llllilimilUllllliiiiNiiimiiiiiiiiiiiiiiiliiimlnilin] VO/I / * "**■ Vtf’ foškem tnSA^, '/* < e ^ . < rMrutA>/t <■ /wvÄvvrtv/ eü/er (Vtro/w/otf/t u'/yn ( Iv/a /> ro/wwa/s (W/z ei t/e t i t >/. i Zirasre ?t dalaarvlt (/a//zy bei entstehenden Klagen aber hierüber ist Untersuchung zu pflegen, vom 9. Iäner. if 1685 Kreisämter sollen die in dem Schubpatente gegen bas Eindringen der Bettler enthaltene Vorsehung genau befolgen, und jede Gemeinde solle die noch arbeitsfähigen Bettler zu Gcmeindroboien, Bochen-gängen, Wegeyersiellen u. d° gi. verhalten». Dom 9. Inner. ,i& ft 2 $684 Nro. Seit. 1684 Die Bergschiniede werden provifionsfähig erklärt, vom 9. Inner. 18 1685 Regulative wegen des walbämtlichen Be- zugs der sogenannten Wiüengelder von den Holzauszeigungen in den Gerichten Schwaz, Rattenberg und Kucsstein. vom 9. Ja-nek. 19 1686 Die sogenannten Querzitroneu, eine Rinde zum färben, unterliegen künftig eben demselben Einfuhrsjolle, der schon bisher von dem Gelbholze zu entrichten war. Vom 9. ^ Inner. ^ 25 Eine weitere Verordnung »om 9. Inner fielj rüLwarts im Nachtrage unter der Zahl 1925 nach. 1687 Die Landesinwohner werden von dem Holzdörren in Oefen gewarnet. vom 1 o. Inner. 26 16S8 Wie Menschen, die von Wippern gebisseu worden find, zu behandeln sind, vom 12. Inner. , 26 Erne Verordnung vom 12. Ianer sieh auch rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1882 nach. 1689 Ausständige Transportfuhrlohnsvergükun-gen können bei Filialkassen in Sortem Contributionis angenommen werden, vom J 3. 3«ner. 27 Ei- M' C' * ) S?rt>, Sekte. Eine Verordnung vom 13.14. 15., und zwo Verordnungen vom i& Ianer, sieh auch rückwärts im Nachträge unter den Zahlen r88z 1884 ^88Z1886. und,887. nach. 1690 Die Konsistorien sollen von den landesfürstlichen Verordnungen nicht abweichen. vom 16. Ianer. / 38 1691 Vorschrift wegen der Bergwerkspraktikan- ten. vom 16, Ianer. 28 1692 Einfuhr der ausländischen steinernen Dosen wird verboten, vom 16. Ianer. 32 5693 Stempel für die Reverse der Invalidenbräute , dann bei den Berichten über Utbeo-siedlungsgesuche ist keiner erforderlich, vom 17. Ianer. ZZ 4694 Wegen der Aufsicht über die Aerariglhsiuser. vom 17. Jane?. 35 1695 Weisung wegen der patentkrte« Mäkler in Triest, vom 17. Ianer. 35 2 696 Die jüdischen Koscher-Konsumtibilten Taxie. rer werden abgestellt, vom 17. Ianer. 36 1697 Umlauf gewisser Ragusanischer Thaler wird verboten, und den Gold - und Silberarbei-fern anbefohlen, bei schwerer Verantwortung keine in» - noch ausländische Münze weder zu beurcheilen, »och einzulösen, sondern an, die Regierung zu übergeben, vom 561. Ianer. So® C ° ) ?uS Nro. Bitte,. 1693 Äriegsdarlehenspatcnt. vom 21. Ia-ner. 38 $6,9 Wo das Mehl zum Zwibacke in Triest für auswärtige Schiffe kaufen ist. Pom 21 - Inner- 44 Erne Verordnung vom 21. Inner , sieh rüEwarts im Nachträge unter tzer Zahl 1888 nach.. 17Q-) Wie der Beweis durch Kunstverständige in - Tranksteuer -Heyorcheilungsfällen zu veranstalten ist. Vom 22. Inner. 4$ 1701 Vorschriften für die Stadt Prager Fleischer- junft. vom 2>’. Ianer., 46. 1702 Blätter« gedruckte oder geschriebene durch Ständelweiber auf denStrassen auszuschreyen, und zu verkaufen« wird verboten, vom 22. Inner. 5S1 1703 Wie das Patent über den Handel und die Zahlungen nach Frankreich, und in die von den Franzosen besetzten Länder einstweilen in Exekuzion zu bringen ist. vom 22« Ickner.. 52 170 t. Verbot neue Eaifenfabriken in Triest zu errichten. vom 23. Inner. 53 1705 Wegen der Aufsicht auf die in die t k. Städte kommenden Fremden, vom 23. Inner. $3 ( » ) M Uro, -s., : 'i ©elfe, 1706 Wegen Abzug der Arrha von dem Gehal- te des Aufsichkspershnals. vom 23. Inner. 53 1707 Künftig sollen die Skandtabellen von den Gymnastglpräfekten mit Anfang jedes Schuljahres abgefoedert t. unb an die Landes-sielle eingeftnoet werden. vom 24. Ianep. Z4 Eine Verordnung vom 24. 25., Zwo Verordnungen vom 26 , tu ite vom 27., und eine vom 28. Ianer , sieh rückwärts unter den Zahlen >839 *89^ i§9M892. 1893. und *894 «ach. 5708 Vorschrift bei dem Drucke der zu öffentlt-. chen Vertheidigungen bestimmten Sätze, vom 28- Ianer. 5> 1709 Feuerordnungen für die Städte und Märkte in Krain- vom 28- Ianer. 5,5 1710 Feuerordnung für das offene Land in Krain. vom 28. Iöner« St 1711 Erläuterung der Verordnung wegen Bestimmung der Länge des Klafterholzes, vom 29. Ianer. l®l 1712 Wegen Rettung, der durch Dämpfe betäubten oder erstickte», Menschen, vom., 29. Ianer. I0® Zwo Verordnungen vom 29. Ianer sieh rückwärts im Nach^ a 4 ees- C o ) Pro. Seift. Lksye UMtet 6en Zahlen 1895. un6 1896. nach. S713 Daß die vom Landmanne bei Visitationen angefordert werdende Entkleidung von Seite der Taback * und Stempelgefälls - Aufseher sogleich ahzustellen sey. vom 30. Inner. loZ 1714 Vorsichten bei Ertherlung der Pässe, vom 2,0. Inner. 106 1715 Wie über die Bescheide und richterlichen Verfügungen des Obersthofmarschallenamtes die BeschwerdführungenPlatz greifen, vom ' 30. Ianer- 109 1716 Daß die Quittungen über Pensionen, de, ren jährlicher Betrag die Summe von 50 fl. Nicht übersteigt, vom Stempel befreyet sind, vom 30. Inner. 110 17x7 Der Gebrauch der brennenden Wachsfakeln und Windsichter wird auf den Brücken vor den Thören WieyS verboten, vom 30. Inner. lit f?ig Entrichtung desOehldazeS in Triest, vom 30, Ianer. ,t m 1719 Polizeivorschrift für Innsbruck, vom 30. Iüney. 113 Eine Verordnung vom so., und eine vom 31. Ianer sieh rück-würts im Nachträge unter dete Pahlen 1897. «Hb 18,98- nach. 172't ( s ) ^ Nro. Seit«. 1720 Von Pseudonimischen Denunziazioneu ist kein Gebrauch zu machen. vom 3t. Istner. 140 1721 Keinem seine Beschwerde an einem Amts- tage anbrtngenden Unrerthan darf der schrtft, liche Bescheid verweigert werden, vom Zt. Inner. *4» Februar. S722 Die Beobachtung der Polizeiverordnung in Jnnfbruk wird neuerdings befohlen, und die Obliegenheiten der Gemeindvorsteher bekannt gemacht.1 vom 3. Februar. *43 17.3 Wie sich beiPlrlver- und Salniter-Kontra-bandcn zu benehmen seye. vom 4. Februar. *4? 1724 Auf welche Art die Unterthanen ihre schriftlichen Anbringen an den Unterthansadvokaten an der Post abzugeben haben, vom 5. Februar. *49 X725 Bei Apotheken soll Niemand in die Lehre ausgenommen werben, der nicht die zu Erlernung der Apothekerkunst nöthtgen Dorberei--tungskenntnisse besitzet, vom A. Februar. tZo Eine Verordnung vom 6. Februar steh rückwärts im Nachtrage unter den Hahlen *899' wß >1926, nach. a 5 *726 MS ( o I W SZ.fi?.. Etite«, 1726 Wegen Negulirung der Lokalgerichtsbarkei- ten für die Untertanen. vom 7. Februar. lAr 1727 Die Erbsteuergebühre» sollen von den Par- theien , oder ihren Bevollmächtigten unmittelbar bei der Erbsteucrkasse abgeführet werden, vom 12. Februar. iZz 1728 Aufmerksamkeit auf die Provinzial - und 1 Vorstadttheater Wiens zu. tragen, vom 13- Sehr. i£$ 1729 Einfuhrszoll vom fremden Salmiak wird auf.2^ fl., pM Zenten erhöhet vom 13. Februar. 155, . 1730 Daß bei dem Salzverschleiße auch von den Dominien und Saizhändlern der softe Theil in Kupfermünze angenommen werden solle-, vom 14. Februar. iZtz Eine Verordnung vom 14. Febr. Sieh rückwärts im Nachtrags unter der Zahl 1900 nach. 1731 Das fegenaaite Tartelspiel wird, da es mit dem Lottosxiele gleich ist, ebenfalls perboten. vom 17. Febr. 157 1732 Die Erlaubniß auf freie Hand zu arbeiten , solle beschränket werden, und die Magistraten und Obrigkeiten sollen die Anzahl der Meisterschaften nicht vermehren, vom 19. Februar. 158 1733 Fragner, Greisler, Käßstecher, dann mit Ger - und Dutterhandel Gewerbfteibende syl- U» AO ( o ) AjO M'0, 1 • Seite., len sicb des Verkaufs enthalten. Vom iy/ Sebruar. 159 1734 Wie der künftige Kalb - und Schöpsenfleisch-fag von Fleischhauern zu beobachten käme« vom 20. Februar. i6q »735 Die Studtmagistrateu und Ortsgerichte können den unvermöglichen Pqrtheien die Vormerkung , ober auch die Nachsicht der Taxen bewilligen, vom 2p. Februar. 16t 1736 Grundsätze wegen Transferirung, Verpfändung und Verleihung der Gewerbe, vom 20. Februar« * 162 1737 Daß kein Schmicdmeister, der nicht die Vieharzncikunde erlernt hat, ausgenommen werden solle, vom 20. Februar. 166 1733 Die Bespannung dcrjengen Gelegenheit, mit welcher ein Beamter, oder dessen Stell-verkrct.r die mit Magazinslicferungen beladenen Fuhren zur Richtigkeitspfiegung begleitet , wird von Entrichtung der Wegmäuth-gebühren befreiet, vom 21. Februar. 167 1739 Entwurf zu zweckmäßigerer Verfassung der "jährlichen Kommerzialtabellen. vom 21. Februar 168 1740 Die Verordnung wegen der bestimmten Fallfrist zu her, den Beamten bevorstehenden Aufforderung über die Restzettcl wird auch ln Mähren zur Nachachtungchorgeschrieben. vom 2i. Februar. 178 1741 Wie die, über die dem Schnlfvnd zugehörigen Verlaffenschaftsbeikräge verfassndenVer- ■ AE ( » ) HO zeichnisse, und in welcher Zeit einzubrin-gen sind, vom 22« Februar. ig» 1742 Zensursvorschrift. Vom 22. Februar, iga 1743 Bekanntmachung, daß zu Klagenfurth ein eigenes Bücherzensur » Revisivnsamk errichtet wurde, vom LZ. Februar. 195 $744 Polizeiunterricht für die Munizipalstädte und Märkte in Tirol, vom 24. Februar. 195 1745 Die in Händen der Partheien befindlichen Restscheine über die rückständigen Transport-fuhrlohyszahlungen auf.bie Gemeinden umzn-schreiben, und in Sortem Contributionis aufzurechnen, vom 26. Februar. 217 1746 Sicherstellung des Waisen - und Kuratelvermögens. vom 26. Februar. 217 1747 Der Ursache übermässiger Preissteigerungen der Getraidsorten ist sogleich vachzuforschen, vom 2b. Februar. 21g 1748 Bischöfe und Konsistorien sollen ohne Vor- wissen der Landesstellen keine besondere An-dachtsübungm veranlassen. vom 27. Februar. . 218 1749 Zoll auf di« Orgelmacherarbekk. vom 27. Februar. 219 Eine Verordnung vom 27. Februar fleh im Nachtrage unter bet Zahl 1901 »ach. 1750 Weisung wegen Stellung der partikular Schubsfuhren«, vom 28. Februar, 219 TuS c ° ) 4o» Nr». Seike. 1751 Was in den Mauthpolleten über das nach Triest kommende Mehl anzumerken sey. vom 28. Februar. 22» 1752 Wie die Einschreibbüchrl für die Kanzlei- diener über die Zustellungen der Verordnungen im geistlichen Fache zu führen sind, vom 28. Februar. 220 1753 Wülsche und andere Ausländer, welche mit Lhieren in das Land treten wollen, siuv zurückzuweisen. vom 28. Februar. 221 Eine Verordnung vom 2g. Februar fiel} auch rückwärts im Nachtrage unter den Zahlen 1902 nach. Marz. Eine Verordnung vom 1. Marz, fleh rückwärts im Nachtrage unter -er Zahl 1903 nach. $754 Bei allen Konkursen, wo eine milde Stiftung Forderungen zu machen hat, ist dem Fiskalamte die Anzeige, und sonstige Auskunft zu gebe», vom 3. Marz. 222 1755 Die Mch - Fleisch -- und Unschlitttabellen in bestimmten Verminen einzubringen, vom 5. Marz. LSI 1756 Wegen Uibexsetzung des bollekirendm Zollamtes tiont «Krczpzowka nach Polhora, vom §. Marz. ' 823 «e? ( ° ■) So9 Nro. Seite. 1737 Erhebung der Stadt D-llach unttr" die Städte zweiter Klaffe. Vom 6. Utat$. 224 1758 Besitzer kleiner Lchenkörper zu deren Allo- dialisirung und Freimachung von dem Fcu-dalbande anzuleiken. Vom 6. Marz. 224 1759 Die Ecbsteucr, mit welchen öffenlichcn Fondspapieren abzuführen fty: vom 6, Marz 227 1760 Welche Schiff-und Pferdlcute vou der Re» fvutirung befreiet sind. Vom 6. Mä'rz. 228 1761 Die Gewerbe, besonders der Greisler, Fragner und Käßstecher nicht zu vermehren, vom 6. Marz. 229 $762 Die Einfuhr des ausländischen Stahls , Kupfers, Eisens, Q'ueksilbers, Schießpulvers, der Spiegel--und Giaswaaren wird nicht gestattet. Vom 7. Marz. 230 1763 Verzollung der schwarzen Ukrainer 3m«-- scheln oder Lammfelle, vom 7. Marz. 231 $764 Daß die Nepartirung der Rekrutirungs-Schulreparazions - und Schulbehaizungslosten sowohl auf die mit Rüken besessenen, als Ui-bcrlandHäuser zu geschehen habe. Vom 7. Marz. 2ZL 1765 Erhaltung der Hausmauern in der Stadt, und den Vorstädten Wiens» vom 9. Marz. 234 1766 Daß auch die Pupisiar - Stiftungs - Kirchen-und ehedem vinkuitct gewesenen Kapitalien auf höheres Immffe, jedoc!' ohne 2 pro-zenktgec Grgkifikazions Verabsiig ang tim je-- fetzt werden können» vom lc$ Machz» 2AZ Eine to» c ° ) to» Seite. 'Nrs. 'n , Mine andere Verordnung vorn iv. und 11. Marz, sieh rückwärts im Nachtrage unter den Zahlen 1904 und 1935 nach. 1767 Pauschalreisegeldcr, Pftrddeputate, Holz-tmb Lichtgeldbeiträge der Beamten sind zu den Einkünften, von welchen das Kricgsdar-lehen bezahlet werden muß, nicht einzube-ziehen vom 12. Marz. 2ZZ 176g Der Genuß zweier, vder mehrerer Stipen- dien zu gleicher.Zeit wird wiederholt schärfest untersagt, hiebei werden sämmtliche ^ Kärntnerstipendiengeniesser angemahnet, ihre vorschriftw.ässigen Fortgangzeugnisse in den gehörigen Zeitfristen an die Landesstelle einzuschicken, vom 13. Marz. 236 1769 Der Ausbreitung des Skraffenraubes durch Visitationen vorzubeugen. vom 13. Marz. 2Z8 1770 Vorschrift über Rekurse in Gewerbssachcn. Vom 1 3. Marz. 2,9 1771 Zoll bei Ein - Aus - und Durchfuhr des Ncu- gewürzcs. vom 13. Marz. 241 1772 A» welche« Tagen die Schauspielhäuser geschloffen fci;n sollen, vom 1.3. Marz. 241 1773 Vorschrift in Betreff des Gerichtes Königsberg. vom 13. Marz. 242 Mine Verordnung vom 13. Marz, sieh ««ch rückwärts im Nachträge urm W ( O ) Nrs. unter der Zahl 1906 und 1927 nach. 1774 Wie das, der Armenkasse zufallende Perzent von Lizitationen abgenommett werden soll, vom 14. Marz. 244 3775 Der Gebrauch der Vcrkürzungswörter in den Handlungsbüchern wird unter Strafe der» boten, vom 14. Marz. 24Z 1776 An Sonn - und Feiertagen werden gericht- liche oder freiwillige Versteigerungen vorzu-^ nehmen verboten, vom 14. Marz. 246 1777 Bicrsatz ob der Ens- vom 16. Marz 247 1778 Wegen des eingerichteten dritten Postrittes' der Ordinairepost in der Woche zwischen Brodi und Dubno. vom 16. Marz. 24F 1779 Verbot des Schicssens att öffentlichen Oer- tern. vom 17- Marz. 248 1780 Pulver - und Salniterfchwärzer, wann ihres Arrestes entlassen werden dürfen, vom 18« Marz. 249 itine Verordnung vom i8* Marz, steh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1907 nach. lyg i Hierländige Schiffknechte sollen sich nicht bei ausländischen Schiffmeistern verdingen, vom 19. Marz. 249 1782 Bet Abgang der Milttärchirurgen sollen die Kreiß - und übrigen bürgerlichen Wundärzte das kranke Militär besuchen und die Rekruten visitiren. vom 19. Marz, 250 1783 HE C«) Uro» Seiie. 1783 Nähere Bestimmung des Prager Holzgro- schcns. vom !l). Marz. 2ZI 1784 Die Ausfuhr der Knoppern wird wieder gestattet vom 20. März. 2ZL 1785 Das Mauthamt wird von Buszno in Gal- lijieir nach Bialopole übersetzt, vom 20. März. 2ZL 1786 Erhöhung der Poststrecke zwischen Klagcn- surt und Velden auf i-£ Post, vom 20. Mar;. 2§S i 787 Vorschüsse, welche der Staat den Dominien zur Unterstützung der nochleideiideii Unkcrtha-nen leistet, sind als wirkliche VSrfiönes in rem anzusehen, welchen das Vorgangsrecht ' vor allen auf diesen Gütern schon intabulir-ten oder weiter borgenden Gläubigern zu-stebet. vom 21. März. 2§ß 1788 Kein Mitglied der Bürgerschaft, welches in wirklichen landesfürsilichen, oder städtischen Diensten angi stellet ist, darf jum 9ts# präseukanten des bürgerlichen Ausschußes ge- wäblck werdest, vom 22, März' 26/ 1805 Wie sich in Eintreibung der obrigkeitlichen Rcntresten Und aller andern aus dem Bande der Ünterthänigkeit entspringenden Schulden, dann bei Klagen zwischen Herren und Utifer-thanen zu benehmen sey. vom 4. April. 26^ Zwo Verordnungen vom 4- April, sieh rückwärts im Nachtrage under den Zahlen 1911 und IfyH ßrach- I. April. 265 bi lg 06 Sa* c ff > W Nrs. Sekte- igoö Daß auf den ordentlich gebauten Seitenstraffen Radschuhe gebraucht werden sollen. Vom 8- April. 2,fi Mehrere Verordnungen .vom 8-April und eine vom to. April, sieh rüEwarts unter Len Wahlen 1913, 1914 / 1915z *916 unL 1917 nach. 1807 Bairischer Groschenumlauf und die Erneuerung der Münzpatente betreffend. Vom io. April. 272 1808 Daß Vorschüssen, welche der Staat den Dominien zur Unterstützung der notbleideu-drn Uukerthauen leistet, das Vorgangsrecht vor allen auf diesen Gütern schon intabu-lirten oder weiter borgenden Gläubigern zustehe. vom 10. April. 273' $809 Privilegium für Karl Leopold Röllig zum Alleinverkauf des von Ihm erfundenen musikalischen Instruments Orphika genannt, vom 10. April. 274 1810 Wann den, bei dem Militär dienenden obligaten Leuten von ihrem Vermögen etwas ausgcfolget werden dürfe. vom 12. April. 277 28" Erläuterung wegen der Pferddeputate, von welchen die Kricgssteucr zu entrichten kömmt. Vom 14, April. 2/8 1813 %# < e ) SOS* Mo. ©«iff, |gi2 Von einer epidemischen Krankheit die schleunigste Anzeige zu machen. vom lL« April. 279 >813 Einfuhrszoll auf ausländer feinen ©gnb oder zerribene Kicßlerde zu Fabrikwaaren. vom 17. April, 28® Die Verordnung vom 17 April, sieh rückwärts im Nachträge unter der Zahl 1928 1929 und 1930 nact). 1814 Daß der Gallizisch - alt -- legitimjrte Adel wegen erhaltenen Rittersiandcs des den §. §. 12 und 13 des Stempelpatenks benannten Urkunden und Schriften den Papierstempes der ersten Klasse bei Vermeidung der Patey-talstraft gebrauchen soll. vom 20. April. 281 j8l5 Wie sich bei den Abschätzungen und Versteigerungen in Ansehung der Hipothkargiäu-biger zu benehmen sey. vom 20. April. Lg? 1816 Erbländische Scheidemünze!» von 12. und 6 kr. werden in Umlauf gesetzt. Pom 30. April. 28$ Eine Verordnung vom 20. April, sieh auch rückwärts im Nachtrags unter der Zahl 19 8 nach. 1817 Die Ausrottung der sogenannten braunen Maykäfer und hieraus entstehenden schädlichen Wurme, vom 22. April. 287 1818 Wann bei Uebertreiungen des Papier - Kalender-und Kartenstempelpatentes die Geldstrafe bZ il, W < O ) Wo. ©effe. in dne Leibesstrafe abznändern ist. Vom 22. April. 29a Eine Verordnung vom 24. April, fleh rückwärts im Nachtrage unter -er Zahl 1919 nach- yf? 19 Landgerichte sollen alle ob politischen ober Kriminalverbreeyen eingezogen werdende Personen dem Polizeiamke anzeigen. vom 25. April. ' 29$ 1820 In Desertionsfällenwon Fuhrwesensknechten, wenn diese ein Vermögen besitzen sind hievon 30 fl. für das Milikärärarium einzu-ziehen vom 25. 2lpril. 292 1821 Den Kalk bei Führung der Gebäude mit L.hm zu mijdjen wird verboten, vom 29° April. 993 M (t tt 1822 Cvibenzbaltung des Beyölkerungsstanbes und die Häusrnnmerstlmg in Wien betreff sc uv. vom 1, Mai. 39^ Wie die G.suche »IN Bewilligung zu einer Bauführuag inst.unk si'yn müssen. vom 1. Mai 296 ?8M W.is.ing, daß alle Päcke ober Kisten, so nnk Ainksschi ist n von der Armee an die dem Hrfkriegs akhe untergeordneten Behörden gesendet weilen, an das Zoll- oder Dceißigst- “ M? M C' o ) M Mo. Seite, amt angewiesen werden müssen. vom i. «Tai. 297 1825 Erläuterung des Patents, wodurch aller Handel und Zahlungen nach Frankreich verboten worden, vom u Mar. 298 Eine Verordnung vom 1. Mai, sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1931 nach. igs6 Bei mündliche» Verhandlungen ist die Einlegung der Schriften verboten, und wird fi über die Aufnahme der mündlichen Noth-dursten, dann derselben Leitung die Vorschrift ertheilet. vom 7. Mai. 30® 1827 Die Abstellung des Mißbrauchs bei Pech- sammlungen, und wie dabei fürzugehen scy. vom 8. Mai. Zoz 1828 Daß die Praxis zur Advokatur auch bei dem k. Fiskalamte genommen werden könne. vom 9. Mai, 3°4 J829 Vorschrift für die Militär-Standquartier-stationen im Lande ob der Ens, sowohl in Ansehung der Benehmung bei Militärstandquartieren und Anrechnung der dießfälligen Zinsen als der Kassernenreparationskösten. vom 9- Mai. 3°5 18Z0 Maßbestimmung der Fässer im Lande ob der Ens. vom r 2. Mai. Z2Y Eine Verordnung vom 14. Mai, sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1920 nach. M 1831 föT( o ) N>'°. Seite. 4831 Bestimmrmg des Ranges zwischen denKrcis- u">> Echulkommiffären Vom 16. Mai. 333 183 •' Das? die Klogredte wider die Butowiner x Slbeiidicn an t ie Bukowiner Ortetet id)te zu verweisen seyn. vom >6 Mai. 334 1833 Hl'ker »'eichen Modalitäten Nit mm ange, ■ stellten Ccesoigkni ci-.ige Ki chcngiinide, of ec andere Grundstücke zugewendct werden sollen. Vom 22 Mai. 37Z 18.34 Die Erneuerung der Verordnungen, die Piehausschwärzung und den Vichverkauf bp treffend, vom 22. Mar. 33g j83j Krcißämker haben die Etrassendirekzion und die Etrqssc,ikommissä>s bei vo.fallenden Schottergrundsciniösungen zum Etrasscnbaue zu unterstüzcn. vom 23. Mai. 33g 5(836 Uiber die Vorsichten, weiche bei Uiberfuh- tm ZU beohachkcn sind, Pom 23. Mgi. Z°I $837 Vorsichten zu Bcftitignng der,derPftrdzucht schädlichen und zur Auswahl tauglicher Landbe-schcller, Pem 26 Ukai, 34t $8:8 A»f welche A t die. von der ökonomisch-patriotischen Gesellschaft in Böhmen hinaus-gegcbcnen Jfönomiid)m Fragen von den kor-rcspondirenden Mitgliedern , und Wirth-schaftsbcamtrn beantwortet werben können. Vom 26. Mai. -v $839 Weisung wegen Behandlung der Lehrjungeu. Pom 26. Mai. 35o Md W c » 5 «to? Nrs. ©cite, 1840 3n Betreff der ohne Halsband hcrumlaufen- den erkrankenden Hunde, vom 27. Mai. 551 Jg4i Auf die Rickligkcit der Vichstauds- Vieb-fleifch- und Uafchlittspreißtabcllcn soll genau gesehen werden, vom 2g. Mai. ZZ2 1842 Wie die Katalogen über Verlassenschaftsbü- cher cinzuscnden sind, vom 28- Mai. 353 »843 Aufstellung der kontrollirenden Marktrevisoren bei den Prager Fleischbänken, vom 28- Mai. 353 »844 Wann der Hausunrakh in Triest an die Strassen zu werfen ist. vom 30. Mai. 354 Eine Verordnung vom 31. Mai, sieh rückwärts im Nachtrage unter der Zahl 1921 nach. Zunius, »845 Behandlung der hunggrjfchcn Untertbaneu in den k. k. deutschen Eibländcrn und der deutschen Untcrchanen in den hungarischen Erbländern in Rücksicht auf die Aushebung zum Militäestande. vom 1. Iunius. I846 Wegen Behandlung der politischen Verbrechen und der dawider vorkoir.mcndcn Rekurse, vom 2. Junius. 1 Eine Verordnung vom $• Junius, sieh rückwärts im Nachtrage un-xxp der Zahl 1932 nach. h m? ?5§ c o ) MK Nro. Stike. 1817 Die Einsendung der Präliminar- Bauüberschläge hak zu unterbleiben. Vom 6. Junius. z6s 1848 Wie die Wohnungsänderungen und die Aufnahmen von Wtrthsleuten in Wien anzumel- den seyn. vom 8. Junius. 361 1849 Unterthanen der Lehensgütcr des Ollmützer Erzbtsthums sollen sich in keine Kaufkon-trakte überDomj»jkalrealitäten einlassen, vom 9. Junius^ 363 1850 Die Malktpreißtabellen sollen verläßlich ein- gesendet werden. vom 11. Junius. 463 1851 Wegen Abstellung mehrerer dem Strasscn- baue nachrheiltgen Gebrechen, vom 11. Junius. 364 1852 Wegen Untersuchung der Päcke oder Ki- sten mit Amtsschriften, die von der Armee an die, dem Hofiriegsrathe untergeordneten Behörden gesendet werden, vom 12° Junius. 372 $853 Verzollung bei der Ausfuhr des Tiroler Marmors, vom 12. Junius. > Z/Z 18 :4 Unterthanen aus Oesireich ob der Enns, wenn sie sich bei vorhahcnen Hcirathen mit Unterthanen aus Steiermark, daselbst mit den dort üblichen Melbzctteln ausweisen, sind keine Hindernisse zu machen, vom 12. Junius. 374 1855 C o > «Sira SeltS, ^£5^ Sog dos HcrumziehkN der Ausländer mit Käsen, Affen, Murmelkhiercn verdolhen fty. rom i . Iunius. 375 1856 Auch kein Korn und Weitzen soll ohneGu-bcrnialpaß außer Lo»d zu führen, «loubet - syn. Pom 1Z Iunius. 376 lS57 Verbot in Kroin des Echicsscns zwischen, ober nahe an Häusem, sowohl bei Geistlichen als andern Feierlichkeiten« Vom 13. Iunius. 377 1858 Verfassung der Auswanderungstabellen betreffend. vom ij. Iunius, 379 1859 Chirurgische Pfuscher, Winkelärzte und Quasalber nicht zu l'ulben , sondern es sind ihnen die Gewerbe cinzustellen. vom 17. Iunius« 379 jg€p Vorkehrung die ungegründeten Crstreckun-gen der Togsatzungen und Fristenerweiterungen an Seite der Advokaten, zu beseitigen« vom 18- Iunius- 380 jg6i Wegen Begünstigung der Salnitercrzm^ gung. vom 18. Iunius. 384 Zwo Verordnungen vom 1$). Iunius siehe rückwärts im Nachtrage unter den Zahlen I y22. und 1933. Ach- So» ( » > So» j Nrs. Seitf. 2862 Was auf den Zeichnungsststcken, welche Von den Hauptschulen eingesendet werden, anzumerken sey. Vom 20. Iunius. 386 S 363 Die Ausfuhr des Waitzen und Korns, dann der Austrieb des Fug - und Schlachtviehes in die benachbarten fremden Provinzen wird verboten. Der Austrieb des Borstenviehes aber nur gegen Gubernialpaß gestattet. vom 20. Iunius. 387 1864 Die Bewilligung der Ausfertigung der Abschriften aus dem ständischen Archive, und die Eintragung der Urkunden in dasselbe stehet den böhmischen Herren-Ständenzu. vom 20. Iu-nius. 338 1865 Wegen der ärarischen Schilttfuhrabgabe zu Triest. Vom 20. Junius. 388 18 66 Die baumwollenen Säcke werden demKo-merzialwaarrnstempel unterzogen, vom 20, Iunius. 389 1867 Zn den Berichten über Feuer-Wasser - und Wettcrschäden auch den Schadenliqnldazk-onsbetrag qufzuführcn. vom 22. Iunius. 399 l86s WegenAusfchrottung des Fleisches in Steiermark. vom 22. Iunius. 39t Eine verorbnung vom 23. Iunius fleh rückwärts im Nachträge unter -er Zahl 1934. nach. ** C O > Nro. Seite-: 1^69 Die Erklärung der Stadtsteischer, bis zur höchsten Hofentscheidung ihres Fleischrax -E.chöhungögesuches , um die dermalige Taxe auszuschrotten, betreffend., vom 24. Iunius. ß$3 1376 Unbefugte Arbeiter sollen seine Gewehre unter Bestrafung verfertigen. Pom 25. Iunius. 394 xjtffi Die Ausfolglassung eines Vermögens an Soldaten betreffend, vom 25 Iunius. 395 1872 Wegen der Verhöre in Kontreband - Angelegenheiten. Vom 26. Iunius. 396 1873 Daß auf die Quartiergclder der Staatsbeamten kein gerichtliches Verbot gelegtt werden darf, und auch keine aussergerichkliche Cession an den Gläubiger statt findet, vom 26. Iunius. 397 Eine Verordnung vom 26. Iunius sieh rucb’w'rte im Nachtrags unter der Zahl 1923. nach. 1874 Kinder, welche zu ihrer Erziehung, Pensionen vom Staate beziehen, sind eben fo, wie diejenigen, welche Stipendien gemessen, von Bezahlung des Untcrrichtsgeldes frei zu lassen, vom 27. Iunius. 398 1875 Wegen der auf den Gütern in Gallizien haftenden Acrartalfordermigen. vom 27. Iunius, 398 Ein« « ( o ) AS &». j Seite« Eine Verordnung vom 27. Iu-ttiue sieh rückwärts im Nachträge unter -er Zahl 1924. nach. 1876 Wegen der ohne Kundschaft betretenen Handwerksgesellen, vom 29. Junius. 399 1877 Die Wagenreparazions- und Schmiergelds, liquicojtonm der Echulkreiskommissäre sind jederzeit besonders einzubringen. vom 29. Junius» ' 401 1878 Daß die Länderstellen von allen ihren Verordnungen unverzüglich Ab rücke an die obersten politischen Behörden einsenden sollen. Vom 30. Junius. 40 t Nachtrag dek Äervrdnungen vom Jahre 1794« 1879 Wegen Eintreibung der Taxrücksiände. vom 20. Dezember. , 403 tggö Dre Hebammcnünterrichtsanstalten zu unterstützen. vom '«7. Dezember. 4°3 Nach- HO ( o ) HO Nachtrag Ver Verorduungen vom Jahre 1795. Nrö. Seite. igtfi Daß die Kontrahierenden nach den Kontraktsbedingnissen zu behandeln sind, vom Z Inner. 404 1882 Todesfälle der pensionirten Militärpcrso- nen anzuzeigett. vom 12. Inner. 404 *883 Salzfässerlieferung in Tyrol durch die Was-ftrfahrt auf den Jnnstrom wird dem Jakob Ganger zugcstanden. vom 13. Inner. 405 i§84 Wasserschäden-Dergütungsausweift sind in- dividuel zu bearbeiten, vom 14. Inner. 4o5 1885 Erklärung des holzersparenden Zugofens. vom iZ. Inner. 427 *886 Nachtrag wegen der Besoldungen der Kir- chenrechnungsführer. vom 16. Inner. 414 *887 Weisung, wie sich den mit Aetzungsvor-schüffen für sämmtliche Krimminalgerichte zu benehmen ftp. vom *6. Inner. 414 ,883 Vieh - Fleisch - und Unschlittspreiß - dann Viehstandsrabellkn betreffend. Pom 21. Inner. 416 »889 » ( o ) Sžrb. «Kette. 1889 Wie sich bei dem Ausbruche eines Konkurses in Ansehung der wechselseitigen Forderungen zwischen Grundherrn Und Grundholden' zu benehmen scy. vom 24. Inner- 4lf iS^o Wegen Einsendung der Aus - und Einwan- derungütabcllcn. vom 25. Inner. 418 1891 Wegen Freyerklätung des auswärtigen Handels mit gallizischem Sudsalzc zu Lande, vom 26. Inner. 41g 1892 Wie sich zu benehmen, wenn ein Magi- stratual -- oder städtischer Beamter eines schweren Verbrechens schuldig befunden worden, vom 26 Inner. 420 1893 Die Neisköstenliquldajionen der Kwisä,;te über Apothekenvisitationen bei dem Landes-ausschuße einzubringen, vom 27. Inner. 42b *894 Wegen Anlegung in öffentliche Fonds jener Uiberschüffe, der zum Güterertrag der Kammeral - und Etifrungsfonds - Herrschaft len nicht gchörigemGelder , die nicht den Un-tcrthanett vorgeliehcn werden, vom 2Z. Jchner. 43* I895 Unterthanett, welche Ihre Angelegenheiten bei dem Untcrthansädvokaten mün lich anbringen wollen, sollen sich nur am Mittwoche und Donnerstage jeder Woche 'beim Ziskalamte melden, von, 29. Inner. 422» -M NB ( v ) HS Nro. Seite. 1896 Daß die Verpflegungsgeldir Mir dH tie mit Assegno und Vollmacht versehenen Oberof-fizicre, keineswegs aber a» Unteroffiziere verabfolget werdin sollen. voNt 29. 2änet. 433 1897 Besichtigung der Postämter dürch die Ober- postämter. Voih 30, Ianer. 423 i 898 Die Tuchmanufaktüren und Fabriken sind zu Verfertigung der, in die Türkei gebrauchten Luchgattungen, vorzüglich der daselbst so beliebten Londrains anzuetfern. Dorrt 31. Ianer. 42Z «899 Wegen Einsendung der Reispartkkularien über Privatumersuchungen- vom 6. Februar. 424 ic, 00 Den städtischen Beamten sollen ihre Besoldungen nicht anders, als nach Abzug der Arrha ansgczahlet werden. Vom 14. Februar. 4^5 1901 In Betreff der Fourage für die Pferde der Kreisdragöner. Dorrt 27. Februar. 425 i902 Daß die Fristverlängerung zur Vormerkung der sächlichen Rechte auf die zu den Lemberger städtischen Grundbüchern gehörigen Realitäten nur auf 1 Jahr bewilliget werden, vom 28. Februar. 426 im e HO c • ) AS Seite. 1903 Auf welche Art die Verzeichnisse über die erzeugten, in die Aerarialemlösung nicht gelangten Bergproduktr zu verfasse» sind, vom 1. Marz. 426 1904 Vorschrift, wie die Verkündigung und Trauung der «katholischen Glaubensgenossen rinjuleiten sey. vom 10. Marz. 427 1905 Die kn Oestreich bestehende Einrichtung, daß die voo einer öffentlichen Apotheke etwas entfernten Landwundärzte mit kleinen Hausapotheken versehen sind, wird auch in Böhmen mit der gehörigen Kontrolle ringe-führt. Vom 11. Marz. 428 1906 Jeder Dcserzionsfall wird von den Regi- mentern dem nöchstcn Krcisamte angezeigt, vom 13. Marz 430 1907 Die Vorschrift, baß das Pfund Fleisch auf dem Lande um einen halben kr. wohlfeiler, als in der Stadt Prag ausjuhauen sey, soll genau beobachtet werden, vom 18. Marz. 431 1908 Der authorisirten Salnitererzeugung keine Hindernissein Weg zu legen, vom 2 6. Marz. 43» 1909 Daß das grundobrigkeitliche Propinations regale in keiner Betrachtung aufHefen, Treber und Spülig aüsgedehnek werden dürfe, son- AB ( o ) AB Nro. Sette, sondern diese frey zu verkaufen wären, vom 28- März. 432 1910 Vorschrift in Betreff der Aerarialvorschüsse zu Erbauung oder Reparirung der Militär-offrziersquartiere. vom 1. April. 433 1911 In Betreff der provisorischen Entscheidun- gen in Gränzsireitigketten. vom 4. April. 434 1912 Den Ausweis über den Preis des Korn und Walzens von 8 zu 8 Tagen etnzusen-den. vom 4. April. 434 1913 Vorschrift in Betreff der Wolfschußgelder, vom 8- April. 435 1914 Anleitung zu Bildung geschickter Kassebe- amten. vom 3. April. 43^ 1915 Die Gemeinden sollen die /Quittung' über die, an das Militär abgegebenen Naturalien binnen 14 Tagen an das nächste Magazin übergeben, vom 8- April. 437 i 916 In Bctreffder Oienstgebrechen bei den Kreis- kaffen. vom 8- April 437 1917 Wegen Einbringung der Schuldotirungen. vom 10. April. 438 %® C o ) AB Mo. Seit«. 1918 Dem Reliqisns-Kammer - oder einem andern öffentlichen Fond zugehörige Realitäten sollen an die Etaatsgükerverwaltung übergeben werden. vom iO. April. 44^ 1919 Wegen gesetzwidrigen Judenheirathen. vom 24. April. 441 1920 In Betreff der (Rekruten - Aushebung der, mit keinem Passe versehenen Jude» aus andern Provinzen. vom 14. Mai. 443 J921 Wie sich die Gimnasien bei dm Prüfungen der, in die Rhetorik übergehenden Cintaxi-ssen ju benehmen haben, vorn 31. Mai. 444 19:2 Bei Bcrmiethung eines Aerarialgebändes ist dessen Stand in dein dießfällige» Kontrakte zu beschreiben, vom 19. 3uniue. 4461 1923 Wegen der bei den Küssen regulirter Städte haftenden Rückstände, vom 26. Mai. 447 1924 Weisung in Bezug ans die Anstellung -zu Kassediensten und die Beförderuag bei denselben. vom 27. Iunius. 449 Fernerer Nachtrag. 192< Die Postbeamten zp Innsbruk, und in ganz Tirol sollt , mit Kmzionen belege^ werten. vom 9. 3^nef. 450 NE* ( 6 ) Seite. neu nur bnmi ein Erbrecht ab inteftato zu-fommtn könne, wenn weder Mütter, noch Kind, noch Gatte zurückgeblieben,' folglich die Vcrlaffenschaft erblos ist. vom 6. dende Feldjäger qls Deserteurs angehalten, und sodann als ständische Rekruten dem Militär übergeben werden sollen, wofus die Laglia aus dem landschä-tlichen Handgelde bezahlet werden wird- vom 13* ^®c5* 45 19SI Postr, tgeldserhöhungen in Tirol. vom 17. April. 45'-* j 929 Behandlung der Depositen bei landesfürstl. Gerichten, vom 17. April. 453 1930 Die aus oder durch Tirol 'nach Polster» durch die Erbläuder transitirenden Maaren w erden mit der Helfre des deutscherbländischen Lransitozolls begünstiget, vom 17. April. 465 1931 Einfuhrszoll für «rlene Rinde und Kärntner Glette. vom 1. Mai. 4<>5 3932 Mann die Prüfungen der im Privatuyter-richte stehenden Iünglirige zu geschehen habe. Sebrutt:. 19:* Daß Ne ohne Urlaubspaß betreten wer- 45* vom 5. 3wniuf. 4|§ **.(••> M Rro. Seite. 1933 Die Vorschrift itt Absicht auf die Umgelbs-restttution von dem außer Landverfähren-den Brandwein wird erneuert. Vom 19. 23. Iunius. 467 1934 Die Einleitung zu tteffen, daß auf bessere Zucht und Ordnung gesehen werde, vom 53. Iunius. 46g Nachtrag * einiger Verordnungen für das Jahr 1794. M. 1663. Hofdekret vom n. Julius, kutt-gemacht-ett 9. August 1794. ^as Triestcr Kriminalgericht wird Mit dem Stadt- DasM^ Und Landrechte vom iten September an vereiniget > naigericht . - -«n-a- wird mit welches daher allen politischen Gebärden zur Wissen- dem Stadt- schaft und Nachachtung bekannt gemacht wird» rechte verei- niget» N. 1669, Gubermälvervrönung in Tkiest vom 28» August 1794- Alle Gattungen von Kunstfeuerwerken in den um- liegenden Landhäusern ohne Vorwissen der Polizeyobcr- umittgmdeN direktion abzubrennen > wird bey 25 fl» Strafe juro fein zu Triest abzu- • Armeninstitute verboten. brennen, A 2 N. 1670. wird «erb-- Wegen der i» der Tür: tei gehobenen, in Triest zu f. f. Antertha-um nafura: lifirten orientalischen Griechin. Wegen der Gesuche um Nachsicht eines oder mehrerer Ebeausge- tote- TtB ( 4 ) N. 1670. Gubernialverordnung in Triest vo^i 15. November 1794. Die in der Türkei gebohrncn, hierorts zu k. k. Un-terthanen naturalisirten orientalischen Griechen wurden durch ihre Gemeindevorsteher belehret: daß sic in Fällen , wo sie ihrer Geschäfte wegen, sich in die otto-manischen Staaten begeberr müßten, zur Vermeidung aller Bedrückungen und Schwierigkeiten von Seite der türkischen Magistrate, vorläufig bey dem k. t. Herrn Jnternunzius zu Konstantinopel die Erwirkung eines großherrlichen Geleitsbriefs anzusuchen hatten. N. 1671. Gubernialverordnurig in Trieft vom 29.November 1794. Es wurde mittels eines eigenen in deutscher und wälscher Sprache gedruckten, der Zeitung eingeschalteten und öffentlich ausgehängten Edikts, allgemein bekannt gemacht : daß künftighin die Gesuche, um Nach-sehung eines, oder mehrerer Ehcaufgcbote nicht mehr auf den letzte« Augenblick eingereichet, und im Falle einer dringenden Reise des Bräutigams oder der Braut dießfalls solche Gesuche entweder bis zur nächsten Sitzung liegen bleiben, oder gar zurückgcgeben werden würden. Jahr W C 5 ) Jahr 1795. N. 1672. Patent für famrntliche Erblande vom 2.Ja-ner 1795- Wir Franz der Zwcyte rc. Eo geneigt wir fiäts sind, der Gelindigkeit selbst dann Platz zu ge- Aochvcr^" ben, wenn Wir Strafen zu verhängen bemüssiget-^"^. sindso sehen Wir Uns doch durch die gcgenwär- strafun-. tigen Zcitumstände in die Nothwendigkeit versetzet , dieser Neigung Einhalt zu thun, und von - der ganzen Strenge wider das Verbrechen Gebrauch zu machen , welches die Bande des Staates, und in demselben die gemeinschaftliche Ruhe und Sicherheit unmittelbar angreift, folglich die bürgerliche Vereinigung in ihrem Hauptzwecke störet. Es ist unläugbar, daß sobald die Verbindung der gegenseitig verpflichteten Mitglieder im Staate ge-trcnnct wird, sogleich jeder einzelne Mensch, ohne Ausnahme , mit Leben und Eigenthum, aller Gewaltthä-tigkcit Preis gegeben ist; überall muß Gerechtigkeit, Sittlichkeit und Ordnung weichen; Furcht und Elend treten dafür ein, und machen diejenigen unter sich wechselseitig zu Feinden und zu Unterdrückern, die bey ihrer Vergesellschaftung als Glieder und Staatsbürger eines gemeinschaftlichen Vater.andcs unter sich Freunde und Brüder (et;n sollten. A 3 Zwar HA ( 6 ) ^ Zwar sind Wir in den Uns zur Regierung ander-trauten Ländern von einem allgemeinen Abscheue vor jeder, auch entfernten Anlage zu solchen Gräueln zuverlässig überzeugt; aber hie und da fehlt es nicht an Einzelnen, welche, geleitet von boshaften Absichten, oder geblendet von Schwäimerey, oder auch als Werkzeuge feindlicher Plane, sich in heimliche Anschläge dieser Art einlaffcn, und ihrem lasterhaften Vorhaben alle Rücksicht auf gemeinschaftliche Wohlfahrt nachsetzen und auf* opfern. Um also denjenigen, der gkichwvhl solcher dem allgemeinen Staate, und seinen Mitbürgern verderblicher Gesinnungen fähig seyn könnte, zu seiner eigenen Rettung abzubalten, und nach der Uns obliegenden Vorsorge, b«8x gemeine Wesen vor den schreckbaren Folgen solcher Anzettelungen sicher $u stellen, erklären Wir hiermit: §. i. Daß derjenige das Krimlnalverbrechen des Hoch, Venraths begehe: a) der die persötüiche Sicherheit des Oberhauptes des Staates verletzet; h) der etwas unternimmt, was auf eine gewaltsame Umstaltung der Staatsverfassung, oder auf Zuziehung oder Vergröfferung einer Gefahr von. «.#& 4uS> (7) 'M aussen gegen den Staat angelegt wäre; es geschehe nun öffentlich , oder in geheimen Gesellschaften, oder auch von einzelnen Personen, durch An-spinnung, Rath, oder eigene That, mit, oder ohne Ergreifung der Waffen, durch mitgetheilte ;u solchem Zwecke leitende Geheimnisse oder Anschläge, durch Aufhetzung, Anwerbung, Ausspähung , Verbindung, Unterstützung, oder was immer für eine andere dahin abjielende Handlung. t 2» Auf dieses Kriminalverbrcchen, wäre es auch ohne erfolgten Schaden, nur allein bey dem Versuche geblieben, wird hiemit die Todesstrafe verhänget, weiche mit Hinrichtung des Verbrechers durch de» Sttang vollzogen werden soll. $• Z. Wer einer in den Hochverrath einschlagenden Unternehmung , da er sie leicht, und ohne eigene Gefahr-in ihrer weiteren Fortschreitung verhindern könnte' abzuhelfen, vorfetzlich unterläßt, macht sich des Verbrechens mitschuldig, und soll lebenslang mit schwere-stem Kerker bestrafet werden. $• 4- Auch derjenige ist als mitschuldig anzusehen, der einen chm bekannten, des Hochverrathes schuldigen A 4 Der- W ( 8 ) Verbrecher der Obrigkeit anzuzeigen, bedächtlich unterläßt. Ein solcher Mitschuldiger soll lebenslang mit hartem Kerker bestraft werden. Nur dann, wenn er auf eine zuverlässige Art überzeugt seyn konnte, daß der unterbleibenden Anzeige ungeachtet, keine schädliche Folge mehr zu besorgen stehe, ist die Straft auf füuf> bis zehnjährigen harten Kerker auSzumcssm. Auch kann diese Ueberzeugung allein den Verwandten des Verbrechers in auf-und absteigender Linie, seinen Geschwistern, und seinen Ehegenosscn fo weit zu Statt kommen, baß sie der unterlassenen Anzeige halber nicht in die Straft verfallen. §• 5- Wer durch frechen Tadel in öffentlichen Reden, Schriften oder bildlichen Darstellungen Anlaß gibt, daß die Gemächer zum Mißvergnügen gegen die Rcgicrungs-form, Staatsverwaltung oder Landesverfassung aufgc-wiegclt werden könnten, ist wegen einer solchen Störung der innern öffentlichen Ruhe, als ein Kriminal-Verbrecher mit hartem Kerker von fünf bis zehen Jahren zu strafen. §. 6. Wer sich in die im zwcyten Punkte des ersten §. (L) angedcuteten geheimen, zum Hochverrathe abzie-lenden. Verbindungen eingelassen , in der Folge aber durch HM ( 9 ) M durch Reue bewogen, die Mitglieder derselben, ihre Satzungen, Absichten, und Unrernchmungcn der Obrigkeit zu einer Zeit, da sie noch geheim waren, und der Schaden verhindert werden konnte, entdecket, dem wird die gänzliche Straflosigkeit, und die Geheimhaltung der gemachten Anzeige hiermit zugesichert. Durch diese Anordnungen wollen Wir also, was in dem unter dem 13. Januar 1787. kundgcmachtcn allgemeinen Gesetze über Verbrechen und derselben Bestrafung von $. 41 bis 48 enthalten ist , aufgehoben haben, und befehlen sämmtlichen Behörden, über ge, genwättigeö Gesetz auf das strengste zu halten. N, 1673. Hofdekret vom 2. Jancr an sammtliche?an-derftellen, kundgemacht durch das Stey.-rische Gubernium den 13- , durch das Tiroler den 16., durch die Landes-hauptmannschaft in Kärnten und Krain unter dem 17., durch die Niederüsterr. Regierung den 18-, durch das Triefter Gubernium den 20., und die Vvrderö-stcrrcichische Regierung unter dem 25,. Junius 1795. Ucber eine zwischen dem Direktorium, und der Ooftammer im Münz und Bergwesen entstandene Frage, Az ob TieErlaub-niß zur Anlegung eines N'iswerks, einer Klavski , Schwein-men und Lendgcbau: des,wie auch eine» Äol)!-p!atzes, Sfooifcoren oder Unter; legkcchlba-mt ist bei fett politischen St. Uon m zusuchen. 98# C to) tz kundgemacht durch das Mährische Gubernium den *4» Janer 1795» ftnntWer Dollstrekung des Einfuhrsverboths franzäsischer Waaren >" die Russischen Provinzen , die Vorkehrung getroffen -*Frpi»fnscn daß künftig alle ausländischen Waaren, die nach Ruß-amtrib C land gesendet werden, mit Bescheinigungen, welche die A danach Russischen Consule, oder in deren Ermanglung, dte ^lanb Ortömagistrate auszustellen haben, versehen seyn müs-mit ftn. Dieses wurde der Landesstelle bedeutet , UM ^Ho/nton dem Hanbelsstande davon Nachricht zu geben» N. 1676» Daß we- « r«- Von Seite des Russischen Hofes ist zur sicheren ttiffK'f'prt Atpnslileki r tifrrr in ihre Wirksamkeit sitzen zu lassen; so wird die Errichtung dieser Wegmaurh zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht. N. 1685* Hofdekret vom y., kundgemacht durch die Landesregierung in Oesterreich oh dev Enns den 2i. Zaner 1795. Se. Majestät haben nach Anrakhcn dieser Landes-stelle begnehmigct, daß int allgemeinen die Landgerichtsdiener Sammlungen, wo sie einmal sind, können belassen werben, daß aber bey darüber entstehenden Kla-'gen solle untersuchet werden, ob es eine Neuerung ist, Sanfter Band- B wo- Wegen Errichtung eh not Weg-' inauth in Dobrvmil. > Die Sith6; gcrichtsdie-11 er Sammlungen, wo sie bestehen, können belasse» werden, ben entstehenden Klagen aber ( »S ) $0* ütrüBci- ist wogegen erwartet werde, daß die LandgerichtsdieNer Unters«- mit doppelter Verwendung für die öffentliche Sicherheit chung tu . _ . pflegen. wachen werden. Welches den kt k. Kreisämtern zur Nachachtung anmit bekannt gemacht wird. N* 1683» Hofdekret vom 9., kundgemacht durch die Landesregierung kn Oesterreich ob der Enns den 30. Janer 1795* Kr-isämk-r Es wird hiemit verordnet, daß, da der 1793. ittm^Schub- jährige Ueberschuß des dortländigen Armcninstituts in PtnbLel* c‘ncm Lanz guten Stande sich befindet, von der bisher Einbringen gewöhnlichen Verpflegungsart auf dem flachen Lande Der SBcttlcr cntBuitenc nicht abzugehen, und zu andern Versuchen Zuflucht zu genau^bc: nehmen seye. Uebrigens ist die in dem Schnbs-jeb?@e-nb Patente gegen das häufige Eindringen der Bett-Iiicinde solle lcr enthaltene Vorsehung genau zu befolgen, und die bcitsfähigen' Einleitung zu trefen, daß jede Gemeinde die noch ar-Gemeinrö" beitsfähigcn Bettler zu Gemeinrobaten, als Bothengän-tbengän^m 9ttt' Wcgeherstellen u. d. g. verhalte. Wegeller- stellen, u.t>. N. 1684. g. verhal- Hofkammerdekret vom 9. Jäney, kundgemacht den samnttlichen Oberbergamtern in Böhmen unterm Z. Hornung 1795. Die Berg- Da Schmiede, wenn sie nicht ein bürgerliches werden^pro- Gewerb haben, sondern ordentliche im Lohn der Zechen viflvnsfähi- «fuhr. ' HB ( r9 ) HB stehende somit eigentliche Bergschmiede sind, allerdings Provisionsfähig, und gleich den Berghauern zu behandeln sind, wie dann sowohl die Berg - als Hammer-Schmiede in Ober- und Nieder - Ungarn eine gleiche Wohlchat gemessen, so wird diese Direktiv - Regel dem königl, Gubernium des Endes hiemit bekannt gemacht, um hiernach das Bergamt anzuweisen. N» ,685. Gubermalverordrmrrg in Tirol vom 9- Jä-ner »7954 Nachdem vermög einer in Schwaz am z. April Regulativ 1727. vorgegangcnen von Frelichsbmg - und von May-rischen Kommission in Ahsicht des waldämtlichen Bezugs^ der sogenannten Willengclder von den Holzauszelgungen, nanmea^. und andern dergleichen Verwilligungcn in dem Gerichte der von den Schwaz, dann jenem zu Nattenberg, und Kuefstcin '^ngen^n laut bcyliegender 2 Protokollsauszüge Lit. A, & B. ein Regulativ festqesetzet worden, und hierüber die aller- Rattmbrrg höchste Begnehmigung unterm 7. Juny obersagtcn Iahrö stem, erfolget ist; So wird diese Vorschrift hiemit erneuert, und den betreffenden Magistraten, und Obrigkeiten zur gehörigen Wissenschaft , und weiters nökhigen Verfügung bekannt gemachet. V 2 v' Lit, W C 20 ) W Lit. A. Vermög des von einer von Frclichsburg - und von Mayrischen Kommission mit,Bey;ug der Behörden zu Schwaz den Z. April 1727. geführten Protokolls, worüber die allerhöchste Begnehmigung unterm 7. Juny besagten Jahrs erfolget ist, sind die von den k. f. Waldämtern zu beziehen kommenden sogenannten Willen- . gelber in Ansehung- des Gerichts Schwaz folgender-maffen reguliret, und bestimmet worden. Als: Wenn einem Unterthan die Nothdurft an Zaun, Schintl, und Brennholz verwilliget und mrsgczeigt wird, habe selber für einmal Auszügen, so, wo cs bishero gewöhnlich gewesen, sonderlich am Weerberg, und Wecr alle drey, oder vier Jahre zu geschehen hat, wie vorhin zu bezahlen * » 6 kr. Die Weererbauern aber, welche aus der Hochwaldung weniger Auszeigung vonnöthen haben, wie vorhin, auch ferners . . 4 kr. Und ein Soldner » , 1 fr. Für einen Stamm Larch aus den Hochwaldungen . . . . 6 fr. Für einen Feuchten Stamm . 3 kr. Für einen Schwinbbaum, so zur Schmelz geliefert wird » , . .1 kr. Hier-, ^ c 20 AB Hierüber solle der Bergrichter und Waldmeister genaue Obstcht haben, daß die Unterthauen die ihnen zugethcilten Läsen nicht verkaufen, womit sie alsdann den andern nicht beschwerlich seyn, und ihnen vor der Zeit andere Aussteckungen verwilliget werden müssen; von daher einiger Verkauf auch ohne vorherigen Wissen, und Einwilligung des Waldmeisters nicht be-schehcn solle. Für einen Stamm Schintlladen, und Bauholz auf dem Kauf ist zu bezahlen indifferenter Stock-gcld . . . . 2 kr. Ausgenommen die Unterthanen von Vompp imb Ctannß, auch welche mit abgrtheilten, oder Haim-waldungen vorgesehen sind, die sich des Verkaufs halber allein anzumelden haben. Für einen Lärchen Stamm zu Scharrschintlen. 15 kr. Für einen Schirbamn . . 2 fr. Ausgenommen, was zu den Berg - und Schmelz-Werkern geliefert wird, so frcy zu vcrwilligen. Von einem Kohlhaufcn aus Haimwaldungcn nebst g kr. ein Schrelbgeld annoch . . 24 kr. Abmeßgeld von 1 Penne . i kr. Von einem Kalchofeu, wie oben belangend die Verwilligung Deis zu halten, so wurdet man hierzu B 3 ein W ( 22 ) efrt eigenes Ort, wo der Auftrieb nicht schädlich, «us-sehen, und mithin hierunter remediren. Von einer Geis, fv einer zu deren Haltung ver-mög der alten Mandaten nicht berechtiget ist, und dem doch aus den bkybringend erheblichen Ursachen cm, oder die andere verwilliget wird, auf ein Jahr. Z kr. Und der berechtiget ist . i fr Von einer Alpen Ausraum - und Putzung aß bis 45 kr. auch i fl. bis 1 fl. 30 kr. nach Untersästed der Gräser. Lit, B, Vermög des von einer von Frelichöburg pnd von Mayrischen Kommissron mit Beyzug der Behörden zu Schwaz de» 3. April 1727. geführten Protokolls, worüber die allerhöchste Begncmigung unterm 7. Juny besagten Jahrs erfolget ist, sind die von den k. k. Waldämtcrn zu beziehen kommende» sogenannte n Willengelder in Ansehung der Geeichter Rattenberg, und Knefstcin folgender Massen reguliert, und bestimmet worden. Als: Wann in den Hoch - und Gemeinwaldungen zur Hausnothdurft eine Bewillig- öder Auszeigung geschie-het an Brenn - oder Schintlholz , si) solle» auf ein Jahr bezahlt werden . . z kr. NB ( -3 ) NB Ebenfalls in der Thicrsec, Wiltschenau und Attach zahlt die Hausnothdurft (ausser denjenigen, fff mitLheilbriefen vorgesehen;) so wie von Alters. Z kr. Von einem Stamm Lärch aus der Hochwaldung ♦ * ♦ 3 kr. Einem bette zum Verkauf . ♦ 3 kr. Einem Stamm Feuchten Bauholz . i kr. Einer Penne voll Brennholz, oder einer Klafter aus Haimwaldungen , so undisputierlich auf dem Kauf indifferenter i * * 2 kr. Einem Stamm Bauholz . . i kr. Einem Stamm Baulaag . * Z kr. Ein Stamm Lärch so ganzer' zu bringen, folk Nicht verwilliget werden, andernfalls aber davon be- zahlet werden . *5 kr. Am Anger erberg und Mooserthal , ausser was zum- Bergwerk gefuhret wird , die Hälfte« Von einem Feichten zu Läden und Bauholz. Z kr. Zum Brennholz . l kr. Von zwey Paar Küpfen . . i fr. Am Angererberg und Mooserthal, vermog des erstercn Vergleichs von drey Paar , i kr. V B 4 fWr HB c 24 ) PE Einem Kohlhaufen, wo fein Spaltzettel errichtet ^ • • » V , 15 fr. Wann das Kohl zu den Kitzbichlerischen Werkern kömmt, so ist von einer Penne zu zahlen , j kr. Wo Spaltzettel errichtet werden, nichts. Von einem Kalchofen , , 15 fr, Ein Stück Gaisvieh, wann eine über das große Mandat de Anno i68A. verwiltiget wurdet auf ein Jahr . , , 3 fr. Der hierzu das Recht hat , . 1 fr. Für Ausschwendtung der alten Liechten, und derselben Puzung im Landgericht Rattenberg von 1 Gra-ß'g t , i fr, In Haimbergen der Oezen ist die Anmeldung al- lein erforderlich, ausser einiger Zahlung. Von ekner Archen, so schön, und frisch. 10 fr, Don einer faulen, und schlechten 3 fr, N, 1686- w < 25 ) N. 1686. Hofdekret vom % Jäner, mit Ausnahme Tyrol und Vorderöftreich, kundgemacht durch die niederöftexreichische Landesregierung und das mährische Gubernium, dann die Regierung ob der Enns unterm Ii. Janer, durch das böhmische Gubernium den z., durch das Gubernium in Steiex-markt, die Landesstelle in Kärnthen und Krain den 4., durch die Landesstelle in Görz und Gradiška, dann Triest den 7., und durch das gallizische Gubernium den 13. Februar 1795» Da feit einiger Zeit die sogenannten Querzitronen, Dle sogcnmitm eine Gattung Rinde zum Farben, eingefuhrt werden, Querznro-so ist beschlossen worden, dieselben dem Viset oder Gelb- slä/bc"jum Holz in Absicht auf die Verzollung gleich zu halten. Da nun der Zentner des ebenerwähnten Holzes in könfti^kben Stücken mit einem Einfuhrszolle von 3 Kreuzer, ge- Einfuhrs-schnitten, geraspelt oder gemahlen aber mit 1 fl 5 fr. sch"»' brshe» beleget ist; so ist eben diese Gebühr von den Querzitro- tiDtl bclH nen, und zwar, wenn sie ungeschnitten, Gelkbolze Ultgcrüfpclt, zu emrichttu tvar. oder ungemahlen kommen, mit $ kr., im gegentheiligen Falle aber mit 1 st 51r. abzunehmen. Welches zur gehörigen Wiffenschast hiermit bekannt gemacht wird, v B Z N. 1637, Dl« L-in-6e6dnroot); ncr werden von dem Holzdörren in Oefen ge« warnet. Wie Menschen , die von Vippcrn gebissen worden sind, zu behandeln styn. C 26 ) TrE N. 1687, Mährische Gubernialverordnung vom $0» Zauer 1795. ;' Es hat sich der traurige Fall ergeben, daß in einem Beckenhause zu Wisterpitz, ollmutzer Kreises, durch den Dampf des in den Backofen zum Dörren gelegten, m* gen Mangel der Zugluft von dessen Hitze glimmend gewordenen — und so blos verkohlten Holzes 4 Personen ersticket sind. Die k. Krelsämter haben daher diesen Fall, und die sich solchergestalt zeigende Gefahr des so sehr gewöhnlichen Holzdörrens in den Oefcn unverzüglich im Kreise kund zu machen, und das Landvolk von ähnlichem Fästei) zu warnen. N. ,688. Hofdekret vom 12., kundgemacht von dem Gu-bernium in Steyrrmarkt den 31. Janer 1795. Da in der Vorschrift über die Behandlung der von einem wüthenden Hunde beschädigten Menschen nichts von Vippernbiffen enthalten ist, und sich erst unlängst der Fall eines solchen Vippernbisses, der den Tod tines Mädchens nach sich zog, ergeben hat, als ist zur Heilung solcher Bisse folgende Art und Weife vorgeschlagen worden: r.) Soll C 27 ) 1.) Soll man, wenn es möglich ist, den «er-mundeten Theil alsogletch, ober der Wunde, unterbinden. 2) Die Wunde, wie den Biß eines wüthendcn Hundes ausserlich behandeln, dann 3. ) auf die Wunde und Nebentheile eine Salbe anflegen, die aus 6 Loch reinem Olivenöl und aus einem Loth wässeeigten Salmiakgeist verfertiget wird; 4. ) dem Verwundeten alle 4te oder §te Stunde 6 Tropfen »dm wässeeigten Salmiakgeist in einem Löffel voll Wasser eingeben; 5. ) in jedem solchen Falle ohne Verzug den Wundarzt, und dann den Arzt hcrbcirufen, damit sie mit vereinten Kräften die weitere Kur nach de« Zufällen und Umständen einrichten können. Welche Heilungsmekhode zu Jedermanns Wissenschaft mit dem bekannt gemacht wird, daß man sich die Ausrottung solcher Thiere, als das sicherste Vorbeugungs-Mittel, angelegen zu halten habe. N. 1689. Hofdekret vom rz. Janen, kundaemacht durch Das böhmische LandesMernium Den Z. Februar 1795. Es wurde verordnet, daß die ausständigen Ausständige . TransporrS- Transportfuhrlohnsvergutungen bcy der Filialkasse in fui-rlohns- Sortem Contributionis angenommen werden können, Zur muß cs der guten Ordnung wegen nicht bcy ein zelnen Conuib»' W C 23 ) %» äonis ftiigcs zelnen Kreisinsassen, sondern nur be») ganzen Kreisen oder werden. ganzen Gemeinden geschehen. Die königl. Kreisämter haben aber solche sich erge^ benden Fälle jederzeit an die Landesstelle vorläufig auzuzei-gcn, weil man sich vor Ertheilung der Bewilligung mit dem Eencralkomando ins Einvernehmen setzen muß. N, 1693. Hofdekret an sämtliche Länderstellen dem 16. Iäiier 1796-, kundgemacht in Böhmen den 30. Janer, in Gallizien den 6., in Triest den 7. Februar 1795« ♦ Di« Konfle Se. Majestät haben soneohl den Hof- als den Üatt* eonbc/fon; dessicllen unter Verantwortung anbefohlen, dafür zusor-Smtfi- ge», daß kein Konsistorium von den bestehenden landes-nungc» nicht fürstlichen Anordnungen, ohne vorher die landcsfürstliche Mveiche». Bewilligung, der Ordnung nach, angesucht und erhalten zu hahen, im mindesten eigenmächtig abweiche. N. 1691. Hofkammerdekret an sämtliche Gubernie», hmigarisch - siebenbürgisch - deutscherblän-dische Berg-und SalmenOberämter vom 16. ^älrcr 1795. Vorschrift Nachdem Se. k. k. Majestät »Iber einen dießortigen Bergwerks- allerunterthänigsten Vortrag vom 5. Dezember in hsch« Pen Anbetracht, daß sich die Bergwerkspraktikantcn seit einigen Jahren bey den erblandischen Berg, und Salinm- Mr- ■ x w c 29 ) Werken weit über den Bedarf des Dienstes, zur Last dek Bergwerke und $tmL Nachrhcil anderer Staatsdicnstabs thcilungcn, welchen andurch junge Leute entgehen, vermehret haben, allergnädigst zu cntschlicffen geruhet haben, daß zwar auch künftighin den dazu geeigneten und gehörig vorbereiteten Jünglingen der k. k. Erblande, die sich mit bewährten guten Verwcndungszeugnissen werden auswei-fe» können, der Zutritt zu der Bergwerkspraxis, und Anhörung der Bergwerkswissenschaft, jedoch nur in der Eigenschaft freiwilliger Lertzschüler, ohne hieraus einige Ansprüche auf k. Bergwerksdienste folgern zu dürfen , auf ihre eigene Kosten zugcstandcn, dagegen aber für jeden der erbländischen Bergbezirke nur so vie!ö freiwillige k. Praktikanten als kamerstaatmaßitz stipendirte Praktikanten fest gesetzt sind, bestehen, somit aber nach dieser Sistemisirung künftighin neben den in den hungarisch - dcutscherbländtschen Bergbezirken kam-mcrstaatmäßig bewilligten yo siipendtrten Praktikanten nur 70 frepwillige k. Berg und Salinen - Praktikanten verbleiben, und bcy Anstellung eines stipcndirten Praktikanten jedesmal der verdienstlichste und geschickteste freywillige Praktikant in die vKlaffe der Stipendirten, und der verdienstlichste freywillige Bcrgschülcc tu die Reihe der frcyw^ligcn k. Praktikanten vorgerückt werden solle. Wornach sich zu achten, und diese höchste Entschliessung den betreffenden Unterbehördcn zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachlung bekannt gemacht wird. C s° ) Summarischer Ausweis. Mer die mit Ende det 1794. Jahrs bey ben hungarisch, fiebenbilk-gisch und deutscherbländischen Berg - Und Salinen Oberämtertt bestehenden stipendirten und freywilligen Bergwerkspraktikamen. Namen der k. Berg-und Salinen Oberämter. ( H at 1 DergwerkspraktikanteN. hcnde ffipen-dirre Praktikanten. jiautcimng re: >solvirte fret): willige «l'raf: I tlfantcn. ^Ungarn. Das Niederhungarische Oberstkam- mergrafenamt. Das aus den hungarisch: Studienfond 16 68 und Theresienstipmdirte. . * < — 5 Das Jnspektoratoberamt Schmölnitz. Das aus dem hungarischen Studien- 5 11 fond stipendirte ..... .— 1 Das Nagibanier Jnspektoratoberamt. 4 — Siebenbürgen. Zalathnaer Jnspektoratoöeranit. Banat. 7 4 Oravitzaer K. Bergdirekzion. . . LLHtnen. 5 -- i Joachimsthal- und Przibramer Berg- IQ 22 Tyrol. Schwajer K- Dergdirektoriat. . . 6 3 Na- ( Zl ) 1 Namen der k. Berg- und Salinen Oberämter. H a r 'mäT'fT'' k—r-Em- massig beste- Bergwerkspraktikanten. bende gipen-dirte Praktikanten. solvirte frei): willige Praktikanten. Steyermarkt. Vorderberger Oberbergamt. . . Rärnthen- 2 OSerbcrgamt zu Klagenfurth. . . Rrain. 1 Jdrianer Dcrgobtramk Salinen Praktikanten- Gallrzien. 3 I Wielizkaer Salinen Oberamt . . Oesterreich., 3 Gmundner Salzoberamt. . . . Steyermarkt. 4 Ausseer Salzoberamt Tyrol. 3 Haller Salzoberamt. .... 2 — Summe. . 7Q 128 N. 1692. Einfuhr Kek ausländischen steine-nen Dosen wird verbo- m- M c g- ) w N. 1692* Hofdekret an sammtliche Bankal-und Zoll» gefalle»-Admimstrationen vom iS.Janee l79t>' Es ist von den innländischen Steinschneidern vorgestellt worden, daß sie zu Grunde gehen müßten. wenn der Einführung ausländischer, aus Stein geschnittener Dosen nicht gesteuert würde; nutt ist zwgr im Tariff z. B-bei dem Achat, Jaspis und bei Lasur - Steinen nur der Hauptunterschicd zwischen gefaßten und Ungefaßten Steinen gemacht, und es könnte daher der Zweifel entstehen, ob ungefaßte, aber zu Dosen bearbeitete Steine hierunter begriffen seyn, und obschon bei dem hiesigen Haupt-zollamte nach der bei demselben bestehenden Uibung auch die ungefaßten Dosen'als zur Einfuhr verbothene Maaren angesehen werden ; so dürfte doch etwa bei einem ober anderen Zollamt! sich anders benommen werden. Indessen ist cs gewiß, daß nach dem Sinne des Gesetzes, solche Arbeiten dem Verbolhe ebenfalls unterliegen, da unter den untersagten Galanteriewaaren auch gedachte Arbeiten von Achat Vorkommen , und überhaupt die Erbländer so reich an allen Arten von Steinen, die eint sehr gute Politur annehmcn, sind, daß man ganz füglich alle ausländischen entbehren kann. Es sind daher sämmtlicke Zollämter zu belehren , daß die ungefaßten Steine auch dann, wann sie bereits zu Dosen bearbeitet worden sind, dem Einfuhrs -- Vcrbothe unterliegen. N- 1693. HE C S3 3 W -N. 169z. Hofdekret vom l7.Jäner,kundqemachtrurch das mährische Gubermum den 3. Februar 1795* Es ist anher angedeutek trorben, daß es blos eine politische Militär - Einteilung sey, daß der in der patenrmässtgen Versorgung auf dem Lande lebende Invalid, wenn er heurathen will, um die Erlaubniß dazu einkommen und den Revers seiner Braut, wodurch sie auf das Invaliden-6ratial Verzicht leistet, nebst dem obrigkeitlichen Zeugniß über ihre Nahrungserwer-bungsfahigkeit beibringen muß, deren Absicht dahin gehet, das Aerarium destomehr gegen die etwaigen Uachherigen Ansprüche undBehelltgung solcher Invaliden-wetber, wenn sie Wiktwen werden, zu sichern. Ohne dieser Absicht würde der Zwang, der auf solche Art dem Invaliden geleget ist, mithin der Fall einer Stenipelgebühr gar nicht eintrcttcn, gleichwie also diese für den Vorthcil des Aerariums und das Interesse des Militärdienstes sorgende Vorsicht, die wahre Entstehungsursache der dteßfalligen Verhandlung ist; / also geschieht solche mehr zur Last, als zum Vortheil der Parthei, und das Hauptwerk dieser Verhandlung ist der Revers, indem das Zeugniß nur dazu diente um über den Inhalt des Reverses mehr Beruh^u^^ C Stempel fue die Reverse der Invaliden-Braute, dann bet) bent Berichten über lieber; siedlungsge-suche ist keiner erforderlich. AO C 34 ) AO ju geben, und da dieser Revers schon von dem Gebrauche des Stempels frey erkläret worden, der krcis-ömtliche Bericht aber, welcher schon begleitet nur eine Folge der Hauptsache ist, so tritt hier der §. 24. des Stempclpatents, welcher Lit. F. alle des allerhöchsten Dienstes wegen entstehende Berichte und Aufsätze, und Lit. I. jene Berichte, welche zwar durch ein Anbringcn der Parthei veranlaßt, nicht aber wesentlich über die Sache der Parthei, sondern über das dabei elntretten-de Interesse des allerhöchsten Dienstes erstattet werden, vom Gebrauche des Stempelpapiers befreiet, und der $. 28. ein, welcher Lit. C. diese Befreiung auf alle in den Militärdienst einschlagende Amtsgeschäfte erstreckt. Welche höchste Entschließung also den k. Krcis-ämtern im Nachhange der hicrorkigen Intimation vom 9. Septemb. v. Z. zur Wissenschaft und zum Nachverhalte, dann Verständigung der Grundobrigkeiten mit dem Beisatze hiemik bekannt gemacht wird, daß in Folge dieser höchsten Erläuterung auch die Berichte, mit welchen das Kreisamt und die Wirthschaftsämter die Uebersiedlungsgesuche der Unterthanen an diese Landcsstel-le einbegleiten, nach dem §. 28. des Stempelpatcnts Lit. C. keines Stempels bedürfen. N. 1694 AS C 35 ) AS N. 1694. Hofdekret an sämmtliche randerstellen vom 17. Jäner 1795- < kundgemacht in Tirol den 17., in Triest den 21. und mGallizi-en den 27. Februar 1795- Nach Seiner k. k. Maj. Verordnung haben die AMchr ouf Inspektoren der Aerartalhäuser dafür zu sorgen, daß bei dem Ausziehen der Partheien, denen das Haus ganz oder zum Lheil überlassen wer, solches in dem Stande übergeben und zurückgelassen werde, in wel« chem jeder Bewohner eines Privathauses solches zu erhalten und zurück zu geben schuldig ist. Die Landes-stellen haben bet vorkommenden Fällen auf die genaueste Beobachtung dieser Verordnung sorgfältig zu sehen, und die Hausinspektoren unter eigener Haftung und Verant« wortung, pflichtmäßig dazu anzuhalten. N. 1695. Gubermalverordnung in Triest vom «7. Seiner >795- Allen ehemaligen patentirteu Mäcklern, die nicht Weifung^ ausdrücklich in der Eigenschaft patentirttr Mäckler be-stätttget, ober von einer neuen Wahl ausgeschlossen oder Triest, ihr Amt durch freiwillige Abgabe ihrer Bücher nieber-C z leg. s# ,c 36 ) ' tegren, wird minerk: sich längstens binnen 14 Tagen um die Zulassung zu einer neuen Wahl- bey der Börsedeputation zu melden, als sie wiedrigens davon gänzlich ausgeschloßcn werden- Gubernialverordnung in Mähren vom 17. Inner 1795- sogenannten werben durchaus abgestellt, und haben sich dtcßsalls fditrSon^0' bei den Judengemeinen eben so wie bei Christen zu be-Taxirer'^ nehmen, folglich sind nur zwcy Artikel mit einer Taxe werden ab- j« verkaufen, die bereits allgemein der Taxe unterlie- ücsteut. gen, als Fleisch, Gebäck, Mehl, Grieslerct »der Ku-chelspeis, Unschlittkerzen rc. nur soll noch der jüdische Verzehrungsaufschlag hiezu geschlagen, der Preis dep übrigen Konfumtibilicu aber dem freiwilligen Einverständnisse zwischen Käufer und Verkäufer überlassen werden. Verordnung der Landesregierung in Oe-streich ob der Ens den -i. Inner 1795. ausanerlha- Thaler im Umlauf sich befinden, welche auf der Revei«-Ter wirdve«? N, 1696. N. 1697. Umlauf ge: wifför Ra- Da die Anzeige geschehen ist, daß Ragusaner W c 37 ) V f«itc fit der Mitte mit dnem Frauen - Brustbild und bofe# und den Gvld s mit der Umschrift Placus Refpubl. und auf der Revers und Sllbe«--feite in der Mitte zwischen zwey Laubwerken mit der anbefohlen, Aufschrift Liberias, und Umschrift fiele et juft. Duce gZcrankwor-Deo, und Jahrszahl 1795 gepräget, und mit einem chng feine Kranz rolliret, und welche nach den Valvativnsgericht ausländische um Pfenning schwerer, als ein Conventionsthaler, b«-'5Tbeur.-dagegen aber an der Feine pr. Mark um 3 Loth 12 Kran ärmer ist, indem die Mark dieses Ragusaner- ^«rn^an thalers nur 9 Loth 12 Kran statt der vorgeschriebenen zu über»* 13 Loth 6 Kran im Silber haltet, somit in der Val- 6čn" vationsberechnung sich zeiget, daß ein dergleichen Stück nach dem Conventions Stück 24 fl. AusmessungS-fuß nur ein Gulden 30 kr. Pf. werth ist, folglich gegen ächten Conventionsthalern zu arm ausgcmünzet worden, und in dieser Rücksicht der Umlauf derselben äußerst verbothen ist, so haben die k. KreisÜmter im ersten mittels Circular-Verordnung den verbotenen Um* lauf dieser Münze sogleich kund $u machen, und endlich zweitens an die sämmtiichen Gold - und Silberarbeiter den Auftrag zu erlassen, daß sie sich in Zukunft bei schwerer Verantwortung nach der dießfaüs ohnehin bestehenden Vorschrift, keine sowohl inn-als ausländische Münzen, besonders die wegen ihrer Aechte probiret werden, nicht unterfangen solle», selbe weder zu beur-theilen, noch minder einzulösen ^ sondern eine dergleichen verfallende Münze sogleich ihrer Obrigkeit zur weiteren Anherbefördernng übergeben sollen, weil" ein C 3 Sil- C A8 ) UfjK Silbzxarbeiter mittels des Nadlstrichs höchstens auf das Loch, nicht aber auf die Kran den Junhalt beurthcilen kann, noch die Wissenschaft hat nach dem Concertations-Fuß den Werth dergleichen Münzen zu berechnen, und bei Ablösung mit Coursmässigen selbe immer in Verschwiegenheit bleiben, wodurch die k. k. Erblande immer mit mehreren angefüllct werden, darunter aber die allgemeine Sicherheit leiden müßte. Die k. k. Kreis» ämter haben dahero ohne Verzug diesen Auftrag in Vollzug zu sitzen. N. 169R. Patent vom 2i, Jänner 1795. Mir Franz der zweyte rc. Da die gegenwärtigen Staatsumstänbe die Nochwendigkeit mit sich führen, den von der französischen Nazion Uns abgedrungcnen Krieg weiter fortzusetzcn, der hiezu erforderliche kostbare Aufwand aber aus den gewöhnlichen Staatseinkünften allein, wie es jedermann von selbst einlcuchtet, nicht bestritten werden kann, somit nothwendig ist, daß die dicßfällige Erforderniß mit Zuhilfnehmung ausserordentlicher Beiträge ergänzt, und die Mittel dazu schleunigst eingclcitct, und ausgeführt werden; So haben Wir in Verbindung der gnädigsten Rücksicht, nach welcher Wir Unser» treuen Un-lerthancn jede Erleichterung in den Abgaben, so weit -6 die Umstände immer erlauben, zuzuwenden sehnlich W c 39 ) lot wünschen, beschlossen, auch dießmal wieder den gelins dern Weg eines allgemeinen Kriegsdarlehns beyznbehalten, so fort solches in dem gewöhnlichen Wege von Unseren getreuen Erblanden für das bereits eingetretene Militarjahr 1795 dergcstalten zu verlangen, und aus-zuschrciben, daß für sothane Darlehen sogleich nach ihrer gänzlichen Abfuhr, fünfprozentige ordentliche ständische Obligazionen den Darleihern ausgestellt, und ein-gehändiget werden sollen. Die Grundsätze, und Verhältnisse, nach welchen diese Darlehen von allen Gattungen der Staatsbürger abzurcichen sind, bleiben so, wie die Art der Einbringung, und der Abfuhr, des zu entrichtenden Betrags, in die dazu bestimmte Kassen, und die Strafe, für die unrichtigen Fatenten, für das laufende Jahr die nämlichen , die für das jüngst verflossene Kriegsjahr sorge» schrieben waren, und die in dem Hierwegen unterm IZ« Jäner 1794 ergangenen Patent umständig aufgeführet sind. Nur hi Ansehung der Obrigkeiten, und Güterbesitzer , finden Wir zu bestimmen, daß solche für dicß-mal eine ganzjährige Dominikalsteuer als ein Darlehen abzuführen haben. Dagegen bleibt es in Ansehung der Unterthanen bey der in dem oberwähnten Patent getroffenen Ausmaß zu dreyßig von hundert, der ganzen Kontribuzion. C 4 ' We- UM C 4® J Wegen bei- Abfuhr dieser Darlehen für dieObrig-Eeiten und Untertanen wird die weitere Ausschreibung durch ein eigenes ständisches Patent und durch die demselben beyzuschliessende Zahlungsextrakte das Nöthige an gefammte Obrigkeiten insonderheit erlassen werden, Bcy einer jeden Parzialabfuhr werden Obrigkeiten und Untertanen von dem ständischen Obetcinneh, meramt über den richtigen Empfang abgcsöndert quitti-ret werden, und nach Abfuhr des ganzen Darlehns empfangen bctjjbe ordentliche ständische , nach den Dominien für Obrigkeiten und Unterthanen abgesondert aus-zustxll nde Obligazionen mit einem laufenden fünfpro-zmtigen Interesse vom Tage der berichtigten ganzen Abfuhr, Eben so bleibt es auch in Ansehung der Hausei-gcnthümer in der Hauptstadt einer jeden Provinz bei dem Darlehn mit fünfzig Prozents, oder der Hälfte von der, ausgemesscnen ganzjährigen Haussteuer gegen Uiberlommung ebenmäßiger Obligazionen von oben erwähnter Gattung, und hat die Abfuhr des Darlehns in den gewöhnlichen Steuertcrmincn, zugleich mit der Haussteuer zu geschehen. Nur verstehet sich, daß von jenen Häusern, oder Realitäten, welche von der gewöhnlichen Steuer oder Kontribuzion entweder auf immer, oder nur auf bestimmte Jahre beftcyet sind, das Darlehen nach jenem Betrag auszumcssen sty, welchen der- C 41 J » dergleichen Realitäten ohne Steuerfreyheit zu tragen hätten. -Das sogenannte quartum genus hominum, oder jene Klassen der Menschen, dir weder Realitäten besitzen, noch unter den landeSfürstlichen ständischen ober städtischen Besoldungs - oder Pensionsstand (wegen deren Behandlung, so wie auch in Betreff der Geistlichkeit ohne Ausnahme des Rangs das Erforderliche an die Behörden unter einstens verfüget wird,) gezogen werden können, sind zu diesem allgemeinen Darlehen dergestalt hcrbeizuziehen, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezug der Interessen, oder was immer für einer Erwerbungsart entstehen, zwölf vom hundert damal zu entrichten haben, wenn die jährlichen Einkünfte, es sty an Geld, oder an Deputaten , über dreyhundert Gulden sich erstrecken. Was diejenigen betrsst, deren jährliche Einkünfte dreyhundert Gulden nicht übersteigen, so sind jene bis auf hundert Gulden Einkünfte von dem Darlehen ganz frey zu lassen, von hundert ein Gulden Einkünften aber bis auf hundert fünfzig Gulden vier Prozent, von hundert ein und fünfzig bis cinschlüssig zwcy hundert Gulden sechs Prozent, und von zwey hundert ein bis drey hundert Gulden acht Prozent an Darlehen abzunchmem Obwohl Wir bei Einhebung dieses Darlehens den unangenehmen Weg der Fatirung auch diesesmal besei-C 5 tiget %* c 42 ) tiger wissen wollen, so kann doch bei diesen Gattungen der Staatsinsassen, deren Einkünfte nicht öffentlich bekannt seyn können, die Sicherheit bei der Einhebung nicht anders erreichet werden, als daß jedes Familien-haupt, oder jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung von sich gebe, wie viel er an sothanen An-iehen zu entrichten habe, welche Erklärungen von den Ortsobrigkeiten mit Ende März verläßlich einznhcben, über die Richtig - oder Unrichtigkeit der Fassion die verläßlich, und gewissenhafte Bemerkung sogleich beizufe-tzen, und ungesäumt an die aufgestellte Kriegsdarlchen-steucr-Hofkommiffion zu übergeben sind, und versehen Wir Uns dabei gnädigst, daß jeder getreu und aufrichtig diese Erklärung verfassen werde; Massen Wir Unsere in den Ländern bestehende Kricgsdarlehens - Hofkommissionen untcreinstens anweisen, dießfalls mit aller Genauigkeit vorzugchcn, und wo sie die Faticung der Einkünfte dem Ebenmaß der billigen Gleichheit, und den Vermögenskräften der Fatircnden auffallend nicht entsprechend fänden, den zu entrichtenden Betrag nach Recht und Billigkeit selbst auszumessen, und zu bestimmen« Von dem Anlchen werden auch für dieses Jahr befreyet: a) Die im Felde stehenden, und zum Kriegsstaat gehörigen Personen, doch mit Ausschluß ihrer etwa mit AE ( 43 ) mit besonderen Einkünften versehenen Ehegattinnen und Kinder, b) Die aus fremden Staate» in Unseren Erblanden domiciiitende Fremde, soweit sie ihre Einkünfte von auswärtigen Ländern beziehen; c) Uiberhaupt alle jene, deren Einkünfte über jährliche Einhundert Gulden sich nicht erstrecken. Im übrigen wird bei jenen Staatseinwohnern, die außer ihren Häusern und Realitäten, worüber die Vorschrift schon htcroben enthalten ist, oder die außer landesfürstlichen, ständischen und städtischen Besoldungen , oder Pensionen, worüber das Besondere unter einstens verfüget wird, noch ein anderes Vermögen, oder Einkünfte besitzen, zum Grundsatz zu nehmen seyn, daß von diesen ncbensciligen Einkünften, wenn sie ebensoviel , oder nochmehr als jene von Realitäten und Besoldungen zusammen genommen betragen, insbesondere das Darlehn mit 12 von hundert entrichtet werden müsse. Die Berichtigung dieses Geschäfts im Einzelnen, und vorzüglich zur Herstellung und Beobachtung der Gleichheit, haben die in einem jeden Land unter dem Vorsitz des Landes - Chefs bereits bestehende Kriegs-darlehnskymmissionen in eben der Art zu besorgen, wie solches in dem jüngst abgewichcnen Militärjahr geschehen ist, und taumen Wir diesen Kommissionen mehr- %» C 4* ) mal die Macht ein, mit der in einem moralischen Körpervereinigten Gattung Leute, als: Wechslern, Großhändlern, Kauf-und Handelsleuten, Fakultäten, Innungen, Zünften und dergleichen eMen billigen, und ihrem Jndustriaiverdienst angemessenen Pauschbetrag, welchen dieselben unter sich zu vertheilen hätten, zu behandeln, und zum Erlag bringen zu lassen , wo sodann auch in solchen Fällen, die sonst bey dem quarto genere hominum für das erlegte Darlehn den einzelnen Individuen auszufertigende Obligazion, von mehr besagter Gattung auf das ganze Gremium der Innung oder Zunft auszustellcn scyn wird. Die Termine, in welchen das Darlehn von dem quarto genere hommum cinjubringen ist, werden für dieses Jahr auf den ersten April, und den ersten Julius festgesetzt. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien, den 21. Januar im siebenzehnhundert fünf und neunzigsten, Unserer Regierung im dritten Jahre. N. 3699 Gubernialverordnung in Triest den 21. Inner 1795. J Es wurde den Zwiebäckern, um den Jnneröste*- M-l' ° sw« Eischen Provinzen, die das Mehl zur hierortigcn 33«* r>tback« (h ' ^ « ( 45 ) *j£ zehrung allein, keineswegs aber auch zurVersehung der von hier absegelnden fremden Schiffe zu liefern vcr-mögen, dießfalls nicht lästig zu fallen, neuerdings durch kaufen ist. die Kreisämter bedeutet ; daß künftighin zu dem für auswärtige Schiffe erforderlichen Zwieback durchaus keine Mehlpässe mehr aufJnnerösterrcichischesGctraid cr-theilet werden können, mithin seder den hiezu nöthigcn Vorrath sich auf dem hiesigen Platze kaufen, und in den benachbarten Mühlen im voraus mahlen zu lassen, besorgt fepn solle , wovon denn auch alle Kousular-beamten der auswärtigen Seemächte benachrichtiget werden. N. 1700. Hofdekret vom 22. Janer, kundgemacht vor» dem böhmischen Appellazionsgerichte den 3. Februar 1795* Seine k. k. Majestät haben in gnädigstem Anbe- WieberBr- weis durch tracht, daß in Tranksteuerbevortheitungsfällen wegen Äunstver-herzustellenden Beweises durch Kunstverständige oft Ge- Trank-' l" fahr am Verzüge hafte, zu befehlen geruhet, daß fothaner Beweis auf Ansuchen der Tranksteuerämter nach lungsfän«, Zulaß des 188- §. der Gerichtsordnung nach der Lage lassen ist. des Orts bey jedem Magistrate oder Ortsgerichte ohne Rücksicht, ob der Betretene dessen Gerichtsbarkeit un, rcrltege, ohne alle Säumniß zu veranlassen, dann aber - her Hauptprozeß wegen der Uiberbräuungsstra- ft Vorschriften für die Stadt Prager Flel-schertunfk. 1 46 ) ft bcy der ordentlichen Behörde des Fiskus anzu« strengen scy. Welcher sogestaltige höchste Befehl den fSmmtlU« chrn unterstehenden Justizbehörden hicmit bekannt gemacht wirb. N. 1701. * Guhernialv-rordmllig in Böhmen vom 22. Janer 1795- Zur Beseitigung der allgemeinen Beschwerden, daß die von dieser Landcsstelle von Zeit zu Zeit festgesetzte Fletschtaxe hierorts nicht immer genau beobachtet, sondern übertreten, in der Zuwage willkührlich vorgcgan-gen, auch oft das Gewicht des erkauften Fleisches unrichtig befunden werde, und zur Beobachtung der beym Betrieb des FleischergewerbS wegen verschiedenen Poli-zeyrücksichten nöthigcn Ordnung wird zur künftigen Richtschnur, und genauen Befolgung Nachstehendes angeordnet: a) Ist der zur Theilung des Schlachtviehs bisher bestimmte Vtehmarkt noch ferner zu diesem Endzwecke bcyzubehalten. b) Die Fleischhauer haben sich bcy Einbringung einer grösseren Anzahl Schlachtviehs durch Zeugnisse der Obrigkeiten, oder der Auftehcr jener Märkte, auf HS ( 47 ) HS auf welchen sie das Schlachtvieh erkauft haben, über den wahren Erkaufspreis auszuweisen. c) Diese Bescheinigungen, sammt einem getreuen Aufsatze über die Anzahl des eingebrachten Viehs, müssen sogleich dem praaer Magistrate vorgelegct werden, zur Uibersicht: ob das städtische Publikum vor Mangel am Fleische gesichert, und ob das Dich nicht etwann aus ungesunden Gegenden herbeigeschafft worden sey? 6) Wird den Fleischern unter der Sträfe von zehn Reichsthalern untersagt, krankes oder hochträchtiges Vieh zu schlachten, weswegen bey jedesmaliger Schlachtung, so wie es ohnehin vorgeschrieben ist, ein vom Magistrate bestimmter Aufseher zugegen seyn muß. e) Soll das Fleisch nie von der Hand, sondern immer nach dem Gewichte verkauft werden; weswegen bey jedem Fleischer eine ordentliche mit zi-mentirten Gewichtern versehene Waage zu hangen hat. f) In Rücksicht der Zuwage beym Rindfleische wird nach dem Maaßstabe der im Marggrafthum Mähren bestehenden Fleischtaxordnung folgende Vorschrift gegeben: Wenn t 48 ) » Wenn weniger als zwey Pfund Rindfleisches gekauft wird, findet gar keine Zuwage an Beinern statt. Bey 2 Pfund anjufangen hingegen 4 Loth. IO. II. 12. - 2 Pf. — T' IZ. »4. 15- - 2 Pf. 16 — 16 und mehr Pfund z Pf.----------------- doch find b ym Rindfleische keine andere als Rinbsbciner zuzuwägem g) Bey Uibertretungen der Taxe im Preise sowohl, als in der Zuwage, und bey Vevortheilungm im Gewichte sind die Fleischer mit folgenden stuffen-weisen Strafen zu belegen: Beym iten Betretungsfalle mit 6 Rkh. Beym 2ten mit Verdopplung dieser Geldstrafe, und namentlicher Bekanntmachung durch die Jmelli-gcnzblätrer, endlich Beym Zten durch gänzliche Sperrung des Gewerbes.. Damit aber das Publikum mehr angecifert werbe , die vorgehende Bevorthcilung zu entdecken, soll 3 4 5 6 8 — 16 — 24 — 7- r>. <> i Pf.---------- '1 Pf. 16 — h> W C 49 ) W h) dcm Angeber, so wie es bey andern ähnliche» Angaben geschieht, das Drittel der Geldstrafe, der Uiberrest hingegen dem Polizeyfond zugewendet werden. i) Die bestimmte Fleisch - lmt> Zuwagtaxe, unk die in gegenwärtiger Verordnung vorwärts bey (f) bestimmte Ausmaaß der Zuwage von Beinern beym Rindfleisch muß an jeder Bank unter drey Retchsthaler Strafe ausgehängt seyn, damit der Käufer die festgesetzten Preise, und die Vorschriften wegen der Zuwage sogleich etnsehen könne. k) Unter der gleicherwähnten Geldstrafe sollen die Fleischer allen Käufern ohne Unterschied mit Bescheidenheit begegnen, das Fleisch unter keinem Vorwand, als ob cs bereits bestellt, oder von dieser Gattung keines mehr vorhanden wäre, den Käufern zersägen, oder verheimlichen. l) Bey der nöthigen Verbindung der Fleischer mit den Seifensiedern, und um das Publikum in Ansehung eines billigen Preises des Seifen - und Kerzenbedarfs sicher zu stellen, wird ftrners verordnet, daß die Fleischhauer zu einem N. Oe. Zentner Unschlitts nicht mehr als 15 Pf. Ausschnitt im gleichen Preise mit der landesüblichen Auswage von 2| Pf. zuwägcn, den übrigen Ausschnitt hingegeil nur nach der jedesmaligen Sunftet Land, D ^Nind- %® C 50 ) ^ Rindfleifchsatzung verkaufen dürfen. Um aber auch allen möglichen Misdeutungcn zwischen Kern - und Ausschnittunschlitt vorzubevgen, wird hicmit erkläret , daß nur die Lunge, der Mitkern, das Netz, und die zwey Peischen für Kernunschlitt, alle übrige Fette hingegen für Ausschnitt anzunehmen sey. m) Uibrigcns hat cs noch ferner bey der hicrortigen Verordnung vom 29. Dezember 1791. zu verbleiben , daß nemlich die Fleischhauer nur bann, wann die Stadt Prager Seifensieder mit dem nö-thigen Unschlittvorrathe hinlänglich versehen sind, das übrige Unschlitt, jedoch nach vorläufiger Anmeldung bey der Obrigkeit, an wen immer ver-Zusscrn können. Um die Befolgung dieser das Wohl des ganzen städtischen Publikums betreffenden Vorschriften zu sichern, und um sich zu überzeugen, in wie weit die Fleischer den bestehenden Anordnungen, und der Taxe gemäß sich verhalten, hat täglich ein Polizcyindividuum bey den Fleischbänken eines jeden Bezirks zugegen zu seyn, mehrere aus den Fleischbänken abgehende Partheyen über die für das Fleisch geleistete Zahlung sowohl, als auch über das Gewicht und die Zuwage zu befragen, allenfalls die von den Partheyen mit den Fleischern führenden Flcischabnahmbücheln einzusehen, das Fleisch auf den allda befindlichen ordentlich zimenkirten Waagen nach- SO? C 51 ) So?. iiachzuwagcn, und jeden gesetzwidrigen Betretungsfukl sogleich dem t Ctadthauptmann zur weiteren Anzeige an dm Magistrat, und dessen gesetzmäss'gcn Behandlung zu melden; der Magistrat hingegen hat gleichfalls durch die Magistrütualräche, Marktkommissäre, und Revisoren ähnliche Untersuchungen öfters vornehmen zu lassen. N. 1702. Hofentschliessung vom 22. Ianer, kundgemacht durch die N. Pi- Regierung den 9. April 1795> Es ist in Ansehung der für das Bolk geschriebenen und gedruckten Blätter, die bisher durch Standl-wciber, oder durch herumschrciende, Strassen, und Häuser durchlaufende Leute verkauft worden sind, die höchste Vorschrift herabgelanget, daß diese Art von Verkauf neugedruckter Blätter, es sehen Gcbethcr, Lieder, Kriegsnachrichten, Gaukeleycn oder Possenstücke, ein für allemal und ohne Ausnahme unter Strafe des Zuchthauses für Verkäufer und noch empfindlicher für den Urheber cinzustcllen, und überhaupt von dergleichen neueren Druckproduckten nichts, als in öffentlichen Ge-wölbern zu verkaufen fty. Welches zur genauen Befolgung bekannt gemacht wird. D 2 Blatter, gedruckte oder geschriebene durch Stan-dclweiber auf den Strassen auszuschrel-tn, und zu verkaufen wird verboten. N. 17 3. Wie das potent über ten Handel, und dicZah-lungtn nach Frankreich, tmb in die von den Franzosen besetzten Länder einkweilen in Exekuzion zu bringen fff. ( 52 > N. 1703. Hofdekret vom 22. Jäuer, kundgemacht durch das 9?. Oe. Appellationsgericht den 3J* Jäuer. Durch das Böhmische dcn 3. Februar 1795. 1116er das am 20. September 1794 «flössen« Patent, wodurch aller Handel, und alle Zahlungen nach Frankreich, und ln die von Franzosen besetzten Provinzen verboten sind, ist mit Gelegenheit einiger vor. gekommenen wichtigen Anstände den sämmtlichen Län-deestellcn den 28. Oktober darauf bedeutet worden, daß eine Erläuterung einiger Punkte gedachten Patents Sr. Majestät vorgelegt werden, und bevor eine weitere höchste Entfchlicssutig darüber kund gemacht wird, sie Länderstellen einsweilen die Exekuzion des besagten Patents nur in so ferne zu veranlassen hätten, als darinn von allem Handel, oder Zufuhr der Viktualien, und andern Maaren an die Franzosen gehandelt, und auch die Zahlungen von den Erbländern nach Frankreich selbst verboten worden sind. Was hingegen die Zahlungen , und den Geldhandcl nach den vom Feinde jetzt besetzten Provinze», dann die Frage, wie cs eigentlich mit dcn Emigranten zu halten sey, betrifft, werde die erfolgende Erläuterung die eigentliche und bestimmte Weisung geben. Diese getroffene Verfügung wird in Folge des herabgelangten Hofdrkrets den sämmtlichen untergeordneten W ( 53 ) Sö£ rieten Jusiitzbrbörden zur Wissenschaft und zum eini» ro eiligen Nachverhalte hiermit bekannt gemacht. 2?. 1704. Hofdekret vom 23. Zaner, kundgemacht in Trieft den 21. Februar 1795- Die Errichtung neuer Saifenfabriken in der Stadt 93«fot Triest dicßseits des Tvrrentekanals wird verboten. Tricst zu er: ■N, 1705, rid)ten. Hofdekret an sämmtliche Vankalgefällenad-miniftrazionen vom 2Z. Inner i?95- Da neulich wieder ein Fremder, ohne Paß, durch Wcqen der die k. k. deutschen Erbstaaten, nach Ofen in Ungarn ge- Tablet! kommen ist, das Herumreisen der Fremden aber, in den Erbländern, und besonders in Ungarn, ohne Paß einer Fremden. Landesstelle, nicht gestattet ist, so wird den Zoll- und Mautbeamten wiederholt aufgetragen, die an der Grän-ze eintrettenden Fremden nach der bestehenden Vorsicht zu behandeln, und wenn sie nach Ungarn reifen wollen, sie wegen Erhebung der Pässe, entweder an die Landes» stelle, ober an die ungarische Hofkanzley anzuweisen. • N. 1706. Hofdekret an sammiliche Banka! - und Zoll-administrazwnen vom 23. Jäner »795- Durch das Hofdekret vom u. Jäner 1793. —so in Wegen Ab-, gegenwärtiger Sammlung aten B. S. 29. Zahl ZZZ. hg von t>ew D 3 i» TW C 54 ) tl» Debatte bei ju finden ist — ist ausdrücklich bestimmt worden, daß personal^ die b'y den Gefällen angrstcllten Beamten, deren jährlicher Gehalt i2o Gulden übersteigt , der Arrha zu unterliegen haben, indem aber bey berittenen Beamten, von ihrem Gehalte 75 Gulden zum Unterhalte des Pferdes ungerechnet sind, so ist dieser Betrag in dem Arrha-abziige nicht zu begreifen, der nur den eigentlichen Gehalt zu treffen hat. N. 1707. Gubernialverordnung in Mahren vom 24. Jäner 1795» Künftig Da bey der unterlassenen Einsendung der Gymna- Srandtal'el- stalstandtabellen für das Jahr 1794. der Umstand ob- Enmiiasid" gewaltet hat, daß selbe von den gesammten Präfekten, präfeklen wo sie betrieben werden, dem Studtenkonseß zugescnder mft Anfang jedes Schul- worden, von diesen aber nicht ganz anher vorgcleget gefordert^' worden sind, so wird den k. Kreisämtern hiemit verord-Lanbesstell^ nct' künftig die Etandtabellen von den Gnmnasienprä-scetbmbet ^Eten mit Anfang jedes Schuljahres abzufordern, und anher z>, senden. . N. 1708. Hofdskret an fammkUche Landcrstellen vom 28 Jäne- 1795« Vorsicht bey Se. Mas. haben zu befehlen geruhet, daß man bey der"zur"if! bcr Wahl der Satze für die öffentlichen Vcrtheidigun-stnstilhen ge» an den Lehrar,stacken genaue Ructsrcht auf die gegem C 55 > « wärtigen Zcitumstände nehme; daß zu Vermeidung al- 2J«töe«*» ler Anstände, die zu druckenden Sätze vor jeder öffentli- Mne«»" chen Vcrtheidigung, vorläufig dem Studienkonsesse zur X3l,$e‘ Einsicht übergeben werden sollen, und sodann bloß der eigenen klugen Beurtheilung des Konsesses überlassen blci, be, diejenigen Sätze zu bestimmen, die in Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeitumstände und Verhältniße zur Erörterung bey einer öffentlichen Vertheidtgnng nicht geeignet, und deswegen auch im Drucke nicht anzukündigea sind. N. 1709. Feuerordnung für die Städte, und Markte in Kram, vom 23. Jämr 1795- Um den schrecklichen Wirkungen, welche die öftern Feurrord-Feuersbrünsie in den Landstädten, und den Märkten größtemheils aus Mangel der Feueranstalten nach sich Märke« in ziehen, vorzubauen, haben Se. Majestät unterm 20. Oktober 1792 für die Städte und Märkte in Steyer-markt eine allgemeine Feuerordnung, welche gegenwärtig auch für Krain erneuert, und bekannt gemacht wird, fesizusetzen geruhet. Darinn wird die Anweisung gegeben, itens wie die Entstehung der Feucrsbrünste gehindert , 2tens wie, wenn dennoch ein Feuer entstehet, dasselbe bey Zeiten entdeckt, Atens auf das schleunigste gelöscht, und endlich D 4 4'tenS w ( 56 ) 4kens die schädlichen Folgen, welche nach schon gelöschtem Feuer sich ereignen können, abgewendet werden. I. Wie k'Le Entstehung der Fcucrsbrünste ZU hindern sey. \ §. I. Die Veranlassungen der Feuersbrünste liegen größ-tentheils in der gefährlichen Bauart, in Unvorsichtigkeit, oder endlich in Sorglosigkeit, und^per-nachla'ßigung In Städten und Märkten sollen die zu bauenden , gemeinen Häuser, wenn es die Umstände nicht zugeben, solche mit Ziegeln zu decken, wenigstens mit Schindeln, niemals aber mit Strohe gedeckt werden. Die herrschaftlichen Wirthschaftsgebäude hingegen müssen ohne Ausnahme mit Ziegeln gedeckt seyn. §. 2. Auf den Böden dürfen, ohne besondere Erlaubniß, künftig keine Wohnungen ober Zimmer zugerichtet werden. Die, so bereits vorhanden sind, mögen, wenn sie. um und um gemauert, und mit Ziegeln gepflastert sind, noch ferner bestehen; sind sie aber nicht um und um gemauert, und mit Ziegeln gepflastert, so soll in denselben weder Heerdstätte, noch Ofen, noch Kohlen-feucr gestattet werden. W c 67 ) $• 3* v Es ist künftig keine hölzerne Bodentreppe (Bodenstiege) zuzulassen. §. 4- Noch vielweniger ein hölzerner Rauchfang, und find, wo sich dergleichen finden sollten, dieselben sogleich abzuschaffen. §. Z. Uiberhaupt sollen die Rauchfänge wohl mit Mörtel (Malter) verwahret werden, genugsam über die Dächer erhoben, gerade, und weit genug scyn, damit sie leicht geschloffen, und gereinigt! werden könnene auch dürfen durch die Rauchfänge keine hölzerne Balken (Trame) Schlüßen, Doppelbäume, oder sonst ein Holz-wcrk gezogen werden. Dafür haben nebst dem Hausherrn, besonders der Maurermeister, und Polier zu haften, und werden im Ucbertrettungsfalle strenge gestraft werden. §. 6. Ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit dürfen weder eiserne, noch gemauerte Ofenröhren, es sey von Küchen, oder Zimmern eingelegt werden:, und ist deswegen den Blechschmiedcn (Klampfern) bey schwerer Strafe untersagt, dergleichen zu verfertigen. Die Obrigkeit soll nur bey den Umständen die Erlaubniß ertheilen, wenn sonst ganz keine Heizung möglich, die Röhre vom Schornsteine nicht zu weit entfernt, litrb dabey keine Feuersgefahr vorhanden ist; dann aber D 5 muß C 58 ) -AS muß es der Rauchfangkehrer auf sich nehmen, die Röh-re gegen billiger Bezahlung fleißig zu reinigen. §.7. In den Küchen, und ander» zu Feuerstätten bestimmten Orten sollen die Fußböden nie von Holze seyn. Wo» dergleichen Fußböden schon dermal bestehen, sollen sie nach und nach abgefchaft werden. §. 8. Die Backöfen sind unter Gewölber zu bringen, und mit Ziegeln zu decken. §. 9. , Auch die Stallungen sollen, wo es die Umstände zugeben, gewölbt scpn: und die Obrigkeit hat darauf zu sehen, daß ohne hinlängliche Ursache alle neue Stallungen gewölbt erbauet weiden: ncbstdem sind dieselben oben, und an den Seiten gut mit Mörtel (Malter) am zuwerfen. $.10. Die Scheuern (Stadel) und Flachsdörren müssen, wo es sich thun läßt, außer den Städten, und Märkten gebauct werden. §. 11. Ueberhaupt soll künftig weder ein neues Gebäude aufgeführet, noch eine Hauptreparation, besonders an Rauchfängen, und Heerdcn oder Feuerstätten unternommen werden, ohne daß die Eclaubniß bey dem SÖIngU. strate, oder anderer Obrigkeit angesucht worden, unb nach vorläufigem Augenscheine mit Zuziehung der Werk-kerständigcn erfolgt ist. W C 59 ) W §. 12. Und dann soll man sich zur Erbauung, Verbesse-rung, Abänderung seines Hauses, oder a^ch zur Abänderung der Rauchfänge, der Oefen, der Feuerstätten nur allein befugter, und ordentlich bestellter Bau-und Werkmeister bedienen, bey empfindlicher Strafe der Bauführer sowohl, als der unbefugten Arbeitslcute, die dabcy gebraucht werden. §. 13./ Es soll daher die Obrigkeit, oder der Magistrat, auch nachdem, schon die Erlaubnis'zu bauen gegeben ist, genau Nachsehen, ob der ertheilten Erlaubniß gemäß ge-bauet werde, um die Uebcrtretcr zur Verantwortung zu ziehen, und das, was unerlaubter Weife erbauet worden wäre^ sogleich wieder abtragcn zu lassen. §. 14. Bei dem Augenscheine, zu dem allzeit ein Rauch, fangkehrer zuzuziehen ist, muß überhaupt auf alles, was am Gebäude feuerfänglich scyn dürfte, vorzüglich aber auf Feuer, Heerdstättcn, Oefen, Rauchfänge, u. d. g. gesehen werden. §. 15- Jedoch darf weder bey dem Augenscheine, noch bey Ettheilung der Erlaubniß, noch wegen des Nachfebeiis Hey dem Baue selbst von der Obrigkeit oder dem Magistrate eine Taxe abgcnommen werden.^ Z. 16. AS C 6s ) AzI ' §. 16. Damit durch Unvorsichtigkeit keine Feuersgefahc verursachet werde, ist das Schießen im Orte, oder nahe an demselben, außer den bestimmten öffentlichen Schießstätten, wie auch alles Feuerwerk, und besonders das sogenannte Sonnenwcndftuer auf das schäl feste verboten. $■ 17. Das hie und dort gewöhnliche Küchenausbrennen wird gänzlich untersagt. §vJ8. So wie den Faßbindern das Ausbrcnnen bcy starkem Winde, oder an feuergefährlichen Oertern. §. 19- In Ställen, Scheuren, (Stadeln), Schuppen, und anderen mit feuerfangendcn Sachen angefüllken Or-! ten soll Niemand sich unterfangen , Tobak zu rauchen. §. 20. Brennholz, Flachs, oder derley brennbare Dinge bey den Oefen, oder auf den Hcerdstätten zu trocknen, oder zu dörren, wird auf das schärfeste verboten. §. 21. / Holz, Heu, Stroh, u. d. g. sollen nicht neben Rauchfängcn, und Feuerstätten aufbewahrt, noch auf die Dachböden gelegt werden. §. 22» Die Handwerker (Pr ofeffionisten), welche mit feuerfangenden Sachen zu thun haben, sollen keinen beträchtlichen Vorrath in ihren Werkstätten aufbehalten. i §. 2Z. So@ ( 6. ) to« 5- 23. Handelsleute, welche mit Pulver, Pech, Sal-nitcr, Schwefel, Terpentin , Oel, oder ähnlichen Waaren handeln, haben bey deren Verwahrung gegen Licht alle mögliche Behutsamkeit anzuwcnben, und sollen in ihren Handlungsgewölberu von Pulver nie einen Vorrath über 4 Pfund halten, und dieser kleine Vvr-rath soll noch in besondern guten Behältnissen , allenfalls in blechernen Gefäffen verwahret werden: alles übrige Pulver haben sie außer der .Stadt, oder des Markts in einem sichern Orte niedcrzulcgen. §. 24. Beym Kochen mit Schmalze ist Sorge zu tragen, daß sich dasselbe nicht entzünde: und wenn es geschieht, ist es auf gehörige Art zu dämpfen. Am wenigsten aber darf man Wasser darauf giessen, sondern es muß eine Handvoll Küchensalz darauf geworfen werden. $. 25. Diejenigen Handwerker, die in Holz arbeiten: als Tischler, Drechsler, Wagner, Faßbinder, u. d.g. sollen die Holzscheider, Splittern und Späne nicht in der Werksiätte liegen lassen, sondern von Tag zu Tag an einen feuersicher» Ort bringen. §. 2 6. Das Strohschneiden, Flachsbrechen, Hächeln, Dreschen, und dergleichen Verrichtungen dürfen bey der Nachtzeit entweder gar nicht, oder doch nicht bey freyeni Lichte unternommen werden. §• -7. St# C 62 ) ft# §• 27. Vorzüglich ist das offene Licht, und Kohlftuee auf das sorgfältigste in Acht zu nehmen, und daher bei) schwerer Strafe verboten, freyes Licht, oder Kohlfeuer auf die Böden, in die Ställe, Hcu-Holzge-w'ölbe, oder andere Orte zu bringen, wo feucrfänglt-che Sachen aufbehalten werden. Jeder Hausinhaber, unk Hausvater wird mit gläsernen, oder blechernen Laternen versehen seyn, damit sowohl er, als sein Ge-sind zu Nachtzeit an solchen Oertern sich eines darin verwahrten Lichts bedienen möge. §. 28. Die Gastwirthe haben, wie andere Hausväter, für ihre Hausleute, zugleich aber auch für die bey ihnen einkehrcnden Gäste zu haften; sie sollen demnach den Pferdeknechten die Aufstcckung freyer brennenden Kerzen in den Ställen nicht gestatten, und ihnen in diesem Stücke, wie auch wegen des Tobakrauchens, alle Behutsamkeit einbinden. §• 29. Uebcrhaupt soll )ebtr Hausinhaber, und Haus, Vater nicht nur seinen Kindern, Hausleuten, den in seinem Hause wohnenden Zinspartheyen, und Gästen die Achtsamkeit auf Feuer und Lichr nachdrücklichst einschärfen , sondern er selbst soll allzeit Nachts vor dem Schlafengehn, besonders bey Oefen, und Feuerstätten genau Nachsehen, und dafür sorgen, daß Licht und Feuer %® C 6,3 ) Feuer wohl abgelöscht, oder an einem sicheren Drče, wo kein Schaden geschehen kann, aufbewahret werden. §• 30. Eben diese Vorsicht haben dieselbe auch wegen des warmen, vielleicht nicht hinlänglich ausgekühltcn Aschens zu empfehlen, welcher um größerer Sicherheit willen immer nur an fcuerfreye Plätze, aber auch nicht auf Böden unter dem Dache zu schütten iß. §• ZI- Die Sorglosigkeit in Säuberung der Rauchfänge hat zur Entstehung der Fcuersbrünste öftere Gelegenheit gegeben. Jeder Hausinhaber, und Hausvater hat daher darauf zu sehen, daß die Rauchfänge, Ocfen, und Heerdsiädte von Zeit zu Zeit gcreiniget, und gegen die Feuersgefahr sicher gestellt werden. 5. Z2. Dieß Kehren der Rauchfänge soll durch ordentliche befugte Rauchfangkehrer, und zwar nach dem Ermessen der Obrigkeit, und des Magistrats, und nach Verhältniß des minderen oder größer,-. Feuers alle 4 Wochen, oder alle 14 Tage, bcp Handwerksleuten, die großes Feuer nöthig haben, auch wohl alle 8 Tage geschehen; hauptsächlich wo viel Brod gebacken wird, oder allgemeine öffentliche Backöfen sind. §- 33* Die Rauchfangkehrer sind schuldig, jene Par-theyen, welche sich weigern, ihre Oefen und Rauchfänge zu gehöriger Zeit fegen (kehren) zu lasten, volt auch ( 64 ) auch jene Oefen und Rauchfänge, welche schadhaft sind, oder bcy welchen sonst eine Gefahr vorhanden scyn dürfte, der Obrigkeit anzuzeigen, und haben sie ins Falle der Unterlassung für den entstehenden Schaden zu haften. Sie sotten daher ln diesem Punkte sich nicht auf ihre Gesellen verlassen, sondern selbst öfters in den Häusern hey den Oefen, Rauchfängcn, und Heerd-stärken mit Aufmerksamkeit Nachsehen. §- 34« Hingegen ist auch die Schuldigkeit der Hausin-habcr und Hausväter, jene Rauchfangkehrer der Obrig» keik anzuzeigen, welche ihre Schuldigkeit nicht thun, zu selten, oder zu nachläßig fegen, und sich ihre Verrichtung nicht pflichtmäßtg angelegen scyn lassen. §. 35v Damit nun alles, was in den vorhergehenden $. §, vorgeschriebe» ist, um so pünktlicher beobachtet, und alle Fcuersgefahr um so zuverlässiger abgcwendet werden möge; sind in allen Städten, und Märkten von den Obrigkeiten eigene Feuerkommissarien aufzustellen, und allenfalls für die verschiedenen Stadtviertel beson-. dere zu bestimmen. Diese haben sich mit Zuziehung eines Maurers-Zimmer-und Rauchfangkehrermeisters alle Jahre zwcymal, nämlich: im Herbste und Frühjahre unentgeltlich in alle Häuser des Orrs zu begeben, die Rauchfänge, Oefen, und Feuerstätten wohl zu besichtigen, die Feuersgefährlichketten, so viel möglich, an- zumV- W ( 65 ) AB {«werfen , und diejenigen, wobey augenblicklich ein Unglück zu besorgen steht, und kein Aufschub statt fin-bet, auf der Stelle abzuschaffen. Zugleich sollen sie die bei) den Häusern befindlichen Löschgeräthschaften in Augenschein nehmen, und daun über eine jede solche Feuersgefahr-Uutersuchung bey der Obrigkeit, oder dem Magistrate ihren Bericht abstatten. . ir. tvie 6t?e Feuer, wenn es dennoch entsteht» bejp feiten entdeckt werden solle. §. 26. Da indessen bey aller Vorsicht dennoch Feuersbrünste entstehen, so ist der weitere Augenmerk auf die balbiFe Entdeckung derselben zu richte». Es ist den Polizeysoldaten, oder Stadt-und Marktwächtern, daß fte Nachts auf das Feuer genau Acht haben , wohl einzuprägen, und ihnen unter Androhung strenger Züchtigung nachdrücklich zu befehlen, daß sie, sobald sie einer Gefahr gewahr werden > sogleich Lärmen machen. Wo es keine Nachtwächter giebt , sind einige Feuerwächter zu bestellen, welche diese Verrichtung auf sich nehmen, und zu dem Ende Nachts im Orte her-umgehu, oder, wo es sich thun läßt, auf einem Thur-me sich aufhalten, den Ort wohl übersehen, und alle Viertelstunde ein Zeichen ihrer Wachsamkeit geben. §• 37. Fünfter Band. E ( 66 ) r 3 7- An Orten, wo Jahrmäckte geholten werden, ist zu dieser Zeit von den Magistraten die Sorgfalt, und Vorsichtigkeit wegen Feuersgefahr zu verdoppeln. Zu dem Ende soll in der Gegend der Markthütten kein freyes Licht, oder Kohlenfeuer gestattet, hinlängliches Wasser in Bereitschaft gehalten, und schon vor dem Tage des Markts entweder öffentlich kundgemacht, oder wenigstens den Gastwirthen eingebunden werden, daß sie die Gäste und Marktleute warnen, auf die Sicherstellung ihrer Hütten gegen Feuersgefahr bedacht zu ftp«. §. Z8. Wenn nun irgendwo Feuer entstehet, sll augenblicklich Lärm gemacht, und um Hilfe gerufen werden. Der, so sich unterfängt, das im Hause entstandene Feuer geheim zu halten, und es nicht sogleich und bcy Zeiten kund werden läßt ; er sey nun der Hausvater selbst , oder jemand anderer, soll auf das schä fste gestraft, und, in so weit sein Vermögen zureicht, zum Ersätze des verursachten Schadens angehalten werden. §. '9- Zur Kundmachung - des entstandenen Feuers ist also jedermann verbunden, sobald er der Fuersgefahr auf was immer für eine Art gewahr wird. §- 40. Die Kundmachung kann durch Schreyen, und des Nachts durch Anpochen an die Hauskhö>-e und Fenster geschehen. Zugleich ist die «nverjäumte Anzeige b.y dun W C 67 ) dem Bürgermeister, Stadt - oder Marktrichtcr , bäiiii auch bey den Feucrkommiffartcn zu machen. Auf bad Lärmzeichen, so das Feuer ankündigt, oder bey Ge-wahrwerdung des Feuers soll ohne weitere Verordnung durch den Schulmeister,. Meßner, oder Kirchendiener an die Thurmglocke angeschlagen, auf dem Thurme bey Tage eine Feuerfahne, bey der Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte ausgestcckt, und auch wohl durch dazu bestellte Leute mit der Tremmel Lärmen geschlagen werden. Hl. U)ie das Feuer schleunig gelöscht werden könne. §. 4*. Die schleunige Löschung eines ausbrechendcn Brandes hängt sehr von der Vorkehrung ab, daß cs nicht ÜN hinreichenden Dorrathe an Wasser, noch an »öthigcn Löschgeräthschaften gebreche, daß die verschiedenen Klassen der Einwohner zu angemessenen Verrichtungen vor--hinein bestimmt, und sich zur Hilfe schleunig einfinden, angewiesen sind, endlich daß bcym Löschen selbst eine gute Ordnung herrsche. Daher müssen die öffentlichen Brünne sowohl, als die in PrivatWifcrn ein besonderer Gegenstand der Auf-rn4^samkeit für t\:e Fcueraufstcht scyn, und hat man bey den gewöhnlichen Fcueruntersnchungen darauf zu sehen , daß sie immer in gutem Stande erhalten werden, <Š? 2 §. 42. ** C # 68 ) ** §. 42. Wenn daher ein neues Haus gebauet wird, soll man, so sehr als möglich , darauf sehen, daß tu selbem ein Brunn gegraben werde, und ist die Erlaubniß tum Bauen nur unter diesem Bcdingnisse zu ertheilen. . > §- 43- Wo Mangel an Fluß - Bach - und Brunnenwasser ist, muß man sich mit Pferdeschwcmmcn, Zysternen, u. d. gl. behelfen, und auf derselben Erhaltung bedacht seyn. §. 44- Es ist dafür tu sorgen, daß auf den Fall der Roth immer Pferde zur Hand seyen. Allenfalls ist den in dem Ort befindlichen Fuhrleuten, Müllern , Bäckern, Brauern, Fleischhauern, und wer sonst Pferde hält, zur Pflicht zu machen, daß sie nebst der allgemeinen Schuldigkeit, die Pferde bey einem Brande zu stellen, wechselweise immer1 eigens angeschirrte Pferde bereit halten, um bey Entstehung eines Feuers solche zur Herbeyschaffung des Löschgeräths, Wassers, oder was sonst nöthig seyn könnte, ohne Verzug gebrauchen tu können. §. 45. So viel möglich, soll jedes gemeine Pürgershaus auf dem Boden einen mit Wasser gefüllten Pottich, oder Wasserschuber haben, und, um im Falle der Noch entweder selbst zum Löschen zu gchcn, oder seine Leute schicken zu können, wenigstens mit einigen Schaffern, und AO C 69 ) und hölzernen, oder strohernen verpechten Wassereimern versehen seyn. §. 46. So muß auch jedes Bürgerhaus sich eine Dach» leitet, einen Fcuerhacken, und eine große Laterne mit einem Hafte, au dem sie an die Hausmauer aufgchängt werden können, anschaffcn, um, wenn zur Nachtsjett Feuer entstehet, die Gässen, wodurch das Löschgeräth und das Wasser geführt werden muß, zu beleuchten. §- 47. In Ansehen der bessern und größer» Häuser haben die Magistrate, oder Ortsobrigkeiten, in Ansehen der in den Städten und Märkten liegenden Herrschasts» Häuser, Freyhöfe, Klöster, Pfarrhöfe, u. d. gl. aber die k. k. Kreisämter zu bestimmen, wie viel sich jedes au den erstgenannten oder auch andern Löschcrfordernis-sen, als z. B. an ledernen, oder strohernen verpechten Wassereimern, an Hacken, Krampen, an eisernen Schaufeln, hölzernen Handspritzen, u. d. g beyzu-schaffen habe. $. 48. Außerdem sollen aller Orten durch Kammerämter der Städte und Märkte selbst, mithin auf gemeine Küsten die abgängigen Löschgeräthschaften angeschafft werden. Jeder Ort muß nach Verhältniß seiner Größe, und seines Vermögens mit größern, oder kleinern metallenen Feuerspritzen auf Nädern, oder Traghölzern mit Wasscrwägen, und ihrer Zugchör, mit Wasserfäf-E 3 ftrn TE C 70 ) feni t'Wafferladen) mit höhern und nlebem Feuerkei-tern, Feuerhacken, eisernen Schauftjn , Brecheisen, ( Krampen) , Brandhacken , ledernen Wassereimern ( Wasserampem), Laternen, u. d. g. versehen seyn. §. 49’ Die Magistrate, und Obrigkeiten sollen demnach ohne Verzug, und mit einiger Dafürhaftmig sorgen, - daß in de» ihnen untergebenen Hausern die Löschgeräth-scheiften, welche für jedes bestimmt find, angeschafft, und im guten Stande erhalten werden. Von ihren vorräthigen eigenen, und von dMj Löschgeräthen der in ihrer Stadt, oder ihrem Markte liegenden Herrschaftshäuser, Klöster, Pfarrhöfe und dergleichen größeren Häusern haben fie binnen 4 Wochen von Zeit dieser kundgemachten Feuerordnung an dem Kreisamte das Nerzcichniß cinzusendcn, welches sodann, was noch ab-gänzlich So? , ■ dringender Noth Anvcrtraute abzulqugnen, find mit bn? größten Schärfe, als die sträflichsten Diebe nach de» peinlichen Gesetzen ju behandeln. §. 71. Hingegen sind diewelche sich bey dem Lösche» durch besondere Dienste hervorgethan haben, zu allgemeiner Aufmunterung öffentlich zu belohnen. Benannt-lich soll denen, welche dem Stadt-oder Marktrichter oder im Orte befindlichen Obrigkeit die erste Nachricht vom entstandenen Feuer gebracht haben, i fl., demjenigen, welcher die erste Wasserladung zum Feuer ge, liefert hat, 1 fl. 30 kr., dem, der die zweyte gebracht , r fl. ; dem Rauchfangkehrer, der, wenn im Rauchfange Feuer entstanden ist, denselben am ersten geschloffen hak, 2 fl., und demjenigen, der solchen an» zweyten geschloffen, I fl., aus dem Stadt - oder Marktkamincramte gereichet werden. §. 72. Das Kammeramt aber hat dieser, und ander» durch die Löschanstalt veranlaßten nothwendigcn Kosten wegen, sich an dem Hausinhaber, oder seiner Einwohner Schuld, durch dessen , oder Einwohner Schuld und Nachläßigkcit. das Feuer entstanden ist, zu erholen. Doch bleibt diesen das Recht der Wiedcrforderung gegen denjenigen, welchem eigentlich die Entstehung der Fenersbrunst zur Last gelegt werden kann, nach vor, hergegangener billiger Bestimmung, und Mäßigung Vorbehalten. Nach- St# ( 8s ) StS# Nachtragspuukte. I. Wird strenge untersagt, in Ställen, Scheunen, Schuppen, auf Böden, in Holz - oder Heugewöibern, und anderen Orten, wo Feuerfangende Sachen aufbe, wahret werden, Toback zu rauchen, oder dahin offenes Licht, oder Kohlfeuer zu bringen. Die Uibertretet dessen aber sind II. Nach Maßgabe des Gesetzes über politische Verbrechen Inhalt des 4ten Kapitels 57. und Z8. Absatzes mit Gefängniß, und bey besonderer Unvorsichtigkeit auch mit körperlicher Züchtigung unnachsichtlich zu bestrafen. III. Liegt allen Obrigkeiten ob, auf die Befolgung der Feuerordnung eine stets rege Wachsamkeit zu wenden, nicht nur die darinn vorgeschricbcnc jährlich zweymalige Visitation unfehlbar vdrzunehmen, sondern auch ausser dem an unbestimmten Lägen, und Stunde» in Häusern , wo viele Feuerfangende Sachen vorfindig sind, nachzufehen, und zu eben dieser Sorgfalt die Hausci-zenthümer, und Hausväter zu verhalten. N. 171» tzrB ( 8i ) AB N* - 7 is. ' Feuerordnung für das offene Land in Krain vom 28. Zaner 1795- Um den traurigen Folgen der ländlichen Feuersbrünste soviel möglich Einhalt zu thun, haben @e* Majestät unterm 20. Oktob. 1792. für das offene Land ln Steyermark eine allgemeine Fcuerordnung, welche gegenwärtig auch für Krain erneuert, und hicmit bekannt gemacht wird, festzusetzen geruhet. Sie hat zu ihrem Hauptaugenmerke I. die Verhinderung, II. die baldige Entdeckung, III. die schleunige Löschung der Feuersbrünste, IV. endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche noch nach gelöschtem Brande sich ereignen können. §. 1. Die Verhinderung des Feuers. Da die unschickliche Bauart zur Entstehung der Feuersbrünste sowohl, als zu ihrer leichteren Verbreitung beitragen kann; so soll bei der Anlegung neuer Häuser daraus Bedacht genommen werden, daß nicht ein Haus an das andere gebaut, sondern, wo möglich , ein Raum von Uner Klafter zwischen jedem Hause gelassen werde. Z §. 2. AB ( 82 ) AzA §.2. Eben so> sollen die Scheuern (Stadel) entfernt von Häusern hinter den Gärten, oder wo cs geschehen kann, außer dem Orte selbst, angelegt werden. $• Z- Wo Flachs und Hanf erzielet wird, ist zu sorgen , daß die Gemeinden eigene Dörröfen oder Dörr -und Brechstuben, und zwar in einiger Entfernung von dem Orte, erbauen. §. 4- Bei bereits erbauten Häusern, welche nahe an einander stehen, oder angebaut sind, wie auch bei den Scheuern (Stadeln) , welche in den Dörfern sich befinden , soll wenigstens darauf gedacht werden, durch Pflanzung hochstämmiger, blatterreicher Bäume, vorzüglich der Nußbäume, wo dergleichen zu haben sind, einen Schutz gegen das Feuer zu machen; wo nicht ganze Reihen von Bäumen gesetzt werden können, da sollen Dächer, und die Scheuern (Stadel), die schon in dem Dorfe selbst stehen, ^wenigstens mit Bäumen an den vier Ecken gegen die Anzündung verwahret werden. Doch müssen durch die Bäume, oder auch sonst durch unnöthige Zäune die Wege und Strassen nicht verstellet, Und dadurch bey entstehender Feuersbrunst die Nachbarschaft gehindert werden, von allen Seiten zur Hilfe bey-kommen zu können. §. s. tzü« ( 83 ) %J? 5' 5* Wo es möglich ist, hat die Obrigkeit darauf zu sehen, daß auf dem Lande und in den Dörfern statt der strohenen Dächer wenigstens Schindeldächer, die das Feuer doch nicht so schnell, als das Stroh ergreift, angebracht werden. $. 6. Hölzerne Rauchfänge sind, wo die Häuser aus Hoch nicht ganz von Holze gebauet werden, nicht zu gestatten, und fürs künftige ganz untersagt. Die gemauerten Rauchfänge aber sollen in der Dicke eines halben Ziegels, und nicht aus stehenden Ziegeln gebauet werden; sie sollen übrigens nicht zu niedrig , sondern genug über das Dach erhoben, nicht zu eng, noch krumm geführt seyn, damit sie leicht geschloffen , und gckehret werden können. §. 7- Die Stubenöfen sollen nicht zu nahe an hölzerne Wände gesetzet werden; so sind auch Herde, und andere Feuerstätte von den hölzernen Wänden zu entfernen. §.8. In Küchen, Waschhäusern, und andern zu Feuerstätten bestimmten Oertern müssen die Fußböden nicht vom Holze, sondern wenigstens blos von Erde, oder ■ Leim geschlagen seyn, wenn sie nicht vom Steine, Ziegeln, Estriche, ober dergleichen seyn können. F 2 §. 9- W ( 84 ) §. 9- Zu denjenigen Häusern, zu deren Cinrichkung tf* : gentliche Werkleute, bas ist: Maurer, Zimmerlcute «. d. gl. erfordert werben, find keine andere, als die »rdentlichcn befugten Meister zu gebrauchen. 8. io. Damit nun die Obrigkeit desto gewisser und leichter die Aufsicht haben könne, ob die anbefohlenen Vorschriften in Beziehung auf tye Bauart beobachtet werden; so soll kein Gebäude geführet werden , ohne vorher von ihr die Erlaubniß erhalten zu haben; wodurch denn dieselbe im Stande seyn wird, über die Lage, und Beschaffenheit des Baues mit Zuziehung eines Beamten , oder Supans zu urtheilen, und durch ihre Sorgfalt die Feuersgcfährlichkeit abzuwenden. §. ii. Dabey allein aber soll es die Obrigkeit nicht bewenden lassen, sondern durch das Grundgericht oder sonst einen Beamten auch nach der Zeit sorgfältig Nachsehen lassen, ob vorschriftmässig gebauet werde; diejenigen, so dagegen handeln, sind zu bestrafen, und das, was unerlaubter Weise gebauet worden wäre, sogleich abtragen zu lassen. Uebrigcns muß-der Augenschein von der Obrigkeit, und Gemeinde uncntgelllich vorgcnommcn, auch für die Erlaubniß zu bauen, oder für die Bauaufsicht keine Taxe gefordert werden, K. 12. W C 85 ) BO §. 12. Mit nicht geringerer Sorgfalt muß darauf geft-hen werden, daß durch Unvorsichtigkeit keine Feuersbrunst entstebe; und in dieser Absicht soll das Stroh» schneiden, Dreschen, Flachsbrechen, Hücheln, und dergleichen A> beiten bey der Nacht entweder gar unterbiet* {seit, oder nur bey Lichtern, die in gut geschlossenen Laternen verwahrt sind, verrichtet werben. §- iz. • Noch vielweniger soll das Futterwcrk zum trocknen an die Rauchfänge angeschöbert , der-Kien, und anderes Holz an die Oefen, und Herdstüttc geleget, §. 14- Oder wohl gar der Flachs ln geheizten Stuben, oder Backöfen zur Nachtszeit gedörret werden. IX rZ. Das Schießen, und aller Gebrauch des Pulvers innerhalb der Dörfer sowohl, als nahe l,ey denselben, alles Ausbrennen, alle Feuerwerke, und das bekannte Sonnenwendfeucr sind ohnehin auf das scharfeste verboten. Die Supleute selbst und die herrschaftlichen Beamten , wenn sie auf solchen Unfug nicht aufmerksam, und ernstlich für dessen Abstellung besorgt sind, solle» auf das empfindlichste gestraft werden. §. 16. Niemand darf mit glühenden Kohlen, oder frey-em Lichte durch das Dorf gehen; noch ein Reisender mit brennenden Fackeln durch ein Ort fahren. F 3 S. 17. ( 86 ) h l7' Die Hauswirthe sollen ihrem Hausgesinde, den Dreschern, und Taglöhnern nicht gestatten, mit freyem Lichte, oder wohl gar mit brennenden Holzspänen im Hause hcrumzugehen: noch die Gastwirthe den bey ihnen einkehrmden Fuhrleuten im Stalle eine brennende. Kerze ohne Laterne aufznsteckcn, oder sonst unvorsichtig damit umzugehen. Wenn sie dawider handeln, sind sie auf das scharfeste zu bestrafen, und haben für den daraus entstehenden Schaden zu haften. §- i8. Ueberhaupt soll sich niemand unterfangen mit freyem Lichte, mit einem brennenden Holzspan, oder Mit Kohlfeuer auf den Boden, in die Ställe, in die Scheuer», (Stadel,) oder an andere Oerter zu gehen, wo sich fcuerfanzende Sachen befinden; und es muß zu diesem, und zu so vielfältigem anderen Gebrauche jedes Haus mit einer, oder Mit mehreren von gutem Bleche gemachten wohl verwahrten Laternen versehen seyn. §. 19- Niemand soll an solchen feuergefährlichen Orten Tobak rauchen, wenn gleich die Tobakspfeife mit einem Deckel versehen wäre. §. 20. Das Küchenausbrenneo, und alle ähnliche Unternehmungen, welche leicht eine Feuersbrunst veranlasse» können, sind auf das schärfeste untersagt. W ( 87 ) §. 21. Dir Hauswirthe haben ihren Weibern, Töchtern, und Mägden nachdrücklich cinzubinden, daß sie bep dem Schmalze vorsichtig und behutsam umgehen, und besonders, wenn das Schmalz Feuer fängt, kein Wasi ser in selbes giessen. §. 22. Auch die Nachlässigkeit hat zu vielfältigem Unglücke Ursache gegeben. Es haben daher die Haus-wirthe ihre Kinbcr und Hauslcute anzuhalten, daß sie auf Feuer und Licht stets wohl Acht haben. NachtS vor dem Schlafengehen sollen die Hauswirthe selbst Nachsehen , und alles Fleißes sorgen, daß Feuer und Licht gut abgelöschk, oder an einem sichern Orte verwahret werden. . $• 23. Gleiche Sorgfalt haben sie wegen der warmen Asche zu gebrauchen, weil durch das unvorsichtige Ausschütten derselben leicht etwas sich entzünden, und vielleicht eine Feucrsbrunst entstehen kann, besonders wird solche unter dem Dache aufzubcwahrcn schärfest verboten. 5. 24. Da endlich die größte Feuersgefahr aus der Ver-absäumung der Rauchfänge herkömmt, kann denHaus-wirthen die Sorgfalt darüber nicht genug empfohlen werde». Jeder Hausvater soll den Schlund des Rauch-F 4 fan- M C «s ) 4«s funges wenigstens alle acht Tage fleißig kehren, und den Ruß mit stumpfen Besen abfcgcn lassen. Die Rauchfänge sollen im Winter wenigstens alle 6 Wochen , und im Sommer alle 3 Monate ganz und mit der größten Sorgfalt gekehret werden. Rauchfänge, die nicht zu schliefen sind, können zwar von den Haus-wirthen, oder ihren Hausleutcn selbst gekehret we»den. Bei denen aber, so sich schliefen lassen, muß das Kehren durch wirkliche Rauchfangkehrer geschehen. Die Obrigkeit hat daher zu sorgen, daß die Gemeinden ordentliche Kontrakte mit den Meistern machen, zugleich aber auch, baß die Gemeinden von den Rauchfangkehrern nicht überholten werden, und daß letztere ihre Schuldigkeit genau, und zu bestimmter Zeit erfüllen. §• 25. Die Supane in den Dörfern haben auf das Ofcn-und Rauchfangkchren besondere Aufsicht zu tragen, in den Häusern öfters uuvermuthct nachzusuchen, und die nachlässigen Hauswirkhe sogleich der Obrigkeit anzu-jeigen. §. 26. Zu desto genauerer Beobachtung der vorhergehenden Vorschriften muß in Beyseyn eines herrschaftlichen Beamten, oder Supans, und des Gemeinde - Ausschusses, auch mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zweymal, M Sommer aber einmal in aflen Häusern Feuervisila- friplt -kB C 89 ) Stt? zion gehalten werden. Man hat dabey alle Lesen, Schornsteine, Feuerstätten wohl zu besichtigen, die Abstellung der feuergefährlichen Sachen entweder sogleich zu veranstalten, oder an die Herrschaft, allenfafls selbst an das Kreisamt anzuzeigen. Der Richter und die Gemeinde haben nachher darauf zu halten, daß alles das, st,as bey der Feuervisitazion verordnet worden, richtig und genau erfüllet, und überhaupt, daß in keinem Stücke gegen die Feuerordnung gehandelt werde. H, Die baldige Entdeckung des Feuers. §. 27. Da jedoch aller vorgefchriebenen Vorsicht ungeachtet dennoch Fcuersbrünste entstehen können; so ist die nächste Aufmerksamkeit auf die zeitige Entdeckung, und Bekanntmachung zu richten. An solchen Oertern, wo eigene Nachtwächter bestimmet sind, ist die Entdeckung des Feuers als ein Hauptgegenstand ihres Dienstes anzusehen. In jenen Oertern aber, die nicht sehr klein find, und wo cs dennoch keine Lcsondern Nachtwächter giebt, find die Nachbarn und Jnnleute selbst wechselweise bey der Nacht Wache zu halten schuldig. §. 28. Die Nachtwächter , oder diese zur Nacht-und Feuerwache bestellten Leute sollen von Michaelis bis F 5 Ostern « ( 9» ) Astern von 9 Uh? Nachts bis 4 Uhr Frühe, und von Ostern bis Michaelis von i© Uhr bis 2 oder 3 Uhr auf der Wache bleiben. §. 29. Ihre Schuldigkeit ist, immer in dem Orte auf «nd ab ju gehen, und ohne Unterlaß auf das Feuer acht zu habe», sie sollen daher sich nicht unterfangen, während der Wachzeit sich in Wirthshäusern, oder sonst in einem Zimmer aufzuhalten. Sobald sie nur durch Len Geruch, den Rauch, oder sonst auf was immer. fstr eine Art ein Feuer besorgen , und um so mehr bey einem wirklich ausbrechenden Feuer sollen sie butti) Rufen, allenfalls mit einem Blasehorn, durch Anschlägen an die Fenster und Hausthüren die Einwohner wecken , vor allem aber, wo eine Thurmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen. S. Zo. Wenn die Wächter ein ctwann entstandenes Feuer aus ihrer Schuld nicht wahrnähmen, sollen sie mit größter Strenge bestrafet werden. §• 31* Sogleich, nachdem ein Feuer entdeckt worden ist, haben sie dem Supan, der Obrigkeit, wenn sie in dem Orte wohnt, oder ihrem Beamten, wenn diese sich selbst im Orte befindet, die Anzeige zu machen. Nach Beschaffenheit der Gefahr sind auch die benachbarten Gegenden durch Läntung der Glocken, oder durch reitende Bs- ^ ( 9* ) » Bocher, von ter entstandenen Feuersbrunst zu benachrichtigen. §- 32. Ucbrigens soll sich kein Hauswirth, oder jemand von den Seinigen unterfangen, das in feinem Hause entstandene Feuer $u verhehlen , zu vertuschen. Vielmehr sollen sie, sobald Feuer verspüret wird, Lärm machen, und um Hilfe rufen. Unterlassen sie die anbe-sohlene Anzeige, so hat die Obrigkeit die Verhehler auf das schärfeste tu züchtigen, und sie nach Maaß ihres Vermögens zur Vergütung des verursachten Schadens gnzuhalten. HL Die schleunige Löschung der Feuersbrünste. §> 33* Um die entstandenen Feuersbrünste desto schleunigen zu löschen, ist schon in vorhinein Sorge zu tragen , daß zur Zeit der Brunst kein Mangel am Wasser, den LLschFerathen und Arbeitern sei). Die Obrigkeit hat daher darauf zu sehen, daß die Brünne von Zeit zu Zeit fleißig vereiniget, und die Viehtränke, Teiche u. d. gl. in gutem Stand erhalten werde. 5. Z4. An den Oertern, wo wenig Wasser ist, soll man den Mangel durch Roßschwemmen, und Lachen zu ersetzen AS ( 92 ) %ts» fetzen trachten, welche durch Auffangen des Regenwaf, ser-, oder wie sonst immer un schicklichen «ledern Plätzen angelegt werden können. 5- 35* Herrschaftliche Häuser und Wirthschaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Mühlen, Feucrwerkstät-te, mithin alle etwas grössere Gebäude sind ausdrücklich verbunden, auf ihren Böden gefüllte Wasserpöttiche (Wasserpottungen) zu haben. Sogar jedes Haus soll mit einer solchen gefüllten Wasserpottich versehen seyn. §. 36. In geringern Dörfern aber, und dort, wo dergleichen Pöttiche (Pottungen) auf den Böden nicht unterbracht werden können, sollen sie soviel möglich bcy jenen Häusern, die vom Wasser und den Brünnen am weitesten entlegen sind, neben den Hausrhören, oder sonst an einem schicklichen Orte bedeckt gehalten werden. Besonders aber jft dieses von solchen Dörfern zu verstehen, welche weit vom Wasser entfernet sind, und keine Brünnen haben; dort könnte bei jedem zehcnden Hause so eine mit Wasser angefülltc Pottung sichen. §. 37* Auch auf den Kjrchböden sollen stäts Wasserpötttz che sPottungen) vorhanden seyn, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern und sogenannten Kirchenvätern, oder wer sonst über die Kirche g»-setzt ist, besorget werden. SöP C 93 > « §> 38 Damit cs bey einer ausbrechenden Brunst an Pferden nicht mangle, welche das Wasser oder Lösch-gerathe herbcischaffen, oder auf die fonst nothwendige Fälle bereit scyn mögen, so sollen bey dem gegebenen Feuerzeichen, und auf Verlangen sowohl die Nachbarn, als auch fremde im Dorfe sich aufhaltende Fuhrleute unverwcigerlich ihre Pferde zu stellen' verbunden feyn. Deswegen müssen an jenen Oettern, wo man die Pfcx-de auf den Gemcinwciden übernachten läßt , immer wechselweise einige zu Hause gelassen werden, um im Falle der Noth bey der Hand zu sepn. §- 39- Die Herrschaftshäuser und Wirthschaftsgebäube, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Mühlen, Feuerwerk-stäete, und alle grösseren Häuser sollen mit Dachleitern, Jeuerhacken, Handspritzen, Wasserläden, nach Maaß ihrer Größe versehen scyn, um sowohl sich selbst, als auch andern Hilfe zu verschaffen. Kleinere Häuser sollen wenigstens eine Leiter, einen Feuerhacken, einige Wasserschässe (Bütteln) und eine blecherne Laterne haben. Uiber dieß aber sollen sich.die Gemeinden für sich selbst, wenn sie aus Abgang der Mittel sonst nichts haben können, wenigstens eine Feuerleiter, ein paar Feuerhacken, einige Handspritzen, und ein paar blecherne Laternen, und wenn sie vcrinöglicher sind, auch ein, »der ein paar Wafferläden (Wasscrleiten) mit den dazu ge- KO C 94 ) U Mägde mit dem Begießen der Dächer, und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, welche sie an den schon chchin bestimmten sichern, und mit einer Wache von Männern besetzten Ort tragen sollen. §. 50. Nimmt die Feuersgcfahr überhand, so müssen alle Bodenfenster, oder Dackiöffnungcn zugemacht, die Thüren und Luftlöcher von Kellern, oder Gewölbern mit Steinen, Wasen, Schütt, oder Miste verlegt, besonders aber alle feucrfangende Sachen auf dir Seite geschafft werden. §. 51- Auf die Kirchrhürme und Böden ist in solchen Fällerr sogleich Wasser zu bringen, die Kappenftnstek sind von den Fcuerfunken sicher zu stellen, und die kostbaren Kirchcngeräthe sobald möglich zu entfernen. S5nft« Land. ® , §• 52. W l 98 ) NB §. 62. Ist düs Feuer noch verschlossen, so soll man solang es sich chun läßt, demselben keine Luft zu fassen gestatten, sondern es durch Begießen, und sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn eö aber schon wirklich ausbricht, oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Strob, u. d. g. sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, da muß das umliegende Holzwerk weggeräumt, die anstosscnden Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher um den Zugang offen zu halten geschehen wäre, weggebrochen, bas Dach eingeriffen, und sammt den Wänden, und übrigen Brandsiücken, um das Feuer zu bedecken, und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden. §- 53* Nebenstehende Häuser sind ohne Noth nicht einzureißen. Nur dann, wenn die Ausbreitung der Flam, me auf keine andere Art gehindert werden kann, soll zum Vorbrechen Hand angelegt werden. In diesem Falle ist kein Hauswirth zu verschonen: bingegen ist auch jener, den cs trifft, wie ein Abbrändler zu behandeln , und hat mit diesem gleiche Vorrechte zu genießen. ty. C 99 ) IV. Die Vorsicht gegen die Folgen, welche nach schon gelöschtem Brande sich ereignen können. §. 54* / Nachdem das Feuer auch bereits gelöscht ist, soll sich dennoch »von den zum Löschen angestcllten Leuten Niemand entfernen, bevor der Grundrichter, oder derjenige, der die Aufsicht geführt hat, es erlaubt. §. 55- Es sind zur Brandstätte eigene Wächter anzustel--len, welche Sorge tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder auflebe, und eine neue Brunst entstehe. §. 56. Der sämmtliche Löschzcug ist sodann anszusuchen, jedem das Seinige zurückzustellen, und für die Ausbesserung und Vergütung desselben zu sorge». . , , §- 57- Diejenigen, welche an den Löschgeräthen muth-williger Weise etwas verdorben , oder zerbrochen haben, sollen nebst dem gänzlichen Ersätze noch zur verdienten Strafe gezogen werden. §> 58» Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschlagen, sich zueignen, oder gar verkaufen würben, sind cs 2 land- %!* C ico ) AzS landgerichtsmäßig als Diebe zu behandeln. Welches um so mehr von denjenigen zu verstehen ist, die ihre Unmenschlichkeit so weit zu treiben fähig wären, daß sie von den während der Feuersbrunst geretteten Sachen der Verunglückten etwas entwenden. §- 59* Endlich soll nach gelöschtem Brande sogleich die Anzeige an das Kreisamt erstattet, und von diesem genau untersucht werden, wie eigentlich das Feuer entstanden scy, um sowohl die Unvorsichtigen, als allenfalls auch die boshaften Urheber zur Verantwortung, und Strafe zu ziehen. Nachtragspunkte zu Folge höchster Verordnung vom 30. Oktober 1792- I. Wird strenge untersagt, in Ställen, Scheunen, Schuppen, auf Böden, in Holz-oder Heugewölbcrn, und anderen Orten, wo ftuerfangende Sachen aufbe-wahret werden, Tobak zu rauchen , oder dahin offenes Licht, oder Kohlfeuer zu bringen. Die Uebertreter dessen aber sind. II. Nach Maßgabe des Gesetzes über politische Verbrechen , Inhalt des 4ten Kapitels 57. und ZUten Ab- w ( I- I ) Absatzes, mit Gefängniß, und bey besonderer Unvorsichtigkeit auch mit körperlicher Züchtigung unnachsicht-lich zu bestrafen. m. Liegt allen Obrigkeiten absonderlich ob, auf die Befolgung der Feuerordnung eine stets rege Wachsamkeit zu wenden, nicht nur die darinn vorgeschriebene jährlich zweymalige Visitazion unfehlbar vorzunehmen, sondern auch ausser dem an unbestimmten Tägcn und Stunden, in Häusern, wo viele feucrfangcnde Sachen vorfindig sind, nachzufthcn, und zu eben dieser Sorgfalt die Hauseigenthümer, und Hausväter zu verhalten. N. 1711, Verordnung des böhmischen Landesguber-niums vom 29. Inner 1795. In der Verordnung vom 27. November, v. I. krlauterun, 0 in gegenwärtiger Sammlung 4. D. S. 610. nunouom wurde festgesetzet, daß A Zahl 1525. zu finden ist das eilige Klafterholz Immer genau nach dem richtigen B--N. Oest. Ellcnmaaß, nicht aber um 1 , 2, auch 4 d-r Läng« Silcjf? Zolle kurzer zu schneiden sey. Um nun der allenfälli- chtet in einen Lehnstuhl setzen, ihn aber so daran befestigen, daß er sitzen bleiben muß, und in solcher Lage gießt man kaltes Wasser stark und anhaltend ins Gesicht, und in die Herzgrube, und fährt dabcy mit dem Einblafen der Luft fort , auch muß man zu gleicher Zeit mit einem guten Blassebalg frische Luft in das Gesicht, und auf die Brust blasen. 4. Wenn dergleichen Hilfsmittelleistung eine betäubte Person nicht höchstens in einer Stunde belebt, so kann rin Wundarzt die Ader am Halse öffnen, und hinlänglich $«£ ( lvZ ) lich Blut weglussen. Man hält dabey stark riechende Cache», als Weinessig, und wohlriechendes Wasser unter die Nase, gar zu flüchtige Dinge, die ein Niesten oder Erbrechen erregen könnten , müssen hiedurch als schädlich vermieden werden'. Nach dem Aderlässen wird kaltes Wasser für sich, oder mit vielen Essig oder Salmiak oder Küchensalze vermischt, in Klistiren bcyge-bracht. 5. Sobald sich Kennzeichen des Lebens äussern, so fährt man mit den Kiistiren, dem Reiben der Glieder , und dem Eiublascn der Luft nicht nur fort, sondern man sucht auf alle mögliche Ark Thce oder Weinessig mit Wasser verdünnt, ober 12 Tropfen Salmiakgeist mit einem Löffel voll Thee beizubringen, und läßt zuletzt mit Wasser und Essig gurgeln, man bringt den Kranken ein mössig gewärmtes Bett, und überläßt das übrige den Aerztcn, welcher, wo es möglich, ohne Zeitverlust , gleich bei jeden Anfang der Behandlung der 'Unglücklichen herbei zu ruffcn ist. N. 1713. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 30. Janer 1795* Dey dieser Landesregierung ist angezeigt worden, daß schon mehrere Fälle vorhanden seyen, wobey dem f. k. Tobak und Stempel -Gefälls- Aufseher dieEntklei--G 5 dung Daß die vom Lavb-manue bei Viflka-tionen anfe W C 106 ) ^jA Kent? buns toon >cnen Partheyen, bey welchen die Visitatlo-kleidung an nen vorgcnohmcn wurden, anverlanget. Da diese an- Tobak-und sefodcrt werdende Entkleidung nach den höchsten Ge-Ms-A^uf- IICra*‘en keineswegs vorgesehen ist, andurch sothanes eigene unbe- ^crfott<^ £u f{&r herabgesetzt wird, eben zu Vcrhck- rechtigteAn- tung beilc» besorglichen Unfuges ohnehin die Beyzie-forberung sogleich abz hung einer gerichtlichen Assistenz augeordnet ist, als dagegen wird den Kreisämtern amnit anbefohlen, diese unbe-- bkÄmtL rec^)ti8(e Anforderungen sogleich in den ganzen Landes- begteitung vierteln abzustellen. Dagegen aber auf die Amtsbcglei-desto festere -Sand ge- tung desto festere Hand zu halten, ballen werden soll. N. 1714. Hofdekret vom zo. Zauer, kundgemacht von dem Gubernium in Gteyermar^ den 14. Marz und der Landessttlle in Kärnten den 8 April 1795. Ueber die In Ansehung der Pässe, welche konskribirken Un- tci)1 gi-t!)? terthanen, die sich in unkonskribirte Länder begeben öge Werbbezirkssystems vom Jahre 1781- §. 4. oh-chen Abstch- nehin die Vorsicht, daß solche vom Kreisamte einver-kvnstrstnr- stündlich mit dem Wcrbbcztrks-Rcgimentc crtheilet wer»' len Pursche, bm f welche sich cen 'oura‘ dem Soldatenstande zu Da aber die Erfahrung lehret, daß auch Unter; thanen, welche sich in konskribirte Lander verfügen, 'r'dm* dir in diesen Fällen bisher von den Obrigkeiten ohne kreis-- C 10 7 ) krcisämtliche Bestätigung erhaltenen Pässe häufig zum Vorwände mißbrauchen, um sich dem Militär-Stande, zu dem sie gewidmet sind, zu entziehen, wie auch, daß diensttaugliche Purschc sehr häufig Hausierpäffe, zu derer Erhaltung nach der bisherigen Gewohnheit nichts anders, als ein obrigkeitliches Zeugniß über den guten Lebenswandel, und das Vermöge» des Unterthans cr-foberlich war, bey den Kreisämtcrn blos in der Absicht beheben, um mit solchen im Lande herumzuziehen, oder gar ausser Landes sich zu begeben, und auf solche Weise der Rekrutirung zu entgehen; so wird hiemit über erfolgte höchste Genehmigung zu Jedermanns Warnung allgemein bekannt gemacht: 1. ) Daß von nun an nicht allein solche Paffe, welche den in unkonskribirte Länder sich begeben wollenden Unterkhanen ertheilet werden, nach dem Werbbe-zirkssystem von dem Kreisamte, einverständlich mit dem Werbbezirksregimente, ertheilet werden müssen, sondern auch, daß alle obrigkeitlichen Pässe, mit denen konstri-dirte Untertanen in ein anderes konskribirtes Land sich verfügen wollen, die krcisämtliche Bestätigung unumgänglich bedarftn, und ohne solche ungültig erkläret werden. 2. ) Daß von nun an jeder Werber eines Haufler-passes nebst dem obrigkeitlichen Zeugnisse über seinen guten Lebenswandel, und über sein Vermögen, auch das Zeugniß seiner Hnbsässigkeit und der Qualifikazion, C 108 ) unter welcher er bey der letzten Evidenzhaltung konftri-birt worden, bcybringcn müsse. Z.) Daß den Kreisämtern hiemit das Befugniß cingeräumet werde, jum Militärdienste konskribirten Unterthanen, besonders solcher Dominien, welche mit einem Rekruten-Quantum im Ausstande haften, die Bestätigung der Pässe, so wie :m gleichen Falle die Er-thcjlung der Hausierpässe zu verweigern. 4. ) Daß Unterthanen, welche fich dem ungeachtet ohne krcisämtliche, oder ohne gehörig mit der kreisämt-lichen Bestätigung versehene Pässe an der Auswanderung in ein unkonskribirtcs Land würden betreten lassen, durch das Zollaufsichts - und Kordonspersonale, an wel-ches durch die Gchörden das'Nölhige ergehen wird,, gegen die im Auswanderungspatente vom Jahre 1784. §. 24. bewilligte Taglia von 5 Gulden für jeden ange» zeigten, und von 12 Gulden für jeden wirklich einge-brachten Auswanderer nebst den erweislichen Kosten werden angehalten, und gleich der nächsten Herrschaft zur Stellung unter das Militär gegen Bescheinigung der Uebernehmer überliefert werden. 5. ) Daß auf diesen Fall, wenn es Unterthanen derinoch gelingen sollte, wider die bestehende Vorschrift ohne allen Paß, oder ohne gehörig authentische Pässe über die Gränze, cs sey in ein konskribirtes oder unkon-skribirtes Land zu kommen, an die benachbarten kon- . skrb- IW C Iü9 ) skribirten Länder das Ersuchen ergehen wird, solche meineidige Unterthanen ohne weiters aufzuheben, und unter das Militär stellen zu lassen; gleichwie die nem--liche Vorsicht auch in unkonskribirten Ländern wider Unterthanen, die ohne Pässe auswanderten, wirklich schon eingcleitet ist. Uebrigens verstehet sich von selbst, daß die Bewilligung der Auswanderung in fremde Staaten nach den bestehenden Gesetzen auf dem offenen Lande und in kleineren Städten bey dem Kreisamte, in der Hauptstadt aber bey der Landesstclle angesucht werden müsse, und so auch die erfoderlichen Answanderungspässe nur von eben diesen Behörden ausgefertiget werden därfen. , N. i/rZ. Hofdekrct vom zr. Laster 1795- Se. Majestät haben über die Frage, ob über die Wie über Bescheide und richterliche Verfügungen des erbländischcn tiunbfftZ Obcrsthofmarschallenamtcs di- Bcschwerführung jn je- ^^Ber-ner Art, wie über Urkheile Plaz greifen solle , und über d-s Oberst? yofmarr den in Sachen erstatteten Vortrag zu entschließen befun- schallenam-den : daß über richterliche Verfügungen und Beschei- schwcrdfüh-' de des Obersihofmarschallenaintes die Beschwerdführun-gen an das N. Oest. Appellationsgericht, und sohin von diesem der weitere Rechtszug an die Oberste Iustiz-sielle in eben jener Art, wie solches über Urtheile durch Daß bfe Quittungen übcrPcnsio-nen, deren jährlicher Betrag die Summe von 50 fl. nicht übersteigt, vom Stempel befteyt sind. C HO ) die höchste Cntschliessung vom 14. Oktober 1785. verordnet worden, Plaz zu greisen habe. N. 1716. 1 Hofdekret vom 30. Satter, kundgemachk durch die niederösterreichische Landesregierung den iZ., durch die Landesregierung ob der Enns den 16., durch das mährische Gubernium den 17-, das böhmische Gu-bernium und die Krainer Landesstelle den 21., durch dieKarnthnerLandesstelle den 25./ durch das gallizische Gubernium den 27., und durch das Triester Gubernium den 28. Februar 1795. Vermöge Verordnung vom 6. Dezember 1792. — so in gegenwärtiger Sammlung 1. Band S. 623 Zahl 431. zu finden ist — sind diejenigen Provisionen, die für ein ganzes Jahr nicht mehr als 50 fl. Rhn. betragen, von den gestempelten Quittungen befteyt worden. Die nämliche Begünstigung erhalten nunmehr aus gleicher obwaltenden Billigkeit auch die Pensionen, bk\ sich jährlich nicht über 50 fl. Rh», belaufen, in Ansehen der darüber von den QuieSzentcn und jubilirten aus-Mellenden Quittungen, daß nämlich diese nicht gestempelt seyn därfen. N. 1717. AM C m ) AE N. 1717. Hofdekret vom 30. Janer, kundgemacht durch die Nrederöstreichische Landesregierung den z. Marz 1795. v Zur Vermeidung aller möglichen Gefahr wird der Der Ge-Gebrauch brennender Wachsfakeln und anderer Wind- brenmndcn lichter nicht nur auf den fämmtlichen Donaubrücken, sondern auch auf allen anderen Brücken vor den Thö- Windlichtee reu dieser Haupt - und Residenzstadt auf das strengste dcn^Brücken verboten, und dieses Verbot zur allgemeinen Wissen- Tiaren" schaft und pflichtmässtgen Nachachtung hicmit bekannt ^«n« ver-zemacht. N. 171g. Hofdekret vom 30. Zauer, kundgemacht durch das Triester Landesgubernium den 14. Marz 1795- Um eines Theils dem hiesigen Handelsstande die Entrichtung Entrichtung des Kammeral-Dazes zu erleichtern, und bes Oehl-andern Theils die Amtshandlung in der Einhebung die- Triest. ’ ses Gefälls zu vereinfachen, dadurch aber diesen Handlungszweig auf das möglichste zu begünstigen, ist von Er. Majestät genehmiget worden, daß die Daz Gebühr, welche bisher für das zur Verzehrung oder zur Versendung hierher gelangte Oehl , mit dem KurreMprcise, mit einem halben Perzent nach der Mässerey, an die mit UM < !i2 3 mit dem Kammeral-Zahlamte vereinigt gewesene Kam-meralöhl - Oazadminisirazion entrichtet werden mußte, nicht mehr bey dem Eintritte des Oehls auf dem Plaze eingehoben, sondern, anstatt derselben, künftig bey dessen Versendung im Gcbünde, in, oder durch die Erbländer, nach einem zehnjährigen Mittelpreise, ohne Unterschied der Gattung, vom Zentner Sporko-Gewicht, für izt zehn Solde, gleich bey der mautämtlichen Behandlung, an das hiesige k. k. Hauptzollamt abgefüh-ret werden, mithin von diesem Daze nicht nur das hier verzehrte oder zur See wieder ausgeführte, sondern das in Flaschen versendete feine Oehl frey bleiben soll. Damit aber ein angemessener Termin zum Abschnitte der Rechnungs-Richtigkeit zwischen derDehldaz-Administrazion und den Dazpflichtigen-Partheyen, für die vergangene Zeit festgesetzt werde; so hat man hierzu das Ende des nächstkünftigen Monats Julius dieses Jahrs zu bestimmen befunden, wo die alte, unter der k. k. Kammeraldazadministrazion bestandene Amts-manipulazion aufzuhören, und die neue bey dem k. k. Hauptzollamke emzuführcnde Oehldaz-Eichebung ihre« Anfang zu nehmen hat. N. 1719* W c HS ) GO N. 1719. Bervrdnnng des Tiroler Landes Guberniunt vom 30. Jansr 1795, Bey der Gelegenheit, da Seine Majestät in die-- WW. ftr Hauptstadt Innsbruck eine eigene Polizey - Direction für Inns-hcrzustellcn , und den Herrn Moriz Reichsritter von 6rutf' Drahm zum Polizey - Director zu ernennen geruhet haben, findet es das k. k. O. Oe. Landes - Präsidium an- A gemessen, die bereits für die Hauptstadt Innsbruck bestehenden allerhöchsten Polizey - Vorschriften hiermit zu erneuern, und vermittelst gegenwärtiger Verordnung sowohl die Pflichten der Polizey - Direction selbst zu bestimmen, als auch die hieraus folgenden Verbindlichkeiten des Publiei neuerlich festzusetzen. Die wesentliche Pflicht der Polizey -- Direction ist, unabläßig darauf zu wachen, daß die landesfürstlichen Befehle befolget, alles, was dem Staate nachtheilig ist, beseitiget, Unglücksfälle verhinderet, oder wenigst ihre Folgen verringert, das Leben ünb das Eigenrhunt eines jeden UNterthanes geschützet, öffentliches Äergerniß ansgerottet, das Betteln und der gefährliche Müßiggang abgehalten, und überhaupt alle Hindernisse entdecket und entfernet werben, welche sich der Erhaltung der allgemeinen Ruhe und Sicherheit und des öffentlichen Wohlstandes entgegen stellen. Zünfter Banb. H Da- ( "4 > Damit nun die Polizey - Direction ihre ganze Aufmerksamkeit darauf richten kann, daß die vorgeschriebene Polizeyordnung in der Hauptstadt sowohl als auf dem Lande genau beobachtet werde: so werden hiermit alle Stadt-und Markt-Magistrate und alle Gerichts-obrigkeitcn in Tyrol und Vorarlberg mit der hiesigen Polizey -- Direction, diese aber mit den Polizey - Diree-tionen anderer Provinzen in Verbindung gesetzet. Die Wirksamkeit dieser Polizey-Direction hat am kZten Februars 1795 anzufangcn. Aus den eben angeführten. Sätzen ergeben sich nun die Polizcyvorschriften, welche in 4 Hauptabthcilungen bestehen: . (l I. Im Meldungswesen. II. In der Reinlichkeit der Gassen und Plätze. III. In der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. IV. In der Abwendung aller Uebervortheilunge». Um nun durch erleichterte Uebersicht die Befolgung der dicßfallsigen Vorschriften so gewisser sich versprechen zu können, so folgen hier in 4 besonderen Bcylagen die aus den angeführten Haupt - Rubriken sich ergebenden besonderen Polizeyanordnungen. Und da alle diese Vorschriften eigentlich nur eine Erhohlung der schon bestehenden Gesetze sind: so verstehet HrB t 115 ) het es sich von selbst, daß hierdurch keine der bestehenden hier vielleicht nicht aufgeführten Polizeyanordnun-gen aufgehoben sey, sondern vielmehr alle und jede in das Polizeywesen einschlagende Verfügungen in vollen Maaß bestätiget werden. I. Beyla ge pi 6et präsidial -- Verordnung vom Zoten nuars 1795. Meldungswesen. ii Alle "Hauscigenthümer oder ihre bestellten Äet-walter und Pächter, Wirthc, Gastgcbe und andere Partheyen, welche in dem Umfange der Stadt und der Vorstädte und in den Ortschaften Pradl, Wilten, Höt-ting und Mühlau ganze Wohnungen oder einzelne Zimmer oder KämMer auf Tage, Wochen, Monathe oder auch auf längere Zeit in Bestand ober Afterbestand ver-micthcn oder Fremde beherbergen, haben nicht nur jede Veränderung in der Miethe sogleich an eben demselbeu Tage bis 9 Uhr Vormittage, sondern auch in eben diesem Zeiträume jede von auswärts ankommende Person , wenn sie auch nur eine einzige Nacht da bleiben sollte, nach der beygcdruckten Muster-Tabelle A der A k. f. Polizcy - Direction anzuzcigem HB C u6 ) L>a Hefe Anstalt offenbar dahin zielet, einschlei-chende Fremde oder lüderliche und gefährliche Menschen alsoglcich zu entdecken, folglich die Polizey--Direction in den Stand zu setzen, allen Übeln Folge» vorzubeu-gen: so versieht sich zwar das Landes. Präsidium, daß die redlich denkenden Jnnwohner aus eigener Ueberzeu-gung vom dem hieraus entspringenden Guten die genaueste Folge leisten werden. Sollte es doch Widerspenstige oder Uebelgesinnte geben, welche aus unbekannter Absicht diesen Befehl nicht befolgten: so wird der Po k-zey - Direction hiermit aufgetragen , jede entweder unterlassene oder zu spät geschehene dießfallsige Anzeige bei dem Bürger - und Bauernstände das erste Mahl mit Arrest von 24 Stunden, bey jenen, die nicht zum Bürger - oder Bauernstände gehören, aber mit einer Geldbuße von 3 fl. zu strafen, in welchem letzterem Falle die Hälfte des Strafgeldes dem allenfallsigen Denun-cianten (dessen Nähme verschwiegen bleiben soll) zuzu-kommen hat. Bey wiederhohlten dießfallsigen Vergehungen ist die Strafe zu verdoppeln. 2. Zur Erleichterung derjenigen, welche diese Meldungen zu machen haben, können die gedruckten Meldzettel in dem Büreau der k k. Polizey - Direction in der Hofburg täglich abgehohlet werden, welche die Polizey - Direction unenrgeltlich zu verabfolgen hat. In diesen Meldzetteln sind die schon angemerkten Rubriken, so viel möglich, lesbar und deutlich auszufüllen , und so- ( 117 ) sodann in vas Polizey -- Bureau zu übcrschicken. Zwey Lage nach geschehener Einreichung aber kam, ein jeder die eingegebenen Zettel wieder abhohlen lassen, um im Falle der Nachfrage mit Vorweisung des zurück erhaltenen vidirten Zettels über die wirklich geschehene Meldung sich ausweisen zu können. 3' Kein Fremder kann sich weigern, auf Verlangen des Bestandverlassers oder des Wirthcs über die in dem Meldzettcl enthaltenen Fragen wahre und bescheidene Auskunft zu geben. Es ist aber auch die Pflicht eines jeden Bestandverlassers und Wirthes der Verlegenheit solcher Fremden, welche an der Erfüllung des Gesetzes durch Unwissenheit oder Unkunde der Sprache gehinderet werden, die Hand.ju biekhen, damit die Meldzettel nach ihren Rubriken richtig ausgefüllct werden. Von jedem bedenklichen Falle hingegen ist sogleich der k. k. Polizey - Direction die Anzeige zu machen. 4* Was man zu verfügen findet, um der Polizey -Direction die Kenittniß des dermahligen Standes der Haus - Innwohncr zu verschaffen, wird durch besondere Verordnung Nachfolgen. Inzwischen wird für die Zukunft hiermit befohlen, daß jeder Hauseigenthümer, Verwalter oder Pächter /die von Zeit zu Zeit sich erge» benden Veränderungen der Jahrspartheyen , das ist, solcher, die auf längere oder unbestimmte Zeit eine Wohnung miethen, nach dem Formulare ß anmclde. B H 3 Die- C i>8 ) Diese Meldung einer vorgegangenen Veränderung muß alle Mahl wenigst innerhalb 14 Tagen nod) geschehener Ausziehzcit gemacht werden, und auf die Unterlassung wird die im 1. Puncte angeführte Straft fcstgcsctzet, 5. Äas k. k. Oberst, Postamt darf Niemanden von hier Pferde zur Abreise verabfolgen lassen/ der nicht hierzu einen Erlaubnißzettel von der Polizey. Direction aufweisen kann , welche Erlaubnißzettel die Polizey -Direction bey keinem vorhandenen Bedenken ohne mindeste Aufhaltung der Abretsenden gegen einen Erlag von 6 kr. zu verabfolgen hat. Diejenigen, die vermittelst des Postwagen- reisen, müssen von der k. k. Expedition des Postwagens der Polizey-Direction vermittelst der eingeführten Passagier - Listen gemeldet werden, und haben daselbst ebenfalls die Erlaubniß-Zettel auszulä-fett. — Fremden ankommenden Reisenden können zwar jedes Mahl Pferde von der Post zur Forsetzung ihrer Reise gegessen werden; wenn sie sich aber bereits 24 Stunden hier aufgehalten haben: so darf auch diesen has Oberst-Postamt keine Pferde verabfolgen lassen, rvenn sie nicht mit einem solchen von der Polizey-Direction erhaltenen Erlaubnißzettel sich ausweiscn können- Die hierfür eingehenden Gebühren sind dem allgemeinen Polizey - Fundo zu verrechnen, und der bey der Polizey - Direction als dießfallfiger Verrechnet angestellte Actuär hat also alle halbe Jahre sowohl hierüber als über ■W ( 119 ) über andere alldort eingehende Gefälle und Strafgelder der Landesstelle die belegte Rechnung zu übergeben. 6 Zluch die Lehnkutscher, Nollesiner und solche Fuhrleute sowohl in der Stadt Innsbruck als in den Vorstädten und in den herum liegenden Gemeinden Hötting, Pradl, Mitten und Mühlau dürfen keine Reisende verführen , oder hiesige Leute zu einer wirklichen Reise übernehmen , ehe nicht der Erlaubnißzettel bey der Polizcy-Direction eingelöset worden ist. Diese Beschränkung ist aber keineswegs auf Spazierfahrten, oder kleinere Geschäfts-oder auch kurze Unterhaltungsreisen zu verstehen, außer diejenigen, welche Pferde miethen, wären fremde, unbekannte, hier nicht ansässige Personen, in welchem Falle ein Lohnkutscher ohne Erlaubnißzettel der Po-lizey - Direction dieselben zu verführen nie unternehme» darf. 7. Alle diejenigen, welche außer Landes reisen wollen , werden hiermit zu ihrem eigenen Vortheile erinneret , sich mit einem ordentlichen Reise; Paße zu versehen ; und gleichwie durch allerhöchste Verordnung vom 4tcn Märzes 1791 den Gerichtsobrigkeieen das Recht eingeräumet worden ist, solche zeitliche Reise-Pässe zu ertheilen: so stehet dieses Befugniß für die StadtInus-bruck und den dazu gehörigen Ortschaften dem hiesigen Stadt - Magistrate zu. Um aber die Polizey -- Direction in die Kenntniß der etwa abreisendcn Personen zu setzenj H 4 so C 120 ) (o fiat derjenige, der einen Paß bey dem Stadt-Magistrate erheben will, vorläuftig schriftlich oder mündlich bey der Polizey - Direction sich zu melden, die ihm, wenn kein Bedenken wider seine Abreise obwaltet, einen Meldungsschetn unentgeltlich zu verabfolgen har, und nur gegen Vorweisung eines solchen Meldungsscheines kann ihm von dem Stadt - Rathe ein Paß erthei-let werden. 87 , Bcstohlne Partheien, welche Steckbriefe wider die Thäter oder Beschreibungen der gestohlenen Sachen verlangen, haben sich vorläuftig an die Gerichtsbehörde zu wenden, welche vorher • und zwar ohne Aufenthalt erkennen muß, ob die Angabe gegründet sey, in welchem Falle sodann das Gericht das Verzeichniß der gestohlenen Sachen nebst der Personsbcschreibung des Lhä-ters unter gerichtlicher Fertigung der Polizey - Direction zuzuschicken hat, welcher hiermit aufgetragen wird, diese Beschreibungen sohin unaufhältlich nach vorläufig von dem Chef der Landesstelle erhaltenen Imprimatur zum Drucke zu beförderen. In Fällen, wo die Polt-zey - Direction der That ohnehin gewiß versicheret ist , Hut sie auch von selbst, jedoch immer unter dem Imprimatur des Chefs der Landessielle diese Beschreibungen zu erlassen. 9- Am Ende einer jeden Woche hat der Stadt - Rath der Polizey - Direction die Anzeige zu machen, ob und wes- St# C 121 ) St# mW Personen er aus seinem Bezirke abgeschaffet, oder durch die Wache habe einbringen lassen. io. Die Polizey- Direction hat dem Stadt-Rach die täglichen Wach - Rapporte mitzutheilen, and die untergebene Polizeywache anzuweisen, dem Stadt - Magistrate nicht nur über die von ihr eingebrachten Verbrecher oder in anderen jh den Polizepbienst einschlagenden Angelegenheiten, Auskunft zu gehen, sondern ohne Widerrede zur Einbringung verschiedener Abgaben , auf Exekutionen oder auch zur Bewachung derjenigen, welche auf Requisition fesigefetzet werden , sich gebrauchen zu lassen. Für solche Dienste nähmltch Arretirungen, Bewachungen oder Geldeinbringungen sind jedesmahl dem gemeinen Polizeydiener für 24 Stunden oder kürzere Zeit, 6 kr. und dem Polizey - Wachtmeister, wenn er bey Auf-und Abführen eines Verbrechers gebrauchet werden muß, gleichfalls 6 kr. zu zahlen. Doch ist diese Gebühr nur von der schuldhaften Parthey abzuführen, und wenn diese dazu nicht vermögend wäre, so hat der Dienst der Polizeywache von Amtswegen folglich tilth sonst zu geschehen. H 5 V A-Anzeige der neu angekommenen oder schon allhiev geroe* jenen Personen. Bey mir Bestandverlasser ftt der Stadt in Nro. und Hause, hat eingekehrt, allein oder mit nennet sich i|t alt Jahre ledig, verheurathct, oder verwittwet, Religion Geburtsort und Vaterland Karakter oder Handthicrung, hat vorher gewöhnet gedenket hier zu bleiben durch und seinen Unterhalt zu erwerben mit hat Paß oder Urkund von Innsbruck den 179 L. ' $0® ( '23 ) to» B. HauS Nuincr Anzeige b|t in meinem Hause in der Gaffe von bis sich ergebenen Veränderung der Jahrs - Partheien I Ausgezogene Familien.-Häuprer Eingezogene Familien -- Häupter Rahme | ar after j Nghme Charakter 1 Aus- . C , 124 ) II. Beyla g c 3u der prafibial - Verordnung vorn ßotcn Januars 1795. Von der Reinlichkeit der Gassen und Platze. 1. Der Schutt bey Gebäuden in der Stadt, und in den Vorstädten darf nicht angehäufct werden , sondern tv ist nach Thunlichkeit täglich abzuführen, und auf die bereits bestimmten und künftig allgemein angewiesenen Oetter abzuladen. - E6 ist also auch von Seite der Polizei) - Direction vorzüglich darauf zu sehen, daß bei) -Lauführungen durch Gerüste, Materialien oder Sckutt nie der Weg abgesperrct, sondern in breiteren Gassen wenigstens für 2, in engeren Gassen aber für Einen Wagen zur Durchfahrt Raum gelassen werde, nack-vollendeten Bau aber eine vollkommene Räumung und Säuberung der Gasse sogleich von dem Bauführer veranstaltet werde. 2. Das Ausgießen und Auswerfen des Küchenschaf-fes oder anderen unreinen Wassers oder Blutes, Kch-rigcs oder Mistes auf die Gaffen und Plätze oder Winkel wird neuerlich bei) Strafe verbothen. Auch hat der Stadt - Magistrat dafür zu sorgen, daß die Canäle, Ritschen und Rinnen in den Gaffen zum Abläufen des Wassers, wie apch dje Pflasterung und gedeckten Gräben W C 125 ) ben und Ritschen, so weit dieses denselben betrifft, immer in guten Stand erhalten, folglich auf den Gassen und Plätzen nirgends Pfützen, Lachen, und Kothhäu, sen zum Schaden und Eckel der Jnnwohner angetroffen werden. So wie der Magistrat sorgfältigst Bedacht zu seyn hat, daß die einer Ausbesserung oder Anschüttung benöthigten Wege, so wett es ihn betrifft, stets gut erhalten werden: so hat auch die Polizey - Direction, wenn ein Mangel an einer dem Strassen Fundo zu re-pariren obliegenden Strecke, bemerket wird, sogleich an Gehörde die Anzeige zu machen. Wo eine solche Reparation , Räumung oder Säuberung immer nöthig fällt, und Gefahr auf den Verzug haftet, hat die Polizey - Direction , wenn die vor-» hergegangene Erinnerung unmöglich oder fruchtlos gewesen seyn sollte, dieselbe auf Kosten der Parthey, die cs betrifft, vornehmen zu lassen. 3« Jeder Hausinnhaber muß zur Winterszeit bey aufthauendcn Wetter bas Eis vor seinem Hause aufhauen , zusammen putzen und wegschaffen lassen. Hierzu muß jede im Hause wohnende Parthey wie bey der Füllung der Wasserbrcnten einen Menschen stellen. «' C 126 ) So# Gleichwie eine allgemeine Ctadtsäubekung öfters frtt Jahre nolhwenbig ist: so hat der Stadt -- Magistrat dieses in einem solchen Falle durch die Viertelmeister von Haus zu Haus am Tage vorher ansagcn zu lassen, wo alsdann nach Vorschrift der Innsbrucker Stadtsäuberungsordnung vom i6ten Mm-zes 1781 die Säuberung sogleich gemeinschästlich yorzunchmen ist, für die nachläßigen Partheyen aber auf ihre Kosten durch daS Zuchthaus veranstaltet werden wird. 4- Todte Thicre hat der Abdecker sogleich von den Gassen und Plätzen abzuführcn« 5- Den Handelsleuten, Krämern, Wagnern, Schrei, «ern, Faßbinderit und andern Handwerkern, wie auch dm Tändlern wird hiermit aufgetragen durch Packe, Kramläden, Kästen, Räder, Wagen, Eisen, Holz, Fässer, unnöthig angelegte Leitern und andere hervor, ragende Körper die Gassen nicht zu verengen, folglich den Fahrenden und Gehenden auf keine Art Hinderniß oder auch nur Unbequemlichkeit zu verursachen. Auch die Wagen mit Getreide, Gemäße, Kalk, Brennholz rc. sollen so gestellet werden, daß für Fahrende und Fußgeher der Weg stets offen bleibe. Sobald die Feil-schaften verkaufet sind, müssen diese Wagen sogleich fortgeführet werden. A C 127 ) 6, \ Das Abladen der Kohlen auf der Gasse wird wegen des der Gesundheit und den Kleidern schädlichen Staubes hiermit vcrbothen. Sie sollen daher in Butten oder Körben aus den Wagen in die dazu bestimmten Behältnisse getragen werden. 7- Kloaken (Möhrungen) und Senkgruben dürfen nur in den Wintcrmonathen, bas ist, vom -ten Novembers bis letzten Aprils gereinigct, und mit dieser Arbeit darf vor 11 Uhr Nachts nicht angcfangen werden. Bcy dringender Nothwendigkeit kann jedoch die Polizcy - Direction diese Räumung auch außer diesen Monachen gegen Bezug von 20 kr. für den deßhalb auszufertigenden Erlaubnißschein in einzelnen Fällen gestatten. III. Beyla ge zu -er präsidial - veror-nuny vom Zoten Ia-nunrs 1795. Von -er Erhaltung -er öffentlichen Ruhe und Sicherheit- 1. Keine Gattung von Wagen (den k. k. Postwagen ausgenommen, welcher bereits seinen bestimmten Platz angewiesen hat) soll über Nacht auf der Gasse sichen blei- AB ( 12g 5 AB bleiben, außer einem wirkliche» Nochfalle, wo aber so-dann das Publikum vermittelst einer am Wagen angebrachten Laterne vor Unglück zu warncn.ist. Bey Tage sind die Wagen so zu stellen, daß die Deichsel aufrecht stehe, folglich dadurch alle Beschädigungsgefahr vermieden werde. 2. Das unbesonnene, schnelle Fahre» und Reiten, so wie das gefährliche Vorfahren auf Brücken, Gassen und Plätzen der Stadt und der Vorstädte wird mit dek Warnung neuerlich verbvthen, daß bei) erfolgenden Unglück der Schuldtragende nebst der möglichsten Vergütung des Schadens mit einer seinem Charakter und Stande angemessenen Strafe sicher werde beleget werden« Ist es aber ein Postillon, Kutscher, Nollefiner rc« der schon ein Mahl im schnell Fahren betreten worden ist, oder wohl gar schon ein Unglück verursachet hat r so ist derlelbe am Leibe empfindlich zu züchtigen. 3- Eben so wird das muthwillige Schnalzen, besonders in der Frühe vor Tages und bey der Nacht den Kutschern und Fuhrleuten bey Strafe des Arrestes untersaget, und unter eben dieser Strafe ihnen verbvthen, ihre Pferde auf den Gassen frey allein stehen, oder in einer Entfernung vor sich hergehcn zu lassen. Der Gebrauch der Schlitten wird nicht gestattet, wenn die Pferde nicht mit Schellen versehen sind. ■ 4> o NB C 129 ) HzS 4* Kellerlöcher, Fallthüren am oder im Eingänge 'der Häuser, und sonst gefährliche Tiefen find gegen Unglück zu versicheren, schadhafte Brücken und Stege von der Gehörde, die es betrifft, sogleich auszubesseren, und die an den Ufern der Flüsse oder sonst an steilen Abhängen (Präcipijien) etwa abgängigen Geländer herzustellen- > Blumengeschirre dürfen nicht vor das Fenster ge-stellet werden, ausser sie sind wider das HerabfalleN hinreichend gesicheret, und beym Begießen derselbe» ist die Vorsicht zu brauchen- daß dadurch nicht die Vorübergehenden an ihren Kleidern beschädiget werden, welcher Schaden von dem Schuldtragenden unfehlbar ersetzet werben müßte. 6. Was zu Vermeidung der Feuersgefahren und zuk Verhütung oder Verminderung der Unglücksfälle bey wirklich ausbrechenden Feuer zu beobachten sey; ist bereits durch die bestehende Feuer - Löschordnung vorgeschrieben, auf die sich hier vollkommen bezogen wird. Nur wird der Polijcy - Direktion insbesondere aufgetragen, ihr vorzügliches Augenmerk dahin zu richten, daff die dießfallsigen Vorschriften genauest befolget werden. 7' Auf das Steigen des Wassers Und hier in Inns« bruck vorzüglich auf dem Jnnstrom und Sillfluß ist all« Surtftet Band. I Wach- ÄS C -g« ) So® Wachsamkeit zu richten, damit bey drohender Gefahr die Zugänge über Brücken und Stege zu rechter Zeit -esperret, die Wacheposten ausgcstellet, die der Gefahr «usgesctzten Innwohner in Achtsamkeit erhalten, die Gcräthschaften gerettet, und andere nützliche Anstalten zeitlich getroffen werden. 8 Auf die Rettung der in Wasser gefallenen oder sonst in Todesgefahr gerathenen Menschen ist aller Fleiß anzuwendeil. Die Untersuchung über eine solche Rettung stehet der Pvlizey-Direktion zu, welche auch wegen der für solche edle Handlungen bestimmten Belohnung das Gutachten an die Landcsstellc abzugeben hat. 9- Um das Unglück, das aus zu früher Beerdigung erfolgen könnte, zu vermeiden, wird sich auf die dieß-falls bestehenden Gesetze bezogen: nur wird hier bemerket , daß, wenn die Umstände eine frühere Beerdigung erheischen sollten, hierzu bey der Pvlizey - Direktion um die Erlaubniß mit Vorweisung eines medizinischen Zeugnisses , daß wirklich untrügliche Merkmahle des gewiß erfolgten Todes vorhanden sind, sich zu melden sey. io. Die zu Gewerben nöthigen Fang - und andere Hunde, durch welche jemand beschädiget werden kann, sind ausser den nöthigen Fällen anzuhängen, und nicht frey oder gar ohne Kehlband herum laufen zu lassen; widrigen Falls sind solche Hunde durch den Abdecker zu S#’ ( Igr ) «schlagen, und die Eigenthümer überdicß nach Umstärk-den gesetzmäßig zu strafen. —- Der Abdecker hat diese Beschäftigung nur bis g Uhr Vormittags vorzuneh-üien, jedoch die erschlagenen Hunde nicht zum Eckel des Publicl öffentlich herum zu schleppen, sondern noht verdecket abzuschaffen, welches auch von anderen durch ihn weg zu bringenden Vieh zu verstehen ist. Wenn diese Vorschriften genau beobachtet werden: so wird zwar Unglück, so aus Zufall entstehet, größten Thcils vermieden werden. Um aber auch alles das, was die öffentliche Ruhe und allgemeine Sicherheit durch Unbesonnenheit oder Bosheit der Menschen selbst stören kann, so viel möglich abzuhalten, findet man noch weiters vorzuschreiben: i l. Baden Und Schwimmen in Flößen und Teichen wird wegen der daraus leicht erfolgenden Unglücksfälle neuerlich bcy Strafe verboten. 12. Das Schleifen auf dem Eise ist den Kindern wle auch das gefährliche Gehen über das Eis bep auf-ihauenden ÄLettcr keineswegs zu gestatten. iZ. Aeltern und ihre Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß ihre Kinder nicht ohne Aufsicht müßig auf der Gasse herum laufen , oder gar unanständige und Ungiücksfälle bereitende Handlungen verüben. Vielmehr J L find TE ( j32 ) sind die Kinder nach beti bestehenden Vorschriften UN, ausbleiblich in die Schule zu schicken, und ausser dieser Zeit auf andere Art nützlich zu beschäftigen. 14. Das Betteln ist allgemein verbothcn. Krippelige oder mit graslichen Leibesgebrechen behaftete Menschen sind wegzuschaffen, und müssen vorschriftmaßig verpfleget werden. > 15« Quacksalber, Marklschreyer und solche Leute werden nicht geduldet. Wegen der Allmosensammlung für verunglückte Orte bestehen ohnehin die besonderen Vorschriften. 16. An den zum Nutzen der Ptoftssionisten und des ganzen Publici abgebrachten Feyertagen sind die Beschäftigungen wie an anderen Arbeitstagen fortzusetzen. Die Haltung der sogenannten blauen Montage wird den Handwerksleuten zu ihrem eigenen Beßten Neuerdings auf das schärftste verboten. *7- An Sonn - und gebotenen Feyertagen wird der öffentliche Waarenverkauf neuerlich eingeboten. Nur folgende unentbehrliche Feilschaften können an diesen Tagen, und zwar nur bis 9 Uhr Vormittags bey halb geöffneten Laden verkaufet werden t Brod, Fleisch, Würste, Kräuter und anderes grünes Zeug,. Obst, Fische, Schmalz, Greiselwerk, Gewürze, Lebzelten, Mehl, W C 133 ) Mehl, Geflügel, Käse, Milch, Kraut, Rüben, To-back und Salz. An diesen geheiligten Tagen ist auch das Kasta-nienbraten auf den Gassen vor 3 Uhr Nachmittags, bey starkem Winde aber sowohl an diesen als auch a« Werktagen verboten. 18. An den durch höchste Vorschrift ausgenommenen Zeiten und Tagen dürfen keine öffentliche Lustbarkeiten, als Musiken, Bälle öder Spektakel gegeben werden. 19. Aller unvernünftige Unfug in de« sogenannten Lcssel-Nächtcn auf Kirchhöfen und Kreuzwegen, Schatz-gräbereyen, Beschwörungen, und andere solche abergläubische Mißbräuche werden neuerdings auf das schärfste untersaget. Eben so wirb auch insbesondere das Nikolai, Laufen oder die Nikolaus - Vorstellungen nachdrücklichsi eingeboten, und find diejenigen, die hieraus betreten werden, ohne weiters einzuziehen und mit Arrest zu bestrafen, so sind auch die Mcßmer oder Kirchendiener, die zu diesem Ende Kirchenkleider herge» bcn, welches ihnen hiermit schärfest verboten wird,, gleichfalls mit Arrest zu bestrafen. 20. Stark lärmende Nacht - Musiken und Cassationen, bilifcn ohne Erlaubniß der Polizey-Direktion nicht gehalten werden, welche, so oft sie eine solche Erlaub-I 3. niß %® C 13 4 ) w pig erthrilet, hiervon auch der k. k. Militär - Behörde Nachricht zu geben hat. 21. Die Inspektion bey öffentlichen Spektakeln, Redouten, Theatern, Feuerwerken und Glückshäfen wird -er Polizcy -- Direktion übertragen. Wer öffentliche Bälle ob* Mustk-Akadcmien, es sey mit oder ohne Bezahlung zu geben, ober Haus-Komöoien aufzuführen wünschet, hat bey der Polizey-Direktion die Erlaubniß anzufuchen ; die Ertheilung der Bewilligung zu Errichtung öffentlicher Theater aber und die Beurtheilung uncensupirter Stücke stehet bloß der-Landcpstclle zu. 22. Alle diejenigen, welche sehenswerthe Dinge, Thiere pder Kunststücke, sowohl in als ausser Marktszeiten in Kütten oder Häusern oder auf den Gassen zeigen wollen, fremde reisende Musikanten, welche in Wirthshäusern oder Gärten ihren Verdienst suchen, und Virtuosen, welche sich hören lassen wollen, müssen bey dcrPolijey-Airektion dießfalls um die Erlaubniß sich «neiden. 23. Unflätige, ärgerliche oder sonst anstößige Bilder und Gesänge bey Trödlern und Krämern, oder wo sie sonst an öffentlichen Orten gefunden werden, hat die Polizey - Direktion sogleich abzusicllcn, oder auch nach Beschaffenheit der Umstände in Beschlag zu nehmen. So c 135 ) wie übrigens die wider die Pasquillanten bestehende« Strafgcftze hiermit erneueret werden: so hat die Polizey-Direktion dafür zu sorgen, daß die etwa ausgestreute» oder angeschlagenen Pasquiste in möglichster Eile zu-samm gebracht, und den Pasquillanten schärfest nfldfc geforschet werde. 24. Kleine Wirths - oder sogenannte Batzcnhäuser, offene Ställe, Heuschupfen und Ziegelstädel, wo manches Mahl gefährliches Gesindel sich aufhält, müssen öfters durchsuchet, und mit gleicher Genauigkeit die Schlupfwinkel ausgespähet werden, wo dienstloseS Gesinde sich aufhält, oder Unterschleife treibet, welches im Betretungsfalle eines unordentlichen Lebens, oder daß es sich nicht ausweisen kann, wovon es ordentlich lebe, alsogleich abzuschaffen , und wird dieses Gcsind sowohl als 'seine Untcrstandgeber nach den vorhandenen Umständen mit Arrest oder Leibesstraftn beleget werden. 25* Gast ^ Wein - oder Bier - wie auch Kaffeehäuser, müssen von Georgi bis MichaUi um 11 Uhr, und von Michaeli bis Georgi um 10 Uhr Abends gcsperret seyn. In einem vorkommenden Uebertretungsfalle hat die Poltzcy Direktion das gesetzmäßige Strafgeld nach Umständen von den Wirthen , Kaffeesiedern oder von Gästen unnnchsichülch einzntrei ben. I 4 Wenn %? C 136 ) * 29. Endlich wird jeder redlich denkende Unterthan vor folgenden der allgemeinen Ruhe und Sicherheit schädlichen Menschen ganz besonders gewarnet, der Polizcy-Direktion aber die vorzüglichste Aufmerksamkeit und möglichste Entdeckung dieser Personen zur Pflicht ge, yiachct. a) Jene^ die als falsche Werber, Ausspäher oder Spione sich verdächtig machen. b) Jene, welche die Unterthanen in Religionssachen auf Irrwege und zu Schwärmereyen verleiten, oder unächte Begriffe von der bestehenden Staats-Verfassung und den landesfürstlichcn Gesetzen ausstreuen wollen. c) Jene, von welchen nicht bekannt ist, wer sie sind, warum sie da sind, und in was eigentlich ihre Beschäftigung bestehet, ob sie sich nicht etwa in der Stille mit Korrespondenzen ober anderen ge-, jährlichen Schreibereyen und Absichten abgeben. d) Jene, welche damit sich beschäftigen, Unterthanen zu Klage» zu reizen, sodann zu Verfassern ihrer Beschwerdschriften sich aufzudringen, den Leichtgläubigen und Unverständigen Geld abzulo-ckcn, und ungestüme und »»gegründete Vorstellungen und Rekurse zu vermehren. 0) Verfälscher der Münzenund Staatspapiere. I 5 AO ( »38 ) AB Wer jemand von der Klasse der hier beschriebene« Menschen entdecket, und ihn der k. k. Polizey-Dirrkti»« anzetgek, wirb zwar in sich selbst die Belohnung erfüllter Pflicht empfinden, jedoch werden solche Anzeige« nach ihrer Wichtigkeit noch besonders belohnet werden. IV. B e y I a g e. ZU -er präsidial-Verordnung vom zo 2äner 1795. Von der Abhaltung aller Uebervvrthei-lungen. 1. Das Brod, Fleisch und Getränk muß öfters untersuchet, auf richtiges Maaß und Gewicht stets gesehen, wider verdorbene oder vermischte und der Gesundheit schädliche Eßwaaren und Getränke sorgfältigst gc-wachet, und die Uebertreter müssen zur strengen, vor-fchristmäßigen Strafe von jedermann angezeiget werden. Besonders ist dafür zu sorgen, daß das Publicum nicht durch unachte Mchlmischung der Bäcker, durch eigenmächtige Ueberscheeitung der vorgeschricbenen Fleischtaxe, und durch verhältnißwidrlge Zuwage von den Fleischhauern , dann durch unrichtige Mäßerey oder KUsge-rvechseltes Getreid gcdrücket werde. *S3& C 13 ) ) 2- Der Vorkauf der unentbehrlichsten Lebensbedürk-pisse darf unter keinem auch noch so verkünsteltcn Bor» wände geduldet werden, sondern die Vorkäuftr sind un-lMchstchtlich nach Vorschrift zu strafen, weshalb sich dann. sowohl dicßfalls als überhaupt auf die unterm 8> Julius 1791. für die Stadt Innsbruck herausge-kommene Marktordnung bezogen, die Polizcy-Direktion aber vorzüglich angewiesen wird, darauf zu wachen, daß diese Marktordnung durchaus genauest befolget werde- Z. In der ununterbrochenen Aufsicht auf Ordnung und vorschriftmäßiges Benehmen bei) den Märkten, und in ungesäumter Anzeige vorkommcndcr Ucbertretungen bestehet eine wesentliche Pflicht des Polizey-Wach'Korps; und dasselbe hat daher bey unterlaufende« Ucbervorthci-kungen sogleich die nöthige Hülfe zu leisten. Gleichwie aber dieses in Innsbruck aufgestellte blau und gelb montirte k. k. Polizey-Wach-Korps durch sein beschworenes Dienst-Regulemcnt angewiesen ist, sowohl in als ausser seinen Dienstverrichtungcn gegen jedermann mit Bescheidenheit und Anständigkeit sich zu betragen: so wird entgegen das gesammte Publikum ohne Unterschied der Stände gemessenst erinneret, der Mannschaft dieser Polizeywache ebenfalls geziemend zu begegnen, derselben in ihren Dienstsgeschäftcn ja nicht hin- Von pfeu-donnnilschen Dcnunzia-zionen Ist ttln Gebrauch zu machen. C HO ) hinderlich, sondern vielmehr beförderlich zuseyn, am wenigsten aber dieser Wache in Polijeydiensten sich zu wi, versetzen, oder wohl gar an derselben sich zu vergreifen: denn eine Beschimpfung dieser Wache oder eine Widersetzlichkeit gegen dieselbe wird eben so, als wenn sie an einer k. k. Militär-Wache verübet worden wäre, aus bas scharfeste bestrafet werden., / N. 1720. Hofdekret von 31, Satten kunbgemacht von dem böhmischen Landes.,ubernium den 23* Febe. 1795. Um die unlauteren Absichten derjenigen, welche !l unter erborgten, oder erdichteten Namen geheime Anzeigen oder Dcnunziazioncn cinbringcn, hiedurch aber lediglich den Denrnizirten aus Privarursachen in Unannehmlichkeiten zu versetzen, und die Behörden muthwil-wig zu behelligen suchen, auf immer zu vereiteln, ist verordnet worden , daß auf den Fall, als eine geheime Anzeige oder Denunziazion bei Behörde cinlangt, vor allem der Denunziant über die näheren Umstände zu vernehmen fcy, und wenn es sich sodann zeigte, daß die Unterschrift blos ein erborgter, ober erdichteter Namen ist, so müsse man diese Anzeige für anonymisch anschen, und nach der bestehenden allcrhöcbsten Normalvorschrift vom 16, März 1792 — so in gegenwärtiger Sammlung B. ( 141 ) B, i . S. 2i unter der Zahl 19. zu finden ist — ohne einigen Gebrauch davon z» machen, als eine Skartcke liegen lassen. Welches somit zur gehörigen Wissenschaft, und Nachachtung öffentlich knndgcmacht wird. Nv 1^21. - Verordnung desGuberniucks inlKteyermark vom sh Zaner V95> Ungeachtet durch düs höchste UNtcrthanspatent Womit, un-vom 1. Sept. iygi, dann mit Beziehung hierauf einer durch diesortige Kurrende vom x8« Jäner 1783 wie- Swaw, so« derholt anempfohlen wurde, daß jeder an dem zu be. setz erneuert stimmenden Amtstage mit Foderungcn oder Beschwerden mbit weh auf der obrigkeitlichen Kanzle») erscheinende Unterthan lti%en. gehörig angehört, darüber ein ordentliches Protokol «" ausgenommen, und dann demselben ein schriftlicher Be- Amrsrage scheid hinausgegeben werden soll; so wird doch diese den U»«"-höchste Anordnung vielfältig ausser Acht gelassen, und ‘^«4» es könimt eben daher, daß sich gegenwärtig mehr, als Bescheid jemals von Unterthancn an die mit dem hierlänbigen k. werden darf, k. Fiskalamte vereinigte Unterthansadvokatur gcivenbct und dawider häufig geklagt wird, daß sie von ihren Grundobrtgkeittn über ihre Beschwerden keine schriftliche Br, ( 142 ) Bescheid« empfangen, zum Thcile aber gär mit anzäg-lichen Worten, und manchesmal wohl auch unter unan-ständigen Ausfällen wider das ntir fein Amt handelnde FiökalaMt abgewiesen, sofort ohne Bescheid abgeftrtk-get werden- Da nun hiedurch der Unterkhan in die Nothwen-Ligkeit gefetzet wird, nach dem weitem Inhalte des Un-terthanspatents mit Zeugen darzuthun, daß er den Bescheid oder eine getreue Abschrift deö Anmeldungsproto-kols angesucht, aber nicht erhalten habe, und ihm auf diese Meise viele Gänge und Unköstcn verursachet, die Erledigung des Gegenstandes selbst aber verzögert, und auch hiedurch wieder zu vielfältigen Behelligungen der Kreisämter, dann des Fiskalamtes Anlaß gegeben wird; so findet man nicht nur die sämtl. Grundobrigkeiten neuerdings an den Inhalt obgedachten Unterthanspatents vom l. Sept. 1781 / dann der diesortiger Kurrende vom 18. Jäner 1783 anzuwetsen, sondern auch fest-zusetzen, daß, soferne sich durch die kreisämtliche Untersuchung einer angebrachten Unterthansklage zeigen würde, daß der Unterthan über seine an dem bestimmten Amtstage angebrachte Beschwerde, oder den erhaltenen Fiskalämtltwcn Bescheid von seiner Grundobrigkeit in der gesetzlichen Frist keinen schriftlichen Bescheid erhalten hätte, der Beamte um 6 Rcichsthaler, der anwesende Eigenthümer aber um 24 Rcichsthaler unnachstchk- ltch . |p ß ß; . s ; ;r, i' ;> ■ if- ( US ) lief) bestrafet, folglich mit eben derselben Strafe beleget werde, welche in ebenerwähnter Kurrende auf den Fall verhänget ist, wenn der bestimmte Amtstag den Unter, thanen nicht kund gemacht worden, und über ihre Be» schwcrdeu kein ordentliches Protokol vorfindig wäre. Welches zur gehörigen Wissenschaft und Warnung hiermit bekannt gemacht wird. K 1722. Verordnung des Tiroler Landes Präsidiums vom Z. Februar 1795- Es bestehet zwar die unterm 27. Novembers Die Brot- achtunq der 1789 von der Landesstelle erlassene Pvlizcyordnung für Polizrnord-die Magistrate der Municipal - Städte und Märkte des nEding« 1 Landes. Da aber die Beobachtung der darinn enthal-tencn Vorschriften häufig außer Acht gelassen wird: so i>enheil und diese vielleicht die Polijeyordnung selbst nicht vollkommen begriffen f xi>ber ihre eigentliche Pflichten in derselben nicht heraus finden dürften: so folget hier in der Beylage ein Verzeichnist jener in das Polijeywesen einschlägender Verrichtungen Und Obliegenheiten, welche die oben genannten Gemeindsvorsteher zu besorgen haben. Jede Gerichtsvbrigkeit hat daher einen Abdruck dieses Verzeichnisses den unterstehenden Anwälden, Dorfmeistern, Rieglern oder Gemeindsvorstehern zu ihrem Benehmen und zu ihrer stäken Erinnerung mitzutheilcn, und ihnen dabcy über die hier nur im kurzen und Rubrikenweift aufgeführten Obliegenheiten aus der Polijeyordnung selbst und nach der Localität eines jeden Ortes die nähere erforderliche Belehrung zu geben, in der Folge aber zu wachen, daß von denselben hiernach genauest sich ber nommen werde. AO ( 145 ) AO V e r z e ich n i ß Der in das poli'zeywesen einschlagenden verrich-tungeit, welche ein jeder Gemeindsvorsteher, Anwald, Riegler, Dorfineister oder Geschwor-ner zu besorgen hat. Jeder solcher Gemeindsvorsteher hat zu sorgen: i. Daß bey Bauführungen , Brunnengrabcn, alles vermieden werde, wodurch ein Unglück geschehen könnte. 2 Daß Blumcngrschir-re, oder andere Sachen vor den Fenstern wider d«S Herabfallen gesichert siyn. z. Daß Kellcrtiefen , Fallthären oder andere Gruben wider das Hineinfallen versicheret werden. 4. Daß Brücken und Stege in gutem Stande erhalten werden. 5. Daß keine tobten Thiere oder anderer Unrath Svnftet Land. K von schädlicher Ausdünstung auf den Gaffen liegen bleibe. 6. Daß besonders in Ställen und Heuschupfcn weder ein ftcyes Licht ohne Laterne gebrauchet, noch in diesen Orten Toback ge-rguchet werde. 7. Daß überhaupt mit dem Feuer sorgfältig unv gegangen, folglich auf glüende Johlen, Feuer oder brenncndeFackeln poohl acht gegeben werde. 8. Daß bey cineen aus-brechenden Feuer sowohl als nach der Löschung f» eilig als möglich der Obrigkeit C 146 ) » seit Nachricht gegeben werde. 9. Daß in jeder Gemeinde so eid möglich gute Löschgerälhschafttn vorhanden sind, unk dieselben beständig gut erhalten werden. 10. Daß überhaupt die bestehende Feuerlöschordnung öfter in der Gemeinde durchgangen, und dieselbe, so viel möglich, befolget werde. 11. Daß die bösen Hunde immer angehängt bleiben , und wüthige Hunde sogleich tobt geschlagen rotrš den. is. Daß tobte Seid): nähme nicht viel über 48 Stunden liegen bleiben, daß aber aud) vor 48 Stunden kein Todter ohne Erlaubniß der Obrigkeit begraben werde, 13. Daß keine schädliche Eßwaaren, als Fleisch von kranken Vieh, unzeitiges Obst rc. -verkaufet werden. 14. Daß bey einer er- fi folgten Mordthat, oder durch Unglück verursachten Todfall sogleich welligst der Wundarzt (Bader) herbei) geholet werde. 15; Daß überhaupt, besonders aber bey Kirchla-gen und andern Fcyerlich-keilen alle Sd)lägercyen und Tumulte vermieden werben. 16. Daß bey Überschwemmungen oder Anlaufen der Bäche alle mögliche Vorsorge getroffen werde. 17. Daß alle im Orte sich anfhaltende Fremde aufgemerket, und von Zeit zu Zeit der Obrigkeit ange-zejget werden. " iZ -Daß besonders nach-geforschet werde, wer die ankvnüncnben und im Orte W c 147 ) W , • 1 : ' • 1 te sich aufhaltenden Feem- iy. Daß endlich von den sind, mit was sie sich allem diesen, und so oft beschäftigen, ob sie Pässe . in einem oder dem andern haben, und ob nichts ver- Puncteetwas vorfällt, alle dächtigcs an ihnen bemer- Mahl in möglichster Eile ket werde. der Gerichtsobrigkeit die Anzeige gemachct werbe. • N. 1723. Hofdekret an die Banka!-und Zoll-Admi-nlstra;ionen in Za. Deft, Gatlizien, Mäh-ren, Schlesien und Nied. Oest. vom 4. Februar i7s-5- *) Ueber verschiedene Anfrag-n, wie sich bei vorkommenden Pulver und Salniter - Kontrebanven zu verhalten fty, ist Nachfolgendes festgesetzt worden: Erstens. Obschon das Schießpulver in der Zollor-dnung als ein außer Handel gefegter Artikel erscheinet, so muß cs doch eben |o wie Salniter, im Schwärzungs» falle, nach den hierüber insbesondere ergangenen Patenten und Verordnungen behandelt, mithin sich nur an die Konfiskation, und die ohnehin für jedes Pfund mit K 2 8 Gul- ; Ein Nachtrag zu d-eftr Verordnung ergieng unter dem iS- März, und folgt unten. Wle sich bct Bulner und Salniter Konrreban-ben *u benehmen fty. C i48 ) Ki Gulden bestimmte besondere Geldstrafe gehalten werden, ohne auch „och die beim Zoll-Regale übliche Werthsstrafe, weil es ein verbothcner Artikel ist. Statt finden zu lassen, da die 8 Gulden vom Pfunde schon ein zureichendes Surrogat der Werthsstrafe sind, hier auch mehr die politischen als Zoll - Gesetze in Erwcgung kommen müssen. Zweitens. Gebühret nach der Normal-Vorschrift vom 14. März 1792 dem Apprehendenteu eben so, wie dem Denunzianten, wenn einer vorhanden, ist jedem nur ein Drittheil von den Strafgeldern, das ist, von der mit 8 Gulden vom Pfund bestimmten Geldstrafe, wie es bei andern Kontrebanden eingeführet ist, folglich ohne Abzug. Drittens. Das in Kommissum gezogene Materiale ist ganz in die Militär - Magazine, jedoch gegen Vergütung des halben Berthes, vorschriflmässig einzulicfern; in Ansehung des halben Werthes aber sind überhaupt die Kontreband - Einbringungs -- und Einlieferungs - Kosten , so wie die Denunzianten - und Apprehcndenten -Gebühren, von beiden Seiten, nach Maß des an dem Kontraband und der Geldstrafe zu beziehenden Antheils, zu tragen, woraus sich dann Viertens, folgert, daß die von Seite des Ban-kals, auf Untersuchung oder Belohnung der Anzeiger TM ( 149 ) TM und Ausbringer zu machenden Auslagen denjenigen Betrag , welcher aus dergleichen Kontrebanden zur Ban» kal-Kassa emfließt, niemahls übersteigen fcurfm. Endlich wird Fünftens, in Nachsichtsfällm die begnädigte Partei , so wie es bei den Konterbanden üblich ist, die Un-tersuchungs - und Einlieferuirgskostcn zu tragen haben, und ist alles dieses auf verschwärztes Pulver und Sal-niker zu verstehen, cs mag solches in - oder ausländisch ftyn, weil jedes der Straft unterliegt. N. 1724. Gubernialverordnuiig in Böhmen vom 5, Februar 1795- Zur Vermeidung der dem Ünterthans - Advokaten Un* -verursachenden Auslagen, durch die mittelst der Post tcrtbontn von den Untcrthanen an ihm einschickenden Beschwerden, «»ei/An-^ har die Landessteüe entschlossen: daß diejenigen Unter- thane», die einige Beschwerde, so zu Vertrettung des ^((nn8‘^°^r Unterhaus - Advokatens geeignet sind , anzubringen haben, solche allemal unter der Aufschrift: 2tn das ^n!" Zrskalamt, mit der Bemerkung' ;u fanden des Ünterthans-Advokatens auf die Post «ufgeber sol- x -len; Es wird daher solches gehörig, den Unterthancn K Z kund- 9Bet) Apo-tlefern foil Nie,i,and in die Sehre oufgenom-rnenwerdcn, der nicht die zu Erlernung der Apstdeker: lunil nöthi-gen Vorbereitungskenntnisse besitzet. • DB ( iZ-> ) DB kunbgemacht, und denselben dessen genaueste Nachachtung eingebunden. V.. . . N, 1755. Gubi'rm'alverm'dnung in Böhmen vom 5° Fcbruar >79L° Man hat hierorts in Erfahrung gebracht, daß bei manchen ApothekerrKnabcn in die Lehr genommen werden , die weder der lateinischen, noch der deutschen Sprache recht kündig sind; da man diesen allerdings sehr auffallenden U fug auf keine Weise dulden kann, so wird den Apothekern auf das nachdrücklichste eingebunden , daß "sie Niemanden in die Lehre aufnchmcn sollen, der nicht die zur Erlernung der Apothekerkunst nöthige Vorbcreitungskenntniße besitzt, das ist, daß er ordentlich deutsch spricht, und der lateinischen Sprache so weit mächtig ist, daß er die Vorschriften pharma-copese provincialis, und der Aerzte wohl verstehe, zugleich ist den Apothekern mitzugcben, daß sich cs der Patron selbst zuzuschreibcn haben wird, wenn ein nicht so geeignet befundener Lchrjunge zurückgcwicsen Werden sollte. Und ha übrigens zufolge des Sanitäks--Patents Nachtrags alle Apotheker im Lande ein einziges Gremium avsmachcn, so ist den Apothekern zu bedeuten , daß, wenn ein, oder der andere einen Lehrjungen aufnimmtj, er desselben Namen und Gebuttsoit, dann ( ckZ! ) «fog die Zeugnisse über seine Vorbcreitungskenntniße dem Pra-gervorsieher des Gremiums einzusenden, den Lehrjungen aber bey der nächsten Apothekervisttation dem Kreisärzte vorzustellen habe» M". 1726. Hofdekret vony.Februar, kundgemacht durch das gallizische Landesgubernium den 6» März 1795. Da seit dem Krcisschreibcn vom 17. September Wegi«n R«- e .. qulirung der 1789 der Regulirung der Lokalgerichtsbarkcit fur bit Lokals Unterthanen bisher fruchtlos entgegen gesehen worden, und der dazumal cingcstandene 3 jährige Termin zu ^eriha-der zu erneuerenden Erklärung der Grundherrschaften bereits verstrichen ist, ohne daß dte erste Bestimmung der Lokalgerichtsbarkeit zu Stande gekommen wäre; So wird wegen baldmöglichstcr Regulirung der Lolal-gerichtsbarkeit die erneuerte Vorschrift gegeben: itens Jedes Dominium ist verbunden, seine neuerliche Erklärung: ob cs seine Gerichtsbarkeit gegen ei-ven massigen, auf alle delegirendcn Dominien zu ver-thcilenden Beitrag dem vom Kreisamt bekannt zu« machenden Magistrate dclegiren, oder einen eigenen geprüften , von der k. Appellazion für fähig anerkannten, und ordentlich besoldeten Justiziar längstens bis lten Dho?; K 4 TE ( 152 ) J. bestellen wolle, bey dem k. K Krcisamte bis lsten May einzmeichcn. 2tcns Wenn ein Dominium diese Verbindlichkeit nicht erfüllet, und entweder bis itcn May l. I. seine Erklärung, daß es der Delegazion beitretc, nicht ein-fendet, oder in Verncinungsfalle, und nach der einge-r eichten Erklärung einen eigenen geprüften Justiziar bestellen zu wollen, am isicn Oktober l. I. nicht wirklich, einen solchen Justitzpflcger bestelle^, und sich hierüber bei dem Kceisamte ausgewicsen, und dessen Be-fiättigung erhalten hak, wird selbes ohne wettcrm unter die delegirenden gerechnet, der auf selbes ausfallende Beitrag von ihme gefordert, und dessen Unterthanen durch 6 sich folgende Jahre unabänderlich der Gerichtsbarkeit des nächsten Magistrats unterzogen werden. Ztens Laßt sich der Beitrag zu dem Lpkalgerichte (der doch bei weiten nie die Kosten eines eigenen bestellten Justiziars erreichen kann) erst nach den eingelangten sämmtlichen Erklärungen der Dominien bestimmen, welcher denselben nachträglich bekannt gemacht werden wird, und kann hiezu wegen der auf sich genommenen unentgeltlichen Justitzleistung, wie cs schon in dem Krcis-schrcköcn vom vyten September 1789 bemerket ward, für die Unterthanen von diesen letzter» keine Beisteuer oder Laxe gefordert werden. / 'TE ( 153 ) TE 4tens Erst nach Verkauf von 6 Jahren, wirb fine neue Erklärung von den Dominien, fo^lich die nächste den iten May igoi. abvcrlangt werden, wo sodann wieder denselben frey stehen wird, entweder der Delegazion der Gerichtsbarkeit beizutreten, oder einen eigenen Justistpfleger $u bestellen. Atens Nur in jenem Fall findet die Ausnahme statt, wenn ein Dominium standhaft erweisen könnte, daß der delegiere Magistrat es an Erfüllung seiner Pflicht gegen seine Unterthancn gebrechen ließ-, wo von Fall zu Falle nach Befund dem-klagenden und beweisenden Dominium die Aufstellung des approbirten Jnßjziärs noch vpr Ausgang der 6 Jahre gestattet werden kann JSf. 1727. I / GubernialvervrDnung in Böhmen vom 12. Scbruar 1795* . Da seit kurzen es sich wieder zum öfter« ergeben hat, daß die Erbsteuergebührnisse nicht durch die Partheyen selbst, oder ihre Bevollmächtigten bei der Erb steuerkaffa, sondern durch andere Wege, und bieg thesis mittels der Kreisämter oder Magistraten und W. Aem-ter, auch mittels der Diligenzen, und andere Gelegenheiten eingesendet worden sind, dieses aber der bestehenden Vorschrift zuwider ist; So ist zur Beseitigung K 5 wei- Die SScw schrkft, vaß die Erbstcu: crgcbührcn von den Pariheien oder ihren Bevoll-inächiigten tmmttielbar (wf der Erbsteuerkasse abgcführt werden sollen , wird crneverk. ( 154 > welkerer Unordnungen befunden worden, dle hier wegen, schon einmal im Jahr 1786 unterm 9 Jäner von Selten der ErbsteuerhofkommWon ergangene, und hier nachfolgende Verordnung neuerdings repiibliziren zu lassen-Welches anmit den Kreisamtcrn zur Nachachrung bekannt, gemacht wird. , 2ln fammtliche Vreisanrter. Es wurde von einigen. Dominien und Ortschaften, dann Magistraten sowohl, als auch von einigen Kreisämtern selbsten bis nun zu die hierscitig bemessene Sreu-ergebühr zur Abfuhr baarschastlich anher befördert, welche Einsendung aber einer Seits um so minder einer Hofkommission konvenirt, als anderer Seits einer jeden Parthcy die Steuergebühr eigends bey der hicrortigen Erbsteuerkasse um so mehr zu berichtigen zusteht, als dieselbe bei der beschehenden derlei) Abfuhr nach der höchsten paten-talvorschrift den crforderlichenEegenschein an dieKassa auszustellen verpfstchrct ist. Die Krcishaupimannschaft wird demnach an aste Dominien, Ortschaften und.Magistraten die gesctzmassig bestehende Verordnung zu erlassen haben, daß hinkünftig keiner derselben, noch das Krcis-amt selbsten die hicrseitig zu bemcffende Stcuergchühr anher einzufenden, sondern unmittelbar solche entweder eigends, oder durch ihre hieroktigen Mandataren ohn-ausweichlich bei der Erbsteuerkassa zu berichtigen, und den hierzu erforderlichen Gegenschein zugleich dahin zu, erlegen haben werden. . N. 1728. ( i55 ) ^ . N. 1728- Hofdekret an sammtliche Lande.rftellen vom iz. Februar 1795, kvn-gemacht in Ti vl den 27. Februar, in Böhmen den 5" in Triest den 7. Wr$ 1795- Eeinc Mas. haben zu befehlen geruhet, daß, in- Aufm-rk-^ sonderhcit bei gegenwärtigen Zeiten, in den Theatern die Prvvinr der Provinzen sowohl, als der Vorstädte Wiens alles ^orstadl'-' sorgfältig vermieden werde, was die guten Sitten be-leidigen, oder gefährliche Grundsätze, in Rücksicht auf zu rragen. die gute Ordnung und das Wohl des Staats, verbreiten könnte. Die Ländcrsiellcn werden daher nachdrücklichst angewiesen, keine andere Stücke, als welche in Rückficht auf die obigen zwei Hauptpunkte vorher streng untersucht und geprüft worden sind, aufführbn zu lasten, auch das Extemporicen und zweydeutige Ecbärdenspicl, bei schwerer Ahndung zu verbieten. 1729. Hofdekret (tu fämmtliche Länderftellen vom 13. Februar, kundgemacht in Oeft-rcidb ob der Enns den 2., in Niedervft« reich den 3., in Stcyermark den 4-, in Tirol den 6., in Böhmen und Mahren den 7., in Triest den 8-, in Gallizienden 10., und in Karnren den n.März 1795« Se. k. k. Majestät haben zu beschließen geruhet, Der §>n-daß mit erstem des nächstkommcndcn Aprilmonats von An allem allem ^ fremde» Salmiak wird, auf 20 Guldeii vom Zentrier erhöhet. Daß bei dem Galzver-schleise auch von den Dominien und Salzbandkern der 2otc Thcil inÄu-pfermünze angenommen werden soll. allem fremden Salmiak der Einfuhrszoll mit 20 Gulden vom Zentner abgenommcn werden soll; nachdem dieses Materiale von der in Tyrol bestehenden Salmiak-Fabrik zu Hall int Innthale, sowohl in zureichender Quantität als billigem Preise erzeugt wird. I N. 1730. Hofdekret vom 14. Februar, kundgemacht von dem Mährisch und Schlesischen Gr.-beruium den 23. Februar 1795. Bei dem Umstande, da die Erfahrung den Beweis gegeben hat, daß das bei den Transport - und den mehresten übrigen Acmtern auf die von der Ban-kaladminisirazion eingclcitete Art cingegangene Kupfergeld auf Salzfuhrlohn , Löhnungen, Pensionen, und dergleichen ohne Schwierigkeit wieder angebracht wird, und wo es nur darauf ankömmt, daß diejenigen wenigen Aemter, welche keine Frachkzahlung, und also weniger Gelegenheit als das ganze eingeflossenc Kupfcrgeld wieder abznsetzen haben, den Uiberschuß an das nächste Transportamt abgeben, wo also dadurch die Abfuhr, »ind der Zusammenfluß einer grösseren Quantität Kupfermünze bei der Bankaladministrazionskasse vermieden wird, ist der gemachte Antrag, daß des den Calz-verschleissen auch von den Dominien und Salzhändlern der zwanzigste Theil in Kupfermünze auf die Zeit des bestehenden Geldmangels angenommen werden solle, be- c 157 ) d williget worden. Welche höchste Entschlicssung die Kreisämker sämmtltchen Dominien und Salzhändlern bekannt zu machen haben. i N. 173». Regierungsvervrdnung ist N. Oest vom 17. Februar 1795- Es ist der Landesstelle angezeiget worden, daß in mehreren öffentlichen Kaffee - und Schankhäusern statt des v. I. verbotenen Lottospicles ein anderes sogenanntes Tartelspiei eingcführt, und mit selbem, da es dem erstem ganz gleich, und nur der äusseren Gestalt nach unterschieden ist, der nämliche Unfug getrieben werde. Gleichwie nun dieses Tartelspiel aus dem nämlichen Grunde , aus welchem das Lottospiel untersagt worden, durch den hiesigen Stadmagistrat unter einem verboten, und der Polizey-Oberdirekkion hinüber zu wachen aufgetragcn wird, eben so wird auch den Obrigkeiten hiemit verordnet, selbes an jenen Orten, wo es etwa bey selben auch schon gespielt werden möchte, also-gleich abzustellen, für die Zukunft streng zu verbieten, und über die genaueste Beobachtung dieses Verbots gehörig zu halten. Da« sogenannte Tartelspiel, mit* da cs mit dem Lottospiele gleich ist, ebenfalls verboten. N. 1732. Die Erlaub: riß auf freie Hand zu arbeiten, foll befcdranket werden, und die Magistraten und Obrigkeiten sollen die Arzabl der Meister--schafren dicht vermehren. ( 158 ) -KB N. 1732. Regierungsverordnung in N. Oe st. vom 19. Februar 1795» Seine Majestät haben zu entschliessen geruhet, daß die Meisterschaften, und die Erlaubniß auf freie Hand zu arbeiten, die bisher so leicht crtheilt wurde, auf eine der Population und deren Bedürfnissen angemessene Zahl beschränket werden solle; Se. Majestät wollen zwar dieses Geschäft vorzüglich von den Magistraten und Ortsobrlg-fetten brso> gt wissen, weil diesen die Lokaiumstände und Nahrungefähigkcit am besten bekannt, auch an dem Wohlstände ihrer Bürger am meisten gelegen scyn muß, und befahlen daherdaß die Länder - imb Hofstellcn, dicßfalls nur in Rekursfälless eintuten sollen; aber Se. Majestät verordnen auch den Magistraten und Ortsobrig« feiten ernstlich zu bedeuten, daß sie nie ohne Noth, und um so weniger aus Partheylichkeit die Anzahl der Meisterschaften zum Nachstande der schon bestehenden vermehren sollen. Die H-urathen der Handwerksgesellen sollen in der Hauptstadt wieder, wie vormals erschweret, und die Erlaubniß dazu vorzüglich nur auf das Land und die Landstädte beschränkt werden. Jngleichen soll die Zahl der Höcker, Ablöser und Tändlergcwcrbe zum Bcßtcn des Publikums nicht übertrieben, sondern nur verhältnißmäßig bestimmt, und be- svn- C 159 ) HO fbnberd bk|e Gewerbe nur vorzüglich solchen Leuten zu-gerheilt werden, Deiche sich sonst gut verhalten, jedoch Alters, oder anderer Gebrechlichkeiten halber zu einet» w.ikern Verdienst nicht wohl geeignet sinn mögen. Welche höchste Enlschliessmg sämmklichen Obrigkeiten der hiesigen Dorstadksfteygründen zur Wissenschaft und genauen Nachachkung di,mit erinnert wird. Nv 1733. Maai>ntf5b?rd- bnung ih N. Oest. vom 19. Februar 1795» Es ist dem Magistrate mißfällig, doch verläßlich Fragner, zu vernehmen gekommen, daß die Fragner, Greißler §^fc^e'r/ und Käßstecher, so wie überhaupt die sich mit dem bann >m^ Eierhandel befassenden Geweibsleute .den Landpartheien Äuuerban- ^ , t>ct C - bcy den Linien, und in den Hausern btt hiesigen Vor- «cvfctrei.-stadrsgründe aufpassen, ihre Ankunft auf den Markt-pläzen verhindern, und die dahin kommen sollenden m-Eier vorkaufen. Gleichwie nun dieser durch die bestehenden Markt-gcscze und Verordnungen streng verbotene und höchst schädliche Vorkauf durch eine thätigere, und auf das gemeinschaftliche Wohl besser gerichtete Aufmerksamkeit der Grundgerichte hätte hindaün gehalten werden können, so wird denselben hiemit nickt nur die verdiente Ausstellung gemacht, sondern zugleich und unverzüglich hie- Wie der künftige Kalb - und Schöpsen: Fletschsah von Fleisch dauern zu deobachkrn komme. C 160 ) hiemit aufgetragen, daß. sie sogleich den auf ihren Gründen befindlichen mit dem Eier - und Butterhandel sich befassenden Gewrrbslcutcn bekannt machen, es werde jeden Ais Ihnen, wenn er in einen derlei) Vorkaufe betreten, und die natürliche gegenwärtige Theurung der Eier noch vermehren würde, ohne Nachsicht auf das strengste mit Arrest oder nach Umständen Entsezung vom Gewerbe bestraft werden. Zur Entdeckung desselben haben die Grundrichter und Gerichtsbeisitzer bey eigener und persönlicher Verantwortung allen möglichen Fleiß anzuwenden; die nach-läßigen Grundrichter hingegen bey unnachsichtlicher Arreststraft ihre Pflichten genau zu erfüllen. N. 1734. Hofdekret vom 20. Februar, kundgemacht durch die Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 7 Marz 1795« Für die Zukunft hat das Kalb - und Schöpsenfleisch dem Satze zu unterliegen, und zwar wird der Satz des Kalbfleisches in den Orten, wo die Fleischer den Auft -• schlag bezahlen, von Laurenti bis Michaeli das Pfund zu 4 i kr, von Michaeli bis Weihnachten zu 5 kr., dann von Weihnachten bis Lamenzi wieder zu 4 £ kr., in den Orten hingegen, wo der Fletschauffchlag auf den Häusern liegt, um 1 kr. wohlfeiler bestimmt. Eben so hat C 161 ) hat das schöpsene Fleisch unveränderlich dem Satze pr. 4 fr. iu den Orten, wo die Fleischer den Flcischaufschlag bezahlen, dann pr. 3 kr. dort, wo er auf die Häuser repgrtirt ist, zu unterliegen, und haben die Fleischhauer ßch dieser Verordnung vom 1. May b. I. an zu unterziehen. N. 1735. Hofdekret -er obriften Juftizftelle vom 20. Februar, kundgemachtvon dem qallizischen Appellationsgerichte -m io.Marz 1795- Quamvis Sua Maieifas Sacratiffima fingulas Die Skadk- mogfibatetr in Rebus Taxalibus difpofitiones faciendas , fo- und Orrsge-lis duntaxat Inftantiis politicis prcecommififiet, nennen'uriin benigna attamen confideratione aegeftatis par- tium fub Jurisdictione civitatenfium Magi lira- tbctu’n die Vvrmcr- tu um , nee non Judiciorum localium degentium kung oder noviiTimo Decreto Aulico mediante altiffime in- NaMcht dullit : ut ipfi Civilaturn Magiftratus & Judicia localia partibus segenis, quarum utpote in loco degentium optimam notitiam habere poflunt, prasnotationem, aut pro re nata remiffionem Taxarum tribuere poJTint. Quae Altiffima Refoiutio fingulis Civitatum Magiflratibus, tum Judiciis localibus, nec non Omnibus , quorum eatenus interest, aut intererit, pro notitia & dirčetione hifee intimatur. Sunfter Band. L N, 1736. Grundsähe wegen Transferi-rung, Verpfändung und Verleihung der Gewerbe. i \ ' . . V VE C 162 ) Vü)A N. 1736. Hofdekret vom 20. Februar, kundgemacht Lurch die Landesregierung im Erzherzog-tbume Oesterreich unter der Enns den 12. Marz 1795. Seine k. t Majestät haben, über bas noch im verflossenen Jahre zwischen dem k. k. obersten Directo-rium in publicis, politicis, & cameralibus der gesummten deutschen Crblanbe, dann der k. k. obersten Justizstelle gepflogene Ehwerständnlß wegen Transferi-rung, Verpfändung und Verleihung der Gewerbe folgende Grundsätze zur allgemeinen Richtschnur in diesem Lande Oesterreich unter der Enns allergnädigst festzuse-tzen befunden. Arstens: stnd die Personalgewerbe, nämlich solche , welche bloß auf die Person eines Anwerbers verliehen worden, mit dessen Tode, falls er unvebehligt verstürbe, ohne weitern erloschen, den allenfalls rückgelassenen Eheweibern jedoch werden solche Gewerbe, so lange sie im Wittibstande verbleiben, keineswegs aber den Kindern, fortzuführen gestattet; doch wollen Seine Majestät aus Billtgkeitsgründen erlauben, daß, wenn die Inhaber solcher Personal-Handwerksgewerbe, die ordentlich erlernt werden müssen, Bürger sind, und Söhne mit den erfoderlichen, Eigenschaften h-interlassen, diesen, jedoch nur cceteris paribus, oder bey gleichen $0# c 163 ) Ehen Fähigkeiten und Verdiensten, wenn nämlich ihre Mutter stirbt, oder sich an einen andern GcwerbsmanN verheurathct, auch die Zahl dergleichen Gewerbe nicht übersetzt ist, der Vorzug vor andern fremden Mitwer-bcrn cingeräumt werden möge. Sonst aber sind die Personalgewcrbe weder erblich, noch verkäuflich, und eben so wenig einer Verpfändimg, oder Schuldvotmers kung fähig. Sie können daher unter keinen; Gesichtspunkte den Gegenstand eines Grundbuches, oder irgend einer anderweiten Vormerkung abgeben. Eben diese Pcrsonalgewerbe mögen von den Dorfobrigk eiten nach Gutbefindcn übertragen nktbfh, Zweitens: Radtzirte Gewerbe, das ist, sölchr-welche ausdrücklich in der Hausgewähr enthalten sind, mithin einen wahren Theil des Hauses, und seines Werthes ausmachen, gehören in das ordentliche Grundbuch , und kann hierauf eine Verpfändung, und Schuld-vormeikung nirgends anderswo, als eben bei) gemcld-tem Grundbuche Plaz greifen. Sie sind von dem Hau, ft ohne Vorwisten, und eigene Bewilligung der k. f«. Landesstelle nicht mit Vorwissen > und Bewilligung der letztcrn aber auch nur insoferne trennbar, als vorläufig die Sache mit den auf einem solchen mit radizirtem Gewerbe versehenen Haute vorgemerktett Gläubigern, so wie auch mit der Grimdherrschaft wegen der ihr auf einem solchen raoizirten Gewerbe zu« wachsenden gruudherrlichen Gerechtsamen, Massen bey L 2 der 1«£ c 164 ) toe der aus besonder« Ursachen erfolgenden Trennung eines radizirten Gewerbes von dem vorigen Hause, jenes in der nämlichen Eigenschaft auf ein anderes Haus übertragen, und der Hausgewähr des neuen Hauses eingeschaltet werden muß, ausgeglichen, und berichtigt worden ist. Eben Liese Gewerbe unterliegen daher, wie alle, einer grundbücherlichen Realität anklcbenden Gerechtsame, dem Nexus der Grundobrigkeit, und seinen Folgen. Drittens: Jene bloß verkäufliche Gewerbe, welche zwar keinem Hause ankleben, doch aber von dem Inhaber an seine Kinder übertragen, verkauft, verschenkt, verpfändet werden, und mit welchen derselbe, wie mit seinem andcrweitcn Eigenthume schatten kann, mögen zwar niemals den Gegenstand eines Grundbuches ausmachen, weil sie auf Grund und Boden keine Beziehung haben; Sie können auch nicht den Grundbüchern eingeschaltet werden, doch sind in den Ctävtcn, und Märkten, wo Magistrate sind, bey diesen; ausser dem aber, bey den Dvrfobrigkciten ordentliche Vor-merkungsprotokolle zu fuhren, in diesen Protokollen jedem bestehenden verkäuflichen Gewerbe sein besonderes folium zu widmen, auf diesem der Besitzstand, und die mit selbem sich ergebenden Veränderungen mit Beziehung auf den Werth einzuschalken, und so auch alle hierauf sich beziehenden Pfandschaften ordentlich einzu-tragen; wofür mäßige Protokollirungs-TrMn von 15 kr. S für %® C 165 ) für jeden Akt der Eintragung, sie möge den Besitzstand, oder die Onerirung betreffen, bewilliget werden. viertens: Vcy radizirtcnGewerben ist der ganze Hauswcrth zu verpfunden, bey bloß verkäuflichen Gewerben aber hat gar keine Verpfundung statt. Fünftens: Bey öffentlichen Feilbietungen jener Häuser , worauf ein verkäufliches Gewerb betrieben worden, soll vor der Versteigerung der besondere Normalpreis des verkäuflichen Gewerbes bekannt gemacht, und dieser sodann dem höchsten Anbothe um das Haus zugeschlagen werden; daher die abgesönderte Versteigerung eines verkäuflichen Gcrverbes nur damals Plaz greifen kann, wenn kein Käufer den Normalpreis dafür geben will; nur darf er nicht überschritten werden, und, wenn diesen Normalpreis mehrere zugleich anbiethen, soll die Dorfobrigkeit unter den Käufern, so wie bey Verleihung eines Persoyalgewerbcs unter den Anwerbern, die Wahl haben. Sechstens: In Ansehen der hier in der Stadt Wien, und in den bürgerlichen Vorstädten bestehenden radizilten, kammcrgütischen, oder sonst verkäuflichen, zcfflonarischcn, und dergleichen andern Gewerbe, hat es b y der bisherigen Beobachtung, so viel die Anichrei-dung, Bemerkung, Renovation rc. rc, belangt, so, wie bey der Abnahme der bis nun zu üblichen Taxen, und Gebühren ferners zu verbleiben, und sollen die in L ) beta %>* C 166 ) S«3> hem dritten Absätze neu verwilligten Protokollirungsge-Hühren pr. 15 kr. bloß bey den Städten, Märkten, und Obrigkeiten auf dem Lande, dann auf den tones1-den hiesigen Linien gelegenen Porstadts - Frcygründcn, ihre Wirkung haben. Siebentens: Wird sich fürs Künftige in Rücksicht auf alle Gewerbe zur Richtschnur zu nehmen seyn, daß nicht nur bey Personalgewerben, sondern auch bey jenen Gewerben, welche übertragen werden können, und vererblich, oder verkäuflich sind, so wie bey denen, die auf einem Hause radizirt bestehen, der Hof - und Landesstclle unbenommen sey, die Gewerbe, nach Befund , zu vermehren, auch vorhin niemals bestandene Gewerbe zu erthei'en, doch sollen diese Gewerbe nicht so weit vermehrt werden, daß der itzt bestehende Werth derselben zu sehr herabfällt, weil sonst die Gläubiger hie bisher gesetzmäßig gehabte Sicherheit verlieren würben ; worauf also die Landesstelle den sorgfältigen Be-hgchk nehmen wird, N- 173.7-- Hofdekret vom so, Februar, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Euus den is. März 1.795*, 6*m(eb-° Da die Obrigkeiten , oder ihre Stellvertreter, de» m-jster, der Ren es obliegt, die Derordnuugen zu wissen, die größ- "W dt« L HE C 167 ) tt Schuld tragen, wenn Schmiedmeister gegen die Vieha^nei« künde erler- maaßgebigste allerhöchste Normalvorschrift ohne die er- net hat, auflernte Pferdarzneykunde ausgenommen werden: so ist «,*cr&ert”foff. vermög neuerlicher Hofentschliessung bestimmt worben, daß, wenn eine Obrigkeit, oder Behörde einen Schmiedmeistcr, 'der sich über seine Prüfung aus der Vieharzneykunde nicht auszuweisen vermag, aufnehmen sollte, er bei der ihm ertheilten Befugniß zwar belassen, die Obrigkeit, oder Gehörde aber angehaltcn werden solle, aus Eigenem die Kosten zu tragen, die dem von ihr aufgenommenen Schmiedmeister zur Anherreise, und während der Verwendung auf diese Wissenschaft, und dießfällige Prüfung auflaufen würden. Welches hiemit zu Jedermanns Wissenschaft, und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 1738- Hofdekret vom 21. Februar, kundgemacht in Böhmen den 23. März 1795. Damit den Militär Magazknslieferungen zur Rich- ®^u^er. riakeitspflegung ein Beamter vorschriftmäffig mitgehen j-nigcn Gc- „ , , legenheit, muß; so isi bestimmt worden, daß auch die Gelegen- mit welcher heit, mit welcher dieser, oder statt seiner ein Schreiber, oder Richter befördert wird, die aber nie die Zahl von ^"^ver-re-mehr alS zwcy Pferden übersteigen darf, fo, wie die Maga^nsc 2 4 mit beladen« $«£ C 168 ) fuhren zur mit dem Magazinsgute selbst beladenen Fuhren in der keilepfle- Hin-und Zuiuckfahrt von der Entrichtung der 933eg* m^mirö“' mauthgebührcn zu befreyen seyn. Welches den Krets-richttmg^ der Ämtern zur Wissenschaft, und gehörigen Bckanntma-^^auth? chung bedeutet wird. Von dtcßfälligcr Maulbefreyung Itftciet. si. d auch die Bankalgefäll? Administrationen unter einem verständiget worden. N. 1739. Hofdekret vom 21. Februar , kundgemacht in Böhmen den 26. Marz 1795* zw/ckm3ffi-" Es kömmt die höchsten Orts einzusendende jährl, Lerer Eer- Kommerzientabclle nach dem von dem k. Kommerziell? jMrti&tn** rathe von Scdreyer verfaßten , höchsten Orts bestätkig-alrabellm!' ten Entwürfe sowohl vermahlen pro Ao. 1795 , als in Hinkunft zu verfassen, und einzubringen. Der dieß-fällige Entwurf, samt anhängigen beeden Tabellen fub Nro. 1 et 2 zum Formular, wird den W. Aemkern, Magistraten und HrtSvorstehern. zur genauen Beobacht tung nütgerhcilet« Entwurf Nach welchem die alljahrige an Sie höchste £c#e£< le einzuienSenSe Rommerzialtabelle zu verfassen ware. Nachdem vermög allerhöchsten Hofdekrets unterm 14. April 1783 verordnet worden ist, daß das königh San- 1 to; Vv1 . jwfr.'i, .. / ; #>' f 1 ' . t ■ 3ur Seite i6g Nro. 1739 M' Nro. i. 1 i TM jet»1 .- «• • >. K> : i V r JSL ' f 4‘J: ' " " * ./ vft' f 7T ; ^ V> if *f 1 \ 0 ■. . { : ;: ✓ ■ • 1 * 1 (Lito. ' w ■ ^ ' '’SL- ’ • v>; •* • g i . » 1 . .. j - \ i i*&l3. 1 ZSnftrr Btdschower Bidschower Kreis. Herrschaft Starkenbach. Dorf Brana y. Ranufakturs - Stand im Jahre 1793- : Con- fcrip- 1 Fa- Fabrikanten. Werker tions bri- oder Anmerkung. Haus I Nro. « N am e n. Gehil, fen. Stühle. 1 fcu. Mei- ster. Ge- sellen. Jun- gen. Summa. Leinweber. 3 Peter Weireich . ♦ — I 2 2 2 ' 7 4 Fabriken Kommerzial- Leinwand. 5 Johann Miltig .... — 1 I — r 3 2 9 Franz Putzer .... — 1 2 1 2 6 4 Summit . — 3 5 3 5 16 10 1 Battistweber. 3 Peter Weireich . , . — — 2 —. 1 3 2 Hier wird der P.ter Weireich, Johann Bergmann nicht in die Rubricke der Mci 4 — 1 1 1 1 4 2 ster mehr eingesetzt, weil die- i 6 Zacharias Zwugl ... —• 1 3 « 1 2 7 5 fer schon oben als Weber bey der Rubrics der Leinwänden zu finden ist, wvrnach sich auf alle ändert, derlep Sfold 1 1 ■ n zu halten iß. 1 Summa — 2 6 2 4 14 9 Schleyermacher. i Gr. Harrachische Fabrik in Braney . I 1 18 5 12 37 24 j IO. Joseph Dahasil .... — 1 1 i 2 5 3 " j Anton Papebt . . . . — 1 2 1 2 6 4 Summa . I 3 21 7 l6 48 _!L ' ' X ' : . - 1 I Con- fcrip- tions Dorf Branay. Flachs. Wolle. Baum- wolle. Nro. S pinn r. I. j 3 — — 2. • •* * ♦ • • * i — — 3- — — 3 4* • * ♦ « ♦, 4 t — 5« • •* 4 * i 4 ' * ^ : . _ r K 4 - — — 6. « « '* ♦ • * 4 4 1 (- ; r< Summa , —— L - 3 2 I Branay dsn 3©. November 1793. - ; Summa Joseph Weister, Richter allda. NB. Gleich nach der Tabelle Nro, i. Zur Seite 168 ^r0, *739« iM binde«. Künster Band Bidschower Kreis. Nro, 2 n M Kommerzial Tabelle für das \ . ■ - - Vermög beylie- i genden SPartifu:; iar-Ein-j gaben. Nro. ' % /M ; J m I a h r e 1 7 9 3- 1 Name- i der — — Fabrikanten. Weber- stühle. Manufakturen. Ortschaften. Fa- briken. Meister. Gesellen. Jungen. Gehil- fen. Summa. A. B. C. D. E. F. G. H. I. / *■ j ■g* ■ Obstehcnde Buchstaben haben Bezug auf die in der tn struk tion ent hal Leinweber. Braney . . — 3 5 3 5 16 10 ■ Starkenbach — io 15 5 14 44 28 Rabatschow — 8 6 4 7 25 14 Summa i 21 26 12 26 85 52 . Hiemit im Ganzen 1 1 ver mehrt. — — - l detto Battist Weber. Braney \ — 2 6 2 4 1 14 1 9 ! Starkenbach - — 7 15 5 12 49 24 Rabatschow •1 — 6 4 2 5 *7 IO Summa i — 15 2Z 9 21 80 43 ' detto Schleyer. Braney. Harrach. Fabrik . i 1 l8 5 12 37 24 Alle Meisterschaft. . . . — 2 3 2 4 11 7 Starkenbacb. ..... 20 IQ 5° Summa . i 23 51 i r 41 133 8t : 1 i ' - ; ' 793fte Jahr. Herrschaft Starkenbach. Im Jahre 1792, 1— B i 1 1 a n - e. ~ Fabri- ken. Fabri- kanten. Weber- stühle» Vermehrt. Vermindert.' Anmerkungen. Fabri- ken. Fabri- kanten. Weber- stühle. Fabri- ken. - 1 Fabri- kanten. Weber- siühle. K. L. M. ! N, 0. P. Q. R. S. . te neu - 1 Aus fcru cke. t >j? — 14 15 — 2 1 — — .! '* ' — 40 26 — 4 2 — — — — 26 15 — — —- — 1 i —, 80 56 — 6 3 — 1 1 - _ 6 z - 12 6 — 2 i _ Diese Manufaktur nimmt von Tag zu Tag zu, weil man sich hieseits der Konkurrenz mit Schlesien nähert, und auch sonst vorher der ^ — 30 15 — 19 9 — — — Schleper aus fremden Ländern bczohen worden. ■ 6 17 11 — — — 48 40 LI — 1 1 - ■ ■■ 19 — — — " 1 1 Zo " 60 22 7 45 I 7 25 2 5 : 1 101 74 I 32 7 — — . 1 A S — fr- 1 ', L ! j 1 J 1 i < j Im Jahre Bill ance. ; 1 \ i _ t 1793 1792 Anmerkung. Spinner. - .... 1 1 Ix Flachs-Spinner. Vraney .... ri5 160 — 45 — — I Starkenbach . . . 101 93 ' — 74 — — V ‘ Rabatschow . . . 88 93 — IO -rr - Weil der Flachs nicht gerathen. Summa . 304 433 — 129 — — . Schafwoll-Spinner. Braney . . . , —~ 1 • Starkenbach . . . Rabatschow » . . .. 1 ■ Baumwoll-Spinner. Braney .... - x _ » Starken bach . „ j 1 Rabatschow . . . . I Hiernach folget die Sum , «arische Wiedjr hollung. Starkenbach den i$. De zember 1794« Franz Erben, Oberamt man». - .. X % * • ' . fjj# ( 169 ) Landesgubetnium die Kommerzialtabelle, welche noth-wendjger Weise aus den Kreistabellcn zusammengesetzt wird, alle Jahre nach dessen Ausgang binnen 3 Mona-then an die höchste Stelle einsenden soll; so werden eben die betreffenden königl. Krcisämtcr dahin befehliget, solche ihre Kreistabellcn alljährig längstens bis letzten Dezember an das königl. Lartdesgubernium cinzubringen, dann ihrer Seils die Einleitung zur Einsammlung derlei) »öthigcnPartikular-Eingaben dergestalten zu treffen, damit sie im Stande seyn mit Einsendung der erst erwähnten Kreistabellcn einzuhalten. Dann , weil vermög allerhöchsten Hofdrkrets d. d. Zr. May l. I. angeordnek worden ist, daß in Zukunft die einzusendenben Kommerzialtabelleu mit aller Verläßlichkeit verfertiget, und jedesmal, sobald als möglich, eingesendet werden sollen; So werden zu dessen Folglei-stung folgende Direktivregeln bestimmt, und zwar: §. i. Vermög beiliegenden Schema Nro- 1, werden die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter und Magistraten von Yen untergeordneten Dorfgemeinden, Städte» und Märkten, die in dem tftktiveo Stande dort befindlichen Fabriken, und Fabrikanten nebst ihrer gangbaren Stühlen, oder Werkern des Jahrs chimahl aufzuneh-mm, hieraus dann \ k § 5t 6; TrB c ir° o §. 2. eine ordentliche Tabelle nach dem Formular Rro. 2. zu verfassen, und diese nebst Beilegung der oberwähnten Partikular - Eingaben an das königl. Kreisamt in festgesetzten Terminen cinzuscndcn haben. §. Z. Die königl. Kreisämter sollen zuförderst sich die Lokalkcnntniß dergestalten bekannt machen, daß sie im Stande sind, die dießfälligen Partikular - Eingaben, und Tabellen, ob solche richtig sind, zu prüfen, um allenfalls das ein oder andere hierin dem wahren Befunde Widersprechende auseinandersctzen, und sonach eine wohlinstruirte Kreistabelle daraus verfassen zu können. §. 4. In diese Tabelle kommen einzutragen nach alphabetischer Ordnung alle in das Kommerzfach cin-schlagenden Gewerbe, wie folget: Alaun - Siederey Amalien Manufaktur Bänder seidene - - wollene * - leinene Baumwollene Zeige: als Kattontücher Kattinaten Musseline Nanquiän Kittay Pikt Wallis Barchente Manschester Derggrün Blattbinder Blaue Farbwerk» Berlinblau Bleichen für Leinwänden und Kattone für Leinwand Verstehet sich Kommerzial-blcichen Bley, HB ( 171 ) HB Bley-Bergwerke Bley - Stift Blumen wällsche Büchsenmacher Buchdrukereyen Buchbinder Bürstenbinder Dratzieher Gold, Silber, Levnische, ciscne , Drechsler Eisenhütten; Eisenhammer Eisenblech-Maaren Er denes Geschirr, Töpferarbeit - - Steingut - Schmölzeögl Fä^ier oder WaderiMacher Färber Seiden - t Schön - - Schwarz - - Leder Federschmuckcr Fetlhauer Feurrgewöhr Fischbein Folien ginn und Bley Glaßhütten Glaßschneider Glaßschieifer Glaßkuglex Glaßmahler Glaßvergolder Glaßspinner Glaßbohrer Gläßerne Perlmacher Glaßirer Granaten Böhm. Gräber Sr- - Schleifer r » Bohrer Glokengiesser Gold r und Silberarbeiter Goldschläger Goldplätner Goldspinner Gold - Waagmacher Graveurs Gipspuffirer Handschuhmacher Haarpuder Fabrikanten Hutmacher Juchten Fabrikanten Kamplmacher Kammsetzer Kartenmahler Kartobenmacher Klin- «u§ c Kienruß Fabrikanten Kirschner Knöpfmacher Moder. Kotzenmacher Kräp Fabrikanten Kupferbergwerk Kupferhammer Kupferstecher Kupferschmiede Lakirer, dann Lackwaaren Fabrik. Leinweber - - Battist - - Schleyer - - gezogene - - jwtllig - - Merlin - s Kratl Leinwand und Tüchldräcker Lohgärber Mahler Mathematik Instrument. Meffnschmiede Messing Fabrik» Mooelsteä)er MLnich Fabrik. Nadler Nagelschmiede $72 ) UM Papiermacher Papiermasche Pargamentmacher Petschierstecher Posamcntirer Podaschefledec -Ringeischmiedr Rohrschmiede Saillec Salpeter Schcidwaffer Schriftgieffer Schwerdfegcr Schnallenmacher Seidenzcugmachcr undDin? tuch Fabrikanten Senfenfchmiede Saitenmacher Spengler Spiegl Fabrikanten Spitzen! löpler Seidene - - zwtrnerne Siegllak Schwefel Sporner Strumpfwirker Strumpfstrikee Tahe- > W C 173 ) MO Tapeten oder Spalier Fa-krik. 1 Taschner Tepichfabrikanten Tuchmacher Tuchwalker Tuchscherrer Tuch - Appreteurs Uhrmacher groß , - - klein Uhrfedcrmacher Uhrgeheißmacher Vitriol, dann Grünspann-fabrikanten Vitriolöhlfabrik. ' Wachszieher Wachspußierer Wachsleinwand Waffenschmiede Weißgärber Wollenzeugmacher Zeug - und Zirkel Schmiede ^Zinnbergwerk Zinngieffer Zwirnmacher Zucker Rafinerien. §. 5. Die Tabellen, welche die obrigkeitlichen Wirthschaftsamter, und Magistraten an die königl. Kreisämter einzusenden haben, sollen, wie schon §. 4. gesagt worden, nach dem beiliegenden Formular 2?ro. 2. verfaßt werden, worinnen bei der ersten Abtheilung in der Kolumne A die Gattung der Manufakturen, in der Kolumne B die Dörfer und Ortschaften in der Alphabetischen und obspezifizirken Ordnung benennet werden. Bey der zweiten Abtheilung könimt in der Kolumne C die Zahl der Fabriken , verstehet sich solcher Werker, welche in einer Beträchtlichkeit »rach Fabriken-Art, betrieben werden. In AS ( 174 ) Ja der Kolumne I) die Zahl der Meister, sie mögen bezünft oder unbezünft sehn, auf ihre Hand^ oder für Lohn arbeiten. In der Kolunine E die Gesellen, welche nach zu-rückgelegter Lehrzeit btt einzelnen Meistern, ober in der Fabriken arbeiten. Nicht ininder In die Kolumne F die Jungen, welche sich noch in der Lehre befindem Endlich In der Kolumne 6 die Gehilfen, verstehet sich solche arbeitende Individuen, welche zu verschiedenen Arbeiten ,/ und Drrrichtiingen bei den Meisterschaften, Werkern und Fabriken gebraucht werden, und dabey sich nähren, einzutragen, z. B. Bei den Alaun-Vitriol-und blauen Farbwerkern, Glas - und Eisenhütten, bei Potafchen - Sieden , zu der Asche, und mehr beriet) Arbeiter unterhaltene Handlanger und Taglöhner sind als Gehilfen zu betrachten^ Bei den Garn-und Leinwandbleichen sind diejenigen Leute, welche die Bleiche dirigiren, als Bleichmeister, die Vorbleicher als Gesellen, dann die übrigen Arbeiter als Bleichknechte, oder Gehilfen unzusehen; wie nicht minder bei den Seihenzeugmachern, und Seiden-. strümpfwürkern und Seidenbandmachern die Seidenwin, derinnen, bei den Wollen - Tuch, und Jeugmachern die Krämpler, Kunststreicher und Kämmer, endlich %&’ c 175 ) %® 3tl allen Gattungen Wirk-- und Webercyen nöthi-ge Spüller, deren gemeiniglich auf 2 Stühle ein Spuler gerechnet wird, unter die Rubriken der Gehilfen ein» zutragcn kommen. Bei der Spitzentlöplerci sind die Vorleger, wel, che die Klöplereien vorlegen, unter die Kolumne det Meister, dahingegen die ersteren unter die Zahl der Gehilfen anzufttzen. Bei den Druckfabrikcn sind die Strichjungen, Mädel, welche zum Schittecn oder Cinmahlcn gewisser Farben auf die gedruckten Katonen ober Leinwänden gebraucht werden, wie auch die Glätter, unter die nmtlU che Rubrik der Gehilfen einzutragen. In der Kolumne H wird die Summa der sämmt-lichen Fabrikanten, und arbeitenden Personen angesetzt. Dann in der Kolumne I kömmt die Zahl der Stühle oder Werker einzutragen, und zwar Bei den Würk - und Webereien die Stühle, Bei den Buchdruckern die Druckpressen, Bei den Kotton - und Lcinwanddruckern die Drucktische, Bei den Glashütten die Zahl derselben. Bei den Eisenhütten die Zahl der hohen Oefen, Bet den Eisenhämmern die Zahl der Hämmer, Bei den Papiermachern'die Papiermühle, Bei den Spieglfabriken die Sctileifwcrker, Bei den Zuckerrafinerien die Zahl der Kessel. m » C 1-6 ) %® Bei der dritten Abtheiluug, wo der Manufakturs-stand des vorgehcnden Jahrs zu erscheinen hat, und dieser sen letzten entgegen zu halten ist, kömmt in der Kolumne K die Zahl der in diese,» vorgehcnden Jahre befindlichen Fabrikanten, in der Kolumne L die Zahl des sämmtlichen damal befindlichen Fabrikeiipersonalis,-dann in der Kolumne M die Zahl der Stühle oder Werker einzutragen. Bei der vierten Abtheilung, wo die Distanz zu ziehen ist, um was sich der Manufaktursstand in dem letzten gegen dem vorgehenden Jahre vermehrt oder vermindert hat; welcher Unterschied die vermehrten Zahl in die Kolumne N O P , dann die verminderte Zahl in die Kolumne Q R S einzutragcn kömmt. Bei der fünften Abtheilung erübriget ein Raum an der Seite T, allwo die Ursach der allenfals allzube-deutenden Vermehr--oder Verminderung der Fabriken, Fabrikanten und Werker in möglichster Kürze anzumer-ken ist. §. 6. Wenn dann bei jeder Manufaktursgattung > die Ortschaften nach alphabetiicher Ordnung, die Zahl der Fabriken und der Personalstand, dann die Stühle, oder Werker in die gehörige Kolumne eingetragen worden , so ist auch bei jeder dieser Manufaktursgattungen die Summa des Betrags anzusetzcn, dann AB C 177 ) AB §. 7. Am Ende ein summarischer Auszug aller nach alphabetischer Ordnung vorausgehcnden Manufakturen, endlich $. 8- Bet jeder Gattung derselben die Billanz zu ziehen, neMlick, wie sich der Manufaktursfiand des letzter» gegen dem vergehenden Jahre verhaltet > um was dann dieser sich vermehret oder vermindert habe. § 9. Das Kreisamt hat dann solche eingesam-rnelten Tabellen genau zu prüfen, ob solche der Ver-läßlichleit entsprechen,, als sonsten, wenn selbes ein-dder anderes hierinn auffallend, oder der Wahrscheinlichkeit widersprechendes finden möchte > dasselbe diese An, stände zu vörderist auseinander setzen soll. §. io. Auf die nemllche Art, wie das Schema Nro. 2. zeiget, kömmt die kreisämüiche Tabelle aus den Dominien-Tabellen zusammenzusetzen, und in dieser der Betrag der bet jedem Dominium befindlichen Manufakturen in Alphabetischer Ordnung cinzutragen; aussek dem §. 11. Soll das köniqll Kreisamt beflissen seyn, die verläßliche Nachricht cinzuhoim, wie das Kom-trierz Und der Absatz der dort erzeigenden Waaren sich Verhält, dann, was so einem als dem andern etwa Hinderliches im Wege stehet, und wie dem abzuhelfen wäre; ferners ist mit höchster Entschliessung befohlen worden, daß künftig: Muster Land. M to? c 178 ) w a) Alle diesfälligen Eingaben von dem Verfasser derselben , der für die Richtigkeit haften muß, unterschrieben werden sollen, daß b) Bei dem jährlichen Zuwachse, oder Abgänge ein oder anderer Manufaktur, oder Kommerzial - Beschäftigung die Ursachen, welche diesen Abgangs oder Zuwachs verursacht haben, mit Verläßlichkeit bei-gefugek, c) Bei beträchtlicheren Artikeln die Anzahl der hievon alle Jahre erzeigten Menge, oder Stücken, so wie sie bei jenen, die einen Absatz d) Ins Ausland finden, die Zahl der alle Jahre ausser Land gegangenen Stücke mit dem beiläufigen Betrage ihres Werthes angezeiget, dagegen aber auch e) Bei denjenigen Fabriken, und Manufakturen, die zu ihren Erzeugnissen den Urstof aus fremden Ländern beziehen müssen, die Menge dieses Ur-stofs, und dessen Wcrthbetrag angezeiget werden solle. N. 1740. Hofdekret vom 21. Februar, kundgemacht durch das mährische Gubernium Iden 7-Marz 1795, Di«' höchste Es wird die in dem Königreiche Böhmen, we-nung wegen gen der bestimmten Fallfrist zu der den Beamten be- « c 179 ) So* vorstehenden Aufforderung über die ihnen zngcstellten Restzettel kundgemachte, und in Mähren, wo vorhin der den Be-die Formantische Pragmatik ganz glcichmäffg wie in vorstehenden Böhmen bestanden hat, allerdings anwendbare, in der Josephinischen Gesetzsammlung enthaltene höchste Cirku-- die stehet-. larverordnung vöm u, September 1784 zue Nach- auch m ^ „ , ' . Mahren zur achtung hicmit folgenden Jnnhalts bekannt gemacht: Nachach- die unterm 2. Junius 1783 wegen der Wirkung der von den Herrschaften über die Rechnungen Ihrer Beamten ausgefolgten Restzettel crflossene Verordnung wurde dahin gemässiget, daß der Beamte sich der ihm ein, geräumten Befugniß, die Herrschaft, wenn er sich dm erhaltenen Restzetteln nicht freywillig fügen will, zur gerichtlichen Anbringung der Mängelspostcn aufzufordern , längstens sechs Monate nach erhaltenem Restzettel gebrauchen soll; widrigcns derselbe anmit nicht mehr gehöret, sondern der ihm zugestellte Restzettel für richtig erkennt, und hierauf die Exekution ertheilet werben soll. Ucbrigens habe cs bei dem zu verbleiben, daß der Rechnungslegcr, der den Restzettel erhalten hat, die Herrschaft zu Erweisung der in dem Restzettel ein« kommenden Forderungen vor seine des Rechnungslegcrs Instanz zur Bemänglung auffordern soll. %>? C 180 ) toS N. 1741. Gubernialverordnüng in Böhmen den 22. Februar 1795. lief)« tit dem Schul- t°friacn“e: Da von einigen Dominien die Berichte über die Verlasse»- aus den Verlassenschaften für den ©djulfonb eingegan: schaflsbei- irägc sind genen Beiträge nicht pünktlich eingebracht werden, dtr-zcichEcvon ley Verzögerungen aber die diesfalls nöthige Kuchhalkeri-ri»ren"alb: f*e genaue Kombinirung mit den KaMMerakzahlämtli« rcar9m(tb d)cn Büchern bindern, und die gute Ordnung stöhren; ^nde Juni- so wird hicMit den Kreisänitern ernsigemessenst «ufge-Lezember tragen, damit dieselben bei ihrer eigenen Verantwör-«äml?ch et- tung zwey gleichlautende Verzeichniße über die dem Kreisamkt' ®d)utfonbe gehörigen Verlassenschaftsbeiträge, worinnen chnd das zugleich der Charakter eines jeden Erblassers genau an- Zwcitebeim „ , , _ Appellazi- zugeben scyn wird, und nach beiliegendem Formular ei^zubnch" gleich mit Ende Junius und Dezember jeden Jahrs uß- *S'm hier unausbleiblich einbringek; N.R. AS C >8! ) AS N. N. KrflS N. N. V e r z e i ch n i ß « Der zum Normalschnlfond vom i. Jäner bis lezten Junius I - 93 von jeder Verlassenschaft, rao das reine Vermögen 300 fl. Und darüber betragt, ein gegangenen Beträge. Namen des Namen des Erblassers und dessen Charakter. 'Geld- betrag. Datum der Abhand- lung. Anmer- kung. Kreises Ortes ' fl. kr. • ; ' s / , ' n-'$74% AeiismS Vorschrift. c 182 ) N, 1742. Hofdekret an sammtliche Landerftellen vom 22. Februar, und an die Niederöstreichi-^ sche Regierung vom 32. Mai, kundge-macht durch die Regierung ob der Enns unter dem 24., durch das Tiroler Guber-rium den 27., durch das Gubernium in Steiermark und Krain unterm 28. März, durch das Böhmische den 15., durch das Mährische Gubernium unter dem 16. Mai« durch die Riederöftreichische Regierung unter dem 3. das Gubernium in Trieft unterm 7. Junius 1795« Um bcn manigfältigen bey dem Buchdrucken, und Buchhandel sich in Hinsicht auf die Censur ergebenden Slüsflüchten« Irrungen, und Versuchen, neben den be-? stehenden Gesetzen vorbcizuschleichen, und im Entdeckungsfalle entweder sich mit Unwissenheit zu schützen, oder aus andern Gründen unsträflich zu erscheinen, desto sicherer vorzubeugen, und um die höchsten Gesinnungen , welche Seine Majestät in Rücksicht auf Zeiten, und Umstände mit verschärften Anordnungen im Cen-surswcsen von Zeit zu Zeit zu erkennen zu geben geruhet haben, nach aller Möglichkeit auch von dieser Seite in Erfüllung zu bringen, wird nachstehende General -Verordnung , welche die dießfalls nach und nach unter her- NB C i83 ) NB verschiedenen Regierungen , in verschiedenen Zeiten, Absichten und Umständen ergangenen Verordnungen und Vorschriften in sich fasset, hiermit allgemein bekannt gemacht, damit sich Niemand, der das Buchdrucker -oder Buchhqndelgewerb treibt, mit der Unwissenheit, oder mit der ihm nicht geschehenen Intimation enkschul, fcijt» könne. Gleichwie nun aber die Gesetze ihre Kraft verlieren , und die Misbräuche durch 'Gewinnsucht oder andere mindere Absichten vervielfältigt werden, wenn bei erwiesenen Uebertrctungen die Strafe nachgesehen oder gemildert wird, so ist den Landesstcllcn die jedesmalige unpartheiischc genaue Untersuchung, bei offenbarer Ver, gehung aber gegen das gehörig kundgemachte und deutlich ausgedrückte Gesetz, auch der strake Vollzug der darin erkannten Bestrafung ernstlich empfohlen und soll selbst die mehrmahl zur Erlassung oder Milderung der Strafe angewandte Betrachtung, daß j. B. der strafbar befundene Buchdrucker durch Verlust seines Gewerbes ganz brodlos würde, in Zukunft keineswegs mehr angeführet werden. Da übrigens die Erfahrung mehrmal gezekget hat, daß durch den Weg, welchen geringe unbeschäftigte Buchdrucker oft suchen, ihre schlechte Waare, soge-stannte Lauser, einzelne nach dem Geschmacke des Pöbels geschriebene Bläter durch die Ständelwciber, oder M 4 durch AS C *84 > TrrK durch herumschreiende , und Straffen, -und Hämer durchlaufende Leute schleunig abzusezen, auch durch Krä-per an Jahrmärkten (n den Städten, und an den Thoren derselben, wie auch in andere Wege an Mann zu bringen, mancherlei Unfug und Llcrgeruiß veranlasse wird: so wird diese Art von Verkauf neugedrukter Blätter, es seyn Gebrthe, Lieder, Kriegsnachrichten, oder Gaukeleien und Posscnstüxke ein für allemal, und ohne Ausnahme unter ©traft des Juchthauscs für die Verkäufer , und noch empfindlicherer für den Urheber eiv-gesiellet, und den Buchdruckern insgemein unter Androhung schwerer Strafe für den Uibertretungsfall verordnet , daß sie dergleichen Drukschrlften einzig und alleig P öffentliche Gewölber zum Verkauf abgeben. Eerprdnung in Cenfurssachen. §. L Niemand soll unter den gegen Etnschwärzungerr, verhängten Strafen eine Druckschrift mit vorfctzltchrr Umgehung der Mauthämter, unh der Reviforate einführen und vor erhaltener Zensursbewilligung zum Verkauf bringen. §. H. Der Buchhändler, welcher ein verbvthenes oder erga fchedam beschränktes Buch, Broschüre oder Druckschrift ohne eigenen Erlaubnißschein, welchen nur m ” MB C 185 ■) MB t)äp General Direktorium und in den Provinzen, die Landcsstelle ertheilen kann, verkauft, wird im ersten Betretungsfalle mit 50 fl. für jedes Exemplar, und im zwcyten nebst dieser Geldbuffe mit Verlust des Ge-werbs bestrafet. §. III. Die den Buchhändlern quf bey Reviforaten zurück-behaltenen verbothenen Bücher, wovon ein von dem Eigcnthümer oder dessen Handlungsbesiellten unterschriebenes Vcrzeichniß mit bcygesetzter Zahl der Exemplare allda gcführet wird, sollen hinnen Zeit von 6Monathen bcy Strafe der Konfiskazion unter chen vorgcschriebencn Vorsichten wieder aus den Erblanden gcschaffet werden; sollten in ein oder anderem Falle besondere Hindernisse der Befolgung dieser Vorschrift im Wege stehen, so sind solche von den Eigenthümern oder Administratoren qnjuzeigcn, wo dann nach Beschaffenheit der Umstände diese F-ist auf weitere 3 oder 6 Monathe wird erstre--cket werden. ) . §. IV. Kein Buchdrucker soll das Mindeste in Druck legen, ohne zuvor das Manuscript in einer leserlichen Schrift und richtig paginirt, auch mit einem weißgelas-senen Rande versehen, beym Rcvisionsamt eingereicht pnd die Zulassung vom Zensurs - Departement erhalten zu haben» AB c r§6 ) Diese wird nicht von den Zensoren crtheilet, und ifi bat? von denseiben gegebene Admittitur ntd)t hinlänglich, sondern sie muß wegen der in Zensurssachen nöthi-gen Ordnung und Manipulation durch das vom Revisor eigenhändig und mit dessen Unterschrift des Manuscript beyzusctzende Imprimatur besichtiget werden, welches entweder ohne oder mit dem Beysatz omijfis doletiš (mit Auslassung der in der Handschrift üusgelösch-ten Worten oder Stellen) oder mit dem Beysatz absque loco impreßionis, i» Folge dessen die Schrift zwar gedruckt, aber gar kein oder kein innländischer Druckort beygcsetzt werden darf, gegeben wird. Hätte jemand ohne dieses Imprimatur einzuhoh-Ien und erhalten zu haben, oder ohne sich nach dessen Bcysätzen oder Beschränkungen zu achten, etwas, es fep was?s wolle, in Druck gelegt, so wird nicht allein die ganze Auflage mit Zerstörung des Schriftsatzes konfiszirt und eingesiampfet, sondern cs wird auch der Uebertrtter sogleich mit Verlust des Gewerbes, und ilbev-dieß mit 50 fl. für jedes in Umlauf gesetzte Exemplare, und wenn er diese Geldbusse nicht erlegen könitte, mit Arrest und aM Leibe gestrafte, und dabei) jede Ausflucht, die Exemplaren nicht verkauft, sondern vertauscht, oder verschenkt, oder die Auflage auf auswärtige Bestellung, und zum Versenden ins Ausland veranstaltet zu haben, so wie jede Ausrede auf Versehen der Handlungsdic--ner oder Handlanger als ungültig verworfen. HkB C 187 ) W • H • §- v- Die Manuskripte sind gewöhnlich in zwey gleichlautenden Exemplaren einzureichen, doch kann nach Beschaffenheit des Gegenstandes, nach Eigenschaft des Verfassers, und nach Umständen um Frensprechung des Duplikats hcym Direktorium, und in den Provinzen bcy der Landessiclle angcsuchet werden. In Fällen, wo diese erfolgt ist, ist das Manuscript nach vollbrachtem Druck sogleich auf das Ncvisionsamt nebst einem io Pappendeckel gebundenen Exemplare wieder einzuliefern, und würde jeder im Drucke ohne vorherige Anzeige, und erhaltenen Erlaubniß gemachte Zusatz, und jede erwiesene Verfälschung des Originals (die Fehler in Rechtschreibung oder im Stil, deren Verbesserung den Sin» nicht ändert, allein ausgenommen) als Betrug und vorsctzliches Falfum strenger Ahndung unterliegen, §. VI. Jeder, auf dessen Kosten und Rechnung ein Buch oder auch kleinere Schrift gedruckt werden soll, er sey Buchdrucker, Buchhändler, Verleger oder Verfasser, ist gehalten seinen Nahmen und Charakter nebst seiner Wohnung zu Anfang des zur Zensur eingereichtcn Manuscripts, oder, wenn es ein Nachdruck oder neue Auflage ist, des Originals leserlich bcyzusctzen, und wird vom Revisionsanrte nichts angenommen werden, wo diese oder andere bey den Manuscripten vorgeschriebene Erfordernisse außer Acht gelassen find. §. VH. x C 188 ) §. VH. Die Manuskripte sollen von Niemand zu den Jen-foreit gebracht, noch bey denselben abgchohlet werden, sondern sie sind ohne Unterschied unmittelbar bcp dem Revisionsamte einzureichen, wo sie der Einreicher mit dem Decifo abzuhohlen hat. Die Zensoren sind angewiesen kein Exhibition, welches Ihnen nicht im ordentlichen Wege durch daß Revisionsamt zukömmt, in Zensurirung zu nehmen, noch ein Zensurirtes anderswo qis dahin wieder abzugeben. Niemand ist befugt sich den Zensor seines Buchs oder Manuscripts selbst zu wählen, oder dem Revisions-amte auf irgend eine Art anzusinnen , daß es ein Stück eigens den Zensor A. statt des Zensors B. zur Zensu, rirung zusende, noch soll der Eigenthümer, wenn er den Zensor erfahren hat, denselben selbst., oder durch andere überlaufen, oder mit Bitten oder Vorstellungen behelligen und irre zu führen suchen; sondern jeder soll nach Einreichung seines Werkes die Entscheidung ruhig abwarten, und sich dieser ohne Widerrede und Verunglimpfung der Zensoren oder des Revisionsamtcs, welche allerdings nach dem Lrade des Frevels geahndes werden würde, geziemend fügen. §. VIII. So wie zum Druck neuer Schriften, so muß such zum Nachdruck eines, schon erlaubten Werkes, und eben tl# C 1$9 ) eben so zu jeder neuen Auflage die Erlaubniß mittelst sckriftlicker Anzeige, und Einreichung des Werkes selbst beym Revifionsamte und refpective das Imprimatur oder Reimprimätur nachgcsuchk, und darf vor dessen Erhaltung unter gleicher Verpömmg weder Nachdruck noch neue Auflage veranstaltet werden. §. IX. Wer solche Schriften in Geheim drückt oder Nachdrucks, die nach den Strafgesetzen ist die Kathegorie der Verbrechen gehöre!! i> macht sich derjenigen Strafen theilhasr, welche in den Gtsetzen auf die Verfassung ber# gleichen Schriften bestimmt sind. §. L. Niemand föß ein Werk^ davon die Handschrift bey einem deutscherbiändischen Revifionsamte eingereichet worden, hie Zulassung aber nickt erfolgt ist, ins Ausland zum Druck und Verbreitung schicken. Der Ucbertreter wird mit einer hoch dem Grade der Ansivssigkeit der Schrift, und wenn es eine Schmähschrift ist, nach dem Interesse der dadurch au-gegriffenen Personen abgemessenen Strafe belegt werden. Das Vorgeben, büß ihm das Manuscript von Hande^ gekommen, und der auswärtige Druck ohne sein Wissen und Willen veranstaltet worden fey, wird tim so weniger angenommen, als Niemand t ein von %® C 19° ) T-O tec knnländischen Zensur verworfenes Manuscript andern mitthcilcn, oder mit Gefahr weiterer Ausbreitung auf» bewahren soll. §. xl. Niemand soll mit Büchern haustren, solche kolpor-tircn, und damit heimlicher Weife Gewerb treiben; die Uebcrtreter werden nebst Konfiskation aller bey denselben Vorgefundenen Bücher in Verhaft gezogen, und nach Befund der Umstände, je nachdem die also verkauften Bücher im hohen Grade Sittenverderblich, Religions-wldrig, oder Staatsgefährlich sind, mit schwerer an, gemessenen Strafe, und wenn sie Ausländer sind, mit der Landesverweisung belegt werden. §. XII. So wie allen und jeden Privatpersonen, die nicht privilegirte Buchhändler sind, Buchdrucker oder Handpressen und Druckcharaktere zu haben untersagt ist, so wird auch allen Buchdruckern bey Verlust ihres Gewerbes nebst Konfiskazion ihrer Werkzeuge, und nach Beschaffenheit der Umstände noch weiterer Geld-oder Leibesstrafe verbvthen an entlegenen Orten Pressen aufzustellen, und auf heimliche Weise und durch lichtschcuende Anstalten setzen oder drucken zu lassen. §. XIII. Obstehende Verfügungen sind zugleich von Ku-1 pferstichen, Landkarten, und Prospekten, Nisten von Städten, Festungen, Gränzen, Küsten rc. zu verstehen, von ( 19*. ) voll welchen, wenn, sre zum öffentlichen Verkauf bestimmt sind, vor der Gravirung jedesmahl das Original oder die Zeichnung bcym RevisionSamte cinzurcichen, und die' Zensürsbewilligung einzuhohlen ist, so wie alle auf Uibertretungsfälle bcy Schriften und Büchern festgesetzte Pönfälle sich auf die Kupferstiche im gleichen Masse erstrecken. 5. XIV., - ' Wer Verzeichnisse von verkäuflichen Büchern den Zeitungsblättern veylegcn, oder auf andere Art durch den Druck bekannt machen will, hat solche aufs späteste zwcy volle Tage vor der Bekanntmachung beym Re-visionsanlke in zwey gleichlautenden Handschriften cinzu-reichen, diese Verzeichnisse müssen rein und leserlich geschrieben, die Titel der Bücher gehörig nach ihrem wahren Verfasser, wenn dieser genannt ist, allezeit aber nach dem wahren Jnnhalt mit dem Druckorre, und Jahre ohne Verdrehung, Verfälschung oder unverständlicher Abkürzung aufgesetzt, und alle unmittelbare unschickliche Zusammensetzung von Werken, biblische und geistliche oder andere ehrwürdige Gegenstände betreffenden InnhaltS mit Werken komischen, romantischen oder lächerliche» Jnnhalts, welches zu ungebührlichen Beziehungen Anlaß geben kann, vermieden werden. Wenn über dergleichen Verzeichnisse das Imprimatur nicht unbedingt, sondern mit der Beschränkung umiffis deUtis crthcilt wird, so sind dieselben vor gänzlicher NB ( !Y2 ) HO ' ^ licher Vollendung des Drucks bey dem Revisionsamte noch ein Mahl vorzulegen, damir dasselbe sich von der geschehenen Hinweglassung der allsgestrichenen Artikel überzeugen , und das unbedingte Imprimatur beysctzen könne. Das Nähmllchc ist Hey Verzeichnissen von Kupferstichen und bey Lizitationo - Katalogen zu beobachten. ' Letztere sind nach Verhältniß ihrer Größe früher; Äls bey einzelnen Blättern erforderlich ist,, zur Zensuri-rung einzureichrn: i ±V. Wenn Buchhändler Kataloge oder kleinere Verzeichnisse von Büchern, die sie zum öffentlichen Verkauf ausbiethen, bey dem Reviswnsantte cinreich-n, und darunter derbothene gefunden werden; so sind sie schuldig, solche an das Revisionsamt ungesäumt abzugeben, wo dieselben so lauge aufbehalten werden > bis die Eigen -thümer entweder einen Käufer, der die besondere Er-taubniß erhält, finden, oder bis sie solche mit gewöhnlicher Vorsicht außer Land schicken werden. Keines von beyden kann bey solchen Stücken-die im hohen Grade Religions Sitten - oder Staats-chidrtg oder pasquilantisch, ehrenrührisch und offenbar boshaft sind, statt haben, als welche ohne Weiterem vom Revisionsamte zu vertilgen sind. ( 193 ) §. xvi. ;. Wenn ein Buchhändler oder ein Privatmann An-fuchungsjettel um Erlaubnis verbothner oder erga fchedam beschränkter Druckschriften einreicht, und dazu entweder einen falschen Namen der diese Erlaubnis ansuchenden Person gebraucht, oder nach erhaltener Erlaubnis ein bey der Einreichung des Gesuchs auf dem Zettel nicht gestandenes dergleichen Buch bcysetzt, hat dafür in jedem Falle eine Strafe im Geld mit Ze> fl. zu entrichten. Eben diese Strafe findet statt, wenn ein Buch» Händler oder anderer mehr als ein Mahl um die Er» laubniß für das nähmliche Buch unter dem Namen der nähmlichen Person ansucht, und dadurch , die da-Zensuröfach dirigirende Stelle frevelhaft zu täuschen ^ersucht. Derjenige , der die für diese Uibertretungsfälle bestimmte Geldstrafe zu erlegen nicht vermögte, hat für jeden Gulden einen Tag im Gefängnis zuzubringen. §. XVII. Gleichwie die Revisionsämter angewiesen sind, jeden ohne Unterschied mit Befolgung ihrer Amts-Pflichten nach Thunlichkeit ohne unnöthigen Auferrhalt zu be. fördern, so wird auch wer immer bey denselben, es sey wegen Revidirung seiner Bücher und Kupferstiche, oder auf andere Art Geschäfte hat, den dort angestell» S teuftet Land. N ren Hü# (. J9+ ) ten Personale die Achtung, welche jedem fein Amt ha«, denldcn Beamten zusteht, mit gleicher Bescheidenheit bezeigen, und sich von Zudringlichkeit, von heimlicher obeg offener Wegnehmung eines dort zurückbehaltenen Etü-ckes, vor unanständigen Reden oder Gezänke, und von aller Ungebühr, unter ansonst unausbleiblichen Ahndung, zu enthalten wissen; tollte jemand glauben allda über Ordnung und Vorschrift beeinträchtiget zu fepn, so hat er solches im ordentlichen Wege, in Wien bep dem k» k. General ^Direktorium, und in den Provinzeil bey der Landesstelle mit Grund und Beweist anzuzeigen, und von da den ordnungsmäßigen Bescheid nach geschchener Untersuchung abzuwarten. §. XVIII. Da gegenwärtige Generalverordnung eines theils die Berichtigung aller vorgeblichen Unwissenheit oder Un* besiimmtheit, und anderseits die Abstellung aller ungebührlichen Schleichwege, Verwirrungen und Mißbräu, che zum Hauptgegenstand und Zweck hat, so wird sich jedermann nach der allgenleinen Pflicht bie. Landesgesetze treulich zu befolgen nach dem Jnnhalt derselben genau zu achten, und jeder, sowohl von den wicklich bestehenden Buchdruckern , Buchhändlern, Kupferstechern, und wer Immer den Zensursasstalten unterliegende Geschäfte führet , als auch von denjenigen, welche in Zukunft zu diese» Gewerben eintreten, sich solche anschaffen, und zu seiner in allen Fallen unverbrüchlichen Richtschnur «mfbewahren und gegenwärtig halten. N, 1743. ( 195 ) N. J743. Hofdekret vom 20. Februar, kundgemacht von der LandessteKe in Kärnten den 6. Mai I7951 Da Seine Majestät in KiNgensürt ein eigenes mach»««-Bücher-Ccnsurs- Revisionsamt für das Land Kärnten zu j^furt trrichten geruhet, und dies neu errichtete Revisionsamt ^gcncs Bü- cberCensur» in dem hiesigen k. k. Bankal - Oberattitshause unterge- Reviflons-bracht ist: so wird solches zu dem Ende hiermit allge- teTlvJbif' incin bekannt gemacht, damit sowohl sämmeliche Buchdrucker, Buchhändler, Buchbinder, und Bilderkiäm-mer, als auch die allenfällig anderen Parthepen sich in Absicht der bestellten Bücher-, und Bilder, wie bisher an das hiesige k. k. Kreisamt, also in Zukunft unmittelbar an gleichgedüchtes k. k; Reoisivnsamt zu verwenden wissen. ft. 1744; Aerdrdnung des Tiroler Präsidiums vom 24» Februar 1795» Man hat zwar vermittelst der Präsidial Verordnung PoMenu»? vom z. d. M.—so vorwärts unter der Zahl 722. S. die Munich *43 zu finden ist, die Beobachtung der für die Municipal-- „nb^Atflž Städte und Märkte des Landes bestehenden Polizcyord- Tyrol., N 2 nung C 196 ) «ung vom 27. Novembers l/89 neuerlich ekngefchärfet. Weil aber diese Verordnung vielleicht nicht mehr allent-halben vorhanden scyn kannte, und damit nicht etwa aus Abgang derselben die darin« enthaltenen Vorschriften unbefolgct bleiben, hat man es nöthig erachtet, die Polizeyanordnungen für die Municipal - Städte und Märkte des Landes hiermit neuerlich bekannt zu machen. Alle Polizeyanordnungen sind in folgenden drryen Abtheilungen begriffen: I. Die ^Haltung der allgemeinen Sicherheit, bas ist, die Abwendung alles dessen, wodurch daS Leben und das Eigenthum der Bürger in Gefahr gerathen könnte. U. Die Handhabung der vermöge der allgemeinen Gesetze bestehenden Ordnung und III. Die besonderen Vorschriften, um sowohl die Privat-Sicherheit, als die öffentliche Sicherheit im Inneren des Staates zu erhalten. Die besonderen Anordnungen, die nun aus diesen drepen Hauptabtheilungen sich ergeben, sind in drey-en besonderen Bcylagen dieser Verordnung enthalten, und es haben daher die Kreisämter, Magistrate und Ortsobrigkeiten sich eiftigst angelegen zu halten, daß in den Städten und Märkten diese Vorschriften durchaus, und auch, soweit es die Lokalität und Umstände Massen, in den Dörfern genauest beobachtet wirden. i Vor- C 197 ) Vorzüglich aber wird die bestehende Anordnung wiedcrhohlet, daß jcbcr Magistrat einer Stadt oder eines Marktes nach der Größe und nach der Lokalität die Stadt oder den Markt in gewisse Bezirke abthetle, und in jedem derselben einen gut denkenden Bürger zur Aufsicht bestelle, damit durch dessen Mitwirkung die Po» lizeyanordnungen ununterbrochen beobachtet werden. Uebrigens werden auch alle übrige hier vielleicht nicht aufgeführten bestehenden Polizeyanordnungea aufs neue vollkommen bestättiget. I. B e y l a g e Von Erhaltung der allgemeinen Sicherheit. Die Gefahren für das Leben und das Eigenthum -er Bürger können aus dreyen Ursachen entstehen a) Aus Unvorsichtigkeit b) Aus vorsetzlicher BoshUt c) Aus Zufall. a) Um jene Verletzungen des Lebens und des Ci°-genthumes der Bürger, welche aus Unvorsichtigkeit entstehen, zu verhüten. ist solgen!-des zu beobachten: 1. Bey Bauführungen, Ausbesserung der Gebäude,, »der bey Grabung eines Brunnen sollen, wo es möglich ist, nur Wcrkversiändige gebraucht werden. 2R J 3» TE ( *99 ) Tr^S Die Gerüste hierbey müssen fest gemachet, unb -zur Wa Nlikch der vorbey Gehenden müssen sichtbare Zci-d)cn ausgesicckct werden, damit niemand hierbey be^ schädiget werde. 3. Blumentöpfe oder andere vor den Fensterrz stehen» de Sachen sind wider das Herabfallen gehörig zu versicheren. 4*. Kellertiefcn , Fallthürcn am oder im Eingänge der Häuser müssen allezeit so gesicheret sepn, daß für niemand eine Gefahr daraus entstehe. s' Brücken und Wege stad von denjenigen, die es betriffc, wenn sie beschädiget.sind, ohne Verzug her-zustcllen, und , wenn die Tiefe unter denselben bekrächk« sich ist, mit Geländern zu versehen. 6. Bcy Fußsteigen nahe an einem Ufer oder an einem Graben ist besonders im Winter beym Glatteise zu sor-• gen, daß, soviel möglich, alle Gefahr vermieden werde. 7. Tiefere Gräben, Canäle auf den Wegen, woge« gangen oder gefahren wird, sind entweder zu bedecken^ »der mit Schranken zu versehen» §• TrB c 199 ) 8- Non wandelbaren Orten müssen alle Gegenstände, woran jemand zur Nachtszeit verunglücken könnte, f> Viel möglich, wcggeschaffet werden. Z B. Wagen, Fässer, große Steine vor den Häusern, Blöcke, Schutt-häuftn ec. 9- Tobte Thiere oder anderer Unrath darf wegen der schädlichen Ausdünstung niemals, am wenigsten aber kn den wärmeren Monathcn auf öffentlichen Gassen oder Plätzen gelitten werden. 10. Wenn Krankheiten bcy Menschen oder Vieh als wirklich ansteckend erkannt werden sollten, so ist aufAb-sönderung der Kranken vorzüglicher Bedacht zu tragen- n. Betten oder Kleidungsstücke von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben find, müssen nach Vorschrift der Aerzte gut gereinigtt oder vertilget werden. 12« Leute, die mit eckelhaften Leibesgebrcchen behaftet sind, dürfen nicht an öffentlichen Orten geduldet ««erden. 13» 9t 4 C 2 SS ) '3 Zur Verhütung des durch Feuer entstehenden Unglückes wird sich auf die bestehende Feuer - Löschordnung vollen Jnnhaltes bezogen. 14- Herrenlose Hunde find auszurotten, weil sie aus Mangel ordentlicher Nahrung der Wuth leicht ausgese-tzet sind. Bösartige und Fanghunde müssen immer angehänr / get bleiben. i »5* Bey wüthigen Hunden kömmt es darauf an, daß sowohl diese, als alles andere Vieh, so von ihnen beschädiget worden, sogleich Vertilger werden. Die Stellen , welche vom Geifer oder vom Blute wüthiger Thieve beflecket werden, müssen sorgfältigst gesäuberet werden, und Menschen, die von einem wüthigen Thiere nur im mindesten beschädiget werden, müssen sogleich der ordentlichen Behandlung eines Arztes und Wundarztes übergeben werden. i6.' Das Baden in Flüssen, Bächen oder Teichen, und bas Schleifen auf dem Eise, besonders bey aufthauen-, den Wetter ist eben so wenig als das Schwimmen zu dulden. *7« HB C 2oi ) HB i7- Ueberhaupt sind keine gefährlichen Leibesübungen zu gestatten, daher alle Gauckelspiele oder Künste, die mit Lebensgefahr verbunden sind, nie erlaubet werden dürfen. i8. In Absicht auf die Begräbnisse bestehen ohnehin die wicderhohlten Vorschriften, nach welchen sich also sowohl in Rücksicht des Ortes als der Zeit genauest ju halte» ist. Verdorbene oder der Gesundheit schädliche Eßwaä» rcn, als Fleisch vom kranken Diel), unzeitiges Obst, faule Fische, verdächtige Schwämme rc. sollen nicht verkaufet werden. 20. Mit besonderer Aufmerksamkeit muß auf jene Leute gesehen werden, welche giftartige Dinge in Verlag führen. Es wird hiermit verbothen, Hüttenrauch, Echeidewasser, Fliegengift, Wurzeln und Beere, die man nicht kennet, zu Markt zu bringen. 21. . Wenn an jemanden Spuren einer Sinnenverwir-ruug bemerket werden: so ist auf der Stelle für seine sichere Unterbringung zu sorgen, damit eine solche Person gegen sich selbst und auch das Publikum vor Un-Zlück gesicheret werde. R 5 Alle Me mögliche Fälle, in denen Menschen aus Un-Vorsichtigkeit körperlich verletzet werden können, lassen sich nicht bestimmt augeben. Ueberhaupt können hier folgende jwcy Grundsätze dienen: a) Kein Gebrechen, welches auch nur auf die entfernteste Art Anlaß zu irgend einer Beschädigung geben kann, darf ohne schleunige Abhülfe gelassen werden. b) Die Anstalten zur Abwendung der wahrgenommenen Gefahr einer Verletzung müssen immer so entsprechend getroffen werden, daß auch die Unachtsamsten, uud selbst einiger Ucbcrlegung Unfähi-, gen, als Kinder, Betrunkene rc. bey Lag und bcy Nacht keiner'Gefahr ausgesetzet sind. b) Zu den Verletzungen der Personen und des Eigcnthumes, welche aus vorsetzlicher Bosheit entstehen, gehören Diebstähle, Selbstmorde , Meuchelmorde, Schlägereyen, Tumulte und geflissentlich angelegte Feuerskrünste. Um diesen Ereignissen zuvor zu kommen, müssen 22. Die Wächter, deren jedes Ort nach seiner Größe Einen oder mehrere haben muß, streng zu ihrer Schuldigkeit angehalten werden, welche darinn bestehet, daß. A HS ( 203 'J So» sic stets, besonders zur Nachtszelt fleißig patroulliren „ und dem verdächtigen Gesinde allenthalben nachspüren. 'KAUM dem Raubgefinde die Gelegenheiten zu bench-men, muß auf Landstreicher, herumschweifendc Sptel-seute, und solches nahrungsloses Volk sorgfältig gewq-chct, solche Leute aufgesuchet, und bey vorkommendey näheren Verdacht eingezogen werden, 24- Wenn ein wirklicher Diebstahl sich ereignet ; so, muß sogleich an dem Orte der Thgt selbst die Art, wi? er geschehen ist, mit allen Umständen genau erhoben, über die entwendeten Sachen ein Verzcichniß verfasset, und, wenn der entflohene Thäter überzeugend bekannt wäre, seine Person genau beschrieben werden, damit Steckbriefe wegen seiner umher geschicket werden können. Je nachdem Spuren sich darbtethcn, muß wegen Aufsuchung des Diebes unverzügliche Anstalt getroffen, und zu dem Ende müssen die heimlichen Schlupfwinkel in der Nähe, und andere verdächtige Oerter überfallen, und dem Thäter die Auswege zur Flucht, so viel möglich abgeschuittcn werden. 2Z' Um das entfremdete Gut um so leichter zurück zu erhalten , ist sogleich von dem Diebstahle jenen Partheyen Nachricht zu geben, zu denen etwas von den gestohlenen Sa- x AB ( 224 ) AO Sachen zum Verkaufe gebracht werben könnte, M Gold - und ©Überarbeitet, Tändler (Trödler) rc. welche ohnehin schon unter schwerer Strafe angewiesen sind«, in solchen Fällen die Vorsehung zu treffen, baß ein solcher zu ihnen kommender Verkäufer handfest gemacher werden könne. 26 Wenn der Versuch, das gestohlene Gut oder den Dieb im Orte selbst aufzubringen, nicht gelinget; fs muß für die schnelle Verbreitung der Steckbriefe gesor» get werden. 271. Bey Selbstmördern ist, wenn nur noch die geringste Hofnung des Lebens sich zeiget, dahin zu trachten, daß augenblickliche Hilfe durch Wundärzte geleistet werde. Gelingt es, den Verunglückten zu sich zu bringen, so darf der Beistand eines Priesters nicht einen Augenblick versäumet werden. Die Ortsobrigkeik hat aber hierbcy vorzüglich zu ermessen, ob nicht etwa die That durch fremde Hand verübet worden sey. 28. Bey Mordthaten sind alle Anstalten zur möglichsten Hilfe für den Mißhandelten eben so wie bey dem Selbstmorde zu treffen. Hierzu ist ein genauer Augenschein des Wundarztes vor allen nöthig: zugleich sind alle Umstände aufzuklären, welche den wahren Hergang der Sache entdecken, und auf ©puren des Thäters fütz. HB C 205 ) HB itftt können. Das Werkzeug ( Corpus delicti) womit -er Mord geschehen ist, kömmt, womöglich, zu erheben , weil es oft sehr gegründete Aufschlüsse über bctt Thärer gibt Zst der Beschädigte noch fähig, durch Wort oder durch Zeichen verständlich sich zu machen, so muß, so gut als möglich, ein Verhör von ihm ausgenommen werden, um hieraus die Jnnzichten wider den Thäter herzuleitcn, und dann sind eben die Vorkehrungen zur Aufbringung desselben wie Hey Diebstählen zu veranlasse». 29. Schlägereyen und Tumulte können oft zu erheblichen Unglücksfällen Anlaß geben, und müssen daher gleich bey ihrer Entstehung beygelegt werden. Dicß beschiehet dadurch, wenn der Urheber und die Ungestümsten fort gebracht, und die übrigen sohin auf bescheidene Art beruhiget werden. Es ist also nöthig, daß die Obrigkeiten eine besondere Wachsamkeit bey allen s jenen Gelegenheitt'n tragen, wo ein größerer Zusammenfluß des Volkes entstehet, wie z. B. bey Kirchta» - gen, öffentlichen Erlustigungen rc. zr. Bey Feuersbrünsten, die geflissentlich angelegek worden sind, ist sich ebenfalls genauest nach der bestehenden Feuer - Löschvrdnung zu benehmen, und das sorgfältigste Augenmerk auf die Entdeckung des Thärers zu tragen. AO C 206 ) AO H Um die Verletzungen der Personen und deS Eigenthu.mcs, welche aus Zufall entstehest können, zu verhüten, muß folgendes bcobach-tet werden- 31. Wenn jemand ersäuft, erfrieret, ersticket, c6e§ bon einer Höhe hcrabfällt; so Muß auf der Stelle alles mögliche zu seiner Rettung versuchet werden. Es ist ohne dem bekannt > daß es ein sehr unschicksames Mittel ist, Personen , die in das Wasser gefallen sind, schnell auf den Kopf zu stürzen, um aus ihnen das ringedrungcne Wasser heraus zu bringen: berth dieses würde gerade der Weg scyn, sie ersticken z» machen. 32» Eben so bestätiget die EtfahrUng, daß Erfroms gewiß umkommen, wenn man sie sogleich in eingeheitzte Zimmer bringet, da ihnen entgegen Reiben mit Schnee Und Eis gut anschiägt. Die übrigen Mittel, als Aderlaß, Reiben rc. muß der Arzt oder Wundarzt be. stimmen, der in jedem solchen Falle sogleich herbcy zu rufen ist- 33. Ueberschwemmungcn sind zwar unvermeidliche Zufälle: da sie jedoch meistens bey aufthauenden Schnee in Gebnrgcn entstehen; so laßt die Giahr oft sich voraus sehen. Sobald also Ftüsse oder Bäche anschweüenZ so AS ( 207 ) AS j'o ist auf die Verwahrung der Brocken und Stege Bedacht zu nehmen, »»d das Fahren oder Waden durch den Otrobm vcrmikttlst a ns gesteckter Z-ichen und durch Ausstellung einer Wache an den gefährlichsten Orten einzustellen. Zugleich sind dir Bewohner der Gegend zu warnen, zu- Nachtszcic wach zu bleiben, und bey zu» nehmender Gefahr sind die in niedrigen Gegenden wohnende Partheyen, dann besonders die Kinder, Kranken, Gebrechlichen rc. wie auch das Vieh aus den Ställen in Sicherheit zu bringen. Würde dann die Gegend wirklich unter Wasser gefetzet; so Muß für die Communication gesorget werden, damit man den Leuten Nahrung und in Notbfällen Hülfe aller Art bey-bringen kann. Wo keine Fahrzeuge bey der Hand sind, Müssen Treppen auohelfen. X • z 6 Uebrigeus geben auch hier Lie Lage des Orteö Und die übrigen Umstände die Masregeln an die Hand, welche bey einem solchen Zufalle am sichersten zu ergrcif-fen sind. Nur muß sich zum vorzüglichsten Grundsätze gemacht werden, daß alles an der schnellesten Unverzüg-lichkeit der Hüifleistung.gelegen ist. W C 208 ) II. B e y l a g e. zu der präsidial - Verordnung vom 24. Februar -795. Erhaltung der bürgerlichen Ordnung. Was zur Erhaltung der bürgerlichen Ordnung, und der guten Sitten gehöret, ist bereits durch die allgemeinen bestehenden Verordnungen bekannt. Hier findet mau also nur noch folgende Punkte insbesondere aufzuführcn: 1. Winkelzusammenkünfte sind sticht zu dulden. 2. Auf ordentliche Sperrung her Schankhäuser in den Dorgeschriebenen Stunden ist strenge zu halten. An den durch Höchste Vorschrift ausgenommenen Zeiten und Tagen dürfen keine öffentliche Lustbarkeiten, als Musiken, Bälle oder Spektakel gegeben werden. Es sind aber diese ausgenommcnen Tage folgende: Alle Freytage des ganzen Jahres. Die ganze Fa« stenzeit. Der Oster - Pfingst - Weihnachrs - und Fronleichnamstag , das Fest aller Heiligen, Mariä Verkündigung und Mariä Geburt, dann die 3 letzten Tage des Adventes und der Tag und der Abend des Tages, an welchem das Gcdächtniß des Todes des letzten Regen- AO C 209 ) AB Keottv begangen wird. Einige dießfalis bestehende Ausnahme hat nur für die Hauptstadt zu gelten. 3* Bey Kirchtagfesten ist die bestehende Vorfchrtft wegen Krügelfpielen rc. zu beobachten. 4» Aergerliche oder anstößige Reden wider die Landesverwaltung, wider die Religion, oder wider die guten Sitten, anstößige Lieder, Bücher und Bilder dürfen nicht geduldet werden. S- Das müsstge herumlaufen der Kinder ist abzu-stcllen. 6. Zügellosigkeit jeder Art, abergläubische Mißbräuche , als , Eonnenwendfeuer am Johannis - Abende, D>ey-Königen-Spiel, Nikolai-Laufen o^er Nikochus» Dorstellungen, und Unfug aller Art auf Kirchhöfen und Kreuzwegen in Len sogenannten Lcsselnächten, Be, schwörungen, Schntzgräbcreyen rc. dürfen durchaus nicht zugelaffen werden. 7- Vor allen muß auf die genaueste Befolgung der Verordnungen gehalten werden, welche die Heiligung der Sonntage und der gebothenen Fcyertage betreffen. Der Gottesdienst darf auf keine Weise gcstöret, während desselben dürfen keine öffentliche Lustbarkeiten gc-Zünfter Land. O stat-- C 210 ) stattet werden. Die Verrichtung kncchtlichcr Arbeiten (den Fall der Noth ausgenommen) muß eingestellt!, der freye Verkauf aller Maaren, die nicht als tmtiit» Sehrlich an solchen Tagen zu verkaufen ausdrücklich er--laubet find, abgcschaffct, und jede mindeste Unchren-btetigkeit gegen die heilige Religion sorgfältigst beseitiget werden. III. B e y l a g e. zu der präsidial-Verordnung vom 24. Februar -796- Besondere Vorschriften zur Erhaltung der Sicherheit im Inneren des Staates. 1. Da dem Staate natürlicher Weise daran liegt, baß die innere Ruhe und Sicherheit durch ein schleichende gefährliche Leute nicht gefröret werde: so muß jeder Ortsvorsteher zu erfahren suchen, welche Fremde von Zeit ju Zeit in seinem Bezirke sich aufhaltcn. 2. Zu diesem Ende wird hiermit befohlen, daß jeder Hauseigenthümer, Bestandverlaffer, Gastwirth, rc. bey welchem jemand auf kurze ober auf längere Zeit Quartier nimmt, diese Bestands - Parthey nach ihrem wahren Namen, Stand und Geschäft der Ortsvorste- hung t NB ( 2ll ) NB 9 hung nach dem Jnnhalte des beyliegcndcn Meldungs- A. zrafen. x 3’ Jede Ortsvorstehung bat über die angezcigken Fremden ein förmliches Protokoll nach dem hier bcyge-fügten Formulare zu führen, um auf jede von hö- B. Heren Ort geschehende Nachfrage genaue Auskunft geben zu können. 4' Es darf aber nicht blos bey dem Bewenden gelassen werden, was der Bestandgeber von seinen Jun-wohnern angezeiget hat: sondern es müssen auch noch die Pässe oder andere Ausweise der Fremden durchgangen werden, um zu entdecken, ob diese auch mit der Anzeige übereinstimmen. 5* Auf Fremde, bey denen das mindeste verdächtige auffällt, muß mit verdoppelter Aufmerksamkeit geschsl werden. So oft erheblichere Bedenklichkeiten, besonders bey wirklichen Ausländern entdecket werden, muß unverzüglich von den Orrsvorstehungcn an den KrciöhaupL-mann, und von diesem an das Landes - Präsidium, in sehr dringenden und besonderen Fällen aber von den eksteren uumirtclbar an das Landes - Präsidium die Arzet-O 2 ge C 212 ) ge gemacher werden. um die Belehrung, wie sich jU benehmen sey, einzuhohlcn. 6. Ein vorzüglicher Fleiß und, eine besoitdere Dehnt, samkeit ist wegen folgender Menschen anzuwenden, vor denen das Publikum in Sonderheit gcwarnet wird. a) Jene, die als falsche Werber, Ausspäher, Spis. ne oder Emissäre sich verdächtig machen. b) Jene, welche die Untertanen in Religions-Sachen auf Irrwege und zu Schwärmercyen verleiten , oder unächte Begriffe von der bestehend en Staatsverfassung und dcn landesfürstlichen Gesetzen ausstreu^n wollen. c) Jene, von welchen nicht bekannt ist, wer sie sind, warum sie da sind, und in was eigentlich ihre Beschäftigung bestehe, ob sie nicht etwa in der Stille mit Korrespondenzen oder anderen ge, fährlichcn Schreibereyen und Absichten sich ab-geben. d) Jene, welche damit sich beschäftigen, Untertha- ■" nen zu Klagen zu reizen, sodann zu Verfassern ihrer Bescdwerdschriften sich aufzudringen, den Leichtgläubigen und Unverständigen Geld abzulo-cken, um ungestümme und ungegründete Vorstellungen und Rekurse zu vermehren. e) Verfälscher der Münzen und der Staatspspiere. HO C 2kz ) HO Für hie Entdeckung solcher Personen, welches ohnehin eines jeden Pflicht ist, wird insbesondere noch eine den Umständen angemessene Belohnung zugesicherek. Ohne hinlängliche Ursache aber soll kein Fremder beunruhiget werden. 7- 1 Die Protokolle über die Gegenstände, so der Orts-vorstehung von Zeit zu Zeit angezeiget werden, müssen ununterbrochen und ordentlich geführet werden: denn sie tragen zur beständigen Uebersicht der Fremden ttce# fentlich bey, und haben auch noch den besondere» Dortheil, daß bey vorkommenden Steckbriefen die Nachforschung und Vergleichung der Personen erleichteret wird. 8- Um bas für die innere Sicherheit so nothwendige Meldungswesen in Ordnung zu erhalten, hat jeder Magistrat, oder jede Ortsvorstehung , die Verordnung, daß jede in ein Haus einziehende Patthey richtig gemeldet werden solle, dem Publiko durch öffentliche Anheftung stets gegenwärtig zu halten. 9« Sodann Ist auch durch die Polizeywache oder andere Aufseher immer fleißig nachforschen zu lassen, ob diese Verordnung auch allenthalben pünktlich befolget werde; die dawider handeln, sind zur unnachsichtliche» O K Stra- AE C 214 ) Strafe zu ziehen: diese Strafe wird aber dergestalt bestimmet , daß ein dießfallsiger Uebertreter, wenn ,r nicht zum Bürger - oder Bauernstände gehöret, mit ei, ner Geldbuße von 2 fl., wenn er aber zum Bürger -oder Bauernstände gehöret, mit Arrest von 12 Stunden das erste Mahl zu strafen ist: im wiederhohlten Unterlassungsfall« ist die Strafe zu verdoppeln. Bey großer Nachläßigkeit im Meldungswesen sind zwcckmäßi-ge Haus - Visitationen vorzunehmrn , und denjenigen, die eine solche Meldungsunterlassung anzcigen, ist mit Verschweigung ihres Namens aus den eingehenden Strafgeldern eine verhältnißmäßtge Belohnung abzu-reichen. 10. Endlich wird es einem Magistrate oder einer Orts-obrigkeit an manchen anderen Gelegenheiten nie mangeln, um über freinde Personen die nöthigen Aufklärungen auch unter der Hand zu erhalten, wozu also Magistrate und Obrigkeiten oachdrücklichfi angewiesen werden. HB C 21$ ) HO A. Sl n z e i g e -er hier angenommenen Fremden oder hrestgen Personen, welche ein (tluartiet in Bestand oder Afterbestand beziehen. Bey mir Bestandverlasser in der Stadt in Nro. und _ Haust, hat eingckehrt, allein ober mit nennet sich ist alt Jahre ledig, verheurathct, oder verwittwet- Religion Geburtsort und Vaterland Karakter oder Handthierung, hat vorher gewöhnet gedenket hier zu bleiben durch N. N. am 1795- D 4 B* So» B. G <£> ei 1 Geburts Wohnorr 'Nähme des Datum Nähme. oet. Aller. Religion. Karakter. fammtNro. B. stand- der vcrlasserS. Einreichung. - N. 1745« %® C 217 ) ^ N. X745. Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Februar 1795- Damit die von den Verpflrgßmagazinen aus DieinHän- Mangcl der Barschaft ausgestellten Restschcine über die nerParchei- rückständigc« Transport-Zuhrlohnszahlungen nicht von einzelnen Insassen, sondern von ganzen Gemeinden und schein« über die ruckstan- Kreise bey vcr Filialkasse in Sortem Kontributionis auf- digenTruns-gerechnet würden, wird den k. Kreisämtcrn anfge- lohns-Zah-' tragen, die noch hie und da in Händen der Partheien ^nzuAl'm^, befindlichen R'sischcinc an sich zu bringen, und solche ^lb^auf zur Umschreibung eines Totalrcstscheines auf eine jede meinbcn Gemeinde, besonders den betreffenden Verpflegsmagazinen ben^in'wci-zukommen zu lassen; so wie eben unter einem auch den betreffenden Be; pfl egsbeamten von Seite des General- f“nt” *m Militärkommando der Auftrag gemacht wird, d«ß sie die- conmbu-je Umschreibung auf Verlangen der k. KreiSämter ohne 0m*n« ', Anstand bewirken sollen. nen*™ f°n" N. 1746. Appellations - Verordnung in Böhmen vom 26. Februar, und Lanveshauptmannschaft-liche Verordnung in Görz und Gradiskq vom 28. Februar 1795- Vorschrift, wienach in denjenigen Sterbfällen, ©itfwfofc lung des wo der Erbe den etwa minderjährigen Miterbenj wegen Waisen. und Äura« O 5 des tclvermö- Der Ursache bet Ü6Ä: ■ mäffigcn PretSstetge-Ä rungen 6er Gcltaidsor-ten ist sogleich nach-yjfovfdjcn. Bischöfe tmb Äonfli (Torfen sollen ohne Vor-wissen der Landesstelle keine besondere An 7 dachtsübun: gen oeran- , Stt* C 218 1 des übernommenen Vermögens die gesetzmässige Sicher, heit zu leisten außer Stande ist , vorgegangen werden soll. ' Man sehe diese Verordnung ausführlich im 4. B. dieser Gesetzsammlung <5. 615 unter der Zahl 1529 nach. N. 1747. Guben,ialverordmmq tu Böhmen vom 26. Februar,796- Bey sich ergebenden Fällen einer besondern oder übermässigen Preissteigerung der Getraidsorden ist so, gleich auf die Urfach nachzuforfchen, und hierüber sodann die AWige anher zuerstatten. N, 174g. Hoftekret an samnttliche Länderstellcn vom 27. Februar 1795* Seine Mas. haben neuerdings zu verordnen geruhet, daß die Bischöffe und Konsistorien niemals besondere Andachtsübungcn veranlassen sollen, ohne sie zuvor der Landesstelle, oder einer höheren weltlichen Behörde angezeigt zu haben. N. t74& %® C 219 J N. 1749., Hofdekret vom 27. Februar, kundgemacht durch das Tiroler Gubernium den 17. • Marz 1795- \ ' • , V Es wird auf die Orgelmacherarbelt bey der Einfuhr Zoll auf fci« Drgelnra- der Zoll mit 6 kr.; bey der Ausfuhr hingegen mit I ^erarbeit. Pfenning vom Gulden Werthe für das Land Tirol festgesetzt, und dies hiemit zu Jedermanns Benehmung öffentlich kundgcmacht. N. 1750, Regierungsverordnung in Oest. ob der Enns vom 28. Februar 1795- 0 Auf die von dem Landgerichte Weinberg anher gemachte Anfrage wegen Stellung der Partikular - Schub-fuhren wird erinnert, daß, da die Partikular-Schub- ium* der fuhren zur Vergütung aus der ständischen Kassa nicht Schubsfüb-geeignet sind, und die Bettler-Ordnung vom 1. Dezem-ren* 6er 1752. nicht im ganzen aufgehoben worden, diese Fuhren wie bishero von den Landgerichts - Unterhalten unentgeltlich zu leisten sind, nur ist den Dominien mitzugeben, in Stellung derer Landgerichtsfuhren die billigste Gleichheit zwischen den Unterthancn herzuhal, \ ten. Was in den Man «polleten über das nach Triest kommende Mehl anzumerken ist. Wie bi« Einschrest»; büchel für die Kanzlcl-diener über pie Zustellungen der Verrrdnun- ten. Wornach also die Kreisämter die Dominien ju ver-ständigen haben. N- i75i- Guberm'alverordnung in Trieft vom 28. Februar 1795- Um der Möglichkeit vorzubeugen, daß das Mehl, welches dermal blöd gegen die in Laibach, wo die hiesigen Mchlpässe Zurückbleiben, «hne Benennung der Ei-genthümer der Pässe ausgeftrtiget werdenden Mauth-polleten hieher gebracht werde, nicht in unrecht« Hände gcrathcn, oder wohl gar zur See ausgeführt werde, wurde durch die k. k. Landcshauptmannschaft die Einleitung getroffen, daß künftighin auf solche Mauthpollete ausser dem Namen des Paßinhabers auch die Zahl und der Ausfertigungstag desselben angemerket werden solle. N. 1752. Gubernialverordnung in Triest vom 23. Februar 1795- Zur Vermeidung der bey dm Zustellungen der Dekrete in geistlichen Sachen sich öfters gepufferten Unordnungen wurde ein eigenes Einschreibbüchel für die Kanzleydiener eingeführt, und hievon das bischöfliche Ge- F ' . - C 221 ) ?<>S Generalvtkariat zur weiteren', Verständigung der hiesigen Geistlichleit, als auch alle politischen und Gerichtsbehör-- zu führen den mit dem Beysatze benachrichtet, jederzeit bey Zu- *1nb‘ j stellung einer Note, oder eines Dekrets im geistlichen Fache den Tag eingehändig in dieses Büchel cinzutragcn, bey Fällen aber, wo , wie zum Beispiel in Ehesachen oft Gefahr am Verzüge haftet, auch die,Stunde des Empfangs beizusetzcn. N. 1753. Gubernialveror-nung in Böhmen vom 28. Februar 1795- In Folge einer anher eingclangten hohen Verord- Wälsche, nung werden Amtsvorstcher der Gränzdominien wieder- Ausländer, holt angewiesen, daß sie die mit Thieren in das Länd setf£rcc"'{* trettenden Wälschen und anderen Ausländer, die sich un- das Land (retten Walter dem Vorwände verschiedene mechanische Künste zu ten, sind zu- produziren, in das Land schleichen, sogleich über die |tuntfium Marz 1795. Den Kreisämtern wird hiemit aufgetragen, daß Die Vi-h-^ Sie die vorgeschriebenen Vieh - Fletsch - und Unschlitts- Unschlias-Labellen, längsten bis zur Hälfte des Monats April ^nmucn für das künftige Quartal einzubringen haben. . a«t. N. 1756. „ Verordnung des gallizischen Landesguber-ntums vom 5. Marz 1795. Es ist zum Nutzen des Publikums und zur Sk- Wegen cherh'eit der Gefälle für gut befunden worden nächstfol- ^Alleri-^ gcnden Monat May l. I. das bolletirende Zollamt von Krzyzowka Myslenizer Kreises nach Polhora in Hun- Kr,yzowta starn, zu übersehen. Hora. N$ 1757, Erhebung der Stadt Villach unter die Städte zwcncer Klasse. Besitzer kleiner Le-henkörper zu deren Allodialisirung und Freimachung von deinAcudal-bande anzuleiten. ( 224 ) HO N. 1757. Direktorialhofdekret vom 6. Marz, kundge-macht durch die Landesstelle in Karnte» den 8. April 1795. Da Villach unter die Städte der zweyten Klasse zu erheben, und dieser Stadt den Taxenbczug, sodann nach der zweyten Klaffe einzuräumen anbefohlen wurde; so wird dieses zur allgemeinen Wissenschaft und Nach-achtung hiemit bekannt gemacht. « N. 1758. Hofdekret an sämmtliche Landerftellen, mit Ausnahme Görz, vom 6. Marz 1795. Se. Majestät haben neuerdings zu befehlen gern, het, daß die Besitzer der kleinen Lehenkörper, zu deren Allodialisirung und Fecittiachung von dem Feudalbande angeleitet werden sollen. In Sachen ist nun von -er Regierung ob -er Enns un- -em Tiroler Landesguberniuin folgende veror-nung erlassen worden. ES ist zwar schon die, unterm 13. Dezember 1785. ergangene allerhöchste Verordnung, vermög welcher den Besitzern landesfurstlicher geringer Lehen um deren Allodialisirung gegen Erlag eines mäßigen Kauf- prei- UE C 225 ) preiscs anzulangen erlaubet wurde, durch die Krcisäm-tcr allgemein bekannt gemachet worden. Da jedoch das dießfällige Allodialisirungsgeschäst bisher noch keinen Fortgang gehabt hak, und von dem höchsten Hofe die Beförderung desselben betrieben worden ist; so wird in Folge einer weiter erfolgten allerhöchsten Entschliessung sämmtlichen lcrndcsfürstlichen Le-hensbesitzcrn Eingangs gedachte Verordnung nochmal, und mit dem Beisatze öffentlich kundgemachet, daß die ihnen angebotene Ablösung keineswegs in einem dem Wcrthe der Güter gleichkommenden Kaufschillinge zu bestehen, sondern daß es nur auf eine billige Entschädigung des höchsten Aerariums für den aufzuhebenden Lchensnexum, und die demselben entgehenden Taxen anzukommen, dann daß die Besitzer landesfürstlicher geringer Lehen, welche auf solche Art die Allodialisirunz der Lehen zu erhalten wünschen, hierum bei der k. k. Niederösterreichischen Regierung anzulangen, den Ablö-sungsbetrag, welchen sie zu erlegen bereit sind, anzu-zeigen, und falls sie nicht selbst in Wien gegenwärtig wären, einen zur weiteren Behandlung zureichend be-gwaltigten Mandatarium nahmhaft zu machen haben. Von der k. k. ob der ennsischen Landesregierung. Linz den 19. April 1795. und Jnsbruk io. April 1795. von der Landesstelle in Renten aber ergieng folgende Verordnung. Es sind zwar bereits durch das allerhöchste Patent vom 2i. Dezember 1792. alle diejenigen, welche in Funster Land. P diesem C 226 ) K* «ttsem Herzogthnme Kärnten landesfürstliche Lehen besitzen, vorgefodert, und ihnen anfgetragen worden, binnen Jahr und Tag, die fernere Verleihung der Lehen bei dieser Landcsstelle ordentlich anzusuchen; bei Gelegenheit dieser Ansuchung nicht nur allein den Le, hensbrief beijubringen, sondern auch den eigentliche» Besitzer, und alle wirkliche besitzende Lehensstücke mittels eines richtigen, mit Handschrift und Jnsiegl versehenen Verzeichnisses anzuzeigen, das Lehen sodann ord-nungsmässig ju empfangen, und durch Verabsäumung dieser Pflicht nicht selbst zu einer Fälligkeit Anlaß zu geben. Da nun ungeachtet dieses allerhöchsten Patent-tin und andere Lehcnsbcsitzer diese Verleihung bis nun zu noch nicht angesucht haben , so wird denselben hiemit wicderhohlt aufgetragcn, die Lehensverleihung längstens binnen zweyen Monaten vom Tage der gegen, wärtig kundgemachten Kurrende um so gewisser ordentlich anzusuchen, als sonst mit der Kaduzitäts-Strafe wider selbe unnachsichtlich vcrgegangen werden wird. Und da Seine Majestät. mittels Hofdirektorial, Verordnung vom 6. März d. I. allcrgnädigst zu gestatten geruhetcn, daß die kleineren Lehenskörper allodiali-sirt, und von dem nexu feudali frei gemacht werden dürfen, worunter jedoch die mannssiämmlichen Lehens-köeper keineswegs begriffen fepn sollen, so haben sich alle Besitzer derlep kleineren nicht mannsstämml,chcn Le». ( 227 ) AB kchenskörper binnen obbcmcldter Zeitfrist anher zu äusseren, ob sie ihre Lchcnsbcsitzungcn, und gegen was für einen Ablösungsbetrag sie solche zu reluircn Willens scyn. Klagenfurt den 13. May 1795. I ' ' K. 1759, 3 Patent in Oesterreich ob der Enns vom 6. März 1795* Da vermöge des vom 7. März 176t. bestehen- DieCrl>-den Erläuterungserbsteuerpatents Absätze: Vierzchcntens: welchen"öf» bloß erlaubt ist, die Landesfürstliche Erbsteuer mit sol-chen öffentlichen Fondspapieren, die in den Verlassen- p^ren abzu-schaftsmassen sich wirklich befinden, in Solutum abzu- j führen, seit einiger Zeit aber von Seite verschiedener, Abhandlungsinstanzen der unerlaubte Mißbrauch ein-tritt, daß fast alle Erbsteuerbeträge mit Papieren, und zwar meist mit zur Verlassenschaftsmaffe nicht gehörigen 3 z pcozentigen Obligationen abgeführt werden, hierdurch also ein unerlaubter Papierwucher in Fraudem Legis sich beginnet, der den Erbsteuerfond höchst nach^ thcilig herabsetzen würde. Als wird zur Hindanhaltung dieses sträflichen Unfuges den sämmtlichen hierländigcn Abhandlungsinstanzen hiemit nachvrucksamst anbefvhlen, daß selbe von nun an die Erbsteuer mit keinen andern öffentlichen Fondspapieren abzuführen sich unterfangen sollen, als bios mit solchen, weiche wirklich .in der Verlaffenschafts» W C 22^ ) M massc sich vorgefunben haben, tmb womit die Erbsieuer lediglich auö Mangel der Baarschaft abgcführct werden muß. Damit aber über einen derlcyigen Fall diese al-lergnädigst ausgestellte Erbsteirer - Hofkommiffion in eine evidente Uibersicht um desto leichter gesetzet werde, so wird unter einstens anbefohlen, daß dieser Umstand von Eingangs ernennten Behörden nicht nur künftig in dem Verlasscnschasts - Inventario , sondern auch in dem Erbsteuerausweis unten an um so richtiger angemerket werden solle, als das ständische Oberetnnehmeramt wegen Annahme anderer in die Verlassenschast nicht gehörigen Obligationen die nöthigen Inhibizionsbefehlc bereits erhalten hat. N. 1760. Regierungsverordnung m Deft, ob der Enns . vom 6. März 1795« Welch« Es hat das k. k. Calzbeförderamt Ceghagen hier- Mervleutk orts gebeten, diejenigen Schiff-und Pferdleute bonder fÄnfeS Rekruttrung exemt zu lassen, welchen mit Dorwtssen ihrer fctfuMftnb. f)h^gEeiten die Saljbeförderämtlichen Attestaten hinaus-gegrben worden sind; da nun wegen Wichtigkeit der örartschcn Güter - Transportirung dießfalls kein Anstand seyn kann; so wird den k. k. Kreisämtern jur Nachach- tung, Sti» C 2=9 ) *8«® fang, und Wissenschaft der Distriktskommissariaten, und Obrigkeiten mitgegcb'cn, daß nicht nur diejenigen Schiff-und Pftrdleute exemt bleiben, die erweisen können, daß sie von einer Salzamtl. Branche nach Vorwissen ihrer Obrigkeit ein Aufnahms-Attestat erhalten haben, sondern daß auch jene exempt bleiben, welche bey einem zur k. k. Armee - Bedürfniß kontrahirten Schiff und Zug mit Vorwissn ihrer Obrigkeit eingedungen sind , somit das Attestat eines im Militärs - Kontrakt stehendert Schiffmeisiers mit obrigkeitlichen Vorwissn erhalten haben , wovon aber auch sämmtliche Schiffmcister noch «t Zeiten zu dem Ende zu verständigen sind, daß, wenn eiy solcher gedungener Knecht mit keinem grundobrigkeitli-chen Certifikat versehen ist, alle übrige Einvcrstäudniße oder Kontrakte ihnen zu Riches helfen würden. N. 1761- <• Hofdekret vom 6>, kundgemacht durch die N- Oeft. Regierung den 26, Marz 1795. Verx Gelegenheit eines Gesuches der Gebrüder Rechner um Erlanbaiß zur Verbauung ihrer Gartengründe an der Karls- Kirche wurde unter andern erinnert : Se. k. k.Maj. hätten zu entschließen geruhet, daß die Gewerbe aller Art, besonders die Greißler, Fragner und Käßstecher ohne gewiße Ursache nicht vermehrt, sondern durch Uebersetzung von denjenigen Grün-P 3' fcm» D<« Gewerbe,besonder-derGrcißler, Fraguer und Kiißste-her nicht zu verinehre». $«£ ( 2Z2 ) den, wo fie zu sehr angehäuft sind, und keiner sein hinlängliches Auskommen hat, auf jene, wo es die Bequemlichkeit des Publikums crfodcrt, Rath geschaft werden soll. Welche höchste Entschließung zur genauen Nachachtung bey sich ergebenden Vorfällen aumit errinnert wird. N. 1762. Gubermalverordnung in Trieft den 7. Marz 1795. Tie Einfuhr Dem Handelsstande, dem Hafen und dem Sani- fcet* otipan* dischcn tätsamte wird die von der Innerösterretchischcn Bankal-administration gemachte Erinnerung, daß das, was we-3en der, in fiepen Seehäfen ausser Handel gesetzten E»'«ßpul- Auslan-erwaaren, in dem derzeit wirkenden Zollpa-Epie^el - tenke vom Jahre 1/88 festgesetzt wurde , genau jtt waaren' * beobachten, folglich nach dem klaren Buchstaben des 4. §. gtflatt«/ die Einfuhr des ausländischen Stahls, Rupfers, Eisens, Quecksilbers, Schießpulvers, der Spiegel und anderer Glaswaarcn auch hierorts durchaus nicht zu gestatten scy», mit dem Beisatze bekannt gemacht: daß diesis Einfuhrsverbot vom 1. Mat d. Z. zu wirken anfange. N, 1762. %SS c: 2Z! 5 W N. 1763. Hofdekret vom 7. Marr an die galizische Mauth-Böhmisch--Mährisch - Schlesische und 9?. Oe. Bankal-Administrazion. Durch die Verordnung vom 4. Oktober 1794. ^erzoiun, y bcr schwar- hat man der Administrazion die Anweisung gegeben, rmUkrainer daß die sogenannten schwarze« Ukrainer Zmascheln gleich ^TrgamL den in dem Zolltarifs unter der Benennung Baranken vorkommenden Lammfellen und Zmascheln besserer Gattung , in der Einfuhr mit 20 Gulden von ioo Stächen zu verzollen sind, wenn selbige aber roh und halbgearbeitet eingeführet werden, dafür die auf halb und roh gearbeitete Lammfelle und Zmascheln festgesetzte tariff« mäßige Gebühr mit 2 Gulden vom Hundert abzunehmen ist; um jedoch von dem durch den Zolltarifs festgesetzten Grundsatz: daß von Bälgen, Fellen und Häuten, welche im Tariff mit dem Consumo - Zoll als ganz bearbeitetes Futterwerk belegt sind, falls eine und die andere derselben roh oder halbgearbeitet Vorkommen, der sechste Theil des vorgcschriebenen Zolls nachzulaffen sey, auch in Rücksicht auf die schwarzen Ukrainer Zmascheln keine willkührliche Ausnahme zu machen, so hat man die vom 4. Oktober v. I. ergangene Verordnung dahin zu erläutern, und für die Zukunft festzusetzen befunden , daß nach dem erst angeführten Grundsätze von Lcnjenigcn Ukrainer Zmascheln, welche durch erwähnte > P 4 Ver- C 2Z2 ) Verordnung, als unter die feine Gattung von Fellen gehörig, wenn sie ganz gearbeitet ftito, dem Zolle von 2ö Gulden für ioo Stücke unterworfen worden, in Fällen, wo sie roh oder halbgcarbcitct Vorkommen, mit Nachlaß des sechsten Theils des Zolles, 16 Gulden 40 kr.: einzuheben sind, und die in dem Hofbekrcte vom 4. Oktober v I. für den letzteren Fall bestimmte Zollgebühr zu 2 Gulden von 10® Stück nur für gemeine, roh oder halbgearbcitete Lämmerfelle und Zmaschcln zu gelten hat, welche, wenn sie ganz gearbeitet sind, einer Verzollung von g Gulden 36 kr. von ioo Stücken unterliegen. N. 1764. Regierungsverordnung in Oestreich ob -er Enns den 7. Marz 1795. Da« die Repallt- Es ist hierorts die Anfrage geschehen, ob bey Re- rung dev R-eruli- partirung der Rckruttrungs-Echulreparazions - dann Schm«- Schulbehaizungs - Unkösten blos die Kaufsprözicn von wb%d)u'i- Häusern mit Hinweglassung jener von ledigen Grundkosten^»-^ ststckrn zum Grund genommen werden sollen; hierüber tvohl auf dt« hat man sich mit dem 1661. ständischen verordneten Kok tl-fVflVn“ T legium in das Vernehmen gesetzt, und dasselbe äusserte landshäüser bch, baß nach hierländiger Verfassung die Güter a) in behauste, und b) in'^unbehauste oder ledige Gründe ein- ge- r X NB ( 2ZZ ) ^ getheilt werden, wovon die behausten Güter wiederum einet weiteren Untertheilung unterliegen, nämlich a) in die mit Rücken besessenen Häuser und b) in die Ueber-landshäuser. Nun wären die mit Rücken besessenen Häuser , dem dießfälligen Beytrag vorzüglich zu unterziehen, aber auch die Uebcrlandshäuser wären diesen Beytrag um so weniger zu entziehen, als einerseits diese Häuser stündlich mit eigenen PoflelTorlbus, die solches mit Rücken besitzen, versehen werden können, und selben anderseits aber der Dortheil, daß ein Unterthan neben seinem Hauptgut ein Ueberland zufällig besitzet, und auf welchem eine ganze Familie ernährt werden könnte, dem Uni-verso der Hauptgutsbesitzer nicht nachthetlig sepn kann. Es hätten nur allein die ledigen Grundstücke also von gedachten Beytrag frcy zu seyn, da dieser Beytrag nur auf Familien Bezug hat, auf unbehausten oder ledigen Gründen aber nie eine Familie existiren kann. 4* Da nun mit diesem in voller Billigkeit gegründeten ständischen Antrag auch das k. k. Fiskalamt verstanden ist; So wird hievon den k. k. Kreisämtern zur Nachachtung , und Anweisung der Obrigkeiten die Eröffnung gemacht. P 5 N. 1765. SrliattlMg fcvv Haus-nuinerii in der Stadt und den Vorstädten Wiens. C 23 V ) ■ . N. 1765. Verordnung vom 9. März, kundgemacht durch die Nied-Oest. Landesregierung den 17. Marz 1795- Die durch das Patent vom io. März 1773. §. iS- wegen Numeriruug der Häuser getroffene Verfügung , wird zur besseren Beobachtung derselben, für diese Haupt, und Residenzstadt, wie auch die dem Magistrate unterstehenden Vorstadsgründe, hiermit erneuert und verordnet, daß die auf den Häusern gesetzte» Konskrip-zious-Numern für beständig in - und außerhalb der Häuser, in lesbarem Stande,, und zwar in der Stadt mit rother, in den Vorstädten aber, mit schwarzer Farbe von den Hauseigenthümern unterhalten werden sollen, widrigenfalls von jenen, an deren Häusern entweder gar keine Numern mehr vorhanden, oder doch unleserlich seyn werden, die festgesetzte Strafe von neun Gulden für jeden Fall, unnachsichtlich ctngetrieben werden wird. N. 1766. töf C 235 > N. 1766. Direktorialhofdekret vom 10. Marz, Lund-gemacht von der Niederöstreichischen Regierung den 19., von der Landesstelle in Kärnten den 20., und von der Lgndesstel-le in Böhmen den 23., in Kram den 23. Marz 1795- Es können zwar an der zu einem höher» Interes fe neu eröffnet-» Kapitalsannahmen auch die Pupillar - lar^Stif-Stiftungs -- Kirchen - und andere ehedem vinkulirt ge- Landesregierung ob der Enns den iz, das mährische Gubernium den 14., das Gu-bernium in Stey.ermarkt den 15., Die N. Oest. Regierung den 16., das Tiroler Gubernium den 17., durch das böhmische Gubernium und die Landesstelle inKrain den 18. / in Kärnten den 22., durch das gallizische Gubernium den 24., das Triester und die Görzer Landesstelle den 25. April 1795* Um den Bevortheilungen und nachtheilkgen Folgen Der &e- e brcuuf) bet vvrzubcugen, welche aus dem Gebrauche der Verkur- Verkürz zungswörter in den Handlungsbüchern nicht nur für die Handlungsgeschäfte, sondern auch für das Publikum Überhaupt entstehen können, wird hicmit allgemein be-kannt gemacht: daß der Gebrauch derlei Abkürzungen f< mbot««-oder solcher AbkürzungSwörter, welche entweder die Sache und den Gegenstand selbst, um den es sich handelt , oder aber den Sinn dunkel, ungewiß, zweifelhaft und mehrdeutig machen, von dem Tage der Kundmachung unter Strafe verboten, und im Bezug auf alle hieraus führende Beweise ganz ungiltig ist. Q 3 K- r/76. Es wird verboten an Sonn - und Feiertagen gerichtlich« »der freiwillige Versteigerungen vorzuneh-WfO, AB C 246 ) AB N. 1776. Appellatronsver vrdnung in Vorderöstei reich vom 14. Marz 1795. Das k. t V. Oest. Appellazionsgericht hat ein* verständlich mit der politischen Landcsstelle, den sämmk» lichen V. Ocst.Justizbehörden verboten, a»So>m-unk gebotenen Feiertagen, gerichtliche oder freiwillige Versteigerungen vornehmen zu lassen. Dagegen sind zwar einige Bedenken vorgestellet» und Seiner Majestät zur höchsten Cchlußfassung ange-jeigt worden. Allein Allerhöchstdteselben haben die eben erwähnte vom k. k. V. Oest. Appellazionsgerichte hiuausgegebene Verordnung nach ihrem vollen Inhalte zu bestätigen geruhet. Es wird daher solches, «m sich nach jenem Verbote allgemein zu achten, hiemit öffentlich bekannt gemacht. *) N. 1777. *) Die Bestättigung ist laut Direktorkakhofdekret vom 2$. August erflogen, und von der Regierung unb Kammer in Dvrderösterreich unterm 17, September 1795- bekannt macht worden. C 247 3 TkjK N. 1777. Regierungsverordnung ob der Enns vom 16, Marz 1795. Vcrmög alt hergebrachten Landesgebrauch zur Ein» Hebung der Bieranfschlagsgclder kömmt jedesmal zwischen Martini und Weihnachten in diesem Land ob der knns der Biersatz nach dem mittleren Wochenmarktspreis jn bestimmen. Da nun zufolge der abgeheischten kreis ämtlichm Aeusserungen der mittlere Gerstenpreis zu l fl. 3® kr. ist, folglich der tarifmässige Biersatz dahin zu bestimmen kommet, daß für das Jahr 1795. der Oesterrek-cher Eimer braunen Biers für 2 fl. des weiffen für 2 fl. 20 kr. und des Merzenbiers für 2 fl. 40 kr. bosi den Bräuhäusern verkaufet, sonach auch von den Wir-then im Hausruck - Traun - und Mühlviertel die Maaß braunen Biers a 4 kr. des weiffen a 4 * kr. mnd Merzenbiers a 5 kr. ausgeschenket, und verleutgebet werden möge. So wird gesammten Landgerichtern, Herrschaften^ Obrigkeiten, und deren nachgcsetzten Beamten hiemtk anbefohlen, daß sie hiernach ihre unterhabenbe Bräuhäuser und Wicrhe anweisen, und sorgsam darauf sehen sollen, daß von nun an die obbcsagren Biergattungen nicht theurer als um obigen Preis gegeben, und die Uibertreker mit gemessener Strafe angesehen werde« sollen. Q 4 N. 17/T. Diersah »fc fctt Enns- Wegen bei «ingerichte-tcn dritten spoffrittsbcr orbinnive spoft in der SPody ftvh fdicn Brody und Dubno. Verbot des Sckieffens on öffentlichen Verlern. AB ( 248 ) oder Arrests -- Strafe verbieten, sich dennoch mehrere, hauptsächlich aber solche Menschen, welche sonst dem Müßiggänge nachgehen, diesen so gefährlich als sträflichen Unfu0 ganz ungescheuet erlauben, und auf den Holz-gestätten sowohl, als in andern gangbaren Gegenden, sich mit Schießgewehren betreten lassen; sy wird alles Echicssen mit den sogenannten Pump - oder Windbüchsen , oder anderen Gewehren, zwischen Häusern, auf den Holzgcstätten, oder in sonst gangbaren Gegenden, des unnachsichtlichcr Abnahme des Schießgewehrs, und empfindlicher Geld-oder Arrest.-Strafe wiederholt verboten» N. 17ŠP, TE C 249 5 N. 1780. Hofdekret vom 18. Marz, an ^>ie Bankalund Zoll-Administrationen in In. Oest., Gallizren, Mahren, Schlesien, Böhmen / mrd N. Oest. 1795. Da schon öfters die Strafgelder von Pulver - und ^„reer un6 Salniterschwärzern, wenn sie dieFrcyheik erhalten, ent ?‘5‘n!'fer- weder erst nach vielem Umtriebe, oder gar nicht haben wann ii>te# 3f rrcftcž eingebracht werden können; so wird der Administrajion entlassen verBankal- Zoll - Gefällen im Nachtrag der Verordnung j^bt0 ^ vom 4. Februar d. I. so in diesem Bande vorwärts unter der Zahl 1723. Seite 147 zu finden ist, auf-getragen, daß sie dergleichen Prävarikanten ihres Arrestes niemals eher, als nach dem wirklichen Erläge der ihnen andiktirten Geldstrafe, oder der Stellung einer hinlänglichen Bürgschaft entlassen soll. N. 1781. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns den 19. Marz 1795- Da hierorts die Beschwerde vorgekommen ist, daß W* hierländige Schifftncchte sich bey ausländischen Schissmci- knechte sollen stern verdingen, so wird den Krcisämtern anmit aufge- ausiöndi-tragen, allen zum Schiffgegentrteb geeigneten Leuten, durch die dießländige Schiffmeisicr zu bedeuten, daß verdinge», kelleer unter was immer für einem Vorwand aus dem Q 5 raub kand gelassen wird, der nicht in den Paß nämentlich enthalten ist, welchen jeder mit eine» Zug in das Aus, land gehende Schiffmeistcr hier zu erwirken, im widrigen aber zu erwarten hat, daß er, mit waS immer für einem Zug an der Gränze angehalten wird, auch wird ein ohne Ellaubniß aus dem Land gehender Pferd-oder Cchiffknccht bcy erster Habhaftwerdung zum Soldaten gcstellet werden. N. 1782. Gu-erniakverordmlllg in Böhmen vom i9. Marz 1795. Bei M- Auf Anlangen eines Hochlöbl. k. k. General - Mi- litärkommando hat man in Rücksicht des höchsten Dienstes le"ndieKretß- ^ct Nothwendigkeit zu seyn befunden, daß bc») derma- und übrigen (fam Abgang der Militär r Chyrurgen sowohl das in bürgerlichen e . , . Wundärzte jedem Orte befindliche kranke Militär durch die daselbst Mttilär"be- befindlichen Kreis-und Civil-Chyrurgen besucht werden, dic^Rekru- auch die Rekrouten durch selbe dergestalt vlsitirt ten »Mren. werden können, daß die Assentlisten, jedoch nicht von den Civil - Chyrurgen, sondern jederzeit nur von den Militärchyrurgis zu unterfertigen wären. Wornach also die Cibilchyrurgen vor aller Dafü.haftung, und Nachtheiz bey der Rekroutenassenttrung befreyet bleiben. Sämmtl. Amtsvorstcher werden demnach angewiesen, die dortigen Wundärzte hiernach zu verständigen, damit dieselben hei ( 2s I ) hei gegenwärtigen Umständen pünktlich nach dieser Wei» sung sich zu verhalten wissen mögen. N, 1783.' Verordnung des böhmischen Landesgubrr-mums vom 19- Marz 1795« Unter dem 27. November v. I. — Sieh diese Verordnung in gegenwärtiger Sammlung 4. B. S. 610 Zahl 1525 nach, und unterm 29. Jäner d. I. -7- Sieh diese Verordnung in diesem Bande vorwärts S. 10 > unter der Zahl 1711 nach — wurde angeordnet, daß dasKtaft terholz jederzeit nach dem niederösterretchischen Ellenmaaß zu schneiden fey; um nun auch in Rücksicht des bei Abmessung des Klaftcrholzes in Prag zu entrichtenden, sogenannten Holzgroschens eine verhältnißmäfflge Richtschnur festjusctzcn, wird dieser Holzgroschen künftighin von jeder Klafter nach Verschiedenheit der Scheiterlänge , und zwar für jedes Viertel mit 1 kr. somit für eine Klafter halbcltigcs mit 2 kr. für H langes mit 3 fr, und so weiter zu entrichten ftyn. „ Nähere Be: stiminung des krajci? Holzgroschens. ■N, 1784- ^ ( 252 ) N, 1784. Hsfdekret vom -o März, kundgemackt in Deft, ob der Enns den 28., in Mährende» 3 l. Marz, in Gteyermark, Kärnten und Kram den 1., in Trieft den 3., in Böhmen den 5 ,m Gallizien den 10 , in Görz den 11. April 1795. ®ic «US- Da nach den eiugelangten Nachrichten der Preis fuhr der der Knoppern gegenwärtig wieder so gering ist, daß wird wieder der Metzen vorzüglich da Orten, wo fie erzeuget wer-ge«ar«t. t)m f £ p, kostet; so wird der hierortige Aus-suhrsverboth vom Z. Julius 1794 aufgehoben, und die Ausfuhr der Knoppern in daö Ausland wieder gestattet. N. 1785- Verordnung des gallizischen Landesgubern» ums vom 20. Marz 1795. SKmitnm* Es ist zum Nutze» des Zollgefälls und zu eigener von ßuizno Erleichterung der Parrheyen nochwendig befunden wor- «ach Bulo- pole über- den, das bisher in Bufzno bestandene Mautamt am sttzt worden. ^ Hornung l. I. nach Bialopole näher an die Gräm ze zu übersetzen. N. 1786. ( 253 ) AS N. \17g6. Hofdekret von 20. März, kundgemacht in strain den 18., in Kärnten den 22 , in Trieft Gvrz und Gradivka den 25. April 1795* Seine Majestät haben aüergnädigst tu befehlen Erhöl-img bcr fPofl' geruhet, daß die Poststrecke zwischen Klagcnfurt und strecke ^mk Deloen, vom i. May dieses Jahres an, allgemein gtnfUf Mb für anderthalb Posten erkläret, und hienach nicht al-lein das Rittgeld für Privaten, sondern auch für die T Postwägen, Ordinairen und anderen Hofstaffcten und Reisen bemessen werde. N. 17H7. Hofdekret vom 21. Marz, kundgemacht von dem gallizischen Landesgubernium den 10. April 1795. Obschon es die ^sticht der Dominien ist, bei ein- DaßVo« tretenden Mißjahren ihre Uukcrthanen mit Früchteir zur ^ rc‘k Brodung sowohl, als zur Bestellung des Feldbaues zu Dominier," unterstützen; so haben sich dennoch hier und La UmfiStu j^Un#‘ett de und Ursachen geäußert, welche das Aerarium schlü- »okhleiden- bku Unter-* ßtg gemacht haben, dem Unvermögen der Dominien ,()cmcn w" durch Verabreichung mäßiger Vorschüßen in Brod - und ^mch« Sag- veriionee i» rem «m# NB ( 454 ) W pitoin Saamenfrüchten jitf Unterstützung und Erhaltung ihttk das Vor- llnterthanen zu Hilft zu kommen, gangsrccht a°uf dicftn Da aber dergleichen vom Staat geleistete Vor- Eür«-n fchüßc'für eine z»m Nutzen und zur Auftcchthaltung der f"d)on (itfß- _ bulirr.en Guter sowohl, als der Dominien selbst gereichende Ver- boryvnben Wendung, ober für wahrhafte und unmittelbar noch« IY?nt:'9e verflones in rem anzusehen sind, so fließt aus ihrer Natur, daß ihnen das Vorrecht vor allen auf diesen Gütern schon intabulirtcn, oder jenen Gläubigern, welche auf selbe noch weiter leihen mögen, zustehe, und daß folglich zur Erlangung des diesfäüigen Rück-ersatzcs bei Vergantungen, oder Vesitzveränderungen nach Vorschrift des 14. §. der Gantordnung nichts weiter erfodert werde, als sic bei der betroffenen Abhand-lungsbehördc anzumelben. Damit aber diejenigen, denen an einer verläßlichen Anskunst, über die den Unterthanen von Seiten des Aerariums gegen Dafürhastung ihrer Grundobrig-ketten geleisteten Vorschüsse an Brod und Saamenftüch-rcn gelegen ist, diese Auskunft immer erhalten können; so sind die k. Krcisämtcr angewiesen worden, daß sie über dergleichen Vorschüße bei verganteten und noch nicht in die Gant verfallenen Gütern ordentliche und »er« läßliche Vormerkungen führen soffen; mithin haben sich diejenigen, welchen dergleichen Auskünfte zu was im« nur für einem Ende nöthig sind, um die Erlangung derselben an die Kreisämter zu verwenden. N. 1788* W c 2§6 ) N. 1788» Hofdekret vom 22. März z kundgemacht von dem Mährisch und Schlesischen Landesgu-bernium den.6. Junius 1795- Von nun an wird zur Regel festgesetzek, und dem Kein Ä!e- cfteb bet bürgerlichen Ausschuß- durch den Magistrat zur genaue-- Bürger-sten, und unabwetchlichcn Beobachtung vorzuschreiben ftyn, daß kein Mitglied der Bürgerschaft, welches in wirklichen landesfürstlichen, ständischen - oder städtischen ständig Diensten angesiellet ist, zum Repräsentanten des bür- fd,m Dicn-gerlichen Ausschußes gcwählet werden könne, und sol- stellet" le, da auf keine Weise zugelasse« werden kann, daß entweder das Wohl der bürgerlichen Sladtgemeinde ei- tarnen de« „ . . g. bürgerlichen «er Vernachlässigung ausgesetzt, oder dem Repräsentan- Ausschüße« ten eine tnstrukzionswidrige Substituzion, und Sup- Eden." plirung eingerammt, noch weniger aber, daß die Beförderung der allgemeine» Landcöangelegenheiten zurück ge-setzet werde. N. 1789. Regierungsverordnung in Ocstceich ob der Enns vom 22. Marz 1795. Nachdem hierorts neuerdings Klagen, und Anzek- Verbot der gen wider den noch immer fvrtdaurcn sollenden Vieh- schwär,un-z und Vle!>-aUs- vorkunfes. Wegen der Imma triku» lirungsraxe der Wirth-schafcsbeam» Mn. AS l -iS ) LS - auskrieb ausser Land einlanfen; so wird demselben aufgetragen sämmtl. Obrigkeit auzuweiscn, daß sie den Unterthanen die gegen die Vtchausschwärzung so vielfältig bestehenden Verordnungen republiziren, sie auf die hierauf gesetzten Strafen aufmerk f^,n fe Verordnung in gegenwärtiger Sammlung 4. B. S. 357 KLrnerpr«^ Zahl 1227. zu finden ist — allgemein ungeordnet und bestimmt wurde, wie sich die Länderstellen wegen der Verfassung Und Einsendung der Körncrpreistabellen zu benehmen haben; so werden dennoch diese Tabellen, nicht zur vorgeschriebenen Zeit und vvrschriftmäßig verfaßt eingesendet; cs wird daher den Länderstellcn wiedec-holt aufgetragcn, daß von den durch obangeführte Hsfvervrdnung vom r.März v. I. angcordneten buchhalterischen Ausweisen über die Körnerprcise, nunmehr einer von den Monaten April, May und Junius, der andere aber für die 6 Monate, vom 1. Julius biS iezten Dezember eben dieses Jahrs, nach dem gegebe-Fr 2 tim TezS C 26s a tun Formulare, ehestens einzusenden, und damit mu unterbrochen fortzufahren fey. ■N. 1794, Hofkammerdekret im Münz. und Berg, wesen Tyrol betreffend vom 27. März 1795. Unser die Beurthei-Juna der $ verübten Waldschä-I den in St): »,l. : Die Vorstellung des Direktoratamts vom 24. De» zcmbcr v. I. den üblen Gang des dortigen Waldwesens betreffend, findet man einverständlich mit der politischen Obersten Hofstelle mit dem gegenwärtig zu ver-bescheiden: man könne von dem über vorläufig gepflogene Einverständniß mit der Eesez - Compilations - Hof-kommisslon, und nachgefolgte höchste Vestättigung hinausgegebenen -Waldschadensersatz - und Waldexzesen: Strafnormalc (so mancherley Bedenklichkeiten es in der Anwendung auch unterliegen mag) so lang es so, wie es ist, im ganzen bestehet, nicht abweichen; welches Normale aber weder der Obrigkeit, noch dem Wald« «rate ein Urtheil über den Betrag des verübten Waldschadens einräumet, sondern dieses Urtheil lediglich den beeideten, erfahrnen und unbefangenen zween Schäz-männern zustehet, die den verübten Schaden nach ge, nommenem Augenscheine abzuschätzen haben; dabey die Obrigkeit sowohl, als das Waldamt sich bloö leidend AS C 261 5 U-B zu verhalten, und rrsiere den geschätzten Betrag VV8 dem Beschädiger $u verschaffen hat. Würde aber dieser sich gegen den Ausspruch der Schätzer, welche dabey immer die Rationes peritiac «der ihrer Erkenntniß auszugeben haben, sich zu 6e» Hweren vermeinen; so hat auch weder das Waldamt, noch die GruNdobrigkeit zu urthetlen, sondern durch an. dere des Wald - und Forstwesen kündige, erfahrne und unbefangene Männer allenfalls eine zweite Schätzung, Von welchen aber die Kosten dießmal der Beschwerdfüh. rer in jenem Falle zu tragen hat,, anzuordncn, wann' die zweite Schätzung die erste erreichen, oder überstck gen würde, damit die Waldbeschädiger nicht Anlaß nehmen können, durch grundlose -und verzögerende Aus» flüchte sich dem Schadenersätze zu entziehen. Annebst wird das k. k. Direktoratamt zugleich angewiesen, den ersten spezifischen Fall, in welchem ihm und dem. untergebenen Waldamte die Assistenz von de» Obrigkeit versaget, oder verzögert wird, anher anzu-zcigcn, damit selbe zum Beispiel der übrigen bestraft Werben könne. 8t 3 y. 1795- AO C 262 ) AO 1795. Hofdekret vom 27. März, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns den n., durch die Niederösterreichische Regierung den iz., durch das böhmisch und mährische Gubernium den 14-, durch das fteyerische Gubernium und die Kärntner Landesstelle den rz-, durch das Tiroler Gubernium den 17., durch das Trieften den 18., durch die Kramer Landesstelle den ,9-, das gal* lizlsche Landesgubernium den 24. April 1795.. -Herabse« Seine f. k. Majestät habet» zu entschlieffcn geru* ^lussuhr: het: daß der für den Centner des in den k. k. El biäll- Dein vaffinirtcn Wetsteins mit< l fl. zu entrichtende famine™ Ausfuhrzoll zu Beförderung desselben Verschlusses in W«t iftcin t>a5 Ausland auf 30 kr« herabgesezet werden soll. Genien auf 1° Er- N. 1796. Hofdekret vom 25. März, kundgemacht von dem böhmi'chen Landesgubernium den 9« April 1795- Die Aus- Es wird von nun an die Ausfuhr des Habers SnLiltiib und der Gerste in das Ausland allgemein verbot:»; je-wiv?lTX= doch hat dieser Verbot lediglich b'S zum V’f: 0ttober d. I, fortzudauer», Md sind auch hievor. - ; ,;ru ‘ ■ ' • «4 W ( 26z ) ^ Korn, dann alle Hülsenfrüchte gänzlich ausgenommen » welche, wie bisher, auch ohne Gubernialpaß ausser Landes verführet werden können^ 1797- Hofdekret vom 30. Marz, kundgemacht iw rmz den A-, in Kärnten und Kram den 8 , in Niederösterreich den 9., in Arrest Görz und Gradiška den n, April 1795. Dann Hofdekrer für Tirol vom »7. April, kundgemacht von dem dvrtlandigen Gu-bernium den iZ. Mai 1795. Seine Majestät haben, in Erwägung der noch %triun&* fortan bestehenden hohen Futterpreise, die Abnahme ZcuzurM- des erhöhten Rittgelds mit einem Gulden von einer einfachcn Post, und einem Pferde sowohl in Oesterreich «n Rmg-l- ob - und unter der Enns, als auch in ganz Inneröster- von einer einfache» reich noch ferner bis Ende Oktobers dieses Jahres der- Post und eigestalten allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß hie-von jedoch die Ordinarien, Pofiwägcn, Extra-Hofstaf-fete» und Kontiere im allerhöchsten Dienste, wie bisher ausgenommen, und bey dem alten Rittgelde zu belasset, seyn. R 4. N. 179 8>. W C 264 ) $9 N, 1798. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns den 31. März 1795. SÄ?* Da es feine Richtigkeit hak, daß der Musikimpost Musikim- und Sitzgroschen ein ständisches Gcfäll ist, welches ei-Slhgroschen nem Tafernwirth cinzuheben, durch Kontrakt von den ftändssch- Herren Ständen überlassen wurde, auch die Patenten, Kollegium f° tien Zehrungszwang abschaffen, von 4. May 1754, I 17. August 1756, Z. Jäner 1787, 28. Juli 1788, und 29. Juli 179 r. nicht sagen, daß zugleich auch die Musikimpost und Sitzgroschen abgeschaffet seyn, so wird den k. k. Kreisämtern bedeutet, daß es zwar ;n Rücksicht der abgeschaften Zwaugszehrungen bei den bu stehenden Verordnungen bleibe, wenn aber Streitigkeiten wegen Musikimpost und Sitzgroschen Vorkommen, so sey der Gegenstand dieses ständischen Gefälls, immer an ein 1561. ständisches verordneteö Kollegium zu verweisen. j N- 1799* Gubernialverordnung in Mähren und Schlesien vom 3! - März 1795. I ■ I Mittet die i:« für crfro-I rcn gebot: I lenen Per-i]f fönen hcr-I justelten. Durch welche Mittel, die für erfroren gehaltenen Personen herzustellen Md. Diese Vorschrift ist mit jener von Wort zu Wor» gleich, welche unterm 22. Junius 1792. fife ! AO c 265 > ajß» Niederösterreich erflossen, und somit in gegenwärtiger Sammlung i.BanL G. 262 Fahl 209. zu finden ist. N. igoo. Verordnung der karntnerischen kandesstelle vom 1. April 1795- Sämmtliche, kärntnerische Stipendien Geniessende, werden wicderhohlt angewiesen, ihre vorschriftmäffige Foitgangsjcugmffe, auch von entfernten Orten lang stens binnen zehn Tagen nach Verlauf der Ersten, und so auch längstens binnen 14 Tagen nach Verlauf der jedesmaligen Finalprüfung, unfehlbar anher einzuschicken , widrigens man gegen die, dieser Weisung sich nicht fügenden, mit unbeliebsamen Maßnehmungen, ja selbst Vergebung des Stipendiums auf das erste Semester vorzugehen, sich bcmüjsiget sehen würde. N. jgoi. Gubernialverordnung in Böhmen vom 3. April 1795- Anliegendes Edikt in Betreff der noch im Umlaufe sich befindenden 179^. jährigen Lieferung^Assckurazi sns-scheine, haben Amrsvorsteher gehörig kundzunrachen. Wir N. N. der R§m. t f. Apost. Majestät Obrist Burggraf, Präsident, Vizepräsident, dann Räche des St 5 k. Skkpendieu Ecnieffcnde, wann ihre Kortgangr-zeugnisse' «inzu bringe» haben. Zur Umschreibung der 1790 jährigen Lieferung Affekura-zionsscheine inAcrarial-obligazio-nm, wird TrB ( 466 ) «« Termin k. k. kandcsguberniums' im Königreich Böhmen, Kitz-raten für' Her, hiemit tunt: daß die 1790. jährige Lieferung^ tor, un? "on Assekurazionsscheine, noch mit einem Betrage von —— f,®“ sich im Umlauft befinden; es wird demnach zurEinbringung länder fest- der dießfälligen noch ausständigen Lieftrungs - Assekura-8<^L jion sscheine, auf daß sie in Aerarialobligazionen umge.-schrieben ^werden mögen , den Inländern ein Termin von 3 Monaten, bau Ausländern hingegen von 6 Monaten, mit dem Beisatze bestimmet, daß in dem Falle, wenn diese Lieftrungs - Assekurazionsscheine in der festgesetzter, Frist, zur Umschreibung in Aerarialobligazionen nicht tingebracht werden sollten, den betreffenden Partheyen. hierauf weiters keine Interessen gezahletwerden würden. N. 18 2. Hofdekret an sammtliche Banka! - und Zvll-Administrazion vom 3,, kundqemacht durch das Landesgubernmm in Tirol den 24. April 1795. Sal- Der Aerarial-'Salmiak Fabrik zu Hall in Tirol, «iakfabrik wirb die zollfreie Ausfuhr aller ihrer Erzcugniße, als Tiros'^wird nämlich des rohen raffinirten und sublimirten Salmiaks, A^sfrch^ auch der Magnesia cummunis und muriä sowohl in. M April 1-95- Da die wegen der Waldausdörrung unterm 15. $Rr-r- b« Oktober v. I. crfiossene Verordnung — so in dem 4. ^rung.^ Bande gegenwärtiger Sammlung Seite 554- Zahl i486 zu finden ist — nicht allerdings befolgen wird. So haben die Krcisämter allen in ihrem Kreise befindlichen Dominien wiederholt nachdrücklichst zuGerordncn, erstgedachte Verordnung in vyrkommenden Fällen einer Waldausdörrung und beim Ablaufen der Bäume sich immer gegenwärtig yi halten und solche in genauen Vollzug zu setzen. N. 1804. GubermalvcrOrdnung in Triest vom 4. April 1795- Zu Verhinderung alles Unterschleifs mit kaiferl. Schiffefab^ känigl. Schießpulver, wird allen fremden Schlffsfüh- b.-iVer- 4 rern durch das Hafenamt und die hier befindlichen Kon- Sckiesspul-* sularbeamtcn auswärtiger Mächte bedeutet: baß in Hin- ^ fünft ein jeder Schiffsführer, ehe ihm zu seiner Rück- bc», reise von hier Schießpulver bei dem k. k. Artillericloko-kommando angewiesen werden würde, sich vor allem über hey, für feine Hicherrcise mitgenommenen, unterwegs der- Wie sich i* Eintreibung der übrig: kcitlichcn Sientreffcn und aller ««deren «us dem Bande der Unter: lbanigkeir entspringen: den Schul: den, dann bei Klage« zwischen -Herrn und Ünterthan ju benehmen ist. verbrauchten und ihm übrig gebliebenen Pulvervorrach ausjuweisen haben würde« N. 1805. Hofdekret vom 4. April, kundgemacht von dem mahrisch.-und schlesischen Landesguber-nium den 16. Mai 1795* Seine kais«.königl. apost. Majestät haben bet Ge« legenhcit mehrerer vorgekommenen Unterthansbeschwer-den höchst mißfällig wahrgenvmmen, wie nach seit Errichtung der obrigkeitlichen Iustizämtcr das Gebrechen beinahe allgemein eingeschlichen sey, daß die obrigkeitlichen Beamten die hinter den Unterthancn ausständigen Rentrcste, Grund - und Urbarialzinse, Robotschuldigkei--ten, kurz alle aus dem Bande der Unterthänigkeit entspringende Schulden bei dem eigenen Obrigkeitlichen Ju-stizamte gerichtlich eingeklagt, und nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung exequirk, diese Execution bei allen, und sogar bei Nustikalunterthanen auf die Grundbcsizungen selbst geführt, hiedurch den Ünterthan auch dann, wenn seine Einschuldung jwei Drittheile des Grundwerths bei weitem nicht erreichte, ja oft gegen diesen nur eine Kleinigkeit betrug, durch eine der Landesverfassung und den bestehende« landesfürstlichen Gesetzen jtt widerlaufende gerichtliche Absttftung von ( 269 > tt# Haus und Hof gejagt, und so unter dem Deckmantel d«v Justitz ins Verderben g-stürzt haben Dieses Gebrechen haben mehrere Justitz - und Ober-§mter durch die Vorschrift vom 4. December 1786 zu rechtfertigen gesucht, welche die Bestimmung gab, wo Rechtslagen der Gerichtsinhaber wider eine in ihrem Gerichtsbezirke befindliche unadeliche Person angebracht werden sollen, und nach der kundgcmachten höchsten Verordnung, vom 17. Oktober und respective II. November 1791 find mehrere Ober - und Justitzamter „och itzt in dem irrigen Wahne, als ob Rechrsklagen der Obrigkeiten gegen ihre Unterthsnen in Fällen, die das Hauptpatent vom 1. September 1781, bezeichnet, bey dem nächstgelegenen unverfangenen Gerichtsstände anhängig gemacht, und entschieden werden könnten, und müßten. Wie nun aber gleich erwähnte höchste Verordnun-gen, welche nur die Rcchtsklagen der Gerichtsinhaber wider die in ihrem Gerichtsbezirke befindliche unadeliche, das ist: freie, nicht unterthänige Personen zum Gegenstände hatten, an den in Unterthanssachen ergangenen Gesetzen und Vorschriften nicht das geringste geändert haben, nach diesen aber der Eingangs erwähnte Unfug um so weniger zulässig ist, als eines Theils nach klarer Ausmessung des Patents vom i September I781 nur die Entscheidung jener zwischen der Obrigkeit und dem NB C 27« ) Unttrthane streitigen Gegenstände zur Gerichtsstclle höret, welche gar nicht den Nexum fubditelse betreffen , oder wobei, wenn sie auch aus dem Bande der Untertänigkeit entspringen, es nicht um die Erörte-rung des Facti , sondern des Rechts zu thun ist> und anderen Theils durch die Jurisdiktionsnorme vont 5 März 1735. §. Atens deutlich geordnet ist, daß alle Streitigkeiten zwischen Untertanen und ihren rechtmäßigen Obrigkeiten, die nach dem Unterthanspatenke vom 1. September 1781 zum rechtlichen Verfahren geeignet erkläret werden, auch in jenem Falle, bey dem k. Landrechte anhängig zu machen scyn, wenn der Untertan als Beklagter auftritt; so ergeht hiemit Seiner Majestät gnädigster und ernstlicher Befehl, daß sich nach diesen deutlichen höchsten Anordnungen ünab-weichlich auf das genaueste geachtet, und der Eingangs erwähnte Unfug ■, welcher der Verfassung und den Gesetzen offenbar zuwider, zugleich aber für die Obrigkeit sowohl als fitr den Untertan gleich verderblich ist, allgemein abgestcllet, und unter strenger Strafe verboten, insonderheit aber den Dominien und deren Wirth-schaftsämtern dabei ausdrücklich bedeutet werden foll> daß von nun an in jedem vorkomMenden Falle eines solchen gesetzwidrigen Verfahrens, die dem Unterthane dadurch verursachte Poceß -- und Gerichtskosicn, dann a6> genommene Taxen, und Stempel gehörig zu liquibimv und dem Dominium, so cs betrifft, so wie jede an- W C 27l ) tzcrc unerlaubte Untcrthansbedrückung zum unnachsichtli-chcn Ersaze aufzulcgen seyn. Welches hlemlt in Folge höchsten Hofdckrets vom 4. April laufenden Jahrs zur Wissenschaft und genauessen Nachachtung bekannt gemacht wird. N-. 1806. Verordnung der Landeöftelle in Krain, vM 8. April 1795. Wie zur besseren Erhaltung der Straßen, zur Beförderung des Handels und zum Besten der Untertha-ncn, den auf den Kommerzkal -- Strassen fahrenden Fuhrleuten der Gebrauch der Radschuhe vorgeschrieben ist, so hat man, aus gleichen Gründen, solchen auch für die chausseemäßig erbauten Seiten -- Strassen vorzuschrci-ben für nöthig befunden. Diesemnach wird festgesetzt, daß die nahe an der Strasse wohnenden Unterthanen, wofern sie sich ohne Radschuhe auf solchen Strassen betretten lassen, für jede Ucbertretung einen Dich-oder zwcy Hand - Roboths -- Tage auf die Strasse zu verwenden, entfernte und fremde Fuhrleute aber einen Gulden zum Vorthcil der zur Aufsicht angcstellten Unterthanen zu bezahlen, angehalten werden sollen.. Das auch auf btn ordentlich gebauten gallizischen Guberniums vom io. April 179Z. Obfchon es die Pflicht der Dominien ist, bei ein-tretenden Mißjahren ihre Unterthanen mit Früchten zur ^lche der Frodung sowohl , als zur Bestellung des Feldbaues zu Dominien tur Unter? nnterstüzen; so haben sich dennoch hier und da Umstän- gühung der de und Ursachen geäußert, welche das Aerarium bewo- gen haben, dem Unvermögen der Dominien durch Ver-- abreichung mäßiger Vorschüsse in Brod-nnd Saamtn-- Vorgangs- recht vor eil? Früchten zur Untcrstüjung und Erhaltung ihrer Untertha- len auf die-1 , ,,, t scn Gütern nen, zu Hülfe zu kommen. schon inka- . ’ bulirtcn oder weiter Weil aber dergleichen von dem Staate geleistete ^rgcnden^ Vorschüsse für eine zum Nutzen und zur Aufrechthaltung »ustebe. der Güter sowohl, als der Dominien selbst gereichende Verwendung, oder für wahrhafte und unmittelbar noth-wendige verfionSs in rem anzusehen sind, so fließt aus ihrer Natur, daß Ihnen das Vorrecht vor allen auf diesen Gütern schon intabultrten, oder jenen Gläubigern , welche auf selbige noch weiter leihen mögen, zustehe, und folglich zur Erlangung des Nückcrsatzes bei Vergantungen oder Besitz Veränderungen, nach Vorschrift des 14. §. der Gantordnung, nichts weitet erfordert werde, als sie bei der Abhandlungs-Behörde anzumelden. Sunftet Bani». S Da- AO c 274 ) d. Damit aber denjenigen, betten an einer verläjM chen Auskunft, über die den Unterthanen von Skitei-des Aerariums, gegen Dafürhaftung, ihrer Grundobrig-keiten geleisteten Vorschüsse an Brod - und Saamen -Früchten gelegen ist; diese Auskunft immer erhalten können; so sind die k. Kreisämter angewiesen worden, daß fte über dergleichen Vorschüsse bei verganteten und noch nicht in die Gant verfallenen Gütern ordentliche un& verläßliche Vormerkungen führen sollen; mithiit haben sich diejenigen, welchen dergleichen Auskünfte zu was immer für einem Ende nöthig sind, um die Erlangung derselben an die Kreisämter zu wenden. ■N. 18C.9. Privilegium Wie» den 10. ?lpril iftg. mn ffirlart Wir Franz der Zweite rc. bekennen öffentlich mit Leopold diesem Briefe, und thun jedermänniglich bekannt, es Allcinver-'" sey uns von unserem lieben getreuen Karl Leopold Rö!-ihm crtun:" lig allerunterthanigsi vorgestellt worden, daß er durch kalischcnIn- toiele Bemühung, reifes Nachdenken und mehrere 3Ser« jbumene* suche es dahin gebracht habe, eine ganz neue Art eines Vrphika ^ genannt, musikalischen Instruments zu erfinden, welches er Or-phika nennt, und welches an Sanftheit des Tones und Mannigfaltigkeit der Modulazion andere bisher bekannte vielfältige Handinstrumente, als die Theorbe, die Smite , dis enslische und spanische Zither (Cithara) re. TM c 275 } '{odi übertrcfte, und selbst dem Baue nach , von tmf Ksrtepiano, mit Ausnahme der Tastatur, sich wesentlich unterscheide, auch daß er gesinnt sty, dieses von ihm erfundene neue musikalische Instrument durch erb» ländische Ordnungsmäßig berechtigte Instrumentenmacher verfertigen zu lassen , sofern wir ihm Karl Leopold Röl-lig zum Verkaufe desselben unseren höchsten Schutz und tin ausschließendcs Privilegium auf mehrere nach einander folgende Jahre für unsere sänimtltchen deutschen Erbländer gnädigst bewilligen wollen, dergestalt, daß innerhalb dieser Zeit Niemand berechtiget sey'n soll, die drphika in eben derselben von ihm Nöllig erfundenen Art ganz oder in wesentlichen Theilcn nachzumachen, oder ohne seine schriftliche Bewegung zu verkaufen. Da Wir uns nun fedcrzeit genügt finden, nützliche Unternehmungen, oder auch neue Erfindungen mit unsereik höchsten Schutze zu unterstüzen, auch ihren Urhebern bte Früchte und Verwendung ihrer Arbeit geniessen zu mad chen, und da nach der von den Geigen-Lauten-und Instrument-Macher» geschehenen Bestättigung, daß das von dem Karl Leopold Rollig erfundene musikalische Instrument wirklich eine neue Erfindung fcp , auch nicht zu zweifeln ist, baß er Röllig beträchtliche Ausgabe^ zu bestreiten gehabt habe , bis dieses neue Instrument von ihm bis zu der Stufe der Vollkommenheit, die e-erreichet hat, gebracht worden ist; so haben wir in dieser Voraussetzung keinen Anstand genommen, dem aller-Knterthämgsten Gesuche desselben über den uns von Sek» S 2 AO C 276 ) AO U unseres Direktoriums in cameralibus ct publico politicis in dieser Angelegenheit erstatteten Vortrag gnädigst zu willfahren, und ein ausschliessendes Privilegium ihm und seinen Erben, Legatarien ober Ceßio-nart.cn vom heutigen dato an zu rechnen auf acht Jahre , unter folgenden Bedingungen zu verleihen: Erstens, soll er, seiner eigenen Erklärung gemäß gehalten seyn, die von ihm erfundene sogenannte Orphika nur von ordnungsmäßig berechtigten Jnstrumen. tenmachern verfertigen zu lassen; doch ist er nicht eben an die hiesigen Instrumentenmacher allein gebunden, sondern es stehet ihm frey, sich auch anderer befugter Jnstru« mentenmacher in unseren Erbländern zu bedienen. Zweitens, hat derselbe einen genauen Abriß det von ihm neuerfundenen Instruments nebst einer umständlichen Bsschreibung desselben bei unserer Niederöstreichi-schen Landesregierung zu hintertegen, damit bei einer entstehenden Streitigkeit beurtheilet werden könne, ob und in wie weit das etwa von einem anderen verfertigte ähnliche Instrument mir jenem des Erfinders übereintreffe, mithin ob der Fall der Verletzung des Privilegiums vorhanden sey. Wir verleihen demnach das angesuchte Privilegium hiermit gnädigst, und verordnen zugleich, baß durch die Dauer von acht Jahren in unseren deutschen Erbländern sich jedermann enthalten soll, die Orphika in der von dem Karl Leopold Röllig erfundenen Art, ohne desselben schriftliche Einwilligung, AS C 277 ) ganz oder in tpesentlichen Theilen nachzuahme» oder zu verkaufen, und zwar unter Strafe des Verlustes eines solchen Instruments, welches ganz zum Nutzen deS Erfinders verfallen seyn soll, dann außerdem noch unter unserer allerhöchsten Ungnade, und einer Geldstrafe von Einhundert Dukaten, die in jedem UcbertretungS-falle zu entrichten seyn würde, und wovon die eine Hälfte des Geldbetrages von unferm Aerario, die andere Hälfte aber von dem Erfinder bezogen, auch unnach--sichtlich durch die in dem Lande der begangenen Ueber-trctung angestellten Fiskalämter eingetrieben werden soll; gleichwie denn auch unseren Fiskalämkern obliegen wird den Bittsteller in dergleichen Fällen einer Beeinträchtigung gegen jedermann zu vertreten. N. igicu Gubermalverordnung in Böhmen vom is. April 1795* Da seit kurzem wiederhollte Beweise sich bargcstellt Wann de», haben, daß obligate Leute, wenn sie ihr Vermögen ent- Militär die-wcder mit Beihilfe der ihnen von den Kompagniekomman- Leadanten ertheilten, oder wohl gar mitNorweisung dergleichen t-a^on^ falfiflzirten Lizenzen nach und nach heraus bekommen, gen etwas sodann entwichen sind; So wird zur künftigen Hin- wcrvrn^r-danhaltung solcher Unfuge, den Magistraten- und Mirth-schaftsämtern eingebunden, • daß selbe unter eigener Da-S 3 für- TE ( 27 s ) TE fürhastung keinen obligaten Soldaten, auch gegen hei» gebracht werdenden, und von wem immer gefertigt fc^ mögenden schriftlichen Bewilligung etwas von frintty Vermögen ausfolgen lassen sollen , bevor fich nicht darüber hierorts augcftqgt , und die Aechthcit einer solche», produzirten Lizenz vom Generalmilitäckoinluando beflät-Gt ftyn wird» ‘ ■ 9 . ”1 / N. 1 . ■' GirbernialLervrdnuug in Böhmelt. vom 14. April »795- tfcgta vnterm »2.März l.J.,so VorwerksS.2I5 UN.. KutE^vün tcr bev 3«W 1767 zu finden ist, wurde den k. Krcisäin. welchen^ die te n zur allgemeinen Kundmachung eröffnet: daß ge, #u encrich- * mäß einer höchsten Hoftntschcidung für die Zukunft die t“ Pauschakreisegeidcr, Pftrddeputaten, Holz > und Lichl- geldbeiträge, dann die Kanzleiauslagen a^ onerose Ne-benzuflüße nicht in diejenigen Ankünfte, von welchen das Kriegsdarlehen entrichtet werden soll, einzuveziehm sind; vermahlen, wo mehrere obrigkeitl. Beamte die Der» ordnung ganz irrig auslegen, und sich an das Wo:t Pftrddeputaten mit der völlig falsche» Meinung stoßen, daß alle, wie immer gearteten, yon ihnen obiigleilliche» Wtrrhschaftsbcamten beziehenden Deputaten von dem KciegHarlchcn bcfreyet sind, wird anmit znr Belch-WNg!, und genaues Nachachtung fämmkl« AZltthschafts^ tzeB C 27- ) samten kundgemacht, daß nur die einzigen Pferddepu» taten, so wie es ohnedies die oben angeführte Verorb» atmg vom 12. März d. I. klar bestimmt, und in Er-«anglung dessen, die zur Unterhaltung der Pferde bewilligten Gelder, nebst den andern in dieser erwähnte» Verordnung angeführten Bcyträgen, keineswegs aber bk andern von den obrigkeitl. Beamten für ihre eigene Per-hn beziehenden Deputate von der Entrichtung des Kriegs-Darlehens um so weniger befreyet sind, als diese letztere» auch unter die onerosen Nebenjufiüße nicht gezählt werde» können. " 'N. 1812. * 1 Verordnung der Kärntnerischs« Landesftel-le vom 15« 2lprll 1795. - - v . • I Die Erfahrung bestättiget,. daß mehrere Krank- Bon tatet. heilen wesentlich aus der Ursache öfters sehr weit um. sich Sranfbctt greifen, weil man gegen dieselben nicht zeitlich genug die nöthigen Mittel Vorkehren kann; Es wird hiermit an- iu ‘W befohlen., daß, sobald auf dem Lande in einem Orts- • bezirke eine Krankheit, sie mag in Kindcspocken, hitzigen Fiebern, und was immer für andern Zufällen bestehen, mehrere Personen bald nach, einander ergreift, folglich mittheileud zu seyn scheint, die Gemeinde -Dichter oder Geschwornen desselben Bezirks- sogleich die Metze «j» das Werbbezirks - oder Santtäts - Kommiss«^ G 4 tiafe C 280 ) risk ju machen haben, dieses aber unverzüglich den nächsteg Chirurgen zu E.h-bung der Zahl der erkrankten Personen, und der Gattung der Krankheit abzuschickcn, und darüber dem k. k. Kreisamte zu berichten bei schwerster Verantwortung, verbunden seyn soll. Und da die Pfarrer, Lokalkapelläne oder Knraten in ihrem Sprengel weit geschwinder und gewisser als die Werbbczirks-Kommlssäre jn Erfahrung bringen, ob mch, rere Personen von einer Krankheit befallen werden; so will man auch diese zur unverzüglichen Anzeige einer sich zeigenden mittheilenden Krankheit, an das Wcrbbe-zirks - oder Sanitätskommissariat hiermit angewiesen haben. N. 1313- Hofdekret an sammtl. Landerstellen vom 17. April, kundgemacht durch das mährisch und schlesische Guberniumdann durch das steyrische Gubernium den 6., dieNie-derösterrerchische Regierung den 7., durch die Landesregierung ob der Enns den 8., Krainer Landesstelle und das böhmische Gubernium den 9., dann Triester Gubernium den 10., die Kärntner Landesstelle den iz., und durch das gallizische Gubernium den 15. May i79Z. «infuhrs.v« Es ist bei einer Niederösterreichischen Zolllegstatt aufAuslan- (-m von Ausland eingeführte Partie feiner Sand vorder feine» Sany obet M M C 28 r ) « gekommen, der für eine in Niederöstcrreich bestehende zerriebene englische Steingeschirr Fabrik bestimmet ist, und wo- zu Fabrik-pon der Centen auf 20 kr. geschäht wird. It>aarvlt* Nun ist zwar Sand im Zollkariffe gar nicht ge-nennet, auch nicht mit einem Zolle belegt; wenn jedoch Sand oder eigentlich feine zerriebene Kieselerde zu Verfertigung der Fabrikwaaren künftig vom Auslande cin-geführet wird: so ist davon der Zoll von 5 pr. Ct. vom Schäzungswerche, nämlich ein Kreuzer vom Cen- ' ten abzunehmen. Jedoch ist dieses nur von der feineren zur Fabrikation gestimmten Gattung zu verstehen, jener aber, der an der Gränze zum häuslichen Gebrauche bestimmet ist, ist so wie der Kalk frei passiren zu lassen. N. 1814. Hoftekret vom 18. April, kundgemacht von dem gallizischen Landesgttbernmm vom,8-May 1795- Aus Gelegenheit eines bei dem Gebrauche des Daß, der Stempels für den hicrländigen alten Adel vorgekommenen alte UiVtL Anstands, wird kundgemacht, daß, nachdem der hierländige, zum Herrnsiand nicht geeignete, jedoch gehörig legitimirte alte Adel vermöge der, wegen der ständischen Einrich des bei dm s;. §. launfc rung am 13. Junius 1775. und 20. Jäner 1782. I?. de» ^ StempelpM ® 5 t» rents he- Lung der Hakental-strafc gebrauchen fett- le ( 282 ) tunbtrnlltb ersan$(ttm ^nttatis der durch Kreisschreiben vom 25. Hornung fed-Srnntb i79°‘. für den Ritterstand bestimmten Taxe unterliegt, dieser Adel auf gleiche Weise aus dem 8. §. des Stem», pelpatents vom 28. Hornung 1788. bei den §. t2, und 13. dieses Patents benannten Urkunden Md Schriften den Papiersteinpel der ersten Klasse , bei Vermeidung der Patentalsirafe gebrauchen soll; wo. übrigens über die Fälle, daß bisher nur der für den neuen, mit dem Ritterstande nicht ausdrücklich begabten flier, ländigen und fremden Adel bestimmte mindere Stempel der zweyten Klasse, ans Mißkrnntniß angewcndet wurde» hinausgegangen wird, und die oben angedrohte Strafe auch erst nach L Monate» vom 8« May d. Z. einjiz-treten hat. Wie MM Leu Abschätzungen, und Versteigerungen irr Ansehung bft Hypo-chekargläu-Lsger zu be-«lebinenist. i8i5/ Hofdekret t>vm 20, Apri!, Lundgemacht tzo» dem gallrzischen Appellationsgerichte dm 5- May 179;. Mediante Altilfimo Decreto Aulico ddo. 2 2>. Maji 1794. edito ad obmota circa adcitandos ad tertium licitationis alicujus realitatis termi. Bum creditores hypothaecarios dubia, Sc-pontas refolveadas quaeßiones imam in quali pretia Creditores hypothaecarii in tertio licitationis let- miß», W poflit, prima profcriptio licitationis judicialiter & ad manus proprias eodemTempore, quo edictum exaratur, tradatur, fecus autem hoc inter-milTo fubfecuta fubhaliatio invalida fit, nili ultro fors ille , qui plurimum obtulit, omnes fuper bono licitato praenotatos creditores in fe fulci-peret pacificandos, & in reliquo demum, ut fi. mul etiam in ejusmodi publicatione Creditoribus detaxationis pretium bonorum licitandorum indicetur. Porro ad obmotum dubium in quali pretio fcilicet creditores hypothecarii bona in tertio licitationis Termino fufcipere teneantur —-Sacratififima Caef. Regia Majefias mediante fuo altiffimo Decreto aulico ddo 20. Aprilis a. c. 1795. edito refolvere dignata efi: Quod, fi ad mentem citati fub initio altiffimae normativae re-folutionis ddo 22. Maji a. e. 1794. praenotati ad aliquod bonum immobile Creditores de profcrip-ta licitatione informati fuerunt) tunc in eorundem proprio lubitu elf, non tantum in primo, all etiam in fubfequis licitationis terminis con-parere , & circa Actum licitationis feparatim, in concreto, aut per plenipotentes per collici-tationem apparentia ipfis damna avertere — & in quantum id accurate obfervatum fuerit —ab ulteriori adcitatione praenotatorum creditorum, 3Ut exigenda ip forum declaratione fuper oblato in $ü£ c 285 y ^ in teftio licitationis Termino infra se [limationem, pretio praefcindi poiTe, & quaeltionem eo intuitu ceffare: denique eodem altiffimo Decreto aulico ddo 20. Aprilis a. c. 1795. edito Itatutum fuit non folum juxta leges, alt etiam juxta na-, luralem curium rei ad aflumendam in via executions alicujus realitatis judicialem aeftimatioT nem homines tales affummi debere, qui gnari hujus rei funt, & capacitatem ad objectum cognofcendum polTident , & ea de caufa ad aflumendam talem ceftimationem adcitationem , & comparitionem praenotatorum ad ejusmodi bona aut realitates detaxandas creditorum, go minus neceflariam evadere , quod aliunde prodefie non. poffit, imo ad prptellatio-aes , expenfas & varias confufiones occafio-nem det. Quas altiffimse normativae refolutiones igitur cuivis pro notitia & Judicialibus Inflaa-tiis pro accurata & ftricta Obfervatione intimantur. *7» 1816. AB ( 286 ) PB K 1816. Hofdekret vom *o. April, kundgemachö durch die Niederöstreichische Regierung den 20., Lurch das Mährische Guber-himn den 24., durch das Gteyrische Gu-bernium und Landesregierung ob der Enns Den 26., durch das Böhmische Guberniuni den 5-8-z durch die Karntiter Landesstelle den 30. April, durch das gallizische Gu-Bernmm den 8. May, und die Kraiuer tzandesstMe den 7. Zulrus 1795* 6rt)tin6fc |ti'< Schtk: benmnzen Von ir und 6 kr werdest in Umlauf Heseher. / t • " t • - • * y Da In dem allgemeinen Geld, Umlaufe wegen der dermaligen grösser» als gewöhnlichen Ausfuhr der Gon--venriönS - Münzen ein besonders den innländlicken Kleinhandel erschwerender Mangel an den zum leichtern Verkehr, und zut Verwechselung bequemen kleinen, und Mittlern Silber-Münzen wahrgenommen wirbt so ha» bcn Se. f. k. apost. Majestät eine massige, kdiglich auf die unumgängliche Rothi urft eingeschränkte Ausprägung einer eigenen, nur für den innländischen Um--Ifuif bestimmten silbernen Land - Münze, bestehend In zwölf, und sechs Kreuzer-Stücken, alletgnädigst anzu-drdnen, und dabcy zu befehlen geruhet: daß diese Land-Münzen sowohl in dem gemeinen Handel und Wandel hel jeder Privat - Zahlung, als auch bei allen Gefällt CM- %*» ( 287 ) Contributions - und sonstigen öffentlichen Aerarial, Ständischen - und Städtischen Kassen in dem ihnen bestimm-, ten Werthe zu zwölf, und sechs Kreuzer unweigerlich angenommen, undausgegeben, seiner Zeit aber, wenn sich in dem allgemeinen Umlaufe die erforderliche Menge an kleinern Conventions - Münzen wieder einfinden wirb, diese einsweiligen &mb - Münzen bei den Aerarial-Kassen nicht mehr wieder hinausgegeiben, sondern Ln die Münzämter zur Umprägung in gewöhnliche Con-ventionsmässige Münzgartungen abgegeben, auf diese Art also ohne Verlust des Publikums aus dem aligemek» hm Umlaufe gebracht werden sollen» Welches zur allgemeinen Wissenschaft, und Nachö Achtung hiemik bekannt gemacht wird. K. 1817* Verordnung der Lattdesftelle in Karnteft vom 22. April. 17951 Die traurige Erfahrung hat es bereits durch mehrere Jahre sattsam bestättigt, welch Ungemeinen Scha, den die sogenannten braunen Maykäfer, und die hieraus fv"“''" -entstehenden Würmer, und zwar erstere denen Früchten und Maykäfer ^ edleren Garten - Bäumen, letztere aber denen Getraid- entstehend«, Haltungen und Wiesen vmirsachen. Obgleich dem Land- man» NB c 288 ) manne die Schädlichkeit dieses Insektes mehrmalen vor-gestellt , und derselbe zu dessen Ausrottung selbst durch «ine Kurrende vom Jahre 1777. mittelst Zusicherung einer Belohnung aüfgemuntcrt wurde, so zeiget doch der Erfolg, daß bis nun gegen diese dem Ackerbau s, schädliche Bruch noch nicht der erforderliche thättge Eifer angestrcngct worden fepc. Um nun diesen allgemeinen Uebel abzuhelfen, sin, det man'sich durch die neuerlich clngclangten Anzeigen über die Schädlichkeit dieser Insekte veranlasset, derscl, ben Vertilgung durch diese Kurrende denen Werbbezir-ke», Dominien und Pfarrepen, und durch selbe dem Landmanne wiederholt au das Herz zu legen, zugleich aber auch jene Mittel an Hand zu geben, durch welche die Ausrottung dieses Wurms und Käfers am leichtesten bewirket werden kann. Dieser Wurm lieget beinahe einen Schuh tief unter der Erde, und fmm nicht anders als durch ein tiefes Ackern auf die Oberfläche gebracht werden. Es wird daher dem Landmannc eingerathen, daß er sein Ackerfeld tief baue, und hinter den Ackersmann ein oder zwev Kinder gehen lasse, die den auf der Oberfläche gebrachten Wurm, ohne ihm Zeit zu lassen, daß er wiederum unter die Erde krieche, in ein Geschirr sammeln sollen, um selbe hienach zu vertilgen. W < 28) ) W Verschiedene Gattungen der Vögel, besonders aber die Krähe und die Aelster thun hierin vorzügliche Dienste, indem selbe auf den neu aufgebauten Aeckern sich t>trfammle»,Äu»b die in die Höhe geworfenen Würmer fressen; Es wäre also sehr unklug und wider das eigene Beste gehandelt, wenn inan diese Vögel für diesen wichtigen Dienst von dem neu aufgebautcn Acker wegscheuen, oder gar tödten'wollte. Als Käfer wird dieses Insekt mit der leichtesten Mühe, wo nicht ganz ausgerottet, doch in seiner Anzahl ungemein vermindert, wenn in dem Monat May und Junius, als in welchen Monaten sie aus der Erde kommen, und ausflügcn,von ungefähr io Uhr Vormittag , bis 5 oder 6 Uhr Nachmittag die Bäume geschüttelt, die abgefallenen Käfer gesammelt, hicnach in einem grossen Geschirre mit dem heißesten Wasser begossen, und sogestaltig getödtet, oder verbrennt werden. Dir Tödtung der Käfer mit heißen Wasser gicbt dem Landmanne noch diesen Vortheil, daß er selbe zur Fütterung der Schweine und des Federviehes mit Nutzen verwenden kann. Die Landes - Kreisämter, so wie sämml-liche Werbbezirke, Dominien, und Pfarrcyen werben hiemit aufgefordert, dem Landvolke die Schädlichkeit dieses Insektes, und die zu derer Ausrottung vorgeschla-Sunftet Van-.- T $mn Wann V«r Uebertre-eungcn des H)apier-Ka-lenderwnd Karten -Skempelpa-tcntts die Geldstrafe fn'tinc Leidesstrafe abzuändern 1st. C 29® ) tztNM Mittel wohl begreiflich zu machen- und man verr sichet sich übrigens von den Obrigkeiten und Gemein-Vorstehern , sie werden an der Ausführung dieser gemeinnützigen wichtigen Veranlassung tyätigst Mitwirken, und hierdurch überzeugenden Beweis geben, daß die bis. herige Hemmung einer für bas Land so wesentlich vor.-theilhaften Anstalt weder dem Mangel ihrer hinlänglichen Einsicht, noch einer gcfiisscntltchen Nachläßigkeit Leigemessen werden könne. N> 1818. Hofdekret an sanmttliche BankalgefällM mimstrazionen vom 22. April, dann Hof-dekret der Obristen Justizstelle vom 7, May 1795- Auf die Anfrage, ob in allen Fällen der Ucber-trettung des Papier - Kalender - und Kartenstempelpa-tents, wenn die Parthey die verwirkte Geldstrafe zu erlegen ausser Stande ist, eine verhältnißmässige Leibesstrafe einzutrette» habe, und was mit den apprehendic-ten fremden ungestempelten Kalendern und Karten vor« zukchren sey ^ wird hiemit geordnet, daß, gleichwie dermale» in dem Papier -- Stempel - Patente keine Leibes-stkafe vorgesehen ist, dieselbe auch künftig in keinem Falle der Stempel-Patentsübertrettung Platz zu greifen habe, weil bey Ueberlrettungen dieser Art keine so große Ge- fb# ( 29i ) tzcfahr, oder Nachcheil in Hinsicht auf ben ©ta»! überhaupt, und Me Gefälle und Industrie ins besondere obwaltet, wie bey anderen, zum Beyspiel bei Zoll-und Labakgcfälls - Patents Uebertrettungen, die meistens jtt das große gehen, und sehr schädliche Folgen mit sich führen. Bey Stempel - Patentsübertrekungen atso wird, wenn die gesetzmäßige Geldstrafe nicht erlegt, oder ein-zebracht werben könnte , blos in via executionisDocs zugehen seyn, wo ohnehin, wenn die Zahlung nicht geleistet wird , ein angemessener Arrest statt finden kann. Wenn aber zugleich, wie bei ausländischen Kalens tern und Karten der Fall ist, eine Schwärzung, mifa |lu eine Uebertretung der bestehenden Zollvrdnung unterlaufen wäre, dann hat- das Gut möge sogleich beider Einfuhr, oder nach der Hand ungestempelt betreten worden seyn, die Bankalgefällsadministration derjenigen Provinz, wo die Äetretung geschehen, die Straft nach dem Zollgcsetze zu erkennen, und mit dem Gut nach den in Zvllsächcn bestehenden Vorschriften zu verfahren , zügleich aber auf die Einbringung ber Strm-pelstrafe bedacht zu seyn, an die Siegelgesällenadmini-sikation, die es bctrift, abzuführett, und sich mit derselben elnzuverstehen. Und sin Falle der Zahlungsunvermögen-helt wird die nach dem Zollpatent verhängte WerthS-straft, in die vsrschristmäßige Leibesstrafe abzuändem seyn. ( 292 ) Sog N. ig?9. Regierungsverordnung in Oest. ob der Enns vom 25. April 1795- Landgericht Den Kreisämtern wird hiemlt aufgetraqen U sollen Ql: 0 ' l«, ob poli: sammtilche Landgerichte anzuwciscn, alle sowohl wegen Ätiminai“ politisch-als Kriminalverbrcchen, oder auch wegen Der. «Ingram dacht eingezogen werdende Personen der hiesigen Polizey.. Personen direkjion anzuzcigen, damit in Rücksicht jener, welche dem Polizei- durch Steckbriefe verfolgt werben, die bisherige Ab-anik« anze> ^^bung und Vormerkung als cingebracht geschehe,! kann, indem ansonst eine derley Person, obschon selbe bereits bey einem Landgerichte cingebracht, abgeurthcilt, und bestraft worden ist, dennoch als verfolgt angesehen, und unverschuldet zum zweytcnmal könnte eingezogen werden. N. 1820. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom '25. April, kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns den 4., durch Las Mährisch-und Böhmische Gubernium Len 5., durch das Gubernium in Steyermark den 6., durch das Tiroler Gubernium den 8., und durch das Triester Gubernium den 16. Mai 1795- UonsMm Seine Kais. Kön. Majestät haben zu entschlicsse« geruhet, daß in Aesertionöfallen der Zuhrwesensknechre , hin- AO C 2YZ ) hinführo zur Entschädigung des Militär - Aeä,riums wegen des sich an Montours - Rüstung, und an der Laglia ergebenden Schadens/ wenn der Deserteur ein Vermögen besitzt, überhaupt ein Betrag von 30 Gulden cingezogen werden soll. knechten, wenn diese ein Vermögen besitzen, sind hievon zo Gulden für da« Mi-litär-Aera-rluin cinjtr ziehen. Welche allerhöchste Entschlicffung zur künftigen genauesten Nachachtuug mit dem Beysatze eröffnet wird, daß hiernach die Vermögens - Konfiskation bey den Fuhrwesensknechten nicht mehr statt habe. N. Ig21. Verordnung desGuberniurns inSteyermark vom 2y. April 1795- Man hat beobachtet, daß bey Bauführungeü nicht selten der Kalk mit Lehm gemischt wird ; da jedoch die- ^^der se Mischung für die Gebäude höchst schädlich ist, weil mit Lehm ebenbesagte zwei) Baumaterialien sich mit einander nie wird verdösest verbinden können, folglich ihre Mischung eine früh- *tK"' zeitige Baufälligkeit nach sich ziehen, und andurch jeder nachfolgende Besitzer eines solchen Gebäudes wegen dessen schlechter Beschaffenheit hintergangcn würde; so wird diese schädliche Bauart allgemein mit dem Beysatze ver-bothen, daß ein dieses Verboth übertretmder Maurermeister mit sechs Dukaten bestraft werden würde, wo- Evibenzhal- tung des rungsstan-bes und die Häusern»^ wcrfruna in Wien betreffend. *Ä$ C 294 ) Tovori Drittheil bet Angeber zu empfangen, jweyDr^. therie aber in die Polij! ystrafkasse zu fließen habc„. Nebstdem soll dem Bauherrn, dieses Betrugs wegen, der ganze Schadenersatz im Wege Rechtens Vorbehalten bleiben; hätte aber der Bauherr selbst so C[„e gefährliche Bauart angeordnet; so wird dieser yrit denr Geldbeträge von zwölf Dukaten, so wie der eine solche Anordnung ausführende Meister mit der Strafe vog sechs Dukaten belegt werden. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und War-! «ung hiermit kundgemacht wird. *) N. 1822. Verordnung der N. Oest. Regierung vom 1. Mai 1795. w) Nach Beendigung der von Sr. Maj. für die Haupt-und Residenz-Stadt Wien vorgeschriebenen Revision des *.) Vorstehend« Verordnung ist unterm 20 Junius 1794 schon tu Gallizien erflosscn. utib befindet sich in gegenwärtiger Sammlung 4. B. S. 351 unter der Zahl 1309. **) Sieh auch eint in Sachen erflossene Verordnung in gegenwärtiger Sammlung 4 B. S. 60S Zahl 1524 dann in diesem Baude eine später« unterm 8. LuniE. nachgekommene Verordnung nach. C 295 ) res Popularionsstandes, und Berechtigung der hkeriw Angerissenen Unordnungen, hat man für die in den Vor-ßädten dieser Haupt-und Residenz-Stadt vorzuneh-mende jährliche Revision folgende Maßregeln zur Richtschnur festzusetzen für »öthig erachtet: Erstens, hat jeder Haustnhaber, Administrator und Sequester seinen Einwohnern zu bedeuten, daß sie a» dem Hage, an welchem die Kommission in seinem Hause erscheint, und der ihm Tages vorher wird bekannt gemacht werden, selbst zu Hause bleiben, und soviel als möglich, ihre Angehörigen und Dkenstbothe« ju Hause behalten. Zweitens, soll jeder Hausinhaber, Sequester und Administrator 14 Tage nach jeder Ausziehzeit, die in seinem Hause in den Familien sowohl, als bcy dem Zugviche geschehenen Veränderungen, bei 3 Rthlr. Strafe, ordentlich, jede Veränderung, unter der Zeit aber jedesmahl binnen 14 Tagen, auf die bisher gewöhnliche Art, bei der Grundobrigkeit anzeigen. Um überzeugt zu ftyn, yb diesem genau nachge-lctzt werde, wird von Zeit zu Zeit von Seite der Grundobrigkeit hie Untersuchung geschehen. Drittens, soll von jene», die sich auf eine Zeit-, oder beständig bei einer Familie aufhalte«, das Tag- T 4 . ret' 3Bfe die Gesuche um Bewilligung zu einer Ballführung, inflruirt seyn müssen. C 296 ) HM . zettel zweifach verfaßt, und so wie eines an die Polizei abzugeben ist, das andere bei dem Kops riplionsamte binnen 14 Lägen, unter vorgedqchtcr Strafe, eilige* reichet werden. viertens, hat sich jedermann, welcher der Kon-ftription unterliegt, wenn er von hier abreistn will, jedesmal vorher bei der Grundobrigkcit zu melden. fünftens, sollen die auszicheuden Partheien, unter pbgedachter Strafe gehalten seyn, ihren alkep Hausherrn die Numcrn ihrer neuen Wohnungen bei der Ausziehzeit getreu und unfehlbar anzuzeigen, damit man in die genaue Kenntniß der Quatiers-Verändi^un-gen gesetzet, und dadurch der vorgestellte Endzweck erreichet werde. N. i82Z. Gubernialverordnung in Böhmen vom 1. May 1795. Den Kreisämtern wird hiemit bedeutet, daß feie' Gesuche um Ectheilung der hochortigcn Bewilligung zu einer Ballführung von der Landesbaudirektton ihre Erledigung nur dann erhalten können, wenn die Orksobrigkeit von den zum Baue angetragenen neuen Gebäuden, so wie von alten auszubesserenden ordentliche Grundaufrisse und Profile, oder Durchschnitte mit vor-schriftmässigrn Doraüsmassen und Kostenüberschlägen, über AS c 297 ) AS iJ6er alle Bauanstände, nebst einem Verzeichnte der Größe und der Stärke der dazu benöthigten Baumaterialien, samt den Lokalpreisen und Entfernung vom Bauplatze, in Rücksicht des Fuhrlohns cinbringen; bcy auszubeffe, rcnden Gebäuden muß das alte von dem neu angctrage, tun, durch eine tmterscheidende Farbe angedeutet, alles ordentlich beschrieben, bey Dacheindeckungcn aber auch tie Länge und Breite oder Höhe bestimmet, und die Bemerkung beigesetzt werden, ob Stroh, Schilf, Schindel oder Ziegel, einfach oder doppelt, eingedeckt wer, den sollen. N. 1824. Hofdekret vom 1. May 1795« an die Ban-kalgefallen-Administrazion in Niederöfterreich, Jnneröfterreich, Böhmen, Mahren und Schlesien, an die gallizifche Zollgefallen -Administrazion, und an das Sie-' benbürgische Thesaurariat.. •) Es ist mit dem k. k. Hoskriegsrathe das Einver- Weisung, ständniß getroffen worden, daß künftig alle Päcke oder ^er Kisten mit Amtsschriften, welche von der Armee an die fjjf 3^,^ dem k. k. Hoskriegsrathe untergeordneten Behörden oder lchnften^vm» Buchhaltercien gesendet werden, und bei denen, wegen an tie dem ihrer Größe eine Beipackung anderer Sachen vermuthet ^ch^umer- T 5 wer- .*) Ein Nachtrag zu dieser Verordnung ergirng unter dem zrr. Junius, und folgt hier unten. geordneter» Behörden gesendet tu® C 298 > »«Km', werden könnte, an das Zollamt (Dreiß-gstamt) des,'e-Zoll - oder nigen Ortes, wo die gedachten subalternen Behörden amt^ang«- befinden, angewiesen, und wenn sie eintreffen, von beifmüfvni bcm3°a amte die Behörde, die es betrifft , sogleich davon zu dem End« benachrichtiget werden soll, um jemanden abzuordnen, welcher der Eröffnung in den» Zollamte ( Dreißigstamte) beizuwohneu, und dann die eingetroffene Kiste oder das Paket zu übernehmen hat. In den Oettern aber, wo keine Zollbeamten sich befinden , hat die Eröffnung solcher Pakste oder Kisten, von Seite eines Abgeordneten der gedachten Militärbehörden, in Gegenwart eines Tabaks - Salz - oder Waarenstem-plungs - Beamten, oder auch in Ermanglung derselben, allenfalls des Postbeamten selbst oder einer ybrkgkeitlh-chen Person, zu geschehen. Wobei es sich von selbst Versieht, daß wenn wieder Vermuthcn in dergleichen Packen oder Kisten, sich zollbare Waaren befänden, diese Maaren anzuhalten sind, und davon die Anzeige zu machen wäre. N. 18=25. Patent für sämmtliche Erblande vom 1. May 179 5* Erläuterung desPatemS, wodurch aller Handel und Zahlungen nach Frankreich verboten tporbtn. Um über den Sinn des unter dem 20. September vorigen Jahrs erlassenen Patents, — so in gegenwärtiger Sammlung 4. B. S. 524 Zahff 1464. zu finden ist — wodurch aller Handel, wie auch alle Geld - M, Wcch- G 299 ) Wechsel - Zahlungen nach Frankreich, und den von bei« Franzosen besetzten Ländern untersagt worden sind, die .Anstände, welche sich ergeben können, zu heben, und febe Mißdeutung, -der allein auf das Wohl Unserer getreuen Untcrthanen und das Vcßte des Staats gerichteten Absicht zu entfernen, finden Wir Uns bewogen, nachträglich zu verordnen: Erstens, daß es zwar noch bey dem Verbote alles unmittelbaren Handels, (er bestehe in Baarschaft, in Wechseln oder in Naturalien) mit Frankreich und den von den Franzosen besetzten Ländern, unter den in dem Patente vom 20. September vorigen Jahrs festgesetzten Strafen, unverändert zu verbleiben habe; baß es aber Zweitens, von den in dem erwähnten Patente »nbefohlenen Bekenntnissen aller Forderungen, weiche Unsere Unterthanen auf Wechsel oder wie immer lautende andere Verschreibungen, an französische Uirrcrtya-nen, an den französischen Staat, oder qn die Einwohner der vom Feinde besetzten Provinzen haben, abzu-kommen; eben so auch Drittens, die in dem 6. §. des erwähnten Patents angeordnete Hinterlegung der Geldbeträge für die von den Einwohnern Frankreichs und der von beit. Franzosen besetzten Provinzen, bcy Unseren Unterthanen angewiesenen und verfallenen Wechselbriefc und anderer VtrschreibungenFzu unterbleiben habe. Uebrigcns wird «ach AS ( 300 ) nach dem Sinne des Patents vom 20. September vorigen Jahrs, ausdrücklich erklärt: daß cs den aus Frankreich oder ans den jetzt von den Franzosen besetzten Ländern Ausgewanderten freystehe > über ihr in die österreichischen Erbländer gebrachtes, oder auch noch h-rcinzubringendcs Vermögen sowohl in den Erbländern selbst, als in andern von den Franzosen nicht besetzten Landern, nach ihrer Willkühr so lange zu schalten, als fie ihren Aufenthalt ausserhalb Frankreich, und den von den Franzosen besetzten Ländern haben werden. Bei mündlichen Verhandlungen ist die Einlegung der Schriften verboten , und rvird über die Aufnahme der mündlichen Nothdurf-len, dann berselben Leitung die Vorschrift «cheilkt. N. 1826. Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 7. Mai, kundgemacht durch das N. Oest. Appellationsgericht den 15., durch das Inner-Oest. den 18 , durch das Böhmische 19., durch das O. Oest. den 20., durch das gallizische den 26. Mai 1795. Obfervato eo, quod in nonnullis Locis circa Orales proceflus ex parte Advocatorum dictan-tium fuas oppofitiones indebite procedatur, Sa-cratilTima Caefareo Regia Majeftas mediante fuo altiFimo Decreto aulico dtto 7. & recepta 20. May a. c. 1795- Da bemerket worden ist, daß in manchen Orten bey mündlichen Verfahren von Seite der Advokaten mit Andiktirung der mündlichen Nothdurften Unfug getrieben werde, haben Seine Majestät zu Behebung der durch üble Ausdeutung der Verordnung vom 14. Iuny X784. in der Gesetzsamm-lung C SOI ) %® 1795 ediio'ad tollen- lung Nro.' 306. cingefd)t(r dos in executione ordi- chenen verschiedenen Miß-nationis dtto 14. Juny bräuche zu erklären befun, an. 1784- in Collectio- den, daß künftighin höch-ne Legum Nro. 306. stens das Faktum, Und die contentae emanates va- Haupkumstände in Mvg-des abufus declarare, lichster Kürze andikttret, & ftatuere dignata eft, nicht aber von den Advo-ut in futurum ad fum- katen unnütze Sachen, oder mum nonnifi factum, & Wiedcrhohlungen zur Ver-principales Circumfian- jögerung und zum Nach-tise brevibus dictentur, theii der Geschäfte, und non autem ab Advoca- Parthepen eingemenget , tisinutiles res &repeti- oder wohl gar ferners< tiones ad protellandum hin noch Einlegungen der jpfurn negotium , & cummaximo praejudicio partium immifeeantur, aut porro plane adhuc allegatio Scriptorum concedatur , reliquae vero oppofitiones tan-tupi oretenus recenfe-antur, & dein breviter & fundate ad Protho-collum fummarii pro-ceffus inferantui-, ea de caufa igitur Judices in illis Jurisdictionum lo-cis, ubi unus nonnifi Judex conftitutus eit, fummario procefiuiipfi-met aderunt, in illis au-tem Locis , ubi Judicia for- Schriften gestattet, sondern die Nothdürften nur mündlich abgegeben, dann kurz, und bündig in das Tag-satzungs - Protokoll ausgenommen werden sollen. Eben daher hätten die Richter bey Ortsgerichten, wo nur ein geprüfter Raths-mann bestellet ist, der Tagsatzung selbst beyzuwohnen,' bei) Gcrlchtsstcllen hingegen, tro Judicia formata bestehen, waren allemal zwecn Räche, nebst einem Aktuar zu jeder mündlichen Nothdurftshandlung abzuordnen, welche darauf zu sehen haben, daß obige Versed-- HO ( 302 ) HO formata cxiftunt, temper unus Confiliarius cum uno Actuario ad quamvis . oralem per-tractationem delegan-dus erif, quibus iucum-bet, invigilare, ut fupe-rius recenuta altiffima refolutiö adarnuß'im ad-impleatur, Advocati a repugnantibus huic al-tißimae ordinationi de-viationibuS arceantur, & ut ptothocc'lla Sum-mariorum Proceffuum ita concinentur, quate-lius a partibus id defide-rafttibus mox fubfcribi Valeant. Cajterum por-ro alti (Tirno hoc aulico Decreto ftatuitür, ut fi attamen contra hanc ordinatiouem procede-rctur, Judex a quo Advocates ejusmodi renitentes paltnario , & a pärt.ibus praejudiciofe accepto defervito, privates efTe declaret-, in cafu ulteriöris autent ejusmodi transgreffio-nis Caef. Regio Univer-fali Aypellationum Tribunali pro ulterior! die- ordnung auf das pünktliche sie befolget, die Advokaten von Ausartung in neue Mißbräuche sorgfältig hin-dangehalten •, und die Tag-satzungs- Protokolle dergestalt abgcfasset werden, daß solche von den Partheyen auf Verlangen ülsogleich unterfertiget werden können. Sollte aber doch wider diese Anordnung gehandelt werden, so habe der untere Richtcx die widerspenstigen Advokaten ihres Deferviti verlustig zu erklären , im nochmahligcn Betretimgsfalle hingegq- > dieselben dem Appellations,-gerichtc zur weitern Bestrafung anzuzeigen^ t#t- C 303 ) W lahda p cena indicet, Re-giumque univerfqle Ap-pellationumTribunal,ut eo ex fubmittendis ei directs actiš perfpectd, quod Judex a quo fe ejusmpdi deviationum ipfemet participem red-diderit, Judicem a quo äd refponfionem trahat, * & pro re nata puniat. Ouod igitur fingulis In-fiantiis Judicialibus pro ftrictiHima obfevantia iatimatur. N. 182?. Hofdekret vom 8-, kundgemacht durch die Landesregierung ob der. Enns den 20. Mai 1795, Da es bei den Pcchsammlungen um die immer wün- Die Abllek-schcnswerthe, und für die Waldkultur äußerst nothwendige Msik-rauchr Abstellung eines Mißbrauches zu thun ist, welcher sich nur in einigen Gegenden von Oestreich ob der Enns, und wr« bei schlechten Landwirthen eingeschlichen haben Mag, gehen sey. daß nämlich die Bäume zu jung angcpecht, und in der Sammlung übertrieben worden. So wird den Dominien und Wirtbschaftsämtern zur Pflicht gemacht, daß jur Pecherzeigung nur solche Bäume gebraucht wer» * den W C 3°4 ) ben sollen, die sich dee Schlachtbarkeit näheren., daß auf die Erhaltung der nöthigen Zahl von Saamenbäu-tticii Rücksicht zu nehmen fet), daß das Aufreissen der Bäume erst im May bei vollen Saft zu geschehen habe , und mit Mässigen bis in July fortzusetzen scy, und daß endlich die Dominien, und alle Waldeigenthü-mer überhaupt für den Mangel an Aufsicht auf die Pechler verantwortlich seyn würden. Von welcher allerhöchsten Entschließung also die königl. Kreisämter mit der Auflage verstän diget werben, daß sie die ge faranu ten Dominien nach obigen allgemeinen Grundsätzen, jedoch mit Rücksichtnehmung auf die besonderen Lokalum-stände, welche von Fall zu Fall anzuzeigen kommen, zu belehren, selbst aber und vorzüglich dir Forstbeamten und Distrtktsförster, welche hiernach anzuweisen sind, über diese höchste Anordnung, so, wie über jene der Waldordnung überhaupt zu wachen haben. N. i82g. Hofdekret vom 9. Mai, kundgemacht von dem gallizischen Landesgubernium den 10. Juli 1795- Daß d,- Es wird hiemit kundgemacht, daß die Praxis, Advokamr f° f& 6ie mit vorschriftmässigen Erfordernissen versehe, auchb-i dem nm Candidate» zur Advokatur gesetzmäffig vorgeschrie.-«amu'tei' ben ist, auch bet dem k. Fiskalamte genommen werden tön- könne, und nicht nur für gletchgeltenb jener bei einem ne. 1 ge- C 3?5 .) v ■ geschickten Advokaten angesehen, sondern selbst den Candidate« zur Advokatur, oder sonstiger öffentlichen Ber * dienstung zu einem Vorzug vor einem andern dienen folk. N» 1829. Verordnung der Landesregierung ob Bett Enns vom 9. Ä!ay und Li.^unius 1795. Der Endzweck dieser Vorschrift ist> deck Fond, Vorschkist-welcher größtentheils die Zahlungs - Verbindlichkeit der ^-Swnd-' Militär-Stand-Quartiers'-Zinsungcn , und Koffern - Re- 2««««« parazions-Unkösten auf sich har, die volle Ueberzeugung NnLande ob von der Richtigkeit der angerechneten Auslagen zu lie- sowohl in' fern, und seder Quartiers Etäzion- selbst jedem einzel-nen Bürger sein Etgenlhum> in so weit es hierauf Be- b«v Mili- jug hat, zu sichern«, LLÄ Dieser Endzweck läßt sich Nun erreichen durch Le- Wzgigck gung einet ordentlichen, genau zergliedert -- und mit MMnr-allen nöthtgen Beweisen versehenen Rechnung, Beseirt- Buatttitir gung aller einseitigen Vorgängen, sohin durch Einfüh- 1b"-Vaf= vocfallenden Bau-Reparationen. Ehcvor aber über die dießfällige Rechnungs Einleitung Erwähnung geschieht, wird nörhig, einige Grundsätze überhaupt über dieses sich in zwey Gegenstände, und zwar in die Militär - Stand - Quartiers-Lunfter Band. « Zin- Unföjicni I I i rung einer gemetnschäftlichen Behandlung, vorzüglich bey W ( 306 ) Zinsungen, dann Kassernen-Reparations-Unköstc«, thes, sende Geschäft vorauszusetzen. Militär Stand-Quartiers-Zinsuvstett. j. Erstrecken sich gegenwärtig die Militär-Quartiers Zlnsungm nur lediglich auf die Stand-Quartiere, alle sonstige Durchmarsch-Einquartierungen haben also hier^ hcr keinen Einfluß. Es kann dahero hier auch nur von Elfteren die Rede seyn, weil in Ansehen der Durchmärsche , auf die von einigen Gemeinden des Traunviertels bcy Seiner Majestät hicrwegen angebrachte Beschwerde bereits ein besonderer Vorschlag abgegeben wurde , worüber demnach die höchste Entschlicssung zu erwarten steht. 2. Jedem im Militär: Dienste stehenden Offizier ohne Unterschied des Ranges gebühret ein vom Lande, zu verschaffendes Natural: Quartier; da aber auch jedem In seiner garnisonirenden Stazion dasselbe angewiesen ist, so haben die Quartiers: Stazionen vorzüglich darauf zu sehen, daß ausser den nachfolgend eintretenden Umständen ohne besonderer Bewilligung niemanden, als den im Lande für stets befindlichen Truppen das Quartier Angewiesen, und der Zins hievor gehörig in Rechnung gebracht werde : diese Standquartiere theilen.sich nun HB C 3 7 ) HB 3- In Beständige und Unaufkündbare, dann in Uik beständige und Aufkündbare. Unter die Gattung der ersten gehören die Stazionen, die stets, ober doch größtentheils mit Militär belegt find, und unter die letzteren jene, welche nur manchmal Militär in Garnison erhalten. Als beständige, und unaufkündbare Standquartiere werden also 4. Jene angesehen, welche nach dem Essktive-Stand des Frtcdensfußes anfänglich gemeinschäftlich von der politischen Behörde mit dem Militär bestimmet, und In der betreffenden Stazion, auch von dem Militär vor der letzten Abrückung ins Feld bezogen wurden, ausser diesen bestimmten Quartieren aber wird für keine sonstige ausser den hicnach vorkommenden Fällen einige Zinsvergütung geleistet, jedoch verstehet sich 5- Bei) derlei) als immer fürdanrend festgesetzten Stand-Quartieren von selbst, daß die Zinsungen hievor, es mögen die Offiziers der Garnison sich im Orte anwesend, oder davon entfernet befinden, immer vollständig bezahlet werden, weil diese Quartiere bis zur Zurückkunft Vorbehalten bleiben müsse», um bcy einer etwa veranlassenden Aufkündung nicht Gefahr zu laufen, kein angemessenes Quartier für die Rückkehrenden zu erhalten, in dem Falle aber, daß U 3 6. W ( 3ü8 ) 6. Ganze Bataillons oder Compagnien, aus einet Stazion in eine andere verlegt werden sollten, hat die Aufkündung der Quartiere in dem Orte, von wo aus der Ausmarsch geschieht, mit Rücksichtnahme auf die gewöhnliche vierteljährige Aufkünbungszeit sogleich zu er, folgen, indem in jener Stazion, wo das Militär nach., hin einrückt, solches ohnehin wieder seine bestimmte Quartiere beziehet. Diesen Aus - als Einmarsch sowohl hat jedoch 7- Jede Skazion in der Rechnung mit dem Aufträge, welchen diese hier in der Hauptstadt von der hohen Landcsstclle, und auf dem Lande von den k. k. Kreis« ämtern überkommen, zur gründlichen Prüfung der dleß-fälligen Anrechnungen zu belegen. 8- Hat auch damals die Aufkünbung der Stand« Quartiere zu geschehen, wenn ganze Bataillons oder Compagnien ins Feld rücken, und keine Hoffnung einer baldigen Rückkehre vorhanden ist, mithin das Ausblei» den mehrere Jahre andauern könnte; damit der Fond nicht umsonst mehrere Jahre die Last des Zinses trägt, und Privatpnrrheyen vergeblich gute Quartiere entzogen werden. Immer muß aber einer solchartigeu Auftün-dung eine Verordnung von einer höheren Stelle voraus gehen, ausser es erfolgte eine allgemeine gesetzliche Brstim- AO C 309 ) AO stimmünz, wie sich überhaupt damals, wen« das Militär ins Feld abrückct, in Rücksicht der Stand-Quartiers-Zinsungen zu benehmen wäre, wo sonach keine weitere Verordnung abzuwarten kömmt, sondern sich gleich beym Ausmarsch des Militärs, nach obiger Weisung zu fügen scy» wird. Diese vorstehende Be--mrrkungen beziehen sich nun allgemein auf die gewöhnlich bestimmte Stand-Quartiere, in Fällen aber, wo 9. Ein fremder Offizier, der zu dem bemessenen hier-sündigen Garnisons-Stand nicht gehört, als Supernu-mecär zu einer Campagnic eintritt, hat das städtische Quartieramt einen solchen Offizier nur gegen Beybrin-gung einer Anweisung hier in der Hauptstadt vom k. Militär-Oberkommando, und auf dem Lande von Seite der k. k. Kreisämter, in Ermanglung der Letzteren aber, von dem im Orte das Kommando führenden Offizier das Natural-Quartier anzuweiseu, ein gleiches auch 12. Zu beobachten, wenn einer in Geschäften sich durch längere Zeit in einer Quartiers-Stazton aufzu-halten bemüssiget ist. Sollte aber ohnedieß bey dessen Eintreffung ein anders Offiziers-Quartier unbesetzt seyn, so ist diesen bis zur wiederumigen Besetzung, solches zur einstweiligen Beziehung anzuweism. U z Sk W c 31».) W Da die von ban k. k. Militär- Oberkommando, »der Kreisämtern auszustcüende derley .Quartiers - Anweisung II. Vorzüglich in so weit es möglich ist, die Besting mung bVr Zeit enthalten wird, auf wie lange nämlich dem betreffenden Offizier das Quartier gebühre, so wird sich das Quartieramt hienach zu benehmen wissen, und um so mehr be>) einem neu angewiesenen Quartier die Aufkündung in rechter Zeit zu veranlassen sich angelegen seyn lassen, als der Fond sonst, wenn aus Versehe» die Aufkündung unterbliebe, für ein solches Quartier nach verlassener Zeit keine Zinnsvcrgütung leisten würde. Diese Anweisung hat übrigens eine Dcylage zur Rechnung abzugeben. V 12. Bey jenen Militärpartheyen hingegen, welche in Aerarialgebäuden, als z. B. das vcrpflegsämtliche Personale im vorherigen theresianischen Stift wohnen, und den Zins selbst als ein ^Equivalent für das ihnen gebührende Nalural-Qnartier beziehen, höret die Zinszahlung an selbe damals gleich auf, wenn sie entweder verlegt werde», oder zur A.mce abgehen. 13- Gebühret das Natural-Quartier nach den Gesetzen auch denen Offiziersfranen, deren Herren sich im Felde befinden; und zwar in eben jenen Grade, in welchem «s AB C 311 ) AB te ihr Gemahl genoß. Nur kömmt aber hier vorzüg-lich zu beobachten, daß tin der ley Natural Quartier, nur der Frau eines zur hierländigen Garnison gehörigen Offiziers zugestandeu werde, und eine fremde, welche sich, wie Bcyspiele vorhanden sind, manchmal in Kriegszeiten , wo ihr Gemahl im Felde stehet, Bequemlichkeit, oder anderer Umstände halber sich hieher begibt, hierauf gar keinen Anspruch zu machen hak, weil sie die Entschädigung hievor von jenem Lande erhält, in welche-ihr Gemahl zur Garnison gehöret. Sollte aber dem ungeachtet eine derley Offiziersfrau eine Bewilligung hierüber von einer höheren politischen Behörde be,Dringen, dann verstehet cs sich von sechsten, daß das städtische Quartieramt derselben keineswegs das ihr gebührende Quartier versagen könne. Geschieht aber 14. Im Lande selbst eine Umwechslung, daß nämlich eine Offtzicrsfrau sich von ihrer Stazion in eine andere begibt, so erfolgt hierüber ohnedieß jederzeit eine höhere Bewilligung, welche dem Quartieramt das Benehmen hiebe») an»veiset, und diese muß also von solchem der Rechimng beygeleget werden. i5- Da es sich nicht selten ereignet, daß Offiziers-Quartiere Jahre lang leer stehen, so hat der Magistrat unter eigener Dafürhastung darauf zu sehen, ob derley Qu artiere, für »velche das städtische Quartieramt U 4 dem C Zl2 ) bent Fond die Zinszahlung aufrechnet, wirklich unbe-jetzt, oder ob nicht in selbe Privakpartheycn cingezoge,, sind, indem trn letzteren Falle unbillig wäre, dem Fond die ganze Last der Zinsvergütung aufzubürden, wo der Eigenthümer des Hauffs ohnehin von der bewohnenden Mitparthey den Zins bezieht. i6. In Rücksicht der gemeinen Mannschaft bedarf hier keine Beobachtung weiterer Vorsichten, indem dies? ohnehin in Kassernen verlegt ist, und die Zinszahlung für selbe immer gleich fortläuft. Was aber überhaupt Küssen; Reparativns-Unkösten. betrifft, diese fordern um so mehr atze Aufmerksamkeit, als vorzüglich solche bey der Stadt Linz, in Ansehen der so weitschichtiqen Kassernen stets beträchtlich sind; die Sicherheit des Fondes, und jene der Bürger selbst macht cs daher unumgänglich nöthig, eine eigene ge-meinschäftliche Kontrolle einzuführen, welche auch um so leichter hier in der Hauptstadt in Ausübung gesetzet werden könne, als ein eigenes ständisches, und zugleich auch für sich bestehendes städtisches Bauamt vorhanden ist, diesem, zu Folge haben nun 17- Beyde Bauämter gemeinschäftlich bey allen Reparationen zu Werke zu gehen, welche immer in den Kassernen, oder jenen Gebäuden zu machen nörhig werden- %® C zrz ) %* den, «o der Fond in Rücksicht der zu leistenden Zah, lung dabey mit Eintritt. Keine einseitig eingcieitctk Reparation wird also i8. Als gültig angesehen. Es hat daher das städtische Bauamt von allen sowohl wichtig, als minder beträchtlich vorfallenden Reparationen das ständische Bau-gmt zu verständigen, welch Letzteres sogleich mit Erste-ten die Beschädigungen gemeinschaftlich zu besichtigen, und auch ihre Verbesserung gleichfalls gemeinschaftlich anzuordnen hat. Da nun beyde .Bauämter für die Richtigkeit der geschehenen Reparationen zu haften ha, den, so haben auch iy. Beyde in diesem Anbetracht jedes Arbcitsverzeich-niß der betreffenden Kontisten gemeinschaftlich zu unterzeichnen, unter einstens aber bey allen Reparaturen auf hie genaueste Wirthschaft, sowohl zum Besten des Fonds als der Bürger zu sehen. In dieser Rücksicht htifchet cs also 20. Der Vorth eil für beyde, daß der Verdienstbetrag bey allen, nicht nach dem Tage gezahlt werdenden Arbeiten vor derselben wirklichen Bestellung genau mit dem betreffenden Handwerksmann immer vorhinein bedungen werde, weil es nicht selten geschieht, daß nach der Hand, und wenn dem Handwerksmann ohne voraus, U 5 W $0? c 314 ) gegangener Behandlung der Zahlung bie Arbeit überlassen wird, die Preise äußerst überspannt werden, und eine auch nachhin vornehmende Mässrgung nie jene Vor-theile gewähret, welche gleich bey der anfänglichen Bestimmung der Zahlung erhalten werden können. 21. So wie nun hier in der Hauptstadt Linz die Kon-frofle durch das ständische Bauamt über die Kassern-Neparations - Unkosten geführet mir£ , so kann auch diese in ffnns durch den in ständischen Pflichten stehenden Lerchenthaler - Kassern - Inspector in Erfüllung gesctzet werden. Der städtische Bauamts - Besorger allda hat daher auf eben jene Art, wie es bey Linz angeordnet ist, bey vorfallenden Reparationen gemeinschaftlich mit dem kerchenthaler - Kassern - Inspector fürzugehen, und also nichts ohne Einschreitung desselben zu unternehmen, doch hat der nachfolgende 22. §. auch zugleich auf Enns vollen Einfluß, und ist also von dem commandi-renden Offizier allda eben so , und mit den nämlichen Vorsichten die ungeordnete Untersuchung zu pflegen, wie es bey den übrigen Stazionen vorgeschrieben wird. i ' \ . 22. Bey. den Quartiers Stazionen WelS, Steyer, «nd Gmunden, wo niemand Wehet, dem die Kontrolle , und Mitwiffenschaft davon aufgetragen werden könne, hat der Offizier, der in diesem Orte daS Commando führet, mit dem Quartiersamts Besorger alle I-h- AS < 3-5 J AS Jahre zweymal, und zwar im Frühjahr und Herbste jtic Militär -- Gemein: Gebäude ju untersuchen, die nö-thjgen Reparationen mit Beziehung der erforderlichen Handwerks--Leute genau zu erheben, die dießfälligen Ucbcrschläge zum Beweise der Richtigkeit mit zu unterfertigen, und mit Schlüße des Jahres zur Bestätigung der richtig geschehenen Arbeit die Conti der Arbeits-unv Handwerks - Leute zu unterschreiben, bey vorfallender Reparazion aber, die zur Vorbeugung größeren Schadens sogleich vorzunchmen nochwendig wird, muß die Besichtigung mit Zuziehung des Offiziers sogleich, wie ingleichen die Anordnung zur Ausbesserung, jedoch mit Beobachtung des 6cj? der halbjährigen Untersuchung erwähnten Färgangs erfolgen, in Ansehung der Preis -Behandlung bey Arbeiten hingegen , hat das Quartier -Amt den vorausgehenden 20. Absatz nicht außer Acht zu lassen. 23- Müssen die Arbeits - Verzeichnte der Maurer, Zimmerleute, oder Taglöhner, wie ingleichen alle sonstigen Handwerks - Conten immer genau und bestimmt jede Arbeit ausdrücken, auch muß jede für sich, sohtn ohne Vermengung mehrerer Gegenstände untereinander auf« geführet werden, und zugleich enthalten, wo? nämlich, in welchem Gebäude? in welchem Zimmer diese geschahen; zu welchem Ende dann nothwendig ist, daß alle Zimmer und sonstige Behältniße in Kassernen, die noch nicht W ( 3'6 ) nicht mit einem eigenen Numer versehen seyn sollten^ auf der Stelle mit einem solchen bezeichnet werden. Die^ fe genaue Bestimmung, und zergliederte Auszcigungder Arbeiten muß 24. Vorzüglich in jenem Anbetracht erfolgen, damit sonach bey der Zensur der dießfälligen Rechnungen durch eine dunkle minder genaue Auseinandersetzung der Arbeiten weder der Fond noch der Bürger Gefahr laufe, Lasten, die diesen, oder jenen nicht zustehen, überneh-men zu müssen, sondern damit die Bestimmung mit überzeigender Richtigkeit geschehen könne, was nach dm bestehenden Gesetzen von den erloffenen Unkösten der Fond, oder die Quartiers-Stazion selbst zu tragen schuldig seye, 2Z. Der Ordnung und Sicherheit nach sollte zwar über jede vorzunehniende Reparation die höhere Bewilligung elngeholet werden. Du aber solches sowohl den Stellen , als den städtischen Bau - Aemtern die Arbeiten aus jerordentlich vervielfachen würde, auch durch nicht sogleich vornehmende Verbesserungen aus anfänglich geringen Beschädigungen nach der Hand zum Nachtheil des Fonds, und der Bürger kostspielige Reparationen entstehen könnten, so wird zugestanden, daß alle mindere, und unter 20 Gulden betragende Reparaturen ohne cin-juhylender Bewilligung , jedoch mit Beobachtung der to, MK C 3*7 ) .MH vorüusgehenden Absätzen angeordncten Vorsichren vorgenommen werden können. Sobald aber 26. Beträchtlichere Reparationen Vorkommen - wo die bießsälligen Kösten den Betrag von 20 Gulden übersteigen , da hat das Quartier-Amt, oder vielmehr der Magistrat dieser Etazion mit Anlegung des Kösten -Ueberschiagcs solche bey der hohen Stelle gewöhnlicher-müssen anzuzeigen, und um die hohe Bewilligung hierüber einzuschreiten. Ohne also einer erfolgend solchar-tigcn Begnchmigung darf außer Fällen, wo Gefahr auf den Verzug haftet, d. i. wo durch unterlassende so gleiche Verbesserung der Schaden beträchtlicher werden konnte, die angcsuchte Reparatur nicht unternommen werden, weswegen auch ' 27. Zebe ohne höherer Bewilligung, welche zur Überzeugung auch jederzeit in Originali der Rechnung angeschloffen werden muß, in Ansatz stehende, und 20 Gulden übersteigende Auslage als ungültig angesehen werden würde. 28. Das, was im vorhergehenden Absätze in Rücksicht der beträchtlichen Kassern- Reparations- Kösten enthalten ist, erstrecket sich auch durchgehends auf ncur Anschaffungen, von welchen jedoch das gebrechliche Trtnk-und Küchel - Geschirr ausgenommen ist, diese mögen nun ft# C 318 ) NB mm von was immer für einer Gattung bedeutend, ober Minder kostspielig ftyn, so darf keine neue Anschaffung ohne höherer Bewilligung geschehen, im widrigen, wie bereits erwähnet wurde, das Quartier-Amt diesen Ersatz ex propriis zu leisten hätte, und damit man hierseits in der steten Kenntniß von den vorhandenen — vom Fond angeschafften Gcräthen erhalten werde, so hat 29. Jede Quartiers - Stajion sogleich ein Verzeichnlß mit Ausschluß aber des gebrechlichen Geschirrs über den dermaligen Befund hcreinzugeben, in Zukunft aber ein Elches alljährlich mit der Rechnung zu überreichen. 30. Sind die Vergütungs-Beträge für die Exerzier--Plätze auch in gegenwärtiger Rechnung einzustellen, doch nmß diese Auflage mit einem von dem betreffenden Com-mandantcn in jeder Quarkicrs-Skazion bestäktigten Ausweise über die zum Exerzieren verwendete Plätze bedeckt seyn. Zl. Ist der sorgsamste Bedacht auf das Regulemenk von Anno 1748 zu nehmen, daß nämlich jenes, was aus Verschulden des Militärs zu Grunde gerichtet wird, auch von dem Schuldtragcnden ersetzet werde. Nach diesen über die Stand - Quartiers-Zinsungen, und Kassern - Reparazions - Unkosten zur Beobachtung vorausgesetzten Vorsichten ist Die Die Rechnung hierüber nach den anliegenden Mu> jjjr ju verfassen. In solcher muß nun, wie es d'reBey-spiele zeigen, die Quartiers - Zinfung nach den Charak-pr des Offiziers, dann der Eigcnkhümcr des Hauses, in welchem sich dieser im Quartier befindet, cingerra-gtn, und solche überhaupt Bataillons, oder Compag-ni-weise mit Beysetzung des Regiments aufgeführet n?er= litn, um eine genaue Ueberficht über die angerechneten Quartiere zu erhalten. Sind nun diese durchgehends jingekrageu, dana kommen 33. Die Reparazlons - Unkösten mit Anlegung der Kon-: ttn aber nur summarisch nachznfttzen, wobey jedoch die QuartierS-Stazionen auf den 20. Absatz vorzüglich Rücksicht zu nehmen, und in dem Falle, daß im Konto die angercchnete Zahlung dem Verdienste, oder der vorausgegangenen Behandlung nicht gleichkommen Me, in der Rechnung lediglich den sogleich gemässtg-keu Betrag cinzustellen haben; Uebrigcns ist 34. Bep den Arbeitsverzeichnissen der Maurer , und Zimmcrleute weiters zu beobachten, daß in selben linker Hand, wie cs das Formular anzciget, bey jeder Arbeit sogleich der Naturalien - Bedarf bepgesetzet, und am Ende desselben Verzeichnißes die ganze Naturalien-Ec, jorderyiß tabellarisch ausgewiefin werden müsse, welch« C 33* ) % dünn in der Rechnung nach den verschiedenen Preisen als die wirkliche Verwendung in Ausgabe zu bringen ist. Diese Rechnungen find nun 35- Ohne Unterschied bey jeder Quartiers -Stazion mit Ausgang eines jeden Militär-Jahres, d. i. »nik Ende October abzuschließen, und längstens nach Verlauf eines Monats des betreffenden Militär-JahreS 36. Solche, und zwar von der Hauptstadt Linz $ ihrer Vorgesetzten Stelle iitt Orte , von den übrigen Stazionen aber an das k. t KreisaMt mit sammtlichen Beylagen und Uebersch lägen einzusendeu. Diese Ter-Mins - Befolgung zur RechnUngs - Einsendung glaubt man um so mehr anheffen zu därfcn, als jeder Quartiers - Stazion selbstcn daran -liegen muß , die ■ Beträge zu Befriedigung der Partheyen bald zu erhalten: Dst k. k» Kreisämter haben nun /37., Die dahin einlaufende Rechnungen key dem tim--fianb, daß selbe ohnehin von dem in ihrem Viertel liegenden Militär die vollständigste Kennkniß habe« müssen, zur mehreren Sicherheit zu coramistrrn, und dann an die hohe Landesstclle zur weiteren Zustellung an dic Buch-halterey zu übergeben. Sobald also 38. Von Seiten beeder Buchhaltereyen wie bisher die -emeinschäftliche Bestimmung, was der Fond, ober %® ( 32i ) TE tiie Quartiers - Stazion an den in der Rechnung erscheinenden Unkösten zu tragen habe, vorausgegangcn seyn wird, dann erhält jede Stazion durch ihre vorgc-sktzke Stelle die Rechnung mit allen Beylagen sammt M liemidlrten Ausweis, welcher Betrag hierorts zur Vergütung geeignet befunden würde, zur dießfälligen Zahlungserhebung, und nachhintgeu Richtigkeitspficge. Vach dieser erhaltenen Weisung hat 39- Jede Quartiers - Stazion sogleich den angewiesenen Betrag bcy dem ständischen Obereinnehmeramte gegen Einlegung einer von Seiten des Magistrats ausgestellten, jedoch ungestempelten Quittung zu erheben, und ohne Zeitverlust sowohl die Ziusparlheycn, als übrige Koiitisten gegen Ausstellung gestempelt förmlicher Quittungen, oder gegen besetzender Bestättigung über die richtige Zahlungsleistung in den dießfälligen Konten zu befriedigen. Diese Befriedigung oder Hindanzahlung der Forderungen an die Partheyen hat aber 40. Von dem bas Quartier-Amt besorgenden Indivi-duo in Gegenwart einer Magistrats-Person zu geschehen, welcher zum Beweis der richtig geschehenen Auszahlung auch jeden Konto, und jede Quittung des Zahlungs-Empfängers mit Vidi zu bezeichnen hat: und damit man hierseits die Ueberzeugung überkomme, daß sLmmtliche Pattheycn ihre Befriedigung richtig erhielten, seist fünfter Land.. 3£ 41* C 322 ) 41. Von allen Quartiers - Stazionen längstens nach Verlauf zwcy Monaten vom Tage der erhaltenen Zah-lungs - Anweisung der buchhalterische Liquidations-Ausweis mit der Rechnung und allen unterfertigten Zins-Quittungen , und Konten ;um k. k. Kreisamte zu überreichen, durch welche letztere solche in dem behSriM Weg zur endlichen Revision, und Hinterlegung ad acta zur Buchhaltung gelangen. Auf diese Art wird also nicht nur dem Fond der Quartiers - Stazion, und jedem einzelnen Bürger, der immer Hierwegen eine Forderung zu stellen hat, die nö-thige Sicherheit geleistet, sondern auch dieses ganze Geschäft selbsten immer in bester Ordnung erhalten werbe«. Uebrigens haben sich die Quartiers - Stazionen stets de« Grundsatz gegenwärtig zu halten, daß außer den Stand - Quartier - Zinsungcn, Kassern-Reparazions-Unkosten, und leistenden Entschädigungen für Exerzier -Plätze in dieser Rechnung keine sonstigen Auslagen, wie es bereits Anfangs angcführet wurde, Statt finden, sondern wenn eine, oder die andere Quartier - Stazion eine besondere hierauf nicht unmittelbar Bezug habende Forderung zu stellen hätte, so ist diese in ordentlichen! Wege besonders zu suchen. Rech> F -C 353 ) PA Rechnuttg Von der Militär Stand - Quartiers - Stazion Stabt Linz. Leber die Militär-Quartiers - Zinsungen, und Reparations - Unkosten vom l. November 1794 bis letzten Oktober 1795. Nrus Ordi- narius. Chargen. £?ufti tungs- Nrus. Haus Nro. Namen Des Eigenthümers , Key welchem sich tfn Offiziers-Duartier befindet. General und Staabs-Ofsi-Iziers-Quartiere. Der kommandiren-be Hr. General. - Hr. Brigadier. — Hr. Oberst von Slain . . . - Adjutant Den Hrn. Kommandanten . . . — Oberpffegs Verwalter . . . Und ifo weiter. ZL c 5 -Z |Ük «§ w <5 »» tll lfS> et§ — ^ n i 5 « s g- f i «s»- 48 80 N.N. in der Kapuziner-Gassen. . N. N. in der Her-ren-Gasse. . . N.N. auf dpa oberen Graben . . N.N. in derKapu-ziner-Gaffe». . Wohnt im Aera-rial-Gebaudc im „ Verpflegs-Amt. Andere Offiziers-Quarthre von Oberst-Bataillon von Stain. Hauptmann N. Kompagnie " Hauptmann. • Ober- ~} . . • ^Lieutenant! Unter: j . . Fähnrich. . . N. N. Taschner beymSchmidtbor. N.N.'auf dem unteren Graben. N. N. Gelbgießer Graben . . N. N. Wagner Graben Zins- Betrag» Anmerkung. Auf vorstehende Art werden Bataillonsweise alte Compagnien nach der Reihe aufgefübrt.I fi. lkr. 600 300 300 60 140 75 45 45 45 Summa sämmklicher Offiziers: Luartiers-Zinsungen . . X * 1610 NO ( 3-4 ) NO Natural-Quartiere, oder Zinszahlungen. Welche mittels besonderen höheren Bewilligungen angewiesen wurden. hoffen Namen Luit: tuna«; Nrus. Namen ~ und Bey- lags- undCharaktcr der betreffenden Par-- Haus Nro. des Eigenthü-mers desHauses. Zins- Bnrng. NruS. they. i st. fr.' I von ' Stoll , ->» . Hauptmann, ü rs> ga ut Bewilli- yo a gung Nro. 1. bezieht den Zins- «'S betrag selbsten r von Stark , ga mit. . . 75 — Ober, Lieutenant vonKau-vitz ut Nro« 2 s j» I m ». c Sä Joseph Pfeffer, auf 2 Jahr . 20 Knöpfmacher auf demPlatz. 22 3« Summa dcrZtn- sungen über die besonders angewiesene Quartiere ♦ , 97 3* Anmerkung. Alle besonders angewiesen« Quartiers-Zinsungen werden hieher eingetragen. Die Anweisungen, und Bewilligungen derley Quartiere aber, wenn letztere beständig, oder durch mehrere Jahre fürdauern, werden, wie es sich ohne-dieß von selbsten verstehet, nur im ersten Jahre beygelegt, in den nachfolgenden hingegen wird sich bey der Einstellung nur töejirhungsweise darauf berufen. c 325 ) MA Gemeine Quartiere, Und sonstige Zins-Zahlungen. 9S=r Posten ^Benennung des Quit- Haus Namen des Atns- Betrag. jltiri. j Gegenstandes. tuiijji NruS. Nrus. EigenthümerS fl. 1fr. Wasser Kasserne. Rekruten Haus. Wachstube bcym Schmidthor. Für den Exerzier- Platz ver-mög anliegender militärischer Bestätttgung. c ~ S'Sg tf ä 2 S £ !s* ö X £ |S>~ it| ■Pi s sind städtische j Gebäude, so« •< hin ein Eigenthum der £ Stadt selbst N. N. Bürsten^ binder. . . . 1740 200 320 f- Summa der gemeinen Quartiere 2272 Anmerkung. Hieher sind überhaupt alle Zinsungen zu'setzen, welche in die vorausgehenden Rubricke» nicht gehören. Uebrigens har der Quittungs-Numerus bey vorstehenden drey Quartirr-Ziosrubricken ununterbrochen fortzulaufen. L Z Äas- AS C 326 ) AS Kassern - Reparations - Unkosten Een- Benennung Ganzer Betrag. Hievon hat nach dcnH-letzcn zu tragen lags Slrnž. der Arbeits - Verzeichniße und Contisten. der Fond. «4 die Quar-tiers-Slazj; 011 selbst Wasser-Kasserne. fl. kr. fl. kr. fl. fr"; 1 2 Ut Vcrzeichniß Nro. 1 den Zimmerleuten..... Vermög dieser an verbrauchten Materialien.... Dem Hafner Kapeller ut Nro. 2 ...... . 8 15 2§ 24 11 * 3 Dem Glaser Unzeitig Nro.Z und so weiter. 26 40 Summa der Kaffern-Repa-rations-Unkösten. . . Hierzu die vorstehende Offiziers - Quartiers - Zinsun gen mit 1610* — - — Dann dle besonders bewil^ ligte . . 97-Z0- — Endlich die gemeine Quartiere. . 2272- — - — 78 15 3979 SO Summa totalis. 4057j45 Anmerkung. Dit letzteren 2 Rubricken bleiben gegenwärtig von der Quartiers - Stazion unausgefüllt; sohin zum dießortige» Gebrauche, und zwar um bey der Rechnungs - Prüfung gleich Ley jeder Post beysetzen zu können , waü an den aufgerechneten Kosten der Fond, oder die Quartiers - Stazion selbst nach den bestehenden^ÄeseZen zu vergüte» schuldig s-yr. AO - ( 327 ) AB Zimmerleuts --Verzeichniß Ijcber tie vom 1. November 1794, bis letzten Oktober 1795 # in der Wasser-Kassern geschehene Arbeiten. Verbrauchte Materialien. Auszeigung der Arbeiten. Täglicher Verdienst Betrag. Kr. Verwen- dete Täge. Ausfallender Geld» betrag, fl. 1 kr. 3000 Schindeln, 30 Lattep. 1000 neue Echindelnägel Vom 5. dis 8. May incluf. ein Theil des Daches gegen derWas-scrseite gedeckt, und einen andern Theil aus-geschiefcrt. • Joseph Älinger. . 21 4 X 24 Johann Mangel . — 4 1 24 (0 Gemeinla--den. 200 einfache Latten-Nägel. 50 doppelte Kaspar Wolf . . jVom k. biS20. April jinbem Gemeinzimmer !Nrv. 5, 7, 8,10,12. jStfcf), Bänke, und Bettstädte auegebestert 4 I 24 Lattcn-Rägel. Simon Groß . . 21 6 2 6 Ignaz Klein . . und so weiter. 21 6 2 6 Summa. - 8 24 Daß vorstehend ausgezeigte Arbeiten'richtig geschehen, auch der ausgesetzte Geldbetrag baär au« der städtischen Bauamtö -Kassevergütet wurde, bestä'ttige mit nachstehender Unterschrift. Linz den letzten October 1795, N. N. Zi'minermcister. Non Seiten des ständisch - und städtischen Bauamtes wird zugleich die Richtigkeit der auögrwiesenen Arbeite» mit dem Verdienst -Betrage bestättiget, N. N. N. N. Ständischer BanamtS-- Städtischer Bauamtv- Aesor.xr. Verwalter. ' c 328 ) Ausweis Vorstehend im Jahre 1795 verbrauchten Vau - Materialien. Benennung des Materialien - Bedarfs. Ansatz der Zeit. Ge- Schin- deln Latten Nägel Und fiTfmti weiter f» viele Ru-bricken 8U eröffnen , alsverschie-, dene Holz, und Nägel.- mein Laden. Schin- del- ! «infa-che Lnt-1 ten: 1 doppelte Latten- i Stück a 7 kr. 1 IOOO 1 Stück a I^fl.Zvkr r Stück a 4 kr. IOOO Stück a '54 kr. IOO Stück a 14 kr. 1 IOO Stück a 118 kr. Nach der vorstehen-denAuö^ei-gung vom, 5. bis 8- sorten zu verwenden nüthig waren. März . . • • 3000 30 ISOC ♦ • • • vom i>.bis' 90. März. IO • * • • • * 200 50 Summa Betraget IO 3000 30 IOOO 200 50 im Gelbe. ist.iokr IO fl. zokr. rfl. 54 kr. 28 fr. 9 fr. ’ ' ■ - ' *V*— — " ' —---------sJ : Macht zusammen 15 Gulden 11 Kreuzer Daß vorstehende anzesagte' Naturalien-Erfordernisse zu den voran« gehend ausgewiesenen Arbeiten richtig verwendet wurden, auch die qngesctzte «Preise ihre Richtigkeit haben/ bezeuget nachfolgende Unterschrift. Linz den letzten October 1795. N. N. Zimmermeisier. Die Nichtigkeit vorausgewiesener Materialien Verwendung, zugleich der Ankaufs-Preisen wird auch bcstättiget von N. N. N. N. Ständischer Bauamts- Städtischer Vauamts- Besorger. Verwalter. < 329 3 AB N. 1830. Verordnung der Regierung ob der Enns vom i2. Mar 1795- I ' 11 Schon vermöge höchster unterm 2ottn Septem- Maßbcstim- mutig bet Skt 1761 öffentlich bekannt gemachten Hofsverordnung Fäss-r im sind zur Abstellung der verschicdentlichen bcträchtlic! en &carnb4nms. und unerlaubten Bevorthcilungen in Rücksicht auf den Gebrauch pnächter oder wohl gar boshafterweis verfälschter Fäsier nachfolgende Maßregeln M genauesten Befolgung fcstgesctzct worden, nemlich: Primo: baß kein Binbermeisier ejn neues Faß | anders, als nach dem Drittel > bey Straf der Confiscation und zwölf Reichsthaler an Geld , dann in österm Berretungsfalle bey Nieherlegung des Gewerbes, auch nach beschaffenen Umständen bey landesgerichtlicher Bestrafung zu verfertigen sich unterfangen, nebst dem ein jeder Binbermeisier in das verfertigte Faß sein Mei-sierzeichen und den Namen des Orts, oder der Obrigkeit , wo, oder unter was für einer solches gemacht worden, auch in jenem Fall-, wenn mehrere Bindermeister in einem Ort vorhanden wären, auch seinen Namen nebst der Iahrszahl, und haltender Maß sichtbar einschneiden oder einbrennen , ein solches neues aus der Arbeit kommendes Faß vor deßen Hindangebung her Ortsobrigkeit zur landesgebräuchlichen Vifir-unb f X 5 gleich- ! ( 3Z2 ) gleichmäßiger Einbrennung ihres Namens anzeigen, ein gleiches auch die bei den Herrschaften und anderen privali s in Diensten stehende Binder (so keine Meister sind) unfehlbar beobachten, die Brandmarkung solcher neuer Fässer aber mit einem doppelten Brande, nemlichrganz oben und unten an den Bodenfügen, dann bei den Bailtaufeln, und bei den Seitengärn bewirket, und in Hinkunft kein unvisirtes oder vorgeschricbener Massen nicht gezeichnetes neues Faß bei den Land-Weg-und Mauthstazionen mehr paßirt, noch auch die nach dem Drittel nicht verfertigte Fässer auf den öffentlichen Märkten zu verkaufen gestattet werden sollen; zu dessen ge. yaucster Vollziehung, und damit die Bindermeister sowohl, als die Faßhandler sich darnach richten konnten, der erste Iäner des 1762(6« Jahrs zum Zeitpunkte, von welchem die zur Nachachtung verbindende Kraft dieser allergnädigsten Verordnung anzufangen hatte, ebenfalls schon gesetzmässig bestimmet war. Secundo: daß soviel die Rektifizirung deren hier-ländigen sowohl, als aus andern Ländern hereinkommenden alten und neuen Fuhrfäßern betrift, binnen ersibemeldter Frist, nemlich mit 1. Iäner 1762 alle und jede Fuhrkäßer der betreffenden Obrigkeit zur Visirung überbracht, daselbst nach der refpeetu deren neuen Fässer vorgcschriebenen Modalitaet mit dem richtigen Quanto der haltenden Eimer und Maassen nebst dem Name» der vistrenden Obrigkeiten bezeichnet;, ohne W ( 33* ) dieses Verzeichniß kein Fuhrfaß in publico gebraucht, und im widrigen ein solches auf allmaligen Betretungsfall samt dem Wein konfiszirt, der frevelhafte tiontra-venient nach Beschaffenheit deren Umständen noch be-. sonders gemessen bestrafet, die Passrrung aller dergleichen unbezeichneten Fuhrfäßer aber bei allen Land-Wegschranken und Mauchen ausdrücklich und gänzlich verboten, zugleich auch den Wtrthen und Weinhändlern der Gebrauch dergleichen unziinenlirtcn Fuhrfäßcrn in publico auf das schärfeste eingcstellct, dagegen, wenn im Falle jemand in weiterer Verfälschung deren einmal visirt-und zimentirtcn Fäßcrn oder Nachmachung deren Brandzcichen betreten wurde, nicht allein ein solches verfälschtes Faß samt dem Wein konfiszirt, sondern auch diejenige, so den falschen Brand verfertigten und verfertigen Hessen, wegen dieses begangenen Falfi nach Maaß der befundenen sträflichen Verfälschung exemplarisch und auf das schärfeste scitzinäffig bestrafet, folglich von den Obrigkeiten auf dem Lande und von den Magistraten in Städt und Märkten, wie die Binder und Weinhäudler diese» allerhöchsten Anordnungen nachge-lebet haben, jederzeit genaue Nachsicht gehalten, selbe zu diesem Ende öfters unvermuthet überfallen, und die Uebertreter zur gebührenden Bestrafung der Lnndesstelle • angezcigt werden sollen; Tertio: daß sich Jedermann bei obangesetzter Konfiskazionsstrafe des Gebrauches deren aus fremden Lan- $8? C 3A2 ) Landen anher kommende» unzimeNtirten und unbezeia> nttM Fäßer in publico enthalten, in Ansehung dergleichen Faster ebenfalls vor den ordentlichen und allgemeine» Gebrauch nach den gleich oben vorgeschriebcnen Maßregeln sich betragen, die gleichmäfftge Einbrennung des Namens der Obrigkeit und der Jahrszahl nach vorläufiger Visirung, wie nicht minder das Zeichen des Bindermeisters, welcher besonders ein Zeichen beizurü-cken hat, so ein Ausländerfaß andcutet, beigerücket, und auch ein solches fremdes, zerlegtes, und zum Verkauf anher zu bringendes Faß anders nicht als nach dem ausgcmcsscnen Drittel aufgesetzet werden solle. Quarto: daß, was hingegen die aus Hungarn, »der aus andern fremden Landen mit ausländischem Wein angcfüllte ankvmmende Fäßcr betrift, zwar solche mit Wein angefüllte Fäßer aller Orten frey zu passiren find, jedoch dieselbe bei vorkommenden Verdachte einiger lieber» vorthcilrmg nach deren Ausleerung der vorgeschrtebenen Abfachung unterworfen bleiben. Quinto : daß den Obrigkeiten oder sonst aufge-sielltea gcschworncn Visirern für die Abfach - Visir - uritz Zimentlrung alter Fäßer sowohl als neuer , von.jedem Eimer zrvry Pfenning zur Tax bestimmet, unddieEin-hebung derensclben hiemit allergnädigst gestattet, dabei aber oud> benselbcn auf das allerschärfeste anbefohlen sey, daß sie den Eimer auf vierzig Maaß abfachen sollen. C 333 J Da fuc nothwendig befunden worden, die Kund machung dieser bestehenden allerhöchsten landesfürstlicheu Verordnung zu erneuern; so wird hicmit diese»/ gegen den Gebrauch unachter oder wohl gar boshafter Weife verfälschter Fässer wiederholt zu allgemeiner Wisscnschasr bekannt gemachten gesetzmäßigen Vorschriften auch Jedermann genauest und pflichtschuldigst nachzulebcn, imfr dadurch sich vor den im widrigen Falle ausgemessencu obangeführten Strafen zu hüten wissen. , N. 1831. Hofdekret vom i6. Mai, kunDgemacht iir Böhmen den 10. Junius 1795- In Beziehung auf die höchste Entschliessung vom BMin- , . __ mtmq des 16. November 1792., welche in dem 1. Bande gegen- Ranges wärttgcr Sammlung Seite 582 Zahl 403. zu finden ist , wurde die nähere Bestimmung des Rangs zwischen den königl. Kreis - und Kreisschulkommissären, dahin ertheikt, die Kreiskommissäre und Kreisschulkommissäre, haben den Rang unter sich blos nach dem Senium zu bestimmen, daher könne auch in Ansehung des ersten Kreis-kommiffärs keine Ausnahme gemacht werden, und der Kreisschulkommissär , wenn er länger in diesem Amte stehe, müsse ihm allerdings nach der angeführten Verordnung Vorgehen. Was den Fall der Abwesenheit des Krcishauptmanns belange, so sep bereits durch die kreiSämrliche Jnstrukzion die Vorsehung getroffen, daß Daß die Klagrechte }■ wider die Bukowiner W C 334 ) <»i® der Kreishauptmann die Amtirung demjenigen Kommissär übergeben könne, in welchen er das Zutrauen fetze. Auf diese» Falle werde also der Kreisschulkommissar demjenigen Kommissär, welchen die einstweilige Leitung des Amts anvertrauct ist, so wie dem Kreishauptmann Folge zu leisten haben, denn der Kreisschulkommissär, könne niemals ipib facto das Amt diriglren, theils weil sie nur selten Kenntnisse der kreisämtlichen Geschäfte (die Schulsachen ausgenommen) besitzen, theils well sie nur selten mit den erforderlichen rechtlichen und politischen Wissenschaften sich ausweisen können, und endlich, well vermög allerhöchster Entschließung die KrekS-schulkommissäre nur in so weit nebst den Schulsachen, auch zu anderen kreisämtlichen Geschäften zu verwenden sepn , als der Kreisvorstehcr sie dazu tauglich halte, oder ihnen sein Zutrauen schenken zu können glaube. Hievon haben also die könkgl. Kreisämter die sämmt-lichen Kommissäre zu verständigen, selbe $»r Nachachtung anzuweisen, hiernach aber selbst sich ganau zu benehmen. »8Z2. Hofdekret vom r6. Mai, koildgemacht vom gallizrschen Landesgubernium den 19. Junius 1795« Seine Majestät haben über die Bitte der Bukowk, ner Bürger - und Bauerschaft, gnädigst zu entschliessen ge. C 335 ) -KS geruhet daß die wider einen Adelichen der Bukowina Abelkchen verkommenden Klagrechte, wenn derselben Gegenstand forcier den Betrag von Einhundert Gulden rhn. nicht über, einer von dem rcd|m schreitet, und zwar ohne daß cs erst Stanislawower königl. Landrechte zu erwirkenden Delegation bedürfe, an jenes der drei) Ortsgerichte der Bu» kowina zu verweisen seyen, in dessen Bezirke der Beklagte wohnhaft ist. fl 1 N. 1833* Hofdekret vom 22. Mai, km,-gemacht durch das böhmische Landesgubermum den 18-Junius 1795- Es werden die angckragenen Modalitäten, unter welchen Grund Überlassungen an die neuen Seelsorger auch in Zukunft statt haben könnten, genehmiget; nur muß ein solche?Grund in keinem Falle mehr als 10 Mezen betragen, und an jenen Orten, wo die Kirche keine dergleichen Grundstücke besitzet, und dem Pfarrer auf keine andere Art einige zugewendet werden können, kann bey Gelegenheit einer Abstiftung , ober bey Veräusserung eines Bauernguts, oder auch, wenn in der Gemeinde Wirthe vorhanden sind, welche zu grosse Wirthschaften besitzen, und einen Thcil ihrer Grundstücke hindanzugebcn wünschen, der Bedacht genommen werden, dem neuen Seelsorger einen ange- messe- Unfer welchen Modalitäten den neu ange: stellten Seelsorgern einige Kirchengründe, oder andere Grundstücke zugewendet werden sollen. NB ( S36 ) »ueffeaen Theil dieser Gründe, höchstens io Mezen zuzuwenden. ' , Die höchsten Orts genehmigten Modalitäten ober Direktivregeln aber, unter denen die Grundstücke an die neuen Seelsorger überlassen werden können, sind folgende : itens. Darf ein derlcy an die neuen Seelsorger unentgeltlich zu überlassende Grund io Mezen Ausmaaß ntd)t überschreiten; wollte aber ein Exposit bereit mehrere haben, so müßte er davon beit Pachtzinns bezahlen. Ltens. Da die mit höchsten Hofdekret vom 12, August 1790. brabsichtete Zuthcilung eines kleinen Gartens und Wieswachses, an die neuen Pfarrer und Lokalkapläne, nur auf eine zweifache Art erreichet werden kann, wenn nämlich die Kirchen der neuen Exposituren derlei) Grundstücke besitzen, oder aber, wenn die Gemeinden und Erundobrigkeitcn einige Grundstücke den Exponirten Seelsorgern unentgeltlich überlassen wollten; so ist jederzeit vorläufig aus den Kirchenrechnungen zu erheben, ob solche Uiberlassung ohne Nachthell der Kirche und ihrer Erfordernisse geschehen könne, oder aber die Obrigkeit und betreffende Wirthschaftsämtcr zu vornehmen , ob die Grundstücke von der Gemeinde, ohne daß sic dadurch in der Kontribuzion zurückgesetzt werden würde, an den Seelsorger unentgeltlich überlassen werden können, und von der Obrigkeit unentgeltlich abgc- i AB ( 337 ) AB i' (tejrn werden wollten? In Fällen, wo von den Expost-ten für den Genuß clrtc^ Grundstückes zum Garten oder Wteswachs ein Zinns offeriert würde, so wird Ztens. bewilliget, solche Grundstücke, da fle an ! tie Kuratgeistitchkeit zur Erleichterung ihrer nöthigen Lebensbedürfnisse überlassen werden, ihnen gegen den entweder von dem Kirchenpatron, oder von der Obrigkeit berechneten Zinns ohne vorherige Versteigerung zu überlassen. Welche höchste Entschltessung den Krcisämtern I zur Wissenschaft und Nachachtung, wie auch den neuen Religionsfondsexpositen, diese mögen sich hernach auf Staatsgütern, oder auf andern Herrschaften-unter | dem Patronate des Religionsfonds oder auch der Pri-1 taten befinden, bekannt gemacht, und denselben zugleich mitgegeben wüd, daß dergleichen Grundüberlassung, seberzeit nach vorläufiger Erfüllung der Direktiv-regeln bey der Landesstclle angesucht, und von ihr bestätiget werden müssen. Sofort ist diese mitgctheilte höchste Bewilligung der G unbüberlassungen an die neuen Seelsorger, den neuen Pfarrern und Lokaliisten bekannt zu machen. N. 1834- / Restierullgsverordnunss in Oestreich ob der Enns den 22. Mai 1795- . Uiber die vorgekomm-nen Klage« und Anzeigen, wider den noch immer fortdauern sollenden Viehaustrieb Aerordnu-n I „ _ „ r »je , Sänftet Land. A «usser MB c 338 ) MB Vithaus- ausser Land, sind die Obrigkeiten dahin anzuweisen, «nö ^cn"3 daß sie den Unterthanen die gegen die Viehausschwär-tauf^bt-1 8un8 so vielfältig bestehenden Verordnungen erneuern, «reffen». sie auf die hierauf gesezten Strafen aufmerksam, und selben den ihnen selbst hieraus zugehenden Schaden wohl begreiflich machen, vorzüglich aber die Obpigkei-«en auf Abstellung des, durch die sogenannten Unterhändler getrieben werdenden Viehvorkaufs ein wachßr, mes Auge tragen, und derlcp Uibertreter zur gebührenden Sttafe ziehen sollen. N,- 1835* Regierungsverordnung in Oestreich ob der Enns vom 2Z. Mai 1795* ÄrktSämM Nachdem durch allerhöchste Entschliessung das Straffend,- Strassenbau « und Konservazionsgeschüft, unter der dte^Srras-^ hierortigen obern Einsicht der Leitung der t k. Strassen-särsdeivor- direkjion anvertrauet, und zugleich der von besagter ^Ichomr- Direkjion in diesem Bezug verfaßte Bau - und Konser-grundernlö- vazionsplan allergnädigst beangenehmet worden ist, so Strassen E hat dieselbe so, wie überhaupt auf die wirthschafklich-ttrstätzen""' sie Gcbahrung für den Fond, also auch für die Her-beischaffung des allcnlhaiben erforderlichen Schotter -und Steinmaterials im wohlfeilcstcn Preise, und zu redy ker Zeit in der Art zu sorgen, wie solche dem obersagten Plane am angemessensten ist. Weswegen demnach ihr Direkjion die Behandlung der ordentlich einzuiösch- ; %* C 339 ) few Schottergründen, nach dem allerhöchsten Normale vom 28. Jäner 1790. , oder die Bestimmung jährlicher Schotte,Vergütungen, je nach Maaß als ein oder die andere Art für das Strassenbau - und Konserva-zionsgeschäft so, wie für den Wegfond nach kluger Be-urtheilung ersprieslichcr angesehen wird, ohne Rücksicht auf die zwischen den vormaligen Pächtern und Grundbesitzern etwa bestandenen Prtvätvertrüge überlassen werden muß j damit aber die k. k. Prov. Ctrasscn-direkzion im Stande gesetzet werde, nach dem besagten allerhöchsten Normale die Schottergrund - Einlösungen, Md so auch die vorfallende jährliche Grundvergülungs-Bestimmung zweckmäßig einzukiten, und auszuführen. So wird den k. k. Krcisämtern aufgctragcn, daß selbe In, diesen Fällen, wie cs bis nun eingeführet war, die Direkzion, und die Strassen » Kommissäre auf bc-schehene Anzeige gehörig unterstützen sollen» N. 1836. Verordnung der Landesstelle in Krairr vom 23. Mai 1795- v !a< -V 1 v - v ‘ * 1 Nach einer durch das k. k. Kreisamt Neustadt!, ttifw Me dieser Landesstelle zngekommcnen Anzeige der Werbbe- welche bei zicksherrschaft Thurn am Hart, hat sich am 17. d.M. ^"ren^u an der Utberfuhr zu Zirkle, über die Gurk, nach gern-digtem Gottesdienste, um halb 12 Uhr gegen Mittag der traurige Fall ereignet, daß die dortige Schiffbrücke M C 34° ) wegen Menge der Leute, die sich ungestümm, geflca alle Vorstellungen, hinandrängten, unter der Last sank, und dabei, ungeachtet aller angewendeten Rcttungö, mittel 31 Personen das Leben verloren. ■ Dieses schaudervollr Unglück, welches matt zu, allgemeinen Warnung hiemit bekannt macht, ist ein trauriger Beweis, wie unumgänglich nochwendig es sei, daß bei Uiberfuhren das ungestümme Hinzudrängen, und Uiberladen mit der größten möglichsten Sorgfalt gehindert, und sowohl von Seite des überfahren wollenden Volks, als von Seite der Uiberführer die größte Behutsamkeit gebraucht werde. Diese Landesstelle, welche dergleichen Unglücksfälle von der Menschheit durch zweckmäßige Anstalten abzu-wenden, für ihre heiligste Pflicht hält, findet sich als» veranlasset, zur künftigen genauesten Beobachtung hie, mit festzusetzen, 1) daß von nun an auf keiner Uiberfuhr mehr Menschen, Wägen und Weh, ausgenommen und gela-den werden dürfen, als das treffende Krcisamt für jede Plette, oder Uiberfuhrs-Brücke durch die Werbbezirks-Herrschaft bestimmen wird, 2) daß auf jede dermal schon bestehende, oder neu zu errichtende Plette und Uiberfuhrs-Brücke, die Anzahl der Menschen, Wagen, und des Viehs, welche nach deren Beschaffenheit und Größe, ohne Gefahr auf. M c 341 ) W flufgcRomme«, und geladen werden können, sichtbar kingebrennct werde; z) daß jeder Eigenthümer einer tut allgemeinen Überfuhr bestimmten Piekte, oder Brücke, wenn sie neu erbaut, wesentlich ausgebessert, oder erweitert wird, rs der treffenden Herrschaft $ut Bestimmung , und Einbrennung der Last, die darauf genommen werden darf, binnen 3 Tagen anzeigen soll, 4) daß der Eigenthümer für jede Plette, oder Werfuhrsbrücke, die nicht gesagtermassen, ihrer Ladung wegen, gezeichnet scyn würde, eine Straft von 6 Reichsthalern, die dem Anzeiger ganz zufallen sollen, unausbleiblich zu erlegen haben werde, 5) daß der Schiffmann, welcher aas Sorglosigkeit, oder Habsucht sich anmassen sollte, auf die Plette, oder Brücke mehr Ladung als bestimmt worden, anzu-nehmen, oder, wenn ihm durch muthwillige Leute mehr Ladung aufgedrungen würde, vom Lande zu stoffen, eine Straft von 6 Reichsthalern , die ebenfalls ganz dem Anzeiger gehören soll, erlegen werbe; dagegen aber 6) derjenige, welcher dem Schiffmanne mehr Ladung aufdränge, nach Umständen zur Geld, oder körperlichen Straft, und allenfalls zum thunlichen Ersätze alles Schadens verhalten werden würde. Endlich V 2 7) Vorsichten zu Beseitigung der der Pfcrd-zucht schädlichen und wegen Auswahl tauglicher Land-üescheller. tzeD ( Z42 ) ^ 7$ daß jene Herrschaft, welche in der Voklzie, hung' und Handhabung, dieser für die öffentliche Sicherheit so wichtigen Maaßregtln saumselig, oder gar widersetzlich sich zeigen sollte, zum Erläge einer Geldstraft von'2A Reichskhalern zur A menkaffe veruttheilt, und allenfalls auch des Uiberfuhrrechtes verlustig erkläret werden wird. N. iS37- Verordnung für Mahren vom *6. Mai $795- Um dasjenige, was auf einer Seite durch die Aera-rialbefchellcr an der Pferdezucht verbessert wird, nicht wieder auf der andern Seite durch allerley herumführende Landbescheller, und noch überdies mit Kosten der Unterthancn zu Grunde richten zu lassen, sonder« vielmehr die unangemessenen und unansehnlichen Hengste» von dem Belegen durchaus zu entfernen, wird folgende Vorsicht zur allgemeinen Nachachtung eingcleitet-, §. r. Alle mit Befchellern Herumreitenden werden hi»-mit angewiesen , ihre Besch eller um die weiter bestimmt werdende Zeit, in die dazu angewiesenen Oerter, dem daselbst von dem Befchelldepartement befindlichen Offizi»-n zur Revision, ob sie tauglich seyn, unb dann zur Bezeichnung vorzuführeq. HM C 343 ) §. 2i Die Zeit und Oerter dazu werben folgends bestimmt. Für den Ollmüzer, Prerauer und Hradischer Kreis, die Stadt Proßviz, und der Montag in der Charwoche, als an welchem der Pferd - und Viehmarkt daselbst abgehalten wird. Für den Brüner, Znaimer mb Iglauer Kreis, die Stadt Großmesritsch, und der Montag nach Quafimodo Geniti, allwo ebenfalls Pferd - und Viehmarkt gehalten, und in Heiden diesen Städten, auch zu selber Zeit die Pferdzucht? Prämien verthellet werden. §* 3" Diese Einleitung hat erst künftiges 1796. Jahr i,t den obbestimmten Oettern und Zeit, ihren Anfang zu nehmen, und sind nirgend von dieser Zeit an ungezeichnete Bescheller zu dulden, ausser in dem Hradischer Kreise, wo diese Beschränkung erst damals den Anfang zu nehmen hat, wenn der dortige Pferdschlag mehr gebessert, und die Hinbanhaltung schlechterer BMeller, so wie in den übrigen Kreisen, zur Nothwendig-keit wird. §. 4- Denjenigen, die in obbestimmter Zeit und Oerteru, ihre Bescheller zur Revision vorzuführen verhindert wa-Sen, sieht frey, solche, wann immer bei dem Beschell-hepartement in Hatschein bet Ollmüz vorzuführen. V 4 §• 5- W C 3-4 ) 5o4» S* ' Da diese Einleitung hauptsächlich wegen gänzlicher Beseitigung aller die Beförderung einer guten Pferdezucht nur hindernden unangemessenen und unansehnlichen, mithin zur Zucht ganz untauglichen Hengsten getroffen wird: so werden eben zum Unterschiede und Kennzeichen die tauglich befundenen Landbescheller gleich bet der Revision mit den Buchstaben L B. und zwar an dem hintern rechten Schenkel gebrennet, und über dieß ihre Ei-genthümer, oder Reiter zu ihrer Legitimation mit einem von dem Ofstcicr ausgestellt werdenden Zeugniß versehen werden, welches dann auch von dem nächsten k. Kreisamt bestättiget werden muß. N. 1838. Gubermalveror-nung in Böhmen vom sC May 1795. Ruf welch« Art die von der oekono-n-isch-pa-triotischen Gesellschaft in Böhmen binausgege-bennen Oe-tonomischen Kragen von de» korre-spondtrsn-den Mitgliedern und Mirth-schastsbe- Es hat sich gezeiget, daß die von der hierländi-gen Ackcrbaugesellschaft für das Jahr 1794 herausgegebenen Fragen von den Korrespondirenden Mitgliedern, «ud WirthschaftSbeamten theils gar nicht beantwortet, und fene wenige, worüber die Aeusserungen eingelangk sind, den erwünschten Enkzweck nicht entsprochen haben; zu Erreichung dieser Absicht hat die Ackerbau- Gesellschaft die anschlüßtge nähere Erklärung verfasset, welche daher zur genauen Beobachtung bey Beantwortung der Fragen 50® c 345 ) „cit anempfohlen wird; Und weil zugleich bemerket wer- ernten »«. 8 . , _ , antwortet ben ist, daß die Beantngottuugen mehr auf bloße Einbil- werde» ffm-dung als auf wahre Erfahrniß sich gründen , und da- ntlL her hiedurch die Meinungen der Bearbeiter sehr weit von einander entfernt sind. So werden sämmkl. Kreis-Lmttrn hiezu die, von dem Gesellfchaftssekretär F anz Fuß bereics herausgegebenen Werke, und zwar l. Anweisung zur Erlernung der Landwirthschaft für mindere Beamte, und Schreiber. 2. Von der Aufnahme, Einleitung , und Abschätzung der Wälder und Dörfer, und z. das herausgebende periodische Wochenblatt zur Erlernung und Verbesserung, der kandwirthschaft im Königreiche Böhmen anempfohlen. Nachträgliche Erklärung. Der von der k. k. ökonomisch - patriotischen Gesellschaft im Zahre 1794 an die Hm. Ockononien und Wirthschastsbeamten zur gefälligen Beantwortung hin» qusgegebenen Fragen; nämlich r 1. welches Vechältniß zwischen Feldern und Wik-stn zu beobachten fei; ? 2. Wie sich das Nutz und Arbeitsvieh gegen Feld- ' tmb Wiesenbau verhalten müsse? 3. Was das Nutz - und Arbeitsvieh zur genügten Nahrung erfordere? M ( 346 ) ®le Ursachen dieser Fragen sind nur vorzüglich diese, um aus deren realer Beantwortung für verschiedene Gegenden, verschiedene Umstände und verschiedenes Klima wesentliche Resultate herauszuziehen, um hieraus ein sistematisches Lehrgebäude für verschiedene obwaltend; Umstände zu errichten. Man schmeichelt sich der zuversichtlichen Hofnung, daß jeder ächte Patriot dieses Wohl des Staates, das aus ähnlichen Bearbeitungen entstehen muß •— nicht verkennen , und einige übrige Stunden, die ihm sein Amt und seine Beschäfftigung gestatten, diesem vaterländischen Vesten zu widmen nicht entgegen scyn kann, so wie die Gesellschaft einem jeden ihren innigsten Dank zu erstatten nicht ermanglen, und jene Ausarbeitungen, die dem wahren am nächsten kommen werden, öffentlich zu beloben »licht unterlassen »vird. Ohngeachket nun nur der Elbogner und Klak-tauer - Kreis diese Fragen beantwortet hat, und einige der Herren Ausarbeiter der Wahrheit sich ziemlich genähert haben; so hat man doch zum größten Theil wahrgenommen, daß die mehrcsten Beantwortungen mehr einem Ideale als einer realen Ausarbeitung, die sich auf wirkliche Thatsachen gründen möchte, zu vergleichen sind, und also jener Vorsatz, dem die Gesellschaft hiedurch zu erlangen wünschet, nicht erreichet werden kann. Zum Bcyspiel. a) Es W c 3->r ) 3) Cs giebt Gegenden, wo die Felder mit einem Pferde bearbeitet werden können, es giebt aber auch Gegenden, wo man die nämliche Bearbeitung mit 4 Pferden verrichten muß. b) Man findet Gegenden, wo der Wiesenertrag gegen anderwärts doppelt auch drcyfach ergiebiger ist. c) In einigen Orten find Felder, die alle 3 Jahre einmal, anderwo die alle 6 Jahre, und noch in anderen Gegenden — die aber schr selten find — die nur alle 9 Jahre nothwcndig gedünget werden müssen. Alle diese Gegenstände sind bey Beantwortung der entworfenen Fragen nicht gleichgültig , und wenn man die Ausarbeitung hierüber gründlich verfassen will, so machen sie für zehr Lokalität ganz beträchtliche Unterschiede, Der Beweis davon ist ganz klar: dann ») muß man zur Bearbeitung der Felder mehr Zugvieh, als gewöhnlich haben, so geht dies mehr bey dem Nutzviche verlohren. b) Sind die Wiesen ln ihrem Ertrage besser als gewöhnlich , so reichen sie uns mehr Futter für das Vieh, und man benörhiget weniger Feldbau zu Fur-ftrkräutern zu verwenden, f) a ( 348 ) o) Muß man feine Felder öfters düngen , wenn uns die Natur in einer Gegend ihre Wohlkha; durch Kalk oder Mergel versagt, so muß man auch mehr Vieh halten, und alle diese Unterschie-de können blos nach deren Lokalumständen genau bestimmt werden. Daher wünschet die Gesellschaft, daß die Herren Oekonomen und Wirthschafesbeamten, die die Gefälligkeit haben werden, noch ferners diese Fragen zu beantworten, vorzüglich anmerkcn möchten, 1. in welcher Gegend sich dieselben befinden, ob sie im flachen Lande, am Fuße des Gebürges, im Mt-kelgebürge, oder im hohen Gebürge wohnen. 2. Wie der Boden in ihrer Gegend beschaffen ist, ob das Feld immer, oder nur bey gewissen Umständen ein, zwey oder 4spännig' bearbeitet werden kann, oder muß? dann Z. in welchem Zeiträume die Felder gedunges werden müssen! Ferners ersuchet die Gesellschaft alle Hrn. Oekonomen, und Wirthschaftsbeamten sich durch praktische Erfahrungen und fleißiges Aufzetchuen des folgenden zu überzeugen, was von Jahr zu Jahr an try, kenen sowohl, als grünen Klee, Heu , Rüben, Erdäpfel, dann Spreu und Abbrcchltnge erhalten worden; «m sich sodann einen Durchschnitt entwerfen zu können- ( 349 ) AB a) Was bey guter b) Was bey mittelmässiger und c) Was bey schlechter Erndte für eine Quantität? Wiese zu Heu, und wie viel Feld zu Erzeugung der Körner, dann des etwa noch abgängigen Futters zu verwenden nöthig wäre, und aus. diesen wirb die Beantwortung der ersten Frage ganz klar folgen ; Was nun die 2te Frage «nbelangt, so ist ganz ohne Widerspruch , daß ein wohl genährtes Arbeit- und Nutzvieh auch eine bessere Arbeit v errichten kann, und ergiebigen Nutzen, dann mehr und besseren Dung, das mitrelmUi-ge nur von jedem das mittelmäfftge, und bas schlcchtge-nährte gar von allen das schlechteste liefert; so folgt die Verhältnis des Viehes zu dem Feld-und Wiesenbau von selbst, wann man sich erst, von dem Unterschiede und dem guten der Sache, durch Erfahrung überzeugen wird. Eben so läßt es sich bey der Beantwortung der dritten Frage — was das Nutz-und Arbeitsvieh zu dessen Nahrung erfordere, was a) Zur genüglichen ober guten Nahrung und b) Zur mittelmässigm, dann c) Zur gewöhnlichen oder schlechten Nahrung? durch die Erfahrung bestimme». Diese Beobachtungen , wozu sich eine auch der kleinsten Wirkhschaftcn, dann die Quantität des nöthigen Zug - und Nutzviehes wäh- UE '< 35^ ) wählen, und da alle Lage die Verrichtung, Nahrung und derNutzen aufzeichnen läßt, werden einenOekonom praktisch überzeugen, wie alle die drey Fragen eigentlich auseinander fließen und die Verhältniße, die bisher nun dem Ungcfehr überlassen waren , fich darinnen, wo nicht evident, wenigstens der Wahrheit am Nächsten stehend, werben finden lassen. N. I8J9- Verordrruttg des Wiener Magistrats vom 26 May 1795. Es ist mißfällig bemerket und vernommen worden, daß ungeachtet des wiedcrhohlten Verbothes, mehrere Meister ihre Lehrjungen, anstatt fie in der Profession zu unterrichten, vorzüglich im Anfänge der Lehrzeit,zu häuslichen, und zuweilen sehr schweren Hausarbeiten verwenden; da nun dieses der Absicht, in welcher ein Junge in die Lehre gegeben wird, ganz zuwiderläuft, und auch oft zu Unglücksfällejj Anlaß giebt; fo wird verordnet: daß die Meister von was immer für einer Innung, ihre kehrjunge vorzüglich zur Pr oftstions- Geschicklichkeit anleiten, und nicht mit häuslichen schweren Arbeiten beschäftigen si-llen, widrigenfalls, bei einer verkommenden gegründeten Beschwerde, dem Meister nicht nur der Lehrjunge weggenommcn, sondern ihm auch künftig, einen andern in die Lehre zu nehmen, nicht mehr gestattet werden soll. Y Y r So® c 35" ) fop N. 1840. Gubernialverordnung in Böhmen vom 27. May 1795 Bereits unterm 31. May 1783 ist auf höchsten Befehl die in Druck aufgelegte Verordnung bekannt gemacht worden, vermög welcher kein Hund ohne Halsband geduldet werden solle, und die zu Haus erkrankende , oder gar mit Wuth befallenen Hunde alsoglcich dem Abdecker unter der ausgesetzten Bestrafung zurLöd-tung übergeben werden sollen. Da aber wahrgenommen wird, daß diese höchste Verordnung sehr selten, oder wohl gar nicht befolget wird, woraus die schrecklichsten Folgen durch Anfälle wittiger Hunde zu entstehen pflegen. So haben Am tsvorsieher die Republikazion gedachter höchsten Verordnung zu jcdermänniglichen War-nigung zu veranlassen, daß in dessen Emstehungsfalle an den Uebertrctter die verhängte Straf ganz ohnfehlbar vollzogen werden würde, auch werden Amtsvorsteher zur genauesten Aufmerksamkeit auf diese Verordnung angewiesen. . ' N* 1841= Tke 53t 15 ovbnuv.g In Betreff Der ebne Halsband berumlaufenden erkrankenden Hund« wird erneuert- C ZAL ) %© 'N* 1841. Gubernialverordnung in Böhmen vom ag. May »795. Viuf tit Die abermals für das zweyte Quartal eingegav- gemn Viehstands, Vieh - Fletsch - und Unschlittpreista-Biehflcisch. bellen, haben den wiederholten Beweis gegeben, daß und Un- mehrere Dominien diese Tabellen ohne sich von der toMeiTfofl Nichtigkeit derselben zu überzeugen, blos oberflächig an-dm'werÄn. her eingefendet haben. Da nun diese Eingabe nicht blos allein wegen der Ucberficht des ganzen, sondern zu dem besonder« Endzwecke anbefohlen worden sind, um nach den Viehpreisen die Taxe reguliren zu können, und da daher die darinn richtig, oder unrichtig angegebene Mehpreise, dann der Stand des Viehes nicht nur für Prag, sondern für das ganze Land, welches sich nach der Prager Taxe richtet, von zu wichtigen Folgen sind, um nicht auf die Genauigkeit dieser Eingaben zu sehen; so wird sämmtl. Kreisämtern mehrmal ernstgemessenst „ aufgetragen, auf die Richtigkeit dieser Tabellen den sorgsamsten Bedacht zu uchmen, indem man bei unrichtig befundenen Daten die betreffenden Amtsvorsieher mit der bekannten Straft belegen wirb. N. 1842. W ( 35ä ) v N. 1842. Verordnung des Appellazisnsgerichtes inf Gallizien vom 28 May 1795« Ex parte Caefareo Regii Univerfalis Appe1- VSSlc bte iationum Tribunalis Regnorum Galiciae & Lo- über Ber-domeriae, Omnibus Judicialibus Subftantias re- büche* betas pertractantibus Inflantiis ordinatur, ut in futurum relictorum in aliqua hsereditate Libro-rum Cathalogos Caef. Regio Gubernio fubmitten-dos ita confidant, quatenus ex titulo, inferto authore, anno editionis, & loco impreffionis tute judicari pofTit, an libri praeventi inter lici-torum, aut probibitorum Mumerum inferibi de-beant. • N. 1843- Verordnung des böhmischen Landesguber-niums vom 28. Mai 1795. Um einerseits bas prayer Publikum vor Verkür-zungen, oder Bevorcheilnngen bet dem Fleischetnkauf M^kcrebi-gehörtg zu schützen, andererseits aber auch die Fleisch- s°rc» be^^ Hauer durch unerweisliche Klagen, und daraus ent- Fleischbanspringende oftmalige Vorrufungen nkbt zu beschweren, 1 ' wird künftighin in jeder der drcy prager Städte eine Sanfter Land. b ' Bu- AS ( 354 ) AS Bude bei den Fleischbänken errichtet werden, in welch» zwcy Marktrevisoren während der Zeit des Fleischverkaufs, mit Gewicht und Wage versehen, auf Aninek.-den und Verlangen der Partheyen das Fleisch gleich nach dem Einkauf unentgeltlich Nachwiegen werden. Diejenigen Parthcyen also, welche sich entweder am Gewicht, oder an der Zuwagc verkürzt glauben, haben gleich nach dem Einkauf des Fleisches die Marktrevisoren um die dießfällige Konrrolirung anzugehen, widrigenfalls, wenn sie die Fleischbänke gänzlich verlassen, und erst nach einiger Zeit zu den Marktrevisoren wieder zurückkehren , das Nachwiegen des. Fleisches, welches in diesem Falle ohnehin zu keinem Beweise mehr dienen könnte, nicht mehr statt haben soll. N. 1844. # Gubermalverordnung in Triest den 30. May 1795- bausun-" Mittels der Polkzeyoberdirekzion wurde öffentlich ratb in kundgemacht, daß jedermann den Hausunrath nur an ©»•offen b$u den Tagen, wo die Gaffenkehrung geschieht, keineswegs mtfen ist. a5er erß darnach auf die Strassen werfen solle, weil die Uibcrtreter zur Hinwegschaffung des Mistes ohne weiteres verhalten werden würben. N. 184$. m 4E C 355 ) ftj# N. 1845» Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 1., kundgemacht durch die Landesregierung ob der Enns den 13 , durch die Niederösterreichische Regierung und das Böh-iyjschk\ dann Tirotek Gubernium den 16., durch das Triester Gubernium den so. Junius 1795* Se. Majestät haben jü verordnen geruhet: i) daß Bchand-der Wiener Stadtmagisirat sich künftig von der gewalt hungan-famen Aushebung, der zu Wien in Arbeit stehenden Carlen"/”' ungarischen Handwerksgesellen, sobald sie sich mit ihren gewöhnlichen Kundschaftsbriefen , und Mit den nachzu- Erbländern, hohlenden Jurisdiktionspässen auswetsen, die sie zuwei- bmfdjm ten wegen der allzuweiten Entfernung ihrer Geburtsörter ncnTn^Dce nicht sogleich beijubringen im Stande sind, zu enthal ten habe; 2) baß in Zukunft von den ungarischenLan- gjg™ fo, bestinvern in den deutschen Erbländern keine andern, auf Aushe-als nur die wirklichen Herumstreicher (Vagabunden), die ohne allen Nahrungsverdiensi betreten, oder Aus- $0$ denen von dem ungarischen Generalkommando über die solchermaßen zu den ungarischen Regimentern gekommenen deutscherbländischen Unterthanen, die Listen von Zeit zu Zeit zugekommen sind, den Anftrag erhalten, mit dem ' Generalkommando in Ungarn, wegen ihrer Uibersetzung , zu den treffenden Werbbezirks-Regimcntern, sogleich sich in das Einvernehmen zu fetzen. N. 1846. Verordnung des Tiroler LandesguSerniums vom 2. Iumus 1795. Man hat bemerket, daß von den unterstehenden Wegen^M-politischen Gehörden in Absicht auf die Behandlung der bet polin-politischen Strafprozesse, und besonders der dawider brecher!und vorkommenden Rekurse sehr ungleich und hin und tote? eorfnmmen* der offenbar unrichtig sich benommen werde. Um also dcnNekurse. hierüber für die Zukunft eine allgemeine Richtschnur fest zu setzen, findet man nothwendig, überhaupt die genaueste Befolgung der dießfalls bestehenden Anordnungen einzubinden, ins besondere aber noch folgendes hiermit zu erinneren: §. 1. Es ist sich vor allen zum Grundsätze zu nehmen, daß in allen Fällen, wo es um die Behandlung eines politischen Verbrechens zu thun ist, der Regel nach die Ortsobrigkeit die erste, das Kreisamt die zweyte, und die Landesstelle die dritte Instanz fey, folglich fit sol Z Z chm HS c 358 ) HS chm Bestrafungsfällen das Urtheil immer von der ersten Instanz zu sprechen komme, die oberen Behörden aber nur bey vorkommenden Rekursen einzuschreiken ha, hm, ausser in jenen Fällen, wo nach dem 14. und 15. §. der Instruktion fiir politische Behörden über Untersuchung und Aburtheilung politischer Verbrechen, und nach der unterm 15. Februar 1788- von hier aus bekannt gemachten höchsten Entschließung vom 27. Dezember 1787. bas Urtheil erster Instanz vor der Vollstreckung vom Kreisamte bestätiget werden muß. In Rücksicht der Rekurse selbst aber ist folgendes jju bemerken. $• 2» Die Rekurse der Partheyen wider politische Straf-prtheile sind zweyerley: entweder Gnadengesuche, das ist, bloße Bitten um Nachsicht oder Milderung der verhängten Strafe, oder es sind eigentliche Rekurse, das ist, solche Vorstellungen, worinn zum Grunde geleget wird, entweder daß der Untersuchte ohne gesetzlichen Beweis schuldig erkannt, oder daß er strenger, als es das Gesetz vorschreibet, verurthcilet worden scy, Im erstercn Falle, bey den Gnadengesuchen nämlich, flehet das Befugniß der Strafsnachsicht, das ist, das Begnädtgungsrecht nur der Landesstelle zu, fm zweyten Falle aber hanget die Erledigung des Rekurses ausser den im 5. §. bemerkten Fällen von der zweyten Instanz , das ist, von dem Kreisamke ab. Sollte . HB ( 359 ) AB Sollte aber die Parthey sowohl einen eigentlichen NekurS als auch ein Gnadengesuch unter einem einreichen: so hat das Kreisamt den ersteren zu erledigen, und, wenn das Urtheil nicht abgeändert wird, das Gnadengesuch an diese Landesstelle zu begleiten. $• 3* Bey politischen Ctrafurtheilen muß also von der Obrigkeit immer beygesetzet werden, daß der Parthey, wenn sie durch das Urtheil sich beschweret hält, frey stehe, innerhalb dreyer Tage ( welche Frist in wichtigeren Fällen auf weitere drey Tage verlängeret werden kann) ihren Rekurs oder ein Gnadengesuch durch die Obrigkeit an das Kreisamt zu nehmen, welches sohin entweder den Gegenstand zu erledigen , oder, wenn cs ein bloßes Gnadengesuch ist, an die Landesstelle mit Gutachten einzubegleiten hat. §. 4. Die Obrigkeit selbst hat, wenn innerhalb des festgesetzten Termines ein Rekurs oder ein Gnadengesuch wider ein von ihr geschöpftes politisches Strafurtheil eingeretchct wird, denselben sogleich mit allen Untersu-1 chungsakten, und mit ihrem Gutachten dem Kreisamte vorzulegen. s. 5. In jenen Fällen, die in dem 14. und 15. Z. der oben angeführten Instruktion enthalten sind, und wo nach der Eircular-Verorlmung vom l A. Fk" ' £ 4, bruar UE ( 360 ) Dtuar 1788» d«s obrigkeitliche politische Etras urcheil der Bestätigung des Kreisamtes unterlit, get, folglich ohne diese nicht Vollstrecker werden darf, nämlich, wenn das Urtheil auf Züchtigung mit Schlägen , Ausstellung auf die Schandbühne, auf Abschaffung, oder wider eine adeliche Person, wider einen foju deSfurstiichen Beamten, wider einen Gewelbsmann von sonst untadclhaften Lebenswandel und guten Leumund oder Rufe auf die öffentliche Arbeit ausgefallen, und vpn dem Krcisamte bestättiget worden ist, sind die dawider vorkommenden Vorstellungen, sie mögen bloße Gnadengesuche oder eigentliche Rekurse feyn, allemal nebst den Untersuchungsaktcn an diese Landesstelle eil,.-zubegleiten, N. *847. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 6., kundgemacht in Böhmen den 25. Im mus 1795- Di« Einsen, Da die Präliminar - Bauausweise aus den Län-Prättminar- l'cm immer unrichtig, und nicht mit genügsamer Be-Wige%t ^E'utheit versehen, einlangen, und gleichwohl ihre sehr unter; mühsame Bearbeitung, Rekttfizirung und Erledigung, dem höchsten Dienste und dem Acrario sehr zur Last fällt, so wird für die Zukunft sowohl die Provinzial-Baudirektton, als auch die Staatsbuchhaltung von Einsendung dieser Präliminar-Bausysteme und summarischen Aus- W I Z6l ) Ausweise ganz entlediget. Doch wird der Buchhaltung ernstlich ciirzubindcn spn, sich die schleunige Erledigung der eingelaugten Baurechnuugln, und hauptsächlich, da-mit kein Baukostenäl)erschlag lang zu? ückgehalten werde , um so gewisser zur Pflicht zu machen, als dem höchsten Dienste öfters durch Verzögerung dringender Baureparationen oVr anderer Bauführungen, ein beträchtlicher Schaden verursachet wird, für welchen die Buchhaltung, in sofern die Ursache in der verzögerten Hdjusttrung der Köstcnüberschläge liegt, immer verantwortlich bleibt. N. 1848- Verordnung der Nied-Oest. Regierung vom 8. Junius 179Z. Es ist zwar durch die Verordnungen vom 27. Wi« dt« y Wvbnungsr November vorigen Jahrs und vom i. May dieses Jahrs Acndrrun-— Sieh vorwärts S. 294 Zahl 1822. nach — befohlen fSfnoömV* worden, daß von jenen, die sich auf eine Zeit, oder beständig bei einer Familie aufhalten, das Tagzettel Wienaa,«-zweifach verfaßt, und so wie eines an die Polizei ab-zugcben ist, das andere bei dem Konskriptionsamte binnen 14 Lagen, bei 3 Rthlr. Strafe , etngereichk werden soll; ferner, daß die ausziehenden Partheyen, unter obgedachter Strafe, gehalten scyn sollen, ihren alten Hausherrn die Numern ihrer neuen Wohnungen bei der Ausziehzeit getreu und unfehlbar anzuzeigen: 3 5 Weil HE ( 362 ) %» Weil aber diese so nützlich als nochwendige Anordnungen von einigen mißverstanden, und von anderen ganz abfichtswidrig ausgelegt worden sind; so wird ans allerhöchsten Befehl, hierdurch nachträglich, zur Erleichterung der Bestanvverlaffer verorduet: Erstens, daß jede Parthey, ohne Unterschied des Standes, welche Wohnungen oder Zimmer, Jahr-Monat - Wochen - oder Tagweise in Afterbestand verläßt , oder welche Gast - Kost - oder Bettgeher durch längere Zeit, oder auch nur über Nacht hält, vermittelst der gedruckten Meldzetteln, die unentgeltlich verabfolgt werden, und für welche in keinem Falle an jemanden etwas zu bezahlen ist, die solchergestalt aufgenommenen Personen längstens binnen 24 Stunden, unter der obcnberührten Strafe, ganz unfehlbar, und zwar zweifach, der Polizcy, von welcher das Duplikat , dem Magistratual - Konftriptionsamte mitgetheilet werden wird, anzuzeigen haben, wodurch es demnach für die Zukunft davon abzukommen hat, daß die Du» plikate dieser Anzeigzetteln von der Parthey bei dem Konskripkionsamte des Magistrats eingereicht werden müssen. Es sind daher 'Zweitens, diese Anzeigzetteln, und zwar in der Stadt bei der k. k. Oberpolizcydirektion, in den Vorstäd/en aber bet dem auf jedem Grunde bestellten Grundgerichte zweifach einzureichen, und von da wieder abzuhohlen. Endlich , Drie- T-'O ( 36z ) GzK Drittens, müssen sowohl dre Jahrszins - Par- t feictt, als auch tic Afterbcstand -- Parteien, und zwar «rstcre 'hren alten Hausherrn, l"tztere aber ihren alten Asterbestands - Derlasscrn die Numern ihrer neuen Wohnungen, unter obiger St>afe, bei dem Ausziehen ge» , treu, und ganz unfehlbar anzeigen. N. i§49* Guvernialverordnung in Mahren vom 9. JUNiUS 1795- Sämnttliche Unterthanen auf den Lehengütern des Unterch^ - Ollmüzer Erzbisthums werden gewarnet; daß sie sich mit keinem Lehenbesitzer in einem Kauf-Kontrakt über Do- $er Er,bi«- Minikal Realitäten ohne ausdrücklichen Lehensfürstlichen Konsens einlassrn sollen , weil sie sonst sich der Gefahr ausfetzen würden, den Kaufschilling zu verlieren, und über Domi-° . vital Reall- Ibie erkaufte Realität wieder rückstellen zu muffen. täten etniof: sen. N. 1850. Gubermalverorönung in Böhmen vom n. Junius 1795. Man hat wahrgenommen, daß mehrere Kreis-Zmter die binnen 8 Tagen einzubringen angeordneten Tabellen über die Marktvreise der Getraidgattungen, ci -gmnbet ' , werde». ohne AB ( 364 ) AB ohne die Preise von dem letzten fürgewesenen Markte mit anzumerken, einsenden, andere aber diese Tabelle erst in 14 Tagen, öfters auch gar nicht einbringen; den Kreisämtern wird daher aufgetragen, aus den bei dem Kreisamte einlaufenden einzelnen Tabellen eine Haupttabelle zu verfassen, und diese immer nach Verlauf 8 Lägen sicher—und unausbleiblich anher einzu-scnden, auch jedesmal zur schleunigeren Uebersicht die — bei dem letzten abgehaltenen Markte, fürgewchocn Preise mit anzumerken. N. 1851. Regierungsverordnung ob der Enns den 11. Zumus 1795- Wegen Ab- Die Provinzial-Strassendirektion hat folgende von mtbrmr, den Unterthanen ausgeübt werdende Unfüge, welche der fm'bafnS 8Ufm Herhaltung, und dem dauerhaften Stande der brechen"^*' Strassen schädlich sind, angezetgt. 1. Setzen die Unterthanen ihre Gärten, und Feld-zäuner von Zeit zu Zeit näher an die Strassen, und zwar dergestalten, daß es in manchen Orten nicht mehr möglich sey, die Seitengräbe» der Strasse nach ihrer erforderlichen Breite auszuheben, noch weniger aber die auszuhcbende Erde oder Koth auf die Seite schlagen zu könne«. Sfl» C 3«S ) W 2. Wird mancher Orten nicht nur die Straffe, sondern auch die Seitengräben vorzüglich bei Ortschaf-M, und einzelnen Häusern mit Dung oder andern Un-cath verlegt; wodurch im ersten Falle die Fahrt gehindert , im zwryten Falle aber der Ablauf des Wassers durch die Seitengräben gcsperret wird. Nebst diesem pflegen sie auch nach ihren Feldern die Gräben mit Schotter und Erde zu verwerfen, um ihre Feldfrüchte einführen zu können, statt dem sie hier-iiber ihre Erndte - und Heubrückel erhalten sollten. Z. Treiben sie ihr Vieh in die Seitengräben, wodurch die Terassen eingetreten, und die Strassen geschmälert , somit auch der Ablauf des Wassers gehindert wird. 4. Werden nach den Zäunen der Strassen zu dick aneinander Felder oder andere Gattung Bäume ge-pfianzet, welche, wenn sie ihren vollen Wachsthum erreichen, die Austrocknung der Strasse verhindern, gleichwie auch den Straffen durch Waldungen sehr schädlich ist, wenn selbe zu beiden Seiten wenigstens nicht 3 Klafter breit Baum-und Puschbreit gehalten werden. 5. Verursachet die Verzäunung an der Straf-ftnieite Winterszeit durch die hicnach entstehende Schncegewaiden, wegen nöthiger Ausschauflung des Schnees, dem Wcgfond sehr viele Kosten, wenn MO ( 366 ) »Ufe Zäune auf der StrassnMe Winterszeit von tzM betreffenden Grundbesitzern nicht ausgchoden werden. 6. Scye die Strassndtrelzion durch die Erfahr rüng überzeigt, daß einige Grundbesitzer ihre an den Strassen liegenden Gründe von Zeit zu Zeit durch hin-zuackern zu erweitern suchen, folglich den zu dem Stras-senbau gehörigen Grund zum Nachtheil des Wegfonds widerrechtlich an sich ziehen. 7. Zeiget sich an manchen Orten bei Wirths-und einschichtigen Bauernhäusern, auch Märkten, «nd Dörfern, daß ihre hiebei angebrachten Dachrinnen weit fit die Straffen hinausreichen, wodurch die Strass» durch den Abfall des Wassers sehr verdorben werden, ausser dem aber auch derley Dachrinnen für die reisendes sehr übel angebracht sind. 8. Seyen auch in derlei Orten viele Gattungen feucht 3 und unfruchtbarer Bäume qepflanzet, durch welche die Durchfahrt der Passagiers, und Frachtwä-gen beschwerlich gemacht, und die Auströcknung der Strasse verhindert wird. 9. Wurde auch wahrgenommen, daß die Feld-und Wiesengräben der Unterthanen, nach welchen das Wasser von der Strasse seinen Ablauf haben sollte, nicht ** c 367 ) Zeräumet werden, folglich das Wasser zum Schaden nach d.er Straffe austreten muß. 10. Ereignet sich oft der Fall, daß (wenn bei mancher Stazion der Schotter« oder Steinbruch ausgehet/ oder die Beibringung des tauglichen Materials wegen zu weiter Entlegenheit für den Wegfond zu kostspielig ist) einige Unterrhanen sich weigern, einen Thei! ihres entdeckten Schotterländels oder Steinbruches gegen Ablösung abzutreten; Endlich 11. Werden nach und nach alle die sonsten öde gelegenen — und vermög der Strassenbeschreibung jederzeit zur Erzeugung des Schotters bestimmt gewesenen Plätze eingezäunet, und angebauet, obschon selbe weder bet der Steuerregulirung auSgemcssen, noch fatiret worden sind. Hievon wird also den k. k. Kreisämkern die Eröffnung mit dem Aufträge gemacht, daß selbe a) den unterm 31. Julius 1770 in Druck emanirten Befehl allgemein republiziren, b) bei dieser Gelegenheit die sonderheitlich seit dem nachgefolgten Befehle, daß den Strassen nicht zu nahe hinzugeackert, denenselben keine bestimmten Schotter gründe entzogen, auch in die Strasse, und noch weniger in die Wasser - Ablaufgräben zur Auffahrt auf dir Gründe dies Crndte- oder Heubrückel her- HS C 368 ) HS HergefteVet werden, zur genauen Beobachtung rrfrischm lassen solle, e).haben die k. k. Kreisämter das Nöthige $u veranstalten, damit die neben der Straffe an den Zäunen gepflanzt werdenden Obst - oder auch andere Bäume s, weit auseinander gesctzet werdeW, daß die Luft und die Sonne auf der Straffe durchstreichen, und durchscher, ncn könne. <1) Sind die Grundeigenthümer zur Räumung der Wassergräben auf ihren Gründen anzuweisen, damit der Ablauf des Wassers von der Strasse nicht geffmmek werde, e) Wird den Kreisämtern mikgegeb .n, das Schot» tergrundetnlösung - Normale vom 28- Iäner 1790 den gesammten Grundodrigkeiten nochmal bekannt zu machen, und selbe zur Unterstützung der P.ov. Strass »direkrion bei solchen Handlungen anzuwcifen. f) Haben die k. k. Kreisämter der k. k. Prov. Straffndirektion die nöihkge Unterstützung in Ansehung jener Gründe zu leisten, die vermög Strasscnbeschreibung thetls zur Erzeugung des Schotters gehören, thcils auch als jeweilige Fccyg-.ün-de nicht gemessen, und nicht fatirt worden sind, und wegen welchen den k. k. Kretsämtern die Straffndirektion die Anzeige zu machen hat, und deren Wiedereinräumung an diese Diretzion zur Schotterbenutzung verlangt werden wird. C 369 ) JE / ’•' ' jT)ie obangezsgene Verordnung vom Ai. Julius 1770 lautet folgenbermassen. Von der k. k. Landes - Hauptmannschaft im Erz-herzogthume Oesterreich ob derEnns wegen; den sänimtl. hterländigen so gcisi -- als weltlichen Herrschaften und Obrigkeiten, dann derensclbm Beamten hicmit anzufügen. Es scyen durch eine neuerlich vorgenommene Besichtigung sämmtlicher hierländigeu Post-und Commer-cialstrassen zerschiedentliche von den Unterthanen ausgeübt werdende Unfuge, und Gebrechen beobachtet worben, welche theilS dem guten und vollkommenen Vau einer Straffe und derselben Herhaltung im dauerhaften Stande hinderlich, und schädlich sind, theils auch selbst der Sicherheit derselben, und der solche Strassen zu befahren habenden Parthcyen schnurgerade entgegenstehen ; hierunter hat sich nun vorzüglich veroffen-baret,Jb«6 x. an verschiedenen Orten jeder nach Willkür mit seinen Gebäuden, und Zäunen dcrgestalten an die Strasse rücke, daß er allda die Passage sehr eng oder wenigstens beschwerlich mache, «»durch auch den zum Wegbau erforderlichen Schotter zum Nachcheil des Weg-Fundi an sich ziehe, 2. sowohl bei einschichtigen Wuchs - und Dauernhäusern, als besonders in Märkten, und Aigen, und Dörfern derßestalten lange, auf die Softer Band, A « Straft IM < 37° ) W Straffe reichende Dachrinne» eingerichtet und gehalten werden, welche.durch ihren Wasserabfall den Weg durchschwemmen, und zu Grunde richten; daß 3. durch die allzunahe an den Strassen stehenden ftucht - oder unfruchtbaren Bäume, und Strauchwerke nicht nur die Durchfahrt der Passagiers, und Frachtwägen be. schwerlich gemacht, und die Austrocknung der Wege verhinderet, sondern auch durch das allzufchwcre Abtrvpftn besRegenwassers von den Baum-Aesten schädliche Gruben in den Wegen verursachet werden; endlich 4» von {er* schieden«» Unterthanen wegen von dem Straffenbau vermeintlich erleidender Benachtheiligung oft recht freventliche Klagen geführet, und solche auch von den vorge» setzten Beamten, ohne vorläufig den Grund, oder Un--rund dieser Beschwerden zu untersuchen, so platterdings hierorts untersiüzet zu werden pflegen, wo doch bey den fer-nerweit veranlassenden Untersuchungen sich nicht selten eine ganz andere Beschaffenheit, oder wohl gar eine muth-willtge Beschwerdführung des Untrrthanö veroffenbaret. Gleichwie nun alle diese vorerzählten Umstände dem hierländigen Strassenbau, und desselben Beförderung höchst nachtheiltg sind, mithin allerdings erforderlich seyn will, hierunter dir bcnöthigte Abhilfe anzukehren, fvlgbar auch alle Hindernissen aus dem Wege zu räumen, als ergehet hiemit in Zhro k. k. Apost. Majestät allerhöchsten Namen der ernstliche Befehl, daß fürs Erste %® C 37* ) W Teste in Hinkunft Niemand on .die Strasse ein Haus anzubauen, oder mit den Zäunen allzunahe an--jurürfm, oder auch selbe auf die unbebaute zu dem Straft senbau bestimmte Schotter - Gründe herauszurücken sich also gewiß unterfangen solle, als im widrigen derselbe die Hinwegreiffung seines Gebäudes und Zäunen, und den hieraus erleidenden Schaden sich selbst beyzumessen haben würbe; daß Zweitens : Alle wo immer auf die Strasse und Chausseen herausragmde Dach-innenalsogleich abgekürzct, und die neu einziehenden dergestalten eingerichtet werden sollen, damit das abfallende Wasser nicht auf den Weg, sondern in die Seitengräben eingeleitct werde, allermas-fen dann au jenen Orten, wo diese Dachrinnen - Abänderung unterlassen rotrbe, solche von Seiten des L k» Wegamts auf Kosten drS Eigenthümers veranlasset wer, dm lolle; Drittens: Die hart an den Strassen stehenden Bäume, und Gebüsche umgehauct, die in dem Weg selbst aber hineinreichenden Bäum-Arste ebenfalls von dm Jmchabern abgestutzet werden sollen , da ansonsten ein solches ebenfalls von dem betreffenden k. t Weg-amtspersonale bewerkstelliget werden würde, endlich Viertens: Auf den.Fall der von ein so anderen Lnterthan in Ansehung eines von dem Stmssnbau er-Aas lei-- * W C 372 ) UfzA leidenden Schadens vorkommenden Beschwerden jederzeit von der betreffenden Obrigkeit mittels Abordnung eines Amtmanns, und Beziehung des in je einer Gegend angestclltea Weg - Revisoris der Augenschein eingenommen , die Beschwerde in Güte abzustellcn getrachtet, und nur dazumal? wann die Beschwerde gegründet befunden, und ab Seiten der Weg-Nevisorie keine Abhülfe verschaffet würde, in. Sachen eine Anzeige aicherv gcmachct werden solle. Euch sümmtlichcn so gcist - als weltlichen Herrschaften , Obrigkeiten und dercnfelben Beamten wird demnach hiemit anbefohlen, daß ihr fothane Verordnung eueren Untcrthanen bekannt machen, solche zu derselben genauesten Erfüllung ernsigemeffen anweisen., und über die Befolgung von aufhabcnden obrigkeitlichen Amtswegen bey selbst auf sich ladender schweren Verantwortung stätshin feste Hand halten sollet. N. 1852. Hofdekret an samnitlicke Bankal-undZollgefallen - Adminiftrazionen vom 12. Junius 1795. ursuchung* 5U demjenigen, was wegen Untersuchung der Pä-bčv PLk« cke oder Kisten mit Amrsschriften, die von der Armee i'btc an d C 373 ) m die dem k. k. Hofkriegsrathe untergeordneten Behörden mit Äme«- , , ., . schriften, die gesendet werden, unter dem i. May — so in diesem von der Ar- Vande vorwärts S. 297 Zahl 18 24 $u Men — dem Hyft'' verordnet worden ist, wird der Administration hiermit ^'^Ed- nachträglich bedeutet: daß die besagten Amtsschrtften, nctenB-b°r- es mögen in den Päcke», worin sie eingeschlossen sind, werden. geschwärzte Waaren angetroffen werden oder nicht, allezeit sogleich und sicher an den Ort, wohin sie gehören, zu befördern sind. N. I85j. Hofdekret vom 12. Junius, kundgemachr durch das Tiroler Gubernium den 10 Julius 1795» Um den Absatz des in Tirol mehr als zureichend Verzollung vorhandenen Marmors ; und den Kunstfleiß bei diesem bei^crA^-Artikel zu befördern, haben Se. Maj. allergnädigst be- rot« Mar-williget, daß sowohl der rohe als gearbeitete Marmor in Tirol, nur mit kr. vom Guldenwerche bei der Ausfuhr in Verzollung genommen werden soll. Aa 3 N. 1854. Antcrtha: »trn ausOc-stcrreich ob der Enns, wenn sie sich Key vvrha-fcenben Hcu-rathen mit Untertba: ntn aus Sttyer- niark, daselbst mit den dort üblichen MekSzed: dein auir weisen, sind feine Hindernisse jn machen. RZK C 374 ) 'Štt* H 1854- Hofvekret vom i?v Zunius, kundgelnachk von dem Gubermum in Steyermark den 8. Julms 1795- Da in OesterreiÄ; ob der Enns die Verfassung bestehet, daß die dortigen Unterthanen, wenn sie heu-rachen wellen, von ihrer Grundobriqkett sogenannte Meldzetteln bcybringen müssen, folglich bey diesen Un-terthanen nicht auch jene Hierlandes sowohl, als in N.Oe, üblichen Entlaßscheine gefodert werden; so sind die Unter-thanen auS Oesterreich ob der Enns auch in Fällen, wenn sic sich mit Unterthanen aus Sttyermark zu verehelichen gesinnt , und sich mit dem dortselbst gewöhnlichen Meldzetteln auszuweisen im Stande sind, an ihrem dtesfäl-ligen Vorhaben derowegen nicht zu hindern, weil sie keine Entlaßscheine nach der Ucbung in Steyermark beygebracht haben, oder weil der steuermarker Unterthan, welcher heurathen will, mit keiner Aufnahmsinterzessron einer obderennfischen Grundobrigkeit versehen ist; sondern es ist sich mit den gedachten im Lande üblichen Meldzetteln von Seite eines tortländigen Unterthans zu begnügen, und dagegen dem steuermarker der gewöhnliche Entlaßschein, ausser besonder» dawider obwaltenden Umständen, nicht zu versagen. Welches zur Wissenschaft und Nachqchtung hier-Wl( allgemein bekannt.gemacht wird. N, 16Z5- N. 1855* Hof-ekret an sammtliche Landerstellen vorn is. Junius, kundgemacht durch die Regierung vb der Enns den 30. Junius, durch das Gteyrische Gubernium den i., durch das Tiroler und Böhmische Gubernium den.?., durch die Landesstelle in Kärnten den 8 , durch das Gallizische Gubernium Den s- Julius 1795- Da In den gegenwärtigen Zettumständen das Her-umziehen mit Bären, Affen, Murmelthleren, und der-gleichen in den Erblanden mehr als jemals. bedenklich |(Cy4(jnrbtr ist, so wird die bestehende Verordnung, daß diese Leu- mit Bären, te abgeschast, und über die Gränze verwiesen werden ,„tübier«n sollen, neuerdings kundgemacht- ch-n s-y°' Jedoch kann bei wirklich befondern, und sehenswürdigen Thieren, welche in Hauptstädten zur Schau «usgestellet werden, nach Umständen eine Ausnahme ge. macht werden, wozu aber vorläufig, und vor dem Eintritte in diese Provinz die Erlaubniß von der Landesstelle erhalten werden muß. A a 4 'N. 1356, ( 376 ) «gtjg» N. 1856, Gubermalverordnung. in Böhmen vom j 3. 1 Junius i/95' • Eheste" Eine hohe Landesstelle hat $u verordnen befunden, bendcn Ger- daß von nun an, da der Verboth auf Ausfuhr der Ger-6emu8:" ste und Haber bereits bestehet, auch kein Korn, oder borb 1'ollauch Weizen außer Landes, ohne Erhaltung eines Gubernial-S&U P'M, auszuführen seye. ohne G«ber: „ralpasse Die Bittsteller um Erhaltung derley Pässe haben ,u führen oey der Landessielle anzujergen. ertaube ftyn. 1. Ob selbe allein oder in Gesellschaft mehrerer derley Ausfuhr verlangen, wo im letzten Falle die As-sozictcn namentlich aufzuführen seyen. 2. Ist die Anzahl und Gattung des auszuführen-den Getraidcs, z. Die Ausbruchs-Stazion, und 4, Wohin solches verführt werden wolle, zu bestim-men. Welches den Amtsvorstehern zur allgemeinen Kundmachung , und genauen Beobachtung anmit bedeutet wird, mit dem ferner» Bemerken; daß, falls einige kleinere Partheyen erweisen könnten, daß selbe schon vor dem Tage dieses Erhaltes ein geringes Quantum erkauft hätten, solches denselben als ein bereits erkauftes Gut, ohne Paß abzuführen gestattet werde; und da TE C 377 ) da bey gegenwärtig überhand nehmender stärkeren Ausfuhr, die Menge des Hierlandes vorfindigen Gekraides zu wissen nöchig ist, um sticht etwa durch einen all-genieinen Verbsth des Verkaufes außer Land den Inn-hadern ihren Verschleiß ;u hindern; so haben die Stmks-vorsteher eine summarische Konsignation sowohl vom obrigkeitl., als unterthänigen vorfindigen Getraid, jedoch in sepanrten Rubriquen, schleunigst anher einzu-smben. , N. 1857. Verordnung der Krainerifchen kandesstelle vom 13. Junius -795. Schon durch ein Patent vom 8. November 1759 1$tr6ot6 fn Ist dem Bauernvolke auf dem Lande das Schiesscn zwi-sche» und nahe an Häusern bei Feierlichkeiten verborhen, zwischen und den Jurisdkcnten und Obrigkeiten dessen Abstellung Häuser^,'f-. unter Strafe von 2 Dukaten für jeden zwischen und nahe an Häusern geschehenen Schuß, anbefohlen worden. ten Die Verordnung vom 3. Mat 1786. verboth das »prsetzliche Schiesscn den Bauern unter Strafe eines vier und zwanzigstündigen Arrestes. Unter dem 1« August 178/ ward verordnet, daß die Bauern ihre Mer, Doppelhgkm und ihr Pulver aller Orten im bit Aa Z Obrig- Set# ( 3/8 > Obrigkeit abgeben sollen. Bekanntlich find auch durch dergleichen unvorsichtiges Schiessen schon so manche Utu glücke entstanden, und erst neuerlich bei der Fronleichnams i Prozession in dem Markte Svderschitz auf diese * Art fünfzig Häuser in die Asche gelegt worden. Diese neue Erfahrung zeigt, es fey nothwendig das Verboth des Schieffens -auf dem Lande mit Pöl-lern oder Pistolen zwischen, oder nahe an Häusern (es ÜY bei was immer für geistlichen Feierlichkeiten, oder in andern Gelegenheiten) mit dem Anhänge zu erneuern, daß die Übertreter dieses Lerborhes nicht allein für alles entstehende Unglück mit Vermögen und Körper verantwortlich seyn, sondern auch ohne entstandene üble» Folgen, unverfchonr bleiben sollen. Die Iurisdicenten, Obrigkeiten und bei zeisilichen Feierlichkeieen, die Pfarrer (um so mehr, als das Schiessen die Andacht nicht vermehrt, sondern vielmehr störet,) haben fich der gänzlichen Abstellung desselben um so ernstlicher zu versichern, als sie zu gewarten haben, daß man bey Übertretungen vorzüglich von ihnen, nach Verhältniß der Schuld, für jeden nahe an Häusern geschehenen Schuß z Dukaten Strafe unnachsichtig einbringen lassen wird, N. 1858. 'LE c 579 V) N. i858. H^fdekret vom 15. Junius, kundgemacht durch das Böhmische Gubermum den.23. Julius 1795- Vey Verfassung der Auswanderungstabellen fol--j(n die übersicdelnden Unterthanen in andere österreichi- wande-scheErbstaaten mit den Auswandcrnden in fremde Staa- unßfeetr/fl' ten nicht verim'ngt werden, ten6‘ Gubernialverordnung in Böhmen vom 17. Junius 1795. Es ist neuerdings hervorgekommen, daß ungcach.' Cöirukgj-Ut der bestehenden Gesetze so viele Chirurgische Pfu-scher, Winkelarzte, und Quacksalber in den Kreisen k-lärzte tmb Amtsvorsteher werden demnach erinnert, keine ^nfInt6ie'@(.„ terlcy Leute zu dulden, und ihnen ernstgcmessen nach werb^«i„t»-yorschrlft der Mdizinalordnung vom Jahr >753. dann der Gesundheitsordnung vom Jahr 1770 derley Gewerbe cinjustellcn, sich überhaupt beide diese Verordnungen, und alle in Sachen bestehende Gesetze stets gegenwärtig zu halten, und hiernach das Amt zu handlen. N. 1859- sich eingeschlichen haben. SufliffOtfcor nicht zu dulden, sondern Iss. 1$6 . HO C 380 ) N. i860. Hvfdekrst der ohersten Justizstelle vom iSi Zuuius. kundgemacht durch das Böhmische und N. Oest. Appellationsgericht den 25. Junius, durch das Gallizische den I., durch das Jnnöstreich. Md Tiroler den 10. Julius 1795. Vorkehrung Mediante Decreto Es habe» Se. k. k. Ma- grüodtt-n Aulico ddo- l8‘ Junii jestät r» erkennen gegeben, Erstrrckun- an. cur. emanato, Regio daß die Erfahrung von Zeit sahungen huic AppellationumTri- zu Zeit mehr bestätttge, 2lS": bunali fignificatum ha- wie sehr die heilsame Adder Äd2a- betur ' experientiam ficht der Gerichtsordnung, ten ;u be- hue adusque magis ma- und so vielfältig anderer ,Jt!iien' gisque doeuiffe, quan- darüber erflossenen höchsten tum Mens adeo falu- Anordnungen: der Justiz bris Conflitutionis ju- alle angemessene , und diciariae, & multifarie mit der Verläßlichkeit nur emanatarum defuper immer vereinbarliche De-relate ad Jußitiam cum förderung zu verschaffen , omni adsequata certitu- dadurch vereitelt werde, dine , & Promptitudi- daß von den Advokaten ohne adminiftrandam Al- neallen hinlällglichenGrund tifTimarum Refolutio- Erstreckungen der Tagsa-num perinde elidatur, tzungen und Fristenerwci-quod ex parte Advoca- terungen ohne mindeste Be» to- lege rorum Dilationes atque ferminorum Proroga-iiones , quin tarnen eatenus quaedam vera & fufficiens Ratio alle-getur , petantur , fauic malo autem non aliter obex poni queat, quam fi ejusmodi Jufiitiam protrahentes Advocati exJimilibus inordinatis Progreffibus non modo nullum Emoluinentum itahant' verum potius prsefianda partibusTaxarum & Tymbri ex-penfarum Refunone , Deferviti illorum dimi-nutione , ac etiam fe-verioribus pro re iiata commenfuratis poenis afficiantur — adeoque fingulis judicialibus In-Itantiis demandandum lit, quatenus impoße-rum ftricte eo invigi-.lent, ut illarum Gre-miales Confiliarii Re. fe- I ) ty/f - lege einer wahren und z» reichenden Ursache anzje-sucht und erwirket werden. Diesem Mel könne aber nicht anders Abhilfe geschehen , als wenn von den Vorgesetzten Behörden ernstliche Aufmerksamkeit genommen , und derlei dir Justiz verzögernde Advokaten nicht nur allem aus diesen unordentlichen Schritten keinen Vortheil ziehen, sondern vielmehr durch Ersatz der Taxen und Stempel, strengere Mäs-sigung und Herabsetzung ihres deferviti, auch al~ lenfällige Pönfälle Schaden leiden. Se. k k. Majestät haben daher den f. Appells-zionsgerichtcn aufgetragen dortortige Mttelsräthe und Referenten anzuweiscn, bei Zieferirung jeden Prozesses» die ÄB- ( 38'^ ) fercni.cs circa Relationen! eujusvis ProcelTus civilis acta Caufe eo fine, ut interceflae hoc obtutu Protractiones eruantur, omni cum diligentia pervolvant , priusquam ad meritum 'Caufs progrediantur , fubfecutas eödem in ProcefTu Dilationes, & tTerminorum Proroga-tionesConlilio ideo pro-ponant, ut tandem ad-invento eo , quod tales nullis validis - & fun-datis Gircumftantiis le-gitimentur* contra con-cernentem Advodatum juxta fubfiftentcs aliunde faapiusque itcratas Altiffimas Refölutiones non folum fevera Re-prehenfione, fed etiam Sevcriori adhuc poeha procedi polfit, eoque fine hujusmodi Termi-aorum Prorogatio nes fem- dis verhandelten Akten, der Absicht, um die Uiu terlvffencn VcrzSgerUngen zu erheben, mit Aufmerksamkeit durchzuachen, und in bem, Voto t>or Bersth- v rung des meriti caul* die eingctretenen Erstreckungen und Fristenerweiterungen dem Senate vorzulegen , um sonach, so weit dieselbe durch keine erhobene giltige Amstände gerechr-fertigct würde» , den Advokaten nach den im Mittel liegenden wiederholten Befehlen nicht . blos mit Verweis und scharfer Ahn-dimg , sondern auch mit ernstlicherer Strafe anzusehen , wessen dann das Gremium der Advokaten . mit dem zu verständigen, daß / wenn Erstreckungen, oder Fristenerweiterungen blos wegen Verhinderung des Advokaten in andern Geschäften, oder wegen sei- w c ZsZ ) jumper aflumendis ac-torum Inrotulationi. bus fimul adnectantur, Advocati porro circa Jurisdictionem concer-nentis Judicii exißcntes de Refolutione hue eo adjecto ' informentur quodß in futurum Di-lationes vel Termino-rum Prorogationes ob Impedimentuni ipfiusin aliis Negotiis, aut ab-lentiam aliis Commif-fionibus peterentur, vd etiam alize ejusmodiCir-cumfiantias , etiamfi praemiflae verse, & fun-datse effeut, folum narrative adducerentur , uullo autem Documen-to probarentur; tails-modi nudae Affertiones pro temeris Protractie-nibus, praecipue vero in Via Appellationis & Reviiionis fpectabun-b»’) decernendo fimul TV> ncr Abwesenheit in ander-weiten Kommissionen ge« sucht, oder sonstige Umstände , wenn auch diese letztere in sich giltig wären, blos erzählt, und mit nichts beleget würden, alle derlei Benehmen für muchwillige Verzögerung,» besonders in dem Appel-‘ lazions - und Revisionszuge, würden angesehen werden. Welches sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Nachachtung höchst anbefohlenermaffcn anmit bekannt gemacht wird, Ffcenalitatem eatenus ex Rigore Legis promeri-tam. Qua; Altiffima Refo-lutio perinde fingulis fubordinatis Illftantiis Judici.tlibus pro Noti-tia, & firicta obfervan-tia intimatur. N. '1861. Regierungsverordnung odder Enns vom 18. Junius 1795- Wcgen'Be-gün,rigung d«r Salniter Erzeugung. Inhalt allerhöchster schon unterm 27. März 1778 öffentlich bekannt gemachten Hofsverordnung ist in Absicht auf die Beförderung der Pulver - und Salniter -Erzeugung, auch auf die Hindanhaltung aller Einschwär-zung fremden Pulvers, und Salniters mit Bezug auf die in Sachen ergangenen allerhöchsten Anordnungen, besonders auf die Patente vom 23. März 1725 und 17. September 1738 dann 6. Hornung 1742 alles Ernstes anbefohlen worden, daß t. den k. f. Salniter- Siedern, welche sich hiezu Lehörig legitimiren, an allen Orten und Enden, selbst in dm Mayerhöfen, Scheuern, Schupfen, und Stal- C 385 ) GO • luligen dec Hsrrschaftschlößer, und Gebäuden die Ausgrabung der Salntter - Cede gegen deren wiederumige Anfüllung, und Ersetzung des an den Gebäuden erweislich verursachenden Schadens ohne mindester Hinderung gestattet; 2. keineswegs von den Grund-und Gebäude-Innhabern die unter denselben befindliche Ealnite,--Erde ansgegraben, und zum Nachtheil der dießfalligen Erzeugung hcisses Wasser, oder KohllöschUnd Wellsand darauf geschüttet, 3’ diesen Salniter, Erzeugern mit Abfolglassung des hiezu erforderlichen Aschens und Brennholzes gegen (water Vergütung auf alle nur mögliche Weise an Hand gegangen, und endlich 4- sich von aller heimlichen Selbsierzeugung des Salniters, oder Hereinschwärzung, und Veräußerung fremden Pulvers und Salniters unter den schweresien Bestrafungen socgsamst enthalten werden solle. Da nun nach Anzeige des k. k. Militär - Oberkommando die Klagen der Salniter-Sieder über die ihnen von den Grund - und Gebäude - Innhabern - in Weg legende Hindernisse immer häufiger werden, durch die geringere Salnitererzeugung dem allerhöchsten Aerarium, besonders bei dermaligen Kriegszeiken ein nicht unbeträchtlicher Schaden erwachset, und dahero uokhwen-Funster Band. B b dig- WaSaufdm Zeicknungs-stücken, welche von den Hauptschulen cingesen-dct werden, anzumer-ftn sey. W ( 386 ) dig befunden worden ist, die Kundmachung dieser bestehenden allerhöchsten Landesfürstlichen Verordnung erneuern: So wird hiemik dieser gegen die Ausübung alles der Salnitererzeugung hinderlichen Unfugs wiederholt zu allgemeiner Wissenschaft bekannt gemachten gesezmäfftgen Vorschrift auch Jedermann pflichtschuldigst nachzuleben, und sich vor den widrigenfalls ausgcmesscnen Strafen zu hüten wissen. " :N. 1 862. Verordnung des Böhmischen Landesguher-niums vom 2D» Junius 1795* Damit bey Zurückscndung der aus den Hauptschulen , hieher gelangenden Zcichnungsstücke alle Irrungen beseitigt bleiben müssen; haben die k. Kreis-ämter an die Haupkfchulcn, wo Zeichnungs-Klassen existiren, die Weisung ergehen zu lassen, daß in Zukunft auf jedem einsendenden Zeicbnunqsstücke der Namen der Hauptschule, des Schüllers — des Tags — und des Jahrs deutlich ansemerkt werbe. N. 186z. « C 387 ) W ■' v/ N. 1863, Hofdekret vom 20., kvndgemacht;tt Böhmerr den 25. Junius 1795. Es wurde entschlossen, a) Daß die Ausfuhr Tie Aus^ bež des Walzens und Korns sowohl zu Wasser als zu Maizen uns Lande gegen allen benachbarten Provinzen alsogleich und d-rÄustr^-h allgemein auf das schärfeste zu verbiethen scy. b) Daß e*foU*tct"- auch der Austrieb von allen Zucht - und Schlachtvieh, b-s in die benackbar- das ist, von Pferden, Dchserr, Kälbern, Lämmern, und rm fmnbep Schöpsen ebenfalls allgemein zu verbiethen, und die wird'verbo-Einspannung der Kühe zu allem Fuhrwerk, was außer AusuEes Landes gehet, ausdrücklich zu untersagen, der Anstrieb Borstenvie- ^ l>«§ aber nur der Schweine aber nur gegen erlangende Gub. Pässe zu gegen du-gestatten stye, c) Daß zur Hindanhaltung der Aus- gefEe,.^ schwarzung des Zug-und Schlachtviehes die Vorsicht zu treffen seye, womit alle Bespannungen der mit Lieferungen, Transporten, oder sonst mit andern innlän-dischen Fuhrwerk außer Land gehenden Fuhrleute in den Mautpolleten und Juxten spezifisch vorgcmerkt, und diese Vekturanten zur Zurückbrrngung der nämlichen Zahl, und des nämlichen Viehes, oder, wenn ein Stück unterwegs verunglückte, zur Beibringung eines glaubwürdigen gerichtlichen Zeugnisses hierüber ausdrück-kich angewiesen, mrd verhalten würden. s)/Daß auch gegen alle darwider Handelnden die Konfista-zion und Schwärzungsstraft zu verhängen, iunb solche Bb 2 in C 383 ) m Betretungs fällen nach dem allgemeinen Zsllpatente vom Jahre 1788 zu behandle« seyen; Diese höchste Entschlicssung wird hiemit Amtsvorstehern sowohl zur so-gleichcn allgemeinen Kundmachung als auch eigener Wissenschaft wegen genauester Aufsicht auf die Befolgung dieser Gctraidausfuhrs - Viehaustriebs - Verbothsgesetzen bedeutet. Uebrigens sind die anverlangten Konsignazionen der obrigkeitl. sowohl, als unterthänigen Getraiovor-räthen zum weitern Gebrauch ganz sicher sobald nur immer möglich anher ohne aller Verzögerung einzusenden. N. 18Ö4. Hvfdekret vom 20. Junius, kundgemacht in Böhmen den 20. August 1795. 1 i^un^bcr' ^'e böhmischen Herren Stände sind so wie vorhin Ausftrti- berechtiget, zu Ausfertigung der Abschriften aus dem Abschriften, bei der Landtafel befindlichen ständischen Archive und zur ständischen ' Eintragung der Urkunden in dasselbe die Bewilligung zu ?Äß$/e steu Hofentscheidung um di? dcrmahligr Taxe auszu-(djrpttm, so wolle man bis zur höchsten Entscheidung, jedoch nur auf ihre Gefahr, alle Laxe aufhcben,. und chnen einsweilen den taxfreyen Fleisch-Verkauf gegen dcme gestatten, daß von dem nehmlichen Tage der cins-weiligen Tax-Aufhebung auch ihr Zunfts-Recht aufgehoben , und Jedermann nebst ihnen unter der Aufsicht, der Polizey ebenfalls taxfrcy Fleisch $u verkaufen, auch zu tiefem Ende offene Bänke zu halten erlaubt s.M solle. 2, Werden immittels die zwey Zechemeister als Bürgen, daß die Stadtffrtfcher das Publikum einswci-fen.gut versehen, in Arrest genommen, und in jedes Haus eines Fleischers, der die Ausschrottung dann noch unterläßt, 2 Mann militärische Exekution eingelegt,'seine Bank, Keller, und Eisgrube, samt der gemeinschaftlichen Schlagbrücke aber gegen einen von dem Magistrate zu bestimmenden Zins demjenigen eingerau--met werden, welcher sich zuerst zur Ausschrottung an-bieten wird. Man erwartet also von dem Publikum , daß Jedermann lieber eine kurze Fleisch - Preis - Erhöhung, als eine Jahrlange höhere Taxe,, und beständige Sorge Ms übermässiger Gewinnsucht der Fleischer Zeitenweis g«r ^k’xs1 ( 393 ) Sf# gar fein Fleisch zu bekomme», erfragen, und Mitwirken wird, taugliche Leute zur Ansschrottung aufzumun-terrt, um einen mehreren Zusammenfluß von Verkäufern zu erwirken, wie man auch von hieraus alle mögliche Anstalten treffen wird, um dieser Zunft ein für allemahl die gehörige Achtung gegen das Publikum, und die den Obrigküttn schuldige Unterwerfung derselben dauerhaft eiiijuprägen, N, 1369. Verordnung des Guberniums in Gteyer-ntcui vom 24. Junius 1795.x Da die von dieser Landesflelle gestern den hiesigen Stadtfleischern zugekommne, und dem Publikum ebenfalls bekannt gemacht wordene Verordnung vom 22. dieses die Stadkfleffchcr dahin gebracht hat, daß sie sich bey dem Stadtmagistrate sogleich erklärt haben, bas hiesige Publikum nach der diesortigen Tax Bestimmung von i. November v. I., nämlich das Pfund Rindfleisch zu 5 kr. und das Pf. Kalbfleisch zu 5-* bis zur höchsten Entscheidung ihres Tax - E höhungs Gesuches mit gutem hinreichenden Fleisch von jeder Gattung zu versehen, künftig auch über ihre Auslchrottung nach dem ihnen vorgefchrieben werdenden Formular ordentliche Handbücher zu führen^ und sich zur Versicherung dieser ihrer Erklärung einer für alle, und »Re B b 5 für Die Erklärung der Grazer-Skadtfled fchcr bis zur höchsten Hofenkschei-dung ihres Fleiicdlnx-Erhöhungs -Geruches um oi< 6er: makigeTurt auszuichrot-re», betreffend. IM'e ni ti tt Nrbeiter sollen keine Gewehre, nnker Bestrafung verfertig»» ' d ( 394 ) fife einen inr folidum zu haften, mir eigenhändiger Protokolls-Unterschrift verbanden, so hat man die My Zechmeister einsweilen mit dem gegen sie verhängten Arreste verschont, um das Handwerk neuerlich zu stber-zeirgen, wie sehr man auch noch so strafbare Bürger, wenn sie ihren Fehler einsehen, so gelind als möglich, zu behandeln geneigt ist. Uibrigens werden solche durch diesen Verschub der Strafe noch nicht für straffrey erklärt, und bleibt Jedermann aufgefodert, für den Fall, daß die Stadtflei-scher nach erfolgender höchster Hofentscheidung die Aus-schrottung nach Weisung derselben nicht fortsetzen sollten, solche Leute ausfindig zu machen, und anher anzuzei-gen, welche zur wirklichen Ausschrottung, oder doch zur Viehlieferung um billige Preise bereitwillig und gereignet sind, N. 1870. Verordnung in Oeft. unter der Enns vom 25. Junius 1795. - Ueber einen von dem Magistrate der k. k. Haupt« und Residenzstadt Wien wegen Gewehrlieferungen an die mit dem allerhöchsten k. k. Hof allirten Mächte erstatteten Bericht an die N. Oe. Regierung, ist durch Bescheid bedeutet worden: Es sey in Gemäßheit höchster W ( 395 ) W Verordnungen vom 29. v. M. darüber zu readmit, baß von unbefugten Arbeitern keine Gewehre, sie Mögen für das Vedürfniß her k. k. Armeen, oder für al-sirte fremde Mächte gehören, verfertiget werden, und soll gegen die Uebertreter mit h-cn bestimmten Strafe» verfahren werden. Welche höchste Entschließung mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß fSmmtl. unbefugten Feuerarbeiter, und vorzüglich diejenigen, die sich mit Verfertigung der Gewehre abgeben, mit dem Beisatze zu verständigen seyn, daß zwar, was eine» jeden derselben insbesondere beträffe, über die in Rücksicht der unbefugten Feuerarbeiter bereits gepflogene und individuelle Untersuchung die weitere Entschliessung noch abzuwarten sen, diejenigen unbefugten Feuerarbeiter jedoch, welche sich mit Erzeugung der Gewehre beschäftigen , sich bei Zeiten um eine Unterkunft in irgend eine Fabrik oder Werkstätte der hiezu befugten Fabrikanten oder Meister zu bewerben hätten. N. 1871. Hofdekret der Obersten Justizftelle vom 25. Junius 1795. Se. Majestät haben tvegen verbotbcner Ausfolg-lassnng eines Vermögens an einen Soldaten ohne Konsens des Militärkom mando folgende Verordnung zu erlassen befunden: daß der vom Feldwebel abwärts die- Dke Aus-folglaffvng eines Vermögens an Soldaten betreffend, neu- Wegen bet Verböte in Kontre-Handange-legenbette,,. UrB C 396 ) AO ncnden Mannschaft, sie möge im wirklichen Dienste ober in Beurlaubung auf unbestimmte Zeit stehen, ohne schriftlichen Konsens ihres Regiments - oder Corpskonr-mando von dem ihr vor Austrettung des Militärstandes, oder während desselben erblich angefallenen, oder auch vor Austrettung des Militärdienstes sonst zugekomme-»cn Vermögen weder das Ganze, noch ein Theil ausge-zahlct werden solle, widrigevs, wenn die Desertion des Mannes, dem eine Auszahlung geschehen, erfolget wäre, der Schuldner, der ohne solchen Konsens die Zahlung geleistet hat, dem Aerarkum den ausgezahlten Betrag, jedoch nie weiter als bis zu einer Summe von 30 fi. mehrmahl zu bezahlen habe, oder wenn er diese Zahlung im Gelbe zu leisten nicht vermögte, für jeden abgängigen Gulden mit einem Civilarreste von einem Tage beleget werden solle, jedoch erstrecket sich der Derboth nur auf die Auszahlung des Kapitals, und auch auf diese nicht, wenn sie ein von dem Soldaten während des Militärdienstes selbst erworbenes Vermögen beträfL / N. 1872. Hofdekret vom 26. Junius, ^ person betzuziehen fty z allein dieses hat nur dann zu geschehen, wenn ordentliche Nozionen geschöpft werden. Weil aber das letztere bei den kleinen Kontrebanden, veren einer über 2 Gulden sich nicht beläuft, und die von den Zollämtern verhandelt werden, nicht üblich ist, so ist auch in solchen Fällen die Beiziehung einer Gerichtsperson nicht erforderlich, sondern die Mitunterzeichnung des Verhörs von dem Uebertreter, oder wenn dieser des Schreibens unkündig ist, die eigenhändige Beifügung eines Kreuzzeichens von denselben hinreichend , weil sonst öfters die Belohnung der Gerichts-person brn Werth des Gegenstandes übersteigen würde. N. 1873. Hofdekret vom 26. Janius, kundgemacht vom dem gEzifchen LanLesgubernium Den 31. Julius 1795» Mit Bezug auf das Direktorialdekret vom Das auf die 14. Februar 179 4. — so in gegenwärtiger Samm- gelber d-r lung 4.B. S. 117 Zahl 1201 zu finden ist— inBe- ^unhin tref der den Staatsbeamten wegen ihrer Prlvatschuldcn ^rbot^ge blos auf die Hälfte ihrer Besoldungen anzulegenden ge- leger wer-richtlichen Sperre, haben Seine Majestät vermittelst ei- und auch' nes zweiten Direktorialdekrets zu befehlen geruhet, daß zwar die Personal-Zulagen der Staatsbeamte» eben-- rn ge« M C 398 ) -AB falls dem gerichtlichen Beschlag zur Hälfte unterworfen werden können: daß aber auf Quartiergelder weder ein gerichtliches Verbot, oder Beschlag statt haben kann, weil sie nur Aequivalente der Natural - Quartiere aus.-machen, welche die Beamten andern zu überlassen nicht befugt sind, mithin auch keine ausser - gerichtliche Cession der Quartiergelder an den Gläubiger Platz greifen kann. N. 1874. Hofdekret vom 27. Jumus, kundgemacht Lurch das Mährische Landcsgubernium den 14- Julius 1795. Kinder, Seine k. f. Majestät haben zu bewilligen geruhet, chre^Erzie- daß diejenigen Kinder, welche zu ihrer Erziehung Pensionen ffonen^eom dom Staate beziehen, ebenso, wie diejenigen, welche Staate be- Stipendien genießen, von Bezahlung des Unterrichts. eben so, wie gelbes frei) zu lassen scyn. Von welch höchster Ent- wclche^Sri- schließung die k. Kreisämter den Gymnasienpräfekten ih- p°xn 8^ res Kreises zur Wissenschaft, und Nachverhalt zu bet# Bezal,lung ständigen haben werden. des Unter- richtsgeldes frei zu las-. N. lst7Z. sen. Hofdekret vom 27. Junius, kundgemacht von dem gallizischen Gubernium den 14. August 1795. SSßegen der Sr. Maj. haben zu verordnen geruhet, daß es tern^n&Jh don der unter dem 21. Februar v. I. ergangenen Gu-- C 399 ) v’_ x bernialverordnung, — welche in gegenwärtigerSammlung l-zi-n Haft 4, 25. S. 124 Zahl 1210 zu finden — ist nach wcl- rialftr^"?' cher, wegen der allenfalls auf den Privatgütern haften- un9m"' den Aerarial - Schulden, Pönalitäten und anderen Zahlungen, bet Befitzveränderungen, und vor Abschließung des Kauf-Kontrakts, der neue Erwerber sich deßwegen bet der königl. Kreiskasse zu erkundigen, und sich wegen der Aerarial - Forderungen mit dem Verkäufer abzu-finben hätte, well man sich, wegen derselben nur an den neuen Erwerber halten würde, von nun an gänzlich abzukommen habe. N. 1876. Regierungsverordnung ob der Enns vom 29. Zunius 1795. Es hat sich bei Gelegenheit eines aus N. Oester- reich heimlich ohne Kundschaft entwichenen Roheschmid- W>Qf£ betretenen gesellens Joh. Tröstl, und dieserwegen von der lobl. Handwerks k> k. Landesregierung in Oesterreich unter der Enns ec1vIIen‘ hichergemachten Erinnerung nach hierorts gepflogener > Untersuchung veroffenbaret, daß hierlandcs noch hie und da der sträfliche Unfug bestehe, daß Gesellen, ohck Kundschaften auStreken , und derley Gesellen von andern Meistern in die Arbeit genommen werden. HE c. 4°° J %J® Da nun nach den bestehenden Generalien kein Gesell , ober sonstiger 91tbetter aus einer Fabrik, oder Werkstätte weder öffentlich, noch weniger ober heimlich treten darf, ohne vorläufig dem Fabrikeigenthümer, ortet Meister wenigstens 14 Tage vorher an einem Sonnabend geziemend aufgekündiget, die aufhabende Arbeit vorgehend gehörig vollendet, sich mit dem Fabrikanten, und * Meister förmlich verrechnet, dann vorn (eiben den ordentlichen Entlaßschein oder Kundschaft erhalten zu haben ; da gegenseitig auch zu Folge dieser Generalien kein Fabrikant oder Meister einen Gesellen oder Arbeiter in die Arbeit annehmen darf, der nicht mit einem förmlichen Entlaßschein oder Kundschaft von derjenigen Fabrik, oder demjenigen Meister bei der, ober dem er zuletzt in Arbeit gestanden ist, versehen ist, vielweniger aber einer dem anderen einen Arbeiter ablocken darf. So wird den k. k. Kreisämtern hiedurch anbefohlen, durch die Obrigkeiten des Kreises, die in Sachen beste, henden Generalien neuerdings zu repubiiziren, die ohne Kundschaft austretenden Gesellen, so wie auch die Meister, die derley Gesellen in die A-beit annehm n, im Betretungsfalle mit einer angemessenen Strafe belegen zu lassen, und ? zu Hindanhaltung dieses schädlichen Unfuges aber selbst stets genaue Ohsicht zu tragen. N. ,877- MS C 401 ) N, 1877. OuHermalverordnung in Böhmen vom 29. Zunius 1795.. Es geschieht hiemit -er wiederholte Auftrag, Die Wa- 0 f acmepcrrs- Laß der genaueren Ordnung gemäß die Wagen-Repa mt,s: unt> raturs - und Schmiergeldsliquidationen der Kccisschul ^ldsllqui-, kommissäre jederzeit insbesondere, und nicht zugleich mit ©JS? Len Liquidationen der politischen Kommissäre über die *ommifltire sind jCber: Nejirrsreiftkosten hieher eingesendet werden sollen. zele boson- bcvi etrjzur dringen. K 1878. < Hsfdekret an sammtliche Landerstellm vom %o, Zunius 1795. Damit die Hofbehörden, und insbesondere die Da? di« oberste politische Hofstelle das Kenntniß von allen An ordnungen, welche von den Länderstellen, thcilszuFol- maze der an dieselben ergangenen Hofdekreie, theils aus :8,cn «nver- „ zugliid Ad- dern ihnen eingeräumten Wirkungs - Kreise ergehen, drück- cm vollständig und frühzeitig erlangen, haben die Länderstellen .poiith'djf' zu veranstalten, und genau darauf zu halten, daß von allen ihren Verordnungen, welche im Drucke erschienen, künftig von jedem Stäke sogleich die festgesetzte Anzahl »on Abdrücken an bas Direktorium gesendet werde. ,Sanfter Land. Cr N. 1879. AO C 4<32 ) AO Nachtrag Zrvoer Verordnungen vom Jahre 1794, N. 1879. Hofdekret bom 20. Dezember 1794, kund« gemacht durch das böhmische Gubernium den 19, Janer 1795- Wege» Eintreibung der Tax-Rückständen. Es wurde der Landesstclle bedeutet, da die Ta/erückstande fast immer daher zu rühren pflegen, weil solche von den Partheyen zur gehörigen Zeit nicht ringetrleben werde« , und ihnen bei längerer Verzögerung entweder von ihrer Besoldung nicht abgezogen, ober wenn sie unbesoldet find, durch den Fiskus damals , wenn derlep Partheyen noch zahlungsfähig ge, wesen, nicht eingekrieben, oder wenigstens doch sicher gestellet worden find, so würde die Hofstelle fich künf, tighin bei Vermehrung derlep Taxrückstänbe immer an diejenigen halten, deren Obliegenheit foiche bei Zeiten rinzutreiben es gewesen, von denselben aber solche entweder verschoben, oder wohl gar unterblieben ist. Diese höchste Weisung wird daher zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. N, sgg®. W C 4 3 ) T-O N. i§8o. Hofdekeet vom ay. Dezember 1794, kund-gemacht durch das Böhmische Ltindesgu-bernium den 30» Zauer 1795. Die höchste Hofstelle hat über beit so guten Er-folg und Wirkung der auf bent Lande eingeführten He- Unterrichts», bammcn - Unterrichtsanstalten an die Landesstelle ihre höchste Zufriedenheit mit dem Beisatz ;u erkennen gegeben, daß sie allerdings wünschte, die Hindernisse, welche dieser heilsamen Anstalt noch in Wege stehen, gänzlich zu beseitigen, wenn dermal nicht ein Zeitpunkt vorhanden wäre, in dem es nicht thunlich ist, dieses durch gesetzliche Verfügungen zu bewirken; Von dieser höchsten Entschliessung haben daher Amtsvorsteher alle an dieser Unterrichtsanstalt Theilhabende mit dem Beisatz zu verständigen, daß sie sich in Gemäßheit deS ferneren Jnnhalts des obangeführten Hofdekrets es angelegen zu halten hätten, auf gütliche Art, und mit einleichtender Darstellung des Nutzens, der aus diesem Unterricht für das Allgemeine entspringt, sowohl die Obrigkeiten als Gemeinden zur allmöglichen Behebung dieser Hindernisse zu bewegen. Wobei die Landesstelli auch in Fällen > wo dieses keineswegs bewirket werden kann, nicht anstehen wird, auf gegründete Vorstellung der Umstände hierauf fceywillige Beyträge aus den einheimischen Kontributions - Kassen zu bewilligen. C c 3 Sämmtl. NB C 404 ) Sämmtl. Amtsvorsteher werden daher zur Anci-ferung der Gemeinden angewiesen, daß sie sich cs angelegen seyn lassen sollen, die hie und da noch befindlichen ungeprüften Hebammen zum Unterricht anher zn senden. Nachtrag einiger Verordnungen vom Iahre 1795. N. igSt. Hofdekret vom 3., kundqemacht von dem GallizischenLandesgubermum den 30. Jä-ner 1795- Äontrabt- Den kvntrcchirenden Thcilen stehet ftey, sich über renden nach ihre Kontraktbedingnisse einzuverstehen, und sie sind trakcheding- nach denselben zu behandeln. Nissen zu be-hanNcln fmb* N. 1882. Gubernialbsrordnung m Böhmen vom u. Janer 1795- TohesM« Die bestehende Vorschrift, daß die Todesfälle der vnIrtcn^Mt- pensionirten Mtlitärpersonen dem nächsten Militär-Kom- iSänsut* mando anzuzeigey sind, wird erneuert. Sen» ' N. itzZZ. W ( 4^5 ) N. 1883* Hofdekrrt vom rz. Janer, kundgemacht durch das Oberöstreichische Landesguber« mum den 14. Julius 1795. Sr. k. k. apost. Maj. Gouverneur, auch Vizepräsident, und Räche des oberöstr. Guberntums ic. ic. Geben Kraft dessen hiemit jedermänniglich zu vernehmen , wie daß mittels der eingelangten hohen k. k-Hofdirektorialverordnunzen vom 13. Jäner und 6. März dieses Jahrs die Uebernehmung der Salzfässerlie-ftrung durch die Wafferfahrr auf den Jnnstrom von Hall bis Metz dem bürgerlichen Wirth an der Krone allhier Jakob Gamper allergnädigst zugest»8den iw*, dm ftp. Gleichwie nun an der Ausübung dieser Salz -Schifffahrt der höchsten Landesherrschast sehr vieles gelegen ist, als ergehet anmit an alle, und jede der ernstgemeftne Befehl, daß Erstens. Niemand bey Vermeidung unnachsichtli-cher empfindlichsten Strafe sich unterfange der Errichtung und Fortsetzung erwähnter Schifffahrt auf was immer für eine Art und Weise eine Hinderniß, oder Schwier rizkeit in Weg zu legen. Cc 3 Wasserschä- denvergü-tuigsaus-weise sind inbivibuet zu bearbeis 15». C 406 ) Zweiten«. Daß weder den Schiffrittwege, noch den hierzu erforderlichen Archen und Waffergebäuden, *ni was immer für Ursache oder Vorwand ein Schaden zugefüget werde; wie auch Drittens. Daß die aufgezogene Streichbäume, und das nöthige Poschengehäng unbeschädigt belassen, und hievon keiu Holz entfremdet werde. Welches dann zu Jedermanns Wissen und Nachachtung , auch um sich von der Strafe zu hüten mit dem Auftrag hiemit öffentlich kundgemacht wird, daß die Gerichtsbehö.den auf die genaue Befolgung dieser Verordnung das bedachtsame Augenmerk halten und die Hiergegeu-Hmndlenden sogleich dieser Landesstclle zur gebührenden Bestrafung anzeigen sollen. N. 1884. Hofdekret vom 14- Jäner, kundgemacht durch das Böhmische Landesgubernium den 17. Hornung 1795- Die Wafferschädenvergütungsausweise sind künf, tig so, wie jene über die Feuerschäden individualiter z« bearbeiten. i885> :Uü±J= j-lu W c 407 ) N. 1885- Gubernialversrdnung in Böhmen vom 15. Inner 1795» Den fämmtlichen Kceisämtern wird die Beschreibung sammt dem Modellriß zu Errichtung eines von der ökonomisch-patriotischen Gesellschaft erfundenen Holz-ersparenden Ofens zur Kundmachung mitgecheilet- Erklärung des Zolzfparenöen Zugofens. Die Figur des Ofens ist ein Merek, welcher an jedem Orte des Zimmers ganz bequem aufgestellet werden kann; Wo aber ein Zimmer an die Küche anstoßt, bars nur die Mauer nach der Größe des Ofens durch-gebrochcn, und der ganze Ofen im Zimmer, die Heitz-thürl hingegen, wie auch die Bratröhre und der Wasserkessel von der Küchenscite angebracht werden, so wie Unterzeichneter solches in seiner Wohnung wirklich angebracht, und mit dem besten Nutze« eingerichtet hak. Bey neuen Gebäuden kann dieser Ofen jederzeit sowohl zur Heitzung des Wohnzimmers, als auch statt einer Küche für das Gesindzimmer angelegt werden, wo also im solchen die Heitzthürl sich befinden, und allda alles gekocht, gesotten, und gebraten werben kann. Demnach wird das Gesinde tu Hinkunft zur Winterszeit nicht Lc 4 * Erklärung bcS Holzer-spürenden ßugofmt» - ( 4S8 > • so viel Kälte als dermal in den die freie rauhe tufe durchstreichenden Küchen ausstehen müssen. Mit dem nämlichen Holz, welches bet mal blos in der Küche auf dem Herde verbrennt wird, können also schon zwcy Zimmer, nämlich das Gefind - Zimmer, und das daran slossende geheizt werden, welches bei kleineren Haushaltungen die ganze Beheltzung ausmacht, und im Ganze» genommen, eine große Ersparung von Brennholz verursachen muß. Jedem Hauswirthe kann diese Ofeuver-beffrung nickt anders, als willkommen seyn; denn täglich entstehen auf dem Lande sowohl, als in grossen Städten die allgemeinen Klagen, daß das Holz von Zeit zu Zeit theurer zu werden beginne. a) Ist eine Oefnung unter dem Rost, so mit dem Fußboden gleich lauft, welche mit einer Schüben verschlossen werden kann, wo auch die durchgefallene Asche herausgenommen wird. b) Das im Zimmer befindliche Einheizthürl, so 12 bis 15 Zoll nach der Grösse der Kochtöpfe gemacht wird, dann wird ober dem Heizthürl nur 2 bis 4. Zoll hoch die Bratröhre <0 eingesetzt; (wenn solche beiderseits mit Thärl» »ersehen wird, wo der Ofen frey steht, so geht bei deren Eröffnung auch schon dadurch sehr viel Wärme ins Zimmer) In eben der nemlichen Höhe kömmt darneben d) Der' c 409 ) d) Der Wasserkessel einzusezm; wenn viel Wasser bcnöthiget wird, so muß der Kessel (weiter, und so auch die Breite des Ofens nach dem Kessel eingerichtet werden, nur ist hiebei ju merken, daß so wie in der Mitte zwischen der Röhre und dem Kessel eine Oeffnung von 4 bis A Zollen bleiben soll, auch an beiden Seiten der Ofenkacheln eben diese Oeffnung oder Zwischenraum verbleiben müsse , damit das Feuer von allen Seiten den Wasserkessel und die Bratröhre umspiele« könne. f) Ist eine burchgebrochene Oeffnung kn dem Ofen, so von beiden Seiten offen, in welcher ganz bequem Dalken gebakm, und verschiedene Sachen getrocknet, und gedörret werden können. Ober dieser Oeffnung werden 2 eisene Stangen quer in Ofen gelegt, und mittelst solcher dünnen Ziegeln (Taschen) oder gebrannten unglasirten Kacheln die ganze Oberflüche belegt, wie g h zeigt, bey k bleibt eine Oeffnung durch die ganze Breite von 4 bis 6%oU len, dann in einer Höhe von 6 Zollen wird die ganze innere Breite wieder auf dis nämliche Art wie i k andeutet, geschlossen, wo aber bei i eine Oeffnung für den aufstekgenden Rauch von 6 Zollen ins Gevirte d. i. 6 3oll lang, und 6 Zoll breit verbleiben muß. Auf diese eingelegte Fläche i k werden durch die länge des Ofens nach der in 3 Theile getheilten inne-€ c 5 rcn C 4‘o ) ten Breite aufrechtsteßende flache Taschenziegel, ober nnglasirte Kacheln aufgefezt, und hiedurch die 3 Reihen 1. m., n. o. und p. q. als Zugröhren gemacht, wodurch der Rauch bis in Rauchfang durch die Röhre g. 8. fortgeführet wird. In den oberen 3 Röhren werden die Oeffnungen von m, gegen h, und von o gegen p belassen. Bet r wird ein Schuber eingesetzt, der alsogleich geöffnet werden muß, wenn man Feuer im Ofen machen will, und sobald das Feuer zusammenge-brennt, und nur noch Kohlen im Ofen sind, wird solcher zugeschoben. Dadurch können mittelst der Oeffnung bet a die Kohlen in ihrer Glut eine lange Zeit erhalten werden, wo öfters noch früh klimmende Kohlen unter der Asche angetroffen werden. Der Nutzen dieses Ofens bestehet darinn: 1. Kann solcher an jedem Orte des ZimmerS und nach erforderlichen Umständen , als bei Werkstädten, Fabriquen rc. auch in die Mitte gesetzt werden. 2. Die Wirth - oder Köchin alles im Zimmer verrichten, dabei auch ihren Leuten und Kindern Nachsehen, die abgekochten Speisen in der Röhre, und der durchgebrochen Oeffnung warm stellen. z. Durch die untere Oeffnung a, so wie durch das Ofenthürl wird die Kälte, feuchte, dunstige Zim-merluft, wie bei einem Kamin abgeführt, und gereiniger. HO ( 4n ) AB welches 0o der menschlichen Gesundheit eben deswegen sehr zuträglich ist. 4. Mittelst eines solchen Ofens kann alles gekocht, gebacken, gebraten, und auch sowohl für Menschen als Vieh alles benöthigte Wasser mit dem nämlichen Feuer erwärmt, und gehizt werden. 5. In diese Oefen können nur kleine Stöckhen Holz eingelegt werden, folglich kann das Gesind nicht wie bei andern Oeftn ganze große Stücke auflegen, b. t-, sie können nicht so unwirthschaftlich mit dem Holze umgehen, die es öfters auch nur deswegen thun, und viel auf einmal auflegen , um nicht so oft aus der warmen Stube gehen zu dürfen. Wonach also schon deswegen eine grosse Holzersparniß erzielt wird. 6. Bei den alten gewöhnlichen Oefen wird die meiste Hitze zumOfenlüch durch den Rauchfang hinausgeführt, und unnütz verwendet, in diesem aber muß alles aufge-lößte Brennbare zur Erwärmung des Zimmers verwendetwerden Je länger demnach die zirkulirende Wärme aufgehalten werden kann, um so mehr muß sich selb» während dieser Zeit im Zimmer verbreiten. 7- Aus jedem ordinären Kachelofen kann dieser Zugofen ohne grossen Aufwand hergestellet werden, denn die Figur und Gestalt wird dadurch gar nicht geändert, ' nur te# C 4l2 3 **» nur das Ofenthürl, und die etwelche eiserne Stange« nebst Schuber machen den größten Aufwand, weil «[. les übrige ohnehin bei jedem Wirthschaftsvfen anzutreffen ist, als eine Röhre, ein Wasserkcßl, oder Ofentopf. Der untere Rost, worauf bas Feuer brennt, kann auch von Tvpferthon gemacht werden, welcher lauge dauert, (der im Ganzen gemacht wird) muß oben etwas enger, unterhalb aber breiter seyn , damit die Asche ungehindert durchfallen kann, wobei auch ein stärkerer Zug erreicht wird. 8. Das Wesentliche bei diesem Ofen ist, um weniger Holz die nämliche Wärme zu geniesten, wo ganz sicher ein Dritttheil, und vielleicht auch die Hälfte weniger als dermal verbraucht werden wird, welches einen nicht geringen Vorthcil ausmacht. Wenn nun dieses bet dem dermal allgemein einreiffenden Holzman-gel in Erwegung gezohen wird, so muß es gewiß der Mühe lohnen, solche Oefev nicht nur anzuempfehlen, sondern vielmehr anzuordnen, und dies um so mehr, weil mit Hotz oder Torf auch mit Steinkohlen die Feuerung geschehen kann. Sollte sedennoch bei widrigem Winde der Rauch zurückschlagen, so wäre beim Oferthürl inwendig ein Stück Blech an den Rahmen mit Drat zum Aufheben anzumachen, welches Blech in der Länge, wie das Ofenthürl breit, und nur ei» Deittheil oder Viertheil von der ganzen Höhe des Oftnkhürls gemacht werden darf, ft ganz bequem bet «iw- HB C 4*3 ) Sog» rinzusehenden Kohltöpfen aufgehoben werden kann, wodurch also auch diesem Uebel abzuhelfen ist. 9. Wenn diese Oefcn nur Anfangs in den May, «reyen und anderen herrschaftlichen Gebäuden gesetzt werden, so werden sich gar bald Nachahmer finden, weil sich diese Oefcn mit dem besten Erfolge und Nutzen geschwind vor den alten bisher üblichen auszetchnen werden, 10. Besonders in Krankenhäusern, Spitälern, Kasernen, und andern derlei) Gebäuden, wo viele Menschen beisammen wohne» müssen, können diese Oefen sowohl in Ansehung der Holzerfparung, als auch wegen Beförderung und Erhaltung der Gesundheit zum Besten der Menschheit ungemein Nutzen schaffen. Der Erfinder wünscht nichts anders dadurch zu erreichen, als seinem Nebenmenschen nützlich zu seyn, womit er sich in eines jeden Andenken empfiehlt, der durch gemachte Versuche des Nutzens wegen überzcigl seyn wird. Und sollten sich dennoch Fälle ereignen, wo man sich selbst zu rächen nicht im Stande wäre, so ist derselbe auch urbictig, jedem nach Möglichkeit die erforderliche Auskunft zu geben. Franz Bernard Herget Jugcnieursprofessor. Note. Die Grösse des Ofens kann «rach dem Raum des Zimmer- gemacht werdem. N, i88$t W ( 414 ) ^ M 1886. Gubernialverorduuttg in Böhmen vom 16, Zaner 1795« Nachlrag Da das höchste Hofdekret vom 29. November Besoldun- 1794—so in gegenwärtiger Sammlung 4 Band S. d)Tnrcd)flt‘ 617 Zahl 1532 ju finden ist — den Kirchenrechnungs-nmigsfüd- fuhrern jur Besoldung überhaupt von den ersten Einkünften 2 ft./ und von einem jeden das erste Wundere übersteigenden Gulden 1 kr. bestimmt. ' So wird solches nachträglich bekannt, gemachet. N. 1887. Gubernialverordnung in Gallizien vom 16. Janer i;95» Weisung, Da es von der bisher eingeführt gewesenen Ein.» den Ae-'"" lcitung in Absicht auf die Vorauszahlung der den sämmtl. hungsrVor- landstädtischen Kammeral - und. Magistratualgerichten süinmtliche auf Arrestantenatzungs - und sonstige Erfordernisse gelei-gertchtt^zu steten Vorschüße nunmehr abjukomme» hat, und die Kreis-d-nehmm fassen vom 1. November 1794 anzufangen, dergleichen Auslagen nur itt dem gemischten Journal etnzubringen, Mithin in Zukunft von hieraus keine Bedeckung mehr «nzuhofen haben; So wird den Kretskassen hicmit ver- ordnet, daß dieselben vom r November 1794 anzu. fat» C 415 ‘ ) %® fangen, einem jeden Gerichte mit Anfang eines jeden Quartals ein verhältnißmössiges Pauschquantum auf Azung und Extraordinarien gegen .Quittung des Gerichtsvorstehers zu leisten, und gleich unter Zulcgung sothaner Quittung in dem gemischten Journal in Ausgabe zu stellen, und dem Hauptzollamte zuzurechncn haben. Dieses vierteljährige Pauschquantum kan» demnach in folgenden Beträgen bestehen, und zwar: Für das H. «criminal, Gericht. An AzungsgelderN . . — fl. — kr. Extraordinarien . , — fl. — kr. An stxirren Betragen. Die Kanzleyspesen, ganzjährig mit Anfang des i Quartals . — fl. — fr. Den Betrag für das winterliche Brennholz ganzjährig mit Anfang beö 4ten Quartals . . . — fl. — kr. Beleuchtung ganzjährig mit Anfang des 1. Quartals . . . — fl. — fr. Das Erfordernlß auf Montürsanschaffung, Me-dikawemen für Kranke, dann Reisepartikularien, in sofern %ü& C 4l6 ) Uk A Mn diese letzteren die Summe von 15 fl. übersteigen, und sonstige unvorgesehene Kösten können nicht bestimmt werden, sondern diese werden mittels Vuchhalterey - Liquidation trab hierortlge Verordnung angewiesen, mithin kann die Kreiskasse vor der Zeit dicßfalls keinen Vorschuß leisten., Damit aber auch die Arrestanten Rechnungen von der Staatsbuchhalterey verläßlich censurirt werden können, so hat die Kreiskaffe s>» , wie der Vorschuß geleistet worden, ohne Zeitverlust der Staats-öuchhalterey einen Ausweiß einzureichen , und in selben den geleisteten Vorschuß abthetlig anzuzeigen, und wenn auch dießfasts kein Vorschuß geleistet wird, so ist dessen ungeachtet die dießfällige Anzeige quartaliter zu machen, zumahlen der Fall sich leicht ergeben kann, daß ein oder anderes Gericht wegen vorhandenen Geldvorrath das bewilligte Pauschquantum entbehren kann , jedoch kan« kein höheres ohnePorhergegangemn hierortigen Verordnung ausgefolgt werden« N. 1888. Gubermalverordnüng iu Böhmen vom 21. Ianer 2795. , Um die Staatsverwaltung in die nöthige Kennt, Fleisch und »ist m senen: Wehstands- a) der Viehstand jeder Gattung von Zeit zu «abellen bk- g6|t stch vermehre oder vermindere. b) W Städte, Märkte und | Dominien. ' H o r n v i e h. S ch a a f e. | Schweine Ursachen, warum der Vkehstand einer jeden Gattung sic!» vermehrt oder ver.-I mindert hat. Stiere SÄ s U Kalb inen Š. t I a et 'S g> SS Cn L ES j O e ch s eln S tö hre | Mutter Hammel« l i 1 (SJ M 5 1 1 1 s i 1 1 CO fC Ct 5» K ■je -tt» vE -O 5T §. i ZL 1 CO A et %ß> «C5 <2. SÄ ST .Bi 18 «C CO sä ct sÄ •>c? Ml *CD> L ja ES fl SS 'Q* s$ -1 «Q. «2_ Stüc! 1 Stück Stück Stück Stück Stück ^ Stück Stück Stück StÜ! L Stück n Stück Stück Stück Stück Stück 1 - \ 'V . , - ! i 1 1 * . 1 I : - - j V \ — ( 417 ) b) Wie und ««timt die Viehpreise jeder Gattung von Zeit zu Zeit fallen oder steigen. c) Wie die Fleischpreise in den Fleischbänken iit Städten, Märkten, und auf dem flachen Lande bestem hen, endlich d) in welchen Preis das Unschlitt von den Fleische Hauern an die Seifensteder verkauft werde; So wird Amtsvorstchern aufgetragen, vonViertl zu ViertlJahr und zwar mit Ende Jäner, April, July, und Oktober jeden Jahrs nach den beiliegenden zwcy Formula-rien die Vieh - Fleisch - und Unschliktspreis , dann die Vtehstandstabellen sammt den Eingaben mit den nöthig findenden Erinnerungen längstens bis den 8. des nachfolgenden Monats anher etnzusenden. Zugleich wird den Amtsvorstehern der Gränz - Dominien Krumau , Hohensurth, Rosenberg und Gratzen aufgetragen, bet Einsendung dieser Tabellen nach der bereits bestehenden Weisung auf die Fleisch - und Unschlittspreise der ati* gränzenden ausländischen Ortschaften anzuz eigen. N. 186). Hofdekret vom 24. Jäner, kundgemacht durch das böhmische Landesgubermum den 3. Marz 17^5* Da in dem neuen Entwürfe vom Konkursprozesse Wie ssch 6ti - „ _ dem Služi §. 32 darauf angetragen ist, daß die Forderungen der bruch eines Fünfter Land. D d Grund- «UB C 4*8 ) M tottbung Grundherrn an den Grundholden, und die Forderun-f-uigenFor- 9en 6et Grundholden an den Grundherrn als priviieai't, »«ungen in die erste Klasse gcsezt werden; vermög §. AZ. aber Grundherr» erkläret wird, daß die in die erste Klasse geftzten Glau-L^rund- ^iger ^ jedoch mit Ausnahme der grundherrlichen For-Lenchmen tzerungen aus dem mit einem besonderen Pfandrecht behafteten Güte nur nach abgefertigten Pfandgiäubigcrn die Zahlung erhalten können, und wenn die Konkursmasse zu ihrer gänzlichen Befriedigung nicht zureichte, sie, ohne einem Vorzug statt zu geben, unter dieselben nach Verhältniß des Betrags ihrer Forderungen zu vertheilen wäre. So werden sämmkliche Krcisämker vorläufig mit dem Beisatz davon verständiget, baß es Ihnen obliegen wird, die Forderungen der Grundholden an ihren Grundherren bep Zeiten zu entdecken, und denselben zur nöthigeu Versicherung und Bewirkung des Pfandrechts auf Effekten oder Realitäten des Schuldners die, dienliche Assistenz ex officio zu leisten; Welches zur Wissenschaft und der angeordneten Befolgung eröffnet wird. N. 1890. Gubernialverordnung in Galligen Mi>.5, Zäner 1795- ' V; f V > Snfenbung Da es sich schon öfters ereignet hat, daß bei der Aus- Einsendung der Aus - und Eiuwanderungstabellen das und Ein- ivanderungs bvN Tabellen. d c 419 ) von dm Parthcyen mitgenommene Vermögen anzumerken unterlassen worben, so wird den Kreisämtern hiermit bedeutet, bei Verfassung derselben auf diesen Gegenstand, in sofern es nicht geschehen wäre, Len Bedacht zu nehmen , weil ohne Aufführung dieses wesentlichen Gegen, standcs dieser Ausweis, dem abgeseheneN Endzweck nicht entspricht, und solcher mit Zeitverlust zu Ergänzung des Mangelnden znrückgeschickt werden würde. N. 1891. Verordnung des aallizischen Landesguber-niums VOM 26. Janer 1795. ' Es ist mittels Hofdckrets vom 31. Man ». I. Wege» * VT — so im 4. B. S. 336 Zahl 1351 zu finden ist — rung des der auswärtige Handel mit gallizischem Sudsalze zu ynSantdi Lande dergestalt frey erklärt worden: daß das zu die-fern Handel bestimmte Sudsalt nach den bisher bcstan- Mi zu Lan- jbg. denen Preisen auf den Kokturen an jedermann verabfolget , zugleich aber auch die jenseitigen Salzmagazine ausgelassen, sohin dieser Privathandel ausser aller Witwer-bung mit dem unmittelbaren Aerarialverschleisse gesetzt werden. Welches zur Vermeidung aller Mißdeutung nachträglich bekannt gemacht wird« Dd Ä $7.1292. C 42D ) N, 1892. Gubermalverordnung in Gallizien vom 26. Zaner 1795. Wie sich zu Die Krcisämter werden hiemit erinnert, künftig- benehmen, trenn ein hin gegen die Magistratu«! - Md sHdtischen Beamten, tual-öder" wenn Sie dieselben einiger schweren Verbrechen schuldig Beamter ei- befunden haben, zwar mit der Sufpendirung vorzuge- ,ies schweren foen, selbe aber niemals ihres Amtes oder Dienstes zu Verbrechen „ _ r ^ „ be- entsetzen, sondern vorher an die hohe Landesstelle beu furzenlpcr" Bericht zu erstatten, und die Entscheidung hierüber zu gewärtigen. • 1893* Di« Steife-töstenliqui-dnzionen der Kreisärzte über Apo: tbefenvtflm« lionen bet dein Sandesausschuß ewzubrin-gen. Guöernialverordnung in Böhmen vom 27. Saner 179 5. Nachdem die Reisekästenvergütungen von den Apo-thekenuntersuchungen ein in den Wirkungskreis des ständischen Landesausschußes einschlagender Gegenstand ist; so haben die f. Kreisämter für die Zukunft die dieß-fälligm KrcisärMchen Liquidationen unmittelbar dahin rinjubefördern. ( 421 ) %t)J& N. 1894. / Gubermalverordnung in Böhmen vom 28. Inner 1795. Zn Ansehung jener Überschüsse der zum Güter- A«-ertrag der Kammern! - und CtiftuRgsfondherrschaften öffentliche, nicht gehörigen Gelder, deren Vorleihung in Gemäß- Uibcrschüffe heit der höchsten Entschließung vom 16. März 1793 Güterertrag und 14. März 1794 von den Unterthnnen nicht ange- ^.^un-suchk, oder denselben nicht bewilliget wird, ist hierorts »"d Seif- * tungsfonds- beschlossen worden, daß solche durch die Wirthschaftsäm- herrschaftci, ter und zwar mittels der Filialkaffiere, in den offend. jjen©d&M>* Fonds angeleget werden sollen, mithin die Filialkaffiere das £[,cn ny*‘cr. Geld bey der Kreditskasse abzuführen, die dafür gelösten Obligationen den Wirthschaftsämtern zuzustcllen, zu Ende werde«, des Jahrs hingegen diese Schuldverschreibungen zu sammeln , und dem Kammeralzahlamte zu übergeben haben. Wobey zugleich die Wirthfchaftsämter angewiesen worden sind, sich nu£ Rund - Summen von wenigstens 50 fl. zu beschränken, und den Quartalsschluß abzuwarten. Wornach die königl. Kreisämter die Ftlial-kasstere zu ihrer Wissenschaft und Nachachtung zu verständigen haben. Dd 3 ,f- 189$. ( 422 ) tc# N. 1895. duberniatverordnung in Böhmen vom 29. Saner 1795* Untertha-ncn, welche ihre Ange-legenheiren bet bem Uni lerlbans-Stbi'ofnten rnindlich am bringen wollen, sollen ffcfi nur mn Mittwoche iinb Donnerstage jeder Woche beimFiskal; dmte melden. Auf eine von dem k. Unterkbans-Advo^aten hierorts gemachte Vorstellung, daß berfclße durch tägliche Erscheinungen der Unterchanen in seinen vorhabenden Amtsverrichtungen verhindert werde, ist sämmtl. Unterrha-nen bckannnt zu machen, daß jene, welche zu ihren Beschwerden dieVertrclrung des k. Unterthans-Advokale« verlangen, sich in einer jeden Woche nur am Mittwoche und Donnerstage in dcm k. Fiskalamte, keineswegs aber in der Wohnung des k. Untcrthans - Aüvokattns eiuzufin-dcn, und ihre Beschwerden vorzubringen haben. N. 1896. GuherniarverorLnung in Gallizieri vom 29. Ianer 1795. »erpflc* Da Zufolge des mit dem f. k. Generalmilitäire- gungsgelder Commando gepflogenen Einvernehmens den gesamten nur an die ^ , „ mit Asscg- Kaffen aufgetragen wird, die Zahlung der Verpflegungs- Vollmacht Solder nie einem Unteroffizier, wenn selber auch die Dberoffizie- Vollmacht und das Assegno mirbrächte, und die drin- keines- gerirste Nothwendrgkeit vorstellen sollte, sondern jedcr- «n^Unte/of- zeit einem mit diesen Dokumenten und den öusscrltchen Kenn- I AB C 423 ) AB Kennzeichen eines Oberoffizier versehenen Jndlvibuo zu fW< 6«rs ahfolget leisten, und im Fall sich ein Unteroffizier oder sonstiges werden fofc Individuum damit melden sollte, die Zahlung inne zu ltn' halten, und die Anzeige an das k. Kreisamt zu machen ; So wird solches htemit bekannt gemacht. N. 1897- , t Hofdekret vom 30. Janer, kundgemacht durch das Triefter Guberntum den 4* April 1795. Die Oberpostämter sollen die Ihnen untergeord- Besichtkneten Postämter alle brey Jahre einmal besichtigen. IQmmc , durch die Dbcrpost- N. 1898. ümter. Hofdekret vom 31. Jäner, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium den 23. Marz 1795- Die k. Kreisämter haben die in Ihren Kreisen be- DkeTuch-sindlichen vorzüglicheren Tuchmanufakturen und Tuchfa- «n und Fabriken anzueiftrn, und zu vernehmen, ob sie sich nicht z^Berftr- > auf die in der Türkey gebräuchlichen Tuchgattungen, be- j„8Tü»-sonders auf die dort, so sehr beliebte« Londrains mehr ke^gcbräuch-^ verlegen, und damit einen großen Absatz in die orten» gattuugm, taiischen Länder sich zu verschaffen trachten möchten, weil de^dasM ' Dd ^ viel- w ( 424 ) to® Lonbratns" ^lellticht itzt eben der gewünschteste Zeitpunkt ist, wo snjukssern» diese Gattungen Waaren, aus Frankreich nicht mehr, wenigstens sehr schwer dahin geliefert werden können, und wo dieser beträchtliche Attikel für den innländischen Activhandel vielleicht auf immer gewonnen werden könnte. Ucber dasjenige, wozu sich die Tuchmanufakturen - und Fabriken entschlossen, und erkläret haben, haben die k. Kreisämter sonach ihren Bericht zu erstatten. N. 1899* Gubernialveror-nulig in Gallizien vom 6. Februar -795. Weg-^Ein- Um allen Beirrungen, und Klagen der Partheyen Meißpart!- bei Betreibung der von den Kreiskommissairen aus An-äle%7t»at: laß der, auf Ansuchen der Insassen oder sonstigen chungm" wechselseitigen Klagen vollzogenen Untersuchungen ins Verdienen gebrachten Reise, und Liefcrgelder, welche von der hierortigen Eenehmung nie abzuyerlange» sind, vorzubeugen, wird den Kreisämtern erinnert, die Reisepar, tikularien nicht eher, als mit dem Rekurs der Parthcy wider das Provisorium, oder falls keiner ergriffen wird, nach verstrichenen Termin der Aekurszekt eiuzusende«. F, 190a NB C 425 ) N. 1900. Hvfdekret vom 14. Februar, kundgemacht durch das Böhmische kandesgubernium den 11. Mar; 1795- Es ist hichek bedeutet worden, daß zur Vermin- Den stStztk-berung der Arrharückstände bey den Städten künftighin, iS'X den städtischen Beamten ihre Besoldungen nicht anders, bunfcntw als nach Abzug der Arrha ausgezahlet, diese Abzüge in ^^Abzag den städtischen Rechnungen in Empfang gebracht, und der Arrha ausgezahlet somit in den städtischen Kassen an die Kammeralsupererro- Iverdcn. gatenkaffe gehörig abgeführt, mithin in den städtischen Rechnungen wieder in Ausgabe gestellet werden sollen. Diese höchste Entschließung wird den k. Kreisämtern zur dießfälligen Anweisung der betreffenden Städte bekannt gemacht. 1901. Verordnung des Gallirischen Landesguber-niums vom 27. Februar 1795- Daß Lie Kreisdragoner die aus den Vrrpflegs- Fn B-kref Magazinen zu erhaltende Fourage baar zu bezahlen, da- ^ Ic w«! für aber das hierzu bemessene Pauschquantum wieder zu beziehen haben. *) Ob 5 N. 1902. *) Sieh die Verordnung in gegenwärtiger Sammlung 4. Band S. 857 unter der Zahl 1658 nach. Daß die Fristverlän- ( 426 ) N. IYI2. 1 Höfdekret vom 28. Februar, kundgemacht durch das gallizische Gubernium d n 20. Marz 1795- ♦ Cs ist anher bedeutet worden, daß die zm Vor» äJomicr-$Ur mcr^un8 fcev sächlichen Rechte auf die zu den lemberger kung der städtischen Grundbüchern gehörigen Realitäten angetra-ikd)*Cauf gene Fristenverlängerung der Zeit eingerathcnermassen l'cmicrget nicht auf 2 Jahre bewilliget werden könne. städtischen chrrn'aebS- Man wolle demnach dieselbe einsweilen nur auf rigen Reali- j Iahx und zwar bis Ende Dezember L I. beschrän-tatcn nur aufeinJahr ken; jedoch bleibe der Landesstelle immer unbenommen, worden." falls selbe nach Verlauf dieser Zeitfrist eine weitere Erstreckung nöthig finden sollte, zu seiner Zeit darauf ein-juschreiten. Die k. Kceisämter werden daher von dieser höchsten Entschliessuug zur allgemeinen Kundmachung benachrichtiget. N. 1903. Gubernialverordnung in Böhmen vom ». März 1795- Auf welche ffrt die In Bettes der künftigen Einbringung der in die Vcneich' i- Acrarialeinlösung nicht gelangenden Bergprodukten 4 f* üv.r die 9 sQiXf AS C 427 ) AS Deezeichniße ist dm betreffenden Dominien und Ort-- erzeugten r« . . . . ' die Aeräri: schäften zu bcoeuten, daß in den künftigen Eingaben okiniofung bei) einer jeden Gattung der erzeigten Produkte der ein: Engten' zelne Preiß vom Zentner, Strich oder Kübel beizusctzen, ^Ezu'i'cr-dagegen andere Ausgaben, als für Arbeiter, Täglöh- fassen sind.^ ner und dergleichen, als unnütze Rubriken wegzulaf-sen ftyen, weil der Hofstelle blos an der Einsicht der wirklichen Erzeugung gelegen ist« • * . .. I . ' N. 1904. Hofdekret vom io. Marz, kundgemacht durch das Gallizische Landesgubernium den 1®. April 1795. In Ansehung der Verkündigung und Trauung der Vorschrift, Akatholischcn.Glaubensgenossen, und der Brautleute Vcrkün?,'-zweyerlcy Religionen wird zur künftigen Benehmung Trauung verordnet, daß nach der allgemeinen bestehenden Vcr-ordnung vom io. May 1784 die Aufgebothe der pro- Glanb-ns-testantischen Glaubensgenossen sowohl von dem katholi-schen Pfarrer, in dessen Bezirk die Brautleute wohnen, l|t* als auch in dem protestantischen Bethause zu geschehen haben, die dießfällige Stollgebühr aber dem katholischen Pfarrer allein, und dem Pastor über den von dem katholischen Pfarrer vorläufig ausgestellten Verkündschein nur der Trauungsakt die Einschaltung, oder Beilegung des Verkündscheins zu seiner eigenen Matrikel, WE c 428 ) WW fei, und die Ausfertigung des Trauungsscheins an ben katholischen Pfarrer zukomme , der denselben seinem Trauungsprothokolle anzuschliessen Hai. In Ansehen der Brautleute zweyerley Religionen, baS ist der katholischen und protestantischen, ist das nämliche nur mit dem Unterschiede zu beobachten, daß die Einsegnung immer von dem katholischen Pfarrer in Rücksicht des Sakraments geschehen soll. \ " - .1 ' - ' - M -■ - Y-'; ■ N* 19^5- Hofdekret vom u. Marz, kundgemacht durch das Böhmische Landesgubernium den r. Jumus 1795- Die invest- Ueber die Frage, wieder in einem Bezirk nicht rci (t) l)cf»c— hende L-n'- hinlänglichen Apothekeranzahl abzuhelfen, ist nach An-l'a^Titpßn handlassung des k. k. ProtomedikusFrcyherrn vonStörk Apotheke"^' 6ic Erinnerung ergangen, daß in Ocstreich die Land-«twas tnt= Wundärzte, welche über i{- Stund von einer öffentlichen Lqndwund- Apotheke entfernet sind, eine kleine Hausapotheke hal-tieintn1* ten, und immer jene Arzneien in größerer Menge vorrä- ScemTrff: chEg haben mäßen, welche bey gähen Fällen und zum ben^sind, täglichen Gebrauche nothwendig sind. Um aber Verin Böhmen sichert zu seyn, daß die Landwundärzte in ihrer lHaus-hLrig/n 385 apvtheke allezeit gute, und recht zubereitete Arzenei« Ängeführet. haben; als seyn sie angewiesen, solche in der nächsten Apotheke zu fassen, und darüber von dem' Apotheker ein Zeug- %® C 429 ) W Zeugniß »orzuzeigen; Ut Apotheker hingegen müße chnen die Arzneien etwas unter der gewöhnlichen Tax auslie-ftrn, damit sie nicht gezwungen würben, den Landmann mit dem Arzneypretse zu überhalten. Diese chirurgische Hausapotheken müssen auch jährlich von dem Kreis und Bezirksphisikus unentgeltlich untersucht werden, doch erhielte der untersuchende Phisikus im Erforderungsfatt von den Landständen die Vorspann. Bey dieser Untersuchung müße der Phisikus zugleich Nachsehen, ob der Wundarzt die zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen Instrumente im guten Stande besitze, und rein halte, ober mit den jedemLandwuudarzte unumgänglich nothwendigen Büchern von der Anatomie, Chyrurgie, Hebammekunst und Arzneykunde versehen sey, ob er geschickte Gesellen und Lehrjungen halte, ihr sittliches Betragen besorge, sie gehörig in ihrem Amte unterrichte, und sie zum fleißigen Lesen guter Bücher aneifere. Endlich müsse der Phisikus bey dem Ortsrichter und der Gemeinde sich erkundigen, ob sie über das chirurgische und sittliche Betragen des Wundarztes , und seiner Untergeordneten keine Beschwerde haben? Ueber alle diese Gegenstände müssen der Phisikus jedesmal nach gepflogener Untersuchung seinen schriftlichen Bericht sammt Gutachten durch das k. Kreisamt an die hohe kanbcs-stelle erstatten. Da nun diese Einrichtung in Oestrcich ebenfalls für Böhmen sowohl für das chirurgische Wesen auf dem Lande — als auch für den allgemeinen Ge-sundheitsstand von wesentlichen Nutzest seyn kann; so' haben C 430 ) %* haben die k. Kreisämter von diesem Erlaß die Kreisphlsi-ker zur genauen Befolgung mit dem Beisatz zu verständigen , daß denselben so, wie es bey Visitirung der öffentlichen Apotheken geschichet, die Reisekosten aus dem ständischen Domestikalfond dergestalten vergäret werden würden, daß dieselben jedoch die Visitirungen der Hausapotheken mit jenen der öffentlichen Apotheken vorzunehmen hätten. Hiernächst haben die k. Kreisämter nach dem Sinne des Hofdekrets die Landwundärzke an-zuweiscn, daß sie sich zu ihrer Hausapotheke mit einem Vorrach nochwendiger und allezeit ächker Arzencien aus der nächsten Apotheke gegen Zeugniß zu verhalten haben; den Apothekern aber ist zu bedeuten, daß sie derley übernehmende Arzeneien den Landwundärzten etwas unter der Tax liefern sollen. N. 1906. Gubermalverordritmg in Böhmen vom *3-, Marz 1795- Scts« D-- Auf Belangen des k. k. Generalkommando wird wird vondrn $u näherer Erläuterung der bestehenden Verfassung, nach Regimen- . welcher die von Militärausreißern hknterlassenen Vcr-näcksten mögensbeträge jedesmal zur Sicherheit des k. k. Aera-angcze'ig". riums hieher cinzusenden sind, und von hier an das Generalkommando zur Abgabe an die Krigskaffe gegen Erlagsschcin gelangen, die weitere Belehrung gegeben, daß C 431 ) daß die Regimenter und Korps angewiesen sind, allezeit die sich ergebenden Dcferteursfälle den nächsten Kreisämtern nebst der an das Generalkommando einzusendenden Beschreibung bekannt zu machen, um einesthetls die Deserteurs in Betrettungsfalle gleich anhalten zu machen, andernrheils aber dadurch zu veranlassen, daß ihr etwa vorhandenes Vermögen zugleich in Sicherheit gefxZet werde, N, 1907. Guberm'alverordnung in Böhmen vom rg. Marz 1795- Da hcrvorgekommen ist, daß ungeachtet der be- Die Vor- „ . „ „ schrift , daß stehenden Verordnung vom 30. Oktober 1791 — so das Pfund in meiner LeopoldinischenGesetzsammlung Z. Band Seite ^„^ande Si- N- i°49 zu finden ist — gemäß welcher die Flei ^nKr-u- scher auf dem Lande das Fleisch aegen der prager Tax »er wohl- ^ feiler als in UM f- Kreuzer wohlfeiler auszuhauen verbunden sind, der Stadt dennoch an ein und andern Orten solches nicht genau be- ^hauen"'^' seye, soll genau beobachtet wer« So wird den k. Kreisämtern andurch wiederholt ver- 6cn" folget werde. ordnet, diese Verordnung aller Orten, und ohne Unterschied, ob es pohlnisches oder hungarssch's Fleisch, ge-mästes, oder ungemästetes fep, genau zu handhaben. Der aucho- MflrtenSal- »ttererzeu- Kling keine Hindernisse in Weg zu legen. Daß das grui'dobrig-keitlicheProc pmations-regale in keiner Bc- m ( 432 ) « N. 1908* Gubernialverordnung in Böhmen vom 26. Marz 1795. Es sind Beschwerden geführt worden, baß der authorisirten Ealniter - Erzeugung Hindernisse in Weg geleget werden. Da nun die Dernuhrung des Salnitersprodukts in den dermahligen Kriegsumständen von der äussersten Wichtigkeit ist. So wird den k. Kreisämtern aufgetragen, die bcy ihnen von Zeit zu Zeit etwa von den Scstniter - Siedern angebracht werdenden Beschwerden sogleich genau zu untexsuchen, und dann gemäß der bestehenden Generalien denselben den wirksamsten Beysiand zu verschaffen. M. 1909. Hofdekret vom 28. Marz, kundgemacht durch das Gallizische Landesgubernium den 24. April 1795. Aus Anlaß der zwischen der M-denizer- Kammerat-verwaltung Somborer Kreises und der Stadt Drohobytz wegen des Verschleißes des Hopfen aus demKammeral- bräu- HB c 433 ) HB Kräuhause in die besagte Stadt obwaltenden Streits au^Hefen, wurde entschieden, daß das grundobrigkeitliche Propi -nazionsregale in keiner Betrachtung auf Hefen, Trebern 8ce6rc^tbÖTe und Spülich ausgedehnt «erden darf, und letzterer fe^souvern aller Orten,, frey zu verkaufen gestattet werden muffe. $u t-ev!aufm Wovon die k. Kreisämter zur Nachachtung Le§ vorkom- Ättml" tuenden Fällen verständiget werden. X 191a Gvbernialveror-nuttg in ©döste« tont x. April 1795* Nachdem die Einbringung der Den Privaten zur Erbauung oder Repartrung der Mtlitair-Offiziecs - Qua- *(g(tl^!cae tiere geleisteten Vorschüsse öfters mit vielen Schwierig-keilen verknüpft, und manchmal gar nicht mehr thunlich ob« Resist ; so wird den k. Kretsämtern nufgckragen künftig- MMwrofft-hin bet Einschreitung um derlcy Vorschüsse behutsam r^squar-färjugchcn, und auf keine mehr anzutragen, wenn solche nicht durch Zurückhaltung der Zinsen wieder sicher heceiiigebracht werden können. Fünfter 36 AB C 440 ) AB 7. Diese Dotkrungen, nicht wenigstens mit kkchnung der Grunddotirung, und des Kirchendieners und Organisten - Emoluments, jedoch ohne der pfarrli, chen nur auf eine Zeit daurenven Dotirung zusammen 75 fl. bettagen, dann daß ad 0) bis nicht die ganze Dotirung von hieraus ' bestättigtt , das Schulhaus hergestellr, und ein, gerichtet, mit 5 Klafter Brennholz versehen, dann die 8 fl- auf Schulbedürfmsse angewiesen sind, kein Lehrer ad Locum abgcsendtt werden soll, wodurch einesteils unzählige Schreibereien ersparrt, vielfältigen Klagen vorgebeugt, und die Schule dauerhafter gegründet, andcrnthells aber für diese Schulen tauglichere, und an der Kreisschule schon ausgebildete Lehrer erhalten werden können. N. 1918. Hofdckret vom so. April, kundgemacht durch das Gallizischr Landesgubermum vom 29. Mai 1795« Dem Relt- Alle dem Religions- Kammer, oder einem ande- aions- Knmm-r- ren öffentl. Fond zugehörigen Realitäten, welche veränderen 5f; mal unter der unmittelbaren Kretsämtlichen Verwal- -ug-hör^g«n tung sichen, sind unverzüglich an die Staatsgüter-Derwal» Iiealtraken tung c 441 ) Mg zu übergeben, und ist sich deßhalb vorläufig mit dem. nächsten Wirchschaftsamte einzuverstehen , auch über pas Geschehene eine ausführliche Anzeige zu machen. e^tn wcr: I \ N, 1919. Gubernialverordnung in Gallizien vom 24. April 1795» Aus Gelegenheit einer vorgekommenen Anzeige we-gen einigen ohne Vorwissen der k. Kreisämter von den ä»>denhr,-Judenvorstehcrn bewilligten gesetzwidrigen Judenheurar then haben die k. Kreisämter aufmerksam darauf zu seyn, damit nicht Juden Erlaubnißfcheine zur Wieder-vereheiigung erthcilet werden, bevor sie sich nicht entweder mit dem Todtenschein, oder aber mit dem Ehe-scheidungsdekrct nach Maß des unterm 21. März 1791. erlassenen Kreisschreibens — so in der Leopoldinischen Gesetzsammlung 3 Band S. 191 Zahl 490 zu finden ist — über dessen Beobachtung genau zu wachen ist, von den betreffenden Gerichtsbehörden ausweifcn. Auch haben die k. Kreisämter dergleichen Juden zu bestrafen , die ohne berechtigte Rabiner zu seyn, Winkeltrauungen vornehmem ’ ' N. 1920. In Betreff Scr Stcfru: rcncniLhe-bung der mit keinem Paffe verse-benenIudcn au« anderen Provinzen. V 412 ) TM N. 1920. Gubeemalverordnung in Gallizjerr vvm *4. Mai 1795. Den k. Kreisämtern wird in der Anlage eine Abschrift der anhergelangten N. Oest. Regierungsnote jn Rücksicht dessen, was Se. Maj. wegen der Rekryuten-aushebung jener ohne Pässe versehenen, und aus andern Provinzen daselbst sich befindlichen Juden zu beschließen geruhet haben, zu dem Ende hefgeschlossen, damit selbe sich bey vorkommcnden Gesuchen um Ertheilung obrigkeitlicher Pässe, ohne sonstiger Einwilligung sich in fremde Länder begeben zu können, darnach genau zu benehmen wissen mögen. Abschrift. Da Se. Maj. auf ein von den Stellvertretern der hiesigen Judenschaft eingerichtes Gesuch, womit sie in Ansehung der Konscription und Milkkarstellung nicht härter als ihre Übrigen Mitbürger gehalten wertzen möchten, und auf den von hieraus darüber erstatteten Bericht mittels höchsten Hofbescheides vom zo.Jäner und Empfang den 7. dieses zu entschließen geruhet haben, daß: i. Den sich hier aüfhaltenden weder von hier gebürtigen, noch mit obrigkeitlichen Pässen versehenen In- . TM C 443 ) W Juden, da sie vermög des Systems von der Stellung bisher step waren, dermaler ein 6 wöchentlicher Termin, binnen welchen sich jeder die nöchigc Ausweisung und'Behelfe zu verschaffen hätte, anberaumet, und zugleich einem ihrer Stellvertreter gestattet werden soll, bey künftigen Aushebungen zu erscheinen, um verläßliche Data über die allenfällig bcsondcrn Umständm der Auszuhebenden angeben zu können. 2. Wäre den Bittstellern zu erklären, daß, da 6cp dem damaligem Mangel an diensttauglichen Leuten hier sowohl, als in den Landcsvierteln keine Rcvarti-zion mehr statt finde, auch kein Divident gezogen, mithin kein Dienstfähiger, welcher nicht spstemmäßig ist, befreiet werden könne. I. Sey ihnen ferners begreiflich zu macken, daß auch die in fremden Bezirken kvnscribirten Unterthaneu, wenn Sie ohne Paß oder schriftlicher Einwilligung ihrer Obrigkeit ausser ihren Bezirken betreten werden, nach dem Konscriptionssystcm zur Aushebung ad Mili-tjam geeignet, auch 4. Blvs ihre Buchhalter und ersten Hanblungs-drener, keineswegs aber alle Handlung^und Comptoirsbedienten von der Militär-Widmung ausgenommen ftyn. Endlich daß AO C 444 ) AO 5- Die Judcnschaft, wenn fie einen solchen Fax erweisen könnte, die Anzeige darüber zu machen hätte, und ihr sodann die Gerechtigkeit keineswegs, versaget werden würde. So giebt man sich die Ehre einen löbl. k. gn* fizischen Landesgubernium hievon zur beliebigen Wissenschaft und allenfälligrn Benehmung bcy vorkommenden, beriet) jüdischen Paßgesuchen mit dem Betsatze die freundschaftliche Eröffnung zü machen , daß man hiernach nicht nur die hiesige Judenschaft untcreinsi gehörig verständiget, sondern auch dem Stadt-Magistrate all, hier die Weisung gegeben habe , nach Verlauf der vorgeschriebenen 6 Wochen jeden ohne obrigkeitlichen Paß Betretenen seiner Kathegorie nach zur Widmung geeigneten Juden auf Rechnung der apprchendirenden Ortsobrigkeit und Werbsbezirks ad Militiam unfehlbar aufzuheben. I N. 1921, Gubernialverordnung irr Böhmen vom Zr. Mai 1795. Wt« IM Mt Aus Anlaß der zur Frage gekommenen Prüfungs-Vymnaffen bet denPrü- art der in die Rhetorik übergehen wollenden SitttaMen in"die Rh"- hat man, um fich der Studicnfähigkcit derselben für die gehend«»^ ^here Humanitätsklasse desto sicherer zu überzeugen» für AB C 445 ) für die Gymnasien folgende Maßregeln der Prüften- von Sintaxtste^ nun an fcstzufttzen befunden. Haben. i. Daß die gewöhnliche öffentliche Endprüfung der Sintax strenger und länger gehalten, mithin^daß in einem Tage ^ statt, daß sonst zwcy Klassen vorgcnommcn wurden, die Sintaxisien allein geprüft werden sollen. 2 Wird der Lehrer der Sintax hiemit angewiesen mit aller Strenge, besvlwers was das Latein de, trist, zu klassifiziren, und jene vorläufig der Lehrer-Versammlung anzuzeigen, bey welchen er Anstände findet, ob sie hinlänglich in der Rhetorik das Latein inne haben. Z. Müssen bei dieser Prüfung nebst dem Präfek-U alle übrigen Lehrer zugegen scyn, welchen auch die von der Prüfung gegebene schriftliche lateinische Ausarbeitung der Eintaxisten zur Einsicht und Beuttheilung vorgelegt werden solle. • 4. Müssen sonach besonders jene Schüler der Sintax, die als zweifelhaft Fähige angegeben werden, im Lateinredrn geprüft, und 5. Nach der Prüfung vor allen Lehrern kn Gegenwart des Präfekts das Urtheil über die als zweifelhaft Geprüften eingehollck, und die untauglich Befundenen in die 2te Klasse ohne Rücksicht gesetzt, und zur Wiederholung der Sintax angewiesen werben. 'TE C 446 ) Hievon haben also die k. Kreisämter die Gymnasiallehrer - Versammlung gehörig zu verständigen, solche zch genauen Befolgung anzuweisen, und selbst eigends tcumf Obsicht zu tragen. > • N. 1922. Dubernialverordnung in Gallizien vom i9> Junius 1795- mktEngch Um der höchsten, den Kreisämtern am 27,. Hor-viatpebäui' ntm9 b- 3- bekanntgemachten, — in diesem Bande vor-des ist dessen wärts S. ZA Zahl 1694 — befindlichen, den Zustand, dem dicßfal- in welchen die Partheien beym Ausziehen, die ihnen ver-erakt/zu^be- tuicthet gewesenen Aerarialhäuser oder Wohnungen zu schreiben, übergeben haben, betreffenden Anordnung mit der möglichsten Genauigkeit zu entsprechen, wird den k. Krets-ömtern anempfohlen, in den dießfälligen Miethkontrakten den Stand der obbemeldten Häuser und Wohnungen genau zu beschreiben^ Hiernach haben sich die Kreisämter aus das pünktlichste zu richten, und die weitere Bekanntmachung zu veranlassen, überdieß aber die im Kreise befindlichen Spb täler zur Befolgung sowohl der obgedachten höchsten Anordnung, als des gegenwärtigen Befehls anzuweiscm N'» £Q2Š- A u s »v e i s Zur Seite 447 N. 1923» Die von der Stadt R. N. Kreiftö R. R. bis mit leiten April 1795, aufgenommenm f 1 , oder ausgeliehenen Kapitalien, als: Kamen Betrag des 1 jährige Tag und Jahr, f Zeitbestim- Interessen- l M Benennung Realitäten Hierauf geleistete Zahlung. Mithin bleibt Rückstand. Tag und Zahl Anmerkungen. Posten Nro. der Partheyen. Kapitals. Interesses Betrag ä j p. Cto. wann das Kapital erhoben, und die Interessen anfangen. mung, wann das Kapital zurückgezahlt werden soll. betrag auf diese Zeit. der zur Kaution verschriebenen ;Xeaitt4t. Versiche-runaswerkh, zur Deckung »es Kapitals. An Kapital. An Interessen. An Kapital. An Interessen. V. ’ der Kreisämtlichen Verordnung. Von Seite der Stadt. Von Seite des Kreisamts. " fl. kr- fl. fr. fl. Mr. fl. [fr. fl. Mr- fl. fr. fl. M^ fl. »kr. I P a (Ti v a von dem Lgocki Joh. Erbe auf N. 8250 I 24.3^91780 bis 15 Jahre - Alle städtische Realitäten. \ 1 I7OOO j f -| ' 1 8250 i ; •j — — 2 Activa. An den Mlynski Bernhard. 1000 52 ! 1. Map 1790 bis 10 Jahre 520 _ dessen Gut Maydan. i 3000 502 — 250 1 500 — 250 i j 24. April 1790 Zahl 1037 — — 3 Sußmann Abba 1500 75 1 6. July 1792 bis 5 Jahre 375 ; Haus fomrat Gründen. 3600 — 600 — 150 — 900 — 225 1 30. Jury 1792 Zahl 1546 — ’ — 4 Naphtali Jofua. 500 — 25 1 _! i 1. April 1791 bis 4 Jahre ICO — detto. 1200 — ! ! 500 — IOO — — — 24. März 1791 Zahl 987 — Dieser Ausweis ist ür jede r^guiirte S tritt, fall 1 s auch keine Activ-ant Passiv - K a pita lien vor Händen ft nd, von Qu ar tal zu Qu ar ta! einzu sen den« « C 447 ) N. 1923. Oubernialvervrdnung in GaLizien vom 26. Junius 1-95. Da bcy einigen Kreisämkern hervorgekommen ist, baß hinter den regulirten Städten beträchtliche Rück ft» reZu- Lirtcr en drey mit den ErlagSscheinen versehenen An» bringen halten die Kommissäre eines zu ihrer Bedeckung zurück, Die beiden übrigen aber sind bei der Rathövcr-sammlung desselben Tages, oder wenn sie schon geendi-get wäre, bey der nächsten Rarhösitzung ohne Verzug zu Überreichen, ein Exemplar muß in der Registratur aufbe-halten, und das andere dem Expeditor, um solches der Parthey auf Anmelden, und gegen Entrichtung der Taxe hinauözugeben, zugesiellt werden,, §- 77° Wenn die Erfvlglassung xineS gerichtlichen Deposit tums geschehen soll, ist das gehörig instruirte Erfolglas. sungögesuch bei dem Einreichungsprotokolle einzugeben, und wie die übrigen Erhibite zu behandlen, und die angesuchte Erfvlglassung in die nöthige Berathschlagung zu nehr men, in dem hierauf zu ertheilenden Bescheide muß der Betrag und die Beschaffenheit deö Depositums wohl ausgedrückt , auch gegen wessen Quittung die Erfvlglassung geschehen könne, deutlich bestimmt werden. Jeder Bescheid über eine bewilligte Erfvlglassung ist nicht blosvou > dem C 460 ) toil ttnij Sekretäre zu unterfertigen, , sondern das Präsidium hat auch gesehen, eigenhändig beizusetzen, und das Amtssiegel aufdrücken zu lassen. Wo sodann dieses erledigte Origiualanbringen der Parthey auszuhändigen ist, damit sich diese der Erfolglassung halber bey den Depvsitenkom-miffären, an dem, in dem Bescheide auszudrückenden Orte, Tage und Stunde anmelden könne. §. 78. Von dem ertheilten Bescheide ist den Depositenkommissären sogleich eine Abschrift in der Absicht zu «rthei-len, damit sich diese um die der Parthey bestimmte Zeit zur Leistung der Erbfolglassung einfinden. Die Parthey, welche die Erfolglassung verlangt, hat sich mit Einlegung des Originalbescheidö zu legitimiren, worauf gegen eine Originalquittung desjenigen, an welchen di« Erfolglassung bewilliget worden, daß in dem Bescheide ausgedruck-t« Depositum sogleich zu erfolgen, die Originalverwilli-gung aber samt der Quittung bey dem Protokolle in einem hiezu bestimmten verschlossenen Kasten aufzubehalten ist. §. 79. Ueber das fammtliche Depositenwesen ist ein genaues Protokoll zu führen, in dieses jedesmal der iTßtum der geschehenen Depositirung, der Name des Deponenten, die Ursache desLrlags, und wem das Depositum eigentlich gehöre, der Betrag und die Beschaffenheit des Depositums, das Datum der wegen der Zurückstellung ergangenen Verordnung, und die wirkliche geschehene Verabfolgung einzutragen, und ist dieses Protokoll von dem hiezu bestimmten Individuum eigenhändig zu führen, und post für post von den Kommisiären nach der ordentlichen Bidirung und befundenen Richtigkeit zu unterfertigen. ' ' §. 8Q» ÄS C 46t ) ÄS §• 80. Auch in dem Ruchsprotokolle ist mit wenigen Worten der Name desjenigen , der das Depositum über» bracht hat, und die damit geschehene ordentliche Benehmung «inzutragen. Es ist aber bey der Rathsverfammlung selbst von einem hierzu eigens ernannten Rathe ein Register über alle vorkommende Deposit« zu führen, welches dem Depositenprochkolle zu einer Kontrolle dienen kann. §. 81. In diesem KontrollirungSprotokolle ist die geschehene Erfolglassung, das Damm der dießfalls ergangenen Verordnung, der Tag, di« Person , an welche eigentlich die Erfolglaffuyg geschehen, mit Berufung auf die «rbaltene Quittung anzuzeigen, und jede dießfalls geschehene Eintragung von den ernannten Äommiffärien selbst mittels ihrer Fertigung zu bekräftigen. §> 82. Am Ende eines jeden Iahrs haben dir Kommissäre dem Vorsteher der Stelle ein verzeichnist der im Jahre cingekommenen Depostte und Erfolglaffungen samt dem vom verflossenen Jahre geschehenen Uebererage einzuhän-digen. Es ist bei jeder Gerichtsstelle einem genauen verläßlichen Mann« aufzutragen, daß er dieses Verzeichniß mit dem Rathsprotokollr und dem gemäß §. go. zu führenden Register vergleiche, und wenn sich dießfalls tint Irrung ergäbe, zu deren Aufklärung sogleich das nothige veranstalte. $« 83* Bey befundener Richtigkeit aber hat das Präsidium El» Tag zu bestimmen, und mit Zuziehung des Diziprä-- stdmp W c 462 ) ^ , sidenten den wirklichen Stand der Depositenkasse zu skon-triren, und ob alles, was in dem überreichten Protokolls-extrakte als noch vorhanden verkömmt, auch wirklich verbanden sey, zu erbeben. §. 84« Ausser dem liegt dem Vorsteher der Stelle noch insbesondere ob, während des Jahrs nach Gutbefinden den Depofltenstand unvermuthet zu untersuchen, damit bei sich zeigender mindesten Gefahr-sogleich zu den Nöthigen Vor» kehrUngen geschritten werde» könne. Formular G. des Depositenprotokolls- Datum der geschehenen Dcpositirung. Namen des Deponenten. Ursache des Erlags, und wem bas Depositum gehört. Betrag- fl- 1 kr. Beschaffenheit des DepofltuniS. .Datum der wegen Zurückstellung ergangener Verordnung. Datum der Verabfolgung. Fsrmular h. des RaHsregisters im Depvsitenweseir. j Namen desjenigen J ter das Depositum überkracht. SPcnebhung hiemit. Datum derEr-folglaffungs- -Verordnung. Tag der Behebung. ■ Benennung der Personen,an welche die Erfolglas-sung geschehen. Berufung auf die erhaltene Quittung —i : ; . i ' . • . 1939» «ti® C 465 j So9 M. 1930. Hvfdekret vsm 17. April, kundgemächt mittels Gubermalverordnung in Tirol vom 3 May 1795- D» in der Folge die aus oder durch Tyrol nach Poblm durch die Erblandr tvdnptkenbm Waaren gleich jenen, die vom Römischen Reiche kommen, die Begun- durch feit siigung mit der Hälfte des Transito- Zolls, wie vorhin j^niWteL zu geniesten haben; so wird solches hiemit brkannt ^aa- das Tiroler Lattdesguderuium Len 294 May 1795* Der Einfuhrszoll für die erlene Rinde wird auf 3 j^f*% kr. vom Zenten, und für die kärntuerische Gleite auf <-n- Rindr Dieses wird mit dem Beysatze hiemit allgemein bekannt gemacht, daß es übrigens bcy dem Einfuhrs- ; verbvthe der fremden Gleite aus dem Auslande |« bewenden hake. ljemachk. mit der * Helft- bei deutsch erfei kindischen Trnnstto- .. zolls begün-lieget. 13 kr. Vom Zenten festgesetzt. und kärm- »er ttUttii Sunftec Land. N. 193*. Wann bit Prüfungen der im Privatunterricht« stehende« Jünglinge ja geschehen Haren. N. 1932. Hofdirektorialdekret vom s-Jumus , kunv-gemacht durch das Tiroler Laudesguber, nium sammrlichen Ordinarien, Dechanten UkdKreisamtern unterm 16. Junius 1795, Was dir gegen die Studienanstalten zu Innsbruck vorgekommenen Klagen betriff, wird eröffnet, daß Se. Maj. die abhilflichen Maaßnehmungen bereits angeordnet haben, und höchstdieselben wollen auch noch überdieß, um das Studium der Landjugend noch mehr zu erleichtern , von der bisher bestandenen Vorschrift, daß jene Schüler, die sich des Privatsunter, richts bedienen, und die öffentlichen Schulen nicht besuchen können, sich nach jedem Semester an den bestimmten Tagen bcy der Gimnasial-oder Normalschulvorste-hung zur Prüfung zu stellen haben, zu Gunsten solcher Jünglinge, die Fähigkeiten und Talente verrathen, von dieser vorgeschriebenen Stellung zu den SeMestral-prüfungen da, wo kein Gymnasium ist, in so weit ab-zugchen gestatten, daß die Prüfung solcher im Privatunterrichte in Prälaturen, bcy wohlthätigen Pfarrern oder andern inftruirten Männern auf dem Lande stehenden Jünglinge nur einmal nämlich, vor dem Ueb«r» tritt in die zwey höheren HumKuitärsklassen zu geschehe habe. i93;v Sö£ ( 467 ) TE N. 1933, Gubermalverordnuna in Innsbruck dm r-)., Zunius 1795* In Absicht auf die UMgeldsresiitution von dem ausser Land verführten Brandwein enthält die dießfälli-ge Vorschrift vom 5. April 1788 ausdrücklich, daß 1. die Parthey gleich bcy der Verumgeldung des Brand« weins das Ausdruchszollamt anzuzcigcn habe , und 2. das nämliche Quantum Brandwetn binnen 14 Tagen in den nämlichen Gebäuden mit der ncmlkchcn Fuhr re addrituraöuflcrSfinb zu bringen , und dann die gehörig von dem Ausbruchzvllamte attcstirken Umgelds-jahlungsbolelte vorzuwciscn sey. Di« Vorschrift inAb-sicht auf die Ulngeids-restirurion von dem ausser Land verführten Brandwein wird erneuert. 1 Da sich nun dicßfallS mehrere Anstände bereits ergeben haben , so sind die Zollämter, bey welchen sich solche Brandweinsausfuhren ergeben können, und durch diese die Partheien und Fuhrleute auf obige Vorschrift neuerdings mit dem aufmerksam ju machen, daß wenn der Brandwcin nicht nach dieser Vorschrift ausser Land verführt wird , und wenn nicht erwiesen wird , daß die Um - oder Abladung, welche aber auch nur bey ganz besonder» wirklichen Nothfällm statt hak, im Mautamte, oder in obrigkeitlicher Gegenwart vor sich gegangen , und bey unumgänglich nöthiger kurzen Einlegung des Brandweins die Grbünde unter im^tämrlicher Gg 2 oder NB ( 468 > AO oder obrigkeitlicher Sperre verwahret worden sind, eint Amgckdsrestitution unter keinerley Vorwände Platz haben könne, und solle. Auch sind gedachte Zollämter wiederholt mit allem Nachdrucke ihrer Pflicht und des Malversationspa-tents zu errinnern, und anzuweisen, sich nach ermeldter Vorschrift ebenmässig genauest zu benehmen, mithin auch bey jedem vorkommenden Geschirre Brandwetncs den Spund zu öffnen, die Abvisirung vorzunehmenden hiedurch sich zeigenden Inhalt mit der jederzeit von der Parthey beizubringenden Umgeldentrichtungs» Lollete zu inkonlriren, und erst bei) Zusammentressung fämmtlicher Vorschrrftspunkten das Ausfuhrszeugniß ruck« wärls ermeldter Umgcldspolette auszufertigen. Wo sich aber von selbst verstehe, daß sich bey den ju Hochstilgen und zt» Iochberg befindlichen Vranbwein-Riederlageu nach der dießseitigcn Vorschrift vom 4. September 1799 fernershin zu benehmen ist. > N. 1934* OubernialverorLnung in Tiro! den sz. Jü-nius 1795. lt{< Einleitung $u treffen, daß auf bessere Zucht > Da diese Landcsstclle aus den von den k. f. Kreis« ämtern vorgelegten Ausweisen, und der darüber ver« faßten W c 469 ) faßten Haupttabelle der Anno 1704 im Lande Tiro! undOrb-pnd Vorarlberg gebornen und gestorbenen Personen, sehen wcr-Mtt Befremden ersehen mußte, daß unter ersteren 375 uneheliche, und unter lezteren durch Selbstmord 4 Von andern umgebracht , 25 Durch Unglücksfälle . . . 276 sich befanden, So haben die k. k. Kreisümtrr sowohl bey den geistlichen als weltlichen Vorstehern die Einleitung zu fressen , damit auf bessere Zucht, und Ordnung gest. ' hen tiperbt, AzK ( 47° ) Repertorium, Abdrücke Seite. Nte. von allen Verordnungen haben die . Länderstellen an die oberste politische Behörde einzusenden. 401 157g Abkürzungswörter (Gebrauch d-r) in un Handlungsbüchern wird unter Strafe verboten. 244 1775 und Versteigerungen (wir sich bei) in Ansehung der Hipothekar-gläubiger zu benehmen sey. 282 igi? 2lbschriften aus dem böhmisch-ständischen Archive zu ertheilen, Urkunden in selbes eintragen zu dürfen, können die Stände bewilligen. ZFZ 1864 Adkl in Gallizien, welchen Stempel wegen erhaltenen Rittstands gebrauchen soll. 2gi 1814 Admi- AB < 471 ) AO Seite. Nre. Administratoren (der Wittwen der Gefall-) Penstonsbestimrnung. i6 1679 Addvkaten (an Seite der) die Tagsatzungs-ersireckungen und Fristerweiterungen zu beseitigen. 380 18 b® Addokatur fimnen die Dkagistratualbeamte» keine ausüben. 11 1674 Addokatursprariö kann auch bei dem Fis- kalamte genommen werden. 304 182$ Aerarial- (auf die) Hauser Aufsicht zu pflegen. ' 35 1694 Aerarialfoderungen an m GMzken has. tenden Gütern betreffend. 398 187$ Aerarial«(über die in) Einlösung nicht gelangten Bergprodukte, wie die Verzeichnisse zu verfassen sind. 426 1903 Aerarialvorschüsse zu Erbauung oder Re- parirung der MilitärvffizierSquartiere. 433 191® Aerarial -'(bei) Häuservtrmiethung ist deren Stand in dem Ließfälligen Kontrakte zu beschreiben. 446 1922 Aetzungs - (mit) Vorschüssen für sämmtliche Kriminalgerichte, wie sich zu benehmen sey. " 4*4 *887 % fit ft (mit) wird den Ausländern das Herumziehen verboten. '375 1855 Aka- ©34 241 1771 I74§ J: C 472 ) ®tl(c Nre, Akathollschm (der) Glaubenögenvssenen Ehrverkündigung uttd Trauung, wie einzuleiten sey. 427 1904 ModialisirUW (zu) der kleinen Lehenkörper sin- die Besitzer anzuleiten, 224 175g Amomi (auf) Semen Zollsatz. Andachtsübungcn (besondere) sollen dl« Konsistorien und BischLffe ohne Vor-pissen der Landesstelle keine vepanlas- s«n, 218 Apotheke (von einer öffentlichen) etwa« entfernte Landwundärzte können mit kleinen Hausapotheken versehen seyn. 428 190J Apotheken (&«Ö soll Niemand in die Lehre ausgenommen werden, der nicht die zu Erlernung der Apothekerkunst nv-thigen Dorbereitungö - Kenntnisse besitzet. i;c> 1725 ' v Apotheken - (über) Visitationen, sind die Reisekosten - Liquidazionen der Kreißärzte bei dem Landesausschuße einzubringen. 420 iZZz Archiv (aus dem) der Stände in Böhmen Abschriften zu ertheilen, und dahin Urkunden einzutragen, können die Stande bewilligen. -88. -864 Armee (von der) an Hofkriegsrath oder demselben untergeordnete Behörden an- Sm- NB ( 473 ) NB (Seite Nie,. langende Pack«, oder Kifien mit Amts» fchriften sollen an daö Zell - und Dreisigstamt gewiesen werden. 297 1824 und 372 X353 Armenkasse (das in) z»fallende Perzent von Lizitationen, wie abgenommen werden soll. > 244 1774 Arrestantentechnmaen und A-ezung«- vorschüsse betreffend» 414 i$8l Arrhaaözua von dem Gehalte des Aufsichts- Personals« 53 17^6 » — (nach Abzug der) sollen die Besoldungen der städtischen Beamten ausge-zahlet werden. 425 1900, Ausfuhr des Korns - und Walzens, dann Zug - und Schlachtviehes betreffend. 387 I86Z Ilußfuhrsverbvt des Walzen und Korns ohne Guhernialpaß. 376 18$6 Ausländer mit Thieren sind an der Gränze zurückzuweisen. 221 1753 — — (der) Herumzieheff mit Bären, Affey, Murmelthieren ist verboten. 375 1855 Ausländische Münze sollen die Gold-und und Silberarbeiter weder bcurtheilen, noch cinlosen. 36 1697 Ausländischer (Einfuhr) Waaren nach Rußland, wienach Statt finden könne. 14 1676 Gg5 ^ M- W C 474 ) tzttS Sekt« Nr«, Ausschreien der gedruckten Blätter durch Skändelweiber wird verboten. 51 ,^0s Ausschuß (beim Landes-) sind die Reisekosteu-Liquidazivnen der Kreißarzte über Apo-thekenvisitationen «inzubringen. 420 189? —- — (zum bürgerlichen) - Repräsentanten darf kein Mitglied der Bürgerschaft, welches in wirklichen landesfürstlich-siändisch - oder städtischen Diensten an-gestellet ist, gcwählet werden. 255 17W AUötklöl» des Borsten - dann andern Zugviehes betreffend. 387 1865 Auswanderungstabellen - Verfassung betreffend. 379 1858 —• __ — _ Einsendung betreffend. 418 J89<5 . B. Adrett (mit) wird den Ausländern das Herumziehen verboten. 375 1855 Zairischer Groschen-Umlauf betreffend. 272 1807 Q3dU - Präliminarüberschläge nicht einzusenden. 360 1847 Ballführungen (6ci) mit Lehm zu mischen, wird verboten. 293 ig2K Bauführungsgesuche, wie instruirt seyn müssen. 296 1823 Baum- W C 475 ) to Sefi« Nrp. Baumwollene Sacke werden del» Äom- merzialwaarenstempel unterzogen. 389 ig66 Beamte (gegen) des Magistrats - oder einer Stadt, wenn fi« eines schweren Ver-brechens schuldig befunden worden, wie sich zu benehmen. • 420 1892 Beamten (der) Pauschalreisegelder, Pferddeputate, Holz-und Lichtbeitrage fit» zu den Einkünften, von welchen das Kriegsdarlehen bezahlet werden muß, nicht einznbeziehen. 235 1767 und 27s iSfcä p- — (den städtischen) sollen ihre Besoldungen nicht anders, als nach Abzug der Arrha ausgezahlet werden. 425 1900 ------(auf der) Quartiergelder kann kein gerichtlicher Verbot geleget werden, und findet auch keine auffergerichtliche Zession fl* den Gläubiger statt. 397 1873 Berichten (tn) über Feuer - Wetter - und Wasserschäden auch den Schadenliqni-dazionöbetrag aufzuführen. 39° *8^7 Bergprodukte (über erzeigte) so in die , Aerarialeinlösung nicht gelangt find, wie die Verzeichnisse zu verfassen find. 426 1903 Bergwerkspraktikanten wm / bestehende Vorschrift. 28 1691 NB C 476 ) 1684 Seite Nr«. Bergschmiede werden Provisionsfähig erkläret. xg Bescheid (schriftlicher) soll keinem Unterthan verweigert werden. 141 x^2x Bescheide (uB«) und richterliche Verfügungen des Obersthofmarschallamts, wie die Beschwerdfuhrungen Platz greifen. 109 17x5 Befchellerauswahl betreffend. 342 Beschwerde ÜB« richterliche Verfügungen und Bescheide des Obersthofmarfchall-amts, wienach Platz greife. 109 17x5? Besoldungen der Kirchenrechnungsführer betreffend. 414 1886t ---------- der städtischen Beamten sollen nicht anders , als nach Abzug d.« Arrha aus-gezahlet werden. 425 1903 BkEer (gegen das Eindringen der) sollen die Kreisämter die in dem Schubpatente enthaltene Vorsehung genau befolgen. xg 16ZH -r~ «7- arbeitsfähige, sollen von der Gemeinde zu Gemeinroboten, Bothengängen, Wegeherstellen u, d. gl. verhalten «6^ lden. 18 1683 Mvölkerungsstandes svidenzhaltung «w Häusernumeyrung in Men betreffend. 294 1822 und 361 184S ft# C All ) ft# Sure Nrö. Sl3C$d§> wir durch Kunstverständige i' Tranksteuer - Bevortheilungsfällen zu veranlassen sey. 45 1709 Wialvpole (nach) wird das Mnuthamt von Äufzno übersetzt» 252 1785 Biersatz ob der Ens. 247 177? Bindermeister , was m den Fässern a« beobachten haben. 329 1830 ŠSifdbofč und Konsistorien sollen ohne Dor-tvissen der Landesstelte keine besondere Andachtsübungen veranlassen. 218 1748 Blatter gedrückte oder geschriebene durch Etandelweiber auf den Strassen aus-zuschreien und zu verkaufen, wird verboten. 51 I7°3 Böhmischen (die) Stände sind berechtiget, zu Ausfertigung der Abschriften aus dem bei der Landtafel befindlichen ständischen Archive, und zur Eintragung der Urkunden in dasselbe die Bewilligung zu ertheilen» 388 1864 Borstenviehes Austrieb betreffende Z87 18^3 Bothengängen (zu) W-gehersiellen sind die arbeitsfähigen Bettler von der Gemeinde zu verhalten. 18 1683 Brandwein (vom ausser Land verführten) die Ümgeldsrestitutionj 467 1933 Braut- x , ( 478 ) %® • , Seite. Nri», Brautleute,wk Religio»«» e«$u»bü sung und Trauung. 427 1904 BroDst'Üchtell Vorschüsse an nothleiden.de Unterkhanen betreffend. 253 1737 und 273 180g Brodi (zwischen ) UN- Dubno wird ein Postritt eingeleitet. 248 1778 Dücher - Zeusurs Vorschrift. 182 1742 — — Revisionsamt, eigenes, ist zu Klagen- furth errichtet. igs 1743 — — (über) Verlassenschaften, rote die Kataloge einzusenden sind. 353 1842 — — (hausiren mit) ist verboten. 182 1742 Buchdrucker und Buchhändler, wie sich ob der neuen Zensurövorschrist zu achten haben. lg2 1742 Buchhändler und Buchdrucker, wie sich ob der neuen Zensurövorschrist zu achten haben. 182 1743 Bukowiner (wider) Adeliche sind die Klagrechte an die Bukowiner Ortsgerichte zu verweisen. 334 1832 Bürgerschaft, (fein Mitglied der ) welches in wirklichen landeöfürstlich -ständisch - oder städtischen Diensten an-qestellet ist, darf zum Repräsentanten AO C 479 ) AO Sette. Niv- tm des bürgerlichen Ausschußes ge-wählet «erden. 255 1788 Bufzno ( von ) wir» das Mallthamt nach Bialopole übersetzt. 252 178$ ÜBUttet - und Eierhandel » Gewerbtreibcnde sollen sich des Vorkaufes enthalten. 159 I73S L. EkffiSN auss-rg«ichtliche auf amtietgtlbet der Staatsbeamten an den Gläubiger findet nicht statt. 397 *873 Chirurgen (bei Abgang der) von Seite des Militärs sollen die Kreis - und übrigen bürgerlichen Wundärzte daS kranke Militär besuchen, und die Rekruten visitiren. 250 178s Chirurgische Pfuscher, Winkelarzte, und Quacksalber nicht zu dulden, sondern ihre Gewerbe einzustellen. 379 *859 Cuntiibiitionis (in Sortem) sind die von BerpflegSämtern ausgestellten, und auf ganze Gemeinden umgeschriebenen Scheine für Transport - Fuhrlohns-zahlungen aufzurechnen. yI7 174? Seite.Xro; Däckpfe (durch) betäubter oder erstickter Menschen Rettungemtttel. . 102 1713 Denunziazionen ( von «pseudonimischrn) kein Gebrauch zu machen. 140 ,726 Depositen - Behandlung bei landesfürstli- chen Gerichten. 453 1929 Deserteurs (als) die ohne Urkaubspaßbetreten werdenden Feldjäger anzu--halten; 4)i 1927 Deserzwns-(in) Fallen von Fuhrwesensknechten, wenn diese ein Vermögen besitzen, sind hievon 30 fl. für das Militärärarium eittzuziehen. 292 1823 — — - Fall wird von den Regimentern dem nächsten Äreiüamte angezeiget. 430 1906 Doöroniil (zu) in Gallizien wird eine Weg- mauth errichtet« 17 1681 DotMMkal'' ( über ) Realitäten sollen sich die Untertanen der Lehensgüter des Oll-müzer Erzbistums in keine Kaufkontrakte einlassen. 363 1849 jDofčrf / »us Stein geschnittener, ausländische Einfuhr, wird verboten. 32 *942 der Schriften betreffend. ^2 *74* ;'rs Dru- 5 TuS Nro. Seite. • jDf U£?C C bei dem ) der zur Vertheidigunz bestimmten Sätze, welche Vorsicht zu gebrauchen. 54 1708 Druckpressen sollen Privaten nicht fuhren. / 182 1742 DubNV (zwischen) undBrodiwird ein Postritt eingeleitet. 248 1778 E s (auf eines ausser der) gebohrnen Der-laffenfchastsvermogen kann dem Fiskus nur dann im Erbrecht ab inte-ftato zukommen, wenn weder Mutter, noch Kind, noch Garte zurückgeblieben, folglich die Verlaffenschaft erblos ist. 45* 1926 — — Aufgebote (Nachflchtsgefuch der,) wann ,in Triest «inzubringen fey. 41*671 Eier - und Vutterhandel - Gewerbtreibende sollen sich des Vorkaufes enthalten. 159 i/B'j Einfuhr ausländischer Maaren nach Rußland/ wienach Statt finden kann. *4 *676 ™ — ausländischer steinernen Dosen wird verboten. 32 1692 Einfuhrs-Zoll derIQuerzitrvnen. 25 *686 H 6 (2irt- Sunftet %? ( 482 ) <§<# - , _ Sekte. Nro. €infe$Utta in vorigen Stand, und deren Wirkung wegen verabsäumter Frist zum Rekurse, und in Betreff der landtäflichen Vormerkungen. 16 iögo Emschkerbdüchel für die Äanzleidiener über die Zustellung der Verordnungen im geistlichen Fache, wie zu führen sind. 220 1752 Einwanderungs-' Tabellen Einsendung betreffend. 418 1890 (Biftttč/ ausländische Einfuhr wird nicht gestattet. 230 1762 EnEkidUNg ( die angefordert werdende) an Seite der Taback - und Stempelge-fällsaufseher bei Visitationen ist äb-> zusiellen. 105 1713 Epidemischen. C von ) Krankheiten die schleunigste Anzeige zu machen. 279 igiä Eköeecht ab intefto kann dem Fiskus auf das Verlaffenschaftsvermögen eines ausser der Ehe Gebohrenen , nur dann zukommen , wenn weder Mutter, noch Kind, noch Gatte zurückgeblieben , folglich die Verlassenschaft erblos ist. 45:1 1926 Erbi?eu§r, mit welchen öffentlichen Fonds- papieren abzuführsn fey. 227 1759 — — Gebühre sollen unmittelbar bei der Erbsteuerkassr abgeführrk werden. 153 1737 Er- %® ( 483 ) @ei(6,Ntoi Hr^roren (fff*) gehaltene «Personen, durch Welche Mittel herzustellen sind. 264 1799 Erstickter Menschen Rettungsmittel. 102 1712 Erziehung (die eüie zur) der Kinder ver- , liehen« «Pension Geniessenden, sind vom Unterrichtsgelde ftei. 398 *874 Evidenzhaltuna des Bevolkerungsstandes , und die Häusernumerirung in Wien betreffend» 294 1822 und 361 1848 8. Raffer (Maaßkestimmung der) im Lande 06 der Enns. 3-9 *83® bükeln (Gebrauch der brennenden) auf den Drücken vor den Thören Wiens wird verboten. in 17*7 Fitüsklst ( die ) zu der, den Beamten bevorstehenden Auffoderung über die Restzettel betreffend» 178 *74® Feiertagen (an) und (Sonntagen gerichtliche oder freywillige Versteigerungen vvrzunehmcn, v-ird verböten- ' 246 1776 ^el^täger ohne ürlaubspaß betreten werdende als Deserteurs anzuhalten. 4?1 I927 H h 2 Feu- %* c 484 ) ^ Stitt. Nr». SčU6(tl - C vom ) Lande sind die Besitzer der kleinen Lehenskorper, zur Freyma-chung anzuleiten. 224 175g Feuer = (tn den über) Wetter - und Wasserschäden zu erstattenden Berichten den Schadenliquidazionöbetrag aufzuführen. 340 1867 / ^euekgewehre sollen feine unbefugten Arbeiter verfertigen. 394 1370 Feuer - Ordnung für die Städte und Märkte in Krain. 55 1709 — — Ordnung für das offene Land in Krain. 81 17m Feuerschaden - Vergütungs - Ausweise sind individuel zu bearbeiten. 406 1884 Feuerwerke in umliegenden Landhäusern zu Triest, abzubrennen , wird verboten. 3 1869 Fiskalamte (dem) tf$ in den Fällen, wenn bei Konkursen eine milde Stiftung 1 Forderung zu machen hat, die Anzeige , und sonstige Auskunft zu geben. 222 1754 — — ( bei dem) kann auch die Praxis zur Advokatur genommen werden. 304 182$ So® c 485 ) So® ©eitc.Nre. FlökalalNke (beim) wann fich die Unterthanen um ihre Angelegenheiten bei dem Un-terthansadvvkaten mündlich anzubringen , melden sollen. 422 1895 PfU$ (dem) kann auf dasVerlassenschasts-vermögen eines ausser der Ehe Ge-bohrnen nur dann im Erbrecht ab intefiato zukommen, wenn weder Mutter, noch Kind, noch Gatte zurückgeblieben, folglich dir Verlassenschaft erblos ist. 351 1926 Fleisch soll auf dem Lande um einen Kreutzer wohlfeiler ausgehauen werden. 431 1907 — — Auöfchrottung in Steiermark. 391 1868 und 393 1869 — — Vieh - und Iknschlittötabellen in be- stimmten Terminen «inzubringen. 223 1755 und 352 1841 .— Vieh-und Unfchlittspreiß - dann Vieh- standötabellen betreffend. 416 1888 Fleischbanken (bei den Prager) die Aufstellung kontrollirender Marktrevisoren. 353 *883 Fleischhacker - ( für dle) Zunft in der Stadt Prag werden Vorschriften ertheilet. 46 1701 Fleischhauern (von) wie der künftige Kakbund Schbpsenfleischsatz zu beobachten komme. l6o 1734 Fonds- Hh ) 'HO C 486 ) Seite. Nr«,,. FvNvs 1 Anlegung ( in öffentliche ) d/r Überschüsse der zum Gücerertrag pet Kammern! - unh Stiftungsfonds-Herrschaften nicht gehörigen Gelder, welche nicht den Unterthanen vvrge-liehen werden. 421 1594 FkilgNer, Greisler, re. sollen sich des Verkaufs enthalten. 159 173g — — und Kässtecher - Gewerbe nicht zu ver- mehren. 229 1761' Frankreich (nach) den Handel und Zahlungen betreffend. 52 1703 ' 298 1825 Fremöe ( auf) besondere Aufsicht zu tragen. 53 170? Irrst zum Rekurse, wenn verabsäumet worden, und die Wirkung der Einsetzung in vorigen Stand. 16. j68q. Frist -- Erweiterungen und Tagsatzungs - Erstreckungen an Stite der Advokaten zu beseitigen. 380 i860 — Verlängerung zu Vormerkung der säch- lichen Rechte auf die zu den Lem-berger städtischen Grundbüchern gehörigen Realitäten wird nur auf ein „ Jahr bewilliget. 426 1906 Fuhrwesens- (bei) Knechten Desertionö-fällen, wenn diese ein Vermögen besitzen, . HB C 487 ) HB Sri». Nr e. sitzen, sind Hievon 30 fl. für das Mi- tär- Aerarium einzuziehcn. 292 1820 / G. Gallizien (in) der Adel, 'welchen Stempel gebrauchen soll. 281 1814 — — (in) auf Gütern haftende Aerarial- forderungen betreffend. 393 * 875 Gallizismen Sudsalzes Handel betreffend. ^891 Gamper erhält die Salzfässerlieferung durch die Wasserfarth auf dem Jnstrom. 405 I88Z GkllahkkN (zum) von auswärtigen Staaten nach Triest kommende schwangere Weibspersonen der Polizeidirekzion an-zuzeigen. 257 1791 Gell ether durch Weiber auf Strassen qus- zuschreien, wird verboten. 51 J702 Gesällö- Administratoren und deren Adjunkten Wtttwen- Pensions- Bestimmung. 16 1679 «— —i Beamten unterliegen dem Arrha- Abzug. S3 1706 Geldlichen (über die in) Sachen von Kanz-leidienern zugefiellten Verordnungen, wie die Einschreibbüchel zu fuhren sind. H h 4 220 1752 Geld- ch-B C 488 ) Skit«. Nra bei Stempelpatents - Uibertret-tungen, wann in eint Leibesstrafe abzuändern ist. 290181z TkttlklNdeN, sollen ihre arbeitsfähigen Bettler zu Gemeinrobaten, Bothen-ga'ngen, Wegeherstellen verhalten. 18 1683 tr- — sollen die Quittungen über die, an das Militare abgegebenen Naturalien Binnen 14 Tagen an das nächste Magazin übergeben. ■ 437 19^5 ©enti&t (vor) beim mündlichen Verfahren ist die Einleitung der Schriften verboten. 300 1826 Genchtsbarkeirs - Regulirung für die Uu- terthanen in Gallizien. 151 1726 - Sammlungen auf dem Lande, können, wo sie bestehen, belassen werden. 17 1682 Genchtöverson (Beiziehung einer) bei Verhören in Kontrebandangelegen-heiten. 396 1872 Gekste - und Habers '= Ausfuhr wird verboten. 262 1796 Oeseüett, fb ohne Kundfchqft betrttten wer- hen, betreffend, 399 1876 M ( 489 ) S«tce. Nrt. Gesuche «m Bewilligung zu einer Bauführung, wie instruirt seyn müssen. 296 182$ Gesuchen (den) um Bewilligung zu Anlegung eines Kirchen- oder Stiftungs-Kapitals, beizulegende Grundbuchszüge , wie eingerichtet und abgefaßt seyn müssen. 257 1793 Gesuch- (bei) Preisen und derselben übermässiger Steigerung ist sogleich der Ursache nachzuforschen. 21g 1747 Gewehre sollen keine unbefugten Arbeiter verfertigen. 394 *87» Gewerbe - Verleihungs - Tranöferirungs- uud Verpfändungsgrundfätzr. 162 1736 ------nicht zu vermehren. 229 1761 ------der chirurgischen Pfuscher einzustellen. 379 igS9 Gewerbs»(in) Sachen, wie sich ob Rekursen zu benehmen. IS239 *77° Gimnasialprafekte wann die Standtabellen einzusenden haben. 54 1707 Giumasien (wie sich die) bei den Prüfungen der in die Rhetorik übergehenden Sin-taristen zu benehmen haben. 444 igci Glüßwaaren (ausländischer) Einfuhr wird picht gestattet. 230 1762 AO ( 4M ) AO Wläuörgektt (vor allen intabulirten) hat der Staat das Vorrecht bei den, den nothleidenden Unterthanen geleisteten Vorschüssen an Brod - und Saamen-früchten. . 233 1787 und 273 j8o$ Klette (der Kärntner) Einfuhrszoll, und Verbot der fremden Glette aus dem AuÄande. . 465 1931 Wold < und Silberarbeiter sollt» keine qus. ländische Münze beurtheilen, noch ein-losen. 36 1697 Grazer Fleischauöschrottung betreffend. Z91 1868 und Z93 1869 Grälttzstreitigkeiten betreffende provisorische Entscheidungen. 434 1911 Gränze (an der) wann Ausländer mit Affen, Hunden, Bären und derlei zurückzuweisen. 375 i855 Greisler, Fragner re. sollen sich des Vorkaufs enthalten. 159 1733 ------- Fragner - und Kässtechergewerbe nicht zu vermehren. 229 1761 Groschen (Bairischer) Umlauf betreffend. 272 1807 Grundbuchöauszüge, fo den Gesuchen um Bewilligung zu Anlegung eines Kirchen - oder Stiftungskapitals bei- g°le. W ( 491 ) Sekte Xre» ge!«get werden miiffen, rote eingerichtet und abgefaßt seyn fotfen» 257 1792 Grundbüchei-errichrung im Lqnde ob der Ens. 12 1675 (Grundherrn (wegen Foderungen zwischen) untz Grundhvlden, wie sich bei einem Kvnkuröauöbruche zu benehmen sey. 417 iggg Nrundobricskeitliches Propiuationsregale kann nicht auf Hessen, Treber und Spulig ausgedehnet werden. 432 1909 ©runfcftücfe oder andere Äirchengründe, unter welchen Modalitäten den neu angestellten Seelsorgern zugewendet roerden sollen. 335 lg33 ©UtCttt (aus) in Gallkzien haftender Aera- rialforderungen wegen. 398 1875 S). Hghxxs und der Gerste (Ausfuhr) wird verboten. 262 179$ Allükk (der) Salmiakfabrik in Sit't wird d'e zollfreie Ansfubr des Salmiak und Magnesia bewilliget. 266 1802 AgNd (auf freie) zu arbeiten, soll dke Er- laubniß beschränket werden. i?S 1732 AO C 492 ) Seite Nro. Handel und Zahlungen nach Frankreich betreffend. 52 1703 ..-----(wegen ) und Zahlungen nach Frankreich. S98 182$ -------- mit gallizischen Sudsalze betreffend. 419 189t Handlunqsbüchern (in den' wird der Gebrauch der Berkürzungsworter unter Strafe verboten. 244 1775 Handwerksgesellen ohne Kundschaften betreffend. 399 1376 Hausapotheken (mit kleinen) können Landwundärzte, so von einer öffentlichen Apotheke entfernt find, versehen seyn. 428 190$ Hausunrath (der) in Triest, wann an die Strassen zu werfen sey. 354 1844 Hauler (auf die) des Aerariums Aufsicht zu pflegen. 35 1694 77- — (bei Vermiethung der) so dem Aerarium gehören, ist deren Stand im Kontrakte zu beschreiben. 446 1922 — — (Numerirung der) in der Stadt und in Vorstädten Wien«. 234 176$ — — Numerirung in Wien betreffend. 294 1822 und 361 1848 Hehamen - Unterrichrsanstalten zu unterstützen. 403 i8g@ Att- C 493 > Sekt« Njo. (auf) Treber und Spülig kann das ' grundobrigkeitliche Propinationsrega- te nicht ausgedehnt werden. 432 1909 Hklkathen (bei) der Unterthanen aus Oest-reich ob der Ens mit jenen aus Steiermark, wann keine Hindernisse }u machen sind. 374 1854 Herrschaften (die von) übet die Rechnungen ihrer Beamten ausgefolgten Restzettel betreffend. 178 1740 Hipothekalglaubiger halber, wie stchb« Versteigerungen zu benehmen fey. 282 181$ Hochverrath und dessen Bestrafung betreffend. 5 1672 Hoskriegsrath (an) oder desselben Behörden von der Armee gelangende Paket« oder Kisten mit Amtsschriften sollen an das Zoll - und Dreißigstamt gewiesen werden. 297 *824 und 372 1852 Hofmarschall (über hes Oberst-) Amts Bescheide und richterliche Verfügung, wienach die Beschwerdführungen Platz greifen. l°9 >7*5 Holz ersparenden Zugofenserklärung. 407 188$ — — und Lichtgeldöbeitrage tte Beamten sind nicht .1, HO c 494 > Skit« Ntüi kiichtzur Kriegsdarlehensentrichtung zuzuschlagen. 4 235 1767 und 278 lgu HvIzbokkkN (vom) in Oefen werden die Landeeeinwohner gewarnet. 26 1687 Hvlzes (bes) m Klaftern, Langebcstimmung. toi 171t Holzgeftätten (auf den) wird das Schief- fttt »erboten^ 248 1779 Holzgrofchen (des Pragers) nähere Bestimmung. 251 1783 HUNde (ohne Halsband herumlaufende) betreffend. 351 1840 Hungarijcher ÜnUxtHntn Behandlung in den k. k. deutschen Erbländern und wc versa in Rücksicht auf Aushebung zum Militärstande. 355 tg4f Jmmakrikulirunastaxc der mmfafte* beamten betresfend. 256 1790 Innsbruck (in) bestehende Potizeivor- schrift. 113 1719 --- — imgleichen für die Munizipalstädte und Märkte in Tirol. 143 1722 Und 195 1744 Znnstrom (auf den) die Salzfässerlie- ftrung. 405 1883 <0® C 495 ) ta$ Seite Nro» Inspektoren der Aerarialhäuser, welche Aufsicht zu pflegen haben. 35 1694 1 Zntabulirten (vor allen) Gläubigern hat der Staat das Vorrecht bei Mn, den nothleidenden Unterthanen geleisteten Vorschüssen an Brod - und Saamenfrüchten. 253 178? ünd 273 1808' tjttVfllibctt» (für der) Bräute benöthigen die Reverse keinen Stempel. 33 169? ŠU&Žtt < (bei) Gemeinden werden die bestehenden sogenannten jüdischen Koscher-Konsumptibilien - Taxirer abgestellti 36 i6t;6 ä — Heurathen betreffend. 441 1919 ------Rekrutenauöhebung betreffend. 442 192a K. Kärntner (für) ®iette Einfuhrszoll und der Verbot der Einfuhr fremder Glet-te aus dem Auslande. 465 193! Kässtechsr - Gewerbe nicht zu veririeh- tcn. 229 1761 ------sollen sich des Verkaufs enthalten. 159 1733 , (in) und Schankhäufern wird das Tartelfpiel gleich dem Lottospiele »erboten. .1)7' 1731 Kalb- ( 496 ) to# &tltt Ni'*j # «Nd Schabfenfleifchsatz, wie von Fleischhauern zu beobachten komme. 160 1734 Kttlendkk - (bei) Karten - und Papierstempel-yatentS - Uibertrettungen , wann die Geldstrafe in eine Leibesstrafe abzuän-dem sey. 290 I8ig bei Bauführungen, mit Lehm zu mischen, wird verboten. ' 193 ig2x \ /; :k ' '<•# ■ .. . < Kammerfonds - Realitäten an die Staats- Füterverwaltung zu übergeben. 440 igrg Kstnzltt - (für die) diener, wie die Ein» schreibbüchel über die Zustellungen der Verordnungen im geistlichen Fache, zu führen sind. 220 1752 Kltktetl-(bei) und Kalender - dann Papier-siempelpatents- Uibertrettungen, wann die Geldstrafe in eine Lcibesstraf« abzuändern sey. 290 lg 18 ÄöfifC » (zu) Diensten die Anstellung betreffend» 449 1924 ------(zu) Beamtcnbildunz betreffende Anleitung. 436 1914 ÄstilLtl (bei) regulirter Städte haftender Rückstände wegen. 447 J923 Küjsermen - Regulament im Lande ob der Ens. 3°S 1829 Kata- AO ( 497 ) AO Nra. KütüloZkN über Verlassenschaftöbücher, wie einzusenden sind. 353 i84& Kaufkontrakte (in keine) über Domini-kalrealitaten sollen sich die Untcrtha-nen der Lehensgüter des Dllmüzer-Erzbiöthumö einlassen. 363 1849 Kauzwnen (itiit) sollen die Postbeamten be» leget werden. 450 1925 Kieselerde (auf zerribene) Einfuhrszoll. 2301813 Kinder / welche zu ihrer Erziehung Pension genießen, sind von Bezahlung des Un-terrichtsgeldeö frei zu lassen. 398 1874 Kirchengründe oder andere Grundstücke, unter welchen Modalitäten den neu angestellten Seelsorgern zugewendet werden sollen» Z35 1833 ------Kapitalien, wie auf höheres Interesse umsetzt werden können. 23; 1766 — — oder Stiftungskapital anlegen zu dürfen, wie die den dießfälligen Gesuchen beizulegenden Grundbuchsauözüge eingereichet und abgefaßt seyn müssen. 257 1798 Kirchenrechnungs - (der) Führer Besoldungen betreffend. 4*4 *886 Klafterhv!z(vom Prager) wie der Holzgro- schen zu entrichten sey. s$i 1783 I t Ätafr Lünfrpr Land. te* ' C 498 ) Klaslerhvlzes Lä'ngebestimmung. ici J7n Klagenfurth (zwischen) und Velden wird die Poststrecke erhöhet. 253 l7^ß ------($u ) t(l ein eigenes Bücherrevisionsamt errichtet. 295 i7^ Älügrechte wider die Buckowiner Adelichen ' ssnd an die Bukowlner Ortögerichte zu verweisen. 334 ,g32 Klausen - Anlegung (wegen), wo die Erlaubnis anzusuchen.' y I^$, Knoppern (Ausfuhr der) wird wieder gestattet. 252 1784 Königsberg (des Gerichtes) wegen erlassene Vorschrift. 242 1773 Körnerpreißtabellen, wie zu verfassen und einzusenden. 259 1793 Kohlmdampf ( durch ) erstickter Menschen Rettungömittel.' 102 "171a Kohlplatz (einen) anzulegen, wo die Er, laübniß anzusuchen. 9 1673 Kommerzialtabellen, nach welchem Muster verfasset werden sollen. 168 1739 — — (dein) Waarenstempel werden baumwollend Sack« unterzogen. 389 1566 ßM C 499 ) W Sekte. NrOä Köütödien, an welchen Tagen nicht gespie- let werden sollen. 241 1772 i— — (auf) Aufmerksamkeit zu tragen» 155 172g KottkUls- (bei einem) Ausbruche, wie sich in Ansehung der wechselseitigen Forderungen zwischen Grundherrn, «nd Grundholden zu benehmen sey. 417 188^ Konkursen (bei) wo eine milde Stiftung Fodernng zu machen hat, ist dem Fiskalamte die Anzeige zu machen? und sonstige Auskunft zu geben. 222 1754 ifonftflottett und Bischöfe sollen ohne Vor-wiffen der Landesstell« keine besondere Andachtsübungen veranlassen. 2i8 1748 «i. — sollen von landesfürstlichen Verordnungen nicht abweichen. 28 l6gd JfotlttflFt (im) bei Aerarkälhä'ufer - Ver-miethung ist deren Stand zll beschreiben. 446 by22 KoNtkükt- (nach den) Bedingnissen sind die Kontrahierenden zü behandeln. 404 188* KoUtNbilnd - (in) Angelegenheiten dieVer-^ höre betreffend? 39ä *87* Oontrebarid:n (bei) des Pulver undSal- mterö, wie sich zu benehmen taiikt. 376 1856 «- — ( über ) und Weizenspreiß alle 8 Tage den Ausweis einzufenden. 434 19x3 Kojcher- Konfumptibilien Tariererbei Juden- gemeindrn werden abgestellt. 36 1696 Kram (in) wienach das Schiessrn zwischen Häusern bei Feierlichkeiten verboten werde. 377 1857 Krankheiten (von Epidemischen) die schleunigste Anzeige zu machen. 279 xgia Kreis - K# Seite, N tv. Tündgerichtädiener - Sammlungen, WO sie bestehea, können belassen werden. i7 (Zensur bttj betreffend. ig2 Lünbmünz (Ausprägung der) von 12 und 6 kr. Stücken. 2gg 1683 174.2 1816 ^dttbrecbt (mit dem) zu Triest wird das Kriminalgericht vereiniget» 3 1668 jlfillbtflfe! (aus dem, bei der) befindlichen ' böhmischen ständischen Archive Abschriften zu «rtheilen, und Urkunde» in selbes «inzutragen , können die Stande bewilligen. 388 1864 Landwunda ;re (etwas von einer öffentlichen Apotheken entfernte) können mit kleinen Hausapotheken versehen seyn. 428 1905 EkhM»(mit) Kalk bei Ballführungen zu mischen, wird verboten. 293 1821 Ekhktl? Körper (der kleineren ) Besitzer find zu deren Allodialisirung und Freimachung von dem Feudalbande anzuleiten» 224 1758 Lehensgüter (Unterthanen der) des Oll-mützer Erzbisthums sollen sich in keine Kaufkontrakte über Dominikalrea-litäten «inlassen. 363 1849 Lehrjungen (wie) »u behandeln» 35« i839 kehr- ( 505 ) UM •Seite. Nr». fcfjlfd^Clt (mit) so in Druck zur Vcrthei-btfiuhg kommen, welche Vorficht/zn gebrauchen. 54 1708 ' dendgebaude (der Anlegung der) wegen, wo die Erlaubniß anzusuchen. 9 1675 Ljlht - und Hvlzgeldsbeiträge der Beamten find nicht zur Äriegödarlehens - Entrichtung zuzuschlagen. 235 1767 und 278 18U Ljxhex durch Weiber auf Strassen auszuschreien, wird verboten. SI 1702 ÜiefetUllflS - Assekurazionsscheine ( Umschreibung der) in Acrarialobligationen betreffend» 265 1801 i'tttjen (bei den) ist sich des Vorkaufeö zu enthalten» 159 i?33 Visitationen ( von) wie das der Armenkasse zufallende Prozent abgenommen werden solle. 244 1774 — an Sonn - und Feiertagen vorzunehmen, wird verboten. 246 1776 „ — (Btt) wie fich in Ansehung der Hi- ' pothekalgläubiger zu benehmen sey. 282 1815 lütal - Gerichtsbarkeit ( Regulirung der ) für die Unterthanen in Gallizien. *5* l7z$ Lon^-? I i 5, C 5C6 ) Nro. ElINDkaMv C ju Verfertigung der ) sind die Tuchfabriken anzueifern. 423 Igg8 Eöttv ( gleich dem) wird das Tartelfpiel ebenfalls verboten- 157 I?3, SK, ttt Triefi betreffend. 173? 35 1691 Magazinsfuhren C bei Begleitung der y wird die Bespannung der Gelegenheit für den mit begleitenden Beamten von der Wegmauth befreiet. 167 1733 ffll&Qifitütttt und Ortsgerichte können den unverinoglichen Partheien 'die Bsriner-kung oder auch die Nachsicht der T>p re» bewilligen. 16; —- — und Obrigkeiten sollen die Meisterschaften nicht vermehren . und die Erlaub-niß Huf freie Hand zu arbeiten beschränken» 158 1733 MaMratUal - oder städtischer Beamter , wenn eines schweren Verbrechens schuldig befunden worden, wie sich zu benehmen. 420 18935 rr — Beamten können keine Advokatur gusühen- n 1674 Mag- H-S ( 5-7 ) Seite. Nr®. MffgNkstlt c Ausfuhr der) wird der Haller Salmiakfabrik in Tirol bewilliget. 265 lgos Mstkktpkeiß -- Tabellen sotten verläßlich eingesendet werden. Z6z 185? Marktreviforen, kontrollirender Äufstel- lnng bet den Prager Fleischbanken. 353 1843 Mstrmors ' (Tiroler) AsiSsuhrszoll. 373 I85Z |0htUtf)(llttf von gllsrno wird nach ßialopole übersetzt. 252 178; MllUi'h (in) Polleten über das nach Triest kommende Mehl- was anzumerken sey. 220 17$ t r- >und Zollbeamten sollen auf die Fremden besondere Aufsicht tragen. 53 1705' ^733 Wrethleuthe ( Aufnahme der) in Wien, wie zumKden sey. 361 Mi!i(str - (zur) Offiziers - Quartier - Erbau- ‘ _ Mg oder Rcparirung die Aerarial-Vsrschüsse betreffend. 453 IW ' #4, OO C 508 ) ^ , Seift. Nr». Mllltak - c für das) Aerarium sind 30 si. einzuziehen , wenn Fuhrwefensknech-te defertiren und ein Vermögen be- 2I2 182® — — ( zum ) Stande die Aushebung« - Vorschriften der in den k. k. deutschen Erblanden befindlichen hungari-schen Unterthanen et vice vertu. 355 ig^ — — ( für ) Standquartierstazionen im Lan- de ob der Enns wird Vorschrift «r-theilet. 305 i82, — — Derpflegungsgelder, nur an die mit Assegno und Vollmacht versehenen Ober - keineswegs aber an Unteroffi-zirs zu verabfolgen. 433 >896 — — (bei Abgang der ) Chirurgen solle» die Kreis-und übrigen bürgerlichen Wundärzte das kranke Militär besu- t chen, und di« Rekruten visitiren. 250 1782 — —' ( ohne ) Kommando - Konsens kein Vermögen an Soldaten auszufolgen. 395 1871 — — (der penflonirten) Personen Todes- fälle anzuzeigen. 404 1882 — — (bei dem) dienenden obligaten Leu- ten, wann etwas von ihrem Vermö- ßen ausgefolget werden dürfe. 277 181© Münd- ÄB C 509 - ^ Seite. Nro, 3)?UnMid)CiI (bei) Verfahren ist die Einleitung der Schriften verboten, und wird über di« Aufnahme der mindlichen Nvthdurften, dann derselben Leitung die Vorschrift ertheilet. 300 1826 Münz ( Land ) - Ausprägung von 12 und 6 kr. Stücken. 286 1816 Münzpatente ( Erneuerung der) 272 1807 MÜNjeN ( ausländische) sollen di« Gold - und Silberarbeiter weder beurtheilen, noch «inliisrn. 36 1697 Munizipalstadte (für) und Mär«« in Tirol bestehende Polizeivorschrift. 143 1722 und 195 1744 Murmelthieren (mit) wird den Ausländern das Herumziehen verboten. 375 1855 Mllstk- Impost und Sitzgroschen - Streitigkeiten in Oestreich ob der Enns, an das ständische serordnete Kollegium zu verweisen. 264 1798 R. Naturalien - Quittungen an das nächste Magazin zu übergeben. 437 1915 Neugewürz (f#0 »W Zottsbestimmung. 241 1771 UoK C 513 ) _. Seite- Nrd, Normalschulfond Cu6« vre, zum) von jederVerlassenschafteingegangenenVer-lassenschaftsbeiträge- Verzeichnisse eins zubringen. igo 1741 Nothöurften (bei mündlichen) wird die Vorschrift über die Leitung er, .theilet. 300 1826 Numerirung der $äm tn der Stadt und in Vorstädten Wienöe 234 i?5f Öl'trsttzofmarschüll (über)Amtöbesche,de und richterliche Verfügungen , wie-nach die Beschwerdführungen Platz greifen» 109 1715 Obrigkeiten ( von ) über die Rechüung ihrer Beamten auSgefolgte Restzettel be-> tteffend. 178 1746 Ei— — und Magistraten sollen die Mei- sterschaften nicht vermehren, und die Erlaübniß auf freit Hand zu arbeiten , beschränken. • 15g 1732? Obrigketts-(bei) Klagen gegen Untertha- nen, m$ zu beobachten sey. 268 igo< De- r: ta9 ( 5'1 ) to*' Sekte. Nre; 0cfčU (von Holzdörren in) werden die Lan- desinnwohner gewarnet. 26 1687 Pe&l - Dazes Entrichtung in Eriest. m 1718 PkkvNVMlsch - ( von der ) patriotischen Gesellschaft heräusgegebcne Fragen, wie von den korrespondlrenden Mitgliedern und Wirthschaftsbeamten beantwortet werden rönnen. 334 rggg čfžtt£> - (Holzersparenden) Erklärung. 407 1885 OßltlÜäEC erzbröthümliche Leheysgüter -Unter-thanen sollen sich in keine Kaufkontrakte über Dvminikalrealitäten einlassen. 363 1849 PrgelMÄchkl'-^ (auf) Arbeit wird EinfuhrS- zoll gefezt. 219 1749 ( des musikalischen Instruments ) Alleinverkaufs-Privilegium wird dem Leopold Rollig ertheilt. ' 274 igcg (Sei Ertheilung der) welche Vorsicht zu gebrauchen. 106 1714 Pssplök- (bei) Karten - und Kalendersiempel-patentS - Uibertrettungen, wann die Geld-» IW ( 512 ) AzK y>, Sette. Xfc, Geldstrafe in «rne Leibesstrafe abzu-andern fry. 290 igig Pechsammkunqen (bei) «erden die Mißbräuche? abgestellet, und rott dabei fürzugehen sey, vorgeschrieben. 303 1827 yCllflDlt (die zu ihrer Erziehung eine) geniessenden Kinder, find von Bezahlung de« Unterrichtögeldeö frey zu lassen. 398 1874 «— — Bestimmung für Wittwen der Ge-fälts - Administratoren und der Adjunkten. 16 1679 PeNjlVtteil (über) jährlichen Ertrags von 50 fl. sind die Quittungen vom Stem» pel befreyef. no 1716 ««pettjtontrtf’tt ( der ) Militä'rpersonen Todesfälle anzuzeigen. 404 1882 - und Schieffleute, welche von der Re-krutirung befreit sind. 228 1760 von Beamten zugeniessen-de sind nicht zur Ärirgsdarlehens -Entrichtung zu zuschlagen. 235 1767 und 278 1811 PserdfoUsflge für die Pferde der Kreiödra- goner betreffend. 425 1901 Pskk^zucht (die) betreffende Vorsichten» 342 I8'7 Poh- ^ 53 ) tod Sette Nro. ^pO^IClt C kiach) aus oder durch Tirol tran-sitirende Maaren iverden mitderHelf-te des deutscherbländlschen Transits-zolls begünstiget. 465 1930 Polhora (nach- inHungarn wird das Zollamt vou Krzyzowka aus Gallizien übersetzt. 223 1756 Politischer Verbrechen, Behandlung und ' der dawider verkommenden Rekurse. 257 1846 Polizei - (dem) Amte sind alle ob politischen oder Kriminalverbrechen eingezogen werdende Personen anzuzeigen. 292 1819 J-----Vorschrift für Jnnsbruk. 113 1719 --------------für die Munizipalstädte und Märkte in Tirol. 143 1722 und 1951 744 — (der) Direktion sind die von aus- wärtigen Staaten zum Gebühren nach Triest kommenden Weibspersonen anzuzeigen. 257 179t Poit C an der) auf welche Art die Untertha-nen ihre schrifliche Anbringen an Un-terthaneadvokaten 'abzugeben haben. 149 1724 Postämter sollen alle drei Jahr« besichtiget werden. 42Z l?97 K k Post- Zünfter Band. HM C 5'4 ) Seite Nre. »Puft&eatttfei! zu Innsbruck und in ganz Sirot sollen mit Kautionen belegt werden. 450 19-55 Poftstkkcke ( Erhöhung der) zwischen Klagenfurth und Velden. 253 1786 Auftritt - Einleitung zwischen Brodi und Dubno. 248 1778 Postrittgeldserhöhung auf i fl. für ein Pferd und eine einfache Post. 263 1797 ----------— in Tirol. 452 1928 Prüfekte bei Gimnafien, wann die Stand- tabellen einzusenden haben. 54 1707 Prälimnar - Bauüberschläge nicht einzu- senden. 360 1847 Ppflger- (bei den) Fleischbänken die Aufstellung Äontrollirendcr Marktrevisoren. 353 1843 Prajeiö |ur Advokatur kann auch bei dem Fiskalamte genommen werden. 304 ig2g Preiß - (bei) Steigerung der Getraidforten ist im eintrettendem Falle sogleich der Ursache nachzufsrschen. 218 1747 PrVilLglUM für Leopold Rollig zum Alleinverkauf des musikalischen Instruments Orphcka genannt. 274 1809 TE C ,5'5 ) Sttte Nro; - regale (grundvbrigkeitlicheö) kann nicht auf Hefen, Treber und Spülig ausgedehnt werden. 432 1909 ProVislvUsfädlg werden die Bergschmiede erklärt. 18 1684 PrÜfUNg der Schüler, so sich des Privatunterrichts bedienen. 466 1932 Prüfungen (bei) der in die Rhetorik übergehend«! Sintaristen, wie sich die Gim-vasien zu benehmen haben. 444 1921 PfeUÄoNimischeN (von) Dtnunziazionen kein Gebrauch zu machen. 140 1726 Pulver - (bei) und Salniter -Kontrabanden- wie sich zu benehmen sey. 147 1723 PUlVkk - und Salniterschwärzer, wann ihres Arrestes entlassen werden dürfen. 149 1786 Puplllarkapitallen, wie auf höheres Interesse umgefttzt werden können. 23$ 1766 Q. 0UftEfaIber nicht zu dulden, sondern ihre Gewerbe einzustellen. 379 1859 Auurtier - (auf) Gelder der Staatsbeamten kann kein gerichtlicher Verbot geleget werden, und findet auch keine austcr- KkL geeicht» Seite .\'ro, gerichtliche Cession an den Gläubiger statt. 397 1873 ÄMetiers - und Kassermenregulament tm Lande ob der En«. 305 1329 OUeFftlfrcrč (ausländischen) Einfuhr wird nicht gestattet. 230 1762 Querzitronen - (Einfuhrszoll der) 25 1686 QUlttUNgeN über Pensionen jährlichen Ertrag« vom 50 fl. find vom Stempel befreiet. no 1716 R. Radschuhe auch auf den ordenllich gebau- ten Seitenstrassen zu gebrauchen. 271 1806 Ragusanevthaler (Umlauf der) wird verboten. 36 1697 Rangsbestimmung zwischen Kreiß - und Schulkommissären. 333 1831 Rechnungen ( über die) der Wirthfchaftö-beamten ausgefolgte herrschaftliche Restzettel betreffend. 178 1740 Regimentern (von) wird jeder Desertionö-s, fall dem nächsten Kreißamte ange- zeiget. 430 1906 Reisegelder pr. Pausch von Beamten zu'ge, niessen- RM c 517 ) AB Seite Nr». ntčffenbe sind nicht zur Kriegsdar-lehungsentrichtung zuzuschlagen. 235 1767 und 278 Igu Reisekosten - Liquidazionen der Kreißärzte über Apothecken - Visitationen bei dem Landesausschuße einzubringen. 420 1893 Reißpartikularien (Einsendung der) über Privatuntersuchungen. 424 1899 Rekkuten - Visttirung hat tit Abgang der Militärchirurgen von bürgerlichen Wundärzten zu geschehen. 250 1782 — Aushebung der Juden betreffend. 442 1920 Rekrutirungs - Schulreparation-und Schul-behaizungskosten - Repartirung hat sowohl auf die mit Rücken besessenen, als tleberlandshäuser zu geschehen. 232 1764 RekUkst in Gewerbssachen betreffend. 239 1770 ------(Behandlungen der) in politischen Strafprozessen. 357 iS46 Religionsonds - Realitäten an die Staats- güterverwalrung zu übergeben. 440 1918 Repräsentanten (zum) M bürgerlichen Ausschußes darf kein Mitglied der Bürgerschaft, welches in wirklichen Landesfürstlich - ständisch - oder städtischen Diensten angestellet ist, gewähret werden. ' 255 »725 >«k 3 Rest- UM L 518 ) • Seite Nro, Nestzettel u6« Wirthschaftöbeamten - Rechnungen betreffend. 173 1740 Nevekse (für) der Jnvalidenbräut« ist kein Stempel erforderlich. 33 1693 Rhetorik (bei den in die) übergehendenSintari-sten , me sich die Gimnasien bei Prü-fungeN zu benehmen haben. 444 1921 Richterliche (über) Verfügungen und Bescheide des Obersthvfmarfchallamts, wie die Befchwerdführungen Platz greifen. 109 1715 Rillhe (für erlene) und Kärntner Elette- EtNfuhrszoff. 465 193t Rißiverks - (zur) Klausen - Schwemmen - und Lendgebä'udes- Anlegung . wie auch eines Kohlplatzcs, Kohlbaren, ist die Erlaubniß bei politischen Stellen anzusuchen. 9 1673 Mittelstand in Gallizien, welchen Stempel gebrauchen soll. 2gi 1814 RvhoteN (zu) bei der Gemeinde, Bothen-gängen, Wegeherstellen u. d. sollen die arbeitsfähigen Bettler verhalten werden. 18 1683 Myllig (für) Privilegium zum Alleinverkauf des musikalischen Jusiruments Orphi-fc genannt. 274 1809 Ruß-- C 519 ) Skite Nro- Rußland ( nach ) wie ausländische Waaren geführet werden dürfen. 14 1676 S. Saamenfrüchten - Vorschüsse ^°ten, 248 1779 Schießgewehre sollen kerne unbefugte Arbeiter verfertigen. \ 394 jgyo Schießpulvers (bei) - Verführung, wie flch die Schiffsfahrer zu benehmen haben. 267 15)04 — — (ausländischen) Einfuhr wird nicht ge- stattet. 230 1763 gPCfylff > unb Pferdleute, welche von der Re- keutirung befreiet sind, 228 176b mm C §2! ) <8(U< Nr#f (für) auswärtige ist das Mehl zum Zwiebak in Triest zu erkaufen. 44 1699 , rote sich bei Verführung des Schießpulvers zu benehmen haben., 267 1804 (hierländige) sotten sich nichtber ausländischen Schiffmeistern verdingen. 249 178l Echmiedmeistek (kein>-der nicht die Vieh-arzneikunde erlernt hat, soll ausgenommen iverden. ib6 1737 E>d)UtiergdbS - und Wagenreperatursliquida-zionen der Schulkreißkommissäre sind jederzeit besonders einzubringen. 401 1877 Schöpsen = Kalbfieischsatz, rote von Fleischhauern zu beobachten komme. 160 1734 © choUkp (bei) - Grundeinlofungen zum Stras-senbaue haben die Kreiöämter, die StrassendirektiKi und die Strassen-kommiffarien zu unterstüzen. 338 I8Z5 S chllö (die im) - Patente enthaltene Vorsehung gegen das Eindringen der Bettler sol-\ len die Kreisämter befolgen. 18 1683 Schuössuhren - Stellung betreffend. 219 1750 Schüler (Prüfung der) die sich des Privatunterrichts bedienen. 466 1932 HchUttfuhr Abgabe zu Triest betreffend 388 '865 Kk 5 Schul- HS ( 622 ) ^ Seite, wr». Schul (mit den) - Jahrsanfange fotten die Gim-nastalpräfekte di« Standtabellen ein-ftnven. 54 1707 Schul - Reparations - und Behaizungs - dann Aekrutirungskosten - Repartirung hat sowohl auf die mit Rücken besessenen, als Uiberlandsha'user zu geschehen. 232 1764 Schuldollkungen - Einbringung betreffend. 438 1917 Schulen (von Haupt) - einzusendende Zeich- . nungöstüke, wienach einzusenden sind. 386 1862 Schulend (über die zum) von jeder Ver-laffenschaft eingegangenen Beträge, Verzeichnisse einzubringen. igo 1741 Schulgebäude (Herstellung der) wegen, nachträgliche Weisung. 15 167g Schulkreiv - Kommissäre haben die Wagenreparatur und Schmergelds - Liquidazion jederzeit besonders einzubringen. 401 1877 —- — — — (zwischen) und Krciskom- missärcn wird der Rang bestimmt. 333 i§Z Schivuugere nach Triest von auswärtigen Staaten zum gebühren kommende Weibspersonen der Polizeidirektion anzuzeigen. 257 1791 SchtUtlkzer Ukrainer Zmascheln oder Lammfelle - Verzollung. 231 1763 Schwaz <£eite Nm. Schwaz (zu) in Tirol, Regulativ wegen des waldämtlichen Bezuges der sogenannten Willengelder von den Holz-auszcigungen. »9 »GRS Schwemmen - Gebäude Anlegung wegen, wo die Erlaubnis anzusuchen. 9 I&73 Seelsorgern (den neu angestellten) unter welchen Modalitäten einig« Kirchen» gründe oder andere Grundstücke zugewendet werden sollen. 335 *833 SxjfM - Fabrikenerrichtung in Triest wird verboten. 53-704 Semen (auf) Amomi Zollsatz. 241 J77» ' und Goldarbeiter sollen keine Ausländische Münze beurthcilen, noch einlösen. Z6 1697 SintaristeN(Prüfungen der wegen) betreffend. 444 1921 Sitzgroschen - und Muflkimpost - Streitigkeiten in Oberösterreich ob der Ens an das ständisch - vervrdnete Kollegium zu verweisen. 264 1798 Sonn (an) - und Feiertagen gerichtliche oder freiwillige Versteigerungen vorzuneh-tnen, wird verboten. 246 1776 GvldatM ( an ) ohne Konsens des Militärkommando kein Vermögen auszufvl-aen. 395 -87» te c 524 ) te (Obligaten) wann etwas von ihrem Vermögen auögefslget werden 5är^* . 277 igla Soldatenstande (die Aushebungsvorfchrif- ten zum) der in den k. k. deutschen Erblanden befindlichen hungarischen Unterthanen et vice verfa. 355 ig^ Spiegel - und Glaswaaren (ausländischer) Einfuhr wird nicht gestattet. 230 1762 SpUllg (auf) Hefen und Treber kann das grundobrigkeitliche Propinationörega-le nicht ausgedehnet werden. 432 1909 Staatsgut r (an die) - Verwaltung sind die ■ dem ReligionS-Kammer-oder einem öf-fenlichen Fonde zugehörigen Realitäten zu übergeben. 440 191g Staatdeerath und dessen Bestrafung betreffend. 5 1672 •S;at)ttfcf)?n Beamten sollen ihre Besoldungen nicht anders, als nach Abzug der Arrha ausgezahlet werden. 425 1900 — — (bei) Kassen die haftenden Rückstände betreffend. 447 1923 Städtischer oder Magistrats - Beamten, wann eines schweren Verbrechens schuldig befunden worden, wie sich gegen denselben zu benehmen. 420 1892 Etan- %® c s-z ) $tv® Seite Nro, Stänkt (die böhmischen) sind berechtiget, zu Ausfertigung der Abschriften aus dem bei der Landtafel befindlichen ständischen Archive, und zur Eintragung der Urkunden in dasselbe die Bewilligung zu ertheilen. Z88 *86* Ställdel - ( durch) Weiber gedruckte oder geschriebene Blätter auf den Strassen auözuschreien, und zu verkaufen, wird verboten. 5* *7®2 Stahls (Einfuhr des auslä'ndifchen) wird nicht gestattet. 230 1763 SteiN (aus) geschnittener ausländischer Dosen, Einfuhr wird verboten. 32 1692 Stempel für die Reverse der Invaliden -Bräute, dann bei den Berichten über Uibersiedlungsgesuche, ist keiner erforderlich. 33 1693 ju- — ( vom ) sind die Quittungen der Pen-sioneu jährlichen Ertrags von 50 A. befreiet. 110 1716 — — Gebrauch des gallizifchen Adels betreffend. 2$I I814 — — PatentSübertretungen halber verwirk- te Geldstrafen, wann in eine Leibes- strafe abzuändern sey. 290 18*8 — — (dem Kommerzialwaaren )- werden die baumwollenen Säcke unterzogen. 389 *866 Stem- W C 526 ) HE Stempel ( dir von ) und Tobackg-fälls - Aufsehern bei Visitationen angefordert «erdende Entkleidung ist abzustellen. 105 iyv, (milde) wenn bei Konsurfen Fo-derung zu machen hat, ist dem Fiskalamte die Anzeige und sonstige Auskunft zu geben. 222 1754 StlftUplzö - Kapitalien, wie auf höheres Interesse umgesetzt werden können. 235 176g — — oder Kirchenkapital «inlegen zu dür- fen, wie di« den dießfälligen Gesuchen beizulegenden Grundbuchsauszü-ge e'ngerichtet , und abgefaßt feyn Müssen. 257 1792 Stipendien Geniessende, wann ihre Fort- gangszeugniffe einzubringen haben. 265 rgoo — — ( mehrerer) Genuß zu gleicher Zeit, wird untersagt. 236 176g — — Geniester in Kärnten, sollen ihre Fort- gangszeugniffe zur gehörigen Zeit bei der Landesstell« einbringen. 236 176g (StVOffCH ( an die ) wann der Hausunrath in Triest geworfen werden dürfe. 354 1844 •— (auf den) gedruckte oder geschriebene Blätter durch Staudelweiber auszuschreien und zu »erkaufen, wird verboten. 51 1702 Straf- Sette Nro. ( 527 ) M Strassen (auf ©eiten -) auch Radschuhe zu gebrauchen. 271 1806 Strassenbau (Bet ) die Abstellung mehrerer nachtheiligen Gebrechen. 364 185* Strassen-(die) Direkzionund die Strassen-kommiffarien sind von Kreisämtern bei vorfallenden Schottergrundeinlosungen zum Straffenbaue zu unterstützen. 338 183$ Straßenraub ( dem) durch Visitationen vorzubeugen. 238 1769 Subsalz < Handel mit gallizischen ) be- tteffend. 419 1891 T. ^aback - ( die von ) und Stempelge^lls -Aufsehern bei Visitationen angefordert werdende Entkleidung ist abzu-stellen. IC5 1713 für die ohne Urlauböpaß betreten werdenden Feldjäger. 451 1927 TagsatzUNgs - Erstreckungen und Fristerwet-terungen an Seite der Advokaten zu beseitigen. 380 I86e Tartelspiel ( das) wird gleich dem Lotto-fpiole in öffentlichen Kaffe - und Schankhäufern verboten. 157 1731 Ta- ( 528 ) 5£d£(ill ‘ Bezuges halber wird die Stadt Villach unter die Städte der 2ten Älafe erheben. 224 ,757 — — ( Nachsicht oder Vormerkung der ) kön- nen hie Magistrate und Ortsgerich-ke den unvermöglichen Partheien 6e= «'lligen. l6l ( Eintreibung der) 402 1579 ( auf die ) Aufmerksamkeit zu tM8cn* 155 1728 — — an welchen Tagen nicht geöffnet wer- den sollen. 241 1772 Thieren (miO «intreten wollende Wälsche oder Ausländer sind an der Eränze zurückzuweisen. 22 l 1753 Bröl Cm) die Salzfässer - Lieferung auf dem Znnstrome. 4o? izgZ — — (in) zu Innsbruck bestehende Poli- zeivorschrift. ijg 1719 ”* ~ — — ( in) bestehende Polizeivorschrift für die Munizipalstädte und Märkte. 143 1722 und 195 1744 — —» < in ) sollen die Postbeamten mit Kau- . zionen beleget werden« 450 1925 AB C 529 ) AB Sek« tfrg. Tirol ( aus oder durch ) nach Pohlen durch die Erbländer transitirenden Maaren werden mit derHLlste desdeutscherblän-schen Transit» - Zolls begünstiget. . 465 1930 tiroler Marmors Ausfuhrszoll. 373 1853 Todesfälle b6t pensionirten Militärpersünen ünzuzeigen. 404 iZL« Tranksteuer - ( in ) B-vortheilungSfallen > wie der Beweis durch Kunstverständig« zu veranlassen sey» 45 1^00 Transttozoll von aus - oder durch Tirol nach Pohlen transitirenden Maaren. 465 1930 Transports»Fuhrlohns - Vergütungen können bei Kreiskassen in Sortem Con-tributionis angenommen werden. 27 *689 Trauung und Verkündigung d-r «katholischen Glaubensgenossen, wie einzulei-ten sey. 427 1904 Dreher (auf) Hefen und Spülig kann das grundobrigkeitliche Propinationörega-le nicht ausgedehnet werden. 432 1909 Axi'est (ju) die Schüttfuhr - Abgabe betreffend. 388 i86$ «t- — (zu) wann das Gesuch um Ehe - aufzebotsnachsicht einzubringen sey. 4 167t Sanfter »«nd. L l Trieft TrS ) 53® ■) IM Eklest (in) mnß das Mehl zum Zwiback für auswärtige Schifft erkauft totrben, *— ( zu) in den umliegenden Landhäusern Feuerwerke abzubrennen, wird verboten. •** — (über das nach) kommende Mehl, was in Mauthpolleten anzumerken Seite. Nro. 44 1699 Z 1669 I'v. 220 1751 (in) wie die Einschreibbüchel für dir Kanzleidiener über die Zustellung der Verordnungen im geistlichen Fache zu führen sind. 2co 1752 (nach ) von auswärtigen Staaten zum Gebähren kommende schwangere Weibspersonen der Polizcidirekzivn an, zuzeigen. 257 1791 (in) die Oehl - DazeS - Entrichtung. 111 1718 (in ) zu k. k. Unterthanen naturali- sirte orientalische Griechen betreffend. 4 1670 (in) wird die Errichtung einer neuen Seifenfabrik verboten. -$3 1704 — — (in ) wann der Hausunrath an die . Strassen zu werfen fey. 354 1844 Tkjester (das) Ariminalgericht wird mit dem Stadt - und Landrecht vereiniget. 3 1668 Trie- IS® c 531 ) Srite. Mre, Tri ester Mäkler bettessen». 3$ r6y? Tllchrnanufakturen und Fabriken Md zu Verfertigung der in der Türkei ge-bräuchlichen Tuchgattungen, vorzüglich der daselbst so beliebten Land-rains anzueiftrN. 423 1898 Türkei ( in der ) gebohrne in Triest zu k. k. Unterthanen naturalisirte orientalische Griechen betreffend. 4 1670 —-— (die in bei) üblichen Tuchgattungen sollen di« Tuchfabriken zu verfertigen ängeeifert werden» 423 *£96 u. (bei) welche Vorsichten zu gebrauchen. 339 *8*6 Ukrainer Zmaschela (schwarzer) oder Lam- felle Verzollung. 231 1763 Usttgeldß - Restitution von dem außer Land verführten Brandwein betreffend. 467 1933 Unfe&JittS - Vieh t und Fleischtabellcn in bestimmten Terminen einzubringen. 223 1755 t und 352 1841 — — Vieh - Fleischprciß - dann NiehstandS--- tabellen betreffend. 4l6 *888 W C 5.32 ) *8o^ Sette Nr». Unteroffiziers c an) keine Derpflegungs- gelder, sondern nur an die mit Asseg-no und Vollmacht versehenen Oberoffiziers zu verabfolgen. 422 rgyL Unterrichtsgelde (vom) find^ejenigen Kinder frey, so eine Pension zur Erziehung vom Staate genicssen. 39g 1874 Unterthan C keinem ) soll der schriftliche Bescheid verweigert werden. 141 ij2l Unterthanen (die Vorschüsse an Notleidende ) vom Staate an Brod und Saamen , und deren. Vorrecht betreffend. 25g 17R7 und 273 i8®8 — — welche ihre Angelegenheiecn bei dem Untertbansadvokaten mündlich anbringen wollen, wann sich beim Fiskalamte melden sollen. 4-22 189$ — — (hungarischcr) Behandlung in den k. k. deutschen Erbländern und vice versa in Rücksicht auf Aushebung zum Militärstande. 355 1845: — — ( die den) nicht vsrgeliehen wer- dende Gelderanlegung in öffentliche Fonds. 421 IŠ94 — — der Lehensgüter des Ollmützer Erzbis- thums sollen sich in keine Kaufkon- trak- HO ( 533 ) H^O Skite. Nro. txtiu über Dvminikalrealitäten ein-laffen. ' '=63 *349 Untertanen (bcn ? ÄU* 0t*r*06 beT 5nn£i ' Kttm fie sich bei vorhandenen Heirathen m\t Vn-.e thancn ans Steiermark, da-se'bsi mit den dort üblichen Meldzetteln «usw eisen, keine Hindernisse zu machen. 374 I854 _ __ (für) die Lokalgerichtsbarleits - Re - gulirnng in Gallizien. ISI I72^ Unter!Hans - (bei) Schuldeneintreibung und bei Klagen der Obrigkeiten gegen dieselben, waö zu beobachten sey. 268 1805 „„ _ (an den) Advokaten, auf welche Art die Unterthanen iyre schriftliche Än-bringen an der Post abzugeben haben. ‘49 >724 Urlaubs- c ohne ) betreten werdende Feldjäger als Deserteurs anzu-halten. 4SI vjW V. Selben (zwischen) und Klagenfurth wrrd die Postsirecke erhöhet. 253 -786' BerbB (gerichtlicher) kann auf Quartier-gelder der Staatsbeamten keiner geleget werden, und findet auch, keine aüs- L l Z f — (tingezogen werdende) find dem,Polizeiamte anzuzeigen. 292 18I9 Verhöre in Kontrebandangelegenheiten betreffend. 396 1872 Verkündigung und Trauung der akatholi-schen Glaubensgenossen, wie einzuleiten sey. 427 1904 Verlassenschaften (bei) und dabei »orzu» nehmenden Lizitationen, wie das der Armenkasse zufallcnde Prozent abge-nvmmen werden soll. 244 1774 Derlassenscha^ts - (über) Beytr^ge zum Nvrmalschulfonde Verzeichnisse ein--»bringen. 1801741 — «— (über) Büche« , wir die Kataloge »inzusenden sind. 353 1943 ■— — (auf das ) Vermögen eines ausser -er Ehe Gebohrnen, kann dem Fiskus 6dte Nro. W C 535 ) Soe nur dann ein Erbrecht ab intelVato zukvmmen , wenn weder Nutter, noch Kind, noch Gatte zurückgebli»-ben, folglich die Verlassenschaft erb-los ist. 45» »936 Vermögen an Soldaten ohne Konsens des Militärkommando nicht auszufolgen. 39? 187» — — ( »»n eigenem ) wann obligaten Leuten etwas auögefylgetwerden dürfe. 277 i8»o Verordnungen (»on allen) haben die Landerstellen Abdrücke einzusenden. 4°» »878 Verpstegs < ( von ) Remtern in Händen einzelner z Partheien befindliche Restscheine über die rückständige Tranö-psrtfuhrlohrwzahlungen sind einzuheben , auf ganze Gemeinden umzu-schreiben, und sodann in Sovtun Contribution!:» aufzurechnen. 217 17 4# VerMkgUllgs - Gelder nur an die mit As-, segno und Vollmacht «ersehenen Ober-keineswegö aber an Unteroffiziers zu verabfhlgen. 422 I 896 Versteigerungen an Sonn - und Feiertage» vorzunehmcn, wird verboten. 246 1776 _ (bei) wie sich in Ansehung der Hi- pothekarzläubigrr zu benehmen sey. 282 i8'Z 2 k 4 Vera W c 536 ) ^ Sette- Nr», Vertheidigun§en (6 255 1789 und 337 1834 Austrieb betressend, 387 i86z w- — Eintrieb in Waldungen betreffend, <5 1677 «- — Fleisch - und Unschlittütabellen in bestimmten Terminen rinzubringen, 22z 175$ Und 352 184t «*■ —■ Fleilch - und UnschlittSpreiß - dann BiehstandStabellen betreffend, 416 1888 Viüllch ( die Stadt ) wird in Rücksicht des Tarenbezugs unter dir Städte der 2ten Klasse erhoben, 224 1757 Vippern ( von) gebissene Menschen, wU j« behandeln. 26 *688 Bi. Ml# ( 537 ) ÄS Seit« Nro. Visttüzionen (die bei ) angefordert werdende Entkleidung an Seit« der Ta-back - und Stempelgefällsaufseher ist abzustellen. IP$ 17J° WorgiMgürecht des Staats bei den, den nothleidenden Unterthanen geleisteten Vorschüssen an Brod - und Saamenfrüchten vor anderen Gläubigern. 253 1787 und 273 1808 Vorkaufes (des ) rotten sich bit Fragner ,] Greißler, Käßstecher re. enthalten« *S9 *733 Vormerkung ( zuv der sächliche» Rechte auf die, zu den Lemberger städti-1 scheu Grundbüchern gehörigen Realitäten wird nur tin Jahr bewilliget. 426 196» Vorschule (welche) der Staat d« Dominien zur Unterstützung der nothleidenden Unterthanen leistet, wie anzusehen, und welchen das Vorgangsrecht vor allen auf diesen Gütern schon iNta-bulirten oder weiter borgenden Gläubigern zustehe» 253 1787 unh 273 igcg W. ' r 15 %ts$ ( 53« ) W. Sette. Nr»„ Wääktn (ausländischer) Einfuhr nach Rußland, wicnach Statt finden könne. 14 167^ — — (aus, oder durch Tirol nach.Pohlen transitirende) werden mit der Helfte des deutscherblandifchen Transitozolls begünstiget. 465 1930 — — (dem) Stempel werden die baumwolle- nen Säte unterzogen. 3S9 Wilchsfakeltt (brennender) und Windlichtergebrauch auf neu Brükea vor den Thören Wien« wird verboten. m Wäischt und andere Ausländer, welche mit Thieren in chaö Lgnd treten wollen, sind an der Grunze zurückzuweisen. 221 WügeN - Reparäturs - und Schmergeldsliqui-daziouen der Schulkreiskommissäre sind jederzeit besonders einzubringen. 401 WlttseN 5 und Kuratelvermögenü - Sicherstellung. 217 1746 — — Kapitalien, wie auf höheres Interesse umgesetzt werden können. 235 1766 Waldamtlicher Bezug der sogenannten Willengelder von den Holzauezeigun-gen in den Gerichten Schwaz, Rvt-tenbtrg und Kuefsttin. 19 1685 Wald- 1866 1717 1753 1877 C 539 ) <$titt Nro Waldausdörrung (die Verordnung wegen der) wird erneuert. 267 i goA Waldheschädiger (Bestrafung der) 15 1677 Waldschäden (Beurtheilung der) in Tirol betreffend. 260 *794 , Wasser - (in den über) Wetter - und Feuerschäden zu erstattenden Berichten den Schadenliquidazrvnsbetrag aufzufüh« ren. 390 !86/ Wasserschaden - Vergütung« - Ausweise find iudividuel zu bearbeiten. 406 i8S4 ZLechsel - Zahlungen nach Frankreich betreffend. -98 182$ Wegeherftellen (zu) Botengängen, sind die arbeitsfähigen Bettler von der Gemeinde zu verhalten. *8 i683 Wegmauth-(von) Gebühren wird die'Be. spannung derjenigen Gelegenheit, mit welcher ein Beamter, oder dessen Stellvertreter die mit Magazinslieferungen beladenen Fuhren begleitet, befreiet. 167 1738 _ _ Errichtung in Dobromil. >7 l68l Wxjhex ( durch ) gedruckte oder geschriebene Blätter auf den Strassen auszuschreien md $u verkaufen wird verboten. 51 x7°3 Wein- AS C 54» > AS' Sette Neu. - Ausfuhrszollö Herabsetzung. 262 1795 9EBči$ett - Ausfuhr betreffend. 337 — und Korn ist ohne Gubernialpässe ausser Land zu fuhren nicht erlaubet. 376 1856 Wiijzens - (über) und Kornöpreiß alle 8 Tagt btt Ausweiß einzufenden. 434 1912 ItBcttCt = (in den über) Wasser-und Feuerschäden zu erstattenden Berichten den Schadenliquidazionöbetrag aufzuführen. 390 1867 Miti! (in) wie bit Wohnungsänderungen und die Aufnahmen von Miethleuten anzu-«elden seyn. 361 1848 — — (in) die Häusernumerirung betreffend. 294 1822 und 361 1848 Wiens (in der Stadt und den Vorstädten) die Häusernumerirung betreffend. 234 1765 Wtllengelder (Bezug der) in Schwaz betreffend. 19 16SS Wini>!>üchfen (aus) zwischen Häusern und derlei zu schiessen, wird verboten. 248 1779 Winölichter (brennender) Gebrauch auf den Brüten vor den Thören Wiens wird verboten. m 1717 Win- W ( 541 ) W Schte. Nrv. Winkelärzte nicht z« dulden, sondern ihnen die Gewerbe «inzustellen. 379 1859 Wirthschafks - (der) Beamten Jmmatriku- lirungstare betreffend. 265 179# — — (von) Beamten, wie die von der öko- nomisch - patriotischen Gesellschaft herausgegebenen Fragen beantwortet «erden können. 344 I83S — — (über die Rechnungen der) «uögefolg- te herrschaftliche Restzettel betreffend. 178 174« Wirthshausern (in) und Kaffeehäusern wird gleich dem Lottospiele da«Tar-telspiel verboten. 157 *73* WohllUNgö - Aenderungen und die Aufnahmen von Miethleuten in Wien, wir anzumelden sry. 361 1848 Wolfs -schußgelder betreffende Vorschrift. 435 1913 Wundärzte (bürgerliche) sollen das kranke Militär in Abgang der Militarchirur-gen besuchen und die Rekruten vifi-tiren.' JŽ50 1782 _ — auf dem Lande, so von einer öffentlichen Apotheke entfernt sind, könne« mit kleinen Haueapotbeken k«r>ehen seyn. 1488 190$ ZahlUNFkN und Handel uach Frankreich betreffend. 52 1703 Zeich- ÄS ( 642 ) ÄS Delte Nrä* Zeichnunqs auf den) Stücken, welche von den Hauptschulen ringesendet werden, waS anzumerken sey» zg6 i86r ZettsUrs - Vorschrift. 182 1746 Zmascheln (schwarzer Ukrainer) ober Lam- felle Verzollung. . 231 1763 Zvllzaufdie Orgelmacherarbeit. 219 1749 — der Luerzitronen. 2? i6g6 — — für «rlen« Rinde und Kärntner Glette. 465 1931 — — bei der AusfUh« des Tiroler Mar, mors. 373 18)3 •— — (an das) - und Dreißigstamt sollen alle an den Hofkriegsrath oder dessen Behörde von der Arme gelangende Pakete oder Amtsschriften in Kisten oder derlei gewiesen werden« 297 1854 Und 372 1853 — — auf Ausländer feinen Sand Und zer- riebene Kieselerde zur Fadrikwaare» 280 1813 — — bei Gin - Aus - und Durchfuhr des Neugewürzes. 241 177* -- — und Mauthbeamten sollen auf die Fremden Aussicht tragen. 53 170$; to® C 543 ) toA Sekt». Nro« Zollamt »o» Krzyzvwka Mislenitzer Kreises in Gallizien wird nach Polhora in Hungarn übersetzt« 22Z 1756 Zucht (auf besseres zu sehen. 468 1934 Zivlehak (zum) für auswärtige Schifft muß das Mehl in Triest gekauft «erden. 44 1699