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Vom 27. Jänner 162 4944. Vergütung per Marsch-Konkurrenz- Forderungen in Tyrol. Vom 27. Jänner.--------------------- 4943, Die Gerichtobehörden sollen diePostwaaen- journale ordentlich führen. Vom 27. Jan. »66 4946. Prooisionirle Glasmacher-Gesellen haben bei Erhebung ihrer Provisionsbetrage von Mirthschaftsamlern die Bestätigung beizubringen, daß sie noch bei keiner Glashütte Unterkunft gesunden haben. Vom 28-Jän,---------- 4947. Den Landfleischhauern in Böhmen sind Über den wahren Lokalbedarf des Viehes keine mehrere Kreditive und Zertifikate auszustellen. Dom 23. Jänner. 167 4948. Erläuterung deS Klaffensteuer - Patents vom ,8- Dezemb. igoi. in Böhmen. Vom 28. Jänner. ------ 4949. Daß die Loose der Lotterie im Silber-. und Gold- Materiale vom 15. Februar 18021 ** (°) M ttrv. Seite 1802 an, in dem im Patente angezeigtcn Aemtcrn, ohne eines Unterhändlers zu bedürfen , werden ausgcfolgr werden- Vom 28. Jänner. I6z 4950, Strenge Aufsicht über bad Tobakrauchen und den Umgang mit Feuer re. zur Vermeidung der Fcuersbrünsie zu tragen, wird in Böhmen befohlen. Vom 30. Jänner 170 Februar. 4951. Es ist zu trachten, das Militär fo viel mög- lichin Kassernenzu unterbringcn, dort aber, wo dieses nicht möglich, wenigstens Mi-Utarzimmer zu reguliren. Vom 2. Febr.-------- 4932. Die Abreichung eines BicrgcldcS von Handelsleuten und Kramern auf den Landmarkten an das Bankal- oder Tabakauf-sichts-Personale wird in Böhmen verboten. Vom 4. Febr. 173 4933. Maaßregeln in Böhmen, wenn aus be. nachbarten Staaten nahrungslofc Leute über die Grenze nach Böhmen verwiesen werden, und wie bey derlei) Schub zu verfahren ist. Vom 4. Febr. —— 4934. Daß zu Sambor in Ostgalizien eine Wegmauth vom i. März 1 803 an eing'ö-hoben werden wird. Vom 3. Febr. 174 495.5- C o ) ^ Str». Seite 4955* 'S&eber der Wiener Magistrat, no<6 die Herrschaften der Freyqrüude inner den Linien sollen Befugnisse zum Weinschank oder Weinende! ertheilea, sondern alle derlei Bittsteller an die Hofkommiffion m Wohl» feilheitssachcn aniveisen. Vom 7. Febr. 175 4956, Formular zu den Ausweisen über die er- zeugte und in keine Aerarial - Einlösung gekommene Bergwerksprodukte, in Böhmen. Vom 9. Febr. ------ 4957. der Geldbetrag, welcher für die nach dem Ausfuhrsoerbvle kousiszirten und veräußerten Komestibltlen gelöset wird, soll , nach Abzug des, dem Denunzianten oder Apprehendenten zu erfolgenden Drittels in die Kammeralkaffe einflieffen, Vom 40. Febr. 176 4958* Juden, die in Oesterreich 0. b. E. im Handel oder Aufkauf der Konventions-münze betreten werden, anzuhalten und zu bestrafen. Vom 10 Febr. 177 4^9. Vorsichtsregcln, vom Steinkohlen-tiMipfe nicht erstickt zu werden, in Böhmen. Vom 10 Febr. ——— 4960. Daß sich wegen der Verbote, Pfändungen le. auf Schiffömiethen, Transportloh» und öiaturaliea, Lieferungs - Forderungen durch C o ) « Nro. Seite durch die ©eri. Kommanden 3. Febr. 180 4963. Die Kreiskaffen in Böhmen sollen den Militär - Offizieren feine Pension vor Ausgang jedes Monats gusfolgen. Vom 15. Febr. 183 4964. Wie die halbjährigen Verzeichnisse über die zum Schulfond bestimmten Verlassrn-schafksbeitrage, in Böhmen einzubringen sind. Vom »L. Febr. —---- 4963. Vorschrift in Böhmen, über Behandlung der Ausschwärzungen der Komestibilien, so an der Grenze betreten werden, und jener, die tiefer im Lande einkommen. Vom ,6. Febr. J84 4966. Das höchste Gesetz, die Hazardspiele 6e* ires- « Co) ^ Nro. Seite treffend, wird in Steyermark neuerdings kundgemacht. Vom 17. Febr. 186 4967- Magistralk und Wirlhfchafksämtcr in Böhmen sollen die Zeugnisse für die Bräute der Soldaten zur peberkommung der Heirakhs-bewittigung angemessener ausfertigen. Vom V- Febr. i87 4968. Wie sich mit den in Verlasscnschaften Vorgefundenen verbotenen Büchern in Ue-berlassung derselben an die Erben zu be, nehmen ist. Vom 19 Febr. 18S 4969 Zur Beseitigung der Cinschwarzung des englischen Baumwollgarns, der sächsischen Schafwolle, and des sächsischen Baumwollgarns, dessen Verzollung den Strumpfwirkern zugestanden worden ist, sollen die Strumpfwirker in Böhmen bei jeder Verzollung tin obrigkeitliches Zeugniß, daß das eiugebrachte Garn oder Wolle zu ihrem Bedarf, nicht aber zum Handel gehöre, beibringen. Vom 19. Febr. 189 4970. Die genaue Befolgung der Verordnung in Absicht auf die Behandlung der beschuldigten oder verdächtigen Einwanderer durch ein summarisches Verhör wird eingeschar-fet. Vom 20. Febr. 190 {971. Die Magistrate und Wirthschaflsämtcr in Böh- So$ ( o ) $0? Nro. Seite Böhmen, sollen in Fällen, wo es sich um Herabsetzung. einer jüdischen Steuer handelt, und der angegebene Vcrmogensoer-(u(l zu untersuchen kommt, keinen Juden zur Ablegung des Eides über den angeblichen Vermögensoerlust vorder Entscheidung der Landesstelle, ob die Eidesleistung Start findet, zulasten. Vom 21. Februar. 191 4972. Die Gewerkschaften in Kärnten werde» aufgefordert, ihrem Getrcidbedarf aus anderen Provinzen zu bestellen. Vom 23. Febr. 192 4973. Empfehlung einer mehreren Anpflanzung der Erdapfel in Kärnten. Vom 23. Febr. 193 4)74. Die Juden in Böhmen, welche aus den k. k. Erbstaalcn abgeschafl werden, sollen nicht nur das uoperzentige AbfahrtS-geld entrichten, sondern auch in Hinficht auf die alten Skeuerrückstände einen verhält-nißmäßigcn Betrag zurücklasscn. Vom 24. Februar. —■—> 4975. Die den Berg - Eisenwerk- Holz - und Kohlcnarbeitern zugestandene Freyheit von der Stellung zum Militär soll künftig ge-handhabet werden. Vom 24. Febr. 194 4976. Weitere Postritksgelds - Erhöhung in Hester- « O ) -kB Uto. Seite Oesterreich o. d. E. bis Ende Oktob. 1802. Dom 24, Fcbr. März. 4977- Die Apotheker- Taxe wird in Ansehung einiger Arzneyen erhöhet. Vom 3. März. 197 4978. Wie sich Fremde, welche inner den Erblanden eine Reise aus ihrem Domizilirungs-orte vornehmen wollen, der zu erhaltenden Paffe wegen, zu benehmen haben. Vom 3. März. 198 4979. Erneuerung des Pulververschleißes in das Ausland in Ostgalizien. Vom 5. März. 199 4980. Die Rcpublizirung der Vorschriften wegen Vorbeugung der durch den Biß wü-thender Hunde entsiehenden Unglücksfälle, wird in Böhmen befohlen. Vom 7. März. 200 4981. Daß die Abzahlung der Aerarialruckstän-de aller Art in Zwölfkreuzer - Stücken bis 30. Nrvemb. 1502 geschehen könne. Vom » 8. März. 201 4982. Daß in Triesi die Aufgabe der Briefe nur bis 7 Uhr bei dem Posiamte Statt sin. de, und zu solcher Aufgabe kluge Leute gebraucht werden sollen. Vom 11. März. 201 498Z. HE ( ° ) AS Nro. Seite 4983. Maßregln wegen Privatkollegien, und Abstellung der dermaligen ohne landcsfürst-liche Erlaubniß bestehenden Prioalkollegien. Vom i2. März. 205 4984. Patent, wodurch die Zwökfkreuzer»Stü-cke außer Kurs gesetzet werden- Vom 15, Marz. 206 4985. Patent, über die Ausgabe der Sieben- kreuzer- und Acht und Einhalbkreuzer-Slückc. Vom 1 j. März. 209 4986. Weisung , wie sich das Bankal-Aufsichts- personale in Ansehung der Vifilazioncn auf den Jahrmärkten in Böhmen zu benehmen hat. Dom 16. März. 2,» 4987. Den Dorfrichtcrn wird unter Absetzung von ihrem Amte, im Böhmen, verboten, zwischen Dieben und Beschädigten in Absicht auf die Entschädigung einen Vergleich zu stiften, und die Diebe nach ihnen eigenmächtig zuerkannten körperlichen Züchtigung oder Geldbuße zu entlassen. Vom 16. Marz. 21» 4988. Den Eisen - und Stahlarbeitern wird in Kärnten neuerdings verboten, ein fremdes, oder von denselben nicht genugsam unterscheidendes Hammer - oder Meisterzeichen ihren AO Nro» " *' Seite ihren Maaren, unter Strafe, aUfzuschla-gen. Vom j 7. Marz. 213 49S9. Mann ein bei dein Militär dienender Mann auf eine steuerbare Wirthschafk (nu lassen ^werden kanne Vom 17. März. 215 4990. Juden, oder Gekreid - Vorkäuster sind in Oestr. 0. d- E. nicht zu gestatten. Vom 19. März. 216 4991. Das Tobakrauchen auf den Strassen und öffentlichen Belustigungsorlen der Städte und Ortschaften wird in Böhmen verboten. Vom 19. März. -—- 4992. Die Verordnung, daß ohne Legitimation des obrigkcitl. Wirthfchaftsamtes oder Magistrats in die Grenz - Ortschaften weder Vieh noch Getreid zum Aufbewahren, noch letzteres zur Vermahlung in die Grenz-Mühlen verführet werden darf, wird in Böhmen zu republizinn befohlen. Vom 19. März. 217 4-993- Einrichtungen in Wien in Absicht auf die Einimpfung der Kuhpvcken. Vom 20. März. 21L 4994. Welche Auskünfte jährlich von den Ma-gisiraien und Ortsobrigkeilen zur Bcurthci-lung ber Pläne und Bauübcrschläge in Böh- %* (o) 3lr», Seite Böhmen eingesendct weide,! sollen. Vom 22. Marz. 4995- Der Bezug des höhern Rittgcldes zu i fl. für ein Pferd wird den Postmeistern in Böhmen bis Ende Octob. i«o2. bewilligt. Vom 24. Marz. 4996. Verbot in Ocstr. 0. d. E- an Sonn- und Feycrtagcn während des Gottesdienstes Spiele in den Kaffee- und Gasthausern zu dulden. Vom 26. Marz. 4997. Verordnung in Oestr. 0. d. E. wegen des verbotenen Vieh- Ein- und Verkaufes von Ausländern und an dieselben. Vom 27. Marz. 4998. Erneuerter Verbot der Umstaltung des Rauchtabaks in Schnupftabak in Steyer-mark. Vom 27. Marz. . 226 4999. Daß auch das englische Bier Sem Kra- kauer städtischen Getränkaufschlag unterliege. Vom 27. März. 227 ,5000. Annahme der verspäteten Eingaben der Fordeoungen an Schlafkrciißer, Vorspann und Naturalien, in Oestr. 0. d. E. Vom 29. März- ----- ,5001. Der ein Estafette, Ordinär oder Briefschaften findet, soll selbe dem nächsten Postamte überbringen. Vom 3», März. 22% 220 22 3 / 224 «Off ( o ) Nro. Geile 5002. DaS Volk ist über die der Gesundheit schädliche Wirkung des Brandweins in L»estr. 0. d. E. aufzuklaren. Vom 31. März. 229 5005. Den Juden ist der Ankauf der Realitäten verboten. Vom 31. März. — April. 5004. Die Dominien und Landgerichte in Ocst« 0. d. E. sollen «6er geschehene Einbrüche, Räubereyen, Mvrdthaten, oder rödlliche Verwundungen, Entweichungen eines Ver-brechers, der Polizeidirektion die Anzeige machen. Dom 1. April. 230 5005. Die Jurisdiktion über den fämmtlichen unadelichen katholischen Klerus wird an die Landrechke übertragen. Vom 2. April. 231 5006. Bei Ausstellung der Armuthszeugnisse wegen Befreiung vom Unterrichtsgelde ist mit aller Genauigkeit vorznqehen, und hier-bey die Kondition des Vaters, desssn Ver-mögensumstände und Anzahl dessen Kine der auszudrücken. Vom 2. Apr. 23s 5007. 1) Kein Stift oder Kloster soll mehr auf- gehoben oder mit einem andern vereinigt «erden. ------ 5007. ( o ) *t$ Nro. Seite 5007. 2) Klöster, welche sich mit Bildung der Jugend abgeben, können Kandidaten aufnehmen. LZ A ----------Kapuziner und Franziskaner haben bei ihrer festgesetzten Zahl zu verbleiben; die Laienbrüder aber sind zu vermindern. 234 —— 3) Geistlichen Kandidaten wird der Eintritt in einen Orden erst nach geendigter Philosophie gestattet. ------ ------4) Wann die .Ordcnsgelübde abgelegt werden dürfen. 335 —— 5) Den Stiftern und Orden wird das Studium der Theologie eingeräumt. 236 ------6) Weisung in Absicht auf die Ordenssta- tuten. ------ ------7) Wegen der Wahl der Kloster- Oberen und der Generalen. 237 ------8) Wegen der Provinzial- und Ordenskapiteln. 233 ------9) Provinzialen sollen dir Klöster visiti- ren. ——. • ---10) u. 11) Die Ordensgeistlichen kön- nen keine Pfründe mehr erhalten, sondern 240 nur zur Anshilfe verwendet werden. 241 • ---12) Ordcnsgeistliche, so sich ausser den Klöstern ohne Beschäftigung aufhalten, sind zurückzuweisen, und wegen ihrer Reise - Klei« XVI, h dung; > ( o ) SZto, Seite dung; auch ist selben kein Unkerhalttüigsbc- trag auf die Hand zu geben. 243 5007. 13) Die den Stiftern und Klöstern einverleibten Pfarren sind mit ihren Geistlichen z» besetzen. ------- ------14) Wegen des öffentlichen Gottesdienstes in den Stiftern und Klöstern. 243 — — j 5) Die Vorsteher sollen im Kloster gegenwärtig seyn, und wie sie sich zu benehmen haben. Vom 2. April. 244 5003. Von der in der Feuerlöschsrdnung ange-ordneten kreisämtl. Untersuchung bei vorge-fallenen Feuerschäden kann nicht abgcgan-gen werden, und wie sich dabei zu benehmen ist. Vom 3. April. - 245 5009. Wegen Einsendung des Verzeichntes aller Kausteute, Krämer- Fabriken, ffabri, kanten und Manufakturisten 'in Oestr 0. d. E. Vom 3. Apr. 246 5010. Die Poststrecken von Treffen nach Ncu-stadtl und von Treffen nach Pösendorf in Krain werden zu ich Post erklärt. Vom 3. April. ------ 5011. Instruktion zu der von den Mrlhfchasts- ämtern der Staats- und öffentl. Fonds-gürer abzufaffenden historischen Güterbe-schreibung. Vom 4 April. 247 L01 2. HB ( o)HB Nro. Skite 5012. Erhöhung desPostwagcnsporto. Vom 3. Stprii. 296 5013. Neue Bestimmung der Zektelgclder für die hinauszilgebcndcn Zollbollctcn; Ausfuhrszoll in Galizien vom Waihen, Korn, Gersten, Haber, Grieseliverk und Leinwand. 298 Vom 6. April. 300 5014. Vorschrift wegen Transferirung, Ver- pfandung und Verleihung der Gewerbe in Steyermark. Vom 7. April. 301 5015. Ueber die Verordnung wegen des Preises und Maaßes der Ziegeln in Oestr. 0. d.E. genau zu wachen. Vom 7. April. 305 5016. Den Lvkalkaplänen in Mähren und Schlesien wird eine Zulage zu 50 fl. jährl. aus dem Religionsfond bewilliget. Vom 10, April. ------- 5017. Bestrafung derjenigen, die sich eine Miß- handlung der Militär- und Polizey- Wachen zu Schuld kommen lassen. Vom 10. April. 306 5018. Bis auf weitere höchste Verordnung soll in Oestr. n. d E. keine Advokaten - Prüfung mehr vorgenommen werden. Vom 12. April. 309 3019. Wie die Abtragung der in auswärtigen Staaken negozirten, dem höchsten Acrqrium B 2 zur ■ HS (o) s?ro. Seite zur Last liegenden Staatsschulden geschehen soll. Vom 12. April. 309 ^oso. Erneuerung des Patents in Salnikcr-Erzeugungsfuchen inOcflr. o.d.E. mit dem Beisätze, daß bei Abbruch alter Mauern, Scheuern, Schupfen, rc kein Schutt abzu-führen sey , bis nicht die Salnitersieder die Untersuchung gepflogen haben. Dom 12. April. 313 5021. Aufstellung einer eigenemHofkommission in Kanalbausachen. Vom 13. April. -------------- 5022. Den Postmeistern in Mahren und Schle- sien wird das erhöhte Rittgeld zu 1 fl. vom Pferde weiters bis letzten Oktober 1802 verwMgt. Vom 14. April. 314 5023. Die Papier - Müller in Oestr. 0. d. E. find zur Erzeugung besseren u$ib mehreren Karienpapiers anzucifern. Vom44. April.------- 5024. Von Kreisamtern In Böhmen sollen den Juden keine Haufierpasse für Oestreich er-lhciict werden. Vom 14. April. , 3,$ 5025. Organisirung des mit der Landesregie- rung vereinigten Landrechts in Linz. Vom 16. April. — 5026. Die in Kriegsdiensten stehenden Malthe-ser - Ordens--Niktcr sind in Ansehung ihrer Ver- TtB ( ° ) ÄO Stio. 6n(c Verlassen schäften von der Militär-Gerichts, barkeit nicht ausgenommen. Vom 16. April. 316 5027. Das Werk des Dr.Pessina über die Vieh-krankheit, die Löserdörre genannt, wird den Obrigkeiten und Unterthanen empfohlen. Vom 20. April. -----" 502s. Die Krcisämter 0. d. E. haben alle Militär - Gegenstände durch die Landcsstelle, und nicht durch unmittelbare Korrespondenz an düs Militaroberkommando gelangen zu lassen. Vom 20; April. 31, 5029. Was an Nicderlagsgeld far die in den Zollamksmagazinen liegen lassenden Maaren in Oestr. u.d. E. zu entrichten ist. Vom 20. April. ------ 5030. Daß in Böhmen die bestehenden Verord, nungen wegen Anhaltung der Deserteure erneuert werde» sollen. Vom 21. April, 313 3031. Die Krcisämter in ^destr. 0. b. E. sollen die von den landesfürstl. Städten und Märkten gelegte —- von dem Bürgcraus-schuße nicht aufgenommcne und unkerserlig-te Rechnungen — gar nicht annehmen. Vom 21. April. 310 ,5032. Die Kornhandelsbefugnisse stnd von den Krcisämtern in Oestr. 0. d. E. zu legalist-ren. Vom 21. April. 320 S°33’ (o) AE. Nro. Snte 5033. Alle einzubringende Bauriffe und Kostens-Überschläge für die LandeSbaubirektion iit Böhmen sind ill Dupplo zu verfassen. ■ Vom 22. April. Z2i 5034. Dem ausländischen Klerus wird in West- galizicn alle Geld- und Naturalien-Sammlung eingestellet. Vom 22. April. —--- 5035. Die gemischten Unterthanen. (Sdjets mixtes) in Galizien können zur Veräußerung ihrer Besitzungen nicht gezwungen werden. Vom 23. April. 322 5036. Die Bürgermeister in den landesfürstli- chen Städten sollen ohne neue Bestätigung lebenslänglich bei ihrem Amte belassen werden. Vom 25. April. 323 5037. Von herrschaftlichen Beamten undAmts- leuren in Oestr. 0. d. E. sollen keine Einkäufe und Ablösungen der an die Unkcrkha-nen ausgestellten Dc»lehcnsscheine über geleistete feindliche Kontribution gepflogen werden. Vom 25. April. 324 5038- Wie sich in Konknrsfallen in Ansehung der Handlüngs - und Gemerbsfreyhekts-Uebcrlragung von den Gerichtsbehörden in Destreich zu benehmen ist. Vom 26. April.------------- 5039. Alle bereits aufgeführten Theater-Stücke sollen UE C o ) W Nro. ^ Seift* sollen neuerdings zensurirt werden. Vom 26. Avril. • 326 5040. Befreiung der Unkcrthauen in Ostgalizien von Entrichtung der Wegmauth, welche Waldstreue und Klaubholz zu ihrem eige« neu Wirkhschas.'sbedürfnisse zuführen. Vom 27. April. 327 5041. Welche Hausirpässe der Vorderöstrcichi-scheu Voglepen für die dortigen Untertha-nen als g'iltig angenommen werden. Vom 2 8- April. 1 ------------ M a i. 5042. Wie die vierteljährigen Verzeichnisse der crtheilten Handlungslegitimakionen in Böhmen einzubringen sind. Vom -. Mai. 325 5043. Vorsichten zur Hindarihaltimg des schädlichen Leinwand-Fürkaufs in Oestr- 0. d. E. Vom, 2. Mai. 329 5044. Die Dominien in Böhmen sollen besorgt ftyn, die bei ihnen erkrankenden bestimmt Beurlaubten iiuverweilt an das nächste Spital bringen zu lassen. Vom 3. Mai. 330 5045. Bei den Brauhäusern ist in Oestr. 0. d. C. auf die Erzeugung achtes Biers streng « ( o ) %? 33 o 33* Nro. Seite streng zu sehen, und die Verordnung wegen Verbot des BicrstedenS vom Landvolke zu republiziren. Vom 3. Mai. 5046. Erneuerung der Verordnung wegen des Viehauskriebs über die Demarkazionslinie in Oeflr. 0. d. E. Vom 4. Mai. 5047. Erneuerte Vorschrift in Kärnten über die Pflichten der Dichcigenlhümer, Sanitäts-Aufseher, und Saniläts - Kommissariate. Dom 4. Mai. 504s. Patent über Aufhebung des lebenslänglichen Dienstes bei dem Militär, und Bewilligung einer Kapitulation aus eine bestimmte Zahl von Jahren; auch Vorschriften über einige das Rekrutirungsgeschaft betreffende Gegenstände. Vom 4. Mai. 504p. Die Dominien und Kommissariate in Oestr. 0. d. E. haben nicht u-nmittc!bar mit dem Militar-Oberkoinmando zu korrespon-diren. Vom 4. Mai. 5050. Bestimmung der Poststreckc zwischen Am-städten und Kemmelbach in Oestr. u. d. E. auf 1 i Post. Vom 5. Mai. 34 505 j. Der Ausfuhrszoll der erblaudischen rohen Wolle wird auf 12 fl. pr. Zenten erhöhet. Vom 12. Mai. --- 5052. Zur mehreren Eiftndrarhs-Erzeugung sollen 338 346 Sas? x°ywt 3?ro. Sette len die bereits bestehenden Inhaber der Sralhzüge zu einer größer» Erzeugung des Eisendraths aufgcfodert, auch andere Unternehmer zur Errichtung der Drathzüge aufgemuntert werden. Vom 12. Mai. 348 5053. Niemand soll eine Quittung der Lehner, oder auch eine andere Schrift koramisiren, wenn er nicht überzeugt ist, daß der Aussteller derselben noch lebe-Vom 12. Mai. 349 5054. Erneuerte Grundsätze in Absicht auf die Miethungcn und' Vermiethungen der Wohnungen in Wien. Vom 12. Mai. —— 5055. Die Aufnahme der Glasmacher - Lchr- jungen in Böhmen wird beschränket, und die jährliche Untersuchung bei den Glashütten, ob das Reglement beobachtet werde, angeordnek. Vom 1,3. Mai. 352 3056. Sie Magistrate in Böhmen sollen Einsicht nehmen, ob die jüdische» Handelsleute auf dem Lande ihre Bücher in der deutschen Sprache führen. Vom 13. Mai. 333 5037. Sie Religions- Studien- und Stipendien- ArmenverforgurigS- Spital, Waifen-und Findelhaus-Fonds, wie auch Stiftungen auf Messen, und Versatzämter sind von der Interesse - Steuer ftep. Vom 14* Mai. 354 5058, So® ( o) 5öS> Nro. Seite 5058. Die «katholischen Gemeinden in Mahren nnb Schlesien haben die auf sie ausfallenden Salarienbeträge für den Superintendenten demselben abzuführen, und seine Quittungen den Bethhausrrchnungcn bei-zi,legen. Vom 15. Mai. 355 5059. Die Fleischhauer in Oestr. 0. d. E. sollen dem Militär gutes Fleisch verabfolgen ; und in Orten, wo Militär liegt, sollen Wo-chenmarkte gehalten werden. Vom 16.Mai.-------- 5060. Wie die Gesuche um die Leopoldinische Mädchen-Stiftung instruirt ftpn 'müssen. Vom i y. Mai. 336 5061. Dem Militär sind bei dem im Lande in Absicht auf liederliches Gesindel vorzunch, wenden Streifungen stets des Lokals kündige Leute beizugeben. Vom 19. Mai. 359 5062. Errichtung einer eigenen Filialkaffe zur Umwechslung der Obligationen der Belgischen und Lombardischen Aulehen, und zur Zahlung der Interessen. Vom ,9. Mai. 360 5063. DaS Tabakrauchen auf den Strassen und ossentl. Äclustigungsorten ic, wird in Böhmen neuerdings verboten, und befohlen dieses Verbot bei den Aemtern und össentl. Orken aufzuheften. Vom 20. Mai. 36 r 3064.'HerabftKung der Borsesensarie bei den Kauf- *t& ( 0 ) Wf Nro. Seite Kauf- und Verkauft der Staatspaplcre in Oestr. u. d. E. Vom 20. Mal. 361 5065. Ueber Korn - Wucher und Fürkauftrey wird in Oestr. 0. d. E. strenge Aufsicht angeordnet ; Müller und Bäcker sollen ihr nörhiges Getreid nicht durch Fürksiufler einkauftn- Vom 21. Mai. 362 5066. Anstalt zur Einimpfung der Kuhpocken in Triest. Vom 22. Mai. 363 5067. Festsetzung des Preises der Ziegeln in Oestr. u. d. E. Vom 25. Mai. 367 5063. Im Ansfuhrgzolle ist die Hirse drmWal-tzen, und die Heide der Gerste in Galizien gleichzuhalken Vom 25. Mai. 371 5069. Bei Erzeugung der Halena - Tücher ist sich in Nähren und.Schlesien der weißen Thvnerde nicht zy bedienen. Vom 23. Mai. —•— 5070. Die um Heiratskousms sich mclde-idcn zwextgcbvhrnen Juden in Böhmen sollen mit ihren Gesuchen abgcwiesen werden. Vorn 26. Mai. 372 5071. Kein Administrator der Kirchen, milden Orte rc. in.Tyrol soll befugt sepn, Kapitalien aufzukünden, oder zu nehme», ohne sich mit einem Dekret seiner Behörde legi-timiren zn können ; auch sollen die Schuldner Sö® ( O ) Nr». Seite «fr kein Kapitale an selben auszahlen. Vom 26. Mai. 372 5072. Den bei dem Knegsdepartemente ange- stcllten Ckvilbeamtcu wird eine eigene Uui-formirung bestimmet. Vom 27. Mai. 374 5073. Vor Verlauf 48 Stunden sott in Ostgalizien keine Eröffnung der Körper kodier Menschen oorgenommen werden. Vom 23. Mai. 375 5074. Feuerlöschordnung für die Hauptstadt Klagenfurt. Vom 23. Mai. ——• 5075. Die Untcrthanen in Böhmen sollen nicht eigene Bescheller halten, und Skutten belegen lassen. Vom 23. Mai. 433 5076. Mastochsen' sollen in Oestr. o> d. E. nur von Gewcrbsleuten gekauft werden. Vom 29. Mai. 454 Junius. 5077. Das Zollamt in Sudomierziz in Mahren wird zu einem Kommerzial-EinbruchSamte erhoben. Vom 1. Junius. 435 5078. Die Ausfuhr der Feldfrüchke von Ungarn in das Ausland wird gestattet. Vom 1. Jun.- Die Erläuterung hierüber folgt unter Nmn. 5098* 5079. AB(o)AB Nro. Seite 5079. Der Niederöstreichische Aufschlag von dem aus den übrig östreichifch- dann böhmisch-und galizischen Erblandern nach Oestr. u. d. E. getriebenen Borsten- und jungem Viehe ist vom i.Nov. igos an, künftig in Mähren bei den namentlich bestimmten (Stationen zu entrichten. Vom 1. Zun. 436 5080. Fristbestimmung zur E/tabulirung der schon getilgten Schuldposten bei der Landtafel in Kärnten. Vom 1. Jun. 457 5031. Sämmtliche Ortsgcrichte sollen bei sich in ihren Jurisdiktionsbezirken ereignenden Todesfällen unadelicher katholischer Geistlichen die Sperre im Namen des Landrechts anlegen, und diesem unverzüglich die Anzeige machen, auch auf Ersuchen die Inventur aufnehmen. Dom s.Jun. 458 50S2. Die Seelsorger in Böhmen sollen die Register über die Matrikeln auch von früheren Jahren her verfertigen; die Kreis-ämter haben sie hierzu zu verhalten, und . sich bei den Kreisbercisnngen dessen Fortgangs zu überzeugen. Vom 3. Jun. 439 5083. Bestellung der Armenvaker bei denWohl- thärigkcits-Bnstalten in Wien. Dom Z. Jun. 440 5034. Einreichung der Slellungs-Jnvenlare von den Patronaten und Pfarrern, rmd der Kir- to' ( O to N »o. Seite Kirchen-JnventarcvondenDogkepenundKir- chenvorstehern in Steyermark. Lom F. Jun. 444 5085. Die in Deserkivnssachen bestehenden Nor» maiicn sind in Oestr. 0. d. E. zu erneuern, und fern mit Montirmigsstucken gekleidete Mensch ohne Vorzeigung glaubwürdi-• gcr Dokumente passiren zu lassen, oder in das Quartier aufzunehmen. Vom 9. Inn. 445 5036. Die VerpflegSmagazine in Böhmen sotten den lieferenden Parteien die FuhrlohnS-Zer-tistkate auch dann ausstetten, wenn das Fuhrlohu aus dem Domestikalfond berichtigt wird. Vom 10. Jun. 446 5087. Die Distriktskommissariaken in Oestr. 0. d. E. sollen in Liusstelkuug der Zeugnisse zum Vieheinkaufen eine mehrere Behutsamkeit brauchen. Vom 11. Jun. ------ 5088. .$8ein mit Birn - oder Aepftlmost zuvcr-uiischcn wird in Steiermark unter Konfls-kakionsstrafe verboten. Vom 12. Jun. 447 5089. Do» de» VerpflegSmagazine» in Böhme» werden die Fuhrlohns - Zertifikate nach den kreisamtlichen Meilen - Zertifikaten aus-gestettet, und wie letztere auszufcrtigen sind. Vom 14. Jun. 448 5090. Kundmachung der Lotterie in Zwölfkreutzer - Stücken. Vom 15. Jun. 449 5091. ( o ) Nro. Seite 5091. Zoll auf die Einfuhr des Eisens, Bleyes. Tücher, Wolle, Leinwand wird in dem päbstlichcn Gebiete wieder eingcführet. Dom 16. Jun. 449 5092. Die Taz-nickstände sollen in Böhmen mit aller Strenge eingetrieben werden. S3 cm >ü. Jun. ----- 5093. In Fallen, wo Mütter in eine Kriminal-Untersuchung verfallen, sollen ihre kleinen Kinder, wenn sie sich nicht an der Brus! befinde», an die Kriminalgcrichte mit ihren Müttern nicht übergeben werden» Vom >8. Jun. 450 5094. Weisung wegen Ausnahme der Meister • in den Vorstädten zu Linz. Vom 1 9. Jun. 451 5095. Das Brennholz nach dem Gesichte, oder unter der vorgeschriebenen Schcikerlänge zu verkaufen, wird in Stcyermark unter Konfiskationsstrafe verboten. Vom >9. Jun»-------- 5096. Bei den Ausweisen des PcrsoualstandcS der Professoren in Böhmen soll die Kolumne : an Emolumenten : künftig weggclassen werden. Vom 19. Inn. 5097. Aste Neugründe oder unsteuerbar gebliebene Enzien sowohl in Tyrol, als in den Bezirken Brisen und Trient sollen in das Skcuer» 453 « (o) m Nro- Seile Steuermitleiden gezogen werden. Vom 19. Jun. 4 53 5098. Erläuterung der erlhcilten Bewilligung, die Früchte von Ungarn in das Ausland zu führen. Dom '20. Jun. 461 5099. Die Viehhändler in Böhmen müssen mit obrigkeitl' Legitimationen versehen feyn» Vom 21. Jun. 462 5100. Den bei den General-Kommanden ange. stellten Staabsfeldärzken wird die Würde eines k. k. Ralhes ertheilet» Vom 21. Jun. 4 63 5101. Den Strumpfstrickern in Böhmen ist die Verfertigung einfadigcr wollener Strümpfe verboten. Vom 2i. Jun. 463 5102. Die zur Vertilgung der Heuschrecken und ihrer Brut vorzukehrenden Mittel werden in Westgalizien vorgeschrieben. Vom 22. Jun. 464 5103. Nachricht, daß in Böhmen eine tägliche Post von Karlsbaad nach Eger und von Prag nach Karlsbaad alle Jahre vom 15. Mai bis 15. September eingeführt fei;. Vom 24. Jun. . 469 5104. Der Verkauf und die Schlachtung der Kälber unter einem Gewichte von 40 Pfund pohlnifch wird in Westgalizien verboten» Vom 25. Jun. • 470 5105» NrS ( o ) 9?ro. Seit« 5105. Srr Austrieb des Borstenviehes wird wieder gestattet. Dom 30. Jun- 472 Julius. 5106. Das Abfahren der schweren Wagen von der Chaussee auf Nebenwege wird in Böh» men wiederholt verboten. Vom 2. Jul.---------- 5107. Wie doch die Rechtskandidaken eine Ad- vokazie erhalten können- Vom 2. Jul. 474 3108. Wie sich die Unterthanen in Oestr. 0. d. E. wegen der Tabaks ° Kontrebande mit Sperrung ihrer Scheuern, Hütten rc. zu benehmen haben. Vom 3. Jul. -—— 5109. Die Tabakgefalls- Haupt- und Filial-Verleger sind von aller Militär - Einquar--tirung frey zu lassen. Vom 6. Jul. 475 5110. Aus dem bei dem Haller Stiftungsfond in Tyrol erübrigten Einkünften werden für Töchter der Staatsbeamten sowohl zu ihrer Erziehung als lebenslänglichem Unterhalte Stipendien errichtet- Vom 7. Jul. 476 5111. Das zu Skalita in Ostgalizien bisher wegen des mährisch - schlesischen Strassenzugs bestandene Gränzweg - Mauthamt wird nach Kamesznica übersetzet. Vom 9. Jul. 478 XVI. Band. . C 5112. 'M ( °) AB SJro. Sekt« 5112. Die Handelsstadt Triest wird von dem Verbote des Verkaufs sowohl liegender als fahrender Güter bei der dritten Verstcigc« rung unter dem SchaHungswerthebefreyet. Vom 9. Jul. 479 3113. Den Akatholiken kann gestattet werden, bei den katholischen Taufen, wo der Pathe immer katholisch scyn muß, als Zeugen zu erscheinen. Vom 10. Jul. 430 5114. Das Lieferungs - Korn ist von den Ver- pstcgsmagazinen in Böhmen nur nach dem Maaße, und nicht nach dem Gewichte zu übernehmen. Dom 10. Jul. —— 5115. Die bei Privaten ä 4 p. C, anliegenden Stiftungskapitalierr sind in Böhmen wenn sich die Schuldner zu den 5 p. C. Interessen nicht einverstehcn wollen, aufzukündigen, und gegen sichere Hypothek bei anderen Privaten zu 5 p. C. anzulegen. 23mu 10. Jul. 48» 511(5. Warnung vor dem schädlichen Gebrauche des Absudes der Mohnköpfe für Kinder in N. Oestr. Vom 10. Jul. 43 t 5117. Maaßregeln, nach welchen sich die Kreis-amter wegen der Körner -Viktnalien- und Holzzufuhr auS Oesir. 0. d. E. „ach Wien zu achten haben. Vom 11. Jul. 483 5118. tz,S (° 1 4vS Skite 5118. Dem Unfug im Holzklauben in den Auen und kleinen Gehölzen in £)e(ir. 0. d. E. soll gesteuert, und sich hierzu der Polizey-Assistenz bcdicnl werden. Vom *3. July. 48J 5119. DaS Ziegelmaaß und deren Lokalpreis wird in Oesterreich 0. d. E. bestimmet. Vom 13. Jul. 486 5120. Die Sammlungen der AmtSleute «her Landgericklsdiener in Oest- 0. d. E. werden abg-stellet. Vom >4- Jul. 488 5121. Baumschulen auf unterthänigen Wald-gründen anztilegen, wird in Oesterreich Y. d. E. verboten. Vom 15. July. — §122. Die Erhöhung des Militär- Ouartier-beytrags in Westgalizicn hat von der zwey-ten Halste des gegenwärtigen MilitärjahreS anzufangen. Vom 16. Jul. 489 5123. Herrschaftliche Jäger und Bediente in Böh- men sollen kein Pore d’öpee, Hutquasten Fkderbüsche tragen. Vom 16. Jul. 49» 5124. Wie einem angcklagten Schwarzer der Auszug des Untrrsuchungsprotokolls verabfolget werden darf. Vom 16. July. 492 5125. Für den Bcleuchtungsfond in Grax wird C o ) W Rrv. Seite der ZinnSgulden mit i fr. beleget. Vom 17- Jul. 492 5126. Von der bisherigen Art, die MeldungS-und Konskripzionsgebühr dem pfarrlichrn PopulazionSbuchführer in Oesterreich 0. d. 6. zu bezahlen, hat es abzukommen, und wird auf eine andere Art abgeändert. Vom 20. Jul. 494 Li27. Weisung in Tyrol wegen von den Partepen verlangenden Ersatzes von Sachen, die auf den Postwagen abgegeben worden, und in Verstoß gerathen sind. Vom 21. July- 495 Li28- Nachträgliche Anordnung wegen Einimpfung der Kuhpvken in Wien. Vom 21. July. 496 JI29. Daß nach aufgehobener Zentralkaffe die Uiberschüffe des Religions- und Studienfonds und die dießfalligcn Kaufschillingsgcl-der und Aktivkapitalien nicht mehr nach Wien gesendet, sondern im Lande fruchtbringend angelegt werden sollen. Vom 25. July. 497 5130, Die wegen Einbringung der Deserteure bestehenden Verordnungen, dann die auf der- •M? ( ° ) Sö? Nro. Gelte derselben Verhehler gesetzten Strafen sind in Wcstgalizien zu erneuern. Vom 23. July. 4p 8- 5131. Verlängerung der zollfreyen Einfuhr al° let Gattungen Getreides und Viktualien, dann des Vieheintriebs aus Ungarn bis Ende Dezemb. 1302. Vom July. —— 5132. Wann ein Drechslergescll in eine andere Werkstatt Eintreten kann. Vom 27. July. 499 5133. Das Recht ZiegelSfen zu errichten, steht den Grundobrigkciten zu. Vom 27. July^ 500 5134. Daß die nach vollbrachter Keffelbefchrek-bung mit den Getränkerzeugungs - Hausern und Gefäßen vorfallenden Veränderungen in Westgalizien an den Koscherflcisch « Ge-fällsadministrakor angezeigt werden sollen. Vom 30. Jul. jot 5135. DaS Schiffmeister - Bundwerk in Oestr. 0. d. E. wird erneuert. Vom 31. July. 302 AUgUft. 3136. Bon den Verlassenfchaften des sämmtli-chen katholischen auch unadelichen dem land- recht- *j£. C o ), Rro. Skite rechtlichen Gerichtsstände zugewiesenen Klerus soll daS gesetzmäßige Mortuarium, und in Streitsachen die Zaytn nach der ersten für die Landrechte bestimmten Klaffe abgenommen n-crden. Vom 4. August. 503 3137. Vor Erthcilung der Bewilligung zur Anlegung bc| Kirchen - Waisen - und Stiftungs-Kapitalien bei Privaten muß der Werth der Hypothek getreu ausgewiescn styn. Vom 4. August. 504 5138. Die Krcisrabbiner in Böhmen sollen auf bloße Vorzeigung des Tapzettels über eine xrbaltene Heiralhsbewilligung die Zusam-mengebung nicht veranlaffen, sondern die Vorlegung der Heiralhsbewilligung selbst, abwartcn. Dom 3. August. ~—— 5139. Ein auf die Kriegsdauer gestellter und noch dienender Mann darf für einen ryegen des Besitzes einer steuerbaren Wirthschaft zur Entlassung geeigneten Soldaten nicht gewidmet werden. Vom 7. August. 505 5t49 Patent wegen Giltigkeit der Zwölfkreuzerstücke im vollem Nennwerthe zu 12 Kreu-zer bei Zahlungen an das Axrarium vom AS ( o ) AS Nr». Seite i. September an durch 3 Monate, dann in der allgemeinen Zirkulazion für 7 Kreuzer noch durch sieben Monate. Vom 15* August. 505 s - 5141. Bei jeder Bewilligung eines Gewcrbsbe» fuZniffes ist die Bedingniß beizusehen, daß wenn es ein Jahr hindurch nicht betrieben wird, als erloschen erkläret werde. Vom 13. August. F>» 5142. Bei Klagen über Mißhandlungen und willkürliche Bestrafungen der Unterkhanen steht nicht den Obrigkeiten, sondern Len Krcisamtern die Entscheidung zu. Vom 19. August. * 5143. Die unbestimmt beurlaubte Mannschaft vom Fuhrwesen wird der ZiviljunSdikzioi, zurückgewiesen. Vom 20. August. 512 F144. Wie sich-die Kassen und Aemter in Annahme und Abfuhr der 12 Kreuzerstücke an die Hauptkassen, Gefaste und Banko-zcttel -Kasse zu benehmen haben. Vomss. August. 515 5145. Die Abdecker sollen in BZhmen von dem Wahne, daß die mit der Wuth befastcnen oder '%® ( o ) M'M 3?ro. Seite oder von selben gebissenen Thiere, wenn ftr erschlagen oder erkaltet sind, das schreckliche Uebel der Wutl, nicht mehr milthei-len können, abgebracht werden. Vom 23. August. 514 j 146. Weisung wegen Ausrottung der Raub. thiere in Westgalizien. Vom 24. Aug.--------------- 5147. Die Verordnung wegen vorsichtiger Ver- wahrung der Feucrgewehre soll in Böhmen erneuert werden. Vom 25. August. 51.5 5148. Die Einhebung des Koscherfleischgefalls in Galizien wird in Pacht überlassen. Vom 26. August. Li6 5149. WaldorLnung für das k. k. ob der enn. fische Salzkammergut. Vom 26. Aug.--------------- 5150. Patent, wie der Koscherflcischaufschlag in Galizien von der Judcnschaft entrichtet und eingchoben werden soll. Vom 26. August. 555 5151. Bestellung einer vereinigten Hofkanzlcy Hofkammcr und Bankodcputation, dann obersten Justizstelle. Vom 26. Aug. 573 5152. Wie die Gesuche um Stistungspläße in dem neu errichteten Konvikte in Wien bei der 'M ( o ) *£ Nro. Seite der aufgestellten Hofkommiffion einzubringen sind. Vom 27. August. 574, ji53. Wie und von welchen Behörden in Mähren die Dispensation der Einwanderer von Beibringung der Taufscheine in Absicht auf die Verehelichung zu ertheilea ist. Dom 23. August. 576 5154. Patent, die Organisirung der Tiroler- Landmiliz betreffend. Dom 23. Aug. 57S September. j 155. Die Einwechslung oder Agiotirung der Zwölfkrenzerstücke wird unter schwerster Strafe mit dem untersagt, daß im Falle ein Beamter dießfalls betreten werden sollte, er seines Dienstes entsetzet werden würde. Vom 1. Sept. 597 5156. Erläuterung der Verordnung von 30. Junius d. I. wegen Austriebs des deutsch-erblandischen Borstenviehs. Vom 1. Sept. 598 5.157. Vorsichten gegen die Entweichung der Kriminalstraflinge, in Böhmen. Vom 2. September. 599 5158. Die Verwendung neuer leerer Plätze zum Ver- WO) Nro. Seile Verbauen wird in Wien eingestellet. Vom 3’ Sept. LAY Li Ly. Die Verordnung, zufolge welcher die Laudivnndärzte in Böhmen zum nölhigen Privatunterrichte zu erscheinen haben, ist zu erneuern. Vom 4. September. 60® 5160. Kauf und Verkauf der Aerarial»Mon-tourssorten vom k. k. Militär so, wie auch der Montoursstücke und Dienstpferde von fremden Deserteurs wird in Westgalizien wiederholt verboten. Vom 7. Sept. 601 15161. Wie die Strafbeträge bei Prävarika-zionen der städtischen' in häuslicher Regie verwalteten Gefalle in Westgalizien der Stadtkasse zuzuwcnden sind. Vom 9. September. ----- 5162. Die Vormerkung der sogenannten Meldbriefe ist abzustellen. Vom 10. Sept. 602 ,5163. Der Wollenzeug - Fabriksdirckrion zu Linz ist durch die KrriSamter und Obrigkeiten die bestmöglichste Unterstützung zu leisten. Vom 13. September- ----- 5164. Wie sich wegen Entlassungen vom Militär auf steuerbare Wirthschaftcn nach dem i_ Ko»»° AS ( » ) « Nro. Seite Konskripzkonsspsteme zu achten ftp. Vem 13. (September. 603 3165. Die Kreisämter in Oesterreich ob der Enns sollen das Landvolk von dem Bortheile der aufgestellten guten Bescheller überzeugen lassen, und die herumziehenden schlechten Besteller nirgends dulden- Vom iZ. Septemb- ——- 3166. Die Dominien in Westgalizien sollen den beurlaubten Soldaten keine De-fluidations- Pässe in das Ausland erthei- len. Vom 14. Sept. 604 3167. Die Deserteurs - Nachsetzer in A)est-galizieu werden mit gedruckten Passen von ihren Kompagnie-Kommandanten versehen. Vom 14. Sept. — 3168. Die Müllermeister in Böhmen werden zur unverweigerlichen Vermahlung der Körner, zur Ablieferung eines reinen unverfälschten Mehls und zur Abfuhr der dabei abfallenden Kleien an die Magazine angewiesen. Vom 13. Sept. -----!- 3169. Bewilligungen oder Pässe für die Unter-thanen zum Einkäufe des ViehesGetreides AS, c ->) »s Nro. Seile des und der Viktualien unterliege» dem Stempel der 4. Klasse. Vom 16. September. 34. M (o) «&# 3?r» Seite 5134. Alles ausländische Salz soll bis Ende Dezember 1802. aus Oesterreich ob der EnnS geschaffet werden. Vom 28. Sept. öiff 318.5. Verboth der Ausfuhr der Fruchte au-Ungarn und den Militär - Grenzen in fremde Staaten- Vom 30. September. " r "* Fizü. Die Windbuchsen, so weit solche mit den hierbei üblichen Handpumpen versehen sind, werden verbothen. Vom zo.Sept. 617 Oktober. Z, 87. Vorschrift für die Aerzte und Wundärzte in Tirol, wie sie die Protokolle über die Äuhpocken« Einimpfung zu führen haben. Vom 2. Oktob. dis Fi88. Die Müller in Böhmen, sind zur utt* verweigerlichen Vermahlung des Maga, zins- Getreides anzuweisen. Vom Z. Okt. 619 fi89‘ Die Obrigkeiten in Böhmen sind aufzumuntern, ihren durch Wetter- und Wasserschaden getroffenen Unterthanen Aushilfe zu leisten. Vom 4. Oktober. 62c» 5190. AK ( o ) AK Mrs. , Seite 5190. Patent über die Einführung deS neuen Stempel des Papiers, der Wechselbriefe, Handels - und Handwcrksbücher, Karten, Kalender und Zeitungen. Vom 5. Okt. 620 F191. Daß über Hindanhaikung der übermäßigen Trink - und Spielsucht, dann den Znsammcnlauf der Kinder bei den Musiken auf dem Lande zu wachen, und das Schlachten des Viehes ohne Polizei - Aufsicht in den Häusern nicht zu gestatten sey. Vom 7. Oktob. 710 5192» Wie die Bewachung der Strafhäuser von dem Militär und den Gefangenwär-tern versehen werden soll. Vom 8. Okt. 712 .5193. Bei den Gewerben in Wien überhaupt sind keine Schutz - Dekrete mehr zu verleihen. Vom 10. Oktvb. ----- 5194. Die Einfuhr der feineren Gattungen des fremden viereckigten \ Zoll dicken Stahls wird gegen Zoll von 3 Kreuzer vom Guldenwerthc gestattet. Vom n.Okt. 713 5195. Warnung in Oesterreich ob d. Enns wegen Fütterung des Viehes mit Kraut-blättern. Vom 12. Okt. 714 5196. Alle Ausfuhr inländischer Scheidemün- %# ( O *2* Nro. Seitt zen in das Ausland, eben so alle Ein, fuhr hin = und ausländischer silber- und kupferner Scheidemünzen aus dem Auslände in unsere Staaten, das Aggioti-ren mit denselben, dieselben zu kippen, auszuwägen, einziischmclzcn, wird ver-bothen. Vom i2. Oktob. 715 5197* Patent über die Privat - Gerechtsame, vorzüglich auf Brücken in Wesigalizlln. Vom '14- Okt. 719 5198. Ueber die Juden - Steuerreste in Böhm, haben die Kontributionseinnchmer mit Schluß jedes Jahres individuelle Ausweise zu verfassen und bei den Krcisämtern einzubringen. Vom 14. Oktob. 730 5199. Auf die Befolgung der Verordnung, daß keine ordinäre Posten oder Estaffelten mit Passagieren zu befördern sind, ist genau zu sehen. Vom 14. Oklvb. ------- 5200. Daß zu Seiatyn in Ostgalizien eine Wegmauth vom 1. Dezemb. 1802 an, eingehoben werden wird. Vom -3. Oktob. 731 5201. Stempeltaxe auf Starke, Haarpuder, und rothe Schminke. Vom 13. Oktob. —-—- XVI. Band. d 3202. M (°) M Nro. Seite 5202. Die Ordinarien sollen den aus dem Re- ligionsfond dotirlen Hnlfspriestern die , Tischbesuche bei Privaten und in Wirths-häufern vcrbielhen. Vom 16. Oktob. 741 5203. UeberftKungen der Pastoren sollen in Böhmen ohne Vorwissen'der obrigkeitlichen Oberämtcr von den Superintendenten nicht unternommen, auch ohne obrigkeitl. Kommissar keine Wahl der Kirchenältesten vorgenommen werden. Dom 16. Oktob.---------------------- 5204. In Betreff des Raubes und Mordes werden bei der Armee die einzuschreiten habenden Gerichtsbarkeiten bestimmet, auch das standrcchlsmäßige Verfahren angeord- uet. Vom 16. Oktob. 742 5205. Die Kreiskaffcn in Böhmen sollen die Fuhrlohns * Zcrtistkate ohne vorläufige Adjustirung entweder statt Vaarem, oder gegen Rekognition unter Haftung der Dominien für die Richtigkeit derselben au-«ehmen, und an die ständische Oberkasse - abführen. Vom i g. Okrob. 745 520Ö. Daß in Böhmen die jüdischen Heiraths-konseNse gleich an die Kreisamter zur Zu. AB ( o ) AS Nro, Seite Zustellung und Einfordcrung der Laxen befördert werden. Vom 19. Oktob. 746 5207. Die Kupferstiche vom Auslande werden einem Einfuhrszolle von 90 Gulden vom Zentner unterzogen. Vom 19. Oktob. 747 5208. Die Backung und AuSfchneidung der g kr. Meggen in mehrere Porzionen roiib in Stcycrmark bei Strafe verboten. Vom 20. Oktob. 74z 5209. Das Bicrsieden von einzelnen Unter« thanen wird in Oestr. 0. d. E. neuerdings verboten. Vom 21. Oktob. —— 5210. Wiedereinführung der Studien - Fakul. tuts - und Gymnastalfchulen - Direktorate und dadurch erfolgte Auflöfung der Slu-dienkonsesse, und Instruktion für die Direktoren. Vom 2 2. Oktob. 749 5211. Aufhebung des Ollmüßer Studienkonsef- ses. Vom 22. Oktob. 752 5212. Wie die Verordnung wegen des 6wo-chentlichen Unterrichts der zur akatholi--schen Religion Uebertretenden anzuwenden ist. Vom 2Z. Oktob. -M ( o ) Str». 1 Seite £213. Die den Laoddechanten und Pfarrern, er. Heilte Erlaubniß zum Unterrichte in der lateinischen Sprache erstreckt sich nicht auf die Stipendisten. Vom 26. Oktob. 753 5214. Dass den Militär - Chirurgen das Barbieren bep Civilpersonen nicht zustehe. Vom 28. Oktob. 734 3215. Bestimmung der Zahlungsart von ver. fallenen Wechseln auf dem WienerplaKe-Vom 29. Oktob. —— 3216. Wie sich die Gerichtsbehörde» in Anse- hung der alten Depositen zu benehmen haben. Vom 30. Okrob. 755 November. 3217. Den VerlassenschaftS - Abhandlungsbe. Hörden in Ostgalizien wird aufgetragen, nach dem Erbsteucrpatente die ErbschaflS-ausweife genau eirizusendon. Vom 4. No-vemb. 756 3218. Die Gesetze, wegen Beerdigung der verstorbenen Juden in Böhmen zu erneuern, und ( o ) M 9Zro. Seite und den jüdischen Todtengräbcrn ist die Beerdigung der Leichen ohne Bewilligung -er Obrigkeit vcrbothcn. Vom 5. No« vemb. 757 5219. Der Erlaß deS Keneralmilitär « Com- mando an sämmtl. Divisionskommandanten in Betreff der eigenmächtigen Ein» guartirungen und Bestellung der Vorspann in Böhmen wird zur Nachachtung bekannt gemacht. Vom 7. Novemb. ----- 5220. Erklärung der Hofverordnung vom iS« Novemb. 1796. wo der Pränotirungs-weröer die wider einen Ausländer ciozu-reichende Rechtfertigungsklage anzubringen hat. Vom 7. Novemb. 760 5221. Für die richtige Anwendung der vor-schriftmäßigcn «Stempel werden alle Staatsbeamten verantwortlich gemacht. Vom 9. Novemb. 761 §222. Erhöhung der Preise für Verfertigung der Privatmarkthütten, dann der Jahrmarkts - Gebühren und Plahzinse in Wien. Vom 9. Novemb. /6? F22Z. %® C o Nro. Seite 5223. Bestimmung der Verfchleißämter der höheren Stempel - Gattungen in N. Oestr. Vom 9. Novemb. 765 — in Böhmen — — — 768 — in Ärain — —- — 771 — in Ostgalizien — — —• 772 — in Wcstgalizien — — —. 775 5224. Aufhebung der bestandenen Wohlfeil-heikS-Hofkommission. Vom 11. Novemb. 778 5225. Die Postämter solle» die Zeitungspakete genau befördern. Vom 11. Novemb.------------------ 5226. Wo sich ein jeder berechtigte Hausierer in Böhmen beim Eintritt im Ort zu melden, und seinen Paß vorzuzeigen habe, über welche Hausierer ein ordentliches Vormerkbuch zu führen ist. Vom n. Novemb. — 5227. Errichtung eines Militärappellationsgerichtes. Vom i2. Novemb. 750 L223- Auf Hindanhaltung der Unkerschleife in Ausfchwärzung des Getreides soll in Böhmen strengst gewacht werden. Vom 12. Novemb. 783 5329, ( o ) Sfl® Nro. Sekte 5229. Wie das Lieferungs-Fuhrlohn von den Verpflegsmagazincn in Böhmen vergütet wird. Vom i2. Novcmb. 73s 5230. Wie die das Schulwesen besorgenden Krciskommissäre die Reisekosten - Vergütung bey der Kreiskaffe erheben könne». Vom 12. Novemb. 784 5231. Einvcrständliche Festsetzung, wie die Ver- pflegsmagazine in Ansehung der Ladung der ausgeschriebenen Fuhren in Böhmen fürzugehen haben. Vom 16. Novemb-------------- 5232. Das die Ausfuhr des Korns, der Gerste, und des Hafers einstweilen in Ostgalizien auf Pässe beschränkt ftp. Vom 16. Novemb. 78.5 5233* Daß aste mit 1. Dezemb. d. Jahrs der neuen Stemplung unterliegende. Waare, als Stärke, Haarpuder, rothe Schminke, und zirkasische Schminkpapiere bis Ende November in das k. k. Siegelamt gebracht werden soste. Vom 1 s. Novemb. ----- 5234. Bestimmung des Kammeraldatzes für Baumöhl in Triest. Vom 20. Novemb. 736 5*35' ^ (o) AS Strt). Seite 5'->35. Bcfugniß der Länderstellen, zur Einfuhr des ausländischen rohen und Platkenku-pfees EinfuhrSpässe zu ertheilen. Vom 22. Nooemb. 73s L236. Ausschreibung außerordentlicher Steuern und Abgaben, als 1) in einer Erhöhung des Zuschlags zu der gewöhnlichen landes-fürstl. Kontribution, 2) in einer Klassensteuer, 3) in einer Personalste»» für das Jahr 1803. Vom 23. Novcmb. . — 5237. Wie die Postmagensfahrt nach und aus Wälfch-Tyrol geleitet werden wird. Vom 23. Nooemb. 305 §238. Die Dominien in Oestr. 0. d. E. sollen die Bankal-Nozions-Rezepiffen ohne Verzug an die Zollämter befördern. Vom 24. Novemb. so 6 5239. Die Maaßregelu zur Verhinderung der Verbreitung der Hornviehseuche in Böhmen sollen genauest beobachtet werden. Dom 24. Nooemb. ----- ( o ) Sito. Seite 5240. Den Schiffleuten gebührt bey Konkursen das Vorrecht der Liedlöhner. Vom 26. Novemb. 8°7 5241. Die Einfuhr der fremden jüdischen oder chaldäifchen Bücher wird verbothen. Vom 26. Novemb. ' 5242. Keiner Veranstaltung einer ganz neuen politischen Normalien-Sammlung, ohne Unterschied, soll Statt gegeben werden, Dom 26. Novemb. 808 Dezember. 5243. Bestimmung des Post - Rittgcldes zu 1 ft. 15 fr. in N. Oestr. Vom 1. Dezemb. -----r 5244. In den, den Viehhändlern und Flei- schern in Böhmen erthcilten Zertifikaten zum Einkäufe des Viehes auf den Ollmü-Hcr Markten soll die Zahl des benöthigten Piehes angesetzet werden. Vom 2. Dezember. 809 5245- *W8 C o ) Nro. Seite L 24L. Zu Aufrechthaltung des, in Böhmen auf die Ausfuhr der Komestibilien gelegten Verbotes, werden Maaßregeln vorgeschrie-ben. Vom 2. Dezemb. Sio 5246. Wie sich von den Gerichtsbehörden und TazMitern in Ansehung des Stempelpa-pierö in Fällen der Enthebung vom Stempel: Armukhswcgcn: zu achten ist. Vom 2. Dezemb. gn 5247. Die Eröffnung des neuen Postkurses zwischen Agram und Neustädte! betreffend. Sollt 2, Dezemb. 813 L248- Daß die Vormerkung der sachlichen Rechte im Grundbuche der Stadt Lemberg bis Ende Dezember 1303 bewilliget wird. Vom 3. Dezemb. 814 5249, Markonettenspiele, das Seilschwkngen und andere derlei früher untersagte Gau-keleyeu werden neuerdings verboten. Vom 6. Dezemb. .—— TE (°)TE Nro. Seite 5250. Art der künftigen Abfassung der Kurszettel und die Schließung der Börse am Mittwoch und Samstag Nachmittag. Vom ' 6. Dezemb. 816 5251. Den auf unbestimmte Zeit beurlaubten FuhrwesenS-Knechten sollen von den Dominien statt der Pässe oder Abschiede geschriebene Pässe erlheilet werden. Dom 7. Dezemb. 817 5252. Die Republizirung der Patente in Betreff der Deserteure wird in Oestr. u. d. E. befohlen. Vom 7. Dezemb. ——° 5253. Wie sich die Gerichtsbehörden in Ostgali- zien, in Abforderung des Pvstporto von den streikenden Partheyen zu verhalten haben. Vom 9. Dezemb. 819 5254. Den Gefangcnwärtern in Böhmen wirb die strengste Wachsamkeit auf die Verhafteten unter schwerer Strafe eingebunden. Vom 9, Dezemb. 821 5255. NB ( o ) AB Nro. - Sekte 5255. Zur Mühle sollen künftig in Böhmen keine größere als höchstens zween Nieder» östr. Metzen haltende Getreidsäcke gebracht werden. Vom 9. Dezemb. 525 5256. Alle Gymnasialfchüler in Böhmen sind in den Klassenzetteln mit der verdienten Klasse einzudrucken. Vom 9. Dezemb. 824 5257. Wiedervereinigung der im Jahre 1797. errichteten Staats - Zentralkasse mit der Universal - Staatsschuldenkaffe. Vom 9. Dezemb. —-—■ 5258. Bey den Gesuchen um Eknfuhrspässe soll das Siegel der Bittsteller beigcdruckt werden. Vom 10. Dezemb. 525 5259. Wann die Cordonisten ihr Gewehr la» den, und sich dessen und des Sabels ge» brauchen dürfen. Vom 10. Dezemb. -------------- 5260. Daß daS zu Olfzanica bestandene Weg- mauthamt nach Zloczov, und jenes zu Ga» ja nach Kurowice versezt, die Wegmauth-stazion Sasow aber ganz aufgehoben werde. Vom 10. Dezemb. 826 52Ö1.' NF ( o ) NA Nro. . ‘ Seite 5261. Anzeige eines Druckfehlers im 44. Ab- sage des Stempelpatents in Ansehung der Bücher der Handelsleute. Vom 14. De-zcmb. 826 5262. Unter welche Jurisdiktion die unbestimmt Beurlaubten der aufgelösten Regimenter und Korps gehören, und wie ein solcher in d-n Konskriptionsbüchrrn zu übertragen ist. Vom 5. De; mb. 827 63. Bestimmung des einstweiligen Mahler-lohns für das Aerarial - Magazins - Getreid in Böhmen. Dom - 8- Dezemb. ------ 5264. Daß in Triest keine Sandhaufen an den Ufern über 3 Tage erliegen gelassen werden dürfen. Vom ig, Dezemb. 823 $265. Die Vermahlung des Getreides in ausländischen Mühlen wird in Böhmen verboten. Vom ig. Dezemb- 830 $266. Aufhebung des Zwangs zur Abnahme der Getränke von den Grundobrigkeiten in Westgalizien. Vom 21. Dezemb. 831 3267. 4E c0 ) Nro. ' Seite 5267. Auch die Bürgermeister der organisirten Magistrate landesfürstl. Markte behalten lebenslänglich ihr Amt. Vom 21. Dezemb. 834 526s. Die Hausierpässe sind nach der 7. Klasse zu 2 fl. zu stempeln. Vom 23. De-zemb. 834 5269. In Ansehung der Befreyung eines Konkursmasse-Vertreters und Verwalters vom Gebrauche des Skcmpelpapicrs, bleibt, es bisher bey den diesfalls ergangenen vorherigen Verordnungen. Dom 23. Dezemb. 835 5270. Erhöhung der Tabak - Verschleißprcife. Vom 23. Dezemb. ---- 5271. Erhöhung des Postritkgeldes in Mahre» und Schlesien auf 1 fl. 15 kr. Vom 23. Dezemb. ~ 836 5272. Die ungeordnete Hinterlegung und Pro-tokollirung der von den Grundherren in Tyrol auSgefcrtigten Urkunden soll längstens binnen 6 Monaten erfolgen. Vom 24. Dezemb. — Seit« HL ( o ) « Nro. 5273. Einleitung zur Bescirigung der, an den Gränzen N. Oestrcichs bei Einhebung der Aufschlags - Gefalle bisher geschehenen Unterschleife. Vom 26. Dezcmb. 839 5274. Die bis letzten Junius 1303 erstreckte mauthfrcye Einfuhr des Getreides, und Eintricb des Viehes aus Hungarn betreffend. Vom LZ. Dezemb. S4o 5275. Don den Kreisamrern in Böhmen ist in den Marschrouten der Militär - Parthcyen stckS die Meilendistanz bey den Orten deb Vorspanns - Wechslung cinzusctzen. Vom 28. Dezemb. 84« 5276. Die Verleihung der erledigten Tabaklraf, stken betreffend. Vom 28. Dezemb.--------------- 3277. Emphitevtifche Veräußerungen der herrschaftlichen Gründe an Unterthanen ohne Einwilligung der landtäflichen Gläubiger und Einverleibung des Kontraktes können in Böhmen nicht Statt finden. Vom 30. Dezemb- 84.9 52 78. TvS < o) Siru. Seite 5278. Auch die Erdäpfel sind in dem allgemei- neu Ausfuhrsverbote der Lebensmittel ein-zuschliessen. Vom 30. Dezemb. 844 5279. Wie die Gerichts-Behörden in Böhmen bep jedem Sterbfalle eines kakholifchen un. adclichen Geistlichen die Spcrrs - Relazion an das Landrecht einzusendcn haben. Vom 2. Dezemb. ----- %*(')** Nachtrag zum Jahre 1801. N. 4913. Jnftrukzion für das königl. ostgallizische Fiskalamt, vom 15. Marz 1801, Erste Abthetlung. §• r- §)as Fiskalamt ist der Vertreter aller landesfürst- Jnstrukzion licken Rechte, und zugleich der Aufseher über die Be-turda^kin. fvlgung sämmtlicher im Lande erlassener Gesetze. Fiskalamt. §. 2. In beiden Rücksichten, nämlich: als Rechtsvertreter und Aufseher über Befolgung der Gesetze ist das königl. Fiskalamt außer den in dieser Jnstrukzion ausdrücklich bestimmten Fällen unmittelbar der Landesstelle und mittelbar den politischen und Kammeral» Hofstcllen untergeordnet. §• Z. In Rechtssachen, als Parthey und Rechtsvertreter untersteht das FiSkalamt den gesetzmäffigen im Lande aufgestellten Gerichtsbehörden, und ist ihren in XVI. Band. . A %>f C 2 ) fft» Rechtskraft erwachsenen Bescheiden und Sprüchen »der sonstigen Weisungen stch zu fugen verbunden. §- 4- Es liegt demselben auch die Vertretung der Kam-iNeral - und Baokalgefällen ob, ste mögen unter der eigenen Aerarialregie, einer ständischen Administration Pachtung, oder sonstigen Verwaltung stehen, und Kläger oder Beklagte seyn, in Bezug auf diesen Gegenstand hak also das Fiskalamt sonderheitlich den zu Besorgung der Kammern! - und Bankalgefällen ausgestellten Administrationen wirksam an die Hand zu gehen, bei amtlichen Untersuchungen, als wobei es noch ferner zu verbleiben hat, und sonstigen in Amtssachen Dorfallenden Berathschlagungen (soweit diese in dem nämlichen Ort, wo das Fiskalamt bestehet', vorgenommen werden) sich der von den Administrazionen angesuchten Jnkcrvenirung zu fugen, die von den Gefalls-administrazionen geschöpfte Rozivnen, wenn die »erfüllte Parkhey m gesetzmäßiger Frist das Fiskalamt hierüber im Wege Rechtens auffordert, der Ordnung nach z-u vertreten, wie nicht minder alle Steuergefälls - und andere diesen gleichgchaltene Rückstände, wenn sie gesetz-massig nicht mehr durch politische Zwangsmittel eilige-bracht werden können, im rechtlichen Wege einzu-treiben. §• S’ Eben so hat das Fiskalamt die landesfürsiliche« Regalien, alle aus dem Maiestatsrechte, der Territorial- %.)& (s) rialhoheit, oder den eigenen Privatrechtcn des Landes-fürsten fließende Gerechtsamen, too,rinn dieselben immer bestehen mögen, zu vertreten, und mit seiner Amtshandlung vorzüglich damals einzuschreiten, wann in die dem Landesfürsten zustehende Regalien eingegriffen, und derer Genuß gehemmt oder verkürzet wird, wenn sich jemand widerrechtliche oder ungebührliche Aninassungen erlaubt, wenn die Landesgrenzen verletzet, oder sonstige Folgen der Terrikorial-hoheit beeinträchtiget, die der Krone anklebende, oder der landesfürstlichen Kammer eigene Domänen, oder dem Landesfürsten als sein Privateigenthum gehör!« ge Patrimonialgüter beschädiget, an sich gezohen, oder in was immer Art verkürzet, und die landesfürstlichen Kaducitäts - Rechte angefochten werden; in dieser Hinsicht hat daher das Fiskalamt zwar aufdaS sorgfältigste zu wachen, daß jeder Unfug, oder jede mögliche Verkürzung entdeckt werde, dennoch aber in Geschäften, welche das Majestatsrecht, die Ter-ritorialhoheik oder die Landesgrenze betreffen, nie-mahls anders, als nach vorläufiger Anfrage bei der Landesstelle, und hierüber erhaltenen Belehrung, welche auf das genaueste zu befolgen ist, einzuschreiten, $• In allen übrigen auf die landesfürstlichen Regalien-Kron - oder Patrimonialgüter Bezug nehmenden außergerichtlichen Handlungen, Verpachtungen,. A a oder %® C 4 ) *£ oder anderweitigen hierüber zu errichtenden Vertragen ist das Fiskalamt schuldig, vorzüglich auf die Sicherstellung des landesfürstlichen Eigenthums zu sehen, die dahin einschlagenden Aufsätze, oder sonstige Urkunden, nach diesem Hauptaugenmerk einzurichren und wenn irgend eine von der Landesstelle, oder der Hvf-behörde nicht vorgesehene Gefahr sich äußern sollte, solche der erster» unter eigener Dafürhaftung ungehindert des zur Ausfertigung der beschlossenen Verträge bereits erhaltenen Befehls, gründlich vorzustellen. §. 7- - Zu einer gleichen Vorstellung ist das Fiskalamt auch dann berechtiget, und verbunden, wenn ihm als Kläger aufzutreten, oder eine gegen das Aerarium ausgebrachte Klage zu verfechten aufgetragen wird, und dasselbe den erhaltenen Auftrag mit dem höchsten Interesse nicht vereinbarlich glaubt, oder nach dem vorliegenden Umstande keine Wahrscheinlichkeit sieht, im Rechtswege auszulangen, und ob ihm gleich in sol. chen Fällen, wenn auf gemachte Vorstellung keine Rücksicht genommen wird, erlaubt ist, zu verlangen, daß seine Gründe der Hofbehörde zur Erkenntniß und Schlußfassung vorgeleqt werden, so hat doch das Fiö-kalamt sich mittlerweile, und bis zur erfolgenden höchsten Entscheidung der von der Landesstelle erhaltenen Weisung zu fügen, und jedenAuftrag auf daS genaueste zu erfüllen, sohm nicht nur alles, was zur Si- %® ( 5 ) Sicherstellung der landesfürstlichen Gerechtsame thun-lich oder nöthig erachtet wird, zu veranlassen, fon. der» auch selbst für den Fall, wenn seine Vorstellungen bei der Landes. oder Hofbehörde keinen Eingang sin» den sollten, indem durchzusetzenden Rechtsweg die seines Orts für Unstatthaft angesehene Gründe getreu, lich und nach ihrer ganzen Stärke geltend zu machen. §. 8. Zu den Pflichten des FiskalamtS wird auch die Vertretung jener Gewerbschaften, Fabriken oder Privatpartheyen gerechnet, denen der LandcSfürst aus Pachtungen, oder sonstige» bürgerlichen Kontrakten, aus crtheilten Privilegien j»ber andern rechtsgültigen Titeln, die Evikzion zu leisten verbunden ist, in soweit nämlich derlei Parthcien die Cviktionsleistung in gehöriger Zeit verlangen, und sich nicht etwa ihres Rechts freiwillig oder durch Verabsäumung rechtlicher Ordnung begeben haben. §. 9. Ferner erstreckt sich die Obliegenheit dcS Fiskalamtes auf die im Lande unter dem königl. Tafclgü-ter, Tenuten, Advokazien und Lehen begriffene bona regalia, als bei welchen dasselbe zu wachen hat, a) damit die Rechte des Fürsten und seiner Nachkommen in der Regierung weder in dem Besitze, noch in Ansehen des Rückfalls und der Einziehung beeinträchtiget, und kerne zur königl. Krone gehörige unbeweg- ■So# ( O Sö£ liche Güter ungebührlich, und ohne gültigen Privile» flie genossen, oder wohl gar als ein Erbeigenthum an sich gezogen, b) die auf diesen Gütern befindliche Uti» terthanen von den Besitzer» nicht über die in den gül» tigen Jnocntarien und Lufirazionen ausgemessene Schuldigkeiten bedrücket oder in andere Art widerrecht» tich behandelt, c) nach Abfierbcn der Starosten oder sonstigen zeitlichen Besitzern eines derlei boni regalis die Abtretungen des Fundi in guter Ordnung und Richtigkeit an die hierzu bestimmte Behörde geleistet, und die zur Wirthschaft gehörigen Geräthfchaftcn mit seinem Fuudo inftrueto in gutem Stande zurück-gestellt, d) während des zeitlichen Besitzes die Benutzungen nur auf vernünftige Wjrthfchaftsart, Salva semper rei subftantia gestattet, vorzüglich aber die Verwüstungen der Waldungen, und Verödungen der Gründe sorgfaltigst hintangehalten, endlich e) die hintcrlassenen Wittwen zum Genüsse eines boni regalis nie anders, als wenn sie in dem hierüber er-theilten Privilegio, nebst dem Rechte der Erbfolge in dem Fruchtgenusse ihrer verstorbenen Männer, auch zugleich die wirkliche Composessionem, und den usum fr actum actualem pro parte indivisa erhalten haben, zugelaffen werden, so wie f) dem Fiskalamte überhaupt obliegt, jedem Unfug der zeitlichen Besitzer, welcher demselben in oder außer den Dienstweg bekannt werden mi#b, möglichst zu steuern. §. iO. HE ( 7 ) H. 10. Da die erlassenen Verordnungen den vormals üblichen Belehnungen mit königl. Gütern schon bestimmte Schranken gesetzt haben, so hat sich auch das Fiskalamt die genaue Kcnntniß der Erwerbungsrechte et« nes jeden Besitzes zu verschaffen, selbe nach den darüber bestehenden Landesgesetzen abzuwagen, und wider jeden gegen die Gesetze eingeschlichenen Unfug nach dem Hosdekret vom yten August 1783 bei der politischen Behörde zu klagen, sofort aber zu sorgen, daß das unrechtmassig besessene Gut, dem gesetzwidrigen Besitzer übgenommen werde. §. 11. Das Fiskalamt ist weiters verbunden, die milden Stiftungen, das Vermögen sowohl der auseinander gelassenen, als noch bestehenden Stifter, Klöster oder sonstigen geistlichen Gemeinschaften, so wie die sagli-chcn Rechte aller im Lande bestehenden Pfarrepcn und Benefizien zu vertreten. §. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf jene Städte, in welchen die Magistrale noch nicht regu-lirt, oder mit einem ordentlichen Smdikus nicht versehen sind; auf das Militarararium, den gallizilchen Krupkafond, und die Juden-Kahal Schulden, dann auf die Vertretung, des ehelichen Bandes in Folge des 9Zteu UtS ( 8 ) SLten §. ilen TheilS des neuen bürgerlichen Gesetzbuches. §- iS« Nicht minder hat das Fiskalamt den im Gerichtsbezirk der Lemberger Landrechten befindlichen un-terthänigen Gemeinden, die im peticorio nöthige Rechtshilfe wider die Grundobrigkeitcn zu leisten, und darob zu wachen, daß von dem in dem GerichlSbe-zirk der Tarnover und Stanislaucr Landrechte» auf. gestellten Unterthansadvokaten, die denselben mittelst Patents vom iten Dezember 1781 aufcrlegte Obliegenheiten genau erfüllet werden. §. 14. Dahingegen ist das Fiskalamt von der ämllichen CinMeitung befreyet, im allgemeinen , a) wenn der demselben zur Amtshandlung vorgelegte Gegenstand eines rechtlichen Schutzes und Gutachtens nicht bedarf, sondern durch die bestehenden Vorschriften schon offenbar entschieden ist, als im welchen Falle das Fiskalamt die in der Frage irre gegangene Behörde, oder das Amt lediglich an die gedachten Vorschriften zu weisen hat. b) Wenn dem Fiskalqmte .von irgend einer Stelle der bestehenden Vorschrift zuwider Aktenstücke HcS ( Y ) »der Berichte , welche mehrere Gegenstände betreffen, mit dem unbestimmten Ausdrucke um Gutachten ohne übrigens zu erklären, worüber dieses eigentlich zu geben sey, zugewiesen werden sollten. e) Wenn mehrere Partheyen die fiskalische Rechts-Vertretung begehren, und hierauf den gleichen Anspruch haben, als in welchen Fallen diese Parthcyen platterdings an die Landesstctte, die jeder derselben einen besonder» Vertreter zu geben hat, zu verweisen sind. d) Wenn einer der Vertretung des Fiskalamts im allgemeinen unterstehenden Parthey das Recht, sich selbst zu vertreten, von der Hofbehörde ein-gcstanden worden wäre, sondcrheitlich aber e) in Fällen, wo es sich um die Vollstreckung einer in der gesetzmäßigen Zcitsrist nicht angefochtenen Nozion, der Bankal, und Kammeralge-fällsadministrazionen, oder auch der Kammcral-hauptbuchhalkung handelt, nicht minder f) in Personalklagen, wider die Geistlichen überhaupt, und in jenen, durch welche nur auf den zeitlichen Fruchlgenuß derselben gegriffen werden will, endlich g) in allen jenen Fällen, wo ein Unterthan wider den andern Klagen zu führen hat, welche bei %£ ( io ) den bestehenden Ortsgerichtcn eingebracht, und allda von Amlswegen in die gehörigen Wege geleilek werden müssen. §. 15. Da sich den allgemein kund gemachten Gesetzen und Vorschriften Jedermann ohne Ausnahme zu unter, ziehen hal, so ist auch das FiSkalamt. kraft der ihm über deren richtige Befolgung anycrtrauten Aufsicht be. rechtiget. die Handlungen jeden Vorstehers, ja selbst je» der im Lande ausgestellten Behörde, mit den bestehenden Gesetzen und Vorschriften abzuwagen, und zu zen. suriren. §. 16. Zu diesem Ende hat dasselbe sich eine vollständige Sammlung aller im Lande erlassenen Gesetze, dann der den Behörden oder Aemtern crtheilten Vorschriften bei» zulegen, und diese reif durchzudenken, um sich in kci, nem Falle die Mißdeutung irgend eines Gesetzes oder einer Vorschrift, um so viel weniger also wohl gar das Uibcrschcn zu Schulden kommen zu lassen. §• -7- Die Pflicht über die Befolgung der im Lande erlassenen Gesetze zu wachen, hak zwar jeder Fiskaladjunkt eben so, wie der Kammerprvkuralor selbst, und dessen Stellvertreter zu erfüllen, da jedoch die Erfüllung dieser Pflicht ihrer Wichtigkeit wegen dem Ermessen eines einzigen Mannes nicht wohl überlassen werden kann, so ist die Berathschlagung über die Fra« ( n ) &(,•£ ge: ob das Gesetz ober die Vorschrift wirklich überschritten worden? und was hierüber zu veranlassen sey? jedeSmal wenigstens noch mit einem Adjunkten des Amtes vorzunehmen, und wenn die Uiber-tretung einem Fiskalbcamten bekannt geworden, solche von diesem sogleich dem Kammerprokurator, oder in dessen Abwesenheit seinem Slcstvertrcter zu entdecken, welcher sodann wegen der hierüber aufzunehmenden Berathschlagung das Notlüge zu verfügen haben wird. §. 18. Daß auch der Kammerprvknrator über die ihm selbst ausgefallene oder angezeigte Uibertrctung eines Gesetzes, ober einer Vorschrift zur Berathschlagung mit einem und andern deö ihm anverlrauten Amtes treten müsse, fließet schon aus dem 17tcn Absatz dieser Jnstruk-zivn von selbst, nur stehet demselben frei, die wahrgeiivm« memo Gesetzübertrelungen, je nachdem diese auf einen politischen oder Justitzgegenstand Bezug nehme», und einen Beamten oder Privaten betreffen, entweder der Landesstelle oder dem Chefder Appellation, oder dem Amts-vorstehcr auch in dem Falle anzuzeigen, wenn wider sein Erachten die Stimmen der zur Berathschlagung beigezo-genen Fiskaladjunkten den Angeklagten unschuldig finden sollten, jedoch ist alsdann der Kammerprokurator verbunden, die seinem Ermessen zuwider stehende Gründe zuwiderlegen, sollte aber wider alle Erwartung, einem Vorsteher landesfürstlicher Gerichte und Administrazio- nen ( 12 ) neti ober wohl gar dem Landes-Chef und der Stelle eine Gesetzübertretung zur Schuld gerechnet werden wollen, so liegt demselben ob, hievon dem Präsidenten der politi, schen und Kammeral- oder Justiz-Hofbehörde davon un. mittelbar die Anzeige zu machen. Uibrigens hat das Fis» kalamt in solchen Fällen, wenn sie untergeordnete ©teilen betreffen, jedesmal mit Vorwissen der Landesstelle, und nur dann, wenn dieselben die pflichtmassige Milwir. kung verweigern, verzögern oder nicht zweckmässig leisten sollte, oder der Gesetzübertretung auf sie selbst oder auf ihren Cbef einigen Bezug halle, sich unmiltelbar an die Hofbehörden zu wenden. §. 19. Da daS Fiskalamt von sich selbst in die Kenntniß jeder Gesetzübertretung nicht gelangen kann, so bleibt es ihm zwar unbenommen, die in dieser Hinsicht an dasselbe insgemein oder an ein einzelnes Individuum seines Mittels gelangende Anzeige zu benutzen, jedoch können solche mündlich nur von einer bekannten Person, schriftlich aber nur mit der wahren Nahmensunterzeichnung des Angebers angenommen werden, dessen Geheimhaltung letzterer zu verlangen in so lang berechtiget ist, als nicht dargethan wird, daß die Angabe eine blosse Ver-laumdung sey, welche zur billigen Genugthuung des Ver-läumdeten nicht ungeahndet belassen werden darf, und daher von Seite des Fiskalamts die möglichste Vorsicht nothwendig macht, daß der Angeber sich nicht unter einem ( 13 ) o rin fremden oder erdichteten Nahmen verborgen halte', und der verdienten Strafe entziehe. Sollten aber anonyme Anzeigen von einer besonder» Wichtigkeit gemacht, und zugleich zu ihrer Bewahrung nähere Umstände oder Beweismittel an die Hand gegeben werden, so kann solche der Kammerprokuralor benutzen, um in Geheim und mit aller Behutsamkeit denselben naher auf den Grund zu sehen; in Absicht der bloß bei einem einzelnen Fiskalamtsindividuum bcschehenen Anzeigen, hingegen ist in keinem Falle eher, als bis hievon dem Kammerprokurator die Eröffnung gemacht worden, etwas zu veranlassen. §. 20. Anzeigen, die gerade an das Fiskalamt gerichtet werden, unt>. bei welchem der Anzeiger nicht ausdrücklich gebeten hat, seinen Nahmen geheim zu halten, hat das Fiskalamt, so wie jedes andere Geschäft aufzunehmen. Wenn jedoch eine angebrachte wichtigere Angabe ihrer Eigenschaft nach, strenge Verschwiegenheit erfo-dert, oder durch deren Kundmachung Personen vom Ansehen und guten Ruf an ihrer Ehre gekränkt werden könnten, soll die Berathschlagung darüber nicht in der gewöhnlichen Rathssttzung vorgenommen werden, sondern der Kammerprokurator hat hievon lediglich dem Landeschef die Eröffnung zu machen, zugleich aber die Mittel und Wege, wie die Untersuchung und Erhebung solcher Angaben mit gehöriger Vorsicht eingeleitet werden möge? vorzuschlagen, welcher Vorgang um soviel mehr \ 14- ) A ntf^r auch dann zu beobachten i(t, wenn der Anzeiger verschwiegen zu bleiben gebeten hat, und die eintretenden Umstände diese Behutsamkeit räthlich machen, jedoch ist der Kammerprokurakor verbunden, über alle Dc-nunziazionsfälle ein eigenes Protokoll zu führen, und in demselben alles, was hierüber veranlagt worden, kürzlich anzumerken. §. 21. Wem der Kammerprokurator zur Berathschla-gung über eine geheime Anzeige aus dem Mittel des ihm anvcrtrauten Amtes ziehen wolle? wird zwar seinem Ermessen ganz überlassen, doch hat dasselbe hierzu jederzeit vorzüglich jene Individuen, welche von den Gesetzen und Vorschriften des angezeigten Gegenstandes die beste Kenntniß haben, auszuwählen, und um das Geheimniß die Anzeige sicherer zu verwahren, hierzu niemal mehr, als zween Adjunkten zu benennen. §. 22. Bei jeder Berathschlagung über eine an das Fiskalamt gediehene Anzeige ist vor allem darauf zu sehen, ob der Anzeiger die Beweise oder wenigstens die Mittel, zu derlei Beweisen zu gelangen, an Hand gelassen habe? im erstern Falle find die beigebrachten Beweise sogleich genau zu prüfen -f im letztem aber ist wohl zu erwägen, ob die an Hand gelassenen Mittel zureichend sind, die Beweise zu erheben oder nicht? Findet nun der Kammerprokurator mit dem von ihm beigezohenen Fiskaladjunkten, ober wenigstens die Mehrheit C 15 y heit der Stimmen keinen zureichenden Beweis, auch die zur Erhebung eines Beweises von dem Anzeiger vorgeschlageucWege ausfallend irrig, und zu einer n&* Hern Nachspührung nicht geeignet, so muß derselbe, wenn er seinen Nahmen nicht verschwiegen hat, hiervon verständiget, und in einer ihm nach Umstanden aufzumessenden Zeitfrist nähere Beweise beizubringen auf-gefodcrt werden. §. 23. Bringt der Anzeiger nach der Hand neue Bewerfe bei, oder weiß derselbe zu derer Erlangung sichere und bessere Mittel, als die erster», anzugeben, so hat das Fiskalamt sein Amt weiter zu handeln, könnte er aber keines aus beiden leisten, oder ware wohl gar in der Anzeige eine besondere Bosheit des Anzeigers bemerkt worden, so ist das Fiskalamt wider diesen selbst aufzutreten, und ihn als Derlaumder bei seiner Behörde anzvgeben, dahin auch alle ihn beschuldigende Aktenstücke abzulie-fern, verbunden. §» 24. Ein Gleiches hat das Fiskalamt auch in dem Falle zu beobachten, wenn die von dem Anzeigerangerathenen Mitteln zum Beweise zu gelangen, zwar zureichend befunden , allenfalls zum Scheine der Wahrheit auf Zeugen geführet, oder wohl gar einige Urkunden hergebracht worden waren, bei der weiteren Verhandlung des Fiskalamts aber stch vervssenbaret hätte, daß die nahmhast gemachlenZeugen das angegebene Faktum nicht bcstatti- ( '6 ) flrn, oberbie beigebrachten Urkunden mit demselben i» gar keinem Zusammenhänge stehen, und der Anzeiger den wahren Ursprung dieser Urkunden boshaft verschwiegen habe. §- 25. Wäre aber der Nähme des Anzeigers nicht bekannt, die Anzeige jedennoch so offenbar ungegründet und falsch, daß den unrichtig Beschuldigten das Recht der Genugkhuung nicht abgcsprvchen werden könnte so ist das Fiskalamt verpflichtet, dem Beschuldigten, wenn er es verlangt, die ihn betreffende und offenbar ungegründet befundene Anklage in der Abstcht auszu-folgen, damit dieser den Verläumdcr ansßndig machen, und der ihn wider demselben durch die Gesetze ertheilten Rechte nach Gutbefund genießen könne. §. 26. Das Fiskalamt ist verpflichtet, allen wahrscheinlichen Anzeigen nachzuspührcn, bei jeder über eine an dasselbe gelangende Anzeige selbst, oder durch Ersuchschreiben außer dem Orte seines Amtes angestelltc Nachforschung aber den Nahmen des Beschuldigten, so viel nur immer möglich, geheim zu halten, und daher die Fragllücke, worüber jemand zu vernehmen kömmt, lediglich auf das Faktum, ohne Benennung des Beschuldigten, zu richten, anbey aber auch alle Suggestionen sorgfältig zu vermeiden. §. 27. Diese Vorschrift im Nachforschen, und dessen Zweck AK C ‘7 ) AK Zweck selbst wird zum sichersten erzielt, wenn die -Fragen, welche an die von der Sache Wissenschaft haben sollende Personen gestellt werden, mit den Worten: wer, wie, was, warum, wo und woher angefangen, und jenen, welche Unwissenheit Vorschüßen, dennoch aber einige Wissenschaft von der Sache zu haben verdächtig sind, das angezeigle Faktum, ohne den Beschuldigten zu nennen, eröffnet, die Vorlegung der Fragstücke aber auf obangezejgte Art eingeleitct wird. §- 28. Wenn sich auch im Nachforschen die Anzeige bestätigte, so ist doch das Fiskalamt den Angeklagten selbst zu vernehmen keinerdiugs berechtiget, sondern hat über voraus gegangene Einleitung alles dessen, was nach Gestalt der Sache erforderlich ist, und sich sowohl der Person des Schuldigen, als der Beweise und allfälligen Gcnugkhuung zu versichern, ohne Unterschied, ob die Thal ein wirkliches Verbrechen, oder blosses Versehen, und von wem sie begangen worden scy, die Anzeige nach Maßgabe des 18- §. an die Behörde zu machen, und nur nach der von ihr erhaltenen Weisung weiter vorzugehen. §. 2y. So wenig sich auch vermuthen läßt, daß die Ober-vorstehcr der Länderbehörden, oder die im Lande nie* dergeftßten Stellen und Aemter selbst sich je eine Handlung zu Schulden gehen lassen würden, welche eine XVI. Land. B Uiber. UtO ( 18 ) %f„N» ilibertretunfl brr Gesetze z» n.nnen wäre, so ist doch das Fiskalamt auch aber ä nliche, wiewohl nicht zu qerodr» ligende Fälle zu wachen schuldig, und in dieser Rücksicht der Kammeeprokurator, in dessen Abwesenheit aber sein Stellvertreter, je nachdem eä die anderweitigen Amts-geschäfte beiden gestatt», nicht nur in jeder RarhSver-fammlung oder Kommiffionssitzung einzutreten, und denselben bcizuwohnen, sondern auch seine Erinnern», gen an Hand zu lassen berechtiget, welche zwar niemals als eine entscheidende Stimme mitzuzählcn sind, dennoch über, wenn sic vom Rathschluffe abweichen, den Protokollen jederzeit eingerückl werden müssen; wie dann auch dem Fiskalamte das Befugniß die Einsicht aller Akten zu begehren, welche der Kammerprokurator, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter einzusehen nöthig findet, eingeräumet, zugleich aber zur Pflicht gemacht wird, sowohl selbst jede bemerkte gesetzwidrige Handlung nach Maßgabe des »8- §. zu rügen, als die ihm von andern hierüber zukommende Anzeige den vorhergehenden Vorschriften gemäß anzunehmen, zu prüfen, und zu behandeln. 3. 30. Sollte wider Verhoffen eine Angabe gegen obere Amtsvorsteher oder die Sielleck selbst Vorkommen, und sich alz gegründet daesiellen, so bat sich der Kammer-prokurator in diesem Falle nach dem jg. §. zu benehmen. S- Z ». AS ( -s ) AS §• 3 * * Hätte aber die Anzeige auf amtliche Akten einen unmittelbaren Bezug, und beweisen diese, daß die Anzeige falsch und boshaft sey, so hat das Fiskalamt lediglich nach dem 2.3. §. fürzugehen. §. Z2. UibrigenS ist aus den geheimen Anzeigen, welche daS FiSkalamt gegründet gefunden, und nach der Weisung des 28. §. eingeleitet hat, der Namen des Anzeigers, wenn selber solchen geheim zu halten, gebeten hat, herauszuschneiden und unter der nämlichen Ge-schäftszahl wohl versiegelt aufzubcmahren. §• 33- Als Uibertrelungen der bestehenden Gesetze und dem gemeinen Besten nachtheilige Handlungen müssen ' endlich alle arglistige Verdrehungen und Mißdeutung der ersteren, alle offenbar muthwillige Klagen und Einwendungen der Gerichtsadookaten, alle gewinnsüchtige Pakta der letzteren mit den Partheien, alle amtswidrige Fürgänge der Granzkämmerer, und überhaupt alle unverantwortlichen Verzögerungen der Beamten, in den ihnen aufgetragenen Dienstgcschäften ange^ben werden. Daher ist auch das Fiskalamt verpflichtet, jed.m derlei Unfuge nachzuspähen. und wider den schuldig l.» fundenen nach Vorschrift der sein Amt zu han- deln. §. 34» Da ferner die Gesetze vfr Folgen nach stch Z'ehev, L> 2 V /weiche ( 20 ) welche bei deren Errichtung nicht vorher gesehen wurden , so hat das Fiskalamt auch auf die Wirkungen der Gesetze sorgfältigen Bedacht zu nehmen, und wenn nach gründlicher Untersuchung und reifer Uibcrlegung schädliche Folgen für den Staat hieraus zu besorgen wären, selbe, je nachdem das Gesetz die politische Verwaltung oder die Justizpflege betreffe, der Landesstelle oder dem Appellazionsgericht zur weiteren Uibcrlegung und Berichlserstattung an die höchsten Hofbehörden anzuzeigen. §• 35- Ein gleiches ist das Fiskalamt zu leisten schuldig, wenn cs in dem Gesetze nach seinem Erachten auch bloß an Zeit und Ort gesehlet wäre, in beiden Fällen aber hat dasselbe zugleich seinen unmittelbaren Bericht in der Sache an die Hofbehörde in so ferne zu erstatten, als die Landesstelle oder das Appellationsgericht, dessen Ermessen nicht beizutreten befunden, und die Vorstellung selbst von einem andern Gesichtspunkt angesehen, das Fiskalamt hingegen auf seine Meinung bestehen zu müssen sich verpflichtet gehalten hätte. $. 3 6. Da nicht selten die inländischen Gesetze mit Rücksicht auf die auswärtigen Verhältnisse abgefaßt werden ; so hat sich das Fiskalamt besonders jene der an-gränzenden Staaten, mit welchen inländische Unter-thanen im Handel oder sonstiger Verbindung stehen, bekannt zu machen, um die Ausübung des Juris re- ciproci ( 2i ) ciproci in keinem Falle zu übergehen, »nd wenn dasselbe bei einem oder dem andern der inländischen Gesetze in Beziehung auf den angränzenden fremden Staat einige Abänderung nöthig fände, hierüber nach der Weisung des Z-sten und ZZten §. bei Zeiten seinen Vorschlag machen zu können. 8- 37- Alle dem Fiskalamtc überhaupt auferlegte Pflichten haben auch die zu Tarnow und Stanislawow aufgestellte Unterthansadookatcn. welche zugleich Fiskalad-junfttn sind, zu erfüllen, mit dem Unterschiede jedoch, daß sie der unmittelbaren Aufsicht des in dem Orte ihres Amtes befindlichen, und als Kammcrrcpräscntant aufgestettlen Kreishauptmanns unterstehen, und dem Kammerprokurator, dann dessen Stellvertreter untergeordnet bleiben, bei dem sie sich auch in Fällen, wo ihnen vermöge der Jnsirukzion ihr Amt zu handeln nicht gestattet ist, oder wo sie einer nähern Belehrung und Weisung benöthigen, Raths zu erhöhten, wenn aber Gefahr auf den Verzug haftet, einverständlich mit dem Krcishauptmann als Kammerrepräseiitanten für-zugehen, jedoch von dem Veranlaßtcn jedesmal dem Kammerprokurator die Anzeige zu machen verbunden seyn sollen. 8» 38* So viel Unbefangenheit, Bescheidenheit, Rechtschaffenheit und Scharfsicht hingegen die Erfüllung der Pflichten fodert, welche dem Fiskalamt überhaupt und dessen C 22 ) dessen Beamten insbesondere obliegen, so sehr haben fi* die Letzten, hierbei gegen alle Art von Eigennutz, lMmiluiiß unb Leidenschaft zu verwahren, und ihr ganzes Äugenmerk einzig und allein auf die Sache selbst, dann das Beste des Dienstes, des Staats, und des Landesfürsten zu richten. §. 39- Nebst der sistomistrren Besoldung, welche ein jeder Fiskalbeamte zu beziehen hat, wird dem Kiskaiamle auch noch insbesondere die quota lisci, und die ge» wohnliche Denunziazionsgebuhr zugewiesen. §. 4>ten und Loten §. jedem Amtsindlviduum die ausgemcssene Gebühr einhändigen- e §. 52* Damit endlich ersichtlich werde, daß mit den, dem FiSkalamt jugcdachten außerordentlichen Belohnungen vorschriftmässig gebahret worden, so wird daö Fiskalamt auch am Ende jeden Jahrs der Landesstelle unmittelbar ausweisen, wie die vierteljährig berechnete quota Hsci, und Denunjiazionsgebühren im Amte ausgethcilct worden sind? §• 55‘ Nebst obigen dem Fiskalbeamten zugcdachtcn Belohnungen wird auch auf dieselben in dem Maaße, als stc sich durch Fleiß, Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit in ihrem Amte auSzeichnen, bei Ansuchung einer ihnen angemessenen Beförderung der verdiente Bedacht genommen werden. §. 54. Da aber bei einer reichlichen Belohnung der Fis. kalbeamtcn billig auch die strengste Erfüllung der ihnen auf- ( 27 ) 'k# suferlegten Pflichten «efobert werden kann, so hat jeder von ihnen die unausbleibliche Strafe der Entlassung zu gewärtigen, welcher seine Pflichten unveraiilworllich vernachlässiget . oder wohl gar vorseylich und boshaft verletzt zu haben überwiesen werden wird, und überdieß das Fiskalamt auch noch zu Folge des i «trn, Löten und ZZten § in Abficht des etwa verursachten Schadens wider denselben nach aller Strenge sein Amt zu Handel». §. 5.5- Die Gerichtsbehörde, vor welcher das gallizifchr FiSkalamt als Kläger und Beklagter zu stehen hat, ist eigentlich das zu Lemberg ausgestellte Landrecht. $• 56« In den das Militärärarium betreffenden Rechts, angelegenhciten hat jedoch daS Fiskalamt als Kläger und Beklagter bei dem im Lande aufgestellten Judicium militare mixtum, bei den zu Tarnow und Etanislawow bestellten Landrechlen aber in Fällen der daselbst anhängigen Krida-Abhandlungen undBerlaffen-fd aftsmaffeg, so wie in Rechtsstreitigketten, wo der Fis-kuS als Unterthansoertretcr im Nahmen der Städte, Markte, Dorsgcmcinden und Unterlhanen, dann in Ehe. fachen, wo er als Ehevertheidiger erscheint, durch die allda befindlichen Fiskaladjunkten fein Amt zu handeln. §. 57. Sollte ferner das Fiskalamt in ein Geschäft verflochten werden, welches unmittelbar zu einem Wechsel - oder Berggericht gehöret, so mutz dieses Ge- » ( -8 ) -M Geschäft auch bei dem Wechsel-oder Berggericht aus-getragen und entschieden werden, auch das Fiskalamt sich dem diesfaüigcn Urtheil unterziehen, nur hat selbes daraufzu bestehen, daß in allen diesen außerdem Gerichtshöfe der Lembcrger Landrechte vorkommenden Rechtsgeschäften zur Berathschlagung ein Kammer-repräfentant beigczogen werde. §♦ A8- Bei den Verlassenschaftsabhandlungen der außer dem Ort des Fiskalamts absterbenden unadelichen Pfarrer, und in Vormerkungsgesuchen, auf städtische oder anderweitige nicht ständische Gründe, sowohl, als den über derlei Gründe ausbrechendcn Kriden und Klaffi-fikazionen leidet der privilegirte Gerichtsstand des Fiskalamts gleichfalls eine Ausnahme; im ersten Falle hat nämlich das Fiskalamt durch einen seiner Seits in dem Drte der Abhandlung zu bestellenden Kurator die seiner Rechtsvertretung anvertrauten Ansprüche der Entscheidung des, die Verlassenschaft des abgelebten Pfarrers abhandlenden Ortsgerichlcs zu unterlegen ; im zweiten Falle aber sich mittelst eines Ersuchschreibens an den das Grundbuch verwaltenden Magistrat oder Grundrichter zu verwenden, und im letzteren Falle sowohl die von dem Konkursrichter auszuschreibende Liquidazions - und Feilbiethungstermine zu beobachten , als auch die Klaffifikazionsurtheile anzunehmen. m ( 29) m §. 59. So wie jedoch dem Hiskalamt in dem Falle eines dessen vermeinte Rechte kränkenden Ausspruches dieser letzteren fünf Gerichte der weitere Rechtszug an das int Lande bestellte Appellationsgericht, von dem Spruche des Judicii delegati militms mixti aber an den Hofkriegsrach übrig bleibt, so ist auch noch insbesondere §. 60. Der städtische oder anderweitige Grundrichter ein auf städtischen oder sonstigen nicht ständischen Gründen einmal vorgemerktcS Fiskalrecht ohne ausdrücklicher Einwilligung des Fiskalamtes zu e^tabuli-ren nicht befugt; sondern muß hierüber jedesmal der Fiskus von dem Gegcntheile bei dem Lemberger Land-rechte ordentlich belanget, und dessen; daß ELtabu-lazion wirklich statt habe, vollständig überführet werden. §. 61. Ein gleiches §at zu geschehen, wenn aus einem durch den städtischen oder anderweitigen Grundrichter gefällten Klaffifikazionsurtheil wider den Fiskus eine Prioritätsklage erhoben werden wollte, oder aber das Fiskalamt ein besseres Vorrecht zu verdienen glaubte, als jenes ist, welches demselben durch das grundrichterliche Urtheil zugewiesen worden. §. 62. In allen übrigen in diesen Absätzen nicht ausge-drückten Fällen hük das Fiskalamt in Rechtssachen ledig- %« ( S» ) diglich vor den Lemberger königl. Landrechten $u ste. hen, und ergiebt sich also von selbst, daß auch in den von städtischen Grund-oder andern OrtsnchlerN ausgeschriebenen Konkursen die Liguidazion der gegen den Kridarius gellend zu machenden Ansprüchen in dem von dem Sonkursrichter ausgeschriebenen Liquidazions-lermin lediglich bei dem Lembergcr Land-echte eiazu-reichea, und dessen Urthctl zu gewärtigen fty. Zweite Abtheilung. §. 63. Das Fiskalamt in Gallizken hat aus einer dem Umfange der Geschäfte zusagenden Zahl von Beamten zu bestehen, derer Leitung und Verwendung dem Sam» mcrprokurator, und in dessen Abwesenheit oder Erkrankung, feinem Stellvertreter obliegt. §. 64. Die diesem Amt zugewiesenen Geschäfte müssen in drey Hauplzweiqe vertheilt werden: itens. In das Kammerale undBankale. stens. In die eigemliche Fiskalsachen, dann die Aufsicht auf die Befolgung der Gesetze, und endlich Ztens. C s» ) 3itn$. In die Religionsfondsangelegenheiten, und geistliche Sachen in der weitesten Bedeutung. §- 65. Da jeder Zweig der dießfälligen Geschäfte eige, ne Kcnntniße und Geschicklichkeit fordert, welche nicht wohl alle Fiskaladjunklen im gleichen Maaße befi-Hen, so müssen jedem Zweig der vorangeführten Geschäfte diejenigen Fiskaladjunkten, welche hierirnen die ausgebreitestcn Kenntniße und Geschlckuchkeil äußern , besonders gewidmet werden. §. 66. Die so beträchtliche Anzahl der zu den oben ausgezeichneten drei Hauptzweigen gehörigen Geschäfte läßt nicht zu, daß jedes einzelne exhibitum gremialiter in Berathschlagung genommen und erledigt werde; dem Fiskalamt wird also auS diesem Beweggrund gestattet, nur über die wichtigern zusammen zu treten, und zu berathschlage», die minder wichtigern aber von der Hand zu crpediren. §. 67. Daher sind die zu keiner Erörterung geeignete GeschäftSgegenstande, worüber nicht? weiter zu oer, an lassen ist. als ein bloßes Gurrens ,°.u beoanceln, alle übrige aber nach nach Vorschrift her Hofenlsckl-e-ßung vom ytcn Map 1795 ordentlich bei den Sihun-gen vorzutragen. 6. 6z. UkE ( 32 ) «so# §. 63. Bei den GremialsiHungcn entscheidet die Mehrheit der bcrathschlagenden Stimmen, in allen übrigen Geschäften aber, welche außer denselben erledigt werden, der Beitritt des dem Fiskalamt Vorgesetzten Kammerproknralors, oder in dessen Abwesenheit und Erkrankung des Vicekammerprvkurators, an welche das von der Hand zu erledigende exlübitum gelangen muß. §- 69. So wie jedoch der Kammerprokurator, oder in dessen Abwesenheit, sein Slellverlreker in Fallen, wo die Mehrheit der berathschlagenden Stimmen nicht nach seinem Gutdünken ausgefallen wäre, eine neue Berathschlagung vorzunrhmen, und hierzu mehrere Fiskaladjunktcn beizuziehcn befugt, erst alsdann aber nach der Mehrheit der Stimmen cppediren zu lassen gehalten ist, wenn diese auch das zwciremal wider sein Gutdünken ausfallt, so liegt demselben zugleich ob, jedes von der Hand zu erledigen angesonnene Ex-hibicum, bei welchem er einen Anstand findet, der Kollegialberathschlagung zu unterziehen. §. 70. Das Fiskalamt ist zwar verpflichtet, wöchentlich zweimal zusammen zu treten, da aber jeder Ge>chckfls-zwcig seine eigene Referenten hat, welche auch abge-gesöndert berathschlagen können, so haben sich die Fis- ( 33 ) kaladjunkten wenigstens einmal in der Woche zu An» hörung der inzwischen etwa erfloffenen Normativen, alle zu versammeln, sonst aber bei den Sitzungen nur diejenigen zu erscheinen, welche zu den Senaten gehören, die ver Kammerprokuraior, oder in dessen Abwesenheit und Erkrankung der Vicekammerprokuralor abzuhallen ungeordnet hat. §- 71. Zu gleicher Zeit stnd jedoch bei dem Fiskalamte nie mehr, als zwo Abtheilungcn der Senate zu machen , deren jede einen eigenen Geschäftszweig mit Beizichung des dießsalligcn Referenten zu behandlcn, und der erste unter dem Vorsitze des Kammerprokurators , der zweite aber des VicekammerprvkuratorS zusammen zu treten hat. §> 7--. Zur gründlichern Bearbeitung und genaueren Kontrolle der Geschäfte, wie nicht minder auch für de» Fall, wenn ein oder anderer Fiskaladjunkt erkranken , oder sich auf eine Zeit lang von dem Orte des Amtes entfernen sollte, muß jedem Fiskaladjunkt ein Korreferent zugcwiefen, dieser aber aus dem nämlichen Geschäftszweige gewählet werden, in welchem der Referent selbst bestellt ist. 7S1 Anmcr- Damit aber bei dieser Veranstaltung der Gang ku»g. ^ der Geschäfte nicht allzusehr gehemmet, und jede Aus- ntr uufttm XVI. Band. e ar- ( 34 ; ^“9»^ orbeitung gleichsam zum zweilenmale bearbeitet werde, grluitgim höckfien Enlschltes« wichtiger» Singiiegen heile», wann und wo es der -Sommer» prokurator so hat der Referent dem Korreferenten nur die Haupt-stücke einer jeden Rechtssache, und die bedenklicher» Korreseren- °^er zweifelhafteren Ausarbeitungen zuzusenden, ten nur in §. 74. Stimmet nun der Korreferent mit dem Referenten vollkommen überein, so ist die Ausarbeitung des Referenten lediglich mit dem Worte: einverstanden zu bezeichnen, zu fertigen, und sogleich wieder ?L7"L-"'ücki»s-»d'^ wann es von Findet er aber einiges Bedenken, und kann die fcpt 2(111 2 stell "ver- Expedizion, die ihm von den Referenten zugesandte den','" estM Ausarbeitung noch verschoben werden, so hat er solche werden. jUr nächsten Sitzung zurück zu halten; leidet hingegen die Sache keinen weitern Aufschub, so liegt dem Korreferenten ob, diese Ausarbeitung dem Kammcrproku-rator, oder in dessen Abwesenheit oder Erkrankung dem Vicekammerprokurator alsogleich mit feinen schriftlichen Bemerkungen zuzusenden, und ist dann nach jener Meinung, welcher der Amlsvorstcher beigestimmk hat, zu cjrprbircn. 5- 75- Sollte aber der Kammerprokurator oder Vies- kammerprokurator weder der Meinung des Referenten, noch rcncr des Korreferenten bcizutreten sich entschließen können, so hat der das Sinit zur Zeit leitende Vorsteher sogleich eine außerordentliche Sitzung zu veranstalten, hierzu die Referenten des Geschäftszwei- grs %?• ( 3 5 ) ges, wohin die bedenkliche Ausarbeitung cinschlagt, zu berufen, und die sich ergebende Anstände durch Mehrheit der Stimmen beheben zn lassen. §■ 76. Es ist daher der Korreferent mit den Kurrent-arbeitern gar nicht zu beschäftigen, sondern dessen Mit-einstcht nur in den zum Vortrag geeigneten Gegen-standen erforderlich, und kann in Fällen, wo Gefahr auf den Verzug hastet, das Exhibitum nach dessen vorläufiger Einvernehmung auch ohne einer ordentlichen Zusammensthung des Fiskalamls gemäß der im 74. §. entbaltenen Vorschrift erledigt werden. i- 77- Die Korrespondenz von Seite des Fiskalamts hat mit landcsfürstlichcn Gerichts- und Landesstcllen, durch Abgebung ordentlicher Amtsbcrichtc oder AmtS-anzeigcn, mit den Kreis- und sonstigen landesfürst« lichen Aemtern aber, oder auch mit Obrigkeiten durch Noten zu geschehen, welche jedesmal im Namen des Amts zu verfassen, und von dem Kammer« prokurator eigenhändig zu fertigen find. §. 73. Die mit Einvernehmung des Korreferenten gefaßte, und nicht besonders dringende Expeditionen müs. sen, bevor sie an das Expedit gelangen , bei dem Erledigungsprotokoll vorgemerket werden, dringende hingegen oder auch nur von dem Kammerprokurator, oder dessen Stellvertreter als dringend bezeichnete C z Slü« - c 36 '• DA Stücke, sind sogleich in das fiskalische Apedilaiuk, und dann erst an das Protokoll abzugeben. §- 79-. Die Erlcdigungsprotokollc haben die dem Fiskalamt bcigegebcncn Aktuaricn zu führen, und hiervon find unter dieselben nach Befund des Kammer, prokurators sowohl die bei Gremialberarhschlagungen geschöpfte, als jene Erledigungen zu verlhcilen, welche -er 6yte, 74tc und y6tc Absatz von der Hand zu er, lassen gestaltet. §. 80. Die dießfällige ErledigungSvrotvkollc sind wo-chenwcis zu heften, die Hefte der auS ordentlichen Berathschlagungcn entstandenen Protokollen von jenen, welche aus kurrenten von der Hand veranlaßken E^pc-dizioncn erwachsen sind, abzusöndern, beide Gattungen der Protokollen in die im 64. §. ausgezeichnete Geschäftszweige zuuntertheilcn, und diese Unterthcilungen in Hefte gebunden , der Landcsstelle in Urschrift wö-chentlich vorzulcgen, welche selbe nach genommener Einsicht, und hierüber allenfalls erlassenen Erinnerungen, sogleich wieder an das Fiskalamt zurück gelangen lassen wird. §• 8«. Aus diesen Erlcdigungsprotokollen, und dem Oiarioder Fiskaladjunktcn muß nach beiliegenden Muster Nro. 1. ein Materienweise oder nach den drei fiskalischen HauptgeschäftSzweigcn abgelheiltcr Status cau- ( 37 ) causarum fiscalium , aus dem Einreich ungSproto-koll aber und den Referenlenternioncn cine besondere Tabelia restantiarum verfaßt, und mit Ende jeden Jahrs der Landesstelle vorgelegt werden. §. 82. Von allen übrigen bisher vorgeschriebenen in gegenwärtiger Jnstrukzion aber nicht enthaltenen Ausweisen und Tabellen wird das Fiskalamt für die Zukunft enthoben. §. LZ. Das Fiskalamt hat a) ohne einem von der Landesstelle erhaltenen Auf-trag oder ohne vorhinein eingehohlter Bewilligung und dem sogenannten mandato ad agendum, vel litem conteftandam ; weder einen Rechtsstreit zu beginnen noch anzunehmen, und ,ist nur befugt b) einsweilen alles fürzukehren, was zur Sicherstellung der höchsten Rechte und Gerechtsamen für jeden Fall erfordert wird. c) Wenn nach erfolgtem Spruch die Sache gewonnen^ und noch mehr, wenn die ELccuzionsführung bewirkt worden, so hat das Fiskalamt der Landesstelle sogleich davon die Anzeige zu machen, damit wegen Betreibung der Granzkammerer, wegen Beitritt zur E^ekuzionSfuhrung selbst . und, wegen Empfangnehmung des gewonnenenGeldbetrags an TE ( 3 8 ) AE die Kreisämker, Administrazionen und Kassen, die nölhigen Aufträge erlassen werden mögen. <0 Ist aber die Sache in erster Behörde abgesprochen, und das Fiskalamt zum Ersatz der Gerichtsköstcn nicht verurthcilt worden, so kann dasselbe zwar ohne Anfrage appclliren, hat jedoch davon der Lan-desstelle die nachträgliche Anzeige zu machen; so wie im Gegentheil, wenn dasselbe auch zu den Ge-richlökösten verfallet worden, zur Appellations-ergrcifung jedesmal die Bewilligung von der Lan-desstellc eingchohlet werden muß, und auf gleiche Art ist auch in Rcvistonsfällen fürzugehcn. §. 84. Das Fiskalamt darffür sich weder von einer bereits erhobenen Klage al'stchcn, noch anderweitige Rechte, von welcher Art und Gattung diese auch feyn mögen, außergerichtlich erlassen, und eben so wenig eine Vergleichshandlung clngehen. S- 35- Der Äammerprokurator hat als Rechtsvertreter nebst den Fiskalrcferenten mit der SldministrazionS-Buchhaltung und andern Stellen, die es betrift, jederzeit eine Zusammentretung zu halten, wobei die Thatsa-che mit allen Umständen aktenmäßig zu erheben, zu erörtern, und in ein Protokoll aufzunehmen ist, das die beitretendenStellen, weil sie als Parthep dem Fis- v 39 ) J|(3f kus für die Aechtheit und Wahrheit der Thakhand-lung bürgen müssen, zu unterfertigen haben. Nach der richtig gestellten Thalsache crgiebt es sich von selbst, was für Behelfe und Beweismittel zur Vcrthcidigung nöthig werden, welche sofort aus den Akten z» erheben, oder wenn ste nicht bei Händen waren, in andern Wegen ausfindig zu machen, und in dem nemlichen Protokoll zu verzeichnen find. Dieses mit allseitiger Fertigung geschlossene Protokoll hat sonach der FiSkus sanimr den rcservirlen Akten und Behelfen zur rechtlichen Einlcitmg mitzunehmen, um stch derselben, so wie der bei wichtiger» Gegenständen auch von der Landesstelle erhaltenen Belehrung als Leitfaden der fisfalamklichen Ausarbeitung bedienen zu können , wobei ihm jedoch untersagt wird, derlei Protokolle und höhere Belehrungen als Beilagen seiner Saß. schrificn zu gebrauchen, und stch dadurch die Bearbeitung zu erleichtern. §. 86. Um ferner die Fiskalbeamten durch Lokalkommisstonen den im Orte des Amtes vorkommenden Geschäften nicht zu entziehen, hat das Fiskalamt in Zukunft so viel es möglich ist, bei der Uibcrnahmc eines dem Aera-rio zuerkannten Guts oder Grunds, dann bei Grenzaus-mcssungen oder Kollokazionen nur durch die Beamten der landesfürstlichcn Domänen, welche jedoch von demselben für jeden Fall instruirt werden müssen, zu inter, venircn; sollte es aber die Nothwendigkeit erfodern, %® C 40 ) M ein bei dem Fiskalamte angestellleS Individuum in Amtsgeschaften irgend wohin abzuordnea, so hat sich dieses dessen Beschleunigung immer eisrigst angelegen seyn zu lassen, wie es sich dann über seine erfüllte Pflicht standhast auszuweisen, und zu diesem Ende über das Benehmen in dem ihm ausgetragenen Geschäfte ein ordentliches Journal zu führen haben wird, um hieraus kurz und deutlich ersehen zu können, was täglich gearbeitet, ober wodurch eine mehrere Beförderung, und frühere Zurückkehr an das BestiminungSorl gehindert worden fepe ? $• 87- Damit es aber auch schließlich dem Fiskalamte an tüchtigem NachwachS nicht gebrechen, und demselben anbei die Möglichkeit verschafl werden möge, in Äbwc-senhcit oder Erkrankung eines oder des andern Fchkal-abjuiihen, den Abwesenden oder Erkrankten vertreten zu lassen, wird demselben gestattet, einige Kandidaten zur Ädvokazie, welche |id) über ihre mit dem Fortgang der ersten Klasse zurückgelegten Rechlsstudie durch gültige Zeugnisse auSweisen können, als unentgeldliche Praktikanten aufzunchmen, und nach dem Ermessen deö Kamnreeprokuralors den referirenden Fiskalabjunk-ten, welche jedoch für alle ihnen auverkraule Arbeiten zu haften haben, zuzutheilen, doch darf sich ihre Zahl, auf einmal und zu gleicher Zeit, nie über Scchse erstrecken, und ist das Fiskalamt gehalten, jede Aufnahme ( 4i ) Ask me eines Praktikanten der Landesstelle nahrnhaft zu «nachen. §. 83. Lb, und wie weit übrigens das Fiskalamt fei* ner Bestimmung in allen Zweigen entsprochen Habel wirb die LandeSstelle alle Jahre einmal durch eigendS abzuordnende Sommi|farien mit Beiziehung eines oder zweier AppellazionSräkhe untersuchen lassen, und dieser UnlersuchungSkommission. «velche vorzüglich die gegenwärtige Jnstrukzion zum Grunde zu legen hat, ist jeder Fiskalbeamle ohne Ausnahme willfährige Rede und Ank-«vort zu geben verbunden. §. 89- Der Kammerprokurator hat demnach vorzüglich auf die genaue Erfüllung der gegenwärtigen Jnstrukzion zu sehen, sofort jedes mit derselben nicht vereinbarliche Unlernehmen der ihn« untergeordneten,.Beamten also-gleich abzustellen, und allenfalls der Landesstelle anzuzeigen. §. 90. Auch hat derselbe dafür zu sorgen, daß das FiS-kalamt mit eiper vollständigen Sammlung der inländischen . besonders aber der daS Land Gallizien betreffenden Gesetze versehen werde, mie nickt minder, daß daS ihm anvertraute Personale zu jenen Kenntnissen gelange, welche demselben in Bezug auf die benachbarten fremden Lander nöchig find. *# '( 4» ) 5ft® §- 9'- Die im e>'4. §. dieser Jnstrukzion ausgezeichneten drei Hauptzweige der Geschäfte sind von dem Kammer-prokurator in einer verhältnißmäffigen Anzahl, unter die Fiskaladjunkten zu vertheilen, und hat derselbe die Auswahl überhaupt nach Vorschrift des 65. §. zu veranstalten, bei der Vertheilung des den Religionsfond betref. senden Referates, aber insbesondere jedem der dabei verwendeten Fiskaladjunkten eine bestimmte Anzahl Klöster, Kirchen, Pfarreien und anderweitigen Gemeinschaften nahmenrlich zuzuweiscn. §. 92. Dem Kammerprokurator liegt auch ob, zufolge des $. 72. dieser Jnstrukzion jedem in diesem oder jenem Zweige der Geschäfte ernannten Referenten einen Korreferenten zu geben, und darob, daß zwischen denen-selben kein der» Dienst nachthciliges Einvernehmen gepflogen werde, zu wachen, bei mindester Wahrnehmung aber, daß der ernannte Korreferent seinem Endzweck nicht entspräche, sogleich eine Abänderung zu treffen. §. 93- Da die dem Fiska'amt aufgetragene Rechtsver-tretung aller aufgehobenen und noch bestehenden Klöstern, so wie aller Pfarreien, und überhaupt des gan-zen Religionsfonds einen wesentlichen Theil der fiskalischen Amtsverrichtungen ausmacht, und dabei ordentlich bestellte Vormerkbücher den Hauptfingerzcig geben müssen, so hat der Kammerprokurator die bereits bestehen- Hr,K ( 43 ) «M? stehenden genau zu erwägen, ihre Brauchbarkeit in reift Uiberlegung zu nehmen, und auf den Fall, daß er solche nicht vollständig oder nicht zweckmässig eingerichtet finden sollte, seinen Verbcsserungsentwurf hierüber sogleich der Landesstclle vorznlcgen, im entgegen gesetzten Falle aber darob zu sehen, daß die bereits beliebenden Bücher stets ordentlich und pünktlich fortgc-führet werden. §. 94 Der Kammerprokurator ist zwar der Pflicht, ein eigenes Referat im Amte auf sich zu nehmen, enthoben, da hingegen alle Geschäfte selbst zu begutachten schuldig, über welche von der Landesstcfle dessen eigenes Gutachten bestimmt gefodert wird. §. 95« Eine der wesentlichen Pflichten des Kammerprokurators ist auch, fleißig darauf zu sehen, daß in Bearbeitung der den Fiskaladjunktcn zugetheilten Geschäfte kein der Sache nachtheiliger Saumsal unterlaufe, und demselben zum Theil gleich bei der Einreichung oder Zustellung einer Schrift vorzubcugcn. §. 96. In dieser Absicht hat er sich daher jedesmal mit dem Einreichungsprotokoll zugleich die täglichen Einlagen vorlcgen zu lassen, und je nachdem eine mehr oder weniger dringend ist, in der hiezu eigends gewidmeten Rubrik des Einreichungsprotokolls zu verfügen, daß die Einlage dem Referenten mit der Bemerkung, ob ste von UK ( 44 ) UK von der Hand zu erledigen, oder zur nächsten Sitzung auszuarbeiten seye, gegen Revers zugesendet werde, welcher dem letztern crji dann, wenn das Stück der Frage wirklich erledigt worden, zurückzustellen oder zu vertilgen ist. §- 97- Obwohl der Kammerprokurator zufolge des 71. §. dieser Jnstrukzion den Vorsitz in dem ersten Senat des in zwo Sitzungen abzutheilenden Fiskalkollegiums zu führen hat, so ist derselbe doch auch schuldig, die unter dem Vorsitze des Vicekammerprokuralors erledigten Einlagen des zweiten Senats jedesmal zu revidiren, nur versteht es sich von selbst, daß letztere vorläufig auch vom gedachten Vicekanimerprokuralor gesehen werden müssen. §. .98- Diese Revidirung hat zur Absicht: Erstens,daß der Kummerprokiirator stets in der vollen Kenntniß aller Geschäfte bleibe; zweitens, daß er die Thätigkeit und Befließenheit der zwoten Abkheilung des Fiskalkol» legiums eben so , wie jene der ersieren , bemerken könne; und drittens, daß demselben kein Gegenstand entgehen möge, welcher dessen besondere Aufmerksamkeit verdient. Sollte daher der Kammerprokurator bei Revidirung der erledigten Einlagen des zweiten Senates etwas dem Dienste widriges bemerken, oder aber über die Erledigung selbst etwas zu rügen haben, .so ist derselbe verpflichtet, ersteres sogleich nach Umstanden z» ahnden, letzteres aber bei einer unter seinem Vorsitz zu AB ( 45 ) AB trncuernben und erforderlichen Falls zu vermehrenden Versammlung, der jedoch jcdeSmal auch diejenigen Adjunkten , welche bereits in der Sache dcliberirt haben, bcizuziehen sind, fein Bedenken vorzukragen, und hierüber »ach der Weisung des 69. §. neuerdings durch Mehrheit der Stimmen entscheiden zu lassen. §- 99- Zur Erzielung einer noch genauer» Aufsicht hat der Kammerprokurator unter seinem Vorsitz nicht immer die Geschäfte des nemlichen Zweiges vortragenzu lassen, sondern unvermulhet zu wechseln, und wenn er etwa einen oder den andern Fiskaladjunktcn dem ihm zugetheilten Geschäfte nicht ganz gewachsen finden sollte, hiezu statt dessen einen andern zu be. stellen. §. 100. Sonderhcitlich muß der Kammerprokurator darob halten, daß die Sitzungen pünktlich um 9 Uhr früh ihren Anfang nehmen, dabei die hiezu ernannten Fiskaladjunkten richtig erscheinen, und die Zeit durch unnöthige Weitläufigkeiten nicht vcrsplittert werde; zu diesem Ende hat derselbe die Verfügung, daß jeder zur Sitzung berufene. und in der bestimmten Zeit nicht erscheinende Adjunkt in dem Sitzungsvro-tvkoll angemerkt werde, zu treffen, und jenen, welcher öfters zurückbleiben würde, als einen fahrlässigen Beamten zu behandeln. z. joi. HhK ( 46 ) §. 10 1. Gleicherniassen darf derselbe nicht dulden, daß die Zeit der Sitzungen durch den Vortrag solcher Einlagen, welche »ach der Weisung des 67. §. von der Hand zu erledigen sind, den zur Bcrathschlagung wirklich geeigneten wichtigeren Geschäften entzogen werde, sondern hat erstere jedesmal von den Referenten sogleich abzunehmen, und nach vollendeter Beralhschlagung über wichtigere Angelegenheiten, der Vorschrift ge mäß zu erledigen. §. 102. Damit jedoch kein vorgetragenes Aktenstück der wirklichen E^pedizion entgehen möge, hat sich der Kammerprokurator aus beiden Senaten des Fiskal-kollegiumS von den Aktuarien ein Vcrzeichniß aller in Vortrag gebrachten Numern geben, und ein glei--chcs dem Erpedilamke zustcllen zu lassen, dann aber so wie er die in einem oder dem andern Senat beschlossene Expedition gut heißt, den Numerus versed ben auf dem gedachten Verzeichniß zu löschen, und dieses erst, wenn alle Numern gelöscht sind, vorzulegen. §. 103. Das dießfallige Verzeichniß der vorgetragenen Numern muß nach den Referenten abgekheilet sey», sollte nun die Expedizion eines oder des andern Nu-mers ansblcibcn, so hat der Kammerprokurator sogleich den Aktuarius, welcher den in der Expedizion ver» « ( 47 ) HB vermißten 9?timer zu Protokoll«'«» ßefyabt, so wie den Referenten zur Rede zu stellen, und mit allem Ern. sie darauf zu dringen, daß dieser in Verstoß gera» thenc, oder irgendwo zurück gehaltene Numerus in Vorschein komme, und zur Expedizion gebracht werde. §. >»4. Ein gleiches Verzeichniß der zur Erledigung ge« kommenen 9?umern wird der Kammerprokurator selbst über alle jene Aktenstücke zu führen haben, welche nach der Weisung des 66. §. von der Hand ejpfbirt werden, um hieraus den AktuariuS, der diese Erledigungen täglich zu protokolliren har, sowohl, als daS fis-kalämtlicke Expedit kontrolliren, und anbei auch die erledigten Numcrn in den Referententernionen löschen zu können. . §. 105. Damit jedoch der Kammerprokurator hiedurch nicht von wichtigeren AmtSbefchäftigungen entfernt werde, so kann derselbe die Verzeichnisse der vorgetragenen und bereits gelöschten Numern sowohl, als jener, wel» che von der Hand expedirt werden, und noch in de» Referentenlcrnionen zu löschen sind, seiner Zeit, wenn er sich ncmlich bei der Revidirung des, über die von der Hand expedirten Geschäfte abgefaßtcn Erledigungsprotokolls selbst vorläufig überzeugt haben wird, daß die dem Aktuarius unmittelbar oder durch das Exvedilamt zugewiesene Numcrn richtig protvkellirt worden sind, den Vicekanimcrprokurator mit den Auftrag abtrcten, daß C 48 ) daß selber die von der Hand rrpcbirte Numern iri den Refrrentent'rnionen löschen, und zugleich darauf, ob nach diesen Verzeichnissen auch die von ihm Kammer-prokurator erledigte Numern alle richtig in das fiskal» amtliche E/pedik gediehen, und dort wirklich eroedirt worden? genau sehen, sofort aber, wenn ein oder der andere Numer ausgeblieben märe, dem Kammer» prokurator davon die Anzeige machen solle, welcher dann nach der Weisung des §. 102. daS Nölhige zu verfugen haben wird. §- 106. Der Kammerprokuralor hat das Erledigunaspro-tokoll des unter seinem Vorsitz abgehaltencn Fiskalsenats, sowohl, als jenes, welches über die von der Hand eyrpf« dirte Stücke täglich verfaßt wird selbst, /eneS hingegen welches über die unter dem Vorsitz des Vicekammerproku-rators erledigte Verträge ausgenommen worden , der letztere zu revidiren , und bei der Repidirungdes Erledi» gungsprotokolls, über die vor der Handexpedirten ?lk» kenstücke der Kammerprokurator sich zugleich aus seinem laut des 104. §. zu führen habenden Numerverzeichniß zu überzeugen, ob auch alle die Numern in das Erledi» gungsprvtokoll richtig eingeschaltet worden, welche derselbe vor der Hand zu c^pcdiren ungeordnet hak. §. 107. Sollte nun hervorkommen, daß eines oder mehrere der von der Hand e^pedirlen Stücke, welche ihrer Dringlichkeit wegen nach der Weisung des 78. §. NA C 49 ) NA $. gtrabc in daö Expcditamt gesendet worden sind, in dem Erledigungsprotokoll der vor der Hand expeSirleu Aktenstücke annoch nicht eingeschaltet worden wäre, so hat der Kammcrprokurator nach vollendeter Revision des gedachten Protokolls dem Aktuarius das Derzeich-niß dieser gerade an das Expeditamt gewiesenen, und noch nicht eingetragenen Numern zu übergeben, und von derselben alle diese Numern bei dem Expeditamre nachhohlen, sofort aber in das Erlcdigungsprvtokoll gehörig einlragen zu lassen. §. 108. Damit aber auch das fiskalische Expedit keine der ihm gerade zugewiesenen Expedizionen, welche nach der wirklich bestehenden Expedirung annoch in das Erledigungsprotokoll einzutragen sind, dem Aktuarius zuzusenden, übersehen möge, so hat der Kammerpro-kurator auf jeder außer der Ordnung dem Expedit gerade zugesendelen Expedizion nebst dem Wort Expeditin', auch noch die Anmerkung et detur aetua« rio hinzuzusctzen. §. 109. Da die von den Gerichten, welchen das Fiskalamt nach der Weisung des 55. und 56. §. dieser Jnstrukzion zu unterstehen hat, dckretirte, in der festgesetzten Zcitfrist zu beantwortende Satzschriften, und anderweitige Gutachten, zu deren Erstattung ein längerer Termin eiuberaumt worden ist, nicht jedesmal XVI. Band. D beim MA ( 5° ) keim Eiulangen selbst als dringend angesehen, sofort auch nicht gleich von dem Kammerprokuralor nach dem 77. §. behandelt werden können, derselbe aber dennoch zeitlich darauf sehen muß, daß von keinem Fiskaladjunkten ein Termin vcrschlaffen werde, durch dessen Vernachlässigung das Recht zu antworten verlischt, so solle dem Kammerprokurator von Sei» te des Einreichungsprotokolls jeden Sonntag in der Woche ein in die Fiskaladjunkten abgetheiltcs Verzeichniß der, binnen nächsten 8 Tagen auslaufenden Fristen überreicht werden, nach welchem derselbe die Fiskaladjunkten entweder in der erstern, vermöge der Weisung des 70. §. zu veranstaltenden vollen Versammlung jeder Woche, oder auch früher, je nachdem es die Umstände erfordern, zu betreiben hat. §- no. Sollte aber dieses sein ämtliches Betreiben wieder besseres Vermuthen nicht fruchten, und irgend eine dringende Ausarbeitung lediglich aus Unthätigkeit oder Nachlässigkeit des Fiskalreferentcn in Rückstand bleu • 6en, so ist der Kammerprokuralor auch befugt, die Suspension des unthatigen und nachlässigen Fiskal-referentens von seinem Gehalt auf so lange, bis die betriebene Arbeit geliefert wird, bei der Landcsstette anzusuchen. §. in. Diese Besoldung eines wegen Unthätigkeit oder Nachlässigkeit suspendirten Fiskaladjunkten ist zwar für die c 5») m die Zeit der Suspension insgemein verfallen, jedoch wird dem billigen Ermessen des Kammerprokurators anheimgestellt, auch um die Erlassung der verhängten Suspension und Erfolgung der zurückgehaltcncn Besoldung bei der Landesstelle in dem Falle einzu-schrciken, wenn ganz besondere Umstände Eintreten, durch welche die Schuld des Suspendirten gemindert würde. §. l i 2. Dem Kammerprokurator ist nicht gestattet, ohne Worwissen des Landeschefs sich vom Orte seines Amtes zu entfernen, noch weniger ohne Bewilligung der Landes - oder Hofstellc in oder außer Landes, oder wohl gar in die Residenz zu verreisen. §. i '3- Die übrigen Fiskalbeamten hingegen dürfen sich, ohne Bewilligung des Kammerprokurators oder dessen Stellvertreters von dem Orte ihres Amtes nicht entfernen ; diesen ist aber erlaubt, in dringenden Fällen dem untergeordneten Beamten eine Reisebewilligung, jedoch höchstens auf 8 Tage, und auf einmal oder zu gleicher Zeit immer nur einem Fiskaladjnnkten allein zu ertheilen. §. i »4- Außer obigem Falle, oder wenn mehrere Fis» kalbeamten zn gleicher Zeit zu verreisen nöthig hätten, oder die achttägige Erlaubniß erstreckt zu haben wünsch- D 2 ten. US ( 52 ) ten, ist der Kammerprokurakor verpflichtet, derlei Gesuche der Landesstelle zu unterlegen, und derselben hierüber mit vorzüglicher Rücksicht auf den Dienst, sein Gutachten zu erstatten. §. 115. Ein gleiches hat der Kammerprokurator zu leisten, wenn einer der ihm untergeordneten Beamten stch über die Gränzen der Erbstaaten, oder nach der Residenz verfügen wollte; und sobald einem oder dem andern Fiskalbeamten die Erlaubnis, stch von dein Orte seines Amtes zu entfernen erlheilet lvird, muß der Kammerprokurator, wie cs auch bei Erkrankung eines Adjunkten zu geschehen hat, «nvcrschieblich ver-ainstalten, daß die Arbeiten des Abgereisten oder Erkrankten, durch einen andern besorgt werden. §. j 16. Jeder Fiskalbeamte, der dieihm eingeräumte Ur-> laubszcik überschreitet, und eine weitere Erstreckung in der gehörigen Zeit nicht erwirkt har, verliert die Besoldung für die Zeit der U'berschreitung, und ist noch ferner sein unbewilligles Ausbleiben vor dem Kammer-prokurator zu rechtfertigen schuldig, welcher sich sodann hierüber nach der Weisung 111 §. dieser Jn-strukzion zu benehmen hat. §. 1 »7. Damit aber ersichtlich werde, daß der Kammern prokurator selbst die ihm ertheilte Befugniß seine untergeordnete Beamten zu beurlauben, nicht liberschnt- ten M C 53 ) *V® fen Kabe, und ihm auch kein Beamter entgehen könne, welcher den Verlust seiner Besoldung durch unbewil-ligtes Ausbleiben verwirket hat, so wird ersterer über die von ihm selbst ober der LandeSstelle ertheilie Ur-laubsbewilliqung nach dem suh Nr. 2. erstchllichen Entwurf die Vormerkung zu führen, und diese halb» jährig der Landcsstclle vorzulegcn haben. §. 118. Als eine mit Ausgang jeden Jahrs nicht gleich» gültige Beschäftigung muß der Kammerprokurator die Ausfertigung des im 81. §. gegenwärtiger Jnstruk-ziou vorgeschriebenen Status causarum, dann der Tabelia Restantiarum betrachten, und so wie diese Tabellen, demselben gemeinschaftlich von dem das Akiuariat und Einreichungsprotokoll versehenden Beamten verfasset, überreicht werden, zugleich über die letztere von dem Referenten vorläußg die erforderlichen Rechtfertigungen einholen. §• "9- Findet derselbe die eingebrachten Rechtfertigungen gegründet und rücksichtswürdig, so ist er solche in dieser Eigenschaft darzustellen eben so verbunden , wie er im Gegentheile in Ansehung einer oder der andern Ein» läge, der Landesstelle sogleich anzuzeigen, und sein Gutachten beizufügen hak, in wie weit der ungerechtfertigte Saumsal des Referenten noch besonders zu ahnden sep. M ( 54 ) UrE §. 120. Uebrigens ist die Pflichr deS Kammerprokurators, verschjedencmale im Jahre, und zu unvermulheten Zci-ten nicht mir die weiter unten den Fiskalreferemen vorgefchriebcncn Vormcrkungsbücher zu revidire», fon« dern auch das Einreichungsprolokoll, die Registratur und das Expedit zu besuchen, ob allenthalben die Vorschrift genau beobachtet, und in der gehörigen Ord» nung manipuiirt werde? nachzusehen, und wenn wider alles Vermuthen irgendwo von der Vorschrift abgc-wichen woeden wäre, dienöthige Abhilfe aufdcr Stelle zu oeranlasscn. §. «21. In Abwesenheit des Kaniinerprokurators, oder dessen Erkrankung ist der Vicekaiumerprokurator alles das, was in vorstchendcu Absätzen von dem crstcrcn gefordert, wird, zu erfüllen schuldig. §. 122. Auch hat der Vicekammerprokurator nebst dem Vorsitze in der zwoten Abtheilung des Fiskalkollegiums die Kanzleidirekzion, dann das dahin einschlagcnde Referat zu fuhren, und kann ihm zwar nach dem Ermessen des Kammerprokurators auch die Bearbeitung eines oder des andern vorkommcndcn Gegenstandes zu-gewiesc» werden, jedoch ist ihm sonst kein beständiges und eigenes Geschäftsfach zuzutheilen, damit er dadurch in Abwefenheiks - Erkrankungs - und sonstigen Verhinderungsfällen des Kammerprokuralors die Aufsicht ( 55 ) ficht und Leitung des FiskalamteS zu übernehmen nicht außer Stand gesetzt werde. §- I°2Z. Uebrigens hat der Vicekammerprokurator unter dem Vorsitze des Kammerprokuralors der erste zu rc° feriren, sobald er überfeine Vortrage erstattet hat, muß der Kammerprokurator zur Abtheilung des Fiskalkollegiums schreiten, und dem Vicekammerprokurator diejenige Fiskaladjunktcn zuweiscn, welche unter dessen Vorsitz vorzutragen haben. §. j 24. Endlich ist der Vicekammerprokurator in allem als ein getreuer Amtsgehilfe dem Kammerprokurator an die Hand zu gehen verpflichtet, so wie demselben alle seine den Dienst und die Geschäfte betreffende Bemerkungen aufrichtig mitziithcilcn, und auch index Leitung des Amtes alles dasjenige zu übernehmen, was der Kammerprokurator demselben zu übertragen für gut oder nothwcndig finden wird. §. 125. Der Kammerprokurator hat den ihm zugcgebe» nen Fiskaladjunktcn mit Höflichkeit uni). Anstand zu begegnen, jedoch selbe zugleich mit Ernste zu Erfül-lungs ihrer Amtspflichten zu ermahnen, und dabei unausgesetzt zu erhalten, wie sie dann ihm in allen Amls> geschäfren zur Folgsamkeit' und geziemender Achtung verpflichtet find. Ueberhaupt muß sich bas gesummte Per- rtz(O ( 56 ) %1? Personale in guter Harmonie und Ordnung mit uner-müdekem Bestreben für das ihren Händen anvertraute Wohl des Staates dermassen die Hände biethen, damit der Dienst auf alle Art möglichst befördert werden möge. §. > 26. Sollte ein Amtsindividuum bei dem andern in Dienstessachen eineNachläßigkeit oder wohlgar gefließe-ne Verabsckumung und sonstige Gefährde mit Wahrheit, und ohne Einmengung einer Chikane oder anderer Nebenabsicht (welche nie ungestraft angesehen werden wird) bemerken, so hat die ungesäumte Anzeige bei der Landesstelle des Endes zu geschehen, damit nach gepflogener Untersuchung und entdeckter Wahrheit der Schuldige bestrafet, der Anzeiger aber bei seinem Amts-cifcr geschützet, und dafür belohnet werde. §. i-'7- Jeder Fiskaladjunkt hat sich vorzüglich eine gründliche Kenntniß aller der Vorschriften und Gesetze bcizulegen, welche in den ihm zugetheilten Geschäftszweig erlassen worden sind, und solle zum Beweise, daß er diese jedesmal zu Rath gezogen habe, sich in seinen Ausarbeitungen nicht nur hierauf beziehen; sonder» auch den Tag das Jahr des erlassenen Gesetzes oder die Vorschrift, daun den auf die Sache passenden Absatz derselben ausdrücklich anführen. ( 57 ) AS ?, I2S. Die Fiskaladjunktcn haben servers jedes Geschäfts-paquet, welches ihnen von dem Einreichungsprotokoll zngesendct wird, sogleich zu eröffnen, durchzusehen, die dringenderen Aktenstücke von den minder dringenden abzusöndern, über jene, welche demselben gegen Re. vers zugewiesen werden, solchen auszustellen, und wenn von dem Kammerprokuraror zugleich ihr Gutachten ab, gefodert worden wäre, dieses unter schwerer Ahndung und eigener Dafürhaftung für den aus ihrem Saum-sal entspringen mögenden Schaden, sogleich zu erstatten, auch den Umständen und der Weisung deS 72. und 76. §. dieser Jnstrukzivn gemäß, entweder dem Ko refcrentcn oder aber gerade dem Kammcrprokura-tor zur weitern Erledigung zuzusendcn, und damit ste gegen alle künftige Verantwortung ein solch dringendes Gutachten nicht erstattet zu haben gesichert seyn mögen, die Stunde der von ihnen beschehencn Absendung jcdcS-mal auf dem Gutachten selbst anzumcrken. §> i^9- Alle Ausarbeitungen, welche der Fiskaladjunkt nach Maßgabe des 67. und 76. §. ohne vorläufiger Gre. mialberathschlagung zu liefern hat, oder von dem Kammerprokurator zu liefern angewiesen wird, muß derselbe ohne Ausnahme in der Gestalt der Erlasse oder E^pe-dizionen liefern, welche er in der Sache auszufertigen befindet: da jedoch in den Erlassen oder Ez-pedizionen nicht jedesmal alle Beweggründe, welche den Fiskal- adjunk- W ( 58 ) TtB adjunkten zu dieser oder jener Verfügung bestimmt haben, eingeschaltet werden können, so ist derselbe schuldig, seine diesfällige und in dem Entwurf des zu be-schehendcn Erlasses nicht ausgedrückte Beweggründe an dessen Fuß der Reihe nach beizusetzen. §. 'Z«- Ist der Fiskaladjunkt in der ohne vorläufiger Gre-mialbcrathschlagung zu erledigenden Ausarbeitung Korreferent, und in der Sache einer von der des Referenten ganz abweichenden Meinung, so hat derselbe hiernach in Bezug auf den zu erledigenden Gegenstand alles dasjenige zu leisten, was int vorhergehenden Absätze dem Referenten selbst aufgctragcn worden, hätte er aber als Korreferent nur einige Zusätze oder Acnderungcn vor-zuschlage», so find diese von ihm nur aufder reinen Spalte deS von dem Referenten ihm zugesandtcn Eppcditions-bogen anzumerkcn, und zugleich seine Beweggründe nach jenen des Referenten am Fusse der E^pedizion beizurücken , jedoch ist der Korreferent in Bezug auf die Beförderung seines Gutachtens auch an alles dasjenige gebunden, was im 128. §. dem Referenten vorgeschriebe» wird. ' §• *31» Bei jedem Geschäfte überhaupt, sonderheitlich aber bei jenen, welche zur vorläufigen Gremialberathschlagung gebracht werden müssen, hat der Fiskaladjunkt h) auf die hierüber etwa ergangene Anordnung des Kammerprokurators oder dessen Stellvertreters, b) auf die ihm TtB ( 59 ) Adjunkten selbst auffallende Dringlichkeit, endlich c) auf das Präsentatum zu sehen, und ist folglich vor allen diejenige Aktenstücke, welche ihm seine Vorsteher vorzüglich empfohlen haben, und welche an sich selbst dringend sind, auszuarbeiten schuldig, an den Tag des Pr ) senheit aber dessen Stellvertreter anzuzeigen, und die ihm irrig zugekommene Aktenstücke zu überreichen, ad b) sich mit dem Amtsregistrator in das nöthige Einvernehmen zu setzen, und wenn er durch diese Wege zum Ziele nicht gelangen sollte, solches gleichfalls dem Kammerprokurator zu melden, ad c) hingegen jedes, mal ein von dem landtäflichen Registrator unterfertigtes Labularzeugniß zu erheben haben, der Kammerprokurator hingegen ad a) die gehörige Uebcrtragung, und ad b) daö nöthige Nachforschen über die in Verstoß gcrathene Akten zu veranlassen nicht vermeiden. §. 146. Die zu Tarnow und Stanislawow bestellte Fis-kaladjunktcn endlich , welche von dem Fiskalkollegium entfernt find, haben in so lange selbe allda bleiben, vorzüglich den 131. 132. 13S. 139. 140.142.143. 144. Absatz zu beobachten, nur versteht es sich von selbst, daß sie in Bezug auf den 132. §. statt der Vorträge in dem Fiskalkollegio ordentliche Berichte an das Fiskalamt zu erstatten, und von daher die erforderliche Belehrung zu erwarten haben, den einzigen Fall, wo Gefahr auf den Verzug haftet, ausgenommen , als in welchem dieselben nach gepflogenem Einverständnisse mit dem Kreishauptmann oder Kammer-repräsentanten das Erforderliche selbst zn veranlassen befugt, zugleich jedoch verbunden sind, die getroffene Einleitung unverweilt zu melden, und die wirklich eingetretene Gefahr auf den Verzug gehörig darzuthun. So HS ( 6/) -kB So wie aber überhaupt jedes bei dem Fiskalamte am gestelltes Individuum sich lediglich seinem Amte mit unausgesetztem Eifer, besten Willen, Fleiß, Geschicklichkeit und Anstrengung aller Kräfte zu widmen hat, ebenso wird dem Fiskaladjunkten jede mittel-oder unmittelbare Einmengung in Partikulargeschäfte oder Vertretung einer andern zu dem Fiskalamte nicht ge-hörigen Angelegenheit bei der schärfsten Ahndung Untersagt, annebst aber demselben so wie allen Fiskal-beamten insgemein zur strengsten Pflicht gemacht, al-les, was ihnen in Geschäften von Amkswegen. oder auch nur zufällig bekannt wird, vor Jedermann ge-heim zu halten, und hievon unter keinem Vorwände etwas zu entdecken. §. i47* Die fiskalämtlicheo Aktuarien find verpflichtet, alle Erledigungen des Fiskalamts in ein ordentliches Protokoll zusammen zu tragen, und zugleich die dabei gegenwärtige Referenten namentlich aufzufuhren. §. i48. Bei jeder Erledigung hat der Aktuarius nicht nur den durch Mehrheit der Stimmen ausgefallenen Schluß, sondern auch die abgesonderten Meinungen anzumerken, so wie derselbe die Gründe des AmtS-schluffes selbst richtig anzuführen schuldig ist; so müssen auch jene der abgesonderten Meinungen im Protokolle getreulich bemerket werden. Sollte aber bei einet ordentlichen Fiskalsitzung ein oder der andere Fiskal. E a ad- IrB («s ) adjunkt seine abgesonderte Meinung selbst niedcrschrei» Ben, so ist ein solcher Aussah nur so, wie er dem Ak-tuarius übergeben wird, dem Protokoll beizul gen. §. J49- Jene Aktuarie», welche das Protokoll der dem Fiskalamte vorgt-schriebenen Gremialberathschlagungen führen, haben die minder dringenden Kollcgialerledi-gungen zufolge des 135. §. dieser Jnstrukzion von den Fkskalreftrenten zur Eintragung in das Erledi-gurigsprotvkoll zu übernehmen, und nach geschehener Vormerkung dem Vorsitzer mit dem hierüber üufgenom» menen Protokoll zugleich zur Genehmigung zu unterlegen; die Dringenden hingegen , welche der Vorsitzende unoerschieblich zu expediren befunden hat, bei der E^pedikur nachzuhohlcn, und sobald sie eingetragen worden sind, der Registratur zu übergeben, das darüber abgefaßte Erledigungsprotokoll aber dem Vorsitzenden nachzusenden. §. 150. Die nämlichen Aktuarien haben auch alle amtliche Erinnerungen des Fiökalamtsvorstehers, welche dieser in der Kollegialoersammlung zu macken fände, m dem von ihnen zu verfassenden Berakhschlagungspro-tokoll anfzuführen, fo richtig aber und verständlich das dießfäilige Protokoll abgesasser werden muß, fo sehr haben gegentheilig die Verfasser alle unnökhige Weitläuftig-keil zu vermeiden. §. iLl. AS ( 69 ) §. 151* Derjenige Aktuariuswelcher zur Bearbeitung des über die ohne vorläufiger Gremialberakhschlagung zu erledigende Geschäftsstücke oufjunebmrnbrn Protokolls bestimmt werden wird, übernimmt die dringenderen , welche der Kammerprvkurator gleich zu ervedi-ren angeordnel hat, von dem fiskalischen Eppedit, die minder dringenden aber von dem Knmmerprokuraror selbst, und wird die bereits grpedirken dringenden gerade der Registratur, die minder dringenden und noch nickt expedieren hingegen nach besckehener Eintragung in das ihm anoertraute Protokoll, dem fiskalischen Expedilqmt zu übergeben haben. §. 152- Eben derselbe AktuariuS hat bei jenen Erledigungen, wo ungleiche Stimmen sich ergeben, auch dimit dem Schlüße nicht übercinkommende in das Protokoll einzutragcn, und darf den Auffa; derselben dem . Protokolle nie beilegen; damit jedoch die Erledigungs-Protokolle, welche über die von der Hand expcdirtc Aktenstücke anfzunehmcn sind, nickt allzuweitlaufig werden, so hat er sich daS hier sub Nr. 4. vorgeschricbc-ne Formular gegenwärtig zu halten. ‘ §- ‘53- - Die Ausarbeitung der aufzunehmendcn Erledigungsprotokolle darf nicht aufgeschobcn werden, jeder Aktuarius ist daher schuldig, täglich dem Kammerorokura-tor oder dessen Stellvertreter (je nachdem er ngmlich dieser ( 7 o ) str oder jener Abtheilung, oder aber dem über die von der Hand zu erledigende Slücke aufzunehmendcn Protokolls zugewicsen ist) den Thcil des Protokolls zuzusenden , welches er an dem nämlichen Tage bearbeitet hat; sollte sich aber einer oder der andere Aklua-rius bcjgchen lassen, diese Verordnung zu übertreten, so wird selben der Kammerprokurator als fahrlässig zu behandeln, und dessen Unfleiß nach Umständen, auch mit der Suspension von Gehalr auf einige Zeit zu ahnden haben, §• !54- Jedem Aktuarius liegt ob, die in dem so. §. dieser Jnstrukzion ungeordnete Heftung der ihn betreffenden Erledigungsprotokollen zu besorgen, und darauf zu sehen, daß diese Hefte, die in dem gedachten Absatz nöthig befundene Unterteilung überkommen; diese untertheilte Hefte müssen allwöchentlich zu Stande gebracht, und sobald sie berichtiget sind, den Kammerprokurator überreicht werden, damit hierüber die in dem Anfänge des berührten Absatzes weiter enthaltene Vorschrift erfüllet werden möge. §> l55‘ Endlich hat auch ein Aktuarius, dem der Kammerprokurator dieses Geschäft zuzuweisen finden wird, zu Ende deS Jahrs den in dem 81. §. vorgeschriebenen Statiim causarum aus dem von jedem Adjunk-ten zu führen habenden Diario zusammenzusetzen, und «AB ( 7i ) AB und nach den bei)nt Amte vorfindigen Protokollen und Vormerkungen zu berichtigen, wie nicht minder ein« verständlich mit dem, das Einreichiingsprotvkoll besorgenden Jndividuo und mit Zuhilfnehmung der Refe-rententernionen nach dem sab Nro. 5. beigefügtea Formular den besten Ausweis zu verfassen. §. 156. Für jene fiskalämtliche Kollegialversammlung, in welcher alle Fiskaladjunkten zufolge des 70. §. dieser Jnstrukzion zu erscheinen haben, muß ein bestimmter Tag in der Woche festgesetzt, die übrigen kleinern Versammlungen des Fiskalamts aber können unbestimmt abgehalten werden; die Bestimmung der erst ern sowohl, als der letzlern bleibt aber dem Kammerprokurator überlassen. §- 157. In der vollen fiskalämtlichen Kollegialvcrsamm-lung ist'alles dasjenige vorzutragen, was das ganze Kollegium wissen muß, hierunter werden aber vorzüglich verstanden, die Normalien aller Gattung, und die Amtserinnerungcn, welche der Kammcrpro-kurator dem Kollegio zu machen fände, dann die Vorschläge zur Besetzung der erledigten Aemter und Vorrückungen in höhere Besoldungen, wobei sich genau nach den bestehenden Vorschriften geachtet werden muß. -M (7 O §. -J8. Mit dem Vortrage brr normativen Vorschriften ist die Sitzung zu eröffnen, dann hat der Kammer, prokurator die amtlichen Erinnerungen vorzubringen, endlich aber der Vicekammerprokurator seine Ausarbeitungen oorzulegen, und wenn diese erledigt sind, ist zu der im 71. §- angeordneten Abtheilung des versammelten Kollegiums in zwei Senate zu schreiten. §• l59‘ Die Fiskaladjunkten, welche unter dem Vorsitz des Kammerprokurators und jenem des Vicekainmer-prokurators zu rcferiren haben, hat der Kammerprokurator zn ernennen, in dessen Abwesenheit hingegen der Vicekammerprokurator seine Stelle zu vertreten, und letzteren Falls in jener Abtheilung, in welcher bei Anwesenheit des erster», der Vicekammerprokurator den Vorsitz geführt hat, solchen der erste Fiskaladjunkt zu übernehmen, jedoch versieht es sich von selbst, daß in solchen Fällen dieser Adjunkt vorläufig unter dem Vorsitz des Vicekammerprokurators seine in die Versammlung gebrockte Ausarbeitungen vortragen müsse, und nur erst, nach deren vollständigen Erledigung den ihm eingsraumten Vorsitz anzutrelen habe. §. 160. - In jeder fiskalämllichcn Versammlung (die int 157. §. ausgenommen) sind vor allen die dringenden Geschäfte, sonach die Verordnungen der Landesstelle und Gerichte, oder die Urtheile, und endlich die übrigen US C 73 ) gen Amtlichen ?lngclcgenhciten nach der Zeit bc$ Prae-sentacums vorzutragcn, das Senium der beisitzen-den Fiskaladjunkten hingegen ist beim Vortragen dann zu beobachten, wenn alle Beisitzer Ausarbeitungen von ein m gleichen oder nur wenig unterschiedenen Praesentatum hätten. §. - 6 r. Bei der Stimmensammlung hat jedoch der Vorsteher mit Ausnahme des Korreferenten, dessen Stimme jedesmal gleich nach dem Vortrag des Referenten einznhvhlen ist, nur auf das Senium der Beisitzer zu sehen, und seine Stimme der letzte abzugeben. §. 162. Bei dem Vortrag solle der Korreferent auf den ihm zngekhnlten Referenten auch dann besonders aufmerksam seyn, wenn ihm letzterer nach der Bewilligung des /Z. §- die Ausarbeitung vorläufig nicht mit-getheilt hätte, um falls derselbe etwas von dem Referenten übergangenes zu rügen befände, solches vor andern bemerken zu können. §. 16z. Hätte aber der Korreferent mit den andern Beisitzern über den Vortrag und die Meinung des Re-ferenten zwar nichts bemerket, der Vorsteher aber seines Orts dennoch einige Umstände wahrgenommen, welche genauer zu erwägen waren, so ist er schuldig vor der Stimmensammlung den Referenten und die übrigen Beisitzer darüber aufmerksam zu machen, und nur %* ( 74 ) nur erst dann die Stimmen einzusammeln, wenn er überzeugt ist, daß letztere insgefammt Alles wohl er-wogen und eingenommen haben. Sollte diesem ohnge-achtet die Mehrheit der Stimmen gegen die bessere Ui» berzeugung des Kammerprokurators ansfallen, und der Gegenstand wichtig genug seyn, so ist derselbe befugt, den Schluß einzuhalten, und davon der Landesstelle die Anzeige zu machen, welche sonach das weitere schon zu entscheiden oder zu veranlassen wissen wird. §. 164. Die Referenten sollen im Vortrage eben so wenig, wie die übrigen Beisitzer in ihrer Stimmung von irgend jemanden unterbrochen, und können daher an ersten nur nach beendetem Vortrag zu mehrerer Aufklärung Fragen gestellt werden, welche er alle ohne Widerrede zu beantworten hat, die Urkunden jedoch, worauf sich der Dortrag oder die Ausarbeitung gründet, ist jeder Beisitzer befugt, während des Vortrags einzusehen. § «<5j. Nach beendetem Vortrag sind die Haupturkunden , auf welche sich diese oder die anderwartige Ausarbeitung gründet, jedesmal einzusehen, und erst nach reifer Erwägung derselben hat der Vorsitzende zur Stimmensammlung zu schreiten. §. >66. Was die Mehrheit der Stimmen zu beschließen findet, ist im Berathschlagungsprotokoll nach der Weisung deö >48- §. anzumerkcn, und sogleich zu expedi- ren, ( 75 ) reti, ti sey brnn, daß btr Kammerprokurator nach der Bewilligung bes 69. §. die Versammlung über einen durch Mehrheit der Stimmen wider sein Gutdünken er. ledigtcn Gegenstand poch einmal zu vernehmen, und die Berathschlagung zu wiederhohlen befunden hatte, in welchem Falle mit der Erpedizion des geschöpften Schlusses bis zur zweiten Beralhschlagung inne zu halten ist. Es bleibt jedoch in höchst dringenden Fallen dem Kam. merprvkurator auch freigestellt, unter eigener Dasür. Haftung gegen den durch Stimmenmehrheit entstandenen Schluß die nölhigcn Abänderungen zu treffen, welches er aber in der nächsten Sitzung zu erinnern, und in das Protokoll zu geben hat. So wie übrigens im 77. §. dieser Jnstrukzion die Art der Gcschäftserledi-gung und Korrespondenz festgesetzt ist, so wird der Kam-mcrprokurator und das Fiskalamt a) die ihm abgefoderten Berichte, Aeußerungen und Gutachten, sowohl der Landcsstelle als anderer Be« Hörden schleunig und gründlich zu ertheilen, und niemals brevi manu mündliche Verhandlungen zu treffen haben, welche seiner Zeit Widersprüchen und Auslegungen unterliegen könnten. b) Um jedoch sich, und andern Stellen vergebliche Arbeit zu ersparen, hat das Fiskalamt die unmit» kelbare Korrespondenz mit den Unterbehörden nach Möglichkeit zu vermeiden, weil selbe gewöhnlich zu keinem Zwecke führt, und die Schreiberei nur vermehrt, zu derer Abkürzung immer die unterm 85• *(ß ( 7« ) %3lf 85. §. vorgeschriebene Zufaminentretungcn vorzu. ziehen find. c) Umrriebe und Saumsnl von Seite der gerichtlichen oder politischen Behörden, in Erledigung fiskalischer Geschäfte, müssender Landesstclle immer bei Zeiten angezeigl werden, um solche nach Thun-lichkeit abzuwenden. d) Vorzüglich iss jede Art von mündlicher oder schriftlicher Unterhandlung, und aller Zusammenhang mit Privatparlheien, besonders jener, mit welchen das Fiskalamt im Streike befangen ist, auf das sorgfältigste zu vermeiden, und sind letztere mit ihren Ansinnen immer unmittelbar an die Landesstelle zu verweisen, wie dann überhaupt aste Korrespondenz mit den Landesinsaffea schon darum ohnehin ganz überflüssig und zwecklos iss, weil sie sich meistens zugleich an die Landesstclle wenden, und hiedurch nur widersprechende Beweise zu erschleichen suchen, endlich e) wird dem Fiskalamke auch gestattet, an Behörden, welche ihm nicht vorgstsetzt sind, in Fällen, wo die Antwort oder die Anfrage nur mit wenigen Worten geschehen kann, sich nur aufden ncmlichen Erlaß indorsando zu äußern. In den Berichten an die Landesstefle muß nebst dem Fiskalamts, Vorsteher der Referent und Korreferent eigenhändig unterfertigt seyn, und zugleich auch die Zahl der Anwefenden bemerket werden. An andere Behörden ( 77 ) Hörden aber ist die alleinige Unterschrift des FiS-kalamlsovrstehers hinlänglich, in Rechtsschriften hingegen, welche auch den Partheien indie Hände kommen, darf weder Referent noch Korreferent unterfertigt scyn, damit denselben unbekannt bleibe , wer einen oder den andern Gegenstand beim Fiskalamte bearbeitet habe? Dritte Abtheilung. §. '67. In das Einreichungsprotokoll des Fiskalamts muß alles kommen, was in den Wirkungskreis dieses Amtes einschlägt- daher auch der Kammerprokurator selbst alle die geheimen Anzeigen, welche eher an denselben gelangen, an das Einreichungsprotokoll zu verweisen; die Anzeiger jedoch zu belehren hat, daß sie ihre geheimen Anzeigen versiegelt in das Einrcichnngsprotvkoll übergeben können. §. .68- Das Einreichungsorokokvll muß nach dem hier 5ul) Nro 6. voraeschricdenen Formular geführt werden, und täglich, selbst die Sonn-und Feyerläge nicht ausgenommen, Vormittags von p bis u Uhr, und Nach- NS ( 78 ) NB Nachmittags von 3 bis 5 Uhr offen stehen, auch ist über alle bei demselben eingclangte Stücke nach dem hier sub Nro. 7. vorgeschriebenen Formular ein Index zu verfassen. §. 169. Der das Einreichungsprvtokoll besorgende Beamte hat zuerst a) jede an das Fiskalamt oder dessen Vorsteher gerichtete versiegelte oder unversiegelte Einlage zu prasentiren, hiernachst die unversiegelte sogleich mit dem Numero seriali zu bezeichnen, und das Wesentliche des Gegenstandes in das Einrcichungsprotokoll einzutragen, die versiegeltet; aber an den Kammerpro-kürator abzugcben, und erst dann ihren Inhalt dem Einrcichungsprvtokolle einznschalten, auch die Ordnungszahl darauf zu sehen, wenn solche entsiegelt von dem Kammerproknrator an das Einreichungsprotokoll zurück gelanget sind. Sollten aber in einem Umschläge mehrere besondere Eingaben begriffen seyn, so versteht es sich von selbst: daß jede ihre besondere Ordnungszahl zu erhallen habe, und eben so auch ihr Inhalt besonders eingetragen werden müsse. Äußerdem sind b) die eingegangenen Exhibita auch in den Ternionen der Referenten vorzumerken, und ist c) hierüber ebenfalls ein ordentlicher Index zu verfassen. §. 170. Sollte eine an den Amtsvorstehcr gerichtete Schrift von diesem zum Protokoll wieder nur versiegelt abgege. ben, oder gar zurück behalten werden, so ist dennoch die St# ( 79 ) fortlaufende Ordnungszahl in der dazu gewidmeten Ru. brik des Protokolls aufzuführen, in jener hingegen, welche für den Auszug des Anbringens bestimm« ill, -das Wort Versiegelt, oder an den Amtsvorsteher zu sehen. Uiberdieß hat der Einreichungsprotokollist bei je. nen Sahschriften oder Aufträgen, in welchen ein Termin bestimmt ist, solchen in der gehörigen Rubrik mit anzumerken, und so wie das vormittägige Einreichungsprotokoll berichtiget ist, solches dem Kammerprokura-tor, in dessen Abwesenheit oder Erkrankung aber dem Vicekammerprokurator sammt allen Vormittags eingegangenen Schriften zu unterlegen. §. 171. Zu einer vollständigen Berichtigung des täglichen Einreichungsprotokolls gehöret auch die richtige Abtheilung der eingcgangenen Exhibiten in die oben im 64. §. bemerkte Geschäftszweige, die weitere Unkerthei-lung an die jedem Geschäftszweige zugewiesenen Referenten, und die Vormerkung des Referenten selbst, welchen dieses oder jenes Geschäft schon ehedessen zu-getheilt gewesen, damit sowohl der Kammerprokurator bei Revidirung des ihm zuzusendenden EinreichungS-prvtokolls ersehen möge, welche der eingegangenen Ge. schäften schon ihre Referenten haben, als auch der Ein-reichungsprotokollsgehilf, der die jeden Tag eingereichten Exhibiten in die Referentenbücher einzutragen hat, sich diesfalls nicht irren könne. Die Pflicht des W C 80 ) -M Einreichungsprvtokollisten erstreckt sich also auch daraus, daß er alles obige von der an den Kammerprvkuratvr oder dessen Stellvertreter beschchcnen Absendung des Protokolls jedesmal pünktlich besorge, und die Rubrik, in welche der Rahme des Referenten anzumerkcn ist, nur dann offen lasse, wenn ein zu diesem ober jenem Geschäftszweig gehöriges neues Exhibit eingehen sollte, zu welchem der Referent erst zu benennen wäre. §. 172. Nach der in den vorhergehenden drei Absätzen enthaltenen Vorschrift hat der Einreichungsprotokollist auch Nachmittags sich zu benehmen, und das Amt nie zu verlassen, bis nicht alles nach besagtem §. vollkommen be, richtige! ist. • 173- La in dem Hskalamtlichen Einreichungsprotokolt eine besondere Rubrik angesetzek worden, in welcher der Vorsteher dcS Amls zu verordnen hat, was gleich von der Hand, oder in der nächsten Sitzung erlediget werden solle? so muß der Einreichungsprotokollist jedesmal, wenn ihm das Einreichungsprotokoll von dem Anttsvorstehcr mit den darin eingetragenen Exl.ibi-ten zurück gesendet wird, Nachsehen, ob und was der Amlsvorsieher verordnet habe? um auf den Fall r daß ein oder das andere Aktenstück gleich, oder in der näch. (len Sitzung zu erledigen anbefohlen worden ware, solches in so ferne es sich auf keine Vorakl.n bezöge, gleich, wrdrigens aber mit den dazu gehörigen Vorakten, welche aus der Registratur gegen Revers ohne Aufschub zu AS ( 81 ) erheben sind, sobald als möglich, immer aber noch am nämlichen Tage dem Referenten, welcher wieder über die Exhibiten und Vorakten besondere Reverse auszu-siellen hat, zusenden, die bcschchene Abscndung in der nemlichen Rubrik, in der sie angeordnet worden, zu seiner eigenen Rechtfertigung anmerkcn, und den Amts-diener, welcher damit ausgeschickt wird, belehren zu können, daß er die erhaltenen Reverse an das Einrei-chungsprotokoll zu überbringen habe. §. 174. Die über Exhi biten ausgestellten Reverse der Referenten hat sonach der Einrcichungsprokokollist dem Amtsvorsteher mit dem nächsten Protokoll zuzusenden, jene über die Vorakten aber, gegen die ftinigeu in der Registratur auszuwechscln, uüd wenn der Referent etwa nicht bei Hause angelroffen worden ware, sohin der Amtsdiener die von demselben abzunchmenden Reverse nicht überbracht hätte, diesen Umstand wenigstens dem Amtsvorsteher zu melden, anbei jedoch zu sorgen, daß er solche nach der Hand ehestens überkomme, um die er-stere Gattung ohne Verzug dem Amlsvorsteher untcrle-gen, mit der letzter» aber die nöthige Auswechslung vornehmen zu können. Zu mehrerer Dicnstbefördcrung wären derlei Reverse in Druck zu legen, und den Refcren-len jedesmal schon ausgefüllt von dem Exhibiten-Protokoll mitzuschicken, damit der Iiskaladjunkt solche nach geschehener Gegenhaltung mit den übersendeten Akten, nur zu unterfertigen habe. XVI. Band. i? $• r/.?. UK ( 82 ) UK §■ 175' Die übrigen Exhibicen, über welche der Kam-merprokurator oder besten Stellvertreter nichts verordnet hat, sind iangstens am künftigen Tage dein Referenten zuzusenden, da jedoch der Eiureichungeprotokcl-tist vorläufig oinsehen muss, welche davon nufVvrakten eine Beziehung haben, oder von welchen noch keine Vorakten vorhanden find, so muß derselbe zn jenen der elfteren Gattung gleichfalls die Vvraklen erheben, und mit den Extvbiieu selbst an den Referenten r,rptbi= ten, damit ichtrrer durch das Nuchholen dieser Akten nicht zum Abbruch des Dienstes in der Ausarbeitung gehenunl werde. §. 176. Die Referentcnbücher »der Ternionen, welche übrigens dem Kammerprvkuralor zur jedesmaligen Amls-fitzung vorzulegkil sind, tnüste» nach dem hier sub i\ro. 8. vorgcschricbclicu Formular geführer werden, und gleichwie alles daran gelegen ist, daß.niche etwa aus Versehen in den Ternionen eines Referenten fremde in das Referat eines andern gehörige Stücke eingetragen werden, so ist der EinrcichuugsprolvkvUist verpflichtet, diese Refcrenlcubüchcr mit dem Einreichungsprotokoll genau zu kvutrollircn, und jede Irrung sogleich zu beheben. §■ >77- Derselbe hat auch jeden Samstag in der Woche aus den Refercntenbüchcrn zu ersehe», welche der in dieser Woche $6* C 83 ) Woche eingegangenen Exhibiten wirklich erlediget worden sind, und den von dem Kammerprokuralvr oder dessen Stellvertreter in gedachten Büchern an-gemerkten Tag der wirklichen Erledigung in die hiezu eigends gewidmete Rubrik des Einreichungsprvko-kolls zu übertragen, und damit nicht etwa ein Ter, min, welcher bei einem oder dem andern Exhibito zu beobachten gewesen, von dem Fiskalamt übersehen werden könne, alle dem Verstreichen schon nahe Termine »ach dem hier sub Nro: 9. vorgeschriebenen Formular aufzunehmen, und dem Kammerprokuiatvr oder dessen Stellvertreter, je nachdem rin» oder der andere das Amt kettet, an» nächsten Sonntage Abends zu übergeben. $. «78. Dieses Verzeichniß hat der Amlsvorsteher nach der Weisung des «uz». §. gegenwärtiger Jnstrukzion in der für dieZusammenkretullg aller Fiskaladjnnkten bestimmten Kollegialsitzung nach der Reihe der darin angemerkten Referenten »orzulesen , und von jedem die Auskunft, ob nicht etwa eine Erstreckung wirklich angesucht «vor. den fty? tinzuholen, den Termin der angesuchten Er-flreckung aber in dem ihm von dem Einreichungspro.-lokollisten überreichten Verzeichniß anzumerken, und sol. chcs sammt den dießfälligcn Anmerkungen dem Einrei-chungsprvtokollisten durch e,'nen Amlsdicncr sogleich mit dem Auftrag zurückzusenden : daß er die in diesemBer-zeichnisse von dem Amtsvorstcher angemerkle Erstreckungen der nämlichen Dibrik de» EintcichungSprvlokollS, F 2 »» fyß ( 84 ) %$. in welcher -er er|ie Termin anfgezcichnet war, beizu-rücken habe. §. '79- Sollte aber der dem Fiskalamt festgesetzte erste Termin dem Auftrag nach eingehalten werden wollen, so hätte der Amtsvorstchcr hierüber sorgfältig zu wachen, und diese Zusicherung in dem ihm von dem Ein-reichungsprotokollisten überreichten Verzcichniß der auslaufenden Terminen, letzterer aber in der Terminsru-brik des Einrcichungsprotvkvlls anzumerken, und des zu beobachten gehabten ersten Termins weiterohin nicht mehr zu erwähnen. §. 180. Würde hingegen eine Erstreckung angesuchet, so must der Einrcichungsprolokollist wieder über das Verstreichen dieser neuerlichen Erstreckung wachsam seyn, und solche in seinen künftigen Verzei'-uiffcn der aus-laufenden Termine besonders vormerken. §. '8'. Am Ende jeden Jahrs hat der Einreichungspro. tokollist auS den bestehenden Referentcnbnchcrn die Tabellam Restanriarum zu verfassen, in der Bearbeitung deS vvrgeschricbencn Status causarum dem dieses Geschäft zu besorgen habenden Kanzleibe-amten an die Hand zu gehen, und erstere dem Kammerprokurator zu überreichen, aus den Referenten-büchern aber die Rückstände in die neuen zu über» tragen. *£ ( 35 ) *k$ tragen, tint) die von dem verflossenen Jahre in die fiskalämtliche Registratur jit hintcrlegen. §. 18a. Damit aber der daS Einreichungsprotokoll versehende Kanzseibeamtc in der dießfalligen Bearbeitung nicht etwa zurück bleibe, und auch auf den Fast seiner Abwesenheit oder Erkrankung das Protokoll in ungestörtem Gang erhallen werde, so hak der Kammerprokuratvr, wenn nicht schon ein Adjunkt angestellt ist, demselben einen Gehilfen zuzuweiscn, und überhaupt dafür zu sorgen, daß in diesem Fache mehrere Individuen die nSthige Kenntnisse erwerben, somit im vorkommrnden Falle dabei mit gutem Fortgang substituirt und verwendet werden können. §- 183. Die Registratur des Fiskalamts muß in die im 64. §. bezeichnet? drei Hauptzwcige der flskalischcn Geschäfte abgetheilt werden, diese drei Haupkabtheilungen hingegen haben wider eine den Geschäften jedes Haupt-zwciges angemessene ttntcrthcilung zu überkommen. §. 3 84. Zu Besorgung dieses Geschäfts ist ein eigener Regi ftrator ju ernennen, und diesem können auch die erforderlichen Adjunkten zur Aushilfe beigegebca werden. §. 185* Die Pflicht des Registratursvorflchers ist - jedes Aktenstück, welches von dem Einreichungsprotokoll, dem AmtS- %® ( 86 ) Sflg» Amtsvorsteher, den ffskalämtlichpn Referenten, den Aktuavien v6fr dem E^pedjtamte, der Registratur zur Aufsuchung der Vorakten, Registrirung oder Hinterlegung zugesendet wird, zu übernehmen, ordnungsmäs-fig zu behandeln, und daraufzu sehen, daß vorzüglich die Heraushebung der Vorakten befördert, und sonder-heitlich bei dringenden Aktenstücken möglichst befchleuni-get werde. $. 186, Die Vor» oder Nachmittags anverlangten Vorakten sind noch an eben diesem Vor-oder Nachmittag auszusuchen, und an die Referenten unverweilt zu bestellen, die zum Hinterlegen geeigneten hingegen, welche Vor. mittags zur Registratur gelangen, wenn es nicht gleich geschehen kann, wenigstens an denselben Tag Nachmit» tags, die Nachmittags einkommende aber jedesmal längstens am nächstfolgende» Vormittag unausbleiblich zu registriren und zu hinterlegen. §. i37« So wie die Registratur in drei Hauptzweige der siskalämtlichen Geschäfte abgetheilet ist, muß auch ein jeder Hauptzweig der Geschäfte sein eigenes Vormerkbuch überkommen, über diese drei Vormerkbücher ist jedoch nur ein Repertorium zu führen, und wer-den sowohl über die Errichtung der Vormerkbücher, als die Verfassung des Repertoriums sub Nro. io. und u. anpassende Formularien vorgeschriebe». §. i88. NB ( s/ ) NB §• '88- lliber die geheimen Aktenstücke, welche der Regi-ßratur unter dem Siegel des Kammerprokurators oder dessen Stellvertreters übergeben werden, und nicht ordentlich registrit werde» können, ist nach dem hier suh Nro. 12. vorgelegtcn Formular ein eigenes Vormerkbuch zu halten, auch darf solche geheime Aktenstücke nur derjenige eröffnen, unter dessen Siegel selbe hin. terlegt worden stud, ware aber dieser indessen gestorben, so stehet das Recht der Eröffnung im Falle des Erfordernisses dem jeweiligen Kammerprvkurator. oder bei dessen Abgang seinem Stellvertreter zu. §. >8Y. Die schon ganz bearbeitete und blos partikulare Falle betreffende Registratursakten sollen in der Fiskalamtsregistratur nicht langer, als durch i» Jahre zurück-gehalten, sodann aber die älteren ganz unbrauchbaren konsignirt, diese Koysignazionen der Landesflelle, ober nach Umständen auch der Finauzhofstellc vorgelegt, und nach erhaltener Genehmigung aufeine Art. wodurch aller Mißbrauch vereitelt wird, vertilget, sohin entweder zur Derstampfung oder zur Verfertigung deS Papende-ckels Stuck vor Stuck zerrissen abgegeben, in keinem Falle hingegen an Krämer verkaufet werden. §. 190. Die älter» Akte» in Parthcifachen aber, welche künftig noch z» einigem Gebrauch dienen könnten, sind zwar von der Fiskalamtsregistratur, damit diese nfibt 5“ W C 88 ) zu sehr an wachsen, und dadurch die Aufbewahrung der brauchbaren Stücke erschwert werde, auszuheben; jedoch wieder an jenes Archiv in guter Ordnung zu übergeben , in welchem alle übrige alte Kammeralakten re-ponirt werden, nur ist in dem Elencho die Vorsicht zu gebrauchen, daß sowohl die Uibergabe als auch der Ort, wo eigentlich das hinterlegte Stück zu finden sey, richtig angemerkt werde. §. 191. Uibrigens bleibt fremden Partheien der Zutritt in die Fiskalregistratur ein für allemal untersagt, und dar-fcn die Akten niemals ohne Vorwissen des Kammerprokurators, an Privatpartheien aber nur mit Bewilligung der Landcsstelle ausgefolget werden. §. 192. Der Registrator hat ferner darauf zu sehen, daß die Faszikeln nicht etwa in eine unbewegliche Größe anwachsen, und diese daher immer in so viele kleinere, als die Menge eines oder des andern Geschäfts cifo-dert, zu untertheilcn. $• 193* Auch hat derselbe kein Aktenstück ohne Revers deslenigen, von dem cs gefordert wird, erfolgen, zu lassen, damit jedoch die Ausstellung derlei Reverse, die Ausfolgung und Bearbeitung der Geschäfte selbst nicht hemme, so wird hierüber folgende Richtschnur vorgeschrieben: Wenn %® ( 89 ) HB Wenn von dem Einreichungsprotokoll Exhibi-ten in die Registratur gesendet werden, um solche mit den nölhigcn Vorakken zu versehen, so hat erste-res die Ausfolgung zu reverstren, und zu veranstalten : daß durch den mit derlei Aktenstücke ausgesendrten Amtsdiener die erforderlichen Gegeoreverse, welche wider in der Registratur auszuwechseln sind, eingc-bracht werden. — Erscheint der Referent selbst in der Registratur, um die ihm noch abgängige Aktenstücke nachzuhohlen, so hat derselbe sogleich den Revers auszustellen. Hätte er aber nur einen seiner Diener abgcsendct, so sind die geforderten Aktenstücke nicht diesem zu erfolgen; sondern dem Referenten jedesmal durch den für die Registratur gewidmeten Amts-diener zuzusendcn, welcher sogleich den Revers zu verlangen, und dem Registratursbeamten zu übcrdringen hat, um sodann gedachten Revers, gleich allen übrigen, in den Faszikel, aus welchen die Akten erhoben worden sind, statt derselben einzulegen. $. iy4. Sollte aber ein oder der andere Fiskalreferent durch seinen um die Akten an die Registratur gesendeten Privatdiener, zugleich ein vorhinein untersertig-tcs Blatt, auf welchem die ihm zu erfolgende Akten vorgemerkt werden können, abschicken wollen, so ist der Registratursbeamte schuldig, auch diesem Privat- die- s^V® C 90 ) %cv® wiener sogleich bic ?(f(cn zu erfolgen. weil in diesem Falle schon der Fiskalrcfercnt für die erfolgten Aktenstücke verantwortlich bleibt. §. 195- Diese Reverse sind den Ausstellern (das Einreichungsprotokoll, welches die Reverse der Referenten statt der Akten einlegen wird. ausgenommen) nnr alsdann zurück zu geben, wenn die ausgeho-beoen Akten alle richtig wieder zur Registratur gelangen , daher müssen bei jeder Aushebung der Akten auf den an die Registratur auszustellcnden Revers alle Numcrn richtig ausgezeichnet, und eben so wieder zurück erfolget; auf den Fall aber, wenn eine auf den Revers aufgemerkte Numcr fehlen sollte, auch die Reverse nicht eher, als bis der abgängige Numcr nachgetragen wird, zurück gestellt werden. §. 196. Die gute Ordnung, ohne welcher keine Registratur nutzen kann, erfordert weiter: daß die Akten jedesmal in den FaSzikclu in jener Reihe liegen, in welche selbe registrirt worden sind, die Pflicht eines jeden Registrakursbcamten ist also daraufzu sehen, daß jeder ihm anvertraute Faszikel und jedes darinn auf-bewahrte Aktenstück nach der Ordnung der beschchcnen Registrirung numerirt liege, und wenn hieran bei Aushebung der Akten durch den Fiskalreferenten etwas verrückt worden wäre, solches annoch vor der Hinter» le» %® ( 9' ) [fflunfl brr Akt?» roirtvr hergestellt werbe, jpb?cb tfl her Srfliflmtor auch berechtigt, jedesmal b?e in ben Akren bemerkte Unordnung dem Amt^vorsteber anzuzeigen, damit dieser die Referenten zur Beobachtung einer bessern Ordnung mit den Akten verkalken, und dadurch dem Registrator eins unnöthige Beschäftigung ersparen mogr. §- «97, Die in den vorhergebenden Absätzen ^rt Beamten der siskalämtlichrn Registratur zugewies^e so mannigfaltige Beschäftigung, und die mehrmoblige Dringlichkeit der Fiskalgeschäfte erfordert endlicht daß die R,egistr98- Sollte von diesen Registratursbeamten einer abwesend seyn, oder sonst wegen eines anderweitigen dem FiSkalamtsvorstchcr vorläufig angezeigten Hindernisses im Amte nicht erscheinen, und die übrigen der Registratur zugetheilten Individuen mit der Arbeit nicht auslangen können, so hat der Amtsvorstehcr oder Kanzlcidirektor mittelst einer angemessenen SubÜitu-tion dgfür zu sorgen, damit von dieser Seite der Dienst keiner Hemmung ausgesetzt werde. §- »99- Das Expedit des FiskalamtS hat alle Expedi-zionsaufsätze, welche von dem Kammerprokurator, in dessen Abwesenheit, oder Erkrankung aber von dessen Stellvertreter gutgeheißen und mit dem gewöhnlichen Expediatur bezeichnet sind, abzuschreiben, und an die Behörden oder Partheien zu bestellen. $- 200. Dem E^pcditsdircktor sind alle dem Fiskalamt zugewiesene Kanzellisten untergeordnet. Er kann sie daher nach seinem Gutdünken zum Amtsdienste verwenden. §- 201. Demselben liegt ob a) jede in das Expedit zur weitern Erledigung gelangende E^pedizion zu übernehmen, und den Lag deS Empfangs in dem Expedits- AS ( 93 ) AjA ditsprokokoll, welches nach dem hier sub Nro. 13. vorgeschriebenen Formular zu führen ist, zugleich vorzumerken, b) zu sehen, welche dieser übernommenen Expedizionsaufsatze als dringend bezeichnet sind, und diese von den minder dringenden abzusöndern, crstere sogleich dem Amtskanzellisten zum Abschreiber: vorzu» legen; letztere hingegen, nur nach dem Tag der Gutheißung unter das Kanzleipcrsonale auszutheilen, c) alle bereits abgeschriebene Expedizionen mit den von dem leitenden Amtsvorstcher vidirken Konzepten zu kollazioniren d) die kollazionirten Expedizioncn mit den in Urschrift oder Abschrift anzuliegenden Beilagen zu versehen, e) alle vollständig berichtigte Expe-dizioncn entweder mittelst der Post oder durch den Amtsdiener ohne Aufschub bestellen zu lassen, f) den Lag der Abfertigung in dem Expedizionsprotokoll an» zumcrken, g) die solchergestalt erledigte Expedizions-aufsatze entweder dem fiskalämtlichen Aktuar, oder aber gerade der Registratur zuzusenden, und endlich h) das Expeditsprotokoll nach dem hier sub Nro. 14. vorgclegten Formular zu indiziren. §. 202. Da es jedoch nicht wohl möglich ist, daß der Grpeditsdirektor allen diesen Obliegenheiten, ganz allein Genüge leiste, so wird ihm gestattet: zu jenen Verrichtungen, welche ihm sub c, d, e, g, h, auf» erlegt worden, die geschicktere» Kanzellisten zu ver- wen- W ( 94 ) lueiibeti, nur muß derselbe bei der sub e bezeichne-len Obliegenheit selbst darauf sehen, daß der Tag jeder mittelst der Past oder des Äcklsdieners veran-laßleii Bestellung immer auf dein e^pedirten Konzepte augemerket weide, damit der Expeditor diesen Tag der Bestellung auch in daS E,rpeditsprvlokoll zuverlässig einzulragen in Stand gesetzt werde. »VA. Um die im »oi. §. sub g ausgedrückle Obliegenheit zweckmäßig zu erfüllen / muß auf die Weisung des fiskalamtkichen Vorstehers^ welche auf der. erledigten Ezpedizivn angemerket ist, genau gesehen, und wenn »ach dieser der erledigte E/pedizionsausfatz vorläufig dem fiökalämtlicheu Aktuar zugesendel ist, solcher immer dem dort benannten Aktuar, außerdem aber nur gerade der Registratur zugewiese» werden-' §. »04/ Vor der Abscnduug der in dem Expedit berich-rißten E^pedizionsaufsätze ist jedoch zu erwägen: ob ein oder der andere derselben mit Vvraklen belegt gewesen, oder nicht? und im erster» Falle der Erpedi-zionsaufsatz saniml den dazugehörigen Voraklen nicht durch den Amtsdiener an die Registratur zu übersenden, sondern jedeemahl mit diesen ein Kanzellist an den RegistralurSbeainten abzuvrdneu» welcher bei Ui. UrB ( 95 ) brrgabe der erwähnten Vorakten von dem letztcru die hierüber ringdrgtc Reverse abzunehmen, und dem (Nro. io.) (Tfro io.) Protocollum Registratur^ - Fiscalis» ■ — M % —i - i; Numerus j Nrus, Exhib. Nomen Exhibentis. Materia Fasci- Actorum Expeditio- CO «H culi. Chronolog. nun\ 1 ‘IAX Index generalis. Reg i stratura Fiscalis. & i & Nomen Partium alit materiae. Objectum. Materia. Stricte Fiscalis. Cameralis. Fundi religionis. Pagina Prot. Fase. I Nrus. I actorum. Fase Nrus. actorum. Fase Nrus. actorum. Pro- '-'s % e* •2Ü U Qj C/3 ^ O c/j o 3 O t- M a» o i* 2 Prot oc ollum. Secrete Servandorum Actorum Fiscalium. 0) 00 rS IS X « . 3 E •—< 3 O u« u o a> E. 3 ’ TJ c « 5 3 -a C/3 3 • *H ctl 3 O *-« •Ö a> 00 S5 £ o 03 CL( (U fft 2 O oo ai W C/5 O «H O* 3 <1> 3 O cu V u 8 0) E o & Nomen illius,cujus Sigillo acta Secrete aflervan-da obsigillata sunt. 3 W ?» ft OJ C/3 3 bO •§pS Es S w 0# (U 3 • ( i3i ) 1) Daß die Competent!!, bereits das igte Jahr ihres Alters erreichet habe, und dieses durch Beile« gung des Laufscheins erscheine. 2) Daß ihre und ihrer Acltern Vermögensum» stände ausgewiesen werden. 3) Daß stc eine geborne Tyrolerin und von Adel ftp. 4) Daß sie nebstbei zum tyrolischen ständischen Adel oder Landes-Matrikcl gehöre. 5) Daß ihr Vater entweder im Civil wirklicher k. k. Rath, und beim Militär Stabsoffizier oder wenigstens Hauptmann von ausgezeichneten Verdiensten scy ober war, Auf alle jene Bittschriften also, wo diese Eigenschaften nicht gehörig dargethan sind, kann in Zukunft ganz und gar keine Rücksicht mehr getragen werden, nur über die chtc und jte Erforderniß haben Se. k. k. Maj. Vorbehalten, zu Gunsten adelicher Tprolerinnen, deren Väter in den vvrgeschriebenen Civil- oder Militärkategorien um den Staat verdienstlich und belohnuogswür-dig sind, über den Mangel der Matrikel zu dispensiren; wie denn auch die Töchter der nicht dienenden adelichen Tyroler nicht ausgeschlossen sind, sondern sic können bei wichtigen Beweggründen allerdings mit in Vorschlag gebracht werden. Uiberdies wollen Se. Maj. nebst den obenange, führten Haupteigenschaften noch von jeder Kandidatin wissen: TkS ( 122 ) a) ob noch ihre Heitern leben, oder ob fie eine Waise fei; ? b) Welche zeitliche Zuflüsse sie oder eines ihrer noch lebenden Heitern an Pension oder dergleichen genieße ? c) Welche besondere Verdienste der Vater der Bitt-flellerin allenfalls für sich habe? Um nun dieser allerhöchsten Gesinnung entsprechen zu können, findet man hiemit zu verfügen, daß in Zukunft alle Bittschriften um eine solche Haller Präbende bei jenem Kreisamte, in dessen Bezirke die Bittstellerin sich aufhält, eingereichet, so wie auch von den bereits eingekommenen Kompetentinen die etwa noch mangelnden Beweise über alle diese Eigenschaften durch die k. k. Kreisämter nachgetragen werden müssen. Nur die in der Hauptstadt JnS-bruck wohnenden Individuen können ihre vorschriftmäs-sig belegten Gesuche, wi? bisher, unmittelbar bei der Landesstelle einreichen. Die Kreisämter haben sich nicht mit bloßen Slnga-ben zu begnügen, sondern auf legale Husweisung aller Erfordernisse zu sehen, und bei den Einbegleitungen nach der angeführten Mustertabelle sich zu benehmen. DieS wird nun zu Jedermanns Wissen in der Hb-ficht kundgemacht, daß die hiernach ganz unnützen Bitt-schriften derjenigen, denen die direktivmassigen Eigenschaften mangeln, unterbleiben, und die geeigneten Kompetentinen die vorgeschriebenen Ausweisungen beizubringen wissen mögen, damit sie nicht aus Abgang dersel-' 1 den AO ( 123 ) HiS ben, wie es nothwendig geschehen müßte, auS den Vorschlagstabcllen ausgelassen werden. N. 4yi8. Hofdekret vom 22. Dez. 1801, kundgemacht vom ostgalizischen Landesgubernium den 8. Jänner «802. Seine Maj. haben astergnädigst zu entschließen Wegen des geruhet: daß die Einfuhr der erblandischen Zwöls.Kreu» Cinf„()r ter zrr.Stücke aus den türkischen Provinzen verboten fepn soll. Steine- ©t'lrfe aus de» Türkische» Pro» N. 4919. oinjen. Hofdekrct vom 23. Dez. >8o,, kundgemacht von dem mährisch- und schlesischen Guber-nium, den i2. Jänner 1802. Es ist die höchste Entschließung erflossen : daß den Den Juden r . irirb her Juden von nun an der Handel mit allen was l nun er mit für einen Nahmen habenden Gekre.dgartungen, und so Äe.«id und auch mit dem Heu unter Konfiskazionöstrafe verbolhen „r Konst-» wird; und haben daher auch jene Juden, welche hieran größere Vorräthe besitzen. zu deren Veräußerung (wie man cs schon in der hierortigen Verordnung vom 23. November v. I. gestattet hat) eine angemessene Frist bei C 124 ) «(E t dem k. Kreisamtanzusuchen, und dieses solche nachdem Maße der Vorräthe zu bestimmen, und zu crtheilen. N. 4y20. Regierungs - Verordnung in Niederöfter-' reich vom 24. Dez. -soi. der^Be ord- Die geheime Hof-und Staatskanzlei hat hieher imng, daß eröffnet, daß in Folge eines dem hiesigen französischen für er"än^ Bolhschafker zugekommenen Verwendungsauftrags sich fnnouch«7 dieselbe veranlaßt befunden habe, allerhöchsten Orts Lauder» unlcrthänigst darauf anzutragen, daß jene, wahrend unbegun!' ^ Kriegs in Niederösterreich geschehene Vorkehrung, DCrm^9 welcher die Pfarrer für erbländische Unterkha-scheiue aus-neu. die sich in den feindlichen Ländern ohne besonde-dürfen? ve Erlaubniß aufhielten, keine Taufscheine ausfertigen dürften, nunmehr nach hergestellten Frieden wieder aufgehoben werde. Da nun auch Sr. Majestät diesen Antrag zu genehmigen geruhet haben; so wird diese Entschließung zur Wissenschaft bekannt gemacht. N« 4921, C 125 ) M Nr. 49551. Hofdekret vom 30. Dezember igoi. funt)* gemacht von dem Tiroler Landesguber-nium den 30. Zanner, in Galizien den 5., von dem Appellations - und Kamme-ralobergericht im E rzherzogthum Oesterreichunter und ob der Enns, den 15. Hornung, in Böhmen den s. April iso?. Durch Dekret der k. k. vereinten Hofstclle wur- Wie sich in de über die von den Gerichtsbehörden gemachte Kn- ^"^stpor. frage, wie die Ucberreichung, oder Zustellung ber10 Freyheit , von Armen Schriften geschehen muffe, wenn ein Armer, oder sein oder ihrem Rechtsfreund, welcher die Postporto- Frepheit genies-A^A be| set, sich nicht an dem Orte befindet, wo sich daS @e= 8@i$r?f» richt aufhält, Nachstehendes maßgiebig angeordnet: tm zu de- nehme» ist. Wann an dem Orte, wo sich die Parkhey, ober jhr Rechtsfreund aufhält, ein Postamt ist, so hat die »Parthey oder ihr Rechtsfreund die Schriften mit der Aufschrift: In der Rechtssache des N. N. welcher das Armenrecht geniesset, bei besagtem Postamte zu überreichen, und dieses die Schriften portofrey an das gehörige Gericht zu versenden- Wann aber an dem Ort, wo sich die Parthey, oder der Rechtsfreund befindet, keine Poststation ist, so haben solche Partheyen ihre Schriften an die nächst- ( 126 ) Truste Poststation unter gleicher Aufschrift zu bringen, welches sodann die weitere Sendung zu besorgen hat. Wie aber in diesem letzten Falle die Schriften an das nächste Postamt zu bringen seyen, ist lediglich die Sache der Parrhey selbst, oder ihres Rechtsfrcun-des. Welches also zum gehörigen Nächvrrhalt anmik kund gemacht wird. In der Kundmachung des 11 Appellationsund Kriminalobergericht in Oesterreich un-terund ob der Enns vom 15. Febr. 1802. befindet sich folgender Beysatz: Damit aber das Postgefäll hierbey nicht etwa durch Unterschleife verkürzet werde, so habe jedes Postamt eine besondere Ausschreibung für arme Partheyen zu führen, und in dieser den Tag, den Aufgeber, die Schrift mildem Gewichte, den Auf-und Abgabs-Porto , und den Empfänger genau anznmerken. Diese Ausschreibung habe sodann jedes Postamt in zweyfa-cher Urkunde an die Post , Verwaltung zu übersenden, die Post-Verwaltung aber ein Stück davon an die Landesstelle zur Einbringung des Porto in den im Gesetze bestimmten Fallen mittelst der betreffenden Gerichtsbehörde, und das andere an die Hofbuchhalte-rep zu beförvern. Welche höchste Verordnung den sämmtlichen anher VS ( 127 ) VB Her unterstehenden Gerichtsbehörden in Oesterreich unter und ob der Enns zur Nachricht, und weitern $Be‘ folgung hiermit bekannt gemacht wird. N. 4922. Hofdekret vom Z0. Dezember für N. Oeftr. i8oi. Da seit einiger Zeit die Preise der Weine, selbst W-s-nAur. minderer Gattung, beträchtlich gestiegen sind, und nußbarer achter hun- die allermildesten Gesinnungen Sr. k. k. Majestät da- garischer hin gerichtet sind, dem hiesigen Publikum, insbeson-^^r' dere der minder vermöglichen Menschenklasse , so viel Weine min- e derer Gat- es die natürliche Lage der Umstande zulaßt, auch hierin tung, und eine Erleichterung zuzuwenden; so werden alle bieje« ^ingem nigen, welche den Auöschank genußbarcr und Achter^>6, in Ungarischer oder Oesterreichischer Weine, minderer Gattung, und um geringere Preise, als sie derzeit gewöhnlich ausgeschcnket werden, in dieser Residenzstadt unternehmen wollen, hiermit angewiesen, sich bei der allerhöchst angestellten Hofkommiffion inWohl-feilheitsangelegenheiten am alten Fleischmarkt int So« renzergebaude, mit gehörigen Zeugnissen über ihre Verläßlichkeit versehen, anzumelden ; um zugleich allda alle jene Begünstigungen zu vernehmen, welche man ihnen, nach Derhältniß ihrer Anträge, und der daraus für das Publikum entspringenden Vvrtheile, zu gewahren geneigt wäre. N. 4922. - { *28 ) Nr. 4y2Z. Hofkanzleidekret vom $u Dezemb. iso8., von dem Ln Böhmen den 9 Jänner, in Tyrol den z. Februar '802. i|t Zufolge einer von dem k. k. Hofkriegsrache an Sierbfülle» die k. k. böhmisch - österreichische Hofkauzley gelaugten Nachricht haben Sr. k. k. Majestät auf vielfältige und Militär- zudringliche Klagen der Wittwen und Waisen und Er» welche be/ben, daß die Verlassenschaftsabhandlungspflege vcr. ^chtrhb hör- storbener Militarpcrsonen nur darum in die Jahre Verben z» ver- zogen werde, weil vor der Erfolglaffung des Verlas-handeln sind,sich von senschaftvermöqens die Erben von der Hofkriegsbuch-behörde',!^ u'. balterey und dem Taxamte die Zeugnisse, daß der Erb-Unigsm- l^ller mit keinem Rückstände gegen das Aerarium hafte, stanzen, be- bcizubringen haben, unierm 26. September v. I. zu ge,'?"es "^entschliessen befunden, daß für die Zukunft in allen ^onÄms Sterbfallen der sowohl in wirklicher Verrechnung ge-zu bench- standenen, als auch zur Haftung für die Rechnungs-*1WI ***’ richtigkeit nicht verbundenen Offiziers undMilitarpar-theyen gleich nach dem erfolgten Tode ein Convoca-tivnsedict mit Bestimmung eines Termins von 6 Mona- %® ( 129 ) riaten zu erlassen, und an die Hofkriegsbuchhalterey zur Anmeldung der etwaigen Aerarialforderungen gelangen zu machen ; nach dieser verstrichenen Frist aber, ohne auf das Buchhalterey- Attestat weiters zu warten (da jenes des Haupttaxamtes ohnehin keinem Auf-schube unterliege) die Abhandlung zu pflegen, und sodann die Verlaffenschaft den Erben gegen SchadloS-haltungsreoers zu erfolgen sey. Da nun mehrere Fälle Vorkommen, daß Militär-personen bei Civilgcrichtsbehörden abzuhandeln sind: Ais wird sothane höchste Entschlieffung in Folge Hoß. dekrets vom Zi. Dezember igoi. den sämmtlichen anher unterstehenden Justizbehörden und Abhandlungsinstanzen in Niederösterreich unter und ob der Enns zur genauesten Nachachtung mit dem weitern Aufträge bekannt gemacht, daß sie bei solchen ihnen zuste-henden Militär * Verlassenschaftsabhandlungen bey Ausfertigung der Konvokationsedicte, vorzüglich, wenn die Verlassenschaft in einen Konkurs verfallt, darauf Rücksicht nehmen sollen, daß hierin keine kürzere Zeit, als von 6 Monaten bestimmet, nnd selbe unverzüglich an den Hofkriegsrath durch das aufgestellle Generalkommando befördert werden, damit die Hofkriegsbuchhal« tercy in Zeiten hiervon verständiget, von derselben die etwaigen Aerarialforderungen angegeben, dann das Fiskalamt angewiesen, und in den Stand gi scht werden könne, derlei Forderungen gehörig anzumelden, zu liquidiren, und einzubringen. XVI. Band. I Wor. NB ( 136 ) Wornach sich sämmrliche Justizbehörden ünd AS. Handlungsinstanzen in Nieder - Oesterreich unter de? EnnS genau zu achten haben werden, Jahr 1802. Jänner. N, 4924« 'Patent für fammtliche Erblande vom 2, Jänner, 's»2. Wir Franz der Zweyte, *c. Sn Betreff I" dem Patente vom 28. August v. I. wodurch des Gold- -je Scheidemünze zu 24 Kr. und 6 Kr. aus dem Lotterie- Umlaufe einberufen wird, haben Wir bereits Unsere, Anlehens. j)ag Bestx des Staates abzielende Gesinnung zu erkennen gegeben, in Silber künftig bloß den Conventions-Münzen, und einer, dem Conventions - Münzfüße sich beträchtlich nähernden Scheidemünze zu sieben Kreuzern, den allgemeinen Umlauf in Unseren Erblandern zu gestalten. Um zu diesem heilsamen Zwecke so bald als möglich zu gelangen, haben Wir Unserer Hvfkammer im Münz-und Bergwesen aufgetragen, durch Me 23 er« schleiß - Direktion der Bergwerks-Produkte, eine Lotterie in Silberund Gold - Materiale, bis zu dem Betrage von Zehn Millionen Gulden Wiener - Währung, unter folgenden Bedingungen eröffnen zu lassen: Erstens. Die ganze Lotterie wird in 200,000 AB ( *3‘ ) AB Antheilen oder Losen, jedes Los zu fünfzig Gul^ den bestehen. Zweytens. Die Einlage nimmt ihren Anfang am fünfzehnten Hornung 1S02, und wird mit dem vierzehnten August eben dieses Jahres gcschlossn. Dl-'lttens. Als Einlage werden angenommen: a) vorzüglich Bruchstlber, die feine Wienermark zu 23 Gulden, 36 Kreuzer, und b) ungemünztes Gold, die feine Wiener Mark zu 359 Gulden 30 Kreuzer. Um aber diejenigen, welche Bruchstlber, oder ungemünztes Gold nicht besitzen, von der Theilnah-me an dieser Lotterie nicht auszuschließcn, werden als Einlage auch anzunehmen gestattet: c) Conventions - Münzen nach ihrem Nennwer. the, oder gesetzmäßigen Curs ; d) vollwichtige holländische, oder in Unfern Münzstätten geprägte Ducaten, jeden zu 4 Gulden 30 Kreuzer; endlich: e) auch alle ausländischen Silber > und Goldmünzen , nach dem inneren Gehalte, in den für Bruchsilber, oder Bruchgold oben bestimmten Preisen. In Ansehung des KronengeldeS jedoch wird zur Erleichterung der Partheyen die Ausnahme gemacht, daß dasselbe ohne Einschmelzung nach seinem wahren Verhältnisse gegen den Conoeutions-Kuß angenommen wer-den dürft. und zwar: Der ZÜNze Kronenthaler zu 2 Gulden 1 2 Kr» 2 2 Der ( '32 ) 4C5ŽP Der zu j Gulden 6 Kr. Der Viertel S«i 33 Kreuzer. Viertens. Der Ort der Einlage sind die Münz-dann die Gold - und Silber - Einlösungsamter zu Wien, Prag, Kremnitz, Nagybanien, Earlsburg, Günzburg, Hall, Lemberg, Krakau , Triest, Jdria, Klagenfurk, Gray, Linz, Brünn, Ofen, Schmöllnitz und Ora-vitza. Fünftens. Um denjenigen, welche ihre Einlagen während der ersten fünf Monathe leisten, einever-hältnißmaßige Vergütung zuzuwenden, können von den einkommenden Betragen, und zwar: vom 1L. Hornung bis einschließigt4.Marz, if - 15. März - - i4-April, if - 15. April » - i4.May, 1 * i z.May * - »4.Juny, § - -Z.Juny '4-July, 4" abgezogen, und sogleich bei der Einlage zurück behalten werden. Sechstens. Zur Special- Hypothek bestimmen Wir die inländische Gold- und Silber-Erzeug flung, welche nunmehr von aller Last frey ist, nachdem alle Bergwerks - und Kupferamts - Capitalien in andere Fonds übertragen worden sind. Und obschon diese, mehr als hinreichende Hypothek, selbst auch einen reichlichen Ueberschuß gibt, so wollen Wir, zu noch größerer Versicherung der Theilnehmer, diese Lotterie zugleich durch die Wiener-Bank verbürgen lassen- zu Sur 6e'de 135»- A. Nr. LOTTERIE-LOS.] EinlageFünfzig Gulden. •AdS der unter Hypothek der K L erblcendi sehen Gold -und Silbererzeugung und unter der Garantie des gemeinen Stadt Wiener Banko , von der k. ft. Hofkammer in Münz - und Bergwesen, zu Folge des Patentes vom?. Jaenner 1802, eröffneten Lotterie; gegen dessen Zurückstellung bey der k. k. Bergwerks-pr o d ucTEN- VERSCHLEISS-D1RECTIONS-KASSE, nachlnhalt des Patentes, denn einervon den zehn Ziehungen der gegenwärtigen Nummer zufallende Gewinn in conventions-münze ausbezahlt, oder die Einlage nebst vier perzentigen Zinsen in eben dieser Münze zuriickgestelit wird, Wien am 15. Hornung 1802. FORMULAR. P' k.k. Bergwerks-Producten-Verschleiss-Direčtion. N. N. Vidt '.fff//’•«’■y (•Hl Vertheilung der Gewinnste. I e Ziehung. %xt und 31C Ziehung. j4te und 5" 1 Ziehung,! 6" und 7U Ziehung. 8tc und 9“ Ziehung. IO was diesen Handel belrift, bei der bisherigen An. wollen. ordnung zu verbleiben. Gleichwie man aber sehr miß. fällig wahrnimmt, daß zum Nachstand und merklichen Schaden deS Publikums nicht nur alle Gattun. gen der Körner, sondern auch alle übrige Viktualien in großer Menge von gewinnsüchtigen Leuten, aufwu, chensche Spekulationen aufgekauft und mit der offen, barsten Gefahr außer den K. K. Staaten geliefert zu werden, in entlegene Ortschaften versendet werden, dergestalten, daß andurch der Preis aller Lebensmittel übermäßig steiget; so wird anmit ernstlich verordnet, daß alle diejenige, welche mit Uiberlieferung, es sey an Körnern, oder andern Viktualien von was immer für einer Gattung, sich abzugebcn, und selbe zu ver» senden gedenken, jedeömal mit Zertifikaten der Kreisämter , Magistraten, oder obrigkeitlichen Beamten sich ausweisen sollen, in welchen Zertifikaten ausdrücklich bezeuget werden muß, daß diese Händler rechtschaffene, akreditirte, und der das Zeugniß ausstellenden Behörde wohlbekannte Männer seyen, welche nur die Le» bensmittel für das inländische Bedürfniß, und sohin zu keiner wucherischen Spekulation aufkaufen; wie dann auch diese die Zertifikaten ausstcllende Behörden dafür, daß die auf ihr Zeugniß eingekauftcn Lebens, mittel ihrer Bestimmung nach inner Land sogleich verkauft ( 137 ) w kauft und konsummiret werden, zu hasten hätten; wo hingegen jeder Aufkäufer von dergleichen Lebensmitteln , der ohne diesem Zeugniß betreten wird, als ein Schleichhändler zu beirackten, und gegen denselben mit der Konfiskations-Strafe unnachfichtlich fürzugchen ist. Welche Verordnung Hiemil Jedermann zur Warnung, um sich vor unnachsichtlicher Strafe hüten zu nögen. öffentlich kund gemacht wird, und worauf von den Kreisämtern, Magistraten, und Obrigkeiten un-abweichlich festzuhalten ist. N. 4926. Hofdekret vom 2,, kundgemacht von der k. k. Landeshauptmannschaft in Kram den 15. Zauner 1302. Mit hoher Hofkanzleiverordnung ist der freie Ver- bec kehr mit Lebensmitteln aus dieser Provinz nach dem Krain^nach österreichischen Küsicnlandc zur eigenen Verzehrung zwar Küstenland« wie bisher gestattet worden, Verzc'brun'g Doch soll kein Artikel, dessen Ausfuhr mit hohem Hofdckrete vom i. Dezember v.J. — Sieh im 15. tualien unb B. S. 619. Zahl 4857* nach — verbothen wurde; ue»" müssen als alle Getreidgattungen, ohne Ausnahme, Heu, Stroh, 1"utcbe|l,nbiU' Hülsenfrüchte, Schmalz, gesalzenen, oder ungesalzenen TriesterPas. Butter, Käß, Speck, Schlacht- und Stechvieh groß und seyn.°^^ klein, endlich Unschlittkerzeu und Seife, ohne Päße des k.k. NB c 138) «Sa? k. k. Triester, und k. Fiumaner Guberniums, welche von dieser Landesstclle vidirt werden müssen, dahin pajsirt, sondern alle vorstehenden ohne einen so geeigenschaste-len Paß in der Verführung nach bem, Littorale betre. tene Komestibilien ohne weiters konfiszirt, und von dem nächsten Kreisamte, oder übrigen politischen Gchörden / etwas unter dem Mittelpreis der Gegend, wo dieselben angehalten werden, veräussert, von dem daraus gelösten Geldbeträge aber ein Dritthcil dem Denunzianten, oder Apprehendenten sogleich eingeanwortet werden. Was zu Jedermanns Wissenschaft und Nachach? tung hiemit bekannt gemacht wird. N. 4927' 1 Verordnung des Triefter Guberniums, den 2. Jänner 1802. Vorkehrim- Um die in allen Erblan- Affine di far ribassare Ik ^ftl ungewöhnlich hoch ge. a vantaggio de’consumen- te- obtrSlbr: stiegenenPrcife derLebens- ti liprezzide’Viveri stra-schwarzu,!- mittel zum Wohl der Kon- ordinariamente innalzati geninTriest j~umcnten herabzusetze», ist in tutte le provincie ere- fcer erneuerte allerhöchste ditarie,fu,il reiterate so-Berboth der Gerrcideaus. vrano divieto deli’ espor-fuhr in die Fremde erst tazione delle granaglie süngsthin mittels Zirku- dello statoperl’estero, ub lar- ti- 1 %n$ C '39 ) M* larverordnung vom gfcn timamentc publicato con ChristmonatS des vorigen Circolare governiale del Jah's — S eh im 15. B. S. bi 9, Zahl 4857 nach — bekannt gemacht worden, bei welch-m es auch nach ftiitem ganzen Inhalte zu verbleiben bat. BieAusfuhr ist also wieder nach den diesseitigen Küstenländem, und zum Bedarf der erblaudischcn Proviuzm erlaubt. Es hat daber vor allem bei der schon jetzt bestehenden Sin« 0. driung, wvrnach die Ausfuhr für die diesseitigen Provinzen nur gegen Pässe gefaltet wird, fein vollkommenes Bewenden. Nur kömmt es darauf an, solche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhin« dem, di 9. dicembre dell’ anno scorso , il di cui tenore resta ora confermato it) tutte le sue parti. Vielte pero di nuovo permessa 1’ esportazione stelle Granaglie in questo littorale , per il proprio bisogno, e quello stelle provincie ereditarie; e quindi resta , pria di tut-to , nel suo pieno vigors la vegliante provvidenza, che il trasporto di tal ge-nere a questa parte , per consumo stelle mentovate provincie; non s) possa effettuare, se non che verso i passaporti prescritti. Trattandosi dunque di stabilire soltanto le suf-ficienti provvidenze, ende « C HO ) -kB fcfrn, daß nicht unter diesem Vorwände, Früchte in das Ausland verschleppt, und alle sonst, mit Hintergehung der öffentlichen Aufmerksamkeil, mögliche Ausschwärzung verhülhet werde. Zu welchem Ende dann, in Gemäßheit eines mittels Hofkanzleidekrets vom i2. Dez. vor. Jahrs herabgelangten höchsten Befehls, zu Jedermanns Richtschnur und Befolgung folgende Borschristea festgesetzt werden, 1) Die Ausfuhr in das diesseitige Littorale zur Versehung der erbläudi. schen, italienischen Provinzen, bleibt, wie bisher, nur gegen Hofkammerpaffe erlaubt, weiche von den betreffenden Städten, Gemeinden, u. b. gl., oder Fon solchen Private», die von / de sotto tale pretesto non venghi.no esportati grani nazionali nell’ estero, ed impedita qualunque con-traffazione della fissata publica vigilanza; quindi i e, che, inesivameute a'so-vrano ordine emanato me-diante aulico decreto del di iL., ricevuto il di 24. dicembre p. p,, vengono stabilite le susseguenti discipline per commune notizia e direzione. imo. L’esportazjone de’ grani in questo littorale per li bisogni dells provincie ereditarie d’I-talia, rimane, cpme fufi-nora praticato, soltanto permessa verso passapor-, ti della ces. reg. Camera aulipa, da impetrarsi dalle rispettive Cittä, 0 Comu* ni- *10® ( Ui ) von jenen da;» berechtiget nitä, ovvero da partico- seyn werden, durch die Lan-dessteste der besagten ital. Provinzen anzusuchen kommen. I« Fällen , wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, werden auch von dem kommandirenden Hrn.Ges ntraten in Italien, im Einvernehmen mit der betreffenden Land erstelle, Inte-rimalpaffe ausgestellt,.welche aber in der Folge gegen Hofkammcrpässe ausgewechselt werden müssen. Die Pässe können jedoch nicht von dem Jnnhaber auf einen andern übertragen werden. 2) Bei der Ausfuhr hat fich der Epportant mit sei. nein Paß bei demHafenam-te zur Untersuchung, ob die ausführeude Frucht in quanto et quali richtig sey, anzumelden nebstbei einen Re- lari a cid autorizzati da quelle, mediante il rispet-tivo Governo delle sum-mentovate Provincie d’ I-talia. Ne’ casi di grave urgenza verranne pure ri-lasciati passaporti interi-mali, previa intelligenza col rispettivo Governo, dal ces. reg. sig. Generale Comandante in Italia, li quali perö, in seguito , devono essere concam-biati con passaporti della Camera aulica. Li passaporti non possono essere trasferiti, ne ceduti dal possessore a chi si sia. ado, Nell’ atto dell’ esportazione s’insinuera l’esportatore col suopas* saporto presso il ces. reg. ufficio capitanale del por-to per la disamina, se il grano da esportarsi sia cor- %® C '42 ) Revers auszusielleu, Ivor- corrispondente alia qua»- in er sich verbindlich macht, sich binnen bestimmter Zeit, über die Erfüllung der ihm in d.m Paß aufcr-kegten Verbindlichkeit, unter der für den entgegengesetzten Fall bestimmten Strafe, mit dem gehörigen Zeugniß auszuweisei». Dieser Revers wird auch von demMilitar- oocrSta-zionskomandanien mitge-fertigt. Die Versendung der für die erblandtsche« italienischen Provinzen anszufüh-renden Früchte, wird langst der ganzen Küste nur auf die vorzüglicher» Seestädte, als Triest Fiume Zeug, Buccari, Pvrto Re, und Car- titä e qualitä annunciata < rilasciando in oltre il ri-versale , coli’ obbligo. di giustilicare in un deter-minato tempo coli’ atte-stato prescritto l’adent-pimento delle condizioni prescritte nel passaporto; e ciö sotto la comininazio-ne della penale stabilita per la contravenzione; quale riversale verra an che sottoscritto dal rispettivo Comandante mili tare del luogo, ovvero da un al-tro Uffiziale militate a ciö destinato. La spedizione delle granaglie da esportarsi per le provincie eredi-tarie d’Italia, viene, lun-go tutte le coste del lit» torale, limitata soltanto alle principal! Cittä ma-rittime, cioč: Trieste t Fiume, TE C »43 ) Carlobago eiugeschräukt, somit auS ast übrigen klei. nen Häfen und Buchten ausdrücklich vcrbothen.Zur Handhabung dieses 23er» bolhs werden sowohl alle ausser der bestimmten Kom-mcrzialstrasse vorfindigen Transporte angehaltemals auch von den k. k. Kreu. zungsschiffen aste aufstos-sende größere oder {(eitlere Fruchtschiffe anfgehalten, deren Papiere untersucht, uölhigen Fasts die Ladung selbst vifitirt, und, wenn nicht astes in Ordnung be. funden wird, das Schiff ohne weiters nach dem nächsten der erstbenannlen Häfen zur weitern Untersuchung abgeführt werden. Fiume, Segna, Buccari, Porto-Ke , e Cctrlohago ; perciö inibita la medesi-ma espressamente da tutti gli altri porti morti e baje indistintamente. Per ma-nutenere questa proibi-zione saranno fermati tutti li trasporti incontrati fuori della strada com-merciale, come pure saranno da’ ces. reg. legni armati in cröciera, fermati tutti i bastimenti piccioli e grandi carichi di grano, dovunque verranno incontrati ,■ per esaminare le loro spedizioni, e per visitare, occorrendo, an-ebe il loro carico stesso, affine, se non venisse tro-vato il tutto in buona re-gola, di condurli, senza ulterior ri guar do , nel prossimo de' suaccennati 3) Por- ( J 44 ) «k# S) Bei der Einfuhr einer solchen Früchteladung in den andern diesseitigen Häfen hak sich der Jnpor-tant mit seiner amtlichen E/pedizion zu legitimiren, das eingebrachte Ouan-tum, wird ihm nicht nur von dem Hafenamte, sondern auch von den bettef-fenden Mililarkomandan-ten aufdenPaß vorgemerkt, und respektive bestättiget. Dem Jnpctranken liegt nvch ferner ob, sich bei der Wiederausfuhr in einem k. k. italienischen Seehafen von der Obrigkeit desOrtS, wohin die Frucht bestimmt ist, daSZeugniß zu verschaffen, daß solche richtig dahin gelanget seye, damit er sich mit diesemZeugniß beider Behörde am Anssnhrsorte pörti , per Ja ’[necessaria inquisizione. 3zo- Nell’ importazio-ne di un simile carico di grani in questo littorale, il proprietario avrä da le-gittimarlo con larispetti-va spedizione d’uffizio, e la qnantitä importatä, šara, non solamentedal Ca-pitano del porto, ma andre dal rispettivoComan-dante mili tare, prenotata sul suo passaporto, e con-fermata. Allo speditore incombera in oltre, nell’ incontro della riesporta-zione del genere per un porto delle provincie ere-ditarie d’Italia, di procu-rarsi un’ attestato dalla Superiority del luogo, per dove il carico e destirtato, che questo sia cola sicura-mente arrivato, affinchž esso se ne possa giustifi- TiS ( 145 ) %L'ßt roeifrrt , mid seinen Revers };■ ückerhalten könne; welches Zengniß , wo ein Militär-oderStazionskom an-dank vorhanden ist, auch von diesem mikgefcrtigct wird. 4) Für den hiervrkigen Lokalbedarfverbleibt es bei der bisherigen Modalität der ein^efuhnen Guber-nialkonsumopässe, aber auch diese dürfen von dem Jnpetranken an einem andern keineswegs übertragen werden; indem der Paßinhaber jederzeit verpflichtet seyn wird, die Verwendung des eingeführten Konsnmogetreides für die hjerortigeBevölkeriing dem k. f. KreiSamte auszuwci-sen ; so wie die in den übrigen Ltttoralhäfen znrück- XVI. Band. las- care presso la rispettiva istanza dei luogo d’espor-tazione, e riprendere il suo riversale. Il sudetto attestato verra, in que’ luoghi dove esiste un Cp-mandante militare, anche dal medesimo contrase-gnato. 410. In quanto concerns il bisogno locale di que-sta cittä e territorio, resta confermata la modalitä fi-nora praticata con ipassa-porti governiali di consume) ; ma anche qnesti non possono, da quello che li ä ottenuti, in alcun modo essere ceduti, o trasferiti ad altri, poiche il possessore del passo rimarrk sempre obbligato di giu-stificare avanti questoces. reg. uffizio circolare l’im-piego della quantitä del grano qui introdotto per K coa- UrB ( 146) « lassende Reverse mittels der von dem hierortigcnHafen-und Kreisamte zu untcrfcr. tigende Refponsalien wieder einzul-sen. Bei der Einfuhr zu Lande werden aber diese ftonjttmopdffe von Seite der Gränzzoll, ämter abzustreifen, und durch das k. k. Hauptzoll-amt dem k k. Kreisamte zur Evidenzhaltung und nöthigen Kontrolle zu übergeben ftyn. 5) Bei dem freibestehen-den Handel mit dem aus. ländischen Getreide hak es auch künftig sein vollkom-meneč Bewenden, und bloß um jede Paschung nndVer-mischung der fremden mit consumo, come pure dl pvocurarsi la restituzione de’ suoiriversali rilasciati negli altri port! del litto-rale, mediante li rispon-sali da essere finnati da questo Uffizio capita'iiale del porto e dal ces. reg. Uffizio circolare. Concer-nente poi l’importazione delle granaglie per terra, verranno i passaporti di consumo raccolti dalle ri-spettive müde al confine, e consegnati, mediante questo ces. reg. Uffigio della dcgana, all’ Uffizio circolare per la necessaria evidenza e controlleria. 5to. In quanto al libero commercio col grano este-ro, questo rimane inper-turbato anche per l’avve-nire; e soltanto, per impe-dire ogni contrabbando o mescolamento del graue NE ( >47 ) NS der inländischen ganz für den eigenen SkaakSbedarf bestimmten Frucht, zu verhindern, wird auf jede in diesem Hafen ankommende Geireidladung von Seite des k. fi Sanitatsmagi-strats> wenn auch das Schiff mit Patente netta ankommen sollte, ein Sa. stitalsaufseher gegeben,dessen Pflicht seyn wird, bei schwerster Verantwortung und Abschaffung vomDien-ste, keine, nicht einmal theil-. weise Zu- oder Ausladung weder aufein andersSchiff, stoch in ein Magazin ohne Vorwissen des Hafenamts zu gestatten; auf daß es die erforderliche Vormerkung zur Evidenjhaltung im ersten allein, im letzten Falle aber, weitn nämlich das ausländische Getreid ans Land gebracht wird, einver-stand. estero coli’ interno 'desti-nato per il proprio biso-gno dello stato, sarä so-* ^ta cadauh tale Estero carico, che arrivasse in que-sto porto, anche con patente netta, per parte del ces. reg. Magistrate di Sa-nitä, posto un guardiano ä bordo con la precisa in-cumbenza, sotto grave sua responsabilitä e coinmi* nazione della sua dimis-sione dal setvigio, di noti permettere una nuova ca-ricazione, o discaricazio-ne ne anche di una por-zione del carico sopra urt altro bastimento > ovverd nel magazzino, senzk pre» saputa dell’ üffizio capi-tanäle del porto; onde dis-porre, nel primocaso, dä se solo; nell’ altro poi, di concerto con il Capitarid circolare, le occorrevoli K 2 pri»' ( i48 ) stündlich, wie bis un , mit prenotazioni per manu-dem k. k. Kreisamte fürkeh- tenzione dell’ evidenza, ten möge. So lange die come fu finora praticato. ausländischeFrucht aufdettl Einehe il grano estero ri-Schiffe in dein Hafen ver- marrä sul bastimento nel bleibt, muß darauf auch porto , dovra restarvi pu-sikts der SanitätSanfseher re il Guardiano di Sanita verbleiben, bei ihrer Aus- per custodia, osservando ladung aber obige Dorfe, nel discarico la summeu-hnng gebraucht, in Anse- tovata providenza; dove hung der eintreffenden in- all’ ineontro, all' arrivo ländischen Fruchtladungen del grano dello stato, Dahingegen die bestehenden rä praticata la disciplina Vorsichten beobachtet wer- per tal genere stabilita di den.Wird endlich diefrem- sopra. Se poi il grano de Frucht wiederum fürs estero sarü destinato per Ausland bestimmt; so hat 1’ esportazione fuori di die Einschiffung wieder in stato, avra da eiiettnar-Gegenwart eines Hafen- sene Pimbarcazione in / ämtlichen Individuums zu presenza di un individuo geschehen und der Ez'por- del Capitanato del porto; laut durch das Kreisamt e 1 o Speditore avti cura ein Gnbernialcertifikat,daß di provvedersi, mediante besagteFrucht nur einTran- l’Uffizio circolare, di un sitvgut seye, zu seiner Legi- Certificate govcrniale , timazion sich zu verschaffen, per sua giustificazione, Wer- che ( 149 ) UE Werden diese Vorsichten von dem Fruchteigcnthü-mer, von dem Rakomanda-Icur oder von dem Schiffsführer verabsäumet; so unterliegt das fremde Gctreid ohne weirers der für die inländische Früchte oben vor. geschriebenen Behandlung. 6) Auf jede außer der Beobachtung obbcsagler Anordnungen unternommene unerlaubte Ausfuhr wird die Strafe derKonfis-kazion gesetzt, welche rücksichtlich des Werths derLa-dung auch dann eintrilt, wenn der Beweis in der Folge hergestcllt würde,und wird dem Denunzianten oder Entdecker, nebst der Geheimhaltung seines Na. mens, che l’imbarcata partita sia grano di transito. Venendo all’ incontro trascurate le dette discipline dal proprietario del grano, dal raccomandata-rio, o dal capitano del ba-stifflento , il^carico sarä trattato uguahnente come un altro grano dello staro , a norma delle regele direttive per questo geliere. 6to, Sopra ogni espor-tazione iutrapresa clande-stinamente, oppure fuori delle discipline summen-tovate, viene sanzionata la penale di confiscazione, la quale, relativamente al valore del carico, avra an-che luogo, allorchd venis-se, in seguito del tempo, comprovato il contrab-bando, ed al denunziante od a quello, che avra sco-per- ( ‘jo ) men-, das Drittheil des konfiszirten E/portazions. Quantums zugesichert. Gleichwie schlüßlichsämmt-liche k. k. Behörden auf den genauesten Vollzug der wegen Hindanhalkung der unerlaubten Ausfuhr bereits bestehenden Verordnungen strenge zu wachen haben, und hierauf übermal auf ausdrücklichen höchsten Befehl, bei schwerster Verantwortung angewiesen werden; so werden auch sammtliche Getreid-handler und Spekulanten hieraufzu achten, und sich vor Schaden zu verwahren haben. perto il contrabbando, sa-rä, oltre 1’ occultazione del suo nome, corrispo-sta la terza parte del quantitative) confiscate per suo premio. Siccome finalmentetut-te le ces. reg. Istanze anno da invigilare scrupo-losamente sopra la pun^ / tuale esecuzione dellegiä vigenti ordinance, onde impedire l’illecita espor-tazione di grani dellosta-to ; e che perciö vengono le medesime replicata-mente, per espresso or-, dine Sovrauo, eccitate » sotto grave loro respon-. sabilita, a dirigervi tuttg la loro attenzione, affine siano osservate rigorosa-mente tutte lesuaccennate discipline ne’ singoli loro, rapporti; cosi ne restano del pari avvisati tutti li nego- ( 15» ) negozianti e speculator! del commercio di grano ^ per loro notizia e direzio- ne; onde sapiano scansare li danni, ehe sovrastano immancabilinente a’ coa-travventori. N. 4928. Gubernialverordnung in Böhmen vom z. Jänner 1802. Da gegenwärtig die Notwendigkeit der halbmo- natlichen Rapporte über die gestellten Rekruten weg- len vom i. „ , „ „ Jauner an, fallt: so wird den k. Kretsämkern aufgetragen, oom 11UC 3 1. Jänner an, die Rapporte nur über die, auf neue Monate ein-Ausschreibung, oder als Nachtrag eines Rückstandes werden, gestellten Rekruten, und zwar nur alle drei Monate einzusenden. N. 4929. Gubernialverordnung in Böhmen vom 4. Jänner 1822. Sämmtlichen Kirchen, und Stiftsvorstehern tfl mitzugeben, daß sie, wofern in den Kirchenkassen eint« tungskopi-ge Zprozentige Obligationen vorhanden, und solche ({n IN? ( »52 ) «w? ben vr. ^ent aus den, in der Zwangszeit ad Fun dum publicum morde» baar eingelegten Geldern entstanden sind , solche ohne find ' sollen ANschub auf 4 Prozente, zu Folge der bestehenden uintttricorttf» den und mit Hofkammerdekrete vom 31. März und vom 8- Juni Znterrffe',"'' 1791 > " welch ersteres in der Leopold. G. S. 3. B. S. werden" 283. Zahl 537. letzteres daselbst im 4. B. S. 145. Zahl 696 zu finden ist —- umschreiben lassen sollen. N. 4930. 1 Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Jänner iso«. Kr-irämter Da das k. k. Generalkommando auch in jenen ^.^1 Gelegenheiten , wo sich die k. Kreisamter etwa zu Ge, an das Ge. winnung der Zeit, mit Zuschriften unmittelbar an das mand» d',e Generalkommando verwenden werden, die kreisamtliche fibriften^m lLeschästsprotokollszahl in deren Beantwortung alle-jUjlehen. mal berücken wird ; so haben die k. Kreisamrer ein Gleiches gegen das Generalkommando in Vorkommen» den Fallen zu beobachten. N, 493-. Gubernialverordnung in Böhmen vom u. Jänner »802. Für wen ei. Bei einer eingezogenen Truppe von Vagabunden, Er'koeitung'" Zigeunern und Landstreichern, sind mehrere Jndivi. duen %® ( '53 ) Sfl? duen vorgefunden worden, die mit Hausierpässen verse- eines Hau-hcn waren; da nun dermal nach geendigtem Kriege die ^äs^ei-Zahl der brod- und nahrungslosen Leute sich allerdings tcu vermehret, und hiedurch die öffentliche Sicherheit ganz besonders gefährdet isi; so wird dieser Umstand sämmt-lichen Lmtsvorstehern und Magistraten zu dem Ende zu Gemüthe zu führen seyn, damit dieselben von nun an für Niemanden um die Ertheilung eines Hausier, paffes einschreiten, er habe sich denn durch legale und authentische Urkunde als einen rechtschaffenen, ehrlichen und ordentlichen Mann hinreichend ausgewiesen. Auch wird aus der nämlichen Ursache denselben nachdrücklich eingesch-ärft, bei) Ertheilung oder Vidwung der Paffe eine gleiche Behutsamkeit z» beobachten. N. 4932. Verordnung der Landesftelle in Kärnten vom i2. Jänner 1802. Die Aus-der nur darum noch immer zunimmt, weil die hiesigen Seifen- fluf. sied er zu viele Kerzen ans daö Land und an die Bergwerke das absetzen, wodurch aber das Sladtpublikum, welches doch Bergwerke „ . . v r „ o: ,r„ „r.» «t,wird tu auf die Bedienung der zu diesem Ziele als Bürger auf-genommenen, und als solchen geschützten Profcffioni- verdokhen. sten, den vorzüglichsten Anspruch hat, empfindlich gc-kränket ist: so wird die Ausfuhr der Kerzen auf das ( »54 ) , Land und in die Bergwerke, bis weitere Verfügung, auf das strengste verboten, und zugleich zur Warnung bekannt gemacht, daß fowohl der Saifenficder, wenn er übrrwiefen wird, ausser der Stadt oder Vorstädte Kerzen wissentlich verschließen, oder gefließentlich versendet zu haben, als auch der Hinausschwärzer und respektive Ankäufer derselben, nebst der von dem Betretenen zu büssenden Konfiskazion, auch von jedem Pfund einen Gulden Strafe zu zahlen haben werde, von welchen Strafen den Denunzianten und Apprehendenten die Dritlheile hiemit zngesichert werden. N. 4933* Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den u. Jänner 1802. Ohne Pässe Uiber eine gemachte Anzeige, daß mehrere ledige Hausierer Putsche ohne Pässe unter dem Vorwände, mit Federn Ijluten “"uni!un^ zu handeln, im Lande hernmstreichen, und zu bestrafen, dem Volke durch mehrerlei Unfüge und Bettelei zu Last fallen, wird verordnet, daß die Dominien und Landgerichte bei Betretungen des Hausterens, ohne Pässe, nach ihrer aufhabenden Pflicht ihr Amt handeln, und derlei Vagabunden verschieben, somit hierauf ihre Wachsamkeit verdoppeln sollen. N. 4934* AB ( »55 ) AB N. 4934» Hoftekret vom i6. Jänner, kundgemacht von dem böhmischen, dann mährisch-schlesischen Landesgubexnium den zo. Jänner 1802. Utn einsweilen, bis zur gänzlichen Drganisirung BeiGimna« der Gimnafien, den bei diesen Lehranstalten eingeschliche- Hmda»« neu Mißbrauchen der Eminenzen zu steuern, haben Se. balrimg^eS Maj. befohlen, die Kontrolle über Lehrer und Schüler lmiq der E-den Gimnastalprafekten aufzutragen, und damit diesen zur Erlangung der hiezu nöthigen vollkommenen Kennt-niß von dem Fortgange der Schüler die Gelegenheit Maßregeln verschaffet werde, folgende Maßregeln, woruach stch °°^^chr>e-Präfekte und Lehrer zu benehmen haben, zu bestimmen : * ' 1) Haben die Prafekte jede Klasse monatlich ein« mal zu besuchen, und da in ihrer Gegenwart durch einen halben Schultag die Schüler, welche sie selbst aufrufen sollen, von dem Lehrer aus den, wahrend des Monats abgehandeltcn Gegenständen prüfen zu lassen. 2) Vor dieser monatlichen Prüfung soll ein jeder Lehrer dem Präfekt eine von den Schülern in der Schule verfertigte Ausarbeitung sammt einem Blatt überreichen, auf welchem genau zu verzeichnen ist, wie viel von jedem Gegenstände im verflossenen Monate abgehandelt wurde. 3} %® C 156 ) Ztens. Jeder Präfekt hat nicht nur den halbjäh-tigen Prüfungen seines Gimnafiums, so viel, und so oft es möglich ist, beizuwohnen, sondern auch vor dem Schluffe des Semesters jeder Klaffe den Stoff zu den vorgeschricbenen schriftlichen Prüfungen, das ist, zu einer angemessenen praktischen Ausarbeitung zu geben, »velche in zweifelhaften Fallen der Klassifikazion den sichersten Anschlag geben kann. Auch wird den Pra-sekten befohlen, öfters in den Klaffeü nachzusehen, und wenn sie eine Abweichung von dem ordine do-cendorum , oder sonst etwas der Bildung der Schüler Nachtheiliges wahrnehmen, den Lehrer auf eine freundschaftliche Art unter vier Augen darauf aufmerksam zu machen, und mit demselben die tauglichsten Adhilfsmittel zu verabreden, oder nölhigen Falls davon die Anzeige an die Gehörde zu machen. Diese allerhöchste Entschließung hat das Kreisamk den dortkrei-sigcn Präfekten und Lehrern mit dem Beisätze bekannt zu machen, daß sie Lehrer verantwortlich seyn würden, wenn jemand mit Eminenzklaffcn gefunden würde, der solche' nicht verdiene. N. 4935- Gubermalveryrdnulig in Böhmen vom is. Jänner 1322. BeiEdiktal» ■ Bei der Ediktalauffoderung eines Kriminalge-grn hM-u"' richts rücksichtlich verschiedener bei dort insitzenden Die» ( 1.57 ) %£ ben gefundenen Sachen, hat man bemerket, daß bei die Krimi« den Namen der Jnquifiten weder ihr Geburtsort, no* "“bfiF bcn der Kreis, das Land oder Provinz, noch auch ber Drt. von woher sie eingeliefert werden, aufgcführet, auch benSo folglich alle diese Umstande, welche das Publikum $u „„t bcnSrt, mehrerer Aufmerksamkeit und Kenntniß hakten führen können, ganz übergangen worden sind. Die k. Kreis« tersuchung eingeliefert amtcr haben daher, den im Kreise befindlichen Krimi «i„rden, je« nalgerichten aufzutragen, daß selbe in Hinkunft bei Edik- ^führen."^' talauffoderungcn vbenangefuhrrc Umstünde jedesmal mit aller Genauigkeit aufführen. N. 4936« Hofdekret vom ,y. Jänner, kundgemacht vot^ dem weftgalizischen Landesgubernium den 25. Febr. 1802. Es wird die in dem Konskier Kreise liegende Daß die im Konskier Skotniker Bolletantcn-Grenzzollstazion mit dem letzten Kreise lie- Marz d. I. gänzlich aufgelöfet. Skotniker XT Bolletanten N. 4937. Grenzzoll« t stazion auf» Hofdekret vom 20. Jänner, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesguber-nium den 6. Febr. 1802. Die Poststrecke zwischen Skotfchau und Bielitz wird ^Meecke auf anderthalb Posten erhöhet. Skorscha» und Bielch wird auf ein und c ne halbe Post N. 4933. ttmeU ( >58 ) N. 4938. Hofdekret vom 20. Jänner, kundgemächt von dem böhm. Gubern. den -8- Februar, von dem mährisch-schlesischen Gubern. den ZO. JUMUs 1822. DieWitt'el- Dieses Hofdekret ist ganz eben desselben Inhaltes, werdet'ver- mie ^ne^' f° unterm 22. August «8oi für N. Oester« bore«. tild) erflossen, von der N. £>e(I. Landesregierung den ;•?. Oktober 1801 kundgemächt, und im iLten Bande dieser G. S. S. 428* Zahl 4753 enthalten ist. N. 4939. Verordnung der. Landesftelle in Krain vom 20. Jänner 1802. Zertifikate Da Kraft höchster mit Zirkular-Verordnung vom ver' Lebens! 9 . Dez. v.J. bekannt gemachten Enkschliessung— met* ne«^«/bst i" gegenwärtiger Sammlung izten B. S. 6«y den Kreis. Zahl 4857 zu finden ist — alle Partheien, welche ble^ätagh Lebensmittel in einer inländischen Provinz zum Konsum-Sladtge"^ mo einer andern gleichfalls inländischen Provinz einrichte und kaufen wollen, mit einem obrigkeitlichen Zertifikat, dem die Werdbe. „ , , zirkskom- das Amtsfiegel bcigedrucket ist, versehen seyn müssen, fl'uffmigen.öuc& cin derlei Zertifikat von nun an zur zollfreien Einfuhr des hungariswen Getreides und Viehes erfordert wird; so werden für das Land Krain zur Ausstellung die- UtE ( »59 ) dieser Zertifikate nebst den k. k. Kreisämtern auch die Magistrate und Stadtgerichte der landesfnrstlichen Städte, und die Werbbezirkskommissariate anmit berechtiget. Welches daher zu Jedermanns Wissenschaft und Benehmung hiemit bekannt gemacht wird. N. 4940. Gu-ernialveror-nung in Böhmen vom 22. Jänner 1802. Nach bestehender Verordnung soll von den Kreis- Die richtige ämtern alle halbe Jahr das Verzeichnis der neu ange, ^'"halbjä'p- stellten Schullehrer, und aller übrigen, bei Lehrämtern ”8™ .^e- deutscher Schulen vorfallenden Veränderungen eingesen- die bei den .. . Lehrämtern det werden. ^ deutscher Weil nun von Einigen diese periodischen Berichte nicht in gehöriger Zeit eingebracht, und sogar in den den Veran- derungen eingelangten einzelnen Berichten den k. Kreisämtern wird ringe» über die, von den Patronen unternommenen Besetzun-^"^". gen der erledigten Lehrämter die Anstellung der Lehrer erst nach Verlauf einer geraumen Zeit angezeiget wurde, was nach der Hand, weil die meisten Lchrstazionen einige Zuflüsse aus dem öffentlichen Fonde zu beziehen haben, in Ansehung der hie und da von ang/stellten Lehrern und Supplenten, wegen Anweisung der sistemi-sirten Gchaltsbeitrage, Schwierigkeiten und Schreibe- « ( 1ÖO ) reien verursacht hak; So wird hicmit eingescharft, diese Berichte in der vvrgcschnebcnen Zeit richtig einzusenden. N. 494r. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Jänner 1802. Zi-ni- Fuhr- Da aus Gelegenheit des mit höchstem Hofdekrete Pande,rü^ Dom 1 • Dezember v. I. — welches im 15. B. dieser wt'.w- Vik- H. S. S. 6>y. Zahl 45 57 zu finden ist — erlassenen tuaiini m e-r.iizört'-r Generalausfuhrsverboths des Getreides undKonustibi-zu witch"« tien auch darauf gedacht werden mußte, daß hierlan-Weg dxZ Ortschaften eristiren, zu denen man nicht anders ll fr em ituvbtr Te- als durch das fremdlandige Leritorium gelangen kann, nöuuü"» ^'mithin dießfalls die Nothwendigkeit eintritt, zurBesei-mu^'ix'if t'9un8 Schleichhandels auch besondere Vorsichts-sie sich zu de. maßregeln zu treffen ; so hat eine hohe Landesstelle zu btn'“UI diesem Ende festzusetzen befunden, daß alle jene Fuhrleute und Parkheicn, welche Viktualien in solche Grcnz-ortc verführen, zu welchen der Weg über ein sremdlän-diges Teritorinm genommen werden muß, verhalten werden, a) sich mit Zlttest ihrer Obrigkeit auszuweisen, daß sie bekannte, rechtschaffene und wohl verhaltene Leute fiepen. b) Daß sie Zertifikate von jener politischen Behörde, wo sie das Getreid geladen haben, beibringen sollen. AS C i6r ) AS sollen, worin bestimmt das geladene Quantum, der Ork, wohin es geladen, und der Name desjenigen, für den die Ladung bestimmt ist, angesetzet werden muß, welche Atteste und Zertifikate sonach c) der Fuhrmann in jener Grenzstazion, über welche er in das fremde Teritorium einbrechen muß, zu seiner Lcgitimazion vorzuzeigen, und beim Zoll» amte einsweilen erliegen zu lassen, dahingegen gleich nach geschehener Abfuhr in dem bestimmten Arte hier» über einen Schein zu fordern, diesen aufdas Grenz» amt zurückzubringen, und gegen diesen sein zurück« gelassenes Attest und Zertifikat wieder zurück zu em» pfangen hat. Wornach Amtsvorsteher nicht nur die allgemei» ne Bekanntmachung zu veranlassen, sondern sich auch ihres Orts hiernach zu benehmen wissen werden. N. 4942. Gubrrnialverordnung in Böhmen vom 23« Jänner 1802. Mit Hofdekret vom 6. Oktober ,/96. —* so in DieSinnta« gegenwärtiger Sammlung 8. B. S. 22z. Zahl 2571 jj^egen« zu finden ist — haben Se. Maj. zu entschließen ge- ^.'^durch ruhet: daß zwar die Freiheit, die Gimnasialgegen- „reicht zu stände zu Haus durch Privatunterricht zu studieren, nicht zu beschränken fep, jedoch diejenigen, welche beschenket, XVI. Land. L «ber d-B ( 162 ) f&y® dießfälligen über diese Gegenstände Privatunterricht ertheilen root» fen vbvr ge- len, dazu von einer öffentlichen Gimnasialanstalr durch mH Seng* ein Zeugniß ihrer Fähigkeit berechtigt seyn muffen, und Nissen hier» an tzjx Ginmassen der geschärfte Befehl erlassen werden Hen^sepn^ soll, daß die Privalstudierendcn in der Hauptstadt der Provinz vor dem Repräsentanten, und an anderen Gim. nassen vor dem Direktor oder Vizedirektor aus allen Gegenständen, und besonders durch praktische Ausarbeitung streng geprüft, zmd die Zeugnisse auch von diesem mit unterfertiget werden. Diefcs Hofdekret haben daher die k. Kreisämter zu erneuern. N. 4943. Gubermalverordnung in Böhmen vom 27. Jänner 1802. ^'ichmche' 2?on den k. Kreisämtern ssnd auf keinerlei Weise Grgenstan- Untersuchungen über berggerichtliche Gegenstände vor- Kreisäm-"" zunehmen, noch viel weniger aber zu rcassumiren, da die tern keine Kathcgoricn der k. Kreisämter und jene der k. Bergge-Unterfn* ■ , „ . chunqeiivor- richte ganz verschieden ssnd, und von leztcn der Revi- sondcrn°die. stonszug bloß an das k. Appellazions-Obergericht zu ge- selben den hat. Berggerrch- Nr-" 4944. Patent für Tirol vom -7. Immer :8°2. Wir Franz der Zweyle rc. Vergütung Bei dem vorjährigen engerem Ausschußkongresse konkurrent ^er Stifte und Stände Unseres getreuesten Landes Tirol on um j« ^flt C l63 ) hat sich auch gezeigt, daß die Marschkonkurrenz-Forde- Forderun» rungen im ganzen Lande für die Jahre 1798, 1799,9cn 1800, und 1801, auf eine so große Summe sich belaufen, daß deren einmalige Vergütung für den derzeit nur durch außerordentliche Hilfsmittel zu erhaltenden Landschästlichen Orkonomikumsfond unerschwinglich, deren längere Zurückhaltung hingegen dem durch den Drang der Kriegsvorfälle so sehr verschuldeten Marsch» stazionen unerträglich fallen würde. Um also diese höchst billige und nokhwendige Der» gütung mit den Kräften des Landes möglichst zu vereinbaren, und nach einem Maßstahe zu unkertheilen, hat der versammelte Kongreß den Abschluß gefaßt, diese nor-malmässige Vergütung zu zwei Kreuzer für jeden ein» quartirten Mann, und 10 kr. für jede Meile geleisteter Vorspann schon dermal für obige vier Jahre dergestalt zu veranlassen, daß daS Erforderniß ganz gleich nach dem Glebal- und Dominikalsteuerfuß angelegt, eingehoben, und so zwischen Städten und Gerlchtern die gehörige Ausgleichung getroffen werde. Diesen Abschluß haben Wir ganz zweckmäßig befunden, und als höchster Schutz- und Landesfürst, gemäß Unserer unterm ijtcn November v.I. erklärten Willensmeinung, gnädigst begnehmiget. In Folge des. sen befehlen Wir demnach, und verordnen hiermit rtens, daß mit der direktivmäßigen Landschäftli-chen Vergütung und Ausgleichung sämmklichcr Marsch- L 2 kon- %® ( 164 ) konkurrenzfoderungen cinsmal für dasMilitarjahr 1793 sogleich angefangen, und somit 2tens rine Eztrasteuer von 4^ Terminen für solches Jahr auf die Gleba, und das Dominikale des ganzen Landes Tirolund der beiden Bezirke von Trienk und Brtzrn auf das Steuer- oder Militarjahr 1802, das ist, aufdic Termine Andreas lgoi, unb Georgius 1802 ausgeschrieben und behoben werde. 4tens. Wie viel das Dominikale, und wie viel das Rustikale einer jeden Stadt, und eines jeden Gerichtes in diese Extrasteuer nach dem Ausmaß von 4^ Terminen abzuführen hat, wird jedem Steuereinnehmeramte, so wie jeder Lokalkommiffion ins Besondere unmittelbar von der Tyrol. Landschaft bestimmt bekannt gemacht werden. 4tens. Hiernach haben Städte und Gerichtes die einzelnen Behebungen der sie betreffenden Rustikalanlage selbst, und ohne Zcitversäumniß zu bewirken; die Anlagen aber für das Dominikale werden für jede einzelne Adelsparthei durch die Steuereinnehmer nach ihrer besonderen Jnstrukzion gemacht, ausgeschrieben, und mit dem Steuerritk Georgius ,302 behoben werden. ztens. Zur Erleichterung der Rustikalkontribuenten wird den Städten und Gerichtern gestattet, solche Anlage in zwei Terminen unterzutheilcn und auszuschreiben; auch 6tens, jenen Städten und Gerichtern, welche größere Marschkonkurrenzfoderuugen haben, bewilliget, AK C l65 ) A)K bei der ersten Kollekte, oder dem Steuertermine Andreas 4301 , mit der Abfuhr solcher ersten Anlage auf Abschlag ihrer Marschkonkurrenzfoderungen zurückhal-ten zu können; wo hingegen bei der zweiten Kollekte, oder dem Steuerkermine Georgius 1302 , die Final» ausgleichung milden Städten und Gerichtern, dann den Marschstazionen mit aller Ordnung und Genauigkeit durch die Steucreinnehmeramtev, welche hierüber besonders instruirct werden, vorzunehmen seyn wird. 7tens. Den Bezirkender beiden fürstlichen Stifte Trient und Brixen wird von der Tirol. Landschaft nur der Hauptsteuertangent, herkommcnsmaßig in cuinu-lo zugetheilt, und somit auch nur im Ganzen die Ausgleichung getroffen; weswegen die Belegung der einzelnen Betreffnisse solcher Hauptstcueranlage, so wie die Saldirung der einzelnen Marschkonkurrenzfoderungen vom Jahre 1798 in den Städten und Gerichtern von Trient und Brisen den beiden Fürst-Bischöfen allein überlassen ist. Endlich 8tcns, werden die Erfordernisse zur Bedeckung der landschäftl. Marschkonkurrenzvcrgütungen für die folgenden Jahre 1 799, 1800, und 1801 , so wie die dießfölligen Foderungen von diesen drei Jahren ein» kommen, und adjustirek sind, auf die nämliche Art, wie für das Jahr 1798, wieder angelegt, gehoben, und hiernach die Ausgleichungen mit den Marschsta-zione» gepflogen werden. Dieses wird also zur allgemeinen Wissenschaft. und * ( '66 ) und Jedermannes pflichtschuldigsten Benehmung hiermit kund gemacht. N. 4945. Hofdekret vom 27. Jänner, kundgemacht von dem Appellations- und Kriminal-Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 2?» von dem böhmischen Appellations-Gericht den 25. und von dem Jnnerost. Appella-tionsgerichr den 27. Febr. dann von dem Oberpsterrrich. Appellationsgericht den 2. Marz. 1802. Die Ge« Den sammtlichea anher unterstehenden Gerichts- de^'sollen^ behörden wird hiemit nach der bereits bestehenden Dor- bie Provisioasbetrag erheben, jederzeit die Bcstättigung des d^BALui. Vorgesetzten Wirthschaftsamtes, daß sie noch bei keiner Mag ^deiju- Glashütte-eine Unterkunft gefunden, und mithin dieser sie „och bei Provision noch benöthigen, beigebracht werden muffe, bfitte^uitcr' Wovon auch die Kreiskasse zu verständigen ist. den^abe»'"' N. 4947' Gubernial - Verordnung in Böhmen vom 28- Jänner - 802. Da die Erfahrung zeiget, daß die Landfleischhauer besonders an Gränzorten zu häufig in der Haupt- hau^n siM» stadt Prag das Vieh einkaufen, und daher nicht nur über^^den^ Mangel in der Stadt verursachen, sondern auch diekalbedarf 33ichei Ausschwärzung befördern ; so werden sämmtliche SDia* feine meine, gistrate und Ortsobrigkeiken unter ihrer eigener Da-fürhaftung und Verantwortung dahin angewiesen, da- fate auszu« mit sie mit aller Genauigkeit die Lokalbedürfnisse an Fleisch untersuchen, und den Landflcischhauern über den wahren Lokalbedarf keine mehrere Krcditive und Zertifikate künftighin ausstellen sollen. N. 4948. Hofdekret vom 23. Jauner kundgemacht in ‘ Böhmen von der Klassensteuerhofkommission den r>. Hornung 1802. Inhalt höchsten Hofdekrets vom 28. Jänner E'läutt-1802 ist als Erläuterung des höchsten Patents von höchste» n. Dezemb. v.J. — Sieh in gegenwärtigerSamm-Aunpa- lung (168) 15- S. 677. Zahl 488,3.— bedeutet roor» brr 1801. in ben, daß die besondere Steuer, von welcher III dem Böhmen. , (en ^ i)eg obenbeuannten Patents Erwähnung geschieht, dergestalt zu entrichten komme, daß die Besitzer eines jeden landtäfkichcn, freysaßlichen und Lehnguts oder Gilre, welche in dem Landeskataster unter einer eigenen Steuereinlage erscheint, als eine besondere Steuer für jedes dergleichen Gut oder Gilte6fl. zu entrichten haben. Die in eben diesem §. für jeden ganzen, drey-viertel, halb- und viertel Bauer, dann Chaluppner zu entrichten anbefohlene Steuer aber, fey als eine Hausersteuerzu betrachten, von den Unkerthanen selbst zu entrichten, und es habe zur Bemessung derselben für den einzelnen Unterlhan die im Lande bestehende Benennung eines ganzen, dreyviertel, halben oder viertel Bauers, dann Chaluppners zum Maaß-stab zu dienen. Welche höchste Entschließung hiemit zur Wissenschaft mit dem Beisatze kund gemacht wird, daß man von Seite dieser Hofkonimission wegen Ausfertigung der Anlagscheine das Nöthige bereits eingeleitet, und den Termin zur Bezahlung dieser besondern Steuer auf den"iZ. Junius 1802. festgesetzt habe, N. 4949- Hofdekret vom 23. Jänner 1302. Dag dl« Ungeachtet das unterm 2. Jänner d. I. erflos- flwrie'itn ftne Lotterie - Patent - man sehe vorne S. 130. ' Zahl C i 69 ) Zakl 4924 — deutlich enthält, daß die Loose un-Silber-und mittelbar in den dazu bestimmten landesfürstlichen Kassen erhoben werden können, und dieferhalben ri» 15- Scbr-1>. r I. an, in gends §. 4. die k- k, Münz - und Einlöfungsamlcr nah-den im Pa- meuilich aufgcführek worden find, welche zur llibcr= jvUimi2tem* nähme der Einlagen und Ausfolgung der Loose für Rechnung dieser k. k. Bergwerks- Produkten- Ver-Händlers zu schleiß - Direktion aufgestellet worden, damit daS werden aus-Publikum in jeder Provinz die Erleichterung geniesse, gefolgt wer» die Loose unmittelbar erheben zu können, ohne eines Unterhändlers zu bedürfen, so hat sich jedoch dem Vernehmen nach der Ruf verbreitet, als wenn die ganze Anzahl der Loose schon im vorauS in großen Par-lhien an Privatunternehmer vertheilt, und diesen der weitere Verschleiß mit bcsondcrn Begünstigungen überlassen worden ware, und sollen selbst von einigen Maklern im voraus SubskripzionS-Sammlungen und Ac-corde auf Lieferungen geschlossen werden, wobei) die einzelnen Partheien, aus Besorgniß keine Loose mehr - zu bekommen, unnöthigcrweise Aufopferungen machen, welche sie ganz ersparen können, wenn ste ihre Einlage selbst unmittelbar in die Kasse bringen. Um nun dieser schädlichen Maklerei) vorzubcugen, wird hiemit wiederholt bekannt gemacht, daß mit 15. Febr. d. I, die Verausgabung der Loose bey dem hiesigen Haupt- Münzamte, und allen den in dem Patente §. 4. benannten Münz-und Einlösungsamtern in den Provinzen Anfängen werde, und somit von diesem Tage v HS ( v® ) HB ge an, jeder unmittelbar seine Einlage für seine eigene Rechnung dahin bringen, und die darnach ausfallenden Loose erheben könne, ohne irgend eines Un. lerhändlcrS oder Kommissionärs zu bedürfen, indem jeder einzelnen Parthey ohne Unterschied Zug für Zng diejenige Anzahl Loose werde ausgefolgt werden, für welche sie die Einlage nach der in dem Patente festgesetzten Vorschrift irt Gold- oder Silber - Pagament, oder in Konvenzions-Geld erlegt. M. 4950. Gubernialverordnung in Böhmen vom 30. Zauner. 1802. Da die öflern Feuersbrünste eine besondere Auf-Aufsicht^ auf merksamkeit, und alle zur Hindanhaltung derselben das Tobak- dienlichen Mittel nothwendig machen; so ist die stren-Verme?. ste Aufsicht auf das so sehr im Schwünge gehende Feuers-' Tabakrauchen, oder den sonst vernachlässigenden Umgang trünste zu mj( ^xuer zu verwenden, dann auf alle Fremde, die einer Feueranlegung wegen verdächtig seyn könnten, forgsamst zu invigiliren. Februar. N. 4.951. Hofdekret vom 2. Februar 1S02. Es ist zu Auf Sr. Maj. höchsten Befehl soll sowohl zum Mitttär bfo# Besten des militärischen Dienstes, als auch zur Erriet leich- AB ( v« ) AS lrichterung des LandmanneS getrachtet werden, daS möglich in Äaj|i’tntn Militär soviel möglich in Kaffernen zu unkerbringcn, zu unter-dort aber, wo dieses nicht möglich ist, wenigstens Militärszimmer zu reguliren, damit die dem militäe wo^ dwses rischen Dienste schädliche und dem Landmanne lästige t,ch, wenig» gemeinschaftliche Bequartirung, gänzlich aufhöre. uqimmer'* Zur Ausführung dieses höchsten Befehls werden gemeinschaftliche Kommissionen von der Landesstelle, dem Militär, und dem Landesausfchuße in die Kreise geschickt, und in jedem Kreise ist dieses Geschäft einem Hr. Gnbernialrath aufgelragen worden; derselbe wird daher die vom k. Kreisanite zu Kassernen bereits vorgeschlagenen Gebäude gemeinschaftlich mit dem dieser Kommission zugekheilten Hrn. Generalen-„nd Landesausschuß -Beisitzer beaugenscheinigen, und, wenn diese Gebäude zur Unterbringung für das Militär nicht hinreichen sollten, sodann erwarten, daß denselben noch andere zu diesem Zwecke taugliche Gebäude, als 3, B. aufgehobene Klöster, leerstehende Gebäude, zerstickte Mayerhöfe und Gemeindhäuser, welche den Städten nicht nothwendig sind, vorgeschla- gcn werden. Da jedoch die Kräfte des Bequatirungsfonds nicht zureichen, diese zur Erleichterung des Kontribuenten abziehlcnde Anstalt auf Unkosten dieses Fonds auszuführen, so ist es nöthig, den Weg der freywilligen Beyträge, sie mögen in Materialicn-Zufuhr, oder Handarbeit oder im Gelde bestehen, sowohl von Sei- «to? ( V2 ) Seiten der Obrigkeit, als Untertanen einzu-schlagen. Sie Einberufung der obrigkeitlichen Stellver« tretet und des untertänigen Ausschußes geschiehet nur zu dem Ende, um ihnen die von Sr. Majestät abzielende Erleichterung in Ansehung der Bequarti» rung vorzustellen, sie über die freywilligen Beytra-ge zu vernehmen, und dieselbe sodann mit ihnen aus« zumitteln, von welchem Zwecke der Kommission daher die Dominien anmit vorläufig bekannt gemacht werden. Und da auch ausser diesen freywilligen Beykra-gen zu wissen nötig ist, welche Gemeind- und Steuerkassen baare Uiberschüße oder ohne Schwierig« feit aufzukündigende Kapitalien besitzen, um sodann diese Gelder zu dem verwenden zu können, daß sie der Steuer-oder Gemeindkasse von dem Bequarii-rungsfonde ä 4 pr. Ct. verzinset, und ihnen aufAb-schlag des Kapitals jährlich 2 pr. Ct. gezahlt werden: so haben Amtsvorsteher ohne Zeitverlust einen verläßlichen summarischen Ausweis der dortigen herrschaftlichen Gemeind-und Kontribuzionskassen mit der Bemerkung der Uiberschüße, dann derjenigen Kapitalien, welche ohne Schwierigkeit aufgekündiget werden könnten, zu erheben, und längstens binnen 3 Tagen dem k. Kreisamte um so gewisser einzusen« den , als man diesen Ausweis durch einen k. KreiSkom- mis- NB ( '73 ) W missar sodann der gemeinschaftlichen Kommission zur Einsicht und nöthigen Gebrauch vorzulcgen hat. Der Tag und die Orte, wann und wo dieKom--Mission einzutreffcn gedenket, werden den Dominien nachträglich bekannt gemacht werden. N. 4952. Gubernialverordnung in Böhmen vom 4. Febr. 1802. Die k. Bankalverwalrung hat dem Anfsichtsper. Die Abret-sonale mittels der k. Jnspcktoratämter scharfestens und Bierqe'ds^ unter erfolgender Dicnsientsctzung verboten, auf den Landmarkten ein Biergeld abzunöthigen. Die k. Kreis-"nd Ärä-amter werden daher auch sammentliche Handelsleute den Land-und Kramer warnen, solche Gaben, da sie den Ver- "//Bankal" bot derselben ohnedieß wissen, um so gewisser nicht odcrToback« duff! mehr abzureichen, als jene, die der Uibertrclung den-personale noch überwiesen würden, als Bestecher und Verfüh- "h'/n. 0er6°5 rer des Aufsichtspersonals nach aller Strenge der Zoll-geseye unnachsichtlich werden behandelt werden. N- 4953- Gubernialverordnung in Böhmen von 4. Februar i8°s. Wenn aus den benachbarten Staaten nahrurisfs- Maaßrr-lose und dahin nicht gehörige Leute verwiesen, und über ^,'"'b7nach. die barten HB ( 174 ) HB imbnings- ®r^nie herein nach Böhmen gcschaft werden, fof* lose Leute sen sich 3 Hauptumstände in Betrachtung ziehen: über die 1) sind diese Leute entweder ihres Geburts- oder Ansassigkeitsortes wegen Unkerthanen eines der k. k. Erbländer, oder sie sind 2) Unkerthanen eines Staates, in welchen sie der Kürze wegen ihren Weg nach Böhmen nehmen müssen, oder sie sind endlich 3) aus einem Staate, in den sie ohne Böhmen zu betrekten, füglich kommen können. In den ersten zwey Fästen können die Schüblinge allerdings übernommen, und nach ihrem Bestimmungsorte auf dem geradesten und kürzesten Wege Grenze nach Böhmen, verwiesen werden, und wie bei derlei Schub zu verfahren. weiter instradirt werden. Im letzten Falle aber sind sie mit der schriftlichen Anmerkung auf ihrem Schubscheine sogleich zurückzuweiscn, daß, da sie weder hierlandige Unkerthanen sind, noch der Weg nach ihrem Gcburts-oder Ansassigkeitsorte seine Richtung durch Böhmen hak, ihnen die Fortsetzung ihrer Durchreise nicht gestaltet werden könne. N. 4954. Verordnung vom ostgallizischen Landesgu-bernium, den 15. Februar 1802. Sambor^ei- Nachdem durch höchstes Hofdekret vom -r^ten sie Weg- November igoi die Errichtung einer Wegmauth in Znanih vom kcr jrssmsm:} v . Zur Seite 175- ^ 495^ H a u p ta u s w e i s. U/VWM ^;:5 I *1 J' Uitcc d,e im Jahre — im — Kreise erzeugten, und m keine k-Einlosung gegebenen, sondern von den Gewerken selbst verschliessenen Bcrgwerksprodnkten. ' N a MI E N Zinn Kupfer Bleierzt Eisenstein Roheisen Eisen Alaun Beilagen Pag. des deS Dominiums oder Bergamtsbezirfs H ' ; 1 deS Eigfnthümers oder Unternehmers Gewicht Geld- Betrast Gewicht Geld- Betrag Gewicht Geld- Betrag Gewicht Maßerek Geld- Betrag Gewicht. Geld-1 Betrag Geschmiedles und Zahneiscn Arath und Blech Gußeisen Gewicht Geld- Betrag N. N. KreiftS. Cr. lb. fl. fr. Ct. lb. fl. kr. Cr. lb. fl. fr. Ct. lb. 5 1 fl. fr. Ct. lb. fl. fr. Gewicht Geld. Betrag V Gewicht Geld- Betrag Geld- Gewicht _ 1 Betrag Ct. lb. fl. — - ■ <3 -O 6to E w ' Ct. lb fl. k s. Ct. lb. ! fl. fr. Ct. I6.| fl. fr. 1 L. i I j! • D- triol C )leam vitrioli Wismnlh Giftkobold Schwefel Arsenik und Fliegenstein Scheidewa ser Blaufarbkobold Rothe Färb Berg grün Braunstein Arcanum duplicatum Steinkohlen j. Gewicht 56etrafl bat nach Abzug des, dem Denunzianten Denunzian« ten oder oder Apvrehendenten zu erfolgenden Drittels in die demen^"' Königl. Kammeralkasse einzuflicßen. Die k. Kreisam-zu erfolgen- (er roer6clt daher diese Geldbeträge nach Abzug deS in tie Kam« Avprehendenten» Drittels anher einscnden. meratkaffe N. 4958- einfliessen. AS ( '77 ) A^§ N: 49Š8- Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den io. Februar »302. Da überhaupt die Juden grossen Verdacht gegen y^rcd*1 sich erwecken, daß fit Konvenzionsmünzen zum <5a* "nt ^anbef den des Allgemeinen unter dem Vorwände der neuer- ober Auf. öffneten Slaats-Lolttrie auf dem Lande aufzukaufen suchen; So haben die k. Kreisämter durch die Obrig-iw»smmije keilen auf dergleichen Juden wachen zu lassen, und werden, anwird denselben zugleich mit Bezug auf die Regierungs- u" v" ab"u« Anordnungen vom 2r. July 1785— iZ-Julp 1786. — 20. März — 29. Nov. —und 27.Dez. 1790. .— in der Leopold. G. S. 2. B. S. ,311. Zahl 3,5. — dann 28. July »796. — in dieser G. S. 8» B. S. 495. Zahl 2679 — und 25. July 1801 — im 15. D. dieser G. S. S- 399. Zahl 4723 — bedeutet- alle auf dem Lande, und in kleinen Städten, mit Ausnahme der Stadt Linz» unter was immer für Vorwanden im Handel betreten werdenden Juden abzuschaffeiu N. 4959« Gubermalverordnung in Böhmen vom id, Februar 1802. Der traurige Vorfall, wo drei Personen in der vom Dampfe ersticket sind, weil man das Hei- An,vom zungs- und Luftloch des mit Stcinköhlcn geheizten lrndampfe VI, Band. M sffR* M C 178 ) W ‘ju^,-ÖfenÖ eof dem Schlafengehen verstopfet hatte, wird den. in der Absicht hiemil öffentlich bekannt gemacht, damit Jedermann gegen ähnliche Erstickungen auf seiner .Hut sepn, und zlir Vermeidung derfelben sich folgende Belehrung stets gegenwärtig halten möge: 1) Muß da, wo ma» zur HeiHung Steinkohlen verwenden wist, gesorgt werden, daß die Oefen in ihren Zufammenfugungen gut verschmiert sind, und sonst auch keine Ritze haben. ■2. Sud die am Ofen angebrachten Rauchabzugsröhren immer fleißig vom Ruße zu reinigen, und offen zu halten; wo derlei Röhren aber nicht bestehen, muß die erwähnte Vorsicht bei dem Ofenloch beobachtet werden. 2) Auf den Fall, als dessen ungeachtet der Kohlendampf sich merklich in die Stube drängte, ist demselben durch Oeffnung eines Fensters Abzug und der freyen Luft Eingang zu verschaffen; auch kann man die Schädlichkeit des Kohlendampfes dadurch bessern, wenn man Essig auf dem erhitzten Ofen gießt, oder wenigstens in einem Gefässe darauf stellt. 4) Endlich wird Jedermann gewarnet, keine Steinkohlen in Töpfen zur Erwärmung in der Stube aufzustkllen. N. 496» HcO ( «79 ) A.E N. 4960. Hofdekret vom >2. kundgemacht von dem • Appellations- und Kriminal Obergerichte int Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns, wie auch in Jnneröfterrcich den 22. Febr., dann von dem Oberösterreichischen Appellationsgericht den 2. Marz 1802. Auch Hofkanzleydekret vom i2. Februar, kundgemacht von dem Mährisch -schlesischen Landes - Gubernium den 22., vom böhmischen Gubernium den 23. Febr. 1802. Nach Hofkriegsräkhlicher Aeußcrung ist stch we-gen dem Vcrbothc auf Schiffsmiethen und Transport- , lohn, oder Nakuralienlieferungsforderungen, um den k. auf kürzesten und verläßlichsten Weg einzufchlagen, durch die betreffenden Generalkommandi an den Hofkriegs-rath zu wenden, damit von dortapS die Vcrbothc, ,jen-L.rfe-Pfändungen, und Erfolglassungcn den betreffenden Kassen intimiret werden können. Welches den fämmklichcn anher unterstehenden manbcn an Gerichtsbehörden in Nicdcrösterreich unter, und 06 bcr frj, Enns zur Nachachtung hiemik bekannt gemacht wird. j,“ "enden N. 496i. Gubernialverordimug in Böhmen vom 13* Febr. 18^2. Um den Mißbrauch bey mehreren regulirten Ma-gjstralen, wo erst bey Abgang zweier oder dreier Re-straten s»l- M - prä- .tzoE ( »80 ) »Nanf xi.prtssenlaiilen zu finer neuen Wahl geschritten, und Nk- gesetz- dikft erlebißten Stellen mittlerweile unbesetzt gelassen hro aewaylo trn „nd hx- worden sind, entfernt zu halten, wird den k. KreiS-R "'äftn- ömtern einverständlich mit dem k. k. Appellationsge. Wahl" eines aufgetragen, die Magistrate dahin anzn- nruen Re- weisen, damit in Hinkunft, wenn ein bei den regu-ttnnach denl'"en Magistraten gesetzlich gewählter, und bestäklig-Wablgese- fer Repräsentant durch was immer für einen Zufall jüglich"ein-Abgang kommen sollte, die Wahl eines neuen Re-$',un* Präsentanten nach den dießfalls bestehenden Wahlgesetzen unverzüglich eingeleitet werde. jN. 4yÜ2. Guberntalverordnung in Böhmen den 13, Febr. 1802. ®ie rotiti' Die allgemeine Sicherheit des Eigenthums, und fchen Unttr^ p debökden das Wohl eines jeden einzelnen Staatsbürgers fordert: fliNiaufniUr daß die politischen Unterbehörden bei Entdeckung der Befolgung Verbrechen und Verbrecher ihre ämtliche Einschreitun--oec in viv* sicht auf die gen genau und pünktlich nachher vorgeschriebenen gesetzt ® r‘*Ä. lichen Weisung des ersten und zweiten Kapitels der Kri-Verbrecher M'nalgerichtsordnung einleiten, den Verbrechern forg, bestebenden fettig nachforschen, bet> ihrer Entdeckung die Beschaf« t?n"a»g^ fenheit der Thar, und alle dahin Bezug nehmende Um-wiesen. stutze verläßlich erbeben. die gesetzliche Weisung zum Maßstabe ihrer Amtshandlung zu nrhmen, sich bemühen. Und auf diese Art der Kriminaljustitzpflege an die Hand gehen solle,,. Diese in der gesezlichen Weisung ge- grfin» **» ( «Si ) gründete Nothwendigkei't wird jedoch von de» meiste» politischen Untergehörden ganz außer Acht gelassen, durch welche Vernachlässigung den eingeschlichrnen Räubereien der Vorschub geleistet wird, indem bey vernachlässigter Grundlage zur Kriminaluntersuchung und zeitlicher Erhebung der Thatbeschaffenheit der Krimi-nalrichter bei der nachfolgenden Kriminaluntersuchung jenes nicht mehr zu ergänzen vermag, was zur Zeit des entdeckten Verbrechens »nd Thaters noch möglich gewesen, woraus auch noch die ferneren üblen Folgen entstehen müssen, daß die Kriminakintcrsuchungcn, zum offenbaren Nachtheil des Kriminalfonds, zum Theil verzögert, und endlich bey gar nicht mehr her-beiführen könnenden gesetzlichen Beweis die größte» Verbrecher straflos entlassen werden. Den k. Kreisämtern wird daher aufgetragen, sammtlichen politischen Unlcrgehörden scharfstens und mir Nachdruck einzubinden: a) bei Rusbarwer--ung eines Verbrechens , sowohl in Absicht der Entdeckung und Ausforschung des Verbrechers, als auch der Erhebung der Beschaffenheit der That genau nach der gesezlichen Weisung des ersten und zweiten Kapitels derKriminalgerichtsordnung ihr Amt zu Han-dein, und sich keinen Saumsal, Nachlässigkeit, oder gesezwidriges Benehmen zu Schuld kommen zu lassen, ohne sich einer besondcrn Verantwortlichkeit, oder auch Bestrafung auszusetzen. b) Bey der Ueberliefe-jfunfl eines Verbrechers zu dem Kriminalgerichte, diesem ( !82 ) sem auch von jenen bekannt oder rufbar gewordenen Verbrechen die Anzeige zu machen, welche bei der Anhaltung deS Abgelieferten entdeckt, ober aufgespürt wurden, und die zur Zeit der Ablieferung noch nicht erhoben werden konnten, und somit in dem nachfolgenden Zeitraum von den betreffenden politischen Gehörden nachträglich zu erheben find, nicht minder c) dem Kri-niinalgerichte auch von jenen Verbrechen die Anzeige zu machen, wo kein Thatcr bekannt oder eingebracht worden, um nicht nur daS Gesetzliche wegen Entdeckung des Verbrechers einzuleiten, sondern auch,Lei den vorzunehmenden Kriminaluntersuchungen auf die anderweitigen dem Kriminalgerichtc bekannt gewordenen Kriminalverbrechen den möglichen Bedacht nehmen, und zu der Entdeckung des Thaters behilflich seyn zu können; Eben so auch d) nach der Einziehung eines Verbrechers seine Pcrsonbeschreibung aufzunehmen, die Beschädigten eidlich über den erlittenen Schaden nebst Erhebung der, auf das Verbrechen selbst Bezug nehmenden Umstande einjuvcrnchmen, und e) nicht zu gestalten , damit die, eines Kriminalverbrechens angefchul-deten und angehalkenen Individuen, wie es oft zu geschehen pflegt, ohne hinreichende Bewachung mit ihren Mitschuldigen, oder selbst unbefangenen Angehörigen oder Bekannten stch in Unterredung einlassen können, um in solcher Art entweder für ihre Befreiung stch anzu-schickert, oder sie zum Laugneu zu verleiten, und überhaupt die Untersuchungen zu vereiteln. Endlich 0 C iss ) f) bei der Einlieferung eines zur Kriminaluntersu--chung geeigneten Angcfchuldelen die Auskunft über sei-neu Vermögensstand. und vormalige Aufführung , wenn selber vor dem begangenen Verbrechen unter der Gerichts» barkeit der einschreitcndcn Gehörde gestanden ist, dem Kriminalgerichle mit cinzusenden, um durch die nachträgliche Erhebung dieser nöthigen Umstände die Untersuchung nicht zu verzögern, und dem Kriminalfond mit unnützen Bothcngangen vergebliche Unkosten nicht aufzubürden. N. 4963. Gubernialverordumig in Böhmen vom 15. Se6t- ,8°’- „ KriM« Die Kreisämter haben den dortigen Kreiskassen jollcn den auf das, von dem k. k. Generalmilitärkommando hie- keile her gemachte Ansuchen aufzutragen, daß dieselben den^nsioa^vor dort Orts angewiesenen pcnsionirten Mililäroffizieren ms^jedm keine Pension vor Ausgang eines jeden Monats verab- aurfolzen. folgen, widrigenfalls, wenn bey Absterben eines pensio- nirren Offiziers kein Vermögen vorhanden wäre, und das Aerarium an ihm eine Forderung ausstchen hatte, sie zur Haftung und eigenem Ersatz gezogen werden würden. N.4964. Gubernialverordnung in Böhmen vom 15» Febr. 1802. Die halbjährigen Verzeichnisse über die zum Schul- halbjähri-sond bestimmten Verlassenschaftsbeiträge sind zur Ver- mei- ( i84 ) inm Schul- Meldung aller sich ergebenden Anstände nach drey Ab. stimmte» ^Heilungen: was i) an dergleichen Beiträgen legi-Vkrlaffe»^ rct, was 2) hiervon wirklich abgeführet, und Z) wir ßt chis/J6' viel noch rsickstaqdig ftp, in Zukunft einzubringen, bringen. N. 4965’ Hofdekret vom i6. Februar, kundgemacht von dem böhmischen Gubernium den 8. Marz ^8<>2. MBnr'ff Es ist ein Unterschied zwischen den, aufden Gran, schwarz.inq DOn {,en Militärposten allein oder gemeinschaftlich derKomcstl- mit den Bankalischen Aufsichten in Facto der Aus. Gränzen de- schwärzung betretenden und eindringenden Komestibi. "e" "nd ft- *'fn / dann zwischen jenen, welche tiefer im Lande „er so kikfer aufkommen, zu machen. Erste gehören einzig nach aufkommen. dem Z.llpatenl zur Bankalischen Verwaltung, da der Schuldige nach den Zollgesehen nebst dem Verlust der Sache, auch noch derselben Werth so, wie jeder Mithelfer und Thcilnehmer an der Ausschwärzung, zu bezahle» hat. Die andern, welche gar wohl in. der Tiefe des Landes durch unbefugten Zusammenkauf, unrichtige Pässe, oder widerrechtlich eingeleitete Transpor-tirung statt haben können, sind eigentlich den Kreis-ämtern und Orksobrigkeikcn zugewiesen. Da nun durch die, in Ansehung der Ausschwärzungen der Komesti-bilien am i. Dezember 1801 erlassene höchste Entschließung — im 15. Bande dieser G. S. S.619, Zahl HrE ( 185 ) W Zahl 4857 — den, schon vorher über die betretenden Ausschwärzungen an der Gränze bestehenden, und im allgemeinen Zollpatcnte gegründeten Gesetzen nicht-an ihrer Wirksamkeit benommen worden ist; so ist linker einem der k. k. Hofkriegsrath angegangen werden, zur Vermeidung jedes Mißverstände- den Generalkommanden die Belehrung zu ertheilen, daß alle im Lande betretenden verbotenen Komcstibilienausfuh-ren geradewegs zu den Kreisämtcrn, die anderGran-zc vom Militäre allein, oder gemeinschaftlich mit den Granizaufschern in der wirklich AuSschwarzung anhaltenden Lebensmittel aber zu dem nächsten Zoll«,nie zur vorgeschriebenen Amtshandlung zu stellen seyen. Diese höchste Entschliessung wird mit dem Beysatzc kundgemacht, daß die k. Bankalverwaltung bereits zur Belehrung der Zollämter die höchste Weisung erhalten habe, die an der Granze betretenen, bei einem Zollamte eingebrachten Kvmestibilicn, sobald die Species Facti eingelegt, und sofern auch darin die Parthei, die zugleich mit derselben angehaltcn worden, unterfertigt ist, unverzüglich an das nächste KreiS-amt, oder sonst an eine politische Obrigkeit zur Veräußerung zu übergeben, den eingelösten Betrag wie. der an sich zu ziehen, auf der Stelle hiervon dem Ap-prehendenten den dritten Theil einsweilen auszuzahlen, nach gänzlich gepflogener Verhandlung aber den Kontraband nach dem Zollpatcnte zu vertheilen, und nachträglich dem Anzeiger und Apprehendenten jenes, was ihnen HB (Md ) HS ihnen nach der Zollpatentsvcrlheiluiig mehr jufdITf, zü verabfolgen. N. 4966. Verordnung von dem Gubernium in Steyer-mark, den 17. Februar 1802. Das höchste Aus mehreren ftit einiger Zeit sich ergebenen tdeffend ^-Fällen hat es sich gezeiget, daß eknige sogenannte Ha-le^rokb'“ ^^spiele, besonders aber das Labet, oder Zwicken-neuerdings spiel sowohl in den Stcldten , als insbesondere auf machet' dem platten Lande wieder in Schwung zu kommen beginnen , wodurch viele auf die Vermukhung zu gera-then scheinen, als ob das höchste Verboth gegen diese Hazardspiele nicht mehr in seiner Wirkung bestehe. Um nun die sammtlichen Landesinwohner vor den Verfall in die ans die Uebertretung dieses höchsten Gesetzes bestimmten Strafen zu warnen', wird das höchste Patent vom 1. May 1784 hiemit neuerdings kund gemacht. Nach diesem werden alle heimliche oder öffentliche Glücks-oder Hazardspiele überhaupt, insbesondere aber und namentlich Pharaon, Bassete, Würfel, Passadieci, Lansquenet, Quindici, Trenta, Quaranta, Rauschen, Farbel», Straschack, Sincere, Brennten, Molina, Walacho, Maccao, Halbzwölf oder Mezzo duodeci, Singt un, verbolhen, denen noch die Hofverordnung vom 30. Juny, hier kund gemacht HS ( 187 ) W den 14. MonatS Inly 1792, — man sehe den «. Band dieser G. S. S. 303. Zahl 221 — das L a-beten» oder Zwickenspiel ausdrücklich beygezäh-let, und alle anderen derlcy Spiele, welche unter waS immer für einem Namen die Svicliucht zur Vereitlung des Gesetzes bereits erfanden habe, oder noch erfinden möge, auf das strengste verbothen hat, und gegen die Übertretung sowohl in diesem Patente, als in den Absätzen 37, 38, und 39 des politischen Strafgesetzbuches vom Jahre 1787 Geld- und Leibesstrafen fest-geftzet, auch dem Anzeiger nebst Verschweigung seines Namens der drille Lheil deS Strafbetrages zuge-fichert wird. Wornach sich Jedermann auf das genaueste zu benehmen hak. N. 4967. Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. Febr. 1802. Da nach Anzeige des k. k. Generalkommando MaMratr von mehreren Magistraten und Wirkhschaflsämtern die schkftsLm- Zeugnisse für die Braute zur Ueberkommung der Heu-Z^E^'^ ratsbcwilligung nach der zweiten Art unvollkommen ausgefertiget werden; so haben die k. k. Kreisamter Saldaien »up ut&er* die Magistrate und Wirthschaftsämter anzuweisen, daß^mmung sie genauer ihre für derlei Bräute ausstellenden Atteste ^slmvMi-nach dem Sinne der Normalien, nämlich: daß i)diegu»genan-Braut sich wenigstens 5 kr. täglich verdienen könne, aüsftrtigen. ( 188 ) )KK s) das z«t ihrem und der xtwanigen Kinder Unterhalt Benöthigende zu bestreiten, nicht nur im Stande, sondern auch erbiethig sry, und z) keinen Anspruch an das Militare weder in Betreff der Bequarrirung, noch Spitals- und sonstiger Versorgung für sich und ihre Kinder machen wolle, vielmehr auf diese Militärbene-sijien wie auf die Regimentsjurisdikzion für sich und ihre Kinder bei Lebzeiten, und nach dem Absterben ihres künftigen Ehemannes Verzicht gethan habe, verfassen soffen. N. 4968. Hofkanzleydekret vom 19., kundgemacht in Böhmen den 24., von dem Appellazions-undKriminal-Obergerichte im Erzherzog-thume Oesterreich unter und ob der Enns den 26. Febr., von dem Jnneröst. Appel-lazionsgericht den 5., von der Landesstelle in Tirol den 31. März ^02. Me ficb mit Nach Inhalt des, auf Sr. k. k. Majestät eigenen lasse »schass' Ochsten Befehl, erlassenen Hyfbckrets ist vorgekommen, ten oortc daß die in Verlasscnschaften Vorgefundenen verbothenen verbochcncn Bücher zwar von dem öffentlichen Verkaufe ausgcschlos-bön^>men st"' i^doch den Erben zu ihrer willkürlichen Disposi-feh. zion überlassen werden. Gleichwie aber mit diesem Vorgänge der Sinn des Gesetzes keineswegs erreichet werde, so können die ver- 4M ( is? ) GA verbothenen Büchet eines Erblassers nur dana seinen Erben zu ihrem Gebrauch erfolget werden, wenn diese in wissenschaftlicher Hinsicht, oder in Betracht ihres Charakters, oder ihres Standes zum Besitz derselben geeignet sind, um Beibehaltung dieser Bücher sich ei-gendS an melden- und, wenn überhaupt jene Betrach, tnugen bei ihneneintreten, aus denen die Einlangung verbothener Bücher crga Schedam bewilliget werde; widrigens bei Erben, bei denen diese Eigenschaften, oder Rücksichten nicht vorhanden sind, derlei verbothe-ne Bücher ohne weiters an das Rcvisionsamk abzugeben seyen, von wo auS die Erben diese Bücher, wenn sie wollen, in jener Art, wie es den Buchhändlern ge. sinttet ist, ausser Land zum Verkaufe befördern können. Welche höchste Vorschrift de» sämmtlichen Abhandlungs-Instanzen des Erzherzogthums Niederöster. reich unter und ob der Enns rc. zur genauesten Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. N. 4969. Gu-ernialverordmmg in Böhmen vom 19* Febr. 1802. Da die wenigsten Strumpfwirker den Bezug des ZurBcseitt. englischen baumwollenen Garns, der sächsischen Schaaf. schwär, wolle, und des sächsischen baumwollenen Garns, dessen zung^des Verzollung denselben bei einem Grenzzollamte unterm Baunrwoll- ( '90 ) %» sächsische" 2’ 3uni 1797. mrtoiten worden ist. ausweifen kön-Schaafwol« nen ; So werden die k. Kreisämter zur Beseitigung sächsischen^ des Einschwärzens und Mißbrauchs dieser den Strumpf-Baumwoll- loirfern ertheilten Begünstigung alle Strumpfwirker an- gar'is, Bellen Verzollung weisen, bei jeder derlei Verzollung ein obrigkeitliches Strumpf- Zeugniß, daß das einbringende Garn oder die Wolle Wirkern zu«^ ihrem Bedarf, nicht aber zum Handel gehöre, beiworden ist, zubringen, indem ihnen künftighin ohne dieses Zellg-istrumpf' niČ die Verzollung bei einem Gränzzollamte nicht gs- ivirker bei werden wird, jeder Verzollung ein obrigkeitliches' Zeug- niß,daß das eingebrachte Garn oder N 4970 Wolle 511 if;* remBedarf, züm'Handel Gubernialverordnung in Böhmen vom 20. gehöre, bei- FM. Ig02. bringen. " Die genaue Jedes, an auswärtigen Eränzen gelegene königk. ker Ver'ord. Kreisamt hak, tn Gemäßheit der AppellazionSverord-nuttii in Ab- nung vom 22. April 1783-durch das betreffende Orls-Bcbaudumg gericht mit jedem hierlandes übertretenen, eines Der-ben/’rokb’ brechens beschuldigten, oder sonst verdächtigen Einnmn-eingcschär- {>erer cjn summarisches Verhör über folgende Umstände vornehmen zu lassen: a) Warum selber sich, und in welcher Absicht anher geflüchtet? b) Ob ihm ein und welches diesseits verübtes Verbrechen zur Last liege? e) Wie weit er ein derlei Verbrechen eingestehe, ent* Se® ( >»- ) Se® entschuldige, ober gar verneine, genau zu erheben, und im lezten Falle seine Venheidigungsbeweise ordentlich in Summario zu vermerken, und menu ein derlei lieber* tret« von einer auswärtigen Macht nicht zurück gefo-dert würde, ist dieses verfaßte Summarium von dem betreffenden Gerichte an das k. Kreisamt, und von da an die k.Appellazion unmittelbar zu befördern. Wenn aber wahrend dieses Summariums entweder vor, oder auch nach der Zeit einige auswärtige Requisitorialien um dessen Ausfvlgung einlangten; so sind auch diese, und zwar im Original entweder dem gemelkten Summario bei* zufchließen, oder alsbald nachzusenden, der Einwanderer aber, ohne hierüber die rechtliche gemeinschaftliche Entscheidung der Landesstelle und Appellazion abzuwar- ' ten, weder auszufolgen, und aus der gerichtlichen Der' Währung zu entlassen, noch auf die dießfälligen Requisitorialien eine entscheidende Antwort zu ertheilen. N. 497 i. Gubernialverordnung in Böhmen vom 21. Febr. 1802. Die k. Kreisämter haben sammtl. Magistrate und Maalstrate Wirthschastsa'mter auzuweiscn, daß sie in jenen Fällen, schaft^mtcr wo um Herabsetzung einer jüdischen Steuer gebeten wird, und der angegebene Vermögensverlust in Gleichförmig- wo cs sich feit der höchsten Anordnung vom 22. April 1501 —yung^tt,^' so tyjt ( '92 ) jüdischen so in gegenwärtiger Sammlung , F. B. S. 716, Zahl »elTvnbb?t490• zu finden ist — zu untersuchen kommt/ keinen Vermögen-- 3ul>eft iur £96 ) betrieben wird, keineswegs aber ibre Knechte von der Stellung zum Militär befreiet. Wien den 50. Dez. igoi. Nachtrag. Da sich der Fall ergeben wird, daß der Inhaber eines Forstes auch zugleich der Holz- und Kohlmcister ist, so ist der Sinn der unterm 30. Dez. igoi wegen Befreiung der Holz- und Koblenarbeikcrn von der Re' krutenstellung ergangenen Verordnung dahin einzuneh-men : daß von den Holz- und Kohlcnarbcitern nur die Meisterschaften, welche nämlich einen bestimmten Raum des Waldes abzustocken, und sohin das abgestockte Holz mit ihren Leuten zu verkohlen gedungen find, ganz unbedingt, wenn stc auch nicht die Inhaber der Förste sind, worin der Holzschlag oder die Kohlenbrennerei für die Eisenwerke betrieben wird, keineswegs aber ihre Knechte von der Stellung zum Militär befreiet scyn. Wien den 6. Februar igoa. N. 4,-/6. Hofdekret vom 24. Febr., kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den iz. Marz 1802. Post-Ritt. Den Poststazionen im Lande ob der Enns mir» bungM°Oe. der Bezug des erhöhten Rittgeldes fortan bis zum Aus- sterreich ob flanfl des Monaths Oktober d. I> bewilliget, der Enns. N. 4977' %® C '97 ) AE März. N. 4977- Hofdekret vom z., kundgemacht durch Gn-öernialverordnuug in Böhmen den 21. Marz 1802. :23frmög dieses wird die Apothekertaz-e der nächste. Inder Apo» ibcf^ctörc hrndcn Aizneie« vom 1. Mar; d. I. anzusangcn, auf ererben eini- fei...-c Ärr hiermit erhöhet: Molch us, Bisam, das ®^-t()reirluitn (Vj. a um 6 fr. Sach arum , Zucker, das Loth um 4 kr. Die Sirupe und Konserven durchgchends um i kr. mehr. Pulvis Jalappa, Jalappcnpulver, das Loch 1-2 kr. (i-ummi arabicum, arabisch Gummi, das Loch 8 kr. Camphora, Kampfer, das Loth I fl. Sririr.us camphors, Kampfergeist, das Loth 6 fr*. Balsam, copay, Kopaibalsam, das Loth i 2 fr, Pulvis cantharidum, spanisch Fliegenpulver, das Loch 16 kr. Empias. veiieatorium, Blasenpflaster, das Loth 6 kr. Pulvis coccinellse, Kokzinellcnpulvcr, das Loth i fl. 8 kr. Pulvis opii, Mohnsaftpulver, das Loch 3ö kr. Tinctura opii fimplex , Mohnsaft, das Loth 12 kr. Tinctura opii composita, schmerz-füllende Tinktur, das Loch 32 fr. Pulvis hippecae-cuana, Brechwurzclpulver, das Loth 48 kr. Radix Rhei moscovitici in toto, russische Rhebarbara-Wurzel, das Loth 24 kr. Radix Rhei auftriaci in toto, österreichische Rhabarbarawurzel, das Loth zkr. Pulvis Rhei auftriaci, österreichisches Rhebar, bara» ^ HM ( >98 ) H.M barapulver, das Loth 12 fr. Pulvis groffus jalap-pae, das Lath 6 Fr.ßesina jalappae, Jalappenharz, das Lolh 48 kr. Hiervon sind die gesammten Aporheker mit dem Beisätze zu verständigen, daß bei wieder ver. minderten Preisen der Materialien auch diese Arznci-Ufen wieder vermindert werden würden. N. 4978. Gubermalverordnung in Böhmen vom z. Marz 1802. Fremde, Sa den zu Wien residirenden fremden Herrn welche in« nerbalb de» Gesandten das Befugniß zustcht, den Unterthanen >h"r Höfe Pässe zu ertheilen, jedoch nur für Rei- ous ihrem fen die ßf aus den Erblanden machen, hingegen Domizili« rinigsorte das höchste Paßnormale vom 25. Marz vorigen Jahrs woäai^wieS- 7 und 8. — so in gegenwärtiger Sammlung erbauenden ^ V5, Zahl 453» J« finden ist — deuk. Passe wegen lich bestimmt, wo sich Fremde, wenn sie inner den men^haben. Erblanden reisen wollen, zu melden haben; So sind alle jene Fremde, welche innerhalb den Erblanden eine Reise aus ihrem Domizilirungsorte vornehmen wollen, auf das erwähnte Normale zu verweisen , und zu Erhebung des vorschriftmaffigen Passes auf anständige Art zu verhalten. N. 4979- ( 199 ) N. 4979.' Verordnung des ostgalizischen Landesguber-niums den 5. März 1802. Se. Majestät haben zu entschließen geruhet, daß DieErneuc-jedem In- und Ausländer, mit Ausnahme der Juden ^Xerecc« der auswärtige Verschleiß des Scheibenpulvers gestat- 'r"» tet werden soll. treffend. Weil aber die Salnitererzeugungspreise merklich gestiegen find, so ist auch der Abnahmspreis des Schei-benpulvcrs inner Landes von 65 auf 75, mithin um 10 fl. Rhn. pr. Zenten erhöhet worden, in gleichem Verhältniße muß daher auch das für das Ausland bestimmte Scheibenpulver erhöhet werden, und anstatt des vorher bestandenen Magazinspreises von 48 auf 58 fl. Rhn. pr. Zenten bestimmt werden. Um aber allem Unterschleif vorzubeugen , müssen die Abnehmer, welche das Scheibenpulver in das Ausland verführen wollen, den ganzen erbländischcn für einen Zenten Pulver mit 75 fl. Rhn. festgesetzten Magazins-abnahmsprcis in die hiesige k. k. Feldkriegskasse sogleich erlegen, wo sodann ihnen, wenn sie sich mit der Gränzausbruchsbollete oder Certificate Gränz-mau-hbeamten, über das ins Ausland verführte Pulver bei der hiesigen Pulververwaltung ausgewiesen haben werden, der über den festgesetzten ausländischen Preis pr. Zenten ä 58 fl. mehr bezahlte Be- trag ( 200 ) trag pr. 17 ss. von der erst besagten KriegSkassa wie-der zurück erfolgt werden wird. Zu welchem Ende die von der Pulververwal? tung über die Quantität des in das Ausland zu verführenden Pulvers ausgestellten Paste von der Gränz-auSbruchsstazion vidirt, oder von derselben das Cer-titicat darüber ausgestellt werden muß. Im Falle aber, dast das außer Land z» ver« führende Pulver ganz, oder zum Theil im Lande, oder anderwärts, als es bestimmt zu fei;n angemel-det worden, abgesrht, und die Uibrrtretung entdeckt werden sollte, verfällt der Uibrrtreter in die Konfis-kazions- und patcntmäßige Geldstrafe von s fl. Rhn. vom Pfunde. V ... - N. 4980. Gnbernialverordnung in Böhmen vom 7, Marz 1802. WegrnDor- Damit die gräulichen Unglücksfälle, die mehr-der^'durcb ma* durch den Biß wüthender Hunde entstanden, wo nicht gänzlich verhütet, doch wenigstens nach Möglich-H»»0e ent-keit vermindert würde», ist die neuerliche Verordnung Unglücks- Dom ' 0. Juki 1 800 — so in gegenwärtiger Samm-fafte. lung 15. B. S. 366. Zahl 4710 zu finden ist— an sämmtliche Magistrate, Orksvorsteher und Wirlhschafts-ämter, mit der Weisung zu vertheilen, diese Vorschrift HtB ( not ) schrift nicht nur sammtlichen Untergebenen zu repu= blizjren, und selbe an besuchten öffentlichen Oettern und Platzen zu affigiren, sondern auch die Wasen-meister von der Pflicht, alle Herrnlose und ohne Halsbänder herumstreifende Hunde aufjufangen , und zu lödlen, gehörig zu belehren. e N. 498'- Hofdekret vom 9. Mär», kundgemacht von ' dem oftgalizischen Landesgubernium den 23. April 1822. ES wird bewilliget, daß alle Aktivrückstände, die Dafldlx Ab. das Kammeralararium, der Religions-Studien- oder Aerattal» andere Fonds bei Partheien zu fodern haben, als Pacht- und Kaufschillingsgelder, Interessen, Reitreste, Kon-ZEreu^ lributions- und Klassensteuer, dann unter was immer bis 3°. No- vemb. i3°*. für einer Rubrik haftende Aerarialfchulden, und zwar geschehen auch solche, worüber die Zahlungsraten noch nicht oer=ft,nllc' fallen sind, wenn die Partheien selbe dermal im Ganzen abzutragen verlangen, gleich auf einmal in Zwölf-kreuzer-Stücken — wahrend der durch das allerhöch, ste Patent vom ,5. Marz d. I. bestimmten Zeit, nämlich bis Zv. Novembers 1802. ohne Anstand angenont^ men werden können. N. 4982. ( 202 ) -L-S N. 4982. Verordnung des Triefter Landesgubernium vom ii. Marz 1802. Dass in E veritä conosciuta, ed universalmente gradi-Aufgabe der ", d*6 tutte le Leggi e Provvidenze publirhe deb-S'f-r bano aPParil'e in tutti li riparti, quanto possibile, Postnmte Prec'se’ e ehe egualmente precisa ne debba segui-Statt finde, re 1’ osservanza, senza di che necessariameilte ne und zu solcher a'ufga» derivano false intelligenze , e ancora piii perniciosi Seme' ge-^ a'JUS* ’ sorgend sgraziate talvolta di gravi disordi-' c0me Io conferma di fatto l’inconveniente spia-cevole avvenuto il di 10 del corrente la sera pres-so questo ces. reg. Ufficio di Pofta; ove, poco avanti le 7 ore , termine perentorio dalla Sovrana Autoritä prescritto al ricevimento delle lettere, af-follatasi un eftraordinaria quantitä di Persone pre-morose tutte di accoflarsi alia fineftra per conse-gnare li rispetdvi Plichi, si permisero mold degli atti violent! verso li loro vicini per avanzare nell’ approssimazione , a segno, che , la Seudnella militate (tuttocche, come rappressentante immediato #ella Sovrana autoritä, dovesse essere da ciasche-duno sacramente rispettata) trovossi insufficiente a mantenere il buon ordine e la moderazione con- fdtuente §bS ( 2 0,3 ) ftituente il piii solido scudo della publica sicurez-za e tranquillita, onde insorsero schiamazzi, udi, e fischj, contrassegni non dubbj di punibile licen-za, la quale sempre tende ad eccitare consimili da-morose emozioni per fornire tempo libero a’ furti, e a ogni genere di violenze ed eccessi, ehe alia fine possono condurre a spesso lagrimevoli tumui-ti; porzione de’ quali mali esperimentarono giä ta-luni , ehe, appunto nell’incontro di attruppamento di gente innanzi 1’ Ufficio della Pofta, furono, da malvaggj per lo piii premeditati autori e sempre arditi cooperatori di disordini, derubati: Il principale e seducente motivo pero dell’ ora indoluto attrupamento e derivatone disordine, puossi con fondata probability attribuire ali’ arbitraria indulgen-za permessasi dal ces. reg. Lfficio di Pofta, di avere ricevuto ben spesso, oltre lora fissata delle 7, non poche lettere; sopra quale irregolare conni-venza calcolando alcuni, ed altri deducendone er-roneamente un dovere, anno lasciato mancare alia possibile diligenza nell’ approntare a tempo le lettere , o credendo , ehe la protrazione di tempo fosse dovuta e illimitata, tardarono la spedizione delle lettere, o ne fidarono il trasporto a ragazzi, fa-cilmente suscettibili di diftrazioni; e quindi piii tras-curati nel sollecito scrupuloso adempimento delle loro j® ( 204 ) lore appogiate incombenze. Ad oggetto dunque di prevenire per I’ avvenire consimili vergognosi av-venimenti, trova ijuelto ces; reg. Governo opportuno di rendere universaimente noto, essere fiata, in dovuto umillissimo adempimento delti replicati positivi Sovrani Comandi: imo. inculcato agliUffi-cianti della Polla di osservare esattamente leillru-zioni loro pervenute nel merito, con chiudere la fiuellra alie ore 7. 2do. Fu incaricata la ve’, reg. Direzione di Polizia d’invigilare al buon ordine da osservarsi in ogni dove, e singolarmente innan-zi un ces. reg. Ufficio, ehe e tanto necessario e utile a coteflo Publico commerciante; e a tale fine qzo. ricercato il ces. reg. Comando militare di orellare pronta manoforte ad ogni riebiefia della Polizia e dell’ Ufficio della Polla , perche possino essere validainente ripresi , arreftati, e puniti li sussurratori e dissubbidienti alii publici comandi. Sapra pernio ognimo regojarsi in seguito; e viene que lio Publico eccitatp , di non solo spedire a tempo debito le sue lettere alia Polla; ma di cominet-terne altresi il trasporto a subalterni maturi, conscj dei preciso dovere nell’ osservanza delli publici prov-vedimenti, ehe non possono ammettere eccezioni, ne privati riguardj. N. 4983* AS < 205 ) N. 4983. ' Hofdekret vom 12., kundgemacht von dem mährisch- und schlesischen Gubernium den 27., von der Kärntner Landcsstelle denZ«. März »802. / Se. Maj. haben zu entschließen geruhet, daß die Entbaltenb dermaligcn ohne landesfurstliche Erlaubniß bestehenden Privatkollcgien ohne weiters abgcstellet werden, und in Privarkolle. Zukunft jeder, der immer Prwatvorlcsungen über ein gleich die oder anderen wissenschaftlichen Gegenstand geben reiß; ^er ^crm(l[j= und hiezu auch die nöthige Fähigkeit besitzet, bei Der-a-n^bne^ lust seiner Doktorwürde, oder sonstigen amtlichen Stelle liebe Qr»^ gehalten seyn soll, bei seiner Fakultät sich zu melden, ße()ent>eit allda den Gegenstand seiner Vorlesungen, und eine Skizze Privatk»«-. davon zur Apprvbazion vorzulcgen, und sich über die Eigenschaften derjenigen, die er als Zuhörer aufzn-nchmen gedenket, und die Forderungen, die er an sie macht, auszuweisen; die Fakultät aber, oder vielmehr ihr künftiger Direktor hat das Ganze mit einem standhaften Gutachten an die Landes,lelle, und diese an die Hofstellc vorzulegen. N. 4984. N. 4984- Patent vpm iZ. März igo?» Wir Franz der Zweyte rc. Die^Zwölf- Es geschah nicht ohne Unsere äußerste Abneigung, Stücke wer. daß Wir, um die ungeheuren Kosten eines langjahri-Ku'rr gAtzi. 6^ Krieges zu bestreiten, zur Ausprägung geringhälti-8er Münzgattungen die Hände bolhen; und nur die Betrachtung, daß Wir durch eine solche Aushilfe in Stand gesetzt wurden, Unserm geliebten Volke einige Schonung zu gewähren , konnte Uns eine Maßregel ab-nölhigen, deren nachtheilige Folgen zu vermindern, und nach und nach ganz zu verlöschen, der Gegenstand Unserer Sorgfalt und Unseres eifrigsten Wunsches ist. In dieser Absicht haben Wir vorläufig an Unsere Kaffen den Befehl erlassen, künftig an Silbermünze, außer der bereits angckündigten Scheidemünze von sieben Kreuzern, und fünfzehen Soldi, keine andere als vollwichtige Münze auszugeben, dagegen die während des Krieges ausgestoffenen Zwölfkreuzer-Srücke in einer bestimmten Frist , aus dem Umlaufe zu ziehen, indem dieselben, nach deren Verstreichung, in Unfern sammtlichen Staaten ganz außer Kurs gesetzt seyn sollen. Aber die Unverbrüchlichkeit der von Uns gegebe-neu Zusage, die in Umlauf gesetzte geringhaltige Münze stäks nach vollem Werlhe zurückzunehmen, so wie das Zu- ( 207 ) W Zutrauen, das Unsere Untertanen in diese Zusage so unbeschrankt gesetzet haben, legen Uns die Pflicht mif, bei gegenwärtiger Vorkehrung, darauf Bedacht zu nehmen, damit jedermann zureichende Zeit gelassen, und die Gelegenheit offen gehalten werde, was er anZwölf-kreuzer-Stücken besitzt, ohne Verlust anzubringen. Daher Wir, mit Rücksicht auf die Umstande der Geldbesitzer, zur Erleichterung der Auswege, hiermit folgenden Stufengang zu bestimmen befunden haben: 1) Die Zwölfkreuzer-Stücke sollen in Unfern gesummten ungarischen, böhmischen, deutschen und gali-zischenErblandern, noch fünf Monathe, vom-.April bis ZI. August, in öffentlichen und Privat-Zahlungen, nach ihrer Benennung von 12 Kreuzern, vollen Werth und Giltigkeit haben, nach dem genannten Zeitpunkte aber außer UtttttiUf gesetzt seyn. 2) Bei Zahlungen unter Privaten, ist jedoch Niemand die ganze Summe in Zwölfkrenzer-Stücken, sondern (wie es die Eigenschaft einer jeden Scheidemünze mit sich bringt) nur einen verhaltnißmaffigen Theildes Betrags, und zwar zehen vom Hundert, anzunehmen verbunden. 3) Nicht nur aber wahrend der oben festgesetzten fünf Monathe, sondern noch um drei Monathe länger, somit bis 30. November d. I. werden die Zwölfkreuzer-Stücke in allen landesfürstlichen Kaffen, -W ( 208 ) Bei allen Köntribuzions- Gefälls, und jeden andern an tinfer Aerarilim zn leistenden Zahlungen; auch 4) in allen Unfern inländischen Aerarial-Krediks-f affen, (mit Ausschluß deS Wiener-Stadt Banco und Vorderösterreichs,) als Kapitals-Anlagen gegen 4 per» zentlgen Staats-Obligazionen, angenommen werden. Uibrigens wird 5) bei sämmtlichen Bankozettel. Kaffen sogleich! vom gegenwärtigen Augenblicke, die Umsetzung von Zwvlfkreuzer-Stücken gegen Bankozettel, durchaus eingestellt, da Wir den unveränderlichen Entschluß gefaßt haben, nicht'allein die Summe der umlaufenden Bankozetkel ferner nicht mehr vermehren zu lassen, sondern selbige, vielmehr, soviel möglich, zu vermindern- Näch Verlauf der hier vorgefchriebenen Frist von acht Monathen, werden sodann die Zwvlskreuzer-Stü» cke auch in Unfern landessnrstlichen Kassen auf feint Art mehr angenommen, sondern nur bei Unfern Münz-und Einlösungs - Aemteirn, als Pagament angebrachi werden können. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den fünfzehnten März, im achtzehnhundert und zweiten, Unserer Reiche der römischen int zehnten. und der erbländischen, im cilsten Jahre. Franz". N. 4985- (ao9) N. 4985» Patent vom 15. März 1802. Wir Franz der Zweyte rc. rc. Bereits durch das Patent vom 26. August 180., Die Aus«,«, so in gegenwärtiger Sammlung 15. B. S. 45* benkreu^r-' Zahl 4758 zu finden ist — wodurch die Vier und Stücks de-zwanzig- und Sechskreuzer-Slücke bis Ende Dezembers außer Kurs gesetzt wurden, haben Wir bekannt gemacht, daß im Verlaufe des nächst einlrelenden Mi-iitarjahrs >8"^, zum Behuf des inländischen tägli-chen Verkehrs, eine verhältnißmässige Summe von Siebenkreuzer-Stücken, als einer bereits seit langen Jahren bestehenden, und dem für Unsere Monarchie systemißrten Konvenzions - Münzfusse mehr angemessene Silber-Scheidemünze, in die Zirkulazion gebracht werden soll. In dieser Gemäßheit wird hiermit die Form und das beiderseitige Gepräge dieser neuen Siebenkreuzer-Skücke, welche zu 28 Gulden, die Mark fein Silber, ausgepräget sind, vermittelst des «„geschlossenen Ab. Lruckcs, bekannt gemacht, und verordnet, daß diese Siebner-Stücke vom ..April an, in Unseren sämmt-lichen deutschen, galizischen und ungarischen Erblau. den allgemeinen Kurs haben, und bei allen Konlribu. zions - Gcfälls - und wie immer benannten öffentli- XVI. Band. O . chen. ( 2,0 ) chen, so wie bei allen Privatzahlungen, für volle sieben Kreuzer, Wiener Währung, als Silber-Scheidemünze, zu gelten haben sollen. Indem aber in einigen Provinzen Unserer Monarchie, als in Krain, im Littorale, und in Tirol, noch im täglichen Verkehr die sogenannte alte Siebenzehner-Rechnung gewöhnlich ist, und insbesondere in den beiden ersteren, sowie auch in Walsch Tirol, eine andere Kupfer-Scheidemünze, als in den übrigen deutschen Erblanden, sogenannte Soldi, bestehen, mit welchen sich die Siebenkreuzer-Stücke nicht wohl aus-gleichen lassen, so haben Wir, von gleicher Sorgfalt für alle Unsere Unterlhancn beseelt, weiter verordnet, daß für diese oberwähnte Lande Unserer Monarchie, eine zweyte Silber-Scheidemünze, nach eben dem Feingehalte. zu 28 Gulden die Wiener Mark, zu 8i Kr. oder eigentlich halbe Siebenzchnkreuzcr - Stücke, nach dem angeschlossenen Formulare, ausgemünzt werden soll, welche in Unseren gelammten böhmischen, deutschen, ungarischen und galizischen Erblanden allgemein für 8{-Kreuzer Wiener Währung, oder 15 Soldi, und somit in Unserer Grafschaft Tirol, neun Tiroler Kreuzer, nach der dortigen Landeswährung, gelten sollen. N. ttgS6- sr.L ( an ) N. 4986. Hofdekret vom 16. März, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubermum dett Z. April. 1802. Die Jahrmärkte werden in geschlossene« Städten WeifunA,^^ oder auf dem flachen Lande algehalten; wo in Städ, Söantuinui« ten Pie Gelegenheit ist, daß die Waaren bei ihrer Ver-fübning auf den Markt vor wirklicher Eröffnung Versel-hen beschaut werden können, da ist alle Aufmerksamkeit üen auf Veit auf defe Beschau zu verwenden, nnd die Administra.^^"^ zion hat als leitende Behörde hierzu vorläufig die nö- j^men hvt :!)h'x> st-rzeichen Hofdekrtt vom 28. Juli J/96 — im 8 Bande die- ren!muer^skr G. S. 6.: izl , ßtchk 2483 — mit der Erinne. «Strafe,onfv rUng erneuert worden ist, daß eine solche That als ein zuichtagen. nuc6 den Gesehen über Gebrechen, und deren Bestrafung geahndet werden würde, so ist doch hoch» sten Orts vorgekomvien , daß Eisen-Hammergewerken ihren Erzeugnissen die Worte Jnnerber.stlsche ($C* werkschaft - Jnnernwert - Jnnernwerk ausge- schlagen, und dadurch ein fremdes Zeichen, oder wirklich mißbrauchet, oder auf eine trügerische Weise nachzuahmen gesucht haben. Dieser schon durch die bestehenden Gesetze vcrbo-thene Unfug wird wiederhohlt auf das nachdrücklichste untersagt, und keinem Eisen- oder Stahlgewerken, wie selber immer Nahmen haben möge, gestattet, ein fremdes, oder von demselben nicht genug unterschiedenes Hammer- oder Meisterzeichen seiner Maare aufzuschlagen. Im Betretungsfalle würde nicht allein eine solche Maare konfiszirt, sondern auch der Thater, Meister, oder der Gewerk, nach Beschaffenheit der Umstande, yqch obigen Gesehen bestrafet werden. Welche höchste Entschließung zur allgemeinen Be» nehmung hiemit bekannt gemacht wird.. N. 4989. x %® ( 2'5 ) «Ü# N. 4989. Hofdekret vom 17* Mar; iso?. Bekanntlich ist gegenwärtig in solchen Fällen, wo Wenn ei» eS auf die Entlassung eines, unter dem Militär bte» t^bimn» nenden Mannes auf eine steuerbare Wirtschaft an- der Mann auf eine kömmt, die vorläufige Erörterung und Beurtheilung steuerbare der dicßfalls eintretendcn Umstände, welche die Noth- ^lassei?"^ wcndigkeit der Entlassung zu bestimmen haben, den werden kann Werbbezirks - Regimentern einverständlich mit dem betreffenden Kreisämtern, und Grundobrigkeiten seit der Zeit übertragen, als die in dieser Angelegenheit vorher bestandenen gemeinschaftlichen Kommissionen aufgehoben worden sind. Die Erfahrung aus den vorigen Zeiten aber hat grzeiget, daß zuweilen, auf Verlangen der politischen Gehörden, Leute zur vorgeblichen Antretung steuerbarer Wirthschaften entlassen worden sind, die nach einiger Zeit zu Hause nicht einmal den nothdürftigen Unterhalt gefunden haben, wodurch dem Militärdienste die brauchbarsten und abgerichtctcn Leute unnöthigerweise entzogen worden sind, ohne dafür dem Staate, nachher gehegten Absicht einen Kontribuenten zu verschaffen. Um diesen Unfug für die Zukunft nach Möglichkeit zu beseitigen, hat der k. k. Hof. kriegsrath den Bezirksregimentern auf das Nachdruck-samste einbinden lassen, daß sie bei den vorkommcnden Entlaffungsgesuchen mit aller Vorsicht und Genauigkeit vor- %tß (216) Qt# Vorgehen, und 'zur Entlassung die Leute nur dann bestimmen sollen, wenn die volle Uiberzeugnng vorhanden ist, daß die betreffende steuerbare Wirlhschaft ohne Entlassung deS Manne-, der dazu von dem Militär berufen wird, gar nicht mehr betrieben werden könne, und of. fenbar zu Grunde gehen müßte. N, 4990. Hofdekret vom 19. März, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 30, Marz 1302. ©"ttribDDr* dllle Juden, oder Gelreidvorkäufler, welche dort kä„fl-r sind Landes unter dem Vorwand für den Militärbedarf, ob oder als Beauftragte zum Einkauf für die Stadt Wien, st-ttün" 9e °^ttt *** hinlänglich hierwegen ausweifen zu können, derlei Einkäufe machen, find keineswegs zu gestalten. N. 4991 * Gubernialvcrordnung in Böhmen vom 19, Marz 1802. Das Tabak- Zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit rück-dkn^Str"/ stchtlich der zu verhütende» Feuersgefahr ist für noth. öffenlUchen^wenö'9 befunden worden, das Tabakrauchen auf den Bkluffi. G issen und Strassen , dann auf öffentlichen Belusti-d'rr ^ Städte sungsvrten der Städte und Ortschaften, eben so wie AL (2-7) •tot in Ställen, Scheunen, und auf anderen Plötzen, wo nn^Sr«. feuerfangende Sachen sich befinden, zu verbiethcn, und wird verb»-zu erklären, daß die Uibertreter dieses Derboths als'^"' politische Verbrecher mit 10 Reichskhalern, oder einem angemessenen Arreste unnachsichtlich werden bestrafet werden. Welches daher zur allgemeinen Warnung öffentlich bekannt gemacht wird. N. 4993* Gubernialverordnung in Böhmen vom 19 März -802, Da unter dem Vorwände der Verführung des WegenVer-Getreides zur Vermahlung in die Gränzmühlen, man- Neirei'd^ ches Getreid hinaus geschwärzt werden könnte, so die Verordnung vom 23. Juli 1795, — so in gegen» Granzmüh» wärtiger Sammlung 6. B. S. 35, Zahl 1957 zu fin-le"' den ist — nach welcher ohne Legitimazion von Seite des obrigkeitlichen Wirthfchaftsamtes oder Magistrats in die an der Gränze liegenden Ortschaften und ein-gehen Häuser zum Konsum» oder sonstigen Gebrauch, weder Vieh noch Getreid getrieben, noch verführt, weder zum weiteren Handel aufbewahret werden soll, mit dem Beisatze, zu republiziren, daß auch die, aus entfernteren Ortschaften einiges Getreid zur Vermahlung W (21 s ) AS in die Gränzmühlen verführenden Partheien mit einem Zertifikate ihrer Obrigkeit versehen seyn müssen. N. 4993- Kundmachung von der n. oft. Landesregierung vom 20. Marz 1802. Einrick, tun- Die n. ö. Landesregierung ist in den Stand ge- in"Absicht'" ietzt, die Einimpfung der Kuhpvcken als ein sicheres, ?Upfiin^btr ""ichädliches, und leicht anwendbares Schutzmittel ge-Kuhpocken. gen die Anfieckung der gewöhnlichen Blattern öffentlich anzuempfehlen. Damit aber jeder Einwohner der Stadt Wiens und des Landes Gelegenheit erhalte, diese wohlthätige Erfindung zu benützen, und täglich Jmpfungsstoff zu diesen Schutzblattern zu erhalten, so hak die Landesstelle folgende Einrichtungen getroffen, die sie hiermit öffentlich zur Jedermanns Wissenschaft bekannt macht : 1) Im hiesigen Findelhause ist ein eigenes Zimmer bestimmt und eingerichtet worden, worin beständig einige Kinder, unter der Besorgung des dortigen Hausarztes und Wundarztes, mit den Kuhpocken ein* geimpft sich befinden werden. 2) Täglich Vormittags von u bis 12 Uhr werden allda einem jeden von einem Arzt oder Wundarzt dahin gebrachten Kinde die Kuhpocken von dem dortigen Hauswundarzt uncntgeldlich eingeimpft werden. 3) ( 2-9 ) s) Zugleich werden allda die nölhigen Belehrungen gegeben, wie man sich im Verlauf der Entstehung, Eiterung und Abtrocknung der Blattern zu verhalten habe. 4) Damit auch die auf dem Lande und in den Provinzen Wohnenden an dieser wohllhatigcn Einrichtung gleichen Antheil nehme» können; so werde» in dieser Jmpfungsanstalt beständig frische mit Kuhpocken-sioff wohl eingelunkte Faden zum Verschicken ausbewah-ret werden. 5) Eben so ist bereits die Einleitung getroffen worden, das von Zeit zu Zeit frische mit Kuhpocken-stoff versehene Faden aus England erhalten werden. 6) Die Landesregierung fuhrt über diese Anstalt die unmittelbare Aufsicht, und läßt sich wöchentlich davon einen genauen Rapport erstatten. 7) Die ärztlichen Berichte über diese neue Im-pfnngsart werden, da sie sehr wichtige Aufschlüße und Erfahrungen enthalten, in Druck gegeben, und mit einer ausführlichen Abhandlung über diesen Gegenstand an die Aerzle und Wundärzte des Landes verkheilek werden. s) Den Kreisärzten wird aufgetragen, jeden Sonntag in einer selbst gewählten und in ihrem Bezir-ke bekannt gemachten Stunde diese Impfung unent-geltlich vornehmen zu lassen; die sämmklichen Bezirksärzte und Wundärzte der Stadt aber werden die eingeimpften Kinder der Armen unentgeldlich besorgen. %® ( 220 ) 9) Endlich, da die Kuhpocken erwiesener Masse» »hne unmittelbare Berührung nicht ansteckend sind, s» kann deren Einimpfung allerdings ohne Gefahr auch i* der Stadt vorgenommen werden. N. 4994- Gubernialverordnung in Böhmen vom 22, Marz 1802. Zur Bc»r- Wegen Beurtheilung der, von den Magistraten $8au66er-6 Unter |t&6ung d-r Snnt.e8re9ie.ung <1 Sei dem, ,nr P 2 An, AB ( -28 ) AB gena""''' Annahme her verspätete» Eingaben über rückständige Schlafkreu-Forderungen an Schlafkrcuzer, Vorspann, und sub-fpann^°unb ministrirte Naturalien bis Ende May d. I. vorge-betreffend" .fl*^09enen Verlängernngstermin gegen dem bewenden lassen wollen, daß dieser Termin auch richtig eingehakten werde, als sonst nach Verstreichung desselben derlei nachkommcnde Forderungen nicht mehr angenommen und noch weniger vergütet werden. Dirse Forderungs - Ausweise müssen also noch vor Ende Mai einbeförderk werden, wie im widrigen der an der Verspätung Schuldtrageude für allen, den treffenden Partheien dadurch zugehenden Schaden, verantwortlich bleibt. N. 5001. Hofdekret vom 31. Marz kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesguber-nttmt den 17. April -802. Estafette,b Die Verordnung vom Jahre 1785, vermöge wel- Ördinmst ^ cher Jedermann, der eine Estaffetc, oder Ordinär! schäften fin- oder Briefschaften findet, angewiesen wird, solche ftlbV°dem ^em flachsten Postamte zu überbringen, soll richtig nächsten wenigstens zwcymahl jährlich republiziret werden. Postamt überbrin« gen. N. 5002. C 229 ) fy'M N. 5002. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom zi. März 1302. Zur Verminderung der Korntheuerung, welche Dar Volk sowohl durch die viel auf einander gefolgten Kriegs» der Gesundjahre, und vermehrte Consumtion, als auch durch das noch ausübende Brandweinbrcnnen wider das Verboth, k^^des sich erzeuget hat, ware sehr entsprechend, das Volk weins auf. über die der Gesundheit so schädliche giftartige 2Bir=äU mn’ fung dieses Getränks aufzuklären , worüber der Aufsatz des Hrn. Hufcland, k. preußischen geheimen Rathsund Leibarztes rc. Berlin 1802., die befriedigendste und lehrreichste Aufklärung gibt. Es ist daher die Anschaffung dieses Aufsatzes allen Dominien und Schulvorstehern, wie auch allen Seelsorgern dringend anzuempfehlen. N„ 5003. Hofdekret vom 31. Mar;, kundgema cht von dem Tiroler Landesgubernium den 14. April. i8°2. Mit k. k. Hofkanzleidekret vom 27. August und r3£,e“ dießfälliger Bekanntmachung vom 15. September km-f.der^ 1789. — man sehe meine Josephischen G. S. 17. Dvrj,ot(n- Band NB C 230 ) NB Band S. 78. — 'st zwar in Folge allerhöchster Entschließung jedem wohlbemittelken Juden der Ankauf der Staatsgüter bei; öffentlichen Lizitazionen allergnädigst gestattet worden. Nachdem aber aus dieser höchsten Bewilligung irrig gefolgert wurde, als wenn den Juden der Ankauf der Realitäten allgemein gestattet ware, so wurde folgende Erläuterung ertheilet: Dem Juden seye in der Regel der Ankauf her Realitäten untersagt, und obschon das Gesetz vom Jahre 1789. bry Lizitirung der Staatsgüker hierunter eine Ausnahme zu einer Zeit gemacht hat, da mehrere unter der Verwaltung des Staates genommene Güter feil gebothen worden sind, so muffe doch diese Ausnahme im strengsten Verstände genommen werden, und sei; daher hieraus keineswegs zu schliessen, daß den Juden der Ankauf der Realitäten unbestimmt gestattet worden wäre. Es habe also bey dem allgemeinen Verbothe ffir die Zukunft zu verbleiben, und seyen hiernach die Behörden zu verständigen. Welches hiermit zu jedermanns Wissenschaft allgemein bekannt gemacht wird-April. N. 5004. Verordnung der österreichischen Landesregierung ob der Enns vom April 1802. Dominien Den Dominien und Landgerichten ist ihre pflicht- ge»chte"sol. widrige Vernachlässigung in Anzeigen an die Polizei, Di- ( ‘233 ) AB, Direkzion über geschehene Einbrüche, Räubereyen, Akschebene Mordthaten. oder ttzdrliche Verwundungen, und Ent-Ewdrüche^ weichung eines Verbrechers zu verheben und selben an. Mordcha-zubefehlen, dqß sie alle derlei Anzeigen jedesmal un- 'ödruche verzüglich und unmittelbar an die hiesige Polizeidirek- ^uent®“"' zivn beförderen. |u„Te« ei- nes Verbre» cherS der Palizeidi-rckzion die N. 5005, Anzeige ma» Hofdekret, gesammte Erbländer betreffend, vom 2. April kundgemacht von dem Inner- und Niederösterreichischen Appellationsgericht den 26. April von dem böhmischen Gubernium den n„ und vom ostgallizischen Gubernium den u., vom Tiroler-Gubern. den 12. May. 1502. Es ist Sr. K. K. Mas. ausdrücklicher Befehk ^io^n über daß die Jurisdikzion überden gesammten katholischen Klerus dcn Magistraten abgcnommen und unadel'chen bis t. November d. I. an die k. Landrcchle übertra-Klerus wird . -n. an die Land» gm werden solle. rt»tt über» Diese höchste Entschliessung wird mit dem Auf- tragt«, trage eröffnet; die sich ereignenden Todesfälle unade-licher katholischer Geistlichen dem k. Landrechte auf das schleunigste bekannt zu machen» N. 5009, ( 2Z2 )- N. 5006. Gubermalverordnung in Böhmen vom 2. April 1802. luttg^er A°r- Da bei Ausstellung der Armuthszeugnisse, we-mulhszeug- gen Befreiung vom Unterrichtsgelde, nicht mit der er-BrftlUttng" fodcrlichcn Genauigkeit vorgegangen wird; So ist be-rich*isge"de^ Kunden worden, allgemein zu verordneu, und festzu-mit aller sehen, daß von nun an derlei Armuthszeugnisse mit ©CllOUKlFčjt »orzugehen, mehrerer Genauigkeit, und dergestalt ausgestcllet wer- di"?Kondi! 6en sollen , daß darin nicht nur die Kondizion des Va- z^o» des ters desjenigen, für dessen Sohn das Zengniß ausge- Dermi« stellet wird, sondern auch nebst der Beschaffenheit der gensumstän- Vermögensumstande die Anzahl dessen Kinder erscheine. vC uno xln4 zabl dessen Kinder auszudrücken. N. 5007. Hosdekret vom 2. April i8°2- Kein Stift Zur Abhilfe der wiederholten Beschwerden der foiT mc[)rtr Sifitofe über den gegenwärtigen Mangel und Verfall aufgehoben Regular-Klerus: oder mit einem andern r tens. Die meisten Stifter sind seit ihrer lezten tettltn.** Regulirung weit unter dem damals festgesetzten Personalstand hcrabgekommen. ES darf daher von nun an keines der noch bestehenden, wenn es auch bei der Regulirung überflüssig befunden worden, aufgehoben, oder - - . mit HcF ( 233 ) mit einem andern gleichen Ordens vereiniget werden, es wäre denn, daß die Seelsorge von demselben weder im Beichtstühle, noch am Krankenbette eine Aushilfe mehr erwarten könnte; und auch in diesem Falle kann die Aufhebung oder Vereinigung nur mit Sr. Maj. besondern Einwilligung Statt haben. Von der Wiederherstellung einiger Stifter und Klöster kann in so lang keine Rede feyn, bis nicht die noch bestehenden mit dem hinlänglichen Personale versehen seyn werden, oder hier und da etwann besondere Umstande Eintreten, die ihre Auflebung nützlich und räthlich machen. 2tens. Den Stiftern und Klöstern, welche sich vermög ihrer Statuten, mit Erziehung und Bildung Bildung der der Jugend, und den höheren Wissenschaften. in unb gebtn'fon^* außer ihren Mauern, an Universitäten, Lizaen, und "Ankauf-'' Gimnasien abgeben wollen und können, wird dermal so nehmen, viele Kandidaten, jedoch immer nach den dießfalls schon ' bestehenden Vorschriften, aufzunehmen gestaltet, als sie deren in dieser Absicht bedürfen, und von ihren Einkünften ohne Beschwerung oder Nachtheil des Re-ljgionsfonds leicht zu unterhalten im Stande sind. In Ansehung der andern Stifter und Kloster, welche, vermög der Regulirung, fortan zu bestehen haben, ist es bei dem damals angenommenen Numero fixo zu belassen, in den übrigen, nach den damaligen Direk-tivregeln noch zur Auflassung bestimmt gewesenen, aber ihr künftiger Personalstand »ach Maaßstab ihres Einkommens und der Nothwendigkeit ihrer Aushilfe in der Seel- US ( 2Z4 ) Seelsorge für den Bezirk, in welchem das Kloster sich un^b^gran» befindet, festzusetzen. Die nunmehr aus dem Rcligions- tiskancr ha» fond dotirten Kapuziner» und Franziskaner-Ordensklö-den bei ihrer ftstge- ster, die nie zur Aufhebung bestimmt waren, haben |*u oetfwf*1 auch bei ihrem festgesetzten Numero fixe der Pric-ve». ster ferner zu verbleiben, die übrigen aber künftig aus zehn bis zwölf Priestern, und da, wo ihrer von dem Jahre 1780 noch weniger waren, auch nur aus der damaligen Anzahl mit der angewiesenen Dotazion, ohne fernere Verrechnung der Kurrentmessen, zu bestehen. Sie Laien» von der es überall abzukvmmen hak. Die Laienbrüder aber zu ver- dieser zwei Orden, deren Menge mit der geringen An-windern. oon Priestern außer allem Verhältnisse gekommen ist, sind in soweit absterben zu lassen, daß in Zukunft in einem Kloster von acht bis achtzehen Priestern nur vier, jedoch ganz gesunde und brauchbare Laienbrüder, und so nach dem Verhältnisse der vermehrten Anzahl der Priester, auch mehrere Brüder zur Bedienung ausgenommen werden sollen. Uibrigens bleibt den Stiftern und Klöstern, welche den bemessenen Religionsfonds - Steuerbeitrag nicht ohne Beschränkung des Numeri fixi ihres Personalstandes entrichten könnten, und sich hierüber gehörig auszuwei-sen im Stande sind, einsmeilen unbenommen, um die Nachsicht eines Thcils, oder auch des Ganzen gnzufuchen. Geistlichen Ztens. Da einerseits vor der Philosophie der ŽiTbblbSelt Charakter des Jünglings, und seine moralischen und TrB ( 23s ) litterarifchen Anlagen sich «och entwickeln, und er in Eintritt in den Giinnafialschulen selten mehr lernet, als sich im "a# Latein und Memoriren zu üben, und Selbstdenken ^^sophje erst seine Sache wird, wenn er in die Philosophie gestattet, kömmt, anderer Seils aber das Studium der Phi-loiopb-e für die geistlichen Kandidaten durch die, im. Werke begriffene Vermehrung der philosophischen Lehr, anstalken in den Landstädten, wo auf den wahrhaft bildenden und nützlichen Unterricht nicht minder, als auf die äußere Disziplin, welche vor sittlichem Verderben bewahret, mehr gesehen werden kann, wesenr l>ch erleichtert wird; so ist kein Grund mehr vorhanden , von der dießfalls schon bestehenden Normalvcr-ordnung, welche den geistlichen Kandidaten den Eintritt in einen Orden erst nach beendigter Philosophie gestattet, abzugehen. 4tens. Wird die Ablegung der feierlichen Oe- Wenn die densgelübde nach vollendeten 21 Jahren allen t>encn ^bbMibge- gnädiast gestaltet, welche vorher wahrend eines dreijah- leget werden , dürfen, ripen ununterbrochenen Aufenthaltes, vom Tage der Einkleidung an, in dem nämlichen Orden und Stifte, oder in Klöstern der nämlichen Ordensprovinz standhafte Beweise eines wahren geistlichen Berufe» und guter Verwendung in den hierzu erforderlichen Studien an Tag gelegt haben; jene aber, welche diese drei Probejahre ehevor, als sie 24 Jahre alt geworden, nicht ausgehalten haben, dürfen ihre Gelübde, wie bisher, nur nach erreichten 24 Jahren able- ( 236 ) «blegcn, weil fie sonst nicht Zeit genug gehabt hätten , ihre künftigen Berufs- und Standespflichten gehörig kennen zu lernen. Stiftern Ftens. Wird das Studium der Theologie und utib «öcbcit wird das des Kirchenrechts jedem Stifte und Orden für sich, ^r^Ldevlo- oi)er me^rcrf Stifter eben und desselben Instituts zu. gie eingc- stimmen gegen dem eingeräumt, daß selbes wenigstens in einem dreijährigen Kurse von vier, an der Universität ordentlich geprüften und approbirten Geistlichen nach dem bestehenden allgemeinen Studienplan, und den dießfalligen Vorlesbüchern gelehrt, und am Ende eines jeden Schuljahrs die Hauptlehrsätze eines jeden Theils einer öffentlichen Disputazion ausgesetzt, und durch den Druck bekannt gemacht werden sollen, wo sonach das Gesetz von nun an aufhöret, ihre Kle. riker zu den Semestralprüfungen an die Universität, oder Lizäum des Landes mit vieler Zeit- und Kosten-versplitkerung abzuschicken. Weisung in 6tens. Da beinahe alle Ordensobern, und mit £>rbeni*e* ‘&nen ouc& ^ie Ordinariate den Wunsch äußerten, statulen. haß es in der Hauptsache bei der bisherigen Beobachtung der Zeit und Umständen angemessenen Ordensstatuten (da sie immer seyn müssen, wenn sie der Religion und dem Staate nützlich werden und bleiben sollen) in sofern sie nicht durch landesfürstliche Verordnungen abgeändert worden sind, auch in der Zukunft verbleiben möchte, und da die Wesenheit dieser Statuten in der evangelischen Armuth, Enthalt- W' ( 237 ) haltsamkeit und Gehorsam bestehet, wozu jeder Orden so, wie nichtMiinder zu allen unterscheidenden Eigenheiten seines ursprünglichen Instituts verbunden bleibt, das in seiner Individuen Muster der christli-chcn Vollkommenheit darstetten, und den praktischen Glauben des Volks gründen helfen, und sonach an diese Bestimmung sich auch die außerordentliche Aushilfe in der Seelsorge,, und der öffentliche Unterricht der Jugend anschließen soll; so bedarf es keiner beson-dern Umarbeitung der Ordensstatuten, und es konnte daher in der allerhöchsten Entschließung vom 4. May 1799. nur von einer solchen Einrichtung und Annck-!l herung zu den ursprünglichen Statuten die Rede seyn, wodurch das geschwächte Ansehen der Obern, die etwas gesunkene Disziplin empor gehoben, und damit die vorige, in den Statuten sich gründende Ordnung/ so viel möglich, wieder hergestellt, und auf diese Weise die Existenz der, für Religion und Staat so nützlichen Orden, wenn sie das sind, was sie seyn sollen, dauerhaft gemacht werde. 7tens. Zum Verfall der inner» Klosterzncht und Wegen der Ordnung soll, nach einstimmiger Meinung der Ordens- obern, vorurglich die, mit fast allen ihren Statuten obern und I her Gene«- im Widerspruche stehende, am Zv. November 1784. ralen. jedem Kloster und Konvente eingeraumte Befugniß, seine unmittelbar ersten Vorsteher selbst zu wählen, und die, den Provinzialen beschrankte kanonische Visita- zion der ihnen untergeordneten Klöster vieles beigelra- gen Wegen der Provinzial-nndOrdens-fapittln. Provinz!»« ten sollen die Klöster visi-tiren. solches, gleich ihren Mitbrüdern, nie mit einem andern XVI. Band?. & TkB C -42 ) verwechseln sollen; so wie überhaupt nur auf einer ÄU?&un0m^e*^' unt> *n ^er Seelsorge, oder bei einer andern Beschäftigung auf dem Lande der Obere-befugt ist, sei» nen untergeordneten Geistlichen einen kürzeren Habit und darüber allenfalls einen Kaputrock von dunkler Far- Auch iff fd» foexju erlauben: auch darf der in einige Stifter und den kein Uh» terhalkungs- Klöster eingeschlichene, der häuslichen Zucht und Ord. die Hand"/» """S äußerst nachtheilige Unfug, daß sich die Geistli» -eben. chen den, für sie falirten Unterhaltungsbetrag auf die Hand geben lassen, und damit alle ihre Bedürfnisse, als: Kleidung, Kost, Beheizung u. s. w selbst bestreiten, nicht länger geduldet werden, die daher in Zukunft wieder, wie ehe und bevor, als die Fassionen entstanden, nicht nach diesen, sondern nach ihrem Institute in Gemeinschaft zu verpflegen sind. ^Uftcrnm 25. Juli Boa der m 1785. §. 59- — so in der Joseph. Gesetzsamml. S. Z4>. zu finden i|t — angeordneten kreisämtlichen Untersuchung der vorgefallenen Feuerschaden, kann der kreisämtli-bffenklichcn und Privat-Sicherheit wegen keineswegs mchuii^'bei' «hgcgangen werde»; doch kann es allerdings in jenenoorgefalle-^ Fallen, wo das Kreisamt die Untersuchung des Feuer-schaden kann schadens von der ersten Behörde zweckmässig vorgenom- "angen^wer-men und ganz erschöpfet findet, vv» einer neuen Un* ^'battUu tersuchung, das ist: Protokollsaufnahme, abkommen, benehmen und der, die Liquidazion des Schadens ausnehmende^' k. Kreiskommissar das amtliche Protokoll, welches jedoch in jedem Falle an die Landesstelle einzubegleiten ist, lediglich vidiren, dagegen wird derselbe sowohl, als das Kreisamt für die Richtigkeit der erschöpften Untersuchung bei der Ortsobrigkeit zu haften haben, falls die Landesstelle noch Mangel fände. Bemcrkete der k-Kreiskommissär im gedachten Protokoll Lücken , so hat derselbe diese Mängel, unter eigener und des Kreis» amrs Verantwortung, mittels. Aufnahme eines, neuen Protokolls, oder wenigstens durch Fortsetzung desselben SM ergänzen, überhaupt aber den Zweck der Staats- vcr- ( 246 ) Verwaltung, welcher Hindanhaltung aller Feuerschä. den verursachenden unvorsichtigen oder boshaften Handlungen und erspieglende Bestrafung der Thaler ist, nie auS den Augen zu lassen. N. 5009. Verordnung der österreichischen Landesre. gierung ob der Enns vom z. April. 1322. WeaenEin- Nachdem während der letzten Kriegsgefahr die Verzeichnis' Einsendung der Verzeichnisse aller Hierlandes befindli- se aller chen Kaufleute und Kramer, dann jener der hierlan. Kauflente „ndKramer, digen Fabriken, Fabrikanten, und Manufakturisten Fabrikanten fl, oder anderen Stiftungen zugehören, und vom Staate fassenden hi-verwaltet werden, historische Beschreibungen abznver- Güterbelangen , um hierdurch sowohl von der ganzen Beschaf- schreibnng. fenheit dieser Güter, von ihrer bisherigen Bewirth-schaftung, deren Mangeln und möglichen Derbesscrun» gen, von ihrem bisherigen Ertrage rc. als auch von dem Zustande der Unterthanen und Bewohner derselben in genaue Kenntnis und in den Stand gesetzt zu werden, die Mittel ausfindig zu machen, wodurch sowohl der Zustand der Unterthanen verbessert, als der Ertrag der Güter vermehrt werden könne. Es ist daher von jedem Wirrhschaftsamte mit sorgfältiger Berückstchtigung des erwähnten Endzweckes, nach Anleitung der begehenden Fragstücke, eine gründliche und so viel als möglich vollständige histo- nri* kB C 248 ) kB rische Beschreibung der seiner Verwaltung anvertrau, len Güter abzufaffen. — Die Wirthschaftsbeamten erhalten hierdurch eine günstige Gelegenheit, ihre Geschicklichkeit, ihren Fleiß und Diensteifer an den Tag zu legen, und diejenigen, welche sich hierbey vorzüglich auszeichnen, werden der allerhöchste» Gnade Seiner Majestät zu Belohnungen und künftiger Beförderung bestens anempfohlen werden. Dahingegen ist jeder Beamte für die Richtigkeit der von ihm »erfaßten Beschreibung, verantwortlich, und wenn sich bey künftigen Local-Commissionen, oder sonst irgend eine Unrichtigkeit oder sträfliche Verschweigung sachdienlicher Umstände entdecken sollte; so würde der betreffende Beamte deßhalb unnachsichtlich zur strengsten Verantwortung gezogen werden. Der geschickte und fleißige Wirthschaftsbeamte muß ohnehin von der Beschaffenheit der von ihm verwalteten Güter genau unterrichtet seyn; es wird ihm daher ein Leichtes seyn, diese Beschreibung abzufassen, und die erforderlichen Auszüge aus den Rechnungen zu verfertigen. Zur Abfassung und Einschickung dieser Beschrei-bungen an die betreffenden Stellen, von denen sie unmittelbar abverlangt werden, wird, von dem Tage des Empfangs an gerechnet, eine Zeitfrist von sechs Wochen anberaumt, und diejenigen Beamten, welche nach Verlauf dieser Zeit ihre Beschreibungen nicht eingeschickt ( *49 ) HO schickt haben, müssen gewärtigen, daß unverzüglich ein anderer auf ihre Kosten zur Abfassung dieser anbefohlenen Güterbeschreibung an Ort und Stelle abgeschickt wird. — Sollten besondere Lokalumstände, oder sonstige Verhältnisse die Beantwortung einer oder mehrerer Fragen binnen dieser Frist unmöglich machen, so ist deßhalb die ganze Beschreibung nicht aufzuhallen, sondern das Verfertigte einzuschicken, und die Gründe anzugeben, warum eines oder das andere nicht gleich habe erhoben werden können, auch beyzufügen, wann solches unfehlbar nachgetragen werden wird. Wien den 4. April 1 802. Res. Auguft. Diese Instruction und Anleitung zu den abzu-fasscnden Güterbeschreibungen erhält andurch in allen ihren Punkten meine volle Bestätkigung, und die abverlangten Gü-ter-Beschreibungen sind in den anberaumten Fristen richtig und pünktlich einzusenden. Franz m. Auf besonder» Aller-' höchsten Befehl Seiner kais. kö-nigl. apostol. Majestät. Erzherzog Carl. P. C 250) w Von den Wirthschastsämtern über jedes ihrer Verwaltung anvertraute Gut mit der größtmöglichsten Vollständigkeit i Bestimmtheit und Ver-lässigkeit zu beontwortende Fragen. I. Ueber die Lage und natürliche Beschaffenheit des Gutes. H, Ueber die politische Beschaffenheit des Gutes. p III. Ueber dessen religiöse Verfassung. IV. Von der wirthfchaftlichen oder ökonomischen Verfassung des Gutes. V. Von der Beschaffenheit der Förste und Waldungen. VI. Ueber die Beschaffenheit der Produkte des Mineral- Reichs. VII. Ueber Einnahme, Ausgabe, und den reinen Ertrag im allgemeinen. VIII. Ueber die kommerzielle Beschaffenheit des Gutes. ix. Ueber den Zustand der Unterthanen. C 251 ) 1. Ueber die Lage und natürliche Beschaffenheit des Gutes. Es find in dieser Rückficht folgende Fragen ausführlich zu beantworten: j. In welcher Provinz und welchem Kreise oder Comitate das Gut gelegen ist? 2 Ob der Hauplort des Gutes, wovon es seinen Nahmen, und wo der Wirthschaftsbeamte seinen Sitz hat, eine Stadt, ein Markt, ein Dorf, oder ein einzelner Hof ist? 3. Was sonst für Städte, Markte, Dörfer, Höfe. oder welche Antheile von Städten, Märkten, Dörfern, oder welche sonstige Bestandtheile und Appertinencien dazu gehören? 4. Welchen Umfang und Flächeninhalt es int allge- meinen mit Inbegriff der unnützen Strecken, als Flußbetten, Wege, Steinfelsen und dergleichen hat? Hierbei) muß bestimmt angegeben werden, ob sich diese Angabe auf eine wirkliche Vermessung, oder auf welches andere Fundament gründe? auf wessen Veranlassung ? von wem? und in welchem Jahre die Vermessung vorgenommen wurde? auch wo sich das Vermessungsprotokoll und die aufgenommene Karte befindet. z. Sind die Gränznachbarn des Gutes, die Güter der Nachbarn, die an dasselbe anstoßen, die Lange %? ( 252 ) W Länge jeder dieser Granzen. auch ob sie völlig regulirt, oder streitig sind, genau anzugeben. Zn dem erster» Falle ist beizusügcn, worauf sich die Gränz-Regnlirung gründe? im zweylen Falle aber, worin die Granzstreitig-feiten eigentlich bestehen? über welche District?? was zu deren Auseinandersehung bisher geschehen ist, und wie solche am geschwindesten beendiget/ oder auf eine billige Art ausgeglichen werden können. H. Ueber die politische Verfassung des Gutes. 1. Unter welchem Gubernium und Kreisamte oder Comitate? unter welcher Staatsgüter-Administration oder Inspectorate dasselbe steht? 2. Zu welchem Fond es gehört? ob eö nämlich ein Aerarial- und zwar ein Salz- Kammer - oder Remonten- Commanden - Gut ist? ob es zum Religions », zum Studien- oder zu sonst einem Fond gehört? und von welchen Stellen es in dieser Rücksicht respicirt wird? 3 Wie die Politica in demselben besorgt werden? waS die dabey angcstcllten Beamten an Gehalt und Emolumenten, und woher sie selbe beziehen? 4. Wo regulirte und nicht regulirte Magistrate vorhanden sind? ihre Einnahmen und Ausgaben, ihr Personal - Besoldungs - und Emolumenten-Stand? fy# ( 253 ) 5. Wie die Justitz und insbesondere die Grundherr!^ che oder Patrimonial. Gerichtsbarkeit vermag tet wird? wie viele Beamte bey selber angestel-let sind, was für Gehalt und Emolumente, und woher sie solche beziehen? 6. Zu welchem Cantons» oder Werbbrzirke das Gut • gehört? wie viele Reeruten es in den letzten Jahren gestellt hat? 7. Wie die peinliche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird? ob Gefängnisse vorhanden, und wie sie beschaffen sind? wie die Gefangenen verpflegt werden? was der Gefangenwärter zu seinem Unterhalte hat? wer die Aufsicht über die Gefängnisse hat? wie viel Gefangene gegenwärtig vorhanden sind? %. Was für öffentliche Gebäude vorhanden find? was ste zu unterhalten kosten? wem ihre Unterhaltung obliegt? wozu sie gebraucht werden? ob ihr Gebrauch die Kösten des Unterhaltes compensirt, oder ob sie vortheilhafter angewcndel werden können ? ob die Gebäude im baulichem Stande sind, oder Reparatur bedürfen, und rote viel selbe kosten könne? 111. Ueber die religiöse Verfassung. 1. Von welcher Religion? und in welchen Orten Pfarr - oder andere Kirchen vorhanden sind. 2. Ob, wo, und wie viel Kapellen vorhanden sind? 3) Wem das Patronat-Recht über die Kirchen zu- stehr? fyg ( 254 ) 4. Welche Orte zu der Pfarrkirche gehören? und wie weit sie von derselben entfernt sind? 5. Ob, und wo Schulen vorhanden sind? wie der Unterricht in diesen Schulen beschaffen ist? wie viel Schüler jährlich in jede Schule gehen? 6. Wo, und von welchen Orten, Klöster und Con- vente vorhanden sind? und wie viel sie Mitglieder haben? 7. Ob Hospitäler, Waisenhäuser, Findelhauser, Ar- menanstalten yistiren? Bon diesen und ähnlichen Stiftungen und Anstalten ist ihre Verfassung vollständig zu be. richten. 8. Unter welchen geistlichen Behörden bis zum Erz- bischöfe hinauf die vorhandenen Kirchen, Kapellen , Schulen, Klöster und andere fromme Stiftungen stehen? 9. Wle jede dieser Kirchen und frommen Stiftungen dotirt ist? 10. Wie ihre Fonds und Einkünfte verwaltet werden, und was letztere jährlich betragen. 11. Wie sie gesichert sind? wie und wohin sieverrech-net werden? wie die .Rechnungen revidirt, und dechargirt werden? wie weit sie dermahlen de-chargirt sind? 12. Welche geistliche und weltliche Diener bey denselben angestellt sind? wie viel Gehalt und Emo» lumente jeder v5n ihnen, und aus welchen Quellen HB ( 255 ) «Wf len er sie genießt, auch wodurch er zu denselben berechtigt ist? i 13. Wem die Unterhaltung der Kirchen. Kapellen, und anderer geistlichen Gebäude obliegt, und in welchem baulichen Stande ftk sich befinden? 14. Wohin die Todten beerdigt werden, und welche Vorsichten gegen das Begraben Scheintodtrr an» gewandt werden? 15. Was für Jura Stolae, und andere Kosten für Taufen, Trauen und Beerdigen gezahlet werden? $6. Ob an den abgeschafften Feyertagen gearbeitet wird oder nicht? 17. Ob ordentliche Kirchenbücher geführt werden, oder was daran mangelt? »8. Wie viel Menschen in den letzten Jahren nach den Kirchenbüchern geboren, getrauet worden, und gestorben sind? 19. In sofern als Juden vorhanden sind, muß bemerkt werden, zu welcher Synagoge sie gehören, wie die Geburten, Trauungen und Todesfälle un, ter ihnen registriret werden, und wie viel derselben in den letzten Jahren vorgekommen find? Ist auf dem beschriebenen Gute eine eigene Synagoge vorhanden, so müssen in Rücksicht ihrer auch die Fragen 5. 7. 9. 10, 11, ia» 14. und 15 beantwortet werde». NB C 2§6 ) IV. Von der rvirthschaftlicherr oder ökonomischen Verfassung des Gutes. 1. SöJie das Gut bewirthschaflet wird? ob eS admi- nifirirt (selbst verwaltet) wird, ob es emphiteu-tisch verlassen, oder ob es verpachtet ist? Welcher letzte Besitzer das Gut inne gehabt, ehe es in den Staatsbesitz gekommen ist? 2. Insofern es administrirt wird: ob es stets in Ad- ministration oder schon verpachtet war? wieviel es Pacht gegeben, und warum es nicht weiter verpachtet worden ist? Z. Wenn es emphiteutisch verlassen ist: ob dieses bey dem ganzen Gute, oder bey einzelnen Theilen desselben der Fall ist? zu welcher Zeit dergleichen Ucberlassungen geschehen sind? ob das Gut an einen einzigen Emphitenten im Ganzen, oder zerstückt an mehrere Bauern überlassen worden? ob bey der emphiteutischen Begebung der Gründe von den Emphiteuten ein Einkaufs-Capital, und wie viel pr-Joch oder sonst bezahlt worden? welchen Zins die Emphiteuten jährlich in Geld oder in Früchten zu entrichten haben? wie hoch sich die etwaigen Zinsrückstände eines jeden Em-phileuten belaufen? welche sonstige Bedingnisse bey der emphiteutischen Begebung des Gutes festgesetzt, und ob dieselben bisher genau erfüll-wurden? ( 257 ) 4. In sofern es verpachtet ist: mann es verpachtet worden,? ob durch, oder ohne Licitalion? für welchen Pachtschilling? auf wie lange? welche Caution der Pachter gestellekhat? wie viel Pacht er seither baar bezahlt hat? ob und welche Ab» züge ihm seither vom Pachtgelde gestattet wurden ? ob er sich mit seinem zu entrichtenden Pachtschillinge im Rückstände befinde, um wie viel, und warum? welche die Hauptbedingungen seines Pacht'Contractes sind? 5i In welchem Zustande, besonders rücksichtlich des fundi instruct», dem Verwalter oder Pächter das Gut übergeben worden ist? 6. Wie viele und welche Meierhöfe, oder Bollwerke das Gut besitzt? welche Wohn-und WirthschaftS-gebaude auf jedem vorhanden sind? Ob diese Gebäude zulänglich, und im baulichem Stande sind? oder wie viel zu ihrer Ergänzung oder Repcrakur erforderlich ist? y. Wie viel Jnvetitarium an Gründen, Wirthschafts- und Feuergerathen, auch Vieh bey jedem Meier-Hofe vorhanden ist? Wem dieses JnventariuM gehört? lein Schätzungswert!,? worauf sich die , Schätzung gründet? ob das JnventariuM zulänglich ist, oder was daran abgehet? wieviele Schaffer, Knechte, Magde, Drescher re. und ge-gen welchen Lohn, bey jedem Meierhof- dienen? z. Wie viel Bauern. Gärtler und überhaupt Frohn- XVI. Band. * "stich- ■%A‘ ( 2L3 ) pflichtige in jedem Vollwerke oder Meierhofe dienen ? wie viel, und was für Dienste oder Roboten jeder leistet? wodurch diese Dienste regu-lirt sind? ob die Dienste richtig geleistet werden, oder warum nicht? y. Mit was für Gespann die Unterthanen dienen, und ob solches ihnen eigen, oder herrschaftlich ist? io. Wie viel, und was für Arbeit sic an einem Diensttage verrichten müssen? i i. Ob und was sie für ihre Frohndienste etwa an Geld oder andern Emolumenten erhalten? 12. Wie die Dienst - Unordnungen bestraft werden? i Z. Wie weit die Unterthanen von dem Bollwerke oder Meierhofe, zu welchem sie dienen, entfernt wohnen? 14. Wie hoch ihre Dienste dort in Geld geschaht werden können, und worauf sich die Schätzung gründet? 15. Ob sich die Unterthanen die Verwandlung der Dienste in Geld gerne würden gefallen lassen? und wie viel Geld sie wohl an die Stelle der Dienste zahlen würden? 16. Was die Unterthanen außer den Diensten furan. dere Prastationen , es sey in baarem Kelde, in Naturalien, oder sonst zu leisten haben? ob sie dieselben richtig abführen, oder warum nicht? 17. Wie viel beträgt der Flächeninhalt jedes Voll, werkes oder Meicrhofes? ob und wann es vermessen wurde? . ' , . ; AS ( 2 59 ) AS 18. Wie viele tragbareAecker und ©runbfiücfe gehv-ren zu jedem Mcicrhofe oder Voll« erke? wie wechselt die Besamung und Andauung der Fel-der? sind sie in Fluren eingetheilt, und auf welche Arl? welche Früchte werden auf jeder Flur daö erste, z'weyte, und dritte Jahr angebauet? 19. Wie sind die Grundstücke überhaupt nach ihrer Lage und Güte beschaffen? wie viel gutes, mittlcs und schlechtes Land rechnet man darunter, und worauf gründet sich diele Angabe? von was für Erdgattung ist das Glrbale? 20. Wie viel Körner von den verschiedenen Getreide-sorten geben die verschiedenen Gattungen Aecker an Erndle? gi. Was, und wie viel wurde auf jedem Felde oder jeder Flur in jedem der letzten sechs Jahre aus« gesaet? 22. Was und wie viel wurde in eben diesen Jahren aus demselben geerntet? 2Z. Worauf gründen sich die Verschiedenheiten der Aussaat und Ernte von einem der letzten sechs Jahre zum anderen. 24. Wie werden die Aecker in Düngung erhalten? 25. Wie wird die Brache benutzt? wie die Stoppeln? 26. Werden ordentliche Saat - und Dreschrcgistcr geführt? 27. Sind die Frobndicnste oder Roboten der Unter-thanen zur Wirthschaft hinreichend, oder muß R 2 noch U'F C 26d ) TE noch eigenes Gespann gehalten werden, wie viel, und warum? 2g. Wie viel Hand- und Zug-Robote werden zu jeder Wi'rthschafts - Rubrik verwendet? 29. Wie viele Wiesen bcy dem Gute vorhanden sind? wie viel Fluß- Feld- und Waldwiesen darunter befindlich find? wie viele zwey, wie viele ein» fchicrige? ob sie gedünget werden? und wie? ob sic gewassert werden können? wie viel Heu und Grummet in jedem der letzten sechs Jahre von jeder Gattung Wiesen geerntet worden. Zv. Wie viel an Hutwciden vorhanden ist? wie viel an Feld - und wie viel an Waldhutungen? wie diese Hutungen ihrer inncrn Güte nach beschaf-fen sind? und wie sie überhaupt benutzt werden? 31. £)6 diese Hutungen mit den Unterthanen in Gemeinschaft sind? und worauf sich die Gemeinschaft gründet? 32. £>b die Unterthanen unbestimmt zur Mithutung berechtiget sind, oder ob? und wie ihr Mith». kungsrccht in Zeit, Ouanlikät, oder sonst be-schränkt ist? 33. Ob, und auf welche Art dieses gemeinschaftliche Hutungsrecht vielleicht abgeschafft, oder ab-gelöset werden könne? 34. Wie die Hutungen besser benutzt werden können? 35. Ob, und wie viele Futterkrauter gebaut werden? 36. Ob die Wiesen und Feldgräben in gutem Stau- HdS ( 261 ) Stande find, oder was daran fehlt, und wie viel Kosten diese Herstellung erfordern würde? Ob die Wiesengräben, und überhaupt die Bäche, Teiche und andern Gewässer mit Falbern oder Pappeln besetzt find? 57. Ob? wie viel? auf welche Art, und mit welchen Kosten mehr Wiesen angelegt werden können ? 38. Ob? wie viel? auf welche Art, und mit welchen Kosten mehr Accker urbar gemacht werden können? 39. Ob Moraste, und von welchem Flächeninhalte vorhanden? ob nutzbare darnnter find, und wie fie benutzt werden? ob die andern ausgetrocknet, urbar gemacht, oder als Teiche, oder wie sonst benutzt werden können? mit welchen Kosten alles dieses zu Stande zu bringen ist? 4.0. Wie die vorhandenen Aecker, Wiesen und Hutungen verbessert werden können, und mit welchen Kosten? 41. Welche Preise jede.Art von Getreide, das Heu, das Stroh in jedem der letzten 9 Jahre gehabt haben? 42. Wie viel von jeder Gattung Getreide, von Heu und Stroh auf jedem herrschaftlichen Vollwerke, oder Meierhöfe dermahlen vorräthig ist? 43. Wie steht es mit dem Obst - und Gartenbau? wie viel Flächeninhalt hat jeder der vorhandenen Gärten? sind an den Straßen und Wegen Obstbäume ausgesetzt, und von welcher Gattung? wie viel Obstbäume jeder Gattung sind vorhanden? wie viel Obst jeder Gattung wird gewonnen? wohin, und um welche Preise wird es verkauft? wie viele Obstbaume könnten noch angr-pflanzt werden, und mit welchen Kosten? find Baumschulen vorhanden? wie groß sind sie? wie viel Zöglinge, und von welcher Gattung und welchem Alter enthalten sie? wie viel, wohin, und in welchen Preisen werden sie verkauft ? 44. Wie steht es mit der GeMÜft-CUltUr? wie viel Flächeninhalt wird dazu verwendet? wie viel davon ist eigentliches Gartenland? wie tri et Feld ? wie viel Gemüse wird jährlich gewonnen, wie viel, wohin, und um welche Preise wird es verkauft? 45. Sind Weingärten vorhanden? wie viel beträgt ihr Flächeninhalt? wie viel Wein wurde in jedem der letzten z> Jahre gefechset? wohin und um welchen Preis wurde er->verkauft? was betrugen die Anbaukosten? 46. Wie steht es mit dem Hopfenbau? sind Ho- pfengarten angelegt? wie viel Hopfen wird aus selben, wie viel aus Wäldern oder sonsten gewonnen? wie, wozu wird er verwendet, oder wohin, und um welchen Preis wird er verkauft? 47 Wie steht es mit dem Flachs - und Hanfbau? wie viel Leinsaat wird jährlich ausgesäet? wie viel Leinsaat, Flachs und Hanf wird damit ge- won- AS ( '--6Z ) AS wonnen? wie viel davon wird verkauft? wohin und um welche Preise? 48. Eben diese Fragen sind wegen Tabak, Reps- bau, Indigo. Saffran, Scambia, andern Farbekräutern, oder was sonst noch gebaut wird, zu beautwortcn. 49. Ob, und was für kleine Pachtstücke vorhanden sind? zum Bepspiel: ob einzelne Aecker, Wiesen, Gärten, Häuser, und dergleichen verpachtet sind, und was jedes solcher Stücke Pacht trägt? -o Wie viel, und was für Seen und Teiche vorhanden sind? wie sie bewirthschaftet werden? wohin, in welcher Ouantität, und um welche Preise die Fische jeder Gattung verkauft werden? 1 Was diese Seen und Leiche in jedem der letzten 9 Jahre rein eingetragen haben? 5t. Wegen Flußfischereyen sind cbenfasts alle vorstehenden Fragen zu beantworten. 52. Wie viel Kühe, und von welcher Race, auf jedem Bollwerke oder Meierhofe gehalten werden? was sie jährlich eintragen, und worauf sich diese Rechnung gründet? ob für den Viehstand hinlängliche Fütterung erzeigt wird? ober ob, und wie viel jährlich erkauft werden muß? 53. Wie viel Schafe, und von welcher Race, gehalten werden? ob sie ein« oder zweyschierige sind? ob sie in Horden gehalten werden? wie es milder Fütterung gehalten wird? ob das ( 264 .) «forderliche Futter selbst erzeugt, oder ob, und wie viel erkauft wird? was die Schafmeister, Hammelmeister, Lämmerknechte und Zutreibex an Lohn, Feldern, Deputaten oder sonst genießen? 54. P)ie hoch die Nutzung der Schafzucht zu berechnen ist, und worauf sich die Rechnung gründet? «tL. Wie viele Schweine, und wie viel Federvieh gehalten wird? wie hoch der Nutzen davon zu berechnen ist, und worauf sich die Rechnung gründet? £>& Pferdezucht vorhanden ist? wie hoch ihre Nutzung zu rechnen ist, und worauf sich die Rech-(lung gründet? wie viel Füllen jährlich aufgezogen werden? 57. Ob die Ochsenmastung schon eingefnhrt ist. oder ob solche nicht mit Vortheil eingeführt werden könnte? 58. Wie viel Vieh überhaupt gemästet wird ? von welcher Gattung? auf welche S|rt ? was die Mästung einbringt, und worauf sich die Schazung gründet? 59* Ob Büffelvieh vorhanden ist? wie viel? und welchen Nutzen es gewahrt? b unnützer Aufwand bey Kindstaufen, Hochzeiten und Beerdigung gemacht wird? 55, £ib Geburten verheimlicht, oder gar neugcborne Kinder umgehracht werden? $6. In welchen Alter gewöhnlich Heirathen vollzogen werden? 57. Ob und was für Verbrechen am häufigsten vorfallen ? zz. Ob und wie viele Selbstmorde vorfallen? Ly. Was für Krankheiten am meisten herrschen, ob einige derselben Local. Ursachen haben, und wie diese gehoben werden können ( 60. Ob Pocken eingeimpft werden, und ob die na» türlichen viele Personen wegraffen? A N M e r k u N g e n. 1. Bey jenen Gegenständen, welche bei einem oder dem andern Wirthschaftsamte nicht vorhanden sind, ist dieses lediglich mit wenigen Worten bey dem betreffenden Paragraph zu bemerken. Wenn aber dagegen vielleicht andere, nicht namentlich benannte Nutzungen, oder sonstige Gegenstände Vorkommen sollten; so sind solche ent- Der Post. Wtiticmsypr» te roito er« hohe». GA C 2y6 ) chkE weder bey den geflicssentlich angebrachten allgemeinen Fragen oder sonst a» einem schicklichen Orte einzuschalten. 3. Mo Maße tinb Gewichte Vorkommen, sind die an Ork und Stelle gewöhnlichen beyzubehalken, ihr Verhälkniß zu österreichischen Ackerlängen, trockenen und flüssigen Körpermaßen und Gewichten aber genau zu bestimmen, auch beyzufügen, worauf sich diese Bestimmung gründet? N. 5018, Hofdekret vom 5. April, kundgemacht von dem mährisch« schlesischen Landesguber-immt den 25. May, von dem Gubcrnium in Steyermark, den -6. May und von dem Gubernium in Böhmen den n. Ju-m> 1802. Se. Majestät haben den Postwagensporto für das Silbergeld, und für die schweren 15 Pfund überwiegenden Frachtstücke um ein Drittel zu erhöhen, diese Erhöhung jedoch auf Ungarn und Siebenbürgen, dann Ost - und Westgalizien nicht zu erstrecken befunden. Amtsoorstehern wird daher von der Hauptpost-wagens- Expeditions - Kundmachung, und von jeder -er dießfalligen zwey Tariffen ein Abdruck zur weiteren Kundmachung angefchlossen. KUNd- C -97 ) Kundmachung. Wen» auch brr Slaal mit der fahrenden Post-gnstalt dem, sich derselben bedienenden Publikum nur nützen will, so kann er dadurch nichts verlieren, und der allaemeinen Staatskasse nicht lästig werden wollen. Der in den dermahligen Lariffen bestimmte Porto war zwar bisher zureichend, die wirklich großen Kosten dieser Anstalt zu bedecken, aber bep den dermal veränderten Umstanden, wo jede Arbeit derPro-f.ssionisten, und überhaupt jede, selbst die geringste Leistung für den Postwagensdicnst um so viel thcu-rer bezahlt werden muß, ist er es nicht mehr. Daher wird dieser Postwagensporto in Folge eines höchsten Hofdekrcts vom 5. d. M. für diejenigen Frachtstücke, die 15 Pf. üderwicgen, dann für alle klin-genden Münzen vom 1, May l. I. anfangend. und in so lange um •§■ erhöhet, als die ungünstigen, und auf die fahrende Postanstalt so nachtheilig wirkenden Umstände dauern, wovon jedoch alle Sendungen, die in Ungarn, Siebenbürgen, Ost- und Westgalizten zum Postwagen aufgegcbcn werden, ausgenommen sind, dergestalt, daß in diesen eben genannten Provinzen die bisherigen Tariffen in ihrer vollen Wirkung bleiben. Für die mit dein Postwagen reisenden Personen bleibt zwar noch der bisherige Tariff festgesetzt, jedoch hat jede, ausser dieser tariffmäffigen Gebühr, den Postillionen an Trinkgeld, und zwar auf der Route nach Preßburg und zurück, 3 kr., auf al' len Reue Bestimmung der Zettel-gelder für die hinauS-zugedende» Zolldollcien ( ry3 ) Ictt übrigen Routen aber 6 kr. für jede einfache Post zu bezahlen. Von der k. k. Postwagens - Haupte^pe-dition und Kontrolirung in Wien, den 9. April 1802» N. 5015. Hofdekret vom 6., kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, den 14. April, in Oesterreich ob der Enns, dem Steyer-markischen, dann Westgalizischen Guber-ittunt, und dem Mährischen Gubernium vom 17.Z von dem Triester den 20., von der Landeshauptmannschaft in Kraiu den 2i. vom Böhmischen Landesgubernium den 22., von der Landesftelle in Kärnten den 27. April igo«. Da die Zettelgelder, welche nach den 22. 28. und 75. Abschnitten des Zollpatentes vom 2. Jänner 1788 — so in der Jof. Gef. Saml. 16. B. S. 28. zu finden ist — für die erhaltenen Zollpolleten zu bezahlen sind, nicht mehr hinreichcn, um die damit verbundenen Auslagen zu bestreiten, so werden die genannten Abschnitte des Zollpatcntes mit 1. May des laufenden JahreS außer Äraft gefetzt, und dafür die che ^ettrlgelder auf folgende Weise bestimmet 1. Für jede Freybolleke, für wel- r Zu N. 5012 gehörig. Zur Seite 293 zu binden. F r a ch t e n - T a r i ff ; ■ iS:/'' I S.W-M Nuch welchem das Porto bey der k. k. fahrenden Post in Folge eines höchsten Hofdekrets vom 5. d. M. nach dem Verhaltniß des nachstehenden Gewichts, und der Entfernung von 4 zu 4 Meilen zu bezahlen ist. Von Meilen Vom Pfund 1 bis 4 5 bis 8 9 bis 12 l3 1 bis 6 17 bis 20 2 x bis 24 25 bis $8 1 29 bis 32 36 bis 36 37 bis 40 41 bis 44 45 bis L8 . 49 bis 5-' 53 5 bis 6 57 6 !fl. - bis 61 bis 0 li 64 65 bis 68 69 bis |! 72 73 bu 76 * 77 t b s >0 i 1 bis 84 ö.5 bn j 88 8-9 9 bi» 2 93 bis 96 97 dis loo fl. 1 kr fl. 1 kr. fl- (fr- jfl. 1 kr. k I kr. fl. 1 kr fl. 1 kr. fl. 1 kr. fl. j kr- fl- 1 fr. fl. 1 kr fl- 1 kr- fl. 1 kr. fl. |fr 1 kr Ifl. 1 fr. A-fkri.fl. 1 kr fl- 1 kr . fl 1 kr fl. I kr fl- I kr IL 1 kr fl- 1 kr. fl. 1 kr 1 — 3 — 6 — 9 — 12 — »5 — 18 21 24 - -j27 — 30 33 36 — 39 — 42 — 4.5 —' 48 - 51 — 54 — 57 1 — 1 3 J t 1 9 1 i 2 1 1.5 2 4 8 12 — 16 — 20 — 24 — 28 — 32 - - 36 — 40 H 44 48 — 52 I — 56 1 -— 1 4 1 8 1 J 2 1 16 1 20 1 24 • 28 I 32 1 3 6 . 40 3 5 10 l5 — 20 — 2.5 — 3« 35 — 40 - T 45 — 50 55 1 — 1 5 1 kt: I JO J ‘5 I 20 J 25 i 30 I 35 1 40 1 45 1 5“ $ 55 2 — 2 .5 4 6 12 iS — 24 — 30 — 3 6 — 42 — 48 - r 54 1 — 1 6 I 12 1 is! 1 24; 1 30 1 36 1 42 1 48 1 54 2 — 2 6 2 12 2 18 2 24 2 3° 5 7 —— H 21 28 — 3.5 — 42 — 49 — 56 1 3 1 1 O 1 17 1 24 1 3'! I - 1 33 1 45 • 52 1 59 2 6 2 '3 2 20 2 27 2 34 2 4' 2 48 1 ! 2 .55 6 L — 16 24 — 32 — 40 — 48 - 56 1 4J 1 12 1 20 1 28 1 3 6 1 44 1 5'2 2 — 2 8 2 16 2 24 2 32 2 40 2 48 2 .5 6 3 4 3 12 1 3 20 7 9 —— 18 27 — 36 — 4.5 — 54 1 3 I 12 1 21 I 3° 1 39 1 48 1 57 2 6 2 '5 2 24 2 33 2 42 2 5I 3 — 3 9 3 18 3 27 3 36 3 45 8 10 — 20 30 — 40 — 5° 1 — 1 1 0 1 20 1 30 1 40 1 5° 2 — 2 1 J 0 2 20 2 3° , 2 40 2 5° 3 — 3 I O 3 20 3 3° 3 40 3 5° 4 — 4 Io 9 X 1 22 33 — 44 — 55 1 6 1 17 1 28 1 .39 1 50 2 1 2 12 2 23 2 34 2 45' 2 .5 6 3 7 3 18 3 29 3 40 3 5* 4 2 4 13 4 24 4 35 > bis 12 — 12 24 36 — 48 1 — 1 12 1 24 1 36 1 48 2 — 2 1 2 2 24 2 36 2 48 3 — 3 12 3 24 3 36 3 48 4 — 4 1 2 4 24 4 36 4 48 I 5 — — 15 '5 30 4 5 1 — i 15 1 3° 1 45 2 — 2 15 2 30 2 45 3 — 3 *5 3 3° 3 I5! 4 — 4 1.5 4 3° 4 45 5 — 5 ‘5 5 3° 5 45 6 — 6 15 16 20 40 1 — 1 20 1 40 2 — 2 20 2 40 3 — 3 20 3 4c 4 —- 4 20 3 40 5 — 5 2o 5 40 6 1 6 20 6 40 7 — 7 20 7 40 8 — 8 70 20 24 48 1 12 1 36 2 — 2 24 2 48 3 12 3 3<> 4 — 4 24 4 48 5 12 .5 3 6 6 — rs 24 6 48 7 1 1 2: 1 7 f36 8 — 8 24 8 48 9 I 2 9 3 6 10 30 28 56 1 24 1 52 2 20 2 48 3 16 3 44 4 1 2 4 40 u i 5 36 6 4 ü 3 2 7 — 7 28 7 56i 8 24 8 52 9 20 9 48 IO U) io 1 41 II 12 ii 4° 40 — 32 1 4 1 3 10 .2 10 48 II 24 1 2 1 2 33 1 12 Ii 48 M 24 15 60 —— 40 1 20 2 — 2 40 3 20 4 — 4 40 5 20 6 — 6 40 7 20 8 — 8 40 9 20 IO — 1 O 40 1 1 20 1 2 — 1 2 40 '3 . 20 14 -.4 40 15 I 20 16 — 16 40 70 44 1 28 2 12 2 56 3 40 4 24 5 8 5 52 6 36 7 20 8 4 8 48 9 32 10 16 1 1 — 1 1 44 1 2 I 28 ‘3 1 2 1.3 56 14 40 '5 M 24 16 28 16 52 17 36 18 20 80 — 48 1 36 2 24 3 1 2 4 — 4 48 5 36 6 24 7 1 2 8 — 8 4! 9 3 6 10 24 I 1 I 12 1 2 — ; 12 48 13 3<- 4 24! '5 12 1 6 — j 6 48 j 17 36 18 24 '9 12 20 90 — 52 1 44 2 36 3 28 4 20 5 12 6 4 6 56 7 48 8 40 9 32 1 0 24 J 1 16 1 2 8 '3 — ! j** 52 14 "4 ‘5 36 16 1 28 '7 20 '8 12 >9 4 19 56 20 48 21 40 100 56 1 52 2 48 ' 3 44 4 40 5 36 6 32 7 28 8 24 9 20 IO 16 11 1 2 12 8 '3 4 14 — .14 56 ,15 >52 16 48 '17I 44 XL 40 •9 36i,2o 32 21 28 22 24 2Z 20 Tariff für die mit dem k. k. Postwagen auf den Deutscherbländischen Post-Routen reifenden Personen. imo Eine jede Person zahlt für eine Meile an Passagiergeld 22; kr. und an Postilionstrinkgeld 3 kr. mithin für eine einfache Post an Passagiergeld 45 kr. und an Postilions trinkgeld 6 kr. -do. Von der mitführenden Bagage werden 50 Pf. frey passirt, für das übrige Gewicht aber ist das Porto nach dem hier vorstehenden Frachtentariss zu bezahlen. ztio. Für Kinder, welche auf der Reise mitgenommen werden, ist, in so fern solche auf dem Schoose sitzen können, der ?te Theil, für diejenigen aber, welche zwischen 2 Personen noch zum Sitzen Raum finden, der ite Theil der Personengebühr zu bezahlen. 4t». Bey der Einschreibung hat jede Person gleich die Hälfte der Gebühr zu entrichten, welche Darangabe, wenn diese Person bey Abgang des Postwagens Zurückbleiben wollte, derselben nicht wieder zuruckgegeben wird. Lto. Bey der Abfahrt eines jeden Postwagens aber muß der Rest der ganzen Gebühr erlegt werden. Anmerkungen zu dem Frachten-Tariff- lmo. Sehr große doch leicht wiegende Frachtstücke werden um einige Grade des hier vorstehenden Tariffs höher behandelt. 2do. Für Akten oder Schriften wird bis inklusive 5 Pf. der doppelte, für schwerere Packete, oder Kisten aber nur der einfache Porto bezahlt, und kleine das Gewicht von 1 Pf. nicht erreichende Schriftenpakete sollen beider fahrenden Post nicht angenommen, sondern zur Briefpost verwiesen werden. ztio. Für Frachten von einem so hohem Werthe, daß daS Porto nach dem Geldwerthe berechnet, mehr beträgt, als nach dem blossen Gewichte, it solcher nach dem Geldtariffe zu bezahlen. 410. Für die Sendungen, welche in den k. k- Erblanden verblieben, kann nach Belieben deS Aufgebers, das Porto gleich bezahlt, oder aber zur Iadlnng bey der Abgabe angewiesen werden. Lto. Muß hingegen dieses Porto fur diejenigen Sendungen, welche in auswärtige Länder gehören, die königl. preußischen und churfürstlichen sächsischen Staaten ausgenommen, bis zu den k. k. Gränzen gleich bei der Auf, gäbe bezahlt werden. *- YVr ~ . Von -er k. k. Postwageirshaupterpedition und Kontroliruus. VI. Band. Wien den 9. April <8<>r. Tariff über Baarschaften und Prätiosen Wie viel nämlich für die nachstehenden Münz - oder Werthsbeträge nach dem Verhaltmß der Entfernung von 4 zu 4 Meilen in Folge eines höchster! Hofdekrets vom 5. & M. bey ' der k. k. fahrenden Post an Porto zu bezahlen ist. rmo. Das Gold zahlt in Rücksicht seiner jj den Rimessen, wo das Porto in 2do. Pratiosen, welche mit ihrer Schwere gleich kommen, wie das Gold um ztio. Für Kupfer und andere schwerere Sch 4L0. Muß der für 100 Gulden ausgemessene Zto. Ist für jede Geldsendung, es mag In Silbergeld für ' ■ j V 0 n M ( tie n 4,' p, . • 1 bisl 5 bis 9 bis 13 bis 17 bis 2i bis 25 bisg 29 bis bis ■]; 57 bis j.i bis 45 bis 49 bis 53 bis 57 is 61 bis 65 bis 69 bis 73 bis 77 bis! 31 bis 8.5 bis 8h bis 93 bis 97 bis fl. 4 8 1 5 16 20 24 2 5 S2 3( 4< 44 48 52 36 60 j 64 68 |l 72 76 80 84 j 88 9‘ 90 1 OO ss! kr fil Er. ft- 1 fr. n. 1 Er ft. 1 fr ft- ! fr ft- 1 fr. fl. 1 fr. fl- 1 fr f l. I fr.| ft. ! kr. fl. i fr ft. 1 fr. ft. 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Er. fl. fr fl. 1 fr. 4 — 2 ' — 2 ! 2 — 2 — 2 — 2 L 3 — 3 — 3 3 ! j 1 4 — 4 f 4 ' — 4 —- 6 — 6 — i 1 6 — 6 r 7 — 7 ; 7 — 7 — 8 — 8 — 8 8 2 — 2 — 2 2 — 3 — 3 — 3 —• 3 — 4 4 1 ! 4 — 4 — 6 — 6 6 — 6 — 7 7 7 — j 7, 8 — J 0 — 1 1 — 12 — 14 12 — 2 — 2 — 3 — 3 — 3 — 3 — 4 — 4 — 4 — 4 I j 6 —- 6 — 6 — 7 — 7 — 7 — 8 8 — 1 0 — 1 li h" 1 2 — »4 — IS! — 16, — 18 l6 — 3 — 3 —■ 3 3 — 4 — 4 4 — 4 — 6 I— 6 ! 6 —. 7 — 7 — 7 — 8 — 8 “ ,0 — 1 i — l 2 — ,4I •5 — >6 — 18 — 19 1 20 20 — 3 — 4 —> 4 — 4 — 6 — 6 6 — 7 — 7 [— 7 1 8 — s — 10 — 1 0 — 1 1 — 12 __J 14 15 — 16 — 18. — 19 r 20 — 22 23 ,.j I — 24 24 - 4 r 4 — 6 — 6 — 7 — 7 — 8 — 8 — 1 0 r I O j; 1 1 — 1 5- — 14 — •5 — 16 — 18 — 19 — 20 — 22 — 23^ — 24 26 •— 27 I 30 32 28 — 4 6 —• 6 . 7 — 7 — 8 — 8 — 1 O — 11 I 12 — H — -3 — i6 — 18 — 19 — 20 — 22 — 23 — 24 — 26 — .27 3» 32 — "1 38 32 — 6 — 6 — 7 — 7 8 — 1 O — 1 1 — 1 2 — ! >4 1 j J5 1 IÖ 18 — 19 — 20 — 22 — 23 — 24 — 26 — 27 — 3°J +— 32 — 35 — 33 — 40 — 43 36 — 6 — 7 8 10 — 1 I — 12 H — *5 — 1 16 r 18 19 — 20 — 22 — 23 — 24 — 26 — 27 3° •— 32 — 35, i- 38; 40 — 43 — 46 — 48 40 — 7 — 7 10 1 1 — 12 — 14 — -3 —■ 16 — ,s *9 ! 2o — 22 — 23 — 24 — 26 — •27 — 30 — 32 — 35 — 38 p- 40 .— 44 — 48 — 52 — 55 48 — 7 — 8 — 11 — 12 — 14 — ‘5 16 — 18 — ' i9j 20 i 22 — 23 — 27 —- 30 — 32 — 35 — 38 — 40 — 43 — 46 — 50 — 52 - 58 1 2 1 6 60 — 8 — 10 — 12 14 — ‘5 — 18 — 19 — 20 — 22 [ 23 \j. 24 •*— 27 l— 32 — 85 — 39 — 43 — 47 — 5' _ 55 59 1 3 1 7 1 1 I 1 15 1 19 80 — 10 — IO — 14 r; l6 — 19 22 — 24 — 27 — 30 L 32 35 — 38 — 42 — 46 — 5* — 56 I 2 1 1 7 ' 1 23 i 31 1 39 i 47 1 55 100 — 11 r 1 1 — 15 — n — 18 — 20 — 22 — 27 — 3° — 34 — 38 — 42 — 46 — 51 — .jö 1 2 1 7 I 12 j 1' 20 1 28 1 36 i 44 1 r 2 2 8 gx • i 1 1 1 Anmerkungen. geringeren Schwere an dem hier in das Silbergeld ausgemeffene» Porto um die Hälfte weniger, wobey sich jedoch bon selbst verstehet, daß bey Vorkommen, die Bruchtheile eines l oder ' kr. zerfällt, immer statt des i oder } Er. ein ganzer Kreutzer angenommen werden muß. ri dem Silbergelde am nächsten kommen, zahlen wir das Silbergeld die dießfällige Gebühr, jene hingegen, so dem Golde sowohl im Werthe, als Gewichte die Hälfte weniger. ridemünzen ist das Porto in all jenen Fällen, wenn es nach dem Geldwerthe berechnet, weniger als nach demGewichte beträgt, nach demFrachtentariffe zu bezahlen. ich enthalten. Porto so oft vervielfältiget werden, als die zu versendenden Rimessen 100 ff. in ich ein Brief dabey befinden oder nicht, das Briefporto mit 12 kr. abzunehme». ; Von der k» k. Postwagenshaupterpedition und Kontrolirung. Wren den 9. April 1302. QJt ( 299 ) che bisher kein Zektelgeld entrichtet wurde .... (Sill Kreuzer« 2. Für jede Konsummofrcybol- lete, welche eine Parley von dem Gränzeinbruchsamte erhalt, um sich über die ordentlich beschauten und zoll-frey befundenen Sachen auf dem fortgesetzten Wege ausweifen zu könne». 2)tEt) KkeUHkr. Z. Für die Anweisung einer Waare von der Granzc an eine Haupt- oder gemeine Lcgsiadt, und zwar für jede Numer der Anweisung . . . Sechs Kreuzer. und 4. für die Zahlungsbolte-tcn, in der Ein-Aus- und Durchfuhr ohne Unterschied, nach dem Betrage des Zolles, der zu entrichten ist, und zwar Von Einem bis Dreyßig Kreutzer ... Einen' Von dreyßig Kreuzer bis Einen Gulden . . . Zwey Don Einem bis Fünf Gulden Drey Von Fünf bis Zehn Gulden . Vier ^Kreuzer. Von Zehn bis Zwanzig Gulden Sechs Von Zwanzig bis Dreyßig Gulden Zwöls Von Dreyßig Gulden , und so hoch der Zoll sodann steigen mag . Achtzehn^ ( 300 ) HcA Diese Gebühren sind daher, vom 1. May d. I. anzufangen, bey jcdcm vorkommenden Falle von Jedermann zu entrichten. Diese nämliche höchste Entschließung wurde auch von dem Westgali;ischen Guber-nium den i?., von dem Ostgalizischen Gu-bernium den 23. -April 1802 mit dem Beisatz bekannt gemacht: AiiSfuhrs- Nicht minder ist höchsten Orts bemerkt worden. tiüeiWo^ 0^ der Ausfuhrszvll, welcher gegenwärtig vom Waiz«n, Korn, Gerste, Haber, Griesclwerk, und ste», Haber der groben ungebleichten Sack- und Rupfenleinwand imr»C£tin»tf eingehobcn wird, weder dem Lande zum Vortheile ge-wand. reicht, noch mit den Grundsätzen des allgemeinen Zolltariffes übereinstimmt. Se. Majestät haben demnach gegenwärtig und bis etwa andere Verhältnisse eine Abänderung erheischen, die Ausfuhrszöüe von den genannten Artikeln, auf folgende Art allergnadigst fcstzusetzen geruhet: Von einem Metzen Waitzen . . 5 Kr. Von einem Metzen Korn . . 3 Sr. Von einem Metzen Gerste . . 3 Sr, Von einem Metzen Haber . . 2 Kr. Von einem Metzen Griefelwerk . . 3 Sr, Von AE (301 ) AE Von einem Zentner grober und ungebleichter Sack-und Rupfenleinwand . 6 Kr. Welche Bestimmung als eine gesetzliche Verfü. gung hiermit kundgemacht, und der erste May d. I. benennt wird, von welchem Tage angefangen, diese Gebühren allgemein, und von Jedermann zu entrichten sind. N. 5014- Hofdekret vom 7. kundgemacht von dem Gu-bernium in Steyermark den 21. April 1802. Se. k. k. Maj. haben wegen Lransferirung, Ver- Vorschrift lVkAkll pfandung, und Verleihung der Gewerbe folgende Grund- Transferi« sähe zur allgemeinen Richtschnur nunmehr auch in dem Lande Steyermark festzusetzen befunden. K^b«*’ 1) Sind die Personalgewerbe, nämlich solche, Gewerbe, welche bloß auf die Person eines Anwerbers verliehen worden, mit dessen Tode, falls er unverehligt verstürbe. ohne weitern erloschen, den allenfalls rückgelassenen Eheweibern werden jedoch solche Gewerbe, so lang sie im Wittibstande verbleiben, keineswegs aber den Kindern, fortzuführen gestattet; doch wollen Se. Maj. aus BU-ligkeitsgründen erlauben, daß, wenn die Inhaber sol. cher Personal-HandwerkSgewerbe, die ordentlich erlernt werden müssen, Bürger sind, und Söhne mit den er» fvder. W ( 301 %V® foderlichenEigenschaften hinterlaffen, diese», jedoch mir cseteris paribus , oder bei gleichen Fähigkeiten und Verdiensten, wenn nämlich ihre Mutter stirbt, oder sich an einen andern GewerbSmann verheiirakhet, auch die Zahl vergleichen Gewerbe nicht übersetzt ist, der Vorzug vor andern fremden Mitwerbern eingeraumt werden möge. Sonst aber sind die Personalgewerbe weder erblich, noch verkäuflich, und eben so wenig einer Ver. Pfändung, oder Schuldvormcrkung fähig. Sie können daher, unter keinem Gesichtspunkte, den Gegenstand ei. nes Grundbuches, oder irgend einer anderweiten Vor. merkung abgeben. Eben diese Personalgewerbe mögen von den Obrigkeiten nach Gutbcsindcn übertragen werden. 2) Radizirte Gewerbe, das ist, solche, welche ausdrücklich in der Hausgewähr enthalten sind, mit« hin einen wahren Tbeil des Hauses, und seines Wer, theS ausmachen, gehören in das ordentliche Grundbuch, und kann hierauf eine Verpfandung und Schuldvormerkung nirgends anderswo, als eben bei gemeld-tem Grundbuche Platz greifen. Sie sind von dem Hause ohne Vorwissen, und eigene Bewilligung der k. k. Lan-desstelle nicht — mit Borwissung und Bewifligung der letzteren aber auch nur in so ferne trennbar, als vorläu-sig die Sache mit denen auf einem solchen mitradizir. ten Gewerbe versehenen Hause vorgemerkten Gläubi. gern, so wie auch mit der Grundherrschaft wegen der hr auf einem solchen radizirten Gewerbe zuwachsende« grünt, %® ( 303 ) ^rundherrlichen Gerechtsamen, Massen beider aus besonder» Ursachen erfolgenden Trennung eines radizirten Gewerbes von dem vorigen Hause, jenes in der nämlichen Eigenschaft auf ein anderes Haus übertragen, und her Hausgewähr dcS neuen Hauses eingeschaltet werden muß, ausgeglichen, und berichtiget worden ist. Eben die Gewerbe'unterliegen daher, wie alle, einer grund-bücherlichen Realität anklebenden Gerechtsame, dem Nexus der Grundobrigkect, und seinen Folgen. 3) Jene bloß verkäuflichen Gewerbe, welche zwar keinem Hause ankleben, doch aber von dem Inhaber auf seine Kinder übertragen, verkauft, verschenkt, verpfändet werden, und mit welchen derselbe, wie mit seinem anderweiten Eigenthume schalten kann, mögen zwar niemals den Gegenstand eines Grundbuches ausmachen, weil sie auf Grund und Boden keine Beziehung haben; sie können auch nicht in den Grundbüchern eingeschaltet werden, doch find in den Städten und Märkten, wo Magistrate find, bei diesen, außer dem'aber, bei den Grundobrigkeiten ordentliche Vor-merkungsprolokolle zu führen, in diesen Protokollen jedem bestehenden verkäuflichen Gewerbe sein besonderes Folium zu widmen, auf diesem der Besitzstand, und die mit selbem sich ergebenden Veränderungen, mit Beziehung auf den Werth, einzuschalten, und so auch alle hierauf sich beziehenden Pfandschaften ordentlich einzutragen, wofür muffige PrvtokvÜirungstaxen von ( 304 ) 15 kr. für jeden Akt der Eintragung, ft e möge den Be. sitzstand oder die Onerirung betreffen, bewilliget werden. 4) Bei radizirten Gewerben ist der ganze Hauswerth zu verpfunden, bei bloß verkäuflichen Gewerben aber hat gar keine Vervfundung Statt. fi) Bei öffentlichen Feilbiechungen jener Hauser, worauf ein verkäufliches Gewerb betrieben worden, soll vor der Versteigerung der besondere Normalpreis dies verkäuflichen Gewerbes bekannt gemacht, und dieser sodann dem höchsten Anbothe um dos Haus zugeschlagen werden; daher die abgesönderte Versteigerung eines verkäuflichen Gewerbes nur damals Platz greifen kann, wenn kein Käufer den Normalpreis dafür geben will; nur darf er nicht überschritten werden, und wenn diesen Normalpreis mehrere zugleich anbiethen, soll die Obrigkeit unter den Käufern, so wie bei Verleihung eines Personalgewerbes unter den Anwerbern die Wahl haben. 6) Wird fürs Künftige in Rücksicht auf alle Gewerbe zur Richtschnur zu nehmen seyn, daß nicht nur bei Personalgewerben, sondern auch bei jenen Gewerben, welche übertragen werden können, und vererblich oder verkäuflich sind, so wie bei denen, die auf einem Hause radizirt bestehen, der Hof- und Landes-sielle unbenommen fei;, die Gewerbe, nach Befund zu vermehren, auch vorhin niemals bestandene Gewerbe zu ertheilen, doch sollen diese Gewerbe nicht soweit vermehrt werden, daß der jetzt bestehende Werth derselben AB ( 3°5 ) AB selben zu sehr herabfallt, weil sonst die Gläubiger die bisher gesetzmassig gehabte Sicherheit verlieren würden ; worauf also die Landesstellc den sorgfältigen Bedacht nehmen wird. N. 5015. Verordnung der oft. Landesregierung ob der Enns vom 7. April 1802. Durch die unterm n. Dezember 1801. erlassene AufdleVcr-dießortiae Verordnung ist die zimcntirte Maasi, und wegen der Preis der Ziegel, wie solche vom 1. Mai an, nach J"6 der beigeleqken Tabelle gcsetzmässig zu bestehen haben, Ziegels 6^ festgesetzt! worden ; da nun der dießfällige Zeitpunkt, chen. der diese Verordnung in thatigste Wirksamkeit setzt, mit Ende dieß Monats Avril eintrift, und die allenfalli-gen Uebcrtrcter mit den in der Verordnung ausgesetz. ten Strafen unnachstcktlich werden behandelt werden; so sind von vorangcführter Verordnung die Obrigkeiten und Unterlhanen wiederholt zu verständigen. N. 5016. Verordnung des mähtisch- schlesischen Lan-desgubernium vom 10, April ißoa, Sammtlichen Obrigkeiten, Magistraten, und Stadt- Den,^Lokal. rathen, als Verlassenschaftsabhandlungsinstanzen, wird wird eine XVI. Band. u hie- c Z0Ü ) Zulage aut hiemik zur Nachricht bedeutet, daß den hier Landes nur giontfond m*t 3°-° st- dotirten Lokalkapellanen eine Zulage mit bewilliget, jährlichen LO fl. aus dem Religionsfond vom 1«. November igoi an bewilliget worden sey. N. 5017. Hofdekret vom rv., kundgemacht mittels einer Verordnung der Landesregierung in Oefterr. ob der Enns den 19., der Landesdesregierung im Erzherzogthume Oefterr. unter der Enns den 20., des Gubernium in Steiermark den 2'., des Böhm. Gubernium den 22., des Mährisch- Schlesischen Gubernium den 23., des Tiroler und Trie-fter Landesgubernium, und der Landeshauptmannschaft in Krain den 24., des Weftgaliz. Gubernium und der Kärntner Landesftelle den 27., des Oftgalizischen Gubernium den 30. April 1802. Wegen Be- Verschiedene Vorfälle, wo der Polizeywache in derjenigen, ihren Verrichtungen Hindernisse gelegt. Verhaftete ent- die sich eine rj8»>, biS ein« fchließig 1820, jedesmal fUttf vom Hundert, und endlich c) durch die letzten 5 Jahre, das ist, von 1321 bis einschließig 182L, jedesmal siebeN Mld NN Halbes vom Hundert, zur Abtragung der ganzen Schuld gewidmet werden, und auf solche Art wird dieselbe am Ende dieses Zeitraumes vollständig getilget seyn- 5) Diese Zurückzahlungen, deren Beschleunigung Wir, nach Maßgebung der Kräfte Unserer Finanzen, Uns Vorbehalten, sollen jedoch nicht nach Prozenten auf jede einzelne Obliqazion vertheilet werden , sondern es wird eine im Verhältniße des Tilgungsfonds bestimmte Anzahl Obligazionen jeder Anlehns-Abtheilung, durch das Loos gezogen, und dieselben werden sodann in ihrem vollem Betrage ausgezahlet werden. 6) In Folge dieser Anordnungen sind alle alten Obligazionen der Theilnchmer gegen neue auszuwech^ fein, weßhalb Wir denjenigen Wechselhausern, welche bei der Aufnahme der gedachten Anlehen verwendet wer. den, die nöthigen Berhaltungsbefehle ertheilen, und den sömntt- rtzlK ( ,3>2 ) sämmklichen Lheilnehmern die zur Umwechslung festge. friste Frist öffentlich bekannt machen lassen werden. 7) Diese Verfügungen erstrecken sich auf diejenigen Obligazionen der in den Niederlanden und in Mei-land geschlossenen Anlehen, welche Unseren Finanzen zur Last bleiben, und wovon Wir sowohl die Interessen als das Kapital in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, auf die hier oben festgesetzte Weise, bei Unserer Universal-Staatsschulden - Kasse, werden berichtigen lassen; Weswegen Wir auch 8) Unsere geheime Kredits » Direkzion angewie. sen haben, die Obligazionen dieser letzterwähnten Gattung, gege« andere von Unserer Hofkammer, welche zur besseren Verständlichkeit und Brauchbarkeit für die Eigenthümer, in eben derselben Sprache wie die alten, auszuferligen sind, umwechseln zu lassen. 9) Die neuen Obligazionen sollen auf den Nahmen der Eigenthümer der alten auSgesteller, und letztere binnen der noch bekannt zu machenden Frist, Unserer Universal-Staalsschulden-Kasse zur Umwechslung übergeben werden. Endlich erklären Wir hiermit, daß zur Sicherheit der sämmklichen Theilnehmer, die gedachten Anlehen durch die Unserer Universal - Staatsschulden-Kasse angewiesenen Fonds bedecket sind, und daß sie eben fo wie die alten, die Wiener-Stadl-Bank zur weitern Hypothek haben, auch aller dieser letzteren zugestandenen Privilegien thcilhaftig werden sollen. N. 5020. Trs (z-s ) N. 5020. Verordnung der Oesterreichischen LandeS-Regierung ob der Enns vom 12, April 1802. Das in Salpetererzcugungssachen erlassene Pa- ttNl vom 1. Sept. 1801. — so in gegenwärtiger pkterer;-»- Sammlung 15. B. S. 46 Z> Zahl 4765 zu finden ^“^4 ist — welches nicht genugsam befolget wird, ist noch- mahlens mit dem Beisatz allgemein kund zu ma- daß bei 4b» e htueb (litte chen, daß bei) Abbrechung alter Mauern von Stal-Mauern, len, Scheuern and Schupfen kein Schutt abzuführen Scheuer», fen, bevor nicht dem Nächstliegenden Salpetersicder rc. fein ' . . — , Sckutt ab» megen Untersuchung eines etwa vorstndigen Salpeters zehren die Anzeige gemacht worden, wo insbesondere auch sämmentlichen Maurermeistern anfgetragen wild, zur Satperertre» ' der die litt* Abbrechung eines derlei Gebäudes nicht ehe Hand an- tersuchmig zulegen, bis nicht von dem nächsten Salpetermeister ^Ro^abcR. die vorbchaltene Untersuchung geoflogen, und ein Zeug-niß ertheilet seyn wird, daß zur Abbrechuvg der alten Gebäude ohne Nachtheil des Salpeters geschritten werden kömw. N. 5021. Handschreiben Sr. Majestät vom iz. April kundgemacht den 26. May 1802. Se. k. k. Majestät haben mit den Interessen- ^ Kanal» len der ehemals bestandenen k. k. privilegirten Kanal- wird eine fc und . f ®Jt'& ( 3*4 ) eigene Hof- fen mifiiPit und Bergbau - Kompagnie, welche zuletzt den Namen: aufgesieüet. g x privilegirte Hauptgrwerkschaft führte, sich aller. gnädigst abzusinden. derselben Rechte und Gerechtsame zu übernehmen, und die Leitung der Kanalbau-Angelegenheiken einer eigenen, unter dem Vorsitze des k. k. wirkl» geheimen Rathes und Vicepräsidentens der k. k. Hvfkammer im Münz - und Bergwesen, Grafen von Wrbna, ausgestellten Hofkommiffion anzuvertrauen geruhet, welche uunmehr die sämmtlchen, von der vorigen Dirckzion der k. k. priv. Hauptgewerkschaft geführten Geschäfte zu besorgen hat. N. 5022. Hofdekret vom .4. April, kundgemacht .von dem mährisch - schlesischen Landesguber-nium den l8. May 1802. ftrrn"Vn' Den Postmeistern in Mähren und Schlesien Mahren i»iri> das erhöhte Rittgeld von den Privaten mit ein und Schlesien wird Gulden ferner bis 31. Oktober d. I. bewilliget, das erhöhte Rittgeld weiters be- .. williget. N. 5023- Hofdekret vom u. April, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 1. May 1802. Papier- Die Jnnhaber der Papiermühlen sind zu der Er- zur^Erzru"'^ jkugung des Kartenpaviers in einer grösseren Menge x und AB ( 3'5 ) unb in der erforderlichen guten Qualität möglichst an- J“"* zucifern. mrhvfreit Äacieiioa- piers aiiju» eifern. N. 5024. Gnbermalverordnung in Böhmen vom 14. April 1802. Den Juden sind keine Handelspäffe für Oester-Von Seiten r , ^ , . , , , der Kreis reich auszustellen, weil gemäß dem bestehenden hoch- ämeer sollen sten Befehle vom 21. Juny 1785 und in Folge des Mmisterialschreibens vom 6. März l- I. alle, dort delspasse für DtlltTrfiti} jin Lande, und in der Hauptstadt Linz, außer ben m(mict Linzer Märkten, im Handel betreten werdende Juden werden, vorschriftmäßig mittels Schub über die Gränze zurück, geschickt werden müssen. N. 5025. Hofdekret vom 16. April 1802. Se- Majestät haben unter andern int Betreff Wegen O» der künftigen Organisirung des, vermöge höchster Entschließung vom 29, August 1790 mit der Landes-regierung vereinigten Landrechls zu Linz zu entschlief- Lmz vereisen befunden, daß die abgesonderte Behandlung der Justiz und politischen Geschäfte — jedoch mit Bcy. behaltung des gemeinschaftlichen Präsidiums, der Regi- C 3*6 > %*® gistralur,. Kanzlei, und auch des Ezhibiten-Protokolls, bewilliget werde. N. 5026. Hofdekret vom 16, April, auch 29. Junius 1822. Die in Seine Majestät haben durch höchste Entschließung KrieqSdien« „. ^ ' ..... sten stehen- vom 29. Marz d. I. zu bestimmen geruhet, daß die, ser" Ordens'. *n Kriegsdiensten stehenden Malkheser - Ordensritter in rltter sind in Ansehung ihrer Verlassenschasken von der Militärge, Ansehung ihrer Der- nchtsbarkeit nicht ausgenommen seyii sollen. lassenschaf» ten von der Militär. Gerichts. N. 502-7. larfeit nicht oujgenom. Hofdekret vom 20. April, kundgemacht von der Landesstelle in Tyrol den 8., von der Landes-Regierung in Oesterreich ob der Enns den 20. May 1802. Das Werk Es ist die von dem zweiten Professor an dem Pelstma über Wie,irr Thierarzney Institut Doktor Pessina verfaßte Krankheit Abhandlung über die bekannte Krankheit des Viehes Löse-Dörre hje vpse-Dörrt gemannt, gegen welche die eisenhäl-roirb’sVrig» tige Salzsaure als er.ti so wirksam und bewahrtes Mit- UntertN? tel befunden wordktt ist, als ein gemeinnütziges Werk fKti empfoh» allen tin. / « ( 3*7 ) H-'B allen Obrigkeiten anb Untertanen , besonders den Landwundärzten und Schmieden zu empfehlen. N. 5028. Verordnung der Oefterreichischen Landes-Regierung ob der Enns vom 20. April 1802. Kreisam- Auf Ansuchen des k. k. Militäeoberkommando ter Raben sollen die k. Krejsamter alle militärische Gegenstände ^rgeg^en.' durch diese Vorgesetzte Landesstelle, und nicht bur* bie^anbe»«^ unmittelbare Korrespondenz an das Militäroberkom» stelle und nicht durch mando gelangen lassen. unmittelba- re Jtorre» spvudenx an . das Milili- 5029. tärkomman« do gelangen Hofdekret vom 20., kundgemacht von der n.r» lassen. *6. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 29, April 1802. Da nun sehr häufig mehrere Güter durch eine WAan^ ungewöhnlich lange Zeit in den zollämtlichen Magazi- S^ld für^die, nen liegen gelassen werden, weswegen diese ansebn- inogujtucn lich erweitert^ und die dabey angestcllken Amtsperso- l'egrn ^as.^ nen ungemein vermehret werden mußten; so haben een jn ent/ Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß, vom i. May * A'E ( 318 ) %£ d. I. angefangen, der in dem 31. Abschnitte der Zollpatenkes von 1788 — so in der Joseph. Gesetzsammlung j 6. B. S. 23. zu finden ist — aus-gemessene Betrag des Niederlaggcldes aufgehoben, und derselbe vom genannten Tage für das hiesige Hauvk-zollamt nach folgender Bestimmung abgenvmmen werden soll: Jede in das zollämkliche Magazin gekommene X Maare oder Sache wird daselbst durch fünf Tage, worunter jedoch de» Auf-und Abladungstag begriffen ist, unentgeldlich aufbewahret, von dem sechsten Tage aber angefangeu, ist durch drey Monate von jedem Centner, sowie von jedem Packe, der weniger als einen Centner wiegt, täglich ein Kreuzer Niederlagsgebührzu entrichten ; vom ersten Tage des vierten bis zu dem letzten des sechsten sind täglich zwey Kreuzer, vom Anfänge des siebenten bis zu dem Ende des neunte» täglich drey Kreuzer, und vom ersten Tage deS zehnten Monaihs in der weiters unbeschrankten Zeitfolge täglich vier Kreuzer zu bezahlen. / N. 5030. Gubernialverordnung in Böhmen vom 21. April i8v2. Die wegen Da nach Anzeige des Generalkommando die uutf Jnnwohner der Gränzörter sich bei Anhaltung der Defer- %t:§ C 3‘9 ) serteurs nicht genug thalig bezeigen, und die beste. Neftneurs benden Verordnungen schläfrig befolgen; so sind die bestellende _ Berordiiun» tptflen Anhaltung und Auslieferung der Deserteurs ge„ st„d zu bestehenden Verordnungen zu republiziren, und aufbc» etniluctn‘ rtn genaue Beobachtung die Gränz- Jnnwohner anzu» weisen. N. J031. Verordnung der Oefterrerchischen Landesre-gierung ob der Enns vom 21. April 1802. Die k. Kreisamter haben jede, von den lanbe#^ ^rei«amtec fürstlichen Städten und Märkten gelegte Rechnung, welche von dem Bürgerausschuße nicht ausgenommen, den lande«. fürstlichen und unferfertißtt ist, gar nicht anznnehmen, sondern Städten den betreffenden Magistrat zu verhalten, derlei Rech- “nn6 ^g«e nung von dem Bürgerausschuße ausnehmen, und uni^e(^”in9' terschreiben zu lassen; nur ist ein für allemahl ein von dem spccieler richtiger Steueranschlag an diese Landessteüe abzugeben, und der jährliche Abgang oder Zuwachs Mifgenom-^ anjuzeigen, die mit jedem Jahr aber sich zeigende An- terfcrtUet stände sind in eine Konsignation zu bringen, und spedicl A,^ " anzuführen. "°bm-n. N. 5°32' N. 5032. Hofdekret vom 21. April, kundgemacht von derLandesregierung in Oesterreich ob der Enns den 2. May 1802. Kornban, Um den Getreidhandcl einer zweckmässigen Lei. THffvinh'1^ lung, und llebrrsicht zu unterziehen, und dadurch die vom jtri-ii«» bisher eingeschlichcnen Unfuge, und Unordnungen amte 822. Die Bürgermeister in allen landesfürstlichen Büeaermei. Städten sind bey ihrem Amte ohne neue Bestättigung J*"irt lebenslänglich zu belassen. Welche höchste Entschlie. desfüestii- Cytfn Dung dem k. Kreisamte zur Wissenschaft und Bekannt- be0 jh. tnachung an die Magistrate und Bürgerschaft der "tz'n/ueüe X 2 fammt- HE C 324 ) funkle'* sclmmtljchen privilegirten königlichen und Leibgeding Lenslänglich dann Bergstadlc eröffnet wird. belast, n werben. N. 5037. Verordnung der Oesterreichischen Landes-Regierung ob der Enns vom 25. April 1802. Da nach angezeigten Fallen durch herrschaftliche .Von herrschaftlichen Beamte» Beamte und AmtSleute wucherische Einkäufe und 916= und 2tmt$= , . .. leuten sollen lösungen der an die Unlertyanen ausgestellten zur rällfe und' feindlichen Kontribution geleisteten Darlehensscheiae ge. Ablösungen pflogen werden; so wird den k. Kreisämtern aufge-der an jic Untcrtha. tragen, von dl mtswegen bei einigen Herrschaften nn- st.llten"zur' vermurhete Untersuchungen vorzunchmen, den Ausschlag feindlichen einruberichken und überhaupt gegen derlei, den Kre» jteitinbu- r tioii geleiste, dlt der Stande untergrabende Unfuge streng zu wachen. ten abaci«» hensscheine gepflogen werden. ix. Zoz8- Verordnung von dem Appellations - und Kriminalobergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns, den 26. April 1802. Konkursen" Nach den bestehenden höchsten Vorschriften vom in Ansehung». Oktober i/tfo., 22. Februar 1770, 20. Novemb. per Handlung«, und 1778, 23* Äanner 1786, 9. Jänner 1788, 8. No- vem-- ( 325 ) W vtmber 1793, und 23. July 1795 »>uß jede Hand- freyhe?/vor lungsfreyheit, bcy der sich aus der vorgelegten Ge-^ lanz zeiget, daß die Gläubiger über is Perzent ver- den zu de. lieren, eingezogen, und aus dem Merkantilprotokolle n^mcit ,fl> ausgestricchcn werden, der Konknrsprozeß mag ordentlich abgehandelt, oder über Einvcrstandniß und gütliches Abkommen mit den Gläubigern aufgehoben werden. In dieser Hinsicht sind auch die Jnstitzbehördcn angewiesen, sobald der Konkurs bei einer Handlung angemeld et wird, hiervon der politischen Stelle, mit Vorlegung der Dittanz, Nachricht zu geben, um jenes vorkehren zu können, was in Handlungssachen zur Aufrechthaltung des nöthigen Kredits verordnet ist. Da nun diese heilsame Vorschrift zum größten Nachtheile der öffentlichen Verwaltung seit einiger Zeit fast ganz außer Acht gelassen, ja sogar von einigen Justitzbehörden das Recht sich angemaßt wird, Fortsetzungen und Administrationen von Handlungen zu vcr° fügen: So wird den sammtlichen anher unterstehenden Gerichts-und Konkursinstanzen in Nicderösterreich unter der Enns hiermit aufgetragen, sich in Uibcrtra-gung der Handlungs- und Gewcrbsfreyheiten nicht einzumengen, sondern, wenn derlei Geschästsge-genstande sich mit ihrem Wirkungskreise verweben, zur Handhabung der Rechtspflege, und Aufreckithal, tung der politischen Verfassung gemeinschaftlich mil der AS C s1-'6 ) Otft bvr politischen Behörde zu Werke zu gehen, und jedesmal bei einem Konkurse, höchstens nach Verlauf vv» 6 Wochen, der LandcSstelle den Aktiv - und Passivstand der Handlung, oder der ordentlichen Landes« fabrik vorzulegen, wie im Widrigen dieselbe» für alle nachtheiligen Folgen, die daraus entspringen, zu haften haven. Und da bereits mehrere Konkurse von Groß- und bürgerlichen Handlungen, dann Fabriken anhängig find , von welchen die k. k. n. 6. Landes, rcgierung noch keine Anzeige erhalten hat; so wird unlereinstcns verordnet, diese Anzeige, mit Beischlie» ßung der Billanz, an ermeldte politisch« Landcöstelle ungesäumt zu erstatten. N, 5039. Hofdekret vom 26. April. 1802, Alle Thea- Keines der bereits aufgesührten Theaterstücke müsse» V»* c^er ro‘el,er vorgestellet werden, als bis es die snnrr wer- Zensur neuerdings wieder passirek hat, weil in meh. reren derselben Stellen Vorkommen, welche nach den dermahligen veränderten Zcitumstanden nicht zulässig find. N. 5040. A'F < 3-7 ) N. 504.0. Hofdekret bom 27. April, kundgemacht bon " bent oftgalizischen Landesgubcrnium ben 21. Mai 1802. Es soll jene Waldstreue und das Klaubholz, wel* Daß^dieGe« ch?s die Unterthancn zum eigenen Gebrauche aus den terihaiien in Waldungen zuführen, und zu ihrem eigenen Wirth*,>"^Wald-schaftsbedürfnisse nöthig haben, von dee Entrichtung unb j>cr Wcgmauth befreyl scyn, und derselben nur dann Holzes, wel-unlerliegen, wenn die Waldstreue, und das Klaubholz jh^/'eige- zum Verkauft gewidmet ist. N. 5041. nenBebrau-che jufiib» reu, von der Entrichtung der Weg-niaiitb be* frryet sind. Hosdekret vom 23. April, kundgemacht von ' der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 14. Mai >822. Der Vorderösterreichischen Regierung und Äam* wer wird unter einem die Verfügung bekannt gemacht,^, f0 p0it vermöge welcher dievon den Vorderösterreichischen Ober- »^^sber» vogleien den Vorderöst. Unterkbanen erkheilte Hausier- vog«e>^»beu z'äffe in dem Zirkel der geschlossenen Oesterr. Erblande unterihaucn nicht als giltig angenommc.i werden, weil die Einfuhr mehrerer Vorderöst. Maaren und Produkte besonderen Zoll- ( 3«S ) Št# Zossvorfichten, und eigenen Zöllen unterliegt; daher die Passe anders keine Gültigkeit haben, als wenn sie von einem erblandischen Kreisamte, jedoch nur auf t Jahr, und mit der Vorsicht bessfitkiget worden, daß der Hausierer bloß jene wenige kleine Artikel führe, welche eigentlich nach Vorschrift des Hausierpatents vom 4. Juni i 737 dazu geeignet sind. Welches hiemit zur Wissenschaft und weiteren Verfügung erinnert wird. Mai. N. 5042. . Gubernialverordnung in Böhmen vom i. Mai 1S02. Wegen Ein- Mit Bezug auf die unterm 3. Mai 1796. erlassene mermfubr^ Verordnung — welche im 7. Bande dieser Gesetzsaminl. znchnsss" S.324, Zahl 2355, zu finden iss — wird Amtsvor-ribct hie er- ssehern wiederholt aufgetragen, die Verzeichnisse der Handiunqs- christlichen und jüdischen Handelsleuten ertheilten »ionsscheiiie H""dlungsleg«timazionen vierteljährig anher einzubrin-gen, damit das Prager Wechsel- und Merkantilgericht in die nörhige Kenntniß gesetzt werde, welche Individuen die Conzession zum Großhandel, oder auch den Legitimazionsschein zur Handlung erhalten, folglich der Gerichtsbarkeit des Wechselgerichts in Wechsel- und Handlungsssritigkeiten unterliegen. Zwar ( 329 ) Zwar wird diese Eingabe von den meinen Dominien eingebrackt. doch nicht dem Sinne der obangezo-genen Verordnung vom g. Mai 1796. entsprechende weil in selber immer alle von jeher bestehende Handels- und Kramcrsleute eingeschaltet werden, welches aber die erst erwähnte Verordnung nicht verlanget, weil in solcher gesagt wird, daß alle Vierteljahr nur die neu zugcwachsenen Handels- und Kramcrsleute tabellarisch anzuzeigen scyen. Es wird daher sämmllichen Amts-vorstehern ausgelragcn, sich hiernach genau zu benehmen, und diese tabellarische Eingabe hiernach eingerichtet. und zwar mir Ende Juni anzufangen, anher einzubringen. N. 5043. Verordnung der Oefterr. Landesregierung ob der Enns vom 2. Mai 1802. Zur Hindanhaltung des schädlichen Leinwandfür- Vorsichten kaufS, und damit der berechtigte Leinwandhandlcr und h"uunfl des Weber in seinem Erwerb auch nickt gedrücket werde. AadUchea wird allgemein verordnet, daß der mit Kommissions-fückauf«. briefe versehene Bestellte des berechtigten Leinwand-handlers in dem Orte, wo er die Leinwand anladet, sich bei der Orlsobrigkeit ordentlich melden, und sich von selber die Zahl der angeladenen Stücke in dem Kommissionsbriefe abschreiben lassen solle; der darwider ( 33° ) tt'g der Handelnde wird als ein Seinwanbfürfduficr un-nachstchtlich behandelt. N. 5044. Verordnung des böhmischen Landesguber-. niums vom 3. Mai, auch *6. September 1802, Dominien sollen be-sorqr sey», daß die bei ihnen erkrankenden bestimmt Beurlaub« ten unver« weilt in das nächste Spital aebracht «erden. Auf Ansuchen deS k. k. Keneral-Militärkomman-do wird fämmrlichen Dominien die Weisung erkheilet, daß sie dafür zu sorgen Hallen, die bei ihnen erkrankenden bestimmte!, Beurlaubten unverweilt in das nächste Spital zu schaffen, wovon auch dem Regimente di? Anzeige zu machen ist, N. 5045. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 3. Mai 1802. Bei den In Betreff des unter dem Landvolke zum Scha» ftrn auf'e'ch- den der berechliglen Brauhäuser ziemlich überhand ge-draz?sehen' "ommenen Biersiedens, wozu aber zum Theil selbst die Brauer durch Erzeugung eines schlechten Biers Anlaß gegeben haben, wird befohlen, daß i tens mit aller Strenge auf die Erzeugung eines hinreichend qualitäts- und fitzmstffigen Biers gedrun- ( 331 ) jen, und gegen die sachfalligen Brauer unnachsichtlich mit schärferen AhndungSmitteln fürgegangen werden solle, und daß 2iens, die dießorlige Verordnung vom 7. A » gust ,f<)4, welche das Biersieden selbst für eigenen Bedarf, „„t* auch aus der selbst erzeugten Frucht auf allerhöchsten Hofsbefehl vom ».August »794. — man sehe solchen im 4. Bande dieser G. S. S. 423, Zahl 1412. — allgemein verbiethet, aufs neue zu repuvliziren sey. N. 5046. Hofdekret V01114., kundgemacht von der Lan-? desregierung in Oesterreich ob der Enns den 15. Mai 1802. Zur noch größeren Vorsicht in Schwarzungsfal- DieVerord. -ms n»na, wegen len, ist die unterm i. Marz 1797. erlassene Verord- V.chaur-nung wegen des Viehaustriebs über die Äemarkazions- er. linie— so in gegenwärtiger Sammlung 9. B. S. »99, Zahl 2783. zu finden ist — neuerdings zu republi-ziren. N. 5047. Verordnung der Landesstelle in Kärnten den 4. Mai 1802. Mehrere vorgekommene Falle haben die Beobach- Erneuerte lung hcrbeigeführet, daß die Viehseuchen meistens w 1 ( 332 ) der'V^ehei-0n ienen ^kten, wo die vorgeschriebenen Heil, und pcntbiimec, Vorbcugmiktel nicht flenau, und fleißig gebraucht, und (iiifftbtr/ die politischen Anstalten nicht verläßlich beobachtet wur-“ä'tstimmif- ^ctl' am hartnäckigsten in ihrer Dauer waren; daher fartattn. dann die nachtheilige Folge, daß öfters von den Werb-bezirkskommiffariaten Seuchen für ganz beendiget an. gesehen und angegeben wurden, die aber als noch nicht ganz gedämvfct, sich neuerdings merklich gezciget und ausgebreiket haben: besonders hat man unliebsam bemerket, daß vorzüglich auf den Alpen die Seuche öfters durch längere Zeit angehalten, und durch den Abtrieb des alldort erkrankten DieheS sich schon eher int flachen Lande verbreitet habe, bevor das Kreisamt, und sohin auch diese Landesstelle davon die pflichkmäs-fige Anzeige erhielt, um mit gemeinschaftlichen Kräften die wirksamsten Maßregeln, dem Uebel Einhalt zu thun) sowohl in medizinischer, als politischer Hinsicht treffen zu können. Dem zu Folge sieht man sich bemüssiget, die bereits so vielfältig bestehenden Verordnungen, und Ver-halkungsbefehle in Absicht auf die sicherste, und geschwindeste Erfahrung, und Uebcrzeugung von einer, in irgend einemOrte, und sonderheitlich aufeiner Alpe ausgcbroche-uen Viehseuche, wo so vieles Vieh zusammen kömmt, und die Gefahr, und Schaden der Seuche desto beträchtlicher ist, dann der verläßlichen Ankehrung aller vorgeschriebenen politisch-medizinischen Heil- und Vorbeugmittel in ( 333 ) Ä-A In abermalige Erinnerung zur genauesten Befolgung j» bringen. Es enthalten aber -iefe wiederholten Vorschriften Lie vorzüglichsten Pflichten 1) eines jeden Virheigcnkhümers 2) der ausgestellten Sanikaksaufseher, dann 3) der Werbbezirks- oder Sanitatskommiffären, »»d diese find: Zu 1) Jeder Viehekgenthümer ist unter schwerster Strafe verbunden, sobald ihm ein Stück Vieh erkranket, solches sogleich einem Sanikaksaufseher dcS Ortes „nzuzeigen, und sein erkranktes Vieh von dem gesunden abzusöndern: und gleichwie die Alpen eine ganz besondere Aufmerksamkeit erfodern, weil alldort die Seuchen öf-kcrs ihren Anfang nehmen, und sich hernach weit leich, ler, und mehr, als anderer Orten verbreiten; so haben die Alpen-Eigenkhümer besonders dafür zu Haftendaß allda so, wie die allgemeinen Sanirats-Vorschrif-len überhaupt, also auch insbesonders die Anordnungen der Kurrenden vom 30. August 1797., und 14. April 1798. auf das genaueste beobachtet werden; t><$ her sie dann auch bei Vermeidung der empfindlichsten Strafe bei Wahrnehmung der mindesten Krankheit eines Thieres nicht nur allein solches sogleich von dem übrigen Viehe abzusöndern, sondern auch die unverzüglichste Anzeige davon an das betreffende Sanitals-Kommissariat zu machen haben; zu diesem Ende habe« sie dann auch einen eigenen Aufseher alldort zu halten, und HK- ( 354 ) und um so öfters selbst naHzusehen, als nur sie selbst wesentlich für jede Unterlassung und Uebcrlrerung ir» gend einer vorgeDriebenen Saniläts ^Anstalt verantwortlich bleiben. Zu 2) Sind in jedem Orte, oder Gemeindevon dem Sanitats-Kommissariate der Gcmcindrichter, oder Amtmann, dann zwey der vertrautesten, thatigsten, und bei der Gemeinde ihrer Bescheidenheit wegen im besten Vertrauen stehende Gemeindmänner, oder Rotilcute als SanuatS-Aufseher aufzustellen. Ihre Pflicht ist, auf jede Viehkrankheit sowohl im Orte selbst, als auch in der Nachbarschaft stats aufmerksam zu seyn, und wie sie von solcher etwas in Erfahrung bringen, sogleich in ihrem Orte Nachforschung und Nachsicht zu Hallen, anfänglich den Vieheigenthümer zu befragen: ob sein Vieh alles gesund sey? und wenn es sich bei der wirklichen Nachsicht zeigen sollte, daß er ein krankes, umgeflan» denes, oder geschlachtetes Stück verlaugnet hätte, die, sen Umstand dem Sanitäts-Kommissariate insbeson. derS zu melden. Ist die Seuche in ihrer Nachbarschaft; fb haben sie zu wachen, daß von dem angesteckten Orte kein Stück i» ihrem Distrikte ein- oder durchgetrieben werde; — ist aber in ihrem Orte selbst die Seuche ausgebrochen, so haben sie sogleich auf der Stelle die Anzeige davon dem Sanitäts-Kommissariate zu machen, unter einem dafür zu sorgen, daß kein Stück Vieh von ihrem Orte aus- ein- oder durchgetrieben, und alle Zusammenkunft des Viehes, und der Leute des infizirtcn Hau- ( 335 ) Hauses mit jenen eines ßefunben sorgsamst hiudange-halten werde. Sie haben auch darob zu Hallen, daß alles, waF von dem Sanitäts-Kommissär, und dem Physiker, ober Wundarzt hernach angeordnet wurde, in den wirklichen Vollzug gesetzet werde, und deßhalb jede Unterlassung, oder Uebertretung dem Sanitäts-Kommissariate an, zuzeigen; sonst werden sie für solche verantwortlich, und streng bestrafet werden. Da sie im Orte selbst sind, folglich jede Krankheit eines Viehes leicht in Erfahrung bringen, und dann das Verhalten des Viehei-genthümers dabei genau beobachten können, so kann selbe eine dießfalls »orschühcnde Unwissenheit in keinem Falle gültig entschuldigen. Zu 3. Die Sanitäts-Kommissariaten haben, sobald sie von einer in der Nachbarschaft ihres Sani-läts-Bezirkes ausgebrochenen Vieh-Seuche Nachricht erhalten, unverzüglich ihre Gemeinden davon zu »er* ständigen, sie zur Wachsamkeit aufzumuntern, und zum Gebrauche der in mehreren gedruckten Kurrenden vorgeschriebenen Vorbeugungsmittel zu ermahnen, auch alles anzukehren, was zur Abhaltung der Seuche dienlich ftpn kann. Ist aber die Seuche in ihrem eigenen Sanitäts-Bezirke auSgebrochen; so hat sich der Sanitats - Kommissär, ohne mindesten Verzug, mit dem nächsten Kreis-Physiker, oder Ortschirurgen an den Ort der Seuche zu begeben, und alldort alles auf der Stelle selbst an» zuord- ( 336 ) ziiordnen, was die höchsten Sanitätsgeneralien vor» schreiben, der Wundarzt, oder Physiker aber genau den sowohl einheimischen, als auswärtigen Enksiehungs-„rsachen nachzuforschen, die Symptomen zu beschreiben, den Stand der Krankheit zu untersuchen, zu solchem Ende eines der kranken Lhiere schlachten, und e^zeniriren zu lassen, die nölhigcn Heil- und Vorbeugmiktel sogleich einsweilen vorzuschreiben, und hierüber gemeinschaftlich mit dem Sanitäts-Kommissär nicht nur allein den umständlichen Befundsbericht, worin alles, was vorgekehrt und veranstaltet wurde, spezifisch, und nicht im Allgemeinen, ausdrücklich aufgeföhrek werden muß, sondern auch die vorschriftmässige Rapportslabelle zu verfassen , welche sodann vom letzteren sammt diesem Be. fundsberichke ohne mindesten Zeitverlust dem Kreisamte durch einen eigenen Bolhen einzuschickcn, unter einem aber auch von der ausgebrochenen Seuche den benachbarten Sanitäts-Kommissariaten Nachricht zu erthei. len ist. Da der Sanikäts - Kommissär die Vieheigenthü-mer, besonders aber die Sanitäts-Aufseher in den Sanitäts-Generalien wohl zu unterrichten hat; so ist es nolhwendig, daß er sich solche selbst gründlich und vollkommen eigen mache, und da er unter seiner ei« genen Verantwortung dafür haften muß, daß solche so, wie die darauf folgenden Anordnungen in genauen Vollzug gefetzet, und jede Ucbertretung oder Unterlassung verläßlich bestrafet werde; so ist es auch seine Pflicht ( 337 ) A)S Pflicht, daß er jede solche Uebertrehmg ober Unter» laffung nicht nur allein durch öftere unoermutbete Nack-sich ten, sondern auch durch andere geheime Wege in Erfahrung zu bringen trachte. Zn solchem Ende hat er, außer besonders wich» sigen Ursachen, worunter aber die gewöhnlichen an» derweilen Arbeiten, denen so allgemeine Drangsalen weit vorgehen, nicht zu rechnen sind, immer selbst, bei eintretenden wirklichen Hindernissen aber durch einen seiner geschicktesten Beamten , so lange die Seuche währet, alle Woche wenigstens zweimal, trenn sie aber bereits aufgehöret hat, noch durch 3 Wochen, und zwar so lang wöchentlich einmal im Orte der Krankbeit unoermutbete Nachsicht zu halten, bis er sich Überzeugt hat, daß nicht nur allein die Seuche wirklich geendi, get, sondern auch alles genau befolget sey, was vor, während, und nach der Krankheit zu veranstalten vorgeschrieben worden. Da man in einer so wichtigen, daß Wohl aller Landesbewohner betreffenden Angelegenheit nicht gleich, gültig seyn kann ; so wird jede solche unterlassene Nachsicht, jedes entweder aus Unwissenheit der Sanitäts-Vorschriften, oder aus Lauigkeit, oder auch aus Nachgiebigkeit sich auf Seite des Sanitäts-Kommissariats ergebendes Versehen, als eine schwere Polizey-Ueber-tretung nach den dießfälligen Strafgesehen unnachsicht-lich behandelt werden. Letztlich wird auch den Sanitäts-Konimissaria-XVI. Band. N im ( 338 ) ten int Zusammenhänge des iten Absatzes aufgelra-flcn, ihr vorzügliches Augenmerk auf die Alpcniaba. ber zu richten, und theils durch eigene vertrante Leute, welchen die für die Alpen besonders angeordneten Jürsichten gurverständlich beizubringen sind, unvermu-thcte geheime Nachsichten halten zu lassen, theils selbst zuweilen nachzusehen, ob alles in wirklichen Vollzug gesetzet werde, was angeordnet ist, oder wird. Sollte das Sanitäts-Kommissariat dießfalls eine Nachlässigkeit, oder Unbefolgung entdecken; so hat selbes auf der Stelle den Alpeninhaber zur schuldigen Befolgung mit Strenge zu verhalten, und allenfalls auf feine des Alpeninhabers Unkosten einen eigenen verläßlichen Aufseher um so sicherer dahin zu stellen, als solches im widrigen von dem k. k. Kreisamte auf Köstcn des Sanitäts # Kommissariats verfüget werden wird. N. 5043. Patent vom 4. Mai 1802. Wir Franz der Zweyte, rc. rc. Der leben«« Indem Unser unverrücktes Bellreben dahin geht, SDtetlff^bei die Lasten Unserer getreuen Unterthanen auf jede mit tär" wird"* der Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vereinbare aursrhoben Art zu mildern, insbesondere aber die Pflicht der Va-beidemMi- terlandsvertheidigung durch gleiche Beiziehung aller da- W ( 339 ) AB zu gewidmeten Individuen für jeden einzelnen zu er- litärdlenst« leichtern; so haben Wir Uns allcrgnädigst entschlossen, den lebenslänglichen Dienst bei dem Militär hiermit aufjubeben, und dafür den Unterlhanen in Unfern Zahl von sämmtlichen konscribirten Erblanden bei dem Militär- wrfUgct , Dienste regelmässig eine Kapitulazion auf eine bestimm- eu^ te Anzahl von Jahren zu bewilligen ; in Folge dessen Rekru«. Wir folgende Bestimmungen fcstzusetzen geruhen. fchafivttres« ^ fendL^ <ž)t' ** * genständ? Für die künftig zu stellende Mannschaft soll bei wettercLor« schrifle« erden gesammten Infanterie-Regimentern der konscrwir-,hxUet. ten Eiblanve, wie auch bei den Pontoniers und dem Fuhrwesens-Personale, die Dienstzeit auf zehn, beiden verschiedenen Kavallerie-Regimentern aufzwölf. bei den dem Artillerie- und dem Genie-Korps untergeordneten Branchen auf vierzehn Jahre festgesetzt seyn. Nach dieser Zeit wird es einem jeden Individuum frcy stehen, entweder unter Bedingnissen, welche wei. ter unten werden bestimmt werden, eine neue Kapitulazion einzugehen. oder ins Civil-Leben zurück zu treten. Von denjenigen aber, welche nach vollbrachter Dienstzeit zu einem andern Berufe übergehen , versehen Wir Uns, daß sie sich in allen ihren künftigen Verhältnissen der ihnen hiermit erzeigten Wohlthat würdig beweisen, und sich arbeitsam, friedfertig, unterwürfig gegen ihre bürgerlichen Obrigkeiten betragen werden; indem alle diejenigen, welche sich als Geschaftslose be-. g) * treten ( 340 ) treten lassen, überhaupt solche, welche nach den bisherigen Vorschriften, um ihnen eine angemessene Beschäftigung zu geben, vorhinein ex officio gestellt wur, den, ohne Rücksicht auf ihre bereits vollendete Dienstzeit. aufs neue zum Gewehr würden ausgehobrn werden. §. 2, Wir haben ferner beschlossen. die gleiche Wohl-that auch dem gesammten dermalen die'-enden Militär angedeihen zu lassen. Bei der Entlassung der jetzt dienenden Individuen haben jedoch — um die Armee nicht zu sehr zu schwachen, in Anbetracht der durch den letzten Krieg verminderten Zahl der anwendbaren Mannschaft, folgende Modistkazioncn einzutrekcn. Von den Jahren 1805 und 1 go6 an soll die Entlassung der gegenwärtig Dienenden nach folgenden Abstufungen Statt haben: a. Bel der Infanterie, den Pontoniers und dem Fuhrwesens - Personale sind zu entlassen : Im Jahre 1805; aste, welche gegenwärtig schon 12 Jahre und darüber dienen. Im Jahre igoö: alle, welche gegenwärtig , 1 — jo und 9 Jahre dienen. Im Jahre 1807 : jene, welche jetzt schon 8 und 7 Jahre dienen. - Im ( ,'54' ) Im Jahre ,zo8 : alle, welche gegenwärtig schon 6 Jahre dienen, und 3- derjenigen, welche jetzt 5 Jahre dienen. Im Jahre 1809; das übrige \ derjenigen, welche jetzt 5 Jahre; und f derjenigen, welche jetzt 4 Jahre dienen. Im Jahre i8'o : das übrige^ derjenigen, welche jetzt 4 Jahre dienen, und alle, welche jetzt 3 Jahre dienen. Im Jahre >8": f von denen, welche jetzt 2 Jahre dienen. Im Jahre 1312 : das übrige ^ derjenigen, welche jetzt 2 Jahre dienen, und ^derjenigen, welche jetzt 1 Jahr oder weniger dienen. Im Jahre 18'3 ' das zweyte, und Im Jahre >8>4 : das dritte Drittheil derjenigen, welche jetzt 1 Jahr oder weniger dienen. Bei allen denjenigen, welche zu \ oder ^ in Jahre untergetheilt werden, ist stch genau an die längere Dienstzeit, wenn sic auch Monalhe betragen sollte, zu halten. b. Von der Kavallerie sind zu entlassen: Im Jahre, 806 jene, wclchejetzt schon 20 Jahre und darüber dienen. — 1807 — ’— — 19 14 Äahke — 1808 — — — '3 — 12 — 1809 — — — 11 8 ' Im 13 -11 —■ HE C 342 ) Jin Jahre iZ-o — — -— i 811 — — ■— 1812 — — — i8 »3 — — — 1814 — — «iger dienen. z und 2 — i ,— und roe* c. Bei den Artillerie - und den dem Genie-Korps untergeordneten Branchen erhalten ihre Entlassung: Im Jahre 1806 diejenigen, welche jetzt 23 Jahre und darüber dienen. — 1807 — —• — — 22 bis 16J. — 1898 — — — — 15 — >3 — — 1509 — — — -—12 — 10 —- — 1810 — 1811 —■ 18 > 2 — 1813 — i8'4 9 — 8 — 7 — .5 ‘ Z Und 2 ----- 1 — und weniger. §• 5♦ Nach vollendeter Kapirulazion soll in Friedens-zeiten kein Individuum auf irgend eine Art genöthiget werden, seine Dienstzeit zu verlängern. Jedoch werden denjenigen, welche eine neue Ka> pitulazion freywillig eingehen, folgende Vortheile zu» gesichert : a) Wer AB ( 34.3 ) AS a) Wer sich reengagiren läßt, welches jedoch auf nicht weniger als 6 Jahre geschehen kann, erhält für jedes Jahr seines neuen Engagement 2 Gul, den Handgeld auf einmal. b) Wer fich unter der Bedingung, heirathen zu dürfen, reengagiren läßt, dem ist das Heirathen zu gestatten, in so fern dieses mit den bestehenden Vorschriften über die auf die Kompagnie oder Eskadron bestimmte Zahl verheiratheter Individuen, welche auch künftig muß beobachtet werden, ver-einbarlich ist. Dahingegen ist den ersten Kapitulanten das Heirathen nie vor zurückgelegter Hälfte der Dienstzeit, und auch dann nur in dem Falle zu gestatten, wenn kein dazu berechtigter Reka-pitulant vorhanden ist, oder überhaupt kein Re-kapitulant um die Heiraths-Lizenz sich meldet. s) So lange Kinder von Rekapitulanten vorhanden sind, wollen Wir ihnen vorzugsweise den Anspruch aufdie Aufnahme in Regiments-Erziehungshäuser gestatten; indessen sollen hierbei die zweimaligen Rekapitulanten vor denjenigen den Vorzug haben, welche sich nur einmal reengagirt haben. Die Kinder der ersten Kapitulanten werden den Kindern der Rekapitulanten nur dann gleich gehalten, wenn ihre Väter vor dem Feinde invalid geworden, oder geblieben sind. d) Es HE ( 344 ) HE tl) Es wird den Civil-Obrigkeiteu zur Pflicht gt, macht, Rekapitulanten, welche ins Civil-Leben zurück kehren, zur Antretung eines Gewerbes vorzüglichen Vorschub zu leisten. e) Auf invalid gewordene Rekapitulanten wird bei Verleihung geringerer Civil-Dienste, als : Mauthausseher, Amtsbothen, Ämtsdiener, Kanzleyheitzer, u. d. gl. vorzügliche Rücksicht genommen werden. §■ 4- In Betreff der Militär - Handwerker , Verpflegsbä-cker u. d. gl. hat es bei der bisherige» Kapitulazion von drey Jahren zu verbleiben; so wie es den Hauptleu-len vorbehallen bleibt, mit den Fourierschützcn nach Gurbefinden eine Kapitulazion einzugehen. §• 5- Mit denjenigen, welche als gemeine Soldateg eingetrelen, nach der Hand aber als Fouriers, Trompeter, Sattler, Schmiede ti. d. gl. übersetzt worden sind, ist sich in Rücksicht der Kapitulazion, und zwar von ihrem ersten Eintritte in den Dienst qn gerechnet, an die gesetzlichen Äapitulazions-Termine zu halten. §. 6. Um ferner den Klagen der Unterthaneo über eigenmächtige Aushebung von Seite der Dominien vorzubeugen, und zugleich die Dominien gegen manche oft ungegründete Vorwürfe sicher zu stellen, verfügen wir hiermit: a) Daß ( 3*5 ) a) Daß diejenigen, welche nach den bisherigen Vor. schriften zur Stellung ex officio geeignet waren , auch künftig von den Dominien zum vorhinein gestellt werden können; jedoch sollen die Dominien gehalten seyn, solche Fälle vorläufig hei dem Kreisamke anzuzeigen. h) Sollen die Dominien und andere Obrigkeiten jedes Mal diejenigen Individuen, welche wegen einqetretener ungewöhnlichen und in den Gesetzen nicht vorgesehener Umstände, zur Zeit zu Hause unentbehrlich find, dem Kreisamtc auzeigen, um deßhalb bei der, vor jeder Rekrutirung abzuhalten-den Konzertazivns-Kommiffion, über ihre zeitliche Exemtion die nöthigen Bestimmungen zu treffen. c) Alle diejenigen, welche in keine der eben genann-len Kakhegorien gehören, sollen nach Sektionen, in welche jeder Werbdezirk einzutheilen ist, versammelt werden, um daselbst durch das Los zu bestimmen, welche unter ihnen, zur Ergänzung des jedesmaligen Bedarfs, das Gewehr zu ergreifen haben. §. 7. Aus gleicher landcsväterlicher Milde erlauben Wir, daß alle diejenigen, welche während des letzten Krieges aus Furcht vor der Rekrutirung und dem lebenslänglichen Soldatenstande ins Ausland entwichen sind, frey und ohue alle Strafe in ihr Vaterland zurück kehren können. Nach- Sö£ C 346) tyjg Slanem Wir aber durch die Verleihung der Capitulation, die Beschwerden des Militarstandes, f0 viel es nur immer das Wohl des Staates gestattet gemildert haben; so befehlen Wir dagegen, daß die. jenigen, welche in der Zukunft treulos ihre Fahnen verlassen würden, nebst den übrigen gesetzlichen Strafen der Desertion, bey dem ersten Betretungsfalle verhalten werden sollen, nach der verflossenen ordentlichen Capitulation noch eine halbe Capitulationszeit zu dienen. Im zweyken Betretungssalle ist dem Deserteur der Capitulations » Schein abzunehmen, und-derselbe auf Lebenszeit zu assenliren. Wien/ den 4. May 1802. Franz. N. 5°49* Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob Der Enns, vom 4 Mai g<> -> Auf Ansuchen des k. k. Militaroberkommando Dominien und Kom- haden'mi" sämmtlichen Kommissariaten und Dominien die drm Mili- unmittelbare Korrespondenzfährung mit dem Militär-d^nich!"un'- Oberkommando wiederholt nachdrucksamst untersaget, kvrrespondi-m,t 6em - daß alle derlei Korrespondenzen ren. entweder gleich wieder uneröffnet zurückgeschickt, oder unerledigt würden gelassen werden. N. 505796. — deren erster- in dieser licht G. S. 7. B S. 132. Zabl 2234., letztere eben M^nnaen dort S- 176. Zahl 2259. zu finden ist — find zwar tbunuen btt die Grundsätze bekannt gemacht worden, welche Se. Wohnungen Majestät um der ausgearteten Gewinnsucht, die bey Bermiethungen der Wohnungen in der Stadt Wien und derselben Vorstädte überhand genommen hat, Schranken zu setzen, und den für das Publikum entspringenden nachtheiligen Folgen vorzubeugen. kund z» machen befahlen haben. Da jedoch die Erfahrung seither gezeiget hat. daß die damabls anbefohlenen Maßregeln die gehofke Wirkung nicht hervorgebracht haben. Se. Majestät aber die Bevortheilungen, welche durch die so sehr überhand genommenen Aftervermie- thun. C 35° ) thungen dem Publikum zugeken, ernstlich abgestellkt wissen wollen; so haben Höchstdiesclben Ihre Gesin-nung in der hiesigen Quarters - Angelegenheit neuerlich dahin allergnädigst zu eröffnen geruhet: Erstens bleibt, wie bisher, jedem Hauseigen, thnmer unbenommen, sein Haus, und die darin befindlichen einzelnen Wohnungen, an wen er will, ent, weder uneingerichtet oder meublirt und als chambres garnis monathlich, halb - oder ganzjährig zum eige. neu Gebrauche des Bestandnehmers zu vermiethen. Zweitens: Der eine größere Wohnung mit. thet, als er für sich nöthig hat, darf von Michaelis Ausziehzeit i 802 anzufangen , zu seiner Erleichterung nicht mehr als höchstens den dritten Theil der ganzen Wohnung weiter vermiethen. Drittens t Dieser dritte Theil ist nach der bei der Wohnung vorfindigen Anzahl von Zimmern dergestalt z» bestimmen, daß, wo sich die Anzahl von Zimmern nicht in 3 Tbeile abtheilen läßt, stäts nur die unter dem Drittheile ausfallende Zahl von Zimmern verlassen werden kann, folglich von 4 und 5 Zimmern nur eines, von 7 und 8 nur zwey, von 10 und 11 nur drey, und sofort vermiethel wer-den dürfen. Viertens t Wird bey Wohnungen, welche nur aus zwey Zimmern bestehen, oder die nur 1 Zimmer AS ( 351 ) AS m(r und l Kammer haben gestattet, ein Stück da» von zu vermieden. Fünftens: Auch Casino-Inhabern ist von ob« bestimmter Zeit nicht mehr erlaubt, ein ganzes Haus jtt mict&en, sondern dieselben haben sich mit einer Wohnung zu begnügen, und wenn sie von derselben eiwaS vermiekhen wollen, sich genau nach gegcnwär» tiger Anordnung zu achten. Sechstens: Derjenige, der gegen diese Anordnung handelt, so wie der Hauseigenkhümer, wenn er eines Einverständnisses überwiesen werden kann, oder, wenn er die Anzeige der Verboths-Uebertretung von einer in seinem Hause befindlichen Parley bey dem Magistrate, oder der Polizey - Oberdirekzion zu ma-chen unterläßt, werden jeder mit dem halbjährigen Zinnsbetrag der ganzen Wohnung gestraft. Siebentens: Diejenigen Kontrakte, wodurch an solche Parteyen bisher Wohnungen vermiethet worden, die sie größten Theils in Aftermiethe gegeben haben, bleiben, wofern sie vor der Kundmachung der gegenwärtigen Cirkular-Verordnung errichtet worden, und der Verordnung vom 4. März 1796 nicht zu-wider sind, bis zu Ende der Kontraktszeit in ihrer Kraft; jedoch müssen dieselben binnen 14 Tagen, vom Tag der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, au die Polizey-Oberdirekzion übergeben werden, woselbst sie protokollirt, kontrasignirt, und dann den Parteyen wieder werden zurückgestellt werden. Sollte sich je- Die Anfnabme der Glas» macher-. ( ZA-- ) AS jemand beygehen lassen, durch Verlängerung eines derlei bestehenden, oder Vordatirung eines neu errichteten Kontraktes dieser Verordnung arglistig entgegen zu bandeln, so werden beyde Kontrahenten im Ent-deckungsfalle mit einem halbjährigen Zinnsbctrag nachstchklch bestraft werden. Achtenst Wenn der Miekher einer Wohnung wegen unvermutheter Äbreise, oder andern Verhältnissen, die Wohnung selbst zu bewohnen, gehindert wird, so kann er in diesem Falle seine ganze Wohnung für die Dauer des mit dem Hausinhaber geschloffenen Kontraktes, oder wenn kein Kontrakt be» ' stehet, längstens auf ein hashes Jahr in Afterbestand vermiethen. Dieses Befugniß haben auch die Erben des Bestandmannes, welcher mit Tod abgegangen ist. In jedem solchem Falle iit aber der Bestandmann oder der Erbe verbunden, noch vor der Aftcrmielhe die Anzeige an den hiesigen Stadtmagistrat zu machen. Der diese Anzeige zu machen unterlaßt, wird ebenfalls mit dem Erläge des halbjährigen Zinnsbetrages bestraft. N. 5055. Gubernialverordnung in Böhmen vom 13«. Mai 1822. Da die Aufnahme der Lchrjungen in Glashütten die Unterbringung der vielen penstonrrten Glasmacher vor- / Sfcff ( 253 ) vorzüglich hindert; so wird den Kreisämtern zur Kund Mrjnngtn Dachung bedeutet, daß vor Verlauf eines Jahrs in f^rinfvt,' keiner Glashütte ein Lehrjung aufziinehmen ftp. Auch Al!»ettn, (,„( der k. Kreishauptmann alljährlich die Visttazion lersuchunz , bei beit her, im Kreise befindlichen Glashütten vorzunehmen, Glasbnt. Hnt» hierüber den Bericht anher zu erstatten, in wel- Reglement chem nicht nur der Personalstand einer jeden Glashütte b^backuet^ anzuführen, sonder» auch das Verhältniß des wahren geordnet, Absatzes, vorzüglich aber der Stand jener Waldungen, die zu jeder Glashütte zugctheilt find, genau anzugeben seyn wird: ob nämlich das Holz zum Bedarf hjnlange, oder ob die betreffende Waldstrecke zum Theil schon so ansgehauen ftp, daß sich das Eingehen derselben leicht vermuthen lasse, oder daß selbst zum gegenwärtigen Bedarf das angewiesene Holz nicht hinlange; überhaupt, ob daS Glasmacherreglcment so beobachtet werde, wie es die Vorschrift und der eigent--lichc Endzweck erheischet. N. 5056. Gübernial - Verordnung in Böhmen vom iZ. Mai 1802. Um überzeugt zu seyn, ob die jüdischen Handels- Die Magr« teute auf dem Lande, gemäß des 46. §. des Patents vom Z. August .797. — s» »n gegenwärtiger Samm- Am^ob lung im io. 25. ©.253, Zahl 3049 zu finden ist — Handeistki,- XVI. Band. 8 d,e { 354 ) .'ZijA A"' der die Handelsbücher in deutscher Sprache führen, wish maß, in Amtövorstehern aufgerragen, daß dieselbe hierüber die Sprache genaue Einsicht zu nehmen haben , und wenn sich das | führen. Gcgentheil zeigen sollte, hätten sie die Handelsbücher abzunehmen, die Ueberlreker des Gesetzes zu konstitui-ren, und das ausgenommene Verhör den k.Kreisäinlern vsrzulegen, welche sonach daseingesendete Verhör mit eisern umständlichen Bericht zur hochorllgen Entscheidung einzubeglciten haben würden. N. 5057. Hofdekret vom 14. Mai, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns, den 28. Mai, von der Landeshauptmannschaft in Kram den 4., von der Landesstelle in Kärnten den 8. Juni 1802. Die Reli- Der Religions - Studien - und Stipendien-, flion#», Studien-, Stiftungs Armenversorgungs-, Spital-, Waisen- d^Stif-uod Findelhaus-Fond sind so wie die Stiftungen auf tnngs -, Ar- Messen, und die Versatzämter von der Jnteressk-me versor- , anngs-, steuer ihrer bei den öffentlichen Kaffen anliegenden Waisen-", Kapitalien befreit; cs haben sich aber selbe über den FiudeibanS-Besitz der Obligaziouen, besonders jener, die nicht Kapitalien , so wie Stif- auf ihren Namen lauten , auszuweiscn ; alle diese an-Meffen""^ gezeigte Fonds und Stiftungen haben also nur von dem ( 355 ) jfitt reinen Uiberschuß, und ohne dem Willen der Versatzam-Stifter Abbruch zu lhun, der Klassensteuer zu unter* ^g'ntref1« [if'n Ante- bleiben , gegen Hofkammer - Obligationen umgebe», „nd die wechselt. und sowohl die davon rückständigen , als die Zmsen" vor- laufenden Zinsen bezahlet werden sollen. Um diese aller-höchste Anordnung in Erfüllung zu bringen, hat man bey der hiesigen Univ. Staatsschulden - Kasse eine ei. gene Filialkassc errichtet, die vont 1. Junius d. I. anzufangen die Umwechslung der erwähnten Obligazio-nen un' die Bezahlung der Zinsen nach dem Sinne des allerhöchsten Patentes vom 12. April d. I. vornehmen wird: welches man daher den sämmtlichcn Lhcilnehmern hiermit bekannt machet. N. 5063. HM ( Z6l z N. 5063. Mbernialverordnung in Böhmen vom 20. Mai ltzo2. Das am 19. Marz l. I. kundgemachte Tvbackrau-Todackrau. che» aufbeii chensoei bot-— so in diesem Bande vorwärts Seite 216, Straffe» rc. Zahl 4991 zu finden ist — auf den Gössen und Strassen, dann auf öffentlichen Belustigungsörtern der Städte und te». Ortschaften, nicht minder in den Stallen und Scheuern und auf anderen Plätzen, wo feuerfangende Sachen sich befinden, soll nicht nur bei den Aemtern, sondern auch in den öffentlichen Hertern, und in den Wirthshau-strn, und zwar in den Schenkstuben anfgeheftet, son-' dern auch den Richtern sowohl, als den Schänkern eingebunden werden, daß fie über die Befolgung des Verbots genau zu wachen hatten. N. 5064. Hofdekret vom so., kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns den 25. Mai 1822. Es haben Se. k. k. Maj. allergnädigst zu entschlie. H'eabsr.^ ßen geruhet, daß die bisher nach dem Börsepatente Börsesensa. mit Einem von Tausend bestandene Börsesensarie für Kauf'und"* den Kauf und Verkauf der Staatspapiere, zur Erleich, ArAfe^ terung papiere. HW ( Z62 ) terung des handelnden Publikums, von nun an nur mit einem Halben von Tausend abzunehmen sei). Welches hiermit Jedermann zur Wissenschaft be. kannt gemacht wird- N. 500,5. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 21. Mai 1802. Strenge Bei dem Umstand, daß die Körnerpreise fast von Kvrnwuchr^^oche zu Woche steigen, und bald einen nnerfchwing- rer „ndFür- ftchen Preis erreichen werden, wird den k. Kreisämlern kanffer $u . ^ tragen. mit Bezug auf die von der hiesigen Landesstclle gegen Bäck" foO Kornwucherer in den Jahren 1790 (id. 2,. Sept. lenihrbenö- 1795. dd. 15. Juni erlassenen, und durch die nach-tpipenoes Getreid gefolgten Weisungen vom 6. Dez. igoi und 2. Mai gifdnu'fltr d. I. nur noch verstärkten Verordnungen aufgelragen, einkaufen. hjx strengste Äufficht über Kornwuchcrer und Fürkauf-ler den Obrigkeiten einzuschärfen, und denselben die Weisung zu gebe», daß sie den Müllern und Bäckern nicht gestatten sollen, ihr benölhtgtcs Getreid durch Fürkäufler einzukaufen; die Obrigkeiten haben auch den Versuch zu machen, das Landvolk durch gütliches Zureden zur Herabstimmung des Preises mit der Warnung zu vermögen, daß man hier und da unver« muthete Nachsuchungen einleitet, und jene Unterkha-nen, oder selbst Dominien, bei welchen nnoerhältniß- mässige C 363 ) massige Getreidvorrärhe würden gefunden werden, ver» halten wird, selbe gegen bestimmte Preise auf die Wo-chenmärkle zu führen. N. 5066. \ ... I Gubernialverordnung in Triest den 22. Mai 1802, Die hiesige Landesstelle ha! sich bewogen gefunden, nach dein Beispiel der nie-derösterreichischeu k. k-Re. gierung den Armen ein leicht anwendbares Schuh-„littel gegen die Ansteckung der gewöhnlichen Blattern durch eine unentgcldliche Einimpfuiigsanstall der Kuhpocken zu verschaffen, zu weichem Ende ist 1) in dem hiesigen all. gemeinenKrankenhause ein eigenes Zimmer bestimmt und zugerichlet worden, worin beständig einigeKin-der Gl ue ft 0 Eccelso Go-verno , mosso dall’ essempio della ces. Kubvocken reg. Reggenza dell’in ^rie**‘ Auftria inferiore, Rabili di proccaciare a’ poveri im preserva-tivo rimedio facile ad impiegarsi contra il contagio del vajuolo comune, per via di un gratuico iilituto d’moculazioue della Vaccina. A ,quello oggetto, č: imo. Deflinata in quefto Spedale generale una itanza particulate, ove verran-110 continuamente vaC' ( 364 ) AA bft unter der Besorgung des LeibarztesPogStsch-Ntgg mit den Kuhpocken eingeimpfet sich befinden werden. 2) Viermal die Woche und zwar Montags und Dienstags, dann Freytags und Sonnabends, von 11 bis 12 Uhr Vormittags, wird jedem mit dem An-weisungszettel desPfarrerS oder Lvkalkaplans dahin gebrachten Kinde die Kuhpocken von dem erwähnten Arzte unentgeldlich eingeimpfet , und auch zugleich die nöthige Belehrung, wie man sich im Verlauf der entstehenden Eiterung und Abtrocknung der Blattern zu verhalten habe, gegeben werden. vaecinati alquanti fanciulli sotto la di. rezi one e cura del Dott. Pogatschnigg. ado. Quattro volte alia settimatia, vale a dire, il lunedl, il martedl, il venerdi, eil sabbato, dalle un-deoi sino alle dode-ci ore della matti-na, veni a ciascuno, cola portato e proviso di un atteftato di povertä del Parroco o Cappellano locale, inneflata gratuita-meiite la Vaccina dal telle mentovato medico, ed anco nello ftesso tempo si darä dal medesimo una i-flruzioiie in torno a cid die devesi osser-vare durante la suppu-razione, e ildissecca-mento delle puftole dall’inneflo prodotte. ** c 365) m 3) Sollten einige der fingf'mpftrn Kinder während des Berlauss der Ein-jmpfutig Beistand an Arz-neyen bedürfen; so werden ihnen solche auf Anweisung des sinimpfenden Arztes aus der Spitalsapvtheke unentgeldlich abgcreicht, und selbe, wenn es erforderlich seyn sollte, in dem Spital zur besseren Pflege aiifgenommen werden. 4) Viertens wird es dem pockeneinimpfenden Ärzte zur strengen Pflicht gemacht, sich von Zeit zu Zeit mit frischem Knhpo-ckenstoff von Wien oder England selbst zu versehen. 5) Behält sich diese Landesstelle die unmittelbare Aufsicht über diese Anstalt Sor, und wird sich monat- 1 lich 3Z0* Se qualcuno de’ fanciulli vaccinati abbisognerä, durante il decorso deli’ inne-fto, di qualche medico soccorso, l’avrä egli, verso una rap-presentanza dell’ in-neftante, gratuita-mente dalla cassa del* v la Spezieria dell’ O-spitale • ed in caso di bisogno, sarä egli e-ziaudio, ond’ essere megli0 assiftito, nel-lo Spedale ricevuto. 4to. Sara preciso do vere tleli’ innocu-latore di proourarsi, qnando a quando, delle materie recate per l’innefto da Vienna , ovvero dell’ ln-ghilterra. ^to. Si ri versa que-fto Governo l’imme-diata i spezi one su quefto iftituto, e ri* chie* ( Z66 ) lich von dem Arzte einen genauen Bericht nicht nur über die Zahl der ringe« impften Kinder, sondern auch über die allenfalls bei dieser ereigneten Vorfälle umständlichen Bericht erstatten lassen, und 6) endlich, da die Kuhpocken erwiesenermassen ein sicheres Schutzmittel gegen die Wuth der Kindspocken durch häufige Erfahrungen und veranlaß-ten Proben erkennet worden, auch keine Ansteckung mit sich bringen, und man sich folglich durch solches die gänzliche Austilgung dieser dem menschlichen Geschlechte so schädlichen Krankheit versprechen kann; so wird diemit die Einimpfung der Kuhpocken nicht nur Jedermann an-em-- chiedera m ensu at- men te dali’ iiiucula. tore mV esatto rap-porto, sl intorno al mimero degt’ innelta-ti fanetulli, che intorno a’ particolari accident', che per avv en-tura in quäl che indi-viduo si manifeftas. sero. 6to. Final mente; essendo, per mezzo d’ infinite riprove ed eeperienze, dimo-ftrato: esserela Vaccina un sicuro preservative) ri medio contra il flagello deli’infantile Vajuolo, ne apportare essa aleun contagio; epotendosi quindi l’umanitä pro-mettere 1’ intera di-ftruzione di quefta ad essa cotanto infefta infermita, non sola-mente si raccomm andre < empfohlen und aller Orken erlaubt, sondern auch, als eine natürliche Folge, jedem Arzte die Einimpfung der ordinären Kindsblak-tern in der Stadt unter 50 Dukaten Strafe, zu Gunsten des Armenhauses un, tersagt. da a tutti, ed in quäl-si vogli a lin "go, c tale inoculazione,esi per-mette; m a si vieta al-trusi, come una naturale conseguenza, ad ogni Medico lin-nefto del Vajuolo u-maiio nella cittä, sotto pena di Zecchini cinquanta a beneficio deli’ iftituto de’ poveri. N. 5067. Hofentschließung vom 25. Mai, kundgemacht von der Landesregierung im Ercher-og-thume Oesterreich ob der Enns den i. Juni 1802. Da die gegenwärtigen Verhältnisse nicht gestat-- Preist der ten, die Ziegel um die in dem Circulare vom 8. Jan-ner 1799. festgesetzte Ta^c zu liefern, so hak man, mit höchster Hofbegnehmigung, nach Einvernehmen aller Behörden, der Sachverständigen, und nach vorgenom-menen genauen Proben, um einer SeitS das Publikum gegen eigenmächtige Preise zu schützen, anderer SeitS den %*§ ( 368 ) beti Zieglern den billigen Lohn ihres Unternehmens nicht zu entziehen, folgende Preise, jedoch nur für dieses Jahr, zu bestimmen befunden. Der Preis des Tausend Mauer-Kewölb- und Pflasterziegel wird hiemit auf > 2 fl., der Dachziegel auf 22 fl. festgesetzet. Der Fuhrlohn, in Bezug auf die Ziegelbrenner inner den Linien, wird für das Taufend Stück Ziegel von dem Ofen auf die Baustelle bei der nächsten Entfernung auf 2 fl., bei der mittleren auf 2 fl. 30 kr., bei der weitesten Entfernung auf 3 fl. hiermit bestimmet. Sollte sich ein Ziegler bcikommen lassen, diese de» gegenwärtigen Zeitumständenganz angemessenen Preise, wobei Käufer und Verkäufer ganz wohl bestehen können , zu überschreiten, so wird derselbe nebst dem Erlag des wahren Ziegelwerthes, auch noch das erste Mal um den doppelten, daS zweyte Mal tim den vierfachen, daS dritte Mal aber um den sechsfachen Werth des überschrittenen Satzungs-Preises, nebst Verlust seines Befugniffes, gestraft werden. Da nicht selten der Fall eintritt, daß Baufüh. rer, Bau- und Maurermeister selbst höhere Anbothe machen, um sich vor anderen Kauflustigen Ziegel zuzueignen, so hat auch für diese die oben bestimmte stufenweise Geldstrafe des doppelten, vierfachen und sechsfache» Werthes des überschrittenen Satzungspreises Statt, überdieß haben sie eben auch den ganzen Werth der gegen die Vorschrift erkauften Ziegel zu erlegen. ( 3*9 ) W Die wiederholten nicht unbegründeten Klagen jjfcr die schlechte Beschaffenheit, und daS ungleiche Maß, in welcher einige, die Ziegel zu erzeugen, sich anmaßten, machen es nvthwendig, auch die in An-sebung der Maßhaltigkeit, und der Beschaffenheit der Ziegel bestehenden Vorschriften hiermit zu mtrumt t Es so st daher bei den ordinären Mauerziegeln die Länge in 11 , die Breite in , und die Dicke in 2^ Zost, bei den Gewölbziegeln die Länge in 9, die Breite in 6, und die Dicke in s-£ Zost, bei den Pflasterziegeln die Länge in 10, die Breite in 6, und die Dicke in i ’~ Zost, endlich bei den Dachziegeln die Länge in 17, die Breite in 7, und die Dicke in ^ Zoll in der Maß bestehen. Eben sollen die Ziegel jederzeit in guter Eigenschaft erzeugt, zu dem Ende die in dem Lehme befindlichen auch kleineren Steine vor Verfertigung der Ziegel sorgsam ausgeworfen, wohl abgearbeitet, und sodann die Ziegelsorlen wohl und genug ausgebrannt werden. Jeder Ziegler, der entweder nicht maßhältige, ca er von Unrechtem Materiale verfertigte, oder schlecht gebrannte Ziegel liefert, wird daS erste Mal um 12, das zweyte Mal um 24, und das dritte Mal, nebst der Konfiskazion der Ziegel, um 36 Reichsthaler ge. straft, auch wird ihm nach Beschaffenheit der Umstände der Betrieb seines Werkes eingestellt werden. Der äußerst schädliche Mißbrauch, daß die Polier XVI, Band. A a bei U-B (370; t«? bei Ablieferung der Ziegel au sie ein Trinkgeld erhal.-ten, wird auf das schärfeste untersagt, und wird der Polier, der ein solches Trinkgeld nimmt, mit Arrest im Polizephause, der Ziegler aber, der es gibt, um 24 Reichsthaler gestraft werden. Den Bau- und Maurermeistern, wie auch den Polieren wird hiermit zur Pflicht gemacht, auf die Be-folgung dieser Verordnung, sowohl in Ansehung der Preise, als auch der Echtheit der Ziegel aller Gattungen aufmerksam zu seyn, und bei einer Uebertretung, die sie gewahr werden, den schuldigen Ziegelbrenner bei dem Magistrate anzuzeigen. Jeder Bau- Maurermeister, Polier, oder auch wer immer sonst einen solchen Unfug anzcigt, erhalt von der ausgemessencn Geldstrafe den dritten Lheil, und kann versichert seyn, daß sein Nähme verschwiegen bleibt. Diese Ziegelsatzung hat sich nicht bloß auf die Stadt Wien, sondern auch auf das platte Land zu erstrecken ; die Behandlung des FuhrlohnS bleibt aber auf dem Lande dem Uebereinkommen des Käufers und Verkäufers überlassen, dergestalt jedoch, daß auf den Fall, als der Ziegler ein zu überspannten Fuhrlohn forderte, dem Käufer frey steht, sich eines eigenen oder gedungenen Fuhrwerkes, zur Hinwegbriugung der gekauften Ziegel, zu bedienen. E ( 371 ) N. 5068. Hofdekret vom 25. Mai, kundgemacht von dem Ostgalizischen Landesgubernium den 18., vom Westgalizischen Guberniumden «s. Juni 1S02» Zu dem Krrisschreiben vom 23. April d.J. — so Daß nach in gegenwärtigem Bande vorwärts S. 298 Zahl 5013 zu finden ist — wegen geschehener Erhöhung der im Zollpalente vom 8- Jänner 1788 bestimmten Zettel se dem Wel-gclber für die Zollpollelen, wird nachträglich bekannt ge- »albe" der" macht: daß in dem Ausfuhrszolle die Hirse dem Wei» gen, und die Haide der Gerste gleich zu halten, ballen wer-folglich von der erstern fünf Kreuzer, von verändern aber drey Kreuzer von einem Metzen abzunehmen sey. N. 5069- Verordnung des Mährisch-Schlesischen Lan-desguberniums vom 25. Mai 1802, Nach dem allgemeinen Verbothe vom i<5. Dez. Bei Erzen- . aiina derHa- 1797. ist sich bei Erzeugung der Halenatucher der wen lnatücher ßen Thonerde, unter Konfiskazionsstrafe des Tuchs, •*|fit0lJee|‘ nicht zu bedienen. de unter sioufirka-z'v» nicht zu bedienen. Aa 2 N. 5070. N. 5070. Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Mai 1822. DieumHci- Nachdem die, mit 642. vom höchsten Orte für fich^mttden^as Land zu besetzen bewilligte Familienzahl der Jsrae. borim/'s»8 ^ttn ^breits vollzählig gemacht ist; so wird das k. den sollen Kreisamb, wenn sich ein zweitgeborner Israelit um Gesuch ad ge- den Heirathskonsens meldete, diesen sogleich mit sej. ®’*fen wer« nem dießfälligen Gesuche abweisen, weil dermal bei der vollzähligen Familienzahl den Zweitgebornen kei. ne Ehehimmelsaufstellung bewilliget werden kann. N. 5071. Hofdekret vom 26. Mai, kundgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den 9. Juni 1822. Kein Adml. Da hier Landes in mehreren Bezirken die Un- Airchen^ der Ordnung bestehet, daß Administratoren der Kirchen und w'ldcn Or- milden Orten, nicht nur die jährlichen Zinse und Gete tc. soll be< fnat seyn , fälle einheben, sondern auch Kapitalien aufknnden, oder mlftukünde» von den Schuldnern aufgekündete, oder den milden Or- ob'-r zu »eh. ten verlassene Vermächtnisse übernehmen, ohne von der men, ohne sich mit ei-Vorstehung der Kirchen oder milden Orte hiezu durch feiner^”1 kigene Dekrete angewiesen zu sepn, wodurch Kirchen und milde a « ( 373 ) &CV® milde Orte bei Insolvenz eines Administrators oder Hörde leglti-auch die Schuldner selbst, die unvorsichtiger Weise be- A^nem " zahlet hatten, benachtheiliget werden können; so wird andurch verordnet, daß nachdem die Administratoren nichts anderes als Kuratoren der Kirchen und milden £)rte, jene hingegen, von welchen sie aufgestellet und verpflichtet worden, die Vorsteher der Kirchen und mil, den Orte, und also die eigentliche Behörde der Administratoren sind, von nun an kein Administrator der Kirchen, des Rcligionfonds, und aller milden Orte, ohne Ausnahme, befugt frpn solle, Kapitalien aufzukünden , oder aufgckündet werdende zu übernehmen, ohne daß er hierzu ein eigenes Dekret von jener Behörde, von welcher er angestellet, und verpflichtet worden, erhalten, und vorgewiesen haben wird. Wie dann auch kein Schuldner, sey dann auf ei- Schuldner sollen ohne gene Wag und Gefahr, die Zahlung noch einmal lei'dessen Borsten zu müssen , ein Kapital an den Administrator zu zahlen hat, bevor sich selber mit einem solchen De, zahlen, kret ausgewiesen, und hiervon eine legalisirte Abschrift dem Zahler behändiget haben wird. Was nun die für Kirchen und milden Orte gemacht werdende Vermächtnisse betrifft, ist zwar ohnehin die Schuldigkeit jeder Erbs-Abhandlungs-Jnstanz, daß die K irchen- oder milde Ortsvorstehung, welcher das Der-mächtniß zuzukommen hat, hiervon verständiget werde, doch hat sich der Erbe bei Auszahlung des Legats auf die nämliche Art, wie es oben bei den Schuld-- C 374 ) «fm gesetzet worden, zu benehmen, und nebstbei sich unter Koramistrung der betreffenden Kirchen, oder milden Orks-Vorstehung quitliren zu lassen. Welch ein so anderes also zu Jedermanns Wis. senschaft, Nachachtung und Hütung für Schaden an-durch kundgemacht wird. N. 5072, Holdekretvom 7.Mai,kundgemachtvon dem Böhm. Landesguberntum den 10., vom Westgalrz. Gubernium den 15. Juni 1322. Den del kem Se. k- k. Maj. haben in Erwägung, daß die, bei fanfumit dem Kriegsdepartement angestellten Civilbeamten, we. e"8i beam" f,(‘n '^rm Dienstverrichtungen, eine Unterscheidung in ten wirb eine brr Kleidung bepökhlgen , für selbe eine eigene Uni« furmicung* formirun# zu bestimmen, die dazu gehörigen Branchen bestimmt. durch die Verschiedenheit der Farben an Kragen und Aufschlägen, dann die Chargen durch gewisse Distink-zionszeichen zu unterscheiden, zugleich auch zu befehlen geruhet, daß die Beamten erst nach Verlauf eines Jahrs diese Uniform zu tragen gehalten, sofort endlich den, in der Uniform erscheinenden hofkriegsrathlichen Beamten die gebührende Achtung bezeiget, und darauf gesehen werden soll, da ßdie Tragung der Ehrenzeichen, welche Se. Maj. für die hofkriegsrathlichen Beamten vorgeschrieben haben, niemanden gestattet werde. N. 5073. TkB ( 375 > N. 5073. Verordnung vom ostgallischen Landesguber-mum, den 28. Mai 5802. ES sind Falle vorgekommen, daß die Eröffnung Daß^vor 43 (obfrr Körper vor Verlauf der zur Beerdigung der keine Stoff« Tobten festgesetzten 48 Stunden vorgenommen worden Körper tob« iff. Da aber bei Eröffnung der todten Körper bien dm« Ae^orge« ijche Vorsicht erforderlich ist, welche bei Beerdigung nommen werden soll. derselben beobachtet wird, indem sich der Fall ereignen könnte, daß die Körper nur todtschcinender, abe* noch wirklich lebender Personen eröffnet würden, so wird zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, baß in Hinkunft nicht gestattet fet), vor 48 Stunden eine Eröffnung der tobten Körper vorzunehmen, und baß diejenigen , vorzüglich aber die Aerzte und Wundärzte. welche gegen diese Vorschrift handeln, sich eine schwere Strafe zuziehen würden. N. 5074. Verordnung der Landesstelle in Kärnten den 28. Mai 1802. Da Se. Majestät mittels hoben Hofkanzleidekret Feuerlösch-vom.30. August 1 Zoo zu befehlen geruhet haben, daß s,-,r die 8 die zur Verhüttung der Feuersbrünste schon bestehenden Vorschriften ungesäumt erneuert, auf deren genaue ( 37* ) %l& Befolgung streng gesehen, und all jenes vorgekehrer werden solle, was sowohl die Entstehung dieses Ue-bcls verhindern, als der Verbreitung des schon ent» standenen am leichtesten, und geschwindesten Einhalt thun kann; so hat diese Landesstelle zur pflichtmassigen Befolgung dieses höchsten Auftrags eine eigene Feuerkommission zu bestellen, und dieser mitzugeben befunden, daß ste die bis nun bestandenen Feuerlösch-Ordnungen, welche einestheils nicht mehr hinlänglich bekannt stnd, anderntheils aber den inzwischen geän. derten Zeit-und Lokal-Umständen nicht allerdings mehr eiitsprechen, den gegenwärtigen Verhältnissen angemessen umstalten solle. Diese nun berichtigte Feuerlösch - Ordnung wird den gesammten Hauseignern, und Inwohnern der Stadt, und Vorstädte von Klagenfurt zur genauesten Nachachtung mit dem Beisatz bekannt gemacht, daß, da es der Feuer-Kommission Pflicht ist, aufdjepünct-lichstc Erfüllung dieser Vorschrift zu dringen, derselben jn ihren Amtshandlungen mit gebührender Achtung be. gegnet, und unbenommen des Bcschwerzuges an diese Landesstelle, ihren Anordnungen die schuldige Folge geleistet werden solle. Da diese Vorschrift einzig nur das Beste dieser Stadtbewohner zum Ziele hat, so wird zwar an der pünktlichsten Befolgung um so minder gezweifelt, als die bisherige Erfahrung bewiesen hat, daß bei jeder &e* HlB ( 377 ) Gelegenheit zur Vollziehung der Lösch-Anstalten von allen Ständen rühmlich wctlgeeifert wurde. Sollte aber dennoch Jemand mit Uebertrettung dieser Vorschrift seinen eigenen Vortheil verkennen, und seine Milbürger in Gefahr setzen, oder wohl gar der Schuld des erfolgten Schaden überwiesen werden, |o wird sich ein solcher die unnachsichllichc Bestraffung „ach den bestehenden Gesetzen selbst zuzuschreiben haben. I. Abt he i l u n g. Vorschriften, um der Entstehung der Feuersbrünste vorzubcugen. In Beziehung auf die Gebäude. §- i. Künftig soll weder ein neues Gebäude aufgcführt, Erl^aubniß noch eine Hauptreparalion, besonders an Feuermauern, führungen. Rauchfangcn, und Herden oder Feuerstätten unternommen, auch kein »euer Brau- oder Waschkeffel, ober, wo man sonst starkes Feuer unterhalten muß, an einem Ort gesetzt werden, ohne daß die Erlanbniß bey der Feuerkommiffion angesucht worden, und nach vorläufigem Augenscheine mit Zuziehung der Werkverstän-digen erfolgt ist. Bey Ansuchung dieser Erlaubniß hat jede Befuate Werkleute. Hölzerne Gebäude. Errichtung mehrerer Brunnen. C 378 ) <5öS> lebe Parley zugleich ihre bereits von derselben Grund-obrigkeit erhaltene Baubewilligung nebst dem Bau-Risse beizubringen. Es darf jedoch weder bey dem Augenscheine, »och bei Ertheilung der Erlaubnis, noch wegen des Nachsehens bey dem Baue selbst, eine Taxe abgenommen werden. $. 2. Zur Erbauung, Verbesserung, und Abänderung seines Hauses, oder auch zur Abänderung der Fcuer-mauer, Rauchfänge, Oefen, und der Feuerstätten soll sich Jedermann nur allein befugter und ordentlich bestellter Bau - unb Werkmeister bedienen, bei) empfindlicher Strafe der Bauführer sowohl, als der unbefugten Arbeitsleute, die dabey gebraucht werden. §. 3. Ohne Vorwisscn und Erlaubnis der Feuerkom-mission dürfen weder in der Stadt, noch in den Vorstädten hölzerne Gebäude oder Hütten, besonders nahe an den Häusern, erbauet werden ; im entgegengesetzten Falle würden nicht nur allein solche hölzerne Gebäude so. gleich abgerissen, sondern auch der Zimmermeistcr, mU cher sie ohne Bewilligung aufgeführl hatte, aufdas nachdrücklichste bestrafet werden. §. 4. Wenn ein neues Haus gebauet wird, soll man darauf dringen, das dazu nach Möglichkeit auch ein Brunn gegraben werde, und die Erlaubnis zum Bauen wird nur unter diesem Bedingniffe ertheilek werden. ( 379 ) §- 5* Die Obst- Flachs - und andere Dörrhäufer, wie DLrrhansee p unb ö£^£U# auch, wo es sich thnn laßt, die Scheuern, müssen au-e rn. ßer der Stadt und den Vorstädten gebauet werden. $. 6. Die neu errichtenden Backöfen find unter Gewöl- Backöfen, her zu bringen, und mit Ziegeln zu decken. Auch wirb Gewölbte die Fcucrkommission darauf fehen^, daß alle neuen Stallungen Stallungen gewölbt erbauet werden. §. 7- Auf den Dachböden dürfen, ohne befonderer Er-Wohnun-laubniß, künftig keine Wohnungen oder Zimmer zuge- Dachböden richtet werden; die, so bereits vorhanden sind, mögen, wenn sie um und um gemauert, und mit Ziegeln gepflastert sind, noch ferner bestehen: sind sie aber nicht so beschaffen, so soll in denselben weder Herdstätte noch Oefers- noch Kohlenfener gestattet werden. §. '8. Künftig wird keine hölzerne Boden - Treppe (Bo- Bodeustie-denstiegen) zu erbauen gestattet. Die neu errichtenden 9er Stadt als in den Vorstädten, wegen verschiedenen sehr nicdcrn Schindeldächern, mit Windlichtern oder Spännen zu fahren, zu reiten, oder zu gehen; Jedermann muß sich eines Laternen «Lichts hiezu bedienen. §. 42. §. 42. Auch das Schießen mit Feuergewehr, außer der Schießen, gewöhnlichen Schießstadk, und auf der Reitschule (in soweit letzteres zur Abrichtung der Pferde nothwen. dig) ist in der Stadt, und in den Vorstädten auf das strengste verbolhcn. §> 4Z. Es ist nicht erlaubt, Feuerwerke ohne Vorwks-Feuerwerke, sen und Bewilligung der Feuerkommissisn in der Stadt und in den Vorstädten abzubrenncn, oder Granaten und Raketten zu werfen. S. 44. ^eder die Luftballen, welche mit rarefizirter Luftballen. Luft, und durch wirklich brennendes Feuer in die Höhe getrieben werden, noch solche, die mit brennbarer Luft gefüllct find, sollen zwischen Häusern und Garten aufsteigcn gelassen werden. Verwahrung feuergefährlicher Sachen. $. 45- H 3« den Häusern dürfen auf feuergefährlichen Feuerfäng-Orten, besonders aber auf den obern Dachböden keine ^«Sachen leicht feuerfängliche Sachen, als: Flachs, Hanf, Haar, Wolle, Heu, Stroh, Papier, Schindel, Spänne, Brennholz, Torfziegeln und dergleichen gelegt, oder aufbe. halten werden. f. 46. HO ( 390 } HO §. 46. Korratbe Da alle eigentlichen Dreschstadl in der Stadt &trf^ ,mS ohnehin längst abgcschafft worden find; so sollen alle Parkheien, welche Pferde halten, so viel möglich, be-fbrgt seyn , keinen großen Vorrath qn Heu und Stroh in der Stadt zu haben, und auch diesen nur in guten feuersichern Behältnissen aufzubewahren. §. 47- Aschen. Alle Aschen ist in irdenen Häfen, oder blechenen Gefässcn in Kellern oder sonst fichern Behältnissen wohl zu verwahren; solchen auf die Dachböden zu setzen, ist unter schwerster Strafe verbokhen. §. 48, Lorfzlegel^ Weil die Torfziegel-Asche sehr lang glichet, so «ssche. allen Torfziegel brennenden Partheicn zu ihrer eigenen Sicherheit vorgeschrieben, daß, wenn diese Torf-Asche aus dem Ofen genommen wird, fie in ein irdenes oder blechcneS Gefäß gethan, mit Wasser begossen, und in einem sicheren Orte aufbehalten werde. Zur Aufbewahrung der Torf-Asche sind auch bedeckte Gruben in der Erde, oder kleine mit Mauer umfangene, und mit einem Deckel versehene Behält-nisse sehr angemessen. 4 §. 49. Mit sever. Apotheker und Handelsleute, welche mit Geister, ^achen^" Olitäken, Lerpentm.Oel, Peche, Salpeter, Schwefel, Handelnde. ähnlichen, leicht feuerfangenden Waaren han. dein, haben hei deren Verwahrung alle mögliche Be-, Hut- -kB ( 391 ) -kB hutsamkeit anzuwenden; und derjenige, welcher den Schießpulver,Verschleiß besitzt, darf davon in seinem Schießpul-Gewölbe nie einen Vorrach über 4 Pfund halten: auch muß dieser kleine Vorrath noch in besonder» guten Behältnissen, allenfalls in blechenen Gefaffen, an einem eigenen wohlgesicherten Orte verwahrt, und alles übrige Schießpulver in dem vor der Stadt befindlichen , zu diesem Zwecke erbauten Thurme aiif-behalten werden. §. 5°- Die Handwerker, (Profeffionisten) welche mit In Holz ar» ftuerfangenden Sachen zu thun haben, sollen davon Handwerker keinen beträchtlichen Vorrath in ihren Werkstätten aufbchalten. Vorzüglich sollen diejenigen Handwerker, die in Holz arbeiten, als; Tischler, Drechsler, Wagner, Faßbinder, und dergleichen, die Holzschaitten, Splitter und Spänne, nicht in der Werkstatt liegen lassen, sondern von Tag zu Tage an einen feuersi-chcrn Ort bringen. §» 51 • Brennholz, Spänne, Flachs, oder dergleichen Holz trock- brennbare Dinge bei den Oefen, zwischen den Ofen- thürln, oder auf den Herdstälten zu trocknen, oder zu dörren, ist verbothen; auch darf nicht mit Stroh un- JM*1g teraebeizt. oder solches vor dem Ofen, oder nahe an „nd mit dem , „ , „ . Brennholz- der Herdstätte zerstreuter herum!,egen gelassen werden. Diensibothen, welche gegen dieses Verboth handeln, werden nach den bestehenden Gesetzen bestraft werden. Auch HrB ( 392 ) Auch der Herr des Dienstbothen unterliegt der Bestrafung, wenn es bei vorgckehrter Untersuchung erhoben würde, daß derselbe entweder seine eigene schuldige Aufstcht hierauf vernachlässigt, seinem Dienstbothen sol. cheS zu untersagen, oder z» verbiethen unterlassen, oder wohlgar zu dieser Uebertretung denAuftrag gegeben habe. §• 52. F^eischsel. Wer sich seines Rauchfanges zur Selchung des Aa"ch"an- Fleisches gebrauchen will, muß sich dazu mit eisernen Atu. Stangen oder Hacken versehen. Reinigung der Rauchfänge und Küchen. §. 53' Pstlcht der Die Sorglosigkeit in Säuberung der Rauchfänge yausoäur. ^at ^ur §„tstrhung der Feuersbrünste öftere Gelegenheit gegeben. Jeder Hansinhaber und Hausvater hat daher darauf zu sehen, daß die Rauchfänge, Oefen, und Herdstatte von Zeit zu Zeit gereinigt, und gegen die Feuers-Gefahr sicher gestellt werden. 8- 54. Wie oft die Dieses Kehren der Rauchfänge soll durch ordent, ^-kel^ver-liche befugte Rauchfangkehrer, und zwar nach dem Er. den sollen, messen der Feuerkommissivn, und nach Verhältniß des mindern oder größer» Feuers, alle 4 Wochen, oder alle 14 Läge, in den Gasthäusern und bei Handwerksleuten, die großes Feuer nöthig haben, auch wohl alle 8 Tage geschehen. S* 55’ ( 393 ) §. 55* Den Hauseigenlhümern wird noch ferner gestat- Taxe^ Iff, mit den Rauchfangkehrer-Meistern für das Reini-söngkehren. gfn der Rauchfänge Bestallungsverkräge zu errichten; ^,0 jedoch keine solchen Verträge bestehen, ober in der Folge eingegangen werden, bleibt die bisherige Taxe „on 7 2 Kreuzer für das einmalige Kehren eines Rauchfangs ohne Unterschied der Größe festgesetzt, welche jajc von beiden Theilen unweigerlich zu beobachten ist. §• 56- Die sowohl bei eisernen, als andern Oefen in den Zimmern und Kaufläden angebrachten Röhre, müssen röhre», zur Zeit der Heizung alle 14 Läge zerleget, und stückweis mit den eigenen hiezu gewöhnlichen Bürsten wohl gereinigt werden, welches entweder von den Rauchfangkehrern gegen eine mässige Bezahlung, oder auch von den Partheien selbst geschehen kann. §. 57- Die Rauchfangkehrer find schuldig, diejenigen Par- Rauchfang-theien, welche sich weigern, ihre Oefen und Rauch» fange zur gehörigen Zeit fegen (kehren) zu lassen, wie 4-«' auch jene Oefen und Rauchfänge, welche schadhaft sind, oder bei welchen sonst eine Gefahr vorhanden seyn dürfte, der Feuerkommission bei strenger Strafe sogleich anzu-zeigen. §. 58. Hingegen ist es auch die Schuldigkeit der Haus-illnhaber und Hausvater, jene Rauchfangkehrer der Feu- nachlässige,» er- td/rer^0"9, Kommission zur angemessenen Bestrafung anzuzeigen zeigen. " welche ihre Schuldigkeit nicht thun, zu selten, ober p nachlässig fegen, und sich ihre Verrichtung nicht pflicht-massig angelegen seyn lassen. §. 59* Einspreizcn Den Rauchfangkehrern ist verbothen, die Kehrbe- yp»» i?pf)rbc^ • fcn in die in dem Rauchfange einzuspreizen, um solche ein an. Rauchsänge dermal gleich bei Händen zu haben; die Hauseige», thümer sollen diesen gefährlichen Gebrauch unter eigc. ner Dafürhaftung in ihren Häusern nicht gestatten. §. 6c». . \ finffycib* Die Rauchfangkehrer müssen sich ordentliche Ein- ouchel der Rauchfang- schreibbuchel anschaffen, in welchen jeder Hausinhabkk kehrer. dxn Tag, Monat und das Jahr der geschehenen Fe-gung einzukragen hat; diese Büchel sollen der Feuer-kommiffion auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden, II. Abtheilung. Von den Feuerlösch-Erfordernissen. §. 6i. Hcffcntliche Die bereits vorräthigen öffentlichen Geräthschaf-schaftem^^ ken sind zur allgemeioen Wissenschaft in der Beilage A. beschrieben, und ihre Aufbcwahrungs-Oerter angemerkt. §. 62. Aufseher^ Bei jeder der zu den öffentlichen Lösch. Geräth- chen Lösch, schäften gehörigen großen Spritzen, sind zween Spri. Werkzeuge. Aflu C 395 ) gen-Aufseher angestellt, welche die Schlüssel zum ©pri« ^Behältnisse haben, und wovon der naher an der ritze wohnende die zur Spritze gehörige Laterne be° Auch für die übrigen öffentlichen Löfch-Geralh-schäften sind eigene Aufseher angestellk. Die besondern Obliegenheiten dieser Aufseher sowohl, als derWend-xohrleiter und der Druckbalkenzieher bei den großen Feuerspritzen, sind in der dieser Feuerordnung mit dem Zeichen B. angeschlossenen Beilage enthalten, welcher ' zugleich ein ausführlicher Unterricht über die Verwahrung, Behandlung und Leitung der Feuerspritzen ein« geschaltet iss. S. 6z. Zur nöthigen Vorsicht befinden sich auch die dop- Schlüssel zu den iöpn«? pelten Schlüssel zu den Spritzen-Dehallniffen am Rath- tzendehätl» Hanse im Zimmer des Polizep-Wachkmeisters ; jeder die- n‘ffen-fer Schlüssel hat zur leichtern Erkennung in dem darauf angehängten Blcchblattl die Nuiner der Spritze. §. 64. Die Feuerkommiffion wird für die brauchbare Er- Die Feuer-Haltung und möglichste Vermehrung dieser öffentlichen Feuerlösch-Gerathschaften (welche mit den Buchstaben dürfein zu^^ F. K. bezeichnet, die verpechten Wasscrämper aber an vatgebeau-kinem mit Meffingdrakhe eingeflochlenen Schilde kenn- ^,^n>och"' bar sind) ununterbrochen sorgen, versieht sich aber auch von der Redlichkeit der sämmtlichen Bewohner dieser rnna-oete Hauptstadt und Vorstädte, daß solche nicht von i&rettt mcrb“*.^ Standorte entfernt, davon nichts verschleppt, weder etwas NB ( 396) etwas zu einem Privatgebrauche benützt werde. @v!((t gegen besseres Vermuthen Jemand in einer Urberg, tung dieses bestimmten Verbothcs entdeckt werden, tc wird er unnachstchtlich zur Erlegung des sechsfach^ Werths des gebrauchten, verschleppten, oder aus nem Standorte gebrachten Feuerlösch - Werkzeugs Dtr. halten, und das Drittel dieser Geldstrafe dem Anzeiger, nebst Verschweigung seines Rahmens, verabfolget werden. Unter diesem Verbothe wird (jiemit jeder unbefugte Gebrauch der Feuerwägerl und Fässx, dann das Vorschieben derselben aus ihrer Hütte, uni unter letztere andere Wögen oder Gcräthschafken jU stellen, ferners das Abnehmen und der Gebrauch bct großen Feuerleitern, ausdrücklich begriffen, §. 65. Beitrag je. Zur möglichsten Vermehrung, und stäts guten Er-gcnomme'.'Haltung der öffentlichen Feuerlösch-Gerathschafken wird "ersann roeflen Mangel eines Feuerlösch - Fondes ungeordnet, isdeS^Kau- daß jeder neu aufgenommene Bürger bei Ablegung de§ Hanses, zum Bürger-Eides 2 fl. Zv kr. bei dem Klagenfurter Stadl-sonde*/°^' magistrate erlege. Auch hat jeder Käufer eines Haust-in der Stadt und in den Vorstädten von jedem Hundert Gulden des KaufschillingS sechs Kreuzer, dem ständischen Bauzahlamte, oder dem Magistrate gleich nach dem erfolgten Kaufe zu bezahlen, welche Obrigkeiten dann diese eingegangenen Gelder halbjährig, nebst dm dicßfälligen Verzeichnisse, zur Feuerkommission abfüh> ten werden. <%£ C 397 ) ^ §. 66. Der Stadkmagistrat wird besorgt feyn, das der Aadtkämlirerer über die Wasserämper im Rathhause Wafferam^. fleißigste Obsicht trage, damit sie stats in ihrer da- hause. §in verschafften Anzahl vorrathig und brauchbar bleiben. §• 67. Jeder Hausherr ist zur eigenen Sicherheit, und fjjrM allgemeine Beste verpflichtet, eine angemessene räthschaften Anzahl an Feuerlösch-Werkzeugen in beständig gutem Hause un-Stande in seinem Hause zu unterhalten. Jedes große Haus, und die Häuser jener Handwerker (Profeffioni- sen. pen) die mit Feuer stark zu thun haben, als Bräuer, zärber, Bäcker, Brandweinbrenner, Seifensieder, Hammer- und Kupferschmieden, Schlosser, und der, gleichen, dann auch jedes größere Gasthaus, muß wenigstens haben: vier Dachleitern, zwey Feurrhacken von Mitterer Größe, vier eiserne Zepinnen, zwey Krampen, zwey Schauffeln, zwey Handhacken, zwey Hand-sprihen, wenigstens 6 Wasserämper, und zwey gläserne Laternen mit eingestcckten Kerzen. Jedes mittelmässi-ge Haus: zwey Dachleitern, einen Feuerhacken, zwey Zepinnen, eine Schauffel, eine Krampe, eine Handhacke, eine Handspritze, eine gläserne Laterne mit einer Kerze, und vier Wasserämper. Jedes kleine Haus: eine Dachleiter, ein Zepinn, eine Hacke, und zwey Wasserämper. Bei entstehendem Zweifel wird die Feuerkommis-- HcK ( ävs ) (ton bestimmen, in welche der drey Klassen das Ha^ gehöre. Vorsicht gegen das Versperren -er Feuer löschwerk-zeuge. §. 68. Wenn einige Feuerlöschgeräthschaften in den fern versperrt werden, so soll der Schlüssel zu bent bieg, fälligen Behältnisse an einem sichern Orte aufbewahrft werden , und stets Jemand im Hause die Wissenschaft hg. den, wo er zu finden sey: diese Vorschrift ist au* j„ Rücksicht auf die Dachböden zu beobachten, und sM insbesondere jene Hausherrn, welche nicht selbst in ihren Hausern wohnen, verpflichtet, der Feuerkommissionje. uen Jnnwohner namentlich anzuzeigen, welcher die Schlüssel zu den Dachböden, und sonstigen der vorge. schriebenen Häuseruntersuchung unterliegenden Behält, nissen habe, und welcher in Rücksicht auf die Feuergegen-' stände als Gewaltsträger des Hausherrn zu behändelii sey. §. 6y. Waffer»B„. In jedem Hause müssen auf dem Dachboden eine, denDachbö-^^kr nach Verhältnisse der Boden -Grösse mehrereBvi düngen vorräthig styn, welche beiläufig vom ersten April angefangen, bis zur Zeit der Einfrierung mil Wasser gefüllt bleiben sollen. Man empfiehlt die Beischaffung der Bodungcn, welche unterhalb mit einer Pippe versehen sind, womit bei dem kommenden Froste, wenn sichdaS Wässer am obern Theile in eine beiläufig zwey Fingerbreite Eisrinde sezt, das untere Wasser um eine stehen- ( 399 ) $0$ ^„de Handbreit durch die Pippe abgelassen werden ftn"; dadurch wird nach der Erfahrung das Was-|jr auch im Winter auf den Dachböden ohne Einfrie-tirns erhalten. §• 7°- Die Eigenthümer der Eckhäuser, und in den Große Idngtm Gössen und Platzen auch einiger Mittclhau- gef# fjr, müssen mit einer großen Glaslaterne (worinn auch schon eine Kerze vorgerichtet seyn soll) mit einem Hefte, an dem sie an die Hausmauer ange-hangt werden kann, versehen seyn, um, wenn zur Nachtzeit Feuer entstehet, die Gassen, wodurch das xöschgerath, und das Wasser zugeführet werden muß, sagleich zu beleuchten, auch alle Diebereien, und sonstige Unordnungen desto leichter zu verhindern. §. 71- Das ständische Bauzahlamt wird besorgt Reinigung ftpn, daß das durch die Stadt in verschiedenen Ab-die Stadt Teilungen rinnende Wasser wenigstens zweymahl des Jahres, nämlich im Frühlinge und zur Herbstzeit gehörig gereinigt, und sowohl bei Tag als in der Nacht immer fliessend erhalten werde. §. 72. Niemand darf ohne Erlaubniß des Bauzahl- Verbotb, amts, dieses durch die Stadt rinnende Wasser schwel- fec gu ten, weder solches in die HaUSgärten , oder ausser ^ der Stadt auf die Wiesen, Mühlen, und dergleichen oder zu verleiten; auch wird derjenige, welcher alte Geschirre, oder Pflicht der Thurm-wach ter. %£ C 400 ) fyyst odet Unrath in diesen Bach zu werfen sich erkühnt bestrafet werden. IIL AbL h eilung. Anstalten zur geschwinden Entdeckung und Bekanntmachung einer entstandenen Feuersbrunst. § 73- Dem Stadkpfarrthurmwachter, und seinem Gc-hülfen ist vorgeschrieben, daß sie öfters am Tage den Thurmgang, von welchem die ganze Stadt und alle Vorstädte übersehen werden können, umgehen, um die etwaigen Vorzeichen einer entstehenden Feucrsbrunst bemerken zu können. Auch bey der Nacht haben diese Thurmwöchter in jeder Viertlstunde einmal nach allen Gegenden genau zu sehen, und zum Beweise ihrer I Munterkeit, von Michaelibis Georgi von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens , von. Georgi bis Michaeli aber von 10 Uhr Nachts bis 5 Uhr Frühe, aufden bestimm-len Orten alle Stunde zu blasen, und auch das Glöckcl von Georgi bis Michaeli um Einvicrtl nach 10 Uhr Abends bis 4 Uhr Frühe, von Michaeli bis Georgi aber %® ( 4oi ) ^fr von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Frühe alle Viert!» ,lunde zu läuten. §. 74. Die aufgestellten Nachtwächter werden bey ste- b^ (Pt Durchgehung der Gäffen hauptsächlich auf alle enr-ler.; n>edcr durch einen ungewöhnlichen Rauch, Lichte oder auf eine andere Art argwöhnende Feuer. Gefährlich- keilen genaue Obstchl haben, und ini Falle eines ledig-chore auf , . „ , ihr Vertan- lichen Argwohns die HauSleute vom Schlafe roecfu , jClli welche verpflrchtet find , sogleich das Hausthor zur Untersuchung der Sache zu eröffnen. §- 75- Zum Beweise der Munterkeit werden die in der Ansrufuiig bic ötuti» Stadt befindlichen Nachtwächter die Stunden von jlic Michaeli bis Georgi, von 9 Uhr Abends bis ein- Nachlzeit. schliessend 5 Uhr Frühe, von Georgi bis Michaeli aber von 10 Uhr Nachts, bis einschlieffend 3 Uhr Morgens ausrufen. §. 76. Zur Kundmachung des entstandenen Feuers ist JJjJS,,'*' Hermann verbunden, sobald er der Feuers-Gefahr «ebmendea r , . v , ., -?eu»rs» auf was immer für eine Art gewahr wird ; zugleich brmtft. aber ist von den Wahrnehmenden die unDetfäumtr ye, Anzeige bei der Polizeiwache am Rakhhaule, und auf >u.. rma- der Milirarhaupkwache zu machen, damit von erste» rer die schleunigste Meldung an den Herrn Landes- Chef, und an die Herren Feuerkoinmissarien, dann die allgemeine Bekanntmachung geschehe, und eben XVI. Land. C c f» Bestrafung der Verhetz fer einer FeuerS» brunst. Belohnung des ersten Anzeigers. LosungSzei- chen dey aiisbre-chendem, Feuer durch Gchüffe. Bezeich» rung der Gegend. so durch letztere das förderfamfle Lärmschlagen durch dik Tambours, und die sonstigen militärischen Dispositionen Veranlasser werden können. Bei allfälliger Abwesenheit des löbl. Militärs ist der Feuerlärm durch die Stadt-Tambours zu machen^ §. 77. Derjenige, welcher sich unterfängt, das int Hause entstandene Feuer geheim zu halten, und es «icht sogleich kund werden läßt, erseye nun der Hausvater selbst, oder Jemand anderer, wird zu dem Ersätze der Lösch-Unkösten verhalten, und noch überdies streng bestrafet werden. §. 78- Der erste unberufene Anzeiger einer entstehenden Feuersbrunst erhält aus der Feuerlösch - Kaffe eine Belohnung von 2 fl.; und so wie auch derjenige Thurm - oder Nachtwächter, welcher der erste ein Feuer entdeckt, und kundmacht, von der Fcuerkommis-sion nach Billigkeit belohnt werden. §. 79« Bey Bemerkung eines entstandenen Feuers wird der Thurmwächter aus den ihm übergebenen Feuergeweh. ren, (die er nur mit Stoppel von Filz laden darf) wenn Feuer in der Stadt entstehet, dreimahl, in der Vorstadt zweimahl, und im Burgfriede nur einmahl schießen. §. 80- Zur Bezeichnung der Gegend, in welcher eine Feu. ( 403 .) Feuersbrunst entstanden ist, wird der Thurmwächter bei Lage den Feuerfahn, in der Nacht aber eine mit einem brennenden Lickte versehene Laterne auf jene Seite des Lbutms oiiebdtiflrn, und den Ork der Brunst durch das Sprachrohr namentlich bekannt machen. §• 8>. Venn das Fever in der Stadt ausaebrocken, wird Anschlägen er mir b ’ «roßen , in den Vorstädten mit der wittern, im ^Iprfnt. Burgrriede aber M't der kleinen Glocke anschlagen, und dam'l fp (an«’ forffabrrn, als die Feuersbrunst anbält. 5)Ur,.>' 9h^t;[ar’ h.uast führen, und solche daselbst zum nothwendigen Gebrauche werden verwenden lassen. Bey länger anhal-imdem Feuer sind alle Parlheyen, welche Pferde Hallen, schuldig, ihre angeschirrten Pferde in Bereitschaft zu halten, um im Falle der Roth selbe sogleich zur Löschanstalt, oder zu andern dazu gehörigen Fuhren stellen zu können. §. 92. Zur grösserer Ermunterung, damit Jedermann Belohnum ^ ° " , gen betet» dienothwendigen Feuerlösch - Gerathschaften zuzufuhren sten Ueber» eile, werden folgende Belohnungen von der Feuerkom- xLschg" äch^ mission verabfolgt werden r schäften. Für die an dem Orte der Brunst eintreffende erste Feuerspritze - - 4 fl- — fr, . zweite detto - - - 2 • r - - das erste Wasserfaßl - Wagerl 2 - - zweite detto » - - i » — - - die erste Tragspritze - 2 - » - zweite detto - - - 1 - —— » - die erste große Feuerleiter 1 - 3° • . zweite detto - - * — 45 " Der erste und zweite Ucberbringer obiger Lösch» Geräche hat sich zur Vermeidung alles Streites, bei -kB ( 408 ) -KB rinem der am Orte der Brunst anwesenden Herren Kom-missarieu, oder bei dem Kommiffions « Aktuar zu Melden denen die Aufsicht und Bestimmung der zu Belohnenden zukömmt. §. 93- *iC» 2)°irpF Damit die Wege zur Zubringung des Wasser-tio» wirdje. und der Löfchgeräthe frey bleiben, auch die zu- und run^verZu' abiahrenden Wasserwägcn und dergleichen einander ^^verhin-fejn Hinderniß verursachen, wird die Polizey-Dirck-tion, deren Beamte ohnehin durch ihre weiß und rothe Dienst-Masche kennbar sind, besorgt sepn, diese Weg« nach den verschiedenen Seiten z» besetzen, und einlei. ten, daß die leeren Wasserwägen-Führer auf der entgegen gefetzten Seite abfahren, damit nicht zwischen diesen, und den Zuführenden durch das Zusammentreffen der Wägen eine Unordnung, oder gar eine Ver, sperrung der Gössen entstehe. §. 94. Beseuch- Wenn eine Feuersbrunst zur Nachtzeit ausbricht, Gössen? so müssen jene Eigenthümer der Eck-und einiger Mit-Nachkzei? tel.Häuser, denen die Vorbereitung einer großen glä-Frner aus' fernen Laterne in dem §. 70. der gegenwärtigen Feuer-bricht Ordnung anbefohlen worden ist, diese Laterne sogleich mit einem brennenden Lichte aushangen. §• 95- Wasser beiß Um bei einer zur Winterszeit entstehenden Feuers-weiin zu'r" 'brunst die Spritzen in stäts braubarem Stande zu er-t^i "gtuerž' &a*ten' müssen die Bierbräuer, Färber, und dergleichen « ( 409 ) (&čtt Profeffionisten, in ihren großen Kesseln sogleich brunst ent-Wasser Hitzen, damit im Erforderungsfalle dieses'^'" heiße Wasser an den Ort der Feuersbrunst gebracht werden könne. Auf gleiche Art sollen die der Brunst benachbarten Hausherrn und Inwohner, welche Hängoder Sechk-Kessel haben, Wasser heiß machen, z. 96. Die Polizey-Äirekkion wird für die der Feuers-Gefahr ausgesetzte Gegend eine» sichern Platz bestim- Playe^zur men, welcher mit Wachen umgeben werden wird. 3» rung »,t. diesen Kreis verfügen sich 2 oder 3 rechtschaffene Man- .Aachen, ner, welche die meisten Einwohner persönlich kennen, und empfangen von den mit der Gefahr Bedrohten ihre zubringenden Grräthschaften, wobei sich auch Jemand von den Eigcnthümern aufhalten kann, damit bei der Rückstellung dieser Sachen kein Unrecht oder Unfug entstehe. Diese Wache wird alles Zubringende in den Kreis setzen, aber nichts bis zur gänzlichen Beendigung deS Feuers, und ohne Bciseyn der obbesagten Polizey-Direkkion heraus tragen lassen. §. 97. Auf eben diese Art wird die k. k. Polizey-Direk- Vorsorge r tion besorgt seyn. daß die allenfalls Beschädigten, ob« ober* Verunglückten in einen sichern Ort untergebracht, "«d Venm-ihnen die nöthige geistliche und ärztliche Hilfe verschafft' werde. Es hat daher der dem Orte der Feuersbrunst nächste Wundarzt nebst seinen Gehilfen, mit Aderlaß- und Meisters wahrend einer Feuersbrunst. Dann der Viertelmei-ster und Dorstadt« richrer. ( 410 ) -tzE demnächst"« Dindzcugcn sich daselbst einzufinden, anb bei dem Wundarz- Herrn Polizey-Direktor zu melden. §. 98. de"ständi°" E>er ständische Herr Bauzahlmeister wird mit Bei-sche» Herrn ziehung einiger Beamten und Wächter, wahrend der £5auja()t* Brunst die General. Patrouille in der Stadt vornehmen, und auf Flugfeuer, und Aneiferuag der Leute zur Hilfleistung bedacht fepn. §. 99- Die Viertelmeister per Stadt, und die Vorstadt-Richter, haben in ihren Bezirken mit einigen ansehnlichen Bürgern des Viertels, während der Feuersbrunst ununterbrochen zu patrouilliren, stch zu überzeugen, daß von jedem Hause eine Person mit Feuerlösch-Werkzeu-gen an den Ort der Brunst geschickt werde, und darauf zu sehen, daß in jedem der Brunst nahen Hause wenigstens eine Person am Dachboden, oder auf den. Dache selbst sich aushalte, um jedes Flugfeuer sogleich sehen, und dämpfen zu können. Bei diesen Patrouillen haben sie auch auf die Sicherheit des Privat, Eigen. Aufsicht auf thums. und auf die öffentliche Ruhe zu sehen. Bei feuer?*1*3 Entdeckung eines Flugfeuers haben sie nicht nur allein selbst zu dessen Tilgung Hand anzulcgen, sondern auch davon sogleich der Kommission die Anzeige machen zu lassen. §. 100. Wenn Schmalz, Oel, oder Fette brennend wird, ist diese Flamme nicht mit Wasser zu begiessen, son. ^öschimqde-rntzundenen. Schmalzes, 1° HrK ( 4i« ) f0ni>ern vielmehr die Pfanne gleich mit einem eiser- Dels und flf„ oder irdenen Deckel zu decken, diese Pfanne pc>iu6u3Ut^ei1' |(Uer zu heben, und adki'ihlen zu lasten, in Ermang-l,,nfl eines Deckels aber gleich hinreichende Aschen hin-(jn ja werfen: durch die,es leichte Mittel, wovon die Iienstbvthen gut zu belehren sind, können oft sehr gefährliche Feuersbrünste noch vor dem Ausbruche er-pjcft werden. §. 101. Wenn das Feuer noch verschlossen ist, so soll Löschung man, so lang es sich thun laßt, demselben keine Luft ^schlosse-zu fassen gestatten, sondern es durch Begieffen, und aufnt" 5eUi:c<* sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Nimmt die Feuers-Gefahr überhand, so müssen alle Bodenfenster oder Dachöffnungen zugemacht, die Tbüren und Luftlöcher von Kellern und Gewölbern mit Steinen, Wasen, Schutt oder Mist verlegt, besonders aber alle feuerfangenden Sachen auf die Seite geschafft werden. $. 102. Bei einem Dachbrande ist hauptsächlich darauf Vorsichten zu sehen, daß von beiden nebenstehenden Hausern die Dachdrande Dachböden sogleich von allen etwan dort befindlichen Hausgeräthschaften geräumet werden. Jenes Dach, worauf sich die Flamme schwingt, oder gar durch den Wind legt, ist sogleich, bevor die Hitze zu stark zu-niinmt, abtragen zu lassen, besonders, wenn man be. ( 4« 2 ) TkO bemerkt, daß es bei der Nähe des Feuers durch di, Netzung mit Wasser unmöglich zu erhalten ware. §. -oz, Abbrechen Sl'e Kommission wird, int Falle das weitere Um. der bedroh» fichgreifen und die Verbreitung des Brandes nicht leicht en u cr- mc^r 4Mjr andere Art gehindert werden könnte, ohne Rücksicht mit dem Ab- und Vorbrechrn der bedrohten Hauser Vorgehen, vorzüglich aber die anstehenden h§l. zcrne» Gebäude, so weit es nölhi'g ist, ganz nicder-Dirsem darfreissenrlassen; welchem Vor- oder Abbrechen sich Nie-manb^'roi» mand, bei strengster Strafe, widcrsetzen, oder solches dersetzen. verhindern darf. Diejenigen, deren Hauser durch die Lösch-Anstalt abgedeckt, oder niedergerissen worden sind, haben aste Begünstigungen der wirklichen Abbrändler zu genießen. §. 104. Der Eifer der Stadt- und Vorstädt-Bewohner, bei ausgebrochenen Feuersbrünsten Hilfe zu verschaffen, hat bisher ein oft überflüssiges und hinderliches Zudrängen von Menschen veranlasset, die sich in die Leitung der Lösch-Anstalten gemengt, und durch unangemessenes Geschrei) die Arbeitenden mehr verwirret, als den, Allgemeinen genützt haben. Da die kennbaren Herren Feuerkommissarien künftig am Orte der Brunst die Lösch-Anstalten unmittelbar leiten werden, da Jedermann seine bestimmte Verrichtung dabei schon vorhinein weiß, da besonders die Wendrohrleiter der großen Spritzen ausdrückliche Befehle habe», auf Nieman- Vermei-bung des Überflüssigen Ge» schreys. m < 413) den, äls aufdie Herren Feuerkommissarien, und auf die Aprihcn-Aufskhcr zu achten, und da diese ganz gern jede vernünftige und bescheidene Erinnerung oder Vorschlag einzelner Parlheien anhören, und bei erkannter Zweckmässigkeit ausführen werden, so hofft man, daß dieser bisher cingerissene Unfug unterbleiben werde. §. 1 oj. _ Die Geschwindigkeit und Ordnung im Löschen ^ngt vorzüglich von einer vorläufigen Bestimmung mu»g der der Jedem zukommenden Verrichtungen ab. In bte« ei*e# ser Rücksicht find die Hausherren und Zünfte bereits 3'den angewiesen, welche Bestimmung Jeder bei einer Feu-nsbrunst habe, und die jährlich zu verschiedenen Zeilen unter der Benennung der Spritzenproben vorge- Spritzen- proben. nommen tmbvnben Ucbungen, wozu jeber Einberu-sene bei 30 Kreuzer Strafe zu erscheinen hat, sind auch wesentlich dazu bestimmt, Jeden in seinen Verrichtungen gehörig zu unterrichten. Nur das Schöpfen und Anstalt bei Zutragen des Wassers hangt von Umstanden ab. wel-pftn und che die einzelnen Anstellungen nicht vorhinein Bf* E-”* 2Bofr stimmen lassen; daher werden die bei einer Feuers. brunst anwesenden Wasserträger am Orte der Srimfi selbst abgetheilt, einige zum Schöpfen bei den Brunnen und Bachen, und einige zum Zureichen der ge-füllten Wafferämper oder Schäffer angewiesen werden. Letztere werden zur Beobachtung der guten Ordnung, und zur Beschleunigung des Löschens in zwey Reihen gestellt werden, wovon eine die gefüllten Wasser-Gesäße . (If zu. C 414 ) säße von Mann zu Mann zureichk, die andere aber gleiche Art die leeren Gefässe zum Wiederanfüllco rück befördert. 5- -06. STnftiiutt ,u Die Ansagen zu den Spritzenproben, und «brf. tzenp^den S^n Erfordernissen haben durch die Viertelmeister, Vvr-stadtrichter, und Zugegebenen, welche sich bei bifft„ Hebungen selbst einfinden müssen, »"entgeldlich zu fie. scheben. Zum Beweise der richtig geschehenen Ansage, haben fie das in jedem Hause befindliche mit derHaus-Numer bezeichnete blechene Schilde! abznnrhmen, und. zur Spritzenprobe mikzubringen, welche Schildeln bei der am Ende derselben von dem Kommissions-Aktuar, oder den Spritzen - Aufsehern vorzunchmenden Verlesung dem aus jedem Hause Anwesenden wieder zurückgestellt werden. §. i°7- S>ie Feuer-Kommission wird besorgt seyn, auch Gebrauch der dlkche-li rn Haur-schUdeln. Bereltbal- barer Fen^' während einer Fcnersbrunst ein Paar Spritzen, und rrlöschwerk- sonstige Feuerlösch-Geralhschaften für den Fall in Be« rend nur reitschaft ju halten , als etwann durch Flugfeuer, oder auf andere Art, ein neues Feuer entsteht oder wenn es in mehrern Gegenden zugleich brennen sollte, damit auch dort die schleunigste Rettung und Lösch-Anstalttn eingeleitet werden können. In einem solchen Falle wird sich die Feuer-Kommission theilen, und ihre Mitglie« der auf der Stelle hinlänglich vermehren, um aller Sr« ten die Leitung gehörig besorgen zu können. V. Ab- C 415 ) v. A b t h e i l u n g. Anstalten nach gelöschtem Feuer. §. 108. Nach gelöschtem Feuer haben Löscher und Lösch-Löscher uträ geräthe noch so lang bei der Brandstätte zu bleiben, ^J^foOen 41# es die Feuerkommiffion nothwendig finden wird. Brandstätte §. 109, bleiben. Wenn der Brand aufgehört hat, ist genaue Ob-Behutsam- f?H ÜCflCH ficht zu tragen, daß nicht durch irgend eine unter dem eine aber-Schutte verborgene Glut neuerdings Feuer entstehe, daher die Brandstätte bis zur gänzlichen Auskühlung noch beständig mit Wasser begossen werden muß: die Vorsicht fordert sogar, eigene Wächter auf dem Platze zu lassen, welche auf das etwann neu auflodernde Feuer ju sehen haben. §. 110. Die Zimmerleute haben die gekühlten Brander, Pflicht der Zimmerleup Kohlen und Aschen gleich wegzuschaffen, und die Mau- tt „ndMau-rer haben zu untersuchen und anzuzeigen, ob nicht daster' Gemäuer durch den Brand und das etwann eingedrun, gene Wasser einen plötzlichen Einsturz -rohe, wodurch Jemand bejchadigt werden könnte. §• !»U Zurückfüh- rung der Feuerspritze». Zurückstellung bi'i LöschzcugS. Bcsirafnnz derjenigen, weiche etwas vom Löschzeuge entwenden, verschleppen und dergleichen. «fcj* ( 4-6 ) -AS §. m. Die Feucrkommiffion wird bestimmen. wann jede Feuerspritze von dem Orte der Brunst zurückgeführt werden solle. Wenn eine oder andere dieser Spritze nicht mehr mit ihrer Bespannung versehen ist, fb |bue jener Lebnkutscher, oder Fuhrmann, welcher hiezu von der Feucrkommiffion aufgefordert wird, verpflicht sepn, solche uavcrweilt zurück zu führen. §. 1 12. Die übrigen Lösch-Geräthschaften müssen nach geendeter Feuersgcfahr auf einen Platz zusammen getragen, die öffentlichen abgesondert, und dann auch jedem Privat - Eigcnthümer die seinigen zurückgestellt werden. Zu welchem Ende jedem Hausbesitzer zur ei. genen Vorsicht, und Erhaltung seiner sich beigeschaffkcn Löschgerathe und Werkzeuge empfohlen wird, selbe mit einem besondern Merkmahle zu bezeichnen. §• ' -Z- Sollte Jemand sich unterfangen, etwas von de» Löschgerathschaften sich zuzueignen, muthwillig zu verderben, zu vcrschlepven, oder wohl gar „iffentlichzu verkaufen, derjenige würde, im Betretun» sfalie. zum vollständigen Ersätze verhalten, und ubnbiep auf das empfindlichste bestrafet werden. Dergleichen Bestrafung würde derjenige unterliegen, welcher solche Gerälh» schäften zu welch immer für einer Absicht verbirgt, oder wohl gar kaust, und es werden insbesondere die in Eisen und die in Leder arbeitenden Prosessiomsten gewarnt, Feuer» AK ( 417 ) MK Feuerlösch-Werkzeuge an sich zu bringen, und zu vett vbeiten, l 114. diejenigen, welche die Unmenschlichkeit hakten, Dann der-Mas von den der Gefahr ausgesetzten oder geretteten ihe^erwas^ Sachen zu entwenden, oder das ihnen in so dringen- ©"fa^a£ der Noth Anvertraute abzuläugnen, werden mit der gesetzten, ober ßcivtisb größten Schärfe nach den peinlichen Gesetzen behandelt ten Sachen werden, und cs wird jeder Rechtschaffene hiemik öffent- ^er abläüg- lich aufgefordert, einen solchen ihm etwann bekannt wer-nen. denden Fall mit den möglichen Beweisen oder Jnzich- JederRecht> schaffene NN auf das schleunigste einem der Herren Feuerkommis-wird aufge-sarien anzuzeigen, welcher auf allfälliges Verlangen die« An^solcheii ftr Anzeiger Niemanden entdecken wird» S^ca'onvr §. 115. geigert .a Die Fcuerkommission wird die Ursache des knt-^crsu- ^ ßandenen Feuers auf das gründlichste untersuchen, und Ursache des diejenigen, welche durch Fahrlässigkeit oder Uno or sich-ligkcit dazu Gelegenheit gegeben haben, zur Strafe zie- Besteafung hen; gegen diejenigen aber, welche aus Bosheit «lg der Urheber. Urheber oder Verbreiter davon erkennet würden, wird ^L-'ich»na nach den peinlichen Gesetzen verfahren werden. Auch Nachlass-werden diejenigen, welche bei der Löschung die ihnen abgelegenen Pflichten nicht erfüllt haben, nach Um' ständen bestraft werden. §. i 16. Die Kosten der Lösch-Anstalt werden von Jenem Erhohlung XVI, Band. D d , erhöh- M bnr<8 « ( 4i8 ) fMmm> erholet werden, durch dessen Schuld oderNachläßigkeit j^fcn das Feuer entstanden ist. §. 117. Belohnung Die Feuerkommission wird aber auch bedacht ErtET biß sich bei der stpn, Diejenigen zu erfahren, und nach Verdiensten sonders aus- i" belohnen, welche sich bei der Löschung eines Bran-gezeichnet des durch besondere Dienste ausgezeichnet haben. Insbesondere wird jenem Rauchfangkehrer, wel-Besonders wenn in einem Rauchfange Feuer entstanden ist , fang7ehr?r. bi‘’i"en am "sten durchgeschloffen hat 2 fl., und jenem, der solchem am zweiten durchgeschloffen hat 1 fl. Beloh. nung gegeben werden. Schluß. chuug d?esce Damit diese Feuerordnung zur allgemeinen Wist Feuerord. senschaft gelange, und Niemand sich mit der Unwissenheit der in derselben enthaltenen Vorschriften entschuldigen könne, wird jedem Hausherrn durch die Viertlmeister und Vorstadtrichter ein Abdruck davon zu-gestellet, welcher ihn von Zeit zu Zeit seinen Jnnwoh-nern gehörig bekannt zu machen, und stets in seinemHanse aufzubehalten hat. Vorlesung Jede Zunft und Innung ist schuldig , sich wenig- dersetben ßeng einen Abdruck dieser Feuerordnung beizuschaffen, bei den Handwerks« solche in brr Lade aufzubewahren, und bey den Hand-lungesi!"' werks» Versammlungen deutlich vorlesen zu lassen; für bie genaue Befolgung dieses Befehls wird jeder Handwerks - Kommissar hasten. Die TM (4 * 9)TM Die Feuerkommission wird zu verschiedenen Zci-H^iserun. kr» in den Häusern mit Zuziehung der Viertlmeistcr, gen von Dorstadtrichter, und der etwa erforderlichen Maurer. ge„er:oin. Zimmer- und Rauchfangkehrerineister die genauesle Un-kersuchung vornehmen lassen, ob die Vorschriften dieser Aeuer - Ordnung gehörig befolgt, die Feuergefährlich-keitcn beseitigt werden, und die für jedes Haus bestimmten Feuerlöschgerathschaften richtig, und in gutem Stande vorhanden seyen. Diesen Untersuchungen hat sich Jedermann zu unterziehen, und die von dem Herrn Feuer-kommiffär erhaltenden Weisungen zu befolgen. Beilage a. zur Feuern Ordnung für die Hauptstadt Klagenfurt. Die vermahlen vorräthigen öffentlichen Löschgeräthschaften bestehen. a. In 9 grossen Spritzen, wovon ©rofie die mit Nro. i. bezeichnete in der ständischen Burg \tn, P - - - 2. - bey den Fleischbänken - - - = im Bürger - Spitale . - * 4. - im Ursulincrinnen - Kloster- Garten - - - L. - auf dem Franziskanerplatze - - -- 6. - nächst der Hauptwache D d 2 7’ AK (420 ) AK Lragspri- tzen. Wasser faßt auf Wa-gtsin. dir mit Nro 7. » in der Villacher ) , „ , g. - in der Sk. Deiter) - . - 9. - in der Völker- Morstadl markier ) sufbewahrk iff. Jede dieser grossen Spritzen ist mit mehreren Wasserömpern, Zepinnen, Band - und Feucrha-cken, und Schöpfsechtern versehen; nebst dem sind in den 3 Spritze« Nro. 4, 5 und 9 die ledernen Schlauche zur allfälligen Anwendung vorräthig. b. In 4 kleinern Tragspritzen, wovon eine im ständischen Theater, die zweite bei der grossen Spritze Nro. 2, dir dritte bei jener Nro. 3, und die vierte bei jener Nro. 4 zugetheilk stehen. c. In 16 Wafferwagerln mit Faffeln: Nro. 1 hinter der ständischen Burg - 2 nächst dem Brunn in der Viktringergssse - Z beim Schulhause. < 4 beim Brunnen nächst dem Viktringer Thor -- 5 ( . 6 ^auf dem Franziskaner-Platze, bei der SpA ’,' 7 ( tzenhütte. - 8 hinter dem Gurkerhaufe = 9 nächst der Reitschule - 10 an der Schütt, beim deutschen Hause - 11 nächst dem Tvdtenkammerl in der Bastcin- gaffe - 12 nächst dem Brunnen in der Brunngasse Nro. rZ. Aro. Mo. * t tyg ( 421 ) iS am Graben zwischen der St. Vetter und Vöt-kermarkter-Vorstadt 14 beim Brunnen nächst der Klosterkirche to iw Völkcrmarktervorstadt 15 vor der Thorbrücke in der Viktringervorstadt 16 bei der Sprihenhütte in der Villachervorstadt. d. In 20 großen Feuerleitern: 1 >an der ständischen Burggartenmauer. 2 ( , ) Wenn ein Spritzenaufseher in Rücksicht auf feine Lokal- und sonstigen Kenntnisse einen Vorschlag zur schncllcrn Hemmung der Brunst, oder eine sonstige zum Besten der Löschanstalten angemessene Erinnerung zu machen finden sollte, so hat er selbe dem gegenwärtigen leitenden Kommissär mitzutheilen, welcher nach vorläufiger Prüfung und erkannter Nützlichkeit die zur Ausführung nöthigen Befehle ertheilcn wird. §. 8. Weil die Leitung des Wendrohrs bei länger anhaltender Brunst zu ermüdend ist, so haben die drey hiezu bestimmten Männer nach ihrem Gutbefinden, oder nach Anordnung des Spritzenaufsehers, dabey abzu-wechseln, der zuerst erscheinende aber hat sich gleich auf « ( 426 ) ty» auf die Spritze zu stellen, und seine Bestimmung z» erfüllen. Die Wendrohrleiter müssen beim Lösche» vorzüglich bedacht ftyn, daß sie die Spritzen nicht gegen, sondern nach dem Winde richten. §. 9> Die Spritzenaufseher, die Wendrohrleiter, und die Druckbnlkenzieher haben ihre Spritze wieder an den Aufbewahrungsort zu begleiten, die bei genauer Besichtigung etwann entdeckten Beschädigungen oder Mängel aufzufchreiben, und der Fcuerkommissivn anzuzcj. gen. Wenn eine oder andere dieser Spritzen nicht mehr mit ihrer Bespannung versehen ist, so hak ein Spritzenaufseher die Anzeige an einen Herrn Fcuerkommissär zu machen, damit der Fuhrmann zu derselben Zurückführung bestimmt werde. §. 10. Alles, was in den vorstehenden Absätzen den Spritzenaufsehern vorgeschriebcn wird, ist auch von den bestellten Aufsehern der übrigen öffentlichen Löschgerath-schaften, besonders von den Aufsehern der Feuerfaffel-Wagerl auf gleichförmige Art zu befolgen. Sie müssen fleißig Nachsehen, daß die ihrer Aufsicht anvertrauten Werkzeuge stäts in gutem Stande erhalten, von Niemanden verschleppt, gebraucht, oder sonst von ihrem Aufbewahrungsorte entfernt werden, und daß die Wasserfaffel gehörig gefüllt und geleeret, die Wagcrl aber nach Erforderoiß geschmiert werden. Die Wasser-dittptt müssen stäts gestürzt aufbewahrt werden, damit ( 4»7 ) Wasser nach jedesmaligem Gebrauche derselben voll» sandig abfließen könne. Mterricbt über die Bewahrung und Behandlung der großen Feuerspritzen. §. i i. In dem bei den großen Spritzen angebrachten Magazinstrüherl müssen immer die zur Spritze eingerichteten Schraubenschlüssel, ein Handhackcl, ein Hammer, zwey Lederscheiben , ein eiserner dicker Draht, einige Nagel, Stricke, ein Stück Unschlitk, etwas Hanf, einige Polzen und Steften, und eine blechene Flasche mit etwas Baumöl vorräthig vorhanden seyn. §. 12. Die beiden Knie, aus welchen die Wendung bt, steht, müssen einigemal das Jahr hindurch vom Standorte herabgenommen, und weil sie gewöhnlich mittels zweyer mit Gewinden versehenen Kappen, worunter sich die zwey halbtheiligen Büchseln befinden, zusammen gestellt werden, und die sogenannte Dichtung ausmachen, so müssen auch diese Kappen losgeschraubt, die zwey halbtheiligen Büchseln mit einem Fetzen vom Staube und feinem Sande, auch von der alten Schmiere gereiniget und ausgewischt, dann mit Baumöl unten und inwendig gut geschmiert, sodann das untere Knie auf das Standrvhr eingesetzt, die zwey halbtheiligen AK ( 428 ) AK lige» Büchseln nach der Zusammenziehung eingelegt und die Kappe darüber herabgeschraubt, auch einige, mal das Knie herumgedreht werden, damit sich daz Oel vertheile, und die Dichtung in ihre gehörige Stellung komme. Auf gleiche Art wird mit dem obern Knie verfahren: alle Gewinde an dem messingenen Werke müssen mir Unschlitt, weil Baumöl dem Messing? nicht zuträglich ist, geschmiert werden. §- iZ. Wahrend dem Hin- und Herfahren mit der Spritze, müssen beide Kappen an dem Knie fest angezogen, und sogar durch Jemand, der auf dem Steigbrekte st?, het, beide Knie fest niedcrgehalten werden, um die Erschütterung an der Dichtung zu verhindern. Bei bent Gebrauche der Spritzen aber werden beide Kniekappen wieder um etwas lockerer gemacht, damit alle verlangten Wendungen leicht geschehen können, und doch die Dichtungen hinlänglich passen. Das Mundstück muß überhaupt bei jeder Zu- und Abführung der Spritze abgeschraubt werden, weil durch die Erschütterung und Schwere des Wendrohrs sammt Mundstück, leicht ein , ober das andere Knie abgeprellt werden könnte. §. H. Bevor die Spritze getrieben wird, muß der, welcher das Wendrohr leitet, oder, wenn der Schlauch gebraucht wird, derjenige, der das Schlauchmundsiück lenket, mit seinem Finger das Mundstück Anfangs einige Augenblicke lang, während der erstern Auf- und ( 429 ) Ujederbcwegungcn der Druckwerks, zuhalten, damit beim Werke befindlichen Windblasen mit Lust und Hasser, und so auch der Schlauch ganz mit Wasser „„gefüllt werden; sodann laßt er den Finger fahren, ^„d das Wasser sich dahin ergiessen, wohin es zu lei-Kit erforderlich ist. §> 15» Die zu dem Druckwerke angestellten Leute läßt „,„n bei dem ersten Auf- und Niederdrücken von einer Seile nach der andern, den Druckbalken so hoch auf« heben, bis derselbe auf ber entgegengesetzten Seite auf der Brücke über dem Kasten aufstehct, damit dadurch der Z»g, oder Kolben in jedem Stiefel, der ganzen Länge nach, ausgezogen wird ; man laßt immer gleich, nicht zu geschwind, noch zu langsam arbeiten. $. 16. Im Falle die ledernen Schlauche gebraucht werden müssen, so wird statt dem Mundrohr der Schlauch mittels des Schlauchschraubens sogleich an das Wend-rohr fcstgestellt. Es ist während dem Gebrauche zu beobachten, daß der Schlauch nicht verbogen, oder überschlungcn, und daß er so hoch als möglich ist, gezogen werde, damit das Wasser von oben herunter durch seine natürliche Schwere heftiger, als von unten hinauf wirke. §. 17- Vom Frühjahre an, wenn keine Fröste mehr zu befürchten sind, ist allezeit einiges Wasser in denWas- ferkasten %® ( 43» ) serkasten einzugießen, und der Druckbaum einigemal oufr und nieder zu heben, bis das Wasser schon auszuspritzen anfängt, um alles an der Spritze befindliche Lederwerk, das ist: den Saugkolben, das Zuglcder und dergleichen in einer beständigen Feuchtigkeit und Aufschivellung zu erhalten; denn wenn dieses Lederwerk zu viel austrocknel, so passen die Zuge im Anwendungsfalle nicht genau, halten das Wasser zurück, und können daher auch dieses nicht gehörig ausstvffen. Das in den Kasten eingegoffene Wasser muß aber den Sommer hindurch einigemal ausgespritzt, frisches Wasser nachgefüllt, und dieses bis zum späten Herbste darin belassen werden. §. 18. Sobald die Fröste im später» Herbste eintreken, müssen die Spritzen von allem Wasser nicht nur int Kasten, sondern auch in den Stiefeln, Windblascn, und übrigen Röhren gereiniget werden. Dieses wird bewirkt, wenn man erstlich das Wasser vollends aus, spritzt, oder aus dem Kasten in den Zuber abläßt, die zum Wasserabzapfen bestimmten Schrauben an den Stiefeln unten und an den Luftblasen herausnimmt, einige Mal den Druckbalken auf- und niederzieht, damit durch die Züge oder Saugkolben alle Feuchtigkeit sammt der Luft abgetrocknet und ausgetricbcn wird, end-lich alle noch vorhandene Feuchtigkeit mit einem Fetzen-abtrocknet; während diesem Ausspritzcn muß die Mündung ( 431 ) dung des Wendrohrs zugehalten werden, damit alles Nasser nur durch die untere Oeffnung ablaufe. Es ist rathsam, daß im später« Herbste die Züge -der Saugkolben aus den Stiefeln herausgezogen, die darunter befindlichen Klappen oder Kegel bei der Peinigung in die Höhe gehoben werden, damit alles Nasser, was in den Stiefeln über dem Ventil gestanden ist, vollkommen ablaufen könne. Dann wird der Saugkolben oder Zug, nebst dem dazu gehörigen Leder, mit einem Fetzen rein abgewischt und abgerechnet, und mit Speck, Talg, oder Fette lauwarm eingeschmiert. Sonach gibt man den Zug wieder in dm Stiefel, zieht ihn einige Mal durch den Druckbalken auf und nieder; dadurch wird verhindert, daß , wenn doch noch einige Feuchtigkeit sich an dem Leder hält, der Kolben bei starken Frösten nicht an das Rohr an-friert, und den Gebrauch der Spritzen in so lang hemmt, bis diese wieder erwärmt, und in Gang gebracht wer. den. Ja auch selbst in dem Falle, wenn alles ringe, schmiert worden ist, muß man, bevor die Spritzen gebraucht werden, den Kolben oder Zug einige Male durch den Druckbalken auf- und niedcrziehcn, und erst dann, wenn derselbe ohne Änstand auf, und niedergezoge« werden kann, das Wasser eingießea lassen. §. »y. Es ist auch wohl darauf zu sehen, daß, wenn man zur Winterszeit mit den Spritzen zu einer FeuerSbrvnst eilet, kein Wasser vorher, sondern erst auf der Stelle, %iß C 4,12 ) wö m von den sowohl wirklich dienenden , als auch von den in Ruhestand versetzten Beamten jedes Ranges, sine hinreichende Anzahl edeldenkender Menschenfreunde, welche ( 443 ) «&}£ fstld>e hierzu auf ausdrücklichen Allerhöchsten Befehl, im Nahmen Sr. Majestät aufgefordert werden, ihre unentgeldliche Mitwirkung zu einer so wohlthäligen, ge, fühlooller Herzen so würdigen Absicht anbielhen werden. Zu diesem Ende wird durch die zu Regulirung der WohlthätigkeitS-Anstalten aufgestellte k. k. Hofkommis-s,on hiermit bekannt gemacht, daß alle diejenigen, wel-che ihre menschenfreundlichen Bemühungen hierzu an> zubiekhen gesonnen find, sich bei derselben von nun an Mich von 11 bis i Uhr Mittags, und zwar in der Kru-gcrstraffe Nro. i 074 im ersten Stock in der Wohnung des Regierungs'Äicepräsidenten Grafen von Kucfstein ju melden , und unter genauer Angabe ihres Rahmens , Charakters und Wohnorts, in das zu dieser Absicht dort vorhandene Protokoll sich einzuzeichnen haben werden. Aus dem zur Allerhöchsten Einsicht zu bringenden Verzeichnisse wollen Sr. Majestät die nöthige Zahl der Armenoäter für die öfters erwähnte Untersuchung, und die bei den zu regulirendell Wohlthätigkeits - Anstalten überhaupt sonst noch «öthigcn Individuen Selbst zu wählen und zu bestimmen sich allergnädigst oorbehal-im. Das besondere Wohlgefallen des Allergnadigstcn Monarchen erwartet Jeden, der sich zu einem durch Re» ligion, Patriotismus und Menschenliebe so anempfoh« lenen Unternehmen melden, und sich demselben mit angemessener Thätigkeit unterziehen wird. N. 5084. TlA ( 444 ) N. Lo84. Verordnung von dem Gubermmn Ln Stey-errnrrk den 5» Junius r8"2. Betreffend Um sowohl die h''er!ändigen Bfarreyrn, mit den Stel. die glutei« damn dee lungs Jnoenta ien, als auch die Kirchen mit ihre» Jnyen- ©teüu*#" tarien irr Zukunft sicher zu Hellen, haben die Patronateunh vnd Einsen- Ortspfarrer die Skellungs - Inventure, die Vogteien buna der . Kirchen« und Kirchenvorsteher aber die Jnventarien von d n Kis. nenÜ"'8' ck'en ordentlich zu errichten, und unter ihren Unter, schriften den Vorgesetzten Kreisämtern zu überreichen. Weiters wird zur Sicherstellung des Kirchenvermögens ynb derpfarrlichen Realitäten allgemein festgesetzt, daß, wenn ein Kirchenacker oder eine andere Kirchen-Rra, litdt entweder mit oder ohne Wissen der Dogtei church die Kirchenvorsteher ohne vorläufiger durch das Kreisamt hierorts angesuchten und erhaltenen Bewilligung verkaufet werden sollte, der dießfallige Verkauf ungiltig erkläret, und die Vogtei zum Ersätze deS dadurch demGot-teshause zugefügte» Schadens salvo regress0 contra quem vel quos verhalten werden wird, »pelchcs guch von den zum Unterhalte eines jeweiligen Pfarrers oder Benefiziate» gewidmeten Realitäten zu verstehen, und jeder Pfründner, wenn ein zum Pfarrhof gehöriger Miethgrund kaufrechtlich gemacht, oder die darauf haftende Dominika! - Giebigkeit in Kapital abgelöset wird, diesen Fall der Vogte! anzuzeigen verbunden ist, ( 445 ) Hamit das dafür einaehobene Kapital in Affentlicheu Fond fur einen jeweiligen Pfründner fruchtbringend I ängrlegel, und für den Vollzug die Lvgrei zu hö.flr« »»pflichtetwerde; dann ist b-r Veränderungs-Fällen h» den Gotteshäusern gehörigen Rustrtalgrnnde daS xaudcmi'um und Morkuar jederzeit den Gvtt-shauferu genau zu verrechnen, und der dießfällige dem Unter» lhan auszufolgende Kauf-oder Schirmbrief, und daS Verlaß-Inventar nicht nur von den Kirchenvorstehern, sondern auch von der Vvgtci za unterschreiben. N. 50M5. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 9. Junius 1802. Auf Vorstellung des k. k. Militäroberkommando, um nun dem um sich greifenden Uebel der Desertion che» beste« Schranken zu setzen, wird defohlen, die in Defertionsfa- malten zi» chm schon bestehenden Normalien zu erneuern, und deren „cnn6e“”nnfm pünktliche Befolgung sowohl Obrigkeiten, als Unterlha- mit ŠDtontt» um mit der Weisung nachdrücklich einzubinden, daß cken geklei. kein, besonders in etwas verdächtig scheinender, oder^"»^e"' wohl gar mit Montoursstücken gekleideter Mensch, wenn er nicht mit einer Marschroute, Paß, Abschied, ober mnitm in# mit andern glaubwürdigen Dokumenten sich aus weifen kann, paffiren gelassen , oder in das Ouarlier cuifge» men. nommen, sondern angehalten, und der nächsten Obrigkeit c 446 ) AS feif, oder dem nächsten Militärkommando um so flf3 wisser eingeliefert werde, als tut Widrigen derjenige dem eine gleichgültige Benehmung in Ansehung der Deserteurs - Anhaltung zur Last gcleget werden kann, als ein vorzüglicher Deserteurs. Verhehler angesehen, und nach den Gesetzen bestrafet werden würde. N. 5086. Gu-ernialverordnung in Böhmen vom 10. Junius. 802. Vermag einer an eine hohe LandcSstelle geschehenen Zuschrift des k. k. Militär-Commando und Beziehungsweise Militär-Berpflegsamtes, sind sämmklichc hierländigc Verpstegsmagazine angewiesen worden, den BrrpflegS- magazinc sollen den liefernden Partheien die Fuhr« lohnSxertifi- fate auch Lieferstanden zur Erhaltung der gewöhnlichen Ordnung stellen"wenn ouch dann die Fuhrlohns - Certifikate auszustellen, wo das Fuhr- rojc jn her diesjährigen Lieferung der Fall ist, das loptt üus dem Dome- Fuhrlohn aus dem Domestikalfonde berichtiget wird, berechtiget Wovon Amtsvorsteher zur weiteren Benehmung wird. mit dem Bedeuten verständiget werden, daß man is diesen Meilenzcrtistkaten die Meilendistanz bestätigen wird. N. 5087. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom i, Junius 1802. Mit Zeug- Es ist den Distriktskommiffariaten mit Ertheilung B^h"inkauZeugnisse zum Vicheinkaufe, besonders bei jenen ( 447 ) M» Distriktsholden, die der Viehausschwärzung verdächtigt^ Be» putfüitiicit ßnd, eine mehrere Behutsamkeit einzubinden, und die zu gebran-Beamten für die Ausstellung der Einkaufsschrine Der» <*,eK* antwortlich zu machen , wenn sie ohne genaue Kennt» niß des von ihren Untcrthanen gehaltene» Viehstandes, Aerobne vorgegangener Untersuchung, solchen Dieh-(infdufern Zertifikate aussiellen. N. 508S. Verordnung ton dem Gubernium in Stey-ermark den 12, Junius isc*» Ueber höchsten Orts geschehene Anzeigen, daß M non hierländigen Weinnegozianlen angemassct werde , Aepftlmost die Weine mit Birn-und Aepfelmost zu vermischen, sch«n^wirb unb so gestalten verfälschter an Mann zu bringen, ''I* ^fatief/»“' schon mit höchstem Hofdekrlte vom 7. Februar 1 7^7 dem damahligen Gubernium der Auftrag zugekommen, diesen Unfug unter schärfester Bestrafung der in dieser Ausübung betreten werdenden Partheien abzustellen, unb auf derlei Benachtheiligungen des Publikums svrgsamst zu wachen, worüber auch damalen von der damals bestandenen I. Oest. Regierung das Erforderliche veranlasset wurde. Nachdem sich aber seithero und besonders dermal, ungeachtet die steyrischen Weine auf einen so außerordentlichen Verkaufspreis gestiegen find, ei- « ( 448 ) eine solche unzulässige «ebervorthcilung des Publikums zur noch grösseren Belastung desselben sich erlaubet, und dadurch der Beweis aufgestellet wird, daß die oben angeführte höchste Anordnung von den Weinverkäufern, und Weinausschänkern schon durch längere Zeit sich nicht mehr gegenwärtig gehalten, und durch derselbe» Uebertretung das Publikum auf eine höchst unerlaubte Art bedrücket wird ; so findet mau nothwendig, obbe. meldte höchste Entschlieffung wiederholt mit dem Be. deuten allgemein kund zu machen, daß auf diesen unerlaubten Unfug mit aller Sorgfalt gewachet, und Je. Hermann ohne Unterschied, welcher bei einer Untersuchung in einer solchen, oder sonstigen unerlaubten Verfälschung eines zum Verkauf, oder Ausschank bestimmten Weines betreten werden wird, ohne weiters mit der Konfiskation desselben bestrafet werden solle. N. 5089. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14, JUNMs 1802. Don den So wie sämmtliche Verpflegsmagazine von ihrer Magazinen' Behörde angewiesen worden, den Liefcrständen die «erden die^ F,jhrlohnszerlifikate nach den kreisaniklichen Meilenzer-Zernfikate tifikaten auszustellen, eben so werden Amtsvorsteher krewämtU- hiervon mit dem Beisätze verständiget, sich mit der-fTsettiii' 8lei*cn kreisämtlichen Meilenzertifikaten zu versehen, IN. 5oyo. Zur Seite 44.9. Kundmachung der k. k. Kammern! - Lottö- Gefallen -Direkzion in Wien den 15. Junius 1502. Nachdem Seine k. k. Majestät mittelst höchsten Hofdekrets an diese k. k. Kammeral- Lotto-Gefallen -Direkzion den Auftrag herab gelangen zu lassen geruhet haben, noch währenddem laufenden Militärjahre 1802 zu Beförderung des Einflusses der mittelst höchsten Patents vom Zten Marz d. I. allgemein eittberufenen Zwölfkreuzer Stücke eine Klassen-Lotterie zu eröffnen, bey deren Einlagen diese Zwölfkreuzer Stücke noch so, wie überhaupt bis Ende November bei allen Aerarial-Zahlungen nach ihrem vollen Nennwerthe 3 12 Kr. angenommen werden sollen; so wird diese Klassen-Lotterie hiermit eröffnet, und der Plan, und die Einrichtung derselben allgemein bekannt gemacht, wie folget: Plan. Zu einer Klaffenlotterie v on 100000 Soofcn, zu 100 fl. Einsatz, die in 4 Klassen gezogen werden, 57990 Gewinnste bestimmen, und bey welcher die Möglichkeit vorhanden ist , daß ein Loos durch alle 4 Klassen de» größten Gewinn oder doch 4 Nebentreffer erreiche« könne. Haupttreffer der 1. Klaffe mit 15 fl. Einlage. Ruf. J Gewinnt fl. Haupttreffer der II. Klaffe^ mit 20 fl. Einlage. Ruf. j Gewinnt fl Haupttreffer der III. Klaffe mit 25 fl. Einlage. Ruf. t Gewinnt fl. Haupttreffer der IV. Klaffe mit |i - 40 fl. Einlage. Ruf. Gewinnt fl. 1 fer 1 £000 iter 1 gooo 1 ter tjoooo| iter 50000 2ter 1 gooo 2ter 20000; 2ter SS»00, 2 ter goooo Ater 20000 Zter 25000 Zier 40000: 45000: Zter 100000 4ter 25000 4ter 30000 4t« 4ter 120000 Fter 30000 5ter 35°00! 5 ter 50000 5 ter 150000 108000 128000 200000 500000 Jeder Ruf der K Klasse hat folgende Nebentreffer. Jeder Ruf der 11. Klasse hat folgende Nebentreffer. Jeder Ruf der III. Klaffe hat folgende Nebentreffer. Jeder Ruf der IV. Klasse hat folgende Nebentreffer. i Vor Nach zu Beträgt Bor j Nach! zu Beträgt Vor sNach r» Beträgt ft. SBc r j Nach zu ft. Beträgt fl. Treffer. fl. Treffer. fl. fl. Treffer. fl. Treffer. 1 1 250 500 1 i I300 600! 1 1 ] 800 i 600 1 1 1 OOOÖ 60000 j 2 2 200 goo 2 2 200 8ooj 3 31406 2400 2 2 5000 20000 j 3 3 150 900 4 4 150 120p 6 6 3°° 3600 4 4 2500 20000 1 12 12 100 2400 18 iS 1 20 4320 10 10 250 5000 6 6 2000 24000 J 43 43 50 4300 j 5° 100 10000 75 75 200 30000 i 2 12 >FOo 36000 ! I6l 161 40 12880 iLO 150 5° i 5000 ! '55 155 15° 46500 2 5 2 5 1000 50000 50000 250000 1 600000 600000 j 1670000 ! --------—■■ 1 222 222 21780 22L 225 3 >920 250 1 250 89100 5° 5°° ' ÜOOO j 2500 1 Fi 00 5° 500 2000 1 2500 Jioo 500 250 150 120 Bilanz. 100000Looses 100fl.Einlage betragen 10000000 fl. 1 1 Klasse. 1 Treffer. | Betrag fl. ‘ Haupt * Treffer . . i 5 108000 Neben - Treffer . . 1 5220 108900 Haupt - Treffer . . 2 5 123000 Neben - Treffer . . 2 22 50 259600 Haupt - Treffer . . 3 5 200000 Neben - Treffer . . 3 25OO 445500 Haupt - Treffer . . 4 5 5POOO0 Neben - Treffer . • 4 51000 8350000 1 ... - 5799°1 10000000 Ist zur Seite 449 i“ binden. Erklärungen und V e d i n g n i ff e. §. i. Zur Abkürzung der Ziel rwgrn sind folgende 5 Devisen gewählt worden, als : Auguftus, Casai, Darius, Hercules, und Maximus. §- -• Unter jeder dieser 5 Devisen sind 20000 Loose in numerischer Ordnung von 1 bis 20000 ausgr-fiettet, und bestehet somit der fl n 11 je Plan aus 100000 Loosen, wovon 57990 beträchtliche Gewinnste erreichen; besonders aber ist zu bemerken, daß 2225 Loose viermal, 2255 Loose dreimal, und 2505 Loose zweimal gewinnen können. §. 3. Die Wahl der Devisen und Loose bleibt so lange srep, als diese vorrathig sind. Die Loose sind von der k. k. Kammeral-Lotto - GefällS Direkzion in Wien ausgestellt, und allda, so wie auch bei denen k. k, Lotko- Gcfälls-Administrazionen in Prag, Brünn, Linz, Graz, Lemberg, Osen, Kaschau, Temeswar, Lapbach, Hermannstadt und Botzen, gegen den frankirten baaren Erlag in 12 Kreuzer Stücken zu bekommen. Auch können diese Loose gegen den vorläufigen Erlag durch alle k. k. Lotto-Einnehmer bestellet werden. §. 4. Ein ganzes Loos auf alle 4 Klassen kostet 100 fl. Einlage, und 20 Kr. Schreibgebühr. Wer aber ein Loos klassenwcise abnimmt, hat bei der ersten Klasse ,5 fl., bey der zweyken Klasse 20 fl., bey der dritten Klasse 25 fl- und bei der vierten Klaffe 40 fl. zu erlegen; für jedes einzelne Klassenloos aber 12 Kr. Schreibgebühr zu ent. richten. §. 5. Mau kann auch halbe Loose, auf alle 4 Klassen zu 50 fl. Einlage, und 20 Kr. Schreibgebühr er-halten, und werden somit derlei halbe Loose auch nur gegen die Hälfte der oben bestimmten Klaffen - Einlage klassenwcis hinaus gegeben; jedoch bleibt die Schreibgebühr für jedes einzelne halbe Loos auf 13 Kr. festgesetzt. §. 6. Wergleich anfänglich ein ganzes, oder ein halbes L00S auf alle 4 Klaffen abnimmt, gewinnt an der Schreibgebühr; ist der Auswechslung für die folgenden Ziehungen enthoben, und hat nur das betreffende Klaffenloos übzuschneiden und cinzureichen, um damit den auf selbes gefallenen Gewinn zu beheben. §. 7. Die einzelnen Klaffenloose müssen spätestens drei) Wochen vor der folgenden Klaffciizlehuug mit dem baaren klassenmässigen Zuschüsse alldort, wo das erste Loos abgcnommen wurde, gegen Rückstellung des Looses der crlo. scheuen Klasse auSgewechsclt werden, damit der Eigenthümer wieder sein ehemaliges Numer erhalten möge- Wer aber diesen Auswechslungs-Termin versäumt, oder sonst das Loos der erloschenen Klaffe nicht bcybringk, wird als ein neu eintretender Theilnehmer angesehen, und muß die Einlagen der verstrichenen Klassen nachzahlen, so wie jene, welche ein neiies Numer wählen. • ., §. 8. Um das Publikum nicht durch langwierige Ziehungen zu ermüden, werden diese unter der Aufsicht zweier hierzu bestimmten k. k. Hrn. Kommissäre/ wie die gewöhnliche Zahlenlotterie in der k. k. Reitschule, und zwar die erste Klaffe den 14. August, die zweite den 29. September, die dritte den 6. November, und die vierte Klasse den iz. De- zember d. I. mittelst zweyen Gcfäßpn, und in folgender Ordnung öffentlich gezogen werden. §. 9. In dem kleinen Gefäße sind die 5 Devisen, in dem Glücksrade aber die 20000 Numernenthalten. Die zuerst gezogene Devise, und has hierzu gehobene Numer bestimmt den i.Ruf, die zwrytgezogene Devise und dazu gehobene Runter bestimmt den zweiten Ruf, und so weiter von Ruf zu Ruf durch alle 4 Klassen. §. 10. Man nehme z. B, an, die zuerst gehobene Devise heiße Csesar, und die dazu gehobene Numer jene 4999 5 so hat das mit Caasar bezeühnete Loos 4999 den ersten Ruf pr. 15000 fl. gewonnen, und bestimmt die nächst-vorhergehendcn 222 Numern zu Vortrcffer»; die nächst nachfolgenden 222 Numern aber zu Nachlreffern; folglich hak das Numer 4998 den Vortreffer zu 250 fl.; 4997 und 4996 jedes den Vortrcffer zu 200 fl. gewonnen, und dieses gehet soweit, als die Vortreffer reichen; die Zahl 5000 hingegen hätte den erste» Nachlreffcr pr. 250 fl. gewonnen, und so weiter, bis die 222 planmäßigen Nachlreffcr erschöpfet sind; welches somit von Ruf zu Ruf durch alle 4 Klassen zu verstehen ist. §. 11. Wenn die Zahl der Nachtreffcr das l.tztc Numer 20000 überschreitet, so fängt daö Ucbermaß aber-mahlS bei Nro. 1 an, und läuft in numerischer Ordnung so weit fort, als die Nachttcffer reiche». Mit denVorercs-fmt hat es die nämliche Bewandtniß. Fiele z. B. der Haupttreffer aufNum. 1., so wäre der erste Vortrcffer das Num. 20000, der zweykc Vortreffer 19999, und so weiter, bis die Zahl der planmäßigen Vortreffergleichfalls erschöpfetist^ §. 12. Diejenigen Gewinnste, welche nicht 100 fl. übersteigen, werden dort, wo die Einlage geschehen ist, baar, und ohne Abzug hinausbczahlt. Die Gewinnste von 120 fl. inclusive, bis auf 1000 fl. exclusive werden ebenfalls ohne den mindesten Abzug, mit 4 perzentigen Hofkammerobligazionen berichtiget; die Gewinnste von ioco ft. inclusive bis auf 150000 fl,, werden gleichfalls mit 4 perzentigen Hofkammerobligazionen, jedoch gegen einen Abzug von 5 pro Cento zu Bestreitung der Unkösten berichtiget. Solchemnach und §.-13. Hat jede über 100 fl. gewinnende Partei ihr Original - Treffloos bei der k. k. Lotto - Direkzion einzrr-reichen, und den Namen anzuzcigen, auf welchen die Obligazivn lauten solle, damit nach befundener Richtigkeit des Trefflooses dessen Darbringer eine Assignazion auf die k. k. Univ. Staats - Schulden-Kassa ertheilct, und dem Eigen-lhümcr zwei) Monarhe nach der Ziehung die betreffende 4 pcrzei,lige Obligazivn gegen besagte Lotto - Gefällen - Direk-zions- Assignazion zugrstellet werden möge. §. 14. Auf die Loose und ihre Gewinnste findet weder gerichtliches, noch sonstiges Vcrbolh Statt; der Ne« berbringer wird als Eigenthümer angesehen. Jedermann hak sich also vor Verlust zu huthcn. §. 15. Auf drey Monarhe nach versirichcncr 4Kn Klassenziel-! ag haftet die Direkzion für die Gewinnste; nach-hin sind alle Treffer verfallen, ungültig, und kraftlos. ( 449 > in welch m jedoch angemerkt seyn muß, auf wie viele ^'Uu ge. gUcilrti nach Abschlag der Gratlsdistanj das Fuhrlohn wie letztere «uszuferri-ge» jrnd. N. 5091. Hosdekret vom 16. Junius, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landesgu--ernium den 6. Julius igoa. Der seit dem Hornung 1797 auf der Einfuhr des Zoll ans die Eisens, Bleys, ordinärer Tücher, verarbeiteter Wolle,fif/n**&c# Leinwand, und gedruckten Baumwollwaaren in dem^l»es,T^- Mlichen Gebiete bestandene, von den Franjvsen aber wand indem aufgehobene Zoll wird wieder eingeführet. Gc^iet^e" wird wieder ringesührt. K. 509a. Hofdekret vom 16. Junius, kunr>gemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen den 8. Julius 180a. — sr Da die höchste Hofstelle auS Gelegenheit eines von Di« Larder Staatsbuchhaltung verfaßten TotalauSweises stimmt- ^utteibte licher mit Schluß des Jahres 1796. bis Schluß 1801. annvch rückständigen Taxen mit Mißvergnügen ersehen hat, daß noch sehr viele in Rückstand haften, und hier« an seit dem Jahre 1796. nur wenig eingegangen ist; XVI. Land. S f f» zu zertisiziren sey. UM ( 450 ) so wurde deu k. Kreisamtern aufgrtragen, die %\CÜI nigste Eintreibung der rückständigen Taxen, unter sonst zu befahren habender Derantwortlichkeit, um so gewjs. ser sich angelegen seyn zu lassen, als eine hohe Landesstelle sonst bemüssiget seyn würde, den Schuldtragen-den, zur weitern Ahndung, höchsten Orts anzuzeige». Dieser höchsten Verordnung zu Folge haben daher Amtsvorsteher diejenigen Partheyen, welche dorr-»rks in derley Taxrücksiänden, nach den von hieraus von Zeit zu Zeit erhaltenen Ausweisen, haften, zur Berichtigung dieser Resten mit aller Strenge zu verhalten, und im erforderlichen Falle auch die Militär-Exe-cutivn anzusuchen. N. 5093. Guhernialverordnung in Böhmen vom ig. Junius 1802. 3-t Fallen, Aus Anlaß, daß einige Magistrate und Mirth, wo Mutter „ . in eine Kri. schaftsamter mm Kinder Mlt ihren Mutter« an die SSuliT»«' ßriintnatg«^ zur Untersuchung eingeliefert haben, fallen, sollen wird dieser Unfug in so fern eingestellet, als diese Kin-Kinder, der nicht an der Brust threr Mutter sich befinden, und nicht^'an der diejenigen Gemeinden, welche Kriminalgerichte in ih. Brust best«, ren Städten haben, durch solche Ablieferung der Kin« Kriminal- der dadurch beeinträchtiget werden, da sie solche eine chren^Müt- Beiklang ernähren müssen, bis die politische Gehörde rern nicht zu ihrer Versorgung Anstalt machen kann. übergeben XT werden. 5°94* ( 4.51 ) N. 5094. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 19. Junius 1502. Es sind jene Dominien, welche auf ihren in der Weisung xinzer Vorstadt untertänigen Gründen Meister auf- MePerauf-«ehmen wollen, dahin zu verhalten, jederzeit sich mit der betreffenden Innung in das Einvernehmen zu se- Vorstädten. und vor der gesetzlich endlichen Entscheidung der, gegen die Aufnahme allenfalls vorgcbrachten Anstände, die Ratifizirung des Kaufs, oder Uebergabe, oder Aufnahme nicht vorzunehmkn, als im widrigen dergleichen Ratifikationen als nichtig angesehen, und sie Dominien übe.dreß noch zum Ersatz der Unkosten verhalten «erden würden. N. 509.I. 1 Verordnung von dem Gubermum in Stey-ermark den 19- Junius ißo2. Schon mit diesortiger Kurrende vom 31, Oklo- DasBrcnn-ber 1798 ist, um den bei Verkauf des Brennholzes ^ ©efUO» entdeckten Mißbräuchen in Zukunft zu begegnen, die ^ "der u,^. schon vormals'bestandene Vorschrift zur astgemeinen geschriebe. Beobachtung erneuert worden, daß künftig das Brenn- trriänae Holz, unter damals festgesetzten Strafe, nicht mehr'^^untee. Ff 2 nach ( 4.5* ) sezuvata» na* 6 e m sondern nach der Wiener Klafter. fen verb». Maaß verkaufet werden müsse, zugleich wurde von je, t*mu der zum Verkauf bestimmten Brennholz > Gattung die Scheiterlänge von 30 Zoll festgesetzt. Nachdem aber die bisherige Erfahrung erwiesen hat, daß wegen der beschwerlichen Fahrt auS den Holzwegen, eine ganze Klafter zu bringen, Iheils unmöglich, theils auch die vorhandenen landesüblichen Wagen mit einer Klafter von dieser Scheiterlänge zu beladen nicht leicht thun, lich ist; so will man es zwar bei der vorhin bestände, nen und bestimmten Scheiterlänge von 2 Schuh he. wendet» lassen, findet aber zugleich bei dem Umstande, da die bestehenden Anordnungen von den Holzverkau-fern zum größten Nachtheil des Publikums feit einiger Zeit nicht mehr beobachtet werden, unter strengster Ahndung zur allgemeinen genauesten Beobachtung fest, zuseßen, somit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt zu machen, daß von nun an jede zum Verkauf bestimmte Brennholz-Gattung, wenn die Scheiterlänge nicht i volle Schuh enthält, oder »venn das Brennholz nicht nach der vorgcschriebenen Klafter-Maaß gehörig genres, sen, sondern nur nach dem Gesichte verkaufet werden sollte, ohne alle Rücksicht durch die hierauf strenge Auf. ficht tragenden Behörden werde konfisziret werden. *, N. 5096. Mbernialverordnung in Böhmen vom 19, Junius 1802. Heber die eingebrachten Ausweise des Personal-Was bei de» standes der Professoren für das verflossene Jahr wird den -P„so-k. Kreisämtern zur eigenen Wissenschaft und Verstän- "^Proses, digung der Lehrer-Versammlung bedeutet, daß die, in s^en^beiju-tem letzthin herausgegebenen Formular mit angesetzte Kolumne: an Emolumenten: in den künftighin einzu-dringenden Ausweisen weggrlassen werden soll. N. 5<>97- Patent für das Land Tirol den 19. Junius 1802, Wir Franz der Zwcyte, rc. re. Es ist in dem von Uns, und Unseren Vorfahrern glorwürdigen Andenkens unter verfassungsmässigem Ue- unlicutmr bereinkommen der Tirolischen Landschaft festgesetzten En"ien"so. Landessteuerwesrn, und in den dießfalls durch Druck be. kannt gemachten Direktiven gegründet, und vorgefchrie- den B^ezir-bcn, daß alle neu beurbarten Grundstücke, nach Verlauf »nd Trieur des für solche durch Unser Patent vom 26. März 1777 S^uermn-* gnädigst bewilligten steuerfrcpen Dezenniums, wie nicht Niden ^rzo« minder alle neu erbauten Häuser, neu entstandenen Re« alge? « ( 454 ) Wf algewerbe, ewige Grundgicbigkeiten, und alle derley ncue steuerbaren Enzien, so wie alle übrigen Grund, stücke und Enzien, nach dem Fusse des mittleren ftur» rentpreises mit landschaftlicher Steuer beleget werden sollen. Die genaueste Befolgung dieser Unserer höchsten Vorschrift ist dermal um so dringender, als eines Theils seit der neuen Steuerbereitung in allen Theilen des Landes beträchtliche Strecken neu beurbaret, Hauser neu erbauet, Realgewerbs - Gerechtigkeiten neu verliehen, und dadurch auch vielfältige Grundherrlichkeiten neu entstanden stnd; dann andern Theils, weil die Tirvli-schc Landschaft eines solchen Steuerzuwachses zur Bedeckung ihres, vorzüglich durch den letzten schweren Krieg, angehäuftrn Schuldenstandes allerdings bedarf. Auch wäre es überhaupt nicht billig, und gerecht, wenn wegen direktivwidriger Nichtbesteuerung der neu beur. barten Grundstücke, oder sonst entstandenen steuerbaren Enzien allen übrigen mit Steuer belegten Grundstücken größere Beträge an allen Gerichts- und Genieindanla» gen, oder sogenannten Wustungen fortan aufgebürdet blieben. Diesemnach verordnen uvd befehlen Wir, als höchster Schutz- und Landesfürst, den beiden mit Unseren vier Ständen Tirols im Verbände stehenden fürstlichen Stiftern Trient und Brisen, derselben Domkapiteln, und den gesammten getreuesten vier Ständen mit weiterem verfassungsmässigen Beitritte der beim „ Steuer« ( 455 ) Steucrkompromiffe dieses Jahres versammelten Tiroli» l^en Landschaft, daß alle Ncugründe, und alle andere „cu entstandenen, oder sonst noch unversteuert geblie. bencn Enzien sowohl im ganzen Lande Tirol, als auch j„den beiden Mischen Bezirken Trient und Vriren, in das allgemeine Steuermitleiden eingrzogen werden seilen. Damit aber dieses vorschriftmassig, und mit ge-höriger Richtigkeit bewerkstelliget werde, sollen i. alle bisher neu bcurbarten Grundstücke, neu »bauten Häuser, neu entstandenen Realgewerbe, oder andere Enzien, welche in dem Steuerkataster noch nicht eingetragen und besteuert sind, längstens bis Ende Dezembers dieses iso2ttn Jahres ihre Fassionen über solche Ncugründe und neue Enzien an die betreffende Steu-erlvkal-Kommission, d. i. an die Obrigkeit jenes Gerichts-Bezirkes, in welchem gedachte Neugründe und neue Enzien liegen, unfehlbar einstcllen. Diese Faffionen sind nach dem im Fassionspalente coin 6. August 1774, vorgeschriebenen Formulare und Beispiele, welches in den von UnS gnädigst begnehmig. ten Steuerdirektiven unter der bei $. 8. berufenen Bei. läge Nvo. 3. Lit. C. enthalten ist, mit dem zu verfassen, daß von den Fatenlen bei jedem der neu beur-barten Grundstücke auch die bestimmte Anzeige des Tages, Monatsund Jahres, in welchem dieAussteck- oder Verleihung der ehedem öden Gründe erfolget ist, beige-füget werden solle, damit auf das in derSchatzungs- instruclion HS ( 45* ) instruction vom 26. März 1777, Piiitrto ,2. bewil. ligkr steuerfreye Dezennium die gebührende Rücksicht getragen werden könne. 2. Auch sollen die Besitzer aller jener schon frft&er oder schon seit undenklicher Zeit urbaren Grundstücke oder anderer Enzien, welche, wider Vermuthen, durch was immer für ein Versehen oder Zufall, bei der allge. meinen Steuerbereitung nicht faliret wurden, nnd in das allgemeine Steuermitleiden bisher noch nicht eingezvg^ find, ihre Faffionen über solche unversteuerte Grundstücke und Enzien, nach dem oberwähnten.vorschi-jflmäs-figen Formulare und Beispiele, in der oben bestimmten Zeitfrist ebenfalls, und um so unfehlbarer einstcl« (en, als gegen sie, wegen der bei der allgemeinen Steuerbereitung unterlassenen Fatirung solcher Grund, stücke und Cnzien, nach Inhalt des Fassionspateutes vom 6. August 1774, mit der Konfiskationsstrafe vorgegangen werden könnte, und Wir ihnen nur. aus ganz besonderer Gnade, diese Strafe für dermal, und nur in der Zuversicht Nachsehen wollen, daß sie diese Unsere Anordnung genauest zu befolgen, sich zur strengsten Pflicht halten werden. 3, Wenn dessen ungeachtet, wider Vermuthen, einige Individuen, entweder auö Nachlässigkeit, oder gar in Absicht auf fernere Steuerfreyheit die in obigen zwey Punclen angeordneten Fassionen in der bestimmten Zeitfrist nicht einstellen, oder ein Grundstück darin verschweigen würden, so solleo alle jene, welchen ein sol- ( 457 ) UlO solches unfatirtes, oder verschwiegenes Grundstück, oder (in anderes steuerbares Ens bekannt ist, nach Verlaufe -er oben festgesetzten Zeilfrist, in Pflichten verbunden sepn, solche Grundstücke der betreffenden Steuerlokal-Lommission anzuzeigen. In sollen Fällen soll dann das ««geführte Fassionspatent vom 6. August 1774 in seine volle Kraft emtreten, auch wollen Wir, diesem zufolge, zie erneuerte Vorsehung treffen, daß alle dcrley saumselige Individuen, nach Umständen, mit einer Geldstrafe W zu 100 Dukaten, die gewifferrlosen Verhehler aber mit der Konfiskation des verschwiegenen Gutes beleget, tinb von dem Betrage dieser Strafe ein Drittheil Unserem £>• Den. Fiskus, ein anderes dem Gerichte, wo ein solches unfatirt gebliebenes Gut liegt, und ein Drittel dem Denuntianken, nebst Verschweigung seines Namens, zugewendek werden solle. Falls Gerhaben, Kirchpröbste, Gemeinden, oder Gerichtsvorsteher, oder andere verpflichtete Administratoren und Beamte sich einer solchen Unterlassung der Fatirung schuldig machen würden, so sollen sie ganz, gemäß des erwähnten FaffionSpatenteS, den nämlichen Strafen, wie die Besitzer selbst, unterworfen seyn, und bst erkannter Konfiskationsstrafe den Werth des ver, schwiegenen Gutes aus ihrem eigenen Vermögen zu erlegen Stilo cam er ali verhalten werden. 4. Zu richtiger Cvntrolle, in wie fern die Grund-zinSgiebigkeiten der letzt ndch unversteuerten Neugrün« de, oder anderer Grundstücke und Eazien von den Gle- Lalfa- HE ( 45 3 ) balfatenten richtig angegeben wurden, sollen auch die Do. minikalbesiKer, wessen Standes und Würde sie immff find, verbunden seyn, die Adelseinkünfte, welche six von derlei) noch unversteuerten Grundstücken und Enzie» beziehen, gleichfalls zu satires. Bcy Verfassung dieser Kaffionen haben diese Dominikalbesitzer daS im Patente vom 6. August 1774 vorgeschriebene, und in den Steu-erdirektioen §. 8. Nro.z. Lit. D. enthaltene Formular und Beispiel sich ebenfalls zur Richtschnur zu nehmen und solche verfaßte AdelSfassivnen auch an die direkt,», massige Steuerlokal-Kommission, das ist, an die Obrigkeit jenes GcrichtsbezirkeS, wo die zu fatirenden Adels, bezöge ausgehen, unfehlbar einzustellen, und zwar bin-neu des nämlichen, bereits im ersten Puncte bestimm, ten Termins. In so ferne eine Dominikalparthey unterlassen sollte, über derlei) noch unversteuerte Adelsbezüge die Fassionen einzustellen, soll die Angabe des fatiren. den Grundhvlden als das Richtige des AdelsbezugeS zur Dominikal-Besteuerung angenommen, folglich der Da-minikalbesiher mit jener Steuer, welche auf die vom Grundhvlden angegebene Grundzinsgiebigkeit ausfällt, beleget, und zu derer Abfuhr verhalten werden. Weiters, und 5. befehlen Wir, daß die Obrigkeiten, als von UnS in Steuersachen angeordnete Lokal-Kommissionen, solche eingestellten Faffionen, int Bezüge auf ihre direk-tivmäffige Richtigkeit, prüfen, die dabei unterlaufenen Kehler mit ausdrücklicher Anmerkung der Ursachen »es* besseren, UkE C 459 ) tyfttttn, die akenfälligen Widersprüche, welche zwi. ^en den Glebal- und AdelSfaffionen in Ansehung der Kkundzinse sich ergeben, nach$. 79. der Steuerdirek-,ive» berichtige», und sohin die neu fatirten, und bisher jltl Stcuerkarasier nicht vorgckommenen Grundstücke, Muster, Realgcwcrbe, und dergleichen, dann deren Kicbigkeiten aus den berichtigten Fassionen in das oh-nefjin schon bestehende Steuerkataster bei jeder betref-ftnden Gemeinde vorschriftmässig übertragen sollen. 6. Eben diese Steuerlokal- Kommissionen sollen dann die solchergestalt richtig einkatastrirten Grundstn-lke nach Vorschrift der $. 17. der Steuerdirektiven be. senen, und Beilage Nro. 4. ausführlich enthaltenen Schahungs, Instruktion dd. 26 März 1777 beschämen lassen, zu diesem Vorgänge sowohl einen außerge-r>cht- als auch einen innergerichtlichen Schahmann nebst einem Informator über die örtlichen Verhalt-niste, welche aber Männer von bekannter Rechtschaffenheit und Einsicht seyn müssen, ausersehen, die Instruktion ihnen deutlich vorlesen, begreiflich machen, und die zwey Schähmanner auch, nach vorgeschriebe-ner Form in Eidespflicht nehmen. 7. Endlich machen Wir den Steuerlokal-Kom-missionen auch noch zur Pflicht, und befehlen, daß sie über sammtliche neu fatirte, und bisher in das allgemeine Steuermitleiden nicht eingezogen gewesene Grukidsiücke einen Katastralytrakt, wie auch über die davon ausgehenden, und bisher ebenfalls noch unversteuert W C 460 ) feuert gewesene Adelsbezüge einen Adelsummarsnach. trag verfassen, und an die tirolische Landschaft zur wei. teren Verhandlung und Bemessung der Steuer längst bis Ende März künftigen igostcn Jahres cinsendcn sollen. Die nämliche Einsendung sollen auch die beiden fürstlichen Stifter Trient und Brisen, ihrer Bezirke wegen, nach den bestehenden verbaudmassigea Vvrgän. gen im Steuerwesen sich angelegen feptt lassen. Das vorschrifkmassigc Formulare zum Katastralytrakt ist Un, ter Beilage Nr. 19., eben so wie das Formulare zu,„ Nachtrage des AdelSsummars unter Beilage Nro. 24. der Steuerdirektiven beigebunden. Nur wollen Wi^ «nd befehlen, daß in dem ermeldten AdelSsummars-nachtrage die Nahmen, Besitzer und Katastralnumern der Grundstücke, von welcher die noch unversteuerten Adelsbezüge ausgehen, spezifik angezeiget werden. Ws sohin 8. die Tirolische Landschaft diese eingekommenen Katastralextrakte und Adelssummarsnachträge zu prüfen, und nach selben die Steuer sowohl für die Gieba, als für den Adel eines jeden Gerichts, oder Bezirkes zu ermessen, anbei aber genau sich an Unsere Gesetze und Direktiven, welche bei der allgemeinen letzten ©teuer« Bereitung vom Jahre 1784 zur Richtschnur gegeben wurden, und noch im vollen Maße bestehen, zu halten hat. ■N. 5092, HS c 4es Westgalizischen Landesgu-berniums den 22. Junius 1802. Die zur Bereits im Herbste des verflossenen Jahrs hat dr" Hku"^ mon zur Vertilgung einiger in zwei hierlandige Kreise un"chrer eingedrungener Schwärme von Heuschrecken, den Land. ®un vorzu- leutcn mehrere bewährte Mittel empfohlen, durch de. Anstalten ren zweckmässige Anwendung man diefe äußerst schätz, geschrieben'Insekten, und ihre Brut größtentheils vertilgt zu haben hoffte. Indessen findet man sich dennoch, theilr durch Anzeigen von dem Wiederaufleben dieser Brut, theils durch das Beforgniß, daß von diesen verheeren, den Insekten aus dem Auslande neue Schwärme hercin-brechen könnten, bewogen, durch gegenwärtige Verordnung die Anstalten, welche gegen dieselben auf das thatigste zu ergreifen sind, sämmtlichen Obrigkeiten und Gemeinden der von dieser Landplage bedrohten Gegenden nachdrücklichst einzubindcn, und den ihnen unmittel, bar Vorgesetzten Kreisamkern die strengste Wachsamkeit . quf die genaueste Befolgung derselben aufzutragen, und zwar: f. 465 ) A $ L Vorkehrungen gegen die wirklich schwärmenden Heuschrecken. 1) Sind die Züge der Heuschrecken durch Ge-lifirci), Geklirre, und durch Schießen aus Feucrgeweh. ,en aller Art zu zerstreuen, und von dem Niederlagen „uf ücn Feldern abzuhalten. 2) Sind dort, wo sie sich niedergelassen haben, mehrere Feuer anzuzünden, und durch den Rauch, den sosehr scheuen, zum Wiederaufstiegen zu bringen. 3) Da mit den vorhergedachtev Mitteln den Schwärmen doch nicht hinreichend beizukommen ist, hingegen deS Morgens und hes Abends, wenn der xha» noch nicht vertrocknet ist, oder bei nasser Mit« Kumg die Heuschrecken zum Fluge untauglich find; p ist um diesen Zeitpunkt eine hinreichende Zahl tim Landleuten unter Anführung der Richter oder fcer Beamten zu versammeln, und nach den Gegenden, wo diese Insekten stch gelagert haben, zu füh-ten, woselbst sie sodann mit Dreschflegeln, hölzernen Stampfen, und andern Werkzeugen zu vertilgen sind, ober zu trachten ist, sie vor sich her, und in Graben ja treiben, die eine Elle breit, und eben so tief auszu-graben, und in welchen die Heuschrecken zu verbren-nrn und mit Erde zu bedecken sind. Hiebei sind jedoch die Landleute zu belehren, daß bit Heuschreckenschwärme ihre Richtung immer von Morgen gegen Abend nehmen, und ule gegen den XVI. Band. Kg Wind -kB ( 466 ) ^ Wind ziehen, daher dieses wohl zu bemerken, und das Treiben dieser Insekten hiernach einzurichtcn jfh II. Vorkehrungen gegen die Brut der Heuschrecken. 1) Die Heuschrecken legen gewöhnlich ihre Brut vom Monat August anzufangen, bis zur Hälfte des Monats Oktober auf Feldern und Wiesen, wo sie sich niedergelassen haben, vorzüglich in sandigen Gründen. 2) Die Eyer, die sie au solchen Orten legen, müssen daher vorzüglich gesammelt, in kleine Gruben geworfen, in derselben verbrannt und dann die Gruben wohl verschüttet werden; zu welchem Ende der. gleichen Gegenden unter Anleitung der Ortsobrigkej-len von den hiezu aufzubiethenden Landleuten in gehö. tiger Menge genau durchsucht werden müssen. Die Eyer, welche von den Weiblein in die selbst gemachten Oeffnungen gelegt werden, sind von der Größe der Ameiseneyer, länglicher Gestalt, schwarz, gelber Farbe, in ganzen, eines Fingergliedes lan. gen, tranbenförmigen Klumpen angchauft, und mit einer Akt von Gewebe umgeben. 3) Außerdem sollen die Gründe, auf welchen diele Heuschreckenbrut gefunden wird, so lange es die Witterung julaßt, und kein groß erntritt, von dem Borstenvieh betrieben werden, welches die Heubchre- ckencyer %£ ( 4«7) ^nkyer seinem Instinkte nach, auswittert, und nach ihnen wühlt. 4) Zur Verhinderung der Entwicklung der Heu. schreckeneyer, welche von diesen Insekten gewöhnlich nicht tief gelegt werden, sind die Gründe, auf wel. chen sie sich in größerer Zahl vorfinden, öfters umzu-pflügen,-um die Eper tiefer unter die Oberfläche der Erde zu bringen. 5) Um zu dieser Reinigung der Felder die gehö. rige Zeit zu gewinnen, und die Brutperiode der Heuschrecken abzuwarte», ist bei denselben die Wintersaat so sehr als möglich zu verschieben. 6) In der Frühlingszeit, wenn die jungen Insekten auS den Eyern sich entwickeln, (welches beiläufig im Aprilmonate, und bei eingetretenen Frösten auch später zu geschehen pflegt) hat das Landvolk ebenfalls mit vereinigten Kräften die Felder, Wiesen, Waldungen Gärten u. f.»., wo sich im vorigen Herbste Heuschrecken niedergelassen haben, zu begehen, zu durchsuchen, und diese jungen Insekten, die dann zum Fluge noch nicf* greignet sind, mit Geschrey und Ruthen oder Reisig, schlägen in Gruben zu treiben, die so, wie eS oben gesagt worden ist, anzulegen, und worin die Heuschrecken zu vertilgen sind. 7) Sind die Gemeinden verpflichtet, zu wachen, daß, wo sich junge Brut sehen läßt, sie in Zeiten die-jcnigen Felder, wo die Brut sich findet, mit Gräben, welche wenigstens eine Elle breit und tief sepn müssen, G g 2 b ( 468 > bchegerr, sodann darin Fanglöcher von der Liese einer halben Elle machen. 8) Nächstdem müssen die Richter oder Woytcn aus der Gemeinde Wächter bestellen, welchen dieWej. sung zn geben ist, daß sie die Gruben fleißig auf-und abzugehen, die nach und nach ankommenden Hcuschre. cken mit Besen in die Fanglöcher zu kehren, ste darin zu Lode zu stampfen, und zu zerquetschen, und wo. ferne sie in zu großer Anzahl kamen, die Nachbarn zu Hilfe zu rufen haben. 9) Sollten die Heuschrecken aller angewandten Vorsicht ungeachtet, in ein bebautes Stück Feld font* men, so muß dasselbe, damit die Verbreitung des Ue. bels verhindert werde, von den andern Feldern durch einen Graben auf die vbenaug-zeigte Art abgeschnit» len, nnd auf daS schleunigste mit Siufbiethung aller Kräfte zu ihrer Vertilgung Rath geschast werden. 10) Zu dem Ende sind alle nahe gelegene, oder augränzeude Dorfschaften und Gemeinden, die noch von diesem Uebel verschont find, ohne Rücksicht, ob sie zu dem nämlichen oder zu einem andern Dominium gehören, ohne aller Weigerung bei schwerer Strafe verbunden, ihren bedrängten Gränznachbarn in dieser gemeinschaftlichen Gefahr die schleunigste und thäligste Hilfe zu leisten. 11) Obwohl man sich zu den Dominlen, Beamten, Woyten und Gemeinden versieht, daß sie diese auf die Erhaltung ihres Eigenkhums abzielenden Vorschriften HrS C 4*9 ) TkE griffen auf das thätigste in Vollzug fetzen, und bo» ihren Nachbarn alle Gefahr, die jeden Augenblick auf ße übergehen kann, abzuwendcn, aus allen Kräften bestreben werden; so hat man doch für den Fall, fl(5 wider besseres Vermulhen dawider gehandelt werden sollte, den Kreisamtern die Macht eingeräumt, eine solche gegen alle Pflichten streitende Fahrlässigkeit, oder Verweigerung der angesprochenen Hilfe, nachdrücklichst ju ahnden. 12) Dagegen sind die Kreisämter angewiesen, jene Dominien, obrigkeitliche Beamte, Wvyke, Richter pnd einzelne Unterchanen, die sich durch die Vertilgung dieser verheerenden Insekten und ihrer Brut, oder durch die ihren Nachbarn geleistete schleunige und wirksame Hilfe ausgezeichnet haben werden, diesem LandeSgu. bernium zu dem Ende nahmhaft zu machen, um fie der allerhöchsten Gnade Sr. Majestät Fnemvfehlen zy können. N. 5103. Nachricht vom k. Landesgubernium in Böhmen den 24. Junius 1802. Die mit Hofdekrcte vom 26. Mai gnädigst be- Wegen ein» willigte tägliche Post von Karlsbaad nach Eger, und von Prag nach Karlsbaad, welche alle Jahre vom 15. Mar ^ltl°anai bis ,September Stakt finden soll, ist bereits ein'ge-nach Tg-r, v , und von sflhkkt, Prag nach Karlsbaad. führet, und wird Heuer am i. Julius ihren Anfang nehmen. Welches somit zur allgemeinen Wissenschaft öffentlich bekannt gemacht wird. ^ N. 5104. Verordnung des Westgalizischen Landesgu« berniums den 25. Junius 1802. Aüfimd'die Es hat hier bisher die nachtheilige Gewohnheit Schlachtung geherrfthct, daß oft die Kälber, bevor sie noch das zur einem Erzielung eines guten schmackhaften Fleisches, und ki° vanInPfund ner dauerhaften Haut erforderliche Alter erreicht haben, poblnisch den Fleischhauern zum Verkauf gebracht, und geschlach. ji Dtr6ot(ct worden sind. Die Magerkeit eines solchen Kalbes reihte nicht selten gewinnsüchtige Metzger, das Fleisch aufzublasen, Uly dessen Ansehen für die Käufer anziehender zu ma° chen. Um nun diesen sowohl dem Fleischbedarf, und der Gesundheit des Publikums, als auch denjenigen Ge- » werben, denen an guten Kalbfellen und Kalbleder gelegen ist, höchst schädlichen Mißbrauch abzustellen, wird hiemit zur allgemeinen Richtlchuur verordnet, daß vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Zirkulars anzufangen, kein Kalb mehr geschlachtet werden soll, welches nicht wenigstens 40 Pfund pohlnifch an Gewicht hat. AB ( 4? i ) AB Die Uebertreter sind mit Konfiszirung deS %UU l^e5 / und die Fleischer, welche von einem leichteren Aa!b das Fleisch verkaufen, nebst jedesmaliger Kon-flszirung des Fleisches im ersten Betrctungsfalle mit 3 Sahten, im zweyken mit Verdopplung dieser Geld? srafe, und mit nahmentlicher, auf ihre Kosten zu geschehen habender Bekanntmachung durch die Zeitung fl(n, endlich im dritten Bctretungsfallc mit unnach. sichtlicher Sperre des Gewerbes zu bestrafen. Unter eben diesen, und nach Umstanden mit einem 3 bis 8 tägigen Arrest zu verschärfenden Strafen, wird auch das oben ermähnte betrügerische, und der Gesund, heit des Publikums nachtheilige Aufblasen des Kalbfleisches, und aller andern Fleischgattungen verbothen. Von diesen Skrafbeträgen hat der dritte Theil dem Angeber, und der Ueberrest in der Stadt Krakau hem städtischen Polizeyfond, in den übrigen Städten aber und auf dem Lande dem Kreispolizeyfond zuzu-konfmen. Die Magistrate, Pvlizeykommissare und Markt-aufsehcr in den Städten und Märkten, so wie die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter auf dem Lande, ha-hen, unter ihrer eigenen Dafürhaftung, auf die genaueste Befolgung dieser Vorschrift zu wachen. 5105» C 472 ) 3Dnr AuS-irirb deS Borstenviehs wird roiebcr gestattet. Das Abfah» rrn der schweren^ Frachiwa-acn von Cbausee» auf Nebenwegen wird oerbothrn. N, 5105. Hofdekret vom zo. Junius, kundgemacht von der Oest. Landesregierung ob derEnns, und von dem Mährisch- und Schles. Landesg^ bernium den 17., von dem Gubernium in Tirol, von der Landeshauptmannschaftin Krain und dem Gubernium in Steyer-mark den 21., von dem Oftgalizischen Gu-bernium den 30. Julius 1802. Se. Maj. haben den unter dem allgemeinen «us-fuhrverbvlhe bisher mitbegriffen gewesenen Austrieb des Borstenviehes wieder allcrgnckdigst zu gestatten geruhet. Julius. N. 5106. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2. Julius 1802. Da es ungeachtet des wegen Links Abfahren von den Chaiiftcn bestehenden Verboths hervorkommk, daß nicht nur dieser Unfug wiederholt cinreißt, sondern auch auf mehreren Strassen die Warnungstafeln und Säulen zum größten Theilc vertilgt sind, so wird den Kreisämtern aufgetragen, nicht nur die dießfalls bestehende i&'ßt ( 473 ) W de Verordnung vom «. Junius 1796. — man sehe hjeftlbe in dieser G. S. 7. Bande S. 327. Zahl 2359. ju republiziren, dann a) die auf den in Kreisen befindlichen Chauseen abgängigen Warnungstafeln von den betreffenden Do« minien und Magistraten aufstellen, die den Verboth enthaltende Verordnung in allen Gasthausern, den an Chauftcn liegenden Sinkehrhäusern, so wie anMaulh-and Pofihauftrn anschlagen zu kaffen. b) Besonders den Postmeistern die strengste Befolgung des Gesetzes einzuschärfen, und selbe für den Muthwillen ihrer Knechte verantivortlich zu machen. 0) In den Kreisb/reifungsberichten anzuführen, ob diese Warnigungskafcln unbeschädigt bestehen, und wie das Gesetz befolget wird. d) Sollen die Säulen selbst 8 Schuhe hoch ausgestellt werden, damit die Tafel mit keiner Hand erreicht werden kann. c) Die erwiesenen auch nur wörtlichen Mißhandlungen eines Individuums des Strassenaufsichtsperso-nals sollen prompt bestraft werden. So wie man unter einem hierwegen das Nöthige an die k. Postämter erlaßt; eben so wird sammtlichen Aemter» ugd Magistraten, auf welche gegenwärtige Verordnung Bezug nimmt, hiemit schärfest und nachdrucksamst aufgekra-gen, sich die billigste und pünktlichste Befolgung derselben um so gewisser angelegen sepn zu lassen, als bei den unternehmenden Geschäftsreisen darauf genau gesehen, « ( 474 ) « feljftt, und brr sich dießfallS saumselig beweisende B,. Amte vnnachsichllich zur Strafe gezogen werden wird, N. 5107. Hofdekret vom 2. Julius >8or. d?? Rechts, ®e- haben über den höchstgefaßten und tanbibatcn bereits bekannt gemachten höchsten Entschluß, auf „n eine Abvp- , _ _ . . „ ' " kazie erhal- bestimmte Zeit, und bis auf weitere Anordnung keine ie« können.Agenten- oder Advokaten-Prüfungen überhaupt zu gestatten, nachträglich allergnädigst zu erklären geruhet, daß den Rechtskandidqtcn, welche das, mit so vielen Auslagen verbundene Doktorat, erweislicher Massen, in der Ab. sicht, um Advokat zu werden, schon wirklich genommen haben, der Weg noch offen bleibe, eine Advo-kazie zu erhalten, wenn sie die vorgeschriebenen Be. dingnisse, und nahmentlich, die zeither vorgeschriebc-ne dreijährige vorläufige Praxis erfüllen. N. 5108. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 3. Julius 1802. Untertha^ Auf Anzeige der k. k. Bankogefällen -Administrq. wegen der tioit wird verordnet, den Unterthanen aufzukragen, Kontreba», baß sie die, zu ihren Wohnhäusern gehörigen Scheu, pe m-tSper, fxn, Hütten, oder sonstige Behältnisse, in welchen sie »»US der bcn HlE ( 475 ) ^tt verbotenen Tabak zur Uebervortheilung des k. f.•©dauern, Tabakgefälls verbergen, von Innen versperren sollen, Anehmen*" „ijtbcm Bedeuten: daß der Umstand, daß selbe nicht versperret waren, wenn künftig darinnen ein Kontre. band entdeckt werden sollte, ihnen zu keiner Entschuldung gegen die gesetzliche Strafe mehr dienen würde. N. LIVY. Hofdekret vom 6. Julius, bekannt gemacht von dem Böhm. Landesgubernium den 15-Julius, von dem Mährisch-Schlesischen Wbernium den 17-, von dem Weftgali-zischen Landesgubernium den 27. Julius, von der N. Oe. Regierung den 14. Nov. >802. Vermag dieses wird erinnert, es sey schon eine Die Tabak« von Seite der vormaligen vereinigten Hofstelle,vom unf> rz. Junius 1784, an sämmtliche Länderstellen krlaf-^lialverle«^ sine Weisung — welche in der Zoscphin. G. S. 7. aller Mili« Bande S. 12. zu finden ist allgemein verordnet ^iVrtitun« ivorden, daß die Tabakgefälls-Hauptfilialverleger, da-^cn ju las« mit sie ihre Amtsverrichtungen in Ruhe und Sicherheit besorgen können, gleich allen k. k. Aemtern und GeMskassen von der Militär-Einquartirung befreyet seyn, und ihnen, da sie als wirkliche k. k. Gefällsbeamte in Betracht des denselben zugewiesenen Wirkungskreises an bestimmten Orten wohnen müssen, die erforderliche Woh- ( 4?6 ) Wohnung gegen billig und richtig zu bezahlende Mieth zinse allenfalls von Amtswegen verschafft werden foflc, Regierung rc. werde demnach neuerdings auf diese Weisung mit dem Beisätze verwiesen, daß, da ßch neuerlich mehrere Falle ergeben haben, daß dxn baksverkcgen, nicht nur allein Militär ° Einquarlirun-gcn aufgedrungey, sondern dieselben sogar deßhalb fllI< ihren Wohnungen verdrängt worden,. den Kreisäni» lern die pfiichtmäßige Handhabung der Vorschrift von, Jahre i?S4- und den Ortsgerichten derselben biegf. flaue Beobachtung wiederholt einzuschärfen, auf bie unabweichliche Befolgung dieser Vorschrift aber von Regierung rc. unausgesetzt zu halten sey. Diese erneuerte Hofoerordnung wird zur genau, en Nachachtung und Anweisung der Grundgerichtc auf den Porstädtsgründen hiernit bekannt gemacht. N. 5110. Hofdekret für sammtliche Erblande mit Ausnahme Tirol vom 7*r kundgemacht von dein Böhm. Gubernium den 19. Julius 1802. Aus den bei dem Haller Seifeungs-foitb in Tirol erübrigten Einkünften werden für Töchter der Staatsbeamten so- Se. Majestät haben verordnet, daß aus dem bei dem Haller Stifkfond in Tirol erübrigten jährliche« Einkünften, für Töchter höchst-Jhrer Beamten folgende Stipendien kreiret werden sollen, nämlich a) zur Ceziehung: fünf Stipendien, jedes zu 100 fl. Ufld zwey Stipendien zu iaa fl. b) Zum *!& < 477 ) Wi b) Zum lebenslänglichen Genüße im unversorgten ,|tIoffn Stande : rin Stipendium zu 100 fl. drey hung als («, Stipendien, jedes zu .20 fl., und zwey, jedes jttJifi'Z«. Ho fl. Zu der ersten Gattung dieser Stipendien find balk Slche»-Mdidatinncn berufen, die nicht unter 10 , und nicht tet. jher >6 Jahr alt, und tugendhafte Töchter von mittel» Ipfen und verdienten landesfürstlichen Beamten sind. Sie können in dem Genüsse dieser Stiftung nur bis jinn vollen 22. Lebensjahre verbleiben, und wenn sie taan oder auch noch eher in einen Dienst treten, oder sonst eine Versorgung durch eine Heirath erhalten, so ist ihnen die Stiftung noch auf ein, oder zwey Jahre als eine Ausstattung nach Befund der Umstände zu belassen, und im Falle, daß bei einer oder der andern besondere Umstände eintreten, wird dieselbe in eine Stiftung der lebenslänglichen Versorgung übersetzt werde«. Die Kandidatinnen für die Stiftungen der lcbens-li!«glichcn Versorgungen müssen das 24t? Lebensjahr zm'ickgelegt haben, und außerdem Besitze der eben erwähnten Eigenschaften, wegen ihrer körperlichen Gebrechen »»fähig seyn, einem Dienste vorzustehen, oder durch Handarbeit den nöthigen Unterhalt sich zu vcr-schaffen. Würden sie aber wahrend der Zeit ihres Stistungsgenusses durch eine Erbschaft, Heirath, oder wie immer zu einer diesem Genüsse gleich kommende» Versorgung gelangen, so hatten sie solchen gleich zu verlieren. Beide Gattungen dieser Stiftung haben mit dem kommenden Milltärjahr 1803 anzufangen, in ( 478 > welcher Absicht Se. Maj. längstens binnen drey $0i naten die dießfälligen Verleihungsvorschläge erwarten Alle Kandidatinnen haben sich nur bei jener Hof-Landesstelle zu melden, unter welcher ihre Vater un. mittelbar gedienet haben, oder noch dienen, und sich bei selber über das Aller mit Taufscheinen, über j$(( Sittlichkeit mit Zeugnissen der Seelsorger, und über ihre allenfallige Leibesgebrechen mit ärztlichen Zeug, nissen auszuweisen. *) N. 511n Verordnung vom Ostgalizischen Landesgu-bernium den 9. Julius 1802. Das znSka. Es ist für nöthig befunden worden, das bis-roeflcn'n6/ her zu Skalita wegen des Mährisch-Schlesischen Slras-®(j)tefifd)en senzugs bestandene Gränzweg-Mauthamt nach Kamesj. Strassen- nie» zu versetzen, allwo vom 1. des künftigen M»-Nrwn^be'. natS August d.J. an, die Entrichtung der Weginach ssandene iU I *) Für das Land Tirol wurden, kaut Hofdekret vom 7. Julius 1802 besonders auf Erziehung 4 Prade»-ten k 100 fi., 3 Präbenden k 10 ft. aufleben S, längliche Versorgung, 1 Probende L 100 si.> L k i2o fl. und 3 i 143 fl. festgesetzt, für die Töchter der Beamten der übrigen Provinzen verbleibet obige Anzahl bestimmt. ' NB ( 479 ) ju geschehen hat, welches demnach zur allgemeine» Wis- ^Lnzwrg« stnschaft hiemit bekannt gemacht wird. wird „ach Kamesjnjca versetz». N, Lus. Patent vom 9. Julius iFsr. Wir Franz der Zweyte re. Die besonderen, ans dem ausgebreiteten äußeren Die Han» Handel der Stadt Triest entspringenden Betrachtungen haben Uns bewogen, diesen Handelsplatz, und den da°U^em hin einvcrleibten Bezirk, von dem für Unsere @rb= ^,^7 w“** staaten unter dem 3 ».Jänner v. I. kundgemachten Pa- gender als lente, — so in gegenwärtiger Samml. 15. B. S. 43 Gü"r')»nter Zahl 4333. zu finden ist — wodurch der Verkauf der deren Scha-liegenden und fahrenden Güter, bei der dritten Verstei- ch "befteyt. gcruttg, unter dem Schätzungswerthe, in Executions-, nndConcursfällen abgestellet, und dafür die Einantwor« lung um den Schätzungswerth vorgesehen worden, aus-zunehmen, und cs in Ansehung dieser Stadt und ih' ns Bezirks, für künftig bei der in den §§. 93, 326, 3,36, 338 und 347 der allgemeinen Gerichtsordnung, und dem §.39 der Concurs-Ordnung festgesetzten Vorschrift zu belassen, daß bei der dritten Versteigerung der liegenden und fahrenden Güter, in Executions- oder Concursfällen, der Verkauf auch unter der Schatzung Stall haben soll. ' Hier- %® C 480 ) Hiernach werden also sich sowohl särnmtliche ein« schreitende Gerichtsbehörden, als auch^sämmtlichc Pgx. theen zu achten haben. Franz. N. 5115. Hofdekret vom 10., kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgubernium den 2 ?. Julius 802. K-„?lka4. erscheinen. 0 Gubernialverordnung in Böhmen vom •«. Julius igo2. Das Liefe- Dermög einer von dem hierlandigen Milikärver. ist"»on^den" pflegsamte der hohen Landesstelle bekannt gemach-magar>mm ,en hofknegsrathlichcn Entschließung, die Uebernahme nur nach $>,.§ Lieftrungskorns betreffend; gehet der Sinn des und ^nch^'diesfalls erfloffeuen höchsten Hofdckrets dahin, daß Gewichte zu das Korn nur nach dem Maaße und nicht nachdem «brrnehmen (3)C-5 AS ( 48i ) -HE Gewichte in die Verpflegsmagazine übernommen unb (suitiirt werde, folglich auch keine Gutschreibung der Metzenmaaß von dem höhern, als 76 Pfund be, tragenden Gewichte pr. Metzen Statt haben könne iticil auch nach eben berührter höchsten Entschließung das Aeranum auf den Ersatz des unter 76 Pfund abgelieferk werdenden Korns, beziehungsweise auf eine Maaß-Ausgabe Verzicht leiste. Da nun zugleich fdmmt« liche {if -v'.it a«jewiesen worden sind, das Lieftrungs-Korn, weiches vollkommen gereinigt seyn muß, nur „ach dem "aaße, und nicht nach dem Gewichte zu übernehmen; so werden hievon sämmtl. Lieferstande zur Ziachachtung und Benehmung verständigt, und haben Amksvorstcher zugleich da, wo politische Maga-zinskommiffare anqestellt sind, letzteren diese Verordnung zur gleichfalligen Benehmung per Extensum in Ab, Drift mikzutheiten, Fi lL. Gubernralvervrdnung in Böhmen vom m* Julius 1802. Da durch Hofdekreke vom 23. Mai 1796 und Die bei den 13. Jänner 1797 verordnet worden : die Stiftungs- «u kapitalicn zu 5 Prozente anzulegen, und jenen Priva- ^.stungr-tcn, bei welchen die 4 prozentigen Stiftungskapita- kapttalten lien anlicgen, diese Kapitalicn noch ferner zu belassen, gch b'ee7chl ressen herbeilaffen; Würden ste aber diese Bedingniß n‘oüvn!flb«f. nicht eingehen, so seyen diese Kapitalien nach dem be-ruEündtgee, dungenen Aufkündigungstermin aufzukündige», und ge. sicherrHipo- gen sichere Hipothek bei anderen Privaten gegen L pr. derenPriva» St. anzulegen; So ist sich genau darnach zu achten, t' : zu 5 pr. ttro. aujule- 8tn* N. 5116. Warnung, kundgemacht in N. Oesterreich Den io„ Julius 1802. cor^bfit8 Es ist öfters vorgekommen, daß Mütter, War. schädlichen terrnnen, Ammen und Pflegaltern den Absud der Mohn-des^Adiades köpfe bei kranken Kindern als Heilmitteln anwenden/ köpfe^filr"' selben auch bei gesunden Kindern gebrauchen, um fie Klüder. zur Ruhe zu bringen, und still zu erhalten. Da tum der Genuß dieses Mvhn-Absudes, in Rücksicht auf die Gesundheit der Kinder, von den schädlichsten und oft voü tödtlichcn Folgen ist, so wird Jedermann gegen den Gebrauch dieses Mittels hiermit gewarnet. Sollte Jemand dieser Warnung zuwider handeln, oder wohl gar ein Kind durch den Gebrauch dieses Mohn-Absudes zu Schaden kommen, so wird der Schuldtragende zur strengsten Verantwortung und Strafe gezogen werden. N. 5117. TE ( 483 ) TE N. 5117. Hoshekret vom n. Julius, kundgemacht bon -erLandesregierung inOefterrreich odder Enns den 21. August 1802. Zur Erfüllung des höchsten Auftrags, daß der Maaßreqeln Adroer-Diktualien- und Holz-Zufuhr aus Obderenos ^.schri'ev" nach Men keine Hindernde gelegt, und die gemachten welchen zlnstände behoben werden sollen, ist man mit der Wohl.Krtisämker feilheits-Hofkommission dahin übereingekommen, und Kira"r^° n,jrd diesem gemäß der k. k. Regierung folgende Be» ^nd Ichrung und Weisung hiemit ertheilet; und zwar iwa-isoe« Erstens in Betreff der Getreid' und Biktualien- s"n^ °»>ich^ Zufahr hi-her, daß Lü'.st ]n a) in Rücksicht der km Lande selbst mit diesen achte» haven Mikeln handelnden Insassen es bei der schon bestehen. den Anordnung, gemäß welcher sie zu diesem Handel mit obrigkeitlichen vom Äreisamte koramisirten Lizenzen versehen sepn müssen, zu verbleiben habe, wohingegen b) jene, welche für Niederöstereeich, oder den Wiener Bedarf einkaufen, ihre hierüber von der Wohl. ftilhcits - Hofkommission erhaltene Lizenzen von dev Obderennsischen Regierung vidircn zrr lassen , und ihre Körner-Ankäufe auf den dortigen Wochenmärkten ober berechtigten Schranen zu machen hätten, wodurch dann sowohl Regierung als die Wohlfeilheitskommiffion in Hh » feie M ( 484 ) die Kenntniß des dort Landes gekauften und hiehcr geführten Getreides kömmt. Endlich c) daß zu Vermeidung alles mit den Lizenzzrt-tdn vorgehen könnenden Unterschlerfes und Mißbrauches die von der Wohlfeilhoikskommission zu ertheilen, de Lizenzen so ertheilct werden würden, daß in selben der Rahme, Stand, Handthierung und Ansassigkeits-ortdes-EinkäuferS, so wieder Ort, wohin er einkauft, dann die Gattung und Ouankikät des Getreides oder Naturalien, so er einkauft, angesetzt, und zur Herstellung der Sicherheiks-Kvntrolle die.Verbindlichkeit bei-gerückct ist, bei jedesmaliger Abfuhr die abgeführrcn Beträge auf der Lizenz abschreiben zu lassen. Was aber ZweytkNs den fteyen Holzhandel betrifft, so darf selbem von Seile Obd«enns kein Hl'ndcrniß im Wege geleget werden, wenn selber von berechtigten, und mit einem Certifikat der Wohlfcilhcits - Hofkommission versehenen hierlandigen Holzhändler getrieben wird: dem cs auch allerdings frey stehet, das ihm vermöge Lizenzzettel bewilligte Ouantum, durch wen immer, den er dazu als Kommissionär brauchen will, und mit legalen Beweisen, daß er wirklich für ihn einkauft, versieht, einkaufcn lassen zu können, wenn anders der Verkäufer oder Wald» rigenthümer zum Verkauf berechtiget ist, und nicht gegen die Waldordnung und ohne Erlaubnis des dortigen, Obersorstamts zu Werke geht, in welchem Falle aber jederzeit der Anstand der Wohlfeilheits-Hofkom, : - Mission StiS C 485 ) TM Mission anzuzeigcn scyn wird; wo cs sich aber von selbst ^rsichet, daß dieser freye Holzhandel sich ans jene Waldungen und Gegenden nie erstrecken könne, welche zur Erzeugung des Ersens und SalzeS, kheils als Vorbehalten, theils als höchst nothwendig angesehen werden müssen, und wo also dieser freye Holzhandel nur Mit größtem Nach.hcil für. diese Werker und das Höchte Aerarium zugelassen werden könnte. Hiernach ist sich demnach genauest zu achten. N. 5Vf g. Verordnung der Landes-Regierung in Oesterreich ob der Enns den 13. Julius 1802. Da die um die Stadt Linz gelegenen Auen und Dem ,i„f„g kleinen Gehölze täglich und stündlich mit holzklauben-den Partheien beiderley Geschlechts und mit Kindern Aue» tmb ongcfuHet sind, andurch aber diese Schleichwjnkel nur hLl,"»"sM die Gelegenheit zu Unzuchten, und sogar zur Desertion Ben, auch sich auf bedeutende Forst-und Waldbe-bierzu d?>-schädigungen ausdehnen, durch die höchste Verordnung vom io. Julius 1785 aber — man sehe solche in der wer» Joseph. G. S. 9. B. S. 301 — derlei) Holzdiebereyen emzustellen und politisch zu bestrafen sind; so solle diesem Unfug mit aller Macht gesteuert, und sich selbst hiezu der Polizey-Assisten; bedient werden. N. 5119. ( 48č ) ?L kr., die A, Ztegel-PreiSerheßultg. Zur Seite 486 N. 5119. Nach der Länge des weichen Scheiterholzes von brm Schuhen, und den bis auf den ZiegelplaH von 9 Gulden biß 3 Gulden angenommenen HolMisen, vermög welcher für jedm Ziegelofen nach bekannter Lange des weichen Scheiterholzes und der Preise desselben, die Preise der Ziegel genau bestimmet werden können. Lokal-Preise einer Wiener Klafter 3 Schuh langen weichen Scheiterholzes bis aufden Ziegelplatz. Normalmässiggebrennte Mauerziegel smnZoll lang, 5;Zoll breit, und 21 Zoll dick. Gewölbziegel 9 Zoll lang, 7 Zoll breit, 21 Zoll dick, mit 157 Kubik Zoll. Holz- Betrag auf 1000 Stück Ziegel ftet Klafter. Arbeitslohn und Brandgebühr des Ziegelmeisters nebst Grundvergü- tung. Zusam- men. Vom vorstehenden Betrag 10 pro eenwJuter-esse-Genuß. Total Summa von 1000 Stück Ziegel ohne Fuhrlohtt. Normalmassig gebremte Pflasterzieg.el zu 9 Zoll lang, 7 Zoll breit, il Zoll dick, mit no Kubik Zoll. Holz-Betrag auf icoo Stück Ziegel -ftrl Klafter. Arbeitslohn und Brandgebühr des Ziegelmeisters nebst , Grundvergr-tung. Zusam- men. Vom vorstehenden Betrag 10 pro Cento Interesse-Genuß. 5. fr. st. 9 8 8 8 8 7 7 7 7 6 6 6 6 5 5 5 5 4 4 4 4 3 3 3 3 4 5 30 •5 45 S» '5 45 30 '5 45 S® 15 45 30 '5 45 30 '5 7 7 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 4 4 4 4 4 3 3 3 3 3 a 2 2 48 36 24 12 43 36 24 12 48 Z6 24 1 2 48 36 24 12 48 36 24 I ss st. 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 !*• 10 1 ö h b 9 9 8 8 8 8 8 7 *7 7 7 7 6 6 6 6 6 5 5 5 48 Z6 *4 12 48 Z6 *4 18 48 36 24 12 48 36i 24 12 48 36 ! 24 1 U st. fr. fl. fr. 57 5 56 4' Š5 54 i'f 5° 4" 49 48 461-451 44 t 43 42 40 } 39.1 384" 37 3<\ 34 4-33 t 32-4- il 1 1 >3 5 24 2 4( 8 4 — 4H 8 52f 6 18 2 4* 11 — 5 15 3 41 7 55 — 47 t 8 4M, 6 >*" 2 4| 10 .4H 5 6 3 4« 7 46 -— 7 m 8 324 5 57.. 2 4l 1 0 331 4 57 2 4 7 37 — 451 8 2 4 5 46T 2' iS 10 4 48 2 4 7 28 —• 44| ß f 1ŽT 5 3^ Š 48 10 7 4 39 2 4 7 19 44 8 5 2 48 9 54 4 30 2 4 7 10 * dl 7 ||| L 5 ft. 2 48 9 4o| 4 21 2 4t 7 4 \ 2 *.<>>- " • 9 4 -3 2 4« 6 43 —— 7 2äi 4 M L 48'1 9 I 3 54 2 40 6 34 — ^9t 7 T3f 4 2 48 j 8 48 3 4.5 2 40 6 25 m 7 .H 4 2 48 1 8 34 < 3 Z6 2 40 6 l6 — 37i 6 53i 4 i*ä $ 48 8 2l.f 3 27 2 40 6 7 — 3t 2 48 1 7 42 2 40 5 40 -341,- 6__ 14 -3 . 30. 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Total Summa von 1000 Stück Ziegel ohne Fuhrloh». i fl. i kr. fl. fr. st. 1 kt. 9 0 — 54| JO a 4 8 ; 5 5 5- — 53i - I 9 49 i 8 45 — 52f 69 37t 8 34i —•' 5*t 11 9 251! 8 ’ 24 — 5»T FT|9 Hi : 8 J3i — 49| 1 j 9 2i 8 3 48i 0 8 5*t 7 5»i I — 47^ ill 8 394 7 3-5 j — 45 8 .65 21 i — 44 8 S - 1°4- 1 — 43 7 53 T 7 —■ i —: 42 7 42 491 — 41 7 3°i 6 1 59 • 1 — 4o| 7 19 6 1 285 j — 38i 7 7T Ü '8 ! —■ 37 i r 6 55t 6 2 7 4 — S6| 6 44t 5 .57 —. 35l 6 3*4 5 465 i — 34i 1 ^ 21 5 3Ö —» 33t 6 9t 5 5 I 25i ! 15 I II ■ -r— 32f 3'T L 5 58 465 5 r 4|- II — 3°t 5 34i 4. . 54 . — 29i 111 5 23I Anmerkung. Wenn bei einem Ziegelofen die weichen Scheiter nur 24 Zoll lang sind, und bis auf den Ziegelplatz 4 st. 3° kr. kosten, so darf nur gesagt werden: 24 Zoll langes Holz kostet 4 fl. ZO kr., was kostet 3^ Zoll langes? Und der ausfallende Betrag mit 6 fl. 45 kr. in dieser Ziegelpreiserhebung ausgesucht, bestimmt die normalmassig gebrennten Mauer- und Gewölbziegel shne Fuhrlohn am 9 fl. 14^ kr. die Pflasterriegel auf 7 fl. 23; kr. und die Rauchfangziegel auf8 fl. 16;kr. ' ' jv. § 1. D „| 1'' \1"'Ä . v - et v ->rr kvf. Vand. Ü Von der kais. königl. Landesregierung. Linz, den n. September I8vl. f AO ( 487 ) HB ßttvSlbziegeln zu 9 Zoll lang, 7 Zoll breit, und 2l pH dick detio pr. 9 fl. 15 kr., die Pflafterzregeln zu tj Zoll lang, 7 Zoll breit und i| Zoll dick delto pr. 7 fl. fr,; endlich die Rauchfangjiegeltt zu 1 »2 Zolllang 4 goß breit und z Zoll dickdetto pr. 8fl. >7 kr., folglich ohne Fuhrlohn und Mauth, »velch letzteres jeder Bauherr für sich bedingen kann. Mit dieser Bestim-mang, bei welcher sowohl Käufer als Verkäufer gut ließehen können, haben auch die Ziegelofenknhaber obk-ge unicrm 11. Dezember v. A. erlassene Verordnung -O genauer in Erfüllung zu bringen, als selbe bei höherer Preisforderung oder bei dem Befund eines kleineren ZiegelmaaßeS das erste Mal mit sechs, das ziveyle Mal mit zwölf Reichsthaler, das dritte Mal aber mit Einstellung ihrer Ziegelbrenaerep unnachstcht» lich werden bestraft werden. Um aber au.) zugleich die Banunkernehmer aufmerksam zu machen, welcher Schaden ihnen bei zu kleinem Ziegelmaaß zugehe, so ist ion Sachkundigen erprobet worden, daß, nachdem «»rzuglich die mindere Dicke der Ziegeln in der Bau, sthmng den größeren Unterschied machet, bei jeder Halden Zoll minderer Zirgeldicke, dem Bauherrn beinahe ' mehr an Makcrialerforderniß, so auch au Arbeitslohn verursachet wurde. Um nun diesem so Be» nächtlichen Schaden vorzubeugen, wird hiemit sammt-Wen Dominien, Magistraten rc- Bauherren, Baumeistern, Pollieren nachdrücklichfl anbefohlen, für die genaue Befolgung dieser Verordnung sorgsamfl zu wachen. ( 4S3 ) che». somit de« Uebertreter ohne alter Nachsicht bey dieser Landesstelle anzuzekgen; wessentwegen auch diese Verfügung samurenllichrm k. k. Kreisamtcrn, dann dem ständisch verordaeten Kollegium, der k. k. pro„ Bau - und Polizeidirektion zur Wissenschaft Mitgclh^ let wird. N. 5120, Hosdekvet von 14* Julius, kundgemacht bon der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 29. Julius 1805. DieSamm-lungert der Lan ge-rjchirdienec uub Amts- lente sind abgestelltt. Ueber einen Rekurs wegen Einstellung der Sammlungen der Amtsleute oder Landgerichtsdiener haben Se. Mas. allerhöchst beschlossen, daß diese Sammlung von min an gänzlich ab^.feilet, und auf richtige Hindaii-haltuug dieses Unfugs streng gewacht werden soll. N. 5121. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns, von rz. Julius. 1802. Baumschu-. Baumschulen auf unterlhänigen Waldgn'mdcn len auf mv dttiulegen, so minder solche zu diesem Endzweck aus- tertbanicvn v ... Wald«,rill- zureiten ist bei Arreststrafe verbothen, und wird den Lem"somi»- Unkcrlhane« ngr erlaubet, derlei Baumschulen in ihren HE C 489 ) . «tt Hausgarten, Wiesgrüoden, Angern, u. d. gl.cher solche anzulegen, worauf die Obrigkeiuir bei Pönsall zu wa-.?»/ist'ver. cheu haben. bor-ci!. N. 5122. Verordnung dev westgalizischen Landesgu-bernium, den 16. Julius -802. In den Verordnungen vom 13. April 1797, und Di- Erhö- bung des vom 4. Mar 1793 '— deren erstere m dieser G. S. Militär-y. B. S. 273. Zahl 2831., letztere im 11. «dnbc S. 188. Zahl 3367. zu finden ist — ist bereits die "°n der landesväterliche Abficht Se. Majestät bei Einführung Hälfte des des Militärquarüerbeilrags hinreichend aus einander gesetzt worden, und die verhältnismäßigen EntfHä» anzu« dlgnngen, welche die Militarquartierskräger bisher aus dem Militärqnartierbeitragsfond erhalten haben, waren eine Folge diefer getroffenen Einleitungen. Nunmehr, wo durch die Verlegung einer größeren Anzahl Militärs in dieses Land nicht nur das Bedürfniß an Luatieren weit stärker wird, sondern wo auch die vielen von Sr. Majestät zur Schonung derMilitarquartiersträger angeordneten Baue die Einkünfte des Militarquartierbeitragsfonds erschöpfen, ist es einleuchtend, daß um seiner für das Land so wohl-thätigen Bestimmung nicht Schranken zu setzen, eine HS ( 490 ) «e verhältnißmäßige Erhöhung desselben unumgänglich nothwendi'g ftp. Seine Majestät haben dies« Erhöhung mittelst höchsten Hofkanzlepdckrets vom 11. Hornung l. I. Zahl 361 nach einem so mäffigen Maßstaöe anzuord-neu geruhet, daß dieses Land noch immer im bills, gen Verhältnisse mit den benachbarten Erbstaaken in Rücksicht dieser Abgabe stehen bleibt. Von der zweiten Hälfte des heurigen Militär. jahrS anzufangen, haben daher die HauSeigenthümer der Städte Krakau und Kastmir und der dazu gehj. rigen Vorstädte von dem bereits berechneten Ertrag, nisse ihrer Hauser, von welchen jedoch der strengsten Billigkeit gemäß Zehen vom Hundert anfRcparakurs-kosten abgezogen worden sind, mithin lediglich von dem reinen Ertragnisse Zehen vom Hundert jährlich in den «orgrschrieberie» halbjährigen Raten nach der bestimmten Weisung, die ihnen von ihrem Vorgesetzten Magi-strat zukommen wird , als Militärquartiersbeitrag in die städtische Kasse abzuführen. t In sammtlichen übrigen Ortschaften des Landes, wo bekanntlich der Mililärquatiersbeitrag nach den verschiedenen Hauserklaffen entrichtet wird, ist eben auch von dem obangeführten Zeitpunkte anzufangen, folgende Bezahlung, nach den verschiedenen Klaffen, in Gemäßheit der bestimmten Weisungen, die den Dominien und Städten von ihren Vorgesetzten Krcis-behörden zukommen werden, an jährlichem Militär- quar- WS ( 4yi ) tzcB quartiersbeitrag in ben bereits bestimmten halbjährigen Raten tn die Kreiskassen zu entrichten, als: Die erste Klaffe /6 fl. rhn. 40 kr. Sie zweite Klasse ,2 fl. rhn. 30 kr. Sie dritte Klasse g fl. rhn. 20 kr. Sie vierte Klasse 4 fl. rhn. 10 kr. Sie fünfte Klasse 2 fl. rhn. 30 kr. Sie sechste Klasse 50 kr. Sie siebente Klasse 2 g kr. Die achte Klaffe 14 kr. Uebrigens versieht man sich, daß diese Giebig» feit um so williger geleistet werden wird, als die Verwendung des Ertrags derselben blos zum Besten deS Landes und zur Erleichterung der MilikarquartierStrii-ger bestimmet ist. N. 5123. Gubermalverordnung in Böhmen, vom 16. Julius 1802. Da noch mehrere Domestiken mit Port d’Ep£e Bediente, und Hutquasten, dann Federbüschen, deren ft# 6efpn= j^enVi'u-fcii dcrs die herrschaftlichen Jager und zum Theil auch Bediente gebrauchen, gesehen werden; so ist dieser Un- Hurquaste», fug um so mehr abzustellen, als das Verboth der Tra- gung dieser Ehrenzeichen, ganz mit jenem, unterm 24. raschen rra- Julius und 16. August 1787. — man sehe Joseph. G. S> *wf c 492; ©. S. 13. B. S. a6i — wegen Tragung der Sabel und Säbrltaschen von herrschaftlichen Husaren und Heiducken, die nicht @b dleilte finb, als Verzierungen die den militärischen gleich sehen, übereinstimmend i(i. N. 5124» Hofdekret vom 16. Julius 1302. Wie einem Se. Maj^Iät haben zu entschließen Befunbetr, «J»?*?«* gegenwärtig und bis etwas anderes gesetzmäßig dee Auszug verfüget wird, einem angcklagten Schwarzer der Aus- des Untersu- . ^ .. _ _ . chinigs- zug deS Untersuchungs-Protokolls nur über seine cige- «erab"folget ne Aussage verabfolget werden dürfe. werden Harft N. 3125. Verordnung von dem Gubernium in Stey-ermark den 17. Julius 1302. Für denBe-Iruchlungs-fouö wird derZtnns-gulbtn ln Bereits unterm 13. August igoi ist die höchste Hofoerordnung erlassen 'worden: da einerseits der auf das Unschlicht bestehende Jlluminazions - Aufschlag als Haupt- ejne unbillige Auflage aufgehoben werden muß, und ticivt Gra^ mir i.Kreu- anderer Seits bei der neuen verbesserten und enver-zrr belege^ tert(,n Beleuchtungsanstalt die Beleuchtung oder eigent- lich daö Füllen, Anzünden, und Reinigen der Later- nen ( 493 ) HtjH aen nicht langer mehr der unordentlichen Besorgung der. Hauseigenthümer überlassen werden fajfm, sondern wie eS bereits mit Hofdekrete vom 25. März und 4. May 1793 vorgeschriebe» wurde, einem Pächter überkrageir werden muß, so ist thcils um den Entgang des Jlln-minazions-Aufschlags Here! zubringen, und theils, um einer noch mehreren Verbesserung der Beleuchtung dem Fonde die nöthigen Mittel zu verschaffen, die Belegung des Zinnsguldeu uothwendig, und um so bilker, als die Hauseigenthümer nicht nur dafür, daß sie der Last der Füllung und Reinigung der Laternen in Zukunft enthoben werden, einen angemessenen Re-luizions - Beitrag leisten müssen, sondern auch einen Heil der Auflage wiederum von ihren Inwohnern ein-bringen können. Ucbrigens ist die Belegung des Zinnsgulden mit einem Kreuzer bereits höchsten Orks entschieden, und befohlen worden; es dürfen daher die Haus« «igenkhümcr sich gegen solche eben so wenig als gegen die Abforderung der Zinnsfassionen, die in der Residenzstadt sLcZahreohne Anstand vor sich gehet, beschweren, son-km solche wird ohne weiters eingeleitet werden müssen. Gemäß dieses höchsten Hofstell- Auftrags wurde Mach von dem Magistrate der hiesigen Hauptstadt als Wcrbbezirks - Kommissar mit diesortiger Begnehmi-png die anliegende Kurrende unterm 5. Oktober 1801 an alle Hauseigenthümer in der Hauptstadt in Umlauf geschet. ' Da AS ( 494 ) AS Da jedoch hierüber sti'kher ein großer Theil der Häuserfassioneo nach dem der Kurrende beigeschlossenen Formular noch nicht an diesen Sladtmagistrat ringe» sendet worden iff , die Entrichtung dieses Aufschlag-von jedem Zinvsgulden mit einem Kreuzer vom i. November d. I. augefangen, jedesmal aus ein halbes Jahr voraus verläßlich abgeführrt werden muß: so werden anmit sämmtliche Hauselgenkyümer in der Stadt so, wie alle Administratoren der öffentlichen Gebäuden, von welchen die Fassionen mit je. nem Ertrage zu verfassen sind, welchen dieselben dann, wann sie mit Zinnspartheien besetzet wären, an Zinns abwerfen könnten, ernstlich ermahnet, die noch rückständigen Faffionen längstens binnen 4 Wochen, und den hiernach zu entrichtenden Zinnsgulden - Kreuzer-aufschlag für das erste halbe Jahr längstens bis i.N». y ember an den Magistrat der Hauptstadt abzugeben, da widrigens zu dieser höchst anbefohlenen Einbringung unliebsame Zwangsmittel ergriffen werden müßten. N. 5126. Verordnung der Landesregierung in Oester-reich ob der Enns vom 20. Julmö 80% gjon der Von der bisherigen Art, die Meldungs -und Art d?/" Conskriptionsgebühr dem pfarrlichen Populazions,Buch» Meldungs» führer zu bezahle«, hat es abzukvmmen, und wird TlB ( 495 ) TriK Mitt abgeandert, daß künftig, und zwar vom Jahre fumoni, !go3 angcfangen, ein jeder Populazions - Buchführer s^ühr dem bie Meldungsgxoschen bei seinem PfarrdistriktS-Kom-Papula-"' missariate gegen einer auszustellenden ungestempelten Spezifikation und zugleich Quittung zu erheben, hin. bezahlen , grflett das Kommissariat diese bezahlte Meldungsgro-kommen,' $en bei den Grundherrschaften mit den jährlichen "ufe/u^an-Cvnftriptions - Revisions - Unkosten, jedoch abgeson» ab- hert unter einem wiederum hereinzubringen habe. >' N. 5127. Hofdekret vom 2.. Julius, kundgemacht vou dem Tiroler-Landesgubernium den 14. August 1802. Da sich Falle ereignet haben, daß Partheien den Weisung Ersaß von Sachen, die auf den Postwagen aufgege-kn worden, und in Verstoß gerakhen, angesuchel ha-^vl^ngen, lni, so wird hier andurch zu Jedermanns Wissen« von Sachen, iWt kund gemacht, daß von nun an kein Ersatz, »oflivLea*1 ti möge die Aufgabe in was immer ohne Ausnahme a^m,be»,^ lkstehen, werde geleistet werden, wann von dem Auf, >» Verstoß rüthcu geber nicht, wie es ohnehin schon durch das allerhöch- sind, ste Patent vom 19. Marz 1776 §. 1. 2. und F. verordnet worden, das Original- Recepisse vorgkleg^ wirb, weil außer diesem kein Beweis der Aufgabe auf-gkßellek werden kann. Wor- AB ( 496 ) AE Wornach also Jedermann sich zu achten, und vor Schaden $w hüten wissen wird- N. 5123. Kundmachung in Niederösterreich dom 2,. JUÜUs 1802, Von dem nun entschiedenen Wer "r der Kuhpy, nui!?«» we- ken »Einimpfung, von deren allgemeinen .Utthrung hitpfunfbcr $u erwarten ist, düst die Mcnschcnblattern allgemein ou^9ErottE^ werden können, ist es nöthig außer den bereits von dieser Landesstelle getroffenen und bekannt gemachten Anstalten, noch einige nachträgliche Anordnungen zu machen. Zu dem Ende wird allgemein an-befohlen: 1) da die Impfung der Menschen-Blattern dermal durch die Kuhpoken - Impfung unnökhig gewor. den ist, so wird die bestehende Verordnung, kein Kind zu Wien in der Stadj mit den Kindsblattern zu impfen , mit dem Beisätze wiederhohlt, daß auch in de» Vorstädten solche Impflingen vorzunehmen, nur i» abgesonderten Orten gestattet werde, welches auch auf die übrigen Städte des Landes zu verstehen ist. 2) Allen Aerzten und Wundärzten, welche sich milder Kuh. poken-Jmpfung abgeben, wird hiermit anbefohlen, über ihre Kubpoken-Jmpfung ein Protokoll zu halten, roorinn sie i. den Vor- und Zunahmen des Geimpften, 2. dessen Aller, 3. dessen Stand, 4* den Wohn- ( 497 )'%$ > itt' 3. den Tag der Impfung, 6. den Erfolg dee-ftlben aitmerkcn. Am Ende des Jahres haben sie et* tt Abschrift dieser Protokolle mit ihrer Unterschrift dem betreffenden PhpsikuS abzugeben, und zwar in der giadk Wim an den ersten Stadtphystkns, und in den Vyrßadten Wiens an den Bezirksarzten, auf dem x-iüde aber an den Kreisärzten. Diese haben den Auf-jrag, diese Verzeichnisse längstens den 13. Jänner an lie Behörde zu übergeben, und zwar die Stadt- und Axzilksärzte von Wien unmittelbar an die Landesstelle, lik Kreisärzte aber an das Kreisamk, welches diesel* |tn an dir Regierung einzubegleiten hak. 3) Da die ßffahrling gelehret hat, daß es auch unächte Kuhpo-ftn flitht, welche die Menschenblaktern nicht verhüten, f? »erben hiermit age Aerzte und Wundärzte, welche sch mit der Jnlvsung der Kuhpoken abgrben, wohl ge-itKirnet, vorher genau die ächten Kubpoken kennen zu Itttten, und btt) jenen Geimpften, wo sich die wahre Kchpoke nicht zeiget, eher die Impfung zu wieder-Wev, als sie ruft der falschen Versicherung, daß sie die wahre Kuhpoke gehabt hätten, zu täuschen. N. Z12P. Hofdekret vom 23. Julius, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 4* August 1802. Die in Wien bestandene Zentralkaffe ist aufgeho- Die zu den, daher sollen von nun an die Ueberschüffe in den^^e. XVI. Band. I ' Kas* ( 49S ) iiffu vat% Kassen des Religions - und Studieilfonds , und die un^fötu» eingehenden Kaufschillingsgelder so, wie die rückbezah^, die nsonds ten Aktivkapitalien nicht mehr nach Wien gesendet, fo„„ toben0,“bil'5 dern unmittelbar im Lande fruchtbringend angelegt dießfalliaei, roerten. Vüftiptnpüö» lien finb daher iwLande frudjifcrin« gend anzn- 5,3l>* l ege». Verordnung des westgalizischen Landesgu-bernium vom 2-. Julius 1802. Die wegen Einbrin-' filing der Deserteurs bestehenden Verordnun- geu,dann die aufdersel» benVerheb» ler aesetzle «Strafen sind zu er» neuern. Dir wegen Cinbringung der Deserteurs bestehen« den Verordnungen, dann die auf derselben Verhehler festgesetzten Strafen sind nicht nur zu republiziren, sondern auch die Untertanen von den Pfarrern zur genauesten Erfüllung dieser, Vorichriflen öfters aufzu» muntern. N. ZiZl. Hofdekret vom 26. Julius, kundgemacht von der Landeshauptmannschaft in Kram und dem Gubernium in Tirol den 4.« von der Landessrelle in Kärnten den 10. AUgUft 1802. Mit der Verlängerung der Seine Majestät haben die bis Ende d. M. bewilligte zollfreie Einfuhr aller Gelrridgaklungen TüK ( 499 ) It# Specks, Schmalz, und des Graisiilwerks, fo n)i« bcn zollfreien Ein trieb des Horn und Stkchoiches (n|„l^c®l1‘,’ aus Hun gara in Rücksicht der noch immer obivalken- «raid es „,,d i,m Umstände auf weitere 5 Monate, nemlich bis dann d!s"" Te.de Dezember 18O2 allergnädigst zu verlängern 6<' tri'ebJans ruhet. H"»aar,l ' dir Ende Dezemb. 1802. 5'32. Mgieruugsbefcheid in NieLeröfterreich vom 27. Julius, kunögemacht von dem Wiener Magistrat dm 3. September 1802, Auf die von dem Magistrate bey Gelegenheit des Mursgesuches eines Drechslergesellcns um eine Fa-a^sell m eine andere brikbefugniß zur Verfertigung der gedachten Galante-Werkstatt riedrechslerwaaren, an eine hochlöblichc Regierung er-fnit«feö Bericht, ist in Hinsicht auf die von den bürgerlichen Drechslermeistern bey der k. k. Fabriken-inspekziou gegen den Unfug der DrechSlergesellen, daß fi< die Werkstätke willkürlich verlassen, uud in andere eintteten, angebrachte Beschwerde unter andern verordnet worden, daß nach Vorschrift der Jnuungs-ordmmgcn der bürgerlichen Seidegzeiigmacher und Weber eine Aufkündzeit von 14 Tagen für die bürgerlichen Drechslermeister und Fabrikanten gegen ihre Gesellen , und für diese gegen jene mit dem Beisätze bestimmet werden soll, daß kein Drechslcrgefell in ei-I i 2 ne AM ( ,5°o ) AM ne andere Werkstälte, oder bei einem befugten, otz^ in eine zu,Haltung der Drechslergcftllcn befugte brike eintretlen könne, der nicht mit einem orbentH» chen Entlaßschein sich auszuweisen im Stande ist. Welche hohe RegierungSoerordnung demNagistx. mit dem Beisätze zur Wissenschaft erinnert wird, bag selber diese hohe Verordnung den sämmtlichen auf seinem Grunde befindlichen schutzvcrwandken Drechslern, wie auch den Fabriksinhabern, /-welche zur Verfcrli. gütig derlei hölzerner Galanterie- Drechslcrwaaren Drechslergcsellen halten, gehörig kundmachen, und selbe zur genauen Befolgung dieser hohen Verordnung in Zukunft in derlei vorkommenden Fallen Nachdruck-sam anweisen soll, 5<33- Ver ordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns von 27- Julius 1802. SkgciSfm Da die Unfugs wegen Errichtung der, dem zu errichten Waldstande so nachtheiligen unbefugten Laimstatte und D 611 . , Grund» Ziegelöfen mehrmalen über Hand nehmen; so ist die höchste Verordnung vom 3. August 1792, kraft welcher das Recht, die Ziegelöfen zu errichten, den Grundobrigkeiten ziistehet, und diese die Erlaubnis ohne Nachstand der Waldungen, Jedermann ertheilen können , zur genauen Befolgung alfobald zu republizire», N. 5x35. »brigkeiten S»- AK ( 5° I ) BtiS* N. .5 1^4. Verordnung vom vstgalizischen LündeSgUe-bernium, den 30. Julius ih°2. Nachdem das in der Ausführung begriffene @(» ^^pötr' der Aufzeichnung und Beschreibang aller im Lan-Lrachter H bestehenden Gctrankerzeugungs - Häuser, und Gr- j^^nn«, (flr(jV in mehreren Kreisen der Vollendung sich nahen, ft hat man,in der Absicht, um nach vollendetem Ge-gongÄ-Häu». schäfte die zu Stande gebrachten Vormerkungen »der chlr im Lande vorhandenen GetränkerzeugungS-Haiiser vorfall^»de« gier» Meth - und Brandweinkcssel in ununterbroche- cun««n an» ner verlaßiger Evidenz zu erhalten, hiermit zu verord-^»'soacn^ m-n befunden, daß in jenen Orten, wo die Beschreitung der Getränkerzeugnngs.Höuser und Gcfäffe zu Slandc gebracht worden, weder neue Gelrankerzeugungshauser angelegt, noch die bei der Verzeichnung pergefundenen erweitert, oder eingeschränkt. oder was immer für Veränderungen mit denselben, oder den abgemessenen und bezeichneten Bräu - und Brand-wcinkcffcln vorgcnemmcn werden dürfe, bevor nicht tie Anzeige davon an den zur Leitung dieses Geschäfts bestellten wcstgalischen Koscherfleisch - Gcfalls - Administrator Hainzmann gemacht worden, und von demselben darüber der Bescheid erfolgt ist. Diejenigen, welche dieser Verordnung entgegen handeln, und eine Aenderung mit ihren Gelranker-jcugungs- Hausern, oder Kessel ohne Vorwissc« des IW • Wf. W ( J02 ) GrL- LdministratprS vornehmen, so wie jene, welche sich djx Errichtung einer Bier-undMethsiederep, oder Brand-weinbrrnnerey bcigchen lassen wurden, verfallen iR eine Geldstrafe von 50 ft., wovon die Hasste in den Kreis - Polizcifond einzuflieffen, die andere Hälfte aber denijcnigen zuzukommen hat, welcher die Uebertret-tung dieses Verbots anzcigen, und erweisen, oder wenigstens solche Behclffe an die Hand lassen wird daß die Uebertrektung des Verbots erhoben, und bewährt werden können. Wornach sich also sämmtliche Dominien, &rf$. 'obrigkeiten und Getränkerzeuger zu achten, die Kreisämter aber über die Befolgung dieser Anordnung zu wachen haben. 5>35- Verordnung der Landesregierung tu Oesterreich ob der Enns vom 31. Julius 1802. Sch-7,nei- Das durch den Drang der Kricgsumstande Herder Buod, abgetommene Schiffmeister-Bundwerk wird erneuert, in sterrkich ob und solches durch Einverleibung sämmtlicher im Lan-roirbOffner» 06 i>fr Enns befindlichen berechtigten Schiffmeiert. stör erweitert, zur Hemmung der von den Schiff- kncchken und anderen Partheien unbefugt treibenden Schifffahrt aber die Schifffahrtsordnung vom 7. April igoo — welche im 14. Bande dieser Gesctzs. S. 182, Z. 4252 zu finden ist — neuerdings zu republiziren anbc- 503 ) ^befohlen: übrigens haben die an Flüssen gelegene Obrigkeiten den Schiffmeistern allmöglichen Vorschub „nb Abhilfe wider derlep unbefugte Schiffleute zu lei-(|fn, die KreiSamter aber durch die Dominien zu wa--fan, damit den unbefugten Zillenhandel Einhalt ge-lhüll werde, Massen Niemanden das Recht zustehet, jjjni einzukaufen und damit zu handeln, als den hettchtigkcn Schiffmeistern. A U g U ft N. 5136. Hofdekret für sammtliche Erblande außer dm. BöhNeN VOM 4. AUgUst 1802. schäften des gesammtca . . ' „ , , .... , „ kaibvlischen Nachdem der gelammte katholische auch unade- nu* „»ade- liebe Clerus durch allerhöchste Entschließung dem land- ^bVcbfti- nchtlichen Gerichtsstände zugewiesen ist; so ist von den ®c* nqjtäftanoe Verlaffcnsch asten desselben auch das gefttzmasstge Mor- zngewieft-iMr, nnb in Streitsachen die Laxe nach der iken för f0eg baJ^ge» Me Land rech te bestimmten Klaffe abzunehmcn. setzmäffige Mortuarium Welches dem Gubernium rc. zurNachachkung und und in Wigen Einleitung hiermit bedeutet wird- chemd'ft Ta» xe nach dex ersten s,',x die Land-rechte de» stimmten Klasse abge-nommett ,vr ivekden. x- -5 37* AS ( 5°4 ) AS N. .513z. Hofdekret vom 4. August .30-?. LorErchei» Vor Erkheilung der Bewilligung zur Anleaun^ Inhx derBe- l,8 mittistting der Kirchen- Waisen- Sliftungs- und anderen derlei) gütiger* Kapitalien bei Privaten muß jedesmal der wahre siirchtil« Werth des verpfändeten' Hauses, Landguts, obet ©u'jtungs- Grundstücks gehörig und vollständig, hiemik auf eine nicht den mindesten Zweifel übrig lassende. Art aus, le» maß der gewiesen seyn. Werth bet Hipothek ircutiJ; aus» gmiefen N« 5138. fepu. Gu-ernialverordnung in Böhmen vom 5. August 1802. nvr ifmb6!-.n» Das k> Krcisamt hat sämmtlichen Rabinern Be« a't'f tioSc'16 ^ßnnt $u lltschkn, daß sie niemals, auf bloße Vvr-Vorzetgung zejgufig des Taz-zettels über erhaltene Heirathsgesial-tels über*ei« tung die Zufammcngebung zu veranlassen haben, bis Heirmhsbe» pi*t der Heirakhswerber die, von hieraus erhaltene williaiing Heiraihsbewilligung vorzeigel, weil der Taumel al-mengeluiig lein nicht hinlänglich ist, da solcher nur auf den Bräu-lautet, und die Braut nicht benennet, folg-bie Vorle- llch der Bräutigam mit einer anderen Weibsperson, Hrirathsbe- auf welche er die Erlaubniß nicht erhalten hat, sich S£9ttb$u» zusammen geben lassen könnte. warten. N. 515<> TE ( 5°5 ) N. 5<39- Mbernialverordnung in Böhmen vom 7. August 180«. Nach Eröffnung deS Generalmilitärkommando bat -cr k.k. Hofkriegsrath auf die an denselben unter an- er odifttin: j)Crn gemachte Anfrage ^ ob bei dem ergangenen 35e= bi”Lub* fetjlc, daß von den inlander Kriegskapitulanten nur Mann^^darf jene entlassen werden sollen, bie bei Hause uncnkbehr- wegen des H sind, derlep Leute noch weiters von ihren Demi- ^/'stxuer-' „ien für solche Soldaten gewidmet roetbm können, welche eine steuerbare Wirthschast anzukreten haben, zur tinttaf» eewiedert: daß sich rückstchtlich der Kriegskapitulanten Sol. tcr erneuert ergangene Befehl gegenwärtig zu halten ffO, wornach, um die Armee nicht so unter den Stand werden, herabzusetzen, von den auf die Kriegsdauer gestellten llnterthanen 'nur jene zu entlassen feyen, die dermal sider in der Folge wirklich zu Haufe unentbehrlich befunden werden. Nach dieser hofkriegsräthl. Entscheidung kann also ein noch dienender Kriegskapilulant für die Entlassung eines steuerbaren Wirthschaftsbcsitzers nicht mehr gelten. N. 5140. Patent vom 15. August 1302, Wir Franz der Zweyte rc. Nachdem nunmehr mit dem 31. des laufenden In Betreff Mynats August der durch Parent vom rZ. März die-^^°^ ses Stücke. AE ( 506 ) tzW ftS Jahrs — vorne S. 206 Zahl 4-,84 — für die aUgmieine Zickulazion der Zwölf Kreuzep- Stück? feflgescHke Verfallkermin eintrltt : So.finden Wir nolhwendig in Betrefder mit besagtem Termine noch in der Zirkulazion überbleibenden derley Zwölf KreUztr-Skücke folgendes zu verordnen, und diemik zu jedermanns Richtschnur bekannt Machen zu lassen : t) Wird hicmik in Gemäßheit der durch ober-wahutes Patent vom 13. März dieses Jahrs festgefitz, ten Vorschrift die Gültigkeit der Zwölf Kreuzer-Stücke nach ihrem bisherigen Werthe von zwölf Kreuzern in Unserer ganzen Monarchie gänzlich und auf beständig für erloschen erklärt; jedoch wollen Wir 2) gestatten, daß dieselben stakt gleich schon von dem Augenblicke an, auf den blossen Pagamenk-Werrh reduzirt zu werden, noch vom ,. September dieses Jahrs an, während sieben Monathen, somit bis 31. März 1803 in der allgemeinen Zirkulazion in dem gleichen Werthe mit der feit April dieses Jahrs ausgcstoffenen neuen Silberscheidemünze, das ist; für sieben Kreuzer giftig, geduldet, und erst nach Verlaus besagten Termins, folglich vom 1. April künftigen Jahrs an, ganz außer Umlauf gefetzt, und blos als Pagament behandelt werden sollen. 3) Hat es ferner bei der im oberwähnten Patente vom 15. März dieses Jahrs §• 3. und 4. enthaltenen Bewilligung fein Verbleiben. ®fS$ ( 5°7 ) AE Es werden daher die Zwölf Kreuzer - Stücke tei Unfern gesannnten landesfürstlichrn Kaffen, und der. „liüen offen stehenden inländischen KredilSfonds noch vom i. September an, während den weitern drey Mo, „atftt September, Oktober und November d,e- jy Zghrs sowohl bei allen Kontribuzions- Gefalls- und jeden andern an Unser Acrarium zu leistenden Zahlun-g([1/ als auch bei Kapikals-Änlagen gegen vierperzen» ,jgC SkaatSobligazionen nach ihrem vollen Nennwerte zu zwölf Kreuzer angenommen werden. 4) Zu mehrerer Deutlichkeit und zu Behebung Dr dießfalligcn Ungewißheit, werden die vorzügli-jcren Kassen- und ZahlungSrubriken, bei welchen die noch vorhandenen Zwölf Kreuzer-Stücke obenerwa'hn-lmnassen bis 30. November dieses Jahrs in gesamm-len Unseren böhmischen, deutschen, ^ungarischen, ste-benbürgischen und galizischen Erbkanden in ihrem volim Ncnnwcrthe angebracht werden können, insbesondere hier aufgeführt; als nämlich: In allen landesfürstlichen nnd ständischen Kvn-NibuzionS- dann Klassensteuer-Äassen zu allen orbina» ri- und extraordinari Kontribuzions-Abfuhren, der Klas, stnstcuer, der Judensteucrn, der Erbsteuer, und was immer für Nahmen haben mögenden landesfürsili-chcn Abgaben» Bei sammtlichen landesfürstlichcn Zoll - Mauthund Dreyßigstamtern, zu allen Zoll- Granz- Paffa- ( 5°3 ) tif» Weg- Brücken- Wasser- und was immer für Mauth-gebuhren. Bei allen Bankal-und Kameral - Aufschlagsa,,,. rern, an allen Rubriken von Aufschlagsgebühren, Trank-linb Verzehrungssteuern. Bei allen.Salz- Tabak- und Stempelämtern, Verlegern und Trafikanten, zum Einkauf von Sglz, bak und Stenipelpapier. Bei allen Lotrokollekturen an Einlagen zu dem gemeinen Sotto sowohl, als der dermal offeostehende,, Klassenlotterie. Bei allen Unseren montanistischen Kassen und Slemtern an Ftohu- Zehend und andern Gebühren. Bei allen Kameral- Vankal- und offen llicheu Fondskassen, an allen bis dahin verfallenen Kauf-und Pachtschillingen; Aktiv-Interessen- und Kapitalsrückzahlungen. Bei allen judizial- und politischen Tapämtcrn, an la$t Stempel- und andern Gebühren. Bei allen inländische» Postämtern, an Brief« und PostwagenSporto; endlich Bei allen Unfern dermalen offenstehenden Kreditskassen, als nämlich: Der Universal-Staats-Schuldenkassa allhier. Den ständischen Aerarial-Kreditssond in den Provinzen ; Den beiden Kameral Kreditskaffen in Ofen und in MS ( s°9 ) JE Schwätz Kavitalseinlagen gegen 4 proeenkige Missionen; Wobei jedoch der.Schwierigkeiten in der Mani-Dlazion wegen kein geringerer Betrag als hundert Aulden angenommen werden kann. Diesem kömmt noch folgende Bemerkung bei# jufftgen; daß bei allen den obenbenannten Kaffen Ehrend den besagten drey Monathen auch alle Rückstände und Reste in Zwölf Kkeuzer-Stücken nach ihrem vollen Werkhe abgeführet werden können: daher alle Paktheien, welche noch unter was immer für einer Rubrik in Rückstand gegen das Aerarium hasten, bient it allgemein, und um so ernstgemessener gefordert werden, diese Zeitfrist zu benützen, um ihre Rückstände zu berichtigen; als alle Unsere Behörden und Fiskalämter den geschärften Befehl erhalten haben, die noch ausstehenden sehr beträchtlichen Aerarial- Rückstände, von nun an auf das genaueste einjutreiben. 5) Endlich werden die Zwölf Kveuzek-Stü-(fcoom 1. September dieses Jahrs au, bis zum 3 1. März künftigen Jahrs auch bei allen Unseren Bänko-zettelkaffen in ihrem nunmehr herabgesetzten Werlhe n. Stößen KueNzer.' ausgewechselt werden. Franz» N. 5'sö. NB ( 510 ) Tk^K N. 515'. Hofdekret Uom ig. August bekannt gemacht von der mederösterreichischen Regierung den 14. September 1802. Bei jeder Es wird bekannt gemacht: die Behörden ^6en punci'eine# ^ icder Bewilligung eines Geiverbsbefugnisses die Gewerbsbe-Bedingniß beizufttzen, daß, wenn cs ein Jahr hin, die Beding? durch nicht betrieben wird, selbes als erloschen er-"iß tzen , daß, wenn ei eia Jalr nicht betrieben wird , al# IST., 5142. erloschen erklärt ist. Hofdekret vom 19.August, kundgemacht von dem weftgalizischen Laudesgubernium den 7. Sept. 1802. Bei Klagen Obwohl in dem ersten Absätze des allerhöchsten Handlungen Patents vom 17. Jänner 1799, — man sehe solches UcheBestra-^ dieser G. S. >3. B. S. 30. Zahl 3754. —Weisungen der ches das Verfahren in Unterlhanssirchen bestimmt, die strbt'nicht'" Verbindlichkeit der Untertanen, sich zuerst bei der kei'ten^so'n-E' Obrigkeit zu melden, nur auf jene Fälle eingeschränkt f^Sc^idtn* m’r^' rot'nn die anzubringenden Beschwerden $0^ tern dieEttt- derungen der Untertanen an die Obrigkeit schcidunzzu. vermeintliche Kränkung durch perrfchaft? liche 'W ('jn ) liche Forderungen betreff™, so sind doch wu in Vermuchcn mehrere Fälle vorgckommen, daß Obrigkeiten diese Verbindlichkeit ganz irrig , auch aufje-„t Klagen auszudehnen versuchten, welche die Untertanen über die von herrschaftlichen Beamten erlittenen Mißhandlungen vorzubringcn hatten. Dieser in keinem Gesetze gegründeten Vorausse-£ting kann aber um so weniger flott gegeben wer- dm, da die Mißhandlung der Unterthanen biitch ein besonderes Patent fttCUg Untersagt, folglich eine GesetzÜbertretUttg ist, bei welcher oufl'cr der Privatgenugthuung auch die öffentliche, ch'mlich die palentmaßig bestimmte Strafe des Schuldigen, finfritt, über die den Obrigkeiten fein Etkenntniß zustehet. ES wird daher allgemein bekannt gemacht: Erstens t daß die Unterthanen, welche von ihren Obrigkeiten, oder deren wie immer Namen ha» honden Beamten oder Dienern mißhandelt, oder will-kührlich, daö ist: ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften bestraft worden sind, ihre Beschwerde darüber nicht bei der Obrigkeit sondern, wie bisher, bei dem Vorgesetzten t k. Kreisamte iuizubrinqeit haben. Zweitens: daß die Obrigkeiten, wenn eine Beschwerde dieser Art an sie gelangt, den klageführen» den Unterlhan damit an das k. k. Kreisamt anzu-weisen, und sich in einem solchen Falle einer Ent- « C 5» O %? scheiduug "um so gewisser zu enthalten haben werden, als eine solche, dem gegenwärtigen ausdrücklich?,, Verbothe zuwider laufende Anmassung durch Verhän» gung angemessener Geldstrafen unnachsichtlich gechn. dek werden würde. 5143. Gubernialverordriung in Böhmen vom 20, August 1802 Da bei dem MilitärfuhrwefenS Korpsksrnman, Vie ttiibf« do von Herrschaften um gänzliche Verabschiedung, und KftbtT 11 m Heirathsbewilligung für die, auf unbestimmte Mannschaft Zeit mit Urlaub entlassene ^uhrwescnsmannschast ge. mJi'vn wir» beten worden ; so hat das Kreisamt auf Belangen des r i/» Hm"' General m ilitdr ko m in ando die Dominien zn belehren, zurückge- daß diese Leute der Zioiljurisdikzion in alter, und je. der Hinsicht unterstehen, und daß in allen dergleichen Leute betreffenden Angelegenheiten keine weitere Rücksprache mit dem Militärfuhrwesenskorps nöthig fey. N. 5144. *) Eine ähnliche Verordnung ist von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns untern 8. August, und so auch von dem '.vestgalizischen Landesgubernium unterm 24., endlich von dem Landesgubernium in Tirol den 25. August 1802 ergangen. TeB ( Lis) ^ N« 5144. Hofdekret vom -2., kundgemacht durch ‘ Guberuialverordmrng in Böhmen, den 29. August iSc2. Zur Belehrung aller Kassen und Aemter wurde un\ie nachträglich bedeutet: dass dieselben in Folge des er. Aemter in Offenen höchsten Patents vom 15. dieses die 12 kr. und Abfuhr Stücke in allen an das höchste Acrarium zu leistenden Zahlungen in ihrem vollen Nennwcrthc zu 12 kr. bis d«e Hanpk-3o. November d. I. und sodann vom 1, Dezember fälle oder l 3. bis 31. März 1803 für 7 kr. anzunchmen, ^ Kaffe'zu jkdoch in Folge der bereits erfolgten höchsten Vorschrift benchmen tont 17. Marz d. I. die 12 kr. Stücke in Zahlungen weder dermal, noch in der Folge jemals wieder hin-auszugeben, sondern entweder an die betreffende Hauptkaffen, an Gefällen, oder au die k. Bankozettelkasse jiir Auswechslung gegen Bankozettel in dem nämlichen Werthe als sie angenommen worden, abzuführen Halen. Wovon Amksvvrsteher zu ihrer Wissenschaft und genauen Handhabung dieser höchsten Vorschrift mildern Beisätze verständiget werden, daß selbe auch darauf zu wachen haben, damit das vorangeführte erffossene höchste Patent vom 15. dieses allenthalben auf den Kanzeln durch die Seelsorger kund gemacht werde. XVI. Band» K k N. 5145. AS ( 54 ) AS N. F I 4L. Gubermalvervrdnung tu Böhmen vom i9, August 1802. Die AbSe. Um die Abdecker von dem gefahrvollen Wahne. ckrr vv.il daß die, mit der Wuth befallenen, oder von selbe,, dviliWabne» . ,,, daß die mit gebissenen Thiere» wenn f,e erschlagen, und erkaltet befallenes fa6/ das schreckliche Uebel der Wuth nicht mehr mit. oder von theilen können, abzubringcn, ist vorzüglich jener Ab-selden qebis. ^ feilt« Tbie. satz der Verordnung vom ZI.Julius 1798 — welche erscklaäe'/" in dieser G. <5. 12. 35. S. 49' Zahl 1559 enthal. wo die Behandlung der Wükhigen, oder von erschlagen und erkaltet (,-n schreckliche solchen gebissenen Thiere, und alles dessen, was von Wuch mcht ihrem Geifer besudlet seyn könnte, befohlen worden. t(mUnf6n mit at*em Nachdruck zu republiziren. uen, adzu-dringen. N. 5146. Verordnung des Westgalizischen Landesgu^ berniums den 24. August 1802. Den Dominien ist die Ausrottung der Raubthiere wegen Aus- durch unausgesetzte Nachstellung mittels ihrer Forst-Rau blhier" leute, dann den Landleuten die genaueste Aufsicht auf ihre Kinder, um sie von den Angriffen der Raub-thiere zu verwahren, aufzutragen. N. 5147. 4of ( 5l5 ) 4iiii" ' Koscher- daß die bisher bestandene Koscherfleisch - Gefallsauf-^äll?>Er> in ° Administration mit dem letzten Oktober l. I. Pacht über-aufzuhören, und anstatt derselben von dem i. Novem-ber l. I. anzufangen, eine Generalpachtung des Koscherfleischaufschlags unter der Firma Salomon Kof-ler und Joseph Wohlberger einzukretten habe. ches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 5x490 Verordnung der Landesregierung in Oester-reich ob der Enns den 26. August igoa, Einleitung. §. I- Es ist ohnehin allgemein einleuchtend und 6e< !>“"f fr06 ^annt' w*£ flhr dem Publikum überhaupt, und ins-der ennlische besondere dem allerhöchsten AerariliiN, an der Kul-mrrgul!"' tur und Aufrechthaltung der zu dem für die Staats- -u- C 5»7 ) '1;#' jufjftjTe fo wichtigen Salzwesen, ganz unenrbehrli, ^cn Waldungen gelegen styn müsse; wie wenig aber diese ohne einer den besondcrn Lokalitalsumsianden anpassenden Waldordnung erreichet werden könne, liegt eben so sehr in der Natur der Sache, als es durch die Erfahrung bestätkiget worben. Aus dieser Ursache sind von jeher für das Salzkammergut, welches nie, weder der für das Land ob bcr Enns bestandenen Waldordnung vom 5. April 1754., „och jener 00m 15. September 1766. unterzogen war, eigene Waldordnungen, oder sogenannte Forstkhattun-grn bestanden, wie es das Reformations Libel de A11110 1755.Fol. > Z2. die Forstthättung vom 1.April ,6p2. und endlich die letztere vom 20, September 1756 bewähren. Gleichwie aber durch die veränderten Zkitlaufe natürlich auch dießfalls verschiedene Abänderungen und Verbesserungen zur Nothwendigkeit werden mussten; so hat man mit Ablhuung aller vorhcrgegan-grnen dießfalligen Vorschriften, außer in so fern sie hiemit neuerlich erfrischet werden, zur leichtern und vollstandigern Uebersicht für Obrigkeiten und Waldbeamte sowohl, als Unlerthanen und zur endlichen Dar, stellung eines Ganzen, statt den vielen bishep von Zeit zu Zeit ergangenen einzelnen Normalien, gegenwärtige besondere General-Waldordnung für das ob derenn-sische Salzkammergut vorzuschreiben, und zum künftig genauen Nachverhalt ßinauszugeben befunden. §. 2. M ( 5'3 ; ^ §- 2. Diese Waldordnung erstrecket sich k>. auf den ganzen innern Salzkammerguts-Bezirk das ist, auf aste, unter der JuriSdikzion der mit dem Salinenwcsen innlgst verbundenen k. k. Salz, kammergnts Kameral-Herrschaft Wildcnstein, gelegene k. T. Waldungen, desgleichen b. auf aste äußere zum Salzerzeug refervirke, oder eigenthumliche, in den Bezirken der k. k. Grafschaft Ort, der Graf Khevenhüllerischen Herr, schäften Kammer und Kogl, der Stift niond-feeischen und Stift kremsmünsterischcn HerrfLaf-ten Schärnstein, Wildcnegg, oder St. Wolf, gang und Mvndsee gelegene Salzkammerguts. Waldungen. Endlich auch c. auf all jene Parthci- und Privatwälder, die den gemeldtcn k. k. Waldungen anliegen, oder auf dem Grafschaft ortnerischen Landgerichts- als dem hicher gehörigen Widmungsbezirk, befindlich sind. Jedermann, ohne Ausnahme, ist in Ansehung der benennten Distrikte gegenwärtiger Waldordnung auf das genaueste nachzuleben verbunden, und haben sich befonders die Angesessenen hiernach pünktlichst zu benehmen, nachdem jedem eingeforsteten umliegenden Insassen, und berechtigten Holzcmpfanger ohnehin sein Erforderniß an Bau - und Brennholz den Umständen angemessen in den betreffenden Distrikten von Zeit zu Zeit W C 5i,j) ^it waldämtlich angewiesen, ausgezeiget, und nach möglichster Thunlichkeit in den bestimmte» Zeiträume«, oder im Falle der dringenden Nolhwendigkeit, ganz nnentgcldlich, oder nach dem bestehenden Forstrcchte abgegeben wird, also gar keine Ursache vorhanden ist, jB Exzesse übcrzugehen. §. 4. Und da einer Seits ohnehin mehrfältig verord-net worden, die in Forst- und Waldsachen bestehenden Generalien öfters zu republiziren, andrer Seils aber lei den alljährlich gewöhnlich abgehalten werdenden So-merau Holzbcschreibungen, die Untcrkhancn sich ohneq hieß zu versammeln pflegen; so ist bei gedachten So-jnerau Beschreibungen, welchen der betreffende grund-obrigkeitliche Beamte beiwohnet, die gegenwärtige Wald-vrdnung jedesmal den versammelten Unterthanen deutlich vorzutragen, und dessen genaueste Befolgung den-selben ernstlich einzubindcn. §. 5- Uebrigens ist gegenwärtige Waldordnung in drey Abschnitte gctheilt worden, wovon der erste von der Aufsicht auf die Waldkultur, und die Epzeffe dagegen, dann von dem Verfahren bei deren Entdeckung; der zweyte von der Bestrafung dieser Exzesse; und der dritte endlich von der Verwendung der eingehenden Schaden-»2 1. Der Rekurs im politischen Wege gohcs nach Verordnung vom so. Junius i/SS- eben durch \y erste Instanz an das betreffende Kreisamt. §. 22. Dicßfalls ist fich genau nach gleich zitiucr V»-ordnung zu benehmen. §» 23» Wenn demnach über die gefetzte Frist ein Rekurs ergriffen, oder angenommen wird, so ist er unwirksam, und die ganze Handlung nichtig. 3« 24. Muthwille ist, wie in allen Dingen, also auch dießfalls strafwürdig. Der Rekurrent.welcher inzwey-ter Instanz sachfallig wird, muß daher über die ansonst verwirkten Strafarbeitstagc in solchem Fqlle zu einer weiteren Strafe nach Billigkeit von ein, ober mehreren Tägen angehalten werden. §- 25. Das Kreisamt hak sich bei derlei Rekursen genau nach gegenwärtiger Waldordnung zu benehmen. 1L te ( 525 ) UM II. A b s ch n i t t K v n der Bestrafung der Waldexzesse überhaupt, und insbesondere. §. 25. Geldstrafen sind durch die Gesetze in Hinsicht auf tw Unkerlhan gänzlich verbothen, sie können also auch dießfalls int eigentlichen Sinne auf keine Weise Platz greift». §- 27. Außerdem, daß also der Credent, wie Billig, (int ganzen verübte» Schaden durch einen angemessenen zur Grundobrigkeit zu erlegenden Waldzins nebst allen Unkösten zu ersetzen hat, wenn er dazu ohneNach-theil seiner Familie die Vermögenskräfte hat, ist et auch »och für jeden Fall mit einer anpasscnden in nach-folgenben Paragraphen ausgedrücklen Lcibcsstrafe $u belegen. §. 28. Diese Leibesstrafe, in so ferne solche auf Straf-etbcit hinausgehcr, ist immer zum Besten des Wald-ftandes zu verwenden. i 29. Wofern ein Epzedent den verwirkten Waldzins aus Armnth nicht erlege» könnte; so bat er solchen juttt Besten des Waldstandes abzuarbeiten, und kömmt ihm . HtzS C 526 ) ihm dann für jeden Tag 30 kr. an Waldzins zu 8ti, len zu rechnen. §. 30. Ein gleiches gilt im entgegen gesetzten Falle, wen» der Credent aus Alter oder Schwachheit die Dertt»i,fte Strafarbeit nicht leisten könnte, wo er sodann ffIr j(a den Arbeitstag zum Besten des Waldstandes 30 kr |ti erlegen hak. §. 3'. Wäre selber in solchem Falle auch arm und Ur, vermögend; so erübriget nichts, als den E^zeß durch Arresttäge, allenfalls mit Eisen, abbüffen zu lassen. §- 32. In Fallen, wo der Exzeß zwar wissentlich von Alpnern rc. jedoch nicht eigentlich von wem, verübt worden zu seyn, erhoben werden kann, haben die be. treffenden Alpner insgesammt für den Waldzins zu sie. hen, und sind dieselben, oder ihre Dienstleute dafür auch sammtlich zu bestrafen. §- 33. Wenn der Erzeß von dem Waldeigenthümer selbst mittelbar oder unmittelbar in seinem eigenthümlich erkauften Walde ausgcübel wird, so hat er um ein Drittel minder an Waldzins zu erlegen. Die Leibcsstrafe bleibt aber die nemliche, wie sie allgemein vorgeschriebe» ist. § 34- Die vorsetzliche Versetzrmg der Markbaume oder Steine, die Anschlagung falscher Marke, Entwendung des C 5*7 > UrE ^ Holzes, kurz alles, was auf Betrug oder Dieb^ jlahl hinausläuft, ist kein Gegenstand der gegenwar. ,jgfn Waldordnung, sondern immer besonders nach !>k>u bestehenden kriminal, und bürgerlichen Gesetzbuch durch die betreffenden Obrigkeiten zu behandeln. §• 35« In Gemäßheit des Patents vom 10. July 1785 mit Anwendung auf die vorliegende Lokalitätsumstan-de find nachstehende Exzeße wie folgt, zu bestrafen, a) Für einen Lurch Stimmeln, Abwipfeln, Schälen, Anbdhrcn, Unkosten, ob er klübig ist, oder auf andere Art beschädigten Nadclbaum schön, ster Gattung, der zum Schiffbau, Schnittblo-ckerzeug, oder zu einem andern vorzüglichen Gebrauch tauglich, oder woran ein Granz- oder Waldmark angeschlagen gewesen ist. Waldzins , . Arbeitstage b. Für einen auf solche Art beschädigten wittern Zimmerbaum Waldzins Arbeitstäge e. Für einen kleineren Delto Waldzins . ^ . Arbeitstäge . - d. Für fl. kr. Täge. 3 — 6 I l5 3 1 a If i AS ( 528 ) AS d. Für einen Sperrbalken, Nasen, oder Röhrbaum Waldzins . . Arbeitskäs,? . e. Für eine Latten, Schallholz Schränkenstang, Hagschränken, oder für einen derlei kleinern Größling, Waldzins . Arbeitstäge f. Für einen Laubbaum als Ahorn, Buchen, schönster Gattung, oder woran ein Waldmark angeschlagen ware. Waldzins Arbeitstage . g« Für einen witteren detto Waldzkns Arbeitstäge h. Für einen gemeinen oder kleinern Waldzins . * Arbeitstäge §• Z6. Wenn ein Stamm von obenbemeldten Holjgat-tungen heimlich ohne Anzeigen umgehackt, und inf Walde noch vor der Hinwegbringung betretten wurde; so kömmt der E/zedent mit der Halbscheide des Wald» f fr. — 45 — 20 1 4 3« 3 30 : 2 3° 8 %vf ( 529 ) Maldzinses. und der vorausgesetzten Strafe zu bele^ pen, und ras Holz zu konfisjiren. §• 37- Haben die Wiesgrund- und Walbbesitzer, welche č,it ihrem Eigenthum an die k. k. Waldungen anlie. gftl, de» in Stein eingehauten, oder in Bäume an-^Glagenen Marken, an welchen ihnen selbst vieles „dfflt'n seyn muß, fleißig und öfters nachzusehen, die Akbrechen bii 'Bebörde anzuzeigen, die kleineren Beschädigungen etwa mit Auslichten. Pech, und Moos-«braunten selbst adzuwenden, sofort die Marke immer ßchtbar und dauerhaft zu erhalten, wie im Widrige» d» nacklaßiq Befundene, mit ein, auch mehrtägigem Artest bestrafet werden loste. §. 38. Wofern Jemand eigenmächtig von den k. k. £rci)=, oder wohl gar den ämrlichen Forflgr,'inden, «was einflnqe ; so ist folches auf seine Unkosten wie, der auszu werfen, und derselbe zu einem Waldzins von I fl. 30 kr. für jede Quadralklafter, auch nach Umständen mit einer 1 bis «tägigen Arreststrafe zu bk-legen, §- 39. Alles Allsschwenden, Ausreuten, Brennen., Mähen, Grasen, Sabern, Anlegung neuer Fahrwege in kaiserlichen Waldungen, Holzschlägen, und Werk-städteu, oder andern Distrikten, wo ehevvr ein Wald gestanden, sofort der neue Anwachs sich wieder anzü« XVI. Bar.d. $ l geln AE ( 530 ) fl elit kann ; ist schärfest verbolhen, und kömmt der Fehlige für jede Luadratklafter mit einem Waldzins pr. Zv kr. dann nebstbei von jeder Luadratklafter mit einem Tag Arbeit zu bestrafen. §. 40. Wann aber das Gleiche von einem Unterthan in seinen eigenen, oder dem k. k. Distrikt nahe gelegenen Waldungen von jemand unternommen, oder ein Waldgrund zum WieswachS umgestaltet wird; so hat derselbe nebst der Strafarbeit pr. 1 Tag, für jede Luadratklafter 20 kr. zu erlegen, auch den Grund i» vorigen Stand wieder herznstellcn, und so bald möglich mittelst Besamung waldbar zu machen. §. 41. Wird den Privatwaldeigenkhümern keineswegs gestattet, ihre Waldungen auf einmal zu hart herzunehmen, noch weniger aber noch junges nicht schlag-vder blockmäßiges Gehölz zum Verkauf nieder zu ha-cken, und sich sofort als eingefvrstete oder anliegende Insassen gleichsam vorsätzlich mit der künftigen Erhaltung auf die kaiserlichen Waldungen zu verlassen, sondern sie haben sich mit ihrem jährlichen Holzschlag nachder Erträgniß ihrer Waldungen genau zu richten, widrigens sie, und zwar das erstemal für jedes über den jährlichen Ertrag gefälltes eine Klafter betragendes Holz mit i fl. Waldzins, oder zween Tag Arbeit, das zweilcmal aber mitdoppelterSlrafenebst Einziehung des Forstrechts belegt, und ihnen auch das eigenmachti- gr HB (53 O HB 6< Holzfällen ganz eingestellt, somit ihre jährliche Malderträgniß von dem betreffenden Förster unter der Aufsicht des Waldmeisters vorgezeiget werden würde,wie solches schon lange in den übrigen vier Vierteln bestehet. §- 42- Ist der Holzverkauf außerhalb des Salzkamme» guts von kaiserlichen Forsten sowohl, als den Privat-ttKilbungen , es mag nun dieses Holz in Ladenwerk, Blocken, oder ganzen sonderbar Lerchenstämmen, Schindeln, oder kleinern Gattungen, wie auch Schlit-Ittt, und derlei Geräkhschafken bestehen, deßglcichen at« le Atrahirung des Kohles , Kalks, und alles fabrizirten Uenzcugcs aus dem Widmungsbczirk ohne spezieller Be, Migung hoher Behörde, wie bisher gänzlich verbothen, und zwar im ersten Falle bei Konfiskazionsstrafe des ex-trahirt werden wollenden GutS, im 2. aber nebst der Konfiskation dessen, oder wofern cs nicht mehr vorhanden, nebst Bezahlung des unpartheischen Werths hiervon auch bei einer Leibcsstrafe von 4 bis 8 Tagen Arbeit. §, 43« Lieget sämmtlichen Unrcrlhanen ob, daS nur zu ihrerHausnothdurft, und derlei eigenen Bedarf erhaltende Holz, alles Fleißes aus den k. k. Forsten , daS nämlicke Jahr , oder den bevorstehenden Winter, als es ihnen ausgezciget, und auch von selben umgehackt wird, aus dem Walde ganz wegzubringen, wenn cs demnach zuwider dessen ohne besonders wichtigen Ursa- L l 2 chen d ( 532 ) d;en, etwa wegen gar zu schlechter Schlittbahn. und m, geachtet der geschehenen Ermahnung durch die betreffs,, den Listriktssörster auch nach Abgang des 2. Winters nicht hinweggebracht, sofort schon znm Verderben lieg^ gelassen werden sollte; so muß -er Betreffende ganz ohne alle Nachsicht, zu der im 3$. Absatz fetzgesetzten Strafe für jeden Stamm gezogen werden. §. 44. Das abfallende Astwerk kommt immer fleißig zg. sam men zu butzen, und wenn es nicht gar zu weit abgelegen,! oder die Gegend zu gebürgig ist , dasselbe mit bei» übrigen Holze nach Hause zu bringen, oder wenigstens an einen dem Anwachs unschädlichen Ort zusammen zu legen, sofort sich dießfalls von der Erlegung des für einen Stamm Astwerk auf 4,5 kr. ause. gemessenen Waldzir.nö selbst zu bewahren. §- 45« Wenn von dem weggebrachten Partheiholze, drep und mehr Zoll im Durchmesser haltende Wipfeln, über die im Parag. 43 ausgemessene Zeit znm Verderben im Walde liegen gelassen werden; so ist für jeden an Waldzins 30 kr. einzukassiren ; überdieß aber das zurückgelassene Wipfclholz auch sogleich entweder durch den Schuldigen selbst, oder auf seine Kösten zusammen zu raumen, und das allenfalls noch brauchbare bei Vermeidung angemessener Strafarbeit zu Nutzen bringen zu lassen. §. 46. W (533 ) § 46. Bestehet zwar wegen Abschneidung des Holzes ,nit der Säge schon lange der gemessene Befehl; weil gbrr beobachtet worden , daß die dießfalllge Befolgung „ißt durchaus, sondern nur bei wenigen Hvlzpcrzi-pjcnčtn in Gang gekommen; so wird solcher nochmal mit dem Beysatz hiermit wiederholt, daß derjenige, so sein erhaltendes Brennschciterholz nicht mir der Sage zerschneidet, sondern noch ftrnershin mit der Hacke zu Brocke» zu zerhacken sich unterfanget, für das künftige Jahr kein derlei Holz auS den k. k. gprfifn erhallet- werde» §♦ 47* Der Stock von rinem umgehackten Stamm ist von der !Lrde auf nicht höher als ein Schuh zu lassen ; sich jeden höher betretenen sind an Waldzins 30 kr. itinzukassiren. tz. 48- Nup unter der waldämtlichen Anordnung habe» die Insassen das abfallende Laub zu einer Viehstreu sich zu Nutzen zu bringen; und ist dasselbe allemahl nur bloß allein mit Besen zusammen zu kehren. Soll-le sich daher Jemand unterstehen eine derlei Lanbstreu« sammsung ohne waldämtlicher Anweisung, oder mit eisernen und andern Rechen zu unternehmen , der hat für jeden Bündl ,5 kr. Waldzins zu bezahlen, wenn sich aber obendrein ergäbe, daß mit derlei Laubheu, gen auch junge Sprößlinge ausgcriffen worden rod* ten r %® ( 534 1 $aä> ven ; so käme der Schuldtragende für jede q I tcr um 30 kr. Waldzins abzustrafen. §• 49. Bleibet zwar das sogenannte Tanngraßschneiteln Abgraßen, oder Großen in jungen und alten 2J5a[3 düngen nach des Verordnung vom 31. July i7^2 §. 13 allgemein verbothen, gleichwie aber schon b», zumahl in dem gleich darauffolgenden 14. Absatz aller-gnädigst gestattet worden ist, daß an jenen Orken, allwo die Untertanen mit keiner, oder doch wenigst nicht hinlänglicher Streu für ihre Grundstücke und Vieh versehen sind, dieses Lanngraßen jedoch nur zu Herbstzeiten, und nicht an jungen Bäumen, auch nicht zu hoch in den Wipfeln geschehen möge, und da dieser Abgang an Streu vielfältig auch im Kammergut obwaltet, so wird zwar dasselbe auch künftig, jedoch nur in denen eigens angewiesenen sogenannten Graßglakcrn des inner» Salzkammergutsbezirkes, und mit äußerster Mäßigung, sosort nur mit Stchenlas-sung wenigstens 4 Zoll langen Aststammeln, und nur etwa zur Hälfte des mit Graß bewachsenen Nadelbaumes , unter der waldämtlichen Anweisung und Aufsicht mit dem Anhänge aus Gnaden zugestanden, daß diesemnach kein anderer als wenigstens 7 zölliger Stamm, und dieser nur mit Belassung der sogenann. ten Lebensäste, und genügsamer Taxen im Wipfel, im Wonach September, Oktober, November und Dezember abgegraßet werden. Die ( 535 ) «(V* Sie hierin fehlerhaft befundenen Insassen müssen von jedem (Stamm an Waldzins 20 kr., und Hann denselben doppelt erlegen, wenn selbe außer gcmeldtcn Glakern in k. k. Forsten ohne waldämtli» $tt Anweisung, und zur Unrechten Zeit zu graßen ßch unterstehen würden. Wenn aber Jemand sich gar erfrechen sollte, das Graßen mit den schon immerhin schärfest verbothen gewesenen Steigeisen zu unternehmen, dem solle nebst Bezahlung des WaldzinseS a Stamm ohne Unterschied der Größe pr. 30 kr. und Kvnfiszirung der Steigeisen, auch noch für jeden Stamm ein Tag öffentliche Strafarbeit auferle-get werden- §. 50. In Betreff der Alpen, und des Viehauftriebs werdeu hiermit die bestehenden Gesetze mit dem erneuert daß: a) Durchaus keine andern, als die in den herrschaftlichen Urbarien, Kauf- und Abhandlungs-Protokollen gegründeten, mit Salzoberamtlicher, öder Hofstclls Bewilligung versehene Alpen bestehen, sofort durchaus feine neuen derlei Alpenrechte weiters mehr verliehen, oder errichtet wer-den dürfen. b) Hat es in Ansehung der dahin zu treibenden Viehanzahl bei dem, was in gedachten Urbarien und Protokollen enthalten, und weiters in der dießfalls erst unterm 12. April 1794 von der AS ( 536 ) -L,E der k. k. Hofkammer in Münz - und Bergwesen I ratifizirteri neuen Alpenbeschreibung neuerlich 1 stättigel worden, sein unabänderliches Verbleibe» < c) Hat der Trieb unter der vorher anzusuchenden waldamtlichen Erlaubniß , und nach vorher rin, gezogenen Lokal - Augenschein, über frie 3u(dng, lichkeit, oder Unzulänglichkeit der vorhandenen Weide auf die niederen Alpen alljährlich flnt Sr. Urdanstag, und auf die hohen Alpen St. Veitstag , und nicht früher, beSglrtdirtiau* der Heimaustrieb, wie gewöhnlich, zu geschehen. d) Solle der Jnsaß nur sein eigenes Vieh, unb dieses jedesmal nur in der bestimmten Anzahl, oder wenn er weniger, als das bewilligte hej seinem Gute zu halten int Stande ware, nur das, wqs er über Winter halt, und kein fremdes oder Zutreibvieh in die Mpe aufzutreiben, befugt fepn. Sollte sich nun Jemand in ein, oder dem an. bern dießfalls fehlerhaft machen; so kommt das zu ! frühe oder über die bestimmte Anzahl, oder von fremden Eigenthümern aufgeiriebene Vieh chj-ne sei- | ters zurückzurveifen, und der Uebertretler hat von jedem derlei zu früh, ober zu viel, oder nicht sein gehörigen in die Alpe getriebenen Stück Rindvieh an Waldzins 1 st. 30 kr. für ein Schaf oder Geißvieh i fl. und für ein Pferd 4 st. wenn aber der Exzeß durch, und bei dcm Helmaustrikb geschieht, für jedes QU& ( 537 ) h,§ Stück Rindvieh > 5 kr, für ein Schaf oder Geis ,o kr und für ein Pferd ,30 kr., ca derlei Waldes für den ersten Fall zu erlegen, für den Zwei). j£tl „Der ist der Uebertrettcr nebst dem gcmeldten Geld« betrag, auch mit einer Ztägigen Strafarbeit, und hci der dritten Betrettung nebst vorstehenden Waldes auch mit Einziehung feines Alpen- oder Trieb-sechls abzustrqsen. §•5'» Ist außer den bestimmten Waldgegenden, ober Alpen, und den gewöhnlichen Viehfreyen ink, k.Forsten aller Viehaustrieb gänzlich unzulässig, sofort im testen Fall nach den Zirkularien vom 22. November ,7«)L und 9. September 1794, dann der erst neuerlich ergangenen Finanzhofstells- Verordnung dd. 3. Zäner igoo Nro. 229, für ein Schaf 12 kr. eine Geiß, oder ein Stück Borstenvieh 24 kr. dann für ein Pferd, einen Ochsen, oder eine Kuh 30 kr, und im zweylen das Du plum nebst eintägiger Arbeit für jedes Stück einzukassiren, im Dritten aber das be-trettene Vieh ohne weiters zu konfisziren. §• L2» Wird zwar auch das Borstenvieh in der be. stimmt mäßigen Anzahl in die Alpen aufzulreiben bewilliget, es muß aber solches geringelt, und das oben in Hinsicht der Alpen vorgeschrrebene, wie bei den andern benannten Viehgattungen, auch dießfalls beobachtet werden, widrigenfalls der Eigenthümer =k)£ ( 538 ) auf den ersten Kall nebst der Zurückweisung für Stück i fl. 30 kr. Waldzins zu erlegen hätte, und bei weiteren Betretungen nach dem §. 50 bestrafet werden sollte. §■ 53- Die Hägung des Waldstandes fordert ganz unmittelbar auch die größte, und möglichste Einschrän. kung aller neuen Gebäudeführungen, oder Vergrößerung der Alten. Diesemnach wird vorgesehen. 3) Alle Arten Gebäudeführungen, als da sind, Hauser, Stadl, Hütten, Obstdörren, Haarstn. den, Sommerhäuser, Schieß - und Kugelstatle, Steg, Brücken, Brunngeleite, Fischbehälter, Stampf, Mühl, Säge - und Fluderwerkc, Schmid-ten, Schlößer, und was immer Land- oder Wassergebäude heißen mag, ist ohne eigener Erlaubniß, so wie jede Vergrößerung bereits bestehender Gebäude gänzlich oerbothen, und kommt der Kehlige und dawider Handlende nicht nur zum Erlag ä 3 fl. für jede O Klafter Waldzins zu verhalten; sondern das neu Erbaute ist auch sogleich wieder aufseine des Erbauers Kö-sten zusaminen zu reiffe», und zu kassiren. b) Alle, auch mit Bewilligung geschehende Bauführungen. sind nur von Mauerwerk zu gcstal' len, und ist für jeden neuen Hausbau die Bewilligung bei der Landesstelle einzuholen. c) Sa? (539) c) 3(1 tttif vollem Nachdruck und bei jeder Gelegenheit darauf zu halten, daß vorzüglich die in äußern Distrikten gelegenen Insassen, ihre Hauser und andere Gebäude, statt den Schindeln, mit Stroh eindecken, da sie solches entweder nach und nach leicht .selbst entbehren oder um einen gar mäßigen Preis erhalten, die Schindeln aber bei dießfalls ohnehin schon obwaltendem Mangel in der Zukunft gar nicht mehr überkommen können. st) Da sonderbar im Mondseeischen, Wolfgangi-schen und Atlergauischen noch immer die sogenannten Schwerdächer mit Steinen, oder Legdächer bestehen, diese aber der Holzersparniß gar nicht zuträglich sind; so kommt das unablässige Augenmerk auch auf derselben allmähliche Beseitigung zu tragen. Endlich und e) Ist allenfalls dafür zu sorgen, daß die dermal noch bestehenden hölzernen Gebäude, wie es die Umstände einer Bauverbesserung von Zeit zu Zeit ohnehin geben, von Mauerwerk aufgeführet, und wo sich nur noch hölzerne Rauchfänge finden lassen, solche sogleich abgerissen, und von Ziegeln hergestellet werden. §. 54- Auch erlaubte Kugelstatte auf dem Lande dürfen nur nach den kreisamtlichen Zirkularien dd. 9. JulP ( 540 ) July 1796 N. 2743 zwey Laden hohe ©eitenrodnbc haben, §- 55. So wie die alten und entbehrlichen Mittelzänue nach mehreren bereits bestehenden Verordnung^ gänzlich abzuthun, und dafür Steinmauern oder [e, bendige Gehage von Haseln und Weiden zu errichten schon vorlängst befohlen worden , und derlei neue von Spelten, Schwächlingen, Laden, oder Stecken um Wies- Bau- oder Waldgründe herzustellen, von jeher verbothen war; so wird dieses Verboth hiermit auch mildem erneuert, daß ein wie die andernnvch vorfindigen derlei Zäune auf waldämtliche Veranlassung , sogleich weggerissen, von den Grundinhabern 1? kr. Waldzins für jede Klafter, und wenn wider besseres Verhoffen doch noch neue derlei Mittelzäune v errichtet werden sollten, neben der Abthuung derselbe,, für jede Klafter 24 fr, eingetrieben, und dem Grund-jnhaber milgegeben werden solle, lebendige Gehage anzuziegeln, wenn er anders eines Zaunes zur Unv fangung seiner Gründe bedürftig feyn sollte; aber micht nur allein Mittel - sondern auch äussere und Hauptzaune sind bei obiger Strafe künftig nicht mehr von Spelten, Schwärdlingen, Laden, Stecken, und Schrenken, sondern statt dessen Maucrwerke, leben-hige Gehäge, oder allenfalls Weidenflechtzäune zu errichten erlaubt. §. 56- GS C 541 ) «feg H. 56. Wean ein Holzperzipient die nach Verlangen erhaltene Zimmer - oder Blockstämme nicht nach ihrer Bestimmung und Eigenschaft verwenden, sondern dar-oll$ etwa Brcnnschciker, Kohl, oder andere schlechte Hvlzgattung ohne Roth, lediglich aus Nachlässigkeit und übler Wirlhschaft erzeugen, oder das ihm ausge-zeigke, und gelieferte derlei Holz zwar nicht auswärts jedoch aber solches verkaufen, und damit gleichsam Handel und Wucher treiben würde, so hat er für je. M Stamm 1 fl. 30 kr. Waldzins zu entrichten. §. 57. Wer solche Holzgattungen ohne Anzeige und Noth nicht zu eigenem Bedarf verwendet, sondern Zaun-stclten, Schindeln, oder die ganz verborhencn Besenstiel zum Verkauf erzeuget, ziehet nebst dem Erlag eines Waldzinses a 240 Stück oder 1 16, Zaurispclken pr. s. fl. 30 kr. , - * 1 16. Schindeln . 2 - 30 - und » »1 Ib. Besenstiel . 3 * —- « auch noch die Kvnfiskazionsstrafe des Erzeugten un-abläßig sauf sich. §. 58. Wegen den auf den Sagemühlen über 2 Jahre liegen lassenden Blöcken, ist der Eigenthümcr, falls die Sache von seiner Fahrlässigkeit herrühret, nach vorher voy dem betreffenden Distriktsförster geschehenen, und fruchtlos gebliebenen Ermahnung für jedes Stück 45 kr. %? ( 542 ) fy# 45 fr. Waldzins zu bezahlen schuldig; dauert aber dieses Liegenlaffen gar durch das dritte Jahr; so [>af e( das Zweyfache an Waldzins zu bezahlen, und sich nebstbei die Konfiskazion der Blöcke gefallen zu lassen. §. 59* Gleichwie bereits oberwahnker Weise alle neue Gebaudeführungen verbothen sind; ft» dürfen auch ins, besondere ohne ausdrücklicher Erlaubniß der betreffenden Behörde keine neue Kohlstätte, Kalk- und Ziegelöfen, Pottasche, Brandwein-und derlei Geisterbrenner, Back- oder Seifensiedcrepen, Glasfabriken, Schmieden, Oeftn, Heiß-und Feuerstätte, oder andere was immer Nahmen habende Arten, Holz- und Kohlen bedürfender Werke errichtet, desgleichen die dermal bereits bestehenden , auf keine Weise in stärkeren Umtrieb gesetzek, noch weniger aber mit den Produkten Verschleiße ins Ausland getrieben werden. Sollte sich demnach etwas dergleichen ereignen ; so ist immer sogleich von dem be. treffenden Waldamte, durch Abthuung einer neuen derlei Errichtung der Sache Einhalt zu machen, und die Anzeige in Absicht der Straferkenntniß für die Ueber-treter an die betreffende Behörde zu erstatten. §. 60. Auf gleiche Weise sind auch alle holzbedürfendc Handwerker, Holzwaaren-Fabrikanten, und Hvlzhänd-ler, wie Teller- Schüssel- und andere Drechsler. Löffel-Schachtel- Messer- Geigen- Figuren- Spielereyen- Pflüge- Heugabeln- Rechen« Schaffe!- Molkern- Fässer- und AK ( 543 ) AE Bodingmacher, Mirer, SJrduer, Hafner, Wagner, Tischler, Reift und Besenbinder u. d. gl. wo möglich, unb Bei jeder Gelegenheit von ihrer hoch hinauf gekommenen Anzahl wieder herabzubringen, neue nie» mal# entstehen zu lassen, die allenfälligen Unternehmer sogleich abzuschaffen, und wegen deren Bestrafung von Fall zu Fall die Anzeige an Behörde zu machen. §. 6i. Keine Holzgattungen, vorzüglich aber die edleren nicht, als da sind: Eiben, Ahorn, Rüsten, Linden, Wen und Nußbaume, dann Kranawed und Mehl-bcrstauden, dürfen in dem inneren SalzkammergutS. Bezirke, auch auf Unterthans- Gründen, ohne wald-Mtlicheo Vorweisen umgehackt, und können nur mit höherer Begnehmigung außerhalb des Salzkammer, guls gebracht werden; die dawider Handelnden unterliegen den im 35. §. vorkommenden Strafen, nebst der Konfiskazion des Holzes, und kann das Umhacken eines derlei Baumes von edlerer Gattung überhaupt nur gegen dem bewilliget werden, daß der Eigenthü-rner dafür 10 junge Setzlinge gleicher Art anpstanzet, und für das Aufkommen derselben besorgt ist. §. 62. So sind auch die mit Pippenholz, welches von heimlich unterschlagenen Eiben gemacht wird, betreten werdende Schleichhändler, neben Abnehmung desselben von jedem Schilling, oder 30 Stücken großer Gattung ( 544 ) %® tufifl mit einem Waldzins pr. . . . 4 fl. ^ mittleren . . . . . 2 » —. . kleineren . - . . . 1 » —. , zu beleben. §- 6z. Durch Feuer entstehen vielfältig, nach Zeugniß der Erfahrung, die beträchtlichsten Waldschäden; und da sie hierorts wegen der gebirgiglen, wettschichtig, nicht leicht zugänglichen Lage, mehr wie anderwärts um sich greifen , und fchreckbar werden, so fmb dttc Vorsichten dagegen um so mehr zu verdoppeln, und du dießfalls fehiig befunden Werdenden um desto stärker zu züchtigen. Wenn demnach bei vorhandenen Holzarbciten, aus Kälte oder des Kochens halber, über Mittag, oder unter Tags Feuer gebrennt, solches nicht sogleich beim Weggehen ganz ausaelöschet, sondern in Kohlen etwa gar über Nacht mit sträflicher Nachlässigkeit fortglühen gelassen wird, oder wenn wohl gar aus Muthwifle, in mit waldbewachftnen, oder den Waldungen nahe liegenden Gegenden, Sonnabend, oder andere Lustfeuer gebrannt werden; so ist der Fehlige mitih den mehr ober minder gefährlich befundenen Umstanden mit einem Waldzins von 3 6i$ 25 ft. nebst einer 3 bis 14 tägigen Strafarbeit, auch allenfafls in Eisen abzubüssen. §. 64. Diese gleiche Strafe gilt auch für jene, jedoch nur zur Halbscheide, nach Maßgab der Umstande, welche ( 545 ) W Kedas Reisigbrennen auf den Feldern, an einem Wald, Zaun, Gebüsch, oder Gebäude, nicht mit allmögli« chkr Vorsicht unternehmen, und sonderbar bei trocke-nrm Wetter, und cinfallendem Wind nicht immer gute AufDt dabei pflegen. 8- f’S. Sollte sich dessen ungeachtet doch so ein Unglück» liljer Zufall mit einer Waldbrunst ergeben, so müssen die umliegenden Hölzperzipienten so eilig, als nur im» «er möglich, und ohne den Auftrag, oder das Ansa» gen vom Waldamte abzuwarten, mit einige-. Lösch-Instrumenten versehen, herbei eilen, sich so lang, bis der Brand gclöfchet, oder sie durch andere Mannschaft, wenn der Brand länger andauern sollte, auSgewech. seit werden können, fleißig gebrauchen lassen, wie im widrigen der Saumselige, oder wohl gar auf die Ansage ganz Wegbleibende mit einer angemessenen Ar. resistrafe beleget werden würde, gleichwie dagegen den sich Gebrauchenlassenden der verdiente Arbeitslohn, und bei besonderer Auszeichnung allenfalls auch eine Re» munerazion hiermit versichert wird. §. 66. Zur möglichsten Abwendung derlei Unglücksfäll« haben sich die betreffenden Jägerparlheien allzeit wil» li8(t und eifrigst gebrauchen zu lassen, vorzüglich aber sich dabei mit Ansagung der Leute zum Löschen unfr Leischaffung der Rettungsanstallen abzugeben. XVI. »and. M m §. ( 546 ) §. 67. Solle sich daS Jagerei-Personale auf keine 2gei|g herausnehmen, ohne Erlaubniß des Waldamts, f0ge, nannte Brosbäume umzuhacken, sondern vielmehr sich davon ganz enthalten, und dagegen dem etwa weg^ tiefen Schnee Hunger leidenden Wild nach der wald-ämtlichen Anweisung überständige Tannenbäume grg, sen; überhaupt aber sich von aller Waldschwendung, es sey nun der Wildwechsel, der Durchschläge, oder Gerichte wegen, oder aus was immer für einen sonstigen Vorwand, bei Vermeidung der auf derlei Ucbertrc-lungm schon oben ausgemesseneu Strafen sorgfältig^ enthalten. §. 68. Verdienen He sowohl in dem inner» als äußern Salzkammerguts - Distrikt auf den Herrschaften Ort, Wildenstein, Kammer, Kogl, und Mondsee befindlichen Haselwalduugen, so wie in den Gehagen um die Unterthans-Gründe vorhandenen Haselgcwachse, welche alle, und sonderbar erstere zum k. k. Salzwesen, als ein Eigenthum nach den bestehenden und erncuei, ten Gesetzen Vorbehalten sind, wegen Aufbringung der höchst erforderlichen Reife, ganz eine besondere und eigene Obsorge, damit sie fortwährend erhalten, und alle Schädlichkeiten davon abgewendet werden. Es haben sich also die betreffenden Partheien, den die dieß-fällige Kultur anvertrauet ist, solche um so mehr bestens angelegen sepn zu lassen, als offenbar ihr eigener AB C 547 > AB ^rtheil dabei untcrwaltck; daher wird verordnet, daß M denselben das dießfallige Stabmaißen, nur zur zat, wann der Saft schon daraus, oder auch noch eingetreten ist, nemlich von Michaeli bis gegen MN bemerket, widrigens aber dieselben, indem sie Men Falls nur unbrauchbare Reife liefern, einen Mldjins von jedem Pfund langen pr. . 45 kr. f - . kurzen . . 1,5 « ja erlegen haben würden. §. 69. Sollen keine Zweyerstäbe, außer sie waren schauer- und stcinschlagig, gcmeißct werden, im widrigen aber der Einlieferer für 1 Pfund lange . . . 1 fl. 30 kr. - - - kürzt! . . . — » 30 * Waldzins abzuzahlen verbünden wäre. §• 70. Nur den Rcifschneid/rn in eines jeden Distrikt ist das behutsame Grasen zwischen den Haselstöcken, und jiaar lediglich mit Sicheln, keineswegs aber mit Sensen erlaubt; sollten aber dieselben, oder ein Dritter diese Vorschrift übertreten, die Haselstöcks vertilgen, and den Haselwald zu einer Wiese umzustalten versuchen, so waren sie das erste Mal für jede O Klafter mit > fi. 30 kr., »nd das zweyte Mal mit 2 fl. Waldzins zu bestrafen, annebst auch zu wiederumiger Anzieglung der Haselstöcke, welche sie ausgefchwendet haben, an- M m,3 zuhal» TlB < 548 ) M zuhalten. Bei -er dritten Betretung aber ist zu weiteren Bestrafung die Anzeige an Behörde zu mach^ §• 71’ Wird das bereits bestehende Verboth alles 33je|t eintriebs in die Haselwälder mit dem wiederholet, bei der ersten Betretung für ein Pferd . 6 fl? V WaldzinS. für ein Stück Hornvieh 3 bei der zweyten die doppelten Beträge, und bei d« dritten die Konfiskazion des Viehes zn verhangen kömmt. Eben .diese Konfiskazionsstrafe ist in Ansehung des Schaaf- Geiß- und Borstenviehes gleich auf bm ersten Fall vorzukehren. §. 72. Wegen Laubabstreifung im Haselwalde, dann von Ahorn und Eschen hat der Thätrr für jeden Stock oder Stamm an Waldzins zu bezahlen 30 fr, §. 73- Sollten die aufgestellten Reiffchneider das bei der vorgegangenen waldämtlichen Beschau befohlene Säubern, im nämlichen Jahr nicht vornehmen, fon* dern unterlassen, so find fie zu einem Waldzins für jede 0 Klafter pr. 3 kr. zu verhalten ; geschieht diese Nachlässigkeit auch im zweyten Jahr, dann ist ihnen das Gnadensalz, nebst der Distriktsbeforgung abzn-nehmen. HcS C 549 ) §- ?4- Auf ähnliche Weise kann auch nicht ungeahn» gelassen werden, wenn die Gehäginhaber mit Hagbuken nicht behutsam umgehen, die flüssigen Ge. ßosse, oder jungen Stäbe beschädigen, somit daS gehende Gewächs vertilgen, das Laub davon ab-jjjeifcn, oder wohl gar eS weghacken; sondern der Tchuldtragende hat solchenfattS für jede beschädigte, ober ruinirte Klafter in der Länge an Waldzins zu wollten 45 fr* §'• 75- Sowohl in diesen Haselwäldern, als in sämmt-lichrn Solzkammergutischcn Hoch - nnd Schwarzwäl-dern, oder zum Waldwuchs tauglichen Gründen ist das Sleinbrucheröffnen, dann das Schütt- Sand-Schlier- Mergel- Tuftstein. und Gypsgraben gänzlich vcrbothen, und kann nur an verläßlich un-Michen Orten, wo nie eine Hoffnung ist, daß sch ein Waldgewächs ansetzet, oder derley Graben diif irgend eine Art dem umstehenden Wald schädlich werde, von dem betreffenden Waldamte erlaubet werden. Wer sich daher immer unterstehen würbe, derlei Grabung eigenmächtig, und ohne Erlaub» »iß zu unternehmen, hat, wenn auch der aufgegra» bene Ort eben dazumal öde gewesen wäre, für jede 0 Klafter an Waldzins zu bezahlen . i fl. 3° kr. §• ?6. Das Pecheln, Schwämmeschneiden, und Wur» » zeln- C 550 ) %» zelngraben ist um so bedenklicher, als die stch j>rtmi{ abgebenden Leute öfters auch über Nacht in Wäldern bleiben, und Feuer brennen. Es ist daher auf derlei Menschen sorgfaltigst zu wachen, und das Eine so wie das Andere als verbolhene Dinge, besonders i|j k. k. Distrikten, auf keine Weife zu gestatten. Sollte sich dessen ungeachtet jemand dießfalls betreten lassen; so ist ihm der Arbeitszeug sogleich abzunehmen, und derselbe zur nächsten Obrigkeit cinzubringen, die ihm, wenn der Fall nicht von besonderer Wichtigkeit, oder die erste Uebertretung wäre, mit Arrest abstrafen, außerdem aber von höherer Behörde mit Darlegung der erhobenen That, Bescheid und Urtheil zu erwarten hat. tz. 77. Hat man den Unfug wahrgenominen, daß manche Partheien so nachlässig und bequem sind, daß f,e weder einmal bei der in den bestimmten, und zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemachten Lägen, vorgenommenen Holzbeschreibung persönlich erscheinen, noch auch durch jemand Andern ihren Holzbedarf anzcigcn lassen, im Gegentheil vielmehr so dreist sind, daß (it auch wohl damals ausbleibcn, wenn durch die betreffenden Förster das Holzauszcigcn in den Waldbezirken wirklich vorgehet, und dagegen gleichsam nach ihrer Gelegenheit, oder nach ihren Absichten in einem, wie indem andern, besonders bedient zu werden verlangen, welches dem Förster nichts als Zeitverlust, Mühe und TtK ( 551 ) ^ „nb weite Gänge verursachen muß; solchen Partheien also ist, biS sie nicht selbst, oder durch jemand andern Verläßlichen zur gründlichen HolzbedarfSangabe erscheinen, gar nichts auszuzeigen, und anzuweisen; auch haben sie noch überdicß dem betreffenden Förster den be. sonders zu machen habenden Eangmit 20 kr. zu vergüten. §• 78- Ucbrigens wird noch jedem Jnsaß, der mit eigenen Waldungen versehen ist, erinnert, daß alle ihre Hoch- und Schwarzwäldcr dem allerhöchsten Landrs-s,usten Vorbehalten, und von jedermann, wem solche immer eigenthümlich gehören mögen, soviel über die cigciie deS Besitzers Nothdurft entbehrlich ist, zu Berg. Hammerwerken, oder übrigen Fabriken gegen billiger Abfindung allenfalls zur Benutzung herzulassen seyen. Weßhalb sich dieEigenthümer, sonderbar in jenen Wald, gegenden, welche den hiesig kaiserlichen nahe anliegen, oder zum allerhöchsten Salinendicnst bringbar sind, die waldämlliche Obsorge hierauf, und gemacht werden, den Anordnungen ohne weiters gefallen zu lassen, und solchen Folge zu leisten haben. §. 79- Sollten nun in dieser artikulirten Waldordnung ein oder andere Fälle nicht genugsam ausgedrückt, oder den vorkommenden Umständen nicht ganz anpaffend sich befinden, oder noch neue, und solche Fälle sich ereig. nen, die von mehrerer Wichtigkeit sind; so wird den unterstehenden Waldämtern der Auftrag gemacht, daß W ( 55* ) *&}£ fie nach vorher geschehener Erhebung aller zur Sach« gehörigen Umstände ausführliche Relazivn an Be. Hörde erstatten, und Belehrung darüber einbvlen, außerdem aber ihr Amt nach gegenwärtiger Vorschrift ohne allen Aufenthalt und Irrung pflichtmäffig zu Han. dcln stch bestreben sollen. Damit aber §. tio. Von dem gesammten Salzkammerguts-Waldper. sonale die zu Beförderung der so höchst nöthigcn Wald, kultur, und Salinenwerke erforderliche Wissenschaft mit Gewißheit und Ueberzeugung gefordert, und auch geleistet werden könne; so soll künftig bei Besetzung der in Erledigung kommenden Waldmeisters- und gor» sters.Bedienstungen, so wie die Hofoerordnung vom Li. August 1792. bereits verschreibet, der vorzügli. chx und pflichtmässige Bedacht auf solche Subjekte genommen werden, die zwar in dem Fache der Jage-rep nicht ganz unkundig, deren vorzügliche Eigen, schüft aber in der dastgen Waldkenntniß bestehen muß, damit sie beider künstlichen Holzliefernng, Werkstatt. Errichtung, Klausen- Rechen- Wehrwerk, und Schiffbau, dann Traunfahrten nützlich gebraucht werden fön* neu. Zu welchem Ende sich , und zwar ein Ober- und Unterwaldmeister vor seiner Anstellung im Forst - und Jagdwesen einer förmlich schriftlichen Prüfung beim k. k. Land- Oberstforst. und Jägermcisteramr- in den andern zu wissen erforderlichen Werkskenntnissen aber beim k. k. Salzoberamte unter Bcisitzung der Wald» C 5SS ) vnb Werkmeister; ritt Förster aber lediglich uuterdem Zusammensttz der Ober- und Unterwaldmeister gegen Einsendung der Prüfungsprotokolle an das k. k. Oberst, fprfi« und Jagermeisteramt, und von selber weiterer E! ebegleikung an die Landesstelle zu unterziehen hat, und ein hierüber verdienstliches Zeugniß aufzuweisen jm Stande seyn muß. III. A b f ch n i t t Von der Verwendung der eingehenden Schadensersatz-Quoten. §. 8r. Der eingehende Ersatz für auSgeübte Waldexesse, e< sey nun an Waldzins, oder Konfiskazionsstrafen, gehört nach aller Billigkeit dem Waldeigenthümer, also in vorliegenden Fallen dem allerhöchsten Aerarium um so mehr, als eigentlich dieses durch gedachte Wald-vzeffe leidet. §. 8r. Weil jedoch die Distriktsförster viele Gange, Gesundheit » und Kleiderabnutzung dießfalls haben; so wird ihnen für jeden angezeigten derlei Unfug, nach dem Hofkammer-Reskript vom 16. August 1794. Nro. 7984. und 7443. H. 4lens zu derselben besseren Auf. mun- ( 554 ) W munterung in Rücksicht der unmiltelbaren Sälzkam. merguts Waldungen der dritte Theil von derlei Gel-bern hiermit zugesichert. $ 83- Und gleichwie daS zweyte Drittel auch ehehin immer dein betreffenden Waldbcamken zu eigener Entschädigung für seine dießfälligcn Bemühungen zu Guten gekommen, so soll es auch dabei in Zukunft gegen dem fein Bewenden haben, daß wegen der vierteljährigen Reise zur Grundobrigkeir, um alldort die Waldexzesse abzuwandeln, kein besonderes Liefcrgeid in Aufrechnung zu kommen habe. § • 8g. DaS dritte Drittel endlich ist ohne weiterem zum Besten des Aerariums unter den betreffenden Herrschastsrenten, an Waldstrafen in Empfang z» nehmen, sofort auch die Waldstraf- Protokolle der Rechnung zur Bedeckung beizulegen. "* < -j §- 85. Jene Geldbeträge, welche a»S Unvermögen nicht erlegt werden können, sind immer möglichst durch Strafarbeit abzubüßen, und diese Arbeitstäge kommen dann sowohl, wie die sonst angeordneten Straflage allezeit zum Besten des Waldstandes, oder der Kultur unter der waldämtlichen Obsorge zu verwenden. N. 5130. C 555 ) 4(1® N. 5150. Patent für Westgalizien vom 26. August, für Ostgalizien den 10, September 1302. . Wir Franz der Ziveyte rc. rc. Da die Vorschriften , kraft welcher die Juden- Koscherschaft in Unseren Erbkönigreichen Ost-und Westgali-zien mit Ausschließung der Bukowina den Aufschlag der Juden« von dem Koschersieische entrichtet, nicht gleichstimmig find, und insbesondere bei Bemessung und Eiobrin-gung der Auslagen , welche die Schlachtung, und der Verkauf des Koscherfleischcs verursachet, bisher der W'Ukühr Spielraum gelassen worden ist; so haben Wir zur Richtschnur, wornach die Judcnschaft den Kocherfleischaufschlag vom 1. November l. Z. anzufangen, zu entrichten haben wird, Folgendes feflzusetzeo befunden. §• J. Der Aufschlag, welchen die jüdischen Verzehrer von dem Koscherfleische an Unsere jeweilige Aerarial-verwaltung, oder den zeitlichen Pachter desselben entrichten müssen, hat wie bisher unverändert mit i -} kr. von dem Pfunde Kofcherfleifchc jeder Gattung nach dem galizifchen (vormals pohlnischen) Gewichte zu bestehen, und wird im Bezug auf das Schlachtvieh festgesetzt, daß Unsere Aerarialverwaltung ihre Beamte, oder der Pächter befugt seyn sollen: a) von « ( LL6 ) «fc* 3) von jedem galizischen Pfunde Rind-, Katt? ,, Schaf-, Saturn», Hammel« oder Ziegenstei,chcg, das Koscher gefallen ist, und i)) in jenen Orten, wo die hintern Viertel des ge-schächteten VieheS gereiniget, und der Juden, schaft zu dem Genüsse verkauft werden können, auch von diesen, wie bei den voedern Lhejlen, nach dem Gewichte von dem galizischen Pfunde der Fleifchauffchlag mit if kr. abzunehmen. Wobei die Fleischer verbunden scyn sollen, das koschere Stück im Großen dem Beamten oder Pächter vorzuwiegen, und den Aufschlag hiervon an diesen zu entrichten. §. 2. Sollen bei Abwiegung des KofcherflrischeS nach, benannte Stücke: der Kopf mit Ausnahme der Zunge, welche dem Aufschläge, so wie daS Koschcrflcifch, «ach ihrem Gewichte unterliegt, dann die Füße und Eingeweide nicht mit eingerechnet, sondern dem Flei. scher zum Ersähe deS bei dem einzelnen Aushauen, und Kleiuverkaufe zugeheuden Verlustes frei gelassen werden. §. 3- Wenn jedoch ein einzelner HauSvater, welcher nicht Fleischer ist, zum Genüsse seiner Familie ein Stück Vieh schlachten läßt; so hat er auch von dem Kopfe, den Füßen und dem Eingeweide nach ihrem Gewichte den Aufschlag zu entrichten. ' §. 4. Sö£ ( 557 ) fttz- §. 4. Jede Judengemrinde soll von dem Zinse, den sie aus den Fleischbänken zieht, zimentitte Wagen, tint? Gewichte beischaffen. §- 5- Eben der Aufschlag, welcher im §. i allgemein festgesetzt worden, ist auch von dem Geflügelvieh zu entrichten. Um aber die Zeit und Mühe des Abwiegens nach Möglichkeit zu ersparen, wird nach dem bfildii* figen Gewichte des Federviehes dieser Aufschlag dahin bestimmt, daß wenigstens a) von einer zum Schächten gebrachten Laube^ und einem jungen Huhn, in so lange selbes die Taube an Große nicht übertrifft. . i fr. b) von einem Huhn, Henne, Kapaun, oder Aente . . . ♦ . 3 fr. c) von einer Gans . . . •; fr* d) von einem Truthahn oder Indian i® kr. an das Gefäü abzuführen ist. Wobei jedoch der Aerarialverwalkung oder dem Pächter unbenommen bleibt, das zum Schächten ge. brachte Federvieh abzuwägen, und dafür dev Ans« schlag nach dem Gewichte abzufordern. Wo der Aufschlag von dem Geflügel nicht nach dem Stücke, sondern nach dem Gewichte desselben abgenommen wird, muß bei den Hennen, Hähnen, Kapaunen, Aenten, Tauben, und jungen Hübnern, der Aufschlag für ein Viertel Pfund, bei den Gänsen und Truthühnern aber für rin halbes Pfund weniger 558 ) W abgenommen werden, als das Gewicht derselben be. trägt, damit der verzehrende Jude den Aufschlag nur von dem Fleische, und nicht von den Federn entrichte. §. 6. Jeder Familie steht fret), ihr nöthiges Geflügel, so oft, und vielmal es ihr beliebt, in jeder Woche vom l. November bis letzten April bis Miltewoche, vom i. Mai bis letzten Oktober aber bis Donnerstag Mittag schachten zu lassen, nach Verlauf dieser Zest aber wird in der nämlichen Woche, das ist, vor Ausgang des nächsten Sabbathes die Schächlung des Geflügels nicht mehr gestattet. §. 7- Da nur der in dem voranstehenden §. festgesetzte Verzchrungsaufschlag von dem jüdischen Koscherfleische in Unsere Aerarialverwaltuag genommen, und dessen Einhebung einer Aerarialverwaltung oder einem Pächter überlassen ist, so kann weder von der Verwaltung oder dem Pächter selbst, noch von den von ihnen ausgestellten Einnehmern oder Afterpächtern die Flcische-rey und Ausschrotung des Koscherfleisches in der Re. gel getrieben werden. Damit jedoch wegen Mangel des Fleisches die Einhebung deö Aufschlages nicht benachtheiliget werde, finden Mir für nvthig, zur Sicherheit des Koscherfleischaufschlagsgefälles , und derjenigen, welche diesen Aufschlag einzuhebcn haben, in Absicht auf die jüdische Fleischerei) Folgendes festzusetzen: AB ( 559 > AB a) Die Fleischausschrotung ist in der Regel den jüdischen Fleischern, wo welche im Besih derselben sind, zu belassen. b) Bei jenen Gemeinden, oder in jenen Ortschaften, wo derzeit keine jüdischen Fleischer sich befin-den, sind solche von der Koscherauffchlagsverwal-tung oder dem Pachter unverzüglich anzustcllen. c) Die bereits bestehenden, oder künftig anzustel-lenden Fleischer sind verbunden, daß sie die jüdischen Verzehrenden immer mit dem Koscherfleische in zureichender Menge und Güte versehen. Zu diesem Ende ist endlich: d) Die Aerarialvcrwaltung oder der Pächter von den jüdischen Fleischern durch baare Kauzionen sicher zu stellen, daß an dem Koscherfleische nie ein Mangel entstehen werde, indem sie, wenn wegen Mangel des Fleisches kein Verzehrungs-Ausschlag eingehoben werden könnte, die eine oder den anderen . zu entschädigen haben würden. §. 8. Damit aber die jüdischen Fleischer diese ihnen fltgtn das Gefäll auferleglen Verbindlichkeiten ohne ftgencn Nachlheil erfüllen können, und sie vielmehr für die Kösten, welche die jüdische Fleischerey durch die Schächtung, Reinigungs- und Säuberungsausla-gen insbesondere nach sich ziehet, vorzüglich aber für den Verlust, welchen sie bei dem Verkaufe des Lref- fiel- ( 560 ) fleisch es gewöhnlich erleiden, entschädiget werde», kömmt es darauf an, sie bei dem Koscherfleische ejn(5 billigen Verkaufpreises zu versichern. Zu diesem Ende a) Soll dermal im Jahre, Und zwar in der ersten Woche deS Novembers. Märzens und Julius, und zwar durch die ganze Woche, nämlich von, Sonntage bis Freytage bei jeder Gemeinde j» Gegenwart eines kreisäMtlichen oder grundobrig-kritlichen Beamten, der jüdischen Gemeindvor« sicher, dann des GefällseinnehMers oder Pächters eine Schlachtprobe gehalten, b) Bei dieser Probe immer daraufgesehen werden, wietheuer das Vieh eingekauft, wie viel davon Tref geworden isi, und was für ein Verlust bei dem Treffleische sich ergeben hat, welcher dann bei dem Koschcrfleische herein zu bringen ist. c) Hierüber isi ein ordentliches Protokoll zn führen , und bei dessen Schlüsse nach obigem Datum der Preis zu berechnen, und auSzuüiachen, um welchen in jeder Gemeinde das Pfund Ko-scherfleisch durch die folgenden 4 Monarhe ver. kauft werden muß. Dieses Protokoll isi von allen Anwesenden zu unterfertigen, und falls sich die Partheien nicht einversiehen wollten, hat das Kreisamt durch eine ordentliche Entscheidung den Preis des Koscherfleisches zu bestimmen. b) Die jüdischen Fleischer, welche sich weigern sollten, um die auf obige Art bestimmte Taxe das Ko- (J«l) %>» Koscherfleisch auszuschroten, verlieren die Fier, schereygerechtigkeit auf immer-e) Sollte aber die Aerarialverwaltung, oder der Pächter das Äoscherfleisch unter der ausgefallenen Tare, folglich um einen geringeren Preis herbei zu schaffen sich anbiethen, die darüber jederzeit ausdrücklich zu befragenden jüdischen Fleischer aber um diese ringere Taxe daö Fleisch zu liefern sich nicht verbinden wollen, oder können , so ist die Verwaltung oder der Pächter be. fugt, die Fleischerei) zu übernehmen, und solche für den angebothenen ringeren Preis durch die folgenden 4 Monate bis zur nächsten Schlachtprobe zu betreiben, wo sodann die jüdischen Fleischer ihr Gewerb wieder antreten können. In jenen Städten und Marktflecken aber, wo hie Fleischraxen nach Zeit und Umständen ordentlich skßgesetzk werden, darf der Preis des Treffleisches zu her Bestimmung des Koscherfleischpreises niemal niedriger in Anschlag gebracht werden, als die Taxe deS Fleisches in der christlichen Fleischbank bestehet. §- 9- Außer dem im vorstehenden §. unter e festge« fefsten Falle kann die Verwaltung oder der Pächter den Betrieb der jüdischen Fleischerey auch noch dann übernehmen: a) Wann die jüdischen Fleischer entweder den Fleischereybetrieb überhaupt nicht behalten, oder XVI. Band. N n b) für tyg C 562 J b) für den nach Maßgabe des vorstehenden §. i(, stimmten Preis das Koscherfleisch nicht liefern oder endlich c) die im §. 7.unterci)vorgeschriebcne baare Ka„-zion zu Verhütung eines Fleischmangels nicht erlegen wollen, oder können. §• 10. Den jüdischen Fleischern, und der Verwaltung, oder dem Pachter, in Fällen, wo diese die Fleischerey übernehmen dürfen, wird das von dem Koschere zurückbleibende Treffleisch aller Orten ungehindertz„ vet> kaufen gestattet. §.11. Kein jüdischer Fleischer kann verhalten werden, das sogenannte Koscherfleisch, welches bloß für die jüdischen Einwohner bestimmt ist, um einen geringeren Preis an das Militär, oder andere christliche Abnehmer zu verkaufen ; hievon werden jedoch die jüdischen Rekruten, und die in wirklicher Dienstleistung stehenden jüdischen Fuhrwesensknechte ausgenommen, wel-chen für ihre Person das Kvscherflcisch immer um 1 Kreuzer unter der 2a$e, und ohne Einrechnung des Verzchrungsauffchlags zu erfolgen ist. §. 12. Da nun solchergestalt den jüdischen Fleischern, nebst mehreren Vortheilen, auch ein angemessener Preis für das auszuschrottende Koscherfleisch versichert wird; so haben sich dieselben auch ihrer Seits damit zu begnügen, C 563 ) gnügen, und durch willkürliche oder eigenmächtige Er« Höhung der Fleischpreisc die Verzehrer nicht zu drücken. Wenn daher sich durch kreisämtliche Untersuchung bewährte, daß ein jüdischer Fleischer vom Pfunde Rind-Aalb- S'chaaf-Lamm- Hammel- oder Ziegenfleisch mehr, „(5 der dafür vorschriftmässig bestimmte Koscherfleisch-preis mit Zusihlagung des Verzehrungsanfschlages beträgt, unter was immer für einem Vorwände abge-„vmmen hätte; soll ein solcher das erstemal nebst drm Ersätze des zu viel abgenommenen B-trages an die über-haltene Parthei, mit einer Geldbuffc von einem Dukaten für jeden über Gebühr abgeuommenen Kreuzer beleget, das -.werte Mal, nebst dem Rückersatze des zu viel abgeno>"menen an die überhalkene Parthei, von her Fleischrrey auf immer entfernt werden. §• 13* Auf ähnliche Weise soll auch die Koscherflcischver-waitung, oder der Pachter, welcher die Verzehrenden bei Einhebung des Ausschlages selbst, oder falls er die Fleischerey betriebe, an dem festgesetzten Fleischpreise überhalten wird, gesirafet, und gleich beim ersten Ue-bertrctungs- ober Bevorkheilungsfalle von der Auf-schlagspachtung eittfernek werden. §. 14. Wenn erwiesen werden sollte, daß det Koscher-fleischaufschlagspächter eine» Juden an den in dem 6. zum Schächten bestimmten Lägen den Lizenzzcttel zur Schächtung des Federviehes versagt habe; soll er für N n s jedes- HE ( 564 ) H()K jedesmal mit einer Strafe von einem Dukaten Be. legt werden. Diese Strafe ist in jenen Fällen zu verdoppeln , wo der Pächter die jüdische Fleischerei) selbst betreibet, und durch diese Weigerung di- Verzehrung deS Federviehes in der Absicht beschranket, um feine» eigenen Fleischereygewinn zu vergrößern. §. iL. Gleichwie in den vorstehenden Hphen die jtibf, schon Koscherfleischverzehrer gegen Bedrückung und Be. vortheilung nachdrucksam geschirmet werden, eben so billig ist es, das Aufschlagsgefall und dessen Verwaltung oder Pächter gegen allfällige Verkürzung und Bevorthöiluug sicher zu stellen; zu welchem Ende Wir verordnen: a) Sie Fleischvorräthe und das schon geschachtete Federvieh, welche sich am 1. November i goz bei deu jüdischen Fleischern, bei den jüdischen Haus- und Familienvätern, oder auch bei einzelnen Juden frisch, geräuchert, gesalzen, oder in welcher Eigenschaft es immer sey, vorfinden, müssen gleich vom Anfänge untersucht, und mit dem Verzehrungsaufschlage nach Maßgabe der §§. r. «nd 5, belegt werden. Für jedes Pfund verschwiegenen Koscherflei-fches oder geschachteten Geflügels soll der Schuldige zum Ersätze des Aufschlages an das Gefäll, dann zum Eklststk eines Strafbetrages von 1 fl. t|ii. verhalten werden. b) ( 565 ) t>) Keinem Juden ist erlaubt, außer Landes Ko-scherflcisch oder geschächtetes Federvieh zu kaufen, und es zum Nachtheil des Koscherfleischaufschlags-gefälls im Lande zu verzehren, oder an andere Juden wieder zu verkaufen; Vorzüglich wird den an den Granzen wohnenden Juden verbo-then, außer denselben schächten, oder sich einen ausländischen Schächter in das Land holen zu lassen. Auch ist einem fremden in das Land kommenden Juden nicht gestattet, für sich oder andere Juden Koscherfleisch oder geschächtetes Federvieh mit sich zu bringen; der dagegen Handelnde soll nebst der KonfiSkazion des unter die Armen zu vcrtheilenden Fleisches, oder Geflügels mit 1 fl, rhn. für jedes Pfund gestraft werden, p) Unter eben diesen Strafen wird verbothen, Ko-, scherfleisch oder geschächtetes Federvieh aus einent-Orte in den anderen einzuführen, d) Wenn ein Jude sich beigehen lassen sollte, Fleisch von lref gefallenem Schlacht- oder Federvieh, er mag solches von christlichen Fleischern oder Händlern erkaufen, oder nicht, zu genießen, solider, selbe zum Erläge eines Strafbekrages von 30 kr, für jedes Pfund verhalten werden. Hat aber ein solcher für das genossene Tref-fleisch auch den Verzehrungsaufschlag nicht entrichtet, so muß er diesen an das Gefäfl ersehen , und W C 56<> ) und den obigen Strafbetrag boooelt, -as ist i fl. rhn. für jedes Pfund erlegen. §. 16. Eben so wird sowohl zur Sicherheit des Gefalls, als zue Bequemlichkeit der Judenfchafk, in Betreff der Schächter verordnet: a) Kein Schächter darf ohne Lizenzzettel der Ver-' waltung, der von ihr aufgestellte Beamten, »der deö Pachters zur Schachrung ein Messer ziehen, worüber dir Rabiner, Religionsweiser, und Schul-fanget, bei Verlust ihres Amtes, und einer Geld, strafe von ioo fl. rhn. zu wachen haben. Sollte ein Schächter dieses Verdoth übertreten, so ist et das erste Mal mit 50 fl. rhn. zu bestrafen, das zweyte Mal für unfähig zum Schächter zu erklären. b) Sollen die Schächter zu Verhüthung alles Un-terfchleifeS in den Städten zu wohnen, gehalten feyn, und ein auf dem Lande wohnender Jude, wenn er etwas zu schachten hak, muß solches in der nächsten ihm hierzu angewiesenen Stadt von dem Gemeinde-Schächter verrichten, oder er kann auch diesen auf das Land zum Schächten Holm lassen. e) In Städten, wo sich keine Schächter befänden, oder der vorflndige Schächter das Schachten verweigern sollte, werden von der Verwaltung, oder ( 567 ) dem Pächter eigene Schächter aufgestellet wer--den. §. 17. Was die auf die Bcvorkheilung des Verzehrungs-Aufschlages, oder der zu diesem Aufschläge verpflich-ttien Verzehrer gelegten Geldstrafen belanget; soll es damit folgendermaffe» gehalten werden: a) Wer in einem der Ueberkretungsfalle, bei wel. chen der Verlust des Dienstes, Pachtes, oder Gewerbes auf den Rückfall nicht ausdrücklich gesetzt ist, zum zweyten Male betreten wird, hak das Strafgeld doppelt zu bezahlen. Im dritten UebertrekungSfalle aber soll die Geldstrafe, in Folge Dekrets vom 30. August 1798 in eine Leibesstrafe, und zwar in einen nach Gestalt der Umstände zu verschärsendeu Arrest für jeden Gulden von einem Tage verwandelt werden, b) Auch derjenige, der die Geldstrafe zu entrichten unvermögend ist, soll jederzeit, und nach Gestalt der Umstände entweder mit Gefängniß, oder öffentlicher Arbeit abgestraft werden. c) Von sämmtlichen in diesem Patente bestimmten Geldstrafen fallt ein Drittheil dem Kreispolizey--fond, und ein Drittheil dem Gefalle zu; das übrige Drittheil erhalt derjenige, der den Ue-bertrekcr, oder Bevortheiler entdeckt, die lieber* trening oder Bevortheilung beweiset, oder wenigstens te ( 56s ) te nigstens die Mittel und Wege an die Hand gibe wie solche erwiesen werden kann, und zwar auch dann, wenn auch der schuldig Befundene, wegen Zahlungsunvcrmögenheit mit körperlicher Strafe belegt würde. §. >8. Damit aber diese- Gefäll auch in Ansehung der. jenigen, welche Gesetze und Strafen von der lieber« tretung nicht abzuhalten vermöchten, gegen Beeinträchtigung , so viel möglich, sicher gestellt werde, soll die Landesstelle durch die ansehnlichsten Rabiner einen strengen unauslöschlichen Bann oder Chairam wider die Ucbertreter dieses Gesetzes entwerfen, solchen in jeder Synagoge für beständig auf einer schwarzen Tafel anschlagen, auch von dem Rabiner, oder Religions-weiser nach Aeligionsgebrauche alle viertel Jahre einmal in der Schule kundmachen lassen, damit niemand sich mit der Unwissenheit des Gesetzes und der auf die Urbertretung verhängten Strafe entschuldigen möge. Und um versichert zu seyn, daß die Kundmachung richtig geschehe, wird sich der Rabiner oder der Reli, gionsweiftr mit einem dießfälligen Zeugnisse bed bei der Gemeinde angestcllten Einnehmers oder Gefällspächters bei der Gefallsverpachtung oder dem Pachter viertel, jährig auszuweisea haben. Wie dann, dafern ein Jude nach ausgestandencn allen im §. 17. festgesetzten Graden der Strafen, bos-hafterwrise in der Uebertretung des Gesetzes fortfahren würde, ( 569 ) würbe, auch den öffentlichen Wirkungen deS Bannes ^cgen den Uebertreler freier Lauf gelassen werden soll. §. 19. Die jeweilige Gefällsverwaltung oder der Gef Mspachter werden demnach dieses Kofcherfleischver-zchrungs - Aufschlagsgefall nach obstehender Vorschrift vom 1. November 1302 anzufangen, leiten und einheben. Die Verwaltung oder Pächter sowohl, als ihre bei dem Oberamte oder sonst im Lande bestellten Beamten, Einnehmer und Manipulanten sind als k. k. Beamte wahrend ihrer Dienstleistung anzusehen, wtb zu behandeln. §. so. Diese Gefällsverwaltung oder der Pachter ist verbunden , um der Judenschaft die Entrichtung des Aufschlages zu erleichtern, bei jeder jüdischen Hauplgemein-de einen Einnehmer, Manipulanten oder GefällSpach-ter anzustellcn, der unter strengster Ahndung, und den in diesem Patente bestimmten Strafen verpflichtet ist, das Gefäll nach gegenwärtiger Vorschrift in seinem Bezirke einzuheben, und sich aller Erpressungen gewissenhaft zu enthalten. §. 21. Solche Gcfällseinnehmer, Manipulanten, oder Gcfallspächker können apch zugleich jüdische Gemeind-vorsieher sepn ; in welchem Falle fie durchgehends nicht nur von der Stellung zum Militär, sondern auch ihre Häu» UeE ( 570 ) Häuser und Wohnungen von wirklicher Militärquarkie. rung in so lange befrepet bleiben, als sie Einnehmer Manipulanten, oder Pachter dieses Gcfalls sind. Auch muß denselben, wenn sie bei der Juden, gemeinde, wo sie augestcllt sind, nicht ansässig wä. reu, von den Judengemeindvorsiehern eine Wohnung für einen angemessenen Zins angewiesen werden, §. 22. Die Gefallsvenvaltung oder Pachtung, ihre Einnehmer, Manipulanten, oder Pächter sind berechtigt, wofern daS Beste des Gefälles solches fob ert, bei den euifschlagspflichtigen Konsumenten zu jeder Zeit und unversehens häusliche Nachfuchungen vorzunehmen, jedoch muß diese allezeit mit Zuziehung einer obrigkeitlichen oder Gerichtsperson und mit Bescheidenheit vorgeuoin-men werden. Dieser obrigkeitliche oder Gerichtsbeamte, Halden, Einnehmer, Manipulanten oder Pächter auf Verlangen über den Befund die genaue und gewissenhafte speciem facti längstens binnen 24 Stunden uii» entgeldlich auszufolgcn. §. 23. * Bei einer entdeckten Ueberlrelung haben die Ge-fallsdirekzions-Einnchmer, Manipulanten, odcrPach-ter längstens binnen 8 Tagen auf die Bestrafung deS Schuldigen bei Behörde einzuschreiten, widrigenfalls xine spätere Klage ohne Wirkung zurückgestellt werden IW. Das %,:£ (57 O Das Erkenntnis über solche Straffa'kle ist den politischen Behörden und zwar in erster Instanz den Kreis-ilmtcrn zugewiesen, welche in derlei Fällen summarisch vorzugehen und nach Vorschrift des gegenwärtigen Patents zu erkennen haben. Auch sollen die Strafgelder nie von dem Gcfalls-heamten oder Pachter unmittelbar, sondern immer durch die Kreisamter eingetrieben, und an die Ge-fWkassen abgeführet werden. Die Kreisamter haben monatlich ein Verzeichnis der zuerkannken Strafgelder an die Direkzion oder heu Gcfallspächter cinzuschickcn. §. 24. Neben dem Schutze, der diesem Gefalle, dessen Lirekzivn, Beamten und Pächtern zugestcherl ist, soll der Direkzion oder dem Pächter in Gefallssachen der mcntgeldliche Beistand des Fiskus da, wo selber er-fordrrlich scyn wird, geleistet werden. Die Gefallsgelder der Direkzion oder des jeweiligen Pachters genießen überhaupt die Vorzüge, wie andere SkaatSgelder, und folglich kann auf dieselben kein gütiges Verboth Stakt haben. Gleichermaffen roirbj in Absicht anfden Gebrauch des Stempels bei diesem Gefalle sich nach folgender Richtschnur zu benehmen seyu: a) Quittungen über die zum Betrieb des Gefälles erfolgenden Geldabfuhren, Kreditioe, welche dem subalternen Persbngle ertheilet werden, in Ge- fälls- ( 572 ) fällssachen vorkommendegerichtliche Conflitut;a und Aussagen so wie die von den Qrtsobrigkej. ten, Richtern, Gemeinden hierüber auszustclle,,, den Urkunden und Zeugnisse, sind von dem Gebrauche des Stempels ausgenommen, jedoch [„[, len die Kredilive nur Legitimazioneu der von den Beamten vorzunehmenden Dieustschuldigkeite» keineswegs aber die Ausmessung ihrer Besoldu». gen enthalten, weil die AustellungSdekrete dem gehörigen Stempel zu unterliegen haben. b) Die Verzeichnisse der monatlichen Auslagen, f», weit diese Auslagen, Berechnungen, und fct< Hierwegen von den Beamten auszustellenden Quit, tungen nur die Zurückeryaltung dessen, was fie für das Gefall unmittelbar ausgelegk haben, wobei ste folglich kciuen Nutzen ziehen, betreffen, werden stempelfrep erklärt. c) Wenn aber ein Kassier oder anderer GcfallSbe-Ämter an einen Dritten für geliefertes Materiale, oder für verrichtete Arbeit etwas gegen Quittungen oder AuSzügel bezahlt, sind derlei Quittungen oder AuSzügel dem Stempel unterworfen, §> 25. Endlich wird Unseren Stellen und Aemkcrn, so wie den obrigkeitlichen und städtische» Behörden inOst-vnd Westgalizien nachdrücklich befohlen, darob zu Hai, ten, daß diese Anordnungen von ihnen sowohl, all von allen übrigen Einwohnern des Landes, und vorzüglich RkO' ( 573 ) j-igllch von der galizischen Iudenschaft genau und pfinftH* vollzogen werde. Auch sind dieselben hiermit angewiesen, der Ge-stllsdkrekzion, und ihren Einnehmern, Manipulanten, „icr Pachter auf jedesmaliges Ansuchen gegen jede Be-kinttächligung des Gefälles und andere Nachtheile elfe* tig und ungesäumt mit wirksamer Hilfe beizustchen. Franz. N. 5i5i. Hofdekret für gesummte Erblande vom 26. August 18» 2. Seine Majestät haben zur Leitung der inneren Bestellung Geschäfte ihrer Staaten, mit Ausnahme Hungarns H^stegen onb Siebenbürgens folgende Hofbehörden bestellet: 1) Eine vereinigte Hofkanzlei, welche alle po- kanzlei.Hof- lilischen Geschäft« gesummter deutschen Erblinde, Ga. Bankodepu-lijicn, und seiner Zeit Italiens, wann selbes gaa»K""K,^ kingerichtet seyn wird, besorge:-! soll. stizstelle. 2) Eine Hofkammer und Bankvdepntation für die Verwaltung aller Staatswirthschaftszweige der ganzen Monarchie. Derselben werden nebst der Ban» kodeputation, und der montanistischen Hofstelle, di« Finanz, und Kred'tskommiffion untergeordnet seyn. Eine oberste Iustizstelle, welche das Justiz» we- **!& ( 574 ) Seewesen aller -kutschen und böhmischen Crbländer. E,i. liziens, und seiner Zeit auch Italiens zu besorge hak» N. 5152. Kundmachung in Oesterreich unter der Enns VVM 27. AUgUst I8O2. Wie dicGe- Sr. k. k. apost. Majestät haben über die Aller-enfiungž' böchsidenselben vorgelegten Skiftbriefe von den samml. nvu^mi*m Studenten- Stiftungen, die Wiederherstellung teren Kon. ber ehemaligen Konvikte anzubefehlen, zu diesem Ende ^[jj; Dec aiifiiesttll- eine eigene Hofkommission aufzustelleu, und zu verord. ncn geruhet, daß dieses Geschäft, so viel möglich nach dem Willen der Stifter, von dem nur in so weit, als es Zeit und Umstände unumgänglich erfordern , abge. gangen werden darf, cingeleitet und ausgeführt werde. Ferners haben Sr. Majestät die Lörvcnburgi-schen, Kielmannseggischen undKallmünzerischcnSlist-linge dem bereits bestehenden Löwenburgischen Kon. vikte in der Jvsephstadt zugewiesen, dann für die sammtlichen theologischen Stiftlinge, und für jenedeS ehemaligen Seminars und Konviktes, des Windha-gischen Alumnates, der von Zollerischen Stiftung, und des vormaligen großen Armenhauses ein neues Konvikt hier in der Stadt zu errichten, hiernächst weiters zu befehlen geruhet, daß in so lange diese Hoi- j «bringen sind. ( 575 ) AB fi) mm iff; o n bestehen wird, aste Vorschläge zu den er. ledigte» Plätzen von jenen Stiftungen, welche enfroe. der dem Löwcnburgifchen Konvikte zusewiesen sind, oder dem neuen Sott viktc einverleibck werden, von Seite tier betreffenden Administratoren, oder jener, denen dB Prasentationsrechl dermahl zustehet, an gedachte Hofkommission überreicht, und von dieser Allechöchst-henselben vorgelegt werden sollen. Es wird daher von dieser zur Herstellung der Konvikte ange ordneten Hofkommiffion hiermit bekannt gemacht, daß alle jene, welche die mit Ende dieses Schuljahres erledigte, und dem neuen Konvikte ein-»etlribct werdende Stiftungsplätze zu erlangen wünschen, ihre Gesuche längstens bis 15, Oktober dieses Jahres bei dem im Hause des Appellations - Gerichtes' in bet Herrengaffe befindlichen Einreichungs - Protokolle gedachter Hofkommiffion einzureichen, und denselben die Studienzeugnisse von derdkeßjahrigen Endcprüfung und mit Ausnahme derjenigen, welche Windhagische Stiftungsplatze ansuchen, das DürftigkeltSzeugniß beizulegen haben ; jedoch müssen die um theologische Stif-fimge» werbenden die philosophischen Studien vollendet haben, und mit Anfang des künftigen Schuljahres wenigstens in den ersten Jahrgang der Theologie eintre-!«i, jene hingegen, welche weltliche Stiftungen an» suchen, das zehente Jahr und die Normalklaffen zu-riickgelegt, aber auch die dritte Grammatikal-Klasse nicht überschrittenhaben . Diejenigen hingegen, welche UrB < 576) aus t>en UnterrichtSgeldern Stipendien zu erhalte« wünschen, haben ihre Gesuche wie bisher, bep den, Studienkonsesse zu überreichen. N. 5153. Verordnung des mährisch - schlesischen Laik--desgubermum, vom 25. August 1902. Disprnsa«' Die Dispensation der Einwanderer von Bcibrin. tion»rr@bvflimd des Taufscheins in Absicht auf Vereheligung hat in der Hauptstadt die Polizeidircktion, in den übrigen K«"Q« Städten, und auf dem Laude aber das betreffende in x. zu ertheilen, und nur dann, wenn ein Vcrrhcli-"^ Anstand obwaltet, ob ein solcher Einwanderer grvß-jährig oder noch minderjährig sey, ist selber nach höchster Vorschrift vom 12. März 1796 — so in die. ser G. S. 7. Baude S. 455 Zahl 2409 zu finden ist — an die Gerichtsgehörde zu weisen, damit ihm ein Vormund bestellt, und die gerichtliche (Sk nrhmigung erlheilet werde» N. 5154- Patent für Tirol vom 28. August 1302* Wir Franz der Zwenke rc. Dr-anksi. Indem Unser Bestreben unverrückt dahin abzielet, rolrrLand- die Sicherheit und Wohlfahrt Unserer Staaten zube. - mitiz. för« ( 577 ) jofbfvn, und Wir demnach auch in Unserem getreuen £anöe Tirol, die erforderlichen Vertheidigungsan-ßültea zu begründen, und stets aufrecht zu erhalte--, bedacht waren: so haben Wir Unsere hierüber gefaf-iin laudesvätrrlicheu Gesinnungen den in den Jahren jgoi und i So2, im enger» Ausschüsse versammelten beiden fürstlichen Stiften Trient und Brig'en, derselben Iemkapitcln, und den vier Ständen Tirols, gnädigst «öffnet, und dieselben darüber einveruommen. Nachdem Uns nun besagter Ausschuß seine Wünsche ehrfurchtsvoll vorgelegt hat, und dessen Erklärungen von Uns nach ihrem Gewichte genau erwogen worden sind; so verordnen Wir hiermit, daß, nach den Grundgesetzen des Landes, und besonders nach Inhalt des Land - Libells vom Jahre 1511., wie auch den Verfassungsvorgängen zu Folge, die Tiroler - Landmiliz, mit Rücksicht sowohl auf die Fortschritte der Kriegskunst, als auf die Verhältnisse der Zeir und Granzen , gehörig organisirt werde, und machen es den mit Unftrcn Ständen Tirols in Verbindung gehenden bcyden fürstlichen Stiften Trient und Brixen, derselben Domkapiteln und den gcsammten vier Ständen Tirols, nämlich der Geistlichkeit, drm Adel, den Städten und den Gerichten, zur angelegentlichsten Pflicht, zu dieser von Uns hiermit vorgeschriebenen Sicherheirsansta.lt aus das kräftigste initzuwirkcii. Wir geben hierbei die Versicherung, das zugleich für die Anlegung der nöthigen Befestigungen und Waf- XVI, Band. O 0 fe«. fenplätze in Tirol, rvie auch für derselben Ausstattung (Dokazion) mit aötn Erfordernissen, deßgleichen ff,r die Anlegung der Magazine, alle Vorsehung getroffen werde, auch daß Wir bey obgedachkcr Bildung h„ erforderlichen Vertheidigungsaustatten auf keine Art ge. sonnen sind, an der durch ihr Alterthum so ehrwürdigen, und durch die Tapferkeit der Tiroler Ra,io« ge. heiligten Verfassung des Landes, die mindeste Abg», derung zu machen oder zu gestatten. Um demnach Unsere Absicht in das Werk zu setzen, und dem verfassungsmässigen tirvlischen Milizwrftn, in Zukunft, im Ganzen und auf eine bleibende Art, diejenige Richtung zu geben, wodurch der von so einer Aer-theidigungsanstatt zu erwartende Erfolg unfehlbar er. reicht werden kann, und die Freiheiten, Privilegien und gut Hergebrachten Gewohnheiten des Landes ganz unverletzt erhatten werden, finden Wir für nölhig, nach erfolgtem verfassungsmässigen Beytrittc der gestimmten in diesem Jahre, im engeren Ausschüsse versammelten Tirolerlandschaft, folgende provisorische Erneuerung (Restaurazion) und Ordnung der verfassungsmässigen vier Landeszuzüge gnädigst festzufetzen: §. l. Die Tiroler Landesmachr soll, nach Maßgabe des Landlibells vom Jahre 1511 , und der bestehenden Grundgesetze, in den beiden stiflischen Bezirken von Trient und Brixen, und int ganzen Lande Tirol, von 5, to, 15 und 2»tausend Mann auch fünf« ( 579 ) künftig dergestalt bestehen, daß bic 20,000 Mann im-mer als die höchste organisirte Landcsmiliz Tirols ftst-; bleibe. Im Falle eines Krieges aber, wenn diese Machtzur Abwendungder feindlichen Einfälle, und zur Rettung des Vaterlandes nicht mehr hinreichend ware, full auch künftig, in Unferm höchsten Nahmen, der Bezirk-und selbst der Landsturm oder Maffa - Aufstand Unseres getreuen Volkes von Tirol, nach der dem Lande obliegenden Pflicht, und der darauf begründe-lm uralten Verfassung, zugleich aufgebothen werden. §. 2. Diese 20,000 Mann sollen beständig in Rollen verzeichnet, und vollzählig erhalten werden, aber nur die zwey ersten Zuzüge, oder 10,000 Mann, sollen stets vrganifirt und bewaffnet scyn, und regelmäßig in den Waffen geübt werden. Die anderen 10,000 Mann des dritten und vierten Zuzugs, sind theils zur Verstärkung, theils zur Ablösung der ersten zwey Zuzüge bestimmt, sollen aber auch, sobald feindliche Gefahr dein Lande drohet, und die ersten zehntausend Mann in daS Feld rücken, ebenfalls unverweilt organisirt werden. §. 3- Die Pflicht bei diesem Zuzuge zu dienen, liegt nicht nur der ganzen steuerbaren, sondern auch der ganzen hnlfcleistenden Klasse der Bewohner Tirols, aus allen vier Standen, in gleichem Maße ob. Die verfassungsmäßige Auswahl der Mannschaft, welche von den £> 0 2 bei- H'K ( 580 ) beiden stiftischen Bezirken, und vom ganzen Lande dem Fundamental-Fusse gemäß, zu den vier Landes Zuzügen zu stellen ist, hat wie bisher, in, gflnj(n Lande, vermittelst der Landesobrigkeiteu, als j)jer^ bestimmten untergeordneten Lokalkommiffaren, unler Beiziehung der Gerichtsausschüsse, nach dem Fusse der im Jahre 1734 hergestcllken Zahl der 5,00 Steuerknechten, jedoch mit billiger uub verhältnißmä-ßiger Einziehung der hülseleistendea Klasse, zu geschx, hen. Zu dieser Klasse sollen alle ledigen Dienstleute Knechte und Einwohner, wie auch alle diejenigen Personen gezählt werden, die in Unserem Lande Tirol, oder in besagten stiftischen Bezirken, wo immer sich aufhalten, den Landesschutz genießen, und ansa'ßig werden wollen. §. 4» Alle waffenfähige, und zu de-, Land s-Zuzögen pflichtige Mannschaft, von 1 s bis §0 Jahren, soll dem zu Folge, in ein Verzeichniß gebracht, und die hiervon ausgewählte Zuzugsmannschafk in die Rolle eingeschrieben werden. Wobei Wir verordnen, daß die Rollen von der Zuzugsmannschaft noch vor Ende deS laufenden Militar-Jahres 1302 zu Stande gebracht, und vollends berichriget längstens im Monathc Oktober dieses Jahrs, Uns vorgelegt werden. §. 5' Dem Zuzugspflichrigcn, sowohl von der steuerbaren als hülseleistendea Klasse, wollen wir ferner nach ( 58i ) Agch den Versaffungsvorgangen gestatten, einen taugten waffenfähigen Mann, (den jedoch die Zuzugs-pfH*t nicht zugleich trifft), an seiner Statt zu stellen, in ivelchcm Falle aber der Steller nebst dem Gestellten i„ die Rolle gesetzt werden soll, §. 6. Bon der persönlichen Dienstleistung sollen jedoch der Verfassung und dem Herkommen gemäß, noch ser-ner bcfreyt ftyn: die Staatsbeamten; die Gerichts-" Obrigkeiten; die Vorsteher der Gemeinden; die Geistlichen ; alle, welche unter 18 oder über 50 Jahre im Sltcr stehen, wie auch diejenigen, die wegen aner. fonntcr LeibcSgebrechen und geschwächter Gesundheit, j,im Waffendienste untauglich find. Da die Aufnahme der Rollen, wie die Auswahl der Zuzugsmannschaft, vorzüglich der Tiroler Landschaft, nach Verfassung und Herkommen, noch ferner oblieget, und dieselbe dieses Geschäft durch die Obrigkeiten, als Lokalkommiffarcn, mit Zuziehung der Ausschüsse, ausführen soll; so versehen Wir Uns zu der bewährten Einsicht und ThätigkeitUnserer getreuen Tiroler Landschaft, wie auch zu dem klugen Benehmen und dem rastlosen Eifer der gesummten Lokalkommissare und Ausschüsse, daß sie nicht nur die Rollenverzeichnisse, sondern auch die Auswahl der Zuzugsmannschaft schleunigst und in bester Ordnung bewerkstelligen werden. Dieses wird um so leichter geschehen können, als im Lande die Eintheilung der Wer- ( 5ü2 ) Vertheidigungspflichl schon durch Jahrhunderte bestand und allsgeübt wurde. Die in den Archiven aufgejcj^ neten, oder sonst noch bekannten Vorgänge und Ver-einbarungsarlen, dürfen und sollen auch daher vorzüglichen Richtschnur genommen werden. ' Ucbrigens bleibt den Stiften und Standen u„, benommen, in Ansehung der zu stellenden Zuzugs. Mannschaft, und derselben Einkheilung, noch weitere zweckmäßige Einverständnisse und Ausgleichungen un. ter sich zu treffen- wenn damit nur der beabsichtete C„d« zweck erreicht, gute Ordnung beobachtet, und die Mannschaft zu asten 4 Zuzügen, sowohl von den siiftischen Bezirken, als vom ganzen Lande Tirol, immer vollzählig erhalten wird. Die Lokalkommissäre und Gerichtsausschnffe, dle bey Aufnahme und Einsendung der Rollenoerzeichniffe, wie auch bey der Auswahl der Zuzugsmannschaft, durch Einsicht, Thätlgkeit und Ordnung sich aiiszeich-nen, sollen auf Unser besonderes höchstes Wohlgefallen, gerechten Anspruch machen können. §. 7- Wer immer ans der steuerbaren oder auS der hülfleistenden Klasse, den pflichtschuldigen Zuzugsdienst zu leisten sich weigerte, ober sich widersetzen würde, soll nach den in der Verfassung, den Grundgesetzen und dem Herkommen gegründeten und festgesetzte» Maßre» geln und Strafen, ohne alle Rücksicht, dazu verhalten werden. §. 8. %® ( 583 ) §- 8. Zeder in die Rolle geschriebene Landesvcrthci. higer hat in allen vier Zuzügen überhaupt acht Jahre, folglich m jedem Zuzuge zwey Jahre zu dienen. Da-mit ater die in den Waffen geübte und organisirle Miliz, besonders die 10,000 Mann vom ersten n»d jweytcn Zuzuge, nicht zugleich abgclSset, und gerade mider die Absicht, in welcher Wir diese Land-Miliz anordnen, nicht zugleich mit ganz neuer, in Waffen ungeübter Mannschaft ersetzet werde, soll anfänglich die Slustretung aus den vier Zuzügen allmählich in der Ordnung geschehen, daß mit Snde deS Militar-ZahrS 1305, die Mannschaft des vierten Zuzuges, mit Ende des Militär-Jahrs 1807 bfe Mannschaft des dritten Zuzuges, mit Ende dcS Militar-Jahrs 1809 die Mannschaft des zwepten Zuzuges, und endlich mit Ausgange des Militär ° Jahrs 131t , die Mannschaft des ersten Zuzuges auszutrctcn habe. Und hiernach muß fortan, von zwei) zu zwep Jahren, für den austretenden Zuzug , ein neuer sogleich gestellt, und zur Musterung bereit gehalten werden. Durch die-also eingeleitete AuStritts-Ordnung, ergibt sich, daß die Mannschaft der Zuzüge, ohne die sich neuerdings zum Dienste verpflichtenden Individuen hier in Rechnung zu bringen, doch immer eine itt Waffen geübte Landmiliz bilden werde. Im Falle eines Krieges, hat jeder eigentliche Feldzuzugsdienst drey Mvnakhe dergestalt zu dauern, daß C 584 ) daß -j.-brr Zuzug , ohne Einrechnung der zum Hin-und Rückmärsche nvlhl'gen Zeit, drcy Monatbe auf bfnfitll gewiesenen Feld - und Vertheidigungspostcn, aushar-ren muß, und den Posten nicht eher verlassen darf bis die ablösende Mannschaft an Ort und Stelle ein. gerückt ist. Auf solche Art soll also in Zukunft die Ablösung der Miliz - Mannschaft im Felde, von drey zu drey Monatheii, Bataillonsweise geschehen. §- 9- Die 10,000 Mann deS ersten und zweyten Zuzuges, sind cinzutheilen in vier Landes - Milizregi-mentcr, deren jedes aus zwcy Bataillons, jedes Bataillon aus sechs Kompagnien zu bestehen hat, worüber die Unserem gegenwärtigen Zuzugs - Patente ange-fügte Tabelle die bestimmte Eintyeilung enthalt. §. 10. Bei jedem von diesen vier Zuzugs-Regimentern soll ein Kommandant, gegenwärtig mit dem Range eines Majors, angcstellt werden. Die Ernennung derselben behalten Wir Uns zwar bevor; doch wollen Mir der hierüber an Uns gebrachten Bitte der Tiroler Landschaft in so weit willfahren, daß Wir derselben für jetzt den Vorschlag für zwcy Komman-dankenstellen gnädigst überlassen. §.ii. Bey jeder Kompagnie der vier Regimenter des ersten und zweyten Zuzugs, wollen Wir daß in Friedens- NB ( 585 ) denszeit, zwey, mithin bey den 48 Kompagnien, p6 Oberoffizier, und zwar 24 Hauptleute , 24 Ka pitan-Lieutenants, 24 Ober - Lieutenants, und 24 Unter-Lieutenants bestehen sollen. Die Ernennung der Halste dieser Oberoffizier behalten Wir Uns bevor, die andere Halste aber, soll von den Stiften und Ständen erwählt, jedoch allezeit Unserer Bestäktigung onttrthänigst unterzogen irerbcn. 3um Beweise Unserer gnädigsten Rückstcht, wollen wir auch den von den Stiften und Ständen gewählten Offiziern in allen Stufen die Aussicht zur Vorrückung öffnen, und diese Vorrückung den Stiften und Ständen, jedoch ebenfalls unter Vorbehalt Unserer Bcstättigung, zu bestimmen überlassen. Die zu einer solchen Stelle oorgcschlagencn Individuen find Unserem Landesgouvcrneur, und zugleich Unserm im Lande kommandirenden Generale anzuzci-gen, deren erstcrer in Hinsicht auf Moralität, letzterer aber in Hinsicht auf militärische Diensttauglich -feit, den Vorschlag zu erörtern, und Uns vorznlc-gen haben. Es ist Unserer höchsten Absicht ganz angemessen, daß von Seite der Landschaft der Bedacht genommen werde, solche Personen zu Offiziersstellen vorzuschlagen, welche bei der Landesvcrtheidignng, bei einem der Tirole,-Korps, oder in Unserer Armee gedient haben: wie Wir dann auch gern genehmigen, daß AE ( 386 ) t>6?, nachdem von dem landschaftlichen enger» Aus-schuße eröffneken Wunsche, auch hoffnungsvolle Söl> ne verdienter Tiroler. Geschlechter zu Offiziersstcll^ vorgeschlagen werden. Dabcy erklären Wir, daß die von der Landschaft gewählten Offiziere den von Uns unmittelbar ernannten in allem gleich gehalten, und so wie diese mit den Offizieren Unserer Armee in gleichem Range ßcfjfn sollen ; daher die bei den Milizregimentern a»> gestellten Kommandanten oder Majors sowohl, «ls auch die Obcroffizier, in der Folge, nach Verdienst, zu höher» Stufen sowohl bey der Landmiliz, als bei der Armee, vorrücke» können. §• 12. Wir bewilligen auch, daß bey jeder Kompagnie so viele Unteroffizier von Städten und Gerichten gewählt werden, als der Regiments-Kommandant, nach der mehr oder weniger zerstreuten Lage der Kompagnien, zur Versetzung des Exezierdienstcs nöthig finden wird. Nur ist darauf zu halten, daß bewährte und vorzüglich schon gediente Leute, zu Unteroffizieren gewählt werden. In dieser Voraussetzung willfahren Wir auch den Wünschen der Stände, daß bey jeder Kompagnie ein Feldwebel und vier Korporale mit Wartgcl-dern angcstellt werden sollen, indeffen die übrigen Unteroffiziere kein Wartgeld zu beziehen, jedoch bei Erle- ( 587 ) AB ledigungsfallcn tit dir besoldeten stellen einzurücke» haven. $• iS- Die Gebühren haben Wir für die oben be-siimmten Dienststuftn folgendermaßen in Wiener-Wahrung zu bestimme» geruht: Jedem der 4 Majors, die k. k. Hauptmannsgage, monatlich zu 71 fl. 42* kr. Jedem der 24 Hauptleute die f. k. Kapitanlieutenantsgage, mo-aathlich zu . . . 39 ~ 234 ~ Jedem der 24 Kapitänlieute-aanks die angemessene Gage, monatlich zu 39 “ ^si ~~ Jedem der 24 Oberlieutenants, die angemessene Gage, monathlich zu 26 — 4S| Jedcm der 24 Unterlieutenants die angemessene Gage, monath. zu 22 — 37 — Jedem der 4 Regimentsadju-lanttn, die angemessene Gage, monathlich zu . . . . 16— 18 Für solche Dienstreisen, welche der ordentliche Dienst der Offiziere nothwendig macht, werden zwar keine Taggclder, aber die normalmäßlge Vorspann bewilliget. Taggelder sollen nur auf Kourier - Reisen und bey Abhohlung und Ueberbringung von Geldern, ferner bei ausserordentlichen Dienstreisen, (in welchem letzter» Falle aber immer die besonder« Bewilligung daz« AE ( J88 ) -AE dazu einzuhohlen ist), nach dem Ausmaß der Dienst-fiufen, verabfolget werden. * §. 14. Jedem Feldwebel haben wir ei« jährliches Wartgeld von 60 Gulden Wiener Währung, und jedem Korporal 30 Gulden Wiener Wahrung nach den Bitten des Kongresses, ju bewilligen befunden. §- 1 5- Dey der Musterung der Mannschaft von den vier Zuzugsregimentern, welche jährlich geschehen soll, bewilligen wir sowohl den Unteroffizieren als den Gemeinen Löhnung, und zwar dem Feldwebel tag. lich 42 Kreuzer, dem Korporal täglich 36 Kreuzer, und den Gemeinen und Spielleuten, täglich Zv Kreuzer, jedoch mit der in der Billigkeit gegründeten Unterscheidung, daß dem Mann vom Orte, wo gemustert wird, wie auch demjenigen, welcher nicht mehr als eine Meile davon entfernt ist, nur Eine Tngs-löhnung, nämlich die Löhnung für den Tag der Musterung, dem mehr als eine Meile, bis ausschließlich 4 Meilen, entfernten Manne, zwey Tagslöhnungcn dem einschließlich 4 bis ausschließlich 6 Meilen entfernten Manne, 3 Tagslöhnungcn, und dem 6 oder mehr Meilen entfernten Manne, 4 Tagslöhnungen, nämlich eine immer für den Tag der Musterung, und die andern für den Hin - und Rückmarsch . aus die Hand verabfolgt werden. Wobei Wir hier besonders verordnen, daß die Musterung immer nach Möglichkeit ( 589 ) feit io d ero Mittelpunkre der Kompagnie, zur 2?et#= meidung sowohl der zu großen Hin-und Hermärsche af$ der Löhnungskosten, gehalten werden soll. §. iö. Es ist oben von Uns festgesetzt worden, daß mit den vier Milizregimentern vom ersten und zweiten Zuzuge die Musterung alljährlich, und dabey auch ein Haupkexercitium gehalten werden soll. Dieser Musterung soll immer ein landschaftlicher Kommissär beiwohnen. Zugleich wollen Wir dem Wunsche der Stände willfahren, daß die Musterung und das Hauptcxercitium nur Kompagnieweise vor sich gehen soll. Auf gleiche Weise genehmigen Wir, daß die Zeit der Musterung, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Orks- und Jndustricverhälkniffe der Landesviertel, zwischen Unserem im Laude befindlichen kommandi-rcnben Generale und der landschaftlichen Behörde ein-vcrnchmlich festgesetzt werden soll. Die Musterung von den vier Milizregimentern des ersten und zwepten Zuzuges, soll noch in diesem Jahre, am Ende Oktobers, und im Monalhe November sicher vorgcnommen werden. §. 17. Die in den Rollen verzeichneie Mannschaft des dritten und vierten Zuzuges, ist dagegen zum ersten Mahle, zu Ende des Militärjahres 1803, und dann alle zwep oder vier Jahre zu mustern. Dieselbe erhält W C 590 ) MK dabey die Tagslöhnungen ganz auf die Weise, und «ach eben der Bemessung, wie die Mannschaft von den vier Milizregimentern des ersten und zweiten Zuzuges §- 18. Um eines Theils die ganze Milizanstalt in Tirol auf daS kräftigste zu unterstützen, und andern Theils den an Uns gebrachten unterthänigsten Vorstellung^ deS Kongresses, bei dem erschöpften Zustande der Landeskasseu, zu willfahren, haben wir Uns entschlvs-sen, leichte Gewehre und Patrontaschen für die Mannschaft des ersten und zweiten Zuzuges, ans Unfern landesfürstlichen Zeughäusern, ohne Entgelt, jedoch unter der Haftung der Landschaft gnädigst abgeben zu lassen. Die Landschaft wird die zweckmäßige Sorge tragen, daß diese Gewehre und Patrontaschen u »verweilt an die Städte und Gerichte, zur Vertheilung unter vbgedachte Mannschaft, und zu derselben bestimmten Gebrauche, abgesendet werden. Nachdem es zu dem Ende nothwendig ist, jene Gewehre einzubrkngen, welche während des letzten Krieges, an das Landvolk, zur Landesvertheidigung, aus Unfern Zeughäusern abgegeben worden find, so werden die zur Aufnahme der Rollen allenthalben bestellten ständischen Lokalkommissare an Ort und Stelle zugleich die Einforderung der noch ausstehendcn Gewehre und Rüstungsstücke der Art, zu gleicher Zeit zu bewirken haben. Mas die Waffen für den dritten und vierten Zu- %>*? C 59* ) AB Zuzug betrifft, so werden Wir dahin Bedacht neh. men, daß dieselben in Bereitschaft gehalten werden. ?- *9. Da Wir für jetzt die Stelle eines Landesobersten nicht nokhwendig, und zugleich ganz angemessen finden, daß die Landmiliz gegenwärtig an Unfern im Lande kommandirenden General angewiesen sep, so tragen Wir diesem auch das Kommando über die gesammte Tiroler Landesmacht ordentlich dermassen auf, daß derselbe zugleich die Musterung vorzunehmen, und bei dem Milizwesen Tirols überhaupt, und im Ganzen auf die Landesverfassung die volleste Rücksicht unoerrückt zu tragen hat. Uebrigens behalten Wir uns bevor, wegen eines Landesobersten, für den Fall eines Krieges, nach Erforderniß der Umstände nud Vorgänge, die nötige Verfügung zu treffen. §. 20. So wie die Berichtigung (Evidenzhalkung) der Rollen alljährlich geschehen, und bei der Musterung vorgelcgt werden soll, so wollen Wir auch, daß nach Verlaus der festgesetzten Zuzugsjahre, die Mannschaft, welche die Zuzngsdienstjahre vollbracht hat, immer erst „ach der Musterung austrete, und daß die neue Rolle der eintretenden neuen Zuzugsmannschaft, litt* smn musternden Generale von den Lokalkommissaren übergeben werde. Dabei hat auch die im Zuzugsdien-|lc neu cintrcteudc Mannschaft die Gewehre und Patron- ' ( 592 y trontaschcn von der Mannschaft, die in den dritten Zuzug übergeht, mit gehöriger Ordnung zu über, nehmen. §. 21. Die gefammre Mannschaft, von allen vier Lan-deszuzügen, vom Feldwebel abwärts, stehet und bleibt, auffer den Exerzier - und Musterungsdiensten, gai)j und immerfort im Civilstande, und somit unter der Civilgrrichtsbarkeit der Obrigkeiten. Für die Kriegszeit behalten Wir Uns bevor, zur Gerichtspflege, auf Hinsicht auf Dienstvcrgehun-gen und mögliche Epcesse, eine Anordnung, nach Maßgabe der Verfassungsvorgange, und nach Erfordernd der Umstände, zu treffen. §. -2. Wir haben bereits ungeordnet, daß ein der Dienstbestimmung der Zuzugsmaunschast ganz angemessenes, möglichst vereinfachtes Dienst-und Ez'ezier. reglement verfasset werde. Die Exerzizien sollen immer nur auf Soun- und Feyertage, nach den altern Vorgängen, eingeschränkt sepn. Den Ober- und Unteroffizieren befehlen Wir ernstgemessensi hierbei eine anständige und schonende Behandlung der Mannschaft sich zur Pflicht zu machen. §. 23. Zm Falle eines Krieges, verordnen Wir, daß jeder Kompagnie von den vier Milizregimentern, noch zwep andere Offizier bcygegeben werden, deren einer un» ( 593 ) unmittelbar von. Uns ernannt, der andere aber nach dem Vorschläge der Landschaft, auf eben die Art, reit cs eben bestimmt ist, bestellt werden fort. Auch soll in einem solchen Falle ferner noch ein Feldwebel und zur Zahl von 25 Mann auch immer (jtt Korporal angestertl werden. $• 24. Den StaabS - Ober - und Unteroffizieren dieser Landesmiliz haben Wir eine eigene Uniform, die in hechtgrauen Röcken, mit grasgrünen Kragen und Aer-melaufschlagen, wie auch in grünen langen Beinkleiden bestehen, jedoch von der Tiroler Schützenuniform in etwas unterschieden seyn soll, bewilliget, werden aber Unsere bestimmte Vorschrift darüber besonders bekannt machen. Dagegen versehen Wir Uns auch, daß in Kriegs« Zeiten, von der Landschaft mit den Städten und Gerichten, die Einleitung und Vorsehung zeitlich und scher getroffen werden wird, damit die in das Feld rückende Miliz Montirungs- und Kleidungsstücke, oder wenigstens durch Kragen, Aufschläge und Hut, das Ansehen und Kennzeichen einer Miliz oder militärischen Truppe erhalte, um so mehr als dadurch auch die Milizmannschaft, welche das Unglück haben sollte, in feindliche Gefangenschaft zu kommen, am sichersten gegen Mißhandlung geschützt werden kann» §. 25. Als höchster Schutzherr und Landesfürst, erkla-XVI. P p ren NE ( 594 ) re n Wir, dab Wir das Uns von den Stiften und Standen unkerthanigst angebothene Aversum von jahx. lichen dreyßigtausend Gulden gnädigst annehmen und dagegen die Gagen sämmklicher Stabs - und Oberoffizier , wie auch die Wartgcldcr der bestimmten 3^, von Unteroffizieren. nicht.minder die Löhnungen der ganzen Mannschaft, während der Musterung, und überhaupt alle aus dieser neuen Organisirung „nd Erhaltung der vier Landeszuzüge entstehende Sofien aus Unfern Acrario bestreiten werden. §♦>6. Die ans Unfern landesfürstlichen Schießstatke» einrollirten Standes-und Scheibenschützen haben ferner bey ihrer Verfaffungspflicht, jedoch ohne Abbruch der Landmiliz, zu bestehen. Dem zu Folge haben die Standesfchähen, die zur steuerbaren, ober! zur hülfleistenden Klasse der Bewohner Tirols aus alle» vier Standen gehören, die Zuzugspflichteu und Dienste gleich arideren Jndi, vidnen der steuerbaren und hülfleistenden Klafft zu leisten, und müssen folglich hiernach in die Rollo»-zeichniß der vier Landeszuzüge von den Lokalkommissaren ausgenommen, und gefehet werden. §. 27. In Rücksicht auf die im Lande befindlichen »nd nicht zur steuerbaren Klaffe gehörigen Bergknappe» behalten wir Uns bevor, insbesondere bekannt zu machen, wie dieselben bep einer FeindeSgefahr, zu Wk C .595 ) ME der LandeZverkheidigung, nach den-Vorgängen, utt» ter Waffen gefetzt, oder als Pionniers verwendet werden sollen. §. 2ß. Wir erklären auch, daß die Tiroler Landesver-cheidiger nur in einem Kriege, der die Landesgränzen Tirols bedroht, in das Feld zu rücken haben; doch versprechen Wir Uns allerdings von der jeder Zeit bewährten Vaterlandsliebe und Anhängigkeit der wackeren Tiroler, für Uns, als ihren höchsten Landesfürsten, daß dieselben in besondern Fällen, wo es der Zweck der Landesverkheidigung erfordern sollte, bei) Verfolgung des Feindes, bey Fassung vortheilhaf-m Posizionen, oder zur Besetzung wichtiger Defcn. sionspunkte, sich bereit zeigen werden, auch über die vaterländische Gränze zu gehen. §• 29. Nach dem Wunsche des landschaftlichen Kon. grosses befehlen Wir, daß alle Anstände), welche bei Organisirung, Exerzirung, Musterung und sonst, in Absicht.'auf diese Bertheidigungsanstalt sich ergeben mögen , immer nach den Verfassungssorgängen, in gemeinschaftlichen Konferenzen, erörtert, und nach Thunlichkcit behoben werden sollen: wobei) Wir aber Uns zugleich verspreche», daß die von dem in diesem Zahre versammelten engem Ausschüsse erwählte, hinlänglich instruirke und bevollmächtigte landschaftliche Deputazion, längstens bis zu diesem Spätjahre die I p s jweck- " ) T-zA zweckmäßigsten Einleitungen zur Aufnahme und Be, richligung der Rollen treffen, und alles dergestalt voi-bereitet werde, damit nach vorgängigerAnstellungder Miliz- Ober- oder Unteroffizier, die erste Musterung über die 10,000 Mann des ersten und zweiten Zuzugs , noch in diesem Jahre vorgcnommen werden könne. §• 3°- Endlich erklären Wir, daß Wir bey einem ans-brechenden Kriege, wegen der Leitung des ganzen Tirolischen Vertheidigungswrfens, die zweckmäßigsten Vorkehrungen, nach Maß der Verfassung , und mit Rücksicht auf die Vorgänge, zeitlich zu treffen gnädigst bedacht feyn werden. Da Wir bey der Bekanntmachung dieser Unsrer Vorschrift und Zuzugsordnung nur die Sicherheit und das Beste des Landes Tirol, und Unsrer Staaten zur landesväterlichen Absicht haben, so gewärtigen Wir, mit landesfürstlichem unbeschrankten Zutrauen, daß von den Stiften, und den gesammten vier Ständen Tirols, mit eben den ergebenen und patriotischen Gesinnungen, womit das Benehmen der treuen und muthvol-len Bewohner Tirols in dem Augenblicke der Gefahr sich auszeichnete, auch jetzt, zur Zeit des Friedens, diefe Unsre Verchcidigungsanstalk kraftvoll befördert, und Unsre hierüber ertheilten Befehle und Vorschriften, von Jedermann in genaueste Erfüllung gesetzt und pflichtschuldigst werden befolget werden. Fran z. Sept- Zu N, 5154. gehörig Zur (Seite 596 zu binden. E l n t h e i l u n g s - Tabelle. Llibcr die int Jahre i so* provisorisch erneuerte Tiroler Land-Miliz, nach den verfassungsmäßigen vier Landeszuzügen zu 5000 10.000 , 15.00.0, und 20.000 Mann, wovon die zwei) ersten Zuzüge von 1 b.000 Rann, in vier Regiment»! cingctheilet, be» rcofinct, und regelmäßig in Waffen fortan geübel werden sollen, die zwei) letztern Zuzüge, oder die zweyten 10.000 Mann aber, zur Verstärkung und Ablösung bestimmt find, in den Rollenverzeichnissen einsweilcn evident gehalten, von Zeit zu Zeit gemustert, und b?i; einer Feindesgcfahr gleichfalls unvcripeilt organifirl und rjrercirt werden müssen. Er-srrr \Zito-: ler Land- Die von diesen Bezirken, Landesvierteln, wie auch Städten und Gerichten Tvlalfumme der I11 allen^Ziizü-(len, n, „ilich jur Fvriinruiig sowohl Städte n SSV' 5 g El td z im ersten und zweiten Zuzüge. int dritten und vierten Zuzüge. dej! ersten Sanhim' liz Regiments als auch zn dessen Äer» stärkuna imb Adlö-fiiii« zu stellenden j«ru.z ircqi- zu stellenden 1 zu stellenden jmnil und i E© n ti SS z s s» CX ■e- S Coinpagn. <3) Compagn. Lömpagn Be- zirkr unb La»' deg- Viertl Gerichte # 3 1 E e <3 g s CO I ° 5 s5 <22. 05 3 Ä ) 1 g UL «3 N Ü* 16 tZ s g <5 CQ § i <3 cs «5» [ SS j Kitzbichel, Stadt ..... , Kitzbichcl, Landgericht 6 138 1 2 27Ö 1 288 i 2 276 1 238 24 552 2 1 576 1 Kuf/iein, Stadt ..... 10 2u 20 40, Kufstein, Landgericht .... Mariastcin und Thierberg, Hofmärkte 107 Jl 214 2 1 236 ; 4-4 2l4 2 1 236 428 4 '2 47 A Ratkenberq, Stadt .... Raitenberg, Landgericht BreilenbachScbre-ncn Gericht m Hofm.Matzen Stumm, Hofmark .... j 2 6 3 23 1 1 4 126 56 22 1 208 1 ^ s ca tu 85 i 4 1 126 56 2 2 1 20 s 8 252 1 12 44 2 ! j 4161 . , Rottenburg am Inn, Landgericht ; Lichtverrh, Münster, Tratzberg, Hofmärkte ^rtundsberg und Schwatz, Landgericht 44 3 [59 :s 88 6 HS 1 21 2 0 Ct± ö O 88 6 1'8 1 21 2 176 12 236 2 424' CS . P Retlenberg, Gericht . . Hall, Stadt • . . , Tdauer, Gericht, mit Burgfriede Melons . JnShrustk. Stadl .... ?1i»res, Gericht . . . . , . Milten, Gericht 47 27 67 6<$ 32 17 s 8 1 «— 94 54 '34 '32 64 34 1 '1 282 230 /i .ti « e s D 94 54 134 132 64 34 J * 282 230 '88 103 268 264 1 28 68 2 2 564 460 rs Summe des ersten Bataillons. 782 5 1°* 6 1 4L 6 ca 6 1456 t 2 2912 SS ZS XX Sonnenburg am Inn, Landgericht A^ams, Gericht - . . - 116 3° i 0 232 6O 1 292 -0 A 232 60 1 292 464 1 20 2 584 r-> tu 0 Horkenbcrg, Landgericht Schloßbcrg, Gericht .... II 1 J 'S ya 222 2 J ;ir 224 5? /a 222 2 i 224 444 _ 4 2 448 Pelersberg, Landgericht Slams, Gericht 1 > 8 11 23" 22 1 258 H5 236 22 1 258 472 44 2 5'6 Imst, Landgericht ..... 1 2-? 250 1 250 S3 «-> 2,50 1 250 .500 2 500 Ebrenberg, Landgericht . Aschau, Gericht ..... 78 1 2 156 24 1 180 ru tu 156 24 1 1 80 312 48 2 360 Landeck, Landgericht .... j Loudech, Landgericht .... ! Pfunds, Gericht . .... Naudcrsberg, Landgericht 60 35 13 36 120 70 26 72 1 288 N 2-4 tu VO 1201 70 26 72 1 288 240 140 52 '44 2 576 Summe des zweiten Bataillons _74ö 6 1492 6 1 492 12 2984 Summe des ganzen Regiments 1474 1 2 2 <72 8 I 2 2948 24 5896 XVI. Band. Eintheilungs - Tabelle. Iti&er die im Jahre 1802 provisorisch erneuerte Tiroler Land - Miliz, nach den verfassungsmäßigen vier Landeszuzügen zu 5000 10.000 , 15.000, und 20.000 Mann, wovon die zwey ersten Zuzüge von 10.000 Mann, in vier Regimenter eingerheilet, bewaffnet, und regelmäßig in Waffen fortan geübet werden sollen, die zwey letztem Zuzüge, oder die zweylen 10.000 Mann aber, zur Verst arkung und Ablösung bestimmt sind, in den Rvllenverzeichnissen einsweilen evident gehalten, von Zeit zu Zeit gemustert, und bey einer Feindesgcfahr gleichfalls unverweilt organisirt und gereift werden müssen. Die von solchen Bezirken, Landesvierteln, Tvialsumme der m allen iZuzü* Zwei. wie auch Städten und Gerichten gen, nemlich zur Fvem'rnna sowohl T>ro- s: x 55^9* im ersten und zweiten im dritten und vierten dcsziveitenLandmi-Ilj Reqimrnts als Land» Städte £«£ Zuzuge. Zuzuge. auch zu dessen Ver-stärkniiq und Adlö- Miliz. regi- J-* |l9 zu stellenden z» stellenden sung zu stellenden mint und (Tnrnnnnn. Compagn. Gerichte - s £ ä sx 1 .b ö Be- .§ jirfe ' und Lau- « 3 SS z t e <*o e 3 c <3 c O ttö 3 = - 0 41 *£ c « 5 - dcS- Biertl § Ä E a a 5 -0 <2 a* a Z 8 1 200 8 > 200 16 2 400 4-4 Summe des ersten Bataillons. 599 £S E 6 l i 9*) ♦40 6 1 1:9 S 1 2 2396 4-* G A SS 5t Lienz, Stadl Lienz, Landgericht .... Lienzncr Klausen, Landgericht 14 39 c 5) 0 28 78 Ü ■e *© 28 78 10 1 56 156 «fct Kals, Gericht 6 § L2 1 2 24 S Virgen, Gericht .... Döffereggen, Gericht .... '4 7 W vA 1 r- 28 14 1 I^O 1 SS ; 2 8 2 340 -M Hcinfels, Landgericht Jcnichen, Hofmark .... 66 8 cv rr 4-* 132 16 1 148 w i 1 *33 , § 132 16 1 148 264 32 2 296 Welsberg, Landgericht und Burgfrieden 49 n 8 •ö 93 Welsberg, Freysassen 2 s y 0 s 4 1 96 'S ** ö- Alkrassen, Gericht Michaelsburg, Landgericht . Sonnenburg, Hofgerichl . . . Enneberg, Gericht .... 35 54 7 23 ^x> 4 70 108 14 1 172 sr v=> SS S3 \\ v> 70 108 14 46 1 172 8 140 2 16 2 8 2 344 I Ampezzo, Gericht ; *5 *r u 3° 1 I98 SS =$ 30 1 1 98 92 60 2 396 Ncuhaus, Burgfrieden I ' 2 r-4 '1 2 Käufers, Landgericht 88 176 176 4 Uttcnhcim, Gericht Raderlegg, Landgericht m. Mühlbacher Klausen. 6 I 2 1 1 90 r-»- K 1 2 1 22 1 190 352 24 2 380 Neustifk und Riol, Hofgericht Srhönegg, Gericht 5 1 O 1 0 1 00 244 20 Ehrenburg, Burgfrieden 5° 200 3 6 1 238 6 1 238 1 2 2 476 Summe des ziveiten Bataillons i 558 6 1116 6 1116 1 2 2232 4.6 2 8 Summe des ganzen Regiments 11'57. 12 2Z >4 1 2 23'4 24 -^=======^_ Anmerkungen ""6,r **** ***■ra6 brr i,m" sw«*.-,«, *1 sä - irr: auch zujn. und E i n t h e i l u n g s - T a b e ll e. I^iberdie im Jahre 1802 provisorisch erneuerte Tiroler Land-Miliz, nach den verfassungsmäßigen vier Landeszuzügen zu 5006 10.000, 15.000 und 20.000 Mann, wovon die zwey ersten Zuzüge von 10.000 Mann, in vier Regimenter eingelheilet, bewaffnet, und regelmäßig in Waffen fortan geübet werden sollen, die zwey lehtcrn Zuzüge, oder die zweylen 10.000 D ann aber, zur Verstärkung und Ablösung bestimmt sind, in den Rollenoerzcichnissen einsweilen evident gehalten, von Zell zu Zeit gemustert. und bey einer Feindesgefahr gleichfalls unverweill vrgauisirl und grrjirt werden müssen. Städte und Gerichte Glurns und Mals, Landgericht Malsch, Gericht Mariaberg, Gericht . Echlanders, Landgericht Sofirflbell , Gericht . Montani, Gericht Schnalls, Gericht . Passcyer, Gericht Schönna, Gericht Ulkru, Gericht TisenS, Gericht Stain unter Löwenberg, Gericht Niederlanna und Marling, Gericht Forst, Gericht Meran, Stadt Meran, Landgericht Mölken, Gericht . . Gargazon, Gericht BurgstaÜ Summe des ersten Bataillons Ritten, Gericht Sarcthein, Gericht Flas und Kampcdell, Gericht . Ienesien, Gericht Wangen, Gericht- Altenburg, Gericht . Hvbeneppan, Gericht Kaltern, Gericht Laimbiirg. Erricht Kastcllfondo, Gericht Botzen, Stadt Botzen, Landgericht Kerneid, Gericht Dealschenvffen, Gericht Neudanö und Terlan, Gericht Siegmundekron, Burgfrieden Cnn und Kaldnf. Gericht -Kurtatsch, Gericht Tranun, Gericht Salurn, Gericht Königsberg, Gericht . Grumcis, Gericht . Deutfchmetz, Gericht Spor, Gericht Flavor,, Gericht Bellfort, Gericht . Die von solchen Bezirken, Landesvierteln, wie auch Städten und Gerichten. 55 d <2 2 s© w a SS, Sq II JS t £ ~ SS im ersten und zweiten Zuzuge % tm drulen und vierten Znzuge Summe des zweyten Bataillons Summe des ganzen Regiments. 73 4 5 67 36 1 o 2 > 47 2 1 39 .2 t 47 7 I 1 146 61 1 2 J4‘ 46 29 1 1 2 6 S 44 3 40 5 2.5 41 1 20 11 *5J . 23 3 37 19 17 2 6 58 2 20 1 o 3 3 ya a « CW e tu -tu 4-4 ya tu ru _0*4i H '>5 22 292 16 92 5 8 2 24 1 2 88 Totals» Mine : bertn allen gZuzü' gen, nemil* zur Foemiruna sowohl des drillen Landilii Itz Reqimeules als auch zu dessen Ber. stellenden CD S s 1 tie 5 z» stellenden fuu g zu stellenden Ciinvagn. C i Compagn. GZ 5 K Compagn. e7z e ° 5 *£ H e«ts 3= <5 CQ C -« £ <5 1-0 ca 00 U s| c.-_ S>S • 46 292 8 16 1 1 64 J O 1 164 20 2 328 l '34 268 72 '44 20 40 230 4 1 230 8 2 46o 94 '88 1 136 j 44 J 136 84 2 272 r>r> 60 1 20 tS 42 84 E 94 '88 1 28 1 2 1 6 6 1 216 1 2 2 432 i« 2 2 44 !tr- 292 584 rs i 6 32 ]ja 2 4 2 336 'S ya 4 2 336 8 4 672 6 [OS2 6 1082 1 2 2 16 l •S' 92 i84 ■ j § 58 1 j 6 I 6 2 4 1 Jj w 1 88 tx> 24 12 I '88 48 24 2 376 S2 rt 88 176 --o 6 i 2 So 160 J O 20 1 234 a 5° 1 234 I 00 2 468, a 82 164 240 480 ■ a 22 44 !=t 30 60 ru 46 92 2 426 E tu 6 2 426 j 2 4 852 74 14s £ ‘38 76 A 34 68 1 I98 1' 52 i 198 104 2 396 ! 116 232 : . L 4 8 1 40 80 20 40 1 6 32 I 202 6 1 202 I 2 2 404 6 I 248 6 1248 12 2496 1 2 23.3° 1 2 2330 24 4660 Eintheilungs-Tabellk. ti. ^-4 iber die km Jahre 1802 provisorisch erneuerte Tiroler-Land - Miliz, nach den verfassungsmäßigen vier Landeszuzügen zu 500a '10.000,, 15000 und 20.000 Mann, wovon die zwey ersten Zuzüge von 10.000 Mann, in vier Regimenter eingetheiler, be» ^ todffnet, und regelmäßig in Massen fortan geübet werden sollen, die zwei) letzter« Zuzüge, oder die zweylen to.ooo Mann aber, 'zur Verstärkung und Ablösung bestimmt find, in den Rollenverzeichnissen einsweilra evident gehalten, von Zeit zu Zeit gemustert, und bey einer Feindesgefahr gleichfalls unverwcilt vrganifirt und ejcrjirt werden müssen. I Vier- tes Tyro- ler- Land- miliz- regi- mentS Be- zirke und Lan- des- Viertl e ts trt ss o te) s ss S3 ** SS u S t ä d t e und Gerichte Roveredo, Stadt uud Pratur Eastelpietra, Gericht Folgaria, Gericht Nomi, Gericht Gresta, Gericht . Sirca, Stadl und Gericht Pencde, Gericht Drena, Gericht Levico, Gericht Castellalto, Gericht . Telvana, Gericht Ivano, Gericht Prinu'ero, Gericht Stift Trient Summe des ganzen Regiments. Die von diesen Bezirken, Landesvierteln, Total summe der itt allen gZuzü- wie auch Städten und Gerichten. gen, neniltci) zur Formirung sowohl: int ersten und zweiten im dritten und vierten des erste» Landmi-llj-Aegimeiites als £ £ Zuzuge Zuzuge auch zu dessen Der- Ü zu kellenden zu stellenden sung zu stellenden s© »"* - O- Compagn. «2 Q Compagn. Compagn. c •-» •fS 2 s ES 2 t i 5 e n vC- c 0 c 3 5 c: S 5 = t: g C e . <= c * s e« jg ~ 5 i C CO «.T E i Ä c -o cr- 75 1 1 O »Ä llO 220 8 W 18 d. c 18 36 1 w 2 1 i48 0 2 2 148 4 2 296 17- JO 34 34 68 •e Cv> 30 «*0 vO 3° 60 32 SS 04 55 64 I 23 36 tu 4-4 72 -s 72 144 25 tu £ 5° 1 250 GS. L - 5° 1 250 lOO 2 1 6 500 öS2 1764 er ,7t)4 s? 1764 8 1 764 3528 35-8 1229 y=» r 12 2458 >0 — 12 2458 24 4916 Rekapitulation. Ober - und Unter = Innthal erstes 1474 — — 12 294s — — 12 2948 — 24 5896 Wippthal, Pustrrthal, Eifack und Stift Brixen zweites — > 0 1 _E_! 1 ‘57 — — 12 2314 — 1 2 2314 — 24 4628 Vintschgau, Burggrafenamt und Etsch drittes «I tu 1165 — — 12 2330 — — 12 233° — 24 4660 Stift Trient, und wälsche Confinen. viertes S5 12*9 — — 12 2458 — ■ — 12 243 8 — 24 4916 Summe aller vier Regimenter . . II5025 1 — 148!10050 — ■— 148 j100501 — ] 96 J 20100 Anmerkung. Die Ursache, aus welcher die Zahl der Mannschaft sowohl in den zwey erster«, als auch in den zwey letzter» Zuzügen um| 50 Kopfe, und in allen vier Zuzügen zusammen um 100 Köpfe höher ausfiel, bestehet in den gegenwärtigen Pro» vistonal - Steuerknechlen. Diese Ueberzahl vermehrt sich noch in der Folge der oben, bei dem zweyten Regimente gemachten Anmerkung, durch die iai der Verfassung, und den älter« Zuzugsordnungen gegründete Zuzugspflicht der Gerichtsbezirke Witldjsch-- Ma-ß trey und Lengberger um 74 Mann bep zwey, und um i48 Mann bey allen vier Zuzügen. HS ( 597 ) ** September. N. .5 ILL. Hofdekret vom i., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns und von dem böhmischen Gubernium den 7. September 1802. Da vermög höchstem Patente vom -L.May, und Die Ein-i5. August d. I. die Zwölf Kreuzer-Stücke bei allen "'t-Vc 2lq>o-I,indesfürstlichen Kassen, und inländischen Kreditsfonds, j^utvr, 11 in allen Contributions - Gefälls - und jeden andern an Stücke wird llütt'C das Aerarium zu leistenden Zahlungen, so, wie auch schwerster als Kapitalsanlagen gegen 4 proccntige Obligationen unter! in ihrem vollen Ncnnwerthe bis Ende November d. I. lagt- daßim Fakle ein angenommen werden sollen, und es zu besorgen ste- Beamter het, daß die Kassebeamten hiedurch verleitet werden, ^fen'roec! mit den ZwölfKreuzcr-Stückcn Agiotage zu treiben, dcn^sollre, ft wurde verordnet, sämmtl. unterstehenden Kassen die DieTires Einwechslung der Zwölf Kreuzer-Stücke von den Par, ^cHrour» theien unter'schwerstcr Verantwortung und mit der Be- de. drobung zu untersagen, daß, im Falle ein Beamter bei einer solchen vorschriftwidrigen Handlung betreten wer» den sollte, er unnachsichtlich seines Dienstes entseht werden würde. Welche höchste Entschließung Amts,' Vorstehern mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, hier» HE ( sos ) hiernach die dortigen Kontribuzions - und ©fenereitu nehnicr zur pünktlichen Nachachtung mit dem Beisahc anzumeisen, daß im Betrelungsfalle man mit unnach-fichtlichcr Strenge furgehen werde. N. Li-6. Hofdekret vom i. Sept., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 6., von dem Gubernium in Steiermark und von dem mährisch-und schlesischen Landes-gubernium den n. September 1802. Erlautc- Es ist die höchste Entschließung ergangen, daß rung wegen Auririeb die Verordnung vom Zv. Junius h. I. — so vorwärts trblän“5*’in diesem B. S.472 Z. FivL.zu finden ist — moschen Bor- durch der unter dem allgemeinen Ausfuhrverbolhe be-stenviepes. ^ griff «ie Austrieb des Borstenviehs wieder gestattet wurde, bloß auf den Austrieb des in der Türkei gekauften, und in Ungarn nur ausgemästeten Borstenviehes ihre Beziehung habe, und keineswegs für eine Erlaub-niß zum unbedingt allgemeinen Austriebe des Borstenviehs gehalten werden soll, folglich es bis auf weitere Verordnung bei demAustriebsverbothe des dcutsch-erb-ländischen Borstenviehs vollends sein Verbleiben Habe- ls. Li 57* AS ( 599 ) AS N. 5157- Gubernialverordnung in Böhmen bom 2. September 1802. Um dem Entweichen der Kriminalsträflingr vor- Gegen die z,«beugen, hat das k. k. KreiSamt jedem dort Freifißrn Kriminalgerichte mitzugeben, daß dasselbe bei eigener Jafürhaftung darauf zu sehen habe, damit der ange-werde« >; eistellte Kerkermeister, oder Gefangenwärter einen tüch- sichten^^ror-jiflcn und starken Gehilfen zur Mitaufstcht auf die geschrieben. Sträflinge aufnehme, und, wenn diese Sträflinge entweder außer der Stadt ihre Strafarbeit verrichten, oder auch in der Stadt abgetheilt verwendet werden, mithin die Aufsicht eines einzigen Mannes nicht hinreichen sollte, daß jedesmal noch, entweder ein städtischer Polizeywächter, oder ein sonstiger Ge-mcindicncr bei diesen Sträflingen angcstellet werde. N, 5158. Hosbescheid vom z., bekannt gemacht von der mö. Regierung den 21. Sept. 1302. Der Ausweis, welcher durch hierorkigen Bericht DleVerwen bang «euer vom 4. Mai d. I. über die in den hiesigen Vorstäd-leerer Bauten befindlichen Gründe, woraufBaurechte haften, fl[» istt-bauen" lerunterthänigst vorgelegt worden ist, habe Se. k. k. wird cinge-Maj. dies zur Nachricht zu nehmen, und zurück zu behalten St# C600) halten geruhet, und da hieraus zu ersehen war, daß noch viele mit dem Baurechte schon begabte Gründe in den hiesigen Vorstädten vorhanden sind, so befehlen As lerhöchstdieselben, daß von nun an die Verwendung neuer leerer Plätze zum Verbauen ganz eingestellet wer. de. und gewärtigen die Anzeige, wen» die 245 stellen verbauet seyn werden. Welche allerhöchste Verordnung zur Wissenschaft und nebst Anschließung einer Abschrift der noch zu Detc bauen bewilligten 245 Bauplätze bekannr gemacht wird, mit dem Beisatze, daß auch über diese 245 $[a'„ tze Bauconsense, der Ordnung nach, vorläufig angesu-chet werden muffen, und die Anzeige an den Herrn Stadthauplmann sogleich erstattet werden soll. N. 5159- Gubernialverordnung in Böhmen vom 4. Sept. 1802. DieVerord' Die Verordnung, zu Folge welcher die Land. Folae wel- Wundärzte mit 15. October, I. Februar und i.Mai chrr! -e ,um benöthigten Privatunterricht zu erscheinen haben, L-ndMUid- ar,re zum ist mit dem Beisatze im Kreise zu republiziren, daß P^varmi- icne / welche nach diesem festgesetzten Termin erschci-'rl IHn-n' nen' °^ne Rücksicht ihrer gehabten Reisekosten wcr-baden, ist den zurückgewiesen werden. zu ttfitiittn. N. 5160. -M ( 6o> ; N. 5160. Verordnung des westgalizischen Landesgu-bernium vom 7. Sept. 1802. Nicht nur der Kauf und der Verkauf der ärark. Kauf und schen Monlurssortenvom k. k. Militär überhaupt, son-^iAn^ -ern auch der Montursstücke,' Armatiirsforten und Moiuur«-^ Dienstpferde von den fremden Deserteurs wird wie- k. k. Miii--erholt auf das schärfest- verbothcn. ,X j,"' tursstücke und Dienst» Pferde von tv -.c. fremdcnDc- 5lb’* . scrieurs _ ■ , . . . wird vcrbo- Hofkanzleidekret vom 9. Sept., kundgemacht »hm. ” von dem westgalizischen Landesgubernium den 28. Sept. i8C2. ■ Wie die In Fallen, wo bei Pravarikazionen der in häus» Straft ^ licfter Regie verwalteten städtischen Gefalle die vorge- eprävarika» schrikbenen Strafbctrage verhängt werden, sind hier- ßädtckche" von, nach Abschlag des Denunzianten Drittheils, bie j£clf5* -wen übrigen Drittheile auöschließend der Stadtkasse verwalteten ©cfätlv in zuzuwenden. Westqali» zien z» verwenden fini*. N. 5162. ( 602 V «IT.J,® N. 5162t Hofdekret vom 10. Sept., kundgemacht bon dem Appellations - und Krimu,alobcrge-richte im Erzherzogthum Oesterreich unter und ob der Enns den 24. Sept. »8o2, Die Vor- Se. k. k. ap. Maj. haben zu entschließen befun. "genannten daß die Vormerkung der sogenannten Meldbrikse Meßbriefe, ohne weiters abzustellen sey. t#n. Welche höchste Entschließung den sämmtlichcn an. her unterstehenden Gerichtsbehörden in Nicderöstcrreich ob »nd unter der Enns zur Wissenschaft, und gehörigen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. N. 5163, Hofdekret vom 13. Sept. 1802, Urrentfo? Aus Gelegenheit einer, von der Direkzion der briksdirck. k. k. Wollenzeugfabrik zu Linz, in Ansehung des nicht tnrcr/bie hinlänglichen Betriebes der Schaafwollspinnereien abcr-mi^'-oirilrma^ eingereichten Beschwerde wird aufgetragen: der reiten die Fabriks-Direkzion, so weit es den bestehenden 23or« steUnterst,',«schelften angemessen ist, nach aller Thunlichkeit durch pm9 $ulci' 6ie Kreisamker und Obrigkeiten die bestmögliche Nn« tersti'chung zu leisten. N. 5164. ( 6o3 ) UE | N. 5164. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der ° Mus vom 13. Sept- 1802, Auf Ersuch des k. k. Militär-Oberkomniando wird Wie sich ^ ' et5fftief: daß vermöge der hofkriegsräthlichen Verord- E^iassun- „ung vom 1. d. M. in Ansehung der nunmehr schon auf „nt« dem kompleten Fricdensstand befindlichen Werb- si-nerbaren v ^ _ , „ , „ Wirtbsch»!* bczirks-Regimenler, und der Entlassungen auf steuer-^>1, nachdem bare Wirlhschafken, die nöthige Rücksicht nach dem Ansbste'me Kvnskriptionssistem zu nehmen ftp, damit selbe auf zn achten die Art vor sich gehen, wodurch der dcrmaligc Stand *”'9‘ d^ Wcrbbezirks - Regimenter nicht desto mehr verringert werden möge, und daß nur dann die Entlassungen zu bewilligen kommen, wenn von den Dominien der Ersatz angebothen und geleistet werden wird, mithin, wenn beim Regiment ein Abgang sich auf den kompleten Stand zeige, die Entlassungen auf steuerbare Wirlhschaften gegen Vormerkung des Ersatzes nicht mehr Statt finden können. N. 5 >65. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 13* Sept. 1802. Auf Ansinnen des k. k. Militär-Oberkommando Di-Kreit- wird den Kreisämtern aufgekragen, das Landvolk von Desterr. »b dem HS ( <504 > bn/e-nb^” b6 ) GcS Vntntba^* t,on ^^"selben den Untertanen eriheklende Exil e n sum Willigungen oder Passe zum Einkauf des Dich,s Vieb^es^Ge- Tetreides, und andern dergleichen Vikkualien bfni’ 35iftualien& ®temPe* ^er D*ei'ten Klasse unterliegen , und sonach unterliegen auszufertigen seyen, weil sonst, wenn dergleichen Bk- pelbe^gken willigungspaffe ungestempelt eingebracht werden soll,^ Klaffe. der Skrafverhandlung unterzogen werden wurden. N. 5170. Gubermalverordnung in Böhmen vom 16. Sept. 1802. Wie die po-> Sämnulichen politischen Gehörden ist scharfestens höcden'sich' dufjutragcn. bei einem rufbar gewordenen Verbrechen bei rufbar 0Rne Zeiwersaumniß, wie solches der 20. §. der allae-geroorbrnem J Verbrechen meinen Krimmcilgerichksordnung vorschreibt, die ci- men'haden. gcntliche Beschaffenheit der Thar zu erhebe», und sich hiebei nach Vorschrift des 2. Haüptstücks der Srinti. nalgerichtsvrdnnng zu benehmen, auch weiters bei Amtstagen den Dorftichtern und Vorstehern einzubinden, daß'auch selbe die, in den ihrer Aufsicht an-vertrauten Bezirken geschehenen Verbrechen, un) so auch alle beschädigte Insassen,. dem vorgeschten Amte, wie das erste Hauplstück der allgemeinen Kriminal-gerichtSordnung verordnet, unoerzüglich anzuzeigcn, vcrpstichtet fei) 11, weil anvorgekommen, daß Beschädigte entweder zu spat, oder gar nicht die Dich. stähle, AO ( 607 ) AjS Qföle, Mißhandlungen und Raubereyen den Wirth-schaftsämtern angezeigt haben. Und da ferner dieses Gesindel bei den Wirthsleuken, wo es sich aufge-halten, um Passe gar nicht befragt worden, selbes fl(|) auch unter dem Vorwände des Hausierens und Paschens sammelt; so haben Amtsvorsieher ernstlich zu wachen, damit der Polizeyverordnung vom 2z. November 1792 — welche in dieser G. S. 1. B. S. 592. 3. 413. zu finden ist — erste und dritte Abthetlung genauer beobachtet, und die Uebertreter zur unausbleiblichen Strafe gezogen werden; so wie cs auch nothwendig ist, allen Wirthsleuken und sonst jedermann scharf, und unter Bedrohung einer unausweichlichen Bestrafung einzubinden, keinen Paschern Unterstand zu geben, sondern solche sogleich bei der Obrigkeit einzugeben. Schlüßlich wird noch mitgegeben, bei Ansuchung der Hausierungspaffe mit besonderer Vorsichtigkeit fürzugehen. N. 5171. Gubernialverordnung in Böhmen vom 16. Sept. 1802. Za man aus den eingebrachken Beobachtungen Die Einim« der Aerztc und Wundürzte über die im vorigen Jahre Knbpocken unternommene Kuhpocken-Einimpfung wahrgenommen all^ hak, daß der Verlauf der dadurch erzeugten Krankheit pfohlen. im 4(B ( 608 ) im SJffrjctneinen sehr gutartig, und ohne bedenkliche Z„. fälle, ja sogar für viele Kinder stärkend und heilend war, zudeme auch mehrere Versuche bcstäktigen, daß diese überstandenen gegen die Ansteckung von natürlichen Blattern schützen, und darum die Benennung SchUtzpockeN mit Rechte verdienen; so wird indie, sen Hinsichten die Einimpfung dieser Pocken mit dein Auftrag hiermit anempfehlen. den Aerzten und Wundärzten, die solche unternehmen, die Einbringung der Zahl der von ihnen Geimpften, und der dabei gemachten Beobachtungen , nach der schon erhaltenen Vorschrift mit En. de des laufenden Jahres anzuordnen. Damit matt aber auch die Früchte dieser Unternehmung erkennen möge, hat das Kreisamt mit der Einbringung bec Ausweise der, an natürlichen Pocken Verstorbenen all. jährlich fortzufahren. N. 5172. „ Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. Sept. 1802. Die Amts. Weil mehrere Städte und Märkte gegen das Han- sollen keine sierpatent vom I. Dezember 1785. verschiedene Paffe £n9 ) UE Jett, weil sonst ein solcher Amlsvorsteher bei vorkom-mendcm Betretungsfalle von dieser LandessteSe für der-lei Anmassung zur Strafe gezogen, und nöthigen Falls auch von seinem Amte entlassen werden würde. N. 5173« Verordnung des Mährisch-Schlesischen Latt-desguberniums vom r8. Sept. 1802. Die k. Kreisämter haben sämmtlichen Schulmän-Kreisümtct nern den Unterricht der in der Provinzial -Versorgung Schnlnmn. befindlichen k- k. Instituts- Waisen, und Findelkinder "^'.'cht"d"e scharftstens zu empfehlen, und hierauf pflichlmaßig Pro. .--che». SgSBS r. f. Inst,, tut- - Wai. N. 5174. ftn-undFm. delkindcc Verordnung von dem Landesgudernium Tirol den 18. Sept. 1302. Die int Umlaufe gekommenen Sieben Äreu|er. So# 6le 7 Stücke haben auch in der tyrolischen Landeswährung S-üc^c auch . „ , • . in her tyro- nur für 7 Kreuzer zu geltem tische» Lan« Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Be-de^wäb^ung nehmung bekannt gemacht wird. sollen""" XVI. Band. 5*75* ( 6io ) N. 5175. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 21. Sept. i^or. Die in De. Auf Ersuchen des k. k. Militär. Oberkommando chen°best«. wM mehrmalen befohlen, die in Desertion-fachen bk. ma‘i!tti ^ßnb ,eit^ bestehende Normalien den Obrigkeiten, Unlcrkha. in Dester. ob nen und Gemeinden zur pünktlichen Befolgung noch« bin®" dnj«* malen mit dem Beisatz ei nzu scharfen, daß die dage. schärfen. gtlt HLndelnden nach aller Strenge der Gesetze bkstM fet werden sollen. N. 5176. Hoftekret vom 21./ kundgemacht den 25* Sept. i822. Einflchrung Se. Majestät haben allergnädlgst verordnet, daß žy?n°f°' in der Stadt Krem- V. O. M. B. da- philosophischs Sr^mms Studium in lateinischer Sprache ringeführet, und da. scher Spra» von im nächsteintretenden Schuljahre mit dem ersten ©tabt jer Kurse der Anfang gemacht werden soll. Stern#. N. 5177. HB (6.i ) -M N. 5177. Hofdekret vom 2Z. Sept., kuudgemacht vott ' dem Westgalizischen Landesgubernium den 2i. Sept., von dem Böhmischen randes-guöernrum den 6. Oktober igoa. Es Hak der k. k. Hofkriegsrath auf Verlangen der Besonder« k.k. Hofkammcr, Finanz- und Kommerzielle an Nler'oder sämmü. Generalkommanden Unterm 21. August l. I. g^eschick-diese Weisung erlassen; wenn sich bei einem Berg- oder re Werkjim» Hammerwerke noch außer bent Holz- oder Kohlmeister rin besonders geschickter Köhler, oder ein sehr geschick-^^^/^ ker und brauchbarer Werkzimmermann, oder auch ein werken, oder bri dem Schwemm- und Triftwesen wohl erfahrner und ,rf* tiitär» geschickter Arbeiter auf die Angabe Und Versicherung bei des Werkvorstehers befindet, soll derselbe bei der Werb- Schwemm« hezirksrcvision unter die bei den Prdvinjialbeschöfti-Mese^ Regungen nokhwendigen Leute klassifizirt, und die Ur.^^^/."" sache in den Konskripzionsbögen angemerkt, somit der- dögen al« zu selbe unter die, zu Staatsnothdnrften nicht ammib» ®rft™ ^idTt b« angesetzt werden. aoAetzt" »erden. N. 5'13. Hosdekret vom 23. Sept., kundgemachtvott dem Böhm. Gubernium den y. Oktober 1802. Bei der noch immer herrschenden Theurung aller 2 Futter- 6t* erhöbe. C 6-2 ) b'en Futlrrgaltungen wird das erhöhte Rittgeld von eine,,, Postämtern Gulden für ein Pferd auf einer einfachen Poststazion bis zu dem Ausgang des Monats April -L0Z beivil. April 1803 ifget. gestaltet. , .. Z i 79* Hofdekret vom 24. September, kundgemacht von der Landesregierung in Oeftcrr. u.d. Enns den 2., von dem Mahrisch-.Schle-fischen Landesgubernium den 5., von dem Böhm. Gubermum den 23, Oft 1302. AlleStipen« Vom yächstkommenden Schuljahre an, sollen alle Stiftungen/ Stipendien und Stiftungen, sie werden in oder außer oder" au?cr" Einem Erzichungshause genossen, nur vom Tage der einem Erzie-Verwilligung, ober des Eintrittes in das Erziehungs-Lknoffeii Haus, jedoch immer vorhinein in vierteljährigen Rate ,r nup' vom ten flüssig gemacht werden ; die Jnterkalarien aber allc-Tage der hrin Fonde, woraus der Stifkungsbetrag bis zum gu»g oder Austritt oder Tod des Stiftlings abgereicht worden i|i, in das Erjie- zukommen, wenn die Stifter nicht anders verordnet himgshaus, haben; jedoch darf von den vorhinein angewiesenen iübocO iltl1 mer vorhin- und empfangenen vierteljährigen Raten, wenn der Stiftling während dieser Zeit austrcten oder sterben ein flüssig gemacht, , p ^ die Jnterka- rofltbe, dem Fvndc nichts zurückbezahlet werben. Bei stets'dem den bereits im Genüße sichenden Stiftungen und aus de'rStif- Stipendisten wird der bisherige halbjährige Sennin tungrbeirag fxxners beibehalten. Uebrigklis sind asse Erspar-blSzumAnr. ^ njffe ( 6,Z ) „iffe bei einzelnen Stiftungen nicht mehr zu Han. stover hen des allgemeinen Skiftfonds, sondern zu Händen Sustlings übgitcicfiet der betreffenden Stiftung anzulegen, und alle halbe werden, zu Jahre die Anzeigen von dem Stande der St'ftun. j'““'1 fom* gen durch das Kreisamt zu machen. N. LI 80. Hofdekret Dom 24. Sept., kundgemacht Don der Landesregierung ob der Enns den 5., von dem Böhm. Gub. den 7., Tyrol. Gub. den 13., Ostgal. Guöern. dem5. Oktober 1302. J Cs hat der k> k. Hofkriegsrath i* näherer Be- Mittelst ^ (iimntung des 7ten Abschnitts des am i.Sept. iSoi 7te §ph. des kundgemachtcn Salniter-Patents — fotnt 15. ®gtlen‘t5 vom dieser G. S. S. 463, Zahl 4763. zu finden ist — V8g'Ve‘Ä dem Hauptzeugamt mitgcgeben: „Es fry denjenigen wird. Jn^aßen, welche nur ein einziges heizbares Zimmer haben, nicht zuzumuthen, daß sie solches im Win. ter wegen der Salnitergrabung verlassen, und die Aufstellung der Bodinge in demselben gestatten; daher denn die Salnitergrabung bei solchen Jnsaßen nur zur Sommerszeit vorzunchmen scy." Welches zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird, N, 5181. W ( 614 ) ZkO N. L>8>. Verordnung von dem Ostgalizischen Lun-desgubernium den 24. Sept. 1302. Drohodycr ^ vermittelst höchsten Hofdekrcts vom 25. 3}8, im Sambo- pember 1801. die Errichtung einer Wcamaiilh zu Dro. rwe^Weq- ^byez im Samborer Kreis bcmiKigt worden ist, und Lst"al,;?>->' ^ie ^^"'"uth durch das dortige Wegmauthamt von, vom >. No- November 1802. wird eingehobcn werden ; so wird rhwboN8«2 solches zur gllgxmeinkn Lyissenschaft bekannt gemacht. «erden wird N. .518?, Verordnung des Mährisch-Schlesischen Lag-desguberniums vom 25. Sept. 1302. Gesuche um Verlegung der Jahrmärkte sollen fünf* Die Gesuch« um Jabr- irrschnnge'n ^ dergestalt titimer bei Zeiten von den marktberechliaf sind 1 l itini ten Orkschai'ten nnd Judengemeiiiden bei den k. Kreis-8ti?.Ubtl11' ämtern eingebracht werden, daß diese jn Stand gesetzt werden, nach vorläufiger Vergshmung der Gehörden ganz unfehlbar drey Mpnate vor Eintrrtung der ansuchenden Jahrmarkts. Uebersetzung den Bericht an die Lqndesstelle zu erstatten, wjdrigcns werden diejenigen, die sich nicht genau an diese Zeitbcstimmnng halten werben, mit ihren derlei Gesuchen nicht mehr gehöret werden. N. Zi LZ. VB c 613) M N. z,sZ. Gubernialverordnung iti Böhmen vom -s. Sept. 1822. Da bei Regulierung des Spitalgefchäftes wahr-genommen n?uri>f, daß die wenigsten Spitalsstiftun« gkn und ihre Patronen ein Spiialstiftungsbuch besitzen, xj^SpirLt- weiches doch höchst erforderlich ist, um duch"/rr'ich- ,) den Stiftbrief mit den hierauf sich beziehen« #ft werden, den Urkunden, oder Beilagen zum xwigen Gedächtaiß einzutragen; 2) alle künftige« pia legata, die da» Spital betreffen, daselbst mit der Bermächtnißyrkunde einzu« schreiben, und 3) die, in Ansehung des Spitals erlassenen Brr« »rdoungen in dem Buche auszugsweise mit Datum und Ko. auszuzeichnen, wodurch die Entschuldigung, man wisse von dieser Anordnung nicht-, von selbst erlöschen wird, So wird sammtlichen Dominien, Magistraten, und Gemeinden, wo ein Spiral vorhanden ist, aufgL-tragen; ein Spitalstiftungshuch mit Beobachtung vor« angeführter Anmerkungen sogleich zu errichten, und die, bei den bereit- regulirten Spitälern hiervrtig begneh. migten Stift-briefe dahin einzutragen. N. Li84- AB C 6-6 ) N. L184. Hofdekret vom 2g. Sept., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 9, Oktober 1802. Alles ausländische Salz soll bis de Dezember verzehret werden kann, muß um so ae. zember I8»r. wisser außer Landes geschaffct werden, als das mit aus Oesteereich 0. d. E. Alles ausländische Salz, welches nicht mit En» Jänner bei den Visitazioneu betreten werdende aus. geschafft werden. ländische Salz, als neu eingeschwarztes angesehen, und pnnachsichtlich nach dem Pakeutalvorschrkften behandelt werden wird, N. 5185. Hofkanzleydekret vom 30. Sept., kundgemacht von der Landesregierung im Erzh. Oesterreich unter der Enns den 5., und von der Landesregierung ob der Enns den 8. Oktober 1802. ?eT Se- k. k. Mai. haben sich bewogen gefunden zu Früchten- befehlen, daß weder aus Ungarn noch aus den Mili-Unflnnr unb tärgräozen für dermal Früchte in fremde Staaten aus. gr'iir?it ‘bi' gkführet werden sollen. treffend. Dieses wird hiermit zur allgerweine« Wissenschaft bekannt g-macht. N. §186. TE ( 6.7 ) ^v® N. L.zch. ^Dekret vom z-. Sept., kundgemacht bon c -er Landesregierung ob der Cnns de» 8., Don dem mährisch - schlesischen, dann von dem Gubernium in Steyermark den 9., von dem Böhm. Gubernium den t , von der Landesstelle in Kärnten und dem West-galizischen Gub. den 12., von der Landesdeshauptmannschaft in Kram den .Z., von demOstgalizischen Gub. den 15./ von der Landesregierung in Oester, unter der Enns den 22. Oktober .8»2. Wegen wiederholter Unglücksfälle mit den Wind-Die Wind-buchsen, so weit solche mit den bisher dabei üblichen Handpumpen versehen sind, werden solche Windbüch-mir ben^a» sen in gleich erwähnter Ärt verbothen. Von welcher An- Hanbv»m. orbnung das Publikum zur allgemeinen Beobachtung^"""^," mit dem Beisatz verständiget wird, daß fürohin die den^verbo-Berfertigung der Windbüchsen nur mit den sogenannten Maschinpumpen, wo die Windflasche so angebracht wird, daß das Bersten derselben für den Arbeiter ohne alle Gefahr ist, gestattet ftp, und daß auch bei jeder Reparirung der alten mit Handpumpen versehenen Windbüchfta die Pumpenmaschine substituirct werden müsse. Auch werden von dieser Anordnung die Büch- Wsrschrift fürbieAerz it und Wundärzte in Zyrol, wie sie die Protokolle über die Kuhpocken« »mpfuil» jI führen haben. tztB ( 6iz ) Büchsenmacher, oder andere mit herley Arbeiten sich ah, gebende Gewerbslepte insbesondere mit dem wiederholten Befehl benachrichtiget, daß sie in Folge der schon «m I 1799 von der Polizey. Hofstelle ergangenen Vcrord. nung keine Bestellung vy« Wmdbüchstn annehmen. noch ein derley Gewehr . lender und das Gefäll auf einen ergiebigeren, zur Unterstützung Zeitungen. . „ ** ( 62. ) M tzer Slaatsbedürfniffe nvthwendigen Ertrag zu bringen , haben Wir sowohl in Hinsicht auf die bisher 6c» siandenen Klassen der Stempelveträge , »nd der die, M Gefälle unterliegenden Gegenstände, als auch auf hie Verwaltung dieses Gefälls, und der dabey noth- wendigen Kontrolle, mehrere Abänderungen zu tref- ftn für nothwendig befunden, welche vom i. Jänner ,303 in allen Unser» deutschen, böhmischen und ga- Die gegen» fischen Erdkunden, benanntlich in Oesterreich unter $‘oVfi|tift „nd ob der Enns , in Böhmen, Mahren und Schle- |iea, in Steycrmark, Kärnten, Ärain, Görz unb 1803 ihren Gradiška, endlich in Ost- und Wcstgalizicn, mit^uÄnfang. Einbegriff der Komerzialstadt Brody, und des Buko- wincrkreises, gesetzmäßig anzufangen haben. Wir erklären demnach gegenwärtige Vorschrift, g^Bor»" vom erstgemeldetcn Datum angefangen, für die ein-zjge Richtschnur in Stempel - oder Siegklgesällssachen, chen sind^mit wogegen alle vorigen auf dieses Gefall Bezug haben- l?J. de Patente und Vorschriften mit letzten Dezember als erloschen, mithin wirkungslos anzusehen siüt. Die Gegenstände, welche dem Stempel - oder Siegelgefälle unterzogen werden, sind: Papier, in-dem S^m» ländische Wechselbriefe, Handlungsbüchcr, Spielkar->en, Kalender, wie auch in- und ausländische ge-^"/°9^' druckte Zeitungs - oder Jntilligenzblätter. ÄL (6-2 ) - P a p i e r ft e m p e t, §> .. mZ!'? ^be Urtunbe, welsbt btßiwmt !(t, ehe cit,(f,j mag »nwt* f» Kracht wer- sergerichtlich ausgestellt oder gefertiget würde, Ur{» 6t”' nie vor Gericht gelangen sollte. Jede Urftinbt tmig daher entweder gleich Anfangs auf Stempelpapicr geschrieben, oder binnen vier Wo-che», nach dem Tage der Äusstellunst, zur flaffrnmi. ßigen Stemplung gebracht werden. Indem letz- In dem Uly.tn Falle ist für die Aufdrückung des ErfüllungSsteMpdS der zweyfachr Betrag der Stem, p^ebühr zu errichten, auSgenoMmeu, es wird einer küchket wer- bereits gestempekren Urkunde eine neue mit dem vorhergehende» Gegenstände in keinem Zusammenhänge ? stehende Verabredung beigefügk, oder eine bei ihrer . Errichtung stempelfreye Urkunde mußte in der Folge, | weil fie etwa einem Gerichte, oder einer Obrigkeit vorgelegl wird, gestempelt werden. Jn diesen beiden Fallen ist nur der dnfachcBe-trag deS auf ei»e solche Urkunde ausgemessenen Stempels zu entrichten. :**v. §. 3, ** ( 62Z ) -hrF- „ „ ®inr jefr* $• 2' Č8i»e, An^ Zed< Schrift, Bitte, Anzeige? vdkk waS sonst jnitnrr für eine Vorstellung, die in dem Geschäfte tu». gl. muß hrr Parkhei zu Unseren eigenen Händen, oder bep e^A-ilag"? „tr politischen oder Gerichtsbehörde, bey eloem 2Ho» |!trr‘ yjstrate, Gruadbuche, Amte, oder einer wie sonst "ichuua mit jsuncr genannten Lbrigkeit rtngereichl wird, muss so pe^fthra pik eine jede Beplage, sogleich hop der UeSerreichüNS ^Y»- Init dem vorschrifrmäßigen Stempel vrrsthrN ftyn, ln sofern hierbei) keine von dem nyter §. 9. 10. 1 r. Nkk^abme^ imti >3- ausdrücklich bestimmten Ausnahmen eiuttitt. veu bufte H, Lorschrist. Sofern bry einer Gerichtsstelle eine dem Stem- Gcrichrs^^ j>el unterliegende Schrift oder eine Beilage ringn fietie f gtliOC KÄk tra(f)t wird, welche gar nicht , oder nicht nach dsk nechr, oder vokschristmäßigen Klasse gestempelt ist, soll MÄl« fthen dadurch behoben werden, daß von dem Einrer-chungs- Protokoll , oder von dem Referenten dieser sd°e E-xe. Lache, oder von demjenigen Amte oder Jndividrw, sni sonst die Sache verkömmt, dieses Gebrechen iv-durch gleich auf der Schrift angemerkl, und dieselbe dem g,mg eines Taramre oder in so fern die Besorgung drs Tax. und Siempelgefalls dem Expedite, oder einem anderen Beamten anverlrauet wäre, denselben zv dem Ende mer^g der übergeben werde, damit rin SteMprlbvgkN.der angf« nieffenrn Klaffe, mit der Anmerkung, wozu solcher gehört, und mit einem sichtbaren nicht leicht zu vertilgenden Zeichen, wodurch der leere Bogen zu einem künf- UttS (624 ) MK künftigen anderweitigen Gebrauche untauglich gemacht wird, der mangelhaften Urkunde oder Beylage h.y. gelegt, der Geldbetrag aber einsweilen, bis zurAuz. ftrtigung der 9?vfe, welche wegen der Ta^en dcrPar, Ihei gewöhnlichermassen hinauSgegebeu wird, vorgc-D„ betrag mcrft werde; wo sonach mittels derselben , nicht nur des Stem- der Betrag des beygelegten Stempelbogens, sondern Strafe soll * auch der Betrag der durch die Nichkbeobachtung des fltbübr fn*' Gesetzes verwirkten Geldstrafe, zugleich mit der T«. gleich e>». gebühr eingebracht, und der Skempelstrafbetrag z„ Händen der Siegelgefalls - Verwaltung abgeführct werden soll. Bey politischen Militär - oder Finanzstellen, ,vic auch bey andern Aemtern und Obrigkeiten, darf in gebracht werden. Mey den politischen Milnär- stellem^Ei! keinem Falle, ein ungestempeltes Gesuch einer Par. und Odrch- ^ei angenommen werden, sondern dasselbe soll cnt-icimi, wer- rocfcer gleich bei der Ueberreichung zurückgegeben wer-g™auveUcn den, oder in sofern es unter Couvert einlanget, hak ge>baft"g'e» f°1^ »&nc Wirkung liegen zu bleiben. stempelten Gesuche zu-rückaeqeden, belassen'. Sind hingegen einem gehörig gestempelten An-Unqestem- bringen ungestempelte, oder nicht klassenmäßig gcstem-nichtkiaffen.p'lte Beilagen. , angcschlossen, so ist sich in Ansehung massig ge- derselben, eben so, wie in rechtlichen Angelegenheiten-»JJal'f« nach obiger Vorschrift zu benehmen, und der Straf, werden nach betrag sammt der Stempelgebühr, ist zugleich mit schrist wie der Tazcgebühr, oder in sofern die letztere nicht zu ent- rich- ( 625 ) AA' LieEinlagen firftffn wäre, die erster? allein, mittels der Sfljnote bet) @e* l,0/ . richtsstellr», von den Parkepen einzulreiben. be&uitOe». § 4. 2>afcrn stch eineParthcy Findet sich eine Partei) durch diese Handlung von Bch^i-d/°ng Seite des Taj- oder Ejprditamks gekränket, so hat^r Taxa,,,^. das letztere sogleich die amtliche Anzeige, mit Anfüh, stndr^hat rung der Gründe, nach welchen die Strafzcbühr aus- gcfällen-Ad'. gemessen wurde, an die SiegelgeMen. Administra- dje"örde«tl" stan zu erstatten, welche hiernach das ordentliche Er-che^Nozion kenntniß zu fällen, und den Strafbelrag auf dem or-»nv die deutlichen Wege rinbringen zu lassen hat. deutlichem Wege eiii5 bringen lasse». Sie vorbemeldre Anzeige des Tar- oder Erpe» ditamkes hat in dem Falle, daß dieser Gegenstand die Anzeige zur rechtlichen Verhandlung gelangen sollte, die man- oder^Expe, gclhafke Original. Urkunde aber wegen des ander- weiten Geschäftszuges nicht vorgelegt werden könnte, Richter für vor jedem Richter für einen vollständigen Beweis z» Be»",s'zn" gellen. 6ic,,cn- DieBedor- §. 5. de» müsse» r ° zurEiu rin» Sämmtliche Behörden, welchen die Mitwirkung gun., der zur Einbringung der ausständigen Lajgebühren ob-^^lbe-licgk, sind unter eigener Haftung verpflichtet, zur Ein- '^in Hin-^ trcibung der Skempelgebühren und Strasbeträge eben Tnxrück. die Assistenz, wie in Ansehung der Sojen zu leisten. Assistenz^ XVI Smib. R r §. ü. AK ( 6sü ) ^K ».ich die x -Schriften $• einer Stelle, Line jede Schrift, die in dem Geschäfte ein»» welche an ei» ullff ne andere Partei) von einer politischen oder Justitzbehorde, Ul)n fnc&If/'ttlaf* einem Magistrate, Amte, Grundbuche , oder von sei, werden, einer wie immer sonst genannten Obrigkeit a»L unterlieqeil u',e derStein- gefertigct wird, von welcher Art und Beschaffenheit Davon (int foI*e immrr fft>n wöge (die unter §. 9. IU. I2_ Bescheide und 13 bestimmten Fälle ausgenommen) unterliegt sten,pe"te/I dem Stempel; doch nur in soweit, als die gerichili. g«-» chen und obrigkeitlichen Bescheide und Bewilligungen Vorschrift« nicht auf eine ohnehin gestempelte , oder Kraft dieses freytes ^An- Gesetzes von dem Stempel befrcpte Bittschrift oder grnömmem' Anjeige selbst, geschrieben sind. " §. 7. lin! fclfauž Besteht die Urkunde aus mehreren Bogen, st mehreren mug -war ein jeder Bogen gestempelt seyn: es darf ?ooacn be* 1 lichen, muf; jcbccft nur let erste Bogen den vollen klassenmäßig ««"dri," vo^ gen Stempel enthalten; für die anderen Bogen wird ' m'i/igenTu k‘e Anwendung eines, nach der unter §. 15 folgen, anderen Do» den Vorschrift minderen Stempels, gestaltet, a vi, ater muffen einen winteren v Sremvel y* ”• enthalten. vnter einem Unter einem und demselben Stempel kann nur fanrMuic Eine Urkunde über ein Geschäft ausgesertiget werden; eineUrkunde sobald auf eben den Bogen über mehrere Geschäfte Geschäft Urkunden verschiedener Art, die den Gebrauch mmfe!;rt'8t des Stempelpapiers unterliegen, errichtet werde», maß- muf auch derselben Urkunde, für jedes Geschäft, der besondere klassenmäßige Stempel aufgedrückt werden. Es kaoü daher z. B. auf der Urkunde, welche Me Verbindlichkeit einer Schuld enthält, cine Cession, verschrei-V Oe vunq, l'tiic ejue Lbschreibuvg oder Quittung über die erfüllte Der- Zchw«, eine bindlichkeit, ohne besonderer Bryfügung des gehört- g(n Stempels nicht geschrieben werden. Auch hat bei hrn, von den Hof- und Länderstellen für mehrere dieser ver» Kartepen zugleich ergehenden dem Stempel unterliegen, den Lxpedizionen, jede Yartey insbesondere den klas-ber Sumpel scumafigen Stempel, welcher der ErpeLizion wirklich werden. aufgedrückt werden muß, zu entrichten. a) Alle Anzeigen , welche das allgemeine Beste, xe «an; f-oder den höchsten Dienst hauptsächlich betreffen, und gVnfiJbiSe. nicht unmittelbar auf den eigenen Ruhen des Anzeigers abzielen, sie mögen an; was immer für einer Bebvrde eingereicht werden, auch alle Ezpedizionen, welche darüber ergehen, oder Berichte, welche darüber erstattet werden. b) Alle Auweifungen, Quittungen, oder was sonst die Herrschaften, Obrigkeiten, oder Kontribu-zionö Einnehmer, wegen zu zahlenden oder bezahlten landessürstlichen oder Dominikal -Abgaben, ausstellen. Auch die Quittungen über Snpercrrogate, die Skist-bücheln, Quittungen über Vergütung für Militär- §. 9- Von dem Gebrauche des Stempelpapiers sind jedoch ganz befrei)et: Bestimmung der von der Stempelt«- R r 2 C 628 ) und andere Vorspann, und über Militärquartiergkl-der, in sofern die Offiziere ihre Quartiere nicht selbst rniethen und bezahlen ; wie auch die Quittungen ber Unterthancn oder Gemeinden, für erhaltene Feuer-unb WctterschadcnS Vergütungen. c) Alle Schuldverschreibungen und Obligaziv.. neu, welche von einem öffentlichen Fond ausgestellet .«erden, nebst den hierüber auSzustellenden Sefficinett. d) Alle Interessen > Quittungen für die be,- dem Wiener-Stadt- Banko und bep der nach eben brnt Institute begünstigten Banko-Lotto , wie auch bei, .dem Niederösterreichisch ? Ständischen Lotto einliegenden Kapitalien. e) Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestempelte, oder nach diesem Gesetze von dem Stempel befrepke Anbringen geschrieben werden. Alle sogenannten Vorschreibungcn einer bep der Landtafcl, oder einem Grundbuche erfolgten Vormerkung, welche auf die vorgemerkte Urkunde gesetzt wird. Auch die auf eine bereits gestempelte Urkunde von Gerichten, Obrigkeiten- öffentlichen oder Privatpersonen beyge-rückkeu Bestätkigungen, und sogenannten Zertifikate oder Korvborirungen, fordern keinen» besendcrn Stempel. 1) Alle Urkunden, welche von Bischöfen, oder der Geistlichkeit, von was immer für einen Glaubensbekenntnisse, in bloßen geistlichen oder Religions-Angelegenheiten und eigentlichen Geschafken-dcr Seelsorge ( Ä29 > |orfie oder der Kirchenzucht, errichtet werden, mit Ausnahme derjenigen, die §. 30 ausdrücklich dem Stempel zugcwieftn sind. g) Alle EFpedizionen, Berichte oder Aufsätze, ,vic sie sonst immer Nahmen haben mögen, die eine politische oder I'istiHbchörde, oder auch die Vorsteher einer Gemeinde, in einem bloßen Amtsgeschäfte, oder „ach dem genauen Verstände von Amlsmegen erläßt, das ist, wenn nicht der Dortheil oder die Sache ei« „« Partey, sondern die Obliegenheit des Amtes selbst oder der landesfürstliche Dienst die Expedizioo, den Bkfthl, oder waS sonst für eine Urkunde erfordert. Hierher gehören auch die Erinnerungen, nlelche an die Finanjhofstelle, wegen der an eine Kaffe, oder a„ ein Amt ergangenen gerichtlichen Expedizionen, nur zur Nachricht erlassen werden. li) Abfolutorien, und summarische Extrakte der Rechnungen, welche eine milde Stiftung , eine landschaftliche, Kammern!- oder Kriegskaffe, oder den Kontribuzions - Darleihungs - Erbsieuer « oder Ta.r,Fond, und dergleichen betreffen. i) Beilagen eines Gesuchs, mittels dessen in Erbsteuersachen oder andern Postulate», eine Zahlungsfrist oder die Annchmung einiger Obligationen an ZahlungSstakt angefucht wird. Das Gesuch selbst aber unterliegt dem klassenmäßigen Stempel. k) Berichte, Gutachten, Relazionen in Amtssachen, dqs ist, wenn sie entweder ganz allein den lgn- NB ( 6zo ) %£ landesfnrstlichen Dienst betreffen, oder wenn zwar ein Anbrmgrn einer Parley dazu Anlaß gibt, jedoch die Berichte nicht wesentlich über dleSache der Parley selbst allein, sondern mir über die besonderen Umstände, die bubet) in die Betrachtung kommen, und woran nicht unmittelbar der Partey, sondern dem landesfürstlichen Dienste gelegen ist, erstattet werden. Es unterliegen folglich dem Stempel nur solche Berichte, wo über die Frage: ob das Gesuch zu bewilligen sey? gehandelt wird. In diesem Kalle fordern jedoch auch die Beyl^gen der Anitsberichte, welche eine untere Behörde der höheren ihr Vorgesetzten, aus eigenen AmlZ-aktrn beyschließet, keinen Stempel. l) Berichte der Stiftungsvorsteher in StiftungS. sachen. Darunter sind auch solche Berichte verstanden, welche wegen Ersetzung einer Stiftung, Vergebung eines Stipendiums, über das Ansuchen eines Bittstellers, ober über den Vorschlag desjenigen, welchem das Präsentaffonsrecht zusteht, von einer untern Behörde an die Landesstelle, oder von dieser nach Hof erstattet merben. ' m) , Bescheinigungen oder Rekognizionen über ein auf eine Zeit ausgestelltes Dokument, mit der Verbindlichkeit des Rückerlags. n) Beweggründe und besondere Meinungen, welche der untere Richter dem höyern vorlegt. o) Bittschriften, welche die Unterthanen bei) ihren Obrigkeiten, oder Bürger bep den Magistraten, bloß *§0® ( 631 ) 6(0jt wegen Beschwerden in Ansehung der bürgerliche» ^er gemeinen Auflagen überreichen. p) Brandbristeuersainmlungs * Patente. q) Einbegleitungsberichte der vorhandenen Ak-,eii, an höhere Richter. r) Erbschaftssteuer»Ausweisungen. s) Gränzbefchreibungen über Realitäten, die A> dem »nd demselben Grundherrn gehören. t) Kontrakte, welche landesfürstliche Aemter oder Beamte über Käufe, Verkäufe, Pachtungen, Lieferungen 2C. von Amkswegen schließen, in Ansehung -esjenigen Exemplars, welches sie auSstcllen, nicht abkr in Rücksicht derjenigen Exemplare, die sie von dm Privatkontrabentcn empfangen, als welche nach Vorschrift des Gesetzes gestempelt seyn müssen. u) Alle kreisämtlichcn Verhandlungen und Berichte in Streitigkeiten zwischen den Unlerthanen und Herrschaften; die weiteren Beschwerdfnhrungcn darüber an die Landesstelle; auch überhaupt alle in Un-ttkthanssachcn ergehenden Erpcdizioncn. w) Obrigkeitliche Protokolle , Grundbücher, Vormerkbücher, in welche Jnventarien, Käufe und überhaupt alle zwischen Unterthanen vorfallende Verträge »nd Handlungen eingetragen werden. x) Alle Kriminal - Akten. y) Legscheine über die zu Gerichtshanden abgegebenen Depositen. • r,) HO ( 6s 2 > z) Manch- Zoll - Aufschlags - Scheine (ober f», genannte Poleten) und Passierzeltel. aa) Meldzettel, sowohl solche, welche das Werk, bczirkschstem. als auch das Patent wegen der Aufhebung der Leibeigenschaft, oder die Pvlizey - Einrichtung fordert. dir- Nozionen der Gefälls- Administrazionen über verwirkte Kontraband, oder andere Strafen' samint den über die richtige Bestellung auSzuferti. geuden Scheinen. Jedoch müssen die Nozionen wie Urcheile der ersten Instanz gestempelt seyn, wann sie dem Rekurse darüber, in .Gerichts - oder Gnadenwege, bepgeleget werden. cc) Quartierzettel der Soldaten, dd) Alle Quittungen, Gegenscheine, sogenannte Poleten, oder was sonst für Urkunden, welche die landesfürstlichen oder ständischen Kassen, Aemter oder Gefallsbeainren, für geleistete Zahlungen, entrichtete Gebühren oder sonst von Amtswegen ausstellen, wie auch die Quittungen, welche die Poststmrer für empfangene Aufgaben ausfertigen, oder die ihnen für die Abgabe ausgestellt werden müssen. ee) Quittungen, welche über die eingehobene» Schulgelder ausgestellt werden. ff) Quittungen, welche von Personen, die in Skaatsgcschaften reifen, für die von ihnen bestrittenen Auslagen ansgestellt werden. gg) A,K C 633 ) 90 gg) Scheine und Zertifikate, welche Mauthäm- die den Zuhörern der Normal» Lehrmethode, und den Katecheten ausgestellt werden. W ( *35 ) zz) Zeugnisse der Obrigkeiten, Seelsorger oder ayderer, welche die Armuth eines Dritten brstättigrn. §. io. Außer den vorjpezifizirken Urkunden sind, unter Bestim-den beigefügten Bedingungen, mich noch folgende von ZedingÄ. dtm Gebrauche des Stempels befreyt: Stempel be- ll) Hausbüchel, welche zwischen Haushaltungen freuten Mt* und Handelsleuten, Künstlern, Fabrikanten und Hand-,verlern, über die von einer Zeit zur andern wechsel-itjeife einander gelieferten Maaren, Arbeiten oder Materialien geführet werden; jedoch mit der Rücksicht auf die Vorschrift §. 21. bei o. b) Urkunden, welche in einem fremden oder in einem Erblande, wo daS Siegelpapiergefäll nicht ein-gefnhrt ist. errichtet sind. c) Urkunden, welche vor Einführung des Stem-pelpapier-Gcfälls ausgefertiget worden. d) Conti, Gegen - Conti, Bilanzen und sonst Berechnungen oder Ausweisungen, welche Sanftere, Handelsleute oder Fabrikanten unter sich wechseln. e) Wirthfchafts-Vvrmundschafts- Kuratels- oder andere Rechnungen, sammt den damit zusammen hängenden außergerichtlich gestellten Mangeln, Erläuterungen und Auszügen aus denselben; wie auch Rechnungsbeilagen, so zwischen dem Rechnungsleger, und demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, gewechselt werden, wie auch die über die Wirthfchafts-Rech-«ungen ertheilten außergerichtlichen Absolutorien. Diese ^ ( 6Z6 ) Diese fünf Gattungen von Urkunden sind vog dem Stempel so lange bcfreyt, als hierüber kein Rechts, streit entsteht. Sobald sie aber im Wege des rechtlichen Verfahrens oder der Exekuzion, dem Richter übergeben, oder bei einer Hof, oder andern Stelle, bei einem Amte, als Beilage eines Geschäfts vorge? legt werden, unterliegen diese Urkunden, oder derselben Abschriften, nicht allein derjenigen Klasse des Stem, pels, welcher jede Urkunde nach der gegenwärtigen Vorschrift zugewiesen ist, sondern wenn davon eine vidimirte Abschrift eingeleget werden soll, muß der für die Vidimirrmgen bestimmte Stempel der dritten Klasse beigedruckt werden. Wenn jedoch Rechnungen nur zur Einsicht des Gerichts, um den in der Frage stehenden Gegenstand leichter zu verstehen, und nicht als der wirkliche Gegenstand des Streites selbst, in Originali beigclegt werden, sind dieselben dem Stempel nicht unterworfen. f) Briefe und Privatkorrespondenzen, ingleichen Aufsätze her Urkunden, wenn sie einem Gerichte, oder auch einer politischen Behörde in Originali vorgelegt werden, dürfen nur, wie bloße Abschriften gestempe'j ftyn. g) Eine mündlich oder schriftlich errichtete letzt-willige Anordnung, eS ftp ein Testament, ein Kodizill, oder was dieselbe für einen Nahmen haben mag, unterliegt dem Stempel nur nach dem Tode des Verfassers, in derjenigen Abschrift, die nach der^ ( 637 ) AE Publizirung, von der Abhandlungsbehörde dem Erben verabfolget wird, und zwar nach der Klasse, zu welcher der Erblasser, nach feiner persönlichen Ci-genschaft, gehört. h) Die von den Fcldkaplanen ausgestellten Trau-ungs-Tauf-und Todtenschcine der gemeinen Soldaten fmb von dem Stempel befreyt, so fang ftc nur für de» Gebrauch des Regiments bestimmt sind. §• 1 '* Derjenige, welcher eine Wenn in Ansehung einer Urkunde, die ihrer @i»^efrepii«» genschaft nach, von dem Stempel nicht befreyt ist^E^ieser -temaud für seine Person eine Befreyung ansprichk, ivr-cht, muß v dreselve ve- tauf er dieselbe erweisen; denn die Verbindlichkeit des wessen. Stempels betrisst nicht nur alle Unterthanen, sondern Aus^Lnder^ auch die Ausländer, wenn sie in den am Einganze berStempel- tape in -jests Patents genannten Lander» entweder in (Streit» ®^eito^lc-r fachen, oder sonst in gerichtlichen oder außergen'cht, lichen Geschäften verflochten sind , und eine dem Stem- außer-pd insgemein unterliegende Urkunde ausfertigen oder Geschäfte^, vvrlcgen. ES muß daher eine jede in einer dem Ste:»- U^knnd«^ pclgefälle unterworfenen Provinz, von einem inländi» «der vorlc. schcn Unterlhan ausgefertigle Urkunde, auch in demne^0'“*‘’ Me, daß dieselbe für das Ausland, oder für eine w^das^^ inländische Provinz, in welcher das Strmpelgefäll nicht källemqe- SO# ( 6z8 ) ÄÖ', 'loseMrk iji, bestimmt wäre, mit dem klassenmäßig ^"dauch in gxn Stempel versehen seyn. form Falle H J 1 y mit dem klassenmäßigen Stempel versehen sep», wenn solche für das Ausland bestimmt ist. 'Mm*0'-of- Eben so sind auch die Lchens-VassaleK der böhe sui'ii der mischen Krone verbunden, stch dem Gebrauche des Äm-Mh" Stempekpapiers in denjenigen Geschäften zu untcrjiv« brav^dtt^' ^ea' i>ie eitl au^n *>em ®riitEc des Königreichs Böh. Sicmvelpa-- men liegendes dahin gehöriges Lehen betressen. Piers verbündet!. §• !-< Bestim-- Ferner sind von dem Gebrauche des Papierstem- *um.t Pächter oder sonst Parkeyen, in Ausborgungen, Rück-, ständen, Nebenkontrakten, oder anderen einseitigen Handlungen zu vertreten hat, als in welchen Fallen hie Skempelgebühr von der durch das k. Fiskalamt vertretenen Partei) zu tragen ist. c) Klöster und Gemeinden der Religiösen find (liinpcifret), in Ansehung der Dotation, di- (je aus dem Religionsfond erhalten; doch stud unter dieser Stempelbefrepung die einzelnen in der Seel-sorge angestellten Klostergeistlichen, in Ansehung ihrer Quittungen für die Pensionen , oder eigener Handlungen, nicht milbegrissen. d) Spitäler und Armenhäuser, welche nicht ge. stiftet sind, sondern nur vom Almosen unteihalten werden, wie auch die Zucht- Albeits- und Krankenhäuser , so weit sie Urkunden, die sonst dem Stempel unterliegen, aussiesten, nicht aber, in so weit sie solche Urkunden empfangen, als in welchem Falle der Aussteller dem gesetzmäßigen Stempel sich zu unterziehen hat. Wannaber Jemand eine von einer für sich selbst Urkunden, die in einem von dem. Stempel befreiten Person ungestempelt aus- Rechtsstreite over bei ei- Zefertigte Urkunde, oder eine von einem landesfnrst- „er politische» Be- lichen Amte oder Beamten von Amts wegen ungestem- Hörde vor- gelegt mer» pdf ausaeferligten Kontrakt oder eine .Quittung, in ei- de«, und Ni ibrir A »ur- nem < 64o ) fertlgung nem Rechkshandel, oder bei einer polirischen Bedörb-.qesetzmoßig 1 ue rom Stem. beibringi, alsdann muß eine solche Urkunde mit b™, pti btfrtpt 1,1 stud müsst n klassenmäßigen Stempel versehen seyn. i» '»(eben AäUen mit dem flaffeo-m> ßigen Sermp l B'iitt'eo i«p». Die Ar. men, wel« che von den ysfTjcfitftrt» pen loüfle» trrotten sind, werden in rechtlichen Fallen a, ch von dem Ge-dravchr des Stempels defrept. e) Die Armen, welche nach bewiesener Atmuch vventgrldlich vertreten werden, so weit sie von den Ge-richkstaLen losgesprochen sind, werden auch in Rechts-Händeln von dem Gebrauche des Stempels enthoben. Bei andern Stellen und Remtern aber sind mir die Anbringcn derjenigen ohne Stempel anzunehmen, und die darüber ergehenden Berichte und Eppedizionen ungestempelt zu lassen, deren Bitte selbst, eben wegen ihrer Armuth, auf nichts anders, als auf ein SUtno« sen abzwccket; doch haben sie die Stempclgebühr als- dann, wenn sie etwas erhalten, nachzutragen. Ti Unter« f) Unkerthanen sind in allen Kontribuzions-An-t(jenen sind y „ in elleiiÄon. gelegenheiten, und in allen aus dem Unterthans-Vcr- An-Äeg"n'. hallniße (liexu subditela;) entstehenden Skreitigkci- LEllen,10 tvie ttn beten Verhandlung den Wirkhschafksamlern und nt auetn Stempel befrcyet ist, von dem Richter in den Ergen von dem sag der Unkösien vernrtheilt wird, muß er, ungeachtet seiner Befreyung, dem Gegentheile den Betrag der v*U DonUbcm von diesen ausgelegten Srempelgebühren vergüten. Richter zum / 'ch der /. tosten ! : ifi’, f. in ein flitqitet . nach deil Be» rrag der fliiSgctegtrit Ätempelge« tübrc« vtr» §, 15. DerBap'e-- ^er Papier-Stempel besieht aus folgenden vier-Srempel de- zehn Klassen : Klaffen.^ U Die erste und geringste Klasse von 3 Kreuzern. Die («Hs ) AO Die zweyte Klaffe von Die dritte - Die vierte - Die fünfte - Die sechste - Die siebente Die achte Die nennte -Die zehnte Die cilfte - Die zwölfte - Die drcyzehnte - 6 Kreuzern. - 15 — ' 3° ~~ • 45 - 1 Gulden- - 2 — = 4 — - 7 .10 — = 20 — = 40 — e 80 --- Die vierzehnte und höchste von 100 — Der erste Bogen einer jeden Urkunde muß mit dem Bestim- Stempel aus einer dieser verschiedenen Klassen versehen . bühren für lf9n* die aus nieh« Für den Fall, daß eine Urkunde aus mehreren rcren Boqen Bogen besteht, wird gestattet, daß für die übrigen ^un'"m." Einlagbogeu, in Gemäßheit des §. 7. ein Stempel der mindern Klaffe, und zwar in nachfolgender Abstufung gebraucht werden kann: In allen Fallen, wo der erste Bogen den Stempel der sechsten Klasse von 1 Gulden nicht übersteigt, bedürfen die andern Bogen nur den Stempel von Z Kreuz. Zu dem Stempel der siebenten Klaffe, von 2 Gulden, den Stempel von - - 6 —- Zudem Stempel der achten Klaffe, von 4 Gulden, den Stempel von - * 15 Ss 2 3» C <>44 ) Zu dem Stempel der neunten Klasse, von 7 Gulden, den Stempel von * 30 Zu dem Stempel der zehnten Klasse, von ,0 Gulden, den Stempel von . - 1 @u[^ Zu dem Stempel der eilften Klasse, von so Gulden, den Stempel von - - 2 — Zu dem Stempel der zwölften Klasse, von 40 Gulden, den Stempel von - - 4 — Zu dem Stempel der drcyzehntcn Klasse, von 30 Gulden, den Stempel von - 7 — Zudem Stempel der vierzehnten Klasse, von r 00 Gulden, den Stempel von » 10 $. 16. ftimtminq*8 Die Bestimmung, welche Klasse des Papierstein-einer jeden pels i» jedem Falle zu gebrauchen ftp, fließt entweder ÖU* der Eigenschaft desjenigen, welcher die Urkunde Ausstellers^ üusfertiget, »der aus der Eigenschaft desjenigen, j„ einer Urkun. dessen Geschäft dieselbe ausgestcllet wird, oder aus Eigenschaft der Gattung der Urkunde selbst« desjenigen, in dtsssen Geschäft diese!-bc ausgefer-tiget wird, oder aus der Gattung der Urkunde selbst. Grunde- In Aufthung der Urkunden, welche nach M' mchnlungEigenschaft des Ausstellers, vder nach der Äasstnich Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäfte sie -M c <45 > ** - * fte ausgeftellet wird, klassifizirt werden müssen, r-r^ Eise«. ,vird zur Grundregel vorgeschrieben, daß eine jede Ausstellers, Urkunde, welche der Aussteller in seinem eigenen g^^des-Geschafte ausfertigt, die Klasse des Stempelpa-s-^Geschaft pjrrč nach der persönlichen Eigenschaft £>e5 AUsstel- gestellel lers, im entgegengesetzten Falle aber, und wenn die Mahlen sey. Urkunde im Geschäfte eines Andern auSgeferliget wird, düs Stempclpapier nach der Klasse der persönlichen Eigenschaft desjenigen, für welchen dieselbe ausgefertiget wird, angeweudet werden muß. §. 17« Die Weiber werden nach der Eigenschaft ihrer ßotfen bcurtheilt. §» 18- Die Weiber werden nach der Eigenschaft ihrer Gatten beurtheitt. Wenn der Aussteller einer Urkunde, oder derje-Wenn meh- kkkk pctfoii* ttiflf, in dessen Geschäft dieselbe ausgestellet wird, ,jche, Eigen- mehrere Eigenschaften hat, so ist der Stempel nach der höchster? dieser Eigenschaften zu nehmet?. ftn - wird pic «SDtviii* pclklaffe nack der höchsten die-. ftr Eigenschaften gewählt. §. 19, Fasts die Urkunde von Mehreren auSgestestet wür- Zn sofern de, dip unter sich von verschiedener Eigenschaft (mb, s- w ( 646 ), AO reren Perso» nm ausge-fmtm wird, muß die ©tun» pdfluffe nach derjenigen Person gewählt werden, deren Eigenschaf, die vorzüglichste ist. so muß die Klasse deS Papierstempels nach demjenigen bestimmt werden, dessen Eigenschaft die vorzüglichere ist. §. 20. mtv/^'bec Die Urkunden, wozu die Skempelklasse nach der Urkunden,, Eigenschaft des gewahlet werden muß, Stempel» st"d folgende: der EMcn- ■ ^ schriftlich errichteten letztwilligen Anvrd- schaft des nungen, Testamente, Kodizille, oder wie ste sonst ge-erforderlich "annt werden mögen, mit der in §. 10. bei g. ange-führten Rücksicht. b) Gewalt und Vollmacht. c) Grenzbeschreibnngen, wenn ste zwischen verschiedenen Gutsbesitzern ausgenommen werden. Wobei zu merken ist, daß die gewöhnlichermassen von einer Zeit zur andern vorgenommencn gemeinschaftlichen Grenzbegehungen (Rcambulationen) in so fern hierüber keine Streitigkeiten erfolgen, keiner Stempelgc-bühr unterliegen. d) Kontrakte über einen Gegenstand, dessen Werth nicht bestimmt ist. e) Reverse zum Land. f) Reverse über eine unbestimmte Summe. g) mß (647) tfl®. g) Renunziazionen und Cessionen, welche über keine bestimmte Summe, sondern über eine in ihrem Werthe unbestimmte Realität, Dienstbarkeit oder Gerechtsame ausgestcllet werden. h) Verzichte der Weiber und Töchter, wenn die übernommene Verbindlichkeit eine bestimmte Summe nicht enthalt. i) Verzichte adeliger Töchter. k) Außergerichtliche Vergleichs-Urkunden, in wel-chrn keine Summe bestimmt ist. l) Vergleich-Urkunden zu Erwählung eines Schied- richters. m) Majorats- oder Fideikommiß-Errichtung oder Veränderungen, in so fern sie nicht auf eine bestimmte Summe (wornach die Stempelgebühr ksassifizirt wer- den kann) lauten. Die Urkunden, für welche die Bestimmung d-r^B-stlm. Klasse des Papierstcmpels aus der Eigenschaft Urkunden, desjenigen fließt, in dessen Geschäft sie aus-gefertiget werden, sind Ä,"“?. a) mündlich errichtete letztwillige Anordnungen schaft dcsje. y , . nigen,in des- mit der Rücksicht auf §. 10. bet g. sen Geschäft b) Erbserklärungen. aü-geferti. c) Todkenfcheine. g«t »«hen, _ . , .. gewahlel Bei diesen 3 Gattungen kommt es auf die werden Person des Erblassers an. muf* c!) Vormundschafts, odorKuratelsdekrete, wie auch Nr- .Bestimmung der Urkunden, wozu der (Stempel noch dem Werth des Gegenstandes gcwah-let irerden muß. W ( 648 ) $ljgi Urkunden, welche die Vormünder im Nahmen jh^„ Mündel, oder rpegen ihrer Großjährigkeit, ausstcllen Bei dieser Gattung von Urkunden kommt cs auf die Eigenschaft deS Mündels oder des Kuratei, an. e) Äufgeboths- (Verkündigunzs-) Scheine, und f) Ehe-Dispensen. Beide Gattungen Urkunden, nach der Eigenschaft des Bräutigams. g) Geburt- oder Taufscheine, nach der Eigen, schaft des Vaters. h) Vermahlungsscheine, nach der Eigenschaft des Mannes. i) Zeugnisse, Dienstabschiede und dergleichen. §. 21. Die Urkunden, für welche die Klasse des Stem- pels nach dem Werth des Gegenstandes, wor. über sie ausgestcllet werden, bestimmt werden muß, sind folgende: a) Absolutorien, die gerichtlich ertheilet werden. b) Auszüge!, Conti und Rechnungen der Handelsleute, Künstler und Profeffionisten, über gelieferte Maaren oder Arbeiten. c) Behandlung der Gläubiger (pactum pne-judiciale.) d) Bestand - oder Vestallungsbriefe, wobei auf den Betrag derjenigen Summe zu sehen ist, die in dem Bestand- oder Bcstellungsbriefe bedungen wird. -E ( 649 ) Sofern aber auf mehrere Jahre eine jährliche Summe bedungen wäre, so muß ber ganze Betrag oller Bestand, ober Bestallungsjahre zusammen genommen, und hiernach die Klaffe des Stempels bestimmt werden. e) Bürgschafts-Urkunden. f) Sessionen über eine bestimmte Summe, oder einen bestimmten Werth. g) Kauzionö-Jnstrumeute. ]i) Kollazionen geistlicher Pfründen. i) Empfangsscheine des EFekuzionsführers an dm Gerichtsdiener, über das ihm eingehandigte Gut des Schuldners k) Erbs-Abtheilungen. l) Erledigung der Rechnungen, welche gerichtlich ertheilt wird. m) Expens - Verzeichnisse der Advokaten und Sachwalter. n) Hauszinns-Quittungen. o) Hausbüchel, welche zwischen einer Haushaltung und einem Handelsmann, Fabrikanten oder Pro-ftffivnisten, über die abgelieferten Waaren oder Arbei-ten, gesühret werden: jedock nur, wenn dieselben als Auszügel oder Conti, dem Zahler anstatt einer Quittung, unterschrieben ausgehandiget werden; in welchem Falle die beigesetzte Bescheinigung den ErsüllungS-Stempel, nach der dem ganzen Betrag angemessenen Klaffe, fordert. P) TE C 650) p) Heirathsbriefe, bei welchen der Betrag der wechselseitig bedungenen Heirakhssprüche zusammen ge, rechnet, und der Stempel nach der ausfallenden To. talsumme gewahlet werden muß. q) Znvcntarien ; doch nicht der erste Aufsah, tye[c cher von dem Gerichte oder einer andern Behörde von Amts wegen verfasset wird, und welcher daher keinem Stempel unterliegt, sondern die erste legale Abschrift, welche dem Erben, oder demjenigen, für welchen das Jnventarium ausgenommen wurde, zugestellt werden muß. Die Klasse des Stempels muß nach der Summe des schuldenfreyen Vermögens, das ist, nach Abzug aller Passiven, bestimmt werden. Die weiteren Abschriften eines solchen Inventars unterliegen bloß derjenigen Stempelgebühr, welche für alle gerichtliche vidimirte Abschriften vorgeschrieben ist. r) Kauf- und Verkaufsbrkefe. Kontrakte, s) Kontrakte aller Arten, welche in verfchiede. leides"Mili» nen Vorfällen errichtet werden. Darunter gehören auch Handelsleu« diejenigen Kontrakte, welche von Seite eines Regi-tm oder a». ments, eines Corps, oder einer andern Militär »Be-prene^rs'"'Hörde, mit Handelsleuten, Fabrikanten, Handwrr-roerbert!°un" kern oder anderen Entrepreneurs, abgeschlossen werden. jerlirgen auch der Stempel-taxe. Bei Kon- Im Allgemeinen ist zu bemerken, daß bei allen tnc^rere611^ Kontrakten, welche §uf mehrere Jahre errichtet werden, AS ( <>51 ) AE s,« der Betrag für die ganze Dauerzeit des Kon- Jahre , muß 1 1,(11' der Betrag ,„kts zufammengerechnet, und nach der dadurch aus- der ganzen fallenden Summe die Klasse des Stempels bestimmtest »“«• , sä;. . t) Notariats - Urkunden, die über Geld oder nomine», Geldwert ausgefertigek werden. 11) Pfand-Verschreibungen. den Stimme w) Quittungen aller Arten; auch diejenigen, pelkt^ffe b« Štifte für erhaltene Taglia für eingelieferte Defer- iver' (eurž oder Räuber, für die von den Untertanen bei dem Verkaufe ihrer untertänigen Grunde ausbedun-gfljeti Wohnungen, für die einem ExekUzionsführer ,'iberantworlete Gelder des Schuldners, oder für die ahne der Verbindlichkeit des Rückerlags erhobenen Depositen ausgestellet werden. x) Gerichtlich ausgefertigte Raitbriefe. y) Majorats- oder Fideikommiß-Errichtungen, in fo fern sie einen bestimmten Kapitalsbetrag enthalten. z) Reverse und Renunziazionen, dafern sie bestimmte Summen enthalten. aa) Schenkungs - Urkunden unter Lebenden, oder mit Beziehung auf den Fall des Absterbens. bb) Schäzungen oder Schäznotteln; mit Ausnahme derjenigen , welche bei den unter der öffentlichen Leitung stehenden Pfand oder Leihhäusern (Versatzämtern) gewöhnlich sind, cc) Schuldbriefe, dd) Stiftbriefe. ec) AS ( 652 ) ; es) Taufchbriefe. ff) Bergleichsurkunden, welche außergerichtlich geschlossen werden, sobald der Gegenstand einen 6e< stimmten Werth enthält. r gg) Verlaffenschasts-Abhandlungs-Verträge,ulid Erbschafts-Ueberantwortungen. hh) Verzichte der Weiber, in so fern sie eine bestimmte Summe betreffen. ii) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten oder Obrigkeiten, über einen Gegenstand von bestimmtem Werkhe ausgestellt werden. kk) Alle Sxvedizionen der Hof- und Landerstcl-len oder anderer öffentlicher Behörden, wodurch eine Besoldung, eine Zulage oder Beihülfe, eine Pension, Provision oder Remnnerazion, ein Tag-oder lieber» fiedlungsgeld rc. bewilliget oder angewiesen, oder auch im Wege der Gnade, eine Kontraband - oder andere Geldstrafe, oder eine sonst gesetzmäßige Gebühr, in einem bestimmten Betrage, nachgesehen, oder womit eine solche Verleihung oder Nachsicht von einer Stelle der andern eröffnet wird. §. 23. I» Anse. Für alle zur rechtlichen Verjährung nvthwendige -enannten"'Schriften und Urkunden, in so fern solche nicht nach Gerichts. fcet Eigenschaft de« Aussteller, oder derjenigen, in de-schieht keine ren Geschäfte sie ausgestellt werden, oder aber nach rung"0*' dem Werthe des Gegenstandes", anderen Stempelklaffen unterliegen, bleibt es ganz bei den bisherigen Stem- GS < 653 ) GS Stewpelklaffen, daß also in Ansehung des sogenannte» Kerichtsstempels keine Abänderung geschieht. Zur Behebung aller Zweifel und Anstände, wel-^^Dle^Ge» hierüber Eintreten können, werden die Gattungen welche berntet Schriften, für welche der bisherige ©tempclbei» patent«* behalten ist, folgender Massen spezifizirt: ^jt^ern Zur ersten Klaffe, nemlich zu dem Stempel unterliegen, »on 3 Kreuzern, gehören: JJJS“ fpe’ a) Alle Aubringen und Sahschristen, zurordent-,jch rechtlichen Prozedur. b) Abschriften der Urkunden, die nicht vidimirt sind. e) Auszüge aus den Protokollen, überdie mündlich aufgeUommeuen Klagen. d) Abschriften des Zustellungs-Scheins. e) Avpellazions-Anmeldungen. t) Appellazivus-Beschwerden. g) Appellazions-Einredm. h) Beantwortung des Aufgeforderten, über die ihm angeschuldete Berühmung. i) Befinden (Gutachten) der Kunstverständigen, wem; es der Partep in Abschrift ausgefolget wird. k) Berichte der Gerichtsdieuer, über die vorge-nemmene Pfändung, wenn fie den Parrcheu in Abschrift ausgefvlgt werden. l) Beweggründe eines Urtheils, wenn sie der Parten verabfolgt werden. m) Beweisschrifleu. n) ( 654 ) 11) Baurisse und Plane, die bei Aufforderung zum vorhabendcn Bau eingelegt werden. o) Ez-pedizionen und alle Schriften, welche bei einer Konkurs - Verhandlung laufen , sic mögen de» Verwalter des Vermögens, den Vertreter der Konkursmasse, oder die Gläubiger betreffen, fie mögen Urkheile, oder sonst richterliche Anordnungen und Verfügungen enthalten, folglich auch die im Konkursfallc vorkonimcnden Schätzungen, Inventuren, Feilbiechun-gen rc. p) E^rpedizionen und Dekrete, womit von einer Gcrichtsstelle das auf eine rechtliche Angelegenheit Bezug habende Gesuch einer Parley abgeschlagen wird. q) Klagen, aus was immer für einem Klagrechte sie bestehen. r) Mängel-Erlauterungen, fernere Bemänglungen, und darüber erfolgende Erläuterungen, wenn fie in einer Rechtssache die Stelle der Satzschriften vertreten. s) Nullitäts-Beschwerden. t) Protokolle über aufgenommene mündliche Klagen, mündlich verhandelte Nothdürften, nievcr-geschricöene Zeugcn-Aussagen, wenn sie den Parteyen in Abschrift ausgcfvlget werden. u) Rarhschläge. w) Rcchkfertigungsschriften über das Ausbleiben bei Gerichte. x) Revisions-Anmeldungen. y) ktzQE ( «55 ) TkE y) Revisions-Beschwerden. z) Revisions-Einreden. aa) Rechnungen, samrnt ihren Beilagen, und ken damit verflochtenen Mängeln und Erläuterungen rc. jedoch nur erst dann, wenn sie in einem Rechtsstreite bei Gerichte eingelegt werden. bb) Schlußschriften. ec) Testaments-Ausweise, dd) Vermögens-Ausweise, zu Bestimmung des Wrtuariums. ee) Verzeichnisse der vorhandenen Schriften rotulus actorum. ff) Verzeichnisse des Vermögens, bei Abtretung der Güter. gg) Weis- oder Zeugen-Artikel. hh) Zeugnisse der Gerichtsdicncr, über die gepfändeten Güter. Dem Stempel der dritten Klaffe, das ist zu @egtn(iitt, iZ Kreuzern, unterliegen: de, welche a) Abschriften, welche vidimirt werden, pel"bfr tot- b) Anstellungsdekrele eines Sequesters. “"ileusem c) Schreiben und Antwortschreiben, oder Koni-unterltegcn. paßschreiben, welche in dem Geschäfte einer Partcy von dem Richter, oder von der Obrigkeit, an andere Richter, Obrigkeiten oder Stellen ergehen. d) Aufkündigungen. e) Aufsandungen der Güllen und Lehen, Kraft welchen der Käufer einer «iiterthänigea Realität, HB ( 656 ) ober einer ständischen Gülte oder eines Lehens, ärt die Gewöhr oder an die Gült, geschrieben werden kann. f) Aussprüche der Schiedsrichter. g) Befehle, wodurch einem außer Landes wvh. ttenben ober unbekannten Beklagten, ein Vertreter benannt wird. h) Berichte aller Behörden, ohne Unterschied, in Parteysachen. i) Beschreibungen der gepfändeten Güter, welche der Parket) in Abschrift verabfolget werden. k) Edikte, die zur Feilbiethung eines Guts, Einberufung eines unbekannten Geklagten, Ammifi-rung, Vorrufung der Gläubiger zur zeitlichen Behandlung, oder sonst in einer Parteysache, erlasse» werden. l) Erklärungen, die von einer Parley, im Zuge des rechtlichen Verfahrens überreicht werden. m) Alle Reskripte der Gcrichtsstellen in Par-leysachen/ n) Relazionen über die Einantwortung eines Guts. o) Urtheile der ersten Behörde. p) Urtheile des Appellazions-Gerichks, und die von der untern Behörde ergehenden Znkimazionen derselben, an die Partepen. q) Urkunden über gerichtlich geschlossene Vergleiche. r) « ( *57 ) r) »(novbnungcn zur Führung eines BeweistS durch Kunstverständige, wenn sie mittels einerbesondern Expedizion ergehen, und nicht bloß auf ein ohnehin gestempeltes Anbringen g-schrieben werden. s) Verordnungen, die bei verrvilligtem Verbo-the auf fahrende Güter an denjenigen ergehen, -er den Verboth in Händen hak. t) Jntimazion der Revistonsurkheile, an die untern Richter, und von diesen an die Parley. Das Rcvistonsurkheil ist der sechsten Klasse zu Gulden zugcwiesen. §. 23. 1 Das Revi«' stonsurlheit bedarf den Siempel-der 6ten Klasse zu 1 Gulden. Für alte, die vorspezifizirten rechtlichen Verhand. Anmerkung Jungen nicht betreffende Falle, wird die Anwendung Aen^ ter oben §. 15. festgesetzten fett vorgeschrieben: Die erste Klasse von 3 Kreuzern. der festgesetzten 1 4 14 Klassen folgender Mas- Klassen des Pap-erstem- pels und zwar: Die erste Klasse. Für die Geldurkunden aller Art, wovon die F,',c die Summe nicht 25 Gulden übersteigt. Für die aus meh, men Bogen bestehenden Urkunden, wo der Stempel des ersten Bogens nicht über - Gulden betragt. mehreren * Bogen ein ec Urkunde, wo der Stempel des ersten Bogtns nicht über t Gulden de» trägt. T t Die XVI. Band. AB C 658 ) Die zweyte Die zweyte Klasse von 6 Kreuzern- Klasse. Für die Für alle Geldurkunden über 2L bis r ou Gulden Geldurkun» de» bis 100 Gulden. Für die Auch für die aus mehreren Bogen bestehenden Ur- in cb c tsi Argen einer künden, wo der «Stempel des ersten Bogens nicht über ?Ä!31 ®u,bt" »“*• des ersten Bogens ntebt über 2 Gulden bc« , tragt. Brstim- In Ansehung der persönlichen Eigenschaft grhö- Parttye», ren zu dieser Klasse folgende Parleyen: ihre'r pkM^- i) Aufstchtspersonale, oder andere, in was int, grntooft’ mfr f“r einem öffentlichen oder Privatdienste angestell. dieser Klaffe te Personen der minderen Äathegvrie» zuqetheilt sind. 2) Amtsbothen. . 3) Bräuer oder Müllerknechte. 4) Dienstgesinde bei den Landwirthschaften. 5) Gerichtsdiener und Gefangenwärter. 6) Gesellen bei Handwerkern, Künstlern, Fabrikanten und Manufakturen. 7) Hausknechte und HeiHer. g) Jäger, gemeine. 9) Lehrjungen. 10) Livree-Bediente, u) Lapenbrüder. « ( ö59 ) .$0® 12) Meßner und Kirchendiener, auf den Dörfern, und in den Schußstädten und Markten. iz) Soldaten, gemeine, und Unteroffiziere. 14) Schaffer. 15) Schäfler, und dergleichen mindere Dienerschaft. 16) Schullehrer bey den Lrivialschnlen auf den Abrftrn. 17) Tagwerker. 18) Ueberhaupk alte Partheien, Unterthanen oder Kontribuenten, welche einer andern Stempel- klasse nicht ausdrücklich zuaewiesen sind. Ferner wird die obige Stempelklaffe auch für Beffim-aachspezifizirte Urkunden bemessen: Urfdu^n, 19) Kundschaften für die Handwerksgesellen. für welche 20) Wanderpasse für dieselben. p-Mass/be 21) Anbringen und Bittschriften aller Art, mtb mefftn iff* «n alle Behörden ohne Ausnahme, die nicht in Hin- sicht auf die rechtliche Entscheidung über eine Streitsache eingereicht werde». 22) Die Abschriften aller Urkunden and Beilagen, welche nicht vidimirt werden. 23) Auszüge und Abschriften von Protokollen, über verschiedene im politischen Wege aufgenommene Klagen, oder sonst erhobene Gegenstände. ■ 1 24) Expeditionen und Dekrete, die von Kreis-dmtern, Administrazionen oder andern untern Behörden, ans dem politischen Wege, in Partheisachen er-T t » las» ( 66o ) f&fö lassen werden , in so weit sie einer andern Stempelklasse nicht zugewiesen sind. 25) Alle andern Urkunden und Schriften, die Nicht sonst einer Klasse zugrwiesen, jedoch nicht ausdrücklich von dem Gebrauche des Stcmpelpapjers ausgenommen sind. Die dritte Die dritte Klasse, zu 15 Kreuzern. Klasse. In Ansehung der Urkunden, wozu die Stempel- T die klaffe nach dem Werth gewählt werden muß: Gcldurkun- Für den Geldbetrag über 100 Gulden bis 250 den bis 250 Gulden. Gulden; ferner für die aus mehreren Bogen besie-mehberen senden Urkunden, welche zum ersten Bogen einen Urkunde'wo Stempel von 4 Gulden fordern. der Stempel des ersten Boa-nS 4 Gulden betragt. Bestim- 3" Rücksicht auf persönliche Eigenschaft, sind Parteye" Mefcr Klasse nachbenannte Partheien zugewiesen. welcke nach 1) Mindere Beamten, in öffentlichen und Pri-ihrer Der* söulichenEi-vatdiensien, die in einer zur höheren Klaffe nichtaus- diese^Klas- dntcklich genannten Diensisiuft stehen. ft zuge« 2) Bürger in Schutz- und unterthänigen Stad- iheilt sind. . - len und Märkten. 3) Besitzer der Dominika!» Realitäten, daftrn ste Unterlbanen find. 4) Geistliche Kooperatoren und Kapläne, wie auch ( 561 ) auch alle Priester, welchen keine besondere Amtsver, rvaltung, und kein besonderer Charakter verliehen iflt 5) Magistrate und ihre Vorsteher, nämlich: Bürgermeister, Stadtrichter, Vizebürgermeistcr, Raths-mdnner, Beysißer rc. von Schutz- und »ntcrthäni« gen Städten und Märkten. 6) Schullehrer in Schutz - und unterthänigen wit auch landesfürstlichen Städten und Märkten, außer der Hauptstadt einer Provinz. 7) Meßner und Kirchendiener, inlandesfürstlichen Provinzialstädten und Märkten, außer der Haupt, (jabt einer Provinz. z) Wirthegemeine, auf dem platten Lande. Bestim-, ,, .... mun 1) Sekretäre. 2) Erpediloren. 3) Registratoren. 4) Tapakoren. 5) Rathsprotvkollisten. 6) Kassiere. 7) Buchhaltereyvorsteher. 8) Assessoren. 9) Konzipisten. 10) Raiträkhe. 11) Kontrolore. 12) Adjunkten. 13) Kreiskommißäre. 14) Bürger in landesfürstlichen Städten, außer der Hauptstadt einer Provinz. 15) Magistrate und ihre Präsidenten oder Vor, sicher und Rathsmitglieder, in den landesfürstlichen Städten, außer der Hauptstadt einer Provinz. i* werden. 11) Dekrete, wodurch eine Hofstelle einer Parley, eine solche landesfürstliche Gnadenverleihung un-mittelbar bekannt macht. 12) Bürgerbriefe oder Urkunden, über das er» ljjei(tc Bürgerrecht in der Hauptstadt einer Provinz. 13) Konsense zur Verehlichung der Juden über. Haupt. 14) Diplome über die verliehene Doktorswürde. 15) Universitatszeugniße, über das erlangte Lektorat. 16) Meisterrechtsbriefe in der Hauptstadt einer Provinz. 17) Verschleiß- Lizenzen, für die Trafikanten landesfürstlicher Gefälle (Kleinverschlcißcr oder Minu-tirer.) 18) Wahlbriefe, in der Hauptstadt einer Provinz. Die achte Klasse, zu 4 Gulden- me Ist bestimmt in Ansehung der Urkunden, die Klasse. nach dem Gcldeswerthe klassifizirt werden müssen, für ^b^refuit, Me Summe über 2000 Gulden bis 4000 Gulden. De« bis 4000 _ Gulden. Für die mehreren Bogen einer Urkunde, wovon dererste Bogen einen Stempel von 40 Gulden bedarf. Bestimmung der Parteyen, welchen die achte Klaffe in Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft zu-gewiesen «st. Ferner die aus mehreren Bogen bestehenden Ur, künden, wozu der erste Bogen mit dem Stempel von 40 Gulden versehen seyn muß. In Hinsicht der persönlichen Eigenschaft ge^tt diese Klaffe für nachbenannte Partcpen: 1) Diejenigen, die ein ständisches Gut eigen-thümlich besitzen. 2) Erzpriester. 3) Die Geistlichkeit, welche die Vorzüge der Landstände genießen. 4) K. K. Generale. 5) Wirkliche K. K. Hofralhe. 6) Pröbste. 7) Den Ritterstand überhaupt. g) Superintendenten der nicht katholischen Re- ligionen. 9) Superintendenten der Stiftungen. Urkunden, weiche dein Stempelder achten Klasse unterliegen. Endlich für die folgenden Urkunden: 10) Diplome, wegen Erhebung in den Adelstand. 11) Ernennung der Kapitularen, Erzpriester und der Geistlichkeit, welche die Vorzugs der Land- stande genießen. 12) E^pedizionen, welche in Ausübung derMa-jeflalsrrchte, unter eigener landesfürsilicher Fertigung oder unter dem landesfürstlichen großen Jnsiegel, für eine der obbenannten Parteyen erlassen werden. *&'M ( 67i ) rtzoE 13) Entschließungen der Hofstelle, unmittelbar in Gnadensachen, in sofern der Werth oder Betrag, welcher dadurch der Parley zu Guten kommt, und wornach der Stempel zu klassifiziren ware, nicht be-stimmt werden kann. 14) Fabriks - oder Handlungsbefugnisse. 15) Handlungs- Legilimazionen für die Handelsleute, in Schutz- und unterthanigen Städten und Markten. 16) Jnkolals - oder Jndigenats - Verleihungen im Adelstande. 17) Lehenbriefe und Lehcnindulte, für den Adelstand. 18) Wahlbriefe für die Parteycn, welche der achten Klasse zugewiesen sind. Die neunte Klaffe, zu sieben Gulden. kennte Klasse. Gehört für die Urkunden, die nach dem Geldes- g&|.bje werthe klaffistzirt werden, im Betrage über 4000 0dburfun, den bis 7000 bis 7000 Gulden. Gulden. Ferner die aus mehreren Bogen bestehenden Ur-Für die künden, wozu der erste Bogen den Stempel von 80 Gulden fordert. Urkunde, Zn Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft, wird ©ttmpei diese Klasse für nachgenannle Parteyen vorgeschrieben: 1) Aebte, infulirte. y) Prälaten. Auch dann, roenn, diese zu den ^ ^ Ständen einer erbländischen Provinz nicht gehören. mu„g der ^ Parteyen, - welchen die- ( 672 ) 3) Geheime Räthe. 4) K. K. Staats » und Konferenzräthe. Ferner für folgende Urkunden: 5) Diplome, wegen Erhebung in den Ritter- Urkunden, stand. » Stempel der 6) Expedizionen, welche unter der eigenen lan-Klasi> "»ge- desfürstlichcn Fertigung, oder unter dem landesfürst-wiefta lichxn großen Jnsiegel, von der Hofstelle, für eine der obbenannten Personen erlassen werden. 7) Handelslegitimazionen für Handelsleute, i„ landesfürstlichen Städten, außer der Hauptstadt einer Provinz. 3) Jnkolats, oder Jndigenats, Verleihungen, für den Ritterstand. 9) Lehenbriefe und Lehen - Jndikte, für erst gemeldeten Stand. 10) Vcrschlcißlizenzen, für die Sub- oder Un- se Klasse, in Hinsicht auf ibee person- liebe Eigenschaft, zuge-toiefen ist. tet» wie auch egponirtcn Verleger landcsfürstlicher Gefälle. 11) Privilegien, die von dem Landesfürsten auf bestimmte Jahre ertheilek werden. 12) Wahlbriefe für die der neunten Klasse zu. gewiesenen Parteyen. 13) Waaren. Ausfuhrspässc, ohne Rücksicht, ob solche von der Hofstelle oder einer anderen Landesbehörde ausgefertiget werden. ( 673 ) L-A Die zehnte Ktaffe, Zu 10 Gulden. Die zehnte Klasse. Für dir GeldurkaN« bim bis Ist bestimmt für die Urkunden ; welche nach dem ,ol'ovo (3ul« Keldesmerkhe klassifizier werden, für die Summe über J?" m rv Für die yodo bid 10,000 ©möen. mehreren Auch für die auS mehreren Bogen bestehenden Urkunde!""^ Urkunden, wozu der erste Bogen den Stempel von ,oo Gulden fordert! ersten Bo- Jn Hinficht auf die persönliche Eigenschaft wird @uR>en°be* tiefe Klasse für nachfolgende Parteyen vorgeschrieben.^"^' ]) Bischöfe. šestim- ' 11 mutiit der 2) Grafen und Freyherrn: Auch dann, wenn Parteue», tiefe zu den Standen einer erblandischen Provinz Klaffe #1 Jngleichen für folgende Urkunden. che Eigen- 3) Bewilligung eines jüdischen Bethhauses (Si- ^eft« "sind, imgogr.) Urkunden, 4) Diplome über die Erhebung in den Frey- Stempe/der d-rrnstand. __ , 5) Erpedizionen überhaupt, welche unter der ei- wiesen sind, denen landesfürstlichcn Fertigung, oder unter dem landcsfürstlichen großen Jnfiegel, von Seite derHof- stelle, für eine der obgenannken Personen erlassen »erben. 6) Handlungs - LegitimazionSscheine, für Kauf, und Handelsleute, in den Hauptstädten einer Provinz« XVI Band. « *» -§ 7- HM ( <>74 ) HlM y) Jnkolats * und Jadigenats * Verleihung^ itn Frephcrrnstande. 8) Privilegien, zeitliche, ausschließende, (9ri. vilegia privativa). 9) Erblichkeits - Privilegien auf Posten. 10) Verschleiß - Lizenzen für die Haupt- oder Distriktsverleger landcsfürstlicher Gefälle. n) Maaren - EinfuhrSpässe, ohne Rücksicht, ob sie von der Hofstclle oder einer Landesbehörde Die eilfte ausgefertigel werden. Klasse. Die eilfte Klasse zu 20 Gulden Für die Trifft die Urkunden, welche nach dem Geldes, ^n6UbiF“n' werthe klassifizirk werden, im Betrag über 10,000 '10,000 Eul- bis 20,000 Gulden. 3» Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft wcr-lmtufl der den dieser Klaffe folgende Personen zugewiesen. w!lch"'»ach >) Erzbischöfe. sin lichen ^ 2) Fürsten : auch dann, wenn sie zu denSräli- Elgenschaft, den einer erbländifchen Provinz nicht gehören» ^lasse^ge- Ferner nachfolgende Urkunden: 3) Bewilligungen, zur Haltung einer Privat-welch"?"'rm käpelle oder eines Privat - BethhauseS, ohne Uiittr-Stempelder schied der Religion. zugewirsen 4) Diplome über die Erhebung in den Grafen« f,,lb- stand. 5) Jnkolats - und Jndigenats - Verleihungen im Grafenstande. %'/•£' ( Ö75 ) d) Konfirmazionen der Bischöfe, in tempo» tali bus. 7) Lehenbriefe und Lehen - Jndulke, für den Freyhcrrn - Grafen - und Fürstenstand. 8) Privilegien auf Großhandlungen oder auf Fabriken. 9) Privilegien auf beständige Zeiten. Die zwölfte Klasse zu 40 Gulden Klaffe. Wird für die Urkunden, die nach dem Geldes- gt-ir &ie ,verlhe klassifizier werden müssen, vorgcschrieben, für ^^durkim-den Betrag über 20,000 bis 40,000 Gulden. 4->«»aGuld. Auch für nachfolgende Urkunden: Bestim- ,) Diplome über die Erhebung in den Für. u"hm6n,r, Instand. _ ser Klasse o) Jnkolats - oder Jndigerials-Verleihungen im ziigewieftn v sind. Furstenstande. 3) Konfirmazioncn der Erzbischöfe, in tem-poraübus. Stimulate Die dreyzehnte Klasse von so Gulden fiIa(Tt.. Ist allein für die Urkunden, welche nach dem ^ &je Geldeswerthe klaffifizirt werden, bestimmt, und zwar Godurkua-für den Betrag über 40,000 bis 80,000 @ulbcn. 8~,0oo So wie endlich auch ^uI6in' Die vierzehnte Klasse, von 100 Gulden Nur für die erst erwähnten Geldurkunden, tm ^ Betrage über 30,000 Gulden festgesetzt wird. Geldurkun- U U 2 §« 24. 8n,ojo Gulden. A.O C 676 ) AO Für ben §. 24 Gebrauch Für den richtigen Gebrauch des Stempels nach schrifnnäfri- der vorgeschriebenen Klasse haben nicht nur die I,UZ. pe?§ hab"» fte^et ^^kunde zu hasten, sondern auch zu hafte»: Der Ans- a) Diejenigen , welche diese Urkunden zu ihr-r Drr'uebee. k'gencii Versicherung, oder zur Bezahlung, oder an. statt Quittung angenommen haben; b) Diejenigen in deren Nahmen, das ist, un, ter deren Unterschrift eine Urkunde überreichet wird: c) Die dabey einschreitenden Sachwalter und Diejenigen, in deren Nahmen, und unter deren llnter-schrift eine u»kn: de ein» wchd. Rechtsfreunde, wenn sie für ihre Partcyen ungestem, D^dabci^. pklte, oder nicht gesetzmäsiig gestempelte Schristenein-de» Sach- reichen; !f muß von den Tax- und andern landess,"irst-fv zu eric* lichen Aemtcrn oder Obrigkeiten die Anzeige an die vonder^Ge- vorgedachte Administrazion erstattet werden, damit minchrazion bem Straffälligen eine förmliche Strafnozion zugeftr-förmllch »0-tiget, und dafern auch dieser nicht Folge geleistet wür, d'°r Betrag de, der Betrag durch die Kammerprokuratur auf dem Kammrr-b 0ti)entli(f,eii Wege eingebracht werden könne. prokuraiur riitflcttiebm §, 26. werden. Die £>brig.' Von allen solchenStrafbetragen, welcheObrigkeiten laudesfürsi- oder andere landesfürstliche Aemter, den Gefallen-Ad-lickeii Arm« ministrazivnen einliefern, oder welche auf ihre An-die'Gefäl- zeigen durch oben gedachte Nozionen eingetrieben wer. strazionen E' ^en ' f°NfI1 die Obrigkeiten oder Beamte zehn von ki halten Hundert., als eine Belohnung erhalten, zehn 4)ro«< zenro, von den d„rch sie oder «der ihre Anzeigen elilge-brachten Strafdeirä» gen. §. 27. _ . Andere Anzeigen einer ungestempelten oder nicht Den ankern . t Anzeigern mit dem klassenmäßigen Stempel ausgefertlgten Ur- Drutbeil, künde, welche nicht schon bep einem Gerichte, oder auch soviel bey HE ( ö79 ) un einer Stelle vorgekommen, sondern noch unbe-ben Apore. / heudenlen, fjnnt ist, oder welche auch von einer Stelle, von ei- und insofern n,m Amte, oder von was sonst für einer Behörde oder ^7cfon'ro«. Obrigkeit wirklich behandelt, und wobei die Rücksicht re, derselben ouf ben unechten, oder ganz mangelnden Stempel thette^der unterlassen worden wäre, wird der dritte Theil, unb n"n9 der gleiche Antheil auch dem Apprehendenten, in so- betrage zu» geüchert» fern aber der Denunziant und Apprehendent eine und dieselbe Person sepn sollte, zwei) Drillheile der durch die Anzeige und Mitwirkung eingegangenen Strafbe-(rigc, nach Abzug der Gerichts-und andern Unkosten, wie auch des Fiskal - Anthcils (quota fisci) zugesichert. Auch wird Der Rahme des Anzeigers ist, dafern er es ver- deren Nahlangt, geheim zu halten, und der ihm gebührende An- Verlan-Zen theil von derjenigen Behörde, an welche die. Anzeige gemacht worden, gegen Ouittung zu verabfolgen; wobey sich von selbst versteht, daß von schriftlichen An-Don Anzek- gen ohneUn- zeigcn ohne Nahmensunterfchnft, oder unter einem terschrift, angenommenen unrichtigen Nahmen, wodurch bir9(0= ^emun! zeige an und für sich verdächtig ist, kein Gebrauch Eiaen gemacht werden könne. wird kein Gebrauch gemacht. §• 28- Die Anzek- Die Anzeige in Ansehung der Stempelübertrc- j*™ tangen können den in jedem Lande angestellten Ta- falls. Ad-bak-und zugleich Stempelgefälls - Administrazionen, nen^oder°" oder bey den TsbÄ ( 6go y TfrM Kommissa- v y reiiunb Re. oder den, zur Aufsicht in allen Kreisen bestellten Kn». visorcn e|n« lu||l= gere cht miffaren und Revisoren, gemacht werden, welche werden. rofnn ihnen die mangelhafte Urkunde nicht gleich selb^ SutSSorjei- oor9eroiefcn. sondern nur angezeigt wird, befuge guilg der find, von dem Inhaber dieser Urkunde die Vonei mangelhaf' . ,, „ , 61 len Urkun- gnng derselben z» verlangen, wenn er sich aber wei. Pa/te'y" innert, die Lrlsobrigkeit um Bepstand anzurufen, und so fern sie mit diesem Bepstande die Urkunde zu erhallen, sich weigert,. durch den SS'brL 3" softrn sich jedoch der Inhaber auch dann forder^che'n f“9ert ^oüte' fo11 et dazu durch gerichtliche Wr. Falls, auf ge verhallen werden. gennifti. chem Wege ver ballen werden. §. 29- solche Urkunden müssen von den Kommissaren künde» »lös. oder Revisoren den Administrazionen eingeschickt wer-fällsadm?.b' den, welche über den Vorfall eine schriftliche Nozion rchgksen'dek stopfen, und solche sowohl den Annehmern als werden, den Ausstellern der mangelhaften Urkunden zuzuschl- welche hier- . , , über ordeni. «en hüben, lich zu no-ziouirenhat. «Sinnen 4 Die Verurtheilten haben die ihnen auferlegten ^lß^von den Strafen binnen 4 Wochen, bey der Administrazion, Parteyrn tpelcfce die Nozion geschöpft hat, zu erlegen, oder Strüf- betrag zur. allenfalls, wegen besonderer Umstände, binnen eben Administra- x:,, ziouskasse -ßE ( 631 ) W erfejt, oder tiefer 4 Wochen um Nachsicht der Strafe im Wege im Wege belter Gnade zu bitten, mithin ein cm die Gefälls - 3i= Butten, rekzion gestelltes Anbringrn bey derjenigen Admini-^^er sirazion, welche die Nozion geschöpft hak, zur wei-prokurarur teren aktenmäßigen Einbegleitung einzureichen, ober, , taftrn sie unschuldig zu seyn vermeinen, den 3L Ä(im> 6erttrerbcn. gier - Prokurator, im Wege Rechtens, auszufordern. Nach Ver« Nach Verlauf der 4 Wochen dürfen sie nicht wei- laufdieses ter angehört, sondern die Strafbetrage müssen durch dürftn'die tie Kammerprokuratur gerichtlich eingetrieben werden. P^eyen^ gehört werde». S. qq. Für ein Ge- " schenk, wel- Wer einem Beamten oder Aufseher, wegen einer Gefällst Amtsverrichtung in Stcmpclgcfallö - Sachen, ein Ge-Beamten in der Amts- schenk anbiethet, Halden zehnfachen Werth oder Be« Verrichtung trag dieses Geschenks, als Ssrafe zu erlegen. wwd^ist der zehnfache Betrag zur Strafe aus« zumessen. Der Beamte oder Aufseher hingegen, welcher Beam-tiefes Geschenk angenommen , ohne auf der Stesse ^^o^iücht davon der Vorgesetzten Behörde, oder in Ermanglung auf der dieser, der Ortsobrigkeil die Anzeige zu machen, und Anzüge sich dieser Anzeige wegen, mit klarer und beutli<$er Bestimmung des Tages und der Stunde, wenn sol-entlassen, ches gemacht wurde, ein legales Zeugniß geben zu lassen, ist sogleich des Dienstes zu entlassen. Wo- HE ( 082 ) u,7il?soll"' Wogegen im entgegen gesetzten Falle, bentfeU demselben ben das auf der Stelle angezeigte Geschenk, nebst ei, schenk nebst "cm Drittheile der verwirkten Strafe, in sofern dic-Lhril^der°" cingcbrachk wird, zur Belohnung verabfolgt wer- © träfe, zur den soll Belohnung verabfolget werden. Nach Z Iah, reit ist die Strafe für verjährt zn holten, je» doch muß der Betrag des klassenmäßigen Stempels eiugebracht werden. -§. 3 f» Wenn die Uebertrelung des Gesetzes durch 5 Jahre geheim und unbekannt geblieben, oder auch die sonst patentmäßige Slrafgcbühr nicht eingeforderk worden, ist die Straft für verjährt zu halten, und fatitt der Ueberlreter dieserwegen nicht mehr angegangen werden, sondern es ist lediglich der Betrag des Stempels, der nach dem Gesetze hätte gebraucht werden sollen, und nicht verjähren kann, nachträglich cinzu-bringen. §. Z». In sofern die verwirkte Geldstrafe von einer ober In sofern dieGeldstra« Mtttellöstg^" ""^crn Parley, wegen Unvermöglichkeit, nicht seit einer eingebracht werden kann, ist die Uebertrelung des eingcbracht* Gesetzes mit Arrest »nd öffentlicher Arbeit, und zwar fannmmuč nacf^ bcm Maßstabe, daß für jeden Tag Arbeit Ein dieselbe mit Gulden gerechnet werde, zu bestrafen. Arrest und öffentlicher Arbeit für jeden Gul- 1 den mit einem Tag ersetzt werden. ^en AO ( 6SZ ) AO Srn Tabak - und Siegelgefälls-Administrazionen Ser" f?üb-e jst im vorangeführten Fall? das Befugniß eingerdiunt, acht Gulden tsMtf sich der Strafhetrag nicht über 8 Gulden be- müssen^,?' lauft, nach dieser gesetzinäßigen Vorschrift für sich $11 bftllftfn an verfahren; in fofern- jedoch die Strafarbeit über ZdasK-Land- vt?dßt üiirScf Tage ausfallt, müssen die Akten an das S» Land, kennmißab' recht abgegeben werden, welches hierüber nach Maß. ^dea gäbe des gegenwärtigen Patents , ohne alte Verzögerung, zu erkennen haben wird. §• 33' Zum Verschleiß des Stempelpapiers werden alle DieAemter, landesfürstliche Gefallen-Kassen, und die Kassen ci»i-Behörden"^ gcr rcgiilirrcn Magistrate, wie auch die Tabakgefal- Derftchle^ß Im-Distrikts - und Subverleger, nebst der erforder-z»besorgen lichen Zahl von Traffikanten, bevollmächtiget werden, f0 «»ch die Die Verfügungen, welche hierüber in einer K* ^oWonett den Provinz, nach Verschiedenheit der Umstande, für werden von ^ „ derHofffelle nothwendig befunden werden, sind Unserer Hofkammer benannt und lind Finanzstelle überlassen. regul-.t. Eben diese Hofstelle hat die Verschleißprovision ju bestimmen, welche die verschiedenen Behörden, denen der Verkauf des Stempelpapicrs anverkrauet wird, für ihre Bemühung, Vorauslage und Haftung zn genießen haben. §. 34. Außer den vorbcsagtermassen ordentlich, und Der Handel n n b 25 cv* durch schriftliche Erlqubnißbricfe der Gefällsadmini-schlvjßdicsee -M ( 684 ) ^ burch^unbe.strazion befugten Verschleißern, soll keiner eines öf-fugec Perso-ftntliche» Verkaufs eines Stempelpapiers oder eines «er Konst"-'Handels damit, unter der Straft der Konfiskazwn, imb°bpc l)b> ^ aninaßen. Eben so wenig darf das Stempelp«. bere 58er« pier UM einen höhern Betrag, als die Klasse aus- e?ner"t9^d- weiset, bey Straft von 50 Gulden, verkauft werden, strafe von fünfzigGul- den, verbo* then. einjeber Wird von einer Partei) schöneres und größ^Z kann sich Format von Papier ober Pergament gefordert fn eigenes Pa- , ' pier stem- steht es derselben frey, was immer fnr eine Gat- pel» lassen. ^ung ^a00n &er Stempelgefällen - Administrazion vvr- zulegen, und die Aufdrückung des erforderlichen Stempels, gegen Entrichtung der Gebühr zu verlange». §. 35* Die verdat. Ein jeder von ungefähr verdorbener Bogen Stem- gen"in^o' p^^papier wird auf Verlangen der Partei) von dem fern die Ur- A. K. Stempelamte in der Hauptstadt der Provinz unenk-kunde »och _ n ch, voll- geldlich auSgewechftlt werden, wenn die darauf geschne-gefertl/etf’ bene Urkunde nicht vollständig ausgefertigt ist, mithin der und der Bo-einer Gefttzübertretung, oder der Erlag einer wir/niie!,^'zweyfachen Stempelgebühr, nicht eintrikk, und in so-?ewechsett^'fern der Bogen ganz ist. Die für die Ist der Parley daran gelegen, daß der Inhalt fett^nBo^-n einer solchen Urkunde, die bey dem Amte zurückbe? bxym Amte halten tyirb, nicht bekannt werde, so haben die Stem-zuruckblci- pel. ( 685 ) PO pclämter für diesen Kall den Auftrag, diese Urkunde benLen un-mit einer dicken, schwarzen Farbe zu überpinseln und HgmHir®' unleserlich zu machen. KnXmit' ihr Inhalt verschwiegen bleibt, aufBegeh-ten der Parley, tiirleser- § g6- lich gemacht. Den K. Skempelämtern wird ausdrücklich vor- ^^Stem- geschricben, sich in keinem Falle, wo die Aufdrückung beamten des Erfüllungsstempels (§. i ) auf eine bereits auS- den,"den""' gefertigte Urkunde anverlangt wird, in die Beurthei- ^n^erPar« lung der Eigenschaft und derselben angemessenen Stem- langten Er- xclklasse einzulassen, sondern den von der Parley an- stempel^ un- verlangten Stempel um so gewisser, gegen richtung der vorschriftmäßigen Gebühr, unweigerlich cken, ohne Ausdrücken zu lassen, als für die Klassenmäßigkeit Beneidet- des Stempels die Partei) eben so nur allein verant- axnschafx^ wörtlich bleibt, als wenn sie die Urkunde auf einem nertMmtbe, _ , „ und der der- auswarkrg erkauften Stemvelbogen ausgefertiget hat- selben ange- tc, und damit bey dem Amte nicht erschienen wäre. S°eu"p"l- f taffe einzu-laffen, wofür die Parley allein verantwortlich bleibt. §. 87. Die nette Zur mehrerer Sicherheit und guten Ordnung Stempel, für das Gefall werden nicht nur ganz neue, von wicd'vom Jänner >8»L -KS ( 6Ö6 ) alle,li zum - . , . Gebrauch den bisherigen Stempeln verschiedene Signets f0M vorgeschrie- ' n: den, mib bcrn auch eigene, gleiche Papiergattungen für alle roelKuf' P^vinzcn eingeführt, welche von l. Jänner i§o3 einem altert angefangen , allein zum Gebrauche vorgeschriebe« Stempelbo- . gen ausge- werden, fertigt zum kvmnien!" Daher müssen alle Urkunden, welche von erstbemeld-Leiirtbeilt^ tem airgefangen, auf einem alten Stcmpelbogcn und stcaffal- ausgefcrligl zum Vorschein komme», eben so, als wenn beVaM*1 sie mit keinem Stempel versehen wären, beurtheilet, keinem '* ""d den gesetzmäßigen Strafen unterzogen werden. Stempel versehen wäre». Die alte» Sie alten mit dem bisherigen Stempelzeichk« Stempetpa. versehenen, unverbrauchten Papiere, werden gegen pjere wer» den eingelö- die neu gestempelten derselben Klaffe eingelost; und beVsmmit e* wird zu diesem Ende verordnet, daß ein jeder, wcl-vom >a. De-^er mit altem Srempelpaviere versehen ist, dasseb itClllbt!C l. A bb« Ende be vom 1(>. Dezember l. I. angefangen^ längstens ^o"""orge° bis Ende JännerS 1803 zu der Gefällen. Administra-schrieben iion j„ t>er Hauptstadt einer jeden Provinz, um so gewisser zur Einlösung bringe, alS dafür vom 1. Februar 1 S03 angefangen, aas keine Art weiter ei-uc Vergütung geleistet werden darf, mithin sich ein jeder den dabey erleidenden Verlust nur selbst znzu-schreiben haben würde. Die neuen Uebngens , da die Einlösung und Umtauschung piere können der allen Papiere, gegen neue, ^ vorbesagtermassm ~ schon « ( <*87 ) schon mit ,6. Dezember l. I. ihren Anfang nimmt,Jänue?.'g°z so ergibt sich von selbst, daß bin neuen Stempelpa- piere, ohne Anstand früher als mit 1. Jänner lZ«Z -um Gebrauch gelangen können. r _ Dre Stem- y* ,'j3. pel für die Der zum allgemeinen Gebrauche, mithin $um *t,nD§“‘,tn' ordentlichen Verschleiß bestimmte Papierstempel aller spleiß be. Klassen ist zirkelförmig, hingegen der Stempel in Papiere sind den Provinzen, welcher zur nachträglichen Bezeich-^^'r. mmg der auf einem ungestempelten Papier ausgefer- dageg«uene figlen Urkunde, oder der einer oder verändern Par- nannte» Er- ley anständigen eigenen Papiergattung bestimmt ist, unb welcher von dem erstercn durch die Benennung t’e“ Provin- & sen viecfcria Ersullungs- Stempel «nterfchicden wird, viereckigt g-formr. geformt. Diegeivaht» Auch ist (wie schon §. 37. gesagt worden) zu pierfortvuu' d-l ersten Gattung ein eigenes Papier gewählt wor- ^rchib- den, welches sich nicht nur durch Qualität, und durch re Qualität, gleiche Größe und Form, sondern auch durch inner- gleicheGrö-liche dreyfache Zeichen von allen andern, im geivöhn- ^p"du °ch"°' lichen Handel vorkommenden Papiersgattunaen auch '»»erliche sichtbar unkerscheidet. Zeichen. Alle Kreisämter und Grenzzoll- Stazionen, wer- Dir Muster den mit den Mustern dieser Stempelpapiergalkungen«['« ju dem Ende versehen seyn, damit solche allen in-ländischen Papicrfabrikanten, und so auch den Han- Grenzzoll-delsleuten, weiche Auslanderpapiere ein, oder durch-"eschen wer^ führen, auf ihr Verlangen, vorgez:igt werden können.btl1' $ft® ( 688 ) TE Len inlan- - Den inländischen Fabrikanten und Papierfabrik--piÄfab?t-° Inhabern wird der Gebrauch dieser «stempelpapierzej-kanten ist verdorben, unter der Strafe deS Verlustes t>et brauch die- Papiere zum ersten Mahle, und insofern diese Vor-verdoVhen" lchrift wicderhohlt übertreten wird, unter dem Der. lust des Fabriksbefugnisses- . Auch istjvom Vom Ausland darf Papier mit diesen Seiten Ein-"und"b nicht über die Grenze gelassen, und muß folglich von Durchfuhr Seite der Zollbehörden, wie jede andere ein - oder dieser Pa- ^ r Piere verbo-durchzufuhren verbokhene AuSlandcrwaare behandelt «hen. werden. §. 39* Einen ad>* Einen echten Stempel von einem Vogen aukzu-pel ^n"e'i- ssüneiden, und auf einen andern Bogen Papier zu nem Bogen übertragen, ist unter der Strafe des fünfzigfachcn bernpt“" Betrags des ausgeschnittenen Stempels, und zwar jst^unter der dermassen verdorben , daß , in sofern mehrere Perso. Strafe btž nfn auf was immer für eine Art, wissentlich dabry chen^Be- mitgkwirkck, oder daran Theil genommen haben, eine tragLverbo-.^e ^ mit dem ganzen Betrage dieser Straft beleget werden soll. tz. 4®. DicBerfer- Diejenigen, welche einen unechten Stempel zu tiaerunrch- 0 . . c . . trr Stein- verfertigen, oder hierbei) mrlzuwirren, oder mit einem alle"/ welche solchen falschen Stempel eine Stemplung zu unter- gerv!rket"iE' nehmen , wissentlich unechtes Stempelpapier zu ge^ baden, wer-brauchen, oder an einen andern zu überlassen sicher- Münzvre- frechen sollten, werden den Mmizverfälschern rmd ify falscher» ten Mithelfern gleich gehalten, und müssen folglich gleich gchal-sogleich an das nächste Kriminalgcricht, zur ordent- ÄrimMal-'" ItiKti Aburtheilung und Bestrafung, nach den peinli. ^h7cAen. che» Gesetzen, übergeben werden. Inländische Wechselbriefe, Wechsel-Proteste und Handlungsbücher. §. 41. Alle Wechsel, Assegni, und andere dergleichen brnt Wechselrechke unterstehende Geldverschreibungen, segni, und die von Handelsleuten, Banquicrs, Großhändlern, Wechsel- Fabrikanten , überhaupt von allen zur Ausstellung sol. lA/l"»de chcr Schuldbriefe berechtigten Häusern, in den Ein- Geldver-y fctmbmu gangs angezeigken Provinzen, ausgcfertigct werden, gc» u„- unterliegca ohne Ausnahme, ob die für die K. K. dem^Sl'etn- Erbprvoinzen, oder für fremde Staaken bestimmt p^- fmb, vom i. Zänner j 805 angcfangen, der Slem- pcttoe. 's. 42. Für den Be- trag 0!» 30» Für den Betrag bis 300 Gulden, wird die Gulden, zweite Klasse mit 6 Kreuzern, und für alle diese Sum-Stempel me übersteigende Beträge, die dritte Klasse, mit 1.5 Mnujmi, Kreuzern, vorgeschriebe». darüberaber Aie Wechsel- Proteste ohne Ausnahme, sie ms- von^dnft^ gen was immer für eine Geld - Verschreibung ober Vreainz betreffen, müssen von vorbemeldetcm Zeit-schriebe». XVI. Bernd. £ g- puncte W ( 61,0 > unterliegen puncte angefangen, auf einen Stempel der sechste der Stem- Klaffe, von 1 Gulden, ausgefertiget werden, pelklasse von i Gulden. Die Hand- §• 43. terjan» F ®'e Bücher des Handelstande- und der Fabki. delsieute, kanten, wie auch der Gewerbsleute und der Pros,-derFabri' * i rel* füllten, wie sionisten, ohne Ausnahme, welche in Hinsicht ihres wÄsleme' Handels, Gewerbs. oder Fabriken - Betriebs, gehal- unb deePeo- ten werden, unterliegen eben so der Stempeltare fessionisten, welche über Actior oder Passiv-For- Darunter wird jedoch nur dasjenige Buch, ohne gehalten" Rücksicht auf dessen wtllkührlich verschiedene Benennung werden, UN-von Hauptbuch, Contobuch, Plaßbuch, Schuldenbuch terliegenber r w' Stempelta- u. d. gl. verstanden, welches von jedem ordentlichen ?e* Handelsmanne, Fabrikanten, Gewerbsmanne ober Darunter Professonisten, überfeinen Aktiv - und Passiv.Stand wird leoocy . - . nur dasjeni das ist, über die Betrage, welche er den andern zu stmdemwel'. bezahlen > oder die er von andern einzubringen hat, tigern Fällen ^^^t wird, wohin von den größeren Handelsleu. vor Gericht ten und Fabrikanten die gemachten Geschäfte aus den SÄ: "sten Ausschreibungen oder HülfSbüchern übertragen «enfann. werden, und welches in streitigen Fällen, vor Gericht zur Beweisführung dienen kann. Sie fege- Daher sind die sogenannten Hülfsbücher aller Art Hülfsbücher in dem erst gemeldeten Falle, von der Stemplung be° fin"vou"er k"het, so wie dagegen die minderen Handelsleute, Stemplung oder die sogenannten Kramer oder Kleinhändler, und befreyt. , so UM ( 691 ) so auch die Gewerbsleuke und Professionisten, welche Maaren oder Arbeiten auf Kredit liefern, ober den dazu nöthigen Stoff auf Kredit empfangen, und bey Zeichen eine öftere Urbertragung eines und desselben Geschäfts oder Betrages von einem Buche in ein an» heres nicht gewöhnlich ist, verbunden, das eine Aufschreib-oder Conto-Buch, welches sie führen, vorschriftmäßig stempeln zu lassen. §. 44. Die Stein« peltaxe-st für jeden Diese Stemprltaxe wird für jeden Bogen, oder s,',r zwei) Blatter, welche das Buch enthaltet, und Blatter, u ' und zwar iwar mit folgender dreyfachen Abstufung vorge-nack drey. ,, . * facher Ab« schrieben. stuffung a) Für die Bücher der Großhändler, Niederlä- aurgemesscn gcr, Banquiers und Landesfabriken, die dritte Klasse Bestim- ton 15 Kreuzern für jeden Bogen; Klasse! nach b) Für die Bücher der andern Handelsleute, in d^r^Ver-^^ der Residenz und allen Haupt, oder andern K. Städ derjenige»,, ten einer jeden Provinz, wie auch für alle Gcwcrbs- f&jj« leute und Professionisten ohne Ausnahme, in der Re-renhaben, fibcnzstadt Wien, und in den Hauptstädten einer Pro- oinz, die zweite Klaffe zu 6 Kreuzern für den Bogen imb c) Für Gcwerbsleute und Professionisten ausser den Hauptstädten, und auf dem offenen Lande, so wie auch für alle Handelsleute oder Krämer außer den Städten, auf dem platten Lande, die erste Klaffe z» 3 Kreuzern für den Bogen. X r 2 §. 43- SaS c č»=) So9 Es kann tie §. 45. g*n”&a*1* Sowohl in Hinsicht auf die GeldvisAreibung^' put stem' als die HandlungSbücher, wird jeder Parley fr, oder sich^dts stellt, sich entweder des allgemeinen Slempelpapterz St^m 'elpu- Su bedienen, oder ihr eigenes Papier, oder ote fcrtj, Piersbcdie- gen, jedoch noch ganz leeren Bücher zur SteiGiung dem K. K. Sicgelamre vorzulcgen. §. 46. Für die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift neu. Ansmess'mq fr«®-gfl^*n nic&t nutbie oben §, ZL. bestimmte baare Geldstrafe Nicklbeob- zwanzig - und zehnfachen Betrages, nebst dem Nach-"age des klassenmäßigen Stempels, festgesetzt, fon, drrn auch nebenbei) tu Hinsicht auf die Bücher, noch ausdrücklich vorgeschriebrn : daß ein Buch, welches nicht ser schrift vorschriftmäßig gestempelt ist, in vorkommenden Streit« fallen , von keinem Gerichte zur Beweisführung angenommen werden darf. Urbrigens muß sich in allen andern die Vernach-läß-gung dieser Vorschrift betreffenden Fallen, nai den oben §. 26. und in den nachfolgenden Abschnu« len gegebenen Vorschriften, genau benommen werde». Spielkarten. §. 47. DerKarten. Die Kartenstempe! - Laxe wird in drcy Klassen strmvel de. getheill. nämlich: zu 4 Kreuzern, zu 10 Kreuzern, steht-msz M Atlassen. und ju 14 Kreuzern. W® ( -93 ) « Zu dev er» In die erste Klasse zu 4 Kreuzern, gehören aste st„, Klasse inländische unpkanirle, ober sogenannte Bauernkarten sfbö“' •®" jeder Taktung. lZn!«t, ob er dieselben selbst oder durch andere erkauft damit Han- hat. unVbrywe'l- Jngleichen unterliegen dieser Strafe die Karten, ■it*^«*mahler, Kaufleute und Kramer in dem Falle, wenn bey dem sie jn öffentlichen Verkaufsläden ungestempelte, oder nicht ro?r“n°5jnb klassenmäßig gestempelte Spielkarten angelroffen ganz zu er. In jedem solchen Falle jedoch, müssen die ent. lt8C“' weder gar nicht, oder nicht klassenmäßig gestempelten Karten konfiszirt werden. §. 50. ?34nnecem Alle Karten, welche unter die alten Vorrälhc ge-6t>3almtn k^ren, die noch vordem 1. Jänner »803 gegen die Gebühren Kraft des vorgehenden Stempeipatents vom Jahre ten Karten 1 788 festgesetzten minderen Gebühren, ordentlich ge-lrmAn°spru-' stempelt worden, sie mögen wo immer betroffen werden, che frey. „on allem Ansprüche frei). ( 695 ) H -S'. . Ein jeder Die inländischen Karrenfabrikanten sind verbun. ,en mutans -en auf einem Blattein jedem Spiele, erstens ihren [‘"'en N^-' Nahmen, zweitens ihren Wohnort, und drittens die men des Fa« brikantens Aahrszahl, wann die Karten fabrizirt worden, anzu- und seiner . Wohnortes, jtlgen. bann die Jahreszahl enthalten. Dieses Blatt muß von dem Siegelamte mit dem Dieses llassenmäßigen Stempel bezeichnet werden. mtt "em"^ Stempel be« Die Jahrszahl des Stempels muß mit der Jahr-werden. |of)l der Fabrikazion nbereinstimmen, daher dürfen Die Jahrs- larten vom verflossenen Jahre, wenn sic zum Siegel. Simpels amte gebracht werden, nicht gestempelt werden, son-'"»ß mit je-, _ »er der Ka- dmi sic muffen zur Versendung in das Ausland zu- brikaziou mkgewiesen werden. stimmen'. Vom vec« stoffenen Jahre dürfen daher keineKarten §- 59‘ gestempelt tvcrbcn« Der Dorrath eines Kartenfabrikanten, so lange Die Vorra- sellher nicht in öffentlichen Derkaufsgewölbern, son-ehe der Fa- brikanten dnvnur im Hause des Fabrikanten aufbehalten wird, können un« gestempelt mithin auf keine Art etwas davon zum Verkauf ober betaffen werden, in jlilN Gebrauche kommt, braucht nicht gestempelt zu so lange sie nur im bau» W“ s« desFabri-fanten auf« behalte«. nufatiDere zu scyN; so wie auch der Fabrikant Karten in fr?nidx davon z»!n in eine k. f. Provinz, wo das Sli'm- . Verkauf oDcr (Ix-brauch kommt. pelgefäll nicht ei,«geführt ist, ungestempelt kann. versend^ Im letzten Falle müssen die Karten jedoch «ichf Auch die für fremde Lander, oder folrfje Provinze» , wo dasStemvel gefall nicht befiehl, bestimmten Karten, können ungestempelt werden." nur wvhlgepackt zu dem Zollamte, welches die Ausfuhr dieser Waare zu expediren hat, gebracht, Dieseii-Ls von diesem amtlich versiegelt werden, sondern derFa-Zollamt^"' brikant muß sich der richtigen Ausfnhre wegen, wofür v«s^lr derselbe allein verantwortlich bleibt, durch eincgrenz-nud der Fa-zollamtliche Austriktspolete um so mehr versichern, als sich^ wegen ^ in dem Falle, daß diese Karten im Lande, an rod. bfcrithn (hem Orte es immer seyn möge, ungestempelt betre-genAustichr sicher stet- ten werden, keine Entschuldigung , daß diele zur Aus- bprfdbT1 führe verkauften Karte» von dem unbekqnnren Käufer für alleFal-j,n Lande verheimlicht worden sind, für gültig angele ot’canv nominell werden darf. wortt-ch bleibt. Von einem Erblande in §. 53- Von einer Provinz in die andere, wo das Stem-dücftn^i7 pelqefäll eingesührrt ist, dürfen ungestempelte Karten nur zu einer solchen Zeit verführet werden, daßsiein jener ungestrm pettcn Kar d C 697 ) E ,ennue j» jfocr frontna, wohin fie Langen,./nochckn. demftlben'k'»^" Jahre gestempelt werden können. 1 verfuhrt /werden, wo sie noch in r : eemfrlbeit Jahre qe- •v: z stempelt werden Auch wird für diesen Fall vorgeschrieben, daß die Kiste oder der /Pack dieser Karten, von Seite des sen von Siegelamts derselben Provinz, woraus sie versendet Siegelaml» werden sollen, gehörig versiegelt, und mit einem 9)aß verfteadt, /1 - nnd mit et« begleitet werde; welches unenrgeldlich zu geschehen hat. nem Pasi be»-* gleitet wer« y- •54- den. In sofern die Vorschriften §.52 unb §. 53 nichtNichtbeobach tet, und die Karten unter Weges betreten roer« j^gafaCl l(t den, soll zur Strafe die Waare verfallen seyn. die Waare Wenn aber Karten angetroffen werden, roo },jcvcrfallcrt- fofiftt'Mc Jahreszahl des Stempels mit jener der Fabrikazion Johrszah'l - nicht übereinstimmt, so sollen nicht nur die Karten verfallen fenn, sondern es muß auch sowohl wider den n,-r der Ra« bttFo$ioft Fabrikanten, als wider die Partei), bey welcher diese „jch. -Her-Karten angctroffen werden, wegen des Verdachts, ' daß das Stempelzeichen unecht feyn dürfte, die Un- ttrfutur* ’ ! vorgcuom- tersuchung vorgenommen werden. men werden. • ~/ * ;.]■■ ti !.'• §•55« , . Den Kartenfabrikanten. welche nicht in der Haupt- (labt einer Provinz, wo sich das Stempelamt befin-des-Sozd-. amt# na) del, wohnen, und die daher bMÜßigct sind, wegen aufholn-n« der Stemplung ihrer Karten wvm Lande dahin zu rei- «mn sen . Kreuzer fnr AB ( 698 ) AO l?."Ä 1*n' svllkn, als eine Entschädigung für die Reifem,, te^gerech- kosten, von jedem Gulden Siegclgebühr, zwey Kreuzer zu Guten gerechnet werden. §. 56- Auslander. Ausländer - Karten, in sofern deren Einfuhre ge-, ^«"önden^'stattet wäre, und so auch die in einem Erblande, wo “eic^e'L ^ Stempelgefäll nicht eingeführet ist, fabrizirlen ämtern zur Karten, dürfen von den Zollämtern nicht an die Par-tey verabfolgt, sondern sie müssen, nach vollbrachter werden. zollämtlicher Behandlung, an daS Hauptsiegelamt der Provinz angewiesen werden, wo sie, gegen Berichtigung der Gebühr, vorschriftmäßig zu stempeln seyn werden. §. 57. Der Anzci- Der Anzeiger einer Uebertretung gegenwärtiger ft“überm>‘ Vorschrift, erhält, in so fern die ungestempelten oder sr'^iuUufc mangelhaft gestempelten Karten betroffen werden, oder Apprehen- wenn die Gesetzübertretung auf eine andere Art bewic- häl'/die" sen wird, die Hälfte, in sofern aber die Person des fonl^er’' Anzeigers von jener des Apprehendenten verschieden sowohl der wäre, eine jede dieser beiden Personen ein Drittheil der^Appr^^ aller eingehenden Slrafbeträge nach Abzug der Nassen. einE" mäßigen Stempelgebühr, der Untersuchungskosten und Drittheil des Fiskalantheils (quota tisciY der Straf- gebühren. §• 5 8* Das Auf- Die Tabak- und Siegelgefälls - so wie die Zoll, loyal ist Ehe- beamte und Aufseher, sind befugt, aller Orten, wo Verkaufsor- harten zum Berkanf ausgelegt find, und so auch in 59. 3» Hinsicht auf die Verhandlungsart in Straf-I» Hinsicht fallen, auf die Verjährungszeil, auf die Versuche, die Beamte durch Geschenke von ihrer Pflicht ahmen» au »»!> ©trdfcii. dig zu machen, auf die Geheimhaltung des Rahmens „inß sich des Anzeigers . auf die Berichtigungsart der Strafbe- be- trage, und der unechten Stempel. ist stch in jedem "»•«men werden Zn'iindaur« ländlsche Kalender wo das Stem-'""erliegen der ©tem» Falle nach den obigen Vorschriften §. 27, 28, 29, 30, 31, Z2, 39 und 40 genau zu benehmen. Kalender. §. 60. Alle sowohl in den Erblanden, pelgefäll eingeführt ist , gedruckte, als aus anderen pelgebi'chr Landern eingeführte Kalender unterliegen der klaffen- Die ersteren mäßigen Skempelgebühr, folglich müssen die ersteren Berte-" zu einem der bestehenden Siegelamter gebracht, die «ern,und die v , . „. Zlveiteu von anderen aber von den Granzzotlamtern, so rote die Seite der fremden Karten, erst nach entrichteter Zollgebühr, an hfe"®*e» aeliimterjut Stemplung gebracht. das Siegelamt zur Stemplung übergeben werden §. 61. Der Stempel befiehl aus fünf Klassen, neinlich ju 1.3- 6. l v.. und-4Kreu- zer». S?ef!im- munfi !>er Kalen b-r-fictkun-c», u'rld’r Mc» sen Klassen zn^e,viescn 4(E ( 700 ) §♦ 61. Der Stemvel für die Kalender hat ans folgenden fünf Klaffen zu bestehen: Die erste, zu einem Kreuzer; die zweyte, zu drey, die dritte, zu sechs, die vierte zu zwölf, und die fünfte zu vierundzwanzig Kreuzern. In die erste Klaffe gehören die sogenannten Bauern Kalender, für welche, dafern ste in einem ganze,, Riß zur Stemplung kommen, überhaupt « Gulden vom Riß zu bezahlen sind. In die zweyte Klasse gehören nur die gemeinsten erbländischen Kalender, inglelchen die kleinen Wand-und Finger-Kalender, die nichts anders, als den b!o. {Sen Zeit Kalender enthalten. Zar dritten Klaffe gebortt alle erbländischen Kalender, ohne Unterschied des Formats und des Einbands, worin Postberichke, Jahrmärkte, Münz» Interessen. Gewinn- und Verlust - Liedlvby - Maß - Gewicht - und Meilentafeln- Haus- Wirthschafks- Sitten» Gesundheits» und Spiilregeln- Andachks- Gottesdienstes- und andere Oidnungen enthalten, und hie mi't Titeln- oder andern Kupfern, Moden, Landkarten, Masken, Völkertrachten und dergleichen illuminirtcn Kupferstichen, Wappen, Sinnbildern, Vignetten und Verzierungen versehen sind. Der vierten Klasse werden zugewiesen, alle erbländische Hof- und Ehrcnkalender, Schematismen, gcist-lmb weltliche Direktorien, wie auch alle Kalender und Al- -ilmanache, ohne Unterschied des Formats und des Einbands, welche genealogische, statistische, diplomatische, historische, geographische Nachrichten, kleine Romane. Geschichten, Erzählungen, Anekdoten, Räth-fd, Gedichte, Lieder und Mustkalien enthalten. Zur fünften Klaffe gehören alle ausländische Kalender, Taschenbücher, Almanache und alle Schriften, ohne Unterschied, welchen ein Kalender beigcfügt ist. §. 62. Ohne diesen klassenmäßigen Stempel darf, vom Ohne den ftcfT^nioFi* ersten Januar 1803 angefangen, kein Kalender, er „.„Stempel möge aus was immer für einer Gattung oder Form be, stehen, verkauft oder erkauft, auch eben so wenig in crfauft eer» Privat-Handen, oder einem öffentlichen Derschleißortc, weder in angetkvffen werden. tenll'c^ia einem öffentlichen Verschleiß, orte anae-trofftn werden. §. 63. Auf jeden Uebertretungsfall wird, nebst der Kon- Die $»an# fiskazivn der Kalender, der zwanzigfache Betrag brr '©(emptfae, klassenmäßigen Stempelgebühr, als Strafe festgesetzt. kazivi, der Kalender lrirdjur Strafe festgesetzt. < 702 ) UrzA Diese Geld- Diese Geldstrafe hat, nebst dem Verkäufer, auch der B^rkän-der Käufer, und so auch der Verleger der inländischen tz-derKäu-^ her Kommissionär der Ausländer - Kalender, wel-Verieqer cher solche ungestempelt einem Zwischenhändler zur Der. misswnä^' äußerung übergeben hat, und zwar eia jeder für sich tttt^SwU bksoriders, zu bezahlen, schendand Irr überaab, und zwar eilt jeder besonder- zu bezahlen. §. 64. Die für fremde, oder solche Provinzen, wo das Die außer stimm«. Ka- Stempelgefäll nicht eingeführt ist, zum Absätze bestimm-ftn^olTim*.ten' ^ländischen Kalender, sind zwar von der Stcm-lichversie. plung befrcpt, sie müssen jedoch gehörig gepackt, zu unter "der dem Zollamte gebracht, daselbst, nach geschehener vr. Versenders deutlicher Manipulajivn, versiegelt, und unter der Hasan ibrenBe'. tung des Versenders, welcher sich über den richtigen ?rt"lpeditt' Austritt mit dem Zertifikate des Grenzzollamts zu le-werden. gitimiren haben wird, an ihren Bestimmungsort spe, dirt werden. Kalender, Die Versendung dieser ungestempelten Kalender, nnn<5rMan« Don einer Provinz in die andere, wo das Siegelge-deln dosan ein^rführet ist, wird nur unter der Bedingung ge- bet werden, stattet, daß sie zu dem Siegelamte gebracht, daselbst deni^Sieael- versiegelt, und begleitet, mit einem Passe (wofür kei. amte versie- ne Bezahlung zu leisten ist) an das Siegelamt derje- eMe""Paß^ nigen Provinz, wohin die Waare bestimmt ist, spe« begleitet werden. diret werden. Der UiA C 703 > Der Versender bleibt in beiden Fällen, für den DcrVersen. Betrag der Stempelgebühr und des zwanzigfachen für den Be. Strafbetrages verantwortlich, und muß sich, wegen der richtigen Ankunft der Maare, mit dem Zeugnisse bübr und -es Siegelamts der Provinz legitimiren. bnra//ver. antwortlich. Die Ausländer - Kalender, welche für eine dem DieAurlan« Etempelgefälle nicht unterliegende Provinz bestimmt welche fit*' sind, müssen dem Zollamte sogleich bei ihrer Ankunft, St!mp7lge. als eine Transits «Maare angezeigt werden, bei wel» fäll nicht chem Amte sie bis zur weitern Spedizion ausser San« de Provinz* des, aufbewahrt zu verbleiben haben. ssn^',"müsse,, alt eine Transito« Waare behandelt werden. Ausländer-Kalender, welche zum inländischen Der- Die zum in- schleiß gehören, werden von Seite des Zollamts, nach vollbrachter ordentlicher Behandlung, an das Siegel-strige, müssen von amt abgegeben, wo sie gehörig gestempelt, und so-den Zolläm« »ach erst dem Eigenihümer ausgefolget werden dürfen, an"/#©?]? flttamt zur Stemplung abgegeben werden. 5. 65. Den Buchdruckern oder Verlegern, welche nicht in dem Orte eines Hauptsicgelamtes wohnen, und wel- £er Haupt« , . r , _ stadt einer che daher, um ihre Kalender stempeln zu lassen, vom Provinz, ^'andc dahin reisen müssen, sollen, wie den harten, Fa- gung der ( 704 ) MmSu»«n ^brikanten, von jedem Gulden Siegklgebühr, 2 Kre„. «Stempeige. jtr, als eine Reisckvsten-Enlschädigung, zu Gnken ge-zcr^zu G^u" rechnet werden. Ferner, damit dieselben durch dkk, deren gercch» m<5 gestempelten aber unverkauften Borrarh von Ka-ntt" lender» keinem Schaden unterließen, soll ihnen er-Fnrdirbe- laubt seyn, ihre von dem laufenden Jahisgange unsrem'aber veräußert gebliebenen, gestempelten Kalender, jedoch unotcift^ft^ jUr Vermeidung des Unlerscb lefts, immer vor'dein Kalender, 1. November, an das Siegelamt zu überbringen, wy gleiche Zahl ihnen, wenn sie die gestempelten Titelblätter der alten neuer Ka- Kalender ausrcißcn, und bei dem Amte zurüftlasscn, r un- f rntgeldlich die gleiche Zahl anderer Kalender, für den nächstk'vl- dewMige'!" Sünden Zahrsgang, unenkgeldlich gestempelt werden wozu der f0ß. Termin vis gnbe Oktober jeden Jahrs vor-acschrieben ist. §.66. In Anse- Wegen der Anzeigen einer Uebertretung dieser Verband- Vorschrift, wie auch in Hinsicht auf das Befugnißder Denttilfta''' Disikazionen, von Seite der Gefällsbcamten, auf die zions. und Versuchsfälle die Beamten durch Geschenke von ihrer fällen^sich Pflicht abzulocken, auf die Vcrhandlungsart der Straf-od^en Bor. fälle, auf die Verjährungszeit, auf die Gcheimhal. schrlficn zu tung des Lkahmens eines Anzeigers, auf die Berich-benehmeil. tj(junßga?t her Strafbeträge und der unechten Stempeln, ist sich in jedem solchen Falle, nach den obigen Vor-> schrifren ( 705 ) US 1 schristen §.27.28. 29. S°- 3 *• S2- 39- 4». 57. unb Lg-genau zu benehmen. Zeitungs - Stempel. §. 67. Alle Zeitungsblätter, sie mögen unter was immer Alle perlo-(it einem Nahmen erscheinen, und im Auslande ober urfßiulf* in den f. k. Erbsiaaten aufgelegt werden, unterliegen jfi ihrer Einfuhr oder vor ihrer Versendung, und zwar balis.»,„ter. e 11C (I f It bl’C in, letzkeren Kalle auch alsdann, wenn sie für das Aus- Stempel-laud, oder für eine erbländische Provinz, wo das Stem-„(IgefdH nicht eingeführt ist, bestimmt sind, vom -len Januar 1803 angcfangen, der Stempeltaxe. Die Beilagen aller Gattungen, welche gewöhnli-ckcrmassen mit de« ordentlichen Zeitungs- und Jnkelli- Bcolagcn genzdlattern ausgegcben werden, in so fern sie nicht lichen Zej. solchen Inhalts sind, daß sie an und für sich selbst, als Minder ein statistisch-politisches Zeitnngsblatt gelten können, Swmp^a-wttdcn von dieser nur für das Hauptblatt allein bestimmten Stempelte frei; erkläret. §. 68. Die Stempelgebühr für diese Zeitungen thnier D^Sttm-sich in drey Klassen, nemlich'. st-dr'ans Die erste zu ^ Kreuzer oder 2 Pfennigen; die^,^ XVI, Band. A y zwepte halben" jwepte zu - Kreuzer, und die dritte zu z Kreuzern fyr Kreuzer, zu das Stück. 1 Kreuzer, und zu r Kreuzern für das Slück. Brstim- Der ersten Klasse unterliegen alle inländisch g(l Blätter" druckte Jntelligenzblätter, oder andere Zeitungen, wes. Klassik»^" ni*t aus einem ganzen Bogen Papier bestehen. Der zweyren Klasse werden alle inländische Blät-ler zugewiesen, welche einen ganzen Bogen, oder darüber ausmachen. Auch gehören unter diese Klasse die Ausländer-Blätter, wenn sie nicht einen ganzen Bo-flen enthalten. Der dritten Klaffe unterliegen alle ausländischen Zeitungsblätter, welche einen ganzen Bogen, und darüber ausmachen. §. 69. AlleZei- Alle ausländischen Zeitungen, so wie diejenige« telebne* welche in einem Erblande gedruckt werden, wo das m'ssen^in"' Stempelgefäll nicht eingcführt ist, sie mögen von Seite die Haupt- der Postämter, durch Buchhändler, Handelshäuser, Provin"zur oder von Privaten bestellt, und weiter befördert wer-Srem^lnng ^en # müssen unmittelbar in die Hauptstadt der Pro-wcrdrn. »inz, wo sich das k. k. Siegelamt befindet, kommen, zu deyl Siegelamte gebracht, daselbst, nach Entrichtung der Gebühr, stückweise mit dem Stempel bezeichnet, und sodann erst an die Parleyen abgegeben »der befördert werden. C 707 ) %£ Zn Ansehung der inländischen Zeitungen wird Stic möq- her k k. Hofkammer- und Finanz-Hofstelle obliegen, die ni^eir Be-^ einer jeden Provinz, nach ihren verschiedenen Lokali. Jetrne- ,r,s Umständen und Verhältnissen angemessenen Sinrich- lun9 - wer- den die an« jungen zu treffen, damit die Stempel-Manipulazivn, aemeffeneu soviel möglich, ohne Bcirrung der Zeitungs- Erpedl-$ipn, jedoch mit der noihwendigen Sicherheit für das werden. Sicmpelgefäll, geschehen möge. §• 7«. Eben diese Hofstelle hat sowohl jetzt, als in Zu-^^b^r 6je (unft, in jedem Falle, wo ein Zweifel entstehet: Ob ein Zei> tin periodisches Blatt nach dem Sinne der gegenwär- 'Steinp--lijjtn Vorschrift, zur Stemplung geeignet ftp, oder j^X^»'9* darüber zu entscheiden. Deßhalb müssen dieser bar die Ft« Hofstclle alle neu entstehende, bisher noch nicht be« stelle \t konnte Blätter, oder ihre vorläufigen Ankündigungen jcdesmahl vorgelegt, mithin bevor ein solches Blatt muss » da »nsgegcben wird, derselben Entscheidung darüber ein- B^tn-r""'^ ,-!'»»7.7L" §. Die in den Erblanden, wo daS Skempelgefäll Die. sür die tingeführet ist, zum Gebrauche der Hof- und 2dn&er= awNi'm*1* stellen, wie auch einiger anderen Behörden, kontrakt- oder vorschriftmäßig nnentgeldlich abzugebenden Zei- alle andere, oestempett lnngsblätier müssen, zur Beseitigung alles UnterschleifS, werden, ebenfalls ordentlich gestempelt werden; jedoch muß Der Stem« davon der Betrag der Stempelgcbühr dem Verleger wwd^'jedoch dieser Zeitung, in den von Seite der Hof- und 2äh= g™1 2) p 2 der« gestellt. -erstellen zu bestimmenden Fristen, auS der Siegels falls-Hauptkasse vergütet, und bei letzterer, ja {^r Gefallsrechnungen, sichtbar in Ausgabe gebracht teEt, den. §. 72. Für jede un- Für jede ungestempelte Zeitung wird der dreyßig. Zeitung fache Betrag der klassenmäßigen Skkmpelgebühr 5„t Strafe festgesetzt , welche sowohl der Herausgeber ch che Betrag fcer Empfänger einer solchen ungesti'Mpklten Zeikukig welche der jeder vollständig zu entrichten hat. Herausge, bek und der, Empfänger zu entrichte» hak. §. 73- Wer für den Bei den inländischen Zeitungen wird der Verle-der^Zeikung ger, und in Hinsicht auf die auslandischrn , werden die anzusehen k. Postämter, die Buchhändler, die Hanblungshiiu-ser, unter deren Addresser» solche einlangen, oder welche die weitere Bestellung besorgen, für die Ausgeber angesehen. DlePartey, Diejenige Parley, welche sich ihre Zeitungen chreZ^eitung selbst verschreibt, und solche nicht auf der Stell-, selbst ver- wie sie mit der Bricfpost ankommt, zur Stemplung fcfareibt/, die bringt, hak die zweifache Strafe, nemlich des 3lui«i er- g^rrs und des Empfängers, zu entrichten. legen. Der Em- Derjenige, welcher eine Ungestempelte in - ob« ner'unge-'' ausländische Zeitung entweder von den Verlegern ob« von Don einem k. k. Postamts, von einem Buchhändler oder stempelten Handlunashause empfangt, und davon bei der Siegel- wenn" r da« I ober Tabakgefasten-Behörde die Anzeige sogleich macht, syll nickt nur von der für den Empfänger festgesetzten ist nicht nur Sirafe befreyet sepn, sondern er-soll nebenbei die Halste Strafe be, hes Slrafbekrags erbalten, welcher von dem Ausgeber, ^n'erec» das ist, von dem Verleger, von dem Postamte, von halt die bem Buchhändler oder von dem Handlungshause, in Btrnfbe- tiefem Fache zweifach, mithin mit einem sechzigfä- ch^vo„^' 4en Betrage der klassenmäßigen Stempelgebühr, er» dem Aus« . . geder dop« Ifflt werden muß. pell, das ist mit der sech-zijlfachen Gebühr bezahlt werden muß. §. 74. ' ; • ^ Dafern ein anderer Anzeiger zugleich Apprehen- Wen» der iml ist, so soll demselben von den eingehenden Straf- ^etch^Ap-^ gelbem die Halste, wenn aber einer die Anzeige macht, und der zweyte die ungestempelten Zeitungen appre-er die Half» hendirt, so soll ein jeder derselben ein Drillhell, jedoch ^4 abet1' ohne asten Abzug, erhalten. §0 75-. derAnzeiaor und der Er-greifet ein jeder ein Drittheil der Strafe. In Hinsicht auf die Verfahwngsart bei Strgfer- Die Bet« tnrntniffen, auf die Verjährungszeit, auf die falschen ^ eff‘"Sl” oder unechten Siegeln, so wie auch auf die Geheim- ^ ^bigen*^ Haltung C 710 ) -Zt-K $*9%'!»*' ^ltun9 M Cabmens dcS Anzeigers (in so fern (f|f fcfr werde», solche Verschwiegenheit bei der Untersuchung mit de» dabej verflochtenen Parteyen thunlich ist), endlich wegen der Visitazione» in öffentlichen und Privar°H^. fern, und des Versuchs zur Bestechung der Gefällrbe-anilen. ist sich nach obigen Vorschriften: §§. 27. 2g SS 3°. 31. 32, 39, 40. 57. und 58. genau ju be. mhmen. F r a n r. N. 5191. Hofdekret vom 7. Oktob. 1802. Ueber Hin- Da die LandeSstclle die, rückfichrlich der über der übermä, handncbmenden Trink, und Spielsucht, bann bei lirifjpuu Zusammenlaufens den Kinder bei Musiken bei btt sucht, dann vorjährigen Bezirksbereisung getroffenen Veranlassun. Uu^ber"' gen nicht nur gutgeheißen, sondern auch verorbnel Musiki?^ hat, über derselben Vollzug zu wachen, und sich auf dem hei der Bezirksbereisung zu überzeugen, vH bieftr tunbe zu »achen. Unfug abgenvmmen habe; So wird Amts - und Ortsvorstehern aufgetra' gen, allenthalben, gemäß den dießfalls bestehenben Gesetzen, den gerügten Unfug schärfest unter den festgesetzten Strafen zu untersagen, und sowohl selbst über den Vollzug dieses Auftrags thätigst zu wachen, 4lS auch jedem Gemeindvorsteher- unter eigener Da» KV? ( 7*0 AB fLrbaftukig, einzuschärfen, daß aller Orten, wo etw« «och der gerügte Unfug angetroffen würde, auf des-({„ Abstellung wirkfamst gedrungen werde. Auf gleiche Art wird in Folge obengedachter Verordnung mit aller Strenge darob zu wachen fepn, das Schlachten des Viehes in den Hausern der Irischer ohne Polizepanfsicht nicht gestattet, die Uebcr« tttfer aber den Vorschriften gemäß schärfest gestraft „erben. In der Absicht, und um jeder dießfalligen Lcberlretung bei Fleischern und LaIgewerben vorzu-beugen, ist allenthalben die Vorkehrung zu treffen, daß g) allenthalben ordentliche Schlachtbänke, wo ft noch nicht bestehen, außer den Orkschaskeu, und wo möglich bei Wässern hergestellt, b) da eine jede betreffende Taxsatzung nicht ngr hci Fleisch' und Brobbänken , sondern auch allenthal-ben, wo der Verkauf auch in Privakhäusern Platz grei. sch bei den Verkaufladeri, und überhaupt die gesammte $- bäulcr von Wärter vom höchsten Acrarium bezahlet werden — zu dem Mili- . . . tar „nd den entschließen befunden, daß in denicnigen Provinzen, miutmi"* und Ortschaften, wo Strafhauser und zugleich Mili- verseben täk-Garnisonen stch befinden, die äußere Bewachung werden soll. von dem Militär übernommen, der innere sogenannte Hausdienst aber von den Gcfangenwartern versehen werden solle. ' N. 5193. Hosdekret vom 10. Oktober , kundgemacht von der N. Oe. Landesregierung den 8., und von dem Magistrate der k. k. Haupt-und Residenzstadt Wien den 19. Novemb. 1802. Gchntzde- Durch hohes Regierungsdekret wurde bekannt ge- n?cht nui)t macht: Es sehen in Folge herabgelangtcr höchsten Ent-- schlie- %g ( 7*3 ) •*** schließung bei den Gewerben überhaupt keine Schutz- Derlei« skrčke mehr zu verleihen. Uebrigens werde dem Magistrate in Gemäßheit fcii'ffr höchsten Entschließung noch insbesondere mit-j,kgcben , daß, Falls bei einer oder der andern Ge-werbsgattung in dem Verhältnisse der Population, oder des auSgebreiteten Verschleißes, gleichwohl eine Vermehrung noihwendig seyn sollte, cs die Sache des Magistrats seyn werde, unter der Aufsicht und Leitung der hohe» LandeSstcste, in einem dcrley be-sondcrn Falle die neue Errichtung eines ordentlichen diirgcrlichcn Gewerbes zu bewilligen. Die dermali-jjft, Dekretisten aber haben nach und nach gänzlich oufzuhören. N. 51 94. Hofdekret vom u. Oktober, kundgemacht r von dem Böhm. Landesgubernium den i., von der Regierung ob der Enns den 2., von der Landeshauptmannschast in Krain und dem Gubernmm in Steiermark den s., von dem Westgalizischen Gubernmm den 5., von Dem Mahrisch-Schles. Guß. den 6., von der Landesftclle in Kärnten den 9-, von der N. Oe. Landesregierung und Oftgalizischen Gub. den 12., von dem Triester Gub. den 13. Novemb. 1802. Vermög der allgemein kundgemachten höchsten Die Ein-Enlschließung vom 17. April 1788 ist die Einfuhr des ^renGal- frem- AB C 714 ) AB fr"mb"nbe< Hemden runden, und des Triebstahles, dann der zu Dimcfigen den Uhren erforderlichen Stahlbleche gegen den Zoll zoll birftu ' von 3 Kreuzer vom Guldenwerthe gestaltet. E>a aber seitdem Fälle fich ereignet haben, wo vom G»l- andere viereckige Stahlgattungen zur Einfuhre vorge-gestattet"^ kommen sind, und es sich gezeiget hat, daß die fei* neren Gattungen des fremden viereckigen Stahles, welche die Dicke eines Vicrtclzolles nicht überschreiten für die inländische Uhren-Erzeugung noch nöthig sind; so ist höchsten Orts zu entschließen befunden worden daß auch die Einfuhre der erstbenannton Gattung de-feineren fremden viereckigen Stahles, welcher die Di. cke eines Viertelzolles nicht übersteiget, gegen Entrichtung der Zollgebühr von dvey Kreuzern vom Gulden, werthe bei den Kommerzial ° Gränzzollämtern gestattet feyn soll. N. 5195. Verordnung der Landesregierung in Oester« reich ob der Enns vom 12. Oktober 1802. Warnung Auf eine Anzeige, daß indem Gansterschen Be- Gim#roe°(idiizirke sich mehrere Viehumfälle ergeben haben, welche de'sV?ebes t,ur£& ^'e Fütterung mit den heurigen Kraukblättern mit Kraut» verursachet worden sind, indem wahrscheinlich die auf dlatiern. Blättern wohnenden Erdflöhe und Kohliveißlinge ihren Unrakh. und Cper auf den Krautblallern in gro. ßer ( 7*5 ) HL ger Menge zurückgelaffen, und diese für das Dich schädlich gemacht haben , wird verordnet, diesen Fall ju perlautbaren, und alle Unterlhanen hierauf aufmerksam zu machen. Doch ist nicht nöthig, die Krauk-blatter zu vertilgen, sondern selbe nur im reinen Wasser gut auszuwaschen, und sodann dem Viehe jum Futter zu geben. N. 5196. Patent vom 13. Oktober 1302. Wir Franz der Zmeyte rc. gtuc fuhr mlin» Ungeachtet im Laufe des gegenwärtigen Jahres bischer schon viele Millionen gn neuen Sieben-Kreuzer- und münzm in Fünfzchn-Soldi-Stücken, wie auch an Kupftrgeld, durch alle Unsere landesfürstlichen, vorzüglich aber durch bi? so alle Ein-Auswechslung bei den Bankozcttel - Kaffen, in Umlauf gebracht worden sind, um in der ganzen Monarchie. die zu dem täglichen Verkehr erforderliche Menge an gcrnen^ kleinen Münzgattungen zu perbreiten ; so müssen Wir mfi,urn a„< doch mit Mißfallen vernehmen, daß mit diesen Scheu hemünzen allerlen, den von jeher bestandenen Münz-Sraa^»^ gesehen, und vorzüglich den unter weiland der Sni* tiren mtt serinn Maria Theresia crfloffenen Münz-Patentcn oorn bkjllben $u ?6. Mai .746, und iL.Junius .768, zuwider lgu-Uppen.^aus» fender Aggiorage, und gewinnsüchtige Spckulazionen ei»zuschmel» getrieben werden, wodurch jene Münzen dem (8cbr lichen Erlöschung der Republik Dohlen verliehe« worden sind. §- 3» Da einige der bestehenden Privat-Mauthgerecht-same auf Brücken, andere aber bloß auf Wahren und Dämme erlheilr worden sind; so erklären Wir hiermit, haß alle Verleihungen von Zöllen auf Wahre» und Stimme von nun an als ungiftig und aufgehoben an, gcfc^u werden sollen, indem diese Art von Bauanstal-len größteniheilS nur zur Erhaltung der Teiche und Mühlen, folglich zum bloßen Privalnutzen dienen, und keinen vorzüglichen Aufwand fordern. §.4. Weil Wir demnach das Recht der Privat-Mäuthe lediglich auf Brücken beschränkt wissen wollen, die dem öffentlichen Handelszuge dienen, und mit einem bedeutenderen Kostenaufwande verbunden sind; so erklären Wir weiter, daß jede Brücke, an welcher ein Zoll XVI. Band. Si abge- %» ( 722 ) %® abgenommen werden darf, wenigstens vollständig ,. pohlnifche Ellen in der Länge, und L in der Breite messen Müsse. Alle Brücken, die dieses Maß nicht erreichen, wollen Wir von dem Rechte einer Zolleinhebung selbst dang ausgeschlossen haben, wenn die Eigenthümer derselben mit giltigen Verleihungsurkunden der vormaligen Regierung versehen wären. §• 5% Zugleich bestimmen Wir, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Kostenaufwandes, der mit der Herstellung und Erhaltung dieser Brücken verbunden ist, folgende Klaffen derselben: Zn die erste und höchste Klasse sollen diejenigen Brücken, welche über Zvo pohlnische Ellen, in die zweite, welche wenigstens 20», in die dritte, welche wenigstens ioo, in die vierte und unterste Klasse endlich diejenigen Brücken gehören, welche wenigstens 15 pohlnische Ellen in der Länge, und eine Breite von wenigstens ,5 pohlnische» Ellen messen. §. 6. Den Zoll, welcher an solchen Brücken, sowohl vom Befpannungs- als Tricbvieh zu bezahlen ist, wollen Wir hiermit folgendermassen ausgemessen haben: Bei Brücken der ersten Klasse. Für ein angespanntes Pferd oder Hornvieh 2 fr. Für H.E ( 7-Z ) M Für fin unbespanntfs Pferd ober Hornvieh 1 Er. gur 5 Schweine ober io Schaafe ober Hammel i fr. Bei Brücken der zweiten Klasse. Für ein angespanntes Pferd ober Hornvieh \ -% kr. Für ein unbespannleS Pferd ober Hornvieh % fr. Für 5 Schweine ober i oSchaafe oderHammel f kr. Bei Brücken der dritten Klasse. Für ein angespanntes Pferd oder Hornvieh , fc. Für ein unbespanntes Pferd oder Hornvieh fr. Für 5 Schweine oder io Schaafe oder Hammel i fr. Bei Brücken der vierten Klasse. Für ein angespanntes Pferd ober Hornvieh £- fr. Für ein „nbespanntes Pferd ober Hornvieh \ fr. Für 5 Schweine ober io Schaafe ober Ham-met fr. §. 7- Obgleich alle Brücken, welche das Längenmaß von 15 pohlnischen Ellen nicht erreichen, zur Zollab. nähme nicht geeignet sind; fo wollen Wir doch gnädigst gestatten, daß im Falle, wenn sich auf einem Gute mehrere kleine Brucken befänden, deren keine einzeln das Längenmaß von 15 pohlnischen Ellen beträgt, alle zusammengenommen aber eine Länge von Zz - *5° ( m ) 1,50 pohlnischen 6(leti oder darüber enthielten y0(l allen diesen kleinen Brücken zusainmeiigenomuien, fj„ Zoll nach der vierten oder l tzten Klasse erhoben werde Jedoch muß in diesem Falle jede der einzelnen kleinen Brücken die gesetzliche Breite von 5 pohlnischen Ellen erhalten: Auch müssen sie alle bloß zum Behuf, des öffentlichen Straßenzuges, nicht aber zur bloßen Verbindung bei Dammdurchschnilten, oder anderen ökonomischen Vorlhcilen des Gurbesitzcrs angelegt fiyu, §. 8. Wenn sich mehrere Brücken der vierten und untersten Klasse auf dem Geb'iethe eines einzigen Domini, befinden; so soll der Zoll für alle diese Brücken nur an einem Orte eingehvben werden. Dort allein, wo sich auf einem und demselben Gebierbe meorere Brücken der ersten oder zweiten Klasse befinden, wollen W.r die abgesonderte Erhebung deS Zolls an jeder cinzel. tun Brücke gestatten. §- 9- Don der Entrichtung aller Privat»Brückenzölle wollen Wir hiermit allgemein befreyet haken. a) Alles Zugvieh, wenn es an leere, o^er unbela« stete Wagen gespannt ist; b) alle Wagen, sie mögen leer oder bespannt seyn, , für welche insbesondere nie ein Zoll gefordert werden darf; c) alle Pflüge, Dünger und unmittelbare Wirth. schchlSfuhrco der Güttrbcstyer und Landleuke; d) ( 7*5 ) ^V® d) alle Fuhren , welche Lebensmittel jeder GattunK auf die Wochcnmärkte bringen; c) Alle Salzfuhren; f) Alle Militär- und Civil-Vorspann; g) Alle sowohl unmittelbare, als von Kontrahea» ten bedungene Aerarialtransporte; h) Alle Fuhren mit Baustoff zur Wiedererbmrung eines oder mehrerer Hauser- in Städten . Märk» ten oder Dörfern, in so fern ihre Bestimmung bei ersteren von dem rcgulirten Ortsinagistrate, bei leHtern von dem Kreisamte durch Zeugnisse -bewähret wird. §. 10. Die Prüfung und Bestätigung der auf älter» Bewilligungen gegründeten, und durch Nichtgcbrauch nicht erloschenen Privat-Mauthbefugnisse übertragen Wir Unftrm westgalizischdn Landesgubcrnio, aber neue Verleihungen der Art in künftigen Fällen wolle» Wir Uns unmittelbar Vorbehalten. t i. In Fällen der Bestätigung sowohl, als einer neuen Verleihung, wird die Lande-stclle den Eigenthumer» dieser Privat-Mäurhe dir kiasscnmässlgen Tariffc, UN. tcr ihrer Amrsferrigung durch das KrriSantt aüSzu-folgen haben, wonach stch sodann bei Einhebüug der Priyal-Maulhgcbühr genau zu halten ist. §. v2. .‘ Diese Tariffe der Landesstelle, nebst eitttht Abdru- fflg» ( 7 = 6 ) %)« cke gegenwärtige» Patents, hat jeder privilegirte In-Haber einer Privatmauth an dem Orte, wo diese Manch erhoben wird, dergestalt öffentlich anzuheften, daß fle gegen Wind und Regen wohl verwahrt ftp, und leicht gelesen werden könne. Sollten die Tariffe, oder das Patent durch Zeit und Zufälle unleserlich werden, oder verloren gehe» so wird der Brückenmauth-Inhaber verbunden ftyn, sich, um ein Dupplikat dieser Stücke zu erhalten, unge. säumt an sein vorgcsetztes Kreisamt zu wenden. Derjenige Mauthinhaber, welcher dieses verabsäumt, und bei dem der Tariff, oder das Patent, entweder gar nicht, oder in unleserlichem Stande gefunden wird, soll mit einer Strafe von 10 Dukaten zum Krcis-Polizeifond beleget, und diese in jedem wiederhohlten Betretungsfalle verdoppelt werden. §. iS* Wer, ohne von Unserer Landesstelle die Genehmigung seines Privat - Brückenmauthrkchfts, und den damit verbundenen Tariff erhalten zu haben, sich die Einhebung einer solchen Maulhgcbühr bcigehen lassen sollte, ist, wenn reisende, oder handelnde Partheien dabei mit Gewalt angehalten würden, nach dem Verbrechen öffentlicher Gewalt, wenn aber dabei keine Gewalt vorgesallen wäre, nach dem Verbrechen des Truges, zu Folge Unseres Strafgesetzes, zu behandeln. §♦ 14* Wer von berechtigten Mauthbesitzern sich anmaßt, die ( 7-7 ) tiii Granzen seines Tariffs zu überschreiten, und einen höhcrn Zoll zu fordern, oder abzunchmen, als wozu er berechtiget ist, soll mit dem zehnfachen Betrage des. sen, was er ungebührlich gefordert, ober erhoben hat, bestraft, und diese Strafe in jedem Wicderhohlungs. falle verdoppelt werden. Der Strafbetrag hak zur Halste in dem Kreispolizeifond einzufließen, die ander« Halste aber dem Anzeiger selbst für den Fall zuzukom-men, wenn er zugleich der Beschädigte ware. §♦ iL. um-. Da die öffentliche Strafe die Privatgenugchuung nicht aufhcbt, so versteht sich von selbst, daß in beiden Fallen, sowohl wenn ein ganz Unberechtigter eine Mauthgebühr erpreßt, als wenn ein Befugter die Granzcn seines BefugnisseS überschreitet, der Beschädigte von ihm den Ersatz des durch die Hemmung in seinem Zuge erlittenen erweislichen Schadens erhalten müsse: über welchen Ersatz, so wie über die zu bemessenden patentmässigcn Strafen, Wir daL Erkennt-niß Unseren westgalizischen Kreisämtern mit Vorbehalt des Rekurses an die Landesstelle hiermit einberaumct haben wollen. H. 16. Und da Unfug dieser Art manchmal von den Beamten und Pächtern der Privat-Maükhinhaber ausgeübt werden können, so erklären Wir hiermit, daß Wir die Inhaber selbst für allen Unfug ihrer Beamten, oder Pächter verantwortlich machen, daß daher die Geldstrafe» ( 723 ) fea immer nur von den Mauthinhabern, ober den Dominien, worauf die Gerechtsame haftet, beizukreiben die Beamten oder Pächter aber, denen ein solcher willkürlicher Unfug zur Last fallt, von den Kreisänitern außerdem mit besonderen körperlichen Strafen nach Verhaltniß der Umstande zu belegen seyn. §- 17- Gleichwie min durch diese Vorschrift die Reisen« den und Handelsleute gegen Willkür und Bedrückungen von Seite der PnMt-Bruckenmauthinhaber hinreichend geschützet sind, so werden auch die eksteren sich eben dieser Vorschrift, und den von Unserer Landesstelle ausgefertigten Tariffen, welche sie on treffen, uni so gewisser zu fügen haben, als sie sonst jeden aus einer ungebührlichen Zahlungsverweigerung entstehenden Schaden sich selbst beimeffen müssen. §> iß- In der Zwischenzeit, und bis über die beigebrachten, ober noch beizubringenden Privat-Brücken-Mauthgerechtsamen entschieden ist, und die neuen Ja« risse gegeben werden, wollen Wir gnädigst gestatten, daß die Inhaber alter Privilegien solche Mäuthe nach der bisherigen Uebung einheben, jedoch die von Unserer westgalizischen Landesstelle unter dem 9. Junius 1797 durch den Druck bekannt gemachte allgemeine Anordnung, hiermit ausdrücklich erneuert haben, daß demnach die Privat-Mauthinhaber sich aller Plakereyen unb besonders aller eigenmächtigen Pfändungen miter strengster Ahndung enthalten sollen. §~ !?• Endlich behalten Wir Uns bevor, alle Privat-Brücken - Mauthgerechtsamen, deren Verleihung oder Bestätigung, nach den hier ausgestellten Grundsätzen, erfolgen wird, sogleich zu beschranken, oder gay) ein-zujiehcn, wenn Wir die Last deS Brückenbaues an den Haupt» und Kommerzialftraßen, von den Privaten auf den Wegfond übertragen, ober anderweitige Verhältnisse in dieser Angelegenheit eine Aendernng nothwen-dig machen sollten. Hiernach haben sich nicht nur Unsere getreuen westgalischen Insassen und Unterthanen, sondern auch reisende und handelnde Partheien genau zu achten, Unsere Landesstelle aber, nebst den ihr untergeordneten Behörden, auf die Befolgung dieser Unserer höchsten Vorschrift, vorzüglich aber auf die state, gute und fahrbare Erhaltung der privilegirten Brücken, unter eigener Haftung, mit Sorgfalt und Eifer zu wachen. Franz. H 5198' C 730 ) %£ N. 5198. Gubernialverordnung in Böhmen vom i4> Oktober 1302. btn öruer Amtsvorsteh r haben allen denselben unterstehen, krsten badenden Kontribuzionseinnehmern nochmal anzubefthlcn 6kmaß der bestehenden Verordnung bey den k. Kreis-E.nneluner kassieren mit Schluß eines jeden Militärjahrs or- nut Schluß . * eine- jeden deutlich verfaßte individuelle jüdische Aestenauswei- v,ducleAu'z°fe einjubringm, welches sodann von den k. Kreis-kassieren dem Prager jüdischen Steuerkassebeamten bet de» zur richtigen Prüfung und Verfassung der Hauptlern' cinzü- rechnung zuzustellen kommen, bringen. N. 5199* Hofdekret vom 14. Oktober, knndgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landesgu-bernium den 9. November 1C02. Aufdie Be- Nicht allein das Hofdckret vom 30. Oktober feine»788, welches gebietet, daß keine ordinäre Posten oder näre Posten Estaffeten mit Passagieren unter Strafe von 50 fl. oder Estaf- fetenPassa- zu befördern seyn, ist zu erneuern, londern auch durch d!Vn genau die Kreisämrer , Gerichtsbarkeiten, und durch alle zu wachen, und Schrankenmauth- Einnehmer, und durch die Postmeister selbst auf den genauen Befolg zu wachen. AS C 731 J ^en, und die dießfalligen Ueberkreter nach Strenge, der Gesetze zu bestrafen. N. 5200. Verordnung vom ostgalizischen Landesgu-bernium den 15. Oktob. 1302. Da in dem im Zalefzczyker Kreise gelege- Daß zu nrti £)rtc Sniacyn wegen der von Lzsrn^wirz Wegmam"^ dahin systennfirten Slraffenstrecke die Wegmaulh vom ^ u Dezember 1302 durch das daselbst befindliche Weg. Dez. 0. 3. i? iRut1 Robert mauthamt wird eingehoben werden : so wird solches wCci)eH hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Wit#* N. 5201. Patent vom 15. Oktober »302. Wir Franz der Zweite rc. Wir haben für nvlhwcndig befunden, der, $u ® a^ötiv'« Folge früherer Verordnungen , auf das Stark- oder [e, ^aaepu» Kraftmehl, ober die sogenannseStärke und den Haar- theSchmin« puder in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien,^' in Ansehung der rvthell Schminke aber, in allen Unseren deutschen, böhmischen und galizischen König- rei- AO ( 732 ) reichen und Landen bestehenden Stempeltaxe, eine ein. fache und der Sicherheit des Gefälls mehr zn'agcnde Einrichtung zu geben; daher Wir hiermit alle hierü, der bestehenden Dorschnften mit Ende November laufenden Jahrs aufheben, und vom 1. Dezember angc, fangen, in Unseren gesummten deutschen, böhmischen und galizischen Er blanden . benanntlich in Oestn reich unter und ob der Enns, in Böhmen, Mahren und Schlehen, in Steyermark, Käruthen, ft'rai«, ® 7 • Wenn Starke oder Haarpuder entweder ohne Säckeln und Rollen, oder mit ungestempelten Säckeln und Rollen, auf was immer für eine Art veräußert wird. oder in so fern solche Säckeln und Rollen mit Stärke und Haarpuder gefüllt, ungestempelt in Verschleiß. AB C 736 ) AB schleißgewölbern oder auch in Privathäusern, ange. troffen werden, verfällt der Verkäufer sowohl, 0(5 der Käufer, und eben so der Zwischenhändler, oder die Privatpartey, bey welcher die Säckeln angetroffen werden, und zwar jeder derselben insbesondere, j„ die Strafe des zwanzigfachen Betrages der Stem-pelgechühr; nebstdem soll die Vorgefundene Maare ko„» fisziret werden. Wäre aber der Verkäufer ein ordentlicher Haar, puder - oder-Stärke- Fabrikant, oder eine zum Ver. kauf dieser Maare befugte Person , so ist zum erste» Mahl die Strafe doppelt, das ist: der Betrassder vierzigfacheil Stempelgebühr im Gclve, zu verhangen, bei der zweiten Betretung aber, ist der Ueber. rreter, nebst dem Betrage der einfachen Geldstrafe, mit dem Verluste des Gewerbes oder des BefugniffeS zu bestrafen. §. 8. Der Anzeiger, dafern er beweiset, daß Jemand dieser Vorschrift zuwider, Haarpuder oder Stärke verkauft, oder gekauft hat, oder daß an einem Orte wirklich diese Maare in ungestempelten Säckeln oder Rollen zum Absatz (Verschleiß) gehalten wird, erhalt die. Hälfte der Geldstrafe und des Werths der kon-fiszirter,jMagre, nach Abzug der Untcrsuchungskosten unfc. des,Fiskal. Antheils (quota fisci), und wäre der Käufer selbst der Anzeiger, wird demselben auch noch die verwirkte eigene Strafe nachgesehen. 3«. W ( 737 ) Stv® In beiden Fallen soll der Nähme deS Anzeigers ouf Verlangen desselben, geheim gehalten Meeden. §- 9- Die Tabak- und Siegelgcfälts- Beamten und Revisoren, oder Aufseher, sind befugt, die Waaren« lager der Stark-und Haarpudcr- Fabrikanten, so i„je die Kramladen und Deposirorien derjenigen, roeU che diese Waare zum Verschleiß halten, für sich ohne vorausgehende Anzeige, die Wohnungen anderer Par-ttyea aber nur nach geschehener Anzeige zu visitiren, und was sie davon in unqeileinpeltea Säckeln oder Rollen finden, abzunehmen. zugleich aber sind sie verbunden, die abgenommenc Waare, mit der ordentlichen Thatbeschreibung, an die Gefällen. Administra-jion abzugcben. Dieser Administrüzio« ist das Recht eingeräumt, die Parteyen vorzufordern, die Untersuchung zu pflegen, und darüber in erster Instanz ordentlich zu erkennen. Binnen 6 Wochen, vom Tage deS der Parleys gegen Empfangschein, zugestellten Erkenntnisses, muß von den straffällig erkannten Parteyen, entweder die Strafe erlegt, oder im Wege der Begnadigung oder des Rechts, eingeschritken werden. Nach Verlauf dieser sechswochenklichen Frist, darf die Parley weiter nicht gehöret, sondern der Strafbetrag muß von Seile der Kammerprokuratur, auf dem ordentlichen Wege eingetrieben werden. XVI. Band. A a a Wird HM C 738 ) »&® Wild der Weg der Begnädigung gewähret, s, muß das an die Tabak- und Siegelgefällcn-Direk» zion gestellte Anöriiigen, der Adminrstrazivn eingr, reicht werden, welche solches ohne Verzug, mit ihrem gutächtlichen Berichte, weiter zu befördern hat SBiVb hingegen die rechtliche Prozedur gewählt, so j|j der ff Kammerprokurator, welchem die Vertretung der allgemeinen Gefälle obliegt, aufzufordern. In Beziehung auf rothe Schminke. : §.11. Alle rothe Schminke ohne Ausnahme, worunter auch das sogenannte zirkaffische Schminkpapicr verstanden ist, dieselbe möge in den Städten oder auf dem platten Lande, in den Provinzen, wo das Stempelgefall eingeführt ist, verbraucht werden, unterliegt der Stempeltape, und zwar die gewöhnliche Schminke in den weisglasirlcn oder Porzellän - Tiegeln , oder in Gläsern für jedes Loth zu 15 Kreuzern , das zirkaffische Papier, welches in Blätter» verkauft wird, für jedes Blatt, zu 4 Kreuzern. Diese Maare, sic möge ein ausländisches oder inländisches Fabrikat ftpn, muß in jedem Falle in die Hauptstadt einer jeden Provinz gebracht, und nach vorgegangener zollämklichen Behandlung, an daS Sie^elaint zur Stemplung gebracht werden. 8. 13- HB (739) HB §> 1Z. Lett Fabrikanten dieser Maare allein wird gestattet , ihre Vorräthe in ihren Mohnungen ungestempelt aufzubehalten, denselben ist jedoch verbothea etwas davon, auf was immer für eine Art, ohne Stempel aus Händen zu lassen; eben so ist auch- ver-bothen, diese Maare ohne das Stempclzeichen, zu kaufen, zu verkaufen, oder in den Aerkanfsgewöl. bern oder andern Privathausern qufzubewahrcm " §• *4» Der Käufer und Verkäufer, und eben so die Handelsleute oder andere Personen, welche dergleichen Schminke zum Verkauf bringen, oder bey welchen sie ungestempelt angetroffen wird, haben nebst der Konfiskazion der Maare, jeder für sich den zwan. zigfachen Betrag der Stempelteye, als Strafe zu erlegen- In so fern aber der Verkäufer die Schminke selbst fabrizirt hätte, soll derselbe zum ersten Mahle mit der doppelten Strafe, das ist, mit dem vierzigfachen Betrage der Slempeltaxe, und im Wiederholungsfälle , nebst eben dieser Strafe, auch mit dem Verluste des Befugniffes, diese Maare zu fabriziren, bestrafet werden. Im Uibrigen ist sich nach dem 8. 9. und 10. §, der gegenwärtigen Vorschrift zu benehmen. A a a 2 §. »F- AE ( 740 ) s&g §. tj» Die Einführung der weißen Schminke au» fremden Staaten sowohl, als die eigene Fabrizirung derselben, bleibt noch ferner gänzlich verbuchen, und da dieses Verbuch eine politische Anstalt ist, so haben die k. k. Siegelämter und Gefällen - Administrazionen künftig in die Bestrafung dieser Verbochsüberkrelung keinen weitern Einfluß zu nehmen, sondern es wird dem Gefällen - Aufstchtsperfonale anbefohlen, in f0 fern bey Gelegenheit der Visirazionen eine solche verbochswidrige Fabrikazion entdecket wird, die Maare zwar anzuhalten, jedoch darüber mittelst der vor. gesäten Administrazion, der politischen Landesstelle die Anzeige zu machen, welcher die weitere Verfü. gung darüber zusteht. §. 16. UebrigenS verordnen Wir, daß in Ansehung der Skrafverjährungszeit, der Assistenzleistung, der Eintreibung der Strafbeträge, der unechten Stempel, und in vorkommenden andern, die Tazen des Haar-puders, der Stärke und der Schminke betreffenden, hier nicht angezeiglen Fällen, genau die Vorschriften Unseres Stempelpatents vom j. .Oktober laufenden Jahrs befolgt werden sollen. ■ • < r, Franz- N. Laar. AK. ( 74i ) AS N. 5202. Hofdekret vom 16. Oktober 1502. Da mehrere von den, aus dem Rclkgronsfonde ®ie ®cM' dotirten Hülfspriestern, ungeachtet der bestehenden lÄ/w«#' Verordnung bei ihren Pfarren die unenkgeldlicheWvh-^A"de nung und die Kost um einen, den Zeitumständen aiu gemessenen Preis zu haben, dennoch in Privat und keen die sogar auch in Wirthshausern zu Tisch gehen; so hatM/wa^ das Gnbernium den Ordinarien ernstlich aufzutragen, daß sie bei ihrer eigenen Dafnrhaftung diese, mit dem fern verdie-Amte und der Ordnung eines Seelsorgers nicht ver-^°"' einbarlichen auswärtigen Tischbesuche sogleich verbiethen und die betreffenden Hülfspriester zur gemeinschaftli' chen Kost mit ihren Pfarrern anweisen sollen. N. 5203. Hosdekret vom 16. Oktober, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den u. Nov. 1802. Uebersetzu«- Auf bloße Gesuche der Kirchkinder sollen offne Dorwiffen der obrigkeitlichen Oberämter keine Verän-sollen ohne Vermissen derungen und UeberseHungen der Pastoren von den der obrig- Superintendenten mehr veranlaßt, auch keine 2ßal)l sbe'rtmter der von denSn-perindenten AS C 742 ) US uömmen""' Kirchen-Aeltcsten ohne Beifeyn eines vbrigkeitli- «»ch ohne chen Kommissärs vorgenottimen werden, obrigkeirl. . Kommissar keine Wahl . ;:i , ; derKircheü« älteste» vor-genommen werde». In Betreff des AaubcS Patent Sifü'i‘6. Oktober 1802. Wir Franz cherZweyte rc. Zur Vorbeugung künftiger Zurisdiktionsbeirrun- niorbef ßen' un^ P^t aufgefordert, für die Si- werdc» bei chcrheit der Personen und des Eigenthums zu wachen, die «»zu" f’nll,n Wir durch das gegenwärtige Gesetz bei Unserer habenden 9Irmee *” l>fm verbrechen des Raubes und Raubmor-Gerichrs. des die hierbei einzufchreiten habenden Gerichtsbarkei-bestimmet, ten i*1 bestimmen, und ungeachtet der ohnehin beim staitt»r?cht- hierauf in dem ordentlichen Verfahren massigeVer-schon bestehenden Todesstrafe auch in beiden diesen Vcr-gesrdner""' brechen, wenn stc nm sich greifen sollten, daS stand-rechtmassige Verehren anzuordnen: Wir erklären daher: (E*£$eu3 : Derjenige, welcher einer Person Gewalt anthut, um sich ihres, oder sonst eines fremden Guts zu bemächtigen, macht sich des Verbrechens des Ranbes schuldig, die Gewalt mag mit thätiger Mißhandlung;. oder -bloß mit Drohung, oder mit anderen Furcht erregenden Andringen'auf offener Straffe, in HävserÄ, odcpauf ross fvnst für einem Orte in Unseren f mlib'y nr i 1'' eige- ( 743 ) AE . eigenen, in freund-oder feindlichen Landen, von einem Einzelnen, oder von mehreren Gespannen geschehen. ZweytMs: Schon eine solche Drohung, wen» fie auch nur von einzelnen Menschen geschehen, und ohne Erfolg geblieben ist, soll bei der Infanterie vom Feldwebel abwärts, mit 6 bis i »maligen Gqff^ilaufen durch Zoo Mann, beider Kavallerie aber vom Wacht-meister abwärts mit 4 bis 6maligen Gaffenlaufen durch ,50 Mann bestrafet werden. Die Offiziere, und diejenigen, welche ihnen beim Militär gleich gehalten werden, sind, nebst der DicnstentseHmig, auf einem Ae-siungsarrest. und die übrigen zur M'likärjurißdikiion gehsrigen an die Kriegsartikcl nicht gebundenen Personen zur Schanzarbeit von 5 bis r» Jahrön zUPcr« urtheilen« Drittens : Ist aber das Gut auf div'Drohung wirklich geraubt worden, oder diese in Gesellschaft eines oder mehrerer Raubgespanne erfolgt: so sollen die an die Kriegsartikel nicht gebundenen Personen mit Schanzarbeit von 10 bis 20 Jahren bestrafet, diejcni. gen aber, die zur Fahne geschworen haben , mit dem Strange hingerichtet werden. Viertens: Eben diese Todesstrafe hat Statt, wenn die Drohung a) nach vorhergegangenem Einbrüche bei nächtlicher Weile b) von Räubern, dio mit Mord--gewchren versehen waren, verübt, ober e) wirklich mit räuberischer Absicht gewaltthäkig^ Hand an eine PerMr gelegt worden ist, es mögen in diesen drep Falle« der Rau- AB ( 744 ) W' Räuber mehrere, oder nur einer gewesen, oder der Verbrecher gegen seinen Willen etwa gehindert worden seyv, er mag zur Fahne geschworen, oder nicht geschworen 1 Haben. Fünftens: Derjenige Offizier, oder Unteroffi. tier. weicher seinen Untergebenen durch Befehl, Erlaubnis Rath oder geflissentliches Nachsehen zu einem Rau. be verleitet, oder an einem auf solche Art geraubten GuteAntheil nimmt, soll ebenfalls mit dem Strange bestrafet werden. Sechstens r Würde aber ein Offizier, oder Unteroffizier erst nach vollbrachtem Raube davon in die Kenntniß gekommen seyn, und sohin an dem geraubten Gute Lheil genommen haben, so ist gegen Erstercn nebst Entsetzung vom Dienste auf den Festungsarrcst, und gegen Letzteren nebst der Degradirung zur Schanzarbeit von 5 bis i o Jahren zu erkennen- Siebentens t Wenn bei Unternehmung eines Raubes jemand durch die Räuber getödtet, unb alfo ein Raubmord begangen wird, soll jeder, der an der Tödtung Theil hat, mit dem Strange hingerichtet «erden. Achtens: Sollte bei einem Regimente, oder Korps das Verbrechen des Raubes oder Raubmordes om sich greifen, und zur ferner» Hindanhaltung ein abschreckendes Beispiel erfordern, so hat vorläufig eine Bedrohung vorauszugehcn, daß gegen diejenigen, welche nach dieser Kundmachung einen Raub, oder Raub- mvrd ( 745 ) Mord begiengen, das standrechtliche Verfahren tin tre* trn würde, und ist sodann gegen dfrlep Verbrecher bei ihrer Handfestmachung auf die^ängedrohte Art fürzu. gehen. 9?CUhteit§i Findet irägegen eine Zivlib» Hörde das standrechtmäffige Verfahren in de» dazu geeiD-lrn Fällen gegen Räubör üU Raubmörder kund zu machen, und wird nach dW? Kundmachung von biner Militär- oder zur MilikärjuriSdittion gehörigen Person ein solches Verbrechen verübt; so ist von der Zlvilbe-hörde gegen den von ihr eingebrachken Thäter ohne Anfrage bei der Militärgerichtsbarkeit die standrechtmäs-fifl? Aburkheilung vorzunchmcn, und lediglich von dem ein sch reitenden Richter dem Regimente oder Korps mit Anführung des Rahmens, Geburtsortes, des Charakters, und des Tages der Hinrichtung die Anzeige zu machen. Franz. ■x - .„fr, , - vW» . - . :VV N. 5205, Gubernialverordnung in Böhmen vom ig. Oktober >802. Der ständische LandesauSschuß hat bereits Die K"ir-Verfügung getroffen, daittit die- KreiMssen Sls'FüKr- gewiesen, lohnszertifikate ohne vorläufige AdfüstWng erkK^dkr ^n^Zer» statt Baarrm oder gegen Rekognizivn vdn döchlDdlni- tlsikate ohne nicn r.f M ( 746 ) ktz(B Adjustieung ttiett annehmen, und an die ständische Oberkasse ab« efitipebcc stan Baa. führen. Amtsvorsiehern wird diese Veranlassung der gegen Reko- Landesausschußes mit dem Bedeuten bekannt gemacht, flnijum UN. daß die Dominien für die Richtigkeit der von ihnen der aufgerechneten, oder ihnen baar vergüteten Lieferungs-Rich/igkett^ fuhrlohnszertifikate dem Domestikalfonde bis «ach er. derselben folgter Adjustirung zu haften haben. Urbrigens haben von bfn2)o< w men an« jene Dominien , welche derley Zertifikate bereits hjer-unVan'Vie0rt5 abgegeben haben, sich solche gegen Beibringung stälibische der ihnen hierüber vom k. Kreisamte ausgestellten Be. -O t> erraffe abzuführen. scheinigung hierorts wieder abholen zu lassen. Wegen Zu» strllunqe» der jüdischen Hei-ratbskon-ft life und der dafür zu eiilrich. tcnbea Talen. N, 5206. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. Oktober 1802. Um den jüdischen HeirathSkonsenswerbern die erhaltenden Bewilligungen unmittelbar zukommen zu machen, werden künftig die Heirathskonfense mit beigeleg-ter Taxnote, gleich an das betreffende Krcisamt befördert werden, welches die Taxe von dem Konsens« werber selbst durch das Jurisdikzivnsamt einhcbcn zu lassen, und an die Kreiskaffe zur Einsendung mit den Steuergeldern abzuführen, die Konsense selbst aber nicht eher, als nach geleisteter Taxberichtigung zu verabfolgen hak. 'N. 5207. TcB (747 ) ÄO N. 5207. Hofkammerdekret vom 59. Oktober, kundgemacht von der Niederöst. Landesregierung den 26., von dem Gubern. in Steiermark den 27., von dem Böhm. Landesguber-ittunt den 28., von dem Mahrisch-Schle-sischen Gubern., dann der Landeshauptmannschaft in Krain, der Landesregierung ob der Enns den 30., von der Landesstelle in Kärnten und der Landesregierung ob der Enns den 2., vom Ost- und Weftgalizi-schen Gubern. den 5. Nov. 1802. Laut Hofkammerdekrets vom 19. Oktober haben DieKupfer« Se. Majestät oöergndbiflft zu entschließen geruhet, daß JJU von den Kupferstichen, welche vom Auslande eingefnh- we^den^ei. ret werden, ein Zoll von 90 Gulden vom Zentner von <,<, fl. abgenommen werden soll, in Ansehung der mit xferlafcln versehenen Bücher aber es bei der bisheri-llcbung zu verbleiben habe. Welche höchste Entschließung sonach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachrung mit dem Beisätze kund gemacht wird, daß der gedachte Zoll vöm Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung anzusan-gcn hat. N. HE ( 748 ) N. 5203. Verordnung bon dem Gubernium in Steierl mark den 20. Oktober 1802. Die 55a» Um bent Publikum wider alle Beeinträchtigung Slutficfrim» bei dem Brodgebäckc Sicherheit zu verschaffen, wird ök'rkuze" 3 anmit angevrdnet, und zur allgemeinen Wissenschaft Weggen in bekannt gemacht, daß die Bäcker keine Z Kreuzer Weg. tu cfotirc Porzwiien gen backen, und daß auch die Wirthe, und ihre Dienst» Strafe" er-Ieute ^en Gästen von jedem Laib nicht in mehrere Kreu-d-lhen. zerstücke abgethcilter vorschneiden sollen, als ein Laib von Pollus oder Oblasgebäck vermög der Zahlung an den Bäcken Kreuzerstücke enthaltet, und dieß um s» gewisser, als ansonst für jeden Uebertretungsfall eine Strafe von zwey Gulden unnachsichtlich wird ein. gebracht werden. N. 5209. Verordnung der Landesregierung o.d.Cnns vom 21. Oktober 1302. Das Bier- Uebcr die Bitte der Brauvcreins-Dirckzion wird eMzttnen" die Patental-Verordnung vom 7. August '794 — Untertha- man fthx dieselbe in dieser G. S. 4. B. S. 423. ntn wird in 1 , Dest. 0. b. Fchl — welche das von einzelnen Unterthancn dings ^ver» zum Schaden der mit Steuern belegten Bräuhäuscr, dolherr, und W < 749 ) und des landschäftlichen AufschlagSgefälls unternehmende Biersieden zum eigenen Bedarf verbiethet, zu re# publiziren anbcfohlen, mit dem Beisätze, daß brrjenw ge, welcher vom i. November d. I. im verborhenen Biersieden betreten wird, nicht nur mit der im obigen Patent festgesetzten Konfiskazionsstrafe, sondern auch mit einer Geldstrafe von ioo fl. unnachstchtlich angesehen werden würde. N. J210. Hofdekret vom 22 Oktober 1802. Se. Majestät haben für die, mit dem neuen Wiederela« Schuljahre wieder einzuführenden Studien. und Gim- Smdien!'^ nafienschulendirektorate eigene Individuen für das theo- Fakuleat«- undGimaa» logische, juridische, medizinische, und philosophische fialschulen-Fach, und für die Gimnasienfchulen in Prag ernannt, »nd^dadurch Bei den Gimnasten in den Landstädten haben diese Direkzion die Herren Kreishauplleute zu führen, und der Stu-können sich, wenn sie nicht im Orte des Gimnasiums ^^nkonsrssr. wohnen, Vizedirektoren wählen, die jedoch allemahl durch die Landesstelle zur Bestätigung höchsten OrtS namhaft zu machen sind. Diefemnach haben also der Studienkonses, und die Lehrerversammlungen bep Gimnasien jetzt aufzuhören, den neuen Direktoren aber ist folgende Jnstrukzlen zur genauen Beobachtung mitzutheilen. Zn- M C 750 ) Lnstrukzion für die Studien, Fakultats-tj und Gimnasien. Schuldirektoren. Bey nunmehr erfofflter Auflösung -er Studien, konsesse, und Wiedereinführung der Studien. Fakul. täts- und Gimnasienschuldirektorate haben diese Direktoren in eben denselben Wirkungskreis einzutrelen, den fie vormals hatten, und find gehalten, mit allem dem, was fie selbst abzuthun nicht im Stande, oder befugt sind, sich unmittelbar an die Landesstclle zu wenden. Den Direktoren wird daher zur Pflicht gemacht, die Aufsicht über die verschiedenen, unter sie vertheilten Studienfächer zu tragen., Ohne sie darf von den Lehrern darin nichts abgeändert, nichts Neues eingeführt, und in keinem Stücke von Vorschrift und Ordnung abgewichen werden. Sie haben sich mündlich mit den Professoren, Gimnasienpräfekten, Fakultats. dekanen, und dem Rektor zu besprechen, dieselben über einzelne Vorfälle zu vernehmen, bei entstehenden Irrungen die Sache an Ort und Stelle zu untersu, chen. geringere Gegenstände durch eigenes Ansehen zu schlichten, wichtigere aber zum zuverlaßigeren Vortrag zu instruiren. Ihrer Sorgfalt wird es vblie. gen, Lehrer und Professoren bey Eintracht und gemeinschaftlichen Bestreben zum Beßten der Lehranstalten zu erhalten, solch', bep welchen sich Unfleiß, Lauigkeit, zu große Nachsicht, oder ein anderer Fehler veroffenbaret, durch Privatermahnungen so, wie faule *W? C 751 ) oder ungesittete Schüler, mit Zuziehung ihrer Ael-tern, Vormünder oder Verwandten zu besserem Verhalten , nach Beschaffenheit des Falles mit schärferen Verweisen, und mit Bedrohung verdienter Ahndung anzueifcrn, hiervon bey nicht bewirkter Besserung der Landesstelle offizielle Anzeige zu machen, mid der. selben von Zeit zu Zeit die wahrgenommenen Gebrechen in der Lehrart, Zucht und Fortgang der. Studierenden mit Vorschlägen zur Besserung vorzulegen. Sie haben in jedem Semester den öffentlichen Prüfungen so, roie brn examinibus rigrosus pro gradu » und den, für erledigte Lehrkanzel abzuhaltenden Concoursprüfungen beizuwohnen, öfters selbst zu prüfen, die »endenLehrern erthciltenPrüfungskalkuln, abzuwägcn, und zu berichtigen, darin das gerechte Verhältniß vor. zuzeichnen, und Mißbräuche hindan zu halten. Die Direktoren haben sich ferner angelegen seyn zu lassen, nebst genauer Kenntniß der Professoren, die ihnen ohnehin nicht entgehen kann, auch die Schüler ihres Faches nicht nur allein von der literarischen, sondern vorzüglich auch von der moralischen Seite kennen zu lernen, um sich hierdurch in den Stand zu setzen, bei vorkommenden Fällen sowohl in Hinsicht der Professoren als der Schüler die erforderlichen Auskünfte mit Zu-verläßigkeit geben zu können, und überhaupt als beständige Aufseher über die, ihnen zugewiesenen Lehranstalten ihr Amt zur Beförderung des allgemeinen Besten zu behandeln. N. jan. ft* (752) «k# N« 5211. Hoftekret vom 2-2. Oktober, kundgemacht " von dem Mährisch-schlesischen LandeSgu-bernium den 22. November 1302. Aufhebung Da Seine Majestät den Ollmüzer Studienkvn-aufzahebcn, und mit dem heurigen neuen Schul, konsrsses« jahre die Studien - und Gimaastalschuiendirektorate, welch letztere dem jeweiligen k. Kreivhauptmann an-pertrauet werden, wieder einzuführen, gnädigst beschlossen haben ; — so wird diese neue allerhöchste Bestimmung zur allgemeinen Wissenschaft, und zu dein ferneren Ende bekannt gemacht, damit von nun an alle Bittsteller, welche um ein Stipendium, oder uin Nachsicht des Schulgeldes ansuchen, ihre Bittschriften künftig nicht mehr an den nunmehr aufgelösten ©tu. dienkonseß, sondern mit Beibringung der Studien-dann Sittenzeugnisse, und mit deutlicher Äufführung der Beweggründe unmittelbar bey diesem k. k. Lan-desgubernlum einbringen mögen. N. 5212. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23, Oktober 1802, Wik die Das Hoföekret vom 28. August -786 — nung wegen welches in der Sammlung der- Josephinischen Gefetzt bei 6 wo* ,o AB ( 753 ) AS 10. B. S. 878 ill finden ist — trifft nur die Kill' Unter?ch"s der jener Aeltern, die von der katholischen Religion der zur «ka-P . . . tboll'che» zur akütholischen übertreten, uno jene, die zur ZeitNM-ion dieses erflossenen Hofbefehls sowohl, als auch $ur tTanlu"' 3fit der Erklärung ihrer Aeltern zur akatholischr» wenden »st. Lehre noch nicht fähig waren, sich selbst zu erklären: sonach findet von nun an künftighin der 6 wochentli, che Unterricht nur bei) jenen Erwachsenen statt, wcl- , che etwa zur «katholischen Religion übertreten würden, dann bey ihren Kindern , welche schon über 4 Jahre alt sind , wobei jedoch genau zu merken ist. daß dieser Unterricht bei den Erwachsenen noch vor Ablegung ihres evangelischen GlanbenSbekenntiiiffcs, bey ihren Kindern aber vor Ergänzung ihres 15. Jahres imzuwcriden sey. \ f 5213. Hofdekret vom s6* Oktober, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den Z.MoVeMber 1802, Dieben - Landdechan» Die den Landdcchanten und Pfarrern zum ttrrichke der Jünglinge in der lateinischen Sprache und Erben Grammakikalklaffen ertheilte höchste Erlaubnis hat Unterrichte ' in sich auf die Stipendisten nich; zu erstrecken. «e-nischen Sp-ache erstreckt sich nicht ans die Etlpendl- XVl. Band. Dhb N. ße'v TE < 754 ) UK r ■■ N. 5214. HvfteMt vom 28. Oktober, kundgemacht vortdem Mahrisch-Schlesischen Lan-esgu-wHriimt vom 16. November 1 go2. Daß de» Militär- Mn Militär- Chirurgen stehet das Barbieren ^«s Barbie- bey Zivilpersonen nicht zu, mithin sind die bürgerli- perfonmViI' $eE1 Wundarzle in dieser allein zustehcnden Ausübung nicht zu sie« schrS Barbierens) zu schuhen, he. N. LL!Z. '' » Verordnung von der Landesregierung im Ercherzogthume Oesterreich unter der Enns den 2^. Oktober 1802. Bestinl-- Die bestehende Wechselordnung vom zo. Oktober ZahlungS- *763 — welche in meiner Sammlung der Theresiani-art von vcr- schrn Gesthe 4. B. S. 134. Zahl 721. zu finden Wechseln ist— bringet ausdrücklich mit sich, daß jeder Wech-Wiencrxla- in jener Valuta, und in jener Zeit bezahlet werden tze. muß, auf die er lautet, und acceptiret worden ist. Auch ist es vermög des 40. und 4«. Artikels dieser Wechselordnung nur dann erlaubet, statt der baaren Bezahlung, eine ZaHlungsaffignazion anzubiethen, ipetrn die baare Bezahlung derselben binnen vier und zwanzig Stunden geleistet wird, und die Affignazion «icht weiter als in die dritte Hand gehet. ES Hat sich aber auf dem Wienerplatze der Mißbrauch ( 755 ) UtE brauch eingeschlichcn, daß die verfallenen Wechselöriese größtenkheils nur wieder mit verfallenen Wechftlbrie-fen, und sogar ohne weiteren Giro des EigenthümerS bezahlet werden, und solchergestalt verfallene Wechsel, lange nach ihrer Berfallzeit, im Umlaufe sich erhalten. Da nun eine solche Zahlungsart keinerdings als eine Assignazion auf einen Dritten betrachtet werden kann, und aus diesem Mißbrauche vielfältige Nachtheile, und Streite für den Handel entstehen, das Wechselgefchäft aber bei seinem Wortlaute, und in seiner Reinheit erhalten werden muß, so wird hiermit verordnet, daß vom Tage dieser Kundmachung anzu-fangen, nach Verlauf von sechs Monaten, Niemand auf irgend eine Art, gegen seinen frepen Willen eine andere Bezahlung eines verfallenen Wechsels anzu-nchmcn hat, als jene, worauf der Wechsel selbst lautet, und derselbe acceptiret worden ist. N. 5216, Hofdekret -er obersten Justizstelle für gelammte Erblande, vom 30. Oktober, kundgemacht von dem innerösterreichen Appellationsgerichte den 8. November r 802.^ Gerichtsbe» Auf Verlangen der k. k. Finanz - und Kommerz- borden i,, hofstelle habe dieses AppellazionSgericht an diejenigen der alten Gerichtsstellen, bei welchen sich alte DiSpofita Nfln. B b b s ' den, baden. t « ( 7J6 ) « ben, blc Sfrorbnung dahin zu erlassen , daß dieselbe in GemäWeit der Verordnungen vom 5. August 1770, und 8. März 1782, nach Verlauf von Z2 Jahren die unbekannten Cigenthumer derley Depofitorurti zur Beibringung ihrer Legiiimazionen durch behörig kund zu machende Evikte mit Bestimmung seiner Frist von einem Jahr, stchs Wochen und drey Tagen vorfordern, die hierüber eingelangten Legimitazions. Urkunden in Beurtheilung nehmen, und cx officio mffiili hierüber enlscheiden, wenn stch aber kein Ei-gentbumSwerber meldete, oder gehörig legitimirte, solche nach erloschener Ediktalstist til$ caduc erklären, und ad Cammerale übergeben sollen. Welches zur Wissenschaft und Befolgung hiermit intimiret wird. November. N. 5217. Appellationsverordnung in Ostgalizien vom 4- November 1802. srnschafis» Bd-St. . Cu™ ex Parte D. R. Gubernij Galici» de»in Ost. Ofter t ilis' co mir eiiiöfatum fuerit, fibiCön-wird '> Besehe dieselbe in meiner Josephmischen 10. B.S. 837 nach— und das Hofdekret vom 10. April 17.87 bcnenSuh-n wegen Beerdigung der verstorbenen Juden — welches in gleichgedachter G. S. ,3. B. S. 640. zu fin-W^' den ist — ist zu republizircn, und zugleich den ist die Beer- bigiing der jüdischen Todtengrabern die Beerdigung der Leichen Leiche» ohne ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit unter einer, den Umständen angemessenen Bestrafung tu L'fr6 biethe». N. 5219. Gubernialverordnung in Böhmen vom 7. November 1802. ®fr Ecl»§ des Gene- Damit bey Quartier- und Vorspannsabnahme stch nicht vorschriftswidrig benommen werde, hat das . N. L22» Mit Erklärung der Hofvcrord-siunfl vom i8 Novem, der >72,6, wo der Präno« tirungswer-der die wider einen Ausländer einjurei» chende Rechifertl« gungsklage anznbri Ilgen hat. ( 76o ) N. 5220. Hofdekret vom 7., kundgemacht von der Görzer und Gradiskaner Landeshaupt> Mannschaft den 4., von der Landesregierung ob der, Enns dann unter der Enns, von dem mährisch und schlesischen Lan-desguberninm den 10., von dem Böhmischen Gubernium den 19., von dem Gu-bernium in Steyermark, in Tirol und Landeshauptmannschaft in Kram den 2 >. von der Landesstelle in Karnthcn, und von dem Westgalizischen Gubernium den 23.» von dem Ostgalizischen Gubernium den 26., von dem Triester Gubernium den 27. November is’02. Seine Majestät haben zu Behebung des sich ergebenen Anstandes: bei welcher Gerichtsgehörde die wider einen außer den Erblanden wohnhaften Ausländer auf dessen in den Erblanden befindliches liegendes Gut oder Real- Vermögen bewirkten Pränotirungen in Folge der Verordnung vom 18. November 1796. — man findet dieselbe in dieser G. S. 8. B. S- 336. Zahl 202g— zu rechtfertigen seyn, di« allerhöchste Erklärung dahin zu schöpfen geruhet: Daß, da ein Ausländer in Rücksicht eines derley Realvermögens als ein Uatetthan zu achten ist, drin Prä- A# C 761 ) St# Pränotirunqswerber frey stehe, die wider ihn einzu-reichende Rechtfertigungsklage entweder bei dem, Per-sonalrichter in dem Aufenthaltsorte des Schuldners , oder aber bei demjenigen anzubringen, welchem der Geklagte unterworfen wäre, wenn er sich in derjenigen Provinz befände, in welcher das mit der Präno-tirung belastete Gut gelegen ist, I N. 5221, Hofdekret für gesammte Erblande vom 9. November 1802. Zur Aufrechthaltung des neuen Stempelpatents rich. tige Anwcn- vvn Setten der Staatsbeamten werden sämmtliche düng der Staats« und öffentliche Beamte für die richtige Ein-mäMe!? bringung der Stempelbeträge dermassen m. W. W. Das k. k. Bankal-Jnspektorat zu St. Pölten. Das k. k. Salzamt zu Tulln. Das k. k. Salzamt zu Trasmauer. Das k. k. Salzamt zu Mölk. Das k. k. Salzamt zu Niederwalsrn. Das k.k. Salzamt zu Pbbs. %£ C 767 ) W Das F. k. Bankalamt zu Amstetten. Die Staatsherrschaft Scheibs. Die Staatsherrschaft Erla Kloster. Die Staatsherrschaft zu St. Leonhard. Die Skaatsherrschaft Gaming. Der Magistrat zu Waidhofen an der Ybbs. Im V. U. M. B. Das F. F. Bankal-JnspeFtorat zu Korneuburg. Das k. F. Salzamk zu Stockerau. Das k. k. Salzamt zu Orth. Das F. F, Wegmaukhamt zu WolkerSdorf. Das k. k. Grenzzollamt zu Marchcgg. Das F.F. Grenzzollamt zu Angern. Das F. F. Grenzzollamt zu Dresing. DaS k. F. Grenzzollamt zu Hochenau. Das F. k. Grenzzollamt zu Neudorf. Die Staatsherrschaft Böhmischkrut. Die Staatsherrschaft Reh. Die Staatsherrschaft Winkelberg. Der Magistrat zu Laa. Der Magistrat zu Zistersdorf. Der Magistrat zu Herrnbaumgarten. Der Magistrat zu Mistelbach. Der Magistrat zu HohenrupperSdorf. Der Magistrat zu Pulkau. Im V. O. M. B. Das k. k. Bankal-JnspeFtorat zu Krems» c 768) f Sas k. k. Saszamt zu Stein. Das k- k. Salzamt zu Spitz. Die Staatsherrschaft St. Bernard. Die Staatsherrschaft Großpappen. Der Magistrat zu Langenlois. Der Magistrat zu Eggenburg. Der Magistrat zu Waidhofru an der Thayä§ Der Magistrat zu Gmünd. Der Magistrat zu Horn. Der Magistrat zu Waitra. Der Magistrat zu Zivettel. Wornach sich jedermann dom i. Jänner des f. A. I803 an, wo das höchste Patent vom 5. Oktober d. I. in seine Wirksamkeit einrritt, zu benehmen haben wird. In Böhmen sind folgende Verschleißniederlagen bekannt gemacht worden: Für die Hauptstadt Prag- Der Hauptoerlag in der Verschlnsniederlage der k. k. Tabak- und Siegelgefällenabministkazion, dann das k- k. Generalraxamt. Für den Berauner Kreis. Die Tranksteneramtskaffe zu Beraun. — — — — — zu Przibrai».^ —-a*. — — — zu Brneschau- (769 ) Für den Bibschower Kreis. Die k. Kieiskaffe zu Gitl'chi». — Grenzzollamrskasse zu Hohenelbe. Für den Budweiser Kreis. Die k. Kreiskasse zu Vudtveis. — Tranksteueramtskaffe zu Krumau. Für den Bunzlauer Kreis. Die k. Kreiskasse zu Jungbunzlau. — TranksteueramlSkaffe zu Reichenberg. — — — — — zu Nimburg. Für den Chrudimer Kreis. Die k. Kreiskaffe zu Chrudim. — Tranksteueramtskasse zu Leitomischel. Für den Czaslauer Kreis. Die k. Kreiskaffe zu Czaslau. — Zoll- und Salzlegamtskasse zu Deulschbrod. Für den Egerischen Bezirk. Die Jnspektoratsamtskaffe zu Eger. Für den Elbogner Kreis. Sie k. KreiSkaffe zu Elbogen^j , — Zvlllegamtskaffe zu Karlsbad. Für den Kaurzimey Kreis. Sie Tranksteueramlskaffe zu Kollin. Für den Klattauer Kreis. Sie k. Kreiskaffe zu Klaltau. Sie Salzamkskaffe zu Taus. XVI. Band. Ccc Für ( 770 ) Für den Königgratzer Kreis. Die k. KreiSkasse zu Königgratz. •— Salzan-.tskaffe zu Trautenau. — Jnspektoratsamtskasse zu Neustadt an der Meltau. Für den Leutmeritzer Kreis. Die k. Kreiskaffe zu Lcutnreriß. — Jnspektoratsamtskasse zu Leippa. — Zolllegamtskasse" zu Töplitz. Für den Pilsner Kreis. Die f. Kreiskasse zu Pilsen. — Salzamtskasse zu Tachau. Für den Prachiner Kreis. Die k. Kreiskasse zu Pisek. — Salzamtskaffe zu Schüttenhofen., — Tranksteucramtskasse zu Winkerberg. Für den Rakonitzer Kreis, Die k. Kreiskasse zu Schlau. — Trankstcueramtskasse zu Rakonitz. Für den Saazer Kreis. Die k. Kreiskaffe zu Saaz. — Salzamtskasse zu Komothau. Für den Taborer Kreis. Die k. Kreiökasse zu Tabor.- — Zoll, und Salzlegamtskaffe zu Neuhaus. — Salzamtskasse zu Pilgram. ( 77* ) Zn K rain wurden nachstehende Verschleißplatze bekannt gemacht. Für Oberkrain. i) Die hiesige Tabak- und Siegelgefällenkaffe Und Faktorey. ■i) Sie landeshauptmannschastl. ExpedikS- und Taxdirekzionzu Laibach Für Unterkrain. 1) Das Kreisamt in Neustadt!. 2) Das Verwaltungsamt der Staatsherrschast Liindstraß. Für Jnnerkrain ,) Ist das Kreisamt Adelsberg,und allenfalls auch 2 j das Bergoberamt Jdria, in sofern es norh-lvcndig befunden werdet sollte, mit dem Vorbehalt zu Verkauf' und Absatzplatzen fürgewählt worben, dieselben nach dein Verhällnißc zu erweitern, und zu vermehren, nach welchem die mehrere Nachfrage, und Abnahme d-eßfalls eine ausgebreitekere Veranlassung nolhwendig machen dürfte. Die mindern Stcmpelpapiergattungen, und be-nannklich ausschließungsweise von 7 fl abwärts, werden, wie bisher gewöhnlich durch die eigends aufgestellten Distrikts- und Unkerverlegcr auf dem Lande, und in den Städten, und Märkten durch befugie Trafikanten verschließen, und durch solche das Publikum zur Genüge damit versehen werden. + : Ccc s III S« Ostgalizien wurden folgende Ver- schleißamter benannt: Zm Lcmberger Kreis. 3) Die bei der k. Tabak- und Stempelgefailen-Administration befindliche Faktorey in Lemberg; b) die Kreiskasse; c) das Generalta^amt, und d) tie Staaksgülerdirekzion in Szrzerzec. Im Stanislawower Kreis. a) S)a$ landrechtliche Taxa Mt; b) bas Tabaksmagazin in Stanislawow ; c) das in Kolomeja; d) die Tabaksfabrik in Monasterzyska; e) dir Staats-güterdirekzion in Nadworna, und f) die zu Kutp. Im Zaleszczyker Kreis. n) Die Kreiskasse, und b) das Tabakmagazin in Czvrlkvw. Im Bukowiner Kreis. a) Die Kreiskasse; b) das Difiriktsgcricht in Czernowicz; c) das in Serelh, und d) jenes in Suczawa, nicht minder e) die Staatsgüterdirekzion in St. Jllie/und f) die in Kotz man. Im Tarnopoler Kreis. a) Die Kreiskasse, und b) der Magistrat in Trembowla. ( 773 ) Zm Zloczower Kreis. 3) Die Kreiskaffe, und b) das Zollinspektorat in Brody. Im Brzezaner Kreis. 3) Die Kreiskaffe, und b) die Staatsgütervcr-waltung in Kimirz. Im Zolkiewer Kreis. s) Die Kreiskasse; b) die Staatsgükerverwal» tung von Mossy, und c) jene von Lubaczow. Im Zamoscer Kreis. 3) Die Kreiskaffe, und b) der Rubieszower Ma-eifirat. Im Stryer Kreis. 3) Die Kreiskasse, und b) die Staqtsg»ter§l-rekjion i» Kalusz. Im Samborer Kreis. a) Die Kreiskasse; b) die StaatSgnterdirekzio« in Drohobycz, und c) die Verwaltung in Borynia. Im Przemysler Kreis. 3) Die Kreiskasse, b) die Hauptzolllcgssatt in Jaroslaiv, und c) die Staatsgüterverwalkung in Ja» Im roororo.. (774) Im Sanoker Kreis. a) Die KreiSkaffe, und b) bit Staaksgüterdi-rekjion in Dobeomil. Im Jasloer Kreis. a) Die Kre'skaffe; b) der Magistrat in Kresno, und c) der in Biecz. Im Rzeszower Kreis. a) Die Kreiskaffe, b) die Staatsdirekzivn in NiSko, und c) die Verwaltung in Lezaylk. Im Tarnower Kreis. a) DaS landrechtlichr Ta^amt, und b) das Ta-baksmaMzin in Tarnow. Im Bochnier Kreis. a) Die Kreiskasse; b) die Slaalsgütcrdircktion in Niepolomice, und c) die Verwaltung in Radlow. Im Neu-Sandecer Kreis. a) Die KreiSkaffe, und die Staatsgüterwaltung; b) in Alt-Sander; c) in Nowytarg oder Neumark, und d) in Musjyna, endlich Im Myslenicer Kreis. a) Die Kreiskaffe, und b) die Staatsgüter»»-waltung in Lipnik. ^ « C 775 ) Zn Westgalizien erschien nachstehender dießfälliger Ausweis: Namen ! der verschleißen-, des Orts | Geh dermal oret vom i .Nov. 1 S03 den Behörde. in den Kreis Tabak - Ver-1 Krakau schleiß - Niederlage , und das Generaltaxamk. Krakauer Krakauer Olkusz Bezirkskaffe vom i. November 1303 der dortige regulir-te Magistrat. Olkuszer Bezirk Krakauer Slomniki Kammeral-wirthschafts-amt, nach be-virkter Unterbringung des Kreisamts da« >(6|i, dieKreis-kasse. Krakauer Slomniker Szczekoc- Zollinspektö- Krakauer Slomniker zy" ratamt- - ,n h Novemia- Kammeral- Kielcer (Stop nicer st» viribschaflamt. Nys*' • • Stopnica Magistrat v. 1. Nov. 1303 Kreiskaffe. Kielcer Stopnicer Sandomir Kreiskaffe vom 1. November 1803. Sandomi- rcr Opatower Spa- N d des Orts Op atom Kunow Kielce Konskier Opoczuo Radom Kozienice Mniszew Jozefow Kazimirz Zakrzowek Lublin ( 776 ) «fc# men Gehöret der verschleißen-hen SRi’S^rhr. 1 dermal | vom,.Nov. '8VZ. in den ns z e» I 1 Magistrat Sandomi- j Opakvwer vom 1. Nov. rer 1803 die Kreiskasse. Kammeral» Sandomi- Opatower wirthschafts- rer amt. Kreiskasse Kielcer Konskier vom 1. Nov. 1803. Kammeral-wirthschafts-amt. Kreiskasse Konskier Konskier Hauptzollleg- dctto detto stadt. Kreiskaffe. Radomer Radomer Zollinspckto- detto detto ratamt- Zollcinbruchs- detto detto amr. Kreiskaffe Jozefower ^ Jozefower Hauptzollleg- detto detto stadt. Kammeral- detto detto wirthschafts- amt Tabakoer- Lubliner Lubliner schleißmagazin, ( 777 ) it e n i rv bes Orts der verschleißen, bin Behörden dermal j vom 1. Nov. »803. in den Kreis undLandrechts» laxamt. Cbelm Kreiskasse Chelmer Cbelmer Biala Kreiskasse Dialer B'aler Tcrespol Zollinspekto- detto detto ratamt Wlodawa Hauptzollein- bruchsamt detto Chelmer Radzyn bis 1. Noo. Radzyner Dialer 1803. Kreiskasse Sicdlce Kreivkaffe Siedlcer Siedlcer Kolodzionz Kammeral, wirthfthafSamt Siedlcer Wicnziowner Wienziow- vom 1. Nov. detto detto na 1803 Kreiskasse Karrzcw Zolleinbruchs- detto detto amt N. 5224. Aufhebung der bestaii« denen Wohlfeil« heirs Hof« fommtflfi»«. DiePostäm-ter sollen Me Zeilungspa-fcte genau befördern. Leber be, rech,igle Hanstcrer, W ( 778 ) AO N. 5224. Hofdekret vom i, kundgemacht von t>em böhmischen Landesgubernium den 21, Nov. 1S02, Die zur Besorgung der Wohlfeilheits- Angelegenheiten bisher bestandene eigene Hofkommission ist wieder aufgehoben, und die Besorgung der dießfälli-gen Geschäfte den ordentlichen Behörden angewiesen worden. N. 5225, Hofdekret vom > »., kundgemacht von dem Mährisch- schlesischen Landesgubernium den 27. November ,502. Den Postämtern ist unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe für jeden Fall aufzutragen, daß sie die ankommenden Zeitungspakete ordentlich, genau, und ohne mindesten Aufenthalt weiter befördern sollen. N. 5226. Gubernialverordnung in Böhmen den 21. Novemb. 1802. Zur Vorbeugung des Schleichhandels mit fremden Waareu , und zur öffentlichen Sicherheit wird je. der Zur S. 778- N. 5226. Vormerkbuch. Der in der Stadt N. N. sich gemeldeten und durch vorgeschriebene Pässe zum Hausierhandel berechtigten Individuen. 1 Namen des Hausierers. Sein Stand und Heimatsort Alter Namen des- Kreis, amrs von welchem er denHausier« paß hat. Datum des Hausierpasses Datum des Eintritts hierher Gattung der Waaren mit denen er han, delt. Anmerkungen Joseph Hcuhvhler Häusler aus Heinspach 48 Leulmcritz 3. Dezemb. l8ol. 2 5. Noo. 1802. mit Strümpfen Zwirn, und gestreiften leinenen Waaren. Peter Kvhlbeck f Bauernsohn aus Vollmau 25 Klatlau 15. Juni mit wollenen und zwirnen Bandeln. Wurde betreten, ohne daß er sich gemeldet hatte, und da-her mit der Weisung abge. schafft, daß er in jedem -Orte , wo er hausiren will, sich beyn, Vorsteher zu melden habe. - Wotfgang j Luckncr 1 i Weber aus Hirschthal. 1 56 |S6niggrfl£. / 7. Februar. 1 1782. 9. Dezemb. 1802. mit Leinwänden und verschiedenen Schnitlwaaren. Ist im Verkaufe ausländischer (ungestempelter) Waaren betreten, mithin dem hierortigen k. Bankalzollamtr zur Amtshandlung überliefert worden. 1 * > j %!$ c 779 ) M ber berechtigte Hausierer ohne Ausnahme dahin verbun- jj-j,n^tt6eVR den. ^>aß er sich bey dem Eintritte in den Ort, wo Orr zu nul* er hausiren will, bcy dem OrtSvorsteher, Bürgermei- ne"'Paß ster oder Wirthschaftsoberbcamlen melde, demselben vvrzuzeiqen ' habe, ubee seinen Hausierpaß vorzeige, und seine Waaren, mit welche Ha»- ficrcr ein denen er hausieret, benenne. Den Ortsovrstehern „deutlicher aber wird die Pflicht auferlegt, über die eintrelendcn Hausierer ein ordentliches Vormerkbuch nach gegen« ten ist. wärkigem Muster zu führen, darin» den sich meldenden Hausierer namentlich, und eben so seine Waaren und seine Wohnung einzulragen. hernach den Hausiervaß zu vibiren und ihm solchen zurückzustellen.Würde einHausie» rer diese Anmeldung unterlassen, so ist er aus dem Orte abzuschaffen; derjenige aber, der ohne Hausierpaß im unbefugten Handel, oder der auch mildem Hau-sierpaß im Hausieren mit ausländischen Waaren betreten wird, nach dem n. §. des Hausierpatents vom 4. Juni 1787. — so in meiner Josephinischeu S. IZ. B. S. 243 zu finden ist — der Bankalgehörde zur Abhandlung zu überliefern. N. 5227. C 780 ) Die Errichtung untj ANltiärup» peüauonk-giric^ie#. N. 5227. Hofdekret vom 12. November, kundgemacht von dem k. k. Appellazionsgerich, te im Erzherzogthum Oesterreich unter und ob der Enns, den 26. von dem In- nerösterreichischen Appellationsgerichtden 29. November igo2. Von der Landes-Regieruirg ob der Enns den 17., von dem Tiroler Landesgubermum den 22. von dem Ostgalizischen Gub. den zi. Dezember, 1802., von dem Triester Gub. den 15. Jänner iso3. Seine Majestät haben laut einer von dem k. k. Hofkriegsrathe an die k. k. oberste Justizflelle erlassenen Note, um der Armee in Zukunft eben so, wie allen übrigen Staatsbürgern in der Rechtspflege die Wohlrhat dreycr Instanzen zufließen zu lassen, vom 1. Jänner 1&03 anzufangcn, hier in Wien ein allgemeines Militarappellationsgcricht anzuordnen geruhet. Dasselbe habe als ziveyte Instanz einzuschreiten in allen Rechtsangclegcnheikcn sowohl in Streitsachen , als in Geschäften des adelichen Richteramtcs für alle Garnisons- und Feldregimcnker ohne Unter, schied deS Landes, jn welchem sie verleget sind, für alle Judicia delegata in Nieder - Inner - und Obcr- östcr- ( 7SI ) Ssterreich, Hungarn, Böhmen, Mähren, Ost. und Wcstgalizien und Italien, für das Hauptzeugamt, für das Genickorps, sämmtliche Garden, Ncustädter Militärakademie, und Jnvalidcnhauser, für das Staabsauditoriak in der Banalgrenze, in Dalmazien bcy der Marine, und für die Feldstaabsauditoriate, überhaupt für den ganzen Militärstand, mit alleiniger Ausnahme der ohnehin mit eigenen AppellazionS» geeichten bereits versehenen Militargranzen und Gränz--truppcn, wenn letztere im Lande stud. In Folge dessen a) alle jene Zivilprozcßc und Rekurse, die bisher den unmittelbaren Zug an den Hofkriegsrath genommen haben, b) die von den Instanzen, welche keine Judicia Formata fmb, zur Ratifikazion zu unterlegenden VcrlaffenschaftSabhand. lungen, c) die Pupillartabellen und VormundfchaftS-rechnungen, d) die Besorgung der Pupillar- und In-dizialdepostten mit Einbegriff der Heurathskauzionen zu desselben Wirkungskreis gehören; daher von oben-gedachter Zeit an nur jene Rekurse und Prozeße an den Hofkriegsrath zur Reviston zu gelangen haben, bey welche» das Urtheil der ersten Instanz abgean-dert, und von der sachfälligen Parthep der weitere Zug dahin genommen wird. Dieses Appcllazionsgericht sey ferners zugleich das Kriminalobergericht für alle vorgedachte Branchen und müssen demselben daher in Fallen, wo die Kriegsgerichte in der freien Ausübung des Straf - und Be- gna- Uk)K ( 782 ) gnadigungsrechtes beschränket sind, alle bisher unmittelbar an den Hoskriegsrath eingesendeten Kriegsrechtsakten unterleget werden , wo dann dasselbe nach Befund die Urtheile abzuändern, oder zu bestätigen berechtiget, und nur in nachfolgenden Fallen in der Ausübung des Juris gladii noch beschränkt, mithin die Akten dem Hofkriegsrathe als oberster Justizsteste zu unterlegen-gehalten scyn wrde. a) Wenn der Kriegsrechtsakt ein Individuum vom Obersten aufwärts, einen Milikarappellazionsrath oder einen iil capite amtirenden Departementschef der Kriegskanzley - des Hauptverpflegs- Hauptzeug -HauptinvalidenamteS betrifft: b) Wenn das Appcllazionsgerichl einen Sentenz auf die Todesstrafe zu verschärfen findet; c) Wenn das Kriegsrecht auf die ganzlicheLos-sprcchuiig des Beschuldigten, das Appellalionsgericht aber auf eine Strafe erkannt hat; d) Wenn die Dauerzeit der Schanzarbeit, »der des Fcstungsarrestes über die im Gesetze bestimmten Jahre erhöhet werden soll. e) Bey dem Verbrechen des Hvchverralhs. des Zwcykampfes, des Faljchmünzens, und Verfälschung der öffentlichen Slaalspapicre. Welche höchste Entschließung den sammtlichen anher unkerstthenden @tv richtsbehörden in N. Oest. unter und ob der Enns zur Wiffenschaft hiermit bedeutet wird. N. 5228. W C 7S3 ) N. L228. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. Novemd. 1802. Da das bestehende höchste Ausfuhrsverboth, und AnfKindan. die noch immer steigenden Körnerpreise keine Ausfuhr un'wrschlei*. gestatten, die Klagen aber häufig stnd, daß sowohl fei».Aus- schwärzuug zu Land als auf der Elbe unter dem Vorwände deS desGerrei- Bedarfs für die dießfeitigen Gränzbewohner, theils durch die äußersten Gränzmühlen fortwährend beträcht- strengst gr- » wacht istr* Ii»e Ausschwärzungen geschehen; so wird die strengste de». Wachsamkeit auf die Hindanhaltung solcher Unter« schleife und die unnachfichtliche Beschlaqnehmung des in den Händen jedes unbefugten, wit keinem obrigkeitlichen Befugnißschcine versehenen Getraidehand-lers befindlichen, seinen eigenen Bedarf üöcrstcigen-den Getraides nachdrucksam ausgetragen. N. 5229. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. Nvvemb. 1802» Wiedas LieferuuaS- Das Lieferungs-Fuhrlohn wird zwar nach Ab- ^ut>ru>h» schlag der 2 Gralismeilen, doch statt Mezen undVrrpfleqS-Meil zu 1 kr. oder statt Zentner oder Sack und Meil $u h^sSbine» 2 kr. für einem Mezen nnd Meil zu 2 kr. oder für ^mer 8 Me. HS ( 734 ) *&Ji® 2 Mezen und Meil zu 4 fr., von den Verpflcgsma-gazinen, welche unter einem die Weisung erhalten, zenifizirt, und aus dem ständischen Domcstikalfvnd vergütet werden. N. 5230. Gubernialverordnung in Böhmen vom »*. November 1802. 2Bic feit bai In jenen Kreisen, wokeine Kreisschnlenkomniis. Sckulwcftn |-jre me^r bestehen, können die das Schulwesen besor-Kr-'skom- genden Kreiskommissäre die für jeden Kreis mit 150 fl. tviiTßrbis Reisekosten- bemessene Reisekösten - Bergütung vierteljährig gebe ,/der""^ 6d jirtasi«.^ ^„tlichen Verschleißgewöibcrn, ober wo immer un, Ei^Hwinkpa-stempelt betreten werden, nach den 7. und 14. 5. Ende No> des gedachten Patents zu behandeln sind; so folget nach baj'tj.ele» bem Sinne dieses höchsten Patents von selbst, daß alle LrL'^'r-Borröthe an oberwahnten Artikeln längstens bis letzten de» solle. November d.I in das Hiesiek.k. Siegelamt zurvorge» schriebenen Stemplung gegen Entrichtung der ausgemes« senen Stempeltare gebracht werden müssen, als widri. gens jene Partheien , die mit >. Dezember d. I. bei einer Untersuchung mit beriet) ungestempelten Artikeln be. treten werden, ohne Nachsicht nach diesem Patent bestrafet werden würden. N. 5234. Verordnung des Triester Guderniums vom 20. Nov. 1802. Da vermag des von der Rilevandosi dal Lammeral. k. k. Provinzial-Staats- ragguaglio decenna-dayrs für buchhaltung vorgelegten le presentato a que-!na$mft. zehnjährigen Durchschnitts fto Governo dalla C, die Oehlpreise sich in etwas Pv. Ragionateria pro-erhöhet haben; so hat daS vinciale dello Stato, ©ubernium für gut befun- che H prezzi degli den, den Kammeralöldatz Olj si sono alquanto für au- Sh* ( 787 ) Sh® für das Militärjahr igo^ von dem von Triest in daS Innere der Provinzen zu Land ausgeführt werdenden Baumöhl auf 6 '- Kr. vom Zentner Sporkoge-wicht zu bestimmen. Wovon jedermann zur Wissenschaft und Beneh-mung mit dem Beisatz erinnert wird, daß diese Bestimmung auch für jenePar-thien zu gelten habe, welche seit I. November versendet worden sind. au ment a ti; quindi 6, che quelto Go verno ä giudicato necessa-rio di fissare, ehe il DazioCamerale deli' Olio che per terra viene spedito nell* interno delie Provinci e, esatto venga per l’anno militate f 8o|. in ragione di 6| Kni. per ogni Centinajo peso sporco. Quefta determina-zione si porta colle presenti per notizia e norma di cadauno, coli’ aggiunta, che tale Dazio debba avere il suo effetto ancora perle partite spedite dal pritro del corren-te mese. Ddd 2 HO' ( 788 ) HO N* 5235- Hofdekret vom 22., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 26., tivn dem Mährisch-Schlesischen Landesgu-bernium den 27., und von dem Böhmischen Landesgubernium den 28. November 1802. Bcfngniß Um dem Mangel an Kupfer abzuhelfen, und den iMlnt's'ur1 dieses Materials bedürfenden Fabrikanten und Gewerbs-fuflßn&i»** lauten den Bezug desselben aus dein Auslände zu er-schen toben ieid)ttrn, wird den Landersiellen die Bcfugniß einge-«enkupfers räumt, den darum anlangcnden Fabrikanten, dann Päss^zu^'r« Gcwerbs- und Handelsleuten zur Einfuhr des auslän. »heilen. dischen rohen Kupfers und Plattenkupfers gegen Ent. richlung des massigen Zolls von 30 kr. für den Zen. ten Einfuhrspässe zu ertheilen. N. 5236. Patent vom 23. November 1802. Wir Franz der Zweyte rc. Ausschrei« Wir haben zwar durch die seit dem hergestellten or"cn«t|)7r Frieden angcordnete möglichste Betriebsamkeit bei allen Sreuern Geschäftszweigen Unserer Monarchie, und durch die in und Abqa« den , als 1)bent Milikar-Jahr 1802 ausgeschriebenen außerordent-höhung ^cs^chen Steuern, die Zuflüsse Unserer Finanzen um ein Be- ?ö* ( 789 ) Beträchtliches vermehret, dessen ungeachtet aber dieVe-^nschlaas,,, bec uciovba» deckung der Sraatserforderniß in dem Maße nicht fi*rr i-*m lau- gestellt, daß Wir scho» jetzt Unsere getreuen Unterlha- tieasmdi nen, nach Unserem Wunsche, von außerordentlichen ^""r^Ktas"' Abgaben verschonen könnten. fentlcutr, 3) in einer Wir find daher in der Nothwendkgkeit, auch für ^na‘^ das eintretende Jahr 1803 in Unseren fämmtlichen das 3"!)° deutschen und galizischen Erblanden, außerordentliche Steuern auszuschrciben. Da Wir aber hierbei die möglichste Schonung und Erleichterung Unserer getreuen Unterthanen stäts zum vorzüglichen Augenmerke nehmen; so wollen Wir ihnen davon dadurch einen Beweis geben, daß Wir sie für das Jahr 1803 überhaupt von der Gülten- und Häusersteuer, welche nach dem §. 1. deS vorjährigen Patents bezahlt worden, ingleichen von der zehnper-j zentigen Steuer, von den Interessen der öffentlichen Fonds-Obligazionen, wozu nach dem §.2. des besagten Parents jedermann verpflichtet war, endlich auch von der im §, 5. festgesetzt gewesenen Kopfsteuer be-frepen. Die zu Bedeckung der Staatserfordernißfür das Jabr 180.3 nöthigen außerordentlichen Anlagen sollen demnach in folgenden drey AbtheilUNgeN bestehen: I. In einer Erhöhung des vorjährigen Zuschlages zu der gewöhnlichen landesfürstlichen Kontribuzion; II. US ( 790 ) US If. in einer Klaffen-Steuer, wie sie im Jahre 1800 entrichtet worden, und III. in einer Personal-Steuer. §» i • Die angeordnete Erhöhung des vorjährigen Zuschlages zu der gewöhnlichen landesfürstlicheo Kvntri-buzion, wird nach der Grundlage der gegenwärtige» Steuerverfassung jeder Provinz dergestalt festgesetzt, daß von der bisherigen Dominika! Steuer sechzig, und von der Rustikal.Steuer hreyßig von Hundert, für das Militär-Jahr 1803 entrichtet werden sollen. §. 2. Die Klaffen-Steuer ist nach vvrschriftmassigen Faffionen zu entrichten. Da die zebnverzentige Steuer der Interessen von öffentlichen Fonds Obligazionen, wie auch die fünfzehn--perzentige Entrichtungen von der gewöhnlichen Hau-sersteucr aufhört, so sollen diese Interessen (mit Ausnahme derjenigen, welche von Sladt-Wiener-Banko« Kapitalien, wie auch Banko-Lottv- und Nied. Oesterr. ständischen Lotto Obligazionen bezogen werden) und die Zinsungcn von den Hausern, welche insbesondere anzuführen sind, mit Einschluß der Wohnung, welche die Hauseigenthümer selbst inne haben, mit den übrigen Einkünften fatirt, und. nach dem ausfallenden Perzent versteuert werden, §. Z. Unter diese Einkünfte gehören: Alle landesfurst- lichen lichen und Privat - Besoldungen und Pensionen; alle-Interessen von bei Privaten anliegenden Kapitalien; alle wittibliche Unterhaltungen, und ander« jährliche Einkünfte, welche Private von Privaten, vermöge Vertrags oder anderer rechtlichen Verbindlichkeit beziehen ; alle reinen Einkünfte von Handlung- und Wechsel-Geschäften, Fabriken, Spekulazionen, Pachtungen, Gewerben, und von was immer für Jndustrial-Verdienst oder Nahrungs.Erwerbe. §. 4* Die Prozenten, nach welchen die jährlichen Einkünfte, oder der Erwerb eines Jeden zu berechnen, und in einer bestimmten Klasse zu belegen sind, werden für dieses Jahr folgendermassen festgesetzt: 100 fl. jährl. Einkünfte bis 300 fl. mit 22 v.Hund. 3°1 • . 500 • 3 * - • joi . . 800 V 3 i - ♦ 8»i 1200 . 4 - • • 1201 1600 . 4 i • . 1601 2000 5 - - . 3001 3000 • 5 i • • 3001 5000 . 6 » . - 3001 6500 . . • 6501 8000 . 7 * • * 8ooi 10000 . •7 x '• 10001 I20Ü0 8 - . . 12001 16000 * .8 i . . 16001 ♦ ♦ 20000 9 - . 20091 W ( 792 ) W 20001 . ' . 2500 0 • 9 "2 • 25OOI • . 30000 - 10 - . 30001 i ♦ 35000 . 10 f . 3i°01 40000 « 11». 40001 : > l ♦ 4SOOO . .. i . 45001 r. • 5OOOO . 12 - . 50001 . • » 55OOO • 12 tr . 55001 . 60000 . 13 r - 60001 . . 65OOO . ‘3 i . 65001 . ■¥ 70000 . 14 ' 1 70001 . . 75000 . 14 i . 75001 . . goooo . 15 - . 80001 . . 85000 • '5 1 > 85001 . . 90000 . 16 - . 90001 . • 9 5000 . 16 3 . 95001 - • 100000 . 17 , . 100001 . . 105000 . 17 f . 105001 . . 110000 . 18 9 . 110001 . . 120000 . 18 i . 120v01 . . 130000 « 19 - . I3OOOI .. ♦ 140000 - 19 i • 140001 5. 150000 und darüber 20 • . 5* - Sir Personal-Steuer wird auf drryßig Kreuzer bestimmt. $. 6. Dieser Personal-Steuer unterliegen, ohne Unterschied PS ( 793 ) ^(S schied des Standes, Ranges oder Geschlechtes, alle Unsere Landesintassen, welche das 15. Jahr ihres Alters vollendet haben, dergestalt, daß davon auch diejenigen, welche den Zuschlag an Kontribuzion, oder di- Klassensteuer, entrichten, nicht ausgenommen sind, dagegen soll es, wie schon im Eingänge erwähnet worden, von der Kopfsteuer, welche nach dem §. 5. des vorjährigen Klassensteuer - Patents, theils diejenigen, deren jährliche Einkünfte vom Industrial - Verdienste, vom Gewerbe oder von Handarbeit, im Ganzen genommen, nicht hundert Gulden erreichen, theils die Knechte bei Bauern, und die Taglöhner zu bezahlen hatten, hiermit ganz abkommen. §. 7« Die in der Klassifikazion auSgeseHten Prozente hat jedermann ohne Ausnahme, mithin auch der Ge-werbsmann nach der Totalsumme aller feiner Einkünfte, aus was immer für einer Quelle er sie beziehen mag, (die von Realitäten allein ausgenommen, als wovon der erhöhte Zuschlag der Kontribuzion bezahlt wird, zu berechnen, und den hiernach auf ihn fallenden Steuerbetrag, der Adel, bei adeliger (fub fide nobili) die Geistlichkeit, unter priesterlicher Treue, fub fide facerdotali) die Uebrigen an Eides-Statt fub claufula juratoria) anzuzeigen. §. 8. Im Vertrauen auf die Redlichkeit und aufrechte Vaterlandsliebe Unserer getreuen Unterthanen, wollen Wir AK ( 794 ) AK Wir ouch in diesem Jahre den einzelnen fiontriBiirn. ten der in mancherlei Rücksichten lästigen Einreichung spezisijirter Vermögens-Fassionen entheben, und ansta« derselben, eines jeden Kontribuenten eigener Redlich. feit rrberlassen, nach den für die Ausmessung der Steuer bestimmten Direktio-Regeln, die auf ihn fallende Steu. erpflichl selbst zu berechnen und anzuzeigen. Zn Folge dessen, können die Eingaben und Er. klärungen über die zu entrichtende Klassen-Steuer, wie im Jahre igo-2, mit Rücksicht auf die im §. r enlhak. tene Borschrift, nach dem ganz kurzen Formulare verfasset werden: „Endes Gefertigter erklärt sich hiermit (unter ade. liger oder priesterlicher Treue, oder an EideS-Slatt) nach dem Verhältnisse seiner zur Klasse«. Steuer zu verfleu-ernden reinen Einkünfte von, unter den an Hauszinsungen begriffen find, in die Klasse und hat demnach zu entrichten zu vom Hundert Gulden Kr. Da Wir hiermit den redlichen Kontribuenten die Unannehmlichkeit einer spezifizirtcn Verm-gens-Fassion, und der damit immer verbundenen Oeffentlichkeit über ihren Vermögcnsstand, ersparen, niemanden also, der es nicht freywillig thut, verbinden, eine individuelle Fassion einzureichen; so wollen Wir dagegen, daß gegen die mit Unredlichkeit verfaßte Eingaben um desto genauer, von den zur Eintreibung dieser Steuer in den Provinzen aufgestellten Höfkommissionen gewacht, und I» ( 795 ) ju diesem Ende die Kombinirung her summarischen Ein. gaben mit den Stadt- oder Laadkundigen Umständen der Fatenten, und anderweitigen bei den Behörden bekannten Daten, über ihren Vermögensstand, oorgenom-men werden: und bleibt besagten Hofkommissionen ausdrückkich das Recht Vorbehalten, oder vielmehr wird ihnen ernstgemessen zur Pflicht gemacht, von allen einzelnen Parlheien, deren Eingaben in Ge-geneinanderhaltung mit ihrem Aufwand und bekannten Erwerbszweige, im Mißverhältnisse zu stehen schei" neu, mithin den Verdacht einer unredlichen Angabe verdienen, nachträglich umständliche Faffionen, zur Rechtfertigung ihrer eingegebcnen Steuer-Berechnungen, abzufordern, und sodann entweder mit der Par-khci eine eigene Behandlung vorzuncymen, oder über die nach dieser Ausweisung ausfallende Erhöhung des StcuerbetragS, und zwar bei Partheicn, die zu Gremien oder Junungen gehören, nach Umständen, auch nach vorläufiger Vernehmung der Vorsteher des Gre-mii oder der Innung, von Amtswegen, zu entscheiden , so wie auch bei eintretcndem Falle einer wirklichen vorsctzlich falschen Angabe, von dem überwiesenen unrichtigen Fatentcn das in dem weiter unten folgenden Paragraph festgesetzte Pönale cinzutreiben. §. 9* Damit Niemand, unter was immer für einem Vorwände, sich der Besteurung seiner Einkünfte ungeahndet entziehen könne, verordnen Wir, daß auch «t'g C 796) E diejenigen, welche bloß eigenthümliche Realitäten, oder solche öffentliche Fonds-Lbligazionen, welche in den, §.2. benannt worden sind, somit keine der eigentii-chen Klaffen-Steuer unterworfenen Einkünfte besitzen, dennoch auch diese nach folgendem Formulare anzrj. gen sollen: '„Ich Endes Gefertigter erkläre /wie oben) daß „ich keine der Klaffen-Steuer unterliegenden Einkünfte „besitze." §. 10. Wir bewilligen auch für Heuer, daß von den fatirten Einkünften die Arrha-Abzügc, die Interessen von allen Passiv Kapitalien, dann die unmittelbaren Gewcrbs-Auslagen, und andere obliegende, auf rechtliche Verbindlichkeiten sich gründende Lasten, Apanagen, wittibliche Unterhaltungen, nicht aus eigener Willkür abzureichende Pensionen, Fundazionen 11. s. w. abgezogen werden mögen; versehen Uns jedoch, daß Niemand von dem, nach diesem zugestandenen Abzüge, noch übrig bleibenden zu versteuernden reinen Einkommen , für den zum eigenen Unterhalte für sich und seine Familie, auf irgend eine Weise erforderlichen Aufwande, als Hauszins, Unterhaltung der Dienerschaft u. d. gl. noch einen ferneren Abzug zu machen sich werde beigehen lassen. $• n- Minderjährige Kinder, fo wie Ehegattinen, wcl-che eigene dieser Steuer nnterliegende Einkünfte be, fitze-. W ( 797 ) sitzen, baben selbige gleichfalls Ln versteuern, und find die Särftmt, Vormünder oder Ehegatten, unter eigener Verantwortung, verbunden, die Eingaben ^er darnach ausfallenden Steuer-Prozente in ihrem Nah-men einzureichen. §. 12. Stifter, Klöster und alle geistliche Kurat- und andere Benefizien, in so weit sie, außer Realitäten und Wiener-Stadt-Banko-Kapitalien. Banko- Lvttd. und Nieder-Oesterreichisch-ständischen Lotto-Obligazio-nen, noch andere Einkunftü - Quellen besitzen, haben diese Nebeneinküiifte, gleich anderen Privaten, zu versteuern. §. 13. Die Judenschaft in Böbmen, Mähren und Schlesien. wird, nebst der allgemeinen Personal-Steuer, für das Jahr 1803 , Sechzig Prozent von ihrer gewöhnlichen Konlribuzion. als eine Klassen-Steuer dergestalt darzureicken baden, daß die Bertheilung derselben, mit dem Einfluß der Obrigkeit und des Kreis-amrs, nach den Kräften der einzelnen Gemeiuglieder, geschehen soll. §. 14. Die Klassensteuer-Fassionen sind von jedem Kontribuenten, wo derselbe ansatfig ist, mithin auf dem Lande bei den Orlvobrigkeilen und den Magistraten einzureichen, weiche sie zu sammeln, und vermittelst einer Konsignation, an das KreiSamt einzusendcn> diese ( 79$ ) diese aber an die bei der Landessselle nicdergesetzre Hofkommission zu befördern haben. In den landesfürstlicheo Ortschaften und Städten haben die Hausinhaber die Fassionen von ihren Bestandleuten zu erheben, und fommt den eigenen, dein Magistrale des Otts, zur weiteren Beförderung an das Kreisamt zu übergeben. In der Stadt Wien, und den Prooinzialbauptstädten sind diese Eingaben vermittelst n< ner Konsignation, von den Hauseigenlhnmern unmittelbar der niedergeseßtcn Hofkommission zu überreichen. §» r 5’ Die auf dem Lande wohnenden Güterbesitzer haben ihre Eingaben für fich selbst unmittelbar bei dem Kreisamte einzureichcn. §. 16. Jedes Familien-Haupt hat, nebst Bemerkung de« Orts, und der Hausnummer seiner eigenen Eingabe, auch ein namentliches Verzeichniß über alle seine Hausgenossen, bieder Klassensteuer unterliegen, und von denjenigen, die 6et; ihm wohnen, auch die Eingaben über die Klassensteuerpflicht vorzulegen, von solchen aber, welche nicht bey ihm wohnen, und sich anderwärts fatirt haben, Ort und HauS anzuzeigen, unter welchem derselben Eingabe vorkommt. §• »7* Jedem Kontribuenten ist gestattet, seine Eingabe dem Hauseigenthümer, oder der Ortsobrigkeit versiegelt zu behändigen, welche dieselben eben so ver« sie- %® ( 799 ) st eg elt zu befördern verpflichtet, und demnach diese Versiegelten Eingaben nur bei den Hofkommiffionen zu eröffnen sind. ,, $. 18. Diese Eingaben (Kassianen) sind von jedem Kontribuenten, auf dem Lande sowohl, als in den Hauptstädten, spätestens bis u Februar an di« Be» Hörden abzugeben, von diesen zu sammeln , und von acht zu acht Tagen an die in jedem Lande ausgestellte Hofkommission sogestalt zu überreichen, daß bis 15. Februar sämmtliche Fassionen unfehlbar abgegeben sepn müssen. $. 19. Zum Beweise Unserer besonder» Gnade, wollen Wir alle Unsere in wirklicher Dienstleistung stehenden Militärpersonen, in Rücksicht auf ihre Gage und Löhnung, wie auch alle Pakental-Jnvaliden, und die Witwen der in dem letzten Kriege vor dem Feinde gebliebenen Unteroffizier und Gemeinen, wel-che nicht In einem ordentlichen, mit Gehalt verbundenen Dienste flehen, oder ein wirkliches Gewerb, oder einen Handel treiben, eben die Steuerfrepheit, welche sie im Jahre 1802 genossen hatten, auch in dem Jahre 1303 bewilligen. Diejenigen aber, welche außer ihrer Gage und Löhnung, noch andere der Steuer unterworfene Einkünfte genießen, sollen ihre Eingaben, sowohl für sich, als für ihre bey ihnen wohnenden Familien, Genossen und Dienstleute, »er- *1(1® ( goo ) HgS mittelst ihrer Militär-Behörde, an das Generalko»,, mando, der. Provinz überreichen, welches dieselben zu sammeln, und an die bey der Landesbehörde aufge, stellte Hofkommiffion zu übergeben haben wird. §. 2®. I" Ansehung der Perfonalstcutt befehlen Aw um die Zahl der Menschen, welche dieser Steuer unterliegen, zuverläßig und genau zu erheben, daß eine ordentliche Beschreibung gemeindeweis, nach den Hausnumnrern und nach den Familien vorgenvmmea werden soll, und nicht bloß die Orksvbrigkeit, wcl-che die Beschreibung vornimmk, sondern auch das Fa-amilicnhaupt und der Hauseigenlhämer, für die Richtigkeit der angegebenen Zahl von stcuerfähigen Per', sonen zu haften schuldig seyn. Die Erhebungen haben nach dem unter A diu gehängten Formulare zu geschehen, und sind längstens bis Ende März 1303 durch den gewöhnlichen Weg, an die Klaffensteuer- Hofkommiffion zu über, reichen. §. 2l. ■ Zur Entrichtung der für das Rurige Zahraus- Termine fesi- , , -- d f < ' «esetzk: . a) Die Abführung htt erhöhten ordinären Dominika! - und Rustikal - Steuer hat zugleich mit der,iandesfl!rsilichen ordinären Kontribution, in den in jeder Provinz gewöhnlichen Steuer- zah- geschriebenen Extrasteuern sind folgende ( 801 ) zahlungsfristen, vom i. Januer on, bis Ende Oktober 1803 cingetheilt, zu geschehen. b) Die Klasscnsteuer ist Heuer in zwey Raten, den letzten April und letzten Julius, nach den dazu von der Klassensteuerkommission eigens erhaltenen Anweisungen, und e) die Personalfteuer ohne Unterschied der Personen, mit Elide Apklls, mit einem Mahle abzuführen. §. 22. Die Klassensteuer haben auf dem Lande die Ortsobrigkeiten und Magistrate in den oben festgesetzten Terminen zu sammeln', und an das ständi-sche Obercinnchmeramt, oder an die Kreiskassa ab-zuführcn, von denen dann die weitere Abfuhr an die in jedem Lande bestimmte eigene Klaffensteuer-Kaffc zu geschehen hat: in der Stadt Wien aber, und in den Provinzialstadken, sind die einzelnen Zahlungen unmittelbar wie im Jahre >302, bep der Klassensteuerkasse zu erlegen. §• 23. Die Personalfteuer hingegen, ist durchaus, ohne Unterschied der Personen, an die OrtSobrigkei-ten und Magistrate zu bezahlen; diese haben also solche einzuheben, zu sammeln, und entweder in die Kreiskassen, ober nach dem Verhältnisse des Landes, unmittelbar in die Klassensteuer-Kasse abzuführen. Jedes Familien - Haupt hat diese Steuer für XVI. B..NS. Eee alle KG ( 802 ) aüe Individuen zu bezahlen, welche als seine genossen, in seinem Berzeichniße angegeben sind, und somit auch für die richtige Steuerabfuhr des ihm dar. über zukommendcn Anweisungszettels, unter sonst z„ gewärtigender exekutiver Eintreibung zu haften. Zur Bestätigung der richtig abgeführten Perso. nalsteuer wird jedes Familieohaupt die in der zwey-ten Beylage, unter ß angcschlossene Laittung erhalten. 1 §■ 24. Da den Ortsobrigkeiten und ihren Beamten, durch die Seeleubeschrcibung, welche zur Erhebung der, der Personalsteucr unterliegenden Personen vorher zu geben hat, und eben so auch durch die ihnen obliegende Einhebung dieser Steuer, mehr Arbeit aufgelegt wird, so wollen Wir ihnen dafür ein Perzent von der wirklich eingehobcnen und abgeführten Per-sonalsieuer gnädigst bewilligen. $• 25. Obschon Wir mit Zuversicht erwarten, daß der bey weitem größere Theil Unserer getreuen Untertha-nen und Landesinsassen, ans eigenem Antriebe sich beeifern werde, sowohl ihre Klaffensteuer - Eingabe» zur gehörigen Zeit, und mit gehöriger Richtigkeit ein-zureichen, und an ihre Bestimmung zu befördern, als auch die Zahlung der ihnen obliegenden Steuerbeträge zu entrichten, indem jeder wohldenkend« Staatsbürger selbst erkennen muß, daß da- Wohl deS ganzen Staatskörpers, mithin auch jedes einzelnen AS ( 803 ) AS Mitgliedes desselben, die ununterbrochene Bedeckung der Staats-Auslagen, und diese.eben so nolhwendig den vollständigen Einfluß der Staatseinnahmen, erfordert, so ist doch nolhwendig, auch für den mögli-chen Fall saumseliger Kontribuenkea, angemessene Strafen festzusehen, und wollen Wir daher in diesem Allbetrachte, Nachstehendes verordnet haben g) , Derjenige, der die vorqeschriebcne Einreichung seiner Eingaben, aus Vorsatz oder Nachläßig-keit, unterläßt, unterliegt der Strafe zu 10 Dort Hundert von seiner jährlich zu entrichten schuldigen Steuer. h) Derjenige, der bey Berechnung seiner Klas-senffeuer nicht alle seine derselben unterliegenden.Einkünfte einzicht, oder durch unrichtige in djejcm Paten« fr nicht ausdrücklich gestattete Abzüge, seine Steuer vcrinindert, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrages derjenigen Steuer, welche von dem in seiner Berechnung zv gering angegebenen oder ausgelassenem Theilc seiner Einkünfte ausfällt; daher sich jeder vorzusehen hat, daß er im Falle die umständliche Ausweisung feiner Berechnung von ihm gefordert werden sollte, diese zu leisten im Stande sey. es Eben so würde jedes Familienhauxt für die richtige Verzeichnung aller ftjner Hausgenossen verantwortlich) sxyn, und für jeden nickt angezeigien Kopf den doppelten Betrag der Steller zU'ftmrrichten haben. Deßgleichcn ist . ‘ Eee 2 d) « ( 8o4 > d) Jed» Hausinhaber in Städten, welche,« vothwendig alle seine Hauseinwohner so wie jedeOrts, obrigkeit, welcher eben so alle in ihrem Bezirke wohnenden Parteyen bekannt seyn müssen, zwar nicht für die Richtigkeit der Klassen- Sleurreingabea, wohl aber dafür verantwortlich, daß sich keine Parley der Ueberrcichung ihrer Eingaben entziehet, und wird den Hofkommissionen obliegen, die Hausinhaber oder Ortsobrigkeiten und Magistrate, welche hierin einer Saumseligkeit überwiesen werden sollten, zur gehörigen Verantwortung zu ziehen, und ein nach dem Grade der ihnen zur Last fallenden Nachläßigkeit zu bestimmendes Pönale aufzulegen. Endlich werden e) Diejenigen, welche in der Abfuhr ihres Steuerbetruges zurückbleiben, und in den bestimmten Zahlungsterminen nichts, oder nur einen Aheil abfnh-ren, mit vom Hundert für jeden Monarh, von dem schuldigen, aber zu entrichten unterlassenen Steuerbetrage bestrafet werden, und zwar tvifb in dem An» betracht, daß dennoch nicht alle Parkeyen zugleich zahlen können, der Maßstab dahin festgesetzt, daß das Pönale, nach Verlauf zweyer Monarhe, von jedem der in gegenwärtigem Patente festgesetzten Termine verfallen seyn soll. Uebrigens soll von Entrichtung dieser Perfonal-steuer niemand ausgenommen seyn, als diejenigen, §. 26. oder Landspitälern unterhalte» Zur Seite 805 N. LsZs. F o r m u l a r § nach welchem durch die konftribirmdm Behörden die Zahl der mit der Personal- Steuer zu belegenden Personen von Haus zu Ham? erhoben, und der auf jedes Familien-Haupt für sich und die Angehörigen ausfallende Steuer-betrag vorgeschrieben/ und nach der Hand die Berichtigung der Steuer ein- gezeichnet werden soll. Haus Mo. Nahmen und Stand des Familien-Hauptes, Und Angabe dee zur Familie gehörigen, und beisanrmen wohnenden Personen beiderlei Geschlechts, dergleichen der Dienstleute, Gesellen rc. rc. Zahl der steuernden Personen. Betrag der vom nebenstehender Zahl ausfallenden S t e u e : rt Berichtigung der hier vorgeschriebenen Steuer. Gulden. Kr. Gu lden. ' Kr. Nro. 1. Franz Hoffmann, bürgerlicher Seifensieder. . . 11 5 30 \ Nro. 2. Barbara Klang, ' Beamtens Witwe. . . . 2 1 — Nro. 3. Lohann Bauer, Kanzcllist. Nro. 4, Anton Schmidt, Student, bei 3 I 30 Vorbenannten in Afterbestand. i — 3° Nro- 5. Michael Müller, biveree- Be- dienter. .... 2 i > ' « . " - * Flirt rag. 1 *9 - 9 30 > Anmerkung. In dm ersten der drey oben leer gelassenen Raume/ wird der Rahme der Stadt oder Vorstadt/ und aus dem Lande der Rahme des Döminii und des Marktes oder Dorfes geschrieben/ in den zweiten leeren Raum ist die Nummer des Hauses- und in den dritten/ der Rahme des Hauseigenlhümers zu setzen. . XVI. Band. Formulare der Polleten/ welche von den konscribirmden Behörden/ bey Erhebung der in der Personal-Steuer belegten Anzahl der Personen / einem jeglichen Samt* lien - Haupte behändiget werden, und auf deren Rückseite, bey Berichtigung der Personal-Steuer/ von den die Steuer einnehmenden Beamten die geschehene Zahlung bestätiget wird/welche Polleten demnach in Händen des steuernden , ' Familten-Haupteszu bleiben haben. Haus Nro. Haus Nro. 1 Nro. i. Franz, Hoffmann, bürgerlicher Seifensieder, zahlt für sich und die zur Familie gerechneten Personen ünPersonal-Steuer für dasJahr 1803 für 1 1 Personen. 5 Gulden 30 Kr. Nro. 2. Barbara Klang, Beam-tenswittwe, zahlt für sich und die zur Familie gerechneten Personen,an Personal-Steuer für dasJahr 1303 für 2 Personen. 1 Gulden — Kr. Haus Nro. Haus Nro. '———=- — |ui«ut: t '4 - \ " Anmerkung. In die auf dieser Pollete oben erscheinenden drey leeren Raume wird in den ersten der Rahme der Stadt oder Vorstadt/ auf dem Lande aber der Rahme des Dvminii / und des Markts oder Dorfes, in den zweyten das Haus- Rro., und in den dritten/ der Rahme des Hauskigenthümers gesetzt. AS (S05) halten werden, und andere Preßhafte lediglich durch Almosen sich nährende, Alters oder Gebrechlichkeits-Halber zum eigenen Verdienst unfähige, .oder vom Ar-meninsiikute betheilte Personen, welche sich darüber mit Attestaten von ihren SeeGrgern-ausiveisetri' ^ Gegeben in Unserer Haupt - und Restdeiizstadt Wien, den 23. November int achtzehnhund.ett Lind jweylen, Unserer Reiche der römischen, und der erb-ländischen im eilftrn Zähre. .! (f 'Ml Franz. N. 52.37. Hofdekret vom 23. November, kundgemacht im Herzogthume Oesterreich u.d. E. den 14. Dez. 1802. Um die hiesigen Sendungen mit den Posiwä- tie gen nach und aus Wälschtprol schneller an ihre Gehör-de» zu bringen, werden sie vom r. Jänner des künf-nach >>nd tigen Jahres anfangend, nicht mehr über InnAruck'', sondern auf die kürzere Route über Klagenfü^t und tcf ’reti,,rt Srijen, und eben so zuruck geleit et werden, zu welchem Ende dann auch, von dem obigen Zeitpunkte an, zwischen Klagenfurt und Bripen statt der bisherigen 14 tägigen ihre «tägige PostivagenFfahrt errichtet, und das betreffende PublÄln' hievst verständiget wird. W ( 806 ) SM ’ N. 5238. Verordnung der Landesregierung in Defter# reich ob der Enns vom 24. Nov. 1802. Die'Domi- Auf Anzeige der k. k. Bankaladministrazion sind bi'JDominien anzuweisen, daß sie künftig dieBankal. A°zepiffen Nozionsrezipiffen, welche unmittelbar von dem No. ohne Der- zionirten, oder bei dessen Unfähigkeit im Schreiben, Zollämter' m einem erbetenen Nahmensunkerfchrciber gefcrtiget befördern, werden müssen, ohne allen Verzug bei strengster Ver, antwortung an die betreffenden Zollämter befördern sollen, N. 5239, Die Maafi,. rege » zur Verbünde-niv. a J Per Verdrej-tuna dec Hoeuoieh-Seuche in Kähmen sollen genauest d-ob-ochtet wer? de». Gubernialverordnung in Böhmen vom 24, November 1802, Da Hierlandes in mehreren Oertern unter dem Hornoieh die Seuche ausgebrvchen, deren Gang nebst ihrer Bösartigkeit so groß ist, daß von der Anwendung der Kurativmittel nicht viel gehoffet werden kann, und darum dem Ausbruche und der Verbreitung derselben mit allen Kräften entgegen gearbeitet werden muß, so wird Amrsvorstehern aufgetragen, bie um term 5, Oktober 1799 Hierinfalls in Druck erlassene —- ln dieser G S, 13. B. S. 483. Zahl 4°4S, enthaltene — und die unterm 21. November des v. I, ( 807 ) ». s. hinansgegebkne Verordnung — welche im gleichgcdachtea 13. Bande S. 626. Zahl 4.09. zn fiobcn iff neuerdings zu rcpubliziren, und das da^ rinn angeorbnete kräftigst zu handhabe»- auch alles, so sonst in solchen Fällen anbefohlen wurde, zur genauesten Beobachtung der Amlsvorsteher zu nehmen. «ls auch den Unterkhanen einzuschärfen. N. 5540. Hofdekret der obersten Justizstelle vom 26. November, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 8. Dez. igoa. Den Schiff» In Folge des 15. §. der Konkursordnung »ühret den Schiffleute» das Vorrecht der Liedlöhner Konkurse, und wird wegen der Stückerlöhner das SBeittre feiner reSt^er’ Zeit erfolgen. Ltedlöhnee. N. 5241. Hofdekret vom 26. Nov., kundgemacht von dem Westgal. Landesgub. denz.Dez. igoz. Mit hohen Polizeyministerialschreiben ist die Ein- ®j,' fuhr der jüdischen, hebräischen und chaldäischen Bü-f"mdenjü» . v bischen, he» cher aus dem Auslande verbothen worden. bräffchc». Welches zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht wird. "irb AT verbothe». M. 5242. HM ( 803 ) f(V* • 't N. 5242. Hofdekret vom 26. November 1802. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß ökeinerVer- ein kr ganz bey der nun vom Allerhöchstfelben angeordneten Nor-tischk'n Nor- ma[ien 1 Sammlung jede andere Veranstaltung ganz niaiien- «euer politischer Normalien Sammlungen ohne Unter, vhne'unt"/- schied, ob fie nur einige oder alle Zweige der öffcnt-@ tau luge» lichen Verwaltung betreffen, nicht mehr zugegeben 6en iperben. ,vcrden soll. Dezember. N. 5243. Bekanntmachung in Wien vom i. Dezemb. 1802. Se. Majestät haben den sämmtlichen Postmeistern - in Niederöstereich in Hinsicht auf die gegenwärtige !|( Futter - Theuerung, den Bezug des Rittgeldes pr. 1 fl. N. Seifet ig fr. für ein Pferd und eine einfache Post von reisenden Privaten, und von Privat- Estaffetten vom Bestim-lmmg des Post. Ritt oelds pr fl. 15 kr 1. Dezemb. 1 802. digst zugestanden. an auf sechs Monakhe allcrgnä- N. 5244. TtB ( 8°9 ) N. 5244. Gubernialverordnung m Böhmen vom 2. Dezember 1802, Ans Anlaß der vorgekommencn Klagen, daß so viele böhmische Käufer das auf den Ollmützer Mark- ler,, imd ten erkaufte Vieh durch Böhmen in daS römische' Reich ausschwarzen, wodurch man in den Grand gesetzt wiid, selbes zum größten Nachthcil des inländischen _23ic» Bedarfs um höhere Preise zu kaufen, wird Amks-Agmützer"' Vorstehern ernstlich aufgetragen, die bey den Domi-nien befindlichen Viehhändler und Fleischer, wenn fte E>'f benö iti Ollmüß Vieh kaufen wollen, mit den in dem Hof- l,es a»q«se. dekrete vom 1 • Dezember jgoi —■ Sieh den j 5. ®ct5eiu Band dieser G. S. 619 Zahl 4857 ‘— angeordne-len Zertifikaten, worinn ausdrücklich die Zahl des benöthigtcn, und einkaufen wollenden Viehes ange-feht feyn muß, zu versehen, im widrigen Falle sie einer Konfiskazionsstrafe unterzogen werden. Von dieser Entschließung werden demnach sämmtlichc Magistrate und Wirthschaftsämter genau unterrichtet, und dieselbe zur pünktlichen Befolgung derselben angewiesen. N. 5245- te (sio) rjr" N. L24L. Gubermalverordnung in Böhmen vom 2. Dezember igoa. r'ktbcU 3n bl'm ftI" 7* Dezember v. Z. allgemein be. ti"'? des, kannt gemachten Generalaussuhrsverbothe vom i des a»fde Aus- ” fülltd.rH»-v« ~ «n 'L- B. dieser G. S. S. 619. Zahl ?ru*u«<# 4857 ~ f,nb rwar fur die, an der nächsten Gränze Derb°i< befindlichen Parlheien , welche mit dem, zur Anbam Masreaeln und zu ihrer Subsistenz erforderlichen Bedürfe nicht vorgeichne- versehen waren, zum Einkäufe der uöthigen Komesti- bilien die obrigkeitlichen Zertifikate vorgeschrieben, ge. genwärtig aber findet die hohe Landesstelle zur Auf. rechthaltung dieses Ausfuhrsverboths für diese Zcrti. ßkate, welche ohnehin den Namen des Käufers, sei, nen Wohnort und den Betrag der einkaufenden Eß-- waaren enthalten müssen, nachfolgende wesentliche B.standrheile zu bestimmen, nämlich a) Die Bestätigung, daß das zu erkaufende Ko. mestibilien bloß zum eigenen Gebrauche benöthiget werde; t>) daß nach Verlauf dieser Dauerzeit die Zertifikate dem obrigkeitlichen Amte wieder zmückgestellet werden muß, und c) daß darin die Klausel gesetzt werde, daß wo. fern die Parley sich beigehen ließe, nach der Vcrfall-zeit des Zertifikats sich mit denselben zu legitinuren, und Komestibil einkaufcn zu wollen, gegen dieselbe ohne weiters mit der Konfiskation vorzugehen fey. W (81. ) Damit aber dießfalls auch eine richtige Kontrol. Ir eingeführet werde, haben die Wirrhschgftsämter über die Ertheilung derley obrigkeitlicher Zertifikate oder Passe ein vollständiges Vormerkbuch zu «mhren , und fick mit selben in jedem erforderlichen Falle gehörig auszuweisen. Wornach Amtsoorsteher sich mit dem Beisatze zu benehmen haben werden, daß man sich bei ereignenden Gelegenheit des Befolgs wegen überzeugen, und in jedem Betretungsfalle nach den Gesetzen fürgrhen ivirb. N. 5246. Hofdekret vom 2. Dezember 1S02. Durch die neue Einrichtung des StempelgefallS Wie sich von bin Äe> unb durch die aufgehobene Verborgung des Stempel- ria»čbeb6r« papiers an die Taxämter werden zwar für die Zukunft § "xä'mieen ohnehin alle bisher eingeriffene Mißbrauche und Un-^^bunz ordnungen «n Hinsicht auf dieses Gefäll behoben, zu-pelpap-ers mal das Stempelgefäll in seiner Eigenschaft und We- Emhebung^ senbeit weder mit dem Taxgefalle, noch mit den recht-E licht» Verhandlungen in einer direkten Verbindung ste» muibs wehet, und folglich von dieser Seite nicht darauf gefc= un ijt“ hcn werden kann, zu welchem Gebrauche die abgegebenen Stcmpelpapiere verwtndet, sondern nur darauf, daß solche richtig verwendet werden. Nachdeme jedoch &Ü® ( 812 ) jedoch die Toxämter immer verantwortlich bleiben, da. fern sie die, gegen baare Bezahlung erhaltenen Stempelpapier vorschriftwidng verwenden , die ausgelegten Beträge nicht cinzubnngen vermögen, und sonach von den höhere« Gebörden die Bewilligung zur Abschreibung»-"-oder respektive Vorausgebung solcher Beträge an suchcrr müssen, die nicht zugestanden wird; so werden die, mit Taxämtern versehenen Gcrichtsgehörden belehret, daß in Prozeßsachen armer, und von Amtswegen vertretender Parthcien, sofern sie nach dem neuen Stempelpatente §. i 2. e) von dem Gebrauche des Stem-pelpapiers enthoben sind, keine nachträgliche Belegung der Akten mit Stempelbögen zu geschehen hat, sondern, daß es hinlänglich ist, wenn einmal die Armuth der Parthei erwiesen ist, und der ämtlich ausgestellte Vertreter die vorschriftmaffi'ge Bewilligung zur Vormerkung der Taxen und Stempelgebühren erwirkt hat (ohne welche ohnehin keine Klagschrift angenommen, »nd sonstige Verfügung darüber ohne Gebrauch des Stempel, papiers geschehen darf) daß in diesem Falle auf der Außenseite der »ngestenipelten Prozeßakten die Worte: „Armuths wegen vom Stempel enthoben" geschrieben, die Slempelgebuhren aber so, wie die Laxen iit Gemäßheit der bestehenden Taxvorschrchl vorge-wendet werden: Im Falle, daß diese angeordneten Gebühren ddn bestehenden Verordnungen eingebracht werden, ist ddr Betrag her Stempelgebülirkn nicht an die StempelgefällSkaffe — welche dafür nichts geleistet hat W ( 8.Z ) M M — abzuführen, sondern als Tgrgefäll unter dem Titel: An nachträglich eingebrachten Aequivalent Stempelgebühren, zu verrechnen, welche Beträge dem Taxge-fälle als ein billiger Ersah für die Abschreibungen zu verbleiben haben, welche von einer Zeit zur anderes für die, aus den Ta,gefallen baar vorgeschossenen, jedoch nachhin von verschiedenen Partheien nicht rinzu-bringen möglichen Stempelpapiere dem Ta,fonde zur Las! fallen. N. 5247. Hofdekret vom 2. Dez. 13-2, kundgemacht von der Landeshauptmannschaft in Krain den 20. Jänner 1803. ES ist die Eröffnung eines neuen Postkurses zwi- Dir ErSst-schen Agram und Neustädtel bewilliget, und die @in« ”“imt ^oft» leitung desselben von Neustädtel über Gutenhof mit furfe# ü»i->r Post, von da über Staun, Zapreslch , bis Agram N^k"" aller Orten mit einer einfachen Post angeordoet »vor-b«n. Diesem zufolge wird der dießfällige Ordinarjpost-kurs hierorts am 4. Horn. d. I. den Anfang nehmen^ Damit aber die Ncustädtler Post nach dem AntruKde» Warasdiner Postverwaltung in Agram Dienstag und Samstag eintreffen möge, so werden die wöchentlich zweymal von hier nach Neustädtel abzugehenden Ordinarien statt an den gegenwärtig üblichen Posttagen Dien- ( 814 ) IM Dienstag und Samstag, künftig am Montag, und Freytag Mittags von hier abgefertigel werden. Welches zu jedermanns Wissenschaft »«durch bekannt gemacht wird. N. 3248. Hofdekret vom z., kundgemacht von dem Oft-galizischen Landesgubernium den 24. Dez. 1802. Dag die Se. Maj. haben gnädigst zu bewilligen geruhet; ku„a der daß die mit letztem Dezember 1802 zu Ende gehende 9t***1»« Frist zu der Vormerkung der sachlichen Rechte auf die Crnlidbuch .um Grundbuche der Stadt Lemberg gehörigen Reali- l>tT ^ itibl Lemberg bi- taten, noch bis zu Ende Dezember des k- Jahrs 1 803 fg"^ Jedermann vergönnet werden könne, tigel wird. N. 5249. Ministerialschreiben vom 6., kundgemacht von dem Böhmischen Gubernium den io., von der N. Oest. Regierung den 'ti'., von der Landesstelle in Tyrol den 22 .Dez. 1802. Marionet- Laut Ministerialschreibens vom 6. d. M. haben das^Seg- Se. Maj. die schon bestehenden Verbote des Marionet-schwinae» Anspieles, Seilsckwingens, und anderen dergleichen un-derle, srü- tersagten Gaukeleyen zu erneuern besohlen es wird da-fJat "(Sau. her die Verordnung vom 23. Oktober v. J. wegen Er-kelrye« wer- t[)Ct4unö der Passe und Aussuhrungsbewilligungen an herum- rtzcF ( 815 )■«** herumziehende Komödianten, Truvpen, Gaukle^ Ma. den neuer» -rionettenspieler, Seiltänzer, Springer"/ Taschenspieler, Guckkästeninhaber, Lepermännör, Vvrzeiger fogenann. ter Spielarten der Natur, als Riese. ZwerK, Mißgeburten u. d.gl. wodurch, wenn bej der Ertheiluvg der Passe unvorstchiig vorgegangen wird, diese verschiedenen Müs» ßggänger von dem Wege, sich zum Ruhe« des Staates gebrauchen zu lasten, abgezogen, und in ihrem Hünge zum herumzichcndcn Leben mehr bestärket, auch miter diesem Vorwände mehrere verdachtiae Ausländer her-cingezogen werden, wiederholt kundgemacht, und bedeutet, daß alle diese Gaukeleyen und Waaqstücke ein» gestellet, und von diesem Verbote nur jene weniger, bereits sich damit beschäftigenden Inländer aus besonderer Rücksicht ausgenommen seyn solle, die nach ihren körperlichen Verhältnissen, vermöge vorzuzeigendcrAt-teste, weder zum Militärstande gewidmet werden können, noch auf eine andere erlaubte Art sich ihren Nah- -rungsweg zu verschaffen int Stande sind. und sich auch über ihr Wohlverhalten mit verläßlichen Zeugnissen ihrer eigentlichen Obrigkeiten ausweisen können. Allen übrigen, um die Erlaiibniß dießfalls anhaltenden Individuen ist solche ohne weiterS zu versagen, und selbe sind , und zwar: die Ausländer ohne Unterschied bei ihrem Altmelden sogleich nur ihren Pässen in ihr Land zurnchzuweisen, Inländer aber im Tauglichkeitsfalle a Conto dcS betreffenden Dominiums, wohin sie gehören, ad militi am abjvführen, oder in ihre Krt der künftigen Ä b fass» n q der Kurr« jettil »üb dir @d)lie» ftina der Börse am Mittwoch (316) -W- ihre Heimat zu einem erlaubten Naßrungszweig zu. rückzusenden. Die einzige Ausnahme findet jedoch nur bei der Vorstellung mechanischer Kunstwerke, und sonstiger wahrhaften.Seltenheiten Statt, zu welchem erlaubten Nahrungswkg noch> ferners so In- als Ausländern,! zum Nutzen und Vergnügen des Publikums die Bewilligung ertheilet werden kann; nur ist bei Ertbei. lung der Bewilligungen darauf zu sehen, daß die Biltwerber sich vorher sowohl für ihre Person, als auch für alle mit sich habenden Leute einzelweiö mit ächten Zeugnissen von ihrer Ortsobrigkeit oder vorge. setzten Amte über ihr sittliches Wohlverbalten, und über die erhaltene Erlaubniß, die Kunstwerke vor. stellen zu können, wie auch über ihre erprobte Geschicklichkeit ausweisen. . N. 52.50. , Hosdekretvvm6. Dez. > «o»,kundgemacht von der N. Oest. Landesregierung im Erzher-zogthume Oesterreich unter der Enns den 'V3.t3p fru Tr , rrti linse ' bp e-inoilivs./ j N. g*5i. AS ( 8-9 ) AS N. 5253. Ostgalnische Appellations-Verordnung vom 9. De;. .302. •• 0 * *■ '' Ca. fareo K egi um in Regnis Orientalis sbu fic6 »l* Galieiai et Lod >merite Uuiverfale Appella- tip 11 um Tribunal, oceafione dubiorum Lir- m Adforde» ca hxacrmnem a pa rti bus litigantibus Polhe mng de« porto, fuljverfancium per nunnullas Inftan-ti as coram le motovum, lequentem moda- ^ribykn* litatem prsefcribit, ac Magiftratibus, turn $u verbauen Jurisdictioiiibus Judicialibus Regio huic Tri- ^abtn* bunali fubordinatis pro directione et obler-vantia intim at, fci licet: imo* Quoad Podse porto a partibus jute legiti.no paupertatis, fci licet pnenotatio-tie Taxarum gaudentibus exigendum Magi* ftratus et Jurisdiction«« Jmliciales ad lnti-matum Regii hujus Appellationum Tribunali s d d o, gta Očtobris 1739 in lequelam altif-fimi Aulici Decreti emanatum tu m Aulicum Decretum ddo. 23. Martii 1797 editnra, juxta quas Aulica Decreta acta via Appellationis et Revifionis a d luperiorem Judicem promo- , venda, et a fuperiori Jud ide ad inferiorem remittenda, prše vi a a d nota ti on e in cooperto Paupertatis, a lblutieme Polise porto libera Fff » funt W C 8se ) Amt, ea tameh cum przcantela, ut, fiuna pars appeMans, aut revidens, vel vero ad-verfa pars jure panperum non utitur, integrum Poftas porto, quantum a ditiori parte exigendurh eft, inviantur, iisdemque Ma-giftratibus et Jurisdictionibus judicialibu* demandatur, quatenus in quantum utraque pars, tam appellans, leu revidens, quam eontrapars revera pauper adinveniretur, quin tarnen jure furmaii paupertatis, id eft prse-notaticuie Taxarum et Tymbri a Politics In-ftantia concelfa, gauderet, partes has revera pauperes fine aifequendi hujus fib-i defi-cientis juris paupertatis, pr$vie ad concer-nentern politicam inftantiam invient, et pro-ducto a partibus hoc paupertatis jure demum Lernet pvze citato hujati Intimato conforment, porro: zdo. Quoad Pöftse porto, ubi licet ca-fus paupertatis non fubintrat, ejus tarnen exatftio diificultatur, Magiftratus et Juris-dičtiones ad fubfiftentia eatenus altilfima prieicripta fimpliciter inviantur, videlicet, ut in cafibus omnibus , ubi cafus paupertatis päerciüm non fobverfantur, aut vero iub-verfairte uni us partis paupertate, a contra-parts ditiori, juxta luperiuš dicta integrum Poftse porto quantum repetendum eft, hocce Poftie Hs ( 381 ) Pofts porto its, uti circa taxas praticriptum, nimirum inquantum pars pvievie pricmonita, in octiduo debi tum a fe Poftje porto non lolverit, illico & absque omni morst per captionem pignorum proportionate ad quantum Pofta; porto re ft ans fequeftrandQjam, et dein via licitationis in foro civitatis*, sub breviori termino publicandK, diftrahendo-rum exequantur. N. 5254. Gubernialverordnung in Böhmen vom $. Dezember igoa. Da den Verhafteten meist,ntheils die Flucht durch De» Gef«», die Fahrlässigkeit der Gefaugenwärter in Bewachung der Jnquistten erleichtert wird; so wird allen Magistra- strenqfte ten und Wirchschaftsamtcrn ernstlich bedeutet, unter«iifbi'e ihrer eigenen schweren Dafürhaftung sorgfältigst ju n>a= mftJr chen, daß keinem Sträflinge irgend etwas von außen schwerer weder unmittelbar, noch durch die Gesangenwarterzu-^bnnde»'." gebracht, den in der Untersuchung begriffenen Verhaft leten aber, die noch keinen verschärften Verhaft haben, alle Speise und alles Geräthe nur durch, den Ober» gefaugenwärter selbst zugefchicket werde, dessen Pflicht es sodann seyn wird, nur das allernöthigste Geräte, als Leibwäsche u.d. gl. was sich im Verbaflsortr nicht befindet, anjunehmen, und auch dieses so, wie Speift ft£ ( 822 ) Ä'K und K«'kränke, weil düs Kochen im Gerichtsorle nicht überall lhunlich ist, auf daö sorgfältigste zu unkersu-rf.cn, Fleisch aber, dann Broö und aidereö Gebäck« in kleine Stucke zu zerschneiden, »m die darin vielleicht verborgenen Nachrichten und Zlucktwerkzeuge zu entdecken- Die Verschickung der, dem Verhafteten ei« genthümlich gehörigen Kleidunpestücke, Wäsche oder anderer Sachen aus dem Verhafte duich das HauSge. findoder auch die unmittelbare Uebergabe derselben an die Verwandten oder Freunde wird gänzlich un° tcrfagt, auch jtdermann der Zutritt sowohl zu den Sträflingen, als zu jenen Verhafteten, die noch unf tcrsuchk werden, ganz verboten; und wer, wie es sich manchmal ereignet, in wichtigen Fällen mit einem Verhafteten nothwcndig und dringend zu sprechen hat, muß sich vorher an den Gcrichtsvorstcher selbst wenden, und ihm den Inhalt seiner nolhwcndlgen Unterredung mit dem Verhaftete» bekannt machen, damit dieser i*ur= theilen könne, ob die Unterredung unverschieblich ist, oder nicht ? im letzten Falle hat sic derselbe abzuschlagen, int ersten Falle aber zu gestatten, jedoch nur in Gegenwart des Obergcfangrnwarters, und einer von dem Gerichksvorsteher eigens dahin abgeordneken odrig. xeilkichcn Gcrichkspcrson, und in einer, wo möglich, beiden, oder doch wenigstens der obrigkeitlichen Ge° richtspcrson wohl verständigen Sprache. Ferner wird wiederholt verboten: Papier, Dir-te, Feder, Bleistift, Kohlen rc. kurz alle Schrciberfordernisse überhaupt dcy Per» Gtzff ( 833 ) E Verhafteten, f!c mögen Sträflinge oder Jnguisiten fei)», zuzulaffen. Endlich ist auch den Sbergefangenwartern nachdrucksamfl zu bedeuten: in ihrer Erkrankung oder Abwesenheit die Schleiflel des Gefangnißes niemanden, «ls ihren gerichtlichen Substituten arizuverlrauen. Die Obergefangenwärter haben für ihr Unterperfoziale zu haften, und sind im Uebertretungsfalle irgend einer der hier enthaltenen Vorschriften iin ersten Falle,, wenn nicht erschwerende Umstände, oder wohl gar böse Ab» sicht einlritt, die sogleich die Entsetzung oder gar ei» Krinünalverfahren nach dem 78- §. des Gesetzbuches über Verbrechen und derselben Bestrafung nolhwendig machen, mit 25 Stockstreichen, oder im Falle der Un-tauglichkeit mit «tägigem Arreste in Eisen, im zweiten Falle aber auf alle Fälle mit derDiensteutfetzung zu be-ßrafen. N. 5255, Gubernialverordnung in Böhmen den 9. De-zemb. 1302. Zur Müble Dem Vernehmen nach bestehet noch an manchen solle» fünf« Orten der schädliche Mißbrauch, daß non den Mühl- qrüfl«" att gästen große, 3 bis 4 Metzen enthaltende Säcke sur^mtgile« Mühle gebracht werden. Da mm die, zur Auf- unJ> ^ Abladung dieser Säcke bestimmten Mühljungen, welche teilte Ge« «uS einem übel verstandenen Handwerksehrgefühle keine gebracht* Last werde«. W C 354 ) 2(iff «Umschlagen dürft», schon öfters durch die zu große kastchersetben an ihrer Gesundheit Schaden gelitten hg. fcmvie^fr gar zu Krüppeln geworden sind, und es j„ mancher Hinsicht nicht gleichgültig seyn kann, daß eine ganze.Zunftsklaffe durch einen solchen Mißbrauch der Gefahr ausgeseM werde, in ihrer Zugend schon elend an Körper-und siech zu werden; so ist allgemein kund zu Machen, daß in Zukunft unter sonstiger Ahndung keine Mößrren Getraidsätke zur Mühle gebracht werden dürfen, als welche höchstens zwey N. Oe. Mehen halten- N. 5256. Gubermalverordnung in Böhmen vom 9. Dezemb. 1802. Alle ©?«• In Hinkunft sollen alle Gimnasialschüler in den nasialschuler find in den öffentlichen Klassenzetteln mit der verdienten Klaffe ^eln^mit"der eingedruckt werden, wenn sie auch unter was immer verdienten e;nem Vorwände das Unterrichtsgeld nicht erlegt Klaffe ein» ' za drucken, hatten. N> 5257- • tDm w Dezember igos. Se. Maj. haben allergnädigst zu genehmigen ge- f f* m,'»»' :«« .M Wiederver« lm Jahre" eichet, daß die im Jahre 1797 wegen der damals ,797 erricb-h,„ch den Krieg vdrurfachtü, außerordentlichen Ausla- sen, HE ( $s5 ) HE gen, und der zur Bedeckung derselben w»nbfen^en[ra([1fl^'e, außerordentlichen Mittel errichtete Staats-Zsntralkasse versal» mm bei eingetrctenen ruhigen Umstanden wieder mit der ^llldeakaf» f. f, Universal-Staatsfchuldeukaffe eben sovereinigt wer, fe-de, wie eö im Grunde ehemals vor Sttlchkutkg^-er Staats-Zentralkasse wirklich schon bestand. Der Abschluß und die Uebergabe dieser Kaffe an die UnivdrsalrGtaat-»!'» schuldenkassewird mit letztem Dezember »Los gestochen. Alle jene Kathegorien von Einflüssen, welche stik 1797 zeitweilig an die Staats-Zentralkassr verrechnet werden mußten, werden demnach hinfür mit 1. Jänner 1803 anzufangen an die k. k. Universal-Staak-fchul-denkaffe zu verrechnen kommen. N. 5258. Gubernialvervrdnung in Böhmen vom io. Dezember 1802. Von nun an werden keine Gesuche um Einfuhr--Del den Ge» suchen um pässr, denen das Siegel der Bittsteller nicht beigedrucht Einfuhrs-ist, angenommen werden. ©u^Aet* Bittsteller •\T _ deigedruckt ^^559. werden. Hosdekret vom jo. Dez., kundgemacht Hon der Landesregierung ob der Enns den 22. Dez. 1802. Die Cordonisten können sich zwar noch ferner her Wann^dw La- ot "e” M C 826 ) labe®,rW,SSal'un8 "ut Schrotten bedieuen, jedoch dürfen Me* vnt'btf&S ^eI6cn ^ ^fr Fkiiergewehre nnd des Sabels nur dani, d^i-sek-rau-^kbravchkn, wo Gewalt mit Gewalt abzutrriben ist, -che« dürfe». flU4, | ihnen verböiycndas Gewehr zwischen Häul fern, und ausser dem Dienste abzufeuern. N. 5260. Verordnung vom Oftgalrzischen Landesgu-dernium den 10. Dez. 1502. Daß t„r ju Nachdem für nökhig befunden worden ist, die bis» teüa»"'/«e her zu Olszanica und Gaja bestandenen Wegmautb. «nu^nach ^tnter, und zwar erstercs nach Zloczow, letzteres aber 5i'!qv!T, nach Aurowice mit gänzlicher Aufhebung der Weg. utiö jrtu» zu Gaja narti mautbtfation Sasow zu verfetzen; so wird solches zur ftrUqt %. Amts, hat der k. k. Hol- ^^obues kriegsrarh bewilliget, daß in Böhmen »cm ».*. ***£ anzufangen, in der Hoffnung günstigerer Zeiten einst» ^.'«-Äe. (peilen, und uur bis zur nächstfolgenden Aerndte, d. i. Ashmen. ( 8*8 ) bis Ende July 1803 daS Mahlerlohn ffir das Aerarkal« Magazin-Getraide dergestalt erhöhet werde, daß wäh, rend dieses Zeitraums für einen Zentner Kommißmehl, statt der bisher gewöhnlichen Vergütung von 6—z kr. für einen Zentner Kochmehl statt der bisherigen 7 und 8 kr. nunmehr 10 kr., und für einen Zentner Ein. brcnnmehl statt 6, 7, und 8 kr. durchaus g kr. bezahlt werde. Dagegen dürfen aber Müllern die Magazins-Kleyen in, keinem Falle überlassen werden, sondern selbe werden in das Magazin abgcführt, und allda, wie eine .Quantität beisammen ist, nach vorheriger Promulgation versteigerungswcise verkauft werden. Welches Amtsvorstehern mit der Weisung bekannt gemacht wird, fdmtntl. Mahlmüller von dieser Begun-stigung, und hiebei eintretendem Bedingniß unverweilt zu vcrstöndigen. N. 5264. Verordnung des Triester Guberniums vom io. Dez. 1802. Daß in Lnest keine Gandhau-fen an den Ufern über 3 Tage er. liegen gelas. sen werden dürfen. We&$ene i*artticolo iro|JL jtTfeisll’ Edit-to politico di marina prescriva di non tollerare u eile merci, ’ mtre il termii^|s^£re giorni, suite rive di mare, ossiano Quai; e que-fta Me^eri^oue^or^b^s^tanto^^l^^ere per li depositor; del S abin on e, quaritoccbe queftso ma- 82c> ) materiale danneggia le rive flesse; non di meno si fanno lecito alcuni ingofdi trafiieanti di tale genere di occupare arbitrariameiite e senza alcun permesso, a pregiudizio del commercio ede’Quai preziosi, diverse rive coiitali depository. Per togliere quindi quefto incompatibi-le e rovinoso abuso, si ftabilisce, ehe ogni niucchio diSabbione, che si ri tro vera ammas-sato oltre il termine di tre giorni sulle rive, sarä aggiudicato del ces. reg. Ufficio circola-re, inpreprieta di quel denunziante, sia esso un subalterno dell’Ufficio del porto, della Po-lizia, del Dazio di Vini, o qualcnnque altro privato, il quale ne avräpresentate le relative prove, e si esibirädifar trasportare subito asuespese il Sabbione in tale modo sor-preso. Affine perö di lasciare del tempo congruo agli attuali Rivendicoli, onde sgom-brarne li siti occupati presentemente sulle rive, si ftabilisce il termine di sei settima-ne, da decorrere dal gipmo della pubiiea-zione di quefto Editto, per eflettuare in quefto frattempo infallantemente il trusporto di quefto materiale alia sola piazza situata aventi la Casa della Raffinaria di Zuecheri, e de-ftinata per il depositorio di tale generp, ehe viene importato per speculazione. il w (830 ) , ■ II ehe serva a corauoe notizia e direzio-ne, tanto piü, quanto ehe s’inftruiscorto tem-poraneameute Ie rispettive iftarize politiehe, d’invigilare rigorosamentfe soil’ esatta osser. vanza del cosi dispofto. N. 5265. Gubernialverordnung in Böhmen vom ig# Dezember 1802. Dik Ver- Da an den Grenzen viel ©cfrofb unter bmt 58or= wapde, daß es bei nun aufgehobenem Mühljwauge in ""^"bische Mühlen zur Vermahlung gebracht werde, trn wird ausgeschwarzk wird, sc» ist öffentlich kund zu machen, vertorcn. alles, in ausländische Mühlen geführte Gelraid für ausgeschwärzkes anzusehen und der Konsiskazion unterworfen fry. Nur jene Mühlen stnd von diesem allgemeinen Verbote altSzunehmen, welche die anliegenden böhmischen Gränzbewohner, weil ste keine andere Mühlen in ihren Gegenden haben, befahren müssen, jedoch auch in diesen Fällen darf diese Mühlenbesuchung dermalen, und solang das strenge Getraidausfuhrsverbot bestehet, unter Konfiskazionsstrafe nur dann vor sich gehen, wenn die bestehende Grundobrigkeit die Haftung, daß das Mehl dieses Getraides wieder in daS Land zurück-gcführct wird, auf sich nimmt, und deßwegen verläßliche AB ( «Z l ) AB kiche eigene Vormerkungen halt, welche wöchentlich in das Kreisamt einzusenden sind. 526*, Patent für Westgalizien vom 21. Dezember 1802. Sßtr Franz -er Zweite rc. Finden Uns bewogen, den in Unseren übrigen Anfbebung Erbstaaten, nahmentlich auch in Dstgalizicn, schon voe.^ längst aufgehobenen Getränkezwang in Wkstgali- '/ržnV/imT zien ebenfalls nicht länger bestehen zu lassen. Daher den Grand, or,ordnen iffiir, mit folg«. S'b!K"i. In den Städten sowohl als auf dem platten Lande ist Jedermann erlaubt, alle Gattungen von Gcträn-ken, zum eigenen Gebrauche, woher immer aus den -Erbländern zu beziehen. §. 2. Diesemnach hat aller Zwang, wodurch Bürger und Landleute bisher gehalten waren, ihre Getränke bei der Grundobrigkeit zu nehmen, vom i. November *805 angefangen, im Allgemeinen ganz aufzuhören. • §. 3- Diese Anordnung kommt auch den Eigenthümern und Bestandhaltern derjenigen Schankhäuser zu Stat- «6G& C SZ 2 ) ÄW (M!, auf welchen das sächliche Recht des Ausschanks fr|^t förmlicher Urkunden haftet. I_ ' $ . . $♦ 4* Selbst Bestaodhalrer obrigkeitlicher Schänkhöu-fer sollen hierin nur so weit beschränkt seyn, als Ver. tröge und Verabredungen sie zu dem Ausschank des obrigkeitlichen Getränkes verbinden. $• 5- Solche Schanker hingegen, welche ohne ein auf ihr Haus förmlich gegründetes Recht bloss aus Zulassung der Obrigkeit, um derselben Absatz zu befördern, grundobrigkeitlicheS Getränke unter was immer für Bedingungen auSschenken, sind als von der Obrigkeit bestellte Schönker anzusehett, und haben bei den bisherigen Verpflichtungen zu verbleiben. §. 6, nsitöi© m<$ Gastgeber, Garköche, und andere derlei Gewerbs-leute, welche das Getränk zwar nicht außer dein Haufe vereinzeln dürfen, solches aber im Hause selbst ans-scheuken, sind nach gleicher Vorschrift zu behandeln, je nachdem sie nämlich das Schari^recht ^äüf^Ke"ööer die andere Art und Bedingniß ausüben. < , . r T- t . uyd damit die Schanker zum Nachkheil der Herrschaft sich ihrer Verpflichtung nicht entzirheu, und ohne Grund daS frepe Schankrecht' (§. 3.) ansprechen mögen, sollen alle, welche über letzteres förmliche Urkunde« besitzen, gehalten seyn, diese dem KreiSamtö M ^ vor- M ( 3,33 ) A)E öorjufrßfti, waches über diese Schankbefugnisse eine eigene Vormerkung zu Halterz , die vorgezeizke Urkun. de aber mit der Amtssichtung^ (Didirüng) der ^arthci zUrückzusiellen, zugleich. gber die Grundob^'gkej^. rrftU che hierüber eine gleichmäßige,Vormerkung führen soll, >"u-t", y* 8» Diejenigen Schanker, welche E^eEung^die-ser Vorschrift unterlassen, oder deren tlrfiyiby^ nicht dem Kreisamte vorgelegt worden waren, sollen so lange als obrigkeitliche Schanker (§. 5.) angesehen werden, bis sie ihr Recht entweder nachträglich vorweisen, oder falls es zweifelhaft ware, in dem otdenrlichcn Rechlszugc behaupten werden. §. 9* Den Städten überhaupt bewilligen Wir, um den städtischen Fond, für die Aufhebung des Getränkc--zwangs allenfalls zu entschädigen, auf das cinzufüh-rcndc Getränke pine mäßige Tape zu legen. Wo jedoch in Städten über den Ausschank gegenwärtig Pachrkon- **• wiÄSS’lreÄfS ** »•* MWLUM''» 10. Uebrigens dabei^ver^lkiben,^ da^derje- . v S <17Wwaitöi) m m* Frau 5, XVI. B^nd. 38 @68 au«© nrgkn 'MW? ME ( Z34 ) Ätzj» N. 5267. Hofkanzleydekret für gesammte Erblander vom zi. Dezember, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 2., von dem Böhm. Gubernium den 5, Jänner 1803. i&met/ Seine SJiujvfMt haben allergnädigst zu beschlie. ster der or- ßea befunden, -aß anch sämmtliche Bürgermeister oder Magistrate Marktrichter der organistrten Magistrate landesfürstli. fÄtNcher **,r Märkte lebenslänglich, und ohne neue Bestäkti-Märkte bt» gung, bei ihrem Amte zu belassen skyn. ben/ldiifl* Welches somit zur allgemeinen Wissenschaft und lichihrAmt. Nachachtung kund gemacht wird. N. 5263. ' .y . j'.tt t, , yr. ,■* V''*- »Tiltlt Hofdekret vom 23. Dez. ig®2, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 2., von der Landeshauptmannschaft in Kram den 5. Jänner 1303. |ie m»,m «ach der/. E:tSeite derMeMOM oder der Lc-ndesstell- selbst 5fl^zÜ |ier b-k,ausgkgeben wvrde^nnd woz^bWir durch eine *lK* b-Mere Hosoexorduu-ig der Stempel von i5 Zun» »er vorgeschrieben mar, soll von nun an der Stempel der AE'- ('Ws ) brr siebenten Klasse, das ist zwey Gulden, gebrauchet werden. N- Hofdekret vom 23., knudgemacht Wtt der - > n. d. Landesregierung ^den 30, Dez. fs°?/ vo« der Landesregiemng obderEün^ den 2., von dem Böhmischen, dann Mährisch-Schlesischen Landesgubern. den 4., und * von der Landeshauptmannschaft in Kram den ?. Jänner 1303. Bei den speziellen Verordnungen in den Jahren Z„ 1739 «nd -794 —deren ersierein meiner Josephin. G.MErepafig ©, 13 B. 0. 470, die legkere in dieser Sammlung eines K»!,- furäifütffe» 4. B. 0. 97, Zahl 1 178. zu finden ist ■— kraft deren 43mrmnj ein Vertreter und Verwalter einer Konkursmasse von “"a^uon, dem Gebrauche des Stempelpapiers und der Entrich- tung der Tazon befreyt sepn sollen, hat es ungeachtet pe:papiers, b IV t b t c& des neuen Stempelpatenks vom 5. Okt. d. I. bis zur b zpee bei folgenden weiteren Entschließung zu verbleiben. falls^rgan. (t 3l5d)ll ßviieii vor» N «jo herigeuVer- * 5 7 * orDuuiigt«. Hoftekret für gesämmte Erblande vom 23. Dezember, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 28. Dez. 1802. Vom i. Jänner iZOZ find die Tabak-Verschleiß- Vkrschlnß» „ pre.se. ® fl 9 2 527». preise in allen Provinzen erhöhet. M 5*71* W ( 8j6 ) M ^ • 5 * 7 ' • Hosd-kret vvm'?H^'kuttdgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgubernium den 2). Dezember iio2. ftityofiM Postrittgeld in Mahren und Schlesten für fltlN V Reisende und für Privat - Estaffeten, mit Ausnahme ^nd^Schlr. oIIer Aerarial-Ri'te wirb auf einen Gulden und 15 kr. fitiyntf 1 fl. für ein Pferd, und eine einfache Station vom 1. Jän-5 r* ner bis Ende Mai 1503 erhöhet. N. 5272. Verordnung des Landesgubermums in Tyrol den 24. Dezember 1802. Die ange- Nachdem die unterlasstne Eintragung der errich- ter/rgun^"'teten grundherrlichen Urkunden nickt nur für die Kon- kollie^ng""'wenn z.B. die Realität zu Grunde gerich. der von deutet, oder sehr beschädiget wird, oder ihr Werth sonst Grundber- renin Tyrol beträchtlich fällt, sonder» auch für andere Privatleute, t"nÄkun«' und milde One, wenn sie z. B. darauf Geld gclie- den soll Heu, oder Ceffionem juri um um einen Theil des langstenö binnen 6 Kaufpreises erhalten habe», sehr bedenkliche Folgen J5£l$“ nach sich ziehet, und nicht selten zu kostspieligen Prozessen Anlaß giebl; so findet man sich zur dießfaüi-gen Bcnehmung der Obrigkeiten und Grundherrn veranlaßt zu verordnen, daß istens. UA (857 ) %® 1 stens. In Folge höchsten Hofdckrets vom , 5. Jänner und intimatum I O. März d. J. vermög welchem die Ausfertigung, oder Verfachung der Urkunden den Grundherrn in soweit zustehet, in soferne dieselbe« vorher das Recht hiezu gehabt haben, und im Besitze desselben sind, die angeordneke nachträgliche Hinterlegung und Protokollirung der seit der höchsten Entschließung vom uz. März 1792 von den Grundherrn errichteten und ausgeferrigkcn Urkunden binnen längstens sechs Monaten um so gewisser zu erfolge« habe, als solche Urkunden allererst durch die Eintragung in das Gerichts-Protokoll ihre volle Wirksamkeit, und das Pfand, oder sonst dingliche Recht erhalten, wie solches ausdrücklich die höchste Entschließung vom 23. März 1792, welche am 7. April 1792 allgemein kundgemacht worden, und in dieser G. S. 1. B. S. 75, Zahl56. zu finden ist, vorschreibet. 2tcns. Die Grundherrn haben vermög des oben-angefnhrteu Generale vom 10. Marz dicß Jahrs daS Berfachbefugniß nur in Ansehung solcher Kontrakte, und Urkunden, welche den Verkauf, die Vertauschung, oder wie immer genannte Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Onerirung eines Rechtes oder einer Realität ketressen, die einem Grundherrn (Domino director uMrgeordnet ist. Wenn also die grundherrlichen, blbß ans obige Fälle beschränkten Urkunden «»ch zugleich andcrweite, uir Kompetenz des' Grund. ( S 3 s } U vE Ö>'rrti flrriSi-rqr Verträge ober Stipulationen ent-Rolfen; fo sind solche letztere Kontraktszusatze stediglich wie andere poit den Parth-eien selbst, oder mit Beizug eines Notars errichtete außergerichtliche Urkunden zu betrachten, i?nb nach dem angeführten Generale vorn LZ. Marz 1792 zu behandeln. 3tens. Wenn die Parthei selbst die grundherrliche Urkunde verlegt, und selbe rückzuerhaltcn ver» langet, so wird die ganze Urkunde in das Gerichts-Protokoll eingetragen, mit Beimerkung desjenigen, von welchem die Urkunde vorgeleget worden ist. Wenn aber der Grundherr selbst eine legale Abschrift der Urkuside dem Gerichtsstände übergieht: so wird diese Abschrift rcgistrirt. In jedem Falle ist auf Verlangen der Paetbei ans der grundherrlichen Urkunde die gerichtliche Beststtligung beizusetzen: daß die Hinterlegung und Protokvllirung Inb dato re. geschehen sey, weil von diesem Tage an das dingliche oder Pfand-Recht anfangt. chtens. Für das dirßfallige gerichtliche Verfahren, und für die allenfalls ndthige Revifion oder Prüfung der Urkunde ist in Gleickförmiakeit der Tap» ,.,a >itj linn tiWiC't. .J'-.luol®C6 «v amcv ordnung vom 13. April -7/1. eine Ta.re von 20 fr. dem Gerichtsstände zu bezahlen, und wenn die Urkunde ganz in das Gerichtsprotokoll eingetragen werben ' muß, ist extra die Schreibgebühr mit 2 fr. für eine Seite, und mit 4 kr. für ein ganzes Blatt zu bezahlen. 3 tens. W ( 8S9 ) %3# Ftens. Die Bezahlung dieser La^r» und Schreib-gebühr für Prüfung, 9tesifton , Registrirung und Pro-pkollirung der Urkunde hat einsweii, vorbehaltlich, der etwa sonst bedungenen oder eiMetstandenen dießfatli. gen Vergütung, jene Parchci zu läßsp, welche die Urkunde zu obigem Ende ühexgiM; in dem Faste,,, daß der Grundherr selbst die Urkunde ubcrg.iebt, kauu,ch^str^ nebst seinen eigenen Gebühren, auch dasjenige, was der Obrigkeit abzuführen ist, von de» Äontraheriten sich bezahlen lassen. N. 5273. Hosdekret vom 26. Dez. r zu-, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Enns den 3. von dem Mährisch - Schlesischen Guber-nium den 4. Jänner 1803. Um diejenigen Unterschleife auf das thunlichstezuZurBcftiti. beseitigen, welche an den Gränzen NicderösterrcichS mit Einhebung der N. Oe. Aufschlags-Gefälle gcschc-re» N.Oest. bei Etnhk» hen, ist von Seite der hochlöbl. f. k. Hofkammcr die dung ver Einleitung getroffen worden , daß die Einhcbung die- GefaÄe"bir> ser Gebühren von dem aus Mähren, Stepermark und Ungarn nach N- Oesterreich gelangenden Borsten- und rerschlcife. Jungvieh durch die Mährischen, und recheLtivs Slsy-rischcn Granzamter in Subfidiüm Oesterreichs besorgt werde. ... 51., 'i N. . J.. It J’ - ' P1 i Vi/ im fin.! -lih ®!e bis setzten ZiniluS 3So3 er< (ir ref te mautbfreye G.iifuOr dc§ Getreides, und Ein» ttitd des W ( 84o ) mrttpMtisuch eine gleiche Anstalt bei VMSÄÜbtss-Stittroneir BroHka, Landshut, Tenie-naii, Koplschaii und Göding, nicht nur in Ansehung des Viehs, sondern att$: Beziehung auf den KSx- ncfcknfWUH NWtzitÄig lbefnuden w> rden, so wird hie, mit zu jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, daß iW^^rfüufiuigen, in den Stationen Siröpfltf L'afioshul) Themen au, Koprfcha», und Gö-dingiMMlnvr für das nach 9s. Oesterreich gebende Bvr-sts^iMgd-Iiiftgvleh, sondern auch für die aus Ungarn dahi« «geführt werdenden Korner und Feilschafren, welche nach'dem Patent vom Jahre 1784 — welches in meiner Joseph. &. S. 7. B. S. 120 zu finden ist —. rinem n. ö. Aufschlag unterliegen, diese Gebühren von jedermann in den genannten Stationen nach dem Tarif abgefoidert, und unverweigerlich entrichtet werden sojOchWZDss'.,tts •. -V<$ $1 N; J57-L- Hdfkanzleidekret vom 28. Dez. isoa, kund-gemacht von der Landeshauptmannschaft m-Kraiil den 4.-, von der Lrndesstelle in Keirrrtsü den 4 l. Jänner !8^Z. -(rStHÜesk.k. Majestät haben sich über einen aller-unttzerhchrzMcv 'Bcmag bewogen gefunden, die auf die EiUstst§r!chtKMekLeidcs, und den Einlrieb des Viehes aus ShrHLssd Kkä inneröster. Ländern bewilligte Maukh-freyheit nach Ail^gang des derssraligen Termins noch auf sechs Mot-akhe, nämlich bis leHten Junius 1S03 allergnädigst zu erstrecken. Wcl- %* ( 84- ) ## Welches neue Mrrkmahl der allerhöchsten landes- ®u* väterlichen Milde hicmit allgemein hekannt gemgchtd"reffe»d. wird. < ;; = 1ovO <5,tu ■[ r,„s.i N. gZTS^i r.-dn« . -1 Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Dezember 1302. Das k. Kreisaint wird in den Marschrouten,.wel« che weqen Erfolglassung der Vorspann von den Militär«,ecn ili in parlheien allda prodi,ziret werden, stets die Mcilendi-stanz bei den Orten, wo die Vorspann gewechselt wird, verlastlich und richtig einseHen, damit jede Parthei wis-stets die ftn möge, was ste zu zahlen hat, somit von ihr, von j{5*J £'m den Vorspannsstellern nicht mehr, als das Gebührende der »hzuiiedmon . und dem Aerarium in Aufrechnung ge, Weckslnnq bracht werde. N. 5276. Hofdekret vom 23. Dezember, kundgemacht von der k. k. Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns, den 28. Dez. 1802 von der Landesregierung ob der Enns den 18. von der Landeshauptmannschaft in Kram den E, von dem Böhmrfchen Gubernium den 2z. von der Landessteüe in Kärnten den 25. von dem Westgalizifchen Gubernium den 28. Jänner, von dem OftgalizifchenGubernium den 4- Februar 1803. ©eine t. k. apostolisch« Majestät haben aus lam led'gten Ta- ^ . ... r bafivaftfcn desvätcrlichcr Sorgfalt, für das Wohl und die mög.betreffend. •MS ( 842 ) «MS l'chste Unterstützung aller, und vorzüglich des in bedrängten Umstanden lebenden Theils allerhöchst JhrerUntcrtha. neu allergnädigst zu entschließen geruhet, daß alle in Erle-biGNil kommenden Labaksrasiken jenen Wiktwen der Mi-lilärpersoncn und Zivi,lbetznrken, die zu keiner, oder nur zu einer sehr geringen Pension oder Provision geeignet sind, und zux Handarbeit njcht mehr die Kräfte und Fä-h'gWiii haven. folglich einer anderweitigen Unterstützung des Staates vorzüglich bedürfen, ferner Unteroffizieren , Dienern verschiedener Staats - und Zi-vilämkern, auch allenfalls Offizieren und Beamten der mindern Chargen, welche Familie haben, und eine so geringe Pension, Provision, oder dergleichen genießen, daß sie davon nach Verschiedenheit ihrer mehr oder weniger ungünstigen Umständen nicht zu leben im Stande sind, wie auch pensionirten Mit» wen, die so viele, öfters kranke, fortwährend kostspieliger Kuren bedürftige Kinder haben , oder in an-deren unglücklichen Umständen sind, daß sie offenbar mit ihrer Pension nicht auszulangen vermögen, endlich den Töchtern oder Söhnen von gedienten Militär- und Zivilpersonen, welche sich nichts zu verdienen, oder auch nicht von der Unterstützung, die sie von Se.te der Staatsverwaltung erhalten, zu leben im Stande sind, ausschließig verliehen werden sollen. Welche allerhöchste Entschließung mit dem Bey-satze hiemit bekannt gemacht wird, daß nicht nur (in W C 843 ) M ein Mr,' welcher be» der Gefällsadministrazion der betreffenden Provinz wegen Verleihung einer TabakS-(raft? ein'fdüretttt, mit den Mitteln zur Bestreitung der hierzu unausweichlich nothwendigen Vorauslagcn versehen seyn, sondern sich auch den dießfallS beste, hcnden allgemeinen Vorschriften unter Verlust der Trafik, und den auf die Bevorrheilu,q des Publikums bey dem Verschleiße des Materials festgesetzten anderweiten Strafen unterziehen muffe. N. 5277. Mbmlialverordkiung in Böhmen vom 30. Dezember 1802. Emvbitevtl« ES ist hervorgekommen, daß auf mehreren twc -Svräu* , f vnttiatri Herrschaften die Dominikalgrunde den Untertganen öerte in das emphitevtische Eigcnthum überlassen worden Arü"ö^In ftyc», ohne daß hierüber die gehörige Einwilligung der landkäflichen Gläubiger cingeholt, und die Br. kiqimg oec stättignng, dann die Einverleibung der dießfalligenjjjenwdtt« Kontrakte veranlaßt worden wäre. Es ist daher sorgfältig darauf zu sehen, damit solche emphitevtische »,,q >e< Veräußerung nicht ohne Beobachtung obiger gyrnnv likat vorgeaommcn, noch weniger aber von den H*= terkhanen eher, als alle dießfglls gesetzlich vsrgee finde», schriebenen Beding-iiffe erfüllt worden find, der Kauf-schiililig berichtiget werde. N. 527g. MO C 844 ) MS M P. .J27S. ■ WSMtÄk r8§>^.kuudgemacht von der Lan^Lsregiermrg ob der Enns den 6., von dem Böhmischen Guber-tttum den 9., von dem Mahnsch - schlesischen Gubernium den n., von der n. 6. Regierung und der Landeshauptmann-n schuft in Krain den 12., von dem Trie-fter Gubernium den 15. und von der Landesstelle in Kärnten den 18. Jänner 1803. Er^pfel ^luch die Erdäpfel sind in dem verhängten all- st" d •" dem gemeinen Ausfuhrsverbokhe der Lebensmittel und er. Ausfuhr-- sien Bedürfnisse — Sieh solches im 15. Bande die. SÄSU“ s" ®- S. S. 61 § Zahl 48.57 — einzuschließen. tri c,nzu. schlieffen. t'Srn”f,t ®- ®- «• 6-i- SUÜ14S.57 N. 5279. Wie dlcGe-richlsbohör-den in Böhmen bei je-dlm Srerb-fnliv eines kail otlschen niiad, lichen Geistlichen, dieSperrs« relation an das Land-recht einzu-fenden baden. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2. Dezember 1802. Uebcr alle, im folgenden Muster der Sperrs-relazion enthaltenen Punkte haben sämmkliche Gerichts' gehör,den bei) jedem ^lerbfalle eines katholischen un, Milchen Geistlichen die Untersuchung zu pflegen, nach hcn darin ausgcdruckten Umstanden zur Beschleunigung der Vcrlaffenschastsabhandlungsgeschaste, die ih-d-ex ljelsZacjonLches k. Landrcchtrs obliegenden Vorkehrungen zu vollziehen, und mit der Anzeige des te# (m> Todesfalles diese, mit dem Befund über alle darin enthaltenen Gegenstände ausgefüllte, und b/legte Sperrsrelazion an das k. k. Landrechle zu befördern Sperrs - Relation. - __________ U9(J Tauf, und Zunahmen des Verstorbenen. 1 MMN Sein geistlicher Charakter mit der Aufklärung ob ^ll MfWr ril1 Wrltpriester, oder Religiös, «hes, und welches bestehenden, oder aufgehobenen Klosters ftp. jq 33^ Lein Sterbtag, und der Ork des Absterbens. 2>ic Diözes, und das Vikariat, unter welchem derselbe gestanden ist. Ob, und was für ein Bcncfizium, oder was für Kuratpfründe derselbe zur Zeit des AbsterbenS, oder doch jüngst ehebevor besessen hat? hierbei ist auch der Ort, Namen und das Patronat deS Benefiziums anzuführen. Ob der Verstorbene eine Besoldung , Pension, Stiftung, oder einen andern Beitrag, und aus welchem Fond genossen habe? Ob der Verstorbene eine Verrechnung, oder eine Ans-ficht über eine Kaffe, oder Stiftung für W allein, oder gemeinschaftlich mit einem Dritten auf sich gehabt, oder dle Administration eincS Benefiziums besorgt habe. Die nächsten Anverwandten, ihr Namen, Charakter, Aufenthaltsort, «nd ob einige, nnd welche dar- un- ♦ %® ( 846 ) -D'O unter minderjährig sind, mit Beisetzung ihres Alters. Ob ein Testament, oder Kodizill vorhanden sey ? Welch« ohne Beschädigung der Siegel im Namen des k. böhmischen Landrechts zu eröffnen, falls hierbei keine äußere Gebrechen verwalten, die Z^u-genkontestirung nach Vor-chrifl der böbmilchen Stäistrechrevorzunehmen, das Testament zu pu-bliziren, die geschehene Publikäzion von dem^Ge-richte auf dem Testament zu bestätigen, und dasselbe, fdttimt dem Umschlag, worin es versiegelt gewesen, dieser Reiazion beizuschließen ist. Namen desjenigen, der sich der Verlassenschast annimmt, und in dessen Händen sie belassen wird. Beiläufiger Zustand der Erbsmasse. Hier ist mit mögli-cher Kürze anzudeuten, ob eine ziemlich be. trächlliche oder gcrrngschötzkge Masse vorhanden sey? und sind die Hauplartikel derselben, vorzüglich jene an 3 um er Ei n , die sich in jenen Kälten, wo die enge Sperr einzutreten hak. ihrer Siiitur nach unter diese nicht bringen lassen, z. B. Zahl des Viehes, und dessen Gattung , die 25e« ns, trachtlichkcit ber Viehsuttervorräthe. Ist die Masse geringkliä/ng, uiib u iit bei derselben der Fall der engen Sperr .ein, so kann auch das Gericht im Namen twf. böhmischen Landrechts so-.,-rsstregleich die Invenrur, und gerichtliche Schätzung vornehmen- den Pasiiostand in dem Jnven- ta° fut ( 847 - iflrium mir Nahmen dsSMstSk A. 's Rj/twÄ-i ; Seite. Nro. Ab brechen (bei) alten Mauern von Ställen, Schupfen, Scheuem ist kein Schutt vor gepflogener 4!m»er Solarien für den Superintendenten zu benehmen haken. 3.55 5058 Akatholische Kirchenälkesten. Sieh Kir-chenaltesten (akatholische). — — Religion (zur) übertretenden unterricht. Sieh Unterricht der zur Akatholischen Religions-Uebertretendcn. Akten der Armen in Rechtssachen. Sieh Schriften, in Rechtssachen der Armen. Amftadten sdie Poststation zwischen) und Kemmclbach in Oesterreich u. d. E. wird auf Post bestimmet. 344 5050 Amt (bei ihrem) sollen die Bürgermei. (let . C 853 ) W Seile Nr s. ster in landesfürstlichen Städten lebenslänglich gelassen werden. 323 5036 AkMter (bestimmte) zum Verschleiße der höheren Stempel-Gattungen. 765 5223 Amtshandlungen (bei öffentlichen) ha. den sich die Polizcybeamlen der bestimmten Hutschleifen zu bedienen. 119 4916 — — über Schwärzung der Viktua- lien. Siehe Schwärzung der Viktualien. Amtsleute oder Landgerichts ° Diener (Sammlungen der) in Oesterreich * ob d. Enns werden abgestellet. 488 5120 — — Sieh auch Beamte (Herr. schastliche). Amtsvorsteher (die) in Böhmen sollen keine Hausierpässe auSstellen. 603 517s Anlegung (vor Bewilligung der) der Kirchen * Waisen * und Stif-tungskapitakien bei Privaten ist der Werth der Hypothek getreu auszuwersen. 504 5137 Anlehen (Belgische und Lombardische). zurUmivechslung derObligationen derselben und zur Zahlung der In- ttr TrB C 854 ) Seite Nro. terrffen wird eine Filialkasse etrititef. 360 5062 Anlehen in Gold - und Silber - Materials - Lotterie. 130 4924 Alizeigen über Einbruch, Raube, Mord-thaten und andere Verbrechen sollen von den Obrigkeiten und Landgerichten in Oesterreich 0. d, E, der Polizeydirektion un-' verzüglich eingcfenbet werden. 230 5004 — --- Sieh auch Eingaben und Verzeichnisse. Aepfel - und Birnmost (mit) den Wein ju vermischen, wird in Stepermark verboten. 447 5088 Appellationsgericht (Militär-) wird errichtet. 780 5227 Apothekertaxe (in der) Erhöhung des Preises einiger Arzeneyen. 197 4977 Arbeiter bey dem Schwemm - und Triftwesen bei Bergwerken. Sieh Köhler re. Armaturssorten zu kaufen und verkaufen, wird in Westgalizien neuerdings verboten. 601 5160 NpMk (bei der) Raub und Raubmord. Sieh Rauh und Raubmord. Ar- «W® ( 855 ) AB Seite Nrv. Armen (Freyhekt der) vom Postporto. Siehe Postporto. Armenvater (Bestellung der) bei den Wohlthäkigkcits - Anstallen in Wien. 440 5033 Armenversorgungsfond ist ftey von der Intereffen - Steuer. 5Ö57 ArMUths wegen (in Fällen der Enthebung vom Stempel) wie sich zu achten ist. 811 5246 Armutszeugnisse. Sieh Zeugnis über Armuth. Arzeneyen (Erhöhung des Preises eini. get) in der Apothekertuxe 197 4977 Aerzte und Wundarzte in Tyrol, wie sie die Protokolle über die Kuh» pockeneinimpfung zu führen ha» ben. 618 5‘87 Sieh aucf? Staabsfeldarzte. Assistenz t>« Polizey. Siehe Polizey - X Assistenz. Attest. Sieh Zeugnisse. Aufgabe der Posthriefe in Triest bis 7 ^ Uhr. 202 4982 Aufkündigung der Kapitalien von Administratoren der Kirchen in Tyrol. Sich Administratoren « ( 3.50 ) Seite. Nro. der Kirchen in Tyrol. Man sehe übrigens Kapitalien. Aufnahme der Glasmacher-Lehrjungen. Siche Glasmacher. Aufschlag vom Borsten - und jungen Viehe, welches aus den übrigen österreichischen, böhmischen und galizischen Erbländern nach Oest. u. d.E. getrieben, in welchen Stationen inMähren zu entrichteniff.4z6 5079 —, — (Getränk-) Siehe Getkänk- aufschlag. Aufschlagsgefalle (zur Beseitigung der Uncerschleife in Einhebung der) an den Grenzen Niederösterreichs geschehenen Einleitung. 839 5273 Aufsichts - Personale. Siehe Bankal -und Tcchakaufstchts- Personale. Ausfuhr. Man sehe unter den Schlag. Wörtern der Gegenstände nach. AUshÜlfe (nur zur) in der Seelsorge fotiitten dieKlostergeisttichen ver-wendet werden. 241 5007 — — sollen^ieObrigkeiten in Böhmen ihren durch Wetter - und Wasserschaden getroffenen Un-terthanen leisten. 620.5,8- . Aus- AB ( 857 ) Seite Nro Auskünfte (was für jährliche) die Magistrate und Obrigkeiten zur Be-urtheilung der Bau-Plane und Ucberschläge in Böhmen rinsenden sollen. 220 4994 Ausland (in das) den beurlaubten Soldaten keine Defluidationspässe zu ertheilen. 604 5166 Ausländer (Vieheinkaufder) und dessen Verkauf an dieselben wird in Oest. 0. d. Enns verbothcn. 224 4997 Ausländische (der) Klerus. Sieh Geistliche (ausländische). — — Salz (alles) soll bis Ende Dezembers 1802 aus dem Lande odder EnnS gefchaffetwerden.616 5184 Ausrottung der Raubthiere (wegen) Weisung der Obrigkeiten in Westgalizien 5l4 5l4Ö Ausschanks Siehe Schank. Ausschneiden und Backen der 3 kr. Weggen, wird in Steyermark verbothen. 748 52°8 Ausschuß (bürgerl.) Sieh Burger-ausschuß. Ausschwarzung Sieh Schwärzung. Austrieb. Man sehe unter den Schlag- wör« W C 853 ) M Seite Nro. Wörtern, als: Borstenvieh, ZbrO rc. nach. 9Utdlt)etfe (Formulare zum) über die er. zeugte, in keine Aerarialeinlö-sung gekommenen Kergwerkspro-büfte in Böhmen. 176 4956 —- '— (bei dem) des Personalstandes der Professoren in Böhmen die Kolumne: an Ernotumcn-ten: wegzulaffea. 453 5096 —- — in Erbsteuerfachen. SiehExh, steiler« Ausweise. —- — (jährliche) über die Steuerreste der Juden in Böhmen sind von den KonkributionSeinneh-mern den Kreisämkern zu übergeben. 730 519g Auszug des Unterfuchungsprotokvlls, wie einem Schwärzer zu verabfol. gen ist. 492 5124 .. Ji V. 93 (t (fett und Ausschneiden der 3 Kr-Wecken wird in Steyermark verboten. x 748 £20.$ und Müller in Oesterreich v. d. Enns sollen ihr nörhiges Ge- treide UrE ( 859 Seite Nro. treibe nicht durch Vorkaufer an sich bringen- 562 5065 Bankal- Aufsichts. Personale (wie sich das) bey Visilazionen auf den Jahrmärkten in Böhmen zu benehmen hat- 2ii 4986 — und Tabakaufsichts-Personale (an das) sollen Handelsleute und Kramer auf den Landmärkten kein Biergeld abreichen. 173 4952 — Notions Rezepissen sollen von den Obrigkeiten ohne Verzug an dieZollämterbefördert werden.806 5238 — — Verwaltung (wann die Amts- handlung der) über Schwär, zung der Viktrzalien, und wann den Kreisamtern und Ortsodrig. fetten zusteht. 184 49^5 Bankodeputation. S. Hofkammer- und Bankodeputation. Barbieren (das) bey Cioilpersonen steht den Militärchirurgen nicht zu- 754 52K Baumöhl (für) Kamera! - Day in - Triest. 786 5234 Baumschulen auf untertänigen 5Mb» gründen anzulegen, wird in Oe- * sterreich 0, d. Enns verbvlhen.488 5'21 Baum- • /. ' , ■ . \ - • ■ ‘ , C 860 ) Seile Nro. Baumwollgarn, Englisch und sächsisches) Sieh Schwärzung des englischen und sächsischen Baumwollgarns. Baumwollwaaren (Zoll auf Einfuhr der gedruckten) Eisen, Vley rc. im päpstlichen Gebiete wird wieder eingeführt. 449 5091 Baumplatze (Verwendung neuer leerer) zum Verbauen in den Vorstädten WienS, wird einßcßeüet599 5158 Bauriße (alle) und Baukostenüberschlage für die Landesbaudirektivn in Böhmen in Dupplo zu verfassen. Z21 503J Bau-Ueberschlage und Pläne (zur Be. urtheilung der), was die Magistrale und Ortsobrigkeiten in Böhmen für jährliche Auskünfte einsenden sollen. 220 4994 Bramtkn (dieherrschaftlichen) und Amts-teule in Oesterreich 0. d. Enns sollen von Unkcrthaneu keine Darlehensscheine über feindliche Kontribution einkaufen und ab-köfen. 324 5°37 S<* ( «6t ) %» Seite. Nro. Beamten (den Civil-) bey dem Kriegs, Departement wird eine eigene Uniformirung bestimmet. 374 507a — — (für Töchter der Staats) - Er- richtung der Stipendien ans dem Haller Stiftungsfond in Tyrol. 476 5110 — (alle Staats-) werden für die Anwendung der vorschristmäßi-gen Stempel verantwortlich gemacht. 561 5321 — — (in Einwechslung oder Agio- tage der 12 Kreuzerstücke be-treten en) werden des Dienste-entsetzet. 597 5'55 —. — (Polizey). Siehe Polizey« beamten. Bediente, Jäger in Böhmen sollen kein Port d’dpde, Hutquasten, Federbüsche tragen» 491 5li3 Beerdigung der verstorbenen Juden (wegen) in Böhmen die bestehen- t# den Gesetze zu erneuern. 757 521$ Behältnisse (Sperrung der) Sich Tabak - Kontrebande. Behörden (politische). Siehe Politische, auch Gerichtsbehörden. Be- %® ( S62 ) Seite Nro. Behörden (Unter-) Sieh Politische Unterbehörden. Vkleuchtungsfond (für de») in Gi-az wird der Zinsgulden mit i kr. belegt. 4-)2 5125 belgische Anlehen. Sich Anlehen Bel» „ische. Beluftigungsorte (auf öffentlichen) und auf den ©trogen, wird das Ta-bakrauchcn in Böhmen verboten. 216 4991 36* 5o63 Benefizium. Sieh Pfründe» Bequartirung Sieh Einquartirung. Bergarbeiter (die Freyheit der) Eisenwerk- Holz-, und Kohlenarbeiter von der Stellung zum Militär soll künftighin gehandhabet werden. *94 4975 Berggerichtliche Gegenstände sind nicht von Kreisämtern, sondern von Berggerichten zu unter» futfcn. '62 4943 Bergwerke (in die) Kerzen aus Klagen- furl auszuführen wird »erboten. 153 4933 — .— und Hammerwerke (wie bey den) arbeitende Köbler, Werk-zimmerleule,auch Arbeiter bei d m Schwemm- HcE C 863 ) Seite Nro. Schwemm - und Triftwefett in den KonskripzionSböge» anzumerken find. 611 5177 Bergwerksprodukte(zumAuswe,seder) welche ta keine Acrarialeinlö-sung gekommen stud, Formular in Böhmen. 175 493$ Berichte (die richtige Einsendung der halbjährigen) über die Veränderung der Lehrämter bei den deutschen Schulen wird in Böhmen eingefchärfet. 139 4940 Beschädigten (zwischen Dieben und) der Entschädigung halber Vergleiche zu stiften, wird den Dorf-richtern in Böhmen verbothcn. 212 4987 Bescheller (keine eigene) sind von den Unterthanen in Böhmen zu halten, und Stuten belegen zu lassen. 433 5°7S ■— ■— (von dem Vortheileder angc- stellten guten) ist das Landvolk in Oesterreich 0. d. E. zu überzeugen, und herumziehende schlechte Descheller stad nirgends zu dulden. 603 5165 Beschreibung (zur historischen) der Staats- 4»- c**4 > m . und öffentlichen Fonds-$ ^G^tor^W^ukliou der Wirlh- Seite. Nro« MfiM? men (sum Der 247 5011 Besthungen ^zum verkaufe ihrer) können bie Sujets mixtes in Galizien nicht gezwungen werden. 322 5035 Betätigung (ohne neue) sollen die Bürgermeister in den landesfürstli-chen Städten bei) ihrem Amte ge, lassen werden. 323 5°36 Bethhausrechnungen (den) haben die akatholischen Gemeinden in Mäh» rcn und Schlesien die Quittungen über die Salarien des Superintendenten beyzulegen. 355 5°5Ü Beurlaubten Soldaten (den) sollen die Dominien in Westgalizien keine Äeflu.dationspässe in das Aus- land ertbeilcn. 604 Ll66 — — (die bestimmt) erkrankenden Soldaten sind von den Herrschaften in Böhmen in das nächste Spital bringen zu lassen. 330 5044 — — (bie unbestimmt) Mannschaft vom Fubrweffn wcrd der Civil-jurisdiktivn zurnckgewiesen. 512 5143 — — (die unbestimmt) der aufge, lt- r « C 8Ö5 ) %® Srite Nro. lösten Regimenter und Korps, zu welcher Gerichtsbarkeit gehören, 327 5262 Beurlaubte (unbestimmt) Fuhrwesens, knechte. Sieh Fuhrwesens- knechte. Bewachung der Sträflinge (wie die) vom Militär und den Gefan-genwärtern zu versehen ist» 712 5192 Bewilligungen oder Pässe für die Un. terthanen zum Einkäufe de-Viehes, Getreides und der Vik-tualien unterliegen dem Stempel der vierten Klasse.' 605 5169 — — (die) der landtäflichen Gläu- biger, und die Einverleibung des Kontraktes ist in Böhmen zum Verkaufe herrschaftlicher Gründe an Unlerthanen erforderlich. 843 5277 — — zur Heirath. Sieh Hkiraths- konsens. Biklitz (die Poststation zwischen) und Skot-schau in Schlesien wird auf i| Post erhöhet. ' 157 4937 Bier (auch das englische) unterliegt dem Krakauer städtischen Getränkauf-schlage. 227 4999 XVI, Band. I r i Bier . AE ( L66 ) HE Seite Nro. Bier (auf Erzeugung achtes) - in den , Brauhäusern in Oesterreich o.d. Enns streng zu sehen, und die Verordnung wegen des VerbotöS des Bierstedens vom Landvolke zu republ'ziren. 33° 5045 Bielgeld (Mn) sollen die Handelsleute und Krämer auf den Landmärkten an das Bankal - und Labak-aufsichtspersonale abreichen. 173 4952 Bielsteden (das) wird einzelnen Unter« thancn in Oest. 0. d. E. neuerdings verdorben. 74g 5209 Billardspiel. Sieh Spiele. Birnmvft. Sich Aepftl- und Birn-moft. Bischöfe (die) sollen den aus dem Re-ligionsfonde dokirren Hülsspric« stern die Tisckbesuche bey Privaten und inWirthShausern verbiethen. 741 5202 Bist der wruhenden Hunde. Sieh Hundt (wüthendei. Bley(Zoll aufEinfuhr des Eisen ic.im papstl. Gcbiekhe wird wieder eingesührt. 449 5091 Bolletanten - Grenzzollstation zu Stotnik wird aufgedoben. 157 4936 Volleren. Sieh Zollbolleten. Vor- z ( 8^7 ) E Seile Nr». Börse (Schliessung der) in Wien am Mittwoche uni) Samstage und Abfassung der Kurszettel. 316 5250 Vörsesensarie (Herabsetzung der) in Oestr. ü. d. E. bei Kauf und Verkauf der Staatspapiere auf ein Halb vom Tausend. 561 jo64 Borstenvieh ! der Anstrich des) wird wieder gestattet. 472 5105 — — Erläuterung. 593 5156 — — (Aufschlag vom). Sieh schlag vom Borsten- und jungem Viehe. Brandwein (fiber die der Gesundheit schädliche Wirkung des) ist das Volk in Oestr. ob d. E. auf-zukllrcn, und Hufelands Aufsatz zu empfedlen. 229 5002 Brauhäuser (auf die) wegen Erzeugung dOlten Biers in Oestr. 0. d. E. streng zu sehen, uno die Verordnung wegen des Verborhs des BlerstedenS vom Landvolke zu repudlizireu. 33° 5°4j Braute (wie für die) der Soldaten die Zeugnisse zur Erhaltung der Hei- Airs rarhs ( 868 ) fyg Seite Nro. 4967 5095 rathsbewilligung auszufertigen find. l87 Brennholz nach dem Gesichte, und unter der vorgeschrirbenen Scheiterlänge zu verkaufen, wird in . Steyermark verbolhen. 451 Briefe (Aufgabe der) an das Postamt in Triest bis 7 Uhr. 202 4982 Briefschaften (Estafette - Ordinär- und andere gefundene) sollen an das nächste Postamt' überbracht werden. 223 5001 Broder Bezirk (über die durch den) vom Auslande in ein fremdes Land gesendeten Gelder, sind auch die Aussuhrspaffe zu cr- , 118 4915 BrÜtftN' Di auch - Gerechtsame in West, galizien, und andere Manche wird festaeseßet. 719 5197 Blkchkr (wie die verbvlhencn in Vcrlas-seaschaften vorgesundenen) den Erben überlasten werden könne». .88 4968 ■ — der Handelsleute in Betreff der) Druckfehler im Stempel, patente. 8->6 .526# . Bü- AB C 86y ) , Seite Nro. Bucher (Einfuhr der fremden jüdk. schcn, chaldaifchen und hebräischen) wird verbolhen. go/ 5241 — — (Handlungs-) Sieh Hssnd- lungsbücher. Bundwerk (Sch.ffmekster-) in Oest. 0. d. E. wird erneuert. 502 5135 Bürgerausschuß (ohne Unkerferkigung des) von landesfürstlichen Städten und Markten gelegte Rechnungen, sind von den Kreis-amtern nicht anzunehmen. 319 5031 Bürgermeister (die) in landesfnrstlichen Städten sollen lebenslänglich bey ihrem Amte gelassen wcr- den. 323 5036 834 5267 C. Censur. Sieh Zensur. Centralkasse. Sieh Staatszentral-kasse. Certifikate. Sieh Zertifikate. Chausseen (das Abfahren von den) der schweren Frachtwägen auf Nebenwege wird in Böhmen wie-dcrhohlt verbolhen. 472 5106 Chi- ( 870 ) TtB ■, ‘ Sekir Nro. Chirurgen (den Militär-) steht das Bar. bieren bei Civilpersonen nicht zu. 754 4214 Sich übrigens Wundärzte. Clbtl ' Ab^andlungsbehörden. Sieh Ab- Handlungsbehörden (Civil). >— Jurisdiktion. Sich Gerichts- barkeit (Civil). CoNVokatiens. Edikt in Sterbfällen der Offiziers, und Militär. Parteyen. Sieh Sterbfalle der Offiziers. Cordonisten. Sieh Kordoniste«. Die übrigen hier nicht vorkommenden Schlagwörter werden unter K und Z zu finden seyn. D. Damenstifts- Prabende (zurSrhaltung einer Haller) in Tyrol, erforderliche Eigenschaften. 120 4917 Dampf der Steinkohlen. Sieh Stein-kohlendampf. Darlehensscheine über feindliche Kon. tribntion an Unterthanen, sollen dis herrschaftlichen Beamten und Amtsleute in Oest. 0. d. Enns nicht einkaufen und ablösen. 324 s°37 Datz AO ( 871 ) %f Seit? Nro. Datz (Kamera!) für Baumöhlin Srtejl./gö 52.34 Dechante. Sieb Landdechante. Defluidationspasse «.keines den beur, lauvten Soldaten in das Ausland zu ertheilen. 604 5166 Decket (ohne) der Behörde dürfen die Administratoren der Kirchen und milden Orte kein Kapital aufkündige» oder annchmea- 372 5071 Demarkazionslinie wegen Austrieb des Viehes über die) in Oestr. 0. d. E. die Verordnung zu er» neuern. 331 5046 Depositen (wie sich in Ansehung der alten) die Gerichtsbehölden be» nehmen sollen. 755 5216 Deserteure (wegen Anhaltung und Aus-lieferung der) Erneuerung der bestehenden Verordnungen in Böhmen. 318 5030 *— — (wegen Einbringung der) sol- le» die bestehenden Verordnungen in Westgalizien republijirt werden. 498 513* — — (der) wegen bestehender Pa» tenteRepublizirung wird inOestr. u> d. Enns befohlen. L>7 52.5* De- W ( 872 ) « Seite Nr». Deserteure (von fremden) Monturs-Armatursforten und Dienstpfer, de zu kaufen, wird in Westgalizien neuerdings verbothen. 601 5160 — — (die Nachscßer der) werden in Westgalizien mit gedruckten Pässen von ihren Kompagnie- ^ ■*, Kommandanten versehen. 604 5167 Desertion (die wegen der) bestehenden Normalien sollen in Qestr. 0. d. E. erneuert, und kein mitMon-tirungsstücken gekleideter Mensch ohne Vorzeigung glaubwürdiger Dokumente passirt oder gar in das Quartier genommen werden 44.5 5085 — — (die in Sachen der) bestehen- den Normalien sind in Qesir. 0. d. E. neuerdings einzuscharfen. 610 5175 Deutsche Sprache. Sieh Sprache (deutsche.) Dieben (zwischen) und Beschädigten der Entschädigung halber Vergleiche zu stiften, wird de» Dorfrichtern in Böhmen verbothen. 212 4987 Dienst (Militär-). Sikh Militärdienst. Dien- TE C 375 AOr? Seite Nro. Dienste (der) werden die Beamten b.cj.Be^., j tretung in Agjol^vHep,,^.^ Kreutzerstücke entlassen. ^ y? 597 5»55 Dienstpferde von fremden Mimten zu kaufen, wird in Westgalizien neuerdings verbothen.^ <5o 1 5160 Direktorate bei ©tabun, FgkultaME und Gymnasialschulen werden wieder eingeführt, und die ©tu- ,s ^ dienkonscffe aufgeldftt. 749 52l° Direktoren der Studien, Fakultäten und Gymnasien(Jnsiruktion für die). 750 5210 ' Dispensation (wer die) den Einwan. derer» in Mahren und Schlesien von Beibringung des Taufscheins in Absicht auf Heirath zu erthcilen bat. 576 5153 Distriktskommissariate (die) in Oest. ob d. E. sollen in Ausstellung der Zeugnisse für die Dieheinkaufer alle Behuthfamkeit brauchen. 446 5087 \ Dokumente (ohne Vorzeigung glaubwürdiger) soll in Oest. ob d. E. kein mit Montirungsstücken gekleideter Mensch paffirt, oder in das Quartier ausgenommen wer-den. 445 5085 Do- C 874 ) Seite Nro. Dominien. Sikh Obrigkeiten. Domistlirungsort. Greh Wohnort. Dorfrichter. Denselben wird in Böhmen verbothen, zwischen Dieben und Beschädigten, der Entschädigung halber Vergleiche zn stiften. i 12 4987 Drath (Eisen.) Sieh Eisendrath. Drechsler - Gesell (wann ein) in eine andere Werkstätte eintreten kann. 499 ,5132 Drohobycz (Einhcbnng der Wegmauth zu) in Ostgalizien Samborcr Kreis vom 1 Novemb. 1802 614 5181 Druckfehler (Anzeige des) im Stempel, patente 44. Absätze, im Betreff der Bücher der Handelsleute. 826 5261 E. Edikt (Convokations) Sieh Sterbfälle der Offiziers. Ediktül - Aufforderungen der Jnquisiten (wa§ bey den) die Kriminalgerichte nebst dem Nahmen, anzuführen haben. 156 4935 Eger (nach) von Karlsbad, und von Prag nach Karlsbad, tägliche Post. 469 5103 Ehe. Siehe Heirath. Ehehimmelsaufstellung (Gesuche um Kon- AE C 875 ) AE Seitk Nro. Konsens zur) der zwcytgebor, neu Juden in Böhmen sind ab» zuweisen. 372 507* Sieh auch Heirathskonfense. Ehrenzeichen, Port d’eptie, Hutquastea. Sieh Port d’öpde. Eid (wie zu dem) die Juden im Falle einer Herabsetzung ihrer Steuer in Böhmen über den Vermögensverlust zuzulaffen sind. 191 4971 Eigenschaften zur Erhaltung einer Haller- Damenstlfts-Präbende in Tyrol. 120 4917 Einbrüche, Raube, Mordthaten und andere Verbrechen sollen von Obrigkeiten und Landgerichten in Oestr. ob der E. der Polizeydirektion unverzüglich angezeigt werden. 230 5004 Einbruchsamt (Kommerzial-) Sieh Kommerzial - Einbruchsamt. Einfadige wollene Strümpfe. Sieh Strumpfstricker. Einfuhr. Man sehe unter den Schlagwörtern der Gegenstände nach. Eingaben. Sieh Anzeigen und Verzeichnisse. — — (die verspäteten) über For- derungen an Schlafkreutzsr, Vor» ^3* ( S7* ) AE Seite Nro- VorspannNaturalien rc. werden in Oestr. o. d. Enns noch angenommen. 337 5000 Einkauf. Sieh Kauf. Einlösung (Aerarial). Sieh Aerakial- Einlösung. Einlösungs-Aemter. Sieh Münz- und Einlösungsämter. Einnehmer (Kontributions-) SiehKoN-tributionseinnehmer. Einimpfung der Kuhpocken. Sieh Kuhpocken. Einquartirung (von der Militär.) sind die Labaks-Tefalls- Verleger frfp.475 51 °9 — — (Militär-) eigenmächtige, und Bestellung der Vorspann wird in Böhmen verbotben. 757 5219 Einrichtungen in Wien zur Einimpfung der Kuhpocken. 2lg Einschwarzung. Sieh Schwärzung. Eintrikh. Man sehe unter den Schlagwörtern der Gegenstände nach. als: Borstenvieh, Vieh, u. d. gl. Einwanderer (mit jedem beschuldigten oder verdächtigen) nach Böhmen haben die Kreisamter ein sum- 4993 NE ( 877 ) %® Seite Nro« marisches Verhör vornehmen zu kaffen, 190 4970 Einwanderer (wer die Dispensation her) in Mähren und Schlesien von Beibringung der Taufscheine in Absicht auf Heirarhen zu erlheile" hat. 576 5153 Einwechslung der ZwvlfkreuHerstücke. Sieh Zwölfkreutzerftücke. Eifen (Zoll auf Einfuhr bo$) Blei) rc. im päpstlichen Gebiethe wird wie» der eingeführt. 449 5091 Eifenardeiter und Stahlarbeiter in Karnlhen sollen ihren Maaren kein fremdes Hammer - oder Meisterzeichen auffchlagen. 213 4988 Eisendrath (zur mehreren Erzeugung des) aufzumuntern. 348 5052 Eifenwerkarbetter. Sieh Bergarbeiter. ^ Eminenzen (in Ertheilung der) wie bei den Gymnasien die Mißbräuche hindanzuhalten 155 4934 Englisch - Bier. Sieh Bier (englisches) —. — Baumwollaan. Sich Strumpfwirker. >- Ent- UK ( 873 ) UK Seite Nro. Entlassung (wann die) vom Militäre eines dienenden Mannes auf eine steuerbare Wirthschast Slatk findet. 215 4989 — — vom Militär (wie sich wegen der) auf steuerbare Wirthschaf-ten nach dem Konskriptionssysteme in Oestr. 0. d. E. zu achten ist. 603 5164. Entschädigung (der) halber, bei Dieb, stahlen Vergleiche zu stiften, wird den Dorftichtern in Böhmen verbothen. 212 4987 Entscheidung über Klagen der Unter* thanen wider di? Obrigkeiten wegen willkürlicher Bestrafungen steht nur den Kreisamtern zu. 510 3142 Entweichung der Kriminal - Sträflinge (wider die) Vorsichten in Böhmen. 399 5157 — — der Verbrecher, Einbrüche, Mordthalen rc sollen von den Obrigkeiten und Landgerichten in Oestr. 0. d. Enns der Poli-zeydirektion uavrrzügtich ange-zeigt werden. 2,30 3004 Erben HB ( 879 ) Seite Nro. (wie den) die in VerlgssenGaf-ten Vorgefundenen verbokenenöü-cf)?r übertaffen werden können, 188 4963 Erbländjsche 12 Kreuherstücke. Sieh Zwölfkreutzerftücke. Erbsteuer- Ausweise (die) sollen in Ostgalizien genau nach dem Hrbsteuer Patente eingesendet werden. 756 5217 Erdäpfel (mehrere Anpflanzung der) wird in Körnchen empfohlen. 1 93 4973 — >— (auch die) find in dem allge- meinen Ausfuhrsverbothe der Lebensmittel einzufchließen, 344 5-78 Erde (weiße Thon-) Sieh Thonerde. Erfolglaftungen brr mit Verbokh, Piän-dung re. belegten Schiffsmieth-N, Transporilohn, Naturalien-Lieferungs-Forderungen, sind durch die General Kommanden bei dem Hofkriegsralhe zn bewirken. 179 4960 Eröffnung der tobten Körper ist vor 48 Stunden in Ostgalizien nicht vorzunehmen. 375 5°73 Exsgtz (wegen des) der auf dem Postwagen in Verstoß gerochene» Sachen, Weisung in Tprvl. 495 5,27 Er- tii1 C 830 ) UK Seite Nr». Ersticken (gegen das) vom Stcinkoh-lendampfe Vorfichtsregeln in Bödmen. 177 4959 Esttisttte» (der) Ordinär - oder andere Briefschaften findet, soll selbe an das nächste Postamt überbringen. 223 5001 — — (mit) und Ordinär - Posten sollen keine Passagiers befördert werden. 730 5199 Ertabulirung (zur) der schon getilgten Schuldposten in Kärnthcn, wird die Frist bestimmet. 437 5030 Extrakt. Sieh Auszug. F. Fabrikanten. Siel» Fabriken. Fabriken (Verzeichnisse aller) Fabrikanten, Kaufleule, Kramer rc. werden in Ocstr. 0. d. E. abgefordert. 246 5009 Fabriksdirektion zu Linz. SichWyl-lenzeugfa.briks - SireMo». Fakultäten - -ümftomt. Siel) Direktorate bei Studien. Feder- AS C 88, ) Seite Rro. Federbüsche, Port d’epöe, Hutqua. sten. Sieh Port d’äpee. Feldärzte (Staabs-) Sieh Staabsftld- , arzte. Feldfruchte aller Gattungen aus Un« gara in das Ausland auszufüh-rett, wird gestattet. 435 5078 —• —- Erläuterung. 461 5098 — — wird verbothen. 616 518.5 Feuer (über den Umgang mit) und das Tabakrauchen wird strenge Aufsicht befohlen. 170 4950 Feuergewehre (vorsichtige Verwahrung der) wird in Böhmen neuer-# dings verordnet. jij 54? Feuerlöschordmmg für die Hauptstadt Klagenfurt. 37J 5°74 Feuerschäden (von der krcisämtlichen Unterfuchung der) kann nicht abgegangen werden, und wie sich dabey zu benehmen ist. 245 500g Feuersgefahr (zur Vermeidung der) wird das Tabakrauchen auf Strassen und öffentlichen Belustigungsorten in Böhmen vcr-boten. 216 4991 361 50 Fi- XVf. Band. K k k UM C 382 ) -tzoE Seite Nro. Filialkasse (Errichtung einer) zur Um. wechslung der Obligationen der Belgischen und Lombardischen Anlehen, und zu? Zahlung der Interessen. 360 5063 Filial- Verleger (Tabak- Gefülls-) Sieh Verleger. Findelhausfond ist fnp von der Jnte- resse-Steucr. , 354 5°57 Findelkinder (den Unterricht der), und Waisen des k. k. Instituts sol-len hie Kreisamter in Mahres, u. Schlesien den Schulmännern empfehlen. 609 5172 Fiskalamt (Instruktion für das) inOst- galizien. 1 4913 Fleisch. Sieh Fleischhauer; auch Koscherfleisch. Fleischhauer auf dem Lande. Denselben sind in Böhmen über den wahren Lokalbedarf des Viehes keine mehrere Zertifikate auszustellen. 167 4947 — — (die) in Oestr. o.d. Enns sol- len dem Militär gutes Fleisch verabfolgen. 355 5059 — (in den Häusern der) das Schlach- . Seite Nro. Schlachten des Viehes ohne Po-lizeyaufsicht nicht zu gestatten. 711 5191 Fonds-Güter. Sieh Staats-Güter. Forderungen (Naturalien. Lieferungs.) Sieh Schiffsmieten. — — ( Marsch - Konkurrenz ) Sich Marsch - Konkurrenz- Forderungen. — — (über) an Schlafkreutzer, Vor- spann , Naturalien rc. werden die verspäteten Eingaben in Oestr. 0. d.E. noch angenommen. 227 5000 Fortificatorium (Kapitalien des) find von der Interesse-Steuer nicht ftey. 354 5°57 Frachtwagen (das Abfahren der schwe- rcn) von den Chausseen auf Ne-benwege wird in Böhmen wiederholt verboten. 472 5106 Franziskaner - Klöster. Sieh Klöster (Kapuziner und Franziskaner-). Fremde (inner den Erblanden aus ihrem Domizilirungsorte. reisende) wie sich der Passe wegen zu bench, men haben. 198 4978 Fremde Meister- Zeichen. Sieh Meister-Zeichen. K k k 2 Frem- AE ( 884 ) AE Seite Nr». Fremde. Sich auch Einwanderer. Freygründe in Wien. Sieh Herrschaften der Freygründe in Me». Freyheit (Handlungs - und Gewerbs-) Sich Handlungs-Freyheit. ' — — von Stellung zum Militär der Berg - Eisenwerk - Arbeiter re. Sieh Berg-Arbeiter. Frjfi (Bestimmung der) zur Tz-tabuli-rung der schon getilgten Schuldposten bei der Landtafel in Kärnthcn. 437 508® Früchte (Körner-) Sich Getreid. Fuhren (wie bcy Ladung der) die Der-pflegsmagazine in Böhmen für-zugehen haben. — — Man sehe auch Vorspann. Fuhrleute !(wie stch die) welche Vik- tualien in Grenzorte verführen, zu welchen der Weg über ein fremdes Territorium führet, in Böhmen zu benehmen haben. 160 4941 Fuhrlohn (Lieferungs-) Sich Liefe-rUNgs- Fuhrlohn. Fuhrlohns- Zertifikate (wie die) voir den Berpfiegsmagajinen überLie- (88.5) 4rO Seite Nr». ferungen in Böhmen auszustel- lrn sind. , i 446 5086 448 5<>ti9 Fuhrlohns- Zertifikate (wie die) von den Kreiskassen in Böhmen an-zunchmen sind. 745 520» Fuhrwestn (die unbestimmt beurlaubte Mannschaft vom) wird der Ci-viljurisdiktion zurückgcwicscn. 512 5145 Fuhrwesensknechte (die auf unbestimmte Zeit beurlaubten) sollen von den Obrigfcikcn geschriebene Pässe erhalten. 817 5251 Furkauf. Sieh Vorkauf. Fütterung (von der) des Viehes mit-Krautblättern wird in Oestr. 0. d. E. gewarnet. 714 5195 G. Garn (baumwollenes). Sikh Schwärzung und Strumpfwirker. Gasthäusern (Spiele in den) Sieh Spiele. Gauckeleyen. Sieh Marionetten spiel rc. Gaia (Megmauth zu) Sieh Olsanica, Ge- im c 886 ) MK v ’< Seite Nro. Gebäude (Abbrechen alter) Sieh Schut't. Gebiet päpstliches) Sieh päpstliches Gebiet. Geburtsort (auch den) der Jnquisiten haben tie Kriininalgerichte in den Ediktal-Aufforderuugen anzuführen. 156 4935 Gefall (Koscherfleisch,) Sieh Koscher-fleischgefall. Gefall (Tabak-). Sieh Tabak-Gefäll. Gefälle (Aufschlags-). Sieh Auf-fchlagsgefalle. — — (städtische). Sich Städti- sche Gefälle. Gefangenwärtern (den) wird in Böh, men die strengste Wachsamkeit auf die Verhafteten eingebunden. 821 5254 — — Sieh auch Bewachung der Sträflinge. Gefäße. Sieh Getränk-Erzeugungshäu. ser und Gefäße. Geistlichen (den ausländischen) wird in Westgalizien alle Geld- und Na-turalien-Sammlung eingestellet. 321 5034 — unadeliche», kathvlischen (die ■«M? C 887 ) ^ Gerichtsbarkeit über die) wird an die Landrechtc übertragen. 231 ,5005 Geistliche. Todesfälle derselben sind schleunigst dem Landrechte bekannt;» mache». 231 5005 — — bcy Todesfällen derselben ha- ben die Ortsgenchte im Name» des Landrcchts die Sperre an» zulegen rc. 438 5°8* — — von den Verlaffenschaften derselben ist das Mvrkuarium und die Tagen in Streitsachen nach der ersten Klasse von den Landrechten abzunehmen. 503 5136 — — Sieh auch Hülfspriester. Klöster, Landdechante, Lo-kalkaplane, Orden, Pfar, rer, und Seelsorger. Geld (Sammlung des) und der Naturalien wird dem ausländische» Klerus in Westgalizien einge- stellet. 321 5034 — — Sieh auch Biergeld. Gelder (über die vom Auslande durch den Broder Bezirk gesendeten) in ein fremdes Land sind auch die Ausfuhrspässe zu erheben 118 4915 Gel- NE c 888 m Seite Nr». Gelder (für konfiszirte und veräußerte Viktuolien gelöste) wie in die Kamerqlkaffe einzuflieffea ha» ben. 176 4957 — — Sieh auch Kapitalien und Kanfschillingsgelder. r ü Gemeinden (akatholische). Sieh Aka-thvlifthe Gemeinden. Generalen der Klöster, (von den) 237 5007 General- Militär - Kommando. Sieh Militär-Kommando (General-). Gerechtigkeiten (Personal-) auf Kaffee. Hauser nicht mehr zu verleihen, und deren Ausbreitung nicht zu gestatten. 118 4914 Gerichte. Sieh Stadtgerichte. Gerichtsbarkeit (die) über den sammt-lichen unadelichen katholischen Klerus wird den Magistraten abgcnommen, und an die Landrechte übertragen. 231 5005 — — (der Civil ) wird, die unbe- stimmt beurlaubte Mannschaft iurückgewiesen. 512 5143 — — (zu welcher) die unbestimmt Be- AB ( 339 ) AB Seite Nr». Beurlaubten der aufgelösten Re-gimenter und Korps gehören. 827 5263 Gerichtsbarkeit (MMär-) Sieh litär - Gerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeiten (welche) in Betreff des Raub und Raubmordes bei der Armee einzuschreitcn haben. 742 5204 Gerichtsbehörden sollen die Postwagen-Journale ordentlich führen. 166 4945 -L~ — (wie sich die) in N. Oest. bey Konkursen in Ansehung der Uebertragung der Handlungs-und Gewerbs- Freyheit zu benehmen haben. 324 5038 — — (die) haben die Todesfälle derunadelichen katholischen Geistlichen dem Landrechte schleunigst anzuzeigen. 241 5005 — — in diesen Fällen im Namen der Landrechte die Sperre au-zulcgen, auch auf Ansuchen die Inventur vorzunehmen. 438 5081 — — (wie von den) in Böhmen die Sperrsrelation zü- verfassen und einzusenden ist. 844 527S> — — (wie sich die) in Ansehung der alten Depositen benehmen sollen. 7.55 .5 316 Ge- VE C 890 ) VE Seite Nro. Gerichtsbehörden (wie sich die) und Tax- amter wegen der Enthebung vom Stempel: Armuthswegen: zu achten haben. gn 5246 — — (wie sich die) in Ostga- lizicn in Abforderung des Post- . porto von den streitenden Partheyen, zu verhalten haben, gip 5253 — — Sieh auch AbhandlUNgs- behörden (Civil-) Magistrate,Kriminalgerichte, Ortsgerichte rc. Gerichtsdiener (Land.) Sieh Layd-gerichtsdiener. Gerichtsstellen.S.Gerichtsbehörden. Gerste (Ausfuhrszoll von) in Galizien. 300 5013 — — (der) ist die Haide im Aus- fuhrszolle gleich zu halten. 371 5063 —r. — (die Ausfuhr der) wird in Ostgalizien cinsweiken auf Pass' beschränkt. 785 5232 ■ t*- . — Sieh auch Getreid. Gesell (Drechsler-) Sikh Drechslev-Gesell. . Gesellen (Glasmacher-). Sieh Glasmacher-Gesellen. ■'i Ge- C 874 ) x Seite Nro. Gesuche um die Leopoldinifche Madchen-stiftung in Söbmen, wie in-(iruirf feyn müssen. 356 5060 — — der zweytgebornen Juden in Böhmen um Heiratßskonfense sind abzuweisen. 372 5070 — — (wo die) um Stiftungsplä- He im neuerrichtcten Konvikte in Wien eiiizubringeu sind. 574 5153 — — um Jahrmarktsverlegungen sind zeitlich einzubringen. 614 5182 — — (bey den) um Einfuhrspäs- se soll das Siegel der Bittsteller aufgedruckd werden. 825 5258 Gesundheit (über die der) schädliche Wirkung des Brandweins ist das Volk in Oestr. 0. der E. anfzuklären, und Hufelands Aufsatz zu empfehlen. 229 5002 Getränke (der Zwang zur Abnahme der) von Grundobrigkeiten wird in Westgaliz. abgestellet. 830 5266 Getränkaufschlag (dem krakaucr städtischen) unterliegt auch das englische Bier. 227 4999 Getränk-Erzeugungs-Häuser, und Ge. AE ( 89s ) TtB Seite Nr». Gefäße (die Veränderung der) q<.,' in Ostgal. ist anzuzeigen. 501 5134. Gktkklde (Aerarial » Magazins). Sieh « Aerarml- Magazins-Getreid. — — (dev Handel mit) und Heu wird den Juden verkochen. 123 4919 — — Lieferungen (mit) sich Abge- bende, müssen in Tyrol Zertifikate beybringen. 135 4925 — — (kein) und Viktualken dürfen aus Kr^in ohne Passe des Trie-ster und Fiumaner Gubernium nach dem österreichischen Litto-rale geführet werden. 137 4926 — — (gegen Ausschwarzungen des) Vorkehrungen in Triest. 138 4927 *— •—- (den Bedarf des) aus anderen Provinzen zu bestellen, werden die Gewerkschaften in Lärnthen aufgefordert. 192 4972 •—• — (die Vorkäufierey des) den Juden in Oestr. 0. d. E. nicht zu gestatten. 216 499® — — (fein) in Ortschaften und Hausern an der Grenze zum weitern Handel ohne wirchschafrs-amtliche Legitimazion aufznbe- wah. StS C 893 ) Urs Seite Nr». wahren, noch in Grenzmühlen zur Vermahlung zu verführen. 217 4992 Getreide (Ausfuhrszoll in Galizien vom) und Grieselwerk. 300 5013 — — aller Gattung aus Ungarn in das Ausland auszuführen, wird gestattet. 455 5°73 — — Erläuterung. 461 5°9S — — wird verbothen. 616 5185 — — (zur zollfreien Einfuhr dea- der Viktualien, und Biehein-trieh aus Ungarn wird die Frist bis Ende Jezrmb. 1802 verlängert. 498 5lSl — — (Wucher mit) in Oestr. 0. d. E. nicht zu gestatten, und die Müller und Bäcker sollen es nicht durch Borkaufer einkaufen.562 506$ —. — (Magazins-) zu dessen un- weigerlichen Vermahlung sind die Müllermeister in Böhmen zu verhalten. 604 5163 619 5188 — — (aussHindanhaltung der Aus- schwarzunq des) folk in Böhm, strengst gewachet werden. 783 5228 T- — (das) in ausländische Mühlen AS ( 894 ) AS Seite Nro. len zu vermahlen zu führen, wird in Böhmen verbothen. 329 5265 Getreides (die mamhfreye Einfuhr des) aus Ungarn, und der Eintrieb des Viehes, wird noch auf 6 Monathe gestattet. 84« 5274, Getreidsäcke (nicht mehr als 2 R. Oe. Metzen hallende) sollen in Böhmen zur Mühle gebracht werde«. Z2Z 5255 Sieh auch Gerste, Grieselwerk, Haber, Korn». s.w. Gewehr (wann sich des geladenen) und des Sabels, die Kordonisten bedienen dürfen. 325 5259 Gewerbe (wegen Transferi» ung, Verpfändung und 'Verleihung der) Vorschrift in Steyermark. 301 5014 Gewerben «bei den) in Wien keine Schutzdekrete mehr zu ertheilen.712 519,3 Gewerbsbkfugniß (bey der^ B-Wiüigung eines) ist beyzufttzen, daß selbes bey Nichrbetrieb durch ein Jahr, erlöschen erklärt werde. 510 5!4» Gewerbsfrcyheit (Uebertragung der) eiet, Handlungsfreyheit. Gewerbslmte (nur von- IvUcn Mast. och. ( s 95 ) Seile Nro. ochsen in Oestr. o. d- E. gekauft werden. 434 5076 I Gewerkschaften (wo in Mmbw wer- '•> • den aufgeforderl ihren Getreid-bedarf aus anderen Provinzen zu bestellen. 192 4972 Gewicht (unter 40 Pf. pohln. an) Kälber zu verkaufen und zu schlachten, Verboth in Westgalizien. 470 5104 — — (nicht nach dem) nur nach dem Maaße ist das Lieferungskorn von den Berpflegsmagazi. neu in Böhmen zu übernehmen. 48» .5114 Gimnasien. Sich Gymnasien. Glashütten- Sich Glasmacher-Lehr- jungen. I Glasmacher-Gesellen (was für Bestätigung die) bey Erhebung ihrer Provifion von den Wirthschafts-ämtern beyzubringen haben. 166 4946 Glasmacher-Lehrjungen (die Aufnahme der) in Böhmen wird beschran- 1 ket, und jährliche Untersuchung der Glashütten den Kreisäm-tern aufgetragen. 352 5055 Gläubiger (landWiche). Sieh Bewil- Ur -AB C 896 ) -AS Seite Nr». ligung der landtstfiichen Bläu-biger. Gold- uiW^Silbermateriale (Lotterie in) 130 4924 — —2'6 Daß 'die Loose derselben in im Wtenke angezeigten Aemtern werden ausgefolgt wer« b#.’ ' " ’■ 16s 4949 ©OtteSfcintjl wahrend des) an Svn'n-Feyettagen M Gast- und • Kaffchaufernkeine Spiele zu dulden. - - 224 4996 — ;£■— (Abhaltung des öffentlichen) in Klosterkirchen. 24Z 5007 Granze. Sich Grenze. Gratz (in der Hauptstadt) Belegung des Zinsgulden mit 1 kr. für den > .ÜW-Eeleuchtungsfvnd. » vs* 492 5125 Grenze (wann über die) nach' Böhmen von 'benachbürt^st^StaSken nah» ** köngskose LeW EwiesM %tt. öen, wie sich b?höeren!'SHube zu benehmen ist."'^ '1(t? 173 4953 Grenze (m^ttfWn Mtr'jßmh m der) ohne wirthschäfMnMche Legitimation weder GekrH». noch Dreh zum weitern Handel auf« zubewayren, und kein G'ekreid zur Seile Nrv. C 897 ; w -r y . ; * \V znr Vermahlung in Grenzmühlen zu verführen 217 4992 Grenzorte (wenn in) Viktualien ver» fährt werden, zu welchen der Weg über ein fremdes Territorium führt, wie sich die Fuhrleute und Parteyen in Böhm, zu benehmen haben. r6o 4941 Grenzwegmauthamt. Sieh Weg- mauthamt. (Grenz-) Grenz - Zollstation (die sos«onten.) zu Skotnik wird aufgehoben. 157 4936 Grieselwerk (Ausfuhrszoll vom) iu Ga, lizieu. 3°° 5013 Sich auch Getreide. Gründe (herrschaftliche) können an Un-lerthancn ohne Einwilligung der landtaflichen Gläubiger und ohne Einverleibung des Kontrakts in Böhmen nichtvcrkaufetwerdeu.84z 5277 — —4 . i(snsieuerbar gebliebene) in Tyrol, Brixen, Trient sollen in das Steuer - Mitleiden gezogen werden. 453 5°97 — — (Wald -) Sich Wllld- gründe. XVI. Band. L n Grund, AE ( «98 ) *0# Sr ike 3Zro. Grundbuch der Stadt Lemberg (zur Vormerkung in das)der sächlichen Wechte wird die Frist erstrecket. 814 524s Grundherrlkche Urkunden (Hinterlegung und Protokollirung der) inTyrvl.zzü 5272 Grundobrigkeiten (den) steht d«s Recht ' Ziogelöfe» zu errichten zu. 500 5133 — —■ (der Zwang von) Getränke abzunehmen, wird iu Westgali- zken abgestekiek. 830 526# >''2 Sieh übrigens Obrigkeiten. Gubernium (Landes ) Steh Landesstelle und Länder srellen. Guter (liegende und fahrende) können irr Triest unter der Schazung ferner verkauft werden. 479 5112 — —r« (unbewegliche) zu kaufen, bleibt den Inden verbothe». 229 500^ ■— — (historische Beschreibung der Staats-) und öffentlichen Fonds-guter, wie die Wirthschaftsäm-ter abzufassen haben. 247 5011 Sieh auch Staatsgüter. GyMNUsieN(Mißbrauche bey den)inErthri. .lung der Eminenzen, wie hinda» U. zu halten. 155 4934 Gymnasialgegenstande (wie die) durch Pri. AB C 899 ) HB Seite Nrd- Privatunterricht studirt werden können. - '3 >• 161 4943 Gymnasialschulen (bey den). wkchW die Direktorate wieder u-ingeführl und die LehrekoekfLmmlni.gea oufitelöu-t. < Jiy 749 5210 Gymnasialschüler(die)inVöhmen sind in den Klassenzettelnmik der verdien« ten Klaffe einzurücken, wen« sie auch das Unterrichtsgeld nicht erlegten. S24 5256 H. Haarpuder (Stempelt77 4958 —. — (zum weitern) kein Getreid, kein Vieh in Ortschaften utiV Häusern an der Grenze ohne wirrhschaftsämtlichcr Lcgikima» tivn aufzubewahren. 217 499* '—-------(Befugnisse zum) mit Korn find voll deu Kreisämtern in Oestr. 0. d. E. zu legalisiren. 320 5038 Handelsleute und Krämer sollen kein Biergeld auf den Landmärkren • tog C »»■ ) %* Seite Nro. «n da- Banka! * ober Tabakauf-fichtS-Personale abrsichen. , ,173 495» Handelsleute (in Betreff der Bücher der): Druckfehler im Stempelpatente.826 526t Handlungsbücher (ob die) von jüdischen Handelsleuten aufdem Lande in Böhmen in deutscher Sprache geführt werden, ist Einsicht > zu nehmen. 333 5056 — — (Stempel der) 620 — 690 5190 Handlungsfreyheit (wegen Uebertre-tung der) und Gewerbsfreyheit in Konkursfällen, wie sich die Gerichtsbehörden in N. Oestr. zu benehmen haben. 324 5°3% Handlungs-Legitimationen (wie die Verzeichnisse der) in Böhmen einzubringen sind. 328 5042 Handpumpen (Windbüchsen mit den üblichen) werden verboten. 617 5.1 Handwerker. Sieh Manufakturisten. Hauptverleger. Sieh Verleger. Häuser an der Grenze. Sieh Grenze, auch Getränk - Erzeugung^ Q* > Häuser. Hausieren (um Paß zum) für wen eigentlich einzuschreiten ist. '5= 493« Hau- U-'E ( 9°s ) Seite Nro. Hausierer (ohne Paß betretene) anzu- halten und zu bestrafen. 154 4933 *— — (wo sich die) in Böhmen beym Eintritte im Orte zu melden haben, und was für ein Vormerkbuch über selbe zu führen ist. 77g 5226 Hausierpasse (KM) sollen die Kreis, antler in Böhmen den Judcnfür Oesterreich ertheilen. 315 5024 — *— (welche Giltigkeit die) haben, welche von Dorderösterreichische» Obervogteyen den dortigen Un-tcrthanen ertheilet werden. 327 — — sollen von Amtsvorstehern in Löhnten nicht ausgestellel werden. 60.3 — —- sind nach der siebenten Klasse ü 2 fl. zu stempeln. 834 526g Hazardspiele. Sieh tKpiele. Heirath (zur Bewilligung der) der Sos. baten1, wie die Zeugnisse für die Braute äuszüfAtig^i' sind. ,37 — — sin Absicht auf) der Einwan- derer in Mähren und Schlesien, wer von Beibringung der Taufscheine zu, dispenfiren hat. 576x153 Hei- 5041 5*7» 4967 HO (903 ) HO Seite Nro. Herrath der Judcn(nicht bloß aufbloßkVor» zeigung de^Laxzettels über bewil- '' ligte) sollen die Kreisrabiner in Böhmen die Zusammengehimg veranlassen. 5°4 5*38 Heirathskoasense (die um) sich ntefoen» den zweytgebornemJuden in Böhmen sind mit ihren G.suchen ab» M.: . zuweisen. 372 5<>7« — — (die) für die Juden in Böh- men werden zur Zustellung und Eiahebung der Taxe an die Kreisämter befördert. 746 jto6 Herrschaften der Frey gründe in Wien (weder die) noch der Magistrat ? pt sollen Befugnisse zum Weinschank oder Weinhandel ertheilen, sondern die Bittsteller an die Wohlfeilheits-Hofkommi ffionan-weisen. t75 4955 — — (die) in Böhmen sollen die f . r erkrankenden bestimmt Beurlaub. 7. ten an das nächste Spital brin» gen lassen. / 330 5044 — — und Kommissariate in Oestr. 0. d. Enns sollen mit dem Mi« mit* ÄS.c 9=4) tos 0 ' Seite Nro. litirt Oberkommando nichts un-mittelbarLlorrefpondirem -- 346 3049 Herrschaften. Sieh übrig.-rObrigkeiten. Herrschaftliche ©ffiiito (Verkauf der) an Untertbanen. Sieh Gründe ''(herrschaftliche). i? HeU (der Handel MH und Getreid wird den JudtÄ verhaken. 123 4919 , Heuschrecken (zur Vertilgung der) Anstalten in Westgalizien. 464 5102 Hilfspriester. Sieh Hülsspriester. Hinterlegung und ProiokoMruog der ,1,1 grundherrlich,,, Urkunden in Tyrol fall binnen 6 Monaten erfolgen. 836 527s Hirse (die) ist dem WeiHen, und die -s, ^ Haide der Gerste im AirsfuhrS» zolle gleich zu halten. ^371 5063 Historische Beschreibung der StaatSgü-t c; Sieh Beschreibung (hi- storische). dun 6E Hofkammer aufgestelle^. 3,3 ; i:S7Š*5*5l HofkaPley (vereinkg^spird ernannt. ,^-- — HofroMMissjpHssAMllung einer ejge, . nen) in Äanalbausachen. 5021 — — in Wohlfeilheitssachen (an die) find ( 9°5 ) TE Seite Nro. sind Bittsteller um Gefugniß zum Weinhandel oder Weirrschauk i»< Wien aozuweifen.. - r/'iyjt 14955 Hofkommissivn in Wohlftklhsitssachrn >V ' wird aufgehoben. 778 5224 Hofkriegsrath (bey dem) istnd»Pekbolez. Pfändungen rc. auf Schiffsmie, then, Transportlohv. Nature lien-rLiefernngs. Forderungen, tft " auch dicErfolglaffungen durch die Generalkommanden zu bewirken. 179 4960 HofstellM (Bestellung der) zur Leitung der inneren Staatsgeschäfte. 57,3 5151 Holz (wegen Zufuhr des) der Körnerund Viklualien, nach Wien, Maßregeln für die Kreisämter in Oestr. 0. d. Enns. 483 5117 — — klauben (dem Unfug im) ist in Oestr. 0. d. Enns mit Poli-zey-Affiste«z zu steuern. 485 3>>8 Sieh auch Brennholz. Holzarbeiter^SKh Bergarbeiter. " Hornviehfeuche (zur Verhinderung der) Maaßregeln in Böhmen. 806 5239 Sieh auch Vieh und Viehseuche. Hu- %r( *o6 ) qgjfev' * K«.- «> Skite Rr». Hufeland (des k. geh. Raths und Leibarztes v.) Aufsatz übek die der Gesundheit schädliche Wirkung des Brandweines ifl den Obrigkeiten und Schulvor» sichern tn Oestr. ob d. CnvS W -l zur Anschaffung zu empfehlen. 229 5002 HÜlfspnester (den aus hem Religions-»' fonde doti'rte») sollen dir Ordina-rien die Tifchbesuche bey Privaten und in Wirthshäusern ver-biethen. 741 5202 HUNde (wüthende). Zur Vorbeugung der durch den Biß derselben.ent-stchenden Ungl»cksfalle,/Rchubli-zirung der Vorschriften in BvHm.200 4980 Hungarn. Sieh Ungarn. r r Hutquaften, Port d’epäe. &c. Sich Port d’6pöe. ?)- s • -^4 ,iy. Hutschleisen ( der bestimmten )» »haben , sich Pre Pvkizaybeamten bchöfth ftntl-ichen Amtshandluntzeü Sz« beviftirn. '. > h t .Vtl i! IM t> 14^16 HÜtteN (Sperrung der). Sich Tabaks kontrebande-' i- »w 1 Hypothek (die) muP vor BriviWung der Anlegung der Kirchen - Stift tnugs- W ( 907') 'MS ^ Seite Nro. rungs. Waisen - Kapitalien bey - .1 Privaten getreu auSgewiesen werden:' 504 5137 I- X ^äger und Bediente in Nöhmi« sollen kein v« Port cPe-pee, Hutquasten, Federbüsche tragen. ? 491 5l23 Jahrmärkte (wie ft* auf den) bey den Untersuchungen das Bankakauf-sichtspersoaale in Böhmen ztt benehmen hat. Sl 1 4986 — — (um Verlegung der) sind die Gesuche zeitlich einzubringen. 614 5182 Zahrmarktsgebühren (Erhöhung der) und Markthnrten-PreiseinWien.7Ü2 5222 Jnquisiten. Sieh Edikta!. Aufforde, run gen. Instituts * Waisen- und Findelkinder (den Unterricht her) sollen die Kreisämter m Mähren und Schlesien den.Schulmänner« empfehlen 609 5172 Instruktiv» für das ostgalizifche Fiskal- amt. « ! ' .Ni 1' 41)13 — — für die Studien?' FakUltats- und Gymnasien - Schuldirekto- h reit. 75» .521° In- HO (908) Seite Nro. Znterestett (auf) zu 3 r Perzent ringe» < c legte Kirchen -, und Stiftungs» Kapitalist auf 4 Perzent! vmzu» schreiben. ,5, 492- — — b 5 pr< Sk. sind von den bey ^ Privaten anliegenden StiftungS. kapitalien zu bezahlen. 451 5115 — *— (Zahlung der) von den Bel. i gifchen und Lombardischen Anle- hen. Sich AttleheN (Belgische). Jnteressen-Steuer (von der) frey sind die Religions * Studien - Stk? vV pendien-Arwenversorgungs» Spi» tal- und Findelhaus. Fonds; Stiftungen auf Messe» und Ser» faßämter. 354 5057 Jnterkülssrien der Stipendien und^Stif» tungen, welchem Fond fuBom* men sollen. 611 3179 Jnventare (die Stellungs.) sind von Patronaten vnd Pfarren, und 'die Kirchen- Jnoentare von den Botz» tepen und Kirch envorsteherv in Steyermarb-rinzureicheNi 444 5034 Inventur (auch die) haben die Drts-gerichte bey Todesfällen unade-licher katholischer Geistlichen quf Seite Nro. Allsuchen des LandrechtS »o>jtk > 1 nehmen. ,4ch,% 438 5®8» Journale (Postwagen-) Sikh Postwagen-Journale. «3 *> Juden (den) wird der Handel mit Ge- - treid und Heu verboten. „423 4919 — — (im Handel oder Aufkauf der Konventionsmünze betretene) an» -zuhalten und zu bestrafen. 17/ 4958 — — (wie die) in Fällen einer Her, absttzung ihrer . Steuer in Böh- ’ :1. men über den Verlust des Vermögens zum Eide zuzulaffen sind. 191 497» — — in Böhmen (aus den Erb- staaten abgeschaffte) sollen das v t,r Äbfahrtsgeld entrichten, und einen Betrag $ur Berichtigung der vif ' altea^Steucr- Rückstände zurücklassen. 193 4974 — — i}m)' i(l die Getreid»o»ksiuf-"> lerey iu Oestr. 0. d.E. nichr zu gestatten. „ .v ■ xs 516 4990 — —nt (daß de») djev Kaus der Reu- .^litäten verbothen stp, wird er-veuert.ns . ,h v 1» •„ 229 5003 — — (den) sollen,, die KreiSämtor , «1 . > iu te c 91 ° Seite Neo. in BöihMd : tone Hausierpassc fu ' -VC men. Gesuche um Heirathskon- fens sind abzuweisen. .372 5070 — — in Galizien (wie die) den Ko- scherfleisch - Aufschlag zu enttich. ten haben. 555 .<'5° -— — (über Sttuerresie der)in Böh- men haben die Kontributionsrin-nehmer den Kreisämlern jrihrli-che Ausweise zu überrsichkn^ 73° 5 >98 __ — (wegen Beerdigung der wer- .< storbenen) in Böhmen dkebeste» tWIti 1 henden Gesetze zu erneuern. . 757 5218 — — (die Heirakhskonsense für>idie) in Böhmen werden zur Zustel-lung unh Eiubebung. SMTaxen^ Dl an die Kreisamter bef6rbcrt<üi746 5206 Sikh ^Utlifd^Ctt Bücher (Einfuhr der) .wird ver- datheft."^ e • 'I .ui m807 5241 Jurisdiktion. Sieh Gerichtsbarkeit. Seite Nro. Justizbehörden. Sieh Abhnndlungs-behörden (Civil ), uM Gerichtsbehörden. ; , . JUstitzstelle^.Oberste) wird au^estellet. 57Z 5l5l L ' Kustee-Häuser (auf) nicht mehr Pcr-sonalgerechtigkeiten ju verleihen, und deren Ausbreitung nicht zu gestatten. 118 49*4 — —(Spiele in den). Sich Spiele. Kälber (Verkauf und Schlachtung der) unter 40 Pf. pohln. an Gewicht, wird in 2Be|igali}ien ver. dochen. 470 5104 Kalender - Stempel. 620 5190 Kameral-Datz für BaumShl in Triest. 786 L2Z4 Kammeral-Kasse (wie in die) die für konfiszirle und veräußerte Vik-tualicn gelöste Gelder einfließen fvllsn. 176 4957 KammerpWkuratur. Sieh Fiskal- - - amt; ■ •? Kanalbausachen (Hofkommiss,«, in) wird aufgestellek. 31.3 50:21 Kandidaten jur Advokazie.SiehRechts-kandidaten. Kan- Seite 9h». Kandidaten (geistliche) können Klöster, welche sich mit Bildung der Jugend abgebcn, aufnehmen. 233 5007 — — (geistlichen) wird -et Eintritt in den Orden erst nach geendigter Philosophie gestaller. 234 5007 Kapitalien (welche) von der Jnterreffe. Steuer frep sind. 354 5°57 — — dürfen Administratoren der Kirchen und milden Orte in Ty. toi ohne Dekret ihrer Behörde nicht aufküudigen oder nehmen, auch sollen selbe die Schuldner nicht anszahlen. 37« 5071 — — (die rückbezahlten Aktiv-) zum Religions - und Sludienfond auch Kaufschillingsgelder nicht mehr nach Wien zu senden. 497 5li9 Sieh auch Kirchenkapita-lien und Stiftungskapi-talien. Kapitel (Provinzial- und Ordens-) der Klöster. 238 5007 Kapitulation auf bestimmte Jahre de»« Militär wird eingeführt, und einige Vorschriften über das Re» krutirungsgelchaft ertheilek. 338 5°48 Ka- C 9*3 ). Seite Nro. Kaplänc zok-lk-- plane. v Kapuziner-Klöster, «sieh Äloster^a. puziner iljV*- Kameszniea (na*) wird das Grenz- wegmauthamt von 'Skalita in • * 1 " - *1 ^ pstgaljzien ^"^het. ' Karlsbad (von) nach Eger^uU^nPnlg ch« Dost ejnacfuhrk. 478 5111 469 5103 me^re- 4; erfuhrt. t> KartmpE' ^%^r‘Wnd^ ^le^ in Lcirnvb^ E. anzueifern. 314 5023 Kartenst'empel. 630 5190 Kaffen. Sich Fllialkaffe,HMmeral-HUMeiskasse, Sraats-, ZxnWlkgffe rc^ Metne« MM>Mit.Lr möglichst werden. i7o 495* Katholische unadeliche Gkistliche."Sich Ä ^n^fÄp' - - Kauf und.^DerM,der ararifchea Most, „^rsforieis vom t k.Witär, so auch vo^frcmdtn Deserteuren XVI» Band. ' M m m wird NE C 914 ) Seite Nr». wir- in Westgalizien neuerdings verboten. 601 51(5© Kauf und Ablösung der Darlehensscheine von Unterlbanen über feindliche Kontribution wird den herrschaftlichen Beamten in Oestr. 0. d. Enns verboten. 324 5037 — — der Mastochsen soll in Oestr. 0. d. E. von Niemand anberm, als von Gewerbsleuten Statt haben. 434 5076 — — der Realitäten bleibt den Ju- den verboten. 229 .5003 ■*— — des Viehes von Ausländern und Verkauf dessen an dieselben wird in Oestr. 0. d. Enns verboten. 224 4997 — (zum) des Viehes sind die Zeugnisse von den Distriktskom-miffarialen in Oestr. 0. d. Enns mit aller Behitthfamkeit auszu-stellcn. 446 5087 — — und Verkauf der Staatspa- piere. Sieh Staatspapiere. Sieh auch Handel, Versteigerungen und Vorkauf. Kaufieute (Verzeichnisse aller) Krämer HS C stz ) Seile Nry. rc. werden in Oestr. o. d. E. abgefordert» n». 246 5009 Kaüfschillingsgelder (bie eingehenden) zum Religions- und Studien- ) fonde, wie auch rückbezahlte Ak-tivkapiralien nicht mchr nach Wien zu senden. 497 5129 Kegelspiele. Sieh Spiele. Kemelbach „die Postsiatioo zwischen) und Amstadren in Oestr. u. d. Ettns wird auf if Post bestimmet. 347 5050 Kerzen (Ausfuhr det) auf das Land und in die Bergwerke wird in Kla-genfurr verboten. 153 4938 Kessel. Sieh Getränk- Erzeuguags, Hauser und Gefäße. Kinder sollen mit den Müttern, welche in eine Kriminal-Untersuchung ver-fallen, wenn sie sich nicht an der Brust befinden, an das Kriminalgericht nicht mit übergeben werden. 45° 5°9'i ■*— — (von dem Gebrauch deS Ab- sudes der Mohnköpfe für) wird gewarnet. 4L» 5116 — — (den Zusammenlauf der) bei M mm 8 Mn« - «I»® ( 9*6 ) WO Seite Nro. Musiken auf t>em Lande hiridan. zuhalten. 710 Lly, Kirchen (in den Stift - und Kloster.) Abhaltung des öffentlichen Got-tesdienstcs. 243 3007 — -1 Administratoren.Sleh Ad, miniftratoren der Kirchen. — — Aeltesten (Wahl der akatholi- schen) ist ohne obrigkeitlichen Kommissaren nicht vorzünchmen. 741 5 203 — — Inventure. Sieh Jnven- tare (Stellungs-) und Kirchen-Jnventare. — — Kapitalien (vor Bewilli- gung der Anlegung der) bey Privaten ist die Hypothek getreu auszuweisen. 504 5137 Sieh auch Kapitalien und Stiftungskapitalien. — — Vorsteher in Steyermark und Vogteyen haben die Sir« chen-Jnventare einzureichen. 444 5034 Klagen über Mißhandlungen (bei) der Un« terthanen steht nicht den Obrigkeiten, sondern den Kreisam-tern die Entscheidung zu. 510 5142 Klagenfurt (für) Feuerlöschordnung. 375 5°74 Klas- C 917 ) Seite Sire, Klaffen. Sieh Eminenzen. Klaffenzettel der Gymnasialschüler. Sieh Gymnasialschüler. Klassenfteuer. Sieh Steuer (aus* schreibung der). — — Patent (Erläuterung des) vom rz.Dezember > 8» > in Böhmen. 167 4948 Klaubholz.S. WaldAreue u. Klaubholz. Kleidung der Kloster. Geistlichen. 242 5007 Kleien (zur Abfuhr der) an die Magazine sind die Müllermcister in Böhmen zu verhalten. 604 516g 619 5188 Klerus. Sieh Geistliche und Klöster. Klöster oder Stifte sollen nicht mehr aufgehoben, weder mit anderen vereinigt werden. 232 500y — — welche sich mit Bildung der Jugend abgeben, können Kandidaten aufnehmen. 233 5007 — (Kapuziner und Franziska-) Der*) haben bey ihrer festgesetz-ten Zahl zu verbleiben, doch sind die Layenbrüder zu oermindern.-ZZ 5007 — — (Eintritt in die) wird den geistlichen Kandidaten erst nach geendigter Philosophie gestaltet. 234 5007 Klö- TtE C 91 s ) AS Seile ajro (in ben) wann bie Ordensge-lübde abgelegt werden dürfen. 235 5007 v'imrt werden. 238 5097 — — (van den Provinzial-und Hr- denskapiteln in den). 238 5907 — — (in bie) sind die Klostergeistli- chen zurückzuweifen, welche außer denselben ohne Beschäftigung sich aufhallen. 241 5007 r- ~ (Geistliche der) können keine Pfründe mehr erhalten. 240 5007 r— — fönnvn nur zur Aushilfe in der Seelsorge verwendet werden. 241 5097 — — (den Geistlichen der) ist kein Unterhaltungsbetrag aufdieHqnd zu geben. 242 5007 — (den Geistlichen der) Klei- (wegen der «Statuten Der) 236 5007 dnng. 242 5007 - (den) einverleibte Pfarreu sind mit ihren Geistlichen zu be- fetzen. 242 5007 - (in den) Abhaltung des of# fentlichen Gottesdienstes. s 24.3 5° 07 Klö- %® ( 9*9 ) Sekte Nro. Klöstern (den) wird das Studium der Theologie eingeräumt. 236 5007 Klöster - Oberey (Wahl der) und Ge. neralrn. 237 5007 — — (die) sollen im Kloster gegen, wattig seyn,und wiesichzu beneh. men haben- 243 5007 Sieh auch Orden. Koffee. Sieh Kaffee. Kohlenarbeiter. Sieh Bergarbeiter. Köhler, Werkzimmerleure bey den Bergoder Hammerwerken, auch Arbeiter bep dem Schwemm - und Triftwcstn, wie in den Konskriptionsbögen anzumerken sind. 6n 5177 Kollegien (Privat.) Maßregeln wegen derselben und Abstellung der ohne landesfürMche Erlaubniß be, stehenden. 205 49SS Komestibilien. Sieh Lebensmittel und Viktnalien, Kommandanten (von den Kompagnie.) werben die Deserteurs - Nächst-Her mit gedruckten Paffen in Westgalizien versehen. ^ öo4 J1Ä7 Kommando (Militär-). Sieh Militär-(Kommando.) K0M' AS C 930 ) HA Seite Nro. (ein)wird das » ' Zollamt in Sudomierziz in Möh- ren« 43j 5077 Kommissare (obrigkeitliche). Sieh Mig-keAiche-'Koittmiffäre. non J’> Kommissariate {'Smtstä*). Sieh Sa-nitats^Sluffther »ad Ko«. miffatiate. ' ' H' °t "u — \— und Herrschaften in Oeflr. 6. d- €. sollen mit dem Mili-litar - Oberkommando nicht NN-mirtelbae korrespondiren. 346 5049 Kommission (Hof-> Sieh Hofkym-mission. Komödien. S>.h Theaterstücke. Konkurs (bey einem), wie sich die Ge. richtsbehörden in 3t. Oeflr. in Betreff der Uebertragung der Handlungs- und Gewerbs.Frey-heit zu benehmen haben. 324 5038 — — (bey einem) gebührt den Schiff- lenten das Vorrecht der Liedlöhner. . 807 5240 Konkursmasse (w Ansehung des Der. treterS und Verwalters einer) chlrM cS wegen Befreiung vom Stem chA C 921 ) Seite Nr». Stempel bey den vorherigen Verordnungen. >' u * ' 335 5369 Konsens zur Heirath. Sieh Heiraths-konsens. .*• . * Aonskriptionsbögen (mi? inden) Köhler, Wrrkzimmerleutc, Arbeiter bey dem Schwemm-- und Triftwesen, bei) den Bergwerken anzumerken find. 611 5177 Konskriptionsbüchcr (wie in den) die unbestimmt Beurlaubten von den aufgelösten Regimentern und Korps zu übertragen find. 827 5269 Konskriptionsgebühr. Sieh Mel-dungs- und Konskriprionsge-bühr. Kontrakt (Einverleibung des) in die Landtafel ist in Böhmen und die Einwilligung der landtäflichen Gläubiger zum Verkaufe herrschaftlicher Gründe an Uuterthanen er- - ) f forderlich. 84.8 5*7? Kontrebande. Sieh Schwärzung, und Tabakkontrebande. Kontribution. Sieh Darlehensscheine über feindliche Kontribution und Steuer. u * Kon- AO ( 9-2 ) AO Sekte Nr». Kontributionseinnehmer (die) in Böhmen haben über die Stkuerreste dxr Juden Heu Kreisämtern jähr-liche Ausweise zu überreichen. 730 5198 Konventionsmünzen (im Handel oder Ankauf der) betretene Juden anzuhalten und zu bestrafen. 177 4953 KoNvlkte (Wiederherstellung der) in Wien, und Errichtung eines neuen. 574 5152 Konvokation. Sieh Convokation. Koramisirung einer Quittung, oder an. derer Schrift soll Niemand un-ternehmen, ohne Ueberzeugung, daß der Aussteller derselben am Leben sey. 349 5°5S Kordonisten (wenn die) ihr Gewehr laden, und sich dessen und des Sä-brls bedienen dürfen. 825 5259 Korn (Ausfuhrszoll yom) in Galizien. 30a 5013 — — (Befugnisse zum Handel mit) find von den Kreisämtern in Oestr. 0. d. E. zu legalisiren. 320 .5032 t— ■— (über Wucher mit) und Vor- köuferey in Oestr. 0. derE. streu-, ge Aufsicht zu tragen. 362 ,5065 — — (das Lieferungs-) ist von den Verpflegsmagazinen in Böhmen nur UK ( 923 ) UK Seile Nro. nur nach dem Maße zu übernehmen. 48o 5114 Kok» (Ausfuhr des) wird in Ostga-ltzien einsweilen auf Pässe beschränkt. 785 523? Sieh auch Getreid Körner (wegen Zufuhr der) Mktualien und -es Holzes nach Wien, Maßregeln für die Kreisämter in Oestr. 0. d. E. 483 5ll7 Korntheurung (zur Verminderung der) und des Brandweinbrennen, ist das Volk in Oestr. 0. d. E. über die der Gesundheit schädliche Wirkung des Brandweines aufzuklären. 229 5002 Korrespondenz (unmittelbare) sollen die Herrschaften und Kommissariate in Oestr. 0. d. E. mit dem Militär -Oberkommando nicht pflegen. 346 5°4S> Sieh auch Militär - Kommando (Ober-). >., Körper (Eröffnung der tobten) ist vor 48 Stunden in Ostgalizien nicht vorzunehmen. . O -375 5°7S Koscherfleisch-Aufschlags-Administration %® ( 9?4 ) Seite Nro. in Galizien wird in cine General-Pachtung abgeändert. 516 514s Koscherfleisch - Aufschlag (wieder) von der Judenschaft in Galizien zu entrichten und einjufjeBen ift.555 515« — — — Gefälls- Administrator (dem) in Ostgalizien ist die Anzeige von Veränderungen der Getränk - Erzeugungshäuser und Gefäße zu machen. 501 5134 Krakauer Getränkaufschlag (dem) unterliegt auch das englischeBier.227 4999 Kramer (Verzeichnisse aller) Kaufleute rc. werden in Oesir. ob d, EnnS abgefordert. 246 5009 Sieh auch Handelsleute und Kramer. Kranke (bestimmt beurlaubte) sind von den Herrschaften in Böhmen an das nächste Spital bringen zu lassen. 330 5044 Krankheit des Viehs. Sieh Löser-Dörre, Krautblatter (von der Fütterung des) Viehes mit) wird in Oestr. ob. d. Enns gewarnek. 714 5‘95 Kre- Št& C 925 ) Seite Nrc. Kreditive. Sieh Zertifikate. Kreisamter haben die Rekruten- Rapporte nur alle drepMpnach^ein-zusenden. 151 4928 -— — sollen in den Beantwortungen an das Militär- General-Kommando die Numer der Zu. fchrifken an selbe anziehen. 152 493° — — (nicht nur die) sondern auch die Magistrate, Stadtgerichte Und Werbbezirks-Kommissariate in Krain können die Zertifikatezum Ankauf der Lebensmittel aus-fertigen. ij3 4939 — — (die) sollen die berggerichtli- chen Gegenstände nicht, wohl aber nur die Berggerichte untersuchen.iöa 4943 — — (wann und wie von den) die t) Schwarzungs- Falle und Kon-trebande der Viktualien, und wann von der Bankal-Abhand-lungen zu behandeln sind. i84 4965 ä- — (die) haben mit jedem eines Verbrechens - beschuldigten oder verdächtigen Einwanderer nach Böhmen ein summarisches Verhör vornehmen zu lassen. 1904970 Kreis- UrB ( s-6) ■ \ v Seite 9fn)i Kreisämter (een bea U«ter|tit6utlfH’tt durch dir) der Feuerschäden kann nicht abgegangen werden,und wie 1 sich dabev zu benehmest ist. 243 3008 — — in Böhmen sollen den Ju- den keine Haufierpässe fürzOe« Österreich ertheilen. 315 5024 •i— — (bie} in Oestr. 0. b. Enns sollen die Militär-Gegenstände durch die Landesstelle, und nicht durch unmittelbare Korrespondenz an das Militär-Oberkommando gelangen lassen. 517 502g — (die) in Oestr. ob d. Eüns sollen von den landesfürstliche» Städten und Märkten ohneUn-terfertigungdcs Bürger-Ausschu-ßes gelegte Rechnungen Nicht annehmen. 3*9 5°3* — — (die) in Oestr. 0. d. Enns sollen Lie Befugnisse zum Kornhandel legalifiren. 320 5032 — — (die) in Oesterreich ob d. E. sollen bey einigen Herrschaften wegen der von Beamten ge-pstogenen Einkäufe und Ablösungen der Larlehensscheine über 9ü# ( 927 ) Seite Nrö. feindlicheKontriSutiorrvon Unter-' thanen Untersuchung^- vornehmen. ' ' ^ 324 5°37 Kkeisamter (die) in Böhmen sollen alljährlich in den Glashütten die Untersuchung vornehmen, obda-^ Reglement beobachtet werde. 352 5055 -— — (an die) in Böhmen sind die Anzeigen zu erstatten, ob die jüdischen Handelsleute auf dem Lande ihre Bücher in deutscher Sprache führen, und erstrre haben Bericht hierüber zu er-statten. 353 5°56 — — (die) in Oestr. 0. d- E. sol- len in Orten, wo Militär liegt, Wochenmärkte rinleiten. 355 505$? — — (die) in Oestr. 0. d. Enns sollen den Obrigkeiten strenge Aufsicht über den Kornwucher und Dorkäuferey einschärfen. 562 506$, — — (die) in Böhmen sollen die Seelsorger zur Verfertigung der Register über die Matrikeln auch von früheren Jahren her verhalten, und sich dessen Fortgangs bezr TeL (92L ) Seite $1(0, bey den Kreisberersungen überzeugen. " ..................... 4.39 5°82 KreisämteL (für bi?) in Oestr. ob. d. Enns Maßregeln wegen der Zufuhr der Körner, Viktualiett und isä Holzes nach Wien. 483 5iJ? —■ — (die) haben bey Klagen über willkührlichc Bestrafung derUn-terthanen von Obrigkeiten zu entscheiden, keineswegs aber die letzteren. 510 5‘42 — (die) iit Mähren und Schlesien haben auf dem Lande die Dispensation von der Beybrin-gung der Taufscheine bey Hei» rathe», in der Hauptstadt die Polizeydirektion z» erlheilen. 57^ 5153 — — (die) und Obrigkeiten sollen der Wollenzeugfabriks- Direktion zu Linz Unterstützung leisten. 602 5163 — _ (-je) in Oestr. 0. der Ertns sollen das Landvolk von dem Vorkheile der ausgestellten guten Bescheller überzeugen lassen, 'und herumziehende schlechte Beschel-lrr nirgend» dulden. 603 3165 Kreis- m ( 929 ) m Seite Nro. Kreisamter(die) jnHDrI und Schlesien sollen den Schulmännern den Unterricht der Instituts« Waifecund Findelkinder emvfeh^n. 609 5173 — — (an die) in Böhmen sind von den Kontriksutiskss- Einnehmern jährliche Ausweise der jüdisch!» Steuerreste abzugeben. 730 5198 -— — (an die) in Böhmen werben die Heiralhskonsense für die Juden zür Zustellung und Einhebung der Taxen befördert. 746 5306 — — (die) in Böhmen haben in den Marschrouten der Militär-Pariheyen die Meilendistanz bey den Orten der Vorspanns- Wcch-. ftlnng einzuseKen. 841 5275 Kreishauptleute (die ) haben in den Landstädten die Studien - und Schulen Direktion zu führen. 749 5310 KreiskMN (die) sollen den Militär-Of-stzztzren keine Penston vor Äus-gaugWMona^ ^sf^lgen. 183 4963 — — (wie die) in Böhmen die ^uhr- lohns-Zertifikate anzunehmen, und an die ständische Oberkaffe abzuführen haben. 743 520.5 XVI. Banv. Nun Kreis- Seite Nrs. Kreiskafsen (wie bet) den) den das Schulwesen besorgenden Kteiskvmmis-söreu die Vergütung der Reisekosten geleistet werden kann. 784 5230 Kreiskommissare (wie die das Schulwesen besorgenden) in Böhmen die Messekosten - Vergütung erheben können. 784 5230 Kreisrabiner In Böhmen sollen nie auf bloße Vorzeigung des Ta^Mels über erhalt§neHeirqtHbewistigung dieZusammengebung veranlaffen.Lo4 513$ Krems (in der Stadt) in Oestr. ob d. Enns wird das philosophische Studium in lateinischer Sprache eingeführt, 610 5176 Kreutzer -- Stücke. Sikh Kurs, und Zwölf - Sieben- auch Acht und Ein halben Kreutzer-Stücke. — — (Sieben-) und Acht und ein Halb. Sieh Siebenkreutzer-und Acht und ein halbkreu-tzer- Stücke. Kriegsdepartement (den Civilbeamte« bey den) wirb eine eigene Uni» formirung bestimmet. 374 5072 Kriegs- ÄU c 931 ) IW Seite Nro. Kriegskapitulanten (wie die) fär auf steuerbare Wirtschaften zur Entlassung geeignete Soldaten gewidmet werden können! »4 5°5 5l39 Krimmalgerichte (was die- in Ediktal- Aufforderungen nebst dem Nahmen des Inguifiten anzufuhrett haben. 156 4935 — — (an das) sollen, wenn Müt- ter in die Untersuchung verfallen, - ihre Kinder, trenn sie sich nicht an der Brust befinden, nicht mitübergeben werden. 450 5093 — — Sträflinge (in der die Ent- weichung der) Vorsichten in Böhmen. 599 5*5? — — Untersuchung (wenn Müt- ter in eine) verfallen, sollen ihre kleinen Kinder, wenn sie nicht sich an der Brust befinden, an das Kriminal - Gericht mit übergeben werden. 45° 5°93 Kuhpocken (zur Einimpfung der) Einrichtungen in Wien. 218 4993 — — Nachtrag. ' 496 5l2S — — (zur Einimpfung der) An- stalt in Triest. 36 LandMilitz (Organifirung der Tproler-) betreffenden Patent. 576 5154 ^andrecht zu Linz (Organisikvng des vereinigten) mit der Landesregierung. 315 5025 Lffndrechte (an die) wird die Gerichtsbarkeit über den sämmtlichrn un-adelichen katholischen Klerus über-tragen. 231 5095 — — Denselben sind die Todesfälle der unadelichen katholischen Geist, lichen schleunigst bekannt zu machen. 23) 5095 — — (im Namen der) haben die Ortsgerichte bey Todesfällen nn-adclicher katholischer Geistlichen die gerichtliche Sperre anzulegen , davon die Anzeige zu machen, auch auf Ansuchen dir Inventur oorzunchmen. 438 3081 — —- wie in Böhmen von den @e» richts- UrB (935 ) Seite Nr». richtsbehörden dke Sperrsrela-tion zu verfassen und an das Landrecht einzusenden iss. 844 5*79 Landrechte (die) haben von den Verlaffen-schaften der katholischen »nadeli» chen Geistlichen dasMortuanum, und in Streitsachen die Taxen nach der ersten Klasse abzuneh, men. 503 5»36 Landtafel in Kärnten (zurCxtabulirung aus der) der schon getilgten Schuldposten /wird die Frist bestimmet.437 5080 Lan dtastlch vorgemerkte Gläubiger. Sieh Bewilligung derlandtäflichen ' ■ Gläubiger. Land-Wundärzte. Sich Wundärzte 1 (Land-). Lateinische Sprache. Sieh Sprache (lateinische). > Lebensmittel (zur Aufrechthaltung des auf die Ausfuhr der) gelegten Verbots, werden in Böhmen Maßregeln vorgeschrieben. 310 5245 -v- — (unter dem allgemeinen Aus, fuhrsverbote der) sind auch die Erdapfel begriffen. 844 5*78 Sich * C 936 ) W 5°99 Seile Nro. Sieh das. Mehrere unter NlltUka-lien leni» Viktualien. ' ' LegaWtUNg der.Befugnisse zum Korn-Handel vAn den Lreisämtern io Oestr. o. der Enns. 320 5032 Legitimatisnsscheine (mit) von Obrigkeiten müssen die Viehhändler in Böhmen versehen seyn. 462 r,ehrämter (über die Veränderungen der) bey den deutschen Schulen, wird die richtige Einsendung der halbjährigen Berichte in Böhmen eingeschärset. ,J9 494o Ekhkkk (wiedurch Privat-) der Unterricht in Gymnasial-Gegenständen gegeben werden kann. 161 4942 Lehrerversammlungen (die) werde» aufaelöset. 749 5210 Lehriungen der Glasmacher. Sieh Glasmacher. • ?'* *' Leinwand (Aukfuhrszoll für) in Galizieniso» 5013 — -r- , (wie der Vorkauf der) hin. danzüh allen, Vorsichten in Oestr. 0. d. En.,. 529 5043 — — (Zoll au, Zinfuhr der) Eiseir, Bley im päpstlichen Gebiete rvird wieder eingeführt. 449 5091 i*v- Lem- M? ( 937 ) mt Seite Nr». Lemberg (Grundbuch zu). Sich Gttltld-bllch der Stadl Lemberg. t|. Leopoldmische Mädchenstistung. . Sieh . »' Madchenstffkung (Leopoldi-nische.) A n f Liedlöhner (das Vorrecht der) gebähret be» Konkursen den Schiffleuken.zo^ 5240 i Lieserung (bey) ist das Korn von den Verpflegsmagazinen in Böhmen nur nach dem Maße zu übernehmen. 48o 5114 — •— (mit Getreid- und Viktualien.) in Tyrol stch Abgebende, was für Zertifikate beyzubringen haben. 135 4925 3 Lieferungen (wie über die) die Verpflegs-magazine in Böhmen die Fuhr-lohns - Zertifikate auszustellen haben. 44s 5°86 — — (über) haben sich die liefern- den Parteyen in Böhmen mit kreisämtlichen Meilen- Zertifika- » ten zu versehen. 448 5089 Lieferungs- Forderungen. Sich Schiffs-miethen. — — Fuhrlohn (wie das) von den Verpflegsmagazinen in Böhmen vergütet wird. 7S3 5329 Linz ( 938 ) Seite Nrs. LlNZ freie in den Vorstädten zu) sich wegen Aufnahme der Meister zu benehmen ist. 4jI 3094 (nach dem österreichischen) darf fein Getreid und Diktualien aus Krain ohne Pässe des Tne-ster und FiumanerGubernium ge, führet werden. 137 4926 — (gegen Schwärzungen des Getreides in das) Vorkehrungen ftt Triest. 138 4927 Lokale (des) kündige Landleute sind dem Militär bey Streifungen beyzu-geben. 359 5061 Lokalkapläne in Mähren und SHlefl'ett erhalten Zulage pr. 50 fl. aus dem Religionsfvnd. 305 5(M6 Lombardische Anlehen. Sieh Anlehen (Belgische und Lombardische)-Loose (daß die) der Lotterie im Silberund Gold-Materialebey denim Patente angezeigken Aemtern wer« den ausgefolgt werden. 162 4949 Lotterie in Gold- und Silber- Materiale. 130 4924 — — — — — ( daß die Loose der) in den irn Patente HB ( 939 ) H§ Seite Nro» angezeigten Aemtern werden ansgefolgt werden. ,63 4959 Lotterie qntZwölfkreuher- Stücken,^Kundmachung der). 449 5090 Löser^örre (über die) Werk des Dr. Pes- fttm, wird empfohlen. 316 5°^f M. Mtlß (nur nach den») nicht nach dem Gewichte ist das Lieferungskorn von den Verpflegsmagazinen in Böhmen zu übernehmen. 430 5114 — — und Preis der Ziegeln inOestr. 0. d. E. 436 5119 Madchenftlftung (Leopoldinische) in Böhmen. Wie die Gesuche um selbe instruirt seyn müssen. 356 50(10 Magazin. Sieh Verpflegsmagazine und Zollamtsmagazin. Magazins-Getreid. Sieh Aerarial--Magazins-Gctreid undGktreide (Magazins). Magistrat (weder dep Wiener-) noch die Herrschaften der Freygründe sollen Befugnisse zum Weinfchank oder Weinhandel ertheilen, sondern W C 940 ) Seite Nro. deev die Bittsteller — (die) in Böhmen, was für jährliche Auskünfte zur Beurthei. lung der Bauüberschläge und-Piäne einsenden sollen. »20 4994 —- — (den) wird die Gerr'chtsban C 941 ) W Seite Nro. keit über den unadelichen katholischen Klerus abgenommen und an die Landrechre übertragen. 231 5005 Magistrate (die) haben die Todesfälle der unadelichen katholischen Geistlichen den Landrechten schleunigst anzuzeigen, die Sperre anzule-gen, auch auf Ersuchen die Inventur vorzunehmen. 23, 5005 438 5081 — — wie die Sperrsrelakion in Böhmen zu verfassen und an daS Landrecht einzusendcn ist. 844 5279 Sieh übrigens auch Bürgermeister, Gerichtsbehörden und Ortsgerichte. Mahlerlohn (einswcilige Bestimmung des) in Böhmen für das Aera-rial-Magazins-Getreid. 82.7 5263 Maltheser - Ordeii (die Ritter des) in Kriegsdiensten stehende, sind in Ansehung ihrer Verlasseuschaften von der Militär-Gerichtsbarkeit nicht Ausgenommen. v 3,4 5249 Markte (lmchesfürßlA-). Sieh Stad-te^ (lWd, Stahlarbeiter in Kärnten ihren «Baärfti MMlagen. -»3 4988 Meldbridft Vormerkung der) in Oestr/ist'dbznstellen. ^ 602 5162 MeldÜNgs - und Kovskriptionsgrbühr '(wie die)dem pfarrlichen Popu-• J lations « Buchführer in Oester. 0. d. E. künftig zu entrichten ist. 494 5 "6 Messen (Stiftungen auf) find frey von der Interesse'- Steuer. 354 5°57 Mietbunaen der Wohnungen in Wien. Sieh WohNUNgeN in Wie«. Milden Orte'(Administratoren der) in Xproi: Sieh Administrate ren der Kirchen rr. in Tyrok.< Militär (das) soll möglichst in Kassen nen untergebracht, oder doch Mi. litärzimmer regulirt werden. 170 495* __ — (in den Orten, wo) liegt, sollen die Kreisämter in Äestr. 0. d E. Wochenmarkte einleiten. 355 5°59 __ — (dem) in Oestr. 0. d.E. sol» len die Fleischhauer gmeH Fleisch verabfolgen.' 355 5°59 Mi- -M ( 945 ) Seile Nro. Militär (dem) sind bei Streifungen stets . des Lokals kündige Landleu,te beizugebrn. - , . 359 5061 — — (wie von dem) nah roijt pon den Gefangenwärkcrn die Bewachung der Sträflinge ^u versehen ist» 713,519s *— — Appellationsgericht (ss^richtung des) 780 5327 — — (Beurlaubten vom) sollen keine Dofluidarionspässe in das Ausland ertheilet werden. 604 5166 — —(bestimmt Beurlaubte vom). Sieh Beurlaubte (bestimmt.) — Bräute. Sieh Brüllte der Soldakrtr. — — Chirurgen. Sieh Chirurgen (Militär-) — — Deserteure. Sieh Deserteure. — Dienst (Aufhebung des lebens- länglichen) und Bewilligung einer Kapitulation. 338 5°48 — **- Einquartirung» Sieh EiNsiUar- tirung und Quartier. ~ *— (Entlassung vom) Sieh Entlassung vom Militär. XVI. Band. 0 »p Mili- Seite Nro. Militär - $ief> Fuhrwesen und FuhrweWßkttechte. —I — Gerichtsbarkeit (von der) sind die in Kriegsdiensten stehenden Maltheser - Ordensritter io Ansehung ihrer Verlasseoschaftea ausgenommen. r 31 6 5026 — —.Ml"mand0.^K^nei^al-). Bei Be- antwortung desselben Zuschriften an die Kreisamter, sollen diese die Numer der Zuschrift anzie-hen. 152 493° — — Kommando (General-). Durch dasselbe sind Verbote, Pfand»», gen auf Schiffsmielhen, Lrans-portlohn, Naturalien-Lieferungs-Forderungen auch die Erfolglas-fungen, bei dem Hofkriegsrathe zu bewirken. 179 4960 — — Kommando (General-). Den bei jedem angestellten Stabsfeld-Aerzten wird die Würde eines k. k. Rathes ertheilet. 463 jioe — — Kommando (Ober-). An dassel» be sollen die Kreisamter in Oestr. 0. d. E. die Militärgegenstände durch die LandeösteÜe und nicht durch W ( 947 ) «k# Seile Nr». durch unmittelbare Korrespondenz Herrschaften und Kommissariate in Oesir. o. d. E. feint!1 unmft» ...r, fTi. telbüre Korrespondenz pflegen. 346 504# — — Kommando (Kompagnie). Sieh Kommandanten (Komp«, finit)* — —Kriegsdepartcment. Sieh Kreis- Lepartement. — — Kricgskavitulantea. S. Kriegs kapitulanten. — — Marsch. Sieh Marschkonkur- renz«Forderungeu und Marschrouten. — — Monturssorten. Sich MvNti- rungsftücke und Monturs- J- * ' sorten. — — Offizieren (den) sollen die Kreis- kassen keine Pension vor Aus» tzang Pes Monats auszahlen. 183 49^5 ' .— Parteien (in Sterbfällen der) und Offiziers, wie sich von den Civil» Abhandlungsbehörden wegen des Convokations - Ediktes E zu benehmen iff O o 0 2 128 492S Mili- DE ( 94« ) DiS Seite Nro. Militär-Rrkrutir-ch. Sich Rekruten und Rekrutirung, auch Militär-Dienst p und Stellung:rr?' zu»- Militckt» ni •»■$> - — —» Stiftungen (wie die) von der Jntereffe-Sttuer frei sind. 354 5°5> — — Verpstegsmagazine. Sieh Ver- pstegsmagazine. -'-w >?> — -— Vorspann. Sieh Vorspann. — — Wache. Sich Wache (Mili- tär» und Polizey-). — — Zimmer. Sieh MsserNtN. Militz (Tyrvler Land-). Sieh Landmi- litz (Tyrvler). .H) 'v-_ Mißhandlung (für) der Militär» und Polizey-Wache, Bestrafung. 306 5017 —. -— der Unterthanen (bei Klagen über) stehl nicht der Obrigkeit, sondern dem Kreisamtr die Ent») siheidung zu. ,<11510 5143 Mohnköp^e (voindkmnGebrauche des Ab«) sudes drr)pfürMinder wird ge« warnet. .nr#v<5.: » )v Wz r 5116 Mönche. Sich'Möfter.'M nt) Montirungsstücte (kri^mit)gekleideteri! Mensch soll iu^Sestr. 0. d. Ean»' ohne Vorzeigung 'glaubwürdig?» Doku« Sekte Nro Dokumente paffivb, over in das Quartier ausgenommen werden. 445 5055 Monturssorten zu kaufen uttb verkau- , ■ fett, wird in Westgaliziea neuer» dings verboten. 601 516» Mordthaten. Sieh Einbrüche- Raube rc. . ci mu, M v. Mortuarium (das) und t? ©trdi»* chea die 2ajte der irrsten Klaffe, haben dir Landrechten von den kathol. unadelichcn Geistlichen abzunehmen. 503 5136 Most. Sieh Aepfel- und Birnmost. Musiken (bei) auf dem Lande den Zusammenkauf der Kinder hindan-zuhalten. 710 Sl9l Mühle (zur) sollen in Böhmen keine gröt ßere, als 2 N. Oe. Witwen haltende Getreidsacke gebracht werden. 823 5*55 Mühlen (in die) an der Grenze kein Ge-treid ohne wirthfchaftsämtl. Zertifikat zu verführen. 217 499s — — (in ausländische) wird das Ge- , treib zum Vermahlen zu führen in Böhmen verboten. 83° 52Ö5 Sieh auch Mahlerlohn. Mül- ' v'SsJ Seite Nro. Füller und Rdcker in Leftr. o. d. E. sollen ihd rtßMges Gelr^id nicht durch Borkäufer an sich bringen. 562 5065 ------Msifter (die) in BöhiUHfl sind zur) onmrigerlichen Magazins- si Korns-Vermahlung, Ablieferung eines echrrn Mehls und Abfuhr der Kleien zu verhalten. 604 5163 619 5188 Sieh auch Papier-Müller. ÜM" ‘*t Münzen. Sieh Acht und Ein halb-' Kreutzer-Stücke, Konven- > r? tions - Münzen, Scheide- -z Münzen, Sieben-Kreutzer-Stücke, »nd Zmölf-Kreu-tzer-Stücke. Münz- und Einlösungs-Aemter. Daß bei denselben zufolge Patents bi» s ,, < t Loose der Lotterie im Silbir- mrb Gold.MateriÄe werdM ans-1 ;( jährliche ÄuSkünsteZzur' De» , -urHeiluNg der Bem-Ueberfchlägr 4. e, und Pläne einsenden sollen. £20 4994 — — (den)" Und' ^Schnkdorstehern - — in Oestr. 0. d. E. ist die Anschaf» ( 9530) W* ' Seite 9t ro. schaffuttg des AufsatzeLr^Hirft- k* land über die vifer GkKrrchheLt schädliche Wirkung des Braudl-. wcins: zu empfehlen, i Mts 229 5003 Obrigkeiten und Laodgerichltz tn Otpr/Ä 0. d..E. sollen der Polizrydirek^ tion die Anzeigen von Einbrü» chen, Räubereyen, Mordkhaten und andern Verbrechen unver-züglich einsenden. 230 5004 —^ (Mit LeLirimationsschxjnen von) in Böhmen müssen Viehhändler versehen seyn. . 46% ^099 — (den) in Oestr. 0. d. E. iss strenge Aussicht über den Korn-v > > wucher und Vorkäuferey einzu» schärfen. 56iju5965 — — , id C, Pastottti^brzu-tt-mem ' Sieh auch GrrrÜ-oVstzMsejpunif^ .»' ; 3 Heorfchaften. ■> « » im« s(b)i* Ochsen. Sieh Maftochsen. Ofen (Ziegel-). Sich Ztc§rMtt. ' -’>*)& Seffent- HB ( 955 ) Kjf Seit« Nro. Oeffentliche BelustigunqSorte. Sieh Be-lustigungsorte. ..s Offizier. Sieh Militär -Offizier, und, Militär-Paeteieq.,,'^ — — (Sserdfälle dci). Sikh Sterd< v , v fälle der Offiziers. .. , r\ Olfflntca (das 2Bfßinauth,amt ju) wird nach Zloczow, und jenes zu Gaja »ach Kgrowice übersehet^ . )k ^ jenes zu Sasow aher aufgeho. Landrecht einzusenden haben. 544 5279 Ortsobrigkeiten. Sieh Obrigkeiten. > • « alujoniS . P. - -M ^1' stillt 'id ..-r- ' "in, t - ■ Pabstliches Gebiet. I», demselben wirb» vb der Zoll ans Einfuhr deÄ-Eifens, Bleyes, ordinärer Tücher/ um arbeiteter Wolle, Leinwand unbu^ gedruekter Baumwollwaaven Mieder eingeführt. 1449 509 z Pachtung (in eine General.) wird die Koscherfleisch - Aufschlags- Admi« niflration m Galizien abgean-d"t. .. 516 5148 Papier (Karten.). Sieh Karten-Pa-pier. Papier-Müller (die) in Oeftr. 0. d. E. zur. Erzeugung mehreres und gytes Kartevpapiers anzueifern. 314 502^ Pa- AS C 957 ) US Seite Nrs. Papier-Stempel (neuer) PattA..loH,k62o 5.90 Passagiers (Beförderung der) mit Ly-dinär-Posten und Estaffelten wixd neuerdings verboten. 730 5199 Paß (um) DM Hausiren> für wen §j-chj geMchchtiMMeiftNijß. 4931 Passe (ohne) des Lriester-Guberniutns darf aus Ärain kein Getreid:. und Biktualien «ach ^emgZKMvj > reichifchen Liklorale geführet werden. Ji 137 4926 — — (wie gegen) die Ausfuhr des Ge- treides aus- Triestin Ms Sitte* * (, rale erlaubt ist. 138 4927 — — (ohne) betretene Haufirer anzu- halt-en and zu bestrafe». 154 4933 — — (ro:e sich der) wegen, die lauer den Erblanden aus ihrem Wohnorte -keifen wollenden Fremden zu benehniMWHMeuk - K! ' 4978 — — (geschriebene)« solle« den «nbr- » stimmt beurlaubten Fuhrwesens«»^ knechden MNWÄtDSriAeiü-ner.vA) N q ^ iheilet werden. ^6® 7 535* — — (gedruckt«)erMteNdie Drserteitbs. M- . Nachsstzer vonilhren Konepggnie-Kommandanten» " ■ ,)»r ^»<04 5167 Passe 958 ) m Scite Sire. c » 4' 'V . ,V fpdfifc für Unterthanen zuin Einkäufe des Viehes, Getreides und Diktiia-lien unterliegen beat. Stempel der 4ken Klaffe. 605 5169 — >(aufl wird einMLilen tp Ostga-lizien die Ausfuhr des Korns, der Gerste^ des Habers be- .... T,>.fK# i'-i: '1. '■ - ifc* 785 5232 Kränkt. . ^ — — zur Einfuhr des ausländischen rohen und Plattenkupsers zu er-theilen, erhalten die Länderstel-len das Befugniß. 788 5235 .— — zur Ausfuhr müssen auch über bje vom Auslände durch den Bro-der-Bezirk in ein'fremdes Land gesendeten Gelder erhoben wer-den. n3 49\5 — — (Dcfiuidalions-). Sieh DtstM- . daziön^Me^ — — (Einführs^). Bei besuchen mit dieselben soll das Siegel der Bittsteller aufgedrückt werden. 825 5258 — — (Hausir.). Sieh Hausir-Pässe. Pastoren (UeberseHungen der). Sieh Ucbersetzungen der Pastoren. Patronate (die) undPfürrer in Steyer- W fftW Seit« Nro. 5084 haben die Stellu^gs - In-ventage einzureichen." ' V, 44-Z Pension (d>e)^ist i»en Wlitär-Offlzieren DO« ben Kreiskassen yz>r Ausgang des Monats nicht auszuzahlen. 183 4963 Personast (Äufsichts-). Sich H'ankal , mm ' . Personal-^t^d ^ $[tff°re*' (tzr dem Ausweis des) in Böhmen die Kolumne: an Emolumenten: wegzulassen. 453 5°9ž. Verbrechen zu benehmen haben. 606 5170 — — Unterbehörden (die) sollen die , bestehenden Vorschriften zur ^ Entdeckung der Verbrechen und Verbrecher genau beobachten- 180 4p die) wider eine» Ausländer zu rechtfertigen ist. 760 jts* Pravarikazionen (wie bei) der städll. schen Gefälle die Strafbelräge der Stadtkaffe in WestgMzieN zuzuwendrn find. 601 5161 Preis und Maaß der Ziegeln in Oestr. 0. d. E. 486 5119 Privaten (Tischbesuche der Heilspriester bei). Sieh HÜlfsp riester.. Privat - Kollegien. Sieh Kollegien (Privat). ' Privat-Unterricht (wie durch) dkcGpm. nafialgegenstände studirt werden können. 161 494» Sieh auch Unterricht. Privat-Vorlesungen. S. Kollegien (Privat-). Professoren (Perfonalstand der). Sieh Personal - Stand der Pro- . fessoren. Protokoll (Auszug des) über Untersu-chung, wie einem Schwärzer verabzufolgen ist. 493 5124 — — (wie die) über die Kuhpocken-Cinimpfung von Aerzten und Wundärzten zn führen sind. 6.8 5‘87 Pro- (-66) w Seite Nro. Protokollirung und Hinterlegung der gnrndher>lichen Urkunden in Tyrol soll binnen 6 Monaten er* folgen. 836 5273 Provinzen (Türkisch,). Sieh Türkische Provinzen? -- 1 • ' Provinzial-Kapitel der Orden (von den). 338 5007 Provinzialen der Klöster (Wahl -er). 237 5007 — — sollen die Klöster visttiren, 338 5007 Provision der Glasmacher-Gesellen (bei Erhebung der), was für 9Seftd* tigung von den Wirthschaftsäm-teta beizubringen ist. 166 4946 Prüfung der Advokaten (keine) einstweilen in Oestr, u. d. Enns vorzu-yehmen, 309 5018 Pulver (wegen Verschleiß des) in das Ausland. Erneuerung in Ostgalizien. 199 4979 Pumpen (Hand-). Sieh Handpumpen. f-'j >?• . • *.<* r;,‘ ' r> Raubthiers (Wn Ausrottung der) Wei. sung der Obrigkeiten in Westga- i: 514 5146 Rauchtabak (Umstqltung des) in Schnupf. tabak wird.neuerdings verboten. 226 4995 Realitäten (Kauf der) bleibt den Ju. den verhoteu. d 929 5003 Rechnungen (von landesfürstl. Städten und Märkte« gelegte) ohne Un. terferligung des BürgerauSschn» ßes find von den Kreisämtern My nicht a-rzunehmen. 319 50Z1 .r-r. (Bethhaus.). Sieh Beth- Hausrechnungen. •»«. r- Rechte (der sachlichench Vormerkung itt daSLembergerGnmdbuch.Saeh-,, <- vi'>Ä' o, Grundbuch der Stadt Le«, 6 erg . s„. ■ ■ .-..v ■ - RechtfertigungsAage (wo die) einer.;. PMvriruug wspe.r einen. Aus- m 1 länder einjlchriagen ist.. »- 760 5220 Rechtsfremld- her $*mn (des) Freiheit vom Postporto bei Aufgebuag der Schrift^, wird naher bestim-, met. 125 4921 Rechts- ' ■ - -;s .. ' -r\. HB (9<$9 ) HB Seite Nro. Rechtskandidaten (wie b«)' doch eine Advokazie erhalten können. 474 5^7 Regierung (Landes-). Sieh Landes-ftelle. Register (die) über die Matrikeln sollen die Seelsorger in Böhmen auch * von früheren Jahren her verfertigen. 439 508» Reglement der Glashütten (ob das) beobachtet werde? sollen die Kreisämter in Böhmen alljährlich Untersuchung vornehmen. 352 505,5 Reisekosten (wie die) den das Schulwesen besorgenden Kreiskommis, sären vergütet werden können. 734 5230 Reisen (bei unternehmenden) der Fremden inner den Erbstaaten ans ihrem Wohnorte, wie sich selbe zu benehmen haben. 198 497* Rekruten (wie in mfät auf die Stellung zu) die Köhler, Werkzim-merleule7 Arbeiter bei dem Schwemm- unb Hrlftwesen in den-yKonskriptionsbögen anzumerken sind. ' 611 5177 Rekruten --Rapporte sind von den Kreis- Nro. Kreisämtern nur alle 3 Monate einzusenden. 151 4928 Rekrutirung («.her die) Vorschriften, und Aufhebung des lebenslang- t lichen Militär-Dienstes. 333 5048 Sieh auch Militär-Dienst, und Stellung zum Militär. Religion («katholische). Sieh Akatho-lische Religion. Religionsfond (aus dem) wird den Lo-kalkaplänen in Mahren und Schlesien eine Zulage pr. 50 fl. _ verwilligt. 305 5016 — — ist frey von der Interesse- Steuer. 354 5°57 — — (aus dem) dotirte Hülfsprie- ster. Sieh HÜlfsprikster. —• (Ueberschüße in den Küssen des), undches Studienfsnds .rL s sind nicht mehr nach Wien zu senden, sondernstm Lande frucht-S f^ u, bringend anzulegey: • ; «üi 497 3l29 ReprafentantM (die^W«hl eines mene») «tu a. & soll von?! MnMGSliMn. MdM-ßiv strgttzn-kin Böhmen unverzüglich eingeleiHt «erd,w n v-ir 2? 179 4961 Resten. Sieh Rückstände. Re- tt V- ' AB (p;« ) Seite Nro. Rezepissen über Bankal-NotioEn. Sieh Bankal Notions-RczevHen. Richter in Dörfern. Sieh Dorfrichter. Rückstände (zük Berichtigung der alten) an der Judensteuer in Böhmen sollen die aus denErbstLaten ab. geschafften Juden einen Betrag zurücklaffen. 193 4974 — — (Aerarial-). Zahlung dersel- \ ben in Zwölfkreiitzer-Stiicken bis 30. Noo. 1802. 201 4981 — — (an Laxen) in Böhmen sol- "* ün mit aller Strenge eingetric-ben werden. 449 5092 ' S. Säbel (wann sich des) und des geladenen Gewehrs die Kordonisten bedie» nen dürfen. 325 5259 Sächsisches Baumwollgarn. Sieh Strumpfwirker. Salarien fürden Superintendenten. Sieh Akatholische Gemeinden. Galniter (tm Wesen des) Erneuerung des Patents in Oeff. o.d. T. mit einem Beisätze. 313 5<>2a Sal- St* ( 97- ) St* Seite Reo. Salniter--Patent vom z. Igo» (des) H. 7. wird erläutert. 613 5180 (alles ausländische) soll bis Ende Dez. 1802 aus dem Lande 0. d. E. geschafft werden. 616 5134, Sfflz-Kammergut (für das obderenfische) Waldordnung. 516 3149 Samb or (Wegmaurh zu) kn Ostgakiz. 174 4934 SaMMlUNg der Normalien. Sieh Nor- malien-Sammlung. ■"-* alles Geldes und Naturalien wird dem ausländischen Klerus in Westgalizien eingestellek. 331 5034 Sammlungen der Amtsleute oder Land, gerichtsdiener in Oestr. v. b. E. werden abgeflellet. 453 3,2» Ganbhaufen (keine) in Triest an den " Ufern über 3 Tage liegen ;U lassen. 828 3264 Sanitats-Auffeher und Sanitätsksm- missariake (Vorschrift der Pssich. ten der) in Kärnten zur Vorbeugung der Viehseuche.- ZA l 3047 Sasvw (Wegmauthamt zu). Sieh: Ol-sanica. ^ . ' ö ■ Schafwolle (fiWijtte). Sieh Strumpfwirker. • r «< Schank AB C 973 ) SttS Seite Nro. SchüUk genußbarer Weine minderer Gat-. lung um geringeren < Preis in Wien.z^ Bo) (4i).finfcls t> < 127 4922 Sieh übrigens Weitthandel- *,<$■ Schätzungswerth (unter betaQhfStinen liegende und fahrende,GLter M ^ Triest ferners verkauft Werden. 479 51»* Scheidemünzen (Ausfuhr aller) und 7 . Einfuhr der filler? und kupfer-;; ' * neu derley Münzen^ das Stggio* tiren, Kippen, Auswägen / Ein» schmelzen, wird verboten. 715 5196 , , Sieh auch MÜNZCN. Sche iter-Länge« Sieh Brennholz. t «-Schenkftuden. Sieh Wirthshäuser und Schenkstuben. A s Scheuern (Abbrechen alter). S. Schutt. — — .(Sperrung der). Sieh Tabak- Kontrebande. «n> Schl^leUteN (den) s gebühret bei Kon» } lutfett das Vorrecht der Sieb* löhnrr. - ■ nstnA 817 5240 Schiffmeister-Bundwsrk tztiSestrs 0. b; (^rtoirb «nene|t.»n a^im,, ? 502 5135 Schiffsmiethen (Verbote fluf),.W& gerichtliche) haben die Lrts-gcrichte bei Todesfällen unadeli-<<• che« kathvl. Geistlichen im Namen des Landrechts anzulcgen, die Anzeige zu machen-, auch auf An- ? suchen dieJnventurvorzunehmen.4z8 jogi — — wie die Sverrsrelation in Böh- men zu verfassen, und an das Landrecht einzufenden ist. 844 5279 Sperrung der Scheuern, Hüllen rc. (wie sich mit) die Unterlbanen in Oestr. 0. d. E. wegen der Ta-bakkontrebande zu benehmen haben. 474 5108 Spiele (alle Hazard-) werden neuerdings in Steyermark verboten. 136 4966 — — (keine Billard- Kegel- und andere) während des Gottesdienstes an Sonn» und Feyertagcn in Gast» V; und Kaffeehäusern zu dulden. 224 4996 Spielsucht. Sieh Trink- und Spielsucht. Spital (in das nächste) sind von den Herr- ( 979 ) Seite Nro. Herrschaften in Böhmen die erkrankenden bcitimmt Beurlaubten bringen zu lassen. 330 5044 Spital (bei jedem) in Böhmen soll ein Spilalstiftungsbuch errichtet rocr« bfn. 615 5183 Spltalfond ist frei) von der Interesse- Steuer. 354 5057 Spitalftjftuugsbuch (bei jedem Spiral in Böhmen soll ein) errichtet werden. 6*5 5183 Sprache (in deutscher), ob die jüdischen Handelsleute auf dem Lande ja Böhmen ihre Handlungsbücher führen, ist Einsicht zu nehmen rc. 353 5056 — — (in lateinischer) wird das phi- losophische Studium in der Stadt Krems eingeführt. 610 5176 — — — —■ (die den Landdechan- ten und Pfarrern erlheilte Erlaubnis zum Unterrichte in der) erstreckt sich nicht auf die Stipendisten. 753 5213 Staabsfeldarzte beiden Milikär-Gene-ral-Kommandeu. Denselben wird die Würde, eines k. k. Ralhes erthcilek. 463 5100 / ‘ ' Q qq 2 Staats- tzrB C 98o) Seite Nro. Staatsbeamten. Sieh Beamten (Staats-). Staats - Güter (Instruktion für die Wirthschaftsämker der) und öffentlichen Fond-Täter zur histo-rifchen Güterbefchreibung. 247501» Staatspapiere (bei Kauf und Verkauf der) Herabsetzung der Börsesen-sarie auf Ein Halb vom Tausend. 361 5064 Staatsschulden (Abtragung der) an auswärtige Staaten, wie gesche» heu soll. 309 5019 Staats-Zentralkasse (Wiedervereinigung der) mit der Universal-StaatSschuldenkaffe. 824 5257 Stadtgerichte (auch die) Magistrate uud Werbbezirkskommiffariate iu Krain können Zertifikate zum Au- «S-.. kaufderViktualien ausfertigen. 158 4939 Städte (landesfürstliche) und Märkte. -a; wenn Rechnungen ohne Unterfer-tigung des BürgerausfcbußeS er. legen, find selbe von den Kreisämtern in Destr. 0. d. E. nicht anzunehmen. 319 5031 — — landesfürstliche: Die Sufget» Meister in denselben solle» lebenS- käng- %? ( 98i ) -tzK Sekte Rr». länglich bei ihrem Amte gelassen werden. 323 5034 Städtischen Gefälle (wie bei Prävari-kazionen der) die Strafbeträge der Stadtkasse in Wcstgalizien zuzuwenden sind. 601 5161 Städtischer Getränkaufschlag zu Krakau. Sich Krakauer Getränkauf-"% $' schlag. Ställe (Abbreckcn alter). Sich Schutt. Starke (Stempeltaxe auf) Haarpuder, Schminke. 7Zi 5201 — — muß zum Siegelamte gebracht werden. 785 5233 Stahl (Zoll für Einfuhr des fremden viereckigten ^ Zoll dicken). 713 5*94 Stahlarbeiter. Sieh Ersen-Arbeiter. Stand (Personal'). Sieh Personal-- Stand. Standrechtmaßiges Verfahren bei Raub und Raubmord bei der Armee. 74» 52°4 Stationen (Benennung der) in Mähren. lvp der Aufschlag vom Borsten-und jungen Viehe, welches nach Oestr. u. d. E. getrieben wird, zu entrichten ist. 436 5°79 Sta- ( 982 ) Seite Nrs, «Statute« (rortten) der Orden und Klöster , Weisung. 236 5007 Sternkohlen-Dampf (um vom) nicht erstickt zu werden, Dorfichksregeln in Böhmen. 177 4959 (Stellung zum Militär (von der) Beftey-ung des Bergarbeiter rc. Sieh Bergarbeiter. Stellungs-Znvcntare. Sieh Jnven-tare (SMungs-) Stempel (dem) der 4ten Klaffe unterliegen die Passe für die Unkeriha, neu zum Einkäufe des Viehes, Sekreides, und der Viktualien/ 605 5 169 — .— (den neuen) des Papiers, der Wcchselbriefe, Handlungsbücher, Karten, Kalender und Zeitungen betreffendes Patent. 620 5190 — — (für die Anwendung der vor- ~ schriftmaßigen) werden alle Staatsbeamte verantwortlich gemacht. 7615221 — — (ryie sich wegen des) in Fallen der Enthebung davon: Armulhs- wegcn: zu achten ist. 811 .5246 — — der Haufierpasse ff 2 fl. 834 5263 — — (in Betreffder Befreyung vom) HK ( 983 ) HB Seite Nr», -es Vertreters und Verwalters neuer Konkursmasse, bleibt es bei den vorherigen Vcrordnun- gen. 335 5269 Stempel-Gattung''!! (zum OerlW^ den höhere«) Bestimmung der Aemter in N. Oestr. 765 5223 ■— — — in Böhmen. 768 ---- — — '— in Kram. 771 —----- — — — in Ostgaliz-en. 772------- — — — in Westgalizien. 775------- Stempelpatent ( der Druckfehler im ) ,£# 4 im 44. Absätze, in Betreff der 4 ' Bücher der Handelsleute, wird angezeigt. 826 5261 Stempeltape auf Starke, Haarpuder, und rothe Schminke. 73 t 5201 Anmerkung. In Ansehung des Stempels des Papiers, Wechselbriefe rc. folgt in einem Anhänge zu Ende dieses Bandes ein besonderer Auszug des dicßfälli-gen Stempelpatcnkes sammt den erfolgten Erläuterungen. Sterbkallen (in) der Offiziers und Militär-Parteien , wie sich von den Civil - Abhandlungsbehörden we- ' gen *&£ C 984 ) Seite Nro. gen des Convokations-Ediktrs zu benehmen ist, »28 4923 Sieh auch Todesfälle. GptCUCt fber) sollen alle Neugrüude in Tyrol, Brizccn und Trient un, _ , terzogen werden. 453 5q97 — — (Interesse.X Sieh Zllteresse- Steuer, — (Juden-) in Böhmen. Wie im Falle einer Herabsetzung derselben die Juden fiber den Vermögeas- verlust zum Eide zuzulassen sind. 19» 497» — — — in Böhmen. Zur Be- ' richtigung der alten Rückstände > an derselben haben die aus den Erbsiaaten abgeschafften Juden einen Betrag zuruckzulassen. »93 4974 — — (Ausschreibung der) als Zuschlag zur Kontribution, Klaffensteuer, und Personalsteuer für das Jahr to ' 1 S°3* . • .n 783 52.36 Sieh auch Kontribution. Steuerbare Wirthschast. Sieh Wirth-schaft (steuerbare). Steuerrückstande der Juden. S. Juden. Stift (Damen-) Sieh Damenftift. v Stifte. Sieh Klöster. Stift W ( 985 ) Seite Nro. Stiftung (Rädchen-). Sieh MäSchett-stiftUHg (Leopoldin'sche). — — (Tpiiql-). Sieh Spitalstif- tungsbuch. Stiftungen (Militär.) wie von der Interesse-Steuer frey find. 554 5057 — — auf Messen find frey von der Znteresse-Steuer. 554 5057 — — und Stipendien sollen nur vom Tage der Bewilligung oder des Eintritts genossen, und flüssig gemacht werden, und wem die Jnterkalarien zukommen sollen. 612 5179 Stiftungsfond (aus den bei dem Hal-) ler) in Tyrol erübrigten Einkünften Stipendien - Errichtung für Töchter der Staatsbeamten. 476 ,5110 Stiftungs-Kapitalien (die bei Privaten ä 4 pr. Ct. anliegenden), sind von den Schuldnern ä 5 pr. Ct. zu verintereffiren, widrigens aufzukündigen, und weiterS ü Z pr. Ct. anzulegen. 48 r 5115 -— — , — — (vor Bewilligung der Anlegung der) bei Privaten, ist die Hypothek getreu auszu-weisc». 5Ö4 5137 Sieh -M ( 986 ) Seile 3tr». Sich auch Kapitalien (Kirchen- und Sliftungs-). Stiftungsplatze im nrumitbtrtm Kon, viklc in Wien, wo um selbe die Gesuche eknzubrinqcn sind. 574 515» Stipendien (Struthung der) aus dem Haller Stiftungsfond in Tyrol für Staatsbeamten-Töchter. 476 5110 — — und (Stiftungen sollen nur vom Tage der Derwilligung oder des Eintrittsgenossen, und immer vorhinein flüssig gemacht werde», und wem die Jnterka-larien zukommen sollen. 612 5179 Stipendienfond ist frei) von der Znle- resse-Steuer. 354 5<>57 — — (Ueberschüffe in den Kaffen des) ir. tticht mehr nach Wien zu senden, sondern im Lande fruchtbringend anzulegen. 497 5I29 Stipendisten (auf die) erstreckt sich nicht die den Landdcchanken und Pfarrern ertheilte Erlaubniß zum Unterrichte in der lalein. Sprache und den Grammat'kalklassen. 753 5213 Strafe für Mißhandlung der Militar- und Polizey-Wache. 306 5017 Stra- C 987 ) Seite Nro. Strafen (über willkürliche) der Unter« thanen von Obrigkeiten, steht bei Klagen die Entscheidung nicht denselben, sondern den Kreis. > ämtern zu. 510 ,5142 Strafbeträge (wie die) bei Prävarika- ziynen der städtischen Gefalle der Skadlkaste in Westgalizien zuzu-wenden sind. 601 5161 Strastmge (Bewachung der). Sieh Bewachung der Sträflinge. — — (Kriminal). Sieh Kriminal Sträflinge. Strassen (das Tabakrauchen auf den) und öffenrl. Belustigungsorten wird in Böhmen verboten. 216 4991 361 5063 Streifungen (bet) sind dem Militär stets des Lokals kündige Landleute beizugeben. 359 5o61 Strümpfe. Sich Strumpfstrickcr. Strumpfstricker (die) in Böhmen dürfen keine einfädigen wollenen Strümpfe verfertigen. 463 5101 Strumpfwirker (die) in Böhmen, was für obrigkeitl. Zciigniß zur Beziehung des englischen und säch- sischen v ( 988 ) AK Seite Nr s. fischen Baumwollgarns, dann der sächsischen Schafwolle bei dessen Verzollung beizubringen haben. 189 4969 Studien. Gieh-Kollegien (Privat-). Studien-DirektorateMnführungder) hei den Fakultäten und Gpmna« fiakschulen, daher Auflösung bet Studienkonseffe. 74, 5210 StUdienfond ist frey von der Jnteresse- Steuer. 354 5°57 Sieh auch Stipendienfond. Studien-Konsesse (Auflösung der). 749 5210 — — — (des) zu Ollmütz. 752 5211 StUdiUM (das philosophische) in lateinischer Sprache wird in der Stadt Krems eingeführt. 610 5176 — — der Theologie. Sieh Theo- logie. Stutten. Sieh Bescheller. Sudomierziz in Mähren (das Zollamt zu) wird ein Kommerzial Einbruchsamt. 435 5°77 Superintendent. Sieh Akatholische Gemeinden. Superintendenten (Ucberst-Kungen der Pastoren von). Sieh Utättf setzUNgeN der Pastoren. Sa-, M C 989 ) AS Sekte Nro« Sujets mixtes, in Galizien können zur Veräußerung ihrer Besitzungen nicht gezwungen werden. 322 5035 Schwarzer (wie einem) der Auszug des UnterfuchungS- Protokoll verab- ?.f' jufolgen ist. 492 5124 Schwärzung (über die) und Kontra, f' bande der Viklualien, wann die Amtshandlung der Bankal-Ber. waltun-g, und wann den Kreis-ämtern und Ortsobrigkeiten zusteht. i84 4965 — — (zur Beseitigung der) des eng. lischen und sächsischen Baumwollgarns , und der sächsischen Schafwolle, was die Strumpfwirker in Böhmen für Zeugniß der Obrigkeit beizubringen ha, ben. 189 4969 — — (auf Hindanhaltung der) des Getreides aus Böhmensollstreng gewacht werden. 783 5228 — — (gegen) des Getreides.Vor-». kehrungen in Triest. 138 4927 Schwemm- und Triftwesen (Arbei- s ter bei), bei Bergwerken, wie AB ( 99° ) Hhk Seile Nrv^ m den Konskriptions-Bögen an-zuinerken find. 611 5177 T. Tabak. Sieh Rauchtabak. -Tabak - Aufsichts - Personale. Sieh Baukal- und Labaka^ffichts-Perfvnale. ; Tabak - Gefall - Haupt - und Filial. Verleger (die) find von aller Militär - Einqnarlirung frei). 475 5109 Tabak-Kontrebande (wegen der) wie sich die Unterthanen in Oefir. 0. d. Enns mit Sperrung ihrer Scheuern, Hütten rc. zu benehmen haben. 474 5‘°S Tabak - Rauchen süber das) und den Umgang mit Feuer wird strenge Aufsicht befohlen. *70 495° — — (das) auf den Straffen, und öffenkl. Belustigungsortcn wird in Böhmen verboten. 216 4991 361 5° 6 3 Tabak-Traffiken (wem die erledigten) künftig zu verleihen find. 84* .527^ Tabak - Verschleiß- Preise (Erhöhung der). . 835 527» Tau- ÄS ( 99* ) ÄS .Seite Sire. Taufen (bei katholische») könne» Akalho- liken als Zeugen erscheinen. 480 5113 Taufscheine der Einwanderer in Absicht der Hciralhen. Sieh ElNWSN- derer. — — für die in feindlichen Lan- dern sich aufhaltenden erbländ. Unterthancn dürfen von den Pfarrern wieder ausgcsertigt werden. 124 4920 Taxamter (wie sich die) und Gerichtsbehörden wegen der Enthebung vom Stempel: Armuths wegen : zu achten haben. gn 5246 Taxe (Apotheker-). Sieh Apotheker-Taxe. -— — (die) in Streitsachen nach der i ten Klasse haben die Landrechlc von den kathol. unadelichen Geistlichen, Und das Morluarium von ihren Verlassenschafteu abzunehmen. 503 5136 Taxrückstande in Böhmen sollen mit aller Strenge eingetrieoen werden. 449 5°9S Taxzettel (nicht bloß gegen Vorzeigung des) über bewilligte Heirathea sollen Seite Nro. sollen die Kreisrabiner in Böhmen die Zusammcngebung veranlassen. 504. 5138 Theaterstücke (alle bereits aufgeführte) müssen neuerdings zensurirt werden. 326 5039 Theologie (das Studium der) wird den Klöstern. Stiftern und Orden eingerüumt. 236 5007 Thonerde (der weißen) ist sich bei Erzeugung der Halenatücher zu ent- halten. 37* 50-r Pastoren. Sieh tW)£t* sstzUNgeN der Pastoren. TranspottUbN (Verbüke auf). Sich Schnfsmretheri. Sieh miau Liefet iMgZ-Fuhrlohn. Treffen (1>k -ppststation von) nach 9teu= stabil »ad Pö endorfin Kraka wird zu- i \ Post erkläret. 246 5010 (in) Aufgabe der Briefe an das Postamt dis 7 Uhr- 202 498» -------(in) Anstalt zur Einimpfung der Kuhpocken» 363 5066 -— (die Handelsstadt) wird von dein Verbote des Verkaufs liegender und fahrender Güter unter der Schätzung, befreyet. 479 5»*« ----‘•- (in) Kammeral-Datz für Baumihl. 736 5234 — (in) dürfen an den Ufftn keine Sandhaufeu über 3 Tage erliegen gelassen werden» 8»3 5264 Trink- und Spielsucht (über Hkndan. Haltung der übermäßigen) dann XVI* Band. Sn Sn* TrB ( 994 ) Seile Nrv. Zusammenlauf der Kinder bei Musiken aus dem Lande zu n?o<= ch^n. 71 o 5191 Tücher (Helena-). Sieh Hülenatücher. — — (Zoll auf Einfuhr ordinärer). Ei- sen, Bley rc. im päbstlichen Gebiete wird wieder eingeführt. 449 5091 Türkischen Provinzen (ans den) ist die Einfuhr der crbländischen 12 Kreutzer-Stücke verboten- 123 4918 Tyrol (in), Organistrung der Landmilitz, betreffende Patent. 5^6 5154 •— - (nach und aus Wälsch-) Einleitung der Postwagenfahrt. 805 5237 — — (in) Hinterlegung und Protokol- livung der grvndherrlichen Urkunden. 836 5272 u. Ueberrragung der Gewerbe. Sieh Ge-* werbe Transferirung rc. ^—. — der Ha^dlungs- und Gewerbs--Frephqit. Sieh HstNblUNgß-freyheit. ' ,*4 Uebersetzung der Jahrmärkte. Sieh Verlegung der Jahrmärkte. — — der Pastoren ohne Vorwiffen der UtA ( 995 ) Seile Nro. der obrigkeitlichen Oberamter sind ' von den Superialendenrcn nicht, auch keine Wahlen derKirchenäl-lesien ohne obrigkeitlichen Kom-miffar zu unternehmen. 741 5203 Umstaltung des Rauchtabaks in Schnupftabak wird neuerdings verboten, 226 4998 UMwkchslUNg der Belgischen rc. Obliga, tionen. Sieh Obligationen der Belgischen und Lombardischen An» lehen. Unadeliche katholische Geistlichen. Sieh Geistliche unadeliche kathol. Unbewegliche Güter. Sieh Güter (unbewegliche) auch Realitäten. Ungarn (die Ausfuhr aller Gattungen der Feldfrüchte aus) in das Ausland wird gestattet. 435 5078 — — Erläuterung. 461 5098 — — wird verboten. 616 5185 —• — (maulhfrcye Einfuhr des Getrei- des aus) und Eiatrieb des Vie. hes wird noch auf 6 Monate bereinigt. 840 5274 Unglücks falle (zur Vorbeugung der) durch den Biß wukhender Hunde, Re- R r r s pnbli. E C 996 ) M Seite Nro. publizirung der Vorschriften in Böhmen. 200 4980 Unisvrmirung (eine eigene) wird den Civil-Beamten bei dem Kriegsdepartement bestimmet. 374 5072 Unter-Behörden (die politischen). Sieh Politischen Unterbehörden. Unterhaltungsbetrag (keinen) den Kio-ster-Geistlichen auf die Hand zu geben. 242 5007 Unterhändler (die) zu Erhaltung der Loose der Lotterie im Silberund Gvld-Materiale werden beseitigt. »68 4949 Unterricht (wie die Verordnung wegen des 6 wöchentlichen) der zur «katholischen Religion Uebertre-teuden, in Böhmen anzuwenden ist. 75° §212 ^ — in der lateinische» Sprache (die den Landdechanten und Pfarrern ertheilte Erlaubnis zum) erstreckt sich nicht auf die Stipendisten. ; 753 52t 3 — (zum Privat-) sollen die Land-rvundarzte in Böhmen zu den TE C 9,97 ) ^ Seite Sira, bestimmten Zeiten in Prag er. scheinen. 600 5159 Unterricht (den) der Instituts- Waisen-und Findelkinder sollen die Kreis-a'mker in Mahren und Schlesien den Schulmännern empfehlen. 609 517s Sich auch PriVat-Unterricht. UnterrichtsgelÄ (wegen Befreyuug pom) auszustellende Aruiuthszeugniffe mit aller Genauigkeit auszufertigen, auch darin die Umstande des Vaters auszudrücken. 232 500S Untersuchung (vor gepflogener) von den Salnitersiedern ist kein Schutt bei Abbrechen alter Mauern, Schupfen rc. abzuführen. 313 502» — — soll von Kreisämtern in Oestr. v. d. Enns bei einigen Herrschaften wegen von den Beamten gepflogenen Einkäufen und Ablösungen der Darlehensfcheiue über feindliche Kontribution von Un-tcrthanen vorgenvmmen werden. 3 24 3037 •—' — der Glashütten soll alljährlich von den Kreisämtern in Böhmen vorgenommen werden. 352 3055 —* — (über) eines Schwätzers, wie ihm (Seite Sito. ihm der Protokolls - Auszug zu verabfolgen ist. 4.92 5.24 Untersuchungen (berggerichklicber Gegenstände) sind nickt von Kreisämtern, sondern von Berggerichten vörzunehmen. 162 4943 —> — (wie sich bei) auf den Jahr- märkten das Bankal-Aufsichts-Personale in Böhmen zu benehmen hat. 211 4986 — — der Klöster sollen von den Provinzialen geschehen. 238 5007 — — (von den) der Feuerschaden durch die Krcisamter kann nicht abgcgaugen werden, und wie stch dabei zu benehmen ist. 245 .5003 — — Sieh auch KriMiMl - Un- tersuchung. Unterhalten (von) sollen die Herrschaft!. Beamten in Oestr. 0. d.E. keine Darlehensscheine über feindliche Kontribution einkaufen und ab-löfen. • ' 324 50.37 — — (Befreyung der) in Ostgali- zien von der Wegmauth in Zufuhr der Waldstreue und des Klaubholzes zum eigenen Bedarfe.327 5040 Un- NA ( 999 ) Seite Rr». Unterthanen (den VorderSstreichischen) . t>on dortigen Obervogteyen er* iheilte Haustrpaffe, welche Gil. tigkeit haben. 3a7 5041 — — (die) in Böhmen sollen keine eigene Bescheller halten und Stultey belegen lassen. 433 507,5 — — (wie sich die) in Orstr. 0. d. E. wegen der Tubakskontrabande mit Sperrung ihrer Scheuern, Hütten re. zu benehmen haben. 474 5.10s — — (der) Waldgrnnde in Oestr. 0. d. E. dürfen nicht zu Baumschulen verwendet werden. 488 5121 — — (bei Klagen der) über will- kürliche Bestrafung derselben von den Obrigkeiten, steht die Entscheidung den letzter» nicht, sondern den Kreisämtern zu. 510 5142 *— — (den durch Wetter- und Wasserschäden getroffenen) in Böhmen sollen die Obrigkeiten Aushilfe leisten. 620 5189 — — (den einzelnen) in Oestr. 0. d. E. wird das Biersieden neuerdings verboten. 743 .5209 — ~r (Verkauf der herrschaftlichen Grün- ( 1000 ) Us)S Seite Nro. Gründe 00,. O Veränderungen (über die) der Lehrämter bei den deutschen Schulen, wird die richtige Einsendung der halbjährigen Berichte in Böhmen elugeschärfet. »59 4940 —. — her Cetränk-Erzeuguugshäu- ... i.. st? HL ( 1001 ) (Seife Nro. fer und Gefäße in Ostgalizien sind anzuzeigen. 501 5134. Veräußerung. Sieh Verkauf. Verbote (wegen 6er), Pfändungen rc. auf Sckiffsmiekht-n, Lransport-lvhu, und Naturalien Lieferungs-Forderungen ist sich durch die Ge, neral-Komrnanden an beit Hof-kriegsrath zu wenden. 179 4960 Verbrechen (die zur Entdeckung der) und ' Verbrecher bestehenden Vorschriften soll?» von den politischen Unterbehörden genau beobachtet werden. 1 So 496? r— — als Einbrüche, Raube, Morde , Verwundungen, Entweichungen der Verbrecher sollen von den Obrigkeiken und Landgerichten in Oestr. 0. d. E. der Poli-zeydirektion unverzüglich angezeigt werden. 230 5004 — — (wie sich hei rufbar gewordenen) die politischen Behörden in Böhmen zu benehmen baden. 606 517Q Verfahren (siandrcchtmassiges) bei Raub und Raubmord bei der Armee. 74* 52°4 Vergleiche zwischen Lieben uud Beschädigten digken der Entschädigung halber zu stiften, wird den Dorfrich- Seite Nro. tern in Böhmen verboten. V^kgUtUNg der Marsch * Konkurrenz- Forderungen in Tyrol. 162 — — (wie die) des Lieferungs-Fuhrlohns von den Verpflegt, Magazinen in Böhmen geleistet 21- 4987- 4944 wird. 733 5229 — *— (wie die) der Reisekosten den das Schulwesen besorgenden Kreiskommissären geleistet werden kann. 784 5230 Verhafteten (auf die) wird die streng- . ste Wachsamkeit den Gefangen-wärlern inBöhmen eingebunden. 321 5254 Verhör (ein summarisches) ist von den Kreisamtern mit jedem beschuldigten oder verdächtigen Einwanderer nach Böhmen vornehmen zu lasten. 190 4970 Verkauf des Pulvers (wegen) in daS^2 Ausland, Erneuerung in Ost- ,.-.oV'Kr FTtfrhoW - ghUtien. ; ^^ 199 4979 *— — (zum) ihrer Besitzungen können die Sujets mixt es in Galizien sicht gezwungen werden- 392 5035 Der« C ‘»OS ) UE Skite Nro. S3ctf(tUf des Brennholzes nach dem Gesichte ober unter der vorgeschriebenen Scheiterlange wird in Steyerrnark verboten. 451 5095 — — und Schlachtung der Kälber un- ter 40 Pf. pah ln. an Gewicht wird in Westgalizi'en verboten. 470 5104 — — (von dem Verbothe des) liegen- der und fahrender Güter unter bet Schätzung, wird die Handelsstadt Triest befreyet. 479 5112 — — der herrschaftlichen Gründe an Unterthanen ohne Einwilligung der landtäflichen Gläubiger, und ohne Einverleibung des Kontrakts kann in Böhmen nicht Statt finden. 843 5277 Sieh KstUf und Verkauf. Verlassenschaft der MaltheserOrdensrit, ter. Sieh Maltheftr Ordens- Ritter. — — (wie die in einer) vorgefun. denen verbotenen Bücher den Erben uberlassen werden können. 188 4968 Verlassenschaften der katholischen auch unadelichen Geistlichen (von den) ist das Mortuarinm und die Taxen in %? ( ioo4 ) Seite Nr». in Streitsachen nach der itenKlas-se von Landrechten abzunehmen. 303 5136 Man sehe auch Landrechte. Verlassenschaftsbeitrage (über die zum Schulfond bestimmten), rote die halbjährigen Verzeichnisse einzubringen find. 183 4964 Verleger (Tabak- Gefalls- Haupt- und Filial-) sind von aller Militär. Einquartirung frey. 475 510* Verlegung der Jahrmärkte (die Gesuche um) sind zeitlich einzubringen. 614 5132 Verleihung der Gewerbe. Sieh (Gewerbe) Transferirung rc. Vermiethungen der Wohnung in Wien. Sieh WohNUNgeN in Wien. Vermögen (über den Verlust des) iitt Falle einer Herabsetzung der Steuer, rote die Juden in Böhmen zum Eide zuzulassen sind. 191 4971 Verpfandung der Gewerbe. Sieh (Gewerbe) Transferirung rc. Verpflegsmagazine (wie die) in Böhmen den liefernden Parteien die Fährlohns-Zertifikate ausstellen sollen- „ 446 5086 — — dieselben habe» die Zertifikate nach AS C 1005 ) -HtzK Seite Nro. nach dem kreisömtlichen Meilen-Zertifikate anszustellen. 443 5089 Verpsiegsmagazine (die) in Böhmen E haben das Lieferungskor» nur nach dem Maaße, nicht nach dem Gewichte zu übernehmen. 430 5114 — — (wie die) in Böhmen bei La» dung der ausgeschriebenen Fuhren fürzugehen haben. 784 5231 '— — (wie von den) das Liefe- rnngs-Fuhrlohn in Böhmen ver» gütet wird. 783 5229 Versatzämter (Winkel.). Derselben Auf. Hebung in Böhmen und Mahren. 158 4938 — — sind frey von der Interesse- Steuer. ss4 5057 Verschleiß. Sieh Verkauf. Verschleißämter zum Verschleiße der höhern Stempel-Gattungen. 765 5223 Versteigerungen (bei) können liegende und fahrende Güter in Triest ferners unter dem Schätzungs-werthe verkauft werden. 479 jna Vertreter und Verwalter einer Konkurs--masse. Sieh Konkursmasse. Verwahrung der Fcuergewehre, wird in Böhmen neuerdings verordnet. 515 5147 Ver- ( ioo6 ) ify-g Seite Nro. Verwalter und Vertreter einer Konkursmasse. Sieh Konktlrs- < masse. Verwundungen (tödtliche) Mordthaten. Raube ?c, sollen von den Obrigkeiten und Landgerichten in Oestr. o- d. E. der Pvlizeydirektion uh« vcrzügiich angezeigt werden. 230 5004 Verzeichnisse (wie die halbjährigen) über die zum Schulfond bestimmten Verlaffenschafts-Beiträge einzu-bringen sind. 133 4964 — — aller Kaufleute, Kramer, Fa. briken, Fabrikanten und Manu-fakturisten sollen in Oestr. 0. d. E. eingefendet werden. 246 50oy — — (wie die) der Handlungs.Le- gitimationen in Böhmen cinzn-bringen sind. 323 5042 Sieh auch Anzeigen und Eingaben. Vieh (Aufschlag vom). Sieh Aufschlag vom Borsten und jungem Viehe. —> — (wegen Austrieb des) über die De-markazionslinie, die Verordnung in Oestr. 0. d. E. zu erneuern. 331 5046 — — (Eigenthümer des). Sieh Viehseuche. Vieh Seite Nro. Vieh (Ankauf des) von Ausländern-und Verkauf an dieselben wird ln Oestr. o. d. E. verboten. 224 4997 -------(zum Einkauf des) sind die Zeug. nisse für die Einkäufer von den Distriklskommissariateu in Oestr. 0. d. E. mit aller Behutsamkeit auszustellen. 446 5087 -------(zum zollfreyen Eintrieb des) aus Ungarn, Verlängerung der Frist. 498 5131 -------(maulhfreyer Eintrieb des) aus Ungarn wird noch auf 6 Monate gestattet. 840 5274 -------(kein) zum weitern Handel in den Ortschaften und Häusern an der Grenze ohne wirthschaftsämtliche Legitimation aufzubcwahren. 217 4992 -l------ (Handler mit) in Böhmen müssen mit obrigkeitlichen Legitimationsscheinen versehen seyn. 462 5099 -------(Krankheit des). Sieh Dörre. -------(Schlachten des) in den Häusern der Fleischer betreffende Verordnung. 711 5191 -- -- (über den wahren Lokalbedarf des) find den Laadfleifchhauern in BSH- AK ( 1008 ) AiK Seite Nro. men keine mehrere Zertifikate auszüsteilen. 167 4947 'Nieh (Zertifikate zum Einkäufe des) auf den Ollmiiher Markten, sollen die Zahl des nörylge« Viehes enthalten. 309 5244 Viehseuche (zur Vorbeugung der) wer* den de« Vieheigenthümern, Sa» nilätsaufsehern, und Sanitats-kommissariaten in Kärnten die Pflichten neuerdings vorgefchrie» den. 33* 5°47 VÜtUasieN-Lieferungen (mitGetreid und) sich Abgebende in Tyrol, was für Zertifikate beizubringen ha, ben. 135 4925 — — (keine) und G-kreid' dürfen aus Krain ohne Paffe des Trie-ster und Fiumaner Gubern. nach dem öfirerchischen Littorale ge» führt werden. iZ7 4926 — — (Zertifikate zum Ankäufe der) können nebit den Kreisämtern auch die Magistrate, Sladtge. richte und Werbbezirkskommissariate in Krain ausfertigen. 158 4939 — — (wenn) in Grenzorte verführt wer» Seite Nr». werden, zu welchen der Weg über ein fremdes Territorium führt, wie fich die Fuhrleute und Partheien in Böhmen zu benehmen haben. 160 4941 Viktualien (für konfiszirle und veräußerte) gelöste Gelder, wie in die Kammeralkasse einzustieffen haben. 176 4957 — —* (über Schwärzung der) wann die Amtshandlung der Bankal-Berwaltung, und wann den Kreisämkern und Ortsobrigkei-ten zusteht. 134 4965 — —• (wegen Zufuhr der) der Kör- ner und des Holzes nach Wien, Maßregeln für die Kreisämter in Oestr. 0. d. E. 48z 5117 — —(zur zollfreyen Einfuhr der) aus Ungarn, Verlängerung der Frist. 498 5l3l Sieh auch Lebensmittel. Visitazionen. Sieh Untersuchungen. VogteykN und Kirchenoorsteher in Stey-ermark haben die Kirchen» In-ventare einzureichen. 444 Lo84 Vorderöstreichische Obervogtepen. Wel-XVI. Band. Sss ch- %® ( 10.0 ) -KL Seite Sire. che Giltigkeit die von denselben den dortigen Unterthanen erlheilten Hausirpässe haben. .327 5041 Vorküuf der Leinwand (Vorsichten zur Hindanhaltung des) inOestr. 0. d. E. 329 5043 — — (über) des Sorni und Wucher mit selben in Lestr. o.d.E. strenge Aufsicht zu tragen. 362 5065 Borkauflerey des Getreides ist den Juden in Oestr. 0. d. E. nicht zu gestatten. 216 4990 — — (durch) sollen Müller und Bäcker in Oestr. 0. d. E. ihr Gctreid nicht an sich bringen. 562 5065 Vormerkbuch (ein) soll über die Hau-sirer in Böhmen geführt werden. 778 5 226 Vormerkung (die) der sogenannten Meldbriefe in Oestreich sind abzu-stellen. 602 5162 — — (die Frist zur) der fachlichen Rechte im Lemberger Grundbuche wird bis Ende Dezember - 1303 erstrecket. . 8«4 5248 Sieh auch Pranotirung. Vor- AB C »<>'» ) Tos Sekte Nro. Vorrecht der Schiffleute bei Konkursen. Sieh Schiffleute. Vorspann (Forderungen sin). Sieh Forderungen an Schlafkreutzer, Vorspann rc. — — (eigenmächtige Bestellung der) vom Militär wird in Böhmen verboten. 5219 — (bei den Orten der Wechslung der) ist in den Marschrouten von den Kreisämtern in Böhmen die Meilrn-Distanz einzu-setzen. 84» 5275 Vorstädte zu Linz (wie sich wegen Auf. nähme der Meister in den) zn benehmen ist. 451 5094 M. \ Maaren (Baumwolle). Sieh Vnum-wollwaaren. — — (wie sich bei Untersuchungen der) auf den Jahrmärkten in Böhmen daS Bankal- Aufsichtsper» sonale zu benehmen hat. an 4986 - — (ihren) sollen die Eisen- und Stahl-Arbeiter in Kärnthenkein SSS '2 , frem. , Seite Nro. fremdes Meister, oder Hammer-Zeichen aufschlagen. 213 4933 Waaren (für liegen gelassene) im Zvll- amtsmagazine,Niedcrlagsgeld. 317 5029 5Q3(td)č (Militär- und Potizey-). Strafe für Mißhandlung derselben. 336 5017 Wagen (schwere). Sieh Frachtwagen. Wahl (die) eines neuen Repräsentanten soll von den regulirten Magistraten in Böhmen immer unverzüglich eingeleitet werden. 179 4961 — — der Klöster-Obern und Genera- len. 237 5007 — — der «katholischen Kirchenältesten ohne vbrigkeitl. Kommissär nicht vorzuuehmen. 741 5203 Wälsch-Tyrol. Sieh Tytvl. Wal(eN (den Unterricht der Instituts-) und Findelkinder sollen die Kreis-ämter in Mähren und Schle-fien den Schulmännern empfehlen. 609 5172 Waisen-Kapitalien (vor Bewilligung der Anlegung der) bei Privaten, ist die Hypothek getreu auszuweisen. 5°4 5*37 Waitzen (dem) ist die Hirse, und der Gerste %® C'1013 ) fflj? Seite Nro. Gerste die Haide im Ausfuhrs-zolle gleich zu halten. 371 5063 Waitzen (Ausfuhrszoll vom) in Galizien. ZOO 5013 Sieh auch Getreide. Waldgrunde (unkerthanige) in Oestr. 0. d. E. dürfen nicht zu Baumschu. len verwendet werden. ' 45g 5121 Waldordnung für das k. k. obderenn. fische Salzkammergut. ‘516 5149 Waldstreue und Klaubholz (bei Zufuhr der) Befreyung der Unterkhanen in Ostgalizien von der Wegmauth.z 27 .5040 Warnungstafeln (die abgängigen) und Säulen an den Chausseen und Strassen in Böhmen sollen ausgestellt, und nicht beschädigt werden. 472 5106 Wasser- und Wetterschaden (den durch) getroffenen Unkerthanen in Böhmen sollen die Obrigkeiten Aushilfe leisten. 620 F189 Wechsel (Zahlungsart der verfallenen) auf dem Wiener-Platze. 754 5215 Wechselbriefe (Stempel der). 620 Fl9» Weggen zu 3 kr. (das Backen und Ausschneiden der) wird in Steyer-mark verboten. 748 520s Weg- ( 1014 ) «Kvf Seite Nr». Wegmauth zu Sambor in Ostgalizien. 174 4954 — — (Befreiung der Unlerthanen in Ostgalizien von der) in Zuführung der Waldstreue und des Klaubholzes zum eigenen Bedürfe. 337 3040 — \— (Einhebung der) zu Drobv- bicz in Ostgal. Samb. Kr. vom Nov. 1 802. 614 5181 — — zu Suialyn in Ostgalizien. 731 3200 Wegmauthamt zu Olsanica. Zloczow, Gaja rc. Sieh Olsanica. — — — (das Grenz-) zu Ska- lita in Ostgaliz. wird nach Ka-mesnica übersetzet. 473 5« n SßCitt mit Birn- oder Aepfelmost zu ver-' mischen, wird in Steyermark. verboten. 447 .5°88 NZeine (Schank der) minderer Gattung um geringem Preis in Wien. 127 4922 Weirihandel (weder zum) noch zum Weinschank ist von dem Magistrate und den Herrschaften der Freygründe in Wien die Befug-niß zu ertheilen, sondern die Bittsteller an die Wohlfeilheits. Hoskommission anzuweisen. 175 4955 Wein- Seite Nro. Weinschank. Sich Wein und Weinhandel. Werbbezirkskommissariate (auch die) Magistrate und Stadtgerichte in Kram können Zertifikate zum Ankäufe der Biktualien ausfertigen. 158 4939 Werkzimmerleute bei den Bergwerken. Sieh Köhler re. Wetter- und Wasserschaden. Sieh Wasser- und Wetterschaden. Wien (in) Erhöhung der Preise für Markthütten, und -der Jahr-marktsgebühren. 762 522s Wiener Platz (auf dem) Zahlungsart der verfallenen Wechsel. 754 5215 Windbttchsen mit den üblichen Handpumpen, werden verboten. 617 5136 Winkel-Versatzämter. Sieh Versatzämter. Wirthschast (auf eine steuerbare) wann ein bei dem Militär dienender Mann entlassen werden kann. 215 4989 Wirthschaftsamter (was für Bestätigung der) von den provistonir-ten Glasmacher-Gesellen bei Erhebung der Provision beijubrin-gen ist. »66 4946 c-» - Wirth- Seile Nro. WirthschaftsaAter (wie die) und Magistrate die Zeugnisse für die Bräute der Soldaten zur Erhaltung der Heirarhsbewilligung ausfertigen sollen. 187 4967 ----- — und Magistrate (wie die) in Böhmen die Juden in Fallen einer Herabsetzung der Steuer über den Vermögensverlust zum Eide zulassen dürfen. 191 497, — (ohne Zertifikate der) kein Ge» treid und Vieh in Ortschaften und Hausern an der Grenze auf* zubewahren, kein Getreid in Grenz-Mühlen zu verführen. 217 4992 •— — (für die) der Staats- und öffentlichen Fonds - Güter Instruktion zu der abzufassenden historischen Güterbeschreibung. 247 50 n Wirthshauser (Tischbesuche in) von Hülfspriestern. Sieh HÜlfs-Priester. - - > — (in den) und Schenkstuben in Böhmen soll das Verbot, an öffentlichen Orten Tabak zu rau» chen,. angeheftet werden. 361 5063 Wochenmarkte sollen in Oestr. 0. d. EnnS styg ( 1017 ) TrrE Seite Nro. Enns in Orten, wo Militär liegt, von den Kreisämkcrn eingeleitet werden. 355 5°59 Wohlfeilheits - Hofkommission. Sich Hofkommission in Wohlfeil, heitsfachen. Wohlthatigkeits-Anstalten (bei den) in Wien, Bestellung der Armenvater. 440 50.33 Wohnort (aus ihren) inner den Erb. floaten reisen wollende Fremde, wie sich der Pässe wegen zu benehmen haben. 19S 4978 Wohnungen (in Betreff der Miethun. gen und Vermiethungen der) er. neuerte Grundsätze in Wien. 349 5054 Wollt (für erblandifche rohe) Ausfuhrszoll auf 12 fl. pr. Zenten. 347 5051 *— — (Zoll auf Einfuhr verarbeiteter) Eisen, Bley re. im pabstlichen Gebiete wird wieder eingeführt. 449 5091 Sieh auch Schafwolle und Strumpfwirker. Wollene Strümpfe. Sieh Strumpfstricker. Wollenzeugfabrik - Direktion in Linj (der) ist von den Krciöämtern und TrB C 'o-«) Seite Nro. und Obrigkeiten alle Unterstützung zu leisten. 602 5163 Wrbna (Graf v.) Excell. wird Präsident der HofkoMmission in Kanalbausachen. 313 5021 Wucher zu treiben mit Einkauf und Ablösung der Darlehensscheine von Unterthanen über feindliche Kontribution wird den Hcrrschafts-beamteu in Oestr. 0. der Enns verboten. 324 5037 — — (auf Hindanhaltung des) mit Korn soll in Oestr. 0. d. Enns strenge Aufsicht getragen werden. 362 5065 Wundärzte (die Land-) in Böhmen sollen zum Privatunterrichte zu den bestimmten Zeiten in Prag erscheine,!. 600 5159 — — und Aerzte in Tyrol, wie die Protokolle über die Knhpo-cken-Einimpfung zu führen haben. 618 5*8? Sieh auch Chirurgen. WUth der Hunde. Sieh Hunde (wü-thende). WÜ- z VE C i0I9 ) VE Seite Nro. Wuthkttde Thiere (wegen der) Belehrung der Abdecker in Böhmen. Sieh Abdecker. 3- Zahlung der Aerarial-Rückstande in ZwSlf-. kreutzer-Stücke bis 50. 3?oö. 1802, 201 498i Zahlungsart der verfallenen Wechsel auf dem Wiener Platze. 754 5215 Zeichen. Sieh Meister-Zeichen. Zeitungen (Stempel der). 620 5190 Zeitungspackete sollen von den Postam- tern genau befördert werden. 778 5235 Zensur (zur) müssen alle bereits aufge. führte Theaterstücke neuerdings gebracht werden. 326 5039' Zentralkasse. Sieh Staats-Zcntral-kasse. Zertlsskate (was für) die mitGekreid, uiib Diktualien - Lieferungen in Tyrol sich Abgebenden, beizubringen haben. j 35 4925 — — zum Ankäufe der Diktualien können nebst den Kreisämtern auch die Magistrate, Stadtgerichte Seile Nro. richte undWerhbezirkskomiriissa-rid te in Srnin ausfertigen. ijs 4939 Zertifikate (keine mehrere) über den wahren Lokalbedarf des Viehes sollen den Landfleischhaueru in Böhmen ausgestellet werden. 167 494.7 — — (ohne) derWirthfchaftsämter kein Getreid, kein Vieh in den Ortschaften und Häusern an der Grenze aufzubewahren, kein Getreid in Grenzmühlen zu verführen. 217 499* — — (die Fuhrlohns-) über Liefe- rungen, wie von den VerpflegS-magazinen in Böhm, auszustellen find. 446 5086 448 5089 — — zum Einkäufe deS Viehes auf den Ollmützer Markten sollen die Zahl des uörhigen Viehes enthalten. 809 5244 Man sehe auch Fuhrlohns-Zetti-fikate und Meilen - Zertifi. --. fate. Zettelgelder (neue Bestimmung der) für die Zoll-Bolleten. 298 5013 37' 5o6%‘ Tk'jS ( 1021 ) ‘tgf^ Seite Nro. ZöUgkN (als) bei kakhol. Taufen können die Akatboliken erscheinen. 450 5,13 Zeugnisse (was für) die Privatlehre der Gymnafial-Gegenstande beibrin. gen milden. ’161 4943 — — (was für) der Wirthschasts- ämter die Glasmacher-Geftllen bei Erhebung ihrer Provistva beizubringen haben. 166 4946 — — (wie die) für die Bräute der Soldaten zur Erhaltung der Hei-rathsbewilligung auszufertigen sind. 187 4967 — — (was für obrigkeitl.) die Strumpfwirker in Böhm, zur Beziehung deS englisch- und sächsischen Baumwollgarns, dann der sächsischen Schafwolle bei der Verzollung beizubringen haben. 139 4969 — — über Armuth wegen Befrep. ung vom Unterrichtsgeldc mit aller Genauigkeit auSzustcllen, auch darin die Umstände des Vaters auszudrücken. 232 3006 —• — zum Einkäufe des Viehes, find von den DistriktSkommiffa- Seite Nrs. ( -022 ) US riaten in Oest. o. d. E. mit aller Behutsamkeit auszustetten. 446 5087 Ziegeln (»Iw die Verordnung wegen des Preises und Maaßes der) in Oest. 0. d. E. genau zu wachen. 305 5015 — — (Preis der) in Oestr. u. d. E. 367 5067 — — (Maaß und Lokalprrife der) in Oest. 0. d. E. 486 5219 Zieglöfen zu errichten (das Recht) steht den Grundobrigkeiten zu. 500 5133 Zimmer (Militär-). Sieh Kassernen. Zinsen. Sieh Interessen. Zinsgulden (der) in der Hauptstadt Graz wird für den Beleuchkungsfond mit 1 kr. belegt. 49* 5l25 Zirkassisches Schminkpapier. Sich Schminke. ZloczvW (Megmauthamt zu). Sich Ol-sanica. Zoll (Ausfuhrs-) der erbland, rohen Wolle auf 12. kr. pr. Zenten. 347 5051 — — (Einfuhrs-) für Eisen, Blep, Tücher, Woll, Leinwand in dem päbstlichen Gebiete, wird wieder eingeführt. 449 J?°9* — — (in dem Ausfuhrs-) ist die Hirse dem Wachen, und die Hai« e-eite Nro. Haide der Gerste gleich zu hal- ' oy i <0655 (Ausfuhrs-) in Galizien vom Gekreid Grieselwerk und Lein-wand. 300 5013 — — (EinfubrS-) von auSländ. Ku- pferstichen pr. 90 fl. vom Zenten. 747 5207 — (Einfuhrs-) für den fremden viereckigken f Zoll dicken Stahl. 713 5194 ZollMNt (das) in Sudomierziz in Mähr. wird zu einem Kommerzial Einbruchamte erhoben. 435 5077 Zollämter (an die) sotten die Obrigkeiten die Bankal Notions-Rezepiffen ohne Verzug befördern. goö 5238 Zollamtsmagazin (in) Entrichtung des Niederlagsgeldes. 317 5029 Zoll-Volleten (für die) neue Bestim- mung der Zettclgelder. 29g 5013 , 371 506s Zollfreye Einfuhr (Verlängerung der) alles Getreides, und Viktualien.dann Vieheintriebs aus Ungarn bis Ende Dezemb. 1802. 498 5131 Zvllstation (die Bottetanten - Grenz-) zu Skotnik wird aufgehoben. 157 4936 Man sehe auch Aufschlag, Brü-ckenmauth, Wegmauth rc. Zulage pr. 50 fl. erhalten die Lokalkaplä-ne in Mähr, und Schief, aus dem Religionsfond. 305 5016 Zuschriften (die Numer der) des Milit. Gen. ( l024 ) ^ Seite Nro. Gen. Kommando an die Kreis-ämker sollen dieselben in der Beantwortung anziehcn. 152 4930 Sie auch Correspondent Zustellung der jüdischen Heirarhskonsenfe. Sied Heirathskonsense für die Juden. ZwNNg (der) zur Abnahme der Getränke) von den Grundobrjgkeiten wird -nWestgaliz. abgestellet. 830 5266 Zwölf-Kreutzcr-Stücke (Einfuhr r» erhläudrschen) aus den türkischen Provinzen wird verboten. 123 4918 — — — Zahlung mir denselben der Aerarial Rückstände bis 30. No». 1802. 201 4981 — — — (die) werden außer Kurs gesetzet. 206 4984 — — — (Lotterie io) wird kund gemacht. 449 5°9° — — — (wie die) noch in vollem Nennwerkhe, und wie writers in der Zirkulation giftig sind. 505 514° — — — (wie sich in Ansehung der) die Kaffen und Aemter in Annahme und Abfuhr derselben an die Hauptkassen, Gefälle re. zu benehmen haben. 513 5*44 — — — (Einwechslung oder Agiotage der) wird unter Strafe verboten, ein darin betretener Beamte des Dienstes entsetzet. 597 5*55 TE C 1025 ) Anhang Alphabetischer Auszug aus dem Stempel, - Patente vom 5. Oktob. 1802, welches vorne Nro. 5190. S. 620 bis 710 enthalten ist f nebst beygeriickten erfolgten Erläute-rungen. 1803. in sämmll'chen deutschen, böhmischen und ga-lizischen k. k. Erblanden, benanntlich: Seite Nro. In Oestreich unker und ob der Cans, io Böhmen, Mähre» und Schlesien, in Steyermark, Kärnthen, Krain, Görzund Gradiška, endlich in Ost-und Westgalizien, mit Einbegriff der Kommerzialstadt Brody, und des Bukowiner Kreises, die gesetzmäßige Wirkung. 621 519» Die Gegenstände, welche dem Stempel: oder Siegelgefälle unterzogen werden. sind: Papier, innlandische Wechselbriefe,Handlungsbücher,Spielkarten, Kalender, wie au* in- und XVI. Band. % 1 t aus- H-F ( »«--s ) fy# Seite Nev. ausländische gedruckte Zeitungsund Jntelligenzblätter. 621 5190 Papier- Stempel. Eine jede Urkunde muß entweder gleich auf Stempelpapier geschrieben, oder binnen 4 Wochen zur Stemplung gebracht werden ; ist letzterem Falle aber muß diezwey-sache Gebühr entrichtet werden. §. 1. 622 — Es muß daher eine jede Schrift, Bitte,: Anzeige, oder was sonst immer für eine Vorstellung u. dgl. mit ihren Beilagen gleich bei der Ueberreichung mit dem Stempel versehen seyn, in so fern keine der Ausnahmen dabei Eintritt, welche in dem §. 9. 10. i2. u. 1,3. des Patents ausdrücklich enthalten sind, §.2 623 —- Eine bei einer Gerichtsstelle rinlangende gar nicht, oder mangelhaft gestempelte Schrift soll dem Tax - oder Expeditamte zur Verbesserung durch Beilegung eines klassenmäßigen Stempelbogens , und zur Vormerkung der Strafgebühr übergeben werden, wo dann der Stempelbctrag und die Strafe mit der Taxgebühr zugleich einge. bracht werden muß. Bei den pochtischen, Militär- oder Fiaanzbc-hörden, Civilamtera und Obrigkeiten werde» die gar nicht, oder mangelhaft gestempelten Gesuche zurückgegeben, oder unerledigt belassen. In Ansehung der ungestempelten oder nicht klaffen- TrF- ( io2?) Sekte Nrs- klaffenmäßig gestempelten Beylagen wird sich tbrü so benommen. §. 3. 623 5190 Der Papier- Stempel besteht aus PrerZehN Klaffen. Der erste Bogen einer jeden Urkunde muß mit dem Stempel aus einer dieser verschiedenen Klaffen versehen seyn. Für den Fall, daß eine Urkunde auS meh. reren Bogen besteht, wir!> gestattet, daß für die übrigen Einlagbogen, in Gemäßheil des §. 7. des Stempelpatenls ein Stempel der minderen Klaffe, gebraucht werden kann. §. 15. 642 — Die gedachten vierzehn Klaffen des Papier-Stempels, und mit welchem Stempel die Einlaqsbogen bei Urkunden, welche aus mehreren Bogen bestehen, versehen seyn müssen, erhellet aus der hier beygerückken Tabelle, welche zugleich zeiget, welchen Stempel die Gelburkunden aller Art, aus- . ser den Wechselbriefen und Handlungsbüchern, bedürfen. Ttt 2 Stem- ©trm» pel- Klassen- 3tn Betrage von Zft bestimmt: Für einen Geldbetrag. Wenn bu'Ut, künde au-mehrercnBo' gen be(ir&t / fürjedenEln' lags - Bogen- fl-1 kr. fl. 1 kr. 1. , 2. 3- 4. 5- 6. 1 6 iS S» 45 Von 1 bis 25 fl. — 25 — 100 — — iüo — 250 2jo 500 — — 500 — 750 — —. 750 — 1000 — — — 3 3 3 3 3 3 7- 2 — — 1000 — 2000 — 6 8- 9 10. ii. it. '3- 34- 4 7 10 JO 40 80 100 — —2000 — 40OO — — 4000 —— 70OO -- 7000 — 10,000 — — 10,000 20,000 —— 20,000 40,000 — 40,000 — §0,000 — 8<),ooo bis zur höchsten Summe. ~ 1 1 4 Hillih Die Bestimmung, welche Klasse des Papicrstem-pels in jedem Falle zu gebrauchen sey, fließt entweder aus der Eigenschaft desjenigen,welcher die Urkunde ausfertiget, oder aus der Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäfte dieselbe ausgestellet wird, oder aus der Gattung jder Urkunde selbst. 1 ( -029 ) $$ Seite 3tro. In Ansehung der Urkunden, welche nach der Eigenschaft des Ausstellers, oder nach der Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäfte sieaus- geftellet werden, kiaffifizirt werden muffen, wird zur Grundregel vorgeschrie-den, daß eine jede Urkunde, welche der Aussteller in seinem eigenen Geschäfte ausfertigct, die Klaffe des Stem-pelpapicrs nach der persönlichen Eigenschaft des Ausstellers, im entgegengesetzten Falle, aber, und wenn die Urkunde im Geschäfte eines Andern auS« gefertigt wird, das Stempelpapier nach der Klaffe der persönlichen Eigenschaft desjenigen, für welchen dieselbe ausgefertiget wird, angewendet werden muß. §. 16. 644 ,519*2, Die Weiber werden nach der Eigenschaft ihrer Gatten beurthcilet. §. 17. 645 —- Wenn der Aussteller einer Urkunde, oder derjenige, in dessen Geschäfte dieselbe ausgestellet wird, mehrere Eigenschaften hat, so ist der Stempel nach der höchsten dieser Eigenschaften zu nehmen. §. j 8. — ~r Falls die Urkunde von Mehreren ausgestel. let würde, die unter sich von verschiedener Eigenschaft sind, so muß die Klasse des Papierstempels nach demjenigen bestimmt werden, dessen Eigenschaft die vorzüglichere ist. §. 19. 645 — Stem- Seite 9tro* Stempel der inn ländischen Wechselbriefe und Wechselproteste. Alle Wechsel, Affegni unb andere dergleichen dem Wechselrechte unterstehendeGeld-verschreibungen, die von Handelsleuten, Banquiers, Großhändlern , Fabrikan-ten, überhaupt von allen zur Ausstellung solcher Schuldbriefe berechtigten Häusern ausgeferliget werden, unterliegen ohne Ausnahme, ob ste für die k. f. Erbprovinzen, oder für fremde Staaten bestimmt sind dem Stempel, und zwar: §.41. 689 5190 Für den Betrag bis 300 Gulden, Mlt 6 Kreutzer, und für alle diese Summe üd.»steigende Beträge Mlt 'L Kreutzer. Die Wechselproteste müssen ohne Aus-riabme, sie mögen was immer für eine Geld-Verschreibung oder Provinz betreffen , auf einen Stempel pr. klN Gulden ausgeferliget werden. §. 42. 689------- Stempel der Handlungsbücher. Die Handlungsbücher der Handelsleute, der Fabrikanten, wie auch der Gewerbsleu-te und der Professivnisten, welche über Aktiv - und Pass.v-Fvrde.ungen gehalten werden,- worunter jedoch nur dasjenige Hauptbuch verstand-n wird, welches in Streitfällen vor Gericht zur Beweisfüh-• runu dienen kann, daher die sogenannten Hülfsbücher aller Art vom Stempel be-freyt sind, unterliegen dem Stempel. Auch die minderen Handelsleute, oder die so- Seite Nro. sogenannten Kramer oder Kleinhändler, und so auch die Gewcrbsteutc und Prv-feffionisten, welche Maaren oder Arbei-ten auf Kredit liefern, oder den dazu nötigen Stoff auf Kredit empfangen, und bei welchen eine öftere Uebcrtragung eines und desselben Geschäfts oder Betrags von einem Buche in ein anderes nicht gewöhnlich ist, sind verbunden, das eine Aufschreib, oder Conto-Buch, welches sie führen, vorschrifkmaffig stempeln zu lassen; und zwar: §. 43. 690 5190 «.) Die Bücher der Großhändler, Niederläger, Banquiers »nd Landesfabriken sind zu stempeln, ein jeder Bogen oder z.vey Blätter zu fünfzehn Kreutzer. b. ) Die Bücher der andereg Handelsleute in der Residenz und allen Haupt - oder anderen k. Städten einer jeden Provinz, wie auch die Bücher aller Gewerbslcute und Profeffionisten ohne Ausnahme, in der Residenzstadt Wien, und in den Hauptstädten einer Provinz zu sechs Kreutzer ein jeder Bogen. c. ) Die Bücher der Gewerbsleute und Pro- feffionisten ausser den Hauptstädten und auf dem offenen Lande, so ,roie auch aller Handelsleute oder Krämer außer den Städten, auf dem platten Lande zu drey Kreutzer ein jeder Bogen. §. 44. 69 t — Stempel der Spielkarten. Alle inländische unplanirte. oder sogenann- AS ( i°3* ) AS Seite Nro. te Bauernkarten von jeder Gattung un, tcrliegen dem Stempel zu 4 Kreutzer. Alle planrrte inländische Piquet-Trappelier-oder deutsche, was immer für eine« Na-men habende Karlen, mit Ausnahme der Tarok.Karten dem Stempel zu 10 Kreutzer. Die Tarok, und alle Gattungen ausländisch erzeugte Karten, dem Stempel zu 14 Kreutzer. Die in Triest erzeugten und gegen Legitim«, tivn in die Erblande einzusühren erlaub, ten Karten werden in Hinsicht auf die Stempelgebühr, den inländischen gleich gehalten. §. 47» 6()Z 5190 Stempel der Kalender. Die sogenannten Bauernkalender müssen mit dem Stempel versehen werden zu I Kreutzer, für solche find, dafern fie in einem ganzen Riß zur Stemplung kommen , überhaupt 8 fl. vom Riß zu bezahlen. Die gemeinsten erbländischen Kalender, imgleichen die kleinen Wand - und Finger. Kalender, die nichts anders, als den bloßen Zeit - Kalender enthalten, unterliegen dem Stempel zu 3 Kreutzer. Alle erbländische Kalender, ohne Unterschied des Formats, und des Einbandes, worin Postberichte, Jahrmärkte, Münz-Jnkercs» sen-Gewinn- und Verlust-Liedlohn-Ptaß-Gewicht- und Meilentafcln- Haus» Wirth. schafts-- ( 1033 ) Seite Neo. schafls-Sitten-GesundheitS- und Spielregeln, Andachts-GvtteSdienstes - und andere Ordnungen enthalten, und die mit ZU tel- oder anderen Kupfern, Moden, Landkarten, MaSken, Vvlkertrackten und dergleichen illuminirten Kupferstichen.Wappen, Sinnbildern, Vignetten und Verzierungen versehen find, muffen mit dem Stempel zu 6 Kreutzer versehen werden. Alle erbländische Hof- und Ehrenkalender, Schematismen, geist-und weltliche Direktorien, wie auch alle Kalender unb SU* mansche, ohne Unterschied des Formats und des Einbands, welche genealogische, statistische, diplomatische, historische, geo. graphische Nachrichten, kleine Romane, Geschichten , Erzählungen, Anekdote» , Rakhsel, Gedichte, Lieder und Musika, l,en enthalten, unterliegen dem Stempel zu 12 Kreutzer. Alle ausländische Kalender, Taschenbücher, Almanache und alle Schriften ohne Unterschied, welchen ein Kalender beigefügt ist, sind mit dem Stempel zu 24 Kreutzer zu versehe». §. 61. 700 519° Stempel der Zeitungen. Alle inländisch gedruckte Jnkelligenzblätter, oder andere Zeitungen, welche nicht aus einem ganzen Bogen Papier bestehen, un- AB ( '034 ) -KB Seite 3tre, leriiegen dem Stempel zu} Kreutzer, oder 2 Pfennigen. Alle inländische Blätter, welche einen gan» zen Bogen, oder darüber ausmachen, sind mit dem Stempel zu I Kreutzer zu bezeichnen. So auch die Ausländer» Blatter, wenn sie nicht einen ganzen Bogen enthalten. Alle ausländische Blätter aber, welche einen ganzen Bogen und darüber ausmachen, müssen mit dem Stempel zu 2 Kreutzer versehen werden. §♦ 68. 705 5490 AS ( 1035 ) AS Seite Nro. Abgaben-Anweisungen sind stempel frei). §. p- h). 627 5190 Abhandlungen. S. Verlassenschaftsabhandlung. Ablassung, ober Erklärung einer Par. tey im Zuge des rechtlichen Verfahrens. Ablassungen oder Abstehungen von wirk, lich erworbenen Landräfliche» u. dgl. Vormerkungen, und Simultan-Hypothe-ken fordern den Stemvel zu 15 kr. Hofdekr. v. 1. Febr. 1804. Abschlägige Dekrete auf ein recht!. Ge. such einer Parley. 3 kr. §. 22. p). <>54 - * Abschreibung einer Verbindlichkeit, auf einer bereits gestempelten Urkunde, als Quittung, Cession u. dgl. muß mildem erforderlichen Stempel versehen werden. §. 8. 626 —"T—* Abschriften (vidimirte). 15 fr. §. 22. a) 655 — — (nicht vidimirte), im Zuge des gerichtl. Verfahrens. 3 kr. §. 22. b) 653 - __ — — — aller Urkunden und Beilagen außer dem gerichtl. Verfahren. 15 kr. §. 22. 1). 6 kr. §. 23. 22). Abschriften der Entscheidungsgründe eines Unheils, wenn sie der Parley verabfolgt werde». 3 kr. $. a2. 1). 653 519® — — — — ~~ und beson- dere Meinungen deS unteren Richters, welche dem höher» vorgclegt werden, ftempelftey. §. 9. n). 57 519® Ansuchen um Nachsicht des bei dem Bü-cherrevisions-Amte abzugebenden Duppli-kats, und jene der gewöhnt. gedruckten Erlaubnißzettel um Gestattung verbotener Bücher ohne Rücksicht auf die Form fordern den Stempel zu 6 kr. Der höchste Hof von selbst, der Reichshofrath, das Gesandschaftspersoualsnnd die Büchersammlung für das Kriegsdepartement sind davon ausgenommen, nicht aber die öffentl. Bibliotheken. Hofdekr. v. 27. Jan. 1805. Anträge von den Offerenten in Militär-Berpflegssachen, aus eigenem Antriebe, und ohne vorhergegangene Aufforderung Hofdekr. v. 28. July lZOZ. Antworten an die Partcyen unmittelbar ab Aerario in glcichbemcldten Angelegenheiten , sind stempelfrey. Sieh Anfragen der Generalkommanden. Anweisungen der Abgaben. Sieh Ab-gabkN-Anweifungen. — — der Mcdikamenten-Conti in Berg- wrrksangelegenheiten, und die Conti AS ( -04z ) Seite Nro. selbst, unterliegen dem Stempel nach dem Werthe des Gegenstandes, oder der Summe. Hofdekr. v. i. Sept. 1303. Anweisungen der Reisepartikulanen und SubstilulionSkosten, wenn sie streng nach den Zkormalien bemessen, und nicht die Eigenschaft einer Remuneration oder Gnadengabe haben, sind, weil ohnehin gestempelte .Quittungen hierüber ausgestellt werden, sternpelfrey. Hofdekr. v. 9. August 1304. «— — an Kassen wegen, Prozenten-Zu« schüffen fordern den Stempel nach dem Werthe, die von Unterbchörden weiteren Expeditionen hierüber aber sind stem- pelfrey. Hofdekr. v. 9. August 1.R04. Anzeige (die) hat das Tax- oder Expeditamt an die Siegelgefällcn-Asministration zu erstatten, wenn sich die Parkey durch die Behandlung bei Einbringung ungestempelt, oder nicht klassenmäßig gestempelter Schriften gekränkt findet. §. 4. 625 jipd >— — (die vorgedachte ämtliche) wir- ket vor jedem Richter einen vollständigen Beweis, wenn der Gegenstand zur rechkl. Behandlung gelanget, und die mangelhafte Original-Urkunde nicht vorgeleget werden könnte. §. 4. 625------“ Anzeigen (alle) für das allgemeine Beste, und den höchsten Dienst, sind steMpkt- frey. $. 9. a). 6-7 ------* AN- Uttu 2 «M ( '644 } ' . , Seite. Aro. Anzeigen im Militär -Amtssachen find stempelfrey. §. i3. e). 64i 5.9* — — (für die durch die) der Obrkg, keilen und Aemter den Gefallen-Administrationen eingelieferten, und eingetrie-denen Strafbeträge erhalten selbe 10 vom Hundett als Belohnung. §. 26. 673 —— — — (schriftliche) ohne oder mit tut» richtigen Namen, sind ohne Wirkung, §. 27. __ . 979--------- — —• (alle) über Strmpelübertrekun- gen, können bei den Tabak- and Stem- ' pelgefällen - Administrationen, auch bei den in allen Kreisen aufgestellten Kommissären und Revisoren übergeben werden. §. sz. N 679--------- Die Kommissäre und Revisoren haben solche Anzeigen den Administrationen zuzusenden. §. 29. 6go ——- -- — (wenn die) von Beamten, bei welchen Stempelgebrechen Vorkommen, unterlassen werden, sollen selbe bei man» gclhaftem Stempel von 3 kr. bis ein* schließig 1 fl. mit einer Geldstrafe von 2 fl. , für jedes Gebrechen der hö-Heren Stcmpelklassen aber mit 4 fl. belegt werden. Das Abfordern einer grö» Sern Stempelgebühr, als das Instrument wirklich erfordert, ist unter Dienstentlassung untersagt. Hofdekr. v. 9. Nov. igos. Anzeiger (der) einer unbekannten, oder von einer Stelle übersehenen Stempel- ^ *6fr* ■ AK ( 1045 ) %® , Seite Nr». Übertretung, erhält das Drittel zur Be. lohnung; und wenn er zugleich Appre-hendent ist, 2 Drittel von dem eingegangenen Strafgelde nach Abzug der Gerichts- und anderer Kosten, dann der Quota Fisci. , Der Namen des Anzeigers ist, wen« er es verlangt, geheim zu halten, und ihm der Antheil von >er Behörde, wo die Anzeige gemacht worden, gegen Luit-tung zu verabfolgen. §.27. (678 519* S. auch Denunziant. (679 '—, Anzeiger (der) einer Kartenstempel-Ueber-tretung erhält das Drittel, wenn er aber zugleich Apprehendent ist, die Hälfte nach Abzug der klassenmäßigen Stempel-Ge, bnhr, der Nntersuchungskosten, und der Quota Fisci. §. 57. 69$------- — — (der) einer Kalenderstempel-Uebcr. tretung ist wie der Anzeiger einer andern Stempel-Uebertretung zu behandeln. §. 66. 704 ------ — — (der) einer ungestempelten Zeitung, wenn es der Empfänger selbst ist, ist nicht nur von der Strafe befreyt, sondern erhält den halben Strafbetrag, welchen der Ausgeber doppelt zu bezahlen hak. z. 73. 70S------- Uebrigens erhalt jeder anderer derley Anzeiger Ein Drittel, und wenn er zugleich Apprehendent ist, die Hälfte. §.74. 709 -—- Apotheker. Sieh Diplome über strenge Prüfung rc. » ■ , - Appel- . C 104« ) Seite Nro. Appellations-Anmeldung ist zu stempeln a 3 .fr. §. 22. e). — — Beschwerden delto Z kr- §. 22. f). — — Einrede btito 3 h\ §. 22. gj.653 5i^0 Apprehendent. Sieh Anzeiger. Arbeit (mit öffcnkl.) und Arrest, wie die Uebertretung des Gcsttzes zu bestrafen ist. §.32. e 68s-------- Arbeitshäuser. Sich ^Spitaler. Arbeitslieferungs-Auszügel für Zah. lunflrn, die seit e len Jan. 1 803 geleistet werden, wenn auch die Forderung seit vielen verflossenen Jahren hergeleitet wird, unterliegen dem klassenmäßigen Stempel nach diesem Patente. Hofdekr, v. 27. Jan. 1803. Arme sind, so weit sie von Gerichtstaz-en losgesprochen worden, auch in Rechts-Handeln vom Stempel enthoben. Bei andern Stellen sind nur ihre Anbringen, und ergehende Expeditionen in so weit stempelfrey, als solche auf ein Almosen abzwecken. Wenn sie aber etwas erhalten , müssen sie die Stcmpelgebühr nachtragen. §. 12. e). 640 ——n Sieh übrigens Hofdekr. V. 2. Dez. 1^02/ in diesem Bande S. 811. Nro. 5246. , -r— (vom Stempel befreyte) mnssen demungeachtet, wenn sic in Ersatz der Kosten verurtheilet werden, dem Gegen-thcil die ausgelegten Stempelgebuhren vergüten. §. 14. 642 — • Ar- StW C 1047 ) «Wf Armenhäuser. Sieh Spitäler. 2lrmenittftitute (aus dem), Armenhau-ft, Zindelhäusern, und Jnvalideninsti. tute empfangende tagl. Pfründportione» sind stempelfrey zu quittiren. Hofdekr. v. 15. März 1803. — — (die) als Surrogate von Spitälern, Armenhäusern sind in Betreff der Pfründlerportionen stempelfrey, dagegen aber die Quittungen beriet) Institute vom Genüße eines gestifteten Ver-mögend, die Jntereffequittungen und andere Urkunden dem Stempel unterliegen. Hofdekr. v. 13. Febr. 1083. — — (die) sowohl in Städten als auf dem Lande ohne Unterschied, ob sie nur ein Vermachtniß erhalten, oder selbst zum Erben eingesetzt werden, sind so, wie ihre Kuratoren in diesen Verhandlungen stempelfrey. Hofdekr. v. 23. Febr. 1804. Armuthszeugnisse der Seelsorger,Obrig. keilen rc. über blosse Bestätigung der Armuth sind stempelfrey. Arrest statt Geldstrafe. Sieh Geldstrafe. Arztes Zeugnisse. Sieh Zeugnisse der Aerzte. AssegNi, Wechsel, und alle dem Wechsel-rechte unterliegende Geldverschreibungen unterliegen dem Stempel für den Betrag bis 300 fl. a 6 kr.; für alle diese Summe übersteigenden Betrage, a 15 fr. 5. 4,. UNd 42. 689 419» Affe- AB ( 1048 ) UtB (Seite Step, Affegni ober Kassescheine der Gefällskaffen an Karteyen unterliegen dem Stempel , nach dem Geldbeträge. Hofvekr. ix 7. Jan. 1803. Sley übrigens $ügeö)(etfcriefe. 5lfTefToren bei landesfürfil. Laaderlkellen, öffentlichen und Krivatstellen, unterliegen nach der persönlichen Eigenschaft dem Stempel zu 45 kr § 23. 665 5190 zur Eintreibung der Stemvel-gebühren und Strafbeträge sind alle Behörden zu leisten verbunden, welche zur Einbringung der Ta^ren mitzuwirken haben.' S. 5. 625-------- Aufdrückung des Stempels auf jede Pa-piergakkung gegen Erlag des Stempel» x betrags und des ErfüUungs - Stempels, ist nichr zu versagen, ohne sich in Be-urkheilung der Stempelklaffe einzulassen. §. 24. u. s6t (ö84 — (685 ------ Aufforderungen des Fiskus. Sieh Notionen (schriftliche). — — (Beantwortung der) über die an-geschuldete Berühmung, erfordert den Stempel ä 3 fr. § 22. h). 653 ' Aufgebots-Scheine, nach der persön» lichen Eigenschaft des Bräutigams zu stempeln. §. 20. e). 648 Aufkündigungen im gerichtl. und außer- g'rjchtl. Wege. 15 kr. §. 23. d). 655 " Aufsandungen bei Verkauf unterthani- ' ger und ständ. Gülten und Lehen, Gü- C !Q49 ) %® Seite Nro. ter, Realitäten, Schreibung des Käufers an die Gewähr, oder Gülte, bei rcchll. Verfahren. >.5 kr. §. 22. e.) 655 5i9o Wenn aber darin der bezahlte Kaufschilling erwähnet und hierüber keine Quittung aus-gcstetlet wird, muß über dieß eine solche Urkunde nach dem Betrage des Gezahlten gestempelt werden. v. 29. Marz 1Š04. Aufsätze der Urkunden. Sikh Berichte und Briefe. Aufschlagsscheine. Sieh Mauth-scheine. , Aufschreibbucher der Krämer oder Kleinhändler, Gewerbsleute oder Proseffioni-sien müssen gestempelt seyn §. 43. 6yo ——-Aufseher (bestochener). Sieh Beamter, der ein Geschenk angenommen. Aufsichtspersonale oder in was immer für einem öffentl. oder Privatdienste an-gestellte Personen der minderen Kalhego- rie 6 fr. §. 23. <$58---- .— —- -— als Denunziant oder Apprehendent hat keinen Anspruch auf eine besondere Belohnung, wenn eine mit ungestempelten Karten betretene Parthey die Strafe körperlich abbüßen muß. Hofd. V. 19. JUl. 1804. Augenärzte. Sich Diplome über strenge Prüfungen. Ausbeut und Rekardanzausschreibungen. Sich Bergamter. Aus- §6# ( jo5°) Seit« Nro» AUsbeUt-Empfänge. Sieh Bergwerks-angelegenheiten> Ausbleiben. Sieh Rechtfertigung-Ausfertigung. S. Expedition. Ausfuhr der Spielkarten (bei der) IN das Ausland, muß sich der Fabrikant von der wirklichen Ausfuhr versichern, re. §. z s. 695 519t» — — (bei der) der Spielkarten in ein anders Erbland. S. Karten (ungestempelte). . Ausfuhrspasse. S. Mauth und Maaren. ' Ausgeber der inländischen Zeitungen ist der Verleger. §. 73. 70s------- — — der ausländ» Zeitungen, sind die k. k. Postämter, Buchhändler und Handlungshäuser rc. §. 73. ——*• S. auch Empfänger einer ungestempelten Zeitung. Ausgefertigte Urkunden. Sieh Evfül-lungsstempel. Auslagenverzeichnisse der Advokaten oder Sachwalter find nach dem Geldbeträge zu stempeln. Ausländer unterliegen der Stempeltaxe in Streitsachen oder sonst in gerichkl. oder auffergerichkl. Geschäften, worüber sic Ur- „ künden ausfertigen. §. 11. 637 —— Auslandifche Kalender (für eine dem Stempelgefalle nicht unterliegende Provinz bestimmte) als Lransitowaaren zu behandeln. §. 04» 7<>2 "" w— — zum inländischen Verschleiß müssen AE ( io5* ) Seite Nro. st» von deu Zollämtern sogleich an das Siegelamt zur Stemplung abgegeben werden §. 64. 702 5190 Ausländische Karlen müssen glatterdings durch die Zollämter zur Steniplüng übergeben werden. §. 56, 698 —— Ausschneiden eines achten Stempels und Ueberiragung auf einen andern Papicr-bogen, wird mit dem Erläge des fünfzigfachen Betrags des ausgeschnittenen Stempels bestraft §. 39. 688 ------- Aussprüche der Schiedsrichter. 15 kr. 656 —— §- 32. f.) Aussagen der Zeugen und Reverse sind wie alle übrigen in Prozeßsachen vorkommenden Beilagen von Satzschriften zu stempeln, Hofd. V. 3. AUg. 1804. Aussteller einer Urkunde im eigenen Ge, schäfte hat die Stempelklaffe nach seiner persönl. Eigenschaft, im Geschäfte eines andern nach der persönl. Eigenschaft desjenigen anzuwenden, für welchen sie aus-gestellet wird. §. 16. 644 ------ — — Die Weiber werden nach der Eigenschaft ihrer Galten bcurtheilet. 645 ------• x— — (wenn der) oder derjenige, in dessen Geschäfte die Urkunde ausgestellet wird, mehrere Eigenschaften hat, ist der Stempel nach der höchsten dieser Eigenschaften zu nehmen. §. 18- ~ ™ — — Falls die Urkunde von mehreren ausgestellet würde, die unter fi$ von vcr- UeB C i°5a) Trs Seile 9h#, schiedenen Eigenschaften find , so muß die Klasse des Stempels nach demjenigen bestimmt werden, dessen Eigenschaft die vor. züglichere ist. §. 19. 645 519# Aussteller (ein jeder) einet Urkunde hat für die Richtigkeit deS Stempels zu has. len, auch die dabei einschreitenden Per. sonen. $. 24. 6/6--------- — einer gar nicht gestempelten Ur, künde hat zur Strafe den 2ofachen Betrag, und wenn ein miuderer Stempel gebraucht worden- den rcrfachen Betrag des klaffenmaffigen Stempels zu bezahlen. Die dabei einschreitenden Personen, haben eine jede wegen der unterlassenen Aufmerksamkeit den l ofachen Betrag der hemeldten Strafgebühr zu entrichten. 5. 35. ----------° Auszugeder Protokolle über mündliche Klagen. ‘3 kr. §. 22. c.) 653 ------ — — und Abschriften über politische Gegenstände. 6 fr. §. 23. 23). 659-------- — ■*— aus Wirthschafts - Vormund» schafts-Kuratrls - oder andern Rechnungen sind stempelfrey. §. 10. e). 6ZZ —- Sieh auch AbsvlUtMen. Auszügel, Conti und Rechnungen der Handelsleute, Künstler und Professionisten über gelieferte Maaren und Arbeiten, find nach dem Geldbeträge zu stempeln. §. 2i'. b.) 643 ——. — — und Conti der Handwerker un-lerliegen nur damahls dem Stempel nach %? ( 1053 ) HE . __ , Seite 9?re» ^fnt Werlhe, wenn die Saldlrung auf dem Eonlo abquittirt wird; wenn eine besondere Quittung ausgestellet wird, so. dern sie keinen Stempel. Hofd. V. 9. AUg. 1824. -G. auch Arbeits-Lieferungs-Sluszügel. B. Bankaladministration. S. Kreise ÜMter (Entschlieffungen der) und Ge» fällsadministrationen, auch NvtivNen» Baukalbeamten mit Ausnahme der Kor-donisten, worunter jedoch dasTabakauf-sichtspcrsonale nicht verstanden ist, haben . alle Monate über ihre Besoldung or-> dentl. gestempelte, nicht aber biSzuAuS-gang eines Vierteljahrs Jnlerimsquit-iungen abzugeben, so auch bei Löhnungen tu geschehen hat. Hofd- V. 17. May. 1803. Bankiers. S. Großhändler rc. lltidHand-lungsbücher. Bankolottoquittungen. S. Jnte-ressequittungen. Bauernkalender. Rißweise 8 fl. Einzeln das Stück i kr. §. 61. 700 5190 Baurisse und Pläne in Bauprozeffen. 3 fr. S. 22. li.) 654 —— Beamte (mindere) in öffentl. und Pri. oatdiensten, die in einer zur höheren Klasse nicht ausdrücklich genannte Dienststufe flehen, nach der persönl. Eigenschaft 15 kr. Z. 23. Ite Klasse 1), $6o----- Be- Seite Nro. 93C(tllttC (der) oder Aufseher, welcher ein Geschenk angenommen hat, ohne die Anzeige davon zu machen, und sich hierüber ein Zeugniß ausstcllen zu lassen, ist des Dienstes zu entlassen. §. 30. 631 5190 S. auch Anbiethen eines Geschenks, und unter Anzeigen das Hvfh. V. 9. Novemb. 1802. Beantwortung des Aufgeforderten über die angcschuldete Berühmung. 3 kr. §. 22. h.) 653-------- Befehle, durch welche einem auswärtigen Beklagten ein Vertreter bestellet wird. 15 kr. §. 22. g.) 656 —— S, auch Expeditionen. Befinden (Gutachten) der Kunstverständigen, wenn es der Parley in Abschrift ausgefolgt wird. 3 kr. §. 22. i.) 653 ——- Beförderungen, Eingaben der Generalkommanden in solchen Angelegenheiten sind ftempelfrey. v Hofd. v. 26. Jan. 1804. Befreyter vom Stempel, wenn er vom Richter in Ersatz der Kosten verurtheilt wird. hat dem Gegner die ausgelegten Stempelgebühren zu vergüten. §• 14. 642------- Befreyung vom Stempel Ansprechender muß sein Recht hierzu erweisen. §.11. 637----- Begnadigung, S. Expeditionen. Behandlung der Gläubiger. Nach dem Betrage deö Werthes zu stempeln. §. 21. c.) 648 Behörden (sämmtliche) haben zur Ein- ( l055 ) Seile 9iro, treibung der Stempelgebühren und Strafbeträge die Assistenz, wie in Ansehung der 2ajen zu leisten. §. 5. 625 5190 Beilagen eines Gesuchs um Zahlungsfrist, in Erbsteuerfachen oder anderen Postula-ten, eine Zahlungsfrist oder Annahme einiger Obligationen an Zahlungsstatt, sind ftempelfrey, das Gesuch selbst aber unterliegt dem klassenmaffigen Stempel. §- y. *.) 629 —— — — der Amtsberichte, welche entwe- der den landesfürstl. Dienst betressen, oder über ein Anbringen der Parlhey doch nur über besondere Umstände von Amtswegen an die höhere Stelle beigeschlossen werden, sind ftempelfrey. §. e. k.) 629 —— — — der Rechnungen, welche zwischen dem Rechnungsleger, und demjenigen, dem sie gelegt werden, gewechselt werden, sind ftempelfrey. §. .0. e.) e35------------ — — ungestempelte, oder nicht klassen-maffig gestempelte eines gehörig gestempelten Gesuchs oderAnbringens sind wie Stempelgebrechen bei Rechtsanliegenhei- ten zu behandeln. §. 3. 624-------- Sieh auch Anbringen inLandtafft-sachen. ~~ —• der Zeitungen, in so fern sie nicht statistisch, politischen Inhalts find, sind ftempelfrey. §. e7. 7o5 —- Beilegung leerer Stempclbogen. S. Stempelgebrechen. Beklagten. Sieh Befehle. C I05^ ) Seile Nro. Belohnung für Eintreibung der Stempel. strasgelüer, 10 vom Hundert §. 26. 67a 5190 — (zur) erhält der ein Geschenk an« zeigende Beamte dasselbe nebst ein Drit» lheil der verwirken Strafe, in so fern sie eingebracht wird. §. 30. 632 — Bemänglung ( fernere) als Satzschrift .5 V. 2 2. l.) 654 —— Berechnungen (adiustirte) Uder Ler-pstegsgelder der Kriegsgefangenen, und der dabei Kommandieren, wie auch der Slaatsarre,stauten, sind stempelfrey. §. <3. c.) 641------------ Vergumter; von denselben ausgefertigte Zubußzettel oder Zubußanschläge sowohl in Ansehung einer ganzen Gewerkschaft, als einzelner Zubußzettel, Ausbeut-und Retardanz-Ausfchreibungen sind als Amtshandlungen stempelfrey. Hofd. v- ii. Septemb. 1503. Berg - und Hüttenarbeiter - Kund. schäften 6 fr. Hofd. v. 1. Septemb. 1803-Berggerichtliche Schürf- Lehn- und Mu- thungsbriefe , 5 fr. §. 2 g. 3 te Klasse 23.) 662-* und Hofd. V. 1. Sept. 1803. Bergwerksangelegenheiten O) sind Berichtigungen der Maaßen exoffb.alS Amtsgeschäftc stempelfrey / auch Fri-stenverwistigungeu, wenn sie indorsan-do geschehen. Hofd. V. I. Septemb. 1803? — — — Empfange und Ausbeute sind C 1057 ) %® nach dem Werkhe des Gegenstandes zu stempeln. , Hofd. v. i. Septemb. 1803, Bergwerksangelegenheiten (in) Zessionen, Vertrage und Kontrakte nachdem Werlhe des Gegenstandes ; wo aber keine Summe bestimmt ist, da bei Gewerken keine person!. Rücksichten eintreten, 15 fr. Hofd. v. I. Septemb. igog. —- — — — Gewalt und Vollmachten, ohne Rücksicht auf den Charakter oder Würde der Gewerke, 15 kr. Hof. v. i. Septemb. l8oz. — — — — Anweisungen der Medikamenten-Conli, und die Conti selbst, nach dem Werthe des Gegenstandes oder der Summe. Hofd. V. 1. Septemb. I8<2Z. -— — — — Einyerlei- bungen einer ganzen Gewerkschaft und die Einlegung des Verzeichnißrs sind als Gesuche zu betrachten, daher mit 6 kr. zu stempeln. Hofd. v. i. Septemb. 1803. -* — — — Gewährschei- ne, Zugewahrungen, dann Zu-und Abschreibungen einiger Bergtheile 15 kr. Hofd. v. 1. Septemb. 1803. — — — •— Quittungen der Gewerke über erhaltene Ausbeute an ihre eigenen Kassen, sind fkeMpelftky. Hofd. v. 5. Jänner '804. —. — — — über an Ge- XVI, Band. X r r (Seite Nro. » wer- HsB ( iC58 ) AE Seite $ti9< nute verkaufte Produkten, und den dafür gelösten Betrag, sind nach dem Wer-the des Gegenstandes zu stempeln. Host», v. 5. Jänner 1804. Bergwerksdienstsachen (in) R-ise-und Liefergelder « Konsignationen, dann Provisions- und Pcnsionsverzeichnisse, sind stempelfrey. Hofd. ix l. Septemb. 1803. Berichte der politischen und Justizbehörden, auch der Vorsteher der Gemeinden, in bloßen Amtsgeschaften und von Amtswegen, im genausten Verstände, sind stempelfrey. §. 9' g.) 629 5i9e Berichte, Gutachten und Relationen in Amlssachen, das ist, wenn sie den landesfürstlichen Dienst allein, und in zugleich eintretendcn Partheisachen doch nicht diese unmittelbar, sondern besondere den lan-desfürstl. Dienst angehende Umstände betreffen, find stempelfrey. §. 9. k.) 630 — — in Stiftungssachen der Vorste- her, auch wegen Ersetzung einer Stiftung, Vergebung eines Stipendiums über das Ansuchen eines Bittstellers, und über den Vorschlag desjenigen, dem das Pra-fentativnsrechk zusteh!, von einer Unter-Behörde an die Landes. oder von dieser an 'die Hofstelle, sind stempelfrey §.9. l.) --------- >— .—. Mit Einbegleitung der Akten an höhere Richter, sind stempelfrey §- q.) C »059) «v» • _ Sekte Nrs. Berichte tn Streitigkeiten zwischen Uti* rerthanen und Herrschaften; steMpel-trey. §. 9. n.) 631 51 (jo — — des Militärs kn Aintssachen ; sind ftempelfrey. $. .3. c.) t4l —_ *— — «Her Behörden in Partheyfachen ohne Unterschied 15 kr. tz. zs. h.) 656 --—- und Hofd. V. 18. JÄs. 1803/ -- — und Vergntachtungen in Parkhci. fachen, wenn sie. auf die leere Spalte des schon gestempelten Gesuchs geschrieben werden, muffen mit dem Stempel zu 15 kr. versehen werden. Vrrord. v. rZ. Marz. 1803. •*— — über Rekurse. 15 kr. Hofdekr. vom 8. Aug. 180.4. — — der Gerichtsdiener über- vor» genommene Pfändung kn der Abschrift für dieParlhei. 3 kr. §. 22. k) 653 » -— — über Dienstbesetziingen, wo es sich um eine einzige erledigte Stelle handelt, sind nur mit dem einfachen Stempel zu 15 kr.—jedoch mit der Rücksicht, daß der Bericht aus mehreren Bogen bestünde — zu versehen. &ofb; v. 8. Febr- is°3- -— •— fordern den Stempel zu 15 kr.; wenn aber in einem solchen Berichte mehrere Dienste zur Besetzung angetragen werden, muß für einen jeden solchen Dienst der 15 kr. Stempel aufgedrückt werden. Nicht aber bei Vorrückungen; und -die Komplectenztabelen sind steMpelftty» in 2 Hofd. ( '"So ) Sekte Nrs» Hofd. v. 9. Aug. igog. Berichte in Tischtitel-Verlrihungs-Angeie.i genheiten erfordern den Stempel zu 15 fr. Hofd. vom 28. April I8oz. Berichtigung der Maaßen. S. Berg. Werksangelegenheiten. Bescheide, wenn sie auf ein gestempeltes, oder vom Stempel vorfchriftmaßig be-freytes Anbringen selbst geschrieben werden. sind stempelfrey. §. 6. ».9. e). 626 5190 —■ Bescheinigungen oderRekognitionen über ein auf eine Zeit ausgestelltes Dokument mit der Verbindlichkeit dcS Rückerlags; stempelfrey. $, 9. m.) 630 -— — — — über die an das Mili. t<$r verabfolgten Rittgelder sitid stempele frei); jedoch sollen sie nicht in Form ei. ner Quittung abgefaßt seyn. Verordnung v. 15- Mar; 1802. Beschreibungen der gepfändeten Güter, in der Abschrift an die Parthey. 15 kr. §. 22. 1.) 656 ■—- Beschwerden. S. Bittschriften. Besitzer ( untertha'nige) der Dominikals. Realitäten gehören zur Zten Klasse zu 15 kr. §. 23. Zte Klasse 3.) e 660 * — — (eigenthümliche) ständischer Güter 4 fl. §. LZ. 8tr Klasse 1.) ß7° Besoldung, Zulage Pension re. betreffende Expeditionen; nach dem Betrage. §.2,. kk.) 652 " e, auch Bankalbeamte. ^ %? ( io6i ; Bestand-und Bestallungsbriefe müssen nach der ganzen Summe des auf alle Jahre ausgcmeffenen Betrags gestempelt wer- SeiteRk». den. §. 21. d.) Bestanh-undPachzkoutrakte auf unbestimmte Zeit ober vierteljährige Aufkündigung so, wie die einjährl. Kontrakte sind nach der Summe des Pachtfchillings zu be* handeln, und bei Erbpachtkdntrakten ist der katastra! oder grundbücherl. Kapitals, «verkh der Realität zu Bemessung des Stempels anzunehmen. Hofdekr. v. io. Febr. 1803. 643 5190 — — Kontrakte, wenn sie schon meh» rere Jahre bestanden haben, und Rech. Hungen, vorhanden sind, muffen nach der für so viele Jahre ausfallenden Summe gestempelt werden ; wenn aber keine Rech, nungen vorhanden sind, ist der mögliche Bedarf der Lieferung, und wenn bei ganz neuen Kontrakten auch dicß nicht Statt hat, die Eigenschaft des Kontrahenten zur Richtschnur zu nehmen. Hofdekr. v. 12. Jan. 1804. Bestattigungen (beigerückte) von Gerich. ten, Obrigkeiten rc. Zertifikate, Korrvbe-rirungen bereits gestempelter Urkunden, sind stempelfrey. $. 9. 6.) 628 —— Bestechung. S. Anbiethen, Anzeigen, Beamte oder Aufseher. — — — bey Kartenstempelübertre. tuugea ist fich so wie bep dem Papierstem- hcl ju benehme« $. 59. 699 -—* Beth- TE C 1062 ) ^ * Seite Nro. Bethhaus (Bewilligung eines jüdischen) oder Si«aqo»e.t o flr§.«Z. ioteSŽiaffc 3.) 673 5190 — —- eines Pri>'alü4 Berechnungen oder Ausweisungen, welche Bankiere, Handelsleute oder Fabrikanten unter sich wechseln, so lange sie feiner Stelle vorgelegt werden, sind ftempelfrey. $. 10. d.) 735 —- Bischöfe , nach der person!. Eigenschaft. 10 fl. §. 23. lote Klaffe, d.) 673------- —- — (Konfirmationen der) in Tem- porslibus. 20 ff. §. 33.1 ite Klaffe 6.) 675 —— Sieh auch Geistlichkeit. UK ( 1063 ) Bitten «nb Bittschriften. Sieh Anbrin-gety Ansuchen, Anzeigen und bergt Bittschriften der Armen S. Arme. — — der Untertanen an ihre Obrig. feiten, ober der Bürger an die Magistra, te blos wegen Beschwerden >1, Ansehung der bürgert, oder gemeinen Auflagen, sind ftempelftey. §. 9. q.) <$3o 519» Blatt eines Kartenspiels, muß von dem Siegelamte gehörig gestempelt werden. §•„ 5 ‘ • 695 ——- Blätter (Zeitungs-). S. Zeitungen. Vogen (der erste) einer jeden Urkunde muß mit dem klassenmässigen Stempel versehen seyn, die übrigen einer aus meh, men Bogen bestehenden! Urkunde nach der vorgeschriebeueu Abstufung. §. 15. 64s — Sieh voran die S. 1028. beygefügte Tabelle. — — (ein jeder verdorbener) wird auf Verlangen vom Stempelamte ausgewechselt, wenn die darauf geschriebene Urkunde nicht vollständig ausgefertigt, und kein Fall der GeseHÜbertrctung oder zweyfa-chen Stempelgebühr eintritt, auch ist hie Urkunde auf Verlangen der Parlhei mit einer dicken schwarzen Farbe unleserlich zu machen $. 35. 6s4-------- -— — (ein jeder) der Handlungsbücher besteht in zweyen Blattern, so daß auf 2 Blatter der Stempel nur einmal aufgedrückt wird. §- 44. 69,-------- — — Zn Ansehung der zweyten ober mehrere« — sogenannten Einstoßhogen ' bei HB C ">64 ) Seite Nr». bei ämtl. Aeufferungen und in allen an» deren Fällen ist sich ganz nach dem klaren Sinne des 15 §. des Patents zu benehmen. Hofdekr. v. 28. Jul. I8og. Volleren. S.eh Maüth und Quittungen. Börse »nd Waaren-Sensallcn (geschwor-^ ne, ordentliche) nach der persvnl. Eigenschaft i fl. §. 23 6te Klaffe, 12.) 667 5190 BrUNdsteuer-Sammlungs-Patente, sind stempelfrey §. 9. p ) 63»----- Brauer <5. Beamte (mindere) und ,Bürger, Brauerknechte, nach der persönl. Eigen» schüft. 6 kr. §. 23. 2tt Klaffe 3.) 658 ---- Briese, Privatkorrefpvndenzen und Aufsähe der Urkunden, wenn sie einer Ge» richts - oder politischen Behörde im Original vyrgelegt werden, wie bloße Abschriften; zu 6 fr. S* 10. 1.) auch §. 23. 2te Klafft 25.) 636----- 66 o----- Bücher der Handelsleute, Fabrikanten rc. S. Handlungsbücher. — — (verbotene). S. Ansuchen um Nachsicht rc. Buchhalter, Inspektoren, Direktoren und Kalkulanten, haben in Rücksicht der Urkunden, welche den zu revidirenden Rech» nungen angeschlossen sind, für den richtigen Gebrauch des Stempels zu hasten. s-dJ m W ( 1065 ) zKO ' Seite Nr». Buchhalter haben für jedes solche Ueberse. hen bei ganz unterlassenem Gebrauche des Stempels, den vierfachen, und bei) nur unterlassenem Gebrauche des klaffenmäffi-gen Stempels den zmeyfachen Betrag der vorgeschriebenenStempelgebühr zur Strafe .v entrichten. §. 25. 677 5190 Buchhalterey-Vorsteher, beiden s— — in den Grafenstand, 20 fl. §. 23. ute Klaffe 4>) 674 ' T)l- AS ( i°68 ) Seite Nro. Diplome in ben Furstenstand, 40 fl. §. 3z. i2te Klasse 1J 675 519a — — über die Doktorwürde, 2 fl. §. sz. /te Klasse 14.) 669 w.—. — — für Wehemütter, ipelche auf Ko. sten des AerariumS den Unterricht er. Hallen, sind stempelfrey. § 9. ^vvv.) 6-4-- — — über die strenge Prüfung eines Wundarztes, Geburtshelfers, Apothekers, Zahn- und Augenarztes, wie auch der Wehcmükte» mit Ausnahme, jedoch der. jeuigen, welche auf Kosten des Aera» riums deu Unterricht erhalten, 2 fl. Hofd. v. i2. May 1S03. Direktoren S. Amtsvorsteher und Buchhalter. Direktorien (geistliche und weltliche) iz kr. §. 6i. 700 ——— Doktoren, welche die Doktorswürde wirklich erlangt haben, nach der person!. Eigenschaft. 2 fl. §. 23. yte Klasse 2.) 66z -- Doktorswürde (Diplome über die). S. Diplome. Dominikalabgaben. S. Steuer. Dominikalrealitaten- Besiyer. Sieh Besitzer. Doppelte Stempclgebühr. G. Evful^ lanasstempel. Dreyßigstgefall (HungarifchcS) betref. fnibe Rechnungsbeilagen oder sonstige Urkunden, welche auf selbe Bezug haben, und aus solchen bestritten werden, sind stempelfrcy. HB < »o% ) *£ _ Hofd. t. 28. Jul. 18Q3. ,C)ttppIiC(lt. Nachsichtsgesuch bei der Zen« sur. Sieh ZlNsvchM um Nachsicht. Durchfuhr der mit dem Stempelpapierzeichen versehenen Papiere vom Ausland ist verboten. J. 3g. —- — — der Hofstellen in Gnaden- sachen, deren Werth oder Betrag nicht bestimmt werden kann. 4 fl. §. 23. ste Klasse 13.) 671 —— Erbpachtkontrakte. 6. Bestand und Pachtkontrakle. TO ( 1°72 ) TO Seike Nro. Erbsanvrdnurrg mündlich oder schriftlich errichtete, rs sty ein Testament, Kodizill oder tu eff en Namens sonst, unterliegt dem Stempel nur nach dem Tode des Erblassers in der Abschrift, welche nach dessen Publizirung von der Behörde dem Erben verabfolgt wird, und zwar nach der persönl. Eigenschaft des Erblassers. $. io. g.) §. 20. a.) 636 5190 646-------- — — — Ausweise. Z kr-§. 2 2. ce.) 6ZL-- Erbschafts-Ansprüche von Befreundten der Milikärpartheien unterliegen dem Stempel. Hofd. v. 26. Jänner 1804. Erbschafts - Einantwortungen nachdem Geldbeträge. §. 21. gg,) , 652------- Erbschafts-Theilungen, imgleichen. §. 21. Ix.) 649----- Erbsteuer-Ausweisungen, sind stempel- ften. §. 9. 1.) 631------ — — Fond betreffende Extrakte rc. in« gleichen §. 9. h.) — — betreffendes Gesuch und Beilagen. -S. Beilagen eines Gesuchs um Zahlungsfrist rc. Erbserklärung, nach der Eigenschaft des Erblassers. §. 30. b.) 647 —*— — — -— kann von mehreren Erben nur auf einen Slcmpclbvgkn eingereicht werden. TrB ( jo73 ) AB . _ Seits Skky. ..Hofd. v. 8. Aug. 1804. Erfüllungsstempel. Jede Urkunde Muß entweder gleich )lufangs aufSkempelpa-pier geschrieben, oder binnen 4 Wochen nach dem Tage der Ausstellung zur klas« senmässigen Stemplung gebracht werden, und im letzter« Falle ist für die Aufdrä-ckung des Erfüilungsstempels der sfache Betrag der Stempelgebuhr zu entrichten. Wenn aber einer bereits gestempelten Urkunde eine neue .Verabredung beigefägk. wird, oder eine bei ihrer Errichtung stem-pelf, eye Urkunde, welche bei Gericht oder einer Obrigkeit vorzulegen kommt, gestempelt werde» müßte, so ist nur der einfache Stempel zu bezahlen. §. i. 62s 5190 Erfüllungsstempel (bei Attfdrückung des) haben die Stempelbeamten den von den Parthcien unverlangte» Erfüllungsstempel unverweigerlich aufzudrücken, ohüe sich in die Beurtheilung der Eigenschaft einer Urkunde, und der Stempelklaffe efn» zulassen, wofür die Parthei allein verantwortlich bleibt. §. 36. 635 ------ — — — (der) ist zum Unterschiede von dem gewöhn!. Stempel viereckigt geformt. §. 38. (>87 ——* Erinnerungen an die Finanz-Hofstelle, welche wegen der an eine Kasse oder an ein Amt ergangenen gerichtl. Expeditionen nur zur Nachricht erlassen werden, sind stempelfrey. §. 9. §.) 6s9------- Iyy Er- XVI. Band. , SeiteNrs. Erklärungen der Parkheien im Züge deS rechtlichen Verfahrens. 1A "kr. §.'22. !.) 656 5i f/o Avck Hofd. v. 8- Aug. 1804. Erlaßscherne (obrigkeitliche). S. Meld-- ^ Bettet. _ ErlLUbnrß (gedruckte) um Gestaktungwer-bothener Bucher. S. Ansuchen. Erläuterungen S. Mängel. Erledigung (gerichtl.) der Rechnungen, nach d m Betrage §. ii. 1.) 649 — Ernennung der Kapitularen, Erzvriester und der Geistlichkeit, welche die Vorzüge der Stände genießen. 4 fl. §. 23. Zte Klasse , 1.) ' 6?a — Errichtung der Majorate und Fideikommisse, oder Veränderungen, in so fern sie nicht auf eine bestimmte Summe — wornach die Stempclgebühr zu klassifizi- ren ist---nach der perfönl. Eigenschaft des Ausstellers zu stempeln. §.2o.m.) 647--- Ersuchschkeiben. Sich Kompaß-schrerben. Erzbischöfe. Nach der perfönl. Eigenschaft 20 fl. §. 23. 11 te Klasse i.) 674 >—— — — (Konsirmazionen der) 40 fl. §. 23. i 2te Klasse Z.) * Ö75 —■—- Er'iehungs-Beitrags-Quittungen. S. Quittungen. Erzpriester , nach der perfönl. Eigenschaft 4 fl. §- sz. 8te Klasse 2.) 670 ----- — — (Ernennung der). S. Ernennung. Crekutionsgcsuche fordern den Z kr. Stem- ( io75 ) Seite Nro. Stempel. Verordnungen hierüber ad copiam rubri 15 kr. Die Verständigung der Parthei aber ist als ein Bescheid auf dem mit 3 fr. Stempel versehenen Gesuche ohne besonderen Stempel auszufeitigen. Hofdekr. v. 5. Jan. 1804. Erekutionsführer. S. Empfangsscheine und Quittungen, auch An- vcingen IN Landkafelsachen. Erpeditamt. S. Tar - oder Erpe-ditamter. Erpedition (besondere) S. Anordnungen zur Führung eines Beweises. Erpeditionen in bloßen Amtsgeschäften, oder von Amtswegen, indem genauen Verstände, sind fteMpelfrey. §. Y. g.) 629 5190 — — — in Unlerrhanssachen. Jm- gleichen. §. 9. u.) 631-------- — — — der Hof - und Landerstel- len und anderer Behörden über Bewilligung oder Anweisung einer Besoldung, Zulage, Pension, Provision, Remuneration, Tag- oder Uebersiedlungsgeldee, auch dießfastjge Jntimationen an die Stellen; serners über Nachsicht einer Kontraband-oder andern Geldstrafe, und dießfallige Jntimationen; nach dem Betrage zu stempeln. §.21. kk.) 652-------- •— — — bei einer Konkurshandlung. 3 kr. §. 22. O.) 6.54-------“ « — — (abschlägige Antwort ent- V y y 2 hal- AE ( j 076 ) s§— — — — der Hofsiellen über landeö- fiirfil. Gnadenverleihungen an die unterstehenden , oder anderen Hofbehörden. 2 st §, 23. 7le Klasse 10.) 669 —— -— —: — welche in Ausübung der Majestatsrechte, unter eigener landesfürsil. Fertigung oder großem Jnsiegel an die §. 23. Lte Klasse sub v—11. benannten Partheien erlassen werden. 4 fl. §. 23. 8le Klasse 12.) 670 ------- — — — der Hofstellen unter lan- desfürstl. Fertigung und dem großen Jnsiegel an die im 23. §. s ( 1078 ) T/E Seite Nrv. len und in anderen öffentl. und Privatstellen. 45 kr. §. 23. Lie Klaffe 2.) 665 519o Expeusen-Verzeichnisse der Advokaten und Sachwalters nach dem Betrage zu stempeln. §. 2i. m ) 64t) —— Extrakte (summarische). S. Absvluto-rien und summarische Ezlrakte. -- — (Landtäfliche). jj kr. §. 23. 3te Klasse 20.) 662 .—— ErZessen-Klagen. S. Militar-Schuld-sordcrungs und E^zeffen-Klagen. 5. Fabrikanten (Bücher der). S. Handlungsbücher. — — (Rechnungen der). S. 33 lanzen und Hausbüchel. — — (der) zur Versendung geeignete Maaren. Sieh Zeugnisse der Örts-obrigkeiten. —r — der Karten vom Lande. S. Kartenfabrikanten. Fabrikenarbeiter. S. Gesellen. Fabriksinhaber nach der persönl. Eigenschaft 2 fl. §. 25. /te Klaffe 5.) 663------ — — — und Handlungsbefugnisse. 4 fl. §. 23- gtt Klasse 14.) 671 --- — — — Privilegien. 20 fl. §. 23. iite Klaffe s ) 675 —-— — — — Vorsteher. S. Amtsvor- steher. Feilbiethungsedikte. S. Edikte, und Er- ( 1079 ) AB Seite Nr». Expeditionen^ bei einer Konkurshand. lu„g. Feldkaplane nach der persölil. Eigenschaft, gleich Den Pfarrern in Landstädten zc» kr. S. auch Soldaten (der gemeinen) Trauungsscheine ec. Feldsuperioren gleich den Pfarrern in den Provinzialstädten 45 fr. Hofd. v. 25. Oktob. 1804. Feuer - üni) Wetcerschadeiis-Dergütungs-Luirtungcn der Untcrthancn oder Gemeinden. stempelfrey. §. 9. b.) 519» Fideikommiß. S. Errichtung der $ža» jorate und Fideikomimffe. yr,-,.’ Finalausweise der Kuratoren gegen Er-ben, wie viel am Vermögen nach Ah. schlag der Legatenbezahlung den Erben verbleibe. Z kr. Hofd.^v. 13. Oktob. 1803. Finanzhosstelle hat alle Zweifel überden Zeitungsstempel zu entscheiden. §. 70. , 707 -—- Sieh auch Erinnerungen. Findelhauser , aus selben empfangene tägl. Pfründporzionen, sind stLMpelsrey zu quittircn. Verord. v. rz. Marz. 1803. Fingerkalender, nach der 2ten Klaffe des Kalenderstempels, z kr. §. 61. 700------- Fiskalämter oder landcsfürstl. Kammer-prokuralurcn sind vom Stempelgcbrauche befrcpt. wenn cs auf die Behauptung der Gerechtsame eines Kammeral- oder Dan-kalgcfalls, oder aufVerlretung eines lan- des- NK C logo ) Seite Nr». desfürstl. Regals oder Majsstätsrcchts, der Lerritorial-Hoheit, der eigenen Pu-vatrechle des Landesfürsten, der landes-furfiT. Lehensanliegeuhciten der Stiftungen, oder der unter der Staatsverwaltung stehenden Güter ankommr, nicht aber wenn- Pächter, oder sonst Parkheien zu vertreten find, welche die Stempelgebühr dann zu tragen haben. §. 12. b.) 638 5190 FiZkalaMts-Auffordcrung. S. Notlv-ncitf und S temp elstrafb etr äge. — Anthril. S. Anzeigen einer unbekannten rc., Stempelüvertretung. Fleifchlieferungsgeschaft der Wiener Entreprise, S. Kontrakte, Quittungen und Wechselbriefe, FvNb salbe von einem öffentl.) ausgestekl, te Schuldverschreibungen, und Zessionen hierüber stndftempelfrey.H.y. o.) 62z —— Fondsverträge. S. Obrigkeiten und andere landesfürstl. Aemter. Fondöverwaltung (Urkunden der) der eingezogenen geistlichen Stiftungs-oder Studienfonds-Güter, in Geschäften dieser Verwaltungen, sind steMpelfrey. §. 9. H.) 633--------- Form des neuen Papier-Stempels ist zir-f eiförmig, jener des Erfüllungs-Stem, pels viereckige. §. 38. 637 —— Förster. S. Jager. Frachtbriefe sind-stempelfrey, nicht aber die klaffenmässig zu stempelnden Quit- tun- C 1081 ) k^E Seite Nro. tungen der Fuhrleute über die ä Conto Zahlungen oder Rcstfracht. Hvfdekr. v. 2^Novemb. 1803. Fremde. S. Ausländer. Freyherren. Sieh Grafen und Frey. Herren. Freymüthige (der), Berliner-Zeitung, »st stempelfrey. Hodekr. v. -7. ß??ay. 1804. Fuhrleute S. Frachtbriefe. Fürsten, auch dann, wenn sie zu den Ständen einer erbland. Provinz nicht gehören , nach der persönl. Eigenschaft so st. §. 23. 11 te Klaffe 2.) 674 5190 G. Geburtshelfer. S. Diplome über stre». pe Prüfung rc. Geburtsscheine. S. Taufscheine. Gefallsadminiftrationen (Reg.stran, te» und Kanzellisten be^ de» landessürsil.) nach der persönl. Eigenschaft 30 kr. §. 23. 4.te Klaffe 7.) 663------- S. auch NotLouen und Stempelstrafbetrage. Gefallsgehörden, und Gefällskassen S. Assegni und Wechselbriefs. Gefallspachter f und Güterpächter nach der persönl. Eigenschaft. 2 fl. §. 23. ytt Klaffe 4.) 663------- Ge- ( 1082 ) AK Seile Nro. Gefüllstrafikanten. S. Verschleißli-zenzen. e Gefangenwarter, nach der perfanr. Ei. genschatt. 6 fr. §. 2.3. ate Klaffe 5.) 658 5190 Gegenkonti S. Bilanzen. Gegenscheine. S. Quittungen. Geheime Rathe, nach brr perf6nt. Ei. genschaft. 7 fl. §. 23. pte Klaffe ,3.) 672 —— Geistliche Gemeinden. S. Klöster. — — Kooperatoren, Kaplane, Priester ohne besondern Charakter, nach der person!. Eigenschaft 15 fr. §. 23. Zte Klaffe 4 ) 660 —>—- Geistlicher Fond. Sieh Fondsverwaltung. ^ — — Pfründen Kollationen. Nachdem Geldbeträge zu stempeln. §.21. li.) 649 ------- Geistlichkeit saüe von den Bischöfen, oder der) niaS immer für Glaubensbekennt-nißeS in bloßen geistl. oderReligionSange-legenheiten und eigentlichen Geschäften der Seelsorge oder Kircheazuckt errichtete Urkunde« , mit Ausnahme der Ehedispen-ftii, AufgebothS - Vermählungs- Geburtsund Todtenscheine, smd stempelfrey. §. 9. U 628 — — — (Ernennung der). Sieh Ek- nennung. ■— — welche die Vorzüge der Land- stande genießt, nach der perjonl. Eigen-schaft. 4 fl. §. 23. 8te Klaffe 3.) 670--- Geldstrafe. S. Erpedikionen derHof- nnd Landerflellen. Geld- C 1083 ) AE w r, „ . , Seite Nro. (uneinbringliche) kann mit Arrest und ösfentl. Arbeit ausgeglichen, und für jeden Tag i fl. gerechnet werden. §. 32. 6Su .5150 S. auch Stempelstrafe. Geldstrafe für unterlassenen Kalender-stempel, ist nebst Konfiskation der Kalender der Lofache Betrag der klassenmäßigen Stempelgebühr und muß vom Verkäufer, Käufer und dem Verleger der inländischen, und vom Kommissionär der ausländischen Kalender, und zwar von einem jeden für sich besonders bezahlt werden. §. 63. 702------- Geldverschreibungen (dem Wechsel-rechte unterstehende). S. AssegM und Wechselbriefe. Geldurkunden, wie gestempelt werden müssen. S. voran S. 1028 die Tabelle, zufolge §. 15. 642------- — — —• wenn der Gegenstand wor- über sie ausgestellet werden, nur 1 fl. oder weniger beträgt, sind steMpelfrky. §. 9. 00.) Geldzinse. S. Interessen. Gemeine Auflagen. S. Bittschriften der Unterthanen. — — Kalender. S. Kalender, ge-meine. Gemeiden der Religiösen in Ansehung der Dotation , aus dem Religionsfond, sind ftempelfrey. §. 12. c.) 639 —« Ge- Stil C roL4 ) Seite, dito. Gemeinden (Quittungen der) über Wet» terschäden. Sieh Feuer » und Wetter» schaden. — — (Vorsteher der) finb in bloßen Amtsgeschäften, stempelfrey. §.p.g) 629 519» — — (in Wirlhschaflssachen der) bei einem Magistrate verhandelte Schriften, sind stempelfrey. §. 9. i'.) 633 —- Genehmigung der von den Offerenten aus eigenem Antriebe in Militär.Ver-pflegssachen gemachte Anträge, in soweit sie den Generalkommanden und Verpflegs-Magazinen durch Verordnungen bekannt gemacht werden, sind fteMpelfrey. Hofdekr. v. ?8. Jul. I80Z. Generale (k. k.) nach der persöni. Eigenschaft. 4 fl. §. 23. 8le Klasse 4.) 670------- Gepfändeter Güter Beschreibungen, in der Abschrift an die Parthei. 15 kr. §. 22. i) 656 ------* Gerichtliche Dekrete. S. Erpeditio-nen. — — Schriften. S. AnbNNgeN, Berichte, und Kompaßschreiben. >— — Schriftenverzeichnisse, Rotu- lus actorum. 3 kr. $. 22. cc). 655------------ — — Taxzettel. S. TapZettel. Gerichtsdiener, nach der persönl. Eigenschaft. 6 kr. §. 23. ste Klaffe 5.) 658------- — — (Berichte der) und Empfangs- scheine. S. Berichte der Gerichtsdiener, und > Em- Empfangsscheine des E^ekutions. führers. Seite Nro. Gerichtsdiener (Zeugnisse der) über gepfändete Güter. 3 fr. §. 22. hi), 655 519a Gerichtsstellen (Pflicht der) in Stempel, gebrechen. S. Stempelgebrechen. Gerichtsstempel erleidet keine Abände. rung^ §. 22. 652------ Geschäfte (über) verschiedener Art, muß für ein jedes der besondere klassenmässi-ge Stempel aufgedrückt werden. §. «. 636 -- Geschäfte! (sogenannte). Sieh Jnteres-sen-Erhebungsanweisungen. Geschenk, e. Anbiethen eines Geschenkes, Beamte oder Aufseher, Belohnung (zur). — — an Beamte bei Kartenstempel. Ueberlretungen, werden wie jene bei dem Papierstempel behandelt. §. 59. 699-----— Gesellen bei Handwerkern, Künstlern, Fabrikanten und Manufakturen, nach der persönl. Eigenschaft. 6 kr. §« 23. 2te Klasse 6.) 658 —*— S. auch Lehrbriefe. Gesinde. Sieh Dienerschaft, mindere, und Dienstgesinde. Gesuche. S. Anbringen, Ansuchen, Anzeigen, Bittschriften, Ereku-tionsgesuche. — — (ungestempelte) sollen bei politi- schen, Militär, oder Finanzstellen, auch bei anderen Aemtern und Obrigkeiten Seite Nro. zurückgegeben werden, oder unerledigt liegen bleiben. §. 5. 624 5190 Gesuche um Lisch^itelverleihung. 6 kr. ■bofb. v. 2^* April. 1803. Gewahrauszüge. Sich Grunbver-schreibungen. — — — Briese. Sieh Ebenda» selbst. — — — Scheine. S. Berg- werksangelegenheiten. Gewalt Und Vollmacht nach derper-sönl. Eigenschaft des Ausstellers. §.2«. b.) 646 —>— — — — in bloßen Berg- werksangelegeuheiten. S. Bergwerks-angelegenheiten. Gewerbsleute (Bücher der) S. Hanb-lungsbücher, und Hanbwerker. Glaubenssachen. S. Geistlichkeit. Gläubiger (Behandlung der) Pactum pr^ejudiciale, nach dem Geldbeträge. §. 21. c ) 648 ------- Gnabensachen. Sieh Erpeditionen über errhcilte Gnaden, und Kreis- amtek. Grasen und Frepherren, auch wenn sie zu den Ständen einer erbländ. Provinz nicht gehören, nach der persönl. Eigenschaft 10 fl. §. 23. tote Klasse 2.) 673 —-— Granzbegehungen (gewöhnliche) Ream, bulationen, wenn hierüber kein Rechtsstreit entsteht, ftempelfrey. §. 20. C.) 646 ■—- — — Beschreibungen, zwischen ver- %® ( to87 ) verschiedenen Gutsbesitzern nach der Ci- gen sch a ft des Ausstellers. §. 20. c.) 646 5,90 Granzbegehungen über Realitäten, die einem lind demselben Grundherrn gehören , sind ftempelfrey. §. 9- -?.) <$3i —. Granzkammerer. e. Jntermissjons-protokolle. Großhändler, Wechsler, Bankiersund NiedcrlagSverwandten, nach der persönl. Eigenschaft. 2 fl §. 22. 7t« Klasse 5.) 663 -- Großhandlungs-Bücher. S.Hand-lungsbücher. GroZhandlungs-Legitimationen.S. Legitimationen. — — Privilegien. Sieh Pri- vilegien. Großlährigkeitsurkunden, nach der ©wnftaft des Mündels. §. 20. ci.) 647 ---- Grundbücher, sind ftempelfrey. §. 9. W.) 6,31 -—— Grundbuchs-Ertrqkte. 15 kr. §. 23.' Zke Klasse 19.) 662-------- — — TNreN (über herrschaftli- che) ausgestellte Taxnoken sind dann auch ftempelfrey, wenn sie die Aoquiltirung der geschehenen Zahlung erhalten. Hofd. v. 29. März 1804. — — Vorschreibung einer bei der Landtafcl oder bei einem Grundbuche erfolgten Vormerkung, welche auf die vorgemerkte Urkunde gesetzt wird, ist ftempelfrey» §. 9. c.) 623 —- Grund- NB ( ioS8 ) ^ Seite Nro. Grundregeln zur Ausstellung einer Urkunde, S. Aussteller. Grund-Verschreibungeu, Gewähr-. Schutz und Lehen-Briefe, oder wie immer nach den verschiedenen Berfaffangen der Erblande genannte Urkunden , welche bei dein Antritte des Besitzes eines untertyani-gen oder djenstvarcn Grundes den Grund-holden oder Unterthanen ertheilet werden 15 kr. §. 23. Zte Klasse ig.) e 662 51,90 Hiehrr gehören auch die Gewührs--auszüge ; wenn aber solche die Stelle eines Kaufbriefs, Kaufkontrakts, oder Pfandbriefs vertreten, so muß der Stempel nach dem Werthe, und wenn dieser nicht bestimmt ist, nach der Eigenschaft des Ausstellers der Urkunde gebraucht werden. i Hvsd. v. 26. Zauner 1804. Gutachten. S. Befinden der Sun#« verständigen, und Berichte, Gutachten und Relationen rc. auch UNlbersi- tats-Gutachten. Guterabtretung (BermögenSverzeichniß bei der). 3 kr. §. 22. ff.) 655 —— Güterpächter, nach der persons. Eigenschaft. 2 fi. §. 23. 7te Klasse 4.) 6LK —- Gutsbesitzer. S. Besitzer. H. Hadersammler. Sieh Paffe für Ha- dersammler. %£ C 1089 ) Hauung für ben richtigen Gebrauch des Seile Nrv. ^tempers. Sieh Annehmer, Assi-ftcnz, Aussteller einer Urkunde, Buchhalter, Militär-Offiziere, Stempelgebrechen. Handel mit Stempelpapiere ist bei Kon-fiLtalionsstrafe jedem verboten, der nicht von der Oefällsadmiaistration die schriftl. Erlaubniß hierzu hat- 8. 44. Ö83 5190 Handelsleute. «. Auszügel, Bilanzen, Hausbüchel und Wechsel. Handluugsbefugniffe. S. Fabriks- unb Haudlungödefugniffe. Handlungsbücher der Handelsleute, der Fabrikanten, wie auch der GewerbSleu- 1e und der Profeffionisten, welche über Aktiv, und Paffiv.Forderungen gehalten werden, unterliegen der Stempeltaxe; darunter wird jedoch nur dasjenige Buch verstanden, welches in strittigen Fallen vor Gericht zur Beweisführung dienen kann. Die sogenannten Hülfsbücher allerAr-len sind von der Stemplung befreyt. §. 43- 69° -------- — — (die Stempeltaxe für die) der Großhändler, Niederlkger, Ban. kiers und Laodesfabriken ist für jeden Bogen (2 Blätter, welche das Buch ent. hält) 15 kr. §. 44. a.) 691 ------ — — — der anderen Handelsleute in der Residenz und allen XVI. Band. 3 i i Haupt" %® ( »oyo ) t$<# Seite Nrx Haupt - und anderen k. Städten, wie auch für alle Gewerbsleute und Profes-sioniste» ohne Ausnahme in der Residenzstadt Wien, und in den Hauptstädten einer Provinz, für jeden Bogen 6 kr. §' 44 i).) ^ 691 5190 Handlungsbucher (dieStempelkaxe für die) der Gewerbsleute und Profeffioni-sten ausser den Hauptstädten , und auf dem offenen Lande, auch für alle Handelsleute oder Kramer ausser den Städten auf dem platten Lande. <5 kr. §. 44 c.) 691--------- — — — (rückfichtlich der) steht es den Parkheien fret), sich entweder des allgemeinen Siempelpapiers zu bedienen, oder ihr eigenes Papier, oder die fertigen, jedoch noch ganz leeren Bücher zur Stemplung dem Stempelanne vorzule- gen. §. 45. 692-------- •— — — (bei den) wird nur für dermal gestartet, den Stempel für alle Bögen zusammen, auf dem 1 tea unb letzten Blakte nach Verhältnis des ganzen Betrags aufzudrüekeii. Hofd. tx 16. Dez. igos. *— '— — (von den) des Han- delstandes und der Gewerbsleute soll nur jenes gestempelt seyn, welches so geführt wird, daß es vor Gericht zum Beweise dienen kann. • Hofdekr. v. Zo. May 1804. — — — (nicht oorschriftmäßig gestempelte) unterliegen der vorschrift- mä- Seite Nro. mäßigen 20 und i ossachen Geldstrafe, nebst dem Nachträge des klassenmäßigen Stempels, und dürfen in vorkommenden Streitfällen von keinem Gerichte zur Be-meisführung angenommen werden. §. 46.692 5190 HandlUNgskoMMis, nach der persönl. Eigenschaft. 30 fr- §. 23.41c Klasse 8.) 663- HanDlungslegitimationen für Kauf- uod Haadklsleute in Schutz, und unter« rhanigen Städten und Märkten. 4 fl. §. 23. 8le Klasse 13.) 671 ■——* •— — — — in landes- furflL Städten, ausser der Hauptstadt. 7 fl- §. 23. 9le Klasse 7.) 672 —— —' — — — in Haupt- stödten 10 fl. §. 23. ,okeKlaffe 6.) 673 —— H üttd!U'.lgslizenzen für Krätner auf dem Lande und in Dörfern unterliegen dem Stempel zu 2 fl. Hvfd. V. 28. July 1804. — — — welche sich in Händen der Lit. C. Waarenhändler befinden, bedürfen keines befondcrn Stempels, wohl aber jene, die sie erst bekommen, den Stempel zu 2 fl. Verordn, v. 24. Sept. 1503. Handwerker. L Aufschreibbucher, Auszügel, Bürger, Handlungsbücher, Hausbüchel, und Zeugnisse der Orlsobrigkeit. Handwerksgesellen. S. Gesellen und Lehrbriefe. Haupt- und Verzichtsquittungen zu» Zzz » Um- ( 1092 ) GijA Skite Nrv. Umschreibung mdßr. ständischer Pamat-krn stud ftempelfrey. Hofd- v. 7. Jan. 1803. Hausllüchel, welche zwischen einer Haushaltung und einem Handelsmann, Künstler, Fabrikanten oder Vlvfeffionisten über gelieferte Waaren oder Arbeiten geführt werden, fuib nur so, wie die Rechnungen , stempelfrey; wenn sie aber als Auszüge! oder Konto den; Zahler statt Quittungen unterschrieben ausgebändigt werden, müssen selbe nach dem Geldbetrag« gestempelt werden. §. 10. a) und §- 21 • 0.) (6,35 5190 Hausirer und Unterhändler. Sieh Legl- (649------- timationen. Huusirpässe , ste mögen von der Landes, stelle oder von den Kreisamtern ausgefertigt werden. 2 st. Hofd. v. 23. Dez. IZV2. — — welche vor dem 1. Jänner 1803 ungestempelt oder unkloffeumäßig von Kreisamtern ausgkfertigt worden, find anspruchslos zu belassen. Hofd. V. 10. NvV. l£og. Hauskapelle (Bewilligung einer) 20 fl. §. Ks- r ,le Klaffe 3.) 672------- Hausknechte und Heizer nach der per. fönt. (Sigenfcfiaft 6 kr. §. 23. 2te Klasse 7.) 6^8------- Hausoffiziere nach der Persöul. Eigen, schüft. 30 kr. §. 23. 4te Klaffe 9.) 663 ©. auch Entlaßicheine. Haus- AS ( 1093 ) AS HaUssätze und Prönotirnngen, wie Pfand, briefe oder Pfandverschreibungen nach dem Werche des Gegenstandes. Hofdekr. v. 16, Jan. 1304. Hauszinsquittungen, nach dem Mer. the des Gegenstandes. §. 21. n.) 640 319# Hebammen. S. Diplome über strenge Prüfungen re. Heirathsbriefe. Del selben muß der Betrag der wechselseitig bedungenen Hei-rathssprüche zusammengerechnel und der Stempel nach der Totalsumme gewählt werden. §.21. p.) 650------ Heirathsachen der Mllitaren. Sich Militär. Heitzer. S. Hausknechte und Heiyer. Herrschaftliche Abgaben. S. Steuer. ■— — — Entlaßscheine. S. Ettt- laßscheine. — — •— Wirthschaftsbeamte, die unter keiner anderen Klasse ausgezeichnet find, nach ihrer persönl. Eigenschaft 45 kr. §. 23. Ate Klasse 13.) 666 ----- Hosagenten und öffentl. Notare, nachher persönl. Eigenschaft. 2 fl. §. 23. yte Klasse 6.) 66s------ •— — gehören in die Klasse der Ad- vokaten, die das Doktorat nicht haben, und auch nicht adelich sind, und werden den wirklichen Doktoren gleichgehalten. Verordn, v. iZ. Febr. 1303. Hofentschließuugen m Gnadensachen. S. Entschließungen der Hofstellcn. Hof- Seite Nro. Hofhund Ehrenkalender, Schemans. men, gerft - und weltliche Direktorien, alle Kalender und Almanache, welche genealogische, statistische, diplomatische historische, geogr. Nachrichten, kleine Romanen, Geschichten re. enthalten. 1 2 kr. 61. 4te Klasse. 700 5190 Hofrathe nach der persönl. Eigenschaft. , 4 ll. §. 23. stte Klasse 5,) 670-------- Hofftcllen. S. Entschließungen und ErpedltioNeN i>er Hofsteüen. Hülfsbücher aller Art, sind stempel-frey. §. 43 690 . Hypotheken (Simultan.). S. Ablassungen oder Abstehungen. Zager (gemeine) nach der persönl. Eigenschaft. 6 fr. §. 23. 2te Klasse 8.) 6 58------- Jndigenat. S. Znkolat. Inhaber einer ungestempelten Urkunde S. Urkunde, ungestempelte. Znkolat odor Jndigenat (Verleihungen des im Adelstande 4 fl. §. 23. Zle Klasse 16.) 671------- -— — — für den Rittrrstand. 7 fl. §. 23. 9 — des Religions-und Studicnfonds über die in öffentl. Fonds anliegenden Kapitalien, ftempelsrey» Hoch. v. 28. Sept. 1803. -— — — von Kapitalien, die in öffentl. dem Stempel untersiegcnden Fonds anliegen, und biö letzten Oklob. 1 802 verfallen gewesen, dürfen auch itzt ungestempelt angenommen werden, die vom ji. Novemb. 1802 zu laufen an» fangenden aber müssen gestempelt seyn. Hoch. v. 19. Jauner 1804. — — — aller Fonds von den in öffentl. Fonds anliegenden Kapitalien müssen gestempelt seyn, mit Ausnahme von jenen im Wiener Stadt-Banko 2c. wie oben. Hoch. v. 11. Novemb. 1803. — — — der Armeninstitute, Spie fy'g C 1096) Seit«' Nro. Spitaler und Armenhäuser können vom Stempel nicht losgezäblet werden. Hofd. v> 10. Febr. I80Z. ßuitlungen von den bei den mabr. Standen anliegenden Kapitalien müssen gestempelt seyn. Hofd- tx 7. Jänner l8oz. Jnterimsbescheimgungen. Sieh Be. Icheinigungry. Jntermissions-Protokolle(vonGranz. kämmerern anfgenommene) sind als Abschriften stempelfrey. Hofd. v. 8. Aug. 1804. Jnterventionsfchreiben, wie erfu*. schreiben. 15 kr. Hofdekr. v. 19. April 1804. Jnterzessions- Zeugnisse. Sieh Meldzettel. Jntimationen der Avpellationsvrtheile an die Partheien. 1,5 kr. §. 22. p.) 656 5190 — — — der Revisivnsurtheile. 1.5 kr. §. 22. t.) 657 — — Jnvalideninstituts tdgl, Pfründporzio. nen sind stempelfrey. Verordn, v. 15. Marz 1893. Znvalidenverpflegung. e. Militär-. Quittungen. Jnventarten (nur die ersten Abschriften ^ der) welche dem Erben oder demjenigen, für welche solche ausgenommen worden, zngeflellet werden, sind nach dem Be. trage des schuldenfreyen Vermögens zu stempeln ; die ersten Aufsätze aber, welche vom TE C '097 ) Seite Nro. vom Gerichte oder einer andern Behörde von Amtswegen verfaßt werden, find ftempelfrey. §. 20. 0.) 650 5,90 Jnventarten (&« den Abschriften der) ' ist fcrners das Aktivvermögen zum Maaß-fiabe des Stempels zu nehmen. Hofdekr. v. Zi. Marz 1803. — — (Protokolle bei) von Amtswegen. S. Protokolle bei Jnvenkanen der Verlassrnsichaften von Amtswegen. Journale. S. Zeitungen, die no* derzeit vom Stempel befteyl sind. Justitzbehörden. Sieh Absolutorien (gerichtliche) und über Pupillarrech-»ungen. Juftitz- und Polizey-Fama. S. Zeitungen , die noch derzeit vom Stempel bcfreyt sind, ■ : .. K. Kalender (alle in-und ausländische) unterliegen der Stempelgebühr, erstere müs-sen von den Verlegern, letztere von den Zollämtern an bit Stempelämter zur Stemlung gebracht werden. §. 60. 699 -~— — — der patriotischen Gesellschaft zu Prag unterliegt dem Stempel. Verordn. 1803) •— .— (Bestimumng dcS Stempels der) beruht auf dem Grundsätze , ob der Kalender nichts anders, als was den eigentlichen Zeitkalender enthalten soll, in E ( »°93 ) Seite. 3?co. begreift, oder ob er mit andern Zu sä-Hen bereichert ist. • Host», v. 27. Oktoh. 1803. Kalender, welche die Genealogie des f. f. Hauses Ocstreich allein enthalten, lind mit demjenigen Stempel 5« bezeichnen, wozu sie nach Verschiedenheit des For. mats sonst gehörten, wenn diese Genealogie darin nicht enthalten wäre. Host», v. 12. April 1804» — — (kein) darf vom ,.Jän. I8NZ. an, ungestempelt wo immer angetrosten werden. §. 62. 701 5190 •— -— (für jeden ungestempelten ) ist nebst der Konfiskation des Kalenders der Lofache Betrag derklaffenmäffigen Stempelgebühr als Strafe festgesetzt, welche der Verkäufer, Käufer und der Verleger ober Kommissionär ein jeder besonders zu entrichten hat. §. 63. — — (der für ungestempelte) gelöste Werth, wenn sie zur Zeit ihrer Appre-hendirung einen Werth haben, sollen nach Abzug der Skempelgebühr in Fällen, wo die Strafe körperlich abgedient wird, wie bei Karten, den Apprehen-denten ganz überlassen werden ; wenn sie aber wegen der vorgerückten JahrSzeit nicht mehr verkauft werden könnten, so ist dem Apprehendenten die SinbringungS-belohnung nach der für die Tabakschwär- UM ( ( ' 099 UM Seite Nro. zer bestimmten Ausmaaß zu verabfolgen. Hvfd. V. 31'. May i8oz. Kalender (die ausser Land bestimmten) fmi> vom Stempel frey, aber sie müssen zoll-amtl. versiegelt und unter Haftung des Versenders an ihren Bestimmungsork spe-dirt werden. Jene, die von einem Erbland in das andere versendet werden, müssen von dem Stempelamle versiegelt, und mit einem Paß begleitet werden. Der Versender bleibt in bcyden Fällen für den Betrag der Stempelgebnhr und des StrafdetragS verantwortlich. Die Kalender, welche für eine dem Stempel nicht unterliegende Provinz bestimmt sind., müssen als eine Lransito-Waare behandelt werden. Ausländische Kalender, welche zum inländischen Verschleiße bestimmt sind, müssen von Zollämtern sogleich an das Stempelamt zur Stemplung abgegeben werde. §. 64. . 702 5190 -— — (wenn) von Buchdruckern oder Verlegern vom Lande zum Stempelamte gebracht werden müssen, sollen, wie den Kartcnfabrikanten , zur Entschädigung von jedem Gulden Stempelgebühr 2 fr* zu Guten gerechnet werden. Für die schon gestempelten, aber unverkauft gebliebenen Kalender wird die gleiche Zahl neuer Kalender gestempelt, jichvch müssen diese bis Ende Oktvb. je- *0$ C iioo ; Skite Nr». der Jahrs zum Stempelamtc gebracht werden. §. 6$. 703 5190 Kalender (in Ansehung der) ist sich der Verhandlungsart, Denunziations- und aster Straffälle wegen, wie bei dem Pa, pierstempel nach den §§. 27 — 31.39. 40. .57. u. 58. zu benehmen. §. 66. 704-------* *— — (ungestempelte apprehendirte) mästen lvie die Karten verkauft, und dabei die Vorschrift, wie bei den Karten beobachtet werden. Hofdekr. tx 31. Marz. 1303. — — (der Stempel für die) besteht auS 5 Klaffen: zu 1 kr. 3 fr. 6 kr. 12 und 24 kr. $.61. 700 —f—■ —- — — zur ersten Klaffe zu 1 kr. gehören die sogenannten Bauern, Kalender. S. Bauernkalender. — — — zur zweyken zu 3 kr. die gemeinen erbländischen, und kleinen Wand» und Finger-Kalender, die nichts anders als den Zeitkalender enthalten. t— — — ' zur dritten zu 6 kr, aste erbländischr Kalender, worin Postbe-richte, Jahrmärkte, verschiedene Tabellen re. enthalten f ab. —- — — zur vierten zu 1 2 kr. alle erbländifche Hof- und Ehrenkalen, der, Schematismen, geist-und weltliche Direktorien, auch aste Kalender, welche genealogische, statistische, diplomatische, ( 1 löi ) Seile. historische, geographische Nachrichten, Romane re- enthalten. Kalender zur fünften Klaffe zu 24 kr. alle Ausländische Kalender, Taschenbücher, Almanache, und alle Schriften, welche» «in Kalender beigefügt ist. S. 61. 7oo — — ohne Unterschied deS For- mals, welche geneälogisch.statistische Nach, richten enthalten,, fordern den Stempel zu 6 kr. Hofd. v. 13. Oktober 1803. Kalender (hundertjähriger) wenn er nicht " zugleich den formi. Zeiikalender und die abwechselnde Zeitrechnung enthält , ist stempelfrey. Hofd. v. 5. July 1804. Kalkulanten. S. Buchhalter. Kammeralkassen-Ertrakte. S.Slbso- lutorien, und summarische Extrakte. Kammerprokuratoren. Sieh Fiskal-, dntter Kanzlisten. S. Registranten. Kapelle (Privat-). S. Bethhaus. Kaplane. S. Geistliche Kooperatoren. Karten (der Stempel der) wird in 3 Klassen gctheilek, nämlich zu 4 fr., zu 10 kr. uod zu 14 fr. Zur iten Klasse zu 4 kr. gehören die unplaairten Bauernkarren. Zur sten zu 10 kr. alle planirten inländische» Piquet-Trappelier- oder deutsche Karten mit Ausnahme der Tarok-karten. Zur zten zu 14 kr. die Tarok- TrB C. ^02 ) ^ Seite Nro. und alle Gattungen Auslönder-Karten. §- 47* 693 5190 Kürten (Triester) gehöre» unter die in» ländischen Karten. —r — aus Ungarn, Triest, Tyrol und S3. Oestr. werden in Bezug auf den Stempel als inländisch angesehen. Hofdekr. ti. n. Febr. I80Z. — — ohne Stempel, dürfen vom 1. Jänner 1303 an, weder verkauft, we» der erkauft, noch damit gespielt, eben so in Privathausern außer der Wohnung des Kabrikanten aufbehaiten werden. §. 49- —---------- — — Auf den UebertrekungSfall ist die Strafe des sofachen Betrags des klaffen-mässigen Stempels nebst der Konfiskation gesecher, welche der Käufer, Verkäufer, auch diedamit Handelnden, eben so die damit Spielenden, ein jeder für sich bezahlen müssen. —---------- — — (vor dem 1. Zännck 1803 gestempelte) find von allem Ansprüche frey. §. 50. *94---------- — — (Fabrikanten der inlondischen) müssen auf einem Blatte eines jeden Spiels ihren Namen, Wohnort und die JahrSzahl der Fabrikation anzeigcn, welches Blatt mit dem Stempel bezeichnet werden, und die Jahrszabl des Stem«' pels mit jener der Fabrikation überein-siimüien muß. §. 51 • 695 — — (die Vorräthe von) können, so NB ( nos ) NB Seite Nro. lange sie nur im Haufe der Fabrikanten aufbehalten werden, ungesiempelt gelassen werden. Auch die für Länder oder Provinzen, wo das StempelgeM nicht • besteht, bestimmten Karten, können ungestempelt versendet, müssen aber vom Stcnipelamte versiegelt werden, und der Fabrikant muß sich der richtigen Ausfuhr wegen mit einer gränzzollämtl.Aus-nittspollete sicher stellen. §. 52. 695 5190 Küsten (ungestempelte) dürfen von einer Provinz in die andere, wo das Stein-pelgefall eingefnhrk ist, nur dann einge-führt werben , menu sie in diesem Jahre »och gcstrinpelk werden können, nnd in diesem Falle muß die Kiste oder Pack von dem Stempelamte der Provinz, woraus sie versendet werden sollen, versiegelt, und mit einem Passe uncntgeltl. begleitet werden. §. 53. 696 —-— — — (wenn) unter WegS wider die Vorschrift §. 52. und 53. betreten wer. den, werden sie konfiszirt; auch werden alle Karten, deren Jahrszahl mit jener des Stempels nicht nbereinstimmt, konfiszirt, und sowohl gegen den Fabrikanten als den Inhaber derselben die Untersuchung vorgenvmmen. §. 54. 697-------- — -— (den Fabrikanten der) vom Lande , welche zur Stemplung ihre Waare in die Hauptstadt bringen müssen, wer. den bei dem Stempelamte von jedem Gul» *&£ ( iio4 ) -KB Seite Nr o. Gulden 2 kr. zur Entschädigung gut gtt rechnet. §. LF. 697 5190 Karten (ausländische) müssen von denZoll», drnimi den Stempelämtern zur Stemplung zugesendet werden. §. 56. 698-------- — — (meno ungestempelte) apprehen--irt werden, sotten gegen vorschußweise Bezahlung der Gebühr aus denKonlre-bandkassen gestempelt, und verkauft, der dafür geloste Betrag aber zu dem Srraf-belrage gerechnet, und dann die Der-theilung nach dem §. 57, vorgenommen werden. Hofd. v. 31. Marz 180.3. Sieh Anzeiger einer Kartenstempel-Urbrrlretung. — — (der für ungestempelte) gelöste Werth muß in Fallen, wo die Strafe körperlich abgedient wird, nach Abzug der Slempelgebühr dem Apprehendenlea gchnz überlassen werden. Hofdrkr. v. 31. Marz 1803. — — (ungestempelte), wenn eine mit solchen betretene Parthey die Strafe körperlich abbüssen muß, so hat das Aufsichtspersonale als Denunziant keinen Anspruch auf eine besondere Belohnung; wäre aber die Anzeige oder Betretung von solchen, die nicht in Gefällsdiensten sind, geschehen, so kann von Fall zu Fall auf eine besondere Belohnung für sie eingerathen werden. TE ( 1105 ) T auch Pfandbriefe, und die tm §. 21. 1. 5. v. aa. ii vorkommende» Urkunden so, wie Kontrakte aller Art, die über einen Gegenstand von bestimmten Wer-the errichtet werden, stnd nach demWer-the des Gegenstandes zu behandeln. Hofd. v. 26. Jänner 1804. Kauffeute und Großhändler. S. Legitimationen. Kautionsinstrumente sind nach dem Werthe zu stempeln. §.21. g.) 649 —■=* Kirchendiener. S. Meßner. XVI. Band. Aaaa TkB ( iio6 ) Seile Nrv. Klrchenzucht betreffende Urkunden. S. Geistlichkeit. Klagen («Le) zu stempeln, mit 3 kr. Stempel- §- 22. tj.) e 654 5199 — — (mündliche). S. Auszüge der Protokolle über munbl. Klagen. Klaisen des Papierstempels. S. Geldurkunden. Kloster und Gemeinden der Religiösen stnd in Ansehung der Dotation, die sie aus dem Religionsfond erhalten, fieMpkl- srey. $- 12. c.) 639------- Kodizille. S. Erbsanordnunq. Kollationen geistl. Pfründen. S. Geistlicher Pstündeu-Kollalionen. Kommiisare und Revisoren (in den Krci-sen ausgestellte). S. Anzeigen alle über Stempelübcrtrctunge». Kompaßschreiben von Amtswegen. S. Berichte in Amtssachcn, Expeditionen in Amtsgeschäften. — •— — iu Partheisachen. 13 kr. §. 22. e.) 655------- §. 2.3. 13 ) 661 —— Kompetenten-Tabellen bei Dienstbe, setzungen sind ftempelfrey. Hofd. v. 9. Aug. 1804. Konferenzrathe. S. Staatsrathe. Konfirmationen der Bischöfe und Erzbischöfe in Temporal) bus.. ©. schüfe und Erzbischöfe. Konfiskation. S. Handel mit Stem- pelpapiere. Kon- UK C 1'07 ) -Ky? _ Seile Nitz. KönkUksiUaM-Vcrtretcr und Verwalter lind bis zur erfolgenden,weitern Entschließung stempelfrey. Hvfd. v. 23. Dezemb. igoa. Koukursverhandlung (alle %Pcbitio. neu und Schristen tu einer) 3 kr. §. z. °;) 653 5‘9* ötonfettfe der Stellen aus eigener Macht ohne Einschreitung landcssürstl. Bewilligung. 15 kr. §. u-j. Zte Klaffe 14.) dtii----- — —- zur Vereheligung der Juden. 2 fl. J. 23. 7U Klaffe 13.) 6öy -—- Konti. S. Conti. Kontobücher- S-eh Handelsleute und Handluugsbücher. Kontraband-Notiven. S.Nvtionem — — Slrasen - Nachsicht. S. Ex- peditionen der Hof. und Läiiderstellen; Kontrakte f welche landesfnrstl. Aeinker von Amlswcg-n schließen, sind bloß in Ansehung jenes Exemplars, welches sie auöstellcn, ftempclftey. §. 9. t.) 631 -=— — — die mit Privatparkheien er- richtet werden, hiervon ist das ungestempelte Exemplar der Parthei auszufolgeN, das gestempelte aber dem Amte zu überlassen. Hofd. V.22. Dezemb. 1803. — — aller Art, auch jener eine-Regiments, Corps oder einer andern Militär-Behörde mit Handelsleuten, Fa-brikanten, Handwerkern oder andern En» Aaaa z M C "08 ) ^ Seite Nro. trepreneurs, müssen nach dem ausfallen- den Betrage gestempelt werden. Und wenn Kontrakte auf mehrere Iah» re errichtet roctbtn, sind sie nach der ganzen auf alle Jahre ausfallenden Summe des Betrags zu stempeln §.21.5), 650 5190 Kontrakts über unbestimmten Werth, richten sich nach der perfönl. Eigenschaft der Aussteller. §. 20. d.) 646 -------- — — über Bergwerkssachen. Sieh Bergwerksangelegenheiten. — — (Bestand-). S. Bestand- Kontrakte. — — über unbestimmte Verschrei- bungen von Leibrenten, Spennadelgel-dern, mütterl. Unterhalrsbeiträgen rc. wo die Dauerzeit des Genußes unbekannt, folglich der Werth des Gegenstandes nicht bestimmt werden kann, sind nach der Eigenschaft des Ausstellers zu stempeln. Hofd. v. 10» Febr. igOZ. '— — über solche Zehenden, die auf den Besitz unterthäniger Gründe radi- ^irt sind, und unmittelbar zwischen den Zehendholden und Zehendherren, oder ganz unterthanig. Gemeinden geschlossen werden, sind stempelfrey. Diejenigen Kontrakte hingegen, die nur von zeitlich verlassenen Gründen bedungenen Zehend betreffen, oder nur von fremden Pächtern eingegangen werden, «nterliegca dem klassenmäßigen Stempel- A)K ( 1109 ) KrL Skite Nrs Hofd. v. 2. Sept. 1303. ÄOntrattC von der Wiener Fleisch-Entreprise. die in einem dein Stempelgefälle unterliegenden Lande ausgeferligt werden, müssen klassenrnassjg gestempelt seyn. Hofd. vom 15. Jänner 1803. Sieh übrigens unter Milität-Konkrak-te nach. Kontribution. S. Steuer. Kontroloren und Konzipisten bei Hof- stellen und Hofämtern. 45 kr. §. 23.5t? Klasse 9. u> II. 665 519» Konzipisten bei landesfürstl. Landerstel-len und in andern öffentl. oder Privatdiensten. Z« fr. §. 2Z. 4te Klasse 1 ) 663 —■—- Kordonisten. ©. Bankalbeamten. Korrespondenz. S. Briefe. Korroborirungen. Sieh Vestatti-gungen. Kramer in Dörfern, die zugleich Bürger find, unterliegen dem Stempel nach ihrer Eigenschaft ; wenn sie keine Bürger sind. dem Stempel zu 6 fr. Hofd. b. 24. May 1804. Sieh übrigens HandklsleUtk, Hand-lungsbücher, und Handlungslegitimationen. Krankenhäuser, fo weit fu selbst ur-künden ausstrüen, find stkMpelfrey. §. 12. d.) 639------- Krankenhauspfrundler und Spiral- pfründler (der) Quittungen über den ihnen gebührenden Betrag, steMpelfrey. ( '"0 ) Seite Nro. Hofd. b. 7. Zanner 1803. Kreisälyter (Enlschlieffungen der) und Gefästsadininistrationen in Gnadensachen. 30 kr. H. 2Z. 4tr Klasse i«.) 664 5190 7— — (alle Verhandlungen und Be» richte der) in Streikigkeiten zwischen Un-terthanen und Herrschaften; die weite» een Beschwerdführnngen an die Landesbeste, überhaupt aste Expeditionen in Unterlbanssachen sind steMpelfrey. $. u.) » 631 —— Sieh auch Einschreiten (kreisamtl.) Entlassung vom Militär, und Er-pedltionen und Dekrete der Kreis-ämker. Kreiskommissare, nach der versönl.Ei» genschaft. 45 kr. §. 2z. Lte Klasse 13.) 665--- Kreisschreiben ober Kurrenden über Steckbriefe cn die Obrigkeiten sind stem- pelfrey,. §. 23. 21.) . . ,66‘2 -— Kriegsgefangene.) Sieh unterMilitar Kriegskasse ) (Befreynng des). Kriminalakten (alle) sind stempel- frey. §. o- x.) 63i------- Kundschaften »nd Wanderpässe für Handwerksgesellen 6 fr. §. 23. 2le Klasse 19. u. 20.) 659------- — — der Berg, und Hüttenar- beiter. 6 kr. Hofd. v. r. Septemb. 1803. Kunstverständigen. S. Anordnungen »nd Befinden. Kupfer (Einfuhrspässe auf roheS) j j fr. Seite Nro. Hofd. v. 17. August 1803. Kuratelsdekrete und Rechnungen. Sieh Vormundschaft, u.Wirthschafts-rechnungen rc. Kuratelsvermögen. S. Verlassenschafts-- und Kuratelsvermögen. Kuratoren. S. Armeninstitute un» Finalausweise. r. Laienbruder, nach der persönl. Eigen, schafk. 6 fr. §. 23. Lte Klasse 11.) 658 5190 Länderstellen. S. Expeditionen der Hof» und Länderstellen. Landesfürstliche Abgaben. S. Steuer. — — 91 outer. Sieh Kontrakte, Obrigkeiten und andere landesfürstl. flemter. Landesreders. S. Revers. Landmannschaft. S. Jnkolat. Landrecht (an das) sind die Akten abzu. geben, wenn der nicht einzubringrnde Strafbetraq in eine über Z Tage ausfallende Strafarbeit zu verändern ist. §. 32- 683--- Landtafelsachen (Anbringen.in) welche einen Rechtsstreit oder E/ekution betref. fen, 3 kr., welche aus keinem Rechtsstreite entstehen 6 kr., und so eben die Beylagen. Hofd. v. 27. Oktob. 1303. S. auch Extrakte landtäfliche, und Vorschreihung. NB ( m3 ) NB Seite. Nro. Legitimatiopen. Sieh HandlungSle-gitimationen. .— — die den Hausierern und Un- levhändlern von Großhändlern und Kauf-leuten über verkaufte eigene Fabrikate gegeben werden, find ftempelftey. Hofd. v. 17. April I82Z. über die an Gerichte übergebenen Depositen sind stempelfrey. §. y. y.) <$31 519° Lehenaufsqndungen. Sieh Auffan-dunaen. kkhenbriefe. Sich Grunhverschrei-bungen. Lehenbriefe undLehemndulte für den Adelstand 4 ft. §. 23. 6tt Klaffe 17.) ö/i--------- — — für den Rittersiand 7 ft. §. 23. 7tt Klaffe 9.) 672-------------- -— — Für den Freyh^rn- Grafen, und Fürsienstand Lo ft. §. s,-;. > i te Klaffe 7.> 675- Siebe auchBerggerichtlicheSchurfbrikft. ^ehensvasallen der böhmischen Krone sind zum Gebrauche des Stempels verbunden. §. 11. 638-------------- Lehrbriefe (bergzerichiliche). 15 kr. Hofd. v. 1. Sept. 1803. .— — in den Hauptstädten 2 ft. I» landesfürsil. Städten ausser der Hauptstadt i ft. In Schutz- und unterthan. Städten und Märkten 30 kr. Verord. v. 4. Jänner 1323. Lehrbriefe der Handwerksgesellen; bei diesen bleibt es bei dem Stempel zu i ft. v Hof- ( »* 13 ) Seile Pro. Hofd. v. 2q. Febr. 1803. Lehrsungen, nach der persönl. Eigenschaft. 6. fr. §. 23. 2te Klasse 9.) 65s 5190 Leibrenten. S. Kontrakte über unbe. stimmte Verschreibungen. Liefergelder-Konsignationcn. S. Bergwerksdienstsachen. Lieferungen (Landes Natural-) betreffende Verhandlungen, wo es auf 23er» Minderung oder gänzliche Befreyung ankommt, sind ftempelfrey, nicht aber die dießfälligc» Biklschriflen. Hofd. v. 28. April. I803. LieferUNgö-Rezepissen, Ausweise oder Berechnungen, die von den Kontrahenten oft zur Auszahlung einzulegen kommen, sind ftempelfrey. Hofdekr. V. 28. July 1S03. Litteraturzeitung. S. Zeitungen. Livree-Bediente, nach der persönl. Eigenschaft. 6 kr. §,23. 2te Klaffe 10.) 658 —77- Lizenzen für Traffikanten. Sieh Ver-schleißlizenzen. Löhnungen. S. Bankalbeamten, Lotto-Interessen. S. Interessen. M. Maaßen-Berichtigung. S. Bergwerks-angelegenheiten. Magistrate und ihre Präsidenten ober Vorsteher und Rathsmitglicder in den Haupt- uh ) Seite Nr». Hauptstädten, nach der persbnl. Eigen-fchaft, i. fl- §■ 23. 6te Klasse y.) 667 5190 Magistrate und ihre Präsidenten rc. in den kandesfürstl. ©tdbtea ausser der Haupt. stadr. 45 kr.§. 23. Fte Klasse ».5.) 665----- — — und ihre Vorsteher, als: Bür- germeister , Stadtrichter Vice. Bürgermeister, Raths-Männer, Beysitzer rc. in Schutz- und unterthanig. Städten und Märkten. 15 kr. §. 23. 3te Klaffe 5.) 661 —— Magistratsbkamte mindere, welche nicht . unter ihrer eigenen Benennung schon einer Klasse zngewiesen sind, in landeS-fürstl. und Hauptstädten. 30 kr. $. 23. 4te Klasse 10 ) 664 — — Maiestatsrechts- Ausübung. ^ S. Expeditionen, welche in Ausübung der Majestälsrecht, rc. Majorats- und Fideikommiß - Errichtun. gen. S. Errichtung ber Majorat-rc. Mängel (aussergericktl. gestellte) sind stempelfrey, in so lange sie keiner Stelle im Streite vvrgelegt werde». §. jo. e.) 635----- — — Erläuterungen, als Sahschriften 3 kr. 5- 2 2. 1.) MaUth-AMts-Scheine, und Zertifikate über Ausfuhr ausländischer Erzeugnisse „ndWaarensind stcMpelftey. §.Y.gg.) 633------ —- -— Zoll - Aufschlags - Scheine, oder sogenannte Polleten und Passierzettel, stempelfrey. §. <>• z. 6z2 — Medikamentcn-Konti-Anwcisungen. S. Berg- C m 15 ) *0$ Skite. Nro. Vergwerksangelegenheiten, A». Weisungen der Medikamenten re. Mersterrechtsbriefe in Hauptstädten 2 st- §• 23. /te jilalfe id.) 669 5190 — — — in landeSfürstl. Städten 1 fl. 23. 6te Klaste ,Z.) 66/------- — — — in Schuh» und unter» thänig. Städten 30 fr. §. 23. 4te Klasse 19.) 665 ——* Meldzettel, welche das Werbbezirkssystem, das Patent wegen Aufhebung der Leibeigenschaft, die Polizey-Einrichkung fordert, sind ftempelfkey. §. 9. aa.) 632-------- — — (obrigkeitl.) oder Erlaßscheine zur Vercbeligung derUnterthanen; 6 kr. Auch die obrigkeitl. Erlaffungsscheine, oder die Jnrerzessions - oder Annahms-zeugnisse bei Uebersiedlung der Unrertha-neu auf eine andere Herrschaft. Hofd. v. 10. Febr. 1803. Meßner und Kirchendiener nach der per. sönl. Eigenschaft in den Hauptstädten 30 kr. §. 23. 4te Klasse 13.) 664 — — — — — in landesfürstl.Skäd. ten und Märkten 15 kr. §. 23. zte Klasse 7.) 661 ------ — — •—-in Dörfern, Schuh- siädten und Markten. 6 kr. §. 23. 2te Klasse 12.) 659 Militär-Behörden (auch bei den) ist kein ungestempeltes Gesuch anzunehmen rc. 3-) 624------- — — (Befreyung des) vonr Gebrauche HK C Seite Nr». des Stempels erstrecket stch nur: a.) Auf dasjenige, so innerhalb des Regiment-zwischen demselben, und dessen Offizieren und Gemeinen, diesen und der Re-gimentSkasse, und den Verpflegsämtexn vorgeht rc. b.) Auf alle Ouiltungen und Empfangsscheine, über das, was ein Regiment oder anderes Corps, der Jnva-liden-Verpflegsbäcker-Fuhrwescnsstandrc. qus der Kriegskasse oder andern Departements an Gage, Löhnungen u. dgl. empfängt, c.) Auf alle in den Militärdienst einschlagenden Amtsgeschäfte, daher von Amtswegen zu erstattenden Berichte, Tabellen, Anzeigen, Paffe für die Gemeinen, auf die kommiffariatischen Entwürfe, adjustirte Berechnungen, über die Verpflegsgelder der Kriegsgefangenen, und der dabei Kommandirten, welche collective bezahlt werden, wie auch der Staatsarrestanken, d.) Auf die für in die Magazine gelieferte Naturalien zu erlheilenden Quittungen, auch auf jene, welche dem Militär aus den Magazinen oder auch von Seite des Landes verabfolg^ werden rc. §. ,3. 64, 519# Mllitär-Bescheinigungen über an dasselbe verabfolgte Rittgelder. S. 53cfd)d^ nigUtlgen. — — Entlassung auf eine steuerbare Wirthschaft betreffende Kreisamtsnoten an die Regiments-oder Werbbezirkskom-kstanden, find stempeltet). AL C ri '7 ) Militär-- Entlassung wenn selbe gemein schaftlich beschlossen worden ist, fordern die Kreisamts - Expeditionen chen Steins pel zu 15 fr. Seite Nro. — — (die Gesuche um) find a 6 kr. zu stempeln. Hofd. v. 10. Febr. igö^. — — (Gesuche des) um Civilbeför» derungcn, und in andern polit, öder Justizangelegenheiten gewechselt werdende Schriften unterliegen dem Stempel. Hofd. v. 26. Jänner 1804. — — Kontrakte. S. Kontrakte aller Art, und Lieferungs- Rezepissen. — — (Die Einbegleitungen der) und die darüber erfolgenden Verordnungen, sind als offizielle Aktenstücke, auch aste aus den Kontrakten entstehende Umstände, wenn die Partheyen nicht selbst Schuld daran tragen, und dieselben sich mehr auf das Aerqrial-Jnkeresse beziehen. sind ftempelfrey. Hofd. V. 28. July 1803. — — Offiziere nach der persönl. Ei- genschaft. Generale (k. k.) 4 fl. §. 23, Lte Klasse 4.) 670 5190 Staabsoffiziere 2 fl. §. 23. 7te Klasse. 9.) 669 —-— Sonstige (k. f.) 45 kr. §. 23. Lte Klaffe 16. 665 ——' — — Charge * Ouittkrungen, Beför- derungen, Verleihungen höheret Charak» u* C i» » sJ M Seite Nrvi tete, Pensions ° Erlheilungen, Heiraths-lizcnzen betreffende Eingaben der (Saw* ralkommanden sind Die Gesuche der ^Parchepen aber in solchen Angelegenheiten uai> die Beila-lagen unterliegen dem Stempel. Die Quikkirungs« Reverse sind ftCftipclfU’J). Hofd. v. 26. Jan. 1824. Mllltär. Zn Betreff derjenigen Urkunden, welche den Gesuchen der adelichen Miliraroffiziere und derlev Willwen bei-grlegt werden, soll in allen Fallen der Urlaubs. undProlongarionSgefuche, wie auch deiQuittirungen der Stempel nach der Gradation der Charge der Militärpersonen, die es betrifft, folglich nach dem begleitet werdenden Offiziers - Charakter claffifizirt werden. In HeuralhS und andern Fallen aber, wo eine Militärs person Urkunden ausferligt, oder zu ihren Gunsten selbe von andern erhebt, können sie von den dießfalligen Pateatalvor-schristen nicht enthoben werde». Hvfd. V. 2C. Oktob. 1803. — — Personen (straffällige) haben sich den diesseitigen Amtshandlungen zu fügen. Host>. V. Zv. SlUg. 1804. — — Luartierzeltel sind ftetttpCl* — fret), s. 9. ec). , sz- L. 90 — — Quittungen über Vergütung fur Militär, oder anderer Vorspann, auch über Militär - Quartiergelder, in sofern die Offiziere ihre Quartier^ nicht selbst TttKc m?) Seite Str». Mlkthen und bezahlen, sind stempel- $♦ 9- c.) 627 «190 Ä?l!l!^äkrr Quittungen über Milrtcrrgrlder, als Gage, Löhnung, Monkirung, Re-krutirung u. d. gl. sind ftempelfm). $• 13* ^y* 641 *——* — fur die in die Verpflegsämrl. Magazine gelieferten; oder ans selben verabfolgte Naturalien, sind (UntptU frei), nicht aber jene dek Militär-Lieferanten , oder Kontrahenten über ihre zu erhaltenden Zahlungen» §. 13. d). 642--------- —■ — Luillungen über erhaltene Taglia für eingeliefcrte Deserteure, müssen nach dem Geldbeträge gestempelt sepn. §.2». w). 651 5196 — — Schuldforderungs- und Exzessen-Klagen müssen gestempelt seyn, und den Stempel hat die klagende Parthep zu entrichten, ausser der Kläger wäre selbst eine Militärperson, wo sie dann ftempelfrey ist. — — (bei Berlassenschasten des) roenn' Befreundte Anspruch auf Erbschaft machen, sind sie der Stempel-gebühr unterworfen. — — (Verlassenschaftsabhandlungen in Sterbfällen des) müssen alle zur Abhandlung gehörigen Dokumente gestempelt feyn. Hofd. v. 26. Jan. 1824- — — Zeugnisse über eingebrachkcDe- linquentea sind ftempelfrey. ^.9. F§)' 633 Mi- ( 1120 ) Seite. Nrs. Militär - Verpflegsämter können ihre Kontrakte aufungestempeltemPapiere aus-fertigen, und dann, wenn selbe die Be, gnehnnguug erhalten haben, erst das eine Czemplar klassenmäßig steinpellt lassen. Hofd. v. 17. Febr. i8og. — — Vcrpfiegsdackerei- Individuen (in allen Fällen der) dürfen die Einde» gleitvngsberichte fteittpelftet) expcdirt werden. — >— Berpflegsfachen (Anträge der Offerenten in) S. Anfragen der Ge» tteralkow.manden, Anträge, Antworten und Genehmigung., Sieb oud) noch SolönteN. Minderjährigkeits- Nachsichten für alle, welche nach ihrer persönl. Eigenschaft, nicht zu einer höhern Klasse gehören, 1 fl. §. 23, 6te Klasse 10). 663 5190 Mortuarinm (zur Bestimmung des) Vermögens«,»sweise 3 fr.§.22. dd.) 655------ Müllerknechte nach der persönl. Eigen» schafk. 6 kr. 5. 23. 2te Klasse. 3) 658 —— Münzcnausfuhrs- Passe, ,5 kr. Hofd. v. 20. Febr. iso*. Muthungsbriefe (berggerichtliche). S. Berggerichtliche Schurfbriefe rc. N. Nachdruck der Neuwieder Zeitung, und aller derley ausländ. Blätter muß durch eitt C 1121 ) %® Seite Nev. ein Zeichen ober Aufschrift bestaktigt wer» den. sonst wird das Blatt als Original betrachtet. Hofd. v. 3. März 1803, Nachdruck der Neuwieder. Zeitung. und aller derley period» Blätter die an und für sich selbst als ein statistisch, politisches Zerrt,ngsbkm gelten können, müssen ge. stempelt seyu, wenn sie als Nachdrücke andern Zeiruntzsdlätrern beiqclegt werden. . Verordn, v. 14. Marz 1823» Nachträgliche Stemplung. S. Erfüll lungsftempel» Neuwieder - Zeilungi S. oben Nachdruck. NiederlagsverwMdte. S. Großhändler. Niederleger (wie die Bücher der) zu stempeln S. Handlungsbücher. Normalschuldirektoren (Zeugnisse der) über die Prüfungen. 15 kr. §. LZ. Zte Klasse. 24). 663 5190 Normalschul - Zeugnisse für Schüler-die von ihren Pfarrern mit Armuths-zeugrnssen versehen sind, sind frei) , sonst aber 15 kr. Hofdekr. v. 24. May 1804. Notare (öffenrl.) S. Hofagenten-Notariatsurkunden über Geld und Geldswerth, nach demBetrage.§.2i. t). 651 ■» Nötionen der GefäÜSadministrationen über verwirkte Kontraband- oder andere Strafen sind fammt den Bestellüngs» XVI* Band. B bbb fchei« ( 1182 ) Seite Sire. < scheinen stempelfrey p so lang sie dem Rekurse darüber im Gerichts- oder Gnadenwege nicht beigelcgt werden, wo sie wie Urtheilezu stempeln sind- §. y. bb). 632 51yd Notionirung (zur schriftlichen) sind der Gefällsadministralivn die mangelhaften Urkunden zuzusenden, und die Notion ist sowohl den Annehmern als Ausstellern solcher Urkunden zuzustellen. Die 23er» urtheilten haben binnen 4 Wochen die Strafbetrage zur Administrationskaffe zu erlegen, oder int Wege der Gnade rinzuschreiten, oder muß der Kammerprokurator rechtlich aufgefordert werden. Nach Verlauf dieser Frist dürfen die Partheien nicht mehr gehört werden. §. 29. 680------- — — der Straff«!lle fremder Par- theien ist derjenigen Administration zu überlassen, wo die Parthei ansaffig ist, oder sich sonst aufhält, und find dieß» falls der Administration alle nöthigen Behelfsdokumenten mitzutheilen, nach geendigtem Slraffaste aber von der am» tirenden Administration die Strafbeträge mittels Kasseschein an erstere einzu« senden. Verordn, v. iL.Zuly 1303. Nullitatsbeschwerden; 3 fr. §.22. s).654 —- O. Oberbeamte. S. Amtstzorsteher. OK- ( 112 3 ) . , Seite Nrsr Obligationen eines öffenkl. Fonds. S. Fond, dann Schuldbriefe. •— — (Vcrauffcrung der) wenn sie unterthanig. Gemeinden betreffen. S. Einschreiten ( Obrigkeiten (Urkunden, welche von) oder öffcntl. Beamten über einen Gegenstand von bestimmten Werth ausgestellet werden, nach dem Betrage zu stempeln. §. 2i. ii). 652 5190 — — oder andere landesfürstt. Ämter , welche entweder die Stempclstraf--gelder einliefertl, oder dutch deren Anzeige mittels der Gefallsnokionen die Strafgelder eingetrieben werden, erhalten zur Belohnung 10 vom Hundert. H. 26. 678------^ Obrigkeitliche Gaben. S. Steuer. — — — Protokolle sind ffempkl- frey. §. 9. w). ... 651 —— -— — — Zuschriften S.KvMpaß-schreibett- Offerenten in Militär Berpflegssachcn. S. Anfragen der Generalkommanden, Anträge, Antworten und Genehmigung. Oeffentliche Arbeit. S. Arbeit und Geldstrafe (uneinbringliche). — — Fonds. S. Fond. Offiziere. S. Militär- Offiziere. Bbbb 2 Päch- AS ( U24 ) AB Seite Nr». P. Pächter. S. Bestand nnt> Gefälls-pächter. Papier (größeres und schöneres eigenes) oder Pergament kann sich Jedermann ge. gen Erlag der Gebühr stempeln lasten. §. 34. , 684 5*9° — — (ganz eigene Gattungen des) sind vom i. Jcin. 1803 an, zum Stempel zu gebrauchen. § 37. 636-------- — — (die eigene Sorte des) unter- scheidet sich durch die Qualität, gleiche Größe und Form und durch Zfache innerliche Zeichen von allen andern im gewöhn!. Handel vorkockmeude» Papicrgat-lungen. — — (die gleichbesagten Zeichen des) dürfen von inländischen Fabrikanten und Papierfabriksinhabern unter Strafe des Derlusts der Papiere zum ersten Mahle, und ferners unter Verlust des Fabriks-befugnisses nicht gebraucht werden. — — mit diesen Zeichen darf vom Aus. lande weder cingeführt, noch durchge« führt werden. §. 38. 637 —— — — (der Stempel des) besteht aus 14 Klassen. §. 15. 642 —*—* Sieh vorne S. 102S die Tabelle. Psspthey (durch Behandlung des Eppedit» amts gekrankte). S. Anzeige. — — welche sich die Zeitung selbst verschreibt, und selbe nicht gleich zur Stemp- Seite Nro. Stemplung bringt, muß die sfache Strafe entrichten. §. 73. 703 5190 Partheyen (alle) Untertanen oder Kontribuenten, welche keiner andern Stempelklasse zugewiesen sind. 6 kr. §. 23. life Klasse ig\ 659------- yijfe für gemeine Soldaten, sind stem-- pelfrey. §. -Z. c). 64 i------ -------des Siegelamts über Versendung ungestempelter Karten, sind unentgeltlich zu ertheilen. §. 64. _ 702 ——• Sieh übrigens Durch fuhrspas-se, Hausierpaffe, Kundschaften, Mauthamtsscheine, Meldzettel, Reisepässe u. Waaren. — — für inländische Hadersammler, Vik-tualien »und Naturalien- Handler müssen nach der Eigenschaft der Person, für die sie ausgestellet werden, beurthetlt werden. Hosd. v. 10. Febr. 1503. — — für Unterthanen zur Reise in das Ausland auf kurze Zeit um Viktualien oder sonstige Bedürfnisse, welche eigentl. nur Meldzettel nvlhig haben, sind ftCltt# pelfrey. Hofdekr. v. '6. Jan. 1804. — --- auf Einfuhr des rohen Kupfers. S. Kupfer. Paffieczettel. S. Mauthamtsscheine. Pension n. S> Expeditionen der Hof» und Ländersiesten. — — (Quittungen über) S,Quit- tungen. Pen- NS ( U2<$ ) Seite Nro. Pensions - Ertheilungen, Eingaben der ' Generalkommanden Hierwegen. S.Mk-Ittdt* Chargeguiltirungen rc. ■— — Verzeichnisse in Bergwerks- dienstsachen sind ftempelsikey. Hofd. v. i. Sept. 803. Pensionisten (Zeugnisse für die) S.ZeUg- - Nisse. Pergament. S. Papier, größeres und. schöneres re. Personale (Zlufsichrs-). S. Aufsichtspersonale. — — des Reichsbofratbs und der Reichskanzley ist' stkMpelfrey, wenn es nicht Urkunden über im Besiyc haben» , de erbland. Realitäten errichtet. §. 1 s.u). 638 5*99 Personen (unter mehreren eine Urkunde ausstestendeo) ist immer nach derjenigen der Stempel anzuwenden, welche in der Eiaentchaft die vorzüglichste ist. 645------ Persönliche Eigenschaft. S. Aussteller einer Urkunde re. Perzentenvorschuß - Anweisungen. S. Einweisungen ) 674------- Privilegien auf Großhandlungen oder Fabriken. 20 fl. §. 23. ute Klaffe 8-) 675---------< — — auf beständige Zeilen. 20 fl. §. 23. , ite Klaffe 9.) —--------- Prööste. Nach her perfönl. Eigenschaft. 4 fl. 5. 23, 8te Klaffe 6. 669------- Professionisten. S. Gewerhsleute und Handwerker rc. Profestoren (f. f.) gehören in die Kathe-gorie der Schullehrer der Hauptstädte, mit 30 ke. Hofdekr. v. 7. Jänner r8oZ. — — «von) ausgestellte Absoluto- ry,,. Sieh Abfolutorien, welche ade-lichen Schülern rc. Proteste. D, Wechselproteste. Protokolle (vbrigkeilt.) S. Obrigkeitl, Protokolle. Sieh auch Jntermissionsproto-kolle. — — 6ei Aufnahme der Inventar rien über Verlass! nschaften von Amkswe-flita, sind wie d,e Jnventaricn stempele Seite Nro. frey, die beiliegenden Tauf-und Todlenscheine aber muffen gestempelt seyn. Hofd. v. 2. Aug. 1504. Protorollksten bei landesfürstl. Länder-(ütöeri und anderen öffentl. oder Privat-diensteg, nach der persönl. Eigenschaft. 3° kr. §, 23. 4te Klaffe 6.) 663 1590 Protokollsauszüge und Abschriften. S. Auszüge der Protokolle. Provision für Verschleiß des Stempelpapiers hat die Hofkammer zu bestimmen. §- 3'h 68Z--------- Provisionen. Sich Expeditionen der Hof- und Landerstcllcn. —— (Quittungen über.) S. Quittungen. Prvvl»ions- Verzeichnisse in Bergwerks« dienstlachen, find steMpelftey. Hofdekr. v. 1. Sept. 1803. Ppovisiomsten (Zeugnisse fur die) S. Zeugnisse. Pupillarrechnungen. e. Absoluto« rien über Pupillarrechnungen, Quartierzettel der Soldaten, sindstem-pelfrey. §• 9. cc.) f f>32 —- Quittirungen. S. Militär - Charge- Quitlirungen. Quittungen über bezahlte landesfürstl, oder Bominikal-Abgaben, über Supe-rerrvgate, über Vergütung für Militär- AB ( us» ) W Seite Nro. und andere Vorspann, über Militär-Ouartiersgelder, in so fern die Offiziere nicht selbst miethen, zu zahlen ; über erhaltene Feuer- undWetterschaden-Vcrgü-tungen von Unlerthancn, sind stkMpel-ft-Čt)» §» 9* ^.) 627 5190 — (alle) für Zahlungen, die seit dem 1. gdn. 1893. geleistet werden, wenn anch die Forderungen feit »jelen langst vergangenen Jahren hergeleitet wird, unterliegen dem klassenmäßigen Stempel. Hofd. v. 27. Jänner I80Z. — welche den Kaffen von auswärtigen Parthcien ohne klassenmäßigen Stempel, durch Korrespondenz zukommen , sollen, wenn sie vor geleisteter Zahlung zurAufdrückungdes Erfüllungs. stempels gebracht werden, gegen die einfache Gebühr gestempelt werden. Hvfd. V. 9. JUNY 1803. — über die Interessen von Kapitalien bei dem Wiener Stadl-Banko, Banko-Lotto, und bei dem N. Oe ständ. Lötto find stempelfrey. § 9. d.) 628 -7— - — Gegenscheine oder sogenann- te Poleten, welche landesfürstl. oder stand Kaffen, Aemter ober Gefallsbe-amte für geleistete Zahlungen, oder sonst von A'mtswegen auvstellen; — der Postämter für empfangene Aufgaben, oder jene die ihnen für W C ‘I31 ) . ■ Seite Nry. oie Abgaben ausgestellet werden müssen, lind ftempelfrey. §. 9. dd.) 632 5l90 ClUtttUttgett über eingehobene Schulgelder, ftempelfrey. §. 99. cc.) — — — — von Personen, die inSkaatsge-schäfreu reisen, über die von ihnen be,lrit- lenen Auslagen, ftempelfrey. §. 9.1s.) —--------- r~ — über Zehend ftempelfrey. §.9.11.) 63,3------- — ■— der Spitäler« und Kranken, hauspfründler über den ihnen gebührenden Betrag, ftempelfrey. Hofd. v. 7. Jänner I8OZ. — — über Studienstipendien unter, liegen dem Stempel. — — über die bei den Mahr. Stän- den für Ihre k. k. Majestäten den Kai« ser, Kaiserin, oder sonst für Jemanden Höchstdero Familie zu erhebenden Gelder hak die betreffende Kasse ftempelfrey anzunehmen. Hofd. v. IZ. Jänner l8crz. — — der Armeninstitule, der Spi- täler , Armenhäuser vom Genüße eines gestifteten Vermögens, können vomStem-pel nicht losgezählet werden. Hofd. v. ro. Febr. 1803. 7— — " über tägl. Pstündporzionen aus dem Armeninstitute Armenhaus?, und Jnvalideniustikute, sind ftempelfrey. Hofdekr. v. 15. März 1803. .— — über Pensionen, Provisionen,Er- zjehungsbeitrage; müssen gestempelt seyn. Hob C 113« ) TrB , Sekte Nro. .Verordn, v. iZ. Marž. 1503. Quittungen über Gelder, die hei ständischen Lkaffen für Ihre Majestätenden Kaiser und die KaNerinn, oder sonst für Jemanden Höchsidero Familie, unter Fertigung des geheimen Kammeralzahlm-ei-sters k.k. Hofr. v. Vtayera, oder Sr. Malest. i'riv-'UE-iffirr Riedl erhöhen werden, sind UNgtstLMpelt anzunehmen. Hofd. v. 23. Marz 1803. — — (der Fuhilcule). S. Frachtbriefe. — — (Militär betreffende). S>eh Militär (Peftryung des) und Militär-Quittungen. —- in Ansehung des Fleischliefe« rnngsgeschäfts von der 2üimrrEntrepri-se ausgestellte, sind stLMpelfrey, nicht aber die Kontrakte, Wechselbcicfe, Asseg-ni, die in einem dem Stempelgefälle unterliegenden Lande ausgefertigt werden- Hofd- v. 23. Dez. rx>3. — — über Empfänge der Ausbeute. C\ Vergwrrksangelegenhttten, Ouitlunge» der Gewerke rc. — über Pensionen und Provisionen. die jährl. 50 fl. nicht übersteigen, und täglich oder wenigstens wöchentlich ausgezahlt werden, jinb itLMpelfrey. Hof. v. 22. Marz 1304. — über Pensionen aber, die quartalweise gezahlt werden, müssen gestempelt ftl)N. Höf- AB C 1133 ) AS Hofd. v. 9. 2lug. 1804. Quittungen Uber den Hauszins. Sich Hauszmsquittuligen. — — (Depositen.) über unterlhäni« fit Erbsantheile, Kaufschillingsgelder von obrigkeitl. Gerichten ausgestellte, sind stempelfrey; die Quittungen, der die Depositen zurückerhalkenden Eigenlhümcr aber, müssen nach dem Werthe gestempelt werden. Hofd. v. 29. Marz 1804. —- welche dem Szulkiewitz als Einkäufer des Acrarial Schlachtviehes über bezahltes Vieh auggcstellet werden, sind ftempelfrey. Hofd. v. 22. Marz 1804. S. auch Jnterejsen--Oulttungen. R. Seite Nro. Naitbriefe (gerichtl. auSgefcrtigte) nach dem Geldbeträge zu stempeln. §. 21.x.) 6zi 5190 Raitoffiziere bei den landesfnrstl. Län-derstellen, und in andern öffcntl. oder Privatdiensten, nach der persönl.Eigen- schaft-E .30 kr. §. Li. 4te Klaffe 3.) 663----- Raitrathe bei den landesfürstl. Länderstellen rc. 30 kr. §.21. 4te Klasse 2.) —---------- — —- bei den Hofstellen und Hofämtern. 4.5 kr. §. 2i. Lte Klasse 10.) 665----------- Nathe(geheime). S. Geheime Rathe. -------(k. k. Staats- und Konferenz,) S. Staatsrathe. -------(f. k. wirkt. Hof-) nach der per- sönl. Seite. Nto. 4 si. §. 21. LteKsasi- 670 519b bei den politischen und Justizstellen 2 fl. § 21. 7te Klaffe 7.) 668 -— —• (Tiiular-Hof-) und andere iti 6f= fenift oder ^rivardirnsten, nach der per. sönl. Eigenschaft. 2 fl. §. 21. 71c Klasse 8.) e 668 ------- Rathschläge bei gerichtl. Verführen 3 kr. §. 21. n.) 654.----- Rathsmitglieder. S. Magistrate. Rathsprotokollisten. S. Protokol-listen. Reambulütionen. S.Gkanzbegehun-gen. Rechnungen sammt Mängeln, Erlänte- k rungcn rc. wie auch Rechnungsbeilagen in sofern kein förml. Rechtsstreit darüber entsteht, sind stempelfrey. §. 10. e.) 6ZL---- Wenn sie in einem Rechtsstreite bei Gericht vorgelegt werden, sammt ihren Beilagen 3 kr. §. 22; aa.) 655------» — — der Handelsleute 3d. S. SlUd# zügel. — — (Kuratels * Vormundschafts und Wirthschafts-) Sieh Wirthschafts-rechnungen.rc. Rechnungsabsolutorien und Extrakte. Sich Absolutorien. Rechnungsbeilagen. S. Rechnungen rc. __ —— oder sonstige llrkun- sönft Eigenschaft . st 5«) Rathe (k. k. wirkt.) den. welche das düng. DreißigstgeM betreffen. S. Dreyßigstgefäll. ^ .. Recht-- C H35 ) GE Rechtsfteunöe haben wegen unterlassener Aufmerksamkeit bei einer zu stempeln, den Schrift den lofachen Betrag der Strafgebüht zu entrichten« §. 24. c) UNd §. 2L. 676------- Sieh übrigens Annehmer der Ur-677----------- künden und Auslagenverzeichnisse. Rechtsstreit in Landtafelsachen. Sieh Landtafelsachen. Regimentssachen. S. Militär- (Be. freyung des) rc. Registranten und Kanzellisten bei den Hof-und Länderstetten, auch beiGefätts-oder andern öffentl. und Privatadmini-strarionen, Oberdirektionen, Jnspektio. nen 2C» 30 kr. §. 23. 4te Klaffe 7*) 663 —-— Registratoren bei den Hofstellen, nach der persönl. Eigenschaft. 1 fl. Z. 23. 6te Klaffe, 4) 667 —-~ ' — — bei den landesfürstl. Länder- stellen und in andern öffentl. u. Privatdiensten. 45 fr. §. 2Z.Fte Klasse, z). 665-- Reichsanzeiger (privilegirteZeitung).S. unter Zeitungen Reichsyofraths- und Reichskanzlei- Personale. Sieh Personale des ReichS-hofralhs rc. Reise - Auslagen - Quittungen. S. Quittungen der Personen, die in Staatsgeschäftrn reifen. Reise-Pässe in das Ausland, mit Aus. Söf C "26 ) Seite 3lrt>. nähme der einer höheren Stempelklasss zugewiesencn Personen. 30 kr. §. 23.4« Klasse 16). 664 3190 Reise-Pässe in den Erbländern Unterliegen dem Siempel nach der Eigenschaft der Person, für die sie ausqrsteltet werden. Hofdekr. v. 7. Jän.i8oz. S. auch Anweisungen derReisepar. tikularien u.Bergwerksdienstsachen. Rekognitionen. S. Bescheinigungen. Rekurse über Stempelnotion. S. No-tionirung. — —- (Berichte über) 15 kr. Hofdekr. v 8- Aug. 1304. G. auch Strasrekurse. Relationen über Einantwortung eines Guts. 15 kr. §. 22. n.) 636 —— — — in AmkSsacheu. S.Berichte, Gutachten rc. Religions- und Studienfond isi bei Jn-teressenrrhebung von Kapitalien io öf« fentl. Fonds ftempelfrey. Host», v. 28. Sept. 1803., — — Zeitung. S. unter Zeitungen. Remuneration. S. Expeditionen der Hof - und Landersiellen. Renuntiationen. S. Reverse. Reskripte der GcrichtssieUcn in Parthey« sachen. 15 fr. §. 22. m.) 656 —* Retardenz- und Ausbeut- Ttufschreibungett S. Bergämter. ^ ( 1 *37 ) Seite Nro. Reverse über eine unbestimmte Summe, nach der persönl.EigensHast. §, 20. f.) 646 5190 — — unb Renunliatiouen, wenn sie bestimmte Summen euthalken, nach dem Betrage § 21. z,) 6ji —i-— — — zum Lande, nach der persönl. Eigenschaft des Ausstellers. §. 20. e.) 646-------- — — und Aussagen der Zeugen. S. Aussagen der Zeugen rc. — — bei Luiktirungen. S. Militär-Charge .Quiltirungen rc. Revisions-Anmeldung 3 fr. §. 22. x). 654 —— — — Beschwerden. —; — — y). 655 ——*• — — Einreden. — — —• z). —------------- — —Urtheil. i fl. §.2Z.6teKlaffe 14). 667 —>—- — — Intimation. S. Inklinationen. Richterzeugnisse. S. Wegmauth- Zertifikate. Rittgelder. S. Bescheinigungen über Ritkgelder. Ritterstandspersonen überhaupt, nach der persönl. Eigenschaft. 4 fl. §. 23. ste Klasse. 7) 670 —— Robot-- Ablösung. S. Steuer undUn-terthanen. Rotalas actor irrt. S. Verzeichnisse der Rechksschriften. S. Sachwalter. S. Annehmer der urkunden, und 'Auslagen-Verzeichnisse, auch Rechtsfreunde. XVI. Band. C ccc Satz- *50S ( 1'38 ) Seite Satzschriften. S. Anbringen. Schaffer, nach der persönl. Eigenschaft. ^6 fr. §. 23. 2le Klaffe. 14). 659 Schasler und dergl. mindere Dienerschaft. 6 kr. §. 23. 2te klaffe 15.) — Schankungsbriefe. S. Kauf- und Tauschbriefe. Schatzungen oder Schaßnokeln. mitAusnahme jener der Pfand « und Leihhäuser (Versatzämter) welche sttMpelfrey sind, überhaupt nach dem Werthsbetrage. $. 2i. bb.) 651 Scheine und Zertifikate, welche Maukh-ämter über Ausfuhr inländ. Erzeugnisse und Waaren ausstellen. und — — Urkunden, welche den Kassen oder 91 entfern blos wegen der Manipulations-Ordnung gegeben werden müssen, sindftempelfrey. §. $>• gg und hh). 635 Schematismen. S. Hof- und Ehrenkalender. Schenkungsurkunden unter Lebenden, oder mit Beziehung auf den Fall des Absterbens, nach dem Geldbeträge. $. 21. 39.) 651 Schiedsrichter - Aussprüche. 15 Fr. §. 2 2. f). 656 — — — (Vergleiche auf einen) nach der Eiaenschaft des Ausstellers. §. 20.1.) 647 Schlußschriften. 3 kr. §. 22. bb). 635 Schreiben (Antwort-) S. Kompaß-schreiben. Schrift (eine jede), Bitte, Anlangrn, r W C 1 '3(-> ) w Seile Nro. Vorstellung u. d. gl. muß mit ihren Bei. lagen gleich bei der Ueberreichung mit dem Stempel versehen seyn , wenn tiid^t eine gesetzliche Ausnahme eintritk. §. 2. 623 5190 Schrist, (eine gar nicht, oder mangelhaft gestempelte) soll dem Tax- oder Expedit-amre zur Verbesserung und zur Vormerkung der Strafgebühr übergeben werden. §. Z. — —~ -i— — (von einer Stelle an eine ande- re in Parlhcisachen ergehende) muß klassenmäßig gestempelt seyn. §. 6. 626 ——— — in Gemeind. Wirthschaftsächen, welche bei einem Magistrate verhandelt wird, ist ftempelfrey. §. y. ti.) r>33 —— — (ausländische). welcher eilt Kalender beigefügt ist. 24 kr. §.61. 70» -—•* S. auch Expeditionen, Urkunden, Verzeichnisse der Rechtsschriften. Schuldbriefe, nach dem Wcrkhe des Gegenstandes. $.21. cc\ 6Fi -f■**iTi Schuldverschreibungen. S. Obligationen. Schüler der höheren Fakultäten (Absoluko* rien für die) S. AbsvlUtorieN, wel. che adelichcn Schülern rc. Schulgeld (Quittungen über) S. Quittungen. Schullehrer, nach der persönl. Eigenschaft, in Schutz- und unterthänig. wie auch landesfürstl. Städten und Märk« len ausser der Hauptstadt. 15 kr. §. 23, zte Klasse 6.) 661 — Schul- Cccc * AB ( «Mo ) AS Seite Nro. Schullehrer in den Hauptstädten. 30 kr. H. ^3* 4tc Klasse 12). 664 5190 — —. bei den Trivialschulen auf Dörfern. 6 kr. §. 23. Lke Klasse 16). 659------- Schurfbriefe. S. Berggerichtliche Gchurfbriefe re. Schutzbriefe. S. Grundverschrei-bungen. Seelsorger. S. Pfarrer. Sekretäre bei Hofstetten, nach der per- sonI.Eigenschaft- 1 fl. §. 2,3. 6re Klasse -1)667 — — — — bei landesfürstl. Länderstellen, und in andern öffentl. oder Privatdien- stcn. 45 kr. §. 23. Lte Klaffe 1.) 665------- Sensalen. ©. Börse- und Maaren. Sensalen. Sequester > Slnstellungsdckrct. 15 kr. §» 22. b.) 65j------ Siegelamter. S. Stempelämter. Siegelgefall. S. Tabak- und Siegel-gefallsadministration. Signets (ganz neue) werden zur Skeinp. lung eingeführt. §. 37. 6gj------ Simultan - Hypotheken. S. Ablassungen oder Abstebungen. Sinagogen. S.Betthaus-Bewittigung. Soldaten ( gemeine und Unteroffiziere) nach der persönl. Eigenschaft 6 kr. §. 23. 2te Klasse 13.) 639 —— — — (der gemeinen) Trauung^ Taufund Todtenscheine, von den Feldkaplänen ausgestellte, find stempelftey, so lang sie %» ( H41 ) Seite Nro- ste nur für ben Gebrauch des Regiments bestimmt sind. §. io, h.) 637 519» ©Dlbdtetl^ (beriet) für Gemeine) sind auch ftcmpclfrei), wenn solche von abwe. senden, nicht mehr bei dem Regimente befindlichenSoldatenkindern oder Witwen begehrt werden. Wenn jedoch diese Partheyen, denen sie gehören, in einem dein Stempel unterliegenden Lande wohnen, müssen diese Urkunden von dem Tazmm-te gegen die einfache Gebühr zu 6 kr. bei dem Siegelamtc zur Stemplung ge. langen. Auch hat das Nämliche zu geschehen, wenn diese Urkunden ans einem dem Stempel nicht unterliegenden Lande in fine dem Stempel unterliegende Provinz komme». Die Hierwegen ergehenden Expeditionen und Korrespondenzen sind jedoch ftempelfrey. Hofdekr. v. 22.De;emb. 1803. S. übrigens Militär. Spannzettel. 15 fr. §.23. stesiaffe 22.)<$<>2 — Spennadelgelder. © Kontrakte über unbestimmte Verschreibungen. Spielkarten. ©. Karten. Spitäler und Armenhäuser, welche nicht gestiftet-sind, sondern nur vom Almosen unterhalten werden, auch Zucht- Arbeits-nnb Krankenhäuser sind ftempelfrey, so weit sie Urkunden auSstellen, nicht aber so weil sie Urkunden empfangen. §. 12. cl.) 639 —— S. auch unter Quittungen nach. Spon-? HE ( < '42 ) AS Seite Nr». SpOttftOtteu der Vormünder über die ireue Verwaltung des Vermögens der Pupillen fordern, wenn sie schriftlich ge. schrhen, den Stempel nach der Eigen» schuft der Pupillen ; wenn fie aber mündlich geschehen, find ste ftempvlfrey. Hofdekr. v. 8. August 1804, Staabsoffiziere. S. Militär - Offiziere. Staatsarrestanten. S. Militär- (Befreyung des) c. Staatsbeamte. S. Beamte. Staatsgüterverwaltung. S.Fonds-Verwaltung. Staatsrathe und Konferenzrache (k. k.) nach der persons. Eigenschaft 7 fl. §. 23. yfe Klaffe 4.) 672 51 90 Städtische Wirlhschast. S. Gemeinden (in Wirkhschaftssachen der). Stadtrichter, nach der persönl. Eigenschaft. 15 fr §. 2,3 ZleKlaffe.5). 661----- Standeserhöhung. S. Diplome. Ständische Amrsurkunden. S. Abso-lutorien, Quittungen, Scheine-. — — Gült.». S.Aufsandungen. — — Güter. S. Besitzer. Steckbriefe auf Ansuchen der Parthey von einem Gerichte, oder Landesstelle, und nur die darüber an bit KreiSamker und Magistrate direkte ergehenden Verfügungen unterliegen dann dem Stempel, nicht «her die sonach v»v den Kreisämlern ergr» C H43 ) HtjK / Seite 9t(0, henden Kreisschreiben / oder Kurrenden. §• 2z. zte Klaffe 21.) 662 5190 Stempel (wie und wann der) anzuwen-den ist. Sieh vorne die in diesem Aus. zuge <5. io2ö aufgestellten Hauptgrundsatze nedst der beigefügten Tabelle in Be. treff des', Stempels. — — (Form des neuen Papier.). S. Form des neuen Papierstempels. rc. — — (Ausschneiden eines ächten). S. Ausschneiden. — — (Erfüllung des). S. ErfÜl- lungsstempel. — — (unechren) verfertigen, hierbei Mitwirken, oder mit einem falschen Stempel eine Stemplung unternehmen, wissentlich unechtes Stempelpapier gebrauchen, ist, wie die Münzverfälfchung, ein Kriminalverbrechen. $. 40. ög8 —— Stempelamter undStempelbeamten (wie sich die) bei Kuffirung verdorbener Stcmpelbogen, und bei Aufdrückung deS Erfüllungsstempels zu benehmen haben. S. Anzeigen, Beamte, Bogen (ein jeder verdorbener), und EksÜllUNgs-stempel. Stempelbogen (der vorschriftmäßige) muß nebst dem Strafbetrage immer nach-gelragen werden. §. 25. 677------- — — — (alte), welche mit den alten Stempelsignets vor dem 1. Jcknner 1803 gestempelt wurden, find zu keiner TrB ( i »44 ) Seite 3Zrt>. Urkunde zu gebrauchen, und werden der gesetzmäßigen Strafe unterzogen. §. 37. 6z6 5190 Stempelbogen (verdorbene). S. Bv-gen (tin -ever verdorbener.) — — — die bei den itzpeditämtern verdorben werden, sind, so lange sie nicht in die Hände der Parthcien kommen, einzulöftn ; sie muffen aber ganz, und die Unterschrift durckgesirichen seyn, und von dem Expeditor oder Lazator darauf geschrieben werden, daß von der Expedition noch fern Gebrauch gemacht worden ftp. Hofd. v.Zl. Mar; 1803. Stempelrrfullung. S. Erfüllungsstempel. SteMpelfreyheit muß von dem selbe Anlprechcndcn erwiesen werden. §. 1 1. 637------- — — — (die Gegenstände, auf welche sich die) erstrecket, werden im §. 9 des Patents bestimmet. - 627-------- S. auch Militär- (Befreyung des) vom Gebrauche des «Stempels. — — — (die) der Urkunden, welche von Seile der Verwaltung der eingezogcnen geistl. Stiftungs-und ©tu» dienfondsgüler ausgestellet werden, läßt sich nicht auf die übrigen Fonds ausdch» nen, da alle Iutereffequittungen für die in öffentl. Fonds anliegenden Kapitalien gestempelt styn müssen, nurdieJnteresse-quittungen für die bei dem Wiener-Stadt« Banko, Banko-Lotlo u. nied.östr. ständisch. Lotto etngelegtenKapitalien ausgenommen. Hofd. ( 1145 ) fyj* Seite Nr». Hofd. b. n. Novemb. 1803. Stempelgebrechen, s. vornebirfm Auszuge den Seile 1026 angeführten §. 3 des Patents. Stempelgebühr (Eintreibung der). S. Assistenz, Behörden, und Stem-pelftrafe. •— ■ — (Entrichtung der) muß zweyfach geleistet werden, wenn auf eine Urkunde nach 4 Wochen von Ausstellung derselben der Stempel aufgedrückt wird. §. t> 6a2 5190 — — — (Ersatz und Vormer- kung der) S. Arme. Stempelgefalls-Adminiftration. S. Notionen u.Stempelftrafbetrage. — — — Beamte S. Aufse- her, und Bankal- Beamte. Stempelklassen- Abstufungen. S. vorne in diesem Auszuge die Tabelle S. 1028. — — — Anwendung. S. vorne eben dort S. 1 02s. Die Bestimmung, welche Klasse des Papierstemvels rc. Stempelpapier. S. Papier. ■— —> —szum Verkauf des) wer- den die landesfürstl.Aemier, Kaffen und Behörden, und so auch die Verschleiß-Provisionen von derHoskammcr und Fi-nanzstelle bestimmet. §. 33. 633 ——- — — — (der Verkauf des) und der Handel mit selben von dazu un. befugten Personen ist unter Konfiskations- Stra- C l»46 ) %£ Seite Nro. &trafe, und der höhere Verkauf unter Geldstrafe von.50 fl. verbothen §. Z4 683 5190 Stempelpapier (zum Verkaufe des) in höheren Klassen von 7 fl. angefangen, werden die landesfürfll. Gefallskassen ». Aemter, dann andere Behörden bestimmt. Hofdekr. v. y.^Novemb. 1502. Sieh dasselbe" in diesem 16. Bande S. 765 Nro. L2LZ. Stempelnachtrag. S. Erfüllungs-ftempel. Stempelstrafbetrage müssen sammt dem Stempclbetrage zugleich mit der Taxge» gebühr eingetrieben, und der Strafbe-trag zur SiegelgefällS-Verivaltung abge-führt werden. §. 3. 624. 5190 Wenn sich eine Parthey gekränkt findet, hak die Siegelgefälls - Verwaltung die ordentl. Notion hierüber zu schöpfen, und den Strafbetrag auf dem ordentl. Wege eiobringen zu lassen. §. 4. 625------» S. übrigens Assistenz und Notio-nirung. Stempelstrafe, für ganz unterlassenen, oder angewendeten minderen Stempel. S. Aussteller einer gar nicht gestempelten Urkunde re. — -w für Verkauftes Stempels um einen höhern Werth, istzv ff. §,34.653 —“ — — — — fürAusschneidendeSStem- pels. S. Ausschneiden. -— — — (die) verjährt nach 5 Zähren, doch muß der Betrag des klas- UrB ( 4 ‘47 ) AE Seite N e o. fenmäßigen Stempels immer nstchgetra-ßen werten. §. 31. 6sa 5190 Stempelstrafe (wenn die) wegen Mit. tcllostgkeit der Parchey nicht eingebracht werden kann, muß dieselbe mit Arrest und offenst- Arbeit, für jeden Gulden mit 1 Tage ersetzet werden. §■ 32. — —— Sieh übrigens Anzeigen, Anzeiger, und Denunziant. Stempel der Wcchselvriefe und Wechselproteste. S. Slssegn, Wechselbriefe, und Wechselproteste. — — der Kandlungsbücher. Sieh Handlungsbücher. — der Karten und Kalender. S. Karten und Kalender — — der Zeitungen. Sieh Zeitungen. Steuer (alle wegen landcsfürstl.) Dom!» nikalabgabcn auszustellendc Anweisungen. Quittungen, und, alle Urkunden, welche .Obrigkeiten oder Kvnkribulionscinnehmer ausstellen, find steMpelftey. §- 9. b.) 627 —— Steuerbeschwrrden. Sieh unterrhanen (Kontributionsangelegenheiten der) Steuerfond. Si h Jlbsolutorien und summarische Extrakte. Stiftbrieft, sind nach dem Geld-Betra. ge zu stempeln. §.21. dd.) 6.51---- Stiftbücheln sind stempelfrey. §. 9. M 627- Stiftungsfond. S, Fond. Stiftungsrechnung. Sieh Absolut»- SÄ- tzOE ( ii48 ) . Seite Äro. Stistungsurkunden (In- ober E^tabu-lirung der) ist stempelfrey. s. 9. mm.) 633 5190 — — — welche die Vögte und Pfarrer um eine Stiftung zur Erhaltung des landesfürstl. Bcstaltignngsbriefs zu berichtigen, ausstellen, stempelfrey. §. y. Ml.) 633 —- — Stiftungsvorsteher. Sieh Berichte in Stiftungssachen, und Superintendenten. Stipendien. S. Studien. Studienfond. S. Fond und Fonds-Verwaltung, auch Interesse - Quittungen, u. Quittungen. Studienzeugnisse, die zur Vorrückung in höhere Klassen, Erwirkung eines Sti. pendiuins oder eines Platzes im Semi-narium oder Akademie ausgestellet werden, sind stempelfrey ; auch die Zeugnisse der Leib- und Wundärzte über die körperl. Eigenschaft der Jünglinge oder Mädchen. §. 9. uu.) 634 —---- Subftitutionskosttn. S. Anweifun- gen der Reisepartikularien ic, GÜpererrogaten-Quikk»ngen.S.Q.uit- tungen. Superintendenten der nicht kathol. Religionen, nach der persönl. Eigenschaft. 4 fl. §. 23. 85° ) TrB Seite Nro° für Soldaten. Sich Sol«: darcn. ‘— — die bei Aufnahme der Inven- turen der Verlaffenschaften von Amrs-wegen den dießfalligen Protokollen beige» legt werden, müff-n gestempelt seyn. Hofd. V. 2. Slugust 1804. Tauschbriefe, nach d m Wenhe des Gegenstandes zu stempeln. §. 21. cc.) 652 5190 S. anchKauf-Lausch undSchankungS-briefe. Taramter, oder Erpeditümter. Sieh Anzeige, Assistenz, Expeditionen (alle) die von Seite der 2—'— — _ — welche vor Einführung des Stempelpapiergefälls ausgefertigt roor#' den, eben auf dieselbe Art stempele frei). §. 10. c ) — — (wenn Jemand die Stempel» freyhcit einer) für seine Person anspricht, muß dieselbe erweisen. §. 11. 637------- UW Seite. Nro. Urkunden ( bei der Ausfertigung vom Stempel befreyle) muffen klassenmäßig gestempelt werden, wenn sie bei einem Rechtsstreit, oder bei einer politischen Behörde beigebracht werden. §. 12. d.) 639 5190 — — in Untertans- und Kontrivu-tionssachen. S. Steuer und Unter* thanen. — — (vom Militär- und in dessen Angelegenheiten ausgestellte). S. Milt* tar und Soldaten. — — (wie die) und welche nach der Eigenschaft des Ausstellers, oder desjc-nigcn, in dessen Geschäfte sie ausgestel-let werden, klassifizirt werden müssen. §. 16. bis 20. 644-------- — — (welche) nach dem Werte des Gegenstandes. §.21. 643 - — — über gerichtl. geschlossene Vergleiche. 15 kr. §. 22. q.) 648 Sieh auch Vergleiche. — — (welche zur rechtl. Verfahrung notwendige) zu 3 kr. zu stempeln sind. §. 22. 652--------- — — (welche derley) dem Stempel zu 15 kr. unterliegen. §. 22. 655 — — (welche übrige) zur iten Klasse zu 3 fr. gehören. §. 23. 6.57 ~ — — zur 2ten Klasse zu 6 kr. §- 23. 658 — — zur Zten zu 15 kr. §. 23. 660 — — — zur 4ten zu 30 kr. §. 23. 663 _ — zur 5ten zu 45 kr. §. 23. 665 ' ___ — zur 6ten zu 1 fl. §. 23. 666 - Dddd 2 Ut- ( 1156 ) AS Seile Nro. Urkunden zur yXtn zu 2 fl. §. 23. ,6(58 5190 — — zur sten zu 4 fl. §. 23. 669---- — — zur 9len zu 7 fl. §. 23. 671---- — — zur loten zu 10 fl. §. 23. 673---- — — zur ulen zu so fl. §. 23. 674---- — — zur i2ten zu 40 fl.§. 23. 675---- — — zur i3ten zu 8» fl. §. 23. —----- — — zur 14 t«, zu 100 fl. §.23. —-------- — — (wer bei den) für den richtigen Gebrauch zu haften hak. §. 24. 676------ Sieh übrigens BvgM (ein jeder verdorbener^-Erfüllungsftempel,Kuratelsdekrete , Notariatsurkunden, Stempel, Stempelbogen rc. Urtheile Der ersten Behörde. 15 kr. §. 22. v.) 656------ — — deS Appell. Gerichts, fammt den von unteren Behörden ergehenden Jntimationen. 15 kr. §. 22. p.) —-------- — — in Konkurs- und RevifionS- fällen. Sieb Konkursverhandlung, und Revisions-Urtheil. Urtheilsgründe. Sieh Beweggründe. V. Veränderungen bei Majoraten und Fideikommissen. S. Errichtung derMa. jorate rc. Veräußerungen der den unterthanig. Gemeinden gehörigen Aerarial - Darlehens« und KriegSlikftrungs'Obligativiien be- W C 1157 ) Sekte Nrs. betreffende kreisämtl. Einschreitungen, fini) ftempelsrey. Hvfd. v. 28. Apr. 1503. Verbvthe (die bei verwilligtem) auf fah-rende Güter ergehenden Verordnungen. 15 kr. §. 22. 5.) 657 519» Versührungsart (in der) bei Strafer. kenntniffen, Verjährungszeit rc, und in allen Fallen muß sich auf die bei dem Pa-pierstemvel vorgeschriebene Art benommen werde». §. 75. 709 —— Verfertiger aridster Stempel und ihre Mithelfer werden den Münzverfälschern gleich gehalten, und dem Krim. Gerichte übergeben. §. 40. 688 —1—■ Verfügungen. ©. Erpeditionen. Vergleiche (auffergerichtl. Urkunden über) in welchen keine Summe bestimmt ist, nach der Eigenschaft des Ausstellers. §. 20. k.) 647 —— — . - — welche einen bestimm- ten Werth enthalten ; nach dem Werthe deS Gegenstandes. §. 21. ff.) 652 —----- — — über Erwählung eines Schieds- richters, nach der Eigenschaft des Ausstellers. §. 20- 1.) 647 — —- Vergutachtungen. S. Befinden und Berichte. Verhandlungen in Betreff der Landesna. turallieferungen. Sieh Lieferungen. Verhandlungsart in Ansehung des Kar. ten- und Kalender-Stempels wegen der Anzeigen, Bestechungen, Strafen, Ver- AB C »'LS ) Seite Nro. jahrung rc. wie bei dem Papierstempel. §. 59. U. 66. 699 5190 704------ Verjährung der Strafe für Uebertretung der Skempelgefetze findet nach Verlauf 5 Jahren Statt; in Ansehung des Stem- pclpapicrs. §.31. 632------- —- — — der Karten. §. 59. 699--------- —- *— ----der Kalender §. 66. 704------ — — derZeitungen.?. 7.5. 709------- Verkauf des Sttmpelpapiers. S. Stempelpapier. — — ungestempelter Karten S. Uttter Karten. — — — Kalender. S. unter Kalender. Verkündiger (Zeitung der). S. unter Zeitungen. Verkündigungsscheine. SiehAufge-bothsscheine. Verlassenschaften, wo die Aufnahme V der Inventur von Amtswegen gefchieht. S. Protokolle bei Aufnahme der Jn- orntartffi. ' i Verlassenschafts- Abhandlungen m Sterbnillen der Milit. Personen. Sieh Militär-Verlasscnsckaftsabhandlungen. Verlassenschafts-Abhandlungsvertrage und Erbschaftsüberantwortungen; nach dem Geldbeträge. §.21. £g.) 652 ~~ Verlassenschafts u. Kuratels-Vermögen, welches nicht 100 fl. betragt, " for- UE C »J59 ) Skite Nro. fordert den Stempel nach dem Werche -es Gegenstandes. Hofd. v. 27. Oktober 18Q3. Verleger laadesfürstk. Gefalle. S. iQtt* schleißlizenzen. — — der Kalender aufscr der Haupt- stadt , erhalten für die Reise zu dem Stcmpelamke 2 kr. vom Gulden an Entschädigung. §. 65. 703 5190 Vermählungsscheine, nach der Eigenschaft des Mannes. §. 20. h.) Vermögensausweise zur Bestimmung des Mortuariums. 3 kr. §. 2 2, dd.) 655 —— .—. — ,— Bekenntnisse (cides- statlige) unterliegen dem Stempel nach dem Geldwerche. Hofd. vom 7. Zauner 1803. — — — Verzeichnisse bei Abtretung der Güter. 3 kr. §. 22. lf.) — —'— Verordnungen bei Vcrbvthen. S. Verbote. e , Verpflegsamter. Sieh Militär-- Ver- pflegsamter re. Versatzämter. S. Schätzungen. VerschleißlizeNZett für Traffikauten lan. desfürstl. Gefälle, Klein-Verschleißer, Mi-nutirer. 2 fl. §. 23. 17.) 669 — — — für die Unter- und fj» ponirten Verleger 7 fl. §. 23. 10.) 672 ___ — — für Haupt - und Distriktsverleger. 10 fl. §. 23. 10.) 674 * Verschreibungen. Sieh Kontrakte, Obligationen, Schuldbriefe. C "6l> ) « Ä_ , « _ Seite Nro. Vertrage. S. Bergwerksangelegen- heiteN (>") Zessionen, Verträge rc. Kontrakte, Verlassenschaftsab-handlungsvertrage. Vertreter. S. Annehmer, Aussteller , Befehle, Konkursmasse- Vertreter und Verwalter. Verzeichnisse der Rechtsschriften (Ro-cuius accurum). Z kr. §. 2 2. ee.) 6jj 5190 — — deS Vermögens bei Güterabtrettungen. 3 kr. §.22 ff.) — —---- Verzichte adelicher Töchter. unddcrWki. der und Töchter, wenn sie keine bestimmte Summe enthalten , nach der per so nt. Eigenschaft deS Ausstellers. §. 2». h.i.) 647---- — — der Weiber, wenn sie eine be- stimmte Summe enthalten, nach dem Betrage. §.21. hh.) 652------- — — die für Aerarial, ständisch, oder städtische Beamte ausgcstellet werden, sind stempelfrey, nicht aber jene, für Privatbeamte. Hofd. v. Z. May 1804. Vidimirung der Abschriften. Sieh Abschriften. Viktualienhändler. S. unter Pässe. Volker - und Länderkunde. (Zeitungsschrift). Sieb unter ZeitUNgM. Vollmacht. S. Gewalt und Vollmacht. Vormerkbücher. S. Grundbücher, und Grundbuchsverschreibung. Vormerkungen. Sieh Ablassungen %® ( 'i6. ) ££ Seite Nr». und Abstehnngen, auch Haussatze und Pranotirungeu. Vormundschafts- ober SurataWfme, wie auch Urkunde», welche die Vormünder im Namen ihrer Mündel, oder rce» ncn ihrer Großjährigkeit ausstellen, nach der Eigenschaft des Mündels oder Kuraken. §. 20, d.) 647 5190 — — — Rechnungen. Sieh Wirtschaftsrechnungen. S. auch Sponsivnen der Vormünder. Vorrathe an Karten im Haust des Fa-brikanten, ohne daß sie zum Verkaufe kommen, dürfen ungestempelt styn. §. ,52. 695- Vorrückungen. Sieh Berichte über Dienstbesetzungen. Vorrufungsedikte. S. Edikte. Vorschreibung (eine jede) einer bei der Landkafel, oder bei einem Grundbuche erfolgten Vormerkung, welche auf die vorgenstrkte Urkunde gesttzcl wird, ist stempelftey. $. 9. e.) 628 ------------ Vorsteher. S.2lmtsvorsteher,Buch-haltereyvorfteher, Magistrate. W. Maaren-Ausfuhrspasse von der Hof. stelle, oder einer Landesbehörde. 7 fl. §. LZ. 9te Klasse 13.)^ 672 — — Einfuhrspasse von eben die. sen Stellen. 10 fl. §. 23. .ote Klasse 11). 674 * Wenn eine ganze zusammengetretene Kom- C *i62; Seite Nro. Kompagnie mit einem Gesuche um einen Einfuhrspaß auf fremde Maaren bittet, auch die Waarcnartikel in ganzer Quantität an die Grenze kommen, ist der für mehrere Partheien unter einem ausge-fertifl'e Paß blos mit der einfachen oor-schrislmaßigen Stempelgebühr (zu lofl.) zu legen. Hofd. v. 2r. July 1R03. S. auch Durchfuyrspasse, Kupfer und Meuthamtsscheine. LL egzettel sind ftempelfrey. §. 9. pp.) 633 5,9o Wsthlö riefe in uulerthauigen Städten und Märkten. 15 fr. § 23. 5(0 S(afle 1 o.) 661 —-— — — in landesfürfll. Städten und Märkten. 45 fr §.2Z..gte Klasse 20). 666 ----- — — in den Hauptstädten. 2 fl. § 2z. yte Klasse 1 s.) 669------- — — für die Parlbeien, welche der achten Klasse zugewiefen find. 4 fl. §. 23. Ste Klaffe ,3.) 671----- — — für die der neunten Klaffe zugewiesenen Partheien. 7 fl. §. 23. gte Klasse 12). 672----- Wahlfähigkeitsdekrete zu Raths- Bur- germxisters- oder Vizebürgermeisiersstellen bey den Magistralen ausser den Hauptstädten. 45 fr. §. 23. zte Klasse 21.) 666 —■— der Residenzstadt und in den Haupt-rädten 1 fl. §. 2Z. 6te Klaffe 17.) 66z —-— Wahlvrotvkoffe, Relationen und Berichte sind ftempelfrey. §. 9. qq.) 6ZZ —■ Wal- C 1163 ) %® Seite. Nro. Waisen - Urkunden. Sieh Vormundschaft. Wanderpasse. S. Kundschaften. Wandkalender. 3 kr. §. 61. 70o 5i9o Wasserschaden, s. Feuer - und mu terschadensvergütung. Wechselbriefe (alle Wechsel oder) Affegni und andere dergleichen dem Wechselrechte unterstehende Geldverschreibungen, die von Handelsleuten, Banquiers, Großhändlern , Fabrikanten, überhaupt von allen zur Ausstellung solcher Schuldbriefe berechtigten Hausern in den zu Anfang des Patents angezeigten Provinzen ausgefcrtigt werden, unterliegen ohne Ausnahme, ob sie für die k. k. Erbvrovinzen oder für fremde Staaten bestimmt sind, vom i. J Affegni von der Wie- ner Fleischlieferungs- Entreprise in einem dem Stempelgefäll unterliegenden Lande ausgeftrtigk, erfordern den klas. senmäßigen Stempel; die aber in Hun-garn und Siebenbürgen zahlbar zu Wien ausgefertigt werden, erfordern den Stempel nur, wenn in Wien nicht eine Quittung ausgestellet wird. Hofd. v. 23. Dezemb. 1803. —. — Secunria und Tertia ün- terliegen dem Stempel. Hof- Seite Nro. Hofdekr. v. l6. Dezemb. 1302. Wechselproteste ohne Ausnahme muffen gestempelt seyn. z» i fl. §. 42. Wechsler. S. Großhändler rc. auch Bilanzen u. Handlungsbücher. Wegmauth-Zertifikate, oder Richterzeug-niffe, von Obrigkeiten für die Unterlha-nen, find stempelfrey. Hofd. v. 30. August 1304. Wehemutter. S. Diplome über die strenge Prüfung, rc. Weiber werden nach der Eigenschaft ih» rer Gatten beurkbeilt. §. 17. 645 5190 Weiber - Verzichte. ©. Verzichte. Weisartikel oder Zeugenartikel. 3 kr. §. 22. gg ) 655---- Werbbezirkserfordernisse. S. Meldzettel. Wiener- Fleifchlieferungs- Entreprise. S. unter Kontrakte, Quittungen und . Wechselbriefe. Wiener - Stadtbanko. S. Jnteresse-Quittungcn. Wirthe (gemeine) auf dem platten Lande. 15 kr. §. 23. Zte Klasse s.) 66r---- — — in Städten und Markten über- haupt, wenn sie nicht das Bürgerrecht haben. 30 fr. § 23. 4te Klasse 14). 664---- Wirthschaftsbeamte. S. Amtsvor-steher und herrschaftliche Wirth, schattsbeamte. Wirtschaftsrechnungen, Vormuud-schafls-und Kuratels-, auch andere Rech. nun» %CÄ C l l65 ) ^jjf Seite Nrs. vungen fommt den auffergerichtl. Mangeln , Gdäuimmgen, Auszügen, auch alleRechnungsbeilage», die auffergerichtl. Absolutorien, sind stempelfrey, so lange hierüber kein Rechtsstreit entsteht, und solche nicht einer Stelle vorgeiegt werden Müssen. §. io. 0). 635 5I$>o Wundarzte. Sieh Diplome über die strenge Prüfung rc. 3- Zahlmeister bei Hofstellen. 1 fl. s. 23. 6te Klaffe 6.) 667 —. Zahnärzte. Sieh Diplome über die strenge Prüfung rc. Zehend- Kontrakte und Quittungen. Sieh Kontrakte über solche Zehenden rc. und Quittungen über Zehend. Zeichen des Stempelpapiers. S. Papier (die eigene Sorte des) rc. Zeitungen. Alle periodische Blatter statistisch- politischen Inhalts unterliegen dem Stempel; die gewöhn!. Beilagen der or-dentl. ZeikungSbldtter aber sind steM-pelfrey. §. 67. 705 -— — — (Stempelklassen der) §.68. —------------ Man sehe auch vorne in diesem Auszuge S. 1033 den Inhalt dieses 6z. §. — — auS Tyrol, Triest, Hungarn und Vorderöstreich sollen in der Stemplung als inländisch angesehen werden. Hof- c "«s) Nro. Hofdekr. v. iz. Jan. i82z. Zeitungen («ö') ohne Ausnahme müssen m ore ^»aupistadtder Provinz zur Stemplung gebracht werden. §. 69. 706 5190 -— — (über die Zweifel wegen Stemplung der) hat die Finanzhofstelle zu entscheiden, und derselben sind alle neue Blätter vorzulegen. §. 70. 707 —— — — (die zum Gebrauch der k. k. Stellen abzugcbenden) müssen auch gestempelt werdender Stempelbetrag wird jedoch den Verlegern zurückgestcllet. §.71. —----- -— — (die Strafe für ungestempelte) ist der Zofache Betrag der Skempclge« bühr. §. 72. 708 —— — — ( wer für den Ausgeber der) anzufthen ist, und Strafe derjenigen, die sich die Zeitung selbst verschreiben , und nicht zur Stemplung bringen, und wie der Empfänger einer ungestempelten Zeitung bei gemachter Anzeige davon zu behandeln ist §. 73 u. 74. — *----- .— — (dieVersabrungsart bei Stra- 709----------- fen, in Anseduiia der Verjährung re. in Ansehung der). —• “— >— — ( bei den ) die in 2 abgetheil- ten halben Bogen herausgegeben werden, wie z. B. die Neui'ieder soll d'er gehörige Stempel dem Tileldlatte ausgedruckt werden. Verordn, v. 24.Marz igo’. — — (inländische) welche keinen kom- ple- Sekte Nro, pleten Bogen enthalten, sind nur mit dem Stempel tu f fr. zu bezeichnen. Zeitungen (ausländische) wenn sic nicht einen ganzen, und nur einen halben Bogen enthalten.' und die Beilage nur einen Viertelbogen beträgt. zu 1 kr. . Verordn, v. 24. März 1803. — — (stempeifreye.) Medizinisch.Chi» rurgische Zeitung des Prof. Hartcnkcil. Hofd. b. i6.Dezemb. 1302. — — (alle litterarischen) daher auch die medizinisch, chirurgische und Religions» Zeitung, in sofern sie keine stati-siisch- politische Nachricht oder andere Tagsbegebenheiten erhalten, haben noch derzeit dem Stempel nicht zu unterliegen. Hofd. v. 7. Jan. 11:03. — — derzeit sind noch vom Stempel befreyt; JufliH- und Polizey- Fama; der Verkündiger; die allgem. Literaturzeitung; der k. k. priv.Rcichsanzeiger; die Zeitung für die elegante Welt; das churbayrische Jntelligenzblatt; die rheinlan-dische Zeitung; das Erlanger Intelligenz» blatt, und das patriotische Tageblatt in Brünn, in sofern solche von der Zensur zugelassen sind, und in so lange sie keine politisch- statistische Nachrichten aufnehmen ; auch die Monatsjournalen inHrf-ten von mehreren Bögen, welche mit einem Haupt- oder Titelblatt erscheinen. -AS ( 1168 ) UfS Seite Nr». Hof-, v. 7. Jan. 1303. Luch die Berliner.- ZeitUNg: der Freymüchiqe: ist fteMpelfrey. Hvfd. v. 17. May 1304. Zeitungs-Makulatur kann uneatgeldlich g-.st>mpelt tmben. Hofd. v. 6. Dez. 1802. — — Nacl)-ruck der Neuwieder un-aller anderen ausländischen Zeitungen muß durch ein Zeichen oder Aufschrift bestätti« get werden, weil das Blatt sonst als Original angesehen wird. Hofd. V. Z. Marz. 1303. — — — — der Neuwieder und aller andern ausländ. Zeitungen, die an und für sich selbst als ein politisch-statistisches Zeikungsblakt gelten können, müssen gestempelt seyn, wenn sie als Nachdruck anderen Zeitungen beigclegt werden. Verordn, v. 24. Marz 1303. ZeitUNgsschrift, Völker, und Länderkunde zum Vergnügen und Unterrichte unterliegen dem vorschriftmaßigen Stempel zu 1 kr. in einem ganzen Bogen oder darüber; von einem halben Bogen aber nur zu f kr. Hofd- v. 17. Jän. 1R03. Zertifikate. Sieb Beftattigungen, Mauthamtsscheineu. Wegmauth-Zertifikate. — — über Getreid , Vieh. Naturalien und Diktualien stnd fikMpelfrey. Seite Nr». Host». V. 12. Jul. 1804. Zessionen. S. Cemonen, Reverse und Rcnuntkätionen, auch Bergwevks- angelcgenheiten. Zeugen. S. Aussagen der Zeugen und ' Weisartikel. Zeugnisse, Dienstabschiede u.d. gl. überhaupt nach der Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäft ste ausgestcllet werden. §. Lo. i.) 648 519* — — der Aerzte. S. DimsttaUg-lichkeit und Studienzeugnisse. — —: derGcrichtsdiener über gepfändete Güter. 3 kr. §• 22. hh.) 655 —— — — des Milikärö über cingebrach-le Delinquenten, sind ssempelstey. §. 9. ss0 , 633 ------ — — der Ortsobrigkciten für die unter ihnen ansässigen Fabrikanten und Ma-nufakluristen über ihre verfertigten und zu versendenden Waaren, sskMpklskky. §. 9. tt.) 6S4 ~~ __ >■— für Wehemütter, die auf Kosten des Aerariums den Unterricht erhalten, über die mit ihnen vorgcnomme-nett Prüfungen; auch diesfällige Diplome und Dekrete, sind steMpelftey. §. 9. WW.) 6s4------- __ —. für Pensionisten und Provisio- nisten über ihren Aufenthaltsort, und Über ihr Leben; steMpelftey. §> 9-XX.) —------ — — für dieZuhörerderNormallehr- XVI. Baud. Ceee Mt- ( »170 ) fyy® - Seite Nev. Methode, und für die Katecheten; stkM- pelfrey. §. «». yy.) 634 519e S. au» Normalschulzeugnisse. Zeugnisse der Obrigkeiten, Seelsorger, oder anderer zurBestattigung der Armulh eines Dritten ; steMpelftey. §. Y. ZZ.)