Vorrede. O« diesem 15. Bande der mit allerhöchster Erlaubniß unternommenen SllMM- luug der Gesenk werden die unter der glorreichsten Regierung Sr. k. k. apostol. Majestät Franz des Zweytm im Jahre 180t. ersioffenen Normalvorschriften und Verordnungen für sämtliche deutsche Erblander mit Einbegriff Dst-und Westgaliziens geliefert, in chronologischer Ordnung und Fortsetzung der Zahlen, mit den gewöhnlichen Marginalen, demvor-- angelaffenen chronologischen Verzeichnisse der in diesem Bande vorkommenden 0 Gese- Gesetze und Verordnungen, dann mit dem zu Ende beigefügten systematischen Repertorium. Die Herausgabe der Fortsetzung, mit den Gesetzen und Verordnungen, welche im Fahre 1802 erschienen sind, wird nach allen Kräften beschleuniget werden. Zofe p h Krop ätsche k- V erz e Lchniß der in diesem 15. Bande enthaltenen Gesetze und Verordnungen. Nachtrag 2um Fahre i8ea. Nrü. Seite 4505 Beobachtung der wegen Einschränkung des Hausirens bestehenden Vorschriften. Vom 16. Dezember. g 4506 Die Poststrerke zwischen Neukirchen und Schott- wien wird als eine und eine halbe Post erkläret, vom 27. Dezember. z 4507 Maßregeln, nach welchen in Fällen, wenn Pächter oder Käufer Kammeral-oder sonstiger Staatsgüter die eingegangenert Verbindlichkeiten nicht rrfülleir , das Staatsvermöge» zu sichern ist. vom 31. Dezember. 4 Fahr igot. F a ner. 4508 Die Knratgeistlichkeit in Westzalijiea soll der zu ihren Kirchspielen gehörigen 4 a 3u* s. NO < 4 ) NO Nro. Seit« Jugend alle Sonntage einen ordentlichen katechetifchen Unterricht ertheilen. Vom 2. Ianer. IO 4509 Die Kirchenvorsteher im Westgal. sollet: der Kahalschulden-Liquidationskommission sowohl wegen der bereits aiigemeldeten, als nachträglich entdeckten Schuldforde-rungen die nörhigen Auskünfte und Do-kumente ungesäumt einsenden, vom 6. Inner. 11 4510 In welcher Zeit in Böhmen die Gesuche zur Prüfung der sich um das Wahlfähig-keitsdckrer zum Richtecamte melden n-olr lenden Kandidaten einzubringen sind, vom 7. Inner, 1 r 4L 11 Die Abhandlungsinstanjen geistlicher Ver-lassenschaften in Mähren und Schlesien haben bei dem Todesfälle eines Geistlichen eine Abschrift des hinterlassenen Testa-• ». ments, oder ber Vermögensbeschreibung dein kanddechante auszufolgen. vom 10, Ianer. , I» 4JI2 Auf die falschen Münzen soll das Publikum aufmerksam gemacht, und in Rücksicht der wegen falscher Münzung beschuldigten Jnquisiten die Magistrate zur genauen Befolgung der im 79. §. der Kri-minalgerichtsordnung enthaltenen Vorschriften angewiesen werden, vom 13. Ianer. 'S 45*3 !ö? C s ) !(l Nro. Seite 4J13 Welchr Arzeneyen die Apotheker um beti erhöhten Preis verkaufen dürfen, vom iZ. Ianer. 14 4514 Richtschnur zur Abnahme des Mortua-riums von dem montanistischen Vermögen in den Jnnerösterreichifchen Provinzen, vom 13. Inner. 15 4<'I5 Abstellung des sogenannten Spsne im Westgalizien. vom 15. Ianer. l6 4516 Regulirung des Stadtmagistrats zu Krakau , tinb der Konkurstermin zur Einreichung der Gesuche um eine Anstellung bei demselben wird bis den l.Map 1801 festgesetzt, vom 15. Ianer. If 4517 Die frommen Vermächtnisse (Legatapia) sind von der Mortuars- (Sterb-) Taxe befreyt. vom 15. Ianer. 21 4518 Uiber die bei dem 15. und 26. $. deS Lichterziindungspatents ddo. 3. Septemb. 1800. in Westgalizien sich ergebenen Anstande wird die maaßgebige Erläuterung ertheilet. vom 15. IFner. ?» 4519 Die duech die Polizeydirektion gehörig bewirkten Vergleiche sind zur gerichtliche» Exekution geeignet, vom 16. Ianer. 47 45*° 3ur Erlernung der praktischen T/lerarz-neykunde und pes Pfcrdbeschlages wird in Grätz ein eigener Lehrer aufgestellet. vom 18. Ianer. $g * 3 4521 C 6 ) !ü« Nro. Sritr 4521 Mie in Ostgalizien die Berichte von den . untergeordneten Gerichtsbehörden an das Appellationsgericht als Oberlichter zu verfassen sind. Vom 19. Inner. / LA 4522 Bestimmung, welche Gegenstände von den Justiziaren, und welche von den Wirth-sclmstsämtern in Ostgalizien ju behandeln sind. Vom 19. Ianek, 39 4523 Wie bei Soldaten-Einquartirungen von der Erkrankung eines Mannes die Anzeige zu machen, und daß sich bei Vcrtheilung der Quartiere nach der Geräumigkeit der Wohnung zu benehmen ist, vorn 19, f ' Inner. ZI 4524 Die Befreiung der Emigranten von der Erbstcuer und dem Abfahrtsgelde wird auch auf die Niederländer erstrecket. Vom 21. Ianer. Zr 4525 Kunstwerke, mit Einbegrif der Kupferstiche, die zur Bildung junger Künstler bestimmt sind, werden zollfrei) erkläret. Vom 21. Jan-w. ZZ 4526 Vorschrift für bič Juden in Westgali- zien, wie die Miniams-Vcrwilligung von Jahr zu Jahr angesucht, und die Uiber-treter bestraft werden sollen. Vom 23. Inner- 34 4527 Verwandlung des Haupteinbruchsamts zu Kuskie in ein gemeines Zollamt, und des gemeinen Zollamts zu Gnoine in ein Hauptciiibruchsaint. Vom 23. Junec 34 4528 AS C 7 ) AS Mo. Gerte 4528 Die Juden können keine Christenhäuser oder andere Realitäten eigenthümlich an siel) bringen, vom 24. Inner. 35 4529 Alle taxbare und untaxbare Expeditionen, weläie Parteisachcn in sich enthalten, sind vor deren Ablauf an das Taxamt iu übergeben, und nicht in die Registratur ju hinterlegen. vom 26. Inner. 35 453° Bei Fällen, wo ein bergämtlicher Gegenstand zur Abhandlung vorkommt, sind die Parteien ohne writers an die Berg-gerichtsbehürde zu verweisen, vom 29, Iäner. 37 4531 Ernennung des westgalizischen Einrich- tungs-'Hofkommissärs Grafen von Traut-mannsdorf zum Gouverneur, und Aufstellung des Landesguberniums: vom SO Inner. 57 4532 Wie sich wegen Abnahme, und Reluirung der gehenden für das Künftige in Westgali- jien zu benehmen ist. vom 29. Ianer. 38 4533 Der Verbot der Ausfuhr des Hopfens ans Böhmen in das Ausland wird aufgehoben. vom 30 Ianer. 4J 4534 Die Justiziäre und Wirthsci-aftsämter iu Ostgalizien werden zur genauen Beobachtung des Befehls wegen vorläufiger Versuchung des gütlichen Vergleichs der rechtl. Streitigkeiten auf dem Lande angewiesen, und die Justiziäxe sollen die den Wirthschaftsämtern zugewiesenen Ge- 4 a 4 schäfte TttS ( 8 ) Rro. Veite schäfte nicht an fich ziehen. Vom 30.' Iäner. 41 4535 verbot in Exekutions-und Kridafällen ein fahrendes und liegendes Gut unter dem Schätzungswerkhe zu verkaufen, vom 31. Ianer. 4j Februar. 4536 Wie die Magistrate von Viert!-zu Vierteljahr über die bei dem Rarhs-und andern Personale vorgekommenen Beförderungen und Vorrückungen die Verzeichnisse eiiizubringen haben, vom 1. Februar. 4537 Den erbländischen theologischen Studenten augsburgischer unb helvetischer Konfession wird unter gewissen Vorschriften erlaubet/ zur Fortsetzung und Vollendung ihrer Studien einige auswärtige Universitäten zu besuchen, vom 2. Februar. 4538 Bewilligte Einfuhr der Fichtenrinde und Fichtenlohe aus dem preußischen in den diesseitigen Antheil Schlesiens, vom 3. Februar. 4539 Die Zollfreyhelt für die Einfuhr der Lebensmittel nach Venedig wird blos auf das weiße Mehl und rohe Fletsch beschränket. vom 4. Februar. 4540 AS C 9 ) AS Nrs. Seite 4540 Zur Znstandbringung einer größeren Zahl oo in Westgalizien erlassenen Verordnung, vom 19. Februar, ZL 4553 Der Einfuhrszoll von lakirten Kuh-und Kalbleder wirb festgefetzet. vom 24. Februar. §9 4554 Wann die Cntlassu g vom Mi itärstande ohne Gegenstellung und ohne S- osteuerf.tz Statt hat. Voyr 27. Februar. 60 4555 Dlumcnt'hpfe oder sonstige schwere Sa- chen unbefestigt an die Fenster zu stellen, wird ve.boteu. vom 28. Februar. 6t 4556 Sog C II 3 Ni-o. Seite 4556 Klassensteuer-Patent für das Jahr 1801, vom sH. Sebieuat. €3 ' M arz. 4557 Die Extrakte auS dem ständischen Gültbuche, odet die sogenannten Estrahi di Perticazione in Görz und Gradiška messen so, wie die Landtafele^krakke mit dein Stempel versehen seyn. vom 1. Marz. 93 4558 Die gröbere schaafwollene Wirkwaare, die Vollkommen, wie das Tuch, gewalket werden must, und dem Tuche beinahe ähnlich ist, wird eiustweil von der Kommerzien-waarcnstemplung ganz frey gelassen, vom 3 März. 94 4559 Wegen Ertheilung der Defluidationspässe von den Dominien an die Unterhancn in Ostgalizien, dann wegen Aufnahme dort-ländiger Unterthanen auf die in das Ausland bestimmten Schisse, vom f. Marz. 96 4560 Die Ausfuhr der Gerste und des Habers aus Westgalizien wird unbedingt zu Wasser und zu Land auf GubernialpÜsse beschrankt. vom 5* Marz. 96 4561 Einführung eines gleichen Maaßcs und Gewichts in Westgalizien, vom 5. Marz. 96 4562 Die für Westgalizien bestimmten Ge- richtsferien sollen auch in Ostgalizien ein-geführet werden, vom 6. Marz. 113 4563 -C U i M Rro. Trite 4563 Aufhebung bet Fristverlängerung zum Re- kurse im politischen Wege in Ostgalizien. vom 6. Marz. 114 4564 Eine in einer andern Provinz landtZfljch oder grundbücherlich torgemcrfte Aktivfor-derung ist in die bei dem ordentlichen Per- sonalrichter des Verschuldeten verhängte Konkursverhandlung einzuziehen. vom 6. Marz. 115 4565 Postrittgelds-Erhöhung in Niederöstreich. vom 10. Marz. n6 4566 Dem Tyroler Prälatenstande wird bewil- liget, daß die Stistkleriker mit dem 21. Jahre die Ordensgelübde ablegen dürfen, vom 10. Marz. 116 4567 Weisung wegen der Klassensteuer für das Jahr 1801. vom II. März. 117 4568 Derjenige, dessen Hund während des Gottesdienstes in eine Kirche kommt, wird in Löhmrn mit 5 Rthlr. bestrafet. Vom i2. Marz. 125 4569 Daß die Verordnung wegen Anmeldung der geistlichen Kapitalien in Westgalizien wiederholt bekannt gemacht werben soll, vom 13. Marz. I2A 4570 Allen ungeprüften Chirurgen oder Landbadern in Westgalizien wird das innere Kurilen der Kranken' verboten. Individuen , die ihre Studien vollendet, und über ihre Ärmuth sich ausweisen können, werden unentgeltlich geprüfet. vom 13. ‘ Marz. 126 457r HS C 13 ) to* Nro. Stike 4571 Errichtung einer Filial-oder Hegemauth in Ostgaltzien ausserhalb der Stadt Dukla an dem in das Dorf Cziergowa gegen die hungarische Gränze gehenden Schleichwege. Vcm 13. Marz. 126 4572 Behandlung der während der Anwesen- heit der Franzosen in einigen Bezirken der Jnner'üstceichischen Provinzen cingeführten fremden, und zum Theile ausser Handel gesetzten Waaren, dann des fremde» La-backs, vom 14. Marz. 127 4573 Wann die Bewilligung zur Vcreheligung der Beamten sammt der Zusicherung der Pension für Gattin und Kinder ertheilet werden kann, vom 17. Marz. 130 4574 2b die Einwohner in Oesireich ob der Ens, welche an den feindlichen Plünderungen der Miteinwohner Theil genommen haben, kriminalisch zu behandeln sind, vom 20» Marz. 13* 4575 Die Vorsichten bei Bauführungen in der Hauptstadt Krakau, und ihren Vorstädten werden vorgeschrieben. vom 20. Marz. - izr 4576 Pensionirte Ossiziere, welche ln ein auswärtiges Land Urlaub suchen, sollen sich uirmittelbar an Se. königl. Hoheit den Erzherzog Karl wenden, vom 22. Marz. 136 4577 Wie in Böhmen die Dorspanns.-undSchlaf-kreuzer-Quitrungen, mit einer Totalkonsignation rinzubringen sind, vom 24. März. 137 4J7* »s c >4 ) « Nro. Stire 4578 Aufhebung drs Derboths, durch welches alle Aerarial-und Privatzahlungen an die Einwohner der französischen Republik eingesicllet wurden. vom 24. Marz. izF 4579 Aufhebung der Zuschußleisiurg auf Jvu-pftramtsobligationen. Vom 24. Maxz. 139 458® Die Verwaltungsart der Jnterkalarein-kiinfte geistlicher Pfründen für Westgalizien wird vorgeschricben. Vom 24. Marz. 140 4531 Verordnung wegen der in die k. k. Staaten reisenden Fremden, vom *5. März. 175 TI an sehe den Nachtrag dazu bei der nachfolgenden Zahl 4393« 4582 Wie die heiligen Gräber in Böhmen errichtet werden sollen, vom 27. Marz. 183 4583 Wie wider die sich in Westgalijien ein- schleichcnden preußischen Juden zu verfahren ist. vom 27. Marz. ^ 18$. 4584 Den Postmeistern in Böhmen wird der weitere Bezug des erhöhten Rittgcldes bis Ende Oktober lgoi'.-etwilliget. vom Zl. Marz. 184 4583 Bei den Kirchenfeyerlichkeiten in Lemberg zu beobachtende Ordnung, vom 31. Marz. ' 185 April. 4586 Vorschrift wegen der Vorsichten bei dem A»zünde» des Torfs auf den Morastan-theiien in Krain. vom 1. April. 186 4587 C 15 J Nro. Seite 4587 Daß zur Rettung eines in' der verstorbenen Mutter noch lebenden Kindes der Talmud den künstlichen Schnitt nicht verbietet ; wird den Landjuden in Böhmen bekannt gemacht, vorn I. April. igp 4588 Bei Erhebung des Aktiv-und Passivstan- des aus den städtischen Grundbüchern in Wcstgalizien ist mit aller Verläßlichkeit vorzugehen. vom 2. April. 187 4589 Testamente, in welchen eine Stiftung oder Legat um pium vorkommt, sind künftig per extenfum in bcglaubter Abschrift «inzubringen. vom 2. April. igg 4590 Genehmigung der Errichtung der chynir- gischen Gremien in Westgalizien. vom 3. April. 188 4591 Wie der Vieheintrieö nach Südpreußcn aus Westgalizien gestattet ist. vom 3. April. 215 4592 Die Kommerzial - Tabellen stud nach den erlassenen Direktivregeln und Formularen verläßlich zu verfassen, vom 4. April. 2lZ 4593 Nachtrag zur Verordnung wegen der in 1 die k. k. Staaten reifenden Fremden, vom 7. April. 219 4594 Bei einer Station, die vom Postwagen befahren wird, ist kein Postmeister zur Dicnsteidesablegung zuzulassen, der nicht «in Zeugniß beibringet, daß er in dem Postwagen - Manipulations-und Nech-nungsgefchäfte, gehörig unterrichtet ist. vom 7. April. 220 4595 AS ( i6 ) AS Nro. S«k, 4595 Rittgeldes Erhöhung für die Kammeral- und Militär-Estaffetten. vom/. April. 22a 4596 Die Diktual-und Unschlittstaxe soll auf dem Lande in Böhmen genau beobachtet werden, vom 8- April. 221 4597 Die nach vollbrachter Beschreibung der Getränkcrzeugnißhäusec und Gefäße in Wcstgalijien vorfallenden Veränderungen sollen dem Koscherfleischgefälls--Administrator angezeiget werden, vom 10.April. 222 4598 Derboth der Ausfuhr der Getreidforken aus Kärnten nach Krain und Görz ohne Pässe, vom 11. April. 22a 4599 Die Listen der Kompetenten zu einer in den k. Landesunterkämmerämttichen und keibgedingstädten erledigten Bürgermeistersoder Rathsmannsstelle in Böhmen sind pünktlich dem k. Landesunterkammeramte und Unterkammeramte einzuscnden. vom 12. April. 224 4600 Die Steuereinnehmer in Böhmen sollen sich die Einbringung der rückständigen Ju-den-Stcuer ungelegen sepn lassen, vom ' 12. April. 25 4601 Die Poststrecke von Laibach bis Oberlaibach und zurück, in Krain, wird auf I £ Post bestimmt, vom 13. April. 225 460* Die Staatsbeamten, welche mit Geldabfuhren ober Versendungen zu tfjutt haben , sollen nicht in die Briefe Bankozettel oder Wechsel einschlicssen, und an die Briefpost zur Beförderung übergeben, vom 14. April. 226 4603 AB C 17 ) AB Nro. Seite 4603 Die bisher unbeschrankte Freyheit zur Errichtung der Buchdruckereyen wird in Böhmen beschränket, vom 14. April. 226 4604- Die Verzeichnisse der im Böhmen befindlichen Exjesuitci, - Priest^ und Layen sind in der,,vorgeschriebenen Zeit einzubringen. vom tü. April. , 227 4605 Die^ Ausfuhr des Wachens aus Westgalizien wird unbedingt erlaubt, jene deck Korns auf Gnbrrnialpasse beschränkt, der Gerste und des Habers auf den vorigen Fuß ge-setzct.^Und die von Haiden.und Hirse unbedingt verbothen, vom i 6. April. 227 4^8$ Abänderung der Iahrmarktstage in der Stadt Krakau, vom 16 Avril. 22g ,4607 Die Frist zur Errichtung ordentlicher Grundblicher in Ostgalizien wird bis zu Ende des Jahres iSPt erstrecket, vom 17. April. 229 460g Kastebeamte uni> Gefallsäinter sollen auf die Aechtheit der alten Bankozertel alle Aufmerksamkeit tragen. vom lg. April. 230 ■4609 Bei Dienststellen, wo nebst den Besoldungen auch Diäten und Lieftrgclder aus-gemesseu sind, sind in den Anstellungsde. treten der Gehalt und die Diliten dann kiefergelder. im.Besonder» auszudrücken. . Dem 2t, April. 230 4610 Wann sich die Magistrate und Nncerge-richte in Gatizien der P koorto-Freyhejt bei Führung der Korrespondeiij in Betreff XV. Land.. • h der HS C »8 ) HS Ni'». Seit» der Acrarial-Taxen jü Erfreuen haben, vom 21. April. 2z» 4611 Wie die Dominien ln Westgalizien wegen - unrichtiger Angabe ihrer Fechsltngttt zu bestrafen find, vom 23. April. 231 46») Wiederaufstellung eines Militärvetpflegs- amtes. vom 2Z. April. 233 4613 Repüblijirung der Gesetze in Böhmen, nicht in fremde Lotterien zu spielen, vom 2Z. April. 23 a 4614 Taxerh'vhung der Medikamenten in E'örz und Gradiška, vom 23. Ap ik. 2ZZ 4615 Dvrspannsfuhren zu Derführuns des Schubes sind mauthfrey. vom 24. April. 23g 4616 Die zollfreye Getreid - und Grieselwerks« ausfuhr, dann Eintricb des Hornviehes v. nach Jnnerösterreich rc. wird auf 6 Mo- '<■ nate gestattet, vom 24. April. 43g 4717 Weisung wegen des Aiegelbrandes in Oesterreich ob der CnS. vom 25. April. 236 4618 Dass von den Beamten eidliche Reverse, daß fle mit keiner geheime« Gesellschaft . oder Verbrüderung verflochten sind, eingelegt werden sollen, vom 27. April, lyj 4619 Die Dominien haben den Postmeistern und Kondukteuren zur Beförderung der Postwagen die n'öchigrn Aushilfspferde zu verschaffen, vom 2 g. April. 239 4620 Den Krakauer Jahrmärkten werben die im 44. Absätze des Zollpatenres vom 2. Inner 1788 verliehenen Begünstigungen bewilliget. vom 284 April. 24» . .V , ' / ' 4621 lstro. Scitt 4621 Republizirung des Ausfuhrsverbots des ' Schmalzes und der Butter in Oesterreich ob der Ens. vom 29. April. 241 4622 Der in dem §. 284- 6ten Hauptstücke stell Theiles des bürgerl. Gesetzbuches für Westgalizien enthaltene Aufkündigungster-min bei Dienstbothen hatblos auf die Kreis-und jene Städte, wo organisirte . Magistrate bestehen Bezug zu nehmend Dem 30. April. 242 4^2Z Zur Abwendung des Salzmangels in Böhmen soll in Zukunft auf Belangen der Inspektoratämter Aushilfe durch unrerthä-nige Fuhren geleistet werden, vom 30. Aprik 242 May. 4624 Der Ausfuhrsverbot des Schmalzes und der Butter wird in Böhmen bis Ende Ju- ^ nius 1801. verlängert, vom i. May. 243 4625 Wie den Offizieren die Vereheligung mit pensisnitten SßfffWn ohne Kauzionserlag gestattet werden kann, vom 5. May. 243 4626 Wann den Juden in Westgalizien die Ui-berfieblung von einem Orte oder Kreise in den andern zu gestatten ist. vom?. May. 244 4627 Die Verwaltungsart der milden Stiftungsrealitäten wird in Westgalizien vor- x geschrieben, vom 7. May. ! 245 t 2 4628 NB ( 20 > NB Mo. Seite 4628 Die Hofkaiymer - Banko - und Kommcrz-hofstclle wird mit der böhm. öjrr. Hofkanz-ley vereiniget, und eine geheime Krediks-birektion jur Leitung der Finanzgeschäfte bestimmet. Vom 8. May. 248 4529 Verbot der Einfuhr der jüdischen oder hebräischen Ditcher vom Auslände nach Ost, und Westgalizien, vom 8. May. 249 4530 Von der russisch-kaiserlichen Regierung ist die Ausfuhr aller russischen Produkten mit Ausnahme einiger Gekreidgättungett gestattet, und k'önig'l. preußischer Scits das Vieheiütriebsverbot aufgehoben, vom 9. May. 24K 4631 Erhöhung der Pvststrecke zwischen Laxenburg und Wimpassing auf r Post. Poni 9. May. äKv 4632 Die Viehhändler in Oesterreich ob der Ens sollen gemästetes Vieh an Niemand .andern, als an berechtigte Fleischhauer verkaufen ; dann Repüblizirung der Verordnung wegen der Uiherfuhrsplätze für ba$ einzutreibende Vieh in das Mühlviertel, und auf die Htndanhaltung der Aus, schwärzung zu wachen, vom to. May. ZZ» 4.633 Ohne kreisämtliche Anweisung soll reine Mttirärezikkution in Westgalizien Statt finden, vom 12. May. 251 4634 Die Ausfuhr des innländifchen Zinnes wird verboten, und der Einfuhnszoll auf ausländisches herabgesetzet. vom 12. May. 2Z2 4^35 'c si ) U» Uro. Seite > 4635 Maaßregeln in Wcstgalijien zur Beförderung der Salzdcflulkat-oii. vom 15, 4636 Ser Stadt Prag wird von den dahin geführten Steinkohlen die Abnahme 1 Kreuzers von einer jweyspännlgcn, und 1 halben Kreujers.von jeder einspännigen Fuhre bewilliget- vom l Z. May. 254 4637 Verlängerung der Frist zur Auswechslung der Bqnkvzettcl. vom ,3. May. 2Z4 4638 Die Ausfuhr der böhmischen und mäh- rischen Tücher wird gegen dengrsetzmüssl-gen Zollgebühr p|nc Ausnahme gestattet, vom 18« Ylsiy. 255 4639 Die Länderchcfs sollen kein Ausfuhrs- verbot ohne Erlaubnis Sr. Majestät er, lassen, vom i8. May. 256 4640 Die erhöhte Naturalien-Vorspannszah- ^ lung hat aufjuhhren. vom 20. May. 256 4641 Die Passe für Ausländer, welche bei den k. k. Gesandten, Residenten, oder bei den nächsten Landesgouverneurs erhoben ro erben, sind von der Stemplung befrept. Vom 20. May. * 257 4642 Aufhebung des Zuschußes auf Banko- Obligationen. vom 20. May. 258 4643 Bei dem Verkaufe unterthäniger Aera- rial-Obligationen ist in Böhmen vorläufig der Rabatsanboth der Landesstelle anju-jcifleti. vom 22. May. 2^9 May. 253 b 3 4644 Tu- C -r ) Nrö. ' ^ Seit« 4644 Den gubeiä in'Böhmen, welchen die' Steuer-Herabsetzung bewilliget wurde, ist keine augeforderte Steuervergütung zu verabfolge». vom 22. May. 2£cji 4645 Wann die Obrigkeiten in Oberösterreich 1 ' im Kaste, wo «s um ein hinterlafsene^ Vermögen unehelich gebohtner Personen zu thun ist, vor Verhandlung der Verlassenschaft dem Kreisamte die Anzeige zu ma-chen haben, pom iß. May. ' 2,5g 4646 Die Klassenverzeichnisse sind von den 5 Gymnasien in Böhmen jedes Jahr längstens bis 30. April und 31. August ein-zusenden. - vom 23. May. 26g 4647 Die Unterthanen, und Krcisämter in Tyrol ^ ' ^ sollen von Niemanden unbekannten, vor» züglich von fremden Italienern Vankozet» tel, von deren Aechrheit man nicht überzeugt ist, annehmen. vom 24. May. 260 4648 Zu Hindanhaltung des Hopfenmangels in - -Böhmen, soll das Patent vom iz. Julius 1758. republizirj werden, vom dg. Maj>. 264 4649 Vcrtheilung der Pferde unter die im; . Kriege an Zugvieh beschädigten Unterthanen aus dem dissolvirten Armee-Militär-Fuhrwese». vom 29. Max. ' . 263 4650 Wie das Vermögen der Militär-Par, theien der Erbsteuer unterlieget. Vom 29. v» ' May. 564 C *4 > Jito. Stk» 46s! Zollfreyheit fiit ylles in Westgalizien jur Weide ober Uiberwtnterung über die preußische Gränze cinpaffirende Vieh, vom \ |9- May. ' «65 FuniuS. 4652 Den Zigeunern wird der Eintritt in die böl>inisch,deutschen und mährischen Lande untersagt, vom 4. Iuniu«. ?§6 4653 Diejenigen, welche der dem Kammeral- zahlamr« in Böhmen Kaufschillinge zu berichtigen haben, sollen bei der Abfuhr ttr ihren, Gegenscheine immer den Nahmen de« Zahlers, den Betrag der Kaufschillings-Ab-schlagsjahlung, das Datum, den Betrag derInteressen mit dem Termin, und die Realität benennen. Ygm 4. Iuniu». 267 4654 Wie sich bei den jüdischen Steuer-Fasiio- nen, wenn ein geringeres Vermögen, als ln den vorigen angegeben wird, zu benehmen ist. Pom $♦ Iuniu». 267 4655 Dir Blattern - Einimpfung , auch der Kuhpocke», ist nie in der Stadt zu unterned-men ; die blätternden Kinder dürfen auf öffentlichen Spajiergängen nicht erscheinen-v«m 5. Innju». *6! 4656 Di« Klöster in Wesigalijien dürfen keine auswärtigenMönche aufnehmen, dir sichnicht iXtic der Tubernial - EinwanderiWsbewtl« - 4 ligung TW C 24 )" Sh-o. Seite lignng ausweisen foultet?» vom 5 3u? ni us. ' . 27c» 4$J7 -Qer Ttkryla , wo die SWRlgttftg bet -• - 'pohüichen Uibersetzung in beit freis'flmt(. Bescheiden und Berordnur-geu aufzuhörey hat, wird bis Ende des v ?br?d 1804 verlängert, vom 5. Juniuo. 27s 4658 Der für die ostgalizifchen Normalschulen - ' bestehende Auszug deS katcchetischen Unter-rlchttö ist auch in Westgaüjien zu gebrauchen. vom 6. Junius. 270 4659 Ob und wann Fremde die Baadorte in Böhmen besuchen dürfen, vom 8, Julius. 27 t 4660 Bestimmung deS Maaßes der Mauer - und Dachziegeln in Mähren und Schlesien, vom 9. Junius. 272 4661 Unterricht, wie die Prüfung der Post- meister über die Postwagensgeschäfte vor-znnehmeu ist. ' vom 10. Junius. 273 4662 Wie sich' wegen der Strafe bei vorkommenden TaMdertretungen, dann bei Verkauf nach unächtem Maaße und Gewichte zu benehmen ist. 'vom to. Junius. 28Z 466z Das Verbot wegen Einfuhr und Verkauf ausländischer Scapuliere, Amulete, ,' Agnus Dei und auf Holz gemahlter Bildet, wird erneuert, vom 1 o. Junius. *84 4664 Die Ve laffewchaften der aus dem hun-‘ garischen Stndienfönd besoldeten und pen- fiönlrtiit Geistlichen, besonders der Exje-. .(fatten V welche ohne Testament sterben, 1;........., . ■ , - sollen WZ» C -s ) Nrs. Sein sollen in drey Theilb gctheilet werden, vom io. Junzus. 284 466s Die im vorigen Jahre zu Gunsten der -Handelsleute wegen der hereingebrachkcn Florentiner Eeidenwaaren erlassene Verordnung, ist auf alle übrige frvrd) Me Zoligesetze begünstigte dortige Erzeugnisse anjuwenden, und hat sich der Termin der giftigen Bestellung bis auf jenen Zeitpunkt zu erstrecken, von welchem der unterm 9. Febr. d. I. zu Lüneville geschlossene Friede', der'Zeitung eingeschaltet worden ist. Yory 10. Junius. 285 4666 Die Maaßregeln, welche in der Zen- " sursvorschrift vom Jahre 1795 für die übrigen k. k. Erbstaaten wegen der Ma-nuscripte festgesetzt sind, werden auf West-galizien ausgedehnt. vom io. Junius. 285 4667 Die Dauerzeit der Holzausfuhrs-Pässe wird in Westgalizien in der Regel auf 18 Monate, in einzelnen besonderen Fällen auf 2 Jahre bestimmet, vom 11. Junius. 289 4668 Höchste Entschließung in Absicht auf die in die Theresianische Akademie aufzunehmenden Galizischen Ebelleute, vom 11. Junius. 289 4669 Nachtrag zu der Verordnung wegen Der- tbeiliing der Fuhrwesens-Pferde unter die an Zugvieh im Kriege beschädigten Uu-lerthane». vom 12. Iuniu». 294 b 5 4670 ■ v - ’ v HS C 26 ) Sir«; Seikr 46701 Die ordentlichen * Civilgerichte im Inn? viertel sollen von den Verlassenschasken dec unadelichen mit Dominikal-Realitäten ohne Jurisdiktion begüterten Erblasser an das Landrecht die Anzeige machen, und die übrige Mobiliarvcrlassenschaft vor Ausweisung des bezahlten Mortuariums und der Taxen nicht einantworten. Vom 12. Iunius. 294 4671 Den Bankal- GefällS * Administrationen werden Abdrücke des erneuerten Zoll-Kor-donisten-Unterrichtes zugesendet, vom 13, Junius. 29g 4672 Die Viehhändler in Oesterreich ob der Ens sollen lhr Mastvieh unter Strafe bloß an die Fleischhauer verkaufen. Vom 13. Iünius. 2Z4 4673 Ein Fremder, welcher ohne erfc^derlichen Paß in die k. k. Erbländer eingelassen wird, soll auf Kosten desjenigen, der ihm den Eintritt und die Durchreise gestattet hat, wieder zurückgeschaffet werden, vom 17. Iuniuo. 33® 4674 Bekanntmachung der Maaßregeln in Ost- galizien, welche, um der Verfälschung der in den Weingebürgen des hungarifchen Zempliner Komitaces wachsenden Weine vorzubeugen, genommen worden sind, vom 19. Iunius. ZZ» \ • S. : ” v ' 4675 Seite • M C S7 ) fggt Nro. 467.4 55r Vorschrift wegen Erlag der Rechssiv-gen über die zu Geschäftsreisen erfolgten Aerarial-Geldvorfchüsse, binnen der ersten 6 Monate soll genau befolget werden, vom 19. Iunius. 338 4676 ttiber die Juden, welche sich in Oesterreich oh der Ens mit Pettichaft- und Si, giK-'Stechen abgeben, soll Aufsicht getragen , und solcher Mißbrauch scharf geahn- 'j det werden, vom 20. Iunius. 334 4.677 Die Unterthgnen sind in WestZalizien wiederholt zur Einbringung der Deserteure gegen die vorgeschriebene Taglia aufzumun-fcriv, und die in Ansehung der Deserteurverhehler bestehenden Gesetze und festgesetzten Strafen zu rcpubliziren. Vom 2t. Iunius. 335 4678 Die schleunige und richtige Einsendung der Empfangsscheine ( Rezepissen ) über rekommandirte Briefe wird den Postver-waltungen neuerdings aufgetragen, vom 24. Iunius. 336 4679 Das Jagdpatent wird in Oesterreich ob der Ens erneuert, und ein seder Frevler soll scharf bestrafet werden, vom 24, Iunius. 337 4680 Der traurige Zufall f daß durch das abergläubische Ausräuchern des Stalles, ein Bauerngut im Feuer aufgieng, wird i\\ Böhmen zur Warnung bekannt gewacht. vorw 2Z° Juniu«. Nro. Gelte 4681 Akatholische Taufpathen find bei katho-lifchen Kindern nicht zuzulassen. Pom 2Z. Iunius. 338 46152 Ein jeder Unterthan des Landes ob der Ens, welcher >n Steyermark Vieh eine kaufen will, muß ein kreisämtliches Zeug-niß beibringen, daß er das anzukaufende Bich für sich selbst, und nicht zum weitern Verkaufe brauche, vorn 26. Iunrus. 33$ 4683 Weifung wegen der Verzäunungen in Oesterreich ob der Ens. Pom 26. izumita.' 339 4684 Den wegen Furcht der Nekrutixung aus- -gewanderten Burschen wird eine allgemeine Amnestie bewilliget, vom 26. Iu'üus. 339 4685 Alle Hammerwerks- Inhaber haben bei dem Berggerichte ihre Urkunden, die sich auf die Gerechtsame ihres Werkes beziehen , vorjulegen. vom 26. Junius. 341 4686 Die Interessen der während des Krieges dem Sequester unterworfen, gewesenen Ba»-ko-uud anderen Staatskapitalien werden wieder fließig gemacht, vom 26. ZTuntna. 342 4687 Bei welchem Amte und wie die wegen eines Kriminal-oder politischen Verbrechen abgeurtherlten Berg« Schmelz» Hütten- oder Hammerarbeiter der Eifenärzter Hauptgewerkschaft ihre Strafe ausjustehe» haben. Pom 27. Junius. 342 4688 Die Verordnungen wegen der von den Verlassenfchaften zu dein Normalfchulfonde zu leistenden Abgabe werden in Kram neuerdings bekannt gemacht. Pom 27. Junius. 344 468^ AS C 29 ) Nrv. Seit? 4689 Wie bei den vorzunehmenden Wahlen zu Magistratsräkhcn in Mähren und Schlesien die Eigenschaften der Kompetenten zu bcurthcilen, und wie die Seitenatkestate anfzunchinm sind, vom 27. Junius. 345 4690 Den Unterthanen in Mähren und Cchle- ‘ sien, welche mit Abstämmlingen von ära-rischen Beschellern versehen sind, wird erlaubet , die Deschellung gegen ein mäßiges Sprunggcld vornehmen zu lassen, vom 27. Junius. ^ 346 4691 Weisung wegen dev Eingaben über die " ' Verpachtungen der Gemeindrealitäken in Böhmen, vom 28. Junius. 345 Julius. 4692 Die Unterthanen in Mähren und Schle- sien sollen von den Wirkhschaftsämtern aufgemuntert werden, die Instituts-Kinder aus den Versorgund^usern zur Erziehung zu übernehmen, vom 1. Julius. 34g 4693 Die Juden in Böhmen sollen ihre neuen Vermögens-Fassioncn bei ihren obrigkeirlt-cl)e» Aemtern und bei den Magistraten cin-bringen. vom 2. Julius. 34g 4694 Die an die Kreisämter gelangenden Geldbeträge t" welche als Vergütungen oder Zahlungen den Dominien, Städten, oder Kontribuenten ausgehändiaet werden müssen , sollen an die Krcisbasse abgcsührct, und vr. , / C 30 ) Nro. ©eite uiib dre Parthtren bähin jüt Erhebung angewiesen werden, vom 2. Julius. 349’ 4695 Niemanden soll von d^n Kommissariaten . in Oesterreich ob der Ens eine Vorspann gestellet werben , der nicht gleich auf der Stelle quitkirer, oder bezahlet, vom 2. Julius. 3# 4696 Die Gyninasialklasscn sollen in Böhmen wieder fo ■, wie vormals, ohne die angeordneten drey Äokonnen, gedruckt werden; und wie die Gymiiastallchrtr^ die Fortgangs-Fleiß-und Sittenklasse za beur-therlen haben. Von, 2. Julius. 4697 Bestimmung der Zeit, wann der tägliche Verkauf der Eßwaaren auf dem Markte in Prag aNzufangeN hak. vom 3. s Julius. 3Z6 4698 Alle an der Defluidation in Westgalrzien Theil nehmen wollenden Schiffleute müssen mit Dominrkal-Pässe» »versehen seyn. Vom 3. Julius.' 357 4699 Keine halb- oder ganz gemästete Ochsen sind in Oesterreich ob der Ens bei den Demarkations-Linien und Donau-Üiberfahrten passiren zu lassen. Vom 4. Julius. 35$ 4700 Niemanden ist in Mähren und Schlesien zu gestatte», mit brennenden Tabackpftifen und Lichtern ohne Laterne auf den Gaffen, in Stallungen, Heuböden rc. umzugehen, öder bei Häusern Feuergewehr abjuschit- fctit. vom 4. Julius» ZŠ3 47*1 HS C 31 > HS Eertr 4701 Was für Pferbportionen an das Militär in Westgalizien abzureichen sind, vom 7. Iulius. ‘ 35? 4702 Das TäbaSkauchen bei Eindecknng dir Dächer und andern Arbeiten wird den Zimmerleuten in Oesterreich ob der Ens unter Strafe verboten, vom 7. Iulius. 359 4^03 Die Kreisämter in Oesterreich ob der Ens follen zur Verhütung der Desertion des Militärs die zweckmässigste Einleitung treffen, vom 7. Iulius. 360 4704 Die Ausfuhr des inländischen BleyeS wird vollkommen frei; erkläret, vom 8-Iulius. 361 4705 Die Crtheilung der kizenzfcheine für Handlungs- und Krämerey-Bcfugnisse wird öüf gewisse Bedingniffe eingeschi änket. vom 8- Iulius. 361 4705 Uiber die von den Magistraten in Böhmen veranlaßten Besetzungen der Hospitals-Pfründnerstellen sollen die Kreisämter künftig nur vierteljährige tabellarische Anzeigen einbringen. vom 8. Iulius. 365 4707 Wie sich die jüdischen Kreisrabiner in Böhmen bei einer Delegation zur Jusam- - mengebung der Brautleute zu benehmen haben, vom 9. Iulius. 364 4708 Wie die Taxen von den jüdischen Bech-Häusern in Böhmen abzunchmen sind« vom 9. Iulius. 365 4709 Auf Ertheilung der Reisepässe, besonders nach Wien, soll in Öberösterreich genaue AS C 32 ) AS Nro. Seile ititttc Aufsicht getragen werden. t)»m iö. Julius. 3^5 4710 Die Entsteh ungsurfach en i;nd Kennzeichen der Hundswuth werden bekannt gemacht, zugleich die Pflichten der Eigenthümcr von wiithigen Hunden, so wie die Pflichten der Wasenmeister bestimmet, und die Strafen auf bereri Außerachtlassung fest- - -gcfetzet. vorn 10. 3utii:d, 366 471 i Die Annahme der Kapitalien zu 5 Per^ ztznt bei allen Staats-ständifchen und städtischest Kreditskassen wird eingestellct. vom .^v 10. Julius. 775 471a Die 'Begünstigungen der hungarischen Weine in Ost-und Westgalizien' werden, auf den Verkauf der Vstreichifchen und foil* stigen erblandifchen Weine ausgedehnet. . rT vorn 16. Julius. 376 4713 Höchste Entschließung wegen des Nekch- trags des Stempels auf Die während der Anwesenheit des Feindes in Oesterreich ob der Ens, und in einem Theile Jnner'öster-reichs ungestempelt verbliebenen Urkunden, Kalender und Karten, vom 16. IuliuS. 378 4714 Den Handwerksgesellen und Dienstleuten in Westgalijien wird das Spielen um Geld verboten, vom 16. Julius. , 380 4715 Normalverfassung, oder Ordnung file fämmkliche Eisen - und Stahlarbeiter in Krain. vom 16. Julius. 38$ 471b HvS C- 33 ) HvS Nrs. Seite 4716 Pfannenschmiede können mehrere kehrjun-gen halten, uns freysprechen, vom 16. 4717 Daß zu Rawa Zolkiewtr Kr«ifes LineMeg-maukh für Ostgalizie» vom 1. Oktober 1801. eingehoben werden wird. vom 4718 Die Zollämter im Oesterreich oh btt Enns sollen zur Befolgung des Viehaus-fnhrsverboths ihre Aufmerksamkeit verbog v peln. vom 18 Julius. . - 39^4 4719 Die Justitzbehörden sollen den Mißbrauch abstellen> daß Rechtsfreunde zur Erstattung ' der Appellazions- und Revisionsbeschwerden x aus# ungktzrüudeten Ursachen Verlängerungsfristen ansuchen- vom 18. Julius. 393 4720 Das Brandwernbrennen aus allen Ge- treidgaktungen wird in Kärnten allgemeM^- -verbothen. vom 2l. Julius. 393 4721 Das Veaboth gegen den Getreidvorkauf aller Gattungen, zur Hindanhaltung des Wuchers und der Bedrückungen des Priklic knms wird unter den festgesetzten ©trafest in Kärnten erneuert« vom 21, 3«^r 4722 Die Gymnasien in Westgalizken sollen nach dem Fuße der Ostgalizischen regulireL werden, vom 23, Julius. 398 Julius. x 39t 17. Julius. 39t lius. 4 47*2 XV. Land. NB ( 34 ) NB Nro. Seite 4723 Auf den unbefugten von Juden treibenden Schaafwollhandel und Vorkauf soll von den Kreisämtern im Oestreich ob der Enns sorgsamst gewachst werden, vom 25. Julius. J99 4724 Vorsicht in Kärnten und Krain zur Ab- wendung der schädlichen Wirkung desSal-mterwaffers «der Lauge, von dem Hornvieh«. vom 25. Julius. 399 4725 Die Diensimägde in Wien sollen bey Ahn, dung die von den Flcischbeschaucrn vorzunehmende Untersuchung und Nachwägung des Fleisches nicht verweigern, vom 27. Julius. 400 4726 Zu was für einem Verfahren in Ober- östreich die ex nexu emphyteutieo, li-vellario oder cenfitico entstehenden Streitigkeiten geeignet sind, vom 28. Julius. 401 4727 Der Verkauf des unreifen und schädlichen Obstes wird in Böhmen verbothen. vom Zl. Julius. 402 Augusts W c 35 ) Nrö. Seitt August. 4728 Grundsätze, nach welchen die Entlassungen der zu den deutschen Regimentern auf die Dauer des Kriegs engagirten Ausländer und gestellten innländischen Mannschaft 4729 Daß künftig die Bukowina sowohl in Ansehung des Preises, als des Frachtlohns und der Dauer der Einlösungszeit des Tabakblattes dem übrigen Gallizien ganz gleich gesetzet werden soll- vom 4 August. 4of 4730 Wie die Berichte »nd Tabellen über Zug- viehcntschädigungsgesuche in Absicht auf die Bewilligung ausgemusterter Pferde von den KreisämtekN in Böhmen zu verfasse» sind. Vortt 4 August. 410 4731 Ctrasbestiinmung in Oder'üstreich zur Ab- haltung der über Hand gcnyin«enen Fi-scherey- Beeinträchtlgüngen. Vorn 5. August 4x1 4732 Die Fristverlängerung wegen zollfreyer Etnfusst aller Getreidgaktungen und Grieselwerks, dann Schlachtviehs ist in Be« Ziehung auf Tyrol unbeschränkt zu verste- einzuleiten ist. Vom 4. August. 40S hen. Vom 6. August. 412 4733 c 2 C 36 ) Nw. c> ^ j Stike 4733 Wie weit das Verbokh auf den Austrieb der Füllen und Etutten aufgehoben wird. Vom 6. August. ; 412 4734 Wie sich wegen der Ctrasicnbauuber- schläge zu achten ist. vom 6. August. 413 4735 Wie bey dem eingetretcnen Frieden die bestehende Vorschrift in Absicht auf das Maaß der Rekruten beobachtet werden fbl{. vom 6. August. 414 4736 Berichtigung des Krcisschrcibens in Ostgalizien vom 19. September 1796. vct- ji; gen Zutheclung der Gerichtsbarkeit an die regulirten Magistrate über, den in dem Scryer Kreist befindlichen unadelichen Klerus. . vom 7. August. 415 4737 Daß in Zukunft die Kreiswundarztes-stcllen in Ostgalizien immer mit theoretisch und praktisch gebildeten Wundärzten aus ixe at kcmberg er a llgemeinen Krankeuhause zu besetzen styen. vom 7. August. 416 L < 4738 Daß in Ostgalizic» bey Nadworna eine Weamaurh errichtet werde, vom 7, August. 417 4739 Zu den abschlägigen Bescheiden über Ge- wcrbsverlcihuiigsgesuche ist stäts die Frist zur 'Ergreifung des Rekurses beyzusetzen. vom 8. August. 417 4740 r ®i «ki® C 37 ) - ■ ■■■.»v. ■ - ; n? avJ»P\ tv-f: 444* Nro. our- Grite 4740 Wiedertinführunq der theologischen ©tu* dien zu Klagenfurt, und Abhatmnq. der Konkursprüfung für die dabey angestcllten Professoren, vom 9. August. 41g 4741 Entrichtung des geistlichen Erbsteuer-Ae-quivnlents vom Jahre 1796 an, auf weitere 10 Jahre, vom 10. August. 419 4742 Erweiterte Bcfuguiß des apostolischen Vikars der k. k. Armee, zur Dispens in geheimen Ehehindernissen. vom 12. August. 420 474Z Die bey dem Ackerbaue, Fabriken ober Gewerben nöthige Militär-Mannschaft wird auf bestimmte Zeit beurlaubet, vom 12. August. 421 4744 Die currenten und ausstehenden Taren sollen in Westgalizien mit mehrerem Nachdrucke eingetriebcn werden, vom 13. August. 421 4745 Don den Kirchenpatronen tti Westgalizien ■;>% -4Z4 können nur solche Kandidaten, die beider» Konkurse, die erste Klasse erhalten ha- l'c» v, jti 1 Pfarrpfriiuden präftritiret wer- , den. vom 13. August. 321 4746 In Betreff der Beerdigung der Akatho- -0* lischen auf katholische Kirchhöfe, werden die Seelsorger in Böhmen auf die höchsten Vorschriften vom zcr. Juni mtb 31. c 3 De- C Z8 ) AO Kko. Veite Dezember 1*783 angewiesen. ^ Vom 13. August. ' 423 4747 Bei) den Kreisbereisimgcn ist in Böh- men in Rücksicht auf die cmphiteukifchen Veräußerungen obrigkeitlicher Gründe, auf genaue Befolgung des Patentes vom 1. September 1798. zu sehen, vom 13. August. v 4:4 4748 Die Krciskaffrre in Böhmen werden an- gewiesen/ jene Geldbeträge, welche Privatpartheien an die verschiedenen Fpnds selbst abzufiihren schuldig sind, in dieNe-benabfuhrsliquidation nicht einzuschalten, vom 13. August. ’ 42? 4749 Die ttnterthanen in Böhmen , welche sich weigern, die bestimmten ausgemuster-ten Aerarialpferde anzunehmen, werdeg aus den Betheiiungsvormerkungen gelö-schet, und die ihnen zugedachten Pferde anderen Untcrthanen zugewendet werden, vom lg. August. 423 4750 Daß die Schiffahrt in Krain von Rugui- tin. za bis Sißegg, und von da bis Salloch mit Kommerzialgütern, sicher gemacht, die Ufer und die Lrrppelwege zugerichtet worden sind, vom 19. August. 424 47g! Wie sich mit der Aussetzung und Beerdigung der Leichname zur Hindanhaltung 'AS C 39 ) Seite der Pvckenansteckung in Krain benommen werden soli. vom 19. rlugust. 427 47^2 Welche Strafen gegen die Juden in Westgalizien , welche ohne Bewilligung die Miniam durch mehr als ti« Jahr fortsetzen, zu verhängen seyen. vom 20. August. 428 4753 Abstellung der Winkel-Versatzämter in Niedcröstr. vom 22.August. 428 4754 Der Wachs - oder sogenannte Gesund- heitstaffet wird alS ein fremder Seidenstoff , welcher ganz ausser Handel gefetzet worden, einzuführen verbothen. vom 22. August. 432 4755 Der Mißbrauch in Oestreich ob der Ens, daß der Trieb des innländischen Viehes in das Ausland über kleine Kommerzialstras-sen geschieht, ist abzustellen. vom 24. August. 433 s4756 Zur zweckmässige» Einrichtung und Belegung der jüdischen Heurathsgesuch- werden in Böhmen Maaßregeln vorgeschrieben. vom 24. August. 434 4757 Daß von den Obrigkeiteil in Kärnten über die Abstellung des auf, den Markten getrieben werdenden Dor-und Wiederverkauf des Viehes streng gewacht werden solle, vom 35. August. 45® c 4 4758 Fro. ' . _ „ Seite 4758 Die 34 Kreuzer und 12 ^reuzer-Skücke werden ausser Kurs gefttzet. vom 2H. Augüst. 45t 4759 Bestimmung des Termins zur Annahme der 24 und 12 Kreuzer-Stücke. vom 37. August. 454 4760 Der Unfug, in Beförderung der Postwagen , und daß zufolge der Klagen der Reisenden die Postillions grob, und in Empfang der Trinkgelder ungenügsam sind, fpU abgestellet werden, vom 27. August. 45:7 4761 Banko-Obligationen, worauf Vitalizien haften, sind ohne Verzögerung an die Bankozettcl-Hauptkasse in Wien zur' Verwechslung gegen Hofkammer-Obligationen einzusenden. Vom 27. August. 458 4762- Das Hausiren im Lande ob der Enns wird den Ausländern und Salzburgern verboten, und die Republizirung des Hau-sirpatents anzcordnet. vom 27. August. 459 476z.Wahrend der Krakauer Jahrmärkte kann Jedermann seine Arbeit ohne Besorgniß feilhqben und verkaufen, vom 37. 2ln* ftiff. - 45S» 4764 Rechnungen der milden Orte und Spitaler sollen jährlich von der Ortsobrigkeit revidiret, und nur die Summarien barü» ber eingeleget werden, vom 27. Au- , Lust. * . . 46s tztB C 41 ) Rro. . Seite 4765 der bisherige höhere Einlösungs- preis aller Gold- und SilberPagamente aufzuhöcen hat. vom 27. August. 469 4766 Zu Kutty in Ostgalizien, Stanislawo- wer Kreise wird eine Wegmauth vom 1. November 1801 eingehoben, vom 2§. August. 46t 4767 Von (wem die Quittungen über die bey dem ständischen Obereinnehmeramte im Lande ob der Enns zu erhebenden Interessen von Kirchen-und Stiftungskapitalien , auch die über Interessen von auf einen Un-terthan oder eine Gemeindkasse lautenden Kapitalien gestellte Quittungen, zu unterfertigen sind, vom 29. August. 462 September. v 4768 Patent in Salniter--und Pulver-Angelegenheiten, v^m ».September. 463 4769 Die iiei; angesuchter Veräußerung der Staatypapiere der Unterthanen an die Lan, desstelle in Böhmen eingesandten Cessionen sind mit dem Kreisamtssiegel zu versehen, vom l . September. 468 c 5 4776 NB C 42 ) y / ' Nro. Seit« '47/0 ©rnnbfägc , nach welchen in Böhmen die Aerarialpferde an den Landmann rer-theilet werden sollen, 'vom l- September. 479 4771 Die Bankal - Urbar - oder Nemanenzsteuer in Krain ist künftig nicht mehr in die Bankal-sondern in die landschaftliche Ge-neraleinnehmer-Amtskasse abjuführen. vom 2. September. 48Z 4772 Binnen welcher Zeit die Strassenarbeiter und Materiallieferanten in Böhmen ihre Forderungen an den Wegfond anzuzeige« haben, vom 4. September. 484 4773 Wie sich wegen der für veräußerte Kam- meral-und E.rjesuitenfondS -- Güter eiliger gangenen Kaufschillinge in Oberostr. zu benehmen ist. vom 5. September. 484 4774 Daß für jeden Deserteur ,'die Taglia fortan in Oberösterreich bezahlet werde, daher sich di? Cinlieferung der Deserteure angelegen zu halten sey. vom 5. September. 485 4775 Bewilligung für die Oberkärntner Par- theyen zur mauthfreyen Einführung so viel \ Weines, als sie letztens an die Franzosen abgeben mußten, vom 7. Septem-->«♦ - •'' 486 4776 MH ( 42 ) Nro. Seitr 4776 Cinliefrurig der bep dem kandmanne in Kärnten und Oberösterreich befindlichen £. k. Feuergewehre durch die Kreisäuiker an die Zeughäuser, vom 8. September. 487 4777 Die wegen Haltung der Hunde und in Betreff der Hundswuth bestehenden Der, ordnungen sollen in Oestreich ob der Enns erneuert, und auf deren Befolgung gewacht werden, vom 9. September. 488 4778 Wie die lediglich zur Sicherstellung des höchsten Aerariums und wegen der Kassenordnung ausgestellte Urkunden, stcm-pelfrey auszufertigen sind, vom 9. September. 488 4779 Daß auf kein« Taxnachsichten eingerathen werden soll. Vom 10. September. 489 478° Nach welcher Klassifikation die Zehenden von Reubruchen und Rottäckern iy Wcsi-galizien für das Künftige zu verabfolgen seyn werden, vom 10. September. 489 478X Vorschrift, wie sich die aus Böhmen aufViehmärkte in Mähren begebenden Viehhändler, und andere Käuferr zu benehmen haben, vom 10. September. 494 4782 Jeder Anspruch auf Eigenthum einer als Schleichwaare ergriffenen und eingebrach, ten Sache ist an die Landrechte, als eigentliche Instanz des Fiskus anzuweifen. Vom 10. September. 496 4783 AS ( 44 ) TrrS Nrv. Seit« 4783 Wie die Unkerthanen in Westgalizien zur Leistung der Frohnen und Vorspannsfuhren mit eigenem Ingviehe zu verhalten sind, vom IO. September. 497 4784 Erneuertes Verbots) des Getreidvorkau- fes aller Gattungen in Krain , zur Hin-danhaltung des Wuchers und der Bedrückung des Publikums unter festgesetzten Strafen, vom io. September. 497 4785 Weisung wegen der aussergerichtlichen Vergleiche, vom n. September. 501 4786 Dantes oder Jettons sollen mit keinem Bildniße eines regierenden oder verstorbenen Fürsten versehen werden, vom 17. September. foj 4787 Die den Baulustigcn bey der Stadt Kra- kau bewilligte dreijährige Befreynng von allen Militäreinquartirungen wird auf dir Einquartirung des gemeinen Mannes beschränket. vom 17.'September. 504 4788 Die Düchercensur wird an die Polizey- Hofstelle übertragen, vom iß. September. 505 4789 Die Ausfuhrsfreyheit der Gerste wird, in Westgalizien eingestellet.» vom 18. September. Z06 4790 c 45 ) Nro. Seite 4790 Die Dominien in Westgalizien sollen zur Ausrottung der gemeinschädlichm Raub-thiere ihre Förster oder jagdkündigen Un-terlhanen aussenden. Vom 18. September. 506 479» Daß auch das alte Kupfer ohne eigens, angesuchte und bewilligte Pässe der Ministerial-Bankohofdeputation nicht ausge-führet werden darf. Vom 24. Septem--ber. 507 4792 Die Kassen sollen keine alte Bankozcttel vom Jahre 1796. an Zahluugsstatt mehr annehmen. vom 24. September. 50g 4793 Wie sich wegen zur Auswechslung ge, 1 bracht werdender falscher alter Bankozettel zu benehmen ist. vom 24. September. 509 4794 Die Ausfuhr der Cteinkohlcn.Asche wird in Böhmen verbothen. vom 24. September. 511 4795 Was für eine Taxe an die Zunftslade zu entrichten ist, wenn ein Meister in der nämlichen Provinz aus der Zunft des einen Orts in die Zunft eines andern Übertritt. vom 24. September. gn 4796 Daß die Journalpost zwischen kaibach und Görz aufgehoben sep. vom 24. September. - ' 5lZ 4797 HB C 46 ) HB (Seite Nr». 4797 Kundmachung der in Ansehung des Ar-Me»fonds-lind städtischen Weinäufschlags in Triest ergangenen Zöllgesctze. vom 26. September. ' ZiZ 4798 Diescnigen Individuen, welche aus dem Civilsta-nde zur Legion getreten, dabey eine Offizicrsstelle begleiteten, Und hernach mit Beibehaltung der Legious-Uniforme und Ehrenzeichen in den vorigen Stand getreten sind, gehören unter die Civil-Ge-richtsbarkeit. vom 27. September. ZI6 4799 In den Gesuchen um Pässe zur Einfuhr fremder ausser Handel gesetzter Waaren nach Westgalizien , muß das Gewicht, Maag , Zahl uttd der Werth bestimmt angegeben werden, vom 29. September. 537 4800 Die Schwämme > Janitfchky und Ho- iaubky oder. Täublinge genannt, wird in Mähren und Schlesien zu verkaufen, oder unter die gedörrten zu mischen verboten. vom 29. September. 538 Oktober. 4801 Wie stch bey den Lottoeinnehmern, wenn sie bürgerliche Häuser besitzen, mit der Mili- C 47 3 rtjK Seite Rro. litär-Einquarttrung zu achten ist. i. Oktober. vom 4802 Die bey den Stadien unbenutzt geregelten Depositen - oder Hinterlagsgelder sind nicht mehr ad Acrarium eilljUbringen. vom I. Oktober. 4803 Die Handelsleute in Weflgalizien werden wegen Versendung ihrer Waareii nach der in Aufruhr begriffenen Türkei) gewaruet. Vom 1. Oktober. 4804 Was in den Acceptazioiisklaufeln, welchen von den Seelsorgern in Mähren und Schlesien den Messenstiftsbriefen bepgefü-get werden, aufzuführen ist. vom 3. Oktober. 4805 Erstreckung der Frist zur zvllfreyen Einfuhr des Getreides und Grieselwerks, dann des zvllfreyen Eintriebes des Hornviehes' t aus Hungarn nach Jiiner'osterrcich, Triest, und Tyrol bis Ende des Zulius 1802. vom 6. Oktober. 4806 Für Preußische in den k. k. Ländern ohne landesherrliche Erlaubniß sich niedergelassene Unterthanen sind keine Pässe zur Reis« in dir k. Preußischen Staaten zu erthellen. vom 8. Oktober. 538 539 539 54<3 540 . 4807 HB C 48 ) HB Nro. Seite 4807 Fabriken solcher Artikel, die dem Schleich- handel unterliegen, und worin» dem Aus-lande die Concurrenz nicht abgewonnen worden, sollen in der Strecke einer Meile von der ©rmije nicht gestattet werden, vom 8. Oktober. 542 4808 Welche um eine JustiziLrsstelle in West- galizien werbenden Individuen von der Prüfung befreyt sind. Vom 9. Oktober. 542 4809 Die Marktpreis - Ausweise sind verläßt ltd) zur bestimmten Zeit einzubringen. vom 9. Oktober. 543 4810 Der Generalpardo» wird noch auf 4M0- nate verlängert, vom 12. Oktober. 543 4811 Die Ausnehmung des k. k. Gebietes ist -Q * ohne besondere Erlaubniß Niemanden gestattet. vom iZ. Oktober. 547 4812 Die k. Preußische Zombieker Dollettanten-station ist in ein provlsorisd)es Hauptein-bruchs-Zollamt verwandelt worben, vom 13. Oktober. 547 4813 Errichtung eines wöchentlich zweymaligen -• Getreidmarktes zu Gratz in Steyermark. vom 14. Oktober. 547 4814 Weisung in Böhmen wegen des Triebes . des Borstenviehes und der dießfäiligen Paße. vom 16. Oktober. 55° . . .4815 z AB C 49 ) AB Nro. Seit« 48i 5* Geistliche, welche eine Lehrkanzel ansu-chen, haben in Zukunft ein Sitlenzeugniß von ihrem Ordinariate, öder Ordensobern beyzubringen. vom 19. Oktober. 4816 Bey Transyortirung der mit Schub able' geschickten Leuee soll in Westgalizie» von den Untertanen alle Aufmerksamkeit verwendet werden, vom 19. Oktober. 5^3 4817 Aller Vorgefundene fremde Taback ist als » C-chleichwaare anzusehen. vom 2v. Ok- tober. 554 4818 Wie dem Unterfchleife mit dem aus Nie-der'östreich nach Oestreich ob der Enns eiiu-gebracht werdenden Getränke Schranken zu setzen sind, vom 27. Oktober. 555 48(9 Wie sich in Ostgalizien wegen der ankoM-" wenden fremden Juden zu benehmen ist. vom 23. Oktober. 557 4820 General-Jnsiruktipn für die Hsfkriegs- buchhalterey. vom 25. Oktober. 561 4821 Ausser den patentisirten Schützenoffiziers darf Niemand in Oberöstreich eine Schützenuniform oder militärische Ehrenzeichen tragen, vom 24- Oktober. iS* 4822 Auf Brücken - und Seitenstrassen-Unter- haltung sollen die Landgerichte in Oestreich ob der Ens alle Aufmerksamkeit tragen, vom 25' Oktober. §8* . b XV. Santi, 48-2 MS ( 50 ) 3?rb. Seite 4823 Düs Privak-Komödien Spielen wird in Böhmen untersaget, vom 28. Oktober. 58* 4824 Der grrifl. Wrtbischen Steingutsfabrike zu Teinitz wird die Begünstigung einer förmlichen Landesfabrike ertheilet- vo»n 28. Oktober. 58A 4825 Wohin sich die Dominien wegen Beurlaubung ihrer bey dem Wehrstande befindlichen Unterthanen zu wenden haben, vom 29. Oktober. 59$ 4826 Auf die Hindanhaltung müßiger und bedenklicher Fremden soll in Böhmen sorgsamst gesehen werden, vom 29. Oktober. 584 4827 Das bestehende Verbot der Einfuhr der Reichs-und vorlcindischen Kupfer-und Scheidemünzen wird in Oberöstreich erneuert. Vom 30. Oktober. 58Z 4828 Die Militär-Entlassungsgesuche auf steu- erbare Wirthschaft wird in Oberöstreich den Regimentskommanden einversiändlich mit den Kreisamtern zu verabreden, überlassen» vom ZI. Oktober. *8$ 4 f • No- ) St* C 51 D 'So- Nro. i Seit« November. 4829 Errichtung der Wohlseilheits-Hostom- mission. Vom 4. November. 486 4830 Die Quittungen der Schullehrer in Böhmen sollen von den Kreisämtern korami- ftrt werden, vom 4. November. A87 4831 Die Defizientenpriestec in Ober'östreich sollen trachten in ein Widdum zw Unterkommen , und in seelsorglichen Verrichtungen aushelfen. Vont 4- November. 588 4832 Viehhändler, welche fremdes Borstenvieh durch Böhmen treiben wollen, haben bey dem erst betretenen Gränzzollamte das Kommerzial - oder Hauptcinbruchsamt, bey welchem sie auszutreten gedenken, na--mentlich anzuzeigen, vom 5. November. ’* 538 4833 Wie sich in Betreff der Entlassung der auf die Dauer des fiirgewesenen Krieges gestellten inlander Kapitulanten vom Militär , in Böhmen zu benehmen ist- vom 6. November. 589 4834 Die Kreisümter in Oestreich ob der Ens sollen sich selbst von dem Zustande der Straffen überzeugen, und über die Ge-bahrung der Beamten wachen, Pom 6. November. 59^ d 3 4835 AO C 52 > AK Nrö. Seite 4835 Die Obrigkeiten und Pflegsämter in Oestreich ob der Ens haben sich in Ge- ' schäften mit ihren Gesuchen nicht unmittelbar an da>5 Militaroberkommando zu wenden, vom 7. November. 593 4,836 'T>ie Landrichter in Oestreich ob der Ens sollen jeden Fall, wo zur Kriminaluntersu-chung geeignete Personen eingezogen wer- ^ den, der Polizeydirektio» anzeigen. vom 9. NoSember. 594 483,7 Weisung'in' Böhmen , was bcy Substi-tuirung eines fremden Judividunms als FUHrungskommissär zu beobachten ist. vom 10. November. 594 4838 Instruktion für die Länderstellen, wie der Gang der Geschäfte bcy denselben geleitet werden soll« Vom 11. November. 595 4839 Die Uibersicdlungs - und Militär -Entlas- -sunge^ewilligungen haben vom Krcisamte und dem Werbbezirkskommaudo einver- . siändlich zu geschehen, vom 11. Ns- ■ u- ■ -vember. 6o5 4840 Wann dir rechnunglegenden Aemter in Oestreich ihre Rechnungen an die Ober'östr. Provinzial - Staatsbuchhalterey einzusen- den haben, vom 11. November. 607 • 4841 Salnitersiedern und Pnlvermachern ist in Ober'östreich zur Aufbringung der Mate-, GS ( Z3 ) GS Mo. Seite leriale an Holz und Asche aller Beystand zu leisten. - vom n. November. 1 607 4842 Die Amnestie für die aus Furcht der Re-keutirüng aus Wcstgalizie» entwichenen . Unterthanen ist keineswegs auch auf die aus Furcht der Rekrutirung ausgewaiidcr-ten Juche» $11 versiehe». Vom iz. November. 608 4843' Die auf unbestimmte Zeit beurlaubte Mannschaft des Fuhrwesenskorps soll sich der Hutrose» und Federblische nicht bedienen. vom 14. November. 628 4844 Wenn von Erblasser» ei» Vermächtnis; zur Vertheichng unter Arme bestimmet, und zur Vertheilung nicht Jemand aus- ' brücklich benannt ist, hat die Regierung solches zujvcctheile». vom 14. November. 629 4845 Konflribirte Unterthanen sollen statt der zu entlassenden Leute bey denjenigen Regimenter» , welche überzählige Mannschaft haben, nicht gesiellet werde», vom l6. November. 11 4846 Zur Abhaltung der sich wieder emfmbwt* den sogenannte» Musterteiter aus dem .Auslande wird die höchste Hoftesslukion vom 14. Oktober 1784. wieder Erin-»nnerung gebracht, vom iZ. Novem-ber. 611 d % 4847 C 54 D S?ro. Seite 4847 Die Hindanhaltung der ausländischen Musterkarten wird verordnet, und darauf x Bestellungen zu sammeln, unter Konfiskation und Strafe verboten, vom 18.N0- 4848 Die Krnsschnl - Kommissäre, und wo diese nicht bestehen , .Kreiskommissärc in Böhmen, werden in Absicht auf die rich, tige Einbringung der Geschästsprotokolle in Schulsachen nach Verlauf eines jeden halben Monats verantwortlich gemacht, vom 19. November. 613 4849 Die Dominien in Westgalizien sollen im Falle drey oder vier Stücke Viehes zugleich krank werden, dem Kreisamte sogleich die Anzeige machen. vom 20. November. 614 4850 Bey Berichterstattungen über jüdische Heurathsgesuche ist allemal anzuzeigen, ob die Brautleute Eingebohrne oder Ausländer find, vom 2Q. November. 614 4851 Warnung vor Annahme unachter fran- zpfischer Laubthaler. vom 22. November. 615 485» Daß es von der jährlichen Erneuerung der Reverft wegen geheimer Gesellschaften für diejenigen, welche solche bereits eingelegt haben, abzukommen habe, vom vember. 612 24. Novemb-r. 61 § 4853 St# c 55 ) MK Nro. Sette 4853 Den Gymnasiql-Pr!ifckten wird die genaue Beobachtung des Ordinis docendo-rum empfohlen, und der St-udienkonseß har die Abweichungen^ zu rügen, vom 25. November. 617 4854 In der Beantwortung einer Note des General-Militärkommando soll sich immer auf die Gefchäfksnuinmer der Note bezo, gen werden, vom 26. November. 617 4855' Die Dominien und Unterkhanen inWest-galizien sind zur Einbringung der Deserteure gegen der Taglia aufzumuntern, Vom 27. November. 6t 8 De zernber, 4856 Von der Verordnung wegen der Pässe zum Austriebe des Borstenviehs kommt es ab. vom I. Dezember. 618 4857 Die Ausfuhr der Lebensmittel in das Ausland wird unter Strafe verboten, vom r. Dezember- 619 4858 Zollfreye Einfuhr des Schmalzes, Spe- ckes rc. dann des Skechviehes aus Hun-garn nach Inner'östreich. vom 2. Dezember. 622 d 4 4859 NB <' 56 > TrrS Rro. X Seite 48 Z9 Wann »nd wie die Ausweise über die von de» Gewerke» selbst erzeugten und ver-schliessenen Bergwerksprodntte in -Böhmen ' " an die kandesstelle eingesendet werden sollen. Vom 3. Dezember. 62z 4560 Unbestimmt Beurlaubte in Westgalizien, wen» sie erkranken, können in die Militär-Spitäler zur Heilung abgegeben werden ; die ^ermöglichen aber müssen die Kurkoste» vergüten. vom 3. Dezember. 624 4861 Die Behörden werden zur Anstellung der Militärpersonen zu minderen ^Civildiensten neuerdings angewiesen, vom 4. Dezember. 624 4862 9(Bo sich in Wien des Tabackrauchens zu enthalten ist. vom 4. Dezember. 625 4863 Baumwolle-Magazine in Wien sind in dir Vorstädte zu verlegen, vom 8> Dezember. 628 4864 Den Tyroliscben Unterthanen wird dasjenige, was sie den Offizieren vom Gcnie- ' förp^ , und Generälstaabe an Fouragf, Vorspann ic. abgrrcichct habe» , vergütet» f £% vom 9. Dezember» 865 Vorschrift wegen Einhebung der ' Mstr städtischen Schränkenmauth» n 'A. Dezember. Kra- vom 9: i,t ) 629 4866 %* c 57 > Nro. @:ift 4866 Die Poststrecken zwischen Bärschling und Sieghartskirchen in Oestrelch unter der Ens, wie auch zwischen Vöcklabruck und Fran-kcnmarkt in Oesireich ob der Ens werden zu 1 4 Post erkläret. Pont 9. Dezember. 637 4867 Die Verlassenschaftsabhandlungsinstanzen in Destrcich ob der Ens sollen bei Sterbfällen , wo dem Armeninstitute Vermächtnisse zufallen, sogleich an das Kreisamt, und dieses an die kandesstelle die Anzeige machen, vom 9. Dezember. 638 4868 Vorschrift für Steyermark in Betreff der unterlassenen Ansuchung der Lchensinvesti-turen. vom 10. Dezember. 639 4869 Verlängerung der Frist zur Vormerkung her sächlichen Rechte aus die zum Lember-gcr Grundbuch? gehörigen Realitäten bis Ende Dezember 1802. vom 10. Dezember. 640 4870 Reisende sollen weder von den gemeinen Postämtern mit der Ordinärpost befördert, noch von den Orbinärpostillionen unter Wegs ausgenommen werden, vom 10. Dezember, , 640 487t Belohnung verdienter Feldgeistlichen, vom JI. Dezember. 641 487? d 6 TE C 58 ) It!- Nro. Seite 4872 Die itn Appellationszuge und Revisions- -wege abzugebenden Prozeßakten sollen von den unteren Gerichtsbehörden vollständig instruirt, eingesendet werden, vom 11. Dezember. 644 4873 Herstellung des Löwenburgischen Con-vikts bey den Piaristen in der Jofeph-stadt. vom 14. Dezember und 19. August 1802. 646 4874 Den Zolleinnehmern wird die eigenmächtige Beurlaubung der zum Kordonsdienste verwendeten Mannschaft ohne Vorwisten des Regimentskommando verboten, vom 16, Dezember. > 551 4875 Wirksamkeit der Wohlseilheits-Hofkom- mission. vom 16. Dezember. 65t 4876 Die Kirchenrechnungen sind von den Vog- teyherrschaften in Steyermark mit Ende jedes Jahres unter Strafe der Behörde vorzulegen, vom 16. Dezember. 6Zz 4877 Nachtrag zu der unterm 14. Oktober . ' 180l kundgemachten Getreidmarktocdnung in Graz, vom 16. Dezember. 653 4878 Die Erneuerung der Verordnungen we- gen der wüthenden Hunde wird in Oe-sireich ob der Ens angeordnet. vom 16. Dezember. 6^6 > 4879 m» c 59 ) Seit« Nro, 4879 Bey der Landesstelle in Oestrcich ob der Ens soll von Fremden ohne Sicherstellung des Taxbetrags kein Cxhibitum angenommen werden, vom 16. Dezember. 657 4880 Die 24 und 6 Kreuzerstücke 'können in Böhmen während des Monats Janer Ig02 bey den Kontributionskassen noch augenommen werden. Vom 17. Dezember. 6Z8 4881 Weisung wegen Einantwortung liegender bey dreyen Versteigerungen nicht an Mann gebrachten Güter an des Besitzes nicht fähige Gläubiger- vom 18. Dezember 659 4882 Patent im Pulver -- und Salniterweftn für Wcstgalizien. vom lg. Dezemer. 660 4883 Patent in Betreff der Ausschreibung der Klassensteuer, vom l8. Dezember. 677 4884 Keiner pensionirten Militär, Parthey ist ohne Anweisung des Jnvalidenamts eine Zahlung zu leisten, vom 19. Dezember. • 694 4885 Errichtung einer Hoffommission für die Armcnanstalten. vom 22. Dezember. 69Z 4886 Daß in Böhmen von der bestimmten Vik--tualicntaxe nicht abzuweichen sey. vom %% Dezembex. 697 4887 ArS c 6» ) NB Nro. _ Gelte 4887 Das Gesetz wegen der den gemischten Unterthauen ( Sujets mixtes ) in Galizien , auftrlegten Wahl der Unterthänig-keit wird aufgehoben. vom 23. Dezember. 698 4888 Reverse, welche vyn Gesellen gegen In- nungen in Gewerbssachen abgefordert werden, sind nicht zu dulden. vom 23. Dezember. 699 4889 Wann in Tyrol die Vorspanns-und SchlafkrenzerForderungen der Behörde vorzulegen sind, vom 26. Dezember. 699 4890 Beschränkung des Kcilberhandcls sn Krain, vom 28. Dezember. 70t 4891 Die Reverse wegen geheimer Gesellschaf- ten sind von den neu angestellten Beamten immer einzulegen. vom 29. Dezember. 7°3 4892 Die Errichtung der Todtenkammern soll mit Nachdruck überall betrieben werden, vom 30. Dezember. 704 4893 Auf Reife- und Zehrungsgelder- Vorschüsse, fijr Beamten kann kein gerichtliches Verbot Statt finden. Vorn 31, Dezember. 70$ 4894 Unterricht über den Anbau und Gebrauch dec Erdapfel- 7°? Ntzch-i AB C 6i ) Nachtrag. Nro. - Seite - 489$ Die Vergütung des Feuerschadens an die Unterthanen auf Staatsgütern in Böhmen, wird auch auf jene ausgcdehnet, die ihre Gebäude des Feuers wegen abdeckcn oder niederreissen lassen, vom z. Jäner. 711 4496 Weisung in Böhmen wegen Begleitung und Ueberlieferung der durch den Schub zu befördernden Personen. vom 26. Februar. 712 4S97 Was den Bezirksvikaren fii Böhmen an Beytrag für Revision der KirchenrechnuN-gen zu verabfolgen ist. vom n.Marz. 712 4898 Den durch Schub Beförderten ist kein zur Gegenwehre taugliches Werkzeug zu belassen, auch sind ihnen keine leicht abzu-sireifende Eisen anznlegen. vom 13. Marz. 713 4899 Kleine Eehaltsbeyträge an Schullehrer können in halb-öder ganzjährigen Raten erhoben werden, vom 29. März. 713 4900 Daß auch die Magistrate , Dominien und Ortsgerichre in 'Böhmen dem Kreisamte das Verzeichnis der Fremden vvrzu-legen haben, vom 9. April. 714 4901 < 6r ) Nrö. Seite 490t Wir sich in Böhmen bey den Fasiionen der Juden vom Jahre 1798, wo ein geringeres Vermögen als im Jahre 1789 auSgewiesen wird, zu benehmen ist. vom L2. April. 7*6 4902 Taxübertretungen, Verkauf nach falschem Gewichte Und Maaße sind genau nach dem Gesetze über Verbrechen und deren Bestrafung , zu bestrafen, vom 24. April, 10. Juny und 6. July. 718 4903 Die Kreisämter sollen die Vorschrift wegen der Klassenverzeichnisse , und Vor-schlagsprotokoüe zu Unterrichtsgelder - Befreiungen genau befolgen. vom Z. May. 719 4904 Für katholischen Religion oder in ein anderes Erbland aus Böhmen übertretende Juden sollen die Stcuerrückstände sicher stellen, vom 7. May. 719 ^905 Wie sich in Ansehung der von den Deserteuren aus den Bayrischen, Pfalzuen-burgischen nltd Salzbnrgischen Ländern in die k k. Staaten mitgebrachten Pferde, Wehrstücke, Kaskets rc. zu benehmen ist. vom 3, Iuny. 721 4906 ( 6z ) Nw. Seite 4906 Berghauer und Bergarbeiter sind auch bey ausserordentlichen Fällen ohne Bcystim-mung des Bergamts nicht zu Rekruten zu nehmen, vom 15. Junius. 722 4907 Wie es in Ansehung der nach Prag geführt werdenden Steinkohlen in der davon zu entrichtenden Abgabe zu halten ist. Vom 20 Junius. 722 4908 Die Wiedereinführung der Leinweber- zünfte in Böhmen wird nicht gestattet, doch können sich die Leinweber bei) der Wollenzeugmacherzunft einverleiben lassen, vom z r. Julius. 724 4909 Die Konsense zur Erhebung des Vermö- gens der Militär-Mannschaft sind nicht mehr von den Regimentern an das General-Militärkommando zü senden, sondern nur die ertheilten Verwillizungen anzuzeigen. vom 6. August. 724 4910 Einwandernde Handwerkspursche können auch ohne Kundschaft in die k. k. Erdsiaa-ten eingelassen werden. vom 7. Au-2»st. 725 4911 Herumziehende Leute in Böhmen', die sich für Abgebrannte ausgeben, und Bey-träge sammeln, sind anzuhalten. vom 7. August. 726 4912 AS ( 64 ) AS Nro. Seite 49*2 Jede Anstellung eines konskribirten tauglichen Mannes ju Bankal-Gefällen-Auf- x sehersdiensten ist der betreffenden Obrigseit so, wie auch dessen Entlassung aus. dem Dienste anjüjeigen. Vom 8. August. 726 iiiSS --niHßl^S • , uliti j itfti MM JtvfltuS »8 fttoti Nachtrag jum Zaire j Son. XV. Van»- . N; 4505. Pofdekret vom t6. Dezember tgoo. kund-gemacht von der weftgalizischen HofkoM--mission den 10. Saner 1801. r/. ' z Biests das Hausiren betreffende Gesetz ist seines sollen Innhalks in dem 14. B. dieser Sammlung der Gesetze S. 563. unter der Zahl 4494. zu finden, m Havft-und wurde auch von dem Mährisch-Schlesischen Gu- he.-.v-nVor-dermum den 3. Iäner, dann von der Landesregierung fWt,n-vb der Enns den 3März bekannt gemachte N. 4506, Kundmachung, der Niederdsterr. Landesrö-gierung vom 27. Dezrmber 1800. Se. Majestät haben die Poststrecke zwischen Die Reukirchen und Schottwien , in Hinsicht auf ihre ^/fVuujjs A - weite f!*wn und ( 4 ) ¥ wt?b0t!S;- thig befunden, Unfern Behörden folgende Maßregeln iur Ztnauen Befolgung vorzuschreiben: L tmfiivet; r T wögen zu si, ^ S* 4» s'y. Wenn ein Pächter eines unter der Staatsver- waltung stehenden Guts, eine solche Handlung oder Unterlassung, sich zu Schulden kommen läßt, worauf in dem Pachtverträge, dir Aufhebung der Pachtung, und die Zurücknahme des Guts, ausdrücklich bedungen worden ist, so soll demselben, auf Ansuchen der verwaltenden Behörde, durch das Kreisamr bedeutet werden, daß er -innen 14 Tagen, nach (Empfang MC 5 ) pfang des kreisämtlichen Dekrets, dem Pachtvertrags gemäß, das Bedungene zu erfüllen, oder die Verkürzung gut zu machen, {iWtghiftilld' zu etwarren habe, daß ihm das verpachtete Gut sogleich, ohne gerichtliche Verhandlung, abgenommen, alles weitere Recht wider ihn aber, der Ordnung nach, angebracht werden würde, wie diese Vorsehung ohnehin, zu Folge der Patente vom 24. Marz 1789. (welche-in der Josephinischen Gesetzsammlung 17. Band S. 5-«) und vom 20. Junius 1790. Cfo in der Leo-poldinischen Gesetzsammlung 1. Band S. 314 zu finden ist) allzeit einen Artikel des Pacht-KontraktS. auszumachen hat. $. 2. Wofern jedoch Gefahr auf dem Verzüge haftete, zumahlcn bey übler Verwaltung der Kirchen - Stif-kungs-Waisen oder Kontributions Gelder, oder einer offenbaren Abwürdigung (Drteriorirung) des Gutes, wird dem Kreisamie zur Pflicht gemacht, sogleich jemand an den Ort abzusenden, die Richtigkeit der Ge?, fahr und der geschehenen Anzeige zu erheben, und nach Maßgabe und Erforderniß derselben, die vorgeschrie-bene Frist von 14 Tagen abzulürzen, oder bis zu derselben Verlauf, einen vorläufigen- Beschlag ( Se-questrazion) zu verhängen. 3* Wenn die gesetzte Frist verstrichen, und von dem Pachter die, nach dem Pachtverträge geforderte Vor-A 3 kehrung tüV® d 6 ) kehrung nicht getroffen ist, hat das Krcisamt, quß Ansuchen der verwaltenden Behörde, zu der wirkliches Abnahme des Guts zu schreiten-§. 4- Damit aber dabey die beiderseitigen Rechte gleichmässig gesichert werden, hat das Kreisamt den Pächter vorzuladen, daß er selbst, oder durch einen Bevollmächtigten, auf dem Gute erscheine, und hak dann daielbst, in seiner, und eines Abgeordneten der verwaltenden Behörde, Gegenwart, wie auch mit Beyjichung zweyer benachbarter , unparrheyischer Wirthschafrsbeamten, alle bcp Erlöschung der Pachtung, nach derselben Eigenschaft und Beschaffenheit, erforderlichen Beschreibungen, Schätzungen und Li-quidazionen ,• mit gehöriger Genauigkeit, vorzunehmen, hierüber gleichlautende Duplikate zu versasseu, diese, sammt den zugezogcnen erwähnten Partheyen, zu unterfertigen, und eines für die verwaltende Behörde, das andere für den Pachter auszuhändigen-Endlich ist über die ganze Handlung ein kreisÜnitli-ches Protokoll zu verfassen, und davon jedem Theilr eine Abschrift zuzustellcn- » §. 5. Sollte der Pächter, ans was immer für einer Ursache, selbst zu erscheinen, oder seinen Bevollmächtigten zu senden, unterlassen, oder die eben gedachten Urkunden zu unterschreiben sich weigern, so häuen sie, dessen ungeachtet, wider den Pächter in so weit volr- ksm- TtB ( 7 ) tomment Glaubwürdigkeit, als er eine Unrichtigkeit derselben rechtskräftig zu beweisen, nicht vermögend wäre. § 6. Von diesem Zeitpunkte an hat die verwaltende Behörde, nebst dem Vorbehalte alles, sowohl derselben , als dem bisherigen Pächter aus dem Pachtverträge, bis dahin gebührenden Anspruchs, in alle jene Rechte wieder einzutreten, die ihr vbr der nun erloschenen Pachtung gebührten. §♦ 7» Glaubte der Pächter gegen die ihm, (nach§. i. und 2.) angedrohte Einziehung, sich rechtfertigen und verwahren zu fonneu, so bleibt ihm das Recht Vorbehalten , als Kläger wider das kreisämtliche Ermahnungsdekret , das Fiskalamt bey den Landrechten zu belangen, welche nach Ordnung und Gesetzen zu verfahren, inzwischen auch der wirklichen Abnahme des Guts Einhalt zu thun, jedoch, wenn nicht schon das Kceisamt (nach §. 2.) wegen dringender Gefahr, den Beschlag vorgenommen hätte, auf Ansuchen des Fiskalamts, denselben, unter eigener Verantwortlichkeit, sogleich einzuleiren haben. §. 8- Auch nach der schon wirklich erfolgten Abnahme des Guts hat der Pächter noch immer das Recht, auf gleiche Art seine Klage anzubringen ; doch hat es dann, bis zur richterlichen Entscheidung, bey der ge- A 4 ““ schc- !(iJ ( n TtB sichehenrn Abnahme des Guts zu bewenden. Weil aber das Staatsvermögen nicht lange Zeit Ansprüchen ausgeseht bleiben darf, welche dessen weiterer Benü-tzung oder Deräussernng in den Weg treten, so wird dem Pächter, in so weit er die Zurückgabe des abg--pommeuen Guts begehren zu können vermeint, zur Anbringung seiner dahin gerichteten Klage, eine Frist von 45 Tagen eingeraumet; nach Verlauf derselben aber wird er nicht mehr gehöret werden. §• 9. Alles bisher Angeordnete gilt auch von den säwmtlichen, in dem Staatsgute befindlichen, mit dem Wirkhschaftsbetriebe verbundenen, oder aus Na-tural-Vorrä Heu bestehenden, beweglichen Eigeuthume des Pachters, wenn in dem Pachtverträge die Bedim gung eingeschaltet worden ist, daß selbiges, als ein der Obrigkeit nach der Ceqüestrirung oder Abnahme des Guts eingcraumtes Faustpfand, dergestalt anerkannt werden soll, daß dieselbe sich daraus, über ihre richtigen (liquiben) Forderungen, ohne Rücksicht auf die von dem Pächter angebrachten Gegenforderungen, die Zahlung zu verschaffen berechtiget sey: welche Bedingung , zu Folge der den Staatsgüter-Verwaltungen ertheilten, besonderen Anweisung, lünf-tig allen Pachtverträgen über Staatsgüter einzuschal-ten feptt wird. $» »G / AO C 9 ) <5o$ §. io. Gleichwie jedoch die Pacbtungsrücksiände, vermöge der de» obwaltenden Behö ben ertheilten Vorschriften , nicht durch längere Zeit anwachsen sollen, so hat auch dieses denselben cingeraumre Pfandrecht nur die Pachtungsrücl fände von einem Jahre zu treffen. §. ii. Die Schätzung, Feilbicthung und Einantwortung dieser Pfandschaft ist bey den Landrechtcn anzusuchen, und von denselben, ohne weitere Ecl öpfung eines Urtheils, nach Vorschrift der Gerichtsordnung, zu bewilligen, wenn diese nickt etwann, durch einen zur Zeit des geschehenen Ansuchens bereits verhängten Konkurs gehemmet wäre. S. 12. Wenn sich entgegen, in Ansehung eines verkauften Staatsgutes, in dessen Besitz.der Käufer, nach 3;: Erfüllung der in dem Patente vom 24. März 1789, so wie oben besagt in der Iosephinischen Gesetzsammlung 17. Band S. 52. zu finden, bestimmten Forderungen, bereits eingesetzt ist, ein solcher Fall ergibt, welcher die Aufhebung des Kaufvertrags nach sich ziehet, oder wenn der Kaufschilling, in den bestimmten Fristen, nicht berichtiget ist, wenn sonst die Verbindlichkeiten des Kaufvertrags unerfüllt gefeilt* feen, oder wenn sie verletzt worden sind: so ist der Käufer, zur Aufhebung des Kaufövertrags, oder zur AZ EM- ^ C IO ) ^ Erfüllung der in demselben eingegangenen Verbindun-gen, durch das Fiskalaint, bey den Landrechteu, mit ordentlicher Klage zu belangen, und ist diese sowohl, als die allenfalls von dem Fiskalamte anzufuchende Sequestrirung oder anderweitige Sicherstellung, so wie jede andere Rcchtsangelegenheit, ordentlich ab--zuhandeln. Jahr 1801. F a n e r. N. 4508. Auratgeill-lichkeit soll der zu ihren Äirchipielen aehörigen Sugenb alle Sonntage «inen ordentlichen karechetischen Anlerrichk «rlhtiien. Verordnung der Weftgalizischen Hofkom--miffton vom 2. Fäner 1801» Die Kuratgeistlichkeit wird bis zur Bestellung der Schulkatecheten alle Sonntage Nachmittags der zu ihren Kirchspielen gehörigen Jugend durch eine Stunde einen ordentlichen katechetifchen Unterricht in den Reli-gionsgrundsatzcn und Pflichten dergestalt ertheilen , daß durch eine halbe Srunde dieser Unterricht vorgetragen , und durch die andere halbe Stunde die Jugend sogleich über diesen vernommenen Unterricht ge-prüfet werde. N, 4509. NB ( n ) NO N.*4509. Verordnung der Westgalizischen Hofkom-Miffion vom 6. Inner 1801. Die Vorsteher der Kirchen, Pfarren, Präben-den, Spitäler, dann sonstigen Stiftungen und Kommunitäten werden angewiesen, der Kahalschuldenliqui-dationskommission, sowohl in Ansehung der bereits angemeldcten, als auch nachträglich entdeckten Schuldforderungen, die n'öthigen Auskünfte und abgeforder-ken Originaldokumente ungesäumt einzusenden» dl. 4510. Gubernialverordnung in Böhmen vom 7. Janer 1801. Obgleich schon int Jahr 1791. und den nachfolgenden von dem königl. Appellationsobergerichte die Einleitung getroffen worden, daß den zur gesetzmässi-gen Prüfung sich anmelden wollenden Kandidaten in Gleichförmigkeit der höchsten Weisung vom 22. Dezember 1788 die Prüfungsfrist für die ersten zwey Neonate eines jeden Jahrs bestimmt worden, so zeigen doch die in dem Verlaufe des ganzen Jahrgangs so häufig einlaufenden Gesuche der sich um das Wahl-fähigkeitsdekret junt Richteramt prüfen lass« wollenden Kirchenvo^L fleljtr solim der Äahal-schuldenil-qiifbutionf; kommlfflon fcroobl wegen der de-reils ange-nielderen , als nachträglich eilt: deckien Schuldfor-dcrungcn die nöthegen / Auskünfte und Dokumente unge: säumt einsenden. In welcher Zeit die Gesuche zur Prüfung der sich mn das Wahlfähig: keilsdetrek zuniRichcer-«mfc anmelden wollenden Kandidaten ein: znbringen. Mkanb- (unniinilon: jen gviiilte (htv V.rlas-fcnfd)often tzab.cn l<9 C 12 .) fcett Kandidaten, daß sie auf die oberwähnke in dem Jahre 1791. und 1 97 nach dem Gesetze 'öffentlich veranlaßt Einleitung keine Rücksicht nehmen, sondern vielmehr i» der z-veyten Hälfte jedes Jahrs, und vorzüglich in den letzten 3 Monaten sich in gedrängter Zahl zur Prüfung melden-, und dadurch diesem k. t Appellationsgerichte in der Bearbeitung der Geschäfte Hindernisse legen. Um also diesem eingeschsichenen Mißbrauche die nö higen G.ä ljen zu setzen, hat das gedachte Appell«, tionsobergericht in Gen^Üßheit des höchsten Hofdekrets vom 22. Dezember 1788. eine Konkursfrist von 3 Monaten, und zwar vom 1. Febr. bis letzten April lg I. um sich in diesem Zeiträume zur Prüfung anzumelden, mit dem Beysatze einberaumet, daß nach diesem Verlaufe, auf die etwa eingebrachtePrüfungs-gesuche in dem isto,. Jahre keine Rücksicht mehr genommen werden würde. 1 v N. 4511» Guberrnalverordnung in Mähren u. Schlesien vom 10. Jäner rtzoi. Die Abhandlungsinstanzeir geistlicher Derlassen-schaften werden mit Beziehung auf die Hofdekrete vor» 26. November 1783. und 7. Junius 1794. wiederholt HS C 13 ) HS holt angewiesen, bey jedem Todesfälle eines Geistlichen eine Abschrift des hinterlassenen Testaments, oder wo der Intestatfall eintritt, hievon die Nachricht dem betreffenden Landdechant mitzutheilen, und demselben die Abtheilung des Verlaffenschaftsvermögens nach abgelebten Pfarrern, oder wo der Kirchen ein Theil des ab inteftato verlassenen Vermögens zufallt, wenigstens abschriftlich auszuhändigen. N. 4512. Gubernialverordnung in Böhmen vom iz. Faner 1801. Die Magistrate und übrigen politischen Behörden sind in Rücksicht der wegen falscher Münzung beschul, digten Inquisiten zur genauen Befolgung der im 79. Z. der Kriminalgerichksordnung enthaltenen Vorschrift *) anzuweiscn, und das Publikum bei) Annahme des Geldes auf die größtenthcils kennbaren falschen Münzen aufmerksamer zu machen. 4513; *) Der §. 7.9. derKriminalgerichtsordming enthalt folgendes : Ist der Gestellte des Verbrechens der beleidigte» Majestät, des Landesvernths, der V-r>al-fchnng der Staalspapiere ober Munzv.rfälschung beschuldiget ; so muß sogleich dem Krim. Dbergerichke die Anzeige mit Beyschließung der ;aMmtlichen bis dahin vorgekommenen Alten erstattet, und bis nicht die weiteren Verhalinngsbeschle von da zurncllanaen, nicht weiter verfahre» werden; zugleich hat das Kriminalgericht die Anzeige an das Kreis amt zu machen. 6cm Tobesr foll einet Geistlichen eine A b-fdniit bet vi»l klaffe» neu Testaments , ober Verwö-gensbe-schreibung demLand ■«* chant nute zuw.gcn. Auf ble fab leben Münzen soll bat Publikum ouftj etffam gemacht, ui b in Rücksscht der wegen falscher Münzung beschulbigu» Znquistken bie Di agifte are zur genauen Beiriaung der «n 71,. s. der Kein i-ralgirid 14s crbnuig enil clt.nett Vorsä ritte» angewtese» werde». SŽBdcfie Arzneien die Apnzheker lim den er» badeten Greifi verkaufen dürfen. C 14 ) AS -N. 4513- Guberniclvcrordnung in Zirähren ün§ Schlesien vom 13. Jäner iyoi. Auf mehrere Anfragen der Apotheker, wie sie sich im Verläße jener Arzneyen zu benehmest hätten; bereit Matenalpreiße feit 1795 gestiegen sind, und ob sie diese Arzneyen, ungeachtet des h'öhern Mate-rialpreißes dennoch im alten Preiße nach Vorschrift der Taxe von 1795. zu verkaufen hatten, wird eine Abschrift des Derzeichnißes *) jener Arzneyartikel hin-ausgcgeben, welche wegen des gestiegenen Material-preißcs auf höchsten Befehl in eine höhere Taxe ge-sitzet worden sindi K 45 Ui che», damit, wenn in Rücksicht auf den Staat, äugen; blickliche oder einstweilige Verfügungen rrforderlich waren, das Nöth,ge vorgekehret, allenfalls auch der Landcsstcllevon dem Vorfälle Bericht gegeben werdrr Zugleich sind auch die Zwischenvcrfügungen Nicht zu verabsäumen, wodurch die Mitschuldigen, von welchen man Spuren erhält, eingebracht werden können« *) Dieses Verzeichnis ist in gegenwärtiger Sammlung 13. B. S. 211. unter der Zahl 2844- zu sinden C 15 D N. 4514. Hofkanz(ey-und Hofkammerdekret vom iz. Faner, kundgemacht von dem Jnneröftr. Appellationsgerichte den 24. Hornung-von der Landesstelle in Kärnten den 7. März 1801. Um der bisher bestehenden verschiedenen Beob- Rickkfchnue dchtung in den I. Oe. Provinzen in Bezug auf die me5S*** Abnahme des Mortuars von dem Montanistischen Vermögen, eine gleichförmige bestimmte Richtung zu £‘$fd™nMs geben, und dadurch die mehreren hierüber gemachten vermögen Anfragen zu erledigen, wird zur allgemeinen Nicht- Provln,«?/' schnür für die Z. Oe. Provinzen festgesetzt; daß, wenn die Landrechte, . Magistrate , oder Dominien, als Abhandlungsinstanz eintreten, und sich in einer Der* lassenschaft auch Bergwerks-Entitäten befinden, von diesen Entitäten, so wie von dem übrigen reinen Vermögen , ohne Unterschied oder Ausnahme, das Mortuarium nach den für die Landrechte bestehenden Gesetzen vom Aken Oktober 1787 —■ so in der Jose-phinifchen Gesetzsammlung 14. V. 6. 7&.— 2?Un Juni) 1791. — sieh in der Leopold. Gesetzsammlung Z. B. S. 383—und vom lr Iuny 1797.— so in ge* genwörtiger Sammlung 9. B. S. 167. Zahl 2770 zu finden — und nach der für die Ortsgerichte erlassenen Verordnung vom 30. März 1789. zu beziehen sey: dermog welcher Verordnung bey deu Landrcchten seit dem Abstellung des sogenannte» Snisiie fit WellgaU-zien. ^ fc» Č 16 ) to? dem i. November 1787. das Mortuarium mit einem Kreuzer vom Gulden des beweglichen, und mit 1 pto. des unbeweglichen Vermögens, jedoch mit der späterhin für die I Oe. Provinzen erfolgten Mäffigung abzunehmen ist, daß das Mortuar von der Erbschaft und von den Legaten, wenn die Erben oder Legatarien in gerader Linie verwandt sind, nie mehr als 150 fl., wenn sie aber Befreundte von der Seitenlinie sind, nie mehr als ' o> fl betragen solle: bey den Magistraten und Dominien aber, als Abhandlungsinstanz ein Mortuarium mit der Deschiaakuug anfzu-rechnen, und einzuheben ist, daß selbes vom reinen Vermögen nicht über 3 pto. betrage, dort aber, ws vorhin btt Jnventurstax weniger als 3 it0 betragen hätte, das Mortuarium nach dem vorigen minderen Maßsiad abgenommen werde. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und genauesten Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 45 5. Hofdekret der gattzischen Hofkanzley vom 15. Faner , kundgemacht von der bevollmächtigten westgattzischen EinrichtungS-hofkommijsion den 30. Faner itfoi. Seine Majestät haben zu entschließen befunden, daß der Mißbrauch, den Zehendaussteckern eine Gar- 6* C >7 1 So» X be von jeder Fruchtgattung abzureichen, oder das |V genannte Spisne allgemein abgestellek werden soll. N; 4516, HofkanzlcidckrcL vom 15. Satter , kunh-gcmacht von der bevollmächtigten westga-lizischen Einrichtungshofkommiffion den 28. Janer i8oi. Seine Majestät haben zu entschließen geruhet, P" • flits* * welche dle Würde eines Bürgermeisters, Vtzebürgermeisters, oder Ma, gistratsraths ansuchen, haben sich nicht nur über die vollendeten juridischen Studien auszuweisen, sondern sich auch einer Prüfung sowohl aus den politischen als juridischen Wissenschaften zu unterziehen : von welcher Prüfung jedoch nach dem Hofoekret vom 28. April 179t. jene Individuen ausgenommen sind, welche das Wahlfähigkeitsdekret zu einer Rathöstelle, und gut* B % Zeug- 'DrB ( 20 ) Zeugnisse über ihr moralisches Betragen 6eV bringen, und sich über ihre dermalige Verwen-dung als Beisitzer bei irgend einem regulirten Magistrat der ersten Klasse ausweisen-Ztio Für die Erlangung der Würde eines Magi, siratsrathS ist ohne Ausnahme zugleich die Bei--Bringung des Wahlfähigkcitsdekrets erforderlich, von welcher Verbindlichkeit nur jene losgezählt werden können, die sich über die vollendeten Be-rufsstudicn, und über die bereits als Assessor mit gutem Fortgang geleistete Verwendung mit Zeugnissen auszuweisen vermögen. 410 Jeder Bittsteller hak seinen Tauf-und Zunamen , sein Vaterland, Geburts-und dermaligen Aufenthaltsort genau anzugeben, und 5to anzuzeigcn , was er gegenwärtig für eine Stelle begleite, wo er gedient habe, oder etwa wie langt ausser Dienst sich befinde, und womit er sich mittlerweile beschäftige. Sto Die Sekretärs und Rathsprotokollisten haben sich über die erforderlichen Berufsstudien, und über die erworbenen praktischen Kenntnisse, wie die Räche, auszuweisen, ymo Die Kompetenten um die Stelle eines Registrators , Taxators, Pupillarrechnungsführers,-Baudirektors, u. s. w. haben über die in ihrem Fache sich erworbenen praktischen Kenntnisse, so wie die Kompetenten um eine Kanzellistenstcllr über U'ng b,-Verfaffung ein zu Erzielung der Vergleiche bemach-tigkes, und geeignetes obrigkeitliches Amt ist, zu 1^4‘os Stande gekommener, und von derselben beurkundeter Vergleich allerdings als ein gerichtlicher Vergleich zu achten, mithin hierauf die gerichtliche Exekuzion nicht jä versagen sei), Welches Zu Erlernung der prnktkschen Thierarz-mnfunbt und dcÄ Pferdbe-schiages rvi'd ln Gra; eln eigener Lehrer ang«: sttllek. C 2F 3 Welches zur Benehmungs - Wissenschaft bedeutet wird. v / N. 4520. Hofkanzleidekrct vom ig. Faner, kundgemacht von dem Gubernium in Steyer-mark den 28. Marz igoi. Seine Majestät haben bep der allgemeinen anerkannten Nutzbarkeit , welche durch Anfstellung eines eignen praktischen Dieharztes und Lehrers der so vielfältig verkommenden Viehoperationen für alle Klassen der Viehhalter erwachsen würde, und dem geausser-ten Wunsche des Publikums einen in diesem Fache kündigen Mann zu besitzen, allergnädigst zu entschlies-sen geruhet, eine derlei) Stelle in Graz zu errichten,, und selbe dem dermaligen Thicrarzte Franz von Unruh gegen dem zu verleihen, daß er für jeden der fünf Kreise Steyermarks einen Mann unentgeldlich in'den gedachten Wissenschaften unterrichte, den Schmieden Über den Hufbeschlag praktische Vorlesungen halte, die Thiere der ärmeren Volksklasse, und so auch die Aerarialbescheller im Erkrankungssalle unentgeldlich behandeln, dann die Beschellstazionen jährlich, einmal besuchen solle. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem bekannt gemacht wird , daß der ernannte Lehrer der vraktischen Thierarzney,künde und des Pferdbeschlagrs seine feine Vorlesungen in seiner Wohnung kn Graz am Gries Nr. 915. vom I. May angefangen, abgehal-ten werde. 4521. Appellationsverordnung in OstgalizLen vom 19. Zäner 1801* > Cura displicentia id fsepius obfervatur, quod QSU btt fubordinatarum Inftantiarum pleraeque intima- ^ttrg'crTJ* torum Appelletoriorum de datis 1 ima Martii 1793.. et 4ta Decembris 1798. typis vulgatorum o6et< immemores, relationes fuas ad Cafareo Regium verfassen, ifthoc Appellationum Tribunal defectibus efien- '' tialibus laborantes fubmittant, perindeque indi-viduis Appellatoriis inanqm laborem , et acto-rum confufionem Altiflimi fervitii promotionj inimicam caufent. Quapropter omnibus , et fingulis fubordina-tis Inßantiis prtemißa Appellatoria intimata ddto üma Martii 1793 et 41a Decembris 1793. (le-gatur in hacce Compilatione Tomo 12. pag. 235. Nrus. 3701.3, in memoriam revocantur cum ea ordinalionc , ut in prseflandis ad hoc Tribunah relationibus partes litigantes, objectum litis , datum, & numerum Mandati Appellalorii, ad quod relatio praefiatur, tum Jurisdictiones deminicales Circulum, io quo confifiunt, eo cer- t.iüs fiSefllmnng, welche Gegenstände die Justi-ziäre, und welche die Wirkh-schaftlämter iu beban-deln hüben. M ( Z6 ) tius apponant, quo fecus, fi quid horum ömitte* retur, inftantia o mit tens uno aureo fundo Taxali folvendo, f Ivo contra culpam fcrentem reglet fu, irremiffibiliter mnlctatur, N, 45*3, Slppellazionsverordnung ill Ostgalizren vom 19 goiter 1801. Vifo Co , qüöd faepiüs Juftitiarii Jurisdictionen! Judicialem in Dominiis exercentes Ai-tiffimum Decretum Aulicum ddo !i ema AUgufti 1787. et lö. Septembris 1789. liaud obfervent, feque negotiis ad officium eoruiti non fpectan-tibus immifceant, hoc Appellationum Tribunal omnibus et fingulis, quorum inlereft, pae 1 fenti In-timato Aitiff mam ordinatioHem fequentem riö-tam facit, quod officio Oeconomico cura libro-i-utti Fundaliuitij inVenturse, et infpeciio fuper reddendis rationibus pupitlaribüs iucumbat, vici ffim vero Juftitiarii non nifi negotia contention fa , quae de plano decidi nequeunt, uti decifio-nem Ütium , exTecutiva, concurfus , et fübftan-tiarum pertractationes , perägere debeanb K 45*3 %® ( Zl ) AB ' ‘N. 4523. Verordnung der n. ö. Landesregierung vom 19. Sorter 1801. Da dermal in den Vorstädten dieser Hauptstadt ®n*|®*^* Wien sowohl , als in mehreren Orten des Landes "ruogrn u. „ Erkrankung Unterosterreich beträchtliche Einquartirungen der Sol- eine« Mandaten geschehen, und daher leicht hin uud wieder ”(e Stnjdge Epidemien entstehen können, wenn nicht genau darauf «nb^mfich gesehen wird, daß die erkrankten Soldaten jederzeit gleich aus dem Häuft, -.worin sie einquartirt sind, Einquant-weggebracht , und in ein Militärspital gebracht "--d-"; Äit So wird den Ortsherrschaften und Ortsobrigkei-ten hieritiit aufgetragen, allen Hausinhabern, welche Einquartirungen haben, zu bedeuten, daß sie also, gleich, so bald einer der bep ihnen einquartirten Soldaten eckranket, jederzeit dem die Truppe kommandl-renden Ober-oder Unteroffizier die Anzeige davon, machen sollen, damit der erkrankte Soldat f'örder-samst in ein Spital überbracht werde. So wie dann auch schärfest darauf zu sehen ist, daß sich bep.Vertheilung der Einquartirungen nach, der Geräumigkeit der Wohnung benommen werde. N- 46-4, Die Befrei)-unK der Emigranten von- der Erbsteuer und dem Abfahrkgel-de wird auch auf die Niederländer erstreckt. ^ C 32 ) N. 4524. Hofdekret an sammtliche SanberfMen vom %ü Saner, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 27., von dem Fnneröstr. Gubernium den 30., von der Landeshauptmannschaft im Herzogthum Krain den 31. Faner, von der Landesstelle in Kärnten den z., von der Landesregierung ob der Ens den 23. Hornung igoi. Schon laut hoher Hofkanzlcyverordnüng vom i6. Mcirz 1798- — so in gegenwärtiger Sammlung 11. Band S. 207. unter der Zahl 3373. zu finden — haben Se. Majestät zu erklären geruhet , daß das aus der Fremde mitgebrachte Vermögen eines solche,! Emigranten/ der weder durch die That, noch auf eine andere Art seinen unverkennbaren Willen in einem der Crbländer zu verbleiben, zu erkennen gegeben hat, und der sich also nicht für beständig, sondern nur zeitlich, ohne sein Vermögen durch Verkehr, Handel, Ankauf von Realitäten, und dergleichen zu benutzen , in den Erbländern aufhielt, nach dessen Tode weder mit einer Erbsteuer, noch mit einem Abfahrkgelbe zu' belegen, und sich hiernach tu dergleichen Füllen zw achten fty. Diese, das Vermögen der in den k. k. Erblanden verstorbenen französischen Emigranten betreffende aller-" y ( 3a ) allerhöchste Erklärung haben Se. Majestät aus Anlaß einiger in Böhmen verstorbener Niederländer, und der sich dabey in Ansehung ihres Vermögens ergebenen Anstände auch auf alle Niederländer, die mit den darin geforderten Eigenschaften versehen sind, auszu-dehnen allergnädigst beschlossen, da die Erbsteuer in den Niederlanden nie eingeführet war, und die Niederländer nun so, wie die französischen Auswanderer, als Fremde zu betrachten kommen, wovon jedermann, dem daran liegt, zu seiner Wissenschaft, und Be-nehmung hiemit verständiget wird. N. 4525. Hofkanzleydekret an sammtl. Bankal-und Jollgefälls-Adminiftrazionen vom 21. Jäner 1801. Se. Majestät haben, zur Verbreitung des Kunst- Kunstwerk« fleißes und zu desto besserer und schleunigerer Bildung junger Künstler, astergnädigst zu beschliessen geruhet: daß künftig nicht nur alle diejenigen Kunstwerke, dung^mnger. mit Einbegriff der Kupferstiche, die für öffentliche bestimmt Anstalten der bildenden Künste bestimmt sind, gegen gehörige Zeugnisse, ganz zollfrey abfolgen zu lassen «rkiäri. sryn, sondern daß auch, wenn ein erbländischer Künstler aus dem Auslande zurückkommt, oder ein fremder geschickter Künstler in den k. k. Staaten sich ansässig macht, einem solchen Künstler diejenigen Kunst-XV, Land. C werke, So® C 34 ) So® ftjtvft, die er mit sich bringt, und die zu seinem Studium gewidmet sind, ebenfalls zollftey ausgehan-diget werden sollen. Liebhaber aber, die Kunstsa, chen zu ihrem Vergnügen oder zur Auszierung ihrer Wohnungen kommen lassen, haben, wie bisher, dafür die bestimmten Zollgebühren zu entrichten. K 4526. Verordnung der Weskgalizischen Hofkom-miffion vom 23. Faner 1801. Sene Juden, welche die Bewilligung einer Mi-ben, wie die niam bereits erhalten haben , sollen von Jahr zu verwiMgung Jahr und zwar drei) Monate vor Ausgang des Jah-Jabrange! rc^ den Kreisämtcrn ihre Erklärung bepbringen, die'u-der- ^ 'We 9^*niam ferners zu halten willens sind oder tretet bi: nicht? und jene, welche die Miniam ohne dieser vor-" btnftfoüebmen styn >vird. ( 38 ) UkO bestandenen Namens, Westgalizische Einrichtungs-Hofkommission , der Benennung, Westgalizisches Lan-desgubernium, bedient werde. Diese allerhöchste Anordnung wird daher zu Jedermanns Wissenschaft und Darnachachtung hiemit ' bekannt gemacht. 4532» Hofdekret der galizischen Hofkanzley vom 29. Faner, kundgemacht von dem west-galizischen Landesgubernium den 6. Hornung igoi. Seine Majestät haben in Ansehung der Naturalzehenden, und der dießfalls bestehenden Zehendrelui-zionsverträge folgende höchste Entschliessung herabgelangen zu lassen geruhet. I tens Hat jeder Besitzer sowohl adelicher, als untertäniger Gründe, der vermöge Erekzion, bischöflicher Verleihung, oder alten Herkommens der Zehendabgabe unterliegt, in der Regel den Naturalzehend unweigerlich zu entrichten. 2tens Von Verabfolgung dieses Naturalzehends werden diejenigen Besitzer der Dominikalgründe ausgenommen, welche bis zum Jahr 1794 nach der vormaligen Reichskonstituzion vom Jahre 1635 förmliche Ze-hendreluirungsverträge mit den betroffenen Zehendherrn abgeschlossen, und diesfalls die Bestättgiung der Bischöfe nach den in den ehemaligen Reichsgesetzen verge- schrie- c 39 ) f(V« schriebenen Förmlichkeiten erwirkt haben; an jenen Orten hingegen, wo die zwischen den adelichen Grundbesitzern , und Pfründnern abgeschlossenen Komplana-zionen in Ansehung der Rustikalgründe dahin lauten: daß der Güterbesitzer dem Pfarrer den Gcldzehend bezahlen , und dafür berechtiget seyn solle, von den Gründen der Unterthanen den Naturalzehrnd abzuneh-men , werden die diesfälligen auf die Rustikalgründe sich beziehenden Verträge für die Zukunft gänzlich aufgehoben, Massen selbe, sie mögen nun von den Bischöfen besiättiget, oder sonst auf was immer für eine Art zu Stande gekommen seyn, den allgemeinen Rechtsgrundsatzen entgegen sind, und weder der Obfc.vnnz, noch der päbstlichen Bulle, noch dem darauf gefolgten Reichsg^undgesetz entsprechen. Atens Da es Fälle geben kann, wo die Zehenb-pachtungen unter gewissen Bedingnissen, und Einschränkungen für bcyde Theile vortheilhaft sind; so werden derley Verpachtungen mit dem Vorbehalt gestattet : daß dabey kein Zwang von irgend eiitef Seite eintrete, und das diesfällige Abkommen ohne allen Einfluß des Bischofs lediglich dem freywilligen Eitt-verstündnisse des Zchendherrn, und des Zehendholden überlassen werde. 4tcns Bleibt es zwar beiden Theile» unbenommen , den Abiöfungsbetrag entweder von Jahr zu Jahr, oder nach mehreren Jahren zu erneuern; nuk muß, wenn dergleichen Verträge auf längere Zeit, C 4 als k 40 ) als auf tin Jahr eingegangen werden, der Pfründner vorläufig die Bewilligung des Kreisamts ansuchen. Ztcns Die Zehendreluirungen für einen auf beständige Zeiten unveränderlichen Geldbetrag, und die Zehendpachtungm auf mehr als io Jahre bleiben ein für allemal untersagt, und so sind auch die Juden für immer von der Pachtung der Zehenden ausgeschlossen. 6tens Bcy zeitlichen Verpachtungen, sie mögen auf ein-oder mehrere Jahre geschehen, ist den Ae-hendholden , und den zehendpflichtigen Gemeinden, wenn diese in folidum haften f der Vorzug einzuräumen. In Absicht aus diese Zehendabnahme in Natura ist ferner festgesetzt worden. /tens Wenn auf einem Felde die Frucht in Mandel aufgerichtet ist, soll der Zehendhold dem Ze-hendherrn davon die Anzeige machen. Ftens Nach dieser Anzeige hat der Zehendherr den Zehend binnen 24 Stunden auszustecken. 9tcns Sollte ein Zehendherr die Aussteckung Über diese Zeit verschieben, so ist der Zehendhold befugt, den Zehend vom Richter, und Geschwornen ausstecken zu lassen, und das Getraide mit Zurücklassung des Zehends von dem Felde wegzuführen. iotens Um aber bei) dieser Begünstigung der Zehendholden auch den Zehendherrn gegen Uebervor-theilung zu schützen, wird demselben.das Recht zuge- standen, IW C 41 ) UW standen, die Abzählung des Zehends auf jedem Felde bep was immer für einem Mandel anzufangen. lltens Durch dieses Gesetz werden alfo alle bisher bestandene Gewohnheiten, und ehemaligen Reichs-gesetzt in Anfthung der Zeit, binnen welcher der Zehend einzuheben, üblich , oder vorgeschrieben war, aufgehoben; auch soll endlich I2kcns weder der Zehcndherr noch die Zchend-ausstccker, für deren Handlungen der Zehendherr immer verantwortlich bleibt, befugt ftpn, ausser der zehenten Garbe, noch eine fonsiige Abgabe, die hicr-landes unter dem Titel Spisne dla Wytykacza üblich gewesen, von den Zehendholden zu fordern, da gegen derley eigenmächtige Erpressungen die Straft des vierfachen Ersatzes unnachsichtlich verhängt werden wird. Hiernach ist sich also sowohl von Seite der Kreis-ämter als der Grundbesitzer ckid der Geistlichkeit auf das genaueste zu achten»' N. 4533- Hofdekret vom 30. Jan er , kundgemacht durch Gybernialverordnung in Böhmen den 7. Fcbr. 1821. Se. Majestät haben den Verbot der Ausfuhr des Hopfens ins Ausland wieder aufzuhcben geru- des Hopfen» het; welches sämmtlichen Amts * unb Ortsvorstehern wstd^auf---.? , in boben. NB ( 42 ) AS ut der Absicht bedeutet wird, damit hievon unverzüglich die Kundmachung veranlasset werde. Di« Justiziare und Wtrth-schafrsämtcr ircrbtn zur genauen Beobachtung bv8 BefthleS wegen vorläufiger Derfuchung des gütlichen Vergleichs der rechtl.Skrct-tigkei'lcn auf dem Lande angewiesen, und die Justiziare sollen die den Wirtb-schaftsüm-tern zuge-wiescnen Geschäfte Nicht an sich ziehen. N. 4534. Hofdekret vom 30. Fairer, kundgemacht von dem ostgalizischen Appellationsgerichtden 2Z. Febr. igot. z Sua Sacratiffima Caefarco Regia Majefias orrfinat , ut omnes Juftitiariatus et Officia Oe-conomica ad ftrictam obfervaotiam A ulici De-creti ddo. Lima Augufti 178g. Jof. Inftr. Legum Collect, fub Nro. 879 contenti, ubi verfu 2do fancitur, q’.od partes rufi, antequam apud locale Judicium Procefiiis aclu inftituerent, apud Oeco nomicum Officium fe infinuare eo fine debeant, ut pgr idem Oeconomicum Officium effectuatio Complanationis praevte adhuc tentetur : et qui-dem eo fub rigore invientur, quod fecus Senten. tia Juftitiariatus levabitur , idemque Juflitiaria-tus ad omnia damna et expenfas condemnabitur, cafu quo partes litigantes non praevie ad Officium Oeconomicum pro tentanda Compofitione inviaverit, proinde conformiter praelibato altif-fimo Decreto ad ftrictam praemifforum obl'ervan-tiam omnes Juftitiariatus et Officia Oeconomica inviantur. Caeterum Juflitiariis conformiter alti frim» ordinationi inculcatur , ne fibi negotia quae <5tS® C 43 ) «tl® quae in pracdicto Alti (Ti mo Aulico de dato 2 ima Augufti 1788 emanato Decreto Officiis Oetöno* mieis immediate aflignata funt, —arrogare äu-deant — cum in contrario cafu omnes actus a Jufiitiario in negotii« per pvaedictum Altilfimum Aulicum Decretum Officio Oeconomico aITignati s pofiti levabuntur , et Jufiitiarius ad omnia damna et Expenfas exinde -enatas partibus re-fundendas condemnabitur. ln reliquo ex parte Regii hujus Appeliationum Tribunalis omnibus Jurisdictionibus dominiorum per Juftitiarium J11-risdictionem loci exercentibus injungitur, ut in fuis Sententiis Conditionein Partium in Procef-fum intrantium Temper exprimant , fimulque Acta horfum via Appellationis promovendo in Tu a Relatione concomitativa indicent , utrum, Partes litigantcs nexu Subditelae loci obftrictae fmt, vel non ? 4535* Patent für die deutschen Erblande vom 31. Faner, für Westgalizien vom 4. April, und für Ostgalizien den 1. May 1801, Wir Franz der Zweyte rc. Unsere auf die Handhabung der Gerechtigkeit unverwandt gerichtete Aufmerksamkeit, und die aus derselben hergehohlte Ueberzcugnng, daß die Gesetze den Verboth fit Exekuzldns: und &r(oa?-fallen ein Gut unter dem Schä-tzungswer- SeS> c 44 5 faufln. t'cus logischen Skudenic» auaiburg. und hcivet. Konfession wird unter gewisse» Vorschriften erlaubet, zu Fortsetzung und Vollen: düng ihrer Studien einige auswärtige Unlve^fllä-ien zu besuchen. Nachdem Se. t k. Majestät bereits mittels Hofdekrets vössl Ä. Februar zu entschliessen gnädigst geruhet haben, daß den erbländlfchen theologischen Studenten augsburgifchcr und helvetischer Konfession, unter gewissen zu beobachtende» Vorschriften, erlaubt werden könne, zu Fortsetzung und Vollendung ihrer Studien, eine von den 4 Universitäten Güttingen, Wittenberg , Leipzig oder Tübingen, besuchen zu dürfen; so haben HÜchstdiefelben nachher, mittels Hofdekrets vom 16. September für dir theologischen Studenten helvetischer Konfession insbesondere noch die fürstlich-hessische Universität zu Marburg, für dis andske HB C 47 > HB ändere Konfession aber, mittelst eines weiteren Hof-betreff? vom 19. September auch noch die herzoglich-sächsische Universität zu Jena den obigen 4 protestantischen Universitäten beyzuziehen sich bewogen gefunden- N* 4538» Hofkammerdckret vom 3. Febr., kffudge-» macht von dem mahrisch-und schlesischen Landesgubernium den 19. Hornung 1801. Zu Beförderung der Ledererzeugung wird die Einfuhr der zur Gärbung des Leders erforderlichen Fichtenrinde und Fichtenlohe aus dem preußischen in den diesseitigen Antheil Schlesiens, auf allen Seitenstraßen, über jedes Gränzzollamt gegen Entrichtung des in dem Tariff vom Jahre 1788 mit vier Kreuzer vom Much oder drepßig Metzen bestimmten Zollsatzes , und getreuliche Stellung dieser Artikel zur Zollbehandlung, bewilliget. N* 4539- Nachricht Triest den 4. Febr. In seguito all’ Editto, con cui eccitati fu-rono questi Negozianti, e tutti quelli, che si oc-cupano col traffico di Viveri, di trasportare a Venezia dalle Vettovaglie per Ia via di mare, ende Bewilligt« Einfuhr der Fichtenrind« und Fichtenlohe aus dem preußi» sche» In beit diesseitige» Antheil Schlesiens. Die Zoll', freiheil für die Einfuh» der Lebensmittel nach Venedig wird blos auf das TrB C 48' )' TfA. weiße Mehl, °nde nelle attuali circostanze , essendo impediti Fleisch ^be- da^ Nemko 1’ importazione de’ Viveri d alia schränket. Terra ferma, soddisfare alle occorrenze gior-naliere di quella numerosa popolazione, si porta col presente a notizia e regola di čadauno , ehe la franchigia di ogni sorta di Dazio, accor-data col sopprammotivato Editto per 1’impor-tazione de’ Viveri, si limiti, a tenore della no-tificazione fatta dal ces. reg. Governö di Venezia con sua Nota del di 3 corrente , alle sole Farine bianche, ed alle Čarni fresche • avver-tendo pero, che agl’ introduttori delle Faiine gialle verrä corrisposto il premio di lire quattro šopra ciascun stajo introdotto. N. 4540. . ; ...... Gubernialverordnung in Böhmen vom 4» Hornung i Zor. i Zur Zu-standbrin-gimfl einer größeren In Rücksicht auf die Zustanbbrinaung einer gw-ßern Anzahl Schulbücher, welche den armen Kindern bücher?wel- unentgeldlich ausgetheilt werden, ist auf den Zustand menKindern und Betrieb der Schulbüchertraffikanten genauer zu unentgeld- und die Kinder ohne den vorgefchrirbenen Buch lich ansge- _ , , ^ (bellt wer- nicht in dre Schule zu schicken. den, soll auf den Zustand und Betrieb der Schul- Lüchertraffi» kamen ge- M nauer gese- 454 *♦ den werden. AO C 49 ); AO' N. 4541. . Patent für Ostgalizien den 6. Febr. igoi. Wir Franz der Zwepte, rc. Durch das am 2i. December 1797 in Qstga-lizien kundgemachte Patent — so in gegenwärtiger (Sammlung 10. Band S. C60. Zahl 3228* i« finden ist — ist die im Patent vom 1, December 1785 festgesetzte zehnjährige Frist denjenigen, die ein Recht zu haben glauben, einem Besitzer die Gränzen seines Besitzes streitig zu machen, ein Eigenthum wider vermeintlich unrechtmäßige Besitzer zu vindiciren, znge-thcilte Erbgüter entweder in der Sache selbst oder in der Vergütung anzusprrchen, auf 3 Jahre d. i. vom 1. Jäner 1798 bis letzten December 1800 erweitert worden. Da aber die Ereignisse, die sich in dem Zeitraum vom 1. Jäner 1788 bis letzten December 1797 ergeben, und die Güterbesitzer verhindert haben ihre Ansprüche auf benachbarte Gränzcn und wider vermeintlich unrechtmäßige Besitzer von Rcalitä-drn geltend zu machen, binnen der durch das Patent vom 2i. December 1797 bewilligten 3 jährigen Fristerstreckung nicht ganz beseitiget werden^konnren; so finden Wir Uns bewogen, die durch das Patent vom 21. December 1798 auf 3 Jahre nämlich vom 1. Jäner 1798 bis letzten December 1800 erstreckte Frist für die auf Grundbesitz sich beziehenden Anjprü-XV. Land. D che krsircikung bvr fjrill zum Anspruch auf Besitz unb zur Vinvizl» rung bei Eigenchunit in Osigali» zien. DieAuSklbr von Haide« unb Hirse in da« Ausland wird auf Guber-nialpaffe beschränke. Megmauth- brrichtung in Ärain wegen der Kanker Bankal- strasse. ( so ) AS dje noch auf 3 Jahre d. i. vom 1. Iäner igoi biS letzten December 1803 zu erstrecken. N. 4Z42. Gubernialverordnung in Westgalizien vom 6. Februar igoi. Die Ausfuhr von Haiden und Hirse in das Ausland, wird auf Gubernialpässe beschränkt. N. 4543. Hofkammerdekrct vom 10. Februar , kundgemacht von d er Landeshauptmannschaft im Herzogthume Kram den 11. Marz 1801. Zur Erreichung jener Vortheile, welche für das wechselseitige Kommerz der zwep Provinzen Kärnten und Krain durch Herstellung der Kankerstrasse entstehen können, ist gnädigst begnehmiget, und bewilliget worden, daß diese Strasse von dem Punkte der von Seite Kärnten zu besorgenden Kanker-Bankalstrasse bis zur Thurner-Brücke auf Kosten des Bankalära-riums hergestellet, und erhalten werde, in welcher Rücksicht, sobald diese Strasse hergestellet seyn wird, in dem Orte Kanker nebst der ohnehin dort schon bestehende» Kärntner ordinären Bankalwegmauth, der Bankalmauth vom Meersalze , und des alten Krai- %£(«*) 4oS Kratnerifchen Salzaufschlags, noch eine eigene Kral-nerische Wegmauth dergestalt errichtet, und eingehoben werden solle, daß von jedem bespannten Pferde , . 3 fr, von einem leer gehenden Pferde, oder Reitpferde . . . . * i kr, von einem Paar bespannten Ochsen % kr, von einem unbespannten Ochsen . i kr. von einem Stück Borstenvieh . —* r d. von einem Schaaf, Sch'öpsen, Gais — i d. für das Bankaläearium in so lange eingenommen werde , bis alle auf die Herstellung, und künftige Unterhaltung dieser Strasse gemachte Vorschüsse zurückge-zahlet scyn werden, wo sodann die Erhaltung dieser Strasse dem Lande Arain zu übergeben, und diese treue Wegmauth der Landesstelle zu ihrer Disposition zu überlassen, von diesem Zeitpunkte aber aus dem Bankalarario auf Unterhaltung dieser Strasse nicht-mehr zu verwenden sepn werde. Welches daher zur allgemeinen Wissenschaft s JUJUS1' h»> <* nach dim ,wischin dem f. k., unb f. prcuch, Staaten hat schen Hofe getroffenen Uebereinkunfr von wechstlftiti- ti von der Wechsels«!,!- ger Ausfertigung der Rcversalien de obfervaado re- ?4unßUt)cT Upnico, gänzlich abzukommen. Lieversalien de obfer- , , vanrio reci- 4545* proco abju- fomnun. sgerorbtumg der Landesregierung ob der Enns den 13. Februar igoi. mdn^žR«6- Da der Viersatz für das Jahr igoi, dahin be-giiiivuihi des stimmet worden ist, daß der östcrreichcr Eimer brau-" Blersahes fürdasJahr nen Biers für Z fl. 20 kr., des weissen für Z fl. 40 kr., und des Märzenbiers für 4 fl. von den Brauern verkauft, und hiernach auch von den Wirthen die Maaß braunen Biers, zu 6 kr., des weissen zu 7 kr., und des Märzenbiers um kr. ausgefchenkt, und verleutgebet werden solle; So wird solches nicht nur allgemein bekannt gemacht , sondern auch sämmtlichen Landgerichten, Herrschaften, Obrigkeiten, und denen nachgesetzten Beamten anbefohlen, nach diesem festgesetzten Viersatze ihre unterhabende Bräuhäuser, und Wirthe anzuweisen , und sorgsam darauf zu sehen, daß die obbenannten Bicrgattuugen nicht theurer als um obigen Preis gegeben, und die Uebertreter mir der gemessenen Strafe angesehen werden sollen. N- 4546. N. 4546. Hofdekret vom iz. Februar, kundgernacht von der Niederbst. Landesregierung vom 24. Februar 1801. Durch Patent vom 16. April 1784. — so in Straf« bcr- „ der Joseph. Gesetzsammlung 7. B. S. 92. nachzuse- welche"/,mn h en ist — ist verordnet worden, daß von jedem Stück Zugvieh, mit welchem die im Lande unter der Enns und Wcg- „ maulb mit errichteten Landschranken, Gran;-und Wegmauthen Triebvieh umgegangen werden, eine Strafe von 30 kr. abge- u'n-?e6eR‘ nommen werden soll. x Da nunmehr diese Strafe auch auf das Trieb- yieh ausgedehnt worden; so werden alle diejenigen, ■ welche einen Landschranken, Gränz-und Wegmauth Mit Triebvieh umgehen, zum Erlag einer Strafe pr. 30 kr. für jedes Stück Vieh verhalten werden. N. 4547» Hofdekret vom 13., kundgemacht von dem Gubernium in Steyermark den 25. Februar , von der Landeshauptmannschaft in Kram den 9. Marz, von der Landesstelle in Kärnten den 7. April 1801. Um den Innerösterreichischen Provinzen bey der- Die mcmt&r maligen Umständen zur Erhaltung der nöthigen Le- fubr bes ^ , , Borsttnvkr- D 3 bens- HO ( 54 ) HO Schöps" mls ^knsmittel allr thunliche Erleichterung zuzuwenden, iß ltngorn,unb bewilliget worden / daß bis auf weitere Verord-nung in besagte Provinzen aus Ungarn, und Kroatien das Steel,vieh, nämlich Borstenvieh und Schöpse, zum Provinzialgebrauche mauthfrey ausgeführet werden dürfen, wie solches in Hinsicht der Zufuhr von derley Lebensmitteln an die Armee, und nach Tirol und Vorarlberg schon erlaubt ist, wobey in Absicht auf die Hindanhalkung des Betruges, unh der Verkürzung des Mauthgefälls eben die Vorschrift und Vorsicht zu beobachten kömmt, die in Ansehung der Viktualienhändler für die Armeen festgesetzt ist, nämlich daß die nach Steyermark, Kärnten, und Krain fahrenden, und sich dieserwegen mit Pässen ausweifenden hungarifchen oder kroatischen Viktualienhändler auf eben die Art , wie die Armeeviktualienhändler bey den Dreyßigst-Manch-und Zollämtern mit der blossen Einlegung der gewöhnlichen Reverse, und der Verbindlichkeit, die Rcsponsalien bey den betreffenden Kreisämtern wegen der richtigen Ablieferung beyzubringen, passiven zu lassen wären. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Nach-achkung bekannt genracht wird. 4548 • Verordnung des £>. Oe. Landesguberniums vom 14, Februar 1801. Verbots) beS Hazardspie» Jens wird erneuert. Das bestehende Verboth des Hazardspielens wird wiederholt bey Strafe erneuert. N, 4T49* HB ( SS ) HB N* 4549* Hofkanzleydekret an sammtliche Landerstellen vom 14. Febr. kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen dann Böhmischen Gubernium den 24. vom Steyelmärkischen Gubernium den 25. von der Landesstelle in Kram den 25. von der Landesregierung ob der Enns den 26. Februar, von der Landesftelle in Kärnten den 4. vom Landesgubernium in Ost-und Westgalizien den 20. Marz 1801. Seine Majestät haben bey Gelegenheit einer Vorstellung der Prager Kupferstecher zu enschliessen geruhet, daß vom iten July d. I. an, die Einfuhr aller gemeinen Christenlehr - und Wallfahrtsbilder, Holzstiche, oder Kupferstiche, dann auch jener, die mit Zeug und Metallfolienstücken ausgelegt find, gänzlich zu verbiethen sey, weil durch die Einführung derlei) Bilder bedeutende Summen Geldes ausser Land gehen, den inuländischen mit derley Fabrikerzeugnis-sen sich beschäftigenden Arbeitern hierdurch eine empfindliche Schmälerung in ihrem Nahrungswege verursacht wird, die nöthige politische Aufsicht, und Beobachtung der Censursvorschriften bey gestatteter Einfuhr derley in unabsehbarer Menge herein kommenden Bilder äußerst erschwert ist, ja öfters ganz leicht vereitelt werden dürfte, und diese BilderZ. nicht nur D 4 eben Womit tie Einfubr aller gemcu nen ©)tb stenlchr- unt Wallfahrks-bilder, Holzstiche rc. gänzlich vcrbothen wird. Ttt-S C 66 ) to» <&- Hofdekret vom 19. Februar, Fundgemacht voll dem weftgalizischeuLandesgubernium den 6. Marz 1801. Jüdische (Semdi.be iRed)imnyen sollen cr= tentief) ge: füorct met; ten. Zur Vermeidung aller Unter schleife und Betrüge-reyen, sollen die jüdischen Gemeindcrechnungen ordentlich , und mit individueller Benennung der einzelnen Ausgabsrubriken, dann Beylcgung der b.iju gehörigen Quittungen und Dokumente, bei) sonstiger Entsetzung der Gemeindevorsteher * und von denselben zu leistenden Ersätze, geführt werden. n-'455i« Hofkanzlcydekret an st^mmtliche Landerstellen vom 19. Febr., kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns den 27, Febr. durchGuberuialverordnung in Böhmen den 8. und durch das Mährisch-Schlesische Gubernium den 3. Marz 1801. Der Truck Se. Majestät haben gelegenhertlich der gefcht- ^Verkauf, denen Entdeckung, daß in einigen der f. k. Erblande #>fe Mich bk Sa» C 57 ) So» die sogenannten Lottotraumbücheln gedruckt und ver- Einfuhr de« ^ _ , „ , „ , „ „ grttotwiunw kauft werden, mit Beziehung auf die höchste Vor, oder mas fdbvift vom i. Marz 1755. — so in der Theresia, Nischen Gesetzsammlung S. 173. Zahl 386 zu sin- den — die in Drucklegung sowohl, als den Ver- Lotrvspi-l » handeln, kauf, wie auch die Einfuhr dieser Traum - oder werden verr was immer für einen Namen habenden derley Bücheln ioUn'-und Nachrichten, welche vom Lottofpiel handeln, zu verbiethen geruhet, mit dcmBeysatze, daß die bey den Buchdruckern, Buchhändlern, und Lotterickollck-kuren vorhandenen weggenommen, und vertilget werden sollen. Dieser höchste Verboth wird daher zur Wissenschaft bekannt gemacht, und zugleich aufgetragen, die bey den Buchdruckern, Buchhändlern und Lotte-riekollekturen etwa vorhandenen derley Exemplare sämmtl. hinwegzunchmen, welche versiegelt bis auf weitere Veranlassung aufznbewahren, die bey einem jeden Buchdrucker, Buchhändler oder Standelweibern Vorgefundene zu konsigniren, und wenn alle gesammelt sind, das Totale an die Landcsstclle anzuzeigen ; dann sind auch alle Verkäufer derley Biickeln anzuhaltem'die Anzeige zu machen, woher sie selbe haben, und die angegebenen Buchdrucker zu verhalten, sich mit dem Imprimatur auszuweisen, worüber sodann ebenfalls die Anzeige hieher zu machen ist. DZ N, 455a, %® C 58 ) ftt« N. 4552. Hofdekret vom 19 Febr., kund gemacht von dem weftgalizischen Landesgubernium den iz. Marz 1801. M r’tcn's8 3™ t>cm 6ten §. der wegen Einführung eines dcr wegen Getränkerzeugungs-und Verzehrungsaufschlags in den fit mlbt'/'3 Städten Krakau und Kastmirz unterm I/. Dezember tthntauf* vorigen Jahrs erlassenen Verordnung — so in gegen-t«m9jyUn* bärtiger Sammlung 14. B. S. 466. Zahl 4431. T,oo'V'iV{ Pnben — ist zwar die Zuficherung enthalten, senen Äcrr daß bey der vorkommendeu und gehörig erwiesenen Krönung. Ausfuhr der versteuerten Artikel ohne einigen Anstand der gebührende Gefällsrückersatz an den Ausführer geleistet werden wird. Nachdem aber der zu leistende Rückersatz des bezahlten städtischen Getränkaufschlags dahin beschränket worden ist, daß nur jenes Getränke, welches iu den Krakauer städtischen Bezirk eingeführet, darinn aber nicht verzehrt, sondern durchgeführt wird, auf den Fall, wenn selbes in dem städtischen Bezirk gar nicht abgeladen worden, unter Anwendung der gehörigen Vorsichten, gar keinem Aufschlag zu unterziehen, eben so auch von dergleichen in den städtischen Bezirk eingeführten- und abgeladenen Getränken, die in diesem Bezirke nicht verzehrt, sondern, jedoch entweder unter den Reifen, oder in grosserer Quantität als 60 Quart Weiter versendet werden,, dcr bey der^Einfuhr entrichtete C 59 ) tete städtische Getränkaufschlag zurückzustellen, dagegen von den in dem Krakairrr städtischen Bezirke er, zeugten Getränken,' wenn sie auch aus diesem Bezirk anderwärts zur Konfumpzion ausgeführt werden, der städtische Getränkaufschlag keineswegs zurückzuzahlen sey; so wird diese höchste Anordnung zu Jedermanns Wissenschaft und Darnachachtunz nachträglich bekannt gemacht. N. 4553. Hofkammerdckret an sämmtliche Landerstellen und Iolladministrationcn vom 24. Febr., kundgemacht von dem Böhm. Gu-bernium und der Landesregierung ob der Enns den io., vom Weftgalizischen Gu-berninm den 13. Marz, vom Gubernium in Steyermark und von dem Mährisch-Schlesischen dann derLandcshauptmann-schaft in Kram den n., vom Weftgalizischen Gubernium den 13., von derLsn-desftelle in Kärnten den 16., vcm Ost-galizischen Gubernium den 20. März 1801. Da seit einiger Zeit in Lohe gearbeitetes lakirtes ^brs^li Kuh-und Kalbleder aus der Fr'emde eingeführet wird; für solches aber, ob es gleich einen weit höher» Kalbl^dcr^ Werth, als das gemeine MH-und Kalbleder hat, sch«, hisher vermengt mit den ersterwähnten Lcdergattungen dir « c «° ) bie gleiche Mautgcbühr eingehoben worden ist ; so ist zu entschliessen befunden worden, daß zur Beförderung dieses Erwerbzweiges im Lande, vom i. April gegenwärtigen Jahres anzufangen, der Cinfuhrszoll für den Zentner des lakirten Kuh-oder Kalbledcrs mit zwep und Srepßig Gulden, und nach diesem Verhältnisse auch für daS geringere Gewicht, die ganze Haut im Durchschnitte zu zehn Pfund gerechnet, der Zoll entrichtet, und von den Zollämtern ordnungs-mässig abgenommen werden soll. N- 4554. Gubernialverordnung in Böhmen vom 27, Febr. 1801, Entlassung Diese Landesstelle ist mit dem hierländigcn k. k. vom Millr Generalmilitärkommando dahin überein gekommen, tarstande ohne Gegenr daß in Fallen, wo von einem Werbbezirks - Dominro obm Koftmc nach der, für gegenwärtig bestehenden besondere Be-yab^ lIött willigung, ein in einen andern Werbbezirk gehöriger innländisch Konskribirter gestellt, und dieser späterhin von seiner rechtmässigen Obrigkeit zur Entlassung erkläret wird, die Entlassung ohne Gegenstellung, und ohne Unkostenersatz nur alsdann statt finden soll, wenn die Reklamirung längstens binnen vier Wochen vom Tage der Assentirung geschieht; — Hingegen jenes Dominium, welches binnen dieser Zeit die Entlassung Nicht bewirkte, sodann keinen Anspruch auf Entlassung ohne ' .sonstig« S. n 6. Zahl 24^8 nach — bekannt gemacht worden, daß Niemand Blumentöpfe oder sonstige schwere Sa-chen unbefestiget an die Fenster stellen soll. Da aber ^r°()c0n('(nmitb dieses Verboth seit einiger Zeit von mehreren außer dieser , Alassensteu, «patent. .. C 62 ) AB gelassen wil'd ; so wil'd es hiemit mit dem Be,)-fatze erneuert, daß die Polizey mit aller Strenge und Wachsamkeit auf die Befolgung desselben sehen wird, und daß jene, welche Blumentöpfe , oder andere sclhvere Sachen an ihre Fenster stellen, ohne sie gegen das Herabfallen wohl befestiget zu haben, tm# nachsichtlich werben bestrafet werden. K 4556, Patent vom 28. Febr. igoi. Wir Manz der Zwcyte, rc. Es ist jedermann bekannt, daß die Bestreitung des bisher geführten, eben so vieljährigen als schwer ren Krieges, dessen erwünschtes Ende Wir nunmehr, unter göttlichem Beystande , erreicht' haben , einen ungemein großen Aufwand erfordert hat. Obgleich Wir dabey von Unseren getreuen Standen und Unterthanen jeder Klasse, mit sehr nahmhaften Beiträgen, als Beweise» ihrer patriotischen Gesinnungen und ihrer Anhänglichkeit an Unser Durchlauchtigstes Erzhaus, von Zeit zu Zeit, rühmlichst unterstützet worden sind, so waren doch immer, nach der Lage der Umstände, n^h ausserordentliche Anstrengungen, von Sette Unseres Aerarii, unumgänglich erforderlich. Nach dem nun eingetretenen Frieden, geht Unsere väterliche Vorsorge vorzüglich dahin, daß Unserem Aerario, zu dessen Erhohlung , und z>t der noth- we» AB ( 63 ) wendigen Aufrechthaltung des gemeinsamen Wohlstandes, einige ausserordentliche Zuflüsse verschafft werden. Indem aber dieser heilsame, mit dem allgemeinen Wohl so enge verbundene Endzweck, mit den gewöhnlichen Staatseinkünften allein nicht bewirket werden kann, sondern noch andere Aushülfsmittel, auf einige Zeit, durchaus erforderlich find; so haben Wir beschlossen, die schon in dem vorigen Jahre in Unseren deutschen Erblanden ausgeschriebene Llassen-ftetter, zu welcher alle Landcsinfassen, ohne Ausnahme , nach dem echten Verhältnisse des jährlichen Einkommens oder Erwerbs, in einem billigen Maßstabe , beytragen, auch für das nunmehrige Militar-jahr 1801, zu erneuern. Diesemnach verordnen Wir, wie folget: f 1. Di« Prozenten, nach welchen die jährlichen Einkünfte , oder der Erwerb eines Jeden, nach einer bestimmten Klassifikazion, belegt werden, bleiben dieselben, wie im vorigen Zahre, und zwar: 100 G. jährl. Einkünfte bis 300 G. mit 2i von H. 301 . ♦ . 530 . 3 - 501 . • . 800 . 801 . . . 1200 . 4 . 1201 , . . l6oo . 4 i <- l6oi . ♦ . 3000 . 5 * 3001 . . . 3000 , Si - $001 . » . §002 . 6 . 5001 ' NB C 64 ) 5COI ♦ * . 6500 . 6| . 6501 . . . 8003 ♦ 7 . 8001 . * . ICO: 0 . 7 i . 10001 . ♦ * 12000 « 8 . "12031 . '. . 16003 . 84 . l600l . . ♦ 200C O . 9 . SCOOl ♦ . 25000 ♦ 9i. 25031 \ ♦ . 30000 ♦ 10 . 333 I « . . 37000 . 101 . 370OI * . . 45000 . 11 . 450OI . . » 60600 . 12 . 600 . I . . 80000 . 13 . 800 31 . . IOOOOO 15 . IOOOOI . . . I50000 . 17 . ISO-QI, und darüber . • 20 . §. 2. Die hier ausgesctzten Prozente hat jedermann, ohne Unterschied des EtandeS, zu entrichten, und zu dem Ende seine jährlichen reinen Einkünfte, durch eine einzureichende Zaffion, und zwar der Adel, bey Adelstreue^( lud fide nobili), die Geistlichkeit, den Priesiertreue (tub fide facerdotali~) alle übrigen aber, unter Eidespflicht (fub claufula juratoria) selbst anzugeben. Dabey ist zu bemerken, daß mit den jährlichen Einkünften, auch alle Zuflüße angegeben werden müssen, bieder Fatirende, nebst seinem Hauptvermögen, de- c 65 > U-O bezieht r so wird z. B. ein Grundbesitzer, oder ein von seiner Besoldung lebender Beamter, ^ wenn er Übcrdieß noch Kapitalien besitzt, oder einen Erwerb hat, nicht allein den reinen Ertrag von dem Grunde oder der Besoldung, zu fatiren, sondern er wird auch den jährlichen Ertrag von den eigenthümüchen Kapitalien, oder dem Nebenerwerbe > anzusetzen haben, §. ^ Der Steuer, nach den oben bestimmten Prozenten , unterliegen alle > die ein sicheres, bestimmtes, jährliches, reines Einkommen geniesten, als : Kapi« talisten, Staatsbeamte und Privat-Diener, deren festgesetzte Besoldung jährlich ioo fl. erreicht, inglei-ü'm diejenigen, welche ihr Einkommen mit einer bey-läufigc» Zuverlässigkeit angeben können, als: Güterbesitzer, Kaufleutt / Wechsler, Manufaktnristeii, größere Gewerbsleute u. s. w. Don den übrigen,, deren jährlicher Genuß nicht ioo fl. erreicht, oder sich schwer bestimmen läßt, wird weiter unten die Neve fepn.' §. 4- Wir gestatten zwar hierbey, daß von gedachten Einkünften, die davon zu entrichtenden landesfürsi-licken Steuern und Anlagen, und der ArchcnAbjUg, desgleichen die Zinsen, (Interessen) der Passwkapt-talien, und andere obliegende Lasten > Äppanagen, Wittwenunterhalt, die nicht willkührlich abzureiche.i-XV. Land. E few %® C 66 ) %», den Pensionen, die Fundazionen, u. d. gl. abgezogen weiden, versehen Uns aber zugleich, daß Niemand von dem, nach diesem etngestandenen Abzüge, noch übrig bleibenden, und zu versteuernden reinen Einkommen, noch füb den zum eigenen Unterhalte, für sich und seine Familie, auf irgend eine Weise erforderlichen Aufwand, als: Hauszins, Unterhalt der Dienerschaft u. d. gl. einen ferneren Abzug zu machen, sich anmassen werde. In Ansehung der Zinsen (Interessen) von den Wicner-Bankokapitalien, und den mit selbigen auf gleicher Stufe stehenden Nieder'österretchischen ständi--fchen Lotto-Obligationen, welchen Wir die Befreyung . von dieser KlasscnsteUer bereits zugestanden haben, hat es bey dieser Befreyung fortan zu bewenden; doch verordnen Wir, daß die davon abfallenden Zinsen, »ach dem am Ende beygefügten Formulare, in den Fassionen aufgefiihrer, und damit die gesummten Einkünfte des Fakenten dargestellt werden sollen, wo-vön dann die Klasse der Prozente, nach dem ganzen Betrage der Einkünfte, zu bestimmen, und die Steuer zu berechnen, endlich der auf die bemeldtcn Banko-oder Lotto-Obligationszinsen ausfallende Steuerbetrag, erst wieder in Abzug zu bringen ist. §. 5- Minderjährige, noch in der Eltern Verpflegung stehende, oder in deren Haushaltung lebende Kinder, die ein eigenes Vermögen, oder sonst jährliche Einkünfte ne» c 67 > künfte genießen, unterliegen gleichfalls, in Ansehung dieses ihres eigenthümlichen Vermögens, der Steuerzahlung, und haben die Eltern oder Vormünder, die Fassion unter^eigener Verantwortung, für dieselben besonders einzureichen. ' , 15. 6. Stifter und Klöster werden gleichfalls dieser Steuer unterzogen, unb haben sowohl die Einkünfte ihrer Realitäten, als das Erträgniß von ihren Kapitalien, in den cinzureichenden Fassionen anzuft-tzen; doch wird ihnen gestattet, die zu entrichtende Religionsfonds-Steuer, und für einen jeden im Kloster lebenden Geistlichen, 200 Gulden, abzuzichcn. §. 7. Militarpersonen, Generale, Stabs - und Ober-»ffizier, haben , so wie sie in die Friedensgebühr treten , mit ihrer Gage der Klaffensieuer ebenfalls zu unterliegen, und so auch, so weit sie Güter, Kapitalien oder sonst Einkünfte in Unseren Erblanden besitzen, diese jährlichen Einkünfte zu fattren, und nach dem bestimmten Prozente zu versteuern. §. 8- Die einzureichenden Fassionen sind, nach den diesem Patente angeschlossenen verschiedenen Formularen, und dem beygefügten Unterrichte, welcher in allen Stücken genau zu befolgen ist, zu verfassen, und von den einzelnen Fatenten, bey den obrigkeitlichen Beamten und Magistraten einzureichen, welche diese Es i» NS ( 68 O Altu sammeln, und vermittelst eines Verzeichnisses, (Consignation,) an die Kreisämter einzusenden, letztere aber dieselben an die in Wien, für dieses Geschäft eigends niedergefttztt HofkoMMissivn, zu befördern habeiu , In den Landstädten, haben die Hauseigenthü-mer die Fasilonen von ihren Bestandleuten einzuheben, und sammt den eigenen, dem Magistrate des Orts, zur weiteren Beförderung an das Kreisamt, zu über-geben, in der Stadt Wien hingegen, werden diese Fassionen, vermittelst eines Verzeichnisses, von den Hauseigenthümern der niedergefetzten Hofkommission unmittelbar ubeerreicht- Die Güterbesißer haben ihre Fassionen für sich, unmittelbar bey dem Kreisamte zu überreichen, und in solchen nicht allein die reinen Einkünfte von Gütern, sondern auch von Kapitalien , oder andern Zuflüssen , getreulich anzugebeN^ Wenn der Gutsbesitzer seinen Aufenthalt auf dem Lande hat, muß er auch die Dienstbothen seines Hauses in dieselbe Faffiön ünsetzen; hat er aber seinen Aufenthalt in einer Stadt, oder gar in einer andern Provinz, so steht es ihm zwar fret), die Anzeige seiner Hausdienerschaft, jedoch nur in Ansehung des Gehalts , in seinem Wohnorte zu übergeben; doch muß er sich hierüber bey dem Kreisamte, unter dessen Bezirke das Gut liegt, ausweisen. Dienst- AS ( 69 ) Dienstleute aber, welche nebst ihrer Besolbrrng) auch einen Erwerb oder andere Zuflüsse haben, müf, sen in Ansehung derselben, die vorschriftmassige Fassion bey dem Eigenthümrr des Hauses, das sie bewohnen, einreichen, , Güterbesitzer, welche in mehreren Kreisen, oder gar in mehreren Provinzen, begütert sind, haben die Fassioncn ihrer Einkünfte, von allen Gütern, mit derselben nahmentsichen Benennung , pur in Einem Lande einzureichen, itt andern Provinzen und Kreisen, aber, sich lediglich auszuweisen, daß sie die Einkünfte dieses Gutes,-in der dort emgereichren Fassron, auf-geführet haben, Die Militarperfonen, so weit sie Güterbesitzer sind, unterliegen eben dieser Anordnung, und müssen \ »hre Fasswnen ebenfalls bey dem Kreisamte einreichen. So weit sie aber, nebst der Gage und den Einkünften von liegenden Güternnoch andere Zuflüsse besitzen, ist sowohl darüber, als über ihre Hausdienerschaft, die Fassion bey ihrer Militärbehörde einzureichen, und von dieser an bie in Wien aufgestellte Hofkommission zu übergeben, ?» 9' Die FassiSnen sind durchgehends , längstens -binnen sechs Wochen, nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents, von den Fatenten einzureichen, und von den Behörden, ohne Verzug, an die in Wie» nirdergesetzte Hofkommission zu befördern, E Z v Doch ( 7© ) Doch haben bUje.tugm Fatentcn, die sich noch in eben dem Vermögensstande, wie in dem vorigen Jahre, beenden, bxy denen folglich keine Aenderung in dem Steucrbetrage einkritt, für dieses Mahl, nicht wieder . eigene Fassionen einzureichen, sondern es wird genug sey», wenn sie, mit Veysetzung der Nummer ihrer vorigen Fassion, und mit Anmerkung ihres in dem vorigen Jahre entrichteten Stcuerbetrags, bloß die schriftliche Erklärung übergeben, daß ihre Vermögens-umstände noch dieselben sind, und daß sie folglich auch nur die gleiche Steuer, mit dem angesetzten Betrage, für dieses Jahr zu entrichten, unter der vorgeschriebenen Klausel, schuldig zu seyn glauben. §. io. Zur Entrichtung der Steuer, werden folgende Termine festgesetzt, als: der 30. April, der 30. Julius, und der 30. September laufenden Jahres, In welchen 3 Terminen der ausfallende Steuerbetrag, in gleichen Raten, zu entrichten ist. Nur von Dienst-bothen und denjenigen, welche nach keinem bestimmten Prozent zu bezahlen haben, sind mit einem Mahle, und zwar mit i . Julius, die Beträge zu entrichten, welche das Familienhaupt einzuheben, und abzufüh-' reu hat. O Die Berichtigung ( Adjustirung ). der eingereich-ken Fassionen ist nicht abzuwarten, da der, nach erfolgter Berichtigung, sich etwann ergebende Nachtrag odek Ersatz, auch in der Folge ausgeglichen werden kann z W C 71 ) AttH kann; daher auch die Fatenten, im gegenwärtigen Jahre, für den ersten Zahlungstermin, ohne Verzögerung , denjenigen Steuerbetrag zu entrichten und abzuführen haben, der sie, nach ihrer vorjährigen Fassion, für das erste Ratum betroffen hat-, indem die Aendernngen, es sei) in Vermehrung oder Verminderung des Steuerbetrags, die sich in der Zwischenzeit ergeben haben, durch die nachfolgende Revision und Adjustirung der Fassion, werden berichtiget, und hiernach auch die Ausgleichungen in der Steuer, bey dem zweyten und dritten Zahlungstermine, eingeleitet werden. §. II. Diese Steuer wird auf dem Lande, von den Ortsvbrigkeiten und Magistraten eingehoben, und in den festgesetzten Terminen an das ständische Obereinnehmeramt abgefiihrek, dann von diesem an die in Wien bestimmte Klasseusteuerkasse übergeben. In der Stadt Wien sind die einzelnen Zahlungen bey der gedachten Klassensteuerkasse zu entrichten. §. 12. Obfchon Wir Unss, zu Unseren getreuen Unter, thanen und Landesinfaffen, die schon so viele Beweise ihrer Anhängigkeit und ihres wahren Patriotismus gegeben haben, allerdings versehen, daß sie die Fassionen nicht allein zur gehörigen Zeit, sondern auch mit der erforderlichen Richtigkeit und Genauigkeit, einzureichen sich zur Pflicht machen werden: so wollen E 4 Wir SttS» c 72 ) « Wir doch, für die unvermutheten Fälle des Gegen-theils, nachstcbendes festgesetzt und verordnet haben: a) Wer mit Einreichung der Fass,on oder Erklärung, aus Vorsatz oder Nachlässigkeit, nicht pünktlich zuhält, unterliegt der Strafe des doppelten Betrags der auf ihn ausfallenden Klas-scnsiener. P) Wer hingegen seine Einkünfte in der Fassion unrichtig angibt, oder durch unrichtige, in diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzügeseine Steuer zu vermindern sucht, uneerlicgt der Strafe des vierfachen Betrags, von dem zu gering angegebenen , oder verschwiegenen Theile seiner Einkünfte.', p) Derjenige, welcher eine, in Ansehung der Zahl der Personen, unrichtige Fassion einreicht, soll für jeden nicht angesetzten Kopf, den doppelten Betrag entrichten; endlich d) werden diejenigen, welche in der Abführung dieser Steuer sich säumig bezeigen, und in den bestimmten Zahlungsterminen gar nichts, oder nur einen Theil abführen, mit dem zweifachen Betrage des Rückstandes bestrafet werden. Auf diese Art haben demnach sämmtliche Inwohner des Erzherzogtums Oesterreich unter der Ens, welche ein sicheres Einkommen von wenigstens roo Gulden jährlich beziehen , ihre Fassionen einzurcichen, und %L& C 73 ) und die, nach dem sie treffenden Prozent ausfallende Klaffensteuer, zu entrichten. §. IZ. Die Rustikal--Kontribuenten , welche ohnehin mit anderen Lasten belegt sind, wollen Wir von der Fatirung allergnädigst entledigen, und haben dieselben, auch dieses Jahr wieder, nur 15 von Hundert, von der auf sie ausfallenden jährlichen Kontribuzion, als Klassensteuer, zu entrichten; wobey jedoch diejenigen, welche nebst ihren Wirthschaften, auch noch Aktivkapitalien besitzen, in Ansehung derselben, nach der oben gegebenen Vorschrift, die Fassion einzurei-chen, und davon die klassenmäsiige Steuer zu bezahlen haben werden. §. 14. Aus dem Vorgehenden ist abzunehmen, daß die Klassensteucr für alle bestimmt ist, welche ein jährli, ches reines Einkommen von 100 Gulden, und darüber, auszuweisen vermögen; indem aber Unsre Absicht dahin geht, daß zu den gegenwärtigen Beyträ-gen jeder Einzelne, im Verhältnisse seiner Kräfte mitwirke, und im Staate mehrere Klassen von Menschen sich vorfinden, deren Erwerb unsicher und zweifelhaft ist, und daher überhaupt auf einen gewissen, reinen , jährlichen Ertrag sich nicht mit Sicherheit ausmitteln läßt, so haben Wir beschlossen, daß diese , nach einer eigenen Art der Klassifikazion, zur 36-genwärtigen Klassensteuer beyzutragen haben. E 5 Unter ttlitte diese Klasse werden gezahlt: kleinere Kailfleute, Kramer, geringere bürgerliche Professronisten und Gewerbsleute , Dienstbothen, welche um bit Kost, und einen 100 Gulden nicht erreichenden Lohn, dienen, und alle Leute, die ihren Erwerb durch Taglohn gewinnen. Bey dieser Klasse der Menschen gibt die Lage des Wohnorts, mit verschiedenen anderen Umständen, eine größere Leichtigkeit oder Beschwerde in dem Nahrungserwerbe , welcher nicht anders, als durch eine zweckmäßige Klassifikazion, in ein gehöriges Verhält-niß gebracht werden kann. Wir wollen daher, in Ansehung dieser Gewerbs-ftufe, eine dreyfache Klassifikazion bestimmt haben, die wieder, nach den Verhältnissen der Hauptstadt, der größeren Provinzialstädte, und des flachen Landes, untergetheilt wird. $♦ iS. Für die erste Klasse solcher Gewerbe werden, nach Maß ihres minderen oder etwas besseren Ertrages, folgende Abstufungen festgesetzct : In der Stadt Wien : In der ersten Klasse - - Z-r Gulden In der zweyten - - , 2) - Zn der dritten * -- - io - . %® c 75 ) In den Kreise und größeren Provinz! alstädten : In der ersten Klasse - - so Gulden In der zweyten - - H O In der dritten / - - 5 - Auf dem flachen Lande: In der ersten Klasse - - io Gulden In der zweyten - - * 5 - In der dritten - - - 3 c §. 16. Zur zweyten Klasse gehören die noch,geringeres Gewerbe, und für diese werden festgefttzet : In der Hauptstadt Wien : In der ersten Klasse - - 20 Gulden In der zweyten - - # i© - In der dritten - - 1 5 - In den Kreis - und größeren Provinzialstädten r v In der ersten Klasse - - - io Gulden In der zweyten - - - 5 'a In der dritten - ^ - 3 - Auf dem flachen Lande: In der ersten Klasse - - 5 Sölde» In der zweyten - - - 3 * In der dritten - - - i , z© Kr. §. 17« In die dritte Klasse endlich, gehören die G» werbe, die von gar geringer Bedeutung sind, und diese haben zu entrichten: Sn 5oS C 76 ) 9oS In der Hauptstadt Wien; In der ersten Klasse -- - In der zweyten - - * In der dritten - - - 10 Gulden 5 -3 In Kreis - und größeren Provinzialstädten : In der ersten Klasse j - - In der zweyten - - - In der dritten - , - 5 Gulden 3 -2 -- Auf dem flachen Lande: Zn der ersten Klasse - - In der zweyten - - - In der dritten / - , - 3 Gulden 2 - l - §. 18. Zur Bestimmung, unter welche Gattung Ge-werbsleute , und in welche Klassen ein jedes Individuum zu setzen sey, wird in den Städten der Magistrat, und auf dem Lande die Ortsobrigkeit diese, Individuen nahmentlich vorfordrrn, ihre Erklärung verlangen , und diese sodann, mit Zuziehung des Vorstehers des Mittels, der Innung oder Zunft, und dey einem obwaltenden Zweifel, auch mit weiterer Beyziehung eines Geschwornen, oder sonst eines redlichen Mannes aus dem Mittel der Gemeinde, nach allen Umständen, genau zu prüfen, und unter eigener Haftung, und unter der oben ausgesetzten Strafe, die Sorge zu kragen habe», damit nicht allein kein AS ( 77 ) AS kein Individuum dieser Art ausgelassen, sondern auch rin jeder in die gehörige Klasse gesetzet werde. §. 19- Die Dienkbothen, welche, nebst der Kost, um einen geringeren, ioo Gulden nicht erreichenden Lohn dienen, werden gleichfalls in verschiedene Klassen gc-theilet, und haben diejenigen, welche bey ansehnlicheren Privaten, Bürgern und beträchtlicheren Ge-werbsleuten dienen, i Euld. 30 Kr., die anderen 1 Guld. , diejenigen hingegen, die bei) Bauern oder minderen Klassen im Dienste stehen, dir Knechte 30 Kr., die Magd? 15 Kr. zu entrichten. Wobey noch zu bemerken ist, daß bey dem Mindern, und vorzüglich bey dem Bauernstände, ein Kind, welches noch im väterlichen Hause unterhalten wird, wenn es das fünfzehnte Jahr zurückgelegk, und das sechzehnte angetreten hat, als ei» Dienst-both zu behandeln, der Jüngling mit 30, und die Magd mit 15 Krn. zu belegen ist. §. 20. Diejenigen , welche mit Handarbeit und dem Taglohn sich ernähren, wozu die Häusler, Ausge-dingleute, und eigentliche Taglöhner gehören, haben, wenn sie ein eigenes Wohnhaus besitzen, jährlich 1 Guld., wenn sie in der Herberge wohnen, 30 Kr. zu entrichten. «ü£ c 78 3 UrrS §. 2!. Zur Einbringung dieser Anzeigen wird ebenfalls der Termin von 6 Wochen, nach dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents, festgesetzt.-§. 22. Von dieser Klassensteuer wird niemand ausgenommen, als diejenigen, die in Spitälern unterhalten werden, und andere Preßhafte, lediglich durch Almosen sich nährende Personen, welche sich auf irgend eine Art etwas zu verdienen, gänzlich ausser Stand sind, und hierüber ein Zeugniß ihres Seelsorgers vorzuweisen haben. Aus besonderer Gnade wollen Wir auch alle Patental-Jnvaliden, soweit sie nicht in einem ordentlichen, mit Gehalt verbundenen Dienst eingetreten sind, so wie die Wittwen der in dem ebM geendigten Kriege gebliebenen Unteroffieier und Gemeinen, von Entrichtim- der Klassensteuer, gänzlich loszählen. For- r AA C 79 ) Formulare für diejenigen Fatenten, welche unter ihren Einkünften auch Interessen von steuerfteyen Vankokapitalien geniessen. F a s s i o n Des N. N. über sein jährliches reines Einkommen. Jährliches kl Hievon fasst aus remes Einkommen. zu Pro- zent. die jährliche Steuer Gnld. Kr. Guld^fKr. Besitzt die Herrschaft N.R. wovon der jährliche reine Ertrag a»S-fättt mit ...... ©enieft von Kapitalien, und zwar von Kapitalien, welche im Banko anliegen,und 100,500 Q)uU . den betragen, die Jnteresieg 8,000 • * 1 * zu 5 v. H von Kapitalien bei) anderen Fonds (oder Privaten) im Betrage von 45,000 Grlden; die Interessen zu 5 von Hundert 5,025 2,250 Summe. Hat an Passivininterrssen zu zahlen, von 12000 Gulden Kapital zu 5 v. H. 600 Gulden den Wittwen-Unterhalt feiner' Mutter, laut Ehevirirag. mit 2000 Gulden 15,275 ' Summe des Abschlags Bleiben zur Bestimmung des Steuer-Perzent . . . i23on dem hier ausgewieftnen reinen Einkommen roerbeiüue oben angegebenen steuerfreien Inte-1 ressen von den Bankokapitalien abgeschlagen mit . . . . 2,600 • « 12,675 5,025 LL Bleiben noch zu versteuern. Wovon zu 8* von Hundert, die Steuer beträgt .... 7,65° [. , . . . . * »* ». 65s -5 C 80 ) ^ Formulare, Über Vermögen und reines Einkommen, wie ein Einzelner die^Fassion seiner Haushaltung gnzugcben hat. Anmerkung. a) Die Einkünften von Gütern müssen nach ihrem wahren, reinen Ertrage, und wie sie künftig mit den Rechnungen bewahret werden können, gewissenhaft angesetzt werden. b) Die Aktivkapitalien müssen mit dem Ka'pitalsbe-trage, und dem Prozent ausgewiesen werden. Eben so müssen c) Die Passiva, mit dem Kapitalsbetrage und byit Prozent, angesetzt werden. d) Alle anderweitige Lasten sind einzeln, mit Dezie-hung auf die darüber bestehenden Urkunden,^ auszuweisen. e) Alle in Dedienstung stehende Individuen sind mit ihrem Amtscharakter und Gehalte nahmentlich auszuweisen; wer unter diesen mit Vermögen, oder sonst mit einem Zuflüße versehen ist, hat sich darüber, nach Vorschrift des Patents, zu fatiren. f) Der Hausvater hat von seiner Dienerschaft die einzelnen Faffionen, in Ansehung des Gehaltes, anzusetzen f und diese in seiner eigenen aufzusühren. Fas- HB ( 8l > HO F a s s i o n j Jährlich II Hiervon fällt aus des Grafen N. N. über sein jährliches reines Einkommen. reines 1 Einkommen. zu vsn Hundert die jährliche Treuer Besitzet die Herrschaft N. N., wovon der jährliche reine Ertrag ausfällt mit........... genießt von Guld. Kapitalien zu 5 Prozent an Interessen .............. von Guld. zu 4 Proz. Betrag... ;An Passiv-Interessen zn zahlen, von Gulv. Kapital, zu 5 Prozent. .. ............ Wittwen-Unterhalt, laut Ehe, vertrag, ferner Mutter. ... Summe des Abschlages. Bleiben zur Klassensieuer - Bestimmung ............... zu seiner Bedienung sind: Ein Kammerdiener mit Guld. Gehalt ... ..... 2 Bedienten mitmon. Guld. l Kutscher, mit mon. Guld. i K'öchinn,. . Guld. Gehalt nebst der Kost l Küchenmagd, mit Geh. G I Guld. | Är. I Diese hier verfaßte Fassion habe ich Unterfertigter, Nach Wissen und Gewissen ausgeftrtiget, welches ich hitkmit bey Adelstreue, mit eigner Unterfertigung bestättige« -XV. Band. Z Fvkx Formulare, wie die Ortsobrigkeiten die Fass,on von denjenigen abzugeben haben, die in kein Klassifikations-Prozent-mithin auch in keine eigene Fassion gebracht werden können. Anmerkün g. Hier hat die Ortsobrigkeit, in Ansehung der Gewerbsleute, nach dem Sinne des Patents, die ihnen zustehenden Klassen zu bestimmen, und die hiernach auszufallende Steuer anzusetzen. In den Fassionen muß die Ortsobrigkeit jeden Einzelnen nah-mentlich aufführen, und welches Gcwerb er eigentlich betreibet, angeben. Bey der Bestimmung der Klassifikation wird sich die Ortsobrigkeit angelegen fepn lassen, mit der größten Genauigkeit vorzugehen, und wohl darauf zü sehen, daß kein in ihrem obrigkeitlichen Bezirke befindliches Individuum dieser Ka-rhegorie übergangen werde; auch müssen hier die Bewohner der Städtchen, von den Bewohnern der Dörfer abgesondert werden. Endlich sind diese Angaben don allen Beamten der Ortsobrigkeit zu unterfertigen. Kreis NB ( 8Z ) Kreis N. N. Ortsobrigkeit N. N. Anzeige Derjenigen Individuen, welche, nachdem Klassensteuer--Pa-tente, einer eigenen Fassion nicht unterliegen, und was sie zu entrichten haben. : : — — l ’ i !In diesem ortsobrig-keitlichen Bezirke befinden sich aneintrag-1 lichern Gewerbsleuten l'."' .... in der I. Klasse N. N. ! in der 2. Klasse N. N. | in der z. Klasse N. N. ! An minder beträchtli» chen in der i. Klasse N.N. in der 2. Klasse N. N. !in der Z. Klaffe N. N. An unbedeutenden in der i. Klasse N. N. in der 2. Klasse N. N. in der Z. Klaffe N. N. An behausten Taglöhnern. An unbehausten. li § Hat sich j angege- j den zur Klasse. Bcy der Prüfung gesetzt in dieKlasse Die zu entrichtende Steiler. 1 r 2 % or- AB C 84 ) AE Formulare einer Fassion für die Wirthschaftsbeamten, auf herrschaftlichen Gütern. Anmerkung. ») Ein jeder Beamter hat für sich die Fasson abzufassen , und dem ersten Beamten zu überreichen, welcher sie in das I. k. Krcisamt zu befördern hat. fc) Der erste Beamte hat aus den einzelnen Faflioneu ein Summarium zu verfassen, und diesem jene bei)-zulrgen. fc) Die Natural-Deputate müssen, nach den bey der Eteuerrcgulirungs-Kommission an jedem Orte aus-gemittelten Durchschnittspreisen, berechnet werden. d) Wenn einer der Fatenten, nebst diefem Gehalte > einige Aktivkapitalien, oder sonst Zuflüße genießet, so sind solche mit dem Kapitals-und dem Interef-sen-Betrage anzusetzen, die Klassensteuer hingegen, ist nicht von dem einzelnen Betrage, sondern von bey-den Ertragnissen zusammengenommen, zu bestimmen. e) D:n Wirthschaftsbeamten wird kein Abschlag gestattet, als der Interessen von Passvkapitalien, welche mir dem Kapitals-und Prozento-Betrage anzu-zeigen wären. f) Die -c 8s ) %* f) Die Fassionen btv einzelnen Beamten Hat dec erste Beamte gena» zu prüfen, und bleibt daftir verantwortlich , wenn sie, in Ansehung des Gehalts, unrichtig, eingegebcn werden sollten.. g) Hier müssen anch die in herrschaftlicher Verpflegun« stehenden Diensibothen: als-Schaffer, Schaafmei-^r>, Knechte, Mägde, u. s. w. eingezsgen werden , bey denen die Deputate ebenfalls nach den oben bemerkten Preisen, mit dem Lohn in Geld, oder dem Genüße eines gewissen Antheils, wie z. B. bey dem Schaffer, oder Schaafmeisierder siebente oder achte Thcit, angefttzt werden, und insoweit diese zusammengenomm en , den Ertrag von ioo Guld. erreichen., nach dem Prozent, mit der Steuer anzusetzen, insoweit aber diese Zuflüße zusammengenommen, nicht ioo Guld. erreichen, nach den Klaffen zu behandeln sind. S3 £cm TE C 8 6 ) % * Herrschaft 91, N, Kreis N. N. F a s s i o n r' des auf der Herrschaft N. N« angestellten Direktors- Franz N. N. beziehet als Oberamtmann, an bestimmten Gehalte, jährlich 400 Gulden, An Deputaten» - Weihen, - Korn» • - Gerste» - Erbsen. - Haber - Bier oder Wern. - Holz, u. f. w» In seinem Dienste stehen.. Ein Schreiber K nebst her Kost, mit einem Gehalte von ..................................... Ein zweyter Schreiber, mit 60 Guld. Gehalt. Eine Köchin», mit 40 Guld. Gehalt nebst Kost. Eine Dienstmagd, mit 20, Guld. Gehalt. Ein Pferdknecht, mit 20 Guld. Gehalt. Gegenwärtige Fassion habt ich r> nach besten Wissen und Gewissen ausgefertiget,. und bin mit einem Eide zu betheuern bereit, daß ich meinen jährlichen Genuß vollständig angegeben habe. For- M C 87 ) StiS Formulare, zur Fasson eines Fabrikanten» Anmerkung. G) Diese Fassionen müssen um so gewissenhafter tier-, faßt werden, als dieselben durch den Magistrat des Orts genau geprüft, und von den Vorstehern des Mittels mit aller Strenge werden bemtheilt werden, und jeder, so sich einer Bevortheilung schuldig macht, der patentmässgen Straft unterliegt. b) Die Aktiva, so wie di? Passiva, werden in der Fassion nicht angesetzt, weil dieselben eigentlich mit dem Vyrrath der Paaren, den Fond der Fabrik darsiellen, welcher den von der ganzen Fabrik fatir-ten Handlungsgewinn verschaffet. Sollte aber einer, außer diesem Fond, c) eine. Realität, oder ein Kapital besitzen, welches eigentlich zur Handlung nicht gehörig wäre, so ist die,, ses in der Fassion besonders anzuführen. Eben so ist d) jedes Kapital, welches etwann einer von den bey der Fabrik' Dienenden besitzet f besonders in der Fasson aufzuführen. Ingleichen ist e) der Gntiinnstantheil, den jemand von der Fabrik bezieht, ebenfalls in der Fasson anzuzeigen, die Steuer aber nach diesen Beträgen zusammengenommen, zu entrichten, F 4 Fas- HB ( 88 ) «fcy» Fission des N» N. Tuchfabrikanten inN. N. Jährlich reines Einkorn-- men. Wovon an Steuer zu entrichten »ach dein Prozent der Klasse. Betrag. : : @utb. |Är.! _@utbJ.Sr. GuldJKr< Ich betreibe,die Fabrik auf Stühlen, und kann den jährlichen Gewinn bepläufig angeben zu .. . An Personale, zu Betreibung! dieser Fabrik, befinden sich' nachsiehcude Personen Zln Dienstbothen für meine' Haushaltung. Gegenwärtige Fassion ist nach Gewissen verfasset, und vird mit Anerbirthung eines körperlichen Eides bestätkiget. For- ^ C 89 ) ^ Formular e, wie dre Magistrate in den Städten, dieFassion von denjenigen abzugeben haben, die eigentlich in kein eigenes Klassisikazions-Prozent, folglich auch in keine einzelne Fassion gebracht werden können. Anmerkung. Hier hat der Magistrat, nach dem Sinne des Patents, die Klassen gehörig zu bestimmen, und die hiernach ausfallende Steuer anzusetzen; es muß daher der Magistrat, jeden Einzelnen nahmentlich aufführen, und welches Gewerb er eigentlich betreibet, angeben. Um diese Klassifikation und den Steuerbetrag billigermassen zu bestimmen , wird der Magistrat von jedem Gewecbsmannt, die eigene Bestimmung der Klasse, in die er sich billig zu setzen gedenket, abfordern , und mit Zuziehung der Vorsteher des Mittels, der Innungen, oder Zünfte, die Bestimmung zu machen haben, welche auch, mit den Vorstehern des Magistrates, gegenwärtige Anzeige zu unterfertigen haben. Die in einer Stadt wohnenden Inleute, die sich mit dem Taglohn ernähren, sind auch in diese Angabe einzuziehen,, fo wie alle andere Personen, die in der Stadt wohnen, und sich mit was immer für einem Nahrungszwelge abgebm. F S An- C 9° ) Anzeige der in der Stadt N. N. befindlichen Parteyen, welche einex eigenen Fassion nicht unterliegen, und was diese an Klassensieuer zu entrichten haben. jn dieser Stadt befinden fid: an beträchtlicheren Kanfleu-ten, Proftsskonisten, Krämern und andern Gewerbs-j leuten. hat sich angegeben zur Klasse !Bey der Prüfung gesetzt in dieKlasse 1 Die zu entrichtende Steuer. Guld. ' Kr Jn der i. Klasse N.M. In der 2. Klasse N. N. In der 3. Klasse N. N. ; ' An minder betrachtli-> chen. In der 1. Klasse N. N« In der 2. Klasse N. N. In der 3. Klasse N. N. An unbedeutenden- - , ? In der 1. Klasse N.N. Jn der 2. Klasse N. N. 1 > Jn der 3. Klasse N. N. For- C 91 ) Formulare einer Fassion von einem Großhändler. Anmerkung. a) Diese Fassionen müssen um so gewissenhafter ver- ; saßt werden, als solche durch den Magistrat des Orts genau geprüft, und von den Vorstehern des Mittels , mit aller Strenge werden beurtheilet werden, und jeder, der sich einer Bevortheilung schuldig macht, der patentmäßigen Strafe unterliegt. by Die Action, so wie die Passiva^ werden in der Faffion nicht angesetzt, weil diese eigentlich mit dem Vorrathe der Maaren, den Handlungsfond darstellen, welcher den von der ganzen Handlung f(Unten Handlungsgewinn verschaffet. Sollte aber o) ein anderweitiges Vermögen in liegenden Gründen oder Kapitalien, vorhanden seyn, welches eigentlich zur Handlung 'nicht gehörig wäre, so ist dieses in der Fassion besonders aufzuführen. Eben fo -st p) ein Kapital, welches etwann einer von den 'bey der Handlung Dienenden besitzet, besonders in der Faffion aufzuführen. Ingleichen ist e) der Gewinnstantheil, den jemand von der Hand-lmig zu beziehen hat, auch in der Faffion anzu-zeiMendlich f) der Steuerbetrug von beyden zusammen genommen, das ist, von dem Genuß des Interessen--Be-trages, oder.Eewinnsiantheiles, und des Lohnes. zu bestimmen. Stadt C 92 ) St. od. Vorst. HausNro. Jährlich — 'i'"',", > Hiervon fällt auL i F a s s r 0 n reines zu die des N. N. Großhändlers in der Stadt Wien. Einkom- men. Pro- zent ' jährliche Steuer. ! ' Guld. j Kr. Guld. lÄr. Ich betreibe den Großhandel mit den N. N. Maaren, und der jahrl. Ertrag meines Handels betragt beyläufig - An Dienstbothen sind in meinem Hauke, und haben nach der bestimmten Klaffe zu entrichten : 2 Handlungsdiener nebst Kost, jeder an Gehalt 1 Buchhalter mit jährl. .... i Bedienter 1 Kutscher * 1 Köchinn .. Dienstmägde Daß gegenwärtige Faffion nach Wissen und Gewissen verfasset worden, bestättige ich mit einem körperlichen Eide. . > - • ■' ’ ■■ 7 -- Marž. AB C 9 3 ) AB Marz. K- 4557- Pofdekret vom i. März, kundgemacht von der Görzer und Gradiskaner Landes-hauptmannschaft den 28. Marz 1801. Es ist vorgekommen, daß die Extrakte aus dem ständischen Gültbuche, oder die sogenannte Eßratti Dndischen ©ulrtmdje, di Perticazione, welche in Ermanglung eines Haupt- oder die löbliches Bei) der kandtafel allda den Partheyen von feTtratli^di Her Vuchhalterey hinansgegeben werden , bisher im- müssen)' mer ohne Stenrpel ausgefertigk, und de» den Be- f° wie die ' Landtaftlex- hhrden angenommen wurden. traft? mit Nachdem jedoch in dem 2. §. des allgemeinen pel"vttfthe» Stempelpateuts vom Zi. Inner 1788 die Regel festgesetzt ist, daß kein Gesuch, keine Beylage bey Gerichte ungestempelt angenommen werden soll, und nachdem der §. 1 vvrschreibet, dgß Urkunden deren Bestimmung ist, eine eingegangene oder erfüllte Verbindlichkeit zu öestättigen, Jemanden ein Recht zuzueignen, oder eine Pflicht aufzutragen, in Behauptung einer Gerechtsame, oder in Dertheidigung gegen Pnen Anspruch zum Beweise zu dienen , gleich de» ihrer Ausfertigung mit dem klassenmassigen Stempel »ersehen werden sollen. Die gröbere schaafwolle-n« LLtrk-waare, die vollkommen, wie das gemeine Tuch, gewatet werden muß. C 94 ) So wurde höchsten Orts festgesetzt, daß die tti der Frage stehenden Extrakte von nun an, so wie die Landtaftl-Extrakte, deren Stelle sie vertreten, in so weit solche najdem 47. §. Streitigkeiten betreffen , welche nicht aus dem Ünterthans-Verhältniß (nexu Jubditelce j entstehen, mit der in dem Patente vom 31. Zauer 1788 für die letzteren festgesetzten Stempel pr. iZ kr. versehen, und ohne diesem unter den patenkmässigen Strafen von den Behörden weder ausgefertigct, noch angenommen werden sollen, K 4558. Hofkammerdekret vom 3. Marz, kundge-macht von dem' Mährisch - Schlesischen Landesgubernium den 17. von der Landesregierung ob der Enns den 18. von der Niederöster. Regierung den 20. von dem böhmischen Guberniüm und der Landeshauptmannschaft in Krain, von dem Gubernium in Steyermark den 21. von dem.Oftgalizischen Gubernium den 27, März 1801. Um den, gegen die Kommerzialwaarenstemplung der groben schaafwollcnen Säcke von Seite der, in Wolle arbeitenden Meisterschalten vorgekommenen zahlreichen Beschwerden abz,«helfen, und die schon sehr verbreitete Erzeugung dieser Waare zu befördern, . ' ‘ zugleich *09 C 95 ) 1fl9 Zugleich aber ein verlässiges Kennzeichen zwischen ge- mb >«« meiner, und feinerer Wirkwaare festzusetzen, ist ver- Aäbnttch ordnet worden, daß jene Wirkwaare , sie möge nun aus ein - oder zweyschüriger Schaafwolle bestehen, der Ko,n° deren Verfertigung jedoch dergestalt geschieht, daß sie moorcn?, vollkommen, wie das gemeine Tuch gewalket werden gö'"/ muß, und die daher nach ihrer Vollendung dem Lus 'acla|Tenf-che beynähe ähnlich ist , indeisi der Boden > oder Wirkfaden durch Tbett tuchartigen Filz bcbeäct wird, als Versuch, und bis auf weitere Anordnung von Der, durch das Patent vom 8ken November 1792, ■—so in gegenwärtiger Sammlung r. Bänd S. 562, , Zahl 394 zu finden eingefiihrten Kommerzialwaa-renstemplung von nun an, wie es auch bey dem gemeinen Luche eingeführt ist, ganz freygelassen wer^ den solle; baß hingegen jene schaafwollene feinere Wirkwaare, die nicht tuchartig, sondern ganz glatt, und ohne Filz erscheinet, welche weit schwächer, oder gar nicht gewalket wird , und wo der Wirkfaden sogleich in die Äugen fällt, auch der Qualität der Waare gemäß ersichtlich werden muß, der Kommers zialstemplung genau nach der erst angeführten Verordnung vom 8ten November 1792 noch ferner zu rck-^erliegen habe. R. 45A NB ( 96 ) .NB N- 45S9. Hofdekret vom sten, kundgemacht von dem Ostgalizischen Landesgubernium den 27. Marz 1801. Wegen Er- Wegen Crcheilung der Defluidationspässe von Defluida«" den Dominien an die Unterthanen, wird die Vorschrift den Doini-" K^s^en, und sowohl den Dominien als Handelsleu-nien an Die ten die Aufnahme hierländiger Unterkhanen auf die dann wegen in das Ausland bestimmten Schiffe, wenn selbe nicht diesseitiger mit legalen Pässen von ihren Grundobrigkeiten verse-Untmdanen ^nb, unter Strafe von 50 Dukaten für jeden da« Aus- $opf, verboten. land de: . - . stimmten Schiffe. - N. 4560, Gubernialverordnung in Westgalizien vom 5. Marz 1801. Die Aus- Die Ausfuhr der Gerste und des Habers zu Gerste* und Wasser und zu Lande wird unbedingt auf Gubernial- wird^nb? Pässe eingeschränkt , und auch die bisherige Freylas- ringt $u suuq der Gerste - und Haberausfuhr unter einem Be- su Land auf trage von 5° Metzen, eingestellt. Gubernial- päffe be- -fc. ,r schränkt. l. ♦ Patent für Westgalizien vom 5. Marz 1821. Wir Franz der Zweyte > rc. Einführung Um Unsere geliebten Unterthanen in Westgalr» chen^ Ataaß .,tn gegen die mannichfaltigen Nachthrile zu schützen, ,,nd Ge- C 97 ) W welchen sie durch die im Lande noch bestehende, nach wichtes orbe»eit Maaße und Gewichte, oder einer Herstellung der unkenntlich gewordenen Stempel eintritt, dieses von Seite der Dominien und Magistrate gegen die Hälfte der in der Tariffe für die erste Jimmenti-'rnng festgesetzten Gebühr zu geschehen hat. §. 6. Die in der Beilage A. aufgeführten Dominien und Magistrate haben sich binnen einer Frist von sechs Monaten von dem Tage dieses Patentes gerechnet, mit den in der Tabelle B. bemerkten; von dem Kreisamte berichtigten und bezeichneten Mustcrmaaßen, Gewichten und Stempeln zu versehen - widrigens sie nicht allein in eine Strafe von 12 Dukaten, wovon ein Driktheil dem Anzeiger abzureichen ist, die andern zwey Drittheile aber in den Kreispolizeyfond einzu» flieffen haben, verfallen, sondern auch zu gewärtigen haben, daß sie zur Befolgung dieser Unserer Anordnung mit den gesetzmäßigen Zwangsmitteln werden angehaltcu werden. §. 7. Ieges ungestempelte Maaß und Gewicht - welches nach der zur Einführung der neuen Maaße und Gewichte verstrichenen Zeitfrist bei) einer Parthey, die Handel, Kauf und Verkauf treibt, angetroffen wird, ist sogleich in Beschlag zu nehmen, gehörig zu berichtigen und zu bezeichnen, die Pärthey aber für jedes Stücljzum Erlag der zehnfachen Zimmentirungsgebühr, wdvon der Anzeiger ein Drittheil erhält, und die AB C .101 ) AB Übrigen zwei) Drittheile dem Polizeyfond des zur Zim-menttvutig aiifgestellten Dominii oder Magistrates ju-fallen, zu verhalten. Wird das unbezeichnete Stück zugleich unächt, oder ein gehörig bezeichnekes Maaß oder Gewicht verfälscht befunden, so ist der Betretene in Folge des $, 187. des Strafgesetzes an das Strafgericht zur ger-setzmässgen Behandlung abzuliefcrn. 8. Auf eben diese Art ist nach Vorschrift des Strafgesetzes derjenige zu behandeln, welcher in dem Gebrauche einer betrügerischen Waage im 'öffentlichen Kaufe und Verkaufe betreten wird. Um aber die Bevortheilungen, welche durch fal-' sche Waagen ausgeübt werden können, um so'sicherer abzuhalten, verbiethen Wir im öffentlichen Kauf und Verkauf den Gebrauch aller Waagen von Holz bey Konfiskazion derselben, und einer Geldstrafe [Don i fl. rhn. für jedes Stück, und verordnen, daß zum Kleinverkauf fc'we andere Waage als deren Schalen von Kupfer, oder Eisenblech, die Kette» und Waa-gebalken aber von Eisen sind, und zum Verkauf nach Zentnern, auch nur solche, deren Waagbalken und Ketten von Eisen sind, zugelassen werden sollen. ' \ §. 9- Unter eben dieser Strafe verbiethen Wir den Gebrauch von Steinen und Blei), wie auch gläsernen Gefässen zur Abmessung der Getränke. Und um das G 3 Publi- / TE C 102 ) Publikum vor allen Bevortheilungen in Maaß und Gewicht desto mehr zu sichern, so untersagen Wir auch den öffentlichen Kauf und Verkauf aller Gattungen Maaße und Gewichte, welche nicht nach dem vorgeschriebenen Lcmberger Fusse eingerichtet, und von der Obrigkeit gehörig berichtiget und bezeichnet sind. Diejenigen, welche im öffentlichen Verkaufe eines vor-fchriftswidrigen oder unzimmentirten Maaßes und Gewichtes sich betreten lassen, verliehren nicht allein jedes solche Maaß oder Gewicht, sondern verfallen auch *n eine Geldstrafe von i Gulden rhn. für jedes Stück, wovon sodann ein Drittheil dem Anzeiger gebühret, die anderen zwei) Drittheile aber in den Polizeyfond des Dominir, dem die Zimmentirung zusteht, einzu-flieffen haben. Die gedachten verbothcnen Gewichts-gattungen selbst sind alsogleich zu vertilgen, die im öffentlichen Verkauf unzimmentirt befundenen Maaße und Gewichte hingegen von der Obrigkeit gehörig zu adjustiren, zu bezeichnen , und durch öffentliche Versteigerung zum Besten des Polizeyfonds zu veräußern, welches letztere auch mit der zur Getränkausmessung gebrauchten gläsernen Gefäßen zu geschehen hat. §. io. Bep wiederholten Uebertretnngen der in den vor-hcygehenden §. 8- und 9. enthaltenen Verbothe sind die festgesetzten Strafen zu verdoppeln, derjenige aber, der sich zum drittenmale eine Uebertretung der erwähnten Vorschriften zu Schulden kommen läßt, ist, uz so so weit der Fall einer Geldstrafe eintritk, zur Entrich, tung des dreyfachen Betrages zu verhalten, und ihm der fernere Betrieb seines Handels, Gewerbes oder Ausschankes einzustellen. $. n. Von dem Gebrauche des Lemberger Maaßes und Gewichtes wollen Wir Unsere ZolftTabacksgefälls-und Kasscamter ausgenommen haben, bey denen das bereits eingefiihrte Wiener oder Nieder--Oesterreichische Maaß und Gewicht beyzubehalten ftyn wird. §. 12. Gleichwie Wir Uns versehen , daß gesammtr Obrigkeiten, Magistrate und. kandesinfassen dieser Unserer Anordnung pünktliche Folge leisten werden, also machen Wir es den Kreisämtern, Obrigkeiten, und Magistraten zur besonderen Pflicht, diesen Gegenstand der 'öffentlichen Polizeyaufsicht sich vorzüglich angelegen zu halten, somit auf die genaue Beobachtung dieser Unserer Vorschrift sorgfältig zu wachen, zu diesem Ende sowohl bey Handelsleuten als anderen Partheyen, welche Verkauf und Ausschank treiben, nicht nur alle Jahre wenigstens einmal, sondern auch wahrend des Wahres von Zeit zu Zeit uuvermu-thctc Nachsuchungen zu pflegen, die unächt befundenen Maaße , Gewichte und Waagen abzunehmen, gegen die Straffälligen aber nach Vorschrift dieses Unseres Patentes vorzugehen. MO C 104 ) MO • V e 9 la g e A. Verzeichniß Ker Magistrate und Dominien in Westgalizien, welche zur Berichtigung der Maaße und Gewichte ihres Bezirks aufgestellt sind. Fm Krakauer Kreise. Ser Magistrat in der Stadt Krakau. •— — — — Skala _ Ssomniki. — —. — — Proszowice. — 7— —- ■ Skalmierz. — — — Brzesko. — — T- Koßyze. Dominium Lipowiec. r- — Lenczynek. — — Czernichow — — Alexandrowice. — Promnik bialy. — Mogil«. — — Iwanowice. — — Igolomia. s- — Dobieslawice.' • . 7— -— Goleniowy. Fm X C 105 ) TM Fm Kielcer Kreise. Der Magistrat in der Stadt Stopnica. — *- — ' — Wislica. Dominium Piotrkowice. — — Pinczow. — -7- Busko. — Rowemiasto. — — Opatowiec. — — Chmielnik» •ts- — Szydlow. — — Pacanow. — — Kobylniki« r—> — Kielce. 1 r— — Chenciny. —77 — Secennn. — — Bardo. Fm Konskier Kreise. Der Magistrat in der Stadt Ksnskie. — — -- — Opoezno.' — — — — Przedborz. — — — — Jendrzejow. — ■— — — Miechow. Dominium Prjysucha. GL Fm AB ( -os ) Im Radomer Kreise. Der Magistrat in der Stadt Radom-—' — — — Jlza. — — — —- Solec. «- — — — Zwolin. — — — Kojienice. Dominium Przytyk. — — Sj^dlowiec. «r- — Magnuszow. Fm Sandomirer Kreise« Der Magistrat In der Stadt Sandomir. — — — Zawichost. —. — — —- Opatow. - Bodzentin. v»- — — — Staszow. Fm Fozefower Kreise. Der Magistrat in der Stadt Unter-Kazimierz. .=- -7- -— Urzendow« Dominium Iozefow. ■— — Janow. rrr Bilgoray. — — Bichawa. Inr Chelrper Kreist. Der Magistrat in der Stadt Chelm. — —r — — Krasuostaw. — —. — «— Dubienkal Do- AS C 107 ) Dominium Koziagora. — — Turobin. — — Mogielnica. — — Sobibor. Woyslawice. ' — — Chlantow. — — Sosnowi«. Fm Lubliner Kreise» Drr Magistrat in ter Stqdt Lublin. .— — -7, — Lubartow, •*- — — Ostrow. — Parczow. — Czemerniki, Dominium Leczna. Piaski. -— v— Markuszow. —- — Wonwolnica. —- — Kurow. ™ ^ Belzyee. \ —- Tartary. , — — 'Czmstoborowier. —. 7— Trzeskowice. —» — Zawieprzyce. — — Baranotv. — — Kozlawka. — — Suloszyn. 5— ?— Mcimow. Am HB C iö8 ) ArB Im Radzyner Greife. Der Magistrat in der Stadt Lukom. 1 °— — — — Stenzyca. Dominium Zelechow. r-: - Kock. Fm Bialaer Krei ft. Der Magistrat in der Stadt Biala. Dominium Miendrjyrjecz. — — Ianow. _ —- Terespol. — — Lomazy. — ’ -— Krzywowierzba» — Wiski. Fm Siedleer Kreise. Der Magistrat in der Stadt Siedlce. — — — Garwolin. — — — — Offiek. — —- — — Latowicz. __ «— — — Stanislawow» — — — Wengrow. Dominium Wadynie. — — Prawda. — — Otwock. — — Okuniew. — — Radjymin. HB C 109 ) HB Dominium Dembinki. — — Kaluszyn. — — Liw. — — Kolodzionj. — Kassow. — — Sokolow. ■— — Korczew. — — Mordi. Fm Olkuszcr Bezirk. r~ \ \ Der Magistrat der Stadt Olkusz Dominium Chrzänow» — — Zangrod. — — Krzeszowice. — — Wolbrom- GA C no ) GzK Beyla g e B, Verzeichniß I« Mustermaaße, Gewichte und Stempel, welche die in der Beplage A. benannten Dominien "und Magistrate anzuschaffen haben. Trockenes Maaß. Ein ganzer Ein halber Ein viertel Ein achtel Ein ganzer Ein halber Ein ganzes Ein halbes Ein viertel Ein achtel I Korez mit eisernen Reifen und Kreuzen. Nasses Maaß» > Garne; 3 1 1 1 Quart 1 ^Vou weissem Blech, Jink oder Kupfer» Langen - Maaß. Eine Elle mit Abtheilungen in dir Hälfte, Viertel * Drittel und Achtel von Eisen. Ge- / 'AS ( m ) G r wich te; Kontmerz -- Stockgewichts - Patronen von i Pfund bis herab auf 1/54 Lorh von Messing. ferner i Pfund 2 — 3 — t Z Don Elfen. 10 — 25 — 5° — . 1 Stempel. Eik Stempel von Stahl grösserer Gattung zur Bezeichnung der trockenen Maaße, der Garneze und der Gewichtsstücke vvn 50* 25. und io» Pfund» Ein Stempel von Stahl kleinerer Gattung zur Bezeichnung der übrigen Maaße > Gewichte und der Ellen. Diese beyden Stempel haben bey Dominien den Namen des Hauptorts sammt der Jahreszahl, bey Magistraten aber den Namen der Stadt und der L Jahreszahl zu enthalten. Bey- C H2 ) Bcyla g e c. Tariff derjenigen Gebühren, welche die Dominien und Magistrate für die erste Berichtigung und Bezeichnung der Maaße und Gewichte abzunehmen berechtiget sindr Diese Gebühren sind dreyfach. , Zu i|- kr. für die größte j --p i kr« für die mittlere > Gattung. — \ kr. für die kleinste J Zur größten Gattung gehören Vom trockenen Maaßer t TZ }**■ - Der halbe J Vom nassen.Maaße« Der ganze 1 . _ , > Garnez. Der halbe j 1 Vom Gewichte« Die Stücke von 50 Pfund. Zur mittleren Gattung gehören Vom trockenen Maaße; Der Viertel 1 ■ Der Achtel j Vom nassen Maaße^ 'vjkinic jCluvivt» ~.. Vom W C 113 ) Ars Pom Gewichte. Die Stücke von 25. IO. bis einschließlich 2PfuW; Zur kleinsten Gattung gxh'ören Vom nassen Maaße. Das halbe '> Das vierte! j; Ouart» Das achtel j Vom Gewichte- Die Stücke von 1 Pfund abwärts. Vom Längen-Maaße; Die Elle, N. 4562; Hofdekret vom 6. Marz- kundgemacht von dem Ostgallizischen Appellationsgerichte den 23. März 1801; CserareoRegiumUniverfale Regnorum Orieri-falls Galiciae et Lodomeriae Appellatiöuum 7 ri-fcunal omnibus et ^fingulis hujus Regni Incobs quorum interefl; hisce notum reddit, Suani Cae-fareo Regiam Majeftatem mediante aitiflimo Suo Decreto Aulico ddo. 4» Novembfis Anni %Vi ViittS. 4 ' isdo Tie für West^alK jfen bestimmter» Gerichts-Ferien sollen auch in Dfte galtzien drt# gefütitit werden- c 114 ) 1800 ct fubfequo ddo- 6. Martii r got. edits clementiiTime ordinafle, quod pro Occidental! x Galicia conftitutae Feriae, etiam in Orientali Galicia confiitutze Feriae, etiam in Orientali Galicia introducendae fint; et quidem a ima January Anni futuri incipiendo praeter dies Dominicos ct feflos de praecepto, etiam dies inter fefium Nativitatis, et Epiphania;, inter Dominicam Pal-marum, et diem fecundam Pafchatis, tres dies Rogationum, ultimi decern dies Julii, et ultimi decern dies Menlis Octobris qua dies feriales conflituantur* N. 4Z6z. Verordnung des Oftgalizrschen Landesgu-bernium den 6. März 1801. WigenAuft bcbimg der prilncrtilrn gcrung auf COicmete zur @ kundgemacht von dem Obcrbstcrreichjschen Landesguber-niuttt den 21. März 1801. Dem, Tyrolischeu Prälatenstande wird bewilliget-daß die Stiftkleriker mit Vollendung des 2 l ten Jahrs, die Ordensgelübde ablegen dürfen. z. . k 4567. AB C 1*7 ) AB n4 4567. Von der k. k. in Klasseufteuersachen.cum derogatione omnium inftantiarum siufge- ftellten Hofkommission den 11. März 1801» ' Da Se. f. t Majestät durchPatent vom 28.Hör- g$>effU„8 nung, (sieh solches vorwärts S. 62. Zahl4ZZ6. nach.) die schon im Jahre 18OQ ausgeschrieben gewesene Ptun-Klassensteuer auch für das laufende Militärjahr 1801 zu erneuern sich .entschlossen haben; so wird sich hierorts Überhaupt auf das, was zum allgemeinen Unterricht über die Are der Fatirrrng und Bestimmung der Steuerbeträge, durch Circulare vom 31. Seiner vorigen Jahres bekannt gemacht worden stst, in so weit berufen, als nicht in hem Patente für gegenwärtiges Jahr eine Acnderung ausdrücklich angeordnet worden ist. In Folge dessen hak es also . §. r- Dabey sein Bewenden, daß die Bestimmung des Steuerbetrages nach dreyerley Art: Einer nach den zu überre:chendenFaffionen,derZwcy-ten noch einer MagistratischenKlassifikation, und derDrit-fm für die Dienstleute nach den im Patente festgesetzten Grundsätzen zu geschehen hat, und daß zur ersten Axt alle jene, welche Kapitalien, Realitäten, bestimmte H 3 Ein- Sflg c 118 ) Einkünfte besitzen — alle landesfürstkich - ständische und städtischen Beamten, die Advokaten, Aerzte, jpof- und andere Agenten, Banquiers, größere. Handelsleute , Großhändler, Fabrikanten , Privat - Beamte« Pensionisten, Stiftlinge, herrschaftliche HauS-offizicre, Handlungs- Commis und Handlungsdiener, und überhaupt alle jene, welche ein ioo fl. erreichendes, rein- und sicheres Einfommen haben, gehören, und daß hievon auch Personen geistlichen Standes, welche eigene, woher immer kommende Einkünfte haben, nicht ausgenommen sind; wohingegen, soviel es die in Klöstern lebenden Geistlichen betrifft, bereits die bestimmte Vorschrift im §. 6. des Patents enthalten ist, so wie auch das, was in Ansehung der Militärpersonen zu geschehen hat, bereits eben daselbst §. 7. verkommt. §. 2. Was von den zu fatirenden Einkünften in Absicht auf die Versteuerung abgezogen werden darf,, enthält der Z. 4. des Patentes, wobey noch zu bemerken kommt, daß unter die gestatteten Abzüge, einer besonderen höchsten Entschließung gemäß auch die Hofquartiergelder und Afterzinse» gehören. §. 3- Einkünfte aus fremden Staaken, in sofern solche nicht aus dem Erträgnisse einer in auswärtigen Staaten liegenden Reqlität, sondern von Interesse» eines AzI C 119 ) «ines daselbst anliegenden Kapitals, einer Pension oder andern solchen Fond herrühren, sind so wie inn-r ländische Einkünfte zu fatiren und zu versteuern, wen» in Innländer und k. k. Unterthan solche genießt. Nur Fremde sind (außer von hierländigen Realitäten) in Ansehung ihrer sonst zu beziehen habenden Einkünfte , von der- Versteuerung frey, nnd dürfen aber auch von der ErtrZgniß ihrer hierländigen Realitäten keine andern Schulden, als die wirklich auf solchen angemerkt sind, abziehcn. ?. 4« Eben also unterliegen auch die Zinsen solcher Kapitalien der Klassensteuer, welche in Ungarn, Siebenbürgen , oder wo immer sonst anliegen; nur die unmittelbar aus dem Genüße eines, in. Ungarn und Siebenbürgen liegenden unbeweglichen Guts entstehenden Einkünfte sind frey. Die hier domieilircnden Ungarn sind der Steuer nur damahl untergeben, wenn sie Staatsbeamte sind, und auch in diesem Falle nur Ui Ansehung ihrer > Besoldung. w 5* Die Einkünfte der Gattinnen und der in derEl-tern Verpflegung stehenden Kinder, wenn sie ein eigenes Vermögen haben r sind von den Gatten und von den Vätern in der Faffion mit aufzuführen, und zwar Mitt dem eigenen Vermögen des Gatten oder VaterL H 4 zu- C is« ) zuzuschlagen; aber doch mit dem, äufdiese besonderst Einkünfte ausfallenden klassenmassigcn Betrage ein-zurück en» Zn Betreff der minderjährigen Kinder überhaupt enthält schon das Patent §. 5, umständlich, was in Absicht auf die Fatirung ihrer Einkünfte zu beobachten ist. Eltern und Vormünder oder Curatores, die das Vermögen der, ihrer Obsorge auvertrauten Mündel, gar nicht, oder nicht richtig anzeigen, unterliegest eben jener Strafe, welche für alle andere Contrrbuen-ten bestürmt ist. §. 6. Das Familienhaupt hat nicht nur die Ein? fünfte der zu seiner Familie gehörigen Personen anzuzeigen', sondern auch von den bey ihm, es sen in Afterbestand oder unentgeltlich wohnenden Partheyey die Fassronen abzufordern, und der seistigen mi^ anzuschließen. §. 9- Diejenigen, welche Häuser, Realitäten, Handlungen , Fabriken besitzen, wovon sie nicht allein Jnn-haber sind, und woran andere Theil haben, müssen in ihren Fassionen auch die Mitinhaber, mit ihren Wohnungen nahmhaft machen, und so sind auch die Verwalter und Sequester solcher Hauser und Reali,- täten Hi- c m ) xäten in den Hausfassionen, die Innhaber und Theilf nehmer zu benennen schuldlg. So viel es nun die zweyte Art der Klassifizirung und der Steuerbest-mmung, nahmlich für die mindern Kaufleute, und die zu keiner Innung gehörigen, und sonst ander- befugte Gewerbs - Handwerksleute, Pro-feffionisten und Krämer betrifft, welche beym Magistrate sich schriftlich zu erklären, und von demselben die Bestimmung des Steuerbetrages zu erwarten haben : so müssen §. 8» ,Dergleichen Leute, wenn sie nebst ihrem Gef werbsverdienste auch Häuser oder Kapitalien besitzen, die Erträgniß oder die Zinsen und Interessen davon hesonders ordnungsmäßig fatiren. Da hiernächst §. 9* Das Patent in diesem Punkte nur der geringeren Kauf- und Gelverbsleute erwähnt, mithin dem Sinne desselben nicht angemessen seyn würde, wenn Innhaber einträglicherer Gewerbe die hierinnfalls bestimmten Klqssen (wovon die höchste nur 30 fl. beträgt) auch auf ihre Person anwenden wollten; so versteht sich von selbst, daß Leute, die mit erträglicheren Gewerben, und besserem Einkommen versehen sind, sich nicht den Minderen, für welche die im Patente §♦ 15. 16. und 17. vorkoiumendeu Klassen bestimmet sind, zugesellen dürfen; sondern sich nach H 5 '-tent C 123 ) AB dem z. §. des Patents benehmen, und ihr Einkommen nach dem daselbst bestimmten Prozenten-Betrage versteuern müssen. 5. io. Zu der, von dem Magistrate vorzunehmende» Klassisizirung gehören auch alle mit keiner Zunft oder Zunung verbundene» Erwerber und Erwerber'mnen, die vom täglichen Verdienste leben, Höcker, Höcke-rinnen, Fiackcr, Kleinfuhrleute, Wäscher, Hausmeisterleute, Handarbeiter und Handarbeiterinnen, Faßzieher, Sesselträger, kleine Standleute, mit geringen Feilfchaften handelnde, oder ihre Waare auf der Gasse ausrufende Personen. Für Leute, welche sich mit eigener Haud und vom Taglohn ernähren, z. B. Taglöhner, Holzhauer ic. ist der Steuerbetrag in dem §. 20. des Patents^ bestimmt. Belangend endlich dir dritte Art, nach welcher die Dienstbothen zu behandeln sind, so ist sich dieß> falls bloß nach dem zu benehmen, was indem §. 19. des Patents angeordnet ist. Zugleich aber §. U. sich gegenwärtig zu halten; Erstens : daß nur jene Dienstleute, welche an Lohn oder Kostgeld nicht eine» hundert Gulden übersteigenden Betrag genießen, in die im §>• 19- bestimmten Klassen gehören. Ztvty^ C 123 ). TrS, Zweptens. Daß jene Dienstleute, welche nebst ihrer Besoldung auch einen Erwerb oher andere Zuflüsse haben, in Ansehung derselben (nach dem §. 8. des Patents) die vorschriftmässgen Faffionen bey den Eigenthümern der Hauser, in denen sie wohnen, besonders zu übergeben haben. Drittens. Daß jeder Dienstgeber seine Dienstleute, sie mögen bey ihm oder anderwärtig wohne», in seiner eigenen Fassion, mit BeyrUckung des Lohnes oder Kostgeldes, (die Natural-Kost hat nicht i» Anschlag zu kommen) anzeigen mug, und Viertens, daß die einmahl angezeigten Steuerbeträge der fatirten Dienstbothen nicht mehr abg?. ändert werden können; wenn sie auch nach der Hand aus dem Dienst treten; welches dann auch von den Meistern in Absicht auf ihre Gesellen zu verstehen ist, da eben die Dienstgeber und Meister die beßte Gelegenheit haben, der dießfälligen Beträge halber sich schadlos zu halten, und darum auch die Entschuldigung, daß die Dienstleute oder Gesellen ausgetreten wären, nicht als geltend angenommen mu de» kann. §. 12, Uebrigens haben die Hausinnhaber, denen es ybliegt, die Fassionen von den Hausbewqh- \ tum zusammelu, solche sammt der eigenen Fasson des Innhabers in ein Hauptverzeichniß §a bringen, jede eia?,:»1 Fasson mit euitr Numer oder S«® C 1=4 ) AS odtz Buchstaben, und das Hauptverzeichuiß mit ben? Hausnumero zu bezeichne», und solches alsdann zur bestimmten Zeit der Hof- Kommission zu überreichen, und bey strenger Verantuzortung dafür zu sorgen, tag Niemand von jenen, die im Haufe wohnen, es sey eine Haupt - oder nur eine Afterparthey , verschwiegen bleibe. " Würde jemand dem Hausinnhaber die Ueber-rcichung seiner Fassion verweigern, oder sich damit säumig zeigen, so wäre Parum die Ueberreichung per Hauptkonsignation zur bestimmten Zeit nicht zurückzuhalten, sondern in solcher die Partheyen, welche mit Ueberreichung ihrer Fasstonen im' Rückstände geblieben sind, anznmerken- Jene latenten, welche dem §* 9. des Patentes gemäß, wegen ihrer ungeändert gebliebenen Umstande eine neue Fassion zu überreichen nicht fchuldjg zu seyn glauben, müssen in den dießfalls zu überreichenden Erklärungen (um ihre vorjährigen Fasstonen auffinden zu kennen) die Numern jener Häuser, aus welchen die vormahligen Fasstonen abgegeben worden sind, und jenen der vorjährigen Anjveisungspollete anführen» N. 4568» AB C 125 ) .AB ; N, 4568. Verordnung des böhmischen Gubernium den i2. Marz 1801. Denieniaen, die, um ihre Andacht zu verricht Dechche^ : „ , driftn Hund ten, in die Kirche kommen, muß es wirklich sehr mnbmfcbd mißfällig sehn, wenn sie durch das Vellen der darin ^ m eint oft häufig befindlichen Hunde aus ihren Herzenser- ^ gießungen gerissen werden. ■ Dieser, der 'öffentlichen mu^Rchl. * Religiosität gewidmete, Ort verträgt sich schon an nwbtn. und für sich mit einem, Geräusch und Ctöhrung erregenden , Gegenstände durchaus nicht, vielweniger aber darf er durch irgend etwas/ so den Anstand beleidigen kann, welches durch chghin mitgcbrachte Hstn-, de oft geschieht - entweihet werden. Es wird daher zu jedermännes Warnung kunss gemacht, baff Derjenige , der seinen Hund zur -Fett, wann Gottesdienst- oder was immer sonst für An-dachtsübungen gehalten werden,1 in die Kirche mit? bringet, oder wenn sein Hund auch nur mit jemanden Anderen, oder allein dahin läuft, mit fünf Reichs-^ . thalern unnachsichtlich bestrafet werden wird. N. 4569» Gubernialverördnung in Westgalizien vom 13. März 1801. Die Circularvervrdnung vom 7. November jtog« jjj v. schwlMM AB C n6 ) AB «inb»UN an-v. % ---so in gegenwärtiger Sammlung 14. B. Sö jumeiBaii den gctstli; 446. unter der Zahl 4420 zu finden ist — wegen mögend Anmeldung der geistlichen Kapitalien, soll noch besonders durch die Magistrate allen Hauseigenthümern und Besitzern einer zu dem städtischen Grundbuch gehangen Realität bekannt gemacht, und diese Kundmachung mir Unterfertigüng der Botenregister bcstattigrt werden. . N. 4570. Gubernialverordnung in Westgalizien den ^!Z. Mär^ 1801. Allen ungtr Die bestehende höchste Verordnung, zufolge wel-Cbiruraea cher allen ungeprüften Chyrurgen oder Landbaderu tabcrtvroltb unttr ®c^br und körperlicher Strafe, dann mit Addas innere qxbunq ad Miliiiam das innere Kuriren der Kranken Kuriren dev , , _ r Kranke« verboten ist, wird wiederholt zur genauesten Veooach- Individuen, tung in Erinnerung gebracht; sc.re Individuen aber, welche die chyrnrgifchen Studien vollendet, und bis-det, und ber Prüfung sich nicht unterzogen haben, wenn Ilrmukd sich sie sich in Ansehung ihrer Armuth mit obriglertuchen XZ'nZt-- Zeugnißen auswrisen, sollen in Krakau unentgeldlich g-irl.a, g« geprüft werden, prüft. N. 4571. Verordnung des Ostgalizischen Ländesgu-bermmn den 13. März 1801^ tin«rSiMa(- Es ist notwendig befunden worden, die Aus-•bcr -6>eg«i # wel- %® ( i^7 ) weichung des zu Dukla befindlichen Wegmauthschran- Austens durch die Errichtung einer Filial-oder ^ mauth ausserhalb der Stadt an dem in das 2)otfkla> an dem fn 0*8 Cziergmva gecjett die »ungarische «ranze gehenden Dorf Schleichweg zu verhindern. g^n5^* hungarischc Grenze g«- N, 4572» henden Schleichweg H4fkammerdekret vom 14. Marz, kundg^-Ä^" macht von der Landesregierung, ob der Ens den 20., von dem Gubernium in Steyermark den 21., von der Landeshauptmannschaft in Kärnten den 27. März 1801. Da zu vermuthen ist, daß während der Zeit, Die als die Franzosen letzthin einige Bezirke dieser Provinz b^‘mdL im Besitze hatten, und die Zollämter ausser Wirkung Anwttmhett gewesen sind, fremde f und zum Theil ausser Handel gesetzte Waaren fren von dem Auslande werden ein- "igen hier- lanvigen „ gebracht worden seyn: so ist folgendes angeordnet und Bezirken zur allgemeinen Wissenschaft zu bringen befohlen tvor- fremden,^" ben und zum ycn* Tbeil ausser Erstens, daß die sämmtlichen Handelsleute, Kramer, und alle andere einen Handel treibende Leu- «n fcetr. ke, welche unverzollte Waaren besitzen, solche bey dem nächsten Zollamte, vermittelst von ihnen unterfertigter genauer Verzeichnisse anmelden, und davon die Tarissmässigen Gebühren entrichten sollen. Wozu > von to® C 128 ) von bent Tage der gegenwärtigen Kundmachung eine Frist von 14 Tagen bestimmt wird. Zweytens. Sind die hereingekommenen, ausser Handel gesetzten Maaren, innerhalb sechs Wochen ebenfalls von dem Lage dieser Kundmachung anzu-rechnen- ausser die k. k. Staaten zu schaffen, und darüber Verzeichnisse innerhalb obigem Zeiträume von vierzehn Tagen der Inner'österreichischen Bankalgefäl-len-Administration zü Gratz entweder unmittelbar, oder vermittelst des nächsten Inspektorates, oder Zoll- ' dritteä mit der beyzufügenden Bemerkung, über welche Gränzämter diese Waaren äuskretten werden, zu-züsenden, und dann wird die Administration die Vorkehrung treffen, daß solche frei? in daS Ausland expe-dirt werden. Was aber , ' „ . , Drittens : nach Verfliessung obiger Zeitfristen «n unverzollten erlaubten, oder an ausser Handel gesetzten Waaren bey. Handel treibenden Partheyen angetroffen werden sollte, dieses wird ohne mindester Schonung als Kontreöand nach den Patenten behänd delt werden. , Viertens : Ist, von dem Lage der gegenwärtigen Kundmachung, niemanden, unter der sonst ihn treffenden patentmässigen Strafe, erlaubet , ausser Handel gesetzte Waaren im Lande zu verkaufen. Was den während der Anwesenheit der Franzosen hereinzekommenen fremden Taback betrifft- fs haben itens: HB C 129 ) HB rtrnsr alle diejenigen, welche vergleichen Taback besitzen, dessen Menge von dem Tage geg-enwär-tiger Kundmachung innerhalb zehn Tagen entweder der zu Gratz befindlichen Tabacksgefälls-Administra-tton, oder im Lande einem Beamten dieses Gefälls schriftlich anzuzeigen, wovon man jedoch diejenigen Privatpartheyen, die nicht einen drey Pfunde übersteigenden , zu ihrem eigenen Gebrauche bestimmt»» Dorrath haben, ausnehmen will. 2tens: Muß diejenige Menge Tabacks, die jemand über drey Pfund besitzet, nach dem Tage der Kundmachung innerhalb sechs Wochen ausser die k. k» Staaten versendet werden. Worüber die Versender von den Zollämtern Ausfuhrs - Freybolleten erhalten werden ; doch wird es ihnen ftey stehen, den fremden Taback, den sie besitzen, der Tabackgefällsbch'ör-de zur Ablösung anzubiethen, und sich mit selbiger wegen des Abiösungspreises zu vergleichen. Atens : Aller fremder Taback, der nach der Verfliessung dts gedachten Zeitraumes betreten wird, ist verfallen; und wenn in der oben bestimmten Frist auch keine Anzeige davon geschehen ist, so treten nebst dem Verfalle deö Tabacks auch die anderen patenting sigen Strafen ein. XV. Bant. I 4573 %? { 'Za ) *S(>» N- 4573- Hofkammerdekret an sammtliche Lande»--ftelien vom 17. Marz, kundgemacht durch das Gubernium in Westgalizien den 17« April igoi. foldeter Beamter, welcher nach der Nonnalverord- tanic 3u(T= nun$$ 06tn 29. Julius igoo. nur mit Dtrjichtleistun-*trung btr auf alle Pension für Gattin und Kinder sich zu »er-@«m(n und rhtligen berechtiget gewesen war, von dem Vater fei- *»» kann, -on IOD fl. erhalten fjat; über die bey Sr. Majestät darüber gemachte allerunterthänigste Anfrage, ob unter diesen Umständen die Bewilligung zu der Verehlt-lung mit Zusicherung der normalmäffigen Pension für Gattin und Kinder ertheilt werden dürfe, haben Se. Majestät zu erklären geruhet, daß diese Bewilligung samt Zusicherung der normalmWgen Pension für Gattin und Kinder in allen den Fällen ertheilt werden dürfe, wo ein Beamter über «inen solche» sicheren Nebenzufluß sich auszuweifen vermag, welche mit Inndegriff seiner Pension dem jährlichen Betrage gleich kommt, welchen die Normalverordnung vom 29. Julius 1800. — so in gegenwärtiger Sammlung 14» B. S. I2Z. Zahl 4365. zu finden ist — erfordert. Welche allerhöchste Entschließung zur Benehmung bekannt gemacht wird. Waan dt» Gewllli- Es har sich der Fall ergeben, daß ein in der Hauptstadt einer Provinz angestellter mit 200 fl. be- ■fllnbcr er-tbrilet Wer- ner Braut die Zusicherung eines jährlichen Betrages N. 4574. c 131 ) N. 4574. Hofdekret vom so» Marž 1801. Dem Appellarionsgerichte wird über die Anfrage des Landgerichts Eteyer, ob diejenigen Einwohner, D.m'ob'det welche an den feindlichen Plünderungen der Mitein-wohner Theil genommen haben, kriminal zu behandeln NnW»«*^ ft^en, bedeutet: Seine Majestät hätten hierüber zu gender entschließen geruhet: Es unterliege zwar nach dem Anträge des Appcllationgerichts keinem Zweifel, daß diejenigen Einwohner, welche auch vor dem Waffen-stillstande, und um so mehr nach demselben, oder M. nach geschloßenem Frieden ohne eingeschrittenen Zwang auf eine rhätig.' Weise an der Plünderung der französischen Truppen gegen die Miteinwohner Theil genommen, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, und der ansgeübttn Handlungen sich eines Diebstahls, oder Raubes schuldig gemacht haben, doch ftyen die Landgerichte anzuweisen, de, ley bey denselben angezeigte Fälle samt den hierüber vorkommenden Jnnzichten jedesmal noch vor Anstrengung einer peinlichen Untersuchung dem Kriminalobergerichte vorzulegen, und die weitere vorlänfige Verordnung hierüber zu gewärtigen, damit auf die hierbey eintretenden besonderen Umstände desto verläßlicher Rücksicht genommen, und nicht zu voreilig ein peinliches Verfahren eingeleitet werde. Dahingegen ftyen alle die Fälle, so von denjenigen Vorkommen, welche geplünderte Sachen von den J a er- Dke Bvr- ffchten bey Ballführungen in der Hauptstadt Krakau, und ihren Vorstädten werden vor: geschrieben. HO C ) HO erwähnten Truppen erkaufet, oder zum Geschenke angenommen haben, ohne Ausnahm den politischen Behörden zur amtlichen Untersuchung, allenfalls gütlicher Ausgleichung zuvörderst zuzuweisen, welche nach der, ihnen diesfalls zugchenden besonder« Instruction die strei, »enden Theile nur erst dann, wenn kein gewünschter Vergleich fielet werden sollte, auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen haben werden, maßen hierüber die Einleitung eines Kriminalverfahrens auf keine Weife zu gestatten sey. Wo übrigens das Appella-üonsgericht ganz recht daran ist, daß Überhaupt vor dem Abzüge der französischen Truppen kein amtliches -Verfahren in Rücksicht aller dieser Falle vorgckehret werden möge. N.- 45-5. Verordnung des weftgalizischen Landesgu--berniums den 20. März 1801. Die Beseitigung der häufigen Gefahren, di-den Einwohnern der Städte Krakau und Kazimir;, und ihrer Vorstädte durch die vielen in ihrem Bezirke befindlichen feuergefährlichen Gegenstände drohen, so wie die Beförderung der Reinlichkeit, und Verschönerung der Hauptstadt machen eine besondere Sorgfalt der öffentlichen Verwaltung auf die Ballführungen nöthig. Darum enthält bereits die allgemeine Gerichts-'ordnung für Westzalizien im 8ken Hauptückr, 72ten HB C 133 ) HB §. bie Vorschrift: daß wer immer einen Bau $» sich- ' , fin gedenket, den genau, und deutlich verfaßte» Mß porläufig der im Orte des Baues bestehenden politischen Obrigkeit vorzulegen, diese aber denselben von Seite der eintretenden politischen Rücksichten wohl zu durchgehen, zu bestättigen > oder nach Beschaffenheit abzuändern habe; und im Grunde dieses Gesetzes hat man bereits im Jahre 1797 durch das k. Krakauer Kreisamt die Kundmachung veranstaltet, daß alle Hausbesitzer in Krakau, Kasimirz, und den bas zu gehörigen Vorstädten bey vorzunehmenden Bauführungen den Plan der k. Polizeydirekzion überreichen, und von ihr die B^ubewilligung rinholen sollen. Allein da mehrfältige Erfahrungen seither ge-sehrt haben, daß durch die letzt gedachte Vorschrift die bezielte Wirkung nicht hervorgebracht, sondern dieselbe häufig übertreten worden; so findet sich das k. k. kandesgubernium veranlaßt, hiemit Folgendes zu verordnen. $. l. Jeder Hausinnhaber, der in Krakau, Kasimir;, und den dazu gehörigen Vorstädten, das ist auf dem ganzen Flächenraume des städtischen Bezirkes, wie selber von den neu zu errichtenden Linien umgrän-zet werden wird, einen Bau zu führen gedenket, hat dazu die obrigkeitliche Bewilligung der politischen Behörde zu erwirken. ÄS $.2* Sö9 ( »34 ) %)» Z. L. Diese obrigkeitlich« Baubewilligung ist nicht TWt fiir ganz neue Bauführungen, sondern auch file «Be Reparazionen, wodurch an der inneren Abheilung der Hausgemächer, oder in ihrer Benutzungsart eine Veränderung hervorgebracht wird, für jeden neuen Zubau, und für jede neue Errichtung einer Feuerstelle, solche m'öge zum Kochen, oder Heizen bestimmt, beweglich oder unbeweglich seyn, ohne Ausnahme ecfprdcrlich, §. 3t Um diese Bewilligung zu erhalten, muß der Bauführer einen deutlichen, und genauen Riß über die vorzunehmende Baulichkeit von einem befugten Werkmeister verfaßt, der k. Polizeydirekjion in Duplo überreichen. § 4t Die k. Polizeydirekjion, welche als die politische Obrigkeit erklärt wird, von der im ytett $, der allge-meinen Gerichtsordnung die Rede ist, wird den Bau« riß mit Zuziehung der k. kandesbaudirekzion, oder, wenn die Magistratsregulirung der vereinigten Städte Krakau, und Kafimirz vollständig erfolgt seyn wird, des städtischen Dauamts prüfen, sodann ein Exemplar dieses Rlßes mit ihrer, und der Fertigung -er k. Landesbaudirekzion, oder spater des städtische«« Watjamtes, und mit den allenfalls nöthigen Abänderungen :w c *35 ) rMgen »ersehen, dem Bauführer hinausgeben, das' ^veyte aber in ihrer Amtsregistratur aufbewahrrn» $ 5‘ Die Prüfung der Bauriße, so wir die Dauben wjlliguug hat ganz unentgeltlich zu geschehen-. $• $• Jeder Bauführer hat sich genau nach KW ge» prüften, und berichtigten Bauriße zu achten, und in der Ausführung der Baulichkeit sich davon nicht die geringste Abweichung zu ertauben. Für die Befolgung dieser Anordnung, sind nicht nur die HauSri-genthümer, und Bauführer, sondern auch die Meister, Maurer, und Zimmerleute, deren sich di« rrsteren bey ihren Bauführungen bedienen, verantwortlich. 7t Der Bauführer, welcher ohne di« Bewilligung auf die hier vorgeschriebene Art bewirkt zu haben, eine von den im Lten Z. gegenwärtiger Verordnung angeführten Baulichkeiten vornimmt, oder von dem obrigkeitlich berichtigten Bauriße eigenmächtig abweicht, wird zur Zerstörung desjenigen, was er Vorschrift^, widrig gebaut hat, und zur planmäßigen Herstellung desselben auf eigene Küsten verhalten, ausser dem aber mit einer Geldstrafe von 6 Dukaten, die in jrdem folgenden Ueberkretungsfalle verdoppelt werden, und io den städtischen Potizeyfond einfließen soll, unnach-sichtlich verhalten werden. 3 4 8. %)> C >zs ) «j# s. s. Der Baumeister, oder Gewerbsmann, welcher zu einer solchen Gcsetzübertretung mitwirket, wird in; ersten Falle mit einer in den städtischenPolizeyfond zu erlegenden Geldbuße von 3, im zrveyten von 6 Dukaten belegt, im dritten seines Befugnissrs, oder Meisterrechtcs ohne weiters entsetzt werden« § 9. Damit diese Verordnung gnf das Zuverläffigste zur allgemeinen Kenntniß gelange, und man ihrer Befolgung gewiß seyn möge, ist nicht nur ein Exemplar derselben, jedem Hauseigenthijmer in dem Bezirke der vereinigten Städte Krakau, und Kasimirz zuzustellen, sondern das k. Krakauer Kreisamt, die Polizey.-und Landesbaudirekzion, wie auch der Stqdt-pragistrat haben auf die genaue Beobachtung derselben mit vorzüglicher Sorgfalt zu wachen, und jeden Ilebertretungsfall ohne einige Nachsicht nach der gesetzlichen Strenge zu behandeln. N. 4576. Hofkriegsrathsrescript vom 22. März, kund-gemacht von dem O. Oe. Landesguber-nium oen 2y. Marz igoi. Offtz1ers"so 3n Fällen, wo pensivnirte Officiere einen Urin ein aus- laub in ein auswärtiges Land ansuchen, sollen sich rvarUges Land Ur- dieselben nicht mehe AN das betreffende Generalkons- laub suchm, chllen sich Etzdo AB C 137 ) AB jttdhbo, sondern unmittelbar a»S. K. H. den Erz-- “SsS Herzog Karl wenden. Satuvnu" d«n. N. 4 <77. Gubernialverordnung in Böhmen vom 24. Marz i8ci. Um allen Beirrungen, welche sich bey dem al-lenfälligen Verluste ein oder der anderen von den Do- Schlattren- jctcjuittuii» minien eingesendeten Vorspanns«oder Schlafkreuzer- g«n wt-ngch quittung ergeben dürften, vorzubeugen, wird ^emit $oto‘|oiv sufgetragen , in Hinkunft die Vorspanns-und Schlaf-kreuzerquittungen mit einer Totalkonsignation, in wel- e«n' M. cher folgende Rubriken enthalten seyn müssen, anher zu senden; als: a) Das Nro. der Quittung. b) Der Name des Regiments oder Korps, welches die Quittungen betreffen. c) Der Name der Herrschaft und des Orts, dem die Zahlung gebühret. . d) Der Geldbetrag der Quittungen, und zwar a% getheilt, auf Vorspann auf Schlafkreuzer. Wornach sich daher für die Zukunft zu benehmen , und die Totalkonfignationen mit Beylegung der. einzelnen Quittungen immer zweyfqch einzubriugea f murne«. 3 5 N» 4578. SCufbtbuR« M Ver-boks, durch w-'lchx« affe Aerqrtal-|mb gZrivat-Kahsungen an tfe Ein: trohniš der front?fTf»en Nievublik cfp$tefMtf Kutbcn. ( rz8 Z HB N. 4578. Patent vom 24, Marz igor. Wir Franz der Zweyte ;e. Da der Friede mit der franz'östfche» Skepuölik nun zu Stande gebracht worden , und dadurch die Ursache der Verordnung vom 20. September 1794. — so in gegenwärtiger Sammlung 4. B. S. 524. Zahl 1464.411 finden ist — aufgeh'ört h»t,dizrch welche alle Aerarial-und Privat-Zahlungen, a» die Einwohner der französischen Republik, oder andere mit der österreichischen Monarchie damahls oder seither im Kriege begriffene» Länder, eingestellt worden find; so haben Wir Uns Kwvgen gefunden, jene Verordnung aufzuheben , und zurückzunehmen. Zugleich haben Wir auch Unserem Finanzminister den Auftrag ertheilet, Uns den Vorschlag vorzulegen, wie von nun an, die laufenden Jnksressen von den im Auslande gemachten Anlehen, welche vermöge Friedenstraktats zwischen Oesterreich und Frankreich * von Uns zu zahlen ü&tr< kommen worden sind, wieder pünktlich bezahlt, tint*, die rückständigen, so wie die in der Zwischenzeit fällig gewordenen Kapitalsraten, nüch und nach herich-tigtt Werden können. N. 4$7l* . AS C *39 > AS N. 4579- Patent von 24. März iRou Wir Fran; der Zweyte, rc. Nachdem eS Unseren Bemühungen gelungen hat, unter göttlichem Denstande, den Frieden hrrzustellen, schußleistung und daher die beträchtlichen Staatsauslagen weniger amtsvbliza-dringend geworden sind: so geht nun Unsere Sorge ) Ob der verstorbene Pfründner voa abeltcher, oder von bürgerlicher Abkunft gewesen sey ? 4te»s. Sobald das Kreisamt diese Anzeige in hält/ hak dasselbe längstens binnen z Tagen einett Krciskommissär auf die in Erledigung gediehene Pfründe avzusenden > und wenn der verstorbene Be-nefiziat t>ön adelicher Abkunft war / den Gränzkäm-merer des Jurisdikzionsbezirks wegen seiner eintre-renden Amtshandlung zu verständigen / wenn der %kn storbene aber bürgerlichen Standes gewesen ist/ die Verlaffenschaftsabhandlung einstweilen noch den Konsistorien zu überlassen: mit Ausnahme des Krakauer und Lubliner Kreises , in welchen die Abhandlungen den regulirten Magistraten von Krakau/ tmb Lublin zugewiesen sind, die daher auch mittelst des Kreisamtes von dem Absterben der Pfründner sogleich verständiget werden müssen: In eben dieser Zeit voir Z Tagen soll der Dechant mit dem Kreiskommiffär in» Orte der erledigten Pfründe eintressen, und ersterer, sobald er in Erfahrung bringt, daß kein anderer taug-sicher Priester zur Verwaltung der Seelsorge bey d«r Pfründe vorhanden ist, einen der bey der nächsten Pfarre augestellten Kapläne, oder einen entbehrlichen Klostergeistliche» zur Administrirung der Sakramente unverzüglich dahin beordern. Ztens. Während der Zeit, als von Seite der Gerichtsbeamten die Verlassenschaft inventirt, und geschätzt wird, hat der kreisämtliche Beamte mit Zuziehung %® C 143 ) So® jrehung des Dechants nach der ohnehin bestehenden ÄLeisung das Kirchen-und Wirthschaftsinventarium aufjunehmen, den Stand der vorfindtgen Kirchenge-rärhschaften, und Ornamente, so wie den Funduna inflructum mit den früheren Jnv^itarien und Kir-chenvisitazionen zu vergleichen, das Abgängige mit Bemerkung des Schätzungswerthes in Gegenwart bei Dechants, des Grundherrn, oder seines Repräsen-kanten des Ortsgerichts, und zweyer Kunstverständiger zu verzeichnen, und den Ausweis von ihnen unterfertigen zu lassen, dabey aber genau darauf zu sehen, damit nicht ein ?heil des Fundi inliruoti, oder der Kirchengeräthschaften unter das Allodialverm'ögen des Verstorbenen gezogen werde. 6tens. Da sich öfters der Fall ereignet hat, daß die Benefiziaten ihre Gebäude in einem ganz verwahrlosten Stand znrückließcn, so ist von dem kreisämtli-chen Jnventirungskommissar nach Ableben, oder Re-fignirung eines Pfründners der Kreisingrnieur zur Besichtigung der Wirthschaftsgebäude beyzuziehen; findet fich nun, daß mit Rücksicht auf die Zirkularverordnung vom io. Oktober v. I. dem letzten Besitzer der Pfründe eine aus seinem Verschulden wirklich entstandene Verwüstung der Gebäude zur Last fällt, si> ist eine vorläufige Berechnung des, ex mafla de-functi, ober von dem abgetretenen Pfründner gebührenden Ersatzes zu verfassen, und sowohl diese Berechnung, als die Bau-und Kostenüberschläge, dann die Unter- AS C H4 ) AS Untertheilungsausweise zur Herstellung der Kirche unS Pfarrgcbäude dem kreisämtllchen Bericht beyzulegeu, um vor Vertheilung der Verlassenfchaft die gerichtliche Schätzung mittelst der betreffenden Behörde zu veranlassen, und den ssogleichen Ersatz erwirken zu können, «nassen keine Verlassenschaft eines Benefiziate« vor ein-gelangtcr Erklärung der politischen Behörde, daß we, der die Kirche, noch der fundus infiructus der erledigten Pfründe an die Masse eine Forderung zu machen habe, vertheilt werden darf. 7teit& Zur Administrirunz der (Sedfbrge bey einer Kuratpfründe, ist von Seite des KonsistoriuniS tin Administrator fpiritualium zu ernennen, und hiezu vorzüglich entweder einer von den, bey der erledigten Pfründe bereits angestellten Kaplänen, oder ein sonstiger tauglicher Priest«, der wegen seines-EifcrS und moralischen Betragens bekannt ist, und Kenntnisse von der Wirthschaft besitzt, fürzuwählen; diesem von dem Konsistorio dem Kreisamt bekannt zu machenden und durch den Dechant quoad fpiritualia einzuführenden Administrator, sind auf kreisämtliche Veranlassung von btt Grundobrigkeit, walche bis zum Eintreffen desselben sowohl die Wirthschaft besorgen, als auch auf den, von der Inventirungskommission Vorgefundenen fundus infiructus unter eigener Da-fÜrhaftung genaue Aufsicht $» tragen hat, die Temporalien ordentlich zu Äberaebeiz. Atens AO ( 145 ) AB Mens. Bey Bisthümern, Abteyen, tmb Wim-bttt, deren jährliches Einkommen den Betrag von <2000 fl. rhn. übersteigt, und wo die weitere Ausdeh-nung, so wie die beschwerlichere Besorgung der Wirth-schaftsgeftbäfte, die Aufstellung eines eigenen Administrators der Temporalien, un.d eine grössere Sicherstellung für den allgemeinen Stiftungsfond fordert -ist von den Konsistorien ein Kauzionsfähiger Administrator der Temporalien bey dieser Landesstelle in Vorschlag zu bringen: Sollte aber der erwählte Spiri-tualienadministrator sich dem Geschäfte der Tcmpora-lienverwaltung unterziehen wollen , und hiezu geeignet befuuden werden, so wird es keinem Anstand unterfliegen, ihm selbe zu überlassen. ytens. Unter die Pflichten eines ausgestellten Spiritualieu - und Temporalienadministrators gehört, daß a) Derselbe der Seelsorge vorstehe, die Sakrament ordentlich administrire, die gestifteten Obliegenheiten vollziehe, oder, wenn ihm hiezu eigene Kooperatoren , oder Dikarien beygegeben sind, gehörig vollziehen lasse. b) Die Wirthschaftsgeschäfte mit allem Fleiß und Genauigkeit besorge, die ihm anvertrauten Einkünfte zweckmässig verwalte. c) Die Kirchengeräthschaften, und den fundum w ßructum in dem, ihm übergebenen Stand erhalte. f0 XV. Land. K s) Keine Baulichkeiten, die nicht zu den dirigirenden Herstellungen gehören, unternehme, noch sonst einige ausserordentliche Auslagen aus den Jnterkalar-Einkünften bestreite. «) Ueber den Empfang und die Auslagen eine ordentliche Vormerkung führe. f) Die zur Saat, und zum Bedarf des Wirthschafts--csindes erforderlichen Körner stets in Vorrach halte, und kein Stroh noch auch das zum Unterhalt des VieheS erforderliche Heu veräussere. z) Dem neu zu ernennenden Seelsorger in Gegenwart des obrigkeitlichen Stellvertreters, und des Dekans die Kirchen-und Wirthfchaftsgerathschaften, und überhaupt den ganzen fundum inftructum, sowie er selben, nach dem kreisämtlichen Jnventario Übernommen hat, ordentlich gegen Empfangschein übergebe. h) Insofern der neu zu ernennende Benefiziat im Verlaufe des ersten Administrazionsjahrs den Besitz der Pfründe Antritt, von dem Tage der übernommenen Administrazion, bis zur Jnstallirung desselben, insofern aber die Wiederbesetzung der erledigten Pfründe auf eine längere Zeit hinausgesetzt wird, nach Verlauf des, zur Abrechnung für die Inter-calar- Einkünfte bestimmten, mit dem 24ftn März seinen Anfang nehmenden Jahres eine umständliche und dokumentirte Rechnung lege, und diese HB C 147 ) HB i) Binnen 8 Tagen nach Üibergabe der Administra-zion, oder 8 Tage nach dem Ende des geistlichen Jahres an das Kreisamt, und im ersten Falle, nebst dem Zeugnisse des neuen Pfarrers, daß er alles nach dem Jnventario richtig, und in gutem Stande übernommen, vorlegr, die Uiberschußgel-der an Jntercalar-Einkünften aber an die Kreiskasse abführe. lotens. Da wegen Erzielung einer grösseren Verläßlichkeit, und zu Vermeidung aller künftig zwischen dem neuen Benefiziaten und dem Temporalien-verweser besorglichen Beirrungen bey der Rechnungslage des Administrators doch eine Kontrolle eingeleitet werden muß, und dem neuen Besitzer der erledigten Pfründe, welcher auch auf einen Theil derJntercalar-Einkünfte Anspruch zu machen hat, das Recht nicht benommen werden kann, die Jnterkalar-Rechnungen einzusehen, und zu prüfen, so sind die Rechnungen bey Kurat- und einfachen Pfründen von dem neu ein-tretenden Benefiziaten, bey Blsthümern und Kanoni-katen der Dom- und Kollegiatkirchen von den Kapitu-larvorstehern mit zu unterfertigen, und die etwa nöthig findenden Bemerkungen beyzufttzen-z. sollte sich hingegen die Administrazion langer als durch ein Jahr hinausdehnen, so liegt die Einsicht, Prüfung und Mitferki-gung der nach Verlauf des Militärsahrs zu legenden Rechnung bey Kurat-und einfachen Benefizien dem Ortsmagistrat oder der Obrigkeit ob —* bey den Bts-K 2 thü- «tl* C 148 ). %i* tf)ümem und allen übrigen Pfründen aber sind bi# Iahresrechnungen ebenfalls von den obbemerkten Ka-pitularvorstehern mit ju unterzeichnen. Utens. Von der Rechnunaslage sind gänzlich ausgenommen: die Administratoren jener Pfründen, von denen das lustrirte Einkommen die Kongrua oder Len Betrag von 300 fl. rhn. nicht erreicht, und die somit auf die ganzen Einkünfte gegen genaue und unentgeltliche Vollziehung der gestifteten Obliegenheiten Anspruch machen können, und endlich jene, tvo die Pfründe im Monat März erledigt, und bis zum Monat May des nämlichen Jahres wieder besetzt wird, weil in dieser Zwischenzeit ausser einigen Stolltaxen, die kaum zur Besoldung des Administrators zureichen, keine Jnterkalar- Einkünfte einfliessen. l2tens. Was die Administratoren der Kurat-pfründen an Belohnung zu empfangen haben, ist bereits in der Zirkularverordnung vom 11. Julius v.I. deutlich enthalten, und wird zugleich gestattet, daß sich die Administratoren diese ihnen bewilligte Belohnung aus den Jnterkalar- Einkünften beheben, uud bey der Rechnungslage in Abzug bringen können. Den Verwesern der Bisthümer und anderen einträglicheren geistlichen Pfründen, so wie jenen der einfachen Pfründen, wird, wenn sie mit Fleiß und Eifer dir ihnen anvertraute Verwaltung besorgen, unt^we-nigstens das lustrirte Einkommen erzielen, eine ver-hältnißmässige billige Entschädigung bewilliget und aus- HeB c 149 ) gemittelt werden, und so wird man auch auf jene Spiritualien, und Temporaiienverweser, die sich bey mehreren ihnen anvertrauten Administrazioncn ^aus-zeichnen, und Beweise der erworbenen Zufriedenheit beybringen, insofern sie die für einen Seelsorger erforderlichen Kenntnisse besitzen, durch vorzugsweise Verleihung der erledigten Pfründen collationis regise Bedacht nehmen. iztens. Die Jnsiallirung der neu ernannten Be-nefijiaten, die Uibergabe der Kirchengeräthschaften und des fundi inßructi hat für das Künftige bey allen Kurat - und einfachen Pfründen regiae et privatae collationis lediglich von der Grundobrigkeit oder ihren Beamten und von dem Dechant zu geschehen, und der neu installirte Benefiziat darf ausser einer massigen Bewirthung und ausser der für den Dechant ausgemessenen Jnsiallazionsgebühr von einem Dukaten an Niemanden eine Vergütung leisten. intend. Wie die Vertheilung der Intercalar-Einkünfte nach dem geistlichen Jahr an die Masse des Verstorbenen an den neu eintretenden Benefiziaten, und an den allgemeinen Stiftungsfond zu bewerkstelligen , und von der Vuchhalterey zu berechnen ist, dieses wird in der beygehendc» Jnstrukzion auseinander gesetzt und erläutert. Wornach sich sowohl dieKreisämtcr und Konsisto-rien, als die Erundobrigkeiten und die aufzustellenden Administratoren auf das genaueste zu achten haben werden. Kz Un- Sti* c -r-> ) Unterricht zur Vertheilung und Verrechnung der Fn- Lcrkalar- Einkünfte der geistlichen Pfründen. I. Absatz. Wie die Vertheilung der Fnterkalar - Einkünfte zu geschehen habe. §. l. Zur Vertheilung der Jnterkalar- Proventen, welche tigends durch die k. k. Provinzialstaatsbuchhaltung zu geschehen hat, wird überhaupt das geistliche Jahr angenommen, welches vom 2zten März anfangt, und sich mit dem nächstfolgenden 24ten März endiget. §. 2. Obwohl hiernach der betreffende Temporalien-Administrator nur für die Zeit der Erledigung eines Benefiziums Rechnung zu legen hak, so werden bey der buchhalterischen Vertheilung der Jnterkalarien die Einkünfte und die Ausgaben dennoch auf das ganze Jahr vom 2§ten März bis wieder zum 24ten März und zwar »dergestalt in Anschlag gebracht, daß auf jeden Lag ein gleicher Theil ausfällt, um sowohl von die- AB ( 151 ) AB diesen, als jenen der Massa oder dem abgetretene . Pfarrer, dem Jnterkalari, und dem neuen Pfarrer verhältnißmässg den sie betreffenden Theil entweder zu Gutem, oder zur Ersatzleistung vorschreiben zu können; wobey vorzüglich darauf Rücksicht zu nehmen ist, damit auf den Fall, wenn die Massa oder der neue Pfarrer an Proventen des vergangenen oder des künftigen Jahres, die nicht verrechnet worden sind, etwas zu ersitzen hat, der für die Administrazions- , zeit verrechnete Betrag zum Maaßstab angenommen werde. Nach diesen Grundsätzen geschieht die Verthei-lung auf nachstehende Art, z. B. der Pfarrer N-stirbt oder resignirt seine Pfründe am roten März Igoi , der neue wird installirt am 2ofen August 1801, so legt zwar der betreffende Temporalien, Administrator blos für diese, als die eigentliche Jnterkalarzeit, über alle während dieses Zeitraums eingegangene Einkünfte und vorgefallene Ausgaben Rechnung; weil indessen hiedurch jederzeit eine oder die andere von den drei) partizipirenden Partheyen, nämlich die Massa, das Jnterkalare, oder der neue Pfarrer verkürzt oder begünstiget werden würde, wenn das Verrechnete unbedingt pro lntercalari, das nicht Verrechnete aber der Massa und dem neuen Pfarrer, insofern jene oder dieser die Einkünfte eingehoben hat, ohne Ausnahme überlassen weiden sollte: so werden, um eine gleichförmige Vertheilung der pro Rata temporis ausfal-L 4 len- *k'jg c ) %» lenden Einkünfte zu erzielen, die Proventen eines ganzen Jahres berechnet, und sodann jenes, was der Maffa, dem Jnterkalari und dem neuen Pfarrer gebühret, folgendermassen ausgewiesen, als: Die Einkünfte bestehen an Zehenden in . 300 fl. An der Kreszenz in ... . 365 — Und an Unterthansgiebigkeiten in . . 55— Zusammen pro anno 1801 tlt « . 720— Der Pfarrer N. stirbt, wie es oben bemerkt wurde, am aotcn Marz igcl, und der neue wird rnsiallirt am Loten August igoi, so hat von den Einkünften des 1 gooten geistlichen Jahres (welche in Ermangl'.mg der Rechnung den verrechneten pro igoi mit 720 ff. gleich gehalten werden) der Pfarrer N. oder dessen Massa vom 21 ten bis 24km März igoi für vier Lage, als das Ende des geistlichen Jahres igoo, einen Betrag von ... 8 ff. zu ersetzen; aus den Einkünften des geistli-lichenJahres igoi gebühren dagegen dem Jnterkalari vom 2Zten März bis ipten August igoi, als dem Jnstallazionstag für 145 Tage . . . 290 fl. und dem neuen Pfarrer vom 2vten August bis L4ten März igoa, als dem Ende des 1 gölten geistlichen Jahres für 215 Tage ....... 43° — Oder W c m ) / Oder der Pfarrer N. stirbt am 2s. Juny igor, und der neue N. wird installier am 25. Dezember desselben Jahres, so hat die Maffa vou den jährlichen 720 fl. einen Theil, nämlich vom 25. März bis 24. Juny 1821, für 92 Tage mit . » 180 fl» das Jnterkalare vom 2Z. Juny bis 24. Dezember 1801 für 182 Tage 362 fl, und der neue Pfarrer vom 25. Dezember 1821 bis 24. März 1822, als dem Ende des geistlichen Jahres für 90 Tage 180 fl. zu empfangen. 5- 3- Die Aussaat, welche immer als fundus inftru-ctus von der vorhergehenden Fechsung zurückgelassen. werden muß, ist jederzeit von der jährlichen Fechsung zu bestreiten, und sonach auch auf jene, welche die Fechsung beziehen, zu subrepartiren, z. B. Die Aussaat beträgt 22 fl. im Gelbe, von diesen hat nun der Verstorbene (nach dem ersteren Bey-spiele) nichts zu tragen, weil er von der Fechsung des geistlichen Jahres 1801 ad 1802 nichts bezogen bat, das Jnterkalare dagegen . hat hievon vom 25. März bis 19. August 1801 für <4Z Tage . . . . 8 fl- 3?^ und der neue Pfarrer vom 19. August 1801 bis 24. März 1822 für 2lA Tage... n fl. 56^kr. M bestreiten. fl 5 4« AE C 154 ) AE §. 4. Dir Verpachtungen, fire m'ögen wenn Immer geschehen, werden stäts so in Anschlag gebracht, als wenn sie vom 25. März ihren Anfang genommen hätten , jedoch wird dabey hierauf Rücksicht genommen, damit, wenn fü; den Besitzer während dessen Besitzzeit der Pacht verlängert wird, durch diese Verlängerung nicht ein Nachtheil entstehe, oder den andern ein ungebührlicher Vortheil zukomme, z. B. Die Pfarreygrundfücke werden vom 1. Julius 1801 bis dahin 1802 verpachtet um goo fL Der Pfarrer stirbt am 5. August igoi, und der neue wird installirt am 24- Junius 1802, hier wird die Verpachtung vom 25. März igoi bis zum 24. März 1802 angenommen , und von dem Pachtschillinge wird ein Theil vom 25. März bis zum 5. August igoi für 130 Tage mit 288 st« 53i Ee. der Massa, dann vom 6. August igoi bis zum 24. März 1802 dem Jnterkalari für 230 Tage mit 5iifl <5ffr. zugeschrieben, da hingegen der neue Pfarrer von dem für das weitere geistliche Jahr von 1802 ad 1803 einzuhebenden Pachtschillinge den Theil vom 25. März bis zum 24. JuniuK 1802 für 90 Tage mit 200 fl' «rsetzen muß. In- AS ( 155 ) AS Indessen a am i. Julius 1801 die Heufech-strng schon vorbei) ist, und auf diese Art solche der verstorbene Pfarrer pro l8o) so wie der Pächter pro 1802 bezog, so kömmt solche aus der Massa des Verstorbenen dem neuen Pfarrer zu vergüten, weshalb sich der letztere mit der Verlassenschaftsmaffa ausglei-chen muß. 8. 5- In Fällen, wo keine Rechnung gelegt werden kann, nämlich wenn z. B. die Pfarre am i. März erledigt, und am i. May desselben Jahres gleich wieder besetzt werden sollte, während welcher Zeit der Temporalien - Administrator keine Einkünfte bezog; in solchen Fällen wird das Jnterkalare nach dem rektifi, zirten Jnventarium nach obigem Maaßstabe bestimmt, j. B. Nach dem rektifizirten Jnventarium betragen die Einkünfte: An Kreszenz .................... 4C° fl» — Zehenden...................................200 — Srollgebühren...........................io° — Zusammen . . . 700— Nachdem nun der Pfarrer am 1. März 1801 starb, so muß von demselben vom obigen jährlichen Betrage von 700 ft. der Theil vom 1, bis 24. März 1801 für 2Z Tag mit 44- 43*- kr. dem AO C 156 ) AO dem Jnterkalari ersetzt werden , welch letzterem dann von den weiteren Einkünften des Jahres 1801 ad 1802 noch ein Theil vom 25. März bis zum I. May 1801 für 36 Lage mit 70 fl. 25^ kr. und das Uebrige vom 1. May 1801 bis 24. März 1802 für 324 Tage mit 629 fl. 34^ kr. dem neuen Pfarrer gebühret; verstehet sich, daß dem letzteren, der die Einkünfte pro anno facerdotali 18ad 1802 bezog, dem Jnterkalari die 70 fl. 25^ kr. zahlen muß, so wie dagegen die von dem Verstorbenen zu zahlenden 44 fl. 43£ kr. aus der Ver-lasscnschaftsmassa hcrgcholt werden müssen. 11. Abs a tz. Wie die Verrechnung der Jnterkalarien zu geschehen habe. 6. Die Verrechnung de^r Jnterkalarien hat durch den zu bestellenden Administrator der Temporalien z« geschehen, welcher über alle vom Tage der Erledigung 'bis zum Tage der Besetzung eines Benefiziums vorfallenden Empfänge und Ausgaben ordentliche Vormer-' kungen zu führen, und sodann hierüber die Rechnung zu verfassen, und dem k'ön. Kreisamt zur weiteren Einbegleitung zu übergeben hat. 7. %a < -57 ) §. 7- Wie diese Rechnungen zu verfassen find, dieses ^ A giebt der Musterbogen fub Lit. A zu entnehmen, in welchem durch die jeder Rubrike insbesondere beyge-fügten Anmerkungen ausführlich gezeigt wird, wie, und auf welche Art jede Gattung der vorkommenden Einkünfte und Auslagen verrechnet werden muß. §. 8. Wenn zu einem Bencfizio ausser anderen Proven^ ken als den Einkünften von einzelnen 'Grundstücken, Interessen von Stiftungskapitalicn, Geld-und Mani-pularzehenden, Srollgebühre» rc. auch eigene Güter oder Dörfer gehören; so sind auf den Fall über der-ley größere Realitäten ganz abgesonderte Rechnungen zu verfassen, und der nach dem obigen Musterbogen zu legenden Hauptrechnung, in welcher blos die Ue-berschußgelder, die nach bestrittenen Ausgaben rein verbleiben, in den vorgefchriebenen Kolonnen auszuwerfen kommen, lediglich als Suballegate anzu-schliessen. §. 9. Hat ein Benefizium ausser den Gükerproventen, welches vorzüglich bcy den erledigten Bischümern der Fall ist , keine besondere Cinlüsste; so sind auf den Fall blos die abgesonderte» Güterrechnungen zu verfassen mtb einzusenden. i io. c iss ) GW §. io. Wie sich bey Verrechnung der Güterproventenund Verfassung der Güterrechnungen zu benehmen ist, dieß wäre um so überflüssiger hier auseinander zu setzen, als ohnedem vorausgesetzt werden muß, daß zu Administratoren dcrley grösserer Benestzien nur Wirthschafts - und Rechnungskündige bestellt werden, die in Rücksicht der Modalität einer Rechnungslage nicht erst einer beson-dern Belehrung bedürfen. ,'©0 wie es jedoch denselben irberlassen bleibt, die verschiedenen Vormerkungen nach ihrer eigenen Art zu führen, so werden sie dennoch in Rücksicht der zu legenden Haupkrechnung auf das obige Normale verwiesen, nach welchem sie mit Beybehal-tung der vorgezeichneken Kolonnen blos mit Aenderung der Aufschrift sämmtliche baaren Empfänge und Ausgaben gehörig zu verrechnen, und somit auch $♦ lr. So wie alle Übrigen Temporalien - Ädministratores der minderen Benefizien darauf zu sehen haben werden, daß nicht nur die Empfangs -- sondern auch sämmtliche Ausgabsposten mit genauer Beziehung der in der ersten Kolonne des obigen Musierbogens anzusetzenden Postnu-mern, dann mit pünktlicher Bestimmung, wann, für welche Zeit, und woher etwas eingefloffen, dann wann, an wen, und zu welchem Ende etwas verausgabt wurde , in der gedachten Rechnung genau aufgeführt, und eben so auch z. i2« AB C 159 ) AB §. 12, E^ie auf eine, und die andere Empfangs-oder Ausgabspost Beziehung habenden Belege mit Beziehung der in der zweyten Kolonne des erwähnten Musterbo- -gens anzusetzenden Numern der betreffenden Dokumente der Rechnung ordentlich beygeschlossen werden. §. 13» Ferners ist vorzüglich auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß sämmtliche Ausgabsposten mit den nöthigeu auf dem durch das höchste Patent vom 2ten Junius 1796 vorgeschriebenen Stempelpapier ausgefertigten Quittungen versehen werden, in welchen der verabreichte Betrag, dann der Name desjenigen, an den solcher hinausgezahlt, und der Gegenstand, für welchen der dießfällige Betrag gezahlt wurde, genau auszudrücken kömmt. $. 14, Um ferners bey dieser Rechnungslage eine so viel möglich gleiche Modalität einzuführen; so werde» ausser den obigen noch hier die Musterbögen fub. Lit. B. und Lit. B. C. beigcfügt, nach welchen sich bep Verrechnung der ^ C* : i Kreszenz sämmtliche Temporalien - Administratores zu richten, und die dießfälligen nach diesen Formularien zu verfassenden Fechsungs-und Abdrufchregister, die jederzeit vorläufig durch die Gemeindvorsteher bestättiget werden müssen, den betreffenden Rechnungen bepzuschliessen Haben werden» Su 15. W C 16° ) TO §• i5/ Eben so müssen auch über die von den verschiedenen zehcndpflichtigen Ortschaften an ein, oder das andere Benefizium zu leistenden, und während der Jnter-kalarzeit eingehobenen Manipularzehenden siäts ordentliche, durch die betreffenden zehendpfiichtigen Dominien oder Gemeinden bestattigte Register, in welchen die erhobenen verschiedenen Getraidegattungen verläßlich ans-zuweisen kommen, der Rechnung beygelegt und eingesendet werden^ Falls sich jedoch der Umstand ergeben sollte, daß die Manipularzehenden reluirt, und statt solchen baare Geldbeträge eingehoben worden wären, so ist auch in diesem Falle das mit den betreffenden Dominien oder Gemeinden abgeschlossene Vergleichsinsirument der Rechnung beyzuschliessen. §. i6. Zn Rücksicht der Eeldzehenden kömmt es blos nur hauptsächlich darauf an, daß sowohl das betreffende Dominium, als auch die Zeit, für welche, wann und in welchem Betrage der Zehend bezahlt wurde, in der Rech-. nung gehörig angezeigt werden. §. 17- Bey den eingrhobene» Interessen von Stiftungs-kapitalien muß jederzeit nicht nur das Kapital mit genauer Bestimmung des Schuldners und der Hypothek, wo solches anliegt, dann des Dokuments, auf das sich die Sicherheit desselben gründet, bestimmt angeführt, son- C i6i ) sondern anch die Zeit, für welche die verrechneten In-' reresseu eingegangen sind, genau ausgedrückt werden. §. i8. Ferners sind die während der Jnterkalarzeit einge-hobeneu Stollgebühren ebenfalls immer durch ein abgesondertes, derRechnung anzuschliessendes Register gehörig auszuweifen, uüd die Richtigkeit des Eingehobenen entweder durch den Spiritualienadministrakor, oder wo dieser zugleich die Verwaltung der Temporalien versieht, Lurch den betreffenden Dechant zu besiättigen. §- i9> Nachdem übrigens in Rücksicht der bcy einem, oder dem andern Venefizium wahrend der Vakanzzeit vorfallenden Ausgaben nicht nur in Rücksicht der Modalität , wie solche zu verrechnen sind, in dem fub Lit. A. vorkommenden Formulare die nöthige Weisung gegeben , sondern auch wegen den zur ordentlichen Bedeckung der Ausgabsposten zu beobachtenden Vorsichten, unter dem n. 12. und 13. §. dieses Unterrichts bereits das Nähere berührt wurdez—So bleibt sonach nichts weiter übrig, als die betreffenden Rechnungsführer hiemit noch aufmerksam zu machen, daß sie sich aller willkührlichen , der Massa eines Verstorbenen, oder dem abtretenden Pfarrer, dann dem Interkalari und denr neuen Pfarrer oder sonstigen Venefizium zur Last fallenden in den Erhebungsinventarien nicht gegründeten Ausla--XV. Land. L gen So!» C 162 ) jeti um so mchr enthalten, als alle solche Ausgabspiv sten bey der buchhalterischen Prüfung keineswegs passirt, sondern jederzeit nur dem betreffenden Rchnungsführcr selbst zur Last und Ersatzleistung würden zugeschrieben werden; wornach sich also jeder vor allem hieraus entstehen kennenden Nachtheil zu Hilten wissen twbj -—^—— .... t Rech- C 163 > Lit. A. Rechnung lieber die vom iten Junius bis Enbe Stooemttir igo* vorgefallenen Empfänge und Ausgaben bey der erledigten Pfarre R. L. N. Dekanat N. Cellationis 01, 0t. Zahl der Post I Bei-I läge. i s •-* o ■OJ ff " 1 3 1 1 -■ n ~ 2 n ti ~ a o s 7- -c ^7? 3 3 3 t». ^ O -zz Ž2 e ö ^ § 3 33 -M- f 2 o_ o 3 5 S3 f s 8 3 ST 3 ? s s L! 5? ta- ft 3" (3 ■» Empfang. Von Herrschaften und Gütern. Hier kommen die Einkünfte von den allenfalls zu einem Benefiziumgehö rigenHerrfchaftenundGü; tern auszuweifen, wobey auch die zuzulegenden be-' sondern Eüterrechnungen als Suballegaten hier mi-j geschlossen, und blos die Uiberschußgelder, die »ach bestrittenen Ausgaben rein verbleibeu, in der nebigen Geldkolonne ausgeworfen' werden miissen. 1 Hat einEenefizium duffer den Güterproveuten, welches besonders beyBis-! tbüraern, Kommenvatar-! undKlosterabteyen derFass ist, keine sonstigenEinküns^ te, fo versteht es sich von selbst, daß auf diesen FaÜj 8 4 Geldbetrag. Ein- H Zufam-zeln I] men. st. I kr. rij» blos TrB C 164 > Zah! der Geldbetrag $ «»a 1 Bei-5,0111 lase. Ein- zeln^ Zusam- men I fl. 1 kr- 1 fl. bloß die abgesonderten 1 jGüterverrechnungen geilegt werden dürfen. , Von Grundstücken. Hier kömmt der Nutzen von dem zu ei-'nem Benefizium gehörigen Grundstücken auszuweisen , wobcy sich in «Rücksicht der Kreszenz ! stars auf die besonders beyzulegenden Fechsungsund .Abdruschregister bc-!zogen werden muß, als !zunr Beyspiel: laut dem jzuliegenden Fechsungs-1 Abdrusch-nnd Verkaufs-Register sind verkauftwor-!»en. j Len T. Oktober igor an den N. N. 6 Korez 22 GarnezVorderwaizen ü 4 fi.Zo kr. um . « . I Den i ».Oktober i8o! Jan den N. N. 22 Garnez Hlnterwa izc» a 2 fl. um Für trag . L *1 1 51 22 *g 31 / 28 V Und W C 165 ) «&* Zahl der ■' Geldbetrag »It; Einzeln 1 Zusam- men f*r kr. Ist. kr. Uebertrag . — — 31 28z ttnb so wird sowohl bey jeder Gattung des Getreides als auch des Heues und Gruinets die Rechnung gepflogen. 1 Von den Kapitalien. i Hier werden vie Interessen von den Aktivkapitalien angesetzet mit Benennung derHypothekund des Schuldners, wie auch mit Bestimmung des Kapitalsbetrags und derZeit, für welche diese Interessen' bezahlt worden sind. Zum Beyspiel: von dem Kapital pr. 4000 fl- auf dem,©ut N. N. oon dem Schuldner N-die Interessen a 5 pCto ifür die Zeit vom 24ten lJunius 1800 bis 24ten iIunius des Jahrs 1801. - r 1 l- 2oo '' I S 1 Für trag. . — — 231 284 Dorr SO» ( 166 ) So» | Zahl der - Geldbetrag Post!! fiX: r lag« Ein- zeln Infam, men fl. kr. II fl. Nr. j uebe rtr ag . — — 2Zr Von dem Kapital pr. looo ff. auf dem Gut N. von dem Schuldner N. die JnteressensZ pCtofüre&e« diese Zeit vom iten Jäner bis Ende Jrznius iSoi» ' • -s . • Auf ähnliche Art wer-iben die Pekunialzehenden behandelt. i - > Äon sonstigen 4?füf-tetcn oder zufälligen Zuftüjsen. i ' . 1 Hiet werden alle übrigen wie immer Namen habenden Einkünfte, wel», |d)6 unter den vorhergehende» Rubriken noch-nid)t begriffen sind, ver- ! irec^nct. Zum Beyspiel: : 1 ■ 1 | Fürtrag « - - 256 28 p von TE C 167 I Tt^I Zahl Jur_ wTf 'T Uebertr ag. von Stollrechtenund zwar jbon der Taufe . . .* von dem Begmbniß. . an Beitrag von der Zu-dengemeinde. ♦ . < Summa des Empfangs Geldbetrag Ein- zeln j Zusam-I nun fi. I kr. II fl. I kr. 10 12 8 256 284 2^6 Aus- wgodggvßgttjg asq luiuv^ß ziq ujuuuoj 3imo)o^ 3j?| t(if C 168 ) Zahl der Post u Cr Bei- lage. r<7> % S «- f rr f ä u» s> 5' 15 s> 5? 3 Z- ' ? Ausgabe. Aufllnterhaltung desKir-chenpeffonais. Znm Beyspicl: Dem Kooherator N. N. seine akkordirte Besoldung jährlich pv. 50 fl. i für die Zeit vorn i. Jä- I ner dis Ende Junius 1801..................I Auf fromme Auslagen. Zum Beyspiel: Dem Organisten und zugleich Kirchendiener seine Löhnung jährlich pr. J30 fl. vom i. Jäner bis .Ende Junius rgoi. Auf Meßwein , Hostien und Unschlitt sammt jUnterhaltung des Ornats Dem Armenspital im 'Orfc 3?. N. gemäß der I {>ejtcr)cnben Stiftung für die Zeit 3?. .......... Geldbetrag. Ein- Zusam- »ei» men fl. ! kr. - i P' 11 Fürtrag Ibc M 57 ' C 169 ) St# v is * r Geldbe trag Ein Zusamf zelu men fl. 1 fr. (I fl. 1 kr. Ueberrra g . — 57 30 Auf Wirthschafts- Auslagen. 3ura Beispiel bera Oe-fonom N. feinen Lohn für die Zeit N. . ... . 20 Dem Knecht N. gleichfalls seinen Lohn für die ZeitN. 5 ■ Der Diensimagd N. ihren Lohn für die Zeit N. 4 — Auf Gebauderepa- 29 — raiur. Znm Beyfpiel : Auf der Scheuer das Strohdach verbessern lassen, und dafür gerahlt 2 Bey dem Kuhstalle die Thüre verbessern lassen 12 Auf Steuer. Die soigste Groschen- 2 12 steuer für die Rate N. 15 — Die 2oigste Rauchfangsteuer für die Nate N. 4 t 19 1 Fürtrag . - —!j 107142 8 5 AB C 170 ) ta* Zahl der tj Bey-läge Post Geldbet ra g U e b e r t r § g . Auf besondere Lg . ftm. • Hier werden aste Ausgaben angesetzet, so unter den ohigen Rubriken nicht ersichtlich zu machen j ftnb. Zum Beyspiel auf Schreibmateriale und Paßporto................. Dem geistlichen N. aus dem Kloster N. wegen der Aushilfe bcy der österlichen Beicht. .. -...... Summa der Ausg. Hier wird endlich die Ausgabe von deW Empfang abgezogen, und der ! 9tefi des Empfangs ersichtlich gemacht; sodann j|bit Rechnung datirt und untA-fertiget. Ein ^ zeln Zusam-. men st. fr.|j fl. kr. T— — \°7 42 ' I • Z !/ 4 1 1 7 I— -*=r=l 114 42 Kou- K o n si g n L z i v n * Lit, B, Der im Fahre igoi, bey der zur Pfarrey N. N. gehörigen Mayerey gehabten Fechsung an Getreid; Heu und Grumet. Monat der Fe chsung Benennung der gel* der und Wiesen, von welchen gefechftt worden. I i K o r n 8 E D Z I n - »21 vO k§ ’ -w c £ 5 L WC. -3 Heu j Grumet i 4 I * , 4 I * > spä- fpä- spä- j (par ■ nige l oige iMge! nigi Wägen July igoi dto. dto. dto. dto. *8'dto. dto-4 9tug.i8oi 6 dto. dto. 30 i3unt) 18011 i jJuly dto.! 6 uto. dto.l 10 Sept. dto. 5 !2 dto. dto.j tg dto. dto. von hem FeldcBaranow ------ — Rownte 1— *-----Nagorze -----— Llpte ■ -----—> Grüble ---------Pionikowkee von der Wiese Pasteriiik ■ --:----Rzeka blala ----------Zielonka ---------spotef ---------Podla« — — — Zier oka S lg-uSsg^sig. h'e'Ts'.'titelg. ii S,g. 1Si0. ii©IFiislg. -jt 4 Hi 4 X rt -ii- _h_ Z'L —- Ihi-I »ii- iH »i'r ioir I0 3°, r 1— 1 ii11 cj 1 m 11 II ü ■ 1 1II 1 i i 1 .1.1 Register Der vom i. Fimius bis Ende November igoi bey -er zur Pfarre N. N. gehörigen Mayerey durch den Abdrusch erhobenen und wieder theilS verkauften-Heils verwendeten Getreidegattungen. c 173 ) W Ausdrusch des Wachens im Iabr 1R01 . - Tag Monat Don d Gekreid dczcugung in Kö-nern in -L vi .hmrer . des Dreschens. tzrtroh. W a i y « n . __ ticr.|ttr. llSor jgt. 1 Kor.> fir den i — 6. -30 Aug. 18-1 (Sept.dtuV detio. ist zur Probe abgedroschen worden . . wurde gedroschen und erhoben .... dto. dto. dto. 2 I — 1 3 1 24 30 — 2 24 2 1 Summa . 1 4 — 6 22 — 28 Anmerkung. AufahnlicheArt muß sich auch inRücksicht der übrigen Getreidegattungen benommen werden. - £ Vere 'A E- C' *74 ) Verwendung des Wachens. Öfen (öfM Boi i ofen j detto. sind flit den N. N. »et# kauft worden......... wurde dem N.N. verkauft Summa . Anmerkung. Eine gleiche Verrechnung muß mit den übrigen GcfreidegatkUngett geschehen. Vorder J Hinter i Wa itz e n. Kor. I vr. Kor.! 1 6 22 M. 4581.' $(V» -C 175 > TrE N. 4581, Verordnung vom 25. Marz igox. D« bey dem nunmehr hergestellten Frieden die W«g«u d« Zahl der in die k. k. Erbstaaten reisenden Fremden U sich vermehren wird, die überhandgenommette Anhäu-fung der Einwohner in der Residenzstadt sowohl, als in den vorzüglichen Proviiizialstädrcn, so wie die dakaus entsprungene Vertheuerung der Lebensmittel aber eine fortwährende Aufmerksamkeit erfodern ; so gehet die allerhöchste Gesinnung Sr. Majestät dahin, daß ordentliche unbedenkliche, und in wirklichen Geschäften reisende Fremde sowohl beym Eintritte, als während ihres Aufenthalts in den k. k. Erbstaatm alle thunliche Erleichterung und Unterstützung finden, zweydeutigen, schlechtgesinnten , und geschäftslosen Fremdlingen hingegen der Eintritt und Aufenthalt ' durch zweckmäffige Polizeyanstalten erschweret werde. Hm diese Zwecke zu vereinigen, haben Allerhöchstdie-frlbe folgende allgemeine Vorschriften festzufttzen ge-tuhrt : §. r. Niemand, wessen Standes er immer seyn möge, kann ohne einen ^gehörigen Paß die k. k. Staaten betreten) jeder Fremde hat sich demnach zur §r^ Haltung eines solchen Passes vorläufig an die k. k. ge^ Heime Hof-lmd Staatskanzley, oder an den nächstes -m Auslande befindlichen k. k. Minister, Residente!», oder AO C 176 ) AO j)b« Konsul zu wenden, und sich mit Ausnahme allgemein bekannter und durch ihren Naug vorzüglich auszeichnender Personen, durch glaubwürdige Zeugnisse der Lokalbehörden über seine persönlichen Umstände und die Absicht seiner Reise auszuwcifen. §. 2. Um den Paßwerbern alle Erleichterung zu verschaffen, so können die Bewohnerderbeaachbarten auswärtigen Provinzen sich an die nächsten t k.Gouverneurs wenden, und zu dem Ende die nöthigen Zeugnisse einsenden ; Handelsleute, welche die Jahrmärkte besuchen, haben blos einen Paß bey dem Kreisamte des Viertelt, worinn der Jahrmarkt gehalten wird, oder bey dem Ortsmagisirate anzusuchcn; Profesironisten und Handwerksgesellen aber müssen mit ordentlichen, nicht zu alten Kundschaften, und mit den Pässen ihrer Ortsobrigkeiten versehen seyn. §. Z. Zu Vorbeugung alles Mißbrauches wird künftig in einem jeden Passe mit vorerwähnter Ausnahme die genaue Personsbeschreibung des Paßwerbers ausgenommen, auch ist der Paß.von dem Empfänger eigenhändig zu unterschreiben? in allen jenen Fällen, wo der Paßwerber bey der paßertheilenden Behörde nicht persönlich erscheinen kann, müssen die in dem Passe bey Ertheilung desselben leer gebliebenen, auf die Personsbeschreibung Bezug habenden Rubriken bey der Eränzstazion ausgefüllet werden, und ist auch dort . W C 177 ) TE die Ünterschrist des Reisenden beyzuseßen. Das Gefolge des Reisenden muß gleichfalls in dem Passe namentlich aufgeführt werden, für welches er auch in jedem Falle zu haften hat. $. 4‘ Jedek Fremde hat bei) der Einbruchsstazion feinen Paß, oder seine Kundschaft vorzuzeigen. Wenn der allda aufgestellte k. k. Beamte diese Urkunde acht und vorschristmässlg findet, so hat ec solche zu vidi-ren, und daraus die Route bis zu dem darinn ausgedrückten Bestimmungsorte vorzuzeichnen. Der Fremde, welcher es wagen wollte- sich ohne einen vidir-ten Paß in die k. k. Erblande einzuschlcichen, oder von der ihm vorgezeichneten Marcheroute abzuweichen , hat sich die daraus erfolgenden Unannehmlichkeiten selbst beyjumessen. §• 5* Wo immer auf der vorgezeichneten Marche-i-oute eine Polizeydirekzion, ein Kreisamt', oder or--ganisirter Magistrat sich befindet, da muß der Paß gleichfalls vidirt werden. §. 6, Bey Ankunft des Fremden an den Linien der Residenzstadt hat er seinen Paß gleich alldort, in den Provinzhauptstädten, wo eine Polizeydirekzion aufgestellt ist, bey dieser, in den übrigen Städten über bey dem Ortsmagistrate gegen einen gedruckten XV. Land. M Schein C 178 ) $<}£ Schein abzugeben, allwo- er, bis zur Abreise de-Fremden aufbewahret bleibet. §- 7- Im Falle , daß ein Fremder sich in ein iger Entfernung von dem Aufenthaltsorte auf das Land, oder auf Seitenorte begeben will; so hat er Key der Be-Hürde, wo der Paß aufbewahrt liegt, sich zu melden , diese wird denselben mit einer Geleitsurkunde, die ebenfalls die Personsbeschreibung, und die eigenhändige Unterfertigung des Empfängers enthalten muß, versehen, damit er sich auf dem Hin-und Herweg sowohl, als an dem Orteseiner cinsweiligen Bestimmung damit auszuweisen vermöge, weil ohne einem solchen Ausweis kein Fremder eine Haupt-oder Nebenstrasse betreten, noch in irgend einem Orte sich aufhalten darf. §. 8. Wenn der Fremde seine Reise in das Ausland wieder zurückantreten will; so hat er den erhaltenen gedruckten Schein, oder die mittlerweilige Geleitsurkunde wieder zurück zu legen r und erhält sodann seinen für die Rückreise vidirten Paß zurück, worauf abermals die Reiseroute angemerkt scyn wird. §. 9. Handwerksgesellen und Profeffionisten haben sich gleich bey ihrer Ankunft in die für jede Innung bestehende Herberge zu begebe», woselbst gegen Abnahme der Kundschaft ihr Name in das Handwerksprotokoll HB C *79 ) HB tvkoll eingetragen, und darauf gesehen wird, daß flt nach den Handwerksvorschriften binnen 14 Tagen in Arbeit stehen ; wer sich diesen Vorschriften nicht füget, wird als ein Vagabund oder zweideutiger Mensch angesehen, und als ein solcher behandelt werden. §. 10. Ob zwar die von den im §, l. erwähnten Behörden erhaltenden Pässe den Fremden die Erlaubniß der Reise in die k. k. Staaken bis zu dem bestimmten Aufenthaltsorte gewähren ; so hak doch jeder Fremde sich bey seiner Ankunft bey der Polizeydirekzion der Hauptstadt, oder bey dem Magistrate des Orts über den Zweck seiner Reise, und seine persönliche Umstände näher auszuweisen; nach diesem Ausweise wird auch der längere oder kürzere Aufenthalt von der Behörde bestimmet werden. §. II. Wiewohl jeder Fremde während seines Aufenthaltes in den k. k. Staaten auf gerechten Schutz, und den Genuß einer wohlgeordnete» bürgerlichen Freyheit zählen darf; so verstehet es sich doch von selbst, daß er hierauf nur dann mit Billigkeit Anspruch machen könne, wenn er sich den allgemeinen Landes-und Po-lizeyverocdnungen unterziehet, sich mit Anstand und Bescheidenheit, und mit der bey allen gesitteten Na-zionen üblichen, für die öffentliche Ruhe, Landesverfassung , und Einrichtungen gebührenden Rücksicht beträgt. 1 C 180 ) Tu» Wer durch rin ordnungswidriges Benehmen sich des Schutzes der Regierung unwürdig macht, der muß die daraus' entstehenden Folgen nur sich selbst zuschreiben. Fm Königreiche Böhmen wurde bey der Bekanntmachung vom 9. April 1801. noch folgendes in Sachen beygesetzt. Der gute Erfolg dieser Anstalt wird vorzüglich davon abhangen, daß die Bankalbeamren an den Gränzstazionen mit Pünktlichkeit ihr Amt nach der erteilten Vorschrift handeln. Um ihren Eifer zu beleben , wird denselben jährlich eine ihren Bemühungen , und der dabey bezeigten vorzüglichen Genauigkeit entsprechende Belohnung zugesichert. Diese Gränzbeamten werden unter einem durch ihre Behörde angewiesen, ein genaues Verzeichniß der eingetretenen Fremden von 8 zu 8 Tagen bey den k- Kreisämtern einzubringen, welches nebst Benennung der Gränzstazion, auf welcher der Fremde angelanaet ist, nach dem beyfolgendtn Muster, folgende Rubriken enthalte« müßte. a) Lag der Ankunft an der Gränze. b) Lauf --und Zuname des Fremdem c) Geburts-und AnsäßigkeitSort. d) Karakter oder sonstige Eigenschaft. e) Woher? und mit welchem Passe ? f) Wohin er zu reisen gedenke ? s) A j* C I8i ) AO g) Das Geschäft, weswegen er reiset. h) Anzahl der Domestiken, und ihre Namen. Ein solches Verzeichniß der paffirten, oder sich aufhaltenden Fremden haben auch die Magistrate, Dominien und Ortsgerichte, nach den gleich ange-führten Rubriken den k. Kreisämtern vorzulegen, wobey dieselben neuerdings zugleich angewiesen werden, von jedem Fremden die Legitimazion abzufodern, und wenn er nicht mit einem vorschriftmässigen gehörig vidirten Passe bey vorgezeichneter Marschroute betreten wird, nach den eintretenden Umstanden mit Strenge ihr Amt zu handeln. Uebrigens hat es bey der von Sr. Majestät festgesetzten Direktivregel, daß Fremde ohne aller Bestimmung , und von einem zweydeutigen Karakter aus den k. k. Staaten entfernt werden sollen, sein unabänderliches Verbleiben. Da endlich die Erfahrung gezeiget hat, daß das bisherige Paßformular sehr unvollkommen war, und zu mancherley Mißbräuchen Anlaß gab, so haben Se. Majestät das hier nebengebende Formular allergnädigst zu begnehmigen, und zu befehlen geruhet, daß alle paßertheilende Behörden künftig ihre Pässe hiernach einrichten sollen. M 3 Titel , TrB C iss ) §<$ Titel bet Behörde, welche den Paß ertheilt. Reisepaß giir den Karakter > dieser ist von Mit diesem reisen: gebürtig, Zähren Statur Gesichts Haaren Augen Nase Dessen eigenhändige Unterschrift: Derselbe reiset von über nach um Dieser Paß ist gültig auf Cs werden demnach alle Civil-und Militärbehörden dienstfreundlichst ersucht, Vorzeigern bieg aller Orten frey und ungchiudert passrren, auch demselben r'öchigen Falls allen Vorschub angedeihen zu lassen, ivobey man sich zu aller Gegenwillfahrde erb,ethet. Den 180 Unterschrift (L.S.) Ad Mandatum &c, &c. oder Ex ConfiHo GuLernii &c. &c, K N. TkB C 183 ) N« 4582. Hofkanzleydekret vom 27. Marz, kundgemacht durch Guberrüalverordnung in Böhmen den 3. April i8->r. Es wurde zu vernehmen gegeben, daß Se. k. W« bi» k. Maj. zur Erzielung einer Gleichförmigkeit in kirch- Gräber erlichen Handlungen die Errichtung der heiligen Gräber &cn sollen, auf die Art, wie es schon in einigen Diözesen gestattet worden sey, allgemein gnädigst bewilliget haben, und zwar so, daß am Charfrehtag und Samstag das Hochwürdigste auf einem Seitenaltar nach den ( am Titel dieses Werkes angedruckten Muster) von 6 Uhr an früh bis 6 Uhr abends zur Anbethung ausgesetzet, und am letztern Tage um die nämliche Abendstunde mit Absingung des ambrosianischen Lob-gesangs eingesetzt werden dürfe. So wie die Landesstelle unter einem diese höchste Entschließung Sr. Majestät sämmtl. Ordinariate» zur weitern Bekanntmachung an die Kuratgeisilichkeit, und Veranstaltung, daß auf die angedeutete Art und dem Muster, das Hochwürdigste in den Pfarr-und Lokalkirchen zur öffentl. Anbethung in dem nächst künftigen und darauf folgenden Jahren ausgefetzt werde, eröffnet; eben so wird zur Wissenschaft bit Eröffnung gemacht. M 4 N. 4583. HO C i84 ) HO N» 458Z. Gubernkalverordnung in Westgalizien vom 27. Marz 1801. bu'fiefTeinr Wider die sich einfchleichenden preußischen Ju» ^reußlschm" nur eingreifende Geld--und körperliche Stra-- Siubcn zu" fett verhängt, selbe aber als preußische Unterthanen Militiam abgegeben verfo&ren. Den Delti mciflcün wird der weitere 98« jtia des erhöhten Ritt-gelbes de-williget. keinesweges zur Strafe ad werden. N. 4584. Hofkammerdekret vom 31. Marz, kundgc. macht vom böhmischen Gubernium den 20. April i8oi. Den Postmeistern im Königreiche Böhmen ist der Bezug des erhöhten Rittgeldes zu einem Gulden für jedes Pferd auf einer einfachen Poststrccke bis En« de des Monats Oktober 1801 bewilliget worden. Anmerk. So wurde auch diefe Rittzeld-Tr, Höhung für Mähren und Schlesien, auch Oesterreich ob der Enns Steyermark, für Kärnten, Krain, Görz und Triest mit Hofdekret vom >4- April bewilliget. N. 4585- C 185 ) N. 4585- Verordnung von dem k. k. ostgalizischen Landespräsidium den 31. März 1801. . Zn der Absicht, damit die bei) Kirchcnfeyerlich, keiten erscheinenden höheren k. k. Behörden, die Damen , und der Adel, nicht durch das Gedränge gehindert werden, sich den in der Mitte der Domkirche befindlichen Banken zu nähern, sondern vielmehr ihnen die Gewißheit verschaft werde, in diesen Kirchenbänken , die ihrem Ansehen und ihrer Würde angemessenen Plätze zu finden, werden bei) jeder Kirchen, feyerlichkeit für die k. k. höheren Behörden, die Damen und den Adel folgende bestimmte Plätze in den Kirchenbänken Vorbehalten werden. Für die Landesstelle (wie bisher) im Presbi-terium dir, zwo Bänke an der Evangelienseite. Für das löbliche Militaire; wie bisher) die ersten vier Bänke an der Epistelseite. Für das k. Appellationsgericht die ersten fünf Bänke an der Evangelienseite. Für die Damen, die k. k. wirklichen geheimen Räche, Kämmerer und den Adel dir 5. 6. 7. 8. 9« und ioft Bank an der Epistelseite. Für das k. Landrecht die 6. 7. 8« 9* und iofe Bank an der Evangelienseite. Zu diesem Ende werden bey der nächsten Kir-chenfeyerlichkeit an her Kirchthüre einige durch eine M 5 rothe Wegen der bey Stir: chenfeyer-llchteilen zu beobachtenden Ordnung. ttcb« d se Vorflchken bey deni Anzünde», des TvrfS on den Mo: rast-Anchei-ita. C 186 ) «M fef^e Schleift am Hut zu unterscheidenden Kommissare angestellt werden, deren Bestimmung es ftyn wird, den k. k. Staatsbeamten, den Damen und dem Adel, die für sie bestimmten Plätze anzuweisen, und zur Erreichung der , durch diese Einleitung ab-gefthenen Ordnung mitzuwirren. K 4586. Verordnung der Landeshauptmannschaft int Herzogthum Kram den i. April igou Obschon 'öfters das Anzünden des Torfterrains auf dem hiesigen Moraste nachdrücklich und bey der $• 57- politischer Gesetze festgesetzten Strafe verbothen worden ist, weil dadurch oft guter Grund, und Boden, auch junge Bäume, und Wälder verwüstet werden; so können doch solche Gründe eintreten, welche die Anzündung des Morastes, um ihn vor-schriftmässig, vortheilhaft zur Kultur zn bringen, räkhlich und nothwendig machen. Es wird daher zur unabänderlichen Richtschnur folgendes vorgeschrieben: itens. Daß jeder, der seinen Morastantheil än-zünden will, vorläufig die Anzeige bei) dem Magistrate als Grundobrigkeit mache, den Terrain genau beschreibe, und die Beweggründe vorlege, sodarm Mittels des k. k. Kreisamts von dieser Landesstelle die Erlaubniß hiezu überkomme. 2 tens. AB ( 18/ ) AB 2kens. Daß der anzuzÜndende Terrain, vorläufig mit einem eine Klafter breiten, und 6 Fuß tiefen Graben dergestalt umgegeben werde, .daß kein Besorgniß einer Gefahr durch daS etwaige Umgreifen' des Feuers übrig bleibe. N. 4587- Gubernialverordnung in Böhmen vom i. April 1801. Daß zur Den Landesjuden ist bekannt zu machen, daß Rcnung ei-zur Rettung eines in der verstorbenen Mutter noch verstorbenen lebenden Kindes, der Talmud (Abschnitt Etochem fol. 7.) den künstlichen Schnitt nicht nur nicht verbie- ß^d-r^ thet, sondern vielmehr anordnet. ( Scknmmchi vcrdietcl. N. 4588- wird den LandeSju- Gubernialverordnung in Weftgalizien vom 2. April 1801. Di»Magistrate und Ortsgerichte werden ange- ^bewiesen, bey Erhebung des Aktiv-und Passivstanbes aus den städtischen Grundbüchern, und bey Ausfer- m iene Anstalten, welche hierwegen in anderen Erblanden mit gutem Erfolge bestehen, in Westgalizien ebenfalls zur Ausführung zu bringen, wird dem Gu-bernium über die einbegleiteten Anträge und vorgelegten Entwürfe in der Hauptsache dergestalt die Genehmigung ertheilk, daß hiebey nur wenige Modifi-kazionen einzutreten haben sollen: 1) Ist es ganz in der Ordnung, daß nebst dem Kräsphysikus auch ein Magisttatsrath den Sitzungen der chyrurgischen Gremien beywohne. -) %® C 189 ) NB L) Haben auch bey den übrigen fuh b. c. et d. vorkommrnden Punkten die von dem Gubernium vorgeschlagenen Abänderungen Platz zu greifen. Z) Bey dem Absätze, wie die Jnkorporirung in sämmtl. Kreisen für sich gehen, und was hiebey beobachtet werden soll, ist statt des den «napprobir- ' ten Wundärzten zur nachträglichen Ablegung der Prü, fung bemessenen 8 monatlichen Termins ein ganzjähriger zu bestimmen. 4) Hat das Gubernium die Verhängung ber Strafen wider jene, welche des bestehenden Verbots ungeachtet nach verstrichenem Termin in Ausübung der Praxis betteten werden, sich selbst vorzubehalten, und den Kreisämtern nur auf das nachdrücklichste einzuschärfen, daß sie jeden solchen Uebtrtretungsfall zuverläßig einberichten. Endlich 5) sind nach dem Muster der in Ostgalizien bestehenden auch in Westgalizien sowohl für btt christlichen als jüdischen Wundärzte eigene Eidesformeln zu entwerfen, und der Instrukzion einzuschalten. Unter Einem erhält das Gubernium die am 2. Jäner nachträglich einbegleitete Bittschrift einiger Krakauer Bader mit dem Bedeuten zurück, hierinn-falls nach der auch in Ostgalizien beobachtet gewordenen Modalttät fürzugehen, sohin zwar jenen bey der Besitznahme des Landes schon in Ausübung ihres Gewerbes angetroffenen Barbierern , die ausser ihrem Gewerbe sonst keinen hinreichenden Nahrungsstand haben- C 190 ) haben, wenn sie förmlich angeloben, sich aller Ku, ren enthalten, ihren Gewerbsbetrieb blos auf Barbieren, Aderlässen, Jgelsetzen, u. b. g. beschränken, auch letzteres nur nach Vorschrift geprüfter Aerzte und Wundärzte, nie aber nach eigenem Befunde anwen-den zu wollen, diesen Nahrungszweig noch länger zu gestatten, zugleich aber ihnen zu bedeuten, daß jede Übertretung dieser Vdrschrift nicht nur allein streng bestraft werden, sondern auch den Verlust ihres Gewerbes zuverläßig nach sich ziehen werde. Auf die pünktliche Erfüllung dieser Bedingniß haben die Behörden und das Sanitätspersonale sorgfältig zu wachen, und erstere im Betretungsfalle keiner unzeitigen Nachsicht Statt zu geben. Entwurf über die Errichtung der hierlandigen chy- rurgischen Gremien. lmc>.-Es ware, so wie in andern kaiserlichen Erblanden auch hierlandcs, und zwar in einem jeglichen Kreise, ein chirurgisches Hauptmirtel in der Kreisstadt zu errichte», zu welchen alle daselbst seßhafte Chyru-gen gegen Erlag der in Ostgalizieu und in den übrigen k. k. Erblandcn üblichen Taxe zu 8 fl., die in Betracht der vorhin üblichen Einlagen und sonstigen Kosten allerdings gering ist, inkorporiret, außer NB c 191 ) außer denen inkorporirten hingegen keine» die Praxis gesiaktet werden solle; doch verstehet sich, cdo daß hiezu kein ungeprüfter Chyrurgus ausgenommen werden könne; es will daher vor allen andern n'öthig ftyn, daß hievon i» den Kreisen die Kundmachung veranlasset, und eine Frist von etwa 6Monaten bestimmet werde, binnen welcher Zeit die Chy-rurgen die dießfallige Jnkorporirung bey dem ©re# mietrn ihres Kreises ansuchcn, und mit ihren Diplomen oder Prüfungszeugnißen der ordentlich erlernten chyrurgischcn Wissenschaft sich ausweisen sollen,um hiezu die nöthige Eigenschaft zu haben, welches jedoch am füglichsten auf folgende Art zu geschehen hätte, daß sie ihre bießfälligen Diplome oder Zeugniße dem betreffenden Kreisphysikus zur Beurkheilung dev Gültigkeit vorzuweisen hätten; auch sollen Ztens alle diese Individuen verhalten seyn, einen Ausweis vorzulegen, wie viel nämlich ein jeglicher Chyrurgus Gesellen und Lehrjungen, dann namentlich , welche er halte , damit diese ebenfalls zu seiner Zeit, wie folgen wird, gehörigen Orts inkor-porirt werden mögen. Bey diesem Hauptmittel soll stets chtens der betreffende Kreisphysikus als Kom-missär den Vorsitz haben, und nebst demselben noch stets ein Magiflratsrath zu den Gremialsttzungen, er-sterm in Sanitäts-und letzteren in politischer und ökonomischer Rücksicht beyzezogen werden; die Kreis- «hy- ( '92 ) w chyrurgen aber sollen das Amt der Konsultoren begleiten ; es werden sonach alle die Kreischyrurgen vermag ihren Rang als erste Konsultoren ohnentgeldlich und frey von den weiteren Einlagen zu inkorporiren seyn, es wäre dann, daß ein oder anderer derselben eine öffentliche Offizin hielte, in welchem Falle sie gleich den übrigen sämmtliche Einlagen zu entrichten hätten , so sich dann auch auf die in Folge der Zeit etwa sich Hierlandes niederlassender Okulisten und größere Operateurs erstrecken sollte. Atens Sollte das in einem seden Kreise bestehende Hauptmittel viermal des Jahres seine Sitzung halten, hiebey alle inkorporirte Chyrurgen unter sonstigen Strafen, deren Erkenntniß nach Beschaffenheit der Umstände dem Mittel anheim gelassen wird, sich sicher einfinden, es wäre dann, daß tin, oder anderer hievon mit Grunde verhindert würde, in welchem Falle also vie Entschuldigung bey dem Hauptmittel rinzulegen wäre; dann bey diesen quartaligen Sitzungen alle die Chyrurgen betreffenden Gegenstände, als Streitigkeiten unter den Patronen selbst, Klagen dieser wider ihre Gesellen und Lehrjungen h oder gegenseitig deren wider ihre Patronen verhandelt, und entschieden, auch daselbst die Aufdingung der Lehr-jungcn und Freysprechung der Gesellen geschehen, in allen Vorfällen aber der Rekurs an die betreffende Behörde Vorbehalten seyn solle. Sollten sich jedoch wichtige Fälle ergeben, so beruhet es bcy dem Kommissär GuS ( J93 ) miffdr und Konsultoren eine anderweite Sitzung anzuordnen. Htens Wie kein Patron zu einem derley Hauptmittel inkorporirt werden kann, der nicht geprüft und approbirt ist, so kann auch hiezu kein Gesell inkor-porirt, mithin auch bey einem Patron nicht geduldet werden, der nicht das Examen Tyrocbiii abgelegt hat; derley Gesellen, die sich hierüber mit einem Zeugniße auszuweisen nicht vermögen, wäre ebenfalls eine Frist von 6 Monaten zu bestimmen, um die dießfallige Prüfung bey dem Hauptmittel abzulegen, von welchem sie sodann nach erprobter Fähigkeit zu approbiren, und zu inkorporiren seyn werden. 7tens Solle ein jeder inkorporirter Chyrurgus weiters quartaliter i$ kr., jeder Gesell aber 6 fr. bey dem Hanptmittel auflegen. Ftens Soll ein Gesell für die mit ihm vornehmende Prüfung, b. i. für das Examen Tyrociati 4 fl. den Besitzern des Gremiums, wovon jedoch der den Vorsitz habende Kreisphysikus und Magi-stratsrath ausgeschlossen, da dem Kreisphysikus oh-nedieß für jedesmalige Besitzung i Dukaten aus den Kassagcldern zu verabreichen kömmt, entrichten; dieses trist die dermaligen Freygesprochenen, die das Examen Tyrocinii bisher nicht abgelegt haben, ansonst hat «in derley Gesell annoch z fl. für das Freyfprechen, dann für den Schein 45 Er. an die Kassa desHaupt-, mittels zu entrichten. Damit nun XV. Band. N 9t«ns AS C 194 ) AS yteiis beriet; Scheine ordentlich seyn mögen, ist das änschlÜssige Formulare zu dem Ende entworfen/ damit das Hauptnnttel zu dem nökhigen Gebrauche die nöthigen Abdrücke sich machen lassen solle. zotend Solle ein Lehrjung für das Aufdingen in die Kassa des Mittels 1 fl. entrichten, es sey dann, daß ein derlei) Lehrjung sehr arm wäre, in welchem Fall dem Mittel freygelassen wird, ihm die bießfällige Tax gänzlich oder zum Theil nachzusehe»; von dieser Entrichtung mögen zwar die bereits in die kehre genommenen Jungen frep seyn, doch sollen alle mit Bemerkung der Zeit, wann einer oder der andere in die Lehre eingetreten ist, mit Namen, Alker -Religion , und Vaterland gehörig in das Protokoll jedes Hauptgremiums eingeschrieben werden, wobey hauptsächlich darauf gesehen werden soll, daß a. jeder Junge, der in die kehre zu einem befugten Chyrurgus ausgenommen werden wolle, der lateinischen Sprache in etwas kündig sey, ober wenig-stens dieselbe lese, und schreibe. b. Sollen die Patronen darauf sehen und hierauf verpflichtet werden, daß ihre Lehrjungen einsweilen in der deutschen Sprache geübet werden, und somit bey Zeiten die Fertigkeit erhalten- die in deutscher Sprache aufgelegten chyrurgischen Bücher zu verstehen. c. Jeder Lehrjung, der bei; einem inkorporirten Chyrurgus hier in Krakau, Kasimir und Übrigen Vor- städ- Formular MS Lehrbriefs. Wir N. N. Vorsteher des löbl. Hauptmittels der Wundärzte tu dem N'. Kreise des Königreichs Wesi-galizien bekennen hiemit, nachdem der N. N. den v. g. 2oten Dezember 1789. in Krakau vel ibi ubi gebohren, den des Monats 1801. bey unserm Hauptmittel vorgeschriebenermassen ausgenommen, bey dem epaminirt- und approbirten, auch unserm Hauptmittel einverleibten Wundarzt Herrn N. N. in die Lehre genommen worden (für einen Lehrjung aber, der in Krakau in der kehre war, kömmt insbesondere hinzu, wahrend be5 Tymcinii den öffentlichen Vorlesungen aus der Anatomie und Chyrurgie auf der Universität ordentlich beygewohnt , und über Oie Prüfung aus den beyden Gegenständen die Zeugnisse von betreffenden Professoren zu der Freyspre-chung beygebracht ) seine Lehrjahre mit vollkommenen Fleiß erstreckte, und in Folge des Prinztpalenzeug-nisses sich gehorsam, und. treu verhalten, anbey auch in der mit ihm von Unterfertigten vorgenommenen Prüfung sattsam erwiesen hat, daß er die einem Wundarzneykunstgesellen u'öthige Fähigkeit besitzt; daher ist benannter N. N. den zu Ende stehenden Tag und Jahr von seinen Lehrjahren der Ordnung nach freygesprochen, und für einen wirklichen chyrurgischen Gesellen anerkannt, und erklärt, auch ihm gegenwärtige Lehrattestation unter unserer Unterschrift, und unscrs Hauptmittelsinsiegels ausgefertiget worden. Krakau ^el ibi ubi den Monat im Jahre , . - ' ' ?L- Rur für den Krakauer Lchrjung. Mit Unterschrift des Hm. Lehrers der Anatomie und Chyrurgie — — der beyden Vorsteher. — — des Seniors. — — des kehrherrns. %® C 196 ): So® stabten in der Lehre ist, soll gehalten seyn, während seiner Lehrzeit sowohl die anatomischen als chyrurgi-schen Vorlesungen zu den bestimmten Stunden auf der Krakauer Universität zu hören, worinn ihm sein Lehrherr keineswegs hinderlich seyn darf, vielmehr solle er darauf aufmerksam seyn, daß sein Lehrjung ununterbrochen den Vorlesungen beywohne, wovon er jedoch im Verhinderungsfälle auf kurze Zeit ausgenommen werden kann. d. Soll jeder Junge verpflichtet seyn, sich mit dem Attest seines wissenschaftlichen Fortgangs in dem für die Wundärzte auf der Universität ertheilten Unterricht, dann der fleißigen Frcczuentirung von seinen betreffenden Professoren in jedem Lehrjahre zu versehen , um dieselben sodann bey der Freysprechungs, Prüfung vorlegen zu können, ohne welchen derselbe keineswegs freyzusprechen ist. e. Diese Prüfung bestehet aus den Anfangs-gründen der Anatomie und der Chyrurgie mittels des Kreisphysikus als beständigen Kommissär und Kreis-chyrurgus als Konsultor, dann 2 Senioren und des Lehrherrn bey vierteljährigen Versammlungen. f. Wenn ein Lehrjung bey seiner Prüfung vor der Freysprechung nicht bestünde, so ist selber nach Befund der Examinatoren noch auf ein, auch zwey Jahre in der Lehre zu belassen. g. Jene Lehrjunge, die sich bereits in der Lehre befinden, und freygesprochen werden wollen , sind keineswegs StA ( 197 ) TlB nrswegs von dieser Vorschrift loszusprechen. Es verstehet sich von selbst, daß sich alles Obgesagte auch auf jene, die sich auf dem flachen Lande in der Lehre befinden, beziehet, nur bey dem Umstande, da sie nicht die Gelegenheir haben, den Vorlesungen auf der Akademie der betreffenden Professoren beyzuwohnen, sollen sie sich durch fleißiges Lesen die Anfangsgründe der Anatomie und Chyrurgie beylegen, die erforderlichen Bücher beyschaffen, und ihre Lehrherren nach Thunliä'keit und Umstünden ihnen den nhthigen Unterricht in besagter Wissenschaft geben, und für die Vey-schaffung der Bücher verantwortlich seyn. Durch solche Einleitung wird sich bald der Vortheil zeigen, daß, wenn besonders die Patronen beflissen ftpn werden , ^ihren Tyronen gute Gründe beyzubringen, solche zur Lesung nützlicher Bücher an-halten werden, nicht nur bloße Bartscherer, sondern überhaupt geschickte Wundärzte werden geziegelt werden. Iltens Es soll ein Gesell, wenn er aus der Kondition seines Patrons austritt, niemalen ohne Abschied entlassen werden, jedoch für denselben 6 kr. entrichten, wofür das Mittel gehalten seyn wird, die Patronen mit gedruckten , und mit dem Siegel deS Mittels gefertigten Kundschaftsabschieden nach anver-wahrtem Formulare zu versehen, dem man annoch folgendes beyzurücken n'üthig findet, daß zur Vermeidung aller Uneinigkeiten, die durch Aüfreden der Gestellen unter- den Patronen entstehen könnten, rin Ge« N 3 se» Formular eines Abschiedschmes. Ich Endrsunterschriebener bekenne mit Gegenwärtigem, daß Vorzeiger dessen der ehrbare und kun'ft-liebende gebürtig von Key mir durch 1» Kondizion gestanden, und sich die Zeit hindurch wie es einem der Kunst zugethan und erfahrnen Gesellen zustehet, verhalten babe. Nachdem aber derselbe sein Glück weiter zu suchen gestnnet ist, als habe nicht entstehen können, ihm gegenwärtiges Zeugniß zu ertheilen, und solchen Jedermann, wessen Standes und Würde, vorzüglich unseren examinirt- und approbirten Herren Wundärzten anzuempfehlen. So geschehen in der Stadt mit dem Hauptmitttlsinfigill ge- fertiger den des Monats im Jahre N. N. s C 199 > fell, bet aus der Kondition seines Patrons austritt, vor Verlauf 3 Monate bey keinem andern Patron in de«y nemlichen Orte in die Kondition Eintreten dürfe, sondern sein Glück weiters suchen solle; hiedurch werden auch die Gesellen in gewissen Grenzen erhal- / ten, und dem 'öfteren Vagiren, wodurch diese in böse Gesellschaften verfallen, und durch den Müssig-gang bey allenjWger Abwartung einer Kondition verschiedenen Lastern sich ergeben, vorgebogen. Auch will nöthig ftyn , daß um die Patronen nicht etwa in Verlegenheit und Mangel, ober auch die Gesellen der Bedrückung der Patronen auszusetze», folgendes beobachtet werde, damit ein Patron, wenn er einen Gesellen aus der Kondition entlassen will, demselben vier Wochen bevor solche aufkünden, auch gegenseitig ein Gesell seinem Patron, damit ersterer sich um einen anderweiten Gesellen, letzterer aber in Zeiten um eine Kondition bewerben könne, allerdings nicht gestattet wird, daß ein Gesell länger als 8 Tage ohne Kondition in einem Orte herumgehe, und einen Vagabunden abgebe, sondern im Betretungsfalle abge-schaft, und aus dem Gremium ausgestrich en werden solle. I2tens Alle bey dem Hauptmittel sowohl an der Inkorporationstax, als sonstigen Einlagen eingehende Gelber sollen, in der Hauptstadt Krakau, und in allen übrigen Kreisstädten, wo eS sich thun äßt, in einer besondern Kassatruhe bey dem Senior N 4 des NB O 200 ) NB des Mittels, und unter der Mitsprrre des Kreisphy-sikus aufbewahret, und dem erstern zur Pflicht gemach et werden, über ave eingehenden Beträge Rechnung zu legen. Hingegen, wenn in der einen oder andern Kreisstadt , wo das Hauptmittel befiel, let wird, kein verläßliches Individuum aus dem Mittel vorhanden wäre, könnte die Kasse ohne weiters einem sichern Magistratsrath, oder anderen vermögli-cheu, und wegen seiner Treue und Rechtschaffenheit bekannten Bürger, jedoch immer unter der Mitsperre des Kreisarztes übergeben werden; die Rechnung solle quartaliter dem Hauptmittel, alljährlich aber von dem Hauptmittel an das Kreisamt geleget werden, und ist dabey allerdings billig, daß nach Verlauf eines jeglichen Jahres für die ordentliche Verwaltung und Kaffarechnung dem betreffenden Jndividuo eine Vergeltung nach Beschaffenheit der Arbeitszuflüße, dazu das Hauptmittel bey Legung der jährlichen Rechnung den Antrag machen, und beydes mittels des Kreisamtes der Landesstelle zur weiteren Enrschliessung vorgeleget werden solle. Uebrigens solle jegliches der-ley Hauptmittel sich ein eigenes Sigill beyschaffen, welches sich zur mehreren Sicherheit in Händen des demselben Vorsitzenden Kreisphysikus befinden muß. l Atens Die Absicht vorbenannter Geldeinlagen ist ausser der Erzielung der fluten Ordnung auch jene, daß wenigstens bey einem jeden Haupkmittel die n'öthigsten chyrurgischen Instrumenten theils zum nö# thi- HM -C 201 J HrS thigen Unterrichte der Tyronen, cheils zu wichtigeren Operationen beygeschaft, weiters, wenn ein Patron, Ges.-ll oder Lehrjung unvermuthet in eine langwierige Krankheit verfiele, ihnen hievon nach Beschaffenheit der Vermögensumstände ohne anderweite Zurechnung beygesprungen werde; doch solle keine Auslage ohne Vorwissen des gesammten Mittels ge- • schehen; welche Instrumenten aber sich die Gremien anzuschaffen hätten, dürfte ihnen von Seite des Pro-tomedikus nach Umständen ihrer Baarschaft feiner Zeit bestimmt werden. rntens Es ist bey wohl bestellten chyrurgischen Mitteln auch gewöhnlich , daß eine gewisse Zahl Chy-rurgen in den Städten bestimmt werde, damit deren sich nicht zu viele in einem Orte niederlassen, und wegen nicht findenden hinlänglichen Unterhalt einer den andern aufteibe; anderer Seits aber, damit die nach Ableben eines Chyrurgus, der eine öffentliche Officin gehalten hat, Hinterbliebene Wittwe Gelegenheit habe, dießfällige Gerechtigkeit, wenn sie hierauf nicht einen besonders geprüften Gesellen halten, und ihre Nahrung forttreiben will, zu verkaufen , und dadurch ihr, oder den hinterbleibenden Kindern , und sonstigen Erben ein Vortheil zugehe; dieses läßt sich aber für dermal, wo die Znhl der Wundärzte außer Krakau noch nicht bekannt ist, nicht wohl bestimmen; es wird jedoch hierauf zu seiner N 5 Zeit $u£' C 202 ) Tr,- Zeit das gehörige Augenmerk zu nehmen, n'öthig ftyn. Die Zahl derjenigen Wundärzte, die Officinen in der Stadt Krakau, und Vorstädten babeu, und sämyttlich bis auf 4 bisher ungeprüft sind, belüuft sich auf 3i, welche Zahl auf die gegenwärtige Bevölkerung allerdings zu groß ist, und dürfte seiner Zeit auf deren Verminderung Bedacht genommen werden« Uebrigens IAtens ist es Hierlandes eine sehr schädliche Gewohnheit, daß die Wundärzte jedem in der Kondition stehenden Gesellen anstatt eines ausgemessenen Lohns, jedesmal den Zten Groschen ihres Gewinnstes oder Erwerbs geben müssen, wobey die Patronen sehr verkürzt, und noch überdieß nicht selten übervor-theilt werden, welches sehr oft Ursache zu Mißhellig-kciten unter ihnen giebt; es ist also sehr erforderlich von dieser Gewohnheit in Hinkunft abzugehen, und ^ die in den übrigen k. k. Erblanden übliche Art auch G Hierlandes einzuführen; nemlich es sollen die Patronen für die in der Kondition stehenden Gesellen einen wöchentlichen oder monatlichen Lohn in der Gremial-versammlung fcstfetzen, und denselben verabredeter, massen allemal ordentlich an sie auszahlen; und endlich i6tens sollen die hier anverwahrten Gesetze für die Patronen und Gesellen, nebstdem, daß sie jedem neu aufgenommenen und inforporirten Mitgliede öffentlich c 203 ) ^ fmtlich im Gremio bekannt gemacht werden müssen« auch alljährlich einmal in der vollen Gremialversamm-lung wegen genauer Darnachachtung durch den beständigen Gremialkommiffar vyrgelesen werden. Nachdem man nun von der Bestellung derKreis-gremien oder Hauptmitteln das N'öthige erwähnt hat, so bleibet noch zu bewähren, wie die Jnkorporirung in sämmtlichen Kreisen für sich gehen, und was hie-bey beobachtet werden solle: dieses dürfte folgender-massen am füglichsten bewerkstelliget werden, nämlich, daß die Bestellung dieser Gremien vorläufig allgemein in Kreisen bekannt zu machen, hierauf aber nach Verlauf einiger Wochen ein Lag im Quartal mittels der Kreisämter und zwar nur das erstemal ( weil derselbe in der Folge jedesmal von der Gremialversammlung für jede Quartalsitzung benennet werden solle) zu bestimmen und allgemein kund zu machen wäre, womit alle vorfindige seßhafte Wundärzte, dann jene Gesel-len, die das Examen Tyrocinii abgelegt haben, mit den erforderlichen Diplomen und Prüfungszeuz-nissen zur Erscheinung in der Kreisstadt wegen Jnkorporirung in das Gremium an dem vorläufig bestimmten Tage einberufen werden; nachher an selben Tage zn Gegenwart eines (jedoch nur zu der ersten Versammlung ) bestimmten Kreiskommissar nach der nochmaligen Kundmachung des höchsten Befehls wegen Bestellung gedachter Gremien, und nach der Vorlesung C 204 ) AS lesung des hier verfaßten Entwurfs, jedoch aber'so viel nur die Gremien betrifft, -und dann der hier an-geschlossenen Gesetze und Pflicheen für die Patronen und Gesellen (welche drey Gegenstände aber vorläufig wegen genauer Verständlichkeit auch in die pohlnische Sprache übersetzt werden ^dürften) sollten itens der betreffende Kreisphysikus als beständiger Kommissär und der Kreiswundarzt als Konsultor, dann 2tens die übrigen geprüften Wundärzte, die sich mit ihren Diplomen, oder sonstig gültigen Zeugnißen ausgewiesen haben, nach dem Senio in das hiezcheigends verfertigte Protokollbuch eingeschrieben werden, wo sodann die letzteren sogleich die ausgesetzte Lap pr. 8 fl. zu entrichten hätten. Den übrigen Wundärzten, die unapprobirr sind, folglich bey dieser ersten Sitzung nicht inkorporirt werden können, soll sonach ein ganzjähriger Termin einberaumet werden, binnen welcher Zeikfrist sie sich der Prüfung vorgeschriebenermassen auf der hiesigen oder einer andern Universität um so gewisser zu unterziehen hätten, aks nach Verlauf dieser Frist ihnen die Ausübung der Praxis nicht zu gestatte»? sondern dießfalls auf sie genau zu invigiliren, und im Betretungsfall wird gegen einen derley Uebertreter von d.er hohen Landesstclle mit Verhängung der Strafen vorgegangen werden, wie dann auch die k. Kreisämter angewiesen werden, daß sie jeden solchen Uebertretungs-fall zuverläßig rinberichten sollen. Nachher tt & ( 205 ) HS. Nachher sollen die mit den vorschriftmäffigen Attestaten des Tyrocinii versehenen Gesellen , und endlich die bey einem jeden Patron in der Lehre be- 0 findlichen Jungen, doch beyde separirt eingetragen, unter einem den ersteren die anverwahrten Gesetze bekannt gemacht, und deren genaue Beobachtung denselben eingebunden, weiters aber jenen Patronen, die Gesellen in der Kondition haben, welche mit den Attefiis Tyrocinii nicht versehen sind , mitgegeben werden, daß sie solche dahin anhalten sollen, womit sie. sich zur dießfälligen Prüfung zubereiten, und bey der künftigen Sitzung sich derselben bey dem Haupt-Mittel unterziehen sollen, als sie im widrigen bey keinem Patron weiters geduldet werden würden. Endlich solle jedem betreffenden Kreisamte von den Gremien alle Quartalsitzung ein Vrrzeichniß der neu inkorporirten Wundärzte, Gesellen, und Lehrjungen zur weitern Etnbegleitung abgegeben werden. Die jüdischen Chyrurgen sollen keinerdings ein eigenes Mittel ausmachen, sondern ohne Rücksicht auf den Religionsunterschied der Identität des Endzweckes , und der dabey zu erzielenden Einförmigkeit und Einfachheit wegen dem christlichen Mittel einvtr-leibet. werden. Nach dem Muster der in Ostgalizien bestehenden ' sind auch in Westgalizien sowohl für die christlichen HB C 206 ) ft# als jüdischen Wundärzte eigene Eidesformeln zu entwerfen und der Instruktion einzuschalten. Die für die christlichen Patronen und Gesellen entworfenen Gesetze und Pflichten sollen auch den jüdischen inkorporirten Wundärzten und Gesellen zur genauen Beobachtung übergeben werden. SchlÜßlich wäre sehr erford.rlich auf die ungeheure Anzahl Hierlandes vorfindiger jüdischen. Pfuscher, die nicht die geringste Kenntniß von der Wund-arzneykunde besitzen, und niemals weder anatomischen noch chyrurgischen Vorlesungen beygcwohnet, noch in der Lehre, irgendwo gestanden sind, da sie nur vom Hörensagen, oder von Eltern, oder aber von Vor> fahrern etwas gehört haben, und doch überall unter dem Landvolk allen Unfug mit schädlichem Kurilen treiben , auf das strengste zu invigiliren, und die Ue-bertreter zu bestrafen, damit das ganze Absehen der h erstellenden dicßfälligen Ordnung, dann Verminderung der christlichen und jüdischen Pfuscher, und hieraus erfolgenden Verwahrung der ordentlich geprüften und fähigen Wundärzte nicht vereitelt werde. Endlich wäre auch wegen der Lehrjahre nach der in andern k. k. Erblamden bestehenden Gewohnheit nachstehender Unterschied zu machen, daß nemlich ein Lehrjung, welcher seinem Patron die Kost zahlt, auch von seinen Aeltern, oder aus dem Eigenen bekleidet wird, nur Z Jahre ^ jener hingegen, der von seinem Patron die Kost und Kleidungsstücke empfängt, 4 1 Jahre f ( 227 ) x Jahte trt der Lehre verbleiben soll, damit er durch das letzte Jahr seinen Lehrherrn für den gehabten Aufwand entschädige, wübey jedoch auf folgendes genau gehalten werden foßt, daß ein jeder bürgerlicher Wundarzt hier in Krakau seine Lehrjungen, und Gesellen zu dem für die Wundärzte n'öchigen Unterrichte auf die Universität abschicke, und hiezu auhalte. Damit man überzeugt werde, wie weit die Anordnung von Seite der bürgerlichen Wundärzte befolgt werde, soll der Senior des chyrurgischen Gremiums verbunden scyn, alle Jahre bey dem Schulenanfang die neu aufgedungenen Lehrjungen, oder aufgenommenen Gesellen dem Lehrer der Anatomie und Chyrurgie mittels eines Verzeichnißes namentlich an-zeigen. Krakau den 26. Dezember 1800. Gesetze und Pflichten für die chyrurgischen < Patronen. rtens Soll ein jeder Patron 'einen ehrbaren > Gott gefälligen Lebenswandel führen, nicht zur Ausschweifung sich herablassen, vorzüglich aber das mlt den Pflichten eines Wundarztes gar nicht »erträglichen Zeichens und Saufens sich enthalten, andürch den Gesellen und Lehrjungen mit einem guten Beyspiel Vorgehen , diese ebenfalls hiezu ermahnen und anhalten. 2tens Dem Mittel und dessen Vorstehern den gehörigen Gehorsam und Abhängigkeit erzeigen, sich mit den Mitgliedern friedlich betragen, solchen weder 'üffent- HM C 208 ) 'öffentlich noch heimlich zu schaden, und etwann durch was immer für Kunstgriffe, ihnen Kundschaften zu entziehen suchen, welches bey Erprobung jedesmal scharf geahndet werden würde. ztens Spll ein jeglicher Patron mit den höchst nöthigen Instrumenten^ die nemlich in den gemeinen Vorfällen unentbehrlich sind, versehen seyn, diese ordentlich und in der gehörigen Reinlichkeit erhalten, wie dann bey größeren Opexazionen, die einem Patron vorfallen sollten, in Ansehung der etwa»» erfor- t derlichen Instrumenten sich an das Hauptmittel zu wenden seyn wird, welches nach Beschaffenheit der Umstände sich dergleichen beyschaffen wird. 4tens Soll ein jeder Patron bey seinen Verrichtungen allen möglichen Fleiß und Sorgfalt anwenden , bey Tag und Nacht sich unverdrossen gebrauchen lassen. Wenn aber ' htens demselben eine gefährliche oder gar tödt-liche Verwundung vorfiel, den nächsten Medikus so viel möglich beyrufen, und nach dessen Vorschrift Ich benehmen. 6tens Jedem Patron, der als Magifter Chi-rurgiae approbirt worden, und das Examen ex morbis internis communiter occurrentibus auch mit abgelegt hat, ist gestattet, auch allenthalben innerlich zu heilen, jedoch hey schweren vorkommcnden Krankheiten ist er verbunden, allemal (itt so weit rs gesche- C 209 ) geschehen kann) einen befugten Arzt beyzuziehen, und fich des Rachs zu erholen. 7tens Soll der Wundarzt die Krankheiten den Patienten nicht gefährlicher vorsiellen, um etwann hiedurch mehrere Bezahlung zu erhalten, vielmehr den Kranken stets mit Trost aufmuntern, auch keine übermässige Zahlungen fordern, sondern der Armuth unent-geldlich aus christlicher Liebe beyspringen, bey den Dermöglicheren hingegen sich mit der ihren Kräften und der Krankheit angemessenen Bezahlung begnügen, wegen welcher sich, wenn sie doch etwann zu gering seyn sollte, der Patron bey dem Hauptmittel beschweren könnte, welches die weitere Vorstellung nachher in gegründeten Fällen bey der betreffenden Behörde machen würde. «tens Jedem Patron ist gestattet, so viel er zur Betreibungsseiner Nahrung Gesellen nöthig hat, doch 'aber nur zween oder höchstens drey Lehrjungen zu halten, es versteht sich aber, daß erster« ordentlich inkorporirt, auch letztere gehörig beym Hauptmittel aufgedungen seyn müssen, und soll der Patron auch darauf invigiliren, daß erste« mit den nöthigen Instrumenten, als: Scheermessern, Lanzeten rc. versehen seyen, und solche in der gehörigen Reinlichkeit stets erhalten werden. ytens Wird dem Patron eingebunden, daß er seinen Gesellen mit aller Anständigkeit begegnen soll, diese nicht etwa mißhandeln, sondern, wenn solche XV, Land. 2 etwas %? ( 210 ) etwas verschuldet habe», mit Güte bas erstemahl zur Verbesserung ermahnen, bey anhaltender üble» Ausführung aber dem Hauptmittel zu derselben Besserung die Anzeige machen , endlich auch denselben den verabredeten Lohn zur gehörigen Zeit verabfolgen soll. lotens Wie schon gemeldet worden, daß jeder Lehrjung bey dem Hauptmittel aufgedungen (Von müsse, wobey hauptsächlich auf die erfoderücken Eigenschaften , die er besitzen muß, und deren bereits erwähnt worden, zu sehen ist, soll der Patron demselben gute Gründe aus der Chyrurgie beybringen, auch zur Ordnung und Führung eines rechtschaffenen Wandels anhalten, ihn nicht etwa»,, zu verächtlichen Arbeiten gebrauchen, wie es zu geschehen pflegt, daß dergleichen Jungen die Dienste der Mägde und Knechte im Hause versehen müssen, durch welche dießsälli-ge Herabsetzung viele, die sich der Chyrurgie widmen wollten, abgehalten, andere hingegen ganz widrige Gesinnungen an sich nehmen, und durch die häufigen anderweiten Beschäftigungen von dieser Kunst wenig oder gar nichts erlernen. Weiters, da dergleichen aufzunehmende Lehrjungen für ihre Lehrjahre zu zahlen pflegen, andere wieder aus Unvermögenheit solches nicht thun können; soll Utens nachstehender Unterschied gemacht wev-den, daß ein Junge, welcher sein Kostgeld bezahlt, auch sich die Kleidung aus Eigenem beyschaft, nur 3 TE C -2ii j Z Jahre, einer hingegen, der nichts zahlt, auch dom Patron gekleidet wird, 4 Jahre in der Lehre zu bleiben gehalten fepn soll, damit dieser durch daS letzte vierte Jahr, wo et schon im Stande ist, seinem Patron etwas zu verdiene», ihn für Kost und Kleidung in etwas entschädige, daher dann folget, wenn ein dergleichen Jung ohne erhebliche Ursache, die dem Hauptmittel anzuzeigen wäre, vor dem Ausgang der Lehrjahren von seinem Patron Weggehen wollte, er ihm für Kost und Kleidung die Zeit hindurch die Zahlung zu leisten hätte, und wenn er bey einem anderweiten Patron eintreten wollte, neuerdings zu lerne» anzufangen, mithin bey demselben, wenn er nicht zahlt, 4 Jahre zu bleiben hätte; hingegen, wenn ein Patron einen solchen Jung selbst von sich geben wollte, an selben keine weitere Forderung zu machen hatte, auch ein dergleichen von seinem Patron entlassener, oder wegen billigen Ursachen des Hauptmittels austretender Jung bey einem andern Patron die noch abgängige Lehrzeit vollziehen möge. i itend Erfordert die gute Ordnung, daß, wenn ein Gesell aus der Kondition seines Patrons austritt, die dieser ihm 4 Wochen zuvor aufgekün-biget hat, oder daß solchen der Patron nach vorläufiger 4 wöchentlicher AufkUndung entlasse, ihm ein Zeugniß seines Wohlverhaltens, d. r. der Abschied ertheilet werde, zu dem Ende das Hauptmittel die O * Patro- $0? C 2i2 ) Patronen mik gedruckten Abschiedsformularien versehen wird, und folgt also hieraus, lZtens daß ein seder Patton, der einen Gesellen aufnehmen will, eher von diesem den Kundschafts-schein seines letzten Patrons abzufordern habe, wi-drigens solcher unter sonstiger Ahndung nicht in die Kondition aufzunehmen, sondern die Ursache des verweigerten Abschieds zu erforschen seyn wird; dahingegen verstehet man sich, daß von keinem Patron dem ' austretenden Gesellen dle Ertheilung des Abschieds ohne erhebliche Ursachen, die jedoch dem Hauptmittel anzuzeigen wären, werde verweigert werden. intens Auch soll zur Vermeidung aller Mißhelligkeiten, die durch das allfällige Abreden guter Gesellen entstehen könnten, einem Patron nicht erlaubet seyn, einen von einem andern Patron des nemlichen Orts austretenden Gesellen vor Verlauf zMonathen zu sich in die Kondition aufzunehmen, sondern es hätte ein dergleichen Gesell wenigstens auf diese Zeit sein Glück außerhalb des Orks zu versuchen. Krakau den 26. Dezember 1800. 1 ... Gesetze und Pflichten für die Gesellen. itens Soll ein jeder Gesell einen ehrbaren, Gott gefälligen Lebenswandel führen, nicht Ausschweifungen sich ergeben, vorzüglich aber des mit den Pflichten eines Chyrurgi nicht'verträglichen Sau-fens, und Zechens sich enthalten, alle böse Gesellschaften AB C -iz ) AB schäften meiden, und vielmehr die massigen Stunden mit Lesung guter chyrurgischer, und anderer nutzbarer Biicher zubringen, damit er mittlerweile in Stand gelange, einen Patron abzugeben, und ein geschicktes Mitglied des Staats zu werden; bey sogestaltem Le-benswandel wird ihm leicht seyn, die n'öthigen chy-rurgischcn Instrumenten, welche 2tens ein jeder Gesell haben solle, als da sind: Scheer-Messer, Lanzetten, Schnepper re. von seinem Lohn anzuschaffen,, welche vorzüglich in der gehörigen Ordnung und Reinlichkeit zu erhalten sind. Atens Soll er seinem Patron, so wie dem ge-sammten Mittel dm schuldigen Gehorsam bezeigen, diesem treu, und ehrlich dienen, folgsam seyn, nicht etwa heimlich kuriren, und hiedurch den Patron zu hintergehen, und den ihm gebührenden Verdienst entziehen, sondern in allen dessen Nutzen suchen, und befördern. Weiters 4tens In allen seinen Verrichtungen emsig und unverdrossen seyn, wodurch er seinem Patron mehrere Kundschaften zuziehen, folglich auch mehreren Nutzen verschaffen wird. Dagegen er gegenseitig von seinem Patron alle anständige Begegnung, die richtige Bezahlung seines Lohns, und die Erfüllung der übrigen verabredete» Bedingnissm sich zu versprechen hat, worin falls er auf eine oder andere Art verkürzet, oder gekränket werden sollte, derselbe seine Klage bey O 3 dem GB C 214 ) dem Miete! anzubringen, von dem aber allen Schutz zu hoffen haben würde. Atens Wird ein jeder zur Ruhe und Eintracht, auch zur richtigen Entrichtung der ihm auferlegten Einlagen bep dem Mittel angewiesen. ßtens Wenn endlich ein Gesell sein Glück weiters suchen, folglich die Kondition seines Patrons verlassen wollte, soll er gehalten feyn, solche seinem Patron 4 Wochen zuvor aufzukündigen, der ihn zu seiner Zeit zu entlassen keinen Umstand nehmen, auch ihm einen Kundschafts-Abschied gegen Entrichtung der hievor ausgrsetzten Taxe ausfertigen wird, welchen er um so nvthiger haben müsse, als er ansonst in die anderweite Kondition nicht ausgenommen werden könn?. Dagegen ist auch den Patronen ein ähnliches anfgetragen worden, damit der austretende Gesell sich ln Zeiten eine anderweite Kondition aussuchen könnte, allermassen nicht gestartet werden wird, daß ein Gesell länger als 8 Tage in einem Orte ohne Kondition herumgehe, und etwa einen Vagabunden abgebe, widrigens er aus dem Mittrl ausgestrichen werden würde. Doch kann 7tcus ein austretender Gesell zu einem ander-weiten Patron des nemlichen Orts nicht sogleich, sondern erst nach Verlauf 3 Monaten in die Kondition eintreten, unter welcher Zeit er also ausserhalb diesen sein Gliick zu suchen hätte. Krakau den 26. Dezember 1800. N. 4591. ’Sof C 2lZ ) N. 4591. Gubernialverordnung in Weftgalizien vom 3. April 1801, _ , Wie der Zur Verhütung der Viehseuchen wird der Vieh- Vi-b-ArUb eintrieb nach Südpreußen nur üder die Gränjörter pn.up ;Ji>. Ha hervorgekommen ist, daß auf dem Lande, DleVik« die von 6 zu 6 Wochen hinausgebende Viktualtax nicht genau beobachtet, besonders aber das Unschlitt über die Taxe verkauft, und von, auf diesen Unter- nau zu bc- vbachttn. schleif betretenen Fleischhauern, oder Juden, und anderen Individuen eingewendet wird, daß auch anderwärts ungeahndet die Uebertretung der Unschlitt-tax überschritten werde; so ist sämmtl. Magistraten und Wirthschaftsamtern unter ihrer Dafürhaftung nachdruck'samst einzubinden, auf die genaue Beobachtung sowohl der Unschlitktax, als aller übrigen Vik-rualtaxen streng zu wachen, und jede Uebertretung nach den Vorschriften vom 11. April 1793. —so in gegenwärtiger Sammlung 2. B. S. 308. Zahl 719. zu finden — dann 29. May und 11. Junius 1800. auf der Stellt und unnachstchtlich zu ahnden» N. 4597. Die nach vollbrachter Kesselbe-schretbung mit Den Ge-frönf sodann weder neue Getränker-zeugungshLusee angelegt, noch die bey der Verzeichn nung Vorgefundenen erweitert, oder eingeschränkt, oder was immer für Aenderungen mit denselben, oder den abgemessenen, und bezeichne-«« Bräu- und Brandweinkesseln vorgenommen werden, bevor nicht die Anzeige davon an den zur Leitung dieses Geschäfts bestellten Koscherfleischgefällsadministrator Hainzmarm gemacht worden, und von demselben darüber der Bescheid erfolgt ist. Die- HO C 22z ) Diejenigen , welche dieser Vorschrift entgegen Handeln, und eine Aenderung mit ihren Get> ünkcrzeu-gungshäusern ober Kesseln ohne Vorwissen des Admini-firato.s vornehmen, so wie jene, welche sich die (Er--richtung einer Winkelbier-- öder Methsiederey, oder Brandweiiibrennerey beygehen lassen würden, verfallen in eine Geldstrafe von 50 fl. rhn. wovon die Hälfte in den Kreispolizeyfond einzufließen, die andere Hälfte aber demjenigen zuzukommen hat, welcher die Uebertretung dieses Vcrboths anzeigen, erweisen, oder wenigstens solche Behelfe an die Hand lassen wird, daß die Uebertretung des Derboths erhoben , ttnb bewährt werden kann. Wornach sich also sämmtliche Dominien, Orks-vbrigkeiten, und Getränkerzeuger genau zu achten, die Kreisämter aber über die Handhabung dieser Anordnung zu w achen habem 4598. Verordnung der Landeshauptmannschaft in Görz vom 11. April i8«i. Die k. f Landeshauptmannschaft zu Klagenfurk Wegen verhak unterm Zl. März d. I dieser Landesstelle be- »ZlTullbet kannt gemacht, die Verfügung getroffen zu haben, ®“rea|j6tia“‘g daß, um die Vorbeugung eines allerdings wegen eige- Kärnten nen dortländigen Mangel bedenklichen zu starken Spe- Zt? @6™'“ kulajioi'.s-Ausfuhrshandels gehörig mit der Vermei- e!,nc ^tiV‘ dung NB C 224 ) So? dung einer zu harten Beschränkung der Ausfuhren in die verbrüderten I. Oe. Länder Krain und G'örz zn verbinden, kein Haber, Gersten, oder sonstige Ge-traid -- und Grieselwerk - Gattung aus Kärnten nach Krain, und G'örz ausgefÜhrct werden dürfe, ohne mit dortortigen Landesstelle Pässen versehen zu seyn. Welches hiemit zu Jedermanns Wissenschaft und Richtschnur Nebst der Erinnerung bekannt gemacht wird, daß die um ähnliche Pässe sich meldende Partheien die obrigkeitlichen Zeugnisse über den Umstand, daß sie des ausführen wollenden Getraides wirklich zu ihrer Hausnothdurft bedarftn, beyzubringen haben. 4599' Gubernialverorvuung in Böhmen vom 12. April 1801. Die Listen Der Weisung vom 6. September 1798» zufol- mtfn 'iu*1 ge sind die'Listen der Kompetenten zu einer in den einer in der xünial. Landesunterkammerämtlichen und Leibgcding-Landesun- a ^ , lerka,linier- städten erledigten Bürgermeisters-oder Rathmanns-und L^ibge- stelle pünktlicher, als es bisher geschehen ist, dem e!?eÄgtty" königl. Landesunterkammeramte, und Unterkammer-Bürgermei- amte/ welchem das Recht der Excluliva' zugestanden sind pünktli- ist . einzusenden. cher den k. Landesun-rerkammer-amke, und Unterkain: meramt ein: rus-nden. U. 4600, C 22Z ) N. 4600. Hofkanzleydekret- vom 12., kundgemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen den 25. April i8si. In Folge einer herabgelaugten allerhöchsten Entschliessung wird den Steuereinnehmern aufgetra- der 3ubm« [teuer sich gen, sich die thunlichste Einbringung der Judensteuer angelegen angelegen seyn zu lassen, somit die bisher noch in 1 ^ Rückstand haftende 1789jährige Abschnitts doppelte Steuer- Familien- Vermögens- und Verzehrungssteuer, die 1798 , und 1799jährige Kriegsdarlehensreste rinzutreiben, wozu man im Erforvernißfalle Erekuzion verabfolgen wird. ST. 4601; Regierungsverordnung in Niederösterreich , vom 13. April 1801. Se. Majestät haben die Postsirecke von Laibach bis Oberlaibach und zurück im Herzogthum Kram Laibach b,r Vberiaibach auf eine und eine halbe Post zu bestimmen, und zu- wird auf gleich allergnädigst zu entschliessen geruhet, daß die- j” ftn beyden Stazionen das Rittgeld für anderthalb Posten mit I. May d. J. angefangen sowohl von Reisenden, als für Estaffetten, Kuriere, Postwagen «, bezahlt werden soll. XV. Land. P N, 4602. Staatsbeamte , welche mit Geldabfuh-ren zu thun haben, sollen nicht in die BrlefeBan-kozertcl oder ' Wechsel verschliessen, und der Briefpost zur Beförderung u: bergeben. Die Errtch-tung|bu-Buchdrucke-retitn wird beschränket. So® c ms ) So® Nt 4602. \ ' Hofdekret vom 14. April, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den Z. May 1821. Die Staatsbeamten, welche mit Geldabfuhren oder Versendungen zu thun haben, sollen sich nicht beygehen lassen, in die Briefe Vankvzettel oder gleich zahlbare Wechsel in Amtsfachen zu verschließen, und diese an die Briefpost zur Beförderung zu übergeben, maßen die Briefpost, wenn sie den Inhalt angeben, selben nicht annehmen, außerdem aber unter keinem Vorwände dafür haften, oder einen Ersatz des Schadens leisten würde, wenn ein solcher Brief mit dem Inhalte, oder der Inhalt allein in Verlust gicng. N. 4603. Hofkanzleydekret vom 14. April, kundge--macht vom böhmischen Gubernium den 2. May igoi. Die aus der bisherigen unbeschränkten Freyheit/ Buchdruckereyen errichten zu dürfen, entstandene all-zugreße Vermehrung derselben, der Mißbrauch, den daher mancher kümmerlich lebende Buchdrucker von seinem Gewerb machte, und endlich die hieraus in Polizeyrückstcht geflossenen Bedenklichkeiten haben Se. k, t Majestät bewogen, vorerst mit Hvfdekret vom 18. HB C 227 ) HB lg. May 1793. die Vermehrung der Vuchdrucke-reyen auf dem flachen Lande, bis auf weitere Anordnung, zu untersagen, und nun auch solche in Prag dergestalt zu beschränken, daß, wenn zwey derselben erlediget würden, nur immer eine ersetzet werden soll, bis man selbe auf eine solche Fahl hetabgebrachr, und vermindert haben wird, daß sich jeder Buchdrucker bey seinem Gewerbe durch die Auflage erlaubter, von der k'önigl. Zensur zngelassener Bücher redlich nährrn, und im steuerbaren Staude erhalten kann. Welche allerhöchste Entschliessuug somit zur all» gemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 4604. Gubernialverordmmg in Böhmen YM 16. April 1801. Die Verzeichnisse der im Lande befindlichen Ex- Einkrw- jcsuitenpriester und Layen, sind in Zukunft allemal V-r^l»n^ße i n der vorgeschriebenen Zeit unfehlbar einzubringen. tenprisft« und Layen. N. 4605. Hofdekret vom 16., kundgemacht von dem galizischen Landesgubernium den 30. April 1801. Die Ausfuhr des Waitzens wird unbedingt er- Wege» laufet; jene des Korn auf Gubernialpasse beschränkt; m 2 der ■Äotn' ®i. Abänderung Der Zeitpunkt der von Sr. k. k. apostol. Ma-markstag'« jestät der Stadt Krakau gnädigst bewilligten, unterm Ärakarr 3* Oktober 1803 durch das k. westgalizische Landes-gubernium bekannt gemachten Jahrmärkte — so in der gegenwärtigen Sammlung 14. B. <8. 454. Zahl 4442. zu finden — wovon der erste am 14. Hornung , und der zweyte am 16. August jeden Jahrs seinen Anfang zu nehmen hatte, ist dergestalt abgeändert worden, daß künftig der erste Markt eines jeden Jahrs am 15. Jänner, und der zweyte am 6. Junius anzufangen," jeder aber durch 14 Tage zu dauern haben wird. Wovon man das Publikum mit dem Beyfatze benachrichtiget, daß der nächst bevorstehende Jahrmarkt bereits am 6. Junius d. I Statt haben werde; N. 4607. tzrS C 229 ) ; N, 4607. Patent füpOsrgalizien vom r/. April isoi. Wir Franz der Zwryte, rc. Durch das für Ostgalijien im Jahre 1797. all-' gemein vorgeschriebene bürgerliche Gesetzbuch, haben Wir im zwehten Theile §. aio. um die Rechte der Grundeigenthümer, und d-r Grundholden zu chestim-meu, und festzufttzen, und hierdurch jene gegen An-massungen, und Eingriffe, diese gegen.Zwang, und Bedrückungen in Unseren landesfürstlichen Schutz zu nehmen, die Einführung ordentlicher Grundbücher an, geordnet, «nd die Vorschrift ertheilet: daß jeder Grundeigenthümer innerhalb dreh Jahren, in diesel, ben die ihm an die Grundholden zusiehenden Rechte, bey Verlust aller ferneren Ansprüche darauf, gehörig eintragen zu lassen habe. Indem aber nunmehr der bestimmte Zeitraum verstrichen ist, und die Grundbücher noch nicht allenthalben gesetzmässig zu Stande gekommen sind ; so sehen Wir Uns bewogen, die gegebene Frist bis zu Ende des gegenwärtigen Jahrs igoi zu verlängern: versehen Uns aber zugleich, daß bis dahin die Grundbücher allenthalben in ganz Ostgalizien unfehlbar ordentlich errichtet, und die darüber bestehenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches befolget seyn werden, um so mehr, als Wir feilte weitere Verlängerung mehr einzugestehen, und den angedroheten Verlust aller ferneren Ansprüche der P 3 Saum- Grunbbü- chcr Einführung in LMalijim. , UE C 2Z0 ) %® Saumselige» in seine volle Wirkung übergehen zu lassen, Unserer landesfürstlichcn Pflicht zu seyy er# achten , und davon nicht abzugehen, fest entschlossen sind. N. 4608. Hofdekret vom ig. April, kundgemacht von dem O. Oe. Landesgubernium den 23. May igor. A«<,>n- Aus Anlaß einiger zur Vergütung eingesendeten falschen Bankozettel wird verordnet, daß allen Kas-dieAechcheit fe^eamt6n und Gefallsämtern die strengste Aufmerk-Bankoj^ samksit bey Einfließung der alten Bankozettel noch-ui all« ' mals eingeschärft, und die in Bezug auf die dabey sa.nkeitzu zu beobachtenden Vorsichten ertheilte Vorschrift in die tragen. Erinnerung gebracht werden soll. N. 4609, Dey Dienststellen , roo nebst Besold düngen aurft Diäten und Licfergelder ausgemessen sind, ist in dem Anstellungsdekret der Gebalt und das Lie-fergcld jedes ins besondre auszudrü- Hofdekret vom 21, April, kundgemacht von dem O. Oe. Landesgubernium den 12. May 1801. Künftighin soll bey Dienststellen von solchen Kathegorien , wo nebst den Besoldungen auch Diäten und Liefergelder ausgemessen sind, in den Anstellungsdekreten jederzeit der Gehalt, abgesondert von dem auf Diäten und Reifegelder exfcindirttn Betrage, bestimmt ausgedrückt werden. N, 46IQ. HB C 231 ) HB N. 461p. Hofkammerdekret vom ai. April, kundge-m.cht vom-Westgalizischen Gubernium den 8., von dem Ostgalizischea Landes-gubernium den 15. May 1801, Die Magistrate und Untergerichte haben sich der Postporty-Freyheit damals zu erfreuen, wann ste Frenheitder eine Correspondcnz mit was immer für Behörden in Unter'» jenen Gegenständ en von Taxen führen, welche ad Aerarium einsiiessen, und die ste nur in Subfidium besorgen, jedoch mit der Vorsicht: daß auf der Aus- über A-rä- , ^ , rial: Taxen, fenfcitc der Briefschaft angemerket werde: A e r a rial- Taxen betreffend. Wenn sie aber um ihre eigne» Taxen eine Cor-respondenz führen, die in die städtische, oder obrigkeitliche Kasse einflicssen ; so können sie in diesen Fällen auf keine Postporto-Freyheit Anspruch machen. ^,4611, Hofdekret vom a3. April, kundgemacht von dem westgalizischen Landesgubernium den 8. May igoi. Künftig sollen jene Dominien, welche aus Fahr- Wie b>^ läßigkeit, Mißtrauen, oder anderen Bewegsgründen wegen undie Staatsverwaltung durch unrichtige Angaben ihrer Angabe ib- Fechsungen irre führen, im Betretungsfalle mit ent-- ]“*£*£* P 4 pfind- üvafen. y<. it; gi SBlcbetauf« stellung eh tie< Miliiar-Hauptvrr-pflcgsamtcS. / Nkepublizt» rung der Verborsg«: fetze, nicht in tremde Lotferien zu chielen. C 2Z2 ) " - l '~'T—"f- * pfindlichen Geldstrafen zu dem Kreispolizeyfond belegt werden. N. 4612. Hofdekret vom 23., April, kunögemacht von dem westgalizischen Landesgubernium den 8. May 1801. Se. Majestät haben die Wiederaufstcllung eines Militar-Hauptverpfleaamts in Wien, welchem die in den Ländern befindlichen Verpstegsamter untergeordnet find, anzuordnen geruhet. N. 4613. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. April 1801. Die Gesetze, vermüg welche» das Spielen in ' fremden Lotterien verboten wird, find neuerdings bekannt zu machen. *) N. 4614. *) Die vorhergehenden Gesetze sind : Hofentschliesiunz vom 26. Janex -770. S. Sammlung der Gesetze von 1740 bis 1780. 6. Theil p. 152. Patent vom 30. Dezember 1777. Ebendaselbst 8. Theil x. 112. Patent vom 8- November , 787. S. Handbuch der unter Kaiser Joseph dem 2ten ergangenen Verordnungen und Gesetze, 13. Band p. 411. und Wiederholung vom 6. Julius 1789. Daselbst 17.Band x. 499* HS C »33 ) N. 4614. \ Hofdekret vom 23. April, kundgemacht von der Landeshauptmannschaft der gefürsteten Grafschaften Görz und Gradiška den 9. May i8oi. Es hat von der von Seite dieser kandesstelle bun^ VD0 unterm 5. July 1800, kundgemachten Verordnung ganz abjukommen , und wird daher die mit selber hewilligte Preiß-Erhöhung mehrerer Medikamenten ganz ausser Kraft gesetzt, dergestalt, daß nur die in gegenwärtiger neuerlichen Cirkular« Verordnung aus-bvtirflid) benannten Medikamenten um die beygesetz-ten erhöheten Preiße abgegeben werden können, aste übrigen aber um die in der mit höchsten Patente vom S3. November 1795 vorgeschriebenen allgemeine» Lariffe bestimmten Preiße unter den daselbst auf die Ueberschreitung festgesetzten Strafen verschaffet werden müssen, so wie man ebenfalls darauf sehen wird, vaß bey wieder vermindertem Preiße der Materialien auch die erhöhen Apotheker-Taxe der Arzneyen wieder vermindert werde. Es wird daher dir Apotheker-Taxe der nachstehenden Arjneyen vom 1. Junius dies Jahrs angefangen, auf folgende Art hiemit bestimmt: V 5 Mofebue ' AB C 234 ) Mofchus ( Bisam) das Gran um.................. Saccharum (^Zucker) das Loch um............... Die Syrupen und Konserven durchgehends um i Kreuzer mehr. Pulvis Jalapae (Ialapen Pulver) das Lpt1) um. . Gummi Arabicum (arabisch Gummi) das Loth UM Camphora (Kampfer) das Loch um ................ Spiritus Camphorae ( Kampftr-Geist) das Loth UM Baifamum Copaivae (Kopaiva-Balsam) das Loch um......... ........................ Pulvis Cantharidum (Spanisch Fliegenpulver)das Loth um................................... Emplaftrum veficatorium ( Blasenpflaster ) das Loth um .. .. ............................ Pulvis Coccinellae ( Cochenillenpulver) das Loth.um Pulvis Opii ( Mohnsastpulver) das Loth um . .. . Tiuctura opii fimplex ( Mohnsafttinktur) das Loth fl. - > Yz 8 i « 6 • • 12 .. 16 ♦. 6 i 8 • * 36 um........................................... Tinctura opii cornpostta ( Schmerzstillende Tinktur) das Loth um.................................. Pulvis . Ipecacuanhae ( Brechwurzelpulver ) das Loth um. ................................... Radix Rhei moscovitici in toto (Russische Rha- barbarwurzel) das Loch um................... Radix Rhei auftriaci in toto (OesterreichischeRha- barbarwurzel) das Loth um................... Pulvis Rhei auftriaci ( Oesterreichisches Rhabar- barpulver) das Loth um...................... Pulvis groffus Radicis Snlep das Loth um ..... Retina Jalapae (Ialapenharz) das Lotb um. . . 12 32 48 24 8 12 6 48 Welches hiermit jur allgemeinen Wissenschaft kuiidge-macht wird. N. 4615. VD * VE C 235 ) ViE> ' \ X N. 4615. Verordnung der Regierung im Lande ob der Enns vom 24. April 1801. Dey der Veroffenbarung, daß die Schranken, Vvrsparmr-einnehmer von den zu Verführung des Schubs bey- V-rMruog gehabten Vorspannen die Mauthgebühr abfordern, sinvMauch-werben die Kreieümter hiemit angewiesen, wegen ^t<9' Befreyung künftiger derlei) Fuhren von aller Mauth-gebühr das Nöchige zu veranlassen. N. 4616. Hofdekret vom 24. April, kundgemacht von der Landeshauptmannschaft im Herzog--thnm Krain und Kärnten den 30. April 1801. Seine Majestät haben zu bewilligen geruhet, D,e zell- ftctw @62 daß die mit Ende dieses Monaths zn Ende gehende ,reid-„nd zollfreye Einfuhr aller Gctraidgattungen, dann des ^kÄnfulir Greißelwerks, wie der zollfreye Eintrieb des Hornviehs *““{j En>- nach Innerösterreich , GÜrz, Triest, Tyrol, und H-rnviebs nach Jnnev- Vorarlberg noch auf weitere sechs Monathe, nemuch österr-ichrc. bis letzten Oktober d. I. gestattet sey. redtmU6 Welches daher mit dem Beyfatzt allgemein be-kan nt gemacht wird, daß im übrigen alle jene Vorschriften zu beobachten sind, welche mit Nachricht vom \ C 236 ) m »om 29. Oktob. 1800 / dann mit Kurrende vsm 9; v. M. verlautbaret worden sind. Anmcrk. Bey der Kundmachung in Kärnten ist folgendes beygerückt t Auch ist die bereits eingeleitete zollfreye Einfuhr des Specks, Schmalzes rc. dann der fiepe Eintrieb des Stechviehes, das ist deS Borstrn-und Schaafviehes nach Kärnten bis Ende Zunius d. I. gestattet. ' ' v N. 4617. Verordnung der Regierung im Lande ob der Enns vom 25. April i8oi. Wrtsung Auf Beschwerden der Bauführenden und der *ocflg«lbranb. Baumeister wegen schlechter Bearbeitung der Ziegeln wird hiermit befohlen, sämmtlichen Ziegelbrennern nach Inhalt des höchsten Hofdekrets vom 27. Hyr-nung 1790. — so in der Leopoldinischen Gesetzsammlung 1. V. S. 25. Zahl 9. zu finden ist — zu bedeuten , nicht nur den Lehm von kleinen Steinen a gut zu reinigen, und solchen 'öfters abzuarbeiten, sondern auch die Ziegeln jeder Gattung auf das beß--te, und zwar das erstemal bey Konfiskation des Brandes, das zweytemal nebst selber bey Strafe eines Reichsthalers, das drittemal aber bey Entsetzung der Ziegelbrennerey.-Gerechtigkeit ohllhNach-ßicht auszubrennen. Denj Baumeistern und Bau- Herrn HB C »37 ) HB hrrri, ist aber einzubinden, jeden Zirgelbrenner, wel- ' chrr derley untaugliche Ziegeln liefert, bey seinem Kreisamte anzuzeigen, welches mit der Grundobrigkeit den Ziegelbrand untersuchen, und sohin nach dieser erneuerten Vorschrift fürgehen wird. N. 4618. z » Hofkanzleydekret an fammtliche Landerchefs vom 27. und Hofkammerdekret an sämmtliche ihr untergeordnete Behörden vomZv. April 1801. Ce. Majestät haben mittels eines Kabnetsschrei-- samten. Lens tu vernehmen gegeben : bringung acutn gcs „Bey dermal hergestelltem Frieden von außen, (>elme ©«« ,,sey es Höchstdero sehnlichster Wunsch, den getreuen „Unterthanen auch die innerliche Ruhe und Sicherheit, brüverungc» „so viel in Höchsidcrosclben Kräften stehet, zu verschaffen, und alles zu entfernen, was selbe hierwe-„gen beunruhigen könnte. „Da nun die Erfahrung gelehret habe, daß ,geheime Gesellschaften und Verbrüderungen einer der „Hauptquellen waren, wodurch die verderblichsten „Grundsätze verbreitet, die wahre Religion untergraben, die Moralität, wo nicht ganz verdorben, we-„nigstens sehr verändert, der Partheygeist durch alle „möglichen Kunstgriffe auf das schärfeste angefeiert, folglich auch die häußliche Ruhe und Glückseligkeit ( 2Z8 ) *• „gestöhret worden; so habe es bey dem von Sr. Majestät schon vorlängst gegebenen Befehle,' keine der-„ley geheimen Gesellschaften, oder Verbrüderungen in „den Erblanden unter was immer für einer Benen-„nung oder Vorwände zu dulden, um so mehr sein „Bewenden, als auch die vielleicht tit guter Absicht ,,errichteten öfters ausarten, folglich in jedem Staa-„ke so unschicklich als gefährlich sind. „Um nun das gegenseitige Vertrauen zwischen „dem Landesfürsten und seinen Unterthgnen, deren „beyderseitiges Wohl und Beßte so eng verbunden „ist, so wie die innerliche Ruhe durch die 'öffentlichen „Beamten nicht gestöhret zu sehen, sondern vielmehr „das gehörige Vertrauen in selbe setzen zu können, „sey es erforderlich, sie von allen derley geheimen „Verbindungen ftey zu wissen, welche einen auch „sonst redlich denkenden Diener in strenger Ausübung „seiner Amtspflichten entweder hindere, oder wenig-„stens in Verlegenheie fetzen. „Allerhöchstdieselben befehlen daher, scimmtl. „Chefs der politischen und Iustitzbehörden aufzutra-„gen, daß sie von allen unter ihrer Leitung sichenden „Beamten, von welchem Range, oder Gattung sie „immer seyn mögen, mir gänzlicher Uebergehung des „Vergangenen, einen eidlichen Revers abfordern fcl-„len, daß sie dermalen mit keiner geheimen Gesell-„schaft oder Verbrüderung weder in dkm Inn - noch „Auslande verflochten sind, oder wenn sie es wären, „sich / W ( 239 ) „sich alsogleich davon losmachen, noch sitrs künftige „in dergleichen geheimen Verbindungen unter waS „immer für einem Vorwände, sich mehr einlassen „werden. Bey Annehmung neuer Beamten fey obige Klausel in den abzulegmden Eid einzurücken. Diesen eidlichen Revers befehle^ Se. Majestät jährlich zu wiederholen, und gestatten zugleich jedem ihrer Beamten, welcher Anstand fände, sich dieser Anordnung zu fügen, bey Höchstdenselben mit Anführung der Beweggründe seine Dienstentlassung anzu-fuchen. Ein gleiches habe auch in Ansehung der Geistlichkeit, der öffentl. Lehrer, und Advokaten zu geschehen. Die angeordneten Reverse werden alle Zähre im Monat April eingeschtckt. N. 4619. Hofdekret vom 28. April, kundgemacht durch das mährisch-schlesische Gubernium den 16., durch das böhmische Gubernium den 19., und durch das westgalizische den 22. May 1801. Sämmtl. Dominien und Obrigkeiten sind an-zuweisen, daß sie den Postmeistern und Kondukteuren zur Beförderung der Postwägen die nöthige Aushilfspferde ohne weiters von den Bürgern und Unter- thanen Den Postmeistern haben die Do» minien unt> Obrigkeiten die uLlhige Aushslfe mir Pferde» C 240 ) w gettrfdjafš verschaffen, wofür dieselben postmässig, so- lange das erhöhte Rittgeld bestehet, mit 1 fl. für das Pferd auf einer einfachen Post bezahlet werden; welche höchste Entschliessung zur genauen Befolgung bekannt gemacht nzird. N. 462a. Hofkammerdekret an sammtl. Länderstelleri vom 28. April, kundgemacht von der Niederbftr» Negierung den 10., von ^dem böhm. Gubernium den 10. , von dem mährisch-schlesischen Gubernmm den 12., von dem wesigalizischen Gubernium den 35., vom Tiroler Gubernium und der Landesregierung ob der Hnns deil i5.> von der Kärntner Landesstelle den 19., und von dem ostgalizischen Gubernium den 22. May tgoi. "• \ , \ * Den Kra-^ Seine Majestät haben zu» besseren Belebung, mMten“ und Emporbringung des Handels für die zu Kra-u"44ten^ kau vom IZ. bis ZI. Jäner, und vom 6. bis zum höchsten2U. Junius abjuhalteiiden jween Jahrmärkte die in Zokipare^t« bent 44. Absätze des unterm 2. Jäner 1788. erlaf-r“V'fe>tic= jenen Zollpatentes — so in der Joseph. Gesetzsamm-lung 16. B. S. 28. zu finden — enthaltenen, den 8™ verlie- g^ff„en innländifche» Jahrmärkten verliehenen Begünstigungen allergnädigst zu bewilligen geruhet, welche %® C S41 ) che darinn bestehen, daß die im Handel erlaubten in dem 49ttn Absätze des gedachten höchsten Patents vahmhaft gemachten Ausländerwaaren von auswärtigen Kaufleuten auf die Krakauer Märkte gebracht, nach entrichtetem Konsumozolle von einem zu dem anderen der erbländischen Hauptjahrinärkte ohne neue Verzollung verführt, oder endlich von den EigenthÜ-mern gegen das gewöhnliche Niederlagsgeld bey dem Zollamte oder in eigenen Gewölbern unter der Mitsperre des Magistrats, oder des Handelsstandes aufbewahrt werden können. Diese höchste Entschliessung wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiemit bekannt gemacht. N, 4621. Verordnung des O.Oe. Landesguberniums vom 29. April 1801. Das mittelst Circularverordnung vom 1. März 1791. — so in der Leopoldinischen Gesetzsammlung 3. B. S. 194, und 198. Zahl 491. und 492. zu finden — und 20. Oktober 1795. — so in gegenwärtiger Sammlung 6. B. S. 277. Zahl 2055t nachzulesen kömmt — erlassene höchste Ausfuhrsver-both des Schmalzes und der Butter, soll allgemein republizirt, und den Zollämtern und Obrigkeiten die XV. Banb. Ä strengste Wege» Schmalz-tmb Butter« verkauf. Der In dem $. 284. 6ten Hauptstück« ircn Tbeils de« bürger-lichenGesetz-duche« ent; haltene Aufkündigung«-termin bey Dlenstbo-tde» bat bloß auf die Kreisstädte und auf jene Städte, wo organistrte Magistrate bestehen, den Bezug zu nehmen. Zur Abwendung des Saizman-gels fest m So® ( -4» ) So? lkreiigste Aufsicht und Darobhaltung eingeschärft werden. N. 4622. Hofdekret der galizischen Hofkanzley vom 30. April, kundgemacht von dem westga« lizischen Landesguberuium -en 26. ^Junius 1801. Der in dem §. 284. 6tm Hauptstücks lfm Theils des bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene vier-wöchentliche Auftündigungstermin bey Dicnstbothen hat bloß auf die Kreis-und auf jene Städte, wo organistrte Magistrate bestehen, den Bezug zu nehmen; wogegen für die übrigen Städte eben so, wie für das Land die, auf sechs Monate festgesetzte Aufkündigungszeit fernerhin gelten solle. Diese höchste Entschliessung wird demnach zur Nachachtung der Kreisämter und Obrigkeiten sowohl, '• als der Partheyen, die es betrifft, hiemit bekannt gemacht. ' N, 4623. Gubernialverordnung in Böhmen vom 3°* April 1801. Zur Abwendung des Salzmangels ist in Zukunft auf Belangen der Jnspektoratchntter die Aushilfe in $0® ( 243 ) Ttt® in der Zufuhr des Salzes durch untertänige Fuhren, jedoch nur tn dem Falle, wenn keine freywillige Fuhren aufgebracht werden können, zu leisten. ' N. 4624. Hofdekret vom iten, kundgemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen den 9. Zukunst nuf Belangen der Jnspek-«vratsämler Aushilfe durch nmer-rbänige Fuhren geleistet werben. May 1801. Da der bestehende Butter,und Schmalz-Aus-fuhrsverboth bis Ende Juny l. I. verlängert wor- «u8fubr<= den ist; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft B-rlänge» bekannt gemacht. tunii’ N. 4625. Hofkamyrerdekrel an sammtl. Landerstellen und Adminiftrazionen vom 5teil, kund-gemacht von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 19., und von dem Westgal. Landesgubernium den 29. May 1801. Se. Majestät haben zu bewilligen geruhet, Wie t>«n jD (filieren daß den Offiziers die Vereheligung ohne Erlag einer bfc Ver.he-Sicherstellung (Kauzion) in dem Falle gestattet wer. de, wenn sie sich mit pensionirten Wittwen von ta- W-«w.n^ Ddelfreyer Aufführung verheurathen, welche wahrend r>°n«-rlag ihrer Vereheligung zwar ihre Pension verlieren, aber roctbm eine feyerliche Zusicherung beybringen, daß sie in dem J O. 2 Falle Wan» ben Juden di« lieber ftebz lung von einem Ort »der Äreis in den an tern gestak f>t tverben könne. ^ C 244 ) «fc* Falle ihres abermaligen Wittwenstandes, die vorher genossene Pension wieder erhalten werden. Diese allerhöchste Entschliessung wird der kan-desstelle zur Wissenschaft, und wegen unweigerlicher Ausstellung der Pensions-Vorbehaltsurkunden, wenn keine gegründete Bedenken dagegen obwalten, bekannt Kemacht, und derselben zugleich bedeutet, daß den Kindern erster Ehe, von solchen sich wieder verheu-rakheten Wittwett- insgesammt die Heilste ber Pension ihrer Mutter, bis zur Erreichung des Normal-alters- eben so, wie es zeither immer , sowohl bey dem mütterlichen Ableben, als bei) ihrer mehrmaligen Vereheligung, vorschriftmässrg beobachtet worden ist, gebühre. N. 4626. Gubernialverordnung in Westgaliziktt vom 7. May 1801. Den Juden, die mit keinem obrigkeitlichen, und mit der Unterschrift des betreffenden Gefällpäch-ters bezeichneten Erlaubnißscheine versehen sind, wird , die Uebersiedlung von einem Orte oder Kreise in den - andern, so wie den Dominien und Judengemeinden derselben Aufnahme und Gestattung eines Aufenthalts ohne diesen vorschriftmäßigen Erlaubnißschein unW den im 3. $. des Werbbezirkssystems, und 26. W* des Lichterzündungspakents festgesetzten Strafen verboten. N. 4627. AS ( -48 ) AS N. 4627. Hyftekret der gattzischen Hofkanzley vom 7. May,kundgemacht von demweftgalizischen Landesgubernium den 22. May 1801. Da btt Erfahrung bis nun zu mehrfciltig gelchrk D<« Verhak; daß in der Benützung der den verschiedenen mil- btr'iXn* den Stiftungen angeh'örigen Realitäten nicht durchaus jene Treue, und Gewissenhafckgkeit beobachtet worden, ^^vorge-die der Heiligkeit des Zweckes, und den menschenfreundlichen Abfichten der Regierung gemäß ist: so haben Se, Majestät in Absicht auf die Verwaltung der Etiftuntzsrealitäten nachfolgende Vorschriften zu er-theilen geruhet, §< I. Gleichwie jede Verüusserung des EigenthumS aller Realitäten, Zinnsen , Zehenden, Gefälle, und Kapitalien, die einer zum Behuf« der Armen, oder Kranken gewidmeten milden Stiftung gehören, ohne Einwilligung der Regierung unzulässig ist, also wird auch von nun an alle Verpachtung solcher Realitäten > Zehenden, oder Gefälle ohne Vorwissen und Bestätti-gung der 'öffentlichen Verwaltung für verbothen erklärt, dieselbe möge auf was immer für einen Zeitraum, oder unter was immer für Bedingnissen geschehen ftyn. §. 2. Das Recht derley Pachtverhandlungen zu prüfen, und zu beurtheilen wird den k. k. Kreisämtern einge- 2 3 täumU AB C 246 ) AB räumt, welche über jeden solchen Verpachtungskon-rrakt den Bericht an dieses Landesgubernium zu erstatten , und von hieraus die Bestättigung abzuwarten haben. i Z. Jede solche Verpachtung kann nicht anders, als durch eine öffentliche Versteigerung an den Meist-Liethenden geschehen. Daher haben die StiftunAsvorsteher jederzeit 3 Monate vor dem Zeitpunkte der vorzunehmenden Verpachtung die Anzeige an das Vorgesetzte k. k. Kreisamt zu erstatten, welches sodann die Kundmachung der Versteigerung zu veranlassen und die Pachtung selbst zu leiten haben wird. § 4- Jede Verpachtung einer Stiftungsrealität, die ohne öffentliche Versteigerung, ohne Vorwissen des Kreisamts , und ohne Bestättigung der Landesstelle durch die Stiftungsvorsteher einseitig veranlaßt werden sollte, wird hiemit im Vorhinein für ungiltig erklärt, und der Pächter , der unter so unzulässigen Verbältnissen pachten würde, hat es sich selbst beyzumessen, wenn er ohne allen Rechtsstreit im politischen Wege aus der Pachtung gesetzt, und selbst für allen Nachtheil, der dem milden Institute aus einer solchen Gesetzübertrekung zugienge, mit verantwortlich wird. J §. §' HB C 247 ) HB s. s. Für jeden solchen Nachthcil haben aber auch vorzüglich die geistlichen, und weltlichen Stiftungs, administratoren, Protcktoreu, nnd Prokuratoren ju haften, und ausser dem, wenn sie sich gegen diese Vorschrift eine Ucbertretuug zu Schulden kommen lassen, nach Maaß der Umstände noch eine besondere politische Strafe zu gewärtigen. §. 6. Da jedoch die gegenwärtige Verordnung nicht zurückwirken soll; so werden alle schon derzeit im Pachtbesitze von Stiftungsrealitaten, und Gefallen befindlichen Private so, wie die Vorsteher aller Stiftungen, die sich in diesem Falle befinden, binnen 6 Wochen von der Publieazion bei) dem Kreisamte, das es betrift, ihre Pachtkontrakte einzureichen, und die Kreisämter dieselben nach geschehener Didirung, und Vormerkung wieder hinaus zu geben haben. Wo-bcy es sich jedoch von selbst versteht, daß man sich auch in Ansehung solcher vidirter Kontrakte, wenn in der Folge sich dabcy eine schreyende Benachtheili, gung des Armenfonds (Loefio enormis) zeigen sollte, die nach Umständen n'öthige Verfügung Vorbehalte. $• 7» Wer immer einen schon derzeit bestehenden Pachtkontrakt nach der Vorschrift des vorhergehenden Paragraphs nicht in der bemessenen Zeit zur Einsicht der Q 4 'offent- HB C 248 ) tu» Öffentlichen Verwaltung bringt, hat zu erwarten, bö§ er sich in dem Falle der gegenwärtigen Anordnung befinde, und seine Pachtung als ohne Vorwissen der Regierung geschlossen, für null, und nichtig angesehen werde. §. 8. Da diese Anordnung den Dortheil der leidenden Menschheit beabsichtiget ; so versteht es sich von selbst : daß derselben auch die der Pflege der Armen, und Kranken gewidmeten geistlichen Gemeinden, nämlich die barmherzigen Brüder und Schwestern (Soeurs de la Charit^) unterzohen seyen. Wornach sich also sämmtliche Spitals--und Stiftungsvorsteher zu benehmen, und Jedermann gegen Nachtheil zu bewahren haben wird. N. 4628. Hofdekret für gelammte Erblande vom sten May, kundgemacht von dem Weftgali-zischen Gnbernium den 15. May 1801. fammer^ . ®e. Majestät haben für das Beßte ihres Dien- Bnnko-unb sirs nothwendig befunden, die Hofkammer, Banko- »«»nbofstell« und Kommcrzhofstelle mit der Böhm. Oesterr. Hof- kanzle») unter der Leitung des obersten Kanzlers in Hoftanzley der Art zu vereinigen , daß die Bankalgeschäste vereinigt, und eine von einer eigenen dem obersten Kanzler untergeordne- strtbMbb ten Deputation besorget, die Finanz-und Kreditsge-rektion zur ' - qen- AB C 249 ) AB genftänbe hingegen, welche bisher fcott einer eigenen dinanz.-Hofstelle behandelt wurden , von der neuen fdjäfte ve-vereinigten Hofstelle ganz abgesondert, und einer be-sonderen geheimen Kreditsdirekzion unter der Leitung des dirigirenden ersten Staatsministers Hrn. Grafens v. Kollowrath anvertrauek seyn sollen. Welche allerhöchste Entschliessung hiemit zur Wissenschaft bekannt gemacht wird. D N. 4629. Hofdekret vom 8. May 1800. bekannt gemacht vom Westgalizischen Gubernium den 1. , und vom Ostgalizischen Landes-gubernium den 10. May 1801. Seine Majestät haben angeordnet r Giß vom §,„fuhr der 4ten August 1802. an, kein jüdisches oder hebräi- ^'r^ebräi-sches Buch vom Ausland nach Ost-oder Westgalizien f*cnirb ®er Stadt Prag wird in Hinsicht der Steinkoh- dahin KK- len, welche dahin geführet werden, die Abnahme ri- Stemkoblen "es Kreuzers von einer zweyspännigen mit Stein- n!e eineskohlen beladenen Fuhre, dann eines halben Kreuzers Kreuzers von jeder einspännigen für die Stadtrenten bewil- zweyspännk- liget. gen, und eines Halden Kreuzers' vop jeder einspännigen Fuhr be williger. Wir Franz der Zweyte, re. Verlange- In dem Bankozettel-Patente vom iZ. Julius Auswechs» igoo —so in gegenwärtiger Sammlung 14. B. S. bTra$2nf3= 314 Zahl 4Zso.nachznschlagen ist— §. 9. ist ztzr Aus-wechslung der unter dem 1. August 1796. ausgemtig-ten Bankozettel, die Zeitfrist bis zum letzten Junins d. Z. festgesetzt worden. Da Wir aber in Erwägung gezogen haben, daß sowohl in Unseren Oesterreichischen Erblanden, wegen der eingetretenen Kriegsvorfälle, als auch in Ungarn, wegen der Entlegenheit einiger Komitate von dm dort bestehenden Bankozettel-Kaffen, vielleicht maty chem Besitzer alter Bankozettel Zeit und Gelegenheit geman- M C 255 ) zrmangelt haben mag, solche zur Einlösung und Auswechslung gegen neue, zu bringen: so wollen Wir hiermit diese Auswechslungsfrist in so weit verlängern, daß die alten Bankozettel, Vom 1. September d. I. an, bey Privatzahlungen, aus dem allgemeine» Umlauf gesetzt, bei) den dazu bestimmten Bankozettel-Kassen aber, noch weiter, nenilich bis letzten Oktober 1801, gleich den neuen Bankozetteln, eingelöset und ausgewechselt, und bey allen öffentlichen, wie immer benannten Kaffen, bey Zahlungen aller Arten von Abgaben und Gefallen, in dem vollen darauf gesetzten Werthe, als bares Geld angenommen werden sollen. Nach Verlauf dieses letzten , mehr als hinlänglichen Termins hingegen, wird auch bey den öffentlichen Kassen weder weiter eine Annahme der ofterwähnten alten Bankozettel, noch derselben Einlösung oder Auswechslung gegen die gegenwärtig in Umlauf gesetzten neue» Bankozettel, mehr statt haben. N. 4638. Hofkanzleydekretan das böhm. und mährische LandeSguberniumvom i8.Mayi8 na^ 1,(10 jweyten bis Zl. August einzusenden. N. 4647. Hofdekret vom 24. May, kundgemacht von dem A A kandesgubernium den 6. Junius 1801, Don niemand unbekannten sind Bankozettel, pon deren Aechtheit man nicht überzeugt tst, anzu-Nkbme». Den tirolischen Unterthanen, so wie den Kreisämtern kommt zu erinnern, daß sie von Niemanden Unbekannten/ und vorzüglich von fremden Jtaliäner» Bankozettel annehmen, von deren Aechtheit sie nicht vorläufig sich Unterrichtet haben» N, 4648. NB ( -61 ) N)S N. 4648. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23. May 1801. Zu Hindanhaltung des besorglichen Hopfen- S« Hinba»-mangcls in Böhmen, ist das Patent vom 1 z. Ju- Hopftn-lius 1758- vermög welchem der Verkauf und die Böhmen,lR - ni,,j soll bat ^ 3 Patent vom 13. Julius *) Da von einigen böhmischen Jnnwohnern, besonders 1758- repu$ in jenen ©egnbett, wo der Hopfenbau ausgiebiger ^r«t gehegct wird , die bcßlen Hopfcnsetzlinge, oder Mütter gegen einen geringen Preis außer Landes verkauft werden, ja die deS innlandisichen Hopfenbaues kündigen Leute, und böhmische Jnnwohncr sich frevelhaft dahin verleiten lassen, sich in die benachbarten Sanier zu veefügcn, und die Vortheile dieser Erzieglung dahin zu verbreiten, durch welche, dem allgemeinen Bcßten entgegenstehcnde ge-setz-und pflichtwidrige Gesinnungen, dann die an-gränzenden Nachbarn mittels unterschiedlicher Bey-hilf der eignen einheimischen Produkte, und der sich dazu gebrauchen lassenden Jnnwohner in den Vortheil der Selbstcrzieglung gesctzct, folglich der schon durch so viele Zeiten mit sonderbarem Vorzüge , und ausgiebigstem Nutzen gehegte böhmische Hopfenhandcl, als ein wesentlicher Vorzug des Königreichs von Zeit zu Zeit mehr und mehr in den beklagenswürdigsten Verfall gcrathcn muß ; s» wird zur Steuerung dieses Uebels verordnet, daß künftighin unter keinerley Vorwände, oder Vorschützung dergleichen Hopfensetzlinge außer Land verführet, und verkaufet, oder auf andere Art veräußert werden sollen, und ist ein jeder, der sich eines derley Verkaufes, oder tmdcrwartiger Verschleppung außer Landes anzumassen, oder hiezu durch mittelbare Behilft, oder Verhehlung mitznwirkcu Boi® ( 262 ) BoS Ausfuhr der Hopfenseßlinge außer Land verbothen wurde, allgemein zu republiziren- N. 4649. sich gelüsten lassen sollte, entweder mit dem Spinnhaufe, ober einer sonstigen, dem Verbrechen angemessenen arbitrarischen Strafe unnachläßlich ohne Rücksicht der Personen anzusehen. Damit aber 2) den Landesinnwohncrn der etwa erziegelte Vorrath dieser Hopfenmüttcr bep dergestaltig verbotener Ausfuhr nicht zur Last falle, und selbigen in kci-nerlcy Sache, welche die nur mögliche Benutzung ihrer innhabendcn Realitäten befördern kann, einiger Nachthcil entstehen möge; soivird zwar ein jeder guter Haushalter von selbst dahin beflissen feyn, diese übrig habende Hopfenfetzlinge durch vermehrte Pflanzung in den künftig besseren Genuß zu bringen, um durch Erweiterung dieses Anbaues fein eigenes Achtes in dieser so nützlichen Pflanzung anzutreffen. Da cs aber doch die Umstande geben können, dass etwa wegen Mangel des hinlänglichen Grunds und BvdeuS dieser Endzweck nicht erreichet werden, oder eine klügere Wirth-fchaftsregel die größere Vermehrung nicht einra-then dürfte; so kann es zwar in diesem Falle so bewenden, folglich cs in der Willkühr der Lan-dcseinwohner stehen, sich in ihrem Wirthschafts-triebe nach eigenem Gutbefunde der erheischenden Umstände gemäß zu achten, jedoch mit dem wiederholten ausdrücklichen Bcysatzc; dcrley übcrfln-' ßige Setzlinge unter vorstehender Strafe nicht außer Land zu führen; sondern cs soll vielmehr derjenige Vorrath , welcher nach dem Anbaue in Händen bleibet, und solche unnöthige Setzlinge entweder versenket, oder verbrennet werden, um den etwa widriggesinnten Landesciuwohncrn alle Gelegenheit zu entfernen, sich derlxy schädlicher Außerlandcsschleppung gebrauchen zu können; der hierunter waltende geringe Verlust einiger Partikuläre kann wohl in keine Vergleichung mit dem Vor- C 26z ) štiS N. 4649. -•r-y.' / Hofdekret vom 19. May, kundgemacht von dem böhmischen Gubernium den 5., und von dem ■€). Oe. Landesgubcrnium den 10. Funius 1801. Bry der gegenwärtigen vor sich gehenden Dis-solvirung des Armee-Militar-Fuhrwesens haben Se. Majestät durch einige Vertheilung der Pferde jenen Zugvieh b,- „„ . schädigten Ländern eine Hilfe und Unterstützung angedechen zu umenhane» lassen geruhet, welche entweder durch Feindes Ge- th Walt, oder durch die häufigen Kriegsfuhrenprästa- R 4 klonen wesen. Vortheile, so daraus für das ganze Publikum erwächst, kommen, masten auch in andern Landern es auf gleiche Weise mit den Aöthfetzlingen gehalten wird. 3) Wird den Hopfenhändlern, und Fuhrleuten die Vermischung des pomerischcn Hopfens mit dem böhmischen nachdrucksamst verboten, auch anbey denselben bedeutet, daß, wer sich derley unzuläßlicher Verfälschung anmasscn, und hierin , es scy viel oder wenig, es geschehe auf der Strasse, oder in ihren, der Fuhrleute oder Hopfenhändler Häusern, oder auch an jenen Drten, wo sie dergleichen Hopfen abzulegcn pflegen, betreten werden würde, demselben derley vermischter Hopfen nicht nur kon-stsziret, sonder» der, und die Verfälscher gestalteten Sachen nach annoch mit einer anderen exemplarischen Strafe unnachsichtlich angesehen werde« würden, auch sollen die Angeber des gewöhnlichen Drittels sothanen verfälschten Guts theilhas-tig feyn. Erbsieuer von Mili» tarparteyen. d-s c 264 ) tioneit m8n' sondern lediglich in den Vorstädten vorgenommen werden solle , und seyen jederzeit solche Häuser hierzu ausfindig zu machen, welche mit einem Garten versehen sind, wobey hauptsächlich das Augenmerk dahin genommen werden solle, daß alle Vermengung mit auswärtigen Personen auf das sorgfältigste vermieden werde. Da aber vorgekommen ist, daß diese Verordnung seit einiger Zeit ausser Acht gelassen, und bit Blatterneinimpfungen in der Stadt häufig vorgenom-ryen werden, so wird diese Verordnung hiemit mit dem Beysatze erneuert, daß auch die Einimpfung ber Kuhpocken ausser der Stadt geschehen solle. Eben so wird die den 14. May 1790 und 4. Oktober 0. I. — so in gegenwärtiger Sammlung 14. B. S. 483. Zahl 4442. zu finden — erlassene Verordnung, daß keine blätternde Person auf 'öffentlichen Spatziergängen und Plätzen erscheine, oder AA'/A, blätternde Kinder hcrumgetragen werden, von neuen fm auf if- ' fcnkll»«n hiemit bekannt gemacht, und werden die dagegen Han, Spahi«r-delnden von der Polizeywache angehalten und bestrafet §«5?**« werden. f*eimn' N, 4656, Klöster dürfen keine auswärtige Mönche auf» nkhnien. Von welcher Zeit an die Kreisamls-vcrfügungcn und Bescheide in Galizien bloß kn deutscher Sprache ergehen ftillen. Der bestehende Auszug des ka-«echetischen (. 270 ) $0$ N. 4656. Gubernialverorduung in Westgalizien vom 5. Funius igoi. Den gesammten Klöstern wird unter strengster Ahndung verbothen, auswärtige Mönche unter keinerley Dorwand, und auch nicht auf einige Zeit bey sich aufzunehmen, welche sich nicht mit der h:er-ortigen Einwanderungsbewilliguug ausweiseu können. N. 4557. Hofdekret vom 5., kundgemacht von dem wrstgatizischen Landesgubernium den 19. Funius 1801. Der Termin, wo die Bepfügung der pcblni-schen Ueberseyungen in den kreisämtlichen Bescheiden und Verordnungen aufzuhüren hat, wird bis Ende des Jahrs 1804. mit dem Beysatze verlängert, daß nach Ausgang dieser verlängerten Frist aste Verfügungen und Bescheide blos in deutscher Sprache ergehen werden. N. 4658« Gubernialverorduung in Westgalizien vom 6. Funius igoi. Der für die ostgalizischen Normalschulen in der pohlnischen Sprache herausgegebene Auszug des tat trche- NB C 271 ) NB .technischen Unterrichts, wird auch hier Landes mit dem Aufträge vorgeschrieben, daß sämmtliche Seelsor-ger sich bey ihren Katechisationen dieses Auszugs bedienen , und hiernach allein den Unterricht erthellen sollen. x. 4659- Hofentschlieffung vom 8., kUndgemacht in Böhmen den n. Fnnius 1801. Da die von Sr. Majestät mit Verordnung vom 25. März ertheilten Paßvorschriften — welche in diesem Bande vorwärts S. 175 Zahl 4581 zu finden — im Auslande dermalen noch nicht allgemein bekannt scyn mögen ; so wird in Rücksicht der Fremden, welche die hierländigen Baadörter besuchen wollen, jedoch nur für das heurige Fahr eine Ausnahme gemacht werden, daß also ftir dieses Jahr alle diejenigen, welche mit einem auf die Baadörter lautenden Paße ihrer eigenen Landesobrigkeiten und Behörden, oder fremder Gesandten versehen sind, und so auch alle sonst bekannte und unbedenkliche Per, fönen, die sich in eines der hierländigen Baadörter verfügen zu wollen erklären, gegen dem über die Gränzen eingelassen werden können, daß sie aus dem mitgebrachten Paße, und überhaupt gerade zu nur an den bestimmten Baadort insiradirt und angewiesen werden. Tiefe Unterricht« tii ln JDft=u.' in Westga-Uzien tu gebrauchen. Ob und wann Freie»-de die bi«*» landiae Baadkrler besuchen dürfe». Maaß der Mauer- und SDo*'ft= r-l C 272 ) Diese allerhöchsten Vorschriften können aber auf1 Kuriere, dann Emigranten und Deserteurs nicht an-gewendct werden, weil letztere Kategorien mit keinen Passe» versehen seyn könne» , und bcy Kurieren es hinlänglich sep, wenn sie sich mit ihren mithabenden Depefchcik ausweisen ; wovon also die N. N. mit. dem Aufträge verständiget und belehret werden, daß die für die Fremden, welche Baadörter besuchen, hiemik ertheilte Vorschrift nur für das heurige Jahr geltend setz, und sich diese Einlaßbewillignng ohne k. Paß nur auf den bestimmten Daadort allein beziehe. N. 4660. Gubernialverordnung in Mahren und Schlesien vom 9. Junius igoi. Die Verordnung vorn 2. Julius 1773. wird erneuert, und verordnet, daß die Mauerziegeln schon ausgebrennt, u £ Z.lang 5 | —breit, und 2\ — dick, wie auch wohl ausgebrennt seyn sollen; das Maaß der Dachziegeln aber wird allgemein auf 13 £ Z. lang, 7 —breit, und Z — dick, festgesetzt, und auf die Zuwiderhandlung bey einer oder der anderen Eigenschaft, nebst der Entschädigung der Parthey, eine Polizeystrafe von i Gulden für 1000 Ziegeln bestimmt. N. 4661. v"i ' rv^%/ 1 w c 27z ) N. 4661. f , ■*' " Hofkanzleydekret an fammtL Landerstellcn vom 10. Junlus 1801. , [r Der Anschluß enthält den Unterricht, in Dezie- ^o'hvat'n» hung auf die Postwagens-Geschäfte, woraus in Fol-ge des unter dem 7. April d. I. erlassenen Hofd». kre^ ( man sehe in diesem Bande vorwärts unter der Zahl 4594 Seite 220 nach) die neu angehenden Postmeister in der Zukunft zu prüfte sind, und überdie hierin erworbenen Kenntnisse mit einem Zeugmfle sich aus-zuweisen haben werden. .Die känderstellen werden davon verständiget, um auf die Befolgung dieser Vorschrift wachsam zu seyn. Uebrigens sind die Postwagens - Expeditionen durch die hiesige Haupt-Expedition zu dieser Beobachtung bereits angewiesen ivvrden. Bcylage. Um die von Zeit zu Zeit neu anzustellenden/ oder sich cinkauftnden Postmeister, auf Postwasen. Wegen, mit dem Poßwagens.Geschafte im Voraus gehörig bekannt zu machen, hat die Finanz-undKvM-merzien-Hofstelle angeordnet, daß künftig kein Ost» Meister apf einer Station, die von dem Postwägen Gefahren wird, zur Ablegung des Diensteides zuge-jassen werden soll, bevor er nicht entweder von der XV. Land. E * HS C 274 ) H)E Postwagens-Hauptexpedition und Kontrolirung, oder von der Postwagens-Hauptexpedition der Provin-zial-Hauptstadt ein Acugniß beybringet, baß er in tem Postwagens-und RLchnungsgefchäfte unterrichtet-und hierüber ordentlich geprüfet worden fep. Die Expedition wirb also j'cden Postmeister, der sich deshalb bey ihr meldet, zur Prüfung zulassen, und ihm den n'öthigen Unterricht ertheilen, wobei) sie, nach dem Gange des Geschäfts, folgende Ordnug zu b«>b-achten , und vorzüglich auf die bezeichneten Geschäfte Rücksicht zu nehme» hat. i) Die drey Tariffe und die Ausnahmen davon, wie auch der Meilenweiser, müssen gehörig erkläret, und zu prüfende Postmeister, durch verschiedene Beyspiele, wobey auch auf die Grenzpunkte Rücksicht zu nehmen ist > belehret werden, nach welchem Maßstabe, und wie das Porto für die verschiedenen Sendungen, auf so verschiedenen Entfernungen, zu berechnen, und abzumeffen ist. Da der Meilen-weiser die Entfernung von Wien aus bestimmet, und darin auch nach dieser Bestimmung die Zahlungen der Reisenden (Passagiers) berechnet sind; so Muß bey dem Unterrichte dahin gesehen werden, daß sich der zu prüfende Postmeister einen ähnlichen Meilenweiser für seine Station verfertige, und darin die Entfernungen Std Wien, und rückwärts dis an die Endpunkte der Postwagens-Wege aufführe, wodurch die Bemtf- simg ÄS <. 275 ) ÄS fting des Posiporto so sehr erleichtert und beschleuniget wird. 2) Der zu prüfende Postmeister ist von allen Vorschriften, die sich auf die Annahme der Frachtstücke und auf die Beschaffenheit ihrer Bepackung beziehen, zu unterrichten, dabcy aber vorzüglich auf die Nichtigkeit des Gewichtes aufmerksam zu machen, welches nicht blos die Richtigkeit des Porto bestimmet, sondern auch auf die Haftung der Postwagens-Anstalt, für die ihr iibergegebenen Sendungen, einen so wesentlichen Einfluß hat, indem sic die Verbindlichkeit Übernimmt, diese Sendung in dem ursprünglichen Gewichte und Veparkungs-Zusiande an denjenigen, an den sie bestimmt ist, (den Addressanten) zu bringen. Auch muß bemerkt werden, baß, weil es sich hier um Unterwegsstücke handelt, große und schwere Frachtstücke immer nur bedingt, wenn sie nemlich der Postwagen fassen kann, angenommen werden. 3) Der Unterschied zwischen der Behandlung des Goldes und Silbergeldes muß erkläret,' und, begreiflich gemacht werden, daß ersteres zugrzahlet, letzteres aber nur unter dem Sigillr des Aufgebers, aber gut bewahret, und mit der möglichsten Richtigkeit abgewogen , zu übergeben ftp. 4) Eben so sind auch die auf die Annahme dev Bankozettel sich beziehenden Vorschriften genau zu erklären, besonders das Circulare vom 17. März 1799 welches die SigMmngsart vorschreibet; diese El- S L Silil, HB C 276 ) HB gillirunz muß durch Beyspiele gezeiget, und der zu "■ prüfende Postmeister aufmerksam gemacht werden, daß die Uebcrzählung und Sigillirung der Bankozettel ja in Gegenwart des Aufgebers, und ihm sichtbar geschehe, und daß er, wegen seiner eigenen Sicherheit, ja immer darauf dringe, daß der Aufgeber ein Pert-schaft zur Sigillirung mitbringe, oder doch sich eines außer dem Posthause dazu erborge, . . ' 5) Die Rczepissirung, Protoküllirung und Kar- tirung ist zu erklären, x Das Rezepisse ist eine Urkunde, die wider den Postwagens-Beamte» einen vollen Beweis gibt, und daher viel wichtiger, als es von Manchen betrachtet wird. Es muß nahmentlich unterfertiget werden, und die Protokollirüng muß wegen seiner Sicherheit, gleich nach der Annahme geschehen. Die Karte ist das wesentlichste Rechnungs-Dokument: der zu prüfende Postmeister muß arso dahin geleitet werden, daß er sie als solches zu betrachten, und die Fran-ko-und Porto - Beträge gehörig einzusiellen wisse. < Auch hier leisten Beispiele die beßren Dienste. 6) Dem zu prüfenden Postmeister muß dirNoth-wendigkeik der sicheren und zweckmässigen Verwahrung der aufgehobenen Sendungen, bis zur Einlangüng dtt Postwägen, begreiflich gemacht werden. 7) La die Zwischen - oder sogenannten Unter-wsgs-Stazionen, im ^Voraus nicht wissen können, ob dikHPosiwägen ^mit. Reisenden ganz besetzet ftyen; s» < tog c 277 ) * (0 können sie solche nur bedingt, daS ist, für den Fall eines leeren Platzes aufnehmen. Wenn sich aber Passagiere für entfernte Distanzen früher melden, und das Passagiergeld erlegen, so sind die Plätze bey demjenigen Postwagensamte, wo der Postwagen ausfährt, im Voraus schriftlich zu bestellen. Worauf der zu prüfende Postmeister aufmerksam und überhaupt mit den für die Behandlung der Heisenden^ bestehende» Vorschriften bekannt zu machen ist. 8) Nebst dem, was bey Ankunfteines Postwagens zu beobachten ist, muß der zu unterrichtende Postmeister besonders dahin geleitet werden, die zur Bespannung erforderlichen Pferde und Postillionen immer in Bereitschaft zu halten, oder wenigstens; müssen letztere durch den Postmeister sogleich zur schnellem Bespannung angehalten werden. 9) Während der^ Bespannung übergiebt bet Kondukteur die mitgebrachten und im Orte bleibenden Sendungen, eben so Stück vor Stück, als ihm die aufgegehenen und mit eben dem Waqen abzuftn-deken Stücke auf gleiche Art übergeben werden müft ftn. Die ersteren müssen aus der Karte sogleich pro-tokolliret, und die letzteren auf den Postwagen verladen werden. Die Protokollirung muß durch Bey» spiele gezeiget, und dem Postmeister empsyhlen werden, daß er ja dem Kondukteur bey der Verpackung «llzrit vertraute Leute zur AushiUfe verschaffe. k» S z 10) C 278 ) $flÜ> 10) Es ist nicht ganz 'zu vermeiden, daß hen Postmagen, wqhrend ihrer Fahrt, nicht biswei-ien etwas schadhaft werde, oder zerbreche, mithin Wägenausbesserung nothwendig scy. Die Postmei-fier, mit den Professwnisten und den Preisen ihrer Arbeit am beßten bekannt, können und sollen hier am wirksamsten seyn. Es ist also der angehende Postmeister besonders aufmerksam zu machen , und zu unterrichten, wie und auf welche Art die -Ausgabe« dieser Art, in der Karte vorzumerken und zu verrech, neu seyen. 11) Oesters zerbricht an einem Postwagen, auch auf der Straße zwischen den Stazionen, etwas, und wird der Kondukteur dadurch verhindert feine Reise forrzusctzeu: in solchen Fallen kann er von niemanden schnellere und wirksamere Hülfe erwarten, als von dem nächsten Postmeister. Es ist also sedem die Verbindlichkeit wirksame Hülfe zu leisten, an das Herz zu legen. 12) Die Beschleunigung der Fahrt der Postwagen ist eine der ersten Pflichten jedes Postmeisters. Daher müssen sie belehret werden, daß, wenn die Verpackung vollendetest, welche ihrer Zweckmässigkeit wegen, betrachtet, und der Befund in der Karte bemerket werden muß, die Postwagen sogleich abge-heni^gemacht werden müssen. Jede unnöthige Verzögerung der Kondukteure ist in dem Stnndenpasse der Karte eüei| so zu bemerken, wir der Kondukteur die Der- HB ( 279 ) HB Verspätung, aus Verschulden des Postmeisters oder seiner Leute, darin anzumerken hat. Und obschdn hieraus das Verhältniß der Kondukteurs gegen die Postmeister, und umgekehrt, bestimmt ist, und daraus begreiflich wird, daß weder jene diesen, noch diese jenen untergeordnet sryir können , sondern daß sie einander^, sowohl in Hinsicht der zu übergebenden und zu übernehmenden Sendungen, als auch in Hinsicht auf die Zeit kontrolliren müssen , so ist dieses dem zu prüfenden Postmeister doch besonders vorznstellen, weil bisher s» manche der irrigen Meinung waren, als wären die Kondukteurs jedem Postmeister untergeordnet, uui> als könnten sie solche nach Belieben, wie ihre Dienstleute behandeln, was schon so sehr nachtheilige Folgen für den Dienst hatte, 13. ) Nach der Abfahrt der Postwagen muß der Postmeister für die baldige Bestellung der angekommenen Sendungen sorgen. Daher muß er instruiret werden, daß er die Adbressaten sogleich, vermittelst der bekannten Aviso-Zettel benachrichtige, und dieAbgabs-Rrzepisse immittels verfertige. 14. ) Diese Bestellung geschieht entweder durch Abholung, oder durch Zutragung, vermittelst der Briefträger, je nachdem es die Gattung der Sendungen oder der Lokal - Verhältniße nöthig machen. Es ist bieß ein Geschäft, welches die möglichste Sorgfalt und Aufmerksamkeit der Postwagens-Beamten erforRrt, um fede Sendung an ihren wahren Addreffaten oder dessen S 4 Bevoü- G^ ) 280 ) f**® Bevollmächtigten zu bringen. Hiernach sind sie also zu insiruiren, ynb ist ihnen begreiflich zu machen, daß sie nur durch eine solche Bestellung und durch ein von dem wahren Addressaten, oder dessen Bevollmächtigten, gehörig unterfertigtes Abgabs - Rezepisse, von derjenigen Haftung entbunden werden können, die mit der Sendung an sie übergegangen ist. Auch müssen die Re-zepissen nab' die Vollmachten sorgfältig aufbewahret, und regisirirek werden. ' ' ' ' v' yri50 Nicht minder wichtig ist die Umkartirung der eingelaufenen, weitergehenden, oder zurückkehrenden Sendungen. Dir Expedirnng muß bey der Instrui-rung dieses Therls des Geschäftes vorzüglich dahin wirken, daß die umzukartirenden Sendungen jedesmal aus dem Abgabs-in das Ausgabs-Protokoll, und zwar mit der gehörigen Bezeichnung und in der gehörigen Zahlenordnung, übertragen werden. Beyspiele wer-den auch dieß am begreiflichsten machen. 16. ) lieber die Nachfragen wegen Sendungen, die an ihre Behörden nicht gelangt seyn sollen, muß bey jeder Stazion ein sogenanntes AnfrageQuestions) Protokoll, mit einem zweckmässigen Index, ge-führet werden.' Auch Hierauf muß sich der Unterricht eestreken, und die Nothwendigkeit der Beschleunigung sicher Auskünfte dargestellet werden. Dem zu prüfenden Postmeister ist ein Formular von einem solchen Prorokolls-Bogen zu übergeben. 1 “ 17. ) Die Behandlung der Amts-(Ofsiziosen) Sen- HS ( 28l ) löf ' y Sendungen weichet bekanntlich, sowohl bey der Au^ als Abgabe, von der Regel für die übrigen, darin ab> Laß sie auch in die sogenannten Amts-Journalbögen eingetragen und diese nach dem Schlüße eines jede» Rechnungs-Quartals, von den portofreien Behörde» gehörig unterfertiget, anher gesendet werden nrüsscn. Die Expedizion hat also den Unterricht auch darauf auszudehnen, Md dahin ju wirken, daß diese Journale ja immer gleich nach Ausgang eines jeden Quartals, ringesendct werden/ ' " lV i8.) Ordnungsmassige und zu gehöriger Zeit tingesendete Quartals - Rechnungen, ersparen Bemänglungen , und beschleunigen den Abschluß der hiesigen Hauptrechnung. Es ist daher herzu prüfendePost.-meister nicht bloß, nehst Uebergebung eines Formulars zur Nennung, mwelchemBepfpielsweise, sowohl Empfang als Ausgaben abgeschlossen werden müssen, zu unterrichten, wie er diese Rechnung zu bilden, die kmpfangspostcn an Franko-Porto und Beträgen der Reisenden, zusammen zu tragen, und die Ausgabsposten zu belegen habe, sondern cs muß ihm vorzüglich die Beschleunigung dieses Geschäftes an das Herz gelegt werden. 19.) Jeder Postmeister muß mit allen auf das Postwagens-Geschäft sich beziehenden Gesetzen, Anordnungen und Vorschriften bekannt gemacht werden, daher sind demjenigen, der sich zur Prüfung meldet , die Normalien-Bücher, oder auch die Normalien und anderen allgemeinen Anordnungen, in der Urschrift vor- S 5 JU-- NB C 282 ) AB ■ ,/ v zulegen, um ste zu lesen, und sich in das Gedächtnis zu bringen.- Auch ist er zu unterrichten, daß er über solche Vorschriften ein Normalien - Buch - führe, und sie gehörig registrier. 20.) Und obschon es in diesen Vorschriften bestimmet ist, daß jeder Postmeister, in Hinsicht des Postwagens-Geschäfts, der Postwagens-Hauptexpe-Litiyn und Kontrolirung untergeordnet ist, und in jedem außerordentlichen Falle die Anzeigen, Berichte rc. anher zu erstatten hat, so muß er darauf bey der Prüfung doch besonders und mit dem Beisatze aufmerksam gemacht werden, daß er sich durch verspätete Anzeigen oder Berichte eben so verantwortlich mache , als ihm die Nichtbefolgung irgend einer, von hier aus erhaltenen Verordnung nachtheilige Folgen zuziehen würde. Wenn nun die Expedition, nach einem solchen Unterrichte, den geprüften Postmeister zur Amtirung in Postwagens-Sachen auf seiner Stazion,fähig findet, so ist ihm das Eingangs erwähnte Zeugniß auszustellen und hierüber jedesmal die Anzeige an die Postwagens - Hauptexpedizion zu erstatten. 18. 465*J. HS ( 283 3 NB N. 4662. Subernialverordrrung in Böhmen vom 10. Junius igo». Bey vorkommenden Taxübcrtrettungen, dann hey Verkauf nach unächtem Maaße und Gewichte, ist mit höchsten Hofdekreten vom 9. Jäner und 16. April Taxüber-^ v. I. die Weisung erfolgt, sich genau nach dendieß- t,ann b«> falls bestehenden Gesetzen über Verbrechen und deren Bestrafung, und zwar nach dem 40. und 4M« des gfen. Lheils, vermag welchem für dieses Verbrechen ja bcnch-zeitliches gelindes Gefängniß zur Strafe festgesetzet > wird, welches jedoch bey wiederholten Fällen nach . V Z. den 10. II. 12. und 13. durch Züchtigung mit Schlägen, Ausstellung auf der Schandbühne, Arreste, 'öffentl. Arbeit in Eisen, und Abschaffung auf einem bestimmten Orte, verschärft werden kann, zu benehmen» Daher hat es von der Verordnung dd. 11. Apri 1793., in welcher Geldstrafen, Verkündigung der Strafe, und der Bestraften durch Zeitungen, dann Gewerbshekreibungseinstellung festgesetzet worden, um so mehr gänzlich abzukommen, als das höchste Hofdekret vom 16. April 1800 ausdrücklich die genaue Befolgung der dießfalls Maas und Ziel setzenden gesetzlichen Vorschriften ohne Rückfrage gebiethet, folglich jene Verordnung vom 11.2lpril 1793 behebet. N« 4663. Das V«r-ö«td Wege» Einfuhr und Verkauf ■> aailitibh fckier S ca » pitllnc, Amulete, Agnus de! und cmff-ott ««mafterBils der wird erneuert. Die Verlas-ftnschaften der aus dem hungari-fiben St,.» tirn'onb (e-folbetcn oder penNonirten <9cifTi!d)tn, besonders der wel- «l e ebne SVflament (Icrt'cn, sollen n drey 3°'vile ge» »deilc werten, * C 284 ) N. 466z. v ' Hofdekret vom >o. Fnnius, kundgemacht von dem westgalizischen Landesgubernium > den z. Julius 1801. Das verm'ög höchster Hsfentschließung vom 13. September 1784* wegen Einfuhr und Verkauf ausländischer Scapuliere, Amulete, Agnusder, und auf Holz gewählter Bilder allgemein eingeführte Verbot wird erneuert. N. 4664. Hofdekret vom io. JuniuS, kundgemachtvon dem Mährisch - Gchlesischen Gubernium den2Z. Junius, von dem böhmischen Lan-desgubermum den 1. Julius iSot. ? k- • < 1 ‘ * Die Verlassenschaften jener Geistlichen, und besonders der Erjesuite>1, welche aus dem hungarischen Studirnfond besoldet oder pensioyirt sind, und ohne Testament sterben, kommen kn drey Theile zu theilen, und fallen hievon zwey Theile dem hungarischen Studienfond , der dritte aber den Verwandten des Erblassers , in deren Ermanglung aber dem Fiskus zu. N, 4665» HB C 285 ) HB N. 466z. Hofdekret bom ro. kundgemacht von der Landesregierung oö der Ens den 24. von dem weftgalizischen Gubermum den 26. §u-nmS i8oi. ' ... Dt« Bo« Die wegen dee von den Handelsleuten vor der letz- Verabfolg ten Besitznehmung des roskanischenStaates von denFran- ^“n680t6teJ zosen, bovL bestellten, und über die Eränze herein- ^lor«nltn«r gebrachten Florentiner Seiden Waaren im vorigen Jahre Waar<» g»» erlassene Verordnung ist auch auf alle übrige durch die t«“6' Zollgesetze begünstigte Florentiner Erzeugniße. und Pro,-dukte amuwendcn, und der Termin, der als gültig Erzeug» iß«, anzunehinendcn Bestellung derselben brs auf jtr.cn Zeitpunkt zu erstrekm, an welchem feer, unterm y. Februar d. I. 51t Lunevilie abgeschloßene Friede der Zeitung eingeschaltet worden ist. K. 4665» Hofdekret dergalizischen Hoikanzley vom 10. Funius, kundgemachrvon beat westgabzischen LandeSguöermum den 26. Funiüs iyon * ? ')> 5D?ü gültig verworfen. . §. Z- , > Die Manuskripte sind gewöhnlich in zwey gkeichs lautenden Exemplaren einzureichen; doch kann nach Beschaffenheit des Gegenstandes, nach Eigenschaft des Verfassers und nach Umständen, um choszählung von der Pflicht des Duplikats, zu Wien bey der k. k. böhmisch-und österreichischen Hofkanzley, und in den Provinzen bey der Landesstclle angesucht werden. Zn Fällen, wo diese Loszählung erfolget, ist das Münuskript nach vollbrachten Dtuck sogleich auf das Revisionsamt nevst einem im Pappendeckel gebundenen Exemplar wieder einzuliefern, und würde jeder im Drucke ohne vorherige Anzeige und erhaltene Erlaubniß gemachte Zusatz, und jede erwiesene Verfälschung des Originals, die Fehler in der Rechtschreibung oder int Styl, deren Verbesserung den Sinn nicht ändert, allein «»S-e- HS C 288 ) HS ausgenommen, als Betrug und vorfttzlichr Verfälschung strenger Ahndung unterliegen. S* 4» - 4 Jeder auf dessen Kosten und Rechnung ein Buch oder eine kleinere Schrift gedruckt werden soll/ er fep Buchdrucker, Buchhändler, Verleger oder Verfasser, ist gehalten, seinen Namen und Stand nebst seiner Wohnung am Anfänge des zur.Zensur tingereichten Manuskripts, - od er, wenn ein Nachdruck oder eine neue Auflage veranstaltet wird, am Anfänge des Original-exemplars leserlich beizusetzeN, und wird vom Revtsions-amte nichts angenommen werden, wo diese, oder andere bey den Manuskripten und Originülien vorgeschrie-Lenen Erfordernisse ausser Acht gelassen sind, ", . " ... ,/ i« 5» - > . • ' r.-. Die Manuflripte sollen von Nieinanden zu den Zensoren gebracht, noch bey denselben abgeholet werden, sondern sie sind ohne Unterschied unmittelbar bep dem Revisionsamte einzureichen. .. , , ; Die Zensoren sind angewiesen, kein Exhibitum, welches ihnen nicht im ordentlichen Wege durch bas Revisionsamt zuk'ömmt, in Zcnsurirung zu nehmen, noch ein zensurirtes anderswo, «lS dahin, wieder abzu-ßebrn' F. 466/« 3(# C 289 ) HO N. 4667. Hofdekret vom n., kundgemacht von dem westgalizischen Landesgubernium den 26. Junius 1801. Die Dauerzeit derHoljausfuhrspäfir wird i» der ^Holz-Regel auf 18 Monate, in einzelnen Fallen aber, Auhr«, wo besondere Rücksichten rintreten, nach dem Befund der Landesstelle auch auf zwey Jahre bestimmt» x N. 4668. Hofdekret der gattzischen Hofkanzley vom Ii., kundgemacht von dem westgalizischen Gubernium den 19., und von dem Ost-galizischen Lmldesguberuium den 26. Junius 1801. Durch den dem galizifchen Adel bey der Besetzung der Arzieren-Leibgarde gegönnten Antheil war die vor« züglicheAbsicht des höchstseligen Kaisers Leopold desZwey-ten Majestät dahin gerichtet, eine Pssanzschule zu gründen, worin die Jünglinge aus dem Galizifchen Adel ihre vollkommene Ausbildung sowohl sür betj Militär-als Civildienst des Staates erhielten, der Staat aber einen desto zahlreicheren Nachwuchs an nützlicheren Dienern finde. XV. Land. T Die Von bet höchsten Emsthlles-suiig In Ab-jkcht auf die (n die The-rcflanlfcbe Akademie aufzuneh-menden 9 Galizifchen; EdeNeute. %£ C 290 ) E)ie lobenswürdigr Verwendung und das rühmliche Bestrebe» vieler, die dieses Vorzuges thrilhafrig wurden, haben die Absicht auch nicht unerfüllt gelassen , so wie ihnen selbst die Bahn zu Beförderungen bey den Kriegsherren sowohl, als 6ep Civil-iDedicn-stungen geöffnet. i Seine Ma/estat haben aber in Erwägung gezogen: daß die den getreuen Ständen und dem Adel in den Erbk'önigrcichen Ost- und Westgallizien hierdurch zugedachte Mohlthat von einem wesentlichen Nutzen scyu würde, wenn Höchst-Dieselbe die Bildung einer angemessenen Zahl Gali-ifcher Edellente für die Civil-diensie von ihrem Knabenalter an zum vorzüglichen Gegenstände Ihrer Landesväterlichen Sorgfalt bestimmten; weil das Wohl der Lander nur von der Tüchtigkeit der Staatsbeamten abhängk. In dieser Uiberzeugung und in der Betrachtung: daß Leute in einem vorgtmckten Alter zu tüchtigen Geschäftsmännern nicht füglich gebildet werden können haben Seine Majestät beschlossen, die Gastrische Arzieren-Äbtheilung zwar noch ferner mit 30, jedoch nur solchen Individuen bepzubehalten, die sich bloß zum Militair-stände bestimmen, dahingegen die von des h'öchstseell-gen Kaisers Leopold des jweyten Majestät in dem Militär-Kadetenhause zu Wienertsch-Neustadt am 29. Lecember 1790 gestifteten 40 Plätze auf 20 herab, zusetzen, zugleich aber zum Besten des Galizischen Adels Folgendes za verfügen: HK C 291 ) HK , Iteiis sollen vom iten November l. I. anz>r-fangen, und in der Folge 9 Satirische Edelleute in der Theresianischen Akademie zu Wien, auf Unkosten des Staats erzogen werden, zu welchem Ende Seine Majestät vermittelst eines unter dem 11. Junius l. I. ansgefertigten, und h'öchsteigenhändig Unterzeichneten Stiftmsgsbnefcö, wovon ein Exemplar, in dem ständischen Archiv aufbcwahret werden soll, 9 Plätze für v Galizische ^ Edelleute in gedachter Akademie auf immerwährende Zeiten gestiftet haben. In derselben erhalten die Stistlinge uncntgeld-lich Unterhalt , das ist: Kost, Wohnung, Kleidung, Wäsche, Hausgei athes siltliche Bildung , Unterricht in den Wissenschaften, schönen Künsten, Sprachen , Leibesübungen, Versorgung und Pstege in Krankheiten» Jedoch muß jeder Jüngling, welcher in die Therestani-sche Akademie ausgenommen wird, eine akademische Uniform, die Leibwäsche, das Bettgewand, ein Eßbesteck, einen Leuchter, eine Putzscheere, einen Waschbecken, wenigstens sechs Servietten, und eben soviel« Handtücher mit stch br ngen. 2tens. Jene dieser Stiftlinge, welche sich während ihrer Erziehung in der Theresianischen Akademie nicht nur stets in ihrem moralischen Benehmen ausgezeichnet haben, sondern auch in Hinsicht ihrer -valente und angewandten Fleisses Proben von sich gaben: daß sich von ihnen zuversichtlich versprechen läse, daß sie sich zu geschickten und rechtschaffenen Staatsdienern bilden T 2 we* NB C 292 ) NB Wooden, füllen nach ihrem Austritte aus dies« Aka-- »emir tin jährliches Adjutum von 300 Gl. Rh. auS dem Cammeral-Aerarium erhalten, um sich bey den Kreisämtern, Länderstellen, oder Gerichtshöfen für die K. K. Civildicnste practisch bilden zu können:, und mm sie sich für die Civildicnste bey dem politischen oder gerichtlichen Fache practisch vorbereitet-haben, - sollen sie nachdem Maaße ihrer Fähigkeiten oder 23«* Wendungen in wirkliche Bediensiungen untergebracht werden. Ztens. Die Besetzung der erledigten Stiftsplätze Schalten Seine Majestät Sich und Höchst Jh. neu Thronfolgern bevor, den Vorschlag hingegen überlassen Höchst Dieselbe Ihren getreuen Galizischen Ständen in der Art, daß sie zu jedem erledigten Platze drey mit den n'öthigen Eigenschaften versehene Knaben in Antrag bringen, und diesen ihren Vorschlag hvch. gen vrts vermittelst des Landesguberniums zur Auswahl vorlegen sollen. 4tens. Die erforderlichen Eigenschaften zur Aufnahme in einen Stiftungsplatz sind von Seite des Aufzunehmenden : a.) eine dauerhafte und gesunde Leibesbeschaffenheit, gute natürliche Fähigkeiten, von derer Entwicklung sich ein gedeihlicher Gebrauch zum Besten des Staats erwarten laßt. Um sich dessen gehörig zu versichern, und die Wohlrhat der Staats-Verwendung nicht zmn Nachthrile fähiger Subjects HO C m ) HO &R Unfähige ju verschwenden, werden alle in die Theresianische Akaoemie eintrettenden Stiftltnge einer einjährigen Prüfung ihrer Talente, und körperlichen Eigenschaften unterworfen, und btt& jenigen, bey welchen sich während dieser Zeit kejne Hofnung ju einer günstigen moralischen Anlage äussert, ihren Eltern, Verwandten, oder Vor^ Mündern zurückgegeben werden. b.) ein Alter nicht unter 8 und nicht Wer 12 Jahre. Non den 9 Stiftlingen werden bis iten Novemu 6er 1801 nur einige, die übrigen aber in der Folge «ach dem Maaße ausgenommen werden, als sich die Stiftplätze in dem Wienerisch-Neufiadter Äadekenhaufe vermindern. Von Seite des Vaters des Aufzunehmenden wird erfordert: a ^ daß er ein geborner Galizischer Edelmann, oder des Galizischeu Jndigenats theilhaftig ftp. b. ) daß er seinen beständigen Wohnsitz in den K. K. Erblanden habe, und c. ) daß er zur Erziehung seiner Kinder der Hilfe des Staats bedürfe. Wenn der Aufzunehmende vaterlos ist; so muß »argethan werden, daß dessen Vater diese Erfordernisse gehabt habe. In dieser Hinsicht versehen sich Seme Majestät, daß die getreuen Galizischeu Stände die väterliche Fürsorge, da Höchst -Dieselbe die $ z Sa«* V. ♦ 97o#trsa,m der ®ererb: minit wegen SSertbcKung der Fuhr-Wesens pfer: de unter die an Sugt-fcb im Kriege Keschadi'gten Untmbnneiv Siegen 93er; laffni, chafes: Adhand-lung drrUn- ND ( 294 ) Gali zische adeliche Jugend auch an dem Theresianischen Institute Tf/eil nehmen lassen wollen, danknehmig anerkennen werden. N« 4669« HofdekreL vom 12., kundgcmacht von dem £>. De. LandeSgubcrnium den 24. ,gu--nius 1801. Zu der Verordnung vom 29. May, so in gegenwärtigem Bande vorwärts S. 263 Zahl 4649 nachzusehen kommt, wegen der höchstbeschlossenen Aushilfe mit Armee-Fuhrwesens.-und Packweftnspferdcn an die durch feindlichen Ueberzrig, oder zuüberhäufte Kriegs-fuhrlelssurigenbeschäLigtenUn.'crthane», wird nachträglich d er weitere Auftrag mit dem Beyfatze erneuert, daß zu Verhütung der zu besorgenden Ausschwarzung der von den Spekulanten oder von Unterthanen, oder in der Versteigerung erkauften Pferde, die wachsamsten Anstalten getroffen werden sollen. N. 4670, Verordnung der Regierung im Lande ob der Enns vom i2. Junius 1801. Da die ordentlichen Civil- Gerichte im k. k. Inn viertel die Vcrlassenschaften^derunadelichen, mit Demi nikal- AB c *95 ) AB vikal-Realitäten ohne Jueisdickton begütterten Erb-lasser, ohne hievon qn das k. k. Landrecht eine An- Realitäten zeige zu machen, ganz abhandeln; So ist denselben biction brakes Ernstes aüfzutragen, daß Sir bey Sterbfällene ^lagrr. w« Erblasser eine Dominikal-Realität, oder sogenante lanvtäfiiche Gülte ^Edelsitz,) besaß, unverweilt die Anzeige hievon machen, und im Falle die übrige Mo-bilar-Verlassenschaft nicht eher einantwortcn sollen, als bis sich die betreffenden Erben mittelst k. k. Tax-amtsqukttung ausweisen, daß selbe von der Dominikal-Realität des Erblassers das Montuarium und Taxe gn das k. k. Taxamt entrichtet haben. N. 4671* Dekret an sammtl.Bankal-Gefalls-Admini- strazionenvom 13« Junius 1801. , Den Bankal- Gefälls- Admknistrazionen werden gg»*« hiermit Abdrücke des erneuerten Zoll - Kord0NtftM mW»» Unterrichtes übersendet« »rücke »<« erneuerte» ' Zollkord»- nltfen Unterricht» übrr-ftndrt. / TrB C 296 ) Unterricht für Me Kordon iften fn den Böhmischen, Galizischen und Oesterreichischeu Erblcjndern- / Das Wesentlichste, was dieKordonisten bei ihren Dienstverrichtungen zu beobachten haben, gründet sich auf das Zoll-Patent vom Jahre 1788, woraus ihnen denn auch ein Auszug derjenigen Punkte, die ihnen zu wissen nöthig sind, in dem Anhänge dieses Ilnkerrichts mitgetheilt wird. Um sie aber in die Kenntniß des ganzen Umfanges ihrer Obliegenheiten zu setzen, wird ihnen noch Folgendes zur, genauen Nachachtung gegeben: I) Die Bestimmung und Hauptpflicht der Kordo« nisten besteht darin, die Beeinträchtigung der Gefalle mit allem Eifer abzuwenden, diese mögen Bankalische, Kameralische oder Ständische Gefälle seyn. Zu diesem Ende werben sie erinnert, daß in dem Patente den Parteien mit Feilfchaften nur auf denjenigen Wegen in das > Land einzutreten oder zu fahren erlaubt ist, welche gerade auf eine Zollstätte oder (Station führen. Wer also an den Gränzen auf verbothenen Nebenwegen, ob?y auch auf erlaubten Wegen, jedoch dießseits oder hinter den Gränzamtern', ohne mit einer gränzämtlichen Zoll-Expedition versehen zu seyn, mit ausländischen, Ungarischen oder Siebenbürgischen Waacen oder Feilschaften TB C 297 > EB betrrtten wird , verfällt in die patentmässgen Strafen, Um also einen solchen Schleichhandel 4» verhindern, müssen 2) die Kordynisten den ihnen angewiesenen D-Pr-(DistrikO Tag und Nacht, links und rechts, jedoch immer etwas tiefer im Lande, als die Zollämter hegen, bestreifen, und die Schleichhändler (Schwärzer) dadurch in Sorge halten, betreten zu werden. Doch muß wechselweise einer von ihnen immer zu Haufe bleiben, um auch allda Acht zu haben. Da die meisten Schwärzungen zur Nachtszeit geschehen, und die Schwarzer kein Ungemach der Witterung scheuen, so ist auch von Seite der Kordonisten, mit Hindansetzung aller Gemächlichkeit, denselben entgegen zu gehen. Sie können auch über de ihnen ausgemessenen Distrikt in die benachbarten Posti, rungen streifen, jedoch ohne Ihren eigenen Distrikt zu viel zu entblößen. 2) Fuhrleute und Träger, die sie mit Gütern betreten , haben sie apzuhatten , und zu befragen, ob sie - aus fremden Ländern oder Ungarischen Provinzen, und woher sie eigentlich kommen, ob sie etwas Zollbares mit sich bringen, und in diesem letzten Falle, ob sie bei einem Zollamte, und bey welchem sie sich angemeldet , und Richtigkeit gepflogen haben. Wenn sie alles dieses bejahen, so ist von denselben die Vorweisung der zollämtlichen Expcdiziou zu begehren. Weiter haben sie darauf zu sehen, ob die Expedizion an Dem Tage der Betretung ausgefertigt ist, ob die Packe oder andern T 5, Be- HM O 29Z ) Behältnisse zollamtlich versiegelt, und die Siegel unverletzt sind. Die nicht versiegelten Behältnisse haben sie zu untersuchen (visitiren), um zu sehen, ob sich darin nichts anders befinde, als was in der zollämtlkchen Er-pedizion benannt ist. Wenn alles richtig befunden wird, haben sic die Parteien ohne Hinderniß abziehen (paffi-ren) zu lassen. Fänden sie aber zollbate Güter, die mit keiner zvllämklichen Expedizion bedecket sind, so haben sie die Parteien, samt ihren Gütern, an das nächste Zollamt, jedoch ohne Ungestüm, zu führen, und wenn dieselben sich nicht gutwillig dahin begeben wollten, sie mit Gewalt dahin zu bringen, oder wenn dleß die Umstände nicht züliessen, einstweilen einer nahe liegenden Obrigkeit in Verwahrrmg zu geben. 4) Den Postwagen haben sie nie anzuhalten, wohl aber andere mit der Post oder mit anderer Gelegenheit reisende Parteien. Erstere jedoch haben sie nur im Fall eines gegründeten Verdachts anzuhalten, aber nicht zu visitiren, sondern nur die Vorweisung der zollamtlichen Expedizion zw begehren. Sollte die Partei mit keiner zollämtlichen Expedizion versehen seyn, so haben sie dem Postilion zu befehlen, an das Gränzamt, bei welchem er sich hätte anmelden sollen, zurückzufahren, und sie haben sich auch selbst dahin zu begeben. Wollte der Postilion nicht gutwillig zurückfahren, müssen sie ihn mit Gewalt dazu zwingen, auch allenfalls zu diesem Ende die nächst; Militär-oder Gerichtsobrigkeit um Assi. Kenz «ngehen. Sollten sie endlich cs auf keine Art dahin c 299 ) dahin bringen, daß die Fuhr gleich auf das Zollamt geliefert werde, muffen sie »achgchen, und auf alle mögliche Weise, nach der Hand, derselben Anhaltung durch Behörde zu bewirken suchen. Es ist oben gemeldet worden, daß nur die mit Postpferden reisenden Parteien zur Vorweisung der Zollamt, lichen Expediziou anzuhalten, nicht aber zu visitiren sind, bei anderen Reisenden also, können die nicht versiegelten Behältnisse, mit Bescheidenheit und guter Art untersucht und nachgesehen werden, ob darin etwann zollbare Maaren enthalten sepen, die in der Zollamts-Expedizion nicht benannt sind. Doch diese Visitationen sind allzeit mit Mässigung vorzunehmen, und vor anderen bei solchen Reisenden, welche zum Beispiele als wirkliche Markt-Händler, oder als solche Personen bekannt find, die von Zeit zu Zeit fremde oder Ungarische und Siebenbürgi-sche Jahrmärkte zu besuchen pflegen.. 5) Wenn sie jemanden mit einer Expedition beträten , welche nicht von demselben Tage ist, und wenn sie fänden, daß die Maaren nicht zollämtlich versiegelt sind, haben sie die Partei, wenn auch die Expedizion mit der Waare übereinstlmmt, dennoch an das Amt zu führen, damit daselbst untersucht werde, ob sie nicht einen mehr-mahligen Gebrauch von einer und derselben Expedizion gemacht habe. Wenn ihnen endlich Maaren vorkämen, welche zu Folge des Patents §♦ 11. bei einer Kommerzial-Ein-bruchsstation zu expedireu sind, jedoch von einem ausser AS c sqo ) TrS der Kommerzial-Strasse liegenden Beamten eIpeKrek worden waren, Habenste den Namen der Partei, und dir Poletten-Numeraufznmerken, und solches ihren un-' mittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen, welche es sodem dem Inšpektorate zu melden haben. 6) lieber alles, was sie zu den Zollämtern bringen, haben sie den Hergang der Sache, und die Ursache der Anhaltung nach allen Umständen mündlich oder schriftlich anzuzeigen, wobsy^die. Stunde und der Ort, wo die Betretung geschehen ist, genau angegeben werden muß. Vom Zollamt: haben sie sich einen Schein über das Eingebrachte geben zu lassen, und wenn sich mehrere Kordomsten bei der Betretung eines Kontrabandes einfinden, so dürfen sie nicht alle zu dem Zollamt« gehen, und ihren ganzen Distrikt pnbesetzt lassen, sondern "s müssen immer einige zu Besorgung des Distriktes zurück-bleiben. Haben sie sich um gute Kundschafter und Denunzianten zu bewerben, jedoch auch wohl sich zu hüten, daß sie von denselben nicht hintergangen werden, weil diese Leute öfters mit den Schleichhändlern verstanden sind, und durch ihre Anzeige nur das Aufsichts-Perso-nale von eiMl Orte «blocken, wo sonach die Schwärzung wirklich ausgeübetwird.Esbedienen sich dieSchwär-zer auch noch einer anderen List: Sie schicken einen Träger mit Wolle, Flachs, Salz, und dergleichen nicht in grossem Werthe stehenden Feilschaften voraus. Dieser muß bei Erblickung der Aufsicht den Pack abwerfen, bit HB C ;;or ) HB bde Flucht nehme», und in brr Ferne abwartcn, bis die Kordonisien mit ytftm Kontreband ganz zufrieden, sich von da entfernen, wo sonach die Hauptschwärzer Nachfolgen, und ungehindert einbrechen. Daher Sie Kor-donisten in dergleichen Fällen mit aller Behutsamkeit Vorgehen, und sich niemahls alle zusammen aufeinenSchleich-weg wenden sollen. Sie müssen ihr Ausgehen, soviel möglich, geheim halten, .weil sie aller Orten ausgespa-het werden. Eben deßhalben sind die Ausgänge vielmehr so anzustellen, daß die Ausspäher hintergangen werden. Sie müssen sich alle Schleichwege gnt bekannt machen, und ihre Ausgänge nach der Lage und Beschaffenheit der Gränzen so einrichten, daß der ihnen anvettrautr Di-sirikt wider die Schwärzer siäts auf das Beste bewahrt sey. <^e könne» auch Ober-und Untergewehc zu-rücklassen, um in den umliegenden Gegenden einige Kcnnt-nisse von dem Vorhaben der Schwärzer zu erwerben; jedoch muß dieses dem Vorgesetzten vorläufig gemeldet , und von diesem bewilliget werden. 8) Weil sich öfters Schleichhändler unbetreten über die Gränze tiefer in das Land einschleichen, so find alle, welche mit fremden Fs-ilschaften, ohne Palette betreten werben, anzuhalren, und zu dem nächsten Amte zu führen. 9) Wenn dieKordsu'rsten während der Streifung auf ein Zollamt gelangen , haben sie sich in dem Amte zu melden, und was sie während ihrer Streifung bemerket haben, demselben mündlich anzuzeigen. Sie haben HM C Z22 ) bcn auch den Zollbeamten in Fällen, wo csumAnhal, tung eines Schwarzcrs oder Auf^ingung eines Kontre-bandes zu thun ist, nach derselben Verlangen, Folge zu leisten. IO) Es wird ihnen auch zngesianden, daß, wenn sie zu Erhebung eines Kontrebandes, oder eines Verdach,' tes halber, eine Zoll-Expedition einzusehen n'vkhig hätten, und den Gegenstand bestimmt angeben konnte», sie die Zoll-Register, und andere Rechnungsstiicke, soviel es das Angedeuteie betrift, einsehen können, und die Beamten sind schuldig , ihnen dieses ohne Widerrede zu gestatten. • j i) Wenn cs die Umstände erfordern, daß zur Eindringung eines Kontrebandes, und um den Rottirnngen zu widerstehen, mehrereKordonisten und Aufseher sich zusammen zu ziehen haben , so muß darüber , mit möglichster Geheimhaltung, mit denjenigen, welcheii die nächst anliegenden Postirungcn untergeordnet sind, das Cinver-ständniß gepstogen werden. Jedoch ist daraus Bedacht zn nehmen, daß dadurch die übrige Gränz-Strccke nicht zu sehr entbl'össet werde. Sollten aber die Schwärzer meiner Anzahl rinbreche:»,, welcher die Kordonisten ausser Stande wären Einhalt zu thun, so ^aben sic diuscl-ben nicht aus den Augen zu lassen, und bei erster Gelegenheit die obrigkeitliche Assistenz anzuverlangen. In Ländern, wo von Seiten dcsMilitärs, zu Unterstützung dcrAerarial-Beamten, Posiirnngen ait »enGränzen ange-stellet sind, oder wo sic Müftig angcstellet werden, ist AO C 303 > AO derselben Assistenz in allen Fällen anznruftn. Auch sind dieselben, wenn esnörhigist, auf die Streifungen mit-znnehmen, vhnc fic jedoch uiiiiöthigcr Weift zu belästigen. 12) Jeder Kordonisi muß beständig mit einem Rapport-Lüchel versehen ftxn, in welchem er Lag vor Tag, nur mit wenigen Worten, einzuschreibcn hat, was er für einen Dienst verrichtet hat, was ihm begegne: ist, wen er von anderen Postirungen, und wo er ihn angetroffen hat^ Von diesen Rapport-Büchelu haben dir Gränzbereitcr, so oft sie zu den Postirungen kommen, Einsicht zu nehmen, sich um die Gegenstände, welche sie darin angcmcrkt finden, genau zu erkundigen, darüber aüt Wochen einen Rapport zu verfassen, und dem Vorgesetzten Inšpektorate einzuscndcn. 13) Häuser, Scheuern und Stadel zu visitiren, ist ohne sehr gegründeten Verdacht, und fast zu sagen, ohne Gewißheit, geschwärzte Gürer zu finden, nicht erlaubt. Ist aber genügsamer Verdacht vorhanden, so muß jederzeit die Ortsobrigkeit um Assistenz angegangen werden, und wo diese zu entfernet wäre, isteinange-ftssener Nachbar, als Zeuge der Visitazion b^izuziehen; käme es auf Militär- Assstenz an, so ist dieselbe gehörigen Orts anzusuchen. Würde aber an einem oder dem anderen Orte die Assistenz verweigert, ist solches alsogleich den Vorgesetzten anzuzrigen. Bei einer solchen Vifitazion muß alles mit der besten Ordnung und Gelassenheit vorgenommen werden, ohnejemanden mit Worten % c 3°4 ) AB ken oder Thaten übel zu begegnen. Wer d«gegen handelt, wird stäts auf das Schärfefie bestrafet werden. 14) DitKordonspostirungen und Aufseher sind den in jeder Provinz über sie gesetzten Obern untergeordnet, alle aber haben von dem in dem Bezirk ausgestellten spekrorate ihre Abhängigkeit, von welchem sie die Befehle anzunehmen und zu befolgen haben« 15) Allen Kordonisten wird hiemit eingebunden, sich aller Ausschweifungen zu enthalten, die Parteien wider Billigkeit, nicht zu kranken, weder au Geld-ober Geldeswerthe, unter irgend einem Vorwände, etwas abzufordern oder anzunehmen, ■ sondern sich stäts so zu betragen, daß keiner, auch der mindesten Plackerei beschuldiget werden möge. Vielweniger aber werden sie sich beikommen lassen, sich mit den Schleichhändlern ein-zuversiehen, mit denselben sich abzufinden, oder zu vergleichen z denn derjenige, der sich eines Einverständnisses mit Schleichhändlern schuldig macht, wird sogleich in Verhaft genommen, und als ein eidbrüchiger Diener der Kriminal-Behörde, zur gesetzmäss-Fn Bestrafung, übergeben werden. Besonders haben sie sich der Trunkenheit, welche so viele, dem Dienst zum Nachtheil gereichende Unordnung zur Folge har, unter schwerer Strafe, zuenthal-ten. Hieraufhaben die Vorgesetzten ein beständiges wachsames Auge zu halten, nichts nachzusehen, und hauptsächlich mit gutem Beispiele vorzngeheu. ( 3°5 ) 'r t6) Dr» Kordonist oder Aufseher muß seinen Äör-gesetzten in allem, was nicht gegen die Dienstpflicht streitet, Gehorsam leisten , und die Vorgesetzten sind nicht nur befugt, sondern selbst verpflichtet, die Fehler gegen die guten Sitten- als da sind, Berauschung, Zänkereien, Spielsuchk und 'dergleichen, zu verweisen, und nöthigen Falls der höheren Behörde anzuzeigen. Ein Kordonist hat sich von seinem Posten nie zu entfernen, ohne dazu von seinen Vorgesetzten die Erlaubniß erhalte^zu haben, welche aber, ohne gute Ursache, niemahls zu erkheilen, imb wenn sie ertheilet wird, allzeit bei der höheren Behörde anzuzeigen ist. Nur wenn ein Kordonist sich zu seinem Vorgesetzten Inšpektorate zu verfügen verlangt, kann ihm der Vorgesetzte, auch ohne um die Ursache zu forschen, die Erlaubniß dazu nicht verweigert,. 17) Von den Kontrebänden, welche die Kordoni-sien und Aufseher aufbringen, empfangen sie ihre Anthei-le, so wie sie in dem Zollpatente bestimmt sind. i z) Kordonisten und Aufseher, welche sich durch gute Aufführung und Diensteifer besonders äuszcichnen, haben nicht nut Beförderung zu besseren Diensten, nach dem Müsse ihrer Fähigkeiten, zu erwarten, sondern sie werden auch in ihren älteren Tagen normalmässig versorgt ; auch wird nach ihrem Absterben, aufihre Witwen uud Kinder Rücksicht getragen werden. Diejenigen hingegen, welche sich Übel verhalten, werden nach dem Masse ihres Vergehens, bestrafet, und zwar, wenn sie sich grösserer Verbrechen schuldig machen, als: einer oft u fenba- HS C ä°6 ) ^1- fcnbaren Untreue im Dienste, eines Unverständnisses mit den Schleichhändlern, und dergleichen', nach der Entlassung vom Dienste, wie oben angeführt worden, dem Kriminal-Gerichte übergeben, bei minderen Vergehungen aber, als da sind: Nachlässigkeit im Dienste, Betrunkenheit, Janksucht, Schlägereien, ungehorsames und unanständiges Benehmen gegen Vorgesetzte, und dergleichen, entweder degradirt oder des Dienstes gänzlich entlassen «erden: wornach sie auch weder für sich, noch für-ihre Gattin und Kinder eine Provision oder ' einen Lebensunterhalt, von dem Aerario zu hoffen haben. 19) Die denGränzbeamten zur Lokaiaufsichtzu-getheilten Aufseher, werden in allem den Kordonisten gleich gehalten, mit dem einzigen Unterschiede, daß sie sich von dem Zollamte »iemahls weit zu entfernen, sondern Obsicht zu tragen haben, baß die Parteien das Zollamt nicht umgehen, oder unangemeldet vorbei schleichen. so) Allen Kordonisten und Lokalaufsehern ist ausdrücklich verbothen, Handwerke, oder sonst ein Gewerbe, am wenigsten aber irgend einen Kaufhandel zu treiben. 2i) In Provinzen, wo über die Kordonisten zu Fuß, berittene Kordonisten ausgestellt sind) sind ersiere ' den letzteren untergeordnet, und haben an diese ihre Rapporte abzugebcn. Die Berittenen haben auch daraufzu sehen, daß das Ober-und Untcrgewchr immer brauchbar und rein gehalten, und daran nichts vernachlässiget werde. ' C 3°7 ) 22) Diese Gränzbereiter haben die Gränze bestän-dig zu bereiten, die ihnen untergebenen Postirungenim, merfortzuvisitren, über ihre Aufführung zu machen, alle Ausschweifung und unbescheidene Vorgänge abzuhalten, aller Orten sich über ihre Aufführung zu erkundigen, die entdecktenGebrechen alsogleich abzustellen, die.Schleich, wege, und überhaupt das Gränz-Lokale sich wohl bekannt zu machen, und über alles, was sie unternommen haben, oder was sie für best Dienst nützlich zu seyn erachten, von'Woche zu Woche den Rapport schriftlich ihrem Vorgesetzten Inšpektorate einzusenden. Ungeachtet die berittenen Kordoniste» eigentlich zur Aufsicht über die gemeinen Kordoniste» zu Fuß ausgestellt sind, so haben sie gleichwohl auch zu trachten, die Schleichhändler und die Kontrebande, welche sie bei ihren Streifungen entdecken, oder die ihnen angczeigt werden, zu Stande zu bringen, wofür ihnen denn auch die patent-mässigen Antheile zuzufliessen haben. Da übrigens die Berittenen, welche über .den Kordon zu Fuß aufgestellt sind, doppelte Verrichtungen und eine mehrere Verantwortlichkeit auf sich haben, so werden ihnen, wenn sie gute Ordnung und Zucht halten, von allen denKöntre-banden, welche die ihnen zugetheilten Kordonisten zu Fuß einbringen, wenn selbige zu Rechtskräften erwachsen sind, von jedem, nach Abzug der Antheile, demAerario verbleibenden Gulden, 6 Kreuzer bewilliget, welche denselben bep jenem Amte, welches den Kontrcband verrechnet, gegen Quittung auszuzahlen sind. HzA ( 303 ) 1 $3? Die Berittenen sind schuldig, das Pferd sich selbst anzuschaffen, und dasselbe stäts in brauchbarem Stande zu erhalten. In Ermangümg dessen, würde ihnen, weil sie alsdcnn ausser Stand wären, die erfor- ‘ derlichen Dienste zu leisten, die Löhnung eingezogen, und titte andere Vorsehung getroffen werden. 24) Wenn sich Fälle ereignen, wo die obrigkeitliche Assistenz anzusuchen ist, muß solches auf geziemende Art, und mit Anständigkeit, geschehen. 25) Kein Kordonist, kein Aufseher, hat an einem und demselben Orte sein beständiges Verbleiben; sie sind vielmehr insgesammt, nach Gutbefinden der höhern Behörde, von einem Orte an den andern zu übersetzen, ohne daß der Uebersetzte deßhalben eine Vergütung der Ueberfetzungskosten zu verlangen befugt wäre. Ueberhausit haben die Kordonisten und Aufseher sich eines ehrbaren und iobenswürdigen Lebenswandels zu befieissen, sich nicht durch schlechte Aufführung verächtlich zu machen , mit ihren Kameraden nicht in Uneinigkeit zu leben, keinen Anlaß zu Zankereien zu geben, alle Ausschweifungen zu meiden, in allen Gelegenheiten die abgelegte Cidespflicht vor Augen zu haben, niemand wider Billigkeit zu erschweren, ihres Gewehrs sich nicht, ausser in sehr nothwendigen Fällen zu bedienen, aber auch norhgedrungen nicht gleich auftödtliche Verwundungen abzugehcn, sondern ihr ganzes Betragen sorgfältig dahin zu richten, auf daß sie darüber vor Gott und ihren Vorgesetzten sich zu rechtfertigen im Stande seyn, kri- % J* C 3°9 ) fttnt Art von Bestrafung verdienen, sondern sich zur Be, lobung, Belohnung und weiteren Beförderung verdienstlich und würdig machen mögen. Sollten endlich die Kor, donisten an den bey den Zollämtern aufgestellten Beamten bemerken, daß sie in Konrreband-Anhaltuirgen, zum Nachtheile desAerarii, zu nachsichtig, oder in Verthei-lung der Kontreband-Antheile zu parteiisch sind, oder wohl gar einer Gefälls - Veruntreuung sich schuldig machen, so sind sie befugt, ja schuldig solche straffällige Beamten sowohl, als die etwann mitverstandenen Aufseher oder Kordonistcu, bey dem Vorgesetzten Inšpektorate oder unmittelbar bey der Administrazion selbst, anzugeben. Doch hat sich jeder zu hüthen, ungegründete oder' gar falsche Angaben zu machen, weil sonst ein solcher falscher Angeber als ein Verläumder betrachtet, und zur Eenugthuung des unschuldig befundenen Beamten oder-Aufsehers, gehörig bestrafet werden würde» NB C ZI o ) NB . " Auszug aus dem Zoll-Patente vom 2. Fanuar r/88- - ■>o-e§;-S"i' > 1 §. IO. Im Allgemeinen dürfen fremde Maaren in alle Trb-län'der, auf welche sich diefes Zoll-Patent erstrecket, nicht anders, als bey einem derjenigen Kommerzial.-Gränzzollämter, derenVerzeichniß am Ende derVorer-. rnnerung beigefüget ist, eingeführt werden. Wenn f!t daher auf andern Erraffen, wo nur ein Amt für den wechselseitigen täglichen Verkehr an den Gränzen aufge-stellet ist, kommen, sind sie von den Beamten zurück und an ein Kommerzial-Gränzzollaiyt zu weisen. §. 11. Zur grösseren Gemächlichkeit, besonders der nächst der Gränzr gelegenen Orte, können jedoch jene Artikel, welche in dem Verzeichnisse A. enthalten, und zur leichteren Uebersicht auch indem Tariffe mit dem Buchstaben A. bezeichnet sind, aufjedcr Strasse bey den .angelegten kleinen Zollämtern, oder den Zoll-Stazionen, für den täglichen Verkehr eingeführt, und dafür die ausgesetzten Ge« bühren daselbst entrichtet werden. Diejenigen Maaren hingegen, die in der Beilage B. verzeichnet sind, können bey den Kommerzial-Zollämtern verzollet werden. Diese Waren sind zur bequemeren Uebersicht, in demTariffebeufalls mit dem Buchstaben B. bezeichnet worden. Alle andere Artikel aber, welche nic^t W C ZU ) in der einen oder der anderen Beilage enthalten find, dürfen bey Gränz-Statibnen nicht in die Verzollung ge» nommen, sondern müssen an Legstädte angewiesen werben. Hiervon sind aber diejenige» Artikel^ausgenommen, die in der Beilage C. verzeichnet sind , als welche nur an die Hatiptlegstädte jeder Provinz gewiesen werden können, und de-icn, zu Vermeidung aller Irrung, in dem Tariff der Buchstabe C. beigefüget ist. §. Vieh, das auf den Gränzen zur täglichen Weide, hin und her getrieben wird, unterliegt keinem Zolle,, sondern nur der zoüänttlichen Aufsicht. Dasjenige Vieh, das auf besondere Weiden, oder längere Zeit, über die Gränze eingerrieben wird, muß bey dem nächsten Gränzamte vorläufig gemeldet, und von demselben darüber eine E.rpedizion ertheilet werden. In beyden Fällen ist von demjenigen Vieh der Zoll zu entrichten, das auf der Weide verkaufet worden ist : die Produkte hingegen, als Milch, Butter, Käse, und selbst das in der Zwischenzeit gefallene junge Vieh, können Zoll frey zurück geführet werden. $. l Z. Alle Maaren , die zu Lande oder Wasser kommen, geführt oder getragen werden, nicht minder das Vieh, müssen zu dem, in dem Gränzorte befindlichen Zollamte gebracht, daselbst gemeldet, der Amtshandlung unterworfen , und dürfen vor Erfüllung derselben von dem Amte nicht weggebracht werden. U 4 §. 14' C, 312 ) M ' §.14« Alle Reisende ohne Unterschied, Staffeten, Kuriere , Ordinarposten und Postwägen, müssen sich Key den Gränzzollämtern melden, und alles, was sie mit sich führen, ausgenommen die versiegelten Felleisen und Postpackete, der Amtshandlung unterwerfen. Kom-merzial-Frachten und Postwagen, dürfen jedoch nur Hey Tage, an der Gränze amtlich behandelt werden. §• % Wofern ein Reisender nichts zoll-- oder mauchba-res mit sich führet, wird demselben, nachdem seine Ge-rärhschasten beschaut worden, anstatt der Zahlungs-Poiette eine Zxey-polette ercheilet, für welche nichts zu bezahlen ist. Die Reisenden sollen von de» Bcam-ren erinnert werden, die erhaltenen Paletten wohl zu verwahren, um sich tn der Fortsetzung ihrer Reise durch die Erbländer auf Befragen, wegen nicht übergangener Manch, rechtfertigen zu können. §. 28. Ueber die sowohl nach einer gemeinen Legstadt, als Haupklegsiadt angewiesene Waare, muß b$m Fuhr- ■ mann, nebst der verschlvssenen Ansage oder Erklärung, eine Anweisungs-Polette^mitgegeben werden, für welche, wenn die Zollgebühr i Gulden oder mehr betragt, 3 Kreutzer, und wenn sie weniger beträgt, 1 Kreutzer Zettelgeld zu entrichten ist. Die Waare muß sodann ohne Abweichung, auf der geraden Strasse, bis an diejenige Legsiadt oder Hauptlegstadt, «n welche sie an- «r- w ( 313 ) gewiesen ist, ihren Zug nehmen, sich aber bey jeder auf der Strasse gelegenen Legstadt stellen, und ihre An-weisungs-Polette mit Visa bezeichnen lassen. §- 29. Die an den Gränz-Stazionen angelegten Siegel, dürfen nur erst in der angewiesenen Leg-- oder Haupt-legstadt, von den Zollbeamten erbrochen werden. Die Zollämter der Legsiädte sind angewiesen, jedesmahl vor der Ertheilung der Visa, die sämmtlichen Siegel zu fceftdjtf'Ät, und , wenn sie etwas daran verletzt oder erbrochen finden, die Waare anzuhalten. Die Fuhrleute werden daher erinnert, zu Vermeidung alles Verdachtes einer versuchten Erbrechung, und der darauf gesetzten Strafe, die Siegel'sorgfältig vor Verletzung zu bewahren. Wenn also unter Weges, durch einen Zufall, an den Siegeln eiwas verletzet würde, sollen die Fuhrleute in dem ersten Orte, zu dem sie gelangen, wenn daselbst ein Zoll-oder Mauthbcqmter angestellt ist, ihm davon die Anzeige zu machen und die weitere Amtshandlung abwarten. Falls aber daselbst kein Zollamt bestände, muß die Sache der Obrigkeit daselbst ange-zeiget werden, von welcher, nachdem der von dem Fuhrmann vorgegebene Umstand richtig befunden worden, ein Zeugniß über btc Verletzung der Siegel wird rrthcilet werden. Immer aber sind die Fuhrleute verbunden , bey dem nächsten Zollamte die verletzten Siegel erneuern zu lassen. U 5 S« 45' AB ( 3*4 ) AB ^ $• 45* Zwischen den Deutschen und Ungarischen Crblän-dern ist den beyderseitigen Unterthanen die Verführung der Maaren auf alle Jahrmärkte, unter den bisher bestehenden Manipulazions-Veobachtnngen, wechselseitig noch ferner erlaubt. §. 49- Von dem freyen Handel, und Umlauf im Inneren der Provinzen, sind ausgenommen: 1. Cacao.' 2. Kaffee. Z." Futter- und Rauchwerk derjenigen Gattungen , die in Hauptlegstadken verzollet werden müssen. 4. Gewürznelken. 5. Ingber. 6. Muskatblüthe. 7. Muskatnüsse. 8- Pfeffer, weisser, oder schwarzer, wie auch Semen Amomi. 9. Lhee. 10. Vaniglia» 11. Zimmet. 12. Zucker, und Zuckerfyrup. In Ansehung dieser Maaren, sind folgende Vorschriften zu beobachten, welche das Befugniß, wem und in wie fern damit zu handeln gestattet ist, und die Art der c zrz ) AO der zollamtlichen Behandlung dieser Maaren, zum Gegenstand haben. §. Zo. Folgende Personen allein haben das Befugniß mit eben genannten Maaren zu handeln: 1) Handelsleute in Städten und Markten. 2) Böhmische Fuhrleute, aber nur in den Zollkegstädten dieses Königreichs, und im Grossen (all’ in grofl'o). 3) In Städten und Märkten, Juden, welchen die Obrigkeiten zu diesem Handel besondere Erlaubniß zu erlheilen das Recht haben. Zur Rechtfertigung der handelnden Juden aber, ist diese Erlaubniß immer schriftlich zu ertheilen. $. Zl- Krämmern in Dörfern , und allen übrigen Personen ist überhaupt der Handel mit den, $. 49. erwähnten Artikeln, bey Konfiskazions-Strafe verbotheu. Fänden jedoch die Obrigkeiten einem oder dem andern Einwohner die Erlaubniß zu diesem Handel zu ertheilen, nothwendig; so kann dieses nicht ohne Einverständniß der Kreisämter geschehen, von welchei»^er obrigkeitliche Crlaubuißschein bestätiget werden muß. Wenn daher ausser den in dem vorhergehenden §. genannten Handelsleuten jemand ohne eine solche schriftliche Erlaubniß mit dergleichen Waaren betreten werden sollte, wird er als ein Schleichhändler anzusehen seyn. AS C ZlS ) W ' f §. 6r. Das Herumtragen von Haus zu Haus, oder das sogenannte Hauflren, ist mit allen fremden Waaren gänzlich verbothen, und werden in diesem Sinne auch die toskanischen, mayländischen, mantuanischen, und niederländischen Waaren, ingleichen der innerhalb Landes verfertigter Zucker und Schokolade begriffen. §. 62. Die in dem gegenwärtigen Tariff mit besonderen sogenannten Schriftbuchstaben gedruckten Waaren und Feilschaften/sind zum Verkauf und Handel in die Deutschen und Ungarischen Erbländer, wie auch nach Galizien, einzufuhren verbothen. Anmerkung. Diese Waaren können daher nur von Privaten auf Pässe eingeführt werden, sind ausser Handel gesctzet, und werden, wenn sie in der Einschwärzung, oder in Verkaufgewölbern betreten werden, mit der Doppelstrafe beleget. Da nicht jeder Kordonist mit einem eigenen Zoll-Tariff versehen seyn kann, um diesen Abschnitt alle» mahl einsehen zu können, ob diese oder jene Waare, welche er anhD, in dem Tariff mit Schriftbuchstaben gedrucket, folglich ausser Handel gesetzet, und einzu-sühren verboten sey; so kann zur allgemeinen Richtschnur dienen, daß überhaupt alle Baumwollene, leinene, seidene, und Harras-Waa-ren, Tücher, Kupfer-Glas-und Eisen-Waaren, Schneide-Waaren, Galanterie- und Krämerey- Waa- UrB C 317 ) W Waaren, Spielwerke, Pofamentircr-Messing-uyd Stahl-Arbeiten, Ausländer-Weine und Liquerö, Unter bis Zahl der verbothenen gehören. Bey aufstossenden Zweifel, ob diese oder jene Waare wirklich einzuführen verbokhen ist, wird eilt thätiger und Belohnung suchender Kordonist, immer Gelegenheit finden, bey dem nächsten Zollamte das Tariff,einzufthen, und nähern Unterricht einzuhohlen. §. 6*7. Die ausgehenden Waaren müssen bey den Zollämtern angemeldet, daselbst vorschriftmässig behandelt und nach dem Tariff verzollet werden. In Aniehung des Viehs, welches an der Glänze bloß zur Weide ausgerrieben wird, ist eben das zu beodachten, waS §. 12. wegen des Eintriebs verordnet worden. §. 67. Die Meldung und Verzollung ausser Land gehender Waaren, kann nicht niir in jeder Zoll-Legstadt oder Hauptstadt, aus welcher, oder durch welche dir Waare kommt, sondern auch bey jedem Zollamte geschehen, die Feilschaften ausgenommen, welche in der Beylage D. verzeichnet sind, welcher Buchstaben zur leichteren Uebersicht derselben, bey der Kolonne der Ausfuhrgebühr bevgesetzet ist. Diese mit D. bezeichnet« Waaren können in fremde Staaten nur über ein Kommerzial-Gränzzollamt ausgeführet werden. Ueber die geschehene Verzollung wird von dem Amte eine Ausfuhrs-oder sogenannte Esftto-Polette ertheilet. HO ( 3-8 ) HO §. 71. Eine durchgehende Waare kann in diese Lander Nicht anders, als bey Kommerzial-Gränzzollamtern, eingeführet werden. Bey dem ersten Gränzzollamte, wo sie ankommt, muß die Erklärung der Waare geschehen, die aber, wenn sie bloß zum Durchzug; bestimmt ist, nur nach den Rubriken des Transitotariffs angesagt werden darf. Die Zollbeamten können jedoch, nachdem die Umstände es n'öthig machen, eine", mehrere , auch alle Kisten tmb Packe beschauen. §. 78. Durchfuhrsgüter können unter Weges nirgends als in einer der jm'Strassenzuge angewieftnen Legstad-te, und nur in der Mauchniederlage abgelegt werden^ Wenn sie in einer solchen Niederlage fünf Tage liegen bleiben, ist, wie bey andern Maaren, für die übrige Feit,'das Niederlagsgeld für den Zentner und den Pack, der weniger als einei^Zrntner wiegt, des Tags mit 2 Pfennigen zu entrichten. §. 83. Sollte sich Jemand, der nach Vorschrift, unter Begleitung obrigkeitlicher oder gerichtlicher Personen , vorgenommenen' Nachsuchung der Zollbeamten widersetzen, so sind dieselben berechtiget, das, was sie untersuchen wollten, gerichtlich sperren zu lassen. §.'84. ' * Da die Beamten, unter strengster Ahndung und Strafe, angewiesen sind , sich aller Bescheidenheit gegen W C 219 ) W gea dre Partepen zu gebrauchen, die Amtshandlung ju allen Stunden des Tages, die Mittagsstunde aus, genommen, zu pflegen, Reisende aber zu jeder Stunde zu befördern.und abjufertigen, so ist es auch noth-wendig, den Beamten, welcher nach Vorschrift und Pflicht handelt, gegen Mißhandlung zu schützen. Daher wird hiermit auf das ernsthafteste verbothen, sich der Amtshandlung zu widersctzeu. Sollte sich aber'die-ses dennoch ereignen, so sind vie ZoAbeamten berech» tigt, mit Beistand der Obrigkeit oder des Militärs, die Amtshandlung zu pflegen. §. 91. Wenn mit einer zollbaren Waare dem Zollamke an der Gränze ausgewichen, dasselbe übergangen, oder die Frachtung auf einem Wege, auf dem es mit zoll-baren Gütern zu fahren »erbothen ist, angeproffen wird, ist die ganze Ladung, sammt Pferd und Wa-oen oder Schiffen, sie mögen eigen oder gemiethet seyn, verfallen. §. e>4. Fremde Waaren, welche noch einer Amtshand-lung unterliegen, mithin nur auf der geraden Strasse nach der von dem Gränzamte erhaltenen Anweisung, von Legstadt zu Legstadt, ein-und durchgeführet werden dürfen, wenn sie auf einer Nebenstrasse betreten werden, die von dem Orte, wo die Amtshandlung zu geschehe» hat, ableitet, sind verfallen, und zwar auch fü*® C 320 ) tö® auch alsdann, wenn die Waare mit einer Anweisungs-Polette begleitet ist. §- 95* Alle aus fremden Ländern etngeführtrn Maaren , die, wo immer innerhalb des Landes in dem Zuge von dem Gränzzollamte, ohne mit einer zollämtlichen Expedizion versehen zu seyn, angetroffe» werden, sind verfallen, und wird auf eine später nachgebrachte Ex» pedizion keine Rücksicht getragen, weil die Expedi» zion das zollbare Gut von 'dem Einbrüche an begiei.* ten muß. §. 105. Wenn Reisende, die aus fremden Staaten kommen, und etwas Zollbares mit sich führen, das Zollamt an der Gränze umfahren, ist ihr ganzes Gepäcke (Bagage) verfallen. Hierunter sind jedoch Barschaft, Wechseibriefe und andere Papiere, wie auch die n'ö» thigen Kleidungsstücke nicht begriffen. Findet mai\ bei einem Reisenden einen Wagen mit geheimen Be^ hältnissen für Kaufmannswaaren, und darin einige bei einem Zollamte verschwiegene Güter, so ist die Maare und der Werth des Wagens verfallen. Sollten Rasende ihre versiegelten Koffer und Behältnisse eher erbrechen , als sie an das Zollamt, das ihnen in der Palette angewiesen ist, kommen, so haben sie die auf Die Entsieglung gesetzte Strafe von fünfzig Speziesdukaten zu erlegen. AO C Z2l ) ^tO . • §. n9. Wer einem Beamten oder Auffeher, wegen einer Amtsverrichtung ein Geschenk gibt, hat den zehn-fachen Werth davon als Strafe zu erlegen, der Beamte oder Aufseher aber, der solche angenommen, ist des Dienstes zu entsetzen; wenn hingegen der versuchte Beamte oder Aufseher das erhaltene Geschenk seinem Vorgesetzten gleich angezeigt, wird demselben das gegebene Geschenk sowohl, als die zu erlegende Strafe zur Belohnung überlassen. Krämern auf dem Lande wird die Waare, mit welcher sie nach Vorschrift des §..Zr. ohne schriftliche Erlaabniß zu handeln nicht befugt sind , wenn sie keine Erlaubniß vorjuweiscn vermögen, als verfallen abgenommen. ' ... ■ §. 123. Inländer, welche mit» fremden, dder solchen Maaren im Hausiren betreten werden, die nach dem §. 61. den fremden gleich zu achten sind, verlieren , dieselben, wenn auch damit keine Schwärzung sr schehen wäre. §. 124. Ausländern hingegen ist das Hausiren, bei Verlust aller Maaren, verbothen: Sollten sie also diesen Handel treiben, so sind sie, von wem sie immer betreten werden, sowohl von der politischen Behörde, als den Zollbeamten, anzuhalken, und denss zachsten XV. Land. , $ doll- tzttS C Z22 ) Zollamte, sammt der Waare, zur Behandlung,'" „ach ^Vorschrift des Patents vom- 4. Junius 1787, zu übergeben. Bei wiederholter Ucbertretung sind sie aus den Erbländern abzuschaffen. 143- Der Rahme des Anzeigers wird geheim gehalten, und der ihm bei einem richtig befundenen Kon-tresiand zugesicherte Antheil, wird auch in dem Falle nicht nachgesehcn, wenngleich die übrige Bestrafung erlassen werden sollte. , *44* \ Von schriftlichen Anzeigen, die unter keinem, oder unter einem angenommenen Nahmen einkommen, wird kein Gebrauch gemacht werden. Solche Anzeigen müssen um so nothwendigcr verdächtig seyn, all jedem, der eine wahre Anzeige machet, die Geheimhaltung seines Rahmens zugesichert ist. §. *59' Zur Verjährung jdcr auf die Schwärzung, oder andere Zollübert'retungeri festgesetzten Strafen, werden fünf Jahre bestimmt; dergestalt jedoch, daß, wer vor Ablauf dieser Zeit, wegen einer Zollübcrtretung in Untersuchung fallen sollte, auch nach dem Verlaufe derselben, immer noch den bestimmten Strafen unterlieget; in Ansehung der Zollgebühr sxlbst aber, hak keine Verjährung statt. NB ( 323 ) "V,- A. ' • Verzeichn iß . Scrjemgeir Waaren, welche bey bcu für den tägliches Verkehr errichteten Gränzzollämter» eirrgeführet, nub so weit sie zollbar ftub, daselbst,zum Verbrauch (Kon-fumo) verzollet werden dürfen. Äsche, gemeine, wie auch Auswurf und Kapela- sche. Bäume aller Gattungen. Beine, Ochsenbeine. Bienenstöcke mit lebenden Bienen. Bier, und Bierhefen. Branntwein, gemeiner in Kleinigkeiten nicht über 5 Maß; Grössere Quän Eimer; derjenige aber , der in grösserer Menge eingeführet wird, ist bey Kommerzial- Gränzzoll-ämtern in die Verzollung zu nehmen, tzische, gemeine, ingleichen frische Aalfische, Forellen, und Sardellen, wie auch Lachse, Salmen und Schille. kitate» aber sind bey Flachs und sächsisches Kommerzial - Granzain tern zu verzogen. Brod, gemeines. Butter. Cukumern (Gurken.) Eisen, geschmiedetes, hun-> auch Dachtgarn. garisches , tyrolisches: Gartengewächse, und polnisches; letzte-> Geflügel, res aber ist nur stach Getreide, und andere Feld Werch. Misch, frisches. Früchte, watsche, ausser ' Kisten, in Kleinigkeiten. Garn, Webergarn, wie Galizien einzuführen erlaubt. Eisinpeize. Eisenstein flüchte, mit Inbegriff des Grieselwerks. Häute, rohe. Haderlumpen. Essig, nicht über einen Hanfund hanfernes Werch. $ 2 Heu. C 32^ ) Heu. Holz, Bau-und Brennholz, ingleichcn gemeines zu Tischler - und Wagnerarbeiten, wie auch Mast-und ^Schiffbauholz. Holzwaaren, gemeine. Hopftnsetzlinge. Horn, Ochsen - Küh - Bock-und Geißhorn, und dergleichen Spitze. Hornscheiben, und Hornspäne. Kalk. Klauen. Kleien. Knoblauch. Kohlen, Steinkohlen, wie auch Torf oder Moor-rrde. Krebse, gemeine. Kümmel. Lauge. 1 Leder in einzelnen Stucken, und zerschnitten. Leinöhl. Lohe, Gerberlöhe >. Malz. Mehl. Mühlsteine. Nüsse, gemeine, und Haselnüsse. Obst, frisches. Saamen, Arzney-Feld-unv Gartensaamen. Schmalz, Gänse - und Schweinfett. Schmeer, wie auch Pferd-und Kampfett. Schnecken Schwämme zum Genuß. Seide, ungefärbte, abgezogene , wie auch filir-te, nebst Galleren oder , Kokons. Äroh. Thon oder Hafnererde, wie auch dergleichen Geschirre, Schmelz-Tiegel, . und schwarze Ziegel. Trebern u/id Trester. Trüffeln oder.Tartoffeln, frische. Vieh, grosses Schlachtvieh nicht über ZSiück, kleines nicht über 10 , Stück. Viktualien. Vögel, lebende. Wägen, Wirthschaftswc!-gen, Schubkarren, Pflüge rc. Wildprät. Wollet Ziegel. Zwiebel» A . « < 3=5 ) » r~ B. Verzeichniß derjenigen Waaren, die bey Kommerzial-Gränzzollam-tern verzollet werden dürfen. Baumwolle. BM'.sstein. Porsten, Schweinborsten. - Braunstein. Därme. Erde, gemeine Farberde, wie auch Bolus, in-gletchen Porzelän - und Pozzolanerde. Gallus und Galläpfel. Gilb - oder Scharrkraut, wie auch Cosulata. Gyps. Gummi und Harze, fürFa.->Pech und Harz. fche Blauwerke etngw führet wird. Krapp. Kreide, gemeine. Lackmuß." Lederabschnitzeln oder Leine» leder. Oehl, nemlich Hanf-Lein-undRubenfaamen-Oeh!» Oehlkuchen. Orlean. Orseille« Pappendeckel. briken und zu Arzneyen. Hecheln. Holz zur Färberei in Stücken. Indigo. Kienruß. Rühre zu Weberkämmen-Rüche. Safflor. Salmiak. Saamen zur Färberei. Schaffüssel zum Leimleder, Kobalt, der gegen Ligi--Schleifsteine aller Gattun-timation für erbländi-I gen» . Schlief NB C 326 ) NB Schlief zur Färberei. Schmackkraut. Schmirgel Seife. Soda d’ Alicante , oder spanisches Aschensalz. Steinmetzarbcrtcn. Sttumpf'virkerstühlc. Tripves. Lüchspäne./ Dich, grosses Schlachtvieh übet 5 Stück, kleines über 10 6tl'uf. Wagenschmier. Waid. Webersiühle. A n m e' r k u n g. $ Die in diesen zwcy Verzeichnissen nicht l-enannten Waaren sind nur bey Legfiädten und Hauptlegstädteir verzollbar. “ L. c 327 ) w d; * Verzel chritß btfjrnigen Sßnarcn und Fcilschaftcn, welche nur bey ' Kvmmerzial - Zollämtern ausznbrcchen haben. Deine, Ochsenbeine. Bienenkeule, oder Wachskoch. Bienensi'öcke mit lebenden Bienen. Därme, Schaaf-und andere Viehdärme. • Eicheln. ! . Eisengattungen, die zv Land in die wälschen Staaten ausgefuhret werden, delle und Häute, rohe, mit Ausnahme der asiatischen Schcmffelle, und . der Schwanen-Zapp-und Fischhäute.. Flachs, und flächsernes Werch. Garn, hänfenes, fiächse-nes und werchenes, wie auch Lothgarn. Glasscherben. * Holddraht. Granaten, rohe erblän-dische. . Hanf und hanfenesWerch. Hasen in Bälgen. Hirschhorn oder Geweih. Jnschlitt oder, Unschlitt, und Unschlittkerzen. Knoppern. Lcderabschnitzeln. Lohe, Gerberlohe. Pottasche. Seide, ungefärbte, abgezogene, wie auch filir-tc ingleichen Galleten, oder Kokons. Silberdraht. Stahl und Mock. Terpentin,.feiner oder Lo-riet. Vieh. WeinstLiN, roher, undprä-parirter« Wolle. - $ 4 S. I W c 328 ) AS r E. Verzeichniß her Kommerzial- Granzzollamter in den deutschen , böhmischen und galizischcn ErbländerjU In dem Königreiche Böhmen. Kuschwarda. Neumark. Klentsch. Roßhaupt. Hirschenstand. Wiese. Millbach. Roßbach. Seba-stianberg. Peterswald. Lobendau. Rumburg. Petersdorf. Ebersdorf. Königshann. Nachod. Niederlipka. Neusorg, Ottendorf: Kommunikazions - Sttasse fite die Durchfuhr aus Glaz nach Schlesien, und im Gegensätze. In deifl Markgrafthume Mähren. Brunnow. Hrosinkau. Landshut. Göding. Strany. Welka. In dem Herzogthume Schlesien. Troppau. Hozenplaz. Zukmantel. Maidelberg. Bieliz. Jablunka. Oderberg. In dem Erzherzogthume Oestreich, unter der Ens. Laikha, Posto bey Neustadt. Wampersdorf. Bruck an der Laitha. Prellegkirchen. Wolfsthal. Preß-önrg statt Theben. Hochencgg. Anger. Marchegg. Neudorf. Hohenau. Durnkrut. Drösing. Wißmath, Indem Erzherzogthume Oestereich, ob der Enns. Engelhartszell für den Donausircm. Franken- markk- ■ MB ( 329 ) markt. Schärding- Obernberg. Braunau. Ach. Straß-walchen. Jschel. In dem Herzogthume Steyrtmark. Mandling. Serbach. Predlitz. Fürstenfeld. Burgau. Polstrau. Saurirsch. Radkersburg. Naun. In dem Herzogthume Kärnten. Pontafel. Oberdraburg. Krcmsbrurk. In dem Herzogthume Krain. M'ötling. Jesseniza für den Save - Strohm. In der Grafschaft Görz. Visco. Ormons. Rogaredo. Charfre-df. Sa-grado. Cervinano. Zn dem Königreiche Ost-Galizien und in der v' Bukowina. Babize nächst Oswicczin. Pvdgorze. Otalensj. Ehwalowize. Tieöpol» Alt-Damofc. klchanie. Skrh^ hiczin. Pvdwoloczista. Scarbanze. Zbrisz. Okoppi. Bojan. Suczawa. Barwineck. Zywick. Podwick. Neumark. Altendorf. Mniscck» Muöchina. a.arno« Konecsna. Graab. Barwineck. Wirawa. Also We- reczke. Körosmezö In dem Königreiche West * Galizien. Dubienka. Wlodawa.? Lerespol. Krzemic». Kulikow« Grzibowka. Wola. Karczew. Mniszow. Inowlodzer - Brücke. Barkowicer - Brücke. Przedborz. Skala. Gwosticc. lcr sollen ihr Meh ii n ut Strafe bloß fl n Fleischbauer ver;, kaufen. Fremder, wenn ohne den crfotxr.-llchen Pasi in die f f. Erblande eingelassen würde, wirb auf Kosten desjenigen, der ihn den Eintritt gc §0® (x53° ) iSch N. 4672. ' . >. Verordnung der Regierung im Lande ob der Enns.vom 1,3. Funius igoi. Auf gemachte Anzeige des Magistrats zu Steye>> wird das AerbM): daß kein Viehhändler sein Mastvieh an Niemand ander»,, als nur an vrdentliche Fleisch-Hauer verkaufen fed , wiederholet, mit dem Befehle: jeden solchen Mehhälter, der Mastvieh jemanden andern 'verkauft, unvorziia'icff durch seine Obrigkeit mit dreitägigen Arrest oder 6 fl. zum Armenfcnd das cv-,sternal zu bestrafen. Das zweykemal diese Strafe zu veL-veyfschen; das örittemal über einen derlei) hartnstüigen Ucbertrcker der Landesstelle anzuzeigen^ Hsfentschlikssung vom kundgemacht in Böhmen den 26. Funius >8oi. Se. f» k. Majestät haben die allerhöchste Entschließung herabgelangen zar lassen geruhet, daß den betreffenden Behörden die genaueste Befolgung der von ÄllerhüMoeuftlben. zur Behandlung der reisenden Fremden vsrgeschriebenen Maßregeln mit dem Beisatze nachdruckfamst einzuschärfen fty, daß, wenn in Zukunft sich der Fall noch einmal ereignen' sollte, daß AB C S31 ) X/ r daß ein Fremder ohne mir dem erforderlichen Reise-passe von einer der t k. Gesandschaften, oder des Ferrit Landes - Chefs versehen $u seyn, in die t". f. Erblande eingelassen würde, selber auf Kosten desjenigen , der ihm den (Eintritt, und die Durchreise durch die k. k. Staaten gestattet hat, wieder über die Gränze wird zurück geschafft werden; Diese allerhöchste Entschliessung wird daher zur Benehmung und Nachachtung bekannt gemacht- N. 46,-4. Verordnung von dem Oftgalizischen Landes - Gubernium vom 19« Zunius 1891. _ Dem Publikum wird hiermit bekannt gemacht: Den den hast, tim der Verfälschung der in den Weingebirgen meJI6 des Hungarischen Zempliner Comitats wachsenden ^ru*rr^ Weine vorznbeugen, in der dortigen Comitats - Ber-sammlung vom 2 l ten May d. I. nachstehende, in |emytin«r Gemäßheit alter und neuer Hofentschliessungen ver- mu*jePt,en faßte Satzungen oder Statuten festgesetzt worden sind. 1 tend. Werden nachbenannte Vorgebirge als g«n«mmen jene erklärt, auf welchen die besten Gattungen Weine erzeugt werden, nämlich: Tallya, Golop,-Eätka, Mäd, Ond, Zombor, Tarczal, Tokaj , Kere-fztur, Kisfaiud, Szeghv, Erdö Benye, Tolcfva, I.ifzka , z - W C 232 ) TE |afzka, Vamofujfalu , Zfadam, Olafzi, Pa tak, Ujhely, Kis Toronya , Scantö, Horvati. 2tens» Wird tit Folge einer neuerlich erfloffenen k. Verordnung der jüdische» Nation, damit solche nicht die öffentlichen Vorsichts - Maaßregeln durch ihre zur Gewohnheit gewordene List, und Betrügerei) zu vereiteln, Und den Weinhandel entweder an sich zu ziehen, oder durch Verfälschungen zu verderben Gelegenheit habe, verboten, vom 21 ten Inner igoi an, unter was immer für Namen, und Titel Weingärten in den vorerwähnten Gebirgen an sich zu bringen, und zu kaufen. Atens. Wird den Juden, welche in dem Königreiche Hungarn wohnen, und nicht schon von jeher eigene Weingärten besitzen, sowohl die Zubereitung , als der Ankauf der Weine mit Trockenbeeren verboten, jenen aber, die eigene Weingarten besitzen, die Zubereitung des eigenen Produkts unter gewissen Vorbehalt gestattet; wobey es bey dem Handel mit ordinären Wein sein Bewenden behält.. 4tens.- Juden aber, und allen anderen, außer dem Königreiche Hungarn Wohnenden, ja sogar solchen Personen, die zwar in Hungarn wohnhaft sind, jedoch in den vorerwähnten Gegenden, und Ortschaf-ttti keine Weingärten, oder sonst im Königreiche andere unbewegliche Güter besitzen, wird der Einkauf derf Tirockenbcere sowohl, als die Zubereitung der Weine mit denselben, diese geschehe nun durch sie selbst, oder durch C 333 ) \ durch andre, auch adeliche Personen, verboten. Dci-gegen wird Ltens. Sowohl allen andern Auswärtigen, als auch Juden der frtpe Kauf, Handel und Wandel sowohl in Beziehung auf den zubereitetcn, oder Edelwein, -als auch in Beziehung auf den gemeinen Wein noch ferner gestartet. 6tens. Aus nicht in diesen Vorgebirgen liegenden Weingärten, oder welche unter den vorerwähnten Ortschaften nicht benennt sind, wird Trockenbeere nie, die Weine aber nicht eher als nach dem 2ken Februar in die Vorgebirgs -- Gegenden, und zwar nur mit dem Msse des Vicegespanns einzüführen ge, siattet, doch so: daß zum Unterschiede die jenseits der Lheps erzeugten Weine auch daselbst in jenen grosseil Fässern verkauft wtrden, in welchen sie in den Orten der Erzeugung gekauft zu werden pflegen. 7tens. Die grossen Fässer der Vorgebirgs-Ee^ genden sollen aber enthalten i§o , die kleinen Fässer oder Antale hingegen nur 90 richtige Maaße. 8tens. Jedermann- et ■ fcp Inländer, oder Auswärtiger, Edelmann oder Unaderlicher, überhaupt wer immer sich beykommen läßt, diese Statuten zu übertreten oder zu verletzen, wird ohne Weitern mit der Confiskation jener Sachen, mit welchen die Uebertretung geschehen ist, oder wenn diese Sachen nicht mehr vorhanden seyn sollten, mit Entrichtung derer Werths bestraft, oder sonst nach Erforder-niß mit einer Geldstrafe belegt werden. N. 4679. Rechnungslegung üt\t Stnai-al: / vexichüpe. Wegeu der poMnlfcfcen Audcn, welche sich mit Pe sich a st- AB C 334 ) N. 4675, Hofkanzleydekret an sammtliche SanberjM* ' len vom 19. Junius i8* gebe» , 61# und Stahl, auch auf andere Metalle stechen und ver* kaufen; dieser Misbrauch aber nicht nur den (Erntet* wagin' *U bungsverdienst des hiesigen darauf beeideten Eiegel* sicchers auf die drückendeste Art schmälert, sondern auch durch die hierdurch erleichterte Nachahmung der Amtssigille unb der falschen Stempel, der größten Gefahr ausgesetzr bleibt, wird hiermit befohlen, auf die Verordnung vom n. November 1772. zu wachen, und die Uebertrcter um so scharfer zu behandeln, als diese Juden auch Gold und Silber ohne Münzpaß eiulö* sen und -außer Land schleppen, welche, gemäß allcrr-h'schster Vorschrift vom 20. September 1765. genau zu durchsuchen, das gefundene eingelößtc edle Metal verobsignirt an das nächste k. k. Münzamt zur Ablösung einzusenden, nach Empfang des Betrags abzu* -schaffen, und bey abermaligem Dctretnngsfalle ihr ein* gehandeltes Gold und Silber zu confisciren ist. K 4677. s Gubernialverordnuug itt Weftgalizien vom 22. Junius 1801. f Die Unterthanen sind wiederholt zur Einbrin* qung der Deserteurs gegen dieworgeschricbene Taglia aung der „ ^ t Teiertc»rs von 24. ff. rc.rc.für -eden Kopf anfznmunttrn, dann r»g- ■ » kt, ü« «'ifjti* Vl mumein. «O» C 336 ) W tie in Ansehung der stZesereeursverhehler bestes henden Gesetze und festgesetzten Strafen zu repuö-IttiSetn , N. 4678. Hofkanzlcydekret an sammtliche Landerstet-len vom 24. Junlus igoi. Empfangsscheine von tinpfoblenen Briefen. / Noch immer kommen Beschwerden vor, daß dir Empfangsscheine (Rezepissen) von den rekommandir-ten Briefen oft sehr spat, und manchmal auch gar nichi zurücklangen ; da nuistden Parteien oft sehr daran gelegen ist, kiicfe Rezepissen sicher und schleunig zu erhalten; so haben -die Länderstcllen den Postvcrwal-tungen, zu ihrer eigenen Nachachtung und zur Anwei--sung der unterstehenden Postämter, folgende Aufträge zu machen: Erstens. Besagte Rezepissen sind jederzeit mit der ersten Post wieder einzuschicken. Zweptens. Wenn das Schreiben nicht anzubringen wäre, oder der Empfänger dessen Annahme verweigern sollte, ist int ersten Falle solches sogleich, mit Bestimmung der Urstrche, anzuzeigen., und so auch in dem zweyten, die Weigerung cinzuberichten- Sollte sich nun Drittens, ein Postamt»-die Nichterfüllung dieses Auftrags zu Schulden kommen lassen; so hat es un- %® C 337 ) NB 1 'knnachstchtlich für allen daraus entstehenden Schadeä Zu haften» . ' K 4679. Verordnung ^des O. Oest. Landesguber-niuMs vom 24. Zuniüs 1801. Die Obrigkeiten werden angewiesen, das Jagdpatent vom 28. Hornung 1786, — so in der Jo-sephinischen Gesetzsammlung 11. B. S. 488. 5« st» de» ist — mit der ernstlichen Bedrohung republwiren zu lassen, daß ein jeder {um F-uergcwehre tauglicher Frevler bey der nächsten Betretung an das Militär abgegeben, der hierzu nicht geeignete aber nebst dem Schadensersatz« nach aller gesetzlichen Strenge unnach-sichtlich werde bestrafet werden. Ni 4680. ^ubernialverordnuttg in Böhmen vom LZ» Funius 1801» Der traurige Zufall, wo durch das abergläubische AusräucherN des Stalls, ein ganzes Bauerngut in Feuer ausgieng, und ein altes Weib dabey umkam, ist zur Warnung vor.verletz gefährlichen U11--rernehmungeil bekannt zu machen» if. Land. K N. 4681. Jagsjraketii zu erntu und jeder ■ FtevlerwIrS scha.tbeii.rae ftk werden. Der traurl, «t Zufall, daß durch bat abergläubische . Ausräuebern , bei »talij ein Bauerngut imsseuee auigieng nitt> zur. LI aruung bctittit a«k n.d4<, C 338 ) N. 4681. Hofkanzleydekret an sammtliche Landerstel-len vom 25. Junius, kundgemacht von dem Mährisch - schlesischen Landesguber-nium den 11. Julius 1801.. Ukatholisch« Taufpacben fTtiD (u’o Katholischen Kindern nicht zuzu-laffea. Se. Majestät haben zu verordnen geruhet: Es fty den Bischöfen der gestimmten deutschen Erblanden aufzutragen, daß sie die ihnen unterstehende Geistlich-kert belehren, keine Akatholischen Taufpath.en bey katholischen Kindern zuzulassen, und bey sich ereignendem Falle mit guter Art zu entfernen. N. 4682. Verordnung der Regierung im Lande ob der Enns vom 26. Junius 1801. Hintan* Auf Ansuchen des k. k. Guberniums zu Prag Lnns,welcher ist allgemein bekannt zu machen, daß in Zukunft je- ber Hrerlän'dige Unterthan, welcher in Steycrmark «inkaufen Vieh ankaufen will', ein kreiscimtlich bestättigendes KrciLünul!" Zeugniß beybringen muß, daß er das anzukaufende bringen, daß Vieh für sich selbst, und nicht zum weiteren Ver- «r das an- fnuf brauche. Dieses Zeugniß ist auch dem Kreis-zukauiende . Vieh für sich amte, wo er Vieh kaufen will, vorzuzeigen, außer Sf !.vT dem aber kein Viehaustrieb mehr zu gestatten. rreirernVer- •. kaufbrauche. . N. 4683. AB r 339 ) N. 468Z. Verordnung der Regierung im Lande ob der Enns vom 26. Junius 1801. Es kommt der geschürfte Auftrag zu Wiederho-len, daß die Unterthanen sowohl von Errichtung un- räunun-m. n'öthiger, sonderheitlich der sogenanntett Mittelzaune, als auch der Verzäunungen aus Tpeltholz oder Schranken sich enthalten, somit dahin vermöget werden sollen, daß sie lebendige Gehage nach der un-* term 26. Oktober 1789. ertheilten Weisung anpflan-zen, Stein-oder sogenannte §eldmauern Herstellen, oder sich auch waidett anzügeln, und durch deren VerstimmlttNg sich ihre Verfriedungen verfertigen, überhaupt aber sich von Austreibung des Viehes ohne Hüter da, wo etwas zu Schaden gehen kann, bey Strafe enthalten. N. 4684. Hofentschliegung vom 26. Junius^, kundgemacht durch Gubernial - Verordnung in Böhmen den 2., durch das Mährisch Schlesische den 7., Westgüllizischen Gu-bernium den 17- Julius isoi. Sr. Maj. haben in der Beherzigung, daß sich Furcke*vor" in Ansehung derjenige, welche aus Furcht der Re- V 3 fvn- gtrctinfcerie» Pmschen wird «ly« Amnestl« HO C 340 ) HO kroutirung auswanderten, die Umstands durch den wiederhergestellten Frieden geändert haben, sich gnädigst bewogen gesehen, diesen Auswanderern die Rückkehr in ihr Vaterland, und zu ihren Pflichten zu erleichtern. In dieser Hinsicht haben Höchstdieselben den wegen Furcht vor der Rekroutirung ansgewandertcn Putschen eine allgemeine Amnestie mit gänzlicher Nachsicht aller Strafen unter Festsetzung eines 6 monatlichen Termins zur freyen Rückkehr dergestalt bewilliget, daß solches jedoch nur so bekannt gemacht werde , daß die Dominien an die Gemeinden nichts schriftlich erlassen, sondern Höchstdero gnädigsten Willen den Gemeindvorstehern bey den Amtstägen, und auch den Aeltern und Verwandten der Ausgewanderten auf eine'schickliche Art nur mündlich, jedoch ohne Zeitverlust eröffnen, und daß Zusicherung der Rückgewanderten zum Soldatenstande zu unterbleiben Habe: Wobey zugleich eingeschärfet wird, diese Amnestie nur bey Amtstägen den Gemeindvorstehern, so wie den Anverwandten der Auswanderer nur mündlich zu wissen machenc HU 468$. C 34* ) MK , N. 4685. HofdekreL vom -6. Junius, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 11. Julius/ von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 14. August i gsi. Da mehrere Inhaber von Hammerwerken ohne Serggerichtliche Befugntß sich des Zerenne» von Roh -- 2nbab-r^ onb Floßeisen anmassen, und auch sonst die Gränzen demBerg-ihrer Gerechtsame überschreiten; so ist zur Handha- urkmidm ^ bung der Ordnung befohlen worden, daß alle Inha-, ber von Hammerwerken von dem Berggrrichte ihres Bezirkes vorgeladen werden sollen, bey welchen sie zi-ben, voralle Urkunden, die sich auf die Gerechtsame ihres Werkes beziehen, vorzulegen, und sich so über dessen Gewährung, Eigenschaft, Bestimmung und Beding-Nisse auszuweiftn Haben- Alle Besitzer der Hammerwerke werden also diese Verordnung auf das genaueste befolgen, widrigcnS . ihnen nicht nur dqs rohe Floßeisrn bey den Radwer-ten wird versaget, sondern auch überhaupt alles Roh-und Floßeisen, welches man bey ihnen in der Folge, antrift, hinweg genommen, und verfallen erkläre^ werden. N 3. N. 468#* AB C 342 ) AB N. 4636. Hyfentschliessung an sammlliche Landessrel-len vom 26. Junius, kundgemachtvom böhmischen Gubernium beit 5. Julius 1891* n'rcn^bn*’ Se, Majestät haben die Fließigmachung der In» Während des teressen von den während des Krieges dem Sequester Sequester"" unterworfen gewesenen Banko-und andern innländi, »eweftnen" schen Staats - und ständischen Kreditsfondskapitalien nribcrm'Uni> ^cvde^a^ allergnädigst anzuordnen geruhet, daß, vom Slnatstapi- j ‘ gätief i8oi. an, die laufenden Zinsen von den tollen rotv-- , . , ten lieber gedachten Kapitalien ununterbrochen erfolget, zugleich mncht.8<" aber auch im Monate Junius eines jeden Jahrs, Heuer angefangen, auf Abschlag der rückständigen Zinsen der auf ein halbes Jahr fallende Betrag so lang- ge-„ zahlet werden soll, bis der Zinfenrückstand ganz ge-, tilget seyn wird. Welche allerhöchste §ntschl!essung somit zu jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 4687. Hofdekret vom 27. Junius, kundgemacht von dem k. k. Appellazions-und Krimi-nal-Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 17* Julius 1801. Ueber eine Vorstellung der hiesigen Eisenärzter Gewerkschafts-Haupt-Dirrkzion haben Se. Majestät zu S&egeii de« Strofamts eines ob Kriminal -der politischen Ver- AB C 343 ) AB zu bewilligen befunden, daß die wegen eines politi- brechenr ab. flcurtocfltm schcnVerbrechens abgeurtheilten, oder wegen einesKri- Schmelz- i minalverbrechens nur zum zeitlich gelinden Gefängnisse Ammert verurtheilten Berg-Schmelz-Hütten--oder Hammerar-- AZ-A beiter der Eiftnärzter Hauvtgewerkfchaft, wenn sie H"upt<,e. werkschaft. bey einem der dort umliegenden Landgerichte einkom-men, oder abgeurtheilt werden, zur Ausstchung der wider sie verhängten Strafzeit, und zwar die Berg-Schmelz-und Hüttenarbeiter an die gewerkfchäftliche Herrschaft Reichenau, die Hammerarbeiter aber an die gewerkschaftliche Landgerichtsherrschaft Donnersbach, sammt dem sie treffenden Urtheile, mittels des Schubes abgeliefert, und dort bey den Werkern in der ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen Werksarbeit mit jener Vorsicht angehalken werden sollen, daß sie an Sonn-und Feyertagen, oder anderen arbeitsfrey-rn Tagen jedesmal im Arreste angehalten, und überhaupt so behandelt werden, daß sie weder gegen die Straferkenntniß einem mehreren Leiden ausgesetzet sey-en, noch entgegen bey ihnen die Absicht der Strafe vereitelt werde. Welche höchste Entschließung den sämmtlichen Landgerichten in Nieder'österreich, ob der Enns zur gehorsamsten Nachachtung anmit bekannt gemacht wird. > V 4 ' N. 46S8, GO C 344 ) TrO JST. 4688. Derorduung der Landeshauptmannschaft tmf Kram den 27 Aumas 1801. Wegen 61fr Obgleich von dem vorhin bestandenen I. k. ©ts* bernium in Irme:verreich die von Zert zu Zeit erfios-st>yabe',bfür *'e!ie;1 dohen Verordnungen, wegen Einreichung der d>e vier- Faffionen und Berichtigung der zum Normaischulfond n!,chulrn gg^itimi4teil Erbfchastsbeyträge in der aesätzmäffigen Jeitfrist, den Abhandlungsinstanzen durch mehrere im Drucke erschienene Kurrenden allgemein bekannt gemacht worden sind: so scheint es doch', daß/ weil bisher denselben nicht pünktlich nachgelebet worden, sie ganz in Vergessenheit gekommen ftyn müssen. Um sich daher von dem pünktlichen Vollzüge der iiber diesen Gegenstand erflossenen hohen Hofoerordnungen für die Zukunft versichern, und die dagegen handelnden zur Verantwortung und Strafe ziehen zu finnen ,, werden dieselben folgendermassen in einem Auszüge zur genauen Nachachtung und Befolgung hremit allgemein bekannt gemacht, und zwar: l tens Sollen in Folge hoher, Hofdekrets vom 13. May 1784, und 4. März 1789, dann vermög Gubernialverordnung vym 3. Sept. 1789. von jeder Derlassenschaft, wenn das reine Vermögen gqo fl, vnd darüber beträgt, eine bestimmte Abgabe für den Rormalschulfond, ‘ und zwar von den Prälaten - und Herrnstande bey jedem Sterbfalle eines Familienhaup- "v-rk ' ' m AO ( 345 ) AO kes, worunter auch die Ehegattinnen und Wittwen zü rechnen sind, 4 Gulden, von dem Ritterstande, den Honorazioren, und dem.Handelstande 2 fl-, von den Profcssionisten, Bürgern und Bauern aber 1 Gulden durch die Abhandlungsinstanzen ohne Rücksicht, ob die Verlassenschqft ab inteftato , oder aus einem Testamente dem Erben zufalle, und ohne Unterschied, ob der Erblasser von dem Normalschulfond Erwähnung gemacht habe, oder nicht, richtig abgenommeu werden» 2tens Hat jede Abhandlungsinstanz alle halbe Jahr ein Verzeichnis der eingegangenen Beyträge, und zwar verm'ög neuerlicher hohen Hofverordnung vom zo, Okt. J8°o nicht mehr dem k. k. Appellazionsge-richt, sondern unmittelbar dem betreffenden Kreisamte einzusenden , an welches auch ohne Zuwartung mit den dießfälligen Fassionen die Beyträge abgeführt werden können, und Ztens werden jene Qhrigkeiten, welche sich in Anzeige solcher Verlassenschaften saumselig zeigen, mit Mer Straft von 4 Reichsthaler angesehen werden, N» 4689, Gubernialherordnung. ln Mahren und Schlesien vom 27. Funius 1801» Bey den vorzunehmenden Wahlen zu Magi-stratsräthe-n sind die Eigenschaften der in das Wahl» N 5 sthema Bey UPrjUt nehmenden Wahlen Ml S^ögtitsoti-räthen, re» nach dessen Verdienste zu beurthcir len, unb welche Rücksicht auf die Eeitenatte-fke zu nehmen scyn. tim dem Mangel an Beschellern abzuhelfcn, wird jUntefs thanen, welche mit Abstämmlingen tum Aera-rfaf - Beschestern versehen sind, erlaubet, die Weschellung acqen ma= eiv ^ Vrrunggeld vvrnebmen jti lassen. Weisung «oegen vee ( 346 ) ÄS schema einzuschalkenden Kompetenten lediglich nach der Bestimmung der vorzuzcigenden Original -Wahlfähigkeitsdekrete zu beurtheilen, und die Seitenatteste , wodurch nur die in dem Eligibilitatsdekreten verneinenden Eigenschaften bewiesen werden wollen , in keine Rücksicht zu nehmen, sondern die Kompetenten an jene Behörde zu weisen, welche ihnen die Wahlfähigkeitsdekretsdekrete erteilet hat. N. 4690. Gubernialverordnung in Mahren und Schlesien vorn 27. Junius 1801. Um dem Mangel an Teschellern abzuhelfen, wird in Folge höchster Bewilligung vom 2. May jenen Uuterchanen, welche mit hübschen Abstcimmlin, gen von ärarischeu Beschellern versehen sind, die Er-laubniß ertheilet, gegen ein mäßiges Sprunggeld, von diesen Hengsten die Beschellung unter vorgeschrie? denen Bedrngnißen vornehmen zu lassen. N. 4691. Hofdekret vom 28. Funius, kund gemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen den 18. Zulius 1801. Die Hoforcordnung vom 26. May 1786., 9* maß ?.# ( 347 ) maß welcher die Eingaben über die geschehenen rem ft. Angaben nicht übersteigenden Verpachtungen der Gemeind -Rea- V-wpch-liläten, mit Ausnahme der Unterkammerämtlichen, Um"«»? und königlichen Lcibgcdingstädte zu leisten.find, wurde von mehreren Dominien entweder spät, oder nicht ganz vollkommen befolget. Da nun die hindurch ' gehegte Absicht, sich in der Kenntniß von den Pachtungen von derselbenSteigen, oder Fallen, und ihren Ursachen hiemit in der Evidenz von der guten Wirthschaft der Städte, Märkte, und Dörfer zu erhalten, vereitelt wird; so werden die Dominien zur richtigeren und vollständigeren Einsendung dieser B-rzeichniße mit Hinweglassung der iooo fl. übersteigenden Pachtbeträge und mit dem Beisatze angewiesen, daß jene Realitäten, die beider neuen Pachtung nicht um ein Zehntel steigen, oder wohl gar unter das vorige Quantum herabfalle», mit den gehörigen Bilanzen ebenfalls angezeigt werden, damit in diesem Falle, oder wenn nur ein Lizitant erscheinet, die 2te Lizitation eingeleitet und somit das zwischen der verschiedenen Bürgerschaft zum Nach-theile der Gemeind - Renten öfters herrschende Einver-ständniß, wo nicht ganz beseitiget, doch erschweret werde» Welche Verzeichniße längstens binnen 8 Tagen anher, und diese Eingaben sonach alljährlich längstens bis Ende Dezember einzubringrn sind. m, 4692. Unt«rrhan«ft Pnd avfzu-ntuntern, Instltucs-(tnOcr ous fcc* Versor-Lungshäu-skrn jur Er-jt.-lHin,? TrE» N. 4696. Verordnung des böhmischen Landes-Gu-bernium vom 2. Julius i8°i. Auf eine neuerliche Vorstellung des königl. Studien, Confesses ist befunden worden, den Klassendruck auf die Art, wie solcher ohnehin bis zum Jahr i8oo* eingeführet gewesen, mit Hinweglassung der eben erst tm v. I. eingeführten drey neuen Kollonen zu verfem tzen; dem zu Folge haeu die königl. Kreisämter an die dortkreisigen Gymnasien den Auftrag zu erlassen, daß ein jedes derselben von nun an die Klassen auf die ehedem bestandene Art, nämlich mit Hinweglassung der im verflossene» Jahre mit hierortiger Verordnung vom n. Julius. N.- 21741. eingeführten Z neuen Kollonen drücken lassen solle. Um aber auch diese Lehrerversammlungen zu belehren , wie sie die Fortgangs-Fleiß und Sittenklasse zu beurtheilen haben; haben die königl. Kreisämter einer jeden derselben unter einem folgendes mitzugeben, und zwar: In Ansehung der Fleißklassc, daß «. ein Schüler, der nie ohne hinlängliche Ursache von der Schule ausbleibt, oder später erscheint, jedesmal die Schulaufgaben gehörig einbringt, seine Lectionen aut memorirt, in der Schule stets aufmerksam ist, über HA C 351 ) über dies üfterö freywillige Ue^ungen tt? den vorgeschriebenen Lehrgegenstanden vornimmt, »Md davon dem Lehrer theils durch schriftliche Aufsätze, theilS durch gute Antworten überzeugt, im Fleiße ein solcher die Eminenz verdiene. b. Wer nie ohne hinlängliche Ursache von der Schule ausbleibt, oder später erscheint / jedesmal die Schulaufgaben gehörig einbringt, seine Leckionen gut memorirt, in der Schule aufmerksam ist, auch frey-willige Uiöungeu in der vorgeschriebenen Lehrgegeusiän-den vorzunehmen pflegt, aber weder durch schriftliche Auftä'tze noch durch so gute Antworten überzeugt, der Verdiene im Fleiße die erste Klaffe. c. Wer zuweilen ohne hinlängliche Ursache von der Schule ausbleibt, oder später erscher.it, nicht allezeit die Schulaufgaben gehörig einbringt, weder feine 'Lertionen immer gut memorirt, nicht, jederzeit in der Schule mrfmerksam ist, der verdiene im Fleiße die zrveyte Klasse. d. Wer in allen den Vorgemerkten seine Nachlässigkeit so oft bezeuget, daß ihm diese zur Fertigkeit angerechnet werden kann, der verdiene im Fleiße die dritte Klasse. Nach Maaßgabe dieser vorgezeichneten 4 Klassen hätte jeder Lehrer den Fleiß seiner Schüler in den Catalog jedesmal mit Em. i. 2. oder 3. anzumerken, und diese Anmerkungen dann je nachdem mehrere der guten oder schlechten sind bep der Klassisizirüng den Ausschlag zu geben. Ln- tztB ( 35* ) Fn Ansehung der Fortgangsklasse. Würde der fleißige Schüler, wenn es ihm an Fähigkeit^ nicht mcingelt /auch guten Fortgang in feinem Lcrngeschäfte machen; daher gewöhnlich eine gute oder schlechte Klasse im Fleiße auch eine gute oder schlechte Klasse im Fortgange nach sich ziehe, den Fall ausgenommen, daß ein vorzügliches Talent be» seinem minderen Fleiße mit den Fleißigsten einen gleichen Fortgang machen könne; daher auch hier bei) Klassfizi-rung des Fortgangs nicht auf einzelne, sondern mehrere das Semester hindurch gegebene Beweise Rücksicht genommen werden müsse. Sohin a. Wer in mündlichen sowohl als in schriftliches Schulprüfungen gegebene Fragen jedesmal sehr gut; das ist, nicht allein richtig, sondern auch mit Fertigkeit, Mit Auswahl des Ausdrucks, mit Gegenwart des Geistes und mit Anstand beantwortet, der verdiene die Eminenz im Fortgange. b. Wer die gegebenen Fragen jedesmal, oder wenigstens größtentheils gut beantwortet, verdiene die erste Fortgangsklasse. c. Wer die gegebene Fragen zuweilen gut und zuweilen oder gar öfter schlecht beantwortet, der verdiene die zwepte Fortgangsklassc. d. Wer die gegebenen Fragen zum größten Theil schlecht beantwortet, der verdiene die -ritte Fortgangs-klasse« .... , te ( 353 ) te Nach Maaßgab dieser vorgezrichneten vier Klassen hätte jeder Lehret die guten obtr schlechten Antworten Ley den Schulpräfungen in den Catalog jedesmal an-zumerken, nach welchen Anmerkungen dann auch, je nachdem mehrere der guten oder schlechten sind, bey der Klassifizirung den Ausschlag zu geben hätte. Bey denjenigen Schülern/ deren Fortgang aus den Schul-prüfungLn einigem Zweifel unterläge, hatte die öffenr». liche Semesiralprüfung den Ausschlag zu geben; bey den übrigen Schülern aber diene die öffentliche Prüfung nur zur Controlle. Zn Ansehung der Sitte Masse. Würden itens unter dem Begriffe: Moralität! die sämmtlichen Pflichten Und Lugenden gegen Gott, gegen sich selbst, und gegen den Nächsten angegeben. Da jede und alle Vorschriften, welche zu Beförderungen der Sittlichkeit unter der studirenden Jugend gegeben worden sind, einen Bezug auf gleicherwahnte drey-fache Pflichten haben; so ließen sich die sogenannten Disciplinar-Vorschriften : Leges academicae : kaum von denen der Moral trennen, so zwar, daß ein Jüngling, der die ihm gegebenen DiseipliNar--Vorschriften, vel Leges academicas Übertritt, zugleich wider vie Gesetze der Moral handelt. Ans diesem erhelle, ba§ Mores et Leges acä-dertiicae auf ettidi und denselben Begriff hinauslaü^ XV. 3 f«*»/ W ( 354 ) AB fen, und folglich zwischen bepbcn Benennungen kein wesentlicher Unterschied zu Machen ftp, Ltens. daß so, wie es der Zweck der öffentlichen Lehranstalten heische^ daß diejenigen, welche an diesen Lchraustalten die Bildung erhalten, nicht allein zu geschickten und gelehrten, sondern auch zu tugendhaften Menschen erzogen werden, die Tugend aber ihren Werth und Nahmen verlieret , wo Handlungen aus inneren Gesinnungen nicht stießen, es also auch Pflicht eines Lehrers ftp, seine Schüler nicht allein zur äußeren Moralität apzuge-w'öhnen, sondern auch die innere in ihr zu gründen. Atens. Da Tugend eine herrschende Neigung zum Guten, das Laster dagegen eine herrschende Neigung zum Bösen ist; herrschende Neigungen aber öftere Uebung und Fertigkeit andeutet, so verdiene eine einzelne gute That, die Beobachtung einzelner Pflicht eben so wenig den Nahmen der Tugend, wie eine einzelne döse That, die Außerachtlassung emjelnet Pflicht, den Nahmen dH Lasters. Da die erste Klasse in Moribus bk sittliche Güte , die Eminenz dieftlbige Güte oder Tugendhaftigkeit im höheren Grade, die zweyte Klasse hingegen die sittliche Verdorbenheit, und Sie dritte Klasse die Verdorbenheitoder Lasterhaftigkeit im höheren Grade andeutc; so könnten einzelne sittliche gute Handlungen der Schüler eben so reinig mit der iten oder Eminenzklasse, wie wenig einzelne sittlich böse Thaten mit der 2tcit oder Zten Klasse in Sitten angemerkt werden- Wenn ( 355 ) t# Wenn in bea Difciplinar - Vorschriften einige schwerere Vergehungen angegeben werden, welcher roc. Zen sich die strafbaren Schüler bey erster Betretüng in das schwarze Buch einzuschreiben haben, so folge noch nicht daraus, daß sie deswegen auch schon mit der sten Sittenklasse angcmcrkt zu werden verdienen, beni wenn ein solcher Schüler denselben Fehler meidet., bey Veranlassungen und Versuchungen nicht mehr begeht, wenn er sich in der Folge bessert- oder sonst andere gute Handlungen ausübt, so werde dadurch sein Vergehen, so wie sein Rahme ans dem schwarzen Buche gctilgct, und er in Sitten nach Verdienst klaffificiret» 4tens. Um den Zweck der Strafgesetze, welch«: hauptsächlich Besserung ist- desto sicherer zu erreichen, so soll der Lehrer solche auf eine so kluge Art anweu-den, wie sie eine gesunde Pädagogik.heischt- nämlich erst ermahnen, warnen, drohen, dann strafen. Ztcns. Endlich traue man den Lehrern zu, daß sie als weise Pädagogen sich mit den Regeln der Imputation wohl bekannt machen, und nach diesen das sittlich Gute oder Böse in den Handlungen ihrer Schüler beurtheilen, und wohl unterscheiden werden, ob der Schüler, der einen Fehler begangen hat, durch Unwissenheit, Zwang, Furcht, Unachtsamkeit, Gewohnheit oder durch Leidenschaft dazu verleitet worden sei). Uibrigens würden den Lehrern die Bemerkungen der einzelnen guten Handlungen der Schüler tu dem I Ä EH- $«£ C 356 ) > Ehrenbuche, oder der einzelnen Vergehungen lit dem schwarzen Buche erst nach jedem Semester den Aufschluß geben, wie sie die Schüler in Sitten klassifizi-rrn sollen. Wobey die Lehrer noch fplgenbes ju beobachten hätten: daß a. ein jeder Lehrer den sittlicher Vergehungen wegen strafbaren und etwa in uas schwarze Buch eingetragenen Jüngling mit bestimmter Angabe des Vergehens jedesmal in den nionathlichen Protokollen bey dem vorgeschriebeneu Sittengerichte anzeigen, und b. vor der SemestralprÜfung die sämmtlichen Vergehungen eines Schülers der Lehrerversammlung vorlegen solle, welche sich darüber zu berathschlagen hätte, ob ein Schüler der begangenen Vergehungen wegen nach den hier vorgeschriebenen Direktivregeln mit der 2ten oder gar Zten Sittenklasse angcmcrkt zu werden verdiene; welche BcrarhschläguNg gleichfalls tu daS Protokoll einzUträgen, Und dem k'önigl. Stus-dien-Konseße, dem das Obersitteiigerlcht zujiehet, zur Uibersicht vorznlcgen jey. ■N. 4697. ' Verordnung des böhmischen Guberniums vom3. Julius iSoi- «geltim; Es ist wahrgenommen worben , daß Ungeachtet wann aller gekroffenen Vorsichten die Vorkänflcrey mit Eß- waa- waaren tu Prag aus der Ursache'noch immer statt *c(>r abju; schießen. Gubcrnialverordnung in Mestgalizien vom 7. Julius 1S91. Se- Majestät haben jedem Herrn Feldmarschall-Liegtenant und Divisionskommandanten sieben, jedem Generalmajor und Brigadier sechs, jedem Obersten von d«r Infanterie fünf, und jedem Obristlieutenant von der Infanterie vier Pftrdpprtionen täglich «bzureichen bewilliget, welche in jenen Orten, wo kein Derpfiegsmagazin bestehet, gegen Quittung, so wix dem übrigen k. k. tranfennen Militär, nebst Stal-- Abrcichung der Pferd-Portionen an das Mt-liiär betreffend. lung und Streustroh vom Lande verabfolget werden sollen. ■ N. 4702. Derördnung der Landesregierung ob der Enns vom 7. Julius isto». Das Tabackrauchen von den Fimmerleuten bey Tabackr»«- . chen von kindrckung der Dässjer und anderen der Feuersgefahr Zimm-rlea-mehr ausgeftyten Arbeiten, wird bey Bestrafung des b^un^tn-Makers mit dem Arreste von 48 Stunden bey Wasser 3 4 Hüfc l-eiten refvfr C 360 ) «kJ* r-nkerSttaft und Brod, streng verbothen. Wie dann auch der verbot»». Meister eines solchen wider das Verboth handelnden Geftllens in weiteren Uebertretungsfallen ebenfalls mit Arrest auf 8 Tage und Verlust seines Gewerbes de-' strafet werden würde, N. 472z. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vorn 7. Julius tßoi. tfrtii&mtet Auf Erinnerung des k.k. Militär - Oberkomman- f)rt6cn' die , Miiik-ikde- do, daß hie Desertion langst demImr-und Salzafluß zu ver-'immer mehr überhand nimmt, und selbst durch den hindern, Landmann begünstiget wird, wird verordnet, daß die Kreisämtec quf Verhütung dieses Uebels vorzügliches Augenmerk tragen, und hiernach bit zweckmäffigsten Einleitungen treffen sollen, / N, 4704. Hofkanzleydekret an sammtliche Länderstellen und Zolladminiftrationen vom Julius, kundgemacht vom mähcisch-Schle-sischen Guäl'rnium den r. , vom böhmischen Gubernium den 3., von der n. ö. Landesregierung den 4., vom steyrischen Gubernium und der Lqndeshauptmann-schaft in Kram den 5., vom ostgalizi-schen Gubernium den 7., von der Landes- C 361 ) ^ deshauptmannschaft in Kärnten den ii., -vom westgallzischen Gubernium den 17. August i8ou Se. Majestät haben gnädigst zu entschlieffen ge, *1*,*°^* ruhet, daß die Ausfuhr des inländischen Bleyes von fmi crttörft v „ Ausfuhr deL nun an vollkommen frcy, und auf die nämliche Art inländisch«» wieder hergestellet seyn soll, wie solche vor der am 6< 16. May 1793 geschehenen Kundmachung, so in dieser Sammlung 11. B. S. 324. Zahl 3451 zu sin-' de», wodurch diese Ausfuhr nur gegen eigene Passe der Bankohofdeputazion erlaubt war, bestanden ist, und daß daher alle seitdem erlassene Verordnungen, welche den Handel mit Bley in Absicht auf die Ausfuhr entweder beschränkt, oder ganz unterfjfjgt haben, nunmehr aufgehoben werden. Diese höchste Entschliessnng wird zur allgemeinen . Wissenschaft anmit kund gemacht. N. 4705. Hofkanzleydckret an sammtliche Landerstellen , Bankal - und Jollgefallen - Administrationen vom 8. Julius igoi. Da sehr daran gelegen ist, die Lizenz -Scheine Dr^Erth^k-fiir Handlungs- und Krämerey - Befugnisse mit den zenzschein« im Zoll-Patente §. 49. unter L. bezeichneten Waa- reu (man sehe voran S. 31-4.) besonders in den klei- ^^'(Te'mrS Z 5 nen auf gewisse Beding», U« Einge- schränkt. M» ( ZS'. ) tilg Heit Ortschaften, nicht über den Bedarf zu vermehren; da diese Befugnisse an der Gränze noch strenger dem Verhältnisse des Bedürfnisses angemesseä erhalten »Verden müssen; da es, ivenn der Lizenz-Schein, oder das Befugniß schon einmal ertheilet ist, zu hart wäre, dasselbe ohne eine cnvteftne Gesetzübertretung, der Partei wieder abzünehmen; und da cs auch in Ansehung der besagten Waagen n'öthig ist, der Zollbehörde, >ve-gen des darauf beruhenden Zollgefalls, und wegen der bey diesen Waaren gesetzmaffig eingeführten zollamtlichen Vorsichten , die Coüsurntion derselben ersichtlich zu machen, und mit der envahmen Behörde des zur Handhabung des Gefälls nöchige Einverständiiiß her-züstellen, so wird hiermit verordnet: I). daß in der Strecke von wenigstens einer Meile, von der fremden Gränze, die Befugnisse zum Handel mit den sogeimnnten C. Waaren nur dem strengsten Verhältnisse der eigenen Verzehrung der Bezirke, wo sie ertheilt ivordcn, angeinessen, verliehen werden sollen. 3). Daß diese von den D6ng,fct(cit oder Magistraten ertheilten Befugnisse, >vie es der 51. §. des Zollpatcnts (oben S. 315.) ohnehin bereits borschreibt , nie ohne Bestättigung des Kreisamtes, giftig seyn sollen. z). Daß aber das Kceisamt sich jederzeit vor her Verleihung der erwähnten Veftigniffe mit dem Zoll- Zoll -- Inšpektorate hierüber ill das Einverständniß zu setzen habe, und 4). daß, wenn daS Kreisamt und das Inšpektorat verschiedener Meinung wären, die Entscheidung dem Guberniv Vorbehalten bleibe, welches ebenfalls mit der Bankalgefstllen - Verwaltung das Einvernehmen zu pflegen haben wird; wobey es jedoch der kandesstelle sodann unbenommen bleibt, nach ihrer lleberzeugung, das Befugniß zu ertheilcn oder zu versagen, wenn auch die Bankalgefällen-Administrazion eine andere und entgegengesetzte Meinung geäußert Verordnung des böhmischen Landesguber-nium per 8, Fulius 1801. Aus Gelegenheit einer gemachten Anzeige hes Uek>«r 6 t* 'ton pen. Haatzer Kreisamts über die Wiederbesetzung der beym MaglstraL Kaadner Hospitale erledigt gewesenen Pfründlerstrlle laß«»'Sr-; wird den k'önigl. Kreisämiern die Weisung rrtheilt, der- ley Abänderungen, deren Besetzung den MagiArMg .. eingeraumt ist, ki'instig »ur vierteljährig tgbel!. 1 hätte. .N. 4706. mm DM«. % Sfioiftfie Äreit- Rar feiner, wit lid) ben Sörmitlcufem Znsamiiicn- gefeung bes Uganda zu feeti-’bmcn boben. %l)$ ( 364 ) ' Jfi1* 4707- Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. Julius itfoi. Aus Gelegenheit eines sich ergebenen Falles, toe ein hierländiger jüdischer Kreisrabiner einen Delegations« Schein für einen andern Rabiner, ohne daß er die Braut mir dem Zuname» benennet hatte, aus-stellte, ist bekannt zu machen, daß im Falle selber Jemanden zur Zusammengebung jüdischer Brautleute delegiren wollte, jedesmal der Name des Delegirenden bestimmt ausgesetzt, und nicht blos die Trauung Jedermann, wer immer wolle, überlassen werde, als widrigenfalls, wenn in der Delegation nicht der Vorname sowohl, als der Zuname des Bräutigams und der Braut, dann des Delegirten ausgesetzek seyn wird, und sich dadurch eine unächte Zusammengebung ergeben sollte, der delegirende Kreisrabiner so angesehen se»)N würde, als wenn er selbst die Zusam-mengebunz vorgenommen hätte, folglich mit dem zu-fammengegebenen Paare aus den k. k. Erbstaaten vermog 33. §. des Patents vom 3. August 1797, s» in dieser Sammlung 10 B. S. 249. Zahl 3049* nachzulesen kommt, abgcschaft werden wird. * ,. , 47c8* TE c b65 ) TrrK N. 4708. Hvfdekxet vom 9. Julius, kundgcmacht von dem böhmischen Landesgubernium den 3. August 1801. Don den jüdischen Bethhänftrn, welche vor dem Jahre 1786 erwiesener Maaßen bestanden haben, ist , keine Tax abzufordern; von jenen hingegen, die seit f<™ 6 Vorschriften für die Eigenthümer von Hunden auf dem platten Lande. So rote es bereits durch eine höchste Derord-nting vom 13. April 1785» vorgeschrieben, und fest-gesetzek worden ist, wird ttens. in Dörfern, und auf dem platten Lande hur jenen GewerbSleuten, welche Hunde brauchen, gestattet, die ihnen in dieser Rücksicht unentbehrlich« Hunde zu halten. 2teris. Jeder Bauer oder sonstiger Hausinhaber darf nur einen Haushund halten, welchen er Tags über anzuhängen, oder sonst vor dem Herumirren zu verwahren hat, welchen er aber des Nachts zur Bewahrung seines Hauses- und seiner Zugehörigen los-lassen kann, jedoch auch dann mit Anhängung eines Knobels von verhältnißmässiger Größe, um das Her-umlaufen des Hundes zu verhindern. Ztens. Soll jeder Hausinhaber oder Gewerbs-mann auf dem Lande seinen Hund mit einem Halsbande , wäre dies auch nur von Stricken zusammen geflochten- versehen, damit man gesichert sey, daß der Hund nicht hecrulos ist. 4tens. Wird den Eigenthümern von Hunden auf düs nachdrucksamste eingeschärft, es ihren Hunden ' an der gehörigen Nahrung, und an dein erforderlichen Tranke niemals gebrechen zu lassen, sie auch weder ■. " der HS C 373 ) HS der übermässigen Hitze, noch der allzustrengen Kälte auszufttzen. Atens. Hat jeder Eigentümer eines Hundes, an welchem er irgend eines der vorwärts aufgeführ-ten Kennzeichen der Wuth wahrnimmt, diesen Hund gleich dem Wasenmeister zur T'odtung zu übergeben, oder bey größerer Entfernung deS Waftnmeisters, den Hund selbst zu ködten, und getüdtet dem Wasen-meister auszufolgen. 6tens, So hat auch jeder Inwohner oder Nachbar , de« an dem Hunde eines Anderen ein Merkmal von Muth entdeckt, den Eigentümer sogleich anzu-weiftn, daß dieser den Hund t’öbte,. oder t'ödte» las? ft; läuft diese Warnung fruchtlos ab; so ist die Anzeige davon dem Dyrfsrichter zu machen, welcher rot* gen T'ödtvng des Hundes das Weitere zu veranstalte» hat; nicht minder wird es 7te,ts. den herrschaftlichen Jägern und. Waldleuten, dann Amtsdienern u. d. gl, zur strengsten Pflicht gemacht, jeden ohne Halsband herumlauftnden Hund, als herrnlos, zu betrachten, und ohne weiters zu er-schiessen, auf andere Art zu tobte», oder tödten zu lassen, wofür ihm der erweisliche Eigentümer i fl, 30 kr. Tödtungsgebühr zu. zahlen verhalten werden wird. gtens. Jeder, welcher einer der obigen, Uf Wahrnehmung einiger Kennzeichen von entstehender, oder wirklich ausgebrochener Wuth vorgefchriebcnen AaZ An- NB C 374 ) AB Änordnungen zuwider handelt, und dessen überiviefen wird, hat unnachsichtlich eine, nach Umständen noch zu verschärfende Geldstrafe von 6 fl., welche dem An, zeiger zugewendet wird, zu erlegen, im Unvermögenheitsfalle aber statt dieser Geldstrafe, eine verhältniß-mäßige körperliche Züchtigung auszustehen. I Pflichten der Wasenmcifter. Den Wasenmeistem in der Stadt Prag, und iruf dem Lande wird hicmit nachdrücklichst anbefohlen, nicht nur die wüthenden, sondern auch sonst 'alle, oh, ne Halsbänder, und sichtbar herrnlos auf den Gäs-sen, Strassen, oder wo immer herumirrendcn Hunde auf der Stelle zu erschlagen. Für jeden Fall, wo obiger Verordnung ungeachtet, und wider besseres Vermuthen ein wüthender Hund auf der Gasse, in der Stadt Prag, und den Landstädte», dann Märkten, nicht minder in Dörfern, oder auf offener Strasse, wo der Wasenmeister nicht etwa allzuweit entfernt ist, folglich das Anbefohlene ohne Hinderniß befolgen kann, würde betreten werden, haben die Wasenmeister einen Dukaten Strafe zu Händen des Armeninstituts zu erlegen: Ihnen bleibet es zwar unbenommen, dieser Strafe wegen an dem Eigenthümer des Hundes ihren Regreß zu suchen; zur Entdeckung dieses Eigenthümers, werden in den Städten, dii oben vorgeschricbmen'Halsban-- . W C 375 ) TtlA let dienlich seyn, auf bero platten Lande aber har die Ortsobrigkeit bit Entdeckung des Eigenthümers vom Zlmtswegen sich angelegen zu halten. N. 4711. Hofcntschließung an sammtliche Landesstek^ len vvm 10. Julius, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Larrdesguber-31 tum. den 25 v der Landesstelle in Kärnten den28., und vom Westgalizischcn Gu-bernium den Zi. Julius 1801.. Sc. Majestät haben anzuordnen geruhet. Di, Annas» r, ,, me der Ka- ttens: Daß vey allenStaats-standisch-und st Strafe durch Fasten und Anlegung der Fußeisen zu verschärfen. §. 6. Gastwirrhe, Schanker, und sonst alle Hausväter, die die Uibertretung dieses Verboths bei sich gestatten, die Uibertreter des Verboths nicht erinnern, oder, wenn diese auf ihre Warnung nicht achten, und das Spiel fortsctzen, davon der Obrigkeit keine Anzeige erstatten, sind in jedem Falle mit einer Geldstrafe von 25 fl. rhein. zu belegen. Im dritten Betretungsfalle ist die Drohung der gänzlichen und immerwährenden Abschaffung vom Gewerbe oder Schanke hinzuzufügcn, und diese Drohung bei der vierten Uibertretung unn^chsichtlich in das Wrrk zu setzen. §. 7- Derlei Geldstrafen Hachen in der Hauptstadt Krakau in den städtischen Polizeyfond, auf dem Lande in den KreiSvolizeyfond cinzufliessen. Den Angebern, die zu einer solchen Angabe nicht kraftihrer Amtspflicht verbunden wären, ist jedesmal ein Fünftheil des Strafbe-trags als Belohnung abzureichen. §. 8- Das Erkenntnis; über alle solche Straffälle steht in Krakau der k. Polizepbirekzion, auf dem Lande den k. Kreisämtern zu, von deren Entscheidung die sich gekränkt glaubenden Partheyen ihren Rekurs mittels eben dieser Behörden an diese Landesstelle und von da au die höchste Behörde nehmen mögen- §♦ 9- AB C 383 ) AB §. 9. Alle Magistrate und Ortsobrigkeiten werden \)\o mit angewiesen, auch ihrerseits auf ^en hier verbothe-mn Unfug wachsam zu seyn, die Mbertretungen, die ihnen bekannt werden, immer ungesäumt zu erheben, und das Erhobene den Behörden, welchen vorbesag-termassen die Entscheidung zustehet, anzuzeigeu. Jede erwiesene Vernachlässigung dieser Obliegenheit soll an den Obrigkeiten ernstlich geahndet werden. Wornach sich alle LandesbehöiHen zu achten, und Jedermann gegen Nachrheil selbst zu bewahren wissen ,wrrd. N. 47!5. Hofkanzleydekret an sammtliche Landerstel-lkn vom-6. Julius, kundgemachtvonder Landeshauptmannschaft im Hcrzogthum Kram den 5. August 1801. Um die von mehr als einer Seite nachtheilige zu enge Beschränkung der Zünfte, in welche die Stahl -und Eisenarbeiter getheilet gewesen, aufzuheben, und alle diese Feuerarbeiter künftig nur in 3 Klassen ei»--zutheilen, auch ihre Leitung nach einer einfachcrn, und gleichen Richtschnur zu bestimmen, wird den sämmtlichen Eisen -- und Stahlarbeitern von Krain folgende Ordnung zur künftigen Beobachtung bekannt gemacht, und vorgeschriebe». Die Normal-Verfassung für sümuikllche Eisen: und Skablarbei: ter bttrefs fenb. i. 1. Collen künftig die Eisen-und Stahlarbeiter in 3 Klassen getheilt feyn, deren die erstere die Klasse der Gro^zeug-und Schneidschmiede, die zweyke der Feinzeug-und Stahlfchmiede, die dritte der Schloß-Eisen-und Blechschmiede genannt wird. Unter diese Klasse haben jedoch weder die Hufschmiede, Schwertfeger, Büchsenmacher, noch die Kupferschmiede einzutreten, dir noch ferner abgesondert gelassen werden. 2. Die Eisen - und Stahlarbeiter sind in die vorgenannten z Klassen dergestallt einzutheilen, daß unter die erstere die Hammerschmiede, die Knittel-, Schrott - Sensen - Schwert - Klingen - Säg - und Ha, ckenschmiede, die Stroh - Kraut - Raifmesser - und Schaafscheerschmiede; unter die zweyte die Messerund Schecrschmicde, Zeug- und Zirkelschmiede, Stahlarbeiter, die sogenannten Galanterieschlosser, Feilhauer, R'öhrschmiede, Ahlschmiede, Scheiben - und fein Dratzieher, und Mauldrommelmacher; unter die dritte die Schlosser überhaupt, dann die Windenma-cher, Sporer, Striegelmacher, Nägel-und Zweck-schwrede, wie auch die Blech - Und Pfannenschrniede gezogen werden. z. Jedem Meister, der bisher in besonder» Zünften gewesen, nun aber unter eine dieser z Klassen gehöret, stehet frey und unbenommen; alle dahin einschlagende Maaren-Artikel nach Wohlgefallen zu bearbeiten. 4. Die Üü£ C 385 ) W 4. Die feinen Stahl-Maaren, wie auch Werkzeug für Goldschmiede, und Uhrmacher, die Bcstand-theike der Uhren von Stahl, und Eisen; als Uhr-und Spiralfedern, Zeiger, Ketten, Schlüssel rc. nicht minder diejenigen Artikel, woran es in den Erblanden noch eintgermassen mangelt, nämlich: Schnallenher-zel. Echteren, kichtputzen, Messer, Kaffeemühlen, und dergleichen, sollen für Kunst - und Nebenarbeiten angesehen, mithin sedem Meister frcpgestellet feyn, solche neben seinem gewöhnlichen Gewerbe, mit, oder ohne zunstmäßige Gehilfen zu verfertigen, und sollen 5. Zn dergleichen Arbeiten die Kreisämter, und Magistrate, auch außer den Zünften, Personal-Befugnisse ertheilen können. 6. Die nach obiger Vorschrift aus mehreren in wenigere zusammengezogenen Zünfte der Stahl-und Eisenarbeiter, sollen künftig ihren Sitz in den Städten, und größeren Ortschaften haben. In Ansehung derjenigen Arbeiten, die mit einem Meisterzeichen zu bemerken, bisher üblich gewesen, wird verordnet, daß solche in Zukunft mit dein Nahmen bei Ortes, wo die Zunft bestehen wird, Und zugleich mit dem Anfangsbuchstaben von dem Nahmen des Meisters, der diese verfertiget, odet einem andern Zeichen bezeichnet, diese Zeichen aber vorläufig dem Kreisamte gehörig angezeigt, von demselben gebilliget, und in dem darüber zu führenden Matrikelbnche vorgemerkt, und dabey siäts Bedacht XV, Lanb. B b gr- M C 386 ) genommen werden ^soll, daß sich eines jeden Arbeiters Zeichen kennbar von dem andern unterscheide, auch daß nicht eilt Arbeiter das Zeichen des andern be-Verlust des Mcisterrechts gebrauche. 8. Soll den Meistern erlaubt seyn, so viel Gesellen und Jungen, als sie ju ihrer Arbeit n'öthig zu haben glauben, zu halten, und ihre Werkstätte nach ihrem Bedürfnisse einzurichten. Aus eben diesem Grunde soll 9. unter den Gesellen dieser vereinigten Zünfte kein fernerer Unterschied bestehen, fenbern jedem frei) stehen, zu dem Meister, den er sich selbst wählet, in Arbeit zu treten, in welcher Absicht alle weitere Vormerkung, und Anweisung der einwandernden Ge-ftllen an einen Meister künftig aller Orte zu unterbleiben hat. 10. Den in 3 Klassen gecheckten Stahl-und Cisenarbeiterzünften wird zur künftigen Richtschnur gegeben, daß jeder Gesell, welcher sich durch Kundschaften ausweiset, durch sechs Jahre gut gearbeitet zu haben, ohne weitere Probe, oder Meisterstücke zum Meisterrechte gelassen werden soll; weswegen 11. der Meister dem aus der Arbeit tretenden Gesellen, nebst Abreichung der zu seinem weitern Fortkommen erforderlichen neuen Kundschaft, auch die beym Eintritte in die Arbeit übergebenen älteren Kundschaften znrückznstellen haben wird. Damit aber der Ge- • I* C 387 ) AS @ejeü sich über seine Fähigkeit, und Wohlverhalten gehörig Ausweisen tonne, wird 12. verordnet, daß 6ep den z Klassen der Feu» «rarbciker-die Kundschaften nach dem zu Ende beyge-setzten Formular abgefaßt, und darinn nach Wahsheik^ und Gewissen, das Maß der Geschicklichkeit, und Las sittliche Verhalten, das ist, die Aufführung der Geselle« klar ausgedrückt fepit soll, und weil 13. in Zukunft bep einer mindern Anzahl der Zünfte die Meister, und ihre Gesellen meistens von Len Zunftsorten entfernet seyn werden, und diesen, sich zur Uiberkommung der Kundschaften mit Zeitverlust, und Kosten dahin zu verfügen, nicht zugedacht werden kann; so sollen jedem cinverleibten Meister von der Zunft nach feinem angegebenen Bedürfnisse einige Stücke gedruckter, gestempelter, und förmlich von Funftswcgen gefertigter Kundschaften, gegen Erlag 7 kr, für jedes Stück ausgefvlget werden, die der Meister zu seiner Zeit mit Einschalten der Zeit, die der»Gefell bey ihm in der Arbeit zugebracht, der Geschicklichkeit, und des sittlichen Verhaltens, u»d mit Beyrückung des Datums, wann er solchen der Arbeit entläßt, auszufiillen haben wird. 14. Jeder Jung ist nur, nachdem selber zur Arbeit die zulänglichen Kräfte erlangt, und vorher durch £ Jahr geprüfte, und zur Lehre tauglich befunden worden, ohne Nachsicht, ohne Unterschied, e6> ling AS C 388 ) AS t«ng fry, welcher Unterschied ganz aufzuhVren hat, auf 3 Jahre aufzudingen, in welche ihm jedoch das Prü-fungsviecteljahr einzurechnen ist; falls aber der Meister den Jungen durch die gänze Lehrzeit zu kleiden; auch für selben das Aufding-und Freysprechgeld zu zahlen, auf sich nimmt, kann er denselben auf 4 Jahre aufdingen; die Meister sollen aber ihre Lehrjungen nicht zu häuslichen, und ähnlichen Arbeiten, sondern nach Absicht der Lehrjahre nur zur Profession, und dazu gehörigen Arbeiten verhalte». 15. Den von der Lade entfernten Meistern stehet frey. Jungen für sich, ohne erst bey der Lade zu erscheinen, in Gegenwart zwcener Zeugen aufzudingene und freyzufprechen, jedoch haben sie davon die Anzeige gleich der Lade zu machen, damit daselbst die Ausschreibung geschehe; zugleich haken sie die Aufdingöder Freysprechgebühr, elftere mit 30 Kreuzer, letztere aber mit einem Gulden dahin abzustatten. 16. Geburtsbriefe, oder Taufscheine beyjubmöi gen ist in keinem Falle erforderlich. 17. Die von dem Orte der Hade abwesenden Meister, und Gesellen sind nicht verbunden bey den Zusammenkünften derselben zu erscheinen, oder für das Ausbleiben etwas zu zahlen. Eben so wenig sind die Anwesenden den Leichbegängnissen, .Seelen -Und Quatembermessen, den Kirchgängen, und ähnlichen Versammlungen bezuwohnen verpflichtet. Auch sollen 18. die «to® C 889 ) S(l@ i g. die Kosten soscher Andachts -- oder kirchlichen Uibungen nicht mehr aus den Ladgeldern, sondern Allenfalls mit freywilligen Beyträgen bestritten, btt Einkünfte der Lade aber, hauptsächlich für Kranke, und arme Zunftgenossen, im Zusammenhänge mit dem Armeninstitute jedes Orts, verwendet werden. Daher soll mit Zuthun des Kreisamtes jede Zunftlade sich mit dem Armeninstitute des ZunftorteS zur Abführung eines ihren Kräften angemessenen jährlichen Beytrags gegen dies einverstehen, daß sie sich ein vcr-hältnißmassiges Allmosen für ihre erarmtrn, oder in augenblicklichen Nothstgnd gerathcnen Mitglieder zu perfpreche» habe. " 19. In Zukunft werden die Auflagen durchgeh hends des Jahres für dem Meister zu i fl. t für den Gesellen zu 12 kr. festgesetzt. Jedoch soll Niemand auch diese Auflage zu leisten, noch ein Aufding-oder Freßfprechgeld zu entrichten gezwungen werden; wogegen aber diejenigen, so diese Entrichtung unterlassen, auch keinen Anspruch auf die zunftmqssigen Bk-fuZnisse, und Unterstützungen haben. Und endlich 2Q. sind einzelne Meister, welche sich gegen diese Anordnung widerspenstig bezeugen sollten, nach Maaß ihrer Widersetzlichkeit mit Euspendirung auf einige Heit, allenfalls auch mit dem gänzlichen Verluste des Meisterrechts zu bestrafen; widerspenstige Gesellen aber ur Zunftarbeit, und zum MeiMrecht unfähig zu erklären. . ' C 392 ) Sollte die Widersetzung ganze Zünfte Btfreffett, so sind ihre Laden aufzuheben, und der Gewerbstrieb an solchen Orten , wo sie bestanden haben, frey jn «klaren. Form der Kundschaften. Wir sämmtlichr Meister des ehrsamen Handwerks der Grvßzeug -- und Schneidfchmicde der Stadt N. N. tm Lande Kram bezeugen hiemit, dass gegenwärtiger Gefell Namens N. N. gebürtig von • so Jahre alt, bep unserem einverleibten Mitmeister N. N. im Orte durch Jahre Wochen, in Arbeit gestanden, und sich solche Zeit über treu, fleißig , still, fricdsam, und ehrlich, wie es einem jeglichen Handwerksgesellen gebühret, verhalten, in seiner Arbeit aber eine (mittelmäßige) oder . eine (gute)odereine (besondere) Geschicklichkeit gezeiget hat; weswegen wir unsere sämmtliche» Mitmeister, diesen Gesellen nach Handwerksgebrauch überall ju fordern, geziemend ersuchen wollen. Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben wir uns Meister unterschrieben , und unser gewöhnliches Hanbwerksinsigel bey» gedruckt. Gegeben N. 9L den igoi. (L. s.) Vorsteher N. N. N. N. ■> NB. Das, was mit grossen Lettern hier gedruckt ist, ist in der gedruckten Kundschaft offen zu kas- f@V C 391 ) <§«£ fta, und von dem Meister, der die Kundschaft ausser^ tiget, ausjufüllen. N. 4716. HofdekreL vom 16. Julius, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 4., und von dem Böhmischen Lcmdes-gubernium den 6. August i8oi* Die Pfannenschmiede können nach dem Normativ von 5. September 1785 mehrere Lehrjungen halten, und dieselben in 3 Jahren freysprechen. N. 4717. Verordnung vom Ostgalizischerr Landesgu-bernium den 17. Julius 1801. Da in dem im Zolkiewer Kreise gelegenen Orte Raxva wegen der von Zolkiew dahin systemisirten Strassenstrccke die Wegmauchvom iten October igoi durch das daselbst befindliche Wegmauthamt wird eingehoben werden; so wird solches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Pfannen» schmiede können mehrere Lehrjunge» halten und fteysprechen Taj! zu Ra-werZolkie • w. < ' Die unterstehenden Zollämter werden ernstlich ange-e wiesen, baß sie zur genauen Befolgung des bestehenden Nichausfuhr-Verboths nach aüfhabender Pflicht ihre Aufmerksamkeit verdoppeln, und jede entdeckteAtlsschwcir^ zung ohne Nachsicht gesetzlich behandeln sollen- 8. 47,9. Hofdekret vom -8- Julius, kundgemacht von dem Appellazions-und Kriminal-Oberge-richte im Erzherzogthume Oesterreich unter, und ob der Enns den 8. August 1801» Justizdebvr» den sollen den Miß brauch einstellen, daß Rechts-freunde zu Erstattung der Appellations-und Revistvns-beschwerden aus unge-gruntxten Ursachen V-rlänger-ungsfristen vnsuchen. Nachdem bemerket worden, daß die Rechtsfreunde sich zur allgemeinen Gewohnheit machen, zu Erstattung der Appellations - und Nevisionsbeschwerden aus ganz ungegründeten, unerheblichen, öfters unrichtigen, und meistens unerwiesenen Ursachen Äerlängerungsfristen an-zusuchen, zu deren Bewilligung doch der §. 2Z4 der Gerichtsordnung nur gar erhebliche und erwiesene Ur> fachen erfodert; so wurde diesem n. Ü. Appellations-gerichte aufgetragen, diesen Mißbrauchbey sämmtlichen untergeordneten Justizbehörden einzustellen, und die Wei- ; C 393 ) fBctftmg dahin zu ertheilen, daß sie sich sowohl bey Bewilligung dieser Fristen, als auch wegen Bemerkung der bießfälligen Ursachen in dem Einbegleitungsberichte -der Akren , die Vorschrift des 254. §. der Gerichtsordnung genau gegenwärtig halten sollen. Welche höchste Verordnung den sämmtlichen Ge-richtsgehörden auf dem Lande in Niederösterreich und ob der Enns zur künftigen gehorsamsten genauen Nachach» Lun-, und Befolgung anmit bekannt gemacht wird» •v ; •• . : ■' . •• • ■ ■ N. 4720. Verordnung der Landesstclle in Karntcu ' hen 2i. Julius *8qi. Mit höchstem Patente vom Jahre 1771. wurde §j?®n6. Hey eingetrekcner Getraidtheuerüng daS Brandwein-brennen aus Getraid auf das fchäcfeste verbothen, allen wie solches auch schon in Vorzeiten bey gleichen Um- ©Ltungt» stunden Beweist der Gesetzsammlung ebenfalls bcobach- ^ ^rdv» tti wurde. then. In den Jahren 1786. und 1787. wurde wegen des sich ereigneten mehrern Getraid-Bedarfes dieser Ver-both mit dem erneuert, daß gegen die Uebertreter die Konfiskazion^ und noch überhin eine angemessene Geldstrafe verhänget, den obsichtlosen Obrigkeiten aber Mit schärfestrr Ahndung gedrohet wurde. Da nun gegenwärtig die Getraid - Preise Hierlandes unerhört hoch gestiegtn sind, somit der Fall " B b 5 der NA C 394 ) NA der Nothwendigkeit des Eetraides möglichst zu schönen, und solches einzig auf die Verbrodung, Ansaat, Mast, und Fourage zu beschrankzn, wirklich vorhan- . den ist; so wird nach Beyspiel der obangeführten Gesetze das Brandweinbrennen aus allen Getraid-Gattungen um so mehr einsweilen verbothen, als eineS-theils, wenn man dem so übertriebenen Steigen der Getraid - Preise nicht Schranken setzte, ein grosser Theil der Bevölkerung ausser den Nahrungsstand ge-sctzet würde, und als anderntheils der Brandwein. kein unentbehrliches Getränke ist, so aber noch überhin aus verschiedenen Obstgattungen, Weinlager, und Trebern erzeuget, wie nicht minder aus den angrän-zeuden Provinzen Stey-er, Hungarn, Kroaten, und Görz zugeführet werden kann. ■ Um diese höchst nöthige Vorsicht desto wirksamer zu machen, wird auch den Müllern das Getraidschrot-ten zum Brandweinbrennen 6cp empfindlicher Straft verbothen. f Zur Warnung wird bekannt gemacht, daß man auch die k. k. Bankalbeh'örden zur einsweiligen Hin-dannhaltung dieses für gegenwärtige Umstande höchst schädlichen Unfuges angegangen habe. Die Obrigkeiten werden angewiesen, auf die sichere Einhaltung dieses Derboths genau zu wachen, und von dem allenfalls, in Beschlag genommen werdenden Gute nach dessen Veräusserung dem Armen -Institute ein Drittel, die anderen zwep Drittheile aber dem tü# ( 395 ) »em Denunzianten, und Apprehendenten zu verab» folgen. N. 4721. Verordnung der Landesstelle in Kärnten den 21. Julius igoi. Da ungeachtet der bereits unterm iS. April W/mte tat . „ Verbot gi« ö. I. gegen den verbotenen Getraidvorkauf den Zei- g-n d-n tungsblcittern .eingeschalteten öffentlichen Bekanntma- Eufn^er^ chung, dennoch solche Unfüge zum augenscheinlichen Nachthelle des Publikums fortdauern, daß dadurch danhaUunA nicht nur die von der gestatteten Einfuhrsfreyheit in tiers, und Rücksicht aller Gattungen des Gctraides und Greise!-- ckungcn^ we'rks, und der auf das äußerste eingeieiteten Be-schränkung der Ausfuhren, ftd) versprechen sollende *^ten ®tr“: fen cnKUm Wohlfeilheit noch nicht erfolget ist, sondern selbst auch wird, die unentbehrlichste» Bedürfnisse noch immer auf einen übertriebenen Grad des Preises getrieben werden; so stndst man nothwcndig, in Folge eines bereits unterm 14. Oktober 1791. an das innerösterreichische Gu-bernium eingelangten hohen Hofdekrets sowohl, als nach der durch höchste Hofentschlicssung vom 26. April 1793- bestättigten allgemeinen Marktordnung vom 29. May 1793. für die hiesige Hauptstadt Klagen-furt, folgende punktenweise Beobachtungs-und War-nungsvorschriften zu Jedermanns Wissenschaft zu erneuern: iteni, %tsS S 396 ) L^ris. Wird überhaupt nach dem dritten Abschnitte der eben gedachten Marktordnung, ausser jenen Parkheprn, die in der Stadt, oder in den Von steten zum Wiederverkäufe an .einem bestimmten Stande durch das ihnen hiezu «usgefertigte Befug-niß, oder durch ihr Gewerb eigcnds berechtiget sind, Niemanden gestattet, die Feilschaften, Und namentlich Getraid in grösseren Parthien, als zu den unmittelbaren häuslichen Dorräthen gehören, im Lande anzu-kaufen, und mit was immer für einer Art des Wiederverkaufes in , oder ausser den Wrchenmärkten, sich zu befassen- 2tcns. Selbst den vorerwähnten, zu Verkaufsständen befugten, oder ordentüch Gewerbtreibendm Parthcyen, wird nach dem dritten und vierten Abschnitte der angeführten Marktordnung, jeder Vorkauf, und jedes Vospassen der Feilschaften in Privat oder Wirkyshäufern, auf freyer Gaffe, auf Strassen, üm Stadtburgfriede, auf dem flachen Lande, oder wye immer, auf das strengste verboten; weil ihnen bi Ablösung der zum Wiederverkäufe erngestandeaen Feilschaftsartikeln, nur allein auf den hiesigen, in der Marktordnung ausgedrückten Marktplätzen, und auch allda im Sommer nicht vor 10 Uhr, im Winker nicht vor 11 Uhr Vormittag, zugestanden ist; daher auch ztens. vor diesen Stunden nach dem 2ten Abschnitte der Marktordnung, alle Einverständnisse gedachter Partheyen mit den Ursprünglich^ Gerraider- HO c m ) HO zeuZern, öder Landleuten, über die Abl'ösuilg ihre-Fcilschaften, höchst vckbothen^ind; ss wie hingegen diesen letzteren 4tens. düs Sammeln der VorrÜthe in hiesige» Einsätzen auf Spekulazion, und zur Abwartung ho» hcrcr Preise, streng untersaget wird: sondern die nicht an Mann gebrachten, und allhier eingesetzten Fcilschaften jedesmal wieder am nächsten Wochenmarktstage auf dem Markte zum Verkaufe zu bringen fmb„ Ztens. Aus eben der im 2ten Punkte gegenwärtiger Verordnung angeführten Ursache, ist den Ge-traidhändlern in $olge höchster Hofverordnung vom 74. Oktober 779k- , nuch aller Verkauf ihres Vor-raths auf den Schüttboden, oder irgend anderswo/ ernstlich untersaget, sondern dieselben haben damit dSn iin iten Abschnitte der Marktordnung, unter n. br-stimmten 'öffentlichen Verkaufsplatz zu befahrens ötens. Ausser dem im sten Punkte dieser 35«--»rdnüng in Rücksicht der befugten Ctändn« - und @e* werchsleute, nach Jnnhalte der Marktordnung erwähn-len beschränkten Ankaufsrechte, ist auf dem Verkaufsplatze der Ankauf der Körner nur allein zum eigenen Gebräuche, keineswegs aber den Händlern zum hiesigen Wiederverkäufe gestattet. 7tens. Jede Uibertrettung vorstehender Verordnungen wird die unvermeidliche Konfiszirung der Feil, fchaft, oder des Geldeswerthes im ersten Falle, wo ei-fit entweder selbst, oder durch Jemand and ren aus- MB C 398 ) MB geitbte Ueöcrtretung dieser Verbote entdecket wird — bey öfterer Wiederhollung aber nebst dieser Konfiszi-. . rung nach Verschiedenheit der Umstände auch' durch weitere empfindliche Strafen geahndet werden. Nebst Lenr Uibertretter werden auch noch Jene, welche hiezu Unterschleif geben, auf bas schärfeste bestrafet; — dagegen dem Anzeiger das Drittheil von dem konfis-zirten Gute, oder der verhängten Geldstrafe abgerU-chet werden. 1 N. 4722. HofdekreL vom 23, Fulius, kundgemacht von dem westgalkzischen Landesguberni-um den 7. August i 801. Die G«m- Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, die im ntijTen-in Westaalijk- Lande vorhandenen Gymnasien auf Kosten des allge-nach°dem meinen Stiftungsfonds nach dem Fuße der Ostgalizi-L)stgaW- schcn Gymnasien zu regulircn, und diese Regulirnng scken regu- sowohl bey den vier Gymnasien zu Krakau, Lublin, den. Eandomir und Biala, als bey denjenigen, welche die Piaristen versehen, nämlich zu Chelm, Lukow, Radom und Opole auf das geschwindeste in Vollzug zu setzen, und zwar mit dem Depsatzr , daß sämmt-liche Ordensgcistliche, vorzüglich aber die Benediktiner , Zisterzienser und Dominikaner angehalten werden sollen, ihre Geistlichen zu Lehrämtern tauglich zu machen. N, 472Z- AB ( 399 ) N. 472z. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom -z. Julius igoi, Uiber die Beschwerde des Weberhandwcrks zu Auf 6m Gallneukirchen, daß die Juden nicht nur allein selbst, fo^nbcrn auch andere Vorläufer im ganzen Lande die Enden *r,fe ro5e Landesschaafwolle zusammenkaufen imb ins Böh- Schaaftvoll-men, und wer weis noch wohin verführen, woraus 5U sehen. Zuletzt Mangel und Theurung entstehet, die der Halb, wollenzeugmanufaktur einen unwiederbringlichen Scha, den verursachen muß; wird den Kreisämtern befohlen auf diesen unbefugten Wollvorkauf sorgsamst zu wachen, und im Betretungsfall die Anzeige an die Negierung zu machen. N. 4724. Verordnung der k. k. Landcsftelle in Kram d^n 25., der Landcsftelle in Kärnten den 28. Julius 1S01. Die bisher gemachte Erfahrung, daß das Horn- An Hin. vieh ein vorzügliches Behagen an dem Genüße der Sal-niter -- Lauge findet, und daß es sich an derselben in Gegenden, wo derlep Laug-Pottungen aufgestellt wer- j«s*0air«ri den, dergestalten übersäufet, daß/ wenn es nicht bald Honwtrb. ab-und herumgerrieben wird, toit Schaden und Un- wil-- AB ( 42-2 ) - 'X' g c z N9ch AB C 404 > AB «dch beybehaltenen ausländer Kapitulanten dir allerhöchste Gesinnung dahin zu erkennen gegeben, daß Allerhöchst dieselben dermalen, wo die Truppen in ihre Frie'densstazionen eingerückt sind, bas wegen Entlassung dieser Mannschaft nach geendigtem Kriege gegebene Versprechen zu erfüllen, allergnädigst entschlossen sind. Diesem Zufolge haben Äe. Majestät alkergnädigst zu befehlen geruhet:' Jmo- alle ausländer Kapitulanten, deren Kapittr-lationszeit geendiget ist, und die sich nicht en-gagiren wollen, seyen zu entlassen. Jedoch ssl-Icrf es sich die Regiments - Bataillons und Korps-Kommandanten zu einer besondern Angelegenheit machen, diese Leute so viel als möglich für den Dienst mit gewöhnlicher Kapitulation zu engagiren. Wenn dergleichen ausgediente fremde Kapitulanten nicht Mehr zum Militärdienste zu engagiren sind, selbe, falls sie Künstler, Handwerker oder Feldbaukündige sind, zur Ansiedlung in den Erblanden zu bereden: über die Modalitäten, nach welchen diese Leute als Ansiedler angenommen werden können, wird das mehrere nächstens nachträglich bekannt gelmacht werden. 25 ) ÄS Anbetracht, daß es plötzlich zu sehr unter Un verhältnißmassigen Friedensstand herqbkommen würde, wenn alle auf die Kriegsdauer gestellten Leute zugleich auf einmal entlassen wiirden, an-zuordnen geruhet; daß diese Leute nach einer zweckmässigen Klasstfikazion nach, und nach näm-lich nach Maaß, als dieselben dahin zu Besorgung der Wirthfchaft und Betrieb der Gewerbe erforderlich fiitb? und ihren Unterhalt finden, mithin diejenigen, bie als älteste Sühne oder als Hausväter zu Hause unumgänglich noth-wendig sind, sogleich vor allen entlassen werden. In die ste Klasse gehören baijn jene, welchen seit ihrer Dienstzeit ein sieucrbqrss Gut zuge-fallen, ingleichen diejenigen, welche Weib und Kinder haben, und solche doch nähren können^ Die Zte Klasse werden endlich jene ausmachen f die bep ihren Verwandten ufld Freunden zwgr Unterhalt finden , auch zur Betreibung der # Wirthschaft oder Gewerbs verwendet werden, jedoch ohne Hachtheil noch länger ausbleibeu können. Die Art und Weise, wie die Entlassungen und in welcher Anzahl solche zu bewerkstelligen scyen, soll elnvernehmlich zwischen den Gcneralkom-wanden W]b den Landesregierungen bestimmt werden, C c - Der ' ( 406 ) • '* - ; r . . ' ** Der Grundsatz hiebey ist, bog die Entlassung niŽ)t auf unmittelbares einzelnes Ansuchen der ' betreffenden Mannschaft bewirket wird, sondern es gehet sämmtlichen Kreisämtern der Auftrag zu, auf das genaueste und mit aller Gewissenhaftigkeit zu erheben, welche Lenke zugleich zu Hause unumgänglich erfordert werden, und hier, nach das Ansuchen um deren zu bewirkende Ent« lassung an die Landesregierungen zustellen. Die Generalkommandr haben'sodann in Einvernehmen mit den Landesregierungen, und nach dem Anträge derselben die Verabschiedung der Leute nach der hierobeu erklärten allerhöchsten Absicht 511 verfügen. Uebrigcns verstehet es sich von selbst, daß auf einzelne Entlassungsgesuche, die noch auf diesem Wege Vorkommen, keine Rücksicht genommen werden kann. ' Da bey Vollziehung dieses allerhöchsten Befehls auch sehr viel daran gelegen ist, daß btt allergnädig-sie Absicht Er. Majestät, die Entlassung der auf die Kriegsdauer gestellten Leute bey „unmefr hcrgestcllten Frieden zu realisiren, in Ansehung der hiebey nochwendig gewordenen Modifikazion auf eine zweckmässge Art dargestellt wird, um einerseits die allerhöchste beabsichtigte Erfüllung des geschehenen Versprechens gehörig geltend zu machen, andererseits aber auch diejenigen Leute zu beruhigen, welche nach der Klassifi-kazion vor der Hand noch zurückbehalrm werden niüf- vV - ' " - 1 ft». W c 407 )' sc»,; so wird den rc. in der Anlage die Verordnung in Betreff der von den Ländern auf die Kriegsdauer gestellten Mannschaft in der Form beygeschlosscn, wie solche den Regimentern, Bataillons und Corps bekannt ju machen ist. N. 4729. Hofkammerdekrct vom 4. August, krmtzgc-macht von dem Ostgalllzff'chen Landcs-gubenüum den 18. September 1801. Nachdem dir Aufhebung der Tabachsbkatts --Einlösung in der Bukowina, und die Gleichhaltung der dortkreisigPrei-se, als für die gute Gattung.für Z fl. 30 kr. für die mittlere detto 4 ft. 15 kr. und die geringe detto 3 fl. 15 kr. d). den Ostgastizischen Preisen, nämlich die gute Gattung für - - 5 fl. iZ ft. mittlere für - - - 4 - - - und die geringe - * * 3 - - - für den netto Zentner gleich gesetzt worden find. skin gleiches versteht fich auch s). auf die den Bukowiner Pflanzern bisher für die zur Einlösung nach Czernowitz gebrachtem Tabacksblätter vergütete Fracht von % kr. für Zentner und Meile, und hat folglich diese von nun an eben auch aufzuhüren; wLil in Ostgalli-zien keinem solchen Anbaucr eine dergleichen Frachtvergütung zu Gutem kommt, ausser derselbe liefert sein erzeugtes Blatt nach Yyinnikj nächst Lemberg ab, wo ihm für jeden Zentner und Meile nach Ausweis der Hierwegen beyzu--hringenden Meilen - Certifikate der Frachtlvhn /Wit 1 i fr. vergütet wird. Hierbei) steht es jedoch f). den Bukowiner Anbauern ftry, ihr erzeugtes Gut nach Willkühr in eines der unter b. gesamten Eimösungsmagazine ab^uiiefern, wofür ‘ ' ihnen C 429 ) ihnen jedoch, wie schon unter e gesagt, nur für das nach xyinniki abgcliefcrte Blatt c?it Fracht-lohn vergütet werden kann. x $). Nimmt die Bkatteinlösung in Kstgallizien mit 1. Dezembers eines jeden Jahrs ihren Anfänge und dauert bis Ende Hornung: was also nach Verlauf dieser drey Monate, als Dezember, Seiner und Hornung bey den Labackpflanzen, an ihren gefechseken Tabqck noch angetrojfrn wird, wird als eingeschwarztes Gut angesehen. Weggenommen, und nach dem 7. Bukowiner Patents - Paragraph mit der bemessenev Geldstrafe helegt werden, Urbrigens aber hat h). ein jeder Tabacksanbauer der bestehenden Ord-»mg nach fich bey dem willkührlich gewählten Einl'ösungs - Magazine noch vor der Einlösung zu melden, und den Lerminszettel abzuverlan-gen, wann er mit seiner Fechsung zur Ablieferung erscheinen dürfe, um hierdurch jeden aus ihrer Schuld sich ereignenden längeren Aufenthalt zu vermeiden, der leicht eintreten kann, wenn sie unbestimmt zur Einlösung erscheinen, wo vor ihnen bestimmte Partheyen eingetroffen find, und diesen der Vorzug zur Ablieferung gebührt. e < 5 N. 4730. %ß C 410 ) ŠtJ? N. 4730. Guöernkal Verordnung in Böhmen von 4. August \i: r} - v- (V' r -- C 4U ) ^ larifch zu erraffen, und in diesen Berichten ober respective Tabellen vorzüglich folgende Umstände in Evidenz zu -ringen, a. Die Herrschaft oder Gut, b. Das Dorf, c. Sad Confcript. dHro. des Hauses, «l. Den Lauf-und Zunahmen des beschädigten Unterthans, e. Hat verlohren : Stück, Pferde, Ochsen, im Geldwerts) ^ ff. kr. f. Zeitpunkt, wen» der Verlust geschehen, g. Ob bei) Vorspann auf beh'örig krcisämtliche Anweisungen, oder bey Naturalkransporten aufkreisamt» liche Ausschreibungen der Verlust sich ereignet habe? Nur gegen fp cingcleitere Entschadigungsgesuche kann aufdie Bewilligung um gusgcmustertc Pferde cingcrathen werden, wohingegen jene, bey welchen diese Direktiv» regeln mangeln, als offenbar nicht bewilliget werden kennende Eingaben, das königs. Kreisamt gleich selbst schlechterdings ab und bie Dominien auf Befolgung dieser Verordnung anwciftn wird. , F» 47$i. / : . _ •: ■ . / Verordnung des £> Le. Landesguberniums V0M F. August I8SI. Zur Abhaltung der überhandgcnoinmencn Fische- (gtrafMim reybeeinträchtigrmgen, sind eben jene Strafdrohungen Abbalwng bekannt zu machen, welche auf dir Iagdexcedenten ge fetzltch bestimmt sind. der über-banbyenoms inenen Fi- „ schere» : Be- N. 4732* cinerächti- gungen. C 412 ) Nt 47Z2. Hofdckret vom 6. August, krmdgemacht durch das Lirolcr Gub. den 29. August 1801. Es ist bcy bcrmaftflrn tlmfänbe^, gemäß btr. Sdie FrM, verlänge- * tam »fijcn uutcrm 24« April allerhöchst ertheilten, 1111b unterm ■tiÄr'ot: 2. May d. I kundgemachten Fristverlängerung bis gmtmvcn*5 Ende künftigen Oktobers, die zvllfreye Einfuhr aller Gt-uno ©riefet tccidqattungen, und Grieselwerkes, dann des Schlacht» wcrks dynn Schlacht- v ehes im Bezüge auf Tyrol unbefch'änktfolglich beschränUju nicht allein von dem aus Ungarn beziehenden, zu vcr-vtrmttt‘ srehen. N. 4733- Hofkanzleydekrct an sammtlicbo Landerstcs-leu vom 6. August, kun^gcmacht von dem mährisch-und schtesi chenLand.sgubcrnium den 22. August, von dem Böhmischen Gu-bernium den 6 September i8ou 25fetoei( dasBerbvth «ruf den 9te#trie6 der Füllen und St utten «ufgcho den «erd. Es ist die höchste Entschließung «rflossen, daß es von dem Verkoche des Füllen - Austriebs nun abzu-kommen hat; doch versteht sich von selbst, daß, wenn die bestehenden Verordnungen beobachtet welchen, kein anderer Austrieb, als solcher Füllen denkbar fey, welche zum %$Uävi>tett(Ie nicht tauglich sind. Was %® C. 4.13 ) 8?at? hingegen das Deröoth der Ausfuhr der ^Skutten bereift: hat es bei) der de> maligen Verfassung ju verbleiben, verm'ög welcher die Ausfuhr der Ctutren mit alleiniger Ausnahme der zur Zucht untauglichen, untersagt ist, auch selbst in Hinsicht der letzteren die gehörigen Vorsichten vorgeschrieben sind; und ist sich künftig auf bas genaueste diesen Vorsichten gemäß zü Benehmen. ^ 4724. HoDanzseydek-ct an sarnmtl. LanderfttÜen vorn 6. Lluguft jgoi. Man hat aus mehreren bisher vörgekostimenen |N HW nachträgliche Uiberschläge verfassen lasse, selbige zur Genehmigung anher einsende, und „ach vollendeten Bau, nebst der erhaltenen Genehmigung, der Rechnung beilege, widrigenfalls man dergleichen Uibrrschreirtungen nicht mehr als zulässig annchmen, und die La'ndesstelle jederzeit dafür zu haften haben wird. ^ 4735» Verordnung des Böhmischen Landesguber-nium vom 6. August iKv». Das k. k. General-Militär-Kommando hat mit Zuschrift vom sg. July anher er'vfnet, daß vermüg Verordnung des Hofkriegsraths sich derzeit bey Friedenszeiten wegen der Maaß der Rekruten an die Vorschrift zu halten, jedoch bey jungen Leuten, welche ein baldiges Wachsthum versprechen, sich nicht so genau daran zu binden sey. Dey denen Negmreiitcrn, welche ohnedieß überzählig sind, kann die Stcllmig anderer Leute für die auf steuerbare Wirchsthaft entlassen werdende Mannschaft indcßen vorgemcrkt werden. Die k'ünigl. Kreisämter werden von dieser Schlnßfaßung des k. k. Hofkriegsraths zum Nachverhalt , und weiteren Bekanntmachung mit dem Beisätze verständigt, daß die Werbbezirks-Commanden unter einem hievon durch das Testeräl - Militär - Commando angewiesen werden. rf 473«:- AS ( 4T5 ) AS N. 4735. Verordnung vom Ostgallizischm Landcs-gubernlNM den 7. August 1501. , Es ist befunden worden, das am Ip. Septem-- Bcrtchek-tcr 3 - 6 erfloffene KreisschrcibeN (so in gegenwärtiger ArtiefcbLis SÄmmkuna'g B. e. 199 Zahl 2545 zu finden) we--gen ZrirtMiIng' der Gerichtsbarkeit an dieregUlirten Mw- ZMeNung" aistrarc über den hierländischen in dem Stryer Kreise befindlichen Unadeuchen Klerus der bestimmteren Deut-' die r/mit.r-l'chkeit wegen dahin zu berichtigen ? hrg die Dekanate Halicz des lateinischen Ritus, Strj, Slcole, Bo- “Sem lechow mib Dolina, des griechisch. katholischen Ri-tuö dem Magistrate $tt Stry 4' die Dekanate ZyüacZoiv flndkichen . r, unobtli*«» »nd Zurawna des griechisch - katholischen Ritus dem Kl-ru«. Magistrate juZydaczow, und die Dekanate Halicz, Woyniloxv, Lalufz, imb Perehinsk des griechisch-katholischen Ritus, dem Magistrate zu Halicz jage? theilt werden. 4737- HB < 4-6 ) 4 4757* Hsfdekret der Gallizischen Hofkanzley vom 7. August, kundgemacht vom Oftgalizi-schen LandeSgubernmm den u. September iSoi^ Bufunf< tu Cs ist in «nbfrn Ländern üblich, baß die Wund-Wuttdi'ir,- Elrzte, wann sir ihre theoretische Laufbahne vollendet ten-SteUcn haben, um die Bewilligung, sich in Spitälern prak-td" orttisch - tisch bilden ju können, sich bestreben. Allein da dieses tisch acbtlde: m Lemberg, wo sich ausser dein allgemeinen Kranken ten Wund- ärzten uni dein Leim berger älTs ^enivfncn Sttanfiiis hause zu besetzen ftyen. hause, und den barmherzigen Schwestern kein Spital befindet, der Fall nicht ist, so ist zu vermuthen, daß sich die zu Lemberg theoretisch gebildeten Wundärzte, um die Zulassung zur Praxis im allgemeinen Kranken/ Hause deswegen nicht bewerben, weil dieses ihnen keine Aussicht zu einer Versorgung, oder zur Verbesserung chres Schiksals gewähret. Damit nun die angehenden mit theoretischen Kennte Nissen ausgerüsteten Wundärzte zur Ansuchung der Praxis und der Äßistcntenstellen im Lemberger allgemeinen Krankenhauft bestimmet werden; so ist in Zukunft eine jede Kreis-Wündarztes-Stelle immer Mit theoretisch sind praktisch gebildeten Wundärzten aus dem allgemeinen Krankenhause zu besetzen, und auf diese Weise das Lemberger allgemeine Krankenhaus zu der Pflanzt schule fchulr für die Kreis-Wundärzttn-Stellen zu machen. Auch ist den Magistraten zu verbieten, andere Wundärzte , als solche anzunehmen, welche nebst dey Zeug? Nissen über den fich bepgelegten theoretischen Unterricht der Wundarzneykunde,, fich auch über die in dem Lcmberger oder einem andern erbländischen allgemeinen Krankenhause erworbenen praktischen Kenntnisse mit Zeugnissen, und über die Kunde der Landessprache auszuweifen vermögen. , tN. 4728° Verordnung von dem ostgalizischen Landes Gubernium den 7. August i'sqi» Da im Stanislawower Kreise zu NadwornaDaß b«, NadworöA jenseits der Drücke eine Wegmauth künftig bestehen ein« Weg, wlr-z so wird Solches Jedermann zur Wissenschaft Aich Darnachachtung bekannt gemacht, 6,1 N, 4739. Gubernralvevordnung in Mähren und Schlesien vom 8° Augnst igou In den abschlägigen Bescheiden über Gewerbs- Zu verleihunDgesuche, ist allemal die Frist zur Ergrei- futtg des Rekurses nach der Hofverordnung vom 28- nftU&ns September 1799 — so in gegenwärtiger Sammlung leibun^g^ VX. 8e»$„ D » 13« dteFEzur €vat»ifuna > ( 418 ) tfV? fa IZ- Band, S. 548. Zahl 40; 8* j» finden — iff onte ftr»n. drücklich bepzusetzen. S. 474O. Hofdekret vom 9. August, kund gemacht vott her karntnerischen Landesftelle den ». September i8»$« ) HB 4743» GubcrmglverordmLvg in Böhmen voP August 8oi. Ätne Militär Mannschaft, welche bey dem Acker- Die Key dem bau, bey Fabriken oder Gewerben unumgänglich n'ö- FabrnÄ' thig ist, wird auf Einschreiten der Kreisämter, oder imLif nS auch der Dominien bey dem ein schlagenden Regiments-Commands auf eine bestimmte Zeit beurlaubet werden, k-dast wird 1 auf be: K 4744. Hofdekret vom 13. August, kufld gemacht : von dem weftgalizifchen Landes-Guber-nium den 4. September igot. Sowohl die Current-Taxen, als auch die dies-fälligen Rückstände sollen mit mehrerem Nachdrucke ein-Zetrieben und vermindert werden. N. 4x45. Hofdekret vom, kund gemacht von dem chestgalizischen Landesguhernium den «g. August igoi. Von den Kirchenpatronen können in der Regel nur solche Kandidaten, die beym Concurs die erste Klasse erhalten haben, zu Pfarrpfründen präsentiret werden» D d Z N. 4746. stimmte Seit beut: laubet. - , *"Y ' ’’ { Die auHb» tzenden Tao jtn fcOen mit mehrer Kii Nach-! *tu Key Ärcisbcreir sungcn auf genaue Befolgung de» Patents vom r.Sep-teniber 1798 »u sehen. C 4»* ) *£ N. 4746. GuKernialverordnung in Böhmen vom 13. August i8oi* In Absicht auf die Beerdigung der Akatholischen auf die Kirchhof, der Katholiken find die Seelsorger zur genauen Befolgung der diesfalls erfloßenen höchsten Vorschriften vom 30. Junius und z». Dezember 1783. (S. Joseph G. S. 2. Band S. 295 und 296.) ernstgemäß anzuweisen. N. 4747« Gubernialvcrordnung in Böhmen vom rZ. August i8?i« Bey den Kreisbereisungen ist in Rücksicht der emphiteurischen Veräußerungen obrigkeitlicher Gründe auf die geiraue Befolgung des Patents vom ». September 1798. (Sieh in gegenwärtiger Sammlung der Gesetze i r. B. S. 97.) zu sehen. N. 4748. Gubernialvfrordnung 'in Böhmen vom 13. August 1801. Kreiilassier Die königl. Kreißkalsierer haben künftig jene angewiesen- Getthetrage, welch- Privat-Partheyen an die betref-senden Fonds selbst abzuführcn schuldig sind , in die «eiche P.k: SRt» eotpors «fielen «r cher an einer bösartigen, oder epidemischen Krankheit fittfim» verstorben, ausgesetzet, sondern sobald möglich zur Erde bestattet werden solle. Da nun die traurigen Erfahrungen leider nur zu oft schon bestättiget haben, wie bösartig, und mörderisch Hierlandes die Blattern-Epidemie ist; so hat diese Landesstelle zu verfüge« befunden, daß 1) . kein Leichnam, der an Blattern verstorben ist, öffentlich auSgesetzet. sondern 2) . solcher Längstens binnen 12 Stunden in die Todtenkapelle, wo eine vorhanden ist, beygesetzet, und 3) . auf dem Lande, und wo keine derley Kapelle sich befindet, binnen 24 Stunden, weil die Blatternkrankheit sich deutlich darstellet. Ohne weiter# begraben werden solle. S. 475* 'i%a@ C 4-ä ) So» K. 47^s. Kofdekret vom «o. August, kund gemacht von demwestgalizifchen Landesgubernium den 4. September igoi. 89«tc6< Strafe ge-fien die 2fui Sen, welche 9(me Bewilligung feie Miiuam durch «14 ein Jahr fort setzen, |u verhängen f«). Wegen Winkel Bersatz» ämter». Gegen fene Juden, welche ohne eingeholtex Bewilligung die Miniam durch mehr als ein Jahr fortfetzen, soll der patentmäßig bestimmte dreyfache Tax-betrag, für jedes Jahr als Strafe verhängt werden» 4753- Kofdekret vom 2». August, kund gemacht von der Aiederösterreichischen Landesregierung den 3. Oktober igoi» Unter den mancherley Mitteln, wodurch Geld-mNer unter dem Deckmantel, der Armuth aus Nächstenliebe in der dringendsten Noch eine Aushilfe zu verschaffen, nur ihren Eigennutz und Gewinnsucht zu befriedigen, und so viele Menschen durch übertriebene Zinsen um das ihrige zu bringen suchen, ist eines der gangbaresten die Ausleihung auf Pfänder. • Es kann zwar ohne Nachtheil des 'öffentlichen Kredites Niemanden verbothen werden, auf ein Faustpfand Geld zu leihen. Allein es haben sich seit mehreren' Jahren Spekulanten hervorgethan, welche ans dem Geldanslei-fcstt auf Pfänder ein eigenes Gewerb machen, ordent? " liche AB C 429 ) AB jiche Versatzämter erkichtet haben, Pfänderbücher führen , Versatzscheine hinausgeben, und bedungenen Ver-setzerleuten auf Pfänder Geld leihen, die nebst dem, daß sie den Pfandgebern für ihre Pfänder keine Sicherheit zu geben im Stande sind, schon gleich bey Abreichung des Darleihens mehrere Perzinke abzieheu, diesen Abzug ber) jeder Verlängerung deS kurzen Termins wieder erneuern, Und überdieß noch ungeheuere, in kurzer Zeit den ganzen Werth des Pfandes verschün-gende Zinse» aßnehmeu: Daß i>tefe stit mehreren Jahren chtstandeueu Winkelversatzäiüter nur der Liederlichkeit und Ausschweifung die Hand biethen, ünö den Dieben, som» k'rrheitlich den treulvsin Dienstbokhekt die Gelegenheit verschaffen > daS entwendete Gut durch bedungene Ver-sttzerleute sogleich nach verübter That unbemerkt und mit dem Bewußtsepn versetzen §u können, daß sowohl dtr Thäter als die entwendete Sache verheimlichet bleibe, und iü diesem Fable, unerachtet aller der wirksamsten Polizeyansialten, der Beschädigte immer verunglückt bleiben muß, und daher die Aufhebung und gänzliche Zerstörung dieser Winkelverfatzämter eine wahrt Wohlthat für die Menschheit ftp, ist unverkennbar Eben so einleuchtend ist es auch, daß diese Win-kelversaßämter um so unnöchiger ftpen, als vermöge der bestehend^ Anstalten bey dem hiesigen Versatzamte dafür daß den Pfandgeberg sonderheiH- TrB c 430 ) ltch vo» btr armem Klasse die möglichste Hilfe stetS verschaffet werde, in dieser Absicht täglich , die zn dem wöchentlichen Kasscabschluße, und anderen nothwcndi-gcn Vorbereitungsgeschäften bestimmten Samstage allein ausgenommen, die Amtirung jur Winterszeit von 8 Uhr frühe bis 2 auch 3 Uhr Nachmittags, und zur Sommerszeit von halb 9 Uhrjfrüh bis 12 auch 1 Uhr Mittags, dann von halb Z Uhr Nachmittags bis 6 auch 7 Uhr Abends ununterbrochen fortgesetzt, allda alle Pfänder, auf welche auch nur Ein Gulden Darleihen ausgemeffen werden kann, angenommen, und den Pfandgebern das bestimmte Darleihen in der Ordnung, wie sie erscheinen, abgereicht, und zugleich verstattet wird, solche täglich wieder auszulöscn, oder bis zur gewöhnlichen im fünfzehnten Monate eintreffenden Verfallzeit liegen zu lassen, sohin gänzlich auszulösen, oder lediglich gegen Entrichtung des sehr geringen Amtsinteresse, welches zu 8 Perzent auf ein ganzes Jahr nur 4 k. 1 dr. 1 Hel. von einem Gulden beträgt, umzusetzen, und den Versatz zu erneuern, auch während dieser geraumen Zeit an den einen Gulden übersteigenden Darleihen wiederholte Abschlagszahlungen zu machen, und bey jeder derlry Lheilzahlung einen verhältnißmäßigen Pfandtheil zurückzunehmen, wodurch ten Pfandgebern sonderheitlich von der ärmern Klasse die Wohlthat zuwachst, daß sie sich die Inttressege-Lühr vermindern, und bey gänzlicher Auslösung $-Her Pfänder tie Dnrleihungsjahlung ^leichtern können; ( 431 ) am; kann in btm Falle, als die Pfandgrbrr gefittzenr-rich oder bemüßiget ihre Pfänder unberichtiget belast sen, solche nach vorläufiger Kundmachung des bestimmten Tages, und der zur Versteigerung erscheinenden Pfänder, sohin in der Ordnung, in welcher sie eingelegt worden sind, im Beyseyn eines Regierungskom-miffärs ln den gewöhnlichen Stunden Versteigerer werden, nebstdcm den Pfandgebern gestattet ist, auch während der Lizitation ihre annoch unversteigerten Pfänder aüsjulSsen, oder wenigstens umzusetzen, und solche auf eine oder die andere Art von dem Verkaufe zu bewahren, beynebst nach erfolgter Versteigerung der durch dieselbe, nach Abschlag der Amtsforderung, ausgefallene dem Pfandgeber zurückgebiihrende Ueberfchuß, von welchem die anwesenden Partheyen sich selbst überzeugen können, von jedem Pfände insbesondere genau berechnet, und den Pfandgebern gegen Einlage der betreffenden Original-Pfandzettel täglich baar hinausbezahlt, auch dafür eifrigst gesorget wird, daß jenen Pfandgebern, die ihrer Original-Pfandzettel durch nachlässige Verwahrung oder öfters durch Diebstahl verlustiger werden, die betreffenden Pfänder ausfindig gemacht, sohin vorgemerkt, und von der Auslösung des Finders oder Thäters bewahret werden. Bey diesen unverkennbaren Vortheilen, welche das Publikum bey dem hiesigen Dersatzamte genießet, wer» den auf allerhöchsten Befehl alle hier bestehenden Win-» kelversatzämter, welche auf Pfänder auszuleihen pfle- ««V ; C 432 ) g«s, und dieses Geschäft als ein eigenes Gewerb tveU _ ben, von nun an gänzlich ahgestellet, und es wird zufolge Hofbescheides vom 22. August d. I, und Empfang 1. dies hiermit verordnet, daß " 1. Die Eigenthümer deriey Winkelversatzämter von nun an kein neues Pfand mehr anttehmen, die in denselben bereits befindlichen Pfänder aber binnen einem Zeitraum von zwei) Monaten gegen Berichtigung des Pfandschillings zuriickgegeben, dann die nach Verlauf dieses Termines unberichtiget gebliebenen Pfänder ordentlich beschrieben , nnd den betreffenden Grundge-richttn zur Aufbewahrung bis zur Ausfindigmachung der dteßfnlligen Eigenthijmer, oder öffentlichen Versteigerung derselben, übergeben werden sollen; und daß 2. jeder Ueberkreter dieses wohlthärigcn allerhöchsten Befehles int ersten Betrekungsfalle mit der Anentgeltlichen Zurückgabe der angenommenen Pfänder an die Eigenthümer, im zweyten, nebst der unentgeltlichen Zurückgabe der Pfänder, auch mit dem Erläge des auf diese Pfänder dargrliehenen Betrages, und in wiederhohlten Betretungsfällen, nebst dein, noch mit empfindlichem Arreste bestrafet werden sott. 9~er (bgtt car;i$t gtr pmphritlc N» 4754» Kofoekrek an sammtliche Bankal-und Zoll-gefällen.-Admmistrazionen vom 22. August 1801. Es ist vorgckommen, haß der aus dem Auslände t ei»-- j C 43.1 ) eiügeführte wachs- oder sogenannte GesundhertS- Ctiffet; und die daraus verfertigten AlerLunys- fremder . ' ,, „ ©ctbexifröff/ stücke von einigen Zollämtern ohne Passe der Lander- tp,i*cr gnn* stellen in die k. k. Erbländer gelassen, uiiö als Apo-thekcr-Waare mit sechs Kreutzer vom Guldenwerthe, "u°^,er"', daß der Trieb des inländischen 6er StW Viehes ins Ausland über kleine Kommerzialstcaßen bif&en Vie-Aeschieht, wodurch nicht nur den an diesen engen AÜ«lant> XV, V«nv. E r Etra. LnE iWiTroßm ««schiebt, ist Mttustellen. Hur zwtck-«läßtgrn Einrichtung aub Belegung der jüdischen Heuratdl-«esuch« werden Maaß-regeln v»r-geschrikben. ( 434 ) AO Straßen liegenden ttnterthausgründen wegen Enge des Weges, und des Austritts des Viehes großer Schaden zugefüget/ sondern auch durch die Umgehung der Kommerzialämter die Bankalsicherheit und die Rechte des höchsten Ararii verletzet werden. So wird verordnet, alle derley unbefugte Viehtransportirungsdurch^ züge durch die politischen Obrigkeiten zurück- und auf die Hauptkommerzialstraßcn zu weisen/ fr 4756 Gubernial-Verordnung in Vöhttikn t>onf 24. August 1802. Ungiachtet der bestehenden so deutlichen Vorschriften , wie die Heurathsgefuche der Juden der Landes-stelle auf eine zweckmäßige Art zur Bemtheilüng und Schlußfassung vorgelegt werden sollen, Muß man doch bep einigen k'önigl. Kreisämtern wahrnchmen, baß sie theils auf diesen nicht lmwichtigen Gegenstand die genaue Aufmerksamkeit nicht verwenden, und oft nur ganz kurze, die Sache kaum oberflächlich berüh-rührende Berichte erstatten, theils dieselben mit Zeugnissen belegen, welche nicht die geringste Legalität an sich haben, welches die Folge nach sich zieht, daß einer Seiks mehrere Auskünfte nachträglich abgefordert, und die Schreiberepen unnöthig vervielfältigt werben, anderer Seits manche Juden sich der Gelegenheit bedienen, auf eine unerlaubte Art durch unterschobene C 435 J und Mächte Aeugniße Hcl-räthsbvwkÜigungeji zü w schleichen.*Um nun diese unvollkommene Geschäfts--behaiidliing zil verbessern, und die LanbeSstelle vor beit Täuschungen dek Juden möglichst sichet zu stellen, sin« det man li'öthig, die Normalien in Erinnerung zu bringen, und den berichtlegenben Kreisämtern nachstehend de Direktivregeln vorzuzeichnen. ». Darf schon von keinem jüdischen Heurathswerber ein Gesuch angenommen, um so weniger an die Landesstelle einbegleitek werden, wenn solches nicht mit dein Einschreiten des obrigkeitlichen Amts oder Magistrats versehen ist. b. Sind die Einschreitungen der obrigkeitlichen Aenrrer Und Magistrate genau zu prüfen, oö der HeurathS-werber alle vörgeschriebene Erfordernisse ausgewieftn Und belegt habe, dann ob die Urkunden keinem Bedenken unterliegen, c; Muß ein jeder Brautwerber durch Lin amtliches Zeügniß seinen ehemaligen, und seinen veränderten oder angenommenen neuen Vor- und Geschlechtsnamen , wie auch den Spanten, und Änftnt-haltsert feiner Graut beweisen, cl. Ist den obrigkeitlichen Äemtern, Und Magistraten zu bedeuten - dass da sie für die Wahrheit Und Richtigkeit ihrer ämt-jich ausgestellten Zeugniße und Berichte, so wie für die genaue Befolgung gegenwärtiger Vorschrift zu haften, Und b cp strenger Ahndung zu verantworten haben, sie sich mit den bloßen Angaben der Juden nicht begnügen, sonderst deren Gründ oder Üngrund vorher verläßlich erheben sollen. Bey allen Zengnißen, Mit Auönahm de? Schnlzeugniß-, wegen welcher an fti- fi ( j ' nein DO ( 436 ) HB nem Orte das Nothige angeordnet wird, muß darauf gesehen werden, daß das Zeugniß nur M solchen Personen ausgestellt sey, die zur Ausstellung desselben befugt sind, und von dem; was sie bezeugen, genaue Wissenschaft haben können , daß sie alles, was man zu wissen u'örhig hat, bestimmt, und nicht im Allgemeinen bezeugen; daß sie das Bezeugte und ihre eigenhändige Unterschrift vor ihrem obrigkeitlichen Amte oder Magistrate, welche es ihnen vorzulesen, und sie über die Wahrheit und Richtitzkcit des eitt unö öeü andern zu befragen ha den, bekennen, wo sodann erst die obrigkeitlichen Aemter, undMagistrate, daß bieß geschehen sei), auf dem Zeugniße anzumerken, und die Aechtheit desselben unter eigener Unterschrift, tmb Bei-driickmig des Amtssigils zu bestättigen haben; die Aussteller eines solchen Keugnißes aber sind vor Beantwortung der Fragen von Seite des obrigkeitlichen Antes oder -Magistrates an die Vekennung der Wahrheit zu erinnern, und von den auf die Ausstellung eines falschen Zeugnißes gesetzlich bestimmten Strafen zu unterrichten. f. In Ansehung der Unterschriften der Zeugen ist zu bemerken, baß das Zeugniß in der Regel von ihnen immer eigenhändig, und wenn der Zeugniß-geber nicht schreiben und lesen könnte, auf dessen Ansuchen von einem Andern, jedoch mit Beysctznng seines Handzeichens, des Namens des Zeugengebers, und des Unrerfertigers vor dem obrigkeitlichen Amte oder Magistrate zu unterzeichnest , und bep jedem Unterfev- c 437 ) tigten der Stand oder Charakter desselben, nebst Wohnort und Hausnummer beyzusctzen sey, um im Falle einer entdeckten Unwahrheit ihn zur Strafe ziehen zu können, g. Die' Berichte endlich über die Hcurachs-gesuche; welche von manchen Kreisämtern überaus feucht , und umnstruirt d« Landesstelle vorgelegt wcr-den, sind von nun an dergestalt zu verfassen, daß sie sich punktweise über alle Gegenstände verbreiten , auf welche man bei) Erkheilnng des Heurathskonfenfes nach gegenwärtiger Vorschrift das Augenmerk zu richten bemüssiget ist, Von dm Erstgebohrnm. Bekanntermaaßen machen bif Erstgehohrnen, so lang der Vater lebs, keine mit einer eigenen Familiestelle versehene Famitienhäupker aus, sondern sie Heurachen in die Familienstellen ihrer Väter, weil sie nach dem Tode der letztem erst in die Stelle, und in die Rechte der Väter eigenthümlich eil],traten ; dagegen kann, wenn der Großvater noch am Lehen ist , nach dem 31. §. des Judenpatents vom 3. August 1797. tin Enkel, wenn er auch ein Erstgebohrner ist, in die väterliche Familienstelle, so lang der Großvater lebt, keineswegs, sondern, wenn es die Grundobrigkeit wünscht, inzwischen- und bis die Familienstelle des Großvaters durch dessen Absterben erledigt wird, auf eine andere offene Familienstelle den Heurathskonsens erwirken. Es muß daher, so oft ein Erstgebohrner auf die Familienstelle seines Vaters heurathen will, E e $ Nicht AB C 438 ) AB i»cf)f blos gesagt, sondern erwiesen seyn, daß a. der Großvater nicht mehr am Leben, und b. der Heu-xakhswerber ein Ersigebohrner fep, dann daß c. der Vater den Heurathskonfens von hierauf erhalten ha? Ke. Nach dieser Voraussetzung kömmt daher 1. In den Einschreitungsberichten immer bestimmt der ehk-mßtige, und der nachher veränderte, dafist, der der-maUge, Vor-und Geschlechtsname des lebenden Großvaters anzuzeigen; falls er aber schon gestorben wäre, Hessen Todteuscheiii oder eine andere dessen Stelle ver-trektende glaubwürdige Urkunde beyzulegcn. Eben so ist 2. der Vater des Brautwerbers nach seinem vorigen Nanrm, und nach jenem, den er vermög Patents von 2Z. Julius 1787 angenommen Hst, bestimmt anzu-> Zeigen , wobey z. der vor-und Geschlechtsname der Brautleute nebst ihrem genau zu bestimmenden Aufenthaltsorte nicht übergangen werden darf. 4. Muß die Erstgeburth des Bräutigams auf ejne ungezwerfelte Art bey Yen altern Juden mittelst Auszüge aus dem Befchneidungs- oder Gcburtsbüchern, deren ordentliche Führung pen Iudenrabjnern^ bereits durch Hofdekret vom 31. May 1734 und 25. November 1779 besohlen worden ist, oder wenn diese Befchneidungs-und Beburtsbiicher mangeln sollten, mittels eines Zeug-uißes jener Individuen, welche der Beschneidung bry-gewohiit haben, Und wenn auch diese nicht mehr am Leben fenu sollten, mittels eidlicher Besiattigung der hiepon Wissenschaft habenden Gedenkleute, und Der- wakK- WC 439 ) iS!» wandten erwiesen weiden. Ley jüngern Juden hin-gegen dienen, wie bey Christen die eingeführten neue» Geburts-Tran - und Sterbregister zum Beweise der Erstgeburt, der Trauungen und Sterbfälle, da die Juden durch das Patent vom 20. Februar 1784 gleichfalls solche Register zu führen angewiesen sind. Es müßen daher die nach den bestehenden Verordnungen auszustellcnden Zeugnisse sich auf diese Urkunden Leruffen, und darin bestimmt der Tag, Monat und Jahr der Beschneidung, der Vor-und Geschlechtsname des Beschnittenen, und daß er ein Erstgeborner sey, angezeigt, bann von jenen Personen unterfertigt werden , die zur Ausstellung derlep Zeugniße als beglaubte Leute berechtigt sind. Um aber diese Zeugniße gegen Unterschleife zu verwahren, sind sie von den obrigkeitlichen Aemtern oder Magistraten, nach vorläufig genommener Einsicht in die erwähnten Register mir Bei-drückung des Amtssigils zu bewähren. 5. Da vermög der Verordnung vom 29. Juny 1798 bey einem jüdischen Heurathskonsensgesuche erhoben werden muß, auf welchen Ort der Vater den Heurathskonsens von hieraus erhalten habe, so sind, wo immer die Heuxathskonsense des Vaters in Urschrift zum Nachschlagen vorhanden sind, solche dem Einschreitungs-berichte beyzulegen; wo diese aber mangeln, istanzuzei-gen, um welches Jahr und auf welchen Ott der Vater-den Heurathskonsens erhalten habe. 6. Ist in dem 32. $. des Patents vomz. August 1797. das Alters für sdrn Bräun f t 4 ti- c 44° )' W tigam auf 22, und bey der Braut auf ig Jahre bestimmt, und wenn l eyde nicht im Jahre 17S6. das >6, Jahr ihses Alters bereits erreicht hatten, müssen sie sich über den gemachten guten Fortgang in den für deutsche Schulen den Juden vcrgeschricbenen und deutlich auszudrückenden Lchrgegensiänden, nach einer im Pciseyn, des geistlich-und weltlichen Schnlauffehers und bey Stadt-und Hauptschulen, in Gegenwart der ganzen Lehrerversammlung vorgenommenen Prüfung, mit dem die erhaltene Fortgangstlaffe deutlich enthaltendenZeug-rliße ausweisen, welches bey Pfgrr-oder Trivialfchn-len von dem Schullehrer sind den geistlich- und weltlichen Echulauffehern, bey Stadf-unh Hauptschulen erber von der ganzen Lehrerverfammlung, dem Dirsk-' tot ober dessen Stellvcrtretker, und dem bey der Prüfung zugegen gewesenen weltlichen Schulinspektor unterfertigt, und in jenen greifen, wo noch Kreiskommissäre in Schulsachen bestehen, von diesem, wo sir aber nicht mehr bestehen, von dem Kreiskommissär des Bezirks, in welchem die Schule liegt, jedoch nur nach eingeholter voller Uiberzeugpng von der Aechtheit des Attests, koramisirt werden must, und nie unkoramisirt elnzusenden ist. In den Beschneidungs-oder Geburrs-zeugnißen kommt daher das Alter des Brauttyams und jenes der Braut immer bestimmt anszudrücken, und die Icugniße selbst sind in Ansehung ihrer Accht-heit und richtigen Unterschriften auf die bereits Borge» schtiebene Art von den Magistraten und obrigkeitlichen tzE c 441 ) Aemtern ju bestättige». 7. Bestimmt der 32. §. des Jlldenpatents vom 3. August 1797 für die jüdischeil Brautleute auf dem Lande ein gemeinschaftliches Vermögen, von wenigstens 300 fl., in der lönigl. Hauptstadt Prag von wenigstens 500 ff., welches Vermögen glaubwürdig ausgewieftn werden soll. Das biege Anreden der Brautleute, baß sie so viel an Vermögen besitzen, oder zusammenbringen, ist also nicht hinreichend, auch bewähret es der Heurathskontrakt nicht, weil sich die Brautleute leicht verabreden können, einander eine ihnen beliebige Summe zu verschreiben, ohne daß sie dieselbe wirklich besitzen. Die Brautleute mäßen sich daher jedesmahl über den eigenthümlichen Besitz des gesetzmäßig erforderlichen Vermögens standhaft ausweisen, daß solches entweder im baaren Gelbe, 'in Maaren, in einem ursprünglich jüdischen Hause, oder sonst einem Geschenke bestehe, von dessen un-Ze'weifelter Richtigkeit sich die Magistrate, und Mirth-schaftsämrervollkommen überzeugen müßen, damit sich der Bräutigam, wie es schon öfters geschehen ist, gegen die Steueranlage nicht entschuldigen könne, daß ihm das versprochene Heurathsgut entweder gar nicht oder nur zum Theil zugekommen sey. Besteht da-Vermögen in einem Waarenlager; so haben sich Brautleute über das Eigenthum desselben und dessen Werth bei) ihrer Obrigkeit oder Magistrat auszuwei-scn , welcher ihnen sodann, nach voller Ueberzengung von der Richtigkeit der Sache, hierüber das amtliche Ee 5 Zeug- TrB c 442 ) Seugniß auszufertigen hat. Wo das Vermögen in einem eigenthümlichen Judenhaufe besteht, muß dessen Werth, nämlich der Aktiv- und Passwstand durch einen Grund- oder Stadtbuchsextrakt dargethan werden. Der Magistrat oder das obrigkeitliche Amt hat aber, so oft über das Vermögen der Brautleute ein Attest ausgestellt wird, darin bestimmt zu sagen, wie und auf was für eine Art die Brautleute sich über ihr Vermögen ausgewiescn haben, und die Summe diese» Vermögens, wie es in der Verordnung der kandes-sielle vom 14. Juny 1771. gebothen ist, immer mit Buchstaben auszudrücken. 8. Unterliegen die Juden nach dem Patente vom Z. Map 1786, und der nach, gefolgten Erläuterung des Hofdckrets vom ig. Februar 1791 dem bürgerlichen Ehegefttze vom »6. Senner 1783. Es müssen daher den Einschreitungeir über jüdische Heurathskonsensgesuche glaubwürdige Jeugniße von dem Kreisrabiner, oder von dem Lokalrabiner, oder in Ermanglung derselben, von den sogenajrnten Juristen beygelegt werden des Inhalts: daß beyde Brautleute unter einander nicht verwandt seyen, folglich zwischen ihnen zur Schließung des Ehevertrags kein gesetzliches Ehehinderniß unterwalte, wegen welchen die Ehe seiner Zeit wieder aufgel'ößt werden müßte. Sollte aber zwischen den Brautleuten eine Verwandschaft zum Vorschein kommen, die eine Dispensation nöthig oder rathlich machte, so hat sie der Bräutigam zu gleicher Zeit mit Anführung und Bewähr W c 443 ) Wahrung seiner Gründe anzusüchm, welche Gesuch« z« prüfen, gehörig zu belegen, und von dem Kceisamte zu begutachten sind , uro das Gesuch nicht zur weitern Jn-ßruirung dem Kreisamte zurück senden zu tätigen. 9. Fordert dep'ZL. §. des Patents vom Z. August 1797, bag stch die jüdischen Heurathswerber über einen bestimmten Nahrungszweig ausweiftn. Es ist daher von den obrigkeitlichen Aemtern und Magistraten in dem Zeugniße, welches sie über das Vermögen der jüdischen Brautleute ausfertigen, stets bestimmt auzuzei-gen, was für eine Nahrung der Bräutigam führen werde, ob er nämlich einen Handel und mit welchen Klaubten Maaren, oder aber ein sonst patentmäßig gestattetes Gewerb und welches betreiben, oder aber izb er dem Ackerbaue auf zeitlich gepachteten obrigkeitx Achen Grundstücken sich widmenwerde,. Von den Zweytgebornen. Die Zweptgebsknen können zur Ehehimmels-aufstelluiig hie Bewilligung erhalten, a. Wenn eine berechtigte Familie ohne Zurücklassung eines männlichen Abstämmlings, ausstirbt, folglich eine Familienstelle erledigt wird, und die Erundobrigkeit sie wieder besetzen zu lassen bereit ist. b. Wenn eine zur Haltung der Juden berechtigte Grundobrigkeit dm Zweyt-gebornen auf Abschlag der für daS Land zu erfetzendeu 643, Judenfamilien als Zamilianten annehmen, uni -HB ( 444 ) HB ihm den obrigkeitlichen Schutz verleihe» zu wollen, sich schriftlich erkläret, c. Wenn ein Erstgeborner im ledigen Stande' oder als kinderloser Wittwcr, oder auch nur als Wittwer ohne männlichen Abstämmling stirbt, und derZwritgeborne in seine Rechte tritt; endlich d„ Wenn ein Erstgeborner heimlich ausgewandert ist, oder ohne seine Steuern und Gaben zu berichtigen im Auslande sich aufhälc, auf die Ediktalvorla-dung nicht erschein, noch auch zur Zeit seine rückständigen Steuern und Gaben tilgt, mithin des Fami-licnrechks in Böhmen sich verlustig macht, oder auf dieses Recht, weil er in einem andern Lande Versyr? gung gefunden, für sich und seine männlichen Abstämmlinge freiwillig und gerichtlich Verzicht leistet. In allen diesen Fällen muß also I., theils durch obrigkeitliche, thcils durch gerichtliche mit allen Legalitäten versehene Urkunden erwiesen werden, daß sich auf eine der angegebenen Arten eine jüdische FaiMensielle wirklich erledigt habe, und von dem Erstgebornen keine Kinder männlichen Geschlechts vorhanden seyen, welche auf die Familienstelle Anspruch machen könnten, wo-fiei; die Grundobrigfeit, oder deren Stellvertreter, oder aber der Magistrat eine bestimmte Erklärung von sich zu geben haben, daß die Obrigkeit die erledigte Familienstelle mit Bewilligung der Landesstelle wieder besetzen, und sie dem Zweitgebornen N. N. verleihen wolle. 2. Wenn eine Grundobrigkeit einen Zweitgebor-nen^auf Abschlag der 642 Iudcnfamilien, als Fami lian- %s» C 445 ) liankcn aufzunehmen gedenket, muß von ihr in eiucnt bündigen Aeügniße bestimmt ausgedrückt werden, a. daß sie ihn mit Bewilligung der Landesregierung auf Abschlag der für düs Land zu ersetzenden 64-2 Familien als Familianten an--und in obrigkeitlichen Schutz nehmen wolle; b. daß sie bitte, ihm auf das Dorf oder die Stadt N. N. 'den Heurathskonsens zu erthei-len, und c. daß auf diesem Gute, auf dieser Herrschaft, in dieser Stadt schon int Hormaljahre J72J. jüdische Familien gewesen, oder daß wenigstens später einige de» Heurathskonsens von der Lanveürcgio-rung dahin erhalten haben, welche namentlich und mit Bestimmung des Jahrs anzuzeigen sind» 3. Denn der Fall eintrikt, daß ein Erstgeborner im ledigen Standi , oder ein Wittwer ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen stirbt, ist glaubwürdig zu erweisen, daß Erster wirklich unverheurathet gewesen, und dieser keine Kinder männlichen Geschlechts hiiik.'rssen habe» 4. Muß der Zrveitgebdrne jedesiltal seine ZweitKe-burt auf eine unbezweifelbare Art beweisen, und f-sich eben so verlässig über den Umstand, ob er und feine Braut -eingeborne böhmische Jude» sind, mithin über seinen Geburtsort, das Dominium, wohin es gehört, und den Kreis, in welchem es liegt, genau auszuweisen, weil selbst mährische Juden als von der böhmischen Judenschaft ganz abgesonderte Fremde betrachtet werden, in welchem Falle eine frem* he Iü-in, wenn sie einen Juden aus einer berechtigten HE < 446 i ten Familie in Böhmen heustathen will, nach dent Š5- §. des Jüdenpatcnts vom Z. August 1797 5060 Gulden, und ein fkerndev,Jude, der mit um die Ali-jaßigkcit in Böhmen, das ist, mit Einwilligung bei Grundobrigkekk uni eine in Böhmen erledigte jüdische Familien,rekle wirbt- nach dem 38. desselben Patents ib,öoo. Gulden ins Land, in die Hauptstadt Prag aber 20,000 Gulden, als einen Fond zur Großhandlung bringen / und die Ausässigkeitsgebühren entrichten muß. 6. In Ansehung bet* übrigen Crforderiilße komme bey Zweitgebornen alles das zu beobachten, was schoss vorwärts bey den Erstgebornen vsrgeschrieben worden tfii Bon jenen Juden, die auf eilt Gewerß heurathcn können^ Die Drittgebornen, Und überhaupt alle weis ier (Bebocnerty wenn sie nicht durch das Absterben der fcorgrbomeit im ledigen oder kinderlosen Instand: männlichen Geschlechts, oder durch andere schon erwähnte Umstände die Eigenschaft, und die Rechte der Er r-oder Zweitgebornen erlangen, können zwar nach dem 51. §. des Judenpatents vom 3. August 1797 die Heurathsbewilligung für ihre Person , jedoch mit dev ausdrücklichen Beschränkung überkommen, daß w:der sie hierdurch eine Zamilienstelle erhalten, noch ihke W ( 447 ) W ‘ Kinder hierauf einen Anspruch machen können. Dieß sind nämlich a. Jene / welche sich freywillig dem Nil-ütärsiande widmen, und hiezu tauglich befunden werden. b. Die sich mit Enthaltung von allem Waaren-handel und von wucherlichen Vorleihungen mit dem Ackerbaus-beschäftigen z und c. die nach den bestehenden Vorschriften, und Zunfteinrichtungen ein ordentliches Zunftgewerbe durch 3 Jahre betreiben, mithin' eine Probe ihrer Beharrlichkeit bey diesem nützlichcir Gewerbe an Tag legen« Bey dieser Gattung Heu-räthskonsenswerber ist zu beobachten: daß r. mittels der Aßentlisten oder Abschiede erwiesen werden muß«/ daß der jüdische Brautwetber unter dem Militär wirk-sich gedicnet, sind die Ärenste frepwrllig angenommen habe; oder ist 2, durch ein amtliches oder Ma> Zistratualzeugiiiß zu bewähren, daß er sich dein Acker-Laue mit gepachteten obrigkeitlichen, nicht aber mir bürgerlichen, oder unterthänigen steuerbaren Grundstücken, widme, und sich mit keinem Waarenhandek ödet wucherlichen Geldverlei^ungen abgebe; oder aber muß Z. der Meisterbrief von der Zunft beygrbrachi werden, daß er das Handwerk nach Vorschrift der Zunftgeneratten ordentlich erlernt, und an welchem Lage und Jahr, nach gut gerathenem, in Gegenwart der Zunftinspektoren gemachten, von ihnen zu best««-tigenben NeisterstüLe zum Meister angenommen worden. Weil jedoch das Befügniß Meisterrechte zw verleihen dey Obrigkeiten/ und Magistraten «ins«« riisiM ÄS C 448 > ÄS t ' . räumt tft; so muß zugleich auf dem Meistrrrechts-Briefe angemerkt werden, daß ihm auch das Meister-recht verliehen worden fty , und daß er das Gewexb schon über drey Jahre ordentlich betreibe; wofür die Aussteller der Urkunde bey schärfester Ahndung zu haften haben. 4. In Ansehung aller übrigen Erfinder, niße zu Erlangung des Henrathskonsenses in Rücksicht des Alters, der SchiilkenNkniße, des steuerbaren Vermögens, u. d, g. hat das dämliche zur Richtschnur zu dienen, was schön vorwärts gesagt wurde.' Die jüdischen WiLtwer, die zü einer neuen Ehe schreiten wollen.' Haben ihrem Heurathskonsensgesuche 1. zum Beweise, daß sie wirklich Wittwer sind, über den Tod ihres letzten Eheweibs den Todtenschein, und 2. ihre letzte von der Lanöesstelle erhaltene Heurathsbewilligung entweder in Ur- ober beglaubter Abschrift Beyzulegen, oder doch wenigstens anzuzeigen, in welchem Jahre und auf welchen Ort sie den Heurathskonsens erhalten haben. 3. In Ansehung der übrigen ErforderNtße aber find sie und ihre neuen Bräute zu alle,« dem verbunden, was die jüdischen Brautleute überhaupt nach der gegebenest Vorschrift anszuweisen haben.- Das königl. KrcisamL selbst. Hat t< 6eo Einlangung der Heurathskon^en'e Sie-' NB c 449 ) NB dieselben mit Anführung -er Geschaftszahl, uni -es Datums des Gubernialdrkrets, mittels der obrigkeitlichen Aemter oder Magistrate dem Bräutigam, Und Steuereinnehmer, dann dem Kreisrabiner oder dessen Stellvcrtretter schriftlich j» intimiren, die obrigkeitlichen Aemter oder Magistrate aber anzuweisen, in den den Brautwerbern schriftlich einzuhändigendett Heurathskonsenscn immer die Erinnerung beyzuftyen, -aß sie zu ihrer, und ihrer Binder -Legitimazioir diese Heurüthskonsense aufo Sorgfältigste aufbewahren sollen. 2tens hat das k'ö.ngl. Kreisaink darauf zu sehen, daß die Vermögens - und Klassen-steuerfassion vor der Ehehimmelsaufstellung sicher eingehe, und gleich nach der Trauung sammt der vorschriftmäßig verfaßten Trauungstabelle an die kan-desstelle gesandt werde; den Ortsbehördcn Und Kreisrabinern oder deren Stellvertrettern ist einzuschärfen, die Trauung der jüdischen Brautleute nicht eher zuzn-geben, als bis sie sich mit derQuittung oder einemScheine des Steuereinnehmers ausgewieftn haben, daß beit dem in ihrem H-urathskonsense ausgedrückten gemeinschaftlichen Vermögen die Vermögens-Klassen-ober was immer für eingeführre Steuer für drei) auseinander folgende Jahre entweder baar bezahlt, oder doch wenigstens sicker gestellt fey. Um aber Ztens dem zufälligen Verluste der zur Lcgikimazion der crftgcbohr-nen Söhne so nothwendchcn Heurarhskonfense ihrer Väter zu Hilft zu kommen, sind von nun an alle jüdi- ■xvv Band. F f M “ Wegen des auf den Märkten getrieben werdenden Wok- und SBicbcrver: taut des Wiehes. C 450 ) sche Heurathskonsense mit Beziehung auf das Datum und die Zahl des Gubernialdekrets, sowohl von den Kreisrabtnern oder ihren Stellverkrettern als auch vou sedem obrigkeitlichen Amte oder Magistrate in ein eigenes Buch von Wort zu Wort einzutragen, und darüber ein alphabetisches Register zum Nachschlagen zu verlegen; wodurch zugleich die Magistrate, und obrigkeitlichen Acmter in Stand gesetzt werden, sich über die vorkommenden Anstande in Judenheurathsan-gelegenheiten so, wie über den Stand ihrer berechtigten Judenfamilien auf jedesmaliges Verlangen aus.-zuwersen. Ein jedes Kreisamt hat aber bey den Kreisbereisungen darauf zu sehen, daß diese Bücher verlegt, und ordentlich geführt werden» N. 47z 7. Verordnung der Landesstelle in Kärnten den 2L. August i so 1. Es ist die verläßliche Anzeige hieher geschehen, daß der getrieben werdende Vieh-Vorkauf sogar dahin ausarte, daß auf Viehmarkten das Schlachtvieh oft an einem und dem nemlichen Marktstag an 2 und 3 Eigenthinner übergehe, wodurch der Etnkaufspreiß nochwendig immer mehr und mehr erhöhet, und das Vieh in dem Werth um vieles verteuert wird. Da C 4$i ) Da nun ohnehin jeder Vorkauf schon durch bre Gesetze verkochen, mt*> auf jeden solchen Uibcrtret-tungsfall, so wie es den Kreisämtern bereits be-" kannt gemacht wurde, bieKonsiskazionsstrafe verlaus gek ist, so har diese Strafe gegen einen solchen überwiesenen Vor-- und Wiedetverkauf des Viehes an einem und dem nemlichen Marktstage um so mehr einzu-trctten, als dieser Unfug die allgemeine Vertheuerung des Viehes über das Vcchältniß des wahren Werrhes zur Folge hat. Es werden daher sammenkliche Orksobrigkeiten aufgefordert, sich die Abstellung dieses schädlichen Vorkaufes angelegen zu halten, zu solchem Ende diesen Verboeh neuerlich bekannt zu machen, und auf die genaue Beobachtung streng zu wachen^ 4753' ftitent vom 26 2lug. igoi. Wir Franz der Zweyte re. Die lange Dauer des nunmehr mit Gottes Deystand, geendigten so kostspieligen Krieges,hak die Nothwen-digkeit hervorgebracht, zur Aufrechthaltunz des inländischen Geldumlaufes , und zur Bestreitung der ungeheuren Zahlungen, welche die Erhaltung der im Felde gestandenen Kriegsheere erforderten, schon ini Ff» Iah- Dke 24 kr. und 12 fr Stücke werben ausser Sture gesetzt. C 4S» ) tog Jahre 1793 eine nach ihrem inneren Gehalt, unter ihrem Nennwerthe stehende silberne Landscheidemllnze, zu zwölf und sechs Kreuzer auSzuprcigcn,und im Jahr lg00. diese Vermünzung auf 24 Kreuzer- Stücke auszudehnen. Nach wieder hcrgestelltem Frieden geht nunmehr Unsere angelegentlichste Sorgfalt dahin, Unsere Finanz - Verwaltung bald möglichst wieder in Stand zu setzen, diese nur zur einstweiligen Belebung des Umlaufes bestimmt gewesenen Echeidemünz- Gattungen wieder aus dem Umlaufe zu ziehen, und die in Unfern Erbstaaten circulierende Masse wieder auf vollwichtige Münzsorten zu bringen, ohne jedoch in der Zwischenzeit die Bestreitung der nahmhaften Auslagen, mit welchen die Staatsverwaltung fortan belastet bleibt, einer augenblicklichen Stockung auszusetzen. Zur Erreichung dieser Absicht und als eine der hierzu erforderlichen Vorbereitungen, haben Wir daher beschlossen, zwei) von erwähnten Scheidemünzen, nemlich die Vier und Zwanzig und die Sechs Kreuzer-Stücke von Silber, sogleich dergestalt ausser Curs setzen zu lassen, daß solche bis letzten Dezember des laufenden Jahres 1801. noch nach ihrem dermahli-gen vollen Werthe, sowohl in Privatzahlungen Umlauf haben, als auch in sämmklichen landesfürstlichen und öffentlichen Kassen, bey Steuer-und andern Zahlungen, angenommen werden, nach Verlauf oben- J®V* - C 453 ) odengesetzten T-rmirS aber, allgemein bloß als Paga-ment oder Bruchstlber gelten' sollen. ' Nachdem aber nicht allein die gegenwärtige Lage Unserer Finanzen nicht gestattet, sondern selbst mt* dem Betriebe des täglichen Verkehrs nicht ver-einbarlich seyn würde, auf einmahl dem Kreisläufe alle Silber - Scheidemünze zu entziehen , und somit denselben bloß auf schwere Münzsorten zu beschränken; so haben Wir weiters den Entschluß gefaßt ; daß in der Folge, nebst den Convenzions - Münzen , eine ohnehin längst bestehende , und nach ihrem inneren Feingehalte, dem eigentlichen für Unsere Erbstaaten, seit so vielen Jahren mit unläugbaren Vortheilen festgesetzten Convenzions- Münzfusse beträchtlich nä-hctnde Scheidemünze, nemlich Sieben Kreuzer-Stücke von Silber, wieder ausgeprägt werden sollen. Daher haben Wir bereits bey unfern Behörden' die Veranstaltung aller nöthigen Vorbereitungen an-geordnet, damit spätestens während des nächst ein-iretende« Militärjahres, mit der Kundmachung des für diese Sieben-Kreuzer- Stucke bestimmten ncucp dep>äges vorgegangen, und selbige^ mittelst Unseler landcsfürstlichen Kassen, in den allgemeinen Umlauf gebracht werden können; wo sodann zu gleicher Zeit, zur Einziehung und Ummünzung der jetzt b estchendey Zwölf-Kreuzer^ Stücke geschritten und der Termin gekannt gemacht werden wird, binnen welchem auch diese ganz außer Umlauf gesetzt werden sollen. Bf3 Nach i . s AS C 454 ) AS Nach dieser auf Unfern Befehl an das Publikum geschehenen Bekanntmachung, wurde sich jeder gleich-nohl selbst zuzuschreibcn haben, wenn er die Frist versäumen sollte, binnen welcher die mehrerwähnten jwey Müuzgattungen, ncmlich die Dlerundzwauzig-Und Sechs--Kreuzer-- Stücke von Sicher, in allen . Bankozettel -- und andern landeöfürsiiichen Kassen um ihren vollen Werth ausgegebcn werde» können. j-i ^ 4759» Hofkammer-Leeret vomAugustiso», Zn Gemqßheit der den i$. August d. I. Nr'u'ugcv herabgelangten allerhöchsten Resolution über ei» Umiaut ge- allerunterthänigst vorgelegtes gemeinschaftliches Gom- ftoten ; 4 und re tr. miMous-Protokoll in Betref des ftstzufetzenden Münz- CefttmnT’& systems »Nd der mit diesem im Zusammenhang stehende» Gegenstände geruhten Allerhöchst Ce. Majestät unter andern auch allerg! Zdigst anzuordnen, daß mit der Emsammlung un-dAdgebung oder respective außer Um? kaufsetzmig der silbernen 24 kr. tmb 6 kr. Stücke gleich der Anfang gemacht werden solle, um sobald es t'hunllch und möglich ftyn wird, gute und schwere Münzen in Cpurs zu bringen. Es fty daher alle» Behörden und Kassen der Auftrag zu machen, nicht nur keine, Münzen von den gesagten zwey Kachegoricn mehr hi»- S Jene in Böhmen, Mähren nnd Schlesien ay Las Münzamt in Prag; c. ) Die in beyden Gallizien, dann in dem Theil von Ungarn dießseils der Donau, Kroatien und übrigen Littoralemi daS Münzamt zu Kremnitz in Nieder-hnngarn; d. ) Die Kaffen von dem Theil von Ungarn jenseits der Donau d. i. in Oberhungarn einschließlich Ler Mürmorosch an das Münzamt zu Nagybanien; e. ) Die Kassen die zu Bannal und Siebenbürgen gehören z an das Manzamt in Karlsburg, und endlich f. ) jene, die sich in Tyrol und Vorarlberg befinden , an das Münzamt in Hall, die von selben eingesammelten 24 und 6 kr. Stücke »»verweilt einzusenden haben. Welches demnach zur genauen Darobachtung und nnverweilte Einleitung des in Sachen nöthigen anmik empfohlen, und bekannt gemacht wird. N. 4760. W c 457 ) N, 4760. Kofkanzleydekret an sammttiche Lanoerstel, len vom 27. August, kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Guberninm den 15» vcm Oftgallizifchen Landesgubcrnium den 18. September isoi. Es ist die Anzeige gemacht worden: daß die Postillions in Beförderung der Postwagen allen m'ög--lichen Unfug treiben, selben äusserst langsam und mit Toftitr.: . vielem Unwillen, und den gröbsten Vorwürfen fuhren, auch öfter,vor der Anspannung der Pferdelänge stehen pe(bcr fe[,r lassen, >xiQbm'd) das Zusammentreffen der Postwagen gehindert, und verspätet werde. ^chcr Un- Achnliche Klagen sind auch von allen Seiten der stellet wird. Reisenden vorgekommen, daß hie Postillions grob, uud in Empfang der Trinkgelder sehr ungenügsam sind, daß sie die Reisenden schlecht und langsam befördern, und unanständig behandeln, wenn sie nicht ein den vorgcschriebenen Betrag um das Ganze und noch mehr übersteigendes Trinkgeld erhalten. Da solche Unordnungen keineswegs geduldet werden könne», so wird die Landesstclle die Ober-xostverwmltung anweisen, sowohl den, bei ihren Oberämtern, als auch bei den übrigen unterstehenden Postämtern dienenden Postillionen diesen Unfug mit F f 5 allem ©anfecsbffs gottoncn, worauf Vi-lalizien baf: Un> fMs an die Sßanfos zeticlHauptr kaffe inWierr zur Verwechslung gegen Hof-kammcrob-ligatiuneir einzufen» dm. c 458 ) HB «flfem Nackdruck zu untersagen, und ihnen nicht vur die anständigste Behandlung gegen die Reisenden, sondern auch die vorschriftmassige Beförderung der Postwagen auf das scharftste mit der Bedrohung einzu-binden, daß bei verkommenden weiteren Beschwerden eine angemessene Bestrafung an ihnen unfehlbar vollzogen werden würde. Für die strenge Beobachtung dieser Verordnung werden nicht nur die Postverwalter und Postmeister s sondern selbst die Landesstelle und die Krersämter wachsame Sorge zu tragen haben. N. 4761. / O ; V " ; Hofdekret vom^ 27. August, kundgemacht von dem westgallizijchen Landesguder-nium den nv von dem Jnnerösterreichl-schen Appellazionsgericht den 14. September 1801, Jene Dankoobligationen, worauf Vitalkzien hasten, sollen ohne Verzögerung an die k. f. Banko-zettel - Hauptkasse in Wien zur Verwechslung gegen Hofkammerobiigativnm emgesendet werden. N. 4762. AS < 459 ) AS N. 4762. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 27. A gust 1801. Auf die schon mehrmal vorgekommene Klagen, >a§ Ausländer, und besonders Salzburger in dem Lande ob der Enns hausiren gehen, dieses Recht aber verm'ög höchsten Hausirpatents vom 4te» Junius 1787. Joseph. G. S. 13. B. S. 246. — blos den Inländern zustehet, und jeder betreten werdende Fremde nach den roten §. mit der Confiskation seiner Waa, reu zu bestrafen ist, wird verordnet: dieses Patent neuerdings kund zu machen, und auf die Befolgung mittelst der Landgerichte und Obrigkeiten streng zu wachen. N. 4763. hofdekrct vom 27. August, kundgemacht von dem WestgaLizischen Landesguber-ttium den 11. September 1801. Jedermann kann feine Arbeit, von was immer für einer Gattung, während der Dauer der Krakauer Jahrmärkte, die zu 'mehrerer Bequemlichkeit der Fieranten um so viele Tage verlängert werden— als Dqr Hau-fTren Im Lande of> der Enns wird den Ausländern und Salzburgern verboten. Während der Krakauer Jabr-märkte kann jedermann seine Arbeit ohne De- fergnlf? fcilbaben linb Ptr= kaufen. Fed; min; der nicht dazu von Unserer eben gedachten Behörde, durch einen schriftlichen Erlaubnißschern ausdrücklich berechtiget ist. Gleichermassen darf, aufdem Lande, niemahls der Mauerschutt von allen Ställen, Scheuern und Schuppen abgeführet werden , bis nicht der befugte Salnirer-Gräbcr ihn auf Salniter benützt, oder unbrauchbar erklärt hak. Endlich müssen auch alle diejenigen, wel-' che Pulver erzeugen wollen, mit einem ähnlichen Erlaub- Č 465 ) laubnißscheine von Unserer vbgedachten Artillerie ^ Hörde versehen scyn. §» 4» Alle die demnach Salniter und Pulver erzeugen wollen, haben sich bey erwähnter Behörde zu melden-die jedem, den sie dazu fähig findet (mit Ausschluß der Juden) den erforderlichen Erlaubnißschein äusfer-itigeti wird. Wer ohne einen solche» Schein Salniter oder Pulver erzeugt, wird mit der Abnahme der erzeugten Waare, und mit einer Geldstrafe von acht Kaisergülden von jedem Pfunde, bestrafet. §.5. Die schon wirklich im Lande bestehenden Pulvermühlen sollen übrigens im Gange belassen, und in so lang, als sie sich nach den Anweisungen und Vor» christen benehmen, die Unser Hauptzeugamt, zum Best-ten des Aerarii und des öffentlichen Dienstes, denselben zu ertheilen, für nöthig befinden wird, für gt» dachtes Hnupizeugamt benützt, iM widrigen Fallender, oder wenn sie sonst Uibertrcttüngen sich zur Last kommen lassen, sogleich gesperret und aufgehoben werden. §. 6. Die ertheilte Befugniß, Salniter öder Pulver zu erzeugen, soll nie als I'm auf einem Hause »dev Grunde haftendes Recht angesehen werden, sondern erfischt, sobald die Person, der es ertheilt worden ist, stirbt, oderauch, sobald es ihr, wegen eingetretenet Ursachen, von der Behörde abgenommen wird. Cs ist XV. Band. G g Hi HA C 466 ) HA daher ein bloß persönliches Recht, und kann eigenmächtig einem andern nicht abgetreten oder verpfändet, vielweniger vererbet werben. Nur der ofterwähntcn Artillerie-Behörde steht es zu, einen ledig gewordenen Platz neu zu verleihen, und wird dieselbe babey allerdings auf die hinkerlassenen Erben eines Salniter-und Pulver-Erzeugers, mit dem sie wohl zufrieden war, besondere Rücksicht nehmen. Was übrigens ein solcher Salniter-und Pulver-Erzeuger an Werkzeugen und Geräthschaften eigen-thümlich besitzt, hat natürlich stäts zu seiner Erben Verfügung zü verbleiben« §. 7' Die befugten Salniter - Gräber sind berechtiget, aller Orten, in allen Gebäuden, nach Salniter-Erde zu graben, und dieselbe auszulaugen. Von den Gebäuden sind jedoch ausgenommen: t. alle öffentlichen Gebäude, als: Spitäler, Kranken- und Schulhäuser; 2. alle Aerarial-Gebäude und diejenigen, in welchen Aerarialgut hinterlegt ist; 3. die Kirchen - und Pfarrgebäude; 4. die herrschaftlichen Wohnhäuser. Doch die dazu gehörigen Ställe, Scheuern und Schuppen, sind unter diesen Ausnahmen nicht begriffen. Wenn endlich auch sonst ein Gebäude so beschaffen wäre, daß bei einer, mit Zuziehung der Militär-Behörde, gepflogenen Untersuchung sich zeigte, es könne c 467 ) So# Larin nicht ohne wesentlichen Schaden, nach Salnitek gegraben werden, so soll es damit verschonet bleiben. ?. 8- Die Pflicht der befugten Salmler- ErzMger ist, allenthalben , wo sie graben wollen , sich geziemend zu melden, sich, wenn es verlangt wird, mit ihrem Er-laubnißscheine zu re'chtfertigen, die aufzuhebenden Steine, Bretter und Balken allemahl, ganz in den vorigen Stand herzustellen, und die gemachten Gruben, entweder mit derselbe» Erde, wann sie ausgelaugek und getrocknet ist, oder Mit anderer trockener Erde Wieder gut auszufüllen, im Allgemeinen aber, sich so zu betragen, und ihr Geschäft so zu verrichten, daß sie dem Eigenthümer so wenig als möglich, Ungelegenheit verursachen, und zu keiner gegründeten Beschwerde Anlaß gebe»« §. 9. Dagegen ist es auch die Obliegenheit aller Grunb^ besitzerund Landeseinwohner, den befugten Salnirer-Erzeugern nicht nur keine frevelhaften Hindernisse in Weg zu legen, sonder» vielmehr sie, als landessiirst-lich bestellte Arbeiter, in ihrer nothwendige» Verrichtung bestens zu unterstützen-; auch ihnen Holz, Asche Und Fuhrwerk, in dem billigsten, allenfalls von del Ortsobrigkcit zu bestimmenden Preise, gegen gleich baare Bezahlung, oder sonst eine getroffene Uiberein-kunft, nach Thunlichkeit, zu verschaffen. G g 2 §« i6# M X 468 ) ■## §. IO- Wo dcm Salntter-Gräber Hindernisse in den Weg gelegt werden, die er nicht heben kann, hat tč sich, um Abhülfe zu erlangen, unmittelbar an die Ortsobrigkeit, und wenn diese ihm nicht de» psticht.-massigen Bcystand leistete, an das gehörige Krtts-amt zu wenden, das in solchen Fällen, die Beschwerde des (r filmtet - Gräbers sogleich aufzunehmen, zu untersuchen, und auf dem kürzesten Wege abzuthün, auch allenfalls die Anzeige an die Landesstclle zu rn.:--'chen, und diese zu den nöthigen Maßregeln a-ifzin'or-drrn hat, damit Unser Regale gegen Frevel geschützt, und der Frevler zur Strafe gezogen werde. ' . > - I1- . Doch ist es auch Unser Wille und Unserer Ee-rechtigkeWliebe angemessen, daß aller Schaden, der durch die Salniter - und Pulver - Erzeugung den Grund - und Hauseigenkhumern allenfalls verursachet wird, ihnen getreu vergütet, und eben so für die zur Errichtung der Schutthütten , Stampfen und Pul-vettnühlen, den Unternehmern zur Nutznicssung überlassenen Plätze, den Eigenthüntern eine angemessene Entschädigung geleistet werde» Damit aber jene von diesen dfibey nicht überhasten, und dadurch an bent für beit Staat so nothwendigen Gewerbe der Salniter-und Pulver-Erzeugung aögeschrcckt werden ni'ö-gen, wird hiermit festgesetzt, daß ihnen die nochige» Plötze, in fruchtbaren Gegenden, gegen eine billigt Schätz- ES C 469 ) > ' Schätzung überlassen, für öde und unfruchtbare Gründe aber, eben die Vergütung, welche bei Errichtung von Schuttgruben an den Strassen üblich isir. Statt haben soll, §. 12- Da hierdurch auf alle Art dafür gesorgt ist^ daß durch die Salniter-und Pulver - Erzeugung nie-' roatiö in seinem, Eigenthumsrechte gekränkt und beschädiget werde , so erwarten Wir entgegen, daß niemand , zum offenbaren Abbruch der so nothwendi-gen Erzeugung des Calniters, sich wird beygehen lassen. Unsre Calniter- Gräber auf irgend eine Art, in ihrer Arbeit freventlich zu hindern oder zu siöhren, noch die von ihnen ausgegrabene Erde oder den obe>^ ( §. 3. ) bezeichneten Mauerschutt, eigenmächtig wegzuführen, oder wohl gar diese Leute durch Geschenke oder durch ein anderes Einkommen, als zum Beispiele : eine Holzaschen- Abgabe u. d. gl. von hetz pflichtmässigen Arbeit abzuleiten. Wer sich eineH solchen Vergehens schuldig macht, soll mit einer von dem Artillerie-Hauptzeugamt zu erkennenden angemessenen Geld - oder Leibesstrafe beleget werden. Mit eben der Strafe ist der Salniter- Gräber, der ein solches Geschenk angenommen hätte, zu belegen, und zugleich von dem Gewerbe abzuschaffen. Der Anzeiger eines solchen Vergehens soll wie bei Kontra band-Fallen belohnet werden» G g % ?.» 13 c 470 ) jAjS §. iz- Um übrigens zur Salittter-und Pulver-Erzeugung zu ermuntern, befteyen Wir die Erzeuger von aller Steuer, Mauth und Abgabe dergestalt, daß f?e weder von diesem Gewerbe eine Gewerb - oder qndere Steuer, noch von dem in die A erarial - Magazine bestimmten, fertigen Materiale, und' von den zu beste» Erzeugung nothigen B estandtheilen, wle auch von andern Erfordernissen , als Salniter - Lauge, Läuterwasstr, Mutterlauge, Asche, Holz, Kohlen oder Kohlenstaub, Schwefel, Geschirr^«; ingleichen von Bau - Materialien, zur Errichtung der Werkstätte oder Depositorien, weder Zoll, noch Weg-Brücken » Schranken-und Roßmauth, noch sonst eine Abgabe zu bezahlen haben: finden sedoch zur Erhaltung besserer Uiberstcht, und um Bevortheilungen vorzubeugen, nothwenbig zu verordnen, daß von den erwähnten mauthfreye» Fuhren dennoch überall die Mauthgebühr «rlegt, dann aber von Quartal zu Quartal, nach vorgegangener Buchhalterey- Berichtigung, gegen Zu-rückstellüng der dafür erhaltenen Polleten, der Betrag aus den öffentlichen Fonds, in die sie eingeflossen ist, wieder ersetzt werde. Was aber an Privat-Mau-then gezahlt worden i(t> hat das Militär -Aerariuiq in tragen. $• 14* Imgleichen befreyen Wir sowohl die Salniter-Md Pulver-Erzeuger seihst, als auch ihre unumgän- lich AB C . 471 ) AS lich n'öthigen Arbeiter, gleich den Bergleuten, von ,/ der Rekruten - Stellung, so lang sie sich bei diesem Gewerbe verwenden, und dabey unentbehrlich sind. W fern sie aber, aus irgend einer Ursache, davon entlassen oder abgeschafft werden, treten sie wieder ganj unter ihr Dominium zurück, und hat jene Begünsti-Kung aufjuhören. §• 1$- Dagegen sind gestimmte privilegirte Salniter-unb Pulver-Erzeuger verpflichtet, allen Salntterund alles Pulver, so sie hervorbringen, ohne unter waS immer für einem Vorwände etwas davon zu verhandeln oder zurück zu behalten, in Unsere Magazine, gegen die dafür bestimmte Vergütung, eiuzuliefern. Vey einer Uebertretung dieser Vorschrift unterliegen sie, nebst der Einziehung (Konfiskazion) des Verheimlichten , einer Geldbusse von acht Kaisergulden für jedes Pfund, und nach Umständen, auch noch einer empfindlicheren Bestrafung. §. 16, Indem das Salniter - und Pulver - Materiale, von wem es immer im Lande erzeugt werden mag, allemahl vorerst ein Eigenthum des Aerarü ist, so kann niemand, der an einen Erzeuger desselben eine Forderung hat, weder auf dieses Materiale, noch auf die zu desselben Erzeugung n'öthigen Geräthschaf-ten und andere Erfordernisse, irgend einen Anspruch machen, darauf ein gerichtliches Verboth legen, oder G g 4 «ne GO e m ) GO ritze Exekution führen. Eben so kann auch ein $crt spnal- Arrest, ausser in Fä^en eines Kriminal-oder politischen Verbrechens, bey Salniter - und Pulver - Er, Zeugern ntemahls Statt finden. §. 17. Damit jedoch jedermann, der Salniter und, Pulver braucht, sich damit hitzlänglich versehen könne, find in den Hauptorten jeder Provinz, durch Urkunden unsers Artillerie-Hauptzeugamtes, Handelsleute bestellt, welche aus unfern Magazinen, zu allen Zeiten, in den daselbst bestimmten Preisen, gegen baare Bezahlung , den n'öthigen Verlag erhalten, und diesen sowohl im Grossen als theilweise abzusetzen berechtiget sind. Um jedoch die Käufer gegen willkürliche Preise sicher zu stellen- werden gedachten Handelsleuten von • dem Artillerie- Hauptzeugamte die Preise vorgeschrieben und sind sie verpflichtet, diese Preise in ihren Kaufläden öffentlich anzuschlagen. §. 18» Wenn die bestellten Handelsleute für das Be-dürfniß des Landes nicht zureichen, können diese, mit Dorwissen und Einwilligung unsers Artillerie-Haupt-jeugamtes, und nach desselben Anweisung auch in minderen Orten, einen Krämer mit Salniter und Pulver, zum Absätze im Kleinen, nach Maßgabe des Be-Wsniffes, versehen» ' C 473 > HO Wer acher, ohne auf solche Art durch unsere Ar» Merle-Behörde dazu berechtiget zuseyn, mit Salniter pder Pulver handelt, unterliegt den oben (§. 4. und 15 J bestimmten Strafen» §. 19« Wie von der Erzeugung des Salniters und Pulvers (§. 4.), so sind übrigens auch von dem Handel mit diesen Artikeln die Juden auf alle Fälle, unter den oben bestimmten Strafen, gänzlich ausgeschlossen» Den befugten Handelsleuten und Krämern wird daher auch untersagt, unter keinem Vorwände, Salniter und Pulver an einen Juden zu verkaufen, oder sonst zu überlassen, es wäre denn, daß er ein schriftliches Zeug-mß einer christlichen Partey beibrächte, aus welchem .erhellte, daß der Salniter ober das Pulver für diese gehörte, und sie keine andere Gelegenheit, diese Waa-re zu erhalten gehabt habe. Auch dann ist der Sal-niter oder das Pulver, nyr wohl verwahrt, und ün-fir der Aufschrift der Parthey, die das Zeugniß aus-grstellet hat, dem Juden zu übergeben, das Zeugniß aber aufzubewahren, und wenn cs falsch befunden, würde, der Aussteller desselben, als ein Schleichhändler, nach den unten (§. 22.— 27.) folgenden Vorschriften zu behandeln. §. 20» Apothekern, Fabrikanten, Scheldewasserbrennern^ wie auch Fleischselchern, wird erlaubt, den zu ihren Erwerben nöthigen Salniter, so wie den Herrfchaf- G g 5 ft* C 474 D M ' ten, bas zu Ihrer Jagd erforderliche Pulver, wenn sie davon wenigstens einen Viertel-Zentner zugleich abnehmen wollen, sich unmittelbar von Unfern Maga-zinen, gegen Entrichtung des dort festgesetzten Preises, verabfolgen zu lassen. §. 21. Alle Einfuhre ausländischen Salniters und Pulvers , so wie alle Ausfuhre des inländischen, nach fremden Staaten, ist federmann untersagt, der nicht dazu von Unscrm Hauptzeugamre die vorläufige Bewilligung oder den Auftrag, und hiernach von Unserer Landesstelle einen Paß erhalten yak. Die Uiber-trettung dieses Verboths soll mit der Abnahme der Waare, wo sie betretten wird, und mit acht Kaiser Gulden von jedem Pfund des durch Schleichhandels aus-oder eingeführten Salnirers ober Bulvers, an dem Schleichhändler sowohl, als dessen Verhehler, und demjenigen, der wissentlich die durch Schleichhandel (Kontraband) einZebrachte Waare kaust, bestrafet werden. §. 22. Zur Verhinderung dieses Schleichhandels wird allen Einwohnern die sorgfältigste Wachsamkeit empfohlen, den Mauthbeamten, Zoll Kordonisten, Sanitäts-Aufsehern und Tobacks-Uibcrreitern aber, zur strengsten Pflicht gemacht. Auch wirb jedem, her einen solchen Schleichhändler anzeigt, oder ergreift, von den, nach Abzug der Unkysien, eingehenden Strafgeldern^ c 475 ) Lem, ein Drittel zugefichert. Dieses Drittel soll auch sowohl demjenigen, der vorläufig eine Anzeige macht, als demjenigen, der dann jener Anzeige zu Folge den Schleichhändler ergreift, ohne Unterschied, ob letzter ein Beamter ist, oder nicht, jedem insbesondere zu Lheil werden. §, 2,3. Wir befehlen Unfern Kreisämtern und allen Obrigkeiten, Magistraten und Militär-Behörden auf das Nachdrücklichste, nicht nur den Zoll-und Mauth-Aem-tmi und derselben Dienern, sondern auch allen befugten Handelsleuten und überhaupt jedem Ergreifer eines solchen Schleichhändlers, auf Ansuchen, ohne allen Aufschub, und bei schwerster Verantwortung, wirksamen Bestand zu leisten. § 24. Wenn ein Schleichhandel mit Ealniter oder Pulver, von den Zollbeamten oder Kordonisten, oder von andern gegen den Schleichhandel aufgestellten Beamten, in derselbe« Stgtionen, betreten wird, haben die Zollämter , mit Zuziehung der Ortsobrigkeit, die Untersuchung vorzunehmen, und sieht dann die Schöpfung des ersten Erkenntnisses der Zoll-Admintstrazion allein zu: Doch hat dieselbe ihr geschöpftes Erkenntniß, sammt der ganzen Behandlung , sogleich der im Lande aufgestellten Pulver-und Salniter-Kommiffion zur weiteren Vorkehrung und Einbringung der »erwirkten Strafe, abschriftlich mitzutheilen. Wenn aber ein solcher Schleichhandel von andern Landescinwohnern oder ' ( 476 ) psn Militär-Personen, ausser den Zollamts.-Stazko» yen, entdeckt wird, so hat unser Feld, und Artillerie-.^auptzeugamt das erste Erkenn miß zu schöpfen , und dazu in jedem Lande eine eigene gemischte Kommission zu bestellen. Die bei) den Zollämtern in Beschlag genommen ne Kontraband-Waare ist ganz an das Militär-Magazin abzugeben, das dafür den halben Werth vergütet. Dieser wird von den Zollämtern der Bankal-Kasse, das in das Militär - Magazine eingebrachte Materiale aber, nebst der eingebrachten Geldstrafe, wird dem Salniter- und Pulver-Fond verrechnet. Die Einbringungs-und Einlieferungs - Kosten, ingleichen die Gebühren für den. Anzeiger und für den Er-greifer, haben beyde Fonds, in dem Verhältnisse des von dem konfiszirten Gute und der eingetriebenen Geldstrafe bezogenen Antheils, zu bestreiten. §. 26. . Der Schleichhändler ist indessen der nächsten Obrigkeit zu übergeben,, und soll von derselben so lange in Verhaft behalten werden, bis er die bewirkte Geld-" strafe erlegt, oder sicher gestellt hat. Alle Obrigkeiten, Magistrate und Richter sind, bcf schwerer Verantwortung, verbunden , hülfreiche Hand zu leisten, damit diese Geldstrafe eingebracht, und das Gesetz ast dem Schleichhändler genau vollzogen werde. §. C 477 ) %® S; 27. Wo, wegen Mittellosigkeit des UibertreterS, bU Geldstrafe nicht eingebracht, werden kann , soll an derselben Statt, Verhaft oder Leibesstrafe eintreten, derselben Bestimmung aber Unfern: Hofkriegsrache allein Vorbehalten seyn. §• 2ff» Der Schöpfung des Erkenntnisses, entweder bei der Zoll-Administrazion oder bei dem Hauptzeugamte, oder der eigens bestellten Kommissionen in Salniker-und ^ulversachen, unterliegt jedermann, ohne Ausnahme irgend eines Standes. §• 29. Wer durch das gegen ihn geschöpfte Strafur'cheil sich beschweret glaubt, dem steht es ftey, nach vorläufiger Erlegung des zuerkaNnten Strafbetrages zu Händen des Amts, in der gesetzmässigen Zeitfrist von sechs Wochen, (nach deren Verlauf er nicht mehr gehöret wird,) den Rekurs, durch eine Aufforderung Unsers Kammer-Prokurarors - bei den Landrechten, Und so fort auf dem weitern Rechtswege- zu nehmen. §! ZO. Auch kann gegen das geschöpfte Erkenntniß Begnadigung gesucht werden. Der Bittwerber, welcher den Weg der Gnade einschlägt, hat sein Gesuch durch die Artillerie-Behörde des Landes und das Hauptzeug-äMt, an Unfern Hofkriegsrath zu bringen. Derjenige, tveft- z Die zuVer- «usserung btr enters tbonigtn Sraarspa- jpoptcrt o» die Landes- Itefle einzu- sendenve Cdiionen, sollen mir dein ÄretS- ainrssieget versch«» fey». C 478 ) welcher BegnLdigung erhalt, hat jedoch, wenn nichk von dem Hofkriegsrath ausdrückliche das Gegentheil verfüget wird, allezeit die Gebühren für Angeber und Ergreifer, so wie durch die Cinbringung und Verhandlung verursachten Unkosten, zu tragen, und baar zu entrichten. §. Z'« Endlich erklären Wir insbesondere für Triest und Unser gesammtes Littorale, daß das für diese Theike Unsers Staates in Salniter-Sachen, unter dem 30; Oktober 176a ergangene Patent, in voller Kraft zll verbleihen habe, und alle darin vorkommende Anordnungen genau zu befolgen sepn« N. 4769. Gubernialverordnung in Böhmen vom t* September 1801. Die bey angesuchter Veräusserung der Staatspapiere der Unterthanen an die Landesstelle eingesandten Cessionen, sind jederzeit mit dem Kreisamtssiegel zu versehen. N. 477ö. %* C 479 > N. 4770. Guberiualvcrordnrmg in Töhmen vom i. September iSor. Nach einer mit dieser § mid c s stel?» und mit dem , Generalmilirarkommando gepflogenen Zusainmentretung fbciump ver itnb Berachung , in Ansehung des angezeigten Man- pferde on gels an Aerarialpferdcn von dem aufgelößten Aera-rialfuhrwesen, zur Bcrtheilung an den Landmann, dann in Hinsicht der bey dieser Verkheilung ange-nommenemdem kandmann beschwerlich fallenden Grundsätze in der Art, diese Pferde zu vertheilen, sind <$e* meinfchaftlich folgende Grundsätze festgesetzt worden-ltens. Die Pferdvertheilung wird wegen Mangel an vorhandenen Pferden, und der weit grosseren Menge der hiezu vorgenierkten Individuen sogleich eingestellt, und den k. Kreisämtern zugleich angeordnet, daß sie bis auf weitere Verordnung keine Unter-thanen zu Abholung der Pferde anweisen sollen, auch keine neue Beschädigungsliquidationen mehr einzubegleiten, und die nach Erhalt dieser Einstellung noch bey den k. Kreisämtern etwa einlaufendcn, so wie die von nun an dahin zuriickgehenden genau zu untersuchen , und so lang aufzubewahren haben, bis sie von , dieser Landssstelle absefodert werden. Ltens« %® C 48b ) 2keris. Sobald das Generalmilitärkommändö dieser Landesstelle eröffnet haben wird, wie viel Pferde bereits in jedem Kreise vcrtheilt, und wieviel deren noch überhaupt zur VertheilunZ vo räthig sind, wird die Landesstelle nach dem Verhältnisse der Forderungen eines jeden Kreises, des bereits befriedigten und des noch unbefriedigten Antheils dieser Forderungen, dann der zur Vertheilung noch vorhandenen Pferde den Dividenten und die Repartition, wieviel auf einen oder den andern Kreis Pferde zu verthellen kommen , entwerfen, imb die Krersämter sodann die Vertheilung auf die Dominien, die obrigkeitlichen Aemker hingegen, auf die Individuen, denen die Pferde zugecheilt werden sollen, zu bewerkstelligen, Hey diesem Geschäfte aber sowohl die Kreisämter, als obrigkeitlichen Aemttr folgendes zum Maßstabe anju-»ehmen haben: a) Grössere Dürftigkeit. b) Grösseren Werth der verlohnten Pferde. t?) Aeltere Verordnung, und L) Den erlittenen Verlust durch Naturalleistung der Transporte oder Vorspami; damit nicht et-wänn solche Individuen betheilt werden, die in Fuhrenleistungen für Tränsportp achter um gedungenen Lohn ihre Pferde verlohren haben,' indessen andere / welche die Transporte selbst ge- HO C 48t ) HO leistet haben, unbetheilt bleiben, weil jene, welche als Pächter gefahren sind, schon durch den erhaltenen Fuhrlohn jurn Theil entschädiget worden, oder wenigstens minder empfindlich beschädiget sind, und weil durch Beobachtung dieser billigen Rücksicht die Unterthanen werden ausgemuntert werden, 'öfter selbst zu fahren, und nicht die Transporte zu verpachten, ztens. Damit jedoch die k. Kreisä'mter in die Indipiduelkennrniß der bereits mit Aerarialpferdett betheilten, dänn der noch zur Betheilung vorgemerkten Individuen versetzt werden können, wird das Generalkommando kreisweise verfaßte individuelle Kon-signazionen über jene Individuen, welche bereits Pferde erhalten haben, einer hohen Landesstelle mittheilen > welche sodann den k. Kreisämtern zugestellt werden würden, woraus dann dieselbe leicht werden erheben können, welche Individuen noch in der Vormerkung bestehen; endlich 4tens. Da es manchen, besonders den wert ettt-kegenen zur Pferdabholung beruffenen Landleuten schwer fällt, sich durch mehrere Tage von ihrer Wirkhschast zu entfernen, daher sie lieber durch Abgeordnete die ihnen zugewiesent Pferde abholen lasten, die Aussolung der Pferde an die Abgeordneten aber vom General-Militärkommando beanständet worden: so wurde Herwegen beschlossen, daß es auch f-rners kcknem Anstande unterliegen solle, in Hinkunft, wenn die OepM-XV, Band. H h tlrU %*® C 482 ) «fcjA Men mit den vom Wirthfchaftsamte, und mit der Kor«-mifu'ung dec Kceisämter gefertigten Konsignazionen jener Individuen, denen nach der geschehenen Verabredung die Pferde bereits bewilliget wurden, sich um die AuS-folgung derselben anmelden sollten, selbe ihnen von Seite des vertheilenden Militärs verabfolgen zu lassen, jedoch müssen die Abgeordneten ein ordentlich rubrizirtes Verzeichniß unter nachfolgenden Rubriken in Duplo mitbringen: a) Name des Kreises, b) Name der Herrschaft, Guts oder Stadt, v&enn letztere srep ist, ohne zu einem Dominium i Zu gehören, und das Pferd von einem stad» rischen Individuo erhalten wird, c) Name des Dorfs oder Orts, , d) Name des Empfängers, e) Hausnumer, f) Erhielt (leereRubrik für das Gefchlechtdes Pferdes) g) (Für die Farbe und -eichen, dann Alter,) h) Numer des Pferdes; und zwar zu dem Ende, damit ein Paro unterschrieben von dem Wirth-schaftsamte, oder Obrigkeit, und koramisirt von dem betreffenden Kreisamte, oder Obrig- . keit, dem vertheilenden Militärdeparrement zukomme, daher es eine ordentliche Quittirungsklau-sel haben muß. Daszweyte aber in den Rubriken F» C, und H, muß von dem Militär deswegen aus- ge- So? C 48» ) Soj» gefüllt werden, damit die Abgeordneten die empfangenden Pferde nach ihrer Bestimmung einem jeden Individuo richtig übergeben, unt ausser Stand gefetzt werden möchten, eines oder Las andere, zum Nachtheil des eigentlich dasselbe empfangen sollenden Individuums auszutauschen^ Diese hier obangesetzten festgesetzten Versicherün-geu werden daher den Amtsvorstehern kräftig zum Nachvcrhalt mit dem Beysatz: eingeprä-get, hierüber die weitere Verordnungen abM warten. N. 477L Verordnung der Landeshauptmannschaft im Herzogthum Kram den 2. September i8cx. Es ist von dieser Landesstelle mit der k. k. Inn. Kestr. Bankalgefällen- Administrazion das Einverstäud-niß getroffen worden > daß die Bankaltsche Urbars-oder Remanenzsteuer in Hinkunft nicht mehr in die Bankal-sondern in die landschaftliche Gsneraleinneh-meramtskassa quartaliter abzuführen sepn wird. Welches daher zu dem Ende anmit bekannt gemacht wird, daß alle jene Begülteten, welche diese llrbars- oder Remanenzsieuer zu entrichten schuldig sind, sich darnach zu richten, und bey jedesmahliger H h « Ver- WegenEnt? rickitung der Urbari; ober Reinä-nenjlhuct. I %J9 C 484 5 Derfallzeit die Zahlungen unter zehnprozcntiger Strafe zuverläßig in das landschaftliche Generaleinnehmeramk zu leisten wissen mögen. , N. 4772. Gubernkalverordnung in Böhmen vom 4» September isbi. Es ist kundznmachen, daß diejenigen Straßen- Binnen welcher Zeit , dicSrraffen-varbeiter und Materiallieferanten, welche ihre an den otbcitcv und Mate- Wegfond $u machen habenden Forderungen/ längstens ramen Idee binnen drei) Monaten mittelst ihrer Magistraten oder babenheFo- vürigkeitlichen Aemter bep der k. Wegdirekzion anzu^ den Weg- fond anzu-leißcn Hatzen. zeigen unterlassen sollten, nicht nur allein späterhin keine Entschädigung erhalten, sondern auch gleichsani wegen eines sträflichen Einverständnisses mit dem betreffenden Rechnungsleger noch einer Ahndung sich «ussetzen würden. K. 477Z» Hofdekret vom 5., kundgemacht von dem DberösterrcichischenLandesguberniuMden 15. September tgoi. 5P(e (Tcfj wegen der für veraus-ftrie it si ns lieber die für veräußerte Kammeral - und Cxjesuiten - Fviidsgüter eingegangenen Kaüfschil-' lin- UtS C 485 ) «fcyg» singe haben die betreffenden verrechnenden Aemter bey E^l-unb jedesmaliger Geldabfuhr dem KammeralzahlaMte Fondsgüker künftig eine ordentliche Consignation zugleich zu über- ncn Kauf-* geben, in welcher der Nahmen der Herrschaft oder Realität, der Nähme des Käufers, und der abgeführ- l-y. tt Kaufschillingsbetrag ersichtlich seyn muß; so wie von dem Kammeralzahlamt die Journalien jederzeit mit der diesfalligen Consignation belegt, an die Hofbuchhalterey einzuschicken such« N, 4774- Verordnung des Landesgubermums in Tirol den 5 September igoi. Mit wahrem Mißfallen ist man von dem t. k. j^cn®cunn^ln: Militär - Ober - Commando in die Kennfniß des be- der Lcs-r-sondern Umstandes gesetzet worden; daß sich hin und Abrcichuig wider das falsche Gerächt verbreitet habe; als ob 6cK für keinen eingebrachten Deserteur eine Taglia hin-künftig mehr bezahlet werde: eine Anzeige, die dadurch bestätiget wird; daß schon geraume Zeit uner-achtet der sich imnrer noch zeigenden Desertion kein Deserteur eingebracht worden ist/ Diese Landesstelle findet sich also veranlasset; diesen Ruf durch gegenwärtiges Umlaufschreiben für eine offenbar aus strafbaren Absichten ausgestrcute Unwahrheit förmlich zu erklären , zugleich aber auch sämmtliche Landes-Insassen ihrer hieruntigcn Pflichk H h 3 tut C 4SS s gegen den kandesfürsten und das Vaterland erneuert zu erinnern, und dadurch ernstlich aufzufordern, sich fortwährend angelegen zu halten ; die Deserteurs , wo sie solche immer betreten, anzuhalten, handfest zu machen, und dem nächsten Militär - Commando einzuliefcrn; worgegen selben aber auch iviederhohlt anmit zugesi-chert wird; daß für jeden eingebrachten Mann die normalmäßige Taglia unfehlbar verabfolget, so, zvie der solchergestalten eingebrachte Deserteur niemahl werde am Leben gestrafet werden. N. 4775- Hofdekret vom 7. September, kundgemacht von der Landesftelle in Kärnten den 22. September 1801. SSenjlfTfj gung für die ober« fArnmerls fditit Par-ibenen zur htautbfreticn ^iufüyrung * fo viel Weins, als f« ketzter-bonb o'i die draNzosen abgeben sisčten. Seine Majestät haben allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß denjenigen Partheyen in den vom Feinde besetzt gewesenen oberkärntnerischen Gegenden, welche während des letzten dortigen feindlichen Aufenthalts ihre Weine auf Requisitionen hergeben mußten, und bis daher noch keine Vergütung dafür erhalten haben, nach dem Vorgänge vom Jahre 1797 Pässe der Landesstelle ausgefertiget werden mögen, um währender Zeit von vier Monaten das nämliche Quantum, welches sie erweisen werden, auf feindliche Requisiteonen geliefert zu haben, aus Steyer- mark AB C 487 ) AB mark, G'örz und Hungarn mauthfrey einführen zu dürfen. Welches allgemein mit dem Beysatze kund gemacht wird, daß die hienach geeigneten Partheyen, welche Weine ans den benannten Ländern mauthfrey einführen wollen, um die hiezu erforderlichen Pässe bey dieser Landessielle mit Beylegung der n'öthigeu Beweisurkunden anzusuchen haben. N. 4776. Hofdckrct vom F, September, kundgemacht von dem Öberösterreichischen Gubernium den 16., von der Landesstelle in Kärnten den 2*t. September igor.1 Da durch eine längere Zeit die k, f. Armee E.nttefe- runa der hierlan.des ganz im Felde gestanden, und daher zu iut> dem vermuthen ist , daß mehrere k. k. Feuergewehre im bchudMen-Lande verborgen seyn dürften,' die thckls auf den Schlachtfeldern von den kandeseinwohnern borgefun- ^urch^die^ den theils von selben den Deserteurs abgel'öset, oder an t>fc sonst auf andere Wege an sich gebracht worden sind, e 8 so werden die Landeseinwohner Kärntens aufgefo-dert diese k. t Feucrgewehre als ein unmittelbar ärarifches Gut an ihre Kreisämter abzugebcn. Zugleich werden auch die k. k. Kreisämter angewiesen , ihres Orts zur Zurückerlangung der bey H h 4 dem V Sts* c 488 ) to* dem kanbmanne befindlichen Gewehre beßtens Mitju-Wirken, und die sammelnden Gewehre an die nach^ sten Zeughäuser abzugeben, von welchen auch sodann den Landeseinwohnern der für die eingelieferten Gewehre erweislich ausgelegte Betrag vergütet werden „ Wird. ", ' , Nt 4777. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 9, September igoi. Auf geschehene Anzeige, daß in der Nachbar» und schaft des Kommissariats Hochhguß ein ^ trauriges Ui- Lundswuch del durch wüthende Hunde unter dem auf her Weide erlassene Verorpnun- gestandenen Vieh angerichrek worden, wird verordnet, neuern und dieses sich ereignete Uibel zur Warnung der Untertha-Be^lgung nen bekannt zu machen, und allen Obrigkeiten schärfe^ »u wachen, auftntragcn, daß sie die wegen Haltung der Hunde und der Hundswuth bestehenden Verordnungen sogleich re-publiciren, und auf deren genaue Befolgung wacheu sollen, 4778 ‘ Gubermal - Verordnung in Mahren und Schlesien vom 9. September 1891. Alle lediglich zur Sicherstellung des höchsten Ae- rung oes rariums und wegen Ordnung der Kassen auszustellende Aerauums " 11 r- W ( 489 ) tztS Urkunden, sind stcmpekfrey auszuftrtigen, und 'auf solchen die eigenhändige Anmerkung: Urkunde zur Sicherheit des höchsten 3er(triurne : beyzusetzen. kund-n stnv (iempeli frei. N, 4779. Hofkanzleydekret an sammtlrche Landerstel-len vom 10. September 18Ö1. Um den Taxgefällen ihren richtigen Zufluß für die Zukunft ungeschmälert zu verschaffen, haben Se. nichr^mza-Majestätzu befehlen geruhet, daß von nun an alle, was immer für Nahmen habende Taxen, von den Parteien, unfehlbar qbgeführet werden, und die Behörden sich nie erlauben sollen auf die geringste Tax-Nachficht anjutragen- N. 4780. Hyfdekret der Galizischen Hofkanzlei vom io. September, kundgeMcht von dem westgalizischen Landesgubernium den i. Oktober 1801, Sc. Majestät haben aus landesväterlicher Huld, Mn?"*' yttb in gnädigster Rücksicht aufdie Belebung des Acker- H h ü baues Neubrücheu • 1 '■ ' ' ■ betreffend. C 490 ) t# bauts, alle in Ansehung der Zehendleistung von Neu-briichen und Rottungen Hierlandes ehemahls bestände--neu Reichsgesetze und Gebräuche aufzuheben und da--gegen festzusetzen geruhet; daß die Zehenden von Neu, briichen, und Rottäckern für das Künftige nur nach folgender Klassifikazion zu verabfolgen seyn werden, 1 tib zwar unter die ite Gattung sind zu zählen a. Die Rottungen und Neubrüche auf Feldern, die schon einst bebaut waren. b. Waldroktungcn auf gutem Boden, die bloß geschehen- um den Umfang; der obrigkeitlichen Felder zu vergrößern. Unter die Ute Gattung, gehören alle Neubrüche und Waldrottungen, die von Seite der Grundobrigkeiten in tauben, unfruchtbarem Boden, als im Sand, Thon und festen keim, der erst durch öfteres Pflügen, und eine wiederholte Düngung fruchtbar wird, gemacht werden. Zur Ulten Gattung werden gerechnet alle Neubrüch? und Waldrotkungen von obbemerkter Beschaffenheit, die nicht bloß zur Vergrößerung der obrigkeitlichen Grunde bestimmt, sondern mit einer das allgemeine Wohl befördernden Absicht, und mit einer höheren Kultur verbunden, und bis nun zu bloß unbebqut geblieben sind, weil die Kultur derselben Industrie, wissen AO C 4SI ) AO fenfchaftliche Kenntniß der Landwirkhschaft, und nahm-hafte Voranslagen erheischt, als a, Neubrüche und Waldrottungrn, die den Unter-thanen überlassen oder bei Anlegung einer neuen Kolonie, unter neue Ansiedler verthcilt werden. b. Torf-und Moorgründe, die nur durch Beimischung fremder Erdtheile, oder durch Hinweg-nähme der oberen Ackerkrumme, fruchtbar gemacht werden k'onnen. «. Sümpfe, und feuchte Gründe, die erst abgewäs-fert, und mittels Anlegung von Gräben, oder Ableitung der Quellen ausgckrocknetwerden müssen. d. Heiden, die ein trockenes und stcinigfts Erdreich enthalten, und ebenfalls die Beimischung fremder Erdtheile, oder eine kostspielige Umackerung, und Bedüngung des Bodens nothwendig machen. «. Flugsand, der nur durch Aufführung, und Anlegung hoher Zaune, oder Anpflanzung eines Ge-stripp es zum Kornbau geeignet gemacht werben kann. f. Gründe, die wegen ihrer tiefen Lage bei jeder Anschwellung des Flusses überschwemmt« und nur durch Anlegung hoher Dämme vor der Aus-rrettung des Wassers gesichert werden, endlich x. Alle Gründe von obiger Beschaffenheit, die nebst den Voranslagen auch einen beständigen Kostenaufwand zur Erhaltung der Verbesserungsapstalten UM C, 492 ) Nothwendig machen, als: Sümpfe, deren Austrocknung, bloß durch beständige Unterhaltung, und Lueschlemmung eigener Abzugsgräben, und Kanäle bewirkt werden kann, und die wegen ihrer nahen, und niederen Lage an den Flüssen, nur durch state Ausbesserung der zu ihrer Schutzwehre äufgeworfenen Dämme zum Feldbau 'geeignet öleiben • überhaupt aste jene Waldrottungen und Neubrüche, die unter der ersten und zweiten Grundgattung nicht enthalten sind» Für die erste Gattung dieser Waldrottungen und Neubrüche, wird eine Zjähriste, für die zweyte eine lOjährige, und für die dritte eine 25jährige Zchend? befreyung, jedoch mit der ausdrücklichen Anordnung bewilliget; daß diese Begünstigung sich bloß auf jene Rottungen zu erstrecken haben wir'd, welche, gleich viel, ob auf herrschaftlichen oder auf untherthänigen Gründen erst nach der Kundmachung gegenwärtiger Zirkularverordnung unternommen werdey. Von aller Zehendentrichtung sind hingegen jene Rottungen und Neubrüche gänzlich hefreyet, bey denen der Anbau der Körnerfrüchte nur gelegenheitlich, und nur in der Absicht geschieht, um andere ökonomische Cpekulaziouen auszuführen, und eine höhere Kultur tin Lande selbst zu verbreiten, als a. Wiesen und Hutweiden , welche um sie zu düngen , oder vom Mooß und anderen zur Viehtut--terung nicht tauglichen Kräutern zu reinigen, aufge? rissen I c 493 ) w flssen, und mit Haber, Gerste, Klee-- und Gras-saamen bestellt, somit ein oder höchstens zwei Jahre als Ackergrund, die übrigen aber als Grasland benützt werden. b. Ein frischer Hau, der mit Saamen verschiedener Holzyattungen, und zugleich mit Gerste oder Haber blos aus der Ursache bebauet wird, damit der Keim des jungen Holzes durch die Sommerhitze nicht vertrockne. e. Alle Neubrüche, die für das Vieh unzugänglich sind, und nur durch den Fleiß und die Handarbeit der Menschen bebauet werden, weil derlei Neubrüche sich ohnehin nur im steilen Gebürge, oder an Abhängen befinden, und der Eigenthü« hur in Gefahr stehet, bei jedem heftigen Regenguß die Früchte seines Fleißes zu verlieren. Damit aber diese allerhöchste Absicht, und die ertheilte Begünstigung durch nachlässige Landwirthe nicht vereitelt werde, so haben Se. Majestät ferner zu verordnen befunden, daß von WäldrottUNgen und Neubrüchen, die der Eigenthümer nicht in der gewöhnlichen Kultur erhalt, sondern bei einer zu grossen Ausdehnung der obrigkeitlichen Gründe gleich den sogenannten Tlocken nur alle 5 oder 6 Jahre bebauet, bei einer neuen Aufreissung und Stürzung derselben gdt keine ZehendbefrtiMg mehr Statt finde. 4781. Vor Ä rift, wl« sich di« auf Eicb-märktc fit Mähren behebenden bielnndigrn Bicdbänd-ker und andere Käufer zu benehmen haben. W C 494 ) N. 478r. Guberüialverordnung in Böhmen voU io. September iSoi. Da das mcihüsch - schlesische kandesgubernmm anher eröffnet hat, daß ohngeachtet der unterm 2Aten Hornung 1800 in Mahren kundgemachten Verordnung , nach welcher sich die auf den Viehmärkten in Mähren erscheinenden Viehhändler zu benehmen haben, schon 'öfters Fleischhauer aus Böhme» nur mit allgemeinen obrigkeitlichen Zeugnissen auf Vieh tum Handel auf dem Ollmützer Viehmarkte erschienen sind ; so hat das königliche Kreisamt (der Stadtrath) auf Belangen des mährisch - schlesischen Landesgnberniams allgemein kund ju machen: daß in der Absicht, um den Unterfchlrifen bey dem Hornvreheinkauf auf den Viehmärkten zu Ollmütz und Auspitz so viel möglich vorzubeugen, und die von, einigen Käufern vorzüglich von Juden abhaltenden Afterviehmärkte zu verhindern, jedermann ohne Unterschied der Hornvieheinkauf auf gedachten Märkten nur dann gestattet werde, weny er sich entweder mit einem vorgeschriebenen glaubwürdigen Zeugnisse des Wirthschaftsamtes, daß er das einkaufende Hornvieh zur eigenen Mästung oder eigenen Aushackung bedürft, oder mit einer Vollmacht 'des Fleischhauers, für welchen er es einkauft, bey de» Zollämtern der Viehauftriebsöttcr gehörig aus- wei-- %® c 495 ) ^ weiset, und diese Urkunden von den Zollämtern vidi-ren laßt, welchr Vollmachten jedoch von den Bestellern unterschrieben, und mit Petschaft versehen, dann darum jedesmal sowohl die Anzahl der bestellten Stücke, als der Lag-des Viehmarkts, auf welchem die Bestellungen gemacht worden, mit Buchstaben und nicht mit Ziffern ausgedrückt seyn muffen. Uibrigens wird jedermann der Einkauf einer grossem Anzahl Stücke, als über welche sich erwähntermassen «usgewiesen wird, und eben so auch die, Abhaltung rer Aftermärkte bei) Konsiskazionsstrafe untersagt. Und da man auch im Lande die Ausdehnung der unterm 8ten November und izten Dezember 1798 zur Vermeidung der Hornviehausschwärzung erlassenen Verordnungen, daß die Viehhändler und Fleischhauer, wenn sie inländische Äiehmärkte besuchen, sich mit Legitimazionsscheinen ihrer Ortsobrigkeit, in welchen die Zahl und Gattung des erlaufen wollenden VieheS einzuschalten ist, auf den Vichmärkten bey der Ortsobrigkeit, wo der Markt gehalten wird, gehörig aus-zuweisen, dann die obrigkeitlichen ÄZirthschaftsämtef, und Magistrate, wenn die Viehhändler und Metzger vom Markte nach Haus kommen, ihre Legitimazio-nen abzufordern, aufzubewahren, und genau hierauf zu invigiliren haben, ob das eingekaufte Vieh zu dem inländischen Kotssumo verwendet werde — auf jeden Käufer ohne Unterschied für nothwendig zu mehrerer Verüdlung der Hornviehausschwärzung findet z so hat Aider Anspruch auf Eigene hum, einer durch Schleich -Handel ein: gebrachten und ergriffenen Maare, ist an die Landrechte als eigent-licheJnstanz des Fiskus anzuweisrn. C 4y6 ) HB das königl. Kreisamt (der Magistrat) diese Deroch» nungen wiederholt mit der Ausdehnung auf sedea Käufer allgemein kund zu machen, dann die Wirth-schaftsämter, und Magistrate zur genauesten Befsl-gung aiijuweiftn. N, 4'82. Hofkanzleydekret an sammtliche Bmikalge-falls-Administrazionen vom 10* Septem» der 1801* Jede durch Schleichhandel eingebrachte U)aavs, sobald sie ergriffen ist, kann von Niemanden, als dem Fiskus, und zwar vor seiner Gerichtsbarkeit, dem Landrechte, dem er aktive und passive allein un> tersteht, zurückyeforöert werden: Jedermann, der demnach eine als Schleichwaare ergriffene Sache unter was immer für einer-Angabe, als fein Eigenthum anspricht, ist an die Landrechte, als die eigentliche Instanz des Fiskus, zur ordentlichen Rechtsverhand-lultg anzuweisen- N. 47LZ. C 49? } N-. 4783. Hvfdekret vom io./ kundgemacht von dem Westgallizischen Landesgubernium den 15* September 1801. Die Untertanen sollen von titln an nicht mehr, ausgenommen bey mssen, ausser dem Jnventürvieh zur ausserordentlichen Staatsbedürf- Leistung 6« Frobnen dem Jnventürvieh zur Leistung der und Vor-Frohnen, Vorspannsfuhren, oder sonstigen Arbeiten, n.U ihrem eigenen Zugvieh verhalten werden, rieTju^u* fcelttn. ft. 4?34‘ Verordnung der LandcshauptMüttnschgft im Kram den 10, September itzsr. Da ungeachtet der bereits unter den yten Jan. 1793. zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemach-tea Wochenmarktordnung dennoch solche llnfügt zum tauf aller augenscheinlichen Nachtheil des Publikumsfottdauern, ^ÄTn* daß dadurch nicht nur die von der gestatteten Einfuhrs- g«/'* Freyheit in Rücksicht aller Gattungen deck Getraides, «nd^B--unb Greißelwerks sich versprechen sollende Wohlfeilheit Publikum« noch nicht erfolgt ist: sondern selbst auch die unent-behrlichsten Bedürfnisse noch immer auf einen über- £inr6{mut* ttiebenen Grad des Preises getrieben werden; so fin-XV. Land. I i l / C 498 ) HO det man sich zu Folg» der bestehenden höchsten Verordnungen und Gesinnungen verpflichtet nachstehende Beobachkungs - und Warnungsvorschriften zu Jedermanns Wissenschaft zu erneuern': Ersten s: Wird nach dem 2tcn und Zten Absätze der eben gedachten mit einigen nachstehenden Zusätzen, und Abänderungen in ihrer vollen Wirkung zu bestehen habenden Marktordnung ausser jenen Partheyen, welche in der Stadt, oder in den Vorstädten zum Wiederverkauf durch das ihnen hiezu ausge-ferkigle Befugniß, oder durch ihr Gemerb eigends berechtiget sind, Niemandengestattet, Feilschaften auf eine Stunde, und Gctraid auf z Meilen im Umkreise dieser Hauptstadt in grösseren Parthien, als zu den unmittelbaren häuslichen Dorräthcn gehören, anzukaufen, und mit waS immer für einer Art des Wiederverkaufs in oder außer den Wochenmärkten sich abzugeben. Zweytens: Selbst den vorerwähnten zum Verkauf befugten, oder ordentlich Gewerbtreibenden Partheyen wird nach dem Zten und Aten Absatz der angeführten Wochcnmarktordnung jeder Vorkauf, und jedes Verpassen der Feilschaften in Privat - oder Wirthshäusern, auf freyer Gasse und auf Ctrassekt auf das Strengste verbothen, weil ihnen die Ablösung dtr zum Wiederverkauf eingestandenen Feilsch aftsar-kikeln vorzüglich nur auf den hiesigen in der Rarkt- ord- %V* C 499 J s<# et-btttmg ansgedrückten Marktplätzen, und auch allds nicht vor ii Uhr zugestanden ist; daher auch Drittens: Vor dieser Stunde alle Einverständnisse mit den Produzenten oder Landlcuten über die Ablösung ihrer Feilschaften, und des herbeyge-führten Getraides höchst verbo then sind; so wie hingegen diesen letzteren Viertens: Das Sammle» der Vorräthe in hiesigen Einsätzen auf Spekulazion, und auf Abwartung höherer Preise nach den 7ten Absätze der Marktordnung streng untersagt bleibet, und die nicht an Mann gebrachten und allhier eingesetzten Feilschaf-kcn und Getraidgattungen jedesmal wieder am nächsten Wochenmarkts Tage auf dem Markte zum Verkauf gebracht werden müssen. Fünftens: Ist den Getraidhändlern zu Folge Kurrende vom 7ten Dezemb. 179t. aller Verkauf ihres Vorraths auf den Schüttboden, oder irgend anderswo ernstlich untersagt, tmb sie haben damit den in der Wochenmarktsordnung bestimmten. öffentlichen Verkaufsplatz vor dem Rathhause, oder unter den sogenannten Komauen zu befahren; jedoch bleibt jenen Produzenten, welche in dieser Hauptstadt eigene Schüttböden haben, der Verkauf ihrer eigenen Erzeuge nisse aus der ersten Hand auf solchen ganz unbenommen. Sechstens: Außer den' im Punkte dieser Verordnung rn Rücksicht der befugten Partheien und Gr-I i 2 wcrbS- lvebbsleute nach derMarktordminssbeschränkkenAnraufs'r rechte ist auf demDcrkaufsplatzederAnkaufdesGetrai--d;S nur allein zum eigenen Gebrauche, keineswegs den Handle", zum hiesigen Wiederverkäufe gestattet» S i e b e n t e u s: Ist der sorgsamste Bedacht jti nehmen, daß die gememschädiichen Uibertretter der gegenwärtig bestehenden Verordnungen entdecket, und sodann ohne aller Rücksicht der Person mit gemessener Strenge bestrafet werden , da wohl vorauszusche« ist, daß die Mit diesem so einträglichen Wuchergeschäfte sich befassenden Spekulanten davon nur durch beispielmüssigt Strafen werden abgeschrecket werden; gegenwärtig aber doppelt daran liegt, daß diese gemeinschädiichen Unternehmungen beseitiget werden, weil nur dann der Produzent seine Vorräthe zu Markt bringen, der durch die Wucherer hervorgebrachte eingebildete Mangel sonach aufh'ören, und die von dem ganzen Lande gewünschte Wohlfeilheit der Lebensmitteln nach und nach wieder eintretttn wird; und daher wird jede Uibertrettung vorstehender Verordnungen die unvermeidliche Konfiszirnng der Feiischaften ober der Getraidgattunge» im ersten Falle, wo eine entweder selbst, oder durch jemand andern ausgeiibte Ulbertrettung der bestehenden dießfälligen Verbothe entdecket wird, bey öfterer Wiederhohlung aber nebst dieser Konfiszirung nach Verschiedenheit der Umstände dein Zken Absatz der Marktordnung gemäß auch ine weitert empfindliche Strafe nach sich ziehen. ZttK TlB C 6-rl Nebst dem Ucbertretter werden auch jene, welche hiezu Unterschleif geben, auf das schärfesie besirgf-t: dagegen aber dem Anzeiger das Drittel von dem kon-fiszirten Gute ober b$r verhängten Geldstrafe abgereichet werden, . 4785» Hofdekret vom n. September, kundgemacht von der Landesregierung ob der EnnS den z., von dem Appellazions-undKrcminal- Obergerichte in Oesterreich unter und ob der Enns den 12. Oktober 1801, Es wurde auf einen von dem Niederbsterrri- Weisung - wegen auf* chischen Appeüazionsgerichte erstatteten Anftagsbencht/ fergertchtli-einverständlich mit der Gefetzgebungshofkommission, verordnet, daß aussergerichtliche Vergleiche so lange kein Gegenstand richterlicher Einschreitung seyn kömren, als nicht der Richter entweder wegen eines hieraus entstehenden Rechtsstreites, oder wegen ihrer Erfüllung um Entscheidung oder Vcystand angegangen wird, daher dem ganz neuerlich einzuschleichen beginnenden Anfuge, die aussergerichtliche» Anträge dem Gerichte in der Absicht vorzulegen, um denselben durch die dem Gegentheile abgen'öthigke gerichtliche Destättignng 3 1 3 die TrS C Zor ) die Wirkung eines gerichtlichen Vertrages zu verschaffen, um so minder Statt zu geben scy, da sich der Erfahrung gemäß dieses Kunstgriffes nur von dem Erfindungsgeiste der Wucherer,zu dem Ende bedienet werde, um hierdurch den 'öfters nur erst auf Spekulazion ausgestellten Schuldverschreibungen sogar noch vorder wiMchenZuzählung desDarlehens durch gericht-licbe Bestättigung des Schuldners nicht nur volle Beweiskraft zu verschaffen, sondern demselben schon auch alle rechtlichen Einwendungen abzustrciten, und die pntevverfung der alsogleichen Cxekuzion jurn voraus darum abzudringen, um sohin bey der Zuzählung des Darlehens eine sichere Schutzwehre ihrer Bedrückungen zu erhalten, und die Heilsame Absicht der Gerichtsordnung zu vereiteln, welche der Exekuzion der verfallenen Schuld nur nach ordentlicher Liquidirung Statt giebt, Welche höchste Entschliessung den sämmttt-chen. untergeordneten Gerichtsbehörden in Nieder-hsterreich unter und ob der Enns zur künftigen ge« nnuen Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. R, 4786- NB C 503 ) N, 4786. Hofdekret vom 17. September, kundgcmacht von dem Böhmischen, Mährisch - Schlesischen, und Westgalli,zischen Landes-gubernium den 13. September 1801. Dante« ob« Da seit Kurzem verschiedene von Metall verftr- get[0n« Ngte sogenannte Dantes oder Jettons, mit einer Ailb-auf derselben geprägten bildlichen Vorstellung zum -Vorschein gekommen sind , dergleichen Epielzeichen oder v«-aber von Unwissenden, aus Irrthum, für wirkliche Fürsten Geldmünzen angesehen werden könnten; so wird den Länderstellen hiermit aufgetragen, den im Lande befindlichen Metallwaaren - Fabriken und andern Ge-werbsleuten, die mit Verfertigung dieser Spielpfennige sich beschäftigen, zu bedeuten: daß dergleichen Dantes oder Jettons, um sie ausser aller Aehnlich-keit mit Geldmünzen zu setzen, weder ein Bildniß eines regierenden oder abgelebten Fürsten, noch irgend ein Zeichen einer öffentlichen Macht enthalten dürfen, und daß die eine Seite derselben jederzeit mit der Aufschrift; Spixlpfenms versehen seyn soll. Z i 4 N. 4787; HB C 5©4 j HO n. 4787. Hofdekret der gallizischen Hofkanzley vom 17. September, kundgemacht tunt dem westgallizischen Landesgubermvm den 2, ' October isoi. -«aulustb In dem 4ten Absätze der am rZten April 1797-, T."adt^°a- l» 'n gegenwärtiger Sammlung 9 P. ©, $73 Zahl ti^n Tm)= 2^3I F ßnden — über vie Einführung des Mili-jahngc i&a tärquartierbeytrqgs in der Hauptstadt Krakau ergay- frct)una von on«-R gcnen gedruckten Verordnung ist für jene Häuser, <^!irti“runl welche von Grund aus von hartem Materiale erbau- |fc6e'nquar- e£'o5>er &e9 denen Hauptreparaturen und Erweiterun- rirung gen vorgenommen werden, nebst der im erster« Fal-gemeinen , „ ■ Mannes le auf zehn , im letzteren auf fünf Jahre bewilligten de,chraakt. Befreiung von Entrichtung des MilitarquartierheitragS auch die Wohlthat zugestanden worden, daß die E'i-gcnrhümer solcher Häuser , wenn sie es nicht etwa selbst verlangen, durch die ersten drey Jahre nach ge-cnbetem Bau von allen Militäreinguarticrungen verschont bleiben sollen, Da nun aber diese erweiterte Begünstigung bey nunmehr hergestelltem Frieden, und wo die Truppen in ihre Standesquarriere eingerückt sind, ein Aufliegen Mit den erforderlichen Hssiziersquartieren in Krakau nach sich gezogen har: und da diese dreyjährige Be-ipepung von der Mlitgreir.quarticrung, bereits in der Über TtB C £05 ) über die Einführung des Landrsmilitarquartiersbey-trags am 4tcu May 1798 erschienenen gedruckten Verordnung zum 2ten Absätze, lediglich auf die Ein-quartirung des gemeinen Mannes mit Ausnahme der durch Konzenknrungen und Durchmärsche vorfallenden dringenden Umstände, eingeschränkt worden ist; so haben Seine Majestät zu entschlicffen geruhet: daß von nun an die in dem angeführten 4ten Absatz der gedruckten Verordnung vom l2ken April 1797 den Baulustigen zugestandene dreyjährige Befreiung von der Militäreinquartierung nicht auch auf die Einquar-tierung der Generalität, dann der StaabS- und Ober-offiziere auszudehnen , sondern auch in Krakau eben so, wie im ganzen Lande nach der späteren gedruckten Verordnung vom 4ten May 1798 blos auf jene des gemeinen Mannes mit Ausnahme der durch Kon-zcntrirungenund Durchmärsche vorfallenden dringenden Umstände ausdrücklich zu beschränken, jedoch dem Hanseigenthümer jederzeit die Wahl porzuhehalten sey, in seinem Haufe was immer für eine Wohnung selbst zu bewyhnen. Nt 4788. Hofkanzleydekret an sammtliche Landesstellen vom iz. September 1801. Se. Majestät haben das Censurwefen dem Po- DicMcher-lireyminister, Grafen v. Pergen, und dem unter sei- wird an bi« ' 5 üderuagt». VE c 506 y n er' Leitung stehenden Vizepräsidenten der Polizeyhof-stelle, Freyherrn von ©umevat» zu übertragen gerubet. Hiervon wird die Landesstelle verständiget, und zugleich angewiesen, künftig ihre Berichte und Anzeigen in Censurs - Angelegenheiten, dahin zu erstatten. n, 4789. r j Gubernial Verordnung in Westgallizien vom 18. September i8eit SCu«fM&v«= Die Ausfuhrsfteyheit der Gerste bis auf einen frobeit der _ 0 erste in Betrag von 25 Koretz, und auch derselben Ausfuhr ^mivbtinJ auf Gubernialpässe, wird gänzlich eingestellt, tzestkllr. N. 4799. Gubcrnial Verordnung in Westgallizien vom 18. September igoi. Megcn Die Dominien sollen zur Ausrottung der gemein- schädlichen Raubthiere, bey günstiger Zeit ihre För-che^Rau^ oöer /"Sdkündigen Unterthanen auf die Jagd der? tbier. selben aussenden. JNT. 479 t,. UtB C 507 ). HF N. 479tt Hofkattzleydekret an sammtliche Lander-stellen und Zolladministrationen vom 24. September, kundgemachr von der Niederösterreichischen Regierung, dann dem Mährisch--Schlesischen Landes--G«-Pentium den 27., von dem Steyermar-tischen Gubernium und der Landesregierung ob der Enns den 28., von dem Westgallizischen Gubernium den 30,, von derm Tyroler Gubernium und der Krainer - Landesstelle den 31. Oktober, von der Kärntner - Landcsftelle den 3., von dem Ostgalizischen Gubernium den 6. November i8qi. Da bereits durch die bekannt gemachte höchste £n6 mi(fi ffntschliessnng vom igtcn März 1800 — so trt ge-genwärtiger Sammlung r 2. Band, Seite 134, Zahl 42e4.ru finden — die Ausfuhr des tnnlä.idischen ifntc We Kupfers theilsgänzlich untersagt, theils blos gegen gerinl-Ban-Pässe gestattet worden ist, und da das im Lande ge--sammelte alte Kupfer nur zur Wiederverarbeitung ge-- ^«gefüdre eignet ist, mithin lediglich als rohes Kupfer betrach.- dürft, tet werden kann, so wird zu der obangefuhrten höchsten Entschliessung, nachträglich hiemit kundgemacht, daß auch altes Kupfer ohne eigends angesuchte und be- AS C 503 ) AS bewilligte Pässe fccv Ministerial- Bankohofdeputation nicht ausg^führst werden dsteft, daß aber diese Pässe nur daun werden errheilet werden, wenn die k. k. Verfchlelßdirekjion der Bergwerkproduktc das zur Ausfuhr bestimmte alte Kupfer gehörig untersuchet, und befunden haben wird, daß dasselbe nicht als bloßes rohes Kupfer, sondern noch als brauchbare, in Gemäßheit der kundgemachten oberwähnten höchsten §„t-schliessung zur Ausfuhr geeignete Kupftrwaare zu betrachten fei;, N, 4792. Hofdekret vom 24., kundgemacht durch GubcrniaLveroronung, in Böhmen beit 28. September igoi. fnf'wn« * Sämmtliche unterstehende Kasscir sind anzuwei- atee Van- fen, von nun an feine alte Dankozettel vom Jahre Sab™ 1796 l79& mehr an Zahlungsstatt anzunchnun, sondern lunMatt Partheyen lediglich au die k. Dankozettel- Kasse »nzunkh- tut Auswechslung gegen neue tu verweisen, nuo» Diese höchste Entschliessung wird daher den k. Kreiskassen zur Nachachtung eröffnet; eben so werden sämmtliche Dominien und Magistraten zur rotfc ttren Kundmachung hievon verständiget. N. 4795* %* c 509 > N. 479Z. Verordnung derNiederösterreichischen Landesregierung vom 24. September uoi* Bey Auswechslung der, vermöge Patents vom Wie st-tz wegen der 15. May l. I. seit dem ersten September ausser Um-- einbring-n-jauf gefitzten alten Vankozettel vom i ten August 1796 fa7fd)ae„ Lemberg, Ofen, Triest, Grätz Und Brünn vorzenommen werden soll; Zweytens, daß Jedermann, besonders diejenigen, welche Handlungsgeschäfte treiben / Und in dem Falle sind, Zahlungen tu grösseren Summen zu empfangen, hienut gewarnet werden sollen, der Vorschrift des oberwähiiten Patentes gemäß, keine alten Bankozettel vom Jahr 1796 mehr an Zahlungsstatk anzunehmen, noch auch, besonders in Fallen, wo ihnen von auswärtigen Landlungsfreunden solche afe ten Bankozettel im grösseren Betrage zugeschickt werden sollten, dieselben eher im Empfang zu fetzen, als bis sie bey einer der oben erwähnten sieben Baaks« HS ( $tt ) ' fo$tf(elfoffeit dieselben vorgezrigt haben, und ihtL Aechtheit anerkannt wird. K 4794. Hofdekret vom 24. September, kundges macht von dem böhmischen Gubernium den 11. Oktober iSoi. Nachdem die Steinkohlenasche von der gemeinen Di-Aur- fubr der Holz - und Zunderasche nicht leicht zu unterscheiden, Sreintoh, IcROfd^c und daher zu besorgen ist, daß unter dem Vorwan- rofrb b«6oi de einer Steinkohlenasche die auszuführen verbotene Holz- und Zunderasche ausgeschleppet werde- So wird hiemit die Ausfuhr der Steinkohlen-tische ebenfalls verboten. K 4792- Hofkanzleydekret an sammtliche Landesstet-len vom 24. September, kundgemacht von dem Oberösterreichischen Gubernium den 23. , von dem Mährisch -- Schlesischen Gubernium den 24. Oktober und vom Ostgallizischen LandesguberniuM 6. November tsot» Aus Gelegenheit ber Fragt: was für eine Taxe 3« tin Meister, welcher auS der Zunft jenes Orts r wo «»irichtvng an bit ♦ Zvnfislake, trenn ein Meister in der nämlichen Provinz aus der Zunft des einen Ort« kn dieZimst eines andern Übertritt. c in > m er züm Meister ausgenommen worden, und die Me!_-sterrechtszebühr bereits entrichtet hat, aus-und in die Zunft eines andern Orts in der nähmlichen Pro-vinz Übertritt, bey seiner neuen Einverleibung in das Handwerk, an die Zunftslade zu bezahlen habe 1 ist festgesetzt worden t daß, da die Taxen, welche gesetzt Massig eotr einem Meister bey dessen Ernennung an jene Lade bezahlt werden müssen, welcher er rinverleibt wird, dahin abzwecken die Gemeinlasten der Lade zu bestreiten und daher an und für sich außer aller Verbindung mit dem Meisterrechte stehen, und da diese Taxen nur durch die Veränderungen entstehen, welche sich bey der Lade ereignen; so sey cS Unbillig dieftVer> Znderungen einer Lade, zum Vottheil einer andern zu entziehen, und in dieser Hinsicht habe in Hinkunft jeder Meister, welcher aus einer Lade aus ritt und in eine andere ausgenommen wird, die Hälfte seiner in die erste Lade entrichteten Taxen zurückzulassen, die andere Hälfte aber aus derselben wieder zurückzutrhalten, dri ne Lade hingegen, welcher er aufs neue «inverleibt wird, allzeit die ganze festgesetzt« Taxe zu entrichten, wodurch denn auch der ersten Lade der Vörtheil zugehe, daß ihr die Hälfte des Empfangenen als Gewinn bleibt und durch Line neue Meisteraufnahme eine neu« Taxe erhält. Es haben demnach sämmtliche Magisträte, Ortsobrigkeiten und Zunftsvorsieher sich diese höchste Ent- HB < 513 ) HB ' Cnischliessung bey vorkommenden Fallen fUr genauen Richtschnur zu nehmen. N. 4796. Hofdekret vom 24. September, kundge-macht von Der Landeshauptmannschaft im Kram den 21. Oktober 1801. Nachdem die bisher zwischen Laibach und Eürj bestandene Journalpost nicht mehr oolhwendig ist, so hat solche aufzuhhren, und künftig wieder die or-dinari Post nur zweymal tu der Woche abzugehen. Welches daher zur allgemeinen Wissenschaft an» mit bekannt gemacht wird. * ... - vV- N. 4797* Verordnung des Triester Guberniums voM 26. September isoi. Noi Pompeo del S. R. J. Conte Brigi do etc. Poiche le giä publicate Patenti, colls quali si sono ßabilite le pfovidenze « modalitä per Pintroduzione, vendita , trahsito , ed educilio de’ Vini e Liquori paesani , austriaei ed esteri in Trieste, non possono esaurire tutti gli og* getti nelle attuali variazioni di cose; c consi- XV. Land. . K k 8^' * Da6 61c ' Souriuitz pofNrolfifrcn Laibacd und @čcj aufgehoben fey. Aunbniä» chung der (fl Anfebung bei Annen« fond«- und städrifchen Wnnauf-fd)lhi<4 in Trieji ft* aangeneu %® C 5*4 ) gliando le nuove circostanze , una pii estesa providenza adattata allo statto presente; onde inerendo alia Sovrana Clementissima Risolazio. ne del dl 20 giugno 1797. abbiamo ordinato la publicazione della presente, come unica legge riguardante ii Dazio del Vino detto de’ Po. veri, nonchc ii Dazio dell’ edućilio del Vino, o cosl detto gran Dazio della Citta, concentran-do, in quanto souo conciliabili , gli ordini i« tale proposito anteriorrnente rilasciati, cio£: de’ dl 20 giugno '756., 5. maržo 1757*» uno,, maržo 1758., imo settembre 1769., imo. ot» tobre 1777*» 2 giugno 1733, , e 7 Settern, br® 1/87« PARTE I. Del Dazio (de’ Poveri, Imo, L’attivitä della presente Legge sl eßtende sopra tut te le Superioritä, Stati pro* vinciali, Cittadiai, e Sudditi delle principesche Contee di Gorizia e Gradišča , e del Littorale austriaco , ed a tutti quegli Individui, tanto Sudditi, quanto esteri, i quali in dette Pro-vincie fanno traffico e trasporto di Vini; ser. vir dovendo in specie poi per norma e dire« zioae de’ ces. reg. Ufficj di Muda, ado. ** c 5*5 ) »dp. SUA MAESTA*, PAugustissimo glo» v nosamente regnante Imperatore e Re, sie gra-ziosi^simamente compiaciuta di confertnare, per ora tanto, la riscossione del Dazio del Vino de’ Poveri dietro la Tariffa di un Fiorino per ogni Orna di Vino estero, e di tre Caran-tani per ogni Orna di Vino austriaco ; co* siccchž : Fni, Kni» Per 1’ Orna di Vino estero, si pagherä ’ il Dazio di . 1 — detto, per uso di JBastimenti la meta con , 3* 30 . . austriaco , . * -— 3 - di Giuntaestera,si paghe-ranno L. 2, ossia- HO • * ♦ — per uso di Ba- ßimenti . » — a ossia 240 |§J. Uva esteraL. 8. i 30t 3ZO. II motivato Dazio de’ Poveri si per-cepirä dal rispettivo Oontralore nel Casino si*. tuato presso il Canal - picciolo col preesposto Tagguaglio, dichiarando, che il, cosl detto, Scavezzo sara reputato per Vino, e conseguen-? erneute soggetto al Dazio su quello stabilito» Ä f a 4*o. %}& C f‘6 ) 4*0. Tutto il Vino estero, benche prove, niente in regalo, sara sottoposto al Dazio deJ Poveri; e se il Vino non giungesse alia con-correnza di uri’ Orna, si percepira il Dazio proporzionatamente sul statuko ragguaglio di itn fiorino per Orna. 5to. Alla contribuzione del Dazio de’Po. veri saranno indistintamente soggetti tutti i Proprietarj od introduttori di Vmo o Giunta estera, benche Sudditi , e benche paesani, senz’ alcun privilegio di persona; saranno bensi. 6sto, Soggetti alia sola meta del Dazio que’ Vini, ehe vengono comprati da Padroni deile Barche ancorate in questa rada per uso del loro equipaggio, 7mo. Sono poi csenti dal Dazio i Basti-inenti rapporto alia , cost delta, Mesa ehe su* bito al loro approdo annunzieranno per proprio uso; rnentre vendendo, o regalando una tale partita, saranno tenuti per quella alia cor. risponsione dell’ intiero Dazio : restano inoltre assolti ed immuni da tale Dazio de’ Poveri i Vini e Giunte prodotti nel Friuli ed Istria austrid-;a, e sottoposti soltanto al Dazio di tre CarantaDi, quando siano accompagnati con fedi e ricapiti legittirni, dichiarando: ehe, per legittimi, s| fiputeranno quellt soli, ehe saranno rila.se. iati coi %® C 517 ) eon le prescfitte modalita dagl’ Ispettori ehe le rispettive Superiorna delegheranno ed aulo-rizzeranno , o anno gia delegati ed autorizzati di stenderli sopra le dichiarazioni de’flspetiivi proprietary e dietro le locali rilevazioni e rj-cognizioni nelle cantine o magazzeni de’ pro-prietarj medesimi a seanso di quelle malversa-zioni, ehe, senza lina tale precauzione, pen trebbero accadere per viaggio; dovendo anche gli UlFicianti de’ Porti auftriaci, per que’ Vini che si caricano sotto la loro preseuza ed assi-Stenza , tenere ud’ ešattanola di tutti i carichi, facendo , prima della caricazione, sagomare , e marcare a sigillo, gli arnasi, e legalizzare in fine li corrispondenti ricapiti. Tutti gli altri ricapiti, con i quali si pvetendesse di giustificarc, die il coqdotto Vino fosse prodotto del Friuli, o deli’ Istria austriaca, non si attenderanno. gvo. Saranno altresi riputati per ricapiti inattendibili tutti que’ passapovti individual:, ceduti da’ possessori de’ cam.pt a, viti Hi la del taglio, co'quali i cessionarj inteudessero d’in-trodurre qqalche partita di Vino.; non-essendo in arbitrio di aleun possessionato di vigne e eampi piantati a viti di la del taglio, di cedere «d un’altro individuo nationale od estero U passaporto a lui concesso. Se poi taluuo rast* . segtias4e ricapiti alterati o falsificati, subira I9. $ t $ Ć 518 ) pena della piena confiscazione del Vin», e do. vra soddisfare ii Dazio de’ Poveri, oltre la pena della criminalita falsaria. I eontrabbaa. dieri , incapaci di pagare la stabilita penale in danaro, saranno puniti con pena corporale, eome i contrabbandieri mudali. 900. Per tutte le pene stabilite, e che si jtabiliranno nella presente Patente, come pure per la contribuzione del Dazio de’ Poveri, sara xisponsale il Bastimento ; conseguentemente l’Ufficio Capitaniale del Porto non darä alcuna spedizione alle Barche o Bastimenti, che non avranno riportata dali’ Amministrazione la li-cenza in iscritto di poter partire. lomo. A§solti ed immuni sono parimente dal Dazio de’ Poveri, i liquori es teri, bencha introdotti per consumo in Trieste* Liquori p’intenderanno, e si reputeranno que’ soli, eh» a’introducessero in bottiglie, come pure i Vini di Toskana in casse, limo. All’incqntro i Liquori che vengono |n arnasi, in damigiaae, e canevejte, e non in bottiglie da qtialunque parte, saranno sotto* posti al Dazio di consumo in Trieste. tado. Franchi saranno ancora dal Dazio predetto i Vini e Liquori indistintamente coq-dotti in Trieste per transito. L’ introdutlore jjar4 lensi tenuto d’ insinuarsi al Contralore de| P*“ %® ( 5*9 ) Pazio tle' Poveri al Casino , il quale fark ese-guire la stazzatura con le Stesse modalita pre-scritte per il Vino introdotto per consumo, coll’ unica diff'erenza, ehe tutti cotesti arnasi^ dovranno essere muniti col sigillo deli’ Amini* nistrazione del Dazio de’ Poveri, oppure si dovra consegnare la chiave del maggazino all’ anzidetta Amministrazione: l’introduttore, o ricevitore sara. tenuto di rilasciare tin firmato obbligo, assicurante la spedizione per transito del Liquore e Vino nel termine di tre mesi al piüj qual termine, in riflesso delle circoftanze, poträ essere, sopra l’istaqza dell’ introduttore , prolungato, povrä inoltre l’introduttore o ricevitore del Vino di transito , quando la quantitä in-trodotta non sorpassi le 10. Orne, depositare l’importo del Dazio di un florino per Orna, il quale gli sara restituito dopo giustificata la se* gulta spedizione nel termine presosi; hen’ in. teso, ehe questo non pud in regola sorpassar« i mesi tre; bastando l’obbligo sopra indicato., senza che occorra deposito per quelle partite, che oltrepassassero le to Orne, semprecche tal obbligo venga rilasciato da una Ditta captante di Borsa , ovvero da persona abbenata in paese , e firmato di propria mano del Principale, non ammettendosi le soscrizioni, nedegli Ä t 4 ' ' Seri- ?a? c 51® 3 Serirani , ne de’ Sensaali o loro agenti , yiene pero proibito nella spedizione di si. naili Vini di transito, di meseoiare gli este. ri con gli austriaci; giacc.he , nel -gaso di tale mescolamento , il Vino rimasto inespe» dito verrä indistintamente considerato come Vino estero. ■ La spedizione per terra si giustificheräcon Kesponsali de’ ces. reg, Esattori; e per mare coli’ attestato del ces. reg. Ufficio Capitaniale del Porto. Non seguendo la spedizione, o non potendosi justificare nel prefisso termine, Pin-troduttore s’insiuuerä immediatamente ed ultro-neamente ali’ Anuninistranona, e soddisfera ji Dazio de’ Poveri ; negligendo 1’indicata insinua-zione, o consumando clandeftinamente in paese il Liquore o Vino, incorrerä nella pena della confiscatione del valore del V; no o Liquore consumato, e perdita dei deposito, odeli’im-porto garantito mediante U suaceeunato ob-bligo. A tal finel’ Amministrazione del Dazio de’ Povöri fara teuere dal đi lei personale subalterno un protocollo separato, nel quale sara»-po registrate le insinuazioni di transito, per poter invigilare di tratto in tratto contra lefro-di in tal particoLvre. C 5-1 D 12Z0. Nellaricognizione de’ Vini, e Gjuh-te, e nella percezione del Dazio de’ Poveri si procederä colle seguenti formalitä e modaliti ; il Padrone o Capitano d’oghi Bastijnento, ehe condurrä qualunque specie di Vino o Giunte in arnasi , verrä interpellato al suq arrivo dali’ Assistente del Dazio de’ Poveri alia Sanita? in quäl luogo o luoghi l’abbia saricato ? ed am-monito, che, in caso di falsa dolosa denunzia, sara condannato nella pena (previa l’ppportuna inquilizione) di un fiorino per ogni Orna di Vino o Liquorp in arnasi, e di 2 2|- carantani per ogni Orna di giunta, di cui avesse falsificata la procedenza. Se poi il Padrone o Capitano fosse anche proprietario del fraudoloso e falsamente de-nunziato carico diVino, Liquore, o Giunta, questo tutto cadera in commissum a tenore delle gii precedenti Sovrane Disposizioni. Indi s’interpellera il Padrone o Capitano, chi sia il proprietario, o proprietarj dei Vino o Giunta j come pure sulla concorrenza di det-to Vino o Giunta, espressa ne’ ricapiti? Riče-vute le indicate denunzie dal CapitaDO o Padrone del Bastimento, conduttore dei Vino o Giunta, 1’Assistente dei Casino avrä 1’ atten-zione di far’ accompagnare, ora dali’ uno, ora dall’ altro Guardiano, ehe ne avra nello st esso 5? f $ tem- c JH>a ) tempo anche la vigilanza sirro alia sopprawe-t nienza di un sagomatore, al destinato canale picciolo tutte queile barche cariche di Vino, ehe non potranno venir sagomate sul fatto, pur-ehä vi possano venir stazionate in detto canale; lasciando una guarđia a bordo di quelle ehe non i possono entrare in quel Porto, sin’ alia seguita sagomazione del condotto Vino; e renderä in. teso dell’ arrivo il Contralore dell’ Amminiftra-zione, il quale ordinera. lasagoma e ftazzatura del Vino. Questo canale dovrä essere custodito di giorno e di notte dalle guardie del Da-zio , e da un pichetto militare almeno di notte, accio nulla possa estraersi dalle barche senza la presenza ed assistenza di un individuo dell’ Amministrazione assieme col sagomatore def Dazio de’ Poveri. Questi medesimi potrann» assistere alia sagoma, la quale dovrä seguire nelle forme prescritte dalla separata istruzione di Ufficio per 1’Amministrazione di questo Da* zio. Lo scandagliö, corrispondendo alia de* nunzia con un ragguaglio ehe non manifesti fro-de, e concordando co’registri del publico Dazio della misura, il proprietario non poträ dispor* , re del Vino, o Giunta, se prima non arrä sod-disfatto pienamente il Dazio de’ Poveri, o data idonea cauzione, quando Ia barca non fosse rinchiusa pel canple splto catena, nel qual cas.o. P«' pOträ anche soddisfarlo dopo fatto l’esito, «• stando per cauzione la detta baroa, tanto per il Dazio, che per la penale. Rispetto poi alle Uve, ed a’ Liquori in partite minute, deve tosto calcolarsi 1’importo, e farne fare il pagani ento. 1410. Che se poi qualche Padrone o Ca-pitano si prendesse 1’arbitrio di estradare Vino fuori della sua barca senza la previa insinua-zioDe ali* Ufficio d’Amministrazione del Dazio de’ Poveri, e senza ehe ne fosse seguita la sa-goina e misurazione con le debite assistenze e formalita prescritte, sara, e s’ intenderä tutta quella partita di Vino «stradata o misurata clandestinamente senza tale insinuazione, con-liscata e venduta poi alPincanto : dei quale ri-cavo (detrattine i correlativi Dazj e spese) si corrispondera un terzo alia Cassa dei Dazio dell’ Educilio, il secondo terzo andera a benefizio del fondo dei Dazio de* Poveri, ed il rimanente terzo si paghera alii rispet* tivi Guardia ni , qualora li medesimi fos-sero anche denunzianti ; in difetto, resta assegnato quest’ ultimo terzo a tal altro denunziante, verificata che sarä l’idestitä del defraudo ; peraltro sarä iipmune di peDa , sensa pero coasegqirp yefuna Jficđgnizioms, il dp* c 524 > .$(# nunziante, quantunque fosse correo del con, trabbanđo. 15t©. A riguardo de’ Liquori in bottiglie, eome pure de’ Vini di Toscana in casse, non si renderanno necessarie' le formalita e moda-lita statuite nel precedente articolo; bensi sara cura dell’ assistente al Casino di Sanitä di ve-gliare, ehe sotto tal pretesto non succeđan© frodi, e ehe si eseguisca Paccurata consueta visita di tutti indistintamente i Bastimenti, do-po Pammissione alia pratica , dalle guardie del Dazio de’ Poveri , di concerto anche con le guardie del Dazio grande, per assicurarsi, ehe non siavi occultato alcun’ arnaso di Vino. lösto. Per 1’introduzione poi de’ Vini „ Giunte eec. per terra , si 'dovranno osservare anche in avvenire le vigenti ordinanze mudali, ©ve ne esistessero gli Ufficj, i quali avranno su tal particolare presenti tutte quelle incom-benze , che per ogni buon fine sono state in* culcate all’ articolo 7010. della presente Patente per gli Ufficianti de5 Porti austriaci, in quanto siano combinabili ne’ luoghi, trattenendo un deposito sufficieente a cautare i! Dazio, e rr mettendo all’ Amministrazione i loxa certificati o bollette con le modalita sin’ ora praticate, per poi restituire il fatto deposito, dopocclie • $ C 525 ) ü conduttore del Vino, Giunta ecc. avrä giust’, ficato il pagamento fatto con il bigliett'o degLi Esattori; e per quello concerne-le partite di Vino , che s’introducono per consumo nel terri-torio, saranno da’ rispettivi Mudari tenuti i consueti regißri, e rimesso quartalmente il conto, edil ricavato all’Amministrazione, la quale di questo ricavo gia senz’ altro rende il conto mensuale; dovendo in oltre i conduttori de’ Vini insinuarsi al loro arrivo, colla communica« zione di tutti i summentovati ricapiti giustifica-tivi, alli Soprastanti alle barriere , i quali do-vranno immediatamente darne parte all’Ammi-nistrazione, che ordinera tutte quelle providen-ze, che sono prescritte per la ricognizione della qualitä, e quantith; restando con cid inibita qualunque iutroduzione fuori delle strade di det-te barriere, c senza una previa insinuazione , *aotto pena della confiscazione da venir applicata e divisa col sustabilito ragguaglio, ljirao, Ammoniamo tutti ed ogn’ uno, che tutti i fatti, e modi, beuche non espressi spe-cificatamente nelcontesto della presente Patente, tendeDti ad una fraudolenta ed illegitima intro-duzione di Vino, e Giunta, o al defraudo del Dazio de’ Poveri, saranno irremissibilmente puniti con tanto maggior rigore , quantoccli£ si tratta di vendicare il danno inferito ad un luog« Pio; C 5*6 ) Ro; e coloro che avranno prestata mano ad un simile contrabbando , o con la compra, od in altro modo, sarartno egualmente puniti come gli stessi contrabbandieri. igvo* II Contralore deli* Amministrazione del Dazio de’ Poveri custodira gelosamente gli attestati prodotti, le dichiarazioni de’ Mercantt per i Vini di transito, i biglietti di avviso, e tutti i ricapiti e carte concernenti la giustifita-zione del Dazio; cosi pure dovra tenere i registri e protocoili accuratamente sul metodo ehe gli e preseritto nella separata istruzione d’ Ufficio, it)no. I Vini, e Giunte procedenti dalle provincie austriache saranno bensl immuni dal Dazio de’ Poveri di un fiorino ; ma pagheran-no, Coine al summentovato articolo 2do. , sob tanto tre carantani per orna fin’ ora usitato a beneficio del fondo de’ Poveri. Ali’ incontro i Vini austriaci approdati una volta a questo Porto, ed indi stati portati via, per non aver* ne potuto ritrovare 1’esito , venendo riportati, malgrado i sigilli apposti suile, botti, e quan-' tunque legittimati nel suo primo approdo per prodotto austriaco, veranno non ostante riguar» dati come Vini esteri, ed assoggettati come tali al pagamento dell’ intiero Dazic imposto sopra ii Vino estero. somo. c 527 ) 2orno, Per provedere alia publica salute, die potrebbe essere pregiudicata dall’ uso de* Tini corrotti o alterati , TAraministra^ione sark sollecita di far riet noscere la qualiter-de’ Vini non tanto che s’introduranno in cittä, quanto di quelli gia introdotti ed esistenti nelle ta-verne; a tale oggetto essa deputerä un suo individuo, il quale fant assaggiare ii Vino in questione da due Periti giurati, i quali, trovan-dolo effettivamente corrotto e guasto , rilascie-ranno 1’attestato d’essere inserviente all’ ordinario consumo, ed un’ altro attestato rilascierä pure, in caso di vendita, il compratore, che tale Vino serva per uso della sua fabbrica di aquavite, rosolio ecc, PARTE II. Del Dazio dell’ Educilio, ossia del gran Dazio della Cittä. 21 mo. Quando 1’ introdotto Vino verri insinuato per consumo, in aliora subentre ri la vigilacza dell’ istituita Amministrazione del gran Dazio della Cittä, ossia del Dazio dell’Educilio, per la di cui conservazione e percezione veran-no osservate le seguenti providenae. 22 do. C 528 > \ 2 2dö. Si avra tutta 1’attenzione e pfemu-ra, acciochž da tutti e da ciascheduno , eh« qui vende vino alia minuta, veriga pagato ac-cüratamente e senz’ aicuna riserva iu prezzo il consueto Dazio di 22 1/2 per cento, ossia nove boccali per ogni orna di quaranta boccali; re-Stando ia oltre stabilito, che si bonificheranno e 6. per cento sull’ ora esposto Dazio agli ostieri, che tengono delle gran partite di vini * e le vendono a misura di cimento, il che si ragguaglierä a proporzione della maggiore o mb nore quantitä delle partite. Questo abbuonb per-ältro non goderanno quegli ostieri, che vendono alia minuta in fiaschi, o bicchieri^ 23ZO. Si procederä senza remissione colle prescritte pene contra quelli, i quali si faranno lecito di scerriare in qualsisia modo e maniera* e pregiudicare tale vendita , a quäl’ effetto con-correrä sollecitamente questo Magistrato Fuoli» co Politico Economico colla sua assistenza; ed arrivando qualche caso, che richieda giudiziale dichiarazione in quello concerne gli affari interni, e contrabbandi commessi in pregiudizio soltanto di questo Dazio dell’ Educilio , non si manchetä per parte del prefato Magistrato di amministr.arvi in buon ordine pront e acelere giustizia, in conformita della disposizione sta-tutaria Lib. 4,'Rub, i„ che per quest’ oggetto re- ( 6*9 ) festerä nel suo vigore; trattandosi poi di cdd* trabbandi, die apportano danno ancheallacas sa dei Dazio de’ Foderi, saranno qUesti trattatj e decisi, come qui sotto viene stabilito, . siccome 2 4td*. Si trova faensl nel libro citato' della Statuto Rub, 2 da. Nullus Incipiat, gia stabi-lito, ehe niuno, il quale gode del diritto di vendere Vinp alia minuta , prešutna di mettere a spina una botte , prima ehe l’abbia veduta il rispetlivo sagomatore del Dazio dell’ Educilio ; 1’esperienza pero dimostra, Che dalla maggior parte de’ venditori viene negletta questa cautela , cosl coi presente resta riuovata la mede-sima in maniera, e coli’ iaggiunta, che in avve-nire, presumendo taluno di vendere Vino alia-minuta, tanto nella Vecchia e nüova Cittä, quanto nelle adjacenti mandrie e conltade^ senza reßrizione alciina di tempo, e distinzione tra il Vino paešano o forestiero, se innanzt non si sara insinuato presso il Casino dei Dazio dell’ Educilio ed Amministrazione rispetti» va; come anche, se non avrä pagato 1’importo dei Dazio, od almeno si sara inteso per il me-desimo colla predetta Amministrazione di eSso Dazio, gli sara levata e riconosciuta per con-trabbando 1’intiera botte špinata; ed in caso che la botte fosse gia scarsa, sara obbligatodi XV. t l COJQ- consegnare alia mentovata Ammiuistrazione I’importo in prezzo a titolo di pena meritata per contrabbando, Richiedendo poi la circostanza del con» trabbando, ehe yi segua dichiarazione giudi-ziale , allora, sentite a dovere previamente le' parti, pronunciera in format a norma dello Stä. tuto per quanto questo ancora si trova in uso, e secoudo le modalitä e determinazioni qui sotto enunciate. Affine pero 2_5to. non s’imprenđano simili vendite alia minuta nascostamentc con pregiudizio del Da-zio , sivuole c si ordina quindi, ehe tutti quelli, i quali destineranno di vendere il loro Vino alia minuta, siano tavernari, o quelli ehe vo-glionci smaltire il prodotto delle proprie possessioni esistenti in questo territorio, (poiche la presente legge si estendeper tutti, anche alii secondi) debbano appendere alle loro case !a solita frasca; altrimenti a quel tale ehe si pren-dera la licenza'di vendere o far vendere Vino alia minuta, senza il detto segno, sara confiscato tutto il Vino ehe si trovera nella sua Cantinai La qual cautela non ä altro per oggetto, se non se, cite 1’ Amministrazione del Dazio dell’ Educilio stia sempre in accurata notizia, dove, ed in quäli cate, si venda il Vino, c possa possa insistere con ogni sollecitudine al paga« rnento del Dazio, incombendo alia medesima d’invigilare con tutti i mezzi possibili contra li contravventori, ad effetto, che vengano con« degnamente puniti; ed il Dazio, conforme ž giusto, resii preservato dal danno colla sop« pressione di simili contrabbandi, aGto. Si vuole in oltre, e seriamente si ordina a tutti gli ostieri e tavernari , ehe qua« lunque volta comprano Vino, e Jo ripongoqo nelle loro cantine o ne’ magazzeni, debbano antecedentamente farne la dovuta previa insi« miazione nel casino del Dazio deli’ Edueilio «i misura, sotto pena della confiscazione dei Vino introitato , affine i rispettivi sagomatori d’essö Dazio possano segnare e sigillare la botte o ie botti , ehe si sono eropite; ed in tal guisa or-viare a’ diversi inganni, ehe altrimenti sieguono di leggieri in pregiudizio dei Dazio. E soltanto gli osti e tavernari non solidi, saranno tenuti di pagare iL Dazio dell’ Edueilio prima ehe venga špinata e sia intieramente seorsa questa o quella botte; poiche le persone so« lide o munite d’idonea Cauziöne, lo soddis-faranno dll’ Amministrazione, setondo il pra* ticato , da due in due mesi. So® C- 532 i 'Sol \ 27m0* Quando ii Vino destinato per vendita Alia minuta sara giä, debitamente incanti-nato, allora 1’Amministrazione avra la soiled* tuđine e premura di far scandagliare ordinata* mente le bdtti ehe si saranno riposte in cantina o nel maggazeno , e di fissare a tempo debito la somma che dov-ra pagarsi per il Dazio* In caso poi ciie questi o quelli, i quali, avendo gia venduto ilVino messo a spina, negligessero di pagare il dovuto Dazio all’Amministrazione suddetta, non tardera il Magistrato Politico ed Economico di usare que’ mezzi eseculivi c ie saranno efficaci ad obbligare i morosi alt» effetvo pagamento; restando 1’Amininistrazione particolarmente incombenzata di usare tutte le attenzioni nell’ esazione, affine le restanze di questa natura non si aumentino in guisa tale, ehe la scossione divenga difficile, o si renda affatto impossibile; onde invigilera per propria cautela di schivarle al maggior segno, e di ri-cercare ali’ uopo, senza dilazione , il braccio forte della Superiority. Essendo che poi 28VO. Per cautelarsi da ogni e qüalunque teijtabile contrabbando, con i Vini introdotti per mare, sia stato nella presente legge agli articoli suesposti possibilmente proveduto con lepiit caute modalita, viene in aggiunta, per una maggior cautela e sicurezza, inibita anpora sopra . sopra le bardie indisüntamente ogni e qualsi-voglia vendita del Vino alia minuta, dichia-randosi espressamente, che, in easo di contra-venzione, tutta la quantita venduta ed il con* tenuto della botte, dalla quale fu estratta, sara riguardato per contrabbanđo. 2$>no. I pa-rticolari, ehe comprano de’ Vini, tanto paesani, quanto di estera prove-r.ienza, all’ ingrosso puramente per proprio uso di casa, sia ch’essi se ne prpvvedano nella ci ta, o che ne facciano venire per mare, sono bensi esenti dal Dazio d’Educilio ; ma saranao obbligati ad insinuarsi, pritna d’ incantinarli , al Casino dei Dazio dell’ Educilio per subirvl la prescritla sagomazione con indi corrispon-dere i diritti.di misura, e rispettivo Dazio de’ Poveri* gomo. La vendita di Vino alia minuta» ehe si fara fuori della cittä di Trieste , o per i Villaggi esistenti nel suo territorio , ovveronelle mandrie e contrade circonvicine> Sua Imp* Reg* Apostolica MAesta’ lascia nel suo antico vigore quello ehe si trova disposto nello Statuto Lib. 4to. Rub. $za.; ordinando perö in ap > presso, conforme anche sta proveduto nel citato luogo, ehe tutti quelii, i quali anno il diritto di vendere Vino alia minuta ne’ pretoc-cati luoghi, debbano osservare le rrvedesime 8 ( s can- S«? C 634 ) SüS eautele, che colla presente si prescrivono per la cittä di Trieste; all’ incontro per quello con. cerne i contrabbandi che seguono in tal parti-colare, come richieđesi generalmente in tutto Taltro, sarä obbligo dell’ Amministrazione de’ Dazj pel suo circonđario , e de’ risßettivi Ar-rendatori delle Ville pel loro distretto, di fare le opportune disposizioni, provedcndosi di fide .spie, che invigilino alia vendita in e fuori della Cittä, e per il suo territorio, e denuncino fe-delmente cd accuratamente gli abusi che riesce loro di scuoprire, affine possa provedersi senzja riguardo contra li trasgressori della presente legge coi rigere delle pene in essa comminate. Simo. Eperche, in qudlo concerne iVini introdotti per mare , possono combinarsi i gelosi riguardi della publica salute; sarä obbligo dell’ Amministrazione del Dazio deli’ Edu* cilio di far ognora effettuare le visite delle bar-che particolarmente ne’ Lazzaretti o Casino di Sanitä con quelle eautele, ehe sono analoghe al suddetto oggetto. 3 2:do. Di tutti i contrabbandi ehe venissero a scuoprirsi, ed attrapparsi nell’ introdurli in terra, l’Amministrazione avrä cura d’intrapren-dere una formale inquisizione coll’ intervento del delegato Commissario per parte del Ma« gistrato Publico Politico, col quale si pronun- cierlv M C ) St*® eiera anclie la prima nozione, quando si tratti. di un contrabbando non oltrepassante le sei orne; altrimenti rimettera gli atti deli’ inqpi« sizione ai C.es, Reg. Ufficio Circolare, il quäl© vi fara la sua prima nozione, contra cui potrk averluogo il ricorso entro 14 giorni, o invia ■di giustižia, o in via di grazia, Essendocche portanto col presente provve-dimento , in aggiunta della vigilanza e soiled-tudine degli Ufficianti incaricati deli’ Ammini-strazione del Dazio de’ Poveri, e di quelli in« cäncati del maneggio del Dazio deli’ Educilio, credesi sufficientemente provveduto al male de’ contrabbandi die vi si commettono ; percid si ordina seriamente a luttie ciascheduno di osser-vare inalterabilmente questa Legge, e guardarsi nel caso contrario dal danno, Ed acciocchž nessuno possa scusarsi di non essere la stessa giunta a sua notizia, non solamente se ne fara subito adesso la legale publicazione di questa Patente, con affigerla , tanto sotto la loggia, quanto a’ due Casini di Sanitä e quello della »agoma del Vino ; ma ancora il Magistrato avrä la cura di far ripeterla annualmente , proccu-rando in appresso, che, come in ora, cost in avvenire la stessa publicazione segua anch* se’ Villaggi, e nelle Contrade al principio di «iaschedun anno. 1", c sz6 ) In sequela, nori potendo essere che affet, tata Pignoranza di Legge che taluno vorrä al. legate per iscusa, dopo seguita la publicazione nell’ espressa forma legale, si precedent con ogni serieta contra i trasgressori colle pene sta. bilite, senza far il minimo viflesso nduna con-dimile allegazione» N. 4795. Hofkanzleydekret an fammtliche Landcrstel-fett und Appellationen vom 27. September igoit Din'cnrgkn Seine Majestät haben vermöge HofdekreteS vom Individuen, tu aus dem 27ft« September d. I. über die Frage, unter wel-iu^ßryien' clp Gerichtsbarfeit dermal diejenigen Individuen ge-d a be"" ein« bören, die aus dem Civil-Stande zur Legion getret-Dff'jiers- ^ ten , dabey eine Offiziers - Stelle wirklich bekleidet rer Haben/ Haben, und nachher von der nun aufgelösten Legion mit Scoter Beybehaltung der Legions-Uniforme, und Ehren-€i;rcn^i-bcr ^e'$m *m vorigen Stand zuruckgetreten sind, zu ent-chc» zurück- schliessen geruhet, daß diese Individuen unter die Ci« ggjj1 HtCli ftnb, g:f)6r vil- Gerichtsbarkeit zurückzutretteff haben, die Zivttge- Diese höchste Entschließung wird zur gehörigen t'chtsbar- - Verlautbarung mit dem Beysatze andurch bekannt gemacht, daß eben dieses auch in Hinsicht der Tyroler-Landes - Vextheidigungs - Mannschaft, und Offiziers- sb- NB c 537 ) sbschou mehrere der letzteren mit landesfürstlichen Offiziers - Patenten betheilet sind, nach der ohnehin bestehenden Landes - Verfassung zu verstehen sey'M 4799. Hofdekret voin 29. September kundgcmacht von dem weftgallizischen Landesguber-itium den 30. Oktober igoi. In den vorkommenden Gesuchen um die Ein- Gewicht, fuhrsbewilligung fremder ausser Handel gesetzter, stnTobr'un» und nur gegen Paß einzuführen erlaubter Waaren, muß das Gewicht, das Maaß, die Zahl, und der Werth dieser Waaren, sowohl von Privaten, als müssen in fccn (9cfiis von Handelsleuten bestimmt angegeben werden; widri- »en MN ihre gens dergleichen Gesuche von den Kreisämtern den Smjung Partheyen zur Ergänzung des Mangelhaften, ohne b-NME weiters znrückgestellt werden sollen. werden. Diese höchste Entschliessung wird zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung , mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß alle Partheyen ihre Einfuhrsgesuche in Gemäßheit derselben zu verfassen, und jederzeit mittels ihres Vorgesetzten k. Kreisamtes an diese Last-desstelle gelangen zu machen haben. H\5 N, 4800. AB C 538 > AB N. 4800. GubEnlal Verordnung in Mahren und Schlesien vom 29. September 1801. , -n den Meffcnstiftsbciefen beygefüget werden, soll nicht nur das Kapital, sondern auch die Be--, stimmung: wo und wie. solches fruchtbringend anlie get ; aufgeführt, und dem Einschreiten um die Con--stonalbestättigung jedesmal die diesfÜllige Schuldverschreibung bepgeleget werden. N; 4805. Hofdekret vom 6. Oktober, kundgemacht von der Landesftelle in Kram, und dem Triester - Gubernium den 19., von der Landesstelle in Kärnten den 20., von dem Tyroler Gubernium den 21. Oktober i8®i* Seine Majestät haben die bis Ende dieses Monats höchst bewilligte zollfreie Einfuhr des Getreides und Greiselwerkes aller Gattungen, so wie den zoll-frcyen Eintrieb des Hornviehes auS Hungarn inRück-sicht her noch immer obwaltenden Umstünde auf weitert Se* ( w ) ÄS fere neun Monate, nemlich bis Ende Julius 1822. on? der Grunze nicht gcstnt» ttt werden. Welche um rln« Justi- „ ziärs stelle in West- galizien trerdende Individuen von der Prüfung befreyel sind. M C 842 > N. 4807» • Hofdekret vom 8. Oktober, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubcruium den 13. November 1801. Die. Errichtung der Fabriken oder neuen Unttr.-nehmungen, selbst auch von einzelnen Hausarbeitern rn solchen Artikeln, welche dein Schleichhandel unterliegen, und worinnen die Concurrenz dem Ausland« nicht abgewonnen ist, ist in der Strecke einer Meile von der Grcinze nicht zu gestatten. ’ N. 4808. Gubernialverordnung in Westgallizien vom 9. Oktober 1801. Nur jene um eine hierländige Justiz! arsstelle werbende Osigallizische Individuen, welche seit dem ersten Inner 1798. vom Ostgallizischen Appellationsgericht geprüft worden, werden von einer neuerlichen Prüfung enthoben ; und jene Justiziars, die in dieser Eigenschaft bereits in Ostgallizien gedienet haben, sollen erst dann Hierlandes vereidet werden, wenn sie sich über ihr Verhalten in ihrem letzten Dienstort gehörig ausgewiesen haben. ' N. 4809t ^ ( 543 '3 AB N. 4809. Kofdekret vom 9., kundgemacht von dem O. OestreichischenLandesgnbernium den 2». Oktober 1801. Die vorgeschriebeneu Ausweise über die Markt- Drtk, preise der Hauptkörnergattungen und des Fleisches nwc sind sind in Zukunft zur bestimmten, Zeit unausbleiblich dnjubrirw elnzuschicken, und dazu die unterstehenden Behörden ßMU mit Ernst zu verhalten. N^ 48is. , Patent vom i2. Oktober isoi. Ce. Majestät der Kaiser und König haben mit Der Gene-jener besondern Aufmerksamkeit, welche. Allerhöchst-dieselbe dem Militairstande in allen seinen Verhältnissen ^auf 4 widmen, allergnädigst zu erwägen geruhet, daß der verlängert« im vorigen Jahre auf 8 Monate erlassene General-Pardon, bey den gleich nach seiner Ausfertigung.cin-getrettenen Kriegs- Ereignissen nicht überall habe hinlänglich bekannt werden können, daß ferner die Stellung der französischen Armeen und die Entfernung der Reichswerb- Kommandi von ihren gewöhnlichen Sta-zionen es einer großen Anzahl voy Individuen wider ihren HM C 544 ) HkA ihren Willen unmöglich gemacht haben, sich ftt bee bestimmten Zeitfrist zur Rückkehr zu melden , und der zugesicherten Gnade und Verzeihung sich dadurch theil-haftrg zu machen» In allergnädrgster Erwägung, daß alle diejenigen fortdauernd der gesetzmässigen Strafe unterworfen sind, welche durch diese Verhältnisse abgehalten wurden, zu den k. k. Fahnen zurückzukehren, daß gegenwärtig nur die Furcht dieser Strafe, dieselbe hievon zurückhält, haben Seine Majestät aus huldreichster Milde zu beschlossen geruhet, den im vorigen Jahre verkündeten mit dem Monate Februar des laufenden Jahres zu Ende gegangenen General- Pardon noch auf 4 Monate zu verlängern, und aufs neue bekannt machen zu lassen. Zufolge dieser allerhöchsten Enkschliessung werden folgende Anordnungen bekannt gemacht: Erstens: Der Zeitraum des auf 4 Monate verlängerten General- Pardons ist vom «.November dieses Jahrs bis zu Ende Februars des künftigen Jahrs 1802. bestimmt. Zweytens: Allen Ausreißern der k. k. Armeen , welche binnen dieser Frist von 4- Monaten in die verlassenen Dienste freywiöig zurückkehren, sich innerhalb Landes bey einem oder bem- andern Milr-tair Kommando, Regimente, oder be>) jeder andern Behörde, ausser Landes bei) den k. k. Gesandtschaften , oder den Reichswerbungen melden, ihren Meineid de- SO? C 545 ) %» bereuen, und künftig in den k. k. Diensten beständig zu bleiben angeloben, wird aufs neue in Gemäßheit • des letzten General-Pardons Nachsicht aller Ahndung und Bestrafung, völlige Herstellung ihrer Ehre und ihres guten Leumundes öffentlich und unverbrüchlich zugesichert. Es hat kein Unterschied statt zwischen Fremden oder Jnnlchrdern, zwischen denjenigen, die sich dermalen in den f. k. Erbstaaten, oder in auswärtigen Landen äufhalten, es sollen alle ohne irgend einer Widerrede, einigem Bedenken oder Hinderniß wieder angenommen, zu der Erfüllung der gewöhnlichen Militair Dienstpflicht zugelassen werden, und ihr durch Verlassung ihrer Fahne begangener Fehler soll auf immer vergessen feyn» Drittens: Denjenigen Unter den Zurückkch-renden, welche man zu wirklichen Militair-Diensten Nicht mehr tauglich finden sollte, bleibt der frcye Aufenthalt in den Erblanden gestattet. Viertens: Von der in den beydcn vorhergehenden Artikeln zugestchertcir Gnade sind nur diejenigen ausgeschlossen- welche neben dem Verbrechen der Deserzion noch eines ander» schuldig sind. Fünftens: Eben so sind diejenigen Individuen ausgeschlossen, welche etwa erst nach der Be- „ kanntmachung der gegenwärtigen allerhöchsten Ent-schliessung entweichen werden, es bleibt vielmehr die in den Kriegsartikeln bestimmte Slrafe ausdrücklich gegen die Letztere Vorbehalten. XV. Ban». M m Sech r> %® C 54-5 ) MO Sechstens: Damit alle übrige nicht Ausgr»> >tfcmmene mit desto gr'ößerm Zutrauen dem Rufe ihrer Pflicht, der Verbindlichkeit des vorher geleisteten Eides folgen, so wird zugleich allen Generalen, Obersten, rmd andern Offizieren die genaueste Beobachtung der den Zurückkehrendm zugestandenen Verzeihung, wie auch die aufmerksamste Sorgfalt anempfohlen, damit von jedem andern die zugesichertcn Bedingungen gegen dieselben gewissenhaft erfüllt werden. Siebentens: Sollten jedoch unter den begnadigten Deserteurs so pflichtvergessene Individuen sich befinden , daß sie, ohne auf die allerhöchste Milde Seiner Majestät zu achten, in ihrem Meineid beharren , und den jetzt verlängerten viermonathlichen Termin fruchtlos Verstreichen lassen, so sollen sie ganz nach der Strenge der militairischen Gesetze behandelt werden. Allen Behörden wirb daher zur strengsten Obliegenheit gemacht, nach Verlauf des bestimmten viermonatlichen Termins die Vekrettung und Habhaftneh-mung derselben durch alle in Händen habende Mittel zu bewerkstelligen. Dir nach den Kriegsartikeln aus-gemessene Straft wird ohne aller Rücksicht und Gnade an ihnen vollzogen werden, und sie sind von jedem Pardon auch in zuNnftigcn Zeiten für immer ausgeschlossen. N. 4gii« TeB 'C 547 ) N. 4811. Hofdekret vom iz, kundgemacht von dem böhmischen Landesgudernium den 22. Oktober 1801. Niemanden ist zu gestatten, ohne erhaltene besondere Erlaubniß, das k. k. Gebiete aufzunehmeu, N. 481?. Dk-Auf- nebmung des f. f.@ti biete« Ist ohne besonderer Erlaub» iß Niemanden gestalte». Gube rnial-Kundmachung in WestgaAizien vom 13. Oktober isoi* Die dem Wesigallizischen Kobilaker Hauptein.- Diek^-u-bruchsamt qegenüber stehende föitijl. Preussische Jom- biecker Bol- A . -c tj a, lektankensta- bicker Dollettantenstarion ist tu ein provisorisches tioniitimin Haupteinbruchszollamk verwandelt worden, fXm*«» wandelt worden. N. 48 »3. Verordnung von dem Guöernium in Stryermark den 14- Oktober 1801. , Die Crrich- - Man hat den gegenwärtigen Umstanden, unv mn^ eine« zu» Steurung des überhans nehmenden Tetreidwu- Mm2 chers tu», ( 548 ) fy® mal'l allhicr chers angemessen befunden, den schon durch Hofdekret benUb@/,n6 tom x4‘ Oktober 1791 angeordneten, wöchentlichen ^eibsmark- Getreidmarkt allhier wiederum herzustellen, und da-' send. bry Folgendes fcsizusetzen. Erstens. Der Platz dieses Getreidmarkts ist auf der Ebene ausser dem Burgthor vox dem Grünanger Bräu-und Wirthshaufe bestimmt, und ist im bemeld-ren Haufe auch für die allenfalls benöthigten Einsätze, und für Unterdachung der Wägen bey Abmessungen vorgesorget. Zweytens. Dieser" Getreidemarkt wird an den zweyen hiesigen Wochenmarktstagen, nämlich Mittwoch und Samstag, in jeder Woche abgehalten, und darf ausser diesen zweyen Tagen kein Getreide verkaufet werden. Drittens. Der Anfang hiezu ist auf den 14, November dieses Jahrs bestimmet. Viertens. Alles an den festgesetzten Wochenmarkts-Tagen zum Verkauf hieher kommende, nicht schon ehevor auf dem Lande von Privaren für ihren eigenen Bedarf erkaufte Getreid, es ftp Weitzcn, Korn, Gersten, Haiden, Hirsch oder türkischer Weitzen, muß auf diesen Platz gebracht, und darf nur allein.allda verkauft werden. Fünftens. Niemanden ist erlaubet den her-beyfahrenden Getreidwägen bis an die Linie und weiter entgegen zu gehen, und ihnen daselbst, oder in den umliegenden Hrten auf der Strasse, in den Gassen, • in HO C 549 ) HO in den hiesigen Mirths- und anderen Häusern daSzum Verkauf bestimmte Gttreid abzukaufen. Sechstens. Auf diesem Gerreidplatze ist der Ankauf der Körner nur allein zum eigenen Gebrauche, keineswegs aber derzeit noch auch den Eetreidhandlern gestattet.' Siebentens. Keinem Getreidhändler ist zur Seit erlaubet in einem Umkreise von 3 Meilen um Gratz einiges Getrcid zum Wiederverkauf aufzukaufen, weder auch in diesem Umkreise seinen Gctreidvor-rath auf Schüttböden, oder irgend anderswo ausser dem hiesigen öffentlichen Verkaufsplatz zu verkaufen. ' Achtens. Der, welcher den in den Absätzen, 4tens, Ztens, 6tens, und 7tens enthaltenen Anordnungen entgegen handelt, solle des solchergestalt verkauften, oder erkauften Getreides ohne weiters verlustiger werden. Jener, welcher von dieser lubrr-trettung Wissenschaft hat, und sie nicht anzeiget, hat für jeden Metzen des auf den öffentlichen Getreid-markt zum Verkauf nach dem 4ten Absatz bestimmten Getreides zwey Gulden Straft zu erlegen. Der Anzeiger , wenn es auch der Verkäufer oder Erkäufcr selbst wäre, erhält jederzeit die Hälfte sowohl von dem konsiszirten Getreide, als von der Geldstrafe. M m 3 un- Weisung in Böhni-n wegen Ctž Srn bi de s %o£ ( 55= ) Neunte n s- Die Anzeigen der Uebertrettmrgs, fälle föttnoi bey sedem Grundrichter, bey der kaiserl» königl. Polizeydirektion, oder dem Stadtmagistratr gemacht werden, sie werden jedoch alle von dem hiesigen Stadtmagistrate, welchem allein die weitere Erhebung diesem Ueberkrettungsfälle eingeräumet ist, möglichst schleunig untersuchet, und erlediget werben. Zehntens. Las allenfalls überverbleibende Getreid muß entweder in dem — nächst dem Getreid-platze befindlichen obbemeldren Grünanger Bräu-und Wirthshausc unter Aufsicht des Vorstehers der Ge-treidmesser, oder sonst wo eingcfttzet, und muß daselbst innerhalb der nächst darauf folgenden drey Wochenmarkts - Tagen öffentl'ch verkaufet, oder von dem Cigenthümer aus dem hicrortigen Bezirke hin-weggeführet werden. Für Gemächer zu diesen Einsätzen ist in dem Grünanger Bräu- und Wirthshauft bereits vvrgesorget, und für den Metzen von einem Wockenmarktstage bis zum andern zwey Pfenninge als Einsatzgebühr zu bezahlen. N. 4814. Gubernialverordnung in Böhmen vom 16. Oktober igoi. Da mehrere hierländige Viehhändler bey der Landtsstelle das Ansuchen machten, womit ihnen auf dir VE C 551 ) die mit BeybringüNg bev Mährisch-Schlesischen, ober D°rg-n-Pohlnischen- Viehmauth - Polleten ausgewieftue An- d-r Eä«: zahl des in Mahren oder Pohlen, oder auch inHun- 3«nSW{-garn ersäuften Borstenviehes der Durchtrieböpaß er-theilet würde, und es daher wahrscheinlich ist, daß diese Viehhändler die beybringenden Polleten von auswärtigen Viehhändlern erkaufen, und mit den hierauf erhaltenen Pässen das Böhmische Borstenvieh, woran Hierlandes ein Mangel ist, in fremde Staaten aus-rrciben, andern Theils hingegen der Durchtrieb des fremden Borstenviehes als ein Zweig der ökonomischen Handlung mehrere Menschen beschäftigt, und das Land durch die Wiederausfuhr des Schweinviehes denUeber-schuß des Verkaufpreises gegen den Preis des Einkaufes gewinnet, mithin dieser Handel im Ganzen vorthcilhaft ist , und nicht platterdings eingestellt werden kann; so har man in der Absicht um die bey dem Durchtriebe des fremden Borstenviehes durch Böhmen ins Ausland möglichen Unterschleife möglichst zu beseitigen, die Einleitung einverständlich mit dem Mährisch- Schlesischen Landesgubernium und der hier-laubigen Bankal-Adminisirazion getroffen, daß in Ansehung jenes Viehes, so in Mähren oder andern k, k. Erblanden außer Böhmen erkauft ist, und durch Böhmen getrieben werden will, das letzte Mährische Gränz-zollamt die Anzahl und Gattung des bey selben passi-rcnden Borstenviehes mit der Bestimmung, wohin es getrieben werden will, in einer besondern Eonsigna-M m 4 ties C 552 ) . tion bestätkige, das diesem nächste böhmische Gränz-z oll amte die auf der Consignation angemerkte Anzahl und Gattung des Borstenviehes revidire, und dem Viehtreibcr die Marschroute, welche Mauthstazionen er zu pafferen habe, mit Anmerkung der Zahl und Gattung des Viehes gebe, wo sodann alle Mautheinnehmer dieser Etazioncn, wo das Vieh durchpaffirk, die passerte Anzahl und Gattung des Schweinviehes auf dieser an das Gränzzollamt, wo das Vieh ans-ttrtk, gelangenden Marschroute bestättigen werden. Diese höchste Entschließung ist mit dem Beysatze schleunigst kundzumachen , baß von nun an keine Borstenvieh - Durchtriebspässe von der Landesstelle mehr ertheilt werden, sondern jeder Vorstenviehhandler sich um teilet) Passe an jene Landcsstelle, in deren Lande er das Vieh erkauft» zu verwenden, und bey dem Durchtriebe nach obigen festgesetzten Maaßrcgeln zu benehmen habe, und daß daher unter einem dasOst-vnd Aestgalizische, dann Mährisch- Schlesische Lau-desgubernium, endlich auch die Hungarische Staat-halterey belanget wird, den hterländigen Viehhändlern die ansuchenden Pässe zum Austrieb des Borstenviehes durch Böhmen ins Ausland nach Gutbefinden zu ertheilen. ' v • f Uebrigens aber wird verordnet, daß bas auf die Mästung in die Eichen - oder Buchengränz - Waldungen getriebene Borstenvieh vorher zu consigniren, diese Consignation vom Gerichte zu unterfertigen, und dann C 553 ) W pann im nächsten Gränzzollamtr zu deponiren sey, für daS nicht zurückgebrachte Vieh hingegen die Kon-trebandstrafe, wenn sich nicht ausgewiesen wird, daß es zu Grunde gegangen sey, einzutretten habe. N. 4815- Hofkanzleydekret an sämmtliche Landerstellen vom 19., kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den 27-, von dem Mährisch - Schlesischen Guber-tttum den Ai. Oktober 1801. Jeder geistliche Kandidat für eine Lehrkanzel 3j hat in Zukunft jedesmal das Zeugniß über sein sitt- jiches Betragen von dem Ordinariate, oder wenn er anlangen, «in Ordensgeistlicher ist, von dem Ordensobem bey- ZMnft" «inSttten- ÄtbriNgiN. zeuznißvoi» Ihrem 9ra dinartat ober Or- N. 48l6. benSoLerit beyzubrin, giN. Gubernialverordnung in Westgallizien vom - - 19. Oktober 1801. Bey Transportirung der mit Schnb abgeschickt ®***™£* werdenden Leute, soll von den Unterthanen unter der 591 m 5 ' brenr- werdend«» Leute fiffe Stufmecfs famfeft zu tragen. * Aller fremder Toback, jo vorgefunden n'irb, zig Dukaten unnachsichklich zu erlegen haben, wobey ein W C 561 ) TE ein Drittel dem Anzeiger eines solchen eingeschlichenen ' Juden, nebst Geheimhaltung seines Namens zukom--tiKll soll. ' : - ' jW Neuntens. Sollte endlich ein fremder Jude geneigt "seyn, sich auf immer in diesem Lande niederzulassen; so muß er die Erlaubniß hierzu unmittelbar von der Landesstelle erwirken, ohne welche Erlaubniß er von keiner Orts-oder Grundobrigkeit für einen Landesinsassen anerkannt, und der einem Land-sunterthau anklebenden Gerechtsamen theilhaftig gemacht werden darf« N, 482c.. Höchste Entschliessung vom 23, Oktober. 1801. Es ist eine allgemeine und in der Wahrheit nur zu sehr gegründete Klage, daß die Hofkriegsbuchhal« lürdu Hvs-terey, weit entfernt dem Endzweck ihres Dascyns zu Buchhat-eNtsprechen , und das Militär - Comptabilitätsweftn tua> in Ordnung, Richtigkeit und Evidenz zu erhalten, int Grunde weit mehr dazu gedient hat, eine solche dunkle Verwirrung über diese Gegenstände zu verbreiten , wodurch Betrug, bhser Wille, und Unterschleife seder Art freyes Spiel hatten, wodurch die beträchtlichen Summen, welche der Staat auf diesen Zweig XV, Band» N n der St# c 562 ) KO der öffentlichen Administration verwendete, denselben gegen Hintergehungen und Uebervorthcilunge» keineswegs sicher stellten. Es ist nur eine Stimme darüber, daß.alle bisherigen Versuche zu Verbesserungen fruchtlos blieben, und vielmehr die entgegengesetzte Wirkung hervorbrachten, indem 'Mit jeder Reform und Umstaltung die Rechnungs, Rückstände gehäufter, und mit diesen die Verwirrung größer wurde. Se. Majestät der Kaiser unser allergnädigster Herr, welche keinen Weg unversucht lassen, in alle Zweige der Staatsverwaltung jene Klarheit und Bestimmtheit zu bringen, welche die Uebersicht der Summe aller Regierungsgegensiände erleichtern, haben in dieser Hinsicht die Buchhaltereyen, welche der obersten Staats- Controlle bisher einverleibt wären, von derselben zu trennen, und den betreffenden Departe-mentsstcllen, worunter die Gegenstände ihrer par-ziellen Bearbeitungen gehören, zuzukheilen befohlen. Ce. Majestät haben Mir als Chef des Kriegswesens die Hofkriegsbuchhaltereyen unterzu^rdnen geruhet. Vey dieser Uebergabe ist mir bey Berank Wortung aufgetragen, das Personale der Hofkriegsbuchhaltereyen in die gehörige Zucht und Ordnung zurück zu bringen» Sr. Majestät überlassen mir es unbeschränkt, dasselbe erforderlichen Falls eingreifend zu bestrafen, und machen es mir zur Psticht, bey Vorrückungen und Be- ' C 563 ) NB Belohnungs - Dorschlägen ganz allein auf das persönliche Verdienst Rücksicht zu nehmen. > Ce. Majestät fordern ferner von mir, baß 1) in Betreff der currenten Geschäfte vom mit des zukünftigen Monats November an, wo Allerh'öchstdieselbe einen Nechnungsabschnitt J;u machen befohlen haben, die Bücher bey den unterhabenden Buchhaltercyen, so wie die Revisionen und Censuren der Rechnungen ä jour gehalten werden. 2) Daß die Haupt-und Netto-Billanz eines jeden Jahrs über die dem Kriegs - Departement anvertrauten Fonds jederzeit in der bestimmten Frist formirt, und dem Monarchen, dein Centrale und der Finanz - Direction eingereichk werde. Um diese von dem Monarchen mir auferlegte Obliegenheit in ihrem ganzen Umfange zu erfüllen, und die Buchhalterehen in die Möglichkeit zu versetzen, dem Endzwecke ihres Dasepns zu entsprechen, habe ich vorläufig darauf Bedacht gekommen, jene Vor-bereitungs- Einleitungen zu Stande zu bringen, wodurch mit dem Anfänge des nächsten Monats November alles in dem vorgezeichneten Wege behandelt, fortgeführt und beendet werden kann. Der von Sr. Majestät befohlene Rechnnngsab-schnitt ist durch meine Cirkular - Erlasse vom 6 , 20, 2i, und 22- dieses an die Regimenter, bas K.iegs-N u 2 Com- *k)8 c Z64 ) Commissariat, die Kriegs- Kassen, die Verpflegsäm-ter, an alle perpetuirlichen Rechnnng^leger, so wie an die zufälligen Rechnungsführer eingeleiket, und mit solchen detaillirten Modalitäten vorgeschrieben, daß hierüber kein Zweifel, keine Anstände oder Hindernisse sich wohl ergeben können, und alles mir dem Anfänge Novembers auf neue Rechnung angcfangen werden wird, Um der Buchhalterey das Materiale ihrer Beschäftigungen, die Rechnungen selbst so einfach und vorbereitet zukommen zu machen, daß sowohl in Rücksicht der Zeit, als der Klarheit und Bestimmtheit kein entschuldigendes Hindernist mehr im Wege stehe, sind sowohl für das Verpflegswesen, als für die Regimenter neue, sehr verkürzte Rechnungs-Methoden mit Zuziehung der vorstehenden Buchhalterey - Beamten entworfen, ausgearbeitet, und nach- erfolgter allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät den betreffenden Stellen vorgeschrieben werden. Unter diesen Umstanden ist alles geschehen, was nur immer dazu dienen kann, die Militär-Duchhal-tereyen in dieser Hinsicht zu erleichtern. Um mich aber auch fernerhin ganz zu versichern, daß die Buch-halterey auf ihrer Seite ebenfalls alles aufbieten werde, um den mir vom Monarchen vorgeschriebenen Zweck, das ä jour halten der Bücher und Revisionen sowohl, als den Abschluß der Net- 6 C ;Sz ) Netto- Bilanz zur'Pchdrigen Jett, nämlich bis iten April zu erreichen; habe ich derselben,»» gegenwärtiger General -Instruction, welche in allen und jeden Puncten die vollkommenste Genehiuignng Sr. Majestät, und Dadurch eine vollgülriae gesetzliche Kraft erhalten hat, den Inbegriff ihrer Pflichten, so »vie auch eine detaillirte Vorschrift ihres ganzen Benehmens crtheilen wollen, wornach sich ein jeder, den es auf irgend eine Art betrifft, unnachsichtlich zu benehnmr hat. §. r. Nach dem geschehenen Rechnungsabschnitte kheilt sich der Gegenstand desBuchhaltereywesens in2Theile ab, nämlich in das Nachholen des Präteritums, und in das ä jour halten des Currenten. Alle Gegenstände, welche demnach bis letzten Of* tob er Igor Vorkommen, oder dahin Bezug haben, gehören zum Präteritum, alle Gegenstände vom i. November an werden das Currente ausmachen. ; Es ist bereits mit Ende October 1798 ein Rechnungsabschnitt gemacht worden, der aber darin von dem dermaligen unterschieden ist, daß das Präteritum damals ganz unbearbeitet geblieben ist. Die Nachholung der Rückstände ist jedoch ans dem doppelten Grunde unumgänglich n'öthig, weil das Aerqrium sowohl als so viele Privaten, deren Wohl von dieser Liquidirung abhängt, dabey mächtig intereffrrt sind. Alle N n Z AS C 566 ) AS Me große ©urnim, welche der Staat von jeher auf die Buchhaltereyen verwendet hat, wären als schlechterdings weggeworfen und verschwendet zu betrachten, wenn die Rückstände nicht nachgcholL würden. Se. -Majestät haben aber in der Rücksicht, daß das' Kriegsdepartement sich mit dieser Nachholung nicht wohl beschäftigen kann, da das a jour halten des Currenten ohnehin schon alle Anstrengung und Kräfte erfordern wird, diese Bearbeitung unter der Leitung der Finanzen vornehmenzu lassen, allergnä-digst angeordnet. Zu diesem Ende sind aus dem bisherigen Buch-haltercy-- Personale 90 mit der Manipulation und den Gegenständen wohl bekannte Individuen herausgehoben und bestimmt worden, die bisherigen Rückstände bis zum letzten Oktober 1801 unter der Oberaufsicht der k. k. Hvfkgnrmer aufzuarbeiken. Die übrigen in dem Verzeichnisse nicht enthaltenen Buchhalkerey--Beamten haben sich nunmehr allein mit dem Currenten zu beschäftigen. §. 2. Ans Anlaß des gegenwärtigen Rechnungsab-schnitts ist sämmtsichen Kriegskassen aufgetragen worden , zur Bestreitung der currenten Ausgaben einen hinlänglichen Betrag sich aus dem Fundus de pra?-tei-ito,, für den currenten Fond zu anticipiren. Dieser %y* C 567 ) T«» ser Betrag ist dem Fundus de praeterito, wenn im Currenten Gelder eingehen, wieder zu ersetzen. Damit alle diese- Anticipationen in der Evidenz erhalten werden, hat die Vuchhalterep in den Büchern zwey besondere Conti zu eröffnen unter der Benennung: 1) Empfang an Anticipationen ex fundo de praeterito IBOI» 2) Ausgabe auf abgetragene Anticipa- tionea ad fundom de praeterito lgou Aus der Bilanzirung dieser Conti muß sich dann nach Verlauf des Militärjahrs 180a von selbst ergeben , ob die Finanzen die sammtlichen Anticipationen richtig zurück erhalten haben, und was allen-falls zu saldiren isbrig verbleibt. V §•' 3» Um mich vollkommen zu überzeugen, dqß die ' Bttchhalteren pro current! in ihrem täglichen Benehmen den emanirten Verordnungen und Vorschriften vollkommen Genüge leistet, habe ich mir die Oberaufsicht darüber selbst Vorbehalten, und werde ihr durch mein Krlegsministerial-Büreau alle Weisungen, Aufträge und Erklärungen ertheilen. §. 4. Um die Buchhalterci) selbst in ihrer Manipula-tionswcise ebenfalls auf alle nur denkbare Art zu erleichtern, finde ich es im Allgemeinen für n'öthig, die N n*4 bis- , c 563 ) ttt® bisherige Einthcilung iti neun ganz unverhältniß-tnägige Departements hiermit aufzuheben ; weil diese Einthcilung nur zu vielen Durchkreuzungen, Mißverständnissen , und kleinlicher Eifersucht Anlaß geben muß. Statt dieser sich durchkreuzenden neun Departements wird die Hofkriegsbuchhalterey pro current’! in der Zukunft bloß aus zwey Departements bestehen: nämlich aus jenem der Buchführung im eigentlichen Verstände, qnb aus jenem der RechnUUgs-cenfur. Durch diese neue Eintheilung erhalten alle vorkommenden Geschäfte einen solchen Scheidepunkt, daß sie sich weder durchkreuzen, noch in einander fließen -können. §. 5. Zu dem ersten Departement wird ein, und zu dem andern werden vier superrevidirende Raiträthe angestellt, welchen sämmklich ein dirigirender Dice-Hofbuchhalter vorgesetzt wird. Durch die superrevidirende» Raiträthe wird der dirigirende Buchhalter, die von Tag zu Tag aus so vielen Händen zusammen fließende, und durch die vorhcrgegangene Re- und Superrevision schon gelauterte Elaborate erhalten, und dieselben leichter übersehen. ** c £69 ) Cm Erfordernißfalle wird er angewiesen, mit den fünf supperrevidirendcn Raiträlhen sich zu berath-schlage». 1 ■ - ""M ' Ich erwarte es demnach um so viel mehr von ihm sowohl für das KriegSdepartement selbst, als für das Centrale und die Finanzdirection immer ganz richtige und zuverlässige Data zu erhalten. §. 6. Neben dieser General - Instruction erhalt jedes der beyden Departements noch eine besondere geschriebene,Special-Instruction zur Manipulation für das Individuelle der Abtheilung, nämlich eine besondere fü' die Buchhaltung selbst, eine für das Kommissariati-sche. eine für dasVerpflegswefen, eine für das vermischte Rechnungswesen, endlich eine für das Oekonomie-und Monturs- Fach; worin mit besonderer Anwendung der allgemeinen Grundsätze jene näheren Bestimmungen festgesetzt werden, wornach die Manipulation nach der Beschaffenheit des individuellen Gegenstandes verkürzt, und sowohl wie der Gegenstand zu bearbeiten sey, als auch die genaue Eintheilung des Personale selbst vorgeschriehen werden spll. §. 7' So wie eineRechnung einlangt, und in das betreffende Protokoll eingetragen ist, muß solche sogleich in die Examinatur genommen werden; der Examinant hat hierbei vorzüglich auf instructionswidrige Vorgänge, un* N n 5 §e- TrB C 57° ) gebührliche Zahlungen, oder sonstige nachthcilige Manipulation zu sehen, und wenn er eine oder andere einem geringen Bedenken unterworfene Handlung entdeckt, solche auf die gewöhnliche Art kurz und deutlich mit Vermeidung aller weitläufigen.Schreibe-rep zu bemängeln. §. 8- ' Nach beendizter Examinatur hat die Rechnung sogleich an den Vorgesetztem Raitrath zur Revision zu gelangen, welcher selbe vorzüglich. mit Rücksicht auf die durch den Eznminanten gerügten Gebrechen vyr-zunehmen hat. §. 9. Die examinlrte und revidirte Rechnung ist von dem superrevidirenden Raitrath zu prüfen, wobey die von dem Ezeaminanten und von dem Revidenten bestätigten Mängel wieder bestätigt, gemäßigt oder verworfen werden» §« 10. Die mehr auf Schreibfehler und den Styl, als auf die Sache selbst hinaus gehenden Superrevisionen, wobey keine weitere Erörterung des Gegenstandes Statt findet, werden hiermit gänzlich aufgehoben. S. -II,- Alle Calculatursfehler in Geldrechnungen, welche den Betrag von 4 kr. nicht übersteigen, werden un- UrB C 55’1 ) TrE ' ««bemängelt gelassen, und wenn am Gchlusse einer Rechnung dir Differenz den Betrag von einem Gul« den nicht übersteigt, wird der Fehler, wenn er dem Slerarium zu guten kömmt, unbemerkt gelassen. Eine ähnliche Bestimmung wird in den betreffenden Special- Instruktionen für die Material- und Natural-Rechnungen festgesetzt werden, worüber die Censur und Revision hinaus gehen kann. §. 12. Die besonderen Departements der Buchhalterly haben bisher die sie betreffenden Rechnungsacrcn selbst aufbcwahrt, und über ihre Rechnungsstände und Ex-hibiten einzelne Protokolle geführt. Die bey der Buchhalterey vorhandene Registratur, Expedit, und Frolpcollum Exhibitorum, welche bis nun bloß mit Minderung und Bewahrung der Buchhalterey-Elaborake, dann mit Führung überflüssiger Duplicat-Protokolle beschäftigt waren, werden demnach aufgehoben. §. 13., Die bey diesen Kanzkey- Branchen der Bnchhal-kerey angestellten zwei) Raiträthe, vier Raitofficiers, mehrere Ingr-ossisten und Acceffiste» werden zu dem eigentlichen Rcvisionsdienste in der Folge ausschließlich verwendet. Die Departements sclwohl als jede Branche derselben erhalten den Vortheil, daß sie ihre Prioren selbst besitzen, mithin diejenige Zeit erspart wird, W C s/r ) wird , welche bisher mit Aushebung und Recepissirunz derselben bey der Registratur verloren ging. §. 14. Die Elaborate werden künftighin gleich unter den Augen des betreffenden Departements mundirt, expedirt, und ausbewahrt., und bleiben nicht mehi> dem willkührlichcn Fleiß einiger Lohn -- und Bogen-schreibe^ überlassen. §• 15« Die Kanzleygeschäste werden in Zukunft bey jedem der zwey aufzustellendrn Departements von einem Raitoff-cier, zwey Ingrossisten und einigen Accessi-sien besorgt. Der Raitofficier führt das Exhibitions-Protokoll besorgt die Expedition, und hat darauf zu sehen, daß sämmtliche Registraturs- und Expeditionsarbeiten stets a jour gehalten werden; wozu wen» die vorgeschriebenen Frequenkirungs - Stunden nicht hinreichen, auch die Nebenstunden zu verwenden sind. Der Jngrossist führt das alphabetische Register über Ramen und Gegenstände, besorgt die Eintheilung und Aushebung der Acten. Endlich haben die Accessisten sämmtliche Piecelr auf der Stelle rein abzuschreiben und zu colla-tioniren. 8. 16, M C 573 ) %« §. i6. Die Buchhalterey, Individuen sind bisher ich ihrer Arbeit vielfältig dadurch gehindert Wörden , daß sie Uber alle, oft sehr geringfügige, Gegenstände mündliche oder schriftliche Gutachten abzugeben hatten. Zn der Allerhöchsten Verordnung vom z6tm August schärften Seine Majestät der Kaiser mir es auf das nachdrücklichste ein, daraufzu sehen, daß die Bnchhalterey die Zeit zu ihren eigentlichen Geschäften nicht durch unnütze Gutachten über den admini-siratorischen Theil verliere. Um diesen Befehl de-Monarchen genau zu vollziehen, finde ich mich bewogen , der gesammten Hofkriegsbuchhalterey pro current! die geschärfte Weisung zn ertheilen, daß niemand ein buchhalterisches Gutachten über irgend einen Gegenstand zu geben hat, wenn er nicht von mir selbst durch mein Büreau den Auftrag dazu erhält. Der Hofkricgsrath, dem die gegenwärtige Instruction ohne dleß zur Wissenschaft mitgetheilt wird, hat diescmnach alle Anfragen und Auskünfte in Buch-halkereysachen jedesmal an mein Büreau gelangen zu lassen, durch welches ich die n'öthigen Antworten in kürzester Zeit und mit bestimmter Präcision ertheilen werde. Wenn HW ( 574 ) Wenn ein Buchhalterey -- Beamter anderweitige Auskünfte erheilt, so wird in Betreff der ihm aufgetragenen currenten Arbeit hierauf nicht die mindeste Rücksicht genommen, und keiner Entschuldigung über Rückstände in derselben Gehör gegeben. §. 17. 3n den bey Gelegenheit der verkürzten Rech-uungsmcthode hinaus gegebenen gedruckten Instructionen sind sowohl den Rechnungslegern, als den Respr-einenden besondere Termine fest gesetzt worden, innerhalb welchen ihre Arbeiten geendigt, und der Buch-haltercy zur Revision eriigeschickt feyn müssen. Damit hierinn nie eine Verspätung Statt haben könne, habe ich auf Befehl des Monarchen vorgeschrieben , daß dieMigen, welche sich einige Versaum-niß zu Schulden kommen lassen, ohne Nachsicht bis zur Nachholung des Versäumten die Gage zu cariren haben , im wiederholten Falle von ihren Posten trans- , ferirt, und selbst mit Verlust des Dienstes bestraft werden sollen. Die Hofknegsbuchhaltercy kann demnach sicher darauf zählen, daß alle Rechnungen in beit bestimmten Terminen zur Revision einlangen werden. Die superrevidirenden Raikräthe haben demnach quf diese Termine genau Acht zu haben, und wenn wider Verhoffen irgend eine Rechnung zur festgesetzten Zeit nicht cinlangen sollte, hat der dirigirende Vize-Hofbuchhalter von jedem eintretenden Verzögerungsfall @-1® C 575 5 At» I I fall mir durch das Ministerial- Bureau sogleich die Anzeige zu machen, damit die darüber verhängte Strafe realisirt, und die abgehende Rechnung auf der Stelle herbei) geschafft werden könne. §. iß. Damit ich nun die Urberzeugung erhalte, ob diesem Befehl pünktliche Folge geleistet worden, hak jede Unterabtheilung nach Verlauf eines jeden Monats binnen drey Tagen einen Ausweis zu verfassen, welcher die Zahl der eingelangten Rechnungen jeder Unter-gbtheilung mit Besetzung des Datums, au welchem solche Hütten einlangen müssen und wann sie wirklich eingelangt sind, enthalten wird. Dieser Ausweis ist von dem dirigirenden Raitrath dem dirigirenden Vice- Hofbuchhalter zuzusieüen, und hat von demselben an mich zu gelangen. §. ip- Alle bisher ausgestellte Directivregeln der Buch-halterey - Manipulation werden aber niemals ihren Zweck erreichen, wenn nicht von dem Key diesem Geschäft angestellten Personale sich die thatigsie Mitwirkung versprachen werden kann.. Damit das Buchhalterey - Personale, welches im Ganzen bisher über seine Verwendnug nicht im besten Rufe gestanden, künftig in die n'öthige Zucht und Subordination zurück gebracht werde, wird nach den von Sr. Majestät selbst aufgestelitcn Grundsätzen der %? c 576 -er Responsabilität, mit- der dirigirende Vize - Hsf-Luchhalter, diesem die supenevidirenden Raicrathe y und so weiter jeder der Vorgesetzten für den Fleiß und die Thätigkeit der Untergebenen verantwortlich seyn Wenn die Buchhalterey ihren ungestörten regelmäßigen Fortgang haben soll, so muß in den kleinsten Bestandtheilen wie in den großem die nämliche Präcision herrschen. * . Es ist nicht genug, daß der dirigirende Vize-Hofbuchhalter, die superrevidirenden, und rcvidiren-den Raiträthe ihre eigenen betreffenden Arbeiten vollbringen , sondern sie haben auch dafür zu haften, daß ihre Untergebene denselben Nachkommen; die geringste Verspätung dieser letztern würde die ganze Maschine stocken machen. Bleibt der Examinant mit seiner Arbeit zurück, so hat der Revident, der Superrevident, und so weiter nichts zu thun, weil das Geschäft des einen genau in jenes der andern eingreift. Eine nothwendige Folge davon ist, daß die Vorgesetzten sich täglich in die Ucberzeugung setzen müssen, ob keiner der Untergebenen seine Pflicht versäumt. Hierauf gründet sich einerseits die Nothwendigkeit einer strengen Subordination, anderseits die Veraut-Wörtlichkeit jedes Vorgesetzten für alle seine untergebene Beamte. §. 2Q„ AS C 577 ) AS §. 20. Damit es der Buchhalkerey in der rechten Zeit nie an Materialien zu ihrer Arbeit fehlen möge, sind die Rechnungsleger und Respicirenden, wie cs itn §, angeführt ist, unter der Strafe der Gage-Carenz und Dienstes- Entlastung verantwortlich gemacht worden. Die Buchhalterey, wenn sie bey einer ordentlichen Einsendung der Rechnungen doch sich Rückstände zu Last kommen.laßt, wird noch weit straffälliger, und die Schuld davon nicht bloß demjenigen, der sich in seiner Arbeit verspätet, sondern allen seinen Vorgesetzten zuzumessen seyn, welche versäumt haben, sich von der Unfähigkeit oder Saumseligkeit eines solchen Individuums in der soctgesrtzten Kennlniß zu erhalten. Wenn demnach wider alles Vermuthen 6ep der Buchhalterey sich in irgend einem Fache ein Rückstand ergeben sollte, so wird nicht nur allein derjenige Beamte, bey dem sich der'Rückstand wirklich ergibt, sondern sein Vorgesetzter revidirender und superrevidi-render Raitrath, und der dirigirende Vize- Hofbuchhalterselbst, kurz, alle diejenigen in deren Arbeiten dieser Rückstand einen Einfluß nimmt, und welche denselben durch ihre Aufmerksamkeit hätten verhindern können, an der Gage so lang zu cariren haben, bis die Versäumniß nachgeholt ist. Jede solche Gage-Carenz wird auf der Stelle dem Universal- Cameral-xy. Land. O 0 Zahl- Stt* C 578 ) ®*i» Aahlamte bekannt gemacht, und det be/reffende Gage-Abzug inne behalten werden. §. 2iX. Sollte der Fall eines solchen Rückstandes bey dem nämlichen Individuum zum zweytenmal eintreten, so ist Sr. Majestät des Kaisers ausdrücklicher Mille, daß solche nachlässige Beamte ohne weiters mir der völligen Entlassung von ihrem Dienste bestraft werden sollen. * §. 2L. Eine jede Branche der Hofkriegsbuchhalkerey hat nach dieser Voraussetzung sorgfältigst darauf zu sehen, daß bis zu Einlangung der neuen Rechnungen, deren Termin genau bestimmt ist, die vorigen ohne Ausnahme revidirt und berichtiget seyen. Um mir darüber die volle Ueberzeugung zu verschaffen , hat jede Unterabtheilung nach Verlauf eines jeden Monats binnen drey Tagen einen Ausweis zu verfassen, welcher die Arbeiten eines jeden Individuums mit Inbegriff des Vorgesetzten Raitraths selbst, sowohl in als außer der Rechnungs- Revision, enthält. Dieser Ausweis ist von dem superrevidiren-den Raitrache dem dirigirenden Vize - Hofbuchhal-ker zuzustellen, und hat durch denselben an mich zu Aelangen. HB C 579 ) HB $• 2-?; t Scheinkrankheiten, Privatangelegenheiten, un8 dergleichen werden keine geltenden Ausflüchte, seyn, tim die Arbeit zvm Stocken zu bringen. Der diri-girende Buchhalter, und der superrevidircnde Rait? rath haben sich von solchen Angaben selbst in die genaue Ueberzeugung zu setzen, welche mir dafür auf die erwähnte Art immer responsabel bleiben, daß dadurch keine Stockung in den Arbeiten sich ergibt. Urlaub hat der superrevidirende Naithräth, aber nur auf einen Tag und nur an solche Individuen jti rrtheilen, die mit ihrer Arbeit k jour sind. Alle Weitere Urlaubsgesuche sind Mir von dem dirigirendeit Vize- Hofbuchhalker schriftlich zu unterlegen. §♦ 24. Die Arbeitsstunden für die Höfkriegsbuchhal-terey werden von 9 bis »2Uhr Vormittag, und Dort 3 bis 6 Uhr Nachmittag , jedoch nur auf den Fall bestimmt, daß alles vollkommen ä jour set). Weint ein Rückstand zu befürchten ist, oder sonstige dringende Geschäfte vorfallen, hört diese Vorschreibung von Stunden auf, und jedes Individuum muß ohne Einwendung so lange arbeiten, bis selbes mit seinen Arbeiten wieder ä jour seyn wirde Auch raume ich dem dirigirenden Buchhalter das vollkommene Befug-niß ein, diese Stunden für einzelne Individuen, wenn er es immer zur Erreichung des Zweckes nöthig erachtet, rpochenweift zu verlängern. O 0 2 Uebri- HE C 580 ) Ilebrigens versehe ich mich zu dem Eifer eines jeden Buchhalterey-Beamten, daß derselbe, wenn es nöthig ist, noch früher als zu der bestimmten Stunde zur Abeit sich einfinden werde. Der bisher etngeführte Frequentirungs- Bogen wird demnach aufgehoben, da er ohnehin nur ein schwaches Mittel ist, wenn der Beamte nicht Betriebsamkeit genug hat, seiner Pflicht von selbst nach-zukomme». S. 25. Ich meines Orks werde es mir dagegen zur angenehmsten Pflicht machen, die Betriebsamkeit, den Fleiß und Diensteifer eines jeden, der sich auf irgend eine Art auszeichnet, zu belohnen, dem Monarchen zu empfehlen, und bey jeder Beförderung und Vorrückung lediglich meine dießfalsigen Vorschläge nach dem persönlichen Verdienste , mit Beseitigung aller anderen Rüchsichten, zu machen. §. 26. Damit endlich diese Instruction in ihrem ganzen Inhalte allen Buchhalterey- Beamten, welche zu dem Geschäfte de current! verwendet werden, gehörig bekannt werde , und dieselben sich damit ganz vertraut machen können, soll solche gedruckt, und einem jeden davon tut Exemplar zugesiellk werden. N. 482». AB C 5SI ) AB N. 4821. Verordnung des Öberösterreichischen Lan-besguberniums vom 24. Oktober 1801, Nach der bestehenden Landesverfassung wird suffer *>« nicht gestattet, daß Jemand, ausser den ordentlichen [“‘g#.’ patentisirten Schützenofficiers, den Schützenuniform «$'!;* oder militärische Ehrenzeichen zu tragen, sich er- laube. Uniform oder militärisches Edrenze!- N, 4822» chm kragen. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 25, Oktober igoi. Da sich der Fall ergeben, daß durch Einsturz Auf Drü-«iner auf der Seitenstrasse besindlichen Brücke, ein ©titcn» Utie Fuhrmann mit seiner Fracht verunglücket ist. So terdalrung wird verordnet, daß sämmtliche Landgerichte für die merksam» ununterbrochene Nachsicht auf die Brücken und Sei- *u tr<*' kenstrassen, und ihre gute Erhaltung unter eigner 53er-«ntwortnng zu haften haben. O 0 Z N. 4823. UiB C58a ) AB N. 482Z. Guöernialverorhuung in Böhmen vom 2g* Oktober iSoi. J - - m6bienS°ä Die Erfahrung lehret, daß Leute, welche sich spielen wird mit Kom'ödienspielen abgeben, in kurzer Zeit dafür «nterfagf, Line solche Leidenschaft fassen, daß sie es nicht mehr für eine Unterhaltung in fteyen Stunden betrachten, sonder n für ein Geschäft von Wichtigkeit anfthen Mithin hiedurch von ihren Amts-oder Gewerbs - unh häuslichen Geschäften abgezogen werden, und die meisten junge Leute beyderley Geschlechts dadurch eine» romanhafte» Schwung erhalten, welcher mit ihrer Bestimmung im gemeinen Leben nicht immer verträglich ist. Zur Befolgung der allerhöchsten Gesinnungen Sr. Majestät wird daher den Kreisämtern aufge-tragrn, fest darob zu halten, damit nicht nur dem Lande und der Bürgerklasse überhaupt auf keinen Fast zur Aufführung und Unternehmung solcher Privatko-m'ödien eine Bewilligung errheilet werde. Welche hohe Verordnung zur Wissenschaft untz Nachachmng aitmit bekannt gemacht wird, R. 4824' C 583 ) » N. 4824. Hofdekret vom 28. Oktober, kundgemacht von dem böhmischen Landcsgubernium den 17. November igot. Der gräflich Wrtbischen Steingutsfabrike zu Teinitz ist die Begünstigung einer förmlichen Landcsfa- S»inguts-brike ertheilet, und die Errichtung 'öffentlicher Ver- Teinitz wird schleißniederlagen in allen Hauptstädten der k. k» Erb- ^®g0c“ne'r länder mit Aushängung deS k. k. Adlerzeichens, und mit der Aufschrift: k. k. privilegirte Graf Wrtbische brift envei-Leiltitzer Steinguksniederlagr r bewilliget. N. 482Z, Gubernialverordnung in Böhmen vom 29. Oktober i8or. / Da vermog einer Zufchrift des k. k. General- Wvbln fich , tUC Dttlt5 Militärkommando mehrere Dominien dermalen um die n,«n wegen Beurlaubung ihrer beym Wehrstande befindlichen Un* buen3 terthanch eingefchritten sind, den bestehenden Weisun-gen aber gemäß blos jene Leute beurlaubet werden J«m dürfen, welche von den lKreisämtern zum Ackerbaue mn zu wen-und Gewerbsbetriebe als höchst u'öthig anerkannt, und en 60 hierzu unverlangt werden. O 0 4 So dt!» c 584 > HttS So werden die k. k. Kreisämter angewiesen, sich nur um Beürlaubung auf oberwähnte Art unentbehrlicher Individuen bey den betreffenden Regimentern zu verwenden. N. 4826, •/ Gukermalverordnung in.Böhmen vom 29. Oktober 1801. Auf bit 4>fnbie in mehreren Gegenden Baierns besonders Die Ehurfürsiliche Pfalzbairische Regierung hat zu zer- lubtnftl; djcr Srem- den soll tu Böhmen fcrj[fomff gcfthen wkrveu. in der obern Pfalz, den Lechgegenden, und in den Bezirken bemerkt worden, theils um im Lande selbst derley Zusammenrottungen künftig zu verhüten, eine eigene gedruckte Verordnung publizirt, und gleich im ersten §. daselbst befohlen, daß alle ausländische Bettler, und Landläufer, Graxenträger, durchziehende Tyroler, Oehl - und Farbenhändler, Kamfl-und Bärentreiber, Marionetten-Spieler, Wilddiebe, Hausirer, Zigeuner, Gauner, Landfahrer, Hanhels-juden, abgedankte Soldaten und vazirende Jä^'er in Zeit von T4 Tagen die obgenannten bairischen Staaten verlassen sollen. -s< "S» r» f CZ fra. Z —n I ne I s 3 'S °3. S 8 o- ♦4.1 2. 0 pr, <> j ' U ■s* » 1 pr •O' C» n n S3 5*9 0-K o ss rT 1- t « pr ö1 « ■n« » pr o pr ?31" r M rr CZ cr « r- <—< A' « ca ct ot* ra «»4» e- s Spork, Linie» In san tene Regiment Nro. 25,. /L ■; Regiment. Jur Seite 589 Nro. 4833«, Königreich Böhmen. Budmiscr KniS. Individual - Verzeichniß - ’ • . . , , , v . : t , # '■■' I 1 '■ aller vorhandenen auf die Dauer des Kriegs zugewachsenen Zunlander aus obgenannten Land <3 © und Kreis. fW i, *!>•’ «»*;yü' öjG <5 u Gemeiner . I Namen. G cbürts- v* Assentirt \v ann? und .wo? Ort. Herrschas Peter Holowuk. ^Hohendorf. Gratzen. -seit 1. May 179; zu Crumau. Gregor Saharz. Ncschetitz. detto. detto. Peter Kästner. Kappliz. detto. Je» 2Z. Sept. 1797 zu Crumau. Wenzel Leisch. Sachter. detto. den A. May 1797 zu Crumau. Lorenz Kuppelhuber. Lang Strobnitz detto. den 1. Sept. 1797 zu Crumau. Lorenz Siko. Fudretschlng. detto. den i. August 1797 zu Crumau. Barthol. Glasser. Ottenschlags detto. den 1. Sept- r797 zu Crumau. Sebastian FuH Winan. detto. Den 4. May 1797 zu Crumau. Adalbert Kristl. Meinetschlag. detto. oen 2l. Dez. 1797 zu Crumau. Gregor Rothbauer. Hardetschlag« 1 detto. detto. /llbert Wcttinger. Reichenaus detto. den i. Dez. 1797 zu Crumau. Narti» Hoffelner.' ■ • Uretschlag. detto. den 21. July 1797 zu Crumau. Limon Mortinger. Strobnitz. detto. den 22. May 1797 - zu Crumau- Jakob Hablizl. Chlum. detto. Den 4. May.1797 zu Crumaü. Johann Netorzeny? Dernau. detto. Den 4. May 1797 zu Crumau- Franz Steineker. Beneschan. detto. Den 1. May - 79/ zu Crumau. 1 Anton kahowitz. Gratzen. detio. jcit 4. April 1797 zu Crumau. Johann Pascher. Oppoltz. detto. sen t. July 1797 zu Crumau. Johann Kek. Buchers. detto. Sen H, 2(pril 1797 zu Crumau. Bernard Glaschek. Schweinitz. detto. den tZ. Sepr. 1797 zu Crumau. Summa. Sign. Pistk am 19. September igöi. Vidi ßurefs Obrist. qua Brigadier. XV. Band. Vidi Wittum Hievon ~ p 0 L 1 . 's! Črn s! 1“ ei I fü , «; -r jj - e| 4!« ■2 t LL 1.1 "iE X V -ts a c ? g b - i 2, * L « g £ ^ — '«i i.ff Anmerkung- I * 4 • ♦ 1 1 . 4 4 i fptett I • • ° • i I i - ... 1 -1 • .. / -V- V I * * . i . 1 ? 1 1 * v. i .. ’ *& t I n . F I "'T 1 I 4 • - l I • • i « I • • i *”*.{£• s; , I " I 1 > • • V 6 l *. I - rjrv-- I • ♦ I vnF;t‘ Es: I • *.. • • I I •_* t I l ... i 20 4 • 20 r S Ul brecht Obrist. %. Kesse. *1681 » LoöAg DM0M v/ Nrgimmt Nr0‘ 6. Verzeichnis? über nachbenannte ki) obigem Regiment auf die Zeit des Kriegs zugewachsene Fnnländer des Budweiser Kreises., 1 G e b u r k s- ■ . , -v ' 'r." i •E k Charge. Name n. Ort. Herrschaft . Kreis. Land. Jlnmcrkung. ed s 6 'S- £ ä Exemte. o s o G O Ä & £ G? ^Gemeiner. Wenzel Ouß. Gratzen. Gratzen. Tudweis. Böhmen. Den n.Iuly 1800 frcpwiliig auf die Dauer des Kriegs affentirt....... i - * I . 1......: —- ' - ' ' -- ' - ■ - . Summa i ;■* ; I r- ' 4 4 wm,, • # I Sign. Klattau am 12. September rgoz# Vidi . V . (. ' . f ; k . Edler v, Frauenftld. \ «mö schell Obrist, V t HB C 589 ) HB n. 4833' Gubermalverordnung in Böhmen vom 6. November igoi. Was das k. k. General Militär- Kommando in Betreff der zur Armee auf die Dauer des fürgewesten Krieges gestellten, und nunmehr zu entlassenden Jnn-lander Kapitulanten an die hierländige Negimenter und Korps nachträglich erlassen hat, solches wird die in Abschrift beyliegende Note des Generalkommando des mehreren zu ersehen geben. Welche sammt den eigends verfaßten, und hier In Betreff der zur Armee aut die Dauer deS Kriegs ae-stellten und nun zu ent» laffenden Jnnländec Kapitulanten. anschliessigen Konsignazionen mit dem Aufträge zuge-stellet wird, um längstens mit halben Iüner deS kommenden tgoaten Jahres hieher für diejenigen Jnnländer Kapitulanten in Ansehung der Entlassung einzuschreitten , die gemäß der von dem k. k. General-Militär- Kommando an eine Landesstelle erlassenen, und fub Signo. ./. beiliegenden Note zur Entlassung die erforderlichen Eigenschaften besitzen, weil nach Derfliessung dieses Termins die Entlassung eines solchen Individuums nicht mehr Statt finden, sondern solches als zur Oekonomie oder Gewerbsbetreibung entbehrlich ohne weiters reengagirt werden wird. Ohne Zweifel ist Ein Hochlöbl. Landesguber- Sign. ./» nium von der im Monat July l. I. erflossenen allerhöchsten Anordnung in der Kenntniß, nach welcher die NB C 5S9 5 «to#. tie zu der AnNte auf die Dauer des fürgewesten Krieges gestellten Inländer Kapitulanten behandelt werden sollen. Damit durch deren plötzliche Entlassung die Armee nicht allzusehr unter den verhältnißmässgen Friedensstand herabkomtnen möge, ist zu bereit zweck-massigen allmahligen Entlassung eine Klassifikation derselben angeordnet worden. In die erste Klasse gehören diejenigen, die als älteste Söhne, oder als Hausväter zu Hause zur Besorgung der Wirthschaft, oder zum Betriebe ihrer Gewerben unumgänglich n'öthig sind, weiche dann sogleich, und vor allen andern ihre Entlassung erhal, ten sollen. In die zweyle Klasse gehören jene, denen seit ihrer Dienstzeit ein steuerbares Gut zugefallen ist/ ingleichcn diejenigen, welche Weib und Kinder haben/ und solche zu Hause ernähren könnten. Zur dritten Klaffe sollen endlick. diejenigen gerechnet werden, die 6cp ihren Anverwandten und \ Freunden zwar Unterhalt finden, auch zur Betreibung der Wirthschaft oder Gewerben verwendet werden, jedoch ohne Nachtheil noch länger von Hause entfernt bleiben können. Die Art und Weise, wie die Entlassungen, und in welcher Anzahl zu bewerkstelligen seyu sollen, wird einvernehmlich mit dem General- Kommando bestimmt-— jedoch nicht auf unmittelbares einzelnes Ansuchen der betreffenden Mannschaft, sondern nach voraus- M ( 591 ) NB ausgegangener genauester und gewissenhafter Erhebung ihrer Umstände durch die Kreisämtcr — und von diesen an die Landesregierung gestellten Ansuchen bewirket werdkn. Um nun diesen Zweck zu erreichen, hak man von den Regimentern und Korps die kreisweiftn Verzeichnisse abverlanget, und nunmehr die Ehre Einem Hochlöbl. Landesgubernium solche mittelst den Nebenlagen mit.dem Ersuchen zuzufertigen, solche den betreffenden Kreisämtern mit dem hierüber dienlich ermessenden Befehl hinausgeben zu wollen. Da eine unterm 8. August nachgefolgte Hof-kriegsräthliche Verordnung bestimmt, daß, gleichwie eines Theils den Dominien frey stehet, ihre zu Staatsnothdürften anwendbare Unkerthanen, fobald sie zur Rural- Oekonomie oder zur Gewerbsbetreibung zu Hause nicht mehr nöthig sind, wieder zum Militärdienst zu widmen, alfo auch dcrley, obschon während der Dauer des Kriegs gedienten Leuten gleich den. zur Dienstleistung einberuffen werdenden unbestimmt Beurlaubten das Handgeld a 3 fl. den exemt-und Honoratioren aber, wenn sie weiter fortdienen wollen, 10 fl. abzureichen— eine Kapitulation aber durchaus nicht ferner einzugestehen ist; so erfodert dieses, damit die Reengagirung mit Ordnung und allgemein erfolgen könne, die Bestimmung eines Zeitpunkts hiezu. t Man Arelsümter baden sich selbst von dem Zustande der Gieaffm ;u überzeugen und über die Gebabrung der Beamten |u wachen. So? C 592 ) Man ist demnach des Dafürhaltens, kdaß, da in einem Zeiträume von 3 Monaten alle diejenigen Jnnländer-Kapitulanten auf die Kriegsdauer, welche zu Hause unumgänglich nöthig sind, erhoben, und die Berichte über selbe von den Kreisämtern einge-langt seyn können, alle diejenigen, welche bis dahig nicht zurück verlangt worden, auf die vorgedachte Art mittelst Ertheilung frischen Handgeldes auf beständige Dienste zu recngagiren sind, und erläßt sonach unter einem in dieser Gemäßheit den Auftrag an die Hierlandes verlegten Regimenter und Korps. N. 4834. > l Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 6. November i§oi. Nachdem die tägliche Erfahrung zeiget, daß dis Seiten- und Kommerzialstrassen ungeachtet der häufigem Verordnungen, in vielen Gegenden des Landes dennoch nicht gehörig erhalten, und ganz vernachlässiget worden; die Distriktskommiffariaten und Straffen-aufstchtsobrigkeiten wieder die Unterthanen dazu an-halten, vielweniger aber selben die Anleitung dazu geben, die Kreisämter auch hierüber nicht hinlängliche Aufsicht pflegen. So wird verordnet, daß die Kreisämter sich selbst von dem Zustande dieser Strassen über- Überzeugen, über die Gebahrung und Einleitung bet Beamten genau wachen, sie mit allem Ernst zur tili* thigen Aufsicht und Einleitung anhalten, somit btt nachlässigen Beamten mittelst Geldstrafen, und auf ihre Kosten aufzusteüenden Aufsichten- uachdrücklichst bestrafen sollen. N. 4835* Verordnung der Landesregierung ob der Enns vorn 7, November 1801. Auf Erinnerung des k. k. Militaröberkommaniü üllhier, daß die Pflegsämter und Obrigkeiten sich es ganz zur Gewohnheit machen, in Geschäften Mit Umgehung der Kreisämter, sich unmittelbar ansMUitar-oberkommando zu wenden, wird befohlen, säMmtliche Obrigkeiten und Kommissariaten nachdrucksam zur vor-geschriebenen Dienstordnung mit dem Beisatz zu verweisen ,c daß nach ausdrücilicher Erklärung des k. Militaroberkommando, auf alle dergleichen einseitige Gesuche gar kein Bedacht genommen, und solche unerledigt erliegen gelassen werden. P i> tcr und Dbrigkei« ten !)oben sich l!l schäften unS inff Gerüchen nickt unmlttclbn'd oh düs Ml-Iltrr- her-foimnantd jU wendkli. XV. Sand. N." 48Zö- Landrichter ^lleujedei» Fall, wo zur Ärimliia!-Unltrfu: d'ung tze-«innere Personen einge-bvachl werden, derPo-lizcndirek-jlou an: zeigen. Weisung, was den Substtlui-rung eines fremden Individuums als Führungs- C 594 ) TrB . 4836. Verordnung der Landesregierung ob det Enns 00m 9 November 1801. Die Landrichter sollen jeden Fall, wo zur jM* minal- Untersuchung geeignete Personen zu Stand 3s-bracht, und eingezogcn werden, nach Maaßgab der bestehende» Verordnungen, der Polizeydirekzion an-zeigen; damit sie nicht nur die etwa wegen selben in Umlauf befindlichen Steckbriefe ausser Wirkung setzen, sondern auch in jenen Fallen, wo ein solcher Eingebracheer mit andern hierorts bekannten Verbrechen und Verbrechern befangen wäre, dem betreffenden Kriminalgericht davon Wissenschaft geben können. N. 4837. Cubernialverordnung in Böhmen vom 10. November 1801. Da sich schon mehrmalen der Fall ereignet har, daß bey Truppenmarschen von den k'ünigl Kreisä'm-tern fremde Individuen als Führungskommissärs bestimmt wurden, ohne die Nothwendigkcit einer derlei) Substitution in geringsten erwiesen zu haben; so wird AS C 59S ) AS wird hiemit für die Zukunft den königl. Kreisämtern kommiffa'r aufgetragen , in derley Substitutionsfällen jederzeit tin »Vfonum. umständliches Verzeichniß jener Kreisgeschäfte, wegen welchen die königl. Kreiskommissäre zu Lruppenfuh-rungen nicht verwendet werden können, mit Anführung des Gefchäftsorts, der Geschäftszeit und des Gegenstandes bcp dergleichen Einschreiten, um Entschädigung eines substituirten Kommissärs unter eigener Haftung des k- Kreishauptmanns, oder seines Etellvertretters beyzulegen, um aus diesem Verzeichnisse den Grad der Nothwenbigkeit einer Substitution ersehen zu können, und ob nicht auch die Möglichkeit hätte eintretten können, daß ein königl. Kreis-kommmissär sein Commissions- Geschäft hätte unterbrechen , und die dringendere Truppensührung indessen vornehmen können, 4838« Hofkanzleydekret an sammtliche Landerstel--len vom 11. November i8©i. In dem Anschlüße erhält die Landesstelle die von Er. Maj. vorgeschriebene Jnstrukzion, nach wel- bm cher Allerhöchstdieselbe von nun an, den Geschäften- Men. gang in Ihren Erbstaaten organissrt und geleitet wissen wollen. Sn« Ppr •< 59s ) ti# $ n ft r u k z i o n. fü r d l ^ L a n d e r st e ll e n. Es ist belt Landstanben bereits unter dem 29. Januar v. J. fmmt sehe 14. B. S. 49. N. 4180.) eröffnet worden, auf welche Art Se. Sftaj: um die umweh ige» Weise zu sehr vermehrten Geschäfte, und daraus entstehenden zahllosen, oft schädlichen Schrei-bereyen zu vermindern, dadurch aber den Behörden die nöthige Zeit, zur genaueren und etferigeren Uiberlegung und Beförderung der wichtigeren Gegenstände zu verschaffen, den Wirkungskreis der Länderbehörden zu erweitern geruhet haben. Seit dem haben Se. Mas. für das Beste der Monarchie, und um alle Zweige der Staatsverwaltung mehr als bisher in Verbindung zu setzen, und zu Erhaltung dieses Zweckes einen Vereiriigungspunkt, in welchem alle wichtigeren Gegenstände der Monarchie zusammen treffen , stäts vor Augen gehalten, gründlich übersehen, und aus welchem allen Mängeln auf dem sichersten und kürzesten Wege abgeholfen werden kann, zu bestimmen, und zn dem Ende, ein Staatsund Konferenz-Ministerium zu errichten, fiirnothwentig gefunden,-bey welchem unter Höchstihren unmittelbarem Vorsitze, die Geschäfte aller Departements, als in dem letzten und obersten Ceytralpunkte zusammentreffen, von demselben übersehen und geleitet werden sollen. So AO c 597 ) AO Co rote nun in dieser Rücksicht sow «hl , als auch in Hinsicht auf die Grundsätze, roornach Se. Maj. den Geschäftengang organiflret wissen wollen-, manche theils veränderte , theils ganz neue] Vers hältmße, Modalitäten und Vorkehrungen eintreken, andere Vorschriften und Weisungen nothwendrg machen, so werden durch die gegenwärtige General - Instrnk-iron Sr. Mas. Gesinnungen und Befehle entwickelt,, und näher bestimmtum in Zukunft zur Richtschnur zu dienen. Bey der Errichtung des Staats-und Konferenz-Ministeriums ist Sr., Maj. Zweck dahin gerichtet gewesen , den Geschäftsgang in der ganzen Monarchie auf jenen Grad der natürlichen Ordnung zurückzuführen, wo alles auf seinem rechten Platze steht) roo durch ein auf gehörige Grundsätze gestütztes System der Responsabilität der Obern für die Untergebenen , bey der vereinigten Hofstelle, so rote bey den ihr untergebenen Ländersiellrn, Direkzionen, Admini-strazionen , Kaffen und übrigen Behörden, die Gewißheit gewähret wird, daß die allerhöchsten Befehle überall auf das schleunigste zum Vollzug kommen, und Se. Maj. in Stand gesetzet werden, die Summe der fämmtlichen Geschäfte mit einem Blicke über-fthen zu können; wo die bisherigen häufigen Anfragen und Berichte Über die geringfügigsten Gegenstände und kurrenten Geschäfte, durch allgemeine Bestimmungen , die als ' Regulative zu befolgen sind, von selbst aufhörenz wodurch zweckmäss'ge, erschürfende P p z Admi- tzrB C 598 ) M Administrazions Berichter, der Stand der Geschäfte der ganzen Monarchie jederzeit in einer klaren Uibersicht erhalten, wo, mit einem Worte , alles so eingerichtet wird, daß die ganze Staatsverwaltung von selbst als ein wohleingerichtekes Uhrwerk, wenn fie einmal in Gang gesetzt ist, fortlauft, und ihrem Endzwecke entspricht. Um diesen großen Endzweck zu erreichen, wird den Landesstellen zur genauesten Befolgung gegeben: 1. ) Die Beförderrng des allgemeinen Wohls, als: die Handhabung der Religion, der Sitten und der 'öffentlichen Ruhe, die Vollziehung der Gesetze und Anordnungen , die Aufnahme der Bevölkerung, der Erwerbszweige und des Handels, die Schlitzung jedes Standes und jedes einzelnen Unterthans , die richtiges Einhebung aller Steuern und Abgaben , die genaueste Wirthschaft in allen Zweigen der Staats-Oekonomie, und die beste Verwaltung der verschiedenen Staatsfonds sich als eigene Sache angelegen feyn zu lassen. 2. ) Alle Verordnungen und Vorschriften, welche von der vereinigten Hofsielle an dieselben gelangen, auf das genaueste zu befolgen, sie nach Umständen, ohne allen Verschub, an 'die Behörden, welche sie betreffen, zu befördern ; sie nicht nur dem Zwecke und der Bestimmung nach, zu vereinzelnen, und den untergeordneten Stellen, zu ihrer praktischen Anwendung zu erläutern und zu vertheilen, sondern auch alle C 599 ) ■.«&» alle zur geschwinden n n L vollständigen Befolgung derselben abzweckenden Verfügungen zu treffen, die hierüber gemachten Anfragen jedesmal ausführlich zu beantworten , die entstehenden Zweifel zu lösen, die er#-scheinenden Widersprüche zu heben, jede falsche oder übertriebene Anwendung der ausgestellten Grundsätze zu hindern : tritt einem Worte, die Landesstclle hat unter eigener Verantwortung , alle ihre Bemühungen dahin zu richten, daß der im Geiste der allerhöchsten Anordnung liegende Zweck vollständig erreicht werde. Insbesondere ist jeder Referent dafür verantwortlich, wenn durch einen Fehler in der Vereinzelung der Verordnungen , Mangel an Bestimmtheit oder Vollständigkeit im Ausdrucke, der Zweck der Verordnung vereitelt wird. Diese Verantwortung erhält noch einen höheren Grad von sträflicher Imputation für den Referenten, wenn der eingeschlichene Fehler nicht aufder Stelle , durch zweckmäßige Belehrung und bestimmtere Erklärung, verbessert wird, und zum zweiten Mahle statt finden sollte. 3). In allen Fällen, welche durch bestehende Verordnungen nicht bestimmt sind, oder auf welche keine natürliche ungezwungene Anwendung der angenommenen Grundsätze sich machen läßt, kann btt Landes-sielle für sich nie entscheiden, sondern sie hat den angegebenen Fall, mit ihrem Gutachten, der vereinigten Hofkanzley zur Entscheidung vorzulegen , und diese bey derselben Empfang, wenn sie indivlduel ist, zu ;'»e- C 6co ) Hetzen, wenn ste aber cine allgemeine Vorschrift ist, sie zugeneralisiren, den untergeordneten Beb'ö> den Mitju theilen, und letztere auf die genaue Befolgung derselben anzuweifen. 4, ) Von den der Landesstelle theils durch allge-meine, theils durch besondere Befehle zugewiesenen Geschäften , ist alles dasjenige, vermittelst Berichte , jiwr Kenntniß der vereinigten Hofstelle, oder zur höchsten Entscheidung zu bringen, was auf das Allgemeine ein et* Bezug oder Einfluß hat, und was der Landes-stelle, nach den bestehenden Vorschriften , zu entscheiden nicht zusieht, oder was nach vorg^kommcnen einzelnen Fällen , eine Abweichung von den angenommenen Grundsätzen, oder eine Aenderung der bestehenden Gesetze nothwendig macht. Alle anderen Gegenstände aber, für welche die Normen und Vorschriften schon eine klare Bestimmung geben, und welche nur nach der Lokalität und Individualität der Verhältiüße entschieden werden können, hat die Landesstelle, ohne Rückfrage, zu entscheiden , so wie auch noch ferner die Entscheidung und Beurtheilung derjenigen Gegenstände, welche der erweiterte Wirkungskreis vom 29. Januar t>. I. auszeichnet, derselben überlassen bleibt. 5, ) Da die nothwendige Ordnung der Geschäftsführung auf der Manipulation beruhet, so hat das Präsidium vorzüglich darauf zu sehen, und die etwann vöthigen Verbesserungen anzubringen, damit die Ma-ssipuiazion einfach, nicht mit urmörhigen Schreibereien »d?r ^ ipbev Verzögerungen verbunden, jedoch bündig und verläßlich sey, und zum schnellen Betrieb der Geschäfte > bas ihrige beitrage. In dieser Hinsicht geht Sr. Maj. allerhöchster Befehl dahin ': a. ) Daß alle Exhibits, welche einlangen, und alle Hofentschließungen (ausschließlich derjenigen, welche ihrem Inhalte nach, die strengste Geheimhaltung fordern) immer unverzüglich in das Protokoll abgegeben, den Referenten zugetheilet, und von denselben in der nächsten Rathösitznng vorgetragen, b. ) daß auf gleiche Art, auch die Diensibese-tzungs- Vorschläge nicht mehr, wie es die Vorschrift vom ay, Januar v. I anordnete, präfidialiter, sondern im vollen Rathe, folglich in Beiseyn aller Räthr verhandelt und heurtheilet werden sollen. c. ) Daß, nachdem die Cidespfiicht eines jeden Rathsgliedcs mit sich bringt , treu, ehrlich, unparteiisch, unbestechlich ^und verschwiegen zu ftyn, in der Eröffnung der Meinung eine anständige Freiheit herrschen, und jedem Stimmführer überlassen werden soll, seine Meinung, wenn sie auch nicht ein Beschluß des Rathskollegii würde, in das Protokoll oder den Bericht einschalten zu lassen. d. ) Daß jeder Referent für die Richtigkeit der Extrakte aus den Exhibiten zu haften habe, und überhaupt darauf zu sehen sey , daß in denselben, in den Exoedizionen, und in den Berichten an die Höfstelle, P p 5 alle %? C 6-'. ; AS , a lie unnöthige, ermüdende Weitschich tigkeit vermieden, dagegen eine bündige, kraftvolle, jedermann verständige, alles erschöpfende, bestimmte und richtige Sprache geführet, und viele oft ganz unlesbare Korrekturen, welche nur Gchleuderei zeigen, beseitiget werden. eO Se. Maj. erklären ferner, daß , da Aller-höchstdiefelben selbst nicht alles prüfen, bis in das kleinste Detail eingehen und untersuchen können , sondern in die Stellen das Zutrauen fetzen müssen, daß ihre Angaben, Ausweise ec- wahr und richtig, und ihre Handlungen dem vorgeschriebenen Zwecke gemäß sind, hieraus von selbst folge, baß die Stellen auch in Rücksicht auf dieses nothwendigr Zutrauen, die Verbindlichkeit und Verpflichtung haben müssen, für' alles dasjenige zu stehen und zu haften, worin sich Se. Maj. auf sie verlassen müssen. . Diese Verbindlichkeit ist jene Art von Respon-sabilität, welche schon »ach allgemeinen Begriffen eines jeden wohl organisirten Departements, auch ohne alle positive Vorschrift, jedem Staatsdiener obliegt, und indem Se. Maj. die Nesponsabilitäk den Län-derstellen nachdrücklich einbinden, setzen Allcrhöchstdie-selbenzugleich fest: a.) Daß das Präsidium für alle Handlungen der Landesstelle, so wie auch für die eigene, dann für die unverzügliche richtige Vollziehung der allerhöchsten Befehle und Anordnungen zu haften, daß dagegen b.) C 603 O KO b. ) jeder Departements - Referent «irfjt «ur für die Wahrheit seiner Vorträge biS in das kleinste Detail, dem Präsidium zu haften, sondern auch für alle Folgen, die dem Aerario sowohl, als dem Dienste aus falsche» Maßregeln, die durch seine Vorträge allenfalls veranlasset worden, sich ergeben, zu haften habe. c. ) Daß alle Votanten in Solidum dieselbe Obliegenheit behalten, in so.fern die falschen Maßregeln Mißgriffe des Raisonemcnts sind, und nicht aus solchen Angaben von Thatsachcn sich ergeben, welche blos die Sache des Referenten ist. d. ) Daß eben so jede Rachläßigkeit der untergeordneten Stelle, jedes Versehen, jeder Mißgriff, den sie begehen, und der unmittelbare Vorgesetzte, sobald er ihn nur immer wissen konnte, nicht gerüget, selbst verbessert, oder dem Präsidio nicht angezcigek hat, als selbst eigene Handlung seines Untergeordneten verantwortlich ist; e. ) daß so, wie sich Se. Maj. an das Präsidium der Hofstelle, und dieses sich an die Referenten halten wird, die Hofstelle sich an die Landesstclle, und diese wieder an ihre untergeordneten Behörden zu halten, und sie auf gleiche Art für alle ihre Handlungen, Eingaben, Berichte, Ausweise rc. dergestalt verantwortlich zu machen habe, daß dabei keine Entschuldigung und keine Straflosigkeit statt finden soll. Weiters befehlen Se. Majestät Ur A c 60 i- ) %f 7. ) daß die vorgefchriebenen Ausweise und Bei-lagen über den Ertrag der Gefalle, über den Stand der Fonds, über Pensionen rc. die Voranschläge und andere periodische Eingaben, immer in der festgescv-ten Zeit vorgeleget, und im Falle die unteren Behörden mit ihren Eingaben Zurückbleiben, Wider diese die wirksamsten und eingreifendsten Mittel angewendet werden sollen. Um aber eine genauere, zweckmäßigere und leichtere Ueberstcht des Zusammenhanges der Geschäfte, des Gedeihens oder Rückgchens zu erhalten , als nicht einzelne Eingaben liefern keinen, wollen Se. Mas. 8. ) vierteljährige Administrazsons -Berichte ein-führen ; der Zweck derselben ist, baß in einer zusammenhängenden Uebersicht, mit Wahrheit, Deutlichkeit-und Präzision aus dem ganzen Detail der während diesem Zeiträume vorgekommenen Geschäfte, allgemei--ne Resultate gezogen werden; daß der wirkliche Zustand der Departements dargestellet, und die Uiber--sicht verschaffet wird, ob die erlassenen Verordnungen gehörig befolget sind, ob und welche Schwierigkeiten, sich der Ausführung in den Weg stellen? in wie fern die vorgeschriebenen Modalitäten als Mittel zum Zwecke hinreichend sind, und in wie fern die Final-Absichten erreichet werden oder erreicht werden können. Daß die Hauptpunkte, aufwelche eigentlich alles an-kommt, mit kritischer Unterscheidungsangabe ausge-hoben, über alleS unnütze Detail, welches als Folgen AS < 6oZ 5 AS Allgemeiner Grundsätze sich von selbst versteht, Hinwegs gegangen, mit einem Worte, daß die allgemeine Uibersicht gewahret würde, welche, ohne die Achtsamkeit zu ermüden, ohne langweilig und schwankend zu scyn, auf sichere Resultate führet. Dergleichen Administrazions- Berichte hak die Landesstelle mit dem Mlitärjahre 1802. änzufangen, nach Ausgang eines jeden Vierteljahrs, längstens binnen drei) Wochen unfehlbar anher zu erstatten, und alle erdenkliche Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß sie der allerhöchsten Absicht entsprechend abge-chaßt seyn mögen. Diese gegenwärtige Jnstrukzion hat demnach die Landesstelle unter den Mittelsräthen sogleich in .Umlauf $u setzen, und genau zu befolgen , übrigens aber, wie es Sr. Majestät ausdrücklicher Befehl ist, sich die schleunigste Beförderung der Geschäfte ange-.legen zu halten, die unnöthigen Schreibereyen hindan zu halten, und zu vermeiden, Sorge zu tragen, daß die Beamten alle ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zum Besten des Dienstes verwenden, mit aller Anstrengung arbeiten, sich immer mehr auszubilden, und dem Dienste nützlicher zu werden bestreben, sich untadelhaft, als redliche, als gesittete Menschen betragen, gegen Parteien, mit welchen sie von Amtswegen zu thun haben, sich anständig, Nicht ungesellig , hochmüthig oder unfreundlich benehmen, dle strengste Geheimhaltung beobachten, und in Erfüllung der Die Ueber-fcbfungž: und Mill-täremlas-stingSt'rwil-tigtmgcn haben vnm Ärdiuinte und bmt Werhbe-ztrtsknm-manbn ein-’ verstnndllch zu geschehen. ' ' C 626 ). der bürgerlichen Gesetzt, so wie aller höchsten Anordnungen den Landesunterthanen mit gutem Beispiele Vorgehen. Ganz nach eben dem Leitfaden ist der Unterricht für die Bankal- Gefälls- Direkzionen und Administra-zionen verfaßt und zugleich erlassen worden. ' ' ' t N. 4839- Hofdekret vom n., kundgemacht von dem Böhmischen Gubernium den 2z. November i8oi. Nachdem schon vermög des dem Gubernium mit Verordnung vom 29, Inner igoo bekannt gemachten erweiterten Wirkungskreises der Stellen die Uebersiedlungsbewilligung der Unterthanen nicht blos im Lande, sondern überhaupt in die deutschen und böhmischen Erblander nach Einvernehmung mit dem Werbbezirkskommando, dann die Entlassung der Soldaten auf steuerbare Gründe im Falle, wenn die Werbbezirksregimenter damit verstanden sind. ohnehin dem Wirkungskreise der Kreisämter eigends zuge-wresen, und dem Gubernium überdieß mit Verordnung vom 24. April 1800 eigends mikgegeben worden ist, daß diese vorgeschriebene neue Ordnung nach geschloffenem Frieden in Vollzug zu setzen seyu wird; C 607, ) wird >; so verstehet es sich von selbst, daß Ley itait hergestellten Friede» diese Vorschriften nunmehr ohne weiters in Ausübung gebracht werden müssen. K 4840. Verordnung des Oberösterreichischen Lan-desguberniums vom n. November 1801. Von sämmtlichen Rechnung legenden Aemtcrn ^echnung sind alle für das Militär-Jahr 1801. noch ausstäü- Aeim», bige Rechnungen ohne Unterschied, sowohl von Kam- Rechnungen meral-Domainen- Religions-und Stiftungsfond, mit Ausnahme der Spital- Hd Lrprosenrechnungen längstens bis Mitte Dezember l. I an die Öberösterreichische Provinzial - Staatsbuchhalterey einzusenden, und dieser Auftrag sowohl für jetzt, als künftig genau zu erfüllen. N. 4841. Verordnung des Öberösterreichischen Lan-desguberniums vom n. November 1801. Den Salniterstedern und Pulve-machern ist auf SasnUersie- , Dem und ihr Anmelden, zu Aufbringung der benothigten Ma- Pulvern,-,- chern ist zu SvufS’rtllr gang Bet Lkarer taljen an Holz unB Asche öiiev Bey-fiimb zu Ui[t«n. Die Amnestie für die au« Furcht ver žHefru; rirung entwichenen Untmbanen ist keines, wegS auf die auS Furcht der Retrukirung auSgewan-decieii Juden auszu-dchnen. Die auf unbestimmte Zeit beurlaubte Mannschaft des Fuhr-welens-Korps sollen sich derHuk-rcfe und Federbusche ' nicht bedienen. St>£ C 6o3 ) x . I ' ' . > 'S “• - v'.. . >» t-rialic» an Holz und Asche, alle SMenF zr, leisten. 48^2. Gubernialverordnung in Westgallizien vorn iz. November igoi. „ Die mit Verordnung heurigen Jahrs bekannt gemachte Amnestie für die aus Furcht der RekrUtirung entwichenen Unterthanen und Landesinsassen, ist fei* nesweges auch auf die aus Furcht der Rckmtirttng ausgewanderten Juden ausjudehnen. N. 48*43* Verordnung der Niederösterrcichischen Landesregierung vom 14. November 1801. Da die auf unbestimmte Zeit beurlaubte Mannschaft des k. k. Fuhrwesens - Korps , welcher bey der Auflösung die ärarialifche Montour beygelasscn wurde, sich noch immer der Hutrosen und Federbüsche bedienet, die Tragung dieser Uuterscheiduags - Zeichen nur den wirklich dienenden f. k. Fuhrwesens - Knechten, nicht aber der auf unbestimmten Urlaub entlassenen dermal der Zivilgerichtsbarkeit ganz umerite* N)A C 609 > henden Mannschaft zustehet, so wird den auf unbr-stimmte Zeit berlaubtersKnechten des k. k. Fuhrwesens-Korps hiermit befohlen , die oberwähnten beyden militärischen Unterscheidungs-Zeichen alsobaid abzulegen, und sich auch übrigens angelegen sepn zu lasten, sich sobald wie möglich dem Zivilsiande, in den sich dermal zurückgetreten sind ^ gemäß zu kleiden, worüber sämmtliche Obrigkeiten zn wachen haben. N» 4844* Verordnung der Niederösterxeichischen Regierung vom 14. November »8oi. Es ist zwar in der unterm 16. Hornung 1786 ^biair«T rrflossenen den sämmtlichen Abhandlungs-Instanzen «^^r-und Gerichtsbehörden bekannt gemachten höchsten Ent- ru^s-r-schliessung wörtlich begriffen, daß, wenn von den Umcr Arme Erblassern ein Vermächtniß zur Vertheilung unter Arme oder sogenannte Hausarme bestimmet, und nicht ausdrücklich jemand benennet wird, der ein feU ches Vermächtniß zu vertheilen hat, selbes immer von hak die Neder Niederösterreichischen Landesregierung zu verthet- Ach^zu „ , verchellen. len sey. Da sich aber seit Kurzem gezeigt hat, daß von mehreren Universal-Erben oder Verlaffenschasts- Besorgern aus Unwissenheit beriet) Vermächtnisse entwe-XV. Band, Q q der AB C 6i0 ) AB • . 'I - . btr selbst verrhcilet, oder solche an die Pfarrer zu» Vertherlung an Arme übergeben werden, andurch aber nicht nur der erst angeführten höchsten Entschlicssung, sondern auch dem Willen der Erblasser ganz entgegen gehandelt wird; So wird zu jedermanns Wissenschaft hiermit allgemein bekannt gemacht, daß Vermächtnisse, so für Hausarme oder auch unter dem Ausdrucke zur Verkeilung unter Arme vermacht werden, wenn nicht im Testamente ausdrücklich jemand zur Vertheilung eines solchen Vermächtnisses bestimmet wird, von den ernannten Erben, Testamentsexeknto-ren, Kuratoren ober Gerhaben, und Pfarrern nicht zu vertheilen, sondern immer zur k. k. Studien- und Stiftungen Hauptkasse zu erlegen seyn werden, welche hiervon der Nieder'österreichischen Landesstell« die Anzeige zu machen hat, damit solche Vermächtnisse von dieser nicht nur dem Willen der Erblasser gemäß, sondern auch an wirklich dürftige Hausarme, die der Landesstellc, von welcher alle Armenanstalten geleitet werden, am besten bekannt sind, zweckmässig verthei-lek werden können. In welcher Rücksicht dann jene, fix von nun an der erwähnten höchsten Entschliessung vom 16. Hör» nung I7b<> entgegen handeln, sich selbst werden zu-zuschreibcn haben, wenn sie die eigenmächtig ver-checkte Summe des Vermächtnisses noch rin Mahl zur TuS C sir ) tzrs zur f. f Studien - und Stiftungen Hauptkasse «*>' legen müssen. N. 4345. Gubernialverordnung in Böhmen vom November isoi. Bey jenen Regimentern, welche überzählige «Mannschaft haben, find anstatt der zu entlassenden tb«nen^^ Žeutt keine andere conscribirte Unterkhanen zu der zu entlassenden stellen. Leute bey jenen Re» gimenfern, bi« überzäh- R. 4846. lige Mann- ^ schuft bu- ben, nichs gestellt Hofkanzleydckret an sämmrl. deutsch - erb- werden, ländische Länderstellen und Joll-Admini-strazionen vom 18. November i8°u Da die Anzeige geschehen ist, daß die söge-- ZuAbhal-nannten Musterreiter aus dem Auslande in den Kannten," f. k. Erbsiaaten gegenwärtig sich wieder häufiger ein-finden, und solchergestalt den Schleichhandel b-fi)r> M.Rerr-^ dem, und dazu anreitzen, so findet man für iwthig höchste Hof-zur Abhaltung dieser Leute, den Landesstellen die hier- 7om t4.Sk-Q q - «bec AB C 6l2 ) , 1784- über bestehende allerhöchste Entschlicssung vom 14, . wieder In “* Erinnerung Oktober 1784 ernstlich in Erinnerung zurlickzuführen, ß*.fc>iutt)e. unt> j^nen .„gleich aufzutragen, dieser Vorschrift auf das genaueste nachzukommen, und das Erforderliche zu verfügen. N. 4847. Hofdekret vom ig. November, kundge-macht von dem Mährisch- Schlesischen und Böhmischen Gubernium den ia., von "dem WestgalliZischen Gubernium den 24. Dezember igoi. Wegen Nachdem sich die sogenannten Musterreiter aus wny ou«1 dem Auslande wieder häufiger in Böhmen einfinden, Muster- unb solchergestalt den Schleichhandel befördern, und »«»n. hiezu anrcitzcn; so wird die noch immer bestehende allerhöchste Verordnung vom 14. Oktober 1784 hiermit ausdrücklich erneuert, kraft welcher keinem Fremden zugestatten ist, Muster oder Musterkarten von den außer Handel gefetzten Maaren in die k. k. Erblande zu bringen, und hierauf Bestellungen zu sammeln , widrigcns ein solcher für einen unbefugte» Handelsmann angesehen, mithin abgcfchaft, die Muster konfiszirt, und er selber nach Beschaffenheit der Umstände schärfer behandelt werden soll. N. 4848. %? c 613 ) $$ N. 4843. Gubermalverordnung in Böhmen vom 19, November 1801. Da wahrgenommen wurde, daß die Einsen- In^Absicht. dung der Geschäftsprotokolle in Schulsachen bey mau- tigt Ein,'' chen der königl. Kreis ämter zuweilen — verzögert, ^[n@cn.3 ja zuweilen auch vernachlässiget werde. So ist be- lEspro-funbitt worden fämm stich :n königl. Kceisämtern Schulfache» bekannt zu machen, daß dorten, wo noch Kreis- lauf eines Schul-Kommissäre bestehen, diese, und dort, wo diese [^5%! ’ abgehcn, die übrigen königl. Kreiskommissäre für die Verfassung und richtige Einbeförderung der Ge-siionsprotokolle in Schulsachen nach Verlauf eines ab-rdies- nicht beste- jcden halben Monats unmittelbar selbst, und zwar pen, die um so mehr verantwortlich seyn werden, als jene ni|(jv,r< eers ihren ganzen Gehalt für die Besorgung deS Schul- Amacht^ Wesens im ganzen Kreise, diese aber iit Ermanglung der besonderen Kreisschulkommissäre für die Aufnahme und den gesetzmäffigen Betrieb des Schulunterrichts, und der dahin einschlagenden Gegenstände in den angewiesenen Bezirken 150 fL zu gleichen Theilen beziehen. Welches also den königl. Kreisämtern zur Verständigung der königl. Kreis, und Schulkommisiare eröffnet wird. Q q 3 N, 4849» tzrB C 6l4 ) . £T. 4849- Gubernialverordnung in Westgallizien vom ao. November i8oi» Domini«» Die Dominien fofiftit ohne Ausnahme auf den ban"drey Fall, wenn drry oder vier Stück Vieh zu gleicht» Stück^Vieh beit krank werden, sogleich unter den sonst zu ge-, hmSr'roer- ^^"igen habenden angemessenen Polizeystrafen, die hm, fogief* Anzeige hierüber au das betreffende Areisamk tem Ä re,r- . ' amt« di« machen» Anzeige «nachm. N, 485e. Gubernialveror^nung in Böhmen vom ao. November isqi. S8«h N«-rtchtserstat- rangen 6b«r raths^esuche $«w£b«n ob die Brautleute Bei) Erstattung der Berichte über jüdische Heyist allemal ausdrücklich anzuzeigen, böhmische Eingebohrne, wozu angela"0* auch Mähren gehöret, oder aber Ausländer sind. ircrbcn, ob dieBram- (ente «Singer boomt ob«? Ausländer find. 5, 485** HS C 6»5 ) TttS N.>485u Hofdekret vom 22. November, kundge-macht von beč Landesregierung ob der Enns den Zo. November, von der Krainer Landcsftctte den i. , von dem Steyermarkischen Gubcrnium den 2., vom Westgallizischen den 4. > vom Mahrffch - Schlesischen und Oberösterreichischen Gubernium den 5. Dezember igoi. BermSg Hofmtimat vom 22. »origttt Monats sind einige unächte franz'östsche Laubthaler in das Land «'-Pächter gebracht worden. LaubthaUr. Nach dem Befund des Wiener Haupkmünzamts sind dieselben den ächten im Gepräge vollkommen gleich, der Schwere nach aber verschieden, cheils leichter als die achten, eben so ist der innerliche Werth dieser unächten Thaler verschieden, doch immer beträchtlich, und mehr als um die Hälfte geringer als jener eines ächten; gegen letztere ist die Farbe dieser unächten Thaler etwas aber fast unmerk-lich bläulicher, und der Klang im Aufwerfen etwa« dumpfer. Am sichersten sind sie zu erkennen, wenn dieselben am Rande mit einer Feile geritzet, oder ge-Q q 4 stri- 1 Slemfe wessen arbci. lli« Eeftll-chaftcn. y ' • ', ; - -y C 6l6 ) sirichen werden, woFch alsdann durch die r'öthliche Farbe des Metalls die Unächrheit dieser Thaler zu erkennen giebt. Wovon das Publikum hišnik belehret, und für Annahme beriet) unächten Thaler gewarnrt wird» N» 48ZS. Hofkanzleydekret cm sanmitliche Länder-stellen vom 24. November 1801* - Ge. Mas. haben zu beschliessen geruhet, daß es von der durch das Hofdekret vom 27. Aprill d. I. vorgeschriebenen jährlichen Erneuerung der Reverse, wegen geheimer Gesellschaften, für diejenigen abzukommen habe, welche einen solchen Revers bereits ein-gereicht haben ;■ jedoch wäre selbiger allzeit von jedem Geistlichen, der zu einer Seelsorge gelanget, so wie von jedem neu angestellten Beanrten, vorschriftmässig abzufordern. *) Ein weiterer Nachtrag erglejtg unter dem 29= Dezember, und folgt unten. N. 4853* . HB c ^7 ) HB N. 48AZ. Hofdckrct vom 25. November, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen LanLesgu, bernium den 9. Dezember igoi» Den Präfekten an den Gymnasien chird die genaue Beobachtung des vorgcschriebenen Ordinis do-ceddotum empfohlen; der Studienconseß aber angewiesen , daß er künftig gleich selbst die sich zeigenden Abweichungen rügen, und die n'öthigen Verbesserungen veranlassen soll. N, 48*54. Gubcrnial- Verordnung im Böhmen vom %6. November i8 goa. zu bewilligen. c 623 ) Don dieser allerhöchsten Wohlthat wird daher bas Publikum zur Wissenschaft verständiget. N, 4859* Hofdekret vom z., kundgemacht durch Gud. Verordnung in Böhmen den 18. Dezember i8oi. Künftighin sind die vorgeschriebenen Ausweis« Weg-nE!n-über die von den Gewerken erzeugten, und selbst ver- AuswcNe^ schliessenen Bergwerksprodukte längstens in 4 Wochen ^&mtxa nach Verlauf des Militär-- Jahrs an die kandesstelle "r«ug-einzusenden, unter welchen Produkten aber auch die uibft ver-im Lande eroberten Steinkohlen verstanden werden, Bergwerk«-welche nach dem Centner- Gewicht den jährlichen Aus-weisen, und Verzeichnißen summarisch eingeschaltet werden müssen, wenn gleich jedes Quartal von der Steinkohlenerzeugung besondere Ausweisungen einge-fendet werden; auch ist die Eisen - und Stahlerzeugung bcy den Gewerken, ros sich solche befindet, mit möglichster Genauigkeit zu erheben, und anzuzeigen. Welches zur genauesten Befolgung, und unter zu befahren haben, der Verantwortung hiemit wiederholt befohlen wirb. Zf, 486s. So# ( 624 ) N. 4860. Gubernialverordnung in Wcftgallizien boni 3. Dezember 1801. Itnütfiimmi Die unbestimmt Beurlaubten, wenn sie erkranken, «/wnffle und zur Herstellung Hoffnung geben, können in die erkranken Militär- Spitäler zur Heilung abgegeben werden; tonnen in die Militär- jene abet, welche einiges Vermögen besitzen, mäßen die dießfälligcN Kurkosten vergüten. ,'ibcrgeben rotrti jedoch blos summarisch Vorgehen. Den durch das Erkenntniß des Magistrats sich gekränkt sindenden Partheyen stehet es frei), den Rekurs binnen 14Tagen mittels des Magistrats bey dem Landesgubernium einzubringen. 8. Von den eingehenden Strafgeldern hat die eine Hälfte dem Äpprehendenten, die andere Hälfte der Stadtkasse, an welche der ganze Strafbetrag abzuführen ftyn rvird, zuzufallen. $ 9' Von dem Tage an, wo' die Schrankcnmauth-grbühren eingehoben werden , hat die Einhebung nachstehender bisher bestandenen städtischer, und anderen Gefälle gänzlich aufzuhören: a) Des Zentner - Waagen - und Pflastergcldes in Krakau. b) Des städtischen Brücken - und Pfiastergeldes in Kasimirz. c) Oer Akzise von eingeführten Eßwaaren. d) AS C 3.3,5 ) AS d) Der privat Brücken mauth an der Nudawa bcy dem sogenannten Cpalony Most. e) Der Kammerql Brückenmauch auf der Strasse nach Zwierziniec an dem Ausfluß der Rudawa in die Weichsel. m. Da es, zur Sicherstellung des Schrankenmauth-gcfalls vor Bevortheilungen daran liegt, die in dieser Absicht, um den ganzen Stadtbezirk gezogenen Linien-grüben in guten« Stand zu erhalten, so wird hierdurch ernstlich verbothcn, auf den Linien herum zu gehen, Vieh darüber, oder in die Gräben zu treiben, und auf irgend eine Art, diese Liniengräben und Dämme zu beschädigen, da der Uebertreter dieses Verbokhs zu gewärtigen hat, daß derselbe nicht allein gefänglich angehalten, und zur Polizepstrafe gezogen, sondern auch zum Ersatz der auf Herstellung des verursachten Schadens aufgelaufenen Kösten, verhalten werden wird. ' T a- ÄS C 636 ) Tariff?, \ «ach welcher bey den Krakauer städtischen Schranken die Schrankeumauth abzunehmen seyn wird. Es sind 4 Klassen der Schrankcnmauthgebühr, von Z kr., 2 kr., i kr., uns 1/2 kr. festgesetzt. Jur ersten Klasse gehören alle Frachtgüter- und mit Handelswaaren, dann Getränken von was immer für einer Gattung beladene Wägen, von denen für jedes Stück Vieh sowohl bey der Ein -als Auspassirnng - - 3 zu entrichten sind» Der zweyten Klasse unterliegen alle jene Partheyen, welche mit eigenen Post-Lorspann-vder anderen gedungenen Pferden aus- und ein-fahren, und von jedem Stücke sowohl bey der Ein-als Ausfahrt - • - * = 2 zu bezahlen haben. Jur AB C <$37 ) AB Zur dritten Klaffe gehören: a) alle mit (Betreib, Lebensmitteln von waS immer für einer Art, dann mit Holz beladene Wagen. - b) Alle leer einfahrrnde Wägen ohne Unterschied. c) Alle mit Lebensmitteln oder Maaren beladene einzelne Pferde, oder Tragthiere. d) Pferde, welche geritten, oder zum Verkauf eingetrieben werden. e) Alles über ein Jahr alte Hornvieh, so zum Verkauf oder Schlachtung eingetrieben wird, wovon jedes Stück der Gebühr pr. » unterliegt. Zur vierten Klaffe endlich gehöret alles Schaaf- und Borstenvieh, dann die Kälber pr. Stück i/r N. 4866. Hofdekret vom 9., kundgemacht durch die Niederösterreichische Landesregierung den 10 Dezember 1801 Da sich durch die geschehene Untersuchung zeigte, rxMr-cke daß die Postsirecke zwischen Bärfchling und Sieghartskir-chen das. für anderthalb Posten bestimmte Klafter- jgjgjj maaß wird für tint und ein öal&e Post erklärt- Zngleichen die Poststrecke zwi-schenVöckla-bruck und ^.ranfeit; markt. ’ C 6^8 ) m'aaß hatte, so ist selbe vom i. Januar des nach-sten Jahres au für Ein-Eine halbe Post erkläret worden. Don dieser Zeit an ist also das Rittgeld von allen öffentlichen und Privat--Mitten zu Ein-Einehalbe Post zu bezahlen. Dieses wird zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Auch ist die Strassensirecke zwischen Vöcklabruck und Fraukenmarkt, vom i. Jänner.l 1802. an Ein u„d Eine halbe Post erkläret worden, wornach künftig für alle sowohl öffentliche, als? Privat- Ritte das Pvstgeld zu bezahlen ist. N. 4867. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 9. Dezember i8c>r. Verlaffen-schafts- Abhandlungs-Instanzen 'feilen den ©terfcfiHIcn, too dem Ae-meninfiltut iLeemachl: nisse zufallen/ sogleich an das Rreisamt Anzeige, machen. DieAbhandlnngSinstanzen sollen nach der Circularverordnung vomg.Hornung 1771. jederzeit, wenn bey Sterbfällen den Armeninstituten Vermächtniße zufal-len, sogleich die von ihnen so oft unterlassene Anzeige an das Vorgesetzte Kreisamt, und dieses an die Landesstelle machen,.damit sodann das weiters Nöthige firrgekehret werden könne. N. 486). Stel C 639 ) 'N. 4868. Hofkanzleidckrrt an das Steycnsche Under- \ nturn vom 10. DezeMber igoi, kundge-macht von demselben den 9. Fanuar 1302= Se. Maj. haben sich, aus gnädigster Schonung Beg™ mv gegen ihre Lehens-Vasallen bewogen gefunden, Her. atnfiit”ng die unter höchst Ihrer Regierung anzufuchxn unter-lassenen Lehens-Investituren, und begangenen anderen Lehrnsfehler hinauszugehen , jedoch' mit der ausdrück- »mrk. lichen Bedingung, daß alle, welche entweder ein ganzes Lehen oder einen lehenmässigen Körper besitzen, mit Benennung des Kreises, der Eigenschaft, der Ried, und der Arena des in ihrem Besitze stehenden Lehens, ■ um so gewisser binnen Jahr und Tag, die Lehens-Fassionen einreichen, und um die nachträgliche Investitur anzusuchen, oder, daß sie solche unter der gegenwärtigen Regierung schon erhalten haben, dem steyerischen obersten Lehenshof zu berichten haben, als nach Verlauf dieser Frist , keine Fassionen mehr angenommen, sondern alle Lehen, welche sich bei Verfassung des neuen Lehensurbar entdecken, und nicht fa-tirt befunden werden, sogleich für heimgefallen erklärt, und was Lehenscechtens ist, damit vorgekehret werden würde. Auch wird allen Lehensträgern jede Schaltung mit den Lehen, ohne oberlehcnshcrrliche Br- wil- . , HB C 640 ) AB tvilligung, unter Verlust derselben, wiederholt unter- saget. N. 436z». Hofdekret der Güllizischen Hofkanzle! vom 10. Dezember 1801, kundgemacht von dem Dftgallizischen Landesgubernium den 4. getaner 18«. Gerläng«- Die Frist zur Vormerkung der sächlichen Rechte drift zur 6Uf die zu dem Grundbuche der Stadt Lemberg gehö-kung^der rigtn Realitäten wird bis Ende Dezember 1802 ver» sächlichen längert. (Sieh in diesem Bande vorwärts S. 229« tfec*um al'r Zahl 4607. das Patent vom 17 April nach.) Leinbergcr, Grundbuche aedbriacr Realikäten. N. 4870. Verordnung des böhmischen Gubermurns den 10. Dezember isoi. R.lftnbe sollen weder von den ge-meinenPoft-ämternmit der Drdina-ripoft befördert, noch von den Or-dtnarixoft- Nach dem höchsten Postpatente vom 8. Febrnar 1772. §. 1. ist nirgends als bei den Hauptpostämtern erlaubt, mit der Ordinari einen Passagier fahren zu lassen, und darf diese' Erlaubniß auf keine andere al« wohl bekannte und akkreditirte Leute erstrecket werden, auch ist mit Zirkularverordnungen vom 4. Dez. *78?< ( 641 ) iyRy und 3. Jäner 1788 sAAmtlichen Postillionen (dienen uns insbesondere scharf verbochen worden, milder Ordina- milgenom-ri einen Passagier aufzunehmen, und zu verführen. '6n/n! mV* Da aber demungeachtet noch immer Falle Vorkommen, daß entweder gemeine Postämter von der Stazion aus Reisende mit der Ordinari abfahren lassen, oder die Mit der Ordinari fahrenden Postillione unterwegs Passagiere aufnehmen So werden die diesfalls bestehenden Verordnungen hiemit dahin erneuert, daß einerseits das Vergehen des untergeordneten Postamtes in Uibertrerung des obigen Verbotes schärfest geahndet, und anderseits derjenige Postillion, der einen Reisenden unterwegs auf die Ordinari aufnehmcn würde, ünnachsicht-kich mit einer seinem Vergehen angemessenen körperlichen Strafe beiegt werden soll. N. 4871V Hofkanzleydekret an sämmtttche Landerstellen vom n. Dezember 1801. Was für eine Entfchliessung Se. Maj. wegen Belohnung > ücr&tcnt^r j Belohnung und Auszeichnung jener Feldgeistlichen zu N-l-geistli-fassen geruhet haben, welche sich in dem eben geendig- Cl)en* Un Kriege Verdienste gesammelt haben, wird die Lan-bessielle aus der anliegenden Verordnung ersehen, die XV. Land» S s der HB C 642 ) ^ der Hofkriegsrath deshalb an gesammte General-Koru-mando erlassen hat. Beilage. <&c. Mas. chaben auch an Feldgeistlichen ausge-zeichnete Handlungen durch 'öffentliche Ehrenzeichen zu belohnen beschlossen, dabei aber zu erlägen geruhet, daß diese Geistliche, wie eS die Verspiele des letzten Krieges erwiesen haben, in der Gelegenheit wären, auf zweierlei Art ausgezeichnete Handlungen auszuüben: einmahl, durch ganz vorzüglich strenge und mit Gefahr verbundene Pflichterfüllung in der Militär-Seelsorge auf dem Schlachtfelde, oder sonst in Feindesgefahr und hernach durch eigene militärische Thathand-lungen gegen den Feind , als Anführung und Aneife-rung der Truppen irr Gefechten und persönliche Mitwirkung. Für die erste .Gattung Verdienste haben Se. Mas. goldene und silberne Verdienst-Kreutze mit der Inschrift: Piis mentis, verfertigen lassen, und zu befehlen befunden, daß diese an weiß und roch gestreiften Bändern getragen werden sollen. Für die počite Gattung hingegen bleiben die bisherigen goldenen und silbernen Ehren > Medaillen gewidmet, die aber künftig ebenfalls an solch,«! Bänder» zu tragen sind. C 643 ) 35a, nach den bis itzt zu Händen gebrachten Eingaben , sechs Feldpriester mit goldenen Medaillen begabt sind, worunter drei, nemlich die Regiments-Kapläne Rovalrk, von Sztarrey, Gzalkai, von E-' F. Ferdinand Huffaren, und Denker, von Sku-;av, sich befinden, deren Verdienste als ganz in das Seelsorgeramt einfchlagend, sie zu Erlangung des Der-dienst-Kreutzes berechtigen, so werden den gehörigen General-Kommarden drei solche goldene Kreutze zur Aushändigung an dieselben zugeschickt. Hingegen die übrige» drei, benanntlich/ der Nassauische Regiments-Kaplan pangrazNagp, der gewesene Feldkaplan des Piemonteser Regiments, Dominik Marengo, und der gewesene Feldkaplan des aufgelösten Bonakoscischen Bataillons, Lajetan Lungo, da deren Verdienste blos militärisch sind, in dem Besitz ihrer erhaltenen Medaillen verbleiben. Das Qbstehende wird den KoMmanden mit dem Bemerken bekannt gemacht- daß mit den obgedachten Verdienstkreutzen zwar, wie seither mit den Medaillen, keine zeitlichen Emolumenten verbunden sind, daß aber/ gleichwie Se. Mas. bei Vergebung erledigter Pfründen auf verdiente Feldgeistliche Rücksicht zu nehmen/ ohnehin geneigt sind, fine, die mit dergleichen Ehrenzeichen versehen sind , um so mehr der politischen Hofstelle zur vorzüglichen Bedachtnahme werden empfohlen Werden. $ N. 487^' ÄS C 644 ) ÄS Dk N. 4872. Verordnung des k. k.Fnn.O. Appellazions-Gerichtes für die untergeordneten Gerichtsbehörden in Kram vom 11. Dezember 1801. Die Im Ap-pellazioni!-juge und Revlstons-rvege abzu: gebcndcn ^Prozeßakten sollen von den unteren Gerlchtßbe-dörden vollständig In: strulret eins gesendet rverden. Tey mehreren Heils in dem Appellazionszuge anher gekommenen, theils in dem Revisionswege an die höchste Behörde , cinbegleiteten Prozeßakten hat man mißfällig befunden, daß die hicher gelangten Akten nicht vollständig instruiert, mit den benöthig-ten Beylagen nicht ordentlich beleget , bald mit den Vollmachten an die Rechtsfreunde, bald mit den der Weisung vorgegangenen Verhandlungsschriften , bald mit den Beweisschriften selbst, bald mit den Jeugen-Aussagen , den dazu gehörigen Weisartikeln , und Fragstucken, bald endlich mit der amtlichen Abschrift des Urtheils der ersten Instanz und Endscheidungsgründe nicht versehen waren. Wornach somit entweder die Akten zum Nachtrage des Abgangs mit einem den Partheyen zuwachsenden grösseren Postporto-Aufwande an die erste Instanz rückgesendet, oder die nachträgliche Einsendung der manglenden Stücke mit langer Verzögerung des Streithandels den untern Gerichten aufgetragen werden müssen. Damit uun in Hinkunft derley zum Aufzuge der Rechtshändel, und zum Nachtheil der Partheyeu NB C 645 ) AB gere'chende, und lediglich der Unachtsamkeit der ersten Instanz zur Last fallende Gebrechen nicht mehr geschehen , und unfehlbar unterbleiben; so ergehet hiemit der allgemeine Auftrag, daß bei) den rsgusirten Gerichten , Landrechten, Stadt-und Landrechten, Berg» Zerichten, Praluren, und Magistraten der betreffende Referent des Prozesses , bey den mindern Gerichten, und Ortsgerichten aber der anzestellte Syndiker oder Ortsrichter die in dem Appellazionszuge oder in dem Revisionswegr weiter 'übgebcnden Prozeßakten bey eigener Dafürhaftung genau übersehen, ob sie nicht mangelhaft sehen, ob sich dabey alle in dem Rotulo actorum aufgeführten Astegaten erfinden, ob die der Weisung allenfalls schon vorgegangenen Schriften, die Bcweisschriften, die Jeugen-Aussagen, die dazu gehörigen Weisartikel, und Fragstücke beyliegen, sorgfältig untersuchen, und mit seiner Unterschrift die Bestättignng beyfügen solle: genau untersuchet, und keinen Abgang befunden. Wobey auch noch fer^ ner darüber zu wachen ist, daß den Akten eine amtliche Abschrift des Urtheils der ersten Instanz und derselben Beweggründe jederzeit angeschloffen werde. 6 s z N. 4873. Herstellung des Lowcn-hnrgischcn Convikcs, Bet) den Piarlffen in der Io: ftphst-rbs. tz«K ( 646 ) HS N. 4873. Allerhöchste Entschliessung vom 14. Dezember lZor, auch vom 19. August 1802. Seine k. k. Majestät haben, auS väterlicher Sorgfalt für die zweckmässige Jugendbildung, dem Gräflich-Löwenburgifchen Convikte die schon vorlängsi demselben einverleibt gewesenen, aber seit dem Jahr 1782. mit Handsiipendien außer einem Erziehungshause betheilten Stiftlmge der Löwenburgischen, Kielmanseggischen, und Kallmünzer- Schwandnerischen Stiftungen, durch Allerhöchste Entschließung cMro. 14December i8Ol, alker-gnädigst wieder zuzuweisen, und den Convifts- Vorstehern die Freyheit auch nicht gestiftete? sowohl adelige als nicht adelige Jünglinge aus der gebildeten Klasse von Burgern , zum Unterrichte und zur Erziehung in das Convikt aufzunehmen huldreichst zu be-stättigen geruhet. Durch eine fernere Allerhöchste Entschliessung ddto. 19 August 1802.1jat genanntes ssonvikt unter der Oberdirckzion der k. k. Hofkommission zur Herstellung der Convikte , dann unter der Leitung des Provinzials der Piaristen, und des Rektors diefeS ^onvikls zu stehen. Diese sorgsamste Aufsicht liegt daher sowohl genannten Obern, als auch dem Vize-Myr £ den Professoren und Präfekten ob, die der 3^ c 647 ) «k# Jugend stets an der Seite sind. Die eintrettenben Zöglinge müssen das siebente Jahr ihres Alters erreichet und von der deutschen Sprache so viel inne haben, daß sie des gemeinschaftlichen Unterrichts darinn fähig sind; die älteren aber müssen das Zeugniß ihrer letztvallendeten Klasse mitbringen. Sie werden in den Grundsätzen der Religion und der Moralität, in den heiligsten Pflichten des Menschen, des Christen und des Unterthans gegen den Landessirr-sten, und gegen das Vaterland, dann in allen, ihrem Alter angemessenen wissenschaftlichen Kenntnißen, von den untersten deutschen Schulen bis zur Vollendung der philosophischen Laufbahn nach dem in den 'österreichischen Staaten üblichen Lehrsysteme, unter Biesen, Die französische Sprache, die freye Handzeich-nung, die Tanzkunst lehren geprüfte Lehrmeister, wofür die Bezahluug schon in dem Kostgelde einverstanden ist» Die italienische Sprache, und die Fechtkunst, sobald es die zunehmende Zahl erwachsener Jünglinge erheischt, wird gegen einen mäßigen Zahlungsbey-trag der Thcilnehmenden, in besonderen Wochentagen gelehret werden. Die Zöglinge jedoch, welche hie Löwenburgische Stiftung geniesten, erhalten den Unterricht im Fechten , ohne zu einem Geldbeträge gehalten zu seyn. Die S s 4 %* c 646 ) 9»? Die Erlernung einer Musik, was sie immer fit« Namen Hal en mag, können die Aeltern oder Vor-plunder gegen ihre Bezahlung bestimmen. Znm Behufder philosophischen Studien befindet sich im -paufi selbst ein wohlcingerichtekes Museum physikum, und eine mir den besten philosophischen, historischen und phylo'ogischen Schriftstellern versehene Biblioihek. Zu den öffentlichen Prüfungen ist ein Wintep-imb Sommerh'ö'sai —- zur täglichen Andachtsübung eint Hauskapelle — zur Verpflegung der Kranken ein eigenes mit dem Convikte verbundenes Krankenhaus — zur Unterhaltung der Zöglinge in ihren Erholungs-ffunhen ein geräumiger HauSgarftn, und mehrere Spielzimmer für die Verschiedenheit der Jugend vorhanden. Die in vieler Rücksicht höchst Mhw.endige, und in letztgedachter allerhöchsten Egtschlicssang vorgeschrie-bene uniformirte Kleidung besteht in einem ftanzblau-November(vorne SSL S. 586. N. 4829 ) besannt gemachten Hofkommission in Wohlfeilheitssachen mit den LLnderstellen der übrigen deutsche» Privinzen sich ergeben könnte, haben Se. Maj. Ihre Gesinnung näher zu eröffnen geruhet« daß in so fern für die Stadt Wien die state Zufuhr an Lebensmitteln aus den benachbarten Provinzen unentbehrlich ist, in so fern die Anstalten oder Verfügungen der Lqnderstellen auf die hiesige Vorsehung einen sehr HA C 65= s HS sehr vortheUhaften, oder sehr nachtheiligen Einfluß haben können, und in so fern der Hofkommission sehr viel daran gelegen fepn muß, von dem Preise der Lebensmittel, von der Aussicht und dem Ausschlag der Ernte, und überhaupt von allen Ereignungen in den. Provinzen, welche auf-'-die Wohlfeilheit oder Theue-rung überhaupt Bezug haben, genau unterrichtet zu fepn, diese Hofkommission auch in (tätet Correspondenz, und Verbindung mit' den übrigen deutschen Provinzen zu stehen, diese ihr in allem unb jedem nach Thun-lichkeit,. an die Hand zu gehen, und derselben auch alle erfmoerlichen Auskünfte ohne allen Verschub zu erthei-len haben werden; wogegen die Wohlfeilheits-Anstalten und Gegenstände für jede dieser Provinzen insbesondere, so wie bisher, unter der Oberleitung der vereinigten Hofstelle, von den Länder-Chefs zu behandeln fepn. Der Landesstelle wird diese höchste Entschließung zu ihrer Wissenschaft und Benehmung mit dem Beisätze bekannt gemacht, daß hiernach dieselbe die über Wohlfeilheits-Anstalten zu erstattenden Berichte oder zu sielleuden Anfragen, so wie vorhin, an diese Hofstelle einzuschicken, und von solcher dir weitere $Set? sung zu gewärtigen, habe. N, 487L Sog C 653 ) ED N. 4876. Verordnung von dem Gubernium in Stey-ermark den 16, Dezember isok Nachdem die bisherige Erfahrung gelehret hat, Tie Ki?. d)?nrcchnnD2 daß der bestehenden höchsten Vorschriften ungeachtet 9 dessen Unvermögen von dem Orte, wo dieser Hund befindlich war, aus dem Fall mit aller Strenge eins schoben werden würde , wenn der Eigeitthümer desselben nicht alle Vorschriftsmittel angcwender hat, um dem Uebel im voraus zu steuern, oder in irgend etwas sich gegen diese zu republicircnden Verordnungen verfehlt haben-sollte. K 4879. Hofdekret vom -6. Dezember igor., kunö-gcmacht von der Landesregierung ob der Enns den 7, Jäner 1802. j Künftighln soll bey der Landesstelle von Frem- D»n čfom* den kein Exhibitum — außer in Streitsache» an-genommen werden, welches nicht von einem innländi- äni1 M 7 drt1 cttOvtC scheu Sachwalter, der sich für die Taxbezahlukig ver-- fein txiir» bürget, unterschrieben ist; und wenn derlep Gegen» Mebi,,^ stände mittels der Post anlangen sollten, so sind hierüber in keinem Falle, Expeditionen, wenn nicht di» Taxen vorher berichttgek sind, verabfolgen zu lassen. T t XV. Still»; N. 488». Die 24 nnil 6 ft. Stücke fčmien m Bodnien niöbwiB des Mvnut« 3tin<»8o2. bel denKon: mbujlončr fassen ncch aiigciiom- rnen iver- den. C 658 ) N-,488o. Hofentschlieffung vom i/teu, kundgcmacht . durch Gubernialverordnung in Böhmen den £4. Dezember igei. Nachdem nunmehr mit letzten dieses der in dem Patente vom 26-August l. J. festgesetzte Termin eincritk, wo die 24 kr. und 6 fr. Stücke auster Kurs gefetzt, und verrussen seyn sollen, jedoch noch hie und La, besonders in den entlegeneren Gegenden noch Unter-thancn geringe Vor räche in dcrley Münzsorten haben tbnnten, welche sie m dieser Zwischenzeit auszugede» nicht Gelegenheit, und mittelst der nächsten Kontri-buzionszahlung einzulieftrn, ihre Rechnung gemacht haben; so ist zur Erleichterung derlei) Parchcyen bewilliget worden, daß noch wahrend Verlauf detz nächst bevorstehenden Monats Jänner bey den Konttibuzions-üiutcrn, Filial-und Hauptlasten diese 24 kr', und 6fr. Stücke an Zahlungsstatt angenommen, und an die Hauptkasse nach Prag abgeführt weite» dürfen. Von welcher höchsten Entschliessnng die Amtsvor-steher zur weitern allgemeinen schleunigen Bekanutm^ chung hiermit verständiget werden. M. 48Lf. AB C 659 ) N. 4881, Hofdekret an das Appellationsgericht in Desterrelch ob und unter der Enns vom tu. Dezember igoi. Dem Appellakionsgekichte totvb in Bettes, wie ^iteä sich in Rücksicht solcher Gläubiger, die verm'ög der mt*'n s,rfa Landesgesetze, und Verfassungen des Cigenthums lie.- ulender gender Güter nicht fähig sind, bei) der, durch das höchste sö"Ä" Patent vom Z i. Zauer dieses Jahrs verordnet,» Ein- 2%?*!® antwortung der, bei) dreyen Versteigerungen um den SchätzungSwerth nicht an Mann gebrachten Güter zu d«»Bctztz-s benehmen fty? anmit bedeutet: da wegen der perfön-lichen Verhältnisse derlei) Gläubiger an den, auf die Rechtspflege Bezug habende» allgemeinen Gesetz«« weder ttticSIenberung, noch Ausnahme statt finden kann, und denselben derowegen keine ausgedehntere, oder von den allgemeinem Gesetzen abweichende Rechtshülfe ■ ertheilek werden kann; so sei) keine ändert Hülfe thnn-lich, als ihnen derlei) liegende Güter gegen dem einzuantworten , daß sie entweder einen, des Besitzes fähigen, dem dieselben auf ihre Rechnung einzuaiitwor-ken seyen, nahmhaft machen, oder binnen dreyen Jahren sich derselben Eigcnkhum den Landcsgesetze» gemäß befähige», oder solche an einen Besitzfähigen verkaufen, immittels aber auf ihre Rechnung ein, von ihnen zu benennender Sequester bestellet werden solle, T t a wor» GS c es» ) HS vorüber jedoch, da sich derley Fälle ohnehin nicht häufig ergeben, keine allgemeine Verordnung zu er^ lassen, sondern ,nur in vorkommenden Fällen den Gerichtsbehörden die Weisung zugeben sey. N. 4882. Patent vom iS. Dezember 1801. taiHaUii* Die Bedürfnisse, und das Beste des Staate- $Pu(mme- haben es von jeher zur Nochwendigkeit gemacht, die fei, m®#: innländifche Gewinmrng des Ealmters, und die Er-gaLizien bc6 «reffend. zeugung des Pulvers zu einem Landesfürstlichen Ne-gale zu erheben, und als ein solches von den dazu bestellten Behörden nach gefetzmassigen Vorschriften verwalten zu lassen, durch welche einerseits die Rechte des Privateigenthums geschützt, andererseits unser Regale gegen Bevortheilungen, die es vereiteln würden , sicher gestellt wird. So wie dieses Regale, und die dasselbe leitenden Vorschriften in unseren sämmtlichen Erbstaaten bestehen, haben wir für nochwendig befunden, beydeS auch für Westgalizien zum Gesetze zu machen; verordnen demnach, daß von nun an in diesem Lande, in Salniter und Pulver - Angelegenheiten nachstehende Vorschriften zur einzigen Richtschnur dienen, und genau befolgt werden sollen. Stf® C 66» ) S. r. Mer i», und auf dem Erdboden im ganzen Lande sich erzeugende Salniter ist landesfürstliches ausschliessendes Eigenthum, er darf daher nur für den Landcsfürsten gegraben, auch nur für Rechnung desselben ausschliessend daraus Schießpulver verfertigt werde». §. 3. Die oberste Leitung dieses landesfürstlichen Regale und aller darauf sich beziehenden Angelegenheiten, haben wir unserem Feld - und Artillerie - Hauptzeug--amre anvertrauk, welches für Westgalizien'dieselbe dem in Krakau bestellten Artillerie- Distrikcskommand» übertragen hat. k {• 3* Niemand darf, von nun an, nach Verlauf von drey Monaten weder auf eigenem oder fremden offef nen Grunde, noch in Hausern, Ställen, Scheuern, und Schuppen salniterhaltige Erde graben, der nicht dazu von unserer oben gedachten Behörde durch einen schriftlichen Erlaubnißfchein ausdrücklich berechtiget ist. Einen ähnlichen Erlaubnißfchein müssen auch all« diejenigen haben , welche Pulver erzeugen wollen. Nicht minder darf Niemand die von dem also befugte» Salnitergraber ausgegrabene Erde, noch den Lauschutt alter Mauern, es sey dann, daß letzterer L t Z ' von %^l ( 662 ) Pott bent Salnitererzeuger nicht würdig befunden wor» den-, eigenmächtig wegführen, bey zu befuhren habender, den Umständen angemessener Straft. • §- 4- v Alle, die demnach Salnitcr und. Pulver erzeu-gen wollen, haben sich bey erwähnter Behörde zu melden, die jedem, den sie dazu fähig findet, (mt( Ausschluß der Juden) den erforderlichen Erlaubmß-schein ausfcrtigen wird. Wer ohne einen solchen Schein nach Verlauf von Z Monaten bey der Erzeugung von Salintcr und Pulver betreten wird, soll mit Abnahme der erzeugten Waare und mit einer Geldstrafe von 8 Kaiser? gulden von jedem Pfunde bestraft werden, > 5. Die schon wirklich im kande bestehende» Pulvermühlen fallen übrigens im Gange belassen, unp info lang, al4 sie sich nach hen Anweisungen unh Dorschristen benehmen, die unser Hauptzeuggmt zum Besten des Aerarii und des 'öffentlichen Dienstes denselben zu ertheiftn für nöthig befinden wird, für gedachtes Hauptzeugamt benützt, im widrigen Falle aber, oder wenn sie sonst Uebertretungm dieses GeE setzes sich zu Last kommen lassen, sogleich ^gesperrt WP aufgehybm merdeu. Z. 6. AI C 66z ) §. 6. Die ertheilke Befug,,iß Salniter und Pulver $u erzeugen, soll nie als ein auf einem Hause »der Grunde haftendes Recht angesehen werden, sondern erlischt, sobald die Person, der es ettheilt worden ist, stirbt, oder auch sobald es ihr wegen eingetret.ener Ursachen von der Behörde abgenonrmen wird. Cs ist daher Llos «in persönliches Recht, und kann eigenmächtig einem Andern nicht abgetreten, oder verpfändet, viel weniger vererbet werden. Nur der oft erwähnten Artillerie - Behörde steht es zu, einen ledig gewordene» Platz neu zu verleihen, und wirb dieselbe dabey allerdings auf die Hinkerlasse« neu Erben eines Salniter, und Pulver-Erzeugers, mit dem sie wohl zufrieden war, besondere Rücksicht nehmen. Was übrigens ein solcher Salniter, und Pulver-Erzeuger an Werkzeugen und Geräthschaften eigenthüm-sich besitzt, hat natürlich stäts zu seiner und seiner Er-hep Verfügung zu verbleiben. §♦7* Die befugten Salniter - Gräber sind berechtigt, aller Orten in allen Gebäuden nach Salniter erde zu ßraben, und dieselbe auszulaugen. Seit r t 4 UrB ( 664 ) Don den Gebäuden sind jedoch ausgenommen. ltens. 2lße Öffentliche Gebäude, als Spitäler, Kranken - und Schulhäuser. Atens. Alle Aerarial - Gebäude, und diejenigen , in welchen Aerarial- Gut hinterlegt ist. Atens. Die Kirchen--und Pfarrgebäude. 4tcns. Die herrschaftlichen Wohnhäuser. Doch die dazu gehörigen Ställe, Scheuern, «nd Schuppen sind unter dieser Ausnahme nicht begriffen. Wenn endlich auch sonst ein-Gebäude so beschaffen wäre, daß bcy einer mit Zuziehung der Militärbehörde gepflogenen Untersuchung sichzeigte, es könne darrnn nicht ohne wesentlichen Schaden nach Salnirer gegraben werden, so soll es damit verschont bleiben, ■ S. 8. Di- Pflicht der befugten Salniter- Erzeuger ist, Sllenchalbeu, wo sie graben wollen, sich geziemend zu melden, sich, wenn es verlangt wird., mit ihrem Erlaubnißscheine zu rechtfertigen, die aufzuhebenben Steine, Brxtter, und Balken allemal ganz in den porigen Stand herzustellen, und die gemachten Gruben, entweder mit derselben Erde, wenn sie auöge-lauget und getrocknet ist, oder mit anderer trockener Erde wieder gut auszufüllcn; im allgemeinen aber sichjso zu betragen, und ihr Geschäft so zu verrichte», W c 655 , ) daß ste dem Eigentümer so wenig als möglich linger lrgenheite« verursachen, und zu keiner gegründete« Beschwerde Anlaß geben. § 9- Dagegen ist es auch die Obliegenheit aster Grund-tesitzer und Landesmnwohner, den befugten Salniter-Eizeugern nicht nur keine frevelhafte Hindernisse in den Weg zu legen, sondern vielmehr sie, als landesfürst-lich bestellte Arbeiter in ihrer notwendigen Verrichtung bestens zu unterstützen, auch ihnen Holz, Asche, und ' Fuhrwerk in dem billigsten, allenfalls von der Ortsobrigkeit zu bestimmenden Preise gegen gleich baape Bezahlung oder sonst eine getroffene'Uiberriukunft nach Lhunlichkeit zu verschaffen. §. io. Wo dem Salnitergräber Hindernisse in den Weg gelegt werden, die er nicht heben kann, hat er sich, «m Abhilfe zu erlangen, unmittelbar an die Ortsobrig-keit, und, wenn diese ihm nicht den pflichtmässigen Beistand leistete, an das gehörige Kreisamt zu wenden, das in solchen Fällen die Beschwerde des Sas-nitergräbers sogleich aufzunehmen, gehörig zu untersuchen , und auf dem kürzesten Wege abzuchun, auch allenfalls die Anzeige an die Landesstelle zu machen, und diese zu den nöthigen Maaßrcgeln aufzufordem hat, damit unser Regale gegen Frevel geschützt, und .der Frevler zur Strafe gezogen werde. r t $ §. iu C 666 ) %« ' ';- v 5. n. Doch ist cs auch unser Wille und unserer Gerech-tigkeitsliebe angemessen, daß aller Schaden, der durch die Salniter-und Pulver- Erzeugnüg den ©vunbetgetv t()Ürnern allenfalls verursachet wird, ihnen getreu vergütet, und eben so für die zur Errichtung der Schutthüten , Stampfen und Pulvermühlen, den Unternehmern zur Nußniessung überlassenen Plätze den Eigen-thümern eine angemessene Entschädigung geleistet werde. Damit aber jene von diesen dabey nicht tiberhalten, und dadurch von dem für den Staat so noth-wendigen Gewerbe der Salniter- und Pulvererzeugung abgeschreckt werden mögen', wird hiemit festgesetzt, daß ihnen die nöthigen Plätze in fruchtbaren Gegenden gegen eine billige Schätzung überlassen werden, für öde und unfruchtbare Gründe aber eben die Vergütung , welche bey Errichtung von Schuttgruben an den Strassen üblich ist, Statt haben soll» §. IZ. .» Da hierdurch auf alle Art gesorgt ist, daß durch die Salniter-und Pulvererzeugung Niemand in seinem Eigenthumsrechtc gekränkt und beschädigt werde, so erwarten wir entgegen, daß Niemand zum offenbaren Abbruch der so nothwcndigen Erzeugung des Salniters sich wird beygehen lassen, unsere Sal-Uiter-Gsäber auf irgend'eine Art ttt ifcter Arbeit fre- chensr C 667 ) nntllch zu hindern oder zu floreti , noch die von ihnen «usgegrabenr Erde, ober den oben ($. z.) bezeich-nefen Mauerschutt eigenmächtig wegzuführen, oder wohl gar diese Lenke durch Geschenke oder durch ein anderes Utberciiifommen, als zum Beyspiel einer Holzaschenabgabe, von der pflichtmässHm Arbeit ab» zuleiten. ' W-r sich eines solchen Vergehens schuldig macht, soll mit einer von dem Artillerie- Hauptzeugamte zu erkennenden angemessenen Geld - oder Leibesstrafe beleget werden. Mit eben der Strafe ist der Salniter - Gräber, der ein solches Geschenk angenommen hätte, zu bele-gen, und zugleich von dem Gewerbe abzufchaffen. Der Anzeiger eines solchen Verbrechens soll wi» £ep Kyntrebandfällen belohnet werden. §, I Z. Um übrigens zur Salniter-- und Pltlver-Erzeugung zu ermuntern, befreyen wir die Erzeuger von aller Steuer, Mauth und Abgabe dergestalt, daß sie weder von diesem Gewerbe eine Gewerb- oder andere Steuer, noch von dem, in Aerarial- Magazine bestimmten fertigen Materiale, und von den zu dessen Erzeugung nüthigen Vestandtheilen, wie auch von anderen Erfordernissen, als Salniter-Lauge, Läuter-Wasser, Mutter« Lauge, Asche, Holz, Kohlen, ober Kohlenstgub, Schwefel, Geschirr, rc. ingleichen von Ban- HS C 668 ) Baumaterialien zur Errichtung der Werkstätte oder Depositoren, weder Zoll- noch Weg-- Brücken- Schranken- und Roßmauth, noch sonst eine Abgabe zu bezahlen haben ; finden jedoch zur Erhaitezng besserer Uebersicht und um Bevortheilungen vorjktbengcn, uoth-w endig zu verordnen, daß von den erwähnten mauth-freyen Fuhren dennoch überall die Mauthgebühr erleget/ dann aber von Quartal zu Quartal nach vorge-gangener Buchhaltereyberichtigung gegen Zurückstellung der dafür erhaltenen Polleten aus den öffentlichen Fonds, die sie eingeflosse» ist, wieder ersetzt werde. Was aber an Privgtmauth gezahlt worden ist, hat dus Militärärariuur zu tragen. §. 14. Jngleichen befteyen wir sowohl die Salnitere, und Pulver-Erzeuger selbst, als aucb ihre unumgänglich n'öthigen Arbeiter gleich den Bergleuten von der, Rekrutenstellung, so lang sie sich bey diesem Gewerbe verwenden , und dabcy unentbehrlich 'sind. Wofern sie aber aus irgend einer Ursache davon entlassen, oder abgeschaft werden, treten sie wieder ^anz unter ihr Dominium zurück, und hat jene Bcgüusti-Mg aufzuhKren. HE C 669 ) HB §. «S- Dagegen find gesummte privilegirte Salniter-«nd Pulver-- Erzeuger verpflichtet., allen Salniter und alles Pulr er, so sie hiervon bringen, ohne unter was immer für einem Vorwände etwas davon zu verhandeln, bder zurückzubehalten, in unsere Magazine gegen die dafür bestimmte Vergütung einzuliefern. Bey einer Uebertrekung dieser Vorschrift unterliegen sie nebst der Einziehung (Konfiskazion) deS Verheimlichten einer Gcldbusse von 8 Kaisergulden für jedes Pfund, und „ach Umständen auch noch einer empfindlicheren Bestrafung. 1 5. Indem das Salniter- und Pulvermateriale, von wem es immer im Lande erzeugt werden mag, allemal vorerst ein Eigenthum des Aerarii ist, so kann Niemand, der an einen Erzeuger desselben eine Forderung hat, weder auf dieses Materiale, noch auf die, zu desselben Erzeugung n'öthigen Gcrathschasten und andere Erfordernisse irgend einen Anspruch machen, darauf ein gerichtliches Verboth legen, oder eine Ez-e-ksszion führen. Ebdn so kann auch.ein Personal-Arrest ausser in Fällen eines Kriminal- oder politischen Verbrechens bey Salnirer- und Pulver- Erzeugern niemals statt finden. AS C 670 ) AS §- 17- Damit jedoch Jedermann, der Salniter und Pulver braucht, sich damit hinlänglich versehen könne, werden in jeder Kreisstadt des Landes, und nach Erforderniß auch an anderen Orten, durch Urkunden unseres Artillerie -- Hauptzeugamtes Handelsleute bestellt, welche aus unserem Landesmagazin zu allen Zeiten in dem daselbst bestimmten Preise gegen baare Bezahlung den nöthigen Verlag erhalten, und diesen sowohl im Grossen als Theilweise abzusetzen berechtigt sind. Und um die Käufer gegen willkührliche Preise sicher zu stellen, werden gedachten Handelsleuten von dem Artillerie- Haupkzeugamt die Preise vorgeschrieben, und sind sie verpflichtet, diese Preise in ihre» Kaufladen öffentlich anzuschlage». § tS. Denn die bestellten Handelsleute für das Bedürfnis des Landes nicht zureichen, können diese mit Vermissen und Einwilligung Unseres Artillerie-Haupt- -zeugamts, und nach desselben Anweisung auch in Minderen Drten einen Krämer mit Salniter und Pulver zum Absätze tm Kleinen nach M aasig abe deS Bedürfnisses versehen. Diesemnach hat nach Verlauf von drey Monaten , und sechs Wochen der bisher in Westgalizien den Pri- • vatpersonen überlassene freue Handel mit Salniter und Pulver unter den oben(Z. 4. und 15.") fest Ke- AF c 671 ) ^ gesetzten Strafen, ganz aufzuh'üren, tmb sind dann Nur diejenigen, welche inzwischen von unserem Artillerie -- Hauptzeugamte bestellt worden seyn werden, dazu berechtiget. Alle anderen Privat - und Handelsleute haben bis dahin ihre Salniter-und Pulvervorräihe dem im Lande aufgesielltcn Artillerie-Kommando getreu an-zuzeigen, und ihre darauf verwendeten Kosten darzu-thun; da dann wegen dltbernahme dieser Vorrathe , oder wegen einer dem Eigenthiimer allenfalls ciuzu-räumenden längeren Verkaufsfrist; von demKomman-do gemeinschaftlich mit der Landesstelle das Zweck--maisigste bestimmt werden wird, welchem die Parthez-unter den oberwähnten Strafen nachzuleben hat. , Dreien Strafen unterliegen auch alle, die irgend einen ihrer Dorräthe von Salnitre und, Pulver rer-heimllchcn. ' §. 19- Wie von der Erzeugung des Salniters unv Pulvers ( j. 4) so sind übrigens auch von dem Handel mit diesem Artikel die Juden auf alle Fälle unter den oben bestimmten Strafen gänzlich ausgeschloss?». Den befugten Handelsleuten und Krämern wird daher auch untersagt, unter keinem Vorwände Sal-siiter oder Pulver an einen Juden zu verkaufen, oder sonst zu überlassen, cs wäre denn, daß er ein schriftliches Zeugniß einer christlichen Parthey bey- bräch- NB C 672 ) NB • ' . - , . ........ brächte, aus welchem erhellte, daß der Satiriker, oder das Pulver für diese gehöre, und sie keine andere Gelegenheit diese Maare zu erhalten gehabt babe. Auch dann ist der Salnitrr, oder das Pulver nur wohl verwahrt, und unter der Aufschrift der Parchep, die das Zeugniß ausgestellt hat, dem In« den zu übergeben, das Zeugniß aufzubewahren, und, wenn es falsch befunden würde, der Aussteller desselben als ein Schleichhändler nach den unten ( §,2s-* 27.) folgenden Vorschriften zu behandeln. §. 20. Apothekern, Fabrikanten, Scheidewasser-- Brennern, wie auch Fkeischselchern wird erlaubt den zu ihrem Gewerbe nöthigen Salniker, so wie den Herrschaften Las zu ihrer Jagd erforderliche Pulver, wenn sie davon wenigstens einen Viertel Zentner zugleich abnehmen wollen, sich unmittelbar von Unserem Landes-magazin gegen Entrichtung des dort festgesetzten Preises verabfolgen zu lassen. §. 21. Alle Einfuhr ausländischen Salnikers und Pulvers , so wie alle Ausfuhr des innländtfchen nach fremden Staaten ist Jedermann untersagt, der nicht dazu von unserem Hauptzeugamte die vorläufige Bewilligung , oder den Auftrag und hiernach von Unserer Landesstelle einen Paß erhalten hak. Die Uibertretung dieses Verboths soll mit der Ab-nähme der Waare, wo sie betreten wird, uttD mit K Kai- « C 673 ) HS Kaisergulden von jedem Pfunde des durch Schleiche Handel auö - oder eingeführten Salniters oder Pulvers, an dem Schleichhändler sowohl, als dessen Verhehler, Und demjenigen, der wissentlich die durch Kontraband eingebrachte Waare kauft, bestraft werden, l 22. Zur Verhinderung dieses Schleichhandels wird ollen Einwohnern die sorgfältigste Wachsamkeit anempfohlen , besonders den Mautbeamtcn, Joll-Kordo-nisten , Sanitätsanfsehern, zund Tabaks - Uiberrei-kern zur strengsten Pflicht gemacht. Auch wird jedem, der einen solchen Schleichhändler anzeigk, »der ergreift, von den nach Abzug der Unkosten eingehenden Strafgeldern ein Drittel zugestchert. Dieses Drittel soll auch sowohl demjenigen, der vorläufig eine Anzeige macht, als demjenigen, der jener Anzeige zu Folge den Schleichhändler ergreift, ohne Uutcrfchied, ob letzterer ein Beamter ist, oder nicht, jedem insbe-dere zu Theil werden. , §. 23. Wir befehlen Unseren Krcisämtern, und alle» Obrigkeiten, Magistraten, und Militärbehörden auf das nachdrücklichste, nicht nur den Zoll-und Maut-ämtern und derselben Dienern, sondern auch alle» befugten Handelsleuten, und überhaupt jedem Ergrei, fer eines solchen Schleichhändlers auf Ansuchen ohne XV. Band. U a «llen %® C 674 ) AB «Ken Aufschub und bey schwerster Verantwortung wirksamen Beystand zu leisten. §. 24. Wenn ein Kontraband mit Salmter , odet Pulver von den Zollämtern , oder Kordonisten , oder anderen gegen den Schleichhandel ausgestellten Beamten in denselben Stazionen betteten wird , haben die Zollämter mit Zuziehung der Ortsobrigkeit die Untersuchung vorzunehmen, und sieht dann die Schöpfung des ersten Erkenntnisses der Zoll -- Admini-' strazion allein zu , doch hat dieselbe ihr geschöpftes Erkrnntniß sammt der ganzen Verhandlung sogleich der im Lande ausgestellten Pulver - und Salniterwe-seus - Kommission zur weiteren Vorkehrung und Einwirkung der verwirkten Strafe abschriftlich mitzuthei-len. Wenn ein solcher Kontraband von anderen kan-desrinwohnern, oder von Militärpersonen, ausser den Zollamts- Stazionen entdeckt wird, so hat Utier Haupt-Zeugamt das erste Crkenntniß zu schöpfen, und dazu eine eigene gemischte Kommission zu bestellen. $• 2Z. Die bey den Zollämtern in Beschlag genommene Kontraband - Maare ist ganz an das Milirärma-gazin abzugebrn, das dafür den halben Merlh vergütet. Dieser TE 675 ) Tk^K Dieser wird von den Zollämtern der Bankalkasse, das in das Militärmagazin eingebrachte Materiale aber, nebst der emgebrachten Geldstrafe wird dem Salniter und Pulver-Fond verrechnet. Die Eindringlings-und Einlieserungs - Kostenr ingleichen die Grbiihrelt für den Anzeiger haben beyde Fonds in dem Verhältnisse des von dem konfiszirten Gute und der eingrtriebenen Geldstrafe bezogenen Anteils zu bestreiten. ?. 26. Der Schleichhändler ist indessen der nächsten Obrigkeit zu übergeben, und fall von derselben so lang im Verhaft gehalten werden,• bis er die verwirkte Geldstrafe erlegt, oder sicher gestellt hat. Alle Obrigkeiten, Magistrate und Richter sind, bey schwerer Verantwortung verbunden , hilfreiche Hand zü leisten, damit diese Geldstrafe eingebracht/ und das Gesetz an dem Schleichhändler genau vollzogen werde. • 5. 27.' Wo wegen Mittellosigkeit des Üibertreters die Geldstrafe nicht cingebracht werden kann, soll an derselben Statt Verhaft oder Leibcssträfe cintreten,-derselben Bestimmung aber Unserem Hofkriegsrathe allein Vorbehalten fepit. » t( 1 §• 28. NB c 676 r §. 28. Der Schöpfung des Erkenntnisses entweder bey der Zoll-Administration , oder bey dem Hauptzeug-amte, oder der eigends bestellten Kommission in Sal» niter - und Pulversachen unterliegt Jedermann ohne Ausnahme irgend eines Standes. 5* 25. Wer durch das gegen ihn geschöpfte Strafur-theil sich beschwert glaubt, dem steht es frey, nach vorläufiger Erlegung des zuerkannten Strafbetrags zu Händen des Amts in der gesetzmässigen Zeitfrist von sechs Wochen (nach deren Verlauf er nicht mehr gehöret wird) Len Rekurs durch eine Aufforderung Unseres Kammer - Prokurators bey den Landrechten und s» fort auf bent weiteren Rechtswege z« nehmen. §. 30. Auch kann gegen das geschöpfte Crkenntniß Begnadigung gesucht werden. Der Bittwerber, welcher den Weg der Gnade einschlägt, hat sein Gesuch durch die Artillerie-Behörde des Landes, und das Hauptzeugamt an Unseren Hofkriegsrath zu bringen. Derjenige, welcher Begnadigung erhält, hat jedoch , wenn nicht von dem Hofkriegsrath ausdrücklich das Gegentheil verfügt wird, allezeit die Gebühren für Angeber und Ergreifer, so wie die durch die Einbringung und Verhandlung verursachten Unkö-sten zu tragen, und baar zu entrichten. N. 4883» AjK c 677 ) %S| X N. 4883* Patent vom 18. Dezember isoi. Wir Franz der Zweyte re. Wir haben unfern getreuen Unterthanen schon Auer-P«? in dem vorjährigen Klassensteuer - Patente erklärt, tau daß die gewöhnlichen Staats-Einkünfte, zu Erhoh-lung Unseres durch den vieljährigen, kostbaren Krieg erschöpften Aerarii, und zur nothwendigen Aufrecht-Haltung des gemeinschaftlichen Wohls, nicht hinrei-chen; sondern dazu auf einige Zeit , ausserordentliche Zuflüsse und Hülfsmittel erforderlich sind. Seitdem haben wir zwar in eben dieser Absicht angeordnet, daß in allen Gefällszweigen Unserer Monarchie die möglichste Betriebsamkeit hergesteüet, und all« anwendbaren Verbesserungen eingeleitet werden sollen: indem aber diese Verbesserungen nur nach und nach bewirket werden, und der davon zu hoffende, vermehrte Geldeinfluß, nicht so ergiebig seyn kann, als ihn die Bedeckung der Staats • Erforderniß bedarf; so sehen wir Uns in die Nothwendigkeit versetzt, abermahl eine ausserordentliche Steuer in Unseren sänuntliche» deutschen und galizischen Erblanden auszuschreibeu, und diese, nach den drei) verschiedenen Haupt-Kathegorien von Einkünften, auch in drey Abtheilungen abzusondern, nemlich r 1. die Steuer von Realitäten; U u j I I. f ( 678 ) II. die Steuer von denjenigen öffentlichen Fonds-Anteressen, welche von jeher der Versteuerung untere liegen, folglich mit Ausnahme aller jener, welche vermöge ausdrücklichen Privilegii, von allen extraordinären Steuern ftey sind; hl. endlich die Steuer von allen anderen, in obige jwep Steuern nicht emgezogenen Einkünften. . $t r. Die Steuer von den Rea litäten wird nach der Grundlage der lar.desfürstlichen Kontribuzion und Steuer, welche nach der dermaligen Stenerverfassung einer jeden Provinz, auf den Realitäten haften, dergestalt festgesetzet, daß von allen Dominika!-Realitäten^ über die gegenwärtig darauf haftende landes-fürstliche Kontribuzion, fünf UN- vierzig vom Hundert derselben, von allen Rustikal-und unterthä-nigen Realitäten aber, so wie von den Häusern in Her Stadt Wien, mit Einschluß derjenigen, welche dominikal sind, und dte Steuern nach dem Zins - Erträgnisse zahlen, dann von allen Hausern anderer Städte, fünfzehn vom Hundert für das henrige Militärjahr; ferner noch eine massige Steuer von je-, dem einzelnen Gült ober Rechte, das in derLand-tafel einen besonderen Titel führt, oder eine Einlage hat, nach der Kathegorie, nach welcher sie in dem Katasterinliegt, d. i. von jeder unter einer eigenen Einlage im Kataster inliegendenDomimkal- Gülte oder Gut, %» C 679 ) Gut, 6 Gulden, von sedem ganzen Bauer oder kühner«-nach der in jedem Lande bestehenden Benennung, 2 fi. . vom Dreyvicrtel- Bauer oderkähner i —Z0rr. vom halben Bauer oder Löhner, I — — vom Viertel-Bauer oder kühner, —--------30 kr. von jedemKalupner oderHauer re. füreinHaus 15 fr. als Extra- Steuer entrichter werden soll» $• 2» Von den Einkünften aus den der Besteueruns unterliegenden Interessen, von 'öffentlichen Fonds-Obligationen, nenrlich, den Hostammer f Stadt-Wiener, Oberkammeramts- und den Aerarial-und Do-mesiikal- Obligationen der Stände, wird die Extra-Steuer auf Zehen v. H. vom ite» November d. I. anfangend, festgesetzet, worüber jedoch die bereits oben angeführte Anmerkung wiederhohlt wird, daß hiervon die öffentlichen Fonds-Obligationen, welchen die Befreyung von aller Besteuerung durch ausdrückliches Privilegium zugesichert ist, nemlich die de-Wiener-Stadt - Banco, und die der Niederösterrei-chisch-Ständischen Lotterie« von dieser Besteuerung ausgenommen bleiben. §. 3. Alle übrigen Einkünfte, welche nicht unmittek--ar von eigenthümlichen Realitäten oder Interessen, aus öffentliche» Fonds herrühren, mithin nicht unter U u 4 tmer v C 680 ) tltttt tiefer zwey Kathegorien versteuert werbe», nemlich: alle kandesfürstlichen und Privat-Besoldungen, und Pensionen; - aste Interessen von bey Privaten anliegenden Kapitalien; alle Appanagen, wittibliche Unterhaltungen, und andere jährliche Einkünfte, welche Private von Privaten, vermöge Vertrags, oder anderer rechtlichen Verbindlichkeit, beziehen; alle reinen Einkünfte von Handlungs- und Wech-selgeschüften, Fabriken, Spekulazione» , Pachtungen Gewerben, und was immer für Industrial-Verdienst oder Nahrungs- Erwerb, bleiben wie bisher, einer Klassensteuer unterworfen, nur mit dem wesentlichen Unterschiede, daß: ktens. diese Steuer für heuer bloß von Einkünften, von dem eigentlichen Mobilar- Vermögen und Industrial-Verdienste zu berechnen, somit bey Bestimmung der Klassen, bloß die Totalsirmme dieser Einkünfte, ebne Einrechnung der von eigenthümlichen Realitäten, und öffentlichen Fonds - Obligazionen herrührrnden Einkünfte, da diese'abgesondert versteuert -werden, zum Grund zu legen ist. 2tens. Daß wir hiermit- im Vertrauen auf die Redlichkeit und aufrechte Vaterlandsliebe Unserer getreuen Unterthanen, beschlossen haben, im Allgemeinen den einzelnen Contribucnten der für sie in mancherley Rück- NB C 681 ) Rücksichten lästigen Einreichung spezifizirter Vermögens-Fussronen zu entheben, und anstatt derselben, vorerst eines jeden Eontribuenten eigener Redlichkeit zu überlassen , selbst, nach den für die Ausmessung der Steuer bestimmten Direktiv - Regeln, die auf ihn fallende Stenerpsticht zu berechnen, und anzuzeigen. Da Wir hierbei) die Absicht haben, dem redlichen Eontribuenten die Unannehmlichkeit einer spezisi-zirten Vermögens- Fassronirung, und der damit immer verbundenen Oeffentlichkeit über ihren Vermögens-stand, zu ersparen, niemanden also, der es nicht freywillig thun will, verbinden, eine individuelle Fasson einzureichen; so wird gegen mit Unredlichkeit verfaßte Eingaben um desto genauer, von den zur Eintreibung dieser Steuer in den Provinzen aufgestellten Hofkommissionen gewacht, und zu diesem Ende die Com-binirung der summarischen Eingaben mit de» Stadtoder kandkündigen Umständen der Fatenten, und anderweitigen Ley den Behörden bekannten Daten über ihren Vermögensstand, vorgenommen werden: unt^ bleibt besagten Hofkommissionen ausdrücklich, das Recht Vorbehalten, oder vielmehr, wird ihnen ernstgemessen zur Pflicht gemacht, von allen einzelnen Parteyen, deren Eingaben, in Gegeneinandhaltung mit ihrem Aufwands und bekannten Erwerbs-Zweige, im Mißverhältnisse zu stehen scheinen, mithin den Verdacht einer unredlichen Angabe verdienen, nachträglich umständliche Fassionen, ober eigentlich die U u 5 Rechts- W§' C 682 ) Rechtfertigung ihrer eingegebenen Steuerberechnungen abzufordern, und sodann entweder mit der Parkhey eine eigene Behandlung vorzunchmen, oder über die Nach dieser Ausweisung ausfallende Erhöhung des Steuerbetrages, und zwar, Hey Panheyrn, die zu Gremien oder Innungen gehören, nach Umständen, vuch nach vorläufiger Vernehmung der Vorsteher des ©rem» ober der ^Innung, von Amtswegen, zu entscheiden; so tote auch , bey eintretendem Falle einer, wirklichen, vorsetzlich falschen Angabe, von dem über-toiefenm unrichtigen Fatenten, das in dem weiter unten folgenden Paragraph festgesetzte Pönale eiuzn--treib ea* ?. 4- Ausser diesen zwey wesentlichen Abänderungen, bleiben die LUaffm der Steuer- Prozenten selbst, so wie die Directrv-- Regeln, nach welchen: die Steuerpfiicht zu berechnen ist, eben dieselben , w-e sie für die in den vorigen Jahren bestandene Klaffen-Steuer bestimmt waren. 5, 5, Nemlich 100 fl. jährliche Einkünfte bis 30 ( - * 3 501 * st 300 fl. 2| v. H. 5°°1 3 6 $00 -Z i -goi 3 * C 65Z ) NB So i fl. jährliche Einkünfte bis 1222 fl. 4 v. H. 1201 ff ff 1600 - 4t » l60I ff 55 ff 5000 - 5 » 2201 K 5? ff 3000 - Zr. - 3021 -r - s 5000 - 6 - 5001 s ff 6500 - 6z- - 6501 -s ■fl* ff 8000 # 7 # 800I s ff ff 1 ©ooo » 74- - lOOOl r -r ff 12000 - 8 - *2001 s ff ff 16022- 84 - 16001 ff ■z ff 20000* 9 e SOC O l r 9 25020- 94 » 25001 ff ff F 30000 »IO - 3OOOI . -- ff #* 37000.-104 - 3~coi ff -s - 45002 - 11 - 4CQ01 ■ ff r 60000 - 12 - 60001 9 S 8000O- 13 - 80001 - ff s 102,000- 15 - 109,001 -s ff r 150,000- I7 - 150,001 55. f und darüber-20 » Diejenigen, deren jährliche Einkünfte vom Industrial- Verdienste, von Gewerbe oder Handarbeit, int Ganzen genommen, erweislich nicht 120 fl. erreichen , haben ihren vcrhältnißmässigen Beytrag, ver-Wittelst einer Art von Kopfsteuer, dergestalt zu lei» fltn, daß nemlich: von ttig C 684 ) vou beit Dienstbothen, welche, nebst der Kost, um einen geringeren, ioo Gulden niche erreichenden Lohn dienen, worunter auch die unobligate Dienerschaft der Militär-Personen zu rechnen ist, die von ansehnlichere» Privaten, Bürgern, und anderen Ge-werbsleuten » - - - i fl. ZO kr. die anderen - - - > i — - — bey Bauern und minderen Klassen. die Knechte * * — Zv fr. s die Mägde - » - ~ 15 fr. die Tagl'öhner, welche ein eigenesHauS besitzen s * : 1 ff. — die anderen - • — — 3° zu entrichten haben. Wobey zu bemerken ist, daß von dieser Kopfsteuer alle Kinder, bis inbegriffen zum lAten Jahre, frey sind; über das »6ke Jahr aber , wenn sie gleich »och bey den Aeltern wohnen, und zur Arbeit fähig sind, als Diensthothen zu behandeln und somit die Burschen - — 3° kr. die Mädchen ^ # * — l5 zu entrichten haben. S. 6. HB ( 685 ) HB §.6. Die hier ausgesetzten Prozenten har jedermann, ohne Ausnahme, nach der Total - Summe aller seiner Einkünfte,, aus was immer für einer Quelle erste, beziehen mag, (die von Realitäten und 'öffentlichen Fonds-Obligazwnen ausgenommen) zu berechnen, und den hiernach auf ihn fallenden Steuerbetrag, und zwar der Adel, bey Adels- Treue (fub fide nobili), die Geistlichkeit, unter priesterlicher Treue (fub fide facerdotali), alle übrigen aber, an Eides-Statt (fub claufula juratoria) anzuzeigen. §. .7- Von dieser Steuer- Entrichtung wird Niemand ausgenommen, als diejenigen, die in Versorgungshäusern oder Landspitälcrn unterhalten werden, und andere Preßhafte, lediglich durch Almosen sich nährende, oder vom Armen- Institute betheilte Personen, welche sich darüber mit Attestaten von ihren Seelsor- > gern ausweisen. Auch wollen wir, zum Beweise Un$, feres besondern Gnade, aste Unsere in effektiver Dienstleistung stehenden Militär-Personen, in Rücksicht ihrer Gage und Löhnung, dann alle Patental-Invaliden, wie auch Wittwen der in dem gegenwärtigen Kriege vor dem Feinde gtbliebenen Unterofflzier und Gemeinen, welche nicht in einem ordentlichen, mit Gehalt verbundenen Dienste stehen, oder ein wirkliches Gewerb »her AS C 686 / oder einen Handel treiben, von tiefer] Steuer bs-frcpen. f. 6. Wir bewilligen auch für heuer, daß von gedachten Einkünften die Arrha- Abzüge, die Interessen von allen Passiv - Kapitalien, dann die unmittelbaren Eewerbsauslagen, und andere obliegende, aufrechtliche Verbindlichkeiten sich gründende Lasten , Appanagen , wittibliche Unterhaltungen, nicht aus eigener Willkür abzureichende Pensionen r Fundazionen u. f. w. abgezogen werden m'ögen; versehen uns jedoch, daß Niemand von dem, nach diesem zugestandenen Abzüge Noch übrig bleibenden, zu versteuernden reinen Einkommen, für den zuiri eigenen Unterhalte für sich, und feine Familie auf irgend eine Weife erforderlichen Aufwande, als Hauszins, Unterhaltung der Dienerschaft u. d. gl. noch einen ferneren Abzug zu machen sich werde bepgehm lassen. S* 9* Minderjährige Kinder, fo wie Ehegattinnen/ welche eigene dieser Steuer unterliegende Einkünfte besitzen,Hhaben selbige gleichfalls zu versteuern, und sind die Aeltern, Vormünder oder Ehegatten, unter eigener Verantwortung, verbunden - die Eingaben der darnach ausfallenden Steuer-Prozenten in ihren» Nahmen einzureichen. S. io< i AS C 68/ ) AS $. io. Stifter, Kloster, rttld alle geistliche Curat-und und andere Benefizie», in so weit sie, ausser Realitäten , und 'öffentlichen Fonds- Capikaiien, nod) an-dereiEinkunfls- Quellen besitzen, haben diese Neben-einküiifte, gleich anderen Privaten zu versteuern. $. 11. Die Judenschast in Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien, wird, so wie im vorigen Jahr«, dreyßig vom Hundert ihrer Contribuzion, als eine Klaffen-Steuer darzureichen haben. $. 13. Die Eingaben, oder Erklärungen, über die zu entrichtende Steuer - Prozente, sind, nach dem ganz kurzen Formulare zu verfassen: „ Endesgeftrtigter erkläret sich hiermit fub fid« „ nobili;[iib fide facerdotali, oder, an Eides Statt) „ nad) dem Verhältnisse seiner zu der Klassen-Steuer „ zu versteuernden Einkünfte, in die Klasse '' und „hat demnach zu entrichten, zu vom ioo. fl. kr. S- 13- c G > m sofa, §> 13. Damit Niemand *. unftr was immer für eine« Porwande, sich der Bestcuemim seiner Einkünfte ungeahndet entziehen könne, verordnm Wir, daß auch diejenigen, welche bloß eigentümliche Realitäten, ober 'öffentliche Fonds - Obligationen , somit keine der eigentlichen Klaffen-Steuer Unterworfenen Einkünfte besitzest', dennoch auch dieses/ nach folgendem Formulare anzeigen sollen: „ Ich Endes Gefertigter «kläre (wie oben) daß j, \ä) keine der Klaffen - Steuer unterliegenden Ein->>’ fünfte besitze. ■ ' * «*’■■?? ,w- , §. 14- Die Eingaben sind von jedem Contnbuenten, wo derselbe ansässig ist, mithin auf dem Lande, bey den Ortsobrigkeiten und den Magistraten, einzureichen, welche sie zu sammeln, und. vermittelst einer Consign«? zion, an das Kreisamk einzusenden, diese aber dieselben an die bey der Landesstelle niedergesetzte Hoff kvmmissivn zu befördern haben. In den laadesfürstli-chen Ortschaften und Städten , haben die Hausinhaber die Faffionen von ihren Vestandleuten zu erheben, und sammt den eigenen, dem Magistrate des Orts, ^ur,pieiterenBeförderung an das Kreisamt, zu übergeben. ßn der Stadt Wien und den andern Provinzial - HauvtstLdten, sind diese Eingaben, vermittelst einer Consignation/'bon den Hauseigenthümern un-3 * mit- i# C 689 ) Mittelbar der nieberZefttzten HvstommiOo» zu tiSce» reichen. §. '§. Die auf dem Lande wöhnenben Güterbesttzev haben ihre Eingaben für sich selbst, Unmittelbar bey dem Äeisamte einzureichen. §* Jedes Familien - Haupt hak seiner eigenen (£tu# zabe auch ein nahmentlichcs Vcrzeichniß über alle seine Hausgenoßen, und von denjenigen, die bey ihm wohnen, auch die Eingaben über die Steuerpflicht vorzulegen, von jenen abeb, welche nicht bep ihm wohnen und sich anderwärts fatiret haben, Ort und Haus anzuzeigen, unter welchen derselben Eingabe vorkommt» Librigens ist jedem Cöntribuenten gestattet, seine Eingabe dem HauSinhaber oder der Ortsobrigkeit versiegelt zu behändigen, welche dieselben, eben fi> versiegelt, weiter zu befördern verpflichtet, diese versiegelten Eingaben also nur bey den Kreisämtern und Hoftommissionen zu eröffnen sind. §• i8. Die Militär - Personen, welche , ausser ihree Gage und Löhnung noch andere unter dieser dritten Abkheilung der Steuer unterworfene Einkünfte genie-XV. Band. £ ? ßen, %#<< ^ )) -MK „Je«, PnMv 6mW Mr sich,L«lS fle ihri bey ihnen wshnenven Familien, Genüssen und Eirußleuke, chmMHssr sBehSrd«, as d as' GMe^kvSßMndH »fr.Provm^^injubefijrdern ? »velchLs dieftjhe.i^n fmPmekp,, ynh an »ie bey der Laydeobetzöid« aufgestelltt Hofhsmmjsswn jt» übergeben haben iWM «v - n; P, - Z. tg. ' f Diese Eingaben fmb >on febcm Con^iLuente« * auf de« künde, spStest^s Rs tfibt’ #Ä an ihre LehördM, von den Behörden, welche dieselbe« zu Kümmeln hüben aber , spätestens btS^ENdr' März, ■|h«,i die bey jeder Behörde aufgcsteMÄiasseusteuer -Hvfkommiffion zu überreichen. ^^.'4 In der Refldenzstadr Wien, und in de« Provin-zial -Hauptstädten aber', M die ^ügabÄ Änmittrl-Kar an die HofkbmMiWü MrrAGk^Äd«,, wird »er erste Februar zum letzten EinreichMkgs Termin festgrsttztt» ^ ■ ? ' ?. 20. 1 Zur Entrichtung der hiermit fftr bas'hemig« Zahk ÄNsgefchriebenen Extra-Steuer, jfri'6 folßenbe Termine festgefetzet: a) Die Abführung der Steuer von den Realitäten, hat zugleich mit der landesfürfiliche» Ordinär-(ontribuzion, in den gewöhnlichen Steuerzah-- lungs- WW (.Mr MM lüngSfrksten, vom März an eingetheilt, zu ge-sclichen. p ■ . - I>) Die- 6teuer‘Sort ven Interessen, bey den 'öffentlich^ Fondsohnehin -ch-EFhnd-s " " Kaffen selbst, mit 16 v. H. abgezogen. (gabti^ 6U ie /ete«er -- Quote . ir,, erhöhet würden der ausfallende Erhöhungs -- Be^ w* /' **$’'*_, avtgil s a-«. ?'■><. 5.41* Die Klaffen Steuer von den Mobilar» Einkünften ist, auf dem Lande, Mr den Ottsobrigkeiten und ' Magistraten zu sammeln,, und. in den festgesetzten Terminen, an das ständische Obereinehmeramt? Mr an die Kreiskassen abzuführen ,r und von bixfen an die in jedem Lände bestimmte eigene Klassensieuer - Kasse zu übergebetin der Äadt Wien aber, und in den Prodinziq!» Städtensind vie einzelnen Zahlungen $ p a «n- %® ( f>92 ) Unmittelbar bry der gedachten Klassenstcuer-Kazfä i« erlegen. §. 22. Obfchon Wir mit Zuversicht erwarten, daß der bey weiten größere Theil Unserer getreuen Unter» rhanen und Landes-Insassen, aus eigenem Antriebe sich beeifern werde, sowohl ihre Eingaben zur geh'ö-'t-igen Zeit, und mit gehöriger Richtigkeit einzureichen, und an ihre Bestimmung zu befördern, als auch die Zahlung der ihnen obliegenden Steuerbeträge zu entrichten, indem jeder wvhlbenkende Staatsbürger selbst erkennen muß, daß das Wohl des ganzen Staatskörpers, mithin auch jedes einzelnen Mitgliedes desselben , die ununterbrochene Bedeckung der Staats-Auslagen, und diese eben so nothwendig den vollständigen Einfluß der Staats-Einnahmen erfordert; so ist doch nothwendig auch für den möglichen Fall saumseliger Contribuenten, angemessene Strafen festzusetzen , und wollen Wir daher in diesem Dnbetrachte, nachstehendes verordnet haben: a. Derjenige, der die vorgeschriebene Einreichung feiner Eingaben , aus Vorsatz oder Nachlässigkeit unterläßt, unterliegt der Strafe von io. v. H. von seiner jährlich zu entrichten schuldigen Steuer. * ' * r V ' l») AE C 69z > ^ d.. Derjenige hingegen- der beyBerechnung' fek Mr Klassen - Steuer nicht alle seine derselben unterliegenden Einkünfte einzicht, oder durch unrichtige in diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge, seine Steuer vermindert f unterliegt der Strafe des vierfachen Betrages' derjenigen Steuer, welche von dem in seiner Berechnung zu gering angegebenen oder ausgelassenen Theile seiner Einkünfte ausfällt; daher sich jeder vorzusehen hat, daß er> im Falle die umständliche Ausweisung seiner Berechnung von ihm gefordert werden sollte, diese zu leisten im Stande fei;. e Chen so ist jedes Familien-Haupt für die richtige Verzeichnung aller seiner Hausgenossen verantwortlich , und würde für jeden nicht angezeigten Kopf den doppelten Betrag der Steuer zu entrichten haben. Desgleichen ist:• st. Jeder Hausinhaöer in Städten, welchem nothwendig alle seine Hauseinwohner, so wie jede..Krtsobrigkeit, welcher eben so alle in ihrem Bezirk- wohnende Partheyen bekannt seyn müssen, zwar nicht.$$ die Richtigkeit der Eingaben , wohl aber- dafür verantwortlich, daß sich keine Patthey der liiberrcichnng -ihrer Eingabe entziehe, und wird den Hofkommissionen obliegen, die Hausinhaber oder Ottsobrigkeiten, und j£ je 3 Ma- to* C 694 > SoS. Magistrate, welche hierin «inerSaumseligkeit i^er, wiesen werden sollten, zur gehörigen Verantwort «Wt f": >« ™ stimmendes Pönale aufzulegen. Endlich werden e. diejenigen , A'elchein der Abfuhr^ Hres^teu-' - «’**«&in WWW, *H! i«w“s«" fe, 1* "°" •>** £"We»», zh-» «HW, „M-, lassenen ^teuerbcyagiß bestraftthverden, Wh. Mar g »Ed in dem SK,betracht, daß Henoch nicht,.alle Parteyen zugleich zahlen Dnney , der Maßsiab, dchhig festgefttztt , daß da^ Pönale, nach Ver- ^ * lauf zweyer Monate, MHjchA . wärtigenFatsNt^festgesetztry.PxHiyt, verfak, len seyn soll. ^ n- Keiner ytm ffontrienMc-litär- Par-fb«o ist ebne JfneaKb'ns «in»s Anweisung eine 3oii lung tu leiste». -ns >ewi>w ■}: V *&>■ ,:^r V Verordnung des O. Lsndesguberni.-; ums vom 19. Dezember 1801. Der bereits bestehende Befehl wird erneuert, daß weder an penflontrte Etaabs ^ oder Oberofficier.e und: Partheyen, noch andere pensionirte Man»schüft vom Feldwebtk und Wachtmeister abwärts, Erstepen ohne Anweisung des Militär - Jnvalideyamts > und den Letzteren ohne Vorweisung deocPakentül- Urkunden, ei-rrr Zahlung geleistet w.?rdm feg. ni ■ •• , e & < r N. 4885 U. 4# c' y <.. pHdr«^5j|p a|^yjbl*-V rt . . -..-;iJ2nst Usi rvz ^ rswdv lj »# KsflMlMM W'LmmMvÄiÄWel-len »oin i^ÄjjciÄSflr i 60 iv ■ sl‘ * «•■ ’SS'? utimiii " J V. Mas. haben, ttrmlffelft eines^Mineks- Errichtung schreibend, zu vernehmen gegeben, baßlh'öchstviesel' ^nlffw» 6en, in mehreren Mckfichren auf die unverkennbare Wtchtt-i^it:' ^«dÄiffi^er Armen - Anstalten,^ und >>»"«». derselben mächtigen Einfluß in die übrigen Zweige der 'öffentlichen Drrivältung sich bewogen gefunden hätten, eine eigene Höftommiflion \ unter dem Dorfltze''mid der ^bebKiWg des KbnfereÄzund KaLincts-- Ministers - ' Grafen ^^Kollored», zusammen K»' fetzen, welchs'H'öWdÄsM«H^äne ^otzulegeithab:, um das hiestg^ '^ArMMsck, WWM^WL^Msf'r« ver. vollkommen, mit Arbeits - Erziehungs -'Medizinal - und andere Anstalten, ln Verbigdung^u bringen, und die festzusrtzrndrn »Maßregeln in der Folge auch auf daS fiachk Ni«« Städte^ de^Äßri-5n Erbiande aüjuwenbrn. .‘fo8i T ° 'v ^ Dmvte Armenanstälttn der Rtichssladt Hamburg fich vorzüglich anszeichNktt» sind ^er eben itzt hier an-«veftndeMnigl. dänische Etatrach Doght, welcher an der Begründung A»d Eirrrichtung derselben selbst vielen Antheil htr S. Maj. erhaltene Aufforderung, sich hecheylaff«, feine über diese Gegenstände sowohl in Hämburg , als auf. manche» ■ i $ f 4 Rei- TE C 696 ) Aeifry gesammelten Erfahrungen, Kenntnisse m,h Einsichten , zum Behuf der Erbländcr, mitzutheilen, so sey derselbe im allerhöchsten Nahmen eingeladen »Vörden, den Sitzungen beyzuwohnen , und mit RaH Md That an Hand zu gehen. Nöchig aber sey, dass die Kommission die erforderlichen Date» auf dem kürzesten Wege,, mit Zuver-Lässigkeit erlange, zu welchem Ende dieselbe bevollmächtiget sey, in die bestehenden Anstalten genaue Einsicht zu nehmen, nach ihrem Befunde, Mitglieder von Dikasterien und Äemtern vorzuladen, die Mittheilung der Akten zu verlangen, und die iwthigen Ausweise ynb Aufklärung entweder schriftlich oder durch Abordnung eines Aktuars , dergestalt einzuholen, daß derselbe die erhaltene Auskunft gleich zu Papier bringe, und durch die Unterschrift desjenigen, der sie ertheilt, bestättigett lasse. Der Landesstelle und Stiftungs Hofbuchhalte-rey wird diese allerhöchste Anordnung, auch zur Belehrung der untergebenen Behörden und Aemter 6c* kannt gemacht, damit, wenn von Seite der bemeldten Hofkommissiou einige Auskünfte oder Aufklärungen über die gedachten öffentlichen Anstalten ayverlangt werden, solche derselben allezeit behende und zuper-Ässig ertheift werden mögen, . . Nh» K 4886, * ( Wo >; •N. i iittb Me TranspoÄksssten äs Viehes «us Vrag noch b'6f>cr zu stehen kommen, i^b doch ' s) dw Fleischer i^Mber^ KreiM uWHrag mit > der bestehenden'^az-e zuftiedeiisE^ < ' .5 -• . 2 r .v|Ot NÜ (‘n *» N. 48-7. I-:;; * •::,(j : Dekret d^r Galizischeu. Hofkanzlep vM 23. Dezember kundgemacht vom Ost. ZalizischM Gubemium den 8tW, vom *‘j- Meftgalizischen GubermM den zten Zame 189^1 t :-l4k.V )S I? Ä^dÜ ** ®e» Majestät unser allergnädigster Kaiser, «re ttmnbS auch des Russischen Kaisers und dis Königs in Preus-«Ilxtesi).eCS fm Majestäten, ha>» aus landesväterlicher Sorgfalt für das Wohl ihrer aus fetr Theilung Pohlens er- > wordenen Staaten und Unterthanen, huldvoll beschlossen, und stud "-unter sich eins geworden, das Gesetz, wodurch ihren daflgen gemischten Unterthanen . J -wl, °(5ujsts mixtLs) in Gemäßheit des Uten und rrten Älttiftls dzr Petersburger Konvenzio» von, ^ Jäner " ^7A^^is Wahl einer aus den beyde« übrigen aufer* leg^NE-P sssnz aufzuhcben. *„ Welches demnach zur allgemeinen „ Wissenschaft aller^durch das nunmehr aufgehobene Gesetz betroffenen Unterthanen beydet Galizien hiermit vorläufig b cf aim* IemschK wird» K4SS8. ->u ’ t' C* C *£9s X v , , M. 4S68. L» * ^ ' > •' » > V' Hsfdekretz vom Dezeruber; 8-> r,BkMdgs-macht m\ der LmrdesregierDigs ob der Enns den 20. Jänner isos. : ' u- & Die Reverse, welche von Gesellen gegenJnnun^^s. gen' imWvMW ÄMsrsÄwetdrst, Md^welche^<3*fe0«i nttm'ftil838W rl^tWe SMrhtftg chervörbrkHesk können, mingtn fn sinh durchaöslS keiner FaüDl dulden; unö darf nüt bey Mi^y--nicht aHrrM^^ Mninerziä^Gecherbck Äf den Lokalbedarf der Gegend gesehen werden. e - V -fj m - .y *»•> -» -W-i ^ -*) *# i: !; " ^ ° 48 §A» 71 pi t: r '? 8 -, .... - a *•<» *•• (ii <«*•*!' * \j Verordnung des ^ir'ösrk'^andeFWbcrNi-um vom 26. MMMr lWi.° - ^ . <. , ’ ■ •., rh, » Sl ' Ir- ;-f ' < 1 Ünerachtet O'°L-reits H 11. Dezember 1799 ®b e£r bekannt gegebenen diesseitigen ^ Weisung haben doch mehrere Gerichter, Gemeinden und Partikularen ihre trenn «fr^u-. noch gukhabendrn Vorspanns-und Cchlafgelder» Fok- <$l*en‘ derungen bisher noch nicht eingDkletI so zwar, daß «iÜch »erpflegsSmtticheWepisten oder Schuldscheine von den Jahre» 1796 und ^97 "st jetzt jur Liquids ' 8 . 11 I - M- ,X r . r iW ' Vr L rung vorgeleget werden. C 7°o » ) ° Da nun durch btefcn Saumsal auch jene, welche ihre Foderungrn schon eingestellt haben, zurück^ gesetzet werden, indem , die Schlaf-und Vorspanns-Forderungen nicht einzelnweis, sondern im Ganzen nach bestehender Vorschrift liqnidirt werden müssen, auch die k. k. hiefür besonders allergnädigst ausgestellte Liquidations - Commission in ihren diesfälligen Geschäften äußerst aufgehälten wird, 'so muß man hiermit wiederhohlt sämmtliche hielandige Ge ri-ter, Gemeiuden, und Partikularen anweisen, ihre Vorspanns - und Schlafgelds-Forderungen nach der voigemerkten Vorschrift vom Uten Dezember 175g, und so auch alle andere etwa noch gut habende For-destrngen an Naturalien - und Materialien-Cubmrni-sirationen, derselben Zufuhr ec. bis letzten März des eintretenden i802(en Jahrs oder hieher, ober unmittelbar zur Liquidations - Kommission um so gewisser einzureichen, als widrigens die bis dahin nicht angebrachten Forderungen im allgemeinen für erloschen dnmit erkläret, sohin die mit ähnlichen Forderungen spästr noch' austreten wollenden Pakthepen hierorts rstcht mehr würden augehöret werden, ’ .3. • 'tun ' 1 3' ‘ 9o8 C N» 4890, 1' Beroxdnung der Landesstelle in Kram vam 23. Dezember lZsl. Da man wahrgenommen hak, daß durch die feit einer Zelt sehr überhandgenommene Kälber-Aus- «Mberdan, „ Vklv» fuhr der innlandischett Viehzucht und dem Ackerbaue wesentliche Nachthelle zugehen , so hat man zur Wiederaufnahme der ersteren, und Beförderung des letzte» ren unumgänglich nothwendig gefunden, den Handel mit Kälbern , ohne jeöoch das Eigenthumsrecht zu verletzen, einigermaßen zu beschränken, und solchen unter nachstehenden Vorsichten zu gestatten. Erstens: Soll vom iren Hornung anzufangen der Kälberhandel in Krain , worunter der Ankauf in grösserer Anzahl znr weitern Spekula-zion, nicht aber der einzelne Einkauf zur eigenen Verzehrung verstanden wird, nur jenen gestattet seyn, die hiezu durch eine Konzession der Landessielle werden berechtiget werden. Z w e») t e n s: Diese Konzession wird nur einer bestimmten mäßigen Anzahl angesessener rechtschaffener .und bekannter Händler ertheilet werden. Drittens: Insassen dieser Provinz haben die Konzession durch ihre Vorgesetzten Kreisämter, welche itf-'-ekWuet« wrj.jcWjnttoi gen werden, auswärtige aber' durch HrsHSndWellen, und zwar Mit Bestttnmnag lder^Aeik, und der Anzahl Mber./wMr fir gttSen fovPDchufirchen. Di er tens: Lhne Paß dieser Landesstelle , «der ohne grundobrrgseWch^Zeugniß darf fein Kaib aus der Provinz geführet werben: Der Paß der ton» dessteSe wirV)fltr die Händler, ' daS -yladvbrWkiM-che Zeugniß aber für dre^Unterchauen -erfordert welchen der Verkauf und die Ausfuhr ihrer Kälber hei- < n,ߧtzZthMWWztzHjr ohne KenzeG-on.Kälber zum Handel ankmist,^der .sie ohne Paß oder Zeygniß aus der ProvinZausfÜhrek/^wirdals Schleichhändler Ungesehen /^undWgru M ohne weiteren Mt Mr Ko nfiMziML- Strafe vorgegangen, die konfisziere!, KälbesPHn der nächstru'Dvlitischen Obrig-k^it M. Mamhbch'örde.M buziehung.zwrytr Zch-W zur Zucht um rin Drittel uyterm Mittelpreiß,zur Verzehrung., aber in»: d«n ln Der Gegend laufenden ■ Greifi »erkaufet, im erste» Falles dem Denunziantest oder Apprehendenten vonjem - gelDßten Betrage dir Hälft«, im zwexten Falle aber das Drittel alsogleich eingehandiget, und dasxübrige demSetteffendenKreiS-ontte echgrsrudet würdt». " 1 ; . • , mw - M c m 3 M .... . Welche'daher MuWdpmaayS 6«NssMH,ft, itat) genauen Nachachtun^ /^»arm^ jvr foigftiltigra Verwahrung gegen De »UfzdiS «ibtrÜekUNg dieferAn-ordnung fesigcsrtztrnEtraft hiemit Mannt gm,acht «Lid. f ■■, r .9 8f><| »m#?® • *>‘t$ . h , 6 q,v • ovdrv-o "’i r v, •$' 'j n* r :-.'4v xntvt- - w :•'<# t».'l Sri-» .• Hofkanzleydekret an -sammttiche Dander-v stellen vom 29, Dezember igori’"* ^ ,Hl 1. -'irt, ,?ir ;u,-id’u r? > • fa»*;. ; Es. Maj. haben nWikch', vermittelst eines ÄabinetSschreibenS, zu erkennen gegeben , b-abzukvmckea'habe; trat aber, bey Ablegung der Diensteide ,-kU-MlchKnun der Gegeu--siqnd -der s-rheimen VesellschMsi «ich Verbistdungen MMchalm MnÄrfäh9' und verflochten' Mr > ^wollen ALerhöchstdieftlbeN , daß rin jeder einige Zelt levvr er den Diensteid ablegt, angewirst» und vechalkta n)er-de, einen solchen Revers mit reifer Uiberlegung auszu- stel- V £ Weg«, Errichtung bei Todten-kaminern. v -tö# ( ^4 ) tof siFen, wornach.alsd diese Reverse von einem jeden Bediensietrn oder sonst angestellten, nur einmal, und zwar noch vpr der Eidesablegung und dem Antritt seines Dickstes oder,Amtes, artszusteüen und einzmei, chen seprn. Immer aber habe es dabey ju verbleiben und sey streng darauf zu sehen, daß die in dem ob--erwalmten höchsten Befehl vorgeschriebene Klausel dem DienstVeber ÄnstellunZs- Eide richtig eingeschaltet werde. * Diese höchste Entschließung wird der Landes-stelle mit dem Aufträge bekannt gemacht, die von den von Zeit zu -Zeit neu angestellten Beamten einzu-legenifcn Reverse, an das Präsidium der Hofstelks einzuschicken» R. 4892* Hofdekrct vom 30. Dezember igof* Nachdem in Erfahrung gebracht worden ist , daß die durch das Hofdekret vom 25* Febr. 1797° (man sehsim ytcn Bande dieser G. S. Seite 173* Nro.2776. nach.) ungeordnete Errichtung der Tobten-kümmerst noch nicht überall zum Vollzug ged ir l ust . so haben Se. Maj. : anzuordnm geruhet, daß die Ltznderstcllrn die Einführung dieser heilsamen Anstalt dort, wo fir noch nicht besteht, mit Nachdruck betreiben X '-V . C 705-, > ... 'Len; den SeessMrn. yisbeKd^r die charge Mtz. Wirkung jur Pflicht mHO>^u,:d'< 'tki es MW dtr'erMhnke Äftürdnung Ms^reibt , über' deft Fort-- „ x.........,... 3WSWFäF& chernisse in den Peg stellen sollte, BenM'eMttU. mit dieser BerichkrrstattüncE aber alle Jahve in so laM/Krtfchr«r Mtitog LW PeseAnstalt M^rha-ibey-Mch Lhmittchk^t schn «ird. n * »•*- ,4 * ■ i'3 > ' - o ■■ •■ .»• >4 ch " - *••&**' &v" :"]|ii#$dr 4 6s-5 M 36b 5> 9 m». ' L GaMches HogachlchEreE.§WW-iM Äestgalltzische Gu^rulmn Md ßMe UppellätiousgetichLe ßom '31. De-KDer »Hoi. ]h M •vS'0 »* -twtMe *ygg“ - bernium aus dem Anlässe, daß auf die — von ei- rung-g-l-* nem Beaftrtess^ey^ elfter HomKissrbn ins-/W-dienen gebrachttft Meift'ÄÄ FehrüngsKelder wcgett schulden ein gerichtliches Verbot' bewilliget'wmdx, anhet unterlegte Aftfragr, ob nicht derlei. Gelder ,Pi (Statt fin-aclen check« Mmckeir,-welche nicht vs-m Acktswegtz» bw* jft KommisslöNsivefem bestimmt > und - diesem Derufe gemäß solarrrt sind, unter die Kakhcgorie der Besoldungen zu zähleft, und in dieser BeMhmig nach XV. Land. V Y den < 7ö6 ) den bestehenden Vorschriften ebenfalls von aller gerichtlichen Deschlagtzehmung freizulassen wären? har man demselben unter einem die Belehrung erthcilt: daß, nachdem die allerhöchste Absicht bei der Einstellung aller gerichclichen Einschreitungen wider die Besoldungen und Personen der Beamten wegen Pri-vatschuldm, vorzüglich auch dahin gerichtet war, damit nicht derlei Beamte unfähig gemacht werden, ihre pflichkmäßige Dienstleistung fortzufttzen, so würde eS diesem Zwecke eben so sehr widerstreben, wenn dir Reise-und Zehnmgsgeider, welche einem zur Kommission beorderten Beamten entweder vorgeschoffcn, oder nachträglich angewiesen werden, von jener gesetzlichen Begünstigung ausgeschlossen seyn sollten; es könne demnach auf solche Vergütungsbeträge nie-nials ein gerichtliches Verbot zu Gunster: eines Prii-vatgläubigers Statt finden. Welches auch hicmir dem rc. — zu seiner künftigen Richtschnur bekannt gemacht wird, gleichwie denn zugleich das Appellationsgencht die genaueste Weisung erhält. N. 4894. %r$ ' C 707 ) AE N. 4894. Unterricht über die Anbauuug und den Gebrauch der.Erdapfel. Der Acker, welcher zum Anbau der Erdapfel verwendet werden soll, muß im Herbst gebrächet, und int Frühjahr umgebauek werden. Währenden Anbauen werden von eioer hinter dem Bauinann gehenden Person die Erdäpfel in bit neu gemachte Furche, eine halbe Hand voneinander eingelegt. Dadurch also,1 daß dir Erdäpfel sogleich bei dem Umbauen geleget werden, erhält man den Vor, theil, daß durch das Aufbrechen der zweiten Furche Ke in die erste eingelegte Erdäpfel u. s. w. mit der Erde bedecket werden; folglich daß der Anbau selbst nicht beschwerlich, und zugleich einfach wird. Hat das Kraut der Erdäpfel einmal die Höhe von 1 j- Schuhen, oder ungefähr zween Spannen einer Menschenhand erreichet, so muß selbes umge, bücket, mit Erde beleget, und die Erde aufgehäufe! werden. Diese Bearbeitung bienet hiezu, daß das umgebückte Kraut Erdäpfel, und gleichsam den Säumen für den künftigen Anbau in der Größe der Nüßr traget: daß die gelegte Erdäpfel an der Größe jit» PyL neh- ' ' "j ;T » > .*» .. , a: %* C 703 ) MO tKhmen: MMsttUHch sass Wr Zahl »trtietfSitU g-»^ MflÄM/ dHchdvü 61 i;M Platz, der einen Mchsn -(ŠkhA #eßC, 3© Mrtzen "Erdäpftl gefechs-**•’iKtfwemh Mike-. ': w-''■■*'■■■« 0* I . ^rj5 NSfcchft!NZ^Miehf' UDM' im Herbst, wsD SMNMasMMrK durch den öfteren Reif schon Meköi^k! schwär^ wird. ZHc'ReßckckilM,Massftl müssen im Winter in einem solche Hrt-> aufbehaften werden- in welchem sie witNx rdeMDGstUsiÄM. Mellet-ssindr r * iXdto'bienät Hrrr menschlichen Wahrung sehr gut. und könüeD atzrfthiodevtiich gebraucht- werden. Man kann ftlbe,LjShn» ' - * Ge- X t(S* C 7-0 ) Gckreid, es fey von Weitzen, Korn, Gersten, 6er, oder Gemische auf die sonst übliche Art beit Vorabend getampftlt. Da man nun den folgenden Tag früh Morgens dieses Backmehl mit Wasser vermischet und abkn'ötet, kochet man auch zugleich die Erdapfel, und schälet selbe. Zweitens: wenn es Zeit ist den a-us dem Getreidmehl gemachten Taig ausznmachen, werden 5 Pfund gesottene und geschalte Erdapfel mit einem Nudelwalger zu Taig zerdrückt, und mit 3 ^ Pfund Getreidmehl von der nämlichen Gattung , woraus der erstgemeldce Taig gemacht worden, auf die schon gesagte Art gut vermischet, und zu Taig gemacht. Ist nun dieser aus Erdäpfel und Mch l gemachte Taig durch das 'öftere Abkn'öten und Auseinandertreiben fest und zügig worden, dann werde« höchstens 3 Pfund von dem anderen, aus dem alleinigen (3t* treidmrhl verfertigten Taig mit diesem Erdäpftltaige vermischet, und solang und oft abgeknötet - und auseinander getrieben, bis die Vermischung vollkommen geschehen ist. Diesen vortreflichen Taig läßt man sddann gehen. Um zu wissen , ob dieser Erdäpfeltarg hinlänglich gegangen sey, oder nicht, bis man durch bie Ui* bung in die Erfahrung kommt, machet man den noch übrigen Getreidmehltaig aus, und haltet sich au diese Regel r daß der Erdapftltaig genug gegangen Ky, W c 7”, ) m; ftp, sobald der Gekreidmehltaig hinlänglich gegan-gen «st. Werden tum beide Taige in den Ofen geschossen , so k'ömmt der Crdäpfeltaig in die Mitte zu stehen, damit er nicht zu viel und nicht zu wenig Hitze habe. Das oben angegebene Vermischungsgewicht der 5 Pfund gesottenen Erdäpfel mit Z 4 Pfund Mehl, und der weiteren Beimischung der g Pfund Taig ist für die Richtschnur des Verhältnisses anzusehen. Wer also mehr oder minder auf einmal Brod backm will, hat sich nach dieser Verhältniß zu halten. R a ch t r a g. N- 4896- Gubernialverordnung in Böhmen vom 3* Ianer igoi< Bisher wurde auf den Staatsgütern nur Unterthanen, welche durch Feuer verunglückten, Ausnahme dessen, bei dem das Feuer auskommt, üntmba«' der zehente Theil des liqnidirken Schadens als Feu- Eta^sgü-«rschadens-Allmosen aus den Renten vergütet; diese Meinen, Wohlkhat wurde durch Hofdekret vom 23. Dezember v. I. ans jene ausgedehnet, 'welche bei einer ent- ausgedeb- „ * ' n<( < bis N y 4 stan- ihr, Ge- jenen Die 58«; ’ «fifuntt bc# Mit Feuerfcha- btni an bl, 8$u>tf6 re k lun , ,ot>Be: eten , oDer clntčiffeit' lassen. SPeifuiifl rregen V«: giiftnng unf) lieber: lieferung der durch den Schub zu befbr-derenden Verfoiitn'.1 . . i W V, 7 •> ~ " «b- , 1 k c 713 ) ^folgen, andere Auslagen aber Men zu unter- jgjf^ Leihen. , / . v-rabfolge» N. -4898. '-ys''"- S* .'A- v 'J ' j, ; ^ - Gubernialverordrurrrg in Böhmen vom iZ. März 1801. . DrnSchUbkingen soll kein zur Gegenwehr taugN- ' ches Werkzeug belassen, sondern solches ihnen abgenom- federten truu , und dem Konvoirenden zur Verwahrung übergeben Gegenwehr« Auch sind selbe mit keinem leicht abzujirei-senden Eisen zu belegen. A ■ z -v *u belassen. £'< . ** a- : v ■ ■ '1:3 ■>* fj-r *»> «t M-r (NU 4899* r.: 'V " y, ** , jSofci«** ix- 'k”» #. .'T'j ■ r u . ■ ' Güd^nialverordnulfg in Böhmen vom 29. Marz i8ou '' i( • ö •• •* 4 - ' . "<'C ■*ir Ai - - f 1 _ •.;! 1 , „ , , _ Klein» Te- Dse gar kleinen von den Schullehrern aus dem balrsbey- ^Schulsoude beziehenden Gehalisbeyträge bis einschlü- Schullehr« ßig 3 fl., die selbe der eingeführten Ordnung nach vierteljährig zu erheben haben, können künftig in halb- ganzjäbr»- , oder ganzjährigen - Raten bcy der k. k. Kammeral- «bobm »der KxMkasse erhoben wechen; wen^ aber durch tt,6tb) Anzahl der Domestiken', und ihre Namen. Zugleich werden Ma» 8i-- -7-x ' , 'y ' V: «to® c 715 ) gijTi-rtte, Dominien, mib Ortsgerichte neuerdings angewiesen, von jedem Fremden die Legitimazion abzu-fodern, und wenn er sich mit einem vorschriftmäßig gehörig vidirten Paffe nicht auszuweisen vermag, oder ausser der auf dem Paffe vorgczeichneten Marschrute betreten wird, nach den eintretenden Umständen mit Strenge ihr Amt zu handeln. Endlich haben Sr» Majestät das gegen Mißbräuche mehr als das vorige gesicherte Muster fite Pässe genehmiget, und befohlen, -aß alle Paß ertheilenden Gchördcn künftig ihre Pässe hiernach einrichten sollen. Dieser Belehrung wird noch bcpgesügct, daß, wenn künftig bey der Landesstelle um Pässe in daö Ausland eingeschritten wird, diesem Einschreiten die genaue Personbeschreibung deS Paßwerbers beyzusetzen ftp. Das Muster für die zu ertheilenden Pässe sehe man in diesem Bande vorne S. 1 8*• Dieser Paß ist an der Gränze bey dem Eintritte die k f. Erblande vorzuzeigen, wo jene Rubriken , welche bey der Ertheilung deS Pastes einstweilen leer bleiben mußten, auSzufüllcn stud, und der Paß von den betreffenden Beamten vidiret werden wird ■, ohne welche Vidirung dieser Past in den k. f. Erbstaaten un-ilti- ist. K, 430 t, Mi- sich key den FaiTIcriett der Auden in Böhmen vom Jahr i~9S, wo ein pertripes res BermK-flctt als 17P9 nus-gcwiefen wird, zu benehmen ist. AO C 7'6 ) / K. 4991* 1 Hofdekret vom s*. April, kundgemacht von dem böhmischen Laudesgubermum den 7. May 1801. Mit höchstem Hofdekrete ist angcordnet worden: in jenen Fällen, wo sich zwischen den im Jahre 1789 und 17.98 eingercichten Fassionen der Juden ein Unterschied in der'Art darstellct, daß in den Fassionen von 1798 ein geringeres Vermögen ausgewiesen wird,' keine zweckmassige Vorsicht unversucht zu lassen, und zu dem'Ende durch die Magistrate, 'und Kreisämter nach Maßgabe der Umstände stoch weitere Erhebungen «inleiten, die Juden persönlich vorfodern, und ihnen alle Umstande gehörig Vorhalten zu lassen. Diese ämtlichen Untersuchungen waren aber von Seite der Magistrate und Kreisämter nicht obenhin, sondern mit aller Genauigkeit vorzunehmm. Zur Grundlage dieser Untersuchungen hätten die beyden- mit sich im Widerspruche stehenden Faffionen zu dienen; diese müssen genau gegen einander kombimret, und hiernach die, an die Juden zu stellenden Fragen eingerichtet werden, so Me denn auch nicht bei) allgemeinen Fragen stehen jtt bleiben sey, sondern in das Einzelne ein-gegangen, *6et; jeder Püst, w sich ein Unterschied d < 1 v W c 717 ) M - ' feuvd) zweckmässige Fragen, und Stringirungen es dahin gebracht werden müsse, daß sich der Jude spezifisch answeise, und über gll« zu wissen erfoderliche Umstände die gehörige Aufklärung zu ertheilen ver-. halten tverde. Die Kreiöamter haben sich also genau danach zu benehmen, und in Fällen, vwo wegen Entlegenheit des Orts drrley Untersuchungen den imKreise befindlichen Magistraten aufgetMgen werden, diese Magistrate hiernach zugleich zu unterrichten. Uebrigcns finder man zur besseren Belehrung noch beyzufügen, bag, da das KliüsamL ohnehin die von der Staatsbuchhaltung anher abgegebene Anzeiger wie hoch sich eilt solcher Jude sowohl im 1.1789 als im 1.1798 fatirke, von hieraus erhält,,, der Abfall des Quantums in Betracht zu nehmen , diesem gemäß der Fa-tCrtt vorzurufen, und ad Protocollum zu konstituiren ssy; auf was Art er, ha die dermalige Fassion ge-r-nngex, ngrisgefaüen , um sein Vermögen gekommen. Nach der, vpnihm Müder gemachten Aussage, ist förderst zu ergründen; wie weit selbe richtig«, ober unrichtig ,ist, somit sind auch bic Fragen hichnach zu stellen, dMir. die gemessensten Stringirungen yorzunehmen, und der Bericht sammt dem Protokoll anher einzu-senden. N. 4902. Gubenüalverordnung in Böhmen vom 24. April, 10. gunt, und 6. Juli i8o.\ Taxübcr- Alls kreisä'mtlichen PolizeyberichtLN ist ein Uli, S3"' gleiches Benehmen in Ansehung sträflicher Bäcker und SÄ Fleischer ersichtlich; es wird daher bedeutet, daß durch Maaß bie kl^etzliche Vorschrift des Hoftekrets vom y. April genau nach v. I. sich bey TaMbertretungen, dann Verkauf nach 6b"r Wer- falschen Gewicht und Maaß genau nach dem dießfalls b«e»ehi8t=b bestehenden Gesetz über Verbrechen und deren Bestraf strafung« !i" fung, und zwar nach §. 40. und 41. im 2. Theile, Iclltßftn- vermag welchen für dieses Verbrechen zeitliches gelinderes Gefängniß zur Strafe festgesetzet wird, das jedoch bey den dort vorkommenden erschwerenden Umständen nach den §. 10. 11. 12. und 13, durch Züchtigung mit Schlägen, Ausstellung auf der Schand-bühne, strengen Arrest, öffentliche Arbeit ln Eisen, und Abschaffung aus einem bestimmten Orte verschärfet werden kann, zu benehmen, die hierortige Der» ordnung vom u. April 1793 , welche Geldstrafen , Verkündigung der Strafe und der Bestraften, dann Gewerbobetriebeseinstellung vorschreibt, behoben worden , -folglich in dergleichen Fällen sich lediglich nach jenem Hofdekret genau ju richten ist. AB C 7*9 ) N. 4903., Gubernialverordrmng in Böhmen vom May igot. Die Vorschrift, nach welcher die geschriebenen Di« Kr«,s-Alassenverzeichnisse und Vorschlagsprotokolle zu Unter- di.' richtsgelderbefrepungen, Stipendien, und Stistungs-Verleihungen nach jedem Seinester in duplo ganz abge- Bcrzeich-sondert von allen anderen Eingaben Mittelst eines be- BorMag«-sonderen Berichtes eingesendet werden sollen, haben $™u°ntelt sämmtliche Kreisämter genau zu befolgen. freyungen ic. genau befolgen. N. 4904. Hofdekret an das Böhmische Landesguber-nium vom 7. May igoi. Jeder Jude, welcher durch Annahme der ka- Lur^atbo-tholischen Religion, Auswanderung , Ueberstedlung ir; «gfon, ob« ein anderes k. k. Erbland, oder sonst auf irgend eine d«re« Erb- Art sich von dem Böhmischen Skeuerverbande losma- chen will, hat nicht nur für die, seit dem Jahre übertretende 1789 «ngewachsenen Steuerrttckstände, sondern auch un di. * ,,, Ekeuerrück-stände sicher at jr CA '' ( 720 > NH i für den Lltdren Rückstand vom 1. November 1784 dis letzten May 1785 ein verhältnißmässiaes Kapital zurückzulasscn, oder sich mit einem angemessenen Pauschbetrage abjußnde». Bey dem Umstande aber. Laß verm'ög des §. 7. des Patents vom 24. Oktober 1798 alle Z Jahre neue Fassonen einzureichen sind, und- demnach gerade Heuer neue Fassonen einzureichen seyn werden, ist ungesäumt bekannt zu machen: daß,' wenn in einer dieser von gestimmten böhmischen Juden «inzurrichenden neuen Fasson ein geringeres Derm'ö-gen, als in der vorigen Fassion, angegeben würde, zugleich die Verminderung nach Weisung des Hofdekrets vom 22. April v. I. gehörig ausgewiesen, und ordentlich erwiesen werden soll, weil nur dann sich wach der neuen Fassion benommen, und ein Stcuerab-fall gestattet werden würde. Zugleich sind di^ im §. 10. des Patents vom 24- Oktober 1798 auf falsch befundene Fassionen festgesetzten Strafen zu wiederholen, und noch beyzurücken, daß, wenn durch das in den Fassionen ausgewiesen Vermögen die Steuersumme nicht hereingebracht.werden könnte, die Staatsverwaltung sich bemüssget sehen würde, diese Summe durch neue Zuschläge flüssig zss machen, und vollkommen sicher zu stellen. • vt . Wb?ir 'X 4905* HS C 72t ) N. 490.5. Hofdekret an das Böhmische Landesguber- NMM V0M Z. ZUNY i8«l.' Es ist allgemein bekannt zu machen, daß zwischen dem k. k. und dem pfalzbaytischcn Hofe bad gegenseitige Einverständniß bestehe, *) daß die Dienst-pferde und Wehrstücke, dann die Kaskets und Epau-letten, welche die Deserteurs entweder aus de» Datze-rischen, Pfalzneuburgischen und Salzburgischen Ländern in die k. k. Staaten, oder aus diesen in jene mit sich bringen, jederzeit als ein gestohlenes (3ut angesehen, und nicht nur von jeder Ortsobrigkeit dem Deserteur abgenommen, und dem Eigenthumsherrn zurückgestellet, sondern auch, wo sie immer gefunden werden, nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts vlndizirek werden sollen. N. 4.906. Hofdekret an das Böhmische Landcsguber-nium vom 15. Funy isoi. Bey der Klage, daß man willkührlich die besten , gesundesten und stärksten Berghauer und Arbeiter *j Man sehe das hierwegcn schon unterm -6. September 1794 ergangene Hofdekrel im 4* Bande d(eser Gesetzsammlung S. 537« XV. Band. § z Me m it Ansedung der von den Ivicvtaireit au8 den Bavriirhen, P'a!;neu-burgisa en und Salz-burgischen Ländern iw die f. k. Staaten »urgebrnch-len t. irnst: ptcrde, VBebvrtu: lke, Äas-fvti tr. zu benehmen i,t. Merqbancr und Aierg-tirbciter sind auch in KB C 722 ) ter ungeachtet der bestehenden sankzionirtcn Terafren- Dentlichen , . ~ r Fällen of'uc y^lten zum foolbtitenitanbe ausgehobeu, und als Re-®ung'bei kruten gestellet habe, wird verordnet, daß auch tn mchrz^Re außerordentlichen Fällen, keine willkiihrliche Nekru-kruk«» aus, tenaushebung aus den Bergarbeitern ohne Einfluß 1 ■> und Bepstimmung des betreffenden Bergamtes jemals unternommen werden solle, weil im widrigen Falle der Bergbau aus Mangel an tauglicher Mannschaft wohl gar aufliegen könnte. N. 4907. Gubernialverordnung in Böhmen vom 20, Juny igot. tfafVuna” Da mit Hofdekret vom 1?. v. M. — man yprne Seite 254. Nro. 4636. — bewilliget »«nb*nWtn rourbe > tia6 auf weitere Veranlassung bey der Stciiikoh, Stadt Prag, zur Bestreitung der VerbolletirungS-»avön^u manipulationskösten, in Hinsicht der Steinkohlen, den Abga- we^e ringeführt werden, an den Thören von jeder «m/st b°t: iweyfpännigen Fuhr ein Kreutzer, und von jeder einspännigen ein halber Kreutzer stir die Stadtrcnten ab--genommen werden dürfe; so werden die Krcisämter davon mit dem Beysatze verständiget: daß eS übrigens bey der Anordnung des Hofdekrets vom 7 September 1797, kraft wessen die Sttinkohlenzufuhr nach Prag von allen Mäuten, Marktgeldern, und Ans- ffcjf c 7a3 ) W ' Aufschlägen befreyet ist, sein Bewenden habe, und demnach immer die Menge der, auf jedem ein, oder jweyspännigen Wägen eil,geführten Steinkohlen , nach Strichen berechnet, angesagt, und vorgemerkt werden muß, damit die k. Stadthauptmannschaft, und der Magistrat bey der, in Polizeyrücksichten wichtigen Kenntniß des Verhältnisses im hierortigen Verbrauchter Steinkohlen gegen das Brennholz verbleibe. Die k- k. Bankalgefällenverwaltung wird unter einem be, langet, den Thorbeamten hiernach die gehörige Wei, sung zu geben« N. 4cöS. Gubernialverordnung in Böhmen vom §i. Zuly 1801; Die Wiedereinführung der Leinweberzünfte kann Die Wik» dkrelnfuhr nicht gestattet werden, dagegen ist den Leinwebern rung tw frey zu stellen, ohne Einzünftung die Leinweberey zu treiben, und wenn sie sich getrauen, ein wohl fotu ^a‘s dizionirtes Wollenzeugstück zu erzeugen, sich nach können W die Etlnroti der, bey der Wollenzeugmacherzunft abgelegten, ber b«t und richtig von ihr befundenen Probe um die Auf, nähme und Einverleibung bey dieser Zunft melden zu können, wo sie sich bann nach den, für die Wollen- lasse», zeugmacher am 29. März 178t gedruckt hinausgege-denen Zunftsartikelu zu benehmen habeu. x Z I 2 N. 4909. Die Äons ftnft zur Erhebung der Vennö» gen8 der Millkär-Mannschaft finb nicht mehr von den Regimentern «n tu* General- Milt-lArfommani da zu senden, sondern nur di« erlheii-ten Bcwil-llqüngen «nzuzeigen. W ( 724 ) HB N. 4909. Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. August 1801. Dermög Hofkriegsräthlichen Reskript vom 6ten July l. I. sind die Regimenter, Korps - und tärbranchen nicht mehr gehalten, die Konsense zue Erhebung des Vermögens ihrer unterstehenden Mannschaft an das Genrralmilitärkommando zu senden, sondern in Zukunft blos verbunden, über die hierzu ertheilte Bewilligung Yem Generalmilitärkommando die Anzeige zu erstatten, um mittelst des k. Landes-guberniums die Ausfolgung des Betrages zu bewirken. Magistrate und obrigkeitliche 21 erntet sind dessen mit dem Bedeute» zu verständigen, daß hierdurch die Verordnung vom 23. Oktober 1797 eine wesentliche Abänderung leide. N. 4910. Gubernialverordnung in Böhmen vom August i8oi. Durch Polizeyministerialschreiben vom 20. May. Slnrean: fccrnbc _ Handwerks, d. I. ist die Erläuterung im Berref der einwandern- wt«?" den Handwerkspursche eingelungct, vermüg welcher tbn« Äund- i ■ 7-Z ) HS dieselben auch ohne Paß und Kundschaft in dir k. k. r" Erbstaaten eingelassen werden können, in welchem Erbst»««» Falle jedoch denselben die Marschrute in jene Stadt, werde»?" wohin sie zu reisen gedenken, genau vorzuzeichnen ist, wo sie sodann, wenn sie dort keine Arbeit finden, vou Stadt zu Stadt, bis sie Arbeit finden, und in dieselbe treten, zu instradiren sind. N. 49IK Subernialverordnung in Böhmen vom 7. August 1801, Da die Polkzemiicksichtrn erfordern, den kand- Herumzke-sireichrrn und Müßiggängern die Gelegenheit zu ih- Me sich für' rem Herumziehen abzuschneiden, so sind alle jen?, die sich für was immer für Abgebrannte ausgeben, 4™tr PE N. 4912* Hofdekret an das Böhmische Landesguber« niurn vom 8. August 1801. S#6e An- Der k. Bankaladministration wird aufae« stellung ei- . ne« konskri- tragen: jede Anstellung eiues konfkrrbuten taug» litten taug: I(rf)en ?o;am,tg # sowohl zur wirklichen, als In- *5* ,u terims -- Aufseherdiensten, der betreffenden Obrig-tyunbnt- dieses Unterthans mit dem ausdrücklichen Bey-Diensten ist satze: ob er für immer, oder nur zeitweilig, wie auch, der beirtf: senden wenn er nicht ein geheimer Aufseher ist, wo er ange-^'wt^aucb stellet werde, bekannt zu machen; wie nicht minder, laffun/mi« roelm e>n derley Individuum wieder des Dienstes ent-d-m Dienste lassen würde, nebst dessen Gestellung in feine Juris-«njujeiuen. ^tefe gn([a|rung der betreffenden Obrigkeit «igends anjuzeigen, und sich hiernach auf das Genaueste zu achten» Re- Repertorium. A. Seite. Nr». ^Ihergläubtfche Ausrauchrrn (ein bureß das) des Stalles sich ergebener Un-zlücksfall wird zur Warnung bekannt gemacht. K6ftil()rt5gC[b (die Befreyung von dem) und von der Erbsteuer, der fremden Emigranten, »strd auch auf die Niederländer erstrecket. Abfuhr der Gelder, welche Privatpartheien selbst an die verschiedenen Fonds zu machen schuldig sind, sollet» die Krciskaffiere in Böhmen nicht in die NebenabfnhrSliquida-tionen einschalten. Man sehe auch Gelder und Geldabfuhren. Abgabe $ym Normalschulfonde von Vpr-- laffenschastcn (wegen der) Erneuerung der Verordnungen in Krain. 344 Zz 4 337 46i* 45*4 4-2 4748 4688 Ab- W c 728 ) Seite. Nr». Sl6ß(i6c von Steinkohlen in Prag. -34 4636 72« 4907 SC^gebfCtriRte (für) sich ansgeben,de Leute sind anzuhalten. 726 4911 AbhanO UUg der Vxrlssscnschaft. Sich Verlassenschafrsadhaudlung» AbhandluN^sbehdrdeN in Mahren und Schlesien sollen eine Abschrift des Testaments , oder der Vermögens-beschreibnng eines verstorbenen Geistlichen dem Lgnddechante aus« folgen. %% 451} Abnahme (wegen der) und Reluiruyg der Zehenden in Wcstgallizien. 38 ^53$ Abschrift (eine) des Testaments, oder der Dermögensbeschrcibung eines verstorbenen Geistlichen sollen die Verlaffenschaftsb.ehörden in Mähren und Schlesien hem Lanhde--chante ausfolgcy. »8 4511 — — (in beglaubter) ist ein Testament ' einzubringen, in dem eine Stiftung oder Legatum pium vor« kömmt. 188 45*,? Abweichungen von dem Grdine do-cendorum sind von dem Studien-konseste zu rügen. > 6,7 4853 Accep- Seite. Nt». c 729 ) Aceeptationsklauseln (was in »tn) 6a McssenstiftSbriefen von den Seelsorgern aufzusi'ihrcn ist. 540 Acker. Geh Rottäcker. Ackerbau (die 6ei dem) Fabriken, Gewerben nöthige Militär - Mannschaft wird auf bestimmte Zeit beurlaubet. 4*» Administration. Sieh Verwaltungsart. Administrationen der Baykalgefalle. Gjch Bankalgefätten - Administrationen. Administrator des Kofcherfleischgefälls. Sieh Koscherfleischgefälls- Administrator. Advokaten (die) haben Reverse gegen geheime Gesellschaften und Vcrbrü-herpnz.eff einznlegeit. =37 7 ‘‘3 -- —- sollen zn den Appellations - und Re-vistonsbeschivcrden ohne gegründete Ursache keine Vcrlängerungs-sristen ansuchen. 392 Aerarial - Geldvorschüsse (über die) zu Geschäftsreisen stnd die Rcchn»»-ß.eit pünktlich zu erlegen. 33® 3 $ 5. 4804 4743 \ 4618 489* 47 »8 4<73 Aern- Seite. Nr». C 730 ) TM Aerarial- Lblig/tionen (bey dem Ver-kaufe der unterthänigen) ist der Rabatsanboth der Landesstelle an» zuzeigen. $59 — — Pferde (die ausgemusterten) anzu- nehmen sich weigernde Untertha» nen, wie auzusehen sind, 42g — Grundsätze zu Vertheilung derselben in Böhmen. 479 — — -Taxen. Sieh TüfkN (Aerarial-) —- — -Zahlungen (das Verboth der) so- wohl, als der Privatzahlungen an die Einwohner der französischen Republik wird aufgehoben. ,zz Aerarium (lediglich zur Sicherstellung des höchsten) und »gegen Kasseordnung ausgestellte Urkunden, rvie stempelfrey sind. 488 Agnus Dei. Sieh Amulett. Akademie Lherestanische (in die) Aufnahme galizischer Edelleute. 289 Ilkatholischen (die) sind zu Laufvathen bei katholischen Kindern nicht zu-zulaffen. 338 ■— — (wie sich in Betreff der Beerdigung der) auf katholische Kirchhöfe die Geelsorgxr in Böhmen achten sollen. 422 Akten. T-rh Prozeßakten. 4643 4749 477» 4578 4778 4668 46», 4746 Aktiv- $09 C 73! ) Seite. Ste». Aktiv - Forderung. Sieh Forde-rung (Aktiv-). Aktiv - und Passivstand (Bf! Erheb,indes) aus den städtischen Grundbüchern in Wcstgalizien ist mittler Verläßlichkeit vorzugehen. >87 4J88 AelNter (rechnunglegende) in Ob. Oestr-, wann die Rechnungen an die Pro-yinziol Staatsbuchhaltung cinzn-sendeff haben. 607 484® Sieh auch Gefallsamter. Amtshandlung (wenn zur) ein mouta-nistischcr Gegenstand verkommt, sind die Partheyen an die Berg« gerichtsbehördcn zu verweisen. 37 4jZ« Amnestie (eine allgemeine) wird den we» ' gen der Ackrustrung Ausgewanderten bewilliget. 339 4684 -» — (die) für die Untcrthanen in West- galizien ist nicht auf die der Rc-srutirung wegen ausgewanderten Inden zu verstehen. 608 4*4« Amulete (wegen Einfuhr und Verkauf de« ausländischen) Skapulierc, AgnuS Dei und auf Holz gemahlten Bilder, wird das Verboth erneuert. «84 4663 Angabe (wie wegen der unrichtigen) der Fechsung die Obrigkeiten in Wes!« galizien zu bestrafen sind. 231 46" Au- $ü£ C 7Z2 > PjK Seite. Nro. ?£n*ncl[bttlt All- I ' W C 733 ) \ Seite» Nr».. («nr vierteljährige tabellarische) sind von ben Kreisämtern in Böhmen über die von den Magistrateil veranlasstcn Besetzungen der Spital - Pfründlersiellen zu erstatten. 363 470* «— — des Vermögens unehelich gcbohr-ner Personen. Sieh Uuthelich gebohrne Personen. Anzündung des Torfs (wegen) auf den Mvrastanthciken, Vorsichten in Krain. 4586 Apostolischer Vikar der t. r. Armee; desselben erweiterte Befugniss zue Dispens in geheimen Ehehinder-Nissen. 42» 4742 Apotheker (welche Arzneyen die) im erhöhten Preis verkaufen dürfen. 14 45‘3 Apotheker-Taxe (erhöhte) inGörz und Gradiška. =33 4514 Appellation (die im Zuge der) und Revision von den Gerichtsbehörden abzugebenden Prozessakten sind vollständig zu instruir-n. 644 4872 AppeÜationsbeschwerden (r«! d-») und Revisionsbeschwerden sollen die Rechtsfreunde ohne gegründete Ursache keine Fristerweiterun-gen ansuchcn. 3S12 47 ** Ap- Seiles Str», Zlppellationsgericht (w>e m das) bid Berichte der unteren Gerichtsbehörden verfaßt werden sollen. SfttnC / welche sich über die chirurgischen Studien, und ihre Armuth aus-weisen, werden zur Prüfung, in Westgalizien unentgeltlich zuge- laffen. J26 Armenanstalten (für die) wird rine Hofkommiffion errichtet. 693 Armenforrds - Weinausschlag in Triest/ betreffende Zollgesctze. ziz Armcnmftitut (die dem) zufassenden Bermächtniffe sind von den Verlas-senschaftsabhandlungsbehörden gehörig auzuzeigen. 638 Man sehe auch Legatum pium, und Vermächtnis für Arme. Armee (der f. k.) apostolischen Vikars erweiterte Befugniß zur Dispens in geheimen Ehehinderniffen. 420 Arzeneyen. Man s-he Apotheker, Al'che (die Steinkohlen-) ist aus Böhmen zu führen, verbothen. 511 — (zur Aufbringung der) und des Hol- zes ist den Salnitersiedern und Pulvermachern in Ob. Oesterreich alle Affistenj zu teksten, 6*7 45* d 457t 48 85 4797 48-7 474? 4794 4843 W c 735 ) $<& Seite. Ne». ist den Salniterstedern und Pul-vermachern zur Aufbringung des Holzes und der Asche in £>. Oestr. Zu leisten. 4a7 4$4l Attestate. Sich Zeugnisse. Aufkündigungstermin bei Dirnstbo- then (der im §. 284. des bürgerlichen Gesetzbuches für Westgalizienenthaltene) auf welche Städte Bezug zu nehmen har. 242 46-2 Ausnehmung des k. r. Gebietes ist ohne besondere Erlaubnis verboten. 547 431, Aufschlag (Wein-) Sieh Weinaufschlag. Aufseher (die) an der Demarkationslinie und an den Donauüberfahrten in Oester, ob der Enns, sollen keine gemästete Ochsen paffiren lasten. 358 465^ Aufsehersdienst. Sieh Bankalge-fälleU - Aufsehersdienst. Augsburgische Konfession. Sieh Konfession. Ausfuhr. Man sehe unter den Schlag» Wörtern der Gegenstände nach. Allsfuhrsverbot (kein) soll von den Länderchess ohne Erlaubnist erlassen werden- 356 4639 Bus- AS C 7Z6 ) fjg Seite. Nr». Ausgewanderten (ben wegen der «er , krntirung) wird eine allgemeine Amnestie bewilliget. 33p 463^ Sieh auch Amnestie. 7 Aushilfspferde^ Sieh Pferde $«* Aushilfe. Auskünfte und Dokumente wegen bei Schuldforderungen sollen die Kir-chenvorstcher in Westgalizieu der Lahalschulden - Liquidationskom-miffion eirtfenben; 11 450^ Ausland (auf die in das) bestimmten Schiffe dürfen die Untcrthanen ist Dstgalizien ohne DefluidaiioNspäs-se nicht aufgenommen werden. 96 4559 357 4698 ~• — (die Ausfuhr dev Lebensmittel in das) wird unter Strafe verboten. 619 4557 Ausländer (Pässe für) von Gesaudten rc. sind stempclfrey. 257 464, =— — und besonders Salzburger sollen im Lande ob der Enns nicht hau-fircn gehen. 459 476* — — < ob die Brautleute) oder Ginge« bohrne find, ist in den Berichten über jüdische Heirathsgefuche an- zuzeigen. 614 485® Ausländische Musterkarten und Muster- reiter nicht zu dulden. 611 4846 611 4847 Slus- W c 7)7 ) , Seite. Nro. Ausländische Skapuliere, Amulete re. Sieh Amulete. Ausräuchern (abergläubisches). Sieh Abergläubisches Ausrauchern. Auswanderung (in Fallen der) oder Vermögens - Exportation in die k. preußischen Staateil bedarf es keiner Rcversalien de oblervando ' Reciproco. , 51 454* Sieh auch Ausgewanderten» Auswechslung (die Frist zur) der Ban- fojcttcl wird verlängert. 254 463? Ausweise über die Marktpreise sind zur bestimmteil Zeit einzuschicken. 543 48o- — — (wie und tvdim die) über die von den Gewerken selbst verschlicffe-nen Bergwcrksprodukie einzusen-den sind. 623 4859 AUsZUg des katechetischen Unterrichts für Westgalizien. Sieh NvrMal- schulen. Auszüge. Sieh Extrakte. . >1 B. Badet. Sieh Chirurgen. Baderte (die) in Böhmen ob und wann Fremde besuchen dürfen. »71 465- XV: L«nV. A a a BgN- Seite. Nro. ^ ( 738 ) sankal - Gefallen - Admimstra- ttOnCU (den) wird der erneuerte * Unterricht der Zoll « Kordonisten zugesendet. „295 — — Aufsehers - Dienst (sede An- stellung zu einem) eines konskri-birten tauglichen Mannes ist anzuzeigen. , 726 Bankal-Straße (wegen der Kanker) in Krain, Errichtung einer Weg-manth. 50 Bankal - Urbar- oder Rcmanenz- fteuer in Krain, wo in Zukunft abzuführen ist. 4g3 Banko-Hvfdeputation Ministerial-). Ohne derselben Pässe darf auch altes Kupfer nicht ansgeführet werden. 507 Banko - Hofstelle. Sich Hofkammer. Banko - Kapitalien (die Interessen der) dann anderen Staaiskapitalicn, welche während des Krieges dem Sequester unterworfen waren, werden wieder stießig gemacht. 342 Banko - Obligationen (der Zuschuss auf) wird aufgehoben. 258 4671 4912 4543 477' 479' 4686 4642 Banko- AjS. ( 739 ) Seite. Nr». Banko - Obligationen, worauf Vita- lijie» haften, sollen zur Umwechs-luiig in Hofkammer.Obligationen eingcsendct werden. 458 4761 Bankozettel (weder) noch Wechsel sollen von Beamten in Briefen, an die Bricfposi übergeben werden. 226 4604 *— — (auf die Aechtheit der alten) sollen die Kaffebcamten und Gcfallsäm-ter aufmerksam seyn. 230 460g — — (die Frist zur Auswechslung der) ‘ wird verlängert. 234 4637 — (bei Annahme der) von Nnbekann--tcit sollen die Untcrthanen und Kreisämter in Tprol Behutsamkeit , brauchen. -6» 4647 — — (keine) vom Jahr 1796 sollen von de» Kassen mehr angenommen werden. 508 479* — — (wie sich wegen der falschen) zu benehmen ist. 509 4793 Bärschling (die Pöststazion zwischen) und Sieghardskirchen wird i-| Post. 637 4865 BaU (wie die in Ansehung des Häuser«) in Krakau bewilligte Befreyung von der Militär. Einquartirung beschränket wird. 504 478/ Bauführungen (Vorsichten bei) in Kr«'' ka», und Kasimirz. iL- 4575 Baum- Aaa - 1 ' • . I , ' . AB C 74-> ) S«# Seite. ^ÖUlttrooßC s in 28ieu stud iit die Vorstädte zu verlegen. '625 Beamten (zur Vereheligung der) wann die Bewilligung mit Zuficherung der Pension für Gattin und Kinder ertheilct werden kann. 130 — (die) sollen bei Gcldabfuhrcn oder Versendungen keine Bankozettcl oder Wechsel in Briefen an die Briespost übergeben. 226 —- — (Reverse der) gegen geheime Gesellschaften und Verbrüderungen. 237 7°3 — — (die) sollen die Rechnungen über die Acrarial - Geldvorschüssc zu Geschäftsreisen in der vorgeschrie-benrn Zeit pünktlich erlegen. 332 — — (aus der) Reise - und Zchrnngs- gelder - Vorschüsse findet kein gerichtliches Verbot Statt. 705 Sieh auch Kaffebeamte. Beantwortung (in der) einer Note des General-Militärkommando ist sich immer aus derselben Geschäfts immer zu beziehen. 617 Beerdigung (wie sich wegen der) der an Blattern Gestorbenen in Krain z» achten ist. 427 Nrb. 4363 4573 *4602 4618 4891 4675 4893 4854 475* Veer- HB C 74i ) HB Seite. Beerdigung (wie sich in Betreff der) der Akatholischcnanfkatholische Kirch- ■ Höfe die Seelsorger in Böhmen achten sollen. 422 Beförderungen (wie über die) »nd Vorrückungen bei dem Raths - und andern Personale von den Magistraten die Verzeichnisse einzubrin-gcn sind. 4L Begrabniß. Sieh Beerdigung. Begünstigungen der Jahrmärkte in Krakau nach Jnnhalt des Zollpa-tcntks. 240 — — (die) der ungarischen Weine in Dst- und Westgalizien werden auf die österreichischen und sonstigen crb-landischen Weine auSgcdehnet. 376 — — (alle) einer förmlichen Landcs- sabrike werden der gräflich Wrtbi-sche» Steingutssabrike crtheilct. 583 Behörden sollen Militärpersonen zu minderen Civildicnsten ansiellen. 624 Belohnung verdienter Feldgeistlichen. 641 Benefizien (geistliche). Sieh Pfründen (geistliche.) Bequartirung. Sich Einquarti-rung, und Militär - Ein-quartirung. Nro. 4746 4536 4620 4712 4824 486» 4871 Aaa ?, Berg- t NB C 742 ) NB Seite. Nro- Bergamt. Sied Bergarbeiter. Bergämtlicher Gegenstand (wenn ein) zur Amtshandlung vorkommt, sind die Partheixn an die Bcrggerichts-behörden zu verweisen. 37 4530 Bergarbeiter, Hütten - Schmelz - und Hammcrarbritcr (Eisenärzter, wegen eines Verbrechens abgcurthcil-te), bei welchem Amte ihre Strafe, und wie auszustehen haben. 342 4657 «— und Berghaner sind nie ohne Bry-stimmung des Bergamts zu Rekruten zu nehmen. 722 4906 Berggericht (dem) haben die Inhaber der Hammerwerke die Urkunden über ihre Gerechtsame vorzulegen. 341 468Z Berggerichtsbehörden (an die) sind alle berggcrichtliche Gegenstände ohne weiters zu verweisen. 37 4530 Berghauer. Sieh Bergarbeiter. Bergwerk. Sieh Hammerwerk. Bergwerksprodukte (wie über die von Gewerken selbst verschlieffenen) die Ausweise cinzusendcn sind. 623 4855 Bergwerks-Vermögen, Sieh Montanistisches Vermögen. Berichte (wie die) der unteren Gerichtsbehörden an das Appellations - Gepicht verfaßt werden sollen. 29 452, Be- C 743 ) M Seite. Stre. Berichte (bei) über jüdische Hcirathsge-gdsuche anznzcigcn, ob die Brautleute Eingcbohrne oder Ausländer find. 614 4850 — — und Tabellen (wie die) in Betreff , der, Bewilligung ausgcmnsterter Pferde von den Kreisämtcrn in Böhmen zu verfassen sind. 410 473° Bescheid (dem abschlägigen) über Ge-werbsperlcihungsgesuche ist stets die Frist zum Rekurse beizusetzen. 417 4739 Bescheide (wegen Aufhörung der pohlni-schen Uibersetzung der) und Verordnungen der Kreisamtcr in Wcst-galizicn, wird der Termin verlängert. -70 4657 Bkscheüung (die) dürfen die Uutcrthar ncn i» Mähren und Schlesien, welche mit Abstämmlingey von ära-rischen Beschottern versehen sind, gegen ein mäßiges Sprunggeld vornehmen laffcn. 346 469» Beschreibung (uach yollbrachter) der Ge- tränkserzcugungshäuftr und Gefäße in Westgalizien, sind die sich an selben ergebenden Aenderungcn dem Koscherffcischgcfälls - Administrator anzuzcigcn. 222 4597 Be- st a a 4 HB C 744 ) HB Seite. Nro. « N............................... Meschwerden (Appellations-und Revisions -). Sich Appellations-beschwerden. Besetzungen der yfründlerstellen in den Spitälern (über die von den Magistraten veeanlaßten) sind in Böhmen nur vierteljährige tabellarische Anzeigen von Kreisämtern zu erstatten. 363 4705 Besttz (»um Anspruch auf) und zur Vin-dizirung des Eigenthums in Ostgalizien wird die Frist erstrecket. 49 434, rr “ (an des) unfähige Gläubiger, wie bei Versteigerungen unangebrachte liegende Güter eingcantwortet werden können. 639 4331 Besoldungen (wo nebst den) auch Diäten und Liefergelder ausgemcffen sind, sollen letztere in den Anstel-lunasdckreten abgesondert ausgc-drücket werden. 230 4609 Betddnusevn (von welchen jüdischen) die Taxe in Böhmen zu entrichten ist. 363 4708 ^3eiiklauöten (die aufunbestimmte Zeit) vom Fuhrwesens - Korps sollen sich der Hutrose» und Fedcrbüsche enthalten. 608 4843 Bcur- Seite. Nra. . %ts9 c 745 ) Iti? Beurlaubung der 6ct dem Aickcrbaue, Fabriken, Gewerben nökhigen Militär-Mannschaft geschieht auf bestimmte Zeit. 421 4743t •— — Vom Militär (wohin sich wegen der) der Untcrthancn die Obrig-feitert in Böhmen zu wenden haben. 583 4825 — — (aus) aus unbestimmte Zeit, Erkrankende in Wcstgalizien können in die Militär - Spitäler abgegeben werden. 624 486c» _ ____ (die eigenmächtige) der zum Kor- donsdicnste verwendeten Mann» schaft wird den Zolleinnehmern verboten. 651 4874 Bezirks Vikare (was an die) in Böh- men für Revision der Kirchenrech- nungcn abzureichen ist. 712 4897 Biersatz in Oesterreich ob der Enns für das Jahr 1801. 52 4545 Bilder, welche bei Christenlehren ausge-theilct zu werden pflegen, Wallfahrtsbilder, Kupfer-und Holz-siiche re. werden cinzusühren allgemein verboten. 55 4549 — (anfHolz gemahlte). Sieh AMU- lete. Aaa 5 33 iß* NB C 746 ) HS Seite. Nr». S3Ubttif? (mit keinem) eines regierenden oder verstorbenen Fürsten stutz die Spielpfennigc, oder Dantes zu versehen. 503 4786 Bischof. Sieh Ordinariat. Müttern (Einimpfung der) ist nie itt der Stadt zu unternehmen, die blätternden Kinder sollen nicht auf Spaziergängen erscheinen. 263 4655 — — (wie sich zur Vermeidung der Ansteckung von) mit die Leichname in Krain zu benehmen ist. 427 475, Blkp (die Ausfuhr des inländischen) wird vollkommen frey erkläret. 361 4704 Blumentöpfe oder sonstige schwere Sachen an die Fenster unbefestigt zu stellen, neuerdings/verboten. 61 4555 Borfivieh (mauthsreye Einfuhr des) und der Schöpse aus Ungern und Kroatien in die innerbsierr. Pro- vinzcn. 53 4547 — — (wegen des Triebes des) und der diesfälligcn Pässe, Weisung %it Böhmen. 550 4814 — — kommt davon ab. 618 48 56 — — durch Böhmen treiben wollende Viehhändler sollen das Haupkein-bruchsamt, bei welchem sic austreten werden, anzcigen. 588 48s2 Brand- AB C 747 ) AB Seite. Nro. Bi'andweinbrennen (Verboth des) aus allen Gctrcidgattuiigen, in Kärnten. 393 4720 Brautleute (bei) Z»sammengcb„ng jttdi-z scher) durch Delegation des Krcis-- rabincrs, wie sich in Böhmen zu benehmen ist. 364 4707 — — (ob jüdische) Eingebohrne oder Ausländer sind, ist bei Berichten über die Hcirathszesuchc anzuzei-gcn. 614 4850 (in keinem) sollen von den Beamten Bankozcttcl oder Wechsel an die Bricspost übergeben werden. 226 4608 Briefe (über rckommandirtc) sollen die Empfangsscheine oder Rezepissen schleunig znrückgcsendct werden. 336 4678 Briefpost (an die) sollen von Beamten weder Bankozettel, noch Wechsel in Briefe» übergeben werden. 226 4602 Brücken (auf Unterhaltung der) und Strassen sollen die Landgerichte in Oesterreich ob der Enns aufmerksam fCt>IL 581 4822 Buchdruckcreyen (die Errichtung der) wird in Böhmen beschränket. 226 4603 Bnchhalterey (Hof-Kriegs-) Instruktion für dieselbe. 56* 48e* Vü- $!&■ C /48 ) - Seite. Nro, Buchev (die Traum«) uild andere der-ley vom Lottospiele handelnde Büchel werden zu drucken, zu verkaufen und einzuführen, vcrbo- ten> 56 455« — (die Einfuhr der jüdischen oder ' hebräischen) nach Galizien wird v„ "erboten. 249 4629, Sieh auch Schulbücher. Bücher - Censur. Swh Ccnsur der Bücher. ? ' / Bukowina (die) ist dem übrigen Galizien in Ansehung des Preises rc. des Tabakblattes gleichgesetzet, 407 4729 Bürgerliches Gesetzbuch für Westgalizien (der. Aufkündigungstermin, welchen daS) §. 234 in Ansehung der Dienstbothcn enthält, auf welche Sradte Bezug zu nehmen hat. 242 4622 Bürgermeister - Stelle (die Listen der Kompetenten unreine) ober Rathsmannstelle in den k. Landesunter-kammerämtljchen oder Lcibgeding-städten sind pünklich einzuftnden. 224 4599 BUlter und Schmalz (Ausfuhrsverbot des) wird in Oesterreich ob der Enns republizirt. 241 4622. — und Schmalz (Ausfuhrsverbot des) wird in Böhmen verlängert, 243 4624 C. Seite. Skro. %<$ C 749 ) L. Caution, sieh Kaution. Censur (die Verordnung wegen der) der in Druck zu legenden Manuskripte, und dicsisalligcr Maaßregeln vom Jahre 1795 wird auf Wcst-galizien ausgedehnet. 285 466L «— — der Bücher (die) wird an die Po- lizey - Hofstelle übertragen. 505 4788 Cessionen (die «n die Landessielle einzusendenden) Bei angesuchter Ver« ausserung der Staatspapicre der ' Unterthaneu sind mit dem Kreisamtssiegel zu versehen. 478 4/6- Chef. Sieh Landes - Chef. Chirurgen (den ungeprüften) und Landbadern in Westgalizien wird das Kuriren innerer Krankheiten verboten ; die sich über ihre Armuth ausweisen, werden unentgeltlich geprüfet. 126 457° Chirurgischen Gremien (Errichtung der) in Wcsigalizien. '88 469° __ ____ Studien (über) und Armuth sich Ausweisende, werden in Westga- lizien unentgeltlich geprüset. "6 457® Sieh auch Wundärzte. Chri- AB C 750 ) Seite. Sito, Christenlehr-Bilder «nd Wallfahr«^ Bilder, Kupfer - und Holzstiche rc. eiirzufuhren wird allgemein ver- 6otc"- SS 454* CivilgerichtSbarkeit. Sieh Gerichtsbarkeit (Civil-). Clauseln Sieh Klauseln. CoNvikl (das Löwenburgische) bei beit Piaristeir in der Jostphstadt wird hetgestellet. 64 auf welche Städte den Bezug hat. 24i 4622 -— ~ (den) und Handwerksgesellen werden die Spiele um Geld in West» galizien verboten. - 38» 4/>4 -Drenstmägde sollen die Untersuchung und Nachwägung des Fleisches den Fleischbcschaucrn nicht verweigern. 400 4725 Dienststellen (bei) wo nebst Besoldungen auch Diäten und Liefergelder ausgemessen sind, sind letztere in » den Anstellungsdekreten abgeson» dert auszudrucken. 230 460A Pirektivregeln («ach den vorgeschrir- < denen) und Formulare» sind die Kommerzial. Tabellen verläsilich zu verfassen. 215 459* DiöPkNö (erweiterte Befugnisi zur) in geheimen Ehehinderniffen, des apostolischen Vikars der k. k. Armee. 420 4742 DosUlNente und Auskünfte wegen der Schuldfotdernngen sollen die Kirchenvorsteher in Westgalizien det Kahalschulden - Liquidationskommission einsenden. 11 kV, Ranh. B b b Dy- AB C 754 ) AB Seite. Nr». Dominien. Sieh Obrigkeiten. Dominiko! - Realitäten (bei Verlassen-schaft-abhandlungen der Besitzer der) im Jnnviertel, wie sich die Gerichtsbehörden verhalten sollen. 294 467« Dör^orn (in) oder in der Nahe der mit Stroh oder Schindeln gedeckten Häuser ist kein Fcuergewehr abzu-schicsien. 358 470® DrNlk (der) Verkauf, und die Einfuhr der Lotto - Traum - und dcrlcy Büchel wird verboten. 5e 4551 — — (die Maaßrcgeln wegen des) der Manuskripte und wegen der Zensur vom Jahr 1795 werden auf Westgalszien ausgedehnct. 285 4666 —• — der Gimnasialklasscn in Böhmen, wie geschehen soll. 350 4696 Dukla (ausser der Stadt) in Ostgalizien wird eine Filial «oder Hegcmauth , errichtet. 126 4571 E. (ŠbeltCUtC (Aufnahme der galizischen) in die Thcresianische Atademie. 289 4668 Edelsitz. Sieh Gülte landtäfliche. Ehe. Sieh Heirath und Ve. eheligung. Ehedispensen. Sieh Dispens. Ehe- ✓ Seite. Nr». Ehefrau. Sieh Gattin. Ehehimmelsaufstellung. Sieh Hei-ralhsgesuche der Juden. Ehehindernisse (zur Dispens über geheime), erweitertes Befugnis des apostolischen Vikars der k. k. Armee. _ Ehren-Medaillen für verdiente Feldgeistlichen. Ehrenzeichen (militärische) und Schü- tzcnuniform darf ausser den paten-tistrten Schützen - Offiziers Niemand in Oborösterrcich tragen. Eideöabiegung (vor der) bei einer Post- station, die vom Postwagen befahren wird, was ein anzustcllender Postmeister für ein Zcuaiuß bei-' zubringen hat. Eigenthum (das) liegender Güter können die Juden nicht an sich bringen. _ „ (zur Vindizirung des) und zum Anspruch auf Besitz in Ostgalizien wird die Frist erstrecket. — — (jeder Anspruch auf das) einer als Schlcichwaare ergriffenen Sache ist an die Landrechtc zu weisen. Einantwortung (wie sich in) liegender bei Versteigerungen nicht angc-B b b - 42» 4748 641 4871 584 4821 220 4594 35 45=8 49 4541 496 4732 brach- %0S C 7-6 3 So® ' Seite. Nee. brachtet Güter an des Besitze- unfähige Gläubiger zu benehmen ist. 659 4881 Einfuhr. Man sehe unter den Schlagwörtern der Gegenstände nach. Eingaben (Weisung wegen der) über die Verpachtung der Gemeindrealitä-<■ ten in Böhmen. 346 4691 Eingebohrne (ob die Brautleute) oder Au-laüdcr sind, ist in den Berichten über jüdische Keirathsgesuche anzuzeigen. 614 4&$a ElNiMpfuNg der Blattern. Siel- Blattern - Einimpfung. Einkünfte (Jnterkallar-). Sieh Futer-kallar- Einkünfte. Einlösungspreis (der höhere) aller Gold-und Silber-Pagamente hat aufzuhören. 460 476z Einquarürung (bei der) sind He erkrankten Soldaten sogleich anzu-zcigcn, und bcy Bertheilung der Einquartiriingen ist sich nach der Geräumigkeit der Wohnungen zu richten. 51 4z-S Sieh auch Militär - Einguarti-rung. Einrichtungs - Hofkommissar (der) in Westgalizirn Graf von Traut-mannsdorf wird Gouverneur, und Eis- AE C 757 ) AE Seite. die Hofkommiffion rin Landesgu-bernium. 57 (SiUtttCb« Man sehe unter den Schlag« wöriern der Gegenstände nach. Einwanderer (die Befreyüng der) von der Erbsteuer und dem Abfahrts-gelbe wird auch auf die Niederländer erstrecket. 3t Eisenarzier Bergarbeiter, Schmelzhüt-ten-oderHammerwerkarbeiter (wegen eines Verbrechen abgcurtheil-te) bei welchem Amte, und wie ihre Strafe auszustehcn haben. 342 Eisen-und Stahlarbeiter (Ordnung für die) in Krain, 383 Emigration. Sich Auswanderung. Emigranten (die Befreyung der fremde») von der Erbstcucr und dem Ab« sahrtsgclde wird auch auf die Niederländer erstrecket. 32 Empfangsscheine (die schleunig« Ein-sendnng der) über rckommandirte Briefe wird de» Postverwaltungen anfgetragen. S36 Emphlteutischen (aus der) Verbindlichkeit erwachsende Streitigkeiten, zu was für einem Verfahren in Ober - Oesterreich geeignet sind. Nr.. 4531 4524 4687 4713 4524 4678. Bbb 3 401 4728 Em- tl# C 758 ) §(]® Seite. Nro. Emphlteutlschen (wegen den) Veräus-strungen obrigkeitlicher Gründe, auf was bei Krcisbereifungen in Böhmen zu sehen ist. 422 4747 ElltlcljsUNZ vom Militär (wann die) ohne Gegcnstcllung und Kostcncrfatz Statt hat. 6c» 4554 — vom Militär der zu den deutschen Regimentern auf die Dauer des Kriegs engagirten Mannschaft, wie einzul iten ist. 402 472g —- — vom Militär (über die Gesuche um) sich zu verabrede«, wird den Rcgimcntskommandanten einem ständlich mit den Kreisämtern in Dberösterreich überlassen. 586 432z — — vom Militär (wie sich in Betreff der) der auf die Kriegsdauer gestellter inländer Kapitulanten in Böhmen zu benehmen ist. 589 4833 —* — vom Militär (Bewilligung der) und der (Übersiedlung hat vom Kreisamte und Werbbezirkskommando einverständlich zu geschehen. 606 4839 — — vom Militär (6el der) sind bei den Regimentern, welche überzählige Mannschaft haben, statt der zu entlassenden Leute keine konskri-birte Untertbanen zu stellen. 6>» 4845 Ent- «O* c 759 ) Sti» Seite. Nro. EntlaMng (jebe) eines konskribirten taug-lichenMannes vom Bankalgesällen-Aufsehcrsdienste ist der £)6rigfeit so, wie die Anstellung anzuzeigen. 726 4912 (SpibCttliett (zur Kindanhaltung der) sind die einquartirten kranken Soldaten sogleich anzu§cigen. 31 4523 (SrbfiCUet (die Befrcyung von der ) und vom Abfahrt-gelbe, der sremde» Emigranten wird auch auf die Niederländer erstrecket. 32 4524 — — (wie der) das Vermögen der Militär-Personen unterlieget. 264 4650 Erbsteucr-Aequivalent (Entrichtung des geistlichen) auf weitere 10 -Jahre. 419 474i Erdäp^et (Unterricht über Anbau und Gebrauch der). 707 4994 Erziehung (zur) der, Kinder aus den .Versorgungshänsern sollen die Uu-terthancn von den Wirthschafts-amtcrn aüfgcmuntert werden. 348 4692 Csjiaffcttetl; (für die Kammeral- und Militär-) Erhöhung des Rittgeldes. 220 4595 Estratti di Perticazione. Sieh Extrakte. Ehwaarcn (wenn der tägliche Verkauf der) auf dem Prager Markte an-sangcn soll. " 356 4697 Exe- B b 4 NB C ) Stt? Seite. Np». Exekution (Militär-^ soll ohne kreisamtliche Anweisung in Wcstgarizicn nicht Statt, finden. 151 vr- (in Fällen der) sowohl , als eines Konkurses ist der Versteigerung oder Veräußerung liegender und fahrender Güter unter dem Schatzungswerthe nicht mehr Statt zu gebe». 4 — (zur gerichtl.), find die von der Pokizepdii ektion bewirkten Vergleiche geeignet. 27 Exhibilum (kein 1 ist hei der Landesstelle in Öcstreich ob der EnS von Fremden ohne Ticherstellung des Tax-beirags anzunehmen. 657 487- ExieMteN-Priester und Läyrn (Verzcich- niffc der) find'in dep vorgcschrie-bencn Zeit einznbrinaen. 227 4604. —- - — ( die Verlasscnschaften der )^5 welche aus dem ungarischen Studienfond besoldet oder pcnstonivt find, und ohne Testament sterben, find in 3 Theile zu. thrilen. 284 4664 — — Fonds-Güter. Sich Kam- Meral-undExjesiiikeii-Fondsgüter. Expeditionen (tax-und untaxbare)i» Parteisachen find immer dem Taxamte zu übergeben, und nicht in die Registratur zu Hinterleger,. 35 45*», Er« 4631 35 to? c 7«' : Io? Seite. Nr» Extrakte c die ) #u# dem ständischen Gültbuche in Görz und Gradis-ftt, oder Estratti di Perticazione müssen mit dem Stempel versehen seyn. 93 4557 F. Fabrrke (alle Begünstigungen einer Land«-) werden der grast. W rtbischen Stein-gntssabrike ertheilet. 583 482 4. Fabriken (die.bei den) Itöthige Militar-Monnschast wird auf bestimmte Zeit beurlaubet. 4-1 4745 — ( Errichtung der) in Artikeln, welche dem Schleichhandel unterliegen, re. wie zu gestatten ist. 542 45°7 Fafsionen der Juden in Böhmen. 7'6 48o \ _ — der Steuer der Juden, Sich Steucr-Fassionen. Fechsung (wie wegen unrichtiger Angabe dev) die Lbrigkeiton in Westgali-zicn zu bestrafen sind. 251 46^ 1 FcderLüsche. Sieh Militär- Unterscheidungszeichen» Feldgeistlichen ( Belohnung der vcr- . dienten) 641 4S*1 Feldkapläne. Sieh Feldgeistlichen. B b 5 Fen- Seite. Nco. UrO ( 762 ) Fender (an die) Blumentöpfe oder andere schwere Sachen unbefestigt zu stellen, wird neucrdigs verbo- ten. 61 4555 358 4700 Ferien. Sieh Gcrichtsferien- Feuer (zu Verhütung der Gefahr mit) ist nicht mit brennendenTabackpf j-fcn , Lichtern ohne Laterne auf den Gassen, in Stallungen re. hcrumzugehen, auch kein Feuer-. gewehr nahe an Gebäuden abzu-schießen. Feuerarbeiter (Ordnung für die) in Kram. 383 4715 Feuergewehre stud nahe an Gebäuden X nicht abzufchießen, überhaupt aber ist mit Feuer, Licht rc. vorsichtig umzugehen. '"M 358 4700 — ■— (k. k.) sind von den Untertha- nen in Obcröstrcich und Kärnten mittels der Kreisämter in die Zeughäuser abzugcbcn. 478 Feuerschaden (Vergütung des) auch an jene Untcrthancn auf Staatsgütern in Böhmen, welche ihre Gebäude abdecken oder nicderreissen lassen. Fichtenlohe. Sieh Fichtenrinde. 477« 711 4805 Fich- M c 763 ) %® Seite. Nro, Flchtenrinde (Einfuhr der) und Fichtenlohe au» dem preußischen in den diesseitigen Äntheil Schlesien- wird bewilliget. 47 4ZZ8 Filial-Mauth. Sieh Mauth (Filial-) Finanzgeschäfte ( zur Leitung der ) wird eine geheime Krcditsdirek-tion besiimmet. 248 4628 Fischerey-Beeintrürttigungen ( für die) in Oberöstreich Strafbestimmung. 4" 473» Fiösuö C nur von dem ) und von den Landrechteu kann das Eigenlhum einer als Schleichwaare ergriffenen Sache zurückgefordert werden. 496 4782 Fleisch (blos auf das rohe) und weiße Mehl wird die Zollsreyhcit für die Einfuhr nach Venedig beschranket. 47 4530 r— — ( die Untersuchung und Nach- wägung des) sollen die Dicnst-mägde den Fleischbeschauern nicht verweigern. 4°o 47z5 Fleischbeschauer. Sich Fleisch (die Untersuchung und Nachwägung-Fleischhauer (nur an die berechtigten) sollen die Viehhändler gemaßtes Vieh verkaufen. 25° 463« ( mir an die ) darf von den Viehhändlern in Oesiceich ob der Ens Beite. Nr». Ens das Mastvieh verkaufet wer- dcn. 330 4678 Florentiner Sciden-Waaren ( die Vorschrift wegen Verabfolgung der bestellten) gegen Entrichtung des Zolles ist auf aste dortige Erzeugnisse anzumcndcn, und auf «v.lchen Zeitpunkt der Termin der gültigen Bestellung zu erstrecken ’ft* 285 465z Forderung ( eine Aktiv-) , welche in eitler andern Provinz vorgcmerkt ist, ist in die Konkursverhandlung bei dem Pcrsonalrichter einzuzie» beu. 115 4564 Formularen der Kommerzial-,Tabellen. Gich Kommerzial-Tabellen. Förster ( die ) und jagdkündigcn Unter-' thanen sollen von den Obrigkeiten in Westgalizicn zur Ausrottung der Raubthierc ausgeseudel . werden. , 506 475« Frankenmarkt (diePoststation zwischen) und Vöklabruck wird auf 1 \ Post erkläret. 637 4366 Franzosen (-vie die während der Anwesenheit der) in einige Bezirke der inneröstr. Provinzen eingcführten frem- W ( 765 ) w Seite- fremden, und ausser Handel gesetzten Maaren zu behandeln sind. 127 Französische Republik (das Verbotst des Zahlungen an die Einwohner bet,) wird aufgehoben. US — — Laubthaler. Sieh LaUbthstler. Fremden Maaren ( wie die ) und zum Theile, ausser !Handel gesetzteir Maaren, welche während der Sln< Wesenheit der Franzosen in einige Bezirke der innere jir. Provinzen eingcsührt worden, zu behandeln sind. i = 7 — — ( wegen der reisenden) in die k. k. Staaten , ergangene Verordnung. 175 — — Nachtrag. 219 330 -— — Lotterien (wegen des verbothenen Spielen in die) werden die Gesetze in Böhmen repnblizirt. 232 —. —, Toback ( allen vorgefnndeuen ) als Schleichwaare zu behandeln. 554 — -— (auf Hindanhültung der müßi- gen und bedenklichru) soll in Böhmen sorzsamstgewacht werden. 584 .— Juden (wie sich gegen die) in Ostgalizien zu achten ist. 557 Nr». 437* 4578 4j7* 458t 4592 4673 4613 4817 48 = 6 4819 Frem- So® ( 766 ) Seite. Nrö. Fremden (von), ist bei der Landesstclle in bestreich ob der Ens kein Exhibi-him ofyne Sicherstellung des Tax-bclrags anzunehmen, 657 4879 — — (das Vcrzeichnisi der) ist auch von Magistraten, Dominien und x /. Ortsgerichten in Böhmen den Kreisämtern vorzulegen. 714 4900 Sich auch Ausländer. Frist (Auftündigungs-) Sieh 2lUfkUN- digungstermin. ' — ( die) zum Anspruch auf Besitz und zur Bindizirung des Eigenthums in Ostgalizicn wird erstrecket. 49 4341 — — ( die Verlängerung der ) zum Rekurse im politischen Wege wird in Ostgalizien aufgehoben. 114 4565 — — ( Erstreckung der ) zur Errich- tung der Grundbücher in Ostgalizien. L29 4607 640 4.869 —» — zur Auswechslung der Bankozet- tc! wird verlängert. 254 4677 — —- ( die ) wo die Beifügung der pohlischen Uibersetzuug bei kreis-ämtl. Bescheiden und Verordnungen in Wcstgaltzien anszuhören hat, wird verlängert. $70 4657 Frist tO* 'c 767 ) Seite. Frist (die) zum Rekurse ist den abschlägigen Bescheiden über die Gesuche um Gewerbsverleihungen stets bei-ZuseKcn. 417 — —» (die) zur zollfrcyen Einfuhr des Getreides und Grieselwerks, dann zum Einiriebe des Hornviehs aus Hungarn nach Jnnerösir. Triest ic. wird bis Ende Julius igo2 erstrecket. 54ö *T* — zur Vormerkung der sächlichen Rechte in das Lemberger Grundbuch wird bis Ende Dezember 1802 erstrecket. 640 Fristerweiterung sollen die Rechtsfreunde zu den Appellations-und Revistonsbeschwerden ohne gegründete Ursache nicht ansuchen. 392 — — wegen zollfreier Einfuhr aller Getreidgattungen, Gricselwcrks und Schlachtviehs, wie in Beziehung auf Tyrol zu verstehen ist. 412 Frohnen (wie die) und Vorspannsfuh-rcn von den Unterthanen in Westgalizien mit eigenem Zugviehe zu leisten sind. 497 FroMMes Vermachtniß. Sieh Legatuffi pium, . Nro. 473» 4805 48 C ti8 ) SU® Seite. Ätp. Fruchtgattungen O« den ) den Zehentaussteckern eine Garbe abzu-rcichcn, oder das Spistie, wird inWestgalizicn abgestellet. ,6 4513 38 453* Fuhren ( wie durch unterthanige ) zur Abwendung des Salzmangels in Böhmen die Aushilfe zu leisten ist. *4* 462j Sieh auch Vorsvannsfuhren. Führungskommiffäre (wenn als) fremde Individuen vom Kreisamte subsiituiret werdet», was zu beobs achten ist. 594 *83/ Fuhrwesen (Milltal-). Sich Militär-Fuhrwesen. Fuhrwesens-Korps (die vom) auf uns bestimmte Zeit» Beurlaubten sollen stch der Hutrosrn und Federbusche enthalten. 608 484z FÜllcN und Stutten (wie weit »as Ver« both des Austriebes der ) aufgehoben ist. 412 4733 Fürsten ( mit keinem Bildniße eines regierenden oder verstorbenen) stnd die Spielpfennige oder Dantes zu versehen- s°3 4786 1 G. $0* C 7% ) G. Seite. Nr». Galizischen EdelleUte (Aufnahme der) in die Thercstanische Akademie. 259 4663 Gattin eines Beamten ( mit Versicherung der Pension für eine) und Kinder, wann die Bewilligung zur Ver-eheligung erthcilet werden kann. 130 4573 Gebiet (bit Ausnehmung des k. r.) ifi ./ , ohne besondere Erlaubniß verboten. 547 48U ©efötte (Administrationen der Bankal- ) Sich Bankal- Gefälls- Administrationen. Gefallsämter und Kasscbeamten sosteu auf die Aechtheit der allen Ban-kozett-l aufmerksam scyn. s3» 4606 Gesäße ( GerränkerzeugüNgs- ) und Hauser. Sieh Ectranketzen-gungshauser. Gegenscheine ( wie die) über die bei dem Kammeral-Zahlamte erlegten Kausschillinae auszustellen sind. 267 4653 Gehalt. Sieh Besoldung. Geistlichen ( wegen der über die una-delichen) in Lstgalizien den re-gulirten Magistraten zugetheilten Gerichtsbarkeit, Berichtigung. 4-S 473* XV. »«Nh. E t i Geist- , 'Btig C ri° ) Seite. W-. Geistlichen (Bei Bern Todesfälle eines) haben die Abhandluiigsbehörden geistlicher Verlassenschaften in ^ Mähren und Schlesien eine Ab--4'H fchrift des Testaments, oder der Dermögensbefchrcibung dem Land -dcchante auszufolgen. jt 45 n — (die Verlassenschaften der aus dem ungarischen Studienfond be-fv.ldeten oder pensionirten) beson-, > ders der Cxjesuiten, welche ohne Testament sterben, sind in 3 Thcile > - - zu thcile,,. 254 4664 rn ( von jedem zur Seelsorge gelangende» ) ist der Revers wegen geheimen Gesellschaften abzufor-dern. 616 48z 2 — ( Defizienten ) in Oberösterreich sollen trachten in ein Widdum zu Unterkommen, und in der Seelsorge aushelfcn. 588 483* ( Erbstener - Aequivalent der ) noch 10 Jahre zu entrichten. 419 474» »— Kandidaten zur Lehrkanzel sollen ein Sitten-Zeugniß von dem Ordinariate, oder Ordensobern beidringen. .553 4815 ä. Kapitalien. Sieh Kapitalien ( geistliche.) Geist- TvS k 7?1 5 to# Seite. Nrd. * Geistlichen (die Kurst-). Sieh Ku- . Mgeiftlichen- . — —- Pfriindeu (ber Jiftrrkalar-Ein-kunfte von) Verwaltungsart in v - , . . - Westgalizicn. 140 4Z8, .* >°3 4891 Man sehe auch Bezirks-Vikare, E§-nii» h jesmten , Feldgeistliche, Destzienten-Priester, Slfcnnr^z-ster, Kuratgciftliche Mönche, und Stiftskleriker. Geld ( die Spiele um)werden den Handwerksgesellen und Dienstboten in ‘~" Westgalizieii verboten. 380 4714 Geltet ( die an die Kteisamker gelanaech-den 1111b wieder auszufolgciidcn) jtnb an die Kreiskasse abzuführen) und die Parthcicn zur Erhebung dahin anzuweiscn. 34-, 465,1 Man sehe auch Depositen-Gelder. Geldabfuhren (bei) oder Versendungen sollen die Beamten keine Ban-kozcttel oder Wechsel in Briefen an die Briefpost übergeben. 226 4602 Man sehe auch Abfuhr der Gelder. K c c 2 Geld- H)S C 77- ) Seit«. StVO. Geldbeytragr a« Schullehrer. Sieh Schnllehrer. Geldvorschüsse (über die Acrarial-) zu Geschäftsreisen sind die Rechnungen pünktlich z» erlegen. 332 4675 Gemeindrealitäten ( wegen Eingaben über die Verpachtungen der) Weisung in Böhmen. 346 4691 Gemeindrechnungen solle« von den Juden in Westgalizien ordentlich gcführet werden. 56 4550 Geneval-Militar-Kommando. Sieh Mi-litär^Kommando (General). Generalpardon (der) wird noch auf 4 Monate verlängert. 543 481® Generalftab. Sieh Offiziers vom Geniekorps und Generalstabe. Geniekorps. Sieh Offiziers vom Gcuiekorps. Gerichte (die untren) und Magistrate in Galizien wann vom Postporto in Betreff der Aecarialkaxen frei) sind. 23t 4610 Gerichtsbarkeit (wegen Zutheilang der) an die rcgulirtcn Magistrate über den unadelichcn Klerus in Ostga-lizicn, Berichtigung. 415 4?3Ö — —• (der Civil- ) unterstehen dieje- nigen, welche bei der Legion eine Offi- Stig c 773 ) ^ Seite. Nro. ^A>ffizicrsstclle begleitet haben, Und in vorigen Stand zurückgetretrn * sind. Gerichtsbehörden (wie die Berichte der unteren ) an das Appellationsgericht verfaßt werden sollen. «9 452 ji im Jnnviertel (wie sich die) bei Verlasscnschafts - Abhandlung gen der unadelichen mit Domini-kal-Rcalitatcn ohne Jurisdiktion begüterten Erblasser zn benehmen haben. «94 467» — (von den) sind die im Appels latious-nnd Revisionszuge abzugc-benden Akten vollständig zu in- Gerste ( Ausfuhr der ) und des Habers aus Wesigalizien wird unbedingt auf Gubernialpasse beschränkt. 96 4560 — — ( die Ausfuhr der) aus Wcst- galizien wird auf den vorigen Fuß gesetzet. 3«7 46o§ — — (die Ansfuhrsficiheit der) wird in Westzalizien eingestellct. 506 478^ struiren. 644 487* Sieh «,ch Fustitzbehörden. Gerichtsferien (die für Wesigalizien be- stimmten ) sollen auch in Dstgali-zicn ringeführet werden. 113 45-^z Sieh auch Getreide. Ge- C ec 3 MK ( 7^:0 . Seite. Nr». •n’ u *57. 464. geleitet werden sollen. Znstruk- 595 4.883 Geschäftsreisen. Sich Reisen r» Ge- (>$; -schäften- Geieüeu (Revelche der) gegen Innungen nicht zn dulden. 699 4888 Sieh Aum Handwerksgesellen. Vkjellschasten ( gegen geheime) und Verbrüderungen haben dieBeamtcn nnd Geijjlicheu Reverse eiuzulegeN. 237 46,8 Sieh auch Reverse wegen geheimen Gesellschaften. Gesetzbuch bürgerliches. Sieh Bürgerliches Gesetzbuch. Gesuche (wann die) zur Prüfung Wege« der Wahlfähigkeit zum Richteramte in Böhmen einzubringen sind, it 451i VviU- (zur Einreichung der) um Anstellung bei dem Krakauer Magi- :$»(g strate wird derKonknrstermin heftimWt,.. .h,« a$ : 7- — "M ^Heixmthsbtnvilligung .der^M 3rf^>«u, wie einzurichten und zu- !]q£ 616 4664 703 489» / ' ’ C ,775 ) M Sejte. Stre. Gesuche «m Paß zur Einfuhr fremder ausser Handel gesetzter Waaren müssen das Gewicht, Maaß, Zahl und Werth enthalten. 537 >799 — —, (über die) um Entlassung vom ' Militär sich zu verabreden, wird den Regimentskymmanden einver- t — stündlich mit de» Krcisämtern in Oberöstr. überlassen. 586 48*S w — (hie) der Obrigkeiten und Kom- missariate in Oesterreich ob der En- sollen nicht unmittelbar an das Militär - Oberkommando gesendet werden. 595 4835 — (bei Berichten über) um jü- dische Heirathen anznzeigen, ob die Brautleute Eingebohrne oder Ausländer sind. 6,4 4850 — um Gewerbsverleihung ( de» ., abschlägigen Bescheiden über ) ist stets hie Frist zum Rekurse bei» zusetzen. 4-7 4739 ^— — (über die ) um ausgemusterte Pferde, Berichte und Tabellen. Sieh auch Berichte und Tabellen. Gesundheits-Lasset. Sieh Wachs-Taffet. Getränk (wie dem Unterschleife mit> 1 welches aus Niederbstr. nach Oest». C e r 4 co* c 776 ) Seite. Rrg. vb der CnS geführt wird, Schranken zu fegen sind. ’ 555 48,8, Getrankauffchlag (der §. 6. der wegen des städtischen) in Westgalizien erlassenen Verordnung wird erläutert. S8 4552. Getrankerzeugmigs-Hauser und Gefäße (Aenderungen der) in West- , galizien sind dem Koschrrfleischge-fällS-Administrator anzuzeigen. $22 4597 Getreide (zollfreye Anfuhr des) und Griefelwerks, dann Eintricb des Hornviehes nach Jnneröstr. auf 6 Monate. 235 46> 6 •=r — ( aus allen Gattungen dxs ) wird das Brandweinbrennen in Kärnten verboten. 393 4720, —— ( Vorkailf des ) und Griesel-wcrkes wird in Kärnten wiederholt verboten. 395 — Grieselwerk und Schlachtvieh, ( wie die Fristerweiterung der zoll-freyen Einfuhr des) in Beziehung auf Tyrol zu verstehen isti 412 — ( das Verdoih des Verkaufes des) wird in Krain erneuert. 497 —- und Grigselwerk ( zur zoll-freyen Einfuhr des ) dann Ein-triebe des Hornviehes aus H»n-yarn nach Jnneröstr. Triest re. 472 4 4732,. 4734. wird. t&jff C 777 ) 'Ars-. Seite. Nr». wird die Frist bis Ende Julius ^ 1802 erstrecket. 54» 4805 Getreldmarkt (ein wöchentlich zwey- maliger) wird in Graz errichtet. 547 4813 — — Nachtrag hicrwcgcn. 653 4877 Getreidsorten (Vcrboth der Ausfuhr der) aus Kärnten. 222 4598 Man sehe auch Gerste, Grieselwerk, Haber, Korn, Walzen. Gewehre. Sieh Feuergewehre. Gewerbe ( die bei dem ) nvthige Militär-Mannschaft wird auf bestimmte Zeit beurlaubet. 42> 474s Gcwcrbssachen (in) sind Reverse der Gesellen gegen Innungen nicht zu dulden. 69° 4888 Gewerbsoerleihung (d?n abschlägigen Bescheiden über Gesuche um ) ist stets die Frist zum Rekurse bci-zusetzen. 4»7 4739 Gewerken. Sieh Bergwerkspro-’ dukte. Gewlchft und Maaß ( Einführung eines gleichen) in Westgalizien. . 96 *56i —. — und Maast (wie sich bei Ver- kauf nach unächtcm ) dann bei Taxübertretnngen wegen der Strafe zu benehmen ist. 283 466s Gimnasien. Sieh Gymnasien. e $ c 5 Geo- AB C 778 J HA Seite. Nrö. ©ItpiltC ( nach ) wird'bas Hanpteinb.rnch^' amt von Knslie versetzet. 34 4527 (■boI&-uii& Silber-Pagamcntr f der höhere 1 EinlösunaspreiS der) Hort auf. 460 4765 (mfcenb bei) m Bohru cu , wenn ein Hund in die Kir-che kommt, hat Lessen Eigenthü-■ nur 5-Athlr. Strafe zu erlegen. 125 4868 Gouverneur in Wrstgalizle« wird Joh. Gr. v. Lraulmannsdorf, und die Hofkommission ein Landcsguber-»mm. 37 4531 (zwischen) und Laibach hört die ^onrnalpost auf. 513 4796 ( wie die heiligen) errichtet werden solle». 1^3 458z Gründe (in der Strecke einer Meile von,. der) ist die Errichtung der Fa- ,3 briken, in den Artikeln, welche . r dem Schleichhandel unterliegen, , und worin» dem Auslande die. _ _ Concurrenz nicht abgcwonnen ist,, nicht zu gestatten. 542 4807 Granzmauth ( für Umgehung einer) ' J • oder Wegmanth, dann Landschran- — — ken mit Triebvieh wird die Strafe bestimmet. 33 4546 Grenzzollamt ( bei dem erst betretenen) haben die durch ,Böhmen Borstenvieh treiben wollende Dich- k t-. C 779 ) AB Seite. Rr». Viehhändler das bei dem Auk-trittc betreten wellende Haupteinbruchsamt anzuzcigen. 588 4831 (in) wird ein Lehrer der prakt. Thierarzneykundc »nd des Pferdbeschlages aufgestcllet. 28 452° — — (in) wird ein wöchentlich rwey- maliger Gctrcidmarkt errichtet. 547 ■ 4813 — — Nachtrag hicrwegen. 653 4.877„ Gremien chnrurgischen (Errichtung de^) in Westgalizien. ‘88 459® Grießellverk ( Vcrboth der Ausfuhr des- aus Kärnten. 222 459» — — ( zollsrrye Ausfuhr des) und Getreides , bann Eintrieb des Hornviehes nach Jnneröstci^eich -auf 6 Monate. 235 46,6 — — (her Verboth des Vorkaufs des) und des Getreides wird in Karn- ten erneuert. 395 472* Sieh auch Getreide. Gründe (wegen ewphiteutischer Vcräus-ferünaen obrigkeitlicher) auf was ' bei Kreisbereisungen in Böhmen zu sehen ist. 4747 Grundbuch zu Lemberg ( zur Vormerkung der sachlichen Rechte in das) > 4„--64 wird die Frist bis Ende Dezember 1802 erstrecket. ,, Gpmnasialklassen (die) foll-n in Böhme» wieder so, wie vormals gedruckt werden, und Unterricht für die Lehrerveksammlungeit zur Beurtheilung der Fortgang-Fteist-und Sittenklaffe. .350 469^ GyMNasial-Prafekten sollen den Ordi-nem docendorum beobachten, und der Studicnkonsest die Abweichungen rügen. . 6iy 4853 H. Hadkk ( die Ausfuhr des) und dct Gerste aus Wcstgalizien wird »nbedingr auf Gubernialpäjfe beschrankt. 96 4560 •*— — (die Ausfuhr des) aus Westga- lizien wird auf den vorigen Fust . gesetzet. 2-7 4603 Sieh auch Getreide. Haiden. Sieh Heide. Hammerarbeirer (Eifcnarzter, Berg- Schmelz - Hütten - und) wegen eitles Verbrechens ßabgeurtheilre, bei welchem Amte, nnd wie ihre Strafe auszustehcn haben. 342 4687 Hammerwerke (die Inhaber der) habxtt dem Bcrgaerichte die Urkunden über ihre Gerechtsame vorzulcgcn. 341 468? Han- • / ' 1 •" .W* / /> ' t .. ; So* c 783 ) Seile. Le». Mündel (wie die fremden , und ausser ) gesetzten Maaren , welche ■ - wahrend der Anwesenheit der Franzosen in einige Bezirke der inncrösir. Provinzen eingeführet worden, $it behandeln sind. 127 4572 — ( der ) mit dem inländischen Bleye wird wieder vollkommensrey erkläret. 361 4704 — — ( über den) und Verkauf der Schaafwolle der Juden sollen die Krcisämter in Destreich ob der Ens wachsam seyn. 399 47*S **— —- (der) mit Kälbern wird in Krain beschränket. 701 4890 ^KUlbclMeUtC dürfe» keine Unterthanen in Dstgalizien ohne Defluidations-passc auf die in das Ausland bestimmten Schiffe aufnchmen. 96 357 «— — (die zu Gunsten der) erlassene Verordnung wegen 6er bestellten Florentiner Seiden - Maaren ist auf alle dortige Produkte anzuwenden, und aus welche» Zeitpunkt die giltige Bestellung zu erstrecken ist. sgj d— ( die) sollen in de» Gesuchen um Passe zur Einfuhr fremder ausser Handel gesetzter Maare» das 4559 469g 4665 AB ( -84 ) AB Seite. Nr». das Gewicht, Maast, Zahl und Werth bestimmen. 539 48»3 Hündelöleute werden wegen Versendung .der Maaren nach der im Aufruhr ' heariffcnen Turkey gewarnet. 539 4303 Händlungs-und Kramerey-Befug- niffc (die Erthcilung der Lizenz-schcine für die) wird auf gewisse Bedinanisse eingeschräi^ket. 361 4705 Handwerksgesellen ( den ) und Dienst. boten werden die Spiele um Geld in Westgalizien verboten. 380 '47 >4 Handwerkspursche (einwandernde) sind auch ohne Kundschaft einzulasscu. 725 4910 Haupteinbruchsamt (das > zu Kusrie wird nach ©notne versetzet. 34 4527 — — (das bei dem Ausritte zu betretende) -■ haben die, Borstvieh durch Böhmen treiben wollende Viehhändler, bei dem zuerst betretenen Granzzollamtc anzuzrigen. 588 483? Hauptverpflegsamt ( Militär-) wird wieder aufgestellet. 23, 461-2 Hanskk der Christen und andere Realita-täten können die Juden eigenthum-lich nicht an sich bringen. 35 452S _ — (in der Nahe der mit Stroh, oder Schindeln gedeckten) ist kein Feuergcwehr abzuschicßcn. 338 4700 Haus- %i® ( m ) m<š Seite. Strti «fbflUfCt l Getrankerzeugungs-) und Äk- ' fi#e. Sieh Gctränkerzeus gungshäuser. Hausinhaber sollen die einquartirten kranken Soldaten sogleich anzei-gen. 31 4J23 Hau/!een ( Me Vorschriften wegen Ein» schranküng des) zu beobachte». 3 4505 *— — lwegen des) soll das Patent torn Jahr 1787 im Lande ob der Ens republizirt, und den Ausländern, besonders den Salzburgern das Hausiren v erboten werde ü. 459 476» Hazatbspieie werben neeuerdings vrboten. 5 4 . 4i4$ Hegemauth. Steh Maut- (Filial.). Heibe und Hirse ( die Ausfuhr der) aus Westgalizieu wird aufGubernial-päffe beschränket. 50 454* — wird unbedingt verboten. «27 4605 HLiilZkN Gräber ( wir die) iu Böhmen errichtet werden sollen. 183 43$* Hkirath (bei Berichten über Gesuche imi) der Juden anzuzeigen , ob die Brautleute Eingebohrne oder Ausländer sind. 614 48 i« Heirathsgesuchc der Juden (zur Einrichtung und Belegung der-Maaß-regeln in Böhmen. 434 4756 XV. Band. D » d Lei-- Seite. 3tt», ■ yfS*% Horath. Mich auch HtzxxMMNg. Helvetische K-nfeWn. Sieh Konfts- ■s*u tAin. %-j Heuböden (>») etaCm;, der) wird in Westgalizien auf D d d 2 r - Seite. S!ra» >8 Monate, auchje Jahre brstim, ^et. 2 sp 4657 Holzlegftatten O) Kj|; Heuböden re. ist mit brennenden Za. backpseifcn, Lichtern ohne Latcr-«e lc. nicht herumzugchcii. i£g *4?; Holzstiche. Sieh Bilder. H0pftltE ^ ^Mdet. .4j6s „rmmötttHB ¥& čur be -i\p . ' r' 1 « & ^ 1 c 76» j ?uK . .»»D Skite. HUttde C wegen bee toitfSeefceit ) werden die Anordnungen in Böhme» erneuert. 'h' ' 3 6Š — (wegen Haltuiig der) und der ** V ^.^undswuth sollen die Lerordnnn-tzcn in Oesterreich ob der Ens republizirt werden. 488 •* ■— (wegen der wüthendcu ) sind die ' Verordnungen in Oesterreich ob der Ens zu erneuern. 6g6 HUNdswUth. Sich Hunde. Hungarisch. Sieh Ungarisch. Hüttenarbeiter. Sich Bergarbeiter. HUtroseN. Sieh Militär - Unterscheid - dungs-Zeichen, I. Zagdhatönt (das) wird in Oesterreich ob der Ens erneuert. 337 Jahrmarkt ( die Tage zu Abhaltung des) in Krakau werden abgeändert. 2*8 Jahrmärkte ( Krakauer). Sieh Krakauer Jahrmärkte. — — (den ) in Krakau verliehene Begünstigungen nach Inhalt des i Zollpatentes. e*e Fanitfchky. Sich Schwamme. » d h s Rr». . vf fs. t i 47»» 47?r 4878 4«7> 4606 46s» Zet- : ; log c 79® ) M Seite. Reo. Jettons Gieh Sprclpfennige. ^ ^ZyNtzWkN (Reverse gegen) von Qtfetfcn n'Kt zu dulden. <$*9, -4888 JnspektöMWW C auf Belangen der) 3“ Abwendnng des Salzmangels Böhmen die Aushülse durch unterthauige Fuhren zu leisten. -4- 466,4, .Fnstituts-Kinder. Sieh Kinder aus den Versorgungshauser«. Fnstruktion für die Hofkriegsbuchhal- tcrcy. " 5-/ fielt dem LandLechante aui-fcTgcn: 12 451 \ ^ IoMNalpost?zwischen Laibach'und Gvrz ' ' hscht wieder auf. 5'Š 479* Juden t das Lichierzi'ubuiig--Patent für ul*- diel wird in ÄnfshW d'eS - ^ u. ' ' -6. §. erläutert. «2 4^-z- — — in Mesigalizien sollen die 5>tu niams - Vcrwüligung alle Jahre st -ansnchcn. st §4 4516 — — (die) können keine Christcnhau- scr oder andere Realitäten cigen- tliümlich an sich bringen. 35 45-5 — — (dl- ) in Westgglizien sollet die st, ,, Gemeinde'- Rcchnu-izen. ordenstllch führc^.i • 56 .455" — — (wie wider bit preußischen iw .Wefigalizien sich öinschleichenden P. zu versachrc^ itz. D d 1 W c M D- Pj- '' - -«'* 2 i Seite. N»». Juden (tef hei de« ^ der Talmud dr» kümilichcn Schnitt zur Rettung, - eiges in der »erstorbenen Mutter, noch lebenden JtinbcS nicht vey. ^ ^ -tteU " 187 45S? mm, — (bie rückständigen Steuern 5>c^>? 5.t, .»n Böhmen sollen eingetriebcn- wcrdcn. „ '))2?5^, 46»« *- (wie den } in Westgaljzicn Jbic tie, berstedlung von einem Orte yder, Kreise >« den ander» zu gestatten-,_______ 244 »6r«i • -*» (für die) hebräische Bücher nach Galizien einzuführen, wird verboten. 24p 462p *•“ — (den) in Böhmen ist keine Stcu-ervergütung der herabgesetzten Steuer zu vrrabsplgen. *59 4644 — (wie fid) bei denSleuer-Faffione« „ • her) in Böhmen, weyn ein ge- ringeres Vermögen angegeben wird, zu benehmen ist. *67 4654 348 4693 , V, «v, ö ( auf die mit Pcttschaft - und Si«-^ )e. gill-Stechcn sich abgebenden) soll in Destreich ob der Ens Aufsicht getragen werden. 334 4676 ( wie sich die Kreisrabiner der) in Böhmen bei ZusammengebunH der Brautleute durch Delegation zu benehme« paben. 364 47«? v > ' ;• Fu- W X793 ) '%)® Seit«. Nr». $ttbctt (von welche« Bethhauscr« den) die Tax« in Böhmen zu entrichten ist. ' 3f5 47°8 — r— (über den Handel und Barkauf" '' der) der Schaafwolle, sollen die Kreisämtcr in Desterreich ob der Ens wachsam seyn. Z99 47*5 e—*£■ (Strafe gegen die) in B^estgali- zien , welche ohne Bewilligung die Miniam fvrtsctzen. 4^8 475* w— — (wie die Gesuche der) um Hci- * rathsbcwillignng einzurichren und zu belegen sind. 434' 475^ — (wie sich gegen die fremden) in Ostgalizien zu benehmen ist. 557 4L»- — ( ü»f die aus Westgalizien ausge-wandertcn ) ist die den aus Furcht der Rekrutirung entwichenen Uit* terrhancn bewilligte Amnestie nicht zu verstehet,. 6oz 484» *. — ( bei Berichten über Hciratbsgesu-che der )anzüzeigcn, ob die Brautleute Eingebohrne oder Ausländer find. 6-4' 485» — ( Faffioncn der) in Böhmen. 7»6 4p»i — in Böhmen (zur kathol. Religion oder in ein fremdes Land übertretende) sollen die Struerrückstän- dr sicher stellen... 7-9 4Y°4 ."» • i ! ‘c. v, S » » s Zu- So» C 794 ) ÄS Beite. Nro. v ZUgeNd ( der) soll die Aoratzeistlichkcnt in Wcstgalizien alle Ssmttagc ka- 1 ' - : rechetischcn Unterricht enthcilen. ,» 45„8 Justizbehörden (die) sollen den Rechts- :$ 4718 Steh -mH Gerichtsbehörden. Justitiaren welche Gegenstände die) und i ;», , , welche die Äirthschaftsamter zu behandeln habe». 3? ^ A5* * T " (Sie) nnd Wirthschaftsamter in vorläufig versuchen, und die Zu-st'Ziäre die Geschäfte der Wirlh- ' sch-ftsämker nichs an sich ziehen. 45.34 -^stgalizien sollen die gütlichen Vergleiche rechts. Streitigkeiten J'iT Ift JustiziakssttUc ( welche am eine ) ivcr- Kahalschulden - Liquidationskommission ( der) sollen die Hir° . chenvorstcher in W«stL«lizikii we- gen AB C 795 )' AB Seite. Nro gen der Schuldforderungen die Auskünfte und Dokumente ein» senden. 11 45°9 Kalber-Handel ( der) wird in Krain beschränket. 701 489-0 ' Kalbleder. Sieh Leder. Kalender lNachtrag des Stempels auf) Karren re. Sieh Stempel. ' v";. Kammeral-Estaffetten (für die) Erhöhung des Rittgcldes. 220 4595 Kammeral - und Exjesuircn- Foudsgüter (wie sich wegen derÄaufschillinge ^ für veräußerte) zu benehmen ist. 484 4773 Kammeral-Güter (wenn Pächter oder Käufer der) oder sonstiger Staatsgüter ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen, wie das Staatsvcrmö. gen zu sichern ist. 4 45°7 Kamtncrql-Zahlamt (was den 6« dem) cinzulegcndeu Gegenscheinen über erlegte Kaufschillingc auszudrü-lkcn ist. 267 4653 Kandidaten zur Lehrkanzel. Sieh Lehrkanzel. - — — zum Richkerütttte. Sieh Alich- • teramt. —i zu Pfarrhfrüüden. Sieh Pfakk- Pfründen. Kan- c- r»L ) %)» .N .ithŠ Seite. Nr», Kandidaten, Sieh — — (Kirchen,Stiftungs-Untcrthanr-) Sieh KlrcheN-Kapitalicm. —^ — (Staat-.). Sieh StaatsrKa. . V pitalien» Kapitulanten ( wie sich in Betreff der innlander auf die Kriegsdaurr ' V > gestellten) wegen derselben Entlassung vom Militär in Böhmen ' • - $u benehmen ist. gS9 4833 KartkN (Nachtrag des Stempels auf) Kalender re. Sieh Stempel. (in Ansehung der Bauführüngen in) und Krakau werden Vorsichten vorgcschriebcil. 132 4575 KüAe (zur Drdnung bei der) oder zur Sicherstellung des höchsten Aera- riums riums im 9o9 k m y e«* Seite. Sit», rivins aufgosteM Urkunden, wie" -stempelsrey sind.,. ->■ «SSS 4K7» ■Stiffen sollen keine Bankoz eitel vom Jahre 1796 mehr annehmen. $SS. 4-752, ' — (^Kontribiilions-). Sieh A0N- tributionskaffen. ~ — (öffentliche). Sieh Kredits-'^; kaffen und Staatskassen. ~ _ Stiffebeamte und GefLllsaniter soffen aus 'ß die Aechtbeit der alten Bankozet- ^ Ul »ufmcrlfam fetjii. ' " ^3« 46eiT' — — sollen die Rechnungen über die Acrarial-Borschnsse zu Geschäfts-^ ) * reisen in der vorgeschriebcnen Zeit f, pünktlich erlegen. 332 4674 Ktiskets ( von Deserteuren mrtgcbrachte). Sieh Deserteure aus de» Bap-rischen rc. Landern. Katechetischer Unterricht soll »»» der Kuratgeistlichkrit der Jugend Sonntage ertheilet werden. r» 4/, 08 — — in Normalschulcn. Sieh malschulen. -> Katholischen ( bei) Kindern sind akatho« ) lische Taufpathen nicht zuzulaffen. 33» 468» . 77. Kirchhöfe. Sieh Beerdigung auf katholische Kirchhöfe. , > . Kau- HS c 798 3 HK Seite. Site, C »{ine Erlag der) wie den T>f-^fizieren die Vereheligung mit pen» ft»nirten Wittwkll gestattet werden sann. 243 4.625 $QUf (der) des Viehes von einem Unten* ' thane des Landes Oesterreich ob der Ens in Steyerm. ist ohne ' Vv-* kreisämtl. Zcugnist über den Erkauf zuM eigenen Gebrauche , ■Ui- nicht gestaltet. 338 46ge Sieh auch Verkauf, Vorkauf und Wiederverkauf. Käufer oder Pächter ( wenn die ) der Kammcral-oder sonstiger Staatsgüter ihre Verbindlichkeiten nicht -erfüllen, wie das Staatsvermö, gen zu sichern ist. 4 4507 Kaufschrlliuge (was in den bei dem Kammcral-Zahlamte einzulegeu-dcn Gegenscheinen über die erlegten ) auszudrücken ist. 267 4655 — — ( wie sich wegen der) für veran- kerte Kammerul- und Exjesniten-fouds-Güter zu benehmen ist. 484 4 773 AiUd (daß ein in der gestorbenen Mutter , noch lebendes) durch den künstli- chen Schnitt zu retten, der Talmud bei beit Juden nicht verbietet. 187 4.18? Km- W c 7m ) > < 1 ■ I ■ \ , • - v Seite- Neo. Älttbct (wegen bee 'Schulbücher fur Lie armen) ist auf den Betrieb Lee Schnlbücher-TraManten genauer zu sehen. 48 4540 — — (mit Versicherung der Pension für die) und die Gattin , wann er-. nem Beamte» die Bewilligung zur Veechelitzung ertheilet wer- SjgsJ den kann. »3° 4573 «— — (blätternde ) sollen auf Spazier- gängen nicht erscheinen. 268 4 655 — — ( bei der Taufe katholischer) sind akütholische Taufpathen nicht zu-zulafleu. 338 4^Lr — — (zur Aufnahme der) ausdenVer-sorgnngshäuscrn zur Erziehung, sind die Unterkhanen von Wirth-schaftsamtern aüfzumuntern. 348 4(?Q2 Kirche ( dessen Hund in die) während des Gottesdienstes kommt, hat in Böhmen eine Strafe von 5 Rthl. zu erlegen 12 5 4668 Kirchen-FeyerlichkeiLcn (bey Ordnung in Lemberg. 185 4^8/ Kirchen-Kapitalieu (LuUtunge» über ständische Interessen von) in Oesterreich ob der En» von wem zu «nterfertigen sind. 462 47*7 Kir- ,r;,S C 800 ) 4 n s 4*97 4816 'K- Srito. Nr». Kirchen-Patronen <« Westgalizie», welche Landidaten zu Psarrpfrün« brit prflfrntircn tinttcii. 4e, Kirchen-Ncchnungkn (was fürRevision d r) den Bezirks. Vikaren in Böhmen abzureichcn ist. 71t *—■ ■■ ( die) sind von den Vogteyherr- schaften in Steyermark mit Ende jedes Jahrs der Behörde vorza« :• O.lcsrn- <51 Kirchen-Vorfteherldie) in Westgalizien sollen der Äahalschuldcn-Liquida-tionSkonimission wegen der Schuld-forderniigen die Auskünfte und Dokumente einsenden. Kirchhöfe. Sieh Beerdigung. Kirchspiele (ill ihrem) soll die Kurat-geistlichkeit in Westgalizien 'der Jugend alle Sonntage katechcti« schen Unterricht crtheile». Klagcnfurt (in) werden die theologischen Studien wieder eingeführt. 418 4740 Klassensteuer. ( Ausschreibang der) 677 4883 Klassensteuer - Patent in Oesterreich unter der Ens für das Jahr 1801. 6t 455$ — — Weisung wegen derselben. 117 4347 KlassM (Gimnasial.). Sieh GyMNU- fiati'utlten# 1i 4309 1« 450* Klas- NB C Söi ) «toJ» • • Sette. Nr». Klassknverzrrchnkffe'( wamrtie) w«'~C.iZ den Gynniafiin in Böhmen an die ^ 4r.i xir^andesstelle eiozusendeu sind. iS» 4646 Klauseln. (A-c^rati-ns-) -Sieh Accep-> • v •' tütlonsktauftln. Kleriker: Sieh Sliftsklerlker. Klerus. Sieh Geistlichen. - ■' ä ~v' Klöster (die) 1« Westgalizien sollen keine auswärtigen Mönche ohne Erlaub. ^ 'h ^ ^niss aufnehmen. ‘ *70 465S Komödien (Privat.) Spielen wird in Böhmcnunte/sagt. 58» 48rz Kommando ( Militär-) Sieh Mltt-f< c. .^tar-Kommando, Kommerzhofstellc. Sieh Hofkammer. V Kommerzialgüter ( Schifffahrt mit) ■ von Ruguiza bis Sissrgg re. in Krain. 4=4 475» Kommerzial-Stenchel. Sieh Stem- , ,, pek (Kominerziäl.) Kommerzial-Strassen (über kleine) ist der Trieb des Viehes in das Ausland Nicht zu gestatten. 433 4755 Kommerzial-Tabellen sind nach de» vorgeschricbcnenDirektivregeln und ; > Formularen verlässlich zu verfassen. 459= XV. Lsnö. E e t Kom- MK ( s®3 ) ^ Seite. Nro» Kommissariate < die) sollen keine Vorspann, ohne sdgleiche Luittirung -i oder Zahlung stelle». 349 4695 — — und Obrigkeiten in Oesterreich pb iy ., der Ens sollen stch mit ihren Gesuchen nicht unmittelbar an das Militar-Oberkommando wenden. 593 4S35 KoMMlssion ( Hof- ). Sieh HofkvM- -H Mission. Kommission (Liquidations-) der Ka-halschulden. Sieh Kahalschul-- ven - Liquidations - Kom-Mission. Kompetenten (die Listen der) um eine Bürgcrmeisters-oder Rathsmannsstelle iii den k. LandesUnterkam-meramtlichrn und Leibgedingstäd« ten sind pünktlich einzusenden. 224 4599 Kondukteuren. Sich Postwagen. Konfession ( der augsburgischen und helvetischen) zugerhane theologische Studenten,welche auswärtige Universitäten besuchen dürfen. 46 4537 Konkurs (in Fälle,? eines) sowohl, als der Exekution ist der Versteigerung oder Veräußerung liegender und fahrender Güter; unter dem . , Schatzüngswerthe nicht mehr , Statt zu geben. l 43 4535 Kon- ' ÄS c 803 ) ft# ■' y Seite. Nkö. Konkurs (in tie Verhandlung des) bei dein Pcrsonalrichter ist eine in einer andren Provinz vorgemorkte Aktivforderung einzuzichen. - 11# i_ — (nur die Kandidaten, welche bei dem) die erste Klasse erhalten haben, können von den Kir-chenpairoiten zu Psarrpfrüuden •' itt Westgalizicn ptasentiret werden. 42» 474( K0ttkursprüfung der Professoren in Absicht auf das zu Klagerrfurt wieder eiiigefiihrte theologische Studium. 418 4746 Konkurstermin zur Ernriichung der Gesuche um eine Anstellung bei dem Krakauer Magistrate. 17 4L >6 ÄPtlfCllfC jitt Erhebung des Vermögens der Militar-Mannschaft sind mut den Regimentern a» das Gen. Psilitarkommando nur anzuzcigcn. 724 49°* Konskribirte Unterthanen. Sieh Unterthanen (konftribirte). Kontrebandwaare. Sieh Schleich-waare. Kontribution, sieh Steuer. Kontributionskaffen ( wie lang bei den) in Böhmen die 24 und 6 Krcuzerstücke anzunehmen sind. 658 488« Konvikt. Sieh Convikt. E k 9 * EK ($W- _. Sette. Ikes. KopUlaLwN ( iti EMiH-r' Brautleute durch Delegation des Kreisrabiners, wie sich in Böhtnen zu .benehmen ist/ 3g^' Kordonisten. Sieh Joll-Kordonisten. Kor!>0Uö!)lensl ( die Zum ) verwendete Üstaimschast darf von den Zollei nnchmern ni^t eigenmächtig • v ■ ■ 'S c- nfw 47»? , beurlaubet werden. $OHt (die Ausfuhr des) aas Westgalijieu 4874 wird auf Guberniatpässe beschränket, er? 4605 Korrespondenz (wann in der) tiie Ma- gistvüte Und Unt^rgerichte in Ga-<♦8* lizien in Betreff der Aerarialta-, ; 4 fen dor Postporto frep sind. 461« 1 Koscherfteischgefalls - Adminkstrarsr ' >> • ( dem ) in Westgalizien sind die-) Aenderungen der Getränkerzewi gungshüuser und Gefäße ünzu-e9p zeigen. ^^' 222 4597 Krakau (Regnlirung des Magistrats in) > 7 -45 l6 — (um Anstellung bei dem) wann die Gesuche einzureichen sind. 17 4516 — — (in Ansehung der Bauführungen in) und Kasimir;, werden 25 oY* ). sichten vorgeschrirden. ,zr 4575 — — (die Jahrmarktstage in ) werden aögeändert. 22s 4606 C ,805. 5 >E». ii Seite. Nr». , . Krakau lden Jahrmärkten Begünstigungen nach Jnnhalt -er " Zollpatcntes. -4» 4Sr» —r A- C wahrend der Jahrmärkte Üt S ^ kann Jedermann seine Arbeit feil haben und verkaufe». 4L- 47<>3 —p (die Defrenung der Bünlststigen in) von der Militar-Eiüquarei-rung wird nur auf jene des ge- ^ , ' meinen Mannes beschranket. 504 47.57 — — ( in ) Einhebunz der städtischen '' Schrankenmauth. 629 41&S Kpamerey - uvd HandlungS - Befugnisse ( die Ertheilung der Lizenzschcine für die) wird auf gewisse Beding- nisse eingefchränket. Z6' 4^5 Kranke Soldaten stild bei Einquartirun- gen sogleich anzuzeigen. 3V 43*3 (auf unbestimmte Zeit beurlaubte) in Westgalizien können in die Mi-- litar-Spitäler abgegeben werden. «24 4564 Krankheiten (innere) $u für»«», wird den ungeprüften Chirurgen und Landbadern in Westgalizien verboten, arm* rverdcn unentgeltlich gcprufet. 457» — von 3 oder 4 Stucken Viehes zu« gleich, sollen von de» Lbrigkci-len in Westgalizien sogleich dem jtretiamte angezeigef werden. ss»4 484> C e e 3 wm 4633 Seite. Stre» jtrcbitSbireFtiDrt ( xine - geheime ) zur Lrltultg der FmauzAeschäste wird bestimmet. V;-',-' i - ,124g 462g Kpebits^<^scn (bei den Staats-lind stair-dischcn auch städtischen) wird die » Annahme der Kapnalrcn zu 5 p/ \ r 2- cingestcllet. >375 474, Kreisarnter ( ohne Anweisung der ) soll • • ' r feine Militar-Exekntion in West- ' galizicn Statt finden. 251 rr ~* (wann an die ) die Anzeige des Vermögens unehelich gebohrner Personen vor der Verlasse,ischafts-abhandlung in Oberöstx. zu machen ist. *S9 rrr — < die) und Untcrthanen in Tyrol sollen bei.Annahme der Bankozec-tcl von Unbekannten Vchutsanckcit brauchen. 2L» rr — (wegen der bcigrfügt werdenden. pohlischen liibersetzung der Äe-^ scheide und Verordnungen der) in Wcstgalizien wird der Termin verlängert. 770 4645' Tr — (ohne Zeugniß der) über den ei- ' genen Gebrauch darf kein Vieh von einem Unterthane des Landes Lestr^ ob der Ens in Steper-‘ mark exkaufet werden. " iss 4 $5 f Serif. Nko. Kreisamter (die ait ’bte gelangenden 11 nb wieder auszufolgenden Gelder siird an die Krcrskasse abjtt« führen, und die Partheien zur __ (bic) jn Böhmen haben über die »on den Magistraten veranlastten - Besetzungen der Spital - Pftünd-lcrstellcn nur vierteljährige tabellarische Anzeigen zu erstatten. 363 4706 — (bic) in Oesterreich ob der Ens fallen Über den Handel der" Juden mit Schaafwolle und deren Vorkauf wachsam seyn. 399 47*3 rr — (die) in Böhmen sollen die Vorschriften in Absicht auf die Un-terrichtsgelder- Brfreyunge» genau befolgen. 7 »9 4993 — (wie die) in Böhmen die Berich- te und Tabellen über die Gesuche um ausgcmustcrte Pferde zu verfassen habe». . 410 473» — (die) sollen über Abstellung der von den Postillionen verübenden Unfyge in langsamer Beförderung Erhebung dahin zu weisen. 349 46-4 (feie) in Oesterreich ob der Ens fallen zur Verhütung der Militär-Desertion die zweckmafligste Einleitung treffen. 360 4705 her Postwagen und Abforderung am tO» < toS ) ÄS imK .sii»S Seite. Nrs^ 4760. 4769 4776 * 1 H höherer Trinkgelder, wachsame Sorge tragen. • 457 ^-KniKämter (mit den Siegeln der) sind irre Cvffiomt' '*€$■' ju ccifiitifi!iV'*>5i3’j angesuchten Staatssapiere der lt#» - eektyanen, züvkrsehen. 4 ,*843 Areisamter (de») ist jedes dem Armeninstitute zufallende Vermacht» . niß von dem Verlassenschaftsab-handlungs-Kehörden gehörig, und- — ^ von diesen b$r Landesstelle anzu« zrigen. $ öz8 4867 —, «-» . (an die) in Böhmen haben apch die Dominien, Magistrate uttfx DrtSgerichte vas Verzeichnifi detz' Fremden einzusenden. 714 49°* Kreisbereisungen (worauf bet btn) in Böhmen, wegen emphiteuti» ~ schcn Veräussrrnngen obrigkeitlr-: l- i- chcr Gründe zu sehen ist. 422 474? Kniskasse (4n bit) find iit bei Sr« Krrisämtern ei «tätigen beti ÄW -l wiedex auszufolgenden Gelder ab« zuführen, und die Partheicn^zut Erhebung dahin anzüweistn. 349 46-^ Kreiskafsire ( die)'il?''Brhmen festen die von Privatpartheien selbst an ‘ verschiedene Fonds abzuführenden Gelder in ihre Abfuhrsliquidati^» nett nicht einschaltcn. 4ee 474? Kreiskommissäre ( mm statt rer) fremde Individuen als Führungs-komwiffare, substituiert werden, was zu beobachten ist. 594 4837 e e e 5 Kreis- Ä <£ sto ') tyg ' v,'*f 5*! uši iHij; •- ^reisrabiner in Sabw (wie54 die) i» Böhmen bei Zusiunmengebung der Brautleute durch Delegation.^ zu benehmeu haben. 3<4 47»z v KrklsschMomPiffare und Kreisky "uskäre (wann die) i die Geschäft-Protokolle in Schul- . fa^cn verfassen und ^eitibefördern . .. sollen. ' is Areiswundarztstellen (die) in Lst- Salizirn sind nur mit gebildeten • .^Wundärzten itn Letybergex Krane kenhause zu besetzen. 416 4737 ÄkkUjkr-DtUlEk ( »4 und i» ) werde« ausser den Kurs gefetzet. 451 4758 r~ — dieselben sollen stur bis letzten Dezember 1801 angenommen werden. 454 4759 ~ — (24 und 6 ) wie lang in Böh- men bei den Kontributionskassc» anznnehmkn sind. ricg (an die im) am Zugviehe beschädigten Unlcrthanen werde» Pferde •i .-nti' ; ' vom 13 4848 ttfg c m ) Seite. Nr». vom Militär - Fuhrwesen MchDmtzHtzj -63 4 <>49 M29t :t66? Kriegsbuchhaltereh ( K°f-) Snftru^ tiou für dieselbe. 561 48?« Kriminalgerichlsordnung C auf die Befolgung bei 79. §. brr)roerbeit die Magistrate in Ansehung der G^‘ ' "wegen falscher Mnnzung beschuldigten Jnquisiten angeroiesen, 1.3 45s* Krimmalische Behandlung. Sieh Plünderungen. Krinünaluntersuchttng (jede Einziehung zur ) geeigneter Personen sollen die Landrichter iu Oesterreich oh der Ens der Pylizepdi? rcktion anzeigen. $94 4836 Kuhleder und Sat6teber. Sieh Leder. ■ Kuhpocken ( Einimpfung der ) soll nie ist der Stadt unternommen werden. 468 4654 Kundschaft. Sieh Hündwerkspur-sche. " Künstlicher Schnitt. Si«h Schnitt fünflilcper. ,,, Kunstwerke, auch Kupferstiche zur Bill düng junger Künstler, sind zoll- fte?; Kupfer Kupfer ( auch bat alteT i Seite. Rrp. ist ohne Passe •tfö Ministerial-Banko-Hofdeputa- , tion nicht auszufnhren. 507 47^1 ■* — H Scheidemünzen. Sich MÜN- r. zcn. - ^ /^7 Kupferamts-ObllgatlMn (die Au- i x; Schußler,tung auf) ^rd^ aufgchy-, Mpftrpiche n,i ■■if-- :)ß >f’ij ( Š3j E« P ) '«*» - Kunstwerke zur BllbquW^,^ ger Künstler sind,#>üftep. ,,..- 334 ^§,L Kuratgeiftlichen ( die) in Westgalizien sollen der Jugend alle Sonntage katechetischen Unterricht erkhcilcn. 1* 450g jRUttretl ( tat) innerer Krankheiten wird de» ungeprüften Chirurgen und -L^Ndöadern in Wefigalizien ver-- dot-n; arme werde« unentgeltlich geprüft*.. m6 457. Kurs (ausser den ) werden die - * - 4. und 12 Kreuzerstücke gesetzct. 451 4758 — —- der Termin dazu wird auf den letzten Dezember is*i fcsigcse- 454 475# Kusklt ( das HaupteinbruchSayrt zu)wird nach ® lohte versetzet. 34 45=7 Kuttp ( Wegmaulh z« ) in Osigalizien. 46» 476S ' E S»§ ) A -]**(? J(i H* chutz) Sjjcfttfi ' ,crfc: to- ' .nn^i'flii?^!!» >$i» noh e°ib°ch su. P.W--K,»«-.> ««» L--A- Lberlaibach wird auf i| Post bestimmet. . , 225 46oi «- — (zwichen^imd GSrz Jodrnülvost auf. ''^‘3 479« Landeschef soll fein Ausfuhrsverbot _ w (Pässe des ) für Ausländer sind stestchelftep?*57 4*4* LandksguberniuU^M^^efigattricn. Sieh (5uf>ernium in Westga- 91' ds-'---riß rOir lizicn. Landesgotiverncur. Sieh Gotiver-nctir und Landeschef. Landesstelle (der) »» Böhmen ist 6> f#Mt über Abstellung der von."»5 den Post-lliono» wMhcndcn Uu»'f fuge i« langsamer e BcförderunK der Postwagen utib Ahfordericng ..-L -oberer Trinkgelder wachsame Sorge tragen. 457 ’476« — — (Instruktion für die') zur Leitung des Geschäftsganges. 593 4S3i Landesunterknmmeramrliche etab« ! ? . V ? I <* . te (in den ) und Leibgedingstäd-ttit om eine Bürgerin eisters-oder Rathsmannsstelle Äompekirendc sind pünktlich anzuzeigcn. 224 4599 Landgerichte (die) in Lesterreich ob der Ens sollen auf Unterhaltung der Brücken und, Straffen aufmerksam seyn. 581 4822 Laüdrecht (an das) ist von den Gerichtsbehörden im Jnnviertel die Anzeige von den Verlassenschafts-abhandlungcn der Dominikal-Reakitaten zu machen. 294 4670 • Land- AB C 815 ) AB - , , . v Seite. Nrs. Landrecht (an das), isijjeher Anspruch u5s ' auf das Eigenlhum einer als Schleichwaare ergriffenen Sache zu weisen. 496 -4781 Landrichter (die) ht Oesterreich ob 6. E. sollen jede Einziehung zur Kri-Uiinalunkersuchnng geeigneter Personen der Polizeydirektivn anzei« gen. 594 4836 Landschranken (für Umgehung eines) ' = "• Gränz - oder Wegmanth mit Tricbvirh wird die Strafe be- ', stimmet. - 53 454< Landtasliche Gülte. Sieh Gülte land- tafliche. Laubthater ( vor Annahme französischer ungchtcr) wird gewarnet. 615 4851 Laxenburg (die Poststrccke zwischen) und Wimpassing wird auf i§ J Post erhöhet. 250 4637 Lebensmittel ( für die Einfuhr der) nach Venedig ist die Zollfreyheit blos auf das weiße Mehl und rohe Fleisch beschränket. 47 4539 — (die Ausfuhr der) in das Ausland wird unter Strafe verbo- ■ ten. 6,0 4857 Sich auch Viktualien. Leder (Kuh-und Kalb-) Einfuhrszoll für daffelbe. 59 4553 Leder- WA C 8i5 ) AO Seit«. Nr». Lederrrzeugnug (zur B-fs-herung der) wird die Einfuhr der Fichtcnrinde und Lohe äüs dem preußischen Schlesien in das diesseitige bervil- , l'St. 47 4538 Legat, sieh Vermächtnis Legatum pium ist von der Morluars- oder Sterbtaxe befreyt. 21 4517 — —* < wo ein) oder eine Stiftung in , einem Testamente porf.'mmt, ist dasselbe in beglaubtcr Abschrift einzübriilgett. -88 45-9 Legivn ( die bei der) als Offiziere Gr« dienten, welche in ihren vorigen Stand zurückqetreten , unterstehe» der Civil-GerichtSbarkeit. 536 4793 Lehensinvestituren ( das unterlasstne Änfnchen der) in Steyermark betreffende Vorschrift 639 486$ Lehrer (ein) der Lhierarzneykunbe und des Pferdbeschlages wird in Gratz aufgestellet. «8 45«*' — — (öffentliche) haben Reverse gegen geheime Gesellschaften und Verbrüderungen einzulegcn. 237 46-$ 7®3 489» Lehrerversammlungen ( Belehrung der) in Böhmen, wie die Flciß-Förtgangs-und Sittenklaffe zu be-urtheilen ist. 35° 4696 Lehr- ‘ &tiU, Nr-. Lchrjungcn (meTiecre).f£nncii lie Pfan. nenschmiede halten und skeyspre-chen. 391 47'«- Lehrkanzel (geistliche HKam zur) r„ sollen ein Sitt^nzeugniß von dem Ordinariate oder Ordensobern Beibringen. 5j3 48'ij Leibgebingftädlen (in den) und r.u»- ' - - terkammerämtlicheN Stabten um eine Burgermeisters-oder Raths-mannsstelle Kompetirende, sind pünktlich anzuzeigen. 224 4S9> Leichname (wie sich in Aussetzung und Beerdigung der) zur Vermeidung der Ansteckung von Blattern iit Krain zu achten ist. 427 475* Lernweberzunft (die Wiedereinführung der) in Böhmen wird nicht,swohl aber- die Einverleibung zur Wol-lenzeugMacherzunft gestattet. 724 49°$ Lemberg (io) Ordnung bei Kirchenfey« rrlichieiten. '85 4fi85 Lemberger Grundbuch. Sieh Grundbuch zu LeMber. Licht ohne Laterne (mit) brennenden To-daüpfeifen re. ist aus den Gassen, in Stallungen, Heuboden »c. nicht herumzugehen. 258 47c» Licht- XV. ®«ntt » f f AS C £18 ) AE Beite. Nro. Lichterzündspatent (tu §§. ,5. und 26. des) werden erläutert. 2'r 4,513 Liefergelder und Diäten. Sieh Diäten. ' Linie (Demnrkatlons-). Sieh Demarkationslinie. Liquidationen (Nebcnabfuhrs-). Sich Gelder, und ^Rreiö- kassiere. Liquidationskommission der Kahal-schulde». SichKahÜlschuldeN-LiquidationS-Kommission. ' Listen der Kompetenten um eine Bürgermeisters- oder Aathsmannsstelle in den k. Landesunterkammeräinrli-chen und Lcibgedingstädten.sind pünktlich einzusenden. 444 4599 Lizenzstheine für Handlungs- und Krä- merey-Befugnisse (die Ertheilung der) wird auf gewisse Bedingnisse eingeschränkt. 361 4705 Lizitation. Sieh Versteigerung. Lotterien fremde (wegen des verboto-nen Spielen in die) werden die Gesetze in Böhmen rcpublizirt. 232 4613 Lotto-.EiNNehMer (wie sich in Ansehung der) in der Militär-Einquarti-rung zu achten ist 538 4801 Lotto- Traum- und andere derley Büchet (der) Druck, Verkauf, uud die Einfuhr wird verboten, 56 Lhwenburgische Convirr (r»s) wird wieder hergestellet. 646 Maas der Mauer - und Dachziegeln iu Schlesien. 272 — — der Rekruten ( wie sich bei dem eingctrctcnen Frieden in Ansehung des ) zu achten ist. 4»4 Man sehe auch Gewicht und Maaß. MagaZlUe ( Baumwollen- ) in Wien sind in die Vorstädte zu »erlegen^ t 625 Magistrat in Krakau. Sieh Krakau. Magistrate werden wegen der ^rtquift* ten falscher Münzung halber, an den 79. §. der Kriminalgerichts-ordnung angewiesen. — und Untergerichte in Galizien wann vom Postporto in Betreff der Äerarialtaxen frcy sind. 231 *. — (über die von den) in Böhmen »eranlaßtcn Besetzungen der Ss>i-tal^Pfründlerstellen sind nur vittü Fff- 4 S&i 4873 466«, 47ZK 4863 431* 4616 Uh ' ■Stfj >8 So» c 8m / So» M- j,- Seite. Ne», teljahrige tabellarische Anzeigen i L^von Kreisamtern zu erstatten. z6z 47»« Magistrate («egt» Zutheilung der Ge. richtsbarkeit an die regulirten) über de« unadelichcn Klerus in Dstgalizien, Berichtigung» 415 474Ä *» * (auch die) Dominien, und Drts« zcrichte in Böhmen haben den Kreisämtern das Verzeichniß der Fremden vorzulegen. 7,4 496« M«n sehe auch Rathsmannsstelle und Rathspersonale. Magistratsrathe (bei der Wahl der) wie auf,die Seitenattesiate Rück-'' sicht zu nehmen ist. 345 468? Manuskripte ( &t'e wegen der Zensur dee IN Druck zu legenden) im Jahre 1795 vorgeschriebenen Maaßre» • * - geln werden aufWestgalizien aus. grdehnct. 23g 466« Mappirung des r. k. Gebietes ist ohne besondere Erlaubnip ^erboten. 547 48*1 Markt (wann auf dem) in Prag der Verkauf der Eßwaaren anfangen soll. 35« 4697 (Getreib-). Sieh ©CtrCtb- rnarkt. Märkten ( auf de« j in Kärnten,’fpGC der Vor. »nd Wiederverkauf des Schlacht« eo» C «** ) ?vS Seite. 9lr». Schlachtvieh- nicht gestattet wer, den. . 450 4Y5T Markte. Sieh «uch Viehmärkte. Marktpreisausweise (die) sind ,«» bestimmten Zeit rinzuschicken. 5*3 43») Mastvieh (das) darf von den Viehhand, lern in Oesterreich ob der Qni V blosZ an Fleischhauer verkauft werde». . - 33« 4672 Mauer-Ziegeln. Sieh Ziegeln. MüUth ( eine Filial-) oder Heaemauth ■ wird ausser Dukla in Ostgalizicn an dem in das Dorf Czicrgowa gegen die hungarische Geanze gehenden Schleichweg errichtet. 1*6 457* _ — (für Umgehung einer Granz-odcr Weg-) dann eines Land, schranken mit Triebvieh wird die Strafe bestimmet. 53 4Z46 Sieh auch Schrankenmauth und j Zoll. Mauthfrey ist die Einfuhr des Borst» virhs und der Schöpse aus Ungarn und Kroatien in die inner» vstr. Provinzen. _ 53 4547 w - mm faun an Wein so viel nach Karn, ten und Oberösterreich eingefüh. ret werden, als an die Franzv» jpfcn abgegeben wrrden mußte- 48si 4//5 § f i s ' Mauth- 'C 8-2 ) Seit«. Ne». ÜOTöttffjfrCJ) find die Vorspannsfuhren z» Verführung des Schubes. z35 46,5 Medikamenten. Sieh Arzeneyen. 5911-^1 ( blos auf das weist« ) und rohe Fleisch wrrd die Zollfreyhcil für die Einfuhr nach Venedig beschranket. 47 C ein von der Zunft des einen Drts in den andern übertretender ) was für Taxe in die Zunftstade zu entrichten hat. 511 Messenstiftsbriefe, was bei denselben in den Acceptationsklauseln von den Seelsorgern aufzuführen ist. 54® Milben -ÖXtX ( Rechnungen der ) und Spitäler in Dberösierreich sind von den Drtsobrigkeiten zu rcvi-diren, und nur die Summarien darüber einznlegcn. 460 4764 Militär-Beurlaubung. Sich Beurlaubung vom Militär. -7- —- Desertion ( zur Verhütung der ) sollen die Kreisamter in Dester-reich ob der Ens die zwcckmässig-sten Einleitungen treffen. 360 4703 t— — Ehrenzeichen und Schützenuniform darf auffer den patentisirten Schü-tzcuoft'iziers Niemand in Dbcrö-^rreich tragen. 5*1 ^21 453» 4795 4304 Mili- WA C 82z ). d Seite. Nr». Mllitär-Einquartirung (wie'sich in der) bei Len Lot^ocinnehmern zu achten iff. 538 48oi — — fbic Befreyung von der) der Bau- lustigen in Krakau wird nur auf jene des gemeinen Mannes de» schranket. 504 4787 — (bei der) sind die erkrankten Sol- daten sogleich anzuzeigen und bei Bertbeilnug der Einquarli-rungen ist sich nach der Geräumigkeit der Wohnungen zu benehmen. 31 4523 — »— Entlassung (wann die) ohne Ge- genstellung und Kostcnersatz Statt hat. 6» 4554 — (wie die Entlassungen von dem) der zu den deutschen Regimentern auf die Dauer des Kriegs enga-girten Mannschaft einzuleiten sind. 4«*- 4ST2 8 Sieh anch^ EntlüfsÜNg vom Mili- -tar, — Estaffetten ( für die) Erhöhung des Rittgeldes. 820 45?5 — — Exekution. Sich Exeklltl0N- ( Militär). ~ 7—> Fuhrwesen ( von dem bissok- virten) Vcrtheilung der Pferde an die Unterthancn. 265 464- 894 4<>6y Mili- % f f 4 d C 834 ) Seit?. Nr» Mlkttar s- Hauptverpflegsamt wird wieder Lufgestellet. 233 4613 v- -7- Kapitulanten. Sieh Kapitulanten. ■- — fäpnmanbo (General,), bei Be-antwortung einer Nöte desselben ist sich immer auf die Geschäfts» immer öjcr Note zu beziehet,. 617 435* «*=» «■» -Lberkommando ( an das ) solle« sich die Obrigkeiten und Kommis, seriate in Desterrcich ob der Ens mir ihren Gesuchen nicht unmit« lelbar wenden. ^3 4^ er- •— Regiments f Kommando. Sieh RegimentZkommando und Werbbkzirkskammando. r- — »Mannschaft (die bol dem Acker» baue, Fabriken, Gewerben no, thige) wird auf bestimmte Zeit beurlaubet. 4,, 4743 r— — (die zum Kordonsdienste verwendete) Mannschaft darf von den Zolleinnehmern nicht eigenmächtig beurlaubet werden. 651 4874 — — (zur Erhebung des Vermögens der) sind die Konsense von den Regimentern an das Gen. Militär-Kommando nur anzuzeige». ja 49p# Sich Offiziers. Mi- AS ( S25 ;J £(£ • L> _ Seite. Nro. Mltltär-Paröon ( General-) wirb itodj. auf 4 Monate verlängert. 543 481« — — - Parlhcy (wie das Vermögen ei- ner ) der Erbstcner unterlieget, 264 4650 ■ m- —. (keiner pensionirten) ohne Jnva- lidcnamts - Anweisung eine Zahlung zu leisten. <94 4884 w — - Personen sollen von den Behör-gen zu mindern Civildienstcn an-gestellct werden. <24 48je Juden in Westgalijie» alle Jahre ansuchen. 34 441t «, — ( die) ohne Bewilligung forlse-tzende Juden in Westgalizie« wie zu bestrafen sind. 4*8' 475* -E S f f 5 % Mön- c 826 ) AS , i . Seite. Nro. S/tOtlCpC' C auswärtige ^ sollen von den Klöstern in Westgalizien ohne Erlaubnis nicht angenommen werden. . $ 7» 4666 Montanistischen Behörden. Sieh Berggerichtsbehörden. Montanistische Vermögen ( wie das ) dem Mortnarium in den Jnncr-östr. Provinzen unterlieget. 15 4514 Moraftantheilen (wegen 'Anzündung des Torfs auf den) in Ärain, Vorsichten. ,36 4536 Mortnarium (Richtschnur wegen Abnahme des) vom montanistischen Vermögen in den Jnncröstr. Provinzen. i-s 4514 MortuarStaxe ( von der > oder Sterb-taxe sind die frommen Vermächtnisse bcfrcyt. 21 4517 Mältzen ( auf die falschen) ist das Publikum aufmerksam zu machen, und die Magistrate werden an die Beobachtung des 75. §. der Krimi-nalgrricht/ordNttng angewiesen. 13 4512 — . ( Reichs- ) und vorländische Ku- pfer- und Scheidemünzen werden neuerdings in Oberöstr. ^inzufüh-rrn verboten. 585 4827 MÜN- HzA ( 8-7 ) Srite- Nrs. Münzen. Sich auch Laubtyaler und Krcuzerstucke. Mysurkacten und Musterreirer aus . dem AÜlaKde nicht zu dulden. 6-, 4346 612 4i4y - R. Nadwörna (Wegmanth zu) t* Dfigali- zieu. , 417 4738 Naturalien - Vorspann ( die erhöhte Zahlung für den) hört auf. 256 4«4« Neubrüche. Sich Rottäcker und Neu- brüche.H Neukirchen (die Poflstatiou zwischen) und Schottwien wird i| Post. 3 45»(> Niederländer (auch auf die) wird di-Befrcyung der fremden Emigranten von der Erbfleuer und vom Absahrtsgelde erstrecket. 3* 4524 Normalschulen ( der für die ) in Sst-galizicn bestehende Auszug des ka-techetischen Unterrichts ist auch in Westgalizien zu gebrauchen. 37° 4«58 Normalschulfond (wegen der Abgabe zu ; dem) von Verlaffenschasten, Er» ■. nenerunz der V ervrdnnitge» ist jtrain. 344 4 «88 Note St# C 828 ) tti# Seite. Nr». dlOtd (itt öer Beantwortung einer) bes General-Militärkommando ist.sich immer,auf derselben Geschaftsnu-mcc zu beziehen. 617 *gj* 0tumer C;ßüf die) der Geschäftes einer , Note des General-Militär-Kommando ist sich immer in Beunt-Wartung solcher Note zu beziehen. 617 4554 O. Oberrichter. Sieb Appellations^- j richt. Obligationen (Acrarial- ). Sieh Ac-rarial-Obligationen. r— *— < Danko»). Sieh BüNk0-Ob- ligation en. «—■*»( Hofkammer- ). Sieh Hof- kammer-Qbligationen. . ~ (KupferamtS-). Sieh Kupfer- amts-Obligationen. Obrigkeiten sollen die einqunrtirten kranken Soldaten sogleich anzeigen. 31 4523 o— mim (den) in Dstgalizien sowohl, als den Handelsleuten wird die Aufnahme der Unterthane» auf die in das Ausland bestimmten Schiffe »hne Defluidationsxässk verboten. 96 4559 35" 4698 u ■; obrig- c 829 > Seite. Nr». Obrigkeiten (wann tie) i* Lbcrvsir. das Vermögen unehelich gebohr-«er Personen vor Verhandlung der Verlassenschaft an das Kreisamt anzeigen sollen. ^59 4645 — — (rote 'die) in Westgalizien wegen . unrichtiger Angabe der Fechsung zu bestrafen sind. 231 4611 — — haben den Postmeistern und Kon- dukteuren zur Veförderung der Postwagen Aushilfspferde zu verschaffen. 239 *6l9 _ — (die) in Kärnten sollen über den Berbolh des Vor- und Miederver-. kauft des Schlachtviehes auf den Märkten genau wachen. 45* 4757 — — (die) in Westgalizien sollen sich die Ausrottung der Raubthiere angelegen seyn lassen. §06 479® «— — (wohin sich die) in Böhmen wegen Beurlaubung der Unterkhanen vom Militär zu wenden haben, S&i ■— '(die) in Oesterreich ob der Ens und Kommissariate sollen sich mit ihre» Gesuchen nicht unmittelbar an das Militär-Oberkommando wenden. 593 4SZL m — (die) in W»stgalizien sollen die Fälle, wen» 3 oder 4 Stücke Viehes zugleich krank werden, sogleich dem Kreisamt« anzeigen. <>4 4849 Lbkig- Sögj: S30 ) Ecite. Rro, Dbrkgkeiten c dr«) »nd unterthanen in Mcstgalizien sind zur Einbringung der Deserteure gegen TagUa aufzuwuntcrn. 61 z 4355 -- — (auch die ) Magistrate und Drrs-Lreichte in Böhmen haben den ■ Kreisämtcrn das Verzeichniß der Fremden vorzulegcn. 7,4 490« ( den ) ist jede Anstellung eines fonffribirteii tauglichen Mannes zu Bankalgefallen- Aufsehersdien-sten, auch dessen Entlassung an-zuzrigc». 726 49*2 Sieh' auch Gnmdobriakelten , Herrschaften und VogLey-herr schäften. DbrigkeiLlicheu Gründe. Sieh Gründe c o&rijjrctllicfe )- .ö&p; (der Verkauf des unreifen und schädlichen) wird in Böhmen ver-bothcn. 4<>e 472 f Achsen (fdno halb - oder ganz gemästete) sind in Destercich ob drv Ens an der Demarkationslinie, und an den Douauübrrfahrten passiren zu lassen. 35$ 4659 «Offiziere ( pensionirte ) sollen 'sich um Urlaub in ein auswärtiges Land an Se. f. Hoheit Erzherzog Karl wenden. »36 457.6 -OM- HS c 8ji~> HS I 1 e gemeinen) Drd- ÄS c 83» ) ÄS Seite. Nro, «Otbltttttg 6t$ Kirchenfeperlichkeitr» iti Lemberg. 185 4j8» — —. für die Eisen, und Stahlarbeiter in Stain. 383 47*5 Ordo docendofum soll von den Gym, nasial'Präfckten genau beobachtet, und die Abweichungen von dem Studienkonseße geruget werden. 6,7 4853 Ortsgerichte C auch tie ) Magistrate» und Dominien [in Böhmen haben den Krcisämtcrn dar Vcrzeichniß det Fremden vorjulegen.1 7*4 4$fo* Pächter (wann die) oder Käufer der Kammcral- oder sonstiger Staatsgüter ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen, wie das [Staatsvermö. ge» zu sichern ist. Pachtung. Sieh Verpachtung. Pagamente. Sieh Gold--vnb Silber-Pagamente. Partheien (alle Expeditionen, welche) betreffen, sind vor Hinterlegung in die Registratur dem Taxamte ,u übergeben. , Par- 4 45»? 35 45*9 W ( 833 ) M- Seite. Nr». ^)dttl)etCn Md in bcrgämtlichcn Gegenständen ohne weiters «n diese Behörden anzuwciscn. 37 453d ( auf Gubernial-) wird die Ausfuhr des Heiden und Hirse ausWestga-lizien beschränket. 5° 454« ^)5(fč ( auf Gubernial-) wird die Ausfuhr der Gerste und des Habers aus Westgalizien unbedingt beschranket. 9S 45$d i— — (wie sich in Ansehung der) von den reisenden Fremden in die k. k. Staaten zu achten ist. 175 458t 219 4593 330 4673 — -- ( auf Gubernial-) wird die Aus- fuhr des Korns aus Westgalizien beschränket. 227 4605 — — für Ausländer von Gesandten rc. find stempelfrey. 257 4641 ä- — zur Holzausfuhr ( die Dauerzeit der) wird in Westgalizien auf >8 Monate, auch 2 Jahre bestimmet. 289 466? i— — (wie in Ertheilung der ) zur Reife, besonders nach Wien Vorzuges hen ist. 368 4709 =~ — (ohne)der Minist. Bankohofdepu-tation darfauch altes Kupfer nicht ausgeführet werden. 5°7 479l Passe XV. Land. ©39 *kh c 834 ) TrA Seite. Nr» Pässe < Gesuche um) zur Einfuhr fremder ^ ' *' aussen Handel gesetzter Maaren müsse» da.- Gewicht, Maaß, Zahl und Werth enthaften. £37 47jf, — rr zukAeife in die k. preußische Staa- ts» sind den io de» k. k. Landern , ... ohne landesherrliche Erlaubnis sieh niedergelassenen Unterthanen nicht zu ertheilen. 54, 48o$ — — < wegen der) und des Triebes des * >> Borstenviehes, Weisung in Böh- nren. 550 4814 ~ kommt davon ab. Siz 48Zk Sieh anch Defluidationspasse. Paffivstand. Sieh Aktiv- und Passiv-stand- Patronen der Kirchen. Sieh Kirchen-Patrynen. Peinliche Behandlung. Sieh Plünde-rungen. PeNstvN (mit Zusicheruitg der) für Be-amtens Gattinen und Kinder, wann die Bewilligung zurVcrehe-ligung ertheilet werden kann. 130 457I genießenden Militär - Partheirn ist ohne Anweisung desAnvaliden-amts keine Zahlung zu leiste». 694 488* Penstonirte Offiziere sollen sich um Uk. laud in ein auswärtiges Land an Sr. Seite. Nr». Sc. königl. Hoheit Erzherzog Karl wenden. 136 457* Pensionirte Wittwen (wie die Perehe- lignng mit) den Offizieren ohne Kauzionserlag gestattet werden ' ., kann. »43 Personale ( Raths- und anderes). Sieh Raths-Personale. Personalstand des Krakauer Magistrates. 17 <5 i S Pettschaft »nd Sigill - Stechen (auf die mit ) sich abgebenden Juden, "ist in Oesterreich ob der Ens Aufsicht zu tragen. 334 4676 Pfannenschmiede rönnen mehrere Lehr- jungeu halten, und freysprechen. 391 47-6 Pfarrer (was die) in den Acceptativns- klaustln bei den Messenstiftsbrie- feit aufzufsihben haben. 54« 48»4 Sieh übrigens Seelsorger. Pfarrpsründen (welche Kandidaten zu) von den Kirchen-Patrone» in Westgalizien prasentiret werden können. 421 .4745' Pferdbeschlag (ei» Lehrer des) und der Thierarzneykunde wird in Gratz aufgestellet. 2i$ 452ft Pferde zur Aushilfe haben die Obrigkeiten den Postmeistern und Kon- MB ( 836 ) tzrB Seite. Nre bükteuren 'zur Beförderung der Postwagen zu verschaffen. 239. 4619 9)f(tbC (Bcrthcilungder) an die im Kriege am Zugvieh beschädigten Unter« thanen bom Militär-Fuhrwesen. 263 4649 294 4669 mm —m ( die ausgemusterten Aerarial- ) anzunehmen sich weigernde Untcr-thanen, wie anzusehen sind. 425 474> —1 r— (Aerarial-) nach welchen Grundsätzen in Böhmen an den Land-mann zu vertheilen sind. 479 47 7» — — ( über Gesuche um ausgemusterte) Berichte und Tabellen. Sieh Berichte und Tabellen. —* ~ ( von Deserteuren mitgebrachte ). Sikh Deserteure ans den bayrischen ic. Landern.' Nseröpörzionen (was für) an das M« liter in Westgalizien abzureichcn find. 359 47ot PsrÜNbeN ( der Jnterkalar-Einkünfte von geistlichen ) Verwaltungsart in Westgalizien. >4" 458» Sich auch Pfarrpfründen. Pfründler-Stellen (über die von delt Magistraten veranlaßtcn Besetzungen der) in Spitälern, sind in Böhmen nur vierteljährige t37 457/ _ pcr Schullehrer in Böhmen sind von den Krcisämtern zu forami-siren. 587 48 3® __ über die ständischen Interessen von Kirchen-und StiftungS-auch Un-terthans - Kapitalien in Oester, ob der Ens, von wem zu unterfertigen sind. 462 4767 R SO? C 841 > R. Seitr. Nrs- (bet Anboth des ) bet brm Verkaufe unterthaniger Aerarial-L)b-ligatione» ist bet Landesstelle an- *59 4643 Rabiner (Kreis-). Sieh Kreiöraöiner. (bie Listen bet Kompetenten um eine ) oder Bür-germeisterstelle in den k. Landes-unterkqmmeramtlichen und Leib-gedingstädten sind pünktlich einzu-ftnden. *24 4599 fstathspersonale bei bem Magistrat (wie über die Beförderungen, und Vorrückungen des) und andern Personale die Verzeichnisse einzubringen sind. 45 4536 SiitUBtotere (die Ausrottung der) sollen stch die Obrigkeiten in Westgali-zren angelegen seyn lassen. 506 4709 Rüwa (zu ): in Ostgalizis« Wegmauths- Errichtung. 391 47'P Realitäten. Sieh Dominikal -Realitäten , Gemeind * Realitäten, und StiftUNgs- Realitäten ; auch Güter ( liegende ) Gülte (landtastiche) und Rechte ( sachliche), HS C 843 ) %*} Seite. Nro. Rechnungen c die Gemeinde- ) solle» von den Juden in Westgalizien ordentlich gesühret werden. 56 455» — — (die)über Acrarial-Geldvorschüsse zu Geschäftsreise» sind in der vor-geschriebenen Zeit pünktlich zu erlegen. 33 2 4^75 (wann die) von den Rechnung-legenden Aemtern in Dbeeöstcr-rcich an die Provinzial-Staatsbuchhaltung einzusenden sind. 607 4.84® der milden Orte und Spitäler in Dbcrösterreich sind von der Drts-obrigkeit zu revidircn, und nur die Sumlyaricn darüber einzu- * legen. 46o 4764 Sieh auch Kirchenrechnungen. Rechnungsgeschäft (über den Unterricht in dem) und in her Manipulation des Postwagenamts, wie ein anznstellcndcr Postmeister das Zeugniß berbringen muß. 22» 4594 Rechte (zur Vormerkung der sächlichen) in das Lcmberger Grundbuch wird die Frist bis Ende Dezember 3802 erstrecket. 64® 4869 Rechtsfreunde sollen $« den Appellations - stich Revistoirsbeschiverden ' »hn? $0# C 844 ) Seite. ohne gegründete Ursache keine Ver-längerungsfristc» «nfudpen. 392 ' KeciprocLim. Sieh ReversalitN de obfervando Reciproco. Ncgierung (von der ) in Niederöster-rcich ist das Vermächtniß für Arme zu vertheilcn, wenn zu dessen Vcrthcilung Niemand ausdrücklich bestimmet ist. 609 Regimenter (Bpi den) welche überzählige Mannschaft haben, sind statt der zu entlassenden Mannschaft keine konskribirte Unterthanen zu stellen. 6i i — — (Konsense der) zur Erhebung des Vermögens. Sieh Konsense. Regimentskommanden (den ) und Kreisämtern inOberösterreich wird überlassen, sich über die Militär-Entlassung»- Gesuche einverständlich abzureden. 586 rr — (ohne Vorwi,sscn der) dürfen die Zolleinnehmer die zum Kordonsdienste verwendete Mannschaft nicht beurlauben. 651 Rkgisiramr (in die) sind die tax-und untaxbaxen Expeditionen in Partei-fachen nicht zu hinterlegen, bevox Nro. 4718 4844 'I 4845 48 2 8 4874 fi- NB C 845 ) NB Seite. Rro. fie dem Taxamte übergeben worden sind. 35 4529 Regulirung des Krakauer Stadtmagi- stratcs. *7 4S«< Reichs-Münzen. Sieh Münzen. Reisen (über die zu) in Geschäften erhaltene Aerarial - Vorschüsse sind von den Beamten die Rechnungen in der vvrgeschricbcnen Zeit pünktlich zu erlegen. S32 4675 u —i (aus Vorschuß-und Zehrungsgcl-der zu) der Beamten findet kein gerichtl. Verbot Statt. 7°5 4893 Reisepässe. Sieh Pässe- Reisenden Fremden (Verordnung wegen tzer ) in die k. k. Staaten. V5 4581 ' — — Nachtrag. ai9 4593 330 4673 — — (die Klagen der) über den Unfug wegen langsamer Beförderung der Postwagen und Absorderung höherer Trinkgelder von den Postillionen , sind abzustellen. 457 476» __ stnd von den gemeinen Postämtern mit der Ärdinärpost nicht zu befördern, auch von den Postillionen nicht unter Wegs ausznnehmen. 640 487« RkdkÜlkU ( wie sich in Ansehung des Maasies der) bei dem cingetrete-«<« Frieden zu achten ist. 4>4 473: Rekru- C 846 ) Seite. Sito, SicFrittClt (ju) iUti Bergarbeiter,und , Berghauer nie ohne Bepstim-mung des Bergamtö JU nehmen. 722 4906 Rekrutirung (den wegen der) Ausgewanderten wird rind allgemeine Amnestie bewilliget. 339 4534 — — (die für die aus Furcht der) ent- wichenen Unterthancn in Westga« lizien bewilligte Amnestie ist nicht auf die dieserwegen ansgcwan-derte» Juden zu verstehen. 6dg 484» Sieh auch Regimenter. RekUrö (die Verlängerung der Frist ju dem ) im politischen 'Wege, wird in Ostgalijien aufgehoben. 114 4563 — — (die Frist zur Ergreifung des) ’ ist den abschlägigen .Bescheide» über Gesuche um Gcwcrbsver-leihungen stets beizusctzen, 417' 4739 Rekuirung ( wegen der Abnahme und) der Zehenden in Westgalijien. 38 4332 Remanenzsteuer in Kram. Sich Ur-bar-Steuer. Republik franjöstsche. Sieh Französische Republik. Residenten (die Paffe der) für Ausländer sind stempelfrey. 257 4§<» Reste, Sieh Steuer-Rückstände. - Never- c 847 > h b srn. $0? C 850 ) Seite. Nr». fen , Lichtern ohne Laterne re. nicht herumzugehen. 358 4/oe Schice (cuvf die in datAnsland bestimmte» ) dürfen die Ujiterthauen in ' Dstgalizien ohne DefluidationS- päffe nicht angenommen werden. 96 4559 i 357 4698 Schifffahrt (Herstellung der) in Kram von Ruguiza bis Sißegg rc. mit Kommerzialgütcrn. 424 475„ Schlachtvieh ( wie wegen zollfreyer Ei,l4 fuhr des) die Fristcrweitekung in Beziehung auf Tyrol zu verstehn ist. 412 4732 Sieh auch Nikh» Schlafkreuzer ( dir Quittungen über den) und die Vorspann find mit einer Totalkonfignation einzuseir-den. 137 4577 — — und Vorspanns • Forderungen, wann in Tyrol vvrzulegen find. 699 Schleichwaare (jeder Anspruch auf eine ergriffene) als Eigenthum, ist an die Landrechte zu weisen. 496 — — (als) ist aller Vorgefundene frem- de Taback anzusehen. 554 4517 Schlesien ( aus dem preußischen ) in das ; diesseitige wird die Einfuhr der Fichtenrinde, und Fichtenlvhe hwilligt. 47 4 528 Schmalz *889 4782 AB C 85» ) HB - Seite. Ütti, Schmalz und Butter ( AirsfV.heLverbvt der) wird in Aestrvkeich ob der ü»587 483« ■— — (kleinere Geldbcytragc an) in Böhmen können in halb-oder ganzjährigen Raten erhoben werden. 713 4899 Schulfachen (wann die Protokolle in) von den Kreisschulkommissären und Krciskömmiffären in Böhmen zu verfassen und einzuscnden sind. 613 4848 Schuldforderungen der Kahale in Westgalizien ( wegen der) sollen »ie Kirchenvorsteher der Kahal- schul. Seite. Nr». schulde» - £i bedarf es keiner Repersalie« c>oc>b-fervando Reciproeo*-. 51 4544 77 (zur Reise in die)find den Pren^j, gischen in den k. k. Landern ohaz^-i Landeshcrrl. Erlaubniß sich dcrgelassene Untcrthancn fcjne Paste zu erthcilcn. 54. 4806 Staats-Beamte. Sieh Beamte (Staa^-). Staats-Buchhaltung (an die Provinzial- ) in Obcrösterreich, wann die rechnnnglegenden Aemter die Rechnungen einznsendcn haben. 607 4540 Staats - Güter ( wenn Pächter oder -■■■ Verkäufer der Kammcral - oder sonstiger) ihre Verbindlichkeiten nicht m c 857 ) w Seite. Netz. nicht erfüllen , iW iwtS Staats-vermögen zu sichern ist. 4 4,507 Staats-Güter in Böhmen ( an die Nnterthanen auf )'tvie die 25cr= Hutung des Feüetschadcns ausge- dehnet wird. 711 489$ Staats-Kapitalien MeZntexeffesi der) welche während des Krieges dem Sequester unterworfen warry, ,m-rde.. wieder fließig gemacht. ^,4^ Staats-Kassen ( beiden öffentliche» ) " dann ständischen und' städtischen ^ KrcditSkaffen wird die Annahme der Kapitalien zu 5 p. Z. ringe- ' . ^ stellet. 375 47-» Staats-Papiere der Untcrthanen (dir bei angesuchter Beräusserung der) rinznscndendcn Ceffionen sind mit dem Krcisamtsficgel zu versehen. 478 476? Staats-Vermögen (wie das) zu iv chern ist, wenn Pächter oder Käufer der Kamckeral- oder son- .. stigcn Staatsgüter ihre Verbindlichkeiten nicht crsllllen. 4 45°? Städte (auf welche) die im §. 284. des bürgerl. Gesetzbuches für Westga-lizirn enthaltene Aufkündigungs-tcrmi« bei Dicnstbolhen Bezttg hat. 242 4622 H h hZ Stad- Seite. Nro. Städten (6ie frei ben) gelegenen Depositen- oder Hinterlagsgelder (tttV nicht mehr ad Aerarium ein'jHs i'’)' bringe». 539 4803 «**» •" — Landesunterkammerämtllche tmb Leihgedingsiadte. Sich Ltmdes- unterkammerämtliche Städte. Städtische Getrankauffthlag. Sieh Getränkaufschlag. Sieh auch Grundbücher. — — Kassen. Sieh Kreditskasseu^ — — Schrankenmauth (Einhebuirg der) in Krakau. 6)9 4863 ~ — Weinaufschlag zu Triest , und zu Händen des Armenfonds, be- treffende Zollgesetze. 513 «797 Stahlarbeiter (für tie) und Eisenar- beiter, Qrdnunz in Krain. 383 4715 Stallungen. Sieh Abergläubisches Ausrauchern, und Feuer. Ständische Interesse» (Quittungen über) von Kirchen-Stiftungs-und Un-tecthans-Kapitalien in Qcsterreich ■ob der Ens, von wem zu unterfertigen sind. 462 476? — Kaffen. Sich Kreditskaffen. Stau- W c 859 > Seite. Sire. Ständisches Gültbuch. Sieh Gült- v buch. Stechvieh < zollfreye Einfuhr des ) I Schmalzes, Speckes aus Ungar» uach Jnncröstrcich. 622 48sg Steingutsfabrike (her grast. Wrtbi- scheu) werden die Begünstigungen einer formt. Landcsfabrikc. . > erth eilet. 5*3 4824 Steinkohlen (Abgaben von) in Prag. 722 4907 — (von in die Stadt Prag geflirrten) bewilligte Abnahme. 254 4636 -e- — Asche (die Ausfuhr der) wird in Böhmen verbothen. 511 4794 Stempel ( mit dem ) müssen die Extrakte aus dem ständische» Gült-Huche in Görz und Gradiška, oder die Estratti di Pcrticaz-ione versehen seyn. 934 557 — ( Nachtrag des) aus die während der Anwesenheit des Feindes ungestempelten ausgrsertigteu Urkunden, Kalender und Karten. 378 47 iß Stempelfrey sind di« Passe der Gesandten, Residenten, und LauderchefO für Ausländer. -57 464» — — ( wie die Urkunden) sind , welche lediglich zur' Sicherstellung des Aerariums, irnd wegen der Kas-seordnnng aus gcstcllet werde». 488 47 78 Stem- 5(1# C Sčo > <8«S Seits. Nro> Stempel C KommerziaL- ' wie vm demselben die schaafwvllenen Wirt- waoxen freygelaffen.werdci!.. 455$ Sterbtaxe. Sieh Msrtuartaxe. Steuer (keine Vergütung her: herabgtztzz ; setzten) ist den Jude« in Böhmen zu v$E»lg,«;‘it3Tjßuqt#H. - «fiyai 4644 — — (Bankas-Urbqr»echvt> Remanenz-^ in Krain, wo in Zukunft ahz^rr. , . V r.führen ist. , J , 483 477* — — (Klaffen-) wegen >tfe»$^^f, ^ Patent für das Jahr 1801. 62 45-56 >— — Weisung wegen derselben. 1^7 4567 Steuer-Einnehmer (biß in Böhmen.^ - , sollen die Juden-Steuerreste ein- treiben. 225 460» Steuer-Fajsionen der Judey in Böhmen ( wie sich bei de») wenn ein geringeres Vermögen angegeben wird, zu benehmen ist. 267 4654 * 343 4693 Steuer-Rückstande (die) drr Juden in Böhmen sind einzutreiben.) 225 46«» — — sollen von den Juden in Böhmen, weGhr zur kathol. Religion oder fn ein anderes Land übertreten, sicher grstcllet werden. 7*9 49°4 Sti^tökleriker in Tyrol dürfen nach Vollendung des 25. Jahrs die £>** densgelübde ablegen. **6 4566 Stifts. MK < m ) MK Seite. Nro. Stiftsbriefe ( Messen-), Sieh Mes- ykltt'T fenstiftsbriefe. Stiftung ( w» rine ) oder Legatnin | ' pium in einem Testamente vor- ■ kommt, ist selbes in beglaubter 'ril Abschrift cinzukringen. igs 4j8> Sliftuugs - Kapitalien (QuMMen über ständische Mtcresseu von ) in OestersriHobbtbCns von wem zu 8 ^Unterfertigen sind. 46t i7g7 StiftUNgs Realitäten (der milden) Ber- "™ ' waltungMl in ÄZestgalizien. 245 462/ Strafen gegen die Juden in Westgalizien , welche ohne Bewilligung die Äiniüm foriseßeu. 428 4752 Sieh übrigens Fischerei), Gewicht und Maaß, auch Hunde. Strassen (^^/.xWterhalchiig der) und Brücken sollen dix Landgerichte in Oesterreich ob der Ens aufmerksam seyn. 531. 482t —- — (von dem Zustande der) in Oesterreich ob der Ens sollen sich die Kreisämtcr selbst überzeugen, und über die Gebah-ruug der Beamten wachen. 592 4334 Straßen-Arbeiter und Materiallft- ferantcn in Böhmen, wann ihre Forderungen an den Wegfond an« zuzcigen haben. 484 477$ Stra- töS> C 8^2 ) Seite. Mt» Straßenbau-Uiberschläge (wie sich wegen der) zu achten ist. . 413 4734 Mail sehe auch Banka! - Straße / auch Kommerzial-Straßen. &ttcitiQf!citCtl ex öexti empbyteu'. tico , lirellario «d Ober- censitic»* ZU was für einem Verfahren in . . Dbcrösterreich geeignet sind. . 401 4/46 Streitsachen ( wegen gütlichen Veri gleichs der-werden die Justiziare und Wirthschaftsämter so, wie wegen der diesem und jenem zu>-getheiltcn Geschäfte an die er-gangenen Verordnungen angewiesen. 41 453* Studenten, (welche auswärtige Universitäten die theologischen,) augs-burg. und helvetischer Konfession besuchen dürfen 46 4537 StUdieN (Wiedereinführung btt theologischen) in Klageuturt, und Konkursprüfung für die Professoren. 4-8 474« Studienfand ( der aus dem ungarischen) besoldeten oder pensiouirten ohne Testament verstorbenen Geistlichen Vcrlaffenschaften find in 3 Theile zu theilen. 2§4 4664 Studienkonseß hat^ die Abweichungen von dem Ordine dosendorum zu rügen. 1 61 j 4853 Stttt- AO C 863 ) AB Seite. 8tro StUtteN «nd Fülle» (wie weit das Verbots des Austriebes der) aufge- L'' hoben ist. 4,8 Lubslituirr-Mg (was bei) eines freat.-dea Zadividunuls alt Führungs-komnnffärs zu beobachten ist. 594 Sujets mixtes ( Las Gesetz wegen der Wahl der Unlcrtyänigsrit Set)in Galizik» wird aüsgehobeii- i$$ 4887 4733 4837 $ X.» SdbßCF (wie der freiuds) welcher während der Anwesenheit der Franzosen in einige Bezirke der in-neröstr. Provinzen eingesnhrt worden ist, zu behandeln ist. ,*7 4^2 — — ( aller Vorgefundener fremder ) 'st als Schleichwaare anzufehen. 5^4 »m de» Zim. merleulen bei ^indeckung der Dächer und andern Arbeiten oet* Tabellarische Anzeige». Sieh Anzeigen tabellarische. Tabellen und Berichte in Betreff der Bewilligung ausgemustertcr Pferde , wie von den Kreisämtern in Böhmen zu verfassen sind. 410 473'’ imm -— (Kommerzial-). Sieh Al)M- merzial-Tabell-n. Lasset (Wachs-). SiehWachs-Taffet» Taglia. Sieh Deserteure. TalMUd (daß der) bei belt Juden den künstlichen Schnitt zur Rettung eines in der verstorbenen Mutter noch lebenden Kindes nicht verbietet 187 45Š7 Täublinge. Sieh Schwamme. Taufpathen («katholische) sind bei katholischen Kindern nicht zuzulas-sen. . , 338 4-3, Aa^e (von der Mortuar- oder Sterb-) sind die frommen Vermächtnisse boten. (wo sich dcS) in Wien zu enthalten ist. j 359 -4762 6rz 4863 befrcyt. 21 45'7 HO iN )v Äck ; Seite. Reo. ( wie sich hei Uibertretungen der) un§. bei Perkauf nach u »achtem Ma.aße mib Gewichte wegen der . Strafe zu bcuchmen -st. «*» 46615 — — (ocn welchen jacische» Bethhau- frrn die) in Böhmen zu entrich- .. i-,^%4r“8 — — {was für eine) an die Zunft- lade ein ans der Zunft aus ci» neiii Orte in den andern übertretender' Merstc^zn entrichten hat. 511 4795 — — (ohne Sicherstellung der) ist bei der Landesstelle in 'Oesterreich ob ' der Ens von Fremden fein Ex-hibitum anznnehmen. 657 4379 ä — ( Mberlretungen der ), Verkauf nach falschem Gewicht und Maa^ sie, nach dem Gesetz über Verbrechen re. zu bestrafen. 71-8 4902 Tst^en (in Betreff der Aerarial- ) wann die Magistrate und Untertzerichte in Galizien vom Postporto frey sind. • 231 461» ~ — (Erhöhung der) der Medikamenten in Görz und Gradiška. 233 4614 — — ( die kurrenten und rückständigen) sollen in Westgalizien mit.meh-rerctti Nachdrucke eingetrieben werden. '■ *31 4744 Sieh auch Viktualienund Vlktttäl-taxeri. Bant», Äii Tap Seite. Nro. C 866 ) $(t?r5ftnt(an das) sind alle tax-und un^ax-bare Expeditionen in Parteisachcn zu übergeben, und keine eher in die Registratur zu hinterlegen. 35 Tax-Nachstchten (auf) soll nie ringe. gcratheit werden. 485 Termin. Sich Auskündigungstermin, und FM Testament (ei*) in welchem eine Stiftung oder Legatum pium vorkommt, ist in beglaubter Abschrift einzubringcn. ,83 *>— — (eine Abschrift des ) oder der Vcrmögensbeschreibung * eines verstorbenen 1 Geistlichen sollen die ÄZerlassenschaftsbehvrden in Mahren und Schlesien demLand« dechante ausfolgen. 12 Thaler (Laub-). Sich Laubthaler. Theologischen Studenten ( die) a»gs-burg. und helvetischer Konfession, welche auswärtige Universitäten besuchen dürfen. 46 Theologisches Studium wird in Kla-gcnfurt wieder eingeführet, und Konkursprüfung für dir Professoren. 418 Theresianische Akademie. Sieh Akademik' *529 4779 4j8> 45 n 4537 4740 Thier-. AB C 867 ) AB Seite. Re». Thierarzeney- Kunde (ein Lehrer der praktischen ) und des Pferdbe-schlages wird in Gratz aufee« stellet. 2$ 45 2» Toback. Sich Taback. Tovtenkammer ( die Errichtung der ) ist überall zu betreiben. 704 4892 Soff X wegen Anzündung des ) auf den Morastantheileu i» Ärain, , Vorsichten. ,36 4g$f SröffiFöltteU der Schulbücher ( auf den Zustand und Betrieb der) ist genauer wegen Zustandbringung der Schulbücher für arme Kinder zu Hefen. 4* 4*4» Transpartirung der mit Schub Abgeschickten. Sich Schub-Traum-Büchel nur ander« derlep vom Lottospiele handelnde Bücher werden zu drucken, zu verkaufen und »inzuführen verboten. 56 455a Trautmaunsdorf < Graf Johann von ) wird Gouverneur, und die Hofkommission ein Landesgubernium in Wesigalizien. 3? 433» Trieb des Borstenviehs. Sieh Bvr^ stenvieh. Triebvieh ( für Umgehung eilte« Manch mit) wird die Strafe bestimmet», 53 4Z4§ 3 i i * Triest ÄS ( 868 ) ÄS ' Seite. Trieft (Zollgesetze in) in Ansehung des Armenfonds-und städtischen Weinaufschlages. 5J3 TrinkZclöer (der Unfug in Abforderuug höherer ) von Postillionen, ist ab-zustell«!. 457 ZÜtHer (die Ausfuhr der böhmisch-und mährischen) wird gegen die gesetzmäßige Zollgebühr gestattet. 255 Turkey ( Ärge» Versendung der Waaren nach der im Aufruhr begriffenen) werden die Handelsleute gewar-net. 539 Tyrolische Unterthancn. Sich Untcr-thanen ( Tprolische). tL Uiber/ührten (an den Donau-) und an der Demarkationslinie in Oesterreich ob der Ens sind keine gemästete Ochsen paffiren zu lassen. 358 Uiberfuhren. Sieh uiberfahrten. Uiberschlage (wegen der) in Strassen- bausachcn, wie sich zu achten ist. 410 Übersetzung ( wegen Aufhörung der pohlischen) der kreisamtl. Be- Nro. 4797 476» 4638 4go$ 4699 4734 scheide c 869 ) " \ Seite. Ärs. scheide und Verordnungen in Westgalizien wird der termin " / verlängert. 270 4657 Ulbersiedlung (wie den Juden feie > in Westgalizicn von einem Orte ' oder Kreise. in den andern zu gestatten ist. e44 2626 — ( Bewilligungen der ) und Entlassungen vom Militär haben vom Kreisamte und Werbbezirkskom» U'-audo einverftäudlich zu geschehen. 606 483* Amlauf. Sieh Kurs. Anadelichen Erblasser ( bei Verlassen, schaftsabhandlungen der) welche D o m i u ika l -Re a li täte n ohne Jurisdiktion besitzen, wie sich die Gerichtsbehörden im Jnnvicrtel ' verhalten sollen. 294 467s — Geistlichen. Sieh ©eifilt# chen. ANk^ellch gebohrnee Personen ( wann das Vermögen ) in Oberösterreich von der Abhandlung der Verlassenschaft dem Kreisamte anzuzei-aen ist. 259 464.9 Ungarischer StuLienfond. Sieh Stu-dlenfonD ( ungarischer ). Ungarischen Weine < zur Vorbeugung der Verfälschung der) in Westgali- I i i 3 zien <5e@ c s-» ) 9a* Seite. Nro- lizien.bekannt gemachte" Maaßre-gctit, 331 4674 Uuiform und Militar-Ehrenzeichcü darf anssrr de« patentisirten Schützenoffiziers Niemand in Lberö-sierreich tragen. z8» 48-1 Universitäten ( welche auswärtige ) die theologischen Studenten augsb. und helvetischer Konfession besuchen dürfen. 46 4337 Unruh (Franz von) wirb zum Setter der prakt. Thierarzencykunde zu Gratz ernannt. rz 452» Unternehmungen (neuo). Sieh Fa-lriken. Unterricht. Sieh Erdapfel, Postmeister und Zollkordonist en .Unterricht ( katechetischer). Sieh Ka-tcchetischer Unterricht , und Normalschulen. Unterrichtsgeld (in Absicht auf die Befreyungen von dem) sollen die Kreisämter in Böhmen die Vorsichten genau befolgen. 719 49-03 Unterschleife (wie dem) mit dem aus Niedcröstcrreich nach Dcsierrcich ob der Ens geführt werdenden Getränke Schranken zu setzen sind. 555 48iS Uvtex- ( 87» ) Sug Seite. Nr,. UtttCffdßtift der Quittungen über ständische Interessen von Kirchen-Stif. tungs - und Untcrthans - Kapitalien in Oesterreich ob der Ens, von wem zu geschehen hat. 462 4767 Untersuchung (Kriminal-). Sieh Kri-minaluntersuchung. Unterthanen ($>ie) in Ostgallzie« sind ohne Destuidationspaffe auf die in das Auskand bestimmten Schiffe reicht anzunehmen. 96 4559 35/ 469* — — (bei dem Verkaufe der den) ge- hörigen Aerarial-Obligationeu ist der Aabattsanboth der Landes« stelle anzuzeigcn. 259 4643 — — < die) in Tyrol, und Kreisämter sollen bei Annahme der 'Bauko-zettel von.Unbekannte« behutsam seyn. 26 a 4647 -sr' —> ( Dertheilung an die) der Mili- tär>Fuhrwesens Pferde. 263 464» 294 466g •— — (die) in Mestgalizicn sind wieder- holt zur Ejilbringung der Deserteure gegen der Tagkia Mfzw-muntrrn, und die Gesetze wegen Derhcluüg der Defertsure zu re-xubliziren. 335 4677 ' mm — (die) in Oesterreich ob der Ens dürfen kein Vieh, ohne kreis- I i i 4 ämtk. JO ( 872 ) JO vJ-V* •••*•< SkKr. amtl. Zeugnist, über heu eigc-ncn Gebrauch desselben in Step» erinark cinfatifen. , 353 Unt^ttzaneu ( die ) »u Oesterreich ob der Ens sollen sich von der Errichtung unuelhigce Zaune ent- -halten. - 339 die) in Mahren und Schlesien dürfen mit den Abstämmlingen von ärarischenBeschcllern, die Beschcllung gegen ein mastiges Sprunggeld vornehmen lassen. 346 — — (die) sind von Wirthschaftsäm- tern aufzumuntern , die Jnsii-* tuts-Kind er aus den Verfor-gungshäusern zur Erziehung zu , übernehmen. 348 — — (mie die) welche sich weigern die bestimmten ausgemusiertcn Aera-rial-^pferde anzuuehmen, anznse-hen sind. 423 — —- (Quittungen über ständische In- teressen von Kapitalien der^ in Oesterreich ob der Ens, von wem zu unterfertigen sind. 462 — —- fbic bei angcsuchtcr Verä'.lsteruiig der Staatspapicre der) einzusendenden Ceffionen sind mit dem Krcisamtssiegcl za versehen. 478 Nr-, 4632 4683 469s 4692 4749 4767 4760 Unter- Seite. Nee na ( srs ) na Unterthanen (über die Art, wie an die) die Aerarial-Pferde in Böhmen -ju verthcilcn sind, werden Grundsätze festgesetzet. 479 —- — in Lehrreich und Kärnten solle» die k. k. Feucrgewehre mittels der Kreisämter in die Zeughäuser abgebe». 487 .— — (wie die ) i» Wcstgalizien die A Frohnen und Vorspannsfuhren mit eigenem Zugviehe zu leisten haben. *9 7 __ _ (jagdkündige) sollen die Obrigkeiten in Westgalizienzur Ausrottung der Naubthiere aussen-fcch, 5°f _ — ( den Preußischen ) welche ohne landesherrliche Erlaubuiß sich in den k. k. Ländern niedergelassen haben,' sind keine Paffe zur Reise in die preußischen Staaten zu erthcilcn. 541 — — i» Wcstgalizien ( wie sich die) hei TranSportirung der mit Schub abgeschickten Leute zu benehmen habe». 553 —■ (wegen Beurlaubung der) vom Militär, wohin sich die Obrigkeiten zu verwenden hüben. 583 477» 4776 4783 474)0 48«» 48 >6 4825 3 i 1 5 Unter- > AS ( 874 ) AS Seite. Nr», Untertanen ( die Amnestie für ) in WestzalizieN, welche aus Furcht der Rekrulirung entwichen sind, ist gicht auf die diefenvegen aus-gewanderten Juden zu verliehen. Los 484» ( die) und Obrigkeiten in West, galizien sind zur Einbringung der Deserteure gegen Taglia auszu. muntern. 618 4855 — — ( koiiskribirte ) sind statt der zu entlassenden Lenke bei den über, zählige Mannschaft habenden Regimentern ittcht zu stellen, 631 4345 **- — (den Lyrolischen) wird vergütet, tea# sie den Offizieren vom Ge-nickorps und Generalstabe abgereichet haben. 6,x 4364 — (von den) in Böhmen, wie lang die 24 und 6 Krcuzerstucke bei , 'Kontributionstassen aiizunchlyen fi»k>. 4880 »- — ( an die ) auf Staatsgütern in Böhmen Vergütung des Fcuerscha. d-n. .Sieh Feuerschaden. — — ( gemischte ) in Galiziens Sich Sujets mixtes. Urbar-Cteuer ( die Bankal- ) oder Remanenzsteuer i» Krain, wo in Zukunft abjusühren ist. 483 477» vl 1 Ur- C 875 ) W Seite. Nro. 'UrFuntcn (?>ie) über Lie Gerechtsame ihres Werke» fmb von den Ham-merwerksinhabern dem Bcrgge-tiUVv vorzulege'n. 34i 468s (Nachtrag des Stempels auf die während der FeindeSanweftn- heit ungestempelt ausgefertigte» ) nuch Kalender und Aarten. 378 4713 —. — Lediglich zur Sicherstellung des Aeraxiums und w-gen Kafseord» » itutig ausgestellte, wie stempel- srcy anszuferrigcn stud. 488 4778 Sieh auch Dokumente. liVlallB in rin auswärtiges Land habe« die penstonirten Offiziere bei Sr. königl. Hoheit Erzherzog Kars anzusnchcn. '36 4576 B. D^Nedlg (die Zollfreyheit für die Einfuhr der Lebensmittel nach) wird blos auf das weiße Mehl und rohe Fleisch beschranket. 47 4534 Derauffcrungen ( auf was wegen der emphiteutischcn ) obrigkeitlicher Eri'inde bei den Kreisbcrcisungen Ut Löh men zu sehen ist. 422 *747 Der- C 876 ) Seite. Nro. Veraufferung der. Guter. Sieh Verkauf nith Versteigerung. Verövth (das) der Zahlungen an die Einwohner der französischen Republik wird aufgehoben. 15g 4575 — — ( gcrichtl.) auf Reife - und Zeh- rungsgeldcr- Vorfchüsse für Beamte , findet nicht Statt. 705 4593 Verbrechen (die wegen eines) abgeur-theittcn Eifenärzter Berg-Schmelz-Hülten - oder Hammcrarbeitcr, bei welchem Amte und wie ihre Strafe anszustehen haben. 342 4687 Verbrüderungen (gegen geheime) und Gesellschaften haben die Beamten Reverse einzulegen/ e.37 46-. x 703 " 439 2 Derdienstkreuze für verdiente Feldgeistliche». 641 4K7, Vereheiigung der Beamten ( wann zu der) die Bewilligung mit Zusicherung der Pension für Gattin ' und Kinder erthcilet werden kann. 130 ’ 4573 — -- mit pensi. nirte» Witkwen, wie den Offizieren chne KauzionSer- lag gestattet werden kann. 243 4625 Verfuhren l»u was für einem ) die Streitigkeiten ex nexu emphy-tcutico , livellario oder censitico . in ObepAsterreich geeignet sind. 4«> 4726: Ver- W C 377 > M Seite. 3Iro. Verfälschung der ungarischen Weine (zur Vorbeugung der) in Wcst.-galizicn bekannt gcmachcr Maasi-rcgckn. ' 331 4674 Vergleiche (die von der Polizeydirck-tion bewirkten) sind zur gerichtl. Exekution gerignet. 57 4519 __ —. (wegen Versuchung der gütlichen) der Streitsachen werden die Justiziare und WirthschastFainter sö, wie wegen der diesen und jenen zugcthciltcn Geschäfte an die ergangenen Verordnungen angewiesen. 41 4534 i— — (außergerichtliche). Weisung wegen derselben. 501 4785 Vergütung (keine) der herabgesetzten ■ Steuer ist den Juden in Böhmen zu verabfolgen. 259 4644 — — dxg den Offizieren Abgereichten von tyrolischcn Untcrthancn. 629 4864 — — des Feuerschaden. Sieh Feu- erschaden. Verkauf (der), Druck und Einfuhr der Lotto - Traum-und derley Buchet wird verboten, 56 4551 fc- — ( bei dem ) unterthamger Aera-rial-Obligationen ist der Rabatts-anboth der LandeSstclle anzuzei-gen. 259 4643 Der- S ( 878 ) T-S 4662 4663. Seite. Nr». S?Ctf(tUf (wie sich Bei bem ) nach nn-ad;tem Maasi« funfe Gewichte, bann bei Tax-Uibertretuiigeii me? . gen der Strafe zn benehmen ist, 283 _ _ (der Verbots) des) «nb b'er 6iir-f„hr der ausländischen Skapulire, - Amulete, Aanus Dei, tiub auf Holz gewählten Bilder wird erneuert. 284 — des Mastviehes ist beft Viehhänd-fern in Oesterreich ob der Ens blos an die Fleischhauer er# lauft. S«? 567* „■ — (wann der tägliche) d«r Eßwaa-ren auf dem Markte in Prag I , anfangen soll. 35« ___ ____ (der) des unreifen und schädlichen Obstes wird in Böhmen verbvthen. 4* 47,7 __ _ (bet ) seiner Arbeit ist Jedermann während der Krakauer Jahrmärkte gestattet. 459 _ _ (die bei anges»chten)der Staats- papiere der Unterthanen an die Landesstelle sinzusendenden Ces-fionen sind mit dem KreisamtS-siegel zu versehen. m-m (der) der Schwämme Janitschky, und Holaubky ober Täublinge ge-nannt, wrrd verbvthen. 46)7 476$ 478 476- 538 480® Der. * AB ( 879 ) AB Seite. Nro. verkauf nach falschem Gewichte und Maaße. Sieh Taxen (Uiber-• tretaitgen der ). Sich auch Veräußerung, Versteigerung und Vorkauf. Verlangerungsfristen. Sieh Fristerweiterungen. Verlaffenschaften (die) der aus dem ungarischeuStudicnfond besoldeten oder pensionirtcn, ohne Testament verstorbenen Geistlichen sind in 3 Theile zu theilen. 284 4664 — — ( wegen der Abgabe von den) zum Normalschulfonbe, werden die Verordnungen in Krain erneu. ert' 344 4688 Verlaffenschaftsabhandlung (wann vor der) das Vermögen unehelich gebohrner (Personen in Lbcrö-stcrreich dem Kreisamte anzuzeigen ist. 259 4645 -- — (bei) der unadelichen Erblasser, welche Dominikal-Realitäten oh» ne Jurisdiktion besaßen, wie sich die Gerichtsbehörden im Jnn-viertcl verhalten Men. -94 467» — — ( bei) find von der Behörde, die dem Armcninstitute zufallenden Vermächtnisse gehörig anzuzei-gen. 638 4*67 Ver- C 880 ) SöP Seite, m», Vcrlaffenschaftsabhandlu-rg§ - Be- hörde» (von den) in Mahre» und Schlesien soll -eine Abschrift des Testaments oder der Bermö-gensbtsckreibung eines verstorbenen Geistlichen dem Landde-chante ausgcfolget werden. 12 451 i Vermachtniß C frommes) ist von der MortnarS- oder Sterbtaxe be-fre?>4. 21 4517 •— — z»r VrrLheilung unter Arme, wenn dazu nicht Jemand vom Erblasser bestimmt ist, ist in Oesterreich unter der Ens von der Regierung zu vertheilcn. 6»? 45 — — (ein jedes bent Armeninstitute >, zufallende) > ist von den Berlas-< , senschafksadhandlnngs - Behörden gehörig anznzeigen. 638 4367 dkkMögkN (in Fallen der Exportation eines) oder der Emigration in die f. preußischen Staaten bedarf es keiner Reversalicn de obfer- 51 454A unehelich gebohrncr Personen (wann das) won den Obrigkei-ten in Oberösterreich vor Verhandlung der Verlassenschast Sem Kreisamte anzuzeigen ist.' <59 4<4£ Ver- Sü£ C 881 ) ^ » Seite. Nro. Vermögen ( wie das ) der Militär-Par, theyen der Erbstcuer unterlieget. 264 4650 — — < wenn eilt geringeres ) in den v Steuer-Fassione» der Juden angegeben wird/wie sich zu benehmen ist. 367 4654 348 4693 •— — (zur Erhebung des) der Militär - Mannschaft. Sieh Konsense. — — (Montanistisches). Sich Mon- tanistisches Vermögen. r — — des Staates. Sieh Gtaats« Vermögen,. Vermögensbeschreibung. Sieh Jn-ventarium. VerördNUNgM ( wegen Aufhörung her pohlischen Uibcrfttzung bei den) und Bescheiden der Kreis-Lmtcr in Westgalizicu wird der Termin verlängert. e/o 4657 — —. ( bte ) wegen der Abgabe zum Normalschnlfonde von Berlassett-schasten, werden in Krain er-' neuert. 344 4688 Verpachtungen der ©i-nteht&miUaten (wegen der Eingaben über die) Weisung in, Bdhive», 346 469t XV. Band. ißt*' K i r AS c 882 ) Srile. Sir#, Derpfletzsamt (Militär - Haupt.) wird wieder aufgestellet. 23, 46it Versatzämter ( die Winkel-) in Nie- -k' -V derösterreich werden abgestellet. -428 4?S3 Versenhuugcn (Geld-), Sieh Geld-. abfuhreu. Versorguugshausern (zur Uibernah- me der Kinder aus den.) zur ) Erziehung sollen die Unterthanen von Wirlhschaftsäinttrn aufge-muntert werden. 34g 460, Versteigerung (der) oder Veräußerung d liegender und fahrender Gü- ^ ter unter dem Schätzungswert^ the ist in Exekulivns - und Konkursfällen nicht mehr Statt zu ^ ‘ _> geben. 43 *- — (bei -nicht verkaufte liegende Gü-7- ter, wie an des Besitzes unfä- hige Gläubiger eingeantwortet , werden können. Verkeilung eines Bermachtnißes für die Arme. Sieh Vermächtnis zur Vertheilung unter Arme, Verwaltungsart der Jnrerkalar--Ein- ' künfte geistlichem Pfründen in Westgalizien. , '*140 — — der milden Stiftungsrealitüten i in Westgalizien. *45 ' ' ' Ver- , * r . > P. 4535 4881 4580 4627 C 883 ) Seite. Nr». Verzäunungen. Sich Aaune. Verzeichniffe. Sieh Beförderungen, Exiesuiten-Priester, und Klassenverzelchnisse. s Eintrieb-vekbot wird von Seite Preußen aufgehoben. 249 4630 — — c gemaßtes) sollen die Viehhändler nur an berechtigte Fleischhauer verkaufen. 050 4642 —i ~ (das über die preußische Gränze zur Meide oder Uiberwintcrung ' einpassirende) in Westgalizien ist zollfrey. a 66 4651 — — darf ein Unterthan des Landes Oesterreich ob der Ens in Step-ermark, ohne kreisämtl. Zeugniß über den Erkauf zum eigenen Gebrauche nicht kaufen. 333 463, ( über den Ausfuhrsverbot des) sollen die Zollämter in Oesterreich ob der Ens ihre Aufmerksamkeit verdoppeln. 39» 47-7 — — < der Trieb des) in das Ausland ist über kleine Komme^iaistrassen nicht zu gestatten.' 43z 4755 — — (des Schlachr-) Vor - und Wie- derverkauf soll auf den Markten in Kapnken nicht gestattet wer. — # j. den. ''' ' M t i e 45» 47^7 Vieb «<)* C 884 ) So» Seite., Nr». ^ Vieh ( wenn 3 oder 4 Stücke ) zugleich erfraufeit, /olle» die Obrigkeiten in Westgalizien solches sogleich dem Kreisamte anzeigcn. 614 484$ Sieh auch Borstvieh, Hornvieh, Mastvieh,Ochsen,Schlachtvieh, Stechvieh, Triebvieh und Zugvieh. Vieheintrieb nach Südpreusten ausWefi- galizien wird gestattet. 2,5 4593 Viehhändler i« Oesterreich ob der Ens dürfen ihr Mastvieh blos an Fleischhauer verkaufen. 330 3672 — -* (fremdes Borstenvieh durch Böh-. men treiben wollende) sollen das Haupteinbruchsamt, bei welchem sie austreten werden, auzeigen. 588 4832 Sieh auch Viehmärkte. Viehmärkte (wi- sich die auf) Mahren aus Böhmen begebenden Viehhändler und andere Käufer zu benehmen hab.c«. 494 478* Vikar (apostolischer) der k. f. Armee» Desselben erweiterte Besuguiß zur Dispens in geheimen Ehehindernissen. 4*0 474* Vikare (Bezirks-). Sieh Bezirks-Vikare, ,'nd Dechant (Land). 1 V ' Vik? C 886 ) «O# Seite. Nra. Viktuülien (»»It ttr bestimmte« Taxe der) iffc nicht abzuweichen. 697 4556 Sich auch EßwstarM «nd Lebensmittel. Viktualtaxe und Unschlittaxe ist auf dem Lande in Böhmen genau zu beobachten. 221 4596 Vindizirung ( zur 1 des Eigenthums und zum Anspruch auf Best? in Ostgalizien wird die Frist erstrecket. 49 434» Vitglizim ( die Banks-Obligationen, worauf) haften, sollen in Hofkammer-Obligationen umgcwcch-felt werden. 458 4?6, Vogteyherrschaften. Sieh Kirchenrechnungen. Vöklabruk. Sieh Frankenmarkt. söOrföUf ( der Verboth des) des Getreides und Griesclwerkes wird in tarnten erneuert. 395 472» — — der) und Wiederverkauf des Schlachtviehes soll in Körnten^ nicht gestattet werden. 45° 4757 — — (das Verboth des) des Getreides wird in Krain erneuert. 497 4784 —. «_ dev Schaafwskle. Sieh Tchgstf- wolle. K r r § Vor- VE ( 886 ) šilit, Nr». Dormerküng (eine mit) in emer andern Provinz behaftete Aktiv-forbmmg ist ih 'bic Konkursvcr-hckndlnng bei dem Personalrichter einzuziehen. ,,5 4<5; , lienzufuhr hört auf. 356 4<>4* r~, — (feine) ist von den Kceiskommis-sariaten ohne sogleiche Luitti-rung oder Zahlung zu stellen. 34» 4695 Vorspannsfuhren zu Verführung des Schubes sind manthfrey. 235 4<$j j — — und Frohnen. Sieh Frohnen, t*- v- und Schlafkrenzer- Forderungen, wann in Tyrol vorzulegen find. 699 4889 -^uitiungen, auch jene über den Schlafkreuzer sind mit einer Totalkonsignation einzusenden. 137 4577 Vor- Seite. Nrs, Vorstädte (in die ) sind in Wien die Baumwolle-Magazine zu verlegen. 48^5 W. V rvfm Djmo< Wüitret^»§ wie die fremden nnd zum Lheile ausser Handel gesetzten ) welche während der Anwesenheit der Franzosen in einige Bezirke der Jniierbsterrcichischen Provinzen eingeführt worden, zu behandeln find. i*7 457? <— —* (in den Gesuchen um Pässe zue Einfuhr fremder ausser Handel gesetzter ) muß das Gewicht, Maaß, Zahl und Werth bestim- tfttf werden. 537 4799 r- — ( wegen Versendung der ) nach der im Aufruhr begriffenen Turkey , lvrrden die Handelsleute gewarnet. 539 4» »5 Sieh auch Florentiner Seiden-Waa-ren, und Wirkwaaren. Maaren-Artikel. Sieh Artikel und Fabrik/ ttzS iO$: ÄH* Wachs- %* C 888 ) S(1# Seite. Nrs. Wgchö-Ta^et ( der ) »der sogenannte -;jn;: ’•/'> Gcsunbheits-Taffet, ist als ei» auf« fr Handel gesetzter Seidenstoff zu behandeln. 482- 4754 Wahl (bep der) der Magistegtsrathe, wie auf die ScitenaUestate Rücksicht zu nehmen ist. 345 1 4689 Wahlfähigkeit zum Richtcramte (wann hie Gesuche um Prüfung zur) in Bödmen rinzubringcn sind. 11 4510 Ä?lÜHeN (die Ausfuhr des) aus Wcstga- lijien wird unbedingt erlaubt. 460$ Sieh auch Getreide. Wallfahrts- Bilder. Sieh Chriften--, lehr- Bilder. Wechsel (weder) noch Bankozettel sind von Beamten in Briefen an die Brief» post zu übergeben. r,6 4603 Wegflind (die Forderungen an den) in Böhmen, wann dir Strasicnarbii-trr undMateriallreferanten -nzu-< > t: i zeigen haben. 484 477? Wegmauth (Errichtung einer) in Ärain wegen der Kanker Bankalstraffe. 40 4i4^ rr T- (für Umgehung einer) oder Gränzmauth, dann LandschrankcN mit Triebvieh wird die Strafe bestimmt. 53 4540 ' ' * Weg- %a§ C m ) m SSeite. Neo. Wegmnuth (errichtete ) zuRawa in Ostga- lizien. 391 4717 — — zu Nadworna in Ostgalizien. 417 4738 ■*— — zu Kutty in Ostgalizirn. 461 4766 5QGc(;rftUcfe (von Deserteuren «lirgebrach-re). Sieh lieferte urc aus dm 1 Bayrischen re. Ländern. Sßeine (iiir Vorbeugung der Verfälschung der ungarischen) in Mestgalizicn bekannt gemachte Maaßrcgeln. 331 4<74 -7- r— (bie Begünstigungen der ungari- schen) in Ost - und Wcstgalizien werden auf die österreichischen und sonstigen erblandischen Weine aus-gedehnct. 57« 47»» — — (mauthsreye Einführung so vieler) V.; inKärnthcnund Oberösterreich als an die Franzosen abgegeben werden mußten. 486 4775 Weinaufschlag (in Auschung des Ar- Nicnsonds- und städtischen) inTriest, Zollgesctzc. 5'3 4797 . Wkxbbezirkskommando (vom) und 0- dem Kreisamte einverständlich, habe» die Uebcrstedlungs- und Mili-tarentlassungs - Betvilligungen zu zeschchm. £°6 ^839 West- K ? k S < 89» > 1e# ttÄS, . Seite. Nr». 2^kstgaliziey (der,Ki»«chttiitg<-Hofkom-1' miffar in) ©r?». S-ntntmmwberf zu in Gouverneur ernannte und t fiate bee <šjW$&$S!S -komwistion ein Landcegudernium „ ’ii 'f.'ltt'l lt.37')l Seite. Nr»! schüft eigenrnachgig nicht beur- ^ - tauben. 651 4374 AoÜfrey smd Kunstwerke, auch Kupfersti- i che z»r Bildung junger Künstler. 33 Asz& — —• ist btos die Einfuhr de» weißen Mehls Ätid rohsn Fleisches «ach Venedig"- ' 47 4539 *— — AuSftlhr des Getreides und Grie-felwerks, dann Eiirtrkeb des Hern-’ L Viehes nach Jnneröstedreich auf 6 Monate, 235 46 iS — — ist in Westgatizien das zur Weide »der Uibetrointenfiig über die preußische Granze einpassirenbe ^;th. . ■ 266 465, — “ Einfuhr (wie die Fristerweite- rung'der) des Getreides, Grie-felwcrks und Schlachtviehes in Beziehung auf Tyrol zu verstehe» -st. 4,2 — — Einfuhr (die Frist zur) des Ge- treides und Grieseliverls, dann Eintrieb des Hornviehs aus Hun-garn nach Jnnervstcrreich, Triest re. wird bis Ende Julius 1802 erstrecket. j4e “* *’” Einfuhr des Schmalzes und Spe- ckes rc. dann des Schlachtviehes aus Ungarn nach Jnnervstcrreich. 622 4858 ^DÖ^^OrbOttifiett (der erneuerte Unterricht der) wird den Bankah- 473) 48 »L So» c 896 > ®fj» Stili. Str». Gcfälls - Administrationen, zugc-sendet. r 295 467 i Man sehe auch MaUth, MkgMaUth u. d. gl. Zollpatent c d>« rm 44. Absätze des) enthaltene» Begünstigungen werden den Krakauer Jahrmärkten bewilliget. $40 4620 Zomölkker Preußische Bollettantenstation wird in ein HaupteinbruchS-Zoll-amt verwandelt. 547 4g u Zugvieh ( wie mit eigenem) die Unter-thatten in Westgalizicn die Froh- . neu und BorspannSfuhren zu leisten haben. 497 478» ^3UttfttobC C welche Laxe an die ) von einem von der Zunft deS einen OrkS in den andern übertretenden Meister zu entrichten ist. S" 4794 Zusanimengebungder Brautleute. Sieh Brautleute, und Kopulation. Zuschuß (der) auf Banko - Lbligäiioncn wird aufgehoben. »58 4642 Zuschußleistung auf Kupferamts-Lbli- gatiouen wird aufgehoben. »39 4379