken r damit der Gang des Seyülcrs bci der Anwendung der Regeln in den §. §. iC6, 167, 169 und 170 nicht ungewiß und schwankend werde, mithin btt Vottheil deS Abkürzens, weicher ! «uS den Regeln In den §. $. 167 und 169 fließt, mit Sicherheit erreichet werde. Man kann bei Auflösung mancher Gleichung, wie > B. jene in dem I 5. AO ( S 30 ) AO ' Z. L40 ist/ an Zeit, Mühe und Zuverlässigkeit $u«i Erstaunen viel gewinnen, wenn man den §. 167 öe. h'ürig ju benutzen weiß. 24) Es ist sehr viel daran gelegen / daß !nai. den Schüler von der Beständigkeit der Brüche nach dem Sinne des §. 173 wenigstens durch ein einzige Beispiel vollkommen überzeuge. Aus den Beispielen des §. 173 Keht der Gchlj, ler mit »oller Ueberzeugung die Gleichheit der Wer^ the aller Brüche auch 6etz oder Verschiedenheit ihrer Zahler und Nenner. 25) Es ist abn ; ardbn, und bntb = n, obet abn: ab = n. Man bekommt immer denselben Quo/ kirnten, man mag jede Dahl durch einen Faktor, und den Quotienten wieder durch einen Faktor theilen, oder die erste Zahl gleich anfänglich durch das Produkt dieser zwei Faktoren theilen. So ist z. B. 10 :, 2—5 und Z: 5 = 1 oder 10: 10 = 1. Wenn man also die Wahl hat durch 2 und 5 oder durch 10 abzukürzen, so kommt man mit bei« Abkürzen durch 10 leichter und noch dazu geschwinder .-um Zwecke, indem man nur o in der Zahl rechtS durchstreichet §* 114. Ferner ist es leichter eine Zahl auswendig durch 2 zu theilen als durch 3, und leichter durch 3 als durch 5 nach dem §. 138. Hüriil liegt auch der Grund von der Anordnung der gemrl-neu Theiler in dem §. 175, Die C Z2l ) Die Abkürzungen durch 4, 6, 8, 9, 12 imb s. s., womit manche Rechnniigsbücher prangen > verdiene n nicht einmahl den Nahmen eines Vvrtheiles, weil sie den Schüler mit Regeln -ohne Noch übecla-ten, und ohnehin schon in dem §. 175 stillschwei-zrnd mit begriffen ftttb; So ist es $, B. einerlei, ob itian die Zahl 354 durch 2 theilet, und den Quollen-kr 177 durch 3 theilet, oder ob man die Zahl 354 gleich anfänglich durch 6 theilet; der Quotient ist in jedem Falle gleich 59. Für dir Abkürzungen durch 7 und i i kann der $, 139 bUtVtn, jedoch nur unter der Voraussetzung ; ,i»er schon grösiec,» Fettigkeit der Schüler in dem jtiivibiren. 26) UM den §, 176 zu erklären, läßt man den a CchÜler eiym allgemeinen Bruch ^ B. 7- anschreiben, 0 tind fordert ihn auf» eben diesen Bruch ohne Derän» decung seines Werthes in einen Bruch von dem Nen, na bn zu verwandeln/ Diese Voraussetzung und Forderun wird durch a b bn mrsgcdruckt. Nun mache man den Schüler aufmerksam auf dasjenige, was mPt? dem Nenner des alte» Lurches geschehen ist, und mit dem Zähler noch geschehen muß- wenn der Bruch nach dem §. *73 j ständig Meißen soll. Der Schüler weiß es schon auS LXU. Land. L dem I ‘ - AB ( 322 ) AB LeM §. 78, daß der Nenner b mit n mültipsizix; boorden fepe, mithin auch der Zähler a mit n multipliM werden müsse §. 173, Der Schüler sicht auch leicht rjn, daß man dies« Zahl 11 finde, wenn man b'a durch b theiiet, und daß also die Arbeit von den, Nenner bn des neuen Bruches auf den Nenner b bei alten Bruches, von diesem auf seinen Zähler a, „nb endlich von diesem auf den Zähler an des neuen Bruches übergehe. Dieser Gang wird Anfängern oft mit Vortheil durch B'ögen von bn zu b, gutib B zu a, und von a zu an schon während der Arbeit vorgezeichnet und versinnlichet. Eben ulcfe Dorzeichnung sind Vcrsinnlichünz kann auch mit gutem Erfolge auf die §. $, 177, >78-184, i§6 u. s. fi angewendet werden. Bei der Ui-bung der Schüler in brr Verwandlung besonderer Brüche nach dem §. 176, als Vorbereitung für die $. 5. 177 und 178# kann man späterhin auch solche Nenner unterlaufen lassen, welche diese Verwandlung Nicht zulassen, um die Schüler dadurch zu prüfen. Weiß nun der Schüler einmal einen einzigin Bruch fertig zu verwandeln, so wird er auch bald mehrere Brüche in Brüche von einem gegebenen ge« meinen Nenner verwandeln lernen j. §. 177 und 178, wen» man ihm anfänglich bei Verwandlung eines jeden Bruches alle übrigen Brüche verdecket. WaS Uähmlich bei der Verwandlung eines einzigen Bruches geschieht, muß auch bei brr Verwandlung mehrerer Brü- c zn ) liMe so »ft geschehen, als Beuche verwandelt toči?» den müssen. ' Endlich kommt es nur noch darauf an, daß inan den ©djiiift feen gemeinen Nenner, und zwar d-ii kleinsten gemeinen Neuner selbst finden lehre nach, den $• §. 142 und 143» Wenn man die Neunes ten mehreren Brüchen durch a, b, c «. s. f. vor-stellet, so stehet der Schüler leicht, daß ihr Produkt abc durch jeden Nenner a, b, c allein theilbar stye, und daß man also nur alle Nenner der Brüche mit einander mulcipliziren müsse, um einen gemeine» 2?enner zu bekommen; Wenn man nach dem §- 178 schon jene Nennen stiirch welche andere Nenner theilbar sind, durchstrr-djcn hat, so dürchstreichet man gemeiniglich auch noch dm kleinsten der etwa noch Übrigen Nenner, welcher Faktoren hdt, setzet diese gerade unter jenen, unh dllrchstreichet eben so auch jeden dieser Faktoren, durch welchen ein anderer Nenner theilbar ist. 27) Die d.-ti §. §. 179, 180 und i81 k'öri-lim aüch nach der zweiten Erklärung von einem Bruche §. 162 erläutert werden. Ein Bruch ist kleiner, tben so groß ober größer als ein Ganzes Gülden, Ein Jahr, Eis Zentner u. f. fj, wenn er roe» rüg er, eben so viele oder mehrere Theile hat als vast Ganze. Beispiele hiervon brechen sich jedem von selbst dlil, _ TE C 3Ž4 ) TE »8) Oie Ursache, warum Brüche- so lange fje ungleiche Nenner haben , nach dem §. 193 nicht aderet, mithin nach dem §. 195 auch nicht fl&gejogcn werden können, liegt schon in dem §. 4, welcher bit Glrichnahmigkeit der Einheiten jum Wesen einer Zahl «rfordert. Dieses kann dem Lehrlinge leicht begreiflich gemacht werden, wenn man einige Giildcii.-Brii-che annimmt, deren Werlhe ganze Stücke von Münzen ausbrucken z. B. f, £ und Wg- fl.> nähmlich 1 Zwanziger, l Zehner und I Groschen. Nun be, greift der Schüler leid t, daß 1 Zwanziger, 1 Zeh.-tier und ein Groschen als ungleichnahmige Einheiten ffhtt Zahl, mithin auch nicht die Summe von 3 Zwanzigern oder 3 Zehnern ober 3 Groschen geben können. Bringt man aber diese Brüche nach den, §«»178 auf den kleinsten gemeinen Nenner- so ist* lii 20, 10, 3 -- --- --- 23 -i------------- 3' 6' 20 60 und die drei letzten Brüche von dem gemeinen Nenner 60 sbedeuten lauter ganze Kreuzerstücke, mithin gleichnahmige Einheiten , welche nach den §. §. 4 und 20 die Summe von 20, 10 und 3 —- 33 Kreuzerstücken ausmachen. Bei dem Multipltziren und Dtvidiren würde es überflüssig, jedoch nicht gefehlt scyn, die Brüche auf «inen gemeine» Nenner zu bringen. 29) Zu einer gründlichen und wohlgeordneten Erklärung der §. §. 198 «nd 202 gehöret sonder Zweifel, IM C 325 ) ftl, daß man den Schüler vorläufig quf alle mögliche Fälle bei deiu Multiplizire» und Euvidiren ganzer und gebrochener Zahlen aufmerksam mache. Die Fälle, welche hierbei eintreten können, sind nach den j. §. 197 und 201. bei dem Multiplijire» itens a x c a ztens 7- X c D C sder a X d bei dem ^Dividirerr itens a : c a LtenS —: c D z C Zkens a : - 4,mčT:7 Weil nun der Schüler z, B. eine ganje und gekrochene Zahl durch eine ganze Zahl schon dividiren gelernet haben soll, so kommt es nur noch darauf an, daß man ihn von dem ersten Fallt auf den I -ritten, und sodann von bera ersten, zweiten oder dritten Falle auf den vierten Fall schliessen mache, in» ! dem man ihn nach den $. §. 165 , 166 und i§6. ohne Veränderung des Quotienten den dritten Fall auf den ersten , und sodann den vierten Fall auf den dritten, zweiten oder ersten Fall zurückführet, welches der hierüber geführte Beweis des Lehrbuches schon zu erkennen gibt, $, 202. Es gehört auch noch zur Vollständigkeit und Gründlichkeit des Unterrichtes von dem Multiplizi-1 rm uno Dividiren aus den §. j 57 und 179* iu DV ( 326 ) DG zeigen, warum das Produkt AB Man bekommt ein kürzeres Produkt vog Br8« ßyi, wenn man die gleichen Faktoren der Zähler und Kenner in gleicher Anzahl durchftreichet, ,und daS Produkt der übrigen Zähler und Faktoren der Zahlet durch das Produkt der übrigen Nenner und Fqktdf t(it der Nenner dividirt. Endlich Ist a n b d a bx nx ax atenS — x — x-X—x~~ X--X--X—=s ?. i) p d n qx du b q \ aaabbdonxxx aaabbxx ddnnnppqqx dnppqq ^ . Man bekommt das kürzeste Produkt von Brüchen, wenn man b[e gleichen Zahler und Nenner, und sodann die gleichen Faktoren der Zahler und Nenner in gleicher Anzahl durchsireichet, und das Produkt her übrigen Zähler und Faktoren der Zähler durch has Produkt der übrigen Nenner unh Fakcoreu dev Nenner dividiret. Durch diese Rrgel kgmi oft eine Rechnung, tote ji D. jene in der Lasten, Lflsten, sqflen uyd ZDfieiL Aufgabe des §. zo8- ist, sehr abgekürzer werden. zr) Um dem Schüler einen deutlichen Begriff Son einem Verwandler §. Log. beizubringen, lasse «an ihn eine genannte, Zahl mit größere» tij^ kleb? men Theilen der Einheit anschreiben z. B. fl. Kr. Pf. Hl. 6 5 $ Mar, C 328 ) Man frage sodann den Schiller, wie dt«! Kreuzer «inen ganzen Gulden ausmachen, und lasse dt« Zahl 60 zwischen die Stellen von Gulden ynb Kreuzern etwas höher htnaufsetzen: fl. 60 Kr. Pf. Hl. 6 5 3 1 ßo jst also diejenige Zahl, welcheqnzcigt, wieviel Theile der Einheit Gulden, welche man Kreuzer heißt, eine ganze Einheit n.ahmlich einen Gulden ausmachen ; mithin ist 60. der Verwandler zwischen Eul. Yen und Kreuzern. Man. frage den Schüler ferner., wie viel Pfe». «lge einen Kreuzer ausmqchen, und lasse die Zahl 4 zwischen die Stellen von Kreuzern $ib Pfennigen etwas höher hinauffetzen; fl. 60 Kr. 4 Pf« Hl. 6 5 '3 I 4 ist als» diejenige Zahl, welche anzciget, wie v,iel Kheil« der Einheit Gulden, tyelche man Pfennige heißt, einen größeren Theil der Einheit, welchen man einen Krerizer heißt, ausmachen; mithin ist 4 der Verwandler zwischen Kreuzern und Pfennigen. Man frage endlich den Schüler, wie viel Haller titren Pfennig ausmachen , und lasse die Zahl, 2 zwischen die Stellen von Pfennigen und Hüllern etwas höher hinaufsetzen. fl. 60 Kr. 4 Pf. 2 Hl. 6 5 3 1 o 329 ) %,& n ist alfo blcitttigt Zahl, welche anzeiget, wie vies ?heile der Einheit Gulden, welche man Hüller heißt, einen größeren Theil der Einheit, welche man chien Pfennig heißt, ausmachen; mithin iß 2 der Verwandler zwischen Pfennigen und Hallern, Auf eben diese Art kann man bei jeder anderen genannten Zahl mit Zbcileu der Einheit verfahren, -M den Begriff rin es. Verwandlers zu erläutern. A2) Für a(le nur immer mögliche Fälle der Verwandlungen sind zwei einzige sehr kurze und allgemein verständliche Regeln sestgesetzet, welche in dm I z. j. 229, 210. Vorkommen. Weil es sich hier |ur um die Uibung in btra Verwandeln, nicht aber imt die Utbung in dem Multipliziren oder Dividiren handelt, so kann twin es größten Theils dabei bewenden lassen, daß. man die Verwandlungen durch die Cebiiler nur anzeigen 1'äxL Man kann auf solchh 2!rf die Schüler ohne mindeste Schwierigkeit und in j weniger Zeit zn der größten Fertigkeit in den 5?er-, Wandlungen bringen. Man kann jede ganze Zahl als den Zähler eines Bruches von dem stillschweigenden Nenner 1 betrachten §. 184; mithin hat auch jede ganze Zahl des Größeren und Kleineren immer 1 j»m Nenner. Es mag nun die Zahl des Größeren und Kleineren eine. ! ganze oder gebrdchene Zahl seyn , so wird immer nach I dem §. 209, der Zähler, und nach dem §. 210. bet. Nenner mit dem mittleren Verwandler muliiplizirt. . ■ S° C 33® ) @a oft ritt dem Zähler oder Nenner elit neuer Verwandler als Faktor geschrieben wird, sy wird auch vie Benennung der Zahl des Größeren und Klei? peren verändert. Der Schüler muß hierbei gewöhnet werden, bei jedem Verwandler, welchen er Faktor in dem Zähler oder Nenner schreibet, auch jq gleicher Zeit das Wort der neuen Benennung zu sprechen, und endlich'bas Zeichen der letzten Benen, nung, welche mau perlqyM, a^ch Wirklich ^ schreiben. Die Schüler müssen übrigens noch durch Bet? ft-iele überführet werden / daß cs oft viel leichter und bequemer ftye, den Werth genannter Brüche nachdem $. 209. als nach den §. $. 163 und 164 zu bestimmen. So ist z. B>. der Werth, von fl. — x 60 Kr. — V^° Kr. oder —^ 15 Kr. — IfsÄr. r^LO^Kr.-- 26 Kr. ! Pf. 33) Die Aufgaben in dem §.222. haben nicht zum Zwecke die Schüler bloß in dem Rechnen zu üben, sondern sie schließen zu lehren, welche Rechnungsart bei jeder Aufgabe, die nicht außer dem Gebiethe der sagenannten vier Rechnungsarten liegen, angewendet werden müsse. Dieses hak oft bei Auflösung der Auf-durch Gleichungen seinen entschiedenen Nutzen, und man muß sich in manche» Fällen an die @runb-begriffe der Rechnungsarten in den §. §. 20, 2$, 57. tujfc 8/genau anschließen, um sich selbst und seine Schir» Irr kstnem Zweifel oder Jrrthumr Preis zu geben. 3.4) _ . C 33 l ) 34) Die so äußerst wichtige Lehre »on Gleitungen und ihrer Auflösung kann Anfängern, ungemein erleichtert werden, wen» man ihnen gleich anfänglich nur sehr kleine 'Gleichungen zuerst in beson-, deren , und hernach erst in allgemeinen Zahlen vorlege z. B. 1 = 4 4+5-93 — 5 — 3 j® x Z - 6 5= b x 4- b a — b b, und auf diese den gten, 4ken, Aten und 6fen Grundsatz des §. 229. anwenden läßt, vorausgesetzt, daß der Schüler die Ausübung der §. §. 51, 92, 149 und 165 nach dem Nro. 54. dieser Instruktiv» schon zur Fertigkeit gebracht habe. Auf solche Art werden die Schüler auf die Er- fenntiüf der Lehrsätze in den s. §. 230, 231, 232 und 2Z4. auch ohne die geringste Anstrengung hin- geführet, und man kann sich nun yut gutem Grunde den erwünschten Erfolg versprechen,' wenn man auch die mchr zusammengesetzte, in dem Lchrbuche selbst |um Grunde gelegte Gleichung: nx ax — — q = — + d »ornimmt, ste wie die vorigen kleineren Gleichungen behandelt, sede neue Gleichung mit senen des §.228*. dergleichen, und endlich die vler Lehrsätze, wsrctuf di« Auflösung aöer Gleichunsen ruhet, schließen und «ussprechen läßt. , \ ( 3Z2 ) ME Es trt noch bei Weiten nicht genug Nur das Wesen »nd d'e Natur der Gleichungen nebst ihren Verwandlungen /zu kennen; man muß auch fe;e Fertigkeit in Auflösung derselben Z. SZZ. in tinttu hohen Grade besitzen. Weil nun diese Fertigkeit nur durch Hebung erworben werden kann, so muß der Lehrer immer mit einem Vorrathe von Gleichungen versehen seyn, womit er seine Schüler theils wahrend , theils außer der Lehrzeit beschäftigen kann. Diese Gleichungen müssen aber immer durch eine kluge .Auswahl und fo bestimmet werden, 'daß ein« ganze Auftüsungszahl zum Vorschein kommt, und dqß diese nach dem §. 167. auf dem Wege der Abkürzungen gefunden werden kanu. Findet nun der Schüler eine ganze Aufl'üsungszahl, so dienet ihm diese zur Beruhigrryg und Aufmunterung; findet et keinr ganze Airflhsungszahl, fo dienet ihm diese anstatt der Aufforderung dem eingeschlichenen Fehler nachzuspii« in; findet er endlich Gelegenheit zu Abkürzungen, so wirb er auch, bei aller scheinbaren Schmierigkeit den Math nicht sinken lassen, 'an diese Art Abkirr-zungen gewöhnet werden, und das Vertrauen, auf seine eigene Kräfte wlrd, wym ihm die Auflösung gelinget, von Zeit zu Zeit wachsen. Um aber Gleichungen von dieser Auswahl zu erhalten, darf man nur beliebige Vielfache von x M dir Mler der Brüche, einzelne Zahlen und Pro« dnk- M’ ( 333 ; luffc a«s einzelnen Zahlen für die Nenner, die alls grmetncn Zahlen a, b, c für bekannte Ausdrücke annehmen, die Gleichung vcrmmittelst der Zeict,en „ach Belieben bilden, die Gleichung auflbfen, und „och die Buchstaben a, b, c beliebigen Vielfachen des Nenners in dem gefundenen Werthe derUnbekann-ten x gleich fetzen. Es ftye nun z. B. pnun a= i +23 = 23,fo x = 5> imb ist a — 2 + 23 =46, so ist x = IO, tmb i(i 3 = 3 + 23=69, fottfx = 15 u.f.f* Man kann nun in der vorigen Gleichung anstatt 3 23 oder 46 oder 69 u. ft ft angeben, und sie dem Schüler zur Auflösung vorlegen, mit der aus, mickiichen Erinnerung, baß die Aufiösungszahl eine zanje Zahl seyn müsse. 36) Die Paragraph« 243,244 und 24Z enthalt I ttt| nur wenige Beispiele, wie man aus einem Ausdruck« auf einen anderen Ausdruck stufenweise schließen könne. Es muß jedem Lehrer sehr viel daran gelegen feyn, feine Schüler hierin zur Fertigkeit zu bringen, wenn ! er anders den Vortrag von Auflösung der Ausga- i5x__5x % 3 HO C 334 ) HO len durch Gleichungen sich selbst und seinen Schülers leicht, gründlich, angenehm und nützlich machen votli; Lehrer thun daher sehr gut, trenn sie manche Auf« gaben, welche sie in der Folge mit ihren Schülern vsrzunehmen gedenken, vorläufig dazu Ansitzen, «m ihre Schülsr aus einem Ausdrucke auf einen andern Ausdruck schließen zü machen. Die 13 und 14^ Aufgabe des §. 254 können hierzu auf folgende Art benützet und angewrndrt werden., WenN der Lehrcc annimmt, daß der Vater jetzt 40 Jahre habe, ss darf er nur seine Schüler aus 40, dem Ausdrucke für das gegenwärtige Alter des Vaters, den Ausdruck für das künftige Alter des Vaters nach x Jahj ren aufsuchen lassen- indem er seine Schüler fragte wie viel Jahre der Vater nach i Jahre, nach 2 Jahren, '*■' nach 3 Jahre«, nach x Jahren haßen werbe. Dir Schüler werden gar bald einschen daß dieser Vater nach 1 Jahre 40 4- z Jahr, nach 2 Jahren 40 + 2 Jahren, nach 3 Jahren 46 4- 3 Jahre, mithin ngch x Jahren 40 4- x Jahre haben werde. Wenn ferner der Lehrer annimmt, daß her Vater jetzt 4 Jahre habe, so darf er nur seine Schii« Ut aus 40, dem Ausdrucke für das gegenwärtige W C 3Š5 ) liter bes Vaters, den Ausdruck für das ge-rvesint Sllter des Vaters vor x Jahren aufsuchen lassen, ta# dem er sci.,r Schüler fragt, wie viel Jahre der Baker vor i Jahre, vor 2 Jahren-vor 3 Jahren, vor x Jahren gehabt Haber Die Schüler werden sehr leicht begreifen, dLß Mefer Vater vor i Jtzhre 42 -— 1 Jahr, vor 2 Jahren 40—2 Jahre, vor 3 Jahren 40 — 3 Jahre, mfthlrr vor x Jahren 40 ■— x Jahre gehabt hak«. Wenn endlich der Lehrer annimmt, daß der Vater jetzt x Jahre habe- so kann er^seine Schüler cbm so üuf das künftige Alter des Vaters nach n Jahre« dder auf das gewesene Alter des Vaters vor n Iahten schliessen machen. 37) Bei dem Unterrichte von AusiKsung der Aufgaben durch Gleichungen §. 253. bis §. 259. kommt es vorzüglich darauf an, daß der Schüler itens die Aufgabe selbst vollkommen verstehe, Und selbe vor Augen habe. 2tens die Unbekannten und Bedingungen genau von einander unterscheide. 3tens die Bedeutung bei unbekannten Ausdrücke genau bezeichne, und j|L ) 4«r.S HM ( 336 ) %<# chkens die Bedingungen durch Gleichungen fdbft Ausdrücken lerne. Um dem Schüler einen vollständig Begriff von dem Achten Sinne der Aufgabe ftlbch ihren Unbekannten lind Bedingungen deizudringen, $ es nicht genug, sie dem Schüler nur vorzusagen ; bet Lehrer muß sie auch entweder durch sich- selbst, obei durch einen seiner geschickteren Schüler an die Taft! schreiben, aber nicht etwa von Wort zu Wort, sonr bun nur die Hauptsache samMt dm Zahlen, welche darin Vorkommen, damit der Schüler selbe nicht aus dem Auge verliert, und keine Irrung oder Zahlender» rvechslung Statt haben Stint, Dieser Endzweck wird mit Gewinne an Zeit und Mühe vollkommen erreichet, wenn man sich hierzu ded Anfangsbuchstabe!: und Rcchnungszeicheu bedienet. Diesem nach 5, B. die echte Aufgabe des §i 254 dem Auge des Schülers an der Tafel f» darg„ sieilet werden: 4 x © I v 12 I I V 40 x S j Wen» nun einmahl die Aufgabe 6tif solche Art dem Auge des Schülers an der Tafel dargestelier ich so muß der Lehrer die Unbekannten und Bedingungtti mit aller Genauigkeit erklären und auszelchneii^wit es in dem Lehrbuche selbst größten Theils geschehe» ist. Dm Lehrer läßt sodann bas jetzige Alter des Dakers «nd W ( '337 ) GB und Sohnes durch x und y ausdrucken. Eben ss Mt er auch einen Ausdruck für das L!ter des Vaters und Sohnes vor 12 Jahren aufsuchen, die Be« deutung aller btefcr Ausdrücke vermittelst der Anfangsbuchstaben bezeichnen, tinb gerade unter die Aufgabe selbst nach folgender Weise schreiben: V 4 x S tz 12 I 8? 40 X © Ad V - x — <5 — v A d 25 » 12 3 = x ~ 14 — — S-------------— y — 12 Um nun dem Schüler das Ausstichen der G!M chimgen zu erleichtern, läßt der Lehrer itens die Ausdrücke x und y, ferner die Ausbrücke x — is und y — 12 seitwärts der Aufgabe »eben einander an die Tafel schreiben, jedoch in h«8 kleiner Entfernung von einander. 2tens läßt der Lehrer über die Ausdrücke x und« —12 den Buchstaben V, ferner über die Ausdrücke y u* v— 12 den Buchstaben G fetzen, zum Zeichen, daß die zwei ersten Ausdrücke x und x — 12 das jetzig» Alter des Dakers und jenes vor 12 Jahren, und die zwei letzten Ausdrücke y und y — 12 das jetzige W ter des Sohnes und jenes vor 12 Jahren angehen; Ztens läßt der Lehrer zwischen V und © über» XXII. Vaud. » . ' -* C S38 ) « zc und v die Zahl 4 mit dem Zeichen X, ferner jwi, fchen V und S über x — und y — iz die Zghj 40 mit dem Zeichen x setzen, tint dadurch dem Auge des Schülers- die erste uni zweite Bedingung barju, stellen; 4tens "fragt der Lehrer den Schüler, ob' und wie Diel Mahl x und x -» 12 größer fei;, chls ymfy — 12, und läßt nach richtiger Antwort die zwei un. gleichen Zahlen x und 7, ferner die jWf ungleichen Zahlen x — 12 und 7 — 12 nach dem §. 247 gleich machen, und die Gleichheit nach dem §. 224 ansdrucken, und sodann alles, was über der Glei, chung steht, auslöschen. ' V; Der Gang der Auflösung dieser Ausgabe bis auf die Gleichüngen kömmt nun an der Tafel auf fe(-Hekde Art zu stchtü t , V 4 x S v 12 I B 40 x S A d V ^ x — —S — y A d V v 12 I —x ---------4-Gx §54x6} 35 40 x S X = 47! X12~(7—12)40 oder wenn man alles aus-löschet, was über den Glei» chungen stehet, und anstatt der Faktoren ihr Produkt setzt, so ist 12 j x^=47 j x— 12=407—481 Diese Derfahrungsart bei Auflösung der Aufga» Ben durch Gleichungen ist auf jede andere Aufgabe Mehr oder weniger anwendbar, und in ihren Folgen für Lehrer und Lehrlinge wohlthätig. z8) Es ist sonder Zweifel von großer Wich» iflgkci^ dir Lehre von'Gleichungen und Proportionen • ■ - - : ':'1 VUf TM ( 339 ) auf kiele Aufgaben anjUwenden. Wenn es hierauf (Uifommtz so soll der Lehrer immer rail einem hin» reichenden Vorrathe von Aufgaben, derselben Art ver» schen seyn, wenn anders die Schüler bei ihrer Auf» nrcrksamktit erhalten werden sollen. Diese Aufgaben müssen aber immer nach dem Fortgänge der Schüler genau abgemessen und so gewählet werden, daß ihre Auflösung eine ganze Zah! iste Findet nun dex Lehr» iing bei Auflösung solcher Aufgaben zuletzt,eine ganze Zahl, so kann er sich selbst von der Richtigkeit ferner Auflösung leicht überzeugen §. 2Z2; findet er hingegen bei feiner Auflösung zuletzt eine gebrochene oders vermischte Zahl- s» bienet ihn. diese nicht nuia zum Beweise von dem Dasein eines eingeschlichene» Fehlers, sondern aüch zimr Beweggründe eben diesen . Fehler aufzusucheu. Aufgaben dieser Art fiichct man meisten TheilI seicht durch allgemeine Aüsiösungeru Wen» nun die», se Auflösungen in Gestalt eines Bruches erscheinen, f» werben die Werthe der Buchstaben in besonderen Zah-, len nach Belieben in dem Nenner zuerst bestimmt, der ganze, Ausdruck wird sodann abgekürzt, ünv erst alsdann werden die Werthe der übrigen Buchstaben ich dem Zahler nach fant L §. 36, 53, iay unv 19® tzstgesetzk. Wenn man z. B. die iZte Aufgabe das §. 254 in Gestalt einer allgemeinen Aufgabe vorttaztK so iauret sie fe: UE C 340 ) Cin Vater ist jetzt m Mahl so alt als fein Sohn; hingegen wird der Vater nach, a Jahren nur noch n Mahl so alt ftyn als fein Sohn. Wie alt ist nun wohl jetzt Vater und Sohn? Cs sepe das Alter des Vaters — x, und das Alter des Sohnes — y, so ist daS Alter des Vaters nach a Jahren =jx 4- a, und % das Alter des Sohnes nach a Jahren = y + a ; mit« hin ist Nach der i ten Bedingung x = rny nach der 2ken Bedingung x + a ä: (y + a) n x = ny + an—a §. 229. n. 2 .... my = ny 4- an — a §. 231 «... my — ny san — a 146 .♦.. (m—n)y=a(n—1) §. 234 a(n—l) m — n an—a vd.y ——— m >■*. Weil nun x c= my istj m fan — a) sd ist auch x =3 m—- n amn — am oder x = m -—n ' \ am(n—t) oder x = m — n ■** **' '■ ■ Weil man nun x ae — und/ — 3—------— ‘ / m — n m + n flsbctz fo kan» man die Werthe von m und n „ach Delieben annehmen, jedoch so, chaß m größer sM als n. Setzt man nun z. B« m ---9 und n —4, . _ 9a (4-* D, \ a (4—1) so ist x — ----------und y =------------ 9 — 4 9-4 »der x — 9 a X 4 und y — axß 27 a 3 a fiber x = —r-r und y = — 5 5 Wenn nun x und y ganje Zahlen feyn sollen, so. muß 27 a und Z a durch 5 theilbar, mithin auch a durch A theribar feyn §. 129. Setzet man endlich z. T. a ---- A , so ist x --- 27 und y = 3. Die Aufgabe ist nun folgende: Ein Vater ist jetzt y Mal so alt als sein Sohn; hingegen wird der Vater nach 5 Zähren nur 4 Mal so alt feyn als sei» Sohn. Wie alt ist nun wohl jetzt Vater und Sohn? Würde man a gleich io, 15, 20, 25, 30, 3$ u. s. f. ft gen, so würde man immer wieder neue Aufgaben von derselbe n Art bekommen, deren letztere Auflösung aber, auf Menschenalter angewandt, inS Ungereimte fallen. Manche Art Aufgaben- ist so beschaffen, daß HM ( 342 ) v' man auch ohne Beihilfe der Algchra bequeme und zweckmäßige Ausgaben reicht und geschwind finden kann. So darf man z. B. für Aufgaben, von welcher Art die erste des §. 0.54. ist, nur die Summe und den Unterschieb zweier geraden, oder zweier ungeraden Zahlen a »nehmet», und diese suchen lasse,,. Eben fi? darf man z. B. für die Art Ausgaben, von welcher di; erste des §. 256 ist, 'nur due gerade Zahl für die Summe der Knaben und Mädchen, und eine ungerade Zahl für. den Unterschied der Knaben und Mädchen annehmen, oder umgekehrt. Die Aufgaben von de; Art, von welcher die Zte Ausgabe des §. 2555 / werden ebenfalls leicht und geschwind gefunden, wenn man die Preise ober Wer-the s-j die vorhandenen Weine nach Belieben, eine» Mittlern Werth file beti gemischten, und endlich ein vielfaches von dem ttut?vfd)ieöe der Werthc beider vor-bandeneit Wein^sür die Anzahl Maße des gemischten Weines qnnimmt. Ost tritt auch hierbei der Fall der Nothwendig-fett «in seine Zuflucht zu der sistematischen Auflösung unbestimmter Gttichtmge» zu nehmen. 39) Bei einer mehr oder weniger allgemeinen Ausgabe, welche mittel- oder unmittelbar durch eine Gleichung aufgelostt wird, wird zwar die Unbekannte größten Lheils durch einen der letzten Buchstaben des Alphabetes ausgrdruckt §. 235 , und dann sein Werth aus der Gleichung bestimmt, §. 238. Man t kann C 343 ) AA farm aber und muß auch oft den Werth jteon tm$m anderen Buchstaben einer solchen Gleichung als unbe-faiint annehmen, und eben so suchen, als wenn er einer der letzten Buchstaben des Alphabetes wäre §. 242» i Wenn die Schüler ln Auflösung der Ausgaben durch Gleichungen hinlänglich geübef worden sind; so ist es eben so leicht als auch vortheilhaft und noth-rcenbig,„ bic Schüler zur Fertigkcit zu bringen, baß sie bei dem bloßen Anblicke einer kleinen allgemeinen Gleichung den Werth vsn jedem Buchstaben auch ohux Anstand herzusagen wissen. Der genugsam vorbereitete Schüler sieht z. 95* bei dem bloßen Anblicke der Gleichung. anp x = — , v 100, ) . welche in der 2Zsten Aufgabe des §. 30g verkommt, ohne (id) viel darüber zu bedenken, und ohne etwas! zu schreiben, daß IOOX IOOX' 1 ten5 a =-------, 2tens n == ——, und ' • np ap IOOX . I Zttns p =----------ist» „an Aus den drei letzten allgemeinen Gleichungen fließen zwar eben so viele allgemeine Regeln für die Wcrkhe der Kapitalien, Zeiten und Prozente* Es ist wohl nützlich, eben diese Regeln durch die (Sd/iU: lex «fl? ( 344 5 «Oj» S' - ler ausfprechen, aber doch überfiüßig selbe auch auswendig lernen zu lassen, weil fie alle in der «st-n Gleichung und der darin gegründeten Regel schon ein, geschlossen sind. Ast j. B. a = joo S n = 4, unb ' P — 5, so ist aus der ersten Gleichnn» x = 6o Wenn man nur den Werth von a oder n oder P als unbekannt, und die Werrhe aller übrigen Buchstaben als bekannt annimmt, ^findet man aus de» dret letzten Gleichungen loo x 6o itens a — —— ---------- s= 300 4><5 . 100 x 60 2tens n - ----- s 4, und 300 x 5 100 x 60 Atens p =r-----------= 4 300 x 5 Diese oben erwähnte Fertigkeit kleine Gleich»»-gen aufjui'ösen hat nicht selten ihren entschiedene» Nutzen. 4°) Der kehrsätz In dem §. 271 ist nicht nur Itt der ganzen Mathematik, sondern auch sogar in dem gemeinen Leben van der größten Wichtigkeit. Der Beweis dieses Lehrsatzes ist i« dem Lehrbuch« selbst nur mit Worten angeführt, und kann in dem ' Roth- W c 345 ) Nochfalle auch mit Buchstaben auf folgende Art aus-gefiihret werde?,: Ls ftye a:b=q ( 7 an :b = mj c:d=:r j so ist auch j c : d~ r < nach den §$. j. s f5g = s 172, ißi, 154 I Nun ist a — bq c — dr f=gs Nun ist an — bnq c — dr f — gs Ferner ist acf — bdgqrs Ferner ist acfn — bdgnqrs acf acfn oder —• — qvs 1 1 II ►ß' 6A - bdg bdgn Mithin acf:bdg=qrs mtfr)in acfmbdgn = qrs. Nun sind die zwei letzten Verhältnisse acf; bdg Htib acfn: bdgn wegen der gleichen Exponenten qrs und qrs gleich, und das erste Verhältniß acf: bdg ist beständig geblieben. Diese Dewcisart ist auf je, de Anzahl Verhältnisse anwendbar, wenn ein Vor-unb Nachfatz verschiedener Verhältnisse durch dieselbe Zahl muitiplizirt wird. Der andere Theil dieses Lehrsatzes kann auf ähnliche Art, wie dieser, auch für den Fall des Dividirens bewiesen werden. 41) Die Proportionen sind im Grunde auch Gleichungen, mithin auch eben so wichtig als die Gleichungen selbst. Die Helle Einsicht in die ganze Lehre von Proportionen wird den Schülern ungemein erleichtert,, wenn jeder Lehrsatz und jede Regel mit Pro- %* ( M& ) ' Prsporiionen in besonderen Zahlen immer theils vor, theils nach dem Beweise der Wahrheit beleuchtet wird. Es würde wohl gewiß zum Nachkheile des Unterrichtes.gehandelt ftpn, wenn man, dem Schüler nur immer selbst eine besondere Proportion zu einem Bei-spiele aufstellen wollte, ohne ihn mit dem eben so leichten als allgemeinen Wege bekannt zu machen, auf welchem er selbst ohne allen Verzug -ine besondere Proportion finden kann. Die Anweisung hierzu liegt in dem §. 276; sie darf keinesweges vernachläßizet werden, wenn der Schüler nicht an gewisse feinem Gedächtnisse anvertraute Pcoportisnen in besonderen Zahlen gebunden werden soll. Die Auswahl solcher Proportionen muß frei und ungezwungen, sie muß das Werk und Eigenthum des Verstandes seyn. ,H 42) Jede Proportion kann nach dem §. 273 in eine Gleichung, und jede Gleichung, nach dem §. 285 in eine Proportion verwandelt werden, das ' heißt, aus jeder Proportion folget eine Gleichung, und aus jeder Gleichung folget eine Proportion. Wenn es gleichgültig ist, in welche Stellen der Proportion die Faktoren der zwei Glieder der Gleichung kommen, so'kann man die Proportion von jedem Faktor des einen Gliedes der Gleichung anfange» , durch die Faktoren des andern Gliedes der Gleichung fortfetzen, und endlich durch den noch übrigen ^ Faktor des einen' Gliedes der Gleichung beschließen. C L47 ) » Ed ift aber oft boren gelegen, daß einer vM trki vier Faktoren der Glieder der Gleichung an einer trstWpten - Stelle in dec Proportion erscheine, tim die sonst in manche» Fallen noch rrsthwendige Der-. Wechselung der Glieder nach dem §. 28Z ju ersparen» Wenn j- ih« nx == pq ist., und x das zweite Glied der Proportion, mithin ein mittleres Glied der Proportion werden soll, f> ivt'vb n das andere mittlere Glied; hingegen werden i dje Faktoren p und cj die äußeren Glieder der Proportion. Die Proportion wird nun in diesem Falle mit einem Faktor p und q des zweiten Gliedes der Michung angefangen, durch vie Faktoren x und n des ersten Gliedes der Gleichung fortgefttzek, und tiiMtd) mit dem noch " übrigen Faktor q oder p des zweiten Gliedes Der Gleichung beschlossen. Man kamt dabei anfänZlich jene Faktoren der Gleichung, welche schon als Glieder der Proportion geschrieben sind, durchstreichen lassen. Die Schüler müssen übrigens für eine unbestimmte Ordnung der Glieder der Proportion wohl grübet werden, und erst alsdann läßt es sich mit gutem Grunde erwarten, daß sie auch leicht an eine bestimmte Ordnung dry Glieder gewöhnet werden können. 43) Der Gebrauch, meldet man von den §., i-2g6, 28// 288 und 289 bei Auslösung der Aufgaben vermittelst der Proxyttioner! "t der Folge machen kan».. V . , . ’ . ■ C 34$ ') kan«, ist so häufig, daß es wohl gewiß der Miihr lohnet, den Schüler hierin durch Beispiele zu üfcejf. Man hat nur den Schüler daran zu gewöhnen, b@g «r den Nenner eines mittleren Gliedes durchstrrichet, und ihn in einem äußeren Giiedr als Faktor anschrri, bet, und umgekehrt. Endlich wird noch ehr äuße, res und mittleres Glied durch io, 2, 3, 5 be$ , Ordnung nach fo oft getheilet als es sich tymi lägt. Gesetzt, cs wäre folgende Proportion durch bW kleinsten ganzen Zahlen auszudmcken: ^ : x — £ : -*• so schreibt man F t x =5x4x9 : gx6, und kürzet ab 1 : x s= 5 : 4 44) Die §. z. 3©z und 304 sind nicht,mir für die sogenannte einfache-und zusammengesetzte, gerade oder verehrte Regel de tri, sondern auch für manche andere Thcile der Mathematik von der größten Wichtigkeit, und es liegt eben deswegen sehr »iel daran, daß die in den §. §. 303 und 304 enthal# jenen Lehrsätze strenge bewiesen werden, kind dieses fanit ohne Beihülfe der vier Erklärungen in" den §. $. 288, 299, 300 und 301 schlechterdings nicht bewirket werden. Der Beweis selbst wird der Jugend nur dadurch faßlich und einleuchtend, daß man bet jedem Schritte des Beweises den Grund, die Orb# nuiig und Absicht des Verfahrens dabei gngirbt und erkläret. In dieser Absicht verfährt man z- B. für den Nro. 2 auf der Seite suo «uf folgend« Act: Man ( 149 v M ^ ' i Man nennet eine Größe der ersten Art a, die zu a gehörige Größe der zweiten Art b , und die zu a gehörige Größe der dritten Art c, und schreibt oder läßt eben diese Größen a, b, c an einer Tafel gerade unter einander, und zwar als VorjZtze dreier Verhältnisse anschreiben: a; b: c i Wenn nun a eine Größe der ersten Art bedeu« jet, so kann an nach dem $. 302 jede andere Größe der ersten Art bedeuten, und wird nach dem §. 2Č0 als der Nachsatz des Verhältnisses der Größen der ersten Art angeschrieben: a: an b? . V ci • Wenn ferner die Größen der ersten Art wachftrr, wie die Größen der zweit«» Art wachsen, so wird vermöge dieser Vocaussetzung nach dem §. 298 bn die zu an gehörige Größe der zweiten Art, und als der Nachsatz des Verhältnisses der Größen der zweite» Art nach dem §. 26a angeschrieben: at an b; bi* c r Wenn endlich die Größen der ersten Art wachsen, wir die Größen der dritten Art abnchwen, f» wird %# C 35® ) AB vermöge dieser Voraussetzung nach'dem 299, ltetm l„ B. an das 9fache c mithin anq toivb, — die 5« anq gehörige Größe dir dritten Art, und als der Nachsatz des Verhältnis der Größen der dritten Art nach dem §, 260 geschrieben : a *anq > b 1 bn c: — q - . Das Produkt dieser fünf Buchstaben a, b, x, n und q nahnrlich abcnq ist ohne Zweifel sich seihst gleich, und giebt folgende Gleichung: abcnq sh: abcnq Jeder Buchstab, welcher in den drei letzten Verhältnissen als Nenner vorkomint, wird in dem einem Gliede dieser Gleichung weggelassen, und in dem anderen Gliede alS Nenner nach dem folgenden N. $5 und nach dem §. 2Z4 allgeschrieben, ohne jedoch dieses andere Glied nach dem §. 175 abznkürjen, weil sonst einige zur Untersuchung vorausgesetzte Größen verloren gehen würden. Diesemnach ivkb ‘ ntiii die obige Gleichung für den gegenwärtigen Fast in fob' H«;de Gleichung verwandtli: abcnq abcn ss= ------— . MF ( B5-I ) Jedes Glied dieser Gleichung wird auch nach dem?. 145. in zwei Faktoren aufgelöset, jedoch so-, die Größen, der ersten Art a und a$sq als Faktoren erscheinen: bc a x bcn = anq x — q Diese in Faktoren aufgelöste Gleichung wird nun nach dem §• 28Z und Nrv. 42 in folgende Propsrtion verwandelt: bt a: anq s= —: bcn. ; V . . ’ (l , bc Das zweite Verhaltniß dieser Prsvvrtion -- q bcn ist ein vielfaches Verhaltniß, und muß in einfache Verhaltniffe aufgelöset werden, jedoch so, daß die Größen der zweiten Art b und bn> und die Gr'ö^ c ßen der dritten Art c und — als Vor- und NachsZ- q he der obigen einfachen Verhältnisse erscheinen: a: anq = bt bn ttrulripliz^t mit c v “ ♦ C« q Es kommt nahmlich hier nur darauf an, daß die obigen aus den Voraussetzungen abgeleiteten Verhältnisse c oder die vier Größen b, bn, c und - zum Vor--schein kommen.- Drr AS C 352 .) AS ;\ <\ . Der allgemeine Beweis der Wahrheiten bkftr Art bekommt dadurch diel Licht, daß man die «bei, bewiesene Wahrheit sogleich auf eine besondere f|jc den vorhandenen Fall passende Aufgabe m ganjen und kleinen Zahlen aus drin §. 305, oder wohl auch «uf besondere Aufgaben von Kapitalien, Zinsen und Pr«, zenten aawendet, indem man durch a und anq Kapitalien, durch b und bn zwei zugehörige Ai„se, c ' * durch c und — zwei zugehöllge Zeiten vorstellet. % <] ^ doch muß hierzu ein so einfaches Beispiel gewähler werden, daß es der Schüler nach den schon aus sei, ,riem Erfahrungskreise erlangten Kenntnissen leicht und ohne Anstrengung fassen kann, weil es hier nicht unr die Uebung in dem Rechnen, sondern um die gründliche und lichtvolle Erkenntniß der allgemeinen W-Hr-hclt zu thun ist. 45) Wenn bei einer Aufgabe, welche nach dein §. 309. «ufgrl'äset wird, ein Zweifel obwaltet, ob sie wirklich in dem Gebiethe der so genannten Gefellschaftsregel liege, so darf man nur die Zahlen einer solchen Aufgabe auf die Theilung des Gewinne-bei /iner Haiidkungsgesellschaft anwenden, und der Zweifel wird aufgelöftt sepn. Die fünfte Aufgabe in dem §. 309, auf eint Handkungsgesellschaft angewandt, lautet so: Drei sind in eine Handlungsgeftllfchaft zusammen getreten; der erste hat 16 Dukaten, der zweite 2 Dukaten, und der . , / H »er dritte Z Dukaten eingel-gek. Nun haben sie zusammen 42 Dukaten gewonnen. Wieviel von diesem Gewinne kommt wohl auf seven allein? Die Auflösung dieser Aufgabe wird offenbar durch die Eesellschaftsregel bestimmt, mithin auch jene in dem Lehrbucht» Ueberhaupt gehört jede Aufgabe , welche die Theilung eineS Ganzen nach bv stimmten Verhältnissen fordert, zu der fo genannten Gchllschaftsregel, welche eben deßwegtn, vlellelcht mit besserem Grund, LheUungsregrl heißen könnte. 46) Aus einer Proportion »on zwei Unbekannten kann weder der Werth der einen, noch der Werth der anderen Unbekannten bestimmt werden» Weil nun in der ersten Proportion des §. 309. x i y s= ap i bq Siut jeder Gewinn x und y, nicht aber auch die Summe der Gewinne x 4- j> oder der gemeinschaftliche Gewinn unbekannt ist, hingegen jede Einlage a und b, und jede Jett p und q bekannt ist, so wird die erst« Proportion nach dem §. 293». in folgende Proportionen von Mjr einer Unbekannten verwandelt: x + y * x = ap + bq : ap X *f y : 7 =: ap + bq t bq 47) Wenn bet einigen Aufgaben, welche ln dem J. Ais. Vorkommen, ein Zweifel aufstößt, ob ste wirklich nach dem Gesetze der Kettenregel aufgelöst« werben müssen, f» darf man nur die Reihe XML Zand. 3 tens r-s C '354 ) «S: tenverhtiltnisse §. 269"hcrstelken, worauf die Stiuin, tegel gegrünt et ist, und der Zweifel wird geh,. Ven seyn. Diesem nach werden z. B. die einfachen Verhältnisse in der zweiten Aufgabe auf der Seite 233, ins/okgende verwandelt: 1 : 5 1 - 5 2400 : 12000 1 : 7 1 1 7 i2006 t 84000 60 : 1 60 : 1 84000 : 1400 13* : 1 l 40 : 3 1400 r 105 Nun erhalt nlan noch dem §.274, 2400 ; 105 und nach dem §. 26Z. goo : 35 Die hergestellte Reihe der Kettenverhaltnisse gewähret idle höchste Stufe der Zuverlässigkeit, weiche man bei Auflösung einer dahin gehörigen Aufgabr nur immer fordern kann. 48) Wenn die Schüler bei der Auflösung einer zu der Kettenregel gehörigen Aufgabe wegen'der Prs-«ente des Abzuges oder Gewinnes in Verlegenheit kommen, so kann man dieser Verlegenheit dadurch abhelfen, daß man den Sinn einer solchen Redensart durch ein Verhältniß darsiellct, ohne sich bartim zu bekümmern, welche Zahl in dem Vor-oder Nachsätze stehe, wenn nur die Benennung einer jeden Größe zur Seite gesetzet wird. ES fallt sodann dein Schüler bald in die Augen, an welchem Orte jede Zchl des Vor-oder Nachsatzes angebracht werden müf- ' NB C 355 ) W Müsst, (tifo die Kette der Verhältnisse hrrvorzn^ bringen. Der Genuß l'sn Z Prozenten In der 2§ren Auf-gäbe des §> 310. heißt z. B. fovtel; gilt jedes igo Gulden Schuld dürfen nur 95 Gulden bezahlet werden- oder dtid) umgekehrt, 95 Gulden §ah-jung tilgen eine Echuld ton ico Gulden» Dieses wird nun durch folgende Verhältnisse aus-gedrueit: fl» Schuld 100 i .95 fl. Zahlung, si. Zahlung 95 : 100 fl. Schuld. . 49) Die Aufgaben, welche bei Anwendurrg btt Lehre von Proportionen vencem §, ZS§. bis jtt dem Z» Z! 6. größten ThcilSverkommen, sind absichtlich sogewählet, nicht deswegen, als wenn sic in dem grmel-nen Leben immer so vErkömen, sondern deswegen, weil viele Abkurzunge» dabei tcrfommtn. Nur durch eine1 solch« Menge und Auswahl von Aufgaben, welche man durch Abkürzungen auflösen kanu, können endlich dis Anfänger gewöhnet werden, Abkürzungen, weicht Stakt haben, theils schnell zu beobachten, thciiS geschwind und richtig anzubnngen. Es kommt zwar bei richtiger Rechnung immer dirftlbe AufiÄsmigszahl zum Vorschein , man mag keine, nur einige oder alls mögliche Abkürzungen, und in was immer für einet 'IDrbmmg anwenden; jedoch gewinnt die Auflo.unZ einer Aufgabe vermittelst aller Abkürzungen oft sehr viel an Leichtigkeit, Geschwindigkeit «r.d Zuverlässigkeit. . ' I 2 E« C 356 ) Es ist bei aller willkührltchen Ordnung, man bei dem Abkürzen befolgen kann, fite manche Schüler oft »othwendig, sie an eine gewiss« Ordnung ju binden, wenn sie nicht In den Fall kommen sollen, vor lauter Bäumen keinen SB alb zu sehen. Für den Kall eines solchen Bedürfnisses kann etwa folgende Ordnung in dem Abküezen angerathen werden. JtinS: Die bekannten Verhältnisse, und das vielfache Derhältniß aus diesen werden zuerst, und dann erst die Proportion selbst nach den §. Z. 265, 266, 267, 271, 272 , 273 und 2 $6. abgekürzt. Lteus: Die gleichen Kahlen, wrlche schon vorha ndrn oder doch während des Abkürzens zum Vorschein kommen, werden immer zuerst durchstrichen nach dem Sinne der §. §. 128, 271, 286 und 3Q$i am Ende der Sette 202. Atens: Jedes Produkt aus dem Einmahleins wird durch einen seiner Faktoren Zetheilt, wenn jenes und dieser in einem äußeren und mittleren Glied« Vorkommen, nach dem Sinne der $. §. 266, A71 «nd 286. 4tens: Endlich geschieht die Abkürzung, so oft et sich rhun läßt, durch 10, 2, Z «nd § nach den $. §. 1Z7, 134, 135 und 136. Man kann auch oft der Gefahr zu irren Vorbeugen , und unnöthiges Schreiben ersparen, wenn man nur eine Ziffer senkrecht auf dir Zeile durchstreicht, zum TrB t s5f ) TrO •um Zeichen, daß die darneben stehenden Ziffern noch gelten, hingegen die Ziffern einer Zahl mit einem Zuge schief auf die Zeile durchstreicht, zum Zekchen, daß keine Ziffer dieser Zahl gelten soll. Es versteht sich übrigens wohl von selbst auch ohne ausdrückliche Erinnerung, daß der Schüler auf das Abkllrzen durch die §. 133, 134, 135 , 136, 137/ »38, 265, 266, ^67, 271, 272 , 27z und 286 sehr wohl vorbereitet ftyn müsse, Wer endlich die Anmerkungen nach der vierten und sechsten Aufgabe des $. 305 und die S. §.311 bis 316. mit Aufmerksamkeit liefet, wird leicht ein-sehen, daß für den Fall gebrochener Auflüsungszah» len u. s. f. nichts vergessen ist, waö dem Schüler jetzt zur Uebung, und einst zum Gebrauche is dem ge« meinen Leben dienen kann. 59) Die Aufgaben, welche 1» den §. §. zsK, 308, 3°9' 3‘°, Zu, 3*3, 314, 315 und 316, über die Anwendung der Proportionen aufgs--. stellet find, und noch daraus aufgestellet werben kön-yen, find zwar ohnehin für alle Fälle ganzer, gebrochener, vermischter Auflhsungszahle» u. s. f. so zahlreich, daß sie sich bei Weitem übrr 609 belaufen. Sollte dessen ungeachtet das wahre oder vermeinte Bedürfniß eintreten, noch mehrere Aufgaben von bestimmt« Eigeyschaft zu haben, so kann man jede Aufgabe »ermittelst der Buchstabm allgemein machen, alle Grtzße» in eine Proportiorr fi # ' C rsff):' PO ŠtlHjttt , dies« in eint Gleichung verwandeln, ^ Gleichung austöstn, unh endlich nqch bent Nro. zz hiefer Belehrung für die Buchstaben wWiichchche jedoch sulche Werthe annchmch'e haß Mn ba&fl nicht in's Ungereimte stillt. Eil versteht sich übrigens wohl von selbst, haß die durch allgemeinen Gebrauch tzingefuhrteZ Verhältnisse zwischen Mssiuen 8 Maßen, Gewichten , auch einige bet Mischungen u. f. st in besonder«; Iahlen beibehalten , und nur hie übrigen Verhält-nissr in allgemeinen Zahlen ausgedruckt werdr, müssen, wenn anders--die besonderen Aufgaben, welche man auf diesem Wege cmffuchet, für das gemeine Leben brauchbar ftyn sollen.. 50 Wenn der Quotient yach de? ersten Rr« zek des £» Z47^ vermindert werde» muß- so kam man oft vieles vergebliche Mulkiplijiren ersparen, wenn man sogleich untersuchet,, y.b nicht etwa die Streife Regel tq eben diesem §. 347. anZewendtk werden müsse. 3>k Entscheidung hierüber kostet nur einige Blicks 52) Bei allen Rechnungen, worin Zeichen, Koeffizienten unh Huchstaben mit oder ohne Epps» Heilten Vorkommen, muß der Schüler gleich anfcing Lch daran gewöhnet werden,, daß er die Regeln für die Aeichri» Koeffizienten ynb Buchstabe,, in (bet, jener- Ordnung befolge, in welcher diese auf einander sylgen» Geschieht dieses - nichf., fQ ist fees G»tz- C 359 ) i5,-f lilfr stets der Gefahr ausgefetzt,, auf die Befolgung der einen oder der anderen Regel zu »er» gcffen. 53) Unter einer größeren Anzahl' Schüler gibt es wohl immer fleißige und fähige Köpft * bet welchen oft viel damit gewonnen werden kann, daß ttion ihnen zeiget, wie sie sich selbst Aufgaben gehen, und von der Richtigkeit ihrer Auflösungen auch ohne Buch und Lehrer überzeugen können. Die Anweisung hierzu liegt in den §. $. 24, 27, yb, 113, 133 unb 350 für das Addiren, Abziehen , Multipliziren, Dtvtdiren, Auswendig dividis ren, und Wurzelausziehen. Eben dieses hat oft bei Gleichungen und Proportionen Statt. 54) Es giebt manche Parazraphe, welche zu einer nicht geringen Erleichterung sehr vieler Rechnungen in besonderen Zahlen dienen, ob sie gleich zum Theil bet dem ersten Anblicke diesen Nutzen nicht ;u gewähreir scheinen. Unter de» Paragraphen, neiche nebst anderen vorzugsweise hierzu geeignet sind, verdienen hier folgende aufgezählt und empfohlen zu werden: 127, 134, 135, 136, 137, 138 , HS/ *49, 150, 151, 152, 153, 154/ *56/ ,65' r67k, 169, 17«, 175/ v/8, 239, 267 , 273 , 236, 388/ 289 U. f. f. SB C ZÜÄ ) 55) Wenn man r tens 4- b von 4-L-s- d abzieht, oder wenn man auch — b von 4-a — babzkht,s»^ +a+b diegegek». (Summe, J 4-a—b die gegebenrSumme, 4-b bič 9cač6.9(i6[,imb; —b bic gegcbeneZahl,und 4-a-i-b—b—4-a ber Unt.j +a—b~'rb—j-,. verUntersch^ Eben diesen Unterschied erhält man anch, wenn man in + a + b den Lheil 4- b, oder in 4- a — h den Tbeil — b wegläßt oder durchstreichet. Wenn man einen besahenben oder vrrnei» «enden Theil eines zusammengesetzten Ausdr»' ^es wegläßt, f» wird der ^h ei l vo» eben diesem Ausdrucke abgezogen. a Wenn manatens jedenBruch-^-mit b multiplizirt, so ist a — x b= a das Produkt nach dem §. 165, b z Gben dieses Produkt erhält man auch, wen» a man in dem Bruche “ den Nennet b wegläßt b oder dnrchstreichek. Wenn man den Nenner eines Bruches weg-l'£% so wird der Bruch mit eben diesem Nenner nrulrivkcir-t. Wenn man Ztens das Produkt ab durch de» Faktor b dividirek, so ist ab:br-aber Quotient nach dem s. 116; ' W < Aü. ) d Eben diesen Quotienten erhält man auch, wenn man in dem Produkte ab den Faktor b weg! aßt, yder durchstreichet. Wenn man «inen Faktor des Produkte« weg-läßt, sv wird das Produkt durch eben diesen Faktor dividirt. Derjenige Lehrer, welcher den Schüler mit dem Sinne und Grunde dieser drei Wahrheiten »et» traut gemacht hat, kommt bei manchen Rechnungen mit dem Schüler leicht zum Zwecke, wenn er ihm in Nothfalle nur die kurze Frage aufwirft r Was geschieht, wenn man einen Thcil eines Ausdruckes, den Nenner eines Bruches, oder einen Faktor eines Produktes wegläßt? 56) Folgende Fragen sind in den $. $. 156, 173, 230, 234, 265 und 2g6, gegründet, und können dem Lehr-er und Lehrlinge, zu rechter Zeit angebracht, sehr gut zu Statten kommen: Wenn das Dividend, der Fahler eines Bruches, das erste Glied einer Gleichung, der Vorsatz eines' Verhältnisses, ein äußeres Glied ■ einer Proportion mit einer Zahl multiplictrt oder dividirt wird, was muß mit dem Theiler, mit dem Renner des Bruches, mit dem zweiten Giiede der Gleichung mit dem Nachsatze des Verhältnisses, mit einem mittleren Glied« der Proportion gejchchen, wenn der Quotient, der Bruch, die Gleichung, das Derhalk-niß, die Proportion beständig bleiben soll? Und auch umgekehrt. ( 362 ) 57) Die Aufgaben,welche in bent. §. 2ZZ, 254 »55/ 2Zk>, 305, 30S, 309 und Ziv thells durch Gleichungen, fb-’tli? durch Proportionen aufgelöste ft„b find zwar wohl nach einem gewissen Stufengange!„ Rücksicht auf die muthmaßlichen Fortschritte der Sch^ fei* angeordnet; dessen ungeachtet bleibt es dem utJ theile eines fcben Lehrers anheim gestellt, nur so viele und nur jene Aufgaben, auch nur jene Anordnung derselben zu wählen, welche er den Umständen gemäß findet. Wenn die Schüler in der Fertigkeit, Aufgaben durch Gleichungen oder Proportionen aufzulösen, schon ziemlich vorgerückt sind, fo können sie wohl auch mit Nutzen aufgefordert werden, ihre eigenen Kräfte zu versuchen, dadurch, daß sie sich aus den, auch noch nicht erklärten, Aufgaben für die künftige Lehrstunde vorbereiten. Es kann überhaupt einem Lehrer nie genug t .rpfohlen werden , daß die Aufgaben, welche durch Gleichungen aufgei'öset werden, immer mit dem besten Erfylge angewendet werden können , um endlich die Schüler auf die angenehmste Art zur Fertigkeit und Zuveriäßigkeit in dem Rechnen zu bringen. Die Er. fahrung fetzet es außer allen Zweifel, daß Schüler, welche bis dahin nachlässig und gleichgültig waren, oft noch zum Fltiße und Nachstreben gewecket werben.. 5§) Die Erfahrung setzet es außer allen Zweifel , daß eine, oft ziemlich deutliche Einsicht- in alle Wahrheiten und ihren Zusammenhang auch ohne die so unentbehrliche Fertigkeit in der Anwendung derselben . ( 3§z ) |čn gar wohl bestehen könne, Lehrer , welche ihre Schüler nur immer mit der Erkenmniß und nur selten Mit der Ausübung der Wahrheit beschäftigen, errei» chm auch bei ihrem sonst redlichen Ei^cr ihren Zweck nicht zu der Halste, Sollen m>n hie Früchte ihren Bemühungen entsprechen, so müssen sie allerdings da» für sorgen, dag ihre Schüler, auch zu Hause, sich selbst überlassen, Aufgaben aller Art, besonders aber »on Gleichungen und Proportionen, zu bearbeiten ha» hm, unter der Aufforderung, ihre schriftliche und auch mündliche Auflösung zu zeigen. 5q) Die Erklärung einer allgemeinen Wahrheit wirb oft mit Vprtheff vermittelst besonderer Zahlen begonnen, und dann erst ihr Beweis vermittelst allge--Winer Zahlen ausgeführt, Auch die ersten algebraischen Rechnungsarten ixerdeg den Lehrlingen um vieles erleichtert, wenn man für die Buchstaben beliebige, jedoch nur kleine (iefotv tzrre Zahlen annimmt, sodann dje Wcrthe der Ausdrücke nach den $, §. 78 und 124 bestimmt, und endlich daraus bl? Mbereinstimmung der Rechnungsarten lg besonderen und allgemeinen Zahlen zeige. 6(2j Das Gedächtnis mancher Schüler ist oft glücklich genug, daß sie auch längere Beweise allgemeiner Wahrheiten herzuplapxern wissen, ohne jedoch für jeden Schritt ihres Verfahrens Rechenschaft geben zg können. Beweise auf solche Art führen und süh-W S#n,„ heißt nicht mehr «och weniger als die lieb- Sdl • DO C z§4 ) DO Zeit verderbe, mithin den allerwichtigsten Endzweck dir Derstandesbildung de- Schiller der Unwissenheit oder Trägheit aufopfern. Wenn der Schüler an der Berstandesbildung gewinnen, das heißt selbst denke«, schließen und folgern lernen soll, so muß er immer geleitet werden, daß er jeden Schritt bei Ausführung feines Beweises nach dem durch den Schluß bestimmten Ziele abmessen lernet« Man thur oft sehr gut, wenn man den Schüler auf die allgemeine Wahrheit, welche man nur durch allgemeine Zahlen beweise« kann und will, durch ein besonderes Beispiel vorläufig aufmerksam macht, und dann erst zu dem Beweise der Wahrheit selbst schreitet« Man läßt sodann den Schüler die Voraussetzungen ausdrücken, und die Wahrheit selbst seitwärts darneben seven, damit ihm diese stets vor Augen schwebe, und gleichsam jum Leitsterne diene. Wenn j. B.. aus dem $, 291 folgende Wahrheit bewiesen werden soll: Die Summe der Vorsätze zweier gleicher Ver^ hältnisse verhält sich zur Summe der Nachsätze, wie der Vorsatz des zweiten Verhältnisses Zu seinem Nach--fatze, so werden die zwei Verhältnisse allgemein durch a : b und c : d, and die Gleichheit beider Verhältnisse durch die Gleichheit ihrer Exponenten q und q ausgedmck^ und es ist ä j b a : t = q !l mb a+C : b+d =, c * d c : d — q J__ ; ■ “ - DieDorausfttzungHAieWahrheit, derLehrsatz o.Schluß. Weil nun ln dem Schlüsse a und e zuerst vor» kommen, so muß man den Werth von a aus dem ersten Verhältnisse a : b t=* q, und den Werth von s ous dem zweiten Verhältnisse : d q nech dem- x j. 262 suchen lassen, und man erhält folgende zwei Gleichungen: a --- dq c es dq Weil nun a + c ln dem ©dfelufff die Summe ans a und c ist, welche man nur durch das Additen erhält, so laßt man die zwei letzten Gleichungen addireN/ wna + c ju bekommen, und man erhalt nach dem $, 229 n. 3 folgende Gleichung : a + č ss bq q- dq. Weil nun in dem Schluffe b -$- d vorkommt, so muß man das zweite Glied der letzten Eleichung nach dem §. 146 in zwei Faktoren aufl'ösen, und man erhält folgenden Ausdruck der letzten Gleichung? a -fr c = (b + d)q. Well ferner das VerhAtniß a 4- c : b + d ln fccm Schluffe mit dem Bruche einerlei ist §■• JÄi> f» läßt man aus der letzten Gleichung den Werth von q suchen, und man erhält nach dem §. 234 folgen^ Gleichung: Ä + c c 366 ) TrB a 4-, c Wenn man den Bruch der letzten Glüchung durch ein Verhälknrß ausdruckt, so erhält man nach de,H i, 261 folgendes Verhältniß: rt + e ; b -f d =: (}, Well endlich das zweite und letzte Verhältniß, Nahmlich c t d und « + c:b + d, dieselbe Zahl 9 zum Exponenten haben, so sind es nach dem §. 264 gleiche Verhältnisse, und machen daher nach dem j, *75 folgende Proportion: b 4. d == c : d Auf solche Art wird der obige Lehrsatz, 1« dec Buchstaben- und Zeichensprache ausgedriickr, gefiul« den, ohne den Geisteskräften Zwang anzurhun, und muß nur noch in die Wortsprache übersetzt werden. Auf ähnliche Art kann man ve-sichren bei Mir Beweise der Lehrsätze in den s, §. 129, 131, 133, 14g, 149, 150, 151, 152, 153, r§4, 156, 277, 279, 283, 284, 286, 2,0, 293> 293, 294, 295, 296 u. s» f. 61) Manche Wahrheiten, vermittelst astgrmrb ner Zahlen eutwicielt, brauchen nur'noch aus bee Buchstaben - und Jeichensprachc zu Dem künftigen O» brauche in die Wortsprache übersetzt zu werden. Mmi läßt nähmlich den SckÜler auf jede» Buchstaben unb jedes Zeichen der, vostendeton Rechnung mit dem SlR# a» tzvK C 367 ) W gtt zeigen, und zu gleicher Zeit seinen Werrh durch M,rte ausdrücken. Weil nun z. B. a nach dem §, 15. und 17« je» he Zahl vorstelien kann, und nach dem §. 91, a'M C'i ist, so kann man diese Wahrheit durch Worte aus? .drucken, indem man anstatt des ersten Buchstaben L jede Fahl, anstatt des Lheilungszeichen i gethei lt durchs anstatt des zweiten Buchsta' en a sich selbst, anstatt des Gleichheitszeichen--g rbt, anstatt der Einheit 1 Eins z um Quotienten setzet, und die durch Buchstaben und Zeichen ausgedruckte Wahrheit lautet in der Wvrcsprache also i Jede Zahl gerhellt durch sich selbst, gibt 1 zum Quotienten» Wenn man durch x die gr'ößere von jeden zwei Zahlen, durch a bk Summe beider Zahlen, und durch b den Unterschied beider Zahlen vorsteüet, so findet man nach der zweiten Aufgabe dcs.§» 254 folgende, durch Buchstaben und Zeichen ausgedruckte, Wahr, heit : ft 4 b x ~ -------- 2 Dies« Wahrheit lägt sich nun von Buchstaben tmb Zeichen zu Buchstaben und Zeichen mit dem Finger zeigen, und zu gleicher Zeit von Wort zu Wort fe ausfprechenr -Dir C Z68 ) Die größere von jeden zwei Zahlen ist brr Summe beider Zahlen, mehr dem Unterscheid bÄder Zahlen, getheilt durch 1, Wenn man zwei Weine mit einander mischet, um einem dritten Wein von bestimmten Werrhe und bestimmter Anzahl, Maße zu bekommen, so kann hkw den Werth einer Maß des besseren Weines durch a den Werth einer Maß des geringere» Weines durch b den Werth einer Maß des gemischten Weines durch c die Anzahl- Maße des besseren Weines durch x, die Anzahl Maße des geringeren Weines durch y, die Anzahl Maße -es gemischten Weines durch n vor« stellen, und man findet nach der Aten Aufgabe des §. 2Z8 folgende, durch Buchstaben und Zeichen aus» gedruckte, Wahrheit: c-b X --- —— X n* a — b Wenn man nun die Werthe aller drei Weine ge« rade unter einander, und die zugehörige Anzahl Magr von jedem Weine gerade zur Seite schreiben läßt, so darf man dem Schüler es nur noch ciliprägeii, das x, y und n nur Maße sind, hingegen a, b und c nur Werthe, mithin a —b, a —c und c — b nur Unterschiede der Werthe zweier Weine find, und obige Wahrheit läßt sich, wie die vorige, auf folgense Art in die Wortsprache übersetzen: Die Anzahl Maße von dem besseren Weine x ist gleich dem Unterschiede der Werthe beider anderen Were W C 369 ) fy# Leine' c -— b getheilt bvrd) de» Unterschied der Wer-lhc beider -vorhandenen Weine a —- b , »lultiplizirr mit n der Anzahl -Maße des genaschten Weibes. Nach eben dieser Aufgabe wird auch die andere Wahrheit, y a — c *= X 11 a — b gesunden, und kann eben so in die Workspeüche übeo-sitzt werden. ■ . "Wenn man nun diese, beiden Wahrheiten nach hxm Nro 62 mit- Anfangsbuchstaben unter einander in einer Zeile fort schreiben laßt, so fallt es dem Schüler von selbst in die Augen, daß der Unterschied zwischen beiden nur allein darin bestehe, daß beider «(ten Wahrheit die Anzahl Maße von dem bessern Weine, bei der zweiten aber die Anzahl Maße von dem geringeren Weine vorkoinmk, und dqß^beides «uf einmal dadurch ausged'luckt werden könne, wenn maci sagt: Die Anzahl Maße von jedem Weiner Ebe» dieses Verfahren hat auch bei dir Silbermischung Statt. Leichter wird die Uiberfttzung einer Wahrheit aus bn Buchstaben- und Zeichensprache in die Wortsprache, bei folgenden Paragraphen angewen-bet: 63, 165, 344, 537, 339* 262, 277, 279 u. s> f. 62) Es giebt viele Wahrhelten, welche mit Veränderung weniger Benennungen von verschiedenen jLXil. Land. A « W' MK C 37° ) Ähren gelten , mithin nur dem Nahinen, nicht und der Neuner des Bruches mit dem Tcheiler einerlei ist §. 160, so läßt man nur unter die Buchstaben Q, D und Th. die Anfangsbuchstaben von Bruch, Zähler und Nenner, nähmlich B, Z und N , schreiben, und alle übrige mit Strichen unterziehen. Aus diese Art bekommt man nun einen Ausdruck, welchen folgende Keilen darstellen r E C 371 ) EQbb, wmDuThddZ>e und bit Wahrheit für die Lehre von dem Quotienten-auf die Lehre von Brüchen angewandt, kann nun ss gelesen werden r Ein Bruch bleibt beständig/ wenn man Zähler Und Nenner durch dieselbe Zahl multiplizier. Dieser Vortheil des Lehrvortrages hat nun auch Statt für alle Wahrheiten, welche in den §. f. 20 und 25, 57 und 89> 89 und 165, 89 und 95, 151 und 166, 152 und 167, 153 und 169, 154 und 170, 156 und 173, 156 und 265, 175 und 267, 94 und 179,, 91 und Igo, 122 und 190 «, pf. Vorkommen. 63) Wenn ein Lehrsatz aus mehrere» Lheile» besieht, so müssen alle Theile besonders bewiesen, ausgesprochen, und endlich unter einen Ausdruck zusam-» inengezogen werden. Wenn nun z. B. der Lehrsatz in dem §, 286 zwei Theile, und jeder Theil vier Falle in sich be» greift, so wird die Voraussetzung zuerst, und der Schluß z. B. für den, ersten Fall des ersten ThekieS seitwärts ausgedruckt: a : b = c : d an i bn = c : d, Aus der Voraussetzung a ; b — c: d folget die Gleichung ad r: bc Weil nun in dem Schlüsse an: bn=- cid frU A « 2 Pr»- c 372 ) AE 1 c Produkte Sn und bn Vorkommen sollen, welche man nur durch das Multiplizier» bekommt, so multipii, zirt man die letzte Gleichung mit n, und man bekommt dadurch folgende Gleichung: adn = bcn Diese letzte Gleichung wird nun so in Faktoren aufgelöset, daß die Größen in dem Schluffe an, b«, c und d als Faktoren erscheinen, und man bekommt dadurch folgende Gleichung: an x d = bn x c4 Diese Gleichung, in eine Proportion venvait-belt, gtebt endlich folgende Proportion: . an : bn — c : d Äne Proportion bleibt beständig, wenn man das erste und zweite Glied durch dieselbe Zahl multi-pliztrt. Auf eben diese Art verfährt man mit den drei Übrigen Fällen besonders, junb laßt alle vier Wahrheiten mit Anfangsbuchstaben nach dem Nro. gerade unter einander schreiben: E Pbb,wm dru2Gdd§x Der Schüler steht nun leicht, daß die Wahrheit für alle vier Fälle auf einmal dadurch ausgedruckt werbt, daß man schreibt und spricht: EP b b, w M ein äußeres und mittleres G d d Z x Daß r r ' W ( 373 ) « Daß man in ben trier Fallen des Qividirens «ben so verfahren könne mit Veränderung des zu Verändern, , den, versteht sich wohl b.i selbst. Diese Zergliede- ' rung eines Satzes in seine Lheile hat z. B. Statt in den §.§. 271, 279, 253/291, 292, 29z, 394/ 296 u. s. f. ' \ 64) Es wäre allerdings überflüssig noch mehrere Bemerkungen über die kehrart in den Anfangsgründen de Mathematik anzuführen, weil alle theils 1 ■ schon ln dieser Instruktion, theils in. dem Lehrgebäude des Lehrbuches selbst liegen. , Lehrer, welche sich mlt dem Geiste des Lehrbu»' ches vertraut gemacht, in dem Felde der Machema» tik etwas weiter umgesehen, und von dem wohlthä-tigen Einflüsse dieser Wissenschaft auf die Bildung des Verstandes, und Führung der Geschäfte überzeugt haben, werden ohne Zweifel die übrigen Vorschriften während der Ausübung ihres kehramtes von selbst finden, wenn es ihnen anders am Herzen liegt, die ihnen obliegende Pflicht mit redlichem Eifer zu . erfüllen , auf die Ausbildung der ihnen anverrrauten Jugend nach dem Maße ihrer Kräfte zu wirken, und eben dadurch das allgemeine Wohl des Vaterlandes zu befördern. Für solche Lehrer sind die angeführten Belehrungen vollkommen hinreichend , und für alle andere vergeblich.. Dieses Lehrbuch ist für alle Gtmnafial > Klassen bestimmt. Das folgende Schema zeigt an, wie weit der UM C 374 ) ter Lehrer in jeder der habe: A, fif tt @ i m ti off ,'n 5 oder 6 Klassen zu g^£lt In der neu Klasse von §. i. bis 5. 5 — &tm — — §. 77. - §. 159 —• Zten 5 — 5. i6ot — §. 223 —- 4ten —• 's. 22Zi' — §. 259 T — Zten —■ —• §. 260. — §, 3cg — ~ 6: en — — §. \ 3*"™" §• 362 ^ B. In G imnasie'n von Z Lehr- Kursen. der nett Klasse von §V I bis §. 86. — stett — — 's. 87 — s. ao6. — Zten — — §. 207 — §. 254. — 4ten — — §. 255 — §. 309. — Zten — — $> 3!o 360. x) Instruktion zum Gebrauche des Buches: Naturgeschichte in Hinsicht auf Brauchbarkeit der Naturprodukte im 'gerneinen- Leben. Eine Raturgeschichte für Gimnasial - Schulen dürfte schwerlich ihrem Zwecke entsprechen, wenn sie nichts anders als ein trockenes Skelett ist, oder ihre Materialien nur nach der strengen Ordnung eines gelehrten Skstemö aufstellet. Der größte Theti dieser ' Schüler Übertritt gewöhnlich mehr in die Beschäftigungen eines besseren Mittelstandes, als in die Um-persitgt; und braucht daher bloß Materialien, die ihm HE ( 375 ) ihm für die Zukunft nützen, und mit der Zeit sich ln ei» Sistem Übertragen lassen. Eine dergleichen Materialienfammlung in tabel? larischer Ordnung, die sich auf Benutzung und Ge-, brauch der Naturprodukte im gemeinen Leben gründet, ist vorliegende N at urgefch ichte. Die aus den Naturreichen ausgehobene Menge steht fo da, baß das Bekannte dem Unbekannten, das Einheimische dem Fremden, das Nützliche dem Vergnügenden, »und beides dem Schädlichen, alles aber dem bloß Merkwürdigen vorangeht, und auf folche Art Materialien aufgejMrt werden, die für die Stunde des Unterrichtes, als für den häuslichen Fleiß eine nützliche Beschäftigung fcyn können. Für den Unterricht felöst hat man daher die Ordnung der §. §. zuvor durchzufthen, und aus jedem die Nummern auszuheben, die inan für w i ch-tiger, und für den Unterricht dienlicher hält. Dazu find selbst nicht selten unverkennbare Winke eingewebt, die ein weites Feld zur Erweiterung der Kenntnisse bei den Schülern öffnen, und das Herz für das Große, Schöne, Gute und Wunderbare in der Schöpfung zur Verehrung des Schöpfers empfänglich machen können. Das Uibrige, welches man zwar beim Unterrichte überschlägt, dürfte kaum vom häuslicheu Fleiße überfchlagen werden, besonders, wenn es der Lehrer versteht Reitz dort anzulegen r wo matt seinen Zweck erreichen will. ' - HE c $7$ ) %f ' Vor allem mu§ fl_6er dem Schüler eia allgemeine? Begriff Don den ^fnmmfen Körpern der drei groSj^ Naturreiche belgebracht werden, .deßwegen ist ein öffr gemeiner Uiberblick über das Ganze hier eben so nych.-kvendig, als bei Erlernung der Weltgeschichte, Z» diesem Behufe findet man daher Einleitungen, welcl^e dem Ganzes so w!^, jchem Reiche und jeder Klaffe voranz^schicket sind, und sic dürfen nicht Überschlags oder bloß ftMrveifc vorgclesen, sondern sie müssen, Wirklich dazu'beliiitzt werden, damit in dem -Schülcr «ine Idee über die Natur im Großen, und über ihre mannigfaltigen PrAbukte^ die »in Ganzes zusammen» fetzen, daraus erwachst. Man glaubt, den berfliY-, digen stehrer hierorts gar nickt erinnern zu dürfen« baf rme solche Idee sog ixcr Natur und ihren Prydukteg durch ein bloßes Auswendiglernen dieser Stellen vxh . erreicht werden könne; sondern, daß es hiezu eige ynumg/ingliche. Nothwendigseit stye, dir Schüler mit den Eigenschaften und Eigenheiten« die einem zu einem Ganzen zusammengesirllttn Hausen zukommen« bekannt S» mAm> Der Mensch, als Herr dex. Schöpfung, hleMeben» sieht alsdann aus der Thier-Klaffe agsgehsben, voran, und bk. dabei, verzeichn.eten Materialien müssen, abermil so benützt werden, damit der Schüler einen slsgem'.inm Begriff vom Menschen ferhUt, und hie wunderbare ZnsiMnensttznng seines Körpers «n sich and an andern Menschen schätzen und ehren lernt. Es VW svlcb sich bjeftS Ab.'-ma! schwer durch Aiiswendigker« pen erzweckcn lassen: das Beste dürste svcfyl ftyn, daß er den Im Buche S. 8. ff. vorgezeichneken We^ einheracht, und feine Zöglinge auf den wunderbaren Knochenbau im Menschen, und seine inner» und. äußern Lhrile Im Körper besonders aufmerksam macht, und hie da und dort eingesireuten phisiolsgijchcn Wi.ike und Bemerkungen nicht übergeht. Bei diesem Vorgänge gewinnt die Moralität; und die Pflicht feinen Körper gesiurd und unverletzt zu erhalten, und ihn zu den Veschästigunge» dieses Lebens geschickt zu machen, fann in'ihrer Ausdehnung gezeiget, und dem Leichtsinne nicht wenig ans Herz gelegt werden. Ohne Zweifel schadet sich ein großer The.1l 'vorzüglich 'junger Menschen in Ansehung seines Körpers nur deswegen, weil er ihn nicht kennt, Dir einzelnen Biographien der Tbiere sind nicht K'nfgaben für das Gedächtniß, sondern Materialien (für den Lehrer, aus Welchem seine Klugheit nach der ^ben angegebenen Gradation wähle» soll. Ast ec hiermit richtig, so macht er vorzüglich auf die Kennzeichen aufmerksam, welche ähnliche Naeurptooukte unterscheiden. Es ist diess desto nothwendigec, je leichter es ist, bei der Benutzung nicht selten schädliche Missgriffe zu thun. , Bei der Bekanntmachung des Gebrauches eines Naturproduktes im gemeinen Leben können und müssen manche technische Kenntnisse cinge-webet werben, t>0| UM ( 378 ) damit der Schüler wisse, die Wolle brauche mehr Zubereitung,! bis man sich damit bekleiden kann. Hierdurch ersetzt er zugleich eine Lücke bei Schülern, die nicht in die Universität übergehen, und dennoch für das künftige Leben vorbereitet werden sollen. <=o könnte man z. B. mit den Land - Sauge-rhieren so zu Werke gehen. Aus der sparsamen An, gäbe der Merkmahle in den ersten sechs Nummern sieht man, daß es sehr bekannte Thiere sind, bei denen man nur auf manche Abweichungen aufmerksam zu machen hat. Das eingeschaltete Fremde wird in soweit berührt, als es bei uns im Gebrauche bekannt ist, wie z. B. das Kameelthier, von dem wir das Haar, als sogenanntes Kameelhaar benützen. Die Hauptsache bei diesen Nummern ist der wohlthäkige Nutzen und Gebrauch für das gemeine Leben, wo man aber freilich nicht in das Einzelne und Kleine fallen darf. Die Nummern 7, 11. S. 59, 32 stellen fremde Thiere auf; aber sie sind den dortigen Einwoh, turn eben so wichtig, als uns Schafe, Rinder und Pferde sind. Deßwrge» laufen sie auch in der Num» nur fort, und müssen mit Mehrerem, als die nur in die Nummern eingeschaltet sind, abgehandelt werden. Unter den Thieren des Buchstaben b) S. 32 sind der Hund und die Katze die bekanntesten', und von den übrigen kann noch eins oder das andere an- gchänget.werden. Eben so ist es mit c) S. 36, wo ' S# ( 379 ) (VO mto aber bit Marder, fctn Hermelin und Zobrz ihres schätzbaren Pelzwerkes wegen nicht übergehen kann. Aber der Ichneumon ist dennoch den Egipkern, was uns die Katze ist. Dieser Fingerzeig mag für den nad)be;ifcnbeu Fleiß genug seyn. Unterdessen ist Naturgeschichte ohne Dersinnli-chunz ihrer Gegenstände , besonders bei der Jugend ein nicht zu fruchtbarer Boden, und ein einziger Blich auf eine Zeichnung wirkt mehr, als die deutlichste v Beschreibung eines Thieres, einer Pflanze, eines Minerals. Dieß setzt voraus, daß der jedesmahligr Lehrer jederzeit eine hinlänglich» Sammlung sowohl von Zeichnungen als Naturalien jederzeit bei! der Hand habe, um ste zur Einsicht vorlegen, und seines Worten gleichsam Leben geben zu können. Es sind aber die Zeichnungen, wie man sie gewöhnlich in na--tuchistonschen Tüchern antrifft, zum Unterrichte nicht immer die tauglichsten; denn meistentheils enthalten fie zuviel auf einem Blatte, welches die ohne das leichtsinnige und vorwitzige Jugend zerstreuen, und bei dem Gegenstände, der ihnen bekannt gemacht wird, niemahls. beisammen halten wirb. Die schicklichsten und zugleich nützlichste» werden demnach diese sey», welche a) nach einem größer» Maßgabe ausgenommen sind , damit auch der entfernte Theil der Schüler sie ausnehmen kann; b) welche nicht mehr' als einen' Gegenstand enthalten, damit alle Zerstreuung vermieden werde, c) welche keinen Nahmen des Gr- %® C 38o ) grnsiandes unrerfchrieben haben. Es ist dieses nichx nur eine Üibung des Gedächtnisses, fcnberti auch eiR Mittel die Unachssameu im Zaume zu halten, d, fich nicht seiten darunter zu bergen suchen, |baj? fje zur Beantwortung der Frage: Von was für einry, Gegenstände mangehandel! habe? alsogleich nach der Unterschrift Hinsehen. Einen so schätzbaren und theuren Vorrath muß nun der kehrer für kein todtes Kapital atzsehen, sondern durch richtigen Gebrauch zum Nutzen der Schij-ler damit zu wuchern suchen. Dieß zu erreichen ist es nicht genug, den Gegenstand vorzeigen, benenneit, dessen Merkmqhle aus einander setzen, und ihm ähn-flche Stücke enkgegenstellen; sondern ec muß durch wiederholte Prüfungen vyr oder nach dem Unterrichte ttbec einen und den andern neuen Gegenstand sich auch überzeugen, ob beč Schüler ihn gefaster habe« und in Stand gesetzet fetze, ü n von ähnlichen zu unterscheiden. Man Erfährt dieß sehr leicht t wenn -man ihnen die Zeichnungen und Naturprodukte in einer geflissentlichen Unordnung vorlegk, ähnliche und verschiedene untermischet, und dem Schüler entweder einen Gegenstand nennt, den ec aus der Menge zur Beantwortung herausheben soll, ober ihm selbst eitlen darreicht« oder von einem andern Schüler einen d gereichen läßt, damit er Rechenschaft darüber gebe.. Auf bikftm Wege ruckt man merklich schneller vorwärts, spornet zur Aufmerksamkeit bereitet ntib beit Hchü- C 381 ) TkO gidjiller vor. nicht blind und gedankenlos Bei ben Geschöpfen Gottes in der Natur vorüber zu gehe», und die Erfahrung lehret, baß gerade dergleichen Jünglinge gewöhnlich bessere und gefühlvollere Menschen find; wenigstens trägt die Naturgeschichte keine Schuld, wenn ihre Zöglinge nicht dgcch sie dem Herze» nach, veredtlt, ünd mit frommer Empfindung zu dem großen Urheber der Dinge hingeführt werden. Der Lehrer wird die in diesem Lehrbuche gesammelten Materialien nach den verschiedenen Garrungeü der Gimnasirn verthcileu und benutzen, und zwar in Gimuasiicn von f6 Lehr,Kdrsen ich ersten Jahre aus Bern Thierkeiche, im zweiten aus dem Pflanzen- und Mineralreiche dach Merkwürdigste ausheben und seinen Schülern vortragen; in Gimuasien aber von 5 Lehr-Kurftn das Wissenswürdige aus diesen drei Küchen der Natur nach Proportiön der hierzu angewiesenen Unterrichtsstunden beschränken, und ist dieser Hinsicht im ersten Semester des ersten Jahres das Wissenswütdigste aus dem Threrreiche, im zweite« Semester aus dem Pflanzenreiche, und dann im ersten Semester des zweiten Jahres aus dem Mineralreiche auswählen und »ertrage«* h) MB ( 382 ) HB h) Instruktion zum Gebrauche des Bm ches: Naturlehre in Hinsicht auf dir neuern Entdeckungen zur Erklärung &et gewöhnlichen Erscheinungen in der K ö r p e r w e l k. Die Kenntniß der Körper, in der Natur hat unstreitig den größten Einfluß auf unser k'örverliches Wohl» Viele sind, deren Gebrauch wir kaum einen Tag entbehren können; viele andere wirken, auch wider unfern Willen auf uns, und eine nicht geringe Anzahl kann UNS schädlich öder gefährlich werden. Die Fortschritte, welche seit einigen Jahrzehnten fast in allen Fächern des menschlichen Wissens sind gewacht worden- und die daraus abgeleiteten Ansich-ten der Dinge haben manches Alke unbrauchbar gemacht , oder doch so verändert, dag es wohl für neu angesehen werden kaum Es ist also Pflicht, wen« mau nicht hinter seinem Zeitalter weit zuruck bleiben will, sich damit bekannt zu machen, und seine Mrher gehabten Ansichten hierdurch entweder zu berichtigen und zu erweitern, oder die neueren sich von da her-zuholen. In dieser Hinsicht ist die gegenwärtige Naturlehre verfasset, die nun nichts anders, als ein Leitfaden für den Lehrer seyn soll, feine Schüler in dem weiten Gebreche der Natur herum zu führen, und in Ansehung der gewöhnlichen Naturerscheinungen zu unterrichten!. Hierzu ist aus dem Ganzen der Phi- AB C 383 ) Phifkk, tote sie von neueren Auktoren vvrgetragen wird, das Nothwendigste, das Nützlichste und Wissenswürdigste für die Gimnasial-Schu-len ausgehoben, in einer zusammenhängenden Ordnung aufgestcllet, und mit »ochweudtgen Beispielen erläutert worden. Mehrere derselben wird und muß bet sachkundige Lehrer, der es versieht, daß ein Leitfaden keine Sammlung von Beispielen und p hi sika l i schen Experimenten fryn stü, nach Gutbefinden selbst beifügen. Im Verlaufe des Kontextes dürfte man vielleicht da und dort auf manche der Jugend wohl ulcht zu bekannte Wörter stoßen; es haben sie aber die vielen und mancherlei Entdeckungen, welche eine Zeit her im Gebielhe der Phisik sind gemacht worden, nvthwendig gemacht. Für dergleichen Ausdrücke, die technisch sind, und von der richtiges Ansicht bei Dinge hergenommen werden, hat die Sprache des gemeinen Mannes nicht immer gleichbedeutende 3Bor* {e, die man, der Deütlichkeit wegen und ohne Schaden der Wissenschaft, in einem Lehrbu^e für die Jugend brauchen könnte. Mögen sie dem Ohre das erstemal ein wenig auffallen, so wird sie eine geschickte Erklärung der jugendlichen Fassungskraft anzuzeiges wissen, und für die Zukunft ist gewiß hierdurch nicht wenig gethan, wenn das junge Ohr jetzt schon afi Ausdrücke gewöhnt wird, die in philosophischen Lehrbüchern verkommen, und deren viele man ja ohne das schon l && C 384 ) f$8rt Irt fid;n!fd;crt und Ökonomischen, für den gemeinen Mann geschriebenen Büchern antrifft, unv in Umlauf zu bringen sucht. Was da und dort als Hivoihese angeführt ist auch als solche zu nehmest; denn mam hac gkglau-öer, cs sehe ja Immer besser, wenigstens einig eg Licht Bei der Dunkelheit aufjusteüctt, als gar keimst Hipethtsert , vesondcrs solche, de--o nur wenige Data z«uw Ulbergange in djc Wirklichkeit fehle«, sind daher auch in unfein Lehrbüchern nicht ganz unnütz, bit ühne düs jedes üus dir Erfahrung hrrgeieicele Naturgesetz einmal zuvok nichts anders als Hips these w«s. Unterdessen berechtiget das niemanden, jede schwankende Hipokhese alsügietch aufzunehniri,, oder sich wohl $at tii das Pro und Contra der Mcinüngeu einzüs lassen» WaS ken Gebrauch dieses Leitfadens beim Uit« ferthjjte betrifft, hat man für noth wendig befunden, wenigstens einige Erinnerungen hieher zu fetzen. Eit öetreffen züm Thellt die Begriffe, welche der Lehrer den DäMern beizubringen hat, zum Theile die D e r sii ch c, welche zur Erklärung der in' unscrui Lehrbuche aufginoimnetun Naturerschrmunge» noth-wendig sind. - s Bei Erklärung der Begriffe von Dingeii darf cs der Lehrer nie vergessen, auf welchem Wege er selbst zu manchem gelanget ist. Die nchrige Äna-life seines eiZe'nen Ideeugauges hierbei wird lhiü uaU C 385 ) M den Weg zeigen, welchen er bei seinen Schülern ein-schlagen soll. Als Beispiel dienen hier, der Begriff von Geschwindigkeit bei der Lehre v»n Bewegung. Es tfeirb Mühe kosten, baß ihn der Schüler für das annimmt, was er ist «nd fci;n soll; führet man ihn aber dahin, daß er sich unter diesem Wortc^ nichts anders, als die Bewegung eines Körpers durch einen gewissen Raum innerhalb einer bestimmten Zeit denket, so wird er dem Stundenzeiger auf tinex Uhr eben so gut Geschwindigkeit Zutrauen, als dem Minuten- oder Sccuudenzeiger, obschon besonders der letzte sich augenscheinlich schneller, als der erste Und zweite sich bewegt. Nicht selten hat der Schüler irrige Begriffe von Ditigin, wovon das gleich gegebene Beispiel ein Beweis ist. Diese muß der Lehrer zu berichtigen suchen, und damit er bieg zu thun im Stande ist, wirb es nothwcndig fcpn, sich zuvör tim die Begriffe über inaNche Dinge, welche die Schüler aus dem gemek» ,ien Leben mit in die Schule bringen, zu erkundigen-Hierher gehört der Begriff, den man von Durch» Dinglichkeit Im gemeinen Leben hat. Gewöhnlich spOcheil wir von der Luft, in der wir uns bewe-gen, als von einem Köper, der durchdringlich ist; aber die Natürlehre zeigt, daß sie, wie alle andere Körper undurchdringlich ist, und ihrer Flüssigkeit wegen nur andern Körpern, welche sich ln ihr bewege!^ miswcicht. XXII. Vanö° E b Die' M C 385 ) AS Die Unaufmerksamkeit auf unfern «ige, Ken Jdeengang in dergleichen Dingen, tmo dieLeich ^ gläubigkrit, Schülern seye manches eben so klar, als es uns ist, sind gewöhnlich die erheblichsien Jptn.. dernlffe, daß es mir jungen Leuten auf Schulen auch bei gemeinen und leichten Dingen nicht rechtssort will. Bei den Gegenständen der Phisik, und wenn man will, überhaupt wird man gewiß nicht zu viel thuch, wenn man bei ihnen eben nicht zu viel vorauösetzk, «der wohl gar ihrem Worte trauet, als wenn (U das Gesagte richtig verstanden hatten. Oefteres Fragen , geschickte Wendungen des Vsrgetragcncn, jhx Urtheii über vorgelcgce Falle m d. gl. können die sicherste Uiberzeugung feyn, ob ihr vorgebliches Verstehen ein Werk des Gedächtnisses oder des Verstandes ist. Sur Äufhellung der Dinge tragen dir B e! sp i e le nicht nur sehr viel bei, sondern sie sind dazu unentbehrlich. Man darf es daher wohl nicht erinnern, daß der Lehrer dieses Faches eben auch mit einem großen Vörrathe versehen sch» müsse. Unterdessen sind nicht alle, die sich zuweilen geben lassen, zugleich für unsere Schulen geeignet; die besten sind für uns die, . welche von den Dingen aus dem gemeinen Leben her-genommen werden. In einem noch vorzüglicherem Grade leistet uns auch diesen Dienst die V er sin N! i ch ung des WrtzengandeS, es mag nun dieß durch Vorzeigung.eines AO C 387 ) AO nes Körpers selbst, ober einer Zeichnung geschehet Augen und Ohren find hier zugleich beschäftiget, und die Eindrücke prägen sich tiefer ein, welche durch mehrere Sinne zugleich erhalten werden. Körper, welche hierher gehören, werden weiter unten genannt werden und unter den Zeichnungen verstehen wir diejenige» in phtsikaltschen Lehrbüchern vo> kommenden Figuren-, Welche j. B. zur Erklärung der Bewegung, der Zu-rückstrahlüng, der Brechung des Lichtes re. angewendet werden- und man kann zu größerer Bequemlichkeit schon fertige (nur nach einem größer» Maßstabe gezeichnet) und auf Pappendeckel aufgezogene bei dev Hand Hadem Es wirb aber den Lehrer die Erfahrung überzeugen, daß er leichter und schneller auf daS Fassungsvermögen seiner Schüler wirken wird, wen« er dergleichen Zeichnungen zugleich mit der ErklArunZ des Lehrsatzes vor den Augen derselben auf der Tafel iii der Schule entstehen laßt. Das Äuge sieht die allmäh» lige Zusammensetzung des Ganzen Nus feinen Theilen^ sind der ganze Begriff wird gleichsam synthetisch in) die Seele emgeführek und ln derselben gebildet. Wir dürfen es hierbei wohl nicht erst anmerken« daß eine häusliche Borbereitung die ganze Arbeit deni Lehrer zum Nutzen der Schüler erleichtern wird; man weiß es aus der Erfahrung, daß ein gut vorbereitette Lehrer seine Schüler in einer halben Stunde mit Leich-tigkeit weiter führt, als sonst in einer ganzen geschieht-wenn man ans allzu großem Zutrauen auf seine 0N B b 2 schick- , St# C 388 ) St# chicklichkeit und gleichsam auf ein Geradewohl tve Lehrkanzel besteigt. Die Schüler haben hierin gewiß scharfe Augen. Zum Beispiele, wie man unfern jungen Lenken manche Begriffe beibringen könne, wollen wir aus C. 7. der iten Ausgabe von 1806. Allgemeine Eigenschaften rc. Die A u s d eh n 11 n g, FigNx und Undurchdringlichkeit der Körper aushebei,, und soviel, als für unsere Schulen hinlänglich ,'chn möchte, hierhersetzen« Zuerst wird cs gut sepn, daß man den Begriff von diesen Eigekischaften, welchen die Schüler aus dem gemeinen Leben mit sich bringen, zu erfahren sucht; matt dürfte vielleicht findest, daß sie besonders mit den Worten Ausdehnung und U n d u r ch d r i n Z k i ch k e i t Begriffe verbinden, die berichtiget werden müssen. Sö heißt ihnen das erste sft nichts anders als eine Ausspannung oder die Ausbreitung des Körpers in einen größeren Äa'um und sagen sie: Das Leder laßt sich aus-retzeu- die Saite ausfpannen, das Eisen durch Hämmern,aus--dehnen, d. i. ausbreiten. Aber es fällt ihnen auf, röten man sagt: ein Stück Holz, ein Stein ist aus, gedehnt. Hier thut man alsü am besten, daß man gleich einen Körper, z. B. eine Kugel oder einen Würfel oder rc. was immer für einen zur Hand nimmt, Und zeigt, daß er, wo man ihn immer hinlegt, einen Raum ausfüllt, oder so einnimmt > daß man weder nach seiner Breite, noch Länge;- noch Dicke (Höhe) einen MK -C 389 ) mitten feeren Zwischenraum mit unseren Sinnen bemer-fen kann. Da nun ein jeder phisischer Kürper z. B, „as Schulbuch, das ich in der Hand habe, der Tisch cber die Dank, worauf ich sitze, das Blatt Papier, worauf ich schreibe rc« »c. seinen Raum einnimmt, so - iji auch jeder phisische Körper ausgedehnt. An den Begriff von Ausdehnung schließt sich der von der Figur der Körper wie pon selbst an. Man lege den Schülern die vorhin genannten Körper von Lugeln und Würfeln noch einmal vor, und lasse sie bemerken, wie eine jede dieser ausgedehnten körperlichen Größen von Flächen der Länge, Breite und Höhe „och begränzet wird, folglich daß ein jeder dieser Körper einen gewissen, d. i. durch Flächenbegränzung bestimmten Raum ausfüllt, und also Figur har. Diese Eigenschaft ist so allgemein, daß man sie auch , beit kleinsten und unfern Augen unmerkbaren Körper-theilchen nicht absprechen kann. Jedes derselben hat Ausdehnung und folglich auch eine Begräiizung durch , tie genannten Flachen, und also auch Figur. Un-I terdrffen stimmt nicht immer die Figur, welche wir sehen, mit der überein, welche die Körper wirklich haben. So sehen wir z. V. die ©emte! und den Mond nur als Scheiben, und die Federchen auf einem Papillonflügel scheinen uns nichts anders, als ein feiner Staub zu sepn. Die Undurchdringlichkeit der Körper, oder die Eigenschaft, vermöge welcher der Körper sei-i nett iett Raum so ausfüllt, daß er einen jeden andern. der dahin etndcingen will, widersteht, läßt sich abr,'-mahl durch alle vorhin genannten festen Körper au. genscheinlich darstellen. Aber in Ansehung flüssigst Kprper scheint der Begriff im gemeinen.Leben von Durch - und Undurchdringlichkeit im Wege zu stehen; denn nach diesem heißt man Luft und Wasser und selbst feste Körper, j. B. Salze, durchdringlich, weil wir uns in demselben bewegen können, und in das Salz Wasser eindringt. Man sieht aber hieraus leicht, daß man den ersten das Ausweichen der Luft und bei Wassers, und beim Salze die Trennung der Cvhästo» durch die Anziehung ] für ein Durchdringen Haft. Dieß wenige mag für unsere Zöglinge genug seyn, 1>nd wir halten es für. überflüssig uns weiter in die absolute und relative Durch- und Undurchdringlich, feit einzulassen. Dafsir wollen wir noch ein Beispiel anführen, wo dem Lehrer eine Zeichnung auf der Ta- f$l nothwendig seyn dürfte. S. io. wird der Fall, wenn sich ein Körper nach der Diagonale bewegen muß, angeführt. Hierzu kann man alfogleich den ersten Fall S. 9. von der Richtung bet Bewegung, wenn zwei Kräfte •3E" in entgegengesetzter Richtung auf einen Körper wirken, anwenden, indem man die eine, der andern entgegengesetzte, Krast B durch eine horizontal JB-&- 3 ■\ ( Ayr ) zezogene Linie mit der entgegengesetzten C in einem Winkel, wo sich der Körper A dermahl befindet, zu-sammenstoßen läßt. Wirket« jede dieser Kräfte ein» zrln, so würde der Körper A von ß nach X, von C nach Y getrieben werden. Beide stoßen aber in dem Winkel bei A zusammen, und der Körper A wird weder nach X noch nach Y, sondern nach D getrieben werben, das ist, die Richtung seiner Bewegung wird zwischen X und Y eine mittlere, schief zwischen beiden diesen Punkten durchgehende Bewegung seyn. Nun darf man nur statt A den Kahn oder das Schiff ln den gegebenen Beispielen bezeichnen, statt ß die Kraft des einen-Windes oder des RuderS, statt C die Kraft des andern ungünstigen Windes,'oder die Richtung des abwärts treibenden Stromes, so muß A sich abermahl in der Richtung A D forlbrwegen-Äus dieser Erklärung wird sich die krummlinige Würfbewegung S. 22 sehr leicht geben lassen. Man zeichnet z. B. den Wurf eines Steines in der Richtung A ß empor, so wird seine Bewcgun-in dieser Richtung so lange fort-dauern-als die Wurfkraft sowohl den Widerstand der Luft, als die eigene Schwerkraft desselben zu besiegen im Stande ist. Sobald dieß aufhö't, wird er von der Wurfkraft weder weiter empor rach x, sondern nach d, w cter von der Schwerkraft senkrecht abwärts nach c, sondern von beiden diesen Kcäf- TE' C 392 ) Qi# Kräften ju einer krummlinigen Bewegung abwärts nach e rc. gezwungen werden. Denn da dies; eine zusammengesetzte Bewegung ist, so kann sie in der Rich, tung weder der einen noch der andern Kraft im Ganzen folgen, sondern sie must eine Diagonale, oder einen Mittelweg aus dem Winkel ß zwischen beide,, Kräften nach e befolgen, der aber wegen der stetig wirkende» Schwcrkraft im Steine krummlinig abwärts Ausfallen muß. Ein anderer Punkt, welcher einige Anmerkung«, nothwendig macht, betrifft die'wenigen Versuche, welche zur Erklärung der gewöhnlichen Naturerscheinungen vor den Augen der Schüler müssen angestellct werden. Daß wir hier keine solche, welche viele Zeit, Vorbereitung und Kosten und eine lange geübte Geschicklichkeit des Lehrers fordern, verstehen, wird der sach-kündige Lehrer selbst emfthen, und sich vielmehr Mühe geben, daß ihm auch diejenigen leichtern, die wir angegeben haben, und welche mit dem unten verkommenden kleinen phisikalischen Apparate können erzielet werden, mit dem geringsten Zeitaufwände allezeit glücklich gelingen. Ohne das ist die Zeit der Unterrichtsstunde ein zu theures Kleinod, als daß man sie mit einer Menge phistkalischer Experimente mehr zur Unterhaltung, als zur Belehrung vertändeln sollte. Wir wollen hier nicht entscheiden, ob der Versuch dem Unterrichte, oder dieser jenem vorangehen sosi; wir halten es für das Beste, wenn der Lehrer beide RE C m ) beide mit einander klug zu verbinden weil?. Einen Versuch sehen, und einen Versuch beobachten fiitö sehr verschiedene Dinge, und wir wünschen, dag in unseren Schulen das Letzte geschehe, chozu ohne Zweifel ein vorangeschickter Unterricht nochwendig wird, wenn die Schüler richtig sehen und beobachten sollen. Auf solche Art wird die durch den Versuch erhaltene Erscheinung ein Beleg zur Bekräftigung des vorgetragenen Lehrsatzes, und die Ncuzjcr-de des Schülers erhält zugleich erneu Reitz aufmerksamer auf jedes, was dabei vorgeht, zu achten. I» dev Natur geschehen freilich die Erscheinungen vor unserer Erklärung; aber nur der Unterrichtete \ denket derselben nach. Für die Zukunft könnte dich Verfahren bei unserer Jugend ohne Zweifel diese» Nutzen haben, daß sie die Naturerscheinungen wenigstens nicht so sieht, wie sie der gemeine unwissende Mann sieht. Ein anderes ist es, wenn die vorgetrazenen Lehrsätze nach einiger Zeit, wiederholt werden. In diesem Falle kavn man geradezu mit dem Versuche anfangen, und auf solche-Art sowohl die Aufmerksamkeit als den Beobachtungsgeist der Schüler auf die Probe setzen. Die geschickte Zergliederung des PhL« nomens wird dem Lehrer häufigen Stoff zur Untersuchung darbiethen, wie sein ertheilter Unterricht ist gefasst worden. Ein AB C Z94 ) AB Wir können auch hierbei abermal nicht umhin den Lehrer auf eine Vorbereitung aufmerksam zu machen. Das glückliche Gelingen eines Versuches hängt nur zu oft von manchem kleinen Handgriffe čbtt sonst einer geschickten Behandlung der Stoffe und Maschj, nen ab. Durch Selbstübung erwirbt man sich G«, schicklichkeit, und wir dürfen es nicht sagen, wieviel dabei an Zeit gewonnen werde; vorzüglich geht diese Anmerkung auch dahin, wenn man vor den Augen der Schüler Auflösungen mancher KörPcr vornehmen wollte; dje Stunde eines Unterrichts dürfte hiezu kaum hinreichend ftyn; deßwegen wird man besser thun, wenn man schon zuvor gemachte und erhaltene Auflösungen mit sich in den Unterricht bringt, und jetzt nur etwa den Niederschlag erfolgen läßt. Vor den Versuchen müssen die Körper, an wel» chen sie angestellet werden, so wie die Maschinen, durch welche man sie anstellet, den Schülern bekannt gemacht werden. Es nützet sehr viel zu leichterer Fassung der Sache selbst, wenn man zuvor die Theile einer Maschine und ihrer technischen Benennungen weiß, und man kann alsdann desto ungehinderter und sicherer in feiner Erklärung fortfahren. So wird dieß besonders bei elektrischen Erscheinungen zuvor nothwendig ftyn. Je mehr Erscheinungen aus dem gtmeintutße--ben zur Sache des Unterrichtes gewählet werden, desto gemeinnütziger macht man den Unterricht, und der Be- AB C 395 ) AB Brvbachtungsgeist bürffe hierdurch nicht wenig bei de» Schülern gewecket werden. Daß mau hierbei auch Gelegenheit finden wird von der Schädlichkeit man, cher Dinge zu reden, darf kaum erinnert werden. Co gehören z. B. die Erinnerungen hierher, welche man den 6d)üUtu über den unvorsichtigen Gebrauch ätzender ELnren, über den erstickenden Kohlendampf, über die schädlichen Dämpfe bei Blei, und manchen andern Schmelzungen rc. zu machen hat. Die Versuche mache der Lehrer gewöhnlich selbst; doch bei Wiederholungen kann sdieß Geschäft auch einem oder dem andern fleißigen und geschickten Schüler aufgetragen werden, Man erfahrt hierdurch nicht nur ihre Geschicklichkeit, sondern der geschäftige Geiß des Jünglings erhält zugleich einen Sporn durch fleißige Verwendung um diese Ehre zu ringen. Gewiß find oft in Schulen mancherlei Kleinigkeiten, welche ein '.denkender Lehrer zu einer auszeichnenden Beloh» nung zu machen weiß. Daß Maschinen nach dem Gebrauche vom Schmutze, den sie dabei durch Hauch, Staub, Be, tastungen zngezogen haben könnten, zu reinigen, und überhaupt vor Staub und andern Unfällen zu verwahren sind, wird eine überflüssige Erinnerung für einen sorgfältigen Lehrer seyn, welcher es weiß, wie kosispielig dergleichen Werkzeuge sind, und wie sehr . das gute Gelingen davon abhängt, daß sie stets in gutem und reinliche» Stande erhalte» werden. Der W ( 896 ) Der phisikatifche Apparat, welcher zu den Versuchen in unfern Schulen erforderlich ist , darf mcfjt glänzend , sondern muß brauchbar fcpn, und f0|j auch nicht nach der Menge zur Schau ausgestellt wer, den, sondern nur soviel vo/handen scyn, als der Unterricht nothwendlg macht. Der bescheidene, stei-ßPe und sachkundige kehrer weiß mit wenigen viel zu machen, und ist ein Feind von leerem Glanzen und Gaukeln, das vom Wesentlichen jederzeit weit entfernt gehalten werden muß. Folgende Stucke fammt einigen ihren Gebrauch betreffenden Anmerkungen werden hierzu hinlänglich seyn. 1) Die allgemeinen Eigenschaften der Körper lasse» sich sehr leicht an einigen Kugeln, Würfeln, Kegeln, Cilindern zeigen. Alle haben Ausdehnung und ein jeder eine andere Figur. Damit die Kugeln zualeich zu andern Diensten^tauglich seyn, j. B.zur Er-kläiung des Stoßes, des Penduls, der Centralkraft, des Schwerpunktes rc. so müssen einige einen Ring oder Haken zum Einschranben haben, damit in denselben eine Saite oder Schnur befestiget werden kann. Mit dieser Einrichtung werden sie zur Erklärung der letzten drei Punkte taugen, und ohne diese zum ersten benützet werden können. Die Materie dazu seye zu einigen Elfenbein, zu andern Holz, Blei, Kork, mäßig gedörrter Thon. 2) Zur Erklärung der Formen taugen die Mi-mralien am besten, und unter diesen vorzüglich die Kalk- TrB c 397 ) Kalkgattungen, theils wegen leichterer Anschaffung, theils wegen Verschiedenheit ihres Gefüges, ihrer Kristallisation und Harte, auch wegen ihrer leichteren Auflösung in Säuren. 3) Bei Erklärung der C ohärc nz kann man am besten Salz wählen; da aber die Auflösungen nicht so schnell, als matt sic zum Unterrichte für eine Schulstunde braucht, von Etatten gehen; so kann man sich dergleichen schon zuvor zu Hause besorgt haben. Eine Salzaufl'ösiing in Wasser mit einer andern bi6 zum Krtstallisatiousvünkte abg-rdampftcu, und eine salpetersaure Kalkauflösung mit einer Auf» fofung den Pottasche zum Niederschlage, sind hinlänglich. Man vergesse nicht die ünvorsichtigr Jugend gegen die ätzende Kraft dcS Cchcidcwassecs • behutsam zu machen, 4) Die Erklärung des Zusammenhanges fordert noch einige glatte tafeln oder Platte» von Glas, Metall oder Marnlor; welche man aber von diesen drei Materie» immer wählen will, so müssen sie sehr eben geschliffen seyn, damit nirgends ein- Erhöhung und Krümmung die Cohärenz hindere. *) Das Gewicht der Körper kann, soviel eS unsere Schüler brauchen, nach dem Abwägen der Hand, wie man es in der Mineralogie thiit, be«. stimmt werden» Man hat hierzu einen Körper von bestimmtem Gewichte, und versucht den andern gegen diesen rrtit der Hand, um wieviel tf schwerer, oder AS C 398 ) AS oder leichter- seyn dürfte. Für die Zukunft ist >jeft Uibung sehr nützlich, und es giebt im gemeinen Leben nicht seltene Falle, wo man aus dieser Uibung Vortheil schöpfen kann. Die Nro. 1 angegebenen Kugeln können zu diesen Versuchen gebrauchet werden. Eben so dienen diese Kugeln 6) zur Erklärung einiger Bewegungen der Körper, besonders der Diagonal-Richtung des Falles und des Stoßes der Körper an Körper. Der Schwerpunkt läßt sich an den übrigen Nro. i angegebenen Körpern zeigen. Hierzu vergesse man nicht das Gehen, Stehen, und ändere Stellungen unsers Körpers,-besonders was den Nutzen betrifft, wenn man sich übt, sich selbst bei jeder Stellung und Bewegung im Gleichgewichte zu erhalten. 7) Zur Belehrung über das Gleichgewicht kann ein Lineal und einige bei Nro. 1. gleich schwer angegebenen Körper Dienen, vorzüglich müssen hier der Gebrauch des Hebels und die sich hierauf gründenden Handgriffe der Zimmerleute rc. gezeiget werden. Hierzu gehöret noch ein Flaschenzug, dessen Gebrauch und Wirkungen sich sonst schwer werden begreiflich machen lassen. Man vergesse hierbei nicht die geschickte Anwendung unserer eigenen Muskelkräfte, wenn wir etwas heben oder tragen, und wie leicht man seinem Körper durch Unvorsichtigkeit oder Mer-fpiUitnung schaden können * C 399 ) AO ' 8) Zur Erklärung des Gleichgewichtes, und b<# Druckes schwerer tropfbar-flüssiger Körper, z. B. des Wassers, habe man ein Gefäß von SlaS oder Eisenblech, aus welchem, gegen den Boden zu, einige gläserne Röhren von ungleicher Höhe und Breite hervorlaufen, und an dessen Seite oder Rücken von oben nach dein Boden zu etwa drei zu versperrende Oeffnungen angebracht sind. Cs können auch nahe gegen den Boden zwei derselben nahe neben einander seyn, bin elektrischen Wasserstrahl zu zeigen. Füllet man das Gefäß mit Wasser, so zeigen die Röhren das Gleichgewicht, und die Oeffnungen den gleichförmigen Druck zu alle» Seiten, vorzüglich auch beit Druck einer Wassersäule > wenn man die angebrachten Oeffnungen eröffnet. Zum Einsenken taugen aber» mal die bei Nro. i angegebenen Körper. Hat man noch line Seukwage, so dürfte manchem Schüler auch für die Zukunft gestützt werden; 9) Druck und Eiasticilät ber Luft machen eine Luftpumpe nothwcndig; in deren Ermanglung zeigt den Druck ein Barometer, und eine mir einem engen länger» Halse versehene Flasche, wenn man sie, mit Wasser angefüllt, geschickt umkchrt. »■o) An die Lehre von der-Luft schließt sich-nach dem Beispiele berühmter Phisiker, die Erklärung des Schalles an. Am besten werden sich dessen E*-scheinungen an einigen Violinsaiten zeigen lassen, und vier derselben, zwei gleich länge und^dicke, und zwei AE ( 40D ) AE von ungleicher ränge und Dicke sind hierzu hinlänglich. Kann man sie nicht anders fpnymeil, f3 ye. diene man sich »er Körper von Nro. i. Die Erklärung des HörettS, so wie weiter unten des Gehens durch unsere Ginnenwerkzeuge wirb hier als eine eigentlich in die Naturgeschichte gehörige Sache (wo sie au ch erste Abheilung (g,-it und fl so viel als für unsere Schule nothwen-dig ist/ ist abgehandelt worden') vorausgesetzt, und dürfte am- gelegentlich wiederholet werden. i O versuche mit Fetter bei Erklärung des Wärmestoffes sind in unfern Schulen nicht anwendbar t unterdessen, hat der Lehrer eine nothwendigr Warnung vor Unvorsichtigkeit den Schülern mit nach Hause $u geben, im Falle sich einige gelüsten ließen wenigstens Knallkügelchen an ein Kerzenlicht z» sie. cke». Leicht kann ein Glassplitter ins Auge gejagt werden, ünd dasselbe auf allezeit blenden, oder der Bleidampf bei einer Schmelzung der Gesundheit schädlich wetben. 12) Die Belehrung über das Licht braucht einige gewöhnliche Spiegel, ein Prisma und ein Dreiui-oder Fernglas. Die letzten beiden'findet man in einem Tafchenperspective beisammen. ES wird aber die hierzu nothwendige Erklärung kaum hinlänglich begreiflich werden, wenn man nicht Mit der Zeichnung auf der Tafel zu Hülfe kommt, und die Versuche Mit dem PriSma werden aus Mange! der nsthihsil- ib ÄS c 401 ) Ligen Verfinsterung zur Auffangung eines Lichtstrahles in Schulen kaum können angesiellet ^werden. Die Farben zeigen sich aber auch, wenn man ein solches, ober ähnlich geschliffenes Glas, dergleichen die Steine oder eckig geschliffenen Glasstück« an Lustern find, sich vor die Augen hält. Bei diesen Versuchen hat der Lehrer abermal seine Jugend zu warnen, damit sie ihren Augen durch zu viele Tändelei«, mit diesen Gläsern keinen Schaden zufüge, und fie durch Miß« brauch abstumpfc. 13) Die Versuche, wodurch man in die Cr-Ehrung der schweren einfachen Stoffe kommt, sind keine Sachen für unsere Schulen, deswegen haben sie aber in unferm Lehrbuche eben so wenig gänzlich dürfen übergangen werden, als die Alten die Lehre Den den vier Elementen Übergingen. Es sind dle vorzüglichsten Bestand- »der Gemengstoffe der Körper, und diese zu wissen ist keine überflüssige Sache. 14) Die elektrischen Erscheinungen werben mit einer Maschine und dein hierher gehörigen Apparate, etwa einer Leidner, Flasche, den nothwendigen Ketten, einem Jsoltr-Schämel rc. vorgenommen, und" der Lehrer, dem Belehrung seiner Schüler am Herzen liegt, wird gewiß nicht die Zeit mit unn'öthigen, und nur zum Scherze angestellten Versuchen vertändeln. Die Belehrung über den Blitz ist hier übergangen; ^ denn ,r ist «in Meteor, und hat dort seinen gehörigen Platz. XXII. Band. € « 15.) V HO ( 402 ) HO lg) GiidÜch ist nöch |u deri magnetischen 9fer, Archen ein Magllet-Eiftnsiein Mit etwas Feiljpänech öder eine Magnetnadel nothwendig, und somit habe» Unsre Gimnasien einen phisrkälisthen Apparat, bec zum Unterrichte hinlänglich ist. D'ä aber die phisikalischen Lehrgegenstände gerade diejenigen sind, ^welche Uns den Schöpfer groß und bewundernswUrdlg zeigen; so wird es der Pflicht Eiebeube Lehrer tiichk vergessen > während des Äor» rrgges derselben auch ‘für das Herj zu arbeiten. Wir sehr kalin nicht die Lehre über die Theilbarkrit der Körper erheben! Die empfindsame Seele wird zm Bewunderung und Anbetung hiiiZerisstN, wenü sie H Sonnenstäubchen ihren Schöpfer eben so groß - als in 5en Millionen der Weltkörper am Firmaniente siehe. Fromm und besser kehret sie zurüÄweil sie von sich und ihren Kräften bescheiden zu denken gelernet hak. Auf diese Art erhebt sich der Naturlehrer zw« Religionslehrer, und giebt deck Staate Mensche» zurück, -ie es verstehen. Überall in den Werken der Natur Gott ju suchen, ünd in der Ordnung, die er in ste gelegt hat, Stoss zu einer weisen Anordnung ihres Eigenen Wandels zu finden. Dieses Lehrbuch ist in Gimnasren von 6 Lehr-Kursen für die dritte Klasse, in GkMnasien von Z Lehr-Kursen aber für das zweite Semester der zweiteii Klasse bestimmt, nicht daß der Lehrer dasselbe vvck Anfang« bis zum Ende vottrage und erkläre, sonderp %* C 4=3 ) »IÄ daß er nach Derhältniß der für diesen Unterricht angewiesenen Stunden das Wichtigste und Brauchbarste aushebe, und zur Erklärung der gewöhnlichen Phä. nomene aus einander setze. i) Instruktion für den Lehrer der griechischen G r a in m a t i k. Das Lehrbuch Brevis Grammatica graeaa ist für die letzte Grammatikal - Klasse bestimmt. Sie kann ihrer Kürze wegen leicht in einem Schuljahre vorgetragen werden. i') Zeigt der Lehrer die Bildung der Buchstaben , indem er sie Mit einer Kreide groß und genau aus die Lasel hinzeichnet, und die von ähnlicher Form neben einander setzet, um ihren Unterschied desto fühlbarer zu machen, und die Schüler anhält, dieselben besonders zu Hause fleißig nachzuzcichnen. Nebenbei erklärt er ihnen zugleich die richtige Aussprache der Buchstaben, wobei er sie bald mit 6m deutschen, bald mit den lateinischen gleichlautende» vergleicht. Co wird er das Hierauf werden die Declinationen mit Uiberge, hung des Dualis, der später leicht kingeholet wird, tettm eine Gelegenheit sich anbiethet, der Ordnung nach vorgenommen, und durch häufige Beispiele geübt. Die nach jeder Declination folgenden Nenn» wi-rter sollen theils jumMemociren, theils jirr Selbst-Übung der Schüler, theils auch als Wörterbüchlein beim Uibersetzen der darauf folgenden Bruchstücke eines Satzes, bienwt; denn man kann den Jüngling nicht früh genug zum Uibersetzen anführen, damit er t>ns Gelernte ln der Anwendung zeige, «nd durch ei» ze»t glückliche Versuche das Irrige des VorurtheilS, das die meisten vom Hause mitbrtngen, einsehe, als ob die Erlernüiig dieser Sprache mit unübersteiglichen Hindernissen umgeben seye, Sobald den Schülern das Decliniren regulärer Nennwörter geläufig ist, werden die dabei gewöhnlichen Kontractionen gezeigt, und die obeu bei de» Mitteln der Euphonie angegebenen Regeln ln An» wendung gebracht. Eben so verfährt man mit den Adjektiven, de» rtn Declination keine Schwierigkeit mehr haben kann. Die Motion derselben ist ohnehin sehr leicht, und begreift blos das allgemeine Uibliche in der Sprache: die Anomalen aber müssen memorirt werden, so wie ble Pronomina, auf die der kehror sogleich über, geht. Die Numrrasta können dem Privatfleiße des ; ' v v . Schü- SöÄ C 4-6 ) Schülers übrrlsssen, und nur gelegentlich butdgge, gangen werden. z)'Der Unterricht von der Bildung der Zeitwörter fordert die ganze Aufmerksamkeit des Lehrer«; denn dieser ist der wichtigste, und für Anfänger der schwierigste Lheil der Sprachlehre. Er wird daher anr besten thun, wenn er der Ordnung der Grammatik folget, und zuerst die Hauptregeli, vom Augmente, dann von dem Charakter- Buchstaben vorträgt, und jede an vielen Beispielen auf der Tafel vor Äugen leget, und die Veränderungen so zu sagen dort vor sich gehen läßt. Die Personal- Endungen der Tfempo-rum müssen schlechterdings memorirt werden. Er geht aber bei dieser -Formations * Lehre Anfangs nur die Zeiten des Activi durch, und suche diese zur Fertigkeit zu bringen. Sobald die Schüler das reguläre Zeitwort richtig zu bilden wissen, so fängt der Lehrer an, die am Ende der Grammatik unter der Aufschrift Lectiones graceae angehängten kurzen Sätze zu übersetzen. Er geht aber dabei nur Schritt für Schritt, indem jedes vorkommende Wort nqch allen seinen Veränderungen und Formen betrachtet werden muß, damit den Schülern der etymologische Heil der Sprache recht geläufig werde. Die Verba contracta, welche bei der Uiber-^etzung Vorkommen, läßt der Lehrer allezeit nach der Re- HS C 4°7 > HS Regel ableiten, und dann erst die KontraktionL -grl auf sie anwenden. Die Verba in ju weichen nur in Pract. t Imperf. und Aor. a, von der regulären Form ah. Daher der Lehrer auch nur diese eigentlich abzuhandeln hat, aber dann erst, wenn die Schüler in der regulären Formation des Verbs schon fest genug sind. 4) Die Wortfügung (C. 8.), welche mit die allgemein üblichen Abweichungen von der Wortfügung der lateinische» Sprache enthq/t, soll nie eine ordentlich fortlaufende Lektion seyn; sondern fa off der Lehrer hei der Interpretation auf einen Punkt stoßt, w» (e eine Abweichung von der lateinischen Wortfügung enthalten ist, so erklärt er die hierher gehörige Bemerkung aus-der Grammatik, die er hernach, so oft, der nähmliche Fast wieder vorkommt, von einem . Schüler auführen lägt, bis er die yiberzeugung erlangt hat, baß sie dieselbe wohl gefaßt haben. Auf ähnliche Art muß mit den übrigen Abschnitt r-n her Gjummatik verfahren werden. 5) Die am Ende angehängten griechischen Sstt-ze sind in mehrere Absätze gerheilt, Der erste »ich, zweite enthält solche Sätze, in welchen nur Verbs, in wirkender Form Vorkommen, der dritte, vierte, fünfte und sechste enthält Verba vo,n paftu«; unmittlerer Form, in den fünf letzter^ kommen erweiterte Verba in ^ vor, u>ch zwar im siebenten, und «ch--' " It« ( 4°8 ) ,<<« Absätze »on Verbis auf ecu, im neunten von Verbis auf wo, im zehnten auf oco, im eilsten endlich auf wo. Auf diese Einteilung wird der Lehrer bei der Auswahl der zu erklärenden Sätze Rückstchk nehmen, auch seine Schäler aufmersam machen, sich bei ihrer Vorbereitung und ihrem Privatfletße darnach zu richten. Uiberhaupt muß der Lehrer dahin streben, daß er mit feinen Schülern bald zzrm Uiberfetzen komme, wodurch.» ihnen das Erlernen dieser Sprache am meisten erleichtern, und desto angenehmer machen wird. N. 7275. Ministerr'alschreibeti an sammtliche Lander-chefs vom 31. Dezember 1806. Nne«rsuchun- Aus Anlaß einer Anzeige, daß in dem Jrren- gtn der Stanu»-. Haufe einer inner'österr. Provinz den Unglücklichen $juftrrten' nicht die zweckmäßige Behandlung wiederfahren seye, haben Se. Majestät zu befehlen geruhet: daß, damit es künftig nicht mehr von bloßen Zufällen abhän, ge, ob Krankenhäuser und andere öffentliche Anstalten dieser Art der Vernachläßtgung und dem Verfalle ent' zogen werden, allen Länderchefs zur unverbrüchlichen Pflicht gemacht werden solle, dergleichen Institute, die sich in der Hauptstadt befinden, entweder selbst von Zeit zu Zeit zu untersuchen, oder wenigstens verläßliche Beamte zu solchen Untersuchungen zu beordern-Md ihmn im letzter» Falle nach Umständen auch einige ( 4°9 ) *1# lüge Privat«, weiche sich durch Gefühl für di« leidende Menschheit auszeichnen, beizugeben. Welcher letztere Weg auch bei den übrigen außer der Haupt- , siadt gelegenen Kranken" Versorgung-;- und Armen-Anstalten mit dem'Bedachte eingeschlagen werden muß. die möglichen Verbesserungen, in so weit die Mittel dazu vorhanden sind, unverzüglich zu veranlassen; widrigens aber für die'Herbetschaffung der erforderlichen Mittel möglichst zu sorgen, oder, wofern die den Länderbehörden eingeräumte Wirksamkeit hierzu nicht hinlänglich seyn sollte, die nöthigen Vorschläge zur Erlangung dieses Zweckes unverzüglich zu erstatten. N. 7276. Verordnung der n. ö. Landesregierung vom 31. Dezember igo6. Die Verordnung vom 21. gältet 1804, daß Borst-nvl«b-die Befugniß zum.Bsrstenviehhandel nur einen Unter- ^ermann* terchan eines jeden Dominiums gestattet ist, wird gestatiet. aufgehoben, uiti) wird Jedermann unter den, in dem Zirkulare vom 4. Dezember igoi vorgeschriebeneu Vorsichten erlaubet, alle Viehgattungen, ob dasselbe Zuchtinageres oder gefüttertes Vieh seye, sowohl auf den Märkten als sonst zu verkaufen. C 4*o ) Fleifchsq-Huagsiiorme > dgZ !snh. N. 7277. Verordnung der Landesregierung in Nieder, österreich vom 31. Dezember ,806. Auf dem Lande faßen a) jene Fleischgattungin, die in der Residenzstadt von der Satzung frei sind, sollen auch daselbst davon befreit seyn. b) Die Satzung vom Kalbfleisch auf dem Laude ist immer um l Kreuzer wohlfeiler, als in der Stzadt zu bestimmen, «ob hat auch diese Beobacht tung c) fei dem Fleische der übrigen Viehgattug, gen, wenn solche nicht satzungsftei sind, Platz zy greifen. N. 7278. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom $!- Dezember 1806 Die fremdey Reisenden werden von der cmfiweiö-liges Erlegung der Pnnzirungsta^e in Ansehung jener flemebc bei Gold und Silbergerathe, welche sie ju ihrem Ee-SnnMn'1 brauche und nicht zum Handel mit sich führen, ent- Sbf hoben; jedoch haben dieselben alles, getreulich dem Einbruchsgrönzamte anzumelden, und hierüber sich ün^rneh- um Punzirungs-Bolleten zu bewerben, welche hoch-stens auf einen Zutrauiu von drei Monathen crthei-lek werden dürfen. Jmiimider, welche in fremde Staaten reifen, haben ihr Gold- und Silbergerathe vorher punziren zu latze», nur wird bis <Ž;ube Ja- nuar Ire« linh tbflBcr TttS ( 411 ) S(l<® niiar 1807 gestatte;, daß die Gränz-Aemter teil solchen unpunzirt bei denselben vorkommenden Gold- und Cilbesgeräche die Punzirungstaxe abnehmen; was endlich vom erßey Mai 1807 ln der Ausfuhr ün Gold- und Silbergeräthe unpunzirt vorkommt, tu soweit keine Frei-Bolleten ausgestellt vorhanden ßtty soll kontrabantWig ungehalten werden. Sü? c 412 ) Repertorium. A. Vd. S. Nre. Fleisch dürfen Wasenmeister keines verkaufen. 2 i 365 6975 Aösa^tt-Tcld von dem nach Salzburg gehenden Vermögen nicht abzunehmen. 21 202 69ig AögipMllg der Nadelhölzer wird den Wallfahrter» verbothen. 2, 134 6913 Abzuggraben (auf) ist das Viehweiden verbothen. n 443 7°3f> 'Administrations - Notionen - Znstel. I/' lung in Kontrebandfällen LN die betreffende Partheien bestehende Vorschrift. 22 50 7161 Addvkaten tätfen die Unterthanen i» v" de» wider ihre Dominien:führen« AB C 413 ) W Bd, <3, Nro; den Bedrückungsklagcn nicht ver- ' treten. 21 j 679% SlbtJßFßtClt, wie sich wegen Einirei- ^ bung der Ecrichlstaxen zu achten haben. 12 145 7 m 5 2$t)D?titUt (zur) bei der Appellations-prüsuiig' nicht tauglich befundene jDofioreitjjbürfen auf weitere yra-. xis azigewiefen werden. 2 » 403 7», 4 Webte (der) und Probte verwaister Stifter Vorschriften. ä 1 495 7e15 5(cMijTtmtett lebenslänglichen t» Gal- lizieu Vorschrift^. r, 4*4 7016 $leIt(VllIof6 ijlttertjanrtt aus fremden , \ Provinzen dürfen hier nicht (one fkribirt werden. . 21 44 6*4* 3(C£(Jtt(tl- (in) Taxfachekl iS sou Ma- ^ gisirateu auf das Couvert des Dieilsifchreibells wegen brr Post-portvbefreiunz der Gegenstand «n» zumerken. as 49 7'59 Aerarialgüter * Zurückgabe, f» wahrend Feiildej.Ai,Wesenheit an sich gebracht worden. 1 1» 6*jo Slei‘5tett wird aufgetragen die Kuhepo- t—- ckenimpsiinge in der ersten Woche nach der Impfung wenigstens zweie mal zu besuchen. e» 39s 7004 %im* I Bd. S. Nr*. Afrzte (dek) Belohnung bei Kuhpo- Äen-EiniMpfunz. 2» 432 Ulid 21 450 7043 Aerzte, wie Visa rejierta aüszusicl- ten haben. 22161 723^ Äerztliches (über Personale) Aufsicht i-" erhalten die Proto--Mediker Vor- schrifl. ' • 84 7,gi • Agkötitun^n, Erftichung üiid Aß- ?V: urtheiluiig betreffend.^ 2* 38 7151 ÄgidtlkUNgs- (über) Verbrechen, bie Vorlegung der, von po'.tischen Lrtsobrigkeiten verhandleien Un-tersuchuugsakten an die Landes» fielle. 21 608 7iei Akademie (Militär-) in der Neustadt, Instituts-Vorschrift. 22 140 7214 Akademie (fit der) zu Neustadt, bei Besetzungs-Vorschlägen ist stets die Kouipetentenliste beizulegen. 22 199 726$ Akademien (aus) sind jene Stiftlitt- ge, die in Religion, Studien oder Sitten die zweite Klasse erhalten • . ; v , • ; ' l, ", haben, zu entfernen. ) . 2 1 232 6^5 Aküthölische SchulgehnlfeU schalten Instruktionen» 21 x> 9 6957 TrB C 415 ) Bd. ®. ijro, tzlkathvNsche SchNllehter erhalten In- stcuktion. 21 325 <957 — — Schulen, was zur Entrichtung der Reisekosten für die Distrikts» Inspektoren beizutragcn haben. 21 457 7046 «— — Gemeinden- wenn den neuen Prediger vorstellen können. at 15 7ije ÄkZlß- (mit welchen) Betrage» verschiedene Verzehrüngsartikel bei Hereinbringung bei Linien Mieiitl zu belegen sind. X ai 6ie 7104 — — von Waaren-Dbrzehrnngsartikel, so inircr die Linie» Wiens herein« gcbracht werden betreffend. ai 542 7073 tzlkziße (vom) find die Böhmisch,Müh. risch und Steirischen Weine, so Nach Wien eingesührt werden, befreiet. »« 39 7’Si Albanien (hui) Briefe, welche» Por- to entrichten. ii 112 6567 ^{UCC; Baume und die Vefcstirungsrstö- O" de an Landstraßen nicht zu entwenden, weder znbeschädige». ei 198 7263 Allerheiligen (zu) Fest die S°elen- wecken-Sammlung abzustellen. > 22 ,«» 7-47 AllMoseMVcrleihnng an die OrdenS- Äiä Klsstcrzeistlichkeit betreffend. 2, 462 7°53 Ame» AM C 416 ) Bd. S. Nr». Amer ikanlsch.cn (weg««) Zieber-- Verbreikung ergangene Vorschrift. 21 57 63^ • LlmortisszLvrrs- (vom),Gesetze wer. den die Elisabethinerinuen enthöbe,!. . 22 4S 7,58 ' AMtssPaketen feine] Privalbriese^an» zuschließen. 22 195 726s Amtsgeschäftcn (für Zlufarbeitung der sich gehäuften Rückständen in) ist den Beamten keine Belohnung 4,., zu bewilligen, 21 347 6962 Ankaufsrecht städtischer Gründe von . Bauer» und Unterthanen. -22 ,g6 7,210 AAtrÜ]Uare (für) festgesetzte Ordnung. 2 1 1 4 7 688? Aparamertten (mit) der MM«« sollen die Juden nicht handeln. 22 60 7176 Apotheken- (über) Aufsicht erhalten t"* Protomediker Vorschrift. *2 84 7,i$i Appellstious- (bei der) Prüfung, wenn Doktoren. zur Advokatur nicht tauglich befunden worden, dürfen auf weitere Praxis äuge« wiesen werden. 21 4*3 7014 Armaturen, so wahrend gtiii$>edaiu Wesenheit an sich gebracht worden, Zurückgabe betreffend. 21 10 6z,o A5Me (an) durch Testament erfolgen- gen. TE c 4v ) %Š Bd. S. Ki. de Vermächtnisse wie zu verthej» Il'Hi ji 42 g 7021 !i -447 7°3i Sitjhe»/ (junij Bersorgungssonds-Ve-' h»f wird die Sensarie beim Kauf und Verkauf der Stüatspahieee von Eins auf Taufend erhöhet. 12 i 11 719Ä — (für) und Waisenfondausmnnte» rung zu Vermächtnisse»betreffend. 22 iss 7255 AtMenfvNd ($«m) was bei Verlas. . ^ seirschaften ahzüführr». 2* «71*4 1— — (zum) wird ein gesetzlicher Ver« tassenschastS» Beitrag von einem halbrii pro Cent bestimmt: 21 52# 707^ Ärmenvatcrn, bei Wohlthärigkcitsan- stalten verwendenden, gebühren für die Dauer ihrer Anstellung die Vorrechte landesfnrstlicher Beam» . telIi 2! 232 «95« 9(trCft (Personal-) vb über die Dan» V" er eines Jahbes Statt habe. 21 396 7»»5 Arrestanten - Entweichung (wegen) v' ivie vorznbrinaen. 11 38 7 699« AtzUttgs-Äeider, so den Gefangene» Lz« in der JUgnisiiivnszeit abgereicht werden. $ Augsbursslscher Konseffioni-Koitsisi» tittni, welche Grnndrcge u bei XXII, Land- D d 33 7'4i Be- C 418 ) ' Wb. S. N,:, Besetzung der Pastorate zu Leob-achten habe. 22 153 7222 I Augustura-Rinbe wirb verboten. " ei 4L8 7o49 —- — Rinde-Verbot. 2» 4S3 7063 ANöfUhr der Käse und Specks aus Gallizien »ach Preußen wird verboten. 2, 614 7,03 Ausland (ims) Urlaubrbewilligung betreffend. ei 1.37 6S7S AUsltlNd (in das) über das mit Satz-Transporten gehende Zugvieh, wegen Bvrgschafts.Jnstrnmenten > Beibringung bestehende Vorschrift wird erneuert. « 2 7117 Auslandk (die im) «usgesteffte« Lc- benszeugniffe muffen legalistrtseyn. 2» i$2 6gu ■— — (im) studircn lassende Jugend Galliziens betreffende Maßregeln. 21 379 6983 Ausländische Priester sind von der Disziplinär ° Prüfung ausgenommen. 21 53 6*51 *—■ — Maaren (eingeführ(e) wie in Hinficht der außer Acht gelassene» Zolldorschrift zu behandeln. 21 177 6910 Auswanderer sind zu Soldaten zu i*" nehmeii. 21 437-7*3® «— — (gegen) die Kundmachuiig der Ur-ir' _ theile betreffend. 22 103 71$$ Aus- AS c J19 ) so» S», e. N,e. AUswÄNdevUNg der UnterthanLit nach šBaicrn betreffend. 51 ig <5Si$ — — der Juden in Hrmgarn Bctrefr ftnK 2, 515 7083 Auswanderungs-Werber nach Barer» , wie die Untauglichkcit .zum Militär beweise,, muffen. - 21 397 7006 B. ?IaadtN (zwischen) Grostherzogthiimd und dem Lesterreichischen Kaiserstaate Etaatsvertrag über die Pen« stonsfreizügitzkeit. 22 107 7189 DaÄv(eN (in) Erstickung halber wird das Volk gewarnet» 21 1Š5 6914 BtNeril (nach) auswandercnde Unter- thanen betreffend. 21 18 6gig *— — (nach) Auswanderungswerber, wie die Untanglichkeit zum Militär beweisen muffen. e 1 397 7006 •t— ■— (nach) fallender Verlaffenschasts-'Gelder halber, wie sich zu benehmen seye» äs 162 7232 §S(tien'fd)et! Beamt»» ist das Tragen ihrer Nazionalkokarde nicht zu bc» ««stände». v- 395 6998 D d - Ban- TE C 420 ) UE O Bd. fStihfftt - Aufsichts« Personale »st von Klassensteuer srci. 21 °— Individuen sind von politi- schen Behörden nicht selbst, und einseitig zu Protokoll zu nehmen. 21 *“• — Beamten in Viehausschwärzunis-Angelegenheiteit Assistenz zu tei-steiu ei £-i .— (von) Administrationen entfernte Bauführungen, wie zu bezahlen sind. ei — — und Taback - Aufsicht- Personale- Befreiuiig von der Rekrutiruug. 11 ÄünEvzettel (mit der Feder nachge- ühnite) wie zu bestrafen. 2 i 21 22 — (zur) Verminderung die Steuer und Gcfällsvrrmehrung betref- fend. 21 — SS. Herabsetzung ihres Nennwcrthes wird als falsch widerlegt. 21 — — (znm) Til^ungsfond, Anlehens- Patent. 2 i — — (ziiin) Tilgungsfond, wie der Zuschlag aufdieRustikal» und Do» miitikalstener geschehe. *2 6g3g 69*0 374 6979 223 694j 39 1 Č997 3 6god 31 6g3j 111 7*9* 53° 7»86 705* l - 593 7099 s 12 719® Ban- ■ TE (431 ) Bd. S. Nro, Dankozetteln- (z») r«-«»- m* schrift wegen des perzentigen Zuschlags auf die Jude,,ste,»er. 22 ,3, 7207 Viiuamter f wie ihre Schrcibcrstcl- len zu besetzen haben, 2 t 201 69g? Pauplunk sind immer doppelt cinzu- reichen. 21 53 6g£* ^{JUCm sollen auf den Poststraße» keine gedeckten Wagen zur Der. fi'ihrung der Weisenden nute,ha!» I ten- <* .53 7167 — — (von) und Unlerkhqnerr das An- kaufsrccht städtischer Gründe. 25 136 72-.® Bsiuernpurfchen sollen keine Rauf« "eisen bei sich führen. 2 1 169 <906 Bauersleute sollen keine Fenergc- - wehre »ab Pulver innerhalb der Dörfer halte». ?» '59 7?2t Bauführer des AerariumS haben über den Baufortgang moiiaihlich Bericht zu erstattet;. 21 199 č9e3 BüUsilhMNqett, die von Wankalad-mittistratlvnen entfernt sind, wie zu bezahlen sind. 2, 223 6941 BstUMk der Allee an Landstraßen nicht zu entfremden, weder zu beschädigen. 42 '98 7-65 Z Bau- to® C 422 ) %* , (3, Nro Baumerster, wenn wögen schlechten Bauerfolg zu bestrafen setze. n 450 704s Beamte, wie nach hergestellten Feie, den die Geschäfte zu behandeln haben. ^ 2. 7 68o8 — (über) vom Wasserbaü'äml anger stellte monathliche Berichte abzn-statten. 21 363 697i — - — solle» über ihre Amtshandlungen bei dem Zivilgerichte nie belangt werden. r, >70 üzoz •— — des Zivils, so sich während deS letzten Krieges dem Militärdienste gewidmet haben, sollen wieder in ihre Dienste angestellet werden. r» 523 7032 —- — fetten den Amtspackekcn keine Privarbriefe anschließe». 22 195 7262 BkÜMttN sind fut Aufarbeitung der häufenden Rückstände in Anusge» schäften keine Belohnungen zu be« willigen. 21 347 6962 — — (bairischen) ist das Tragen ihrer National-Kvkarde nicht zu bean. ständigen. 21 39* 6998 — —- (vou) wenn die Reifepartikula« rien einzureichen. s> 43'S 6&7? — Vorrechte, landesfürstlichcr, ge. niesten die bei Wohlthatigleits» an- C 423 ) Bd. S. Nrc, a-nstalte» verwendete Armenväter für die Dauer ihrer Anstellung. 21 232 6956 93Citmteii des Kriminalgerichts, Peil- stönsfähigkeik. 21 227 6949 — — Urlaubs - Bewilligung nach dem Auslände betreffend. 21 137 6*73 __ — fo aus den abgetretenen Provinzen znrnckkehren, erhalten Reife» kosten. 21 223 6940 — fo eu$ de», durch den Presibnr-ger Frieden abgetreten«» Pro»iUf zeu zuruckrehrbn- trie- 311 brha». dein sind, 21 3-19 6964 — — (den) die GcfäH»»Malvcrsaüo» neu betreffend, , * 7118 BLUMteNs (eines) ip, Kriminal-Untersuchung gestandenen wiedernnii-ge Dienstleistung halber betreffende Weisung. • 2' 464 7055 Peglaubigungs- Schellte zue Versendung der im Jnulaude erzeug» ten Waaren nach Italien solle,? von Kreisämtern auSgefcrtiget werden. 22 >8 7»3> Begräbnissen (bei) und Taufen werde» dir Mahlzeiten mtb Trinkgelage» untersagt. 12 »68 7*33 Belehnung ist i» Gtllliziatl bei dem • Bergzerichie anzusnchon. 21 '$s 69»6 Berg- M C 424 ) AB ' Vd. S. Nf8, Bergarbeiter, welche m der m* litärsicllung befreit sind. 2, 200 72^ SßCtybßtt f Verba» - Ausweise, soden Frohngeftichen beizelrgk werden, sind stempclfrri. ■ . • ?■>. 103 6$63 Perggerlchte (dem) sind die Bergwerks.Lehen in Gallizien anzuzci« Ken. 11 1 $6 6916 Berggerichts - Substitution $it Bochnia, welche Kreiße zu Exthci-lung der Gchiirflizenz und Anna-, me der Muthuunzen zugethcilk sind. 21 144 6g$^ Bergleuten Verzeichnisse über ihre BcrgwerkSzänge, welchem Stempel unter liege 11. . »> 5* <859 Bergwerks Ertragnisi tiki Cinbusi- Ausweise, wie einzusenden. 2, 19g 69»; BergN'erks-Produkte, so während der Feindesnilwesenheit an sich gebracht 'vorden, Zurückgabe detrxsscud. 21 10 6giv - — Lehen in Gallizien sind dem Bcrg-zerichte anzuzeigen, und die Belehnung anzusuchrn. 21 >85 69,6 — — Entitäten, Befpeiung »on dem grundobrjgkeitlicheu I.auclsmium. 2, 332 6987 Bertholdsgsiden "(auf) u«d ©ar^ bürg die Freizügigkeitsausdehnnng. 22 106 71S3 Beschädigungen an Treppelwegcn und C 415 ) PH. Bd. e; Nro. und Wasserwerken yprzüglich des Saustrems zu bestrafen. 21 348 6963 6efd)au (gerichtliche) an Getödteten fallen Wundärzte nach Vorschrift deutlich verfassen. 21 334 6989 Betrug (als) ist die Verfälschung de-- Studienzengnisse zu bestrafen. 2, 351 6,65 Neurlütlhö- Gesuche, den Regimenter» mit der Post znkommende, haben Ports, zn entrichten. 21 386 6995 Beurlaubte, welche ihre Passe bei Obrigkeiten nicht hjuterlegriss wie zu behandeln sind. ? 1 zssr 6975 Beurlaubten (um der) Urlaubs-Verlängerung sollen Obrigkeiten nicht einschreiten. 2, 356 6992 _ — und Pakental -Znvalidcn Evi- denzhaltnng. ?2 45 7'5$ nab g; 164 7234 Beutelleheu ( passauisches) betreffend. 22 181 7248 Biet wld Meth, aus Mahren und Oesterreich nach Gallizien kommen» Lis , wenn keiner Tranksteuer zu unterliegen haben. % t 8 6799 Merarllen. (aus) Brandwei» zu erzeugen wirh erlaubet. 24 169 69°7 Bi- AS C 426 ) M» 'feb.. Bischöfe, Wahl der General-Vikaren betreffend. a2 Biff^ekN-Jmpfungs-Vorschriften zu be-. x folgen. 21 — — (für) Impfung den Aerztcn und Wundärzte» bestimmte Bel»h-ming. 2i Bier -- Glctt- und Blei^rzt - Ausweise nicht wöchentlich, sondern viertel-jährig einznseuden. 11 Biizstöieiter sind bei Erbauung und Reparationen der Kirchlhurme an-zübringen. 21 Böchtkiee Bcrggerichks «Subistituti»», welche Kreise zur Ertheilung der Schu^flizenz und Anüayme der Muthungen zuzetheilt werben." 21 BEchMbN (in) wird der Taback-Blät- ter-Anbau eingestellt. ■ 2 1 — — (in) die Salzversch!eiß-Preiß-Ee- !)öhun.g. 21 BDmrscher Weine Befreiung vom. Akzise, wenn sie nach Wien ein» führt werden. 2s BorgschafLs- (»«&«) Jnstiunreiiten-B.ibringung über das mit Salz, transporten in das Ausland gehende Zugvieh bestehende Bor-> schyist, wird mmtett. ** S. Nro. 1 ‘4 7'93 4°3 7015 4JO 70^3 2 6goo 42« 7023 144 ^853 14» 6879 -5.5J 70S« 39 7 «53 ■1 7117 Bv:- ( 427: ) HA Bd. S. Nro: §)Lk^bN-Viehhandel wird Jedermann gestruet. as 409 4276 Nmnde (nach jedem) soll die Uiittr. ^ suchung vorgenoMmen werden. 22 60 717j Trättdwein »rmnerr aus eetrdb- gauungtit aller Art und Erdapfel.« wird neuerlich verbothe». 21 14 6z», BrssN^weill aus Biergolle» z» erzeu.- geu wird erlaubet. 11 ifig 6907 — — aus Lkkbljraub jn erzeugen wird . p?r.3»U'ji, e 1 4 6804 1 S4 6912 — aus Getreide nicht jii erzeuge«, s 1 166 690» ■_ — Erzeugung aus jGetreidgatkuiUen aller Art wird verboten und nur aus ausgewachsenem Getreide nutz Schweinerdäpfel erlaubt. ■- ? 469 7,», Bmmholz-Znfnhr durch ausgeschriebene Landesfuhren ist de-u Kreis-ämtern verboten. .«1 44 <>S45 Briefe (für) aus Tirol und Vorlande, aus Istrien . Dalmat eu und Albanien, welche» Porto zu, eur-richtrn habe». 2. rrr 6567 Briefe ( Privat.) den Amtspacketen keine anjuschließen. 2 2 195 Bröd und Fourage ist durchziehende» t Truppen von Landman» urchk, s»»- TM C 4^8 ) BS. S. Nro. sondern bloß von Verpflegsmaga« ginnt abzurejchcn. 31 s 6so5 ?8d'ö^LN-Mqnthkariffen (tub bei derlei Mauthen fnr jedermann leser, lich anjnheften. 2 1 198 693* MkÜlIM -Dlls - Entrichtung an der Weich selb rucke z misch eit Lrakau , nnd Bodgvrzr, 01 32 6,g33 und ?! 5'5 7»76 DrÜttll (nach) von Znaim hie Weg- tuaukhdestiiumttitg. 22 185 7233 — — Qu) und Ollmütz, bei Sran< ft«! , Gtbahr«, Zoll @ und @ic--chenhatiS werden die BxrpstegLta-xc:>. erhöht. 22 189 7236 Buchhvucker(för) Gesellen unblutigen festgesetzte Ordnung. 21 147 6889 Buchhäud^cr-Srdnung. »1 14763*9 Bü PA p me (st SpK-D ienstd au^v i» Städten. - 21 522 70SO Bürgerrechts-Ertheilnug der Untcr- thanen betreffend. 22 136 721» Bunzirung der Kirchengefäße. -2 .57 7>75- Bunzirungs - und RebuitzirttitgSpa- teilts-Erläuteruttz. 22 204 727* BUNglkUNg der Gold- undSilbergeräthe bei reisenden Jiinlander» in fremde Staaken ist vorher zu unternehme». *2 4>» 4278 C C 429 ) IM 23&* S. Nro. L ' Certlsikate-Däucrzelt aus Schafwolle- 21112 5xz 7 i ‘ $ Commissionen (bei) die Vergütung " der 43c ) 'S. Kro der Ausladen der überzählige» Smßfomnuffaritn. 21 487 7Q«r CvNstriptlvN erstreckt sich auch auf dir Sühne der Dekreter. »1 r6l 6gAZ @90pC£(l?0r (bei) Investituren, wenn der Stempel zu gebrauchen ftye. 2- 106 7lg6 (5xjhg. (in) und bxckutionsfassen jede Beraußeruag unter dem Schätzungswert!), f» untcrfagt wurde, wird aufgehoben. • si n7 6g6$ l64 4zgz Eotivkü^ö (auf) der til Kriminal«, Aerarialtax- und Polizeisachen von Magistralen erlassenen Dienst» schreibe» ist wegen Postportobefrei, ung der Gegenstand anzumrrken. 22 49 7,^ D. DüIkNÜ^tkN («uS) welchen Porto die 1 Briese entrichten. 2» 112 6S67 D Bestreitung der Reise» > kvsten'bctreffend. :i j.6i 6g96 Kestzienten (bei) Gebaltsanweisun-gen far Geistliche, wenn der Stempel zu gebrauchen fege. 22 106 7186 Dekretes' (auf) Söhne erstrecket sich ebenfalls die Konskription. i 1 ,6, 6893 SDCPofitcn - (von) Äemtern zurücker-halkene Obligationen und Kautionen vuSzusicllenden Rezepiffe sind stempelfrei. 2, Mä «t*4 — — Remtern znrückerhaltene Kant s, neu, welchem Stempel dießsälligc Quittungen unterlirgen. 2» 115 7194 DK^rkeUr-Anhaltung (wegen) ergangene Vorschriften genau zu befol. ■> gen. $i 214 6936 — — Verhehler betreffend. 21 362 6971 DkstkteurZr Verhehler betreffeiche Gesetze zu erneuern. . 2, 39g 7*09 DkUtscheN (aus) Reich eingetriebeneL Rindvieh ist von der Zollentrich--tung befreit. 1S5 6915 DläseN-Ausmaaß für die Kreist-Schul- kommiffare. 21 449 7°44 DifNstöoHeN-Angelegenheilen in Eal- lizien betreffende Streitigkeiten. 21 711 $ % Dienst- AS' C 432 ) AS Bd. S. Nro\ Dlenstdüilev der Bürgermeister itt Städte,!. 2^> 51-2 7ogo Drenstleistuttg wegen eines, in einer Kriminal -Untersuchung gestandenen Bcamtcns ergangene Weisung. 21 464 7®55 Dienstverän-erungs.Tabclleu, wie zu verfassen find. 21 25 182$ Disnftvcrgebuttgen (der) find die Eigenschaften der Dienstwcrber genau anzüsühre«. 21 102 6g6» Dlöjesen find »ei Geistlichkeitsaögan^ über die kewilligtenReligionsfonds» Stipendien- »och mehrere solche zu verleihen. $ 1 2* 6gi>- DlkkEtorkli - Zeugnisse über Prüfung aus Normalschulen, dann der Katecheten/ so den Lehrjungen auss gclheilt werden/ welchem Stempel unterliegen. 2, 137 6374 —- —i der Bezirke in Wohlthatigkeits-sache» gebühren während ihrer Anstellung die Vorrechte landcsfürsts licher Beamten. 21 232 6956 _ »er Normalschule« erhalten Instruktion »1 272 6957 MisziMnar- ( von) Prüfungen find . ausländische .Priester auszcnom-thtiu ki 53-6'S 5 i Di» HB C 433 > %* . z Nb. S. ffro; Dmrnksten ab Aerario, ftnb Clas, ftnsteuerfrei. ,, 4. 6SJ9 DlUklll^en- (auf) Taggehalt findet kein gerichtlicher Verbot statt. -2 ,» 712g jE)06tÖrttit (zu) Wegmauth - Einzie» hung zur Zeit der dortigen Vieh, markte. 4» 614 <935 SDoPfčV (in) sollen die Bauersleute Pulver und Feucrgewehre nicht halte». ,2 *59 7227 Dominien. Siehe Obrigkeiten. «— sollen -ei Postämtern zur Äbhd» lung gerichtlicher Zuschriften »er* halten werden. i« 710» — — sollen die Steuer» vermittelst MKnzlisten an die Kreiskassen »b. sichren. ti ig» 7446 Domittikal- (auf) uud Rustikalste«-er wie der Zuschlag zum Banko» zrttel.Til-ungSsSnd geschehe. K 111 7192 Doktorats - ErtheiluNg an dem Lije» zü Lemberg. 2» 44« 7o$s Doktoratswüröen (ertaugende) an Uuiverfitäten haben auch Reoeese-wegen geheimen Gesellschaften aus« ^ zustellen« $6 6gZ4 Doktoren/ welche bei Appellations. XXU. Land. E e prü» / C 434 ) RE Bd. Prüfung zur Advokatur nicht tauglich befunden worden, dürfen auf weitere Praxis angewiesen werden. 21 Drathzieher- o» »>nd Silber-) Mittelsvorsiehcr, deren Vorzüge werden festgesetzet. 24 von Rezepten für das Militär ausxusiellc», wird werbe-ten. '42 E. EhehlUderNlsseN^ Dispensen bestcheu- de Vorschrift. 32 Ejh eine- protestantischen Superintendenten und Seniors. •«* Eigenschaften der Dienstwerber sind bei Vergebungen genau anzufüh» » reit. ii Einlösung der Obligationen von Amtswegen betreffend. ei Einwanderung der Inden in Hun- garn betreffend. 2» Eintrieb des Hornviehs ans Steter» mark in das Land »h der Enns betreffend, 2, Nro. 4°3 7014 *57 ‘«899 5* 7163 ** 7-17 8 7117 102 -?2 6939 525. 7083 3«4 7*84 Clisebkthinerinnen Erbfähigkeit betreffend. «2 4t 7*5$ Empfangsschelne, wie solche den Güterbcsitzernuber bcigebrachteLe-beMeugnisse ausjnfertigen sind, ei sag 695a *1 «29 695t Etttlaßschein (ohne) -er Dbrigkei» ten dürfen in Gnllijien Mährisch» x Schlesische linterthanen nicht auf-genommen werden. 44 6846 @lttl(tffung vom Militäx vermöge Kapitulation der, in den bestimmten Terminen nicht Eingerückten betreffend. 22 194 72 — steuerbarer Wirthschaflsbesttzer vom Miliiir. >* >9^ 7t63 EsttlstjluNgö-Eesnchevon der Milital-Psticht sind züerst bei demKrrisamte rinjnrrich'en. 81 378 69z, Epidemie- Oti) Entstehung, Vorschrift für Protv-Mcdiker. »2 «4 7*8* Erbsfahigkert der Elisabethinerin. nen. --^ 48 7'L» * (ob bei) Einantwortung oder bei Abhandlungs-Verlaß dev Grempel «ufj»rechnen sepe. 21 609 710« E e a Erb- ( 426 ) E ra la Crbsteuer-Befreiung der Militar-Er- ziehungShan«er. -- 430 7D2fi (Stbdpfcllt (ans) Brandweilt 3« brennen, wird neuerlich verboten. 21 14 -ggll EjH? (mit weißer) Men die Tuchmacher, fo sich mit Verfertigung der Kaliua-Lücher abgeb«», nicht zu-bereiteü. -- 53 7.55 Erzherzogeü-Liiulatur. ^2 197 7164 Erziehungshauser (militärische) werde» vo» der Erbsteuer befreit. 21 430 7025 Erziehungs- (über) Aufsicht erhalten Protomcdiker Vorschrift. sa 54 7Igi EstassetttN - Beförderung ergangene Vorschrift. -r 51 71S4 Evidenzhaltung fo* beurlaubte» Patental.Jnoaliden. ®2 164 723t Executions-- («») «»& Kridafalle», jede Veräußerung unter dem Schä« zungsiverkh, so untersagt worbe» den ist, wird aufgehoben. 21 ufr 6569 > t 21 164 6898 ExreliZiosen - Testirungt - Unsahig- keit. 2» 54 6853 — — aus dem ungarischen Religious» fonde Pensionirte dürfe» nicht te» stike». si »4‘ 6*8» Ex- HB C i $7 ) HB ? Bb. S» Nco» EptraFuhrungs-Kommissare, t>e- rat Quittungen sind vom Trans-vortkvmmandaiitcn zu fertigen. ei 6 6806 Mvamehl6 unb Extragrießes Erzeu- jeugulig, ist verholen, », 397 7007 'F. (wegen) Befugnisse« r Erkhei-- lung. 2 1 436 7«4L i'i) Befugnisse werden den Handelsleuten die Eingriffe nicht gestattet 22 39 7.15t Fsthri^ö »Arbeitern, welche im Feuer arbeiten, ipis> der Fenerabend am Samstage früher zu machen gestattet si >J8 6875 $d6ri|ßt?z (Acrarial-) sc> wahrend der Feindes Anwesenheit an sich ge» bracht werde», Zurückgabe 2» 10 fcgi# Fst^?eN und Reite» auf der Glacis ausser der Fahrtstraffen wird verboten. 21 212 6931 Fahren und Reiten, schnelles wird m* bolhe». 2' 360 696$ 21 Z99 7011 FajslVNM wie der ausgeschriebene« Bermögensstener halber zu «erfassen sind. ‘ 8 2 »57 7*24 Feder C 438 ) ' Dd. S. Uro, Fedkk (mit der) nachgeahmkeBaukozet- tel, »ir $u bestrafen ai Z 6$0, * 3* 653, FelNöe§-Anwesenheit (während) wegen Zurückgabe der an fi.ch gebrachirn Arrariai-Gnlter. «i 10 6z>, Feldkaplane (als) sindPiarlsteu »ichl iu verwenden. 214^ 633g — — Zulage betreffend 21 14» 6g$i Fxukk (nach jedem) soll bei der Brandstätte die Untersuchung vsrgenom» men werden. 22 60 7175 FcUk? - Arbeitern, wird der Feierabend am Samstage früher zu machen ge. stattet. »1 138 6875 FkUkk (vor) und anderen Zufällen das # Tetraid zu verwahren. »r 139 7212 FkUxx -- Gewehre - Abnahme, von den der Schwärzung verdächtigen Unter, thanen. ai 512 7°72 Feuer. Gewehre und Pulver, sollen Bailersleute innerhalb der D»r- x fer nicht halten 2* 159 7227 Fidelkomisse halber, welche in den durch dte Friedenschiüffe einer frcm- HB C 439 ) HB Sb, S. Nr«, fremden Macht überlassenen Staa» len aufgehoben worden, wie sich zu banehmen sepe. si 401 7013 AjöklkoMlß-Aushebnng in den ehma» lig österreichischen Landen. n 441. 703* Ajebrr (Hitzigen wegen) in Gallijien bestehende Vorschriften. 2» ,, 6g 21 »» — Amerikanischen, Verbreitungs wegen ergangene Vorschrift, 22, 57 655* Findelhäuser (über) Aufsi cht erhaft teil Peoiomediker Vorschrift. 22 84 7«$* FindelhatO - Anstalt - Verbesserung m Wien. *.?. 170 7242 Fischstment (zu) Wasserkörner-Markt- Ordnung. 21 438 703* gj^falamt in Krakau wird mit dem • in Lemberg vereiniget. Stt 16 7134 Fiskstlrechte (zur) Uebertrazung in dag neue lemberger städtische Grundbuch wird eine eigene städtische Ko» mission niedergesetzt. 21 394 7°«4 Falsch' (bei) Verka>>f-Zuwagr-Bestim- mung. ' *i 435 7**9 Fleischhauer erhalten Vorschrift in Betreff der Unschlitt-Abgabe an die Seifensieder und an das Publikum. ** "8 72»* Fleisch- AB ( 44° ) Fleischkreuzer - Einhebung in g«jfo« reich ob der EnnS. 22 23 7«46 Fleischtaxsorme für da« Laich. >M'» /277 Follen- und PferderAuStrikb wirb ver- / ■ boten. 2« itf 68<5 Fourage eher Brod ist den durchzie- henden Militär-Truppen nicht vom Landmanne, sondern von BerpstegS« Magazinen abzureichen. 2« s Fyr/!-(dem) Personal bei Kreir-Aem- tern, sind die Herrschaftlichen Re» »ierförster- und Jäger, Parition , ' schuldig. 29 3 7««9 Frachten-Bestimmung für Reifende, mit dem Postwagen nach Gallizien und Hungern. *2 iS< 7=54 Franzosen (den) war vom I ten Jänner «n, an Lebens. Wirtel, Fourage, Borspauu u. s. m. abgereicht war. den, anzuzeigen. *, 39 <8»8 — (während) Anwesenheit ausgefer- tigte Urkunden, sind »ach derHand zu stempeln. 11 42 6842 Französischen (mH) Truppen belegte, Steuer-,Nachsicht betreffend. 91 443 7«>37 Französischer Peufioniste» und Leib- rentner, Lebenszeugniffe Lkibkin- <$#«4 betreffend. *2 33 7«49 Fran- Bd. S. Nr». Frattzösischcn c*?0 Armee geMeute, Gallizische U.nterthaiien, welche zu, rücklkhrten, wie zu »ehandelu find. FkäuleN^Stists-Prabenden Gesuche betreffend. SitCibßcfC fetten außer Stabten und Dörfern eiuferut errichtet werde». Fre zügigkeits - Ausdehmtng auf Salzburg und Bertholdszade». Fremde-, (für Weisende ) Paß . Vor. schriften. Fremder Geistlichen Aufenthalt im Inn- lande betreffend-. Frieden (bei hergestellte») wird bar Volk zur neuen Siaafsbelebung aufgefordert». FrojiN-Gesuchen,, beiliegende Bergbau Verbau-Ausweise,, find Stempel, fw- Fuhrlohns-Satzung für Nachtführer.. Fuhrspesens ( bei) Aufrechnungen ist mit aller Wirtbschaft vorzugehn. Führungs - Kommissare, Extra, deren Quittungen, sind vom Transport-Kommandanten zu fertigen.. 22 156 722* 28 IO* 718* 22 lg 71*9 22 106 7185 81 393 7000 *1 i.lj 687» 2.1 lo6 <859 2.1 108 6s<*3 6151* 7"7< 21 is6 6917 11 6 66*6 TuS c 44- ) DS G. . . Bb. S. Nro. ©ölltiieit (nach) aus Oesterreich uttfc Mahren kommendesBier undMeth, wen» es keiner Tranksteucr zu unterliegen habe. 2i. 2 t799 ----(in) wegen s'itzigen Fieber, bestehende Vorschriften. 21 21 6g 2l — — (in) dürfen mährisch schlesische tin* terthanen, ebne Enlaßschein der Obrigkeiten, nicht ausgenommen werden. 21 44 37 b- — (in) mit welcher Vorsicht die Oe« binare Post zu befördern seye. 8- i<8 7*4° — (nach) und Sungari,, Postwagen» Frachtsbestimmung. 21 186 725* Gallizische Unterthane», so bei der Französischen Armee dienten und zurückgekrhret f#i>, wie zu behandeln waten. 82 i«j6 7224 ©öfTtlt (auf) öffentlichen ist daS Tabakrauchen neuerlich verboten- 21 6*4 7 > > 4 @CDdljr? (über) Hauser Aufsicht erhal, ten Protomedikee Vorschrift. rr 84 71*1 Gebährhaus OO zu Brünn und Ollmütz, werden die Derpflegsla-xen erhöht. 22 ig9 725« Gebäude (geistliche) solle» im gute» Stande erhalten werde». <2 18 7*39 Gebäude sollen nicht mehr unter Ent« fernnung vou zwei Klafter von der Strasse gcführct werden. «r 20 7144 ' Ge- NB C 444 ) Geburten (üs«r) Verzeichuisi-Verfaf. fuiig, wird Formular »»rgefchrie« Bd. S. Kro. 22 59 7173 Geburts- (in) Protokollen, ohne Vor-wiffen der Landesstellc nichts zu »ciaitlaffeu. 9» 7257 — — (aus) Gattungen und aus Erd- äpfeln fein Brandivrin zu brennen. 21 14 6$11 — — Ausfuhr nach Krain und Kro- azien betreffend. 21 *7 69 t 7 30 6829 — — in Hungarn kaufen Wollend« ha. bcn sich mit Zeugnisse» auszu- wrisen. n 54 6854 — — (mit) blos einen anstoßenden Wochrnmarkt besuchende Uutertha-nen bedürfen in diesem Falle keines Passes. 21 161 6S94 — — Hinterlegung auf unterthanigen Schüttböden und Zurückzahlung der hinter den Nnterthan haftenden Tetraidschulden. st 452 7044 — — (aus) kein Brandw in zu erzeu- gen. 21 166 6902 «-» — Ankauf in Steiermark betreffend. 21 384 6990 — — (für) und Diehankäufer in Böh- men, wie die Zertifikate auszustel- len. 11 614 7i«7 — — Schüttböden unterthäniger Her- stellung betreffend. 21 tos 6861 — — V«rräth«-Verwahrung vor Feuer und TE C 448 J %*» Vi-. S. Krt). und anderen Zn fällen wird empfohlen. 2z 1-39 7214 ©tttfiifcy (aus) CattnUgeN aller Art t ' wird di« Erzeugung deeBrandweins verboten, und nur aus ausgewachsenem Getraid und a»S Schwei», ttbüpfcTu erlaubt. 2* 16.9 744* ■— Verflihrung an die Gcanzmüh- len betreffend. 22 17g 7243 — — Handel wird den Juden verboten. 22 200 7269 lMktVkköö-r ( Polizei- ) Nicderlcgung erfordert eine viertcl-jahlige Auf. Kündigungsfrist. *1 150 72,7 Dkivlcht (auf achtes) und Maaß zu wachen. rr ,6» 7229 Oklvlchtk und Maaß stets nach Verlauf von drei Jahren zu rezimen» «iren» 42 157 7425 C8Ctoid)t$?« (Wtentr) Einführung bei dem Eisen-Verschleiß in Gallizi n» n 104 7154 — — Festsetzung beim Kleinoerschleiß des Salzes. »2 407 7573 Gimnasial- Katecheten erhalten Instruktion. 22 II5 >474 \\ GiMNüsieN ( \6 6%-.* Gränzkordon (an) skll das Landvolk auf der Mache Zurusc», Halt machen, 1,2 7 7135 % f XXII. L«n». Eräuz> AS C 450 ) AS Bd. Granzmrihlen (an) tic Grtraidver. * sührung betreffend. 22 Gramatikal-Lchrer erHtrh Instruktion. 22 (in) ■ wird dem Magistrate die Erhöhung des Trauk-Akziß be. willigt. 21 ©i’icd)ifdher (von) Sprache, wenn Schüler der'. Philosophie befreiet werden könne». s, Griechischen (der) und Türkischen Handelsleute» Sistem m den k. f. Erblonde». 2, ” — (der) Grammatik Lehrer rrhal. 1 ten Instruktion. 22 Grießes * & Mehls Extraerzeuguiig ist v.rbothcn. 21 Großhändlers Wittwr», wie ihren Fond auszuweisen haben. 21 Grundzerstückungen vermeiden. 2 1 ©ruilb^ (fei) Streitigkeiten der Ihix terthavcn, wie sich zu benehmen seye. n GrÜNdö (städtischer) Aukaufsrccht von Kauern iund Unterthanen. 2$ ©UtCT*1 (fei zeitliche») Besitz ist auf > . - . " ' ©r Nrd, ‘78 7=4j 234, 7274 146 6886 166 6jge j 467.725, 4*3 4=74 397 7®o7 225 6944 466 7056 624 7113 136 7=1* L 4 die ‘SoS. C 45» 3 ÄS Vd. S. Nro. 3td Erhaltung der Wirthschüftr- und Wohngebäude zu wache». er 6 7123 Güterbesitzern, »ie «bet die beige. brachten Lebenszengniffe die Enr» psangFscheine auszuferligen find. 21 22g 21 22- 695t — — (von) Lebenszengnissr sollen nicht bei exponirten Kreisikvmmissarien, sondern bei Äreißänuern einge» reicht-vcrden. 2» *$$ H. Häußlkk (sls) welche Untrrthsnen zu behandeln sind. *2 121 71» fyü\\\W (mit) Tücher -Verfertigun-sich obgedendc Tuchmacher, sollen ' solche nicht mit weißer Erde zu/ bereiten. 89 53 7>*4 Handelösiftem der türkischen und griechischen Handeloleute in den k. k. Erblandcn. =* 4<7 7»55» Handelsleute, so in die Türkei Geschäfte treibe», erhalten Weisung, -r 2« 727* Handelsleuten werden Eingriffe i»§a- brik-Vesugsissr nicht gestattet. 28 '39 7*5* F f 2 Haupt- c 4St ) .HtzA BL. G. yrrai Hauptzollamts« Träger sollen feine Geschcnfe annehmen. 51 »64 <8gg Hausherr («ottt) ober Administrator^ muß jener, so tut Krankenhaus ausgenommen wird, ein Zeugniß Mltbringen. 21 610 7,03 Hausierhandel ff* den Tirolern nicht zu gestatten. ,, 244 #943 —- — betreffend. 2, 166 723« Hausier-Paffen ist die Personrbeschrei- bung beizusetzen. ei 441 7033 'Hausieren, wie lange die Tiroler noch gehen dürfen. - 2* 83 7,79 Hebammen- ( über ) Aufsicht erhalten Protouiediker Vorschrift. 22 84 yigi Helrathen der Juden ohne Kreißämt- lichee Bewilligung zu bestrafen. 2, 48« 7061 Heiraths-Gesuche der Invaliden haben die Kreißämter alle Monate einzusenden. 21 458 7050 — — Gesuche der Invaliden betref- fend. »1 523 yogi — — BewilligungFgesuche jüdischer auf^ was bte Äreisäniker bei deren Ein« begleitung zu sehen habe». 2, 350 6985 Herbe (Spar-) Errichtung. 2 2 55-717» Herrschaften (gegen) Weigerung »er Ge- W C 453 ) KE * Bd. S. Kr«. Gehorsames der Nnterthaue», wie anzusehen sepe. ,, i‘6797 Herrschaftliche Revlerförsier Utch Jager sind schuldig dem Kreißforst' personal Parition j» leisten. « 3 7119 Hinterlegung des ©etcai&e* auf UN. terthäuigen Schüttböden betreffend. 21 452 7044 — — und Verführung des von Schiffmeistern gekauften Holzes. 21 5*0 7078 Hl)lZ-Znfnhr durch ansgeschriebene Landessuhren ist den Kreißämtern verboten. ei 44 6x43 Hl)tz (mit) und Lebensmitteln haben die Dbrizkeiieit die nothlrideuden Unterthanen zu versehen. 21 »3* 687« _ — gereutetes abjuschatzen. 21 2-6 6947 — — (bei Waldreutung ausgestecktes) zu konfisziren. 2 1 427 7°>9 — — (bei) Abgang auf gute Waldkul« tur zu scheu. »,» 425> 702+ — — darf jeder Schiffmeister, wo im» mer hinterlcgen und nach Wien absühren. 22 -9 7'4° — (vom) Handel sind die Juden ausgeschlossen. 22 ,2 7-43 Holzes (des von Schiffmeister» ge? 1 kauften) Hinterlegung und Wer» ^ führung betreffend. ** 5,tt 7°7$ Horn- V.i Č 454 ) Bd. HorrWl'eh. Einkaufs halber, voir Veite derJuden was zu beobachten srpe. -a tiltS* Staffen»Lehrer erhalte» Instruktion. „ s i Hungstku (in) die Ein- und Auswanderung, der Juden betreffend, n — — (nach) nu.b- Gallizieu Postiva- geus-Frachtsbcstiminung» ^ 12 v i - 'j L. - Zägkv (herrschaftliche) find dem Ärciffforstpersonal - Paritio» schul» dig. 21 (von) dasZollbolletenamt wird »ach Pratulin übersetzt. - i ^mpßmge ber Kuhpockeu müssen in der ersten Woche nach der Impfung wenigstens zweimal besucht werde». : ' ' 2 1 ZiUpfUNgö^Borschrifteu der Kuhpockeu zu befolgen. 1 • ZMpfUNg (für) die Kuhpockenbeloh- nuug bclkeffeild. a> — — (für) der Kuhpocken bestimmte 8)c!ohaung. 81 Se Kf0, 59 7174 248 7274 525 7083 186 7234 3 7119 4* 684, 39$ 7e®8 403 705 432 7°27 450 7°43 Zn- > S. Nro. ( 455 ) TE Bd. AttZktltLU1.'-Aerse», wie bei Kreiß-Aem- rern wie zu beftreimi, ' 21 366 Č977 ^ItitUUte (als) welche Unterthanen ZU behandeln sind. 22 ,21 7‘99 INM'.lg (keiner eigentlichen) sind die Knopfmacher zugewiesen. 21 20 <*8*f INgUMteN, welche das begangene Verbrechen in Abrede stellen, sollen zur Erzwingung des Geständnisses nicht mit Schlügen behandelt werden. 22 i52 722* ^uquiflteii (bei) wie die neue Straf-ausmaaß auf vergangene Fälle auszudehnen seve. ' 22 165 7235 Iuguisitwns- (in der) Zeit, derGefan- , gcnrn avzurrichcnde Atzungsgeider betreffend. 2t 33 7H8 Instrumente, Chirurgische, sollen sich befugte Wundärzte beischaffen. -2 ,29 7204 Instruktion für Normalschulgehülsrn. 21 *34 69 57 ___ _ ssir Schullehrer. 23* 6957 ______, Drisseclsorger 25+ ä957 _ _____ , Lrtsschuläusseher ^59 6957 ___ ___ « Lehrer der Hansschulen. 264 6957 _ _ - Lehrer der Realschulen. 2Z6 j— —7 Beurlaubter Esidenzhalkunz. 22 164 7234 ^ — Heiraihs - Gesuche betreffend. 2, Z-8 7°8i ^Htentur (bei) und Sperr der Seel-, forger, lvic sich zu benehme» seye. 2 1 446 7038 Investituren ^bei) der Pfarrer,Coope-rator, und Loialkaplänen, wenn der Stempel zu gebrauchen seye. 22 i#6 7186 Irrenhäuser, Arankenhäuscr sind von Zeit zu Zeit vou LanLec-Chefs zu untersuchen. 31 4°B 7275 Istrien, (aus) welchen Porto die Briefe entrichten. 21 1 12 6867 ^UbCJl ? Gemrinden haben die Beschwerden gegen Gemeinde-Vorsteher, wegen übler Gebahrnng mit Ge. meindgelder vor »llrn bei der Ldbrigkeit auzubringeu. 21 19 _ _ Brautwerber in Galizien musten Schulenzengniffe beibrinze». 21 45 6847 __ ____ (bei) Heirathrbclvilligungs - Gesuche - Begleitung auf was die Krriß-Aemter zu scheu habe». 21 380 6983 _______i„ Gallizien sind nicht durch Sa. chvlle», sondern durch Dominien bei der Konfkriptio» zu stelle». -- 393 7°®i Ja- Söf C 453 ) AB Wd. S. Nro. fjUbCrt/ welche ohne kreisamtliche Bewilligung heiratheu, wie zu bestraft». 21 45- 7^6, ------do 11 Schankhanst-ru 5» entfmu’it. 2 > 466 7üj,? . ---(der) persönliche Müitar-Dienst- ; !('idling betreffend. 22 14 7^, — — sind vom Kolzhaudel auSgefchloffeu. 22 22 7,43 — — sollen mit Kirchen -Ornaten und geistlichen Aparamenten nicht handeln? S 2 60 7176 — — mirb Irr Gekraidhandel verboten. 22 200 72$9 ------(bei)wegen Unkeeschieif beim Hornvieh-Einkauf, was zu beobachten ftye. ^ 22 59 7174 — — Ein- uni Anstvandernng in Ann- garn betreffend. 2, 525 7cs3 «— — Kontrakte, fo sie zur -Osierzeit mit Christen desEigenthums halbereerichten, sind siempelfrei. 21 n 3 6932 —° — sind oort der persönlichen Vrilitar-* 1 Dienstleistung gegen Entricht!!rig der Rebuitionssteuer nicht befreiet. 22 5® 716« — — unter dem Vorwand der Trank- siener Pachtung in Dörfern sich aufhaltende, sind in ihrem vorigen Aufenthalts-Ort -urnckz uw eisen. / 22 *199 7266 AuAtNsteUev (aufchie) den Zuschlag der pro Zenten, zur Tilgung der Ban-kozcttel» betreffend. . 22 131 7101 K. . ■ r-i 1 . :y ' , HM C 459 ) K. Bd. <3. Nro. K^lökl-'-Schlachtung und Verkauf unter einem Gewichte von 40 '>fun» wird verboten. 22 132 724? tarnten (in) die S a lz _ Ka» C 462 ) ^ S. Nr», Aatecheten- Zeugnisse , f» bm rchr- *- — (von den Depositenämtern zurückerhaltene) welchem Stempels dieß. fällige Quittungen kunterliegrn. 2-2 115 7194, Kerzm- Ausfuhr wird verboten. 2 2 19z 7239 KiNder, so unvorsichtiger Weise durch Reite» und Fahren beschädigt wer» den, wie diejenigen, so Dbsorge darüber haben, zu bestrafen. »> 360 696g 2 1 137 6gn — — an Gimnasien erhalten Jnstruk-tion. -2 225 727^ KssMeUte, so in die Türkei Handel treiben, erhalten Weisung. 22 202 727, Knusteuten sollen feie angesnchren Be-glaubigungsscheiiie zur Versendung der im Jnnlande erzeugten Maaren nach Italien von Kreißäm-tcrn ertheilet werden. 22 1$ 7133 KlMtlMleN (über) von Depositenam-tern auSjustellende Rezepiffe sind stempelfrei. 2> '43 688t *1 399 7011 • (studierende) des jünger» Galli-ziens in fremden Staate» bctref» sende Vorschrift. e1 379 6g8i 1 , I KB C 461 ) KB Bd. S. Nro, Kirchengelder und Waiftuvermögens- Sichcrstellnn-. 21 49 634s Airchengefaße Bunzirung. -- Z 7 7-72 (mit) Ornaten und geistli-chcn Sipparameutcn sollen die Juden nicht handeln. »2 60 7176 Kirchenmusiken betreffend- Wei-ImV fiing. «7,194 715* Kirchs>vse festen außer Städte» und Dörfer» entfernt errichtet werden, 22 13 712* Kirchthürmen- (Vei) Erbauung und Reparationen sind Blitzableiter an-zubrtngen. 21 .i»8 7923 Klassensteuer (von) ist das Taback^ und Dankal - stufsichtspersonale, dann die Diurnisten und Staats« güter-Beainten frei. 21 4° 6$3? Klassen- und Personalstcuer-Patent. -r 572 7097 Kleidungsstücke, daß Todtengraber den Verstorbenen nicht auszichcn, ist zu wachen. 21 16 egt6 Klöster ( der ) Berinögcns.Sichersikl- lung betreffend. 8> 43° 70fi — __ (au die) Geistlichkeit, die Storno» sens-Verleihung betreffend. 2, 462 «o53 Knopfmacher find keiner Innung «usschlicßend zugcwiefen. 51 -° 68?* Kör- C 462 ) MO' Vd. S. Nro, JiÖtncr# (auf) und Viehausführ wird die Sperr zwischen Kroazien und Kram'aufgehoben. -> *7 65x 7 21 30 68z$ (National-) zu trage», ist . den baierische» Beamte» nicht zu beanständen. 21 392 sS98 .^Ottintifidč in Liefeeungssachen haben aus die ordentliche Magazinsablie» , serung von Partheien zu wachen. 2» Kömmrssäre (Extrasnhrungs-) deren Quittungen sind vom Transports-Kommandanten zu fertigen. 21 KvUkurö- (gegen die) Masse, 'ob dem Trassanten für de» AüclersatzcS» Anspruch der von ihm akzepiirten Träkta ein Vorzug gebührt'. 22 erhalten in Normalschul» ' sache» Jnstrpktionrn. 21 3<59 6957 Konsistorium Dugsburgischer Konfrs- sionen, welche Grundregeln bei Besetzung der Pastorate zu beob. achten habe. 52 «53 7^22 Konsiribirt dürfen Elternlose Unter» thanenaus fremden Provinzen hier nicht werden. 21 44 684* Konskriptions - Kommission Ot der) in Eallizien sollen immer 9 6809 6 680S >3 7«3» Wohn- I NB C 462 ) NB Kd. S. Kro. Wobiipaitheien gegenwärtig feyn, ^ bdim finb die Jude!« vichk durch Sc Baff nt, fanbmt durch die Do-^ minien zu stellen. 21 393 7oei Konskriptions- (»ach dem) Patente haben sich die Wirthschafts - Br. atüte zu benehmen, unb feinen unter >8 Jahren zu stellen. 2, 4gi 706» jTOUfUßiO^DÖ - Erhöhung vomAuslan- der-Lebzelte». 22 54 71*9 ( Lemberzer ) Uibcrtra-511119 auf eine andere Zeilperiodc. 22 16 7133 Krntreband' (in) Falle« Me Zustel. jfttng der Notionen *n die bekref« sende Partheien bestehende Vorschrift. - -r zs 7'61 Kvschcv 'Methessig anslaudifchen Ver- zchrungs-Aufschlag. 21 331 69 s 5 strain (zwischen) und Kroazien wird die Ausfuhr duf Vieh und Körner aufgehoben. 21 17 68 «7 21J 30 68*'0 ßrflftm (zwlfchc») und Bodgorze rn der Weichselbrüche, die Zollent^ richMng betrestend. ^ 11 3* 6833 ___ — (ju) und Lemberg an der Uni« versitäl und ©imnafium Entrich- «uiktz des Unterrichtszeldrs. 21 426 79*5 * Kra-- c 464 'J tilš Bd. S. Nro. ^Krakau (zwischen) und Podgorje an der Wei^selbrücke die Einhebung deS BeückrnzolleS. ' 11 515 70y6 ÄtClfilUCC Fiskalamt wird mit jenem in Lemberg vereiniget. n. 16 7,3^ — — (an der) Universität wird eine Lehrkanzel der Landwirthschaft er» richtet. 22 121 7201 — — (an der) Universität wird der öffentliche Unterricht über die Landwirthschaft eröffnet. 22 161 713, 5?r Anzeigen der Jnvali' den alle Monate einzusenden. *» 458 703# — haben den Kaufleuten die Be» glaubigungsscheine zur Brrsentung der im Junlande erzeugten Waa» reit nach Italien au«g> fertiget werden. »z *• 713* ,«• — haben zu wachen, bast die geist. lichen Gebäude in gutem Stande erhalten werden. ** •* 7*38 _ „ (durch) allein kann die Militär» assistenz erwirket iverde». •» 36* 69T <8 s Kreis- MH, Zank* %S* C *66 y Bö. S. Nr0 - Kreisömter ( 5,6,4, Kreisforft- (dem) Personale sind die herrschaftlichen Revierförstcr »nd Jager Parition schuldig. ,, , 7,,g Kreisingenieur - Reise«, wie z» u* streiten. 21 366 6977 Kreisingenieurs haben 6a Archi- tekturs «Gegenständen immer verläßliche VorauSmaßcn ihrer Ar» beiten zum Grunde zu legen. -> 43 634, # — — Reifepartikularien sind mit dem Operate einzureichen. t01 6,46 Kreiska^en ( »36 637« Kriminal- (ein, t») Untersuchung ge-standciie» Beamten wiederumige Dienstleistung halber betreffende Weisung. 11 464 7»65 _ — Arrestanten sind ju Arbeiten an. zuhalten, und ihnen kein Gel» auf die Hand i* »erabfolgen. *» «99 6949 ® I 1 Stri- ( 468 ) Bd. S. Nr». ? Quartals - Tabellen-Einfen-du»g bctreffeub. 21 383 ^ — — Arrestanten halber, wie vorzubeu» 8en« 387 69s< — — (in) Dachen ist ans Dienstschreiben der Magistraten aus dem Couvert »egen der Postportobefrriuiig der Gegenstand anzumerke». 22 49 715^ X— — Gefängnisse stnd wahrend der Nachtszeit vom Militärposten z» bewachen. 21 3 čgoi AktMlNül-EerichtsxBeamten Penstvns- FLHigkeit. 21227 «949 Knminalzericht (andas) vvnsbng- feilen «bgebrnbr» Verbrecher halber, wie sich tu benehme» haben. 21 115 e9°7 •ÄEPötiCtt (zwischen) und Kral» wird die Vieh» und Körner-AnSfuhr bewilliget. si 17 6817 a 1 30 68»? KuhpockeN »Impflinge müssen in der ersten Woche nach Impfung, wenig, stenS smak besucht werden. 21 39s 700g — —- (für) Impfung bestimmte Veleh, rung. '21 43» 7»43 — — Impfung«, Vorschriften zu öefol- gen. 81 403 7015 - — (für) Impfung die Belohnung b«, treffend. 21 43« 7««7 Kuh- So# C 46» ) So# 9t. 6. Nr«. ^UpfergcCt (in) find die Strassen Re- « luizionsgelder zur Helfte :ju entrichten. 31 199 7**7 ^UPfCtgclt»5 - Aufkauf mit Aufgabe, wird verboten. 21 433 7°** KupfermünzeAgiotirunzen betreffend. 2 1 38 7*5* Kupfernen Soldi werden verrufen. 3 2 3* 7 1 47 Autzer§ (Nachtkamine) nicht unvorsichtig zu, verstopfen. n 4 *S«s S L. 5äni>ercheffs solle» Irren - Krankenhäuser und derlei öffentliche Anstalten von Zeit zu Zeit untersuche». e* 408 7275 LällptösLieferung halber betreffende Vorschrift. «1 5$* 7077 kandesfuhreit (durch ausgeschriebene) ist die Zuführung des Brennhol. zes für Kreisämlcr »erbothcn. 21 44 684s ZSltdesfÜrst (wo der) oder Religion«« fand Patron ist, wie sich bei Schullehrerstellen zu benehmen seye. *1 <*5 71 iS Lsndrechtm (dei de«) Uebertragun, her Jurisdiktion de« Klerus, Wir ft* c 470 ) *j,&\ 5S&. S, Nr», sich bei Sperr und Inventur }u benehmen seye. 2, 446 7o3S Landstrassen (auf) die nicht abgrstell- le Unfllge zu beheben. 22 167 7237 — — Herstellung in Böhmen. 22 155* 722$ Landwirthschaft(über) wird eineLehr-kanZel «u deb Ärakauer Universität errichtet. 22 121 720, und 32 723f, Landwundarzte dürfen innerlicheKrank« Herten Nicht kuriren. 22 57 7i71 ^audemium 0>»« obrigkeitliche») die Befreiung der Bergwerk« Entilä» len. 21 382 6987 Lebensmitteln (mit) und Holz haben die T>brigkeite« die »orhleibenden Unterthanen zu versehen» 21 133 6g7s Lebenszeugnisse (im Auslände ausgestellte) müssen legalisier seyn. n 182 6911 — — (über beigebrachte) wie de« Güt- terbcsitzern die Empfangsscheine auszufertigen sind. ai 22g 695» 2» 229 6^5* — — von Güterbesitzern sollen nicht bei rzpsnirten Kreis < Kommiffarien fontrrn bei Kreisamteen eiu|etej« chet werden. 21 488 ?°6< rm --- der französische» Pensionisten betreffend. 22 33 714) Lerel- ( 47* ) , ... m S. N ra. $Č0$Cltčtt (für Ausländer) Konsums- - Zoll-Erhöhung. ee 54 7169 Legate stud nur unter gehörig abgesou-s dcrte Arme zu vertheilen. »1 418 7021 21 447 7039 regitimatiMs-Scheine, Dauerzeit auf Schafwolle. ,» 112 6g66 Lehret *« Normalschule» erhalten Instruktion. si 239 6957 — — icr Hauptschule» erhalten Instruk- tionen. 21 264 6957 — — der Humanitätsklaffen erhalten In- struktion. ’ 22 24z 7*74 — — der Rechenkunst an Ginmaste» er. halten Instruktion. *2 *88 7*74 —. — der Geographie und Geschichte erhalten Instruktion, 2 t 2 6.0 7274 — — der Gramarik erhalten Instruktion. 22 234 7274 *-----der griechischen Gramatik erhalten Instruktion. -* 4*3 7*74 , — der allgemeinen Geschichte «nLizäen Vorrückung in eine höhere Ge-haltsstufe. -* 1*» 719$ Lehrjmlgen auszustellenden Schnlzeug-«isse, welchem Stempel unterlic-geu. -» -37 6874 Lehrkanzel her Landwirthschaft wird a« der KrakauerUniversttät errichtet. 2* m 72»- Lchr- AS C 47* > kehrsätze-Bertheidigung wegen, «n Universitäten und Lizaen, wie sich zu tevehmen. 2l Lkl'brentner französischer rekenszeug. nisse Beibringung betreffend. «i €Ct(^Cn« (bei) Begängnisse» und Taufe» «erden die Mahlzeiten und Trank« -klagen «ntrrsagt. «2 Eeichenhauser in Städten hcrziistetten. i s fetten aufcr Städten und Dörfern entfernt errichtet »erden, i« kemberg ($u) wird dar Unterrichtsgeld «a der Universität, und Gimn«»-siom eingeführt. ,, -- (in) wird das Fiskalamt mit jenem v»n Krakau vereinigt. . ,, EkMöekZer (in das) städtische Grundbuch zur Fiskalrechtc Uebertragung «ird eine eigene Kommiffiv» nie» dcrgcsttzt. ti -*• —- (im) Lizanm die Doktveats-Erthei« lung betreffend. ti — ,— Kontratte«. Urbertragung auf eine andere Zeitperiod«. *■ Lkchterzünduugs-Grfällin ®atti|i*». 2« Ausmaaß für die Kreis-SchuUommissarr. »» ®* Nra 449 7»4» S3 7M» '68 7238 ' *9 7 *04 * 'S 71:9 426 701g »6 7-34 S#4 7004 44» 7035 >6 7-33 61 7»78 44» 7«4« Lehr- PE C 473 ) W Bd. S. Nr»i Llk^erUNg der Naturalien halber betreffende Vorschrift, *i fit 70*7 Lre^ekUNg§-K»mmiffarc, haben auf bi« ordentliche Magazins.Abliefrrung vvn Parrhcicn zu wachen. «1 > 6top LlNltll (bei) Wiens, tvelchen Alziss-Bc« trägen verschiedene Verzehrnngt-Artilel dem Akziß unlerliezeu. 2, 611 7104, Eißtsmzer Bollrtenamt, wird in eia Zollamt verwandelt, und nach Sic-naw» übersetzt. 2 « 56 .ch Wien ringe» führt werde». ei 39 7 «53 Magazins« (auf ordentlich«) Abttefe» rungen von Partheie» haben die politische Kommissare zu wachen, it 9 6zo, — — Vorrathc Zurückgabe, so während FeindeL-Angelegenheit an sich gebracht worden. »» >• <$«• Magistratual- (auf) Dienstschreiben in Kameral « Aerarialtax - und Polizeisache» ist auf den CouoertS wegen Postportv'Befrciung der Gegenstand anzumerken.j «« 49 7159 Magnesia-Einfuhr betreffend. 22 »38 7-er Mahlzeiten- nud Trinkgelagen werden bei Taufen und Begräbnissen untersagt 2» »68 7238 Mallversationen der Gefall». Be« amte» betreffend. 2* « 7»>it MappirUNgs-Zeichen find von Niemanden zu vcrUtzen. 21 183 7®5l Marktordnung der Waflerkörner zu Fischamrnt. »' 438 7"3* Murktzeichen «6er die gewöhnliche Macktzeit ausgesteckt zu lassen, ist abgestrllt. Messe %!* C 476 ) Söf r Bd. S. N,.. M e He (zur) fhtb die Schulkinder tag» lich zu führe». ,r -2 7,44 Mastochsen (von) soll die neue Gibig- keit in der Moldau, so in die f. k. Staaten ansgctrieben werden, aufgehoben werden. r, 6 6307 Mauthen (bei) sind dir Drückeumauth-Tariffen für Jedermann leserlich aiijuheftcn. 11 ,yz 692# MaUker' Gesellen » Taglohn bei Hof- gebäudeu wird erhöhet. 2, 363 6973 Mehl und Grießes extra EUrugung ist vrrbothen. »1 397 7007 Merlen - Punkte - Bestimmung von der Gränze in Absicht ans die Ausfuhr der Schaafwolle. r, 21» 69z, und Bier aus Mahren und Oesterreich nach Gallizirn kommendes, wenn keiner Tranksteuer ju nutet» • liegen habe. 21 - 6799 Metheßig (Koscher) ausländische» Ver- zrhrungSaufschlag. 21 3st 6936 Mllltär-Assistenz, wenn gegen Untertha- neu gebraucht werden kann. -» 1 <797 -- — (vom) Posten sind die Kriminal» Gefängnisse Nachlszeit $u bewahren. ei 3 <3*1 Mili- «5* l 477 ) So* Bd. S. Nrmi tO?tlitdti$r#VytH (durchziehenden) ist von dem Landmanne,kein Wrod oder Fourage, sondern blor von Vcr« pstrgSmagazinen abzureichen. ei 5 68« 5 — —- hat nicht nur in Marschstatione», sondern auch in Kantonirnngs-quartieren den Schlafkreuzer $u berichtigen.^ -> «1 39 6837 — — Mannschaft ( auf Schlaskreuzer bequartierte ) dürfen vom Quar-licrträger keine Kost fordern, sonder» sollen auf Kascrnart ihre Menage führen. *1 56 6837 »E — Borspannsfordcriingen "ungr- " j bührliche werde» abgcstellt, ri 109 6364 —i — General-Pardon. ** 113 6z6g w — Konskription rrstrceket sich auch quf die Sohne der Dekreter. 31 161 6893 _ __ (von der) Nekrutirung find stillionj nicht befreit. 11 »63 69a 1 — — (zu) Sffijicrs-Schulden-Tilgung darf a«r das Friedent.-Traktament verkümmert werden. »» »»» <9*4 __ __ Aerarial-Güter, a-6 Militaristen (selbstranzionirte) und fich nicht anmeidende. dan^ beurlaubte , welche ihre Pässe bei der Obrigkeit mcht) hinterlegen, und Mn«- HS ( 478 ) HS Bd. S. Nro. Unterlhanen, welche solche Leute -licht anhalten, wie zu behandeln find. 9 i z6r 697, 93?iIit(tl*sSC(Tl(ttn$ kan» nur durch dir KreiSimter erwirket werden. 4, 365 6-7<» •— —- Beurlaubte (für) sollen die Obrig» Leiten wegen Verlängerung deS Urlaubs nicht «r-ifchreitc». (dem) zukommendc Zuschriften und Urlaubsgesuche Huben Porto zu entrichten. ,, 3g6 699, — (von- Stellung ist da» Bankäl» und rabackanfsichtspersonale be. sreiet. s> 39, 6997 i— — Untauglichkeit, wie die Answan» derungswcrber nach Aaiern beweisen muffen. 41 397 7006 — (vom) Selbstranzionirte wenn sie stch nicht melden, flnd anzuhalte». 11 398 7009 —- -- Erzirhungshauser sind von der Erbstcuer befreiet. 11 43® 7025 — — (zum) find Auswanderer zu neh- men. ai 437 70z® — —• (dtm) stch im letzten Kriege ge« widmete Eivil.Beanttcn sollen wieder C 479 ) f# 7 Bd. S. Nrtr, Sc« in ihre Dienste angestellet werden. r, ^23 70z» (der) Spitaler Sterblisten sind an die Gubermen abzugebe». a» 624 7111 f— — (der) Akademie zu Neustadt Stift» lings-Dotation wird erhöht. a2 3 7>2* —- — (zu) ^Vorspann keine Hvchträch« -tige Stuften zu verwenden. 2* 7 7126 — — (auf) Wache Zurufen, soll das Landvolk Halt machen. 12 7 7»2ji — — Dienstleistung (persönliche) der Juden betreffend. 22 14 7*3* — — Transporte (für) wie der ^Bor» spannslohn zu bezahlen. 22 40 7154 — — (von persönlicher) Dienstleistun- gege» Entrichtung der ReluitionS-stener sind die Juden nicht be» freit. 32 50 716» —» — (für das) Duplikate der Rezep» te auszustellen, wird verbeten. 22 7,6z —Ü— (in) Spitalern die Verfassung der Kranken-und Sterblisten. aa 134 720* — — Akademie in der Neustadt, Jnsti» tuts»Vorschrist. ez 14» 7214 —• — Entlassung vermöge Kapitulation der, in den bestimmten Terminen nicht Eingerückten betreffend. aa »94 721?e» <2— — Entlassung steuerbarer, Wirth» schafksbestßer. 42 196 7265 Ml- %» ( 48o ) Militär- (Bei) Akademie Platz -- Besetzungs-Vorschlägen in der Neustadt ist stets die Lompetentru-Lisie bei» »«legen. «2 —* (von) Stellung, welche Berg» arbeitet Befreiet sind. ** SOIilttdrffiCtt (untergebrachte) wie in Dienstveründetungg.Tabellen ein» »uschalten, u»d fetbe überhaupt zu verfassen sind. ti sind von Wohnungen »u entferne». , * MvlöaU (in Bet) soll Bit neue Gie« Bigfeit von Mastochsen, so in die kaiserlichen Staaten ausgetrieben werden, aufgehoben werden. si Montanistische Einbuße, ober (Sr*, trägnißausweise, wie eia^ufen» Ben. 8i MvNtUrö - Sorten Zurückstellung die während der Feinds-Anwesenheit an sich gebracht wurden. n — — Vorräthen (mit) vom Aerari» kein Kandel zu treiben. a, MÜHlslüUb (eti<) Bründwei» zu erzeugen, wird verbothen. *» it) *i MÜNz»A»* 5?achtkamine (Kutzer-) nicht unvorsichtig zu verstopfen. »» 4 «8»$ Nadel- (der) Hölzer Abgipflung wird de» Wallfahrtern verboten. 81 *8* «s»r ' Nagelschmieden wird der Feierabend am Samstage früher zu machen gestattet. 81 '28 «875 XHI. V«n-. H h Na- ess* c* 4S2 ) ^ k Bd. NNll0N(tl-Kokardc-Tragung ist den bairischen Beamten »licht zu beanstän» digen. *, ??Ü^Ukü!-Volrärhe-Zurülkgabe^dic wahrend der Feindes * Anwesenheit an sich gebracht worden. -i VltitWtttUttt* (zum) oder Viehankauf für fremde Unterthanen Zertifikate auszusteüen, ist abznstellen. n — — Lieferung halber betreffend« Dör- fchrift. «i — — (für) Transport höhere SBorr spanns'Vergütimg hat ausruhören. ei Neuftadter (der) Militär. Akademie- Stifliinge Dotation wird erhöht, n — — Militar-Akademie-Jnstituts.Vor» schrift. a t — — (bei- Militar.Äkadrmie« Plätzen? Descyungs-Vorschlagenist sietS die Kompetenteiiliste bciznlegen. rz Niederösterreich (in) Taxamtcr-Un. terordnung der Regierung. z i — — (in) die Salzvcrschleiß. Preist. erhöhung. s i N0NNeN-Klöster (der) Acbtissinnen, «der Vorsteherinnen in Gallijicn, Wahlen betreffend. si Normal - »der Landesschulfvud (zum) S. Nto. 392 699z 10 ,6z,» .5 11 7v/i 5i6 7077 **3 <933 3 7»*« 140 7114 199 7168 15 <814 549 7°88 404 7®16 S«' ' Sa£ C 483 ) Se£ Bd. S. Nro* zugefallenen Derlassenschafts «Beträge» halber/ war in dicßsällige» Berzeichniffen beizurückm ftpe. si 4*2 706s Normalschul- p«) Sache» erhalten die Pastoren Instruktion. 2, 339 6957 — "T (aus) Fond bezahlte Trivialschul» lehcer, was;&ei den Erhebungr» quiktungen zu beobachten haben. ,2 imj 718g Normalschulen (««O «ber Prüfu». gen, welchem Stempel die Zeug» niste der Direktoren unterliegen, bann der Katecheten, so Lr» Lehr» jungen au-getheilt werde», *1 137 6574 — — Brrfassung.^ 21 137 69,9 [21 -33 6957 — — Gehülsen bestehende Instruktion. 2, 234 <957 — — Lehrer bestehende Instruktion. 21 239 6957 — — (in) erhalten Seelsorger Instruk- tion. fix 254 <957 — — (in) erhalten LrtSschulen - Auf» seher Instruktion.! 21 259 6957 — — (in> erhalten die Lehrer der Hauptschulen Instruktion. 21 264 6937 — — (in) erhalten die Direktoren In- struktion. er 272 6957 — — (in) erhalten die Schul»Distrikt<» ausseher Instruktion. 21 277 6957 — — (in) erhalten Dberausseher In« struktion, «* 299 69S7 Nor- H b - HS C 484 ) HzK Bd. S. Kr« Normalschulen 0«) Jnstrukti.n für Kreisämter. «, 3<,3 nen anstoßenden Wochenmarkt mit Grtraid besuchen. «i ,6» 6554 Passe zum Einkauf be# Vetrankes oder des Schlachtvieh# in Böhmen nur vertrauten Männern auszustellen. 21 345 693g — — wenn solche von den Beurlaub« ten bei der Obrigkeit nicht hinter» legt werden, wie diese zu behandeln find. 2i 3Ä2 <971 — — zum Haufiren ist die Personsbe» schreibung beizusetzen. 21 441 7033 PassaUlscheil Beutellehen betreffend. 2 2 181 7*48 Passorai-'Theologie an der Prager Uni» »ersttät betreffend. 21 346 <961 Pastorate- (bei) Besetzung, wa# das Auz-burgische, Koufeffion#«Konst» st»' TtO C 487 ) Bd. S. Nro. Wtium für Grundregeln zu beobachten habe. 2» 153 7222 Pastoren erhalt cm der Normalschulen wegen Instruktion. 5» 1 339 *957 Patron, wo der LandeSfürfi oder Re-ligionsfoud ist, wie sich bei) Schul-lehrcr-Befetzungzu benehmen seye. 2» 625 71*5 Patronats-Pfründen (zu kandesfürst-lichen) die Dorfchäg-Einsendung betreffend. 2, efi 6gi* Pensions - Fähigkeit der Kriminalge- richtsbeamten. 21, 227 694z — 1— (über die) Freizügigkeit, Staats- »ertrag zwischen dem Oesterreich!-schen Kaiscrstaate, und dem Groß» herzogthume Baaden. 2, 107 7189 Pensionirter MilitaroMiere Anstellung. -» 38-5 6991 Pensionirung (bei) der Pfarrers re. wenn der Stempel zu gebrauchen seye. 22 io6 7186 Pensionisten sind gleich den Beamten von der Klaffensteucr befreit. *1 3* 685* — — und Leibrentner französischer Le- benszeugnisse Beibringung betreffend., «r 33 7149 Personal Arrest, ob über die Dauer eines Jahres statt habe.^ *» 396 7«*5 Per- %S* C 488 ) f<>? st. e. n„. » und Klaffensteuer.Patent. 11 37 9 7*^7 Persons ^ Beschreibung iß den Hau- sier.Pässen bcizusetzen. ,, 441 7C.3$ Pfarrs (tel) Investituren, menu der Stempel zu gebrauchen ftye. ,06 ;tS& Pfükren (bei) Sperr und Inventur, wie sich zu benehmen sehr. si 446 7053 — — Besetzung halber zu »erfassenden äuiimft. tt 13g 71,3 Pfarrgebäudett Reparaturen (ji» ) und dessen Konkurrenz, »velche Maasiregeln vorgeschriebe» teer. den. 91 909 651g *— — Reparaturen betreffend. »1 366 6,7, P^kkö-Artsfnhrs-Verbot und Besirde« rung der Pferdzucht betreffend. 9, 147 7916 und Fellen auszutreiben wirb verboten. 9» 16 6,15 Pfeköe- (bei) Entschädigungs-Gesuchen drt Unteelhanen ein militärisches Zrvguiß beizubringen. 9* 43g 7051 Pfkätld eU (geistliche) von Landerstellen »erkiehenen, Berzeichnisi.Einsen» düng betreffend. ti 97 68*6 21 30 <83* — — Besetzung halber zu »etfaffei*. den Ausmeife. s* *39 7**3 Pfü- ( 489 ) HM «d. G. Nro. Pfützen (i*b tu reinige«. ** u> 7«M Phüofophen des »trn und,tr« Jahr-gangs an Universitäten, wenn diese »on der griechischen Sprache befreit »vrrden könnru. »* Philosophischen Schüler», den geistlichen Stand adspirirende, wen» vom zten Kurse dispensirt werden können. «i 457 7»4fr Plansten nicht jur beständigen Seel« . sorge, »der als Feldkapläne zu verwenden. r» 4» — — (an) Gimnafirn, wem das Dize- Dirrklorat zu verleihen. »» 55 <855 — — Provinzialen Wahl>Sistc«. n ,?4 698» Podgorje (zwischen) und Krakau an Lee Weichselbrücke dir Zollentrichtung betreffend. s» 5* <833 —. — (zwischen) und Krakau an der Wrichseldrücke, die Einhebung des. Brückenzolles. ** 5'S 7*7* Politische (gegen) Obrigkeiten fallend« Urthrile, wie die Aekurse »orzu» legen. r- 53 7>«5 Politischen (in) Verhandlungen wird di, Nrkursfrist wieder auf 6 Wochen beschränkt. *« **9 *953 Polijtt* (über schwere) Urthrile, Emsen- / NO C 496 ) ' Bd. S. Nr», funz. 2 > 144 688t * 1 427, 7020 22 1*7 7187 ^pfirtttjetbtS - Erhöhung ‘bt EM- d zien- 2® 185 Ws* Poftstalionen (an) die Bemessung des Wartgeldes für Reisende. s» 163 6597 Pvststrüste (auf der) solle» von Niemand gedeckte Wägen zur Derfüh. rung der Reisende» unterhalte» werden. 2® 53 7*^7 Postwagen ' Frachtsbestimmung nach Gallijicn und Hungarn. sr i«6 7*54 Präfekten an Gimnaste» erhalten Instruktion. 2S 3&8 7274 Prälaten verwaister Stifter, Wahle» betreffend. = * 4<>5 7°16 Pratulin (nach) wird das Zoll-Bolle-- teN'Amt von Jano« überseyt. *1 4» 684» Prediger-Amtes protestantischen !aus- zustellrnden Revers betreffend. 2» 8 7**7 Pre- 'SO# ( 49r ) SO# # «d. e. Nr». Prediger neuen, wenn die akathslische» Gemeinden vorstellen können. dt r«j* Presburger (durch) Frieden aus Ben Provinzen zurucktretende Beamte, wie zu behandeln sind. ' *i 349 6964 Preussen (nach) Käse und Speck nur Gallizien auszuführen wird »er» doten. x ,, 614 7t<,5 Priester ausländische sind »eit der DiSzi-- ^B|)(iiiatprufiutg auszenoiumen. ,, 53 Professoren A* 581, S. Nro, ^)Ult)tF* *«> Fruergcwehr« soll,» Sau* rr-lentr innerhalb derDirfrr nicht Halten. te 159 79*7 PUNZtkUNH. Sieh« Sunzirung. PUPlÜÜk uu> Vermögen Sicherstellung. ti 49 Q. > , , OUkttUNgeN iti Partheien für dre, ».n gerichtlichen Depositen. Aemtern gurückrrhaltene Kaution, welche« Stempel uuttrfirgcn, ,, 115 719.^ — —- der Extraführung- »KommiMre sind vvm Tran-portkommaudante« zu fertigen. s 1 4 6go6 — — der Interessen von Stiftung-» - Kapitalien, find ohne Stempel rin« znlrgcn. te 13 7»4* R. RstttZloSirte sind, wenn sie sich nicht melden, anzuhalten. 9, 398 7009 Rauchfänge «u-rubrennen ist verhör ten. si 387 6995 R»uch- HS C 494 ) Bd. S. Nro. UMstaltung betreffend -- 163 7233 Raufeisen Bei sich zu führen, ist den Bauerspurschen, so wie deren . Verfertigung den Gchkoßern nnd Schmieden »erbosen. 21 169 6906 Realschulen (in) erhalten die Lehrer Instruktion. 2i 268 6957 Rebnnzirung der Gvkd und Silber. Geräthschaftcn. 21 562 7096 — — Patents Erläuterung. 22 204 7272 Rechenkunst halber erhalte» die Gim- nastrn-Lehrer I-stcuklion. »2 23z 7774 RechNUNgs - Einsendung von Wall« fahrtskirchen. 22 173 7244 Referent in 'wie ferne wegen Stempel - Parenls - Uebertrettung, zum Erlag der Strafe zu verhalten sepe. 22 151 7219 Regimentern (den) mit der Post zu- iemmenbe Zuschriften unb Urlaubsgesuche haben Porto zu^ entrichten. 2» 336 6993 Reiche (zwischen) und den rrbländi. scheu deutschen Provinze» Verdan» des Aushebung. er 489 frotis si 6oj 7100 Reichs- So» C 495 ) So» Bd. S. Nro. 9!klch§EstN)!kl-Aufhebung, und wegen desszul dem Nrichs-Hofralhe gehörigen Personals. Si 494 7069 SKUifCtt 'in Strassen * Angelegenheiten, (tn5 in Rücksicht der Fuhren den übrigen offiziösen Reisen gleich zu halten» si 36s 6969 —* — der Kreis-Ingenieure, wie zu bestreiten. 21 366 6977 (für) fremde Paß-Vorschriften. r> 393 7»0» Reiftfuhren (bei) Bedingung ist mit aller genauer Wirthschask sürzu-gehen. e 1 1 g6 0917 Reiftkoften-Entschadigung für Beamte, so aus den abgetretenen Provinzen zurückkehren. a, arz S94» — — Vergütung, der ans den, durch den Prcsburger Frieden abgetretenen Provinzen rückkrhrcndeu Beamten. 41 84$ 69 64. — — Entschädigung halber wssakakh»- lische Schulen für die Distrikts-Inspektoren beizulragen haben. *1 457 7,46 Reisepartikulanen der Bcamte» wenn einzureichcn. n 13.8 6877 — * der Kreisingenieurs sind mit dem Operate einzureichm, si soi SRti? «dS c 4ss ) , Bd. S. Nro, Stttitetl und Fahren auf der Glacis auf?« der Fahrtstrasse wird vcv-, loten. *i ei» Sy3, — — schnelles wird »erboten. ,, 360 696g *» 399 7oi'i ( Rezimmentirunq der Grwlchtr «nt Maaß hat alle drei Jahre zu ge« schein. fi «57 7**j Rlll!>ölk^ »Aut fuhr wird verboten. 11 r r I. 693g — — Ei »trieb aut dein deutschen Reich wird von Zolleuirichiung befreit, n 1*5 e,?l5 Römische Kaiserskrone Niedeelrgung betreffend. ' n 7i0, Römischen (zwischen) deutschen Reiche und den rrbländifchen beut« ' schen Provinzen Verbandet Auf» Hebung. m 489 706s 31 6«5 7190 RöövISrArschwerde« oder Weigerung de« Gehorsams der UiUeplhanen gegen ihre Herrschaft, wie «nzu-sehe». et 1 679 7 Rvheisen darf nicht verkauft, zerrent oder abgelegt werde«. 21 3g 636g — —- (mit) ten Schleichhandel botref. fend. 21 5«S 7*8; Rücsstanhe (für) in Amtsgeschafte» Ausarbeitung sind den Beamten keine Belohnungen zu bewilli-tze». 21 347 6962 RtHiirll- (auf) «ich Doruinikal- K Ereu- M C 4L9 ) Bd. Steuer, wie der Anschlag ,«« »onfojtuel . Tilgangsfond ge schehe. et S. Sa-ten- (u6er btn) ‘ (SufUnt jährliche» Bericht ju erstatten. «i Sa!j- und Tabackzurückstellun-, so wahrend der Feindes.Anwrsenheit an sich gebracht worden. s« — — Verschleiß. Prtiß« Erhichun- ia Gallijien. ti — — in Niederösterrcich. 11 — — in Oesterreich »d der Enns. 11 — — in Böhmen. «i — — in Mähren. «i — — in Gchleficn. ti — — in Gtenermark »nd Kärnthen. n — — im Litorale. *» — — («der das, mit) Lransporten i* das Ausland gehende Zugvieh, wegen Dorgschafts « Instrumenten« Beibringung bestehende Vorschrift wird erneuert. ** — — G ewich tes:^ estsctzunr beim Llrin« rrrschlrif. 88 3 i 8 S. Nr«. 182 714t 35» <9« 7« 544 7*17 549 7»8S 55« 7«8> 55* 7*9* 553 7*91 555 709« 557 7093 557 7*94 2 71*7 a«7 7*75 ©all« C 500 ) (nach) von dahi« abgehen-len Vermögen fein Abfahrtgeld abzunehmen. 21 — — (auf) und Bertholdsgaden jFrei« zügigkeitS-Aurdehnung. 11 (Stillt fht0C (am) wird den Feüerar« heitern Feierabend früher zu me« chen gestattet. ,, Gaustrome (am) «ügrlegte rretzpel» Wege und Wasserwerke/ deren Beschädigung zu bestrafen. 11 GchätzUNgsrverth (unter) bei Krida« und Exekutions-Fällen, der Deräußernngsverhot wird aufgehoben. gj 21 GchastooAe (auf) let Dauerzeit der Zertifikate und Legitimations-scheine. 21 — (auf die) Ausfuhr^ die Meilenbestimmung von der Gränze. r, Schankhausern (een) sind Juden zu entfernen. ,, Schanklizerizen (delofle)’ «ntetlieflen dem 15 Kreuzer Stempel. 12 (nicht mit) (sind die Jnaui« fiten zur Erzwingun-des Gestand« «d. 6. Kro. *02 6921 *06 7,,z 138 «87j 348 6963 i»7 6869 i<4 6898 ai* <866 sio 6930 466 7057 17 713i MS c zor ) MO »b. S. Kr«.. niffel bel begangenen Verbrechen! zn behandeln. ,r 152 7,,» 0dS)l(lfEtCUJCt (auf) lbequartierter Soldaten dürfen vom Lnarticrs-träger keine Kost fordern, sondern sollen auf Kaserneart ihre Mena» ge führen. *1 —. — hat das Militär picht nur in Marschstationen, sondern auch in Lfantonirungsquartieren,u berichtigen. «1 8? 6837 Gchjffmelfter (jeder) bars künftig (feine erkauften Hölzer, wo immer hinterlegen, und nach Wien ab, führe», ** »j 7*4* Schiftmejftern (von) gekaufte« Holzes Hinterlegung und Verführung betreffend. u 5*« 7<»78 SchlftMÜhleNeUibersetzungs-Vorschris- ten. ei 393 7»,, Schießen auf dem Lande außer den Schießstätten wird »erboten. », 4-8 7»** Schießftätten (außer) wirb jedes Schießen auf dem Lande verboten. *» 4*8 ?•** Schmiede sollen feine Rauseisen verfertige». r> *69 69*6 Schleichhandel mit Roheisen betreffend. L*> 5*8 7085 Schle- S»# c so« ) to« B». «, Nro. Schlesien C»«D die Salzverschleist- Preiss-Eehöhung. 31 5j5 709, Schluck sollen keine Raufeisen »er» fertigen. , ' ' < ». >6, 69„6 Schornsiem auszubrenne» ist verhorn« »i 387 <995 Schreiberstellen, dGBauamter 1 zu besetzen habe». 3, *01 6?!y Schrarrkenmauth-Vatents. uitertre« (uns festgesetzte Strafen. 71 465 7#sg Schubzcttel wegen ergangene Vorschrift. «1 i6e 6gjt Schub- (in) Gelber Liquidationen sind die abzureichende Atzungsgelder nicht emziischalten. ** 33 714g Schubgesinbe soll durch vertraute Leute weiter befördert werden. «1 394 -»«3 Schuldentilgung (zu) »er Offiziers darf nur das Friedenstraktamrut verkümmert werden. 11 eoe 6934 SchUleN^DistriktSaufftder «»haften Instruktion. 2, 37-7 6957 — — Ailfte're erhalten Instruktion. 11 *39 6957 — — Bezirkkoberaufsther (für) Be- streitung der Reisekosten. «1 i<* 6*9« —. — Zeugnisse-Beefülschun- als $8c- trug zu btsteafen. ,, 351 *96$ Schul- to# ( 5»S > to# ' 1 Bd. 6. Kf*. ^chUlrZeugnisse müssen jüdische? Braut- werber in Gallizicn beibringen. ii 45 <847 ^UleB i» Gallizicn, wenn zn dezin- neu, und wenn z» enten haben. x> 111 6$44 6ggz Schulpväfektcnerhalten Instruktion. 23 3»8 7274 Schulwesen in Böhmen wird dem Konsistorium übertragen und die Schul, oberdisektion aufgehoben. 21 $01 6935 Schüttböden (auf), »».erthanigen die Gctraidcs Hinterlegung betreffend, ei 4.52 7044 Schwärzung (der) »erdächtigey U11- tcrthanen Feuergcwohre Abnahme betreffend. 21 312 7°7- SchWeM- (aus.) Erdäpfel wir- die Erzeugung deSBrandiveineS erlaubt. 23 >69 724, ^eeiiorge (zur beständigen) oder als Fcldkapläne sind Plansten nicht $11 Verwenden. 21140 6836 Seelsorger erhalten in Normalschulen Instruktionen. *1 *5.4 <957, --- —. (bei) Inventur und Sperr-Be. rechnungs Varschris<. * > 446 7038. » S.kr. <0# ( 506 ) a», e. Ni», Seelenwekcn Samml»«g $»r 3eu &c$ Alle.hcitigen - Festes abjuflfUm. it 1*0 7247 Seeprovinzen (für die) erhalten Pr». tomedikrr Vorschrrst. ' ti 84 71g» Sklöktl »Fabrikanten Befugniß-Erthei- lung. n 61 5 7 1 »g Seiten - Ausfuhr wird verboten. 2 1 2 2 1 693$ ' ** «93 7.25# Seifensieder («n >«e) und das $«6n» blikum die Abgabe des UnschlittS von die Fleischhauer betreffende Vorschrift. tt 12$ 72*3 Senfarie bei dem Kauf imb Verkauf der Staarspapiere wird jum Behuf deS Armen VerforguiigSfsndS auf Eins vom Taufend erhöhet. 22 m 719» Slechenhau§(bei)r»Brünn undLllmütz werden die VrrpffegS Taxen erhöht 22 139 7156 Siechenhäuser (über) Aufsicht erhalten Protomediker die Vorschrift, it 84 7181 (SiCttittM (nach) ^wird das Bolleten- amt zu Lißisinze übersetzt. 21 56 685» Si!!bkl> und Eold-Drathziehcr Mittel--Vorffehcr, drren Vorzüge werde» , festgesetzt. " *1 157 ÄS90 Sit- 'HO ( 5®7 ) Bd. S. Nro. ©ittClt (aul) ste Klasse erhaltende Stiftlingr sind aus-selben zu ent' fi'tncn. «i rza 6555 ©ÜBct» unb Gold- Gerätschaften Re- tunzirung. 11 56t 7096 — — und Goldwaaren Bunzirungs-Pa» tentS Erläuterung. »1 204 7*7® — — und Gold-Gcrathschafteu Bwn- zirung betreffend. ,2 41» 7*7$ SklökkNer Kirchrn-Gefafe Bunzirung. -r 57 717m ©OlMtClt (um) Benrlaubnugl-Verlängerung solle« Obrigkeiten nicht rinschrriten. 2» 38* 699* — — 0“) sind Auswanderer zu neh- men. 11 437 7®*® ____ — (zu) ist nach demKonskripttionl» Patent keiner unter 1$ Jahren zu stellen. , *1 48» tp<* — — (von) Stellung, welche Bergar- beiter befreiet sind. »« »«» 7*7® Soldi »verb»» »errufen. ** 3* 7*47 Sptlröfen ««& Herde Errichtung «* 55 7*7® Speck- und Käse-Ausfuhr au« Galli- zien nach Preuße» wird verboten. *1 <*4 7*°5 Spxxr (bei) wib Inventur der Seel- fvrger, wie sich zu benehme« sipe. 11 44* 7°38 Sperr %y*> c sog ) so* as. s. Speri? Wegen, wie sich Bei dem Todesfall eines unadelichen Dülten-Besi» tzers zu Benehmen seye. 21 46Z 7054 Spitäler (&ee Httlitäx) Sterblisten sind an die Tubernien abzugeben. 2» 6-4 711« — — (yBce) Aufsicht erhalten Proto» mediker Vorschrift. »a 84 7181 Staatsbelebung(rur) wird das Do» bei hergestellten Frieden aufge- fordert. 21 100 6859 StsilttsgÜter * Beamten sind von der Klaffensteuer befreit. ei 40 6339 Gtsisitspstprere (Bfi) Kauf und Verkauf wird die Sensarie zum 58 e^ Huf des Armenversoxgung^fonds auf Eins von Lausend erhöhet. aa ni 7199 Gtüütsvertrag «6ec Bie wechselseitige Pensions » Freizügigkeit zwischen dem Lesterreichischen Kaiserstaate «nd de», GrosiherjogthumeBaade«. ae 147 7189 Ständischen (m) Angelegenheiten, wie die Weisen dem Kreisamts»Per« sonale zu vergüten sind. r, «6 Stzrz. Städtischer Gründe Ankaufsrecht von'Bauern und Unterthanen. aa 136 7*1* Gtaffettcn. Siehe Eftaffetten. Stellungen zu Unterbk^ngung de« gluyviehes sollen die Unterthanen errichten. ai, 614 7*9$ Stei- RrB c 509 ) d Bd, ©. Nre. (SUitlf(J)et Mriue Befreiung vom Ak» v r>s°, wenn sie nach Wie» eingeführt werden. 23 $9 7153 Steiermark (*»<) eingttrittenc# Horn-»ieh in daL Land ob der EnnS betreffend. 21 364 6974 -— — t'n) Vieh» und Getraid-Ankauf betreffend. 11 334 C99o “» —- (in); bit Salzve rschleisi.Preiser» Höhung. 31 557 7*93 Stempel der wahrend der Aüwesenheit der französischen Armee auSgefer« tigten Urkunden ist nachzutragen. 11 42 <842 •— (welcher) bei Verzeichnissen, welche den Bergleuten über die ihren anvcrtrautc» Bergwcrk-zeuge eu#» gefertigt werden, zu gebrauche» fche. ,1 53 <8i« Stempelfrei sind dir Aezepisse«, sch Depositen» Aemtrr für erhaltene Obligationen und Kaution«, »u#« stellen. ei 145 6884 -*■ — sind die Bergbau, Verbau-Aus-weise, soden Frohngrsuchen beigelegt werden. *» i*8 6g6j ew —- sind die Juden-Kontrßkte, so sir zur Dsterzcit mit Christen des Ei-genthum» halber errichte». ,1 aiz 69s* Stem- C 510 ) to* 25t. S. Nro. (welchen) tit Zeugnisse ter Direktoren, über Prüfungen sau? Normalschulrn, dann der Katcchc» ten, so den Lehr-ungen auSgetheilt «erden, unterliegen'. n 137 0374 — — 06 bei Abhandlung« Verlaß oder Einantwortung der Erbschaft auf» 1 zurechnen seye. 21 609 7 ,«r — (dem) von 15 fr. unterliegen die gelösten Schanklizcnzen. 5 $ 17 713g — — (ohne) find die Interessen Quit- tungen von StiftungZküpitaiien einznlezen. 92 23 7:45 »-* -- nach de« Vermöge» ist bei Ber« lassenschafts. Abhandlung nur t u* mal zu entrichten. G 22 60 7177 — — wenn'in geistlichen Angelegenhei- ten , al« Znvestiturcn, Gehaltszu« lagen, Penstonirungen zu gebrauchen frye. 22 i*6 718L — — (welchem) die Quittungen berPar« thcien für die von gerichtlichen De-pofiten - Aemtern zurürkerhaltene Kautioneu unterliegen. 22 115 7194 — — Patent« -Uebertragnng halbe» i« wie ferne der Referent zum Erlag der Strafe zu verhalten ftp«. 2» 151 7619 Stkkö * und Ärankenlistrn Verfassung iu den Militarfpitälern. 134 7««» Ster- r C fin ) HS Bb. 6. Nr*# ^DtCtbfčH (beim) eines nnabelichen Gültenbefitzers, wie sich -er Sperr wegen zu benehmen seye. ei 463 7*54 ©tCtBfdUC (über) Verzeichnisse - Ver-faffung wird Formular vorgrschrie-^en. 1* 59 7»7i (StCtbffllTd - Anzeigen -er Invalide» . haben Kreißäwter able Slenetc ein-zusenben. ai 45$ 705« der Miliiarspitaler an die Gubernien abzugcbcn. «1 <«4 711« Sterhpkvtokollen 0«) ohneVorwis. ftH der Landesstclle nichts zu veranlassen. ii 34J 69jg €>tCUet Nachsicht für jene, "welche smit französischen Truppen belegt waren. m 443 7*37 — — n»d Gefälls Vermehrung zur Ber-minbtrung derWiener-Stadt-Ban» ' fojettet. *1 5$o 70z* (Steuern 'sollen Me Dominien mittels Münzlifien a» die Kreiskaffeu «b-fnhreu, «2 i|» 7*46 Stiftbnefen (W) 'alten abgängigen, was zu beobachten ftye. 1» 336 6994 (Stifter (verwaister) He Wahlen der Pröbste und Achte betreffend. ei 4*3 ?*»< (Stir% HB ( 512 ) AS Dd. S. Nroi SLlfter (der) Verttiige,iS Sicherste!. lung betreffend. <21 430.702« Stiftungen (aus) sind jene Ltifrlin, ge, die in Religion , Studien ^ oder Sitten die zweite Klaffe erhal-ten, zu entfernen. 4, 232 69^ StiftUNgs-Kasse Hut sich bei Interessen-Erhebung von DtiftungSka» pilalien ungestempelter Luittun-gen zu bedienen. 41 ej f 143 *** Gesuch für Fräulein Präbcnden betreffend. 21 10a 7184 — -e- Konkurrenten Tabellen betreffend. 22 83 jriga *— —Fonds (für dcn)solleN die Kameral-Wirthschafks-Acmter die Zrhend» Pachtschillinge einheben ynb an die Kreiskasscn übergeben» 2* 130 7205 SftpkU^ieN aus dem Religionsfönd sind den Diözese» bei Geistlich-' keits Abgang noch mehrere zu verleihen. ei ag Sgd/ — (zweier) oder mehrerer GeNusi ist verboten. 21 145 6885 * 1 346 696* — Verleihung, und Befreiung vom Unterkichtgcld betreffend. 21 438 7°3« . Verlust betreffend. $2 ,6 7,4^ Straft ( 5*3 ) StrafurLheile-Einsendung überschwe.^' e' Nr°" re Polizei Uebertretungen. ei e2g gg5, “ von wem eitizusenden sind. 21 4*5 «94C Strafgesetzgebung neue, wie m dießfaüs in Elra'ausmaasi, als auch iii-LerfMixuiigsarl auf vergLugene Falle auszudehneu scpe. 22 165 7235 Strassen (auf) össe,Iliche,l eittschlei-(fjeii bc Unfuge, als wegen Strafe fcnfotf) abzustellen, $i 378 69ge ^ — (huf) cst das Meide» des Viehes verdoihen. ei 443 7036 *■ “ (vom) (brntrtt in welcher Enifer-Nung Gebäude geführet werden können. 22 ab 7141 ™ ~ (in) Angelegenheiten sind die Reis fen, in Rücksicht der Fuhren den übrige» offiziösen Reisen gleich zu halten. ei 361 CP6? Ä -* (auf Hauptland) die nicht abge- stellte Uilfüge abzustellen. 24 167 7137 v— — (tt") die Äüee»Bäume nicht zu 1 entfremden, weder zu beschädigen. 22 7265 — Reluizioiisgelder sind zur Helfte im Kupfergeld zu entrichten. 22 199 7267 fe*- — (zu) Fonds Lxzielung die Weg- tiiaülhgeblchr Erhebung betreffend'. «» 5* 7130 *xir. Lsn». L k Cr.t-- C 514 ) Bd. S. Nro. Streitigkeiten in Dienstbotrn-Angeke. grnheilen fur Gallijieii. 2» 617 7,,e Studien (aus dem) oder Religions-fonde die Darlehens.Scheine Gin. fendung betreffend. 21 14 6$,, —1 (vom) »Hb AeligianSfondS-Uiber» stusse, welcher Betrag auf unvor-gkfehene Falle vorzubehalten ftye. 21 162 6g9s —» -—(««<) »te Klasse erhaltende Stift-linge sind aus selben zu entfcr» nen. 21 *32 6955 — — Zeugnisse, Verfälschung als Be- trug zu bestrafen. 2» 351 696s — — (zu) in das Ausland versendende gallizische Zunglittge betreffende Vorschrift. 2. 3i9 69g3 Stutten (hochtrachtige) zu Militär, Vorspann keine zu verwenden. 2* 7 7,2« Superintendenten (ptWtunt.fdxn) Eidesformel. 22 8 7127 Supienten-Gehalt an Gimnasien. LI 437 7047 T. *nb Bankal-Aufsichlsperfonals Befreiung von der Rekrutirnng. 21 ZJ, 6997 Ta- ‘%f ( 5^ ) %># . . Š». G. Äfdi ' OvüU-Personale ist von der Llasseit- stcuee frei, si 40 6^39 ~ (fremd Vorrathigen) Ausfstguiig betreffend. ii ilj> «87* “ Blätier-Anbaü in Böhmen wird eingestellt. 2 1 i4ä — — uni) Vulj.Zurncksteslung, so wah» rend der Feii-.des-ANwesenheit an fich gebdacht worden. 2 i j-b 6909 — Patent wird erneneei. 3 j *14 6^34 — Gefälls-Generalien zu ernciietn. 22 54 7*6g — — rauchen auf öffentlichen Gaffen ist neuerlich verboten. si 624 7**4 — — (Rauch.) Umsialtuug betreffend. 22 i<5 7*33 Tagschreibers- Ouif),$ag8rNit findet kein gerichtliches Verbot statt. 22 12 712$ (in) Trau- und Sterbproloköl-len ohne Vorwissen bet 2 ndesstel« le nichts zu »eranlaffrn* »> »45 -6958 ^aufCtl (bei) im? Begräbnisseü tvek» den die Mahlzeiten und Teinkge» lagen «likersazt. si 16g 7*3? Taxälimr in NiederLstertttch werben der Regierung untergeorbritt. 21 jZ 691* (in Aerärial-) Sache» ist voni Magistrate auf Sen Couverts die Dienstschreiben, wegen der'Post* K t * »elf» HjS ( 6^6 ) $<# Bd. S. Nro. porto ° Befreiung der Gegenstand anzumerken. 12 49 7,59 Testament (durch) erfolgende Vermächtnisse an Arme, wir zu vertheilen. 21 42g 70s 1 21 447 703) !£eft(tOtetttCrt (bei) Aufmunterung zu Vermächtnissen für den Waifen-und Hanptarmenfond. 2, >zz 7255 Teilten dürfen ans dem ungarischen Religionsfonde penstonirre Exreki-giofttt nicht. ,2i 14- 6880 Testrrungs-Unfahigkeit der Exreltgio- ftN. 21 54 <853 $eftöi| ($u) wenn die doppelte Wegmau th anfange. es 195 7261 TetEktl (auf) Abzuggräben und Chaussee« ist das-Viehweiden verboten. 21 443 7036 Theologischen (der) Dlsziplinar-Prü. fung find ausländische Priester enthvbcn. 21 53 685 < Tirol (aus) Briefe, welchen Porto zu entrichten haben. 21 112 6z67 Tiroler Läse Zollt 22 177 72 48 — Unterthanen in der k. k. Armee dienenden halber, wie stch zu benehmen sepe. 21 488 7067 Ti, ©« Nro. C 517 ) AS Bd. Elkyler dürfen noch 6t# Jänner 1807 haufiren gehen. ?r 83 7179 Tlkvlern ist der Haustrhandel nicht zu gestatten. 21 s?4 6943 Titulatur und Wappen Sr. Majestät nach dem Preßburger Frieden. 21, 494 7»7° — — der durchlanchtigsten Herren Brüder und Frauen Schwestern .©einer Majestät. 22 197 7264 - Todtcribeschau (gerichtliche) sollen die Wundärzte deutlich nach Vorschrift verfassen. 51 334 6989 —. — Beschau ist aller Drlen einzu- führen. 22 129 7204 (beim') eines unadelichen Gül-tenbesitzers, wie sich der Sperr wegen zu benehmen seye. 463 70^4 Todtengräber, wie auf selbe zu wachen, daß sie den Verstorbenen die Kleidungsstücke nicht ausziehen. 2» 6$i6 Todtenkammer h-rzustellen. 22 ,29 7204 Zollhaus (bei) zu Brünn und Oll-mütz werden die Verpflegstaxeu erhöhet. ** i$9 7*5« TranElAkziß-Erhöhung wird dem Magistrat der Hauptstadt Prag bewilligt. 21 146 688« Trank- fes? < $i8 ) M M. S. Nr(). f ropisn aus Mahxen üntz Oisterreich nach Gallijiei, kommendes Bier und Mech, nicht zu unterliegen habe. s. - 6799 r~ ~ (unter) Pachtunz.Vorwand fin' tie in Dörfern aufhalteoden In? N« in ibrest vorigen %.e:u,-»s«» ott zurück zu weifen. 2? 199 7266 — *“ Parents § § werden erlästterk. 2, 423 7017 (vom) Kommandanten fiitb die Quittungen der lLxtrafyh-rungs-Kginrnissare zy fertigen. 21 6 6gcs Tt.epf)eiwegett (au) und Wasserwerken vorzüglich des Saussromes nd lie Beschädigungen zu bestra en. 21 348 69:3 ^UafantCR (dem) s& für Len Rücker» fayes-Anspruch der von ihm ak« zeplirten Tratta gegen die Konkursmasse en Vorzug gebühre. 22 13 7130 • V * . - ' ' * ' Tratta (akzeptirtcr) lpegifn, üb dem Araffanten süx den Rückersatzes» Anw euch gegen die Konkursmasse »in Vorzug sebührc. 22 13 71Z0 ^,V6U' (in) Protokollen ohne Äorwis-jin der Landesstelle nichts zu veranlassen, 21 345 *95,* Trauungen Orr) Derzelchmß-Ver- faffung wird Formular ^orgeschrie- den. M >2 59 717 3 Tritte- 9. rtrö, Ld. Trinkgelagen nnö Mahlzeiten werden bei Taufen und L egrabnissen *n« tersagt. 2.2 16z 743g Trivial - Schullehrer, was bei Erhe-bungsqnittnngen aus dem Normai-schul-Fond zu beobachten haben. $z 107 7188 Tücher färben, walke», apprctiren re. wird den Handelsleuten als Eingriff i» die Fadrikshefügnisse nicht gestattet. 22 39 7>^r Tuchmacher, die sich mit Verfcrli» gung der Halingtucher abgcben, soffen solche mit weißer Erde igcht znberciten. 22 53 7166 T uchmachermeister - Fabriks-Bcf,.g- nisskchetreffend. -> 456 7045 Türkei (wegen {» der) Geschäfte treibenden Handelsleuten, wie sich zu benehme» haben. 22 ee* 727; Türkischen (der) und griechischen Han-' helslrute Sistem i» den k. t Erb- landen. 2» 467 7*5? u. Unadklichen (Sei) Gsiktenbesik^s Todesfall, wie sich der Sperr wegen zn benehmen fcpe.j 21 4*53^7054 Ul'.- C 520 )■ GG itngtttlt C"0 Attichtc kaufen Wollende hnbe» sich mit Zeugnissen auezu-weisen. 2, UnStitifd^eU (aus dem) SfeligivnSfon-de peiifionirtr Sxreligiosen dürfen nicht testi feil. 2, ^lUibCL'lttdt (an der) nub ©imitajium ju Lcinbcxg und Krakau Einführung des llnkerrichts'geldcs. 21 —i —- (an der) zu 'Prag die Lchxe der Pastoral-Theologie. 21 —* — (an der) zu Krakau wird eine Lehrkanzel der Landwirthfchast errichtet. 32 Bd. A. Nro, 54 6S54 ’4i stALo 426 701S 34^ 696^ 121 7201 und 161 7232 Uttiversitaten («») und Lizaen Gehalts-Erhöhung der Professoren, et 15 6ßi$ — — (an) Doltoratswürde erlangende haben auch Reverse wegen geheimen Gesellschaften auszustcllcn. zi 36 6334 •— —-° (an) wie sich wegen Vcrtheibi» gütig der Lehrsätze zu benehmen scye. 21 449 7049 — — (an) und Lizaen haltende außer- ordentliche Vorlesungen sinh von Jahr zu Iahe einzusrnden. 22 45 7157. Uni- ) to# (521 ) %» •Sifc, illtiVffffttfttS s’ Schuler bd »ten nub 2kcn philosophischen Jahrgangs, wenn von dein Lehrfache der griechischen Sprache befreit werden können. . iai Ausfuhr wird verböte». 21 5 — Abgabe der Fleischhaner an die ' Seifensieder «nv das Publikum betreffende Vorschrift. 22 —- —. Kerzen- und Seife-Ausfuhr wird verboten. 52 Untmid}t in der Geographie und Geschichte an den Gimnasicn, wie zu beginne» habe. 21 - Geldes - Einführung an der Universität und Gimnasium zu Krakau und Lemberg. 21 — — Gelde(vo>n) Befreiung betreffen- de Äorfchrisk. 11 — — Gelder Verlust betreffend. 23 Unterthanen (der) Robotsbefchwer- de» oder Weigerung des Gehör-fames gegen ihre Herrschaften, wie anzusehen. 21 — — dürfe» die Advokaten in den, wider ihre Dominien f hrenden BedrückiiugSklage» nicht vertreten. .2 1 S. Nro. i6<5 6903 2 1 C<93 8 128 7203 193 7259 592 6999 4-6 7018 433 7°31 20 7.1 42 1 6797 1 679$ Un- C 522 ) Bd. u-tterthanerr, so nach Saiern ourf- roanfcmi betreffend. si "**• — (älternlose) au# freftiben Pro- vinzen dürfen hier nicht foitffri« tirt tverden. si '— (mährisch r schlesische) dürfen i» OdHijiui ohne Entlaßschrin der Dbrizkeiteu nicht ausgenommen cherden. ,, — ( von ) ist durchgehende» Trup- pe» kein Brod oder Fourage forühmt bloß von den Verpfleg-u a, gazinen abzureichxn, 2 1 nrr- —r ( nothlei ende) haben die (Damit nie« mit Leben-mitteli, und Holz zu versehe». r, —- wer:» sie nicht hlos mit ihre,) Getraidcn einen anstoßenden Wo-chenuiarkt besuchen, müssen mit Pässen versehen sey». 51 — (für fremde) Z rtifikatc zum Na- turalien- oder Viehankauf auszustellen, ist abzustellen. ei — — der Schwarzun, verdächtige Fenergewehrabnahme beiresseuo. s, er — sollen zue Entfernung des Nutzviehes au# ihren, Wohnungen, „ud zur Errichtung der Stallungen verhalten werden. 21 S. Nro. 18 68,z 44 6844 44 6846 5 6805 438 6876 161 6854 5'1 7*71 Si* 707* 614 7106 X1R.< DO C 423 ) -5E Bd. H. Nro, Hntcrt^ßnei!, n ie sich 6#i de» zw,--scheu hltrit obwaltender Grunds f teifigffrtt« zu benehmen ftye. 21 624 7113 — — (bei) sind Grundzerstülkungen zu vermeide». ' 21 466 7037 — — welche als Händler, und welche oT# Jnnieute zu behandeln sind. 22 121 7195 — — (son) und Bauern das Ankaufs« »echt städtischer Gründe. x 22 136 7210 — — so verdächtige Militärpersone» nicht anhalsen, wie zu behandeln sind. 2, 362 6971 — — kein Getränk auf Borg zu geben. 21 466 7057 (bei) Gesuchen um Entschädigung ihrer durch Vorspann oder Transporte zu Grund ge. gangene» Pjerdr ist zur Bdstäti« gung deffeit e.n militärischer Zeugnisi bcizubringen« $1 45$ 7®5 i — — (bei) Klagen über Mißhandlun- gen oder willlührlichr Bestrasun- gen, wie sich zu benehmen. 22 4 7»s4 Unterthanigell (auf) Schüttböden oie Getraidhtnlerlegung unh Zu, pückzahlung der hinter den Un« terthan haftenden Getraidschul-de». *53 704,4 NNterrhanLzek^Eeiraid-Schüttbödeu.- perstelluchg. W 6?6*. NB C 5«4 ) NB Xi. S. Nro. Uüterthäüiger Kriegs - SarleNi*-- Schrine Arräufierung betreffend. 21 136 6372 VttlClUf)$ »aSeiöiffigung nach '6cm Anslande betreffend. 21 137 6g73 XlvffytÜt über Agiolirungs-Derbrechen sind von politischest Lrtsobrigkei-ten fammt den verhaudleten Unter. -suchunzsnkreii an die Landcssielle vorzulegen. 21 608 710* — (gegen) der politischen Obrlgkei» ten, wie die Rekurse vorzulegrn. 22 53 71 Ca -r — Kundmachung gegen diejAuswan» derer betreffend. 12 103 7133 V. Veköand zwischen den k. r> deutsch-crbländischen Provinzen und dem römisch-deutschen Reiche. 21 605 7*01» VetösiNds-Aufhebung zwischen den k. k. erbländischen deutschen Provinze» und dem römisch » deutschen Reiche. zi 489 7o6$$ _ [ii 605 7100 SSfvBöt (gerichtliches) findet auf Di- urnisten-iLehalt nicht statt. 'ie 12 7128, Ver- AB ( 525 ) tzrB Vb. Verbrecher (wenn Obrigkeiten) ein« ziehen und verwahren, und zur Untersuchung an das jtrimtnafge* richt abgebcn, wir sich zu benehme» haben. 21 ~ — wenn Jnquisiten in Abrede stel« len, sollen zur Erzwingung dcS Geständnisses nicht mit Schlägen behandelt werden. 2* Verlassenschafts-Ekträge (dem Lau-beSschulfsnde zufallende) sie uio» gen in Testamenten, oder nach dem Gesetze bemessen warden seyn, mi-t halbjährigen Verzeichnissen anzuzeigen. 21 Verlassenschaftett (über) $u r-m Normal- oder Landcsschulfond, w»S zugcfallenen Beträgen halber, in den Verzcichuiffeil beizurücken stye. 5i — (von) über 100 fl. ist ein halb Perzent zum Wohlthätigieitsfond abzuführen. 21 Verlflssenschaftß^ Betrag von einem halben Perzent zum Besten deS Vcrsorgunzsfondes wird bestimmt, r, — — (ob bei) Abhandlungs « Verlast, oder bei Einantwortung brr Erbschaft der «Stempel aufzurechne» setze« üi ©. Nro, *>S 69s7 152 7*20 i 647 7 116 482 70S* 6 7124 £*o 7079 609 7I02 Ver- tuf C 5*6 Bd. S. Nro. Verlassenschasts(vom) Abhandlungs- Dermögen ist nur einmal »ach dem Werv'.ögxn der Gsempel zu ent» richten. 22 60 7*77 —i Gelder halber, so nach Baiern fallen, wie sich benehmen seye. r- ,«* 72,32 Vkrmachtnlsse sind nur unter gehörig abgesonderte Armer» ocrtheilen- 41g 7021 447 703$ Vermächttttssen (zü) Aufmunterung für den Waisen- und Armensvnd. >- Y ' 2 1 Vkkh (auf) und Körner-Ausfuhr wird » die Sperr zwischen Kroatien und Kroin aufgehoben/ n 2 I — — Eiiitrieb ans bei» deutschen Reich wird vom Zollentrichtung befreiet, s, -t— — Einkauf.in Böbmcn dürfen Pas- se nur vertrauten Männern gegeben iverben. 21 — Ankauf in Steiermark ketteffend. 21 ----- —<■ Eintriebs Maaßregck» von Srel- eruiark in das Land ob der Enns. 21 — (in) Ausschwärzuugsgclegenhei' ten den Bsnkktlbeamten Affistenz zu lcisteil, 21 — —- (zum) oder Naturalien Ankauf für fremde Uuterthaneu Zertifikate au#)»fertigen, ist abzustellen, 21 w- —« Einkaufs halber von Gkitx der Juden was zu beobachten sepe. 22 —- — sollen die Nntekthanen aus ihren Wohnungen entfernen, und eigene Stallungen errichten- »t S. Nto, 381 6$>§d 512 7073 612 7104 17 «ui 30 65251 185 69'5 345 6959 384 699* 364 <>974 374 697> 5*1 7°fi 59 7*7* 614 flo$ Bd. Si Nro: VsCfj CfuO und Gekraid - Ankäufer in Kshmcn, wie die Zertifikate anS-zustellen. 1 -i 614 7,„7 , Viehhändler (der) in Wien Poßge-fuche sind bei Kreifi-Acmrcr» ein-zureichen. qi 3S5 ö97g Viehhandel betreffend. iS 409 7 2 76 Viehmarkt O) sm wird m W«s- maiith zn Debromil ciNgczohen. -> 214 6935 Mt'hseüchen (bei)solle« di-Wu-tdaejS tr dem Kreißamte die Anzeige machen. !J !2J 7204 Viehweiden auf EerÄssA'Mä-sgE'' hcn und Chausseen ist vrrbvtcii. -r 44Z 7036 Vi^tualtar von Hrag, wie auf dem Lande als Regulativ dienen soll. 22 i 7116 Visa reperta wie von Wundärzten ausjnstelle». *2 i6i 72^9 Vlje ' Direktorat an Gimnasie» der Floristen, wen» zu verleihen. 21 55 t>%53 Vörausmaaßen haben di« Zreiß-Jn-genieurs ihren Arbeite» MM Grunde zn legen. f -ii 43 6 54# Vorlauhen (.ans) Briefe Reiche Por- ko entrichten-' 21 J12 «3Ü7 8sr- ( 5*9 ) ff*# . SSI. S. Nr®„ ■ ^Soi’tcflingCU (über) ft> an Universitäten lind Lizäcn ausserordentlich gehalten werden, sind von Jahr zu Jahr mittels Verzeichnisse anju* zeigen. s« 4S 7157 Vorspann (bei dlsrch) zu Grund gegangenen Pferden und ausuchen-der Entschädigung, ist ein militi' •* risches Zeugniss beizubringen. .21 45$ '7051 VokspaNN8-Forberungen, ungebührliche) vom Militär werden «bgestellt. *1 ,«9 6164 — — Vergütung höhere für Naturalien Transporte hört attf. 21 113 <933 Vorspann ($«) feilte hochträchtigr Stutten zu verwenden. 2, 7 7126 Vorspanns Lohn der Militär-Transporte, wie zu bezahle». s* 4» 7 »3« V0esteheriNttett(lebe»slaiiglIche) oder Äbtissinnen in Gattizien, deren ÄLahlen betreffend..,., ti 404 70,6 W. WäarLN-Frachtungs-Porschrifte». 21 41 <84© -— (ausländische) eingesührter wir in Hinsicht der ausser Acht gelas-lcnen- Zollvorschrift zu behandeln. 21 177 <910 Maaren ausser Handel gesetzter Versteigerung kann nur von der Hofkammer bewilliget werden. 21 225 6945 _ __ Sistem der türkischen und griechisch« n Handelsleute in den f. ,f. Erblanden. *j 4Ö7 7»5* xxii. Band. i I Waa- C 530 ) »fr* S. Nra. Wsaren - Stemplung frtttcfftnb. 2 I 6. s 7- " — so im Jnnlandr erzeugt und nach Italien versendet werden, müssen von Krrissamtev« mit Beglaubig gungsschrine» versehen seyn. 2, »g 7,5g Wüchk (auf) Zurufen hat dar £a«b^ volk halt ju machen. $4 7 7n6 SBöflClt sollen niemand auf Postflras-fett zur Verführung der Reisende« unterhalten. 3Z 5$ yi6j Wühl der General-Vikar« von Seite der Bischöfe betreffend. 92 114 7193 Wühlen der lebenslänglichen Borsten steherinne», oder Äbtissinnen in Tallizien betreffend. *1 404 7#,< — — der Aebte und gröbste verwaister Stifter betreffend. ■ ,, 405 7016 Wähllt^kM der Piaristen.Provinzia» len. 31 374 698» Wahlfahrtern ist da« Abgipseln der Nadelnhölzer verboten. 21 134 6913 Wallfahrt^ (von) Kirchen . Äechnnug« Einsendung betreffend. 22 i7z 7244 Wülhk des Viehes auf Terassru, Abzugsgräben und Chausseen ist verboten, «i 443 7036 WstlseN' Vermögen und Kirchengelder Sicherstellung. 2» 49 6-4- — (für) und Armeiifond Anfmuu-tetung zu Brrmächtnissen iettef- fetzid. aegi 88*7*55 Wai- HS C 531 ) ^HS , M. «. Walfenhäuser 0>&?0 Aufsicht nw tea Protomediker Vorschrift. a 14 7,|, (in) verbleib eudeEel-der int Betrage von ,» fl. fi„d fruchtbringend aozulegen. L, 139 6gy$ Waldreutung (jede) sogleich 6WU. zeigen, und da« gerettete Holz ab-zusögen. ,, e«6 dJ+? Wüldkulter (auf) gute zu sehen. 2 1 4,9 7054 5QE(tlt?tCitUlt5 (bei) ausgesteckte« Holz zu konsiszire», und die Wieder« waldbarmachunz anzuordnen. r, 4*7 7019 Wsippen und Titulatur Sr. Majestät nach dem Presburger Frieden. »1 494 70.7® Wasenmeister dürfen kein Aasfleisch verkaufen. *1 3<9 <9X5 Wajserbauamt, 6 T»c»pel«r-gen vorzüglich des Saustrom« sind die Beschädigungen zu bestrafen, rr 348 <9<3 Wegmauth - Einziehung zu Dobromill k zur Seit der dortigen Viehmackte. 11 ,14 <935 — -rr Gebühr - Erhebung betreffende Vorschrift. -- 3« 7»5« v- — Bestimmung »on Zuaim «ach Brünn- 27: 5,458 Weg- I l 3 tpS { 53- > Si» 4 . ' Bd. e.Nro Wegmauth (von der) befreit zu scyn, ' mit was bie Betreib - Transporte versehen scpn müssen. 22 191 7257 T r~r. doppelte zu Teschwitz, wenn an» .fange. 33 195 7261 *” Gebühr wird, in Woinilow vom 1. Oktober 1306 eingehoben. 22 17 7136 smZ ~~ Patentr»Uibcrtretung, festgesetzte Strafen. . 2> 465 7056 Wegschranken-AtlLweichniig, »iC $u bestrafen. 2> 43^ 7063 . WklöllchtN 0«) Handarbeiten können Schulen nur gegen Bewilligung der Laudesstclle gehalten werben,. 3 > 40c 7012 Weichsel- (ander) BrückeZollseutrich- tung zwischen Krakau unbPobgorzc. r > 3« <$833 =— — Brücke (an der) zwischen Krakau und Pobgorze die Einhebung bei Brüchcnzolls, jj 551 7076 Weine^ böhmischer, mährischer und steirischer vom Akzise befreit, wenn sie nach Wien eingesührt werden. 33 .39 7153 W'-inpostreftisionelr (der) Eindellungen, wenn seinen Linsang nehme. 22 153 7211 Wkkvkr, (auf falsche) alle Aufmerksamkeit zu tragen, 33 "84 735° ■ W»l!N (nach) ringebrachtc Verzehrungs-Arrikel, was hirfür an Akziß zu entrichten. *1 512 7«73 — — (nach) gebrach, werdende Ver-zehrungSartikel, welchen Akziß» Be- NB C 533 ) Bd. S. N ref * ^.Beträgen be! den Ljnien uuterlir- 9en. 11 611 7 i o4 SOBipU (nach) darf jeder Schiffmeister die erkauften Hölzer abführen. r r 19 7 V40 — — (nach) eingesührt werdet,de bäh» misch, mährisch und steirische Wei» ne sind vom? Akzise befreit. rr 39 7155 — — (in) die Findelhgus.Ansialt Ver- besserung betreffend. «2 170 7141 WieNel-' Gewichts.Einführung bei dem Eisen-Verschleiß in Gallizien. 22 104 7184. Wlkthe, Bauern, sollen auf der Poststraße keine gedeckte» Wagen zur Vcrführniig der Reisenden urit«, halten. ' 11 S3 7'sl Wrrthschafts » Beamten haben sich nach dem Äonskriptions-Patente zu benehmen, und keinen unter 18 Jahren 'zu stellen. 11 481 v>6* — — (auf) Gebäude Erhaltung der in zeitlichen Besitz befindlichen Güter zu wachen. ar 6 7123 .— Besitzer < steuerbarer)' Entlassung vom Militär. ' " -96 7lä3 Wohlthätlgkeits-Anstalten(bei)^ver-wcndete Armen - Väter gebühren für die Dauer ihrer ^Anstellung die Vorrechte landessürstlicher Beamten. e» *3* 6-56 — — (zum) Fond, was bei Verlas, senschafteu «bzufi'chren. *J 6 7124 Mohn- St#' C 534 ) A# Wohngebäude («»o Schaltung der in zeiilichen Besitz brstudlichcn Güter zu wachen. »e 6 ftis Wohnparkheien soll«, ->, Gallizi^bei der Konskription gegenwärtig sepn. n z z 7«»» ^8ohNU!!f;l!U (ans cigciie») fatten die ttiitrrthane» ihr Ruyvjeh eiufernxn und eigene Stallungen errichten. 2, 614 710S — (von) sindhsc Misthaufen zu ent« fernen. 2, 129 7204 WoyNkfvW (in) wenn die Wegmauth» Gebühr ei,«gehoben wer en wird- »2 »7 y«3< SBttttfrarjtC sollen dir gerichtliche» Befunde au Getödteten iiach Bore fchrift deutlich verfasse». 11 384 6^39 «*• solle,! tie Kuhpoeken » Impflinge in der ersten Woche nach der 3m« pfung iveuigstens zweimal besuche». 21 z,8 7-oeg — —- sollen bei Meuschenkrankheiten und Viehseuchen dem Kxtisamte die Anzeige machen. 22 129 72,4 ' w —r; (über) Aufsicht erhalzcn tytctp* mediker Vorschrift. 22 84 7181 r— dürfen innerliche Krankheiten nicht fiisiren. 21 57 ?>7 > — — (befugte) sind zu verzeichnen und zur Beischafnnz chirurgischer Zn» strumeute zu verhalte», und ist die ToLlenbeschau einzuführen. 22 12# 729.4 Mllttdarzterk ist die Heilung der in« jirrliche« Krankheiten verboten, s* 159 7*«8 Wund- HS ( 535 ) MI ^ . . 58b. 3. Nro. Wundarzte (bet) Belohnung für Kuhpockcu-Jmpfung betreffend. g> 43a 74,7 — — babe» innerlich« Keanlheiken nicht zu behandeln. 12 i38 730< — *- »it Vita reperta flUtjV.fh'lIcn (idbrn. 22 161 7*30 Wundärzten - Belohnung für Kuhps- cken.Zmpfung. 21 450 7»43 3. Zahnärzte (über) Stufet erhaltet» Prvtomediker Vorfchrift. ae §4 7igi Zehendpachtschiltittge für b«n etif. , tnngssond foffnt die Kammeral. ÄZirlhschaslsämter einheben, und tin die Kreiskaffen übergeben. 11 13« 7*öj ZkUgNlffk der Direktoren Überprüfung ans Nvru>alschulen, dann der Ka. tcchcten, fo de» Lehrjnngen aus. getheilt werben, welchem Stem, pel unterliegen. 2> 137 <3-4 ZtUgNiffö Verfälschung in Schulsachen ist als Betrug $u bestrafen. 21 351 <6765 Zertlsikate für fremde Unkerthanen zum Naturalien- oder Diehantou. fe auszuferligen, ist abzusteilen, 2 i 511 7071 — — für Vieh. Und Tetreid - Ankau« ftr in Böhme», wie auszustekten. 2« 614 7I07 Zigeuner (hrrumziehenbe?) wegen bestehende Vorschriften zu beobachten. 21 515 7075 Zintmergesclleri Tagloh» id Hof-e- bäteden wird erhöht. 11 363 &97S Znaim AO C 536 ) • K, Bd. S. Nro bntatm (von) nfld) $5nutn Wegmauth- Bestimmung. r, ,g5 2$elle(«ii=2imt »on Ja now wirb nach Pratulin übersetzt. S1 42 654* — — Bkgnnstrguiigrn tm Patente vom jftR Jänner ,788 festgesetzte, wer. 6ca aufgehoben. v 2, ,6z 6905 -------Erhöhung vom Ausländer Leb- icItc»- . -« 54 7.69 — — der Tiroler Kä/e.' 22 ,7- — — (vom) ist das aus dem deutschen Reich eingctrieben werdende Ziinb-v'el» öefrcit/ ,, ,85 69\5 Zölle f welche nach den bestehenden Vorschriften in Bankozetteln zahl, tar st» >, werden um 50 Perzent erhöhet. t, 7098 ZoÜiNNt(rin)pirb^üLiffisinzeerrichtet, ,, 50 7,6s — — »u Liffisinze wird nach Sienawa übersetzt. 31 ^6 6556 Zollamtstkäger solle» 'keine Geschenke annehincn. 1, ,54 6L99 Zuchthäuser (über) Aufsicht erhalten Protomedikcr Vorschrift. 22 84 718a ZUgvleh (in das Ausland mit Salz-irünsporten gehende) wegen Borg. schaflS-Jnstrirmeiiten. Beibringung besiehtndeVorschriftwird erneuert. 12 2 7117 Zllwüge-Bestimmung bei Flcischverkanf wird festgesetzt. 2, 435 702$ 55 ~ Bi-siimmilng aüf das Kalbfleisch. 23 6,6 7109 /.