So* C t ) So» -------------------tsr- Derzeichniß brr In diesem dreyzehnten Bande enthaltenen Gesetze, unS Verordnungen. Nachtrag! einiger Verordnungen für daS Iähr 1796. Nro» v Seite« 3729. Die bürgerlichen Gewerbe, Freyheiten und Befugnisse sind nicht über die erfordere ^ derliche Anzahl zu vermehren, vom 24. Avril. 1 3730. Die Ausstellung der Wagen auf den Hauptstrassen, wodurch solche verenget werden, ist unter Strafe verboten, vom 22. Map. . < 3731. Die von den Hauseigenthümern auszu- steüendtn von den Grundgerichten zu be-stättigenden Zeugnisse für um Reisepässe sich Bewerbende sind verläßlich zu verfassen» vom 16. Julius. A 3732. Die hölzernen Brunnenkränze sind unter Strafe verboten, und sind steinerne zu »dr-fertigen, vom 31. Julius. 3 XU!. Band. 4. « 91(0. W Ca) Nro. ©cite* Z/23» Die Einrichtung, bag jedermann, der Getreidgattungen nach Wren führet, bei den Linien, und Rossaun-.-Wassermautposten rin kleines Depositum ablegcn muß, wird wieder eingeflrhrett vom 3 Septembers 4 3734. In Kaffeehäusern und anderen öffentlichen Orten sind ausser den politischen Zeitungen . keine litterarischen Journale oder Flugschriften zum Lesen zu gestatten, vom 15. September 5 3735« Vräuhaus^ewerbs-- Errichtungsbefugniß ist nur unter der Bedingniß, die Kesseln mit Steinkohlen oder Torf zu heitzen, zu ertheilen. vom 25. Septemb. 6 3736. Niemand soll die getrieben werdenden Ochsen verfolgen und scheu machen, auch sich auf dem Ochsengrieß nicht aufhalten, vom II. Oktober 6 3737. Das Landvolk ist vor dem Genüsse der Deere des Tollkrautes zu warnen, vom 4. Dezember 8 3738. Uiber die Beihabung der Feuerlösch-Eeräthschaften ist zu wachen- und beiden Kreisbereifungen Hierwegen Untersuchung ju pflegen. Vom '13. Dezember 9 3739. Efflgsieder und Brandweinbrenner haben die kupfeknen Gefässe in guter Verzinnung zu erhalten, vom IZ. Dezember io 3740. Wie sich wegen Ausfolgung der Erb-und Verlassenschaften an die Preußischen Unterthanen zu benehmen ist. vom 27. Dezember , ti NB ( 3 ) NBS Nro. / . Seite. 374t. Das Strafgesetz gegen die Abladung mu ker Wegs, oder den Verkauf des zu den Legstätten zu verführenden ärarifchen Salzes wird erneuert, vom Zl. Dezember iß Das Jahr 1799- Faner. 3742* Die Dominien haben den Revierförstern gegen die widerspenstige» sich den Gesetzen nicht fügenden Unterthancn und Wa'dfrev-ler ausgebige Unterstützung zu leisten, vom 2. Iäner i $ 3743» Sowohl in Einlegung der Schuldensteu-erfaffionen, als auch in Abführung dieß-fälliger Geldbeträge ist sich im Steyer-märk genau nach dem Patente vom 3. Dezember 1764 um so mehr zu achten^ als im Gegentheile Mit den gcsetzmäffigen Zwangsmitteln Unnachsichtlich eingeschrit- ten werden wird, vom 2. Iäner 16 3744. Die neue Einhebungsart der jüdischen Steuer in Böhmen betreffende Verordnung vom 3. Iäner l7 3745* Uiber die Entrichtung dieser jüdischen Steuer in Monatlichen Raten, vom 3. Iäner 3746. Der Ankauf der militärischen Möntours-siücke, Waffen und Fourage wird in Tyrol neuerdings verboten, vom §. Iäner £& c 4 ) Nro. SeM Z747. Die Dorfsgemeinden in Böhmen sollen fleißige und aufmerksame Nachtwächter an-stellen. Dom 5. Inner. 24 3748. Aufmunterung der Büchfenmacher^Gesel-len zur Dienstleistung bei der ärarischen Fabrik, oder bei den für das Aerarium arbeitenden Gewehr - Fabrikanten. Dom 9. Ianer. z749- Die Magistrate n id Ortsgerichte in Böhmen sollen einen jeden Fall, wo einem Juden durch Exekution, Krida-Fälle oder sonst richterlichen Spruch ein Aktivum zufällt, der Landesstellc anzeigcn. Vom 11. Inner. 26 3750. Daß keine Taren in Böhmen an das Appellations - Gericht mehr eingefendet, sondern selbe entweder bei dem Prager-General - Tapamte oder bei der Kreisfilial-kasse abgeführet werden sollen. Dom 15. Ianer.. „ 26 3751. Die Heilnngsart der Kretze durch Ein- schiebung der Kinder in den Backofen wird tu Böhmen neuerdings unter empfindlicher Strafe verbothen. Dem 16. Inner. 27 3752. In Rücksicht auf die schrecklichen Ber-heerungen der Waldstrecken durch die Bir-kenkäfer und andere Insekten wird in Böhmen befohlen, zur Abwendung dieses Ucbels die Sorgfalt zu verdoppeln. Dons 17. Ianer. 2g 3753* Die Normalverordnungen wegen derBe-freyung vom Mortuarium bei Schänknn-Ken unter Lebenden find Mr Tirol auf die Nro. Tritt die Vermögens-Uebergaben der Aeltern an ihre Kinder nicht verstanden, vom 17. Inner. 29 3754. Allgemeine Richtschnur für Westgalizien, wie die Beschwerden der Unterthanen gegen ihre Obrigkeiten, oder die zwischen beiden Thcilen vorfallenden Streitigkeiten zu behandeln sind, und wie beide Thcile ihr wechselseitiges Recht bei den Geh'ördey suche» können, vom 17. Ianer. 30 |755* Patent für Westgalizien in Absicht auf die Abhängigkeit und Folgeleistung der Un- terthanen gegen ihre Obrigkeiten, dann den Schutz der Unterthanen gegen allen Mißr brauch der obrigkeitlichen. Gewalt. v-M 17- Ianer. A4 3756. Leibeibenschafts-Aufhebung in Westgalizien. vom >7. Iä'ner. 61 3757. Die Vollstreckung der im Auslande ^geschöpften Urthesle von hierländigen Ge-richtsgchörden betreffend^ Vorschrift, vom 18. Ianer. 66 3758. Die Errichtung eines Bergwerksproduk- ten-Vcrschleißlagers zu Krakau wird bekannt gemacht, vo.m 19. Ianer. 7» 3759. Was in Triest bei anzusirck^enden See- urkunden za beobachten ist. v§m 21. Ianer. 70 3760. Wie und wann den Beamten bei ihren Beförderungen oder Vorrückungen, und bei Substitutionen die Besoldungen zu verabfolgen find, vom 22. I6ner. 71 NB ( 6 ) AS Nro. Seite 3761. Errichtung der Jnnerland -- Wegmauth zu Kosziowa in Ostgalizien, vom 25. Ianer. 72 3762. Die Lodtenbeschau -- Zettel sollen in Prag noch am nämlichen Tage, an welchem sich der Sterbfall ereignet hat, auf das Rathhaus gebracht werden, vom LZ. Ianer. 72 1 3/63. Bei Absterben oder Uibersetzung eines Mitgliedes der patriotisch - 'ökonomischen Gesellschaft sind die in dessen Händen befindlichen von der Gesellschaft vertheilten Requisiten dem Kreisamte zu übergeben, vom 26. Ianer. 73 3764. Die Normalvorschrift, wodurch dem Ein- schulden der Staatsbeamten Einhalt geschieht, erstrecket sich auch auf die Beamten des Versatzamtes, der Kranken- und Versorgungsanstalten, dann auf die städtischen Beamten, vom 26. Ianer. 74 3765. Die Smilowitzer Poststation wird nach Wendrin übersetzet, vom 29. Ianer. 74 3766. Dem Gränzzollamte zu Dubienka im Westgalizien wird die Manipulationsbefug-niß eines Haupteinbruchamtes eingeräumet. vom 29. Ianer. 75 3767. Von dem aus dem Auslande eingefuhr-ten, im Lohe gearbeiteten roth gefärbten Schaafleder ist künftig die nämliche Zollgebühr, wie von dem ungefärbten dieser Art zu entrichten, vom 29. Ianer. 75 376?. Das sogenannte Berlinerroch wird von , : dem Auslande Mrj gegen Pässe und Ent- rich- Nro. Seite richtung des vorfchriftmäffigen Zolles, ein--zuführen gestattet, vom 29. 3• Nr». Tritt 3783* Das Konststonal-Negulativ für Mähren und Schlesien in Betreff der Beträge zu gestiftet werdenden Messen, Requiem, Kon-dukte, Todtenoffizien rc. wird bekannt ge-. macht, vom 14. Februar. 97 3784. Daß die Unterthanen de» einquartirten Soldaten keine Kost und Trunk äbzurei- chen schuldig sind. vomlA. Februar. IOO 3785. Die Aufrechnung der Rekrutirungskosten betreffende Verordnug in Steiermark. Vom v iä. Februar. IO! 3786. In Ermanglung eines kriegskommissaria- tischen Beamtens sind die Quittungen über subministrirte Naturalien in Oesterreich ob der Enns auch von jeder andern Obrigkeit, Magistrat rc. zu kyrqmifiren. vom ig. Februar. 104 3787; Die Justizgehärdey haben sich das gedruckte jüdische Gesetzbuch, Thora genannt, beizuschaffen, vom 18. Februar. 105 3788. Verordnung in Böhmen wegen' der ein- zuhebenden jüdischen Steuer, vom 19. Februar. 105 3789. Den Pfarrery, Lokalisten, Administra- toren , Kooperatoren in Böhmen ist ihr Gehalt vor Ausgang der bestimmten Zeit nicht zu verabfolgen, vom 19. Februar. 106 ^790. Verordnung in Böhmen wegen der den 'Soldaten bei Durchmärschen von den Unterthanen nicht schuldigen Abreichung der Host und des,Trunks. Dom 19. Februar. tcG < . - . . X-* W C m ) Nro. Seite 3791. Erläuterung der Verordnung wegen Pro^ visionirung der Kinder der unteren Bankal-Beamten. vom 19. Februar. 108 3792. Die Viehhändler sollen, wenn sie man- cher Mauthstazion auszuweiche» gehalten sind, bei der nächsten Mauthstazion für die ausgewichenen Stazionen nachträglich, entrichten. Vorn »l, Februar. I09 3793. Den in unmittelbaren Lanhesfürstlichen Diensten stehenden Beamten wird verbo-then, sich zu Ausarbeitungen bei den Ständen , oder bei wem immer gebrauchen zu lassen, und dafür Renumerazionen zu beziehen. vom 2l. Februar. Jio 3794. Den Unterthanen und dem Gesinde sind die auf den Kindermord und auf die Weglegung der Kinder festgefetzten Strafen alljährlich öfters kund zu machen, auch sind sie mit Nachsicht zu behandeln, vom 22. Februar. Ill 3795. Wie sich wegen der in Absicht auf die Waldkultur mit Feldfrüchten bebauet werdenden Waldstrecken zu achten ist, und daß den Förstern solche Gründe nicht in Pachtung überlassen werden sollen, vom 22. Februar. H2 3796. Aufhebung der gemischten Unterthans-schaft, oder Sujets mixtes in den galiji-schen Staaten, und Bestimmung des Tages zu der dießfälligen traktatmässigen fünfjährigen Frist, vom 22. Februar. 113 3797. Wie die Aufschriften in Appellations -und Revisionssacheu von den Partheien gestel- to® C II ) to® Nro. Seite gestellet werden sollen, vom 22. Februar. 116 3797. ZurBeförderuiig der Pferdezucht inSteicr- mark werden weitere fünf Prämien für die besten und schönsten dreyjährigen Stutten bewilliget, vom 22. Februar. 117 3798. Die Verordnung , durch welche in Böh- men die von den Strassen anderthalb Meilen entlegenen Ortschaften zum SchneeauS-fchaufeln angewiesen sind, wird erneuert, vom 23. Februar. 1 '■ g 3799. Die dem Tabaksaufsichts - Personale ge- richtlich bcigegebenen Assistenz - Personen sollen der Hauptvisitation bis an ihr Ende beiwohnen, vom 23. Februar. 1 ig 3800. Unterricht in Oesterreich unter der Enns, wie den Menschen in verschiedenen Unglücksfällen das Leben zu retten scyn dürfte, vom 2Z. Februar. 119 38° I. Die Kreisämter haben die Salztransporte möglichst zu befördern, vom 24. Februar. 149 3802. Die Assent-Listen sind auch von den zur Visitirung beigezogenen Civil - Chirurgen zu unterfertigen, vom 26. Februar. • 150 3803. Daß man, um die Ergebigkeit des neuen jüdischen Steuerfonds in Böhmen zu decken, bei der Repartition der 2* pr. zentigen Vermögens - Steuer die alte Fatirung der böhmischen Judenschaft zur Grundlage angenommen habe, und daß die Gelderber dem Kreiskassier gegen geschriebene Gegen- ( n ) Slep, Seite grnscheine und Quittungen qhzuführen sind, pom 28, Februar. März. 38*4. Die' zum Branntwrinbrennen und Distil? liren nöthigen Gefcisse sollen mit reinem "Sinne wohl verzinnet, und in solcher gif?' ten Verzinnung erhalten werden. Pom I. Marz. 151 3805. Verborh der Mlenzen - Aggiotirung in Triest, vom 2. März. iZA 3806. In wie weit die Rekurse im politischen Wege eine anhaltende Wirkung (Eflectum LULpeosivum) haben, vom 2. Maxz. »54 3807. Wie und wo die Quittungen über Lieferungen in Böhmen chizubringen sind. Pom 5. Marz. ‘ ' 155 3808. Gesellen der Professionisten, welche mit derMontours-Oekvnomie im Kontrakte stef hen, sind nicht zu Rekruten auszuheben. vom A. Marz. 155 3809. Wie sich mit den Bücherverzeichnissen bei den Verlassenschafts-Inventuren zu,benehmen ist. vom 5. Marz. 156 3810. Die von den gesperrten Kirchen bei den Partheien haftenden, und zur Abfuhr an den, Religionsfond geeigneten Gelder sollen in Böhmen durch die obrigkeitlichen Steuereinnehmer eingetrieben, und durch die Fi-lialkafficre bei dem Religionsfond abgefüh- ni werden, vom 8, Marz. ' iKA. asu. : ^ C »3 ) Ni o. Seite 38h. Bei Besetzung der Steiger - Stellen ist auf die absolvirten Bergwerks-Praktikanten Rücksicht zü-nehmen, vom 8. Mar;. 158 3812. Die Bergämter haben ihre Werksberichte am spätesten 3 Lage nach jedem Monate einzubrmgen. vom 8. Etz. 15g 3813* Bestimmung des Gewichtes der Sudsalz-Fässer in Westgalizien, vom 12. Mar;. 155 3814- Wie die vierteljährigen Torf- und Steinkohlen - Fatirungs - Tabellen in Böhmen verfasset werden sollen, vom l2. Marz. 1^9 aj8*5* Soldaten, welche in die französische Gefangenschaft gerathen, und nicht wieder zurückkehren wollen, sind als Deserteurs zu behandeln, vom 13. Mar;. 160 ^gx6. Wie die Wäisen--Rechnungen oder EiN-schreib - Büchel einzurichten sind, worüber die Kreisämter bei ihren Bereisungen strenge zu wachen haben, vom 14. Marz. 161 3817. Dem Michael Götz, Bauer im Egeri- schen Bezirke, und dem Mathias .Duival, Glockengießer zu Egcr, wird zur Berferti-, gung einer Art Wasserrimien und Schläuche aus Hanf zu Feuerspritzen, ein Privilegium ertheilet. vom 14. Marz. 17» 3818. Wie die Juden in Böhmen wegen der verspäteten Einbringung der Steuer -Fassionen anzusehen sind, vom 14, Marz. 172 3819' Die Neuvermählten Juden i'nBöhmen sind .z bis zür ganzest Beendigung des Steuer -Abschnitts jvr Abfuhr der ihnen bemessenen HB ( 14 ) HB Nro. Seite nen s^pr. zentigen Vermögenssteuer zu verhalten. vom 14. Marz. 173 3820. Die Verordnung, über welche Gegenstände die Provinzial-Buchhaltereien von den Länderstellen vernommen werden sollen, wird erneuert, vom 14. Marz. 17Z ß82I. Die Erfordernisse zur Aufnahme derwest-galizischen adelichen Jugend bei der adeli-chen Arcieren-Leibgarde werden bekannt gemacht. vom 15. März. igt 3822. Wie bei Besetzungen der Kreis-Proto-kollisten-Stellen auf die Kreiskanzellisten der Bedacht genommen herben soll, vom 17. Marz. 182 3823. An gebothenen Sonn - 'und Feyertagen sind keine Märkte abzuhalten, und die Buchdrucker und Buchhändler haben deswegen die Kalender an das Büchcrrevisions-amt einzureichen. Vom 17. Marz. 182 3824. Die Vorschrift wegen der Art der Trank- steuer - Entrichtung ist öfters im Lande zu erneuern, vom 18. Marz. i83 3825. Die Einfuhr des fremden Seifengeistes nach Ost-und Westgalizien wird verbothen. vom 22. Marz. 183 3826. Mit welchen Pässen die in das russische Reich reisenden westgalizischen gemischten Unterthanen (Sujets mixtes) versehen fehlt sollen, vom 22. Marz. 184 3827. Was in den besonderen Vollmachten zufolge des 111. §. des 3. Theils des allgemeinen bürgerlicheit Gesetzbuches für Ga- . V >, ' _ lizien AB C 15 ) AB Nro. Serke lizien ausgedrücket werden soll. Vom 23. Marz. 186 Z828. Bei jedem durch Eisgang, Thauwetter, vder Wolkenbruch gäh anwachsenden Gewässer sind von den obcrn Gemeinden ab- wärts die Anzeigen zu machen, vom 23. Marz. 187 3829. Abforderung der Aeusserungen von den Güterbesitzcrn in Krain, ob sie der Feuerassekuranz - Gesellschaft bcitreten wollen, vom 23. Marz. 187 3830. Die Vorsichten gegen den Biß wüthen-der Hunde, und die Heilüngsmittcl werden in Triest neuerdings erinnert, vom 23. Marz. \ 192 3831. Die Vorschrift wegen Entrichtung des Oeldazes in Triest wird republizirt. vom 23. Mffrz. 197 3832. Die Angelegenheiten wegen des Dienst- bothen-Lohns, welche ico fl. nicht übersteigen , sollen in Galizien nach dem B.G. mündlich verhandelt werden, vom 23. Marz. 200 3833. Daß die Verordnungen wegen der tollen Hunde in Oesterreich ob der Enns erneuert werden sollen. vom 2s. Marz. 200 3834. Weisung in Betreff der Grabung der Salniter-Erde in Oesterreich ob der Enns, vom 2 s. Marz. 20» 3835* Wie das Mortuarinm von denVerlassen-schaften derjenigen, die vorher dem Foro afcademico üniverfitatis zu Wien zuge- wie« 5?vo. ©dtte wiesen gewesen sind, 6ct dem Magistrate abzunehmen ist. Vom 26. Marz. 362 3S36. Wie nach Tirol und Vorarlberg aus Ungarn und Croatien Lebensmittel mautfrry ringefuhrt werden dürfen. Vom 26. Marz. 201 3837. Die Herstellung unvEinrichtung derTodten- kammern in Mähren betreffende Vorschrift, vsm 28. März. 203 3838. Auf welche Art sich in Böhmen bei Verrechnung der eingehenden Interessen von den bestehenden Lokal-Schulfondskapitalien i\i benehmen ist. vom 29. Marz. 2Ö5 A p t i k. 35139. Errichtung einer bolletirenden Aufsichts- station ju Szwidri in Westgalizien. Vom y 2. April. » . . 207 3840. Die Postmeister sollen den Postwagensdienst sich eben so, als jenen der Briefpost angelegen feyn lassen, vorn 2. April. 207 3841. 3» Domanovice in Westgalizien wird eine bollrtirende Äüfstchtsstation errichtet. , vorn 2. April. aoB 3842. Verboth der Ausfuhr alles Bleyes i» das Ausland und die freyen Seehävcn. V#m 3. April. 209 3843* Daß die vor dem zur Einhaltung des Schrildenmache'ns der Beamten erlassenen Ge- AB c r? ) HB liro* Seite Gesetze bereits erworbenen Pfandrechte tc. auf die Hälfte der Besoldung, auch auf die Vorrückung in einen hohem Gehalt oder Besoldungs-Vermehrung zu verstehen fepen. vom s, April. 210 3844. Welche Arzeneien die Apotheker um den erhöhten Preis verkaufe» dürfen, vom 6. Aprile 211 3845. Der Verbots) der Lesekabinete soll sich auch auf die Leihbibliotheken erstrecken, vom 6. Aprili 2I| 3846. Daß in Böhmen die Viktualtap-Regü-lirung auf dem Lande von 6 zu 6 Wochen vorzunehmen ftp. vom n. April. 214 3847* Weitere Erklärung der Verordnung vom 16. Oktober 1788, daß die Entlaßscheine der Unterthanen sammt den Interventions -oder Ersuch -- dann Antwortschreiben keinem Stempel unterliegen. vom 11. April. 21$ 3848. Einrichtung der Todtenbeschau in Mähren. vom - I. April. 2l6 Z849. Welche Zehentablösungs-Verträge zwischen Unterthanen und Gemeinden dem Kreisamte, und welche der Landesstelle zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen sind. Porti 11. Apkil. 226 3850. Die Kandidaten zu Pfarrpfründen sollen .künftighin in Westgalijien bei den Prüfungen auch zur Verfassung schriftlicher Aufsätze verhalten werden, vom 11. April. 22/ Z8Z1. Daß die k. preussischen Rimonta-Trans, porte in Galizien dir landcsfürstlichen Brucken- Weg- und Ueberfahrts-Mäuthe « sich %® C I3 ) Nro. Scitr entrichten, und die Transports - Offiziere sich bei den Zollämtern der Uuterftrchunz unterziehen, und die zu derlei Transporten ertheilten Frcypäffe respektiret werden sollen, von: i). 2lpri!. 228 3852. Wann die Magistrate der landesfürstlichen Städte und Märkte im Ocst. 0. d. E. ihre Amtsrechnungen 'einzuftnden haben; auch wird denselben alle Vermischung der Steuer - und Pupillengelder mit anderen Geldern verbothen. Vom 12. 2lpril. 231 3853« ^oit der Begünstigung in Absicht auf die Stellung der mit minderen Gebrechen behafteten Rekruten sollen die Dominien keinen'Mißbrauch machen. vom >2. April. 231 3854« Die Hunde sollen unter Strafe bey den Häusern angehängt gehalten werden. Vom 13. April. 23a 3855. Kriminalfälle, wo ein Visum rcper- tum aüfzuNehmen ist, sind drni Vorgesetzten Kreisamtr anzuzeigen. Vom 14. April. 233 3856. Daß die zu Radymno im Ostgal. be- standene Wegmaut nach Iaroslaw übersetzet werde. Vom 16. April. 233 3857. Das provisorische Gränzzollqmt, Czer- wona Karczma wird zu einem wirklichen Haupternbruchsainte erhoben. Vom 16. rlpril. 234 3858. Von der Verordnung in Böhmen wegen festgesetzter Strafe von 50 fl. für ein jedes in das Ausland verkaufte Stück Hornvieh hat es abjukommen. vom 16. April. 234 3859- C, 19 ) 3?rb. Seit« 3859* ^ie sich in Mestgalizien bei der Rekru-tenstellung. zu benehmen ist. Vom 18. April. 235 ZL.60. Obrigkeitliche Urkunden müssen nicht nur mit dem Amts-Insiegel, sondern auch mit der Unterschrift des Gerichts - Vorstehers versehen werden, vom 19. April. 235 3861. Erläuterungen des Patents wegen des inuthwilligen Schuldenmachens der Beamten. vom 19. April. 235 3862. An dem Bord der Schiffe zu Triest soll kein Geld, keine Maarenoder andere Effekten ohne Ludschein angenommen werden. vom 20. April. 237 3S63. Alle in höchsten Herrndiensten zu und von der Armee reisenden Offiziere sind von Entrichtung der Schranken - und Wegmauth befreyt. vom 2t. April. 238 3864. Zur Beförderung der Pferdezucht werden neuerdings 5 Prämien für die 5 besten und schönsten im Lande erzeugten drehjährigen Stutten bestimmt, vom 22. April. 839 3865. Verlängerung der zollfrepen Einfuhr des Hornviehes in die innerösterreichischen Provinzen. vom 23. April. 239 3866. Eine jede Uibernahme eines zessionarischen Gewerbs muß bei tx;m städtischen Steueramte umgeschriebcn werden, vom 23. April. 239 3867. Verboth der Einfuhr des fremden Salzes in die Bukowina, und in eine andere Gegend Ostgaliziens. vom 25. April. 24S * a , 3868. %» ( 20 ) «ft* Nro. Seit« 3868* Formular zn den vierteljährigen Ausweisen der erzeugten, verbrauchten und verkauften Steinkohlen und Torfziegeln. vom 26. April. 241 3869. Wie sich die Güter-Bcsitzer in Westgalizien wegen der die Rechte dieser Güter betreffenden Dokumenten zu benehmen haben, vom 26« April. 241 Z870. Die landesfürstlichen Pfarrer und Lokalen haben bei der alljährlichen kanonischen Visitation die Verwendung auf Bedachungen und kleine Repraturen spezifisch auszuweisen. vom 27. April. 1 242 3871. Das Aufspritzen in der Stadt Wien wird befohlen, vom 28. April. 243 3872. Die Schutzobrigkeiten in Böhmen sollen von den Märkten und Städten alljährlich förmliche Rechnungs - Abschriften an die Staatsbuchhaltung einsenden. vom 29. April. 245 3873. Die Salzvekturanten sollen nicht ju Militär-Transporten verwendet Werbern vom 29. April. 245 3874. An die wider die Vermehrung der Ge- werbe bestehenden Vorschriften ist sich genau zu halten, vom 30. April. 246 3875. Die Todesfälle der Eigenthümer ständi- scher Realitäten in Kärnten sind dem betreffenden Steuereinnehmer von den Obrigkeiten , und Abhandlungsbehörden anzuzei-gem vom 30. April. 246 May. HB ( 2i ) $0$ I M a y. Nro. Seite Z876. Die Waisen-Obligationen sind in eigenen sicheren Truhen aufzubewahren. vom 2. May. 247 Z877. Wann aus den Bergleuten Rekruten auszuheben sind, vom 3. May. ~ 247 3878. Bestimmung der Fälle, in welchen die Juden in Westgalizicn der städtischen Jurisdiktion unterstehen, vom 3. May. 24g 3879t Nachträgliche Erläuterung der Verordnung in Ostgalizien wegen Verzinnung der kupfernen Gefäße, in welchen Branntwein gebrannt wird, vom 3. May. 248 3880. Die Forst-Beamten in Oesterreich ob der Enns haben bei ihren Visitationen auch die Auen zu besuchen, und das Aushauen in den Wäldern anzuzeigen. vom 7. May. 249 3881. Die Anschaffung der Salzvorrathe wird jedem Einwohner Westgaliziens erlaubt, und die Hausuntersuchungcn aufgehoben, vom 8. May. 2$Q 3882. Wie sich in Böhmen gegen die Juden zu benehmen ist, welche ihre Steuer-Fassionen zu spät eingebracht haben, vom 10. May. 250 3883* Wo die Gesuche um Tay- und Stempel-Vormerkungen von Streitsachen bei unadelichen Gerichtsständen in Westgalizten einzureichen sind, vom 10. May. 2Z! 3884. Die Hauseigenthümer und Landbewohner in Westgalizicn sollen ihre Brijnne und b 3 Wasser- NB C 22 ) NB Nro. ®eife Wasserbehälter jährlich einmal säubern, vom IO. May. 25 t Z88Z. Wie die jüdischen Dienstherren das neu «intretende Dienstgesind anzuzeigen haben, vom 13. May. 2Z2 3886. Daß auch ein jeder privilegirte Besitzer eines Staatsgutes in Osigalizien, dem die zweyte Kaufschillingshelfte auf feine Lebens-' zeit unverzinslich belassen tvarb , zur halbjährigen Veybringung des Lebenszeugnisses verpflichtet ist. vom 14, May. 253 3887. Im Appellations - und Revisions-Zuge sind den Akten der gefällte Sentenz und die Entscheidungsgründe in vidimirter Abschrift beyzulegen. vom 14. May. 2ZZ 3883. Die Länderstellen haben auf die Auslagen für Kanzley-Erfordernisse zu sehen, vom 14. May. 256 3889. Weisung, wie sich in Böhmen bey jüdi- schen Adaptions - Fällen zu benehmen fty. vorn 17. May. 257 3890. Unterschied zwischen Synagogen und jüdischen Privatschulen, vom 18. May. 257 3891. Die Anbringen der Partheien auf dem Lande an das Appellationsgericht in Ost-galizien sollen immer mittels des Gerichts oder beeideter Advokaten dahin überreichet werden vom 19. May. 2ZF 389g» Bestimmung des innern Werthes des Goldes -zu den auf venezianische Art verfertigten goldenen Ketten und Armbändern in Triest, vom 20. May. 259 38 n* «J ( »3 ) Mo. Skite 3893* Festsetzung des Normalalters fur pensions -- Und provisionsfähige Kinder bei Staatsbeamten, vom 21. May. 260 389 -1— ®ann die Schulprufungs- Zeugnisse für die Kandidaten zur gräflichen Strackischen Stiftung dem Landcsausschuße vorzulegen sind, vom 2i. May. 261 3895* Wie sich die Kandidaten zu Fiskaladjunk-ken-Stellen in Wesigalizicn den Konkursprüfungen in einem jeden Erblande unterziehen können. Dom 21. May. 262 3896. Das Ausspielen verschiedener Effekten und Fahrnisse nach dem Verhältniß der Lotto-zichunge» ohne Konsens der Lottoramnier und das masrirte Biribis wird wiederholt verbothen. vom 21. May. 263 3897. GeldverscNdunKrn in das Ausland ohne Ausfuhrs-'Pasi sind verbothen, und wo der Paß anznsuchen ist. Dom 23. Nay. 265 3898. Allen Pasthäusern, wenn sie zum Bchufe • des Posiwcsens verwendet werden, wird die Befreiung von der Entrichtung des Mi-litarquartier-Heytrags zugefla-chen, Dom 24. May. 267 Z899. Daß bei Viehseuchen den Kreisärzten in Wesigalizien lediglich die Diäten, nicht aber auch Arziicykosten zu vergüten sind. Dom 24. May. 26? 39do. Einführung des Konkurses auch bei den Privat Pfarr- und Kaplanep - Vergebungen in Westgalizien. vom. 2\. May. 268 3501. NB C. 24 ) NB Nro. Seite 2901. Wegen Bezahlung der Wegmauth in Ostgalizien von den Partheien im Rückwege, vom 27. May. 269 3902. Erneuerung de? Patente in Böhmen we- gen der Vagabunden, Bettler und Landstreicher. vom 2Z. May. 279 3903. Daß es in Kärnten und Krain von den vorgeschriebenen Einschreibbücheln über das Waisenvermögen abzukommen habe, vom 28. May. 271 3904. Den Lieferanten und Fuhrenkontrahenten wird der Gebrauch des Sigills mit dem k. k. Adler verbothen. vom 29. May. 27a 39of. Die Militär - Quittungen sind längstens binnen sechs Wochen einzubringen. vom Zv. May. 27Z 3906. Dem Landvolke in Westgalizien wird alle mögliche Sorge für ihre Kinder aufgetragen , daß selbe nie allein bei Hause gelassen werden, vom 31. May. 273 3907. Wo die Gesuche um ausgemusterte Pferde von den Unterthanen in Böhmen eingc- . bracht werden sollen, vom 31. May. 273 F u n i u s. 3908. Die Kupferschmiede und Fabrikanten sollen sich über den wirklichen Bedarf des zur eigenen Bearbeitung benöthigten Kupfers mit obrig- HS ( *5 ) HS Nro. Seite obrigkeitlichen Zeugniss/n ausweisen. vom 3‘ 2»ny. 274 3909t Vorschrift wegen der Abfuhr der Dienst-taptn von Beamten in Böhmen, vom 4. Iuny. 2^Z 3910. Die Ausfuhr der Strumpfwirker-Werkstühle aus Böhmen wird verbothen. vom 4. 3uny>. 276 3911. Wie fid) in Kärnten in Entrichtung der Skollgebühren für die Tauf - Trammgs -und Todtcnscheine zu benehmen ist. vom 6. Iuny. 277 3912. Die neuverehligten jüdischen Kontribuenten in Böhmen haben die gemeinschaftliche Vermögens-Fassion, und die Trauungs, Tabelle unter einem rinzubringen, vom 6. Iuny. 281 3913. Wie sich in Ostgalizien in Ansehung der verfälschten Urkunden von Seite der Gerichte zu benehmen ist. vom 7. Iuny. 281 3913. Die Münz - und Probierämter sollen die mit Pässen durch den Postwagen zu verschickenden Gelder besichtigen, und daß es geschehen sey, an den Pässen bestättigen. vom 7. Iuny. 282 3914. Die in Krain wegen des Viehaustriebs eingeleiteten Vorsichten werden bekannt gemacht. vom l2. Iuny. 283 3915. Was der Landmann den einquartirten Soldaten abzureichen hat. vom 12. Iuny. 284 3916. Die neuen Bauführer in Oesterreich ob der Enns sollen über jede neue Baubewil- b 5 ligung AS ( 26 ) AS Nro. Seite ligung wegen Ausmessung der steyerfreyen Jahre bey dem ständischen Kollegium die Anzeige m-chen. vom eg. Iuny. 28Z 39'7- Den Zivilpersonen wird das Tragen der Federbüsche auf den Hüten in Triest untersagt. vom 13. 3uny. 286 3918. Daß auf Geistliche, welche bei Erledi- gung eines Bißthums um diese Würde bitten , kein Bedacht werde genommen werden. Vom 13. Iuny. 286 3919. Wegen der Strassen-Roboth und der- selben Neluition in Ostgalizien, vom 14. Iuny. 287 2920. Der Einkauf der Asche auf Spekulation oder Wucher wird unter Konfiskazivnsstrafe verbothen. vom 15. Iuny. 290 3921. Erneuerung des Verboths in Steyermark, Wälder ohne kreisämtliche Erlaubniß zu Wiesen, Aeckern ec. umzustalten. vom i5* Iuny. 291 3922. Bey der Anzeige der für den Schulfond e'mgegangenen Verlassenschaftsbeträge soll sich nach den bestehenden Vorschriften genau benommen werden, vom 18. Iuny. 294 3923. Kohlen-Marktordnung für Wien, vom 20. Iuny. 298 3924. Daß in Böhmen über das Glasmacher-Reglement genau gewacht werden soll, vom 20. Iuny. 298 3925. Erneuerung des Gesetzes in Böhmen, daß ein gefundener Schatz nicht vecheimii- chet werden daxf. vom 21. Iuny. 299 29-6, - AO ( 27 ) Nro» Seite 3926. Die Kinderleichen der Christen in Fia-ker-Wagen auf Lie Gottesäcker zu führen, wird in Böhmen verboth«r. vom 21. Iuny. 300 Z927. lieber die Beschaffenheit des Dräu - und Schankrechtes der Städte in Böhmen werden Ausweise abgcfordert. vom 22. Iuny. 302 3928. Das geladene Magazinsgut ist verm'ög der Lieferscheine immer vollständig und auf einmal in die Abladungsstationen zu bringen. vom 23. I«ny. 302 3929. Die Städte und Märkte in Böhmen sol- len bei vorzunehmendeu Wahlenmicht durch geschriebene Zetteln, sondern durch Dallo-tirung fürgehen. Vom 25, Iuny. 303 3930. Daß die Gewehre künftig von der Fer- lacher Meisterschaft in das Klagenfurter Zeugamt einjuliefern sind, vom 25. Iuny. 304. 3931. Weisung in Böhmen zu richtiger Führung des Waisengeschäftes und Behandlung der Erbschaftsangelegenheiten. vom 27. Iuny. 306 3932. Daß bet) der Lustseuche vom Aerarium keine Arzneykosten vergütet werden, vom 27. Iuny. 309 3933. Erneuerung der Verordnung zu Hindan- bfluting der Ausschwärzung der zum Militärdienste fähigen Pferde aus Westgalizien, vom 28. Iuny. 31© 3934. Daß bei Versendungen des haaren Geldes nach Triest dasjenige beobachtet werden ÄS C sS ) ÄS Nro. den soll, was toegeit derlei Geldversen-düng in das Ausland vorgeschriebe» wurde, vom 30. juny. Julius. Z9Z5' Das keine Winkel - Wasenmeisier geduldet, und von wüthenden Thieren die Häute nicht abgezogen werden sollen, vom I. Iuly. 3936. Was bey den Zuschriften An die Landrechte in Böhmen wegen des Postjournals anzumerken ist. vom 1. Iuly. 3937. Was wegen Bestimmung der Wahlbe-stättigungs - Taxen bey Stiftern und Ab-teyen beobachtet werden soll, vom 2. Iuly. 3938. Daß den Soldaten von ihrem Vermögen ohne Bewilligung des Regiments -Kommando Nichts zu verabfolgen ist. vom Z. Iuly. 3939- Erneuerung der Verhaltungs - Vorschriften in Ansehung der wüthenden Hunde, vom 3. July. 3949. Daß bey'Schlachtung des krausen Viehes die möglichste Vorsicht gebraucht werden soll, und desselben Genuß ganz verkrochen werde, vom 4. Iuly. Seite 3*1 3*2 3*3 313 3*5 3*5 3*7 394 r. NO C 29 ) Seite Sivo. 3941. Wie sich die Müller bei der Proviants - Vermahlung wegen der abfallenden Kleyen verhalten sollen, vom 4. I«ly. 317 3942. Den Kreisamtern in Böhmen wird zu den Ausweisen über die gestellten Rekruten ein Formular vorgeschrieben, vom 6. July. 318 Z94Z. Daß die Güterbesitzer in Böhmen fluf-- • gemuntert werden sollen, die in ihren Diensten stehenden Hauskanzellistcn, Schreiber, Büchsenspanner, Forstüeamten rc. die 'Ingenieur-Kollegien und Zeichnungsschulen besuchen zu lassen, vom 6. Iuly- 320 3944. Die Thora ist ohne Entrichtung der Taxe > keinem Juden in Böhmen zu belassen. vom 8- July. 321 3945. Die'Brandweinbrenner in Westgalizien haben ihre kupfernen Geschirre gut verzinnen zu lassen, vom 8. July- Z2i 3946. Daß es in Ostgalizien in Ansehung der Anmeldungen erdichteter Forderungen zu einem Konkurse bei der Vorschrift des §. 9Z.und 94. der G. O. zu verbleiben habe. vom 9. July. Z2L * 3947. Die chirurgischen Gremien in Böhmen haben' ein Verzeichniß aller chirurgischen Subjekte jährlich an den Dekan der medizinischen Fakultät einzubringen, vom 10, July. 322 3948. Wegen des Umlaufes der Kupfergroschen, vom 10. Iuly. 323 3949. Die an den Gränzen liegenden Gemeinden in Oesterreich ob der Enns haben dem Ba»- HS c 3» ) «M? Nro. Seite Bankal - Personale zu Vermeidung der Schwärzungen allen Beistand zu leisten, vom ii. July. 324 3950. Der Bann ist in jeder Synagoge inWrst- galizien anznschlagen, und vierteljährig kund zu machen. Vom 12. July. 324 3951. Wegen wirksamer Eintreibung der veral-teten Aerarial-Rückstände sowohl an Pachtschillingen , als auch Aerarial-Vörschüssen, Taxen, Raitresten und anderen derlei Rubriken. vom 12. Iuly. 325 3952. Darstellung der Ursachen, welche die Hornvieh-Seuche erzeugen, und der Vor-beugungsmittel gegen dieses Uebel. vom 16: 3aty. 327 3953. Alle weltliche Pensionisten, die einen jähr- lichen Betrag über 106 fl. aus dem Neli--gionsfond beziehen, haben dem Arrha-Ab-znge zu unterliegen, vom 16. July. 339 3954. Die Kreisämter in Böhmen sollen mo- natlich einen Ausweis der brr einem jeden Dominium ausstehenden Iuden-Steuer ein-bringen. vom 17. Iuly. 339 3955. Die Vorschrift, daß ohne Ausfuhrspässen kein Haares Geld in das Ausland versendet werden soll, wird auch auf Tirol, Vdrarl--6erg, und die neu aquirirten italienischeu Staaten erstrecket, vom 19. Iuky. 340 3956. Das Mortuanum soll in Tirol auch von Lehen, Fideikommissen, Majoraten nnd Senioratm bezogen werden, vom 23. July. 34* 2957. %ü£ c L- y Nro. Seite 3957. Die von einem Kommissions. Lieferanten an die ihm zur Hand arbeitenden Gesellen ausgestellten Befreyungs-Atteste müssen von dem Magistrate des Orrs oder der Obrigkeit kvramij^weroen. vom 5.4. Iuly. 343 3958. Derboths des Eiftver- kaufes. vom 24-Iuly. , 343 3959. Der Derbolh, ohne waldänrtlichen Aus- meis Holzschläge und Holzve Führungen im Etschlande zu unternehmen, wird erneuert, vom £4. Iulv. 343 3960. Daß 6vi Erhaltung der Taxnote die darin ansgemessenen Taxen mit allein Eifer ein-.getrieben werden sollen, vom 25. July. 346 3961. Den Vorspannkommissären in Oesterreich ob der Enns wird verbothen, mit eigenen Pferden die Dorspannssuhren zu befördern, vom 26. July. 346 3962. Die jungen Eichbäume sind vor erreichter Schlagbarkeit nicht zu fällen, vom 26. July. 347 3963. Die Prüfung der jüdischen Familienwer- ber bei den Kreisämtern in Nähren hat zu unterbleiben, und {Tito deren beigebracl-te Schulzeugnisse nur zu vidiren. vom 37. 2ul,p. 347 3964 . Was die Putzmacherinnen oOtrMarchan-des des Modes eigentlich verfertigen dürfen , und von welchen Dcrraufsartikein sie sich enthalten sollen, vom 27. July. 350 3965. Die Vorschrift wegen Prüfung der Kandidaten zu Raths-C yndikuö - und Iusiitiär-dptrflm in Äfigalizien vom 6. Map 1797 er- TuS C 3* ) W Nro. Skite erstrecket sich nur auf Manner von höherem Alter, vom 29. Iuly. 35* 3966. Wie sich die Kirchenpatronen in Böhmen mit den Kirchenkassen und Rechnungen ju benehmen haben. Vom ZI. July. ZZ2 3967. Die gesundesten Aerarial Wxsttoursstücke sind von den Unterthanen in Westgalijien an ihre Obrigkeiten ju übergeben- vom Zl- Jüly- 355 3963. Daß die Einräumer auf den k. k. Strassen ohne Einvernehmen mit dem Strassenperso-nale von den Dominien nicht zu Rekruren zu stellen, auch nicht von ihrer Arbeit in herrschaftliche Dienste abzurüfen sind- vom Al. July- 355 August. 3969. Die Einwohner Böhmens werden ge- warnet, sich vom^ Qcrtaafi oder sonstiger Annahme des Limito-Rauchtabacks zu enthalten. vom 3. August. 355 3970. In Rcvisionsfallen wider ein Urtheil des Appellazionsgerichts ist den einzüsendenden Akten auch der Zustellungsschein des Ap-pellationsurtheils beizuschliessen.- vom 5. August. 3Z6 « C 33 ) W Nro. ©e!« Z97l. Das Verbotst des Badens in der Donau wird in Wien erneuert > und bekannt gemacht , daß man nächst der Tabor-Brücke eigene Bäder erbauet habe, vom 6, August. ZZ6 3972. Die Entreprise des Obersten Csekoniz soll von allen Obrigkeiten möglichst befördert werden, vom 9. August. 358 3973. Bewilligung des Postrittgeldes zu i fl. für das Pferd bis Oktober 1799 in Tirol, vom 9. August. ZZ9 3974. Vorschrift zur Verhinderung der Ein- wanderung nach Westgalizien der aus dem preußischen Gebierhe abgeschobenen Juden, vom 9. August. 359 3975. Sequestrations - und Exekutions - Ordnung für Westgalizien, vom 9. August. 362 3976. Cyrosur, wie sich in Böhmen bei Er- greifung und Einbringung der Räuber zu benehmen, und welche Belohnung dafür be- • stimmt ist. vom 9. August. 379 3977. Die gesetzmäßige Zahl von jüdischen Fa- milien in Böhmen soll nie überschritten werden, und wie sich bei Ansuchung der Heurathen zu benehmen ist. vom 10, August. * . 379 3978. Die Raturalien-Forderungs-Ouittungen sind in Tirol mit doppelter Konsignation an den Militär-Liquidations-Rechnungs-führer einzusenden. vom t l. August. 381 3979. Daß keine neu erbaute Häuser bewohnet werden sollen, vom 12. August. 334 f 3980. ( 34 ) W Seite 3980. Dir Todtengräber sollen ten Todren die Haare nicht abschneiden , und an Haar-handler und Perückenmacher nicht verkaufen. Vom 13. August. 382 3981. Der Zoll für die Ausfuhr 4er achten inländischen Potastche wird vom Zenten auf 4 fl. erhöhet, vom 13. August. 383 3982. Die Dominien und Magistrate in Böhmen haben die Militär-Bequartirungs-Li-qmdationcn lediglich in Ansehung der ein- heimischen Ortschaften mit Außschluß aller fremdherrschaftlichen bei dem Lmides-Aus-schuße einzubringen. vom 13. August. 383 3983. Welche Auskünfte wegen der Potasche in Böhmen erstattet werden sollen, vom 13. August. 384 3984. Erneuertes Verbotst des Johannes- oder Sonnenwendfeuers in Oesterreich ob der Enns, vom 14. August. 385 3985. Vorsichten gegen die in Böhmen herr- schende Viehseuche, die Lösedörre genannt, vom 15. August. 386 3986. Dre Behörden sollen für Einbringung der verfallenen Aerarial - Beträge in gehöriger Zeit Sorge tragen, vom 16. August. 394 3987. Wie und auf was Art in Fällen einer gewaltthätigen Ertödtung oder Verwundung in Westgalizien das Corpus delicti erhoben, und die Beschau - und Wundzet-teln eingerichtet werden sollen, vom 16. August. 394 3988. etift Z988. Was für Vorsichten bei Veräußerung der u,,terchäuigm Kncgsdarlehens -- und Lieferungs-Parmatke» in Mahren zu g(r brauchen sind, vom 17. August. 409 3989* Jedermann, der an der Chausse in Böhmen einen Bau vornehmen will, muß sich bei der Landeswegdirektion vorher melden, vom 18. August. 41z 399Q. Die Gesuche um Entlassung von Militärdiensten sind in Westgalizien bet den Kreis-ömtcm rinzureichen, vom 19. rtugust. 411 3991. Für dt« Untersuchungen auf Verlangen der Parcheien haben selbe, wenn sie unterliegen , die verursachten Kommissions-Kosten zu bezahlen, vom 20. August. 41a 3992. Die den Landesfürstlichen Beamten aus- gestellten Zeugnisse über ihre Dienstleistung unterliegen keiner Taxe, sondern blos dem Stempel, vom 20. August. 41a 3993. Von allen Almosen, weiche nicht 200 fi. übersteige», soll keine Arrha noch sonstiger Abzug Statt haben, vom 20. August. 413 3993* Die Länderstrllm sollen für Einbringung ver verfallenen Aerariäl-Gelder alle Sorgfalt verwenden, vom 20. August. 415 3994. Wir sich bei Rcpartirung der Revisions- und Rekrutirungskosten in Oesterreich ob der Enns zu benehmen ist. vom 21. August. 414 3995. Den Magistraten und Dominien in Böhmen wird eine Registraturs-Manipulation c % zur AO ( 36 ) AO Nro. >, Seite zur Nachachtung hinaus gegeben, vom 22. August. 414 3996. Käufe über Dominikal-Gülten in Oesterreich ob der Enns sind bei der Landtafel und dem Gültenbuche auzuzeigen. vom 22. August. 418 3)97« Was nach dem Tode eines ohne Testament verstorbenen Geistlichen in Ostgalizien der Erbfolge wegen zu beobachten ist. vom 23. August. 419 3998. Jeder Arzt, der in Westgalizien prakti- ziren will, hat fein Diplom dem Kreisärzte vorzulegen, vom 23. August. 420 3999- Wegen Aufnahme der Rauchfangkehrermeister in Böhmen, vom 24. August. 420 4000. Die Studenten - Stiftungen unterliegen keiner Erbsteuer, vom 24. August. 422 4001. In Ansehung der in dasAusland reisen- den Personen, und der in diesem Falle erforderlichen Paste werden Verhaltungs-Befehle erthcilet. vom 26. August. 423 4002. Bis zu welchem Alter die Pensionen, Provisionen und Erziehnngs-Beyträge den Knaben und Mädchen abzureichen sind, vom 27. August. 425 4003. Mann die Aufnahme zum Salniterwe-sen, oder auch zur k. k. Gewehrfabrik als giltig anerkannt wird, vom 27. August. 426 4004. In Ansehung der Erkheilung der Befugnisse zum Handel mit den sogenannten Lit. C. Maaren wird der 51. §. des Zollpa-tents erneuert, vom 27. August. 426 4005. HB C 37 ) HB Nro. Seit« 4005. Der auf die Ausfuhr der Knoppern bestandene Zoll wird vom 15. September d. I. an vermindert, vom 27. Augr»st. 427 4006. Wegen Einlegung und Zurückstellung des Konsumo.-Zolles für das aus der Moldau nach Ost- und Westgalizien gehende Schlachtvieh. vom 27. August. 428 4007. Die bisher bestandene freye Ausfuhr der Butter und des Schmalzes aus Böhme» wird eingestellet. Vom 29- August. 43° 4008. Das Benehmen, daß die Dorfrichter mit Uebergehung der nächsten Anverwandten zu Vormündern bestellet werden, foll abge- . stellet werden, vom 29. August. 430 40.09. Die Viehkrankheiten sind den Wirth-schaftsämtern ungesäumt anzuzeigen. vom ZI. August. 43« September. 4010. Daß die in der Viehseuch-Ordnung vom Jahre 1786 enthaltenen Vorschriften wegen der Abhäutung des gefallenen Viehes und Behandlung der abgezogenen Häute in Böhmen erneuert werden sollen, vom 2. September. 43a 4011. Herabsetzung des Effrto-Zolls aufTufch- und Miniatur-Farben, vom z. September. 440 , 4012. Keine rohe und ungefäuberte Garne sind zu verkaufen, noch von Webern zu verarbeiten, auf derlei Leinwänden keine Be-c 3 schau HS c 38 ) Nro. Trite fJioit zu schlagen , dann wegen der Hau-sir-Päffe auf die Weberwaarrn. Vom Z. September. 440 4013. Den Fabrikanten, welche sich mit Verfertigung rother wollenen Rauben beschäftigen, wird kundgemacht, bag dieser Handelsartikel in der Türkei einen starken Absatz finde, vom 3. September. 441 40,14. Erläuterung, welche Maaren-Artikel in der Wegmauth-Äbhandlung unter die Kaufmanns- und Handwerks - Waaren, dann welche zur Kathegorie der Naturalien, Materialien und Vikrualien gehören, vom 5. September. 44'1 4015. Die Vorspanns- und Schlaftreuzer-Quit-tungen sollen in rechter Zeit zur Vergütung eingebracht werden, vom 5. September. 453 4016. Wohin die Vorschläge zur Besetzung der erledigten Pfründen von den Länderstcllen zu erstatten sind, vom Z. September. 454 4017. Daß die auf den in Krida verfallenen Gütern während der Gantverhandlung ledig werdenden Pfründen in Westgalizien für diesen einzigen Fall von dem Ordinarius loci besetzet werde» dürfen, vom 6. September. 45^ 401g. Die Mannschaft in den Beschellstationen muß mit dem gehörigen Bettzeuge versehen werden, vom 7. September. 457 4019. 2luf die in Kirchen-Rechnungssachen bestehenden Vorschriften ist zu wachen, wir die Kassen zu sperren, und wie bei der Auf- ’■ ' ' Nüh- TtB ( 39 ) Nrv. Srtte nähme der Kirchenrechnungei, fürzugehen ist. vom 8. September. 457 4020. Wie sich in Ansehung der Kommerzial-Gewerbe und deren Personal-Verleihung zu benehmen ist. vom 8. September. 459 4021. Die Wirthschaftsämter in Böhmen sollen bei Abschickung der ohne Legitimation oder in einem Verbrechen betretenen Individuen an das Krcisamt, und von da an die Stadthauptmannschaft in Prag immer auch das aufgenommrne summarische Verhör emsenden. vom 9. September. 4^2 4022. Die Pfarrer in Mähren und Schlesien sollen in allen Kirchenrechnungsextrakten auch die Zahl der Seelen beisetzen, vom 10. September. 4^3 4023. Wann die Kondukt - Quartale angewie- sen werden dürfen. vom 10. September. 464 4024. Wegen Besetzung der Syndikats - und Justitiars - Stellen in Oesterreich ob der Enns mit geprüften Individuen, vom 12. September. 4^4 4025. Die Grundobrigkeiten in Westgalizien sollen von fremden, ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterstehenden Unterthanen für die geleistete Geeichtspstege keine Taxen übneh-men. vom 12. September. 4^® 4026. Daß die Vergütungs-Liquidationen für Militär-Bequartirungen in gehöriger Zeit einzubringcn sind, vom 1 g. September. 4^7 4027. Den Weibern der zu Rekruten gestellten Unterthanen darf von den Dominien in e 4 Wrst- TrB C 4° ) Nro. Seite Westgalizien kein Vieh oder Wirthschafts -Geräthe abgenommen werden, vom 13. September« 468 4028* Ueber die Schädlichkeit, sich während - eines Donnerwetters unter die Bäume, Thürme, und verfallene Mauern zu flächten. vom 14. September. 463 4029. Ausnahme der Fälle, in welchen die Verabfolgung der Taglia nicht Statt hat. vom 14. September. 469 4030. Wegen Hindanhaltung der Schwärzun- gendes Hornviehes in Oesterreich ob der Qünffe. vom I/. September. 470 4031. Wie die Personal - Gewerbe auf die Weiber und Kinder nach dem Tode des Vaters übergehen. Hom 19. September. 470 4032. Domanowice in Westgalizien wird eine bolletirende Aufflchts-'Station. vom 21. September. 471 4033. Dir Matriken - Bücher sind in Böhmen jweymal abzuschreiben, vom 21. September. x 47 L 4034. Ein jeder neu eintretende Meister ist der nächst gelegenen Junftlade einzuverleiben, vom 24. September. 473 4035. Das sogenannte Krügel - Hirsche!- und Mariandl-Spiel wird besonders bei Kirchweihfesten allenthalben, vorzüglich bei Wirthsleuten verbothen. vom 24. September. 473 4036. Die Gebühren, welche der v. Schönfel-dischen Zeitungs-Expedition zu Prag für die Einschaltung verschiedener Kundma- chungs- C 41 ) Nro. Seite chungsartikel in dre öffentlichen Blätter zu entrichten sind, werden bekannt gemacht, vom 26 September. 474 4037. Daß es von der Vertheilung einiger Re- vers-Hengste an das Landvolk in Böhmen abzukommen habe. Vom 26. September. 47.5 4038. In allen Provinzen werden Religions- fonds-Kommissionen bestellet, vom 26. September. 476 4039. Errichtung einer Wegmauth in Grodeck in Ostgalizicn. vom 27. September. 476 4040. Belohnungen und Konzessionen auf Zink- erze zu bauen, und Zink-Hütten zu errichten, müssen bei den das höchste Bergregale refpicirenden Oberämtern und Berg - Gerichten angefuchet werden, vom 27. September. 477 4041. Bei Einlieferung der Deserteure soll zur fchleunigern, Erledigung der Gesuche um die Taglia, zugleich ein summarisches Verhör derselben übergeben werden, vom 2g. September. 477 4042. Verboth der Ausfuhr des Getreides aus Böhmen, vom 28. September. 478 4043. Alle diejenigen Partheien, welche durch kreisämtliche Bestätigung befugt sind, mit kit. C. Waaren §, 49. der Zollordnung zu handeln, müssen den Bankalinspektoraten, in deren Bezirk sie sich befinden, von den Kreisämtern angezeiget werden, vom 29. September. 479 c 5 4044. AS ( 42 ) AS Nro. Seite 4044. In Folge der den , Juden--Zheilten Bewilligung jur Ehehmi ueiä -- Agfst-elluiig ist stets nachträglich dem Kreisamte br Tag der abgchaltenen Hochzeit anzuzeigen. Oorn 30 September. 481 4045 Den Kontributimrs- und städtischen Einnehmern wird bei Erhebung des jüdischen Kriegsdarlehens für das Jahr 1799 vsn dem daar abgeführten Betrage 4 p. C., den Kreiskassieren aber 1 p. C. Belohnung bewilliget, vom 30. September. 481 Oktober. 4046. Daß die Vormerkung über die Zahl der Akatholiken in Mähren zu führen sey. vom 1. Oktober. 482 4047. Ob ein nach der Desertion erworbenes Vermögen der Konfiskation unterliege? vom Z. Oktober. 483 4048. Die Maaßregeln, die weitere Verbrei- tung der ausgebrochenen Hornviehseuche zu verhindern, werden in Böhmen bekannt gemacht. vom 5. Oktober. 483 4049. Alle Hazard - Spiele werden in Triest wiederholt verbothen. vom 5. Oktober. 486 4050. Wegen Verwendung der Schotter-Gru- ben an den Strassen in Oesterreich ob der Enns, vom 6. Oktober. 487 4051. TE C 43 ) Nro. Seite 4051. Die Ertheilung der Hausic - Pässe auf Strohmesser, die von preußischen und westphäiischcn Sensenschmieden erkauft wer- . den,-wird in Oesterreich ob der Enns untersagt. vom 6. Oktober. 488 4052. Die Kunstweberey ist von der gemeinen nicht zu unterschieden, und eben so frey zu lassen, vom 8. Oktober. 488 4°53« Die Zollegstatt zu Unterkasimir in West-galizien ist zu einer Hauptzollegstatt erhoben worden, vom 8. Oktober. 489 4054. Erneuerung der Strafen, mit welchen diejenigen zu belegen sind , die sich, um von dem Militär-Stande befreyt zu seyn, selbst verstümmeln, vom 8. Oktober. 489 4055. Die Civilpersonen sollen vom Militär keinen Taback kaufen, vom" 8- Oktober. 490 4056. Daß die Quittungen eines gerichtlichen Depositenamts für den Fall dem Stempel unterliegen, wenn sie zur Jntabulation eingebracht werden, vom 8 Oktober. 491 4057. Wann die Ordinarien einen Geistlichen in eine andere Diozes entlassen, oder von dorther aufnehmen dürfen, vom 8- Dk-rober. 492 405g. In den Militär-Vorspanns- und Scklaf-kreuzer-Quittungen soll nebst dem Name» des Ausstellers derselben auch seine Charge beigesetzet werden, vom 9. Oktober. 493 4059. Daß die Viehseuche auch durch gemeinschaftliches Waiden des gesunden mit dem an- Nro. Seite angesteckten Drehe verbreitet werde, vom i o. Oktober. 494 4060. Errichtung einer bolletirenden Aufsichts-Station zu Szwidri in Westgalizien, vom 11. Oktober. 494 4061. Was die Kandidaten zu Raths- Sekre- tärs- und Protokollisten-Stellen in Ostgalizien in ihren Gesuchen, und di« Behörden bei den Vorträgen und Tabellen Hierwegen anzuführen haben, vom 1 f. Oktober. 495 4062. Daß in einem jeden Desertionsfallt in Brünn vom Spielberge 2 Kanonen werden gelöst werden, um das Landvolk zu Verfolgung derselben uifjumuntern. vom 12. Oktober. 496 4063. Die Dominien in Böhmen werden unter Verantwortung zur Stellung anwendbarer Rekruten angewiesen, vom 13. Oktober. 498 4064. Daß Herrschaften, mit denen lehensherr- liche Jurisdiktions-Gerechsamen verbunden sind, von Unterthanen nicht erkaufet werden dürfe», vom 14. Oktober. 499 4065. Wie ft8t Die Besitzer der Eisenwerker in Westga-lszien haben auf ihre Fabrikaten ein Ham-: merzeichen Lnzubringen. vom 9. November. 600' 4299» Die Diehinhaber in Oesterreich ob der Enns sollen eine eingerisseiie Seuche sogleich anzeigen. vom 13 November. 600 4100. Die Dominien in Oesterreich ob der Enns haben die Rapporte über ein - und ausgewanderte Ordenspersonen nicht an die Landesstelle, sondern an das Kreisamt ab- ' zugeben, vom 14. November. 601 4101. Erneuerung der Verordnung in Böhmen, daß die erbiändischen Maaren mit Frachtbriefen versehen werden sollen, vom 14. November. 601 4*02. Den Gctreidlieferanten für Mähren und Böhmen wird der Getreideinstauf int Lande ob der Enns unter Konfiskationsstrafe verkochen. vom 15. November.- 60» 4103. Bestimmung des Werches der neuen Rubeln und Albertuschaler im allgemeinen Umlaufe in Westgalizien, vom 16. November. 603 4124. Wohl bekannten Personen kann in Oesterreich ob der Enns in dringenden Fällen auch das Ortsgericht den Past zur Reise in das Ausland auf eine kurze Zeit erthei-len. vom 17. November. 664 4105, Wiederkundmachung des Bothen-Patents vom 14. Dezember 1748 in Kärnten. Voni November. • 604 * 4106. HB C £® > HB Nro. Tritt 4106. Bestimmung der Zollgebühr von der über Fiume in das Ausland gehenden Baumund Schaafwolle. vom 19. November. 62t 4107. In welchem Preise die an die Magazine in Tirol abgegebenen Naturalien zu vergüten sind, vom 20. November. 633 4108. Daß in Kram über die Erfüllung der vorgeschriebenen Vorsichten zur Verhinderung der Hornviehftuchen gewachet werden soll, vom 20. November. 624 4109. Das Weiden des Hornviehes auf den Saatfeldern, Triften und Hutweiden wird zu Hinbanhalkung der Viehseuche in Böhmen verbothen , nebst Bekanntmachung verschiedener Vorsichten, vom 21. November. 626 4110. Bei den Juden in Böhmen ist zwar eine Pachtung obrigkeitlicher, aber nicht unter-chciniger Gründe zuzuiassen. vom 21. November. 630 4111. Die Magistrate und Wirthschaftsämter in Böhmen werden zur genauen Aufsicht über dir Einschleichung der Vagabunden und Zigeuner im Lande angewiesen, vom 23. November. 630 4112. Das Verbuch wegen Abhaltung der Jahrmärkte in den Gegenden, wo die Viehseuche Herrscher, wird in Böhmen erneuert, vom 23. November. 631 4113. Wundärzte und Barbiergesellen in Oesterreich ob der Enns sollen keine gefährliche, ansteckende Krankheiten ohne Beiziehung TlB C s* ) TcrA 81ro. @etti des HeilarjttS behandeln, vsm 27. November. 4114. Wie die in Westgalizien um eine Ma-gistratual - Bediensinng sich bewerbenden Kompetenten ihre Gesuche zu verfassen, und mit Zeugnissen zu belege» haben. Vom 29. November. 4115. Die Kriminalgerichte sollen alles, was die Kriminalkostcn betriffc, genau in das Journal eintragen, vom 29. November. 4115. Das künftige Maaß und die innere Beschaffenheit der verschiedenen Ziegel - Gattungen in und um die Stadt Gray werden bestimmet, vom 30. November. 6Zr 6ZZ 636 637 Dezember. 4117. Daß der Umlauf der Rubel, welche auf Befehl Sr. itztregierenden Russisch Kais. Majestät ausgepräget werden, zu i fl. 32 kr., und der Albertus-Thalerzu 2 fl. 4 kr. auch in Westgalizien gestattet werde, vom 6 Dezember. 64® 4118. Die Verordnungen wegen des Verbothes heimlicher Verehligungen der Offiziere werden in Ostgalizien erneuert, vom 6. Dezember. 64 a 4119. Nachtrar in Betreff der Klasiensieurr. vom 10. D-'zemb r. 6_, a d * 4:.'® NB C ga ) ftsf Rro . G ei te 4120. Den Tabaksverlegern in der Eigenschaft als Trassikanten wird so, wie den übrigen Trassikanten der Verkauf der gemeinen Ta-Lackedolen, Tabackspfeifen, Feuersteine und Zündschwämme gestattet, vom 10 De-zetnbcr, 644 4121. Nachtrag wegen des Mortuariums in Tirol , in Ansehung dessen Berechnung und Vorschrcibung von Lehen, Fideikomissen, Majoraten und Senioraten. vom ic. Dezember. 645 4122. Besitzer, Grundobrigkeiten und Pächter in Wesigalizien haben die Akten der grundobrigkeitlichen Verhandlungen ordentlich zu führen, vom 10. Dezember. 645 4123. Bei der Verfassung derJmmatrikulazions- Fassionen der Wirthschafts - Beamten und Schreiber soll sich in Böhmen genau nach den bestehenden Weisungen benommen werden. vom 11. Dezember. 646 4124. Wie sich wegen der Vorspanns - und Kchlafkreuzer - Forderungen in Tirol zu benehmen ist. vom n. Dezember. 647 4125. Dir Pulver - und Salnitermacher-Gesel- len sollen in Oesterreich ob der Enns nicht zu Rekruten gesteüct werden, vom II, Dezember. 649 4126. Daß sich die Kreisämter in Böhmen wegen Ertheilung der Hausir-Passe genau nach dem Haufibungs-Patente, und übrigen Verordnungen benehmest ,: und überhaupt auf Ausstellung der Pässe von Magistraten alle Wach- AB c 53 ) VE ■f?re. Seit« Wachsamkeit verwenden sollen, vom 12. - Dezember. 650 4127. Wie die von den Russischen Truppen ansgegebenen Rubeln und Münzen bei den Kaffen in Böhmen anzunehmen sind, vom 12. Dezember. 651 4128. Die Pfarrer in Wefigalizien sollen die Armuths-Zeugnisse in Absicht auf die Oh-1 Z Wirkung der Taxen-Dormerkung nur wahr- haft Armen ausstellen. vom!Z. Dezember- 653 4129. Daß auf Schießgewehre mehrere Aufmerksamkeit getragen, und mehr Vorsicht verwendet werden soll, vom 14. Dezember. 654 4130. Wegen der Jurisdiktion per Militär -Jusritzbehörden über das Invalidenamt, und anderein derMilitär-Norme nicht aus-gedrückten, aber auch nicht ausgenommencn Militär-Departements, vom 17. Dezember. 654 4131. Wie sich in Triest wegen der Aufgabe der Gelder und anderer Frachtstücke an den nach Wien gehenden Postwagen zu benehmen ist, vom 17. Dezember, . 655 4132. Sämmtliche untergeordnete Gerichtsstellen und Gränzkämmercr sollen die Taxen ernstlich cintrciben, und wie sich in Fällen der Armuthwegen taxfreien Angelegenheiten zu benehmen ist. vom > 8. Dezember. 658 4133. Kundmachung der Ausprägung und Kur-' strung der Doppelgroschen oder 6 Kreuzer - Stücke aus Kupfer, vom 2l. Dezember. 661 4134. Bei Stellung eines Juden zum Milirär-stande ist in Böhmen anzuzeigeu, ob er ledig, verehligt oder Wirtwer sey, dann ob er ein Vermögen besitze, vom r6. Dezember. 662 4135- So* C t4 > So» Uro.’ Seit« 4135. Bekanntmachung in Krain »eines zu kai- bach hergestellttn Beschäftigungs-Zimmers für dienfllose Personen weiblichen Geschlech-' tes. vom 26 Dezember. 65s 4136. Weitere Erstreckung der Frist zur Vormer- kung der dinglichen Rechte über die Realitäten des Lemberger städtischen Grundbuches bis Ende Dezembers igoo. vom 26. Dezember. \ 66g 4137. Bewilligung der mauthfreyen Einfuhr des Getreides und Grieselwerks aus Ungarn in die innerbsterreichischen Provinzen bis Ende Junius igoo. vom 29. Dezember. 666 4138. Bestimmung der Taglia für die Deser- teure vom Tiroler freywilligen Schützen -Korps, vom 30. Dezember. 666 4139. Kundmachung in Oesterreich unter der Enns wegen Nichtgestattung der blauen Montage und Dienstage, vom 30. Dezember. 667 4140. Wie sich in Exekutionen der Fiskal-Strafen oder Forderungen zu benehmen ist. vom 31. Dezember. 668 Rach- V o r r e - k. 'HŽ» ' v .....- ^4 ; mtJ.T * r Vit dieser 'drkMhnttN Bande der mit ^.'rlaubniß' unternommen^ MD Wrg werden die unter E glow Regierung Sr. k. k. Apostol scheu Majestät Franz des ZweyttN, in Ware - 1799 ergangemn Normalvor-fchriften und Verordnungen für sammtli-che deutsche Erbländer mit Einbegriff Ost-unb L0estgaLiziens, in chronologischer OrdMMg, und Fortsetzung der ZühlkN^ mit den gewöhnlichen MargMülkU/ dery porangklaffeuen chronologischen Ver-zeichnlße der in diesenr'Bande vorkommenden Gesetze und Verordnungen^ dann mir Repertorium geliefert. Um auf das Eheste zu dem laufenden Fahrgange zu gelangen / werden die int Fahre iSotLipimnt Gesetze in einem kurzen Zeiträume folgen; indem der dieselben enthaltende vierzehnte Band dieser Gesetzsammlung bereits wirklich unter Presse ist , und für dessen balde Zustandbringung alle Sorge verwendet wird. Jostph Krvpatschek- —— D?r- Nachtrag einiger Verordnungen für das Fahr 1798» N. 3729. Hofdekret vom24. April, knndgemacht durch Niederöst. Regierungsverordnung vom 6. März 1793. e. Majestät haben zu befehlen geruhet, darauf Die birgt#* ltdwn Ge- aufmerksam zu sepn, daß überhaupt die bürger!. Ge- werbe, Frei-werbe, Freiheiten und Befugnisse nicht über die wü'k- Be,ugnisse lich erforderliche Anzahl vermehret werden; welches ^erfcrbtr? zur Richtschnur und genauen Darnachachtung hiemit ^^Anzahl bekannt gemacht wird. ten. « XIII, Vand. N. 3730. C 2 ) AS N. 3730, Nlederösterreichische Regierungsverordnung • vom 22. Mai 1798. st-uu^der ^uf die gemachte Anzeige, daß die Hanptstrasse Wagon auf in der Leöpoldsiüdt durch Ausstellung der Wägen ganz fcvn Haupt: wo- verenget werde, wird dem hiesig« Stadtmagistrate verengetaufgetragen, daß, da dieser Unfug nicht nur in der unter Sn afc Eeopoldstadt, sondern auf allen Strassen geschieht, verboten, derselbe im Allgemeinen kundmache, es sey die Aus--stellung der Wägen auf der Strasse unter einem Pön-fall von 6 Nrichsthalern für jeden untersagt, wovon ein Drittel dem Anzeiger, eines dem Magistrat, und eines dem Wegfund gehört. Um aber mit der möglichsten Billigkeit vorzugehen, so haben die Wirthe oder Fuhrleute bei ausserordentlichen Fällen, wo sich die Fuhren anhäusen, die nicht zum gewöhnlichen Gassenzuge gehören, hievon die Anzeige bei der Poli-zeidirektiön ihres Bezirks zu machen, die ihnen einen / schicklichen Platz ausser der Strasse anzuweisen und zugleich die Vorsichten zu treffen hat, damit das Publikum vor Beschädigung und Unbequemlichkeit bewahret werde. N, 3731, Die von fceii Hausctgcn-tbumcrn auszustellen« Den von Den Grundge-richten tubes stältigcnden Scujhtfie für um Reisepässe sich Bewerbenbe vcrinSlicb ju verfassen. N. 3731. NiederösterreichischeRegierungsvcrordnung vom 16. July 1798. Es hat die Erfahrung gezeigt, daß in den von den Hauseigenthümern ausgestellten von den Grundgerichten bestättigren Zeugnissen, für jene, die sich um Reisepässe bewerben, mehrere Umstände als: ob die Reisenden ledig, verheurathet, wessen Standes sie sind, aufgeführet worden, die bei näherer Untersuchung falsch befunden worden, und daher zu verschiedenen Mißbräuchen und Betrügereien Gelegenheit darbothen. Daher dann die Grundgerichte unter eigener Dafürhaf-tung anzuwcisen sind, daß sie sich über die Verhält-tiige jener Personen, denen sie Zeugnisse ausstellen, selbst belehren, oder verläßliche Nachrichten einziehen > Nicht aber lediglich die Attestate von Hauseigenthümern Unterschreiben sollen: • - N. 3732. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 31- July 1798. Mehrere seit einiger Feit sich ereignete traurige Die (>6ifeci Vorfälle haben gezeigt, daß die hölzernen Brunnen- nenfrdnje" kränze, da sie der Verfaulung unterliegen, sehr oft Sträfe"ver-bie erste Gelegenheit zu dem Zusammenstürzen der Brun-nett geben. welchem mit Verunglückung mehrerer Persi>- nezaverftr-Ar h« HS c 4 > HS nett 'öfters verbundenen Ereigniße durch den allgemeinen Gebrauch sieinener Brunnenkränze am zweckmäffig-sten agbeholfen werden kamt. Da nun der Unterschied der Kosten zwischen beiden Gattungen von Kränzen ohnehin nicht sehr beträchtlich ist, der größere Aufwand, durch die längere Dauer hereingebracht, und hiedurch manchem Unglücke vorgebeugt wird, so wird hiemit im Allgemeinen bei allen neuen Brunnen, oder wo alte vollkommen hergestellt werden müssen, der Gebrauch hölzerner Kränze gänzlich untersagt, die Anwendung steinener Brannkränze befohlen, worüber demnach alles Ernstes zu wachen und sämmtliche Ban-und Drunnmeister hievon mit dem Beisatze zu verständigen sind, daß die Übertreter dieser Verordnung für jeden Fall mit einer Strafe von 24 Neichsthalern un-nachsichtlich belegt werden würden. K- 3733' Hofdckrtt vomz., kundgemacht durch Niederösterreichische Verordnung vom u. September 1798. DleCtmM- Seine Majestät haben zu entschließen geruhet, jedermann, daß die vorhin bestandene im Jahr 1791 aufgehobene be= Jamms Einrichtung, vermöge welcher jedermann, der Getlai- %nun“$b- de-Gattungen nach Wien führt, bei den Linien und «f, bet den Roßauer - Wassermauthposien ein kleines Depositengeld Äoßauer- abgeben mußte, welches nach beigebrachten Ähetzenlei- %* C 5 ) Sto? Heramts-Zeugniße, über dir-richtig geschehene Amncl- maukbp»!?-» dung der Parthei wieder zurückgegebcn wurde , wie Deposi!-n-' vorhin wieder eingeführet werden solle. Welches mit • dem Beisatz erinnert wird, daß diese Einrichtung 'den j™rbtj^tr i. November dieses Jahrs wieder ihren Anfang nehmen wird. 3734-^ Hofdekret vom 15., kundgemacht von der Ntederösterreichischen Regierung beit'18. September 1798. f Da bisher in de» Kaffeehan'ern, und anderen InKaffee- 'sffentlichen Orten, nebst den Zeitungen auch litterari- andc" n Un* fthe Journale gehalten werden, hiedurch aber die von Aten'/"" der Zensur verbsthencn Bücher in Auszügen zur bf- fentlichen Kenntniß gelangen, und eine Art von Lese- Zeitungen feine tittcz Kabinetten entstellt ; So haben Se. Majestät zu be- rarische fehlen geruhet, d-ß von nun an in den Kaffeehäusern und andern öffentlichen Orten, auffer den erlaubten ^^£cnjulB politischen Zeitungen, keine litterarifche Journale oder gestatten. Flugschriften zum Lesen gehalten werden sollen, daher zu wachen ist , daß m den Kaffeehäusern und andern öffentlichen Orten blos die erlaubten politische« Zeitungen zum Lesen hergegeben werden. A 3 »• 3735- ^ ( 6 ) ^ N- 3735* Hofdekret vom 25. September, kundgemacht durch Niederosterreichische Negierungs-verordnung vom 6. November 1798. " DsLukiaus« Seine Majestät haben allergnädigst zu entschliessen «ewerbs erridmmgi geruhet, daß künftighin da, wo es um die En-ich.-vmumn tung eines neuen Bräuhausgewerbes zu thun ist, fei-f tl"3’ nem unter der ausdrücklichen Bedingniß, die Keft Sokolu' ^ entweder mit Steinkohlen, oder mit Torf zq ober Torf heitzen, als eine Conditio fine qua non, die Bcftrg-mbeitm'1,'5'1 niß ertheilt werden soll. Welches zur genauesten Nachack^tung in vorkommenden Fällen hiemit bekannt gemacht wird. 3736. 91. Oe. Regierungsverordnung vom 11, Oktober 1798, fltcman6 fcö tic ge; Mehrerer Lerbothe ungeachtet, wagen cs noch dcnvcn Och- immer einige Muthwilligc die Ochsen, wenn sie gegen S5 trieben, oder auf dem Griese getheilet werden, durch ^“oufbcin treten äu reitzen, mit Steinen unter sie zu werfen, Ochscngrieß und Hunde auf sie loszulassen, wodurch sie endlich ütfbfliten. scheu gemacht werden, in Wuth ausbrechen, und viele Unglücksfälle verursachen. Zur W C 7 ) Fur Hindanhaltung dieser sträflichen Unordnungen «vird daher wiederholt verordnet, daß sich Niemand, der nicht unmittelbar dabei zu thun hat, unterfangen soll, die Ochsen, welche durch die Linien herein, oder sonst inner den Linien hin und wieder getrieben werden, zu begleiten, zu verfolgen, oder sich auf dem Ochsengrieß aufzuhalten; und wird hiermit den Fleischhauermeistern und ihren Knechten auf das strengste untersaget, Jemand, der nicht Geschäfte wegen bei der Theilung sepn muß,* i« den Stand hineinzunehmen. Ueberhanpt aber wird Jedermann verbothen, durch Schreien, Lärmen, Werfen und Anhetzcn der Hunde, das Vieh wild zu machen. Wer gegen diese Verordnung handelt, wird von den ausgestellten Wachen angehalten, in das Polizcihaus überliefert, und im Verhältniß des verübten Unfugs bestrafet werden. Die auf die Ochsen gehetzten Hunde aber, sind ihren Eigenthü-mem abzunehmen, ün Falle der Brauchbarkeit , den-Fleischhauern zuzueignen / sonst aber Len Abdecker? zu überlassen. t- '* . - v.’ SDflS Landvolk ist von dem Genüße dcr Ncerr des Toll-ha "t6 zu warnen. , M ( 8 d ft* N. 3737* Gubernralverordnung in Böhmen vom 4» Dezember 1798. Es hat sich neuerdings der betrübte Fall ereignet, daß ein WanderSpursche vom Genüße dcr Blume des Tollkrauts Lelcd, gah gestorben fcp. Um aber den vorhandenen Zweck zu erreichen, muß das Volk nicht nur mit dem Namen, sondern auch mit der Sache selbst bekannt gemacht werden, welches in diesem Falle um so nothwendigsr ist, als diese verschiedene Namen haben, zu welcl)«m Ende also nachstehende Beschreibung beygerückt wird. Diese Pflanze, so wegen ihrer vorzüglichen Wirkung diesen Namen hat, anders auch Waldnachtschatten, tödtlicher Nachtschatten, Tollkirsche, Schlafbeer, Teufelsbeer genannt wird, wachset in gebirgigen schattigen auch in sumpfigen Waldungen, dauert ben Winter durch, ihr Stengel ist dünn, Z bis 4 Schuh hoch, dunkelroth und ästig Mit langen spitzigen theils dunkel theils hellgrünen haarigen Blattern besetzt. Im May und Iuny Monathen erscheint die Blume, sie ist groß, , glockenförmig , gestreift, innwendig purpurroth und behaart. Hierauf folgt nun eine runde Frucht, die auf einem kleinen Blatt aufsitzt, und wenn sie im July und Augustmonat zur Reife gelangt, die Gestalt einer schwarzglänzenden Beere von Gr'yßeAeiner gemeinen Kirsche erhalt, die im ' Innern HE b - > Innern durch eine Scheidewand getheilt, einen fuß-säuerlichen Saft nebst mehreren kleinen Saameniörnern enthält, diese so bttrügliche Aehnlichkeit dieser Frucht mit andern unschädlichen Früchten, und der liebliche Geschmack macht sie unwissenden genäschigen Kiildern gefährlich, indem sie dadurch zum Genüße anreizek, von dem aber jene meistens die schrecklichsten Wirkungen , nicht selten auch den Tod zu leiden haben. Daher diese Beschreibung zu jedermanns Wissenschaft und künftiger Warnung wiederholt kund zu machen ist. ' R 3738. ... Hofdekret, vom 13. Dezember, kundgemacht in Böhmen durch Gubcrnialverordnung vom 29. Dezember 1798. *) Da ungeachtet der so vielfältig bestehenden, und so oft wiederholten Verordnungen bey den Städten FeurrlLsch-nicht nur keine Feuerlöschgeräthschaften, keine Feuer- von Kreis-fpritzen, sondern nicht einmal Feuerleitern, Feuerha- nach,usehen cf eit , Wassereimer und andere dergleichen Feuerlösch-geräche, die doch ohne großen Kosten beygeschaft werden können, vorhanden, und selbst die Bürger mit den nöthigen oder Fässern nicht verse- hen sind, A 5 Amts- —..........................-1 .■■■■- - .T—'JU *) Dcmeekung : Wird dem Nto_, 5715. fm i*. Band weg«» Uinstandlichkeil nach getragen. %® C IQ 3 AS Amtsvorstehern wird daher mit allem Nachdruck gufgetragen, auf die Beschaffung der Feucr-Rcqui-siten um so mehr zu dringen, als bey jeder Gelegenheit, besonders aber bey den Kreisbereisungen geflissentlich untersuchet, und dieselben im vorkommenden Falle, wo dergleichen Requisiten mangeln sollten, zur strengsten Verantwortung und Strafe gezogen werden würden. 3739» N. Oe. Regierungsverordnung vom ij« Dezember 1798. SMaffedtr Man hat Hey der vorgenommcnen Untersuchung sichre,ine' Mehrerer Ess'gsiedctkyen gefunden, daß die schärfesten kupfernen Befehle in Ansehung der Verzinnung des Kupfers, 6*cfi5ffe In filter Ver-jfnnung Ctbülun. mit unglaublichem Leichtsinne ausser Acht gelassen, und der Essig ti{ unverzinnten kupfernen Gelassen gesotten und aufb^wahret werde» Da es nun ausser allem Zweifel ist, daß das^-tiott was immer für einer Säure, angegriffene, und in eine Art von Salz verwandelte Kupfer, ein die menschliche Gesundheit zerstörendes Gift sey, folglich ein in unverzinnten kupfernen Gefassen bereiteter Essig kupferhältig, und der Gesundheit schädlich werden müsse; da es ferner gewiß ist, daß der allgemein ver- käufliche Branntwein, wenn er in kupfernen Gefäffey distilliret wird, welche entweder schlecht, oder gar nicht verzinnt sind , wegen der bey der Distillazion mitübergehcnden Saure, kupferhältig werde, und 'aher C n ) Häher ein der Gesundheit höchst schädliches, und langsam tödtendes Gift enthalte; so wird hier öffentlich bekannt gemacht, daß alle Effigsieder ihre kupfernen Kessel, und alle übrigen kupfernen Geschirre, welche sie zum Sieden, oder zum Aufbewahren des EssigS gebrauchen, so wie auch alle Branntweinbrenner, ihre kupfernen Gefässe , die sie zum Distilliren des Branntweins verwenden, mit reinem Finne wohl verzinnen lassen, und haß sowohl die Essigsieder, als die Branntweinbrenner, diese kupfernen Gefässe in guter Verzinnung erhalten sollen. Vinnen drey Monathen, nach Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung, muß diese Verzinnung vollendet seyn, und wenn, wo immer, nach Verlaufe dieser Feit bei) einem Effigsieder oder Branntweinbrenner ein unverzinnter kupferner Kessel, oder sonst ein uriverzinntes. kupfernes Geschirr, welches zur Verfertigung oder Aufbewahrung des Eßigs, oder des Branntweins gebraucht wird, vorgefunden werden sollte, so wird der Effigsieder oder Branntweinbrenner unnachsichtlich mit 20 Reichsthalern Strafe belegt werden. Derselben Strafe unterliegen diejenigen, bei) denen in der Folge die Verzinnung ihrer Kessel, oder Gefässe schon verschlicssen, und nicht erneuert befunden wird. Sollte aber ein Effigsieder oder Branntweinbrenner nach geschehener Bestrafung, dieser Verordnung noch Wie sich wegen AuL-folgung der Eri> und Werlaffen: schäften an die Preuffi: schcn Unter: thanenzu benehmen «st. noch ferner nicht gehorchen, so wird er nicht allein zur Erlegung verdoppelten obigen Strafgeldes verfallen, sondern trud), nach Ermessen, mit der Sperrung seines Gewerbes bestrafet werden. F. 3740. Hofdekret vom 27. Dezember 1798. k'md-gemacht von dem Ostgalijschen Aprella-zionsgerichte den 22. Zar.ner 1799. Caefareo Regium Univcrfale Regnorum Ori-entalis Galliciäe Appellationum Tribunal Omni-, bus & Singulis, quorum intereft, hisce intimat, Me-dio alti (Timi Decreti ad obmotam in eo quaeitio-. nem, quomodo relate ad extradendas SucceSTio-nes, & Haereditates Subditis BorufTicis fpecutis ultimis Divifionis Tractatibus procedendum fit. refolutum haberi, quod in futuris cafibus peti-tum extraditionis contraparti comunicandum fit fuper eo dies praefigenda, & poft perductum pro-ceffum, quod Juris eft, pronunciandum, quo vero attinet quaefiionem cam, utrum haereditas absque , vel tan tum erga Cautionem extradenda fit, tatis nunquam objectum Nobilis Officii Judici* conftituat, verum juxta prasferiptum §. 55= part, imas Cod, Leg. Civil, res partium fit, in quantum has relate ad jus Reciproci quidquam opponea* •dura effe crederent,. , N. 3741* HB C 13 ) HB H. 3741. Hofdekret vom Zi. Dezember 1798. kund-gemacht durch Gubernialverordnung ün Mahren und der Landesregierung ob der Enns den 13., durch das Böhmische Gu- bernium den 18. Sauer 1799. / - ) Da ungeachtet der gegen die Unterwegsabladung, Das 6(8(rt »der den Verkauf des zu den Legstätten zu verfüh- we^Äbl'a-renden ärarischen Calzmaterials durch das Hofde- dehVerkauf kret vom 1. August 1795, — so in gegenwärtiger Sammlung 6. B. S. 53, unter der Zahl 1970, zu »erfuhren. finden ist — verhängten harten Strafe sich doch, wie fd’cn die Erfahrung lehrt, mehrere derlei Fälle ereignen, welche von den straffälligen Partheyen mit dem ent- ttntu: schuldiget werden wollen, daß denselben das dießfal-fällige Strafgesetz entweder gar nicht, oder nicht vollständig bekannt sey, dieser Grund aber die Aufmerksamkeit der Staatsverwaltung um so mehr verdient, als mehrere Untertanen durch die Einbringung der gegen den dießfälligen Eesetziibertreker verhängten Strafgelder zu Grunde gerichtet werden.; so ward die Re-publikazion der in der Frage stehenden Verordnung uud respective des Strafgesetzes mit dem Bedeuten verordnet, daß die Magistrate und Grundobrigkerten unter Verantwortung besagtes Gesetz den Insassen und Untcrthanen wohl d greifiich machen sollen. Dem- NB C 14 ) Den k. k. Krcisamtern wird demnach verordnet, das mehrmal erwähnte von den Magistraten und Grund-ohrigkeiten allen Insassen und Unterthancn ohne Ausnahme wohlbegreiflich zu bedeutende Strafgesetz in den unterstehenden Kreisen gehörig zu republiziren', und auf den Befolg desselben unter eigener Verantwove tUiD zu wachem SöP c 15 Das Jahr 1 ?9(> Fanner. N. 3742. Regierungsverordnung ob der nanz--Hofstelle gemachte Anfrage, ob die unter Leben-- nü^gcn°rc<‘ den zu Stande gekommenen Vermögensübergaben In- ^"rtuark-ßtz - Abnährungs -- und Entrichtungsverkräge unter die Schankungen inter vivos zu rechnen, und daher von S-bankun-solchen nach den Begünstigungen vom 25. September Lebend^ 1795 r "Ud 2Z. Hornung 1797 kein Mortuarium ^ auf abzufordern sey — erstere Verordnung ist in gegen-wärtiger Sammlung 6. B. S. i<4 Zahl scsi , gäbe der u ' Eltern an und letztere im 9. B. S» 160 Zahl 2770 zu fin- ibre Kinder den — wurde dem Guberninm rückbedeutet, gedachte standen.*' Normal--Verordnungen wegen derMortuariums-- Be- freiung bei Schankungen unter Lebenden für das Land Tirol, das zumal feine eigene Landestaxordnung hat, seyen auf diese Verm'ögensübergaben der Eltern an ihre Kinder nicht verstanden, und es habe daher dießfalls für Tirol bei der zeitherigen Uibung nach dem Inhalt gedachter Landestax sein Verbleiben» Nach dieser höchsten Weisung ist sich also bet den unter Lebenden zu Stande kommenden Vermögens-Ilibergaben, Insitz-Abnährungs--und Entrichtungs-Verträgen fortan genau zu benehmen. »• 3754- RE ( zc» ) Kr 3754* Patent für Westgalizien vom 17. Faner 1 jgg* Wir Franz der Iweyte re. DteArt und Bei der unabgewendeten Aufmerksamkeit, das die^Be- “ Wohl Unserer getreuen Unterkhanen Westgaliziens auf -rrUmer- mögliche Art zu befördern, haben Wir Unsere ^«»"Sbrig- land*esväterltche Sorgfalt auch darauf gerichtet, beit* obelf selben die Mittel, und Wege zu erleichtern, wodurch ble zwischen beiden Tvei- sie billige i Id gerechte Abhilfe ihrer entweder aus 6en00®tt ) T-s §. 18. Das hierüber aufgenommene ausführliche Protokoll ist beiden Theilen, fo wir den sonst etwa dabei vernommenen Personen, in soweit es solche betrifft, vorzulcsen, auch n'öthigen Falls £u vcrdollmet-schen, und wenn kemer der darunter betroffenen Thei-le etwas dabei zu erinnern findet, von demselben zu unterfertigen, oder von denen, dir nicht schreibe^ können, auf die bereits vorgeschriebene Art zu unterzeichnen. ( §. 19. Da es-bei dieser Verhandlung lediglich auf die deutliche Auseinandersetzung der Beschaffenheit des Faktums ankhmmt, so hat sich das Kreisamt an die sonst gewöhnliche Zahl der Satze, und andere Pro-zeßförmlichkeiten nicht zu binden, sondern selbe vielmehr zu vermeiden, und von Amtswegen alles anzuwenden , was die Sache ohne Umtrieb in ein vollkommenes Licht zu setzen dienlich seyn kann. §. 2Q. Wenn in der Folge erhebliche Umstande Hervorkommen , die durch die Aussagen der Zeugen noch nicht hinlänglich in das Licht gesetzt sind, so stehet dem Kreisamte frey, die Abhörung derselben über dergleichen Umstände zu wiederholen z selbe, wenn sie einander in wesentlichen Punkten widersprechen, einander entgegen zu stellen, und überhaupt alles zu veranlassen, wodurch die Wahrheit, und das eigentliche So® < 4> ) Sö* liche Faktum gründlich, vollständig, und in der möglichsten Kürze erläutert werden kann. §♦ si. Wenn bei einer solchen Klagsache die Benrthei-lung von Kunsive.'ständigen , z. B. von Wasser-unv Landbauverständigen, Feldmessern, Schätzlcutcn u. erforderlich ist ; so müssen dergleichen Kunsterfah-rene ebenfalls beigezogen werden. §. 22. Wenn alles dieses geschehen ist, hat das Kreisamt zwischen den Partheyen ein gütliches Abkommen zu versuchen; zu diesem Ende hat es denselben die Lage der Sache, und die aus der Fortsetzung ihrer Klagen entstehenden Folgen wohl begreiflich zu machen , vorzüglich aber demjenigen Theile, welcher nach dem, was bereits erhoben ist, die wenigste Hoffnung auszulrngen für sich hat: den ungewissen, und bedenklichen Ausgang des Prozesses , die hierbei immer unvermeidlichen Kosten, und Versäumnisse insbesondere vorzustellen, billige Vergleichsvorschläge zu machen, und sich dahin zu verwenden, daß die streitigen Punkte, cho nicht ganz, doch wenigstens zum Theile, gütlich abgethan werden. §. 23. Wenn kein gütliches Abkommen zu erreichen ist: so hat das Kreisamt in diejenigen Fällen, in welchen der Unterthan hauptsächlich, und zwar blos als Unterthan wider seine Herrschaft, als Herrn klaget, C 5 mit- ( 40 AB mithiir, wenn derlei) Beschwerden das Kontribuzions-wesen, oder andere Landesanlagen an Geld, Vorspann, Rekrutirung, Transporten, Naturalienlieferungen, und Bonifikazionen, oder sonstige Katastral-angelegenheiten betreffen; ferner in allen Klagen, die wegen Roboten und anderer patent-und generalienwi-driger Exzesse entstehen, unverzüglich, mit'Vorbehalt des Rekurses an die politische Landesstelle zu entscheiden, und zu sprechen. Der Spruch, welcher ganz kurz die Wahrheit der Klage, das darüber geschöpfte Erkenntniß, die dießfälligen Entscheidungsgründe, und die mit dem Erkenntnisse etwa verknüpfte Strafe zu enthalten hat, ist dem Unterthan bei dem Kreisamte selbst bekannt zu machen, und demselben in Ab^ schrift mit dem Bedeuten hinauszugeben, daß er, im Falle er sich dadurch beschwert zu seyn glaube, seine dießfälligen Gegengründe entweder alsogleich, oder kangstens binnen 14 Tagen zum Protokoll geben soll. §. 24. Wenn bei vorkommenden Unterthansbedrückungs-fallen auf einen .den Unterthanen zu leistenden Ersitz erkannt wird: so ist der Entschäd'igungsbekrag von der sachfälligen Parthey an die Keeiskasse abzuführen , und von dieser sodannn dem Unterthan zu verabfolgen. Zur Abfuhr solcher Entschädigungsbeträge an die Kreiskassc kann zwar das Kreisamt der Par-they einen vierwöchentlichen Termin zugestehen, jedoch hat dasselbe der Kreiskaffe nicht.allein den ab- zufüh- C 43 ) zuführenden Geldbetrag, sonder» auch den Tag, an welchem der sachfälligen Parthey die Entscheidung zu-gcsiellt worden, und an welchem die Zahlung fällig ist, unter einem bekannt zu machen. Uiber die geschehene Zustellung einer solchen Entscheidung ist von der Parthey ein Rezepisse abzufordern, und dieses jedesmal an die Landcsstelle zu dem Ende einzusenden, damit die fälligen Interessen zu io. von ioo. bis zum Abfuhrstage durch die Kreiskasse genau berechnet, und von der sachfälligen Parthey cingebracht werden können. Wenn aber Dominien jüber die zu zahlenden Unterthansprägravationskapitalien , und Interessen, welche sie baar zu erlegen nicht im Stande find, die landtäfliche Sicherheit verschaffen können , so find vom Tage der geschehenen landtäfliche» Versicherung an, nur 5 procent als Interessen zu berechne,:, und einzuholen; d e nicht landtäflich versicherten Beträge hingegen unterliegen dem festgesetzten IO percentile» Interesse. §. 25. Erachtet der Unte than durch den krcisämtlichen Spruch entweder ganz, oder zum Theile beschwert zu seyn, und sein vermeintes Recht weiter suchen zu müssen: so hat derselbe entweder gleich, oder binnen der auf dem kreisämtlichen Spruche angemerkten Zeit-frisi seinen dießfälligen Rekurs an Unser Landesgu-bernium sammt den Ursachen, warum er sich durch den kreisämtlichen Bescheid beschwert zu seyn glaube, bei ( 44 ) ker dem Kreisanfte schriftlich, oder mündlich einzu^ bringen. Eben so steht auch der Obrigkeit, im Falle sie sich durch den kreisämtlichen Spruch beschwert zu seyn erachtet, der weitere Rekms an Unser Landes? gubernium ftey. §. 26. Dieses Anmeldeu des Rekurses, so wie dasjenige, was etwa zu dessen Unterstützung noch vorläu-fig angeführet wird, hat das Kreisamt ebenfalls in «in ordentliches Protokoll aufzunehmen, und, wenn der Rekurs offenbar ungegründet, und muthwilliz wäre, dem Rekurrenten seinen Unfug, und die daraus für ihn zu besorgenden neuen Weitläufigkeiten, Kosten, und die nach Umständen zu ge-värtigeudc Bestrafung mehrmal zu Gemüth zu führen; wie dieses alles geschehen sey, in dem Protokolle umständlich auzumerken, und das Protokoll sammt den Akten längstens binnen 14 Tagen an die Landesstelle einzubefördern. §. 27. ' Die Landcsstclle hat derlei an sie einlangende Rekursprotokolle, und Akten in wichtigen, und verwickelten Fällen vorläufig dem Fiskus zu dem Ende , und mit dem Aufträge mitzutheilen, daß er binnen 14 Tagen schriftlich zu erklären ha^.- : was er erwa zur Unterstützung der von den Unterthanen erhobenen Klaggründe in Facto zu erinnern, zu crläu- HO C 45 J HO tern, oder nachzutragen finde, weil in das Punctum juris dabei gar nicht eingegangeu werden darf. §- 28. Findet die Landcsstelle, daß in der Aeusserung des Fiskus noch ein, und anderer erheblicher Umstand in Facto vorkommc, dessen nähere Aufklärung In die Entscheidung der Hauptsache einen Einfluß haben konnte, und wozu eine nochmalige nähere Untersuchung der Sache an Ort, und Stelle erforderlich ist: so muß solche dem Kreisamte aufgetrageu werden. Dieses hat die Sache eben so, wie in der ersten Instanz ad Protocolium von Amtswegen zu m-struiren, in Gestatt einer Untersuchung, bei welcher von keiner Seite eine Dunkelheit, Zweifel, und Ungewißheit übrig zu lassen ist, zu verhandeln, und ein gütliches Abkommen zwischen beiden Thcilenjnoch-mal ernstlich zu versuchen, das hierüber aufgenommene Protokoll aber an die Landesstelle einzuscnden. §. 29. Wenn dieses Protokoll einlanget, hat die Lan-desstelle das getroffene gütliche Abkommen zu bestat-tigen, oder über die nunmehr vollkommen erörterte Sache zu sprechen. Mit Kundmachung des von der Landesstelle geschöpften Erkenntnisses, welches mit den dießfäüigen Entscheidungsgründen dem Kreisamtc bekannt zu machen ist, wird es eben so , wie mit dem kreisamtlichen Spruche gehalten; und das Kreisamt ha; die Parthepen von dem ihnen noch durch eine TE 46 tej* ne zwey monatliche Zettest offen, stehende Rekurse au Und selbst, zugleich aber auch von den dabei in Erwägung zu ziehenden Bedenklichkeiten umstciMich zu unterrichten. §. 30. Die Anmeldung des an Uns selbst zu nehmenden Rekurses geschieht, so wie bei dem Rekurse an die Landesstelle und Unsere landesfürstliche Entscheidung wird auf eben die Art, wie die vorigen, zur Kundmachung gebracht. Nur ist dabei den Untertha-neu jedesmal noch besonders anzudeuten, daß es bei dem, was selbe festsetzt, nunmehr schlechterdings zu beruhen habe, und sie daher dieser ihnen nochmals zu erklärenden Entscheidung, in allen Stücken genaue Folge leisten, und sich alles ferneren Beschwerdsüh-rens bei schwerer Strafe enthalten müssen. §. ZI. Die Stellen haben dergleichen Erkenntnisse m'ög-lichst zu beschleunigen, und bei deren Abfassung alle nur ersinnliche Deutlichkeit, und Bestimmtheit anzuwenden. §. 32. Auf gleiche Art haben sich auch die Kreisämter bei den errichteten Vergleichen m verhalten, selbe aU so nicht w eisig er deutlich, 'bestimmt, und umständlich zu verfassen; und nicht etwa zweydeutige, oder auf Schrauben gesetzte Ausdrücke, und Erklärungen 6et- .. „ zurü- 1 . HO ( 47 ) HO zurücken, durch welche nur neue Beschwerden, und Prozesse entstehen konnten« $• 33- Noch finden Wir nöthig, Unsere landesfürstliche Sorgfalt auf diejenigen Gegenstände und Klagen der Unterthanen zu wenden, welche nicht nach §. 23. unter die Eigenschaft als Streitigkeiten zwischen Herren, und Unterthanen gehören, und folglich auf das Band der Unterthänigkeit keine Beziehung haben. Gegenstände dieser Art sind: wenn ein Herr von seinem Un-terthan, oder der Unterthan von seinem Herrn etwas kauft, oder verkauft, etwas in Bestand nimmt, oder vermiethet, leihet, oder zu leihen nimmt; ferners Streitigkeiten in Waisen - Kuratel - Testaments - und andern dergleichen Angelegenheiten; endlich auch jene Fälle, wo die Streitigkeiten zwar aus dem Bande der Unterthänigkeit entstehen, wobei cs jedoch nicht um die Erörterung des Faktums, sondern des Rechts zu thun ist. Z. B. wenn es um eine Robot - Zins - oder was immer für eine andere Schuldigkeit sich handelt, welche sich auf ein Urbarium , eine Handfeste, ein Privilegium gründet, dessen Giltigkeit aber von einem oder dem andern Theile widersprochen wird. Die Entscheidung solcher Streitigkeiten steht nicht den Kreisämtern * fonbem den ordentlichen Gerichtsstellen zu, sie müssen daher auch, so bald sie dahin gelangen, nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung behandelt werden. Um jedoch Unseren getreuen Un- » C 48 ) w rerthanen auch in diesen Fallen die Mittel und Wege, ihr Recht zu erlangen, auf alle mögliche Art zu tt? leichtern, soll bei diesen Streitigkeiten zuerst, wie bei Beschwerden der Unteethanen nach den §§. i. bis 22. vorgegangen werden. Das Kreisamt hat auch hier sich vorzüglich dahin zu verwenden, daß die angebrachte Streitigkeit, so viel möglich, durch einen Vergleich beigelegt werde. Kann jedoch dieser Zweck nicht erreichet werden, so hat dasselbe das in der vorliegenden Sache aufgenommene Protokoll längstens binnen 8 Tagen an den in der Hauptstadt ausgestellten Unterthansadvokaten gegen Rezcpisse zur Amtshandlung einzusenden, und beide Theile hievon unter einem zu verständigen. §> 34* Sollte die Obrigkeit dem Unkerthan entweder gar keinen, oder aber nach dem Ermessen des Kreisamts einen zu harten Bescheid ertheilet haben: so hat das Kreisamt mit Rücksicht auf den vor der angemeldeten Beschwerde bestandenen Besitzstand ein solches Provisorium zu treffen, damit bis zum rechtlichen Ausgange der Sache keinem Theile ein unwiederbringlicher Schaden zugehe. §• 35- Findet der Unterthansadvokat in dem eingesendeten Protokolle den Gegenstand der Streitsache zur Einreichung einer ordentlichen Klage noch nicht hinlänglich erörtert, oder die Besprechung mit dem Un-’ ter- AO C 49 1 AO kerthan selbst unumgänglich nöthig: so hat er sich wegen Uiberkommung der dießfälligen Nachträge, odev «egen Anweisung des Unterthans zur persönlichen Besprechung unmittelbar an das Kreisamt zu wenden, welches ihm die verlangten Nachträge mit möglichster Beförderung verschaffen, oder den Unterkhan selbst zuweisen muß. Uibrigens find alle fene Schriften, welche in Ünterthanssachen zwischen den Unterthansadvokaten, und den Kreisämtern gewechselt werden, vom Post-pvrto befteyet, und daher ist auf den Aufschriften der dießfalligen Pakete jedesmal der Beisatz: Ex Officio Ünterthanssachen : zu machen» Eben so haben auch jene Unterthanen, welche sich mit ihren Zuschriften unmittelbar selbst an den Unterthansadvokaten mittels der Post wenden, solche unter der Aufschrift: an den Unterthansadvokaten > Ünterthanssachen f anfzugeben. i 36. Ist hingegen in dem eingesmdeten Protokolle alles erschöpft, so hat der Unterthansadvokat längstens binnen 8 Tagen nach erhaltenem kreisamtlichen Protokolle bei der Gerichtsbehörde, welche in jedem Falle, der Unterthan mag Kläger, oder Beklagter Unser Landrecht ist, seine Klage nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung einzureichen; un6. über derlei Klagen ist, so wie über jede, andere Klage , der Ordnung nach zu verfahren» Fände aber der Unterthansadvokat die Klage des Unterthans ungB ÄIU, Band. D grün- W ( So ) AO gründet: so soll er die Ursachen, warum er zu klagen sich nicht getraue, der Landesstelle anzeigen, welche hierüber den Fiskus zu vernehmen hat. Wird sie auch von diesem einverständlich mit der Landes-sielle ganz unbillig gefunden: so ist solches dem Un-terthan zu erkennen zu geben, und ihm frey zu stel-lett: ob er sich wegen dieser Abweisung an die Hof-sielle wenden wolle» §. S7- Der Unterthans.advokat hat zwar den Unterthan von dem erfolgten Erkenntnisse durch das Kreisamt verständigen zu lassen; doch hat er, so lange noch ein weiterer Rekurs nach Vorschrift der Gerichtsord-> nung offen steht, denselben, ohne erst die Erklärung des Unterthans abzuwarten, gleich von selbst zu ergreifen , und auf die zur Uiberreichung des Rekurses gesetzlich bestimmte Frist be.. Bedacht zu nehmen. Zugleich aber hat er den Unterthan zu befragen: ob er sich mit dem erfolgten Erkenntnisse befriedigen, oder aber die Sache weiter suchen wolle, wo dann der Unterthan, im Falle er die Folgen seines Entschlusses etwa nicht recht eingesehen hätte, noch immer eines besseren darüber belehret werden kann. §< 38. Um aber alle Zweifel, welche über die Benennung: Unterthan, etwa entstehen könnten, zu entfernen , finden Wir Uns bewogen, hierüber die Erklärung beizufügen: daß nicht nur die behausten Rusii- . 1; ka- tö# C 51 ) Misten, sondern auch alle Dominikalisten, Innkeute, Und Grundh^olden, welche sich als Unterthanen angelobet haben, das ist: welche entweder in Ansehung ihrer Person, oder Sache, oder ihrer Person und Sache zugleich, dem obrigkeitlichen Gerichtsstände unterliegen, als wirkliche Unterthanen anzusehe», unh in allen denjenigen Fällen, welche der zzte Absatz dieses Patents ausdrücklich, und umständlich angiebt, von dem Unterthansadvokaten unentgeltlich zu vertreten sind; §. 39* Dem Ünterthan steht zwar frey, kn Rechtsstrei-iigkeiten mit seiner Obrigkeit sich der Wohlthat der Vertretung des Unterthansadvokaten zu begeben ; jedoch hat das Kreisamt immer vorher noch nach Vorschrift des 33. §. sein Amt zu handeln, zugleich aber auch den Ünterthan, der ausdrücklich einen andern Sachwalter verlangt, über die Woblthat, die ihm dadurch entgehet, umständlich zu belehren, und vor Schaden zu warnen. Die Advokaten, und Unsere Landrcchte hingegen , bei denen nach dem 36. derlei Streitigkeiten anhängig zu machen sind, haben bei Uibernahme, Und Entscheidung der Streitsache eines Unterthans, deren Eigenschaft in Beziehung auf das Band -er Unterthänigkeit jerdcrzeit genau zu untersuchen. W c 53 3 ŠtiS s. 40. Sollte der Untcrthan mit Ausserachtlassung gO genwärtigcr Vorschrift sein Recht suchen wollen: so ist k nicht zu h'ören; und wenn er, nur um Absprünge zu suchen, und Unsere Stellen, oder Uns Selbst zu behelligen sich ausser seinen Kreis be-abe, nach Um«-fländen auch zu bestrafen, §. 41, Was Wir von Beschwerdsiihrungen, und Klagen einzelner Uncerthanen festgesetzet haben, ist auch dann zu beobachten , wenn mchrere Unterthanen oder ganze Gemeinden Beschwerde führen. Jedoch müssen in diesen Fällen von den Beschwerdfuhrenden zwey Deputirte gcwählet, und diesen eine schriftliche Vollmacht, welche von allen an der Klage Theilnehmen-den zu unterfertigen ist, ausgestellet werden; die Deputirten aber sollen sich in allen Stücken auf das genaueste nach der Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes benehmen. §. 42. Die Deputirten sollen auch den übrigen Unter-thanen, oder der Gemeinde keine übermässigen Kosten verursachen, noch übertriebene Gebühren auftechnent Sie haben daher sowohl über die Kosten, als über ihre Gebühren ein genaues, und verläßliches Verzeichniß zu verfassen, hierbei aller überspannten Forderungen sich zu enthalten, und nach geendigtem Geschäfte C 53 ) ßttstS Verzeichniß, dem Kreisamte zur billige» Mäffl-Fung zu überreichen. In der nämlichen Absicht wollen Wir auch alle eigenmächtigen Gcldsam.mlungen bei den Gemeinden hiermit verboten haben; und diejenigen, welche das Geld empfangen, sollen zur Zurückstellung oder Abführung desselben an den Armenfond verhalten, die Dorf - und Gemeindevorsteher aber, welche zu solchen Geldfämmlungen Mitwirken, oder auch nur davon Wissenschaft haben, und solches dem obrigkeitlichen Amte nicht anzeigm, so wie auch alle übrigen, welche entweder Urheber, oder thätige Beförderer solcher verbotener Geldsammlungen sind, nach Umständen vrit Arrest, oder Gemeindarbeit bestrafet werden« $* 43. Wenn eine Beschwerde von mehr als 2 Deputaten , oder wohl gar von einem Haufen der Untcr-thanen angebracht werden sollte, ist solche nirgends «nzuhoren, oder anzunehmen; sondern die unter einem solchen Haufen begriffenen Unrerthanen, wenn sie auf den ersten Befehl der Obrigkeit nicht qlsogleich auseinander gehen, sind empfindlich zu bestrafen; auch nach Beschaffenheit der Umstände als Stöhrer der öffentlichen Ruhe dem Strafgerichte zu übergehen. Hiernach hat sich also Jedermann zu achten, und vor Strafe zu hüten. Die Kreisämter und Unsere Landesstelle aber haben dieses Gesetz zur unab-D 3 weich- Folgektt-stung der Uniertha-ncn gegen ihre Dbrig« keiten, und Schutz des MnttrtbenS gegen Mißbrauch der obrigkeitlichen Ge-toa(t, W C 54 ) ^ 'weichlichen Richtschnur zu nehmen, und auf dessen Befolgung die genaueste OLsicht zu tragen. 3755* Patent, Westgalizien betreffend vom 17» §ancr 1799. Wir Franz der Aweyte rc. Um einerseits die zur Erreichung und Erhaltung des gemeinen Wohls, und des öffentlichen Ruhestandes nöthige Abhängigkeit, und schuldige Folgeleistung der Unterthanen gegen ihre rechtmässigen Obrigkeiten handzuhaben, anderseits aber auch die Unterthanen gegen allen Mißbrauch der obrigkeitlichen Gewalt zu schützen, haben Wir uns bewogen gefunden, den Grundobrigkeiten und ihren Beamten Folgendes zur genauesten Richtschnur vorzuschreiben. §. I. Jeder Unterthan ist nicht nur Unseren eigenen höchsten Befehlen, und den Entscheidungen, Aussprüchen, ünd Verordnungen Unserer landesfürstlichm Stelle, sondern auch den Verfügungen, und Anordnungen seiner Grundobrigkeit, und ihrer Beamten Gehorsam und Unterwürfigkeit schuldig. §. 2, Sollte indessen dem Unterthan irgend ein Auftrag oder Befehl unbillig scheinen, und er sich dadurch Sog c 55 ) Süg> gekränkt glaubm, so ist ihm nicht erlaubt, sein eigener Richter zu seyn, sondern er hat gegen einen solchen Auftrag seine Beschwerde ordnungsmässig anzu-bringen. Inzwischen aber ist er verpflichtet, den ihm zugekommcnen Auftrag oder Befehl genau, und um so gewisser zu vollziehen, als ihm, wenn seine Beschwerde hierüber gegründet zu seyn erkennet würde, eiste hinlängliche Entschädigung und Genugthuung von der Grundobrigkeit, oder ihren Beamten verschaffet wer^ den soll, §» 3» Jeder Unterthan, der diese Folgeleistuug verweigert, ist strafbar. Die Bestimmung der Strafe soll unter den weiter unten folgenden Beschränkungen seiner Obrigkeit überlassen seyn. Wenn aber gegen einen solchen ungehorsamen Unterthan schon von Uns selbst, oder von einer Unserer landessürstlichen Stellen eine Strafe verhängt worden ist, kann ihn die Obrigkeit wegen des nämlichen Vergehens mit einer besonderen Strafe, nicht mehr belegen. 7. 4- Jene Unterthanen hingegen, welche sich als Aufwiegler betragen, und mehrere Unterthanen oder ganze Gemeinden zum Ungehorsam gegen ihre Obrigkeit verleiten; so wie auch diejenigen, deren Ungehorsam mit einer gewaltthätigen Widersetzung, mit Sröhrungder allgemeinen Ruhe, oder mit Vergreifung an den Obrigkeiten, und ihren Beamten begleitet ist, sind D 4 also- d e Z 6 ) alsogleich in Verhaft zu nehmen, und nebst einer nanen schriftlichen Darstellung ihres Verbrechens dem nächsten Strafgerichte zur UntersuchWg und Aburthei-lung zu überliefern. §. 5- Bevor die Grundobrigkelt, oder ihr Beamter in dem Falle des 3, §. eine Strafe gegen einen Un-terthan verhänge, ist demselben sein Vergehen bei dem Amte in Gegenwart seines Richters, oder zweyer unbescholtener und unbefangener Mitnachbarn vorzuhalten , und desselben Entschuldigung, falls er eine vorzubringen hat, gelassen anzuhhrcn. Findet die Grundobrigkeit, oder ihr Beamter, daß der Unter-khan über die ihm zur Last gelegte Handlung pder Unterlassung sich nicht hinlänglich gerechtfertigt habe, oder daß er, ungehindert seines Läugnens, entweder durch die Sache selbst, oder durch das Zeugniß unbescholtener Männer überwiesen fty; so ist demselben eine seinem Vergehen angemessene Straft aus-zvmessen. §. 6. Von nun an ist jede Obrigkeit schuldig, über derlei Verhandlungen ein eigenes Verhör - oder Strafprotokoll in der Amtskanzlei einzuführen, und aufzubewahren ; worin alsogleich, und in Gegenwart der bei dem Verhöre des Unterthans anwesenden Richter, oder Mitnachbarn das eigentliche Vergehen des Un-terthans jmti der Bemerkung: ob er dessen geständig^ oder AB ( 67 ) AB pbtr durch die Sache selbst, oder aber durch Zeugen Überwiesen worden ist, dann auch die auferlegte Strafe, sammt dem Tage der Verhandlung genau einge-fragen werden muß. Nach geendigter Verhandlung 1(1 dem Untersuchten das Protokoll selbst vorzulegen, und von ihm, und den zum Verhöre bepgezogenen Männern zu unterschreiben. ' §. 7‘ Sollte die auferlegte Strafe dem Unterthan, deg sie betrift, unbillig oder übermässig scheinen, und derselbe sich dagegen beschweren wollen, so steht cs ihiy frey, von der Obrigkeit eine Abschrift der Verhandlung aus dem Verhör - und Strafprotokolle zu ’ verlangen , die ihm auch unweigerlich, und unentgeltlich zu ertheilen ist. Doch kann die Obrigkeit mit der Vollziehung der Strafe sogleich Vorgehen. §. 8. Unter den dem Erkenntnisse der Obrigkeit oder ihrer Beamten überlassenen Strafen wollen Wir a) einen anständigen und der Gesundheit offenbar unnachtheiligen Arrest, allenfalls bei Wasser und Brod; b) die Strafarbeit; c) die Verschärfung deS Arrestes, und'dcr Strafarbeit mit Anlegung der Fußeisen, dann d) die Abstiftung von Haus und Hofe verstanden haben. Doch soll bei deren Verhängung auf das hohe, oder sehr jugendliche Alter, so wie D .5 über- AO < 58 ) AO Überhaupt auf die Leibesbeschaffenchelt des schuldigen Unterthans die billige Rücksicht genommen werden. Auch dürfen die härteren Strafen nur gegen jene Unterthanen angewendet werden, bei welchen die vorausgegangenen gelinderen ohne Wirkung geblieben; weswegen in dem Strafprotokolle die schon vorausgegangenen Bestrafungen jedesmal in Kürze anzumerken sind« Noch wollen Wir ausdrücklich verordnet haben, daß die verhängte Arreststrafe, oder Strafarbeiten zur Zeit der dringenden Feldarbeiten aufge-fchoben, und erst nach Beendigung dieser letzteren in Vollzug gebracht werden sollen. - ■$. % Wollte eine Obrigkeit ihren Unterthan über acht Tage lang mit Arrest oder Strafarbeit belegen, oder Mt Abstiftung von Haus und Hofe bestrafen, so soll sie über eine solche Bestrafung vorläufig die kreisämt-kiche Genehmigung einzuholen verbunden seyn. §. io. Zn diesem Falle hat die Obrigkeit dem Kreis-«mte das Strafprotokoll einzusenden, und in einer kurzen Anzeige zu bemerken, mit welcher Strafe sie den Unterthan zu belegen finde. Das Kreisamt hat das Strafprotokoll durchzugehen, und, wenn es in demselben das dem Unterthan zur Last gelegte Vergehen hinlänglich erörtert und bewiesen, und die angetragene Straft angemessen findet, unverzüglich, und zwar C 59 ) t:# zwar längstens binnen acht Tagen, der Obrigkeit die wider den Unterthan zu verhängende Strafe zu bedeuten; inr entgegengesetzten Falle aber in die weitere ordentliche Untersuchung einzugehen, und nach Ausschlag derselben, nüt möglichster Beförderung, die dem Vergehen angemessene Strafe zu bestimmen. §. ii. Der Unterthan hat für den Arrest an der sogenannten Citzgcbühr nichts zu bezahlen, und kann auch keineswegs an Geld oder Geldeswcrth aestrafet werden. In jenen Fällen aber, wo es um den Ersatz eines der Obrigkeit, oder jemand anderen zrrgefügten Schadens zu thun ist, soll zwar die schuldige und billige Entschä'oigung allerdings, jedoch erst dann statt haben, wann der Schaden zuvor mit Beiziehung un-partheyischer Schätzmänner gehörig erhoben, und der Ausspruch eines solchen Ersatzes bei dem Amte eben so, wie im §. 5« bei den Strafen verordnet wird, in das Verhör-und Strafprotoroll mit allen Umständen eingetragen worden ist. §. 12. Verbieten Wir hiemit ernstlich gesammten Obrigkeiten und ihren Beamten, wider ihre straffällig befundenen Unterthanen andere Strafen, als welche in dem §. 8. ausgedrückt sind, zu verhängen, oder die Unterthanen etwa gar mit Schlägen zu mißhandeln. Sollte eine Obrigkeit die Uibertretung dieses Verbots sich zu Schuld kommen lassen, so hat sie nicht AE C 6s ) «lrE» ' picht nur jedesmal eine strenge Ahndung, sondern auch tn wiederholten Uibertretungsfällen den Verlust der obrigkeitlichen Gerichtsbarkeit über ihre Unterthanen zu gewärtigen. Diejenigen obrigkeitlichen Beamten hingegen, welche sich der eigenmächtigen Mißhaud-lung eines Unterthaus mit Schlägen schuldig machen, werden, nebst der dem mißhandelten Unterthan zu leistenden Entschädigung, das erstemal mit einer Geldstrafe von 3 bis 6 Dukaten zur Kasse jener Gemeinde, unter welche der mißhandelte Unterthan gehöret, das zweyiemal mit einem angemessenen Zivilarreste, und bei einer nochmaligen Uibertretung nicht nur mit der Entsetzung vom Dienste bestrafet, sondern auch zu ferneren obrigkeitlichen Diensten unfähig erkläret werden. §. 13' So fest und unabänderlich Wir nun entschlossen find, den zur guten Ordnung und allgemeinen Wohl-fart unumgänglich nbthtgen Gehorsam auf die gegenwärtig vorgeschriebene Art mit allem Nachdruck handzuhaben , eben so ernstlich befehlen Wir auch den Grundobrigkeiten, und ihren Beamten, den Unter-chanen nichts Ungebührliches zuzumuthen, vielmehr dieselben bei ihren Rechten und Befugnissen nach allen Kräften zu schützen. Daher sollen auch jene Obrigkeiten, die' wider besseres Verhoffen ihren Unterthancn etwas auftragen würben, wozu diese nicht verbunden sind, den ©* 8or c 6i j Horsam leistenden Unterthaneu nicht nur eine vollstänk dige Entschädigung und Genugthuung zu leisten angk-halten, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände zur strengen Verantwortung und Strafe gezogen werden. Zu diesem Ende haben die Kreisämter nicht nur allein jeden Unfug unverzüglich abzustellen , und Hierwegen die gebührende Ahndung und Straft unausbleiblich zu verhängen, sondern auch hiervon an Unsere Landesstelle, von Viertel - ;u Vierteljahr, mittelst Einsendung der Strafprotokolle, in welchen dir Bestrafungsursachen, und die verhängten Strafen ganz kurz zu bemerken^ sind, die Anzeige zu machen. k 375& Patent Westgalizien betreffend, vom ih Faner 1799. Wir Franz der Zweyte rc. Eben dieselben Grundsätze, welche bereits Unsere Vorfahren glorwürdigsten Andenkens bewogen habe,,, d-bung v«, die Leibeigenschaft zuerst in Ihren böhmischen und 'österreichischen Erblandcn, und in der Folge auch in den unter dem Namen von Galizien und Lodomerrien den österreichischen Erbstaaten einverleibten Provinzen aufzuheben, bestimmen Uns nunmehr auch Unseren westgalizischen Unterthanen einen gleichen Beweis Unserer Aufmerksamkeit auf ihren', gemeinschaftlichen Wühlstand dadurch zu geben, daß Wir von nun an die to» C 62 ) AS tie Leibeigenschaft auch in Unserer Provinz Westgalizss en hiemit gänzlich aufheben, und fle in eine gemäss stgte Unterthänigkeit verändern. Dieser Veränderung zu Folge f. i. Stehk jedem Unkerthast ftey, von der Herrschaft hinwegzuziehen, und sich nicht allein irgend anderswü in Westgalizien, sondern auch in anderen Unseren Erbstaaten niederzulassen, oder sonst Dienst und Erwerbung zu suchen. Zur Erhaltung der allgemeinen Ordnung aber sind bei dem Abzüge von einem, und der Niederlassung an dem andern Orte folgende Vorschriften zu beobachten. ' Um von einem Dominium in ein anderes, oder auch von einem Kreise in den andern zu übersiedeln f ist die Einwilligung der eigenen Grundobrigkeit zureichend, um welche aber derjenige, welcher äbziehen will, sich gehörig zu melden fyat. Dafern aber die Uibersiedlung in ein anderes, es sey konflribirtes, oder nicht konskribirtes Erbland geschehen soll, muß die Bewilligung der Landesstelle eingeholet werden^ Das Ansuchen geschieht für den Unterthan von der Grundobrigkeit mittels des Kreisamtes, und ist in diesem Falle noch besonders das Zeugniß von der künftigen Obrigkeit des Uibersiedlers über dessen hinlänglichen Nahrungsstand beizubringem Die Grundobrigkeit ist jedem, der von ihrer Herrschaft abzichen, und sich anderswo niederlassen will- ( 6z Z totß, den Entlaßschetn unverwrigerlich zu ertheicha^ und solchen nebst einem Passe ans ungestempeltem Pa--pier unentgeltlich auszufertigen schuldig: wovon sie Dann von Fall zu Fall das Werbbezirkskommando z» verständigen hat. Unterthanrn > die Bauerngründe, es scyu erkaufte oder unerkaufte, -besitzen, und solche verlassen wollen, sind verpflichtet, der Obrigkeit vorher darauf Linen andern tauglichen Landwirth zu stellen. Sollte über die Tauglichkeit des Landwirkhs sich rin Anstand äussern, so ist darüber durch das Kreis-amt zu entscheiden, welches überhaupt auch in allen anderen Fällen, wo eine Obrigkeit Entlaßscheine ohne hinlängliche Ursache v rweigerte, von Amkswegen cin-zugehen, und dieselbe entweder zur Ertheilung des Enklaßscheines anzuhalten, oder solchen selbst auszufertigen hat. §. 2 Die Grundobrigkeit, auf deren Herrschaft ein Uibersiedler sich niederlassen will, hat von dem Ankömmling stets die Beibringung des Enklaßscheines zu verlangen, und, wenn er damit nicht versehen wäre, dieses sogleich dem Kreisamte anzuzeigen, damit nach vorhergegangener Erhebung der Umstände ber ohne Entlaßschetn Entwichene entweder an seine Obrigkeit zurückgeliefert, oder sonst mit einer angemessenen Strafe beleget werde. Grundobrigkeiten, die diese Vorschrift zu beobacht AO C 64 3 AO Achten unterlassen, haben nicht nur der vorigen Okrkg-keit alle auf die Auffindung des ohne Entlaßschein ab-gezogenen Unterthans etwa verwendeten Kosten zu ersetzen, sondern unterliegen noch einer verhältnißmcissr-gen Geldstrafe zur Polizeikasse. §• 3 ♦ Jedem Unterthän sieht frey, sich zu verehlichen> ohne andere Verbindlichkeit, als daß er seiner Obrigkeit davon die Anzeige macht, und von derselben dar» Über einen Meldzettel erhebt. Die Obrigkeit hat den angesuchten Meldzettel binnen 3 Lagen von der geschehenen Anmeldung, unter Strafe von 12 Dukatert unentgeltlich, und ohne Weigerung zu verabfolgen > öder dafern besondere Ursachen zur Verweigerung ein» treten, solche in der eben bestimmten Frist dem Kreis» amte anzuzeigen, welches nach gepflogener Unters»» chung den ohne zureichenden Grund verweigerten Meldzettel selbst ausznfertigen haben wird. 5. 44 Eben so können die Uuterthanen nach Wohlgefallen sich auf Wissenschaften und Künste verlegen; Handwerke erlernen, sich jeder ehrbaren Beschäftigung widmen, und ihrem Erwerbe und Verdienste, wo sie ihn finden, nachgehen > ohne eines Losbricfts zu bedürfen, als welche von nun an gänzlich aufi.Üren. 5* 5* Mit der aufgehobenen Leibeigenschaft hört zugleich auch die bisherige Schuldigkeit der Unterthaneii auf- % welche beider Eltern verwaiset sind, haben der Obrigkeit wegen der von selber unentgeltlich zu besorgenden Obervormundschaft die Waisenjahre, wo sie Herkommens sind, jedoch nicht länger, als durch drey Jahre abzudienen, wofür aber die Obrigkeiten verbunden sind, ihnen Kost und ■ idung, denjenigen Waisen aber, welche das ichte Jahr erreicht haben, dennänr-lichen Liedlohn abzureichen, welchen andere freywillige Dien.rbothen nach Beschaffenheit ihrer Dienstleistung empfangen. Jnzwiscken sind auch diejenigen, welche jetzt wirklich Waisendienste verrichten, und kraft dieses Patents von denselben losgesagt werden, nicht eher als nach einen; halben Jahre, von dem Tage dieses kundgemachten Gesetzes an, drese Dienste zu verlassen befugt; wogegen aber denselben ebenfalls voN diesem Tage Kost und Kleidung, und. bei Erreichung des i^ten Jahres der Liedlohn gebührt. §. 6. ■, Üibrigens , und da auch nach aufgehobener Leibeigenschaft die Untedthanen den Grundobrigkeiten zum Gehorsam und allen gesetzlichen Entrichtungen, wie entgegen die Obrigkeiten ihren Unterthanen zum Schutze verpflichtet bleiben; so werden die ersteren den Obrig^ feiten sowohl alle Geld - und Naturalschuldigkeiten, als die Frohndienste (Roboten) welche die Jnventa-rien ansmessen, auch künftig ohne Weigerung leisten/ XIII, Banb» E die $(c Vorstreckung der im Auslände geschöpf-^ tet Urtheile betreffend. NB C 65 ) ^ die Obrigkeiten von ihrer Seite aber sich enthalten-von ihren UNterthanen andere, oder mehrere Schuldigkeiten, als in den Inventaricn ausdrücklich bestimmt find, zu fordern; oder bei nun aufgehobener Leibei--zensckaft denselben weiters solche Verpflichtungen aufzulegen, welche sie vorhin als leibeigene Menschen zu leisten gehalten waren. -Wie Wir dann gege-^värtiges Gesetz nicht nur sämmtlichen Obrigkeiten und Unterthanen auf das genaueste zu beobachten, sondern auch allen Unseren landesfürstlichen Behörden, über diese Beobachtung sorgfältig zu wachen- zur strengen Pflicht machen. N- 3757* Hofdekret vom 18. gmtety kundgemacht voll dem westgalizlschen AppellationSgericht den 8. und von dem Ostgalizischen den II. Hornung 1799' Es haben Se. k. k. Ma- Alti (Tirno Decrelo festst in Bezug auf die declaration fuit, nulli Vollstreckung auswärtiger quidem dubitationi fub-Urtheile allergnädigst zu elfe,quin etiam Senten-verordnen geruhet: Es UN- tiae in extms Regioni-terliege keinem Anstande, bus prolat®, si a com-daß auch die im Auslan- petente Judice & in fuo de 'geschöpften Urtheile, ordine promanaverint, wenn %<** c tohttt sie. vom gehörigen Richter und der Ordnung nach erflossen sind, allerdings von den hierländigen Instanzen rrspektirt, und hierauf die Egekuzion er-theilet werden müsse, es ware dann, daß in dem Lände, allwo ein derley Urtheil ge schöpfet worden, den in dem Gebiete der österreichischen Monarchie geschöpften Urtheilen keine Assistenz crtheilet würde, in welchem Falle gegen derley Land das genaue Rezipro-kum zu beobachten wäre. Allein wann es äuf Re-spektirung derlei) Urtheile und Er. Heilung der Exe-kuziSn änkömmt, kann d-Hey nicht anders, als nach Vorschrift dir allgemein , neu. Gerichtsordnung nicht durch amtliche Disposizio-neu auf Ansuchen jenseiti-ged Gerichte, sondern über ordentliches Anlangen des C omnino ab hujatibüs Inftantiis refpectentur j & defuper executio coti» cedatur, nifi in ill a Re-giöne exterfi, »bi ejus-modi Senieiitiae prolatae funt, Sententiis in mo-narchia Auftriaca pro» latis nulla alTißsntia pvaeberetur , utpote in qüo Cafu ergä ta teni extraneaiti Regi on e m firktum rSciprocutn ob» fervari deberet; quod fi autem de refpectatio-ne talismodi Sententia-rum & cotieedenda executitine ageretur , tali in čafti faoh aliter z qüam juxtä praefcrip-turi'i communem ordi-neth Judiciarium, adeo-qtie non pbt öfficiofas ad' requifitionem extra-neorura Judickkum di-fpOfitiones , fed fuper ofcVnatä petitiorie partis, jufcvincentisjuxta pra- z »0- So* C 68 ) «Ki» obsiegenden Theils nach dem vorgeschriebenen Zuge der E^ekuzion vorgegan-Ken werden, und können die Urtheile auswärtiger Gerichte fremder Länder kein anderes Benehmen ansprechen, als über die llrtheile hierländiger Gerichte statt findet, damit, wann auf einer Seite dem Obsieger zu seinem Rechte verholfen wird, auf anderer Seite der Schuldner ln seinem Eigenthum nicht leide. Auch können sich die 1 exequirenden Stellen mit amtlicher Einhebung sohi-niger Uibermachung derley Forderungen und Geldmanipulationen im Privatei-gerrthume solcher Leute, die fui juris sind, nicht befassen, oder in etwas verfänglich machen, sondern die Ordnung und die Gerechtigkeit bringt lediglich fcriptum ordinem exe-cutionis, procedi pofie, &Sententias Judiciorum exterarum Regionum alio jure gaudere acquire , quam illo , quo gaudent Sententiae Judiciorum hujatium, ne, fi ex una parte jure-vincens in alTequendis fuis juribus adjuvatur, ex altera parte jure-victus in fua pro pri etate detrimeritum patia-tur. "Praeterea Inftantite exequentes praetenfiones Officiose levare, trans-rnittere, & Manipulation! pecuniarum in re privata eorum , qui fui Juris funt, fe ingerere , aut quodammodo im-plicare nequire, fed ordinem & juftitiam folum exigere, ut fi quis exe-cutionem Sentetitiee in mit %« C 69 ) mit sich,daß, rotim "gegen einen hiesigen Unterthan im Zustande von einem kompetenten Richter der Ordnung nach ein Urtheil erwirket worden , und darüber die Exekuzion von hierlandigem Gerichte erhalten wUden will, der Obsieger entweder selbst, oder mittels eines ordentlich beiwalteten Bevollmächtigten die Exekuzion nach Vorschrift der Gerichtsordnung ansuche, und pro-ftquire. Welches hiemit zur nö-khigen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wird. extraneo judicio contra hujatem Subditum pro-latae, ab hujati Judicio obtinere intendat, jure-vincens aut ipfemet, aut medio plenipotentis , mandato in ordine in-liructi, executionem , juxta praefcriptum or-dinis judičiarii, petat & profequatur. De quibus igitur catenas altiffime refolu-tis omnes hoc in Regno Galliqiae orientalis exi-fientes judiciales Infian-tiae , tum ii , quorum intereft, Mice in form an- I E A Sl. 37*58- Wodurch tue Errichtung eini 6 3)ergwerk-xroduklen-öerschleißla-gers zuKra-kau bekannt gemacht wird» ' MaL bei ewsuckenden Leeurkun-tzen zu beobachten fty> ( 72 ) W? 3758. Verordnung des mährisch - und schlesische« Lanvesgubernium vom 19. Zauer 1799* # Die kaiserl. künigl. Hofkammer in Münz - und Bergwecksachen hat bei dem fonigL Landmünzprobier-und Pagamenteinlüsungsamte zu Krakau ein Aerarial-bergwerkprodiik'enverschlcißlager errichtet, woraus Plattenkupfer groß urid kleiner Gattung der wiener Zentner zu 49 fl» rheinisch, dann Normaldachbleche der wiener Zentner zu 54 fl. gegen baare Bezahlung zu jeder Zeit zu bekonnren sind. Außerdem sind noch verschiedene Gattungen Schmälten, Aefchelwaaren und Quecksilber, ganz und gemahlen Zinober, wie auch noch andere Produkte , wenn Handlende Parteien die Bestellungen vorhinein aus benannte letztere Gattungen bei gedachtem Landmnsizprobieramte machen wer-den, gegen gleich baare Bezahlung allda zu haben. Welches also zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. s M. 3759: Hofkammerdekrct vom 21. Zauer, kundge-, macht von dem Triester Landesgubernium vom 9. Hornung »799«. Von jeder die Seeurkunden anzusuchenden Par-thei ist gleich bei Einreichung, folglich noch vor Ab«- W ( 7\ > ftndung ihres Gesuches an den k. k. Intcriyrntilts tn Konstqn.inopel auf Rechnung des Flaggenpatents, Fir-mans , und übrigen Taxen ein vcchältnißmaßrgcr Betrag bei tern Gubcrnialhaupttaxamte zu erlegen. N. 5760. Hofkammcrdckrvt on frnnmtliche Behörden vom 22. Jancr 4799, Es ist vorgekommen, daß in einigen der deutschen Erbländer den beförderten oder blos vorrücken-den Beamten die Besoldungen nicht t?uf eine gleich-förmige Art angewiesen werden; den Behörden wird daher sich dje Zukunft nachstehende Anweisung erthei-Ut: 1. Wenn jemand neu angestellet wird, oder ein Beamter eine höhere Dienststuffe erhält, hat demselben die angemessene Besoldung nur von dem Tage an, an welchem er den Eid abgeleget har, zu gebühren. 2. Wenn Vorrückungen bei Gremien oder Stellen in solche Dienste, die von .gleicher Kathegorie oder Eigenschaft, und für welches dje Besoldungen nach den Klassen bestimmt sind, geschehen; so hat demjenigen, welcher in eine höhere Besoldung eintritt, diese vo» dem Tage, an dem sie eingestellet. wurde, zuzukommer 3. Wenn'aber ein Beamter zu einem anderen Dien sie, mit welchem kein höherrr Rang, jedoch ein smi-fersr Gehalt verbunden ist, versetzet wird * so kann ihi» E 4 drr Wie tm& realm den Beamten nach ihren verschiedenen Ansiellun-gen, dann ©ubftttu '»5 nen die Besoldungen zu erfolgen sind. Daß drncu *u er; ritiirenDe in; ncvlanb Wegmaut zu .VcsjiO: rt'a vom i. Skirt 1799 in iüirf; jamfett ge; setze: werbe. DieTohiea; k'cfchauzck; tcl in Prag sollen noch (t,m näinlt; ö;en Lage ,, C r» > her Genuß des letzteren nur von dem Zeitpunkte an zu Theil werden, an dem er jenen Dienst wirklich an-tritt. Uibrigens, weil in solchen Fällen gewöhnlich vorher Substitutionen veranstaltet werden, und solche bisher 'öfters durch lange Zeit hinausgezogen, auch dazu bisweilen Beamte von wert entfernten Orten berufen worden sind, so wird zur Richtschnur gegeben, daß künftig, rvenn nicht ausserordentliche Umstände ein-freien, eine Substitution nie über 6 Wochen währen soll, auch in Substitutionsfällen immer dazu die theils im Orte selbst, wo der Dienst erlediget ist, theils die in der Nähe befindlichen Beamten zu wählen find. N. 3/6v Verordnung des Oftgalizischen Landesgu-6erntu.it vom *5. Zäuer 1799'. Da die Errichtung einer neuen innerland Wegmaut zu Koszrowa bewilliget wordens, und selbe vom lten März l. I. an in Wirksamkeit gesetzt wird ; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben« Jtf. 3762. Verordnung des böhm. Landesguberniums vom 25. Zaner 1799. tti» eine genauere Verläßlichkeit bei den Sterbfällen zu erzielen, und zur Kenntniß derselben auf das geschwindeste zu gelangen, wird verordnet ; einen jeden AS C 73 ) AS de» Gterbfall alsogleich dem, in dem Hauptviertcl, «" welches in welchem der Sterbfall sich Beignet, aufgestellten S-erbfall Ctadtchyrurgus anzuzeigen, und den, von demselben "E"auf ausgestellten, Todtenbeschauzettel mit dem Zettel des Arztes , welcher den Abgelebten in der Kur hatte, bracht ttxrben. noch an eben dem Tage, an welchem sich der Sterbfall ereignet hat, auf das altstähter Nathhaus um so gewisser zu bringen, als derjenige, welcher gegenwärtige Verordnung nicht befolgte, dafür scharf geahndet werden möge.' N. 3763. Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Iäner 1799» Auf Ansuchen der k. patriotischen ökonomischen Bei Abster-Gesellschaft wird aufgetragen, darauf Bedacht zu bcrsetzun^' nehmen, daß bei Absterben, c - durch was immer fiit Umstände sich ereigcnden Uibersetzung eines oder patriotischen okonomt- des anderen Mitglieder' in einen andern Kreis, die schenG-s-ll-von^dieser Gesellschaft in Händen habenden Requisi- kanten als Baro - Termsmeters , Troicats, Ofenmo- Requ?fllm^ dein, Bücher und sonstige Aktenstücke, wie derlei Äy6‘*: den ökonomischen Mitgliedern von hieraus vertheilr ubcrgtbc». worden, wieder dem Kreisamte übergeben werden möchten, um sonach theils den gänzlichen Verlust dieser Sachen zu vermeiden, theils die ebenmässig,? Vertheilung derselben in Kreisen zu erzielen. E 5 N. 3764. Tke Nor; niaivor-schrifi, wo-fcuc* dem Einschuiden i)«r ©idil tš; beamten Einhalt Kesckicht, erstrecket fid) Qurfuiuf vre Beamten des Versatzamtes , der Kranken-unb Ver-sorqungs-Anftaltea, dann auf Sie städtischen Beamten. N; 3764. Hofkanzleidekrkt vom 26. Janer , kundgr-rnacht durch die Landesregierung ob der Enns den ,5., in Stcyermark und Kram durch das Appellaziousgericht den s., trti Böhmen durch Gubernialvcrordnung vom 9., utld durch die Niederöfter. Landesregierung den i2. Hornung 1799. Se. Majestät haben gnädigst zu entschliessen befunden, daß die unterm 25. Oktober v. /I. kundge-machte höchste GeneralentschlWung —- so in gegenwärtiger Sammlung 12. B. S. 169. Zahl 3651» zu finden ist — wodurch de» Einschulden der Staatsbeamten Einhalt geschehet, auch auf die Beamten, des Versatzamtes, der Kranken-und Dersorgnißan-stalten, dann auch die städtischen Beamten sich zu erstrecken habe. ' N. 3765. Gubernialverordnung des Maftrisch-Schle-sischen La:-.desgubernium vom 29. Faner 1799* Di- Smilo- Vom Iten Hornung laufenden Jahrs wird die (tottonlpifb Sttjilowitzer Pvststazion nach Wendrin übersetzt. „ach Wen- / drin überr sttzt. ' N. 37& ÄS c n izneg 'N. 3766. Verordnung der bevollmächtigten westga-lizischcn ^ofkommiffion vom 29, Inner 1799* Dir dem kleinen Gränzzollamte zu Dubienka Gr^^oL- provisorie zugestandene Manipulazionsbcfugniß eines Haupteinbruchsamtes ist genehmiget worden, wirdWe , „ . Mariipula- Welches hkemit zur allgemeinen Wissenschaft be- rtonsbefug- kannt gemacht wird. N. 376;. bruchsam-tcä etnijt« räumt« Hofdekret vom 29. Faner, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns, das Mährisch - Schlesische Gubernium, dann die 91. Oe. Regierung den 19. , durch das Steyrische Gubernium den so., durch das Gubernium in Böhmen den 21. , durch die Landeshguyt-mannschaft in Krain, von der Landes-stefle in Kärnten den 2g. Hornung, durch die Westgalizrsche Hofkommiffion den 1. , durch das Triefter Gubernium den 2., durch das Ostgalizische Gubernium den 4. Marz 1799. Es hat sich der Fall ergeben, daß von dem $gon dem «us dem Auslande eingeführten, in Lohe gearbeite- Nu-iandr length gefärbten Schaafleder der Einfuhrszoll, statt solchen TrB c 76 ) AS -«rbeite'en solchen wie von dem ttt Lohe zubereiteten ungefärbten 4*ot6 gefärbt ten «schaaf- derlei Leder nach dem Tarif von dem Puschen mit i künftig die rb». abzunehmen, nur mit 33 kr., wie von dem A>llgN,ül,r Corduan-imb Saffianleder eingehoben worden ist. wie von dem Da aber wegen des geringeren Unterschieds in imflcfih'titen dieser Stn, dem Preise des gefärbten, und ungefärbten in Lohe ttn. entd*' gearbeiteten Schaafleders, in der festgesetzten Verzollung dieser beiden Ledergattungen keine Abänderung zu machen für nöthig erachtet wird ; so ist verordnet worden, daß das gefärbte in Lohe gearbeitete Schaaf-lebet dem ungefärbten dieser Art in der Zollabnahme gleichgehalten, mithin der Puschen des ersteren eben so, wie des letzteren künftig mit einem ©ufc den in die Verzollung genommen werden soll. Welche höchste Entfchliessung zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze bekannt gemacht wird, daß künftig in den Waarenerklärungen bei dem Artikel : Roth gefärbtes Schaafleder in Folge des 16. §plis des Zollpatents vom Jahre 1788 bestimmt angesetzt werden soll: ob es ein in Lohe gearbeitetes gefärbfts, oder ein s-genanntes Corduan* oder Saffranleder fty. N. 3768« W c 77 ) St# N. 3768. Hofdekret vom 29. Faner, kundgemacht von der Landesregierung ob derEnns den 13. von dem Mährisch - Schlesischen Guber-nium, dann der Landeshauptmannschaft in Kram und demGubcrnium in Steyer-mark dm 16., vom dem böhmischen Gu-bernium nnd derN.De.Negierung den 19., von der Kärntner Landesftelle den 20., von der Westgalizischen Hofkanzley den 22., von dem Ostgalizifchen Gubernium den 22., von dem Triefter Gubernium den LZ. Hornung 1799. Da das sogenannte Berlinerroth Hierlandes in Das f0(Wi der crfoderlichen Qualität, und hinlänglichen Menge ^rroch^ verfertiget wird, mithin dieser ausländische Färbe- wird von ÖCIM Hitiji stoff ganz .ntbehrlich ist, fiir solchen aber in dem lande nur* Zolltarif kein Zollsatz bestehet: so haben Sc. k. k. uhmSJ*' Majestät zu verordnen geruhet, daß dasselbe, gleich den ausser Handel gesetzten Waaren, lediglich gegen >'> N* 3769* Gubenüalverordnung in Böhmen vom 30, Faner 1799. Es werden die Stift -und Klostervörsteher dit-i gewiesen, daß sie nicht nur qüartalige Veränöe-rungsfalle in Hinkunft einbringen, sondern auch mit letztem Üuartal im November Monate jeden Jahrs zii-gleich auch den Cffektivenstand ihrer Klostergeistlich-kcit, nach dein mit Hofdekrete vom Z. September 1796. — so in gegenwärtiger Sammlung 8> B. S. 181 Zahl 2^26. zu lesen ist—^ herabgelangten Hiikwürf, oder Formular tun so sicherer einzusenden haben, als weniger die Staatsbuchhalterey bei Verfassung des diös-fälligen nach Höf jährlich einznbcgleiteten Hauvtaus--^ weises nicht aufgehalten wer-en darf, und sie des Effektivenstandes von jedem Kloster bedürft, um einen verläßlichen Hauptausweis au die Landesfelle iiBe's* reichen zu können« lß. 3770, VerordUung in Böhmen vom 1. Hornung 1799* Da hervorgekommen ist, daß verschiedene Städte und Dominien die Offiziers-Quartierszins- sowohl, als jene für Privakstallunqen und Stallichter Unrichtig zuk 25'er- N. Kreis. S M' «me Stadt, Herrschaft, Gut. Liquidation »her de» in Folge höchsten Hofdekrcts von -z. Dezember 1796 aus dem Militär. Bequartierungsfond zu vergüte» kommende» Stallzins, und das abgercichte Streustroh für die k. f. Bescheller, während der Beschellzeit. 1 Namen d eö Eigentßümers^ Numer des Hauses. Anzahl Bemerkung derzeit. Stallzins per Pferd und täglich 1 kr. Streusiroh. Völliger Vergütungsbetrag. Anmerkung. 1 Der k. k. Bescheller. Der Tage. Per Pferd .täglich 3 — bis Bund a 15 Pfund. Vergütungsbetrag nach dem Marktpreis Bund a — kr. st. 1 kr. |j Pfund. Bund. fi. j kr. fl. '1 kr. W. ; N. Kreis. Stadt, Herrschaft oder Gut. Vierteljährige Liquidation Ueber die nach Vorschrift des Mskattaster von — bis — für bequartirte Militär-Offiziers, oder sonstige Militär- Parcheycn, bann Stallzins, Streuftroh, und Stalllichter Lntstandeuen Vergütungs-Forderungen. f N a n t e n Der daselbst bequar- Des Regiments oder tirten Herrn Ossi- Corps. ziers, überhaupt H ': ^ /->' ;7 " Militärsparthepen. Derselben Charge oder Charak- ter. Nro. I des ^Hau-ses. Namen des Haus- besitzers.' Bestimmung der Quartir-zeit. i ! Dsszters Quattirzins. ; Ganz- I 1 H«b- 1 il i ü 1 ' i Mig. Anzahl der wirklich eingestellten Dienst pferde. Stallzins per Pferd täglich a £ fr. bemessen. An Streustroh für i | Pferttägüchag kr. An Bund I r» 15 Pfund nach dem Markt-1 preis 1 a kr. Vergü- tungs- Betrag. Stalllichtrr per Pferd täglich j kr. Summe des völligen Vergütungs-Betrags. i fl. skr. I fl. 1 fr. jietto^nsli fl. | fr. 1| Bund |[ fl. j kr. lPferd j Tag» fl. | fr.[j fl. 1 kr. Anmerkung. C 79 . ? Dergutuirg eingcbracht haben; so wird das aus Anlaß einer von dem Wartenslebischen Werbbezirk diesfalls gemachten. Anfrage zur Wissenschaft »nd Darnachachtung hiemit besinnt gemacht wird." N, Z772. Verordnung des Tiroler Landesgubernium vom l. Hornung 1799. Man hat zwar erst unterm 12. Dezember abgewichenen Jahrs durch eine Circnlar-Derordnung — so in dieser Sammlung 12. B. S. 242 Zahl 2709 zu sin- finden — bekannt gemacht, daß in Nachgang eines hofiriegsräthlichen Reskripts vom 27, November ab-hin alle noch im Lande vorfindige Naturalien ^ Quittungen von den Jahren 1796 uni> 1797 dem italienischen Armee-General-Kommando zu Bestimmung der Preise zugesendet werden sollen. Da nun aber dieses unterm 2-2. verwichenrn Monars die ihm selbst, und so jedem Aerarialglaubt-ger zugehendc Beschwerlichkeit, wann jede einzelne Quittung revidiret und taxirek werden sollte, aichero vorstellig gemacht, und dafür eine allgemeine Taxbe-siimmung in Vorschlag gebracht hat; so wird solche andurch üffenttich kund gethan, und zwar in Wiener-Währung : Für eine Brodportion -N. Oe. Metzen Haber - — — Gersten - — — Türken - - — Zentner Heu - — — Stroh - — Klafter hartes Holz - — — weiches - - — Pfund Jnschlichtkerzen -$—7 Zentner Waizrn - Korn - oder Türkenmehl - 7 fl. — Metzen Waizcn - - 5 fl. — — Korn - - L fl. - fl. 3 fl- 3 fl. 4 fl. 2 fl. i fl. 5 fl. 4 fl. — — — 20 kr. 5 20 45 *5 15 24 30 kr. kr. kr. kr. kr. kr. kr. 24 kr. 36 kr. 2 für dt» gelieferten Naturalien zur Liqui-Dution eins zunelleir stud. XIII. Band. Gleich- •%$ C 82 ) Gleichwie nun bei diesen Preisen wirklich Jeder-männiglich bestehen kann, so haben sich auch hiernach die Aerarialgläubiger zu achten, und auf diese Weise ihre Forderung zur Liquidazion einzustellen. Nur muß hier bemerket werden, daß diese Preise nur stir jene Naturalien bestimmet seyen, welche ge-liefert worden, ohne daß ihre Preise mit dem betreffenden Magazin verabredet worden sind, wo sich also von selbst verstehet, daß jene Quittungen, worin die Preise schon vom Magazin bedungen und ausgeworfen worden sind, nicht mehr unter diese Cathegorie gehören. , NT« 2773* Verordnung der Landesregierung ob der Enns für das Hausduck- Traun-Mühcl-( Und Inn-Viertel vom 1. Februar 1799. Regvklrtmg Vermög alt hergebrachten Landesgebrauch kömmt fofctfPpr® jedes Jahr in diesem Lande ob der Enns der Biersatz *799- nach dem mittleren Wochenmarktspreis zu bestimmen. Da nun zufolge der abgeheischten kreisämtlichen Aeusse-rungen der mittlere Gerstenpreis zu 2 fl. 14 kr., folglich dertarifmässige Biersatz dahin zu bestimmen kömmt, daß für das Jahr 1799 der österreiche Eimer braunen Biers für 2 fl. 20 kr., des weissen für 2 fl. 40 kr. und des Märzenbiers für Z fl. von den Bräu-hänsem verkauft, sonach auch von dem Wirth in allen 4 HB C äs ) HB 4 Vierteln die Maaß braunen Biers a 4^ kr., des Meissen a 5 kr., und des Märzenbiers a 5' kr. aus-geschenket, und verleutgebet werden möge. So wird gesummten Landgerichten, Herrschaften, Obrigkeiten, und deren nachgesetzten Beamten hiemit anbesohlen- daß sie hiernach ihre unterhabende Brauhäuser, und Wirthe anwetftn, und sorgsam darauf sehen sollen, daß die obbesagten Biergattungen nicht theurer als um obigen Preis gegeben, und die Uiber-treter mit gemessener Strafe angesehen werden sollen. Ü. 3774* Guberrüalverordnung in Böhmen vom 1* Februar 1799. Aus der dießortigen Verordnung vom Z. Jäner l. I. Nachtrag — so vorwärtsS. 17 Zahl 3744 zu finden — ist bereits ^^disch«tt bekannt, daß die Wirksamkeit der bisher bestandenen nahmt hal-jüdischen Bezirkseinnehmer mit letzten Jäner h« I. gänzlich aufzuhören habe. In dieser Hinsicht kann man daher nicht gestatten, daß dieft jüdischen Einnehmer vom 1. Febr. einige Gelder unter was immer für einem Vorwandt von den jüdischen Kontribuenten einheben. Sollte daher auf die hinter der Judenschaft mit Ende Inner hassten gebliebenen, wie immer Namen habenden Abgaben vom 1. d. M. anzufangen, etwas in Abfuhr gebracht werden, so ist solches blos durch die F 2 christ- W C 84 :> AMlichen städtischen oder obrigkeitlichcnSteuereinnehmtt • ju empfangen, an die Krei^kasse mittelst abgesonderten Verzeichnissen übzugeben, welche die so gestaltig übernommenen alten Resten mit gedachten Verzeichnissen rin die mit dem prager städtischen Steueramte vereinigte jüdische Hauptkasse abzusührnr haben wird, der unter einem die Weisung gegeben worden, diese alten Resten keiirerdings mit der neuen vom 1. Febe d. I. anfangenden Schuldigkeit zu vermengen, sondern diese Gelder abgesondert aufzubewahren, und zu verrechnen. Wornach Amtsvorsteher die sämmtliche Indcnschaft, und die obrigkeitlichen Steuereinnehmer zu belehren haben« fr- 3775* Hofdekret vom5. Februar, kundgemacht von dem Märisch - Schlesischen 'Gubernium den 8., von dem Gubernium in Steyer-mark den 9., von dem Böhmischen Gubernium den io«, von der Landesstelle in Kärnten, dann der Nied. Oeft. Regierung den 12., in Kram und Oesterreich ob der Enns den 13., von derWeftgalizischenHof-kommissionden 15,, von dem Triester Gubernium den 16,, von dem Ostgalizischen Gubernium den 22. März 1799- Die als Da weder in dem Zolltarifs unter der Rubrik schwarzger n färbt, oder Futter und Rauchwerk, noch in der Schätzungsnor- -'T ma m a fthwarzgefqrbte oder schwarzgraue, sondern blos al«f»warz-schwarze, mit einem Zollsätze von 4 fl. für das Stück, und gemeine Fuchsbälge mit 1 fl. vom Buschen zu 10 Stück enthalten sind; so haben Se. K. K. Majestät *'3 der Zollabaabe zu entschließen befunden, daß von nun an, in den mabreit Zukunft die als schwarzgefärbt, oder als schwarz-grau angegebene Fuchsbälge durchaus den wahren schwarzen dergleichen Bälgen in der Zollabnahme gleich-- ^c/*nlJ^er3 gehalten, und für jedes Stüch 4 fl. an Mauthgebühr den. avgenominen werden sollen. Auch sollen die gefärbte» Fuchsbälge überhaupt jener natürlichen Gattung, der sie ani nächsten kommen, im Zolle gleichgehalten .werden; folglich ist von jedem Ctijck der blau, oder braun gefärbten gemeinen Fuchsbälge, welche int Tariff namentlich nicht, aufg.führt sind, wie von den natürlich blauen, oder braunen, der Konsumozoll mit 36 kr. abzunehmen, theils um hen »nächten Erklärungen vorzubeugen, theils auch um die inländische Erwerbsamkeit auf das Färben, oder Tünchen der rauhen Maaren zu leiten. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wird. tü> 2776. TrB C 86 ) N. 3776, Hofdrkret an sammtliche deutsch - erblan-dische Landerftellen vom 8. Februar § kundgemacht durch Gubernialverordnung im Böhmen, der Landesregierung ob der Enns den 15. von dem Triester Guberni-um den 23. Februar 1799. ticfec Ecam-*e sind bei Äbfoderung der i'tduibc flehen alle y)ii6bonb; hingen ,u schützen, und in sich ergebenden Dalsen denseiben pllv »ol.rische triften j «u leisten. Bey Gelegenheit der von der NiederöstreichenBan-kaladminisiration an die k. k. Finanz-Hofstelle gemachten Anzeige, über die Exzessen, welche ein gewisser Bedienter, an dem Wegmguthaufseher zu Neudorf in Niederösterreich, und dem übrigen dortigen Amtspersonale bey Abfordsrung der Mauth verübte, haben Se. k. k. Majestät zu verordnen geruhet, daß landesfürstliche Diener gegen Mißhandlungen künftig hin geschützt, und gesichert werden müssen. Gleichwie mm wegen Anfuchung der Assistenz in derlei Fällen bey den politischen Behörden an sämmt-liche Bankal-und Zoll - Gefälladmiyistrazionen die Weisung ergangen ist; so wird auch den Amtsvorstehern aufgetragen, landesfürstliche Diener gegen Mißhandlungen zu schützen, in sich ergebenden Fällen, denselben die politische Assistenz zu leisten, um alle ungebührliche Austritte, oder wohl gar entstehende Mißhandlungen fördersamst gründlich zu untersuchen und hievon die Anzeige zur gehörigen Assistenz zu macheir. N. $777». C 87 ) N. 3777. Hofkammerdekret vorn 9, Febr. und Dekret der Galizrschen Hofkanzlei vom 28. Febr. Dekret der Böhmisch - Oest. Hofkanzlei vom 24. Marz, kundgcmacht von dem Mansch-Schlesischen Gubernium, dann N. Oest. Regierung den 26., Böhmischen Gubernium den 27. Febr,, von dem Triester Gubernium den 2., von der Regierung ob'der Enns den 4., von dem Ostgalizischen Gubcr. den 8., und von der Landeäftctte in Kärnten den 12., in Kram den 13. März 1799* Es bestand bisher die Verordnung, daß für er- Für eine» nett einfachen, halbl'öchigen Brief, der nach Konstan-tinopel gehet, bei der Aufgabe 16 kr., für einen glei-chen Brief aber, der von Konstantinopel kommt, bei «e^Bnef^ der Abgabe 8 kr. bezogen wurden. Aufgabe, wie bei der Nun haben Se. Majestät, vermögo-Dekrets der Abgabe 12 _ , v fr. bezahlet f, k. Hofkammer - Finanz - und Kvmmerzhofstelle vom werden. 9. dieses Monats, zu entschließen geruhet, daß künftig derlei konstantinopolitancr Briefe , gleich anderen, in das Ausland gehenden, oder dorther kommenden Briefen nach der, für diese bestehenden Taxordnung behandelt, folglich für einen einfachen halblöthigen ksnstanttnopolttaner Brief bei der Aufgabe, wie be? ff 4 der Di» Einfuhr der eenciio: nifdvn Sek-denfal'n'kate wirv gestat: ut. U-B' ( 88 ) ' der Abgabe jedesmal z>völf Kreuzer bezahlet werden sollen. Diese allerhöchste EuLfthließong wird also zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, N. 3778, Hofdekret vom 12, Februar kundgemacht von der Nieder. Ocst. Regierung, und von dem Mähri ch-Schlesischen Gubernium ben 5' / von dem Gub, in Steyermark, und der Landeshauptmannschaft in Krain den 6., von dem Böhmischen den 8., dem Tiroler Gubernium den 9,, der Landesregierung ob der Enns den n.z von der Landesstelle in Kärnten den 12., von dem Ostgalizischen Gubernium und der West-galizischen Hofkommiffion den 15., dem Triester Gubsrnimn den 16. Marz 5799« Ec. Majestät haben zu Auftechthaltung der in dem vormaligen venezianischen, und itzigen k, k. Gebiete vorhandenen Seidenfabrikate, als eines so ergiebigen Zweiges der dortländigen Nazionalindustrie, vermöge Dekrets der k. k. Hofkammer, Finanz-und Kommerzhofstelle vom i2tcn Hornung d. I. gnädigst zu bewilligen geruhet, daß die Einfuhr der venezianischen Seidrnfabrikate in Allerh'öchstderselben übrigen Erhlanvern unter den nämlichen Begünstigungen und Zoll- C 89 UkM Zollerleichterungen, welche für die österreichische 5om^ barbie, und die (oskanischen Staaten festgesetzet wor* den sind, Statt haben solle. Diese allerhöchste Entschlicssung wird demnach zur Wissenschaft der Handelsleute und Privaten, mit demBeisatze allgemein fund gemachet, daß jenes, was bisher durch den bestehenden allgemeinen Zolltarifs vom 2.Jan. 1788. zu Gunsten der Einfuhr und Zollbehandlung der Mailänder, und Mantuaner Scidenerzeugnisse, dann in Ansehung der Legitimazion derselben vorgeschrieben worden ist, von nun an vollkommen für alle jene Seidenfabrikate, jedoch ausdrücklich auf dieselbe Art, und in demselben Maaße, zu gelten habe, welche aus den, nunmehr österreichischen, vormals venezianischen Staaten kommen, und daselbst erzeuget worden sind. N. 3780. Gubcnnalvcrordnung in Böhmen vom 13. Februar 1799* In der Vermuthung, daß das neue jüdischeSteuer- |*^a&rh system mit dem Eintritte des Militärjahrs, folglich jüdischen mit 1. November 1798 anfangen werde, hat die k. Staatsbuchhalterry in demvcrfaßten Stcuerverzeichniße die jüdische Vermögens- und Schutzsteuer für das Iahe 1799 ganzjährig vorgeschrieben; da jedoch dieses System wegen der nöthigen Vorarbeiten um ein ganzes F 5 O.uar- So® C 90 ) s meldm, zu beueh--men. Zur Wax» nuntj des ff'ub!lfuin fcerAitiibi!-'’: leuren und KoNämker it erben die Werrügeret-cn, so In, T tutfrfilnnb ffch ereignet, bekannt gee wachs. N. 3782. Gubernialverordnung in Böhmen den 14» Februar 1790? Von der churfürstli h hanoverischen Regierung ist zur Warnung des Publikums, vorzüglich aber der Handelsleute, und der Postämter, die angeschlos-sene gedruckte Anzeige jener listigen Betrügereien mit? getheilet worden, Sie seit einigen Jahren in Deutschland sich ereignet haben; cs sind daher sammtliche Unterthanen, vorzüglich aber die Kommerzialzünfte, und Handelsleute»durch eine allgemeine Kundmachung der Vorfälle von ähnlichen Schaden zu bewahren. 01 a ch r t ch t Auf Einschreiten der k'önigl. Goßbrittanischen -Churfürstlich-Hanoverischen Regierung', wird nachstehende Anzeige dem Publikum zur Warnung bekannt gemacht. Die königl. churjürstlicheJustitz und Kanzlei zu Hanover findet in mehreren zum Theil noch jetzt bei derselben anhängigen Kriminaluntersuchungen Anlaß das negozirende Publikum sowohl, als das Institut der öffentlichen Posten, von einer zu deren größten Nachtheil von listigen und gewandten Bösewichtern seit einigen Jahren in und außer Deutschland Hand? werksmaiPg verübten diebischen und komplizirten Betrugs- . v C 93 ) §5® krugsart zu rtmvneiz, deren Hauptumstände in Folgenden übercintreffen. Einer von Zweien, oder mehreren reisenden Be--frugevn, dir sich für reels Handels.eute ausgaben, oft Handelsarsickel mit sich führten, und Vorhaben-Len Einkauf-und Handelsspekulationen vorschützten — begab sich zu dem Kaufmann eiges fremden Orts, welchen man hintergehen wollte, erhandelte unter erdichteter Firma und Wohnstadt — jedoch mit aller kaufmännischen Vorsicht, Genauigkeit, und SachkenNtntß — Waaren für beträchtliche Summen, zahlte darauf, um allen Verdacht zu entfernen, mehr oder weniger, jedoch um eine gegen den KaufschNing unverhältniß-mäßige Kleinigkeit in Abschlag, oder erlegte bloß eine angemessene Summe Geldes baar für Porto, und Emballage, indem er mit dem Verkäufer wegen Bezahlung derKauffumme, welche aus mancherlei vorgefpiegel-kenGründen so fort baar nicht erfolgen möge, dieDerabre-dung traf, daß die erstandenen Waaren unter einer festgesetzten Marque, und Addreße an irgend ein beliebiges— von dem Verkäufer gewöhnlich selbst bestimmtes Handlungshaus eines fremden Ortes gesandt werden sollten, damit sie dort von dem Käufer abgefordert und gegen Erlegung der restirenden Kaufsumme an ihn ausgeliefert werden konnten. Dabei wurde der Ort, und Weise der Verpackung, und Einballi-rung der Waaren verabredet, welche bisweilen sogar in Gegenwart des betrüglichrn Käufers nach seiner An- fö? C 94 ) Anweisung »der auch »on ihm selbst vorgenommen ward ; es wurde ferner verabredet, mit welcher Post die Absendung geschehen soll- und nicht selten dis Frist bestimmt, binnen welcher bei Verlust dir abschläg-lich auf den Handel gezahlten Summe dir Abforderung der Maaren- und Zahlung des Kaufgeldes bei dent kommittirten Handlungshause erfolgen sollte. Wenn der Betrüger durch diese Einleitung sich von Gestalt, Marque und Emballage des Waaren-Köst-.chens, Paquets, oder der Kiste, in welcher er dann und wann um den Verkäufer sicher zu machen, ein Stück seines Eigenthumes mit verpacken ließ, zU unterrichten gewußt, oft auch sogar erreicht hatte, daß die Marquirung voll ihm selbst, und Besieglung mit seinem eigenen Pettschaft vorgenommen war, so füllte er ein möglichst ähnlichesBehältniß mit andern demGewich^ te der Maaren ungefähr gleich kommenden gewöhnlich ganz Nichtswürdigen Dingen als Steinern, Scherben -oder Stroh, und gab es unter fälschlicher Bemerkung desjenigen Werthsinhalts, welchen die Kiste mit den Kaufmannswaaren hatte, mit möglichst gleicher Signatur und Emballage an einer nahen Station auf die nämliche Post oder Dilligence, mit welcher die erhandelten Maaren abgegangen waren, und welche dann auch gewöhnlich der Betrüger oder seine Helfershelfer bestiegen. Am verabredeten Orte nun, gewöhnlich einen Mit-telstazion zwischen dem Kontraktsplatze, und dem Wohnorte - ( 96 ) VB orte des addressirtrn Kommissionärs forderten die Betrüger die wahre Kiste von der Post als die ihrige zurück, und ließen, so oft es ihnen gelang, von den Postämtern und Bureaux der Gleichheit oder Aehlllichkeit der beiden Postsiücke eine Verwechslung zu erreichen, und die Kiste von Werth in ihre Hände zu spielen, die falsche auf der Post weiter und dem Kommissionär zugchen, da alsdann früher oder später die vergangene Vertauschung zur Sprache kam. Auf diese Art sind acktenkundigermaffen, anderer noch nicht so bestimmt aufgeklärten Vorfälle im Auslande nicht zu gedenken, seit dem November 1795 folgende Personen, um ansehnliche Summen betrogen worden. * ltens. Der Uhrmacher Ernst zu Arau in der Schweiz, welcher ein Kisichen mit Uhren vom Werthe 2824 st. 45 kr. eingebüßt. Ltens. Der HofjuwelierWieg in Bayreuth, welcher um ein Paquer mit Bijouterie - Waare 511641 fl. 30 kr. betrogen worden. ztens. Der Juwelier Bernouille zu Frankfurt am Mayn, verlohr ein Bijouterie-Kisichen von 2350 fl. am Werth. 4tens. Gn ähnlicher Betrug bei dem Bijouteriehändler Fernau in Hanau a 2488 fl. 45 kr. Desgleichen Ztens. Ein bei den Juweliers Delewie Gebrüdern in Hamburg vom .490 Stück Sch^dL-oulsUor, und 6r,ens. TeB ( 96 ) fog 6tens. Allhier in Hanover bei dem Hofjuwelier Wchelm von 205^ larolins gespielter Betrug wurde durch Zufall oder angewendete besondere Vorsicht der Absender oder Postämter noch zur rechten Zeit in seiner gänzlichen Ausführung vereitelt. Nächst dem sind auf vorbeschriebene Art, wie wohl auch mit abwechselnden Kunstgriffen gegen die Postämter seit November 1797. durch Thäter, gegen welche die Untersuchung bei desseitigen konigl. Amte Diepholz annoch fortdauert, und die zum Theil daselbst glücklich zur Haft gebracht sind, zum Theil auch verfolget werden, entwendet worden: 7tens. Sent' Kaufmann Dunharuft im Mün« sierschen Orte Wahrendorf eine Kiste mit feiner Leinwandt und Spitzen äm Werth 1361 fl. 15 kr. Ztens. Dem Kaufmann Primavesi zu Münster ein Kisichen mit Taffeten und Musselinen an Werth 555 Reichsthaler 17 fr. 2 Pf. ytens. Dem Handlungshaufe Backhaus und Klingsch in Hanover eine Kiste mit Taffeten in Werth 859 Reichsthaler 20 Mg. 5 Pf. iQtens. Dem Kaufmann Bavink zu LeerinOst-friesland eine Kiste mit feiner Leinwandt und Spitzen Werth 1459 Reichsthaler 4 Pf. i itens. Dem Handlungshause Arnold Friedrich Laer, und Sohne zu Bielefeld zwo Kisten mit feiner Leinwand, Werrh 1793 Reichsthaler 9 M. 4 Pf. 12tens. ( 97 ) tti# ILtens. Dem Kaufmann Sebastian Arnold Kurlbaum in DieUfeld zwo Kisten mit Leinwand ant Werche von 1780 Reichsthl. 12 gt\ 1 Atens. Dem Handlungshause Boudouin und Söhne in Berlin eine Kiste mit Seide mehr als 3000 Reichsthlr. am Werth. Die höchst arglistige Aus-führung dieser Detrügereyen muß für das gesrmmte Publikum, insbesondere aber für alle Obrigkeiten, Postbehörden, Kauf- und Handelsleute eine wiederholte Aufforderung enthalten, durch größtmöglichste Vorsicht und Aufmerksamkeit, ähnliche Versuche verschmitzter Betrüger nicht nur zu vereiteln, sondern auch alles, was zur. Entdeckung und richterlichen Bestrafung solcher Bösewichter erforderlich fcptt dürfte, unaufgerufen beizutragen. Hanover am cZ. Inner 1799. Königl. Großbrittanische, zur churfürstlich - Braunschweigisch - Lünneb. Justitzkanzelley verordnete Direktor , Vice - Direktor und Räche rc» 3783* Hofkanzleidekret vom u. Februar, kunöge-macht von dem mährisch - und schlesischen Landesgubernium den 2. Marz 1799. Es besteht zwar seit längeren Jahren eine von dem Ollmüzer Konsistorium an die diöcesan Geistlich-Xlll. Band. G feit Jvöbukch das Regulativ für zU stiftende Westen,Requiem,Äon- ( 9§ > 1&J® fcuftt und keit erlassene Cynösur, welche die Betmge für zu (!if^ Äobtenofff; cten bekannt tende Messtn, Requiem, Kondukte und Todtenofficien to/rb!^ bestimmet; dessen ungeachtet haben sich doch mehrere Falle ergeben, wo durch letztwillige Anordnungen zu ersterwähnten geistlichen Stiftungen so geringe Beträge vermacht worden sind, daß man, um die be-r treffende Kirche vor Nachtheil zu schützen, den Wil- , len des Stifters entweder gar nicht in Erfüllung brine gen lassen konnte, oder denselben wesentlich abändern mußte. Um dem abzuhelfen, und künftig bei Errichtung derlei Stiftungen durchaus gleichförmig fürzugehen, ist die höchste Verordnung ergangen, daß ekwähntes Konsistotial- Regulativ als eine Richtschnur, die künftig diesfalls für Mähren und den österreichischen An-theil Schlesiens allgemein zu gelten hat, in folgender Art eingerichtet, kundzumachen/ und zu beobachten ist: und zwar F«r asdit Für cine gelesene Messe - ? ? r = @ Für eilt Anniverfarium ohne Assistenten -^ — — — mit Assistenten - - Für einen kleinen Kondukt - - — — ganzen Kondnkt, ohne Assistenten ■— — — — mit Assstenten -Für ein Nokturn des Todtenofficums -Für ein ganzes Tobtenosscium stimmt den Landes ohne Assistenten -----—. .— —r mit Assistenten - Dem Ärmli- chen. ,r Den Assistenten . 1 3 r-e?§ 5-3 der K1 rcht für Kerzen Wein. !ssara-1 i mente. Zn- sNM- men. st. >kr. [j fl. jfr. kr. fr. kr. kr. il st. kr. 36’ J : 6 2 I <> I 30 - ; 30 18 2 10 2 3 2 - 1 30 18 2 10 4 - i , 15 - 5 - r r 2 0 45 — - is r- 10 1 10 ' I 5 — 3° 15 - r 10 2 — Ir , 3° - 10 - - - 4c, I 30 : r 30 r - r 2 k- 30 j ! r so ' r 10 4 3°| & fr \ htn haben Len efnquors Urten Soldaten kein ^ruak und Äoit abzureichen. C 100 ) AB Bon Erfüllung dieses schon lang bestehendes Regülqtivs sind auch die früheren Falle dessen Außerachtlassung , worüber die Stiftungsbriese erst zu entwerfen, und zur Bestätigung vvrzulegen seyn werden , nicht ausgenommen; so wie gegentheilig jedem Stifter, citU freigebigere Stiftung zu machen, frei stehet. In Hinsicht der Musiker, Sanger, Kirchendiener , so wie auch der Glöckner, wenn jemand bei der Stiftung auch das Geläut verlangte, dann dessen, was für ein derlei Geläut der Kirche zuzukomtnett pflegt, ist sich - nach dem Gebrauch jeden Orts zu, benehmen. ,! 3784' Regierungsverordnung ob der Enns vom 15. Februar 1799. Auf Erinnerung des k. k. Militärkommando haben Se. Maj. wiederholt auf das schärfeste zu ver-biethen 'geruhet > den Unterchanen von nun an bei keiner Gelegenheit die Last aufzubürden, den einquartirren Soldaten für den Cchlafkreuzer oder sogenannten -Groschen mit Kost Und Trunk zu verse- hen, indem jeder Soldat sich von feinem Sold jeden Orts selbst verkosten muß, und vom Qüartierträger ausser Bett, und dem gemeinschaftlichen Service unter keinem Vorwände etwas fordern darf; zugleich wird TeS C loi ) wird verordnet, im Falle, als jemand bei der der-maligen Lage eine Beschwerde irber gedrängte Dislo-zirung anzubringen habe, sogleich den Abhülfs - Vorschlag schleunigst und gründlich an die Regierung zu machen. N. 3785. Gubcrnialverordmmg in Htcyermark vom 16. Februar 1799« Da die Rekrutirungskösten von den verschiedenen Bekr«ff«nb Bezirksobrigkeiten sehr ungleich aufgerechnet werden und diese Ungleichheit sowohl die Berirksobrigkeit in R-kruli-der Aufrechnung unsicher machet, als auch den k. k. Kreisämtern die Adjustirung erschweret, so wird i(t der Anlage eine diesfallige Paffrrung zur Richtschnur der Bezirksobrigkeiten für die an die k. f. Kreisämter jährlich mit Ende des Jahrs zu legen kommenden Rechnungen hiernit festgesetzet, und da auch die Veranschlagung dieser Beträge an die Bezirkskontribuen-ten noch nicht bei jedem Kreise , und Bezirke nach gleichen Maßstabe geschieht, so wird verordnet: Daß diese einzelne Veranschlagung nach dem Besitzstände der Bezirksinsassen, nämlich nach der ganzen, dreiviertl, halben und viertlhube und Keifche mit parifizirter gleichmäßiger Eintheilung der Domi-nikal- Besitzungen, und Bergholden in der Art zu geschehen habe, daß von jedem Gulden der gesarnrnten G 3 Ans- C io2 ) Auslagen in gleichen Theilen auf den Ganzhübler 24 fi%, auf den Dreiviertlhübler 18 kr., auf den Halb-hübler 12 kr., und auf den Viertlhübler und Keisch-ler ö kr. veranschlaget werden. Wie nun bei Rekrutentransporten ausser der gegenwärtigen Passirung nichts weiter, und überhaupt yur die unentbehrlichsten Küsten aufgerechnet werden dürfen, fo sind auch mit diesen Rechnungen weder die Reifen der Beamten wegen Heu - oder Getreidstel-lungen (weil schon bei der Ablieferungsstation von Seite der k. k. Kreisämter mittels Aufstellung eimger Äommissarien die n'öthige Fürsorge bestehet) noch die Auslagen für Beförderung der Karnier und Bothen-register zu vermengen, weil diese Beförderung nach der Kurrende vom i’a. Iuny 1786 den Unterthanen wechselweise obzuliegen hat, und wenn sie dafür einen Bothen gegen ihre Bezahlung halten wollen, dieses ihrem Einverständnisse zu überlassen, und von den B. Obrigkeiten nur Sorge zu tragen ist, daß die Karnier und Bothenregister vorschriftmässig auf ein ohe? andere Art befördert werden. Passirung für die Rekrutirungsk'östen. 3, Dem Gerichtsdiener bei Rekrutenaushebua-gen, und dem nöthigen Falls beigegebenen Gehilfen, jedem für die Meile hin und zurück . IQ fr. Die Meilen,-und der Ort sinh in der Rechnung jedesmal auszusetzen, ; Für Für die auf dem nämlichen Weg gehobenen Re» frtkyt wird nur das einfache Meilgeld bezahlt. Die Rekruten, wenn sie einmal beisammen sind, dürfen nicht über ein, oder bey einer dringenden Erforderniß höchstens 2 TageinVerwahrung gehalten, sondern müssen jederzeit gleich zur Assentirung abgeliefert werden. Wenn bei einem grösser» Rekrutirungstransport die Begleitung mehrerer Wächter, oder selbst eines Beaintens erforderlich ist, worüber aber die Ursache der Begleitung allzeit in der Rechnung angegeben werden muß, so werden für die Meile ebenfalls passiret für den WÜch.er . . 10 fr. imd für die Fuhr vom Pferd . 15 — dann an Taggeld für den Beamten . k fl. Z > — 2. Wartgeld für den Gerichtsdiener und Wächter am Assentplatze für 1 Tag . 24 kr.. Wenn jedoch das Wartgeld länger als einen Tag dauert, so ist die Nothwendigkeit der weitern Zuwartung fi, von der Affentirungskommission, oder sonst jemand Glaubwürdigen bezeichnen zu lassen, und dgs Zeugniß der Rechnung beizulegen, .3/'Die Verpflegung für einen Rekruten mit Inbegriff des Holz, Licht, undLagerstrohes desTages 17 kr. Die Vei'pflegsgebühr ist dm Rekruten auf die Hand zu geben, und feiner Dispostzion zu überlassen. 4. Dem Chyrurg für Visitirung eines Rekru-. , . 10 kr. @4 UNd ten MzA C 104 ) lind so kein Chyrurg im Orte wäre, ttttb für die Herbeireise . t . 15 kr. für die Meile. Der Chyrurg hat bei der Visitirung die k'örperli-chen Gebrechen der Bezirksobrigkeit anzuzeigen, und im Unterlassungsfälle für die Stellungskosten zu haften; sollte er die Anzeige gemacht, und die Obrigkeit dennoch den Rekruten mit körperlichen Gebrechen gestellt oder gar nicht habyr visitiren lassen, so haben die unnützen Stellungskösten der Obrigkeit zur Last zu fallen. N. 3786. Regierungsverordnung ob der Enns vom 18. Februar 1799. Sn Cr- Auf Ansuchen des k. k. Militäroberkommandtz ^nÄri-gs- sind die Dominien dahin zu verständigen, daß rq Ermanglung eines kriegskommiffariatischen BeamtenS 6tetßu»-nb °-cr ^üditors die Ouittungen über die subministrirtv tunken über Naturalien auch von jeder anderen Ortsabrigkeit; Ma-st"trte^Ra- gistrate, Sifldikus rc. coramisirt werden können, lt>enn 6^° Vas Kreisamt den Lokalpreis bestättiget, ^mahnen$u f® werden die Quittungen ohne Anstaub angenommen werden» N. Z787. %*® ( io5 ) %? N* 3787- Guberniakverordnung in. Bhhmm vym»8. Februar 1799- Sämmtlichen Jnstitzbehörden wird anmit bekannt Jusithbe- Horden ha? gemacht, daß falls ein oder die andere derselben das 6«n sich bi* jüdische Gesetzbuch, Thora genannt, sich noch nicht nach Mis»eThy-Lem i y §. der Instruktion vom 9, September 1785. beigeschaft hätten, ihnen obliege, sich desfalls an den t hebräischen Censor Fischer zu verwenden, jene Ortsgerichte hingegen, welche diese Thora sich schon beigeschaft haben, und solche noch nicht von dem Censor Fischer revidirt ist, sind dahin anzuweisen, daß sie solche von ihm koramisiren zu lassen hätten. N, 3788t Guberniatverordnung in Böhmen vom 19. Februar 1799. Um die so mannigfaltig vorkommendep Anfragen, Weg«» fc« welche aus Anlaß der einzuhebenden jüdischen Steuer ei»h»bu»^ rücksichtlich derjenigen Individuen Vorkommen, welche in den Steuerverzeichniffrn nicht eingeschaltet sind, zu vermeiden, wird sämmtl, W. Aemkern, welche die individuellen jüdischen Vermögens - und Schutzsteuerver-zeichniße bereits erhalten haben, dermal ohne ferneren Anfrage, bloß von jenen Kontribuenten die Steuer «jnzttheven, welche in den Verzeichnissen mit ihrer G S Schul- Vfarrern, £ofa(fap(ir «en tc. ist der Gebalt no* Aus- gany der bes pfinmt en, Acic auszufolgen. In Betreff der vor kommenden Klagen, daß dem Land-mann hei Durchmärschen aufge- Schuldigkeit angesetzt sind, Massen die nicht zugekom-menen Vorschreibungen in Anbetracht der eingebrach? ten Fassionen einige Anstande unterliegen, die erst behoben werden müssen. Nt 3789. Gubernialverordnung in Böhmen, vom 19. Februar 1799. Aus Rücksicht dessen, weil 'öfters sich Falle ereignen, daß Seelsorger vor Verlauf der Zeit, für welche sie ihre Gehalte oder Beytrage erhalten haben, sterben, ist die Verfügung getroffen worden, daß von nun an gesammten Pfarrern, Lokalisten, Administratoren, Cooperatoren ihre Gehalte oder Beytrcjge nicht eher, als nach Ausgang der für sic bestimmten Zeit ausgefolgt werden dürfen; welches hiemit kundge-macht wird, N. 3790. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19. Februar 1799- In der Nebenlage wird eine Abschrift, des zur Vergütung ungebührlicher Forderungen von Seite des Militär auf Märschen an fämmtliche Divifions-Kommandanten ergangenen höchsten T-efehls zu dem Ende mikgetheilt, um die Ouattierträgers hiernach zu •j be- C IC7 ) belehren, und im Falle einer von Militär gewagten Uiberspannung zur ungesäumten Anzeige an ihre Be--h'ö>-den anweisen zu lassen, von welchen sodann, wenn genannte» fei >e Genugthuung oder Entschädigung geleistirt wor--den wäre, die weitere Anzeige mit Anführung aller jjgg.' Umstände anhero zu machen ist. !md'Tranks Der Ho^kriegsrath erinnert mittelst einer unterm zu versehe». go, Jaaer anher erlassenen Verordnung, daß an mehreren Orten bey Militär Durchmärschen, und Ein-quartirungen dem Landmann zugcmuthet werden, für den Schlafkreuzer, und sogenannte Menage Groschen den einquartierten Soldaten mit Kost und Trank zu versehen. Da dieser Unfug nicht nur durch das Re-gulameut untersagt, sondern auch durch so viele nachgefolgte Befehle wiederholt schärfestens verbothen ist, bei keiner Gelegenheit, somit auch nicht bei Durchmärschen dem Unterthan dergleichen drückende Lasten aufzubürden, nachdem der Soldat von seinem richtig beziehenden Sold jeden Orts sich selbst verkosten muß, und von den Ouartiersträgern außer dem Bett, und dem gemeinschaftlichen Service unter keinem Vorwände etwas fordern darf, fo hat der Hofkriegsrath für n'öthig befunden, diese auf das Regulament' sich gegründete und dcrmahlen von Sr. Majestät erneuerte Befehle zu wiederholen, mit dem Bcysatze, daß für deren richtige Befolgung der Kommandant einer jeden marschirenden Trupp , und nach Umständen guch die Regiments-Kommandanten jund Brigadiers^ - un- Erläuterung der Werord-tiuntt wegen Provisiont-rung der Kinder der unrernBan-kalbeamlen. ( i°8 ) tiiktr ihrer schwersten Verantwortung zu haften haben, gleichwie man dann gegen die Uibertreter nicht nur mit der scharfesten Ahndung fürgehen, sondern auch jenen Regiments Kommandanten , von deren un-kerhabenden Mannschaft solche nicht zu duldende Ex-ceffen weiters verübt werden sollten, Sr. Majestät selbst nahmhaft machen würde, indem es für einen Beweis angesehen werden müßte, wie sicher unter ihrer Kommando Zucht und Subordination vernachlässiget ist. unterstehenden Truppen ist hiernach die angemessene Belehrung nachdrucksamst zu ertheilen, und auf die pünktlichste Befolgungfest handzuhltaen, auch bey einer wider Derhoffen wahrnehmenben Zuwiderhandlung die Anzeige hievon unnachsichtlich ^ erstqtten. N. 3791» HofdekreL an sammMche Bankaladmini-strazionen der Finanzhofftette vym 19, Februar 1799t - Die Verordnung vom 4, Dezember v. I. so in gegenwärtiger Sammlung 12. B. S. 233. Zahl 3699. zu finden ist, nach welcher die Kinder der unteren Bankal- Beamten, wenn sie Knaben sind, nur bis an das fünfzehnte, Mädchen nur bis in das dreizehnte Jahr einer Provision fähig find, hat auf die vor- HO C tc9 ) HE» vorher schon bewilligten Provisionen nick? zurückzu-wirken, und sind unter der Beziehung von unteren Bänkal-Beamten alle diejenigen begriffen, die keiner Pension, sondern nur einer Provision fähig sind. N. 3792. Hofdekret der böhmisch - östcrr. Hofkanzlei an sammtliche deutsch - erblandffche Lan-. x’ derstellen den 21., der Galizischen Hofkanzlei vom 5. Marz, kundgcmacht von der LaNöeshauptmannschaft in Krain, und von dem Steyrrschen und Böhmischen Gubernium den 6., von dem Triester Gubernium den 9., von der Landesftelle in Kärnten den 12 Marz, durch das Oft-galizische Gubernium den 6. May 1799- Um den zum gemeinen Besten bestehenden Wegfond von jedem unbilligen Entgang und Verkürzung zu verwahre», ist mit Hofkanzlei dekret vom 21. vorigen Empfang Z. dieses Monats ausdrücklich verordnet worden, daß die Viehhändler, die nach Zulassung der bestehenden Gesetze jene Wege, worauf wegen wohlfeiler Weide und Fütterung leichter fort-zukommen ist, betreten, hiebei aber mancher Maut-siazion ausweichen, gehalten seyn sollen, bei der i.'Lchst betretenden Mautstazion die Mautgebühr für jede ein- zel- Nachtra» gung der Viedmaut von den ums gegiingenei» Msukstazts entn. Den in tins Mittelbarer, landestürst-lt chen Dien, sten stehenden Beamten wird sich zu Ausarbeitungen bei den Stünden, oder wem immer gebrauchen zu lassen, und ,htcfür Remunerationen zu beziehen, untersagt. ( no ) jelne Stazion, der sie in dem genommenen Seitenwege ausgewichen sind, nachträglich zu entrichten. Welches zur Wissenschaft und genauen Nachachtung allgemein bekannt gemacht wird. N. 3793. Hofdekret vom 21. Februar 1799* Se. Majestät haben allerhöchst zu entschliessen befunden: Es sey unanständig - unschicklich, und selbst der guten Ordnung entgegen, daß ein in unmittelbaren landesfürsilichen Diensten stehender Rath und Beamter, der die landesfürstlichen Befehle aufrecht zu erhalten verpflichtet ist, sich,zu Ausarbeitungen beiden Ständen oder bei wem immer gebrauchen lasse, indem felbe dann oft in dem.Falle sind, über derlei Gegenstände mit ihrer Beurtheilung eingehen zu müssen , wobei sie ihrer Pflicht gemäß ganz unbefangen und unpareheiisch handeln, auch nie dieserwegen ausgefetzt seyn sollen, von einer Berathschlagung, oder ihrer eigentlichen Amtsverrichtung ausgeschlossen werden zu müssen. Durch genaue Beobachtung dieser Vorschrift wird auch zugleich den mit derlei Arbeiten gewöhnlich ver^ bundenen Remunerationen, deren Annahme den Beamten ohnehin in jedem Falle verboten ist, und nun neuerdings untersagt wird, um so sicherer vorgebeugt-wrrden können. 3794 W C UI ) N, 3794* Gubevnialverordnung in Böhmen vom 22. Febrnar *1799. - ? Da bei Msitirung der Kriminal-Arresten hervor- Den Unteks gekommen ist, daß bei Kuttenberg und anderweiten dcm Gefln- Kriminalgerichken Kindesmörderinnen einsitzen, welches S»«se/cd die Aufmerksamkeit um so mehr an sich ziehet, als mord«"odcv eines Theils dem Staate selbst an der Population des ^kglegung Landes so viel gelegen ist, anderntheils auch das *«* >>nIab- ke ju crncus Opfer so vieler unschuldigen Geschöpfe Mitleiden er- ern, und regen muß, wovon die Ursache so vieler Kindermhr- na*fi»t(i4 herinnen keine and '.e seyn kann, als die große Der- ^b«han-achtung, welche eine derlei Person meistens unter der von Dorurtheilen eingenommenen gemeinen Volkse klaffe ausgcsetzet ist, und die Schamhaftigkeit, welche dem Weibesgefchlechte eigen ist, wie auch die große Unwissenheit, welche schwere Strafe auf das -Verbrechen des Kindsmordes nach den bestehenden Gesetzen bestimmt ist; So sind nach Weisung vom 10, Hornung 1791 , so in der Leopoldinischen Gesetzsammlung Z. B. S. 164, Zahl 477, zu finden, nicht nur bei den im eintretend-en neuen Jahre abzuhaltenden Dienstgesindesstellungen, sondern auch öfters im Jahre bei Zusammenberufung der Orts^cmrinden allen Un-kerthanen und dem Gesinde männlichen und weiblichen Geschlechts, die in den allgemeinen Strafgesetzen auf «inen Kindesmvrd 92, und auf die Weglegung ebnes Wie sich tvezen der «mir dein Vorwände der Waldkultur In Benutzung oder Pachtung gegeben werdenden Waldgründe z« benehmen s»ye. C t!L ) nes Kindes §. 117. festgesetzten Strafen und die (tt dem §. 2Z. enthaltene Zeit dieser Strafen kund zu machen, ihnen begreiflich zu machen, und sie dafür auf das möglichste zu warnigen, zugleich ihnen auch die nachsichtlichste Behandlung, und den Schutz vor der Mißhandlung , welche derley schwangeren Weibes-Personen die politischen Gesetze gewähren, bekannt zu machen, wiederhohlt auch durch die Geistlichkeit von der Kanzel kund zu machen» 3795» Hofdekret vom 22. Februar, kundgemachk durch die Landesregierung ob der Enns den 28., durch das Tiroler GuberniUm den 6., durch das Böhmische den 14. März , 1799- Se. Majestät haben mittelst höchsten Handschreibens zu verordnen geruhet, daß, damit den Förstern die Gelegenheit Waldgründe unter dem Vorwände der Waldkultur in eigener Benützung zu ziehen abgeschnitten werde, als eine Normalvorschrist allgemein fest-»»setzen sey. rtens. Daß wenn in Absicht auf Waldkultur oder überhaupt als'Kultursverbefferung eine Waldstrecke auf ein > oder mehrere Jahre, oder beständig mit Fetdfrüchren angebaut, oder in Wiesen verwandelt , C tl3 X %* delt würde, der Nutzen und Aufwand gegen billiger Remuneration in die Renten verabreichet, und 2tens. Wenn solche Gründe verpachtet werden den Förstern keine in Kultur gesetzte Waldgründe ih-rer eigenen Reviere in Pachtung überlassen werden sollen. Welche höchste Entschliessung und Anordnung daher anmit bekannt gemacht wird. N. 3796. Verordnung der bevollmächtigten Westgali-zischen Einrichtungshofkommission vom 522. Februar 1799» So wie das zu Petersburg, den 15. Ianer gpt(|cn 1797., unter dem Beitritt des allerhöchsten römisch k. k. Hofes, zwischen den russischen kaiserl. und königl. preussrschen Höfen getroffene Uibereinkommen lchon vor- uobD.stim» längst zur allgemeinen Kenntniß gelangt ist; eben so Tag«r^u wird auf allerhöchsten Befehl Sr. k. k. Majestät hie- mit bekannt gemacht: daß der achte März des rau- (omtSfUg bestimmten send siebenhundert sieben und neunzigsten Jahres zum ftmfjäbrtg«» Anfänge jener fünfjährigen Frist anzunehmen sey, bin- un|1‘ nen welcher die Eigenschaft der gemischten Unterthans-schaft, oder sogenannten Sujets mixtes in den ge-sammten galizischen Staaten nach dem Jnnhalte des 11. und 12. Absatzes obbesagten Uibereinkommens aufzuhörcn haben wird, und welche folgendermassen lauten: . e^III. 8 and. H Art. ( ii4 C Art. II. ,, Da die drey Höfe jene Unzukömmlichkeiten b anerkannt haben, welche mit dem Daseyn jener >/ Unterthanen verbunden sind, die man bisher in „ Rücksicht auf ihre in mehreren, dann einem der „ drey Staaten vorfindigen Besitzungen, als gemischte „ Unterthanen ( Sujets mixtes) angesehen hat; so -, haben sie sich über diesen Gegenstand einverstanden, „und gleichstimmig vereinbart, nicht zuzugeben, daß >, in Zukunft irgend einer ihrer Unterthanen für einen „ gemischten Unterthan gehalten werden könne, und daß vielmehr sowohl das wirkliche Daseyn, als so-„ gar die Benennung der gemischten Unterthanen künft „tig abgeschast seyn solle. — Um dieses zu bewir-»ken, soll ein jeder der wechselseitigen Unterthanen, „ welcher in mehr als einem der drey Staaten Be-„sitzungen hat, binnen fünf Jahren für sich, für „ seine Kinder, und Erben, so wie auch für dieMün-,, del, deren Vormundschaft ihm gesetzlich aufgetra-„ gen ist, erklären, in welchem der drey Staaten er >, ausschliessend als Unterthan verbleiben wolle, als „ wozu ihm Lie fret;-: Wahl dergestalt unbeschränkt „ überlassen wird, daß er hiebei auf keine Art ver-„ hindert werden könne. Wo hingegen ein solcher „ nach einmal erklärter Wahl unter keinem Vorwände „ davon wieder abgehen darf, und vielmehr diese „ Wahl für ihn, seine Kinder, Erben und Bündel „gleich verbindlich und unwiederruflich bleibt, der- b ge- Tez-S C 115 ) gestalt, daß dre von ihnen wider die Verfügung „ des gegenwärtigen Artikels beibehaltenen Besitzungen ,, eingezogen werden sollen. Die übereinkommenden „'hohen Mächte verbinden sich auf das ausdrücklich-„ste, diese Anordnung aufrecht zu erhalten, da ihr „ gemeinsamer Dortheil im Bezüge auf die wechselseie ,> tigen Unterthanen weder verkannt, noch vernachlässie get werden kann." Art. 12. ,, Um diese Maaßregeln der Sicherheit und Kluge „ heit mit den Dortheilen ihrer wechselseitigen Unter-„thanen zu vereinbaren, haben die hohen Uiberein-„ kommenden festgesetzt, daß solchen ein Zeitraum von „ fünf fahren gelassen werden soll, um während des-„selben ihre unbeweglichen Besitzungen, und andere ^Grundrechte, welche sie etwa in einem andern, als „dem von ihnen vorgewählten Staate inne haben, „ unter den bestmöglichsten Bedingungen zu verkaufen, „ oder zu vertauschen. Eben so soll in Absicht auf „ Erbschaften, und solcher Güter, welche durch Ehe-„ Verträge, oder aus was immer für einem andern „Rechte in der Folgezeit anfallen, verfahren werden, „und sollen solche Anfälligkeiten, sie mögen aus was „ innrer für einem Rechtstitel entstehen, ebenfalls in ^ einem der beiden fremden Staaten binnen fünfJah-„ren verkaufet werden. Falls aber die hier bestimmte „ Frist, ohne daß diesen Verfügungen Genüge gelei-l, H 2 „ stet ... AB ( n6 ) AB „stet worden, ablaufen würde; so sollen diese Be»' „sitzungen und Rechte in dem Staate , worinn sie sich „befinden', dadurch für verfallen angefthen, und oh->, ttc weiters eingezogen werden. Wo hingegen jene „ allfälligen Geldbeträge, welche aus den Vträusse->, rungen der Besitze und Rechte gelöfet, und von „den wechselseitigen Unterthanen aus dem einen „Staate bezogen werden, um sic nach jenem Staate >, zu bringen, welchen fie sich zu ihrem Wohnorte ge-„ wählt haben, weder dem Zehrndrechte, noch sonst „ einem Abzüge, oder andern Steuern und Abgabe > ,, welche in einem oder dem andern Staate etwa ein-„geführt, und auf die Ausfuhr des Vermögens ge-„ setzt ist, unterworfen seyn." Wornach sich demnach sämmtliche in beiden Galizien befindliche Unterthanen in Bezug der unverzüglichen Befolgung obiger Artikel in bestimmter Frist zu achten haben. K 3797* Hofdekret vom 22. Februar, kundgemacht durch die Ostgalrzische Appellarion vom 12. Marz 1799. mt tu- Aufschriften SacratifTima Casfareo Regia Apöfiolica Main Apxella- or lions - und jefias , ad fubtiratam fibi quaeßionem : ad quam Sachen v»n Inftantiam in - & fuperfcriptio fcripturarum pur» *btem°g«: ^um via Appellationis & Revitionis exhibit»* frellet wer- . u„ d«n stilen. rura’ TttS C "7 ) rum dirigi debeat? pro Regula tenendum ftatuit, ut iniinuatio Appellationis & Revifionis ad Judi,* cem inferiorem, gravamina autem & exceptio-nes Appellationis & Revifionis, priora nempe ad AppellationumTribvinal^ pofieriora adSuamMa» jeftatem dirigantur; all vero fpeciales_ concomi* -tativae Appellationis & Revifionis gravaminum aut exceptionum ad inferiorem Judicem ab ole» antur; N. 3797* Hvfkanzleydekret vom 22* Februar , kundgemacht von dem Steyrischen Guberuium den 2. Marz 1799* Um eines Theils die Zahl der guten Mutterstut-- <8ef$r&e» fett im Lande zu vermehren, andern Theils den Land-mann zu deren Erziehung aufzumuntern, und die hau- ««Suy«» figere Ausfuhr der Fellen zu verhindern, haben Se. Majestät zu verordnen geruhet, daß künftig auf jeder Hengstprämien-Konkursstgzioir, nebst dem bisher bestandenen Hengstpramium von 30 Dukaten auch noch weitere fünf Prämien, jedes zu 6 Dukaten, für die Kesten, und schönsten fünf, im Lande erzeugten und euferzogcnen dreijährigen Stutten an die Erzieher tzertheilet werden sollen. H 3 ». -79-. HS C ii8 ) Die Verordnung , burch welche bic von den Strassen änderte akb Meilen cnr-lkgcncn!?rt schatten ' C lil ; 0 Die Lebenskraft ist bei ihnen durch diesen plötzlichen Zufall anfangs nur unterdrückt, und kann durch geschickte Hilft wieder angefachet werden, so daß der Todtgeklaubte eben sobald wieder zum Leben erwacht. . . ** Hülfe bet Erstickten. In Kellern, wo gährender Most ist, in tieft» Brunnen, in lange verschlossenen Grüften, und Höhlen, in Zimmern, wo glimmende Kohlen dampfen, ersticken die Menschen aus Abgang der Lebenslust. Die Zufälle, welche der gänzlichen Erstickung vorangehen, und oft in einigen Augenblicken schnell auftinander folgen, sind Schwindel, Kopfschmerz, heftige Brustbeklemmung, Schlafsucht, Ohnmacht, Konvulsionen, Leblosigkeit. Das Blut strotzt M; diesen Verunglückten in den Adern des Gehirns, und der Lungen, es stockt tut Herzen, und Luft füllt mehrere Adern. Lange' bleibt der Körper wqrm, die Glieder bleiben lange biegsam, die Augen sind hell, die Zunge steht dick aus dem Munde hervor, das Gesicht ist aufgedunsen, und roth, der ganze Körper ist mit Blutmählern bedeckt. i. Man muß sogleich den Erstickten in die freye, und kühle, oder kalte Luft bringen. Wenn man aber ohne eigene Gefahr zu ersticken sich nicht in den Ort wagen darf; so muß man vorher die Fenster, und Luftlöcher eröffnen, viel Wasser hineingießen, oder brennende Strohbüschel mit Vorsicht hineinwerfen, und H 5 zwar C 122 ) zwar so lange, bis ein brennendes Licht darin nicht mehr auslöscht. Derjenige aber, der sich in eine so verdorbene Atmosphäre wagt, muß sich einenSchwamm, oder ein Tuch mit Essig vor den Mund binden, vorher etwas Brandwein trinken, auch einen Theil davon im Munde halten, und seine Kleider mit Wasser, oder Esslg besprengen. 2. Sobald der Erstickte in die frische Luft gebracht worden ist, müssen ihm die Kleider so viel möglich vom Leibe genommen werden. 3. Man muß ihn sogleich mit vielem kalten Wasser bespritzen. 4. Essig mit Z Theil Wasser vermischt vorsichtig in den Mund gießen. 5. Die Schläfe, das Gesicht, den ganzen Körper mit Essig waschen, und reiben. 6. Wenn der Erstickte dabei noch nicht Athem holt, so muß man ihm Luft einblasen, entweder sogleich mit dem Mund , oder durch einen Blasebalg. Man hat zu diesem Behufe eigene Blasebälge, die mit einer dünnen biegsamen Röhre versehen sind. Die Röhre wird in den Mund , oder wenn selber verschlossen feyn sollte, in die Nase 2 bis 3 Zoll tief hineingesteckt. Indem man nun durch den Blasebalg -Luft einbläßt, so wird diese ganz leicht in die Brust getrieben, wenn man den Mund, oder die Nase um die Röhre fest zudrückt. Sti® C 123 ) 7. Dabei müssen dem Erstickten Reitzmittel in die Nase, und in den Mund angebracht werden: Wie das Spielen des Bartes einer Feder, und das Ein-blasen des flüchtigen Laugensalzes in Mund, und Nase. 8. Klystiere aus kaltem Wasser müssen ebenfalls schleunigst gegeben werden. 9. Das Einblasen der Lebenslust erweckt am geschwindesten, wenn der Arzt, oder der Apotheker sie vorrathig hat. 10. Kommt der Erstickte auf die obige Mittel nicht bald zu sich, so muß ihm zu Ader gelassen werden , erst am Fuße, darnach am Hals. 11. Sobald der Erstickte schlucken kann, so muß ihm viel Essig mit Z Theil Wasser zu trinken gegeben werden. 12. Leute, die nur in die ersten Zufälle der Erstickung verfallen sind, braucht man nur, sobald sie in die freye Luft gebracht worden sind, mit kaltem Wässer zu besprengen, mit Essig zu waschen, und ihnen Wasser und Essig zu trinken zu geben-, wodurch sie nach und nach sich erholen werden. Hülfe bei Ertrunkenen. Der Tod der Ertrunkenen erfolgt durch das gehemmte Athmen, welches das Blut in den Lungen > «t?b im Herzen stocken macht. Statt der Luft tritt Wasser in die Lunge, das durch seinen Reitz wechselweise *# C V4 ) 90? weife Verengerungen in der Luftröhre, und Lungen verursacht, und das mit der eingeathmeten Luft, und den seifenartigen Feuchtigkeiten des Mundes, und der Lustadern vermischt, zum zähen Schaum wirb, den man immer in der Luftröhre, und der Lunge der (Er* trunkenen findet. Wenn aber der Verunglückte ln eine zähere Flüssigkeit, in einen Morast, oder eine Kloake gefallen ist, dann füllt die jähe Flüssigkeit unverändert die Lunge, und die Luftröhre an. So rote das Blut im Herzen stockt, so stockt es m der Hohlader, und den Gehirngefäßen; und die Pulsadern sind leer. 1. Die erste Hülfe zur Rettung muß sehr schleunig angewendet werde», gleich in dem Schiff, oder gleich an dem Ufer, wohin der Ertrunkene aus dem Wasser gelegt worden ist. Je weniger er bewegt wird, desto besser ist es. 2. Da nebst dem Schaum zuweilen auch noch Wasser in der Lunge ist, daß ein unwiderstehliches Hinderniß des Einathnrens bleibt, so muß man unverzüglich trachten, dieses Wasser ans der Brust zu bringen. Am besten geschieht dieses auf folgende Art: Man legt den Ertrunkenen sich auf den Schoos, so -aß dessen Gesicht zur Erde gekehrt sey. Dann biegt man dessen Hals und Bru- auf einige Augenblicke abwärts, und hält dabey dessen Stirne etwas in die Höhe. Auf diese Art kann das Wasser aus der Brust und NA C 145 X NA rmd dem Munde leicht herausfiiessen, ohne daß der Ertrunkene einigen Schaden leidet. Das Stürzen auf den Kopf ist schädlich, indem es das Blut in das Gehirn treibt. Gemeiniglich fangt der Ertrunkene sogleich zu leben wieder an, sobald ihm Wasser aus dem Munde fließt. Fließt aber gleich Anfangs kein Wasser heraus, dann müssen an ihm sogleich die anderen Rettnngsmit-tcl angewendet werden. 3» Man lege den Ertrunkenen sogleich auf die rechte Seite, den Kopf etwas erhoben> und bringe ihn, wenn ti» Haus oder Hütte in der Nahe ist, auf einer Tragbahre unverzüglich dahin. 4. Dort schneide Man ihm, ohne den Körper viel zu bewegen alle Kleider vom Leibe, wickle seinen nassen Körper in trockne gewärmte Tücher oder Kotzen, und bringe ihn in ein gewärmtes Bette, den Kopf immer höher als die Füsse, und den Leib immer auf die Seite gelegt. 5. Nachdem man den Körper besichtiget, um zu sehen, ob er keine sonstige Beschädigung erlitte» habe, so muß man mit einem warmen trockenen Flanell , oder anderem wollenem Zeug und auch mit Dürsten den ganzen Körper fleissig reiben. ' 6. Nach den ersten trockenen Reibungen, wodurch auch der Schlamm vom Körper wcggebracht tmrbf befeuchtet man den Flanell mit Salmiack-oder Hirsch-horngeisi, Kampfergeist, oder andern flüchtigen Sachen^ ' . C 126 ) chen, und fahre fort, damit den Körper stark zu reiben. Viele sind wieder zum k'ben gekommen, welche in ein warmes Bad gelegt worden sind; man thue dieses unter fortgesetztem Reiben. 7. Man lege Bauschen mit warmen Wein oder Brandwein angefeuchtet in die Herzgrube, an den Hals, in die Weiche. 8. Man flösse in dem Mund des Ertrunkenen einige Tropfen warmen Wein , Brandwein, od r Melissengeist, und lasse ihn, wenn er wieder etwas schlingen kann, einige kleine Eßlöffel voll davon verschlucken. 9. Gewöhnlich bricht sich der Ertrunkene beider Wiederbelebung. Dieß muß man befördern durch Thee, und durch Brechwasser. Wenn der Ertrunkene nicht selbst bricht, so errege man das Erbrechen durch Chamillen-Thee, oder durch Brechwasser, das jeder Apothecker auf der Stelle macht. 10. Man blase sogleich dem Ertrunkenen Luft ein; am besten geschieht dieses durch einen Blasebalg, besonders durch den oben beschriebenen,. woran eine biegsame Röhre befestiget ist. Ist Schleim, oder Schlamm, oder zäher Schaum im Munde, oder in der Nase, so müssen sie vorher mit Wasser wohl ausgespritzt werden. Hat C 127 ) HO Hat man in der Eile keinen Blasebalg, so blase Man mit dem Munde mittelst einer Tabacks - oder andern Röhre, oder durch eine ausgeschnittene Messerscheide , oder durch was immer Luft in die Lunge/ und zwar entweder durch den Mund, oder wenn dieser, wie es oft geschieht, verschlossen ist, durch die Nase. n. Nach dem Lufteinblasen muß das Reiben des Körpers starker, und anhaltender seyn. 12. Zu gleicher Zeit kitzle man die innere Oberfläche des Halses, und der Nase mit dem Bart einer Feder, oder mit Tabackrauch, mit Salmiak - Geist oder einem andern flüchtigen, und stark riechenden Geist. 13. Man schlage mit einem Brett ihm auf die Fußsohlen, reibe den Ruckgrad mit Salmiakgeist, schreye ihm in die Ohren seinen Nahmen, und rüttle den Körper. 14» Man gebe dem Ertrunkenen reitzende Klp-stiere, ein Handvoll Rauchtaback mit einem Löffelvoll Salz in einer halben Maaß Wasser gekocht, dienet für zwei solche Klystiere, auch sind Tabacksrauch-Klystiere gut. 15. Indessen muß der Ertrunkene recht erwärmt werden; warme Ziegel, in Leinwand gewickelt, müssen ihm an die Füsse, und zwischen die Schenkeln gelegt werden. Die Wärme ist das beste Rettungs--mittel. VB .( 128 >) VB * . , ■' 16. Das Reiben muß immer fortgesetzt werden-sollte es auch z, 4, und mehrere Stunden dauern, bis sich das Leben wieder zeiget. Man muß den ganzen Körper so reiben, daß die Haut ganz roch werde. 17. Sehr oft sind Kinder, und Erwachsene wieder belebt worden, indem ein, gesunder Mensch sich ausgezogen, sich zu dem Ertrunkenen ins Bett gelegt, und ihu in seinen Armen hat erwärmen lassen. 18. Wo das Gesicht roch, blau, oder schwarz--ltd) ist, die Augen glanzend hervorstehen, da ist eine Aderlaß an der Halsader vorzunehmen. 19. Hauptsächlich müssen diese Rettungsmittel lange Zeit fortgesetzet werden. Man hat Ertrunkene, die 7 bis 8 und mehrere Stunden leblos gewesen, dennod) durd) diese Rettungsmittel wieder zum Leben gebracht. 20. Nebst dem ist wohl zu merken, daß der wieder Erweckte lange Zeit in der Wärme ruhig liegen bleiben müsse. Ruhe ist ihm höchst n'öthig. Ec bars nicht sobald nach Haus, oder in ein Spital fort-gebracht werden. Diele Gerettete sind durch die Vernachlässigung dieser Regel bald wieder, und auf immer gestorben, die glücklich zum Leben erwecket worden waren. 2«. Der Gebraud) des Elektrisirens, das Einblasen der Lebenslust, und andere Mittel der Kunst AeB C Kunst wird der Arzt, oder Wundarzt anzuwendE wissen. Hülfe bey Erfrornen. Die Kälte ist oft so stark, daß Menschen da-durch sterben. Diese Unglücklichen werden durch bii Kälte beängstiget, allgemach betäubt, und fallen in einen tiefen Schlaf, der bald in eine tödtliche Ohn-macht übergeht. Dieser Zuständ entsteht durch das Gefrieren des Blutes in den äussern Adern des Körpers, und durch die Anhäufung des Blutes im Gehirn , und in den Höhlen des Körpers. Die Glieds Massen sind dabei steif, das Fleisch ist schlapp, und zerreißt gar leicht bei schnell wieder erhaltener Wärme. Die Erfrornen sind aber nicht gleich todt, sobald sie leblos werden; man hat sie oft zum Leben wieder erwecket, da sie schon lange Zeit todt geschienen haben. 1. Das Hauptrcttungsmittel ist, daß man deN Erfrornen nur allgemach, und sehr langsam wieder erwärme. 2. Man muß ihn daher sogleich in ein kaltes Zimmer oder sonst unter ein Obdach bringen. Ist aber ih der Nahe kein Haus, so muß man ihn an einen Ort bringen, wo der Wind nicht so leicht an ihn kommen kann. Z. Man schneide sogleich die Kleider ihm vom Leibe, und lege ihn in Schnee, der zwei Hand hoch XIII. Band. I ist; « %® C IAS ) iff; bedecke ihn eben so hoch bis an den Hals mit Schnee, indem man den Schnee etwas an den Körper fest druckt. 4. Nun lasse man den Erfrornen so lange liegen; bis die Glieder biegsamer werden, und der Körper nach und nach aufthauet, und wärmer wird. Der Schnee wird, wenn er schmelzet, immer mit frischem Schnee ersetzt. 5. Der Kopf und Hals werden indessen mit Schnee fleissig gerieben. 6. Ist fein Schnee zur Hand, so wickle man den Körper in Pferdedecken, oder Kotzen, ober Tücher, welche in ein eiskaltes Wasser eingedunkt worden sind, und die man durch fleißiges Zugießen des kalten Wassers immer kalt erhält. Das thut man so länge, bis der Körper sich belebt, und wärmer wird. 7. Sobald der Körper beweglicher wird, wickelt man ihn in trockene laue Tücher, und legt ihn in ein trwärmtes Bette; man reibt ihn nun auch mit Wein öder Brandweine Das Zimmer Muß aber nicht gewärmt werden. 8. Wenn auch keine Kotzen, oder Tücher da sind, so legt man den Körper in einen Erog, und gießet kaltes Wasser auf ihn. Man reibt indessen Zugleich den Körper, und laßt ihn so lange im kalten Wasser, bis er aufthauet. Allmählich gießt man «to® C 13t 5 Mir warmes Wasser hiezu, be durchräuchere die Leintücher , worin man den Körper wickelt, mit Weihrauch, Zucker, oder Wachholderbeeren. 12. Wenn der wieder Belebte noch immer betäubt ist, so muß Man fortfahren, ihm Essg mit Wasser hinunter schlucken zu machen, und ihm reißende Klystiere geben. E«n-einiglich stellt sich ein starke«, I 2 Zie» W c !Z2 ) Deber bei der Wiederbelebung ein', das Gesicht, utib die Kopfadern strotzen vom Geblüt. In diesem Zu-stand muß dem Erweckten zur Ader gelassen werden; entweder am Arm, oder am Hüls, dabei muß er in der Ruhe gelassen werden, indem man ihm öfter etwas warmen Thee zu trinken giebt. 13. Einzelne Theile, welche noch gefroren sind, ntüssen mit Schnee fleißig fortgerieben werden. 14. Erstarrte vor Frost, die noch nicht leblos geworden sind, müssen ebenfalls fo behandelt werden, daß sie nur allgemach, und sehr langsam in die Wärme kommen. 15. Einzelne gefrorne Theile, wie Nasen, Ohren , Zehen, Hände müssen mit Schnee belegt, oder tn ein kaltes Wasser hineingehalten werden, bis der Frost herausgezogen worden ist, wo sie dann all± mählich in warmes Wasser gethan, oder mit Brandwein , oder Kampfergeist kalt gerieben werden. 16. Niemals darf man aber solche Menschen sobald in ein warmes Zimmer- noch weniger an den heißen Ofen lassen, bevor sie nicht in einem mäßig warmen Zimmer völlig erwärmt worden find. : Hülfe bei Erhängten > und Erwürgten. Erhängte, und Erwürgte werden plötzlich leblos durch eine doppelte Ursache, durch das gehemmte Äthmenund durch die Stoetung, und Anhäufung des Blutes im Gehirne, wegen den zusammen gepreßt TE d S3 ) Tr^A preßten Blutadern des Halses. Zu den Todesursachen der Erstickten kommt daher noch die starke Anhäufung und Stockung des Blutes im Gehirne. Schnelle Betäubung mit augenblicklicher Erscheinung eines Feuers vor den Augen stellt sich bei diesen Unglücklichen sogleich ein, sowie der Hals zugedruckt wird. Man findet an diesen Todten meistens das Gesicht blau, die Augen glänzend, und erhoben, die Zunge dick, blau, und etwas vor dem Mund herausstehen, die Glieder sind bald sehr steif. In den Blutadern stockt das Blut, die Pulsadern sind Blutleer. Man hat Beyspiele, daß Erhängte, die man für ganz Ladt gehalten hat, wieder zum Leben erweckt worden sind. Man muß daher unverzüglich alle mögliche Hülfe zur Rettung anwenden, um so mehr, als es nur zu oft solche Unglückliche sind, die sich selbst das Leben genommen haben. Je leichter der Körper des Erhängten, und je weniger er vollblütig ist, desto mehr hat man Hoffnung zur Wiederbelebung. Man hat auch Beyspiele, daß die Kehle verknöchert gewesen, und sich durch den Strang nicht hat zuschnsiren lassen, in diesen Fällen ist der Gehängte noch nach mehreren Stunden wieder zum Leben gelangt. Erwürgte kommen eher wieder zum Leben, als Erhängte. Es ist die heiligste Pflicht eines jeden Menschen, 'einen Erhängten unverzüglich loszumachen, ihm das * " I z Band C 134 3 Band vom Hals aufzulösen, und zu versuchen, dqß er ihn wieder zun; Leben erwecke, 1. Man gebe Acht, daß her Erhängte beim Losmachen nicht herabfalle, und sich beschädige« Man J*ge ihn auf die Erde, die Brust und den Kopf erhoben, in einen luftigen Ort, Man löse alle seine Kleider auf, bespritze ihn sogleich mit Wassrr, blase ihm Luft in den Mund, indem man vorher die Kehle, besonders wo der Strang gedruckt hat, von beydcn Seiten etwas bewegt, damit die zufammengedruckte Luftröhre wieder in die gehörige Lage komme« 3. Unter diesen Hülfsleistungen muß der Wundarzt gerufen werden, der alsygleich dem Unglücklichen am Hals zur Mer lassen muß, das wegen den strotzenden Adern sehr leicht zu verrichten ist« 3. Unter, und nach dem Aderlässen muß man zu verschiedenen mahlen dem Unglücklichen Luft in die Lunge einblasen, und die Brust und den Bauch mit wollenen Tüchern oder Bürsten reiben. Man läßt zuweilen die Luft eine Zeitlang nach dem Einblasen in der Lungen, um die Lunge in der Ausdehnung zu erhalten, damit das Blut desto freyer durchs Herz fortlaufen könne. ■ 4. Ist der Bauch zusammengezogen» dann muß die Brust fleißig gerieben werden, ist er aufgelaufen, tzqnn muß man den Bauch reiben. 5, Dabey müssen nach und nach allerlei Reitz-Wtftl angewendel werden, Au die Nase muß man dkn C I3d ) TttK h;n Salmiak - oder den Hirschhorngeist halten, da-? von einige Tropfen hineinflößen. Der Gaume muß mit einer in Oel gedunkten Feder gekitzelt werden, Pie Zunge muß mit Wasser und Essrg, womit man etwas Salmiakgeist zugethan hat, gewaschen, und gerieben werben. 6. Indessen wird immer das Gesicht mit Wasser und Essig angespritzt, der übrige Körper aber , wird in 'warme Tücher eingewickelt. Man hat auch große trockene Schröpftöpfe auf dem Bauch mit Nutzen angewendet, überhaupt sind zuletzt stärkere Reitzmittel anzuwenden: dahin gehören auch reitzende Klpstire aus Tobacksblättern, Cha-Millenblüthe, Salz, und dergleichen, wenn anders der After nicht bereits gelähmt ist, und das Klystier gleich wieder wegfließt. 7. Wenn alle diese Nittel eine lange Zeit vergebens angewendek worden sind, dann kann man zuletzt blos die Wärme anwenden, und den Leblosen in ein Aschenbett legen, oder erwärmte Steine, und Wärmflaschen zwischen die Schenkel, an die Füsse, unter die Achseln, und überhaupt um seinen wohl? zugedeckten Körper legen, und dann von Zeit zu Zeit dix q/klichen Nutzungen, und das Lufteinblasen wiederholen. k. Sobald sich bei Erhängten das Leben wieder zeigt, fängt sich die Brust zuerst an, ein wenig zu bewegen, die Lippen, und die Glieder zittern, und I 4 es M H« ) W ts folgen Zuckungen. In diesem Zustande muß man ihm Luft zufächeln. Das Gedränge der Menschen muß entfernt werden, damit die Luft frisch und rein bleibe. 9* Man giebt dem Wicderbelebten sogleich Wasser mit Essig zu trinken, dann etwas Chamillen - Thee mit Essig oder Wein, und wenn ihm der Schleim das Athmen erschwert, Honig unh Essig, io. Wenn er sich nun über Schwindel, und Betäubung beklagt, und das Gesicht roll) ist, so läßt man ihm nochmal am Halse zur Ader, legt ihm kalte Umschläge aus Wasser, und Essig mit Salmiak, und Salpeter auf den Kopf. Entstehen aber Ohnmächten, und Schwäche, so giebt man warmen Wein, oder eine andere Herzstärkung, n. Ist man so glücklich, den Erhängten erst nach frischer That zu finden, oder findet man einen Erhängten, oder Erwürgten noch mit einigen Lebenszeichen , so eile man sogleich ihn vom Strang los zu machen, und an die frische Luft zu bringen. Es ist dann hinreichend, ihn; Wasser ins Gesicht zu spritzen, frische Luft anzufächeln, und seine . Schläfe mit Essig oder Brandwein zu reiben, Man lasse darauf den Geretteten einige Stunden ganz ruhig liegen, und gebe ihm zuweilen etwas wariüen The: von wohlriechenden Kräutern mit Essig, bis er sich vollkommen erholet hat. Wenn aber während dieser Behandlung der schwache Lebensfunke ganz C 137 ) ganz erlöscht, dann muß man zu den eben angeführten Belcbungsmitteln schreiten, und damit bis zur vollkommenen Rettung wenigstens einige Stunden fort? fahren. Hülfe bei Vergifteten. Wenn der Mensch durch etwas gefährliche Zufälle bekommt, das er in sehr kleiner Menge genossen hat, oder das auch nur in kleiner Menge an seinen Kö per gebracht worden ist, ohne daß damit eine sonderliche Versetzung verbunden gewesen wäre, so ist ec vergiftet worden; und alles, was diese zerst'ührendt Kraft in einem kleinen Umfange besitzt, ist ein Gift. In allen drei Naturreichen giebt es Gifte; doch sinh ihrer wenige unter den Thieren, besonders in unseren Landern, die meisten enthält das Pflanzenreich, und die heftigsten sind unter den Mineralien. Unter den Thieren ist in unfern Ländern beinahe nur ein einziges, das unser Leben zerstühren kann; dieses aber ist uns desto fürchterlicher, als es beständig um uns ist, und ohne Nutzen überall gepflegt wird. Dieß ist der Hund : dessen Biß oft die entsetzlichste Krankheit, die Wasserscheu verursachet, woran man ohne Rettung in wenigen Tagen stirbt. Zum Glück entsteht diese Krankheit nicht gleich nach dem Btße, und kann durch eine zweckmässige Behandlung der Bißwunde leicht abgewendet werden. Es ist un-A 5 «er AO c m ) 9a? ter dem 28. July 1794. ausführlich bekannt gemacht worden, was man hiebei zu thun habe, um dieses Unglück abzuwenden, welches jede Ortsobrigkeit fleißig zu befolgen hat. Das Vorzüglichste dabei ist, daß man die Bißwunde sogleich mit scharfer Lauge, oder Wasser und Salz auswasche, und recht lange offen erhalte, damit das Gift vertilget, und herausgezogen werde. Stiche von giftigen Insekten heilen bald, indem man warme Breyümschläge, oder ein Koch aus Brodkrummen auf den entzündeten Stich legt, oder ihn mit einigen Tropfen ätzenden Salmiakgeist an-. feuchtet. Die meisten Giftpflanzen pflegen einen widrigen stinkenden betäubenden Geruch, und eine traurige, dunkle, oder schmutzige Farbe zu haben; sie wachsen gewöhnlich in Sümpfen, und Morästen, oder doch in feuchten, schattigen Orten. Die Thiere verabscheuen sie. Die Pflanzengifte wirken verschieden auf den Menschen. Einige 1. sind scharf und entzündlich, andere sind 2, betäubend, und andere sind 3. scharf und betäubend zugleich. 1. Die Scharfen entzünden den Magen unh Gedärme, erregen die heftigsten Kolickschmerzen, unh chdten durch den Brand des Magens unh der Gedärme. Unter C 139 ) ftt® Unter diese Klasse gehören die Küchenschelle, das Eisenhütte!, das grosse Schcllkraut, die Waldrebe, die Hahnenfußarten, der Finge! Hut, der Wasserwege^ rich, die Brennwurzel, die Ammonen, und Wolfs-, milcharten, die Arynswurzel, der Wasserpfeffer, und wilde Rosmarin, Diese scharfen Giftpflanzen erregen gleich beim Kosteii ein scharfen brennenden Geschmack und bringen auf der Haut, wo sie gerieben worden, Blasen hervor, s>-. Die betssubenden Giftpflanzen erregen schon durch ihre Ausdünstungen Schwindel, und Betäubung, ihr Geruch ist widrig, ihr Geschmack aber süßlich. Nach dem Genuß dieser Pflanzen verliert der Mensch alle Bewegung, und Empfindung, die Sprqche, das Gesicht, und Gehör, der Verstand verwirrt sich, es entsteht eine tödtliche Schlafsucht, oder ein Irreseyn mit Rasercy. Die Giftpflanzen dieser Art sind der Nachtschatten, der Gänsffuß, derTaxbaum, das Bilsenkraut, der Stechapfel, der Mohn, und vorzüglich der Mohnsaft, 3. Die scharfen, und zugleich betäubenden Giftpflanzen haben einen scharfen, widrigen, und betäubenden Geruch, ihre Ausdünstung macht Schwindl, und Sinnlosigkeit. Nach ihrem Genuß entstehen Krampfe, Entzündung des Magens, und Nr Gedärme, Durst, Schwindel, Berauschung, Verlust des Gesichtes,' C mo fidiitß, und der Sprache, Zuckungen und Raserey, her Leib schwillt auf, das'Blut wird aufgelößt, und der Körper fault sehr schnell nach dem Tod. Die Pflanzen dieser Art sind die Stephanskörner, her Schierling, der Giftkörbel, die Zaunrübe, die Tollkirsche, durch deren schöne Beeren so oft die Kin^ der verfuhrt, ihren Tod sich einessen, und mehrere Giftschwämme. Die Glfrschwamme erkennet man gewöhnlich an ihrem faulen, und scharfen Geruch, an ihrer schwärzlichen', oder buntschäckigen Farbe, und ihrer gung zu Faulniß; dabei sind sie meistens klebericht, und ihr Stiel ist hohl, Die eßbaren Schwämme sind folgende: der weisse und schwarze Tartoffel, Schampion, Mauerachen, Gogamucken, welche unter der Erde wachsen, Rcß-singe, welche einen starken Geruch wie Ruße haben, Steinpilslinge, Herrenpilse, Nagelschwämme, Groß-schwämme, Hallamarsch, Bredlinge, pnd Rcdlinge, Auch die beßte Gattung ist ein Gift, wenn die Schwämme nicht mehr frisch sind, und zu faulen anfangen. Am gewissesten aber zeigt sich ihre giftige Eigenschaft, wenn man während dem Kochen einige weisse Zwiebeln mitkocht. Wenn nun die Zwiebeln schwärzlich werden, dann sind die Schwämme giftig. Daher soll man jederzeit bei der Zubereitung der Schwamme einige weisse Zwirbeln mitkochen. Ja C 141 ) In allen diesen Fallen muß der Vergiftete fö-hleich zum Brechen einnehmen, wenn sich noch kein Erbrechen von selbst eingefunden hat > in welchem Falle man nur warmes Wasser, oder mit vielem Wasser verdünnte Milch nehmen muß. Nach dem Genuß der scharfen, oder entzündlichen Gifte muß man sogleich lauwarmes Wasser, dünn ungesalzene Fleischbrühe, Wasser mit etwas Milch , , alles lauwarm, und häufig nehmen. Erweichende Kllysticre, lauwarme Bader sind sehr gut. Ist das Brennest, sind die Schmerzen im Leib sehr stark, dann muß aM Arm zur Ader gelassen werden, das zuweilen wiederholt werden muß» Hat man das Unglück gehabt, eine Pflanze genossen zu haben, die von betäubender Art ist, so muß man unverzüglich, sobald man entweder von selbsten, oder durch ein angenomrttene£ Brechmittel einige Mahl gebrochen hat, sehr viel fäuerlichre Getränke, Wasser mit Essig nehmen. Klysiiere aus Wasser, und Essig sind dabei sehr heilsam. Wenn die Betäubung sehr stark ist, so muß man am Fuß zur Ader lassen, und Blasenpflaster auf die Waden legen. Pflanzen, die scharf und betäubend zugleich sind, erfordern dieselbe jetzt eben benannte Heilmittel. Nach dem Genüße giftiger Schwämme sind Birch-mittel unverzüglich zu nehmen , nebst diesen viel säuerliches Getränke. Oft und Milch sind hier schädlich. Unter HS ( t4- ) HS Unter bk metallischen Gifte gehören der Sublim Mät, und andere Quecksilber-Niederschläge, der Arsenik, bas Kupfer, der Grünspann, das Blei, und die Breitungen aus demselben/ der Bleyzucker, der Wenig, das Bleyweis, dann einige Präparate von Spies-glanz. Die metallischen Gifte erregen sehr bald die Heft tigsten Zufälle von Entzündung, und Zerfreffung des Magens und der Gedärme, als Magenschmerzen, heftige Koliken, Spannung im Unterleibe, Schluchzen, Erbrechen, heftigen Durst, und häufige Ohn-Machten. Bei andern wird das Gesicht röth, sie geben einen schäumenden, manchmal blutigen Speichel von sich, bei einigen gesellt sich Stuhlzwang zu den übrigen tödtlichen Zufällen, worauf bald der Död folgt. Personen, die das Unglück gehabt haben, solche fürchterliche Gifte genommen zu haben, gehen sehr bald Unter den heftigsten Schmerzen zu Grunde, wenn ihnen nicht schleunigst zu Hilfe geeilet wird. 1. Muß man so schleunig, als möglich trachten, das Gift durch Erbrechen aus dem Magen zu schaffen, dabei muß man recht viel laulichtes Wasser zu trinken geben. 2. Man siede sogleich eitt Pfund geschobene weiße Seift in einer Maaß Wasser unter beständigem Umrühren , bis zur gänzlichen Auflösung der Seife, Und gebe davon alle Viertelstunde eine Schaale voll. z. C 143 ) z. Wenn der Verunglückte schon von selbst sich erbricht, bann darf ihm kein Brechmittel gegeben werden , sondern mag muß nur mit laulichem Wasser das Erbrechen befördern > wobei das obige Seifcnwasser ibenfalls sehr heilsam ist. Saure Sachen darf man niemals geben, wenn auch der Durst noch so stark ware; ste vermehren die Heftigkeit des Giftes. 4. Oel und fette Sachen find nicht so gut, als lauwarmes Wasser, welches das Gift auflost, und verdünnet. 5. Wenn über sich heftiges Brennen im Unterleibe mit einem Fieber einstellt, und Zeichen der Entzündung sich zeigen, dann muß zur Ader gelassen werden. 6; Man giebt schleimige. Klystiere aus Leinsaa-men, Wollkraut, Gerstenschleim, und dergleichen; legt warme nasse Umschläge auf den Bauch, giebt lauwarme Mandelmilch, indessen man mit dem lau-lichen Wasser, und besonders dem Ceifenwässer ununterbrochen fortfährt, bis der Arzt kömmt, und das weitere Nöthige anordnett Hülfe bei den vom Blitz Getroffenen. Die heftige Erschütterung, welche der Blitzstrahl, der einen Menschen trist, plötzlich erregt, lähmt auf einmal die Nervenkraft, so düß der Mensch oft leblos zu Boden fällt, bei minder heftigem Schlage aber mt einzelnen Gliedern lahm wird, oder in solche Be< . tarr» C 144 ) täubung verfällt, daß er oft allerhand Zufälle des zerrütteten Gehirns bekommt. Zerreißungen der Blutgefässe, und Brandflecken findet man auch oft bei diesen Unglücklichen, vornämlich, wenn das Kleid fest angelegt gewesen. Sekten entstehen tiefe Beschädigungen, weil der Blitzstrahl nur zwischen den Kleidern , und der Ober-' fläche des Körpers durchfährt. 1. Ein solcher Verunglückter muß sogleich in die freye Luft gebracht, und mit kaltem Wasser häufig bespritzt, und begossen werden. 2. Man muß ihm, sobald es möglich ist, Luft einblafen, und Salmiakgeist an die Nase, und die Zunge bringen. Z. Er muß stark mit trockenen Tüchern, obet mit geistigen Dingen gerieben werden. 4. Ueberhaupt muß alles an ihm angewendek werden, was die Nervenkrast reitzct, und was man bei der Rettung der Ertrunkenen anempfohlen hat. 5» Selten ist hier eine Aderlaß n'öthig, es wäre dann offenbar eine starke Anhäufung des Blutes int Kopfe zugegen, 6. Sehr heilsam hat sich das Erdbad gezeigt. Man leget den Verunglückten in einer etwas aufgerichteten Lage, jedoch das Gesicht frei in eine eilends aufgeworfene Grube, und bedeckt ihn eine viertel Elle hoch mit Erde, läßt ihn so eine, und mehrere Stunden liegen» Indessen begießt man das Gesicht immer AB C us ) AB mit Wasser. Man hat Beyfpiele r daß blos dadurch das Leben sich wieder eingefunden hat, 7. Bei vollkommener Erwachung wird er in ein Bett gelegt, und fleißig mit Essig bestrichen, wobei ihm auch Essig mit Wasser in den Mund gegeben wird. 8. Diejenigen, welche zum Leben wieder erwachen , so Me auch jene, welche ificht plötzlich gestorben sind, klagen lange Zeit über Beklemmungen, über Schmerzen, Und Brennen in verschiedenen Gliedern; sie sind betäubt, und haben dieselbe Empfindung > welche nach starken elektrischen Schlägen zu entstehen pflegt. Durch Ruhe des Körpers, durch Wein, und andere stärkende Mittel, erhaltttr sie allgemach ihre vorige Gesundheit wieder. Vorsichtsregeln. Aus der Kenntniß der Natur des Blitzes > unv aus Erfahrung hat man heilsame Vorsichtsregeln erhalten, deren Beobachtung zur Zeit deS Gewitters vor der Gefahr, vom Blitzstrahl getroffen zu werden-schiitzett 1. Zu Haus halte man sich in einem Hoheit Zimmer auf, entfernt vott der Wand, vom Ofen-hauptsächlich aller vom Schornstein, und vom Heerd. 2. Man stelle sich nicht an ein Eisen, lege sich nicht aufdie Erde, wohl aber ins Bett, wenn es keinen Vorhang hat, oder aufdas Kanapee, oder auf Stühle. Xlli. 8gh6* K 3, TeB C 146 ) S(5^ 3» In einem Hause, wo schon einmal der Blitz ringefchiagen hat, meide man die Stellen, wo der Blitzstrahl einmal durchgefahren ist. 4. Im Keller ist man vor der Gefahr am welligsten sicher. Auf der Strassen darf man nicht an den Häusern-oder in der Thüre eines Hauses stehen. Das herab-sir'öhmende Wasser von den Dächern leitet oft den Blitzstrahl mit sich. 6. In der Kirche entferne man sich von der Seile, wo der Thurm steht, von der Orgel, und von irgend einem herabhangenden Drat. 7. Auf dem Felde stehe man nicht unter einem Baum: Am Besten ist es, wenn man 15 bis 20 Schritte von den äussersten Zweigen eines Baumes entfernt steht. 8. Man meide die Bäche, Flüsse oder Teiche: 9« Man sehe auf den Zug der Wettcnvolke, und lege sich glatt auf den Bauch, doch so, daß zwischen der Wolke, und deck Ort, wo man liegt, ein kleiner Hügel sey, dem man aber nicht zu nahe kommen darf«. 10. Ist man zu Pferde, so muß man abstei-gen, und das Pferd etwas entfernt halten, in einem offellen Wagen darf man nicht sitzen bleiben, wohl aber in einem zugemachten Wagen, besonders in der Mitte» Hülfe - C 147 ) 1 Hülfe bei Todscheinenden Neugebohrnm. Reugebohrne Kinder werden unter allen Schckn-. tobten am ersten gerettet. Das zusammenprcssen der weichen Hirnschale, die umgeschlagene Nabelschnur um den Hals, Wasser oder Schleim in dem Munde und in der Lunge sind die gewöhnlichsten Ursachen ihres Scheintodes. 1. Man löst sogleich das Kind von der etwa den Hals umschlingenden Nabelschnur los, und richte durch sanftes Streichen, und Drucken die eingedrückte Hirnschale ein. 2. Wenn das Gesicht roth oder blau ist, läßt man ein paar Löffel voll Blut aus der Nabelschnur laufen. Wenn das Kind aber blaß aussieht, hält man mit dem Unterbinden der Nabelschnur etwas inne; wenn anders die Nachgeburt nicht bereits losgelöste wäre , wo man mit der Unterbindung der Nabelschnur nicht lange zögern darf. Z. Man wickelt das Kind in warme Tücher ein, säubert mit dem in Oehl getunkten Finger, oder einer in Oehl getunkten Feder den Mund vom Schleim. d legt es auf einige Augenblicke so, daß das Wasser, welches sich oft in der Luftröhre findet, auslaufen könne. 4. Man bläßt ihm wiederholt Luft in den Mund, und reibt dabei die Brüst, den Unterleib, und ^den Rücken. St# C 14s ) St# F. Man gießt, indem man auf einem Stuhl sieht, von der Höhe herab Wasser tropfenweis auf seine Brust, die man alsdann mit der flachen Hand gelinde reibet. Nichts belebet das Kind geschwinder, als das letzte Mittel, wenn anders das Einblasen der Luft in dem Munde es noch nicht zum Leben gebracht hat. 6. Darauf wird es wieder in warme Tücher «ingewickelt. Wenn aber noch keine Zeichen des Lebens sich einfinden, so wird das Begicssen mit kaltem Wasser nach einigen Minuten zum zweiten oder dritten Mahl wiederholt. Auch ist ein lauwarmes Bad nach dem Begiessen sehr gut. 7. Starke Riechmitteln sind höchst schädlich: Sie tödten die zarten K'Nder oft auf der Stelle. 8» Die ersten Zeichen des wiederkommenden Lebens sind, wenn die Lippen roth werden, Und sich leichte Bewegungen an den Augen, der Brust, oder den Achseln zeigen. Spührt man eines dieser Zeichen-dann müssen die gelinde Reibungen fortgesetzt wer-' den; man wasche das Kind mit wärmen Wein, wickle es in warme, mit Wein oder etwas Kampfergeisi an-gefeuch ete Tücher, man lege es in ein Bad, das mit Wein, oder Brandwein stärkend gemacht worden ist, und gebe ihm einen Thee von wohlriechenden Kräutern. 9, Wenn das Achmen schwer bleibt, so unter* suche man noch einmal, ob nicht etwa Schleim im Munde UE C 149 ) Munde oder in der Luftröhre ist; und findet man Schleim, so suche man ihn mit einer in Oehl ge? dunckten Feder wegzunehmen; auch gebe man dem Kinde einen Koffeelöffel voll Meerzwibelsaft. ErdruLte Rinder werden auch auf diese Art wieder zum Leben erwecket, wenn die Mutter, oder Kindsmagd die sträfliche Unbesonnenheit gehabt haben, ein Kind in ihr Bett zu nehmen, und es im Schlafe todt gedrückt haben. Man such« sogleich, so viel als es möglich ist^ die zusammengedrückten Theile des Körpers durch sanftes Drucken, und Streichen einzurichten, begiesse das Gesicht, und die Brust mit kaltem Wasser, wickle den Körper in warme und mit Kaiypfergeist angefeuchtete Tücher ein, und blase zu wiederholten Mahlen dem Kinde Luft in den Mund, N. 3801. Gubernialverordnung in Böhmen vom 24. Februar 1799. Die k. Kreisämter haben die möglichste 'Beför- Dt« Kreis-herung der Salztransporte, dairstt die Salzlegstätte ble 601*5W mit den erfoderlichen Vorräthen zu rechter Zeit verse-hen werden, sich angelegen seyn zu lassen. bero. K 3 N, 380*. Assentliffti, find auck von denZi-vilchirurgen ni it zu um terferrigea. Daß man, tim die Ergiebigkeit bes »even jüdischen Steuer-foods zu decken bei der Repartition der 2| per: zentigen Vermögenssteuer die alle Fa-tirung der böhmischen Jvbenfcha'ft zur ^Grundlage Änge-' nmnmen habe. ' C 150 ) TrE' N. 3802, Gubermalverordnung in Böhmen den 26« Februar 1799. Die Assentlisten sind künftig auch von den zur Visi'tirung beigezohenen Zivilchirurgen mit zu unterfertigen. N. 3803. Gubermalverordnung in Böhmen vom 28, Februar 1799. Gelegenheitlich einiger vorgekommenen Anstände rücksichtlich der jüdischen Steuerschuldigkeiten, wird anmit mitgegeben, daß, da dießfalls mehrere jüdische Kontribuenten mit einer großem Vermögensschuldig-küt in dem individuelen Vermögen -- und Schutzsteuerverzeichnissen erscheinen, als sie nach ihren neu eingerichteten Fassionen zu zahlen schuldig zu seyn glauben, sie zu belehren sind, daß die Landesstelle um die Er-gebigkeit des neuen jüdischen Steuerfondes zu decken, bey der Repartition der perzentigen Verin'ögens-steuer, die alte Fatirung der böhmischen Judenschaft zur Grundlage angenommen habe. Und da endlich der Kontridutions - und Städtische-Einnehmer für die Einkassrung und Verrechnung der jüdischen Steuergelder ohnehin mit 4 pro Cento und die Kreiskasslers mit c iZr ) ."M* ftiif i pro Cento belohnet sind, so wird Amtsvorstehern hiemir verordnet, daß'die Abfuhr und Abquic-tirung gedachtex Gelder bei dem Kreiskassier nicht mittelst gedruckter Anlagsscheine, sondern Vorschrift-massig mittelst geschriebener. Gegenscheine und Quittungen, um fernere Unkosten zu ersparen, bewirket werde. • Wornqch sich also zu benehmen iss 3$Q4» Verordnung des Oftgalizischen Landesgu-bcrnium vom i. März 1799. *) Da es ausser allem Zweifel ist, das der Brand- wein, wenn er in kupfernen Gefäßen distillirt wird, Gefässe, ln welchen welche entweder schlecht oder gar nicht verzinnt sind, Brandweii, wegen der bei der Distillation mit übergehenden Säu- mirbTmie re, kupferhaltig werde, und daher ein der Gesgich- "/^ver-heit höchst schädliches und langsam tödtendes Gift »inm wer- Otfl fOUSRe enthalte; so wird hiermit 'öffentlich bekannt gemacht: daß alle Brandweinbrenner ihre kupfernen Gefässe, die sic zum Brennen und Distilliren des Brandweins perwenden, mit reinem Zinne wohl verzinnen lassen, und diese kupfernen Gefässe in guter Verzinnung erhalten sollen. Binnen drei) Monaten nach Bekannt-K 4 ma- *) Sieb einen Nachtrag zu dieser Verordnung ln diesem . Sßflübe unter der Zqbl 3879 »ach. NB ( IZ2 ) machung der "gegenwärtigen V.rordnung muß diese Verzinnung vollendet seyn, und wenn, wo immer, nach Verlauf dieser Zeit bei einem Brandweinbrenner, ein unverzinnter kupferner Kessel, oder sonst ein unverzinntes kupfernes Geschirr, welches zur Verfertigung pder Aufbewahrung des Brandweins gebraucht wird, vorgefunden werden sollte, so wird der Brandwein-6miner unnachsichtlich mit 20 Reichsthaler Strafe belegt werden. Im Fall einer über einen ähnlichen Unfug geschehenen Denunciation wi d dem Denuncianten die Geheimhaltung seines Namens, und ein Drittel der oberwähnten Geldstrafe zu seiner Belohnung zuge-sichert. Der nämlichen Strafe von 20 Reichsthaler unterliegen diejenigen, bei denen in der Folge die Verzinnung ihrer Kessel, oder Gssässe schon verschlissen, und nicht erneuert befunden wird. Sollte aber ein Drandweinbrcnner, nach geschehener Bestrafung, dieser Verordnung noch ferner nicht gehorchen; so wird er nicht nur allein zur Erlegung des doppelten obigen Strafgeldes verhalten, sondern auch nach Ermessen mit der Sperrung seines Gewerbes bestraft werden. N, ?8oZ. StB C 153 ) So* N. 3805. Verordnung des Triester Guberniums vom 2. März 1799. Si osserva con dispiacere, che da qualche In Absicht tempo alcuni Negozianti , unicamente sensibili Aggioti-^" al loro private interesse , si occupano di qul runa* ■ " incettare Moaete di ogni specie, per rimetterle in altre piazze, approfittando delle circoftanze per fare un biasimevole lucro sul concambio con alt^ valute in carta; e ciö in sommo pre* giudizio di queßi abitanti e degli affari di com-mercio , di maniera, che , seguendo essi tale at Publico perniciosa loro speculazione, priva* po quefla piazza interamente della circolazione del Contante. e difficultano quindi nell’iftesso tempo persino alia piu misera classe di quefla Popolazione li modi di sussiflenza, in una guisa del tutto incompatibile. Essendo perciö una tale operazione somma-mente contraria alle massime di buon cittadino e patriota, queflo Governo non puö far a meno di farne presente il grave inconveniente a tutti quelli Negozianti 'Chrifliani , e particolarmente Ebrei, i quali si dedicano a quefla mai plausi-bile sorta di aggiotaggio generalmente pregiudir tcievole ed offensiva alii riguardi dovuti a una K 5 ben An toft writ tie Rrkurft In politischen Wege eine «mbalrende Wirkung, EfFectum Sufpenfi-vum haben. C 154 D Sc^ bca ordinata Societä, avvertendoli intanto (sin a. che sopra le rimoftranze premurosamente avaq-zate ad un tempo al Dicafiero aulico sqrä prov-veduto 1’ opportuno nell’ emergente ) di cautarsi contra ogni risponsabilita e riprensjone ; poichä si ordina conlemporaneamente a qqeöa ces. reg. JDirezione di Polizia , di rilevare e prenotare particolarmente quelli, j quali osano di prefq-yire queflo spregievoje e dannoso ramo di gua-dagno ad altre speculazioni ugualmente vantag-giose, che fornisce 1’iftduftria eßesa di commet> cio in quefta Piazza, onde portare indj i lorq pomi alia superiors cognizione.. 1 N. z 806. Hofdekret vom 2. Marz, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns den 7., durch das bbhm. Gubernium und Krainer Landeshauptmgnnschaft den 13. Marz i799‘ Es ist die Frage entstanden, ob und in wie weit die Rekurse im politischen Wege eine einhaltende Wirkung (EfFectum Sufpenfivum) haben können. Hierüber haben Se. Majestät beschlossen, daß der Rekurs im politischen Wege dann eine einhaltende Wirkung haben soll, wenn sonst durch den Vollzug des ge- sOpf- C 155 ) / I schöpften Erkenntnisses der günstige Erfolg des Rekirr-ses für den Rekurrenten, ohne Frucht und Wirkung seyn würde; hingegen könne die einhaltende Wirkung nicht Platz finden, wo durch den Verzug der Parthey gegen welche, oder der Sachen, in Ansehung, welcher der Rekurs genommen wird, ein keinen Ersatz zugebender Nachtheil Zuwachsen würde, oder wo es nur eine auf das Oeffentliche sich beziehende Vorkehrung, und vorzüglich um eine solche zu thun ist, bei welcher enrweder ein Proviforium nothwendig ist, oder die Amtspflicht von selbst einzuschreiten hat. N. 3807. Gubemialverordnung in Böhmen vom 5. Marz 1799* Die Lieferungsquittungen sind 'künftig über jede einzeln bestrittene Lieferung im Ganzen nach einem al- rung«quit-phabetischen Dominien-Verzeichniß und der'Lieftrungs- Böhme»" fahren abgesondert, mit Anführung des Pachters und ''c'£uW,vr des verpachteten Lieferungsbetrags bei der Kreditsbuchhalterei einzubrchgen. X 3808, A' Gnbcrnialverordnung in Böhmen vom 5. März i/99. Die bestehenden Vorschriften, daß die Gesellen jener Professronisten, welche mit der Militarkoinmissou fcp welch- me? Ir: &'»SuQ t*t>- C 156 ) oforcmi# kn Sto ntrakc stehen, nicht zir Rekruten OuSjuitztben. der Monttrrsökonomie i» LirftrungSkontrakten siehe», nicht als Rekruten ausgehobe» werden solle», werde» erneuert. N. 3809. Appellationsverordnung im Ostgalizien vom 5.201 ctr$ 1799. Wie ffch bet den 1 Ler lasten sch afrs- ■ Sfntie. otureit tnff de tt Büchern er zetch-«issen z u be- ueümei 1 ist. Cum Caefareo Regium Gubernium relate ad| Intimatum Caefareo Regii hujus Appellationuni Tribunalis dd. 25. Mai 1795. iQ Objecto confi-ciendae circa Inventationes MalTirum Configna-tionis Librorum edi um horfum aperuerit, quod, ut haecce Difpofitio optatum effectum fortiatur $ omnmo defiderutur, quatenus a) In conßciendis bis Confignationibus titu-Ivs cujuslibet Libri (quo clarius poteft) Temper ihdigitetur, & fi pomen authoris tum Annus & / Locus Tvpi deficerent, eotum etiam dt fectus hi? in ejusmodi Confignatione rite adnotentur, una-que Numerus partium cujusyis Libri , ejusqug Ligaminum incficentur. Form b) Libri hi confignati, fi unius alteriusve Infpectio" neceffaria adinveniretur , Temper bene obfig Ilati fufimittantur, ne perdi , aut a quo-piam legi valeant, Bemqro P) C 157 ) tli* c) Conßgnationes ki re in Duplo exarentur4 & medio concernentium Officiorum Circularitim ad C. R, Gubernium promoveantur. Quare omnibus & fingulis judicialibus In* ftantiis, Magiftratibus foraneis & Jurisdiction!« bus Judicialibus Localibus bilde ordinatur ut bule Difpofitiom feinet exacte conforment. N. 3810» Gubernialverordnung in Böhmen vom 8. März 1759, Die Gubernialverordnung vom 24. October 1795, so in gegenwärtiger Sammlung im 6. B. ^ S. 182. Zahl 2060 zu finden ist, und welche vor- tbeien vaf-schreibt, daß die Partheieu, hinter welchen noch ci- $ut Abfuhr nige Gelder der gesperrten Kirchen haften, zu deren Berichtigung gerade an den Religionsfond anzuwei-sen seyen, wird dahin ansgedeutet: daß durch solche Der- len durch di« ordnung die Willensmeinung des höchsten Hofdekrets dientet«« vom 10. Juny und Gnbernial Intim. 10. July 1794 so in gegenwärtiger Sammlung 4. D. S. 352. Zahl ™tbgJ{[^s 13-0 zu lesen, nicht abgeäudert, sondern daß solche KreiekaM- . re bei hon 'höchste Willensmeinung noch immerfort zu befolgen, Rel'gion«-und die Gelder der gesperrten Kirchen durch die obrig- f^rekwen» seitlichen Steuereinnehmer einzutreiben, und von bk* 66n* ser durch die Filial - Kreiskaffe an den Religionsfond mittelst der gewöhnlichen Rechnungsaur weise abzu-sirhrm seyen. y, 38h* $8(1 Besetzung der Eteigerstcl-len ist auf absolvirte Bergwerks-Praktikanten Rückstcht zu ticbmtn. Dle Bergämter baden ihre 88crksbe-richtc am spätesten Z Tage nach jedem Monat einzu-tzringcn. N. 384:1. Montanistisches Hofkammerdekret vom 8. Marz, kundgemacht von dem Böhmischen LandeSgubernium beit 22, März 1799. Bei Besetzung der Eteigcrsstellen ist ebenfalls auch auf absolvirte Praktikanten, denen e? zum größten Vortheil gereicht, wenn diese von der Pique auf dienen, Rücksicht zu nehmen. N. 3812. Montanistisches Hofkammerdekret vom 8. kundgemacht von dem Böhmischen Lan-desgubernium den 20. Marz 1799. Da die Erledigung so spät eingesendeter Werksberichte ganz überflüssig wird, und ihre Durchgehung zu keinem Vortheil gereichet, wenn nicht selbe zur Zeit, wenn die Meinung des Ober- oder Bergamts noch unausgeführt ist, erfolget; So wird dem k. k. Gubernium aufgetragen , den sämmtlichen k. Ober- und Bergämtern auf das schärfesie einzubin-. den ,' ihre Werksberichte am spätesten drey Tage nach jedem Monat an das k. k. Gubernium zu senden, welches.selbe auch nicht aufzuhalten, sondern ungesäumt anher zu begleiten haben wird. N. 3813 NB C 159 ) %® N, Z8IZ. Verordnung der bevollmächtigten weftgali» zischen Einrichtungshofkommiffion vom 12. Marz 1799- fnUfaflcr in Westga- Es könnte sich der Fall ergeben, daß eine Quan-tikät Sudsalzes, welches noch im vorigen Jahr und vor der Calzpreiserhöhung erkauft worden ist, in verschiedenen Erfassen in Westgalizien zum Verkauf üzikn! öorkäme^ Damit nun Jedermann vor alien Bevortheilun-gen, zu welchen das Gewicht der verschiedenen Salzfässer leicht Anlaß geben könnte, sich hinreichend zu verwahren vermöge; So wird zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht, daß ein Aerarial Schatzfaß 140 rin -Naliwahken oder Zapiekanken Faß -- -• 7p ein Rodszodken Faß - - - - - 93^ Pfund Wienergewicht enthalte. N> 3814. Gubernialyerordnung in Böhmen vom 12. März 1799. Da einige Acmter bei den cinbringenden Torf- Formular und Steinkohlen - Erzeugungs - Quartalausweisen fung^ter^" den Geldbetrag für die verkauften, nicht aber für tzjx «od / «kV- c 160 -°$o' fe^ verbrauchten Steinkohlen, bei andern aber Mt». deren Crzeugniß - und nicht den Verkaufspreis angesetzt, Über dieses auch die RMriken nicht gleichförmig find. So werden Amtsvorsteher hiemit verständiget > intb zugleich angewiesen, nebenstehendes Formulare pünktlich und verläßlich zu verfassen > und alle Quarr tale einzubringen. N. 3815* Hofdekret vom - z. März, kundgemacht durch die Landesregiekung ob der Enns den 21» durch das Böhmische, dann mährisch -schlesische Gubernium den 23. , darch das Tiroler Gubernium den 27. Marz > von der Weftgalizischett Hofkommiffion den 13. April 1799^ Kaiser!.KL- <&(i k. t Majestät haben zü entschließen gerü- bö8tln,1wn het , daß jene in ’ die französische Kriegsgefangen-Eefangen-^ W verfallene kaiserl. königl. Soldaten, welche fchaft gera- aus Frankreich nicht wieder zurückkehren, sondern da-nid'/roiestr selbst für beständig sich niederlassen wollen, als Se-woll'E flnd serteurs angesehen, und auf ihre Person und ihr al-teutfiuU- icnfa^ in den kaiserl. königl. Erblanden besitzendes banttin. Vermögen jene Gesetze angewendet werden sollen, welche in Absicht auf die Militär-Deserteurs bereits bestehen. ‘ S. 3816t Namen Erzeugung Post Nro. des Kreises. des Dominium oder Bergwerks-Bezirks. des Eigen-thiimers oder Unterthans. an Torf. an Steinkohlen. ErzeugungsMs. des Torfs. n der Etein-> kohlen. Verkaufspreis. 'J des Torfs. | der Steinkohlen. ___________________Wird ver-I Geldbetrag nach den kauft oder , Verkaufspreis. I selbst verwendet. des Torfs. der Steinkohlen. Centner. |j Centner. || fl. \ kr. [j fl. | kr. [j fl. | kr. || fl. j fr. [J fl. | kr. || fl. skr. Anmerkung. d < I6i ) N. 58‘6. Böhmisch -- Oefterreichisches Hofkanzleidekret an sammtliche Landcrstellen mit Ausnahme Trieft, Tirol und Vordere ster-reich vom 14. Marz, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns den 264 durch das Guöernium in Böhmen den 28. Marz 1799. *) Die häufigen ©errechnt, welche man in Rech- Wi« Me ;> Wa-sc» Nungswesen über das Vermögen der Waisen, vor- iV; züglich auf dem Lande, entdecket hat, und wodurch nicht nur die Pupillen um das Ihrige gekommen Ei^'une!^ sondern auch diejenigen, welchen die Verwaltung des Waisenvermögens obgelegen, in Weitläufigkeiten und $t; umeit l^ßUcru Prozesse verwickelt worden sind, machen unumgänglich n'ö hig, eine solche Rechüungs-Manipura-zion einzuführen, wodurch Ordnung, Evidenz und leichte Uebersicht in diesem Geschäfte ■ erhalten wird: Dieser Zweck wird aber sicher am besten dadurch erreichet, wenn das Rechnungswesen in Waisensachen nach den hier beikommenden zwey Formularen von-Einschrcibbücheln, wovon eines das Aktiv - das andere das Passirvcrmögcn der Waisenkasse darstellet: geführt wird. *) Sied einen 9,ad)trog zu dieser Verordnung in diesem Vande Za!,I 3903. XIII, Land. L Dir Stf? C t62 ) qug Die Landesstelle erhält daher den Auftrag, dit-jfeitt gemäß, das Nöthige an sämmtliche Kreisämrer zu erlassen, und denselben noch besonders auf das schärfeste einzubinden, bei den periodischen Kriisbe^ reisungen über die Vollziehung dieser neuen Einriß tung unnachsichtlich zu halten» M. MsMUi i "f f nflft ttig C 163 ) tug 9iro. i Formular , Eines Einschreibbuches fur jene, nielche an der Waisenkaffe eine Forderung haben. DörfS Nahüie Dorgefchrieben Haus Nro, derungsbuch Lit. Fag. Rahme des Waisen^ noS> C 164 ) S()9 Post . An Ka- An Inte- Nro. Forderung. pitalien. | ressen. fl. 1 kr. I fi. j kr. I. Den — Laut Testament seines Vaters den — sind ihm praele. girt .... ICO " 2. den — iverm'ög der mit allen Geschwistern getroffenen Erbabtheilung dann gebühret ihm ein bei N. N. Nro. unter dem — anliegendesKa-pital .... 500 3- Nach seiner Mutter und dergl. an unvcrinte-ressirlichen j'ährl. in fl. — kr. bedungenen Fristgeldern . '. 150 4. den — Interessen von obigen 100 fl. von — bis — auf ein Jahr — — 5 5. den — vom nämlichen 6. Kapital von — bis — den -— vom obigen 5 too fl. Kapital, die Interessen von — bis — auf ein Jahr . — — b Nro. HS ( -6z ) HS Post Nro. Abfertigung. AnKa- -An Inte-! pitalien. H reffen, j fl. 1 kr.! fl. j kr. I. Den — find ihm zum nöthigen Unterhalt bewilliget, und ausgezahlt worden .... 3° J 2. den — an Interessen — 5 — 1 Z- den — ebenfalls . > 10 ' ' i t 3 N. 3817. So? c 167 ) So® giro. 2 Formular Eines Einschreibbuches für jene, welche an die Waisenkasse schuldig find. Dorfs Rahms Hai^s Nro. Vorgeschrieben in dm Schuldrnbnche I4t. Pag. Whme des Schuldners.. NB C i6g ) NB P°st Nco. Schuldigkeit. I ' If An Ka- j,An Jnte- pitalien. j ressen. fl. kr. \% tvj I» : Vermög in der ®i?fen--kassa aufbewahrten und auf sein Haus vorgemerk-ten Obligation Nro. von 400 ' ■\ 2. den — die ganzjährigen Interessen von Dato der Obligation bis . . . 5 i 3* den —> laut einer andern auf ein H rus vorgemerkten Obligation Nro. vom . . . . . 50 — i / i i 1 II , i Zu- C 169 ) % Post Nro Abfuhr. Den—die ganz jährige^ Interessen von — bis — Von dem Kapital pr. 100 fl. ... . An Ka- [ pitalicn. j An Interessen. ’ fl. IN fl. ! fr, HO ( 17° ) HO Nr 3817. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstellen vom 14. Marz, kundgemacht in Böhmen durch Gudernialverordmmg vom 12. April 1799> »tm m-. Sc. Majestät habe« auf einen von dem bhh» »nuefaud misch- österreichischen Hoflanzlei erstatteten allerunter-thänigsten Vortrag nach Absterben des Johann Georg Dtval,Gso- Ghg, Bauer im Egerischen Bezirke q.us Soos der 6aic(tg, Rohs, Welcher eine Art von Wassereimern und »erfmtr Schläuchen zu Feuerspritzen aus Hanf zu verfertigen Art^Lasscr- Erfunden har, seinem Sohne Michael G'ötz, und rinnen und dem Glockengiessermeissev zu Eger Mathias Diwal, Schläuche ^ „ z „ , , _ aus Hanf nachdem ste diese Femrloschgerathe ebeNz so gut ais sprijen'ein bet. verstorbene Johann Georg Götz zu verfertigen v wissen, Md zu deren Zustandhriagung mitg «wirket ha- ben, auf die Derftrrigung derselben ein ausschliessen-des Privilegium auf 6 Jahre unentzzeltlich zu verleihen allergnädigst geruhet. Welche allerhöchste Cnt-schliessung den Landerstellm mit dem Beisatze eröffnet wird, um von diesen gemeinnützigen, aus Hanf verfertigten Feuerlöschgeräthen, hie wegen ihrer Leichtigkeit , längeren Dauer und minder kostbaren Anschaffung den Vorzug vor den ledernen behaupten, das Publikum nicht nur gehörig zu verständigen, sondM guch Sorge zu tragen, womit berührte Miterfinder wäh- HB C 171 j HB während der Dauerzeit des ihnen ertheilten Privilegiums in den ihnen dießfalls zustehenden Rechten und Freiheiten von niemand gestört oder beeinträchtiget werden. Wik Franz der Iweyre re. Bekennen 'öffentlich mit diesem Brief, es habe Uns Johann Georg Götz, Bauer aus dem Egerischen Bezirke allerunterthänigst vorgesteller, daß er eine Art Wassereimer und Schläuche zu Feuerspritzen aus Hanf zu verfertigen erfunden habe, welche wohlfeiler und dauerhafter, als die aus andern Materien verfertigten scyn. Die Brauchbarkeit und Nützlichkeit dieser Erfindung hat sich nun, laut des von Unserem k. böhmischen Landesgubernio eingeholten Bericht, bei der von der dortigen Provinzial - Baudirekzion, gemeinschaftlich mit der Polizei - D'rekzion damit angestell-tm Prohe vollkommen bewähret, ja die Bau-Di-rekzion hat diesen hänfnen Feuerlöschgeräthen wegen ihrer Leichtigkeit, längeren Dauer und minder kostbaren Anschaffung, den Vorzug vor den ledernen ein-, geräumet. Und da Wir Uns allezeit geneigt finden, gemeinnützige Unternehmungen in Unfern höchsten Schutz zu nehmen, und thunlicher Weise zu unterstützen ; so verleihen Wir, nachdem Johann Georg Götz mittlerweile verstorben ist, seinem Sohne Michael Götz, und dem Glockengiessermeister zu Eger, Mathias Diwal, welche nach Versicherung der Br? Nie die Stiften wegen der verspäteten in ft-1 iv filing der rmflonen onzusehen sind. PS C. !7- ) PS Hörde, diese Feuerlöschgeräthe eben so gut, wie der verstorbene Johann Georg Götz zu verfertigen wissen, auf diese Wasser-imer und Schläuche zu Feuerspritzen, aus Hanf, das ausschliessende Privilegium auf sechs Jahre unentgeltlich, während welcher Zeit also nie-mand in unfern Erbstaaken, als sie beide oder allenfalls diejenigen, die sie dazu berechtigen dürften, diese Feuirlöschgcräthe aus Hanf zu verfertigen befugt seyn soll. Wir gebiethen demnach, aus k. k. und landesfürstlicher Machtsvollkommenheit, Unfern Länderstellen und Obrigkeiten, so gnädig als ernstlich, daß sie oberwähnten Michael Götz, und Mathias Diwal bei dieser ihnen ertheiltcn Freyheit schützen und handhaben- auch bei Vermeidung Unserer schweren Strafe und Ungnade nicht st'öhrcn sollen, das meinen Wir ernstlich. Zur Urkund dieser Brief besiegelt mit Unserm k. k. anhangenden grossen Jnsiegel. N. Z818. Hofdekret vom u. März, knndgemacht in Böhmen unterm 24. März 1799- Da die von den verm'öglichen Juden wegen verspäteter Einbringung der Fassipnen eingegangenen Strafgelder zue Tilgung der Kontribuzionsrüclsiände zu verwenden, die Unvermöglichen, welche zu zahlen ausser Stande mit einem dreitägkgen Zivil- Arreste zu bestrafen sind; So haben Amtsvorsteher, die allen- iti? C 173 ) leilfalls bei den Dominien erliegenden dießfällrgen Strafgelder einzusenden, die rückständigen einzutrer-ben, und zugleich eine Consignation von allen jüdischen Individuen, welche zum Erlag der Strafe von der k. Craatsbuchhaltung ausgefetzt worden, mit der Bemerkung,in Z Kolumnen anzuzeigen. 1. Welche bereits die Strafe erlegt. ' 2. Welche annoch mit der Geldstrafe rückstän- dig sind; und f 3. Welcke aus Mangel des Vermögens solche nicht entrichten können, um hiernach das Weitere einzuleiten. ^.3819* Eubernialverordnung in Böhmen vom 14« März 1799* Hiemit wird rücksichtlich der von den neu »er-ehlichten Juden vorausgezahlten Steuer zur n'öthigen Weisung mitgcgeben, daß allen neu verheuratheten Juden die voraus bezahlte Familien - und Vermögenssteuer, dann das Kriegsdarlehcn an der laufenden neuen Vermögenssteuer, und dem künftigen Kriegsdarlehen werden zu Guten gehen, wenn der gänzliche Steuerresten - Abschnitt bci der ehemaligen jüdischen Eteuergefalls-Direkzion vollendet sepnwird. Damit jedoch bei den neu verchligken Kontribuenten die Abfuhr der ihnen bemessenen 24 przentigen Der^ Tie neu veve » ähltenJu-den sind bit zur gänzlichen ideen« dlgungdet Sreucrab-schnitts zur Abfuhr der ihnen bemessenen 3| perzenrigen Ecrmö-gcnsstcucr zu verhÄ-ten. HB C 174 ) AB Vermögenssteuer, nicht iil Stockung gerathe, tiüj? iim den Gang des ganzen neuen Steuergcschäfts dermal keiner Hemmung aüszusetzen, haben Amtsvorsteher selbe in so lange zur Entrichtung ihrer neuen Vermögenssteuer zu verhalten, bis der erwähnte jüdische Steuerrestett - Abschnitt beendiget seyN wird, wo erst hernach verläßlich wird bestimmt werden - welche Steuerguthabung einem jeden dieser neu verehlichten jüdischen Individuen zu Theil iverden dürste. Ferner werden sämmtliche Dominien nicht Nur hon dem Angeführten, sondern auch dahin verständiget , von jenen wegen des Auftnthaltvtts unter ihrer Jurisdiktion stehenden Juden, die bei dem itzigen Steuersystem Heurathen werden, öder sich schön wirklich verehlichet haben, in Ansehung des gemeinschaftlich zusammengebrüchten Vermögens die dreyjährige Vorauszahlung der af projentigen Vermögenssteuer > und des Kciegsdarlebens cinzuheben, diese einkassirten Gelder in so lang als ein Depositum aufzubewahren, bis sie die Meuer-Vorschreibung ihrer Kontributionszahler erhalten werden, von ihnen sodann' die gemeinschaftliche neue Vermögensfassion, dann Trauungs-Tabelle abzufordern, und selbe gleich nacht ihrem Erhalt einzubegleitttu 3820. d < *75 ) N. 3820t Hofdekret än sämmtliche Landerstellen, mit Ausnahme der Vt Oestt Regierung vom -4» Matz 1799» * Mehrere Beobachtungen haben gezeiget, wie DU G«-schr die unterm 9. July 1787. bekannt gemachte überreiche allerhöchste Verordnung, welche die Gegenstände, und die Art, wie die Provinzial - Skäatsbüchhältereyen • von den Lünderstellen vernommen werden sollen, so buLhrktt- reyen vorr wie de« eigentlichen Wirkungskreis der ersteren genau de» Län-bezeichneke, und bisher weder abgeändert, noch we- vernomLu »riger aufgehoben worden, in Vergessenheit gekom-Men seyn muß, und nicht mehr so genau beobachtet triuum* wird. Nachdem aber die Betrachtungen, welche diese weise und in der Bestimmung der Buchhaltereyen selbst gegründete höchste-Anordnung veranlasset haben, in dem gegenwärtigen Zeitpunkte, wo die durch io Jahre fortwährenden Kriegsumstände die Geschäfte. " allenthalben, und insbesondere bey deN Länderbuch^ haltekeyen von selbsten vermehren, von neuem Gewichte sind, damit die ohnehin schon beinahe überall anwachsenden Rückstände sich nicht noch beträchtlicher vermehren, auch der Landesstrlle selbst daran gelegen seyn muß, daß die derselben zur Seite arbeitenden Buchhaltereyen in den Arbeiten, die wirklich in ihren Wir- Wirkungskreis gehören, nicht ins Stecken geraden, und dadurch selbst auf die Geschäfte d'cr Landesstelle der nachtheiligste Einfluß erfolge. So wird dem k. k. Gubernium, (Regierung) auf Verlangen der k. k. obersten Ctaälskontrole, welche hierüber die Weisung an die Provinzial-Buchhaiterey auch bereits erlassen hat, besagte allerhöchste Anordnung neuerlich ins Gedächtniß gebracht, mit deine, um auch seiner Seits auf derer unverbrüchliche Befolgung feste Hand zu halten, und die Buchhälterey in der Erfüllung ihrer wahren Bestimmung weder durch allfällige Verwendung des Personals zu fremden, in ihren Wirkungskreis nicht einschlagenden Gegenständen, noch durch überflüssige Abforderung der Berichte, zurückzusetzen. Die oben erwähnte Verordnung lautet also: In Folge eines an die Hofrechenkammer erlassenen höchsten Handbillets vom 7. May d. I. wird der Landesstelle, als eine in allen Fällen von dem Prastdio sowohl, als (Utd)' von den Referenten und den unterstehenden Kommissionen unabweichlich und genau zu beobachtende Vorschrift bekannt gemacht, daß künftig die vereinte Buchhalterei mit allen zudem Vuchhaltereifache nicht geeigneten Arbeiten gänzlich verschonet, und damit ihr die Zeit zu ihren ordentlichen Amtsverrichtungen nicht entzogen werde, derselben von den administrirenden Sellen: I, Hur -re in -as kcchnungswefen, unö m Hen Ralkul einschlagen-en Gegenstände um Gutachten zUgestellet werden sollen. Um aber allen Irrungen vorzubeugen, so wird den Länderstellen insbesondere vorgcschrieben, daß dazu eigentlich nur folgende Gegenstände gehören, als: die Verrechnungen der Einnahme und Ausgabe, Liguidi-rung der Reift-- und Zehrungsgelder; Berechnung der alten Und neuen Schulden, und der Rechnungen (Auszüge!) der Handiverksltute, Berichtigungen (Adju-siirung) der kleinen Bau-- und Rcparazions- lliber-schlage, welche nicht etwann der künftigen Baudirek-zion obliegen werden; Bestimmung der Äequivalent-Gebühren für genossene Befreiungen, Bestimmung der Erträgnisse von Gefallen und Realitäten, Beurthei-sung der Bilänzen, Aufklärung der vorfallenden Rech-Uungsanstände, ferner der von und mit den Rechnungsführern gepflogenen Rechnungsrichtigkeiten, und der vörkommcndm Kauzions - Auszahlungsgesuche > Berechnung der Kanzleibedürfnisse, Zins - und O.uar-iiergelder für die Mänipulazions ± Beamten, Ausmessung der geistlichen Watzlbcstättigungs - und Pfarr-verleihuiigstaxen, Ausarbeitung der Erfordernißauf-sätze, Verfassung und Zusammensetzung des Pcrsonals-«nd BesoU'ungssiatus, vorgenomMe.re Kasse - Untersuchungen, die bei den Rechnungsführern, theils iniReck>-nungswesen, theils irt der Mampulazion entdeckten Unrichtigkeiten, die sich hierbei ergebenden Zweifel und XIII. Land. M An- Anstande, tap - und Urlaubssachen, wesentliche Kaste -Ecfälls - und Manipulazionsangelcgenheiten, Rech-nungs -- Manipulazion - und Instrukzions - Entwürfe, bei Ankauf und Verkauf dee Realitäten, Errichtung der Kauf-ober Pachtungskontrakte, Rekursschriften wegen Nachsehung des MangelersatzeS, endlich das Militär - Pensionsgeschäft, und was bei Fortisika-zions - Baugegenständen, in Ansehung der etwann abzulösrnden Gründe zu leistenden Fuhren, und an-zustossenden Kontrakte in das politische Fach einschla-gen könnte. Und wiewohl bei LchensverleihUngctt, die dem Lehensvasallen auszumessenden vorübergehenden und beständigen Pflichten an die Buchhalterei gar nicht gehören , indem solche immer nach den vorausgegangenen Belehnungen bestimmet werden müssen, so ist jedoch , wenn es sich n'rti die Allodialisirung eines ke-hcnguts handelte, in einem solchen Falle die Erhebung der Ertragnisse, die Bestimmung des Werths, und was sonst an RechnUngsauskünften Und Bilanzen erforderlich wird, auch in Lehenssachen das Geschäft der Buchhalterei. 2. dasjenige, was sich bloß aus den elgeUtl-chen Vuclchaltereiakten standhaft ergeben lässt, als z. B. Anstände wegen empfangener oder geleisteter Zahlungen Ki muß also auch in Zukunft nvthwendig von der Buchhalterei erhoben, und muß darüber von ihr juverläßige Auskunft eingeholet werden. RrA c 179 ) 3. In Ansehung desjenigen, was aussev L-M Rechnungswesen von besonderer wichtitzkeir lst-als da sind: neue Einrichtungen, Personals-und Besoldungsvermehrungen , Verpachtung der'Gefälle öder Aufhebung der Gefällsverpachtungen, Abänderung der Tariffe, alle zu diesen Gegenständen gehörigen und nöthigen Buchhalterei - Angaben (Data) und Auskünfte, $. B. Rechnungsauszüge, Bilanzen, ErtrciL-nißbestimmungen > und sonstige Auskünfte ans eigentlichen Buchhaltereiakren sind allerdings,von der Duchhalttrei zu erheben. Die Bestimmung aber der Frage selbst > ob und wie bei dergleichen Gegenständen eine Abänderung zu treffen sey, ist ein Gegenstand > der unmittelbar der Beurtheilung und dem Gutachten der administrirenden Stelle oder Komchift sion zusteht- und also zur Vergutachtung der Büeh-halttrei nicht geeignet ist. 4. Eben so ist die Buchhalterei über alles dasjenige- was schon aufgeklärt - und durch'ordentliche Vorschriften ftstgefttzet ist, künftig mehr mehr zu vernehmen, am allerwenigsten aber sind durch sie Be-soldungsanweisungen zu veranlassen. 5. In allen Fällen, wo das Gutachten der Buchhalterei obangesührtermassen annoch einzuholen ist-soll jederzeit die Meinung der administrirenden Stelle über den Gegenstand, um den es sich handelt, der" Buchhalterei eröffnet werden. M 2 6. «öS» c 180 ) ^ 6. In Aktenstücken , wo mehrere die Buchhalterei nicht angehende Gegenstände Vorkommen, sind Lie Fragpunkte, und die Gegenstände, worüber die Buchhalterei sich zu äussern, oder eine Auskunft zu erstatten, oder ihr Gutachten abzufassen, oder sonst eine buchhalterische Bearbeitung vorzunehmen hat, jederzeit ausdrücklich zu bestimmen, und des üblich gewesenen Ausdrucks: an die Nuchhalterei, fo weit es das Rechnungswesen betrifft; ist sich von Nun an gänzlich zu enthalten, Massen die Buchhalterei nebst gegenwärtiger Vorschrift auch angewiesen wird, daß sie in allen hier nicht ausdrücklich enthaltenen Gegenständen die vorkommenden Stücke der Landesstelle oder Kommission, zur eigenen Erledigung geziemend zurückzustellen , und sich in nichts weiters einzulassen habe. 7. Zu Folge höchsten Befehls ist endlich bid Buchhalterei auch angewiesen, daß in Fällen, wo der Landes-oder Kommiffionspräsident, ein ihm von der Buchhalterei zurückgestelltes, solches Stück dennoch für einen Buchhalterei - Gegenstand anfthen, und sich des Gegentheils weder mündlich, noch schriftt lich überzeugen lassen wollte, die Buchhalterei der Hofrechenkammer hievon die Anzeige zu machen habe, damit die vereinigte Hofkanzlei einverständlich mit der-selben die weitere Vorkehrung treffen können. N. Z82k. Sog C !8i ) N, 3821. Verordnung der westgalizischen Hofkom-mission vom iL. Marz 1799. Se. Majestät hasten zu Folge der höchsten Hof- ^ ^ dekrete vom 28. Junius und 26. Julius v. I, auch btrnfifc »ur die westgalizische adeliche Jugend an der Wohlthat, der^wegga-stei der Arcierenleibgarde ausgenommen zu werden, theil-hastig zu machen, und allergnädigst zu verordnen ge- y M t>«r ruhet, daß bei Aufnahme derselben auf keine Zahl, SCrumns sondern lediglich auf die erforderlichen Eigenschaften ScifiL der Kompetenten gesehen werden soll, welche Eigen-schäften vermag allerhöchster Cntschliessung vom lg. Hornung 1791 in Folgendem bestehen. 1. Muß der Jüngling, welcher bei der Arcie-renleibgarde ausgenommen zu werden bittet, von Adel seyn, und wird hiemit die in der Verordnung vom 5. May 1797 zur Aufnahme bei der neustädter Militärakademie für giltig angenommene Beweisart auch auf die Aufnahme bei der gedachten Leibgarde arrsge-dchnet. 2. Wird eifob er t, baß der aufzunehmende Jüngling in einem Alter von achtzehn Jahren, von gesunder Leibeskonstituzion, und von guten Sitten sey, dann das Maaß von fünf Fuß sechs Zoll habe. 3. Müssen die Eltern. deS Bittwerbcrs ihren beständigen Wohnsitz in dem k. k. Erbstaaten haben. Endlich sind M 3 4. ^ejjcn der Stnfrcflupn der Kreis: prorvkM:. (len. An ciehnfe: nen P’onn -imh Weier.: ta«cn feine D.ärfke ah: jttiii ollen nnh die W ^'drucker üb Spntfcr halbier ha: I’vnfcte Ka: Ievbi- «n f Cf S-hdii V: iviklü.g: «Ulf eiuji: C 182 ) tö® 4- die Gesuche um die Aufnahme bei der Areie-xenleibgarde bei demjenigen k. k. Kreisamte, in dessen Kreise die Kandidaten oder ihre Eltern, und Vormünder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, mit den Beweisen über die oben vorgeschriebenen Eigenschaften einzüreichen, N. Z822. Hofkaiizleidckrct an sammtlicheLanderflelleit vom i7. März »799. Bei Besetzung einer erledigten Kreisprotokollisten-stelle solle von nun an, bis auf weitere Verordnung stets auf diejenigen Kreiskanzellisten, welche sich hiezu mit der erforderliches Fähigkeit auüzuweiftn vermöge», der vorzügliche Bedacht genommen werden, 3823. Rcglerungsverordnnng ob der Enns vom 17. März \799> Auf gemachte Anzeige, daß jtu Wartberg an einem Sonntag ein Kirchtag deswegen abgehalten wurde , weil dieser Kirchtag in einem Kalender angezeigt war, wird verordnet: den Dominien die bestehende Verordnung, kraft welcher an gebotenen Sonn-und Feiertagen keine Märkte abgehalten we-den dürfen, neuerdmgs einzutchärfen , bcif* Buchdruckern und Buchhänd.rrn aber wiederholt einzubinden, die Kalender C J83 ) $ü9 Under jederzeit an das Bücherrevisionsamt etnjuüt-ftrn, N. Z824. Hofdekret vom iS., kundgemacht durch Gu-bernialverordnung in Mähren den 30, März 1799. t Se. Majestät haben verordnet, daß die in den D^Bor-^ Verordnungen vom 6. November 1777 und 6. Fe- d-r Arr der ^ " Scanffleuee hruar 1783 enthaltene Vorschrift wegen der Art der GmtiAmn^ Lranksteücrentrichtung 'öfter allgemein im Lande und j” zwar mit dem Beisätze republiziret werden soll; daß erneuern, jener Weinabgang über dessen Versteuerung sich mit der Vcrzollungspollete nicht ausgewiesen werden kann, als unversteuert angesehen, mithin der nochmaligen Versteuerung phne alle Rücksicht unterzohen werden wird. N. 3825. Hoftammerd ekret vom 22. März, kundgemacht durch die Westgalizische Hofkom-Mlssiou den 9., durch das Ostgalizische Gubernium den 13. April 1799* Aus Ursachen, daß durch die Verfälschung des D^e §in-GeifeNgeistes mancher Nachtheil für die Gesundheit fremden entstehen kann, und daß dieser Artikel in den k. k. f?c/n4b Erbstaaten selbst in hinlänglicher Menge, und Güte c799. Es ist allgemein bekannt, daß von höchsten Hof- Worb«: rung b?r fUykn mehrmals Plans von Aeuer-Affekurazionsgefell- Aeusserun- fltnVOn bCn C -88 ) ^evn6?n f$affcl1 'n Absicht der allgemeinen Wohlfahrt Srain,ob fie Adaptirung angeschloßen worden find; wie ein solches y?cii£C" assekuranz- auch mit höchster Hofrefoluzion vom 12. September v. I. erfolgte, und die Veranlagung gegeben hat, die Hierlandes zwischen Landesmitständen seit undenklichen Jahren bestehende Feuerasseknranz - Gesellschaft, gemäß den Grundsätzen der Hofrefoluziyn vom 6. November 1795 zu verbreiten. Um daher den allerhöchsten gemeinnüzigen Absichten zu entsprechen,, ist allgemein bekannt zu machen erforderlich; Daß seit undenklichen Jahren die ständischen Mitglieder als Giiltensbesitzer der inkatastrirten Gülten eine Feuer - Affekuranzgescllschaft unter sich nach folgenden Grundsäzcn beobachtet haben. Für abgebrandte Schlößer von der ersten Klaffe ist eine Aushilfe von - - 1500 fl. — von der zweiten von - - 100.0 - — und von der dritten mit - -» 500 - — bestimmt. Diese nämliche Art wurde bei abgebrandten Mayerhöfen beobachtet, wo die Aushilfe für jene der ersten Klasse mit - - 600 fl. —• für jene der zweiten mit - - 400 - -v und für jene der dritten mit <• 300 - — festgesetzt ist. Die Klassen der Gebäude- wurden, wenn sie auch bis zum Grund abbrennen, ohne auf den Schaden , / %? C 189 ) b<«, auf die grössere Pracht^ Schönheit, Geräth-schäfte», oder Naturalienvorrath zu sehen, nur nach dem Betrag des Kontribuzionsgulden abgemessen, weil diese Gesellschaft nicht den Schadenersatz, sondern nur eine Aushilfe zum Endzweck hat. Warum aber hier nur der Betrag des Kontribuzionsgulden zum Maaßstab genommen wurde, ist die Ursache, weil auch der Beitrag zu einer solchen Fencrschadcnaushilfe nach dem KontribuziLnsgulden unrergetheilt wurde. Es ist also in der Natur des gesellschaftlichen Vertrags gegründet, daß jenes Dominium oder Mitglied, welches mehr beiträgt, auch eine» grossem Vortheil barausziehet. , - Die Erfahrung lehret, daß im Durchschnitt von 25 Jahren 5 derlei ttnglücksfälle sich zu ereignen pflegen; mithin kann der ideale Maaßstab angcnommch werden, daß sich alle 5 Jahre eine solche Steueraus-schreibung rrgiebk, und den Beitrag von 3 kr. nach dem Dominikal-Kontribuzionsgulden niemals überstiegen hat, somit die Last der Ausschreibung niemals empfindlich fiel. Ganz natürlich würde sich dieser Beitrag stuffed weise vermindern, wenn sich die Anzahl der Mitglied der vermehren würde; denn je grösser die Anzahl der Konkurrenten ist, um so geringer muß der Beitrag der einzelnen Konkurrenten sepn, weil die Grunzen der klassenmäßigen Aushilfe nie überschritten werden. Udier MI C 19° ) Ui6čv diese mittelst der höchsten Hofstesten Sr. Majestät vorgclegtcn Plan, und Hierlandes zwischen ständischen Mitgliedern bestehenden Gcsellfchaftsvertrag wurde mit höchsten Reskript vom 6. November 1794, nicht allein die Anstalt gutgeheißen, sondern auch dahin zum wesentlichen Vortheil der Gesellschafts-Mitglieder erweitert. ,- Obschon das Veihältniß des Staatsund Fondsgüter von jenen der Privaten darMnen unterschieden ist- daß bei dem erster» aste Malereien und Wirthschaften verpachtet find - folglich die Feuersgefahr minder als bei Privatgütern ist, wo sich die Wirthschaften und Mayereien in der Verwaltung der Eigenthümer befinden- so haben dennoch Se. Majestät die Staats - und Fondsgüter der Feuerfchadens-Aushilfsgcfellfchaft als ein aneiferndes Beispiel gegen dem einzuverleibtn geruhet- daß selbe in einem Unglücksfalle auch die gleiche Unterstützung von andern der Gesellschaft einverleibten Dominien erhalten sollen." „ In Ansehung der Gülten hingegen - welche noch von Geistlichen besessen werden, wie auch in Betreff anderer nicht ständischer Gültenbesitzer haben Se. Majestät allerhöchst entschlossen- daß selbe angegangen werden sollen, ob sie der obbesagten nun ansehnlich vermehrten Gesellschaft einverleibt werden wollen? daher in dem Fall einer bejahenden Erklärung der Geistlichen die Allerhöchste Begnehmigung vorhinein ertheilet werde." Da C 191 ) Da die kriegerischen Zeitläufte die individutllL Vernehmung der Geistlichkeit und jener Realikätenbe-sitzer, welche in den ständischen Versammlungen weder Sitz noch Stimme haben, gehindert haben, in der Folge aber mit Hofde're: vom 11. Aciner l. I. die weitere Einleitung betrieben worden ist, so wird mit-telst dieser Kurrende jeder Besitzer oder eigentlich Frucht-geniester von geistlichen Realitäten, und alle Eigen-thümer jener Realitäten/ welche in dem landschaftlichen Güitbuch unter der Rubrik: Gemeine Parthetest inliegen, um seine freie und zwangslose Musterung angegangen, ob er urbietig sey, dieser Gesellschaft beizutreten, oder sticht? Da man selbst überzeugt ist, daß jene geist -und weltliche Realitätestinhaber, so keine Wohn - oder Mayerschastsgebände besitze», folglich der Feuersgefahr nicht ausgesetzt sind, dieser Gesellschaft beizutreten keine Ursache haben, so haben sich dieselben dennoch zu änssern und anzuführcn, daß sie der Gesellschaft aus dem Grunde nicht beitreten, weil sie keine Wohn - oder Wirtschaftsgebäude haben. Schließlich wird bemerket, daß die gestammten geistlichen Gültenbesitzer oder Fruchtgenießer durch die Dekanaten den Kreisämkern ledigk'ch die bejahende oder verneinende Antwort jedoch eigenhändig gefertigter von jenen Realitäten, die ihnen zum Genuß angewiesen sind, zu ercheilen haben; was hingegen die Realitäten der Pfarr-ustd Filialkirchen betrift, so sind die Vogtobrigkeiten dieser Pfarr-und Filialkirchen zu Der- c 192 ) vernehmen, und derselben original Aeusserungen c6eit'; falls wie die Aeusserungen der Gastlichkeit, dann auch der Eigenthümer der Realitäten so im Landeskataster unter der Rubrik: Gemeine Partheien eingetragen sind, eigenhändig lediglich bejahend oder verneinend hinnen 14 Tagen einzulegen. N. Z8Z2. Triester Gubcrnialverordnung vom 25. März 1799. Vorsichten gegen t>«n Wtßwürh«!,-fctr Hunde , und 4>l--lmigSmikicl trerden In Triest neu: erdings er: Innen. Emand pit'i volte queRo Eccelso ces. reg, Go verno , cotali puhlici avvertimedti circa i Cant rabbiosi eel i loro fatali morsi, onde ognunö ammaeftrato fosse de’ segni, ndri solo del male avan/ato, itia di quelli che lo annunziaho imminente, o che ne dimoRrano i principj; non che de’ rimedj che porre in opra si devöno nell* acerbo caso di velenosa morsicatura, ma dalle disgrazie, che non di rado accadono, ed ulti-mamente avvenute, apparisce, che molti , öd ignoranc cotefio utile ptovvedimento, o che poco o nulla solleciti della loro salute, e della lord vita , pofio 1’ anno iu obblio ; quindi ö, che per Grdine del prelodato Governo si rinovella cd--tale iflruzione, affinche sappia ciascuno da se dilungarc il piu atroce de’ mali, a cul sottoporta vada la misera lynanitä; ovvero nel caso, chfc uno C I$)s > noo fatalmente venga leso da rabbioso dehte, sappia egli sull’ jflante ricorrere a que’ presidj; tlje la sperienza k dimofirati utili ed efficaci. Cause del male rabbioso ne Cani. La mancabza di cibo, e di bevanda; f* eccessivo ftimolo ali’ accoppiamento; il vorar carni putride; il bere aequa fedente ed impura; 1’ aizzarli, e P irritarli di sovente, o di continuo, sono le piu frequenti cause, che deßanti he’ Cani quefid fefoce male. Segni del male imminente, principiante, ed avanzato; Poco mangia, e pöco beve il Cane in cui h imminente o cofriincia sifFatto male, diventa mefto , e solegnoso , ä gli occhi lagrimosi, e si «asconde. CreSce in seguito la melanconia, fugge ciascuno, fiehde la lingua in fuori, tot-mentato da sete abborrisce nondimeno 1’ aequa; non abbaja, oppure latra con rauca voce, mi-naccia di mordete e sfugge il proprio padrone, porta il capo chino, sorte dalla di lui bocCaunä viscida bava. Corre, o Cammina poscia il Cane, barcolando con le orecćhie basse, la coda peh-dente infra le gambe; incontrando nel suo corso dell’ aequa, o qualche cosa splendente, se ne allontana in tutta fretta, XIII, J3«n*. V‘- M Fi- * C 194 9 %!# Finalmente rosseggiano gli occhi, e velo-cetoiente intorno li gira, fuggono da lui spau. ventati gli altri cani, rizzansi i peli, negra ad-diventa la lingua, cresce nellä bocca la copia della paniosa scialiva, morde tutto cio che gli si pćesenta; ed alia fine, compreso da violentć convulsione , cade e miiore. Non pet altro & cöfiantemente accompag-nato nuefio male da tutti gli aceennati sintomi; poichŽ talvolta la rabbia £ occulta, e muore il cane da quefia: non perö ella e celata cosi* ehe presente non sia aleuno di que’ segni, da’ quali concepir si puö qualche sospetto : taciturnitä, sdegno, fuga dagli uomini, minaccia di morso, il nascondersi irt qualche luogo oVe 1’ animale crepa il terzo o il quarto di, sbno segtoi quelti ässai sospetti, e la morsicatura di uh tal Cane non e menö contagiosa di quelle de’ Carti manU feflaftiente rabbi osi. Caute Id \ Scethar si deVe il ttumero de’ Cadi ia tiiagi gior pafte superfluo. Egli e nfccessario di ucci* dere toflo il Cane, il quale, da’ Sfeghi or o* addotti, Vietoe riconosciuto rabbioso J parimenti amhiaziar bisogna tutti i Cani, fche da queilo sOno flati morsicati, ne conseghairii, come ta« lor si fa ; a certa gente, the, ignoratote o su» perfiiziosa , ne protoiette situra guarigione* Ri* W < *95 5 a Mintedj da impiegarsi tofio dopo il morso del Cane rairbioso. Dal pronto ricorso agli opportuni rimedj, p dal negligere i medesimi, dipende la vita. O la pii formidabile morte deli’ uomo morsicato. I migliori medicamenti, tanto efierni quanto interni troppo tardi impiegati, riescono vani per lo pili ed inefficaci. imo. Si deve subito laVat ben bene 1a parte offesa. 2do. Stroffinarla h duopo, e pid volte, con cose acri ed irritanti, Tabacco, Pepe, Sale, Cipolla salsa, Aceto, Aequa saponata, ranno ece. finche nasca un gagliardo dolore, od esca copioso sangue, e mantener lungo tempo aperta la ferita. 3Z0. Oppur searnificar i cöntorni della ferita , e poi la ferita iffessa con nna acuta punta, e spremere il sangue. 4to. Öd anco separat, pervia dei tagliö„ incontaneüte dalle parti sane, la parte lesa, ov* Vero bruciar quefia con un ferro arroventato* ed k queffo fra tutti il piu sicuro presidio , loC-chž attesta eziandio il Proto - Chirtirgo Sebaftia-iiis, avendo egli molti uomini con queffo rime-dio dalla rabbia preservati. Contuttociö dovrä. -1’ infermo recarsi senza indugio all’ Uffizio Cir* colare, od al Capo della Villa, se in Villa il * Z ft Qt$ C 195 ) caso aVvenfte, il cui dovere sarä di toHo ati-nunziarlo all’ anzidetto UlFizio per gli ulteriori provvedimentü Certo per altro il morsicato sia, che, adoperati avendo i surriferiti ajuti» efiiato avra dei tutto il rabbioso veleno. Puo addivenire, cli« assalito venga talun« da un Cane rabbioso in uo Campo, e che per conseguenza pronte non abbia le suggerite cose* si servira egli in tal caso della propria urina, 6 -della terra, colle quali ßropiccierä nell’anzidetto modo la ferita. Se il morso penetro oltre un guanto, una calza, cd un altro veflito , si togliera immedia-tamente quefto dal corpo, si abbruciera, o al» rtieno si lavera ‘replicate Volte con dei ranno; e nella flessa guisa lavar si devono quelle parti* ehe non sono ftate offese dall’arrabbiato Cane, na ehe furono toccate ed imbrattate della sua venefica bava« Nell’ occasione di quefta breve iftruzione, si ^awisaj, che al fuoco parimenti, in caso di morte, dovra essere consegnato il letto, e tutto cio che potesse essere stato im-brattato dalla saliva dei defonto iufermo, la di cui famiglia, se indigente, ne avrä una congrua indennizxazione. r N* 3831 NB C ri97 ) W N. 3831, Triestcr Gnbernial - Verordnung vom 23. März 1799. Essendo ftati insinuati a queßo cee. reg, Die Vorschrift we- Governo de’ reclami dell’Amministrazione prov- gm Enr-yisoria de’ puhlici Dazj, che diversi Negozianti Oesti>je?1n si anno fatlu lecito di sbarcare e ritirare nelli loro magazzini le Partite di Olj, da loro com-prati, senza la previa insinuazione e misura-zione, in disprezzo dell’ Editto del di 11. feb-brajo 1775, ripubiieato il di 10. njarzo 1787, c 21. marzo 1795, Quindi e , che volendo queßo ces. reg. Go-verno ovviare ad ogni pregiudizio, che indi ri-sentir pos$a Vlirario Civico; viene percio ripu-blicato il summentovato Editto da essere osser-vato in avvenire puntualmente, fiabilendo, che, chiunque sbarcherä, ed immagazzinerä quäl si sia quantitä di Olio, queßo sia obbligato d’in-sinuarlo allo Scrivano de’ publici Misuratori, sottp l’immancabile pena della confiscazione di quell’Olio, che si rilevera essere fiato sbarcato, cd immagazzinato, senza la previa denunzia ed insinuazione. “> T* V- - C *98 > %S» Ordine Circo lar e del c es. reg. G over no in Triefte. Affine di agevolare, da un canto, a quefia Corpo mercantile la corrisponsione del Dazio camerale dell’Olio; e, dall’altro, per sempli. flcarela manipolazlone nell’ esazione del raede, simo, e favorire possibilaaento quefto ramo d i Commercio, e flato clementissimamente appro» vato con gli aulici decreti del di 2g. marzo, 1794, e del di 30, gennajo 1795, «opra rimo, firanza della Deputazione di borsa, flata pro-mossa da quefto Governo ali’aulica miniftenale Direttorio~ ehe il Dazio camerale, ehe in pas-sato si pagava , dietro la misura per l’Olio qul arrivato, all’^mminiftrazione del detto Dazio, in allora unita «1 ces, reg, Ufficio di cassa camerale iu ragione del mezzo per cento, c ali colato sopra li p*ezzi correuti dell*01io, seuza diftinzione s« il medesimo deflinato fosse, o, per il consumo di qui, ovvero per essere ulle-riormeute suedito, debba per l!arvenire essera pag'a o a quefto ces. reg, supremo Ufficio diDo-gana in rag:one di soldi dieci, che (prendendo per base it p>ezzo medio dell’Olio iu uu decennio) vetigono j f r ora imati per ogni centinaja di peso spe rep •ndjnintnuurite per tutte le qua-Jita di Otto, da essere pagsto tale Dazio allor^ l'Qiiu subaa ln juacipuiazione- mude!?, . « C *99 ) $ ehe verra «pedito, o nelli ces. reg. Stati ere-«. dH*rj> ovrero che dqvrä soltanto traositare per li medesimij di roaniera, ehe, tanto l’Olio, che sara qui consumato, quanto quello che vielte spedito per mare, come pure ii fino, ehe viene spedito in fiäschi , sara per l’avveniro esenlc dal Dazio in passato corrispoßo. Ad oggetto pero, che vi sia un termino sufficiente , in cui possono essere liquidati ed ultimati li conti fra 1’ amminißrazione del đetto Dazio, e le persone che per il tempo passato, sono o saranno debitrici del medesimo, si e ritrovato opportuno di preftabilire , che, nel fli ultimo di lnglio p. v., 1’ attuale amminiftra-zione cessera della sua attivita;; e che nel dl lmo di agofto dovrä comineiare ad essere qs-servata la present* ordinanza; a norma di che tutti li Negozianti di Olio sapranno dirigersi; mentre, d^l pritpo del suddetto mese dt agoßa ln poi, tutti gli Qlj che saranno spediti per uso de’ paesi «reditarj, ö che transiteranno per li medesiini , saranno trattati nella manie^ spindicata, ed anderanna soggetti a queßa nua* ya ijnp.ofta. Die Vnge-legrnbeitcu wegen beS Dienstbo-then-Lohne, welche too fl. nicht übersteigen, sollen nach dem 61. Š8, mündlich verhandelt werden. Daß ble Verordnungen wegen der tollen Hunde erneuere werden sollen. C 200 ) Ift 3832. Hofdekrct vom 23. Matz, kundgemacht von dn Ofrgalizischen Appellation den 1^ Marz 1799. Caefareo Regium Univerfale Regnorum Ort-cntali» Galliciae & Lodomerice Appellaiionum Tribunal , omnibus, & Singulis horuiy Regno, rum Judicialibus Inßantiis ac partibus qgarum interefTe poterit, hifce notum reddit medio Al. tiflimi Decreti Auliici emanati ßgnificatum effe, quod in caufis Famulitiae mercedis , ubi quantum Centum Flor. rhn. non excedit, oralis per-tractatio ea ratione, quae in Codice Civili ludi-ciario communi hic fubfiftente prcefpripta eft, locum habere debeaf» ■N. 3833. Regierungsverordnung ob d?r Enns vom 25. März 1799« :» Uiber die anher eingelangten mehreren Berichte von entdeckten tollen Hunden wird verordnet, die Verordnungen, welche den. i. und z. Februar 1781 dann den 2. Juni und 22. September 1783. so in der Josephiuischen Gesetzsammlung li.B.S. 307. -u finde» find — über die Behutsamkeit der Hunds- m- HS C 201 ) US mnhaber, über- die Kennzeichen der angehenden unk fortschreitenden Wuth, dann über die Hilfsmittel beim Ausbruche derselben bekannt gemacht wurden, zu erneuern, auf den Kanzeln vorzulesen, und die Obrigkeiten zugleich zur rindrucksamcn Intimation in der Kanzlei anzuweisen. N. s834> Regierungsverordnung ob der Enns vom 25. März 1799- Uiber die von dem k. k. Militäroberkommando Weisung in eingelangte Beschwerde: daß von den Unterthanen Grabung^ hei Grabung der Salntttrerde so viele Hindernisse in ^rSalnher Weg gelegt werden, wodurch die Salnitererzeugung nicht nur gehemmet, sondern auch den Salnitersiedcrn selbst Schaden zugefüget werde, wird verordnet: die ' in Ealnitersachen bestehenden Patente sogleich nach-druUsamst zu erneuern, auch ist besonders von den Grund - und Gebäudcinnhabern keineswegs lie unter derselben befindliche Salnitererde auszugrabcn und zum Nachtheil der dießfälligen Erzeugung schlechte Erde, welche sodann mit Ziegel und Märtel oder Ersterbo den belegt wird, unter schwerester Bestrafung darauf zu schütten. N $ N. 3835 SRorhiarl» vinsAbnah- «ne von den Verlassen-schäften \t-ver die vor-bin dem Foro acca-demico (Jniverfita-tis zuzewie-foi gewesen. 89<0«t Wersebung des Landes Aklrol und Vorarlberg mit den nö-lbfv|m Lebensmitteln durch Mauthfreye Hufuhrrn. C *oa' ) N. 38.35» Hofdekret vom 26. Marz 1799» Nachdem bei dem wienerischen Stadtmagistrato eingeführt, und diese Uibung auch durch das Hosde-kret vom 13. August 1795 bestättiget ist, daß von den Verlassenschaften jener Individuen, welche vorhin dem Foro accademico Universitatis zugewitsen gewesen , und nach Aufhebung desselben unter die Ju-risdikzion des Magistrats gekommen sind, in jenem Falle kein Mortuarium abgenommen werde, wenn die Verlassenschaften der auf oder absteigenden Linie 5«* fallen« so hat es dabei auch sein bewenden. N- 3836. Hofkammerdrkret vom 26. Marz / kundge-? macht von der Landesstelle in Käxnteq den 9, April 1799.. Um dem Lande Tyrol und Vorarlberg bei der-maligen Umständen zu Erhaltung der nöthigen Lebensmittel alle thunliche Erleichterung zuzuwenden, haben Se., Majestät allergr.ädigst bewilligt, baf? bis Ais weitere Verordnung in besagte zwo Provinzen aus Hungar» und Kroatien Körner aller Gattung (jedoch mit Ausnahme des Habers) dann das Stechvieh, nämlich Borstenvieh und Schöpse zuin provinzial Gebrauch Mauths.) ausgefiiyrtt werden dürfen, wie . - solches AO C 203 ) AO Elches in Hinsicht der Zufuhr derlei Lebensmittel an tju Armee zum Theil schon erlaubt ist, jedoch gegen Beobachtung der vorgeschriebenen Vorsichten, daß nämlich die nach Tyrol und Vorarlberg fahrenden, pnd sich dieserwegen mit Pässen ausweisenden hungari--scheu oder kroatischen Viktualienhändler auf eben die Art, wie die Armee Viktualienhändler bei den Dreißigst Mauth - und Zollämtern mit der blossen Einlegung der gewöhnlichen Reverse und der Verbindlichkeit, die Respon°alien von den Tyrolischen und Vorarlbergs schen Kreisämtern wegen der nöthigen Ablieferung beizubringen, passiren zu lassen wären, N. 3837« Hofdekret vom 28, Marz, kundgemacht vom Mährischen Gubcrnium den 6. April 1799» Se. Majestät haben aus (v ckegenheit der schon Wegen ' Herstellung im Jahre 1797 höchst angeordneten allgemeinen Ein- der Todien-ricktung der Todtenkammern, die hierortigen Anträge rau,metn-dahin allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß in den Städten und Markflecken (wo bei der Pfarrkirche hinlänglicher Raum vorhanden, und die Kirche vermögend ist) die in der Frage stehenden Todtenkammeru, kX peculio ecclesiae h.rgesteüet werden sollen. D hingegen bei den Dorfspfarreien, und andern Dörfern- wo die Gottesäcker so weit entfernt sind, laß keine Todeenkqmmern errichtet werden können, ft.) AO ( 204 ) ftp in jedem Dorf in dein dazu am meisten geeigneten Hause, auf Kosten der Gemeinde eine solche Kammer herzustellen, weil im widrigen die Ueberführung der lobten Körper einerseits der Gemeinde nicht nur zu kostspielig sey, andererseits aber in Winterszeit bei großer Kälte, und wo ein derlei Leichnam meilenweit geführet werden müßte, der Gefahr des gänzlichen Erfrierens ausgesetzt, hiedurch aber die höchste Absicht gänzlich verfehlt seyn würde, Bey Errichtung einer solchen Todtenkammer in jeder betreffenden Gemeinde, bliebe dann jedes Familienhaupt , den der tobt: Körper angehet, und der solchen bei sich zu Hause bis zur Dcerdigung aufzuhalten nicht gemeinet wäre, verbunden, Winterszeit diese Todtenkammer, wenn er Vermögen hat, zu bc-heitzen, und den Leichnam bewachen zu lassen. Im Unvermögenheitsfalle aber müsse sowohl die Beheitzung, als die Bewahrung eines derlei tobten Körpers, aus den Kräften der ganzen Gemeinde geschehen. Außer dem wird den f, Kreisäiwern der bereits unterm 7. März 179.7 in Sache bekannt gemachte höchste Be-, fehl wiederholt, daß nämlich da, wo bei einer Pfarrkirche hinlänglicher Raum vorhanden, und. die Leichnamkammern aus dem Kirchenvermögen hergestellet werden können, solche von Stein gebauet, die Fenster mit Dratgittern, die Kammern selbst aber um in Winterszeit das Erfrieren eines vielleicht Ccheintodten zu verhindern, mit Ocfen versehen, und auf den Boden W c 205 ) Boden eine 6 — 7 Zoll hohe Unterlage, um die Sarge darauf stellen zu können, untergebracht werden soll, wie dann auch in diesen Kammern diejenigen Leichen, die im Hause nicht durch die vorgeschriebenen 48 Stunden beibehalten werden können, mit offenen Sarge beigesetzt, und an ihre Hand eine Schnur befestiget werden soll, die an einer Glocke hangt, die in dem Zimmer bc£ nächst anwohnenden befindlich ' wäre, und daß endlich auch diese Kammer, im Fall eine Leiche in derselben befindlich ist, zur Nachtzeit beleuchtet (cpn, die Thüre des Eingangs aber (welche von außen zu verschließen ist) dergestalt beschaffen feint müsse, daß solche leicht eröffnet werden könne. Wornach also die k. Kreistimter alle in ihren Kreisen befindlichen Gtundobngkeiten, Magistraten, Gemeinden,' Pfarreien, Lokalien zur maßnehmigen Befolgung zu versttindigen, auf die Herstellung der Lodtcnkaininern in der angetragenen Art zu bringen, unter einem aber den Wtirtern und Seelsorgern mitzugeben haben werden, daß sic darauf wachen sollen, damit die Absicht, welche hiebei zum Grunde liegt, durch Beobachtung dieser Vorschrift entsprochen werde. Wie dann Über den Befolg dieser höchsten An-trbnung die k. Kreistimter seiner Zeit die unausbleibliche Anzeige anher zu machen, auch über die dießftillige Kundmachung die Bothenregister anher einzusenden haben werden. / N. M38' Sog* c 206v ) ^ N* 3838. Gubermalvcrordriung in Böhmen vom 29. März 1799, Arlflchb^ Don Seiten derk. Schulfonds>Liquidationskom-W-rrrch- Mission wurde bemerket; daß zu den bei dem Noreingehenden malschulcnfond, seit dessen Entstehung vorgeschriebe» ge-*r£L: westen verschiedenen Stiftungen für lehrstnnige Knaben, unb alsIndustriallehrerin mehrere dazu gekom.- fonti Ka- men, ohne das hievon die abfallende Interessen, die bmtbmtn“ den Lehrern unmittelbar in dem Orte, wo die Kapitalien anliegend sind, zum Theil werden, zur ordentlichen Rechnungsdurchflihrunz von den betreffenden Dominien und Städten, mittelst Gegenschein, und Quittung des Perzipienten eingeseudrt worden scyn. Um nun der Evidenz dieses Fondes das noch um-gängige zu verschaffen, ist befunden worden, den Kammeralzahlcimtern rücksichtlich des Normalschulfondfolgende Weisung zu ertheilen, nämlich 1, Die von den für die kokaischulfonds bestehenden Kapitalien einzugehen habenden Interessen vom i* November 1797, als Termin a quo kreis weis auszuweisen, solche 2. Mittels den von den Dominien, und Städten einzubringenden Gegenscheinen für Empfang, und Lehrer Quittungen für die Ausgabe zur ordentlichen Rechnungsdurchführung anzunehmem Dann t A. die Nahmen der Schulörter, der auf dkr Luit- < - Sc# C 20? 7 HB ' , Düittung unterschriebenen Lehrern für die Zukunft in tm Kontobüchern bei den betreffenden Stiftungen vor-zuschreibeN; diese getroffene Verfügung wird an-mit bekannt gemacht, wenn die dießfälligen Aus-weise mit halben May l. I. zur Einsicht nicht zugemittelk werden würden, daß die Fahrlässigen der Ahndung Nicht entgehen werden, wenn sie sich in der Einsendung dieser Nüthigen Beylage saumselig bezeigen sollten. N. 3839» * Hhsdrktet der galizischen Hofkanzlei vom . 2. April, kundgrmacht von der weftgali-zischrn CinrichtungshofkoMnnsiion den ai. Oktober >799» Nachdem zu Szwidri sied leer Kreises eine bolle- Srrichwng tirende Aufsichtssiazion errichtet worden ist , und diese auch schon am 22. August zu wirken angefangen hat; AuMb-r«. so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft hiemit ®*n>»rl. bekannt gemacht. & 3840» Hofdekret tont 2., kundgemacht Mittels Gubcrnialvcryednung inBbhrnen den 22. April 1799- Es sey von der f. k.^Postwagmshünpkexpedition Dl- «Pofl* rmd Kontrollixung schon mehrmals di« Klagt wieder» »"» SÄ eben so, als jener der Sbrlcfpoit angelegen seyn lassen. Wegen der zuDomano: n>lcv crricki-letcn bolle: «irenden Sfuffcbetfc (tcjlon. C 228 ) holet worden, daß die Postämter bas Postwagens geschäft, woran dem höchsten Aerarium, und deni Publikum sehr viel gelegen ist, nur als eine unbedeu-tende zu ihrem Postdienste nicht gehörige Nebensache behandeln; die k. k. Kreisämter haben daher sämmtl. denselben Untersteheitden Poststationen zur genauen Befolgung der dießftills bestehenden Vorschriften und der ihnen von der Postwagenshauptexpedition, und Kon-irvllirung, als welcher sie in diesem Dienstzweige unmittelbar untergeordnet sind, von Zeit zu Zeit zu-kommenden Aufträge mit Nachdruck, und Androhung unnachsichtlicher Bestrafung anzuweisen, und zu verhalten, gleichwie ihnen solches auch durch die Ober-* Postamtsverwaltung schon bedeutet worden, oder noch bedeutet werde» wird. K 384$. Hofdekret der galizischea Hofkanzlei vöm 2. April, kundgemacht von der westgalizi-schen Einrichtuttgshofkommiffion den 21. September 1799, Da zu Domanowice rädomer Kreises eine bolle-tirende Aufsichtsstazion zum Behuf der Gränzinsassen errichtet worden, und bereits am 1. verflossenen Monats August in die Wirksamkeit getreten ist: so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft hiemitz bekannt gemacht. N; 3842. C 209 ) $ N. 38+2. Hofkammerdekret vom 3. April, kundgemacht von der Nieder. Oest. Landesregierung den io., von der Landesregierung ob der Enns den n., von dem Gütz ernium in Steyermark, dann Mahren und Schlesien den 13., durch das böhmische Gubernium den 14., von der Landesstelle in Kärnten den 16., von der Landeshauptmanschaft in Krain den 17., von dem Ostgalizischen Gubernium und der westgalizischen Einrichtungshofkommission den 19. April 1799* Da im gegenwärtigen Zeitpunkte der Bedarf des Die Au«-Bleyes sehr zunimmt, folglich die häufige Ausfuhr desselben einen Mangel für die innländische Erfocher-niß verursachen könnte; so haben Se. Majestät für ^-^rr-nen nothwendig gefunden, die Ausfuhr alles Blcycs in wirr v«r-Blocken, Mulden, Kugeln und Schroten aus den deutsch - erbländischen, und galizischen Provinzen in ftemde Lande, und in die freyen Sechäven bis auf weitere Verordnung ganz zu verbieten. Welche höchste Entfchliessung sonach zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachtung hicmit bekannt gemacht wird. 0 XIII. Band. N. 3843- Daß die vor dem zur Elnhnltung des Schul-denmachcns der Benin-ten erlassenen Gesetze erworbene' Psandrech-re, auf di« Hälfte der Besoldung auch alls die Vorrii-rfung In böberen Gebalt und Berineh-runfl zu verstehen sey. TO ( 2IÖ. C TO & 3843» Hofkanzleidekret vomL. April, kundgemacht von der Fnneröftr. Appellation, dann Mährisch-und Schlesischen Gubernimn und Niederöstr. Regierung den >6., von dem Böhmischen Landesgubernium den 20., von der Landesregierung ob der Enns den 23. April 1799. Se. k. k. apostolische Majestät haben allerhöchst zu entschliessen befunden, daß die von dem unterm 25. Oktober 1798. —- so in gegenwärtiger Sammlung 12. B. S. 169. Zahl 3651. 511 finden ist — zur Einhaltung des Schuldenmachens der Beamten erlassenen höchsten Gesetzt bereits erworbenen Pfandrechte > oder ausscrgcrichtlichcn Vormerkungen eines Gläubigers auf die Hälfte der Besoldung eines Beamten, auch auf die in der Folge den Beamten durch Vorrückung in einen höheren Gehalt, oder ein höheres Amt zugcflosscnen Besoldungs-Vermehrungen nach der betreffenden Rata zu verstehen seyen. v' Diese allerhöchste Entschliessung wird hiemit zur allgemeinen Wissenschaft, und sonderheitlich den Gerichts-Behörden zum Benehmen andurch bekannt! gemacht. N. 2844/ ■ %!.& ( 21! 1 UrjK N. 3844. Verordnung von der t k. n. b. Landesregierung im Erzherzogchume Oesterreich unter der Enns vom 6. April, und dem Oftgalizischen Gubcrnium den 12. Zu-lius 1799. Da bey dein dermalen ansehnlich erhöheten Preis Apotheker dürfen bfči verschiedener Arzneyen die Apotheker nicht mehr mit h,erverze,ch-BillPkeit verhalten werden können, dieselben um den um vorigen verordnungsmassig für Nicdeeöstr. bestimmten j*"^*^** Preis hindanzugeben, so ist zufolge Hofbefcheids in vcrkaufm. dem Patent vom 2,3» Nov. 1795 — so in gegenwärtiger Sammlung 6, B. S. 337. Zahl 2108 zu finden ist — vom sZ.März d. I. und für Ostgalizien zu Folge Hofdekrets vom 20 Junius d. I. verordnet worden, die Apotyekertaxe der nachfolgenden Arzneyen auf die beigefetzten Preise zu erhöhen, so wie man dagegen ebenfalls darauf sehen wird, daß s bei wieder vermindertem Preise der Materialien auch die Apothekertaxe der Arzneien wieder vermindert werde. .Es wird daher die Apothekertaxe der nachstehenden Arzneien, vom 1. May d. I. in Nieder. Oesir. und in Ostgalizien vom l. August angefangen, aus folgende Art hiemit bestimmt. O 2 Mo[chns (Bisam) das Gran um Saccharum Quder) das Loch um Die Syrupenund Konserven durch-gehends um i Kreuzer mehr. Pulvis Jalapae Octlapen Pulver) das Loch um . . . Gummi arabicum (arab. Gum-mi) das Loch um . . . Camphora (Kampfer) das Loth tint ♦ ♦ « ♦ * » ♦ Spiritus Camphorae (Kampfergeist) das Loch um . . Balfamum Copaivae (Kopaiva-Balfam) das Loth um Pulvis Chanthariclum (Spanisch Fliegcnpulver) das Loch um jČmplahnim veficatorium (Dla- senpflaster) das LvtH um . Pulvis Coccinellae (Cochenillenpulver) das Loch um Puivis Opii (Mohnsaftpulvcr) das Loch um. . . Tinctura opii fimplex (Mohn-safttinktur) das Loth um . Tinctura opii compofita (schmerzstillende Tinktur) das Loth um ..... Pulvis Ipecacuanhae (Brechwur-zelpulver) daö Loch um . Radix Rhei mofeovilici in toto (Russische Rhabarbarwurzel) das Loch um ... . ( 2IZ ) «fev® Rhadix Rhei auftriaci in loto (OesterreichischeRhabarbarwur- fl. kr. zel) das Loth um . . Pulvis Rhei auftriaci (Oesterreich! sches Nhabarbarpulver) das 8 Loch um ..... Pulvis grofius Radicis Salep 12 das Loth um .... Refina Jalapae (Ialapenharz) —r- 6 ' das Loth um ... . 1 48 Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft kund-gemacht wird. > N. 3845* Ho^ckret an sammtliche Landerstellen vom 6. April, knndgemacht von der Regierung ob der Enns den 13., Nieder. Oestr Regierung und Mährisch-Schlesischen Lan-d.eguberninm den -6., vom Böhmischen Landcsgnbcrnium den 17- April, dnrch das weftgalizischc Landesgnbcrninm den 3. May. 1799. Seine k. k. Majestät sind durch wichtige Gründe bewogen worden, das ergangene unterm 12. August v. I. bekannt gemachte Verbots) der Leftkabinet-te, auch auf die Leihbibliotheken zu erstrecken. O 3 Die- Dcr Der-^ bot der 2d frablntte soll (W) auch auf die gtfhMMfoi »decken er; strecken. C 214 >; Die k. k. Kreisämter haben daher auch sogleich die Leihbibliotheken, die sich in ihren Bezirken befinden, abzufiellen. ./ - / I. 3846. Gubermalperordnüng in Böhmen vom ix, April 1799» Dtktualtax- Da man zur Herstellung einer besseren Ordnung ouT'bem6* für zweckmässig befunden hat, die Vorschrift einzu-6>|b6 $©0- führen, daß auf dem Lände, so wie in der Haupt-chcn vorzu- stadt Prag, die Vcktualtaxregulirung von 6 zu 6 v keinen. r Wochen vorgenoinmen werde» So wird sammentli-chcn Magistraten und Amtsvorstehern,' in Folge der Vorschrift gufgetragen, sogleich die gehörige Einleitung auf solche Art zu treffen, daß mit der 6 wöchentlichen Taxregtilirung vom 1, künftigen Monats der Anfang geschehe, und damit so weiter fortgcfah-ren werde. Es wird amnit aüfgetragen diese Vorschrift ganz sicher in Erfüllung zu bringe^ ». 3847. AB ( 215 ) N. 3847» , Hofdekret vom n? April, kundgcmacht von dem mährisch - schlesischen Gubernium den 2.3., vonderLündeLregierungobderEnns und dem Gubernium in Steiermark und m Böhmen den 24. von der Landeshaupt-mannschaft in Krain den 27., von der WeftMlizischenHofkommiffion undKarnt-lrer Landcsstette den 30.April, und von dem Oftgalizischerr Gubernium der; 3- Mai 1799, - ^ _ li - Da die Entlaßscheine, welche nach dem 2. $. des Leibeigenschafts - Aufhebungs Patents vom 30 Hofverord- : T nung vom November 1781. Unterthanen, die von ihrer Herr- 16. Oktober schaft wegziehen, und sich anderswo häuslich nie- ifcmtt* bte Massen wollen, bei der Obrigkeit anziisuchen, und sicb damit bei ihrer neuen Obcicskeit auszuweisen ha- tntbmun , - • ■ saint den ben, ihnen als ein: amtliche Urkunde unentgeldlich bicrwcgcn ertheilet wRden; so wird hienut im Nachtrag her Jmerven" unterm 30, Oktober 1788, kundgemachten höchsten Weisung vom 16. n. M. weiter erkläret, dass diese dann^Ant- Entlaßscheine, für welche" in dem neuen Stempclpa- b ob der Verstorbene, und auf ipelche gewaltsame Weise, getödtet worden sey. Nach diesen abgeslHiderten Begriffen muß die Todteubcschau betrachtet, und behandelt werben h wenn sie ihre verschiedene Endzwecke erreichen soll, welche für daseWrhiMd die Sicherheit eines jeden einzelnen Bürgers von der äußersten Wichtigkeit sind. Die Sobtitil&tiWt wird nach ihrem dreifachen Gegenstand auf' folgende Art vorgenommen - m. v/ r ••jiiii Sii t. Die ^kankheitsbeschreibnnK. Wenn ei» Mensch von was immer für einem Mer, auf was immer für eine Art gestorben ist, so, ist"von seinen Angehörigen, oder von jenen, die den. Tobten zuerst entdeckten, die Anzeige davon sogleich, än die Ortsobrigkeit oder den Ortsvorsteher zn.' machen. v Ist der Tobte an einer Krankheit gestorben, in welcher er von einem Arzte oder Wundärzte behandelt wurde, so solle» die Angehörigen des Verstorbenen, und in deren Ermanglung die Ortsobrigkeit, oder der Ortsvorsteher von diesem Arzte oder Wundarzte, wenn es nicht über eine Meile von der Gemeinde.entfernt tfi,; die Krankheitsbeschreibung abfordern, welche derselbe unweigerlich und unentgeltlich auszufertigen- hat. In dieser Krankhcitsbeschreiblmg muß der Namen , das Alter, der Sterbetag und die letzte tödten-. ' de Krankheit des Verstorbenen bezeichnet seyn. AO C 219 ) AO II. Lie äußere Tobtenbeschau. v>' 1 Sobald einer Ortsobrigkcit oder einem Ortsvor-sicher angczeigt wird, oder sie, < ec) (W erfährt, daß jemand in ihrer Gemeinde gestorben ist, hat sie sogleich den Todtenbeschauer zu- seiner Amtshandlung herbeiholcn zu lassen. $>.0< . - • Die Kosten der Einholung des Todtenbeschauers, wenn er einen entfernten Wohnort haben sollt«, ha^ ben die Erben des Verstorbenen, und bei ihrer Ermanglung, oder gänzlichen Mittellosigkeit die Gemeinde zu tragen, ]\n- • .Die Pflicht des Todtenbefchauers ist, sich nach erhaltener Nachricht eines Verstorbenen oder tobt Gefundeneg unverzüglich zu demselben zu verfügen, imb sein Amt zu handeln. , Bei dieser Amtshandlung hat der Todtenbe-schauer den dreifachen Gegenstand derselben wohl vor Augen zu haben: n) hie Gewißheit des Todes, damit kein ai.schei-nend Lodter lebendig begraben werde. Zu diesem Ende hat er den Körper des angeblich Verstorbenen mit Anständigkeit zu entblöße», und ge-, »qu zu untersuchen, ob kein Lebenszeichen mehr vorhanden sey. Entdeckt er ein solches, oder kann er sonst weder aus den vorhergegangenc» Zufällen noch aus Per gegenwärtigen körperlichen Untersuchung einen sichern Schluß C 220 ) Schluß machen,, daß der Untersucht: vollkommen tobt sey, so soll er durch wiederholte Reizungen des ganzen Körpers, durch reizende Klystire, durch Einbläser: der Luft mittelst eines Blasebalgs, und andere vorgeschriebene RettungsnMel versuchen, den Körper zum Leben zu erwecken. Wenn alles dieses fruchtlos seyri sollte, so ist doch das Begräbn ß so lange zü verschieb n, bis unzweideutige Anzeigen der vor sich gehenden Faulung den erfolgten Tod vollkommen beweisen-. Sollte es aber dem Todtenbe'chauer gelingen , einen todt Scheinenden wieder aufzuwecken, so hat er demselben bis zu Anlaugung eines andern Arztes , wenn der Kranke, oder dessen Angehörige die gänzliche Heilung ihm nicht überlassen wollten, alle ärztliche Hilfe zu leisten, dafür aber auch eine besondere Belohnung anzusprechen.'' Der zweite Gegenstand der äußern Todtcnbe-fchau ist b) Die Vermeidung der Ansteckung. Zu diesem Ende soll der Todtenbeschauer aus der von d m Arzte oder Wundarzte des Verstorbenen aus-gefertigten Krankheitsbeschreibung, und bei deren Ermanglung durch Befragung der während dir Krankheit gegenwärtig gewesenen , und genaue Besichtigung des Leichnams sich von der Art der Krankheit des Verstorbenen unterrichten. Ist der Todte an der Hundswuth, oder an einer ansteckenden pestartigen Landseuche gestorben, so ist das C 221 ) has Bett - und Leinenzng, ui-.d die Kleidung, welche der Verstorbene an und um sich gehabt hat, zu vcr-brennen. Wenn der Verstorbene mit Skorbut, venerischer Krankheit, sonstigem Verderbniß der Stifte, Lungeiw sucht, bösartigen äußerlichen oder innerlichen Geschwüren behaftet war, wenn an dem Leichname Peteschen, Friesel, Blattern, oder sonst ein Ausschlag bemerkt wird, so kann dessen Kleidung, Bert - und Leincn-zeig von einigem Werkhe nur nach mehrmal wiederholtem Waschen, Reinigen und Auslüften, den Ueberlc--benden zu gebrauchen erlaubt werden. Schlechtes Bett -- und Leinenzeig ist aus Vorsicht besser zu verbrennen. Bei den übrigen Krankheiten können die Kleidungen, Bett - und Leinenzeig des Verstorbenen „ach einigmaliger Reinigung und Auslüstung wieder gebraucht werden. Ein Leichnam, der geschwind in Faulung geht, und stinckt, tst sogleich aus dem Hause zu schaffen, und mit ausdrücklicher Bewilligung der Ortsobrigkeit, oder des Ortsvorstehers zu begraben. Der dritte Gegenstand der äußern Todtenbe-schau ist c) die Entdeckung einer gewaltsamen Todesart. Wenn der Verstorbene eine schnell ködernde Krankheit von wenigen Tagen gehabt hat, wahrend derselben sich häufig erbrochen, über Schmerzen de Magens und Bauches geklagt hat, wenn der Leichnam widernatürlich um die Magen-und Bauchgegend auft HO C ,222 3 Š gelaufen, und am Rücken und in den Bauchgegendeii schwarze, dunkelblaue, oder mißfarbige Flecken z» sehen sind, so ist der Tod wahrscheinlich durch Gift erfolgt. Vernimmt oder entdeckt der Todtenbcschauex diese Umstände oder andere Kennzeichen an dem Leichnam, welche auf erlittene Gewalt schließen lassen, als: Verwundungen, Quetschungen, blau unterlaufenen Hals oder Gesicht, u. f. w. so hat er dasBe-gräbniß zu verschieben, und auf eine gerichtliche Beschau anzutragen. Nach vollendeter Untersuchung hat der Todten-beschauer den Beschauzcttel auszusertigen. In diesem sind anzumerken: 1. Der Namen, das Alter, und der Todestag des Verstorbene. 2. Die Krankheit, wenn keine Spuren eines gewaltsamen Todes entdeckt worden sind. In diesem Falle aber sind die gefundenen Spuren anzuzeigen, und die Nothwcndigkeit einer gerichtlichen Beschau anzumerken. ,g. Die Zeit, in welcher der Verstorbene zu begraben ist. , v 4. Was mit des Verstorbenen Kleidung, Bett-und Leinenzcig zu machen ist, z. B. Eva Mayerin, 1 Jahr alt, ist am 12. Julius 179$ an bösartigen Blattern gestorben; sie ist in der gewöhnlichen Zeit von 48 Stunden nach dem Tode zu begraben. Das Bett - und Leinenzeig ist c 22z y ist durch 4 Wochen auszuliiften, und wöchentlich einmal zu waschen. N. N-. (Namen des Orts der Verstorbenen) am 12. Julius 1799. N. N. Todtenbeschauer. Pakt Witfner, ZoJahr alt, ist am i. Julius 1799 am epidemischen FaUlfiebcr gestorben. Der . Leichnam ist sogleich zu begraben; Bett - und Leinenzeig aber zu verbrennen» Datum N. N. Lodrenbeschaner. Sebastian Kraut, 36 Jahr alt, ist am 5. Julius 1799 ohne eine bekannte Krankheit gestorben. Er hat am Genicke eine starke Quetschung, und Muß gerichtlich beschaut werden. Datum N. N. Todtenbeschauw. Den so verfaßten Deschauzettel hat der Todten-öeschauer der Orksobrigkeit, oder dem Ortsvorsteher einzuhändigen. Wenn Kleidungsstücke, oder Bctt-und Leinenzeig zu verbrennen sind, so hat der Todteu-beschauer darauf zu halten, daß es in seiner Gegenwart geschehe; wenn dasselbe aber durch längere Zeit zu reinigen ist, so hat die Ortsobrigkeit oder der Orts-Vorsteher Sorge zu tragen, daß die Vorschrift des Teschanzettels in Erfüllung gebracht werde. Die Orts- obrig; W C 224 ) obrigkeit (Ortsvorsteher) hat die Befchauzettel^ dem Pfarrer zur Einschaltung in das Skerbcregister zu überreichen. Wenn mehrere Personen an einem Orte an einerlei Krankheit sterben, so hat die Ortsobrigkeit die Anzeige davon an das Kreisamt zu machen. III. Die gerichtliche Todtenbeschau. Diese hat einzutretcn, wenn Jemand todt gefunden wird, oder auf eine offenbar gewaltsame Art um das Leben gekommen ist, oder wenn der Todten-beschauer in dem Bcschauzettel darauf anträgt. Es hat in Rücksicht auf die gerichtliche Beschau bei den bisher vorgeschriebenen, und beobachteten Anordnungen mit der einzigen Ausnahme sein vollkommenes Verbleiben, daß, im Falle einer Vergiftung der nächste Kreisarzt mit dazu zu ziehen ist, weil er als solcher , besser als die Wundärzte das im Magen und in den Gedärmen Enthaltene untersuchen, auch nicht selten die Art des Giftes entdecken kann, welches den Verstorbenen getödtet hat. Dann haben die Todtcnbefchauer die Verstorbenen auf einen halben Bogen nach der durch das höchste Hofdekret vom 2l. Hornung 1784 vorgeschriebene Form anzumerken, und diese Liste der Ortsobrigkeit oder dem Vorsteher monatlich zu übergeben, um selbe von da aus jeden Monat mit dem gewöhnlichen Poli- AO ( 225 ) AO tizeiprotokolle an das Kreisamt zur weitern Einsicht des Kreisarztes einzuscnden, um, wo es nöthig seyn wird, zweckmäßige Polizeianstalten alsogleich Vorkehren zu können. Für die Bemühung und aüsgestellte Befchauzet^ tel hat: 1. derTodtenbeschauer in königl. Städten 12 kr., in kleineren Städten, Marktflecken, Dörfern 7 kr., (ausgenommen sind die Armen und Unvermögenden) oder wo der todtenbeschauende Wundarzt den Verstorbene» selbst in-der Krankheit behandlet hat, und für die Kur bezahlt wird, zu empfangen. 2. Unentgeltlich werden auch die in Kranken -und Bersorgungshänsern Verstorbene, von den daselbst «»gestelltenWundärzten besichtiget; ebenso 3. haben jene Wundärzte, die von der Ortsgemeine ein ausgiebiges Fixum Emolumentum haben, keine Todtenbeschaugcbühr zu fordern. Diese höchste Entschließung wird demnach allen Grund - Ortsobrigkeiten und Vorstehern , wo eine Todtenbeschau geführet werden kann, zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung hiemit öffentlich bekannk gemacht. Xlil. 33«n*, N. 3849. Daß all« Zrhenlab» lösung« -Ibtmiigt, welche von «ftijtlnm Unteriha-nen, oder von ganzen Gemeinden mit bem Ze-heniherrn «fngtgnn: gen werden, wenn sic nur auf z Jabre lauten, jederzeit dein k. k. Streik amte, wenn sie aber auf «ine längere Zctt qe-schloffen werden, je deSmubl der l. f. Lan -j deLstelle zur Prüfung, und Bestat-tlgung 60«: qtlegt werden sollen. c --s ) N. 3849- Hofdekret vom 11. April, kundgemacht durch das Gubernium in Steyermark den 27., von der Landeshauptmannschaft in Kärnten den Zo. April, durch die Kraineri-sche Landesstelle den 1. May 1799. Damit bei Ablösungen des Zehenten überhaupt keine Verträge gemacht werden, welche in der Folge Streitigkeiten, oder Prägravations - Klagen, oder aber die Vermehrung der Lasten der Unterthanen nach sich ziehen können, wurde dieser Landesstelle aufgecra--gen, von nun an die Vorkehrung zu treffen, und durch gedruckte Kurrende allgemein kund zu machen, daß alle Verträge, welche bei Ablösung des Zehenten von einzelnen Unterthanen, oder von ganzen Gemeinden mit dem Zehentherrn angegangen werden, der 3t--hentherr mag die Grundobrigkeit des Zehcntholden, oder auch nur ein privater sepn, wenn sie lediglich auf Z Jahre lauten, jederzeit dem k' k. Kreisamte, wenn sie aber auf eine längere Zeit geschlossen werden, jedesmahl dieser k. k. Landcsstelle zur Prüfung, und Besiättigung vorgelegt werden sollen. Welche höchste Cntschliessung zur genauen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. : ; N. 3850, AB C 237 ) AB ' n. 3850. Hofdekret der Galizischcn Hofkanzlei West«-galizien betreffend, vom u., kundgemacht durch die Weftgalizische Einrichtungs-Hofkommiffion den 26. April 1799. Die Eiimchtungshofkommiffion wird die Kandi- Z^kSanirtt baten zu PfarrpfrÜnden, die bis nun von dem Kon- Pwrrpf^n-sistorium nur mündlich geprüft worden, künftig auch ihren zur Verfassung schriftlicher Aussätze anzuhaltcn ha-bcn, da dieses nicht nur allein der allerhöchsten Absicht, die dahin gerichtet ist. Westgalizien nach und nach, 5iiifro»E m-Und so wie sich die Gelegenheit dazu darbietct, eine werden, mit Ostgalizien und den übrigen deutschen Erbländern gleiche Verfassung zu geben, entspricht, sondern auch die Lieferung schriftlicher Aussätze in dem Anbetrachte Nothwendig ist, damit die la rdesfürstlichen Stellen, welche die Pfründen zu verleihen, oder die Vorschläge zu deren Besetzung zu erstatten haben, sich selbst von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Kandidaten zu Überzeugen die Gelegenheit erhalten, wo sie Hofkommission sonach die Konsistorien zur künftigen unfehlbaren Beyschliessung der von den Kandidaten zu »erfassenden schriftlichen Aufsätze anzuweisen hat. P a V*3851* HB C 228 ) AB W; 2851. Hofdekret der Galizischen Hofkanzlei Ost-und Westgalizien betreffend vom u. April, kundgemacht durch dic Wcstgalizische Ein-richtnngs - Hofkommission den 3* May 1799. Daß bft f. jsrcuftfrtcn Silmcnlo TranSporre blf lande«-fürstlichen Brücken -Weg - und Ulber-fahrtsgc-bübren zu enirichten, bann die preusischen Transport-offizicre bei den Zollämtern zu unterziehen schuldig fetm sollen, und die zu derlei Trnnsporie errkeilten Arcnpüffe nach ihrem Jnhali re-fpectirt werden sollen. Es wird bedeutet, daß die k. preusische Gesandtschaft allhier in Absicht auf die aus der Moldau durch Galizien ziehenden Rimonten-Transporte folgende Forderungen gesiellet hatte, und zwar a) daß die Anlegung der Depots in Galizien für die preusischen Rimonten gestattet werden wolle, b) , daß diese preusischen Rimonten von den Weg -- und Vrückenmciuthen befreyet, c) . daß die von der k. auch k. k. Hofkammer Finanz -- und Kommerzhofstelle ertheilten dießfättigen Frcypässc genau rcspectiret werden wollen, und d) daß man diese Rimonten - Transporte von Seite des Cameralis volr der Untersuchung in Absicht auf die Anzahl der Stücke, dann Beschreibung der Pferde von Seite des Militaris entheben wolle. Da nun der besagten k. preusifcheir Gesandtschaft von Seiten der k. k. geheimen Hof - und Staatskanzlei über ihre dießfälligen Forderungen crwiedert worden ist, und zwar ad a) Daß die Anlegung der Depots in Galizien für die preusischen Rimonten (in soweit solches auf AB C 2-9 ) AB auf freundschaftlichen Rücksichten, und der wechstksei-ftitigen nachbarlichen Gefälligkeit beruhet) auch dermal keinen Anstand zu unterliegen habe, und sich dieß-falls aus dasjenige bezogen werde, was man dcrscl-ben bei einer ähnlichen Veranlassung bereits eröffnet habe. ad b) Daß die Befteyung der preusischen Stirn on--ten von den Tlieg - Brücken - und Uiberfahrtsgebührcn nicht eingcstandcn werden könne, weil diese Gebühren nicht für das Aerarium bestimmt scyen, sondern einer Seits zu dein gemeinnützigen Strassenbau ihre Widmung haben, und anderer Seits von Herrschaften, Städten und Gemeinden bezogen werden, somit denselben durch landesfürstliche Befteyung nicht entzogen werden können, auch die von Altona kommenden durch die k. preusischen Ländern ziehenden k. k. Ri-moüten derlei) Gebühren nicht minder zu entrichten pflegen. ' ad c) Daß die Behörde nicht entstehen werde, dem gcäusserten Verlangen gemäß die Kreisämtcr, und durch diese die Städte aufmerksam zu machen, die ertheilten Freypässe genau nach ihren Inhalt zu re-ft>ectiren, und man bereit sey, wenn diesfalls ein Unfug oder Eigenmächtigkeit erweislich gemacht werden könnte, solches nachdrücklich zu ahnden, endlich ad d) Daß, da die Untersuchung der Rimon-ten - Transporte von Seite des Cameralis nach der Anzahl der Stücke, und die Beschreibung der Pferde P 3 von AB C 2ZS ) von Seite des Milrtaris eine nicht wohl zu umge-hende Anstalt zur Verification der mit Freypässea durchziehenden Transporte, und anbey auch eine Vorsicht gegen die Austauschung, oder den Ankauf der Pferde in Galizien seyn sollen, von dieser ohnehin den Zug nur wenig aufhaltenden Anstalt nicht wohl abgegangcn werden könne, so hat dasselbe oder dieselbe die Kreisämter sammt und sonders in Absicht auf die anzulegenden Depots auf den Inhalt des dießortigen Erlasses vom 14. v. M. zurückzuführen, und sie zugleich anzuweisen, daß die k. preusifchen Rimonten- Transporte überall die landesfürstlichen und privat-Brücken-Weg-und Uiberfahrtsgebühren zu entrichten schuldig seyen, daß die von der k. k. Hofkammer zu derley Rimonten - Transporten ertheilt werdenden Freypässe von den Kreisämtern selbst nach ihrem Inhalte zu respectiren, auch die Städte, Gemeinden und Grundobrigkeiten zur Respectirung dieser Freypässe nach ihren Inhalt anzuweisen seyen, und daß, wenn sich die k. prcusischen Transportsoffiziers der Abzählung der Rimontenpferden bch den Zollämtern , oder der Beschreibung dieser Rimonten von Seite des Militaris nicht unterziehen wollten, den ersteren, und dem l.tzteren die allenfalls n'öthige Assistenz zu leisten sey. C 231 ) Nt 3852t Regierung sver ordnung ob der Enns vom i2. April 1799- Die Magistrate der landcsfürstlichen Städte und Ti« Magi- , „ skratr der Märkte haben ihre rückständigen Amtsrechnungen läng- landcsfürst-siens binnen 6 Woche» bey 3 Reichsthaler Geldstrafe t'e*un?“'b$ und Abordnung einer kreisäintlichcn Kommission zur Richtigkeits -- Herstellung auf ihre Kosten einzusenden, Aimsrech-und ist denselben alle Vermischung der verschiedenen ,us-nd«n ba-Gelder und hauptsächlich die Verordnung der Steuern A'allcÄer- oder Contributionalis, der Pupillen-und anderen Gelder bey Entlassung des Rcchnungsführers und Bezahlung eines! P'önfalles von 12 Reichsthaler'vom Bürgermeister und Vorsteher zu verbrechen. mlfdnmgbtr verschiedenen Gelder als Steuer-Pupillen bei Entlassung deL Rech-nungsfüh- 3853* rer« verbaten. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. April i"99. Eine hohe kandesstclle hat einvcrständlich mit BonderBe-, „ gunsttgung dem hierlandigen k. k. General-Milit. Commando der Do,nt-namentlich jene mindere Leibesgebrechen zur allgemei- ^ oufdie nen Kenntniß bringen lassen, mit welchen, zu mehr- brecken'^er rer Schonung der unentbehrlichen Ackerleute, und der ^uss«lienden nützlichen Gewerbsklassen Rekruten gestellt, und so- kein Miß-wohl von dem aus Werbbezirks- Ossicieren, und po- machen.^ litischcn Beamten, am Civil - und Wundärzten zu-, P 4. sam- Dk« Hmitzt sollen unter Strafe bet henHäusern «tngebängt gehalten trirben. C -Z2 ) sammengefetzte Visitirungskommisswn, als auch selbst von dm in Prag, Königgratz, Theresienstadt, und Eger errichteten Superarbitrirungskommissionen ange-nommen werden sollen, welches zugleich den Dominien den Dortheil gewähret, daß sie bey dem anhaltenden Kriege mit der von Zeit zu Zeit auf die ausgeschriebene Anzahl Rekruten also eher aufzukommen im Stande sind, als bei einem starken Körperbau, auch Uber das Militärmaß hinausgegangen wird; da jedoch nach Anzeige des t k. Generalmilitärkommando sich Fälle ereignen, daß Obrigkeiten von dieser Begünstigung Mißbrauch machen, und Leute als Rekruten stellen, die mit groben, den Mann zum Kriegsdiensten ganz untauglich machenden keibesgebrechen behaftet sind, und daher mit Verzögerung des Rekruti-rungsgefchäfts zurückgesendet werden müssen, so werden Amtsvorsteher vor diesen Unfug gewarnet» 38.54* Regierungsverordnung ob der Enns vom ig. April 1799» Nachdem die häufigen Unglücke, so jährlich die wüthenden Hunde anrichten, blos allein daher kommen, daß die Hunde nie angehängt, sondern so auch immer die größten gefährlichsten frei herumlaufen, und fast kein Fußgänger oder auch zu Pferd ^nie sicher ist, angefallen zu werden : so ist den Hundhaltendeu Par- theien HB C m ) HB thrien schärfest aufzutragen, ihre Hunde bei den Häusern angehängt zu halten , ober zu erwarten, daß selbe vertilgt, und nebstbei in Folge einer, in Nieder-Österreich bestehenden Verordnung der Eigenthümer eignes so freilaufty gelassenen Hundes mit z fl. zum Armeninstitut bestrafet werden würde. '% 3855- Gubernialverordnung in Weftgalizien vom i4. April 1799. Da die Visa reperta lediglich von dem Krcis-sanitätspersonqle ausgenommen werden sollen; Co haben die Dominien und Ortsobrigkeiten jeden j?ri--. minalfall, wo ein Visum reperfum aufzunehmen ktzmmt, dem Vorgesetzten Kreisamte a'nzüzeigen. N. 3856. Hyfdekret der gulizischen Hofkanzlei vom 16. April, kundgemacht von dem Oftga-lizischcn Landesgubernium den 26. Julius 1799- Da man hie bisher in, Nadytpno bestandene k. k. Wegmauth nach Iaroslaw zu übersetzen befunden, und diese Uebersetzung vom l. Oktober l. I. in seine Wirksamkeit zu treten hat; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft, bekannt gemacht. P 5 Ärlirilnal-fjUt wo ein Visum re-pertum oufjuneb: men i(i, sind dein Vorgesetzten Äreisamte emzujeigcn. Dass dt« ŽRabomner, k. f- Weg: rnautb v»,i> l. Dtt. b. I. nach Iaroslaw wirb übersetzt werden. w. 38S7. DaiGränz-(oUamt Czei wona Karczma wird zu eitlem iviekli-Acn Haupt-«inbruchs-dintc erhoben. Von der Verordnung in Bezug auf d ie festgesetzte ©träfe von 50 fl. für jedes in das Ausland verkaufte EtückHorn-»teh bar es abzutom» «tttii. Sc# c 234 ) N. Z857. Hofdckret der galizifchcn Hofkanzlei vom 16. April, kundgcmacht von der k. bevollmächtigten westgalizischen Einrichtungs-hofkommiffion den 26. Mai 1799. Da das hicrländige provisorische Gränzzollamt Czerwona Karczma zu einem wirklichen Hauptein-bruchsamte erhoben worden ist; so wird diese bereits in die Wirksamkeit gesetzte Erhöhung zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 3868. Gubernialverordnung in Böhmen vom 16. April 1791. Es hat von der Verordnung vom 24. Nov. 1796. — so in gegenwärtiger Sammlung 8. B. S. 477' Zahl 2665 zu finden ist — in Bezug auf die hierin festgesetzte Strafe von Zo fl. für jedes in das Ausland verkaufte Stück Hornvieh dermalen abzukom-men, und wird sich in Ansehung dessen, bloß nach der Anordnung des Zollpatents vom Jahre 1788« §. 103 u. 104 und des Hofdekrets vom 20. Juni 1795. — foj eben in gegenwärtiger Sammlung 5. B. S. 387 unter Zahl 1863 nachzusehcn ist — zu benehmen seyn. y. 3859« W ( *35 ) Stt» N. 3859* Gubernialverordnung in Westgakizien vom 18. April 1799* Es° sollen die Rekruten mit den vorgcfchriebenen Konsignationen von den Dominien auf den Assentplatz gebracht, diejenigen Christen und Juden, welche bei der jährlichen Revision als abwesend angegeben wer-den, von den Dominien und Kahalen, sobald sie nach Hause kommen, zum Werbbezirkskommando zur ge()ü--rigcn Klassifizirung abgeschickct, endlich jede Ui6ev-siedlung ebenfalls dem Werbbezirkskommando und zwar jedesmal längstens binnen 8 Tagen schriftlich angezciget werden. N. 3860. Hofdekret vom 19. April, kundgcmacht von dem Fnner-Oestr. AppellationSgerichtden von dem Nieder-und Vorder-Oeftr. den 22. Mai 1799. Es ist bedeutet worden, daß hinkünftig zur Bewährung obrigkeitlicher Urkunden es nicht genug sey, den Urkunden das Amts - Jnsiegel beizudrucken , sondern, daß nach dem Inhalte des §. 112. allgemeiner Gerichtsordnung die Urkunden anbei von der Obrigkeit, von dem Vorsteher des Gerichts, oder von dem zur Ausstellung solcher Urkunden berechtigten Beamten unterschrieben seyn sollen. Welch-s Wie Hi bd der Rekrutenstellung zu bench- „ men^ Obrigkeitlich« Urkunden »il'iffen mit dein Amkstnsie- * gel und der Unterschrift de- Ge-richtivorstr-' Hers versehen iverdei:. fSP.it welchem die z» tem Patent wegen mul!): willigen Schulden-machens ter Mean'ten, nallträglich erlcillcnen Erläukeriinr» gen sundgemacht wcr: i$n. «M C 236 ) Welches zur Benehmungswissenschaft mit dem bekannt gemacht wird, daß diese höchste Verordnung mit 1. Juli dieses Jahres in die Wirkung zu treten habe, uird hieher ausgewieftn werden solle, an welchem Tage die Publikation erfolget sey. N. 3861, Hofdekret der galizischen Hofkanzlei vom -9. April, kundgemacht von der westga-lizischen Hofkonüniffion den 10., vom Dftgalizischen Landesguberniuru den 31, Mai 1799. Uiber einen vorgckommenen Anstand bei Anwendung des neuen Gesetzes gegen das Schuldenmachen der Beamten auf solche Fälle, wo die Schuldverschreibung vorher ausgestellt worden, ist festgesetzt worden: daß, nachdem die mit Kreisschrcibcn vom 16, Nov. v. I. kundgemachte höchste Entschließung vom 3. eben dieses Monats und Jahres, — so in gegenwärtiger Sammlung 12. D. C. 169 Zahl 3651 zu finden ist— daß künftig auf Besoldungen der Beamten weder eine freywillige Abtretung oder Verpfandung, weder ein gerichtlicher Verbot, oder eine andere gerichtliche Einschreitung, noch wider d>e Staatsbeamten wegen Schulden eine Personal-Execution vcrwilligt, sogar der etwa verpfändete Besoldungsbogen ohne Einwendung NB C 237 ) $3$ dung soll zurück gefodert werden können, nach ihrem klaren Jnnhalt Mit keiner Rücksicht darauf, ob eine Schuld vor der Kundmachung dieses Gesetzes geniacht,-Ober vorhin darüber bereits vom Gerichte gesprochen worden, beschränkt sei), auch in der Befolgung bal-selben weder im politischen, noch int gerichtlichen Wege eine solche Unterscheidung statt finden könne. Auch ist ferner beschlossen worden, daß, wenn ein Beamter kein eigenes, oder nicht hinreichendes Vermögen besitzt, das festgesetzte Verbot jeder gerichtlichen 0uJ schreitung auf die Besoldungen nicht auf den Fall aus-zudehnen sey, wo gerichtliche Alimentationen für Gat ihm oder Kinder anerkannt würden, folglich solche Beträge künftig, wie bisher, auf die Besoldungen um so gewisser angewiesen werden können, als da» im Mittel liegende Gesetz nur dir Absicht hat, dem muthwilligen Schuldenmachen Schranken zu setzen, keineswegs aber die Erfüllung der in natürlichen und positiven Rechten vorgeschriebenen Pflichten des Ehemannes , und Vaters zu hindern. K Z862. Verordnung des Triester LandeSguberniuM vom 20. April 1799I Allen Schiffskapitäncn, Teilhabern und Befrachtern wird verboten, Geld, Waarcn, oder andere Effekten ohne ordentlichen Ladscheinen und derselben Ein- An Sen Bord der Schiffe if! kein Geld, Waarcn tc. ohne Lad-, schein atiju: eiedmen. Stir. Im höchsten Herrndienst zu und von der Armee »eisende OfficierS sind von Enkrichlung der Schranken - und Wegmauch befreit. Zur Beförderung der Pferdezucht werden neuerlich 5 Prä- < 2Z8 ) Einschaltung in der Ladungscrklärung an den Börd der Schiffe anzunehmen. N. 3863. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom-l. April, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialverordnung vom 3* Aiai 1799. Den Landesstellen wird bekannt gemacht, daß alle während des Krieges in höchsten Herrndiensten von und zu der Armee mit was immer für einer Gelegenheit reisende Officiers von Entrichtung aller Schranken - und Wegmauth gegen dem bloß losgezählt werden , daß dieselben jedesmal den sie anfragenden Mauth-beamtcn den von ihrer Militärbehörde unterfertigten Befehl, von welchem nämlich ihre Reise veranlasset worden, und mit welchem Befehle sie versehen seyn müssen, vorzuzeigen verbunden sind. N. 3864. Hofkanzleihckret vom 22. April 1799* Um eines Theils die Aa-l der guten Dtutterstut-ten im Lande zu vermehren, andern Theils hen Land-manii ju: deren Crzieglung anfzumuntern, und die häu- C 2Z9 ) häufigere Ausfuhr der Zöllen zu verhindern, haben Se. k. k. Majestät zu verordnen geruhet, daß künftig ^s«hvn-^ auf jeder Hengstprämien-Konkursstation, nebst dem de eräugten bisher bestandenen Hengsiprämium von 30 Dukaten, dtutnnf" auch noch weitere fünf Prämien, jedes zu 6 Dukaten, j&‘f*"tn6, für die besten, und schönsten fünf im Lande erzeugten, brstim,mk. und auferzogenen dreijährigen Stutten an die Erzieg-ler vertheilet werden sollen. Welches hiemrt zur allgemeinen Wissenschaft bt--kannt gemacht wird. N. Z865. Hofdekret vom 23. April, kundgemacht von dem Triester Landcsgubernium den w. May 1799. Seine Majestät haben die mit dem letzten April Strange dies Jahrs zu Ende gegangene zollfrcye Einfuhr des JönVm'on Hornviehs in alle innerösterreichischen Provinzen, mit J'ÄjJ Inbegriff von Gör;, Triest, Tyrol und vorarl-berg auf weitere sechs Monate, nämlich bis Ende 55 - & &> O^ 0 1 O' S 55 § ca • 5 Ö %• § . o' 55 g O' er 3 s (9 >str. Metze n. - - \ - G 5 » 2 « c» 1 In die ncn, ist verbrai wirklic tzm, oder w lich . e ober' 1 an and ations-halten gar kei en b< das achte verl Unter as b igenei virkli ere ili Mag wird re Be yden K wirklich , oder aufte z mgsstaz s zum t Verb chen Ve den Pi azinen a , föm Lrachtui vlon-ftlbst das u se-ionen wirk-rauch rkauf •oeve-t,f3c-nt in >g. &■ H 0 T5» Versteh« und mui dem Ke angezeit t sich wie ; auch bei* -wicht in ; »et werden vorhin, forf nach Zentnern cS s: 55 CA A 55 Z O 'O' •55 Verstehet falls wie innert wo sich eben-zuvor cr-rden. Hier ist anzufetzen, zu was für Arbeiten Torf und Steinkohlen verwendet worden sind. j| xiii. Ban-. i 79 g — so in gegenwärtiger Sammlung 12. B. S. 82. Zahl 3573 zu finden ist — behandelt, folglich das fangen. Materiale confiscirk, und derjenige, bei) deines an-getroffen wird, mit der Nebenstrafe des currenten ärarint Dcrschleißpreises, mithin derzeit von 4 fl. 40 kr. für jeden Centner belegt werden wird. N. 3868. ' Montanistisches Hofkammerdekrct vom 26. April, kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernimn den 3. May 1799. Dem k. k. Gubcrnium wird in dem Anschlüsse nach^el-^ ein Formular, zugcftrtiget, »ach welchem in Hinkunst vierMp« die quartaligen Ausweise der erzeuge-verbraucht ugd verkauften Steinkohlen, dann Torstiegeln zu verfaft sen, und anher einzusenden seyn werden. ten u»t> i>cri kausicn 1 -'Sltknkos: lai,' bdiiri Tvrftjc.u'k» N. 3^69; --- Gubernialverordnmrg in Westgalizien vonr 26. April 1799- Don den k. Güterbesitzem sollen alle in ihren Händen befindlichen Dokumente, so die Rechte unb' Verbindlichkeiten der k. Güter betreffen , nebst einem f;mi Han- genauen Verzeichnißc derselben den Kreisamtcril Über- uchen^^e geben, unb.von diesen der Staatsgüter- Administra- tion zum Amtsgebrauch zugestellet, sodann aber die- benM'„d-„ ^okurnen- selben den zeitlichen Besitzern mit einem vollständigen re iübcncb-XIII. Vand. Q Der- mm Die unter landes-furfll. Va- eronoi fk; hciidenPfar: rer und 2o? fate haben bei der jährigen kanonischen 58f • steaiion aut-guirefftn, was fTe auf die Autbes-feruna der Sebäude-D>^ch«r aut Eigenem »nwendet. C 24-- ) Verzeichniße unter der Verbindlichkeit wieder zuriickge-stellet werden, daß sie für die richtige Uiberga e derselben nach ihrem Absterben an das Aerarium mit ihrer ganzen Kauzion zu haften haben. N. 3870. Gubernialperordnung des Mährisch- Schlesischen Landesgubernium vom 27. April / 1799- Ans Anlaß, daß die unter landesftirstlichem Patronate stehenden Pfarrer und Lokale ihre Bedachungen und kleine Reparationen, die ihnen nach dem Circular vom 2iten Jäner 1797. — so in gegenwärtiger Sammlung 9. B« S. 20. Zahl 2700 zu finden ist — obliegen, nicht alle Jahre begehen und Herstellen tasten, wird verordnet, daß jeder derselben sich bei der alljährigen kanonischen Visitation spezifisch ausweisen soll, was er vorzüglich auf die Ausbesserung der Dächer und anderen kleinen Reparaturen bei seinen Gebäuden aus Eigenem verwendet hat. M Z87*. W ( 243 ) St*® N. 3871- Verordnung der Landesregierung im Erz. herzogthume Oesterreich unter der Enns vom 28. April 1799. Die wichtigen Nachtheile, welche der häufige Da« Auf-Staub für die Gesundheit hervorbringt, der Scha- bcr'^Btobt den, den er an Geräthen und Kleidungen verursacht, und die Ungemächlichkeit, welche überhaupt mit demselben verbunden ist, haben Se. Majestät zu dem Befehle bewogen, daß di» bereits einmal bestandene Anstalt des Aufspritzens wieder eingeführt werden soll. Da nun aber mehrere Gegenden der Vorstädte noch nicht mir Ueberflusse am Wasser versehen sind, so wird für vermahlen die Pflicht des AnfspritzenS nur unmittelbar auf die Stadt beschränket. In derselben sind also täglich alle fahrbaren Strassen, wenn sie nicht ohnehin vom Regen befeuchtet sind, zweimal, und zwar in den Stunden von 7 bis 8 Uhr Vormittags, und 2 bis 3 Uhr Nachmittags mit reinem Wasser durch Spritzkannen oder Spritzwägen zu begiessen. Jedes Haus hat dieses Geschäft bis in die Mitte des Platzes oder der Strasse, an die es gebauet ist, vorzunehmen, und werden hievon nur die Häufer auf dem Hofe, Graben, neuen-und hohen Markte, der Freyung, dem Juden -Theater- Stephans -und Mi-£>. 2 no- C 244 ) noritenplatze losgezählet, die drei Klafter gegen die Mitte zu besorgen haben, indem die Bespritzung der genannten Platze dem Stadtunterkammeramte aufge-tragen ist. Die Verbindlichkeit zu dieser Anstalt erstrecket sich auf alle Häuser, selbst Hof-und Staatsgebäude, und wird jeder Hausbesitzer, Sequester, oder Administrator, der sic nicht befolget, mit einer angemessenen Geldstrafe beleget, zugleich aber auch immer der Hausmeister, oder derjenige, dem die Aufspritzung unmittelbar übertragen ist, und der sie unterlässt, mit Polizeyhausarrest bestrafet werden. Da die Nothwendigkeit des Aufspritzens nach Verschiedenheit der Witterung wechselt, so wird in jedem Jahre der Anfang durch den Magistrat den Hauseigenthümcrn bekannt gemacht werden, und ist sodann hiermit, solange und in allen Tagen fonzufahren , als das Unterkammeramt das Bcgieffen der öffentlichen Plätze besorget. Zu den Bewohnern der Vorstädte hat man das Zutrauen, daß sie aus Erwägung ihrer eigenen Vortheile, dann aus Sorgfalt für die Gesundheit, und Bequemlichkeit ihrer Mitbürger das Bespritzen ihrer Plätze / und Straffen nach Thunlichteit freywillig vornehmen werden, bis cs die Umstände erlauben, auch in den Vorstädten diese Anstalt allgeiuein einzuführen. N. Z872. WS C 245 ) N, 3872, Gubernialverordnung in Böhmen vom 29, April 1799. Gemäß bestehender Weisung sind die Schutzobrigkeiten gehalten,»statt der vorhin von den Märkten und Städten erlegten unbrauchbaren Gemcindrech-nungsextrakten, förmliche Rechnungsabschriften jährlich an die königl. Staatsbuchhaltung zur Einsicht einzuftnde». Da aber nach Anzeige der k. Staatsbuchhaltung viele obrigkeitliche Aemter mit Einlegung der Rechnungen zurück geblieben; So haben Amtsvorsteher diese Eingabe stets pünktlich einzusenden. Cchichvbri'g» sollen von den 9)tle wird verordnet, daß die Salzvekturanten nicht zu Mt-litärtransporten verwendet werden. iu r ttrin»Dor«rt verwtNdB IMltNi s.3874 An 6ft witter die Ber: melirung beriScroer&e beftebenden IGorfrtriften ist st-d genau zu achten. N. Z874. Hofdekret vom 30. April, kundgemacht von der Nieder östr. Negierung den 7. May 1799 Se. Majestät haben unter andern zu entschliessen befunden, daß in Zukunft an die wider die Vermehrung der Gewerbe bestehenden Vorschriften sich streng gehalten werden soll. -Welches zur genauesten Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. N. 3875. Verordnung der Landesstelle in Kärnten vom 30. April 1799. Erunb: Da bemerket worden ist, daß die eigenthümlich Vrt«atricht» ständischen Realitäten, deren Inventur dem k. k. laßabband- Landrechte allein zuk'ömmt, nach Absterben der Besitzer btn06a6entS meistens von den Grundobrigkeiten promisefle mit jeden Tod- den grundobrigkeitlichen Realitäten inventirt werden; fast eine* , . ,, Eigenlbü- so haben zu Folge Ansinnens des k. k. i. o. Appella- sblnbischen zionsgerichts sämmtliche Grundobrigkeiten, Ortsge- ltmtbe Uiber- Tu Watt«» Pbli^atios run sind in eigenen sichern Trübe» aufjuc bewahre». Wann aut den Bergleuten Sie-fruten nu<« heben sind. Bestimmung der Fälle in weichen die Juden der Jurisdiktion zu uurer liegen haben, Nachträge-che Erläuterung der Verordnung vom iten März l. 3. wegen Verzinnung der kupfernen Gekäffe, in irelchen Braudri ein gebrannt^ Hikd. t-S® C ; 248 ) ^ Uiberkommung der Rekruten aus dem Hauerstande jg Elnverständiiiß zu setzen, für sich aber niemals 3e, waltsain auszuheben, N. 38/8» Gubernialvcrordnung in Westgalizien vom 3. Mai 1799» In Folge des n. §. der Jurisdikzioiisnorma haben die Juden der städtischen Jurisdikzivn in dem Fall? zu unterliegen, wenn die Stadt, wo sie wohnen, über die städtischen unadelichen Insassen die Gerichtsbarkeit ausübct, wo hingegen aber in dem Falle, wenn der Stadt keine Gerichtsbarkeit zustehet, die Juden unter die Jurisdikzivn jener Dominien.gehören, welche in dem Bezirke die Gerichtsbarkeit ausübcn. U. 3879. Verordnung vom Ostgalizischen Landesgu-hcrnium den 3, Mai 1799. Da die Verzinnung der kupfernen Gefässe, oder so genannten Blasen, in welchen Brandwein gebrannt wird, wegen ihres engen Halses nicht möglich, und an sich selbst nicht nöthig ist, indem sich in der Blase, wenn solche nur einiger Massen reinlich gehalten wird, kein Grünspann erzeugen kan»; so ist die unter dem 1. Marz l. I. — so vorwärts in diesem Bande S^r^i unter der Zahl 3804511 finden ist — vorgr- schrit- . w c 249 ) schriebene Verzinnung blos von dem Hut oder Helm, mit welchem die Blase wahrend des Distillirens gedeckt wird, und auf welchen die mit dem Geiste auf-steigende Saure würken kann, wie auch von den zu den Vorlagen führenden Röhren zu beziehen, welche letztere insbesondere, wenn sie schlangenförmig sind, am besten aus Zinn zu bestehen haben. Welches als eine nachträgliche Erläuterung der oberwähnten Verordnung vom 1. März l. I. hiermit bekannt gemacht wird. •N» 3880- Regierungsverordnung ob der Enns vom 7. Mai 1799. Die Forstbeamten sind anzuweifen, daß selbe ^orfiBeamte bei ihren Visitationen auch die Auen besuchen, und !^cty(fc^CR alles willkührliche Aushauen, so wie in andern Wäl- vic Aum ^ _ $u besuchen, dein, anzeigen, besonders aber da, wo schon Felder das Ausoder Wiesen bestehen, dieselben abmcssen, in kleine W^ldc'n Mappen bringen, und jährlich wohl beobachten, ob anzuzeigen, zum Nachtheil des Holzwachsthums sie nicht erweitert, und vergrößert werden. Q 5 N. Z88i. HB C 250/ ) «tag» N. 3881. Guberrrialverordnung tu Westgaltzieu vv«i 8. May *799. ikke Anschaffung W: liebtger Eulzvorra-tde wird jedem Ein' trohnet freu gestiillee, tinb diedießr fälligen •ähoudoffTtcl: tionen aufs gtOobtn. Bey dem unbeschrankten freyen Salzhandel ?tt Westgalizien fattq ei» jeder Einwohner sich um fo mehr mit einem ihm selbst gefälligen Vorrath versehen, als die angeordneten Hausuntersuchungen nicht weiteres nöthig sind. N. Z882. Gubernlalverordnung tu Böhmen vom 10. May 1799- aPdiung, Don jenen Juden, welche wegen der zu spät ein: Simebung gebrachten Fassionen zum Erlag der Geldstrafe verur-jüd!sch/n" theilt worden^ sind wenn selbe durch ihre eingebrachten ^btn«b-i" ^tkurse nicht von der Lqndesstelle losgezählt worden wen sev, ftnb , die Strafen mit aller Thätigkeit einzutreiben; Faffloncn zu jene Juden aber, welche die verwirkte Ctrqfe zu er-sp k elngc. ^^eii Stande sind, oder durch diesen Erlag vollkommen ausser Kontributionsstand gesetzt, und ganz mittellos werden dürften, sind mit einem dreitägigen Civil-Arreste zu bestrafen. Welches zur Richtschnur und Benrhmang anmit besannt gemacht wird. »rachk (w fcn. «. 3883* / AB C Hl ) N. Z88Z. Gubernialverordnung in Weftgalizieu vom io. May 1799. Alle Tax - und Stempelvormerkungsgesuche der Daßbi«Tax „ usid Sremr bey unadelichen Gerichtsständen in Rechtsstreitigkeiten pelpormer-verwickelten mittellosen Partheyen sind unmittelbar bey *7von bcn der betreffenden Behörde einzureichen, und von dieser ^ ^'<“bc,b anch nach Umständen ordnungsmässig zu verwilligen. richttständei, . in rnrchls- streiflgkeite» »• 3884- Sß"" Partbeier» Gubernialverordnung in Weftgalizieu vom IO. MM) 1799. »cS&rber. einzureichen sinb. Bey dem Umstande, wo die Reinigung der Hauseigen? Brünne und Wasserbehälter zur Erhaltung der mensch- £anbt><=Un& lichen Gesundheit sowohl, als zur Verhütung aller- «obrer b«^ ven tore ley Epidemien höchst nothwendig ist, haben hie Hans- Brünne unß eigenthümer und Landbewohner ihre Brünne oder bälter ,ädr, Wasserbehälter jährlich einmal vom Unflat zu säu- ^fäübem. bern, rein zu erhalten, und allen von Häusern in dieselben fiiessenden Unrath abzuhalten, die Reinigung der Gemeindbrünne aber die Gemeinden oder Dominien auf gleiche Art zu besorgen. N. Z88Z. Tke jüdischen Dienstherren sind verpflichtet, das in dem Dienst neu «ingctrete,e jüdische Ge-(Inb binnen Z4 Tagen mit Anmerkung ihres Vor - und Zunah: mens, Alters, ihres beziehenden Lohns, und etwa eigenen Vermögens, dann tve sie vorhin gedient haben, tuv zuzeigen. MK C : 2ZS ) ^ N< *3885. Gubernialverorduung in Böhmen vom 13, Z^ay 1799. Hiemit wird zur allgemeinen Bekanntmachung mitgegeben, daß die jüdischen Dienstherren immer verpflichtet seycn, das in Dienst neu angenommene jüdische Gesind , binnen 14 Tagen nach der Aufdingung Mit der Anmerkung zu fatiren, welchen Vor-und Zunahmen die neuen Dienstbothen führen, wie alt selbe sind, welchen jährlichen Lohn sie erhalten, und ob sie ein eigenthümliches, und wie viel an Vermögen besitzen, dann wo Orts und Kreises, und bey welchem Herrn, dessen Vor - und Zunahmen eben angezeigt werden muß, wo sich dieselben ehedem aufgehalten haben, damit man alsdann hiedurch in Stand gescyct werde, die neue Steuer bey den böhmischen Dienstbothen gehörig reguliren zu können. Endlich haben die Kontribuzions - und städtische Einnehmer die genießende 4 per zentigen Provision keineswegs monatlich, sondern erst zu Ende eines jeden Militärjahrs von den einkassierten neuen jüdischen Steuergeldern abzurechnen. M. Z886. %® C 2ZZ ) N- 3886«,rt • Hofdekret der Finanz Hofstelle vom May, kundgemacht von dem Hstgalizi-schen Landesgubernium den .31. May 1799- . '' ’ In Folge Kreisschreibens vom" 1. März 1793, Daß bl« „ ^ A _ jy Käufer bet so in gegenwärtiger Sammlung 2. B. S. 121. Zahl m ihrem 578. zu finden ist — iss jeder zeitliche, oder sogenannte ^Besitz privilegirke Besitzer eines Staatsguts, oder einer dem *«nen rlnTg* Staate gehörigen Realität, er möge'«, den k. lk.^Crb- «chmGSk«, denen die landen, oder im Auslände wohnen , ohne Ausnahme jivotc Sauft verpflichtet, sich von halb zu halb Jahr bcy jenem blific mir Kreisamte, in dessen Kreise das'Staatsgut, oder die Staatsrealität liegt, über feine Lebensfortdaucr b«-durch Dahinftndiing eines glaubwürdigen Zeugnisses zur haibjäb- y ■’i rtgen Seyr auszuweisen. So wie nach Verlauf eines halben bringung Jahrs dieses Zeugiüß bei) dem Kreisamt nicht einge- bcnsjeug-langt iss; so wird das Staatsgut, oder die Staats-rcalität in der Dotaussetzung, daß der zeitliche, oder sogenannte privilegirke Besitzer nicht mehr am Leben sey, als anheim gefallen angesehen, folglich ohne Rückfrage eingezogen; wo sodann ein dergleichen Pri-vilegirter den ihm hierdurch zugehenden Schaden sich selbst beyzumessen chat, nachdem es nur an ihm liegt, diesen Nachtheil durch richtige Einsendung des glaubwürdige» Zeugnisses über die Lebensdauer zu vermeiden. Ans HO C 254 ) Aus diesem nämlichen Grunde ist ein solche Gestalt um den zeitlichen Genuß eines Staatsguts over einer Staatsrealität gekommener Privilegirter auch nicht befugt nach der Hand dieserwegen eine rechtliche Klage anzustrengen. Die an die Kreisämter halbjährig einzusendenden Zeugnisse können von den im Ausland wohnenden Privilegirten auf ungestempelten Papiere geschrieben, jedoch müssen solche entweder von einem in Eidespflicht stehenden Ortsgerichte, odeu unter priester-lichem Glauben vom Ortspfarrer, oder wenigstens von zwcen in öffentlichen Aemtern stehenden beeideten Personen unterfertigt seyn. Da nun aber verschiedene derley Staatsgüter, oder Staatsrealitäten von den privilegirten Besitzern gegen dem erkauft worden sind, daß ihnen die jwote Kaufschillingshälftr, als ein Surrogat des ehemaligen Advitalitatsrechtes auf ihre Lebenszeit unverzinslich belassen werde, so wird das im Eingang bezogene Kreisschreiben vom 1. März 1793 seinem ganzen Inhalte nach auf die Käufer der in ihrem privilegirten Besitz zuvor gewesenen Staatsgüter, oder sonstiger Staatsrealitäten, denen die zwote Kaufschillingshälfte unverzinslich auf ihre Lebenszeit, als ein Surrogat ihres vorigen Advitalitäts - Genusses gelassen ward, dergestalt ausgedehnt, daß auch sie bey sonstigem Verlust der Jnteressenbefreyung von der aus-stehenden zwoten Kaufschillingshälfte von halb zu haltz Jahr w c 255 ) -fahr glaubwürdige Zeugnisse über ihre Lebensfort--t,Atter an die Kreisämter, in deren Kreise dergleichen Staatsgüter, oder Staatsrealitäten liegen, einzu-ftnden gehalten scyn sollen. Diese höchste Cntschlicssung wird zu dem Ende bekannt gemacht, damit sich jeder Käufer eines Staatsguts, oder sonstigen Staatsrealität, welcher sich in dem bemerkten Falle befindet, hiernach zu achten wisse, weil er sich widrigenfalls nur selbst zu-schreiben mag, wenn er sogleich, als nach verstrichener Jahrshälfte das kcbenszeugniß an das betroffene Kreisamt nicht gelangt, der Jnteressenbefreyung verlustig erklärt, und von dem Krcisamte zur Bezahlung der Interessen nvthigenfalls durch die gewöhnlichen politischen Zwangsmittel verhalten werden wird. N. 3887* Hofdekret vom 14. May, kundgcmacht durch das Ostgalizische Appellationsgericht den 19. July 1799. Cum obfervetur, quod altifTimum Derre-tum Aulicum ddto 26. Julii 1793. in eo emana-tum, ut toties, quoties Caufae via Appellations s , aut Revifionis, hue promoverentur, Actis promovendis tarn Sententia quam motiva judi-cati in Copia vidimata adjungantur, quod per Intimatu» Appellatorium ddto J2. Augufii 1793. fiu- Jm Appellation« und Revisivns-zuge flnd den Sitten der gefällt« Sentenz und die knt-fd'cibunfl«: gründe bey» zulegen. AB C 256 ) AS fingulis fubordinatis Infiantiis publicatum ftfip — et in hac Collectione Thomo 3 pag. n7i fub Nro. 88 i reperitur — oblivioni traditum fit & SacratifTima Maießas Silo huic Appellatid-ni>m Tribunali ordinaverit , ut per accuratio. rem inferiorum Judicum informationem quee. fiionis Defectibus praecaveatur, hinc praefatum Altifl’imum Decretum hifce pro firictiori in fu« turum obfervantia republicatur. . N» 3888» Hofdckret der Finanzhofstelle an femmtn* che Land erstellen und Finanzbehbrden vom 14. May 1799* Landesstel-l«n haben auf die Auslagen für Äanjtds Erfordernisse zu sehen. Die Landesstelle hat den jeweiligen Besorgern der größeren und kleineren Kanzlei - Erforderniße zur Abwendung aller möglichen Beeinträchtigungen des Acrarii die genaue Beobachtung der allgemeinen Vorschriften sowohl in Rücksicht der Anschaffung, als der Verwendung der Materialien anzuempfehlen, und mit Ende des Jahrs sich von denselben das Berzeichniß des für jedes Amt und jede Amtsstube (Bureau) erforderlich gewesenen Betrags in der Absicht vorlegen zu lassen, um mit Rücksicht auf die Zahl des Amtspersonals, dessen Arbeit und derselben Dauer den eigentlichen Bedarf beurtheilen, und die etwa sich jci-" genden Mißbräuche sogleich gehörig abstellen zu können. N> Z889» C 257 C N. 3889. Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. May 1759' Es konnten sich Falle ereignen, daß bey jüdi- Wclamg, < e tcfc sich bey scheu Adoptionsgcsucheu der Umstand nicht erörtert fübitoen würde, ob der Adoptänt nicht etwa Brüder habe, Mn^ub« die nach dessen Lode, wenn er ohne Hinterlassung nehmen fe». der Kinder männlichen Geschlechts stirbt, in den erledigten Numerum Familiae cinzurücken haben. Daher ist beh alle» künftig vorkommenden jüdisch Adoptationsfällen genau zu untersuchen, und anher anzuzeigen, ob ein solcher Jude, den ein anderer adoptirten, und dadurch in die Rechte des Erstgebornen einrücken lassen will, nicht etwann einen oder mehrere Brüder habe, aus welchen dem Aeltesten die Succession in die Rechte des Erstgebornen somit in den erledigten Numerum Familiae gebühret. Nach welchem also sich zu benehmen ist. N. 3890. Gubernialverordnung in Böhmen vom i8. May 1799. Unter Privatschulen werden keineswegs ordent-liche Synagogen oder öffentliche Bethhauser, die von Smiago^« langen Jahren her bestehen, und wozu siedeitt Juden sch«,, Prt. der Zutritt gestattet ist, sondern nur jene Privatbet- ^chulm. XIU. Land. R schu- HB ( 2K8 ) schulen verstanden, wo eine Familie, oder eine zü einer andern Gemeinde, und zu einer bestimmten Synagoge zugetheilte Gemeinde, um nicht in die allgemein nen Synagogen gehen zu dürfen, eine Privatschule, und -arinn eine Minjam, oder Versammlung von 10 Personen zum Gebethe mit Aussetzung der Thora haltet» ist. 3891« Ostgalizische Appellationsverordnüng vom 19. Mai 1799. Daß bit Cum faepius obfervatum fuerit, iquod inti- kt? Par-" matum C. R. htijus Appellationum Tibunalis dd. twn£anbe 19- Marlii 1792. — quod in hac Collection# an da« Ap« Thottiö 12 pag. 60 fub Nro. 45. 46. & 47* lie. pellatlons» _ . grrlkbt iw- gi potetr. —- Typo itoprcfluln , & publicätum^ bel@cri*tž! methoduitt porrigendorum ad Tribunal petito-ter'sfbt'ofa* rum preclcribens, debite non obfervetur^ ptoin-Überredet parte Regii Univterfališ Regnorum Orien- trerbtn sol- tališ Galliciae & Lodomeri* Appellatidtitirii Tribunali« omnes & fingulac partes Ruti litigahtüs* eo denuo hifce commonentür, tit 11 quae illarum aliquod Petitum ad ipfum Appellätidnuni Tribunal, aut ejus Prasfidium ftilifandum exhibere vel contra Refolutionem alicujušRuraliS Judicis qufe-relam , aut rccurfutn movere vellet , haec aut ex loco Judicii (fervato ceetctum termino inter- po- pönendis Recurfibus prasfixo, unaque eo certius edocendo, quo fecus recurrens non audietur) per ipfum ruralem judicem ad Regium iflhoc Univerfale Appeilationum Tribunal aut ejusPrä-fidiutn ptomoveri, vel vero parandos ejusmodi Recurfus & petita per Juratos advocates exhi-t,eri iFaciant, cum quere!» , petita , & Recurfus alia tertia via hie non prkferipta exhibendi find effectu reftituentur. Ipfis atitem Ruri conflitutis Judiciiš una deinandatur , ut talismodi querelas, & recurfus atque petita, fub propria fecus respondent , horfiim promovendo mox defuper in merite fuam Relation«!« praestare , vel fi circa ea nihil refferendum occurreret, fimplicitcr con» commitari non intermittant, ne fecus tales quo-rela, & reliqua petita hue devoluta ad fua indicia rurfus rsmitti debeant. K 3892. Gubemialvervrdnung in trieft hour 20. Mai 1799» Da in dieser Stadt der Handel mit goldenen Ketten und Armbändern, welche seit einiger Zeit von den hiesigen Gold - und Silberarbeitern auf venezianische Art verfertiget werden, mit gutem Erfolge getrieben werden. So wird zur 'öffentlichen Sicherheit und Vorbeugung alles möglichen Betrugs hieinit be-R 2 kannt Wegen t<6 Handel« mit goldenen Ketten und Armbändern auf Ycneifanls fcheArt wirb der Wert!» de« Golde« beillmm«. Fesslung -er Nor-makalters fur pen-fkonsfähig« Kinder. C 260 ) fyg kannt gemacht, daß das Gold den innerlichen von 4 Gulden für jeden kaiserlichen Golddukaten zu enthalten habe. N. 3893. Hofdekret der Finanzhofstelle an sammentl. Länderstellen, Administrazionen und Di-rekzionen vom 21 .Mai, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns denzr., durch das böhmische Gubernium den 3,, durch das Westgalizische Gubernium den 7. Juni 1799* Se. Majestät haben gnädigst $tr entschliessen geruhet, daß überhaupt in allen und jeden Fällen in Ansehung der Kinder, derer Acltern pensionsfähig sind, das Normalalter für die C'öhne auf 20, und für die Töchter auf 18 Jahre, in Ansehung jener Kinder aber, derer Aeltern nur Provisionsfähig sind, für die Töchter auf 12 Jahr, und für die Söhne auf 14 Jahre bestimmt sey, und diese festgesetzten Jahre in keinem Falle, die Pensionen oder Provisionen mögen für dieselbe unter was immer für einer Benennung entweder bis zur Erreichung des Normal-massigen Alters, oder bis zur Vogtbarkeit, oder selbst auch bis zur Großjährigkeit angewiesen werden, überschritten werden dürfen, daß alfo alle Pensionen, «nd Erziehungsbeiträge, wenn sie mcht ausdrücklich bis AB C z6i ) AB bis zur Versorgung oder Lebenslänglich verwllligek niurden, gleich nach zurückgelegten 12 und 14 und refpective 18 und 2O Jahre von selbst ex Officio (,2t den Kassen eingezogen werden müssen, es wäre dann, daß Kinder wegen ihrer Krankheit, oder körperlichen Gebrechlichkeit zum Selbstverdienste unfähig Mren, oder besondere Umstände unterwalteten, welche von Fall zu Fall an diese Hofstelle einzuberichten, mib mit den nöthigen Beweisen und Urkunden umständlich zu erproben wären, um die Umstände Seiner Majestät vorlegen, und die höchste Entschliessung darüber einholen zu können. Wornach alle untergeordnete Stellen und Kassen zur Befolgung anzuweisen sind, und sich selbst in allen Fällen genau zu benehmen ist. / * -iVv ' 3894. Gubernkalvcrordnung in Böhmen vom 21. Mai 1759. Ohngeachtet die Vorschrift schon besteht, daß Wem bit t 0d)u(prus die Aeltern und Vormünder der Kandidaten zu einer fungszeuu-gräflich Ctrakischcn Stiftung die Schulprüfungszeug- S^batcn nisse derselben, sogleich nach jeder Semcstralprüfung dem ständischen Landesausschuße vorlegen sollen. So rung dcrru-wird aufgetragen diese Vorschrift neuerdings in Erinnerung zu bringen. R Z 3895- WM die -Äiuibfint«# zu Fiskalavr junftcRlM: Un In ÄBtfl; flotlifen den Äonrnri: prüfungen in- lebcm Erblande unterziehen können. c 262 ) 3895» Sofkammerdekret vom 21. Mai, krmdge. macht von der Landesregierung ob bei? Enns den 2., von der krainerischen Lam deshauptmannschaft den 5. Juni 1799. Um die Konkursprüfungen, und dadurch zugleich die Besetzung derj Fiskaladjunktenstellen in Westgali-zien mit geschickten Individuen möglichst zu erleichtern, wird den Mitwerbern bei jeder künftigen Ausschreibung eines derlei Konkurses, wenn sie sich vorher bei der bevollmächtigten Einrichtungs-Hoftom-mission in Westgalizien, mit Beibringung der erforderlichen Zeugnisse über ihre Studien, Moralität, und gute Verwendung bei der Advokatur, oder irgend, einem Richteramte gehörig ausgewiesen haben , anmit gestattet, sich der diesfälligen Prüfung in jedem Erblande unter den gewöhnlichen Vorsichten unterziehen zu dürfen. Welches mit dem Beisatze hicmit bekannt gemacht wird, daß die den betreffenden Konkurrenten vorzulegen kommenden Frage - und Bearbeitungsstücke derselben immer von Seite der Westgalizischen Einrich-tungs - Hofkommission verschlossener.zugesendet j werden würden. N. 8896. TrB C 263 y %® 3896» ^ofdekret vom 21 .Mai, kundgemacht inWest-galizien und von Landesstelle in Kärnten den 2i., von der Landesregierung ob der Enns den A., dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 4., dem Böhmischen Gubernium und dem Gubernium in Steiermark den s*, von dem Tiroler Gubernium und der Landeshauptmannschaft in Krain den 8., von dem Oftgalizischen Gubernium den »4., von dem Triefter Gubernium, der Landeshauptmannschaft zu Görz und Gradiška den 15. Funi, von der Niederhft. Regierung den 4. August ¥99’. Um das dem Lottogefäll so nachtheilige, durch mehrere allerhöchste Verordnungen verbotene , sich len verschte- dener Effek- qber laut eingclangter Anzeigen dennoch wiederholt ttn und sehr stark verbreitende Privatausspielcn verschiedener fad}r&em Effekten und Fahrnisse nach dem Verhältnisse der ^"bä>«nlß Lottoziehungen, oder in der Art eines Elückshafens, ziehungen, ohne vorläufig hierzu bei der Lottokammer eingehol- Art -in»« ttn, und gegen Erlag der hievon gebührenden koper- R 4 jen- vorläufig erhalten« Erlaubnis hit Sotto: kammer wird neuer: dlngs vep: holen, lUtzK C 264 ) zentige» Abgaben erwirkten Konsens, so wie des sogenannten maskirten Biribis wirksam abzusicllen, wird gedachter Verbot unter jedesmaliger Konfiska-zions - und besonderer Wrrthssirafe des ausgespielten Guts, wovon ein Drittheil dem Angeber mit Verschweigung des Namens, das 2te der Armenkasse des Bezirks, und bas zte der Lottokammer zufallen solle, anmit erneuert, und zugleich sowohl sämmtlichen k. Kreisämtern, als sonstigen Obrigkeiten befohlen, hierauf nicht nur ein wachsames Auge zu tragen, und über jede beschehcne Angabe «nverweilt die Untersuchung vorzunehmen, sondern auch in Ermanglkng des obgedachten Konsenses auf jedesmaliges Anlangen der Lottoadministrazionen nach vorhergegangener Untersuchung mit der Konfiskazionsstrafe selbst furzugehen, und hievon sonach zur weiteren Einbringung der verwirkten Werthsstrafe an die Landesbehörde Bericht zu erstatten. §l. 3897. N, 3897. Hofdekret an sammtliche Landerstellen und Bankaladminiftrationen vom 22. Mai, kundgemachtvon derWeftgalizkschen Hof-kommission und Kärntner Landesstelle den 27., von dem böhmischen Gubernium,und von der Landesregierung ob der Enns den 3., von der Niederöst. Regierung den 4., von dem Oftgalizischen Gubernium den 7., von dem mährisch - schlesischen Gubernium, dann Tiroler Gubernium und Landeshauptmannschaft in Krain, dannGörz und Gradiška den 8., von dem Gubernium in Steyermark den 12., von dem Triester Gubernium den iL. Funi 1799. j Seine Majestät haben anzubefehlen geruhet, G-ldvcrsen-daß, um den bei Ausfuhre der grösseren Münzsorten Au«" überhand nehmenden Unterschleif wirksamer hintan zu halten, die in Ansehung der Ausfuhre der erbländi- fuhrspaß scheu Gold r und Silbermünzen in den Patenten vom 26. Mai 1746, 22. April 1752, und 27. Dezember 1755. enthaltenen Verordnungen erneuert, auf alle auch ausländische Gold - und Silbermünzen erweitert, und zur genauen Befolgung dabei folgende Vorschriften beobachtet werden sollen: St 5 itens. HB C 266 ) HM rtens. Sind die Ausfuhrspässe zu den 6 benannten Behörden «n-zusuchen verbundenwelche Behörde dann: ob, und bis zu welcher Summe der Paß zu bewilligen fep ? bcurtheiley wird. Ueher die Beobachtung, des Vor-, hergehenden haben. 4te»s. Die fammtlicheu Grenzzollämter.auf das sorgfältigste zu wachen. Sollte daher eine baare Geldversendung durch eine andere Gelegenheit, qis den Postwagen, oder ohne C 267 ) ohne mit dem vorschriftsniassigen Ausfuhrspasse versehen zu seyn, bei der Grunze anlangen; so ist dieselbe, wenn bei dem Zollamte davon die. Anmeldung fteywillig geschieht, unter gehöriger Vorsicht zurückzuweisen , tm Falle der nicht geschehenen Anmeldung aher, wie Schleichwaare, kontraband zu behandeln, und als solche dem Fiskus verfallen. > Uebrigens wird durch gegenwärtige Verordnung. * in Ansehung des wegen ungemünzten Gold und ©U? Hers, bestehenden Verbeths nichts abgeändert- N. 3898» Hofdekret der Galizischen Hofkanzlei Westgalizien betreffend vom 24. May, kundgemacht durch die Westgalizische Einrich-tungshofkommiffion den u. Funy 1799, Es wird allen Posthäusern, in so. ferne sie ein-zig und allein zum Behuf des Postwesens verwendet ^ werden, die Defreyung von der Entrichtung des Mi- vesPostwe- Hofdekret der Galizischen Hofkanzlei West- UÄN-galizien betreffend vom 24. May, kundge- r. HB C 27s ) & 3902* Guberuialverordnung in Böhmen vom 23. Mai 1799. E>a aus Gelegenheit einer vom Präger Magistrat, der Bagg- mit etlichen Abdeckersleuten wegen Trugs verführten iuetntumi! Untersuchung der Unfug entdeckt worden ist, daß dir in den Städten üild Märkken angestellte Frohndiener, und das Abdeckergesindl unter dem Vorwände des Riemerzeugesverkaufes, die Dörfer durchstreichen, und bei der Gelegenheit theils durch abergläubische Vorspieglung , theils durch Androhung verschiedener Scha-denzufüguNgen mit Hexereien, sowohl Geld als Ge-traid und Hilsenfrüchte erpresse^ somit manches Unheil stiften. So wird hiemit aufgetragest) d^ßalso-gleich das den 2ö. Nov. 1749. wegen Vagabunden ^ Bettler, und Landstreicher ergangene Patent und der den 3.. April 1750 wegen aller verdächtigen Leute erfolgte Nachtrag zu republiziren sey, daß nämlich kein schädliches Gesindel ins Land herein gelassen, und jeder Ftemder bei feistem Eintritt, oder Einkihr in ein Wirthshaus tim st um Paß befrcigt, Und wenn er nicht sich sonst ausweisen könnte, gleich bei dem Eintritte aus dem Lande gefchäft, oder wenn er gar verdächtig schien, sogleich eingezohen, und dem Ortsge-richte zur weiteren Untersuchung, und sonstiger Veranlassung überliefert werden soll; daß ferners keine inn-ländische mit Betteln öder Müssiggehen sich abgebcndtz Lau- tzeB < 274 ) Mdesstürzer, und btvltt Herrnlose gemeiniglich ohne Pässen «»kommende Leute» wvrunttr hauptsächlich dienstlose Frohndiener, und Abdeckersknechte begriffest sind, nirgends zu dulden, sondern ohne weiters gleich ünjuhalten > und «N das Ortsgericht zur weiteren Verfügung nach den obigen Patentalvorschristen abzugeben seyen. N.- 3903. Hofdekret vom 28. Mai, kundgemacht von lern Inner. Destr. Appellationsgerichte den 10. Juni 1799. * Auf die wegen Einführung einer neuen Mani- Daß es -;>» pulation in Waisenrechnungswesen der Länder Kärn- Ärain tens, und Krams erstatteten Berichte wird hiemit be- ^Men beutet: Se. Majestät hätten zu entschliessen befunden, daß es bei den hier Landes über die Behandlung mit sasWatseo-dem Pupillarvermögen noch nicht eingcführkc« War- abzuköm-" senkassen derzeit von der durch Hefentschliessung vom m,tt 14. Marz letzthin ■— sieh im gegenwärtigen Bande 6.161 N. 3816 nach— anbefohlenen Einführung der Einschreibbüchl für jene, welche an die Waisenkaff« eine Forderung haben, oder an dieselbe hineinzuzahlen schuldig sind, abzukvmmen habe > die erst bei allgemeiner Einführung der Waisenkassen, und der bei den Staatsherrschaften bestehenden Rechnungsmethode ihre Anwendung erhalten könne. Nur Nur verordnen Se. Majestät, daß schon jedem Vormünder aus der Rubrik--Vermögen des Waisenprotokolls ein Extrakt von dem Vernwgensbe-trag seiner Pupillen von dem Dominio von amtswe.-gen hinausgegeben, und dahin jährlich der sich bende Vermögenszuwachs, oder mögliche Abfall jedesmal von dem Dominio nachgetragen werden (böCt Welche höchste Entschliessung zur Wissenschaft, ‘ und Befolgung hiemit intimiret wird. N. 3904. Gubernialverordnung in Böhmen vom 29, Mai 1799. D«n Sic Es sind neue Beweise in Vorschein gekommen, Sr"*1 daß Lieferanten, und Kontrahenten Sigillen mit dem Ä'lw k. k. Adler geführet, und davon nicht nur einen schänd--dcrs'gille li*6U Mißbrauch gemacht haben, sondern sich auch mit dem k. dieser Sigille öfters bedient haben, um Kredit bei f- Qtblat verboten, gutherzigen Leuten zu erhalten, welche sodann nicht bezahlt, und auf diese Art hintergangen worden sind. Der k. i Hofkriegsrath hat daher unterm 4. d. M. dem hierlandigen k. k. Generalmilitärkomman--do verordnet, genau darüber zu wachen, daß kein Lieferant oder Kontrahent sich mehr unterfange ein ©igitt mit dem:t t Adler zu führen, sondern wo immer ein derlei ©igitt ausfindig gemacht wird,' selbes an sich zu ziehen und dem Hofkriegsrath mit Nahmhaftmachung des Eigenthümcrs zuzuschicken. Welches zum Nachverhalt anmit bedeutet wird. N. 3905. r C 27s ) N. 39ÖJ. Kubernialverordnung in Böhmen vom 30* Mai 1799* Es wird neuerlich bekannt gemacht. Laß alle Militär-n,as immer Nahmen habende Militärquittungen läng-- hnJn stens binnen sechs Wochen vom Lage der Ausstellung ^nc„0efn;; jjnter sonstigen Verlust zur Vergütung einzubringen iubrutjtn. sepn- N. 3906, ßubernialverordnung in Wefigalizieti vom 31. Mai 1799. Dem Landvolk ist zu Verhütung der sich ergeben Dem Pont»' sonnenden Unglücisfälle alle mögliche Fürsorge für ihre Kinder aufzutragen / und zugleich anzuempfehlen / ^ürÄge baß die Kinder niemals allein zu Hause sich selbst über- bcr aufge- lassen blelben. sind ni«7 mals allein „ „ _ sich selbst z« N. 3907’. überlassen. Verordnung in Böhmen vom 31. Mai 1799. Da viele unterthänige Gesuche um Erhaltung »üsgemusterter Pferde Vorkommen, die nicht gehörig ^enungd-r instruirt sind; So wird aufgetragen, daß die Unter- sterten Vferr chanen dergleichen Gesuche beim obrigkeitl. Amte d?e Gesuche' ÄH'.-v«»-. T ein- HA ( m ) einzubringen haben, von welchem ste zu prüfen, und fr, dann nach der unterm 6. August 1798 ergangenen WeU süng — welchi in gegenwärtiger Sammlung 12. B S.4Z.ZahlZZZ2 nachzusehen ist—eiiizubegleitensind, wo vorzüglich darauf zu sehen ist, ob die Transporte, wobei sich eilt Verlust an Pferden ergeben, au/ kreisamtliche Anweisung oder im Wege der Kontra--hirung verrichtet wurden, weil im letztem Falle keine Vergütung statt findet. Kmairzhofstelledekret vom 3« Zuny, kundge-l macht in Böhmen durch Gubernialverord-nung vom 28. July 1799* Die Köpfer? Die Kupferschmiede und Fabrikanten haben über schmiede un» Fabrikanten den wirklichen Bedarf des zur eigenen Bearbeitung &btt den benöthigenden Kupfers jedesmahl ein obrigkeitliches Beda^/des ?kugniß bei dem Münzamte in Prag oder bei beti Verarbei-" hierländigen Gewerken, nemlich eigentlich dort wo tung nöthk- sie ihren Kupferbedarf zu erkaufen gesonnen sind, bei-pf«"r«?nit zubringen, weil ohne derlei Zeugnissen nach der hier? chen^Z-ug- wegen an das Prager Münzamt, und die hierländigen Ef"n^"wi' ^upferwerke ergehenden Weisung kein Kupfer mehr brig«ns ih- ansgefolgt werden darf. ntn kein Kupfer aus-gefolget »r erden wird. N. 3909. HS ( vs ) HB . t N. 3999. Hofdekret vom 4. Juny, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialverordnung vom 17. Oktober 1799. Mit Bezug auf die hierortigen schon manchfal- Borschrttt tig erlassenen Verordnungen, besonders aber auf jene * vom II. April d. I. wird bei dem Umstande, daß „och immer bei den zugeschehen habenden Abfuhren der Diensttaxen von beförderten oder neu angestellten Beamten die erwünschte Ordnung aller Erinnerungen ungeachtet nicht herrsche, neuerdings aufgetragen, jenen Beamten, die einen nicht 800 fl. übersteigenden Gehalt gemessen, in vier und nacheinander folgenden Raten, jenen aber welche einen 800 fl. übersteigenden Gehalt beziehen, sothane auf einmal abzuziehen, und sich überhaupt für die ganze unfehlbare Eintreibung aller unberichtigt ausstehenden Laxresten um so mehr mit Thätigkeit zu verwenden, als nach Ausweis des " Generaltaxamts mehrere beträchtliche Posten bei Geistlichen für die Verleihung ihrer Denefizien, bei Beamten die Anstellungstaxen, bei Städten und Märkten die Taxen für ihre Privilegien, mehrere Nobili-tazionstaxen und andere nicht unbedeutende Resten zum Nachtheil des Äerariums seit mehreren Jahren rückständig sind,weswegenAmtsvorstehern ernstgemessenst aufgetragen wird, derlei Resten bis Ende dieses Jahrs, «der wo Fristen bewilliget sind, in den bestiuünten Fri-S L sten Stt* c 276 ) ^ ihrer Besoldung zum Ersätze zu verhalten; «nb da Pfters die Anzeige vorkömmt, daß die Parthey, j)on -der dir Taxen eingebracht werden sollen, nicht zu finden, oder von dem angegebenen Orte bereits abgegangen, oder wohl gar verstorben ist, ohne die Taxnoten mit anzuschließen; So wird Amtsvorstchern mitgegeben in diesem Falle mit der Anzeige der Uneinbringlichkeit entweder die erhaltene Taxnote wieder zuriickzuftnden, ' oder wenn denselben nur ein Derzeichniß zugeschiclt worden, wenigstens den Taxamtsnummcr der Anzeige beizusetzen» N. 3910. Hofkammerdekret vom 4., kundgemacht durch Verordnung des k. böhmischen Landes-gubernium den 22. Zuny 1799. Die Au«-' Die Ausfuhr der Strumpfwirkerwerkstühle ans fuhr der Strumpf- Böhmen Wird mit dem Beisatze verboten, daß die Uiber-(W^rcirb* treter dieses Verbots nach der im 102. §v des allge-»ie E> sie Klasse: Die Fürstlichen indistinctim, dann diejenigen Gräfl. Freyhl. und Ritterstands- Personen, welche kaiserl. königl. geheime Rathe, und obriste Landesossziere sind. In die Aweyte aber, die sonstig nolorie vermöglicheren-Herrn-und Ritterstandspersonen, sie mögen sich sn einem kaiserl. königl. Officio befinden, oder auch kein derlei Officium besitzen, und endlich^ in die S 5 Dritte r W C 278 ) föf. Dritter diejenigen Herren-und Ritterstand«.-Personen, welche entweder notorie ein geringeres Vermögen haben, oder auch nur von Officiis, und 1 8ölLriis leben, oder davon sich unterhalten. ' Der Bürgerstand aber und andere gemeine Stadt-innwohner kommen folgendermasscn zu klassifiziren, als: In die Erste Klasse: gehören die kaiferl. k'önigl. Räthe und Secretarii, bcmtt Nobilitati, wie auch kaiserh königl. Richter, Primatores, und alle andere ansässig oder unansässkge bemittelte Honoratioren, herr-schaftliche Oberbeamte, Wechsel-Negozianten, Kauf-und notorie vermöglichcre Bürgersleute. In die Zweyte: die minderen kaiserl. k'önigl. Offician. ten, Rathsverwandten (so nicht k. k. Räche sind, als welche ad primam claffem gehören) dann bei andern Stadtämtern befindliche AfTcfsores, herrschaftliche Haus -- und Wirchfchafrs - Osstciere, bürgerl. Krcim-cker, und sonst wohl bemittelte Bürger oder Ansassen, In die Dritte: Die sowohl ansässigen als unanlassigen Stadtbedienten, als: Gerichtsschreiber, Servi Curiae, it, d. gl., dann Künstler, Handwerksmeister, Müller und Bräuer., (sie mögen in Städten, oder Dörfem wohnhaft seyn) nicht minder sonst weniger bemittelte WrgersleLte sdgr Ansassen, In die Pierttt So» C 279 3 So» Vierte: Herrschaftliche Livree - Bediente, und. andere borki Dienstbothen, dann Handwerksgesellen. In die Fünfte: die Lehrjungen der Künstler sowohl, als Handwerker, dann gemeine Taglöhner und Handlanger, und endlich sinh Die gemeinen Bauern und Dorfseinwohner in fünf Klassen abzutheilen, als : in die Erste Klasse: gehören jene Bauern, so ein# ganze Huben besitzen, und auch die grössere Bergholdeu, welche in Geld, oder in Natura^jährlich von. l-2 j,nd darüber an Bergrecht entrichten. In die _ Zweyte Klasse: die Halbhübler und geringere Dergholden, deren Bergdienst jährlich 6 bis 12 fl. ausmachet. In die Dritte Klasse: die Viertelhübler und Berghol-hen, deren Abgab von 3 bis exclufive 6 fl. bestimmet ist. In die Vierte Klasse: die Keuschler, Hofstättler.. und übrige kleinere Bergholdeu, welche weniger dann Zss, abfüh'ren. In die Fünfte Klasse: endlich die Taglöhner, Dienstbar then, Weinzierl. Nach dieser Klaffifizirung haben also bu Taus-CoguJatioa -- und Todtenscheine zu zahlen: && C ?8o ) Der höhere Stand, In brr erst»» Klasse t------- zweiten »r — dritten —s Der Bürgerstand und andere gemeine Stadtinnwohner, In der ersten Klasse —- — jweyten — — — dritten -— -------vierten — -- -- fünften <*r 45 kr. 30 18 IO 5 Die gemeinen Bauern und Dorfsinn--wohner. der ersten Klasse — — *4 kr. — zweyten —r. — 18 -T — dritten — —- —- 12 —*■ — vierten -— —> — 8 — —- fünften —7- — — 4 — Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nach--«chtung hi,.lttt bekannt gemacht wird. ^,'3912, VB c -Z- ) VB N'. 3912. Dußcrnialverordnun^ in Böhmen vom 6f ßUNY 1799- Die neu verehlichten jüdischen Kontribuenten haben in Hinkunft ebenfalls, wie dies bereits bey dem vorigen Steuersystem eingeführt upov, nicht nur die gemeinschaftliche Vermhgensfaffion, sondern auch die Trauungs - Tabelle unter einem einzugebcn. 39I3* Hofdckrct vom 7, Funy, kundgemacht von dem OstgalizischenAppellazionsgerichtden 9- Zuly 179 9* Sua Caefareo Regia Majeßas huic Appella-tionum Tribunali commemorare dignata eß, quod circa obvenientes Cafus Falfificatiooum ad Aulica Decreta, & praecipue illud ddto 29. Sep-tembr. 1797 reflect! pro regulaque afsummi de-beat, quod fcilicet Documentum aliquod pro fincero, vel falfo declarare extra Sphaeram Ju-dicii Criminalis fit, illudque folum in Autho-rem falfi inveßigandum, eumque .puniendum liabeat, fi praevie Corpus delicti fufficienter le-natum, & falfum adefle extra omne dubium po~ fitum, aut in Civili pertractatione valida falfi Indicia adinventa fucrint. Quae altiflima decla-ß 5 Sie neu vereblichten jüdischen Kontribuenten baden in Hinkunst die gemeinschaftliche Vermö-gensfaffion und Trauungs - Tabelle einzu-brtngen. Wie'sich iir Ansebung der verfälschten Urkunden vo» Seite der Gerichte $* benehmen lst. ; C 282 ) %® ratio omnibus horum Regnorum Orientalis lici®, & Lodomeriae Judicialibus , & Crimina. libus Inftantiis pro futura norma intiijnaUir. 4 3$ 13' Hofdekret der Finanzhofstelle an sammtliche Landerstellen und Finanzhehörden vom 7} kündgemacht durch das TirMche Guber-nium den 19. Funy 1799. Äf« Mün, - Da bei der gegen die unbefugte Ausfuhr der <3Ro ‘pro» v. dicr- Aon- Münzen, unter dem 22. May d. I. ergangenen Verdi« mit Päs- vrdnung zur wirksamen Hindanhaltung alles Unter-de" Postwa- schleifs genau darauf gesehen werden muß, daß mit t^cnfeetT- dergleichen Pässen nichts mehr und nichts anderes,' Gelder de- als was bewilliget worden ist, versendet werde, folg-ufo'baV e« lich eine sorgfältige und strenge Kontrolle erfordert aim^an wird, so tj! vermittelst der Hofkammer in Miinz.-imb Bergwesen'die Einleitung getroffen worden, daß sammtliche Münz -- und Probieramtessangewiesen sind, die mit Pässen durch den Postwagen zu verschickenden Gelder eben so, wie es bis itzt üblich war, auch künftig vor der Aufgabe auf den Postwagen zu besichtigen , und mit dem amtlichen Sigill zu versiegeln, auch daß dieses geschehen ist, auf den Äus-fuhrs -- Pässen unter amtlicher Fertigung zu bestättigen/ AB C 383 ) Sbti V- 39 H- I; Verordyung der Krainer Landesstelle den S3. Zuny 1799. ' ' • Vermag besehenden hohen Hofherordnungen ist her Austrieb des inländischen Viehes durchaus streng B^dgus-. vcrbothen, und nur jener der hungarisch - und kroa- geleiteten tischen Ochsen gegen hungarische Komitats - oder Inn. Oestr. Landessiellspässe in die exvenezianischen rctts Provinzen erlaubt. Da abex von den Viehhändlern immerfort dieses Vieh iu den I. Oest. Ländern aufgekauft, und unter dem Vorwände, daß. solches für diese, oder jene der I. Oest. Provinzen bestimmt sey, ungehindert in die Grafschaften G'örz, und Gradiška ausge-trieben, von dannen aber vielfältig ausgeschwärzt wird: So sind auf Veranlassung dieser, und der k. f. kärntnerischen Landesstelle, die Zoll- und Weg-mauthämter durch die t k. I. Oest. Bankogefällcn-administrazion angewiesen worden, daß sie kein inländisches Vieh, wenn solches nicht mit einem eige-nen Paß der betreffenden Landesstelle versehen, oder wenn ein diesfälliger G'örzer Landesstellspaß nicht wenigstens von der kärntnerischen oder krainerischen Landesstelle vidirt ist^ in die besagten Grafschaften xasslren lassen sollen. Welches zu Jedermanns nachverhaltliche« Wrft Mschaft hiemit bekannt gemacht wird. N/ 3915. HB ( 284 ) HB N* 39*5- -Nederöfterreichische Megierungs Verordn rmngvom 12. Funy 1799. Wa« d»r £t)nbmoim dem ein: «uartlrten Soldaten obzurctchen habe. Da tu N. O. darüber am meisten Beschwerde geführt wird, daß dem Landmann auferlegt wurde, für den Schlafireuzer und den sogenannten Menage-Groschen der einquartierten Soldaten mit Kost und Trunk zu versehen, welches der bestehenden Vorschrift des Militär - Reglement entgegen ist , vermöge dessen der Soldat nichts weiter als das Bett, nebst dem gemeinschaftlichen Service für den Schlafkreuzer zu genießen hat; So ist in Gemäßheit einer allerhöchsten Entschliessung durch höchstes Hofdekret dieser Landesstelle aufgetragen worden, einverständlich mit der Militär - Behörde die Einleitung zu treffen, damit hierunter nach dem Militär - Reglement sich auf das genaueste geachtet, besonders bey Durchmärschen, die den Unterthan drückende Ungebühr Hindangehalten werde; zugleich aber ist verordnet worden, allenthalben den kreisämtlichen Kommiffarien zur angelegensten Pflicht zu machen, darüber auf das genaueste zu wachen, daß der Landmann bey Einquartierungen mit Ungebühr nicht beschwert, sondern nach der reglementmäffrgen Vorschrift die schuldige Beobachtung gehalten werde. Die Freygrundsobrigkeiten haben sich hiernach zu benehmen, und die Unter-thanen von jenem vollkommen unterrichten, was fit den HB ( -86 ) HB jftn e'rnqvartierten Soldaten nach dem Reglement abzureichen schuldig sind. — Unter einem wird das hier-ländige Generalkommando angegangen, die stimmt-lichen Offiziers anwrisen zu lassen, daß sie die Mannschaft von dem, was sie vermag des Reglements zu fordern hat, unterrichten, und jede darinn nicht g«-gründete Forderung untersagen. N. 3916. Uegierungsverorönung ob der Enns vom 13. Juny 1799. Auf Ansuchen des ständischen verordneten Kölle- Die ncutn^ giuM wird befohlen, daß zur vorschriftmaffigen Der- sollen über fässung des Catastri stimmtliche Dominien und Ma- Kaubewtl-gisirate die Zahl der den neuen Bauführern vom Jahre gC®u$j;u™s 1784 bis inclufive 1798. bewilligten steüerfeeyen Jahre binnen 3 Monaten bcy dem ständischen verord- Jabre bet rieten Kollegium um so gewisser auszuweisen haben, stotič'-' als ansonst den neuen Hauseigenthümern nur io |ju™di$bele steuerfteye Jahre bemessen, und sie für die übrigen wachen, verlaufenen Jahre zur Bezahlung der ausgemessenen Steuern verhalten roerben wurden; in Zukunft aber sollen die neuen Bauführer vom Jahre 1799 anzu-fangen, über jede neue B^ubewilligung wegen Ausmessung der steuerfrepen Jahre bey dem siäkzdischen verordneten Kollegium die Anzeige machen, und ihr« dirßfällige Bittschrift mit Beilegung der Einlagschci- tzung H)- ( Ä6 ) M tzüng längstens binnen einem halben Jahre nach vollendetem Bau bey sonstigem gänzlichen Verlust der steuerfreyen Jahre einreichen. ft. 39*7- Verordnung des Triester Landesgubernium vom 13. Funy 1799. AufAnsuchen des hiesigen k. k. Militärkommando wird den Zivilpersonen das . Tragen der Federbüsche auf den Hüttn untersaget« N. 39180 Sofkanzleidekret an sämMiche Landerstellen vom 13., kundgemacht durch Gubernial-verordnung in Böhmen den 24, Funy 1799. Auf Grist- Se. Majejlak haben darüber ihr Befremden zu foHErftN** "kennen zu geben geruhet, daß, wenn es sich um rines Bißthums handelt, Geistliche, welche mn diese von christlicher Demuth beseelet seyn sollen, sich um ten^wlrd"' Erlangung derlei) höheren Pfründen in wirkliche Kom- wett^7e"stch pctenz setzen, und nicht vielmehr ihren Ruf hiezu in in Komp«- t,ec Stille unbekümmert abwarten. lenz sehe», , keinBedachr Da es sich NUN nach den Grundsätzen der ka-mtbtn?7 tholischen Lehre nicht geziemet, daß Priester nach hohem irdischen Würden sich sehnen. So erklären 6c» Maje- ■ S8* C 287 ) Majestät, daß allerhöchst dieselben gerade auf diejenigen, welche als Kompetenten um solche Würden sich sehnen, keinen Bedacht nehmen werden. Hievon hat die Landesstelle den Klerus des Landes durch die geistliche Behörde verständigen zu lassen. N. 3919. Verordnung des Oftgalizischen Landesgu^ bernium vom 14. Funy 1799. Um die bei dem hierländigen Strassenbau einge- Wegen rissenen Unterschleife, und Gebrechen nach Möglichkeit Staffen-zu beheben, die Gemeinden und Unterkhanen gegen S°ra°sscn-^ Bedrückung, und das höchste Aerarium gegen Nach- Zobothsr ÄeluikwK- . Geil zu sichern, wird in Hinsicht der Strassen-Roboth> und Roboths-Reluition Folgendes verordnet. itens. Wird den Unterthanen eingebunden, daß sie ihre Strassenfrvhnen nirgend anders wo, als auf der Strasse selbst, oder in den hierzu angewiesenen Steinbrüchen, Schottergruben > oder Bauholzschlägen für Brücken, und Kanäle abarbeiten sollen, und daß jene Unterthanen, welche ihre Strassenfrvhnen zum Nutzen eines Privaten, oder Beamten in Gärten, öder bei sonst immer für anderen zum Strassenbau nicht unmittelbar gehörigen Verrichtungen abarbeiten würden, ihrer hierbei verwendeten Frohntäge verlu-fiigt seyn, und solche noch einmal bei der Strasse abzuarbeiten werden verbunden werden. 2tcns. ftü£ C 28ä ) Lkens. Wird den Strassenbaubeamten ohne Aus---' nähme bei Strafe der Kassation verboten , für Strafsenfrohnen mit ganzen Gemeinden, oder einzelnen Um terthanen Reluitivnen zu behandeln, oder derlei luitionsbeträge, sie mögen im Gelbe, oder in Natm ralien bestehen, zu ihren Händen anzunehmen. ztens. Wird allen Dominien, Gemeinden, und Ünterthanen bedeutet: daß die Reluirung der Strassen-frohnen nicht mehr mit den Strassenbeamten zü verhandeln , sondern Unmittelbar bei dem k. Krcisamte anzusuchen sey, daß die mit den letztem bedungenen Reluitionsbeträge von den Partheyen unmittelbar an die k. Kreiskasse abgeführt, und von selber quittirt werden müssen, und daß ferner jede Strassenfrohns-Reluition, welche nicht mit der kreisamtlichen Be-gnehmigung, und der Kreiökasse - Quittung erwiesen werden kann, ohne weitern als ungültig erklärt, folglich die betroffene Gemeinde verhalten werden würde, die ausser dieser vorgeschriebenen Ordnung reluir-ten Frohntäge bei der Strasse abzuarbeiten.- 4tens. Da die Dominien' für das Wohl ihrer Ünterthanen' zu sorgen verpflichtet sind; so hat jeder Unterthan nach vollbrachter Strassenfrohne sich bei dem herrschaftlichen Mandatar zu melden, demselben seine Quittung zu übergeben, und anzuzeigen, ob, von wem , und in welcher Art er bei der Strassenarbeit rine Bedrückung erlitten habe. Dem Mandatar wird sonach zur Pflicht gemacht, daß er diese Quittungen' samm- Ausweis. Zur Seite 289. Welche Strassenfrohnen das Dorf N. für das ite Quartal vom iten May bis Ende July auf dem Strassenzug N. und zwar auf der Strecke von der Säule - Zahl — bis zur Zahl — abgearbeitet, oder reluirt hat. : Dominium. Ortschaften oder Gemeinden. Von vorigen i Jahr noch rückständig Hiezu ' die f jährige Schuldigkeit. Summe der ganzen i jährigen Schuldigkeit. Hierauf ist in dem iten Quartal abgestattet Bleibt also poch j dieses Jahr an ! Strassenfrohnen schuldig. Anzeige der Beschwerden, welche die Strassen-fr'ühner angebracht , oder der Fuhren und Arbeiter, zu welchen sie ausser den Strassendienst verhalten werden. - laut Quit- tungen fub Nro. in Natura. reluirt bei der Kreiskasse. mit dem Geldbetrag. be. spannte Fuß- be- spannte Fuß- be- spannt: Fuß-- be- spannte Fuß- sp«., j 8* be- 1 spannte j Fuß- — - — Läge. T ä, g e. Läge. Läge. Läge. st. rh. fr. T a Ö e. Hrchorow * Hrchorow I 8 15 70 90 78 105 von Nro. 1. bis 1X4 [ 60 1 98 — — J 18 7 detto Elafzck 22 Z2 55 86 1 j 77 1 116 1 von II Nro. I. [I 30 ! bis 1 84 II 35 56 5 5 — Anton Ham, ist von dem Einraumer N. mit 6 Streichen, weil er zu spät auf die Roboth gekommen belegt worden. Stoyinski Mandator des Hrchrower Dominiums. $5® C «89 ) W sammle, in ein Verzeichniß nach dem nebengehenden Formular bringe, jeden Unterthan beftage, auf welchem Platz, und wie er seine Strassenfrohne abgear-beitet habe, und jeden Fall, wo diese Frohne zu einer andern, als zur Strassenarbeit verwendet worden, in dem Verzeichniß umständlich anmerke, sodann nach Ende eines jeden Vierteljahrs dieses Der-zeichniß sammt den Quittungen an das t. Kreisamt abgebe. Dieses Verzeichniß wird von dem k. Kreisamte revidirt und die darin bemerkten Bedrückungen ohne Verzug untersucht werden. Endlich Atens, wird zwar den subalternen Strassenbe-ümten nicht verwehrt, im Dienste dir Frohnen zur Vorspann zu gebrauchen, aber es wird ihnen bedeutet , daß sie sich derselben ausser der ihrer Obsorge zügewiesenen Strassenstrecke, und zur Besichtigung der Skeinbrüche, Schotter gruben und Bauholzschlägen für die Strassen nicht bedienen, noch minder den reisenden fremden Strassenbeaniten, die Straffenfrohnen zur Vorspann anweisen, oder überlassen dürfen. Die Unttrthanen werden hierüber mit dem Beisätze belehrt, daß, wenn sie zur Vorspannsleistung ausser dem Strassengeschäft, und ausser der ihnen-angewicsenen Strassenstrecke verhalten würden, sie dafür die baare Bezahlung fordern, im Nichterhaltungsfalle aber ihre diesfällige Beschwerde bei ihrem Mandatar anbringen sollen.' XIII-, Land. T W. 3930* DerSinksuf der Asche auf Spekulation, oder Wucher wird unter KonflskajK ons strafe verboten. C 290 ) TllA N. 3920. Gubernialverordnung in Mahren vom 15. Juny 1799* Nachdem aus Gelegenheit der bei einigen Juden aufderHerrschaft N. Vorgefundenen beträchtlichenAfche«-vorräthe neuerlich der Beweis am Tage liegt, daß derlei Ascheneinsammlungen, wenn sie nicht auf or-dentliche Bestellungen geschehen, leicht in Vorkaufle xy und Wuctfer ausarten können; und da ferner die Sal-niter-und Saifensieder schon so häufige Beschwerden gegen den von den Juden blos auf Spekulazion geschehenden Ascheneinkauf, wodurch dieses ihnen ' so höchst nothige Materiale außerordentlich vertheuett wird, nicht nur hier, sondern auch höchsten Orts eingebracht haben; so hat man zu Abwendung ähnlicher Beschwerden zu entschließen befunden, daß zwar der Verkauf der gemeinen Asche jedem Jnnhaber,oder dessen Dienstbothen, in welchem Preise er wolle, freystehe, doch aber diejenigen Individuen, welche fich mit dem Einkäufe auf Bestellung abgeben, unter der sonstigen Konfiskazion, oder nach Umständen auch körperlichen Strafe verbunden seyen, sich jedesmal mit einer von ihrem Besteller eigenhändig ausgefertigten, auf den Nahmen und Stand der Untereinkaufer tauchenden, von der Obrigkeit des Bestellers bestättigten Vollmacht zu versehen, und mit derselben vor den Ortsvorstcher und Verkäufern auf jedesmaliges Vertan- AS t 291 ) AS Mgen auszuweisen, dann so oft sie den Boden einer fremden Obrigkeit betreten würden, diese Vollmacht, ' welche nur auf ein Jahr gelten soll, vorher von dem ,brigkeitlichen Repräsentanten vidiren zu lassen. Endlich soll auch den Bestellern jede Niederlage der eingesammelten Asche in Städten allgemein unter sonst erfolgender Konfiskazionsstrafe, wo den Denunzianten das gewöhnliche Drittel zugewendet werden würde , untersagt, und solche nur in kleinen Orten, dann in den abseitigen, oder am Ende des Orts befindlichen Häusern, jedoch mit der Beschränkung ge-stellet seyn, daß höchstens eine Sammlung von 30 Metzen, welches gerade eine Fuhr betragen wird, darin erliegen, dürfe. Sr/3921. Verordnung von dem k. k. Gubernium in Steyermark den 15. Funy 1799- Die steyerische Waldordmrng vom Jahre 1767 Erneuere verbietet §. sdo und pno die Verwüstung der Wäl- orbsunglu der durch Zurichtung der Viehweiden, Alpen, Wiesen, und Aecker, oder auf sonst eine Art sowohl in Lan-dessiirstlich - als Herrschaftlichen, oder Unterthans- erlaub,uß Beholzungen ohne waldämtlicher Erlaubniß. * ILftrf'u? Dieses höchste Waldpatent erstrecket sich (wie die fj'X’tu**8* Einleitung der Waldordnung ausdrücklich enthält) Sicht allein auf Ober - sondern auch Untersteyer, und ST a wurde AS C 292 J- A^s wurde auch schon 1769 politischer Seits allgemein verlautbaret. Es ist aber dennoch befremdlich befunden worden : daß in allen Landes - Gegenden sehr viele Wälder in Wiesen, Aecker, und Weingärten eigenmächtig umstaltet worden, ohne hiezu eine Bewilligung der, seit 1783 an die Stelle der Inner-und Vorderberger t. k. montanistischen Waldämter eingetretenen Kreisämter, angefucht, und erhalten zu haben. Der in den meisten Orten Steyermarks empfindlich einreissende Mangel an.schlagbaren Waldungen zur Bedeckung des sehr starken Holz - und Kohlbedarfs zum Betrieb der vielen Berg - Hammerwerken-und Eisenfabriken- der häufigen Nothdurft, und übrigen Erforderniß an Bau-und Gewerbsholz, der durch vbbenannten Mängel immer steigende Preis des Holzes, und das damit verbundene Wohl oder Nachtheil des Publikums in-Städten, und auf dem Lande, legen diesem Landesgubernium zur Pflicht, den Anfangs benannten Verbot wiederholt zu Jedermanns Wissenschaft zu erinnern: daß keinem Waldeigenthümer, oder Pachter im allgemeinen gestattet sey, seine Waldungen auszurötten, und in Wiesen, Weingärten, Weiden , Aecker, oder dergleichen zu umstalten, somit auf immer dem so nothwendigen Waldstande und Nachwachs unter was immer für einem Vörwand zu rntjieheiu . Sollte %6£ c 293 ) ^ Sollte aber irgendwo die Lage der Beholzungen , oder andere gegründete Umstände in Orten, wo der Holzbedarf nicht beträchtlich ist, und nicht etwann hiemit einem Bergwerk-, und den dahin sich beziehenden Entitäten (obgleich mit größeren Kosten) ausge-holftn werden kann, die gänzliche Umstaltung einer Waldstrecke zur besseren Jndustrial-Benutzung des Ei-genthümers zulassen; so ist sich mit deutlicher Erör- f terung aller verflochtenen Umstände an das Kreisamt als nunmehrige Waldinstanz um Gestattung so einer Spezialausrottung zu verwenden, und der Entscheid abzuwarten. Die darwider Handlenden werden ver-hältnißmässig nach der in der Waldordnung bestimmten Strafe , und zwar der Unterthan mit angemessener empfindlicher Lcibesstrafe, eine Obrigkeit aber für ein Tagwerk solchen verwüsteten Waldgrundes mit 12 fl. oder nach den ruinirten Stammen für jeden ohne Unterschied mit 18 kr. nebst dem, baß der umstaltete Grund wieder ausgeworfen, und nach Lokal-Umstanden mit angemessenen Waldsaamen besäet werden muff, unnachsichtlich belegt werden, wornach sich demnach sowohl die Dominien, als die Unterthanen, und überhaupt jeder Waldbesitzer zu benehmen hat. Tz N.3922. SStf Sfnjtlc gen der für den allgemeinen Schuifonb «ingcgange-nen Vjr!as-Unfiuttt-. WeikräA' soll sich nach den besteben de,, Bor-schrifeen genau benommen werden. Kvblen i Marktordnung für dl« 1.1 Hauxt-tmb Residenzstadt Wien. HS ( -94 > HH N. Z,22. Gubernialverordnung in Böhmen vom i$. Juny »799* Gelegenheitlich der für das vorige Jahr über die Verlassenschaftsbeiträge zum allgemeinen Schulfonde eingelangten Eingaben wird den k. Kreisämtern erinnert , daß, nachdem ungeachtet der wiederholten Aufträge, die Anzeige an die k. Appellation, und jene an die Landesstelle mit der wirklichen Abfuhr übereinstimmend zu verfassen, man doch noch immer Unrichtigkeiten , und Abweichungen bemerke, man daher den k. Kreisämtrrn für die Zukunft deren Vermeidung bestens anempfehle. N. 3923. Höchste Entschlieffung bekannt gemacht von dem Magistrat der Residenzstadt Wien den 20. Funy 1799. Um dem seit einiger Zeit eingefchlichenen Vorkaufe und Unterhandel mit den Holzkohlen Schranken zu setzen, und zu bewirken, daß die Gewerbsleute, und Fabriken, welche dieses Materials zu ihren Arbeiten uuumgänglich bedürfen, dasselbe soviel möglich aus der ersten Hand erhaltm, und dabei keinen Ui-bervortheilungen ausgesetzt sind, geruheten Seine Majestät durch eine von der hohen Landesstelle dem Magistrat AB C 29Z ) AB gistrat bekannt gemachte allerhöchste Entschließung den Befehl zu ertheilen, daß eine eigene Marktordnung stir den Verkauf der Holzkohlen entworfen werden solle, welche nun nach erfolgter allerhöchsten Begnehmigung ja Jedermanns Wissenschaft > und zur genauen Befolgung hiermit bekannt gemacht wird : Erstens: Wird zwar noch ferner Jedermqnn erlaubet, vom Lande mit Kohlen nach Wien zu handeln, doch dürfen dieselben Nicht mehr nach Willkühr aller Orten zum Verkauf feilgebothrn.werden, sondern alle Händler ohne Ausnahme müssen mit ihren anher gebrachten Holzkohlen auf den bestimmten Marktplatz kommen, und solche nur dorten verkaufen. Zweitens:. Der Marktplatz ist ausserhalb des Kärntnerthors links bei de» Schranken bestimmt. Dorthin werden zur Aufsicht, und Erhaltung der Ordnung j» den gewöhnlichen Stunden magistratische Marktbeamt« angewiesen seyn. Drittens : Wenn ein Händler vom Lande Kohlen nach vorhergegangener Bestellung anher brachte; so muß er sich bei dem Marktbeamten über die Art der Bestellung, und den Nahinen desjenigen, der sie gemacht hat, glaubwürdig auswersen, welcher ihm dann nach Befund der Wahrheit vom Marktplatze wegzufahren gestatten, und das gewöhnliche Zeichen erfolgen lassen kann, welches jeder Landhändler auf dem Rückweg, wie bisher, bei den k. k. Linienämtern vorzeigen muß. T 4 Vier- NB C 296 ) Viertens i Die Kohle« müssen auf den Markt in guter Qualität, und ächten Maaße geliefert werden, der Händler, welchem dießfalls etwas zu Schulde» kommen sollte, wird nach Umstanden mit Konfiskazion der Waare, oder als ein Betrüger nach den Gesetzen angesehen, und bestrafet werden. Damit aber Fünftens: die Käufer noch weniger bevortheilet werden können, so wird hiermit ausdrücklich verbv-then, die Kohlen ferner nach dem Gesicht, oder über-Haupt zu verkaufen, sie müssen in zimentirten Stübi-chen abgemessen, und nur dergestalten darf der Kauf geschlossen werden. — Den von der Obrigkeit ange-stellten beeidigten Kohlmessern ist für das Messen ebendieselbe Gebühr, wie bisher, nämlich: von dem Vcr--fattfer für jeden -Wagen drey, von dem Käufer für jeden Stübich ein Kreuzer zu entrichten. Sechstens: da die sogenannten Kohlenträger den Partheyen auf dem Marktplatze eigentlich als Helfer zu den Arbeiten unentbehrlich sind, so wird daher ftne zureichende Anzahl derselben ausgenommen, und von dem Magistrate mit Erlaubnißfcheinen versehen werden; ihnen wird jedoch nachdrücklichst untersagt,. auf was immer für eine Weise, oder unter was immer für einem Vorwände sich in den Handel selbst zu mengen, geschweige auf die Preisbestimmung Einfluß zu nehmen, oder den Kohlenhändlern bei den Linien aufzupassen, und ihnen Kaufkunden anzurathen. Wer sich eines dergleichen Unfuges schuldig machen würde, dem wird nicht nur der Erlaubnißschein also- WZ> ( -97 ) W ^sogleich abgenommen, sondern derselbe auch aufrm-mer von dem Markte abgeschaffet, >:nb nach Umsiän-tzen mit Arreste bestrafet werden. Siebentens: Um allhier in der Stadt, oder den Vorstädten in einem Gewölbe, oder Einsatz die Kohlen kleinweise verkaufen zu dürfen, dazu muß man von dem Magistrate die schriftliche Erlaubniß erhol? ten haben, welche nach Umständen, und mit Rücksicht auf die bei Aufbewahrung der Kdhlen nothwendig z„ beobachtende Feuerficherheit ertheilet werden wird. Allein, da stets dem Publikum die Gelegenheit unbenommen seyn muß, sich die zum eigenen Gebrauch nothwendige Kohlen von der Hand des ersten Erzei-gcrs, oder ursprünglichen Handlers anschaffen zu können z so dürfen weder die auf solche Art zum Wiederverkauf befugte keute, noch jene Gewerbsbesitzer, welche nebst anderen Gewerbsartikeln auch Kohlen zu verschleißen berechtiget sind, zugleich mit dem Publikum auf dem öffentlichen Marktplatze kaufen, oder ablosen. Ihnen wird Achtens: die cilfte Stunde Vormittags bestimmt, zu welcher sie sich auf dem Marktplatze einfinden, und den Landhändlern ihre erübrigten Kohlen zum Wiederverkauf abl'öftn können. Wer immer aus ihnen, es sey ein befugter hiesiger Kohlenhändler, oder ein zum Verschleiß berechtigter Gewerbsbesitzer sich vor der erlaubten Stunde auf dem Markte einfinden, oder den Händlern vom Lande unterwegs, etwas abgekauft zu T 5 haben Auf da-Glasmacher- Reglement genau zu wachen. '*k$ c 298 ) NB haben überwiesen werden sollte, würde nach Befund der Umständen mit Konfiskazion der auf solch; Art gekauften Kohlen, oder auch lyir Verlust seines Ge-werbes bestrafet werden« ■N. 3924« Gudernialverordnung in Böhmen vom 2», Juny 1799- Mehrere Fälle haben die Landesstelle überzeuget, daß bei den in den Kreisen befindlichen, Glashütten auf die Beobachtung des Glasmacher- Reglements vom Zten Oktober 1767 bisher wenige Aufmerksamkeit verwendet worden seyn müsse, denn nicht nur daß durch die willkührliche Aufnahme der Lehrjun--ge, ohne vorher eiugeholter Bewilligung der Landesstelle ,. und Beobachtung des 2. §. des gedachten Reglements der ohne dies schon häufige Personalstand der Glasmacher vermehret, und aus Mangel der Arbeit in Armuth versetzet oder gar zur Auswanderung verleitet wird, ist auch das Arbeitspersonale, durch die bisher an den meisten Orten unterbliebene Aushändigung des Reglements in den Glashütten von seinen Pflichten nicht unterrichtet, und muß sich auch gegentheilig allein dem fügen, was der Glasmeister zu veranlassen für gut findet. Um nun die Hierwegen bestehende Vorschrift in ihrer Wirkung zu erhalten, wird aufgetragen %® C 299 ) 1. Die Aushändigung des Glasmacherreglcments in allen Glashütten wiederholt anzuordnen; und 2. Auf die genaueste Befolgung des io. §. dieses Reglements, welcher wegen der Benutzung des Holzes die pünktliche Beobachtung der Waldordnung vom Jahre 1754 vorschreibt, gegenwärtig um so yrehr eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu tragen , als der immer zunehmende Holzmangel, undchie Theurung ptsselben die nöthigste Schonung der Wälder äußerst nothwendig macht. N. Z92Z. Gubernialyerordnung in Böhmen vom 21, Zuny 1799. Es hat sich der Fall ereignet, daß in der Stadt N. Kreises N. in einem bürgerl. Hause bei dem Baue eines Gewölbes von zwei Taglöhnrrn ein vermeintlicher Schatz gefunden, solcher verheimlicht, und die gefun-denenGeldsorten von Juden eingelöst wurden, welche diesen Fund gleichfalls geheim gehalten. Da nun dadurch das Gesetz vom 25. Okt. 1771. welches mittelst Verordnung vom Z. July 1794 erneuert wurde , und bei jedemFalle die sogleiche Anzeige an die Ortsobrigkeit unter der bemess.nen Strafe anordnet, übertreten wurde; so ist gegenwärtige Patentalvorschrift gehörig zu repu-bliziren und auf die genaueste Befolgung derselben zu wachen. Einen gefundenen Schutz nicht zu verheimlichen. N. 3926. W C 300 ) N* 3926, Gubernialverordnmig in Böhmen vom 21. Fnny 1799- Ätnb-rk-i- Es kann ebenfalls so, wie in den k. Prager Christen in Städten, auf dem Lande in ein und anderen Städten den'GottesI die Gewohnheit bestehen, daß die Kinderleichen der führen?wtrd Fristen tn Pirutschcn und Kalleschen auf den Gottes- aligemcin acker geführt werden. Nun geschieht es, daß deralei--* erboten. chen Kinder oft an sehr bösartigen Krankheiten von Pocken, Scharlach, Frießeln und andern ansteckenden Ausschlägen, denen sie leider nur zu sehr unterworfen sind, sterben , dif Leichen aber gewöhnlich in Gesell--schaft von 3 bis 4 Personen, ja sogar manchmal auf deren Schooße, bis an den bestimmten Ort geführt, somit deren Ausdünstungen nothwendiger Weise von den Begleitenden eingeathmet werden, und manche Krankheit auf diese Art in den gesundesten Körper ihr tödtendes Gift verbreitet, besonders, wenn der traurige Fall einer Epidemie unter Kinder eintriff, wie dies leider vor einigen Jahren, ja selbst noch diesen Winter mit den Pocken der Fall war, und wo alsdann diese leidige Gewohnheit ein desto gefährlicheres Fort-pfianzungsmittel wird, weil gewöhnlich auch Kinder die Leichen begleiten, überhaupt kann man auch, so lange dieser mörderische Mißbrauch fortdauert, bei der äußersten Behutsamkeit vor Ansteckung sich nie sichern, denn da es ein bekannter Erfahrungssatz in der 9Mt- rm fo9 C 301 ) « jiit ist, vorzüglich baß das Pockengift außerordentlich zu dauern pflegt, so kann man keine Miethkutsche in der Ungewißheit, ob sie nicht eben die Stunde oder den Tag zuvor ein an einer ansteckenden Krankheit verstorbenes Kind zu Grabe geführt, ohne die quälendeste Angst nicht besteigen, daß sich vielleicht von dieser Erbsucht die feinen unbemerkbarcn, jedoch leider äußerst verheerenden Theilchen an deren Kleidungsstücke anhängen, und bei nach Hausekunst man sodann in Gefahr gerathe, die Krankheit unter die Menschen, unter die nächsten Anverwandten , unter- eigene Kinder selbst ausstreuen, und es ist nicht unwahrscheinlich, daß im vorigen Jahre, wo so viele hundert Kinder von den Pocken dahin gerast wurden, so manches Kind bei der sorgfältigsten Absünderung von andern Pockenkranken durch diese Unvorsicht, und uncntdeckt gebliebene Ursachen allein dem Tode zur Beute wurde. Es wird daher aufgetragen, die Ausführung der Kinderleichen .in Pirntschen oder Kalleschen oder auch eigenen Kutschen nach vorausgeschickter gründlicher, und eindringenden Belehrung — an das Publikum zur Verhütung alles Unheils auf immer zu untersagen, auf daß mit Recht der zu befürchtenden Gefahr gesteuert, und die Gesundheit der Stadtsbewohner, und das 'öffentliche Wohl durch eine solche üble Gewohnheit nicht weiterhin gefährdet wurde. Nt S9»7» Uiber dir Meschaffe»-helt dcS 93rau: und Schank-rechrs der Möhmischm Städte einen Ausweis abzufordern Das gela-deneMaga-zinsgm ist vermöge der Lieferschein« immer vollständig und fluf einmal W c zor ) TrO N. 3927. . Hofdekret vom 22. Funy, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialverordnungvom . l.July 1799- Da Se. Majestät bestimmt zu wissen verlangen, i. Aus welchen Gründen jeder Stadt das Bräu - und Schankrecht zustehe, in welcher Art sie es zu geniesten habe, 2. wie viel fle wirklich yeniesse, und 3. wek» che Bestimmung den sich daraus ergebenden Renten vorgeschriebe» feye. So wird jeder Stadtmagistrat in Folge dieses Auftrags, über die drey Fragen einen verläßlichen befriedigenden und vollständigen Ausweis einzubringen, wo möglich eine authentische Abschrift oder einen wörtlichen Auszug desjenigen landesfürstli-chen Privilegiums oder der obrigkeitl. Derleihungsuc-kunde oder aber des Kaufbriefes beizuschliessen haben,auf welchen sich das ausgeübte Bräu - und Schankrecht gründet. N. 3928. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Funy 1799. Es ergeben sich bei der Magazintransportirung bisweilen Fälle, daß die Verpflegsämter über den Empfang der übernommenen Magazinsnaturalien förmliche Bescheinigungen, oder Rezepissen auszustellen, und den So® c 303 ) SsO brn Uiberbringern einzuhändigen bloß dadurch gehin-- („sie mat dirt werden» daß die Ladungen am Getraid, Mehl, J’ßJjS „der Rauchfutter nicht vollständig und auf einmahl in den Abladstazionen eintreffen, und der in Vergleichung mit dem Lieferschein sich zeigende Abgang sehr spät ersetzt oder nachgetragen wird, wodurch die borgt* schriebene Ordnung in £bem Transportirungsgeschäfte unterbrochen, die Rcchnungsrichtigkeit der Verpflegst * Ämter verzögert, und zu unn'öthigen Beschwerden Anlaß gegeben wird; daher ist kund zu machen, und darauf zu wachen, daß so wie irgend wo ein Naturalientransport mit einem Lieferscheine abgehet, das gela-dene Magazinsgut immer nach dem Inhalte des Lieferscheines vollständig, und auf einmahl in die Abladungsstation gebracht, allda ordentlich übergeben, der allenfällige Abgang aber unverzüglich nachgetragen, und dagegen das Verpflegsämtlicheabfuhrsrczepiste sogleich erhoben werde, um sich damit gehörigen Orts zu legikimiren. ■N. 2929. Gubernialverordnung in Böhmen vom 25. Funy 1799. 5 Sämmtliche Städte und Märkte werden hiemit Märkeunb aufmerksam gemacht, daß selbe alle vorzunehmende Arzunch! Wahlen nicht durch geschriebene Zetteln, sondern nach der vorstehenden Vorschrift durch Ballotirung zu ver- nicke' anlassen haben, masten ansonst auf die Bestättigung wÄbme . f , Zettcln son- verier hern bur* * ^ VaNvkirung sürgebe». AO C 3°4 ) AO derlei vorschriftswidrig vorgrnommenrn Wahlen keix Antrag weder bei der hohen Landessielle, noch beim k k. Appellationsobcrgerichte gemacht werden darf. N. 3930, Hofdekret der Böhmisch-Oeftr. Hofkanzlei vom 23. Juny, kundgemacht von der LandessteÜe in Kärnten den 16. July 1799. Daß ble Mb er die in Ferlach fürgeweste Hauptzeugamts- tinfti^cen Komiffion wird zur Beförderung des höchsten Dienste MWer-^ folgende neue Einleitung bekannt gemacht, schüft nach 1. Wird von nun an die Lieferung der Gewehre «tnjuliefern zu dem Schaschl aufzuhören , und in das hiesige ftyn wsrv.n, beugamt anzufangrn haben. 2. Jedem Meister, der sich mit Armatursbe-standtheile Fabrizirung für das Aerarium beschäftiget, wird gestattet, daß er Gewehr in das hiesige Zeugamtleinliefern dürfe, wozu er entweder die Besiand-' theile sechsten zusammen kaufen , oder zu solchem Ende sich mit der zur Zusammensetzung eines Gewehres tti£ thigen Meisterschaft vergesellschaften kann. z. Werden die in das hiesige Zeugamt gelieferte Armaturen nach gepflogener Abrechnung wöchentlich haar bezahlet werden. 4. Da die Hauptzeugamtskomission nach gepflogener Vernehmung der Ferlacher Meisterschaft alle Meister AS C Z0Z ) MzK Meister jur ärarial Arbeit einsweilen tauglich Befiw hen, und jene, welche dermalen hiezu nicht gewidmet waren sich dazu selbsten anerbothen haben, als werden dieselben zurAerarial-Arbeit um so mehr aufgefordert, als ihnen einesTheils ausser derAerarial-Lieferung alleArma-^irsverfertlg"ng oder Dcrschleissung unter verhältniß-Mäßig körperlicher Strafe verboten wird, und als anderen Theils zum Wohl der minderfähigen die Einrichtung beschicht, daß auch Bestandtheile auf den alten Fuß, welche jedoch brauchbar scyn müssen , von dem Zeugamt gegen angemessene Preise werden angenommen werden. Es bleibt also jeder Handel von Gewehren, oder Btstandtheilen für Erzeuger und Verkäufer, dann auch Käufer mitkrl-'oder unmittelbar strengest verbothen. 5. Obschon den Meistern die Verfertigung der von einzelnen Privaten bestellt werdenden Jagdflinten nicht verbothen wird, so kann ihnen doch anderen Theils der Gewehrhandel nach Wien, Hungarn, Kroatien und Triest, oder wo immer hin nicht gestattet, sondern dieser würde nebst der Konfiskation auch nach Verhältnissen eine andere körperliche Strafe nach sich ziehen, wenn sie nicht dazu mit amtlichen Zeugnissen und Erlaubnißscheinen sich vorläufig versehen. 6. Wird von nun an das nöthige Meßing Nicht * mehr von dem Schaschl in Ferlach, sondern hier iif Klagenfurt bei dem Artillerie-Ltubllüemeut zu beheben seyn. xiii. »s«*. rk J}. ifägii RrB ( 306 > MK n. 3931. Verordnung in Böhmen vom 27. t/99‘ Da etrt großer Theil des Wohls vieler Unter„-tiger Füh- khanen von der richtigen Führung des Waisengeschcifts, Waiftnge- und damit inVerbindung stehenden Behandlung derErb-Bebapd-E' schaftsanliegenheiten abhängt, so ist es auch die Pflicht erbschafts- fcet‘ Staatsverwaltung, alle hierbei noch herrschende» angelegen: Gebrechen möglichst entdecken, und zur Abstellung und Behebung derselben die zweckmässigsten Verfügungen zu treffen. Unter diese Fehler, die erst kürzlich bei mehrern Oertern wahrgenommen wurden, und welche wohl wahrscheinlich im ganzen Lande, besonders bei den Wirthschaftsämtern bestehen dürften > gehören hauptsächlich folgende: a) Werden die Todsfälle von den Innwoh-nern, vorzügiich in Dörfern, und Gerichten, und oft auch in Städten den Magistraten nicht sogleich an-gezeigt, und eben so unterlassen es die erster», die Anzeige an das Vorgesetzte obrigkeitliche W. Amt oder den als Abhandlungsinstanz vorstehendenMagistratsrach zur gehörigen Zeit zu machen, sondern verschiebe» dieselbe gelegenheitlich oder bei den W. Remtern bis zu dem erfolgenden Amtstag, wo dann wohl acht Tage verlaufen, bis die Anzeige geschieht, unter welcher Zeit, da nothwendiger Weise keine Sperr ange- - legt UrB C 307 ) segt wird, zum Nachtheil der Waisen viel verschleppt werden kann. b) Wird selbst bei geschehener Anzeige von den Äemtern selten und dann auch noch sehr spät die Sperre angeleget, worüber sich dieselben meistens da-M entschuldigen, daß die Verlassenschaften g'ößten-theils nur in liegenden Gründen bestehen. Eben so wenig wird c) Bei wirklich angelegten Sperren, die anbefohlene Sperrrelazion erstattet, wodurch nothwendiger Weise das Amt nicht in Kenntniß gesetzt werden kann, ob der Fall der Inventur eintritk, und daher auch diese meistens unterbleibt, welches sodann auf die Verlassenschaftsabhandlung des Mobilarvermögens den nothwendigen Einfluß hat, baß bei zurückbleibenden Waisen von dem Mobilarvermögen ein Lheil verschleppt werde, dem Verderben unterliegende Entien wirklich verderben, und endlich die wirklich verbleibende den Waisen überflüssige Mobilarverlasscnschäft nach der höchsten Vorschrift nicht gehörig veräußert und der daraus zu lösende Geldbetrag zu Händen der Waisen nicht fruchtbringend angelegt wird. d) Endlich werden oft die Waisenkapitalien nicht mit der vorgeschriebenen Pragmatikalsicherheit, unter dem Vorwände angelegt, daß die Schätzung des Grundes zu gering sey, und die noch vorgemerkten Passiven schon größtentheils abgezahlt wären, welcher Vorwand nur zwar sehr oft wahr seyn mag, wobei aber jedoch U 2 der ^ HB C 308 ) AB der Waise immerhin Gefahr laust, weil keine' evi. dente Uiberzeugung vorhanden ist. Zur Abstellung dieser Gebrechen haben Amtsvorstrher a. Schärfestens darauf zu dringen, daß jeder Todesfall in den Dörfern sogleich den DorfSrichtem angczeigt werde, wo dann von diesen die so gleiche An-zeigung an das W. Amt zu machen ist. b. Daß nach der ohnehin bestehenden Instruktion vom 9. September 1786 gleich nach erhaltener Anzeige die Sperre entweder durch das W. Amt selbst, Cber durch das dazu verordnete Dorfsgericht vorgenommen, und von diesem die Sperrrelazion erstattet werde, aus welcher sich sodann vermög der Instruktion vom Iah« 1785 zeigen muß, ob Ci -Die Inventur vorgenommen werden müsse, bei welcher im Fall sie vorgenommen wird, unter der stl)wrrsten Verantwortung auf das genaueste Und ordentlichste vorzugehen. Auf die Unterlassung der fub. a, angeordneten schleunigen Anzeige eines Todesfalls in der gehörigen Zeit, wird für jeden hiezu bestimmten Dorfsrichtec oder Geschwo. nen eine Straft von 5 Rthl., und für jeden Beamten oder Magistrat, der t>U fub b. anbefohlene Cperränlegung nicht ungesäumt vornimmt, tint Straft von 10 Rthl. bestimmt, endlich d* Soll da Orten, wo die Pragmatikalsichere heit nicht evident hergestellt ist, ein für allemal kein Waisenkapikal verzinslich angelegt werden, weil die Pri- TuS C 309 ) ^ Pkivatwissenschaft eines höher» Werths des Grundes niib geschehenen Abzahlung der darauf vorgemerkten ^„(ftoneit oft irrig, und der Waise sodann geführt (et)tt kann, und weil anderntheils auf diese Art der Unterthan nicht leicht einen Beweggrund haben würde, die im Grundbuche vorgemerkten, schon langst abge» Ahlten Passivkapitalien löschen zu lassen, welches bisher zum größten Nachtheil der Unterthanen unterblieben ist. So wie man mm bei Erlassung dieser Vorschriften das Wohl der Waisen, und aller Unterthanen in Hinsicht der Erbschaftsangelegenheiten vor Augen hat, so versieht man sich auch von den Amtsvorstehern , daß diese sich deren Befolgung bei jeder chunlichen Gelegenheit werden angelegen seyn lassen, indem die Vorschrift nur erst durch die Ausführung derselben ihren Werth erhalt. N. 393a. Hofdekret der Gattzischen Hofkanzlei West-galizien betreffend vom 27. Funy, kundgemacht von der EinrichtuygShofkommis-sion vom 19. July 1799. Da das Aerarium nur bey epidemischen Krankheiten, worunter die Lustseuche nicht gerechnet werden kann, zur Vergütung der Arzneykosten Mit 2 Drittheilcn konkurrirtz so haben die Kammeral-Do-U 3 Do- D-rß bi< Lustseuche nicht unter epidemische Krankbcire» bet welche» das «lcra-riuui mit zwei Twit-kbeilen zur Vergütung der »rtntk ftffcn tom furrfrt, gerechnet werde» könne. Meqen Hlndandakr rung der Ausschwärzungen ml; litärfälnger ipferde. C 3*0 ) %t&. . minien, wo dieses Libel ausgebrochen ist, bit ^ gerechneten Kurkosten mit Vorbehalt des Regresses an lene, denen die Arzneyen abgereicht wurden, zu bt? streiten. N. 3933' Gubernialverordnung in Weftgalizien vorn 28. ZNNY 1J99- Die zur Hindanhaltung der Ausschwärzungen, militärfähiger Dienstpferde unterm 2. November 179g erfiossene Verordnung —- so in gegenwärtiger Sammlung is. Band S. 202. Zahl 3602 zu finden ist — vermöge welcher sich die Partheyen bey Erhebung des Reisepasses in das Ausland mit der baaren Kauzion oder mit beglaubtcn Urkunden, welche für ihre Bespannung an der Grunze abgefordert werden, zu versehen haben, ist neuerdings allgemein bekannt zu chachrn. 3934. I < HS ( Zu > HS N« L934. Lofdekret vom 30. Funy, kundgemacht von der Niederösterreichischen Regierung den 6. > von der Landeshauptmannschaft in Krain und dem böhmisch - dann mährischschlesischen Gubernium den 9., von dem Gubernium in Steyermark den 10., von dem Oftgalizischen Gubernium den n., von der Kärntner Landesftelle den 12., von der Landeshanptmannschaft in Görz und Gradiška den 13«, von dersWeftga-lizischen Hofkammer den 15., von der Regierung ob der Enns den 29, Fuly 1799. Da Triest in Ansehung der Handlung ttl£. Aus- Daß 6- . „ ^ , , , rechte was geordneten Post - Journals wird aufgetragen, bey wegen des allen an die Prager k'önigl. Landrechte zu erlassenden Zuschriften nicht nur den Ort, sondern auch die Stelle merken. der Aufgabe an der Aufschrift anzumerken. Wyrnach sich also zu benehmen ist. N. 3937- Hofdekret der Finanzhofftelle an sammt-liche Landerstellen vom 2. Zuly 1799« Durch ein Hofdekret vom 29. Dezember 1780 Was trvgt* sämmtlichen Länderstellen vorgeschrieben worden, immg »et u 5 b«g siättiaunqs: Taren bet ©tiftrrn unb Abreien zu beobach-itn. C 314 ) ' daß zur Bestimmung der W'hlbcstättigungs-- Laxe» bey Stiftern und Äbteyen , die Jnventurs -- Kommissäre jedesmal, nebst den gewöhnlichen Jnvenrarieu auch einen AusMis, in welchem alle Einkünfte, tojc sie immer heißen mögen, mithin auch die Stollge-bühren, wie auch alle Ausgaben, vorzüglich aber die Passiv-Interessen, die Dominika!--und anderen Steuern, die Kirchenerfordernisse, und die auf Stiftungen zu verwendenden Beträge nach einem Durchschnitte von 3. oder 6 Jahren rubrikweise angeführet werden sollen, unter ihrer eigenen Fertigung einzureichen haben; diese Ausweise aber haben dann der Verordnung vom 9. September 1799 zu Folge die. Provinz!, albuchhaltereyen gehörig zu prüfen, unb. zur Besteigung zu unterfertigen Beynebst soll auch allezeit an-gezeiget werden , an welchem Lage der verstorbene Abt oder Stiftsvorsteher gewählet worden, seine Würde angetreten hat, und wann er gestorben ist, damit nach allen diesen Angaben die Wahlbesiättigungs-Laxe ausgemessen werden könne; da nun diese Vorschriften ganz in Vergessenheit gekommen zu seyn scheinen, so sieht man sich veranlasset, obgedachte Ver-. vrdnungen den Landerstellen ucuerdings zur Richtschnur zu geben. N. 3938* C 315 ) M* . N. 3938» Verordnung des west aüzischen Landesgu-bernium vom 3. Zulp 1799, Den Soldaten ist von ihrem Vermögen ohne H^^bew ausdrücklicher Bewilligung des einschlagenden Regi- mentskommando nichts zu verabfolgen. ebne Be- willigung des Regi- N. 3939. mentifoinc mmibe nichts zu Verordnung des Gnbcrniums in Stcyer- verabfolge-, mark vom 3. Zuly 1799» fn)* Um den traurigen Unglücksfällen, welche durch Di« Wer- bulttingd s wüthige Hunde schon so oft, und erst kürzlich dahier Vors»rss-wiede-.holr sich ereignet haben, so viel als möglich zu wcff wütbi-fmiertt, und um das Publikum von den schrecklichen ^rdener-Folgen eines Uibels, das schon feiner Wesenheit nach neuert, die größte Vorsicht und Aufmerksamkeit eines Jeden beschäftigen sollte, desto wirksamer zu warnen, wird nicht nur die genaueste Befolgung der hierüber erflos senen Verordnungen, namentlich jener vom II. Ju-yius 1783 eingeschärfet, sondern auch noch vorzüglich allen Gewerbsührenden, als Fleischhauern, Wir-then, Müllern, u. d. gl. ernstlich aufgetragen, jene Hunde, welche zu ihrem Gewerbe, oder zu ihrer Sicherheit unentbehrlich sind, nicht frey und ohne Aufsicht auf der Gasse herumlaufen zu lassen, son- dem AB C 2l6 ) AB der» sie im Innern des Hauses, oder da, wo ffe ihre eigentliche Bestimmung haben, eingeschlossen z» halten, widrigens sie für alles Unglück, oder auch nur zu verursachenden Schrecken verantwortlich ftyn werden. Zu gleicher Zeit ist dem hiesigen Waseumei-ster die strengste Weisung zugegangen, zu jeder Stunde des Tages, alle jene Hunde, welche mit dem von jeher vorgeschriebenen, mit den Anfangsbuchstaben des Eigenthümers gezeiÄMten Halsbande nicht versehen sind, ohne Schonung, noch Rücksicht abzufangen, zu schlagen, auch allenfalls jene bey der Behörde anzu-zeigen, die es wagen wollten, sich dieser Anordnung zu widersetzen, um sie nach Beschaffenheit der Umstände zur angemessenen Strafe ziehen zu können. Damit aber auch, soviel es thunlich ist, der aus-brechenden Hundeswuth vorgebeuget werde, so werden die Kennzeichen derselben wiederholt bekannt gemacht: Die Hunde werden traurig, mürrisch, verbergen sich, nehmen wenig, oder gar keine Nahrung zu sich, am allerwenigsten aber trinken sie, und ver-rathen vielmehr eine unwiderstehliche Wasserscheue. Bey Wahrnehmung dieser untrüglichen Kennzeichen, und eben so, wenn eiu Hund von einem verdächtigen Hunde gebissen würde; ist jeder Eigenthümer eines solchen Hundes unter schwerer Verantwortung verpflichtet, solchen gleich selbst zu tödten, und ihn dem Wasenmeister, oder Abdecker tobt $u übergeben, oder die- % NB C B1? ) M Riefen nach Umständen zur Tödtung des Hundes her» beyzurufen. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft, Warnung, und Nachachtung kund gemacht wird. N. 3940. Hofdekret vom 4. July, kundgemacht m\ der Landesstelle in Kärnten den 30. July 1799» Weil nicht selten bei der Löftrdürre bei dem Hornviehe auch, der Milzbrand, besonders weiterhin im Sommer und anfangenden Herbste vereint zu seyn pfleget- und der Genuß des Fleisches von Thieren, die an Milzbrand leiden, zuverläßlich höchst nachthei-lig ist, wie es neuere traurige Beobachtungen bestätiget haben; so wird den sämmtlichen Sanitäts -Kommissariaten die größtmöglichste Vorsicht bey der Schlachtung des mit obbenannter Krankheit behafteten Viehes anempfohlen, und der Genuß desselben Fleisches hiemit ganz verboten. -dl. 394 l. GubernialverorVnung in Böhmen vom 4, v July 1799. Den Müllern wird aufgetragen, daß sie sich zum Besten des höchsten Aerariums keinerdings weigern sollen, die bey der Privatvermahlung abfallende Kley- Daß bey Schlachtung de« krankenVke-hes die gröftmög-lichste Vorsicht gebrauch«, und der Genuß dessel-benFleksche« ganz v«b os then werde. Müller reit sich bei der Proviant« -Wrrmad- lung wegen dec abfallenden Kleien zu beneb-«nen haben. Die Form«, «ach welcher die Ausweise fiber dieÄe-krucenstel-lungen zu verfassen find, wird vorgeschrie-den. 4öS> C 318 ) So£ Kleyen ans Anverlangen des Verpfiegsmagazins-Rechnungsführers in die Magazins - Depositorien, wenn sie anders der Magazins-Rechnungsführer in fetnec eigenen Gegenwart nicht durch diejenigen Privaten, welche sie lizitando gekauft haben, aus der Mühle verführen lassen kann, zu verführen. N. 3942. Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. July 1/99- Von nun an haben die k. KreisHmter die Ausweise über die gcstellren Rekruten zur n'öthigen Evi-denzhaltung des Rekrutenstellungsgefchäfts tabellarisch nach beyliegenden Formular von halb zu halb Monaten einzubringen, Und in der ersten Rubrike, die auf den Kreis ausgefallene Zahl der zu stellenden Rekruten, in der 2. die vermag letzten Ausweis bereits wirlich abgeführten, in der z. die seit dem neuerdings abgegebene, in der 4. die Summe der 2. und z. Rubrike jzusammm, endlich in der Z. den noch zu stellen verbleibenden Rest aufzuführen. Na- -LE Namen des Answer s. Kreises Der vom i. bis 15. Julius 1799 gestellten, und wirklich assentirten Rekruten. Verm'ög Verordnung vom 27. April wur-f den repatirt. Bis 30. Junius .wirklich affentiret worden. Von 1. bis 15. July neuerdings zngewach-sen. Summe aller bisher affcn-tirten. Daher bleiben noch zu stellen. Nebst dem zum Fuhrwesen abgegeben. ^rifien |3ufcen| Gbrifim iguben ! Christen! Juden ! Christen! Juden ! Christen! Juden j Christens Juden 15. 225. 4. 103. 3- Z28. 7' 405. 1 8. 1 IS. 5 ! 1 K. Kreisamt 3R. N. den 16. Inly 1799* N. N. Umerschrift des Amtirenden. HB C ZLv v N. 3943. Gubernialverordnung in Böhmen vom §. Zuly 1799» auf- Der ständische Genirprofcssor Leonard Hergek, zumuntern, hak bey dem ständischen Ausschuß angezeigt, daß ks im Dien"" nicht zum geringen Vortheil des Landes und beson.-^autfan: ders der begüterten Hrn. Stände gereichen würde, Schreiber, totmt in ihren Privat- Diensten stehenden Haus-Büchsen- kanzellisten, Schreiber, Büchsenspanner, Forstbeamte, Forstbeam- u. s. w. die in Prag abgehalten werdenden Iuge-die Inge-'' nieurkollegien und Zeichenstunden besuchen lassen well-nieurkolle- ten, um selbe meistens bet Ausnehmung, Einthei-Zeichnung«- lung der Waldungen und richtiger Holzschläge, Be-chen'zu las-" rechnung der Quantität des Holzes, dann bei Bau-f „• • • I •' , *.«.) r Gubernialverordnung in Böhmen vom 8. Fully 1799- Es wird (tmrtit bedeutet, daß die Thora > wenn ^^bsra yuf) kein Gebrauch davon gemacht wird, ohne Ent- Achtung der Tax von jährl. Zc> fl. keinem Juden de-- k.inem Iu.- den bcldfs Mn werden könne, sondern demselben abjunehmey, sen werden, in ämtl. Verwahrung zu bringe», und darüber an das Kreisamt die Anzeige zu machen ist. N. 3945» r- V "• ^ " • v ’-’r Gubernialverordüung in Westgülizien vom 8. July 1799. Die Brandwernbrenner haben zur Verhütung Brand- ' weinvrmv^ des, der menschlichen Gesundheit durch Auflösung babrn ihre : des Kupfers und Grünspannes bevorstehenden grossen GeMrr« Nachtheils ihre kupfernen Kessel, und Distillirgeschirre inwendig stets gut verzinnen zu lassen, und so auch foi ii. July 1799. ... ' .... » Auf Ersuchen der Bankalgefällen.-Administration. daß, da die an der Gränze liegenden Gemeinden dar ausgestellte Bankalpersonale Verfölgen und die Schwärzer nach Kräften unterstützen, wie auch so manche obrigkeitliche Beamte in Leistung der Assistenz äusserst nachlässig verfahren, wird der 11$; §. des Zdllpa-tents allen Obrigkeiten eingeschärfet, und der HZ. fs wie der I14. — fo in der Iofephistischön Gesetzsammlung i6. Band Seite 103 und 104 nachzusehw kömmt sämmtlichen an den Gränzen liegenden Gemeinden zur genauen Folgeleistung gegen Erwartung der im Zollpatente festgesetzten Strafe, erneuerte R 3950; Guberniälverordnung tri Weflgalizien vom 12. July 1799; In Folge des Patents vom 18. Hornung 1797. ©tmogogt — so in gegenwärtiger Sammlung 9. B. S. 149 • Zahl 2765. und S. 161 Zahl 2766. zu finden ist tigTunb^ju " ist der Bann in jeder Synagoge auf einer schwar-machcn. zen ( g-5 ) TuS jen Tafel anzuschlagen, und in Folge Verordnungen torn iZ. Mai und 1.9. September 1797, mit der yorgeschriebenen Feyerlichkeik vierteljährig kund $u mn-(fcen, auch haben sich von nun an, die Kahale über jede geschehene dießfällige Kundmachung mittels eines Zeugnisses des Aerarialmanipulanten, des Pächters Hdcr dessen Bestellten bei der Koscherfleisch-und Leich-MÜndungsgefällen- Administration unfehlbar ausju-Weisem 395*-» ßofdekret vom 12. Fuly, kundgcmacht t>m dem Mahri ch - Schlesischen Gubernium den 23,, von dem Gubernium in Steyer-mark den 24., von dem ostgalizischen Gubernium. den 26., von der westgalizischm Einrichtungshofkommission den 27. July^ von der Landesregierung ob der. Enns denr6.August 1799. Seine k. f. Majestät haben durchs eine. an dir Fiyanzhofstelle erlassene allerhöchste Entschliessung an-Mrdne.i geruhet, daß, da in den deutfcherbländische» ProWzen dermal noch sehr beträchtliche, und darunter sehr veraltete Rückstände sowohl an Pachtschillin-$tn, als an Aerarialvorschüffen, Taxen, Raitresten, I 3 untz Wegen wirksamer Eintreibung der sehr veralteten Aerarial * Rückstände sowohl an Pachtschil-llngen, als an Acrart--elvorschüs- ft» > Taxen, Sftoifreffen, und onbero dießfälljge n Rubriken. ( Z2tz ) und anderen dießfälligen Rubriken, theils für Kammerale unmittelbar, theils für die verschiedene» Fonds ausständig sind, den einschlagenden Behörden die wirksame Eintreibung dieser Rückstände mittelst Einleitung der hiezu nach den verschiedenen Kathego-riey geeigneten gerichtlichen, und exekutorischen Mittel aufgetragen werden soll. Zugleich haben jedoch Se. k. k. Majestät zur wesentlichen Erleichterung der dießfälligen Acrarial-schuldner allergnädigst, zu gestatten geruhet, daß zur Abstattung solcher alten Reste, worunter mithin nur solche begriffen sind, welche schon vor dem Schlüsse des Militärjahres 1796 fällig waren, binnen benz hiezu festgesetzten neuen term'mo praeclusivo von einem Jahre, das ist: vom 1. August 1799 bis letzten Julius 1800 auck 4 und Zprozentige Hofiam-mer-Kupferamts - und ständische Aerarial- dann 5 prozentige Bankoobligationen verwendet, und solche hiebei al pari angenommen werden dürfen. Bei dieser Gelegenheit haben Se. k. k. Majestät gnädigst befohlen, die alten Kaufschillingsreste, mithin solche, welche theils für das Kammerale unmittelbar, theils für die verschiedenen Fonds schon vor dem Schluffe des Militärjahrs 1796 fällig waren, durch das Fiskalamt mittelst Einleitung der hiezu geeigneten gerichtlichen und exekutorischen Mittel im Baaren schleunigst eintreiben zu lassen > jedoch zur wesentlichen Cr- A A S Zur Seite 327; veralteten mit Schluß des Mititariahrs 1796. verfallenen Äcrarialforderüngen, was hieran in Fo ge der Verordnung vom «3- Zuly 1799- vom i. August 1799. bis lezten Auch r^oo: in Staatspapieren oder tu Eaaren bey jedem Fond cmgegangen ist, und was nach herauf diestr Termius-Praktufion noch in Rückstand haftet. Benennung des Fondes. Kameralfond. Bankalfond. Religionsfond. 'Studienfond. Stiftungsfond. Akademiefond. Unive^sitätsfond. Armenfond. Seminarienfond. Studienfond. Ndrinalftimlfond. Krankenhausfond. Host>itqlfond. Bruderschaften. XIII. Lant. I ", Rstästand mit lezren Juni) 1799 an den j Mit uliima i Oktober 1796 verfallenen Aerarialforde- rungen. Abstattung vom r.August 1799' bis lezten July t göo. ■III. in Staatspapieren. IV. in B a aren. V. Zusammen. VI. Rest nr' trzten 3i!iV 1809/ fr. j] fl. fr. II fl> I fr. j] fl. I kr. ^=5 fl. MMch aus -LM Kopfe dieses Formulars, Wd mittelst der angesezten Fonds die Date« , welch? die Provinzialstaatsbuchhaltuugen, bey Verfassung des Hauptausweises anzuzeigen haben, hinreichend zu ersehen sind, so will man solche doch, um diesen von Sr. Majestät ««.befohlene« Ausweise, hie vollkommenste Verläßlichkeit zu verschaffen, genauer auseinander setzen. W handelt sich Mit.? »tenS. Bloß um solche Rückstände, die bereits mit Ende des Militärjahrs 1796., daS ist: mit lczt-r Oktober. ?79$. verfallen waren, folglich sind die feit diesem Zeitpunkte zugewachsenen Rückstände von dem Jahre 1797., 1798, Und 1799. in der zweyten Kollonne deö Formulars nicht mit anzusctzen. 2tens. Sind auch diese 179$. Rückstände nicht in derselben Summe aufzuführeu, fvsi sie mit sizsist Oktober 179# bestanden, sondern es sind davon jene Beträgt abzuschlagen, die seit 1, November »796. bis ersten August 1799. als den» Anfänge der allerhöchst bewilligten Verlängerungsterminc darauf eingegangen sind, und kommen folglich in der gedachten jwey-fty Kollonne die 1796. Rückstände nur mit jener Summe anzusetzen, wie sie mit leztenJuly 1799. ivirklich bestanden. stjr einen andex«, dann eines randesfürstlichen Amts für ein anderes nicht mit aufzuführen, weil sich auf solche Beträge^ die Begünstigung ist Papieren zu zahlen keineswegs erstrecket. 4te»s, Pie Aufschrift her ztey und ztey Kollonne zeigt phnedieß, daß dasjenige, w«6 auf die fit der zweyten Klasse der Kollpflne angesetzten Rückstände, während des Zeitraumes vom I, August 1799, bis sijte» July 1800. entweder kn Papieren, oder jstBaaren eingegangen ist, darinn aufzuführen kömmt, Atens. Nach Abzug der in erstgedachtea beiden Kollonne» Nro. XII. und iy. aufgeführten, und in der V. Kollonne zusammen gezohenen Summe von dem Rückstände der zweyten Kollonne, fällt her in der IV. Kollonne anjufttzende Rückstand von ftlbsten aus. Ltens. Der breitere Raum dient zu dey bey ein oder dem anderst Fond nüthigest Anmerkungen. 7tens. Da in der ersten Kollonne nur Fonds aufgeführt sind, so erhellet, Laß alle einen Fond betreffende Rück-ß? mögen von Gefällen oder was immxr für andern Rubriguefl herrühren, in «ner einzigen Summe anzusetzen sind, AS C Z27 ) NS Erleichterung der Aerarialfchuldner allergnadrgst zu gestatten geruhet, daß von derlei alten Kaufschillingsre-sten auf die Jntcrcssenrückstände, die schon vor dem Schluffe des Militärjahrs 4796 fällig waren, inner dem obbefagten termino przeclusivo von einem Jahre chenfalls 4 oder .5 prozentige Hofkammer- Kupferamts - und ständische Zlerarial- dann Zprozentige Ban-koobligationen al pari angenommen werden dürfen. Welche allerhöchste Entfchliessung hiemit.zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 3952, Verordnung der Landesstelle in Kärnten Yen 16. July 1799’ Obfchon unterm Z. August 1797. und 14. April In welcher 1798- wegen der in Zähren 1796. und 1797. gt-herrschten Hornviehseuche, nämlich der Löserdürre, zu ^"nmeh"" dessen Heilung und Vorbeugung ein allgemeiner Unter- leuch^erz«^ richt, und eine Kurrende gegen den neuen Ausbruch Irubjobr der Seuche allen Dominien und Viehcigenthümern be- mer tie noch kamt gemacht worden, und obfchon dieses ansteckende L«ng?nseu-Uebel bis nun sich nicht mehr gezeiget hat; so beste- $ 4 hen "»d v«r- schiimmern, , nebst den " ' zweckmällig: *) Bemerkung. In Böhmen wurde unter einem »orgeschrie-den, den diessfälligen Rutweit nach betkommenbeo For- tein, durch mular einjuschicken. die b , ' Iten und 4'tett Absatz angeo dnet worden sind, Ltens,' Die , im vorigen Frühjahr tmb Sommer in Ober - und Unterkärnten ausgebrochene, und in einige!, Orten des Landes noch fortdaurende Lungen-seüchr. ztens- Der heurige sehr heftige upd lange Winter und' Kälte. 4tens, Die Futtergattungen als Stroh, Heu, Grumet, Getreide, welche 'öfters durch Ueberschwein-mung, oder anhaltende Regengüsse und Nasse verdorben, und ohne Äorsichrsregeln eine'Verbesserung den Thieren gegeben werden. Damit aber diesen angezeigten Ursachen und den daraus entstehenden Seuchen ausgewichen, uyd solche entfernet 'werden/ iss zu verordnen: I. TO? ( 329 ) WA L Daß jene Maßregeln und Anordnungen, welche ,it der unterm 14. April 1798. erlassenen Kurrende, lten Absatz wegen des zu frühen Austriebs des Viehes auf die Waid ' vorgeschriebe« worden, genau beobach-, tet werden sollen, das ist: cs muß bet dem Waiden-Austrieb nicht nur der bestimmte Zeitpunkt, in welchem nach verschiedener Lage, der Gegenden das Vieh auszutreiben ist, beobachtet, solchem auch alle vor-' geschriebene Vorsichtsregeln vor und nach dem Austrieb müssen erfüllet, werden. Gleich wie im Frühjahre, eben so darf das Vich im Herbst vor dem Aufgang der Sonne nicht ausgetrieben werden, bis nämlich die Sonne den. Reif verzehret, und hie Erde erwärmet hat; auch im Sommer sollen die Thiere auf, hie Gemein-Wachen, die nicht Schatten haben, yur frühe Morgens nicht ganz nüchtern, uni), dann nur Abends ausgetrieben werden; die nassen sumpfigen, und überschwemmten Waiden sind gänzlich zu vermeiden, dann ün Schlamme, der liegen bleibt, stecht der Saame eines faulen bösartigen Gifts, dieses erzeugt k'öserdürre, Ruhr, und andere Seuchen: durch die Reinigung solcher Waiden von dem Schlamm kann das nachwachsende G?as genießbar gemacht werden. Die Unterlassung dieser Vorsichten ist zu allen Zeiten eine Quelle dev Viehseuchen, welches sich in verflossenem Frühjahr und Herbst bestätiget, wo das £ 5 -Čem- HS C 330 ) HS Hornvieh von der Seuche befallen worden, weil ^ ohne obiger Vorsichtsregeln im Frühjahr auf ungereinigt überwinterte Fäule und Unreife, im Herbst aber auf von Reif und Kälte verdorbene Waiden getrieben worden ist. Eben so hat im vorigen Jahre das traurige Beispiel in Ober -- und Unterkärnten auf den Alpen und Waiden gelehret; daß die ungefähren Eindrücke der Witterung, als grosse Tageshitze mit der wechselnden Nachtkälte und dergleichen, welchen die Thiere auf den Alpen und Waiden ausgesetzet sind, ihre Körper zu Seuchen vorbereitet, und solche erzeuget haben, weilen dessen schädlichen Eigenschaften nicht Einhalt ge-macht worden, Das zweckmässlgste Mittel dagegen ist, die in 4ten Absatz der obigen Kurrende angeordnete Erbauung der Schirmhütten; die dagegen gemachten Ein-würft und Hindernisse sind nicht unübersteiglich, es ist nur khäti^er Willen und Folgsamkeit nothwendig, die Küsten werden durch den gewiß daraus fließendest grossem Nutzen ersetzet, II. Zn allen Zeiten, in welchen Viehseuchen geherr-fchet, hat man das vorzüglichste Augenmerk dahin gerichtet, um durch zweckmässige Vorbeugmittel die Verbreitung einer Seuche zu verhindern, die im vorigen Jahr im Frühjahr und Sommer zu herrschen ange-- , fan- HjS C 33* ) fl!tt$tne, und noch nicht geendigte Hornviehseuche ist tine Lungenentzündung, welche aus Unterlassung der oben angeführten Dorsichtsregeln entstanden, in diesem Frühjahr weiter ausgebreitet, auch verschlimmert werden kann; um dieses zu hindern, und das Uebel gänzlich zu tilgen ist nothwendig a. Daß die schon angeordnete Maßregeln wider das so unnütze als schädliche frühe Austreiben des Viehes auf die Waiden, und gegen den nachtheiligen Eindruck der wechselnden Witterung beobachtet werden, daß jedem gesundscheinendeu Thiere dreymal die Woche Stein - oder Gemeinsalz mit etwas Futter, im Getränk, oder mit einem Löffelvoll Mehl vermengt abgereicht werde. Die Ställe täglich auch im Winter mit Eröffnung der Thüren und Fenster durchlüftet, und vom stinkenden Mist gereiniget werden. b. In jenen Orten, wo eine Seuche schon herrschet , muß vor allen in jedem Haus das gesunde von kranken Vieh abgesondert, das Erste mit reinem gesunden Futter nebst Kleyen und Mehltrank mit etwas Salz genähret, rein gehalten, und gut gepflogen werden; nebst diesen ist das best« Vorbeugmittel für alle scheinbar gesunde Thiere, die sich in kranken Orten befinden , ein langes Eiterband, (Haarseil oder Gilbwurzel) unter die Haut an denSeitenthei- len AS C 33- ; AS ' lpu des Halslappens gesetzet, das wenigst durch 2 oder Z Wochen offen erhalten werden muß. ' «. Bei jeder ausgebrochenen Seuche hat der Vieh, eigenthümer, die Landgerichtspersonen, der unter-suchende Physiker oder Wundarzt das. erste Augenmerk auf die Erforschung d.er Ursachen, roel--che die Krankheit hervorgebracht haben könnte, zu richten; zur Erreichung dieser Absicht sind im Ört der Seuche sorgfältig zu untersuchen, itens. Das Futter,. welches die Thiere ge, Messen, dessen Beschaffenheit und Mangel, wozu auch die Waiden gehören, die Zeit, in welcher das Vieh, darauf getrieben worden, die Vorsichten, welche beobachtet , oder vernachlässiget worden. Das Wasser und dessen Beschaffenheit, mit dem die Thiere geträn-ket werden. Ltens. Die Lage und Beschaffenheit der Stalle, in welchen das Vieh stehet , die Luft, welche es ath-met, die Jahrszeit, die herrschende Witterung, dessen, Einwirkung von Hitze, Kälte, Regen, Nebel, Schnees wasscr, von lauen, feichten, warmen Winden, lieber-schwemmung einer Gegend, Wartung, Reinlichkeitspflege , mit welcher die Thiere behandelt worden. Atens. Ob in der Nachbarschaft eine Seuche, und welche herrsche, oder geherrschet hat? . Während welcher Menschen oder Thiere Gemeinschaft gepflogen, ob und aus welchem Grunde eine Ansteckung zu ver-muthrn? Ob fremdes Vieh durch diesen Ort gekric-- E C 333 ) D» l'tit würden, oder allda sich anfgehalten, und mit Menschen oder Vieh in Gemeinschaft gekommen? C)ir* in«» an solchen Krankhcitszeichen bemerket? '4tenS. Sobald durch obige Untersuchung die Ursache entdecket worden, dann muß solche alsogleich so viel es möglich', so viel cs Zeit, Ort und Um* jtiittbe erlauben, verbessert, und ganz entfernet werdem Atens. Wie hingegen bei einer Seuche, die schon wirklich kranken Thicre behandelt werden sollen, hängt von der Natur der Krankheit, von ihrem von der erweckenden Ursache, von den Zufällen, die jle begleiten, von der Zeit- von der Beschaffenheil und Stärke der Thiere ab. Diese Umstände hat brk jeder Seuche der vieharzneykündige Physiker oder Wundarzt an dem Ort der Seuche zu erheben, zu be--mcheilen, und nach dem Befund die Heilmittel dar-, über anzuordnen, und alles gehörig in den Sanitäts-Rapport und Kefundsbericht anzuzeigenl im Nach einem heftig und lang anhaltenden Wiire. ter ist allzeit eine allgemeine und oft heftige Horn-Viehseuche zu besorgen. Die Winterwitterungszeik k>at ihre eigene besondere Wirkung, welche in den Lhieren einen desto grösseren und gefährlicheren Eindruck macht, je heftiger der Winter war, und rote-weniger Vorsicht man dagegen angewendet hat. Im tztjK C 334 ) Sti# langen Winter ist das Vieh über die gewöhnlich^ Zeit in Ställen eingesperrt, liegt meistens auf dent Mist in faulen Dünsten, ist der nöthigen Bewegung Luft, Licht, und auch oft der genügsamen Nahrung und meistens des Salz als sturen Gewürz beraube diese Ursachen zusammen verändern die Körper ^ Thiere sehr, und bereiten sie zu der übelsten Seuche. Die besten Vorbeugsmittel gegen Liese Seuchen - Ursachen sind: Das Vieh täglich in den heitersten Stunden des Tags zwischen 11 und g Uhr nach der Fütterung in der frcyen Lust im Hof oder Gassen Bewegung nti-chen lassen; indessen dis Fenster und Thüren der Ställe Lffnen, die Ställe 'öfters vom Mist y Spinnweben, und andern Unrath reinigen, nur gesundes reines Futter mit öftern Salz geben, und frischen Wasser tränken; alle junge und alte Thiere mit lauen Wässer von dem am Leibe Hangenden Koch säubern/ reiben und strieglen, das Vieh nicht früher auf die Waide treiben, als bis. das Schneewasser verflossen, die Waiden gereiniget, das Gras schon genießbar ifty und nur bei warmen Stunden nicht ganz nüchtern, wobei auch alle Maßregeln und Aushilfsmittel wegen Futtermangel, welche dessentwegen in der Kurrende dd. 14. April 1798. im itcn Absatz angeordnet worden, zu befolgen, und soviel möglich die Orte, die sehr niedrig liegen, vom Wasser überschwemmet und überschlammet sind, vermieden werden müssen. tzttS C 335 ) 4<>K iv. Es ist allen Landleuten begannt, daß durch Regengüsse, Ueberschwcmmungen, und anhaltende Nässe, tie Futtergattungen, als Heu, Grumet, Stroh, „tib Getreide auf den Wiesen ülrd Feldern Schaden leiden, verdorben, schimmlicht, faul uni) stinckend werden. Es ist erhoben, daß im verflossenen Jahr von unordentlichen Regengüssen das Heu, besonders aber das Grumet hin und wieder im Lande also verdorben eingebracht worden, und daß von diesem verdorbenen Futter, die noch herrschende Lungenseuche in verschiedenen Orten des Landes neuerdings entstanden, und in zwei) Gegenden Oberkärmen, durch den ganzen Winter ohne anderer bekannter Ursach fort- bauerfv Der Genuß eines derlei) verdorbenen Futters schadet nicht allein dem Hornvieh, sondern macht alle Thiere krank, die es lang gemessen; die Uebel, die es erzeuget, sind nach Verschiedenheit der Thiere, deren Beschaffenheit und Nebenümstände verschieden, beim Hornvieh bringt derley Futter Lungenentzündung, Lungenfäule, Ruhr und die Löserdürre hervor. Um die Seuchen, die aus dieser Quelle entspringen, ahzuwenden, hat der Landmann mit derley verdorbenen Futtergattungen um solche zu verbessern, und genußbar zu machen, auf folgende Art vorzugehen. tzlS C 33S ) %v® itouS. Ist bi« grčSl« porge ,u Ne xeineir und gesunden Futtergattungen, es ma$ Stroh, Heu, oder Grumit seyn> rein und unverdorben erhalten werden. Zu dein Ende sind diese von den unreinen schimmlicht, faulen und stinckenden fleißig abzusondern, und an einen eigen gefunden Ort aufzube.vahren, ansonst verderben die Guten mit den Verdorbenen, und alle erhalten die krankmachenden Eigenschaften; das ganz Verdorbene ist otift fleißigste auszusuchen, und in die Misigrube zu werfen. Es darf nicht zur Streu dertvitndtt werden, weil seine giftige Ausdünstung den Stall, und die darinn wohnende Thiere vergiftet,, die Lünge reizet, Husten, Entzündung und Faulung hervorbringt» 2tens. Das minder reine entfärbte airsgewäßerte aber nicht ganz verdorbene Futter, muß man nach Ä'öglichkcit verbessern und genußbar machen. Zur Erreichung dieses Endzwecks, müssen diese minder rei-ycn Futtergattüngen in kleine Trießen aufgehäuftt-durch längere Zeit in die fteye Suff, oder in offene Scheunen gestellt, von Zeit zu Zeit überworfen und umgesetzek werden. Luft und Bewegung sins die einzigen wahren Mittel , die der Faulung am sichersten widerstehen, und das Verdorbene verbessern. Ztens. Da es unmöglich ist, die schädlichen Eigenschaften solchen Futtergattungen ganz zu benehmen , so müssen anbey die Thiere langsam an den Aenuß des beschädigten Kutters gewöhnet, und dieses ' ' mit C 337 ) M Art dem gesunden reinen Futter vermischt gegeben werden; auf diese Art werden die Thiere solches nach und nach nicht mehr ahnden, und werden das Gute ohne Nachtheil vermehren. Kühen, welche kalben, und Schaaftn, die Lämmer haben, muß blos reines gesundes Futter gereichet werden. Htens. Um aber alle schädliche Folgen des derley verbesserten Futters so viel möglich zu verhindern, das Verdauungsgeschäft zu verbessern, und zu befördern, de» Magen zu stärken, die Neigung der Fäulniß im Blut zu unterdrücken, soll jedem Stück Hornvieh wenigstens dreymal in der Wochen eine gute Portion Steinsalz, oder eine etwas grössere Porzion Küchensalz, unter das Futter oder Getränk gemischet, oder mit einer Handvoll Mehl vermenget, frühe nüchtern zum Lecken gegeben werden. Wer es vermag, wird gut thun, diesen Gemisch noch einen Löffelvoll schwarzes oder weisses feingestossenes Senfkernpulver bepzu-mischen. Diese Mittel sind einfach, wohlfeil, und fast überall zu haben, die kleinen Kösten und die Arbeit werden durch den beträchtlichen Nutzen, das Futter nicht verwerfen zu müssen, sein Vieh erhalten, von Seuchen verwahret zu haben, reichlich ersetzt. Aus allen Erfahrungen ist das Salz unter allen Mitteln das Wirksamste, es schützet die Gesundheit der Thiere, beugt Krankheiten vor, vermehret und verbessert bep Kühen die Milch, bcp den Ochsen das Fleisch. XIII. 8«n, «fe viel bcf j« dem Doint-nfum an btt/ SubtniUutv imRrsts««. * ■ W. 3955* NB C 340 ) AB N. 3955- Hofdekret an samlntliche Länderstellen ttotrt 19. July, kundgemacht von der Nieder-Oestr. Regierung den 6-, dem Mähnsch-und Schlesischen Gubermum, von der Landesregierung ob der Enns, von der Landeshauptmannschaft in Kram, vorn Gubermum in Stcyermark und Böhmen, dann Oftgalizien den 27. , von der Landesstelle in Kärnten den Zv., von deni Tirolergubernium den 31. July, von der Landeshauptmannschaft inGörz und Gradiška, und von dem Trioster Gubermum den Z. August 1799* Die höchste Borschrift: baß ohne Ausfuhrspässen kein baaresGeld in das Ausland versendet werden soll, wird auch auf Tirol, Vorarlberg, die venezianischen und neuaquirir-ten italienischen Staaten erstrecket. Um vorzubeugen, daß Nicht etwa Gelder aus den übrigen Erblanden nach den freyen Seehäfen, nach Tyrol, Vorarlberg, den venezianischen und neu aquirirten italienischen Staaten — obgleich diese Lander ohnehin ausser dem Kordon liegen, und in allem, bezugweise auf das KoMmerz als Ausland behandelt werden, — doch unter dem Vorwände, weil besagte Länder unter k. k. Regierung stehen, ohne Ausfuhrpaß versendet, und von dort aus zu Land oder zur See in das Ausland verschleppet werden; habin Se. k. k. Majestät zu befehlen geruhet, daß bei baa-ren Geldversendungen in vorbesagte Länder, und freye See- HB C 341 ) HB Seehäfen alles jenes genau zu beobachten fty, was wegen derlei Geldversendung — Sieh im gegenwärtigen Bande S. 265 Zahl 3897 nach — vorgeschrieben worden ist; Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kundgemacht wird. N. 3956. Hofdekret vom 23. Filly und 3. Septemb. kundgemacht von dem Tiroler Landesgu-bernium den 25. September 1799. In Hinkunft ist das Mortuarium, oder die Sterbtaxe auch von Lehen, Fideikommissen, Majoraten, und ©enteraten, so wie von anderen Realitäten zu beziehen; wie aber derlei Lehen, Fideikommisse, Majorate, und ©eniorate zu schätzen, oder »it Anschlag zu bringen seyen, solches wird von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die Umstande den Gerichts-unb Abhandlungsbehörden, in deren Wirksamkeit diese Schätzungen gehören, überlassen. Nach dieser höchsten Vorschrift ist sich nun hin-künftig genau zu benehmen. Hier kömmt zu bemerken, daß durch ein ander-weites Hofdekret der Finanzhofstelle an das Tiroler Gubermmn vom *0. Dez., knndge-macht von derselben den 23. Dez. 1799« folgendes in Bezug auf obige Vorschrift nachträglich N 3 ver- Das Mortuarium ober die Sterbtax« soll auch von Leben, Fideikoin-iniffen, Majoraten und Senio: raten bezo-hen werden. HS C 34* ) HB verordnet worden fey: daß, wenn in einer und derselben Derlassenfchaft sich nebst dem Allodial-Vermögen auch ein Lehen, Fideikommis, Majorat oder Seniorat befindet , das Mortuarium von dem ganzen Vermögen insgesammt abzunehme», und wenn der Erbe dem Erblasser in auf oder absteigender gerader Linie verwandt ist, nach der im Tirol eingeführten Massigung, höchstens auf IAO Gulden, bei Collateral-Erben aber auf 303 fl. zu berechnen, und vorzuschreiben sey. N. 3957- Gubernialverordnung in Böhmen vom 24. July 1799* Dt« »on Das Generalmilitärkommando hat vorgestellt, Earia°s-' daß durch die Ausstellung der Befreyungsattesten an Lieferanten bei Kommissionslieferanten stehenden Arbeiter bean die ihm , zurHandar: deutende Mißbrauche unterlaufen können; zu deren Gesellen Abstellung findet man daher anzuordnen, daß ge- denAugmss« sammte von einem Kommissonslieferanten an die ihm OrtsmagE zur Hand arbeitenden Gesellen ausgestellt werdende firat ober Zeugnisse von dem Magistrate oder der Obrigkeit des Dbrigkeit ksrainisiret Orts, in welchem das Zeugniß ausgestellt wird, kora-werden. werden sollen. N. 3958. HS C 243 ) HS N. 3958. Gubernialverordnung in Böhmen vom 24. July -799- Es hat sich der traurige Fall ergeben, daß ein Kind "unversehen an verschluckten Mäusegift, und durch Fahrlässigkeit der Hausleute in nicht sogleich angesuchter ärztlichen Hilfe gestorben: dieser traurige Fall ist daher zu jedermanns Warnung nicht nur bekannt zu machen, sondern auch der bestehende Verboth wegen Verkauf des Gifts zu republiziren. D«r Fall, daß ein Kind aus Versehen Mäuse-gist genommen , und gestorben , wird kund-gemackl und der Verbot wegen des ' Giftverkau-fes erneuert. N. 3959* Verordnung der Landesstelle in Tirol vom 24. July 1799* Vermög der anher gelangten ämtlichen Anzeigen Erneuerung hat sich der von mehreren Behörden vorgestellte Um- ^„^wald" stand bestätiget, daß ungeachtet der bestehenden Vor-schriften und Verordnungen in letzteren drey Jahren Hvlzs4l>ige und Holz, eine Menge Weingartholz und Flecken aus Deutschofen v-rfübrung auf die Reifstätte von Leifers geliefert worden fet)' de »örz,!-und daß überhaupt mit den Holzschlägen die schäd-lichsten Willkührlichkeiten und Epceffen Vorgehen, wodurch der eigene Landesbedarf, und jener zur Verführung der Kaufmannsgüter auf der Etsch nicht mehr bedecket sepn, und diesfalls die größte Äufliegenhert sich in Bälde ergeben würde. N 4 3«v c m ) ^ Zur Abwendung dieser gegründeten Besorgnisse hat schon das k. k. Oberwaldmeisteramt an der Etsch und in Fleims auf diesseitige ausdrückliche Anweisung unterm i. May 1786 durch ein gedrucktes Proklanra gesammten etschländischen Gerichten, und Gemeinden bekannt gemacht, daß ohne vorläufige vorschrrftmäßige Waldamts - Manipulation und ordentliche Holzauszei-gtmgen, auch Vorweisung dießfälliger Urkunden keine Holzschläge zum Verkaufe und zur außergerichtlichen Bestimmung v.orgenommen, auch keine Hölzer aus den Etschstrom zu verführen gestattet werden sollen. Diese zur Erhaltung des nöthigen. Holzbedarfs ergangene Verfügung wird mit dem Beisatze erneuert, daß bei den Hierinfalls nach den Waldordnungen festgesetzten Strafen, auch dem Verluste der Hölzer, alle eigenmächtige Waldungsschläge, Holzabstockunger,, dann deren Verflößung und Lieferungen zur außergerichtlichen Bestimmung ohne vorläufige waldämtliche Verwilllgung und Auszeigung verbothen, sohin mit Ausnahme der für die oberen Geeichter an der Etsch seihst nöthigen Bau - Zunmer-Binder-Wcingart-Haus-und Brennhölzer alle übrigen Hölzer zu fällen und zu liefern untersagt, und eingestellet bleiben solle. Ueberhaupt aber solle in Zukunft von keinem etschländischen Zollamte oder sonstiger Gehörde ohne vorläufige Bewilligung des t k. Kreisamts Botzen einige Holzausfuhr über die Reviser--Brücke erlaubet werden, worunter aber die Waarenspeditions-Compagnie von « c 245 ) So» jjpit Saces »ach Inhalt ihres Privilegiums und btt Fleimser Holzhandlungsgesellschast nach Inhalt ihres Cpntrakts nicht verstanden werden. Sollten d^e unter Nevis liegenden 'österreichischen oder trjentnerischen Geeichter einiges Etschländerholz n'öthig haben, und solchen unumgänglichen Bedarf mittelst Certifikats des k. k. Kreisamtes Novcredo oder per trientnerschen Obergeh'örde erweisen, so wird von dem k. k. Kreisamt Botzen, wohin derlei Certifikats-Urkunden der Ordnung nach zu übermachen oder zu überreichen sind, nach den sich zeigenden Umständen die allenfällige Abfuhrbewillignng ertheilet werden. Außer Landes hingegen darf ohne diesseitige vorläufige Bewilligung weder Brenn-noch Bauholz verführet werden, mit Ausnahme jener Compagnien , oder Holzhandels - Partheyen, welche hiezu vermög Privilegien, oder besondern von daraus genehmigten Contrakten berechtiget sind. Hiernach werden alle etschländische Gcrichter und jene des wälschen Confiniums, wie auch die k. L Zollämter und Wgldämter, besonders aber das Ober--waldmcisteramt Fleims, und auch die Kreisämter an der Etsch und an den wälschen Gränzen sich zu benehmen haben. P 5 N, 3960. Die rückständigen Taxen stets tirtjUtMtfren. Den Vor-spannskom-mlffarien wird verboten mit eigenen Pferden die Vorspannsfuhren zu befördern , und den Unterthanen den Verdienst zu «ntzichrn. ( 346 ) AS N. 3960. Gub ernialverord nung in Böhmen vorn -July 1799. Es wird aus Gelegenheit eines wegen Eintreibung sowohl der laufenden als der rückständigen Taxen mit dem gesetzmässigen Nachdrucke neuerlich er-stoffenen höchsten Hofdekrets, hiemit aufgetragen, sich bei Erhaltung der Taxnoten jedesmal die Flüssigmachung der darinn ausgemcffencn Gebühren mit allem Eifer angelegen seyn zu lassen, bei andern aber im Falle eines Saumsalls mit exekutorischen Zwangsmitteln vorzngehen. N. 3961. Regierungsverordnung ob der Enns vorn 26. July 1799. Auf^Ansuchen des ständisch -- verordnten Kollegiums wird den Kreisämtern unter eigener Verantwortung aufgetragen, den Vorspannskommissarien zu untersagen, mit eigenen Pferden die Vorspannsfuhren zu befördern, und den Unterthanrn diesen Verdienst zu entziehen, nur besonders dringende Fälle ausgenommen, wires die höchste Entschliessung vom 11. ' November 1791.—welche in meiner leopoldimschen Gesetzsammlung 4. B. S. 536. Zahl 908 zu finden ist — vorschreibt. N. 3962, c 347 ) N. 3962. Gubernialverordnung in Wcstgalizien vom 16. Fuly l 799- Die jungen Eichbäume sind vor erreichter Schlag-- Die junge» , Eichbäume jurfeit nicht zu fallen, sondern vielmehr zur Aufrecht-- ffnb vor Haltung der Waldungen zu schonen, und die dießfalli-- Schlugbar-sen Waldfrcvler sind den Kreisämtern zur angemessenen £wtnn.f*t ,u Bestrafung anzuzeigen. N. 3963. Gubernialverordnung in Mahren vom 27. Fuly 1799. Als ein Nachtrag zu der Verordnüng vom 15* Funy 1793. Es wird zur Nachachtung bedeutet, daß die Prü- DiePrüfnn, fung der jüdischen Familienwerber bei den k. Kreis- KamMn-" ämtern zu unterbleiben habe, und nur deren beige- "ecnr6^rJ/„f brachte Schutzzeugnisse, falls kein Abstand obwaltet, dmtcrn 6«t von krcisämtl. Seite zu vidiren seyen. bleiben und die Schuir Die obenangezogene Bemerkung: Ver- |,'j£ JU ordnung vom 15. Funy 1793 lautet fol- t,,b» Schnupftobak umstalten; So wird aufgetragxn «Satten, sämmtliche Einwohner wiederholt zu warnen, daß sie sich von Annehmung des Militär - Rauchtobaks, es geschehe nun ein solches durch den Weg der Schenkung oder des Erkaufes, oder wie sonst immer ge-staltig, um so gewisser enthalten, als dieselbe sonst im Betrettungsfalle zur Patentalstrafe «nnachsich^-lich würden gezogen werden. N. s97°» Gubernialverordnung in Westgalizien vom 5. August 1799. Wo wider In Fällen, wo wider ein Urtheil des k. t des Appel- 'Appellationsgerichtes die Revision an Se. Majestät rickks'dw' ergriffen wird, ist den einzusendenden Akten auch dec «rgriffen Schein, aus welchem der Tag der geschehenen Zustel-wud, «st den lung des Appellationsuttheils zu ersehen ist, jeder- fr. bei Gütern, die weniger als 4000 fi xohln. ertragen , und von täglich 1 fl. rhn. bei Gütern, deren jährliches Erträgniß 4000 fi. pohln. und darüber beträgt, ausgemeffen werden. §. 4. Zur Sequestrazion wirb auch zu schreiten sey„, wenn eine Grundobrigkeit sich gegen die Verordnungen der -Hof-und Landesstelle, oder der Kreisäniler nachlässig, oder gar widerspenstig bezeigen, und durch die nach Vorschrift des unten folgenden 15. §. bereits verhängte Militärexekuzion die gehofft Wirkung nicht erreichet werden sollte. §. 5. Bei einem Ungehorsam der Klerisey ist jedoch in diesem Falle, ohne vorläufige Einlegung einer Mili-tärexekuzion, sogleich mit Sperrung der Temporalien, welche der Sequestrazion gleich zu halten ist, vorzu-gehen. §. 6. Die Sequestrazion erlöscht, sobald die Rückstände vollständig getilget sind. Sollten die Rückstände aber, zwar noch vor dem Anfänge der Scque-sirazion, jedoch erst während der Zeit, als dieselbe bereits wirklich ringeleitct wird, berichtiget werden, so r « C 367 ) (c muß die Grundherrschaft dennoch dem zu diesem Geschäfte abgrordneten Kreiskommissär, so wie dem allenfalls zur Uibernahme der Sequestrazion schon aus-eschenen Beamten die Fuhrkosten, nebst den normal-mäiftgen Taggeldern, für den Hin-und Rückweg vergüten. Ejn gleiches findet auch dann statt, wenn ein unfolgsamer Geistlicher, noch ehe die Sperrung der Temporalien wirklich zu Stande kömmt, zum schuldigen Gehorsam zurückkehrct; denn es ist billig, daß diejenigen, welche durch ihre Nachläßigkeit, oder Widerspenstigkeit die Staatsverwaltung zu Zwangsmitteln nötblgen, auch die damit unzertrennlichen verbundenen Auslagen trägem ll. Von der Militarexekuzion, und Mili-tarassiftenz. §. 7. Die Militarexekuzion darf von den Kreisamrern zu keinem andern Zweck, als zur Eintreibung desjenigen, was ihnen nach ihrer Instrukzion von der Landesstelle überhaupt, oder aus besonderen Veranlassungen aufgetragen ist, angewendet, auch niemals sich anderer Exequenten, als des dazu angewiesenen Militärs bedienet werden. Nur der Fall, wo es an genügsamen Militär mangelt, macht hiervon eine Ausnahme, bei welcher sich dir Kreisämter auch anderer Individuen zur Exekuzion bedienen können. f. 8 AB C 368 ) AB x §. 8. Die Falle, wo die Militärexekuzion statt hat sind: Steuerrückstände, Verzögerungen in Entricht»»' gen der von der Hof-und Landesstelle, oder den Kreisämtern auferlegten Ersatzposten, Vergütungen, und Strafen, endlich Nichtbefolgung der von der Hof-und Landesstelle, oder von den Kreisämker,, erlassenen Befehle. §. 9. Bei Steuerrückständen auf dem offenen Lande wird der Unterthan mit der Exekuzion beleget, wenn die Schuld der verzögerten Stcuerentrichtung an ihm liegt. Wenn also der zur Bezahlung der Steuer bestimmte Tag vorüber, und der Rückstandsausweis von der Kreiskasse dem Kreisamt eingereicht worden ist, hat das Kreisamt sogleich am folgenden Tage die Exekuzion einzulegen, und solche bei Wahrneh.-mung einer absichtlichen-Zauderung nach 14 Tagen zu verdoppeln. §. 10. Wenn dieses Zwangsmittel gegm den Rückständ-ner selbst nicht Hinreichel, wird nach fruchtlos verstrichenen 14 Tagen die Exekuzion dem Dorfrichter, dann dem Wirthschaftsheamten und Kontribuzions-Rechnungsführer, wofern sie an der Verzögerung Schuld tragen, emgeleget. $. it. TE c 36- ) §. n. Wenn der Besitzer eines Freyhofes im Rückstand« verbleibt, wird gegen denselben mit Einlegung der Exekuzion auf die NMliche Art, wie ge-en einen Un-terthan vorzugchen feptt; 12; Wenn in einer Stadt der einzelne Bürger an delti bestimmten Zahlungstermine die Steuer abzuführen saumselig seyn sollte, so ist mit der Betreibung gegen jj)n ebenfalls, wie gegen den einzelnen Unterthan auf dem offenen Lande, zu verfahren. Sollte aber diesis Mittel ohne Wirkung bleiben, so ist der Bürgermeister, oder derjenige Stadtvorsteher, welcher das Wirthschaftsgeschäft der Stadt verwaltet, wofern derselbe an der Verzögerung Schuld trägt, mit der Erektizion zu belegen. §. 13« Bei Verzögerungen in Entrichtung der von der Hof-und Landesstelle, oder den Kreisämtern aufer-legten Erfatzpostcn, Vergütungen und Strafen, oder bei Nichtbefolgung der von gedachten Behörden erlassenen Verordnungen ist gegen den Unterthan die Exekuzion nach eben dem Maaße und Grade, wie bei Gteuerrückständen, zu erkenne»; §. 14. Auch Grundobrigkeiten, wenn sie die Verordnungen der Hof-und Landesstelle, oder der Kreisämter XIII. Land. A « aus X' : HB C 370 ) HB «us Saumseligkeit, oder Widersetzlichkeit nicht befol gen , werden Anfangs mit der Exekuzion zu betreiben und diese bei fortdauernder Nichtbefolgung nach ^ Sagen, zu verdoppeln se»-n. ZuHt aber, und wenn auch die Verhängung angemessener Geldstrafen nichts fruchtet; ist gegen dieselben, wie schon im 4. §, v„, ordnet worden, mit der Sequestrazion vorzugehen. §. IZ. Die -Militärexekuzion wird bei den Kreisämtern angesncht, und das Exekuzionseinlegungs-Billet kann nur von dem Kreiscmte > und zwar mit Unterschrift des Kreishauptmanns, oder des die Stelle desselben vertretenden Krciskommissärs ausgestellet werden. In diesem Billet ist immer auch die Ursache, aus welcher die Exekuzion verhänget wird, anzumerken. §. 16. Die Zahl der Exeguenten ist nach dem Betrage des Rückstandes auszumessen. Wenn der einzutreiben--de Betrag nicht viel über 200 fl. pohl. ausmacht, wird nur ein Exegucnt abzusenden, wenn aber der Rückstand beträchtlicher ist, die Zahl zu verdoppeln, und solchergestalt, nachdem die einzuhebende Summe grosser ist, auch die Zahl der Excqucnten zuvermeh-ten seyn. 17' Indessen ist es nicht nothweädig, die nach dicseni Verhältnisse ausfallende Zahl von Mannschaft wirklich .M C Z/i ) sich abzusenden, sondern es ist hinreichend, diese Zahl auf dem von dent Kreisamte auszustellenden Exeku-zions-Billet bloß anzumerken, indem die Eintreibungsgebühr nach der Zahl der auf dem Billet bestimmten Köpfe abgeführct werden muß. §. 18. Wird der Rückstand ungeachtet der eingelegten Militärexekuzion nach einer 14 tägigen Zeitfrist nicht erleget, so hat das Kreisamt eine grössere Anzahl Exequcnten'von dem Militärkommando, (welches der politischen Behörde die Mannschaft, wann, und so viel dieselbe nach Umständen verlangen wird, verabfolgen lassen muß,) zu begehren. L ? Jeder auf Erekuzion stehende Gemeine und Gc-freyte erhält von den exequirten Partheyen über die Aerarialverpflegung nebst Dach und Fach täglich 3 kr., der Korporal 6 kr., der Feldwäbel 9 kr., der Ober-offizier aber, wenn dem Exekuzionskommando aus besonderen Ursachen ein solcher beigegeben werden sollte, erhält das regulamentmässige kiefcrgeld. Alle diese Exekuzionsgebühren sind mit jed« Woche berichtigest zu lassen: ' 20. Die Exekuzionsgebühren fangen jederzeit mit dem Tage^zu laufen an, an welchem die Exequenten angekommen sind« Daher muß dieser Tag von dem x Ql a 2 U AS C L72 ) fot dem Exekuzionsorte befindlichen obrigkeitlichen Be-«toten > oder von dem Richter in dem Exekuzrons? Billet angemerket werben. , 21. , Der Betrag, um welchen die für den Korporalen und Feldwebel ausgemessene Exekuzionsgebühr die gemeine Gebühr von z kr< übersteiget, wie auch dasjenige , um was die Exekuzionsgebühr nach dem kreis-amtlichen Billet die Gebühr der wirklich eingelegten Mannschaft übersteiget, ist in die Kriegskasse abzuführen. §. Ä2. Die auf Exekuzion stehende Mannschaft hat beit schärfsten Befehl, sich aller Erpressungen zu enthalten, und ausser der Exekuzionsgebühr weder Kost, Trunk, noch, unter was immer für einem Vorwände, sonst etwas zu fordern. Wurde derselben aber Sr ob, odet Fourage abgereichet, so hat dieses immer gegen Quittung zu geschehen, damit diese Quittung eingebracht , und der Ersatz dafür aus dem Verpflegsma-gazine geleistet werden könne. §. 2Z. Das Militär verläßt den ExekuzioNsort nicht eher, als bis demselben die Quittung über die entrichteten Rückstände vorgezeiget, und der von dem KreiSamte zur Aufhebung der Exekuzion ertheilte, mit dem galijifchen Wappen brzeichnete Zettel behän- x dig et F Sn? C' 373 ) Sn? ibtyef wird. Nach Erhaltung des letzteren aber hat die Mannschaft, ohne einen weiteren Befehl des font3 Miidirenden Offiziers, abzugehen. §.' 34t Ausser den erwähnten Fällen kann die Milita» assistenz auch von den Grundobrigkeiten gegen ungehorsame und widerspenstige Unterthanen verlanget werden. Bei Bewilligung derselben aber muß darauf gesehen werden: ob der Ungehorsam der Unterthanen Verordnungen der Hof- und Landesstelle, und der Kreisämtcr, oder bloß grundobrigkeitliche Befehle zum Gegenstand habe. $. 25t Im ersten Falle hat das Kreisamt, bevor es die Assistenz ertheilet, den Partheyen, gegen welche sie gngesuchet wird, Fristen, welche die Vollziehung der gegebenen Verordnungen möglich machen, zu bestimmen ; auch darauf zu sehen, und sich zu überzeugen, daß dieser kreisämtliche Befehl dem Unterthan gewiß, und zugleich noch in solcher Zeit kundgemacht werde, welche die ihm bewilligte Frist nicht vekkürzet, §. 26. Setzen abrr die Unterthanen, ungeachtet dieser zu ihrem Besten gemeinten Vorsehung ihre Widerspenstigkeit fort, so ist sodann das Ansuchen der Obrigkeit ohne weiterem zu bewilligen. 9U 3 §. 27. TrB C 374 ) $. 27. 5nt zweiten Falle ist den Grundobrigkeiten die Nilitarassistenz ebenfalls nicht zu versagen, wenn die Untcrthanen die Entrichtung der Abgaben, und Leistung der Frohndienste, (Roboten) so von der Landesstelle, oder dem Kreisamte genehm gehalten werden, verweigerten; und Wir erklären hiermit ausdrücklich, daß die Unterthanen in solchen Fällen auf keine Weise in ihrer Weigerung geschützet werden sollen. i 28. Damit aber diejenigen Unterthanen, welche entweder die obrigkeitlichen Abgaben zu entrichten unvermögend sind, oder sich allenfalls zu dem, was von ihnen gefordert wird, nicht verbunden glauben, vor ergangener höherer Entscheidung in Verfolgung ihrer vielleicht gegründeten Beschwerden nicht gehindert werden mögen; so soll in anderen, ausser den oben angedeuteten Fällen, keine Militärassistenz bewilliget werden» Uiberhaupt hat in allen Angelegenheiten, welche nicht auf die Vollstreckung öffentlicher Verordnungen Beziehung haben, die Verwendung des Militärs nicht statt; sondern die Obrigkeit hat nur von denjenigen Zwangsmittel» Gebrauch zu machen, welche ihr sonst durch die öffentlichen Patente eingeräumet sind» / 4. 29, VE c 375 ) §. 29. Die Militärassistenz ist der Militärexekpzkon itx Ansehung der Exekuzionsgebühren gleich zu achten, nur mit dem Unterschiede, daß die Obrigkeit, welche eine solche Assistenz verlanget, dem Offizier Unterkunft und Verpflegung, jedoch ohne Entgeld der Unterthanen, jU verschaffen hat, und, weil die Unteroffiziere mehr als die Gemeinen erhalten, diese grössere Last nicht von dem Hauswirthe, wo der Unteroffizier bequartirt ist, allein, sondern von allen, denen die Exekuzion eingelegt ist, gemeinschaftlich getragen, und daher von der Grundobrigkeit unter dieselben untergetheilek werden muß. in. Von Arresten» §. 30. Die Betreibung der Steuerriickstände durch Arrest findet gegen die Bürgermeister, oder diejenigen, welche sonst in den Städten das Wirthschaftsgeschäft führen, und gegen die Kontribuzionsrechnungsführer, jedoch nur damals statt, wenn t>ie. Kreis Haupt lcute «ahrnehmen sollten, daß diese Vorgesetzten, die steuerpflichtigen Kontribuenten nicht mit gehö igem Eifer zur Bezahlung ermahnen, mithin durch, Nichtbefolgung ihrer Pflichten an den Aussiänden Schuld tragen, und wenn zugleich die gegen die Kontribuenten bereits verhängte , oder nach der oben erthcilten Vorschrift sogar verdoppelte Exekuzion ohne Wirkung bleibt. A a 4 Der- C 376 ) %* Dergleichen fahrlässige Beamte sind demnach mif Arrest, und, wenn sie demungeachtet nicht thätigkx trt der Ausübung ihrer Amtspflichten werden, mit der Entsetzung vom Dienste zu bestrafen. Zi. Erfüllen aber diese Beamten und Vorgesetzen ihe, Pflicht, und die Entrichtung der schuldigen Abgaben erfolget demungeachtet binnen 14 Wochen nicht, f6 haben die Kreishauptleute die Ursache des Rückstandes an Ort und Stelle genau untersuchen zu lassen, oder selbst zu untersuchen, die Mittel, dieselben zu tilgen, ausfindig zu machen, und hievon der Landesstelle un-gesäumt Bericht zu erstatten. Gleichwie denselben §. 32. Weiters zur Pflicht gemacht wird, unabgewen-pete Aufsicht zu tragen: rtens Ob in Ansehung des Kontribuzionals gehörig vorgegangen wird? 2trns Ob die Uutcrthanen von der Obrigkeit, oder in deren Abwesenheit, von den Wirthschaftsbe-amten nicht etwa durch unbilljge Untettheilungen, (Subrcpartizionen,) oder ungegründete Privatabgaben bedrücket, und dadurch zur Entrichtung der landesfürstlichen Abgaben unfähig gtmachc werden. HB C 377 ) ^tens Ob die Obrigkeiten, welche vielleicht einige Rustikalrealitätcn an sich gebracht haben, dafür auch zu den öffentlichen Abgaben beitragen? Endlich 4tend Ob keine Angriffe der ^onkribuzionskgffe gt-schehen find? , 5, 33* Um dergleichen Angriffe desto wirksamer hintan-Halten, haben die Prundobrigkeiten, welche in jedem möglichen Falle für die von ihren Unterthäne» ^gehobenen landesfürstlichen Steuer haften müssen, auch selbst dann, wann sich der Abgang ohne ihrem Wissen und Mitwirkung ereignet, den Ersatz, jedoch salvo regrefsu gegen den Schuldtragcnden, zu leisten. Sollten sie aber die eingehobenen unterthänigen Kontribnzionsgelder entweder ganz, oder zum Theil, für sich verwenden, oder eine solche' ordnungswidrige Verwendung wissentlich ihren Beamten oder Bestellten gestatten, so haben sie, ausser dem Ersätze, noch den vierfachen Betrag der abgängigen Summe als Strafe zp erlegen; welcher Strafbetrag, wenn er nicht sogleich baar erleget wird, durch Sequestriruizg der herrschaftlichen Einkünfte hereingebracht, und zur Errichtung eines Kontribuzionsfonds verzinslich angeleget werden soll. Der Wirthschaftsbeamte hingegen, dem ein solcher Angriff der unterthänigen Kontribu^ A a 5 ous- n AB C 378 ) AB onsgelder mittel-odcr unmittelbar zur Last fstllr ^ ohne Rücksicht: ob er hiezu von seinem Jperm den Auftrag hatte, oder nicht, jedesmal von Seite des Kreisamts sogleich in Verhaft zu nehmen, sein 33et. gehen ordentlich zu untersuchen, und der Landesstellc über den Vorfall eine, alle Umstände enthaltende Anzeige, zu erstatten» §° 34. Aus dem Angeführten erhellet nun Unser SSjUe, daß die Dominikas - und Rustikalsteuern immer ohne Verzögerung vierteljährig abgeführet werden sollen, und daß Wir es den Grundobrigkeiten, und ihren Beamten zu einer ihrer wesentlichen Pflichten machen, die Einhebung der ihrer Aufsicht überlassenen landesfürstlichen Steuern und Abgaben auf das eifrigste zn besorgen, und jeden Steuerpflichtigen zur Entrichtung feines Antheils mit der nüthigen Strenge anzuhalten. Eben so müssen auch die Rcbensteuern, als die Tranksteuer, und der Militärquartiers-Beitrag zur bestimmten.Zeit auf das genaueste entrichtet werden ; widrigenfalls sind gegen diejenigen, welche damit in Rückstände bleiben, auch alle in dieser Vorschrift enthaltene Bctreibungsmittel anzuwenden. N. 3976. r: - W ( 379 ) N. 3976. ^qfdekret vom 9. August, kundgcmacht ^von dem Böhmischen Landesgubernium den 5‘ September 1799. Um auch für das Königreich Böhmen eine Cp- DieTyno-„ofiiv zu haben, wie sich bei Ergreifung undEinbrin- b^ErgÄ gung der Räuber zu benehmen, und welche Beloh- j^r“nn_b ttuttg darauf zu setzen sei), haben Seine Majestät gele- ^8^^ gecheitlich des zu Stand gebrachten berüchtigten Räu- benehmen, -bers Kowarzik zu befehlen geruhet, daß auch für ©tiÄg Böhmen tznes vorgeschricben, und künftig beobachtet ^ufft*“ werde, was schon im Jahre 1785. in Folge höchsten Hofbcfchls nach Mähren erlassen wurde, daß nämlich für Einbringung einer Räuberbande von wenigstens Z Personen den Einbringern eine Belohnung von 50 Dukaten, für einen einzelnen Räuber aber 30 fi. ab-zereichet werden sollen. Diese höchste Entschliessung wird hicmit zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung allgemein bekannt gemacht. N: 3977- Hofdckret vom 10. August, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen den 26. September 1799. Nachdem die von höchsten Orten für das König- Die gtft*: reich Böhmen bestimmte, im Jahre 1789. auf 8000 fefc jüdischen ^ AO C 38° ) AO Familien festgesetzte Judenfamilien-Zahl noch nicht vollständig überschritten ist, fonbent hieran noch ein Abgang von 942 In. wi?sich^denfamilien sich ergäbe, so ist bewilliget worden, -u derHeua- bcrc11 Ersetzung den Zweytgebohrnen die Ehehin, tbm ,u bf: melsaufstellung zu bewilligen. Für die Stadt Pra<, riCbmtD. _ , „ . , . v ii wird btt Zahl der zu ersetzenden Samtlien auf gpq bestimmt, für das Land überhaupt aber auf 642 damit jedoch sowohl der Magistrat, als die Kreis-ämter den wahren gegenwärtigen Stand der Judenfa.-milien ersehen können, so wird denselben die von der Buchhaltung bearbeitete Consignation hierüber zugc.-sicllet, wovon jedem Dominium die ihm zugehörige Consignation mitzutheilen ist, damit solches ersehe, wie viel, und welche Juden allhier, von hieraus jh.-rcn Numerum Fatniliae mittelst ertheilter Ehehjnp melsaufstellung wirklich erhalten haben. Welches mit dem Beisatze kundzumachen ist, daß bei Ansuchung dcrley Heurathen, sich nach dem bestehenden höchste^ Patente vom 3. August 1797. aus das genaueste zu halte», und nebst dem cin bdet) • Heurathswerber zugleich die Bewilligung jener Obrigkeit, die ihn als Familie auf ihren Dominium dulden will , beyzulegen habe, weil ausserdem eine Obrigkeit zur Aufnahme einer jüdischen Familie, vernrög §. 33, des obgemeldten Patents nicht gezwungen werden kann. N. 3978. r KS ( 38i ) KS N. 3978- Verordnung der Landesstelle tu Tirol-, den n. August 1799. Da nach eingelangter Atusserung der löblichen Naturallea > Fvdcrungs- Pilitar-Schulden-Liquidarions-Kommission noch im- Quittungen mcr sehr viele Naturalien-und Materialien-Quittungen S=et* für die Jahre 1^96. und 1797. zum Vorschein kom- so wird über ein anher gelangtes Ansinnen be- Milimr-Lk» I“*-11' 1 quibcitton«: mclbtcf Liquidations - Kommission allen Gerichtern, Rechnungs-Eemeinden und Partikularen, welche derley Quittun- ^senven.^ zen noch in Händen haben, ober die solche von ded liquidations-Kommission inzwischen zurück erhielten, «„durch äufgctragen, bis Ende künftigen Monats September selbe an den zu Botzen aufgestellten Liqui--rations-Rcchnungsführer Larch einzusenden; jedoch nicht einzeln, sondern durch ihre Gerichts-ObrigkeiL mit einer doppelten Consignation, wovon die eine von den Forderunghabenden unterschrieben bey besagtet Liquidations - Verrechnung verbleibet, die (mbere: aber denselben vom Rechnungsführer gefertigter zu if>-ver Bedeckung zugestellt werden wird. Äornach über die alsdann erfolgende Agnoscirung dieser Militär-Natural - und Material-Quittungen die Schuldscheine nach den ausgefallenen Beträgen von ermeldtcrLandes-Liquidarions-Verrechnung ausgefertiget, und zur Liquidations-Veranlassung anher werden einbegleitet. »erden« 3979- C 382 ) - ^.2979' NiederöfterreichischeRegierungsperordnuna vom 12. August 1799. 9 Keine ne» Nachdem schon mehrmäl vorgekommen ist, Häuser zu tlnerbaute Häuser bezogen worden sind, ohne daß bewohnen, vorher der vorschriftmässige Augenschein und Bewoh. nungs-Consens angesucht worden; so wird sämmtli-chen Herrschaften der Freygründe hiemit anbefohlen den Grundtichtern zu bedeuten, daß ihnen künftighin die ertheilte Erlaubniß zur Bewohnung eines Hauses J rathschließlich bekannt gemacht werden würde, und daß sie daher genau darauf zu sehen hatten; daß vh.-ne vorläufigenBewohnungs-Consens keine neuerbaute Häuser bezogen werden, und wenn es dennoch geschehen sollte, unter eigener Dafürhaftung sogleich die Anzeige btt diese Landesstelle zu machen. N. 3980. NiederösierreichischeRegierungsverordnüng vom 13. August 1799♦ Tobtengrä- Es ist erhoben, daß die Todtengräber, den den Tobten Tobten die Haare abschneiden, und an Haarhändler «mitten und Perückenmacher verkaufen; dieser Unfug ist dahe; Haarbänd- 1,611 Todtengräbern streng zu untersagen, und jede ler und Pe: Uebertrettung einzuberichten. ruckenma-cher v"rkau-fen. Ä. 3981. C 383 ) N. Z981. Hofdekret vom z.August, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 1., von der N. Oestr. Negierung, von dem Mährisch - Schlesischen Gubernium den z., von dem Gubernium in Stcyermark, der Landeshauptmannschaft in Kram den 4., von dem böhmischen Gubernium den 5., von der Westgalizischen Hofkommiffion und dem Ostgalizischen Gubernium den 6., von der Landesstelle in Kärnten den jo., von der Landeshauptmannschast in Gbrz und Gradiška den u. August 1799. Es wird hiemit zur allgemeinen Wissenschaft U? Der Zoll könnt zu machen anbe^ohlen, daß auf allerhöchste Entschlicssung der auf die Ausfuhr achter inländischer £*»« ^län-Potaschc bisher bestandene Zoll dergestalt erhöhet tror- ^vird^ dm sey , daß derselbe vom 15. September d. I. auf 4 ff. r ,, erhöbet» angefangen , an der böhmisch, mährischen, und schlesischen Gränze nnt vier Gulden vom Zentner ab> genommen werden solle. N.' 3982. Gubernialverordrmng in Böhmen vom 13. August 1799* Nach Anzeige des LandesausschuFes hat sich der Dominien Jall ergeben, daß der Stallzins und das Streustroh von Mtlt«»- kequartl-tunyeitquf; botionen tc= dlglich in Anselnmg der einhc!-inischen Orischaflen, init Ausschluß aller fremdhcrr-schaftlichcn bey dem Landcsaus-schufic eln-zubringen. DrrPotascbe wegen, wel-cheÄuskünf-te rinzu-bringen. W C 384 ) von den mif der 45 Artilleriefuhrwesens -- Division belegten Dörfern N. R. des Gutes N. einmahl Son deni Gute N., und das zweitemahl von dem Gute 3} , mithin doppelt liquidiret worden ist. Da nach der bestehenden Vorschrift jedes Dominium die Militärbequartirungs-LigUidationen für ß* einzubringrn hat, und durch die Einziehung fremdherr-schaftlicher Ortschaften zu Irrungen Anlaß geben wird -so wird schärfesiens eingebunden, daß sie sich gmau nach ihrer Vorschrift benehmen, und die Militärbe-quartirungs- Liquidationen lediglich in Ansehung der einheimischen Ortschaften/ mit Ausschluß aller fremd-herrschaftlichen bei) dem Landausschuße einbringen sollen. N. 3983. Hofdekrct vom 13. August, kundgcmacht in Böhmen durch Gubernialverordnung den L. September 1799* Es wird hiemit der Auftrag gemacht : itens. Mit Ende Dezember h. I. mittelst eines besonder» Berichts den Ankaufspreis.der Potasche wenigstens im Durchschnitt beyläufig, jedoch mit hinlänglicher Verläßigkcit änzuzeigcn^ 2tens. Die Erzeugung, und das Bedurfniß an der Potasche, so viel möglich genau zu erheben, und den hier- HS C 385 ) HS |ierü6cr zu verfassenden Ausweis dem obig abgefo^ derten Berichte beyzulegen. ztens. Die genaue Erkundigung einzuziehen, in welchem Preise die Potäsche ausserhalb der Grunze int Auslande stehet, und die diesfalls erhaltene Auskunft gleicherntässen dem Berichte beyzlrsetzen. So wie null dieser Bericht mit Ende dieses Jahrs ganz unfehlbar unter der Verantwortung der Amtsvorsteher gewcirti-gct wird; So haben auch dieselben mit dieser Berichtserstattung über die Ankaufspreise, Erzeugung und Bedürfniß an Potasche im Lande- dann über den Preis derselben ausserlands vom t. Ieiner igdo. an-znfniigen, von halb zu halb Jahr - und zwar vor Derlaüf der ersten Hälfte des sechsten Monats fortzufahren- und dieses von Zeit zu Zeit um so genauer ja beobachten, als die diesfälligeN Ausweise Sr- Mä^ jestät auf eigenen allerhöchsten Befehl jedes halbe Iähr vorgelegt werden^sollen. ^Welches daher pünktlich zu befolgen ist, & 3984* Verordnung der Landesregierung ob dek EnNs vom 14. August 1799. Da der schon so oft verbothene sträfliche Mißbrauch in Abbrennung des sogenannten Johanns - oder Sonnenwendfeuers an den meisten Orten noch immer bestehet; So kvird die hierwegen ergangene Derord-XIII» Land. B h Nung Erneuertes Verborhdet Jobann«-oder Sonnenwend, feuers Irrt jDeftr. od der Enns. AO C 386 ) T-B nung vom 30. Juny 178Z. durch allgemeine machung zu erneuern anbefohlen, mit dem Beisatz daß nicht nur allein derjenige Hausinhaber, f0 ci' dergleichen Feuer anzuzünden erlaubet, unnachsichtljch mit einer itägigen Eisenarbeit bestrafet, der sich hierin lau betreten lassende Beamte und Landgerichts-Verwalter aber, mit einer Geldstrafe von Reichs-thaler beleget werden würde. ' K 3985* Guberniakverordnnng in Böhmen vom tj. August 1799. Vorsicht«- In N. N. ist unter dem Hornviehe eine Kranb genabt«06 heit, bestehend in der Lösed'örre ausgebrochen, du 8iebseuche, ^egen der ihr eigenthümlichen Ansteckungskraft, und die LSsedLr- t>tc Schnelligkeit ihres verheerenden Ganges die ge-fährlichste und rödtlichste ist; da aber dieses Uebel von der Art ist, daß sofern es über Hand genommen, alle dagegen angewandte Mitteln meistens ohne Wirkung sind, und darum alles angewcttdet werden muß, um dieses Uebel gleich beim Ausbruch zu ersticken; So werden den k. Kreisämtern im Falle diese Seuche sich in andere Kreise ^ einschleichcn, und verbreiten sollte, die Vorsichtsregeln in der Anlage zur allgemeinen Be? kanntmachung und Richtschnur nritgetheilt. Vor- AS C 387 ) AS Dorsichtsregeln Regelt die Im KamziMer Kreise herrschende Riird-viehseuche. ÜLer sein Vieh gesund erhalten, und vor btt SenclM schützen wisi, gebe nicht zu, daß jemand Fremder aus einem kranken Orte, oder jemand Be--^ kanntet aus einem angesteckten Haufe, unter w«is immer für einem Vorwände in seinen Kuh - oder Ochsen-stall gelassen werde; meide das Austreiben, wenn die Seuche in der Nähe herrscht, pflege die Thiers ju Hause auf das sorgfältigste, striegle, bürstettNd putze sie täglich so rein, wie die Pferde, tränke sie während der großen Hitze mehrmalen des Tages, gebe ihnen Mehl, oder Kleyentränke, und dreymal tu der Äoche einen köffelvoll Salz und Salpeter, oder Schießpulver ins Wasser, reinige die Ställe täglich 'vom Dung, und kühle sie durch öfteres Aufspritzen mit kal m Wasser ab , halte die Zugochsen flüssig zur Arbeit an, bringe sie aber den angesteckten Oettern und Gegenden nicht zu nahe, verbiethe seinem Gesinde in kranke Ställe zu gehen, kranke Lhiere zu berühren, oder der Oeffnung eines an der Seuche gefallenen Stücks beizuwohnen; hüthe sich vor dem Ankauf von Ochsen, Kühe und Kälber aus angesteckten Ocrtcrn und Gegenden, oder von fremden verdächtigen Händlern eben so sehr , wie vor dem Kaufe frischer Rinds -- und Kalbshäute, trngeschmolzenen B b 2 Ün- ' HB C Z88 ) HzK Unfchlitts, Fleisch, Eingeweide u. d. g. heimlich gt. schlachteten Thiere, und schlage selbst die Geschenke vom Futter und Stroh aus. Las übir den kranken oder ausgestorbenen StälleN gelegen ist- es ware denn, daß es allein für Pferde, oder Schaaft gebraucht, und verwendet würdk» * Sollte dieser Vorsicht ungeachtet dennoch in jr. geüd -tinem gesunden Orte, oder Stalle, eines oder mehrere Stücke erkranken , und Spuren der Seuche sich Auffern- dann müßten sie ohne Zeitverlust nicht Nur Hon der Heerde, sonder« auch dem noch übrigen scheinbar gesunden Dich abgesondert, in Schöpfen, Pferd - oder Schaafstallen, oder andern schattigten Orten uNtergebracht, mit guter Streue, und eigenem Futter und Tränkgeschirr versehen, und von eigenen Wärtern gepfleget werben. Wie sie in dem bestimmten Orte anlangen, wird ihnen das Maul mit stark gesalzenen Essigwasser gut ausgewaschen- ein Haarseil än den Halslappen, und beiden Weichen gezogen - dieses mit Wagenschmier -oder Terpenthin'öl befeuchtet - Nnd mit geflossenem Pfeffer, oder spanischen Fliegen bestreuet. Darauf wird jedes Stück über den ganzen Körper - Vorzüglich aber über den Rücken und den Hals, mit Strohwischen tüchtig übgerichen, und folgender Trank bereits / Man nimmt Malz, oder rauhe Gerste, oder Gräuppen, »der grobe Waizenkleyen, z.B. Z Hände r ( 389 ) HS ' voll, und wenn sie zu haben sind, eben so viel geschnittene gelbe, oder rothe Rüben, oder sauere Aepftln, kocht sie in 14 Seideln Wasser durch eine halbe Strrnde, entftrnt dann das Dekokt vom Feuer, stio>tz^tr ^ine Kuh, und einen Ochsen 4 Seideln, für eine Kalbin 2, und für ein Kalb 1 Seidel all, versetzt sie mit \2, 6 oder Z Löffel voll guten Essig, und wer es hat, eben so viel Honig, und gießt diesen Trank den Thieren, wenn sie Kälte haben, laulichk, wenn sie aber Hitze zeigen, kalt ein. Diese Eingüsse werden dreymal des Tags auf die nämliche Weise gegeben; zeigen die Kranken Neigung zum Futter, so wird ihnen daun und wann eine Hand voll Grünes, oder anderes Weiches vorgelegt, das Trockene aber ganz entzogen, es wäre dann, daß sie besonderes Verlangen darnach zeigten. WaS pon dem einen oder dem anderen nicht ganz aufgezehrt wiry, wird sogleich entfernt; es. erreget Eckel. Zu Tränken muß nach Genüge gegeben werden, frifche Mehl - oder Kleyentränke sind am besten, wenn sie die Kranken nehmen« sehnen sie sich mehr nach klarem Wgsser, so darf ihnen auch dieses nicht versaget werden. Fangen die Pugen an zu thränen, und die Nase zu rotzen, so werden sie öfters des Tags mit frischem Wasser, das Maul aber mit gesalzenen Essig-Nasser ausgewaschen. Wenn die Kranken in heftiges Laxiren, in eine stinkende Ruhr mit marterendem Zwang verfallen, und 93 6 3 sehr W C 39© ) sehr matt werden, so wird der After einigemal des Tages mit frischer ungesalzener Butter eingefchnuert, hie vorgesschriebenen Eingüsse mit einem halben, oder ganzen Seidel guten Bier oder Wein versetzt, und von 3 zu z Stunden einer gegeben. ^ Die Haarseile werden täglich ein paarmal hin und wieder gezogen, mit lauen Wasser abgewaschm, und jedesmal frisch mit Terpenthinöl oder gestossenen Knoblauch bestrichen, oder mit gepulverten spanischen Fliegen oder Pfeffer bestreuet, wirken sie bcy allen diesen zu wenig, und verschlimmert sich dabey die Krankheit, so wird der Rücken und die Seitentherle des Halses entweder mit einer Salbe aus spanischen Fliegenpulver und Butter bereitet, oder mit einem Gemische von Essig und gestossenen Pfeffer, Knoblauch und Salz, so oft laulicht eingerieben, bis die Haare ausfallen, kleine Geschwüre entstehen, oder sonst ein. Ausschlag folgt. Auf glercheWeise kann auch die inwendige Seite aller 4 Füssen über, den Knien einge-rjeben werden. Fängt sich ein Stück an zu bessern, so wird ihm blos dreymal des Tags eine. Schnitte Brod mit. gutem Bier ober Wein genäßt in den Rachen geschoben, die. Menge des Futters dabey, langsam vermehrt, und besonders dasjenige gegeben, nach welchem es dach meiste Verlangen bezeigt. Stellet sich das Wiederkauen rin, so werden die Haarftile entfernt, die Geschwüre nach und nach geheilt, RE C 391 ) W he,It, bas Vieh aber doch nicht eher unter das gs? funbt gelassen, bis die Augen ganz rein, und heiter find, die Nase nicht mehr rotzt; das Laxiren aufgehört, der Ausschlag auf der Haut sich abgeschält, und die Milch wieder eingesunden hat; stirbt ein Krankes, und zwar beymTage, so wird es mit Stroh bedeckt, und in der Nacht ausgeführt, der Platz auf dem es gestanden, auf das beste gereinigt, der Dung tief unter den andern vergraben, die nasse Erde weggescharrt , trockne aufgetragen, das Futter und Tränk-gtschirre mit siedender Lauge abgebrüht, Mid einige Tage in die Luft gelegt, die Lappen, und ander; Ge-■ räthschaften, mir welchen das Kranke, gereiniget worden ist, verbrennt, die Haut von den Tobten auf der Stelle mit Asche, oder ungelöschten Kalk bestreuet, und getrocknet, das Fleisch aber gefttzmäßig d. i. 6 Schuhe tief vergraben. Niemand, der krankes Vieh verlohren hat, schaffe sich eher eines an, bis die Seuche ganz vorüber , und in der Nachbarschaft nichts mehr davon zu hören ist. Wer früher zum Einkauf schreitet, läuft Gefahr zum zweytenmale darum zu kommen. Dem noch scheinbaren gesunden Vieh wird ohne Zeitverlust die Niesewurzel gesteckt, oder ein Haarseil in den Halslappen gezogen, Steinsalz nach Genüge zum Lecken, und dabey sattsam zu trinken gegeben. Die Geschwülste, welche von der Niefewurzel entstehen, müssen am dritten oder höchstens vierten B b 4 Tage W c 392 ) ^ Tage an verschiedenen Stellen mittels eines gut gespitzten starken langen Federmessers tief eingestochru und die enthaltene Feuchtigkeit ausgelassen, dieHag^ seile täglich ein, oder ein paarmal hin und wieder gezogen, und wenigstens 14 Tage im Fluß erhalten werden. Nebst diesen wird mit der Beobachtung und Anwendung der obigen Vorsichtsregeln fortge.-fahren. Weil die herrschende Krankheit oft zweydeutig ist, und die Gestalt von anderen Krankheiten an-nimmt, so ist eine genaue Kenntniß davon unumgänglich nothwendig, Die gegenwärtig herrschende Viehseuche entsteht mit Unruhe, mit Angst und Mattigkeit, Schwäche und Zittern der Glieder, mst un-gewöhnlichen Kopfschütteln, Zähnknirschen und Husten , mit Zurückhaltung der Milch, Eckel zum Futter, unterdrückten Wiederkauen, und Öfteren Gähnen, Mit abwechselnden Schauder und Hitze, matten und geschwinden Pulse, und Schmerzen im Bquche; die Kranken stellen dabey gemeiniglich die hintern Füsse näher zu den vordem, lassen Kopf und Ohren hängen, und entfernen sich so weit sie können vom Troge, Die Hörner und Füsse sind, kalt, der Bauch auf der Unken Seite ungewöhnlich hart, das Athemholen mehr oder weniger beschwerlich, im Anfänge der Krankheit aber meistens natürlich, weder die Nasenlöcher noch die Weichen bewegen sie mehr, als im gesunde» Stande; läßt man in diesem Zeiträume des W C# 393 ) pebels den Kranken zur Ader, so sondert das ausgelassene Blut keinen Tropfen Wasser ab, welches ein sicheres Zeichen dieser Seiche ist. Den dritten oder vierten Tag fangen die Augen an zu nassen, die Nase zu regelt, und bey vielen das Maul zu geifern, der Schmerz im Bauche nimmt zu, das Achemholen wird kürzer, die Thiere kreisten, verfallen ip heftiges Laxiren , mir Zwang begleitet, und basd darauf in die Ruhr, die trächtigen Kühe werfen meistens ihr Kalb, und werden entweder bald darauf besser, oder sterben kurze Zeit darnach. Heffnet man die Tobten, die an der Seuche um-gesianden sinh, sy findet man den ersten und zweyten Magen, d. i. den Wanst und die Haube mit unverdauten Futter gefüllt, den Löser, oder das Buch widernatürlich hart, und die enthaltenen Futterküchen trocken, zerreibbar, und mit einer weißen Haut überzogen , den Laab, oder eigentlichen Magen aber samt den Därmen, denk Netz und Gekröse immer entzündet, die Milz sehr stein, und welk, die Leber blaß, und mürbe, die Gallblase meistens widernatürlich groß, die übrigen Eingeweide aber selten viel verändert. Wo man immer diese Erscheinungen bey den Tobten, und die obige« Zufälle bey den Kranken bemerkt , ist an dem Daseyn der Seuche nicht mehr zu zweifeln, nun müssen unverzüglich die Maaßregeln beobachtet, und die Hilfsmitteln angewendet werden, V b 5 wel- TrB c 39i ) .> Welche zur Abwertung dcs Uibels angefacheg, m vorgefchrieben sind. N. '3986. - Hofdekret vom i6. August, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialverorduung vom 7. September 17991 Tabe'Z ®e« Majestät haben aus Veranlassung sein» für einbrins von allerhöchstdenselbeu genehmigten allerunterkhss-^terarialbc- nigsten Nachlaßliste zu entfchliessen geruhet, daß j„ jjyiß; Zukunft von den Behörden für Einbringung der pro |u sorg«"- Aerario verfallenen Beträge in gehöriger Zeit, um so mehr die pflichtmassige Aufmerksamkeit und Sorgfalt verwendet werden foll^ als im widrigen dieselbe die Gutmachung solcher durch Länge der Zeit, folglich aus ihrer Nachlässigkeit uneinbringlich gewordene Rückstände unnachsichtlich zu leisten haben werden. Dieser allerhöchste Befehl wird zur Nachachtung und Wissenschaft bekannt gemacht. N. s987« Hofdckret der gali zischen Hofkanzlei Westgalizien betreffend vom 16. August, kundgemacht von der Einrichtungshof-kommiffion den 6. September 1799. Wie, und Die Jnstrukzion für das Kreissanitätspcrfomck Art"n Fäl; hei Ausfertigung und Aufnahme der Visa rexerl» kn einer g«- er- HS C 395 > HS die Einrichtungshofkommission hiermit zurück, wakuhäu-ynt) t« nach dem Gutachten der hiesigen medizinischen oder Der-' Fakultät die Einschaltung des 7. die Lungenprobe be- ^Corpus äffenden Paragraphs nothwendig befunden worden bin*«* $u' so hat sie Hofkomm, nunmehr die solchergestalt be- 'rheben^ nchtigre Jnstrukzion in die Landessprache übersetzen, über die unb in Druck legen zu lassen, sodann deren Ver-m-d Wunh-. theilung auf die angetragene Art zu bewerkstelligen, und die Kreisämter anzuweisen, daß sie das Sani- ^n-tätspersonale zur genauen Beobachtung dieser In-sirukzion in Fallen, wo fit Vj$a rcperta auszustel-Ün haben, mit Nachdruck verhalten. - - / Fnftrukzion. Zur künftigen Vorbeugung der zum 'öfteren kheils unverl/ißlich, theils unförmlich zur Verzögerung des Kriminalprozesses ausgcftrtigten Todtenbe-schauen - und Wundzetteln wird hiemit allen und jeden, zu Besichtigung eines Körpers vom Gericht berufenen, ober hiezu eigends bestellten Leib -- und Wundärzten gemessen eingebunden, daß sie derlei Untersuchung eines verwundet-oder entseelten Körpers, wobei sich Oer Verdacht einer gewaltthätigen Handanlegung her-fiir thuk, Mithin der Richter nach den zu erheben kommenden Beschau - oder Wundzetteln die Inquisition einzuleiten, und abzuführen hat, allezeit in Gegenwart Der dazu gezogenen Gerichtsmänner, oder-sonst zwey v^ftauttn Männer aus dem Hause, oder der HB C 39S 5 her Nachbarschaft, nach de» Regeln der Zergliede rungs--und Wundarzneikunst (artis anatomic* $ chirurgicae) verläßlich, gnvissenhaft, und unpar-theiisch vornehmen, den erhobenen Befund, falls es möglich demonstrative, das ist, mit klaren Beweis, und nicht praefumtive, oder nur Muthmaß-lich, in Gestalt einer verläßlichen Zeugniß, mit Bei.-rückung der eigentlichen Ursachen, ob, und qus was für einem Grunde die Wunde entweder schlechterdings tödtlich, oder gefährlich, und meistentheilS den Tod nach sich ziehend, oder an sich gering, und pur zufälliger Weife todesgefährlich, (vulnus per fe, & neceffario lethale, vel ut plurimunt lethale, ve| tantum per accidens lethale) seyen? dann mit Benennung der Gattung der Wunde, mit Anzeigung der Gestalt, Länge, Weite, Tiefe, dann des verletzten Theils, wie viel.Geblüt, oder andere, und was für eine Materie gefunden worden? wie auch mit Anmerkung der splittern und Ritzen ob, und welche anliegende Theile wegen gehinderten Umlaufs des Geblüts, wegen gehemmter Athmung, wegeg unterbrochener Uibereinstimm - und Zpsammensagung der Haupttheile, entweder aus Abgang der Beihilfe, oder aus, ihrer Mitwirkung den Tod nach sich gezogen ? dann ob, und warum der Umlauf des Geblüts verhindert woryen; ferners mit Mshrückung hes beiläufigen Alters des Verstorbenen, dann dessen Struktur und Complexion, wie der ^Körper äusserlich aus- HB c 397 't HB gefehlt, item, wie die von der Wunde nicht be-sjjhrten innerlichen Theile beschaffen gewesen > verfassen, solche in ihren Befund, auf ihre obhabende schwere Eldesvflicht nehmen, und nicht Ursache geben sollen, tzaß bei herfurbrechendcm Anstand allererst von derme-dizinis^rn Fakultät ein weiteres Erachten, oder Superarbitrium abzuheischen sey, und hiedurch dem Gerichte die Aetzüngs - und andere Unkosten vermehret, dem InquisiteU der Arrest verlängert, oder aber zur Anstreit - und Impugnirung des Cot-pbris delicti und jet Inquisition Anlaß genommen werden möge, und Malen solche Beschaüew meistens bei einem Todschlag > Vergiftung und Kinderniörd unumgänglich Mhig sind, als wird sonderlMlich in Ansehen dieser drei Verbrechen > eine genaue Richtschnur nachste-hmdermassen vorgeschrieben. Quoad Hornicidiunii Eien Todschlag nu» belangend, da ist zu beobachten: itens. Die Eigenschaft der verwundeten Theile-c6 es einer aus den edlen Theilen sey, die zur Er-Haltung des Lebens unumgänglich n'öthig. Stens. Die Gr'össe, Tieft und Beschaffenheit der Wunde, dann ob es eine gerade, oder schrägt Wunde sey. Ztens. Die Unmöglichkeit eine Hitlfs - und Hei-lungsmittel bcizubringen. 4tens. Der bald darauf erfolgte Tod. Anbei ha- ♦ den die Kunsterfahrnen vor allem den Körper genau zu fcr- sich' W C ?98 ) sichtigen , dann bei desselben Eröffnung die drei Hache-Höhlungen , nämlich des Haupts, Brust und Unter-bauchs auszuforschen , und in Acht zu nehmen, ob es eine Fleisch - oder Beinschrötige oder mehrere oder runde Wunden seye,- ob nicht das Gehirn, ob ber Magen, und dieser oben oder unten, wodurch der Speisesaft in die Gedärme dringet, beschädiget, und das pericordium ; das ist das Herzfell, und tie[-leicht auch die Herzkammer, vornämlich linkerseits oder dasiges Schlaftüäuslein, das Iwergftg oder Sennen an seinen fleischichten Theilen, die Lunge und ihre vornehmstes Aeste, dir Blutader der Lungen, Leber y oder Schlund berühret worden; öder ob nichr vorher einige, und welche innerliche Theile verdorben, oder ein anderes tödtliches Merkmal, z^ B. ein gefährliches Brustgeschwür oder Gewächs, oder ein anderer tödtlicher Affect uš verborgen gewesen, und getroffen worden? ob nicht der Verwundete durch zeitlichere Stillung des Geblüts > Verhinderung des besorglichen Wundfiebers, Krampf oder Brand, obet durch Vornehmung einer Aderlaß gänzlich oder wie lang hätte errettet werden mögen? ob die Wunden am Haupte nur die äusserliche Bedeckungen (integumenta) getroffen; ob die angebrachte Gewalt heftig oder ge--lind, mit oder ohne Zerschütterung, mit oder ohne unterloffenen Geblüt? ob selber die Schlafmäuslcin/ die Hirnschaalbeiner, die harte oder weiche Hirnhaut, sa das Gehirne selbst verletzet habe? ob die großen AB ( 399 ) AB ghtt kleinen Biutgefäße lädirt, wodurch die Bewegung verhindert wird, da man das Geblüt nicht fitU (Cn, oder die Ader nicht consolidiren, und zusam-Mnhcilen kann, inmassen das Geblüt die Höhle der Brust anfüllt; ob es möglich gewesen, das extra va-sirtc Geblüt oder Materien herauszubringen, und die fernere Corruption zu verhindern? oder ob dieWun-den am Haupte klein und tief, einfolglich nicht wohl ja erweitern gewesen ? ob die Hohl-,oder große Puls-spannadcr oder Flachsen , oder dre zum Herzen, Lungen und Zwerchfell gehende, und zwischen den 9tipi pen liegende Nerven getroffen worden? ob etwann-„ad auf was Weise der nicht absolute lethalen Wunde rorzubeugen gewesen? es solle auch der Wundarzt/ falls ein Medikus zur Beschau zu bekommen wäre, vor dessen Ankunft die Eröffnung nicht vornehmen; so ist auch ein Uiberfiuß vor der Sckzioy, die Tiefe der Wunden mit dem Zpecillo oder Sucheisen, oder einem ungebräuchlichen Instrument, wodurch 'öfter* tie Laelion erweitert, oder eine neue Verletzung verursachet wird, unvorsichtig zu erforschen, gestalten die Oeffnung des Leichnams die Tiefe der Wunden genug an Tag leget, jedoch wird ihnen obliegen, vor allen Dingen das etwa beihändige Instrument, womit die Beschädigung wiederfahren, alsogleich mit der Wunde, ob es damit eintreffe, und zur Ertödtung tauge, fleißig entgegen zu halten; wie der Körper äusserlich ausgesehen, dem Beschaubefund fcetjuHK cfen. W C 4oo ) cken, bei der Untersuchung alle innerliche Gegenden zu eröffnen, und zu sehen, ob dieser Mensch ledig, lief) von der überkommenen Wunde unumgänglich habe verscheiden müssen; begäbe es-sich, daß man auch äußerlich am Leichnam keine sichtbare Gcwalt-thatigkeit vermerkte, und dennoch der Ruf ware daß solcher Mensch nicht natürlicher Weise Todes ver-blichen, so muß gleichwohl der Leib geöffnet, und erforscht werden , ob nicht der Entleibtes einen Stoß oder Wurf auf die Herzgrube, oder dasige Gegend oder einen Fußtritt in die Weiche, oder in die linke Seite, wo das Milz liegt (wodurch selbes geschwelt let, und weil es mit einem sehr dünnen Hantel um--geben, auch eine Extravasation int Unteren kcibt verursacht'- leichtlich bersten kann) überkommen habe, wozu vielleicht eine Ohnmacht, Schlag oder Verhin.-derung des Athems gekommen, bas Geblüt sich häufig ergossen, eine -Erstickung' verursachet, oder das Gallenbläßchen (veficula fellea) , oder auch die Harnblase zersprenget worden; Und weilen dann int Körper drei Cavitaeten enthalten, als werden sich die Kunsterfahrnen wie zu verhalten wissen, und sich vor der Obduction, oder Besichtigung, so viel möglich > wegen des Verwundeten Alter, Dispofition des zur Verwundung oder Ertödtuttg gebrauchten Instruments, der gepflogenen Dia-t, Wartung, Heilungs-Urt, pnd Zeit des erfolgten Todes erkundigen, dann Nicht nur alle Striche der Wunden untersuchen > sondern r ÄS C 4=>I ) ÄS t(rn auch Vorerwähntermassen alle Höhlen des Köppers eröffnen, damit man in dem abgebenden Bericht, oder dem schriftlichen Zeugniß desto gewisser sich herauslassen möge ■, ob der Verwundete von der Wunde lediglich verschieden sey; über welches alles der Bericht oder schriftliche Befund um so mehrereS aufrichtig und genau abzufaffen siyn wird, als nach perlauf einer Zeit schwer, wo nicht gar unmöglich fallet, bei inmittelst entstehender Faul - und Verwe sung ein nachfolgliches Oberachten der medizinischen Fakultät ausfindig zu machen, einfolglich die Inqui-sizion behörig zu beschleunigen; welches demnach in Rücksicht auf die Todschläge oder Verwundungen fiir's künftige allerdings beobachtet werden solle. Quoad Veneficium,, Das auf immer für eine Ärt verschluckte Gift betreffend: Da werden die Kundschaftsgeber die Umstände fleißig erwägen, ob dem Menschen das Gift gereicht worden, oder ob solches von innerlich seinen Ursprung habe(Vonenum naturale , vel morbofum) und welcher Gestalt es seine Wirkung an Tag lege, weilen dieses letzteren (veneni morbosi) Wirkung mit dem erstell ziemlich übereinstimmt, einfolglich hat der Leib-mit dem Wundarzte so viel möglich des Verstorbenen eigentliches Temperament, die Heftigkeit feiner ausserordentlichen Sinn - oder Ge-müthslei'denschaft, das ist, die Bewegung der Sinnen und des Gemüths, womit vielleicht der Verstorbene behaftet gewesen, auszuforschen, und die Gat? Xlil. Vand. E c tung HB ( 4«r ) HS Lung öder Art und Wirkung des Gifts, reicht worden sey; wie stark selbes ftp, und wie dieses Individuum in Specie umzubringen erfordert worden, fleißig erforsche. Es solle auch der M-und Wundarzt bei der Oessnung befliessen ftyn^ zu untersuchen, ob nicht der Verlebte einige an sich selbsten nicht giftige, nicht etwann gr'öblichte, son--dem pulveristrte, und nicht ordnungsmässig zuge-richtete, mithin mehreres durcharbeitende, auch sogar überflüssige Arznei in häufiger Menge zu sich genommen > immassen derlei in MberMaß gebrauchte Arznei den Magen durchnagen, selben mit einem Herz-wehe entzünden - und Mit der Zeit den Tod zuwege« bringen kaum Nun sind die, nach dem Tode sich heröorthii^ enden ungemeinen äußerlichen Zeichen des bekommenen Gifts unter andern auch folgende: nämlich die Aufschwellung des Schmerbauches, allzugroße Aufblähung des Magens, und der Gedärme, schwarzblaue Masen ob dem Rücken und Füssen, Nach eröffneten Körper derlei Flecken im Magen- den Gedärmen -und an dem Jngeweide, benanntlich an der Lungen, Leber, Milz und Nieren ič; die bisweilen sonderlich von cdrrofiven Gift verbliebene Dupchbeitzüng des Magens - ein verdürben > stinkend und schwärzlich blutiger Saft, oder daß man die Abgänglein (Ra-menta) vom Gift finde, ein schlappicht und zusam-niengeschrumpftes Herz, in der Herzkammer eine merk-C c r lickie C 404 ) TttK ltche Gerinnung des Geblüts im Kopf, ,mb } vornämlich in den ersten Hals - Puls - oder Kchladerl, eine große ungemeine Menge des geronnenen Geblüts Es sollen also die Kunsterfahrnen, die vor und nachr gehenden Wahrzeichen genau beobachten, als: itens. Wie oben schon angeregt worden, b(lt Zustand und Eigenschaft des Menschen, was für eine Natur derselbe gehabt, und wie er beschaffen gewesen. -tens. Wo möglich bei denjenigen, die beide,« Verstorbenen gewesen, auSkundschaften, mit was fite Zufällen er kurz vor dem Tode befallen gewesen, ob er gählings, unvermuthet und so zu sagen, beige, sundem Leibe verschieden, oder ob selbem nicht, und was für ein Unfall den Tod befördert habe? ob er bald nach genommenen Speisen oder Trank einen ve-schwerlichen Husten, Blutspeyen mit Gestank, Verstopfung des Urins empfunden, und mit einem gräulichen Schmerzen, großer Hitze, Zittern, krampfsich.-tigen Bewegungen, Schlucken, Wasserbläslein, Hitze im Mund, öfteren Ausspritzen, großen Durst, Eckel im Magen, Rcisscn, Beissen, und Nagen im Leibe, starken und blutigen Durchfällen und Urin, größerer Herzensangst, schwerem Athemholen, kalten Angstschweiß , Verdrehung der Augen, Zusammenziehung der Finger, Erkaltung der äusserlichen Theile, schwärzlichten Nägeln, Zittern der Lippen überfallen worden; ob er nicht im Angesicht bleyfärhig, und erdfarb aus- ge- mr/- C 405 ) HS ^fthe» , auch dieses Zustandes halber keine andere offenbare Ursache oder Gelegenheit zu erfahren gewesen. Atens. Ob an dem Körper eine starke und große Geschwulst des ganzen, oder wenigstens des unteren Leibes? ob der Leichnam gelb und grihv „dftrb und bleygelb, dann das Angesicht braun und ausgelaufen, die Zunge schwarz, dick und aushängend ausgesehen, ob am Leihe, besonders auf der Trust größere oder kleinere, schwärzlich, gelblich ,'Wiche oder andere Flecke zu finden. 4tens. Ist wohl zu bemerken, ob im Magen M Spur oder Satz vom Gift (sabura venenosa) «nDreffen, und wie das Eingeweide beschaffen sey. Quoad infanticidium. Schließlich ist es um Erhebung des corporis delicti in Kindermörden ju chuit, allwo sich zwey Fragen ergeben: ltens. Ob das Kind lebendig oder todr auf die Welt gekommen. Ltens. Ob das Kind durch gewaltthätige Hand umgekommen sey. Damit also die Verläßlichkeit erlanget werde, so muß die äussere und innerliche Besichtigung darum frühzeitig vorgekehrt werden, weilen verschiedene Ursachen und Umstünde theils vom Körper, theils vom Wetter oder der Zeit eine zufällige Veränderung erwecken können, und ist bei der Section zu beobachten, ob und was für Affectus lm Leibe gewesen; und vielleicht dem Kinde den frü-C c Z he? C 4©6 ) hezeitigen Sob zuwege gebracht haben möge»; ters ist darauf Acht zu haben, ob das tobte Kllid in einem unreinen unflätigen, warmen oder feucht^ Orte gefunden worden? es erfordert auch die Noch bei) einem tobte« Kinde, das Hauptblätlein, t>jt Schläfe, das Hauptblatt des Kopfs, ob selbes mt( den Fingern eingedrückt fey, und die Maalzeiche, von den Fingern .vorhanden? item das hintere Lheil des Haupts und den Nacken wohl zu beaugschemigen, ob , und was für eine Violenz, id est: Zwang, bmm zu vermerken, ob das Knäblein an dem scrcto, pbtt Hodensqcklcin gedruckt, geschwollen, roth oder blau sei) ? ob dem Kind die Nabelschnur nahe am keibe abgerissen , oder unterbunden worden sei) oder nicht? item ob in dem intestine recto , oder Mastdarm m Sphinctere ber .muscylus constrictor, das ist, das Schluß-oder zufammenziehende Mäuslein des Him tern, und Blasen mit einem Rüthl, oder ästigen Stäblein durch das Fitscheln verletzt, oder das Kind durch einen Schwefelgestank, von der glühenden kicht-putz oder scharftn Rauch, oder eingelassenes Gift in die Nasenlöcher hingerichtet worden? ob die tarn Halse des Kindes hinterlassenen blauen Flecke für eine von der Mutter herkommende Gewaltthätigkeit zu achten, oder zu glauben, daß solche von einer schweren Geburt herrsthren? es pflegt auch insgemein von den unzüchtigen Weibspersonen cingestreut zu werden, das Kind ftp in Mutterleib, oder hei der wirklichen Gc- bäh- r So* < 4=7 ) So? Währung gestorben, um aber zu erforschen, ob dar Kind bis zur, oder nach der Geburt gelebt habe? ist „Üthlg zu beobachten, ob das Kind l tens. allerdings an der Länge und Stärke i» seinen erforderlichen Gliedmassen vollkommen, mit dem Nägeln an Händen und Füssen, dann ob den Haupt Bt Haarlein versehen und gebührend gestaltet jsey. 2tens. Ob die Nabelschnnr frisch, knorricht t rein und lebhafter Farbe scy? Atens. Ob von den Anwesenden gleich nach der Niederkunft verspüret worden, daß das Kind amwch warm gewesen. 4tens. Ob aus der verbundenen Nabelschnur das Geblüt häufig geflossen? ob an dem verschiede-nen Kinde, in dessen Leibe und Eingeweide kein yder wenig Geblüt befindlich. Ztens, Oh nicht während der Schwangerschaft, und zwar fürnänrlich gegen den letzteren Tagen der Geburt durch «i...n unvorgesehenen Fall, oder schweres Heben der Mutter, oder Erschütterung des Leibes , oder früh abtreibende Arznei, überflüssige, verdächtige, starke Aderlaß, starkes Nießen, Schrecken, Zorn und ausserordentliches Fasten das Kind verdorben oder geschwächt, mithin zur Geburt unbequem, und unschicklich gemacht worden. 6. Ob sich nicht das Kind, da etwann bei der Geburt Leute gewesen , während der Geburt m ein zur anderen Seite nur geschoben, doch C c 4 nicht NB ( 408 ) nicht lebhaft sich gerühret, solches auch die Mutter *ttb die Herumsichenden beobachtet haben? ob t>ie Geburt leichtlich oder schwer von Statten gegangen »der ob während der Geburt das Geblüt merklich «uL-geflossm? ob nach der Geburt die Nachgeburt leicht.-lich erfolgt sey. Nebst all obigen sollen die Kund.-schaftsgebcr nicht allein auf die Komplexion der «k>-wann zum ersten gcbährenden Mutter, sondern auch, ob es nicht ein schmächtig, elend gering und klein zartes Kind sey, reflcktiren folglich ihre Meinung sowohl in diesem Verbrechen des Kindermords, als in obcrwähnten Verbrechen des Todschlags, und Vergiftung wohl bedacht, und pflichtmäffig, mitBeirii-ckung der aus ihrer Kunst hergrleiteten Ursachen tiii--richten. Endlich 7kens. Ist zu sehen, ob die Lunge frisch, ohne Überhand genommener Faulniß sey, und auf dem Wasser schwimme, wenn man sie in dasselbe legt? dieser Umstand zeigt an, daß das Kind geathmet habe, und folglich lebend zur Welt gekommen sey, es sey dann, daß dem tobten Kinde, um es zu beleben, mit Gewalt Luft in die Lunge eingeblasen worden wäre. Fällt hingegen hie Lunge, ohne etwa schweren Verhärtungen in sich zu haben, im Wasser zu Boden, so zeiget dieses an, daß das Kind noch nicht geathmet, und folglich wahrscheinlicher We-se schon todt zur Melt gebracht worden sey. i?. ZM, AB C 409 ) AB N. 3988- Hofdekret vom 17. August, kundgemacht * von dem mährisch-und schlesischen Lan-dc^gubernium den 27. August 1799. ' Da aus dem Bande und Verhältnisse, das zwi? Norycht-n scheu Obrigkeit und Ilnterthan besteht, für erstere die bei Beräu-Pfijcht entspringt, für das Beste ihrer Unterthanen wumbdntz ju sargen, und da diese jedel' Obrigkeit obliegende darlchens^ Sorgfalt unstreiüg auch die Verbindlichkeit in sich ein- "ung« schlicßt, darüber zu wachen, daß die Unterthanen bei w Veräußerung ihrer Kriegsdarleyens - und Lieferungs - sind. Pamatkcn nicht bevortheilet, und auf eine unerlaubte und unbillige Art verkürzet werden, zumal dergleichen Pamatken dadurch , daß sie auf die sämmtliche Unterthanen einer Herrschaft oder eines Guts über geleistete ausserordentliche Kriegsprästationen, somit allgemeine Lasten ausgestellet werden, die Eigenschaft eines Steuer - und Gemcinvernwgens annehmen: so haben Se. Majestät zu entschließen befunden, daß 1. ) alle für die Kontribuenten ausgestellten Pa inatken in die Kontributionskasse eingelegt, in der Kontributionsrechnung ordentlich aufgeführt, und verrechnet werden sollen; daß 2. ) die Verhandlung und Veräußerung dieser Papiere nicht der Willkuhr der Obrigkeiten, noch mm? der aber der Unterthanen allein überlassen, sondern allemal die Nothwcndigkeit der Verhandlung samnrt C c Z dem ( 4iO ) t>eat angetragenen Rabat vorerst dem Krrisamie «n-gezeigt, und die Bewilligung desselben eingeholtwerden soll, welches bei erkannter Nothwendigkeit, und Wenn der Re-bat den von der Landesstelle allgemein bekannt gemachten Kurs nicht übersteigt, den Konsens zu ertheilen, widrigens hingegen die k. Gubernial-Bewilligung hiezu anzusuchen hat, daß Z.) die Wirthschaftsämter den für die verkauft ten unterthgnigenDarlehens - oder Lieferungspamakte,, bedungenen Geldbetrag empfangen, und gleichfalls verrechnen; daß 4. ) die ständischen Krcditskassen keine Cession, die nicht vom Wirthschaftsamte koramisirt, und mit der kreisämtlichen Bewilligung zum Verkaufe versehen ist, annehnzen, und gegen eine solche illegale Cession auch die Umschreibung nicht bewilligen sollen; daß 5. ) jede Veräußerung dieser Papiere ober auch die blosse Cessio» an diejenigen, welche allenfalls statt der Unterthanen die Lieferung geleistet haben , nur durch das obrigkeitliche Wirthschaftsamt vollzogen, die dazu eingeholte krcisämtliche Bewilligung und das Uebereinkommen der an der Pamatka theilnehmenden Unterthanen der Rechnung beilegt, und nur gegen diese Urkunden die Abschreibung in der Kontributionskasserechnung gestattet werden soll; daß endlich 6. ) gleichwie zu den Deräusserungen der unter-thänigen Papiere die krcisämtliche Bewilligung unum- gäng- So» ( 411 ) So?" gänzlich erforderlich ist, eine ohne diese Bewilligünz und ohne Jntervenirung und Koramisirung des Wirt^ fchaftsamts bewirkte Veräusserung ungiltig sey, 39^9« Kubernialverordnung in Böhmen vom i8, August 1799. e Zur Vermeidung alles Nachtheils der hierländi-gen Chaussee ist künftig jedermann, der einen Bau an einer Chaussee unternehmen will, verbunden, in voraus seinen Bau nicht nur anzumelden, sondern auch seinen Bauplan der Landeswegdirekzion zur Einsicht, und durch selbe zur hochortigen Bestättigung vorzulegen» N. 3990. Gubernialverordmuhg in Westgalizien vom 19. August 1799. Die Gesuche wegen Entlassung von Militärdiensten find in Zukunft keinesweges mehr bei der Landes-stelle oder dem Generalmilitärkommando, sondern immer bei dem Vorgesetzten Kreisamte einzurcichen. ' ** 1 ' N. 399!. Jedermann der Qt» der Chaustee einen Bau vornehmen will' muß sich bei der Landeswega diretzion vorher mel-' den, und den Bauplan vorlegen. Die Gesuche wegen Entlassung von Militärdiensten sind bei de», »Injubrins gen. AS ( 4" ) AS <£o oft Um tcrsuchun-gen auf Verlangen der Parchel-cn vcranr laßt werden, fallen dies«, wenn sie unterliegen , und mit den Beweisen nicht auf-fommen, zur Vergütung der durch idre Schuld und muthroifüi ges Benebln en »erur-sachten Kommilsi? onsköireir kerbaltea werden. Den lan, beSfürsili-cheu Bea alten auszu? sieklende Zeugnisse über ihre Lssensilei-siung unterliegen kei- N, 3991. Hofdekret an sammtliche Länderstellen und Behörden vom 20. An gust, kundgemacht in Westgalizien den 13., in Böhmen durch Gubernialverordnung den 7., durch die Landesregierung ob der Enns den 2. September 1799. » Se. Majestät haben in einer unterm 9, August herabgelangten allerhöchsten Entschlieffuirg allergna-digst zu verordnen geruhet, daß in Hinkunft so oft Untelssuchungen auf Verlangen der Partheyen veranlasset werden, diese, wenn sie unterliegen, und mit den Beweisen nicht aufkommen können, zur Vergütung der durch ihre Schuld und muchwilliges Benehmen verursachten Konimissionskösten des Beyspiels wegen unnachsichtlich zu verhalten seyen. Welche höchste Entschließung hiemit bekannt gemacht wird. N. 3992. Hofdekret vom so. August 1799. Se. Majestät haben zu entschliessen geruhet, daß stir die Zukunft die Zeugnisse, welche den laudesfürstlichen Beamten für ihre geleisteten Dienste von ihren Vorgesetzten Behörden ausgestellet werden, nicht als Urkunden, von denen in der TaxmHnung die Rede ist, anzusehen, und urit einer dießfälligen Taxe z» de- - AB ( 413 ) AB belegen, sondern ohne Taxe bloß gegenEntrichtung der dem" Stempelgebühr auszuftrtigen feyen. N. 3993. Hofdekret vom 20. August, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialverordnung vom u, in Weftgalizien vom 6. September 1799- Für alle Aerarial- städtischen-ständischen ^und öffentlichen Fondskassen ist als Normale »orzuschreiben, daß von allen und jenen Almosen, welche 200 fl. Mt jährlich übersteigen, sie mögen wöchentlich, monatlich, oder vierteljährig angewiesen werden, an diesem den Dürftigen bestimmten Almosenbetrage, weder die Arrha, noch sonst etwas anderes abzuzie-hen fty» 3993. Alle fest Almosen, welche nicht 200 fl. übersteigen, sollen keinem Arrba- noch sonstigem Abzüge im? kerllegen. Dekret der Finanzhofstelle an sammtliche Länderftellen und Finanzbehörden vom so. August 1799* Einem von Sr. Majestät ertheilten Befehle zu Dl« Llln-Folge, wird sämmtlichen Länderstellen hiemit aufgetra-gen, zu.Einbringung der für das Aerarium verfallenen Gelder in gehöriger Zeit, um so mehr ihre Pflicht- verfall«»«» massige Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu verwenden, g«(b«r 1» g-hkrlger HB C 414 5 HB lorafSft* dIT(u"b Beispiele vorhanden, daß die Beamten kleinerer Do-Nachach- minien, und selbst organisirte Magistraten minderer ausgegebcn. Städte die Registratur vernachlässigen, und bei einer fortherrschenden Unordnung in derselben die Ge-- schäfte C 4'6 ) schäfte erschweren, oder diese wohl gar unrichtig und zweckwidrig behandeln. Um dieses Gebrechen nach und nach abzustellen, wird Dominien und Magistra-teil, die dem Kreisamte zugekommene Registraturs-manipulation hinausgegcbe», und besonders jene, welche ihre Registraturen nicht schon vollständig und gut eingetheilk haben, hiemik angewiesen, sich bei Reponirung der Akten genau nach dieser Instruktion, welche leicht ohne Beschwerlichkeit auch von den kleinsten Dominien beobachtet werden kann, zu benehmen. Die Registratursordnung dient zum Behuf der Wirthschaftsamter und Magistraten, und bey Gegenständen, welche schon vormals verhandelt worden, die verhandelten Akten sogleich finden zu können. Die Hauptrücksicht dabei ist also, die verhandelten Akten auf eine solche Art zu reponiten, daß man sie, sobald man sie benöthiget, sogleich findet; da man aber auch überzeugt seyn muß, alle über den betreffenden Gegenstand verhandelten Akten beysammen zu haben , so ist diesfalls eine Kontrolle der richtigen Rcponi-rung nöthigt Um die Reponirung den Wirehschaftsämtern und Magistraten bey dem wenigen Kanzelleypersonale zu erleichtern, so ist dieselbe auf folgende Akt vorzu-nchmen. itens. Jedes Stück, welches bey dem Wirth-schaftsamte oder Magistrate einkömmt , muß vor-schriftmaffrg ohnehin in das nach bryliegendem Muster rn Liti A, HB ( 416 ) HB Lit. B, zu führende Einreichungsprotokoll eingetragen werden, und erhält dadurch seinen Nrum. Exhibit;; Nrusi Exhibit! ist nun auf das Aktenstück zu schreiben , und sodann demselben der Nrus. des Faszikels in welchen cs reponiret wird, nachzusetzen, B. Jakob Vogel, beschweret sich wegen ihm zu viel aufgelegter Roboch; so wird dieses Aktenstück in den Faszikel der Robothsbeschwerden, der z. 3L Faszikel z fep„ mag, hinterlegt, und auf das Aktenstück aüfgeschrie.-bene Faszikel 3, Um aber, da in dcrley Faszikeln mehrere einzelne Klagen Vorkommen, jede einzelne Klage, so wie man sie braucht, sogleich wieder fi», den zu können, so hat jede dieser Klagen wider einen Sub nrum. des Faszikels zu bekommen, der ebenfalls auf das Aktenstück vorznmerken ist; so wäre im vbi--gen Beyspiele, wenn des Jakob Vogels Beschwerde die 10 Robothsbeschwerde wäre, welche bey dem -Wirthschaftsamte vorkäme, dieser Beschwerde der Sub nrus. des Faszikels 10 anzumerken. Dieses ist die einfacheste Art der Neponimnz. Die Kontrolle der Reponirung besteht in folgenden anschlicssigen Formular, in welchem die Gestionsprotokolls Numern, die in demselben reponirt sind, vorgemerkt seyn müssen, und es muß daher, so oft ein Aktenstück reponirt wird, der Gestionsprotokolls Numer des neuen Aktenstücks in den Elenchum eingetragen werden, daher die in dem Faszikel bey Gebrauch desselben vorkommenden Numern nur mit bemElenchus vtt- JLit.ii. Elenchus des Faszikels 3, Subnu-mer bes Faszikels, nach ihrer chronologischen Ordnung. 1 2 3 4 5 6 Franz Peter, bittet um Robothsnachsicht Wenzel Hollub, Robothsreluizion . Mathcs Stichl, Robothsbeschwerde Joseph Mühlstein detto Joseph Arnoldy detto Anton Petrowitz, Nobothsvcrminderungsgesuch Numer des Cinreichungs-oder Gestions-Profokolls, nach der Ordnung wie sir in denselben gelaufen. 4. 8. 12.24.33. ic6. 6. 10. 16. 20. 63. 92. 8.13.19.25.64. 100. 9. 15. 20. 26. 70. 102. 16. 22. 50. 62. 93. 114. 18. 30. 43* Anmerkung. Ittns. Ist oben die Zahl des Faszikels, zu welcher der Elenchus gehöret, und bey jenen Wirthsci^afts-Aemtern und Magistraten, wo die Gegenstände in die 7 Hauptmaterien nicht eingetheilct sind, auch die Materie anzusetzen, z. B. Robothsbeschwerde wäre der gte Faszikel, so wird eben angesetzt. Elenchus des Faszikels 3. Da wo die Gegenstände aber in die Materien eingetheilt sind. Elenchus des Faszikels: Contributionale 3. 2tens. Muß der Elenchus so lange, als. nicht ein Registraturs- Abschnitt geschieht, ununterbrochen nach chronologischer Reihe der Geschäfte fortgeführt, und dem Faszikel, zu welchem er gehöret, beygeleget werden. In der folgenden Registraturs-Abtheilung aber, hat sodann in der lten Rubrik der Subnumer wieder von Num. r. anzufangen, und ununterbrochen fortzulaufen. Lit. A. Einreichlmgsprotvkoll oder Gestionsprotokoll t 2 3 N. N. N. N. N. N. Anmerkung, ltens. In der ersten Rubrck hat die Fahl von Num. I. anzufangen und bis zu Ende jedes Jahrs ununterbrochen fortzulaufen. Mit Ende Dezember aber ist das Einteichungsprotokoll abzuschliessen, einzubinden, und bey der Registratur aufzubewahren. Ltens. Die 6te und letzte Rubrik Num. des Registraturs-Faszi-te ist erst bey betj wirlichen Faszikulirung der Akten auszufüllen; damit aber bey der Registrrrung gleichförmig manipulirt, und Aktenstücke, die zu einem Aktenkonvolutum gehören, nicht von einander getrennt, oder wohl gar in verschiedenen Faszikeln hinterlegt werden; so hat sich jedes Wirthschastsamt und Magistrat eine eigene Faszikel-Eintheilung über alle bey demselben vorkommende Gegenstände zu entwerfen, und solche beym Amte wohl aufzube-wahren, damit bey einer sich ergebenden Veränderung des das Einrcichungs-protokoll, und Registratur führenden Individuums, dessen Nachfolger gleich wissen mögen, in welchen Faszikel ein oder der andere Gegenstand zu hinterlegen sey. Ztens. Bey jenen Wirthfchaftsämtern und Magistraten, wo die Geschäfte häufiger Vorkommen, und die Gegenstände bereits in die 7 Hauptmaterien, als Publicum , Iudiciale , Diaetale , Militare , Cammera-le , Contributionale und Commerciale, eingetheilt sind, und jede Materie ihre untergetheilten Faszikeln hat, ist in der letzten Rubrik nebst der Nummer des Registratursfaszikcls auch die Materie, zu welcher der Faszikel gehört, anzufetzen, und solche gleichfalls auf dem Aktenstücke anzumerken, z.Br Jakob Vogels Robothsbeschwerde. Contribution: Auf dem Aktenstücke ContriLüriomale Faszikel 3 Dubnum. iv. der Herrschaft N. des Wirthschaftsamts N. oder des Magistrats der Stadt. N. Jahr Von wem die Stücke eingelangt und deren Gegenstand. Was über jedes Stück veranlaßt worden. Monat Fchl der Stücke. W 1 - Tag der Erl.di- gung. Num des Regi-straturs-Faszi-kels. Mr Seite 417. Hauptrepertori u m Ueber oder Magistrat gelangte Akten, und bey selben verhau- ♦ Numer Subnu- Numern des Einreichungs- des mer des Gegenstand. oder Faszikels, Faszikels, Gestions - Protokolls, inwelchem unter wel- nach der Ordnung, wie sie die chem jedes in demselben gelaufen. Stücke zu Stück zu finden. finden. A. Arnoldi Johann, Robothsbeschwerde ...... H. l6, 12. 50.62, 93.II4, 3 i 5 Hollub Wenzel, Robothsbeschwerde . . ^ . M 9. II.2O.26. 70. 102. 3 2 Mühlstein Joseph, Robothsreluizion ...... p 6.10. 16.20.63.92. 3 .4 Peter Franz, Robothsnachsichtgesuch ...... 4.8. 12, 24.33. 106. 3 6 Petrowitz, Robothsverminderungsgesuch ..... R 8. 30.43, . . . 3 1 Reiht MatheS, Robothsbeschwerde ...... 8. 13. 19. 25. 64. 100, 3 3 Anmerkung. Alle diese Beschwerden, können auch zur Erleichterung des Aufsuchens unter den Buchstaben R. Roboth: wegen des Gegenstandes eingetragen werden, und auf die nämliche Art sind alle übrige bei einem Amte vorkommende Gegenstände zu behandlen. atens. Bey jenen Wirthschaftsamtern und Magistraten, wo die Gegenstände itr die 7 Hauptmaterien cingetheilt sind, muß in der Zten Rubrik zu den Numern des Faszikels, auch die Materie angesetzt werden, z.B. Vogels Jakob, Robothsbeschwerde: Contribution: 1 * * > 3 10 ztens. Das Hauptrepertorium muß so lange ununterbrochen fort- geführt werden, bis ein Registraturs-Abschnitt geschieht, und kann nö-thigen Falls zwo Abtheilungen enthalten. Davon die erste von A. bis M. und die letzte von N. bis Z. fortzulaufen hat; bey einem Registraturs-Abschnitt aber ist dasselbe abzuschliessen, einzubinden, und bei) derjenigen Registraturs-Abtheilung, zu welchen es gehört, aufzubewahren. < * ■ Zur Seite 41/, Hauptrepertorium Hebet atte^to Wirthschaftsamt ober Magistrat gelangte Akten, und bey selben verhau- • Numer Subnu- Numern des Einreichungs- des Mer des Gegenstand. oder Faszikels, Faszikels, Gestions - Protokolls, inwelchem unter wel- nach der Ordnung, wie sie die chem jedes in demselben gelaufen. Stücke zu Stück zu ~ — - 1 ' V finden. finden. A. Arnoldi Johann, Robothsbeschwerde . H. Hollub Wenzel, Robothsbeschwerde M. Mühlstein Joseph, Rolwthsreluizion . P. Peter Franz, Robothsnachsichtgesuch Petrowitz, Robothsverminderungsgesuch R. Reiht MatheS, Robochsbeschwerdc 4 4 Anmerkung. Alle diese Beschwerden, können auch zur Erleichterung des Aufsuchens unter den Buchstaben R. Roboth: wegen des Gegenstandes eingetragen werden, und auf die nämliche Art find alle übrige bei einem Amte vorkommende Gegenstände zu behandlen. 2tens. Bey jenen Wirthschaftsämtern und Magistraten, wo die Gegenstände irr die 7 Hauptmaterien eingetheilt sind, muß in der Aten Rubrik zu den Numern des Faszikels, auch die Materie angesetzt werden, z.B. Vogels Jakob, Robothsbeschwerde: Contribution: Ztens. Das Hauptrepertorium muß so lange ununterbrochen fort-geführt werden, bis ein Registraturs-Abschnitt geschieht, und kann n'ü-thigen Falls zwo Abtheilungen enthalten. Davon die erste von A. bis M. und die letzte von N. bis Z. fortzulaufen hat; bey einem Registraturs-Abschnitt aber ist dasselbe abzuschliessen, einzubinden, und bey derjenigen Regisiraturs - Abtheilung, zu welchen es gehört, aufzubewahren. 16.12. 50.62. 93.114. s 9.11.20.26.70.102. 6.10.16.20.63.92. 4.8.12. 24.33.106. 8. 30.43. . . . 8.13. 19. 25. 64. 100, 3 3 3 3 3 5 2 .4 6 1 HtB C 417 ) W »ergUc^cn werden dürfen, wo man sodann gleich sehen wird, ob dieselben alle richtig reponiret sind. Eben so muß 2tens, ein Hauptrepektorium über die sammentlich reponirten Akten geführet werden. Diesis Repertorium ist nach dem Alphabet zu führen, und es müssen alle ersten Aktenstücke, die über einen Gegenstand Vorkommen- nach ihrem Schlagwort, unter dem treffenden Buchstaben wegen des Namen des Klägers, oder unter dem Buchstaben wegen des ©4* genstandes der Klage eingetragen, und in der separirten Kolonne der Nrus. dts Hauptfaszikels und der Subuum, beygefttzet werden. Alle über diesin nämlichen Gegenstand verhandelten späteren Akten brauchen sodann in dem Hauptrepertorium nur mit dem Nro. Exhibit!, welchen sie im Gestionsprotokoll erhalten haben, bep dem ersten Nrus. aufgeführt zu werden, wie cs das beylie-gende Formular Lit. C. des weiteren ausweifet. Man erwartet, daß die Wirthschaftsümter und Magistraten bey dieser so ganz einfachen, und wenig Zeit erfoderen-dtn Manipulation beflissen fepn werden, die so n'ö-khige Registratur hcrzustellen, widrigens man bemüssr-aet fepn würde, auf die gehörige Ordnung mit de» nöthigen Zwangsmitteln zu dringen, und den Nachlässigen Beamten, mir einer angemessenen Geldstrafe z« belegen. XIII. Vand. L d IL 39'Ä ' Lit, C, Käufe über Dominlkal s Realitäten finb bet der Ländtafel iinß dem Gültenbuch anjuzeigen. Se# C 418 ) N. 2996. Höfdckret vom 22. August, kundgemachj von der Landesregierung ob der Enns den 29. August 1799. Äurch die unterm ii. April 1^98 bekannt ge-' machtt höchste Hofentfchliessung vom 29. März nämlichen Jahrs — so in gegenwärtiger Sammlung n. Band. S. 235. Zahl 3397 zu finden — ist mt allgemein befohlen worden, daß Jedermann, welcher seit der Rektifikazion eine Dominika! - Gülte an sich gebracht hat/ derlei Kaufe binnen drey Monaten bei Ungich tigkeit des Kaufes anzuzeigen', die Ab - und Zuschreibung bei der Landtafel und GüktenbAch änzuverlam gen, und die Auseinandersetzung des Eteucrwesens zu bewirken habe. Da jedoch noch wenige der seit der letzten Rektifikazion für sich gegangenen Veränderungen an Kan-.fern und Verkäufern der Dominikalrealitätcn bei der kandtafel, und dem Eültenbuch nach bereits schön langst verstrichenen drey monatlichen Termin' bis nun angemeldet worden sind. So wird, um zur diesfälligen Richtigkeit zu gelangen, hiezu noch eine Frist, nämlich von tinen. Jahr bewilliget, und zwar mit dem auch in Nieder -Oesterreich eingeführten Poenale der doppeltest Dominika! - Gülten von jenem steuerbaren Körper, von HO c 4>s ) Alchen» die vorgegangene Veränderung in der festge-schien Frist nicht angemeldet worden ist. Welches demnach zur allgemeinen Wissenschaft ^iemit bekannt gemacht wird. 3997» Hofdekret vom *3» August > kundgemacht p»n derOstgalizischen Appellation den ii. September »799- Qüandoquidem mediante decreto AltifTithö 83E5a« nach Aulico fuper quasftione obmota, quid obfervan- e(nc$ 0bne dum fit io pertractatitine Succcffionis poft Cleri- tum ab intefiato defunctuin, fignificetur , qudä ™nn in Cäfibus, in quibus fpititualiS, übn relicta ul- Erbfolge wegen |U, tima fua voluntate moritur, una terlia pars fe beobachten , ; MV fe legitimantibus conjunctis defuncti, reliquae du* tertiae partes vero, Temper Fifco extraden-d*, conjuncti antem, fi ex fundamento pauper-tatis fuse etiam feeundam tertiam partem praz-tendere Velint, ad politicas Infiantias, quibus £olis hoc in Cafu cognitio competit, inviandi tint, Proinde huec alUiTima Refolutio hifce om« 6ibus et fmgulis nota veddituf. D d Z W C 420 ) N. 3998. Gubermalverordnung in Westgalizicn vom 2Z. August 1799. Äeder hier Landes von Zeit zu Zeit sich stßh^ sau,1«^ di« machende Arzt oder Wundarzt, welcher die Praxis Sti“,4' ausüben will, hat sein Diplom dem Kreisarzt vorzu-£tm‘bemk r^en, und sonach ist der Nähme des sich ansässig Kreisarzt gemachten befugten Arztes oder Wundarztes jederzeit vorjuiktgcn. des Kreisamtes der Landesstelle anzuzeigen. N. 3999. Gubermalverordnung in Böhmen vom 27. August 1795. Sme"??1 Da das Prager Rauchfangkehrermittel ange,- Ubtevmei^ dat, daß a. manche Landrauchfangkehrer rheils sser. gar keinen Meisterbrief besitzen, theils mit solchen sich zwar ausweisen können, jedoch dieser nur von einer Rcichszunft ausgestellt worden ftp, welche meistens nur aus anderen Handwerkern bestehen, und höchstens i bis L Rauchfangkehrersgesellen gehörig zu prüfen, und zu beurtheilen haben; So werden die Amtsvorsteher, damit zur allgemeinen Sicherheit des Publikums künftig nur lauter geschickte und ämsige Rauchfangkehrermeister am gestellt werden, den Personalstand der Landrauch-fangkehrermeister und Gesellen nebst ihren Meisterbriefen einzusenden, zugleich auch die Auskunft zu erstatt W C 42! ) jetten haben, wie es hisher mit der Aufnahme der ^andrauchfangkehrer gehalten worden sey? um beurteilen {u können, wie weit die Vorschläge des hier-pttigen Rauchfangkehrermittels zur Abschaffung. der Pfuschereien ausführbar seyen? Nachdem auch b. das Rauchfangkehrermittel angezeigt hat, daß viele Land-Meister ihre jährlichen Auflagsgelder nicht abführen, ynb sich mit dem entschuldigen, daß sie nicht wüßten, wann das Hauptquartal gehalten werde? So ist ih-„en bekannt zu machen, daß das Hauptquartal jedes Jahr einmal immer am 2. Pfingstfeyertage hiezu in Prag gehalten werde, jedoch jedem Meister, welcher etwas bei dem Mittel zu suchen oder auszurichten hatte, ftey- stehe, wann immer in Prag zu erscheinen. Ui-brigens ist ihnen zu bedeuten, daß, obgleich kein kandmeister gezwungen werden könne, bei den Quartal-Zusammenkünften persönlich zu erscheinen, dieselben doch gehalten sind, ihre Meister-und Gesellen-Austagsgelder nach dem 6. §. der hierortigen Verordnung vom 10. July 1786 auch durch Bothen an das Mittel alljährlich mit einer Entschuldigung ihres Ausbleibens abzuschicken. Nachdem endlich c. das Präger Nauchfangkehrermittel angezcigt hat, daß verschiedene Meister, die hier noch in effektiven Stand geführt werden, vor 10 und mehreren Jahren schon abgestorben, oder ihres Dienstes entsetzt worden sind, oder ihre Prosessioy niedergelegt D d Z haben, W ( 4»r ) haben, wohl auch anderwärts gezogen ftyn mögr«. So wird befohlen, den Amtsvorffehern mitzugeben' daß sie jeden Todesfall eines Landmeisters immer an* zuzeigen haben- . N, 4000, Hofdckret an sammtliche Landerftellen vorn 24. August, kundgemacht. von der Nie-deröft. Regierung den 31. August, von der Landesregierung ob der Enns, und von dem mährisch - schlesischen Gubernium den 3., von dem böhmischen Gubernium den 4., von der Landesftelle in Kram den 7., von der Landesstelle in Kärnten den 10., von der vorderöst. Regierung den 13., von dem Trieften Gubernium den 14. September 1799, (Stübtnlim finMUtgto Es ist die höchste Entschlicssung erflossen, daß Staaernüß- Studentenstiftungen ihrer eigenen Staatsnützlichkeit gtnkin«* wegen von Entrichtung der Erbsteuer befreiet seylj fotteg, Erbsiruer. U. 49°V *k$ C 42.3|) W N. 4001. Hofdekret an sämmtliche Länderstellen vom «6. August, kundgcmacht von der Landesregierung ob der Enns den , von dem mährisch - schlesischen LandesguSer-nium den 3., von dem Gubernium in Steyermark den 4., von der Landesstellc in Kärnten und vordsröst, Regierung den io,, von dem Triester Gubernium, der Landeshauptmannschaft in Görz und Gradiška den 14,, von dem Tiroler Guber-? nium den 19,, und von dem böhmischen Gubernium den 25, Oktober 1799« Da es feit einiger Feit öfter sich ergeben hat, daß verdächtige Reisende, um der Wachsamkeit der öffentlichen Behörden desto sicherer zu entgehen, sich aller möglichen Mittel und Wege bedienen, um theils N>it, theils ohne Pässen , arglistiger Weise über die Gränze zu kommen : So haben Se. k. k. Majestät chen Pässe um diesen, die öffentliche, wie die Privat - Sicher- De^al-"" heit bedrohenden Unterschleifen Einhalt zu thun, zu befehlen geruhet: und zwar itens, haben alle Reisende ohne Unterschied, sie mögen sich der Post, eigener oder bedungener Fuhrwerke bedienen, bei den Gränzzoll - oder Gränzpost-siazionen, wo sie ausser Landes treten, mit der hiezu von der LandcssteÜe erhaltenen Befugniß sich gehörig D d 4 aus- In Ansehung der i>> das Ausland reisen; de« Personen , und der In diesem Falle erfnrberlu HS C 424 ) «uSzuweisen. Hievon sind jedoch die an der Grönze wohnenden, hinlänglich bekannten dießseitigen Lan-desbewohner, welche des täglichen Verkehrs wegen mit den Bewohnern der jenseitigen Gränzen auf diese Art die Landesgränze häufig überschreiten müssen, ausgenommen. Eben daher sind auch . ' 2tens. die Beamten der Gränzzoll--undGranz-poststazionen verpflichtet, alle bei dem ersten Punkte benannten Reisenden zur Vorzeigung Her von der Lan.-desstelle erhaltenen Befugniß, ausser kand reisen zu dürfen, anzuhalten; widrigen Falls die erwähnten Zoll - und Postbeamten bei der ersten Uibertretung dieser höchsten Vorschrift mit einer Strafe, von^nz Reichsthaler belegt, bei der zweiten hingegen selbst mit der Entsetzung vom Dienste bestrafet werden fol* len. Endlich werden Ztens. auch alle in dem Konstriptions - uyd Auswanderungspatente enthaltenen Vorschriften er* neuert, und wiederholt «ingefchärfet. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kundgemacht wird. N. 400s, AB C 425 ) AB N. 4002. Hofdekret der Finanzhofstelle vom 27. August , kundgemacht in Böhmen den »7., und durch das Tiroler Gubernium den 18. / dann Hofkanzleidekrct vom 19» September 1799. Se. Majestät haben nachträglich zu der unterm Z. Zuny bekannt gemachten höchsten Vorordnung vom 21. May l. I. — so vorwärts in diesem Bande, S. 262. Zahl 3893 zu finden ist — vermög welcher alle Pensionen, Provisionen und Erziehungs-beiträge, wenn solche nicht ausdrücklich bis zur Versorgung oder Lebenslänglich bewilligt worden, so-halb die provisionirten Mädchen und Knaben das j2te und ?4te, die pensionirten aber das iZte und 2vste Jahr zurückgelegt haben, bei den Kassen ohne weiters einzuzirhen sind, gnädigst zu entschliessen geruhet, daß diese neue Normalvervrdnung nur auf jene Kinder, welche von dem Tage der bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung einen Erziehungs-beitrag erhalten haben, Bezug nehme; somit in keinem Fall auf diejenigen, welche mit der nach dem vorjährigen Normale bestandenen Begünstigung bereits behandelt worden sind, sie mögen das nunmehr abgekürzte Normalalter überschritten, oder noch nicht erreicht haben, zurück wirken solle; wovon die Aemter und Magistraten zur Wissenschaft verständiget werden, D d Z -iv 4003. Pensionen, Provisivnei» und Erzie-bungsbei-trätz« 616 in wclcheniAl-tcr denÄna-bcn und Mädchen zu verabrzlf chem te* C 4-6 ) N. 4003. Regierungsverordnung ob der Enns vorn 27. August 1799. Wann bk Es wird keine Aufnahme zum Salniterwestn oder S'Slnfc auch zur k. k. Eewehrfabrik für gültig, und von hart* Militärstellung «ximirend erkannt werden, wo bet trcbrfatof1 obrigkeitliche Dewilligungsschein nicht vor der Aufnah-" als gültig me kreisämtlich coramisirt ist, indem nur allein dein SST Kreisamte die Erkanntniß gebührt, ob dir Coramisi-rung den Umständen angejnessen ist, N. 40045. Hofdekret vom 27. August, kuudgemacht in Böhmen durch Gubcrnialverprdrmyg vom 9. Septemher 1799. Sn Am«- Aus Gelegenheit des dem R. N. ertheilten Be-Enbeikmg fugniß zum Handel mit Spezerei) - Schnitt - Eisenfarb--fiifi und anderen Krämmerwaaren, wird Amtsvorstehetn Ernannt«» genaue Beobachtung des im Zvllpatcnte bestehen-Sit. c. den 51. §. verm'ög welchen bei Erthcilung der Be; Waaren, tvivb btt fugniße zum Handel mit hochbelegten sogenannten l^oj'itcnid kit. C. Waaren, die Magistraten und Obrigkeiten erneuert. nicht allein, sondern auch die Kreisämter immer ein; zutreten haben, und davon ebenfalls das Instektoxat-amt des Bezirks verständiget werden Muß, neuerhings angeordnet. N. 4005. KO C 4-7 ) KO N. 4005. Hpfbekret vom 27. August, kundgemacht pon der Landesregierung ob der Enns den g., von der Landeshauptmannschaft in Kram und dem Böhmischen Gubernium den io., von dem Gubernium in Steyer-mark den 11. t von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium und dem Ostgalizischen Gubernium den 14., von der Landesftelle in Kärnten den 17./ von der westgalizi-schen Hofkommiffion den 20. September }7?9< Se. k. k. Majestät habe» zu verordnen ge-nchet, daß der auf die Ausfuhr der Knoppern pr. I fl. l Z kr. vom Metzen bisher bestandene Zoll derzeit auf fünf Kreuzer für den Metzen herabgesetzt, und dem zufolge die Einleitung getroffen werden soll, damit die Einhebung dieser verminderten Zollgebühr, mit dem September dieses Jahrs den Anfang nehme. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nacir-«chrung hiemit kundgemacht wird. M, 4006. Der auf bltz Ausfuhr der Knoppern bisher bestandene Zoll wird, vom 15. Sept. dieses Jahrs an, vermindert. HO C 428 ) HO N» 4906. V ' Hofdekrer vom 27. August, kundgemacht von dem Mährisch. - Schlesischen Guber. nium den 2f., von der westgalizischen Hofkommiffion und dem oftgalizischen Gubernium den 27. September 1799. Megü, Ein- In Folge einer eigenen höchsten Entschlicssung guvitfiM? soll der Transitozoll, der auf das Schlachtvieh, wel-Konsumo- ch es durch hie diesseitige in fremde Länder getrieben wird, da?a^dcr 'st, lediglich bei dem bestehenden Maßstabe, Moldau^ „emlrch zu 11 kr. für das Stück belassen, und der und West; Viehhändler, der die innländischen Märkte besuchet, fcicrbe in Ansehung jenes Schlachtviehes, welches er auf 5et(a*č< solchen nicht absetzet, an dem weiteren Austriebe fei-: neswegs gehindert, sondern die Aufmerksamkeit nur auf die genaue Beobachtung des Verboths der Aus-nrhr des innländischen Schlachtviehes in fremde-Länder gerichtet werden. Damit aber durch diesen Durchtrieb nicht etwa auch innländisches Schlachtvieh ausgeschleppet werde, rst verordnet worden, daß die Viehhändler, welche moldauisches Vieh nach Ost-und Westgalizien eintrei-brn, gehalten seyn sollen, bei der Einbruchsstazion das eingetriebrne Schlachtvieh ordentlich pro Consume zu verzollen, und dabei die Aahlungsbollette zu losen; diese.Viehhändler sollen jedoch das davon im Laru ( 429 ) ^0# zande nicht verkaufte Vieh nur bann wieder anszti-treiben berechtiget seyn, wenn sie durch ein amtliches Mit der Äonsnmozahlungsbollete durch das amtliche Siegel zu vereinigendes Attestat eines oder mehrerer innländischer Diehmärkte in Ost-oder Westgalizicn, oder in Mahren und Schlesien enveiscn, daß sie zur ordentlichen Marktzeit mit diesem Di eh daselbst erschienen seyn, wo ihnen sodann gestattet bleibt, den Uiber-rest ihres eingetriebenen Viehes, welches sie auf diesen Markten nicht abgesetzt haben, nach ihrer Willkühr bei einer ordentlichen Ausbruchsstazion in Ost- oder Westgalizien, oder in Mähren oder Schlesien wieder auszutreiben. Für diesen Uiberrest haben sie sodann den Tran-fitozdllmit 12 kr. für jedes auszutreibende Stück Vieh zu entrichten, für jedes desselben aber gegen Uiberga-be der ersten Konsumozahlungsbostete, und Ausweisung des bei der Einbruchsstazion gehörig bezahlten Konsumozolls, und gegen Einhändigung des Attestats, daß sie auf einem innlandischcn Markte erschienen seyn, den erlegten Konsumozoll wieder zurück zu erhalten. Diese höchste Entschließung wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft, und Befolgung hiemit bekannt gemacht, •/ N. 400f. Die bisber fccfrunDcivc freie Schmalzend Buttcr-Ausfubr wird eingekeilt und nur gegen Pässe der Landesstclle gestatte». Das B<-Htfcmen, daß mit Uiberge-baiig der nächsten ' Anverwandten die Dorfrichrer |U Vormünder bestellet werden, abjüstellcn. C 430 ) M N. 4007. Hofdekret vom 29. August - kundgemachf in Böhmen durch Gubernialverordnung vom 7. September-1799. Es wird anmit zur Wissenschaft kundgeniachi, daß die freye Ausfuhr der Butter und des Schmalzes eingestellt und von nun an nur gegen Gubernialpässe gestattet werde. Pf. 4008. Hofdekret vom 29. August, kundgetnacht durch Gubernialverordnung in Böhmen vom 18. September 1799. Es ist hervorgekommen, daß mit Uibergehung der nächsten Anverwandten der Pupillen, als gesetzlicher Vormünder, die Dorfrich er zu Vormündern bestellt, und somit ihre zweierlei) Pflichten der Gefahr der Kollision ausgesetzt werden. Da nun dieser Unfug dem bürgerlichen Gefttzbuche entgegen lauft, und nach einer höchsten Entschliessung Sr. k. k. Majestät vom 29. August l. I. bei Gelegenheit der Bezirksbc-reisung diesem nachgeforschet, und solcher überhaupt abgeschaft werden solle; So wird Amtsvörstehem ; die Abstellung dieses gesetzwidrigen Benehmens nach» tzmckfamst mit dem Beisätze eingebunden, daß die k. W C 43« ) Kreiskonimissäre bei ihren Bezirksbereisungen auf diesen Gegenstand die nöthige Aufmerksamkeit zu verwen -den, und den wahr-zunehmenden Unfug sogleich abzü stellen, angewiesen wurden: 4009. Serorönllug in Böhmen böm 31. August 1799. Es ist hervorgekommen, daß die Insassen auf Die D,eß-dem Lande bei Erkrankung des Viehes nicht gleich die fining» »orgcschriebencn Anzeigen ihren Aemtern machen, wohl fÄs aber daß selbe die entstehende Viehkrankheit verheimli-che», selbst an dem Vieh Hülfsmittel anwenden, und 8«^* rann erst ihren Aemtern die Anzeige zu erstatten pflerl gen, wenn die Krankheit bereits überhand genommen hat, oder einige Stücke schon eingegangen sind. Da nun bei der, gleich im Anfänge der Krankheit zu machenden.- / Anzeige alle nöthigen vorgeschrickencn Hü'lfsmittel an-gewendet werden können, wodurch der weiteren Aus? breitung der entstehenden Unglücksfällen vorgebeugt wird, im entgegengesetzten Falle aber oft der Verbreitung nicht wohl aüszuwcichen ist z So wir» sammtlichen Kreisinsassen mit allem Nachdruck, uuh unter Bedrohung der in den Gesetzen bemessenen Bestrafung anfgetragen, daß selbe bei Entstehung einer Viehkrankheit auf der Stelle den Aemtern die Anzeige machen sollen, damit die Kreisärzte durch Anwe'U- tztmch' UkB C 422 ) «fcjg dung der Mittel wenigstens die weitere Ausbreitung verhüten konnten. N. 4010. Guberniatverordnung in Böhmen vom 2. September 1799» Dt« Vor- Bei Gelegenheit der in ein und anderem Kreist Wt-hseuch- ausgebrochenen Viehseuche wird zu Aufklärung hin-«ln"!« ausgegeben, daß die Gesetze die Einscharrung desein-Ai'häutung gegangenen Viehes sammt der Haut nicht verordnen des gefalle- u ' iicn Viehes, sondern die Abhäutung desselben unter eigends in bet unt> 93ct Handlung Viehseuchordnung vom Jahr 1786 vorgeschriebenen nommenen Vorsichten, und zwar wenn die, von dem mittelst erneuern^ Karren auf den zur Begrabung der Thiere bestimm ten Platz gebrachten Vieh abgezogene Haut > durch 24 Stunden in reiner Äschenlauge oder in gesalzenem, oder mit Essig oder mit Alaun gut gesäuerten Wasser geweicht, und mit Steinen geschwerct wird, ohne welchen das Verkaufen und Trocknen der Häute ver-bothen ist ; da die Seuche mittelst der dem einge-gangenen Vieh abgezogenen, und nicht nach der oben-angefllhrten Vorschrift behandelten Häute verbreitet werden kann und muß; so wird dieses zur allgemeinen Kundmachung zu dem Ende mitgetheilt, daß sofern mit der Abhäutung des gefallenen Viehs, und mit der Behandlung der abgenoinmenen Häute nicht genau nach der in der Viehseucheordnung vom Jahre 1786 iti# C 463 ) i(j# gesetzmässig gegebene Vorschrift gehandelt roci* den würde, die Landesstelle sich genöthiget sehen werde, die Abhäutung des an der Seuche gefallenen Viehes ganz cinzustellen, und das Einscharrcn desselben mit sammt der Haut zur Hindanhaltung größeren Uibels ^izubesehleiu Vorsichtsregeltt gegen die im Ni Kreise herrschende Nindviehseuche,- Äer sein Vieh gesund erhalten, und vor dek Seuche schützen will, gebe nicht zu, daß jemand fremder aus einem kranken Orte, oder jemand Bekannter aus einem angesteckten Hause, unter was immer für einem Vorwände in seinen Küh- oder Ochsinstall gelassen werde; meide das Austreiben, wenn die Seuche in bet Nähe herrscht; pflege die Thiere zu Hause auf das sorgfältigste, strügle, bürste und putze sie täglich so, wie die Pferde ; tränke' sie während der großen Hitze Mchrmahlen des Tages, gebe ihnen Mehl oder Kleyentränke, und dreimal in der Woche einen Löffel voll Salz und Salpeter oder Schießpulver ins Wasser; reinige die Ställe täglich von Dung, und kühle sie durch öfteres Aufspritzen mit kaltem ÄZasser ab; halte die Zugochsen fleißig zur Arbeit an, bringe sie aber Pen angesteckten Gegenden und Oertern nicht zu nahe; verbiethe feinem Gesinde in kranke Ställe zu gehen, kranke Thiere zu berüh-XIU, Land. L t Uw, HrB ( 434 ) Len, ober der Oeffnung eines in der Seuche gefallenen Stückes beizuwohnen; hüte sich vor dem Ankauft von Ochsen, Kühen und Kalbern aus angesteckten Oertern und Gegenden, oder fremden verdächtigen Händlern aber so sehr, wie vor dem Kaufe frische,-Rinds - und Kalbshäute, ungeschmolztnen Uuschlitts Fleisch, Eingeweiden, und dergleichen heimlich geschlachteten Thiere, und schlage selbst die Geschenke von Futter und Stroh aus, das über den kranken oder ausgestorbenen Ställen gelegen hat, es wäre denn, daß es allein für Pferde oder Schaafe gebraucht und verwendet würde. Sdllte dieser Vorsicht ungeachtet dennoch in irgend einem gesunden Orte oder Stalle eines, odrt mehrere Stücke erkranken, und sich Spuren der Seuche äußern, dann müßten sie ohne Zeitverlust nicht nur von der Heerde, sondern auch dem noch übrigen scheinbar gesunden Vieh abgesondert, in Schöpfen, Pftrd-oder Schaafställen, oder andern schattigten Orten unterbracht , mit guter Streue und eigenem Futter und Trinkgeschirr versehen, und von eigenen Vätern gepflegt werden. Wie sie in dem bestimmten Orte anlangen, wird ihnen das Maul mit stark gesalzenen Efsigwasser gut ausgewaschen, ein Haarseil an den Halslappen, und beide Weichen gezogen, dieses mit Wagenschmier oder Lerpentin'öhl befeuchtet, und mit geflossenen Pfeffer, oder spanischen Fliegen bestreut; Darauf wird jedes Stück über den panzen Körper, vorzüglich aber über den Rücken > über f C 435 ) ütib den Hals mit Strohwischen abgerieben, und fol-gender Trank bereites Man nimmt Malz oder Gerste, oder Graupen, eber grobe Waizenkleyen z. Br 3 Hand voll, und wenn sie zu haben sind, eben so viel geschnittene gelbe, weiße oder rothe Rüben, oder saure Aepfel > kocht sie in 14 ©titeln Wasser durch eine halbe Stund, ent* fernet dann das Dekokt vom Feuer, und seigt für eine Kuhe und einen Ochsen 4 ©eitel, für eine Kalbin 2, und str 1 Kalb 1 Seit! ab, versetzet sie mit zwölf, sechs oder drei Löffel voll Essig, und wer es hat, eben so viel Honig, und gießt diesen Trank den Thiercn- wenn sie Kalte haben, laulicht- wenn sie aber Hitze haben, kalt ein. Diese Eingüsse werden dreimal des Tages auf die nämliche Weise gegeben; zeigen die Kranken Neigung zum Futter, so wird ihnen dann und wann ein Handvoll grünes, oder anderes weiches vorgelegt-das trockne aber ganz entzogen, es wäre dann, dass sie besonders Verlangen darnach zeigten. Was von dem einen oder dem andern nicht gezehret wird, wird sogleich entfernet: Es wird Eckel erregen; zu Trinken Muss nach Genüge gegeben werden. Frische Mehl - oder Kleyentränke sind am besten -wenn sie die Kranken nehmen; sehnen sie sich mehr nach klarem Wasser, so darfihnen dieses auch nicht versagt werden. Fangen die Augen an zu thränen, und die Sh je zu rotzen, so werben sie öfters des Tages mit frischem Wasser, das Maul aber mit gesalzenen Essig-waffer ausgewaschen. Wenn die Kranken in heftiges E e A La- 4uS C 436 ) ti& käxirrn, in eine stinkende Ruhr mit marternden Zwang verfallen , und sehr matt werden, so wird der After einigemalen des LageS mit frischer, in Wasser ausgewaschenen ungesalzenen Butter eingesch,nietet, die vorgeschriebeüen Eingüsse mit einem halben oder ganzen Seit! Bier oder Wein versetzt, und von 3 5« 3 Stunden einer gegeben. Die Haarseile werden täglich ein paarmal hin und wieder gezogen, mit lauen Wasser abgewafchen, und jedeSmal frisch mit Terpentinöhl oder geflossenen Knoblauch bestrichen, oder mit gepulverten spanischen Fliegen oder Pfeffer bestreuet. Wirken sie bei allen diesen zu wenig, und verschlimmert sich dabei die Krankheit, so wird der Rücken und die Seitentheile des Halses entweder mit einer Salbe auS spanischen Fliegenpulver und Butter bereitet, oder mit einem Gemische von Essig und geflossenen Pfeffer, Knoblauch und Salz so oft laulicht eingerieben, bis die Haare ausfallen, keine Geschwüre entstehen, odersonst ein Ausschlag folgt. Auf gleiche Weise kann auch die inwendige Seite aller Vitt Züsse über den Knien eingerieben werde». Fängt sich ein Stück an zu bessern, so wkkd ihm bloß dreimal des Tags ein Schnitte Brod mit gutem Bier oder Wein durchnäßt in den Rachen geschoben, die Menge des Futters dabei langsam vermehrt, und besonders dasjenige gegeben, nach welchem es das meiste Verlangen zeiget. Stel- TlB C 437 ) Stillet sich das Wiederkauen rin, so werden die Haarseite entfernt, die Geschwüre nach und nach ge-heilt, das Vieh aber doch nicht eher unter das ge» fifflbe gelassen, bis die Augen ganz rein, und heiter find, die Nase nicht mehr rotzt, das Laxiren aufgehört, der Ausschlag auf der Haut sich abgeschält, und die Milch wieder eingefunden hat; stirbt ein Krankes, und zwar bcymTage, so wird es mit Stroh bedeckt, und in der Nacht ansgeführt, der Platz auf dem es gestanden, auf das beste gereinigt, der Dung tief unter den andern vergraben, die nasse Erde weg-zescharrt, trockne aufgetragen, das Futter und Trink-geschirre mit siedender Lauge abgebrüht, und einige 5age in die Luft gelegt, die Lappen, und andere Ge-räkhfchaftrn, mit welchen das Kranke gereiniget worden ist, verbrennt, die Haut von den Tobten auf der Stelle mit Asche, oder ungelöschten Kalk bestreuet, und getrocknet, das Fleisch aber gesetzmäßig d, i. 6 Schuhe tief vergraben. Niemand, der krankes Dich verlohren hat, schaffe sich eher eines an, bis die Seuche ganz vorüber, und in der Nachbarschaft nichts mehr davon zu hören ist. Wer früher zum Einkauf schreitet, läuft Gefahr zum zweyterrmale darum zu kommen. Dem noch scheinbaren gesunden Vieh wird ohne Zeitverlust die Niesewurzel gesteckt, oder ein Haarseil in den Halslappen gezogen, Steinsalz nach Genüg, jgm Lecken, und dabey sattsam zu trinken ^gegeben. C! t % DK AS e 438 ) AS Die Geschwülste, welche von der Niesewurzzf entstehen, müssen am dritten oder höchstens vierten Tage an verschiedenen Stellen mittels eines gut g(. spitzten starken langen Federmessers tief eingestochen und die enthaltene Feuchtigkeit ausgelassen, die Haar, feile täglich ein, oder ein paarmal hin und wieder gezogen, und wenigstens 14 Lage im Fluß erhalten werden. Nebst diesen wird mit der Beobachtung und Anwendung der obigen Vorsichtsregelu fvrtge-fahren. Weil die herrschende Krankheit oft zwepdeueig ist, und die Gestalt von anderen Krankheiten an-nimmt, so ist eine genaue Kenntniß davon unumgänglich nothwendig. Die gegenwärtig herrschende Viehseuche entsteht mit Unruhe, mir Angst und Mattigkeit, Schwache und Zittern der Glieder, mit ungewöhnlichen Kopfschütteln, Zähnknirschen und Husten , mit Zurückhaltung der Milch, Eckel zum Futter, unterdrückten Wiederkauen, und öfteren Gähnen, mit abwechselnden Schauder und Hitze, matten und geschwinden Pulse, und Schmerzen im Bauche; die Kranken stellen dabey gemeiniglich die hintern Füsse näher zu den vordern, lassen Kopf und Ohren hängen , und entfernen sich so weit sie können vom Troge. Die Hörner und Füsse sind kalt, der Bauch auf der linken Seite ungewöhnlich hart, das Athemholen mehr oder weniger beschwerlich, im Anfänge der Krankheit aber meistens natürlich, weder die Nasen» löcher AO C 439 3 AO ltzchrr nsch bit Weichen bewegen sie mehr, als im gesunden Stande; läßt man in diesem Zeiträume des Hebels den Kranken zur Ader, so sondert das ausgelassene Blut keinen Tropfen Wasser ab, welches ein sicheres Zeichen dieser Seuche ist. Den dritten oder vierten Tag fangen die Augen an zu nassen, die Nase zu rotzen, und bey vielen das Maul zu geifern, der Schmerz int Bauche nimmt zu, das Athemholeil wird kürzer, die Thiere kreissen, verfalle» in heftiges Laxiren , mit Zwang begleitet, und bald darauf in die Ruhr, die trächtigen Kühe werfen meistens ihr Kalb, und werden entweder bald darauf besser, oder sterben kurze Zeit darnach. Ocffnet man die Tobten, die an der Seuche um-zestanden find, so findet man den ersten und zweyten Magen, d. i, den Wanst und die Haube mit unverdauten Futter gefüllt, den Löser, oder das Buch widernatürlich hart, und die enthaltenen Futterküchen trocken, zerreibbar, mtb mit einer weißen Haut überzogen , den Laab, oder eigentlichen Magen aber samt den Därmen, dem Netz und Gekröse immer entzündet, die Milz sehr klein, und welk, die Leber blaß , und mürbe, die Gallblase meistens widernatürlich groß, die übrigen Eingeweide aber selten viel verändert. Wo man immer diese Erscheinungen bey den Tobten, und die obigen Zufälle bey den Kranken bemerkt, ist an dem Daseyn der Seuche nicht mehr zu E e 4 zwei- 1 yu,ig des E,sitoz°lss «ntf Tusch -und Minici-kur- Far-den. .Keine rob« »nd unge-s-iubcrce Garne zu C 440 ) M jweifesn, nur müssen unverzüglich die Maqßregeln beobachtet, und die Hilfsmitteln angewendet weroey welche zur Abwendung des pibels angerathen, uyd porgeschrieben worden sind. N. 4011, Hofdekret vom Z September, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den I/', von dem Böhmischen Guber-jtiutn, dann Steyrischen Gubernium den 18., von dem Mährisch - Schlesischen Gubernium, daun der Landeshauptmann? schaft in Kram, und Regierung oh der Enns den 2i., von der Lgndessrelle in Kärnten den 24., dem Ostgalizlfchen Lan-desgubernium den 27. September, und von der Westgalizischen Hofkommission den 2. Oktober 1799' Es ist vom i. Oktober l. I. anzufangen der Essltozoll auf die Tusch - und Miniatur - Farben, statt "mit 8 Kr. vom Pfunde Sporco, nur mit 2 Kr. ab-zunehmen. N. 4012. Regierungsverordnung ob der Enns vom 3. September 1799- Keine rohe und ungesäuberte Garne sind zu verkaufen , noch weniger aber von den Webern zu ver- arbei- ÄS c 44' ) «rbkiten; auch solle auf derlei aus rohen und unqc- "»'-»-sen, . noch von / putzten 6)am vexarbertete Leinwänden, damit selbe Webern zu nicht verkaufet werden können, kein Beschauzeichen gc-- ouf’berld"' schlagen, auf die vorgeschriebenc Gammaaß gesehen, ul™#*-*9 und die sich Hierinfalls eine Nachlässigkeit zu Last kom- men lassenden Dogteibeamten zur Bestrafung angezeiget fonn rcc|to werden, Endlich ist kein Hausirpaß oder Zettel auf s-n aufWe- Wcberwaaren jemand andern, als auf eigene Er- zeugniß den (Beytoebem , dagegen auf eigene und erkaufte tV (taten nach der höchsten Verordnung vom 23, August 1792—- so in gegenwärtiger Samm- lung I. Band S. 407. Zahl 299. zu finden ist — nur den bürgerlichen Webern oder berechtigten Handelsleuten zu ertheilen, somit die Paßwerber zu belehren , daß der hierin benannte Paßwerber nur selbst zu haustren, nicht aber berechtigt scy, jemanden im Passe nicht benannten, mit solchen bei Konfiskazion der Waare anszufchicken. N. 4013. Hofdckret vom Z. September, kundgemacht in Böhmen durch C>chernialverordnung vom 16., durch Regierungsverordnung ob der Enns den 17. September 1799« Es ist hervorgekommcn, daß eine große Menge Faknikan- '■ _ . «n, welche rother wollener Hauben, die in Frankreich verfertigt sich mit ro- wurden, durch die k. f. Staaten Transits in die Tstr- g e 5 fey in d«" Erk- C 443 ) foam b<: key hätten gesendet werden sollen, und es ist von den; htfant!]u Versender angesucht worden, ihm die in solchen Fällen, ikfnVat m bie Maaren zu Lande durch de Erbstaaten gefem' in^der Tur- bžt roerbm ’ bestandene Begünstigung in dem Durch-hn tin.n führszolle zu bewilligen. Da nun bei dem bestehen-sah bok, ' den Kriege zwischen Frankreich und der Pforte, der Intt°v»d"p. Durchgang dieser Maaren durch die k. k. Erbstaaten st^attet wurde; so wird hiemit aufgetragen, iteiKn trach- jenen dort befindlichen Fabrikanten, welche mit diesem tvR|0Un' Artikel sich beschäftigen, davon Nachricht zu geben, damit sie diesen Handelszweig durch verdoppelten Fleiß an sich zu ziehen suchen. N. 4014. Hofkanzleidekret vom September, kund-gemacht von dem böhmischen Landesgu-bernium den 12, September 1799* Die Ertnu- Um alle Zweifel, denen einige Waarenartikel bei !vttch-"be- der Wcgmautgabellirung in Hinsicht auf die eigent-ta4‘aresiir- Kathegorie unterliegen, zu beheben, und selbe titet in, b«r bei allen Mautämtern in eine gleiche Behundlung zu behandlung setzen, ist nicht allein das im Anschlüsse Mltfirlgende Äauf-hU alphabetische Verzeichniß, worin bestimmt wird, welche Hardwerks' bezweifelte Waarenartikel in der Mautbehandlung UN-Ivaaren, t»v Kaufmanns - und Handwerkswaaren , und welche zur Käthe- zur Kathegorie der Naturalien, Materialien und Vik-liamroum, tualien gehören, herabgelangt, sondern cs sind auch Materiali- Über tn und Uf th , C 443 ) Ahrr andere vorgekommene Fragen folgende Erläute- walle» y«. xungcn ertheilet worden: den tun» ^ ltens. Die schon gebrauchten, zu Händen des ßema*1-Ltgenthümers bestimmten Mobilien, als Bücher, Bil-ttr, Kleidungsstücke, Hauseinrichtungen und Ge-räthschaftcn sind eben so, wie die einer Reparatur bedürfenden Bräupfannen und Brandweinkesseln , in der W'rsiedlung aus einem in das andere Ort von den betreffenden Wegmautämtern, wie Naturalien oder Materialien zu behandeln; Werden aber solche als erst erkaufte, oder zum Verkauf bestimmte, oder als geschenkte Sachen verführt , dann unterliegen selbe, als eine Kaufmanns - oder Handwerkswaare, der höheren Mautabgabe. Atens. Wenn neue oder alte Staats-Wirth-schafts-oder andere Wägen, ohne Viehbespannung, von Menschen gezogen werden, ist hievon die Wegmaut nicht zu entrichten, da dergleichen Wägen ohnehin nur im Mautorte selbst etwa von einem Hause in das andere gezogen, somit keine Wege oder Strassen damit ordentlich bewandeit werden, und die Wegmautgebühr solchen Falls patentmäffg nur auf wirkliche Viehbespannung bemessen ist. Ztens. Wenn ein Dekturant nach einer abgela-benen Waare, wovon er die Wegmaut bereits entrichtet hat, eine andere von der Wegmaut befreite Ladung im Rückwege aufnimmt: so hat er für erliefe Ladung, als leer gehend, (da sie es nicht mehr -st) NB C 444 ) NB ist) im Rückwege die halbe Maut nicht zu zahlen und bleibt mautfrey. 4tens. Von den, auf Wagen, Schlitten ober Schubkarren geladenen lebendigen, oder geschlachteten Kälber», Schaafen, und übrigen Schlacht - und Ge.-ftügelvieh, ist die Wegmaut blos, wie von Viktua-Üen, ohne Viehmaut zu entrichten. Arens. Die von Menschen gezogenen Handschlit-tcn und geschobenen Schubkarren unterliegen blos der Weg - nicht aber auch der Schrankenmaut; dagegen ist 6tens. von jedem Last-oder Tragthiere, sowie die Weg - auch die Schrankenmaut tragend und leer gehend zu berichtigen. /tens. Für das von Dominien erkaufte Salz haben die Salzfuhren leer und beladen die Wegmaut, wie von Viktualien zu bezahlen. Ztens. Dir Bierfuhren sind, gleich den Fuhre« mit Getraidfechsung zu behandeln, nämlich: wen« das Bier mit einheimisch eigenem, oder mit einem, im Orte gedungenen Zugvieh geführt, und im Orte ' verzehrt wird, sind dergleichen Fuhren mautfrei; von fremden, hiezu gedungenen Zugvieh aber, und von jenem Bier, das verkauft, und aus dem Mautorte zeführet wird, ist die Mautgebühr eben so, wie von jenen Bierfuhren, welche obrigkeitliches Bier aus obrigkeitlichen Bräuhäusern in obrigkeitliche Mirths-und Schänkhäustr führen, zu entrichten, und zwar von, C 445 ) M Haben«! Fuhren die ganze, und von leeren die HM be Mauth. 9tens. Alle Fuhren mit Deputaten und Geschenken (jene der Bettelmönche ausgenommen> unterliegen der Wegmautgiebigkeft, Inhalt Verordnung dd. 19. Saner 1792 und 1. Junius i/93« folglich können auch die Holzdeputatsfuhren nicht ausgenommen werden > denn das Dekret dd» sZ. Inner 1792 befreyt nur das, zum eigenen Gebrauch der Herrschaft bestimmte Brennholz, welches mit herrschaftlichen oder Robotfuhten verführt wird. rotens. Jene Fuhren der Unkerthanen, die ihren Grundherren urbarialmäßig schuldige Effekten zufüh-' ten müssen, dießfalls mit wirrhschastsämtlichen Passen oder Scheinen versehen stnd, und keine zum Handel, oder Kaufe bestimmte Sachen beigeladen haben, sind, als Robotfuhren zu betrachten, somit von der Wegmautbefreyt: führen sie aber Zehendgetraid, oper andere Zehendeffekten für Seelsorger, oder andere: so hat Jener, der den Zehend empfängt, die Wegmaut dafür zu entrichten. Utens. Von jenem Brenn-und Bauholze, welches aus herrschaftlichen Waldungen nicht zum eigenen Gebrauch, sondern zum Verkauf bestimmt ist, und als Kaufholz in die herrschaftlichen Holzvorrathsge-siätte, oder Holzlägen geschaffet wird, es möge mit Robots - herrschaftlichen, oder anderen Zugvieh ge-führet werden, muß die Wegmaut bezahlt werden, daher UkO C 446 ) ^ daher von dem Wegmautpersonal auf die Abfahrt bev-gleichen, zum Verkallf bestimmten, Holzes zu invigj, Aren ist; um so mehr ist 12tens. das aus dergleichen herrschaftlichen oder andern Holzvorräthen verkauft werdende Brenn -- und Bauholz mautbar, denn nur jenes Brenn - und Bauholz ist von der Degmaut befreyt, welches auf eigenen Gründen, oder in Gcmeindwaldungrn erzeugt wird, und die Bürger des Mautorts, als Miteigrn-khümer, solches unentgeltlich erhalten, und mit eigener, oder auch mit einheimischer, im Mautorte selbst gedungenen Bespannung erweislich zum eigenen Gebrauch einführeU; daher bleibt das auf anderen Gründen erzeugte, dann im Müutorte ein - und ausgeführtt Brenn - und Bauholz, so wir auch tAtens, jenes Holz mautbar, welches aus herrschaftlichen Waldungen oder Dorräthcn in die Militärspitäler , oder Militärkinderstifthäuser cingeführt wird, es möge solches verkauft, geschenkt, oder als Deputat gegeben werden. I4tens. Wenn ein Dekturant leichteren Fortkommens wegen seine Ladung entweder ganz, oder zum Theil absetzet, und sodann solche bei besserem! Wege abholet, so ist der besorglichen Unterschleife, Und vielen Umtriebe wegen von der leeren Fuhr die halbe, wenn sie aber ganz, oder auch nur zum Theil beladen ist, der allgemeinen Vorschrift gemäß, die ganze Maut zu entrichten , und so auch jZtens- HO C 447 ) HO tKtens. in jenen Fällen, wenn ein FuhrmaM -n der.Absicht, eine Ladung abzuholen ausfährt, solche aber aus was immer für einer Ursache an dem Bestimmungsorte nicht erhält, ist die Wegmaut iii der Rückfahrt für leer ebenfalls mit der Hälfte ab-zunehmen. l6tens. Wenn prager Grundbesitzer, die ihre Wirthschaftsgebäude vor dem Spittel - Neu - oder Roßchore haben, sich Baumaterialien von dem weißen Berge durch die Stadt, folglich transito dahin führen lassen, so ist für ein Stück Zugvieh solcher Baumaterialien für die Tagfahrt, das ist, die Brücke mag des Tags ein - zwey - oder mehrmalen befahren werden, 1} kr. zu entrichten. Note: Dieser, und der itzte Erläuterungspunkt geht nur bic prager Brückenmaut allein an, und hat auf die übrigen Mautstazionen keinen Be-- intens. Wenn von den, für eine Herrschaft zum eigenen Gebrauch zugeführten Viktualien, als Wildprät, Butter re. des Verderbens wegen etwas verkauft würde; so ist hievon dem Wegmautrevifor, oder auf dem Lande dem nächsten Wegmauteinnehmer die Meldung zu machen, welcher die Wegmaut nachträglich abzunehmen, und zu verrechnen hat. Gs HB C 448 ) HO Es wird daher dem betreffenden Wegmautpersö? rial Hierwegen die gehörige Jnvigilirung obliegen ünd ist von jedem Betrettungsfalle der Behörde die Anzeige zu erstatten, vorläufig aber müssen die Empfänger von der schuldigen Meldung verständiget werden. itztens. Für jene Naturalien, Viktualien !c,, die von einigen Pragerherrschaften, und Bürgern erkauft und über die Prager-Brücke mit eigenen, oder gedungen Pferden geführt werden, ist die für die Prn.-ger-Brücke bemessene Brückenmaut in Subsidium der Brückeunterhaltungsspeesen zu entrichten. intens. Wenn ein Landkutscher, nebst einem Kreis - oder Filialkassier mit Steuergeldern noch 2 oder 3 Passagiers einführt, so hat der Landkutscher/ oder die Passagiers ohne Rücksicht auf den Filial-kassrer die Weg - Schranken - und Brückcnmaut eben so zu bezahlen, als wenn bei einer mautfreye» Ladung «ine andere, die der Maut unterliegt, zugesellet wäre. 20tens. Wenn ein Landkutscher nebst Passagiers, oder ein Fuhrmann, nebst wegmautbaren Artikeln einige, oder mehrere tausende Gulden Gefällsgeld an die Hauptkaffe -oder einige Bollcten- und Mani-pulazionsrequisiten an die Aemter initführt, so muß dir Mautgebühr eben so, wie in dem vorhergehenden Erläuterungspunkte, entrichtet werden, weil einer Seits die Aemter gegen den Genuß zu i - und ie* C 449 ) tü? 0pective 2 pr. Mille, unter eigener Dasiirhaf-tlin3 die Gefallsabfuhren zu besorgen schuldig, Naturale, oder Mktuale ist , in der Wegmautgebühr zu behandeln. 2Ztens. Ein auch mit einer geringen und unbedeutenden Ladung befrachteter Schubkarren Unterliegt der Wegmaut, weil ein beladener Schubkarrn eines Theils keine Schrankenmaut, und leer auch keine Wegmaut zu bezahlen hat, andern Theils ein gering* XIII. Land. F f fügi- Stt# C 450 > ^ fügiges Gewicht, um mautfrei zu seyn, statt gesch^ den, getragen werden kann. 24tens. Wenn für eine förmliche Wegniautsta-zion eine, oder mehrere Wehrmäute bestellt sind, f0 ist der Vekturant, wenn er bei einer vo.n diesen die Wegmaut abgetragen hat, und sich bei Befahrung der andern mit den Bolleten legitimirt, hier nichts mehr zu zahlen schuldig'z. B. für Kamnitz bestehen zwo Wehrmäute, nämlich in Dittersbach, undHerrns-kretschen; wer an einem dieser Orte die Maut berichtiget hat, ist bei Betretung des anderen, oder brit* ten Orts nichts mehr zu entrichten verbunden, weil alle drey für eine Stazion gelten, und für dasHaupt.-ort die Maut in Subfidium schon eingehoben worden ist. 2Ftens. Leere Kaleschen, oder Lehnwägen haben nur die Hälfte der Schrankenmaut zu bezahlen. Welche Erläuterungen hiemit in vorkommcnden Fällen sowohl den gesammten Mautbeamten, als Partheien zur Wissenschaft, und Richtschnur b'ekannt gemacht werden. < 4SI ) ' fernere Erläutrrutt^, ^jsche aus den folgenden Waarenartikeln in der Weg-mautbchandlung unter Kaufmanns -- und Hand-werkswaaren, und welche zur Cathegorie der Naturalien, Materialien, und Diktualien gehören. Jur Cathegorie. Zer Kaufmanns - und j! Der Naturalien, Ma-Handwerkswaaren.j'terialien, und Viktualien. Äsche > Zinnäsche. Bälge, rohe und gear--beitete. Borsten ■, Schweinborsten. Baumel > Fruchtbäumel, ausländische. Essig - Wein- und Obst-esslg. Wen- alter Gattungen. Flechten > Wagenflechten und Körbe. Glette > oder Gläte für die Töpfer Und Hafner. . Granaten, rohe und gearbeitete. Glas, alter Gattung, mit Ausnahm der Glasscherben. Haarpuder. Inländisch. Abschnitzeln, von Papier/ Leder und Häuten. «Asche, Hausasche. Seifensiederaus- wurflische. Bast, für Siebmacher. Bäume, Fruchtbäume inländische. ' Bierhefen. Biereßig. Eisenfeil-, und Hammerschlag. Essig- Biereßig. Ksche. ' Fleisch, frisches und geräuchertes. Färberlette, oder rothe Erde. Grieselwerk, als Krau-F f 2 Zur ( 452 ) Zur Cathegorie. Der Kaufmanns - und Handwerkswaaren. Der Naturalien, !terialien, und Viktuali,» ; : -: : ' ' Haart, Roßhaare. Häute, rohe und gearbeitete. Holzwaart/ feine und grobe ; sieh Lit. M. Ma-Nufakte. Körbe, von Weiden. Kratz, Gold - und Silber-krätz. Krapp, in Wurzeln und gestoßen oder gemahlen. Mineral - und Gesuniche^ts-wässer. Manufakta, der Land -und Waldleute, als Holzschuhe, Holzschüsseln , Teller, Schaufeln, Rechen, Brecheln, Sensen und Sichelstiele. Maschen, oder Zöker von Schilf. Oel aller Gattung. Obst - Eßig. Obst, feines von Körnern gelöstes. Roßhaare. Reis. Schweinborsten. Inländisch. pen, Bohnen, Erbsen &c. Gartengewächse, als $u-chelsachen. Geflügelvieh, auf Wägen und Schubkarren. Glasscherben. Haare, Küh - und Reh-Haare. Holz, für Wagner und Binder, roh bearbeitet. Hornspitzen und Klauen. Hornspähne. Haaderlumpen. Hopfenfätzlinge. Holz, gezimmertes oder Bauholz. Hammerschlag. Hausasche. Käse. Klauen, Viehklauen. Kalk. Lauche, Seifensiederlauche. Lumpen, oder Hadern. Mehl, aller Gattung. Obst, frisches und dürres mit Ausnahme des feinen, vom Kern gelöst. * Zur AO C 453 ) Zur Cachegorie. Der Kaufmanns - undjj Der Naturalien, Ma-Handwerkswaqren.___jjtertqlien und Viktualien. Stärke, und Schmolte, j Sauerbrunnwässer, Siebe, drathene und hü-rene. Steine, Fenster, Lhür-und Quadersteine. Sch-lfmaschen. puschlitt, rohes und geschmolzenes. Weineßig. Zimrasche. Inländisch. „ Ofenkacheln, alte zum Gebrauch der Landleute. Steine, gebrochene und Pflastersteine. Salz, wenn es als ein erkauftes Gut verführt wird, Späne, für Buchbinder und Schuster, auch Brennspäne. Schaaffüßel, für Leimsieder. Sandsteine u. Sandmehl für Steingutfabriken. Wildprät,. aller Gattung. Wagenschmeer. Werg , von Flachs und . Hanf. Weinsätzlinge. Weinlager. N-. 4OI5* Gubernialverordnung in Böhmen pom 5. September 1799. Schon mehrmal hat sich der Fall ergeben, daß Vorspanns - und Schlafkreuzer-Quittungen unvergü-F f 3 tet Die Borspanns -und Schlafkreu -zerquittun-gcn in rech- W C 454 ) Brffitung* m werden mußten, weil sie in dervor- »injubrin- sichriftmaffigen Zeit zur Vergütung nicht einbeglelftt wurden; daher werden die sämmtlichen Magistra^ und W. Aemter auf dir Befolgung und Vorschrift, bje militärischen Quittungen a dato d?r Ausstellung binnen zwei Monaten einzusenden, wiederholt M den, Beisatze aufmerksam zu machen seyn, daß derlei alte Quittungen, wie es dermalen bei Dominien des N. Kreises geschieht, von dem Militär Aerario gewiß nicht vergütet werden z und haß, wenn solche Quittungen aus Nachlässigkeit bei Wirthfthaftsämtern liegen bleiben, der an der Unterlassung der Einsendung fchuldtragende Beamte den Unterthanen den Ersatz leisten haben würde, N. 4016, Hofkanzleidekret für sammtliche deulscherb-Landische Länderftellen, vomL. Sepftm-ber 1799. * Vors»i!ge Se. Majestät haben beschlossen, daß künftighin zur B-sr. alle Vorschläge zur Besetzung der erledigten Pfründen ledigce" tt sie sollten, pünktlich befolget werden; die Lcinderstellen haben daher nicht nur den Ordinariaten aufzutragen, daß sie die ihnen untergeordnete» Behörden vorzüglich die Bezirksvikarien zu der genauesten Befolgung dieser höchsten Vorschriften anweiftn, sondern haben auch den Kreisämtern schärfest einzubinden, daß, nachdem ohnehin die Kirchenrechnungsausweise Vorschrift-massig jährlich zugeschickt werden , sie auch dafür eifrig sorgen, daß 1 den erwähnten Vorschriften in Kircheprechnungssachen von den Bezirksvikären, und jenen, von welchen die Kirchenrechnungen gelegt werden, pünktlich nachgekommen werde, besonders aber sorgsam darauf wachen sollen, daß die Kirchenkassen mit dreyfachen Gesperrt versehen werden, deren einen Schlüssel der Pfarrer, den zweyten der Kirchenvater < den dritten der Rechnungsführer habe, und daß bilden Kirchenrechnungen wenigstens die Armcnkassengel-der genau überzählt, und die ausgewiesenen Obligationen genau eingesehen und geprüft werden. Gleichwie nun dieser höchsten Anordnung gemäß unter einem das Nöthige an fämmtlichr Ordinariate ergehet; So werden auch sämmtliche Dominien und respektive Kirchenrechnungsführer zu dem gleichmässi gen, pünktlichsten Nachverhalt mit dem Beisatze alles Ernstes angewiesen, daß die Kreiskommissäre sich dae von bei den vorzunehmcnden Kreis-und Bezirköbe-reisungrn überzeugen werden, N. 4020, UM C 459 ) UfO N. 402®, Aofhekret vom 8. September, kundgemacht pon der Landesregierung oh der CnnS pen *9» September 1799. Durch die eben unter heutige,» Datum erlassene Wi« fl» in allerhöchste Zirkular - Verordnung ist 'zwar vorgeschrie-[Vcn worden: Wie bei Verleih - und Einziehung der "'"^und Pcrsonalpolizep - Gewerbe fürgegangen werden solle; der«» «p-r- ■ sonalverlei- wogegen fich in Ansehung der Kommerzial-Gewerber, bung zu be-unb deren Personal - Verleihung nach den bereits beste- "^bmen. henden, und neuerlich von Seite der k. k. Finanz -n„d Komerzial- Hofstelle erlassenen Weisungen zu achten ftyc; Hamit gestammte Behörden ihre Richtung aber auch in Ansehung der Kommerzial - Gewerbe nach . den schon bestehenden Vorschriften, und ersagt besonderen Weisungen nehmen können; so wird hievon an-mit in Bezug auf das Gewerb - Vormerkungspatent vom 24. Dezember 1793 folgendes bekannt gemacht, daß itens. Nach höchsten Hofkammer- Dekret vom ist- Juuy d. I. überhaupt bey Kommerzial-Gewerben, und Handlungsbefugnissen die Anwendungen der vom 3. April 1795 erfolgten Verordnung, daß dir Aersonal-Gewerbe, und Befugnisse auf einen dazu gebildeten Sohn übergehen, durchaus nicht statt habe, indem", so oft ein dazu geeigneter Sohn vorhanden wäre. HB C 46a ) HB wäre, auch bey Personal-Gewerben die gesetzmäffiz anbefohlene Vererblichkeit dieser Gewerbe, dadurch wieder eingeführt würde, welches die in Linea Com. merciali auf Fähigkeit, und Verdienst gerichtete Absicht mehrmal vereitlete, Da aber auch der Wittib obliegt, die minderjährigen Kinder zu ernähren, besonders, wenn sie in die Stelle ihres Mannes tritt, und im Bürgerstand alle seine Rechte genießt, so sey es eine aus allen Rechts-und Billigkeits-Gründen fliessende Maaßre-gel, daß ihr das Gewerbsrecht ihres verstorbenen Mannes bcygelassen werde, welches Recht jedoch auch dann aufh'ört, wie sie zu einer andern Ehe schreitet. Dann daß 2tens. nach der besonderen Weisung vom 6. v. M. die Erklärung einer neuen Radizirung schon bestehender , oder neuer Personal-Gewerber allgemein untersaget sey, und vermog der Normalvorschrift sogar für ältere Gewerber, um selbe als käuflich, oder radizirt zu erkennen, die Peybringung eigener Beweise durch besondere Verordnungen vorgeschrieben, sohin Ztens. auch der Landesregierung nur die lieber-tragung eines ungezweiftlt radizirten Gewerbs auf ein anderes Haus in derselben Ortschaft, wenn es die Umstände fordern, oder gar auf ein anderes HauS in einem fremden Ort zu bewilligen gestattet sey, weil hierdurch lediglich das Gesetz seine Anwendung erhalt, und cs dem Endzweck desselben nicht entgegen ist, welcher r TrB C 461 ) AB fat dahin gehe> die radizirten Gewerbe nicht zu der^ mehren, sondern solche vielmehr auf die beschränkteste Zahl zu bringen, zugleich aber zu verhindern, daß if)r Derth nicht höher steige. Und um 4tens. der öffentlichen Verwaltung die Frcyheit z„ verschaffen, die Gewerbe nach den Umstunden, Fähigkeiten, und Verdiensten zu verleihen, Gesellen Nach Billigkeit damit zu belohnen, die Entstehung neuer Familien dadurch zu befördern, und die Gewerbe überhaupt, wie es die Zeit erfordert, zu vermehren , oder eingehen zu lassen, welches der allgemeinen Leitung der Industrie angemessen, nothwendig, und daher genau bey allen Kommerzial- Gewerben zu beobachten sey, auch so, wie Atens. Bey Besetzung der Gewerbe auf Verdienst , Fähigkeit, bessere Bedienung des Publikums, und auf Handlungs-Vortheile gesehen werden müsse, ebenfalls den Meisters-Söhnm gegen anderen Gesellen nur bey gleichen Verdiensten > und Ansprüchen der Vorzug zugesicherk worden sey. In welcher Absicht 6tens. die Behörden auch schon in Folge höchsten Hofkammerdekrets vom 23» April d. I. Sorge zu tragen haben, daß nur fähige, und nicht ganz unvermögende Leute nicht willkürlich, und ohne hinlänglichen Gründen zu Meister ausgenommen, sondern nach der bereits bestehenden höchsten Zirkularverordnung vom 2Z. August 1791 vorläufig die Zünfte, und HB C 462 ) BO und Meisterschaften vernommen, und überhaupt nach den schon bestehenden Jnnnngsvorschnften genau vor-gegangen werde. Gleich daun ' 7tens. selbst der Landesregierung von der k. f Finanz- und Kommerzien-Hofstelle db. 1. May iygg die Weisung gegeben worden ist, nie ohne besonderen Gründen, und ohne vorläufige Einverständniß mit der hierländigen Bankaladministrazion nahe an den Grunzen und nur da, wo die Localität den Schleich. Handel nicht so leicht besorgen laßt, Meisterrechte, oder Gewerbsbefugniße zu ertheilen. Welche höchste Anordnung anrnit zur allgemeinen Wissenschaft den Kreisämteen, den Obrigkeiten aber zur genauen Nachachtung bekannt genmcht wird, 402 f. Gubernialverordnung in Böhmen vorn §, September 1799. S5?(rt6= Nachdem es sich schon zum öftetn ereignet hat, s^aftsämter b(tg verschiedene Individuen, wenn sie auf dem Lande, ohne der (g fty ob Mangel der Legitimation, oder wegen sonst ontbeHtr irgend eines anderen Vergehens betreten werden, mei--t«en Vtt- siens von den W. Acmtern ohne allen vorläufig auf-untn zunehmenden summarischen Verhör in das t k. Kreis-f Stad'- (tmt, und von diesem nach Prag der k. Skadthaupt-schäst ^bzu- Mannschaft zugeschicket werden, wodurch hernach der-Cnm" selben, wenn sie diese Leute erst summarisch verneh- stets auch tut» , die auf- r W C 463 ) men, und jedes was das Wirthschaftsamt gleich in 3(nommej?1 voraus vermög bestehenden.Dorschrift hatte thun fofc len, nachtragen muß, eine beträchtliche Arbeit zuwÜchst, vör« einftn-und unnöthige Verzögerungen verursacht werden; so wird bm* hiemit aufgetragen, daß die W.Aemter beyBetretung sol-cherPersonen immer zuerst als Amtsobrigkeit, unb prima instantia das Amt handeln, und nie in Hinkunft derlei Leute ohne Aufnahme des summarischen Verhörs einliefern sollen, weil man, wenn eine Person ohne summarischen, oder nicht gehörig erschöpften Verhör eingeschickt werden sollte, auf Kosten des Amtsvorstehers solche verfassen, oder abändern lassen würde. 4222. Gubermalverordnung des Mährisch-Schlesischen ^andeögubernmm vom 10. September 1799. Da bereits Fälle sich ergeben haben- wo die syfamr Nothwendigkeit eingetreten ist, bestimmt zu wissen, lioie viel Seelen jedem Kirchsprengel einverleibt sind; reck>"uags-So werden sämmtliche Pfarrer und Lokale angewiesen, auch die in allen künftigen Kirchenrechnungsextrakten auch die Zahl der Seelen beizusetze.i. letz»». N. 4023. Wenn die Kon dukt-quartale angewiesen wcrd tn dürfen. Megen Besetzung der Evndikuls -und Juiti-tiärsstellen mit geprüften Individuen. to C 464 ) to N. 402z. Hofdekret der Finänzhofstelle an sammtli-che Landerftellen und Finanzbehörden vom to. September 1799. Die Konduktquartale dürfen nur dann angewie-sen werden, wenn die normalmässigen bestimmten Erfordernisse vorhanden sind, ausser diesem aber soll weder die Abreichung der Halbfcheid des Konduktquartals, noch statt dessen eine weitere Aushilfe Platz haben , um nicht dem Aerarium unter einem andern Namen eine neue Last aufzuwälzen. 'N. 4024. Regierungsverordnung ob der Enns VM 12. September 1799- Aüf Ersuchen des k. k. N. Oe. Appellationsge-richts wird befohlen, daß items. Bei ein oder anderer sich allenfalls künftig ergebenden Veränderung der Sindicker oder Ju-siiziarien die erledigte Stelle immer mit vorschriftmäs-sig geprüften Individuen besetzet werden solle, dagegen haben 2tens. die bei den eine ungleich grössere Zahl ausmachenden Ortschaften und Dominien angestellten ungeprüften Sindiker, oder Justiziarien ä Dato dieser Kundmachung sich längstens binnen einem Jahre d« Prü- w ( 465 ) ij# .Prüfung zu unterziehen, und über dessen Befolgung ,*0, wir über die befundene Tüchtigkeit der Justizbe-smten sich die Dominien nach Verlauf eines Jahrs das betreffende Kreisamt auszuweifcn, auch itt Hinkunft die Justizbeforgung. keinem anderen, als einem tüchtig anerkannten Jusiizverwalter anzuvertrauen. ztens. Sollen jene Märkte und Dominien, welche mit gär keinen die Justizadministrirenden Beamtest versehen, und entweder aus Unvermögenheit, oder wegen Unbeträchtlichkeit der Justizgcgenstände einen eigenen geprüften Sindikum oder Justiziar zu haltest außer Stande sind, die vorfallenden Justizgefchäfte Lurch ein benachbartes mit einem geprüften Jüstiziär versehenes Dominium besorgen lassen, und über dessest Erfolg sich ungesäumt an das Kreisamt ausweisin. 4kens. Endlich, so fern ein oder andere aus den derzeit ungeprüften Sindikern, oder Justiziarien^ wegen ihrer vieljährigen mit öffentlichen und wiederholten Proben ihrer Fähigkeit und Erfahrenheit in den iandesgefttzen geleisteter Dienste auf die Enthebung vender Prüfung Anspruch machen zu können, vermeinen , haben selbe diescrwegen mit Beilegung eines kreisämtlichen Zeugnisses oder anderer glaubwürdigen Urkunden über ihre bisherige gute und geschickte Verwendung im Jusiizfache und überhaupt mit Anführung der zur Bewirkung einer Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift zu haben vermeinende Gründe XIII. »«n*. ' G « bei AB C 466 ) «ii dem N. Oe. Appellationsgericht insbesond-re zulangen, und die darüber erfolgende Verfügung j# gewärtigen. N. 4025. Hofdekret der galizischen Hofkanzlei vom i2. September, kundgemacht von der bevollmächtigten westgalizischen Emrichl-rungshofkommission vom 2. Oktober '799* »te Grünb- Da die vorzüglichste Ursache, warum die Grund-follen^von" obrigkeiten den Unterthanen die Gerechtigkeit uiunt» <6rrrb@«: seitlich leisten müssen, die Dürftigkeit der Untertha» richtsbarkett nen ist , und diese Ursache eben sowohl in Ansehuna »lcht Unter: 3 stehenden der fremden, als der eigenen Unterthanen eintrittzda JfenTför* fetter Grundobrigkeit dadurch, daß sie einem frem-^ertchis- den Unterthan, der als Kläger bei ihr auftritt, un- fsaji-en at™ ^kgeltlich Recht spricht, im Grunde nichts verliert, m&men. sondern vielmehr gewinnt, weil Mch chre Unterthanen bet anderen Obrigkeiten in den ncmlichcn Fall kommen ,, und dann ebenfalls unentgeltlich Recht finden werden; da endlich auch in Ostgalizisn die Wohl-that der Laxbefrepung den Unterthanen immer zu statten kömmt, sie mögen nun bei ihrer eigenen Obrigkeit , oder bei einer fremden gegen einen anderen Unterthan Recht suchen; so ist die- höchste Entschlicssung rrsiossen, daß dir Grundobrigkeiten von fremden, ih- NB C 467 ) NB r(t Gerichtsbarkeit nicht unterstehenden Unterthanen, für geleistete Gerichtspflege, um so weniger eine Taxe abzunehmen haben, als widrigens die dürftigen Un-terchanen oft selbst rechtmässige Forderungen an Un-retthanen fremder Dominien, wegen Unvermögenheit die Taxen zu bezahlen, nicht geltend machen könnten, und die Unterthanen überhaupt so manchen Plakereyen und Uiberhaltungen von fremden Dominien ausgesetzt blieben. Welche höchste Entschliessung zur allgemeinen Wissenschaft, und den Grundobrigkeiten zur Nachqch-tung hiermit bekannt gemacht wird. N. 4026. Gubernialverordmmg in Böhmen vom 13* September 1799* Auf das von dem ständischen Landesansschuß ge- D-rgü- ^ machte Belangen, wird allgemein kundgemacht, daß batLen^it die mit der Militärbequürtirung belegten Dominien tmb Ortschaften ihre Zins - Und andere Vergütungs- gm >n ^ liquidationen vorschriftmässig verfaßt, UNd gleich nach cinzubrin- ^ Ausgang jeden Quartals um fo gewisser einzubringen 0tn' hätten, als bei späterer Einsendung derselben, wie schon öfters bedeutet worden, solche zur Vergütungsanweisung nicht weiter angenommen werden würden. G g % N, 40.47. HS < 468 ) HS ; \ N» 4027» Gnbernialverordnung in Westgalkzien vom 13. September 1799. Weibern derjenigen Unterthanen, welche als A,. fmten gefiellet worden, sind von den Dominien unter keinerlei Vorwand ihre Jnventarialgrundstücke, Vieh oder Wirthschaftsgeräthschäften eigenmächtig abz„-nehmen^ * N* 4028. Verordnung der Landeshaupttnannschaftiin Herzogthume Kram den 14, September 1799» Ui6«r bie Bei Annäherung eines Donnerwetters pflegen ^-stck wäb- °ft eisende Menschen , um dem Regen auszuweichen, Pvnnerwet- ^ unter Bäume, Thürme und verfallene Mäuer zu 1er unter flüchten, und werden nicht selten von dem in derlei tuflHunf erhabene Gegenstände fahrenden Blitze beschädiget, oder gar get'üdtet, wie sich erst am 19. August d. I. in dem Adelsberger Kreise der unangenehme Fall ereignet hat, bei welchem zwei Menschen beschädiget, der dritte nächst dem Baume gestandene aber getödtet worden ist: Da die Schädlichkeit,, derlei Zufluchtsorte zu suchen, nicht agellmein anerkannt zu seyn scheint, so wird solche zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, und Weibern derjenigen Umcrtbm he« > welche o(d Rekruten gestellte worsen, darf, von den Dominien kein .Vieh ober Wtrlfckaftr-gerälhfch asten abge-iiomiNet« werden. So« < 46$ ) So® uijö den Reisenden angerathen, bei Annäherung eines Ungewitters, wenn selbe von Häusern entfernet sind, lieber ihren Weg langsam fortzusetzrn, als die erwähn-. fen mit so großer Lebensgefahr verbundenen Zufluchtsort zu suchen. N. 4029. Verordnung der Landesstelle in Kärnten vom u. September, und des Tiroler kandesgubernium vom 21. September *799- Der k. k. Hoflriegsrath hat Uber die vorgckom- AuSneh-mme Frage, ob in Fällen, wo Invaliden, dir in W, tm Feldspitälern als Krankenwärter verwendet wer- »««Äk ten, desertiren, eine Taglia - Bezahlung statt habe, Mrt-ürs-und worinn sie zu bestehen hätte? folgendes ent- Taglia nicht , ' &tattbat. schlossen: „£>ie Dienstleistung der in Kriegsdiensten, oder „sonst verschiedentlich verwendet werdenden Invaliden „ist nur zeitlich. Diese Leute können nicht als restituiere angesehen werden, und bleiben fortan in der Sfo-„thegorie dermal Invaliden, für welche inDefertions-„Fällen keine Taglia bezahlet wird, hingegen werben „die aus der Invaliden- Versorgung defertirenden, oder „sich einer solchen zeitlichen Dienstleistung »nicht unterziehenden des Jnvaliden-Benefiziums verlustigr, wrl-„ches auch bey den aus einer derlei Dienstleistung „desettirenden einzutretten hat." G g 3 Dies« C 4'fo ) > . ' - j - Diese HoftrkrgMchliche Entschließung wird-dkm» im d) auf Ansinnen des inner-und ober'östr. Generalkommando zur allgemeinen Benehmungstvissenfthaft bekannt gemacht, N, 4030. Hofdekret vom 17. September, kundgemachf von der Landesregierung ob der Enns dm x 2. Oktober 179% Wegen ^ Für Hindanhaltung der Ausschwcirzungen des (Uiig "der Hornviches aus - dem Demarcations - Bezirke sollen Sž”S die Untsrthanen verhalten werden, bei der Anmeldung Hirnotehes, hrsjenigen Viehes, das sie ins Land zum Verkauf treiben, fid) zu den ausgestellten Zollanztsposten mit demselben zu stellen, weld)es von den Follpostirungen ordentlich in ein Viehtriebsprotokoll vorzumerken ist, und hierüber vierteljährige Ausweise der BaMad-miüisiracion vorzulegen ftyn werden. N. 4°3l* ■ Verordnung der Larrdesregierung ob der Enns vom 19. September i7s>9*. Wie bi« Personal-gcwerbe auf Weiber und Kinder narb dem Tod« des Walers Kbergeben. Dieser Landesregierung ist gelegenheltlich des dem bürgerlichen Schlossermkister «Ubier Joseph Huebmer verliehen gewesten Persanalgewerbes unterm Z. April 1795 in Ansehung, der Pirsonalgewerbe die Vorschrift ertheiler worden, daß die P-rfanalgewerbe auf die Weiber - H. W C 471 ) MG Melber, und auch auf ein oder anderes Kind, das j« dem Gewerb fähig ist, wenn selbes vo« der Art ist, daß es ordentlich erlernet werden muß, nach dem gobe des Vaters übergehen. Der Sinn dieser höchsten Verordnung gehet als» dahin, daß diese Verleihung nur von dem Fall der ersten Erledigung, wenn der Jnnhaber, der das Per-' sonalgewerb erhalten hat A stirbt, zu verstehen sey, keinerdings aber aus eine weitere Erledigung sich erstrecke, sondern sodann mit der Einziehung des Per-fonalgewerbes vorschriftmässig fürgegangen werden solle, wornach sich also bey Polizeigewerben zu achten ist; In Ansehung der Kommerzialgewerbe und deren Personal - Verleihungen aber wird sich nach den bereits bestehenden^ und erst neulich von Seiten der k. t Finanz-und Kommerzien-Hofstelle erlassenen Weisungen tu achten seyn. Welche höchste Anordnung anmit zur allgemeinen Wissenschaft, den Kreisämtern und Obrigkeiten aber zur genauen Nachachtung bekannt gemacht wird. A. 4032. Nachricht in Westgalizien vom Zi. September 1799- Zu Domanovice Radomer Kreises ist eine bolle-tirende Aufsichtsstazion zum Behuf der- Gränzinfassen rmchtet worden, @9 4 N. 40$$. !Comannokfe ist eine bolle«! tirende Avks Achtsstakion, C 472 ) N. 4033. Guöernialverordnung in Böhmen vom 21 September 1799. »{« J»«* Durch eine im Monat Oktober v. I. zu $ ^ Scnot"' ausgebrochene Feuersbrunst, und bey anderen ähnliche abzüschrei- W^Dfyllen find die Kirchenmatrikeln ein Raub btt ben sind. Flammen geworden. Da nun an der Erhaltung derselben > sehr ge, legen ist, weil selbst nach Weisung des h'öchsieu Hofdekrets vom 20. Hornung 1784 die Lraüül-gz. Geburt - und Sterbregister (Matrike») sowohl für die 'öffentliche Verwaltung, als auch für die einzelnen Familien von der größten Wichtigkeit sind, weil ft nicht selten zur Grundlage gerichtlicher Entscheidungen, von denen der Stand des Bürgers , und ganzer Verwandschaften abhängt, dienen: Co werden die bischöfl. Konsistorien der unterstehenden Kuratgeistlichkeit aufgetragen , daß sie die Matrikbücher nach Verlauf eines jeden halben Jahrs zweimal abschreibe, und die Abschriften unterfertigt und gesiegelt, ihrem Bezirksvikar vorlege, welcher sie sodann nach vorläufiger Kollazio-nirung zu vidiren, unb ein Pare dem bischöfl. Konsistorium zur Aufbewahrung zuzustellen habe; durch welche Aufbewahrung der vidirten Abschriften die legalen Dokumente, wenn auch die Matrikbücher durch einen un-vermutheten Unglücksfall verlohren gehen sollten, §<-- rettet.werden» Ob . y. «KB ( 473 ) So# Ob jwar schon durch solche vidirte, 4inh bei t,en Konsistorien aufbewahrte Abschriften die Matrizen in Zukunft sicher gcstellet würden; So hat es doch bei der bestehenden Vorschrift, vermöge welcher die Matrikenbücher in einem fcuersichern Orte aufbewah-ret werden sollen, sein unabänderliches Verbleiben. Wornach das Konsistorium die unterstehende Kurat-geisilichkeit aufmerksam zu machen hat. N. 4034. Regierungsverordnung ob der Enns vom 24. September 1799. Zu Folge höchster Hofverordnung vom 20. Au-1757 solle jeder neu eintretende Meister der nächst Meister ist 8 ' ' ' , . bev nächst gelegenen Zunftlade einverleibet, und sich hiernach in gelegenen Zukunft genau geachtet werden. d-'jllmuV. den. N. 4035- Niederöst. Regierungsverordnung vom 24. September 1799. Es ist bemerkt worden, daß sehr häufig, besonders an Kirchweihfesten das sogenannte Krügel, Hirsche! und Mariandlspiel öffentlich gespielet werde; es wird daher die geschärfteste Aufmerksamkeit gegen diese verbothenen Spiele aufgetrage.i, und sind solche nicht.nur überall einzuziehen , sondern die Untertha-ntn so, wie vorzüglich die Wirthsleute^die sie in G g 5 ihren Dos fflit«; nannte Krügel. Hirlchel und Mari-onfclfpH, besonders bei Kirche wcibfeste» ist halben. besonders bet Wirrhskeul teir $u vcr-btetben. NB C 474 ) NB »hven schenken, Gärten, Tanzhütte» dulden, ^ Gel- -- oder Arreste zu bestrafen. Die Obrigkeiten und Richter aber werden für die genaue Bcfdlzung die ser, Verordnung verantwortlich gemacht. 40Zö. Gubernkalverordnung in Böhmen vom -s. September 1799. Dle Gebüb- Um Jedermann in die Kenntniß zu setzen, was für die^Etn- ber von Schönfeldischen Zeitungs-Expedition, welche KS»,: hiezu das ausfchliesseude Recht hat, für die Einschal-ncr Lntclli- tnng verschiedener Kundmachungsartikel in die hffent-iÖnbit$m-. lichen Blätter an Gebühr zu entrichten sei), haben L?Ä‘‘ Amtsvorsiehxr allgemein bekannt zu machen, daß für St' tin gerichtliches Edikt, wenn das Manuskript nicht mache ö*5^ ^er z so hätten bei deren Ermanglung Mg,. Zistratspersonen, oder kreisämtliche Beamte ihre Steile zu vertreten, folglich sowohl das summarische Verhüt vorzunehmcn, als die Präsentirungslisten auszufertigen. Welches also mit dem Auftrag kund gemache wird, daß sich hiernach die Magistraten und Kreis--iimter, so wie die Einbringer der Deserteurs in jenen Gegenden, wo weder ein krirgskommissartntischer, noch verpflegsämtlicher Beamter bestehet, zu benehmen wissen mögen. K 4041. Hofdekret vom 23. September, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialver-ordnung vom 6. Oktober 1799. {Sstboe der Se. Majestät haben den allgemeinen Verbot auf des^Getrai- Getraidausfuhr von Böhmen ins Ausland aufnudes aus bestimmte Zeit dergestalt zu verhängen beschlossen, daß IcJOyNlCfl» jedoch unter diesem Verbote die Ausfuhr für die Ec-fordernisse der Armee, dann jene, welche auf besondere znadesfürstliche Koncessionen beruhet, nicht begriffen seyn könne, und in der Bekanntmachung dieses Verbots ausdrücklich beizufttzen sei), daß zu Gunsten freund -nachbarlicher und politischer Verhältnisse nach vor-läufiger, an den Landes Chef oder Gubernium, und AB ( 479 ) AB tzüN djeftn an den höchsten Hof zu machende?. Anzeige ton dieser Regel auch billige Ausnahmen nach Maaß ter Umstände würden gemachet werden. Diese allerhöchste Entschließung wird daher mit dem Aufträge bekannt gemacht, gleich nach geendigter Erndte über die Getraidpreise, die größeren Dorräthe ttnb über alle auf diesen Artikel Bezug nehmende ($* genstände > dir verlässigsten Berichte zu erstatten. N, 4043. Mbermalverordnung iu Böhmen vom 29. September 1799. Aus Gelegenheit eines von der k. k. Danßalver- Me jene waltung bey der Landesstelle gemachten Betangens zur w^du^ch Erzielung der patentmassigen Uebcrsicht des Handels mit49gerWaaren, sind den Inspektoraten alle jene Par- rigung be-tyeyei! bekannt zu machen, welche schön vor Erlaß des mulJu c. Gubeniial--Zirkulares vom 22. Hornung 1793, gemäß welchem die Befugniß zum Handel mit 493er Maaren nur nach gepflogenen Vernehmen mit den betreffenden müiftn *>«" Zchektoratcn von den Kreisämtern beMttiget wer-- f$lxam den soll, die Befugmß zu diesem Handel gehabt Bezmk-n sie haben; dann wird Amtsvorsiehcrn nachträglich zu dem ge- ^ ^fln6U Sobl der , Akatholiken |u führen. ÄB ( 48L ) Wovon die Kontribuzions - und flabtifd)«, Einnehmer, dann die Krekskassiere $u benachrichtig find. $i. 4046. Oubrrnialverordnung in Mahren vom 1, Oktober 1799» Obgleich die halbjährl. Einsendung der vini der höchsten Behörde anbefohlenen Ausweise über beti Stand der Akatholiken durch höchstes Hofdekret vom 11* August 1789 aufgehoben worden: so. ist dennoch die Nochwendigkeit fortan geblieben , einen Vormerk über die Anzahl der Akatholiken zu führen, um sich von der verbotenen Zulassung ungemeldeter Katholiken jit die Bethäuser überzeugen zu können. Da man nun wahrgenommen hat, daß dieser Dormerk bei ein und anderen Dominium gar nicht geführt wird; so geschiehet den k. KreiSämtern anmil der Auftrag, zu erheben, wo derselbe abgängig sei), und die Einleitung zu treffen, damit solcher gcndii geführet, und daß es geschehe, sich bei Bereisungeli allemal überzeuget werde» Ä 404ft t»? c 483 ) M Ä. 4047; ^ofdekret vom 3. September, kundgemüchL von dem Tiroler Gubernium den i6.Okt; von dem Böhmischen Gubernium den 6. Dezember 1799. Da über einen sich ergebenen Fall- daß trn Deserteur sich dutch Handel, und Wandel ein eigenes ^ori Vermögen erworben, die Frage aufgeworfen worden, b«n-s^ Ler-ob ein solches nach der Desertion erworbenes Vermö- Kvnfiskarloii gen der Consiskazion zu unterliegen habe, haben Se. unt trlf{0C‘ Majestät zu befehlen befunden, daß ein dergestaltiges Vermögen immer j?ro Aerärio ttiiiitari einzuziehelt fty. Welches also zur Wissenschaft und pflichtschuldigsten Nächachkung mit dem kundgemacht wird, daß hiernach bei jeglichen Desertions-Fall auch nachgefor-schet werden soll, ob der Deserteur vielleicht mach der Desertion einiges Vermögen sich erworben habe, welches sodann unnachsichtlich eingezogen werden muß; N. 4048; Verordnung des böhnu Ländesgubernium vvMF. Oktober 1799. Die schnelle Verbreitung der, zu Anfang des S't bl\ Monats August d. I. ausgebrochenen Hornviehseuche, gründet sich hauptsächlich in dem, daß, wie es die Jggg, vielfältigen kreisämtlichen Berichte bewähren- nicht seuch^, # M NM werden""" bekannt oimacht. W c 484 ) nur dasjenige, so bisher zur Hintanbaltung, Be--schränkung, und Erstickung dieses Uibels an Händen gegeben, und dringend angeordnet worden ist, von den Eigenchünlern des Viehes zum eigenen größten Schaden vernachlässiget wird, sondern auch noch Handlungen eintreten, welche,'statt dem Uibel zu steuern, dasselbe vielmehr unterhalten, dann weiter und weiter verbreiten; nämlich der Verkauf des Fleisches von geschlachteten , von der Seuche schon angegriffenen Lhie-reu — die vernachläßigte Behandlung der, von dem, an der Seuche gefallenen Vlehe abgezogenen Häute — der Kauf und Verkauf des, der Seuche verdächtigen, oder von derselben schon angesieckten Viehes — die vorsctzliche Verheimlichung der ausgebrochenen Seuche, um die oben erwähnten sträflichen Unfuge treiben zu können — endlich die vernachläßigte Anzeige der offenbar gewordenen Seuche gleich bei ihrem Ausbruche. Da nun die Vernachläßigung dieser Vorstchts-maaßregeln zeiget, daß bisher alles gütliche Anrathen, und alle gründliche Vorstellungen hinsichtlich des Uibels, welches die Eigenthümer einzeln trifft, in der Folge aber das allgemeine treffen muß, nichts gefruchtet haben: so sieht die Landesstelle sich zu der Verfügung bewogen, den Häusern und Orten der, gegen die vorgeschriebenen Maaßregeln sich halsstärrig Bezeigenden die engste Sperr anlegen zu lassen, damit selbe, wenn sie ja ihr eigenes Vermögen vernachläßigen wollen , doch Anderen nicht schädlich werden können; Mer- % NB C 486 ) HS Uiberdieß werden die verschiedenen Vergehungen gegen die schon bestehende», und neuerlich erlassenen Verordnungen nach der Größe des Vergehens mit Strafen beleget werden, und zwar: a) Diejenigen, welche die zur Hintanhaltung dieses schrecklichen Uibels, und der Folgen desselben vorgeschriebenen Maaßregeln vernachläßigen, oder die, bei ihnen ausgebrochene Seuche verheimlichen, mit zehn bis fünf und zwanzig Stockstreichen; d) Diejenigen, welche, an der Seuche schon krankes Vieh schlachten, selbst abhäuten, das Fleisch verkaufen, oder sonst zum Gebrauche hindangeben; die diesem so, wie jenem Viehe, welches an der Seuche eingegangen ist, abgezogenen Häute nicht vorschriftmäßig behandeln; die vorgeschriebcne Verscharrung des gefallenen Viehes vernachläßigen, mit einem vier wöchentlichen Arreste, und Gemeindarbeit, dann fünfzehn Streichen beim Ein-und Austritte, c) diejenigen Ortsvorsteher und Beamte, welche auf die Befolgung der dießfalligen Verordnungen unwachsam befunden werden, und die, in einem Orte ausgebrochene Krankheit unverzüglich anzuzeigen säumen , oder bie Anzeige gar unterlassen, mit einem sechs wöchentlichen Arreste, und nach Maßgebung der Umstande mit einer angemessenen Geldstrafe, endlich d) diejenigen, welche aus Gewinnsucht mit verdächtigen, oder von der Seuche schon angegriffenen Vieh, mit derlei Häuten, ohne daß diese vorher vor- H h 3 schüft- S«? C 486 ) fchristmäßig behandelt worden wären, Handel treibe«, dadurch die Seuche iy noch gesunde Orte und Gegenden einführen, hiemit verbreiten (zu dessen Verhinderung dermalen die Gesundheitspässe in Bezug auf das Hornvieh durch die Kreisämter eingeleitet werden) mit einem zwei monatlichen Arreste, 'öffentlicher Arbeit, und, nach den eintretenden Umständen, mit noch schärferer Strafe. Welches daher zur Warnung vor Strafe« und Schaden, und zur genauen Nachachtung allgemein kundgemacht wird. N« 4049. Verordnung des Trrester Gubernmrn vom 5. Oktober 1799. Oa«arb- Da, dem glaubwürdigen Vernehmen nach, in m einigen Häusern Hazardspiele in geheim gespielet werden; so findet dieses Gubernium nothwendig, dem Publikum das bestehende Spielpatent nochmal mit der Warnung zu Gemüthe zu führeir: daß sich Jedweder nach den ausdrücklichen höchsten Vorschriften von jedem verbotenen Hazardspiele, wäre es auch um ein geringes Geld, oder wohl gar umsonst, um fi> gewisser enthalten sollen, als unter einem dem k. k. Fiskalamte, und der k. k. Polizeidirekzion erustlichst bedeutet wird, hierüber, besonders aber über Fremde, welche int Spiele einen verderblichen Gewinn suchen, die strengsie ■ '• < r - ' Wach- c 481 ) HB zu tragen, bei obwaltenden Jnzichten durch ^nvermuthete Hausvisitazionen solchen Uibertretungen auf den Grund zu kommen, und dann das Erhobene: zur gesetzmäßigen Bestrafung der Schuldigen dieser Landessteüe alsobald umständlich anzuzeigen. Wovon also Jedermann zur Wissenschaft und Nachachttrng verständiget wird, N. 4050» Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 6. Okt. 1799» Auf die von der Provinzialstrassendirekzioy ge- Di, Vermachte Vorstellung wird gestattet, daß selbe alle an gjf' ten Straffen schon vorhin für den Wegfond benutz- |re“@ntra'^t ten, und inzwischen theils liegen gelassen, theils von bmeffead. den Grundanreinern während der fürgewesten Stras-^ senpachtjahren unbefugt an sich gezohenen Schottergruben zur so dringenden Reparation und Conservation d»'Hauptstrassen erössueu dürfe, wovon die an den Strassen liegenden Landgerichte und Dominien durch die Kreisämter verständiget, und erstere zur kräftigstem Unterstützung der 'öffentlichen Straffen - Konservations-anstalt fywohl hierunter als mit den benöthigten gezahlten Fuhren und Tagl'öhnen nachdrurkfamst, und bei schwerer Verantwortung und Ahndung verhalten werden, die Kreisämter aber auch ihres Orts der Strussendirekzion und dessen PersonalezHiebei ’auf H h 4 An- Hausirpässe auf Skroh-meffer, bfc von Preußischen unb Westpdäll-schcn Sen- > senschmte-btn erkaufet warben / hl(f)t zu ers tbeilen. Die Kunss-weberey soll von der Geweinen nicht unterschieden , unb eben so freigelassen werden. to C 488 ) to Anmelden immer die behendeste Assistenz ohne Umkri^ angedeihen lassen sollen. N. 4051. Regierungsverordnung ob der Enns voin 6. Oktober 1799. Da vorgekommen ist, daß manchen Ausländern Hausierpässe auf Strohmesser, die von Preusisthen und Westphälischen Sensensckmiedcn zu Mattigkofen erkaufet werden, gegeben worden, solche Hausierpäffe aber ordnungs-und zweckwidrig sind; So wird daher die Ertheilung ähnlicher Pässe untersagt, und befohlen , auf solche Fremdlinge ein sorgsames Aug zu tragen. N« 4052. Hofdekrct vom 8., kundgemacht durch Gu-bernialvcrordnung in Mähren den 19. Oktober 1799. Die allerhöchste Normalentschliessung vom i. Juny 1773 erlaubt nur, daß die bereits 12 bestehenden Weberzünfte diese Zünstigkeit in Absicht auf die Polizeiordnung fortan beibehalten dürfen. Hier!« einen Unterschied zwischen Städten, und dem flachen Lande zu machen, und die Kunstweberey von der gemeinen zu unterscheiden, wäre dem Endzweck der Verbreitung dieses Nebenverdienstes, und der Erleichte-' rung, So? ( 489 ) %ta rung, diesen so wichtigen Zweig zu vervollkommnen, Agnj entgegengcsetzet, auch beweiset das Beispiel der bi-hmischen Gebirgsgränze, wie nützlich es sey, die Kunsiweberey von der gemeinen nicht zu unterscheiden, eben so frei zu lassen, und eben hieraus die besten Fortschritte dieses Kunstzweiges zu erwarten, so wie ohnehin hierin eine ächte Gränzlinir, die für die Gesetzgebung anwendbar wäre, nicht aussiellbar sey; Don dieser höchsten Entschliessung werden demnach die f. Kreisämter in der Absicht verständiget, um sich auf ausdrücklichen Hofbefehl hiernach genau für die Hinkunft zu benehmen. N., 4053. Hofdckret vom 8. Oktober, kundgemacht . von der k. k. mesigalizischen Ernrichtungs-hofkommission den 22. November 1799. Es ist die Zolllegsiatt zu Unterkasimir zu einer Dt« 3oti> legNatt jit Hauptzolllegsiatt erhoben worden, und hat in dieser Umerkasi-Amtirungsbefugniß bereits zu wirken angefangen. »» Haupe-Welches somit zur allgemeinen Wissenschaft be- iolllegstakr kannt gemacht wird. worden. N, 4054. Gubernialverordnung in Böhmen vom 8. Oktober 1799- Da sich der Fall ergeben, daß einige Pursche, Die gcgen^ um von dem Militärstande brfreyet zu seyn, sich selbst ft» in der . . AbskKt vtts H h § ver- siümmeln. um een 6mt Mtlttär-skande bestell zu fco«, destebenden Gesetze und Strafe» werden er-mucrt. Der Mtlt-«nr- Liinito-So(>.if soll ^onZivllper» pnctt unter ti rvafe nicht gekauft werde». verstimmelt haben, hieraus aber zu ersehen ist, daß iie bestehenden Vorschriften, welche die Strafen gegen derlei Mutilanten enthalten, in Vergessenheit gergthe» seyn mögen; so wird sgmmtlichen Wirthschafts^, tern und Magistraten aufgetragen, die diesMjg^ Verordnungen vom 2z. März, imb 1. April 17^ zu republiziren, gemäß welchen nämlich jedesinahl rin solcher eingezogener und verurtheilter Mutilant, nicht nur in den Konskripzionsbüchern vorgemerkt, sondern auch mit der bestimmten Strafzeit dem Werbbezirksregiment zur Vormerkung angezeigt werden « N. 4055. Hofdekret vom 8. Oktober, kundgemacht durch Verordnung in Mahren den 19«, von der Landesstelle in Kärnten den 22., in Westgalizien den 25. , durch Verordnung in Böhmen den 26. Oktober, und vom Ostgalizischen Guherchum -m «. November 1799* Cs ist vorgekommen, daß mehrere ZivilperfvW mit Militarlimitotabak betreten worden find, welche darüber zur Entschuldigung anführten, daß ihnen keine Verordnung bekannt sey, die den Gebrauch, dieses Tabaks den Zivilpersonen untersaget. Da aber der sogenannte Limitotabak dem Militär in einem minderen Preise nur zu dessen eigenem Ge- M C 491 ) AO Kebrauche abgegeben wird, so kann demselben um fi» Mder gestattet werden, von diesem Tabak etwas zu verkaufen, als dadurch das Tabakgefall beeinträchtig get werden würde, auch ist aller Handel mit Tabak denjenigen, die dazu nicht eigends befugt sind, unter t,(r jrn Tabaksgefälls- Patente ausdnicklich bestimmten Strafe verboten, welche Strafe auch diejenigen trifft, die von unbefugten Händlern Tabak kaufen. Es werden daher die Zivilpersonen gewarnet, von dem Militär keinen Tabak zu saufen, im widrigen Falle sie mit »er^atentmässigen Strafe ohne Nachsicht beleget werden würden. Wo übrigens mittelst des k. k. Hofkriegsraths eine gleichmässige Verfügung an das Generalkommando eingeleitet, auch die Tabaksgefällsdirekzion hievon verständiget wird. N. 4956. Hofdekret vom 8. Oktober, kundgemachk vom Ostgalizischen Landesgxbernmm den 6. Dezember 1799. Es ist die höchste Entschließung erfolgt, Quittungen, Depositen, daß die Daß bit Quittungen oder Legscheine eines geeicht- «ine« gerichtlichen lichen Depositenamts, welche zur Zntabulation einge- Deposicen-reicht werden , und den Partheien statt des Beweises £"» über den dcponirten Geldbetrag in ordentlichen Rechts-weg dienen, vorhinein zu stempeln, oder wenn sie bc- liegen^ ^ Ms zu dibsem Ende gebraucht worden sind, nach- Jn-abui-m- trna- Bn *k Bieb-feuche wirb auch durch gemeinschaftliches Waiden des gefunden mit dem angesteckteu Viehe derbrettet. Zu Szwibrl ist eine bvl-sclirende Aufstchts-st-Nis»- c m > N. 405g. Gubernialverotdnung in Böhmen vom iv. Oktober »799. So rvie durch gemeinschaftliches Waiden des gesunden mit dem angesteckten Viehe die Seuche verbreitet wird, eben so auch wird selbe durch Einkauf und häusliche Aufnahme fremden Viehes eingeflihrr. Dieses traurige Beyspiel in Hinsicht des ersteken Falles giebt das Dorf Zekkowitz auf der Herrschaft Locho-witz, indem selbes das Vieh gegen den Rarh des Beamtcns mit bem Lochöwitzer angesteckten Stadtvieh waiden ließ; gleiches Uibel in Rücksicht des zweites Falls leidet auch das Dorf Nekölitz, weil ein — auf dem Jahrmärkte erkaufter Ochs dahin eingeführt wurde, der, da er den Saamen der Seuche in sich hatte, bald erkrankte, und dieses Uibel dem übrigen Viehe des Dorfes mittheilte. Diese beiden Falle sind daher zur Warnung und zum Erweis der Verbreitung der Seuche durch die Ansteckung allgemein tüitb zu ntachem isr. 4060. Gubcrnialverorönung in Westgalizien vöttt 1». Oktober 1799^ $tt Szwidri Sieldzer Kreises ist eine bollctirendt AuWtsstation zu errichten. N. 406t. C 495 ) N. 4061» Hofdekret vomii. September, kundgemacht von der Oftgalizischen Appellation den Zv. Oktober 1799; Casfareo Regium Regnorum Orientalin Ga- Wie sich btt Sdnbibdtcii lici® et Lodomeriae Univerfale Appellationum zu Ralh«- TribuRc A omnibus & iingulis, quorum intereftj aut äntereffe potent, notUm facit: quod chren^Btt^ Polte iquam Altiffimo loco circa fabtäs pro- pofitiones Candiilatbrum ad vacantia officia eott- borden bei currentium is defectus ffepius öbfervatus fuerit, gen «nd§^ quod tarn iii relationibus, quam tabellis qualita- 6iefei6en^ tum, candidati line ordine indičati fuerint, Io- \u "galten haben, ctis nativitatis , aut patria; ubi quiVis candida-terum natus, circa plerosque candidates plane adnotabe, praetetmiffus , tales qüippe libelli, qiiibus attetiata juris nbn adiacebatit, circa pro-motiones ad niunerä Confiliaridrum , Secretario-rum, & Protocollißaruni Cohfilii, ad Äugüßiffi- . inum Thronum cOncomiiati fuerint. —- Sua Sa« cratifiima Caefäreo Regia Äpöfiolicä Majefias, a modo in futürum eo ihvigiiandum ihjunxerit, tit quivis Übeilus, ih quö Catididätus locum nativitatis indicate inbermitteret, turn etiam quod-Vis petitum pro muhere Confiliarii C&fareö Regii Appellatorii, vbl Regii Fori Nobilium, tüm Se-sretarii, aut Protocollißae Cfenfilii, ubi non fiti- guia* In jedem Deserrions-fafle werden 3 Kanonen vom Spiet: Lerge gelö-fet w erben, DM das Landvolk zur Verfolgung derselben aus-zuftrdern. So» c 49« ) So® gula, aut nulla atteftata juris in originali, aut copia authentica producta eflent, mox refiitua. tür* in tabellis vero qualitatum & propofitiom» bus, candidati ex quavis Inftantia Judicial!, "fe-cundum fenium officii ordinate ponantur, cum talis ordo propolitioni ipfi conveniat, atteßata ffudiorum vero circa quainvis propofitionem Au. guftiffimae Aulae fubflernantur, ut fciri quaeat, jQ qua Univerfitate, quas partes juris , & cum quali profectu quivis Candidatorum üudia abfol. verit? N. 4062. Gubernialverordnung in Mahren vom u. Oktober 1799. Da seit einiger Zeit die Desertion auch hier sehr stark einzureissen beginnt, und von dem Landvolke nur wenige Deserteurs wieder eingebracht werden; so hat das Generalkommando in der Absicht, um bei sich ergebenden Desertionsfällen die benachbarten Ortschaften gleich davon zu benachrichtigen, und die Landeseinwohner zur Verfolgung der Deserteurs aufzuforderndie Einleitung zu treffen nothwendig befunden , daß, so wie es iit der Festung Ollmütz geschieht, auch hier in der Festung Spielberg bey vorfallender Desertion eines Soldaten, jedesmal zwei Kanonen ne« auf zwcy verschiedenen Seiten abgefeuert werden sollen. , - -» Gleichwie nun von dieser getroffenen Einleitung dem brünner Kreisamte unter einem zur unverlängten Verständigung der hiestgen Stadt-und Vorstädte -Einwohner, dann Kundmachung im Kreise mit dem Beisatz Nachricht gegeben wird, damit die Landesein-wohner sogleich, wie sie den Schuß der Kanonen vernehmen, auf die Verfolgung und Einbringung der Deserteurs mittelst Besetzung der Pässe, und durch-suchung der Wälder, Seitenwege nicht nur allen möglichen Bedacht nehmen, sondern auch die nächsten Ortschaften, zu denen der Knal des Kanonschußes nicht reichen kann, davon ungesäumt verständigen mögen; eben so wird das Kreisamt auch seiner Seits die nö-thige Ftirkehr, damit in solchen Fällen rin Ort das ändere sogleich verständige, zu treffen, somit indessen unterstehenden Kreise die allgemeine Kundmachung zu veranlassen haben. Damit aber diese getroffene Einleitung vorläufig im Lande allgemein bekannt gemacht werden könne, so wird die Abfeuerung dieser 2 Kanonen erst am ig. d. M. in Wirksamkeit gesetzet,und solcher Gestalt dem Landmann auch die Gelegenheit erleichtert werden, sich die ausgemessene Deserteurs-Taglia zu verdienen. XIII. Land. 3 i - ff. 4063. Dominien werden unter Verantwortung zur SBeficßimg anwendbarer Rekruten angewiesen. ' HO C 498 > HO N. 4063. Guberni alpexordnung in Böhmen vom rz. Oktober 1799. Aus der von mehreren Wrtbbezirken an das k. f. Generalmilitärkommando eingelangten Anzeigen kömmt hervor; daß von den Dominien 1. meistens solche Leute zur Abgabe an das Militär eingesendet werden, welche schon mehrmahlen visitiret, wegen aufhabenden Gebrechen untauglich anerkannt, und hierwegen den Dominien zurückgefeudet worden; 2. besonders zur Kavaliere solche Leute gewidmet werden, die kaum Z Schuhe an der Maaß haben, und von solchem Körperbau sind, daß sie für die Infanterie weder, und folglich um so weniger für die Kavalerie die Tauglichkeit besitzen; ' 3. würden auch sogar solche Leute eingebracht, die wegen augenscheinlichen äußerlichen Gebrechen zu allen k. k. Feldkriegsdiensten untauglich sind, und dann erst, wenn alle diese als nicht anwendbar zurückgesendet worden, würden von den Dominien die wirklich anwendbaren, und tanglichen beigestellet. Da nun durch derlei vorschriftwidrige Fürgänge das Rekrouti-rungsgeschäft zum größten Nachtheil für den Dienst und die abgesehene schleunige Kompletirung der Armeen geflissentlich verzögert und verhindert wird; so wird nachdmcksamst ausgetragen, daß sie sich von den • - oban- C 499 ) obangeführten dem höchsten Dienste nachtheiligen mukh-willigen Benehmen um so gewisser zu enthalten hätten, als widrigcns jene, die sich eine derlei geflissentliche Verzögerung werden zur Last kommen lassen, zur Verantwortung und verdienten Strafe gezohen werbe« würden. N. 4064. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstek-len und Appellationen vom »4. Oktober, kundgemacht von dem Fnneröftr. Appel-lazionsgericht den 25., von der Landesstelle in Kärnten den 29. Oktober 1799* Seine Majestät haben bey Gelegenheit, daß Wodurch einige Unterthanen in Böhmen eine Herrschaft käuflich w,rd°^d"aß an sich gebracht haben, mit welcher die Ausübung £^rfroomit Lehensherrlicher - Jurisdiktions - Gerechtsamen über die Lebens,>err- ltche Juriss dazu gehörige Lehenstücke verbunden gewesen, zu ent- dik„ons-Messen geruhet, daß künftig der Verkauf solcher mit Lehenstücken verbundenen Güter an Lehensunfähige nicht mehr gestattet werden solle. werd/" Welche höchste Entschliessung zur allgemeinen Missenschaft hiemit bekannt gemacht wird. 2 i 2 I. 406Z. AB C 500 .) AB N. 4065. Aofdekret an sammtliche Landerftellen vont ij. Oktober 1799« ^nrattfen'1 Wenn in Hinkunft um einen Besoldungsvorschnß um Bcsol- gebeten wird, so ist immer vorläufig bei jener Kasse, schüße^er bei welcher die Besoldung erhoben wird > der Umstand, ob der Gehalt des Bittstellers mit einem Verbote behaftet ftp, dann auf welchen Betrag sich dieser er--strecke, verläßlich zu erheben, und in dem Begleü-tungsbericht mit der beigefügten Bemerkuug, ob durch den erlangten Vorschuß der verkümmerte Betrag ge-tilget, oder doch sonst dem Beamten eine wirksame Erleichterung und wahre Aushilfe geschafft werde -ausdrücklich mit anzuführen, im entgegen gesetzten -mit der nur hierauf gerichteten allerhöchsten Absicht Sr. Majestät keinerdings vereinbarlichen Falle aber das Gesuch ohne weiteren von der Hand zu weisen -und niemals auf die Bewilligung einzurathen. N. 4066, Gubernialverordnung in Weftgalizien vont 15. Oktober 1799* Alle willkührliche Abnahme der Brückenmäute, derBrücken- t,antt Bedrückung und Mißhandlung der transitirenden «taute dann , , «% Bedrückung Kauf- und Handelsleute wird wiederholt unter strenge renden"b" ster Ahndung verboten. ÄaufcUMb Handels- N. 4067. (tuten wirb tertemt. Jöeamfcn betreffend. Alle w!ll- küdrlilbe Stbnubme AB C 5$i ) ÄK N, 4067. Gubernialverordnung in Böhmen vom 17, Oktober 1799. In der Stadt N. des N. Kreises hat sich durch Generalk«, unvorsichtige Aufbewahrung des Arseniks folgender unglücklicher Zufall ereignet; bei dem Bürger N. wurde Brod gebacken, über den Backtrog auf einer Arseniks Almär siand Arsenik, das wahrscheinlich in den Back- neuer" *** t;og gefallen war, und mir dem Taige vermischet wurde; dieß hatte hie traurige Folge, daß der gedachte Bürger von dem Genüße des aus diesem Taige gebackenen Brods nicht nur starb, sondern auch noch andere 37 Personen erkrankten, die jedoch durch ärztliche Hilfe wieder zur Genesung gelangten. Diese traurige Begebenheit ist nicht nur allgemein kund zu machen, sondern, auch die bestehenden Generalien we- , gen Verkauf und Aufbewahrung des Arseniks zu erneuern, den Apothekern deren genaue Beobachtung ein-zuscharfen und Ortsbehörden aufzutragen, daß von selben auch auf den Vollzug gesehen werde. S fs N. 4068. HO ( Zor ) HO N. 4068. Hofdekret der galizischen Hofkanzlei vom i7„ Oktober, kundgemacht von der westM-zischen Einrichtungsl-ofkommiffion den 8. Oktober 1799. WegenDtr- Der k. k. Hostriegsrath hat auf eine hierortige vom Lande Vorstellung wegen schleuniger Vergütung der Transenen s.n^^ubmt- abgcliefertrn Naturalien anher eröffnet; die Liquida-Nmuralien. zionsrechnungsführer sepen bei dem Generalkommando zur Liquidirung der an Transenen abzugebenden Naturalien allein in der Abficht bestimmt worden, um hierdurch dem Landmanne, welcher die Naturalien an Trasenen zu subministriren hat, und öfters kein bestimmtes Verpflegsmagazin weiß, an das er seine Naturalkonsumpzionsquittung zur Erlangung der be-stimmten Vergütung abzugeben hat, die Erleichterung zu verschaffen, fich mit der dießfälligen Quittung der Liquidirung wegen an den bey jedem Generalkommando für Transenen aufgestellten kiquidationsrechnungs^ führer zu wenden. Wenn daher jedes Dominium und jede Ortschaft das Magazin, an welches sich mit der Konsumpzionsquittung zu wenden ist, bestimmt anzugeben wisse, so sey sich mit den Quittungen nicht an den Liquidationsrechnungssiihrer , sondern direkte an das betreffende Verpflegsmagazin, welches die gütung für die an Transenen subministrirtcn Naturalien, wie C 503 ) ^ wie solches vorher befolgt worden ist, zu leisten hake, zu verwenden. Von dieser durch den k. k. Hofkriegsrath key den Ost-und Westgalizischen Generalkommando getroffenen Einleitung wird die Einrichtungshofkommissioü verständiget. An das ostgalizische Landesgubernium ist folgen-^ des Hofdekret erflossen: Hofdekret der galizifchen Hofkanzlei an das ostgalizische Landesgubernium vom 17-Oktober-1799. Indem man den k. k. Hoftriegsrath aus Anlaß einer von der westgalizischen Einrichtungshofkommission anher angezeigten Bitte der Stadt N. um baldige Vergütung der an verschiedene Militartransenen verabfolgten Naturalien, um die Einleitung, damit nicht nur dieser Stadt, sondern auch den übrigen Dominien und Gemeinden, welche bisher die Naturalien an die Transenen subministrirt haben, die Vergütung baldmöglichst geleistet werden möchte, angegangen hat: eröffnete derselbe anher, daß die Liquidationsrechnungsführer bei den Generalkommando zur Liquidirung der an Transenen abzugebenden Naturalien allein in der Absicht bestimmt worden seyen, um hierdurch dem Landmanne, welcher die Naturalien an Transenen subministriret hat, und 'öfters kein bestimmtes Ver-pflegsmagazin weis, an das er seine Naturalkonsump.-3. i 4 tions- AB ( 5°4 > AB sionsquittung zur Erlangung seiner bestimmten Vergütung abzugeben hat, die Erleichterung zu verschaffe,,, sich mit der dießfälligen Quittung der Liquidirung we-gen an den bei jedem Generalkommando sur Transe-nett aufgestellten Liquidationsrechnungsführer zu wer.-den. Wenn daher in Ost--und Westgalizien jedes Dominium und jede Ortschaft das Magazin , an welches sich mit der Konsumpzionsquittung zu wenden ist, bestimmt anzugcben wisse, so sey der Absicht des Hofkriegsraths ganz angemessen, daß sich mit den Quittungen nicht an den Liquidazionsrechnungsführer, sondern direkte an das betreffende Vcrpflegsmagazin verwendet werde, welches die Vergütung für die an Tranfenen subministrirten Naturalien, wie solches anher befolgt worden ist, zu leisten habe. Von dieser durch den k. k. Hvfiriegsrath bei dem Ost - und Westgalizischen Generalkommando wird das Gubernium hiemit verständiget. N, 4069. Hofdekret vom 17. Oktober, kundgemacht Mittelst Verordnung der bevollmächtigten westgalizischen Einrichtungshofkom-miffion den 20. Oktober 1799- Wir dir ^aft^ewr« Seine Majestät -Haben zu entschliessen befunden, ohne Testa- daß die in Ostgalizien, und den übrigen deutschen fcrNnen Erbländern bestehende Anordnung in Ansehung der gekhrilt '°er' »rrden soll. AO' C 505 ) UrO Kerlaffenschaft eines ab inteftato verstorbenen zu te-siiren fähigen Priesters nunmehr auch auf Wcstgaliziett angewendet werden soll, und daher in.dieser Hinsicht verordnet: itens. Daß die Verlassenfchaft eines ohne Testament verstorbenen zu teftiren fähigen Priesters in drey gleiche Theile zu Heilen fey, und davon ein Theil der Kirche seiner zuletzt besessenen Pfründe, ein Theil seinen Anderwandten, und endlich ein Theil den Armen, welchen ebenfalls desselben Anverwandte seyn, und also zwei DrittheUe erhalten können, zuzufallen habe. 2tens. Von dem Mobilarvermögen der Bischöfe und Prälaten soll ihrer Kirche statt des bisher durch die Reichskonstituzion vom Jahre 1768 bestimmten Mertheils der dritte Theil ab inteftato zufallen. Atens. Dieses Normale erstreckt sich nicht bloß auf die eine wirkliche Seelsorge ausübenden Weltpriester, sondern auf den gestammten Clerum faecularem, und eben so unterliegt der durch dieses Normale vor-gcschriebenen Theilung nicht bloß das durch die geistliche Pfründe von dem Verstorbenen gewonnene, und in Ersparung gebrachte Gut, sondern das ganze reine Derlassenschastsvermögen. 4tens. Wenn jedoch ein solcher ab inteftato verstorbener Weltpriester nie bei einer Kirche angcstellt war, so fällt von dessen Verlassenschaft kein Theil der Kirche, sondern ein Theil den Armen , die andern zwry Theile aber den nächsten Anverwandten zu. 3 t 5 Atens. HS C 506 ) HS Atens. Doch ist der griechisch-unirte Klerus, in soweit er verheurathet ist, und Kinder hat, von gegenwärtiger Gcneralverordnung ausgenommen, und «rstreckt sich diese folglich nur auf die Unverehkigten, tmb auf den höheren Klerus des griechisch - unirten Ritus. 6tens. Damit aber allen Zweifeln und Anständen, wie sich bei Abhandlung solcher Verlassenschaf-ten zu benehmen sey, vorgebeugt werde, wird zur Richtschnur festgesetzt, daß in Fallen, wo ein Geistlicher ohne Hinterlassung seines letzten Willens verstirbt, «in Drittheil den sich ausweisenden Verwandten des Verstorbenen, die übrigen zwey Drittheile hingegen jederzeit dem Fiskus auszufolgen, und die Anverwandten, wenn sie aus dem Grunde ihrer Armuth auch noch das zweite Drittheil ansprechen wollen, an die politische» Behörden, welchen allein die diesfällige Erkenntniß zustehet, anzuweisen feyen. N. 4070. Niederösterreichische Regierungsverordnung vom 18. Oktober 1799. Durch Hofdekret wird verordnet, daß da Verfertigung so möq Generalien vom I. Dez. 1794 dann gemäß des wie das „ , , . Tragen ver- Patents vom 2Z. Hornung 1754 bie Verfertigung so, Degenband wie das Tragen verborgener Degen und Stillete unter scharfer Strafe verbothen ist, diese Verbothe befolgt wer-- AB C 507 > AB werden sollen. Daher auf die Befolgung dieser höchsten Verordnungen mit aller Strenge zu wachen ist. N. 4071. Hofdekret vom 18. Oktober, kundgemacht von dem Böhmischen Gubernium, dann der Nieder. Oestr. Regierung den 29., von der Landesregierung ob der Enns den 30. Oktober 1799. Es sind nach Eröffnung des k. k. Hofkriegsraths bei dem Durchzüge französischer Kriegsgefangenen in Udine von denselben zweierlei Gattungen falscher Münzen unter k. k. Gepräge, nämlich viertel Niederländer Kronen, und Zwanzigkreuzerstücke in Umlauf gebracht worden. Diese Münzen sind nach Aeusserung des k. k. Hauptmünzamtes von einer Komposiziousmasse aus Zinn gegossen, folglich von gar keinem innerlichen Werthe, und übrigens zwar, dem blossen Ansehen nach, sehr leicht von den ächten Münzen dieser Gattungen zu unterscheiden; da nichts destoweniger höchsten Orts nothwendig befunden worden ist, das Publikum vor der Annahme dieser Münzen resfpectu der Ausgeber zu warnen: so wird solches in Folge des gedachten Hofdckrets zur allgemeinen Warnung bekannt gemacht. Warnung vor der Annahme der, fm Umlaufe befindlichen falschen Niederländer Vicrtclkro-nen, und Zwanzig kreuzerstück«. N* 4072. Kn Ansehung b« Stelnkoh-lennsche werden Versichls: regeln rr-ibellet. Die Krelt-kaffiere werben i'Cti der monatlichen C 598 ) N. 4072. Verordnung des Guberniums in Stoyer« mark den 19. Oktober 1799. Da Heuer von dem hiesigen Publikum ein hqu^ figer Gebrauch der Steinkohlen gemacht wird, so wird auch demselben, wegen Sicherheit gegen Feuersgefahr die n'üthige Vorsicht bei Wegräumung der Asche ernstlich empfohlen, indem selbe durch mehrere Tage glij-, hend bleibt, und auch zum Waschen nicht zu gebrauchen ist. Diese Asche ist daher nur an Oertern, und in Gelassen aufzubewahreu, wobei keine Gefahr des Feuers zu besorge» stehet; hie k. k. Polizeidirektion, und der hiesige Stadtmagistrat werden dieserwegen öftere Nachsuchungen veranlassen, und jene zur Strafe gezogen werden, welche, ungeachtet dieser Warnung, sich hierin eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen würden. . Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft,^ und Nachachtung kund gemacht wird. N. 4073. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. Oktober 1799« Weil ^ohnehin von den Kontributionseinnehmern die einkaffirten jüdischen Steuergelder alle Monat den Kreis- . AeB C 509 ) Kreiskaffiren, von biefert aber den Präger jüdischen ^brin- , Kassebeamten abgeführet werden müssen, und bis-blsch-n her die monatliche Abfuhr zum Kammeralzahlamte nach gen Aus-der festgesetzten Rate in der Gänze geleistet worden ist; so werden die Kreiskassirer von den monatlich bei den tn,b0-k. Kreisämtern einbringen sollenden jüdischen Resten-ausweisen losgezählt, im GegeNtheile wird jedoch den Kontributionseinnehmern in Folge der bereits bestehenden Verordnung vom 3. Jäner d. I. wiederholt anbesohlen, die Erhebung der jüdischen Steuergabcn unter ihrer eigenen Dafürhaftung mit allct^hätigkeit zu betreiben, mit Schuß eines jeden Ätilitärjahrs den Kreiskaffiren als dann die summarischen Restenausweise zu verfassen, und selbe sammt y den individuelen jüdischen Resienausweisen den Präger jüdischen Kassebeamten zur Verfassung der Haupt-rechnüngen einzuhändigen. Welches sämmtlichen Amtsvorstchern zur Ver-öescheidung der Steuereinnehmer hiemit eröffnet wird. N. 4074. Hofkanzleidekret vom 24. Oktober, kundgemacht mittels des Weftgalizischen Lan-desgubernium vom 8. Oktober 1799. Die Militärbequartirungsinstrukzion wird so- Bequarü-wohl für die Stadt Krakau, als das Land zur UN- strukUon fnr abweichlichen Nachachtung mit dem Beisatze begnehmi- ^rafaubunb da« Land. Sog C 510 ) get, daß den Behörden zur Pflicht gemachet werde« die männlichen Klöster, und die Residenzen der Domherrn nicht unbedingt, sondern nur damal, wenn es die Nothwendigkeit wegen Mangel anderer Gebäude erheischt, mit Militärquartier zu belegen. Instruktion. In Rücksicht des Militarquartiersgeschäfts, wi» solches in der k. Hauptstadt Krakau, und in der anliegenden k. Stadt Kazimierz, nach dem für die k. k. Erbländer bestehenden höchsten Militärreglement vom 15. July 1748, dann den Hierwegen erfiossenen ferneren hohen Anordnungen zu besorgen ist. Nachdem für gut befunden worden ist, die Gegenstände des hiesigen Militärquartiersgeschäfts den beiden Stadtmagistraten von Krakau und Kazimierz zu übertragen; so wurde ebenfalls die gegenwärtige Jnstrukzion zu dem Ende verfaßt, damit sich diese Magistraten, vorzüglich aber der eigends aufgestellte städtische Quartiermeister nach den folgenden Grundsätzen zu benehmen wissen möge. §. 1. Von der Quartiersgebühr. Der gemeinen Mannschaft vom Wachtmeister uitU Feldwäbel inclulivc abwärts, es sey von der Ka- palr AB C 511 ) AB »Offerte oder Infanterie, oder einem sonstigen Colda-tenstanbe gebühret, wenn solche nicht in Kasernen liegt, und in welchem Falle die Militärbehörden selbst in jeder Rücksicht für selbe zu sorgen haben, ausser dem gemeinschaftlichen Unterkommen bei den Hauswir-then nicht das mindeste, wofür aber auch der halbeSchlaf-kreuzer entrichtet werden muß, da die andere Hälfte des berührten Schlafkreuzers zur Unterhaltung der Aerarial Betterfornituren gewidmet ist, welche ay die Mannschaft abgesondert verabfolget werden. Anbei ist jedoch die Fürsorge nothwendig, daß kein Hauswirth mit Militär übermässig belegt, dass der Bürger oder Landmann in seinem Gewerbe keines? wegs gestörer, und demselben der halbe Schlafkreuzer immer baar auf die Hand bezahlet werde. Unter der gemeinen Mannschaft vom Feldwäbel und Wachtmeister inclufive abwärts sind auch die Feldscherer und Fouriers, dann Munitioneurs bei der Artillerie , Trompeter, Schmiede, oder Sattler oder Riemer und Regimentstambours verstanden, welchen allen kein anderes, als ein gemeinschaftliches Unterkommen gegen Bezahlung des halben Schlaffreuzers gebühret, und angewiesen werden darf. Die pensionirten Offiziere , und sonstige pensionirte Militärheamten müssen für ihre Unterkunft selbst sorgen, und bezahlen, da der unentgeltliche Quartiergenuß durch die Pensioni-rung gänzlich aufhöret. Was dagegen den wirklich dienenden Oberossi-zieren von den Regimentern, oder eigenen Korps, dann der angestellten Militärbeamten an Wohnungs-bestandtheilen gebühret, ist aus folgendem Verzeichnisse zu ersehen, nach welchem sich in der Folge nach jeder Möglichkeit, und mit Rücksicht auf die bestehende Nothwendigkeit der Gegenstände zu benehmen se»)N wird. TrB ( 6'3 ) —- Bestandtheile Chargen. | in vi, j rncr. Kü- che Sral- lurgm für Pferde: Gcneralfeldzeugmeisiec oder General derCavallerie als Kommandirender nach =1 -iß 44 Dessen Adjutant mit der Kanzlei. 4 i I Feldmarschallicutenant. nach Eifcd >' iß 24 Dessen Adjutant nebst der Kanzlei. Generalmajor. 3 I nach Erfoderniß iS Dessen Adjutant sammt der Kanzlei. 3 I I S Stadtkommandant, wenn selber ein Obrister ist. 5 i I H Platzmajor. 4 i I 9 Platzadjutant. 2 - I 2 ■ Feldkriegsexpedition. Feldkriegssekretär. 4 l I 6 dtto. Konzipist, Dolmetscher oder Registrant. 3 r I 3 dtto. Kanzlist. 2 r I 2 Feldkriegskanzlei nebst der Wohnung des Heizers nach Erfol erniß e Oberkriegskommissariat. Oberknegskommissär. 4 i . I IO Feldkriegs - dtto. 3 i i i 6 K k Ehar- XIII. Vand. C 514 ) Chargen. Zim- mer. Destandthe Kain Kü-mtr. che. I tie Stim lunger, fur Pferde. FeldkricgSkommissariats Of- fizier. 2 1 1 3 Kriegskasse. Kriegskassier mit der Kasse. 4 I I 4 KrregskassekontroÜor oder Offizier. 2 I I 2 Sonstige Partheirn. ' _ ‘1 Feldapotheke. nach Erfod erniß Staabsmedikus. — Chirurgus. 3 2 1 1 1 1 4 Pater Superior Castre-- ö nenfis. 2 1 I Staabsauditor. 2 i 1 4 A — Aktuarius. 3 I i 4 — Gerichtsschreiber. Z 1 1 3 2 Staabsprofoß sammt Stock- Haus. 3 1 1 Z Militär - Verpflegs - Amt. Direktem' nach der deglei- • > tenden Staabsoffiziers Charge. - - - - Oberverwalter. 4 1 i 6 Konzipist. 3 r 1 3 Verwalter. 3 I 1 4 Kanzelificn. 2 I I 2 Char- ( s'Z ) Destandtheile Chargen. Zim^Kam mer. j nur. Kü- che. Sack lung,a tar Pferde Verpfiegsossiziex. 2 i I 3 Adjunkten. I 1 i I 2 — — Amtsfthrciber. Genie und Fortifikationsamt I r I Major. 4 i i 8 Hauptmann. 3 i i 6 Kapitainlieutenaut. 3 i i 6 Oberlieutenant. 2 r i 4 Unterlieutrnant. Rechnungsführer sammt 2 -- i ft 0 Kanzler. Fouriers, oder Schanzkor-- 3 i i 2 poral. Vom großen Generalstaab. i s i *,] Obrister. Obristlieutenant oder Ma- 5 i i 12 jor. 4 i i 8 Hauptmann. 3 i i 6 Ober - oder Unttrlieutenant. 2 r i 4 Von der Feldartillerie. Major. 4 I i 8 Unterlieutenant. Von der Infanterie. Obrister sammt Familie und 2 S i 2 Bagage. 5 I i II K k 2 O brist- AO C 516 ) Chargen. Bestandtheile ‘ - ! j 1 ©tale Zim: Kam j Äu- : [UUqlm Theile an andere Partheien zu vermiethen, oder auch einen dießfälligen Ersatz an Geld anzunehmcn. Wo solches aber wider besseres Dermuthen dennoch geschehen sollte, ist der höchste und bemessene Befehl, daß eine olche Militgrparthei nicht allein zum baaren Rücker- C 521 ) trsatzc des unrechtmässig bezogenen Betrages sogleich ausgiebig angehalten, sondern auch zur höchsten Wissenschaft fö.dersamst angezeigt werden solle, um über tin solches Benehmen die gebührende Strafe verhängen lassen zu können. Die Stadtmagistrate und der Quarticrmeister werden demnach diesem Gegenstände alle uöthige Aufmerksamkeit widmen, in dieser Absicht jedesmal nach Verlauf eines Quartals in den von Militärpartheyen hezohenen Häusern und Quartieren unter der Hand nachzuftheu haben, und wo es sich findet, daß eine Wohnung ganz oder zum Theile an jemand andere» vermiethet wäre, so müssen die untergepachteten Woh-nungstheile der Militärparthey, welche solche, da sie selbe an andere überlassen kann, nicht benöthiget, auf der Stelle abgenommen, dem Hauseigenthümer zu seiner eigenen Verwendung zurückgegeben, und nicht nur der Zinns verhältnißmässrg vermindert, sondern auch erhoben, und zugleich mit allen Umständen ange-zeigt werden, wie viel die Militärparthey durch gedachte Vermiethung am baaren Gelbe bisher bezogen habe, damit selbes durch die gehörigen Wege zum Rückersatze verhalten werden könne. Auf gleiche Art ist den Militärpartheien nicht erlaubt, die einmal bezogenen Quartiere eigenmächtig abzuändern, oder aber von den Hauseigenthümern neue Zurichtungen zu begehren, es sey denn, daß es die Nochwendigkeit erfordere , in welchem Falle jedoch die Militärpartheien K k 5 selbst C S-2 ) 'selbst nichts zu veranlassen,' sondern bei den Magistra, ten das Gehörige vorzustellen haben, welche dieHaus-eigenthümer jederzeit verhalten müssen ihre verlasse- nenBestandtheile ununterbrochen im bewohnbaren,reinen, und in soweit anwendbar ist, in gemächlichen Stande zu erhalten. Uibrigens ist keineswegs zu dulden, daß bey dem Ausziehen einer Militärparthei die Schlüssel der verlassenen Wohnung an jemand anderen, als an den Hauseigenthümer, oder wenn es die Magistrate fite nöthig finden , an den städtischen Quartiermeister übergeben werden. Wenn bey dem allenfalls erforderlichen Wechftl der Militärwohnungen, oder bei einem sich verminderenden Stande der hiesigen Garnison die Räumung eines oder des anderen Quartiers vorausgefehen werden kann, so ist 3 Monathe vorher dem Hauseigen-thümer eine schriftliche Aufkündigung zuzustellen, damit er für die künftige Veranlassung seiner Bestandtheile in Zeiten einige Vorkehrungen zu treffen vermag; würde aber eine Militärwohnung durch irgend einen Iu-fhft schleunig geräumt, wo die Aufkündigung nicht Platz fand, so ist dieselbe nach Umständen und Möglichkeit unverweilt wieder zu belegen, damit der Haus-eigenthümer an der Zimrsvergütung keinen Schaden leide. 5. 3* AO C Z2Z ) §. 3* ILelche Hauser, und Wohnungen von der Militarbequartierung befreiet sind. Von der Militarbequartierung sind folgende Gebäude befreiet: alle Kirchen, Spitäler, und Semi-narien, die Universitats - die 'öffentlichen Schul-Aucht-nnd Arbeitshäuser, die Kriminalkerker, alle k. k. Dikasterialhäuser und Kanzleiunterkünfte, alle Rath-Häuser, die Käöster der geistlichen Orden beiderlei Geschlechts, alle Residenzen der Bischöjfe, und jene der Dommhen'n, in so fern sie selbe selbst bewohnen, und nicht an jemand anderen vermischen, alle Pfar-repwohnungen, alle von dem k. k. Acrario unterhaltenen, dann alle Fabriksgebaude, die Posthauftr, obrigkeitlichen Schlösser, Landwohnungen, und Landgebäude, dann Mayerhöfe , Vorwerke, Bräuwirths-und Jägerhäuser. §. 4. Militarquartierszinsvergütung, und wie dir vierteljährige Ausweise einzusenden. Die Zinsvergütungen für die Militärwohnungen, Wachthäuser, und Depositories werden nach der zur Gründung des Militärquartiersbeitrags im 1798 Jahre comifsionaliter vorgenommenen Häuserbeschrcibung, und Zinswerthserhebnng bemessen, zu welcher verhält-nißmässigen Bestimmung die beiden Magistrate Die dieß- C 524 ) dießfälligen bei der k. Staatsbuchhaltung vorfindige» Erhebungsopcrate sich abschreiben lassen können. Anbei ist aber darauf zu sehen, daß die angewiesenen Wohnungstheile in einem guten Zustande hergestellet, und in demselben erhalten werden, weil sonst dem Militär zu Beschwerden Anlaß gegeben und die Wohnungen selbst zu hoch verzinset würden. Nach Verlauf eines jeden halben Militärjahrs, ncmlich mit Anfang November, und mit Anfang May jeden Jahrs, wird von einer jeden einzelnen Militärparthey über das genossene Quartier nach dessen abge-sönderten Bestandtheilen ein Attestat ausgestellet, und dem hiesigen Oberkriegskommissariate behändigt, welches diese Zeugnisse sammeln, und den Magistraten übergeben wird. Bey dem Empfange dieser Attestate, sind solche vorerst mit dem Anweisungsprotokolle des städtischen Quartiermeisters zu verbinden, die noch etwa mangelnden Zeugnisse hingegen von dem gedachten Oberkriegs--kommissariate nachträglich abzuverlangen, weil ohne dieselben keine Anforderung, oder Aufrechnung dieses Zinses statt finden kann. Sind alle Attestate versammelt , so wird hierüber der Ausweis nach dem anverwahrten Muster zu verfassen, und hiebei die möglichste Verläßlichkeit zu beobachten seym, indem auch die eintrettenden Nebenumstände, die n'öthi-gen Äuftlärungen in der Rubrike der Anmerkungen beigerückt werden müssen. Diese Zur Seite 524« ' i i": - |v ; " • ■ ■- Stadt Krakau halbjähriger Ausweis über die bestandenen Militär-Quartiere, und die den Hauseigenthümern, aus dem Militär - Quartiers - Beitrags - Fonde, gebührende Zins-Vergütllilgen vom i. Novembre 1798, bis Ende April 1799» ♦ \ XIII. Vand. Stadt gemeind e. Posten Nro. Beylagen tiro. Conscrip- tions Nro. Hauseigenthümer. Namen und Karak ter der bequartirten Militärparthey. Nach derselben ben liegenden Zeugniß bestand die Wohnung im Stockwerkes und aus Theilen. !Der jährliche 'Zinsanschlag betragt. Kleparz Vorstadt. Und Chz anowska Elisabeth. f o 1» t i Von Vom - Major. ■ Regiment. t e r. Im ersten Stock aus 2 Zimmer mit eigenen 2, mit gemeinschaftlichen Oefen, Kammer, Küche, Holzkammer, Keller, Stall auf 4 Pferde, und Wagenschupfen. fl. Die Militärpartheyen waren bequartiert Von Bis. Durch Monate Einzeln. Zusammen. und Läge. kr. i. April 1799* Krakau EndeApril 1799. den fl. kr. l. Monat j 13 Summa. 12. May I799- Anmerkung. fl. kr. Die Monate werden ohne Unterschied zu 30 Tage gerechnet. N. N. Bürgermeister» N. N. Quartiermeister. AB C 5=5 ) AB Dieser halbjährige Quartiers - und Zinsausweis ist hierauf mit den erhaltenen Attestaten ordentlich zu belegen, und längstens mit 15. des nächstfolgenden Monats der k. k. Landesstelle vorzulegen, damit die Liquidazion verfasset, die betreffenden Zinsbeträge aus dem Militärquartiersbeitragsfond zahlbar angewiesen, und nach der einlangenden Verständigung von den Hauseigenthümern ohne vielen Aufschub gegen eigene ungestempelte, jedoch vom Bürgermeister früher zu vidirende Quittungen im baaren Gelde erhoben werben k'önnen. Zum Beschluß wird noch erinnert, daß die Magistrate, vorzüglich aber die Bürgermeister, und der städtische Quartiermeister für alle ungebührlich angewiesenen , die eigentliche Kompetenz übersteigenden Quartiere verantwortlich bleiben, mithin in solchen Fällen den Militärquartiersbeitragsfonds ohne mindester Nachsicht schadlos zu halten haben werden; und daß endlich die beiden derzeit von einander unabhängigen Magistrate zu Krakau und Kasimir; alle ihre Verhandlungen gleich der engen Verbindung ihrer Städte ohne einigen Mißhelligkeiten gemeinschaftlich besorgen, auch hiezu den amtlich ausgestellten Quar-tiermeister verwenden sollen, welcher sowohl dem einen, als dem anderen der gedachten beiden Magistraten mit der Lebührenden Subordination zu begegnen hat. Von der k. k. Provinzialsiaatsbuchhaltung Krakau den 12. März 1799, An- AB ( L-6 ) Anweisung. Verm'öz welcher der Frau Elisabeth Chrzg-nowska als Inhaberin des in der Dorstadt Kle-parz, langen Gasse gelegenen Hauses Nro. 174 die im 1. Stockwerke vorfmdige Wohnung von 2 Zim-mern, mit eigenen 2 Zimmern, mit gemeinschaftlichen jbfcn, von I Kammer, 1 Küche, 1 Holzkammer, nicht minder von 1 Keller, 1 Stallung auf 4 Pferde und 1 Wagenschupfe alsogleich zu reinigen, in vollkommen bewohnbaren, auch möglichst b?qu^ men Stand herzustellen, und zur Unterkunft des Herrn Majors von vom Regimente, seit i. April 1799 dergestalten einzuräumen bat, daß auch in der Folge für die vorkommenden n'öthigen Reparaturen bestmöglichst gesorgct werde. Für diese Bequartierung wird die Frau Hcius-innhaberin auch nach dem Grundsätze des entrichtenden 6 xrzentigen Militärquartiers - Beitrags eine Anmerkung. Am Ende wäre nach der Im Berichte 5. 7 bemerkten hohen Schlußiaffung no* bestimmt beizi,fetzen: ob dem Hauseigenthüiner ein» sonst gewki)n!,*c brcamo: vachliche schriftliche Auskündigung gemacket, und wenn auch während der Zeit, mithin früher ein Offizier abgienge, die Vergütung dennoch aus dem Milit. Quart. Beikr. Fond geleistet werde, ob-r * was aber unbillig scheinen ob die Bezahlung des Militär - Quartier Zinfes, nur bis zn dem Tag Platz greife, an we'chem der Offizier dt« Inr.ges habtc Wohnung genuine.' hat. Zins- NO C 627 ) HO Zinsvergütung aus dem gedachten Fonde von jährlichen 160 fl. —- kr. Sage Ein Hundert Sechzig Reinifche Gulde« Kreuzer in halbjährigen dekurstven Raten erlangen, in welcher Abficht auch der obernannte Herr Major seiner Militär Behörde das Quartiersatte-fiat zuzufiellen wissen wird. Von dem Magistrate der k. k. Stadt Arakau den 24.Märzt79) N. N. Bürgermeister. N. N. Quartiermeister. A n ft r u k t l 0 n. Wie das Militärsquartiersgeschäft nach dem höchsten Militär-Regulament vom 15. July 1748, dann den Hierwegen nachträglich erfolgten höchsten, und hohen Entschliessimgen im Königreich Westgalizie» ausser der Hauptstadt Krakau auf dem flachen Lande, zu leisten ist. Da beschlossen worden ist, die Leitung des Mi-litärquartiersgeschäfts auf dem flachen Lande den Magistraten, und Ortsobrigkeiten zu übertragen, so wird, denselben gegenwärtiger Amtsunterricht zu ihrer Belehrung und zur genauen Befolgung mitgetheilet. W C 5^8 ) §. i. Von der Quartiersgebühr. Der gemeinen Mannschaft vom Wachtmeister, und Feldwäbel einschliessend abwärts, es fep von der Kavallerie, Infanterie, oder einem was immer für einen Nahmen führenden Corps, gebühret, wenn solche nicht in Kasernen liegt, in welchem Falle die Militärbehörden selbst in jeder Rücksicht für sie zu sorgen haben , außer dem gemeinschaftlichen Unterkommen mit den Hauswirthen nicht das mindeste, für welche gemeinschaftliche Unterkunft aus dem Militäre der halbe Schlafkreuzer den betreffenden Hauswirthen verabfolget, die andere Hälfte dieses Schlafkreuzers aber den Militär Bett -Fourniturs- Unternehmungen zugewendet wird. Hiebei wird jedoch den Kreisämtern, Magistraten und Ortsobrigkettcn zur vorzüglichen Pflicht gemacht, bei Vertheilung der gemeinen Mannschaft die möglichste Gleichheit zu beobachten, und vorzüglich darauf zu sehen, daß der Bürger oder Landmann, durch eine übermässige Belegung in seinem Gewerbe nicht gest'öret, und demselben der gebührende halbe Schlastreuzer immer richtig bezahlet werde. Unter der gemeinen Mannschaft von Feldwäbel und Wachtmeister einschliessend abwärts, sind auch die Feldscherer, Munitioneurs bei der Artillerie, Regiments- NB C Z29 ) Wnts-Fouriers, Trompeter, Schmiede, Sattler oder Niemer, und Regiments-Tambours verstanden, treU chen allen kein anderes, als ein gemeinschaftliches llnterkommen gegen Bezahlung des halben Schlafkrell-zers gebühret, uttd angewiesen werden darf. So weit von der Unterkunft der gemeinen Mannschaft. Was aber den t k. Officier und den k. k. Militarbe-amten an Wohnungsbestandtheilen gebühret, zeigt da^ beigerückte Verzeichniß« L L Ehar, XIII, Van». SO® ( 53° ) So» Bestandtheile. Chargin. Zim- mer. Kam j mtr. Kü- che. Stal- 'S Pferde. General Feldzeugmeister oder General der Kavallerie nach Erfoderniß 44 dessen Adjutant mit der Kanzlei. 4 I ■ I —■ Feldmarschall Lieutenant. nach Erfoderniß 24 dessen Adjutant nebst der t Kanzlei. 3 I I — General Major. nach Erfoderniß 18 dessen Adjutant mit der Kanzlei. 3 I I Oberkriegskommissariat. Oberkriegskommissar. 4 I I IO Feldkriegskommissär. 3 I I 6 Kommissariatsofficier. 2 I 1 I 3 1 Sonstige Partheien. Feldapotheke. 1 1 nach Erfod erniß — Staabsmedikus. 3 I i 4 — Chirurgus. 2 I i 3 Pater Superior castrenfis. 2 I i 4 Staabsauditor. 3 i 1 i 4 Aktuarius. 3 i 3 Gerichtsschreiber. 2 — i 2 Profoß sammt Stockhaus. 3 1 i 5 3 TOiltT d C 53l ) %® Bestandtheile. Chargen. Zim- mer. Kam mer. Küche- | ©till: limfen Pftrde. MilitLrverpflegsamt. Direkteur, nach der begleitenden Staabsofficiers - - Charge. Oberverwalter 4 i 1 6 Konzipist. 3 I 3 Verwalter. 3 i 1 4 Kanzlist. a i I 2 Derpflegsoffreier. a i I 3 —i Adjutant i i 1 %' — Amtsschreiber. i ******* I Genie-und Fortifikations-Amt. 8 Major. 4 i I Hauptmann und Kapit. 6 Lieutenant. 3 i I Oberlieutenant. 2 I 4 Unterlieutenant. a — I 3 RechnungsfUhr.fammtKanzl. 3 i I 3 Fourier oder Schanzkorporal. Vom großenGeneralstaab. i I ■■ Obrister 5 i 1 12 Obristlieutenant oder Major. 4 i l 8 Hauptmann. 3 I I b Ober - und Unterlieutenant. L l a 3 1 4 Von TiS C sz- ) S«# Bestandtherle , Chargen. Zim- mer. Kain { met. j Kü- che. 1 Stal- lungen für Pserdt. Von der Feldartillerie. Major» 4 I I 8 Unterlieutenant. 2 I 2 Don der Infanterie. Obrister sammr Familie und Bagage. 5 I ' , .. Obristlieutenant, oder Major. 4 I I 9 Kapelan. 2 —-- I 3 Auditor. 2 I 3 Nechnungsfuhrer sammr der Regimentskanzler. 3 I l 3 Regiments-Chirurgus. L —- I 2 — Adjutant. I 4— I 3 —- Profoß sammt Stockhaus. 3 ! i I 3 — Hauptmann. 3 i 4 «Ober - Unterüeutenant und Fähnrich. 2 l 2 Hlcbtp AL C 533 ) AL Hiebei ist jedoch zu bemerken, daß jene k. k. Offiziere, und Militärbeamten, die bereits in Pensionsstand sich befinden, auf den Genuß einer frepen Wohnung keinen Anspruch haben, und daß folglich gegenwärtiger Amtsunterricht nur auf jene t. k. O strti ere und Beamte anwendbar ist, welche wirklich in allerhöchsten Diensten sich verwenden. Uibrigens verstehet es sich von sechsten, daß die Hauseigenthümer gehalten sind, den Officieren und Militärbeamten einen Platz zur Aufbewahrung des Holzes, und wenn es nothig ist, auch einen Theil des Kellers zu ihrem häußlichen Gebrauche einzuräumen. Wenn die Militärpartheien die Pferde auf der Streu haben, welche ihnen der Kriegs - oder Friedens-stand zugestehet, so ist so viel als möglich zu trachten, denselben die nöthige Stallung bei ihrer Wohnung anzuweisen; sollte dieses aber nicht thunlich ftpn, so sind die Militärpartheien angewiesen, sich mit einer Stallung in der Nähe ihrer Wohnung zu begnügen, indem unter strenger Ahndung weder dem Hauseigenthümer, noch dem Militärquartierbeitragsfond, die eigene Erbauung der Ställe aufgebürdet werden darf. Im Falle jedoch, daß eine Militärparthei gesonnen ist, mehr Pferde zu halten, als ihr zugcsian-den sind, so hat dieselbe keineswegs das Recht, für die überzähligen Stücke, ämltich Stallung zu verlangen, cs ist vielmehr ihre Privatangelegenheit sich L l z wegen NB C 534 > NB wegen einer billigen Vergütung mit dem Hauswirth abzufinden, welches auch für jene Fälle zu gelten hat, wo eine oder die andere Militärparthei eine Wohnung über ihre Kompetenz inne zu haben wünschet. ^ Sowie nun hiemit, alle jene, denen die Leerung des Militärquartiergeschäfts anvertrauet ist, strenge angewiesen worden, sich zum vorzüglichen Augenmerk zu machen, den k. k. Officieren, und den k. k. Militärbeamten, ihrem Rang und der höchsten Anordnung entsprechende Wohnungen zu verschaffen, und in diesem Punkte den genannten Militärpartheren niemals Anlaß zu gegründeten Beschwerden zu geben, so verstehet es sich jedoch von selbst, und ist der, ausdrückliche allerhöchste Wille, daß die Militärpartheien, wenn die Beschaffenheit des Orts ihre kompetenzmaffige Unterbringung nicht erlaubt, sich in die Umstände fügen, folglich mit einer geringeren Anzahl von Zimmern, oder wo anstatt derselben bequeme Kammern vorhanden sind , mit letzteren, und der sonstigen minderen Bequemlichkeit begnügen sollen. Uibrigens haben die Militärpartheien, außer auf eine geräumige Unterkunft, weder auf Licht, Holz, Geräthschaften, noch auf andere, was immer Namen habende Gegenstände Anspruch zu machen, indem sie gehalten sind, mit allen Röthigen sich selbst zu versehen, jedoch bleibt es sowohl denselben als auch den Hauswirthen unbenommen , mittels privat Uibereinkommen die Zurücklassung der nöthigen Geräthschaften zu bedingen, in wel- NB C 535 ) NB v welchem Falle die Militarparthei gehalten ist, für die richtige Zurückstellung des geliehenen selbst zu haften. Sollte der Fall einkreten, daß ein oder die andere Militärparthei gezwungen wäre, schleunig ins Feld zu rücken, und ihre Familie oder Bagage zurückzulassen , so wird nach gepflogenen Einversiändniß mit dem im Kreise sich befindenden Kommissariatsbeamten und in Ermanglung dessen, mit dem kommandirenden Officiere die Anweisung eines Depots oder Wohnung, welche letztere jedoch niemals die halbe Kompetenz überschreiten darf, gestattet. §. 2. Anweisung der Quartiere. Die Anweisung der Militarquärtiere hat durch die Magistrate und andere Ortsobrigkeiten zu geschehen , bei welchen dieselbe durch den im Kreise befindlichen Kriegskommissariatsbeamten anzusu'chen ist; in jenen Kreisen aber, in welchen sich kein Kriegskommis-sariatsbea§rter befindet, hat das Kreisamr an seine Stelle zu treten, und die erforderliche Militärquar-tlersanweisung«! den Magistraten und anderen Ortsobrigkeiten aufzutragen. Es stießt also hieraus, daß d'ic Ortsobrigkeiten auf das einseitige Ansuchen irgend einer Militärpar-thei keineWohnungsanweisung vornehmen dürfen, und daß es denselben erst dann zur Pssrcht wird, die L l 4 gefor- C 536 ) geforderte Anweisung zu ertheilen, wenn sie entweder von dem k. k. Kommissariatsbeamten hierum angegangen, oder aber von ihrem Vorgesetzten Kreisamte hiezu angewiesen worden find. Jedoch ist zu bemerken, daß dieser Fiirgang sich nur auf jene Militärpartheien zu beziehen hat, bei welchen sich ein längerer Aufenthalt vermuthen läßt, auf jene hingegen nicht auszudehnen ist, die bloß im Durchmärsche begriffen find, denn in diesem Falle, sind die Ortsobrigkeiten verbunden, aus eigener Au» thorität, und auf das unmittelbare Ansuchen der betreffenden Militärpartheien die n'üthigen Wohnungen anzuweisen. Die Anweisung der Militärquartiere wird mittels gedruckten hglben B'ügen zu geschehen haben, worinn der Tag der Anweisung, die Anzahl der angewiesenen Bestandtheile, und der dafür bemessene Zins deutlich bestimmt sind, und welche den Magistraten und Ortsobrigkeiten durch die k, Kreisämter immer in hinlänglicherAnzahl werden mitgetheilt werden. Damit aber auch die Magistrate der Städte immer in der genauen Uiber'cht bleiben, wie viele Wohnungen an das Militär abgegeben, wann sie bezogen, und wann sie verlassen werden, so werden dieselbe über alle er-theilten Anweisu - en ein genaues Verzeichniß zu führen , und bierin den Tag der Beziehung und Ausziehung genau anzumerken haben, worauf besonders die Städte Lublin und Eandomir aufmerksam gemacht werde«. C 537 ) && werden, indem ihre stärkere Militärbesatzung mehr Pünktlichkeit in diesem Gegenstand erforderlich macht. Das Quartier ist jederzeit in Natura nach der im I. $. beigerückten Gebühr anzuweisen und kann unter keiner Bedingniß im Geld reluirt werden, weswegen jene Militärpartheien, die aus was immer für Umstanden entweder gar keine, oder doch keine fotn* petenzmässkge Wohnungen innehaben, nicht den geringsten Anspruch auf eine anderwartige Vergütung weder an das Land, noch an den Milirärguartierbei-tragsfond zu machen haben. Nicht minder strenge wird den Militärpartheien durch das allerhöchste Patent vom 15, July 1748 untersagt, ihre Wohnung ganz oder zum Thcil an andere Partheien zu vermieth.'n, oder auch hiefüp «inen Ersatz an Geld anzunehmen; Sollte jedoch wider Verhoffcn sich eine oder die andere Militärparthei in diesem Punkte vergehen, so ist der bestimmte allerhöchste Befehl, dieselbe nicht nur allein zum Nückcr-satz des unrechtmässig bezogenen Betrages zu verhalten, sondern auch dieselbe der allerhöchsten Wissenschaft zur strengen Ahndung anzuzeigcn; die Magistrate und Ortspbrigkeiten haben also diesem Gegenstand die nöthige Aufmerksamkeit zu widmen, und in dieser Absicht von Vierteljahr zu Vierteljahr in den von Milikärpartheien bewohnten Häusern unter der Hand nachzusehcn, und wenn es sich findet, daß eine Militärwohnung ganz, oder zum Thcil von einer fremden L l 5 Par- HB C $38 ) HB Parthey bewohnet werde, so sind nicht nur die »ec-mietheten Bestandtheile der betreffenden Militärparthei auf der Stelle abzunehmen, und gegen eine verhält-nißmässrge Verringerung des Zinses den HauseigenthÜ-mern zurückzustellen, sondern es ist auch zu erheben, wie viel aus der Vermiethung der abgetrettenen Be-siandtheile bezohen worden, welches sodann mit allen Amständen dem Vorgesetzten k. Kreisamte zur weiteren Veranlassung anzuzeigen seyn wird. Auf gleiche Art ist es den Militärpartheien nicht erlaubt, ihre Wohnungen eigenmächtig abzuändern, oder auf neue Zurichtungen zu dringen , wenn sie nicht unumgänglich nothig sind, in welchem Falle jedoch, die Milttärparrheien selbst nichts zu veranlassen, sondern sich an die Ortsobrigkeiten zu wenden haben, welchen es zur Pflicht gemacht wird , ihre für das U k. Militär bestimmten Wohnungen ununterbrochen in einem bewohnbaren reinen und in so weit es thunlich. ist, in einem gemächlichen Stand zu erhalten. Beim Ausziehen einer Militärparthei ist schlecht terdings nicht zuzugeben, daß die Schlüssel der verlassenen Wohnungen jemand anderen, als dem Haus-eigenthümer, oder wenn es n'öthig gefunden wird, den Ortsobrigkeiten übergeben werden. Wenn eine Militärwohnung durch eine Verminderung derBesatzung, »der durch ein anderes Ereigniß 'geräumet, und dem Hauseigenthümer zurückgestellet wird, so ist, im Falle die Räumung vorauszusehen war , dem Hauseigen? thü- NB ( 539 ) NB thümer rin Vierteljahr zuvor schriftlich aufzukünden, womit er für die anderweitige Venniethung seiner Wohnung in Zeiten Sorge tragen könne; hat aber ein unvorhergesehener Zufall eine schleunige Wohnungsräumung veranlaßt, so ist soviel als möglich zu trachten , die geräumte Wohnung, wenn es anders der Wunsch des Hauseigenthumers ist, ungesäumt mit einer anderen Militärparthei zu belegen, und so dem Schaden zuvorzukommen, welcher sonst hieraus dem Hauseigenthumer zufiiessen könnte. ?. Z. Welche Hauser, und Wohnungen von der Militarbequartierung befreyet sind. Von der Militärbequartierung sind folgende Gebäude befreyet: alle Kirchen, Spitäler und Seminatten z die Universität; die öffentlichen Schul-Zucht -und Arbeitshäuser; die Kriminalkerker, alle Kan-zeleyunterkunfte, die Raths - und Posthaufer , die Klöster der geistlichen Orden weiblichen Geschlechts ohne Ausnahme, von den männlichen Orden diejenigen, die sich mit Erziehung der Jugend, oder mit der Krankenpflege beschäftigen, die Residenzen der Bischöfe, von den Residenzen der Dommherrn, und von den männlichen Klöstern derjenige Theil, den die Dommherrn, oder Geistliche bewohnen, alle Pfarrwohnun-gen. Wenn HS ( 540 ) HS Wenn jedoch irgend eine von diesen begünstigten Partheien/ es sey ein Kloster, eine Herrschaft, rin Pfarrer, ein Postmeister oder Jager sich gegen den festgesetzten Zins freywillig herbeilaffen wollte, eine Militärwohnung abzutreten, so kann ohnerachtet der ertheilten Befreyung ein solches Anerbiethen um so mehr angenommen werden, als es ohncdieß in man? chen Orten sehr schwer ist, das k. k. Militäre anständig zu unterbrtngen. §. 4- Militär-Quartier- Zins-Vergütung, und wie dieselbe zu geschehen hat. Die Militärquartierzinsvergütungen werden für die Zukunft nach einem allgemeinen Maaßstab decur? sive -bemessen werden , von diesem Maaßstab ist die einzige Stadt Lublin ausgeschlossen, für welche in Rücksicht der allda herrschenden höheren Wohmurgs-preisen, ein eigener erhöhter Vergütungsmaqßstaö angenommen wurde. Um mm die Ortsobrigkeiten in die Lage zu setzen, den Hauseigenthümern die Ver^ gütungen bestimmen zu können, welche sie für ihre Militäreinquartkerungen zu erwarten haben, so wer? den gesagte Vergütnirgsmaaßstahe hier beigefügt. Maaß- ArB c S4t ) Maaßstab für die Stadt Lublin. Für dir Unterkunft eines Obristen . . 160 ft. Obristlieutenants oder Majors 135 — Rechnungsführers sammt Kanzlei ... 100 — Auditors oder Regiments Chi-rurgus . . .60 — Adjutants oder Bataillons -' Chirurgus , . 45— Profosens sammt Stockhaus 75 — Hauptmanns . . 100 — Ober-Unterlieut. oder Fähnr. 60 — Für eine Wachtstube . 30— Maaßstab für die Stadt Sandomir. Mir die Unterkunft eines Obristen . . 130 fl. Obristlieutenant und Majors 100— Rechnungsfuhrers sammt Kanzlei . . . 80 Auditors oder Regiments - Chirurgus . . . Zo —- Adjutants oder Bataillons -Chirurgus . . 35 — Profosen sammt Stockhaus 60— Hauptmanns . . 80— Ober - Unterlieut. und Fähnr. 45 —• Eine Wachtstubr . . 20— Maaß- C 54» ) MaaßsLab für sammtliche übrige Städte, Flecken und Dörfer. Für die Unterkunft eines Obristen . . ioo fl. Obristlieutenanrs oder Majors {jo — Rechnungsftihr. sammt Kanzler 55 — Auditors oder Regiments-- Chi-rurgus . 35 Adjutants oder Bataillons -Chirurgus . . 15 — Profosen sammt Stockhaus Zo— Hauptmanns ; ♦ 55 — Ober--Unterlieut. und Fähnr. 35-^ Für eine Wachtstube ♦ 15 — Da jedoch der Fall sich sehr häufig ereignet, daß Officiere, besonders jene von der Kavallerie gezwungen sind, in einem Dorfe, das keine andere Wohnungen darbiethet, sich mit einem kleinen nach Landessitte schlecht gebauten Zimmer eines Landmannes zu begnügen, so wird für solche Wohnungen, welche keines-weges mit den kompetenzmäffigen in gleichem Range gestellet werden können, ein jährlicher Zins von 10 fl. hiemit festgesetzet. Uibrigens ist es einleuchtend, daß der Hauseigentümer nur dann den charaktermäffigen Zins der inhabenden Militärparthei in Anspruch nehmen kann, wenn die abgetretenen Wohnungsbestandtheile, mit der, der betreffenden Militärparthei zucrkannten Wohnungs- ge- HS C 543 ) HS gebühr Übereinkommen, und daß also die Wohnung eines Obusten, welche nur in Z Zimmern und einer Kammer bestehet, bei der Zinsbemässung , nicht als Obristens- sondern blos als eine Hauptmannswoh-/ nung behandelt wbrden kann. Die Magistrate und Ortsobrigkeiten haben hierauf bei der Wohnungsanweisung Rücksicht zu nehmen, und dem Hauseigentümer niemals einen größeren Zins zu verheißen, als welchen er für die Menge der abtretenden Bestandteile nach obiger Erklärung erwarten kann. Wenn jedoch irgend eineMilitarpartheieine Wohnung über ihren Rang innehaben sollte, so darf die nebige Belehrung nicht im umgekehrten Verhaltniß auchaufdiese Fälle angewendet, und also dem Hauseigentümer für das in Z Zimmer bestehende und durch einen Hauptmann bezohene Quartier, der Zins einer Obrisicnunterkunft versprochen werden. Die Magistrate und Ortsobrigkeiten werden also sorgfältig zu vermeiden suchen, einer Militärparthei eine, ihre Kompetenz übersteigende Wohnung anzuweisen, und , weil sonst die unangenehme Notwendigkeit eintreten würde, dem betreffenden Hauseigentümer eine verhältnißmässige Vergütung anzuweisen. Nach Verlauf eines jeden halben Militärjahres, das ist: mit Ende April, und Ende Oktober, werden stimmtlicheMilitärpartheien über die innegehabtenWoh-nungen genaue Zeugnisse aussicllcn, und solche dem im Kreise aufgestellten k. Kommissariats-Beamten, AO ( 544 ) AO und in Ermanglung dessen dem Regiments - BatÄl» lons -- oder Korps - Kommando übergeben, welches diese Quittungen sammeln, und dem k. Kreisamte zur weiteren Verhandlung mittheilen wird. Damit jedoch das k. k. Kreisamt in Stand setzt werde, dir vom Militäre erhaltenen Quartiers-Zeugnisse zu kontrolliren, und zu beobachten: ob nicht ein oder die andere Militär-Wohnung aus einem Verstoß übergegangen wurde, so haben die Magistrate und Ortsobrigkeiten mit Ende April, und Oktober ei, nes jeden Jahres aus dem geführten Protokolle ein Verzeichniß zu verfassen, in welchem nicht nur allein die im verfiossenen halben Jahre angewiesenen Wohnungen mit Genauigkeit aufgeführet, sondern auch die Zeit des Ein - Und Auszieheirs, dann die Mengt der Bestandtheile verläßlich bestimmt ist; welches Der-zeichniß sodann höchstens bis auf den 4. des folgenden Monats dem Vorgesetzten k. Kreisamte zu dem bekannten Gebrauch vörzulegkn ist. Aus den vom Militär erhaltenen Zeugnissen, und den von den Magi-> straten und Ortsobrigkeiten zugekommenen Verzeichnissen werden die t Kreisämter einen Ausweis über alle' in ihrem Kreise bestandenen Militär-Wohnungen zü entwerfen, und längstens bis lZ.May, und November eines jeden Jahres der Landesstelle zur dieß^ fälligen Zinsanweisung vorzulegen haben. Bei eingelangter Zinsanweisung werden die Ma-> Aistrate und Ortsobrigkeiten von ihrem Vorgesetzten k. Kreis- le» c «i ) 4» c , * Kre^sckmte hievon verständiget werden, welche sod.'üff Sie betreffenden Hauseigenthümek anzuweisen haben, die ihneri gebührenden Quartiersvergütunzen g:g:.t Quittungen bei der k. Kreiskaff:' aus dem Milltär-quartier - Beitrags - Fond zu erheben. Hie und da dürfte dann der Fall noch eintref-f«t, daß von dem Militär Wohnungen, und andere Hausbestandtheile besetzet werden, zu deren Vergütung in dem Maaßstabe aus dem Grunde nicht fürgesehen werden konnte, weil dieselben vom Erfooerniß ab-hängen, und folglich keine bestimmte Komvetenz haben ; dieses sind: Alle Generals - Quartiere - Deposi-torten , Rekrutenhäuser rc, rc. Hierinn muß nun eine mässige und billige Schätzung den Maaßstab ersetzen; eine solche Schätzung ist von der Ortsobrigkeit, unter Beitritt eines Kreisamts - Beamten vorzunehmtn, und das Resultat hievon dem Kreisamte schriftlich anzuzeigen, damit dasselbe bei dem halbjährige» Quär-tiervergütungsoperat'e hiernach auf den diefffalligen Zinsbetrag einrathen, und die Echätzungs - Anzüge als Belag beischließen könne. Da nun die Magistraten und Ortsobrigkeiten durch gegenwärtigen Amtsunterricht von ihren Pflichten im Miiitärquartierbei-tragsgeschäfte belehret, 'und vollkommen in Stand ge-fetzet werden, denselben Genüge zu leisten, so erwartet man um so mehr eine zweckmässige und ununterbrochen ordentliche Leitung dieses Geschäftes, als man hindurch blos das Testendes Unterthans.zum Amgen» XIII. Sand. M nt merke Partbelen, welche sich durch die Verfügung der L »des: Helle b«: schwer! zu (Von glauben, buben bi« Rekurs« mittels des Kreisumtes «inzubrin« S«n. Wie sich zu benebinen fty, ir«m ein Poche oder Beistand seinen Namen in dem Taufoder Trau-register unleserlich schreibt. W C 54^ ) merke hat, und jede Nachlässigkeit von Seite der Vorgesetzten mit Strenge geahndet werden wird. Krakau am 11. May 1799. N. 4075, Gubernialverordnung in Westgalizien vom 25. Oktober 1799» Diejenigen Partheien, welche sich durch eine Verfügung der Landesstelle beschwert zu seyn glauben, haben eben so, wie diejenigen, die mit kreisämtli-chen Entscheidungen nicht zufrieden sind, ihre Rekurse an die höchste Behörde mittels des Kreisamts an diese kandesstelle einzubringen» .* N; 4076» Gubernialverordnung in Böhmen, vom 27. Oktober 1799. Man hat sich aus mehreren vorgekommenen Fällen überzeugt, daß die Tauf - und Trauregister di« in Hinsicht auf künftige Zeiten erwünschte Deutlich-keit und Klarheit von darum nicht erreichen, weil Pa, then und Beystande, %ie des Schreibens nicht ganz unkundig sind, und folglich von eigenhändiger Ein, schreibung ihres Namens nicht ausgeschlossen werden können, eine so unleserliche Hand schreiben, daß die Erfüllung des Endzweckes der Einschreibung des Namen - c S47 ) Urtft ganz vermißt wird, und die Matriken ihre vKts geschriebene Vollständigkeit in der That nicht erlangen f Ilm nun den nachtheiligen Folgen, die aus dieser Um Deutlichkeit der Mätriken in künftigen Zeiten entstehen dürften, vorzubeugen, haben Amtsvorstcher die Seel-forger schriftlich zu belehren, daß in Fällen, wo ein Pathe oder Beistand seinen Namen zwar eigenhändig, jedoch mit unlesltcher Schrift den Trau - oder Tauft register eingeschrieben hat, der Seelsorger oder Schullehrer sogleich den unleserlich geschriebenen Namen des Pathen oder Beistandes unter desselben Fertigung deutlich mit dem Beisätze, das heißt, auszuschreiben habe, N. 4077. Gübernralverordnung in Böhmen vom 28, Oktober 1799» Um für die Zukunft den häufigen jüdischen Steu-Srabschreibungsgesuchen aus Anlaß der Dicnstbothen -Verwechslungen Schranken zu setzen, und den jüdischen Dienstherr» in Hinkunft die Gelegenheit zu verschaffen, sich an den austretenden Dienstbothen leichter regressiren zu tonnen, wird den Dienstherren hie-tatf die Befugniß ertheilt, das Gesinde nicht eher aus dem Dienste zu entlassen, bis sie von selben die neuen Eteuergaben für 3 Jahre erhalten haben werden -welche Gelder alsdann sogleich ».♦ ch dem Erhalte von den jüdischen Dienstherren auf dem Lande dem berreft M m 3 ftm Wege» 6(6, jüdischen Steuer bei Dicnstbor tfcen: iOtifi Wechslungen. %£ C 548 ) Aiiden KontributwnseinnehiMr, bei Prag aber de^ Prager KassaLeamten abzuführen kommen. Welches -ßimmtlicher Iudenschaft kund zu machen ist. N. 4078. .Hofkanzleidekret vom -8. Oktober, kund-gemacht von dem mährisch - schlesischeii Gubernium den 2, von der Landesstelle in Kärnten dkn 5 > von der Landesregierung ob der Enns, Tiroler Gubernium, Steuermärker Gubernium den 6., von dem böhmischen Landesgubernium den 7,, von der Landeshauptmannschaft in Gör§ und GrSdiska den 9., von dem Triester Gubernium den 16. November 1799- 5Me !n An'-fthung d«r Liekurse in GewcrbS-angklrgen-h«iten' für die Zukunft festgesetzten Grundsätze werden bekannt gemacht. ©etfte k. k. Majestät haben in Ansehung der Rekurse in Gewerbsangelegönheiten für die Zukunft folgende Grundsätze ftstzusetzen befunden: ikens. ^?e»n in Gewerbsverleihungs - öder Ge-werbserweiterüngsangelegenhelten, oder in Fällen, wo es um die Versetzung eines Gewerbes an einen andern Ort zu thun ist r eine Parchei durch den Endbescheid der unlergeordnekSn Behörde sich gekränkt zu seyn glaubt, so stehet derselben, wie jetzt, frei, den Rekurs an di«, höhere Behörde zu nehmen; doch hat dieselbe von dem Tage, da dieser Bescheid derselben zugestrllet worden ist, innerhalb 4 Wochen davon b«k C 549 ) toS rer unfern Behörde die Meldung zu machen, u#b dann innrchalb 14 Tagen die Rekursschrift selbst der per obern Behörde einzureichen, nach deren.Verlauf ein solcher Rekurs nicht mehr angehöret, oder darauf Rücksicht genommen werden wird. Ltens. Die Parthei, welche den Rekurs ergreift/ hat fich bei der untern Behörde durch einen Einreif chungprotokollsauschg der höheren Behörde über dch geschehene Einreichung bei derselben auszuweisen, die Kontrolle aber in Ansehung des Tages, an welchem die Partheien' die beschwerenden- Bescheide erhalten, «fl bei den, von Amtswegen zuzustellenden Bescheiden wie es bisher geschah, durch die, von den Partheien Eigenhändig zu unterzeichnenden Zustellungsbögen, bei den zu bezahlenden, und deshalb von den Partheien selbst in den Tarämtern zu behebenden Bescheiden hingegen, durch die Taxämter niitteist Anmerkung des Lags des Empfangs sowohl auf dqs Aktenstück, welches hinausgegeden wird, als in den Tazckontrollebü chem zu führen. Zrens. In den angeführten Fallen, wo gemeiniglich Kosten mit dem Antritte eines Gewerbs verbunden sind, hat der in der vorgeschriebenen Zeit ergriffene Rekurs allzeit einen Stillstand der Verfügung der unteren Stelle, cbcv Effectum fufpenfivum nach sich zu ziehen, damit die Partheien nicht verleitet werden, unnütze Auslagen zu machen. Auch haben M m 3 bit M e 559 } GO die Behörden, bei welcher die Rekurs: tody mitte», ihre Berichte darüber Möglichstermassen zu beschleunigen^ 4tens. In dem Endbescheide, welchen eine um fort Behörde ercheilet, ist beizurücken, daß der Par« chei, chie sich dadurch gekrankt zu scyn erachtet, unbenommen sey , innerhalb der vorher bestimmten Friß Len Rekurs an die höhere Behörde zu nehmen. Atens. Rckursgesuche, welchen nicht der End« bescheid der unteren Behörde beiliegt, sind nicht anzunehmen auch müssen die Gesuche ganzer Innungen oder Zünfte, die nicht von den Vorstehern eigenhändig unterschrieben sind, zurückgewiesen werden. Diese allerhöchste Entschlicssung wird zur Dg-yachqchtung allgemein kund gemacht. Für N, Hest« erfloß folgendes: Hofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzog-rhume Oesterreich unter der Ellns den 5. November 1799. Seine k. k. Majestät haben wegen der Rekurse zu Gewerhsangelegenheiten zu entschlieffen befunden , ' daß es zwar bei dem von Regierung unterm 9. April 1795. in Sachen kundgemachten Zirkular ferners 6e-jgssen, jedoch in hew ersten Paragraph die Rekurs« - m frlft von der untern zur höhern Behörde statt vierzehn TägL auf vier Wochen festgesetzet werden solle. Wornach sich also künftig zu benehmen ist. N. 4079. Hofdekret vom 29. Oktober, kundgemacht von der Landesftelle in Kärnten, und dem Triefter Gubernium den 5., von dem Tiroler Gubernium den 6. November 1799- Seine Majestät haben abermal allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß der mit Ende des abgewichenen Monats Oktober zu Ende gegangene Zollfreie Eintrieb des Hornviehes aus Hungarn in die sämmt-lichen I. O. Provinzen mit Inbegriff Görz und Erlest, dann in Tirol, und Vorarlberg auf weitere 6 Monate, nämlich bis Ende April künftigen Jahrs erstrecket werden dürfe. N. 4080. Hofdekret vom 30. Oktober, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 8. November 1799- M 7 Die Körner - Einsätze , oder unbefugten Niederlagen können, wenn durch selbe kein Schleich-Handel oder Kornwuchrr getrieben wird , für Niedcrla-M m 4 der- Daß der Einlrieb de» Hornviehs aui Hungarn auf weitere 6 Monat, nämlicf) blf Ende April künftigen Jahrs erstrecket werde. gen. HB C 552 ) NB temtafen , so wie sie sind , belassen werden * jedoch solle durch die Distriktskommissariate unter Haftung derjenigen Obr-gkeiten, wo sich derlei Nn-faire befinden, zur Verhütung des Schleichhandels'öftere Nachsicht gepflogen, und jeder sich dabei ergebende littfiy streng geahndet , und der Landesstelle rr.igejaufltt angezeiget werden. Dl- Mittel zvrVcrnich-tung ber, di- fdat lufdjdi biaenben $6 ü line ober Ruu-$.'611 werben betännt gemacht. N. 4081. Verordnung des böhmischen Laydesguber-mums vom Zi. Oktober 1799. Nachdem die Prager k. ökonomisch-patriotische Gesellschaft die Mittel an die Hand gegeben hak, durch welche die seit kurzem hin und her häufig sich vorfindenden, theils für die Frucht des sogenannten Junius - ober Brachkäfers, theils des Saatschnellkä-ftrs erkannten, und dermal die Herbstsaaten beschädigenden Wurme oder Raupen betnldjtet, und in Zukunft der Entstehung derselben vorgebaüet werden kann; so werden selbe zur allgemeinen Benützung öffentlich bekannt gemachet; und zwar: Erstlich dir vertilgunsöMittel. a) Soll ein Feld, oder auch ein Theil desselben, an welchem t .« : Wurme oder Raupen häufig wahr-genommen werden, mittelst tief mifgeackerter Furchen von andern unangegriffcnen Aeckern oder Theilen ab--Kkchndert, diese Furchen dort, wo es thtmiich ist, k HB C 553 ) HS Mit Wasser, dort aber, wo dieß nicht möglich ist, M>t klarem Sande, dbu Gerstenspreue ausgefüllet )rerben, wodurch der Verbreitung dieser schädlichen Insekten Schranken gefttzet wird; b) um aber diese schädlichen Wurme oder Ram pen in dem auf die gedachte Art eingesMossenen Räume selbst zu tödten, ist kein sicherers Mittel, als den Platz mit ungelöschtem Kalkstaube, oder Asche dicht |u bestreuen, noch besser jedoch; <0 denselben mit angemachtem Kalkwasser oder Aschenlauge mittelst des bekannten Gußfaßes des Morgens zu begießen, d) kann dieses Kalkwasser, oder die Aschenlauge mit einem Absude von Kühnruß, oderLobaks-tzlättern, oder auch mit Saifenwasser verschärft werden , so ist die Wirkung desto sicherer, e) Schweindunger, oder sehr klarer Schaaf-hunger, den man in den Schaafställen die Solle neu» tut, auf dir, von gedachten Insekten angegriffenen Plätze oben aufgeführt und ausgebreitet, befördert sehr ihren Untergang, f) indianische, oder Trüthüner und Enten auf derlei Oerter getrieben, verzehren deren viele Tausende, g) ist der Schaden, den sie anrichten, zu wichtig, und von dem Raume, den sie angegriffen Hatzen , wenig Nutzen zu Hoffen: so treibe man auf den Ifplirtcn Platz die Schweine, welche, obschon sie eh- M m Z ven Die Auffer-landcsvcr-toelfung einer geistlichen Person kann von einem geistlichen Gerichte keineswegs eigenmächtig verhänget werden. AO ( 554 ) W iren Schade» au der Saat anrichten, doch diese schätz, iichen Wurme oder Raupen auf einmal vernichten; Um aber auch für die Zukunft vor diesem Uibel gesichert zu seyn, werden Zweitens als vorbauunssniittel angerathen: a) daß man soviel als möglich, die Felder nie bei grosser Nässe ackere, b) den Bedacht nehme, nicht unverfaulten Mist auf die Felder zu führen, und denselben nicht lange auf der Oberfläche liegen zu lassen, besonders in den heißen Sommertagen; beim dieß giebt zm Vermehrung derlep schädlichen Insekten einen grossen Vorschub. N. 4082. Hofdekret der Galizischen Hofkanzlel West-galrzien betreffend , vom zi. Oktober, kundgemacht von der Einrichtungs- Hof-kommiffion den 15- November 1799. Die Hoftommission hat den gesammtcn Ordinariaten zu bedeuten, daß die Ansserlandes- Verweisung in keinem Falle von einem geistlichen Gerichte verhängt werden könne, und daß also, in so ferne Umstande eintreten, welche die Ausserlandesschaffung einer geistlichen Person zu erheischen scheinen, hierüber von den Ordinarius, oder ihren Konsist^ien der Lan- < 555 5 jlandesstelle die Anzeige zu machen, und von derfelbev die Entscheidung zu erwarten sey. N. 4083. r Regierungsverordnung ob der Enns vom Zi. Dktobcr 1799. Aber die von den Kreisämtern vielfältig erstat- 6{( leten Berichte, daß die Viehseuche in ihren Vierteln Verkauf , ^ -«v* - des VlcbeL durch das von einigen Unterthanen auf dem Markte aufdenWo-zu Wels — wohin die böhmischen Viehhändler Horn-vieh zum Verkauf treiben — angekaufte Vieh ent--156 6 standen sey, ist die Vorsicht getroffen worden, daß «ns dem Mühlviertel und Böhmen kein Vieh mehr dahin getrieben werden darf. Auch wird sämmtli-chen Viehinhabern der srepe Verkauf auf den Wochenmärkten eingestellt, wenn nicht von j>eit Cigenthü-mern über die Gesundheit des.Viehes und des Stal-ies, aus welchen es genommen wurde, ein obrigkeitliches Zeugniß aufgewiesen werden kann, weil es auch ohne Vorwissen derselben gar leicht geschehen könne, daß sie krankes Vieh dahin brächten, und durch selbes andere Ställe angestecket würden. N. 4-284. Patent vom 1. November 1799, Wir Franz der Jweyte rc. Pa-em .•>« Entbicthen allen und jeden Unseren getreuen Va- . fallen, kandeseinwohnern und Unterthanen, was ^egsstcu- WÜt- ten KlasscN' (Uu«r. C $56 ) Würden, Standes oder Wesen ste seyen, und in litt, ferem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns sich süß-oder wohnhaft befinden, auch sonst jedernrännig-lich Unsere k. k. und landesfurstliche Gnade, und alles Gute, und geben euch hiemit zu vernehmen: Es ist ohnehin bekannt, mit welchen ausseror-. deMchen Auslagen der gegenwärtige Krieg durch so viele Jahre fortgeftihret werden mußte , und wie sehr Wir für das Wohl und die Sicherheit Unserer treugehorsamsten Unterthanen immerhin besorgt, diese durch einen dauerhaften Frieden zu befestigen. Uns angelegen seyn ließen. Da aber dieser Endzweck bisher nicht zu erreichen gewesen; so sehen Wir Un§ allerdings nothgedrungen, Uns in best noch weiters erforderlichen Vertheidigungsstand zu setzen, und auf die hiezu noth-wendigen Mir - bedacht zu seyn, wobey Wir Unser Augenmerk hauptsächlich dahin gerichtet haben, die von Unfern treugehorsamste» Unterthanen zu erwartenden ausserordentlichen Beyträge dergestalt zu vertheilen, daß Jedermann im Staate ohne Ausnahme zu diesen allgemeinen Staatsbedürfnissen nach dem Ver-hältnißr seines jährlichen Einkommens oder Erwerbes einen billigen Beytrag leiste. Zu diesem Ende haben Wir allergnädigst beschloss feit, statt der bisher eingehobenen Krirgssteuer eine verhaltnißmäßige Klassensteuer einzuführen, und bk jährlichen Einkünfte oder Erwerbe eines jeden Individuums ■%t$ C 557 ) stduums mrt einem gewissen Prozent in nachstehender Klassifika /on zu btitgett; und zwar §. i» I oö fl. Ehrl. Einkünfte bis 300 fl. mit 2* pC. ZÜI fl. X ff Lvofl. ff 3 - 501 F s X 800 ff 3i - 801 s X ff I2GO ff 4 - I .’Ol s - ff 1600 ff 4i * s6ol - s ff 2000 ff 5 - 2001 s X X 3000 ff 51'* 3001 A -- ff 50OO ff 6 - 5001 r ff ff 6500 ff 6f i 6501 r £ ff gOOO ff 7 , 8001 X ff IOOOO ff n - 2000 4 s ff ff 12000 ff 8 * 1200* p r ff r6000 8J - I60OI X ff .ff 20000 5 9 20001 * •ff > 25OOO ff 9i ' 25001 r ff jf 30000 F io -- soooi r ff ff 37000. r io| - 37001 .ff s* 4 41)000 ff II r 45001 r ff ff 60000 ff 12 - 6öooi ff ff ff 80000 r IB - 80001 s ff ff 100,000 ff 15 - 100,001 X - ff 150,000 ff 17 - ijo,ooi * ff . r und darüber- 20 - S» —* » ' ( 558 ) §. 2» Diese hier ausgesetzten Prozente hat j*^r, n?a< Standes, Würden und Wesens er sey, zu entrichten-und durch eine einzureichende Fassion seine jährlichen reinen Einkünfte, und zwar der Adel fub fidenobili, die Geistlichkeit fub fide facerdotali* alle Uebrigeit fub ciaufula juratoria selbsten anzugeben, wobei) zu bemerken ist, daß mit den jährlicl^en Eillkünften alle jene Zuflitsse angegeben werden müssen, die ein oder anderes Individuum nebst seinem Hauptvermögen beziehe: so wird z. B. ein Grundbesitzer-, oder einer von seiner Besoldung lebender Beamter, wenn er über dieß noch Kapitalien besitzet, oder ein anderes Gewerb treibet, nicht allein den reinen Ertrag von dem besitzen» den Grund oder der beziehenden Besoldung zu fatiren haben, sondern er wird auch den jährlichen Ertrag von ^den eigenthümlichen Kapitalien, oder sonstige» Erwerb anzusetzen haben. Z. In diese Klassen, welche die ausserordentliche auf sie ausfallende Steuer nach einem gewissen Prozent zu entrichten haben, gehören alle jene, die ein sicheres bestimmtes jährliches reines Einkommen ge--niessen, als Kapitalisten, Staatsbeamte, und Privatdiener, deren fire Besoldung jährlich ioo ft. erreicht , dann diejenigen, welche ihr Einkommen mit einer beyläufigen Verläßlichkeit angeöen können, nämlich Güterbesitzer, Kaufleute, Wechsler, Manufabe meisten HB C 519 ) TuS turisten, unk s. w. Was aber die übrigen belanget, deren jährlicher Genuß nicht ioo fl. erreicht, oder sich schwer bestimmen läßt, von diesen wird weiters unten die Rede seyn. §. 4. Wir gestatten zwar hiebey gnädigst, dass'von gedachten Einkünften die davon zu entrichtenden lan-desfürstlichen Steuern, und Anlagen, oder Arrha-Abzüge, desgleichen die Interessen der Passivkapitalieu und andere obliegende Onera, Appanage», wittibliche Unterhaltung, nicht aus eigener Willkühr abzureichen-de» Pensionen, Fundazivnen u. s. w. billigermaffen abgezogen werden mögen. Wir versehen Uns aber zugleich, daß Niemand von dem nach diesem eingestandenen Abzüge noch übrig bleibenden zu versteuernden reinen Einkommen für de» zum eigenen Unterhalt für sich, und seine Familie, auf irgend eine Weise erforderlichen Aufwand, als Hauszins, Unterhaltung der Dienerschaft u. d. gl. noch einen ferneren Abzug zu machen sich anmassen werde. $. 5. Minderjährige, noch in der Eltern Brod oder Haushaltung stehende Kinder, die ein eigenes Vermögen , oder sonstige jährliche Einkünfte geniesten, unterliegen gleichfalls in Ansehung dieses ihres eigen-thümlichen Vermögens dieser Steuerzahlung, und haben die Eltern oder Vormünder die dießfällige Fasson unter ErB c s&> > J«- «nfee eigener Verantwortung für diese besonders tfn* zureichen. $. 6. Stifter und Klöster werden gleichfalls dieser Steuer dergestalt unterzogen, daß sie sowohl die Einkünfte der besitzenden Realitäten, als auch die Er-trägniß von den besitzenden Kapitalien in die einzureichenden Fassonrn anzusetzen haben, wobey ihnen nur gestattet wird, die zu entrichtende Religionsfondsstener, und für einen jeden im Kloster lebenden Geistliche»/ *oo fl. abzuziehen. 5- 7- Don dieser ausgeschriebenen allgemeinen Stcuch wollen Wir die bey Unseren Armeen wirklich ang:stell-ten Militärpersonen dergestalt allergnädigst befreyet . wissen, daß Siese von ihrer Gage keine Steuer zu entrichte» haben: in so ferne aber diese Militarperso-sten Guter, Kapitalien, oder sonstige Einkünfte m Unfern Erblanden beziehen; so sind auch diese jährlichen Einkünfte zu fatiren, nnv nach dem bestimmten Prozent zu versteuern. §. 8- Die einzureichenden Fässionen sind nach den diesem Patente angeschlossencn verschiedenen Formularten, und denselben beygefiigten Unterricht, nach welchen sich in allen Stücken genau zu achten ist, zu verfassen, und von den einzelnen Fatenten bey den ortsobrigkeit-lichen Beamten, und Magistraten einzureichen, welche diese AS C 561 ) AS jbiefe jtt sammeln, und mittelst einer Confignation an das Kreisamt einzusenden, diese aber an die in Wien niedergesetzte Hoftommiffion zu befördern haben« Inden Städten haben die Hausinnhaber die Fastionen von ihren Bestandleuten zu erheben, und sammt den eigenen dem Magistrate des Orts zur weiteren Beförderung an das Kreisamk zu übergeben. In bel-Stadr Wien hingegen werden diese Fassionen mittels einer Confignation von den Hauseigenthümern der nieder-gesetzten Hofkommission zugestellt. , Die Güterbesitzer haben ihre Fassionen für sich selbst unmittelbar bey dem Kreisamte einzureichen, und in solchen nicht allein die reinen Einkünfte von Gütern, sondern auch von Kapitalien oder andern Zuflüssen ge-kreuüch anzugeben. Wenn der Gutsbesitzer seinen Aufenthalt ausdem Lande hat, so muß selber auch die Dicnstbothen seines Hauses in die nämliche Fassion ansetzcn; hat "aber derselbe seinen Aufenthalt in einer Stadt, oder gar in einer anderen Provinz, so steht es ihm zwar ftey, die Anzeige seiner Hausdienerschaft, jedoch nur tft Ansehung des Gehalts in seinem Wohnorte zu übergeben, doch muß er sich hierüber bey dem Kreisamte, unter dessen Jurisd-ikzion das Gut liegt, äüsweisen: Dienstleute aber, welche nebst ihrer Besoldung trorf) einen Erwerb, oder andere Zuflüsse haben, müssen in Ansehung derselben die ssvrschriftmässrgc Fassioü XIII. Land. N n bey * C 562 ) bet; dem Eigenthümer des Hauses, das fle bewohnen, einreichen. Jene Güterbesttzer hingegen, welche in mehreren Kreisen, oder gar in mehreren Provinzen begütert sind, haben die Fassionen ihrer Einkünfte von allen Gütern mit ihrer namentlichen Benennung nur in einem Lande einzureichen, in andern Provinzen und Kreisen aber sich lediglich auszuweisen, daß sie die Einkünfte dieses Guts in der dort emgereichten Fassion aufgeführt haben. Die Militärpersonen, so weit solche Güterbesitzer sind, unterliegen der nämlichen Anordnung, und müssen die Fassionen bey dem Kreisamte einreichen: In so ferne sie aber nebst der Gage und den Einkünften von liegenden Gütern noch andere Zuflüsse besitzen, ist sowohl darüber, als über ihre Hausdienerschaft bey ihrer Militärbehörde die Fassidtt einzureichen, und von dieser an die in Unserer Residenzstadt Wien ausgestellte Hoftommission einzusenden. §* 9. Diese Fassionest sind von den Güterbesitzern, Staatsbeamten, Kapitalisten, längstens bis Ende Jäner 1800, von den klebrigen aber bis 15. Febr. bei) den Ortsobrigkeiten,-Magistraten, Kreisämtcrn eiuzureichen, und von diesen ohne Verzug an die in Wien nicdergesetzte Hofkommission zu befördern, so wie auch die hiesigen Hansinnhaber in eben dieser Zeitfrist die M e ) m bit Fassionsverzcichnisse on gedachte Hofkommisson aß-zugebcn hüben. §. id. Zur Entrichtung dieser Klassensteurr find folgende Termine festgesetzt, als der 15. März, der iZ.Juny, und 15. September, in welchen dreh Terminen der ausfallende Steuerbekrag in gleichen Räten zu entricht jen kömmt: nur die» kleineren Beträge vonDienstbo-then, und jeneHivelche nach keinen bestimmten Prozent zu bezahlen haben, sind auf einmal- und zwar bis i* July zu entrichten - welche das Familienhaupt tinzuheben- und abzuführen hat. Die Adjüstirustg der eingereichten Fassionen ist nicht abzuwarten- da der nach erfolgter Adjustirung sich etwa ergebende Nachtrag oder Ersatz auch in der Folge ausgeglichen werden kann. 5. if. Diese Steuer wird auf dem Lande von deri Ortsobrigkeiten und Magistraten kollektirt, und in den festgesetzten Terminen dtt das ständische Obereinnehmeramt abgeführt, und von diesen an die in Wien bestimmte Klassensteuerkasse übergeben; in der Stadt Wien haben die einzelnen Zahlungen bei der gedachtest Klassensteuerkässe zu geschehen. §. 12. Obschon Wir vorhinein überzeugt sind, daß tinsere getreuen Unterthauen und Landesinsassen, welche schon vielfältige löbliche Beweise- ihrer Anhänglichkeit 81 n 3 üA NB < 564 ) NB Md wahren Patriotismus im gegenwärtigen Kriegs so deutlich bezeuget habe«, sich gewiß beeifem werden, die Faffionen nicht allein zu gehöriger Zeit, sondern auch mit gehöriger Richtigkeit und Genauigkeit eittju> reichen, so wollen Wir doch für die unvermuthelen Zölle des Gegentheils Nachsteheiides festgesetzt und verordnet haben. a) Jener, der mit Einreichung der Fasson aus Vorsatz oder Nachlässigkeit nicht pünktlich einhält, unterliegt der Strafe des doppelten Betrages der auf rhnausfallenden Klaffensteuer. ° d) Jener hingegen, der seine Einkünfte in der Fasson unrichtig angiebt, oder durch unrichtige in diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge seine Steuer zu vermindern sucht, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrages von dem zu gering angegebenen oder verschwiegenen Theile seiner Einkünfte. c) Der, welcher eine in Ansehung der Anzahl der Personen unrichtige Fassion einreicht, soll für jeden nicht angefttzten Kopf den doppelten Betrag enh-nchten. Endlich d) Werden diejenigen, welche in dek Abfuhr dieser Steuer sich nachla,,'.g bezeigen, und in den bestimmten Zahlungsterminen gar nichts, oder nur einen Lheil abführen, mit dem zweifachen Betrage de.s Rückstandes bestrafet werden. . ' Auf Sü$ C 565 3 W Auf diese Art haben daher sammtliche JnnwoP per des Erzherzogthums Oesterreich unter der EnnS, welche ein sicheres Einkommen von wenigstens 100 ft. jährlich beziehen, ihre Fassionen einzureichen, und die nach dem sie betreffenden Prozent ausfallende Klaffet steuer zu entrichten. §. 10. Die Rustikalkontribuenten hingegen, welche ohnehin mit anderen Lasten belegt sind, wollen Wir von der Fatirung allergnädigst entledigen, sie haben aber statt der bisher bezahlten Kriegssteuer pr. Z^)rozcnk von der Steuer, vom i. November 1799 nur 15« Prozent von der auf sie ausfallenden jährlichen Kontribution nomine dieser Kiassensteuer zu entrichten; wobei jene, welche nebst ihren Wirthschaften auch noch Aktivkapitalie» besitzen , in Ansehung derselben nach' der obenerwähnten Vorschrift die Fassion einzureichen^ und bttt'on die klasscnmassige Steuer zu zahlen gehalten feint sotten. ?. 14* Aus dem Dorgchenden ist zu entnehmen, daß die zu dem Kriegsbedürfnisse erforderliche Klassensteucr für alle jene ausgemittelt ftn, welche ihr jährlich rcW nes Einkommen von 100 fl. und darüber auszuwei-sen vermögen. Da aber Unsere allergnädigste Absicht dahin geht, daß zu den ausserordentlichen Lasten des gegenwärtigen Krieges, welcher auf das Wohl emes jeden Einzelnen den unmittelbaren Einfluß nimmt, N n 3 ; jeder . , *k$ C 666 ) %» jeba Einzelne im Verhältnisse seiner Kraste beitrage # und mehrere Klaffen der Menschen in dem Staate vorgefunden werden, deren Nahrungserwerb unsicher und zweifelhaft, und sich überhaupt nicht mit Sicherheit auf einen gewissen reinen jährlichen Ertrag ausmitteln läßt, so haben Wir gnädigst beschlossen, daß diese nach einer eigenen Art der Klassifikazion zu gegenwärtiger Klassensteuer beizutragen haben. Unter diese Klassen der Menschen werden gezählt; kleinere Kaufleute, Krämer, bürgert. Professonisten und antz^ce Gewerbsleute; Dienstbothen, welche um die Kost, und einen geringen 100 fl. nicht erreichenden Lohn dienen, und jene Leute, die ihren Nahrungserwerb durch den Taglohn gewinnen. Bei dieser Klasse der Menschen giebt die Lage des Wohnortes, und verschiedene andere Zufälle ein« mehrere Leichtigkeit oder Beschwerniß in dem Nahrungserwerb , welcher nicht anders als durch eine zweckmässige Klasssikazion in eiu gehöriges Verhältnis gebracht werden kann. §. 15, Wir wollen daher in Ansehung der Gewerbsleute eine dreyfache Klasssikazion bestimmt haben, welche wiederum nach den Verhältnissen der Hauptstadt, der grösseren Propinzialstädte, und des flachen Landes untergetheilt werden könne. i. »6. A)» C 567 ) HB §. 16. Unter Lie erste Klasse gehören die einträglichen Gewerbe, welche jedennoch nach dem Vermögensver-hältniße eines jeden Einzelnen einen minderen oder höheren Ertrag geben, daher auch billigermassen eine eigene Klassifikazion verdienen, uns deswegen werden in dieser Klasse folgende Abstufungen festgesetzt. Für die Hauptstadt Wien werden in der ersten Klasse . 30 fl. Zn der zweyten 20 - Zn der dritten 10 - Zn den KreiS-undgrösseren Provinzialsiädten in der ersten Klasse 20 fl. in der zweyten IO - in der dritten 5 - Auf dem flachen Lande in der ersten Klasse . 10 fl. in der zweyten 5 - in der dritten . » |it entrichten feyn. i 17- 3 - Zur zweytrn Hauptklasse gehören die minder beträchtlichen Gewerbe und für diese- werden in der Hauptstadt Wien in I? n 4 HE ( Z6S ) S?w in der cesten Klasse . 20 st. in der zweycen 10 r in der dritten 5 * 3» den Kreis-und grösseren Proyiltzialstädten in^ der ersten Klasse IO fl, in der zweyten . 5 - in der dritten . , Äuf dem flachen Lande 3 -• in der ersten Klasse 5. fl- in der zweyten . 3 in der dritten . zil entrichten fct/tL 1 JQ.fr, i 5« t 8> ' In die dritte Hauptklasse gehören jene Gewerbe von gar geringer Beträchtlichkeit, her Hauptstadt Wien und diese haben in in der ersten Klasse . IO st, in der zweyten . 6 in der dritten . . 3.- In den Kreis-und grösseren Provinzialstädten in der ersten Klaffe 5 fl. in der zweyten 3 in der dritten A', 2 - An C 569 ) Huf dem flachen Lande tn der ersten Klasse . 3 in der zwe»)ten . 2 - in der dritten i r l zu entrichten. h 'S- • Zur Bestimmung, unter welche Gattung der Gewerbsleute, und unter welche Klasse ein jedes Individuum zu setzen ft»), wird in den Städten der Magistrat, und auf dem Lande die Ortsobrigkeit diese Individuen, nainentlich vorfordern, ihre Erklärung abfordern , unb diese sodann mit Zuziehung des Vorstehers des Mittels , der Innungen oder Zünfte nach qllen Umständen genau zu prüfen haben, und unter eigener Dafurhaftung, dann unter der oben ausgesetzten Strafe die Sorge zu tragen haben, daß nicht qllem kein Individuum dieser Art ausgelassen, sondern auch ein jeder tu die gehörig ausgemcssene Klasse gesetzt werde. §. 20, Die geringeren Dienstbothen, welche nebst der Kost um einen geringeren 100 fl. nicht erreichenden Lohn dienen, werden gleichfalls in verschiedene Klassen getheilet, und haben jene, »vclche bey anfthnü-chcren Privaten, Bürgers- und anderen Gewrrbs-keuten dienen 1 fl. 30 kr., die anderen 1 fl., jene Nn 5 hin- AB C 5/9 ) AB hingegen, die bey Bauern oder minderen Kiajftn Dienste stehen die Knechte . . 30 kr. die Mägde . . 15 r ' zu entrichten. Wobey zu bemerken ist, daß bey den minderen, und vorzüglich bey dem Bauernstände ein Kind, wenn es auch im väterlichen Hause noch unterhalten wird, wenn es das 15« Jahr zurückgelegt, und das l6tt angetreten hat, als ein Dienstboth zu behandeln, und mit Zo dann respektive ij; kr, zu belegen fey. f, 21, Jene, die mir eigener Handarbeit und dem Taglohne sich ernähren, wozu die Häusler,. Ausge-dingleute, und eigentliche Taglöhner gehören, haben, wenn sie ein eigenes Wohnhaus besitzen, jährlich i fi., wen» sie in der Herberge wohnen, 30 kr. zu entrichten, §. 22, Zur Einbringung dieser Anzeigen wird der Termin bis 15. Hornung 1800 festgesetzt. S. 23. Von dieser im gegenwärtigen Patente ausgesetz-itn Klassensteuer wird Niemand ausgenommen, als die- ' HB ( 571 ) HB diejenigen, dir in Spitalern unterhalten werden, nnh andere Preßhafte, lediglich durch Allmosen sich nährende Personen, welche sich auf irgend eine Art Etwas zu verdienen gänzlich ausser Stande sind, und dießfalls ein Attestatum ihres Seelsorgers vorzuweisen haben; desgleichen wollen Wir ans besonderer Gnade alle Patentalinvaliden, in so ferne sie nicht in einen ordentlichen mit Gehalt verbundenen Dienst ein-getretrcn sind, so wie die Wittwen der in dem gegenwärtigen Kriege vor dem Feinde gebliebenen Unterof-siziers und Gemeinen von Entrichtung der Klassensteuer gänzlich loszählen. TE C 5/2 ) F aßio n s - Formular Liber das Vermögen, und dessen reines Einkommen; wie es ein Einzelner von seiner Haushaltung anzugeben hat. Anmerkung. a) Die Einkünften der besitzenden Güter müssen nach, ihrem ivahren reinen Ertrage, und wie solche künftig mit den Rechnungen bewähret werden können, gewissenhafe angcsetzt werden. b) Die Akrivkapitalien müssen mit dem Kapitalsbe-tragc, und der pro Cento ausgcwicfm werden. Eben so müssen: c) bis, Passiva mit dem Kapitalsbetrage, pnd dex pro Cento angesetzt werden. 6) Alle anderweitere onera sind fpecifice mit Bezug aus die diesfälligen Urkunden auszuweisen. <0 Alle in der Bediensiung stehende Individuen sind mit ihrem Karakter, und Gehalte namentlich aus--zuweifen; wenn unter diesen ein oder anderer mit einigem Vermögen, oder sonstigem Zuflüße versehen ist, so hat er dasselbe nach Vorschrift des Patents bey dem Eigenthüm.er des Hauses, das er bewohnet, zu fatiren. f) Der Hausvater hat von seiner Dienerschaft b'u-einzelnen Faßionen in Ansehung des Gehaltes an-zusetzen, und in seiner Eigenen diese aufzuführen. Fa- AS C 573 ) AS F aßio n des Grafen N, N. über sein jährliches reines Einkommen. Jährlich Hievon fällt aus reines — =T- • 1 Einkoin- . * I b* men. ! J?™ I lahrttche * Cento. 1 Steuer. Besitzet die Herrschaft N. N., wovon der jährliche reine Ertrag ausMt mit ....... . genießt von fl. Kapitalien L 5 Prozent an Interessen . ) - vou fl. L 4 Pro- zent fl. | kr. Summa. Sin Passvinreressen zu zahlen von fl. Kapital a 5 Prozent. Wittiblichen Unterhalt laut Ehrvertrag seiner Mutter. . , . Summa des Abschlages Bleiben zur Klassensteuer Bestimmung zu seiner Bedienung sind: Ein Kammerdiener mit fl. Gehalt. ..... ...... 3 Bedienten mit monatlichen fl 1 Kutscher mit monatlichen fl. 1 Köchin . - fl. Gehalt nebst der Kost. . , Ein Küchenmagd mitGehalt fl. Diese hier verfaßte Fassion habe ich Unterfertigter nach meinem besten Wissen, und Gewissen ausgefertiget, welches ich hiermit^lüb fide «vbili mit eigener Ulmrftttiaun chestättige. ^vk-' HO c m ) HO Formular Jur Angabe, wie solche die Ortsobrigkeiten voll neu abzugeben haben, die eigentlich in keine eigene Klassifikations pro Cento, mithin auch in keine eigene Fasson gebracht werden können. Anmerkung» Hier hat die Ortsobrigkeit in Ansehung der Ge-werbsleute nach dem Sinne des Patents, die ihnen .zustehenden Klassen zu bestimmen, und die hiernach ausfallende Steuer anzusetzen. In den Fassionen muß die Ortsobrigkeit jeden einzelnen namentlich aufführen / und welches Gewerb er eigentlich betreibet, ausdrücken; zu diesem Ende hak die Ortsobrigkeit die Individuen vorzurUftn, die eigentliche Klassenangabe von ihnen selbst abzufordern, diese aber mit Zuziehung jener, die die beste Wissenschaft haben können, genau zu prüfen, Und die ausgeMittelte Klasse anzu-setzem Ben der Bestimmung der Klassifikation wird fich die Ortsobrigkeit angrlegen seyn lassen, mit der größten Genauigkeit, und Pünktlichkeit vorzugehen, und wohl acht zu haben, daß kein in ihrem obrigkeitlichen Bezirk befindliches Individuum dieser Ka--thegorie übergangen werde, auch müssen hier die Inwohner der Städtchen, von jenen der Dörfer abgesondert werden , und diese Angaben sind von allen Ber amten der Ortsobrigkeit zu unterfertigen. Kreis C 575 ) Weis N. N» OrtsobrigkeiL N. 91 Anže rg e Derjenigen Individuen, welche nach dem Patente einer eigenen Fassion nicht unterliegen ■, und was diese an Klassensteuer zu entrichten haben. |93ct)bcü ingl/bn, kunü ge-sich an einträglichem zurÄMc. Gewcrbsleriten. | Klaffe. In diesem ortsobrigkeitlichen Bezirke befinden m der i. Klasse N. N. in der 2. Klasse N. N. in der Z. Klasse N. N» An minderbeträchtlichen in der i. Klasse N. N. in der 2. Klasse N. N. in der Z. Klasse N. N. An Unbedeutenden. in der l. Klasse N. N. in der 2. Klasse N. N. An behausten Taglöhnern. An unbehausten. Lie zu «mrichren-de Steuer. " For- tü# C 576 ) M FORMULARE Mer Fassion für dir Wirthschafts-Beamten auf den herrschaftlichen Gütern» Anmerkung. a) Ein jeder Beamter hat für sich die Fassionen abzufassen, und dem ersten Beamten zu überreichen , welcher sie in das l. k. Kretsamt zü befördern hat. b) Der erste Beamte hat aus den einzelnen Fasso-nen ein Summarium zu verfassen, und diesem btl einzelnen beyzulegen. c Die Natural-Depuraten müssen nach denen bei) der Steucrregulimngs-Commisson in jedem Or^ ti ausgemittelten Durchschnittspreisen berechnet werden. d) Wenn einer der Fatenten nebst diesem Gehalt einige Äctiv - Kapitalien, oder sonstige Zuflüsse geniessct, so sind solche mit dem Kapitals und pro Cento Betrag anzusetzen , die Klassen -Steuer hingegen nicht von dem einzelnen Betragsondern von beyden Erträgnissen zusammengenommen zu bestimmen. e) Den Wirthschaftsbeamten wird kein Abschlag gestattet, als jener der Interessen von den habenden Passv-Kapitalien, welche mit dem Kapitals - und pro Cento Betrag anzuzcigest wären. . b C 577 ) «ki® f) Die Fasstonen der einzelnen Beamten Hat bet eilte Beamte genau zu prüfen, und bleibt dafür verantwortlich, wenn solche in Ansehung ihres Gehalts unrichtig eingegeben werden sollten. g) Hier müssen auch die in herrschaftlichem Brod stehenden Drenstbothen, als: Schaffer, Schaff-Meister, Knechte, Mägde, u. s. w. einbezogen werden, ^bep denen die geniessenden Deputate nach eben diesen gleich bemerkten Preisen mit dem Lohn im Geld, oder beziehenden Genuß eines gewissen Antheils, wie z. B. bey dem Schaffer oder Schaffmeister der ytt oder 8ts Eheil angesetzt werden, und insoweit diese zusammengenommen, den Ertrag von ioo fl. erreichen , nach dem pro Cento mit der Stellet anzusehen seyn; insoweit aber diese Genüsse zu-sammengrnommen nicht ioo fl. erreichen, nach den Klassen zu behandeln sind. O o Herii- XIII Land. W ( L 78 ) Herrschaft N. N. Kreis N. N. FASSION des auf der Herrschaft N. N. ange--siellten Direktors. Franz N. N. beziehet als Oberamtmann an fixem Gehakt jährlich 400 fl. Sin Deputaten. * an Waitzen. - Kom. - Gerste. - Erbsen. - Haber. - Bier oder Wein. Holz , u. f. w. In seinem Dienste flehen. . . . . Ein Schreiber nebst der Kost mit einem Gehalt von. . . ... Ein zweyter Schreiber mit 60 fl. Gehalt ................. . Eine Köchin mit 40 fl. Gehalt nebst Kost ........... Ein Dicnstmensch mit 10 fl. Gehalt Ein Pferdknecht mit. 20 fl. Gehalt..... ...v.... f $0# < 579 ) Gegenwärtige Fasson habe ich nach meinem hesien Wissen und Gewissen ausgefcrtiget, und bin Mt einem Eide zu betheuern bereit, daß ich mei-„en jährlich beziehenden Genuß vollständig angesehen habe. O S L FOR- C 58o ) FORMULARE zur Fassion eines Fabrikanten. Anmerkung. «0 Diese Fassionen müssen um so gewissenhafte verfaßt Wrden, als solche durch den Magistrat des Orts genau geprüft, und von den Vorstehern des Mittels mit aller Strenge werben be-urtheilt werden, und jener, so sich einer Beoor- theilung schuldig macht, der patentmassigen Straft unausbleiblich unterliegen wird. b) Werden die Aäiva so wie die PaPiva in der Fassion nicht angesetzt, weilen solche eigentlich mit dem Vorrath der Maaren den Fond der Fabrik darsiellen, welcher den von der ganzen Fabrik fatirten Handlungsgewüm verschaffet. Sollte aber einer außer diesem Fond *) Eine Realität oder ein Kapital besitzen, welches eigentlich zur Handlung nicht gehörig wäre so ist dieses in der Fasson besonders aufzuführen. Eben so ist kl) Jenes Kapital, welches ein, oder anderer von den bey der Fabrik Dienenden besitzet, beson'. C 581 ) besonders in ter Faffion aufzuführe». In-gleichen ist c) Der von einem, oder anderen von der Fabrik beziehende Gewinnstankheil auch in der Fajsion an-zuzeigen, die Steuer aber f) Nach diesen Betragen zusammengenommen, $u entrichten. O » $ F»f- M C 582 ) ^ F a f f i o n des N. N. Luchfabrikanten to N. N. fi- jkr.jj st- jkr^fiTA j d) betreibe die Fabrik auf etilgen,unb kann den jährlichen Gewinn beiläufig angeben mit................... Ult Personale zur Betreibung dieser Fabrik befinden sich nachstehende Individuen: An Diensibothen [für Haushaltung: Gegenwärtige Fnssion ist nach 'wird mit Anerhietbung^ tints körperlichen EideS bestättiget. festem Gewissen verfasset, und FOR- « C 583 ) FORMULARE zur Angabe, wie solche die Magistrate in den Slad-tcn von jenen abzugeben haben, die eigentlich in keine eigene Cladifications pro Cento, mithin auch in keine einzelne Fassion gebracht werden können. A n m e r k u n g. Hier hat der Magistrat nach dem Sinne des Patents die ihnen zustehendcn Klassen Ar bestimmen, nub die hiernach ausfallende Steuer anzusetzen; es muß daher der Magistrat, jeden einzelnen namentlich auffuhren, und welches Gewerb er eigentlich betreibet, ausdrücken. Um diese Claffification und Steueraussatz billi-germassen zu bestimmen, wird der Magistrat von jedem Gewerbsmann, die eigene Bestimmung der Klasse, in die er sich billig zu, setzen gedenket, abfordern, und mit Zuziehung der Vorsteher des Mittels, der Innungen , oder Zünften, die Bestimmung zu machen haben, welche auch mit den Vorstehern des Magistrates gegenwärtige Anzeige zu. unterfertigen, haben. Die in einer Stadt wohnenden Jnnleute, die sich mit dem Taglohn ernährenkommen auch in diese Angabe einzuziehen, so wie alle andere Individuen, die in der Stadt wohnen, und sich mit was immer für einem Nahrungszweig abgeben. 31 tt- O o 4 W < 584 ) Anzeige btc m der Stadt N. N. befindlichen Partheyen, welche na-4 dem Patente einer eigenen Fassion nicht unterliegen, «nd diese an Klassensteuer zu entrichten haben. In dieser Stadt befinden sich an beträchtlicheren Kaufleuten, Pro-fessonisten, Krämern, und andern GewerbAeuten, Hat sich angegeben zur Klaffe. Bei der Prüfung gesetzt in die Klasse. Die zu entrichtende Steuer. fl. I kr- In der ersten Klasse R. N. In der zweyten Klasse N. N. In der dritten Klaffe N. N. An minder beträchtlichen. In der ersten Klaffe N. N. In der zweyten Klasse N. N. In der dritten Klasse N. N, An unbedeutenden, In der ersten Klasse N. N. In der zweyten Klasse N. N. In der dritten Klasse N. N. FOR- It# c 585 ) TttS FORMULARE «iur Fasson von einem einzelnen Großhändler. Anmerkung. *) Diese Fassionen müssen um so gewissenhafter 1 verfaßt werden, als solche durch den Magistrat des Orts genau geprüft, und von den Vorsts Hern des Mittels mit aller Strenge werden be-urtheilet werden , und jener, so sich einer Be---vortheilung schuldig macht, der patentmäßigen Strafe unausbleiblich unterliegen wird, tf) Werden bie Activa, so wie die Paffiva in der Fassion nicht angefetzt, weil solche eigentlich mit dem Vorrath der Maaren den Handlungsfond darstellen, welcher den von der ganzen Handlung fatirten Handlungsgewinn verschaffet; Sollte aber e) Ein anderweites Vermögen in liegenden Grün-den, oder Kapitalien besessen werden, welches eigentlich zur Handlung nicht gehörig wäre, Y» ist dieses in der Fasson besonders aufzuführen. Eben so ist d) Jenes Kapital, welches ein oder anderer von den bey der Handlung Dienenden besitzet, besonders in der Fasson aufzuführen; Ingleichen ist O o 5 AB C 586 j e) Der von Einem, oder Anderen von der'Handlung beziehende Gewinstantheil auch in der Fassron anzuzeigen; Dann k) Der Steucrbetrag von beyden zusammen genommen, das ist, von dem H§nuß des Jnteressenbe-träges, oder Gewinnstantheiles, und des beziehenden Lohnes zu bestimmen» T Stadt C 587 ) 3ch betreibe den all’ in grofso Handel mit den N. N. Waa-ren, und bet jährliche Ertrag meines Handels beträgt bei) läufig........... Stadt ober Vorstadt. Haus Nro> F affion des N. N. Großhändlers in der Stadt Wien. An Dienbochen sind in meinem Hause, und haben nach der bc stimmten Klasse zu entrichten: 2 Handlungsdiener nebst Kost, jeder an Gehalt ...... I Buchhalter mit jährlich. i Bedienter. . i Kutscher . . i Köchinn. . . Hausmenscher. Daß bttft gegenwärtige Faffion nach beßtcm Wissen und Gewissen verfasset worden, bestattige ich mit einem körperlichen E»d. jährlich Hievon fällt au reines die Einkom- ä jährliche men. pro Steuer. fl. |fr. vCUtO fl. |rr. N 4085- %!.$ C 588' ) %® N. 4085» Hofdckret vom i. November, kundgcmacht von dem Tiroler Gubernium den 20. November 1799. rm?frfbrt** ~a i,en hierländischen Postämtern das erhöhte ipostrittgel: Rittgeld pr. 1 Gulden vom Pferd bis Ende April vom'Pfcrdr 1800 verlängert worden, so wird solches zu Jeder-tn Tirol. Manns Wissenschaft bekannt gemacht. N. 4086. Verordnung des Landesguberniums in Tirol den 2. November 1799. bleMl- Da der t k. Hostriegsrath einverständlich mit [ftiirauittun; |: ge^üderMi der k. k. Hofkanzley beschlossen hat, daß zur Erleich-tauen aNui terung des Landmannes die - Militarquittungen und j8č6cn |Tn6, Recipissen über die den transitirenden Truppen abrei-chenden Naturalien nicht mehr, wie bisher, dem bey dem Generalkommando angestellten Liquidator zugesendet , sondern nur an das jedem Orte, jeder Gegend zunächst liegende Verpflegs - Magazin abgegeben, von diesem nach der bereits erhaltenen Weisung unverwei-gerlich übernommen, und dafür die Vergütungsbeträge nach dem erwiesenen Marktpreis sogleich erfolgen gelassen werden sollen; als wird solches zu Jedermanns C 589 ) ^ manns Wissenschaft und Benehmung andurch knnd gemacht. N. 4037. Gubernialverordnung in Westgalizim vom 2. November 1799. Die Magistrate, Skabinalgerichte, und Domi- Dke Dtagr- , * f „ , strate, Ska- nren haben jene Taxgebuhren, welche sie von den de- binalgerichtt treffenden Partheicn einzuheben haben, um so gewisser “1™ einzutreiben, und an die Kreiskassen abzugeben, als £ß()re^<’r®0n widrigenfalls nach Verlauf von sechs Wochen diese Wtbcicn rückständige Laxen nicht mehr von den Partheicn, etniu£mbim' sondern von dem Gericht selbst oder dem daran Schuld tragenden Individuum mittels Exekuzion durch die Kreisbehörde eingetrieben werden würden. N. 4088. Nie-eröfterreichischeRegierungsverordnung vom Z. November 1799. Die sehr übcrh and genommene Zügellosigkeit unte^. Zur Hin-den Mühlknechten und Jungen, die nur von der ganz- bcr^u“"8 lichen Vergessenheit der in der -Mühlordnung bestimm-ten genauen Vorschriften in Ansehung des Benehmens der b,r Mühl-Mühlermcister gegen ihre Knechte, und der Unterwür- Zungen "ist sis- NiS C 59» ) •rbnuna^u iskrit und des Gehorsams ded letzter» gegen erstem erneuern, entspringen konnte, bewog diese Landesstelle dem drin- un& bei ie: der Mühle' gendsten Gesuche der Wiener Haupt- und übrigen Müh-«ufjuhäa- ^rladen im V. U. W. W., die Mühlordnung mittels eines gedruckten Cirkulars zu erneuern, und selbes im ganzen Lande an alle Mühler anheften zu lassen, Gehör zu geben. Da die Bittsteller die Unkosten auf sich zu nehmen sich selbst angebothcn, so wirh denselben dieses zu ihrer Wissenschaft mit dem Aufträge bekannt gemacht, bey Erhaltung d^r Cirkularien selbe allen Wühlern auszutheilen, und sodann an ihre Mühlen anschlagen zu lassen. N. 4089. Regierungsverordnung ob der Enns vom Z. November 1799. Wegen tUber eine gemachte Anzeige, daß wegen Weg- tZBcgfcfyofc fuua des schaffung des durch die Seuche umgestandenen Viehes Leuch?mn- nicht dir vorschrrftmüsslgen Anstalten getroffen worden, gestände»««!! ^.5 allen Ortsobrigkciten schärfest eingebunden, die Wiebe» von 3ZBafenmtis| genaueste Sorge zu tragen, womit das umgestandene Vieh von den Waasenmeistern in wohlgeschlossenen Truchen durch Abwege abgeführet, an entlegenen Orten acht Schuh tief unter die Erde verscharrt, und über- s C 591 ) « überhaupt nach der für die Waasenmeister bestehsndek Verordnung, welche dermal zur genauesten Richtschnur und pünktlichen Befolgung derselbe» zu erneuern ist, vorgegangen werden solle. N, 4090. i Hofkammerdekret an sammtliche Landerftel-len vom L., und Hofkanzleydekret vom 16. November , kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 13, von dem Mährisch - Schlesischen, auch vom Westgalizischen Gubernium und der Oftgalizischen Appellation den 16. , von dem Tiroler Gubernium v und der Landeshauptmannschaft in Krain den zo., dann von der Nicderbstr. Appellation den 22., von der Fnneröftr. -Appellation drn 25. November 1799* Nachdem zu vernehmen gekommen, daß die Kon- • kursmassevertrrtter , und Verwalter der ihnen in diesen Geschäften einge-räumten Befreyung von Post - und Postwagens -Porto sich dergestalten bedienen , daß sie ihre Cor- Cum vigore F.esolu. DiePog-. mwr mb tronis a Csesareo Regia »oftreagtnt Aulica Camera & Fi- nantiarum aulica ln- stantia ad Regia Cu- ttn b«5 0 3tomšpotts bernia nec non Generale btngeit nur SuperiorisHungariaePo- Kontras « stalae & currus postalis officium objecto praetan- ^ nud 'lasier«. «bet hit anders als gegen Entrichtung b'5 Pm'io an-neümen. C 59s ) TM respondenzen nicht mittelbar durch die Konkurs -Verhandlungs-Instanzen, sondern unmittelbar selbst auf die Post und den Postwagen geben, bei den letzteren auch die Befrey-ung auf aufgegebene Gelder, Geld vorstelleude Papiere, und Obligationen auszudehnen vermeinen, auf solche Weise aber mancherlei Unterschleife zum Nachtheil des Gefälls unterlaufen können, und zudem die Ausdehnung der Portofteyheit auf zu versendende Gelder, und Geld vorstellende Papiere und Obligationen, deren Versendung mit einer Haftung des höchsten Aerarii verbunden ist, schon gar nicht statt finden kann: So wurde verordnet, daß die Postämter und Post-, wagens - Expeditione,! die Lorrespondenzen und Ak- se Liberations Curator rum ad Utes & Bonorum cridalium aPostae & cur-rus postalis porto dd. 5, Novembris anni cur. rentis , editaa & horsum ab- Excelsa Caesareo Regia Cancellaria Au-lica Gaticiensi median-te Decreto Äulico dd, 19, dieti mensis , & anni communicate i stabilitum fuent , ut, quoniam curatores ad Utes & Bonorum Cridalium concessa ipsis a postae et currus post lis porto Liberations ita abutuntur, quod suas correspon-dentias non mediants cpncursuali Instantia , verum immediate ipsi-met posta: & cuiru* postali tradant , imo Liberationem hanc circa currum postalerd etiam quo ad promo-ttn AS C 593 ) AS lert der Konkursmassever- vendas tam pecunias treffcr und Verwalter bis auf weitereVerordnung nur allein durch die Konkurs-Verhandlungs - Instanzen selbst, damit durch ihre Dazwischenkunft allem Un-terschleif vorgtbeuget werde , portoftey, Gelder, und Geld vorstellende Papiere und Obligationen aber gar nie anders, als gegen Entrichtung des Postwagensporto zur Versendung übernehmen sollen. Welches also sämmtli-chen Postämtern und Postwagens-Expeditionen zur genauen Befolgung, den 1 Obrigkeiten aber zür Wis-seirschaft und Benehmung ändurch kundgemachtwird. quam pccunias concer-nentes Schedas & Ob-ligationeš extendant— jam aiitem praeter id , qüod tali modo diversae Incönvenientiae in fraudem Vecligälis exofiri possint ■, Liberätio ä postae porto etiam ad exmittendas pecunias, & pecunias repraeseii-tantes Schedas tum Ob-ligatiönes, Utpote qua-rüm exmissio etiarri cuni Responsionfe ipsi-usmet altissimi Aerarii connfexaest, nullatenus subsiätefe valeat, sin-gülae postae & fcurruš postalis officia intereä & usque ad subsequent dam ultefiörem catenus clispošitionem & Regu-lationem eo invientür j ut ejusmodi correspon. dentise & Adta cüratijt P p irutii XIII. Band. Ohne Re-jVerungMiei fiöttfgung kctneBefug-riisse (Tfir Hütte» und Stündchen zu enteilen. AS c SS4 ) AS tum ad Lites & ßono« rum ctidalium nonnisi a pertractationis Instantia cum liberations a ports, jam vero pecu-nia & pecunias concer. nentes Schedas tum Ob-ligation es , nunquam «liter, quam erga pen-dendum currus postalis porto suscipiantur. Proinde Altissima haec Resolutio omnibus & singulis Regio huic Universali Appel-lationum Tribunali sub-ordinatis Instantiis pro debita in obventuria ejtrömodi casibus ob-servantia intimatur, N. 4091. Niederostrcichische Regierungsverordnung vom 5. November 1799- Die festgesetzte Regulirung der Hütten und Ständchen, und der Zusammenhang, in dem die Stadt mit den Vorstädten steht, macht es nothnMdig, daß * die ) HS ( 595 ) tti# bk Regierung die Leitung über die Hütten und Ständchen in den Vorstädten führe, und zwar um so mehr als die nämlichen Gründe in Ansehung derVerschKnemng der Plätze, der Feuergefahren, und der Sorge für die Gang-und Fahrbarkeit der Gassen auch in den Vorstädten gelten. Es sind daher in Zukunft ohne Re-gierungsbestättigung keine Befugnisse für Hütten und Ständchen auf den Freygründen inner den Linien zu ertheilen. x N. 4091; Gubernialverordnung in Böhmen vom 7. November 1799* Da sich aus mehreren Anzeigen veroffenbaret, daß bei der von höchsten Orten untersagten Getraid- dcrGetraid- r ausschwar» Ausfuhr Schwärzungen versuchet werden; so wird um |ungm aus' häufigen Geträidausschwärjungen so viel möglich !öoi,men' Schranken zu setzen, aufgekragen: a) Im Kreise allgemein kund zu machen, daß der Getraidhandel nur solchen Leuten gestattet werde, welche sich mit einem Zeugnisse ihrer Ortsobrigkeit allsweisen,' daß sie das Gettaid zum innländifchen Verschleiße erkaufen, und keiner Schwärzung verdächtig sind. b) Den Dominien zu bedeuten, daß, wenn auf einem Dominium der Getraideinkaüf von einem Ge-traidhändler beträchtlicher geschieht, so zwar, daß P p 2 selber HB ( 596 ) HB selber schon den Betrag von Hundert und mehr Strichen erreichet, das Dominium sogleich die Anzeige an sein ihm vorgesetztes Kreisamt zu erstatten habe, welches sodann in diesem Falle jenes Kreisamt, wohin der Getraidhandler gehöret, zu verständigen haben wird, womit dasselbe weiter das betreffende obrigkeitliche Wirthschaftsamt des Geträidhändlers anweise, die Nachforschung zu pflegen, ob dieses Getraid auch wirklich zum inNländifchen Konsumo verwendet, und nicht ausgeschwärzr werde; vorzüglich aber haben Amtsvorsteher c) Jenen Dominien, welche an Flüssen liegen, mitzugeben, im Falle eines grösseren Einkaufs und Einschiffung des Getraides, sogleich die Anzeige an das Kreisamt zu machen, welches wie es ad b) vorgeschriebe« wird, das betreffende Kreisamt, wo die Abladung geschieht, zu verständigen hat, und dieses hat sodänn nicht nur das ihm unterstehende Wirthschaftsamt, sondern auch das betreffende Waffcrmaukh-tiint, bey welchem nach Angabe der Abladungsstation die letzte Verzollung zu geschehen hat, hievon mit dem Beisatze zu verständigen, genaue Aufsicht zu kragen, damit dieses Getraid Nicht ausgeschwärzt werde. Endlich d) ist den Dominien einzübindcn, daß sie auf die Getraidhändler, besonders auf jene, welche größere Vorrathe haben, eine genaue Aufsicht tragen, und bei mindester Wahrnehmung eines Verdachts der Aus-schwarzung die Anzeige an das k. Kreisamt erstatten, wel- ( 597 ) W Welches die genaueste Untersuchung zu veranlassen, mit den Befund an die Landesstelle anzuzeigen hat. N. 4093. Appellations!)erordnung in Mahren vom 7. November 1799. Es ist bei diesem Obergericht schon mehrmal vorgekommen, daß bei den meisten Besitzverände- meisten Be-rungen, Welche mit Realitäten, es seyen Häuser oder Grundstücke, Vorfällen, von den neuen Erkau-fern oder Besitznehmern eine Schuldverschreibung, cs seven über jene Schuldposien, die schon vorhin auf der Grundstücks Realität haftend waren, ausgestellet, zur Jnprotd- ^"nd da kollirung überreichet, und von den Magistraten oder übttcheAus-Ortsgerichtcn nicht nur angenommen , sondern auch zur ueuer iDbtf: Inprytokollirung verwieget werden, und d"ersel- Da aber die auf einem Reali haftenden Lasten ohnehin mit der Realität an den neuen Besitzer über- ^ gj* ‘|V' gehen, welcher solche in der Kauf-Wtrettungs-oder feieW-tbet: en kostspielig wie immer gearteten Besitzveränderungs - Urkunde ent- bei allen weder als bleibende Haftung übernimmt, oder aber ^,08unb°' als eine zu berichtigende Post zie zahlen sich verbindet; A"Age-'' so ist die Ausstellung und Inprotokollirung solcher stell», neuen Schuldverschreibungen eben so unnütz, als für die Partheien kostspielig, Massen hierdurch der unpro-tokollirten Haftung Weder eine Sicherheit verschaffet, noch weit minder aber an der bestehenden Realität P p Z der- Magistrat« sollen keine willkübrliche Geldamvei-sungcn machen , die Kaffejour-nale und Rechnungen ordemiich Wren. Obrigkeiten sollen die Sperrung der jüdischen Sinagoge« örrgnlaffo». V, if C 598 ) derselben ttma# enkzohen, oder abgeändert werde» kan». Diese Ausstellung neuer Qbligazionen, und derselben Jnprotokollirung wird demnach bei) allen Magistraten und Ortsgerichten, wo solche annoch üblich ist, für das künftige hiemit abgestellet, und dagegen anbefohlen, darauf zu wachen, daß in den Bcsitzver-änderungen die bleibenden, und von dem künftigen Besitzer zu übernehmenden Haftungen deutlich und bestimmt eingeschaltet, und ausgedrücket weed«,. N. 4094. Gubernialverordnung in Westgalizien vom 8. November 1799. Den Magistraten werden von nun an alle eigenmächtige und willkührliche Geldanweisungen, sobald selbe zehen Gulden übersteigen, auf das Strengste verboten, und ihnen verordnet, die Kassejournalien ordentlich zu führen, die städtischen Rechnungen nach Vorschrift zu verfassen und einzusenden. N. 4095. Gubernialverodnung in Westgalizien vom 8. November 1799- Die Dominien und Obrigkeiten haben künftig in keinem Falle die Sperrung der jüdischen Synagogen zu veranlassen, sondern in Fällen, wo die ihnen zu- stehcnden " W c 599 ) UrB stehenden Zwangsmittels nichts bewirken, sich nach der Exekuzion und Sequestrationsordnung zu benehmen. N. 4096* Hofdekret vom 8. November, kundgemacht von der Ostgalizischen Appellation den Z. Dezember 1799. Cum mediaüte altiflTimo Aulico Decreto Daß über ein Urcheil fuper quaefiione in eo obmota, an contra Sen- wegen streik ffctct 33?t>c tentiam fuper controverfa productions novorum Bringung Allegatorum in Replica aut Duplica, Appellatio admittenda fit? declaratum fuerit, quod in Ca- «Rtpdf otrer Duplick die fu fimilium Controverfiarum Appellatio admit- Aprellatiei, tenda fit ♦ Proinde haec altiffima refolutio pro ^ cujusvis directione, tum Judiciorum Obfervantia hifce nota redditpr* 4097. Hofdekret vom 8. November, kundgemacht von der Ostgalizischen Appellation den 2, Dezember 1799. Cum medio Decreti Au’iici declaratum ha- Daß Im „ mündliche» beatur, quod m Orali Procefsu partes contor. Verfahren miter §. 20. Cod, Jud. fernst ip fas fine inter- ^ olwe ’ vent ione Advocati defendendi jus habeant, & ' coniequenter fine Advocato ad Oralem Proceflum Handlung mzu'.aff?» ' P p 4 ad- ftyen. Die Better Nr Eisenwerke haben auf ihren Fabrikaten ein Hainincr-zeichcn an: zubringen. Die Viebr innhaber sollen eine eingeriffcne Seuche gleich anzet-gen. C 600 ) admitti, juxtaque §. 20. Čod. Jud. manuducl debeant, lune id omnibus fubordinatis Judicial!« bus Infiantiis pro obfervantia intimatur. N. 4098» Gubernialverordnung in Westgalizien von^ 9. November ,799. Die Eigenthümer der hierländigen Cifenwerker haben auf den daselbst erzeugt werdenden Pflugfchaa-rrn, und dergleichen Eisen ein Hammerz'eichen anzu-bvingen, und dieses Fabrikzeichen den betreffenden Kreisämtern zur Verständigung der Zollgefällen-Administration anzuzeigen» It. 4099. Regierungsverordnung ob der Enns yoru 13. November 1799. Da vorgekommen ist, daß die meisten Viehin-haber die in ihren Mallungen eingeriffcne Seuche ver-heelen; So wird den Distriktskommissariaten schärfest eingebunden, daß sie die Unterthanen ernstlich verhalten, alsoglcich die Anzeige zu Tveffung der u'ö-thigen Vorkehrungen zu machen, sobald ein Stück Vieh in dem Stalle erkranket, widrigenfalls selbe bei Unterlassung einer solchen Anzeige für das erstemal mit einer angemrffenen Geldstrafe, und sonach, wenn auch Söi? C 601 ) W auch dieses nicht fruchten sollte, mit Arrest bestrafet werden würden, wie dann auch den Kommissariaten wiederholt aufzutragen ist, daß diese die Absonderung des gesunden von dem kranken Vieh bei entstehender Seuche ungesäumt vornehmen sollen. N. 4100» Regierungsverordnung ob der Enns vom 14. November 1799. Die Dominien haben die Rapporte über die ein- Wohin die . „ , Dominien und ausgewandertt Ordenspersynen, dann ob und die Rappor- welche Mitgift selbe entweder in das Land gebracht, „„d^sge-' oder mit sich ausser Land genommen habest, in Hin- wanderte^. fünft nicht mehr an die Landesstelle, sondern an das fönen abzu- Kreisamt abzugeben, welches sodann die Rapporte Ben. längstens bis 15. Inner alljährlich zur weiteren nor- malmässigen Verfügung an die Landesstelle einzube- gleiten hat. N. 4101, Gubernialverordnung in Böhmen vom >4-November 1799. Mehrere Falle haben die Landesstelle überzeugt, wie wegig sich die hierländigen Fuhrleute, Briefträ- daß di- -rb-gcr, Handelsleute, Fabrikanten u» s. w. die hoch- a&mmn ortige Verordnung vom 17. Junius 1798, verm'ög welcher alle aus Böhmen versandt werdende erblän- b-b-n n>«* P p A di- crneuttt. , Den Ge: tvülblitfv« vrtincu für Böhmen und Mahren wird derGerraid: cinkrtuf (m Lande ob der Enns unrer Knn: fiskrtjlons-fkaft »ec: Soun. C 622 ) dische Maaren mit einem Frachtbriefe begleitet, die Waarenbehältnisse mit kennbaren, nicht leicht ver-löschbaren Zeichen versehen, und solche auch jedesmal im Frachtbriefe angemerket werden soffen, gegenwärtig halten, woraus daun nothwendigcr Weift Anordnungen uttd Verzögerungen derExpedizionen entstehen müssen; In dieser Rücksicht wird daher Amts-vorsiehern aufgetragen, bemeldete Verordnung vom *7‘ Juny v. J. zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze zu republiziren, daß sich widrigens die Partheien alle aus der Nichtbefolgung diesfalliger Verordnung entstehenden Unannehmlichkeiten selbst beizumessen haben werden. N. 4102. Hofdekret vom 13. November, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 22., in Böhmen durch Guberniatverord-nung vom 23. November 1799. Auf eine bei höchster Behörde geschehene Anzeige der ob der Ennsischen Regierung über die dort zunehmende Theurung der Körner, die auch durch die dort sich cinfindenden Getraidlicferanten für Böhmen und Mähren verursachet werde, wurde erinnert, daß derlei Einkauf im Lande ob der Enns wegen des dort sonst bevorstehenden Mangels und Hemmung der nach Tirol fb nöthigen Getraidaushilfe nicht gestattet werde, son-- AS C Ö03 ) AS Indern bei Betretung das eingckaufte Quantum ohne weiters konfisziret werden würde. Wovon Amtsvorsteher die Kundmachung zu veranlassen haben, Hamit Jedermann hievon sich zu enthalten wissen möge. *?. 4103. Kofdekret vom 16. November, kundgemacht v!'n der bevollmächtigten gvestgali-zischeu Eiurichtungshofkommiffion den 9. Dezember 1799, Denn'ög höchster Entschliessung ist gestattet worden, daß ltens. Jene neuen Rubeln, welche unter der Regierung Seiner jetzt regierenden russisch-kaiserlichen Majestät ausgeprägt worden, sowohl bei allen Aera-rial-und öffentlichen Kassen, als auch im allgemeinen Umlauf in einem Werth von Ein Gulden zwey unddreyßigKreyzer ohne Anstand angenommen , und verausgabet werden, und 2tens, die sogenannten Albertusthaler auf dem nämlichen Fuß, wie in Ostgalizien, das ist in einem Werth von Zwey Gulden vier Kreuzer allgemein kursiven können. Welche höchste Entschliessung zu Jedermanns Wissenschaft hiedurch bekannt gemacht wird. Brstim-müng, welchen Werch ble neuen Rubeln, unt Alber-tuslhaier im oflfgemmiea Umtnuf haben sollen. N. 4104. DaS wohl bekannten Personen fn bringenden Fällen auch Las Orisge-richc den Paß zur Reife in bas Aus-lanv auf «ine kurze Zeit «re heilen könne. Wicker-kundma-chung des allerhöchsten Bokhenva-tents vom .14. Derem: her 1748» W c 604 > N. 4104. Regierungsverordnung ob der Enns vom. 17. November 1799. Auf eine von dem Stadtgerichte Trieskirchen gestellte Anfrage wird die Weisung dahin ertheilet, daß, wenn hausgefessene Personen, 'öffentlich angestellte Staats -- oder Privatbeamte, mit einem Worte, in keiner Rücksicht verdächtige und wohl bekannte Personen, oder in Handlungsdiensten oder eigenen Gefchaf-ten> auf eine kurze Feit von 14 Tagen in das Ausland reisen wollen, und ihr Geschäft so dringend, wie auch ihr Aufenthaltsort von der Landcsstelle zu entfernet ist, um den vcrgeschriebcnen Paß abwarten m können, es keinen Anstand habe, dem Ortsgericht gegen Haftung desselben die Erlaubniß zu ertheilen, den diesfälligen vom Kreisanste zu koramisirenden Paß yuszgstellen, N- 4105. Verordnung der LandessMe in Kärnten vom 19, November 1799, Vermög mehrerer Anzeigen sollen die in - und ausländischen Bothen auf dem Her - und Rückweg mit eigenen und ftemden Briefen und beriet) Packeten sich bey der ersten Postsiazion gar nicht mehr melden, sondern diese ganz frevelhaft übergehen, und die "fremden Briefschaften zum größten Schaden des höchste» I W C 635 ) NB (ten Postregals, welches das Postwcsen lediglich zum Nutzen des Publikums und Kommerziums mit vielen Küsten unterhalt, her- und zurück schwärzen» Da aber wegen der Bothen bereits ein eigenes allerhöchstes. Patent vom 14. Dezember 1748 bestehet , und mittels desselben alle nöthige Gesetze und Ordnung, um die Brieffchwarzungm hindänn zu halten, vorgeschrieben sind, so haben in Folge ausdrücklichen Befehls der k. k. Hofkämmer - Finanz - und KoMmerz-Hofstelle sämmentliche Stadt - Markt- und Landgerichte erwähntes höchstes Patent, wovon hier ein Exemplar beygeheftet wird, in ihrem Bezirke neuerlich allgemein wieder zu verlautbären , die Bothen zu dessen genauester Befolgung anzuweisen, auch ihrer Seits, wie die k. k. Postämter, Bankal-Gräuz-Zoll- und Mauthämter, und Thörmäutner, so weit es die Punkten betrifft, welche den besondern Einfiuß eines jeden und die thätige Züfammenwirkung aller dieser zur Herstellung und Erhaltung der vorgeschriebenen Bothenördnung und zur Steuerung der Briefschwärzung bestimmen, auf das pünktlichste und eifrigste bei eigener strengsten Verantwortung zu beobachten , und wenn sich dabey Anstände und Gebrechen ergeben, oder wenn Bothen und andere Partheyen in Vriefschwärzungen betretten, untersucht, und zur pa-tentmässigen Strafe gezogen werden, die gehörige An- C 606 > Anzeige hierüber sogleich durch das betreffende k. Kreisamt zur Schlußfassung hieher zu machen. Wir Maria Theresia von Gottes Gnaderi Römische Kaiserin rc. Entbietheii allen uttd jeden Landes-Inwohnern und Unterthanen, in gesammk Unseren Oesterreich-schen Landen, was Würden, Standes, Amts, oder Wesens die seyen, Unsere Kaiserlich und Königliche Gnade und alles Gutes, und geben denselben hiemik gnädigst zu vernehmen, was Massen bei Uns glaubwürdig angebracht worden, daß durch die sowohl inner Landes befindlichen, noch mehr aber durch die auswärtigen, Und »di fremden Orten in Unsere Erblander kommenden Bothen Unserem Post - Regale mit Entziehung der Brief - Correspondenz empfindlicher Schaden beschehe, indem solche Bothen in den Schranken ihres Bothen-Werks nicht verbleiben, sondern sich anmassen, unter Wegs zu wechsle», ordentliche Fuhrwerke zu unterlegen , Briefe im Durchgehen und Paffirung der Städte zu sammlen, hernach solche durch ihre Briefträger austragen zu lassen , hierzu eigene Bothen - Stuben aufzurichten, und an griffen Tagen und Zeiten die Briefe an Orten, wo sogar Unsere Post-Stationen befindlich, ganz ohnverantwortlich zusammen tragen , und eolligiren zu lassen, welcherlei unbefugten Brief- samttt- tzrK c 607 ) s,# fammlung sich nicht weniger einige Fuhr - oder SchiG leute unterwinden sollen. Gleichwie nun aber diese, den vorhin ergangenen Post-Patenten; besonders dem letztem unterm 6> Juli) 1726 erlassenen Dothen-Patent zuwider laufende , und Unserem Post - Regale höchst nachtheilige Unternehmungen und Eingriffe nicht länger gestattet > und nachgesehen werden können, sondern eine ford er-same und nachdrückliche Abstellung unumgänglich erfordern; Als haben Wir zu Erhaltung Unserer hohen Ge-rechtstrmkeit, und des dem Publikum und Kommerzinm zu Nutzen kostbarlich unterhaltenden Post-Wesens eine Nothwendigkeit zu seyn befunden, die in Unseren Erbkönigreich und Landen dießfalls schon vorher» ergangenen Patenten nunmehro dahin zu erneuern, respective zu verschärfen, und zu jedermännliches Wissenschaft und künftigen Verhalt publiciren zu lassen. Als nämlichen imo. Ist Unser gnädigster Willen und Befehl, daß von Unserm General- und Obrist-Post-Amt zu Wien in den Orten, wo es n'öthig befunden wird, besonders in den^ Städten und Märkten, wo keine Posten sind, ein eigener in dem Ort wohnhafter, des Lesens und Schreibens kundiger Brief - Sammler ernennet und bestellet werde» solle, bey welchem alle Briefe des Orts und der Nachbarschaft aufgegeöm und abgenommen werden könnnen. Diese Brief-Sammler j£jj* c 608 ) lev sollen die bei ihnen aufgebende Btiefe gegen eittö von dee nächsten Post empfangenden Gebühr auf die mit ihnen ausmachende Weis an Unsere nächst gelegenen Post-Stationen zu Gehöriger Bestellung einliefern, und von da die in ihrem District aufzugeben habenden Briefe empfangen; Uebrigens aber das Interesse Unseres Post-Regals, so viel den Brief-Porto anbelan-get, eben so, wie die Postmeister, zu besorgen haben. Wo aber dergleichen Brief- Sammler nicht angesiellet sind, mithin die Briefe durch andere Bothen auf die nächste Post-Station gebracht werden müssen; in diesem Falle soll von dem Bothen die Hälfte des betragenden Porto, wenn er nicht über drei) Meilen zu gehen hat, sonst aber der dritte Theil dem nächstes Postmeister, welchem derlei Brief abzulegen, dafür entrichtet, dem Bothen dagegen für die übergebendL Briefe ein Recepisse gegeben werden« ädo. Wenn auch von dem loco de quo. keine Posten zü dem loco ad quem gehen, und auf der Zwischen-Station die Einrichtung noch nicht getroffen, die Briefe zu dem loco ad quem bestellen zu können, muß der Bothe die Briefe gleichwohl auf die Zwischen-Station, wo er durchgehet, bring«), uiid vorzcigen, wo dann wie viel, und wohin die Briefe gehen, der Post-Beamte zu verzeichnen, und solches von drey zu drey Monaten Unserem General - und Obrist - Post -Amt zu Wien einzuschicken hat. Ztio. UrB C 629 ) 3lio* Sind Wir zwar nicht gemeint, jemanden, wer der auch sey, zu untersagen, nach seinen Norfal-lenheiten und für sich selbst mit seinen eigenen Briefschaften einen gcschwyrnen Ordinari - oder Privat-Bothen, wohin es auch ftyn möge, abschicken zu können, und durch selben die darauf folgende Antwort zurück jbringen zu lassen, jedoch, daß solch eigner, oder Privat-Both keine andere, als des ihn dingenden Befrachters eigene Brief annehme, auch keine andere Briefe, als jene, so an seinen Befrachter gehörig sind, zurückbringe, bcp Straf eines Guldens,für jeden einfachen Brief, mithin des Dupli für eine» doppelten, so zuwider dieses Gebots aufgegeben, und von dem Bothcn angenommen wird. Dahero solche Strafe sowohl der Bothe, als auch jener bezahlen soll, welcher derley Brief an einen solchen von ihm selbst nicht bedungenen Bothen aufgegebcn hat; sollten aber zwischen dem Termino a quo, das ist in dem Ort, wovon ein Bothe abgeschicket wird, und zwischen dem Termine ad quem , das ist demjenigen Ort, wohin er seinen Gang oder Lauf nimmt, keine ordentliche Pass-Stationen von uns angestellet, oder keine von Unseren Post-Aemtcrn dependirende Brief-Sammler vorhanden seyn , in diesein Fall kann ein dergleichen abgeschickter Both nicht nur die Briefschaften desjenigen, der ihn bedungen und abgeschicket, sondern auch von anderen Leuten Briese annehmen, und solche hin XIII. Land. Q % und HS ( 6is ) MK tknd her deförderen. Wir sepnd auch nicht^ntgegeu, Laß 4ta, In Unseren Erbländern alle Herrschaften , Obrigkeiten und Gemeinden, auch an jenen Orten, wo Post * Stationes, oder Briefsammler find, zn lLchuf ihres Handels und Beförderung ihrer Effekten eigene Bothen unterhalten mögen, welche aber allein ju Bestellung der mit dem Herrschaftlichen Magi? strats-oder Gemeinde - Jnsiegel besiegelten Amtssachen, Gerichts-und Prozeß-auch anderen voluminösen Actett , nicht weniger der beschwerten Briefen, das ist solcher Briefschaften, denen etwas beygepackt ist, gebraucht werden können; Ledige Briefe aber, das ist solche, denen nichts bcigepackt ist, anzuneh-men und zu bestellen, ist ihnen verboten, bei Straf eines Guldens von jedem einfachen solchen Brief, welche Straf sowohl der Both, als auch derAuf-geber des Briefs zu bezahlen hat: Jedoch wollen Wir gnädigst zugeben, daß, wann jemand eines solchen Orts durch den Bothen etwas einkaufen, oder irberbringcn lassen wollte, er zu der Sache Bestell -oder Beschreibung dem Bothen einen offenen, oder unverschlossenen Brief, oder Zettel (gleichwie auch offene Frachtbrief jedem Bothen anzunehmen erlaubt ist) mitgeben, und solchen der Both überbringen könne; Gleichfalls wollen Wir gnädigst erlauben, daß die Herrschaftsbothen, welche von den Gütern die Wirthschaftsbriefe an ihre Herrschaften überbringen, auch » W C 6ii ) .«&» auch die Briefe, welche immediate und allein in das herrschaftliche Haus gehören , ingleichen der Unter--thanen Bittschriften mit sich nehmen, und in das-Herrschaftliche Haus bestellen m'ögfcn, doch solle sich niemand unterstehn, sich fremde und an andere geh!)-' nge Brief einschliessen zu lassen, bei obcrwähnter Straf eines Gulden für jeden einfachen, und des Dupli für einen doppelten Brief. 5to. Sind die Mautbeamte, welchen Wir die eingehende Strafen mit Vorbehalt des Drittels fite den Denunciantett überlassen, hiemit angewiesen', gegen die Exceffen der Bothen mit all erdenklicher Mühe Achtung zu geben, und bei jeder Passirung der Bothen die Vifitation vorzunehmen, wie dann auch jeder Orts Obrigkeit, wo keine Mauten sind, hiemit aufgegeben wird, auf jedesmaliges Ersuchen der Postbeamten die Vifitation vornehmen zu lassen. 6to. Sollten einige Bothen bei der Vifitation ertappet werden, welche verborgener Weise die Briefe durchzuschwärzen suchten, diese sollen in die vierfache Strafe verfallen sepn. . ymo. Alles obige ist bei der Retour, oder dek Zurückkehrung der Geschwornen, und ordinati imte ländischen Bothen zu obfervimt, und zu bewerkstelligen. . 8ro. Alle diese innländische, geschworne und ordinati Bothen sollen von den Herrschaften, Obrigkeiten Und Gemeinden der nächst gelegenen Poststation Q q s mit HE C 6tL ) HM mit Beschreibung ihres Tauf- und Zunahmens (welches, so oft ein neuer Both ausgenommen wird, zu wiederholen ist) angezeigct: von den Poststazionen aber jedes Landes Haupt- Post - Verwaltung zu Re-giftrinmg derselben einberichtet werden. Diese geschwornen Bothen sollen von ihren Herrschaften, Obrigkeiten und Gemeinden mit einem Bo-thrnschild, den sie, oder ihre fahrenden Knechte auf der Strassen umhaben müssen, versehen werden, wi-drigens sie als unbefugte Bothen und Briefsammler angesehen werden sollen: Diesen allein ist erlaubt, von solchen Orten, wo keine Postsiazion, oder Brief-sammlung sich befindet, ledige Briefschaften auszutragen , jedoch mit genauer Beobachtung alles dessen, so in vorstehenden Punctcti von Uns gnädigst anbefohlen wird; Allen anderen aber, es seyen Stellfuhren , Fuhrleute, Löhnrößler, Müllner - Brey - und Decken-oder andere Fuhren, ingleichen Schiffleute, Geyhandler, Fragner, oder wer diefe sonst immer seyn wögen, wird hienüt ernstlich verboten, andere als beschwerte, und auf den dazu gehörigen mit-führenden - oder tragenden Ballen , Verschlagen , Schachteln, ober Paqueten, fest gemachte- oder wenigstens mit ihnen gleichlautend bezeichnete Briefe, aber unverschlossen anzunehmen; Also zwar, daß, wann bei solchen mehr dann zwei höchstens drei ledige und verschlossene Briefe (welche Wir endlich jedem Eigenthümer der Fuhren , oder Schiffe in eigenen Ge- HS ( «n ) HW Geschäften, keineswegs aber fremde Briefe, seinem Knecht mitzugeben gnädigst »erstatten) angetroffeu würden, sie als unbefugte Briefsammler bei Unseren Mauten, nicht weniger auf Anbeuten Unserer Postmeister, von jedes Orts Obrigkeit, oder Richter, ange-, halten, sämmtliche verschlossene ledige Briefe ihnen abgenommen, und dem nächsten Postmeister versieg-/eter zugeschickct, die deßwegcn machenden Unkosten aber bei der Uibergab von dem Postmeister, welcher solche in Rechnung zu bringen hat, vergütet, die ohnbe-fugten Brieffammler hingegen zu Erlegung der pa-tentmäss,gen Strafe eines Gulden für jeden einfachen Brief, und zwar wann sie nicht sonsten bekannt, und wegen ihrer Gestellung Sicherheit verschaffen können, ar-restirlich angehalten werden. Wogegen den Obrigkeiten und Gerichten oder Unseren Mautbeamten, wann durch sie derlei Briefsammler angehalten werden , die von diesen einbringende Geldstrafe, damit sie hierauf desto mehrere Obsorg zu tragen angeeiftrt werden mögen, verbleiben solle. Nun. auf die ausländischen, oder von fremden Orten ankommenden Bothen zu gelangen, fo wollen Wir yno. Zum Behufdes Commefčii, und Bequemlichkeit der Handlung ftrners gestatten , daß selbe Unsere Erblanden betreten, einfolgsam ihre mitbringenden Maaren und Effect :n nebst den dazu gehören schwerten Briefschaften, das ist', solchen , weW 'snt-Q q 3 we- AO C eJ4 ) AO sveder einige Effecten inenthalten , oder auf den Ballen, Verschlagen, Schachteln und Paquetcn mv gehest. oder wenigstens mit jenen, wozu sie gehörig, gleichförmig gezeichnet sind , also auch mit de,, offenen Avis . oder Frachtbriefen an Ort und Ende irberbringen und ablegen mögen. Gleichermassen ist ihnen erlaubt mit Waaren, Effecten, und obbemeldtermassen beschwerten Briefschaften, auch offenen Fracht--und Avis- Briefen aus Unseren Erbländern zurückzukehren, dahingegen wird denselben allen und jeden, von was Ort oder Land selbe immer feyn mögen, ernstlich , verboten^ von nun an führohin einige unbeschwerte, oder ledige und verschlossene Briefe oder Paquefer mit Schriften oder Ac-ten, zu Nachtheil Unseres -- Regalis auf die Gränzen Unserer Erblanden zu bringen, auf dem Land, oder in Märkten, und Städten entweder selbst, oder durch ihre Briefträger und. andere Unterhändler aus-zutheilen, weniger aber derlei ledige Brief unb Pa-querer inner Landes zu sammeln, und bei ihrer Rückkehr mit sich HWus^u bringen. Es ist dieser Unserer hohen Gerechtigkeit zu nahe tretender Unfug ihren ausländische» Bothen zwar schon zum öfteren untersagt worden, nachdem aber selbe, dem ungeachtet, in ihren unbefugten Brief-und Pa-queter-- Austheilungen und Sammlungen strafmässrg foftf^ren, ja sogar allerhand Practiquett zu Verhe-ein- und auöschwärzenden Paquettr sich %® ( 6iZ ) gebrauchen r fie wie dann derlei Brief- Paquette hl obfignimu Schachteln Verschlüssen, auf diese, als ob es eine ihnen von anderen ausgegebene Sache wäre, einen Avis - obet anderen Brief aufheften, und also die verbotenen Briefschaften und Paquettr ein - und hinaus schwärzen. Als thun Wir zu Abwendung ber-lei Lxcellrn, und anderer Unterschleife hiemtt gnädigst verordnen, daß , iomo. Die von auswärtigen Orten Ankommenden Bothen die Gränzen Unserer Erblande mit ledigen Briefschaften, und beit Art. 9. angeführten verbotenen Paquetcrn unter Strafe eines Gulden auf jeden Brief, und zwanzig Gulden für jedes Pfund der verbotenen Paqueter nicht betreten sollen; damit aber den besorglichen weiteren Unterschleifen der Bothen desto kräftigerer Einhalt beschehen möge, so verordnen Wir des weiteren, daß 1 imo, Bei Ankunft der auswärtigen Boche» dieselbe auf das genaueste vifitirtt, alle Verschlägt, Truhen, Schachteln und Packe (so nicht auf Ort, wo Hauptmauten sich befinden, addreffht sind) bei der Eranitzmaut eröffnet und durchsuchet; jene Verschlage , Schachteln, Packe, Truhen und Behältnissen aber, so in dem Frachtbrief ohnedem fpecifki-ret seyn müssen, wann diese an Ort, wo eine Hauptmaut ist, dirigira sind, von Unseren Gränitzmauk-beamten dergestalten versiegelt werden sollen, auf daß diese unterwegs nicht eröffnet, und die allenfalls «nt-Q q 4 hal- C 616 ) fyg Haltenen Briefe heraus genommen und abgelegt Berden können. Gleichermassen solle es 6et‘ der Bothenrückkehr «ns Unseren Erblanden gehalten, dieselbe und ihre Effecten, auch Behältnissen in loco ihrer Abreist von Unseren Mauten auf das genaueste vifitirf, alles «llda wohl obfignirt, in dem Frachtbrief/ oder Maut-zettel fpccificirt, einfolgsam bei letzter Gränitzmaut durch alldastge Beamten alles, ob die Obfigmmng hieran nicht leecklret worden, genau revidirt, bei be-findenden Verdacht sowohl diese, als was unterwegs von den Bothen angenommen und beigepacket worden, folgsam in den von der Hauptmaut gefertigten Frachtbriefen nicht enthalten ist, des weiteren villu'ret werden. Sollten nun i2mo. Bei Ankunft der auswärtigen Bo-then bei selben einigt zum Einfchwärzen versteckte .Briefschaften, oder verbotene Paquette, bei deren .Rückkehr oder Hinausreise aber sowohl verhehlte, als auch offenbare ledige und verschlossene Brief, und verbotene Paquettr befunden werden; so sollen ein-so anderenfalls alle solche Brief, und Paquefet den Bothen abgenommrn, nächster Postsiazion zu behör»-Zer Bestell-oder weiterer Beförderung zugeschicket: der Both aber zu Bezahlung eines Dukaten für jeden ihm abgenommenen Brief, und 8» Gulden von jedem Pfund der verbotenen Faqueter durch Unser Mantamt verhalten, bis zu Entrichtung' auch solcher Straf «Off C 617 ) tz-s Straf (wann er nicht hinlängliche Laution bcflenf-tvilten stellen könnte) durch die Gerichte des Orts ar* restirlich angehalten werden. Diese in gegenwärtigen Patenten in so ein - als anderen Fall solchergestalten durch Unsere Mautbe-amte von den Bothen einbringenden Strafen; überlassen Wir denselben gnädigst zu dem Ende, auf bag sie. einer Seits die Unkosten der OMgninmgcn an-mit bestreiten: anderer Seits aber zu genauerer Invi-gHirtmg und Vifitinmg destomehr angeeiferet werden mögen; Wollen aber zugleich, daß, wann allenfalls ein Denunciant derlei in diesen Patenten verbotene Exceflen angäbe, und die Sache angebrachtermasse» sich befände, sie Mautbeamte diesem von dem Betrag der emgebrachten Straf sein gebührendes Denun-eranten - Drittel ohnweigerlich abfolgen lassen sollen. iZtio. Was hiervor von verbotener Herein-und Hinausfchwärzung lediger und verschlossener Brief schäften, und Paquetern gemeldet worden, wollen Wir gleichfalls auf die, durch sie Bothen von auswärtigen Orten hereinbringenden, oder aus Unseren Erblanden herausführendtnZeitungspaqneten allerdings verstanden, daher diese unter solch Unseren »Verbot und hierauf gesetzten Bestrafung begriffen, übrigens aber alles dasjenige, auch auf die so inn-als ausländischen Schifflente auf gleiche Maaß mit erstreckt ha-hrn, was.'gegen die inn - und) ausländischen Bothen Q a 3 von TE C 6.8 ) von Uns verordnet und den Mautbeamten ander fohlen ist. 1410. Weilen auch die kleinen Verschlage, £ru*-hcn, Schachteln und Packe, die mehresie Gelegenheit geben, die verbotenen Briefe, und Paqueter einzu-schwärzen; als verbiethen Wir unter Strafe von fünf» jig Gulden für jedes Stuck, mit derlei kleinen Der» schlagen-, Truhen, Schachteln und Packereyen, so unter acht Pfund wägen, die Gränzen-unserer Erb. lande an jenen Orten zu betreten, wo wirklich Postwagen aufgerichtet sind , oder noch künftig aufgerich-tet werden möchten; Es wäre dann, daß solche jenen Reisenden zugehörig wären, so der Bothe mitfuhret. Sollte aber ein Bothe ertappet werden, daß er unter dem Vorwand, als wann dieselbe den Reisenden zuständig, fremde unter acht Pfund wägende Verschlage, Truhe», Schachteln und Packcreyen an gedachte Gränzen zu bringen trachten würde, soll solcher mit einer Strafe von hundert Gulden für jedes Stück angesehen werden, gestaltest dann den auS Unftpen Erblandcn wieder äbgehendcn Bothen hiemtt ebcnmässig anbefohlen wird, fich der Aufuehmung so-thauer unter acht Pfund wägender Verschlage, Truhen, Schachteln .und Packe unter gleicher Strafe zu enthalten. 1510. Gleichwie auch die Bothen auf der Reichsstrasse nach Wien in Unseren Erblanden bit Pferde ungefchenet abwechscln, und ordentliche Fuhr- werke ( 619 ) werke unterlegen; So wird ihnen solches hieinik gleichfalls unter Strafe der Lonlildation respective der abwcchslendcn Pferde, und des unterlegten Fuhr- ' wcrks verboten, welche den Mautöeamten mit Vorbehalt des Drittel für den Denunzianten ebencrmassen verbleiben sollen. Da auch i6to. Ohngeachtet durch voriges, dann letz-ters Münzpatent vom 26. May 1746. alle baare Geldausführung ausser mit behöriger Passrr - und Ob-fignirung fcharftsi, und zwar fub poena Confifca-tionis, &..Uupli verboten ist, dannoch beobachtet wird, daß durch die fremden Bothen öfters in dev Geheime darwider gehandelt wird; Also um allen Unterschleif Hierinfalls, wie auch geheimen Geld-Ansschwärzungen desto gesicherter vorzubeugen, wird hie-mit auf jenen Strassen, wo actu Postwagen eftabi-liret fmb, oder künftig eliabiliret würden, allen und sc--de» fremden Bothen, und Schiffleuten ausdrücklichst und schärfest, unter den in obbesagten Patenten enthaltenen Strafen verboten, (tine Contanti, das ist baare Gelder, wann schon solche obsigniret, und mit behöriger Passi-xung versehen wären, aus den Kaiser!. Königl. Erblanden zu verführen, indem wir nicht allein den Verbot baare Gelder auszuführen genauest beobachtet, sondern auch «„durch so gesicherter in Erfahrenheit gebracht wissen wollen, ob nicht barwider gehandelt werde, daß wi,r auf denen Strassen, wo Postwagen actu etbv biliret fttib, oder künftig seyn werden, keinem fremden Bo- c 6oo ) M« Bochen, noch Schiffleuten sondern mir den Postwagen , gegen dem erlauben, jene baare Gelder nach fremden Landen zu transportiren, welche mit beh'ö-«gen Obsigmr-undHinauspassirungen versehen ftynd, daß jedesmal dahier Unserem Münz- und Bergwesens-Dircktions-Hof-Collegium, und anderwärtig den zn Jnspicirung dieser Materie nachgrsetzkeu Stellen die Consignation der ihnen aufgegebenen Baarschaften von den Postwagen-Aemtern eingereicht werden soll, damit stets eingefthen werden könne, ob nichts ohne behori-ger Verordnung obsigniret und hinauspaffiret, oder aber zu den Hinaus - Practicirungen die Obfignirun-gen und PäZe nachgemacht werden. Und weil Wir 171110. Mißfällig vernehmen müssen ,, daß verschiedene Unsere Unkertbanen und Insassen so manuals weiblichen Geschlechts, von beriet? fremden und auswärtigen Bokhen und Schiffleuten, sowohl Pr Austrag - als Einsammlung der Briefe auf dem Land» und in den Städten, zu Unsers Post-Regalis Schaden und Nachtheil sich gebrauchen lassen: als befehlen Wir allen Obrigkeiten und Gerichten, hierauf genaue Obsichk zu tragen, alle derlei unbefugte Brief-Sammler und Brief- Austhe'.ler oder Austräger von selbst zur ernstlichen und gemessenen Bestrafung zu ziehen, diese auch auf jedesmaliges Anzeigen Unserer Post-Beamten in Verhaft zu ziehen, und selbe zu Nahm-, haftmachung der wiöek ‘ Unser Gebot handelnden Brief-Aufgeber und Abnehmer, damit auch diese zur pa- C 621 ) ^^8 patentmäffigen Straft gezogen werden können , jji verhalten, übrigens aber ihnen Unseren Post-Beamten sowohl gegen diese, als jene die erforderliche Assistenz willig, ernstlich und nachdrucksam zu errheilen; widri-gens zu gewarten, daß wegen unterlassener Befolgung dieser Unserer gnädigsten Verordnung wider selbe durch Unseren Fiscum bei) Unserer Jusiiz-Banco-Deputation (als welcher Wir dießfälliZe Besorgung gnädigst auf* getragen haben) sumniariter verfahren werde. Gebieten demnach allen und jeden Unseren nachgesetzten geist - und weltlichen Obrigkeiten , jetzig und künftigen Unseren Statthaltern, Land-Marschallen, Lands-Haupt-Leuten, Prälaten, Grafen, Freyherren, Rittern, Knechten, Vice-Domen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Burggrafen, Bürgermeistern, Richtern, Rächen, Maut- und Post-Beaürten, Bürgern , und sonst allen anderen Unserer Erbkönigreiche, Fürstenthum und Landen Unterthanen und Getreuen, bevorab den so inn - als ausländischen Bothen, daß selbe diesem Unseren Patent in allem schuldigst nachle-6m, die Obrigkeiten und Gerichte aber Unseren all-dortigen Maut- und Post-Beamten auf deren mihib» und schriftliches Ansuchen gegen die Uebertreker dieser : Unserer Verordnung schleunige, und ernstgemesseue Assistenz leisten sollen, widrigens sir Unsere Posi-Beanr» ten die Unterlassung dessen sogleich Unserem Kaiserlich -Königlichen Post-Directorio zu dem Ende anzuzeigen haben werden, auf daß sowohl wider die. saumseligen Obrigo t*# C 622 ) Obrigkeiten, als besonders wider die Uebertreter durch Unfern Fiscum verfahren werden möge. Dieses,'ist Unser gnädigster Wille und Meinung, womach sich jeder zu richten und vor Schaden zu hüten wissen wird. Gegeben in Unserer Kais. K'ön. Residenz-Stadt Wien, den 14. Monats-Tag Decembers im siebenzehen hundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im neunten Jahre. N. 4106. Hofkammerdekret vom 19. November, knnb-gcmacht von dem Mährisch-Schlesischen und Böhmischen, dann Steirischen Gn-bernium den 7., von der Regierung ob der Enns den 10. r von der Vorderösterreichischen Regierung den 12., von der Westgalizischen Hofkommiffion den 13., vom Triefter Gubernium den 14., von dem Ostgalizischen Gubernium den 20; Dezember 1799» Lxe Zollge- Vermöge der gedruckten Verordnung vom 24. 8r Fu.m« April 1788. haben Se. Majestät den Transits- tn das Aus- ^ die, von Triest in fremde Lande gehende Iqiio titycns “ ^ dkl, Baum- $5(mm r und Schaafwolle auf die vorige Gebühr, und Schaat- , „ , wolle roirb nämlich »olt der rohen Baumwolle von 4° ' kr... HE C 623 ) Ir., und von der Schaafwolle von i fl. auf 16 fr, für den Zentner, herabzusetzen geruhet. Da nun laut Dekrets der k. k. Hofkammer - Finanz - und Kommerzhofstelle vom 19. November tu 4 I. beschlossen worden ist, diesen beiden Gattungen der Wolle, die über den, mit gleichen Vorzügen, wie Triest, versehenen Freyhaven Fiume durch die k. k. Erbländer in fremde Staaten den Transitozug nimmt, die nämliche Begünstigung, wie jener, welche über Triest ausgeführet wird, zuzugestehen, und dem zufolge die Zollgebühr von der über Fiume in das Ausland gehende» Baumwolle künftig ebenfalls mit zehn, und von der Schaafwolle mit sechzehn Kreuzern vom Zentner einheben zu lassen: so wird dieses allgemein kundgemachet. N. 4107. Verordnung des Tiroler Guberniums von! 20. November 1799* \ kaut anher mitgetheiltcr Eröffnung des k. k. 3" welchem Italienischen Armee-Kommando vom 9. d. M. sind dieMag»,«--aus den Markt-Preis-Tabellen für die in Innsbruck, ^"gcbent* Brixen, Botzen, Roveredo, Trient, Landegg, Reutti und Niederndorf bestehenden Magazine die Durchschnitt- sind. Preise herausgezogen worden, nach welchen die Vergütung der vom 1. November 1797 bis dahin 1798 AO < 624 ) %« abgegebenen Naturalien von der zu Botzen aufgestell. ten Liquidazious-Verrechnung bescheinet werden solle. Beyfolgende hiernach verfaßte Tabelle enthaltet den Ausweis dieser Preise, und wird andurch zu Je, dermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. N. 4108. Verordnung der Landeshauptmannschaft im Herzogthume Kram vom 20. November 1799. In jMnfMil der Vorsichten tu Hin-dnnkaltung her Viehseuchen in Strain. Die fast jährlich im Lande hie und da ausbrechenden Hornvichseuchen machen es zurNothwendigkeit, mit aller Strenge auf die Erfüllung jener Vorsichten zu wachen, und zu dringen, die zur Verhinderung einer diesfälligen Verbreitung längstens vorgeschrie- ben sind. In Rücksicht dessen wird daher anmit ver- ordnet : imo. Da die Absonderung des kranken Viehes von dem gestruden die vorzüglichste Wirkung zu Verhütung der weitern Ansteckung bewiesen hat, gleichwohl aber die Erfahrung lehret, daß die Seuchen entweder durch die Vertuschung des anfänglichen Ausbruchs, oder durch den Verkauf des kranken Viehes immer- Zur Seite 624. Vergütungs-Preise. tok m‘ m *« r-»r. Tyrol vom -ten November ,797. m „lumo Oktober ,7os - .2 _ ^ ^9^. lu^EjMrten Naturalien angenommen, und fcstaeleLtt werden ; .und zwar? ' 1 ö ' v Jur die Haupt - Magazins - Station. . werden zur Lvzütüng angenommen r die Preise von einem 3?. O. Metzen. Waitzen. fT>. II fiTW ^vrn. Gersten. Kukuruz.!? Haber i! 32. O. Zentner. Hm. Futter [j Lager Stroh. N. O. Klafter. hartes i! weiches N. O. Pfund. Holz. Lichter. ff. kr. Innsbruck, Botzen und Brixen. 2 —; 'fr.II fl. .Iff.H fl. ;fr.il fl. ifr.f fl. 1fr.H ff. !M fl. j kr. 48! 2 Anmerkung. i 30 Roveredo und Trient. 3 3o. 2 L a n d e g g. 4 30 3 so 3 3 — 2 33 1 9t Erstens: Ist es durch die Erfahrung anderer Länder bekannt,- daß diese Art Viehseuche, welche R r ä durch BB c 628 ) NB durch die Kalte des Winters' meistens unterbrochen wird, in dem künftigen Frühjahre wieder aufzuleben pflege, und das noch übrig gebliebene Vieh hauptsächlich dann wegraffe, wenn a) Das Vieh zu früh ausgetrieben wird. b) Wenn das Gras noch unreif, zu jung und zart, c) Die Erde noch kalt und mit Schneewasser angefüllet ist, wodurch der Trieb der Krankheit, der noch in manchem Stücke Vieh liegt, um so leichter austommen kann. In dieser Hinsicht wird daher verordne^, und darauf zu wachen anbefohlen, daß tat Frühjahre in jenen Gegenden, wo sich die Viehseuche gezeigt hat, das Vieh nicht eher ausgetrieben werde, bis nicht das überwinterte Gras weggefchwemmt oder abgefallen ist. Zweitens: Pflegen gerade während dem Viehfalle , wo dem Abdecker die physische Zeit nicht zn-reichet, die Aeser nur oberflächig begraben, tmb, sehr oft einige Stunden darnach von den Hunden auf-gekratzet und gefressen zu werden. Da null hiedurch sowohl, als auch, wenn die tobten Körper sehr nahe unter der Oberfläche der Erde liegen, die Seuche verbreitet werden kann A weil nach dem Winter die ge-frorne Erde aufthauet, die Luft mit der Ausdünstung dieser Aefer angefüllet, und das Ansteckungsgift ringS herum verbreitet wird; fo wird hiemit befohlen, daß nicht nur für die Zukunft bei solchen Krankheiten von de« %® C 629 ) den Gemeinden in Grabung tiefer Gruben und Schuch-ten von dem Abdecker an die Hand gegangen werde, sondern daß um das bereits verscharrte Vieh unschädlich zu machen, die Amtsvorsteher die hiezu bestimmten Grabstätten besichtigen, dort wo die Gruben stark angefüllet sind, noch eine Elle hoch Erde aufwcrfen, und diese sowohl, als auch die tieferen Gruben mit schweren Steinen belegen zu lassen hätten. Drittens : Kann das demLandvolke schon so oft abgerathene Strickhüten nicht gestattet werden, weil man hier in der Auswahl der Hutungsplätze nicht sehr vorsichtig ist, diese Gelegenheit mißbrauchet, oft das kaum aufgegangene zu zarte Getreid und den jungen Klee abfressen läßt, in welcher Hinsicht daher dieses bereits durch die bestehenden Gesetze verbothene Strickhüten wiederholt zu untersagen ist. Alle diese in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften und Befehle haben daher Amts-Vorsteher auf das schleunigste mit demBeisatze bekannt zu machen, daß jeder Uebertreter derselben mit 15 Stock-ober Karabatschstreichen, im Falle aber die Nachlässigkeit und Schuld an dem Amte liegt, solches mit drep Dukaten bestrafet werden würde. Uibrigens haben Amtsvorstehec sämmtlichen Kreisinsassen die genaue Beobachtung des - wegen der herrschenden Viehseuche bereits erlassenen - Unterrichtes nachdrucksamst einzuprägen. R r 3 N. 4110. -C 630 ) N. 4110» Gubermalverordnung in Böhmen vom 21. November 1799. fffsrc^dnt Es wird zur weiteren Kundmachung hiemit 6t-Packtung deutet, daß nach den bestehenden höchsten Gesetzen bei ftmižnf Pen Juden zwar eine Pachtung von obrigkeitlichen, je-wtntblni™ d°ch niemals von untertäniges Gründen zulässig sey, g'E^ndm worauf man Kreisamtlicher Seils genau Acht haben wird, daß die Uebertreter dieser Anordnung mit einer angemessenen Straft belegt werden. n. 4tn. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23, November 179.9. MaMrate Nach Anzeige der Stadthauptmannschaft gelang schafisämrer es einer Zigeuner-Rotte von 29 Personen unterm genauen $ur Schutze zweyer Pässe, eines von der Herrschaft N., Aufsicht auf t>ann eines von N. bis nach Benatek Bunziauer Krei- fclc in da« , Land ein- fts, ohne irgend wo angehalten zu werden, ungehin- «^*bunb/n dert zu gelangen, woselbst sie summarisch konstituiret, geüner"b?a-an das k. Kreisamt abgelieftrt, und auf weitere geirtesen. Untersuchung als ein ohne alle Bestimmung herumva- zierendes Gesindel befunden, und über Czaslau nach Ungarn zurückgeschoben wurden. Das ungehinderte, Fortkommen dieser Vagabnichen durch so viele vorwär- tige HS C 6z l ) tige Kreise gibt den untrüglichsten Beweis, wie wenig Aufmerksamkeit man hinsichtlich auf Hmdanhal-tung der Vagabunden, sonderlich solcher Gattung verwende, und mit welch verantwortlicher Lauigkeit man die dießfalls bestehenden allerhöchsten Vorschriften behandlen muffe. Den Amtsvorstehern wird daher eine pflichtmäffrge Befolgung dießfälliger Generalien bei schwerester Verantwortung um so nachdrücklicher eingeschärfet, je ohnfehlbarer auf den Fall, wenn eine dergleichen Zigeunerrotte aus Mangel der pfiichtmäffigen Aufsicht durch einen vorwärtigen Kreis tiefer ins Land einschleichen sollte, man strenge Untersuchung verfügen, und die nachlässig gefundenen zur verdenken Ahndung ziehen würde. N. 4112. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. November 1799. Verm'ög der bestehenden Verordnung vom Jahre 1773 und 1774. sind die abzuhaltenden Jahrmärkte in jenen Gegenden, wo die Viehseuche herrscht, ausdrücklich verboten, wornach also die t. Kreisämter sich zu achten wissen sollten. Da aber dessen ungeachtet von mehreren Orten das Belangen gemacht wird, den Zutrieb des Hornviehes auf die bevorstehenden Jahrmärkte einstellen zu lassen; als erheischet es allerdings die Nothwendigkeit, zur Erneuerung des R k 4 Ein? Dar Verbot wegen Abhaltung der Jabr-mdrtie fit jenen Gegenden, wo die Viehseuche Herr» schek, wird erneue«. IM C 6Z2 ) Eingangs erwähnten Gesetzes den Zutrieb des Hornviehes auf die Jahrmärkte in so lang, bis nicht du herrschende Seuche gänzlich verloschen seyn wird, um so mehr allgemein zu verbieten, als auch, wenn in jenen Kreisen, die dermalen noch von der Seuche befreiet sind, die Jahrmärkte abgchalten würden, immer zu befürchten stehet, daß aus angesieckten Ge< genden das Vieh durch Umtriebe dahin gebracht werden dürfte, welches zwar noch nicht offenbar krank ist, noch auch gesund zu seyn scheinet, ja dennoch aber den Saamen der Krankheit in sich hat, der, wenn er zur Reife kommt, die Krankheit ausbrechend macht, und sodann die Verbreitung der Ansteckung unumgänglich bewirken muß. Welches also zur allgemeinen Wissenschaft im ganzen Kreise auf das schleunigste kundzumachen ist, N. 4113. Regierungsverordnung ob der Enns vom 27. November 1799* Wundärzte, Uiber - den erst jüngsthin mit einem Studenten Barbierter fetten sollen allhier sich ereigneten traurigen Zufall, woraus, wahr- fährllche' genommen werden mußte, daß die Wundärzte sich Krank«"^ch. nach der allerhöchsten Verordnung vom 13. Ok- n« Htilarzt tob er 1702 benehmen, indem sie die Kranken von je-bedandeln. 1 ■ _ , , , ' der Gattung bis zum Tode behandeln ohne ctuen Heilarzt beizuziehen, auch sogar rin Barbiergesell sich gr. C 633 ) AssrHwidrig erfrechet hat, diesem Verunglückten zu verordnen, wird anbefohlen, allen in den Kreisen bestehenden chyrurgifchen Gremien die genaueste Erfüllung der angeführten Verordnung schärfest einzubin-' den, und selben bei Strafe von 6 Rthlr. im ersten Betretungsfalle zu verbieten, gefährliche, anhaltende oder ansteckende Krankheiten einseitig, wenn anders ein Heilarzr zu bekommen ist, zu behandeln, oder zur Behandlung der Kranken in was immer für Krankheiten auch von der geringsten Erheblichkeit ihre Varbiergesellen ' abzuordnen, wie dann «auch sämmtliche Apotheker bei schwerster Strafe keine Vorschriften, wo nicht ein -Heilarzt oder approbirter und berechtigter Wundarzt unterschrieben ist, verfertigen lassen sollen. N. 4114. Hofkanzlcidekret vom 29. November, kund-gemacht von der bevollmächtigten wcstga-lizischcn Einrichtungshofkommiffion den 3. Jäner 1800. Da es die Erfahrung gelehret hat, daß mehrere Kompetenten, welche eine Anstellung bei den hierlän-digen Magistraten suchen, ihre Gesuche nicht deutlich verfassen, und mit den erforderlichen Zeugnissen belegen , sondern diese meistenthcils unvollständig, und dem abgesehcnen Endzwecke nicht entsprechend einbrin-geu; so wird für derlei Bittsteller nachstehende Vorschrift zur Richtschnur festgesetzt. ' R r A itens. Wie die um »ine Magistra-tualbedien-stung bewerbenden Korn-pet.nken ihre diefi: falls cinzu-reickenden Gesuche verfassen, und mit Zeugnissen belegen s»l-len» W c 634 ) k tens. Hat Bittiverber jene Stelle, die re eigentlich zu erlangen wünscht, bestimmt und deutlich anzugeben, und ausser den Zeugnissen über seine Kennt-niß der lateinischen und pohlnischen, oder doch einer mit der letzteren verwandten Sprache glaubwürdige Beweise seiner guten Moralität beizubringen. , 2tens. Jene Individuen, welche die Würde eines Bürgermeisters, Syndikus, oder,Assessors ansu-chen, haben sich nicht nur über die vollendeten turi#: bischen Studien auszuweisen, sondern sich auch einer Prüfung sowohl aus den politischen, als juridischen Wissenschaften zu unterziehen; von welcher Prüfung jedoch nach dem Hofdekret vom 28. April 1791. jene Individuen ausgenommen sind, welche das Wahlfähigkeitsdekret zu einer Rathsstelle, und gute Zeugnisse über ihr moralisches Betragen beibringen, oder sich über ihre dermalige Verwendung als Beisitzer bei irgend einem Magistrat ausweisen. Ztens. Für die Erlangung der Würde eines Beisitzers bei einem regulirten Magistrat ist allzeit das Wahlfähigkeitsdekret beizubringen, von welcher Verbindlichkeit nur jene losgezählt werden können, die sich über die vollendeten Berufsstudien, und über die bereits als Assessor mit gutem Fortgang geleistete Verwendung mit Zeugnissen auszuweisen vermögen. 4tens. Jeder. Bittsteller hat seinen Tauf - und Zunamen, sein Vaterland uud Geburtsort genau an-jugeben; und , §tens. TrB C 635 ) §tens. Anzuzeigen, was er gegenwärtig für eine Stelle begleite, wo ec gedient habe, oder etwa, und wie lang ausser Dienste sich befinde, womit er sich mittlerweile beschäftige, und wo er dermal wohne. 6ten$? Jene Individuen, welche um eine Kan-zelistensielle ansuchen, haben auch Proben ihrer Schrift beizubringen. 7tens. Die Anstellungsgesuche bei den kleineren Städten sind nur mittels jenes Kreisamts, in dessen Bezirk die Anstellung zu geschehen hat, anher gutachtlich einzubegleiten, bei grosseren Städten aber sind selbe unmittelbar bei der Landesstelle einzureichen» Ftens. Nach abgelaufener Konkursfrist wird we-d;r hei den Kreisämtern, noch bei der Landesstelle ein Anstellungsgesuch mehr angenommen, sondern die zu spät eingereichten werden sogleich zurückgewiesen werden. ytens. Das k. k. Appellazionsgericht wird gar keine solche Anstellungsgesuche mehr annehmen, sondern die Anstellungswerher gerade zu an diese Landes-sielle anweisen. S, 4H5t Lie Srtmi: »algerichte sollen alles , was bit Sri: niinaltosten betrifft, ge: nau In bas Journal «Intragen. C 636 ) N. 4115. Verordnung von dem k. k. Appellazions-und Hrmunal-ObergerichLe im Erzher-zogthume Oesterreich unter - und ob der Enns vom 29. November 1799. Da viele Kriminalgerichte den §. 283. bev Kriminalgerichtsordnung ungeachtet wiederholter Ausstellungen ausser Acht lassen, indem sie weder in dem Journale die Gegenstände und den Betrag der von dem Untersuchten zu ersetzenden Kriminalkosten einzeln, und insbesondere auffuhren, noch auch die Empfangsscheine über die vorgefchossenen Beträge den Untersuchungsakten beilegen, dieses ordnungswidrige Benehmen aber mannigfaltige Beschwerden veranlaßt: so werden hiermit alle Krinrinalgerichte angewiesen, sich genau nach der Vorschrift des §. 283. der Kr. G. O. zu achten, »mnoge dessen alles, was der Kriminalko sten halber vorfällt, genau in das Jourual, welches dem §. 93. gemäß bei jeder Untersuchung zu führen ist, als ein Theil der Kriminalakten eingetragen werden muß, damit sich das Gericht zu allen Zeiten auszuweisen fähig sey, daß bei dem Aufwande die Vorschrift nicht überschritten worden, und der Betrag an diejenigen, denen er gebühret, gekommen ist. rr. 4116. NB C 637 ) HS K 4116. Verordnung des Gubernrums in SLeyer-mark vom 30. November 1799. Da durch das mit dießortiger Kurrende vom ^ f 10. Märzl 1790 — so in meiner Sammlung der rige Maaß, Leopold. Gesetze 1. Band S. 25. Zahl 9. enthalten ist — bestimmte Maaß der Aiegelm'ödel jenes so ^v-rschi«-gewünschte gleiche Nerhaltniß bei den verschiedenen denen Zi»- gelgatcun- Ziegelgattnngen noch nicht erzielet wird, indem die gen«» und Beschaffenheit des Thones um Gratz so verschieden ist, w"r^n°bt-daß dieser fühlbar mehr dort als da schwindet, und also auch die auf den verschiedenen Ziegelstätten nach gleichen Möbeln verfertigten Ziegel noch sehr ungleich ausfallen müssen; da ferner das dießfällige Maaß selbst zu Wien von der vormals bestimmten Grösse der Ziegel etwas unterschieden, und namentlich für die Maurerziegel ein kleineres Maaß bestimmt ist: so hat man theils zur richtigen Herstellung einer durchaus glei, chen Ziegclgr'össe, theils um auch dem Wunsche der Ziegelerzeuger, so weit es thunlich ist, Gehör zu geben , das für die Residenzstadt Wien festgesetzte Zie-gelmaaß bis auf wenige von den hiesigen Bauversiän-feigen eingetragene Abweichungen anzunehmru, und darnach folgende Vorschriften für die Zukunft festzusetzen befunden. Itens. Bei den gemeinen Mauerziegeln soll die Länge in 11, die Breite in $£ und die Dicke in 2 J Zoll HS C 638 ) HS Zoll — bei den Gewölbziegeln die Länge in 9, die Breite in 6£ und die Dicke in 2^ Zoll :— bei den Pflasterziegcln die Länge in 10, die Breite in 6 und die Dicke in 2 Zoll — bei den Dachziegeln die Lange in i6£, die Breite in 8, nnd die Dicke in Zoll mit einem zirkelrundcn Ende, endlich bei den Hohl--ziegeln die Länge in i6|, die Breite eben in 11-* , iinb unten in 9I und die Dicke in Zoll, nach dem Brande, dem Maaße nach, bestehen. Ltens. Räch diesem, Und keinem anderen Maaße, sind, vom 1. März des künftigen Jahrs i8®o angefangen , alle Ziegelgattungen zu bearbeiten, bis wohin also auch jeder Ziegler sich mit den erforderlichen M'ödeln, derer Größe nach der einem jeden bekannten Beschaffenheit seines Erdstoffes leicht berechnet werden kann, zu versehen, und die vorigen zu tilgen hat, «nassen nach dem einstimmigen Urtheile der Bauverständigen, die nach dem hier vorgcschriebenen Maaße erzeugten Ziegel zur Führung neuer, und zur Ausbesserung alter Gebäude anwendbar sind, folglich in keiner Rücksicht mehr erforderlich werden kann, nach erwähnter Frist noch einen Theil derselben nach den alten Modeln zu verfertigen. Ztens. Müssen die Ziegel jederzeit von guter Beschaffenheit geliefert, zu diesem Silbe' die in dem Thone befindliche auch kleinere Steine vor Verfertigung der Ziegel sorgsam ausgeworfen, davon vollständig gsreiniget, auch der Thon vorher wohl bear- NB C 6sy ) öekttt, itttb sodann die Ziegel wohl Und genüg ausgebrannt werden. 4tcns. Jeder Ziegler, bei welchem einige nach dem i. Marz 1800 anderst, als nach dem hier vor-gcschriebenen Maaßc, oder nicht von gutem Stoffe bearbeitete, oder nicht genug ausgebrannte Ziegel, gefunden werden, wird, wenn auch unter einem taufend Ziegel nur 50 bis 60 dergleichen unmaßhältige, oder schlechte Ziegel sich befanden, ohne eine weitere Untersuchung vorzunehmen, im ersten Betretungsfalle mit einer Geldstrafe von 12, im zweiten von 24, und im dritten Betretungsfalle von 36 Nthlr. bestraft , und im dritten Falle werden ihm auch noch die Ziegel konfisziert werden. Atens. Da es die Pflicht der Bauführer, der Baumeister, und Polierer ist, auf die Befolgung dieser Verordnung besonders genaue Obsicht zu tragen, und bei einer Uibertretung, die sie gewahr werden, den schuldigen Ziegelbrenner bei dem Kreisamte anzu-zeigen: so werden diejenigen Polierer, welche ünmaß-haltige oder unächte Ziegel übernehmen, ohne t& gleich dem bauführenden Meister zu melden. Mit Arrest bestrafet werden. Sollte aber der Meister, der davon Wissenschaft erhält, unterlassen, die Anzeige an das Kreisamt zu machen: so wird derselbe das erstemal mit 12 Rthlr., das zweitem«! mit 24 Rthlch und bei öfterer Unterlassung auch mit Arrest bestrafet werden. 6trnS. TE C s4-> ) 6tens. Will matt zwar noch keinen Preis fiik die verschiedenen Ziegelgattungen festsetzen, jedoch die Eigenthümer der Ziegelstakte hiemit nachdrücklichst et* mahnen, daß sie keine zu hohen Preise, wie sich es Einige schon angemaßt haben, auf ihre Ziegel legen, widrigens man von Seite dieser Landesstelle die Preise der verschiedenen Ziegelgattungen festsetzen, und dadurch der willkührlichen Steigerung vvrzubeugen wissen würde. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wird« N* 4117, Dass der Umlauf der Rubel, welche aufBe-fehl Sr. itzt regierenden Ruffisch -Äaiserl. Majestät ausgeprägt »erben, zu demWerche von l fl. ZS Ir., und so auch der Umlauf der sogenannten Albertus-thaler zu demWerthe von 3 fl. 4 Ir., auch in Westgaltzi-tn gestartet werde. Verordnung des Ostgalizischett Landesgü-bcruiums vom 6. Dezember 1799. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet w daß t tens der Umlauf der Rubel/ welche auf Befehl Sw Majestät des itzt regierenden Russischen Kaisers ausgeprägt werden, zum Werth von i fl. 32 kr. gestattet, und die Annahme derselben zu diesem Werthe bei allen Aerarial-und öffentlichen Kassen angeordnet werden soll. 2tens Set) bei dieser Gelegenheit auch der Umlauf der sogenannten Albertusthaler auf dem nämlichen Fuß, das ist: zu dem Werthe von 2 fl. 4 kr. in Westgalizien zu gestatten, wie solche gesetzmässig bereits in Ostgalizien circuliren. 2t. 4118. %* ( 641 ) tli« N. 41 ig. Verordnung des Ostgalizischeri Landesgu-berniüms vom 6. Dezember 1799. Es bestehen zwar ohnehin wegen der Verchli-güngen der Offiziere die bestimmten Befehle, nach stieren welchen keine solche Heurath ohne ordentliche Dewilli- Der«hvgün-gung der Vorgesetzten Militär - Behörde, und ohne ®tn‘ vorläufige Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingnisse vor sich gehen darf, heimliche Heurathen aber unter der Strafe der Cassation verboten sind. Nun aber haben Se. Majestät diese Befehle, besonders in Ansehen der zur Garde competirenden Offiziere,' mit dem zu erneuern befunden : daß dergleichen Offiziere, wenn sie sich für ledig.ausgeben, nachher aber eine entweder vor, oder nach ihrer Aufnahme zur Garde heimlich geschlossene Verehiigung sich veroffenbaren werde, ohne Rücksicht sogleich vom Gardecorps entlassen r und nach der Streng; der Militärgesetze behandelt werben sollen: i?. 4119. Hofdekret vom 10. Dezember 1799, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den zo. Januar 1800, Es erflo'ß in Rücksicht der Klassensteuer Nachtrag-sich die höchste Entscheidung, daß in Ansehung der Xtil. Land. T s . GO- AS C 642 ) TE Einkünfte aus den ungarischen Provinzen sich tin base jenige zu halten fty, was dießfalls die bisherige &Ci obachtung bey dem Kriegsdarlehen, und das hierwe-gen erlassene Zirkular vom Jahr 1798. mit sich bringt, vermög welchem die Oesterreichischen Fatenten (mit Ausnahm der Einkünfte von den — in den ungarischen Ländern liegenden Realitäten und der wittiblichen Unterhaltungsgelder) von den übrigen aus den ungarischen Ländern beziehenden Einkünften, und Interessen von den dort anliegenden Kapitalien, die Klassensteuer entrichten müssen. Belangend die allenfalls hier do-mizilirenden Ungarn, so unterliegen selbe der Klasscn-sreuer nicht, ausgenommen sie wären zugleich Staats-' beamre, wo sie sodann diese Steuer von ihren Besoldungen zu entrichten haben. Eben so unterliegen die sich nur zeitlich hier auf-haltenden Fremden der Klassensteuer nicht. Die hiesige» Unterthanen aber, welche Einkünfte aus fremden Staaten und Ländern beziehen, haben die Klassensieuer nur von den aus fremden Ländern ziehenden Interessen, nicht aber von den Einkünften der Güter und liegende» Realitäten zu entrichten. In Ansehung der Dienstbothen, oder eigentlich der Livreebedienten wird erklärt, daß, gleichwie nach dem §. 10. bey den geringeren Dienstbothen, derer Lohn in Geld 100 fl. nicht erreicht, bei) der in diesem Paragraph gemachten Steuerausmessung die Kost in keinen Anschlag kömmt, also auch bey jenen, deren Geld- %® C 643 ) HO ' Geldlohn sich höher als auf 100 fl. belaufet, dir Kosi nicht zu guten gerechnet, oder in Anschlag gebracht werden kann, folglich haben hiernach derley Dienstleute, deren Besoldung M Geld 100 fl. übersteiget , ohne Unterschied die nach den Perzenten auf sie ausfallende Klassensteuer zu entrichten. Die Stipendien, die jährlich 100 fl. übersteigen , haben die nach dem 1. §. des Klassensteuerpa-rents ausgemessenen Perzente- zu entrichten, hingegen sind Stipendien, die den Betrag von 100 fl. jährlich nicht erreichen, von der Steuer frey. Da alle Fsndsgüter, weil sie jure privatonun besessen werden eben so, wie die übrigen Privätgüter zu behandeln kommen; so werden selbe die Fassronen nach der für alle übrige Privaten in dem Patente vor-geschriebcnen Ort einzureichen, und- die nach selber ausfallende Steuer zu entrichten haben. Jene Kapläne, deren Gehalt 100 fl, nicht erreicht, haben auch keine Steuer zu entrichten; jedoch kann nicht gestattet werden, daß die Pfarrer die Kaplane , welche sie freiwillig und willkührlich bezahlen, in ihrer Fassron in Anschlag bringen, sondern ein derley Abschlag ist ihnen nur bey jenen Kaplänen gestattet, die ordentlich gestiftet sind, und denen sie also den stiftungsmässigen Betrag aus ihre»; Einkünften abreichen müssen. Erreicht aber der jährliche Betrag des Kaplans 100 fl., so versteht es sich von selbst, daß er solchen zu fatiren, und Klassenmässig zu versteuern S s 2 habe. c. 644 ) habet Die blossen Manual- oder sogenannten Kurrent-messen machen keinen Gegenstand der Steuern aus, daher sind jene Priester, die lediglich von ungewissen und zufälligen Meßstipendien leben, von der Steuer frey. Minderjährige noch in ihrer Eltern Brod und Haus stehende Kinder, derer Einkommen jährlich 109 fl, nicht erreicht, wenn sie nicht unter eine —■ in dem Patent besonders bestimmte Kathegorie gehören, sind überhaupt der Steuer nicht unterworfen. Welches hiemit zu Jedermanns Wilsenschaft sannt gemacht wird. S.- 412d. Hofdekret vom io., kundgemacht von bei Niederöstcrrerchischen Regierung den 23, Dezember 1799, Den Ta- Den ^Tabacksverlegetn Nt der Eigenschaft al- backsvrrl«: gern in bet Srdffi fönte», und fo auch den übrigen Tabacksträssr-«i^Trnffi- kanten wird der Verkauf der gemeinen Tabacksdosen so^mi^etz' m,t> Tabackspftkfen, der Feuersteine und Zündschwäm-ternberVer- me um fo mehr zu erlauben senn, als sie diese gering fouf b*r gir pitineo Ta- fügigen Artikel gr'ößtentheils von den Handelsleuten Lmmckspft'i- und Fabrikanten abzunehmen pflegen; Sollte» jedoch fhlnc unb eini3e Traffikanten sich mit dem Handel anderer Waa-fifjwjmmt len Zgiben, so ist solches sogleich abzustellen. Diesel-jjcstaltkk. den haben daher über die Beobachtung' dieser höchsten Entschließung auf das genaueste zu wachen. N>' 41 LI, TM ( 645 ) N. 4121. Hofdekret vom 10. Dezember, kundgemachr von dem Tiroler Gubernium den 23. Dezember 1799. Es ist in Bezug auf die Hofdekrete vom 23. July und 3. September d. I, man sehe voran Seite 341 Zahl 3956 nach — nachträglich verordnet worden, daß, wenn in einer und der nämlichen Verlassenschaft sich nebst dem Allodial-Vernwgen auch ein Lehen, Fideikommis, Majorat, oder Seniorat befindet, das Mortuarium vom ganzen Vermögen in Concreto abzunehmen, und wenn der Erbe dem Erblasser in auf- oder absteigender gerader Linie verwandt ist, nach der in Tirol eingeführten Mäßigung höchstens auf 15a fl., hei Eollateral-Erben aber auf 300. fl. zu berechnen, und vorzuschreiben sey. Welches zur Wissenschaft und lstachachtung an-durch bekannt gemacht wird., N. 4122. Gubernialverordrumg in Westgalizien vom 10. Dezember 1799. Die zeitlichen Besitzer, Grundobrigkeiten und Pächter haben die Akten der grün-obrigkeitlichen Der-haMungen ordentlich zu führen,, und selbe bei jeder H i $ B e- Wegen bei Morruari-umi kn Tirol t reten sich In der Verlassen-schaft auch Lehen, gls detkommlffe, Majorate« i(. befinden. Pächter ft as Itn die Akren über grundobrig- fttililiiH®»«» tzandlungeu »rdentlich ja kiibrrr,. @<( Verfassung d-rIm-makrtkulazi-oni: Fafflv-nen der Wirtschafr«-Beamtei» und Schreiber soll stch nach den bestehenden Weisungen benommen «erden. C 646 ) Desitzveränderung, oder Ausgang des Pachtes ohne Rücksicht auf die Person des jeweiligen grundobrigkeitlichen Repräsentanten immer auf dem Dominium zu belassen. N, 4123. Gubernialverordnung in Böhmen vom uf Dezember 1799» Bei Einsendung der Jmmatrikulazionsfassionen der Wirthschafts-Beamten ist zu ersehen gewesen, daß die Kreisämter sowohl sich selbst, als auch den Do-minien sehr viele Schreibereien und Mühe unnöthig verursachen, da nur zu bemerken wäre, welche Beamte und Schreiber in diesem ^oder jenem Jahre neu angestellet worden, und noch nicht immatriküüret sind, oder welche Beamte und Schreiber eben in diesem Jahre befördert wurden, ohne auf die bereits immatrikulir-ten, und nicht beförderten eine Rücksicht zu nehmen, j Zur Vermeidung alles dessen werden die k. Kreisämter lediglich auf die bereits unterm H.May 1796 gegebene Weisung — welche im /ten Bande dieser Gesetzsammlung Seite 303 , Zahl 2.329 enthalten ist -— aufmerksam gemacht, und in Ansehung der von den Beamten zu entrichtenden Taxen haben sich die k. Kreisämter nach den denselben mitgetheilten Abhandlungen der 'ökonomisch-patriotischen Gesellschaft vom Jahr-I7a-; und dem Patente vom 1. Oktober 1788 wth dessen Z. 6. zu benehmen. N. 41 »4t w c 647 ) ^ N. 4124. Verordnung des Tiroler Guherniums vom n. Dezember 1799. Nach Aeußerung der k. k. Liquidations - Kom- Wegen ft« mission sind nunmehr die Militär-Verpflegsämtliche ^Schlaf-Schulden in soweit berichtiget, daß itzt gleich an der SnatMn Bearbeitung der Vorspanns - und Schlafgelds- Forde-rungeu Hand angeleget werden kann; man findet sich veranlasset, dieses um so mehr zu Jedermanns Wissenschaft andurch zu bringen, als mehrere Forderungen für Vorspann und Schlafkreuzer zerschiedenen Gerichtern und Gemeinden wegen den sich dabei gezeigten Gebrechen vorlängst mit den Original-Belägen rückgegeben worden sind, und mau also, um allen fernem Unrichtigkeiten hierin im Voraus zu begegnen, zugleich nachstehende Belehrungen und Weisungen bekannt zu machen unentsiehet. Die Vorspanns - und Schlafkreuzer - Forderungen werden bei der kiquidazions-Kommission in zwei) Abtheilungen bearbeitet, in der ersten jene vom Jahre 1796 an bis Ende Jäner 1798, in der andernjabei die vom 1» Hornung an 1798 bis Ende Oktober 1799. Was nun die erste Abthcrlung vom 1796 ?ib letzten Jäner 1798 betrift, so haben alle Gerichte?, Gemeinden, und Partikularen dießfällige Forderungen, sie mögen solche entweder zur Verbesserung rück-S s 4 erhal- tzE C 648 ) erhalten, ober noch nie eingestellet haben, bis April rgoc, als dem dazu festgesetzten peremptorische Termin einzureichen, selb- durchzehends mit militärischen Quittungen zu belegen, diese Quittungen gehörig zu numeriren, und sogestaltig mit Benennung deS Regiments oder Korps, dann mit Ausführung d-S Geldbetrages in arithmethischer Ordnung- in eine Consignation zu bringen, worüber für Vorspann und Schlafgeld besondere Ausweise einzustellen sind. In Anbetracht der zweiten Abtheilung vom 1, Hornung 1798 bis letzten Oktober laufenden Jahres »st zu beobachten, daß a) Hierbei besondere Abschnitte zu machen sind, nämlich jene vom 1. Hornung bis letzten Oktober sind in dem ersten Abschnitt, jene vom 1. November 1798 aber bis letzten Oktober des laufenden Jahrs in dem zweiten förmlich consignirr aufzuführen. Daß b) Diese Quittungen in abgesonderte Verzeichnisse nach den Regimentern oder Korps gebracht, als» über jedes Regiment oder Korps eine besondere Cvn-fignation verfasset werden müsse, daß endlich c) Uiber alle diese Consignations ein Haupt-qusweis mit Benennung des Regiments oder Korps, und des summarischen Geldbetrages zu machen ftp. Wobei die Consignationen eben so wie. bei der ersten Abtheilung einzurichten sind. Zur Einstellung der auf diese zweite Abtheilung sich beziehenden Forderungen wirb der peremptorische NB c 649 ) AS fU) alfo jedes Gericht und Gemeinde, die derlei Forderungen über die besagte zwei Termine zurückhaltet, selbst zuzuschreiben, wenn ihre nachhinnigen Einlagen Vicht mehr angenommen, folglich auch keine Forderung mehr liquidirt werden wird. Was endlich jene Forderungen belangt, die für Vorspann und Schlafkreuzer vom *. November 1799 jjn ausständig bleiben, sind solche nach der allgemeinen bereits bekannt gemachten Vorschrift nach Verlauf jeden Militär - Jahrs an das hierländige k. k, Feld-friegskominissarlat einzusenden , wo aus der hiesigen Kasse nach deren Adjustirung die Bezahlung dafssr erfolgen wird. Regierungsverordnung ob der Enns vom 11. Dezember 1799. Auf Ansinnen des k. k. Militär - Oberkommando Pulver und Valnitwr obrigkeitlichen, vom Kreisamte coramisirten Bewilli- 6,n-gungsscheinen ausweisen können, daß sie mit obrigkeitlichem und kreisamtlichcm vermissen bei ihren Meistern in Arbeit stehen. N. 41 s 5. e i.s N. 4‘ 26, Wegen 5r; «betlung der Oaustrpässe. Auch soll auf bleUebenre-lungen der Magistrate In Ausstellung der Lokal- Seifen vderGefund-dritspäffe an beruin zle-heode Leute strenge ge-rvachet werden. HM c 650 > JN. 4126. Gubernialverordnung in Böhmen vom i*t Dezember 1799, Ungeachtet der klaren Vorschrift des Hausirungs-patents vom 4. Junius 1787 §. 6. & 7. daß derjenige, welcher den Hausierhandel treiben will, mit einem Passe desjenigen Kreisamts, in dessen Bezirk er seinen eigentlichen Wohnsitz hat, versehen seyn müsse, und um diesen Paß zu erhalte:!, Jedermann von seiner Ortsobrigkcit oder Magistrat das Zeugniß eines guten, unbescholtenen Lebenswandels beizubringen hat, und ungeachtet die h'erortige Verordnung vom 2. Hornung 1793 ausdrücklich besaget, daß die Hausierpässe nur wohlvechaltenen JnnlÜndern, wovon sich dieKreis-ämter hinlänglich zu überzeugen haben, gegen vollständige aufzubewahren kommende Amtszeugnisse zu ertheilen sind, und worin nach dem höchsten Hofde? kret: vom Z. September 1795 die Dauerzeit höchstens für drei) Jahre, und das Land oder Bezirk ausgedrü-cket werden muß: so haben sich doch Fälle ergeben, daß einige k. Kreisämter sich die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften haben zu Schulden kommen lassen, und Leuten Hausirungspässe ausgefertiget haben, die ihren Wohnsitz nicht in dem eigenen Kreise hatten. Dieses veranlaßt nun die Landesstelle, die Kreisämter auf die genaue Vollziehung der in dem Eingangs be-meldten Patente unh den angezoHenen Verordnungen vore C 651 ) Vorgeschriebenen Vorsichten bei Erthcilung der Hau-sirpässe neuerdings mit dem Beisatze onzuweisen, daß, wenn Falle zum Vorschein kommen sollten, wo sich die k. Kreisamter nach den begehenden Vorschriften nicht benommen hatten, solche sich nicht nur höchst verantwortlich, sondern auch nach Befund der Umstande sträflich machen würden; wie dann auch die ft Kreisämter besonders auf die mehrmal dieses Orts wahrgenommene Uebcrtretungen der Magistrate, die durch Ausstellung der Lokal - Reise - wie auch Gesundheitspässe an herumziehende Leute nicht sollten zu Irrungen, dann Konnivenzen Anlaß geben, strenge Wachsamkeit zu verwenden, und selbe strafmäßig zu behandeln haben. N, 4127. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. .Dezember 1799. Da von den durch Böhmen passirenden russr- Wi» bit »cs scheu kaiserlichen Kourieren, und den dermal wieder Tnipp«^* zurückmarschierenden russischen Truppen nicht nur Ru- Nuh,?n u'nd beln, sondern andere ftemde Münz - Gattungen aus-gegeben, und im Lande verbreitet werden, so wird an,un«b-die angelangte Tariff zu dem Ende mitgetheilt, um solche sogleich allen Kaffabeamten des Kreises mit dem Auftrags zuzustellen , die in dieser Tariff beschriebene» c 654 ) fcettett fvtmbeit Münz-Gattungen in dem beigesetzt«» Werthe ohne weiters bei den Kassen anzunehmen, »n& bei den k. Kreiskassen in Abfuhr zu bringen. Tariff, Wie die nachfolgenden russischen kaiserl. und andere» Münzgattungen gegen hierländige Valuta zu verwechseln sind. fl. v. - kr. Kite russische fais. Richcln ganze - - - 1 2 45 halbe - - - — • SH viertel vom Jahr 1722 bis 1761 - -777 2. *41 Neue russische kaiserl. unter Regierung des dermaligen Kaisers Paul deS ersten geprägte Rubeln ganze - - - 1 2 32 halbe - - - T 2 46. viertel!- - - -sr. 2 23 30 Kopeckenstücke ----- — 2 i6| 15 do. da» -r 2 I2i 10 do. da. ------- — 2 8 Holländische Albertusthaker ----- 2 5L 4 K'ön. preußische Reichskhlr,ganze - - - 1 ? 25 do. do. da. drittel - - - — 2 28 do. do. do. sechstel- - - — 2 '4. do. do. do. zwölftel - - f mr < 65z Z tzkjK fl. U; 'Mnigl. polnische 6 Guldenstücke vom Jahre 1793 und 1794 1 Gul-denstück -------- , - 2g bOj d». 2 Guldenstücke vom Jahre 1793 unb 1794 --------- —-- gg Dom Jahre 1793 unb 1794 1 Guldenstück - - - - - — - 14 i Guldenstück ------ - 6% Guldenstück -------- - 3 io Groschenstück- - — - 4§- Mnigli pohlnische und preußische Groschen ohne Unterschied haben Werth - —- - iH N. 4128. Gubernialvcrvrdnung in Wejlgctlizien vöM rz. Dezember 1799, Don den Pfarrern sind unter eigener Verantwortung die Armuthszeügnisse nur wahrhaft armen, in was immer für einen Rechtsstreit verwickelten Pariheien zur Erwirkung der Taxvormerkung zu ertheilrn, vnd alle derlei Zeugnisse in Hinkunft auch von der betreffenden Ortsobrigkeit mit j« unterfertigen. Pfarre» (»Ja len die Stre »mlbrZe«G Nisse nur wahrhaft Armen er-«heilen. UvfSchteß- gtrotbre mcbrtrt LAufmerk- Üuinftlt zu »raz«n. gßtgtn btt Zurisdlzt - on der Mi: litär - Ju-siihbehör-den ln Tyrol. NO C 654 ) NO N. 4129. Gubernialvervrdnung in Böhmen vom 14. Dezember 1799 , Zu Trebnitz, Leitmeritzer Kreises' hatte ein Bürger das Unglück, sein eigenes Kind durch ein von ungefähr losgegangencs Gewehr, ohne zu wissen, daß solches geladen ftp, zu erschiessen. Dieser traurige Fall wird daher zur Warnung, und zu mehrerer Vorsicht und Aufmerksamkeit auf Schießgewehre kundgemacht. N. 4130. Hofdekret vom 17. Dezember, kundgemacht von dem Ö. Den. Appellationsgericht den Dezember 1799» Ce. Majestät haben gnädigst zu entschliesscn befunden , daß in Betreff des Jnvalidcnamts sowohl, als auch der übrigen in der Militär - Nörme vom Jahr 1762 nicht ausgedrückten, aber auch nicht auS-genommene» Militär-Departements die Jurisdiction den Militär-Justizbehörden zuzuweisen sey, falls auch ihre Individuen für ihre Person keinen Militär-Charakter bekleiden sollten. Welches den untergeordneten Justitzbehörden zu ihrem Benehmen bekannt gemacht wird. Ä. 4131 AS C 6j5 ) N. 4131. Verordnung in Trieft vom 17. Dezember 1799. , • Es wird hiemit bekannt gemacht: daß zu mehrerer Bequemlichkeit des hiesigen Publikums > künftighin alle Frachtstücke und Geldposien, dann die mit Bankozettcln, Wech-selbricfen, Obligazioucn und anderen Geld vorstel-lenden Papieren beschwerte Schreiben , welche mit dem alle Donnerstage früh zwischen 5 und 6 Uhr nach Wien abgchendcn Postwagen versendet werden wollen , nicht nur allein Dienstags vormittags von 9 bis 12 Uhr, sondern auch nachmittags von Z bis 5 Uhr, und Mittwochs vormittags von halb zehn bis halb zwölf Uhr; jene Sendungen aber, die mit dem Freptage früh.5 Uhr, nach Dali’ Ufficio dejla Wegen der c j j „ Eelvaufga- 5>ped. della carrezza 01 (,«r^ 6 Kreuzerstücke, oder Dovpelgroschen aus Kupfer, aus Kupfer , . _ , „ wirb funt nach der abgcdruckten Zeichnung ausgeprägt, und gewähr« in Umlauf gesetzt werden sollen. Diese Münze ist dSher von nun an sowohl ht dem gemeinen Handel, und Wandel bei jeder Privat-Zahlung, als bei allen Gefälls - Steuer - und anderen 'öffentlichen Staats - ständischen und städtischen Kassen in dem festgesetzten Werkhe zu drey undj m Hektive sechs Kreuzer zu verausgaben, und' «nipek-zerlich anzunehmen. r t - m T-B c 662 ) MB Und da diese Münze einzig, und allein zum mit* ländischen Verkehre als eine Landmünze bestimmt ist • so ist die Einfuhr aus fremden Staaten, so wie die Ausfuhr aus den k. f. Erbländern sowohl dieser einen, als der andern unter der Straft des Verlustes verboten. 89 g4 Stellung eines Buden (inn Milirär ist M'Mstgen, ob cv ledig, veredliget, oder wer fcn dann er tm Vermöge» bcstye. N. 4134. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2<5; Dezember 1799. Die k. k. Kreisämter haben in allen Fällen, wo ein Jud zum Militärstande abgeführet wird, hievon alsogleich die Anzeige mir dem Beisatze zu machen, ob derselbe ledig, verheurathet oder Wittwer gewesen sey, ferner ob er ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen besessen, oder blos von dem betreibenden Gewerbe sich ernähret habe, um sodann bei selben nach Umständen entweder ans die Nachsicht, oder auf die Sicherstellung der neuen Steuergaben antragcn zu können. • N. 4135. Verordnung der Landeshauptmannschaft im Hcrzogthume Kram den 26. Dezember 1799' Ja Betref Täglich vorkommende Klagen wegen Mangel 'an btrutfießr.n tauglichen Diensbothen einerseits, Ausgelassenheit und gundS": Müßiggang derselben andererseits, haben es n'öthig $ f 5 %sS> C 663 ) %)» gemacht, auf Mittel zu denken, dem Üibel Schranken zu setzen. Zu diesem Ende ist dann die. Einleitung getroffen .worden,, eines der ohnehin leerstehenden geräumigen Zimmer auf dem hiesigen Rathhause zuzurichten, und mit den nöchigen Geräthschaften zu versehen, in welches alle dienstlose Weibspersonen bis. zu Uiberkommunz eines ihren Fähigkeiten angemessenen Dienstes mit aller Bereitwilligkeit aufgenommen, und mit der ihnen angemessenen Arbeit versehen werden sollen. -t Und ob schon in Ansehung dieser Anstalt jeder Zwang nach Thunlichkeit beseitiget werden wird, und man der sichersten Hofnung ist , die Dienstbothen selbst werden die ihnen hierdurch zugchende Wchlthat einse-hen, und sich lieber um diesen Aufenthaltsort bewerben , als sich ein bisher in eigenen mit Auslagen vereinbarten Wohnungen aufhaltcn; so findet man dennoch als n'örhlg, 'zur Nachachtung der Dienstbothen zu erinnern, daß von nun an keinem derselben ohne erhebliche Ursache gestattet seyn solle, sich dirnstlos über Z Tage irgendwo, und zwar nur gegen dem aufzu-halten, daß sie immer 24 Stunden nach Austritt aus dem Dienste sich bei sonst erfolgender Aufsuchung durch die Polizeh, bei der Polizeydierektions - Stelle, und daß sie in keinen Dienst einzutretrn haben, anmelden, wo ihnen sodann, wenn sich Parkheien um ein Dienstmensch anmrlden, ihr dieser Diensteintritt von der Polizeydirekti-i, zugewrrsen werden wird; Dagegen s gehenden Vorschriften - Ordnung, und Richtigkeit erhalten werde« kann, Damit aber Jedermann sich mit ersagter Dienst? bothen - Ordnung versehen könnet werden die nölhi- gen Abdrücke neu aufgelegt, und in der Degotardi-schen Buchdruckerey, das Etück um den geringen Preis von 4 kr. auf jedesmaliges Verlangen erhalten werden. Um aber endlich immerhin in der gehörigen Kenntniß zu seyn, wo, und welche Dienstbochen sich dienstlos aufhalten, werden sämmtliche Hausinhaber, und auch andere Partheien, welche Jemanden Yen Aufenthalt gestatten, auf die bereits dießfalls bestehende Vorschrift überhaupt mit dem Beisatze angewiesen, daß, wenn sie in Hinsicht einer unterlassenen Anzeige betretten werden, sie ohne Nachsicht und ohne Rücksicht zu der dießfalls bestimmten Strafe verhalten werden sollen. N. 4136. Hofdekret vom 26. Dezember 1799/ kundge- macht vom Dstgalizischen Landesguberni- DaßbieFM um den 10. Fanner 1802. rÜ^Tr* Da die Frist zur Vormerkung der dinglichen Sedv'f'auf Rechte auf die zum Vrundbuch der Stadt Lemberg ge- ^ hörigen Realitäten auf ein Jahr, «nd^war bis Ende b«rg«r fite x tischen Dezember 1800 für Jedermann verlängert worden Grundbuchs ist; so wird solches hiermit allgemein bekannt ge- met* macht. ft9' i N. 4137« HA C 666 ) AS N. 4137. Hofdekret vom 29. Dezember 1799, kund-gemacht von der Landesstelle in Kärnten den' 2. Fanner 1800. Dir mau-b« Se. Majestät haben in allergnädigster Rücksicht traid -®Sin- t)‘n‘ ‘n S^Atnmteii innewsterrcichischkn Provinzen, dann fuhr wird in Tirol und Vorarlberg so ungünstig ausgefallenen «wföMona- „ u bewilligt, diesjährigen Erndte diesen sammtlichen Landern die von allen Abgaben mit Ausnahme der alleinigen Weg-und Brücken-Mäuthe ganz fiepe Einfuhr von allen Gattungen Getraidcs und Greisclwerks aus Hungarn auf 6 Monate, somit bis Ende Junius 1800, allergnädigst zu gestatten geruhet. Es wird demnach diese gnädigste Bewilligung zu dem Ende allgemein bekannt gemacht, damit bicjc--. rügen , welche aus Hungarn Getraid - Lieferungen zu unternehmen gesinnet sind, sich "bei dieser Landesstelle iuv Erhaltung der erforderlichen Pässe anzumelden wissen. N. 4138. Verordnung des Armee-General-Komman-do vom AD. Dezember '799, kundgemacht W-a-n >. -22 3946 Annahme an Kindes Statt; Sieh Adoption. Antwortschreiben (die) ,» Absicht auf dir Entlaßscheine für die Unterthanen sind sammt den letzlern stempelfrey, und von Amtswegen auszuftrt'gen. 215 3847 Apotheker (welche Arzeneyen die) im erhöhten Preise verkaufen dürfen. 221 3844 Appellation (die) von einem Urtheile wt, gen Beybringung neuer Beylagen in der Re - und Luplik ist zuzulaffen. 599 4096 Appellütionsgericht (die Gesuche und Rekurse an das) sind von den Par-theien auf dem Lande in Ostgalizien mittels des Gerichts oder der Advokaten daselbst «inzubringen. 258 3891 v — — (bey der Reviston »on rinem Ur» thtil des) ia Westgalijien ist ttn «kttst HB ( 675 ) H^ Seit«. Nrs. Akten auch der Zustellungsschein über dieses Urtheil beyzuschliessen. 356 397®. Appellationsgencht (nicht an das) sind' in Böhmen die Taren «inzusenden, sondern bey dem Gen. Tavamle, oder bey der Äreiöfilialkasse abzuführen. 26 3756 Appellationssachen (wie in den) und in Revisionösachen in Ostgalizien die Aufschriften gestellet werden sollen. 116379? Appellationszug (im) und Revisionszug sind den Akten das Urtheil und die Entscheidungsgründe in vidimirter Abschrift beyzuschliessen. ' ä$$ 3S87 Arcierm - Leibgarde (zur Aufnahme m der) welche Eigenschaften von den wesigalizischen' adelichen Jünglingen erfordert werden. tgi 3821 Armbänder (zur Verfertigung der goldenen) und Ketten in Triest auf venezianische Art wird der Werth des Goldes bestimmt. 1 259 3892 Armuthszeugnisse (die) in Absicht auf die Tarenvormerkungen sollen von den Pfarrern in Westgalizien nur wahr-Haft Armen ausgefiellet werden. 653 412g Arrha (der) unterliegen die aus dem Relt-gionsfond über 106 fl. geniessenden Pensionisten. 339 39$S * — (weder der) noch einem sdnstigen Abzüge unterliege« die 200 fl. nicht »iersteigenhen Almosen. 413 399g U u 2 Ar- NB C 676 ) NB Seite. Nro. Arsenik (wegen Verkauf und Aufbewahrung des) werden dir Generalien erneuert. ZOi 4067 Arzeneyen (welche) di- Apotheker im erhöhten Preise verkaufen dürfen. an 3844 Arzeneykosten (di.) werden bey Viehseuche» in Westgalijien nicht, nur die Diäten den Kreisärzten vergütet. 267 3899 — — — in der Lustseuche werden in West- galijien vom Aerarium nicht vergütet. 309 3932 ' Asche (wieder Einkauf der) in Mähren erlaubt , und was wegen der Niederlagen der Asche zu beobachten ist. 290 3920 — — (wegen Aufbewahrung der) von Stein- kohlen. 50g 4072 Assentliften sind auch von den Zivil, Chi- . rurgen mit zu unterfertigen. 150 3802 Assistenz iß den Mautbeawten gegen Miß-^ Handlungen »om Politikum zu leisten. g6 3776 — — — ist dem Bankal - Personale zu Vermeidung der Schwärzungen von den Gränz - Gemeinden nach allen Kräften zu leisten. 324 3949 Assistenz - Personen (die dem Tabaks- Aufsichts e Personale beygegebenen) solle» den Untersuchungen bis an ihr Ende beywohnen. 118 3799 Atteßatum Vitae , (wie das) auch die Besitzer der Staatsgüter in Galizien, denen AB ( 677 ) HB Seit«. N<°. denen die ste Kaufschillings - Hälft« auf Lebenszeit gelassen ward, beyzu-bringen haben. 253 3886 5Utffö$C (schriftliche); zu denselben fetten auch die Kandidaten zu Psarr » Pfründen in Westgalizien verhalten werden. 227 3850 Aufschriften (wie die) in Appellations -und Revisionssachen in Osigalizien gefiellet werden sollen. 116 3797 — — — (was bey den) in den Zuschrif- ten an das Prager Landrecht wegen des Post - Journals anzumerken 313 3936 Aufslchts - Station (SoiUtimibe) zu Szwidri. V290 3837 ^494 4060 — — — zu Domanowice. t scg 3841 (471 4032 Aufspritzen (das) in der Stadt Wien wird befohlen. 243 3871 Ausarbeitungen (zu) bey den Standen, oder wo immer, sollen sich in unmittelbaren landes fürstlichen Diensten stehende Beamte nicht gebrauchen lassen , und keine Remunerationen da-; für beziehen. ' 110 3793 Ausfuhr. Man sehe unter dem Schlagworte des Gegenstandes , auch unter Waaren und Aoll nach. Auslagen (auf die) für Kanzley - Vrs U u A for- c 678 ) 6« it. fcttttniflTt haken die La'nderstellen zu sehen. S56 3888 Ausland (wegen Vollstreckung eines im) geschöpften Urthrils von Galizischen Gerichtsbehörden. 66 3757 — — — (in das) und in die freyen Seehafen wird das Dley auszuführen »erboten. 209 3842 «« — — (Geld » Versendungen in das) ohne AuöfuhrSpäffe sind verboten , und wo die Paffe anzusuchen. ss6; 3897 <3H 3934 (.34° 39SS — — (gegen die in da«) Reisende, wie sich zu verhalten ist. 423 4001 Ausschwärzung der Pferde (btt wegen Hindanhaltung der) ergangene Verordnung in Westgalizien soll repub-lizirt werden. 310 393g Ausspieleu (das) verschiedener Effekten nach dem Verhältnisse der Sottoziehungen, oder in der Art eines Glückshafens ohne Erlaub niß wird wiederholt »erboten. 263 3896 Ausweise (wie die quartaligen) der Torfund Steinkohlen - Erzeugung und des Verkaufs zu verfassen sind. 159 3?r4 «p •» — (wie die) über erzeugte und verbrauchte Steinkohlen, und Torfzie-gel einzusenden sind. 241 3868 — — (wie die) über die Rekruten - Stellungen zu »erfassen sind. 3*8 3943 AuS- W C 679 ) Stike. Nr». Ausweise (wie die) über die «inzutreiben--den alten Rückstände an Pachtschillingen , Aerarial - Vorschüssen rr. in Böhmen «inzubringen sind. 325 3951 (monatliche) über die rückständige Zudensteue» haben die Kreisämter in Böhmen einzubringen. 339 3954 1— — — (von Einbringung der monatlichen) über die jüdischen Steuerrestcn bey den Kreioämtern in Böhmen «erden die Kreiskassierer enthoben. 508 4073 B. Bückoftn (die Kinder in den) zur Heilung der Kretz« «inzuschieben, wird wiederholt verboten. 27 375 t Baden (das Verbot des) in der Donau wird in Wien erneuert, und die Errichtung zweyer Bäder an der Taborbrückt bekannt gemacht. 356 3971 Bollotirung (durch) sollen die Städte und Märkte in Böhmen bey den Wahlen fürgehen. ' ZOZ 3939 Bankal - Beamten (wegen Provisionen der Kinder der) Erläuterung. 108 3791 Bankal - Inšpektorate» 0«n) sind d» mit den Maaren Lit. C. §. 49. der Zollordnung Handelnden anznzeigen. 479 4043 UM Ban ^ C 680 ) ^ Seite. Baukal - Personale (dem) iß von de» Gränz - Gemeinden zu Vermeidung der Schwärzungen alle Assistenz zu leisten. 324 3949 BaNN (der) ist in jeder Synagoge in West, galizien anzuschlagcn, und allvierteljährig kund zu machen. 324 3950 Barbiergesellen (durch die) sollen keine gefährliche, ansteckende Krankheiten behandelt werden. 632 4113 BgN (jede Bewilligung eines neuen) soll in Vest. 0. d. S. wegen Ausmessung der fieuerfreyen Jahre dem ständischen Kollegium angezeigt werden. 285 3916 *e -T— (ein jeder an der Chaussee vorzuneh-yiende) ist der Landeswegdirekrion in Böhmen zu melden. 411 3899 Bauinr (unter) Thürmr / verfallene Mauern ist sich wahrend eines Donnerwetters nicht zu flüchten. 468 4028 Baumwolle (Transits - Zoll für die) welche über g utrne in das Ausland geht. 622 410^ Beamten (wie den beförderten oder vorrückenden) die Besoldungen zu erfolgen sind, und wegen den Substitutionen 71 3760 — — — die Verordnung, wegen Einhalte der Einfchuldung erstreckt sich auch auf die Beamten des Versatzamts, d?r Kranken - und Vrrforgungsan-stalcen, dann auf die städtischen Beamten. 74 3764 Be- HS C 681 ) WK Seit«. Nvv. Beamten (in unmittelbaren landesfürstlk-chen Diensten stehende) sollen sich zu Ausarbeitungen bey den Ständen, oder wo immer nicht gebrauchen lassen, und keine Remunerationen dafür beziehen. no 3793 r- — — die von dem wegen Einhalts der Einschuldung derselben erlassenen Gesetze erworbenen Pfandrechte, oder Vormerkungen auf die Hälfte der Vesoldung verstehen sich auch auf die Vorrückung in den hohern Gehalt. 2ie Z?4Z — -— — (des obrigkeitlichen) welcher dazu berechtigt ist, Unterschrift wird bey obrigkeitlichen Urkunden, dann die Beydrüüung des Amts - Jnflegels erfordert. 235 3860 — — - (die Verordnung wegen Einhalts der Einfchuldung der) wird erläutert. 236 3861 - — (Zeugnisse für di« landesfürstli- chen) über ihre Dienstleistung unterliegen weder einer Tare, noch dem Stempel. 412 399s - — (bey Einrathen wegen der Besol- ; dungs - Vorschüsse für die) wie sich zu benehmen ist. 5°© - — (Bankal ) Sieh Bankül - Beamte. Sieh übrigens auch MaUth - un* Zoll- Beamte. u u 5 Be- W ( 68- ) 3729 . Seite. Nr». Befugnisse (6ütu«vfO @e»«6t und Frey- heiten nicht über dir «forderliche Zahl zu vermehren. Belehnungen und Konzessionen auf Zinkerze zu bauen und Zinkhütten zu errichten , sind bey den Bergoberämtern und Berggerichtrn anzusuchen. 477 4o40 Belohnung für Ergreifung und Einbringung der Räuber in Böhmen. 37g 3^4 — — — der Steuer - Einnehmer und Areiökafficrer für Einhebang des jubi« scheu Kriegödarlehens in Böhmen. 481 4045 Benefizicn; Sieh Pfründen. Bequartirungs * Instruktion in Wesiga, lizien. 509 4074 — — — Liquidationen (die) sind nur in Ansehung der einheimischen Ortschaften einzubringen. 383 3952 Man sehe auch EiNgUartikUNg, Militär, und Quartier. Bekgämter haben ihre Werks - Berichte am spätesten 3 Tage nach jedem Monat« an di« Landesstelle zu senden. 158 381s Berggerichte; Sieh Bergoberamter. Bergleute (wann die) zu Rekruten ausge- hoben werden können. 247 387? Bergoberamter und Derggerichte (an die) ist sich mit den Gesuchen um Belehnungen und Konzessionen auf Link- rrz« C 68Z ) Seite. Nro. «je ju bauen, und Zinkhütten zu errichten, zu verwenden. 477 404® Bergwerks - Berichte (die) sind von den Bergämtern am spätesten 3 Tage nach jedem Monate an die Landesstelle zu .senden. 158 3818 — — — Praktikanten (auf die absolvirten) ist Key Besetzung der Steigerstetten Rücksicht zu nehmen. 158 3811' — — — Produkten - Verschleiß - Lager wird in Krakau errichtet. 70 3758 Berlmerroth. Dessen Einfuhr wird nur gegen Passe, und vorfchriftmässigen Zoll gestattet. 77 3/68 Berichte (btt Bergwerks - ) sind von den Bergämtern am spätesten 3 Tage nach jedem Monate an die Landeö-sielle zu senden. 158 3812 — — — (wie die) über die ein * und aus- gewanderten Ordenspersonen von den Obrigkeiten o, d. E. eingesendet werden sollen. 601 410* Bcschaftigungs - Zimmer (Einrichtung ^ eines) für dienstlose Personen weiblichen Geschlechts in Laibach. 4135 Beschau - und Wundzetel (wie die) in ge-waltthätigen ErtodtungS - oder Ver-> wundungöfällen in Mestgalizien ein-zurichten sind. 394 3987 Veschellftationen (in den) ist die Mannschaft mit Betten zu »ersehen. 457 4°*8 Be- Seit«. Nro. Beschwerden (rote die) &e< Unterthanen gegen die Obrigkeiten, oder die zwischen beyden Theilen vorfalsenden Streitigkeiten in Westgalizi en zu behandeln sind. 30 3754 —- — — (der Rekurs wegen) wider die Verfügung der Landeöstelle in Westgalizien ist 'mittels des Kreisamts einzubringen. 546 4075 Besitzer der Güter; Sieh Güterbesitzer. —, _ _ (jt)te jeder Todesfall eines]) einer ständische» Realität in Kärnten dem Steuer - Einnehmer anzuzeigen ist. 246 3875 — — — (auch diejenigen) der Staatsgü- ter in Galizien, denen die 2te Hälfte des Kauffchillings auf ihre Lebenszeit belasten wurde, haben das Attefiatum Vit» halbjährig einzu-bringen. 253 3886 — — — (die zeitlichen) Grundobrigkeiten, und Pächter in Westgalizien haben die Akten der grundobrigkeitlichen Verhandlungen ordentlich zu führen. 645 4122 Besitzvcranderungen (bev de») bet sie» alitäten in Mähre» wird die Ausstellung neuer Obligationen, und deren Znxrotokottirung abgestellet. 597 4093 Besoldungen (wie die) den beförderten oder vorrückenden Beamten zu erfolgen sind, und wegen der Substitu-tienen 71 AO C 685 ) AO Seit«. Nro. Ü3efötbUUgnt drr Beamten, (die auf die Hälfte der) vordem Gesetz« wegen Einhalts der Einfchuldung erworbenen Pfandrechte oder Vormerkungen verstehen sich auch auf die Vorrückung in den höhern Gehalt. 210 3843 -- — — (die Beiordnung wegen Befchlag-nehmung der) der Beamten, und wegen Einhalts derselben Eiuschuldung, wird erläutert. 236 3861 — — — (bey Einrathen wegen der Vorschüße von) der Beamten, wie sich zu benehmen ist. 500 4065 Eich auch Gehalt. Bestattlgung (wem die Prüfung und) der Zehent - AblosungS - Verträge zusteht. 226 3849 Betten (mit) ist di« Mannschaft in den Be- schellstationen zu »ersehen. 457 4018 Bettler (herumziehende); Sieh Vagabunden. Betrügereyen (verschiedene sich ereignete) in Deutschland werden zur Warnung der Handelsleute und Postämter an» sezeiget. 9» 3782 Beilagen (wegen streitiger Weybringung neuer) in der Re - und Duplik ist über das Urtheil die Appellation zu-zulaffen. 599 4096 Beystand (wenn tin) im Trauungs- Register VE ( 686 ) «gß« Stitt. Nr». ste« ftintn Namen unleserlich schrei, 6et, was geschehen soll? 546 4076 Bibliotheken; Sieh Leihbibliotheken. Bier - Bräu - Recht; Sieh Bräu-Recht. Biersatz w vest. o. v. e. für das Iah« 82 377g Birkenkafer (zur Hindanhaltung der Schäden durch die) und andern Insekten in den Wäldern ist die Sorgfalt zu verdoppeln. 28 375g Biß wüthender Huude (gegen den) Vorsichten, und Heilnngsmittel in Triest. J 192 3830 — — in Steyermark 3 3r5 3939 BißthUM (auf die um «in erledigtes) bittenden Geistlichen wird eben darum kein Bedacht genommen. 286 391g Bittschriften; Sieh Gefache. Blaue Montage und Dienstag« zu haften , wird den Gesellen der Polizey -und Kommerzialgewerb« nicht gestattet. 4139 Bley in das Ausland und die freyen Eee- häven auszuführen, wird verboten. 209 Z842 Blitz (zur Rettung der durch den) getroffenen , Unterricht. 119 3800 BothkN (durch Leitende) find die gätz an-wachsenden Wasser von den oberen Gemeinden den unteren bekannt zu machen. ig7 382$ Bo- HO < 667 ) HO S«itr. N»». Bothen-Patent (das) vom 14. Dezem- ber 1748 wird in Kärnten republi- ' zirt. 604 4105 Brauhaus - Gewerb zu errichten, ist nur gegen das Bedingniß, die Kessel mit Steinkohlen oder Torf zu heitzen, zu «rtheilen. 6 3735 Bräu-Recht (über das) und Echankrecht werden von den Städten in Böhmen Ausweis« abgefordert. 302 3957 Vrandwembrenueu (die kupfernen Ge- fäße zum) und Essigsieden sollen in guter Verzinnung gehalten werden. 10 3739 — — — so auch in Ostgalizien 151 3804 — .«£ — Erläuterung darüber. 248 3879 — — — diesfällige Verordnung in West» galizien. 321 3945 Briefe (Postporto für Konstantinopolitaner) k l2 kr. 87 3777 Brunnenkränze (hölzerne) werden verboten, und werden steinerne angeordnet 3 3733 Brücken - Maut (die) Weg- und Uiber, fahrtömaut haben die preusifchen Ri» «Konten» Transport« in Galizien zu entrichten re. 228 3851 — — — (wegen Entrichtung der) in Dfi- galizien von den Partheien im Rück» weg«. 269 390$ — — — (alle willkührliche Abnahme der)' wird in Westgalizien »erboten. 500 4066 Brünne C 688 ) Seit«. Nr s. Brunne und Wasserbehälter (rote bit) tit Westgalizien reinigen zu lassen sind. 251 333^ lyUC^brUcfer (die) 'und Buchhändler sollen di« Kalender jederzeit dem Bücher -ReviflonSamte einliefcrn. 182 3823 Buchhändler (die) und Buchdrucker haben jederzeit die Kalender dem Bücher - Revisionsamte einzuliefern. iga 3323 Buchhaltungen (dieProvinzial- Staats-) über welche Gegenstände von den Landerstellen vernommen werden sollen. 175 33^6 Man sehe auch Kredits - und Staatsbuchhaltung. Bücher-Revisions-Amt (an das sind) die Kalender jederzeit von den Buchdruckern und Buchhändlern ekizulie-fern. 182 3823 Bücher - Verzeichnissen (»« sich mit den) bey Berlaffenschaftö - Inventuren zu benehmen ist. 156 38051 Büchsenmacher - Gesellen sollen zur Dienstleistung bev der ärarial Gewehr - Fabrik, oder bey den für das Aerarium arbeitenden Geroehrfabrikanten aufgemuntert werden. 25 3748 Bürgerliche Gewerbe; Sieh Gewerbe» Butter-und Schmalz-Ausfuhr (die frey«) aus Böhmen wird nur gegen Pässe der Landessteüe gestattet. 43° 4°°?’ C. Seite. Nr». AB ( 689 ) AB L Charge (auch bi«) dt« Ausstellers ist ht den Quittungen über die Vorspann, und den Schlafkreuzer beyzusetzen. 493 4058 Chaussee (jeder an der) vorzunehmende Bau ist der LandeSwegdirektivn in Böhmen zu melden. 411 3989 Chirurgen (»»n den Zivil -) sind die Af-fentlisten auch mit zu unterfertigen. Sieh auch SUunbflrjtč. 150 3802 Chirurgischen Gr.mie^ (die) haben alljährlich ein Verzeichniß aller chirurgischen Subjekte an den Dekan der medizinischen Fakultät abzugeben. 333 3947 Corpus Delicti (wie das) in Fällen einer gewaltthätigen ErtLdtung oder Verwundung in Westgalizien zu erheben ist rc. 394 3987 Csekoniz (die Entreprise des Obersten) ist von allen Obrigkeiten möglichst zu befördern. 358 397s Czerwona Karezma wird ein wkrkl. Haupteinbruchsamt. 234 3857 Die übrigen hier nicht »orkommenden Schlagwörter sehe man Unter und 3. XIII. Vans. t r D. M c 690 ) HS Geite. Nrs-, D. Sacher - Separationen ( btt Verwendung auf) und andere derley, haben die landesfürstlichen Pfarrer und Lokalen alljährlich auszuweisen. 24a 3870 Datz. Sieh- Tatz^ Degen (verborgene) und Stilette zu tragen, wird neuerdings verboten. 506 407® Dekan der medizinischen Fakultät (an den) haben die chirurgischen Gremien all» jährlich ein Derzeichniß aller chirurgischen Subjekte abzugeben. 322 3947 Deposttenamt (die von einem) ausgestellten Quittungen unterliegen auf den Fall der Bntabulation dem Stempel. 491 4056 DeposttUM (der Erlag eines) bey den Linien Wiens, und bey dem Rößauer Wassermautamte für Einfuhr der Getreidgattunge» wird wieder einge-führet. 4 37J3 Deserteure (als) sind die Soldaten zu behandeln , welche in die französische Kriegsgefangenschaft gerathen sind > enb nicht zurückkehren wollen. . 160 381$ — (die Taglia für) in welchen Fällen nicht Statt findet. 46- 402- — — — (bey Linlieferung der) ist dem Gesuche um die Taglia auch ein summarisches Verhör beyzubringen 477 404z De- I NB C 691 ) W Seit«. Nrs Deserteure (Taglia für t»o v°m Tyroler freywilligen Schützen - Korps. 666 4138 Desertion (.das nach btt) «werben« Vermögen soll «ingezogen werdeNi 483 4047 *— — — (daß bey jedem Falle einer) in. Brünn $ Kanonen gelöset werden. 496 40Č* Diäten (nur die) werden in Mestgalizien den Kreisärzten bey Viehseuchen, nicht aber auch die Arzneykosten vergütet. 267 3899 Dienste (»i< die um) bey den Magistraten in Mestgalizien sich Erwerbenden di« Gesuche «inzureichrn, und mit Zeugnissen zu belegen haben. 633 4114 (Zeugnisse über geleistete) von landcsfürstlichen Beamten, unterliegen weder. einer Tare, noch dem Stempel. 412 3992 Dicnstöorhen (wie die jüdischen) nach den Aufdingungen von den Dienstherrn in Böhmen ju fntiten sind. 252 Z885 — — — (für dienstlose) weiblichen Geschlechts wird in Laibach ein Beschäftigungszimmer eingerichtet. 662 4135 ** —. — Lohn, (die Angelegenheiten we-gen des) welche nicht 100 fl. übersteigen , sind in Ostgalizien mündlich zu verhandeln. 200 3832 ■— — — Verwechslungen (bey den) wie sich die jüdischen Dienstherren wegen der Steuer in Böhmen zu benehmen haben. 547 4°77 Dienst- £ ? z HB C 692 ) HB Seite. 9he» Dienstgesinde (dem) sind bi# auf r«n Ai». dermord und Weglegung der Kinder gesetzten Strafen öfters kund zu machen. IIK 3794 Dienftleute (die) der Güterbesitzer in Böh, men zur Befuchung der Ingenieur -Kollegien, und Zeichnungsschulen zu f leite», wird angerathen« 320 3943 Diensttage (blaue); Sieh blaue Montage und Diensttage. Diözes (wann in «in« andere) dl« Geistlichen von dem Ordinarius entlassen, oder eon, dorther ausgenommen werde» dürfen. 492 4057 Diwal (für Mathias) Privilegium zu Verfertigung der Wasserrinnen und Schläuche aus Hanf zu Fiuerspritzen 170 3817 Dokumenten; et«& Urkunden. Domanowice in Westgalizien ist eine bol- letirende Ausstchcsstation. J 208 3841 (471 4032 Dominien; Sieh Obrigkeiten. Donnerwetter (während «in«#) ist sich nicht unter Bäume, Thürme und verfallene Mauern zu flüchten. 468 4028 Dorsgemeinden in Böhmen sollen aufmerksam« Nachtwächter aufstellen. 24 3747 Dorsrichter sind nicht mit Uibergehung der nächsten Anverwandten zu Vormündern der Waisen aufzustellen. 430 400$ Do- Sog C 693 ) W Seit«. 9too, Dosen; Sieh Tabaksdosen. Dubienka (bem Gränzzollamt zu) wird die Manipulationsbefugniß eines Haupt» einbruchamtü bewilligt. 75 3766 Duplik (wegen Beybringung neuer Beyla- gen in der) und iu der Replik ist wider ein Urtheil die Appellation zulässig. 599 4°9< Durchfuhr; Man sehe unter dem Schlagworte de» Gegenstandes, auch unter Edelleute, westgalizische, Sieh Adeliche. Ehen; Sieh Verehlichungen. Elchbaume m erreichter Schlagbarkeit Einfuhr; Man sehe unter dem Schlagworte des Gegenstandes, auch unter Waa-ren und Zoll nach. Einquartirung (was key ber) die-Unter- «Hanen den Soldaten abzureichen haben. 100 37f?4 nicht zu fallen. 347 396» 106 3790 284 39*5 Sieh auch Bequartirung, Militär-Quartier und Quartier. Ein- %® C -94 5 Qta Seite. 91«. Cinraumer -z«s, oder Aufnahme von dorther, wann sie von dem Ordinarius unter» nommen werden darf. 492 4057 Entscheidungs-Gründe (das Urthekl und die) sind im Appellations » und Revi» sionkjuze den Akten immer in vidi-wirter Abschrift beizuschliessen. 255 3887 Erbfolge der ohne Testament verstorbenen Geistlichen in Ostgalizien. 419 3997 T- — — — in Westgalizien. 504 4069 Erbschaften (wegen Ausfolgung der) an die preuffischen Unterthanen, wie sich in Ostgalizien zu benehmen ist. iz Z74S Erbschafts - Angelegenheiten (Weisung zu richtiger Behandlung der) und der Waisen - Geschäfte in Böhmen. 300 3931 Erbsteuer (von der) sind di« Studenten - Stiftungen befreyt- 422 400a Erfrornen (zur Rettung der) Unterricht. 119 Z800 Erhängten (zur Rettung der) Unterricht. 119 Zkoy Erstickten (zur Rettung dev) Unterricht. 119 3800 Ersuchschreiben (btt) in Absicht auf di« EotlaWtint für die Unterthanen sind. Xx 4 fr«*- NrA C 696 ) ^ Sekte. 91,6. samt den letzter« stempelsrey, und von Amtswegen auszufertigen. 215 3547 (Srtrunfencn ($ut iRtttmig btt) Unttmtbt. 119 3800 Erwukgten (zur Netrung btt) Unterricht. 119 ggoe -- ©ttbtt und Branbweinbrenner fotitn btt kupftrntn Gefasst in guter Verjinnunz halten» 10 3739 151 3804 248 3879 33t 3945 Essito-Zoll, steh Zoll (Effito-). 1 >■» ßjcFUtiOU («ie sich mit btt) der Fiskal, Strafen und Forberungen, besonders gegen bie Unterthanen zu benehmen ist. 668 414« — — — und Sequestrations-ArdlMNg für W-stgalizien. 362 3975 ü- Fabnk ( key der Aerarial Gewehr -) zur Dienstleistung sollen btt Büchsenmacher »Gesellen aufgemuntert werben. 25 3748 — — (jur Gewehr,) wann die Aufnahme gütig ist. 426 4003 der Gewehre (btn) wirb btt Annahme fremder Bestellungen »er» bothen. 90 3781 — — — können nur gegen «in obrigkeit« liches Zeugniß über btn eigenen Be« darf Kupfer überkommen. 274 3908 — — — (die) welche fich mit rvthen wol- lenen AS C 697 ) $5» • b" " •* - . • Grift. 91«. l«n«n Hauben beschäftigen, werden von deren starken Absatz in der Türkey verständiget. 441 4013 Fabrikate, sieh Seiden-Fabrikate. Fabrikszeichen («m) haben du Cigenthü- mer der Eisenwerker in .Westgalizien auf ihre Fabrikate anzubringen. 600 4098 Farben (für Tusch - und Miniatur-) Her- absetzltzig des Esseto-Zolles. 440 4011 Fabianen zur Schuldensteuer sind in Steyer-mark in der bestimmten Frist pünktlich «inzubringen, quch der Betrag abzuführen. ' 16 3741 dft gemeinschaftlichen Brrmv-gens e ) und die Trauungstabellcn sind von den neu vereheligten Juden in Böhmen «inzubringen. 28t 3912 — — — (Jmmakrikulatisns-); sieh Am-matrikulations - Faffionen. Federbu , ufden Hüten zu tragen, wird den. Civil-Personen in Triest untersagt. 286 3917 Ferlacher Meisterschaft (die) soll künftig die Gewehre nach Klagenfurt abliefern. 304 393O, Feuer - Assekuranz - Gesellschaft, weg«» Beitretung zu derselben werden von den Güterbefitzern in Stain di« Reus-srrungtn abgefordert. 187 0829 Xx 5 Feuer- VE C 698 ) Seite. N,». Feuerloschgerathschaften (u6« Beiha- bung der ) ist zu wachen, und bei den Äreisbereisungen Untersuchung zu pfle-gen. 9 373* Feuer - Spritzen (m) Wasserrinnen und - > Schläuche aus Hanf zu verfertigen, erhält Michael G5tz und Mathias T>i-«al «in Privilegium. 179 3817 Feuersteine (wie der Verkauf der) der Zündschwämme sc. den TabakStraffikanten auch den Verlegern gestattet wird. 644 212» Feyertage und Sonntage, an denselben sind keine Märkte äbzuhaltea. 182 3823 Fideikommissen (auch van den) Lehen, Ma-jaraten, und Senioraten ist in Tyrol das Mortuarium zu beziehen, 341 3956. 645 412* Fiskal-Adjunkten - Stellen (wie sich die Kandidaten zu den) in Westgalizien den Konkurs - Prüfungen in jedem Erblande unterziehen können. 262 Z8-5 Fiskal - Strafen und Forderungen (wie sich mit der Srekntion der) besonders gegeo'die Unterthanen zu benehmen ist. 668 4140 Fleisch vom kranken Vieh zu genieffen, wird in Kärnten »erb-then. 317 3940 Flugschriften werden in Kaffeehäusern und anderen öffentlichen Orten verbothen. 5 3734 Forst- AO c 699 ) HO ' Seite. Nrs. Forstbeamten (»ie m btt) in Sesterreich ob btt Sns bei den Visitationen btt Wälder zu vttbalttn haben. 249 Förster, benf«I6en babtn btt Obrigkeiten in O«st. ob b. . 322 3946 — — — (wie sich wegen bet Fiskal») und Strafen mit der Exekution zu benehmen ist. 668 4140 Fourage vom Militär zu kaufen, ist der» bothen. LZ 3746 Frachtbriefe (mit einem) sollen die erblan. bischen Waaren versehen werben. 601 410t Frachtstücke (wie sich bei der Aufgabe btt) und Gelder an den nach Wien abge» henden Postwagen zu Triest zu achten tst. 65$ 413t Freidhof; sieb Gottesacker. Freyheiten (bürgerliche) Gewerbe und Befugnisse nicht über die «rfotderliche Zahl zu vermehren. 1 3729 Freyjahre (wegen Ausmessung der) von bet Steuer soll in Oestr. 0. d. Ens;jtbt Be- C 700' ) Seit«. Sit», Bewilligung ein« neuen Baues dem ' ständischen Kollegium angezetgt roet» ,2en‘ 285 5916 ^tCppöjjC (btt den preuffischen Rimonten -Transporten ertheilten) sind in Ga» lizien nach ihrem Inhalte zu respek» tiren 3c. 2-8 3851 Frohndiener (dienstlose) sind nicht zu dulden. 270 3502 Frohne; steh SRobotl). Fuchöbälge, als schwarz gefärbt, oder / schwarzgrau angegebener Zoll»Bestimmung. 84 3775 Fuhr-Kontrahenten (den) und Lieferanten wird der Gebrauch des Sigills mit dem t. k. Adler «erbothen, $72 3904 Sieh auch Vckturanten. G. Garde (zur Aufnahme der Arcieren-Leib-) welche Eigenschaften vom den west-galizischen adelichen Jünglingen ge, fordert werden. 181 382t Garne (keine rohe ungesäuberte) sind zu verkaufen, weder von Webern zu verarbeiten , noch daraus gearbeitete Lein» wanden mit dem Btschauzrichtn zu versehe». 440 4012 Ge- ( 7OI_ ) . Sekt«. Nrs. Gebäude (rotgm Ausweisung der Reparatio-»en der) von den kandesfürstl. Pfar« ren und Lokalen. * 243 @Cf(t(yC (die kupfernen) zum Brandweinbren-' nen sind in Ostgalizien mit reinem Zinne zu verzinnrn. iQ — — Erläuterung 248 Zrt —1 — (der Salz«) Gewicht wird in West» galizien bestimmt. 1^9 Gefangenschaft (in die französische Kriege-) gepat-ene Loldaten, welche nicht zu-rückkehren wollen, sind als Deserteure zu behandeln. 160 Gehalt der Invaliden, wie die Renunzirung auf denselben Statt sinden kann. 79 — — (der) oder die Beiträge sind den Pfar- ' ren, LokaUsten, Administratoren, Kooperatoren vor der bestimmten Zeit nicht auszufolgen. 106 Eich auch Besoldung. Geistlichen (auf vie um tin erledigtes Diß-thum bittenden) wird eben darum kein Bedacht genommen. 286 3918 —. — ( wegen de« Erbfolge der ohne Testament verstorbenen) in Ostgalizien. 419 3997 — — — — — — in Westgalizien. 504 4069 — — (wann die) von den prdinarien in eine 3870 3739 38^4 3879 394$ 3SI3 381$ 3771 3789 'IM C 702 ) Seit«. Nr»< rine andere Diozes entlassen, und von dorther ausgenommen werden dürfen. 492 4057 C die Verweisung eines ) ausser Landes kann in Westgalizien von keinem geistlichen Gericht« verhänget werden. 552 4082 Sieh auch Kloster - Geistliche», Lokalkaplane, Ordensper-sonen^ Pfarrer und Stifter« Geldanweisungen (willkürliche) zu machen , wird den Magistraten in West-galizien verbothen, 598 4094 Gelder (von gesperrten Kirchen dem Religionsfond zustehende, bei Privaten haftend« ) in Böhmen sind durch die Steuer - Einnehmer einzutreiben, und durch die Filial - Kreiskaffier« dahin abzuführen, 157 ggrS — —> (die Vermischung verschiedener) wird den Magistraten, kandesfürstl. Städ-tcnj unb Märkten im Lest, ob d. E. verbothen. 231 38521 — — Waarsn ,c. sind an dem Bord der Schiffe in Triest ohne Ladschein nicht anzunehmen. 2Z7 3862 — — (die durch den Postwagen mit Päs- sen zu verschickenden) sind von den Münz-und Probier - Aemtern zu besichtigen , und daß es geschehen, an den Pässen zu bestättigen. 2ga 39t Z Gel- ( 702 ) Seite. 9b», ^Selber (bt< Versendung«» der) in das Ausland ohne Ausfuhrspässe iß verboten, und wo dir Pässe arzufuchen sind. 265 3897 -- — gilt auch in Ansehung Triest. 311 3034 ~ ingleichrn in Ansehung Tyrol, Vorarlberg, und die aquirirten venezianischen Staaten. 340 3955 ■— — — (wie sich bey Aufgabe der) und Frachtstücke an den nach Wien von •/ Triest gehenden Postwagen dort zu achten ist, 655 413! Gemeinben (die oberen) sollen den unteren die gäh anwachsrnden Wässer durchreitende Voten kundmachen. 187 3848 — — — (von den an der Gränze Oesterreichs 0. d. E. liegenden) ist dem Bankal - Personale zu Vermeidung der Schwärzungen all« Assistenz zu leisten. 324 3941? Sieh auch Dorfgemeinbett. Gemischte Untertanen; Sieh Sujets mixtes Gerhaben; Si.h Vormünber, Gericht (ssn keinem geistlichen) darf die AusserlandeS s Verweisung eines Geistlichen in Westgalizien verhänget werden. 552 40$e Gerichtsbarkeit (wann der städtischen) die Süden in Westgalizien unterstehen. 248 3878 Se* TrA C 704 ) ^1» Seit«. Nrs. Gerichtsbehörden; Lieh Gerichts-ftellen und Fuftitzftellen. GerlchtsstelleN («t« von den galizischen) trn im Auölande geschöpftes Urtheil vollfireckt werden soll. 66 375p .— — — (mittels der) oder der Advoka» ten find die Gesuche und Rekurse an das Appellationsgericht der Partheien auf dem Lande in Ostgalizien daselbst «inzubringen. 258 389t .— — — (die untergeordneten) und Gränz» kämmerer in Ostgalizien sollen die '■ ausstehenden Taren ernstlich «in, treiben. 658 4132 Serichtsvorsteher (mit des) Unterschrift, und dem AmtSinsiegel müsten die obrigkeitlichen Urkunden versehen seyn. 236 3860 Geschirre (ti« kupfernen) sollen von Efflg, siedern und Branntweinbrennern in guter Verzinnung gehalten werden. 10 3739 151 3804 248 3879 321 3945 Gesehen der Professionisten, welche mit der Monturs - Oekonomie im Kontrakte sieben, sind nicht zu Rekruten aus, zuheben. 155 38°8 342 3957 _ _ — (Büchsenmacher - ) sollen |ut Dienst- NB C 795 ) Sritt. Nrv. Dienstleistung bey der ararial - Gewehr- Fabrik aufgemuntert werden. 2; 3748 Gesellen ( btt) sowohl b« Polizry r als Kommerzialgewerbt sollen keine blaue Montage und Tiensttag« halten. 4139 Sieh auch Pulver und Sal- nitermacher - Gesellen. Gesellschaft, ökonomisch - patriotisch« in Böhmen; Sieh ökonomisch - patriotische Gesellschaft. Gesetzbuch (wegen Beyschaffung der jüdi, scheu) Thora genannt; wie fich dir Jnstitzstellen in Böhmen zu verhalten haben. 105 3787 Gesuche, was bey denselben um Seeurkun- den in Triest zu beobachten ist. 70 3759 — — (wo dir) um Tax - und Stempel - Vormerkung tn Westgalizien einzureichen sind. 251 ZZ8Z — — (die) und Siekurse der Partheien aus dem Lande in Ostgalizien an das Appellationsgericht sind mittels des Gerichts, oder der Advokaten daselbst «inzubringen. 258 3§9£ — —> .— (wie die) um auögemustert« Pferde eevzubreugen sind. 273 3907 — — (>») um Entlastung von Militär - Diensten sind bey den Kreißäm- tern «inzureichen. 411 3990 xiiL V«nd. N y Ge-- tüf < foS ) Seite. 9h&, ®eftt($jc (dem) um die Lagtia ist auch ein summarisches Verhör beyzubringen. 477 404t was in denselben, utn Raths -Sekretärs - und Protokollistenstellen tut Dstgalizien , dann in den Vorträgen und Tabellen hierüber angeführet werden soll. 495 4061 — — — (wie die) der Kompetenten um «ine Bedienstnng key 'den Magistraten in Westgalizien «inzureichen , und mit Zeugnissen zu belegen find. 633 4114 (St*trClb (für Einfuhr des) nach Wien wird bey den Linien und dem Roßauer Wassermauthamte ein kleines Depositum zu erlegen verordnet. 4 3733 —- — — (Verbot der Ausfuhr des) in Böhmen. 478 404Ö — — — (wie Schwärzungen des) in Böh- men hindanzuhalten sind. 595 409s —- — — (der Einkauf des) für Böhmen und Mahren im Lande 0. d. E. wird verboten. 602 4102 — —- — (die mauthfrrye Einfuhr des) und Grießelwerks aus Ungarn in die inneröst. Provinzen bis Ende Juny 1800. 4137 Sieh auch Körner. Gewerbe ( bürgerliche) Freyheiten , lind Befugnisse nicht über die erforderliche Zahl zu-vermehren. r 3729 •s--' ä- — (hie Umschreibung der zessiona- .. ■ ri- -T - •; * ' Xt §0® ( 7°7 ) vT - SikVe, Nw« rischen) ist chey dem städtischen Eteu- Gewerbe (die Wider die Vermehrung der) eramte zu bewirken. . . 239 3S66 bestehenden Vorschriften sollen genau beobachtet werden. 246 3874 — — (wie dit Personal -) auf Weiber ■ und Kinder übergehen. 4"e 4031 — — — (Polizey - nnd Kommerzial -) der- selben Gesellen sollen keine blaue . ) -f . Montage undDiensttage halten. . 413.9 Erwerbs - Angelegenheiten (in Betreff der Rekurse in) werden die ' .'Ä Grundsätze bekannt gemacht. , 548 4°7-8 Wan sehe auch Brauhaus - Gc- werb; dann Kommerzial -Gewerbe. ■ ■ - lacher Meisterschaft nach Klagenfurt geliefert werden. • > • ■ 3°4 3930 j Sieb auch Schießgewehre. . Gewehr - Fabrik' (zur Dienstleistung Hey der ärarial) sollen die Büchsenmax chergesetten aufgemuntert werden. 25 3748 — — (wann die Aufnahme zur) giltig , ist. , 426 4003 „ Gewehr - Fabrikanten (den) wird die Annahme fremder Bestellungen »erboten. ; . 9° 3781 Gewicht .(Bestimmung des) der Sudsalz- Gefäße in Westgalizien. V Y « 159.3.81s Gift- HB ( 728 ) HB Seite. Nro. Giftverkauf 0« Verbote des) sollen in Böhmen republizirt werden. 343 395g Sieh auch Arsenik. (Sitte; Sieh Gülte. Glasmacher -- Reglement (über die Befolgung des) soll in Böhmen genau gemacht werden. 298 3924, Gluckshaven (in der Art eines) oder nach dem Verhältnisse der Lvttoziehungen verschiedene Effekten, ohne Erlaub, niß auszuspielen, wird verboten. 263 3P96 GöH (für Michael) und Mathias Diwal «Privilegium, zu Verfertigung der Waffereimer und Schläuche aus Hanf zu Feuerspritzen. 179 3317 Gold (Werth de«) in Triest zur Verfertigung der goldenen Ketten und Armbänder auf vcnetianische Art. 259 3892 Gottesacker (auf den) bif Leichen der Kinder in Wagen zu führen, wird in Böhmen verboten. 300 3926 Granzkammerer (die) und untergeordneten Gerichtöstellen in Ostgalizien sollen di« aussiehenden Taxen ernstlich eintreiben. 6;g 4132 Granzzollamt (dem) zu Dubienka wird die ManipulationSbefugniß eines HaupteinirnchamtS bewilligt. 75 3766 — — — (das) zu Czerwona Karrzma wird zu AB ( 7°9 ) AB Seite. Nro. zu einem wirklichen Hgupteinbruchs- amt« erhoben. 234 3357 Gremien (chirurgisch.); Sieh chirurgische Gremien. Grieselwerk (mauthfreye Einfuhr des) und des Getreides aus Ungarn in die in» veröst. Provinzen bis End« Juny 180°. 666 4137 Grodek (zu) wird «ine Wegmauth errichtet 476 4039 Groschen (doppelt») aus Kupfer werden ausgepräget, und in KouxS gesetzet. 66i 4131 Sieh auch Kupfergroschen, und' Münze. Grundbuch (bey dem städtischen) z« Lemberg zur Vormerkung der dinglichen Rechte auf dahin gehörige Realitäten wird weiters die Frist auf 1 Lahr erstrecket, 665 4136 Grundobrigkeiten (die) in WeAgalizien sollen von fremden Unterthanen für di« Gerichtspfieg« kein« Taxen abnehmen. 466 4*25 —> — — (die) zeitlichen Besitzer und Pächter in Westgalizien haben die Akten der grundobrigkeitlichen Verhandlungen ordentlich zu führen. 645 4122 Sieh auch Obrigkeiten. Grundstllcke (Hey Besitzv-randerungen der) in Mähren wird die Ausstellung neuer Obligationen, und deren Znproto-r-llirung abgestellet. 597 4°93 P y z Grund- AB c 71® ) AB ' Seite. Nr», Grundstöcke ( nur die Pachtung der obrigi keitlichen) nicht aber der unterthä-nigen ist den Juden in Böhmen zu gestatten. 630 411« Gubernium; steh Landesstelle. Guter (auf den in Krida verfallenen) sind die erledigten Pfründen vom Ordinarius loci in Westgalizien zu ersetzen. 456 4017 r~ — mit welchen lehensherrliche Juriödik-tions- Gerechtsamen verbunden sind, sollen von Unterthancn nicht erkaufet werden. 499 4064 GuterdestNer in Krain werden um ihreAeus- s ' ‘ serungen belanget, ob sie der Teuer» Assekuranz»Gesellschaft beitreten wollen. 187 3839 — — — in Westgalizien (wie sich die) wegen der die Rechte der Güter Be» x treffenden Urkunden auszuweisen haben. 241 3869 —i — —■ ( Todesfälle der ständischen ) im Kärnten sind dem Steuer-Einnehmer anzuzeigen. 246 387$ — — — (die) im Böhmen werden auf- gemuntert , die in ihren Diensten stehende« Hauskanzellisten , Schreiber, Büchfenfpanner, Forstbeamten re., die Ingenieur-Kollegien undZeichnungs-fchulen besuchen zu lassen. 520 3943 'GÜl- Skite. 95«. (welcher Kauf t'mr Dsminikal-) im Och. o. d. E. der Landtafel und dem ^3(WC (die) find von den Tsdtengrabern de» Tobten nicht abzuschneiden , unö den " Haarhändlern und Perükenmachern nicht zu verkaufen. Z82 Z98D Haarhandler, m Haare. Hammerzeichen (ein) haben die Eigentbü-mer der Eisenwerker im Westgalizien auf ihre Fabrikate anzubringen. 600 4098 Handel (wegen der Ertheilung der Vefug-niß zum ) mit sogenannten Lit. C. Waaren, wird das Zollpatent erneuert. 426 4904 Handelsleute (die sich mit den Waaren Lit. C. §. 49. der Zollordnung beschäftigen ) sind den Bankalinspekto-ratcn anzuzeigen. 479 4043 ■W- — — (zur Warnung der) und der Postämter werden verschiedene verübt« De» Handwerker ( Gesellen der) welche mit der Milttär-MontourSkommiffion im Kontrakte stehen, sind nicht zu Rekruten Gültenbuch« anzuzeigen ist. 41g 399S trügrreien angezeiget. 92 378- «uözuheben. i?5 3808 342 957 Vp 4 Hanf Hj- C 71a ) / \ Skit«, sr». ^(JUf (zuVerfertigung derWasserrinnen au«) und der Schläuche zu Feuerspritzen, Privilegium für Michael Gütz und Mathias Diwal. 170 3817 Hauben (wegen de« Absatzes der rothen wsl-lenen ) in die Turkey. 441 4013 Haupteinbruchsamt O» Ma-npulatisn«,- Befugniß eine«) wird dem Gränzzoll- amt« zu Duhienka bewilligt. 7; 3766 *— — — (zu einem wirklichen) wird da« Granzzollamt Czerwona Karezma er» hoben. 2Z4 3857 Hauptstraffen, m Straffen. Haupt - doü - Legstatt zu Unterkaflmir. 48) 4053 Hauseigenthümer (du) sollen die Zeugnisse für die um istisepäffe sich 93t» werbenden verläßlich ettfiffen. 3 373t — — — (die) in Westgalizien sollen die Brünne und Wasserbehälter alljährlich reinigen lassen. 251 3884 Hauser (neuerbaute) sollen nicht bewohnt werden. 382 3975 Haute (die) sind von den von wüthenden Thieren gebissenen Viehern nicht ab-zuziehen, sondern da« Vieh ist samt der Haut tief zu vergraben. 312 3935 —■ «»- («egen Abziehung der) vom gefallenen Diehe, und Behandlung derselben, Erneuerung der Vorschrift in Bhhmen. 432 401c Hau- W C 713 ) Seite. Nrs. Haustrpässe (wegen der) ist sich nach dem Patente und übrigen Verordnungen von den Kreisämtern in Böhmen genau ju achten. 650 4126 Sieh auch Pässe. Hazardspiele (t>ie) werden in Triest wiederholt verbolhen. 4556 4049 Hengste (R-verö.-) sieh Revershengste. Herrschaften, womit lehensherrlich« Jurisdiktion« - Gerechtsamen verdunsen sind, sollen von Unterthanen mcht erkaufet werden. 499 4°&t Sieh Obrigkeiten. Heurathen; si-h Vereheligungen. Hochzeit (der Tag der von Juden gehaltenen) soll in Böhmen angezeigt werden. 481 4244 Hol) (Brunnenkränze vom) werden verbothen, 3 3732 HolZschiäge und Holzverführungen im Etschlande ohne waldämtliche Urkunde, werden neuerding« verbothen. 343 395p» Hornvieh (für jede« in da« Ausland verkauft« Stück) kommt es von der festgesetzten Straf« pr. 50 fl. ab. 234 zFZL t— —» ( di« zvllfreve Einfuhr de«) in die In-nerostreichische Provinzen wird verlängert. 239 366$ «-■ (wegen Hindanhaltong der Schwärzun, gen de«) in Orst. 0. d. E. 470 4030 w — (der Eintrieb de«) aus Ungarn in di« i, Ny 6 ösir- > lifj* C 714 ) 4079 Seite. östr. Provinzen wird bis Ende Aprils 1800 gestattet. 551 Hornviehseuche (der Ursachen der) und der VorbeugungSmittel dawider halber, Erneuerung der schon geschehenen Kundmachungen» 327 305s — — — (Maaßrcgeln zur Verhinderung der) in Böhmen. 4834048 Hundt (gegen den Biß wü'thender) Vorstch- ten und Heiluagsmittel in Triest. 192 Z8zc> — — — — — in Steyermark. 3x5 3939 — — (wegen der wüthenden) sollen die Ver- ordnungen in Oestr. 0. d. E. republic zirt werden. 200 3833 — — sollen bei den Hausern angehängt ge- halten werden. 233 3854 SIS 3939 HÜtteN und Ständchen (Befugnisse auf) in ten Vorstädten Wien« ohne Bewilligung der Regierung nicht zu ertheilen. 594 4091 Jager; m Förster. Jahrmärkte sollen in de» Gegenden, w» die Viehseuche herrschet, nicht adge» halten werden. 631 4113 JaraZlaw (nach) wird die Wegmaltth von Radymno übersetzet. 233 3856 Im- AM C 715 ) AM Nro. Fmmatrikulations - Fassionen (rote sich bei Verfassung der) der Wirthschaftsbeam-ten und Schreiber in Böhmen zu be» nehmen ist. 646 4123 Ingenieur - Kollegien und Zeichnungsschu« len (der Besuch der) von Diensileu-ten der Gütekbesitzer in Böhmen wird angerathen. 32© 3945 Insekten (»ur Hindanhaltung der Schaden durch di« Birkenkäfer und andere) in den Wäldern die Sorgfalt zu ver-doppeln. 28 37$a Insiegcl; sieh Amts-Fnsiegel; auch ' Sigill.1 - ■ Jntabulation (auf den Fall der) unterliegen die Quittungen eines Depositen» amtö dem Stempel. 491 4°S^ Fntelligenz - Artikel ( was für Einschaltung der) in Böhmen zu entrichten ist. 474 4036 Interessen (wie sich bei Verrechnung der) von den Lokakschulsondskapitalien zu benehmen ist. 206 3838 Interventions - Schreiben (die) in Ab-' sicht auf die Entlaßscheine für die Uns terthanen sind samt den letzter» stem--elfrey, und von Amtswegen ausju-fertigen. 215 384? Zn Seite. Nro. ( wie bit Renunzirung-ber ) auf den Patental-Gehalt Statt finben kann. 79 377! Inventuren O'e sich bei Verlassenschafts-) mit den Bücher - Verzeichnissen ;u benehmen ist. Johanns- oder Ssnnenwenbfeuer (das) wirb neuerdings verdothen. t>6 3809 385 3984 Ionrna! (in bas) soll von ben Kriminalge-richten alle«, was die Äriminalkosten betrifft, genau eingetragen werben. 636 4115 •— -r- ( litterarische) ober Flugschriften werben in ben Kaffeehäusern und anbern öffentlichen Orten verbothen. 5 3734 Juden (rote sich bei ben) in Ayoptionsfällen » ( |u benehmen ist. 257 3889 — — (ein jebeet einem ) in Böhmen zufal- kenbeö Aktivum ist von ben Magistraten und Ortsgerichten anzuzeigen. 26 3749 — — (btt Bann der) ist in Westgalizien in jeder Synagoge anzuschlagen, und all-vierteljährig kund zu machen. 324 3950 «*— — ( rot» von den ) in Böhmen die auf-> genommenen Piensthothen $« fatiren sind. 252 Z88.5 — —- (wie sich die) bei den Dienstbothen - Verwechslungen in Ansehung der Steuer zu benehmen haben. 547 4077 — (rot« die Einwanderung der abge-schsbenen) aus dem preufftschea Gr- biethr AB ( 7*7 ) AB Seite. Nro. biethr nach Westgalizien zu verhü-ten ist. 3S9 Z974 Alldm (die Familieuzahl der) i» Böhmm nicht zu überschreiten, und wie sich mit den Heurathü - Gesuchen zu benehmen ist. , 379 3977 — — (wann die) in Westgalizien der städ- tischen Gerichtsbarkeit unterstehen. 248 3878 — — (der Tag der von) gehaltenen Hoch- zeit ist in Böhmen anzuzeigen. 431 4044 — — (was von Einhebung des Äriegödar- lehens von) in Böhmen den Steuer-Einnehmern , und den Kreiskaffierern an Belohnung bewilligt wird. 481 4045. — — (den) in Böhmen ist nur die Pach- tung obrigkeitlicher, nicht aber unter-thäniger Gründe zu gestatten. 630 4110 — — (die Schulzeugnisse für dir) welch? um «ine Familie werben, sind von den Äreiöämtern, ohne vorläufige Prüfung, nur zu vidiren. 347 39^3 — — ( bei Stellung eines) zum Militär in Böhmen ist anzuzeigen, ob er ledig, vereheligt, oder Wittwer sey, dann ob er «in Vermögen besitze. 662 4134 —- •— Steuer (wie die) in Böhmen eingehoben werden soll. 1^. 3744 8? 3774 89 3780 105 378g 150 3803 x Zu- MB C 7-8 > MO Seite. 9be„ ZUdkN - Sieuer iu Böhmen, wegen derselbe!, Entrichtung in monatlichen Raten» 22 3745 '— — — in Böhmen, wegen derselben Abfuhr gegen geschriebene Gegenscheine und Quittungen. ; 150 38<»3 —- n— ( wie sich mit den von den ) in Böhmen wegen verspäteter Fassionen zur Steuer, zu erlegenden Strafgeldern zu benehmen ist. 172 zglH 350 3832 — — (die neu vermählten) in Böhmen sol- len bis zur Beendigung des Steuer-resten Abschnitts zur Abfuhr der Vermögenssteuer verhalten werden. 173 3819 250 Z882 — — (die neu vereheligten) in Böhmen ha- ben nicht nur die gemeinschaftlichen Vrrmögensfaffionen , sondern auch die Trauungötabellen einzubringen. 2S1 3912 __ (über die Steuerreste der) in Böhmen haben di« Hreisämter monatliche Ausweise einzubringen. 339 3954 „ _ (von den monatlichen Ausweisen der Steuerreste» der) bei Yen Äreisäm-tern werden die Äreiskaissere in Böhmen enthoben. , 508 4073 ^ ______ (Unterschied bei den) zwischen den Sy» nagogen und Privatschulen. . 257 3890 — — (keine Sperre der Synagogen der) soll von den Obrigkeiten in Westgalizicn veranlasset werden. 598 4°95 Fu- I ex I c 719 S S«ite. Mö. Auden (wegen Beischaffung des Gesetzbuches der) Thora genannt, rote sich die Jüstitz-stellen in Böhmen zu verhalten haben. 125 37x7 — ( den ) wird die Thora ohne Entrichtung der Taxe nicht gelassen. 321 3944 Jurisdiktion; m Gerichtsbarkeit. AUNsdiktlD.Ns - Gerechtsamen (mit lehenö-herrlichtn) verbundene Güter sollen von Unterthanen nicht erkaufet roerden. 499 4064 Fustltzbehbrden; fleh Fustitzftellen. . Justitiars - Stellen (die Verordnung inDfi-galizien vom 6. May 1797 wegen der Prüfung zu ) erstrecket sich nicht auf jüngere Individuen. 351 3965 —> — und Syndikats-Stellen in Oestr. 0. d. E. mit geprüften Individuen zu besetzen. 464 4024 Fusritzstellen (rote sich die) wegen Beischaffung des jüdischen Gesetzbuches, Thora genannt, zu verhalten haben. 105 373? Kaffee -- Hauser (in den ) und anderen öffentlichen JDeten sind kein« litterari-schen Journale oder Flugschriften zu gestatten. . 5 3734 Kulender ( die) sind von den Buchdruckern , und Buchhändlern dem Bücher-Revisionsamte jederzeit einzuliefern. i§2 38231 Kam- c 722 ) ©eite. Sit«. Kammerprokurators.- Adjunkt; sieh Fiskal-Adjunkt. Kandidaten (Vit) zu «Pfatr, spfrünben tit Westgalizien sollen bei den Prüfungen auch zu schriftlichen Aufsätzen verhalten «erden. 227 3850 Kanonen - Schüsse ( daß zween) in Brünn bei jedem Tesertionöfalle werden gelö» set werden. 496 ’4062 Kanzler) - Erfordernisse (auf die Auslagen für die) haben die Landersiellen *ft sehen. 256 3888 Kapitalien ( von den Lokal - Schulfonds - ) wie dieZittereffen zu verrechnen sind. 206 3833 Steh auch Gelder. Kaplane (Lokal -) sieh Lokal - Kaplane. Kaplaneyen (auch bei allen Vergebungen der Privat - Pfarren und ) in Westga-lizien wird der Konkurs eingeführet. 26g 3900 Kareznra ( Tzerwona ) wird ein wirkliches Haupteinbruchsamt. 234 3857 Kasimir (Unter,) wird eine Hauptzollleg- siavt. . 489 4053 KasscN (wir bey den ) in Böhmen die russischen Rubeln und andere Münzen an-zuaehmen sind. 6ji 4127 Kasse - Journale sollen die Magistraten in Westgalizien ordentlich führen >c. 598 4094 Küs- c 721 ) itsš S«itt. Nt». Kassen; (&«&«» -) e«e Kirchenkassen. Kauf (wir der) der Asche in Mähren «es laubt, und was wegen der Nieder» laxen derselben zu beobachten ist. 290 392Ö — ■— swelcher) einer Dvminikal - Gült« in x>est. 0. d. E. der Landtafel und dem Gültenbuche anzüzeigen ist. 418 5996 Käufer (auch diejenigen) der Staatsgüter in Galizien, denen die ste Äaufschrl-lingShälfte unverzinslich auf ihre Lebenszeit gelassen ward, haben halbjährig daS Atteftätum Vits beyzu-bringen. Ž53 ztzzS Sieh auch Verkauf. Ketten (zur Verfertigung der goldenen) lind Armbänder in Triest auf venetianifche Art wird der Werth des Goldes bestimmt. L59 Z8hä Kinder zur Heilung der KreHe in den Dacko- „ fen «iuzuschieben, wird wiederholt verboten. 27 3751 — — (Bestimmung deö Älter» der) zur pensions-und Provisions-Fähigkeit 260 $893 Erläuterung. — — 425 4002 —i — der unteren Bankal- Beamten- Provifionen halber, Erläuterung. iog 3791 — (wie auf die Weiber und) die Personal- Gewerbe übergehen. 401 4031 — — (jür Rettung der neugebornen Todt- scheineuden) Unterricht. 119 ggöo XIII* 25Z r * Kitt- Söff ( 722 ) TzA Seit«. Str»' itinbcr (für bit) ist alle Sorgt zu verretn-dtn, und sind selbt tut dtitin zu Haust sich selbst zu überlassen. 273 3504 — — (bit auf die Weglegung der) und den Aindermord gesetzten Strafen sind den Unterthanen and dem Dienstgesindt öfters kundzumachen. m 3794 Kmder - Leichen btt- Christen dürfen in Böhme» in Wagen nicht auf den GotttSacktr geführet werden. 300 3526 Kindermord (die auf den) und Weglegung der Kinder festgesetzten Strafen sind den Unterthanen und dem Dienstgesinde öfters kundzumachen. m 3794 Kirchen (bit von dtn gesperrten) bty Pri-baten hastenden, zur Abführung an den Religionsfond geeigntten Gelder in Böhmen sind durch die Eteuereins nehmer einzutreiben, und durch bit Filial * Kreiskaffiere dahin abzuführen 38i* •«M — 5 Kassen (reit sich mit den) und Rech- nungen von den Kirchen - Patronen in Böhmen zu benehmen ist. 352 3966 457 4019 — — 9 Patronen (wie sich die) in Böhmen mit den Kirchenkassen, und Rechnungen zu benehmt» haben. 352 3966 457 4019 — — - Rechnungen (reit sich mit den) und Kaf- C 723 ) Seite. Nro. Kassen von den Kirchen - Patronen in Böhmen zu benehmen ist. 352 3966 45? 4019 Kirchenrechnungs - Extrakten (in den) sollen die Pfarrer auch di« Zahl der Seelen bcysetzen. 463 4022 Kirchhof; Sieh Gottesacker. Klaffensteuer (Einführung der) statt »et Kriegssteuer. 555 4284 —. — — (Nachtrag wegen der) m Vrst. 0. d. E. 641 4119 Klostergeistlichen (nicht nur die quarta-ligen Veränderungen der) sondern auch der effektive Stand derselben sind von den Vorstehern im setzten Quartal« anzuzeigen 78 3765» Kleyen (wie sich wegen der) vom Proviant» Mehl die Müller zu benehmen haben. 317 3941 Knoppern (der Auöfuhrszoll für) wird vermindert. 427 400$ Körner - Einsätze (wie die) oder unbefugt« Niederlagen gestattet werden» 551 408c Koffee; Sieh Kaffee. Kohlen - Marktordnung für die Haupt - und Residenzstadt Wien« 294 3923 Kollegien ( Ingenieur -) Sieh Ingenieur-Kollegien. 3 ! 2 Kom- W C 724 ) E \ ■ I Kommerzial - ©«»«Bf) wit sich in Ansehung der) und deren Personal - Der-leihung zu benehmen ist. 459 4020 Sieh auch Gewerbe ott>» - und Kommerzial KoMMlffioneN (Religkonsfonds -) werden in allen Provinzen angeordnet. 476 403g Kommissionskosten («er die) für Un, terfuchungen zu tragen hat. 412 3991 Kondukte (für zu stiftende) Messen, Re, quiem und Lodtenoffizien , Negu« lativ. 97 3783 Konduktquartale (wann die) angewiesen werden dürfen. ä 464 4023 Konkurs (der ordentliche) wird in West, galizien auch bey allen Vergebungen der Privatpfarren und Äaplaneyen eingeführt. 268 3900 — — (bey Anmeldung erdichteter Forde- rungen zu einem) bleibt es in Ost-galizien bey der Vorschrift der G. O. 332 3946 — — (auf den in) verfallenen Gütern sind di« erledigten' Pfründen vom Otdinarius loci in Westgalizien zu ersetzen. 456 4017 — — b Akten und Korrespondenzen (wie die) in der Abnahme de« Postporto und wie die Gelder und Papiere von den Postämtern und Postwag«nsexpediti o-ntn 1« Behandeln sind 591 4°9W Kon- AS C 72Z ) AS Seit«. Nr». Konkurs - Prüfungen (rote sich den) die Kandidaten, zu Fiskaladjunktenstellen in Westgalizien, in jedem Erblande unterziehen können. 262 3895 Konstantinopel (für Briefe von und nach) Postporto zu 12 kr. 87 3777 Äonfumo » Zoll; Sieb Zoll - (Konsums) Kontribution der Juden; Sieb Steuer der Jude». Konzessionen aufZinkerze zu bauen. Sieb Belehnungen und Zinkerze. Kooperatoren (den) Pfarren, Administratoren, Lokalkapläaen sind ihr Ge» halt oder Beyträge vor der bestimmten Zeit nicht auszufolgen. 106 3789 Kopulation; NB Seite. Nro. Kpklsamter (an die) sind in Sest. 0. d. E. die "Rapporte über die ein-und aus-gewanderten Ordenspersonen einzusenden. 60,1 4100 -— (die) in Böhmen sollen über die Magistrate in Absicht auf die »or-schristmäffige Ausstellung der Paff« alle Wachsamkeit verwenden. 650 4126 -fr —- — (dir) in Böhmen haben key Stellung eines Juden zum Militär anzuzeigen, ob er ledig, vereheligt oder Wittwer sey, dann ob er «in Vermögen besitze. 662 4134 Kreisarzt (dem) haben die in Weflgalizien praktiziren wollenden Aerzte oder Wundärzte ihr Diplom vorzulegen .420 3998 — — — (an den) in Westgalizien w-rden bey Viehseuchen nur die Diäten, nicht aber die Arzneykosten vom Aerarium vergütet. 267 3899 Freisbereisungen (bey den) ist über di« Beyhabung der Feuerlöschgeräthschaf- ten Untersuchung zu pflegen. Q Z7ZH Ireiskanzellisten (auf die fähigen) ist bey Besetzung der KreiSprotvkollistenstellen der vorzüglichste Bedacht zu nehmen 182 3822 KreiLkaMre (durch n« gti^u) sind in Böhmen dir von gesperrten Kirchen dem ReligionSfond zustehenden, bey Privaten haftenden Gelder an selben Z z 4 C 728 ) $<1® Seite. N«», akzuführen, von dem Steuereinn«h- mer ab« einzutreiben. 157 38IQ Kreiskassrere (Belohnung der) und derSteu» «reinnehmer in Böhmen für Einhebung des jüdischen Kriegsdarlehens. 481 4045 — — -t- (die) in Böhmen werden von den monatlichen Ausweisen der jüdischen Sreuerresten bey den Kreisämtern enthoben. 508 4073 Kreisprotokolliften (bey Besetzung der) iß auf die fähigew-Kreiökanzettisten der vorzügliche Bedacht zu nehmen. iZr 3822 Kreis - Sanitätspersonale (n>« das) in Weßgalizien di« Visa reperta ausstellen soll. 394 3987 KreHe (zur Heilung der) die Kinder in den Backofen einzuschieben, wird wiederholt verboten. 27 3751 Kriegsdarlehen(von Einhebung des) von Juden in Böhmen, was den Steuereinnehmern , und Kreiskaffieren an Belohnung bewilligt wird. 481 4045 — — — * und Liefrrungs - Pamatken (bey Veräusserung der den Unterthanen gehörigen) welche Vorsichten zu gebrauchen find. 409 3988 Kriegssteuer (Statt der) wird «ine Klassensteuer eingeführet. 555 4084 Kriminal -- Falle (die) wo «in Visum IP«* MB C 729 ) AB Seite. Nro. l'epertum aufzunehmen ist, sollen een den Obrigkeiten dem Kreiöamte in Westgalizien angezeigt werden. 333 385$ Kriminalgerichte (wie sich von ©eite der) wegen Verfälschung der Urkunde zu benehmen ist. egi 3>>lZ — — — (die) sollen alles, was die Kriminalkosten betrifft, genau in da« Journal eintragen. 636 4H5 Krimmalkosten (alles, was die) betrifft, soll von den Geriehten genau in das Journal eingetragen werden. 636 4115 Kronen (falsche Niederländer Viertel-) und 20 kr. Stucke nicht anzunehmen. 507 4071 Krügel-Spiel. Hirsche! - und Mariandelspiel, Sieh Spiele, Kundmachungs - Artikel; Sieh Intelligenz - Artikel. Kunstweberey; ©«* Weberey. Kupfer (die Gefäße von) sollen von den Es-flgfledern und Brandweinbrennern in guter Verzinnung gehalten werden. 10 3739 — — so auch in Ostgalizien. 151 3804 — — Erläuterung. 248 3879 — — dieöfällige Verordnung in Westzali» zien. 321 394$ — — (das) wird nur gegen ein obrigkeit- liche« Zeugniß über den Bedarf den Kupferschmieden und Fabrikanten auö-gefolgt. . 274 3908 3 s 5 Kupfer- T'B C 730 ) Trite. Nr». Kupfergroschen. (Umlauf dtk neuen) Z2Z 394g — (doppelt«) werde» ausgeprägt, und in Kourö gesetzet. 66i 4133 Kupferschmiede tonnen nur gegen «in obrigkeitliche« Zeugniß über den Bedarf da« nötbrge Kupfer erhalten. 274 390g Kutschen; Wagen. L. Eadscheiu (ohne) flnd keine Maaren, Geld re. an den Bord der Schiffe in Triest anjunebmen. 237 3863 Laibach (in) wird für dienstlost Personen weiblichen Geschlecht« ein Beschäfti, gungszimmer bergefiellet. 662 4135 Landesstelle (der Rekurs wider «ine Verfügung der) in Westzali,i«n ist mittel« des Kreisamt« einzubringen. 546 4079 — — — (ohne Bewilligung der) sind in den Vorstädte» Wiens keine Befugnisse auf Hütten und Ständchen »« «rtheilen. 594 409^ —- — -- (nicht mehr an die) sondern an da« Kreisamt find die Rapport« in Drst. 0. d. E. über die ein» und ausgewanderten Ordenüperfonen ein» zufendru. 601 4100 Lander stellen (von den) über welche Gegen- M ( 731 ) SoS» Seit«. N««. genstände die Provinzial - Staats» Buchhaltungen vernommen werden sollen. 175 382» Landerstellen (welche Zehentablösungöver- trä'ge den) und welch« den Kreisämtern zur Bestättigung vorzulegen sind. 226 3849 mm — — (die) haben auf die Auslagen für Kanzley» Erfordernisse zu sehen. 2563888 — — — (wohin von den) di« Vorschlag« zu den erledigten Pfründen einzusen- den sind. 454 4016 Landeswegdirektion (der) in Mhm-n ist jeder an der Chaussee »orzunehmende Bau zu melden. 411 Z-89 Landrecht (was bey den Zuschriften an da« k.) zu Prag an der Aufschrift? wegen des Postjournals anzumerken ist. 313 3936 Landstreicher. s»$ Vagabunden. Landtaskl (der) und dem Eültenkuch«, welcher Kauf einer Dominikalgülte in Oest. 0. d. E. anzuzeigen ist. 418 3996 Leben (zur Rettung des) verunglückter Menschen, Unterricht. 119 ggop Lebensmittel (wegen Versehung mit) der Land« Tyrol und Vorarlberg durch mauthfreye Zufuhren. 202 3836 — — — (die Regulirung der Tar« der) ist in Böhmen auch auf dem Land« von 6 zu 6 Wochen vvrzunebmen. 214 3846 Leg- C 73r ) %!,)/* S«tr. Nrs. Legstatt (Haupt-Zoll-) zu Unter-Kastmir. 489 405z Lehen (auch von den) Fideikommissen, Majoraten und Senioraten ist in Tyrol das Mortuarium zu beziehen. 341 395Q 645 4£2t LehenHerrliche Jurisdiktions - Gerechtsamen (Güter oder Herrschaften, »0* mit) verbunden find, sollen von Un-terthanen nicht erkaufet werden. 499 4064 Leibeigenschaft (Aufhebung der) in West, galizien. 61 3756 ^Leibgarde; Sieh Arcieren - Leibgarde. Leichen (die) der Kinder der Christen in Wagen auf den Gottesacker zu führen, ' wird in Böhmen verboten. 300 3926 Leihbibliotheken (auch auf di«) erstreckt sich her Verbot der Lesekabinete. 211 3845 Leinwänden aus rohem ungesauberte» Sarve nicht zu verarbeiten, und nicht mit dem Keschauzeichen zu versehen. 440 4013 Lemberg er Grundbuch; Sieh Grundbuch. Lesekubincte (der Verbot der) erstreckt sich auch auf die Leihbibliotheken. 213 Z845 Lieferanten (den) und Fuhr - Kontrahenten wird der Gebrauch des Sigils mit dem k. k. Adler verboten. 272 3904 Lieferungen (wie und wo di« Quittungen übe» AS C3 733 ) AS Seite. §it-. über die) in Böhmen einzubringen sind. i$5 3807 Lieferungs - «nd Kriegsdartehens -Pamatken (bey Vera'usserung dee den Unterthanen gehörigen) welche Vorsichten zu brauchen sind. 409 398g LlMito- Rauchtabak; Sieh Rauch - Tabak (Limito.) Linien (bey den) Wiens wird für die Einfuhr der Getreidgattungen, und bey dem Roßauer Wassermautamte der Erlag eines kleinen Depositum wieder «ingeführt. 4 373 j Liquidationen (wie di«) der Offiziers - Luartierszinfen, dann für Stallungen und Stalllichter einzubringen sind. 78 3770 467 4026 —- — — (nach welcher Taxe die) in Ly-rol für an das Aerarium gelieferte Naturalien gestettet werden sollen, go 3774 — — —- ( Beqnaktirungs *) Sieh Be-quartirungs- Liquidationen. Lohn der Dienstbothen (die Angelegenheiten wegen des) welche nicht 100 fl. «6«» steigen, sind in Dstgalizien mündlich verhandelt, zu verhandeln. aeo ggzs Lokatkaplane, denselben, den Pfarrern, Administratoren, Kooperatoren find ihr d C 734 ) %* Seite. Nrv. ihr Gehalt oder Deyträg« vor der bestimmten Zeit nicht auezufolgen. 106 3789 ßofö(föplöne (dirdem landeöfurstlichen Pa» tronate unre,stehenden) und Pfarrer, haben alljährlich di« Verwendung auf Dächer, und andere Reparationen «uezuweifen. 242 3870 Lokal - Schulfonö; Sieh Schulfond (Lokal -) Lotto - Ziehungen (nach dem Verhältnisse der) oder in der Art eines Glücksha-ven« verschiedene Effekten auSzuspie, len ohn« Erlaubniß, wird wiederholt verboten. 263 Z896 Luftfeuche (di« Kurkosien in d«r) werden in Westgalizien vom Aerarium nicht vergütet. 309 3932 M. Maa^ (da«) und die inner« Beschaffenheit der Ziegelgattungen wird in der Stadt Gratz bestimmet. 637 4116 Magazine (die an feit) in Tyrol abgegebenen Naturalien, in welchem Preise zu vergüten sind. 623 4107 Magazinsgut (das geladene) soll vermög dir Lieferscheine immer vollständig und Sh* C 735 ) Sh*I Srite. Nro» auf einmal in dir Äbladungüstation gebracht werden. 302 3928 Magistrate und Ortsgerichte in Böhmen haben von jedem einem Juden zufal, lenden Aktivum die Anzeige zu machen. 26 3749 (wie die) die Quittungen über gelieferte Naturalien in Ermanglung eines Kriegskommiffariats - Beamten korawisiren können. 104 3786 — — (von den) in Vest. 0. d. E. wann die Amtsrechnungen eingefeodet werden sollen ic. 231 Z8Z2 *— — — (für die minderen) und Dominien in Böhmen, Instruktion zur RegistraturS- Manipulation. 414 3995 — — (die) Skabinalgerichte, und Do- minien in Westgalizien sollen di« auSffchenden Taren «intreiben. 589 4087 *- — — (bey den) und OrtSgerichten in Mähren wird die Ausstellung neuer Obligationen und deren Jnprotokolli-rung bey Besttzveränderungen der Realitäten abgestellet. 497 4093, — — (die) in Westgalizien sollen kein« willkübrlich« Geldanweisungen machen^ die Kassejournale, und städtischen Rechnungen ordentlich führen, und «insenden. 59g 4094 — — (die) sollen auf Eins^leichung der Vagabunden und Zigeuner nach Böhme« genaue Aussicht tragen. 630 4m Ma- tu* C 736 ) 4M ' Sette. Ä<ö3 Magistraten (wie btt um «ne Bebienstung bei den) in Westgalizien sich Bewerbenden die Gesuche einzureichen, und mit Zeugnissen zu belegen haben. 633 4IT4 Majoraten (auch von den) Senioraten, Fideikommissen und Lehen ist in Tyrol das Mortuarium ju beziehen. 34 t 2c.--.-4 645 4 Marchands des Modes; fleh PuHlNÜ- Her. Markt-Ordnung für den Verkauf der Hol,- Ashlen in Wien. 294 3923 Märkte dürfen an Sonn» und Feyertägen nicht abgehalten werden. igs 3J23 — — (btt landesfürstlichen) in Oefir. 0. b< E. wann ihr« Amts-Rechnungen ein-senden sollen u. 231 3655 — -- (von den Rechnungen der) und Städte sollen die Schutzvbrigkeiten in bbhm. Abschriften an die Staatsbuchhaltung einsenden. 245 3872 e— — und Städte (btt) in Böhmen sollen bei den Wahlen durch Ballot irung fürgehen. 303 89=9 Matriken - Bücher sollen in Böhmen zwey- mal abgeschriebea werden 472 4°3£ * Sieh auch Tauf- TraUUNgs -«ns Sterbregifter- Mau- AS C 737 AS Stitt. Nro. Mauern (unter »«fallen«) Bäume, Thurm« ist sich während eines Donnerwetters nicht zu flüchten. 468 4028 MaUth (wegen Nachtrag der) von Viehhändlern für umgangen« Mauthstazionen. 109 3792 Mauthamt in b« Noßau. Sieh RoßaU, und Waffermauthamt. Mauch - Beamten (den) ist wegen Abforderung der Mauthen gegen alle Mißhandlungen p»liti>che Assistenz zu lei-fleUt 86 3776 Mauthfreye Zufuhr der Lebensmittel nach Tvrol und Vorarlberg. 202 3836 — — — Einfuhr des Getreides und Gries f-lwerkes aus Ungarn in die innrröstr. «Provinzen bis Ende Juny igoo. 666 4137 Mauthstaziönetz (für umgegangene) ist von den Dtehhändlern die Mauth nachzutragen. 109 3792 Man sehe auch Aoll. Medizinische Fakultät, an derselben Dekan ist von den chirurgischen Gremien all-jährltch «in Berzeichniß aller chirurgischen Subjekte abzugeben. 322 3947 Mehs (bei Vermahlung des Proviant-) wie sich di« Müller wegen der Kleyen zu b,nehmen haben. 317 3941 Meiner («in jeder rintretende) ist der nächst gelegenen Zunftlade «inzuverlcibrn. 473 4034 XIII. Land. Aaa Mes- C 738 ) Grit«, ft#«, Me^ett (für zu stiftende) Requiem, Aon- duktr und Todtenoffizien, Regulativ. 97 3733 Militär - Affentlisten (btt) sind auch Son den zur Vifltirung beigezogenen Civil-Chi» rurgen mit zu unterfertigt». 150 3802 — — - Bequartirung (in Betreff der ) In- struktion in Westgalizien, 509 4074, Sieh auch Cinquartikung und Quartier. — — - Dienste» ( um Entlassung von ) sind die Gesuche bei den Kreisämtern ein* zureichen. 411 3990 — -t» -Monteuren, Waffen te. zu kaufen, ist verbothen. 23 3746 — — j MontourS » Aekonomke - Äommiffton. StehMoutours - Qekonomie-Kommiffion. . -Quartier-Beitrag (wie son bet») die Posthäuser in Westgaliz. befreyetsind. 267 389$ — — - Quittungen (alle) sind in sechs Wo- chen von der Ausstellung zur Bergü, tung «inzubringen. ,273 3909 — — ( bei Stellung eines Juden zu de,» ) in Böhmen ist anzujeigen, ob er ledig, vereheligt, oder Wittwer sey, dann ob er ein Vermögen besitze. 662 4134 — — -Transenen; fleh TrüNfttteN. ■7 — - Transporte; fleh Transporte (Militär-). Okan HS ( 739 ) AkS Stitt, rtvo. Man sehe auch Deserteure, Naturalien , Offiziere, Schlaft kreuzer , Rekruten, Soldaten, Vorspann. Miniatur - Farbrn (für Tusch * und) Herab» setzung des Efftto, Zolles. 440 4311 Montage (blaue); fieh blaue Montage Mdntours-Oekonomie -- Kommission (mit der) tm Kontrakt« stehender Pro» fefftonisten Gesellen, sind nicht zu Äe-kruten auöjuhebrn. 155 agojj 34= 39S7 Möntoursstücke (militärische) zu kaufen ist »erbothen. 23 3746 *— — — — (gefundene Aerarial») sind von den Unterthanen in Westgalizie» an dir Obrigkeiten zu übergeben. 3$$ 3967 Mdrtuarium ( wegen Besreyung von dem ) sind für Tyrol die Normal-Berord» nungtn in Ansehung der Schenkungen unter den Lebenden auf die Vermögens *Uebergaben von Aellern dn ihre Kinder nicht «rrstanden. 29 37^3 — — — (wegen Abnahme des) von den Berlastenfchaften derjenigen, die dem Univerfitäts - Forum zugewiesrn gewesen find. «02 3835 ~ — (><$») ist in Tyrol auch »on 2t» A a a 2 hen . Seite. Nrs. hen, Fideikommissen, Majoraten und Senioraten zu beziehen. 341 3956 645 4121 Mühlknechte und Jungen (zur Hindanhal-tung der Ausscdweifungen der) wird die Müblordnung in Oestr. u. d. E. republizirt. 589 4088 MÜHlordnUNg ( di«) wird in Oestr. u. d. E. republizirt. 589 4°S8 Müller ( wie sich die) bei der Vermahlung des «Proviant-Mehls wegen der zu verabfolgenden Kleyen zu benehmen haben. 3*7 394* Mündliche Verfahren (das) soll über Dienfibothen - Lohns - Angelegenheiten, welche nicht 100 st. übersteigen, in Ostgalizien. Statt haben. 200 3832 — — — ( im ) sind dit «partheien zur Verhandlung ohne Advokaten zuzulassen. 599 4097 Münze von Kuxfergrvschen wird in Umlauf ü-setzti 323 3948 — — (Kurs der) zu 6 Kr., oder Doppel - Groschen aus Kupfer. 661 4133 Münzen (die AggiotirUng der) wird in Triest veröothen. 153 3805 — — (falsche) bestehend in niederländischen ^Kronen, und 20 Kr. Stückea nicht anzunehmen. 507 4071 — — ( wie die Russischen ) »on Len Trup» Pen Sog C 741 ) §0# Seite. Nro. pen in Böhmen bei den Kaffen angenommen werden sollen. 651 4127 Sieh auch Albertus - Thaler, Gelder und Rubeln. Münz - Probier - Aemter (was die) in Ansehung der mit Pässen durch den Postwagen versendenden Gelder |u thun z ' haben. 282 3913 Mutilantcrl (wegen der) Erneuerung der bestehenden Gesetz«. 489 40J4 N. Nachtwächter (aufmerksame) sollen von den Dorfgemeinden in Böhmen aufgestellet werden. 24 3747 Naturalien (die an das Aerarium gelieferten) nach welcher Tare in Tyrol liquidier werden dürfen. go 3772 ■mm v- - —m (die Quittungen über) können in Ermanglung eines Kriegskomm'ssa-riats-Beamten auch von jeder Qrts-obrigkeit koramisirt werden. 104 3786 — — (die Quittungen über abgelie- ferte ) sind in Tyrol mit doppelter Konsignation einzubringen. 381 3978 — — (wegen Vergütung der an die Transenen gelieferten ) in Galizien. 502 4068 — — — (über die dem Militär abge- reichten) wo die Quittungen in Ty--rvl abzugeben sind. 588 4cg5 Aaa Z ' Ra- M c 742 ) Seite. Sito, 9T«) der Asche in Mähren, und wegen derselben Ein- v kauf zu beobachten ist. 390 3939 — — (pnbefugtt); sieh Einsätze. H. Obligationen (die den Waisen gehörigen) sind in eigenen Truhen aufzubewahren. 247 3376 —- -»- — (die Ausstellung neuer ) und deren Jnprotokyllirung wird bei der Besitzveränderung der Realitäten in Mähren abgestellet, 597 4093 Obrigkeiten (die) in Sestr. 0. t>, E. haben dfn Revier - Förstern gegen die widerspenstigen Unterthanen in Waldsa-chen, oder Waldfrrvler Unterstützung ,U leisten. 15 3741 — — (wie die Beschwerden der Unterthanen gegen die) oder di« zwischen Heyden »orfallenden Streitigkeiten in Westgalizirn zu behandeln sind. 30 375^ — — — (wie die Folgeleistung der Un- terthanen gegen die) in Westgalizien handzuhaben^ und letztere gegen den Miß- So® ( 743 ) Süi® Seite. Nro. Mißbrauch bet obrigkeitlichen Gewalt ru schützen. 54 Z755 Obrigkeiten ( ®U die) und Städte die Liquidationen der Offizier« - Quartiers -Zinsen, dann für Stallungen und Etalllichter einbringen sollen. 78 377» 467 4026 — — — (wie die) die Quittungen über gelieferte Naturalien in Ermanglung eine« Ariegskommissariat«- Beamten koramistren können. 104 3786 — — — (die von den) den Unterthanen ertheilten Entlaßschrine sind samt den Intervention«» und Antworte Schreiben stempelfrey, und von Amtswegen auszufertigen. 215 3847 — — — (die) sollen die Begünstigung, Rekruten mit minderen Leibesgebrechen stellen zu dürfen, nicht ipif» brauche». ?Zl »8ZZ TT- —• — (die) in Westgalizien sollen dem Kreisamte jeden Kriminal» Fall, wo ein Viftim vepevtqm aufzunehmen kommt ^ anzeigen. . 233 3855 •m — — (wie sich die) in Westgalizien wegen der Stellung der Rekruten $4 benehmen haben. 235 3859 — — (die von den) ausgestellten Urkunden muffen mit dem Amt«insiegel und Unterschrift de» Sericht«vorstr-$ei» »ersehen fepn,. «35 386© Aga 4 Obrig- So# C 744 ) Seit«. St». Obrigkeiten (tie Grund..) in Kärnten ssl. len jeden Todeifall eines Besitzers einer ständischen Realität dem Steuer » Einnehmer anzeigen. 346 3375 — •— (an die) in Mestgaliz. sind von den Unlerthanen die gefundenen Mon-touröstücke zu übergeben. 355 3967 —• — — ( btt , sollen die Einräumer an den k. k. Strassen ebne Einvernehmen mit dem Straffenpersonale nicht zu Rekruten stellen, auch selbe nicht in herrschaftliche Dienste abrufcn. 355 396$ — — — (von den) ist die Entreprise des Obersten Csekoniz möglichst zu befördern. 358 397* —- — — (für) und Magistrate minderer Städte in Böhmen, Instruktion zur R-g'straturS" Manipulation. 414 3995 — — — (die) in Westgalizien sollen den \ Weibern der zu Rekruten gestellten Unterrbanen kein Vieh oder Wirthr schaftsgeräthe abnehmen. 468 4027 — — — (di«) sollen nur anwendbare Leute zu Rekruten stellen. 498 4063 — — — ( oie ) Magistrate, und Skabi- nalqeeichte in Westgalizien sollen die * ausstehenden Taren eintreiben. 589 4087 — — — (bit) in Westgalizien sollen keine Sperrung der jüdischen Synagogen veranlassen. 598 4°9S — — — (wie die) 0. d. >$. die Rap- port« W c 745 ( Srite. Nr». psrte über die ein - und ausgtwander- ten Lrdenspersonrn einsenden sollen. 6ci 4100 Obrigkeiten (die «Pachtung der den) gehörigen , -nicht aber der «nterthstnigen Eründe ist den Juden in Böhmen -u gestatten. 630 4110 — — — Sieh auch Grundobrigkei- ten und SchutzobrigkeiLen. Ochjen (getrieben werdende) soll Niemand verfolgen oder scheu machen. 6 3736 .Öffentliche Orte, in denselben unb, in Kaffeehäusern , sind, keine liccerarischrn Journale oder Flugschriften $u gestatten. 5 3734 öhl -- DaH (wegen Entrichtung des) in Tnest. 197 3831 Dkonomisch-patriotifche Gesellschaft in Böhmen; wenn ein Mitglied derselben stirbt, oder übersetzet wird, soften die in dessen Händen gewesenen Requisiten dem Kreiramte übergeben werden. 73 37<*3 öffijiere (alle im Hrrrndienste zur Armee reisende) sind von Entrichtung der Schranken - und Wrgmauth befteyt. 233 3863 — — ( heimlich« Verrheligungen der) wer- den neuerdings strengt verhothen. 641 411$ Offiziers - Quartiers - Anseu (»>< di? Aaa 5 MB C 746 ) MB . |Seit«. 9t*i. Liquidationen der) dann für die Stallungen, und Stalllichter anzubringen «lnd. 78 3770 467 4026 ^rdenspersonen (üb» di« «in - und «us-gewanderten) wie di« Rapporte von den Obrigkeiten o. h. E. «ingesendet werdm sollen. 6oj 4109 X)rbtnöriett (wanq die) di« Geistlichen in ein« andere Diöze« entlassen, oder von dorther aufrehmen dürfen. 492 4057 Sieb auch Pfründen, Drtsgerichte in Böhmen haben von jedem einem Juden zufallenden Aktivum die Anzeige zu machen. 26 3749 — — (di«) in Kärnten sollen jeden Todsfall eines Besitzers einer sta'ndi« fchen Realität dem Steuer - Einnehmer anzeigen. ., 346 Z875 — — — 6„ den Tvdtengräbern den Todten abgeschnittenen Haare nicht zu verkaufen. 382 3980 Pfandrecht (das) und die Vormerkung, so vor dem wegen Einhalts der Eins fchuldung der Beamten erlassenen Gesetze erworben worden, versteht sich auch auf die Vorrückung in den höher» Gehalt. 2to 3843 Pfarrelt (6« Kandidaten zu) in Westgali» zien sollen bei den Prüfungen auch zu schriftl. Aufsätzen »erhalten werden. 227 3850 — — (auch bei allen Vergebungen der Privat -) und Äaplaneyen in Westgaliz. wird der Konkurs eingeführet. 268 3900 Pfarrer, denselben > und den Lokalkaplänen, auch Administratoren und Kooperatoren sind vor der bestimmten Zeit ihr Gehalt oder Seiträge nicht auszufolgen. ib6 3789 Pfar- ToK c 750 ) Sog Seite. 9hf«\ Pfarrer ($>« unter dem landesfürstl. «patronate stehenden) und Lokalen haben all» jährlich die Verwendung auf Dächer, und andere Reparationen auszuweisen. 242 3870 — (die) sollen in den Kirchenrechnungs- Extrakten auch die Zahl btt Heelen b-isetzen. 363 402a — — ( die) in Westgalizien sollen dir Ar» muthszeugniffe in Absicht auf die Tar» Vormerkungen nur wahrhaft Armen ausstellen. 653 4128 Pfeiffen; sieb Tabakspfeiffeü. Pferde (wie die Gesuche um ausgemusterte) tinzubringen sind. 273 39«? ~ — ( die wegen Hindanhaltung der Aus-schwärzung der) ergangene Verordnung in Westgalizien soll republizirt werden. 310 3933 — (eigene) zu Vorspannsfuhren zu verwenden , wird den Vorspanns r Kommissären in Oesir. 0. d. E. verbothen. 346 3961 Pferdezuchl (zur Beförderung der) inEtcyet- ' markt «Prämien-Bestimmung. 117 3797 ..__ — (zur Beförderung der ) Merken «Prämien für die fünf schönsten ^jährigen Stutten bestimmt. 238 3864 Pfründen (dir Vorschläge zu den erledigten) wohin von den Länderstillen einzusen« den sind. 454 40,6 — —> (dir rrledigtrn) auf «rida-Gütern sind tzvS C /51 ) So» Seit.. Nr«». sind von dem Ördinärius loci in West» . galizicn zu ersetzen. 456 401^ Polizey - Gewerbe; fleh Gewerbe (P°- , lizey-und Äommerzial-)» Postämter (zur Warnung der) und der Handelsleute »»erden verschiedene verübte Betrügereien angezeiget. 92 3735 ««- — — (wie sich bit) und Pvfiwageneer-peditionen wegen des Postporto von Äonkursakten, dann »on Geldern und Papieren zu »erhalten haben. 591 4090 Posthäuser ( wie die) in Westgalizien von dem Militär-DequartirungS - Beitrage befreyet sind. 267 3898 Post-Journal ( was in Absicht auf das) bei den Zuschriften an das Laudrecht in Böhmen anzumerken ist. 313 3936 Postmeister (die) sollen sich den Postwagens-dienst, wie jenen der Briefpost angelegen seyn lassen. 207 3S40 Postporto für Konstantinopolitaner Briefe iu ss ft. 87,3777 _ _____ — (wie das) von Äonkursakten und Äorrespondenzen, dann von Geldern und Papieren abzunehmen ist. 591 409$ Postrittgelb ( das erhöht«) wird in Tyrol bis Ende Sktob. 1799 bewilligt. 359 3973 — — (die Abnahme des) pr. i fl. vom Pferde in Tyrol bis Ende Aprils lgoo. . 588 428; Post- C 752 ) AB Seite. Nrs. ipoftfrtitioit (btt Smilvwitzer) wird nach Wrndrin übersetzt. 74 3765 Postwagen - Dienst ( den ) sollen sich di« -Postmeister, wie jenen der Briefpost angelegen seyn lassen. 207 3840 — — — (Vir durch den) zu verschickenden Gelder sind von best Münz » und -probier - Aemtern ztt besichtigen, und daß ti geschehen, eort selben an den Pässen zu bestärtig-n. sga 3913 ■*— — — (bei Aufgaben der Gelder oder Frachtstücke an den nach Wien gehenden ) wie sich in Triest zu achten ist. 655 4131 Postwagensexpeditionen (wie m dw > und Postämter wegen des Postporto von Konküreakten, dann von Geldern und Papie-en zu verhalten haben. 591 4090 Potasche ( Zoll-Erhöhung für die Ausfuhr der). 383 398i _ — (wegen der) welche Auskünfte in Böhmen erstattet werden sollen. 384 3983 Praktikanten (auf die absolvirten Bergwerks -) ist bei Besetzung der Steigerstellen Rücksicht zu nehmen. 15S 38 lt Prämien - Bestimmung zur Beförderung der Pferdezucht in Steyermarkt 117 3797 — für die 5 schönsten zsährigenStutten. 238 Z864 Preussischen (die) Rimontcn-Transporte; sieh Rimontenr' Transporte (preuf- E-' Preus- TrB C 753 ) Preußischen Unterthanen (gegen die) wie (E* roegtn Ausfolgung bet Erb - und Dcrlaffenschaften in Ostgalizien zu benehmen ist. 12 374« —» — — (rete die Einwanderung der aus dem) Gebiete abgeschobenen Juden nach Westgalizirn zu verhüten ist. 359 5974 Privilegium für Michael Gotz, und Mathias Diwal zu Verfertigung der Mafferrinnen und Lchlauche aus Hanf zu Feuerspritzen, 170 3817 Probier - und Münzamter (was dir) in Ansehung der mit Raffen durch den Postrv agen versendet reerdenden Gelder zu thun haben. 382 391$ Professionisten (Gesellen der) welche mit der Monteurs * Oekonrmir im Kontrakte stehen, sind nicht zu Rekruten anszuheben. 155 380S 34$ 3957 Protokolliftenftellen (was in den Gesuchen um) in Ostgalizien in den Gesuchen , dann Vorträgen und Tabellen hierüber angeführet werden soll. 495 4061 Provisionen (die Verordnung wegen der) 1 für Kinder der unteren Bankal • Beamten wird erläutert. iog 379t mm — — (in Absicht auf die) und Pensionen wird das Alter der Kinder bestimmt. 360 3893 •m. — Erläuterung. 425 40SL xin. Land. Bbb Prü- B b b St# C 754 ) St# v S«it<. Nro. Prüfung (wem die) und Besiä'ttigung der Zehencablösungü - Verträge zusteht 226 3849 — — — (bey der) zu Pfarr - Pfründen in Westgalizien sollen di« Kandidaten auch zu schriftlichen Aufsätzen verhalten werden. 227 3850 Prüfungen (den Konkurs ,) zu Fiskal, Adjunktenstellen in Westgalizien, roie sich die Kandidaten in jedem Erblande unterziehen kennen. 26.2 389$ — — —(die Vorschrift in Ostgalijieik vom 6. May 1797. wegen der) zu Raths - Syndikus» und Zustitiarstel, len erstrecket sich nicht auf jüngere Individuen. 351 3965 PlUver - und Salnitermachergefellen sind tu Oest. 0. d. E. nicht zu Rekruten zu stellen. 649 4125- Pupillen; Sieh Waisen. Pu^macher (von welchen Waarenartikel» sich die) sowohl männlichen, als weiblichen Geschlechts zu enthalten haben. 350 3-64 Q. Ouartier - Bcytrag (wie von dem Militär .-) die Pvsthaufrr in Westgalizien befreyet sind. 267 3898 — — —- Zinsen, für Offiziers - Quartier; dann te C 755'O Seite. Nro. dann fur Stallungen und Stalllich- ter liquidirt werden sollen. 7g 5770 467 4026 Quittungen über Naturalien, können in Ermanglung eines Kriegskommissari» atü - Beamten auch von jeder andern OrtSobrigkeitkoramisirt werden. 104 3786 ~ ~ (gegen geschriebene) und Gegen- scheine ist die Judensteuer in Böh-v mm abzuführen. 150 3803 ~ — — über die Lieferungen, wie und reo in Böhmen einzubringen sind. 155 3807 — — — (alle Militär -) sind in 6. Wo- chen von der Ausstellung zur Vergütung «inzubringen. 373 3905 — — (die) über gelieferte Naturalien sind ia Tyrol mit einer doppelten Konsignation einzubringen. 381 3978 — — — (die Vorspanns - und Schlafkreu- z«r-) sind in rechter Zeit «inzubrin-, * gen. * 453 stc-rs — — (die) eines Depositenamts iiutsr- liegeN auf den Fall der Jntabulation dem Stempel. 491 405Č. ~ — — (in den Vorspanns * und Schlaf-kreuzer») soll auch die Charge des Ansstellers beygesetzt werden. 49Z 405S *». _____ — (wo die) über dem Militär abge- reichte Naturalien in Tyrol »bzuge-ben sind. 588 428S R. B b b s Seite. Site« R. RadyMNo (bit Wegmaut zv) rottb nach Zaroölaw übtrsetzet. 233 Z8;6 Raitresten; Sieh Rechnungs-Ruck--ftande. Rapparte (wie die) über die ein-und aus-gewanderten Ordenspersonen von de« Obrigkeiten 0. d. €. eingesendet werden sollen. 601 4106 Rnthsstelken (was in den Ersuchen um) re. in Ostgalizien, dann in den Vor-' trägen und Tabellen hierüber angeführt werden soll. 495 406$ — — — (die Verordnung in Ostgalizien vom 6. May 1797. wegen der Prüfung zu) Syndikus- und Hustitiar-fiellen erstrecket sich sticht auf jüngere Individuen.,, Z; 1 3965 Rauökr (für Ergreifung und Einbringung der) Belohnung in Böhmen. 379 3976 Rauchfangkehrer- Meister (wegen Aufnahme der) in 936&m«n*| 420 3999 Rauchtabak (der Limito -) soll V,m Soldaten nicht gekauft', oder auf« andere Weis« angenommen werden. 355 39$> 490 4055 Raupen und Wurme (zu Vertilgung der) Mittel in Böhmen. 55- 4°3i Rea- AB ( 757 ) AB Seite. Nrs, Realitäten; ©«& Grundstücke. Rechnungen oder Einschreibbüchel (wie btt) über daö Waisenvermogen einzurich-ten sind. 161 3816 — — Nachtrag. 272 ZyvZ — — — (wie sich Bet) den) über die Inte- reffen von Lokalschulfonde - Aapita-lien zu benehmen ist. 206 3838 r- —• — (wann die) von den Magistraten , landeöfürstlichen Städten und Märkten in O«st. 0. d. k. eingesendet werden sollen, und jede Vermischung verschiedener Gelder wird verboten. 231 385a. — — — (von den) der Städte und Märk- te sollen die Schutzobrigkeiten in Böh-men Abschriften an dir Staatöbuch-haltung einsenden. 545 3372 *— — — (die städtischen) sollen von den Magistraten in Mestgalizien ordentlich eingesendet werden. 59g 4094 t— — — (Kirchen -) Sieh Kirchm -Rechnungen. Rechnungs - Rückstände (die veralteten) sollen tingetrieben werden. 325 3951 Rechte (zur Vormerkung der dinglichen) auf die Realitäten be$t. Lemberger städtischen Grundbuchs wird weiters di« Frist auf 1 Jahr erstrecket. 66$ 4136 Regierung; Sieh Landesstelle^ B d b Z Re-i. HB C ) -ß(B Seite.'Nro. Reglstraturs - Manipulation (zur) Instruktion für die Magistrate minde, rer Städte , und Dominien in Böhmen. 414 3995 lÜCifC (um Pässe zur) stch Bemerkenden fot* len die Hauseigenthümer verläßlich verfaßte Zeugnisse ausstellrn. Z 3731 — — in das Ausland (zur) können in dringenden Fällen die Passe in Oest. 0. d. E. auch von dem Ortsgenchte ertheilet werden. 604 4104 Reisenden (die aus Westgalizien nach Ruß, land) Sujets mixtes, mit welchen Pässen versehen seyn müssen. 184 3826 — — — in das Ausland (wie sich gegen die) zu verhalten ist. 423 4001 Kckruten (die zur Visttirung der) bevge-zogenen Civil - Chirurgen haben die Affenti sten mit zu unterfertigen. 150 3802 —. — — (ju) sind die Gesellen der mit der MonturS - Dekonomie - Kommission im Kontrakte stehenden Professioni-sten nicht auszuheben, < 155 3808 342 39J7 —- — — von der Begünstigung/ selbe mit minderen Leibesgebrechen doch stellen zu dürfen, sollen die Obrigkeiten kei» nen Mißbrauch machen. 231 3853 ~ — — (zu) wann die Bergleutt auSge- hoben werden können. 247 3877 HS C 759 > Seit«. Nrs. MekkUtM (wie die Einräumer zum) giltig ist. 426 4003 ©ftlj (wegen Ablegung des ärarial) unter Wegs, oder dessen Verkauf bey Verführung zu den Legflätten wird das Strafgesetz erneuert. 13 373» — — — (fremdes) in die Bukowina, oder in eine andere Gegend Dstgaliziens «inzuführen, wird verboten. 240 ;S6y — — « Gefäße (Bestimmung des Gewichts — — der) in Westgalizrcn. 159 Z8iz — — - Transporte (die) falten von den Kreisämtern möglichst befördert werden. 149 3801 ----------- Vekturanten sollen nicht zu Militär- Transporten verwendet werden. 245 3873 — — i Vorräthe können sich die Einwohner Westgaliziens beyfchassen, und dir HauSvisitationcn werden abgestellet. 250 388k (Bc^ödflcbcr (das in Lohe gearbeitete »oth gefärbte) ist im Einfuhrszvlle dem c -64 ) Strte. Nro. Len ungefärbten dieser Art gleich ju halten. 75 3767 Schaafwvüe (Transits - Zoll für dl«) welche über Fiume in das Ausland geht. 622 4106 Schank- und Trau - Recht (über dir Beschaffenheit des) sollen die Städte in Böhmen Ausweise einbringen. 302 3927 Schütz (ein gefundener) soll nicht verheimlichet werden. 299 3923’ Schenkungen unter den Lebenden; wegen von demselben Mortuariumsbezug in Tyrol. 29 375z Schießgewehre (auf) ist mehrere Vorsicht zu verwenden. 654 4129 Schisse (an bert Bord der) in Triest sind keine Gelder, Maaren re. ohne Ladschein anzunehmen. 237 3862 Schlachtvieh (für das nach Ost - und Westzalizien gehende) Einlegung und Zurückstellung des Äonsumo - Zolle«. 428 400G Schlaßkreuzer - und Vorspanns-Quittungen sind in rechter Zeit einzubrin-gen. 453 4015 — — — (in den Quittungen über den) und die Vorspann ist auch dir Charge de« Ausstellers beyzusehen. 493 4058 — — — (wie sich wegen der Forderung für den) und für die Vorspann in Tyrol zu Lenehmen ist. 647 4124 Schläu- AS C -6z ) AS Seit«. Nr». Schläuche (tu Verfertigung der) und Was-serrinnen aus Hanf zu Feuerspritzen erhält Mich. GLtz und Mathias Di-wal «in Privilegium. 170 3817 Schmal) - und Butter«Ausfuhr (diefreve) > aus Böhmen wird nur gegen Paste »er Landesstell« gestattet. 430 4.C07 Schnee - Ausschaufeln (wegen des) in Böhmen. ng 3798 Schorstcinfcger; steh Rauchfangkehrer. Schottergruben (wegen Verwendung der) an den Strasse« in Oestr. 0.' d. E. 487 4030 Schranken-Mauth (von Entrichtung der) und der Wegmauth find die im Herrn« dienst« zur Armee reisenden Offiziere befreyt. 2Z8 3863 Schreiber; st«h Wirthschaftsbeamten und Schreiber. Schrift ( wie eine unleserliche ) des Name» eines Pathen, oder Beistandes, in den Lauf« und Trauungsregistern zu er« klären ist. 546 407/6 Schriftliche Aufsätze, zu denselben sollen di« Kandidaten zu Pfarr »Pfründen auch in Westgalizien »erhalten werden. 227 3850 Schuldenmachen; steh Einschuldung. Schulden - Steuer (mit den Faffionen zur) TaS ( 7e Grund» obrigkeiten in Westgalizien von fremden llnterthanen nicht gbnehmen. 466 4025 — — (die ausstehenden) sollen von den Ma- gistraten , Skabinalgerichten und Dominien eingetrieben werden. 589 4°87 —» — (die ausstehenden) sollen von den Gerichtsstellen und GrLnzkämmerern in Ostgalizien ernstlich eingetrieben werden. 658 4132 —t — ( Viktual-) die Regnlirung derselben ist in LLHmen auch auf dem Lande von 6 zu 6 Wochen vorzunehmen. $14 3846 Tax - Vormerkungs - Gesuche (wo die) in Westgalizien «inzureichen find. 251 3S&3 _ _ — (in Absicht auf die) sollen von den Pfarrern in Westgalizien die Ar- muths» c 780 ) Seite. Nr». muthsjeugnisse mu wahrhaft Armen ertheilet werdrn. , 65z 4128 TaZ für das Oehl zu Triest. 197 gg3I Testament (der ohne) »»rstsrbenen Gtistli-- chen Erbfolge in Ostgalizien. 419 5997 — — in Westgalizien. 504 4069 >i/t)0r6 (wegen Bevfchaffung des jüdischen Gesetzbuches) wie sich die Justitzstel-len in Bohtnen verhalten sollen. ioj 3787 — — (die) kann keinem Juden ohne Ent- richtung der Tar« gelassen w-orden. 321 3944 Tobak; Sieh Tabak. Tobeö^ast (jeden) eines Besitzers einer ständischen Realität sollen die Grund-obrigkeiten, OrtSgerichte und Ver-lassenschasts - Abhandlunzsbehorden in Kärnten dem Steuereinnehmer an« -«gen. 246 3875 — — — (wie «in gewaltthätiger) oder Verwundung in Westgalizien zu erheben ist k. 394 3987 Tobten (den) die Haare nicht akzufchnei- den. Sieh Todtengraber. Todtcnbeschau (wornach sich bey der) zu richten ist. 216 3848 — — ■— - Zettel (wann die) in Prag «in- gebracht werden sollen. 72 3762 Todtengraber sollen den Todten die Haar« nicht abschneiden, und an Haarhänd- ' ler c 78! ) Seit«. 9tto. ler und .rüchenmacher nicht verkaufen. 3§2 398» Todtenkammern (Herstellung der) in Mahren. 203 3837 Todtenoffizien (für zu stiftende) Messen, Requiem, Kondukte, Regulativ. 97 3783 Todtenscheine (für die) Tauf- und Trauungsscheine, Taxen in Kärnten. 277 5911 Todtscheinenden (zur Rettung der) Men, scheu, Unterricht. 110 3800 ŠoUfrcmt, von dem Genüsse der Beere des, selben ist daö Landvolk zu warnen. 8 37^7 (nur gegen Bedingniß mit) öder Steinkohlen die Kessel zu heitzen, kann das Bräubausgewerbs - Befugniß rrthei-let werden. 6 3735 — —- und Steinkohlen Erzeugungs - und Verkauföaueweise, wie zu «erfassen stad. 159 38*4 — - Ziegel ( wie über die erzeugten und verbrauchten) dann Steinkohlen die AuSweije einzusenden sind. 241 3868 Tränksteuer (wegen der Art der Entricht tung der) sollen die Verordnungen in Mähren republizirt werden. 183 5§24 Transenen i wegen Vergütung der an die) gelieferten Naturalien in Galizien. 502 406g Transits - Zoll ; Sieh Zoll (Transits-) Transporte (preussifche Rlmontem-) sollen in Galizien dir Brücken * A eg - und Uiber- AB C 782 ) AS Seit«. 92v, Uiberfihrtsmäuthe entrichten, sich btn Untersuchungen bey den Zollämtern unterziehen , die ihnen «rtheilten Freypässe sind zu resprktiren. 2:8 3851 Transporten ($tt Militär - ) sollen die Salzvekturanten nicht verwendet werden. 245 3873 —- — — (die) der Magazine sollen ver-mög der Lieferscheine immer vollständig , und auf einmal bey den Abla-dungüstationen abgeführt werden. 302 392g Trauungs - Tabellen , und die gemeinschaftlichen Vermögens - Faffionen haben die neu verehligten Juder in Lohmen einzubringen. 281 39*2 — t Register (wann ein Beysiand im) seinen Namen unleserlich einschreibt, was geschehen soll? 546 4176 — —» Tauf - und Todtenscheine ( Taren für die) in Kärnten. 277 3911 Turkey (wegen kn die) «bzusetzender rothen wollenen Hauben. 471 4013 Tusch - und Miniatur - Farben (für die) Herabsetzung deö Essito- Zolles 440 40U u. Ulberfahrtsmauth (die) Weg - und Brückenmaut haben die preuffischen Ri-montentraneporte in Galizien zu entrichten k. 2?8 3851 Uibcr- C 7kz ; Seit«, Rro. Nlberfahrtsmclut (wegen Entrichtung der) in Ostgalizien den Partheyen im Rückwege. 26g 3901 Universität^- Forum (von den dem) zugewiesen gewesenen Verlaffenschaf-ten, wie das Mortuarium abzunehmen. 202 Z8 5 Unterschrift (was für) und Jnflegel zu den obrigkeitlichen Urkunden erfordert wird. 235 3869 Untersuchungen (den) in Tabakssachen soll len die dem Aufsichrs - Personale beigegebenen Astistenzpersonen bis an das Ende beywohnrn. n8 3799 — — — Cben) bey de» Zollämtern ha« b«n sich die preussischen Nimonten -Transporte zu unterziehen, re. 228 3361 — — — (wie sich bit Forstkeamten key ihren) der Wälder in JDtfi, 0. d. E. zu verhalten haben. $49 33g® — — — (die) in Häusern wegen des Salzes in Westgalizien werden abge-stellet. 25s 388s — — — (wer die Kommiffionskosten für) zu tragen hat. 412 3991 Unterthanen (gegen die preussischen) wie sich wegen Auöfolgung der Erb - und Verlassenschaften in Lstgalizien zu benehmen ist. ie 3740 — — (gegen die widerspenstigen) in Waldsachen sstten die Obrigkeiten m Lest.. So? c 784 ) So? Seift. Nt'o. Seji. o. d. 6. den Förstern Unterstützung leisten H i) 374i Unterthanen (der) Leibeigenschaft in Westgalizien wird aufgehobene 61 3758 — — — (wie die Beschwerden der) gegen die Obrigkeiten, oder die zwischen beyden vorfallenden Streitigkeiten in Westgalizien zu behandeln sind. 30 3754 — — — (wie die Folgeleistung ter) in Westgalizien gegen ihre Obrigke ten handzuhaben, und erflere gegen Mißbrauch der obrigkeitlichen Gewalt zu schützen. 54 3755 4— — — (was die) den einquartirten Soldaten abzureichen schuldig find. no 3784 n6 3790 284 WS 4L- — — (den) und dem Dienfigeflnde jinb die auf den Kindermord und Weglegung der Kinder gesetzten Strafen öfter« kundzumachen. ln 3794 __ — — (die Entlaßfcheine für die) find sammt den Interventions- und Antwortschreiben stempekfrey, und von Amtswegen auszufertizen. 215 3847 __ _ (»ie die) die Gesuche, um auSge- mustcrte «Pferde einbrinqen sollen. 273 3907 _ _____ ^von den) in Westgalizien sind die gefundenen Aerarial - MonrurS- stücke an die Obrtgkeiten zu übergeben. 355 39-7 Un- AO C 785 ) AO Seit«. Rrs. Untertanen (dl«) sollen eon Soldaten den Limito »Rauchtabak rv«d«r erkaufen, noch sonst anluhmen. 355 3969 490 4055 (von fremden) sollen die Grund-obrigkeite» in Westgalizien für dieGe-richtüpfleg« keine Taxen abnehmen. 466 4025 “ ■— — (den Weibern der zu Rekruten gestellten) in Westgalizien sollen die Obrigkeiten kein Vieh oder Wirth» schaftsgeräthe abnehmen. 468 4027 —• —* — (von) sollen vie mit lebensherr-lichen Jurisdiktions » Gerechtsamen verbundenen Güter nicht erkaufet «erden. 499 4064 — — —- (bei Derüusserung der den) gehi» rigen KriegSdarleheno» enb L'eferungö» «pamatken, «elcht Vorsichten zu brauchen sind. 409 398$ — — — (die Pachtung der den) gehöri- gen Gründe ist den Juden in DSHmeN nicht, nur jene der obrigkeitl. Gründe zu gestatten. 630 411« — — — (wie sich gegen die) mit fctt Exekution der Fiskal » Strafen und Forderungen zu benehmen ist. 414g — — — gemischt«; sieh 8ujels mixtes« xni. Bind. Ddd Un- C 786 Stitt. Nro. Unterthansschaft (der gemischten) in Westgalizien Aufhebung. 113 3796 Urkunden (obrigkeitliche) müssen mit dem Amtöinsiegel und GceichtSvorsteherS Unterschrift versehen seyn. 235 3360 — — '— (wie sich wegen der die Rechte der Güter betreffenden ) von den Gü» terbesitzern in Westgalizien zu benehmen ist. 24t Z86- — — —. (wie sich wegen Verfälschung der) von Seite der Kriminal - Gericht« zu benehmen ist. 281 3913 ViXt1)Cit ( wegen Vollstreckung eines im Auslande geschöpften ) von galizischen Ge» richtöbehorden. 66 3757 — — (das) und die Entscheidungsgrünv« sind im Appellations - und Revisions» zuge den Akten immer in vidimirter Abschrift beizuschließen. 255 3887 _ — (bei Revision von einem) deö Appel-latioNögerichtS in Westgalizien ist den Akten auch der Zustellungs-Schein über dieses Urtheil beizuschlieffen. 356 3970 _ — ( über ein ) wegen streitiger Beibringung neuer Beilagen in der Replik und ^uplik ist dir Appellation zuzu-laffen. 599 4096 Va- C 787 ) Seite. Nro. V. Sagabunden (das Patent wegen der) Settler , und Landstreicher soll tepUblizirt werden. 270 3902 v —• — — — (auf die Einschleichung der) und Zigeuner sollen die Magistrate und Wirtbfchastöamter genaue Aussicht tragen. 630 4111 Vekturanten ( dir Salz.) sollen nicht zu Militär - Transporten verwendet wer» den. 245 387* Venezianischen Seidenfavrikate (die Einfuhr der) wird gestattet. 88 377» Veränderungsfälle der Kloster » Geistlichen , wie dieselben anzuzeigen sind. 78 376- Vereheligungen (heimliche) der Offiziere werden neuerdings streng« verbothen. 641 4118 Verfahren mündliches; sieh Mündliches Verfahren. Verfälschung der Urkunden (wie sich wegen) von Seite der Kriminal» Gerichte zu % benehmen ist. ®8I 3913 Vergifteten (zur Rettung der) Unterricht n9 38®® Ddd » Der- TeB C 783 ) Sritr. Nrs. Vergütung (zur) find alle Militär-Quittungen in 6 Wochen von der Ausstellung «inzubringen. 273 3905 •— — — (dir) der Äurkosten in der Lust- seuche rvird in Westgalizien vom Aera» rium nicht geleistet. 309 393a •*— — — (wegen ) der an die Transenen gelieferten Naturalien in Galizien. 502 4068 — — — (wir die) der an die Magazine in Tyrol übergebenen Naturalien zu leisten ist. 623 4107 derHör («in summarische«) ist von den Wirthfchaftöämtern in Böhmen bei Einschickung der ohne Legitimati,» oder eines Verbrechen« wegen betretenen Leute an da« ÄreiSamt oder Stadt» hauptmannfchast zugleich mit «inzu-senden. 462 4021 — («in summarische«) ist auch den Gesuchen um die Taglia beizubringen. 477 4041 SSčtFdUf (wegen de«) oder Abladung unter Weg« de« zu den Legstätten zu führenden Aerarial - Salzes, w^rd da« Strafgesetz erneuert. 13 374* — — der Militär-Montour-fiücke ist ver- hothen. 23 3746 Vel^ AS ( 789 5 AS Seite. Nr». Verkauf ( der ) der Gewehre an Auswärtige wird den Gewehr * Fabrikanten vrr» bothen. 90 378 B- — — ( welcher Arzeneyen) den Apothekern im erhöhten Preise gestattet wird. 211 3844 — — de« Gift (die Derboth« des) sollen in BShmen republizirt werden. 343 3958 . — — des Arsenik« (wegen des) und dessen Aufbewahrung werden die Generalien *■ erneuert. 501 4067 Sieh auch Kauf. Derlassenschaften (wegen Ausfolgung der) an die Preusslschen Unterthanen, wie sich in Ostgal. zu benehmen ist. 12 Z74A . w- — — — (wie sich bei Inventuren der) mit den Bücher»Verzeichnissen zu benehmen ist. 156 3809 — — — — (von den) welche dem Uni« verfltätü * Forum zugewiesen gewesen sind, wie das Mortuarium abzuneh» men. 208 383f — — — — (die Beiträge von den)zum allgemeinen Schulfond sind von den Äreisämter» mit aller Richtigkeit an» -uzeigen. 294 59*8 - . . 1 . - . ■; / D»d Z Der- tog C 79® ) tog Srite. Nrp. Verlassen schäften (»te dik)^«» oh«« Trsta» went verstorbenen Geistlichen gsthrilt werden sollen; für Ostgal. 419 3997 für Westgal. 504 4069 Verlassenschafts - Abhandlungs - Behörden (die) in Kärnten sollen jeden Todsfall eines Besitzers einer ständi» fchen Realität dem Steuer - Einnehmer anzeigen. 24'$ Z875 Vermischung (die) verschiedener Gelder wird den Magistraten, Städten, Märkten in Destr. 0. d. L. verbothen. 1231 3852 Vermögen der Waisen (über das) wie die Rechnungen oder Einschreib-Büchel einzurichten sind. i6r 3816 Nachtrag. 272 3903 «.—. — (Fassionen über das gemeinschaftliche ) und die Trauungötabel» len haben d ie neu »ereheligten 2 uden in Böhmen einzubringen. 28 l 3912 — — (von ihrem) ist den Soldaten ohne Bewilligung des Kommando nichts zu verabfolgen. S1* 3938 . — T- (das nach der Desertion erworbene) soll eingezogen werde». 4$3 4°47 Ver- C 791 ) Seite. Stre. Vermögens - Steuer ( zur Muhr d«) sollen tie neu vermählten Juden in Böhmen bis zum gänzlichen Steuer t Resten - Abschnitte verhalten werden. 17z 3819 Versatzamt; auch auf tie Beamten dieses Amtes erstrecket sich die Verordnung wegen Einhalts der Einschuldung. 74 3764 Versorgungs- und Kranken - Anstalten; auch auf die Beamten derselben erstreckt sich die Verordnung wegen Einhalts der Einfchuldung. 74 3764 Verftümlung; m MutilanLen. Vertrage (welche Zehent - Ablbfungs -) dem Kreisamte, und welch« der Landesstelle zur Äestättigung vorzulegen find. 226 3849 Verweisung (die) ausser Landes eines Geistlichen kann in Westgaliz. von keinem geistlichen Gerichte »erhänget werden. 552 4082 Verwundungen (wie die gewaltthätigen) in Westgalizien zu erheben sind. 394 3987 Verzinnung; m Zinn. Vieh (kein) ist aus Kärnten und Krain in die Grafschaften Görz und Gradiška »hnr Passe treiben zu lassen. $83 39r4 Ddd 4 C 79* ) kJ? S«te. Nr». Meh ( bei Schlichtung de« krank«» ) all« Vor. sicht ju gebrauch«», und da« Fleisch vom kranke« Liehe «icht ,u genitffen. 317 394« **•— (wegen Abjiehung der Häute vom gefallenen) und derselben Behandlung, Er. Neuerung der Vorschrift in Böhmen. 432 401* «— oder Mirthschaftsgerätbe soll von den Obrigkeiten in Westgalizien den Wei» Lern der zu Rekruten gestellten Unter» thanen nicht abgenommen werden. 468 4027 —(wegen Verkauf de«) auf den Wochen- märkten, Vorsichten in Oest. 0. d. E. 555 4083 —. (daö durch die Seuche umgestandene) soll von den Wasenmeistern hinweggeschaffet »verden. 590 40S9 Sieh auch Schlachtvieh. Dich - Krankheiten sollen ungesäumt tm WirthschaftSämternangezeiget werden. 431 4009 Viehmauth (wegen Nachtrag der) umgangene Maurhstazionen. 109 3792 Viehseuchen ( 6« ) t« Westgalizien werden nur den Kreisärzten di« Diäten, nicht aber auch die Arzenrykofien vom Aera-rium vergütet. 267 3899 wider die ) Borflchtsregeln in Vohmen. 386 Z985 Vieh- HS ( 793 ) HS <3 und Haüdwerkswaaren gehören re. 442 4014 Maaren (die mit den Lit. C. §. 49. der Zollordnung) Handelnden sind den Eankalinspektoraten anzuzeigen. 479 404$ — — (d e erbländischen) sollen mit Fracht» briefe» »ersehen werden. 601 41 ol 2B(lffcn vom Militär zu kaufen, ist verboten. 23 3746 Magen auf den Hauptstrassen nicht auszu» stellen. r 373# — '— (in) di« Leichen der Kinder auf den Gottesacker zu führen, wird in Boh» men »erbothen. 300 3926 Mähten (bky den) sollen die Stadt« und Märkte in Böhmen durch Ballotirung fürgehen. 503 3929 u_ — - Bestättigunzen (was bey Bestimmung der Taren für die) bey Stif, tern und Abbteyen zu beobachten ist. 313 3937 Waisen-»Geschäft« (Weisung zu richtiger Führung der) und Behandlung der Erbschafteangelegenheitrn in 9356» mat, 306 3931 Wai- W c 797 ) W Seite. Ne». Waisen - Obligationen (die) sind in eigenen Truhen aufzubewahren. 247 3876 — —9 Rechnungen, oder Einschreibbüchel (wie die) «inzurichten sind. 161 3816 — — Nachtrag. 272 3903 Wälder, zur Verhütung der Schäden in denselben durch dir Birkenkäfer und audere Insekten, dir Sorgfalt zu verdoppeln. 28 3752 — «— (wie sich bey den Untersuchungen der) dir Forstbeamten in Oesi. 0. d. L. zu »erhalten haben, 249 3880 — — ohne kreisämtlicher Erlaubniß zu Wiesen, Aeckern re. umzusialten, , wird in Steyermark verbothen. 291 392t Waldfrevler (gegen die) sollen die Obrigkeiten in Oesir. 0. d. E. den För» stern Unterstützung leisten. >5 3742 Waldgründe sind den Förstern nicht zur «>gen«n Benützung oder Pachtung zu überlassen. 112 379S Waldsachen gegen widerspenstige Untertha-nen in) sollen die Obrigkeiten in Oestr. 0. d. E. den Förstern Unterstützung leisten. 15 374» Wa- AO C 79$ ) AO Seite, dti». ’ Wasenmeister (Winkel-) sollen nicht geduldet , und von dem von wüthenden Thieren gebissenen Vieh« die Häute nicht abgezogen werden. 312 3935 (durch die) soll das key Viehseuchen umgeständene Vieh hinweggt« schaffet werden. 590 4089 Wasser (gäh anwachsende) sollen von den oberen Gemeinden den unteren durch leitende Bothen kundgemacht werden. iS? 3828 Ä^asser- Behälter (pit bit) und Brünne in Westgalizien reinigen zu lassen sind. 25t 3881 Wafsermauthamt ( bey dem Roßauer ) und bell den Linien Wiens wird für Einfuhr der Getreidgattungen der Erlag eines Depositum wieder eingeführt. 4 3733 Wasserrinnen (zu Verfertigung der) und Schläuche aus Hanf zu Feuerspritzen erhält Mich. Gotz und Mathias Di-wal ein Privilegium. 170 z8>7 Weberey (die Kunst-) soll von der gemeinen nicht unterschieden werden. 488 4052 Weber (die) sellen keine rohe «»gesäubert« TE ( 799 ) Sü* / Seit«. Nro. ' Garn« verarbeiten, und wegen der Hausirpasse für die Weber. 440 -4012 Weglegung der Kinder, (die auf di«) und den Kindermord gesetzten Strafen sind den Unterthanen und dem Dienstgesinde öfters kundzumachen. in 3794 Wegmauth zu Kösziowa in Ostgalizien. p 376* — — (die) Brücken - und üikerfahrts- msuth haben die preuMchen SUmons ten - Transporte in Galizien zu entrichten re. 228 3851 — (Uiberfetzung der) in Radymno nach Jerosfaw. 233 3856 --- — (von der Entrichtung der ) und Echrankenmauth sind die im Herrndienste zur Armee reisenden Offiziere besreyet. 238 38^3 —» — (wegen Entrichtung der) in Ostga- lizien von den Partheyen in Rückwege. 369 390I m —- s Behandlung (in der) welche Waa- renartikel unter die Kaufmanns » und Handwerkswaaren gehören re. 442 401)4 — — j« ©tobte in Ostgalizien. ^ 476 403K Werber (wie auf btt) und Kinder di« Personal - Gewerbe übergehen. 470 403# Wer- %!& C 800 ) Tritt. Nt». Welbek (ben) der zu Rekruten gestellten Un, terthanen, sind in Westgalizien von den Obrigkeiten, Vieh oder Wirth-schastsgeräthschaften abzunehmen. 468 4037 Wendrin (nach) wird die Poststatisn von Emilowitz übersetzet. 74 3765 Werth des Goldes in Triest zur Verfertigung der goldenen Ketten und Armbänder auf venezianische Art. 359 Z8yr Wiesen (zu) Aeckern re. sind die Wälder ohne kreisämtliche.Erlaubniß in Stey-«rmark nicht umzustalten. 391 3921 Wirthschastsamter (an di») so«-» die Viehkrankheiten ungesäumt angezeigt werden. 431 4009 — — — (btt) sollen bey Einsendung der ohne Legitimation oder eines Verbrechens wegen betretenen Leute an das Kreisamt und Stadthauptmannschaft zu Prag immer auch «in summarisches Verhör «insenden. 462 4021 — — — (die) sollen auf die Einschlei- chung der Vagabunden und Zigeuner nach Böhmen genaue Aufsicht tragen. 630 4111 Wirthschaftsbeamtm und Schreiber (wie pch bey Verfassung der Jmmatriku» U- C 801 3 %* Seite. Nrs. Cation« - Faffionen bet) in Böhmen zu benehmen ist. 646 4183 Wirthschafts - Gcrathschaften obet Vieh soll von ben Obrigkeiten in Wepgalizien ben Weibern by: zu Rekruten gestellten Unterthanen nicht abgenommen werben. 468 4027 (für bte Baum - und Scharf-) welche über Fiume in baö Ausland geht, was für Transit» - Zoll zu entrichten ist. 622 4106 Wundärzte ( in Westgaliz. praktiziren wol» lenbe) haben ihr Tiplom dem Kreis--arzte vorzulegen. 420 3998 — — — sollen gefährliche, ansteckende Krank- heiten ohne Beiziehung des Heilarztes nicht behandeln. 632 4113 Sieh auch ChirUrgM. Mund- und Beschau - Zettet (rote die) in gewaltthätigen Ertbdtungs- und Der-tbundungs - Fällen in Westgaliz. eins zurichten sind., 394 398? MÜklNe und Raupen (zu Vertilgung der) Mittel in Böhmen. 552 4°8l Wüthenden Hunde (gegen den Biß der) Vor, sichten und Hellungsmittel in Triest. 194 3830 — — — — — — in Eteyermark. 315 3939 Xlll. »and. Eee WÜ- AB C 802 ) AB ^ Seite. Rr». Iöüthenöen Hund« (wegen der) sollen die Verordnungen in Oest. 0. d. E« re» publizirt werden. 200 3833 A. Dkhent - Ablösung« - Vertrage ( welche) dem Kreisamte, und welche der Lande«--fiellr zur Prüfung und Brstättigung vorzulegen sind, 226 3849 Zrichnungsschulen (der Besuch der) und der Ingenieur - Kollegien von den Dienstleuten der Güter - Besitzer in Böhmen wird angerathen. 320 3943 $ČUgtUffč der HauSeigenthümer für die um Reisepässe sich Bewerbenden sind verläßlich zu verfassen. j 373t — — (die Schulprüfungs-) sind von de« Kandidaten zur gräflich EtrakischeN Stiftung dem Landesausschuße vor« ?«ltg»n. 261 3894 — — — (mit gegen dbrigkeitliche) über den Bedarf wird den Kupferschmieden und Fabrikanten da« Kupfer erfolgt. 274 3908 ** — — (die Schul«) für die jüdischen Familienwerber sind von den Kreis-Lmtern ohne vorläufige Prüfung mit zu ridiren. 347 3963 Zeug- AB c m ) AB Skit«. Nrs. Zeugnisse (dir) über Dienstleistung drr lan» desfürstlichen Beamtin, unterliegen weder einer Tare, noch dem Stempel. 412 3993 rr. ~r — (was für) di« Kompetente^ um «ine Bedienstung bei den Magistraten in Westgalizien ihren Gesuchen be'zulegen habt!-. 633 4114 tr —1 — übe, die Armut- in Absicht auf die Tarenvormerkungen sind von den Pfarrern in Westgaliz. nur wahrhaft Armen auszustellrn. 653 4128 — — — über die Fortdauer des Lehens; sieh v Atteliatum Vita?, Ziegel (das Maaff der ) und derselben innere Beschaffenheit wird in der Stadt Eratz bestimmt. 63^ 41161 Zigeuner ( auf die Einschleichung der) und Vagabunden sollen die Magistrate und Wirthschaftsämter genaue Aufsicht tragen. 630 411t Zink- Erze (auf) zu bauen, und Zinkhütten zu errichten, sind di« Belehnungen und Konzessionen bei den Berg-»beramtern und Berggerichten gnzu-Hlchrn. Err % 477 4049 Zinn && C S04 ) ' Seite. Nro. 3tUn ( mit reinem ) sollen die Essigsteder und Brantweinbrenncr die kupfernen Ge-sehirre wohl verzinnen lassen. 10 3739 _ So auch in Lefigalizien. 151 3804 Erläuterung. 24z 3879 321 3945 3Ülfcn C wie die ) für Offiziers , Quartiere, Stallungen und Stalllichter zu liqut* diren sind» 7g 377® 467 4026 Jivil-Chirurgen; sieh Chirurgen. 3ivit * Personen (den) in Triest wird das Tragen der Federbüsche auf den Hüten untersagt. 286 3917 Aoll für die Einfuhr des in Lohe gearbeiteten rotb gefärbten Schaafledcrs ist mit jenem für derlei ungefärbtes gleich. 75 3767 ——- der als schwarz gefärbt, oder schwarz - grau angegebenen Fuchsbälge. 84 3775 —— (der) für die Ausfuhr der innländifchen Potasche wird erhöhet.. Z8Z 398* —— ( der) für die Ausfuhr der Knoppern wird vermindert. 427 4005 —(des Essito-) Herabsetzung für Tusch - und Miniatur-Farben. 440 4011 . Zoll C 805 ) Seit«. Nro, Zl)ss (Einlegung und Zurückstellung des Som sums -) für das nach Dst- und Wcstr galizien gehende Schlachtvieh. 458 4006 — (Transits-) von der über Fiume in das Ausland gehenden Baum- und Schaaf-rvolle. 622 4106 Zollämter (den Untersuchung« der) haken x die preuffischen Rimonten - Transporte in Galizien zu unterziehen re. 228 Z851 30ÖfrCt) das Hornvieh in die innerostr. Pro» vinzen einzuführen, wird bis Ende Oktob. 1799 gestattet. 239 386$ Zoll - Legstatt zu Unter - Kastmkr. 489 405z Zollpatent (das) wird wegen Ertheilung der Befugniß zum Handel mit Lit. C. Waaren erneuert. 426 4004 Sieh auch Brückenmauth, Mauth, Ueberfuhrsmauth, Viehmauth, Wassermauth, Wegmauth. Zund - Schwämme (wie der Verkauf der) der Feuerstein« rr. den Tabakstraffi» kanten, auch den Verlegern gestatttt ist. 644 4120 ZUNftlade (der nächst gelegenen) ist «in je» der neu eintretendr Meister einzuver-leiben. 473 4®34 ' Zu- «iS c ios > «ki» Seite. Nro. Juschdlsten (itiaef bei den) an das Landrecht zu Prag in Absicht auf das Postjournal anzumerken ist. 313 393$ ^UftettungS - Schein (der) über das Urtheil des Appellat. Ger. ist in Revisions-Fällen von einem derlei Urtheile den beitvschlieffen, > 356 Z97^