G w , ' - - . < ■ B o xx e d e. Ser gegenwärtige zwölfte Band dee mit allerhöchster Erlaubniß unternommenen Gesetzsammlung enthalt die unter der glorreichsten Negierung Sr. k- k. apost. Majestät Franz des Zweyten von i. Julius an, bis letzten Dezember des Jahrs 1798 im politischen und Justitzfache ergangenen Normalvorschriften und Verordnungen für sämmtliche deutsche Erblander mit Einbegriff Ost-und Westgaliziens, in ehro-nologischer Ordnung, und Fortsetzung der Zahlen, mit den gewöhnlichen Marginalen, den: vorangelassenen ehr0nologischen Berzeichniße der in diesem Bande vorkommenden Gesetze, und Verordnungen , dann mit dem zu Ende bchgefug* ten systematisch en Repertorium. « Gleichs XII. Band. Gleichwie man der geschehenen Zusage nach diese Gesetze und Verordnungen für die -te Halste des ZahrS »793 zu liefern nicht unterlaßt, eben so wird man sich angelegen seyn lassen, die im Fahre 1799 erschienenen Vorschriften so bald, als nur immer möglich, vorzulegen. Joseph Kropatschek. V e r z e i «H n i ß der in diesem zwölften Bande enthaltenen Gesetze, unA Verordnungen» Nachtrag einiger Verordnungen von der ersten Halste des Jahrs 1798. Slum. Seitez 3508. Alle halbe Jahre iff in Westgalizien der Ausweis über den Abgang oder Zuwachs der Regular * Geistlichkeit einzubringen. Vom 4. Jäniier« i 3509, Daß sich in Westgalizien in Ansehung der mit keinem, oder nicht mit dem gebdrig-n Stempel versehenen Urkunden, welche bei) Revisionen vorgefundett werden, lediglich nach der Parental-Verordnung zu bench» men sey. Vom 8. Februar. 2 3^10. Maaßregeln zur Erzielung einer bessern Waldkultur in Böhmen, woraufbesonders bey den KreiSbereisungen zu sehen i|l# Vom 10. May. S a * 5|üi Gleichwie man der geschehenen Zusage nach diese Gesetze und Verordnungen für die -te Hälfte des Jahrs 1798 Zu liefern nicht unterlaßt, eben so wird man sich angelegen seyn lassen, die im Fahre 1799 erschienenen Vorschriften so bald, als nur immer möglich, vorzulegen. Foseph Kropatschek. Verzeichnis der trt diesem zwölften Bande enthaltenen Gesetze, und Verordnungen» Nachtrag riuiger Verordnungen von der ersten Hälfte des Fohrs 1798. Nuni. Seite» 3508. Alle halbe Jahre ist in Westgalizien der Ausweis über den Abgang oder Zuwachs der Regular» Geistlichkeit einzubringen. Vom 4- Jäniier« i 3509» Daß sich in Westgalizien in Ansehung der mit keinem, oder nicht mit dem gebörig-n Stempel versehenen Urknudea, welche bcy Revistonen vorgefunden werden, lediglich nach der Pakental-Verordnung zu bench, men sey. Vom 8. Februar. 2 zLic). Maaßregeln zur Erzielung einer bessern Waldkulkur in Böhmen, woraufbesonders bey den Krcisbcreisungcn zu sehen ist» Vom 10. May» S tzA C o > lHA STunt. Seile. 2511. Weisung, unter welchen Vorstchken die für die Schiffe der k, k. Unterchanen, oder Privaten in den Erblandern hestellren Kanonen, und Munition an vie Besteller «usgefolgel werden können. Vom 11. Mqy. 5 3512. Bey vorkommeuden falschen Münzen ist mit aller Strenge jedesmal zu untersuchen, von wem und woher diese Münzen ein» kommen. Vom 11. May. 6 3513. Weisung in Böhme» wegen Beschleunigung der Natural-Lransporte. V. 17. May. 6 3514. Von Schulamlswerbern ist kein Zeugniß über ihre Lehrfähigkeit anzunehmeo, welches nicht in allen Rubriken ausgefüstet, und nicht vorschriflmäßig ausgcferligl ist. Vom 30. May. 7 3515. Die Verordnung, wegen von den Do- minien in 14 Tagen an das nächste Mili-tär - Derpflegsmagazin abzugebenden Quit-tuogen über die gelieferten Naturalien-wird in Böhmen erneuert. Vom 31. May. § 3516. Vorschrift wegen Aufnahme der Erkrank, fen in das zu Wien neu errichtete jüdische Krankenhaus, Vom 16. Juv. 9 3517. Die aus Böhmen zu versendenden erblän- dlschen Maaren sollen mit einem Frachtbriefe, und die Waarenbehallnisse mit einem kennbaren Zeichen versehe» werden, vom 17, Inn. 13 351g, Das Verbots), junge abgehauene Baume und Wipfel bey Prozessionen, ober bey Schank, und Dierverlegerhäusern anSzuse-tzen, wird in Böhmen erneuert. Vom 9i. Juny. 14 ' Sf 18. HO ( « ) GO Num. Seile. 5519. Den Salzamtern wird im Böhmen alle ungebührliche Geldabnahme von den Salz-fuhren untersagt. Vom 22. Jun. 15 352®. Was 6t» jüdischen Hxurathsgefuchen im Böhmen zu beobachten ist. Vom 29. Jun. 16 Julius 1798. 3321. Advitalitätsbefitzer könlgl, Güter in West, galizi-n sollen in der bestimmten Frist die Lebenszeugnisse beybringcn. Vom 3. Jul. 16 3522. Z)ie Verordnungen wegen Einbringung der Deserteure sollen in Böhmen rcpublijirel werden. Vom 5. Jul. 16 3523. Das Tabakrauchen auf den Straßen in Städten und Ortschaften wird in Böhmen vcrbothen. Vom 5. Jul. 17 3524. Stempclfrey sind die Zeugnisse, welche den Parthepen, daß sie mit eigenen Pfer- den fahren , gegeben werden. Vom 6. Jul. 18 3523, Die Baukosten - Uebcrschläge sind immer mit den erforderlichen Riffen und Voraus-maaßea an die Landesstelle cinzusenden. Dom 6. Jul. i§ 3526. Wie sich die Kommissariate im Oestr. ob der Enns wegen Einsendung der Quittungen über die Schlafkreutzer- und Vor-spanns-Belragc zu benehmen haben. Vom 7. Jul. 19 .3527. Die in Waldfachen ergehende» Berord. pungen sind ia Oest. ob der EnnS von Zeit zu Zeit, die Waldordnung aber jährlich von den Forstobrigkeiken den Untertanen bekannt zu mache». Vom 9. Jnl, * 5 GO ( ° ) S?um, Seite. 3523. Vorschrift für die Dominien in Böhmen wegen der Vorspanns- und Schlafkxeutzer. Quittungen. Vom 9. Jul. 20 35«p. Die Beschädigung der von dem Bißthum Gurk zu Sk. Salvakpr errichteten Holz-schwemme so, wie die Entfremdung der Holzschcitcr quf selber wird schärfest unter,. sagt. Vom 10. Jul. - 21 3530. Errichtung der bottetirenden Zollstakion Chechlo im Olkuszer Bezirke iu West-galizien Vom 10. Jul, 2Z 353 *• Reisepässe sollen mit dem Stempel zu 15 kr. bezeichnet werden. Vom 10. Jul. 23 ZFZ2. Berichtigung eines Fehlers in der neuen Brieftagordnung. Dom to. Jul. 24 3533- Pferde in das Ausland anszuführe», wird überhaupt unter besonderer Strafe verbuchen Vom 12. Jul. 24 3534. In Absicht auf die Prüfung der jüdischen Rabbiner und Hauslehrer wird die Vorschrift deS Judenpatents iti Böhmen näher bestimmet. Vom 12. Jul. 23 ß.5.35- Wann die Anzeigen und Entschädigungs-gcsuchc in Böhmen wegen bey Aerarial-Vorspannsstellungen zu Grunde gegange-Ker Pferde einzureichcn. Vom 13. Jul. 26 3536. Vorschrift für die Dominien in Westgal. , wegen Abschickung der Hebgmmen in die Krüsstadl zum Unterrichte, und ihrerVer-pflegnng während der Lehrzeit. V. 13. Jul. 27 3537-. Juden, welche aus Westgalizien jn das preußische Gebieth reisen , müssen dort Ge-leilscheine lösen, und bctrachtl che Gebührst dafür entrichten. 13. Jul, 27 §33 3; GO ( - ) GS» 97 tint. Seile- 3558» Bretter, Latten, Faßdauben und derley bearbeitete Holzgattungen find gegen Essi-to-Zoll aus Wcstgalijien in das Ausland passiren zu lasten. Vom 13. Jul. 27 3539" Verordnung in Oefir. unter der Enns wegen Beschau d«S zu schlachtenden BiehcS, Derbokh des Genusses vom Fleische der kranken Thiere. Vom 13. Jul. 3$ 3540. Den Juden wird zur RckurSanMeldung gegen kreisämtl. Verleihung einer Fami» . iienstelle eine Fallfrist geseßet. Vom i/.Jul. 25t 3541. Verbotst, Schriften unter einem fälschlich porgcseßten innländischen Druckorte im Auslände drucken zu lasten. Dom 17. Jul. 29 3342. Wittwen> welche ihren weiblichen Sprüchen bloS in der Absicht entsagen, um eine Pension vom Aerarium zu erlangen, sind zu deren Erlangung nicht geeignet. Vom 19. Jul. E 3* 3543. Uebrr den Personalstand der Spitalpfründ. ler ist ein Protokoll zu führen. Vom -8.Jul. 31 3344. Zutheilung der Gerichtsbarkeit ay die re« gulirteu Magistrate im Ostgal. über den im Tarnower Kreise befindlichen unadelichen KlernS. Vom 19. Jul. 34 3545. Der Geistlichkeit in Westgalizien werden alle Bruderschafts-Kerzen und Gnadenbil-der - Sammlungen verbothcn. Vom 20. Ink. 35 3546. Daß reichhaltige Skuffcn aus den Berg-stadken ohne Paß, und zwar unter der bemessenen Geldstrafe von 50 Dukaten nicht ausgcführet werde» dürfen- Vom 20, Jul. 35 « 4 3547, GS ( ? ) HS Muni. Seite. 3347. BeamteuStöchter, welchen wegen kränk» licher Umfitfobe Pension angewiesen worden, haben jährlich Zeugnisse über ihre Gesund» heitsumstäude bepzubringen. Vom 22, Aul. 37 $548. Die Unterthanen sind von den Dominien im Ocstr. ob der Enns zu ermahnen, den Liniito-Rauchtabak von Soldaten nicht zu kaufen. Vom 24. Jul. 38 $54-9' Dey dem Postporto » Bezug für die Kon» stantinopolitaner Briefe hgk es zu verblei» den. Vom 24. Jul. 38 3550. Weisung in Östgalizien in Ansehung der einzutreibcnden Justitztoz'en, besonders von ungarischen Partheycn. Vom 24. Jul. 39 Was die Gerichtsstcllen in Ansehung der Zustellung der Komumaz-Urlheile zu bcob» achlcn haben. Vom 24. Jul. 43 3552. Wie die Berichte rchcr ZugvikheS-Entscha-digungS - Gesuche in Absicht auf Bewilligung aiisgemuflcrker Pferde in Böhmen tabellarisch zu erstatten sind' Vom 26. Jul. ^ 43 $5j)3- Weisung, wie die Tabellen über die erzeugte!! ,. verbrauchten und verkauften Steinkohlen daun Torsziegel cinzusenden find. Vom 27. Jul. 44 3554. Dass die Erbpächter und emphiteutischen Grundbesitzer i,r Tyrol zur Bezahlung der vern-cigerten und unkerlassencü jährlichen Gicbigkeiten von der politischen Stel» le verhalten, werden sollen. Vom 27. Jul. .45 |||.?. Jüdische ungcprü.te Hebammen in Westgalizien sollen sich dem Unterrichte in der KsburlHilft pststrzjehen. Ppg, 28. 3«l. 46 3556. HD c °) GO- N um. Seit« 3556. Wie sich bie, Qrksgerichte jn Tyrol bey den CrbSabhandlungen in der Seiten- oder auflkeigenden Linie nach der Ta^ordnung in dem Falle zu benehmen haben, wenn sich die Vermögenssumme über 10000 fl. beläuft. Vom 28. Jul. 46 3557- Glashütten Meister in Böhmen haben das zur Fabrike nöthige Arftniknm gut oufju* bewahren. Dom 29. Jul. 48 3558. Auf die Entlackung des Personals von einer Fabrike wird eine angemessene Leibesoder Geldstrafe gefetzet. Vom 31. Jul. 48 3559' Die ersten Zeichen der Wuth bcy Thieren, und die Mittel der Gefahr-der Ansteckung z» entgehen, werden in Böhmen zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. VoMZi.Jul. 49 3560. Den Unterthanen ist von der Geistlichkeit in Westgalizien eine größere Sorgfalt in Ab. sicht auf die bessere Nahrung, vorzüglich Tränkung des Viehes zu empfehlen. Vom Z-. Jul. 56 Aug n st. 3561. Diejenigen Beamtenstöchter, welche wegen kränklicher Umstande, obschvn sie das normalmaßige Alter erreichet habm, Pen- * sivn beziehen, sollen jährliche medizinische Zeugnisse über den Gesundheilsstand bep-bringen. Vom 1. August. r,G 5562. Die Rezepissen über geleistete Lieferungen sind sogleich gegen förmliche Quittungen auszuwechseln. Vom 2.Mugust. 57 3561. Die sogenannt n Lcsekabinete werden einge- siestet. Vom 5. August. 57 5 3§64' «k» c » ) o» Sum. Seile. 3564. Vorschrift in Westgalizie« wegen Ausstellung der Lebenszelignisse der Besitzer kön. Güter und Advokazien. Dom Z. Aug. 58 3565. Eröffnung des neuen PostkourfeS tfon Ra- djmno u5er PrzemysI, Mosciska unb Grodek nach Lemberg. Dom 3. Aug. 58 ZL66. Verlängerung des Termins znm freyen Einrrieb des Hornviehes mit Ausnahme der Körner-Einfuhr ininn- und ob. Oest. Vom 4. August. 59 5567. Die Gerichtsbehörden/ bey welchen in Westgalizien sowohl die Streitsachen, als die Rechtssachen außer Streites zu verhandeln sind, werden bestimmt, und wegen Ausstellung der Justiziarlen die Vorschrift ertheilet. Vom 9. August. 59 3563. Wie die Verzeichnisse über die erledigten und in Rückstand hastenden Prozesse in Oberösterrcich zu überreichen sind. Dom 10. Rüg. 73 3569. Unverläßliche Pächter der Lieferungen und » Transporttrungen sind in Böhmen;« entfernen. Vom 10. Aug. 76 3570. Das Derboth, verborgene Degen und Stillete zu verfertigen und zu tragen, wird in Böhmen erneuert. Vom 11. Aug. 77 3571. Errichtung eines neuen Zollamts in Du-biercka In Westgalizien. Vom 14. Aug. 77 3572. Die Zollpatkuts.Paragrapheu 62. 63. 64. und 65. werden in Westgalizien in Ansehung der zum eigenen Gebrauche einzu-fnhrendcn auffe» Handel gesetzten Waaren kundgemacht. Vom 15. Bug, 5573, HS < • ) GO Slum. f Seite. 3573- Verboth, Salz in die Bukowina einzufüh- rkn. Vom 17. Aug. 8r 3574. Verboth des Baden an gefährlichen Orlen in Westgaltzien. Vom 17. Aug. 83 3575. Ohne kreiSämtliche Zertifikaten wird der Ankauf de# Viehes in Kärnthen den Tyrv- ler Biebkäufer» nicht gestattet. V. »8- Aug. 85 3576. Der inländische Ztchorienwurzel, Kaffee muß bey Konfiskations.Slrafe mit dem Fahrikszeichcn versehen scyn. $8. 21. Slug. 86 3377. Erweiterung der Frcyzügigkeit deö Vcr-mögen# in Absicht des Abfahrtsgeldes auf die an das Erzhaus Oestreich gelangten venezianischen Staaten. Vom 23. Aug. 88 3578. Das Befugniß, bewaffnete Dienerschaft zu halten, wird in Westgalizien beschranket. Vom 23. Aug. 89 3379. Auf die Erhaltung der Grundbücher zu wachen. Vom 23. Aug. 89 3580. Die Vorschriften wegen verbothener Mitführung der Briefe und Pakete von Reisenden werden in Triest wiederholt erinnert. Vom 25. Aug. 99 3381- Ungestempelte Pässe dürfen von Werbbe-zfrks- oder GrundobrigkeitSwegen uuraiiS einem Werbbczirke in den andern, nicht aber außer Landes reisenden Unterlhaneu ertheilek werden. Vom 28- Aug. 91 3582. Die Vorschrift wegen bep den Granz-zvllamlcrn gegen fremde Staaten nach Oestr. u. d. EnnS zu briugeu gestatteten Schlachtviehes wird auch auf die Gränz-ämter gegen Ungarn ausgcdehnek. Vom §8- Aug. 9? £58§, ( o ) Sitim. Seite. 3583. Wie die Beschwerde» der Quartierstra-ger wegen des abzugebenden Streustrohes behoben werden können. Vom 30. Aug. 94 3j84. Die in den Kofchersteisch- und Lichterzün» dungs - Aufschlags-Patenten für Galizien festgesetzten Geldstrafen können in Leibesstrafenverwandelt wcrden.eVom 30. Aug. 94 3585. Wegen Entrichtung des jüdischen Lichter-zündungS-Anfschlags von den üherfiedelten Familianken, Verordnung in Westgalizicn. Vom Z». Aug. 97 S cptember. 3,586. Was für Vorsichten in Fällen, wo Gü-terbesitzer über die Ablösung der Giebig-keiten mit Unterkhanen Verträge schließen, oder zu dem Gute gehörige Grunde und andere Theile veräußern, zu beobachten find. Vom 1. Septemb. 97 3537. Der Termin zur Leistung des 30 perzen-tigen Zuschusses auf Banko - Obligationen wird verlängert. Vom 1. Septemb. 10t Z588- Wie den Invaliden oey Uebertretung in Civildienste, der Jnvalidengehalt bevor-bieibet. Vom 1. Septemb. 10z 3589. Plenen Fubrlenten, welche mit Strazzen nahe am der Grenze oder abseitigen Wegen betreten werden, und sich nicht mit Zertifikaten eines Papiermachers über die Bestellung ausweifen, sind die Strazzen zu koufisziren. Dom 3. Septemb. 102 3590. Die Lottofilialisten sollen dem Landmanne kein Geld zum Spiele vorstrecken. V^m 4. Septemb. 103 3599. »» c ° i »« Num. <5citv. 3591 - Wann wegenTraosportirung derVerpflegs» Naturalien die Anzeige von KretSämtern an die Landesstelle zu erstatten ist. Bvm 6. Septemb. 104 3592. Wie lang den Offizieren, welche von der Armee nach Westgalizieu tranSferirk werden, noch die Naturalien gebühren. Vom 6. Sepkcmb. 104 3593- Dienstwerber sollen ihren Gesuchen um solche Dienste, für welche die Berufsstudien erforderlich find, jederzeit die ©tu» dicnzeugniffe beschließen. Vom 7. Sept. 105 3594. Vorschrift in Westgalizien wegen Behandlung und NotionS-Schöpfung bcy Ueber-trctungsfällen des Lichterzäudungsparents. Vom 7. Septemb. 105 3595. Vorsichten bep dem Austriebe des Schlacht» Viehes. Dom 8. Sept. 106 3596. Das Verbolh des Auf» und Vorkauss des Viehes außer den Viehmarktcn wird erneuert. Vom 8. Septemb. 107 2597' Der Austrieb des innländischen Mastviehes in das Ausland wird in Westgalizieu gegen Püffe der LaudeSstelle erlaubet. Vom 13. Septemb. 107 3598. Handelsleute in Westgalizien haben die Ausweise über die verbüße» len ausländischen Maaren einzurcichco. Vom »3. Sepi. 109. 3599. Erneuerung der Generalien wegen der Deserteure im Tyrol. Vom 13. Sept. 109 3600. Entschließung wegen Penhonirung der Invaliden, weiche in Civildtenste trete». Vom ^ 13. Sepremd. »re 3601. GS ( o ) HO Stum. Seile. 3601. Außer der, erlaubten politische« Zciluugen sollen keine likterarische Journale oder Flug-schriften zum Lesen gehalten werden. Dom 13. Sept. 111 3602. Bep Dienstreisen haben Mehrere in einem Wagen zu fahren, und wegen dießfälliger Reisepartiknlare. Vom 17. Sept. 1 > 2 3603. Die Postämter in Oestr. ob der Enns ha. ben die Ordinären und Estasseten pünktlich zu befördern, und sich vertrauter Pvstillwnen zu bedienen. Vom 18. Sept. 112 3604. Die PupiUar.Tabellen find bey dem böhm. Appellalionsgerichke nur in fimplo einzu. bringen. Vom >tz. Septemb. m 3605. Dominien und Magistrate im Oestr. unter der EonS sollen keine Winkclschretber und unbefugte Vertreter der Parlhepcu zu« lassen. Vom ig. Sept. 113 3606. Nachtrag wegen Entfernung unverläßlicher Pächter der Lieferungen und Transporte in Böhmen. Vom 19. Septemb. 113 3607. Ohne Vernehmung des k. FiSkus in Ost-. galizien keine Jntabulation auf Aerarial- Gütcr zu bewilligen. Vom 21. Sept. 115 3608. Postpferde sollen in Kreisstädten Westgal. Niemanden, welcher solche erst dort nimmt, ohne Meldung bey dem Kreisamle gegeben werden. Vom 21. Sept. > >L 3609. Die Todesfälle der penstonirtcn Militär. Parlheyen sollen sogleich dem nächsten Militärkommando angezeiget werden. Vom 22. Septemb. "L 361.0. Der Termin in Ansehung des aufzuhörcn-de» Handels mit ausländischen Schneide- waa« «M> ( ® ) Efo&. 132 3630. Erneuerung int Oester, ob der Enns des Dcrboths, das Konkribntionale und andc- -re Steuer mit den Renutgekdern zu vermengen , oder zum eigenen Gebrauch zu verwenden. Vom 10. Oktob. 133 Z6Z1. sstachtrag zur Verordnung wegen Hindan-haltung der Viehausschwarzung. Vom 1.3- Oktob. 133 3632. Haussteucr-Wefen in Wien. Vom 13. Oktob. 234 3633. Mit Offiziers » Karakteur ausgetretenen Tabakverlegern wird die Tragung militärischer Ehrenzeichen verbothen. Dom 15. Oktober. 147 3634. Der Umlauf der pohlnisch- republikanischen Kupfermünzen wird wiederholt eingesteüek. Vomi^.Oktob, 14p 3635. Erneuerung der Verordnung in Böhmen, wie die Laimgruben um allen Unglücken vorzubcugen,. anzulegen sind. Dom 18. Oktober. 1,4s 3636. Strafbestimmung für die Besitzer geist- licher Dogleyen, welche mit Erfüllung der ihnen obliegenden Verbindlichkeiten zurück-bleiben. Dom 18 Oktob. 148 3637. Der zollfrepe Einkricb des Hornviehes wird im Jun. Oestr. auf weitere 6 Mo-nakhe verlängert. Vom ig Oktob. 149 .3638. Erneuerung der Verordnung zu Hlndan-haltung der Hornvieh- Ausschwärzung im Oester, ob d. C. vorzüglich in Ansehung « xii. -Land. b der Rum. ( ° ) Serke. der Obrigkeiten an der passauisch- und bayrischen Grenze Vom lg. Oklob. 149 5Ö39. Äie M'ßgeburien sind in Westgalizien dem KreiSamte anzüzeigen, und ohne dessen-Befehl nicht zu vertilgen. Vom 19. Oktob. 150 Z64«. Verboth der Einfuhr der Reichs-Kupfermünzen Vom 19. Oklob. 150 3641. W>e das Verboth deS Vor- und Aufkaufes des Schlachtviehes außer den ordentlichen B-ehmarkten beschränket scy. Vom 19. £)Eiob. 151 3642. Von den bet; Rekrutirung oder Konskrip-tibns Reviston entwichenen Unlerlhancn und Juden haben die Dominien in Westgalizien die Beschreibung derselben dem Kreis- oder Bezirksamts einzuftnden. Vom 19. Oktober. 152 364,3. Der Gebrauch der Scheibenröhre mit Rad-schlöffern wird in Tyrol neuerlich verbo-khen. Vom 20. Oktob. > 152 3644. Kriegssteucr- Sinhebung von Beamten und Pensionisten für daS Jahr 1799-Vom 2 t. Oklob. 153 3645. Wie dey den Eisenwerken die Holz - und Kohlmeister' und ihre Arb iter von der Rekrutirung ausgenommen sind. Vom 22. Oktober. *54 3646. Vorsicht zu Vorbeugung des steigenden Gclreidpreises, und Mangel - in der Haupt-stadt Prag. Vom 22. Oktob. 154 3647. Einfuhrszoll vom tyrolischen Schnitzwcr-ke, als hölzernen Figuren und Rahmen. Vom 23. Oktob. 155 Srep« ( o ) Num. 3048. Uebers.Hnng des Tarnower 3t>n. und Dreysigstamis nach Gaboitow. Vom -3. •Oftobrr. 3649. Neues Juhenstcuer - System in Böhmen. Bom 24. Oktob. Kriegsdarlehen für das Jahr 1799. Vom 25. Oktober. 3651. Patent im Betreffe der Verschuldung der Beamten, und Aushilfe durch Vorschuß der Besoldung. Vom 25. Oktob. 3652. Nachtrag wegen Hindarihalrung der Vich-auSschwarzungen. Vom 26. Oktob. 3633. DerbothS-Bewilligungen auf Besoldungen und Peofionen der Lortogesälls. Beamten u. s. w. sind an die Lvtiogefälls - Direk, tionskaffe zu richten. Vom 26. Oktob. 3634. Die Grundobrigkeiten in Wcstgalizien sollen bey ihren Streitsachen mit den Unter» khanen den 4. §! derJurlSd-.klions-Norme, welcher dergleichen Streitsachen den Land-rechten zuweiset, beobachten. Vom 30 Okt. 36551 Verschiedene bey dem Verkaufe des Brennholzes entdeckte Mißbräuche in Steycrm. werden abgcbothen. Vom 31. Oktob. 3656. Wegen Erbauung der Flachs und Hanf-Dörrhauscr werden in Böhmen die ergangenen Verordnungen erinneret. Vom 31. Oktober. November. 3657. Instruktion für die k. k. Hofagenken. Vom 1. November. 365s. Den Bcncfizlaten ist aus den Kirchen« walbcrn kein Holz in der Dominikalta^e zu paffireo. Vom 2. Novemb. Seile, 136 136 164 i 6rb noch fernerhin, jcdock unter ^ TI ( o ) TI Nuni. Seite, uirter bestimmten Vorsichten gestattet. Vom so. Noocmb. 226 3689. Errichtung der Wegmäuthe zu Hossow und Roswadow in Ostgal. Vom 22. Nov. 227 3690. Was die Salnitererzenger wegen Be, freyung von der Brücken- und Wegmaurh zu beobachten haben. Vom 22. Nov. 227 3691. We-.sung in Böhmen wegen Einhebung der Strafgelder für nicht eingebrachte lüdische Fassioncn, Vom 22. Novemb. 228 3692. Daß die Frist zur Vormerkung der ding, lichen Rechte auf die Realitäten des Lem-bcrger Grundbuchs weiter erstrecket werde. 58-nt 22. Nov'inb. 229 3693. Weisung wegen Einhcbung des Hebammen-Sustcnkationsbo)tragS in Oestr. ob d. E. Dom 25. Novemb. 229 3694. Aushölungen bcy Errichtung der Laim, gruben und Sceinbrüche sind hindanzu-halten. Dom 26. Nooemb. 230 3695. Aste Aufmerksamkeit und Strenge zu Ver- hütung der Desertion der, Soldaten anzuwenden , wird in Böhmen wiederholt befohlen. Vom 27. Novemb. 230 3696. Auf Einbringung der Deserteure ist in West-galiz. aste Sorgfalt zu tragen, und wird für sir die Taglia cnirichlkct, welches von den Kanzeln bekaiinl zu machen ist. Vom 23. Nov. 231 Dezember. 3697. Die in t>a$ Wasser gefallenen Menschen sind nicht zu stürzen n. f. w. Vom 2. Dez. 231 3698. Durch welche Wege die Aufträge an die Forstdeamten in Oestr. ob d. E. zu erlassen sinh. Vom 2, Dezemb. 232 b 4 3699. HO ( -> ) HA Rum. immer im branchba-ren Stande 511 erhalten sey, worauf die Kresämler bey den Kreisbereisungen be. sonders sehen, sollen. Vom 19. Dez. 251 3721. Das Lagerstroh, auf welchem bey Truppenmärschen in Westgalizicn die kranke Mannschaft gelegen , ist zu vertilgen. Vom 21. Dezemb. 252 3722. Wie das ausgeschriebeue Kriegsdarlehen für das Jahr 1799 zu leisten ist. Vom 22. Dezemb. 252 3723* In wie weit die 200 fl. nicht übersteigenden Besoldungen der Staatsbeamten tax- frey sind. Vorn 24. Dez. 262 3724. Nachtrag wegen der Ziegel-Satzung und des Fuhrlohns in Oestr. unter der Enns. Vom 24. Dez. 264 3723, Die nicht rechtskräftigen Urtheile find nicht durch Jntabulation, sondern durch Vormerkung in Ostgalizicn in die Landta-fei zu bringen, und wie fich weiterö hier-wegen zu verhalten ist. Vom 24. Dez. 265 3726. Daß in Ostgalizien bey Kammcral Pachtungs-Bürgschaften die Aerarial-Obligationen ohne Un terschied der Interessen al pari angenommen werden dürfen. Vom 24. Z)rzemb. 266 3727. Das Hausiren mit alten Büchern ist den Inden ia Böhmen ocrbothen. Vom 27. Dezember. 266 372S* Beurlaubte Soldaten find in Tyrol über die ihnen vcrwilliqte Frist nicht aufznhal-tcn. Vom 27. Dezemb. 267 Nachtrag einiger Verordnungen von der ersten Hälfte des Jahres >79«- N, 350g. Hofdekret der galizischen Hofkanzley vom 4. Jänner, kundgemacht von der westgali-schen Hofkommiffion den 1. Februar 1798. §^eine Majestät haben den unterm 22. Sept. o. I- Jah^jst^ek anher begleiteten Ausweis Über särnmtliche in Westga- Ausweis lizien bestehende Klöster zur Nachncht genommen. Da- flang vbcr mit man aber auch in der Folge immer in der gehöri-rigcn Ueberstchk bleiben möge, ist den Ordensvorste» Geistlichkeit Hern aufzutragen , daß sie, vorn heurigen Jahre anzu» fangen, alle halbe Jahre die Anzeige über die sich in ihren untcrhabenden Klöstern unter der Zeit ergebenen Veränderungen der Hofkommission zuvcrläßig einfrn« den, welche diese einzelnen Anzeigen in ein Ganzes zu bringen, und halbjährig den bilnncirten Ausweis über die Abnahme, oder den Zuwachs der Regnlar-XII. Vand. A Geist- GO < -- ) HS Geistlichkeit sowohl überhaupt, als in des einzelnen Kiösiern, anher vorznlegen haben wirk. N- 35 °9- Hofdekret der gallischen Hofkanzley vom s. kundgemacht von der weftgalizisüßen Hof-kommission den 26. Hornung 1798. tz^schungEs hat zwar bey der, unterm 2. Jänner d. I. ab» der mit lei. schriftlich niitgctheilttu an die Kameral- Tabak - und n^cht mildem Siegelgefalls. Lirekziön erlassenen Weiftn-g, in fu fer» gehörige» ne stk die jedesmalige Zuziehung der Ortsrichler, zu i-erfcfcencn den von Amtswegen geschehenden Revißonen betrifft, welche'de» fe'n unabänderliches Bewenden; dagegen wird aber norh-Acvisronen wendig befunden, es von der weiteren Vorschrift daß werden'" b"s nehmlich die mit keinem, oder nicht mit dem gehörigen d'-r Sache^^ ^Epel versehenen Urkunden bis zum Austrage der lediglich Sache bdy der Ortsobrigkeit, deponiret werden sollen, t"m?lÄr- gänzlich ab fern men, und die Sache lediglich bey der ordnung zu Patentalanvrdnung bewenden zu lassen. Wornach also bni.ehmen Erforderliche alsogleich zu veranstalten ist. N. 3510. Hofdekrct vom 10. May, kundgemacht von dem böhmischen Gubcrnium den 21. Zu-nius 1798. Maßregel» zur Erzielung einer bessern Se. Majestät haben zur Erzielung einer bessern WaldkrUtur innhalt Hofdekrels vom 7, Sept. 1797. anzuordnen geruhet, daß die t. Krcisämter bey ihren ^sonkns"ist Aattsbereifuiigen allenthalben auf die genaue Erfüllung der Qß ( 3 ) HO der Waldordnung mit Strenge zu bringt-ft neuerdings bierauf Key befehliget, und dahin berechtigt werden müßten, bo, fU„3Cn zu' wo es gebricht, die forstmassige Waldkultur, uöthigen^^"' Falls auch auf Kosten des EigenthümerS, ex officio rinzuführeu, und solche allenfalls unter der Aufsicht der Kammeral - Forstmeister, die dafür von dem Eigenthü, mcr zur Strafe für ihre Reise» und Zehrungskosten entschädigt werden müssen, ununterbrochen fortsetzenzu lassen. Jene Dominien, welche ihr Holz in die Haupt, stadt verkaufen, und als Reservat für das Hauptkon» sumo aufbehalten wollten, müßten sich ex Katione publica, und auch aus dem Grunde, weil sie dadurch ihr Holz ungleich theurer als alle übrigen Dominien im ganzen Lande anbrachten, gefallen lassen, daß ihre Wälder, »nd die für den nächsten Winter bestimmten Holzschläge durch einen vollständig sachkundigen Ka-meral- Forstbeamten alle Jahre besichtigt, und von diesem beurtheilet werde, ob die Holz chläge ordentlich eingetheilet, forstmässig angegriffen, und die angelra« genen Strecken des zu fällenden Holzes dem Wohl«' stände angemessen sind, wobcy zugleich nachgesehen werden müsse, yb die in verflossenen Jahren abgeirie. denen Waldstrecken wieder geheget, und zu fort-wehrenden Waldungen verwendet, und n cht etwa aus Begierde eines zeitlichen Gewinnes zu F.l-eru, oder Hutweiden umgcstaltet, oder wohl gar öde lie. gen gelassen worden. Ucber deff o Befund die Kreis-ämker den umständlichen Bericht alle Jahre an dir Lau» deSstelle zu erstatlco hätten. A a So GS ( 4 ) GS So viel es weiterS die bey diesen jährlichen Bereisungen auflaufendcn Koste» betrifft, ist mittels Hof-dckretS vom 19. Oktober 1797. entschieden worden, daß in den Fällen, wo die-Waldkultur nicht vernachlässiget, und kein waldordnungswidriges Benehmen angelroffen worden, die Kosten für die jährl. Besichtigung der Waldungen bey den Dominien, die ihr Holz indie Stadt Prag verkaufen, und als Reservat für LaS Prager Konsumo zu betrachten find, da diese An, stalt zum allgemeinen Wohl abz,decket, vom Aerarium zu tragen kommen. Diese höchste Entschlieffung wird demnach den Amtsvorstehern zu dem Ende bekannt gemacht, sich hiernach auf das genaueste zu benehmen, und werde» sämmtl. Kreisdvminien zur forstmässigcn Walbkultur mit der Warnung nachdrücklich angewiesen, daß sie es nur sich selbst beyzumeffen haben werde», wenn sie bey befundenen Nachlässigkeit in Kultioirung der Wälder zur Entschädigung der Reise- und Zehrungskosten für die zur Einführung einer forstmäffigen Waltkultur ab-zuschickcnder Kameral- Forstbeamten verhalten werden würden. Weiters wird den Dominien, die als Reservat für das Prager Konsumo betrachtet werden, bedeutet , daß sie den zur Untersuchung der Waldungen aiikommendeu Kameral-Forstbeamten keine Hindernisse in Weg zu legen, sondern vielmehr den nöthigen Dor-schub, da hier ihr selbst eigenes Bestes miteintritt, z» leisten haben, N.ZFir. ( 5 ) N. ZLU. Hofdekret vom n. kundgemacht durch Gub. Verordn, im Böhmen den 19. May 179s- Es wurde eröffnet, daß die k. k. Hofkammer, Finanz, ^'welchen und Komwcrzirn-Hofstelle dahin übereingekommen seye, Vorsichten die für die -aß, wenn chey Privat. Werkern Kanonen-und Mu-Schiffe k. k. nizions - Bestellungen geschähen, jedesmal, bevor die ^"^rtha^nen Verfertigung der Bestellung zngesichert wird, oder die ten in den k. Munizion und Kanonen abgegeben werden, die An- bestellten , zeige, so wie es von den der dortigen Direkzion un- ,fna&n9sro*'nij terstehenden Werkern beobachtet wird, an die k. k. Hof-zio» an die kammer im Münz, und Bergwesen zu erstatten fepc, und wenn die Munizion und Kanonen für die Schiffe werden k. k. Unterthanen , oder Privaten in den k. k. Erblän-ländern gehören, von dem Besteller die Bcybringung eines Zeugnisses der Landesstclle, daß sie zum Gebrauche auf ihren eigenen Schiffen dienen sollen, zu fordern, um dieses Zeugniß der Anzeige an die Hofstelle bcyzulegcn, folglich die Munizion und Kanonen an dem Besteller nicht eher abzugeben scy, bis über diese Anzeige der dortortige Bescheid und Erlaubniß zur Abgabe erfolget seyn würde; Diese hohe Vorschrift ist demnach sämmtl. Eisenwerkern zur genauen Nach« qchtung in vorkommenden Fallen zu bedeuten. A s N. 3512. ( 6 ) N. 12. Hofdekret vom n. kundgemacht von dem böhm.Landesgubernium den 2Z. May iZoo. Bey var- Es ist mehrmalen der Sluftrsg ergangen, daß falsche» bey den so>>häufig im Umlauf vorkommenden falschen Mimzei, ist Münzen, um diesem so schädlichen Unfug die nökh,gen mit aller „ , Strenge je- Schranken zu setzen, m Vorkommenbeil dersly Fallen «lucrfnrf'fn, **** Untersuchung mit aller Strenge vorgenommen, und pon wem erhoben werden solle, von wem, und wober derglei- dicse Mün. 6. Funius >798. Da von dem in der Residenzstadt Wien/ neu errich- Vorschrift wegen Auf- (eten Israelitischen Krankenhause manche Mißbräuche nähme der gemacht worden; so sind zu deren Verhinderung um Erhaltung der guten Ordnung von der dortigen Ju- Wie» neu fl 5 den- sAA ( 10 ) "sch^K*°an° denschaft mit Genehmigung der k. k. Nicderöst. Regie-kenhauS. rung die Bedingnisse, unter welchen die Aufnahme der Erkrankten zu geschehen hak, und gedachtem Krankenhause die billige Entschädigung zu leisten wäre, in eine kurze nachstehende Vorschrift gefaßt, und zur Kundmachung zugestestt worden. Vorschrift. Die hiestge Judegschaft hat durch mehrere Jahre, nicht ohne erlittenen Nachtheil, die Erfahrung gemacht, daß ihre durch so kostspielige Erbauung eines J'raeliii-scheu Krankenhauses bezeigte Bereitwilligkeit, die Leiden der Menschheit so viel als möglich, zu erleichtern, so wohl von fremden Individuen, als auch ganzen Gemeinden allzusehr gemißbraucht werde; indem viele fremde Kranke, bloß um bessere Bequemlichkeit zu genießen, hierher reisen, oder von ihren Gemeinden, die sich der Pflicht, ihre armen Kranken selbst zu verpflegen, entledigen wollen, in dieß Spital geschickt werden, und dadurch die hiesige Judenschaft, weil das Spital keinen eigenen Fond hak, mit fast unerschwinglichen Ausgaben belasten. | Um nun eines Theils die hiesige Judenfchaft dieser sBürdc zu entheben, anderen Theils aber die Pflicht der Menschenliebe zweckmäßig in Erfüllung zu bringen, «erden mit vorläufig erhaltener Genehmigung einer hierortigcn k. k, N. Ost. Landesregierung folgende dieß. falls zum Maaßstabe festgesetzte Punkte zu Jedermanns, und «y* c Vi ) und vorzüglich zur Wissenschaft der sämmklichen Jsrae. lilischrn Glaubensgenossen hiermit bekannt gemacht; und zwar: itens. Nur fremde durchreisende und plötzlich hier erkrankte arme hülfose Menichen haben sich in Zukunft der unentgeltlichen Aufnahme und Verpflegung in die» fcnt Krankenhanfe zu erfreuen. Ltens. Alle übrigen in dieß Spital zu kommen verlangenden Kranken aber , haben eine maß ge Ta^e von täglich 15, 30 Kr. und Einem Gulden nach folgender Klassifikation zu zahlen. Erste Klasse von täglichen 15 Kr. 3u dieser Zahlung find nur die hiesigen Schußgenießenden nur für sich selbst, oder ihre erkrankten Dicnstleukc geeignet, indem sie das Spitalinstitut ohnchiu durch ihre jährlichen Bepträge unterstützen. Zur zweyten Klasse von täglichen 30 Kr. sollen hingegen jene gehören, die von irgend einer Gemeinde hierher geschickt werden, oder selbst hierher reisen , um in diesem Spitale ihre Genesung zu suchen. Und die dritte Klasse von täglich einem Gulden haben Kindcrbetterinncn, wie auch jene Kranke zu zahlen, die ein Ez?lra-Zimmer verlangen. Mo jedoch Er. stere (wenn nicht besonders cintrctendc Falle eS ihr unmöglich machen) ihr Kind selbst zu stillen, und längstens nach Verlauf von vier Wochen samml ihrem Kinde das Spital zu verlassen haben. Ja der auf die strengste Billigkeit sich gründenden Vor- HA ( ) HA Voraussetzung, daß jede Gemeinde ihre arme Kranken selbst zu verpflegen schuldig fep, und mit denselben keine anderweitige wvhlthätige Anstalt belasten könne; daß ferner die hiesige Judenschaft schon dadurch ihre Pflicht und Nächstenliebe erfülle, wenn sie einen solchen Kranken gegen eine mäßig leistende Zahlung übernehmen, und mit aller erforderlicher Sorgfalt behandeln läßt; in der Übrrzeugung endlich, daß jeder Kranke, der seinen Geburts» oder Wohnort verlaßt, entweder von seiner Gemeinde aus Mangel an Ärzten und Medikamenten nicht unterhalten werden könne, oder daß sie ihn aus unbarmherziger Sparsamkeit oder gleichviel welcher Ursachen halber nicht verpflegen wofle; wird man Ztens. jeden hierher kommenden fremden Kranken so betrachten, als wäre er von seiner Gemeinde hierher geschickt, und von derselben (wenn der Kranke kein eigenes Vermögen oder annehmbare Kaution zur Zahlung der Krankhcltskosten beybringen kann) um so gewisser die Zahlung der bemeldten Tax von täglichen 30 Kr. für Wöchnerinnen aber, als zur dritten Klasse geeigneten, täglich einen Gulden einfordern, als man von einer hierortigen hohen k. k. nied. öst. Landesregierung die gnädige Zusicherung erhalten hat, daß Hochdieselbe sich zur jedesmahligen Eintreibung dergleichen rückständigen Taxen, bey den betreffenden Länderbehörden gnädig zu verwenden geruhen wolle. Eben so wird man 4kens. jene Gemeinde als Selbstschuldnerinn betrachten, und von ihr die erwähnten Taxen einfordern, die einen Kranken higher geschickt, wenn derselbe auch > nicht HO ( l3 ) HO nicht zu ihr gehöret, ohne auf den gewöhnlichen Vorwand zu achten, daß der Kranke ihr auch von einer an-dcrwartigen Gemeinde zugeschickt worden sepe. Solche Menschen aber die Atens. Siech, wahnsinnig, und mit unheilbaren Krankheiten behaftet sind, werden durchaus unter waS immer für Zahlung und Bedingniffcn in diesem Spitale nicht ausgenommen. Mo hingegen man wiederholt versichern kann, daß 6lcns. alle in diesem Krankenhause einmal aufge-noilimene Kranke, sich einer guten, menschenfreundlichen Pflege und Wartung, auch im erforderlichen gatleConsi-jin von mehreren bewahrten Ärzten zu versprechen haben. Wornach sich also Jedermann, dem einst daran gelegen seyn dürfte, gefällig zu benehmen hat. Wien den i. April 1798. __ Die Vertreter hies. Judenschaft. N. 3517. Gubernial Verordnung in Böhmen vom 17- Funius 1798. Die Niederöst. Bankalgefällen-Administration hat Di« aus angezeigt, wicnach dort schon öfters aus Böhmen erb-Böhme» z» versenben- landische Waare» Vorkommen, die weder mit einem den erbian-Frachtbriefe, noch mit einem Zeichen oder doch keinem ge-nugsam kennbaren Merkmahle versehen sind; da «US die- mit einem fern mehrere Unordnungen entstehen können, und auch wirklich enkstanherr sind, die ordentliche Ausstellung der Fracht- x V GO ( M ) GO • f?n»m kenn- Frachtbriefe und Bezeichnung der Küsten aber selbst *^Cl' chen Verse- zur Sicherheit der böhmischen Waaren-Bersesder, und tzk« "'^».Michleuntzqi«- der Expeditionen gereichet; io wird zu Beseitigung aller diesfalls entstehenden Unordnungen allen Handelsleuten, Fabriken, Fabrikanten und Marktficrantcn mitzugeb n und einzubindea ftyn, daß sie in Zukunft über ihre Versendungen einen Frachtbrief auSstellen, und die Waarea-Bchältniffe mit ei. nem kennbaren und nicht verlöschbar n Zeichen, welches auch jedesmal im Frachtbriefe anjudeuren ist, versehen. N. 3518. Gubernial Verordnung in Böhmen vom ‘ ei. guniuS 1798. Das Per« Da durch die Aussetzung junger Baume bey Pro-Itbaebiwne Zessionen, und Aushäng- oder Ausst'ckung der Wipf-l Bänme nni> bei) Schenkhausern, und Liervcrlegern die Aufnahme Sbtpffl bvtt tp o^ssiai-en des brauchbaren Holzes vermindert, und also dadurch e*<'nf,i?nfc Publikum sehr viel aM BreNnholze, went, man L-ierveeta. es nicht zu seinem vollkommenen Stände kommen laßt, fluV,'uf^cnn UN»ilhiger Weise entzogen wird; so wird die dießfalls «rnert"* bestehende Verfügung poin 17. Way 1708, und das höchste Hvfdekret vom 28. Junius 1776 mit dem Beylatze erneuert, daß, wer immer sich unterstehen wird ^ junge abgehaute, oder abgesägte Bäume, oder deren Wipfel nach Prag zu bringen, solche ohne weiters beym Thore ihm wieder abgepommen, und derscl- ( 15 ) If an fein gehöriges Ort zur Bestrafung mit ©enteilt* aröeit wird übergeben, der Käufer hingegen, welche derley junge Bäume, oder deren Wipfel in oder vor seinem Haufe auSzustellen sich bepgehen ließe, vhnewei. ters mit xinem Arreste von etwelche« Tagen werde bestraft werd n. Hingegen ist diefeS Verboth keinerdings auch auf das Abhauen der Äste vom Laubholze zu verstehen, weil folches, wenn ihm die Nebenäste mit Vorsicht benommen werden, desto mehr in die Höhewächst. Welches also zur Warnung vor Schaden und Strafe allgemein kund zu machen, zugleich aber auch darüber feste Hand zu halten fepn wird. N. 3519- Gttbernml-Verovdnung in Böhmen vom 22. Frrnius >798. Da sich neuerdings der Kall ereignet, daß von Den Salz, zwey hierländigen Salzämtern ungebührliche Geldab ^ ® ^ forderungeu verflicht worden; fo ergehet von. Seite derbührlicke Bankal-Verwaltung an gesammke hierlandige Salzäm- we von den' ' ter wiederholt die Erinnerung, sich aller derlei) unge- ba^fuhrei, bührlichen Geldabnahmen von den Salzfuhrleuten ganz gewiß zu enthalten, und ist demnach in Zukunft weder an die Salzämter, Salzwirthe, Binder nnd Träger unter keinem Vorwände etwas zu entrichten. Welches zur Nachachlung in vorkommenden Fallen bekannt gemacht wird. N. 352®. QtP ( it ) U. 3520. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 39. Junius 1798. Mas Sky jü. Den AmtSvorstehern wird zur künftig genauen ratbsacfu'11* Befolgung mitgegeben , daß bey einem jeden jüdischen chenzu beob- Heurathsgesuche, welches ihnen zur Jnstruirung znge-stelltwisd, jederzeit zu erheben ftp, auf welches Ort der Vater des HeuralhSwerbers von hohen Orten die Erlaubniß zur Ehehimmelsaufstelluug erhalten habe. N. 3521. Hofkammerdekret vom sten Julius, kundgemacht von der Westgqlizischen Hofkom-miffion den 20 Julius 1798. Mvitali- Die Advitalitätsbesitzer königlicher Güter haben tSts-Brsitzer tzge Vorschrift vom Z. Hornung v. I. ihre Lebens-sollen >n der Zeugnisse in der bestimmten Frist um so gewisser halb-Fr^die Le-jährig beyzubringkN, als widrigenfalls ohne alle Rück, »enszeuanis- mit der Einziehung der Güter vorgegangen werden gen. wird. N. 3522. Gubernial - Verordnung in Böhmen vom 5-Julius 1798. WeqenEin- Bey der für gegenwärtig bey der k.k. Armeesehr Dingung der einreissendrn Desertion wird die Einbringung der De» fert/ure durch die laue Mitwirkung des Landmanns er» schwe- erschweret, welcher aus Vorurlheil selbe nicht anhalken will; um diesem dem höchsten Dienste schädlichen Irrwahn dem Landmann? z» benehmen, haben sainmlliche Dominien , Magistrale und Insassen die Pflicht, wo, mit sie Sr. k. k. Majestät und dem Staate in dieser Hinsicht verbunden sind, an das Herz zu legen, besonders aber die in Ansehung der Deserteur-Verhehler, und Deserteur- Beförderer vcrschicdcucn crsiossencn höchsten Verordnungen allenthalben zu rcpubliziren, und deren ge* l-aüeste Befolgung nachdrucksamst einzubindcn. 352,3. Verordnung des böhmischen Landesguber-nürms vom 5. Julius 1798. Zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit rück- Das Tabak-sichtlich der zu verhütenden Feuersgefahr ist für noth- d^Slraffea wendig befunden worden, das Tabakrauchen auf den Gaffen und Strassen, dann ans öffentlichen Belnsti. schäften wir» Oftbü f p 11 - gungSorte» der Städte und Ortschaften, eben so wie ' - iu Ställen, Scheunen, und auf andern Plaßcn, wo feucrfaiigende Sachen sich besindcn, zu verbiethen, und zu erklären, daß die Uebertreter dieses Verboths als politische Verbrecher mit 10 Reichsthalrrn, oder einem angemessenen Arreste nnuachsichtlich werden bestrafet werden. Welches daher zur allgemeinen Warnung öf-ftntiich bekannt gemacht wird. XII. Band. B ^•3524. C -8 ) HO N. 3524. Verordnung in Böhmen vom 0 Julius 1793. Stempel. Wenn die Partheyen zum Beweise, daß sic mit Zenpmffe^ eigenen Pferden fahren, und zu dem daraus folgenden weiche den Behufc der Maulhbcsreyung bei) jeder Fahrt ein son-Partheyeu, daß sie mit derheitiiches Zeugniß ihrer Obrigkeiten beyzudringen Pferd!» fad- sehalten find, und cs nicht so ju ihren Gunsten, als re», »iLkben vielmehr zur Sicherheit des Mauthgcfälls, damit das« werde». selbe durch falsche Angaben nicht in der Einnahme bc-nachtheiliget werde, geschieht; so sind in Folge des 24. §. drö Stcmpclpattnts auch diese von Seile des Ban-kals fordernden obrigkeitlichen Zeugnisse Stempel frey, jedoch har die Adminisirazion sich mir dpr Bankalbehörde in das gehörige Einvernehmen zu setzen, damit dcrlen Zeugnisse zur Sicherheit bepder Gefälle den Parlheyen nicht belassen, sondern nach genommenem Gebrauche abgestreift, und wenn selbe nicht etwa zum Belage der Manlhrcchnung nöthig, vertilgt werden. dl. 3525. GuLernial-Vcrerdnung in Böhmen vom 6. Julius 1/98. U “"rfdv^e ®en fäwmllichen Dominien ist mitzugcben, daß »on ohnedenRif- nun an keine bloß summarische Baukosten.Ueberschlage bey vorfallenden Ballführungen, ohne den erforderli. finbni*teiiu^fn Rissen und Vvrausmaaßen angenommen, und an» »"lea GS ( >9 ) GS her eingefendck werden dürfen. Welche Anordnung bep rintrelenden Fallen wähl gegenwärtig zu halten ist. N. 3526. Regierungs-Verordnung ob der Enns vom 7. Julius 179s. Den sammtlichen Kommissariaten ist schärfest mit- Weqen , . * - ' Äutmi-fipit zugeben, daß sie somoyl über nichkbezahlte und nur her e3d>(nf« guittirte Schlafkreuzer - als Vorspanns-Betrage immer für jedes Regiment, Bataillon oder Corps die dicß- Beträge, fälligen Quittungen abgctheilter mit bcfoi,deren Konsignationen an das Kreisamt zur weiteren Einbeglei-tung einscndcn, dann für die rückständig gebliebene Vorspanns- und Schlafkrcuzcr-Betröge die Empfangs-und für die Vorspannen auch die Kontraquittirung zugleich mit obgedachter Konsigualiou für jedes Regiment N oder Korps separat abgegeben. '3.527. Regierungs-Verordnung ob der Enns vom 9 Julius 179a. Auf Ansuchen deS f. Obcrforstmcisteramtes wird Die in den.Forstobrigkeiten feen empfindlicher Geldstrafe oer. ordnet, daß Selbe die in Waldfachen ergehenden Ver- Verordn»». gen sind von vrdnungen von Zeit zu Zcjt^dte höchste Walbordnung Zenz„ Ze.r, aber j^rlich den Unt.rthanen deutlich bekannt ma- orbnmig16' chen, Hilfe sich über den Vollzug bcy dem Kreisamke aber jährlich B 2 in t-n Unter- in einem eigends über diesen G> genstand oKe Jahre mit kanu,"zu Ende Dezember zu erstattenden Berichte ausweifen. machen. N. ZLLZ. Gubcrnial-Verordnung in Böhmen vom 9. Julius l 79Ü- MegenVor' Da es erforderlich ist, daß die in Handen'der (panns < und Unterlhanen befindlichen Mililar-VorspannS-uno Schlaf- ■ kreuzer-Quilttingen von den Dominien auf eine gieich-kungen- förmige und mit keinen Anständen verbundene Strt zur Vergütung gebracht werden; so wird zur Richl,chnur mikgegeben, daß die Dominien in einem jetrni Falle, wo es sich um die Liquidirung dergleichen Forderuntzen handelt, hierüber regimenlerweife feparirle vnLweife bey demK. Kreisamle einzubringen haben, in welchem der Name deö Regiments oder Bataillons, welches die Quittungen auSgesteÜet hat, die Shimmer der vom Militär in Händen habenden und diese. Ausweisen zu zulegenden Quittungen, und endlich der dafür zu bezahlende Vorspanns- ober Schlafkreuzer-Befrag in abgesonderten und oblatirirken Aubriquen ersichtlich sepn muß, zugleich wird auch sammtlicheü Dominien zu be-fcewrn seyn, daß sie zur Erleichterung der dießfalttgen ZahlungS Veranlassen die Geldbeträge für jedes Regiment, besonders nur in einer einzigen und nicht m mehreren Consigncttivnen einzuvringen hobenwelche dergestalt eingerichteten Ausweise sodann lammt allen Bep- Beylagen zur weiteren Einleitung .anher einzubri«. gen sind. N. «?2Y. Hofdekeet vom >o. FMus, kundgemacht von * her Landesstelle in Kärnten den 29. ?ln« gust 1798. Das Bisthum Gurk hat zu St. Saloator mit W»m,t di-diesseiriaer Bewilligung eine Ho'zschw Mine zur Be- Bestiadi. flUit l OM1 »Olt miftung des rn den entHrnten Waldungen befindlichendem Bir-fonff der Verfaulung unterliegenden Holzes für feine zn'se^Sal-Siptiroorfcr errichtet, mnd zu Vermeidung aller Betchä- Holz^' di'gungen derselben, dann der Holzentfremdungen um schw-mme, Verleihung jener Begünstigungen anqesuchk, welche und eS wird den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht, das Bisthum Gurk als Unternehmer der Holzkchwemme in diesen verliehenen Begünstigungen gegen alle Uebcrtre--kcr zu schützen. ! Welches zu dem Ende allgemein hiemit kund gemacht wird, damit sich Niemand mit der Unwissenheit eutschuldigen könne, und sich Jedermann v»r der festgesetzten Strafe zu hüten wissen möge. N. 553 o. ( 23 ) -K' 553°- Hofkammerdekret vom -o. Julius, kundge-macht von dex westgalizischen Hofkommiffion den 6. August 1798. Es ist die Errichtung der bolletirenden Zollsta.'vn Trr-rbum-Chccblo , int Olkuszer Bezirke genehmigt worden. §helhl® Welches daher zu Jedermanns Wissenschaft mit bcm in Olkufz.er / yjpijfr Beysatze bekannt gemacht wird, daß gedachte Zollsta. zion bereits am 14(811 April d. I. in die Wirksamkeit getreten ist. N. 35Z1. Hofkammerdekrct vom 10. Julius, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 26. Julius, von der Westgalizischen Hofkommiffion den Z. August 1790* Die Reisepässe sollen den von Hof - und Landet» Reisepässe stellen oder Kr^isamtern ansgefertigten Freypaffen gleich -emSlem-gehalten, und wie diese mit dem Stempel der ,3tfn }3ute," Klasse zu 15 Kr. bezeichnet, folglich nicht mit Wan. kr. bezcich- 11 .if 1 iA I* i* £ rt verpassen, die nur von Magistraten und Handwerks-zünften für die gemeine Klasse ausgestellt werden , gleich gehalten werden. B 4 N.Z5Z2- GO ( -4 ) N. 353"- Hofdekrct vom id. Julius, kundgemackt von dem böhm. Gubernium und der Landesregierung ob dcr Enlis den 2.1. und von dem mährisch- und schlesischen LandeSguberniurn den 24. Julius, 179s. Berickti- In der knndgemachteu »cum Brieftarordnung ist l'cblcrTtn 6ei) brn 23 Loth roicfltiiqcn ausländer Briefen ein r er neuen Fehler unterlaufen, indem es in dem Ans würfe der ^eftaxord- spor|ogetny^r bait 5 fl. 42 fr. — zfl. 44 kr. heißen soll. N- 3533• Hofdekrot vom > 2. Julius, kundgemacht von dem mährisch- und schlesischen Landcsguber-nium den 28. und von dem böhm. Landes-gubernium den 29. Julius 1793. Merle in# Das bisher auf die Ausfuhr der Stuten unb ‘-•«6. in das Ausland bestandene Verbolh ist such re», w'rd ouf die Pferde Überhaupt unter Festsetzung der beson-nmer beson- deren Strafe auszudehuen, daß sowohl der Käufer mbcuir'1^ btr Verkäufer für ein jedes ausgcschwärztes Stück Pferd, nebst der Koiifiskazivn, auch noch in die doppelte Werthflrafe verfalle. N.3534. ( 25 ) TO N. 3534. t)ont 12. Fnlius/- kundgemachs von dem böhm. Lan^ksgnbernium den -. Zlu-gust 1798. Z 9 lVber einen von den 9)roqer Inden-dtoftesten , »nd In stsbflcht^ Tfi'Qffltrn be? PrngerInben-Gemeinde anher ergriffenen Restes ist beschlossen worden, baß mm boil Patent ?v.a- nmer unb oo", "fett ?>-taust v. 9 nur einen ordentlich bestellten Haiislebrer Sfobher den ItnrerricN in dem Tastmntb acßattet, je-Beschrift doch die biäfirriqe’n Hans, nnb Relmionslehrer noch fet= be# ffn^en». «er den Unterricht in de? Hebräischen Sprache, nnb y', den 8kem ntar« Religionsunterricht *u neben, befugt bleiben, damit ein von ihnen unterrichteter Knabe, wenn er bet) einem Rabine' tum Talmnth : Studieren ge« lösten wird. auch schon die nöthigen Varkenntnisse besitze . «nb nur in Rücksicht dieser HanS - unb Religi-gionslehrer festgesetzt würbe, baß aste, die nicht mit glaubwürdigen Zeugnissen erweisen können, schon vor dem Patente vom 3 ten Dug »ff v. J. den Elemenkar-Religions-Unterricht gegeben z» boben, ohne einem Zeagniß bes Rabiners über ihre Prüfung unb Fähig, feit im Hebräischen, unb den Religlonsgegenstanben, unb ebne einem zweyten Zeugnisse über ben deutschen Schul« «„»erricht nickt als Haus- ober Religionslehrer geduldet werben sollen; bann baß die Schüler auch ohne philosophischen Studium zum Lallmuthunterricht.ge» langen können, wenn sie nach dem 14. §. eine schriftliche Erlaubuiß des Schulenoberaufsehcrs in Prag ober B 5 des HI ( -6 ) HS des AreiSschulkowmissärS ans brm Lande erhalle»/ die ihnen nur bann zu Theil werden kann, wnn sie in bem deutschen Sprachunterrichle einen Fortgang gemacht haben. Welche höchste Entschließung den Inden-Gemeinden bekannt zu machen ist. K- 3535- Guberuial-Verorduuug in Böhmen vom 13. Fulius '7^8. Wul, die Da bereits sich mehrere Falle ergeben haben, undent- ^ Unlerthanen erst nach vielen Monaten, ja selbst schLdiguUgS- «ach Verlauf mehrerer Jahre nach dem erlittenen Ver-cei^iiei/06' lust an ihrem Zugvieh bcy Vsrspannsleistungeri sich um # Veechpanns' fi,,e Entschädigung gemeldet haben; So hat Vas Ge. (Mimten zu rieral'Militär-Kommando das Belangen gemacht, all-grnoenr^" gemein bekannt zu machen, daß die Anzeigen und r Entschädigungsgesuche, wegen bey Aerarial-Vorspanns-sind ' steliungen zu Grunde gegangener Pferde allemahk, wen» nicht gleich nach dem Verluste, doch längstens in 3 Monaten nachher znr Verhandlung gebracht werden sollen. Sollten aber Umstände eine längere Verwei. lung nothweiidig machen; Go ist die Ursache im Bericht gründlich anzngeben, damit in jedem Falle die Evidenz vorhanden seye. daß solche auf eine längere Ruckzeik sich beziehenden 'Cnlschädigungsgesuche nicht etwa bereits angebracht und bewilliget worden sind. Welches zur Wissenschaft und allgemeinen Kundma-chu-ig eröffnet wird. HO ( 27 ) 4$ N. .S536. Verordnung der Wcftgalizischcn Hofkom-Mission vom 13. Julius 1798. Die Dominie» haben jene Hebammen, welche Vorschrift vom Lande in die Kreisstadt z»m Unterricht in der Hebammenknnst ankommen, während ihrer Lehrzeit Hebammen zu verpflegen, und jene Dominien, welche derley Wet- stadtzumUn-6er zum Unterrichte in die Kreisstadt abschicken wollen, müssen zur Vermeidung nniiökhiger Auslagen immer pflegung vorläufig das Kreisamt wegen Bestimmung der Zeit^chrzei^ angehen. 3537- Verordnung der Weftgalizischen Hofkommission V0M 13. JÜliUs '798. Die in das preussische Gebiet reisenden Juden Jude», die müssen dort Landes Geleitscheine löse«, und nachVer-^^^"^ schiedenheit der Dauer ihres Aufenthalts sehr betracht- messenm»|« liche Gebühren dafür entrichten. Wovon die Juden z» i>ca @ddt= verständigen sind. scheine lösen, und bekrächt- __ liche Ge- N> 3,538. bi'chren da- Verordnung der Weftgalizischen Hofkoni-Mission vom 13. Julius 1798. , Die Breter, Latten , Faßtauben , und derley schon Better, Lak-bearbeitete Holzgattungc« sind eben so uvenig, als bie-mit Pokasche oder anderen Maaren beladenen Flössen lep^earbeite« und Schiffe unter die beschränkte Bauholzansfuhr in tunirn sin» das tz-O ( °r ) «egenEffto-tzas Ausland zu ziehen, fanberit dieselben stich obne M^fnnHm; daß gegen.Entrichtuug dkS bestehenden Essiwjvlls hin. znpajsren. aüszeheii zu lassen. N- 3539. Verordnung der Landesregierung int Erz-herzogthume Oesterreich unter der Mnns vom >5. Julius 1798. Gegen den Da sich an3 der Erfahrung zeiget, daß auf dem FleUchcs‘ 'Lande noch immer kranke Thiere hier und da geschlach-v»nHrankcn (ct werden , und ihr Fleisch verkauf und genossen wird, dieses über in Bezug auf die Gesundheit von den schädlichsten, und oft tödtlichcn Folgen ist; so wird hiermit verordnet, daß künftig jedermann , welcher was immer für ein Vieh außer der ordentlichen Schlachtbank zu schlachten gedenket, vorher dem Ortsgerichte die Anzeige davon machen, und das Ortsgericht die Beschau des zu schlachtenden Thieres durch den Orlsrichker selbst, oder in seiner Abwesenheit durch einen Geschwornen mit dem Orkshalter oder andern Sachverständigen vornehmen solle, ob selbes gesund sey, und dessen Fleisch ohne Schaden der Gesundheit genossen werden könne. Findel die Beschau , daß das zu schlachtende Vieh krank ist, so hat dieselbe die Anstalt zu treffen, daß selbes, so bald es gelobtet ist, ohne weiters eingegraben werde. Sollte aber sich jemand unterfangen, ohne vorher» gegangene Beschau ein Vieh, von was immer für einer Gattung der vierfüßigen Thiere zu schlachten, ist , v selber selber jedesmal der OriSobrigkeit zur angemessenen Slrafe sogleich anzuzeigen, und haben die Orlsrichlcr darüber, da es ein wesentlicher Theil ihrer?!mtsvflich-tm ist, sorgfältig zu wachen. Wenn jehvch diesem Verbote ungeachtet künftig von dem Fleische oder Eingeweide eines kranken Thieres etwas verschenket, verkauft, oder wie immer zum Genüsse hinpangegebcu werden sollte, so wird nicht nur der Eigenlhnmcr dcS geschlachteten Viehes, foudcr.i auch der Ortsrichter, und die übrigen Beschauer nach dem Verhältnisse der Umstande streng bestrafet werden. N. 3540, Hofdekret vom 17. kund gemacht von dem mäyrischschlcsischen Gubernium den 3 = . Julius 1793. Den Juden wird ^ur Reknrsanmcldung an die Inden wird Landesstelle gegen krcisämtliche Verleihung einer Fa- a,un^ldung° milicnstelle, und zwar vom Tage der Verleihung »» hegen kreis- nmii. Der- tine Falifrist vou 6 Wochen festgesetzt, und b!S da- leihung ei. hin ist auch die Heiralh untersagt. N. 3541. tier Anmili-rttstrlle eine Fallfrisi ge» f‘?t. Hofdekret vom 17. Fulius/ kundgemacht von der Westgalizischen Hofkommrssion den «. August J798. ■ Seine k. f. Majestät haben allergnädigst zu be-Schriften schien geruhet, daß, wenn ein inländischer Verleger Vorgesetzten ciiieSchrift, die der hierzu Lande bestehenden Zensur nicht Drmkörre" überreicht worden ist, unter einem fälschlich vorgesctz- im Ausland ten inländischen Druckorle im Auslande in Druck le» drucken zu • ,. , ,, ™ lassen, ver- 8et> derselbe eines solchen Vergehens wegen mit einer boten. Geldstrafe von fünf und zwanzig Dukaten, und wenn er diese zu entrichten unvermögend wäre, mit einer angemessenen Arreststrafe beleget werden foß; wäre aber zugleich der Inhalt des BucheS so beschaffen, daß selber für sich schon zu Folge der Gesetze eine Strafe nach sich ziehet, fo. würde diese Strafe noch insbesondere zu verhängen seyn. Welcher allerhöchste Befehl somit sämmtlichen Verlegern zur genauesten Nachachliing bekannt gemacht wird. N- 3.542. Hofdekrct an alle Landcrftellm vom >y.Fu. üus, kundgcmacht von dem Landesgubenüum in Böhmen und der Landesregierung ob der Enns den 2. von der Landeshauptmannschaft im Herzogthume Kram, dann dem Tyroler Gubernium den 4. und von dem Ostgali-zischcn Landesgubernium den »0. August i?9S. WiXwen, welche ihren e.-eiblschen Sprüchen bloß in der Abstchl rnt. sagen, um Se. Majestät haben zu entschließen geruhet, daß jene Witwen, die bloß ia der Abstchl, um eine Pension, die ihnen sonst nicht gebühret hätte, vom Aerariv zu erlangen, ihren weiblichen Sprüchen, oder einer Ero- QkP ( st .)' Erbschaft entsagt haben, zu dem Genüsse einer Pension nicht fähig seyn sollen. N- 354.3- Gubcrrüal-Verordnung in Böhmen vom i8. Julius 1798. eine Pension ab Aeiario zu erlangen, fiubju dere» Erlangung nicht geeignet. Da in Rücksicht der Spitalspfrnndlcr, die in einer lieber Len standhaften Spikalsverpstegung stehen, es zur vollstan-^lonal-digen Evideiizhaltung der Verwendungen, Jnlerkal. Spirals-lar-Ersparnisse und jedesmahligen Besetzungstandcs der ein Stiftlinge wesentlich erforderlich ist, hierüber eine Kon- kollzufüh-trolle zu halten. So wird zu diesem Ende sammtlichen Obrigkeiten, Magistraten, und welllichcn Stiftungs-vorstehcrn verordnet, über bm jedesmaligen Per-sonalftand der Stiftlinge und Pfründler, nam. lich über derselben Ausnahme in den Stiflungsgenuß, Austritt, oder Entlassung aus selbem, und derselben Absterben, oder Vorrückung in eine einträglichere Stiftung ein ordentlich eingebundenes Protokoll zu führen, in demselben auf der rechten Spalte a) den Tag, und Jahr des Eintritts mit Bezug auf die hvchortige Be-wiliigung, oder desjenigen, dem das Beseßungsrecht zuständig ist. b) den Namen, Zunamen, Eigenschaft, öder ehedem betriebenes Gewerbe und Geburtsort des rinkretendcn Stifrlings, c) Die Eigenschaft dann Ertrag der Stiftung, d) Die Raten. und den jedesmaligen Zeitpunkt, in welchem selbe an den Stiftling anticipate» verabfolget wird, und e) den Namen des Psrüad- ( 32 ) Pfründlcrs oder Stiftlings, in dessen Stelle derselbe ringetrcten iss, und auf der linken Spalke Z) daö Jahr, und den Tag des AbstcrbcnS, oder des gänzlichen Austritts in eine bessere «Stiftung sogleich bcy cinlrckcnder jedesmaligen Veränderung clnzutragen , jede dieser Ein-kraguiigen von den Sliskungspalrone», oder derselben SteilverlkNern, und geistlichen Ordiuanis loci tcrli-gen ja lassen, selbes in der SliflimgSkasse aufzuoe-w.lhren, hierin alle Korrekturen unter schweresser Ahndung zu vermeiden, die Data des Eilikrilto und Austritts, jedesmal mit Buchstabe» , und nicht mit Ziffern aus-zuschreiben, und nur bei) Rechnuagsrevisionea oder sich ergebenden Anständen und Anfragen, dann bei) eige, rien Untersuchungen der Spitaler, und derselben Liqui-dationen hievon Gebrauch zu machen und auf die rich-tige Verrechnung der Stlftungs-Jnlerkallar-Einküiifte, und genaue Konlrollirung der verrechnenden Beamten Bedacht zu nehmen, alleriuassen, Falls bei) Lokalun-lerfuchungen sich zivi chen der Verrechnung, und dem Datum dieses Protokolls, dann den wirklichen Bestand der Pfründler ein Widerspruch oder Ungleichsdr-Mtgkeil ergehen sollte, die Patronen dafür verantwortlich verbleiben. Und da diese zur Ordnung des Stif-tungswclenS wesentlich erforderliche Anstalt kaum irgendwo wenigstens nicht legal genug bestehet; So wird auch'durch diese allgemeine Verordnung de» gesammten weltliche» Skiftungopatronaten und Pra enlanlen auf-getragen, dieses Protokoll logleich zu omege», in selbes die dermal bep jeder Stiftung bestehenden Psründ« HO ( 33 ) HO ler und Stiftliklge, unter den nämlichen Legalitäten Mit allfalliger Hinweglassung des Umstandes fub e) der rechten Spalte nachträglich einzUkragen, und sogleich diesss Protokoll ordentlich und ununterbrochen forrzu-fnhren, aufdcssen genauen Befolg sowohl die k. Kreis-ömter bey den KreiSbereisungcn zu wachen, und sich selbes jedesmal vorzcigen und über dessen Bestand und Ordnung in ihren Krcisbcreisungsberichtcn Anzeige zu machen haben; ferners find die Verpflegnngsbekeäge, da, wo die Pfründlcr nicht in der täglichen Narnral-verpflegung und Beköstigung der Stiftuugsanstalk selbst stehen, sondern sich selbe für das erhaltene baare (Held selbst beyschaffen müssen, in diestm letzteren Falle die Dcrpflegsbelräge nie weiters als wöchentlich anticipate, und das zwar bcy einer jeden StiflungSanstalt jedes» mal an einem hierzu eigens zu bestimmenden Tag in der Woche zir verabreichen, welcher Perceptionstag bei) Aufnahme und Eintritte eines StistlingS, in dem Protokoll lub d anzudeuken kommt; woran- daun selbst die weitere Folge fließt, daß wenn zum Beyspicl dek Stifll'ng jedesmal Fieyiag den Verpflegsbetrag erhalten hätte, am Dienstag aber verstorben ware, die Tage Mittwoch »ad Donnerstag, die er nicht überlebt Halle, aus setnem Nachlasse an den betreffenden StiftungS-fond zurück zu ersetzen, so wie auch die Kleidungsstücke, wenn ihm solche aus dem Stistungsoermögen in Natura beygcschaffl werden , nach desselben Absterben dem Skiflungsfond zur wetteren Verwendung oder Veräußerung anheim fallen, somit in Verrechnung gebracht wer-XU, Kand. 6 der» HS ( 34 ) Len müssen; zu diesem Ende haben die AbhandlnngS« bchöröcn nach einem in einer Stifkungs - Versorgung siehcnden Pfrüudler die Inventur ex Officio vorzu» nehmen und auf diese Foderungen des Stislungs-fonds den Bedacht zu nehmen, sowie auch die Stif« tuugsanstalt sich hierüber, mit gerichtlichem Übergabs-und Dergütungsbewilliguiigeil zu bedecken hat. 3544. Hofdekret vom 19. Julius kund gemacht vom ostgalizischeu LaMksguSermum den >o. August 179s. tlfiftt'oec Deine Majestät haben in Absicht auf die Gericht«. Zutheilung der Gerichtsbarkeit an die regulikten Ma« reaMirten^'b sistrate über den im Tarnower Kreise befindlichen Magistrale unadelichen Klerus zu entschließen g ruhet, daß die un» 'rskuv^er ^adeliche Geistlichkeit Pilsner DekaualS, mit AuS« stii»lichen' nähme der in Pilsno selbst befindlichen nach Tarnow, Uiiavetichen die in der Stadt Pilsno selbst befindliche, die des Klerus. Radomyaler, und Robczycer Dekanats mit Aus« nähme der Stadl Robczyce nach Pilsno, die der Stadl Robczyce, und des Mielecer Dekanats nach Robczyce zuzukheilen fey. Daher dann jedem t dieser Magistrate die Gerichtsbarkeit über alle »nadeli« che Geistliche», die zu dem ihm angewiesenen Deka» vale gehören, von welchem Ritus sie seyn mögen, sowohl in Streitsachen, als in den Geschäften de-adelichen Richleramtes gebühret. N. 3545. N« 3545- Verordnung bsr westgatlizischm Hofkommis-siou vom 20. Julius 1798. Der Geistlichkeit werden von nun derschafts - Kerzen und Gnadenbildcr --verboten. an alle Brü- Der Geist« lichkei! roec< Sammlungen den alleBcu-derschafis-Kerzen und Gnadenbü- N, 354.6. der SamM» - -č , _ . lungen vet# Ho'kammerdekret m sammtliche Lander- bolhe», stellen vom 20. Julius, kundgemacht von Den mährischschlesischeu Gubernium den 4. vom oft-galrzischerr Landesguberttlum den .7. August 1798. Da unter den, Vorwand, Miaeralien-Sammluu- Daß reich» gen zu machen, eine sehr beträchtliche Menge rcichhal- tiger Sruffkn von königl- auch gewerkschaftlichen Wer? »etgfiabteit kern entrvendet. theiis itm und ausser Landes verschlep- u»d°zw//un. pet, und theils auch wieder zur köriigl. Einlösang ge rerderbewes» _ , . - . __ ,, 1 serreri Geld- bracht werden, so rst zur Verhütung imb gänzlichen strafe von 50 Einstellung dieser in aller Rücksicht dem Aerarro und * den Gewerken nachlhriligcn Praevarieationen reich- werden okr» haltiger Stuffen hiemit fcstzuftz.n, und zu verordne»^"' befunden worden, daß künftighin; itens. Von einzelnen Privaten keine zur Einlö- sung angelragene Skuffen mehr in die königl. Einlö. sung genommen , und 2tc«is. Sämmtlichen Bergarbeiter», Diener» Unterbeamten und Leamttn xnbliziret werden solle, C 2 daß TO ( 36 ) TD daß fie siH alles unerlaubten Handels mit reichhaltigen ©taffen um so mehr enthalten sollen, als sie im Be« treltuugsfalle nicht unbestraft, sondern nach Umstände» auch kassirt werden wurden. Daher auch Zlens. Die königl. Bergämter oder'Berggerichte die Wohnungen derselbe» und vorzüglich Jener, welche dieserwegen bekannt und vorgemerkt sind, öfter unver-muthet z» Überfällen, zu visiliren, und überhaupt auf die Preavaricationen reichhaltiger Stuffen aufmerksam zu wachen haben werden, Damit aber 4tenS. Fremde und wirkliche Mineralien-Sammler in ihren Aquifitionen nicht gehindert werden, so wird nach Möglichkeit die Einleitung getroffen, damit bei den betreffenden Bergämtern derlei geschatzthallige Schanstuffen in angemessener Anzahl vorrath'g gehalten, und den Kauflustigen gegen Entrichtung des ordentlich zu verrechnenden Schahungswetthes verabfolgt werden mögen. Im weitern txerden jedoch zur Vermei« bung alles Unterschleifes, LtenS. Alle aus den Bergstädte» verfuhrt, ober versendet werdende Stuffen- oder Mineraliensammlungen vor ihrer Absendung von den k. k. Bergamtern oder Lerggerichtliche« Behörden zu eifitiren, genau zu besehen, und wenn hierunter nichts Anstößiges befunden wird, amtlich zu versiegeln und mit Passen oder Certi« ficaten, in welchen ausdrücklich enthalten feyn muß, daß die allenfalls darüber wenig in der Anzahl befindlichen reichhaltigen Stuffen verordnetermaßeo rechtmäßig an sich gebracht worden sind, zu versehen feyu; indem 6ten$, HO ( sz ) HO 6tens. Die Einleitung getroffen worden, daß bei sawimlichen mautämklichen Behörden alle jene Mineraliensammlungen und vorzüglich reichhaltig-e Stuf, fe», über deren recht- und ordnungsmäßige Aquifi* tion die Eigenlhümcr sich mit einem Paffe oder Certificat einer f. k. Bergwcsenshehörde nicht aus-weisen können, konfiscirt und an die Hofstelle, oder bei zu großer Entfernung an das nächst'gelegene k. f, Derqaml ober sonstige Bergwesens-Behörde eingescn» der werden sollen, von welcher sonach, wenn hierunter aus den k. k. erblandischen Bergsiadlen ausgcführte reichhaltige Stnffen gefunden würden, über deren recht-«nd ordnungsmäßige Aquisition die Cigenlhümcr gesagtermaßen sich nicht standhaft auszuweisen vermögen« selbe noch insbesondere zu einer Geldstrafe von fünfzig f !V Dukaten werden verhalten werden. Welche höchste Entschließung zu jedermanns Wissenschaft,und Nachperhall bekannt gemacht wird. N. 3.547- Hofentschließung vom a». Julius, bekannt ge-macht in Böhmen durch Hyfdekret vom t. „ kränklichen September 1798, umstände» Pension qn» Se. Majestät haben zu verordnen geruhet,n"rb«"hq. daß künftig jene Beamlenslöchtcr, welchen roegen kränklichen Umständen, obschon sie das normalmässige nb-risireGe« Dlter überschritten haben, Pensionen angewiesen wer.^',"^^° den, ebenfalls zu verhalten sind, alle Jahre das Med l-beyzu drin. C 3 zinische ( 38 ) typ jinifdie Zeugniß beiznbringen, daß sich ihre Gesundheits-Umstande, die ste zum Selbstserdienst unfähig macken, noch nicht gebessert haben; Welches zur Wissenschaft« Und Bcinhmung bckanlik gemacht wird. N- 3548- Regierungsverordnung vd der Enns vom u. Julius -1798. > Wegen de; 3(uf Anzeige der k. k Taöack° und Sieg,lgefallen. ji0ll 0 c 11 c ^ Unter« Administroston haben die Dominien sammilicke Untcr-^''^E'thnnen dahin zurestt zu weisen, daß selbe den Limita ,S tenus per Inßantias Aulicas ddto 24. Nov. 1797. čditae factum fuilTe cernatur, adeoque Sacra-tiffimam Majeltatem cum fublatione mox fatae ddto 94. Nov. 1797. difpofitionis .Aulicae be-nigne; ordinaffe , ut §. 10. legis taxalis in rebus contentions, tum 11. ejusdem legis in negotii? Nobile Officium Judicis tangentibus ftrictif-fime deinceps adhuc obferventur, per confe-quens nulla Expeditio ob defectum folutae taxae reltantis retineatur, bene vero Confignationes reftanlium eatenus taxarum, in quibus Nomen Hungari, qui taxam refiantem solvere tenetur, cum fuo domicilio, tum brevis et perfpicuus Expeditionis, pro qua taxa folvenda eft, E;x-tractus una cum quota Taxae exponi debet, de tribus ad tres menfes Camerae Aulicae i m it-tantur, ubi tandem eadem Camera aulica ejusmodi taxarum Exactionem per Regium Caufa-rum JDirectorem effectuari curabit. Ne autem talium taxarum Exactionum Ca-fus frequentius accidant, porro ordinatum ha--betur: imo. Ut Inliantiae Judiciales fed ul o invU gilent, quatenus Eshibita Hungarorum intuitu . HUQ- HS ( 41 ) HS quorum Expeditio taxalis emanare debet, psD utium ad Judicium fufceptum Advocatum fub-fignentur, qui de tali otiveniente taxa refpon-dere, et ilbi viciffim de proportionata anticipations pecuniaria apud fuum Clientem, in-quantum id fibi neceffarium videretur, provi-d,£re debebit. sdo. Hungarus ilie, qui circa folvendam ta'xam ipfum Coucernentem morofus evaderet, et ita Interventionen! Caufarum Regalium Di-rectoris permitteret, in quantum taxa non nifi aliquot florenos efficeret, quadruplum, circa majores vero taxa8 duplum folvere tenebitur. Ztio. Citca illas porro taxas, ubi contrapars intervenit, haec, fi Expeditio pro illa fa-vorabilis fuerit, ex officio de tali reftante taxa prac-moneri eo fine debet, ut talem taxam pro Contraparte falvo,contra eqndem regreffu, solvers poffit — quodfi denique 4to. Petita Hungarorum Requifitorialibus Inßantiarum Hungaricarum fuffulcirentur pro illo Cafu, Magiftratus five Comitatus fibi de depositions Summae alictijus proportionale, vel alio modo, ac pro omni Cafu de scripta declarations Civium pofleffionatorum, vel alias locupletiorum, quod nempe taxas pro futuris Expeditionibus provenientes ad manus Caufarum Regalium Directoris, inquanturn is ad eas exigendas mandate provifus eilet, fine otunji C 5 1 juris HO ( 42 ) HO juris firepitu folüturi Tint, provideant, fecus vero et fine tali afiecuratione in ejusmodi Re-cjuifitoriales intrari hon deb^t. Proinde altiffima haec Normativa Ordina-tio omnibus et fingulis regio huic Univerfali regnorum Galiciae et Lodomeriae Orientalis Appellationum Tribunali fubordinatis Inftantiis Judicialibus, pro Officiofa Notitia et futura ejus ftricta obfervantia hifce intimatur. N. 3551. HofSekret vom 2 4.Iulius/krmdgemacht von dem Appellationsgerichte in Ostgalizien den 5-Septemb. 1798. hie©e= Cum fna SacratilTirria Caefareo regia Apofto-ricbtsrtrüen ];ca Majeftas pro norma in futurum obfervandum der Zustel. Itatuere dignata lit, ut circa connrmationes K»nmmaz- Sentehtiarum in contumaciam ferendarum cau-Urtheiie zu tins procedatur, et in antece.Tum regium ifthoc Appellatiönum Tribunal fernst de eo convin-cat, utrum partibus fuper decreta contumacia citatio ad inrotulationem actorum rite admanu-ata fuerit? quo fine fingulis primis Inftantiis in-iungendum, et.eo Invigilandum elfe decrpverit, a) Ut primae Inftantiae pro futuro adm$-nuationum phyltiras originales aut earum vidi-matam copiam, actis via Appellationis fubmit-tendis femper accludant, utve HO ( 43 ) HO b) in fuis relationibus contradictiones intuitu admanuationum a partibus ne fors obmo-vendas elucident, et tales per ailegandas in originali, vel copia vidirmta admanuationum phyl liras comprobent, denique o') Ut in cafibus, ubi fubmiiTio Actorum, ■demandatur, acla, et conceptus in originali fernper ad regium ill.hoc Appellationuin Tribunal fubroittantur, unaque ab inferioribus In* fiantiis fingularum resolution tun fuarum adma-nuaiion-'S comprobentur. Proinde hocce AllifTimum Normale Decre-tum Auiicurn omnibus, et fingulis primis In-ßantiis ad ItrictjlTunam obfervantiam hisce in-timatur, N. 3552. Guberm'alverordnung in Böhmen vom 26. Julius 179s. KüSM'g sind die Berichte über Zugvieh. Entfchä- Be- digungsgekiche in Absicht auf Bewilligung ausgemu-sterker Pferde tabellarisch zu erstatten, und in diesrn g„„a-iacsuche Berichten vorzüglichst folgende Umstände in Evidenz bringen. qusaemMr a. Die Herrschaft oder Gut * wbxll-nM1 b. Das Dorf *“ c. Das Conscriptionsnummer des Hauses. d. Der HK ( 44 ) HK d. Der Tauf. und Zunamen des beschädigten Unterthans e. Hat verlohren Stück — Pferde, Ochsen — im Geldwerthe — fl. — kr. f) Zeitpunkt, wann der Verlust geschehen. 8) Ob bey Vorspann auf behörige kreisamtliche Anweisung oder bey Naturaltransporlcn aufkreisämtliche Ausschreibungen der Verlust sich ereignet habe. Nur gegen fo eingeleitcte Entschadigungsge^uche kann auf die Bewilligung um ausgemusterte Pferde ein-gerakhen werden, wohingegen jene, bey welchen diese Direklivregcl« mangeln, als offenbar nicht bewilligt werden könnende Eingaben das k. Kreisamt gleich selbst schlechterdings abweisen wird. N. 355$ Hvfdekrct vom 27. Julius, kundgemacht von • dem böhmischen Landesgubermum den 4. August 1798. Weisung wie In den vierteljährig einzusendenden Tabellen über Ib’cr^eie^cr" ^'e erzeugten, verbrauchten und verkauften Sleinkoh-zeuzten ver-len, dann Torfzi^cl ist zur Herstellung einer vollkom-und'veekauf- menen Genauigkeit einerlei) Maaßstaab der Erzeugung koblei^dann Verbrauchs einzuführen, und alles auf Zent- Torfziegel »er oder eia gleichförmiges Rubrikenmaß zu reduzier», einjusenden.h^^r dann die Menge der Erzeugung, des Verbrauchs und Verkaufs der Steinkohlen in Niederösterreichischen Zent. «W» ( 45 ) Zentner, des Torfs aber in Fässern zu fünf österreichischen Metzen anzuseßen, und die Erzeugnisse, dann Verkaufspreise verordnetcrmassen bepzurückea seyn werden^ N- 3554. Hofdekret vom 27. Julius, kuudgemacht vou dem Tyroler Landesguöermum den nAu-gust 1798. Seine Majestät haben über die auS Anlaß der Dass dieCeb- von einigen emphylevtischea Grundbesitzern unb Slnfieb* emtbtirvti"*’ lern verweigerten und unterlassenen Entrichtung der scheu Grund- kontraktmaßig bestimmten jährlichen Giebigkeiten auf- Bezahlung geworfene Frage, ob auf den Fall der zu veranlassenden Zwangsmittel das Verfahrengegen dieselben im Rechts- unterlaffe- oder politischen Wege einzuleikeo seye, allergnädigst F ^"niÜeb'ig, entschließen geruhet, daß es in derley Fallen bey der feiten von der politi- bisherigen Beobachtung und den bestehenden Vorschrif- schen Stelle len zu belassen seye, mithin die Erbprachter und die zu^den"sol-diefer Klaffe gehörigen emphitevtischcn Grundbesitzer nicht len. von der Justiß« sondern politischen Stelle zur Bezahlung ihrer jährlichen Giebigkeiten zu verhalten seyen, und »öthigen Falls auch durch solche unter Beobachtung der dießfallS bestehenden Vorschriften ganz abgestistet werden können. Welche allerhöchste Entschließung zu jedermann# Wissenschaft und Richtschnur hiemi! bekannt gemacht wird. GA ( 46 ) GA N- 3555- Verordnung der wrstgaüzifchen Hsfkommis-sivli VvM 28. Julius J798. Jüdische un- Dre jüdischen ungeprüften Hebammen haben sich bamm'n fol« f’.^en i», wir die christlichen, dem Unkereichke in der Gedi^lehlSiburtklchre zu unterziehen, widrigenfalls aberistden, tc unierzic- selben die Ausübung der Gebi-rtshüife einzusiellen. he». N. 3556‘ Verordnung des LandetMerrriums in Tyrol vom 2 8. Julius 1798. Wie sich die Man hak in Erfahrung gebracht, daß bey einigen uVrveča‘ OktSgerichien bie in Geschöfien des adeligen Richler- Srbeab. fticfe» bierlandes noch in Wirkung stehende Gerichks--handlunqen ^ . in der ö«t. «ö? • Ordnung von i tu April 1771 in AbhandlungS-stei^nden'^ Aachen bey Erden von der Seiten, oder aufstkigenden tinie »ach Linie irrig ausgelcgt werde. Lungin dem soll nä a!>ch, wenn sich das Vermögen über neljmc»1 Im' 10000 bläust, die zum Hörsten Ansatz bestimmte ten, wenn Taxe mit 300 fi. bezogen, vnd sich dießfalls darauf ge-ntt9nL?uiiu suss ° werden, weil vermög eben .i.s.r Tax ° Ordnung me über bey der abstcigen! en Linie derails 150 fl. festgesetzte läuft. C höchste Tax, Bezug auf den Fall, wenn sich das Vermögen über luooo fi. belaüft zu beziehen ist. Diese Auslegung lst off nbar irrig. Bey der absteigenden Linie fälli von einem Vermögen von 10000 ff. nach dem festgesetzten Bezug pr. 1 st. 30 kr. vom Hun- HO < 47 ) HO Hundert gerade die zum höchsten Tax. Ansaß bestimmte Summe von 130 fl. aus, und hier ist also das Bey-spiel ganz im richtigen Verhältniß aufgeführt. Bey der Seiten »oder aufstcjgcnden Linie ist keine Summe zum Beyspiel ausgesührt, und der Ausdruck— nach obiger Anführung — bezieht sich vielmehr klar auf den Eingang der Rubrik, daß nämlich für die ganze Ver-laflenschafts»Abhandlung, und alle Aerl y vorkommende Verrichtungen nur 2 pro Cento zu fordern sind, denu hätte hier eia Beyspiel in gleichen Verhaltniß, wie bey der absteigenden Linie gegeben werden wollen, so wäre die Summe von 15000 (I., welche zu 2 fl. vom Hundert die zum höchsten Ansatz bestimmten 300 fl. , abwirft, aufgeführt worden, da die Summe von 10000 fl. nach dem Anschlag von 2 fl. vom Hundert erst 200 fl. zu geben hat, mithin beyspielweise niemals herabgezogen werden kann. Gleichwie nun durch diese irrige Auslegung die Erben in der Seiten - oder aufst.igenden Linie wesenilich b-krävkct werden, so werde« dießfallS jene OrtSobrig-keiten, die sich hierivfallö irrig benommen haben, itifj deme zurechkgewicsen, daß sie nach dem klaren Janhalk der Tax-Ordnung vom 13. April 17/1 bey Abhandlung in der Seiten- oder aufsteigenden Linie in so lange nur 2 fl. vom Hundert zu beziehen haben, b!S das Vermögen 15000 fl. beträgt, somit der Bezug die zum höchsten Ansatz bestimmten 300 fl. erreicht, über welche Summe sohin ein höherer Bezug nicht mehr Statt hat. N. 3557. GO C 48 ) GO A' 3557- Gubenüalverordnmg im Böhmen dom 39. Julius -798. me,st??ha"° Die Erfahrung hak schon off gezeigct, daß durch brn das zur nachlässige Aufbewahrung des Arsenikums manche trauri-td?qe Arsens Sk Folgen sich ergeben haben; in dieser Rücksicht, um al-^ubkwühren *em Unglücke so viel nur immstk möglich ist. vorzubeugen, wird den AmtSvorstehern aufgekragen, daß sic, wo Glas-, Hütten vorhanden sind, öfters nachzusehen haben, ob von den Glashükkenmcistern das zur Fabrique nökhige Ar» I semkum stets gut ausbewahrek werde. S5J8. Hofdekret vom 3 -. Julius kundgemachtvon dem höhmischen Laudesguberntum den 12. Au» gUst '798. Aufdie Ent. Es sollen diejenigen Fabriken, welche einen, von Personals^ e'ner andern mit Arbeit verlegten Gesellen, oder noth-von einer wendigen Gehilfsarbeiter ohne Vorweisung eines ordent-^nctinge-r& lichen VerrechnungS-oder Entlassungsscheines aufzuneh» wessen« Lei-men, oder zu verlegen, oder aber einen Lehrjungenab-Geldstrafe Zureden, oder unter was immer für einem Vorwand gesetzet. aufzuhaltcn sich erkühnen shllken, mit einer, nach Maaß der Umstände unausweichlich zu verhängenden, LeibS» oder Geldstrafe angesehen werden. Diese hohe Anordnung wird also zur allgemeinen Warnung öffentlich kund gemacht. N. 3559« < 49 ) 3559- Verordnung des böhmischen Landesgubernium vom Zi. Julius 1798. Da seit kurzer Zeit sich mehrere Fälle ereignet ha- Die ersten den 1 daß Menschen und Lhiere von wüchigen Hunden Wmh'bey^ gebissen worden, und bald darauf gestorben sind; diese Mit- traurige Folgen aber größten Theils daher entstehen, tel, der Ge- , , „ , fahr der An- weil nicht, wie es durch die höchsten Verordnungen be- steckung iu fohlen ist, ans den Zustand der Hunde gehörig abgese- Erdtt>"zür hen wird, sondern die Zeichen der angehenden Wuth bey denselben ganz vernachläßiget werden, wodurch das gebracht, schreckliche Gift in dem Thierc zu reifen Zeit gewinnet: so sieht sich diese Landesstelle bewogen, die ersten Zeichen der Wuth bey Thieren, und die Mittel, der Gefahr der Ansteckung zu entgehen, zur allgemeinen Kennt-niß zu bringen. Das Gift wüthender Thiere ist von so heftiger Wirksamkeit, daß es auch ohne Biß, bloß mit dem Geifer , auf welch immer für eine Art an einen Theil des Leibes angebracht, die schrecklichsten Zufälle der Wuth hervorzubringen vermögend ist, die, wenn sie cinmahl zum vollen Ausbruch gekommen ist, auch nur selten in ihren verderbenden, und den schrecklichsten Tod bringenden Schritte» zurückgehalten werden kann; wobey auch noch der gefahrvolle Umstand mit eintritt, daß bas, bis dahin gekommene, Thier gleiches Gift auf gleiche Art weiter mitzutheilen, und solchergestalt die Wuth fortzupflanzen die Kraft erhält. XII. Band. D Thie- «Su® ( 50 ) Thiere, die am gewöhnlichsten mit dieser schreck--lichen Krankheit befallen werden, sind Hunde, Wölfe und Füchse; sie kann aber jedem andern Thiere, wie dem Menschen , mit allen ihren schrecklichen Folgen, wie schon angemerket worden, entweder durch Biß, oder durch Berührung des Geifers mitgetheilet werden. Den Menschen, und ihren Hausthieren ist diese Krankheit bey den Hunden am gefährlichsten, weil diese jenen am nächsten sind, und dadurch ihr Gift mitzuthei-len Gelegenheit haben. 35it Wirkungen dieses Giftes sind schrecklich; wer einmahl einen, von der Wuth befallenen Menschen zu sehen GelegenhelL gehabt, die, ihn auf das äußerste quälende, Beängstigung wahrgenommen, die ihn mar-ternde Unruhe, die ihn bemeisternde Wildheit, seine, auf den höchsten Grad gebrachte Rasercy, die unzube-zähmende Begierde, nicht nur den, um seinen Mund schäumenden, Geifer auf die Umstehenden auszuspeyen, sondern selbe auch zu belssen, und den endlich erfolgten ängstlichen Tod beobachtet hat, wird überzeugt seyn, daß man sich keinen schrecklicheren Zustand eines Menschen vorbilden könne. , Diese so schrecklichen, als gefahrvollen Wirkungen dieses Giftes, und die wenige Hoffnung, die mit der Wuth einmal)! befallenen zu retten, erfordern die streng-fit Sorge, daß man Erstens, die Erzeugung dieses Giftes bey Thie-ren hindanhalte, und daß man 3 w e p- HeO ( 51 ) Zwe yte ns, dem allenfalls erzeugten Gifte answeiche , und dadurch der Gefahr der Ansteckung zu entgehen trachte. Das Erste, die Erzeugung des Giftes, kann durch die Beseitigung und Verhinderung der Ursachen, aus welchen die Thiere würhend zu werden pflegen hinbangehalten werden. Die gemeinsten und wirksamsten Ursachen sind anhaltende stränge Kälte, anhaltend stark« Hitze, Mangel am Wasser, an Nahrung, faules, mit Würmern au--gestccktcs Fleisch, und dergleichen Wasser. Aus diesem Grunde pflegt die Wutb öfters im heißen Sommer, im strengsten Winter bey Gassen - und Herrniofen Hunden, und bey Kettenhunden zu entstehen. Zu Beseitigung dieser Ursachen muß man für die Kettenhunde einen Ort ausfthen, wo sie, angebunden, nicht den ganzen Tag den heißen Sonnenstrahlen aus-gesctzt sind; zu Winterszeit sie gegen die Stärke der Kälte schützen, immer aber dafür sorgen, daß es ihnen nicht an gutem Wasser und der nöthigen Nahrung fehle; die Gassen, und Herrnlosen Hunde muß man ausrotten wie es die Gesetze verordnen. Das Zweyte, die Vermeidung der Ansteckung durch das allenfalls erzeugte Gift legt eine doppelte Sorge auf; daß man nämlich dem Biß des wütheudcn Thieres ausweiche; aber auch die Berührung seines Geifers, und aller mit selbem befleckten Sachen, sollt» derselbe auch schon daran vertrocknet seyn, vermeide. D a Bey«- d c 53 ) Beyspiele haben gelehret, daß der an Sachen anklebende Geifer seine Wirksamkeit durch die Zeit nicht verliere, sondern wenn er durch Befeuchtung wieder flüssig wird, die Wuth beyzubringcn vermögend sey. Damit man aber dem Biß des wüthenden Thie» res answeichen möge, ist vor Allem erforderlich, daß man die Wuth in ihrem Anfänge und Fortgänge zu erkennen wisse. Hier wird erinnert, daß die Wuth mehrere Stuf-fen oder Grade habe, die von der Heftigkeit ihrer Wirkungen , und der Stärke der Zufälle hergcleiket werden. Dieses ist darum merkwürdig, weil, wo die Wirkungen der Wuth heftiger sind, auch die Kraft des Giftes, die Ansteckung mitzutheilen, und die Gefahr größer ist. Die ersten Zeichen der Wuth, wie man sie beym Hunde wahrnimmt, sind, daß er traurig wird, sich der gewöhnlichen Gesellschaft entziehet, sich verkriecht, Speise und Trank versaget, gegen Fremde auffährt, mehr murret, als bellet, mit hangenden Ohren und Schweif, wie schlafend , herumgehet, dabey jedoch immer noch seinen Herrn erkennet; und darin bestehet der erste,.und gelindeste Grad der Wuth. Im Fortgange des Urbels fängt der Hund an zu keuchen und zu lechzen, die Junge hervorzustrecken, ba-b ey doch alles Wasser zu scheuen; um seinen Mund sam-fnilt sich zäher Schleim, er verkriecht sich mehr, scheinet zu schlafen, als er wieder plötzlich auffährt, mit %» ( 53 ) t# = eingezohenem Schweif schnell zu laufen anfängt, too te aber mehr hin und her irret, auch, seinen Herrn nicht mehr achtend, auf Alles losgehct, Alles zu beißen dro-hek, was ihm in Weg kömmt; Dicß ist der zweyte Grad. .Bey noch weiterem Fortgänge dcsllibels aberläßt der Hund den Kopf hangen; die Augen werden trübe, bey einigen trocken, gleichsam mit staub bestreut; bey andern sind sic mit zähem Schleim überzohcn, der auch öfters über die Augeniieder abläuft; die Zunge hängt heraus, wird trocken, bleichfarbig; er lauft schnell herum, kehret öfters plötzlich in feinem Laufe um, besonders wenn er auf Wasser, oder etwas von ähnlichem Glanze stößt, beißt Alles, was ihm in Weg kömmt, wird endlich entkräftet, fällt zusammen, und stirbt. Diese sind also die Zeichen, woraus das wü-thende Thier in allen Stussen der Krankheit zu erkennen ist; Nur ist hier noch anzumerken, daß es Falle gebe, wo die ersten Grade der Wuth kaum merklich sind; dagegen die Wuth gleich im höheren Grade sich zeiget, so cm öftersten bey Jenen, die durch die Heftigkeit der Sonnenhitze, oder durch die Strenge der Kalte mit der Krankheit befallen werden, zu geschehen pfleget; daß es ferners auch Falle gebe, wo das offenbare Wüthen mit den auffallenden Zufällen sich nicht einfir-detund das Thier, wie man zu sagen pflegt, nur mit d?r stillen Wuth behaftet ist; in weichem Zustande aber Biß D 3 und (54) ttnb Geifer nicht weniger gefährlich sind. Um jedoch auch bei) diesem Umstande die Erkenntniß des Uebels zu er-leichtem, ist noch anzumerken, daß» wie man allgemein beobachtet haben will, den mit der Wuth behafteten Hund die anderen Hunde fliehen, und dadurch der Ansteckung auszuwelchen suchen. Da nun aber, wie schon oben angemerket worden tst, das Gift immer stärker wird, je nachdem der Grad der Wuth höher ist; auch überhaupt die Gefahr der Ansteckung durch den Biß und Geifer größer wird , je länger das wüthende Thier sich überlassen bleibet? so fordert die Vorsicht, daß man dir erkannte Wuth gleich in dem ersten ©rab nicht verabsäume, sondern das damit befallene Thier alsogleich aus dem Wege räume, tödte, und tief verscharre. Falls aber der erste Grad der Wuth nicht in acht genommen, oder dafür nicht angesehen worden, inzwischen das wüthende Thier andere Thiere gebissen hat; so fordert die allgemeine Sicherheit, daß nicht nur dieses Thier, sondern auch alle anderen, von demselben gebissenen, getörtet, und tief in die Erde verscharret werden; und das, was immer sonst mit diesem giftigen Getter beflecket worden ist, durch das Feuer vertilget, und, was das Feuer nicht ganz verzehret, ebenfalls iit die Erde tief vergraben werde. Hat aber das Unglück der Vergiftung einen Menschen getroffen; so ist solcher ohne ctwann erst Zeichen der geschehenen Ansteckung abzuwarten, bey der Orts- obrig- d css) d obrigkeit zu melden, damit er der ärztlichen Pflege übergeben werde. Was aber gleich geschehen kann, und sollbestehet darin, daß die etwann erlittene Wunde wiederhohlt mit Seifensiederlauge, oder in deren Abgang, mitichar-fer ordinär! Lauge, oder mit Urin öfters ausgewaschen, und nach Zulassung deö verwunderen Theils mit solchen gebähet, ober1 auch mit zusammengequetschtem Zwiebel oder Knoblauch beleget werde, und die mit dem Geifer allenfalls befleckten Kleidungsstücke unverzüglich verbrennet werden; woraus die Qrtsobrigkeittn um fo mehr zu halten haben, je richtiger es ist, daß auch durch einen schon eingetrockneten, und auch schon veralteten Geifer die Ansteckung beygebracht werden könne. So wie nun die Kennzeichen der Wuth bcy Thie-ren, und die Mittel zu Vermeidung der Ansteckung durch das Voranstehende umständlich zu jedermanns Kenntniß gebracht sind: so wird zugleich zur allgemeinen Warnung beygefüget, daß derjenige, der oie au seinem Vieh entdeckten Kennzeichen anzuzeigen unterlassen sollte, nach dem allgemeinen Gesetz über Verbrechen und Strafen eines politischen Verbrechens schuldig sey, und in Gemäßheit der höchste» Hofocrorbuung vom uten September 1783 jum Erlag einer Geldstrafe in der Hauptstadt von 24 Dukaten, in den Kreis-und Landstädten von 6 Dukaten, in den Märkten von 3 Dukaten, und auf dem Lande von 6 Gulden, in Ermang-ung zureichenden Vermögens aber zu einer achttägigen D 4 Ar? Qe& C 56 ) Mt in Eisen (welche Geldstrafen immer fur den Anzeiger nach wahr befundener Anzeige desselben, bestimmt bleiben) ohne alle Nachsicht werde angehalten werden. N. 3560. Verordnung der Westgalizischen Hofkommission von Zi. Julius 1798. Untertha- Den Unterthanen Ist mittels der Geistlichkeit auf bessert der Kanzel eine grössere Sorgfalt in Absicht der besseren Absicht "der , vorzüglich aber der Tränkung des Viehes besseren mit reinem flieffeuden oder guten Vrunnwasser auzuem-Nahrung und Trän- pfthlen. kung des Vrehes am ■ N. 3561, zuempfthlen , , _ . , , Hvf-Kammerdekret vom i. August, und der Böhmisch - Oesterrcrchischen Hofkanzley an sammtliche Landersteüen vom 27. August kund gemacht vom Böhmischen Gubernium den 26. vom Tyroler Landesgubernium den29. von der Wesrgalizischen Hof, kommission den 13. August 1798. Jene Bram-, Seine Majestät haben mittelst einer allerhöchsten welche^// Entschließung zu verordnen geruhet, daß künftig jene ch^r Beamtcns-Töchtcr, welchen wegen kränklicher Umstän- stünde, ob-de, vbschon sie das normalmässge Alter überschritten schon sie das „ _ , . . Normal- haben, Pensionen angewiesen werden, alle Jahre das mebicinifdic Zeugniß beyzubringen, verhalten seyn sol- bsn^ycn-' stch ihre Gesnndheitsumstände, die sie zum 6ec Selbst- c 57 ) Selbstverdienste unfähig machen, noch nicht gebessert r«h«n^s°^ haben. medizinf,a)e , Diese höchste Entschließung wird hiemit zur Wis-senschaft und genauen Nachachtung bekannt gemacht, beybringen. N. 3502. Gubermalverordmmg in Böhmen vom 2. Au, guft, 1798. Dcu lieferenden Partheyen ist bekannt zu macken, Rezepissen daß sie die erhaltenen Rezepissen über geleistete Liefe-stete Lieferungen immer sogleich zur Auswechslung gegen eine f^eich ^ge-förmliche Quittung an die betreffenden Kreis- Ver- L«> pflegO, Magazine zur Vermeidung aller Beirrungen zu tungen aus-produziren haben. zuwechseln. N. 3563. Hofdekret h»re"t«r Körner-Einfuhr bereitsmit Ende Julius aufgehört hat. ^mer-kr»-Dieft allerhöchste Entschließung wird also zur allgemeinen Wissenschaft, und Benehmung hiermit bekannt gemacht. N. 3567. Patent für Westgalizien vom 9. August 1798. Wir Franz der Zweyte, rc. rc. Ge- Da eine ordentliche Justizverfassung auch die Be- richtSbeyor- e den,vey totlz stimmung fordert, vor welcher Gerichtsbehörde sowohl chcn sowohl die Streitsachen, als die Rechtssachen ausser Streites zu verhandeln sind; so wird für Westgalizien darüber fol- vt^ Rech^-gende Richtschnur festgesetzet. Streites^zu §. l- sind, wer- Die Gerichtsbarkeit in Westgalizien theilet sich ei-gentlich in zwey Behörden, jene der zwey Landrechte wegen «uft m Krakau, und Lublin, und der verschiedenen Orts- Justiz,arte» dre Vorgerichte. schrifr er- Aus- »h«tt. d ( 6° ) H-A §. 2. Ausser diesen ordentlichen Gerichtsbehörden bestehe» noch die Militärgerichte, die mit den Magistraten vereinten Merkantil - und Wechsclgerichte, Berggerichte, und Lehengerichte; aste übrigen in Westgalizien bisher bestandenen Gerichtsbehörden sind mit i. Oktober d. I. als aufgehoben erklärt, und ausser Thätigkeit gesetzt. §♦ 3« Der Gerichtsbejirk des krakauer Landrechts ist der kandcsbezirk am linken Ufer der Weichsel, das ist der krakauer, sandomirer, kielzer, radomer, konskicr Kreis, dann der olkuscher Bezirk; dagegen machet der Landesbezirk am rechten Ufer der Weichsel, uemlich der lubli-ncr, chelmer, radjiner, josefowcr, siedlzer, und bialer Kreis, den Gcrichtsbezirk des lubliner Landrechts aus. §. 4- Als Ortsgerichte haben diejenigen Magistrate, und obrigkeitlichen Gerichte noch ferner zu bestehen, welche in ihrem Burgfried, oder obrigkeitlichen Besirke dieGc-richtsbarkeit bisher ausgeübt haben. Doch sollen nicht nur die Magistrate, sondern auch diejenigen Dominien, in deren Bezirk Städte oder Marktflecken befindlich sind, gehalten seyn, einen eigenen, von dem Appellazionsge-richte geprüften, und zum Nichkcramte tüchtig befundenen Justiziär mit angemessener Besoldung anzustellen; es wär denn, daß das Dominium selbst in seinem Bezirk« die Justiz verwaltete, und zu diesem Ende sich über die Fähigkeit zum Richteramte auszuweiftu vermöchte. Es ( 6l ) GK Es wird aber auch den benachbarten Dominien das Be-fugniß eingcräumet, daß mehrere derselben sich über die Bestellung eines eigenen gemeinschaftlichen Justiziäcs einverstehen, oder ihre Gerichtsverwaltung an den nächsten Magistrat übertragen können, wenn sie, da die Justiz dem Unterthan unentgeltlich geleistet werden muß, sich mit denselben über eine mäßige Vergütung rinver-siehen. §. 5. Die Gerichtsbarkeit in Streitsachen wird insgemein auf die Eigenschaft des Beklagten gegründet; in dieser Rücksicht stehen unter der Gerichtsbarkeit desLand-rechks. a) Jeder, der sich über einen ihm eigenen innländi-schen, oder ausländischen, Adel auszuweisen vermag , wenn anders der auswärtige Adel von einem Regierer ordentlichen Staats, von einem Churfürsten, oder zur Adelung von kaiserlicher Majesints wegen eigcnds berechtigten, mit der Comitiva majori versehenen Reichsstande verliehen , und, soweit solcher Adel einem Beamten, oder Unterthan der Erblande nach dem Zl. Jäner 1767 verliehen worden, dazu die landesfürstliche Erlaubniß bewirkt worden ist. b) Die Erzbischöfe, Bischöfe, und Dignitarten der Kapitel, dann die Kapitularen der Kathedralkir-chč, wenn sie gleich nicht geadelt sind. c) Jeder obschon unadelicher Besitzer eines landtäfli- che» GO C 62 ) GO dje» Guts, roernt ihm vermög dieses Besitzes in teilt Orte, wo er seinen Wohnsitz hat, die Gerichtsbarkeit gebühret, obschon er solche nicht sebist ausübte. d) Die freyen königlichen Städte. c) Die Stifter, Klöster, Kapitel, und andere unter einem ordentlichen Obern stehende geistliche Gemeinden. f) Die Gemeinden, die Weder unter einer Grund» vbrigkeit, noch unter einem sonstigen Gerichtsherrn bisher gestanden sind, wenn sie insgesammt (in Corpore) itxlonget Werden« 6. Auch jeder Unterthan der ottomanischen Pforte, der sich in dem Gerichtsbezirke der Landrechte aufhalt, ist der Eerichksbarkeit derselben unterworfen, er möge als Kläger, oder als Beklagter Auftreten. §. 7- Die Gerichtsbarkeit nach Eigenschaft des Gegenstandes , oder Geschäftes wird auf folgende Weise bestimmet: Wenn aber die Ungiltigkeit eines eingegangenen Ehekontrakts, ober zwischen Partheyen, die der katholischen Religion nicht zugerhan sind, über die Aufiösim-bes Ehebandes ein Streit enstehet, ist die änttlicheUn-tersuchung, und das Urtheil von den Landrechten des Bezirkes, in welchem die Eheleute ihren Wohnsitz haben , zu pflegen. §• §■ §. 8. Das krakauer Landrecht ist die eigentliche Gerichtsbehörde in allen Geschäften , die der Vertretnng des Fis-kalamtes zugewiesen sind, dasselbe möge dabey als Klager, oder als Beklagter auftrcten; nur folgende Fälle sind davon ausgenommen: Erstens. Die Militär-ober Wechselgcschäfte müssen auch von dem Fiskalamte vor den Militär- oder Wcchsclgerichtcn verhandelt werden. Zweytens. Fällt die Vertretung des Fiskalamtes a. in einem von dem lubliner Landrcchte eröffnt: ten Konkurse, b. in einer bey dem lubliner Landrechte verhandelten Verlassenschaft, c. in einem in dem Ge-richtsbczirke des lubliner kandrechts zwischen einem Un-terthan, und seiner Obrigkeit entstandenen Streite vor. so ist in diesen Fällen das Geschäft vor dem lubliner kandrechte durch daS daselbst eigends bestellte Fiskalamt ju vertrettcn. Drittens. Wann das Fiskalamt in Vertretung des Religions - oder Stiftungsfond eine Cchuld-forderung einklagt ; so ist die Klage durch einen von selben bestellten Sachwalter bey der Gerichtsbehörde des beklagten Schuldners onzubringen. Viertens. Ein Dvrmerkungs - ober Verboths-gesuch kann von dem Fiskalamte auch bey demjenigen Richter angebracht werden, in dessen Gerichtsbezirke das der Vormerkung oder dem Vttbvthe unterliegende Gut befindlich ist. 5 9. d ( 64 ) d §. 9- Die Militärgerichksbehörden bestehen nodi ferner «ach ihrer dermaligen Verfassung. In die MiUtärge-richlsbarkcit aber kann nicht eingezogen werden: a) Wer eine landtäfliche Realität oder ein Fideikom-miß besitzt-, dieser steht, wenn er auch zum Militärkörper gehöret, unter der Gerichtsbarkeit des Landrechts. b) Wer bey einem Magistrats angestellt ist, ist der Zivilgerichtsbehörde, wenn er auch den Militär-karakter beybchalren hat, untergeben. c) Wer ohne Pension, und ohne Beybehaltung eines Milttärkarakters ausgetreten ist, gehöret nicht mehr der Militärgerichtsbarkeit. d) Die Militärgerichtsbarkeit erstreckt sich auch bey einem Minderjährigen nicht auf das bey seinem Eintritte in den Militärdienst schon unter einer Zioilbehördc gestandene Waisenvermögcn. §. 10. Die Merkantil-und Wechselgeschäfte gehören vor die Merkantil- und Wechselgerichtc, deren eines zu Krakau , das andere zu Lublin bestellt, das eine und das andere aber mit dem am nemlichen Orte befindlichen Magistrate vereinigt ist. Derselben Gerichtsbarkeit theilet fich nach den Gränren des Landesbezirks, nach welchen in §. 3. die Gerichtsbarkeit zwischen den krakauer, und den lubliner Landrcchtcn abgesondert ist. §. n. 6SdS ( <5 ) HO Z. ii. Dix Streitigkeiten, welche den Bergbau, ober bit |um Bergbau eigends vorbehaltenen Waldungen betreffen , die gerichtlichen Etnschreitungen zur Sperre, In-venrur, Schätzung, Feilbietung, Vormerkung, oder Einantwortung, welche auf eine Entität des Bergbaues tint unmittelbare Beziehung haben, dann jene Angelegenheiten, welche mit dem Dienste der wirklichen Berg-beamten, Bergarbeiter, und anderer Bergwerksver-wandken in unmittelbarer Verbindung stehen, und eigentlich die Disziplin betreffen, so wie die Vernehmung der Arreste gegen Bergwerksbeamte, Bergarbeiter, und sonstige Bergwerksvcrwandte, gehören vor die eigends bestimmten Berggcrichte. §. 12. Wenn eine Streitsache ein Lehen betrifft, welches Nicht landesfürstlich ist, und daher nicht der Vertretung des Fiskalamtes unterliegt; so soll das Geschäft bey der Lehenstube, zu welcher das Lehen gehöret, verhandelt werden, es wäre denn der Lehensherr selbst in der Sache als Partey verflochten, in welchem Falle das Geschäft vor des Lehensherrn Personalrichter gehörig ist, $>'• *3- Wenn eine Klage ivegeit eines sächlichen Rechts (jus feale) in Betref eines unbeweglichen Guts entsteht; so ist dieselbe vor demjenigen Richter anzubrilt-gen, dessen Gerichtsbarkeit dieses unbewegliche GutUN- envosfen ist. xn. Band, E §. *4* ( 66 ) ^ §. 14- Jeder, welcher nicht ausdrücklich der Gerichtsbar--feit eines Landrcchts unterworfen ist, steht unter dem Ortsgerichte, das ist unter demjenigen Magistrate, oder obrigktitlichrn Gerichte, das die Gerichtsbarkeit in dem Bezirke ausübt, wo er seinen eigentlichen Wohnsitz hat. §. 15- Nur wenn ein unadelicher Mann, der nicht selbst der Besitzer des Landtäflichen Guts ist, in dessen Bezirke er wohnt, da, wo er sich aufhält, die Gerichtsbarkeit allein zu verwalten hat, oder, wenn sich ein unadelicher Pächter indem Bezirke des von ihm gepachteten Guts aufhält, ist er, so lang er die Gerichtsbarkeit verwaltet, oder seine Pachtung dauert, der Gerichtsbarkeit des krakauer oder lubliner Magistrats unterworfen, je nachdem er im Bezirke des linken, oder rechten Ufers der Weichsel seinen Wonsitz hat. §. i6. Wenn aber ein Gerichtsperwalter, ein Pächter, oder auch der Gerichtsherr selbst wider eine in seinem. Gerichtsbezirke befindliche unadcliche Personen als Kläger Auftritt, soll er seine Klage bey dem »ächstgelege-neu unverfangenen Gerichtsstände anbringen, und ausführen. $. 17. Der unadeliche Seelsorger christlicher Religion, wenn er auch ein zur Seelsorge ausgesetztec Mönch wä-It, unterliegt der Gerichtsbarkeit des Magistrat der Kreis- «So- ( 67 ) %>*» Kreisstadt, wo er die Seelsorge ausübt, und sekNW Wohnsitz hat. §• >8« Der Gerichtsbarkeit, unter welcher der Hausvater sicht, ist auch seine Ehefrau unterworsrn, und sie bleibt unter dieser Gerichtsbarkeit auch als Wittwe, wenn sie, soweit die Gerichtsbarkeit von dem Wohnsitz abhängt, solchen nicht verändert. §. 19. Der Gerichtsbarkeit über den Hausvater unterliegen auch seine ehelichen Kinder, so lang sie minderjährig sind, oder keine eigene Haushaltung (proprium focum) haben. Ein uneheliches Kind steht unter der Gerichtsbarkeit, welcher seine Mutter untergeben ist. §. 20. Hausgenossen, und Dienstleute 'unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit, unter welcher der Hausvater steht, sondern sie werden nach ihrer persönlichen Eigenschaft behandelt. $. 21. Der Kornkurs wird bey dem Richter eröffnet, welchem der Verschuldete nach seiner persönlichen Eigenschaft unterworfen ist. Sollte der Verschuldete auch ausser Westgalizien unbewegliche Güter besitzen; so wird in jeder Provinz über das daselbst befindliche, unbewegliche-und bewegliche Vermögen der Konkurs bey demjenigen Richter eröffnet, welchem der Verschuldete, wenn er sich E 3 in C 68 ) lit btr Provinz anfhielke, nach seiner persönlichen Eigenschaft unterworfen ware. §. 22. Die Aufforderungsklagen find bey demjenigen Richter anzubringen, dessen Gerichtsbarkeit der Aufforderer untersteht. §. 2Z. Die Wiederklagen find bey demjenigen Richter eins zureichen, bey welchem derjenige, der fich dazu berechtiget halt, geklaget hat, und noch im rechtlichen Der- >> fahren befangen ist; es wäre bann diesem Gerichtsstände durch gegenwärtiges Patent nur der Gegenstand der Klage, nicht aber der Gegenstand der Wiederklage zugewiesen. $. 24. Der Rechnungsprozeß gehört vor den Richter, dem der Rechnungsleger untergeben ist; nur wenn einer herrschaftlichen Beamtung Rechnung gelegt wird, tritt der Gerichtsstand der Herrschaft ein, welcher Rechnung gelegt worden ist. §♦ 25« Die Verbothsgesuche find bey dem Richter anzubringen , dem derjenige untersteht, wider welchen das Verboth angesucht wird, wenn sowohl er selbst, als auch das mit Verboth belegte Gut in eben dem Orte befindlich ist; befände fich aber der Beklagte an einem andern Orte, als wo das Gut ist, so hangt von dem Vnbochswerber ab: ob er im Orte- wo sich der Beklag- «-»N C 69 ) tz-I klagte aufhalt, bey dessen Personalinstanzober da, wo das Gut, aber nichr die Person des Beklagten sich befindet, bey dem Qltsgcrichte das Verborh ansuche« wolle. -*■' •' «s - § 26. Sollte über das angesuchte, oder bewirkte Ver- both eine besondere Genngchnungsklage überreichet werden wollen, so ist diese, so lang das Verbotst besteht, bey dem Richter, wo dasselbe bewirkt worden, nach dessen Aufhebung aber bey dem Personalrichterdes Vev-bothswerbers anzubringen« ;! Wer an einem eigends bestimmten Orte eine Zahlung, ödtr eine Erfüllung einer fonstigen Verbindlicl)-keit versprochen hat , kann Hierwegen vor demjenigen Richter belanget werden, unter dessen Gerichtsbarkeit er stünde, wenn er sich in dem Orte aufhrclte, wo dir Zahlung zu leisten, oder die Verbindlichksit zu erfühlen ist. ^ . M $.28« Klagen wider mehrere Streitgenossen, die gemäß ihrer persönlichen Eigenschaften ünter verschiedene Ge-r»cl)tsbarleiten gehörten, sollen vor demjenigen Richter angebracht werden, unter- welchem der ans dm Streit-genossen zuerst btnanNte Beklagte siebt. Bor' diesem Richter sind alle übrigen Rede, und Antwort i« bei, schuldig. •&# ( 70 ) AO §• 29. €ine vor dem gehörigen Richter anhängig gemachte Streitsache wird, sobald die Klage zugesiellt ist , von diesem bis an ihr Ende forrgesetzet, wenn auch der Beklagte in der Zwischenzeit seine persönliche Eigenschaft geändert hätte.. Stürbe derselbe vor Ende des Streits, so wird dennoch der Zug des Verfahrens von dem nämlichen Richter fortgesetzet. §. 30. Der Richter kann giltig sein Amt über einen Beklagten nicht ausüben, welcher seiner Gerichtsbarkeit offenbar nicht unterworfen ist; es hatte dann der Beklagte freywillig über die Klage in der Hauptsache Rede und Antwort gegeben, oder daß er. sich dessen Gerichtsbarkeit unterwerfen wolle, ausdrücklich erkläret. Das blosse Stillschweigen kann als eine Anerkennung eines fremden Gerichtsstandes nicht angesehen werden. In solchem Falle muß sich der Richter von Amtswegen die Gränzen seiner Gerichtsbarkeit gegenwärtig halten. >/; §- Zl. Der Richter, welcher das Urtheil geschöpfct, har auch die Exekution darüber zu bewilligen. Dem Schiedsrichter steht dieses Recht einzig auf de» Fall zu, wenn sich bcyde Theile in dem Vergleiche nicht blos seinem Ausspruche., sonderg ausdrücklich auch seiner Exekuzion unterworfen haben. Kömmt es bey Bewilligung der Ex.kution auf eie Pfändung eines ausser dem Gerichts- be- H-O ( 7l ) bezirke befindlichen unbeweglichen Guts an: so muß et ju dessen Vornehmung denjenigen Richter angehen, in dessen Gerichtsbezirke die der Pfändung unterliegenden unbeweglichen Güter begriffen sind. Trifft die Exeku-zion ein in Hungarn oder Siebenbürgen befindliches Vermögen; so muß das Ansuchen mittels der galizi-schen Hofkauzley bey der hungarischen, oder sicbenbür» gischen Hofkauzley geschehen. Z. Z2. Dem Richter, welchem die Gerichtsbarkeit in Streitsachen zukömmt, gebührt auch über die ihm unterworfene Partey di« Gerichtsbarkeit tn^Geschäfren ausser Streites, und wird bey den Verlassenschaftsabhandlungsgeschäften, ohne auf die Eigenschaften der Erben zu sehen, nur der Gerichtsstand beobachtet, .dem der Erblasser zur Zeit seines Todes vermög seines ordentlichen Wohnsitzes unterworfen gewesen iss. Nur der deutsche und Maitheserorden wird bey der Verlqffen-schaftsabhandlungspflrge ln seinen ehemahls ihm eige nen Privilegien geschützet. $» 33* Stirbt Jemand, der in mehreren Provinzen bre zütert ist, so liegt die Verlassenschaftsabhandlungspflege jenem Landrechte ob, in dessen Gerichtsbezirke er gestorben ist; nur muß auch von dem Landrechte der ander» Provinz die Kundmachung des Testaments, die Errichtung der Inventur, so viel es das in selber Provinz befindliche Vermögen betrifft, geschehen, und in <£■ 4 Ve- ( 72 ) Betreff dieser getreu die bou der Abhanblungsinstanz erklärte Erbseinantwortung von dem Landrechte der andern Provinz ausgcführct werden. §- 34< Die Vollstreckung einer gerichtlichen Verordnung, tdelche auf ein unbewegliches Gut Bezug hat," als die Vornehmung einer Sperre, Inventur, Schätzung, Feilbietung, Vormerkung , (ginantmortiyig eines Augenscheins und d. gl. gebührt in jedem Falle derjenigen Obrigkeit, in deren obrigkeitlichen Bezirk der Grund gehöret,' auf welchem dieses unbewegliche Gut befindlich ist. §, 35’ Entstünde ein wichtiger Anlaß, um dem gesetzmäßigen 'LÄsrichter das Geschäft qbznnehmcn, und an einen widern Richter zu übertragen; so ist das westga-lizische Appellazionsgericht nicht nur auf Anlangen einer Partei), sondern auch von Amtswegen dazu berechtiget. Bind beyde Theile, an welchen Richter das Ge» schüft zu übertragen sei), einig ; so soll das Appella-zionsgericht sich an das Einverständnis' beyder Theile halten, ausser dem nach reifer Erwägung aller Umstande den eigentlichen Richter nennen. §. 36. Sollte sich in einem Geschäfte der Zweifel erheben: welchem A chter die Gerichtsbarkeit gebühre, so ist darüber ein Streit zwischen den Gerichtsbehörden nie znzulassen, sondern der Fall dem Appellazionsge-'Achte vorzulegcn, welches nach Vernehmung der Be- hö»- C 73 ) Hörden, die die Sache betrifft, von der galizischeN Hof-kanzley. die Entscheidung einzuhohlen hat. §- 37r Von allen' Zivilgerichten Wlesigaliziens geht b(it Appellazionszag, oder der Rekurs a» das in Krakau Von dem westgalizischen Appellaziynsgericht geht der Revisionszug, oder Rekurs, sofern der eine, oder der andere nach der Gerichtsordnung statt findet # an bit galizische Hofkanzley, N, ZL68, Verordnung des Ober-Oesterreichischen Appellations-Gerichts vom io. August 179Ü. Jede erste Instanz hat künftighin die Vorschrift WiedicVer^ des §. 114. 1. Theils der -Manipulations-Instruction ^"v!e er-gcnauer, als bisher geschehen ist, zu befolgen, hi-mit led^ren^nd gleich nach Verlauf des gegenwärtigen Quartals, nnd haftenden ohin von Viertel-zu Vierteljahr ein zuverlässiges Ver - ^berrftchen! jeichniß über die erledigten — und int Rückstände haftenden Prozesse nach dem anschlüssigen Formular anher jtt überreichen, $• 38. Ver- E $ C n ) %® Nur fdr das letzte Quartal des Jahres kann die »ießfällige besondere Einsendung erfpayet werden, weil ln den von den ersten Behörden beym Sästusse jeden Jahrs «inzubegleitenden Justizpflegs Ausweisen ohne-hin all jenes vorkömmt, was in dem ganzen Jahre, mithin was auch in den letzten 3 Monaten des Jahr-«» Prozessen erlediget worden, oder rückständig verblieb iß. AK ( 75) V erz eich niß der bey dem Gerichte N. vom i. Slugust bis letzten -October 1793 irleingren—und rückständig gebliebenen Civilprozeffe. • Namen des Richters , oder Assessors Wen und was der Pro^ zcß betrifft Lag des geschlossenen , oder inrotu-lirten Prozesses Ta; der Erledigung Ursache des Rückstandes N. N. Richter zu -N. Anton Grän->enstein wider Peter Kunz wegen Entschädigung roten August l?9S 27tm August 1798 N. N. Assessor daselbst i ) Kajetan Vogel wider Joseph P-er * wegen Oienstbackeii 4fen October 1798 - Dieser Rückstand rühret von einer zuge» j stoffenen Krankheit her Ti. N. Assessor in. p.i N- N. Richter Christian Frik wider Philipp Werner wegen begehr-ter 900 st. 27 sten detto Wegen weit» schichtigketr. Indessen wird die Erledigung gleich in »tu ersten Tagen des nächsten Quartals sicherer folgen. N. N. Verzeichnet den Zite Im Gerichte n October 17 Ti. 98. Einreichiurgs Protokolli^ d ( 76 ) d N. 3569; Guöernial Verordnung in Böhmen von ip» August 1798' Uuscrüiß-üche Pächter von allen Liefe-rungs und Transpor-tirungs-lin-ternehmun-gen zu entfernen. .? Da die Erfahrung es bewiesen, und tägliche Bep» spiele es bewähren« daß das Uebel von Pächtern, wel-che^ihre ausnehmenden Pflichten in Absicht auf die richtige Einhaltung des Eru!i.eferungstermins nicht erfüllen, der Zeit bey den meisten so über Hand genommen haben, daß gar keine sichere'Rechnung mehr auf sie gemacht werden kann, welches doch bey Dispositionen dieser Art nothwendigist; so hat das Generalmilitaic-Kommando mit Note vom 17. July dteßorts das Belangen gemacht, bey einer etwaigen künftigen Natural-Ausschrei-bung solche zweckmässige Maiißregeln zu nehnren, daß derley unverlaßliche Pächter sorgfältigst von allen Liefe-rungs- oder Transportirungsunternehmungen entfernet und keine andere dazu angenommen werden mögen, als solche, für welche das Kreisamt, bey welchem die Pachtung geschieht, durch ein Zertifikat dem Generalkommando gut sprechen kann, daß die zur Einlieferung, -oder Ab-transportirung übernommenen.Naturalien ehen so in den festgesetzten Termin in das betreffende Verpflegs-Maga» zin gelangen werden, als wenn das Dominium oder Gemeinden solche selbst prästirt hätte; Wornach sichdenv «ach genauest zu benehmen ist. N. 3570- A p ( 77 ) N. 3570. Hvfdekret von n. kund gemacht von dem Böhmischen Landesgubermum den 21. August 1798- Bey Gelegenheit einer Untersuchung ist her verge'Das Berkom men , daß ein Mensch durch das in einemStockverbor- Tragen" »et* gen gewesene Stillet in Raufhändeln ermordet worden, welcher Fall den Beweis liefert, daß ungeachtet der we-Stillere gen Verse rkigung und Tragung verborgener Degen und ^ *txio~ Stillete bestehenden? höchsten Verbothsgeneralien undauf deren Uebertrettung gesetzten scharfen Strassen, doch derley verborgene Degen, und SUllete häufig verfertiget , und getragen werden. Es sind daher diese bestehenden höchsten Verbothsgeneralien, auf das schärfste zu republiziren, und werden die Amtsvorsteher übri-gens zur genauesten Wachsamkeit auf die Beobachtung dieses Vcrboths anzuweisen fcpn. N. 357t. Hvfdekret vom 14» August, kund gemacht von der westgalizischenHofkommiffion den 5. September 1798. Nachdem in Dubienka ein neues Zollamt errich- Tie Errich--ket worden ist; so wird solches hiermit zur allgemeinen HelleneSoL Wissenschaft bekannt gemacht. amti tn Du» , Lienka be- treffend. N. 3572. «Sc# < 78 ) N. 3572. Verordnung der bevollmächtigten westgalizi-schen Hofkommissro» vom 15. August 1798. Di'e Zollpa- Da mehrere Fälle Vorkommen, wo Parthenen, zrap?^6r. 6(11611 t'on t'i«6bc}Trfe macht würden, iff den Krctsamtern am 8. Jänner 1794 ^n°"n?cht zur maßgeb igen Belehrung der Dominien , und zur aber ausser 8 t Landed rek strengsten Wachsamkeit über dir Vollziehung bedeutet„ Un= worden, daß für das künftige derley Passe, wie es be-- reils in einzelnen Fällen entschieden worden ist, jeb<$- lt-etbm dür- mahl unentgeltlich, ohne Stempel von Werbbezirk.6-^"' oder Grundobrigkeilswegen erthetlt, und ausgcfertigk werden müssen. Nachdem aber vyrgekymmen ist, daß aus dieser Zirkularverordnung ganz falsche Begriffe abzuziehe», Anlaß genommen, und von Werbhczirken, und Grund-obrigkeiten das Defugniß, ungestempelte Pässe von Werbbczirks - und Gumdobrigkeitswegen zu ertheilen, auch auf die Reisen ihrer Untertanen ausser Landes ausgedehnt worden, obgleich das am Z. März 1785. rrflossene, und mit Kurrende des K k. In. Oesterrei-chischen Guberniums am 16. eben desselben Monats, da» AW (92) AD Jahrs allgemein bekannt gemachte höchste Dekret ausdrücklich erklärt, daß die Stempelfrryheit lediglich von Pässen zu dem Uibergange von einem Werdbezirke in Den anderen, welche nur von den Obrigkeiten, oder von Dem nächsten Beamten ertheilt werden dürfen, zu vergehen fiept $ So wird auch die aus dem Zirkular vom 8. Jänner 1794, entstandene Mißdeutung, mit Bezug Auf dir frühere Kurrende vom Jahre 1785 ; und zwar . mit der gemessenen Weisung hiemlt beseitigt, daß in Dem Falle, wo ein Unterthan auf eine bestimmte Zeit, aus waS immer für billigen Absichten, nicht nur von einem Werbbeztrke in den anderen, sondern auch ausser tandes sich zu begeben wünschte, und ihm der Werbbe-jlrk, oder das Dominium die dießfällige Erlaubniß zu verweigern keinen Grund hätte, demselben der Paß zwar, auch von WrkbbezirkS-oder Gcundobrigkeits wegen (jedoch im letzteren Falle, nämlich im Falle einer Reise ausser Landes) niemal anders, als gestempelt und mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der Kreisämt-kjchen Bestättignng, welche dann auch vorläufig geworben werden nzuß, ertheilt werden könne. N. 3582. Hofdekret vom 28. August, kund gemacht von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 4. September 1798. Es haben Seine Majestät beschlossen, daß die bi§-f.cn b-y dm her bestandene Vorschrift, be» den an den Gränzen ge- aw Grärin- gen H-A ( 93 ) «J# zen frcmtx Staaten zum täglichen Verkehr ausgestellten jeffr'mf«'« Zollämtern vom grossem Schlachtvieh nicht über 5, uttb te86taotm' vom kleinen Vieh nicht über 10 Stücke heretnzubringen,brs"g?ng«-auch auf die gegen Ungarn gelegenen, zum täglichen 'Verkehr ausgestellten Sräuzämter ausgedehnt werden viehe« wird soll, und daß diese Einleitung vom 1. November d. I. GränzKntes angefangen in Ausübung gesetzt, und dem zu geigt garrTau^gr die AemterHochenegg, WiKmath, Anger und Marchegg dehnet, in Kommerzial-Zollämter umgesialtet, dagegen Lichten-werth, Zillingdorf, Brodersdorf, und Dürnkrut de» Gränzämtern zum täglichen Verkehr auf das strengst» gleichgehalten, hicrnächst nicht nur die großem Vieh« triebe, sondern auch überhaupt der bedeutendere Waa? renhandel, in so weit dieser in dem Zollpatente auf die Kommerzial-Zollämter gebunden ist, auch gegen Hun-garn auf dieselben beschränket, jedoch der Eintritt des grossen Schlachtviehs sowohl, als 'des kleinen Viehs, wenn jenes die Zahl von 5, und dieses die Zahl von IO Stücken nicht übersteigt, noch fortan, wie bisher bey jedem näher gelegenen mindern Zollamt zu leichterer Anschaffung des täglichen, wie auch des Gewerbsbr« darfs der Fleischer gestattet werden soll. ( 94 ) •; N. 3583- Hofdekret vom gc. August, kund gemacht vou der Landes Negierung ob der Enns vom n. September 1798. Wegen une Die Beschwerden der Ouarkierstrüger durch itn-btreüstroh" entgeltliche Streust-ohabgabe können dadurch behoben Q« art-er"- W(rt,m' toetm mit Einverständniß der Gemeinden selbst träger. für jene Hauseigenthümer, die keine Gründe besitzen, das Strcüstrol) von der Gemeinde abgegeben, und von dieser auch der Dünger zurückgenommen werde, oder wenn auch Einzelne in einem Ort sich zur Ströhabgabe für den Dünger einlassen, welche jedoch mit Beseitigung alles Zwangs geschehen muß. N. 35:84. Decret der Galizischen Hoskanzlcy vom g-. August, kund gemacht für Wcstgalizien und für Ostgalichen den 28, September 179^« Die in den Es ist die höchste Entschließung herabgclanqt, daß fleisch: und die in den §. 19. 20, und 21, des K 0 sch er fleisch au f-düng"auft schlagsgcfälleNpatents vom ig, Hornung 1797, so tm ffuen-^a- ®anb bltf« Gesetz-Sammlung S. 149 Zahl 2765 lenken fest: zu finden, und die in dem §, 11, des Lrchkerzündnngs-Geldstrafen aufschlagspakents vom 28. September 1797, so in ge« Lechesstra: genwärttger Gesetzsammlung 10 B. S. 476 Zahl 3140 fen verwan-„achzuschen ist, auf hie Uiberkretungsfälle festgesetzten oelt wer- . , den, Geld- GO C 95) %» Geldstrafen bey denjenigen Präoankaztten, welche die aus-gemessenen Geldstrafen zu erlegen ausser Stande sind, in kcibrsstrafen verwandelt weiden können, daß also ein zahlungsunfähiger Prävarikant durch so fiele Sage., als derselbe rbeiniiche Gulden zu erlegen gehabt hätte, zur öffentlichen Arbeit in dem Orte seines Domiziliums, f* so weit es thunljch ist, oder bey seiner Obrigkeit angehalten werden soll. In Folge dieser höchsten Anordnung wird denk.k. Kreisämtern, welche nach den 17. §. des Koscherfleisch-aufschlagspatents bey vorkommenden Uibertretungsfal-len summarisch vorjugehen , und nach dem 13. §. des kichtcrzündungspatents die Strafgelder einzutreiben haben, die Macht eingeräumet, bey erwiesener Unvermögenheit des Prävarikanten, die verwirkte Geldstrafe zu erlegen, die hiernach ausfallende Leibesstrafe der öffentlichen Arbeit, in sv fern diese nicht über drey Mo« nate betrögt, zu verhängen: und haben die Kretsäm-ker das hierüber zu schöpfende Erkenntniß den Schuldigen durch ihre Ortsobrigkeiten zustctten zu lassen, diese aber ten richtigen Empfang mittels Rezepisse zu be-stättigen, den Verurtheiltcn das Erkenntniß zuzufertigen, und nach dem Jnnhalt desselben die Strafe an ihnen zu vollstrecken. In jenen Fällen dagegen, wo die Leibesstrafe auf längere, als drey monatliche Dauer sich zu erstrecken hat, haben die Äreisämter die hierortige Bestättigung des Straferkenntniffes einzuholen, so wie in Fällen, re» «St# C »6 ) d wo der Verurtheilt« wlder das kreisämtlicke ErkenittniL den Rekurs in der festgesetzten sechs wöchentlichen Frist ergreifet, mit Vollstreckung der Strafe • bis zur erfolgenden diesortigen Entscheidung inne ju halten scyn wird. Z» Ostgalizr'es erschieire m Sachen folgende Verordnung. Seine Majestät haben um den nachthelligen Fol» gen für das kichterzündungsgefäll vorzubeugen, und die Juden von Uibertrettungen wirksamer abzuhalten, zu genehmigen befunden, daß die Praoarikanten, wenn sie die patentmäffige Geldstrafe zu erlegen nicht im Stande sind, mit einer körperliche» Strafe dergestalt zu belegen seyen. daß dieje bloß auf eine öffentliche, und so viel es immer thnnlich ist, am nämlichen O te wo der Straffällige domizilirt, zu verrichtende Arbeit'beschränkt werde, um andurch den Endzweck der Strafe auch auf die übrigen dajelbst wohnenden Juden destomehr zu verbreiten. Diese allerhöchste Enrschlicstung wird mitdemBey-satze bekannt gemacht, daß sie sich auck auf die Uiber-trertrr des Koscherffeischaufschlagspakents vom 16. September i">84 , welche die in dem §. io. und n. bemesse, nen Geldstrafen nicht bezahlen können , zu erstrecken haben, und da nach dem Patente die Strafgelder durch die Kreisämter einzutreiben sind; so wird auch nur denselben die Macht eingeraumt, bey jenen Juden, welche ( 97 ) die Geldstrafe binnen der zu bestimmenden Zeitschrifk nicht erlegen, in die oberwähnte Strafe der öffcntli. chen Ärbejk durch sy viele Tage, als sie an Strafgeld rheinische Gulden zu bezahlen gehabt hakten, zu verwandeln, und mittelst eines eigenen, der betreffenden Grundobrigkeit zuzustcllenden Erkennlniffes an densel. den vollziehen zu lassen. Übrigens wird auch für dieienigen jüdischen Hausväter, welche die im Patente angeordnete Meldung bet Familienveranderungen, unterlassen, für jeden Unterlassungsfall eine Geldstrafe von einem Gulden rhn. bemessen. Wvrnach sich alfo in Hinkunft genau zu achten sepn wird. K 3535« Verordnung der Westgalizischen Hof-Commission V0M Z t» AUgUst Diejenigen jüdische» Familianten, welche für de» ^AKrzen^^ Lichterzündungsaufschlag mit den Pächtern jährliche Mischen Vergleiche ringegangen sind, und mirlerwelle übrrsie-^ch»rzua- deln, haben den patenkmäßigen Äufschlag ohne weiteren su-m^s von iibtrjitbtU zu entrichten. mt Mamili. N. 3586. ßme“‘ Patent vom i* September 1798. Wir Franz der Zwcyte dc. Damit in den Fällen, w» Güterbcsißer über die Was^fAr Ablösung der Giebigkeiten mit Unlcrlha to Verträge ^^allen," XU. Band. G schilt- dv'h-rn. zu beobachte« 4mb. TA ( <;8 ) TA sitzet"d^e , ober zu dem Gute gehörige Gründe und an. Sibiofuim dere Shette veräußern, bey solchen Gütern, auf wel» *e kinem drillen Rechte zustchm, diese nicht verletzet, Ili'tkrihancn zugleich die Untenhunen nicht zu Schaden gebracht wer» 2?cctrfl(|E e schließen, den mögen, das öffentliche Zutrauen aber, im allge» Guk/aebö"' rtU'ncn' sicherer aufrecht erhalten werde, haben r>ae Gründe Wir folgende Vorsichten für nöthig erkannt, und ver« iini> andere x _ , Tbeile ver« »kdnen. §. l. Jeder Vertrag, wodurch ein Gutsbesitzer' seinen Untertanen die Enlrichuuig der üblichen P>.rio-Oül * und Natural, Giebigk.iten, gegen Erlag eines Geldbetrags, auf immerwährende Zeiten erläßt, oder wodurch sammtliche Grundstücke, rin Maperhvf oder andere beträchtliche Lestandtheile der Herrschaft, an die Unterthanen vcrtheilel «rerden, hat zwar vyn dem Tage seiner Errichtung, jedoch nur in dem Falle seine gültige Wirkung, wenn er vo« dem KreiLamke besta» tiget wird. §. 2. Es muß daher jcdesmahl unumgänglich bey dem KreiSamte die Bestätigung angesucht, dem Ansuchen aber ein Auszug aus der Landtafel beygelegt wer» den, woraus erhelle, ob das Gut, von welchem ein Bestandtheil veräußert werden soll, mit einem wie im» wer beschaffenen Fideckommiß» Lehn- odcrn anderem Bande behaftet, auch ob, und wie es mit Schuld.« belastet ftp. §. Z. Zeigt sich daraus, daß ein solches Gut, mit welchem die Veränderung Vorgehen soll, allodial und zugleich schuldensrep ist, so hat das Kreisamt die HS ( 99 ) sy* die Anweisung bloß auf die innere Beschaffenheit des Vertrages Rücksicht zu nehmen, besonders aber i oft er deutlich, der Fassung des Unlerkhanö angemessn, und auf eine unzweydeutige Art aufgefetzk ist; ob er keine Gesetzwidrigkeiten enthält, und ob er der Ans--rcchthaltung des Unterlh^ans zusagk. Wo diese Eigenschaften nicht bemerket werden, ist nach vorher gegangener Verbesserung der Gebrechen, wo sie aber zusammen treffen, ohne allen Anstand die Bestätigung zu er-theslen. §. 4. Wenn aber der bcygebrachke Landtafel-Luszng zeiget, daß das Gut mit irgend einem Bands Ober einer Last behaftet ist, welche damit frei) zu schalten, nicht erlaubet, ist auch von den Theilnehmcrn und der Behörde die Bewilligung zu dem abzuschließen, den Vertrage bepzubringen, und kann das KreiSamt ohne diese Bewilligung, die Bestätigung nicht er» »heilen. §. 5. Ist das Gut mit Schulden belastet, so ist der Vertrag vorläufig durch daö KreiSamt an die Land-rechte zu senden. Diese sind angewiesen denselben sämmt-lichen vorgemcrkten Gläubigern zu dem Ende mitzuthei-len , damit sie binnen einer vcrhältnißmäßig zu bestimmenden Zeit, die ihnen sich allenfalls anbiekhenden Einwendungen, und die Erklärung über dasjenige, was sie zu ihrer Sicherstellung weiter für nvthwendig halten, den Üandrechten vorlcgen, und diese hiernach die Zulässigkeit des Vertrages bcurtheilen mögen. TA ( loo ) §. 6. Ist bey den Landrech ten, mit den in der bestimmten Zeitfrist mit ihren Einwendungen und Er. klärungen eingctretenen Gläubigern, die Sache in Güte oder durch rechtliche Entscheidung abgethan, oder hat sich keiner deswegen gemeldet; so habe« di.- Landrcchte davon dem Kreisamte die Anzeige zu machen, damit dieses hiernach, wenn sonst der Vertrag die ob n (§. 3.) bemerkten Eigenschaften besitzet, ihn bestätige, oder die Bestätigung verweigere. §• 7. Die kreieäiitt'iche Bestätigung des Vertrags hat die Wirkung, daß der Käufer oder Übernehmer, dieses Vertrages wegen, von keinem der auf das Gut versicherten Gläubiger oder anderen Zhcilhaber, ange» fochten werden kann. Doch vor erfolgter Bestätigung, hat der Käufer die Aufmerksamkeit zu tragen, daß er durch voreilige Auszahlung eines Kaufschillings, nicht zu Schaden komme. §. 8. Ist ein solcher Vertrag in gültige Wirkung gesetzt, so hat daS Amt der Landtafel in den laudtaf-lichen, und das Reclificatorium in den Rectisicaiions-Büchern, dessen Inhalt vorzumcrken. Geg den in un» serer Haupt» und Residenzstadt Wien den 1. Tag des Monaths September im siebenzehnhundert acht und neunzigsten, Unserer Reiche dcS Römischen und der Erblandischen im siebenten Jahre. Franz. N.3587. ( 10. ) %p N- 5587. Hoftntschf. vom.. September, kundaemacht v. ostgalizischkn Landesgubernium den ..vom mahrijchichleslsch. Gabern.den.i.vom dem bohm Gubern. beti .Z. vom trieftet Gub. den 14. von der Landesregier. ob der Enns den 17. von der weftgalizischen Hos-Com-mijsion den .g. September 1798. ©eine Majestät habe» durch eine an die k. k. Fi» Der Termin nanz» und Commerzien»Hofstelle erlassene allerhöchste Enifchlieffung den gesammken Banko - Gläubigern zu -entiqenZu» Gunsten , welche durch das Patent vom . ten Junius Kan///" d. J. zu dem dreyßig perzentigen Zuschuß mtfgeforbert finb, die in besagtem Patente bis auf den .okenOklo» verlängert ber d.J. festgesetzte Frist auf den leztenTag desMonaths Dezember d. I. mit dem Beyfatze ailergnädigst zu ver. langer» geruhet^ daß, gleichwie durch diese Lermiss» Verlängerung Besitzern der Banko - Obligazionen alle mit den Umständen immer vereinbart! che Erleichterung verschafft wird, sich auch Höchstdieselbe der pünktliche» Befolgung des Patents noch vor Ausgang der hiermit erstreckten Zeitschrift versehen, indem die landeöoäter-liche Sorgfalt um die Erhaltung des allgemeinen Wohls, und die hiezu abzweckenden außerordentlichen Staats-ausgaben, die genaueste Vollziehung gedachten Patents, und nahmenklich des zwepten Artikels desselben zur Nothwendigkeit machen, und, folglich jeder Bauko» Gläubiger es sich selbst beyzumeffen haben wird, wel- G 5 cher K" bey Versäumung dieser peremptorischen Termins. Verlängerung der strengen und unausweichlichen Erfül. lpng bcS erwähnten Artikels unterzogen würde. N. 3588. Hofdekret der Finanzhofstelle an sammtl. Landerstellen vom i Septbr. kundgemacht von der Landes-Regierung ob der Enns, den j8« von der weftaalizi chen Hofkom-Miffion den st. von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, den 23. Septbr. 1790, 3« Anvaliden stk trete», ©ettr Majestät haben, (sieh Num. 3620 nach) feBb^M^irt allergnädigst zu verordnen geruhet, daß jedem Jnoa» Givieldie»- (jben j,cr Jnvalidengehalt für den Fall bevoroieibe, wenn einer oder der andere in Civildiensten, die mit keiner Pensions » oder Provistonsfähigkeir verbunden find angestellck. und nach der Hand zu ferneren Dien-sten untauglich wirde N. 3589. Guöernial--Verordnung in Böhmen vom'A. Septbr. 1798. ZevenFudr» teuren, weit che mit Strazzen J797. wird aufgetragen, allgemein kund zu machen , Eräl>ze"oder alle» jenen Fuhrleuten, welche mit Strazzcn nahe abftil.gen an Nachträglich ?n der Verordnung vom 7. August HA ( 103 ) HA an der Grenze, und auf abseitigen Wegen betreten Weaen Se» werden sollten, und sich nicht mit einem Zertifikat <1* bcn, mib fic$. ves böhmischen Bapiermachers über die Bestellung der- A^ificaten selben ausweisen könnten, die Strazzcn ohne weiteres eines Pa-konfiSzirt werden würden. bbir^k^t stellunqaus« weisen, sind N. 3590. selbe zu con< sisziren. Hofdckret vom 4. Septbr. kundgemacht von brnt bbhm. Landesznbernimn d. a 6. September 1794. Da das Lottogefall eine merkliche Verkürzung er- Die Sottofiia leiden würde, wenn cs den Kollekteurs nicht erlaubt ware, in den umliegenden Ortschaften die Spielgelder Lmidmauue durch Kommissärs oder sogenannte Filialisten einhebe» }mu Sp,el zu lassen, so kann zwar von dieser, schon seit »7 Iah- vorstrecken, ren mit gutem Erfolge bestehenden, Manipulazion nicht abgegangeu werden; jedoch wird zu künftiger Vermeidung des eingerisscnen Mißbrauchs, die Parthcyen, und vorzüglich den armen Landmann, durch die Vor-streckung baarer Gelder zur leidenschaftlichen Spielsucht zu verleiten, dieser Unfng allen Filialisten durch öffentliche Kundmachung, unter Bedrohung einer empfindlichen Geld - ober Leibesstrafe, nebst dem Verluste der Spiclbesorgung schärfest untersagt, und soll zugleich den ^ Kollekteurs aufgetragen werden, daß sic, 11m allen Irrungen auszuweichen, die Kommiffioaärs, deren sie sich gebrauchen wollen« jedesmahl sowohl der G 4 Orts- GI ( 104 ) O'tsobrigkeit, ass f&rer Adininistrazion riabmhast ju wachen schuldig ftcr}fmc Gablung, dnngSpalentS, wird die Vorschrift mit dem Bemerken rrlheilet, daß die Parlheirn über die von der Lichter-pfung bei züadungsgefaüsadministrativn geschöpfte Nozivn bin-nen einer Frist von 6 Wochen, entweder den Rechts-»veg. oder den Weg der Gnade bei der LandeSsteste er-pateni^ greifen können. HS ( 106 ) HS N. 3593-' Hofkanzleydekret an ^mmtncße Deutsch. Erblandische Länderftellen vom 8. September 1798. Vorsichten bei demAns. trrfi des Schlachtviehes- Es ist angezeiget worden , daß an den Orten, wo Schlachtvieh ausgetrieben wird, sich bey dem Berkau-fe, vorzüglich ungarischer Ochsen, mit den Fleisch, Hauern Spekulanten einfanden, die sowohl daselbst, als auch sogar während des Triebes, bis zur Eintref« fnng an den Schlachtungsorten, mit dem Vieh offen-hahre Monopole treiben, wodurch der Anlaß zur Erhöhung der für das Publikum und für das Militär in den Provinzen festgesetzten Fleischtaxe, und zu heimli, chen Schlachtviehschwarzungen in das an die Provinzen anstoßende fremde Gebielh, gegeben wird. Der Vor- und Aufkauf des Viehes, ausser den ordentlichen Viehmärkteu, ist zwar allgemein schon unter Konfiskation verbothen, nach den vorgekommenen Anzeigen aber, fleht zu vermukhen, daß darauf nicht strenge genug gehalten, und auf die Blehändlcr und Spekulanten zu wenige Aufmerksamkeit getragen werde: Den Länderstcsten wird daher aufgetragen, dieses Verbvth im Lande wieder allgemein zu erneuern, die Kreisamtcr und übrigen Landesbehörden zur sorgsamsten Aufmerksamkeit auf Unfug der Art, anzuweifen, und ihnen nachdrücklich einzubindea, auf dieses Ver» both feste Hand zu hallen, und die Uebertreter unnach- fichtltch %p C 107 ) GI sichtlich mit der Konfiskation des erkauften Viehs zu bestrafen. Damit übrigens auch den ViehauSschwärtzungen Einhalt geschehe, wird den Mränz- Zollämtern durch die Behörde die strengste Wachsamkeit eingebunden werden ; die Länderstellcu haben aber besonders darauf zu sehen jene Käufer und Spekulanten, die der Viehaus-schwärtznng verdächtig find, auszuforschen, und in stä-ter ?!ufs,cht zu erhalten, auf selbige auch die Granz-Zoliämter aufmerksam zu machen, dann aber die Einleitung zu treffen, daß dem einen so wohl, als den oubern , von jedem Bankal-Amte, welches auf den Vieh-markten die Käufer, in Rücksicht, des zu entrichteten Zolls, registeirt und vormerkt, die Käufer mit Nahmen und der Anzahl gekaufter Stücke, bekannt gemacht werden, zu dem Ende, damit solche Spekulanten zum standhaften Ausweise über die Verwendung des erkauften Viehs verhalten, und nach Umstanden gegen sie mit der gesetzmäßigen Strenge verfahren werden könne. N, 3596. Hofdekret vom 8. September, kundgemacht, von der Landesregierung ob der Enns den 19. September 1798. Das Verboth des Vor - und Aufkaufs des Vie- Das Verbot hes auffer den ordentlichen Viehmarkten ist bei Konfis-Verkaufs"" kaiiouSstrafe wiederum allgemein zu erneuern, unb i(i hierauf die sorgsamste Aufmerksamkeit von^ Seite derDieh-närk. Kreis» send. HO C los ) HO KreiSämter und übrigen LandesbehSrden zu pflegen, und auf dieses Berboth feste Hand zu halten, somit d.e U bsrtr-ter uuuachsichtlich mit der Konfiskation deS erkauften Viehes ;u bestrafen, besonders aber ist darauf zu sehe», daß jene Käufer,/ und Spekulanten, die der Diebausschwärzuug vorzüglich der ungarischen Ochse» verdächtig stnd. ausgeforscht. und in steter Aufsicht er. halten werden, auf welche auch die Granz-Zollamter aufmerksam gemacht werden sollen, 3597- Hofdekret vom 13. September, kundgemacht von der westgalizischen Hofkommiffion den 5' Oktobr. 1798, ®c'ne Majestät haben in der landesväterlichen innländi- Absicht, den westgalizischen Insassen mehrere Zuflüsse Viehes in^das on baarem Gelde, und hiedurch die Mittel zur Beför-wU^d^gegen ^crun-(t Wohlstandes zu verschaffen, den Aastrieb Pässe der des inländischen Mastviehes in das Ausland, in so ferne "erlaubt!*^6 ^ffetbe ">cht im Lande selbst hinlänglichen Absatz flu-det, gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren, und gegen Pässe der Landesstelle allergnädigst zu erlauben geruhet. Welches andurch zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisatze kundgemacht wird, daß jeder Paßwerber sein Gesuch durch das Vorgesetzte Kreisamt zu überreichen hat, welchem obliegt, dasselbe mit Rücksicht auf den inländischen Bedarf gutachtlich anher zu begleiten. N, 359U. GO ( '09 ) GO N. 3598. Verordnung §cr westgaliZischen Hofkommis-fieti vom 13. September 1798. Die Handelsleute haben den vorgeschriebenen Hanbelsteu. Auswciß über die veräusscrken ausländischen Vorrakhs- waaren bei dem nächsten Mautamt unverzüglich einzu- über die ver--. - ansserlen reichen. ausländi- sche» Waa-ren eiiiju» reichen. N. 3599- Hofdekret vom 13- September, kundgemacht von dem tyroler Landesgubernium den 3. -Oftofcr. 1798. Nachdem höchster Orten die Anzeige geschehen, daß Erneuerung bey den im Lande stehenden Truppen die Desertion ^Ecne« in einem besonders auffallenden Grad einzureißen bc- ralicn. ginne, wurde maßgcbig verordnet, daß den Obrig. feiten, und Landes-Insassen die Desetleurs-Generalien wiederhohlk eingebunden, und an das Herz gcle-get werden sollen. In Folge dessen wird also mchrmahlen unter Beziehung auf die dicßfalUgen unterm sten May und 25. August d. I. erlassene Verordnungen zu Jedermanns Wissenschaft gebracht, daß, da schon an ,ich die Oblie-genheit bestehet, jeden meineidig entwichenen Soldaten anzuzeigen, nach Möglichkeit anzuhallen, und an Ge, Hörde'einzuliefern, «achdem jeder LändeSbeivohncr ver-mög der ihm zusteheuden Unterlhanspsticht schuldig ist, von \ HS ( no ) von dem Staate allen Schaden noch Kräften abzuwenden; so wird man ohne aller Nachsicht jene, die dem ungeachtet die Deserteurs nicht anzeigen , Soldaten zur Desertion verleiten, die Entweichung erleichtern, Mon-turs, oder ArmakourSstücke erkaufen, die Abwege an Händen lassen, Deserteurs verkleiden, verbergen, und auf welche Art immer unterstützen. auf erfolgende Anzeige nach den dießfalligen Gesetzen sogleich in die Untersuchung Ziehen, und nach erhobenen Verbrechen mit der betreffenden Criminalstrafe ganz unfehlbar belegen. So wie man denjenigen entgegen, die Ausreißer entdecken, und einbnngen, welche schon durch das Bewußtseyn ihrer Pflicht gemäß zu haudein sich belohnt finden werden, unaufgehalken für jeden Kopf die festgesetzte Belohnung von 24 fl. zuthcilen wird. N. 3600. Dekret der Finanz-Hofstelle an die Lander-stcllen in Ost- und Westgalizien, dann Tirol und Vorderöst. vom 12, September »798. WegeiiPen-H Ein Invalide, der dem Invaliden- Institute ent-vdimt^bie sagt, und in Civildienste tritt, ist hier für sich, sein bmijte'tre ' und seine Kinder, wie jeder Civielbeamte zu ten. ^behandeln, und kann, wenn er nicht zehenjahrige Ci-vtldienste geleistet hat, aus keine Pension oder Provi- sion, HA ( m ) HA fiott, sondern nur auf die gewöhnliche Abfertigung einen Anspruch machen. N. z6oi- Hofdekrct an fammtliche kanderstellen v. 13. September, kundgcmacht von der Landes-Regierung ob der Enns den 17. von dem mährisch - schlesischen Gubcrnium den 22. vom bbhm. Landesgubernium den 23. September 1798. Da bisher in den Kaffeehäusern und anderen össent- Außer ben ^ erlaubeeu lichen Orten, nebst den Zeitungen such literarische Jour, polnischen nale gehalten werden; hierdurch aber die von der Zensur vcrbolhenen Bücher in Auszügen zur öffmtlichcn Kennt- k-ierarische niß gelangen, und eine Art von Lesekabineten entstehet: ^>°r^FMg-fe haben Seine Majestät zu befehlen geruhet, daß von R nun an in den Kaffeehausern, und andern öffentlichen gehakien Orten, außer den erlaubten politischen Zeitungen, fei, lmt:cl1, ne literarische Journale ober Flugschriften zum Lese» gehalten werden sostcn. Dieser höchste Befehl wird daher zu jedermanns Wissenschaft, und genauester Befolgung öffentlich bekannt gemacht. N, 3602» GO ( tis ) GO N, 3602. Regierungs-Verordnung ob der Enns vom 17. September 1798. mTePbabfn Nach der, allgemeinen höchsten Vorschriften vom 17. mehrere in August 1776, dann 11. Jänner 1781. unb 37. £>f* JnB7uS: tober 1789. sollen bei einer Reise in Angelegenheiten rea, »nd we- dkg allerhöchsten Dienstes von dem dazu bestimmten ge» dießral- llgkn Reist- Personale immer so'virl Jnsioibuen. als eS thusiich ist, partikular. ,A jn ejnem ti^igen Wagen m k ei.ander fahren und falls rin noch besonderer Wagen nolbmendig untre sind die Ursachen davon in dem Reißpartiknlar anzugeb.n. N. 360,3. Hofkammerdekret vom 18- September, kundgemacht von der Landes-Negierung ob der Enns den 1. Oktober 179s. pünk-ncher Die von den dorlländig n Postämtern bei streng- Wcförde- ster Ahndung pünktlich zu befolgen habende Betörve» Gftaffeteu u. rtin8 der Ordinären und Estaffelen , und die bestehenden Ordinären Verordnungen, sich immer mrtraulcr Postillionen zu dann ibebie« nun«, ver- bedienen, ist sich gegenwäriig zu halten. trauter Postillionen. N. 3604. Appellations - Verordnung in Böhmen vom 18. September 1798- In Hinkunft sind die Pupillar-Tabellen nicht mehr Piipillar» nur m^stm- in Duplo, sonder in Simpl0 anher ri»-ubri»gen. Plo -inzu- M. 3005, brinzrn. ** v HczK ( trg ) N. 3605. Verordnung -er Landes-Regierung ob ded Enns vom 18. September 17,8. AufAnsuchen des k. k. Bppellationsgerichts lu Wegen dev find sammtliche Magistraten und Dominien itz Ansehung Decher und der Winkelschreiber , und unbefugtenVertreker in Par- ErtrekerUr teyangelegenheiten bey strengster Verantwortung anzu- gertchttrchen weisen, daß Sie weder den beschriebenen Individuen, g^egen^ei-noch überhaupt ungeprüften, und vermöge der Gesetze^"' nicht ausdrücklich zur gerichtlichen Vertretung befugtem Männern diese Vertretung, in irgend einem Fall« gestat- ten, und eben so in Streitsachen keine Schriften ohne Fertigung eines ordentlichen Rechtsfreundes oder berechtigten Vertreters annehmen, und die selbst eigene Bestellung unbefugter Vertreter unterlassen, die Magistrate und Pfleggerichte aber fich ausweisen, ob und welche mit vorschriftmässigen Syndikern und Justiziarien besetzt fcyett. N. 3606. Gubernial Verordnung in Böhmen vom »9. September 1798. * Nachträglich zu der Verordnung vom io. August die- Nachtrag stss Jahrs, so in diesem Bande N. 3589 zu finden, wur- ftrnung d-r de den Kreisämtern erinnert, daß die Haftung der Do- Äsungen" minien und ihrer Wirthschafksämter >ür ihre Lieftrungs-und Transporten, oder Transportspächter durch gleichgedachte Verordnung XU. Tand. H jwgr C h4 ) SaJfr zwar nicht aufgehoben scy und daß folglich jedeS Do» minium und dessen Wlrthschaftsamt, welches eine Naturallieferung oder einen Transport Verpachtet, so wie juvor für bit richtige Ablieferung ober Verführung der Naturalien in die bestimmte Magazinne verantwortlich bleibe, weil selbes verbunden ist, bloß mit verläßlichen ihre übernommenen Kontrakts-Verbindlichkeiten genau erfüllenden Pachtern fich za versehen; weilmanjedoch in dem Falle, wenn die Lieferung oder TranSportirnug nicht zur bestimmten Zeit bewirket wird, mit den Dominien nichts, sondern blos mit dem Kreisamke daS nöthige diesfalls verhandeln kann, so folget hieraus von selbst, daß man fich in derley Fallen nicht an die Dominien, sondern bloß an das betreffende Kreisamt halten könne, welches stch auch wieder weiters an sein Kreiö-'Dominium zu halten hat; in der Hauptsache kommt es also immer nur daraus an, womit alle unverläßliche Pächter von jeder Pachtung dieser Art entfernet, und nur solche zugclassen werden, welche akre-ditrit sind, und bey denen weder der Dienst, noch der mit ihnen kontrahirende Theil gefährdet ist« UibrigenS können zwar fo, wie bisher, die kieferungs- und Trans-portsverpachtungen bey den Wirthschaftsämtrrn geschehen, nur muß sich hterbey nach der hohen Verordnung von 4. December 1796 genau geachtet werden; welches zur Nachachtung bekannt gemacht wild. N. 3607, *1# < t!5 ) %.® N. 3607. Hofdskret vom 21. September, kund gemacht von SemOstgaLizischen Appeüazionsgericht de» 10, October 1798. Omnibus 5z fmgulis, quorum intcreft, notum red- £>;>ne »es* ditur, Sacrara Ccefareo Regiam 5z Apoltoiicara Ma- bei* "“’’'gtäe jeftatem pro futuris caübus ordinafse, ut Intabulatio-^ nes ad Bona serarialia nunquam absque perceptione tion am" ^CxctXtCll'^S\t0 R. Fisci concedantur, quatenus proprietas flatus, ter zu be-cujus Confervatio 5z Securitas bono publico pretiosa1*1^1^”’ efse debet, contra omne periculum 6z damnum alias» que Involutiones prsefalvetur. N. 360g. Verordnung der Westgalizischen HoftommA sion vom 2i. September 1798, Die Postmeister haben in den Kreisstädten Nie-Postpfervo mmtben , welcher erst Postpferde nimmt, vor gemachter manienTn Meldung an das Kreisamt, Vorspannen ju lassen. welchcr^erst" Postpferd» N. 360% nimmt, vo» gemachter Gubernial Verordnung in Böhmen vom 22. »-^läufiger September,79s- ® arntverabfol« cict Ungeachtet der bestehenden Vorschriften, wornachDi, Todes-, die sich ereignenden Todesfälle penstonirter £?ac Bcnsion.rtet» Personen von den Wirrßchaftsämkem und Magistraten Militärpar, . ^ a fe, tepen s-li.» , Qc® (11.6) «k# /oglktch hem sogleich den nächsten Militär bekannt zu wachen find, nächsten Mt- , ■ lttä»kom- um jawohl dem k. k. Hoskriegsrathe von Fall zu Fall gezeigt wer- **cn Bericht erstatten, als auch wegen Jnnhalkung mit ten- . der weitern Penstous-Erfolgung die nöthige Vorsehung treffen zu können, sind jedoch nach Anzeige des hiesigen Generalmilitärkommandch bereits mehrere Todesfälle Lerlcy pensionirter Militärparteyen theils zu spät, theils wie sich erst kürzlich ein Fall ergeben hat^, gar nicht zur Kenntniß der Militärbehörde gelanget. Da tum die Beobachtung dieser Vorschrift zur Erhaltung der Orb» nung nökhig ist, jo sind die Amksvorsteher eriistgcmes-senst angewiesen, jeden Todesfall einer beriet? Militär» parthey sogleich dem nächsten Werbbezirks - oder sonstigen Militärkommando bekannt zu machen. N. 3610. Hofdekret vom 22. September, kund gemacht von der LarrLes-Regierung ob der Enns den 6. October 1798» ^WegenHan- Da vermöge Hofdekret vom 25. May v. I mit Ende 1' -ifd)cn Dezember d.J. jeder Handel mit ausländischen Schneid-waarcnst.-' waaren anfzuhören hat, weil die innländijche Erzeugung der Schneibwaaren sich ansehnlich vermehret, und die Einfuhr derselben aus der Fremde unnöthig gemacht hat, uud um auch den innläudischen Kunstfieiß zu ähnlichen Unternehmungen mit noch mehrerer Sicherheit an-zueifern; So ist dieser Termin aus das strengste Hand-^ zuhabeu. N, 3611, ( t;7 ) N. 3611. HoMWey-Dekret an sammtliche deutsche EManderstHen vom 24. September 1798. ©?.. Majestät befehlen, baß hey ben Magistraten WegenEtn« dtr'landeSfürstlichen Städte und Märkte, 6 Woche» Rechnungen nach Ausganz eines jeden Jahrs, die Rechnungs Ab- ^en^Ä»-^ schlösse mit den Präliminar-Sysiemen für das künftige Jahr unfehlbar eingeschickt, und solche, nachdem sie von Markee», der Provinz!al-Buchhaltung gehörig beriä)liget worden • sind, ohne bte Berichtigung aller abzuwarten, einzeln > oder theilweise, der Hofstelle vorgelegt, diejenigen Ma» gistratsbeamten aber, die sich saumselig bezeigen, und 14 Lage über die 6 Wochen verstreichen lassen, von dry , Kccisämtern snspendiret, und die Rechin.ngsausz'ge faramt Den Präliminarien, aus Kosten der Saumseligen/ verfaßt werden sollen. N, Z612. Gubermal Vervrdmnrg in Böhmen vom 25. September 1798. Um hey öffentlichen Baufu'hrungen dir Zelt zu ge- Wie f* winnen, welche durch vorläufige Einholung verschiede- rungx^mir «er Auskünfte, wegen undenklich oder vorfchrlftwt- brig verfaßten Plane oder Baustberschläge verloren ge- Nissen zu ^ ^benehme« her, sind die Magistrate und Dominien inzuweiscn, daß i(i. von nun an keine andern als von ordentlich gelehrten und geprüften Bau- und Zimmermffstern nach deut- H 3 lichen %® ( Hg ) %® lichttr Grundprofil und Aufrißen richtig verfaßte Zeichnung sammt vorschrtftmassigen Vorausmaffen und Uiher, schlügen einzusenden, die Materiallokalpreile, und Ar-Leitslohnungen richtig beyzuschließen, bey den Reparaturen alles deutlich zu beschreiben, und zu zergliedern, dabey auch z» bestimmen sey, was und wie viel von den -abgebrochenen Materialien noch zu verwenden ware, ohne welchen keine gründliche Beurthetluns geschehen kann, sondern allzeit mit diesen Bemerkungen zurück geschickt werde« wird. N. 3613. Hofdekret vom 27. September, kund gemacht durch Gubernialverordnung in Böhmen und Landes Regierung ob der Enns den n. dann in Niederösterreich den 16. October 1798. Seine Majestät haben in Erwägung, daß das Ländische Länderstellea vom 2.7. September 179 3. Sr« Majestät haben allergnädigst zu bewilligen ge-Wegen Trift ruhet, daß die aus dem deutschen Reiche, der Schweitz, geänderte? und aus Italien, in die k. k. Erbländer eingewauder-ten Priester, gegen Beobachtung nachstehender Vorschrif- Klöster, ten, sowohl in die Klöster ausgenommen, als auch zur Seelsorge verwendet werde» können; 1. Rur solch- Individuen dürfen in die Klöster ausgenommen werden, welche glaubwürdige Zeugnisse über ihre Moralität, und die zur Seelsorge nothweip digsten Studien beygcbracht haben, uub vermöge ihres Alters und ihrer Gesundheitsr.mstände eine mehrjährige Brauchbarkeit in der Seelsorge noch versprechen. 2. Die Aufnahme dieser Priester wird nur aufver-möglichere und solche Klöster beschränkt, welchen sie, ohne eine neue Last des Retigionsfonds, zugetheilt werden können, Z. Uibcr dergleichen aufzunehmende Priester, dir fich etwa»» schon gemeldet haben dürften, soll ein Verzeichniß an die Hofstclle geschickt, für die Zukunft aber von Fall zu Fall, die Anzeige erstattet und die Bestät-tigung der Aufnahme eingehohlct werden. 4. Dergleichen neu aufgenommene Ordensgeistliche sollen nicht eher in der Seelsorge angrstellrt werden, als H.4 M G-D ( i2o) ^ kis ste, nach Verlauf titter kn dem Kloster zugebr achte« Zeit, von Ihrer guten Denkungsart unbezweifelte Proben gegeben haben, worauf die Bifchöffe den Obern eine genaue Wachsamkeit empfehlen sollen, N. 361?. Patent für Westgalizien vom 27. September Wir Franz der Zweyte ic. rc, JAÄg mir in bem ^atent vom 5. April 1796 die zu lev eontem Jtiten der Republick unter den Namen Woywodeu, Ncn Adel' Kastellane, Subpalatinen, Starosten u. s. w. bcstan. auzu'uch-n- betten, mit der in Unfern übrigJn k. k. Erblanden ein-deserl-ebun- geführten Regteruugsform und Staatsverwaltung nicht der Hof-und verträglichen Würden und Aemtent für erloschen erkläret ren^und^^^^n; so war Unsere landesväterliche Absicht zugleich Wurden, dahin gerichtet, dem Adel UnserS Königreichs Westgalizien nicht allein den Vorzug der adelichen Geburt zu erhalten, sondern demselben auch die Wege zu eröffnen, wodurch er sowohl zu den in Unseren Erbstaaten eingeführten höheren Stufen des Adels, sammt den damit verbundenen Vorzügen gelangen, als auch der Hof- und aIberer Ehren und Würden theilhafttg werden könne. Zufolge dieser Unserer Absicht erklären Wir, da§ Wir y t. Alle diejenigen Geschlechter Unsers wesigalizi- schen Adels, welche bisher den Fürsten- ober Graftnri- rel C 121 ) ftl schon geführet haben, oder sich über diese Ihnen jükommende Ehrenbenennung auswcisen und Hierwegen nitttdd Unsers Landesguberniums daS geziemende Ansuchen in einer unmittelbar an UnS gerichteten Bittschrift fteüen, in dieser Würde ohne alle Tazentrichtnng be-stättigm. 2. Denjenigen Adelichen, welche mitKr-onwürden, oder mit der Würde eines Woywoden, Palatins, Kastellans, oder eines Starosten mit Gerichtsbarkeit bekleidet gewesen, und sich nebst Beybringnng der Adels» probe binnen Jahresfrist von dem Tage dieses kundge-machtcn Paeents angerechnet, hierüber gehörig auswei-se», den Erafenstand gegen Kntrichtung des 4. LheilL der für diese Adelswürde ausgcmessenen Taxe vcrleihem essen so auch Z. Diejenigen, welche DistriktssiMitarH gewesen, in den Freyherrnstand gezerrtem erhebe» wostcn/ daß sie sich über ihre adrliche Abkunft wenigstens vom Gwßvater an ausweiscn, und den 4. Theil des dieß-fälligen Taxbetragö entrichten, und da 4. In Unfern Erblandem der sammkllche Adel itt zwei) Ordnungen oder Klassen, nämlich des Herrn-und und des Riktersiandes untergethctlt ist, zu derer erste-ten die Fürsten, Grafen, und Freyherrn, zu de^ zwcyten alle Edelleute überhaupt gezählet werden; so werden, 5. Diejenigen Adelich-N; welche die im 1. 2. und 3. §. bemerkten Würden bekleidet haben, aber dieVer- H 5 lei- AO C 122 ) %}$ teihung des erbländischen Adels binnen der festgesetzte» Zah,-«sfrist anzusuchen unterlassen, nicht allein anstatt der Vierteltaxe die ganze zu bezahlen, sondern auch zu gewärtigen haben, daß auf ihre nach verstrichenem Termin cingebrachten Gesuche welters kerne Rücksicht genommen , und sie in die jweyte Ordnung des Adels gesetzt , bloß als Ritter angesehen, der höheren Vorzüge des Herrenstaudes nicht theilhaftig gemacht werden. 6. Soll es mit der Truchseßwürde in Westgaiizkcn eben so, wie in Unseren übrigen Erbstaaten gehalten werden. Uibrkgens und Ob Wir schczn tcineswegs zweifeln, daß Unser ge-_ treuer westgaliztscher Adel dieser Unserer Huld und Gnade sich theilhaftig zu machen, und die ihm zugedachten «rbländtschen udelichen Würden und Vorzüge zu erlangen sich bestreben werde, so finden Wir zur Hintanhaltung aller Mißbräuche, und ungebührlichen Anmassungen dennoch weiters zu verordnen nothwendkg, daß 7- Von den nunmehr für erloschen erklärten Würden und Titeln eines Woywoden, Kastellans, Subpalatins, oder Starosten ferners niemand bcy Strafe von S°° Dukaten Gebrauch machen, und 8. Mit eben dieser Geldstrafe von 500 Dukaten, oder im Falle der Unvermögenheit mit einer anderen angemessenen Strafe auch, derjenige beleget werden soll, welcher, ohne von adelicher Abkunft zu scyn, sich den Adel beylegen, ober der sonst sich «ine höhere Adrlswür-de, als ihry zukömmt, ungebührlich anmassen würde; AO C ^2Z ) AO tek Wir denn es Unserem FiskuS zur besonderen Pflcht machen, auf alle Anmaßungen dieser Act seine Aufmerksamkeit zu richten, und -egen die Uibertreter dieses unseren Patents fein Amt zu handeln. N; 3616. Gubermal Verordnung in Böhmen von 3°* September 1798. Schon mehrere bey der Landesstelle zum Vorschein Wie flch m , „ ’ Rettungs- gekommenen Falle lie rer ten den Beweis, daß man in Fällen der Rettungsfällen der in das Wasser gefallenen Leute, sich nicht die bestehenden Vorschriften gegenwärtig halte, nen^Leute^ und oft nur ein einseitiges Zeugniß einbeglelte, ohne fty. daß der wahre und umständliche Verhalt des Zufalls, wie nämlich der Gerettete in das Wasser gefallen, erhoben werde, wodurch zum Nachkheil der Dicnstgeschäfte Verzögerungen, undunnöthige Schreibenyen entstehen, da nachgehends die gehörigen Auskünfte erst nachträglich erhoben werden müssen; damit nun künftig zweckmäßigere, dem Geist der Gesetze gqziz entsprechende Ret-tungstaglia Einschreittungen einlangen, werden die Hofdekrete vom 8. April 1782 und die Gubernial Verordnung vom May 1785 und so mehr gegenwärtig zu halten seyn, als sonst diese nicht ganz erschöpfenden und mangelbaren Ausarbeitungen ohne writers würden zu-rückgestellet werde». N. 3617* 1 ' HD C «o d N. 3617. Gubernial Verordnung in Böhmen bom zo. September 1798, *<9 Ver- Da von ©tke des Generalmilitärkommando ho-lkanscher^' b^l Drts eröffnet worden, daß von Seiten der politischen Assistenz Behörden militärische Assistenz begehret wird, ohne die ^verlangen Ursache und Umstände des eingetrele.ien Falls anznzei-gen ; So wird zum eigenen Benehmen, und zur Belehrung der Unterbehörden hiemit die Weisung gegeben, daß bey jeder Gelegenheit, wo militärischer Beystand nöthig ist, bey der Ansuchung desselben dem nächsten Militärkommando , wohin die Mannschaft begehrt wird, die Absicht und alle Umstände des sich ergebenen Falles aus-drücklich anzugeben sind, damit das Militär die den ein-Lretenhen Umständen, und der Absicht der politischen Stelle angemessene Fückehrung treffen könne, Diese Vorschrift ist sonach um jo genauer zu befolgen, als sich die politische Behörde für jede üble Folge verantwortlich machen würde, wenn durch Nichtbefolgung derselben die Militärbehörde ihr den angesuchten Bestand versagte, N. 3618. Hoflammerdekret an sammtliche Bankaft und Zollgefälien-Administraltonctt vom 2. October A ' , 1798. Anbothe, Wenn man, nach einer gehörig angekündigten und geendigten^ erdenklich vollzogenen Versteigerung, aufnach der Hand Versteige- gtscht- L-B» ( »25 ) d ZeschcheiieAnoothe Rücksicht nehmen wollte; so würdenrungen g». bie Versteigerungen das öffentliche Zutrauen verlieren,den^ab/^ and mancher rücksichtswürdiger Pacht- oder J?cmfn}er6žrnje‘,en‘ würde abgefchrecket werden dabey zu erscheinen, auch würde die Annahme solcher Anbothi neue Versteigerungen nach sich ziehen, und btt Erreichung desLndzweclö verzögern und erschweren. Den Administrationen wird daher hiermit bedeu-' let, daß sie künftig, um allen Weitläufigkeiten und Anstünden vorzubcugen, die durch Änbvthe nach vollendeter Versteigerung entstehen, jederzeit, vor dem Anfänge einer Versteigerung den erscheinenden Parkeyen zn erklären, und daß dtetes geschehen ist, in dem Versteigerungs-Protokolle anzumerken haben, daß man, sobald die Versteigerung beendiget ist, kein weiteres Anboth mehr aimehmen, sondern jedes platterdings jtl-, ruckweise« wurde, welches dann anch in dergleichen Fallen zu geschehen haben wird. N. 3619» Hofkammer-Dekret an sammtliche Landerstel-len vom 2. October 1798. > Es besteht bey den sämmtlichen erbländischen Po-Daß die sten, zur Bequemlichkeit der Gerichtshöfe undParteyen,^^'"^ die in entfernte Gegenden Auflündungrn, gerichrliche pfangsschei-- ne tn Ge- Vorladungen und dergleichen Angelegenheiten abzuschi- richtssachen cken, und zur Ulberzeugung von Derselben richtigen Zu- ,U3 st-l- fönte* ft ik. foft steklung, rechtsbeständige Scheine nöthig haken, bit Verfassung, daß der Inhalt solcher Stricke bey der Auf, gäbe angegeben, und sowohl dieser als der Rahme des Aufgebers und Emvfäugers, in »in eigenes dazu be-' stimmtes Protokoll eingetragen wird, demBriefe selbst aber von dem absendenden Postamte ein Empfangsschein (Reccpisse) beygebunden werde, welches der Empfan--er zu unterschreiben, das bestellende Postamt aber an Las abftndcnde, mit ersten Posttage zurückzuieuden hat. Die Natur des Gegenstandes fordert also, daß diese Zurückscndung d-r Empfangsscheine, an das bestellende Postamt/ ohne alle Verzögerung geschehe; dennoch sind vielfälltige Beschwerden eingegangen, daß einige Postämter hierinn sehr saumseelig Vorgehen, und die Empfangsscheine erst nach sehr langer Zeit zurücksenden. Da nun aus einer solcher Verzögerung für den Aufgeber sehr nachtheilige Folgen entstehen können, und die ganze heilsame Anstalt vereitelt wird, so werden die Ländeo-stellen angewiesen, sammtlichen Postämtern ernstlich aus-zutragen, daß sie künftig die bemeldeten Empfangsscheine, mit nächstem Posttage unausbleiblich an das bestellende Postamt einschicken, und, wenn das Schreiben nicht anzubringen wäre, oder der Empfänger den Schein zu unterschreiben sich weigerte, solches sogleich mit nächster Post, um so gewisser anzeigen sollen, als ein Postamt, welches überwiesen wurde, an Verspätung der Einsendung Schuld zu tragen, für jeden den Aufgeber dadurch entstehenden Schaden zu hasten hat. N. 3650, C 127 ) %® N. Z 6 20. Hofdekret vom 2. October, kund gemacht von her kandes-Regierung ob der Enns den 5. mi dem Böhmischen Gubernium den 7. October 1798. Vey dem Umstand, daß in Konstantinopel, undH^elsgrsL inten haben allen türkischen Landern die Guter der Franzosen seque-sich aller strlrt, und alle Franzosen in Verhaft sind, somit auch^°n"an°die, an dieselben die Briefe dermalen nicht abgegebrn roerr fffjjen 2aiK den können, haben die Handelsgreminen bis zur Ver-den besindlll--Änderung der gegenwärtigen Umstände sich aller Korre-zosen zu ent-spondenz an die, in den türkischen Landen befindliche»^""' Franzosen zu enthalten« N. 3621. Regierungs Verordnung ob der Enns vom 2. October 1798. Uiber die sich ergebenen mehreren ToleranzwidrigenWie sich t» . , , Betreff von Fälle wird hiermit verordnet, bas die von katholischen katholischen Eltern gebohrnen Kinder, wenn die Eltern nach der Hand zur akatholischen Gemeinde übertreten, in die katholi-meindeüber-* tretenenAel- sche Schule geschicket, und wenn sie in der Folge sich tern gebet: akatholisch erklären, zum 6 wöchentlichen Unterrichte an-^achc"n iff, gewiesen werden, und sind die neuen, in eine andere Pfarre aus einer andern kommenden, und sich als evangelisch ausgebenden Leute, als nämlich Jnnwohner und Dienstbücher, schuldig, sich bey der Herrschaft oder dem Orts < l28 ) Pfarrer über das erhaltene Meldzettc! und den auSjk standenrn 6 wochmtlrchen Unterricht auszuweiftn. N. z6j22i Hofdekret vom 2. Oktober 1798, kund gemacht von dem mährisch und schlesischen Lauöesguber-mum den 29. Jänner 1799. U'berfctzung Die Uiberfttzung der smilowizer Poststation nach wizer'chost- Wtndrjn ist bewilliget worden; welches demnach mit Wk'ndrjn^ t)t'm Beysatze kund gemacht wird, daß diese Uiberfttzung mit erstem am 1« des künftigen Monats Hornung vor sich gehen Hornung 179g, wird« • N. 3623. Hvfkammerdekret vom 2. October, kund gemacht von der Westgalizischen Hofkommiffion den 26. October 1798. Herabft- Die Dreyffigstkonfumo-Gebühr der galizjfchen auf Drcyß^gst- Schlcyerart verfertigten Leinwand wird von 25« auf Bü&tTt gaC-8 ^ 60111 dl"»d herabgesetzt« « livischen auf Schleyerart Jf „fr,* verfertigten 6 -4- Leinwand. Verordnung der Wkstgalizischett Hoffomml> sivn vom 3« October I7L-8. Nabmalqe- Zu Folge des 2. §. der bekannt gemachten allge-den^abge- "leinen Gerichtsordnung ist mit i« October dieses Iahe stellet. t>k Gerichtsbarkeit der Rabinalgcrichte in bürgerliche» Rechts- M*ß f 129 ) GA fachen, rornn gleich beyde Partheyeo jüdischer Religio« wären, gänzlich abgestellet, und sollen die Rabinal-grrichte daher nicht nur die Kläger an die einschlageade Ortsobeigkeil anwcisen, sondern auch die bereits anhängigen Rechtssachen, welche am letzten September d. I. noch nicht zur endlichen Entscheidung gelangt sind, an selbe übertragen. N. 3625. Verordnung derWestgalizischen Hofkommis-sion vom 5. Oktober 1798. Die unterm allsten März d. I. erlassene Derord- Tobte Kör. vung, daß jeder lodle Körper, nachdem er schon 48 mu dem" Stunden nach der Verscheidung gelegen ist, bevor er Sargdeckel , . . verschlohen aus dem Hause zur Beerdigung getragen wird, «nt werden, und dem Sargdeckel zu verschliessen ftye, wird mit Andro- ®rcä6‘* hung vahmhafter Geldstrafen neuerdings kund zu ma. Jahren nicht chen seyn, die Uedertrcter sind zur unnachstchtlichen^"^"''"' Strafe zu ziehen, und das Patent vom ,5. September . v. I. daß kein Grab vor 10 Jahren geöffnet werden darf, in Erneuerung zu bringen. XII. Band. N. 5626. HK C »so ) HK N. 3626. Hofdekret v. Z. Oktober kundgcm acht von bellt Nredcröster.Appellationsgericht den «.von dem O. Oester, und Fnn. Oester. Appella-tionSgcricht unterm 12. von der V. Oester, vereinten Regierungs - und Appellations--gerichtsstelleden 20. Okt-1798. Daß die Seine Majestät haben zu entschliesse» geruhet, Pupillen-" die in vier prozentigen Wienerstadt-Bankoobliga-^üüonS-Ka- Eivuen depofitirten Pupillen - und Substikuziouskapila-pitalien in lieu von dem durch Patent anbefohlenen Zuschuß von Obligati»- 3° pro cento nicht befteyel ftyen, sondern die Bcur-«cn vom lheilung, wie, und auf wessen Rechnung dieser Zn-«icht bcfrey'sHuß geleistet werden müsse, von der Vorgesetzten Ge. et sind. richksbchörde abhauge. Welche höchste Entfchliessung hiemit zur Wissenschaft, Nachachlung, und weiters nörhigen Verfügung kund gemacht wird. N. 3627. Dekret der böhm. öfter. Hofkanzley an funt» mentliche demsch-erblandische Ländersteüen vom 5. und Hofdekret der GalizifchenHof-kanzley vom 18. Oktober, kundgemachr von der Landesregierung ob der Enns den 12. von der Niederöfter, und Vorderöster^ Landesregierung, von dem Böhmischen, dann Mährisch - schlesischen und Steyer- mäk- Märkischen Gubernium den 13. vom Trke-ster Gndernimn den 15. vom Tiroler Gubernium den >7. von der Landeshauptmann sch a ft in Karn len den >9. Oktober von der weftgalijischen Hoftommission den 4. von dem ostgalijischen Guberrlinm den 9. November 1798. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß Niemand künftig Niemand ohne Unterschied irgend eine Schrift Schrift "oh-außer Landes drucken lassen soll, welche nicht vorher "ch/'Äiuur der innläadischeo Ccnsur oorgelegt, und von d-.eserzüm Zulas-Druck zugeiaffm worden ist. ^Lan"des^ N. ZÜ^s» drucken lap ft it: Grrbcrnml - Verordnung in Böhmen vom 8. Oktober.798. In Gemäßheit der höchsten Weisung vom Listen Ue!>er Mes-Iuop 1777. I>U kein Messen,tiflungS- Brief zur gehör,- Kaou.u"vw gen Bestätigung gelange», bevor nicht die SSegiaubi- ^,^a",i>rl* gütig von der hierlansigcn Eibsteuer-Hofkommission Ervstkuer» beygebracht worden, daß v»u eiiiein solchen Messen« stisiunzs Kapitale, entweder die Erbstener schon bezahlt ^sch"h worden sey, oder daß cs dieser Gebühr nicht unlerlie ^luMgebeh ge. Es scheinet jedoch auf die Befolgung dieser höch- iut>mi*en-steii Weisung nichl iuimer die gehörige Ruckstchk gr» nommcii zu werden, weil bei) der neuerlich bestehendrn Wirksamkeit der Erdsteucr-Hofkommissivn noch kein Kall 2 s sors «t# C 132 ) < vorgekommen ist, daß eine Anfrage über einen Messen-stiftungsbrief rückfichllich der dabcy einzulreten, oder nicht einzutrelenden habenden Erbsteucrgcbühr bcy fei» let gemacht morden wäre; da nun durch Außerachtlassung dieser Vorschrift der Erbsteuerfond Gefahr läuft, verkürzt zu werden, und erst unlängst mit Hofdckret vom 29. März 1797. die genaue Befolgung der ein» gangSerwähnteu höchsten Verordnung vom 21. 3imp 1777. neuerlich empfohlen worden. So haben die Amtsvorsteher diese Weisung (so wie solche von einer LandeSsteste mittelst des Konsistorium , den geistl. Vorstehern in Erinnerung gebracht worben) den weltlichen ingleichcn ernzubinden, auf die Befolgung derselben aber stetS ein wachsames Auge zu tragen. N. 3629. Verordnung der Westgalizischen Hofkom-Miffion vom 10. Oktober 1793. Der Stein- Der Steinsalzausfuhr, es mag solche von der Preußischen Sozielät, von inniändisch vder'ausländi- i>«ß S. Maj. zu befehlen gerodet lirireffcn^. *** trw»fs des Schlachtviehes, ausser dxn ordentlichen Vieh, ndrftnt ausdrücklich nur auf daS in grdffrrer Zahs il,m dlustrieb kommende, Ungarische, lPohlnische, wie ondi des zum wirklichen Lufkricb auf die Märkte bereits brßimmt< inländische Viel, zu bcschräuken. dem inländischen Eigenthkimer aber frey z» lassen sei) , die 6rp seiner Wirthschafk entbehrlichen Ochsen oder Kühe cudl zu Haus fern Fleischern verkaufen z» dürfen, ohne dnß er g-zwunaen werde, jedes einzelne Stück Vieh mit großen Koste»« und Zeitaufwand auf hie oft weit entlegenen Markte zu treiben. Den Ländrrstellen wird dieser nachträgliche Befehl um aller Mißdeutung der obbcaanoten erhaltenen Vor, l drift vvrznbevgen, bekannt gemacht. und versieht »man sich von ihnen,daß stc gegen den inländischen Dich« eigcnthümer keinen unzulässigen Zwang ausübcn werden. N. 3632. Kaussteuer» wfe» ir Wten" Hofcntschließung vom 13. Oktober, bekannt gemacht von dem Magistrat der k k-Haupt- und Residenzstadt Wien, den 25. Oktober 1798. Um die Uebersicht der sämmtlichen auf das hlcstg-siadtifthe Hausficuerwefen sich beziehuiden Lerordnun- 1 gen H-O ( >55 ) gen zu erleichtern, und jedem Vorwände der Nicht« kcnntniß derftlhen zuvor zu kommen , wird in Folge allerhöchster Begnehmigung cid. 13. Oktober des 17^6 Jahrs folgendes bekannt gemacht: 1) Jeder Besitzer oder Verwalter eines zur Stadt Wien steuerbaren HauftS oder GrundeS inner des Bezirkes der hiesigen Linien ist verbunden, alljährig, und immer längstens inner r4 Tagen nach Georgi, nach dem angefchlosscnen Formular A, die mit den Einwohnern und Miekhleuken bedungenen Zinse, unter eigener Verantwortung, getreu anzuzeigen, die alten und neuen Gebäude von einander abzusondcrn, und jedes unter der dafür bestimmten Rubrik anzumerken. Im Falle der Unterlassung dessen wird für jedes Haus, oder jeden Grund eine Geldstrafe von 3 ss. ein-gefodert, und von dem städtischen Steucramte alsdann die Beschreibung der Realität selbst vorgcnvmmen werden. 2) Jener, der einen Miethzins verschweigt, oder unrichtig angicbk, hat zur Strafe den Betrag des verschwiegenen' oder ««recht angegebenen Zinses zu erlegen, wovon dem Denunzianten (dessen Namen verschwiegen bleiben wird) das Drittel zukömmk. 3) Die auf einem Hause oder Grundstücke baf-tenden Ausgaben, zum Beylviel: Rcparazionskoste», Gcmeinbevtrage, Rauchfangkehrerlohn, und dergkel. chen, dürfen von dem Zinsbeträge nicht abgezogen werden ; indem bey den Hauskäufen und Schätzungen oh. «ehin Bedacht genommen, und darum ein minderer Z 4 HauS- ( 136 ) Hauswerth angenommen, hiernächst aber auch bey neuen Hausern und <8e6nnbeti die Haustnohaber und Bauführer mit der Skeuerfreyheit auf eine bestimmte Zeit begünstiget zu werden pflegen. 4) So viel eS Wohnungen, Gärten und Grundstücke b-trifft, die nicht vermickhet sind, sondern von dem Hausinnhaber selbst besessen und benützet werden, ist in der jährlichen Anzeige dafür jener Zinsbetrag anzumerken, welcher erhalten würde, wenn diese Wohnungen, Gärten und Grundstücke, vermiethet würden. Doch wird von diesem Zinsbeträge der vierte Theil abgezogen , und nur die übrigen drep Theile mit der Steuer belegt. Buch hierinfalls würde, wenu an Seite des Haus - oder Grundinnhabers nicht getreulich vorgegan-gen würde, die Beschreibung und die Zinsbestimmung von dem Steueramte selbst vorgenommen werden. 5) Für Wohnungen, welche Jemanden, es scy nun schon lebenslänglich, oder nur auf bestimmte Zeit, unter was immer für Bedingungen, zinsfrei- überlassen find (nur die Hausmeiflenvohnungen ausgenommen) muß in den jährlichen Bekenntnissen der Zinsbetrag eben ' so, rote oben in Ansehung der eigenen Wohnungen der Hausinubaber erinnert worden ist, ordentlich ange-tmfet, und auch hievon die Steuer entrichtet werden. 6) Nicht minder sind in den jährlichen Verzeich-«tssen auch die leerstehenden Wohnungen anzuführen: Begäbe es sich, daß unter der Zeit Wohnungen leer würden , oder geringer, als der dafür bestimmte ZinS sonst war, vermiethet werden müßten; so würde hievon HO ( 137 ) HO von längstens inner r 4 Tagen nach den gewöhnlichen Ausziehzeiten, das ist, in der Stadt nach Georgi und und Michaeli, und in Vorstädten nach Michaeli. Liecht« meß, Georgi und Jakobi, dem Steueramke, wegen Abschreibung des dießlästigen Skeuerberrags, die Anzeige (welche aber für eine einzige der gewöhnlichen AuSzieh-zelten gültig ist) zu wachen feyn; da auf solche Anzeigen, welche erst nach den gedachten ichTagen einlangcn möchten, kein Bedacht würde genommen werde». 7) Hingegen muß auch, wenn eine zur Zeit der überreichten Zinsfassion leer gestandene Wohnung nach der Hand wieder vermiethet würde, hievon dem Sleu-cramte die Anzeige gemacht werden.'' Für jede Unterlassung oder Unrichtigkeit dieser Art Anzeige gilt eben jene Strafe > die hicobcn auf die Verschweigung oder unrichtige Angabe der Zinse gcsetzet worden ist. 8) Auch jene verfallen in eben diese Strafe, die es, um der Versteuerung zu entgehen, versuchen möchten, in den zu überreichendenZinSbckenntnissen, Miekh-zinse von alten steuerbaren Wohnungen in die Kolonne' der neuen stenerfreyen Gebäude zu setzen. 9) Wenn irgendwo in einem Haufe, oder auf einem Grunde, mit obrigkeitlicher Bewilligung ein neuer Bau vorgenommen wird; so muß, um die Wohlthat der Steuerfrcyjahre nicht zu verlieren, hierum längstens in vier Wochen nach vollendetem Bau bcym Magistrat angelangt, in dem dießfälligen Gesuche die neu gebau« len Stücke ordentlich benennet, die Länge der Bauzeit mit angeföhrct, und, wenn das Gebäude vom Grunde I 5 «us 6|{-P ( '28 ) «tnf ganz neu hergcflellet worden, auch eine genaue Be. schreibung der Wohnungen, und der dießfäiligeZinsertrag, mit angemcrkct werden. 10) Dem Sieueramke bleibt indessen immer unbenommen, über die eigentliche Beschaffenheit solcher neuen Gebäude, »nd den wahre« Betrag der zwischen Hausherren und den Einwohnern bedungenen Mietbua-se, Untersuchungen anzustellen. ohne daß sich die HauS. eigenthümer, Administratoren, oder Sequester wider, setzen dürfen, derer Pflicht es vielmehr ist, den zu ei. ner solchen Untersuchung abgeordneten Beamten mit Anstand zu begegnen, und die gefvdertcn Auskünfte willig zu ertheilen. 11) Auch den jedem ganz oder thcilweife vor sich gehenden Verkaufe eines steuerbaren Hau^s oder Grundes ist längstens inner,g Monaten nach geschlossenem Kaufe, bey 6 Gulden Strafe, dem Skeueramte dicAn-zeigc zu machen. ^ . 12) Die jährliche Zinssteuer ist immer in 4 Teilen , nämlich im Monat Dezember, im Monat März, im Zunius , und im September jeden Jahres zu entrichten. Wird die Entrichtung durch die drey ersten Vierteljahre Unterlassen; so hat der Rückständner nebst dem . Skeuerbekrage auch als ein Pönalinkereffe io vom v Hundert von dem Steuerrückstande zu bezahlen: und wenn bis i. Oktober jeden Jahrs der ganzjährige Skeu-erbekrag nicht berichtiget ist; so wird die Exekuzion eia» gelegt , für welche täglich, so lange sie dauert, y kr. zu erlegen sind. Und ( J39 ) K-M Und trenn auch dieses Mitte! nichts oerfwge, und von Zeit der verhängten Epekuzion inner 4 Woche» nicht die Berichtigung des ganzen Rückstandes erfolgte; so würden die Zinsen in d-e Sequestrazion genommen, und damit bis zur gänzlichen Tilgung des Rückstandes fortgefahrea, aber auch dem Sequester aus den Zin-gel-dem für feine Mühe von jedem Gulden des eingebobe-nen Zinsgrldes Z kr. abzunehmen gestattet werden. Da übrigens (fo wie sich vermuthen laßt) den Hausinnhabern, Sequestern, und Verwaltern aller-dings selbst daran gelegen, seyn wird, sowohl zur eigenen Bequemlichkeit, und guten Ordnung, als auch zur Erleichterung der steneräunlichen Revision, mit einer Art Ausschreibung, woraus der ganze Stand der Wohnungen und des Zinsbetrages mit einem Blicke möge übersehen werden können, versehen zu seyn; so ist für gut befunden worden, denselben hiemit die Einkuh-runa und beständige Fortsetzung eines ordentlichen Zins, buckes in ihrem Hause, nach dem angeschloffenen Formular B, an die Hand zu geben, und besonders an;u-slither,: worin 1) die Nummer und die Bestandtheile jeder Wohnung und jeden Grundstückes, mit dem Namen und Karakter der Mielhparthky. 2) Der mit dieser Pa-they bedungene- Zins. 3) Die Zeit der von derselben geleisteten Zahlung, und der Betrag dieser Zahlung, und 4) (so viel es die Dorstadkgründe betrifft) auch das, was an de» Zinskreutzern ,ingegangen ist, zn erscheinen hak,' und welches sich also, seines einleuchteuhen Bvttheils wegen, son selbst empfiehlt. L»k. HcA ( 140 ) Formular A. Jinnsfassion HauS Nro. 100 Steuer Nro. 20 Von dem Hause des 37. N. kn oder vor der'Stadt von Michaeli bis Michaeli — jaJOS; nunzs Nro. Tauf - Zunahmen und Karakter. Z 'l n s. Wirklich tinge; gangener Verlu« stigter Sufam« men. Unter der Erde. H. |lr. ft. kr-l ft. jkr. N. N. Wirth zu Maria Hilf Nro. r o. hat den Keller Nro. i jährlich » - - r ZO - - - 3° s - N. N. bürgerlicher Handels- mann in der Stadt Nro. L00 hat den Keller Nro. 2 von Michaeli 1 — bis Georgi 1 — 20 - Von Georgi 1— auf ^ Jahr leer . C 20 - 40 - Der Keller Nro. 3 gehört zu Nro. 9. Ebener Erde. N. N. bürgerlicher Uhrmacher, 1 rechts auf die Gaffe eia La- den, rin Zimmer im Hof, eine Kammer und Knchel 100 s * * 100 * guttrag ‘.5° 3 20 - 170 - HS < *41 ) HS Z t u s. 1' Wsh- lUlllgs Nro. Tauf- Zunahmen und Karakter*» Wirklich einge» gti,gener 8erlu. (iigter Zusam- men. ft- kr. fl. kr. fl. tr.j Uebertrag. 15° — 20 — 170 2 N. 37. ein Befugter Schneider, ■ ein Zimmer, eine Küchel 30 — — — 3" ■ 3 N. 97. eine Wagenschupfe auf 8 Wägen gehört zu Nro. y 4 37.97. bürgerlich» rHaudeiSmann in der Stadt Nro. 8o für den Garten » - » -- » 20 — — —• 20 — Rückwärts im Hof. . 5 97. N. ein Stall auf v Pferde 50 — — —■ 5° — Ein Stall auf 4 Pferde gehört zu - der Wohnung im ersten Stock Nro. <> 6 97. N. Bandfabrikant hat links im Hofe einegrosse Werkstälte * mit 3 Zimmer und eine Küchel 8t) 80 7 37. N. bürgerlicher Messerschmied hat links auf die Gasse r La» den, 1 Zimmer im Hof, eine Küchel - - - « 30 — — — 30 — Im Ersten Stock. 8 97.97. hat sieben Zimmer auf die Gasse, 2 Kammer», 1 Küchel, 3° 3° • Fürtrag. 390 — — 41c GK ( 142 ) W»h- nunzs !Nro. j';’ Tauf- Zunahmen und Karakter. Wirklich eilige» gangener 3 t n i T“ Berlü- stigter. 1 Zusam.' men. j ■ ft ikr fl. kr fl. Er, Uebe rkrag den Keller Nev Z, im Hofdie Wsgenschnpfe 3ttv. %, und S90 410 IO bkn Graü Nro. F > - Eine Wohnung tqi H»f rechts mit 4 Zimmern, 1 Kammer und Küche!, von Michaeli 400 400 i i 1, i — biO dahin — leer. gm zweytrn Stock. x Mein, Ha»Seigenthümerswoh^ tauig bestehet in 4 Zimmern aut die Gaffe, 1 Zimmer, 1 Küche! im Hofe, könnte am sichersten um 200 fl. »erlassen werden; nach Abzug deS Vier, 200 ! f 200 1 ! ; f 12 telSpr. Lost. - - - Idem in üem neuen Gebäude eine Wagenschupfe in dem Hof rechts aut 2 Wägen Nro. 15. Im dritten Stock. 3t 9t. J£. s. Hofq.isri'er oestehet ui 2 Zimmern 1 Kammer auf die Gaffe, 1 Kammer und Küchel iü, Hof, bezahlt jdl)rl.joo ft. virvon wird die Ta^> angc- 150 ' l5° , i ,! i 1 i t iS s'y'et MN . - - t gm vierten Stock. 9t 3t, 5° 50 Summe. ' . 9°°i — 220 ~ > Igo GK < 24-; ) GO Vrrmög magistratischer Verordnung ddo. 20. July 1794 con Wichaeii 1793 bis Virchaeli 1813 in gfrfpja&ren (ie* heade Wohnungen, Srallungev und Wagenfchupfen. ■ »■ - —-X - - '7Z i n s. — j»e|= .iun*< Nro. Tauf-Zunahmen und ' Karakter. Wirklich eittge- ' zangkner Verla- stigker. 3 ufas» men. 14 Ebener Erde. N. N. einen Stall auf 2 Pferde links im Hof neben Nro. 6. »o» Michaeli — bis Michae, fi. kr. fi. kr. st. b >5 N. N. eine Wagenfchupfe auf 2 Wägen rechts im Hof neben Nro. Z. gehört zu derWohnung 20 20 16 im 2 ten Stock Nro. 11.... Fm ersten Stock. N. N. fcfirgetlidber Schneider, meister 2 Zimmer. 1 Kammer, und 1 Küchel neben Nro. 9. 3° Z<> ' recht» im Hof. 40 — — — 40 1 S u m m e. . . Daß ich Endesbenaunker von diesem Hause nicht mehr oder weniger ZinS eingehodev habe, drsckcine hiermit. Wien am 1. May — N. N. nebst BcyrüüunA des KaraktelS. 1 90 90 ) TO C 144 ) TO Forinjular ß. Z i n n sbu ch. Von dem Hause. • .-2 7 1 1 “ -—— ' —— ' ? c --. -- E : ö c j-g' g Unter der Jährlicher Monat und Tag der Erde- Smj. geleisteten Zahlung. 1 i fl. kr. fl. Ein Keller: )e>, 2 . £>het (• Slry. 1. N. N. W!nh z,: von M«cha — 6iä Georgi — *5 S Mart ahils Nry. 10. . . 3° Dea 24. April — voa Georgi bis Michaeli — 15 S ■ HO ( h5 ) HO 102 S - g L s S§£ Ju ebener Erde. Jährlicher Zins. i Monat und Tag der * gelerftetm Zahlung. | fl. fr. fl. fr. Rechts auf die Deo 11. Oktvb. Gaffe l Laden, i—- v. Mi- i Simmer, im chaeli l —. Hof i Äamrntt bis Georgi ■ un» Küchel. 5° - De» i2. April N. N. bürgerli- i— voaGe- cherUdtmachcr. lOO * orgi bis Mi» chaeli i— . 5° s ! ' 1 , K Woh- in. Ban». GO C 146 ) j . § s 1 -- e 1 L s ! fš £5 Fm ersten Stock. Jährlicher Situs. Monat und Tag der geleisteten Zahlung. j fl. kr. fi. kr. /Simmtraufbif De» 2g. Oklvb. Gasse, 2 Kam- 1— ton Mi. mer rKuchel lir chaeli 1— , H of, ber S,ali 6li Georgi Nro. 5, dieWa- 1 '» • • • 200 -- genschupfe, No 9. «ud der Kel° Z. <;. April 1 — lerNro.Z. von Georgi - dis Michael» ■ l— . , - 200 -- N. N. . . . 400 - I >• HrK C *47 ) N- 3633. Verordnung der Westgalizischen Hofkom-miffion vom -L. Oktober 1798. Sämmtlichen mit Offizierskarakter angestellten Afft. Labakserlegcrn ist die Tragung der militärischen Ehren» ^Elee't"^ Zeichen, da der Offizierskarakter, und die Befugniß mi- ne» Tabak-litarische Ehrenzeichen zu tragen aufzuhören hat, sobald wwd^die' ein Offizier in einen Civildienst einkritt, zu untersagen. Ehcenzei-chcn »erb»» N. 3634. then. Hofdekret vom 17. Oktober, kunögemacht von dem mährisch und schlesischen Landesguber-nitim den Z. November 1798.- Auf allerhöchste Verordnung vom 30. Oktober Der Umtauf 1797 wurde durch Cirkular vom 21. November n. 3. te»ubhf«nL allgemein kundgemacht, daß die hier Landes sich cinge- scheu Äu-schlichcnen polisch - republikanischen Kupfermünzen inner- wir^'wie* halb einer Frist von zwey Monaten außer Umlauf gefegt werden sollten. eingestellt. Da aber dieser Verordnung ungeachtet gleichwohl diese vcrruffcnc Kupfermünzen noch im Umlaufe bestehen: so wird in Folge wiederholten.höchsten Befehls derer Umlauf mit allem Ernste verbothcn. N. 3635. C 148 ) GA N. 3<%5- Gubernial - Verordnung in Böhmen, vom i L. Oktober 1798. Erneuerung Der von dem Krummaner Magistrate aageteiake rorb# * „ung, wie Vorfall ,- daß der Stadt Krummauer Wenzl Prosita dey ben^nü^allrn des Laims verschüttet worden sep, liefert Nna!i'icke,l den Beweis, wie wenig die Verordnung vom 10, firn^anjsi« August 1784. welche die Weisung enthaltet, wie die legen. Laimgruben unt allen Unglücken vorzubcugen, angelegt werden sollen, beobachtet werde. Es wird daher die genaueste Aufmerksamkeit auf die dießfalls bestehende Vorschriften wiederholt schärfestens und mit dem Beysatze ausgelragen, daß sich die k. Krciskommis. sare bey ihren Bezirks «Bereifungen davon überzeugen werden. N. 3636. Hofdekret der Galizischeu Hoffanzley vom 18. Oktober, kundgemacht von der Weftga-lizischen Hofkommiffion den 9- November 1793. Strafbe- si»ni»l!iia Für die Besitzer geistlicher Vogteyen, welche mit geisiickher" Erfüllung der ihnen obliegenden Verbindlichkeiten zu-Vogleveu, riicf&letben , wird der Termin auf 3 Monate fub poe-Erfüllung na dupli, und nach ftuchtiosen Verlauf von 6 Monaten vbuegeaden Poena quadrupli festgcsctzct, wider j«ne aber, Wcrviild- 6cy welchen diese Slrafoeträge nichts fruchten, und ziwückblei- die ein ganzes Zahr mit den schuldigen Betragen im bei,. Rück- Rückstand bleiben, soll die Einziehung der Advokazieo verhänget werden. N. Z6Z7. Hofdekret vorn '«.Oktober, kundgemacht von der kaiserl.kbnigl. Landesstelle in Kärnten, den 2. und vom Triefter Gubernium den 3, November -798. Seine Majestät haben den mit Ende des MonakS Der zsll-Oktober zu Ende gegange« en zollfreycn Eintrieb des Hornviehes auf weitere 6 Monate, folglich bis Ende ^ird"^»f^ April des künftigen Jahrs, in Rücksicht der noch immer weitere & obwaltenden Umstände allergnädigst verlängert. foinlh^bi# Welche höchste Bewilligung demnach zu Jeder-Ende April Manns Wissenschaft und zu dem Ende bekannt gemacht wird, damit jene Partheyen, die in dieser Zeit einen Vicheintrieb unternehmen wollen, sich um die erfoeder-lichen Paffe bey dieser Landcsstclle anzumelden wissen. N. 3638. Regierungs - Verordnung ob der Enns vom -18. Oktober »79#* Auf Ansuchen der Bankalgsfällenadministrazion sind Wegen Ain^ auch die, vorzüglich an der Pafauifch, und Bayrischen Gränze befindlichen Civilobrigkciten nachdrucksam anzn-weisen, daß sie zur Erfüllung der in bekannt gemachter gen»teBcr< höchsten Verordnung vom 19. September d.J. zur Ver« K 3 hi»« HO ( 15° ) HO Hinderung der Hornviehausschivärzungcn vorgeschriebe, «en Maaßregela, auch ihrer ScitS kräftigst Mitwirken, die unterm 21. Juny 1 ?q6. erlass ne Vorfurift aber wegen Bestimmung der Zwangsüberfuhrcn zum Uebcr-Iricb des Hör, viehes über die Lonau in das Mühlviertel gegen obrigkeitliche Zeugnisse durch die Kreisäm-1er zu erneuern, und con selben auf die genaue Erfül, lung dieser Vorschrift festzuhalkea. 3639- Verordnung der westgalizischen Hoskommis-sion vom 19- Oktober 179s. Mißacbur, tin ohne kreisämk lichen SZefehl nid)f zu vertilge«. Die Insassen haben von allen vorkommenden Spie, len der Natur oder sogenannten Mißgeburten dem vor» gesetzten Kreisamte die Anzeige zu machen, folglich ohne ausdrücklichen krcisämtlichen Befehl dieselben nicht zu vertilgen, sondern vielmehr bzs zu der Verfügung, die das Kreisamt hierwegen treffen wird, gegen Ver- gütung der allenfälligen Auslagen aufzubewahren. N. 3640. Hofdekret vom 19. Oktober, kundgemacht von dem tyroler Landesguberninm den s-. Oktober 17.0s. Smrtni»! fi,r Auf allerhöchsten Befehl wird das schon bcstehen-Reubs- Öl’ ^"doth der Einfuhr der Rcichskupfermünzen mit Kiiv^e!-- dem Bepfatze erneuert, daß, wer, immer auf Einschwär- HO C >5i ) HO zung solcher Münzen betreten werden feite, demselben nicht nur die eingefchwärzten Münzen confiszirt, son, dern auch mit dem Erlag des doppelten Geldwerthos im* nachfichtlich bestraft werden würde» N. 3641- Hqfdekret vom 19. Oktober, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den .25, vom tyroler Landcsgubernium den 31. Oktober 1798. Seine Majestät haben allergnstdigst zu befehlenge- Wie bas rührt, daß das unter Konfiskationsstrafe verhängte D»r,und^ Verboth des Vor - und Aufkaufs des Schlachtviehes ^'^a,chs d. außer den ordentlichen Vrehmarkten ausdrücklich nur yields außer auf das in größerer Zahl zum Auftrieb kommende Un-garische, und Polnische, dann das zum wirklichen Auf- märtien^br. trieb auf die Markle bereits bestimmte inländische Vieh ^ “ zu beschranken, dem inländischen Eigenthümcr aber frcyzulassen sey, die bey seiner Wirlhfchast entbehrlichen Ochsen oder Kühe auch zu Hause verkaufen zu bür» fcn, ohne daß er gezwungen werde, jedes einzelne Stück Vieh mit großen Kosten und Zeitaufwand auf die oft entlegenen Markte zu treiben. Welche allerhöchste Entschließung zur genauen Richtschnur allgemein hiermit bekannt gemach! wird. K 4 Bf. 3,64s. HI ( 152 ) HI N. 3642. V Verordnung der westgalizischen Hofkommis--ston vom 19. Oktober 1798. IfnmfÄe Die Dominien haben von ben, bey Gelegenheit uTllntc"; dntt 9ZrFru?irund ' "der KonfkriptionSrevision entwiche. ■’ ituvm uit6 »en Unterthanrn und Juden die Beschreibung dk'm Krei^» ,?dUm6imr ob,r Bezirksamte zur weiteren Kundmachung einznfen, dem Kreis- den, domu die Entflohenen im BerretungSfair sogleich ftnbčrt.tiniU’ad Müitiam abgegeben werden können. N. 3^43- Gubernral - Verordnung in Tyrol vom 20. Oktober 1798. Ge"a"chs Hbf-Üo-, mittelst den Cirkular-Verordnungen vom d.r Schei- izten Julius (so in gegenwärtiger Sammlung wtßab, 8.58. S. 119. Zahl 2473. ä« finden ist) der Gebrauch ^össery in der Scheibenröhre mit Radschlöffern auf sammtlichen Schießstätten des Landes Tyrol unter Verantwortung der Schützenmeister und der Gemeinde » Vorflehungen maaßgebiqst verbokhen worden; so bat man sich doch überzeugen müssen, daß dieses bloß znm Besten der con» stitutionsmäßigen LandcSvertbeidigung abzielende Ver--both nicht aller Orken genau befolget werde. Durch solche Nebertsetungen wird der Hauptend« zweck des S^eOenschießenS vollends verfehlet: und eS wird daher einversiändlich mit b-'r tywlifchen Landschaft hiermit eifluret, daß jene Schießstakt, welche den Gebrauch C 153 ) ^ brauch der Scheibenröhre mit Radschlössern gestatte» würde, der landesfürstlichen landschäftlichen Gnaden» gaben verlustig sepn solle. N. 3644. Hofdckret vom 21. Oktober, kundgemacht von der Landcsftelle in Krain und wesk-galizischen Hofkommiffion den 29. Oktober, vom oftgalizischen Landesgubernium den 2. November 1798. Es haben Se. Majestät allergnädigst zu beschlie-Krieassseu-ßen gerubel, da§ bey den landesfürstlichen, ständischen oder städtischen Beamten und Pensionisten, wie auch dcy der Geistlichkeit, die Kriegsstcuer für das Militär- das Jahr jahr 17Y9. ans den nämlichen Fuß und in allen So* l799‘ thegorien, wie dieselbe seit der ersten Ausschreibung bc-. stand, forlhin und nur mit der alleinigen Abänderung eingehoben werde, daß die bisher auf den Genuß von nicht mehr als 300 fl. eingeschränkte Bcsreyung ans alle jene, welche nicht über 500 fl. beziehen, ausgedehnt werden sollen. ^ Welches zu jedermanns Wissenschaft hiermit allgemein bekannt gemacht wird. GA C 154 ) GA N. 3645. Hofdekrct vom 22. Oktober, kundgemacht 'von der Landesregierung ob der Enns den 30 Oktober 1798. fnuenffel-** ®r9 allen Eifengewerkcn sollen die Holz- undKohl-lnng der bey Meister auf immer von der Rekrutirung ausgenom-we"^',,"be-° men,, ihre Arbeiter aber auf ein Jahr lang nicht an-HoEinvernehmen und Einverständnis des Kohtmeistcr Berggcrichts zu Rekruten gestellet werden; jedoch ist 6eii= ßigstamts nach Gaboltow begnehmigt worden; so wird EknschGa- Elches hiermit jur allgemeinen Wissenschaft kund ge. boltow über- macht. Nt N. ,i649. Patent für Böhmen vom -4. Oktober 1798. Jndensteu« er-Systrm für Böhmen. Wir Franz der Zweyte oc. Da die böhmische Judenschaft bey der seit dem i sten May 1789 bestehenden Steuerpachtung die kon. traktmäßigen Bedingungen nicht erfüllt hat, und hieran sehr beträchtliche Resten angewachfen sind, auch die Judenschaft selbst, wie cs ihre zahlreiche Beschwerden darthun, mit dieser Pachtung nicht zufrieden ist; so haben Wir allerhöchst entschlossen, diese Pachtung, somit auch den dießfälligen Pachtkontrakt mit Ende des MilitarjahrS 1798, folglich mit Ende Oktober laufen-den Jahres aufzuheben, und vom isten November, folglich mit dem Anfänge des Militärjahrs 1799 ein neues Steuersystem in Böhmen emzuführen. I. Dey diesem neuen Steuersystem bleibt Die Steuerfumme, wie bisher, auf 216000 st. festgesetzt, wozu aber in der Repartition 10000 st. zuzu- ( >57 ) «y* zuzi!schlagen find, um dadurch die im Verlauf deS Jahrs sich ergebenden Abfalle zu bedecken, und die sonst lästigen, während des SteuerjahrS gewöhnlichen Zu» schlägt zu vermeiden. Indem aber die jährliche Steuer nur auf 16000 Gulden berechnet wird, so geht dasjenige, was mit Schluß des Jahres von den zuzuschla-grndcn 10000 fl. erübriget, der Judcnschaft für daS künftige Stcuerjahr zu guten. 2. Die bisherige Verzehrungssteuer wird aufgehoben, an deren Stelle zwey Arten von Steuer zu treten haben: a) Eine Vermögenssteuer, und b) eine Schutzsteuer. Z. Stile, auf eine Steuerbefreyung, oder Pau-schiruvg, oder Begünstigung, diesem oder jenem Juden ertheilke Privilegien werden hicmit für aufgehoben erklärt, da bcy einer Last, die von allen Bürgern ge-meiuschastlich und nach Verhältniß ihrer Kräfte getragen werden muß, jede Begünstigung des Eiucn zum Nachiheil des Andern gereichet, fo!gl:ch unbillig ist. ES werden daher alle Juden mit alleiniger Ausnahme derjenigen, die sich durch Entrichtung des gewöhnlichen Absahrtgeldes losgekaufet haben, der neuen Ordnung und Kontributionslcistung unterworfen. 4. Die bisherige Haftung in Solidum wird bey dem eintretenden neuen System aufgehoben; in Anse, hung der bep der bisherigen Pachtung angewachsenea Steuerrestc aber hat diese Haftung noch ferner, und so lang zu dauern, bis diese Rückstände ganz getilgt find. H-O C '58 ) II. Der Vermögenssteuer unterliegen alle jene Juden, welche ein Vermögen von i jo'fl, besitzen. Der Schutz, stcuer hingegen werden alle jene unterzogen, deren Vermögen obigen Betrug nicht erreichet, sondern deren Nahrung in einem Gewerbe, Handarbeit, Dienstloyn, oder in was immer sonst bestehet. V»u dieser Schuh-steuer kann kein Jude, oder Jüdin», so bereiks daS löte Jahr erreichet hat, losgezahlet werden. III. Die Vermögenssteuer wird mit i fl. 30 kr. vom Hundert, die Schuhsteuer aber nach Den Klaffen der. gestalt zu entrichten jeyn, daß die höchste Klaffe 12 fl., die geringste 1 fl., die Zwischenklassen aber nach Ber-hallniß des mehr oder minder einträglichen RahrungS-wegcs hierzu bepzutragen haben werden. IV. Gleichwie jedoch durch die zur Vermögenssteuer bestimmte zwcy ein halb Perzentuni nicht bloß die laufende jährliche Schuldigkeit, sondern mit dieser zugleich jährlich einen Theil der seitdem Jahre 172*9 ongcroad;» seven Steuerrnckstande hereinzubriugen die Absicht ist, so versteht sich von selbst, daß nach vollständig berichtigten Rückständen auch das per Cento zur Vermögenssteuer verhältaißmäßig herabgeseht werden wird. V. Zur Erörterung des Vermögensstandes hat die gesammte Judenschast nach dem ihr zukommcnden Formular ( 159 ) mular ihr sammtliches Vermöge», dieses mag I» baa-rem Gelbe, Grundstücken, Waaren, Häusern, aus» ständigen sicheren, oder zweifelhaften Forderungen, oder io was immer sonst bestehen, verläßlich und wahr» hast zu fo tiren, und diese Fassivnen, wie cs bereits früher angeordnet worden, bis heurigen Jahrs bey Vermeidung einer Strafe von 12 Dukaten unfehlbar einzubringcn. VI. Zur Bemessung des SchuHgeldeS hat die betreffende Judenschaft beyderley Geschlechts gemäß ei halte« nen Formular das treibende Handwerk, Gcwer« be, die Dienstkathegorie, oder sonstige, wie immer beschaffene Nahrung, nebst ihrem jährlichen Einkommen , getreulich anzuzeigen, und dieses Be. kcnntniß bis Ende Julius d. I. unter gleichmäßiger Strafe von 12 Dukaten, oder nach Umstanden einer körperlichen Bestrafung ganz sicher gehörigen Orts ab-jugcbeu. VII. Alle drey Jahre sind neue Fassionen einzubringen. . VIII. Während dieser drey Jahre bis zur neuen Fassion soll nur dann ei» Abfall der Steuer gestattet werden, wenn ein Verlust von 1000 und mehr Gulden des fatirtcn Vermögens ordentlich erwiesen wird. Hingegen ist auch die Steuer nur dann zu erhöhen, aber GO ( 160 ) K..I «ndufflt’ferbtrt, und bey eben der Strafe im Unter, laffuogsfalle, welche auf die falschen Fakeiucn gclcgel ist, eine neue Kassion einzureichen, wenn sich das Vermögen 1000 und mehr Gulden während der 3 Jahre vermehret hat. Dieser Abfall oder Zuwachs soll nie unter dem Jahre, sondern erst mit Ende des Steucr-jahrS den Anfang nehmen. IX. Wenn ein steuerbarer Jude stirbt, ist der Steuer» betnag des Verstorbenen bis zur neuen allgemeinen Fas-sivnirung aus der Verlaffenschaftsmaffe zu entrichten, wogegen aber auch die Erben in Rücksicht ihres ErbtheilS erst bey diesem Zeitpunkte eine höhere Faffion cinzu, bringen, und die verhältnißmahig höhere Steuer zu entrichten haben. Keine Erbschaft eines Juden ist daher eher auszu, folgen, bls wegen der Steuer ckwähntermassen die Richtigkeit gepflogen ist. X. Wer fälschlich weniger, als er am Vermögen besitzt, oder das Jahr hindurch'' erworben hat, angiebt, verfällt, sobald es entdeckt wird, in die Strafe des großen Bannes, und nebst dem haben die Vermögeusbe-sitzer die Konfiskazion des v rschwiegenen Vermögens, die Gewerbs-und Dienstieute aber eine empfinoliche körperliche Strafe zu erwarten. Von dem konfiszirlen Vermögen hingegen wird der Denunziant den drille» Theil zur Belohnung erhaiken. C i6i ) Xl. Wenn nach Adsterben eines jüdischen Kontribuen-ken bey der Inventur seiner Verlasscnschast ei» größeres Vermögen, als fatirt worden, vorkömmt- sounterliegt das entdeckte größere Vermögen gleichfalls der Konfiskation; es wäre denn, daß von den Erben erwiesen würde, daß dieses größere Vermögen dem Fatenten erst nach elngebrachter Fastlon zugewachsen sey, und nicht iooo Gulden oder mehr betrage. XIU Bey Vermögcnsverminderungen, welche ivoo oder mehr Gulden betragen, wird die Abschreibung, jedoch nur damals bewilliget werden, wenn das diesfäl-lige Angeben durch gerichtliche oder obrigkeitliche Bestätigung erprobet wird» XIII. Alle Inden, bič in Böhmen steuerbar sind, und bisher ohne Hierlandes! zu wohnen, zur jüdischen Steuer beygekragen haben, sind auch in Zukunft ver» pflichtet, die Vermögenssteuer so zu entrichten - als ob sie wirklich in Böhmen w'ohutem XIV. In Ansehung des Abfahrtgekdes hat es beiden im §. 40. des JudeUpatents vom Z. August v. 3* enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen zu verbleiben. ES hat aber der Ausgewanderte oder in ein anderes f. f. Erbland übergesiedlete Jude, nachdem unter dem Jahre weder eine Vermehrung noch Verminderung der Steuer statt findet, allemahl die ganzjährige Steuer zu entrich-XU. Land. L ttlt GM C *6 2 ) ten; und da die gesammte böhmische Jubenschaft verpflichtet ist, die seit dem Jahre 1789 angewachsene Steuerrückstände abzutragen, so soll jeder Jude, welcher auswandern,■ oder in ein anderes k. k. Erbland übersiedlen will, für die noch haftende Rückstände ein verhältntßmäßiges Kapital zurücklassen, oder sich mit einem angemessenen Pauschbetrage absindcn. XV. Gleichwie aber die Uibersiedlung eines Juden aus ei. nein f. k. Crblande in das andere nur unter den wichtigsten Umständen gestattet seyn kann, so sehen Wir zugleich fest, daß dazu die Bewilligung nur dann zu ertheilen sey, wenn des abziehenben Juden seine Familtenstellr mit einem Individuum ersetzt wird, das feine Steuer zu übernehmen im Stande ist, ober wenn die Gemeinde ausweisen konnte' daß die andem Juden, die mit dem Weggezogenen gleichen Handel treiben, durch seine Entfernung ihren Handel so erweitern, daß sie dessen Steuer übernehmen können. XVI. Dieses gegenwärtige neue Steuersystem hat mit I. Februar des Militärjahrs 1799 seinen Anfang zu nehmen, und die Entrichtung der Steuer, wie bey den Christen, in monatlichen Raten vorhinein zu geschehen. Gegen die mit der Steuer Zurückbleibenden sollen nöthigen Falls die nämlichen Zwangsmittel angewendet werden, welche bey der Grundsteuer vorgeschrieben sind. XVII. Wer ungeachtet dieser Zwangsmittel und ohne seine Zahlungsunfähigreit glaubwürdig zu erweisen, HsD ) i63 ) ' s durch (In volles Jahr mit der Hälfte der Steuer zuruck-blcibt, ist ausser Landes zu schaffen. XVIII. Die Einhebung der Steuer von drr Prager Judenschaft hat durch das Prager städtische Steueramt, auf dem Lande hingegen durch die städtischen oder obrigkeitlichen Steuereinnehmer zu geschehen, wo sonach das Prager städtische Steueramt, die von der Prager Judenschaft eingehobene Steuer unmittelbar in das Kam-meralzahlamt, die Steuereinnehmer auf dem Lande hingegen , die von der Landesjudenschaft eingehobene Steuer-gelber an die Kreiskassa zur weitern Abgabe an das Prager Steueramt abzuführen haben. XIX. Alle Klagen in Kontribuzionssachen sind bey der Obrigkeit anzubringenund auf dem Lande von dem Kieisamte, in Prag aber durch den Magistrat zu entscheiden , von woher der Rekurs an die Landesstellr, und an die Hofstelle gehet. Hiernach nun versehen Wir uns, daß die böhmische Judenschaft aus der Aufmerksamkeit, welche Wir allen auf ihre Verfassung sich beziehenden Gegenständen juweuden, Unsere Sorgfalt für ihr wahres und dauerhaftes Wohl nicht verkennen, und sich bestreben werde, des landesfürstlicken Schutzes, den ihr gegenwärtiges Gesetz zusichert, durch genaue Befolgung der ihr dadurch auserlegten Pflichten würdigt» machen. %cp C 164 ) ^0 N. 3650. Patent vom 25» October 1798. Wir Franz der Aweyte ic. rc. Krregsdarle- Da die gegenwärtigen Staatsumstände noch Im-r-cktung für mer die Nothwendigkeit mit sich fuhren, zur Bestreitung i799^fl^ der eiutretenden Erfordernisse ausserordentliche Beyträge x zu Hilfe zu nehmen, und die Mittel dazu schleunigst einzuleiten, und anszuführen, so sehen Wir uns in Verbindung der Rücksicht, nach welcher Wir Unseren treuen Unterthanen jede Erleichterung in den Abgaben, so weit cs die Umstände immer gestatten, zuzuwenden sehnlich wünschen, bestinrmt, auch dtcscsmahl wieder den Wegeines Kriegsdarlehens beyzubehalten, und solches in der gewöhnlichen Art von Unseren getreuen Erb-landen für das nächst eintretende Militärjahr 1799 dergestalt zu verlangen und ausznschreiben, daß für diese Darlehen sogleich nach ihrer gänzlichen Abfuhr ordentliche ständische Obligationen mit 5 percentigen Interessen den Darleihern ansgestellet und eingehandlgt werden Jollen. Die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen diese Darlehen von allen Gattungen der Staatsbürger abzureichen sind, bleiben wie die Art der Einbringung und der Abfuhr des zu entrichtenden Betrages in die dazu bestimmten Kassen, und die Strafe für die unrichtigen Fatenten für das laufende Jahr die nämlichen, die durch die voraüsgegangenen Patente in den verflossenen Jahren vorgcschr-iebcn sind. C 165) Diesem zu Folgen haben 1. Die Obrigkeiten und Güterbesitzer für das Militärjahr 1799 den ganzen Betrag der von ihnen ganzjährig zu entrichtenden Dominikalkontribution als eia Darlehen abzuführen. 2. In Ansehung der Unberthaneu bleibt es bey der Entrichtung zu 30 von 100 der ganzen Kontribution. 3. Die Abfuhr dieser Darlehen hat für die Obrigkeiten und Unterthanen nach der in jedem Lande üblichen Steuerzahlungsart zu geschehen, und ist von beydendcx sie betreffende Betrag wieder in eben jene Kasse, ht welche die Dominika! und Unterthanskontributions gezahlt wird, zu entrichten, sodann aber in gesammten Beträgen an die Staatsschuldenkasse abzuführen. Bey einer jeden theilweiseu Abfuhr werden Obrigkeiten und Unterthanen von den ständischen Steueräm-tcrn über den richtigen Empfang abgesondert qnitirt werden, und nach Abfuhr des ganzen Darlehens empfangen bcyde ordentliche ständische nach den Dominien für Obrigkeiten und Unterthanen abgesondert ausgestellte Obligationen mit den laufenden Interessen zu 5 von Hundert von dem Tage der,entrichtenden ganzen Abfuhr. 4. Die unter die Klasse der Darleiher gehörige Iudenschaft hat von den auf sie unter verschiedenen Benennungen ausgemessenen Steuerbetragen so, wie in dem heurigen Militärjahr abermahl 30 von 100 zu entrichten , und dagegen gleichmäßige nach den Gemeinde» auszusiellendc 5 percentige Obligationen zu erhalten. L:i 5. Eben «« ) %)}* 5. Eben |o bleibt es auch in Ansehung der Haus--eigenthümec in der Hauptstadt einer jeden Provinz Key dem Darlehen mit 50 Perzent, oder der Hälfte von der «usgemessenen ganzjährigen HauSsteucr gegen überkom-mung ebenmäfflgrr Obligationen von der oberwähnten Gattung, und hat die Abfuhr des Darlehens in den gewöhnlichen Steuerterminen zugleich mit der Haus steuer zu geschehen. Von jenen Hausern und Realitäten, welche von der gewöhnlichen Steuer entweder auf immer, oder nur auf bestimmte Jahre besaht sind, ist das Darlehen nach jenem Betrage ausjumessen, welchen dergleichen Realitäten ohne die Steuerfreyheit zu tragen hätten. 6, Das sogenannte Quantum Genus Hominum, oder jene Klasse der Menschen, die weder Realitäten besitzen, noch unter dem landesfürstltchcn ständischen oder städtischen Besoldungs- oder Penstonsstande (wegen deren Behandlung, so wie auch in Betreff der Geistlichkeit ohne Ausnahme des Ranges, das Erforderliche an die Behörden unter einem verfüget wird) gezogen werden können, sind zu diesem allgemeinen Darlehen der» gestalt beyzuziehen, daß sie von ihren jährlichen Einkünften, sie mögen aus dem Bezüge der Interessen, oder aus was immer für einer anderen Erwerbungsart entstehen, ra von rov damal zu entrichten haben, wenn die jährlichen Einkünfte, es sey am Geld« oder Deputaten , über 300 fl. sich erstrecke». 7. Von ( 167 ) 7. Von denjenigen, deren Einkünfte jährlich 3°o stricht übersteigen, find die, welche nur 100 fl. an jährlichen Einkünften beziehen, von dem Darlehen ganz frey zu lassen. Von 101 fl. Einkünften -der bis auf 150 fl. sind 4 Hercent, von 15 t fl. bis einschlüßig 200 fl. 6 Percent, und von 201 fl. bis einschlüßig 300 fl. 8 Percent am Darlehen abzunehmen. 8. Obwohl Wir bey Einhebung dieses Darlehens den unangenehmen Weg der Fatirnng auch dieseLmahl ju beseitigen wünschen möchten, so kann doch bey de« nen, deren Einkünfte nicht öffentlich bekannt, seyn können, die Sicherheit der Einhebuug nicht anders erreicht werden, als daß jedes Familienhaupt, oder jeder einzelne Privatmann eine schriftliche Erklärung von sich gebe , wie viel er nach wahrer und verlässiger Angabe seiner Einkünfte an diesem Darlehen zu entrichten habe. Wir versehen Uns nun dabey allerdings, daß jeder diese Erklärung getreu und aufrichtig verfassen werde, Massen Wir Unsere in dem Lande eigends aufgestellte Kriegsdarlehens Hofkommissiou unter einem auweisen, diesfalls mit aller Genauigkeit vorznzehe», und wo sie die Fakirung der Einkünfte dem Ebenmaße, der billigen Gleichheit, und den Vrrmögenskräften der Fakiren-den auffallend nicht angemessen finde, den zu entrichtenden Betrag mit Recht und Billigkeit selbst auszumessen und ju bestimmen. 9. Von dem Darlehen wrrderi auch ln diesen Jahre befugt: ( 168 ) d a) die im Felde dienenden und zum Kriegsstaat Htzhörigen Personen, doch mit Ausnahme ihrer etwa Wie besonderst Einkünften versehenen Ehegattinnen unh Kinder b) Die aus fremden Staaten in Unseren Erblanden wohnenden Fremden, so weit sie ihre Einkünfte von auswärtigen Ländern beziehen. c) Uiberhaupt alle diejenigen, deren Einkünfte über jährliche ioo fl. sich nicht erstrecken. jo. In Ansehung jener Staatsinwohner, welche außer ihren Hausern und Realitäten (worüber die Vor-schrift schon oben enthalten ist) oder die außer ihren lan, desfürstlichen ständisch oder städtischen Besoldungen, oder Pensionen noch ein anderes Vermögen, oder Einkünfte besitzen, wollen Wir den io. §. des in dem verflossenen, so wie der in den früheren Jahren ergangenen Patente hiermit abgeandert und verordnet haben, daß von diesen nebenseitigey Einkünften das Darlehen dergestalt jedoch entrichtet werden soll, daß 'jene, welche Aktivka-pitalien besitzen, zugleich aber auch mit Passivkapitalien belastet sind, diese letzteren von den ersteren abzuziehen berechtiget, und das Darlehen nur post dem Uiberschuße an diesem Aktivvermögen nach dem in dem 7. §. vorgeschriebenen Maßstabe zu entrichten gehalten seyn sollen. 11. Zur Berichtigung dieses Geschäfts, und vor-jüglich zur Beobachtung und Herstellung der Gleichheit wird die unter dem Vorsitze des Landeschefü in dem hande von Uns gnädigst delegirke Kriegsbarlehenshofkoni- - %-® C i69 ) fommiffton auch fur* bad künftige 1799. Milltärfahr bestätiget , und raunten Wir dieser Hoftommission aber* mahl die Macht ein, mit der in einem Körper vereinigten Gattung Leute, als: Wechslern, Großhändlern, Kaufund Handelsleuten, Fakultäten, Zünften, Innungen, pri-vilegirten Fabriken und dergleichen, einen billigen, und ihrem Jndustrialverdtenst angemessenen Pauschbetrag, welchen sie selbst unter sich zu vertheilen haben, zu behandeln, und zur Abfuhr bringen zu lassen, wo sodann, auch in solchen Fällen die sonst bey dem Quartum Genus Hominum für das erlegte Darlehen den einzelnen Individuen auszufertigenhe Obligazsonen auf das ganze Gremium der Innung oder Zunft ausjustellen seyn wird. i2. Die Termine, in welchem das Darlehen von dem Quarto Qenere Hoininuin cinjubringen ist, werden für das künftige Militärjahr 1799 auf den i. April, und den i, Julius festgesetzt. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 25; October im siebzehn hundert acht und neunzigsten Unserer Reiche des Römischen und der (EtblänbU scheu im siebenten Jahre,. Patent tom 25. October 179& Wir Franz der Zweyte rc. rc. Wenn das muthwillige Schuldenmachen, so man* gegen das, «her öffentlichen Beamten von einer Seite Unser gerrch-^^uld^ ( >7°)%? trs Mißfallen erwecken mußte, so konnten Wir von der andern Seite Unser Mitleid denjenigen nicht versagen, welche, wenn sie durch wahrhaft gedrängte Umstände sich zu verschulden genöthiget werden, sich nur mit den beschwerlichsten und zugrundrichtenden Bedingungen einige Hilfe verschaffen können. Um nun der muthwilligen Schuldenmacherey der Einen Einhalt zu thun, und den Andern, so weit es nach der Lage der Umstände geschehen kann, zu Hilfe zu kommen, haben Wir Uns bewogen gefunden, folgendes festzu-fctzen, nnd zur allgemeine« Richtschnur bekannt machen zu lassen: Erstens: Soll künftig weder eine freywillig« Abtretung, noch eine Verpfändung von Besoldungen der öffentlichen Beamten, Statt oder Giltigkeit haben; daher denn ZweytenS- weder ein gerichtliches Verboth auf Salarien angenommen, noch gegen verschuldete Beamte ein« andere gerichtliche Einsci>rritung, oder eine Personal-Exekuzion, wodurch sie ihrer Dienstleistung entzogen wurden, von den Gerichtsbehörden ver-willigt oder verhängt werden, vielmehr der etwann verpfändete Besoldungsbogen ohne Einwendung, zu» rückgcfodert, und zurückgestellt werden soll; Drittens: Sollen diejenigen öffentlichen Beamten, welche», diesem Verbothe zuwider, durch was immer für Mittel jemanden zu einem Darlehen verleiten- welches sie sich bewußt sind, aus einem ander» 23er-: (‘‘71 ) Hj.« Vermögen, als von ihrem Gehalte nicht bezahlen ,ju können, mit aller Strenge behandelt, und ohne Schonung, ihres Dienstes entsetzet werden. Um aber auch wahrhaft dürftige und verdiente Beamte, die ohne muthwillige Verschwendung, nur durch Unglück in Schulden verfallen sind, in dringenden Nothfällen Mit wohlthätigec Hilfe zu unterstützen, haben Wir zugleich Viertens, verwieget, daß solchen zu einem Beystande wahrhaft geeigneten Beamten, nach Umständen, ein i. bis Z. monathlicher Besoldungsbetraz aus der Kameralkaffe, ohne Jnteceste, vorgeschossen, auch die Rückzahlung durch kleine Abzüge erleichtert werden möge. Diejenigen also, die dieser erklärten allermildesten Willensmeinung gemäß, eine Unterstützung anzusuchen sich in dem Falle finden, werden mit ihrem Gesuche bei) ihrem Präsidenten oder Vorsteher sich zu melden hiermit angewiesen. Gegeben in Unserer Haupt-und Residenzstadt Wien, bcn 25tcn Tag des Monaths Oktober im sie-benzchn hundert acht und neunzigsten, Unserer Reiche des Römischen unb' der Erdländischen im siebenten Jahre» N. 365a. Nachtrag wegen der Viehaus-Ichwürzung N. 3652, Gubernia! Verordnung in Böhmen den 26. Oktober 1798. tint aller Mißdeutung der, zu folge HofdekretS vom 8. September l. I. kund gemachten Vorschrift, ‘ wegen der Viehausschwarzung in das Ausland vor-zubcugen, haben Se. Maj. laut Hofdekrets vom g. dieses Monaths zu befehlen geruhet, daß, das in erwähnter Verordnung unter Konfiskationsstrafe verhängte Verboth des Vor-und Aufkaufs des Schlachtviehes ausser den ordentlichen Viehmarkten, ausdrücklich nur auf das iu größerer Zahl, zum Austrieb kommende Hungarische und Pahlnische, bann das zum würklichen Austrieb auf die Markte bereits bestimmte innlandifche Vieh zu beschranken, dem iun,ländischen Eigenthümer aber frei) zu lassen sei), die bey feiner Wirthfchaft entbehrlichen Ochsen oder Kühe auch zu Haufe den Fleischern verkaufen zu dürfen, ohne daß er gezwungen werde, jedes einzelne Stück Vieh mit großen Kosten und Zeitaufwand, auf die oft weit entlegenen Märkte zu treiben; Diesen nachträglichen Befehl hat man daher kund zu machen, und darauf zu sehen, daß gegen den innlandischen Vicheigenthüinec kern unzulaßiger zwang ausgeübt werde. N. 36.53. , AO ( 173 ) A P N. 365s. Hofdekret vom 26. Oktober, kund gemacht mittels Verordnung von demJ. Oest.Appel-lazionsgericht für die untergeordneten Gehör-den in Krain den 5. November 1798. Da die Besoldungen und Pensionen der Lotto-Verbokhsbe- wtlligungen gefällsbeamten, und ihrer Wittwen und Kinder, vomauf Besolden November dieß 'Jahrs anzufangen, nicht mehr^^nen^ bey dem allgemeinen Kameralzahlamte, sondern beyder,Lotto- der Lottogefallendirektionskasse bezahlt werden, folglich beamten k. , „ . t an die Lotto- vom oberwahntcn Zeitpunkte an die derley IndividuengxfällS:Di- betreffenden BerbothsbkwtlligungeN lediglich an dieE-onskasse Lottogefällsdirektionskasie zu richten, und auch dieser zuzusiellcn sind; so wird diele höchste Entschliessunz hiemit zur Wissenschaft iittimirct . ■» N. 3654» Verordnung der Weftgalizischen Hvffommis-sion vom 30. Oktober 1798. Die Grundobrigkeiten haben alle Streitigkeiten mitDie Grund. ihren Untcrthanen nach dem 4. §. der Jurtsdiktions-svllen bcy norme vom 5. December 179^* d^ Entscheidung ^crfa(jjen mit Landrechte zu überlassen. ihancn"den 4. $• der • Zurisdik- z>onsnor-ttt«, welcher dergleichen Etre-t- N. 3655. ( m ) %gß fachen den 3655. iuweS?,ten Verordnung von Dem Gubernium in Steyer. beobachten. mark vom ZI. October 1798. Verschiedene bey dem Verkaufdes Brennholzes vorge-rommene Mißbräuche werden für die Zukunft abgcbochen. Um den bey Verkauf des Brennholzes enkdeckten Mißbräuchen in Zukunft zu begegnen , und dem Publi-kum dieser Hauptstadt dadurch die Anschaffung dieses Lebensbedürfnisses nach Möglichkeit zu erleichtern, iß beschlossen worden: a) Die bereits ehemahls bestandene Vorschrift zu erneuern, daß künftig das Brennholz nicht mehr nach dem Gesichte, sondern nur nach der Wienerklafter-Maaß verkaufet werden dürfe, und zwar unter der ausdrückli- chen Warnung, daß der dieser Verordnung sich wider-setzend« Verkäufer mit Ein Reichsthalcr Strafe beleget werdeu, und derjenige, welcher hievon der k. k. Poli-' zeydirektion, oder dem Magistrate zu Gratz die pflicht-mäffige Anzeige erstattet, die Hälfte des bestimmt«» Strafgeldes erhalten soll; b) In Ansehung der Scheiterlänge festzusetzen, daß, um eine billige Gleichheit bes Maaßes zu erzielen, und das Publikum auch von dieser Seite gegen etwaige Be- einträchtigung sicher zu stellen, jede zum Verkauf bestimmte Brennholz - Gattung die Scheitrrlange von dreyßig Zoll haben müsse, weil sonst vom Jahre 1800 angefangen ^ alles zum Verkauf gebrachte Brennholz, welches diese Lange nicht erreichen sollte, ohne weiters der KonfiSkazron unterzogen werden würde. c) D en HO ( 175) HO c) Den bestandentn Mißbrauch der unbefugten Abnahme eines , oder mehrerer Scheittrholz aufder Lend, oder unter den Stadrthoren dahier, durch die betroffene Behörden allgemein abstellen zu lassen. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiemit kund gemacht wird. N. 3656. Gubernial Verordnung in Böhmen den 3». October 1798. v In dem prachiner Kreise hat sich der Fall ereignet, Wegm daß in dem Dorfe Wodtschowitz Straüonitzer Herrschaft, Frachs-und durch di« Unvorsichtigkeit des Eheweibs des Thomas Mroß, mit dem in der Wohnstube auf dem Ofen $um innerung 6er ergangenen dörren gelegten Flachs ein Feuer entstanden und einige Verordnung Gebäude zu Grunde gegangen sind. Da dieser Unglücks» ö n fall die Aufmerksamkeit neuerdings nach sich ziehet , dir Erbauung der Flachs-und Hanfdörrhäuscr nach den früheren Verordnungen, und des unterm 6. Jänner 1796 erlassenen Befehls ausser dem Orte aus den Gemrind-EAnkünften zu bewirken, und in Ermanglung derselbe» bit Obrigkeiten, den an Erhaltung ihrer eigenen Un-terkhanen gelegen ist, zur Beyhüife ihren Unrerthanen aufzufodern. So wird dieser Ungiücksfall bekannt ge» macht, und zugleich aufgctragen, sich angelegen sey« zu lassen, daß in dieser gemeinnützigen Cache mehrere Fortschritte gemacht, erwähnte Dörchänsrln nach dem ( 176 ) mit Verordnung vom i4. November 179? bekannt gemachten Muster erbauet, und die alten abgeändert werden, gleichwie übrigens zur Erleichterung der Gemeinden , da Ortens, wo die Dörfer an einander hängen, oder mehr aneinander anstosscn, cs genug scyn wird, wenn ein gemeinschaftliches Dörrhäuscl mit Rncksichtnehmung auf das Verhältnißdes zu dörrenden Flachs oder Hanfs hergestellt werde- N. 3657. Wien vom 1. November 1798. Knstruekion Da die Verhältnisse, in welche derjenige ge- für die tat- MH, welcher sich des Raches oder Veystandes eines ftr - königlichen Hof- Hofagenten, in Vertrauen auf die durch besten An- «gcneen- ,whme erwirkte landesfürstliche Beglaubigung, bedienen will, oder muß, und die Folgen, wenn es an Kennt-niß, Fleiß oder Rechtschaffenheit des Gewählten gebrechen sollte, zu wichtig sind, so fordert es der Schutz des Publikums, sowohl den bereits angenommenen Hofagenten, über den Umfang ihrer Pflichten > die bestimmte Belehrung zu geben, als auch die genauen Maßregeln zu vorsichtiger Verleihung dieses Amtes, zu bezeichnen- • GO C l77 ) GO Erster Abschnitt. iMdf die eigentliche Bestimmung der Hofagenten» §. n Die eigentliche Bestimmung des HofagenteN istr denjenigen, welche ihre Geschähe in politischen Angelegenheiten- oder in Gegenständen außer 'Streites, selbst nicht besorgen können, oder wollen- auf Ansuchen , Hilfe zu leisten - wenn für sie Auskunft einge-hohlet, Erklärungen abgehcischet, Geschäfte bei) Stellen angebracht, die Erledigung der eingebrachten betrieben- oder eine Bitte zu höchsten Händen gebracht werden muß« Nur einer Dienstesbewerbung darf sich der Hofs agent nicht annehmen, sondern it soll den Kompetenten- der sich an ihn wendet- anweisen, seine Bittschrift selbst bey der gehörigen Stelle zu überreichen, oder zu höchsten Händen zu bringen. Auch werden die DertrettuNgen in Streitsachen ausgenommen, Massen bey diesen nur eigens angenommene Advokaten eins schreiten dürfen; dagegen der Hofagent doch auch vot Gerichtsstellen, in Angelegenheiten außer Streites, gebraucht werde» mag* $4 2, Vielmehr sollen die Hofagenten, die sich in ihren Geschäften mit Rechtschaffenheit-und Fleiß aus- XII. Band. M t«tchs ( 17# ) U--D zeichnen, zu Vormundschaften und Kuratelen, deren Benennung von den Stellen abhängt, berufen werden. §. 3- Unter die Bestimmung der Hofagenten gehört, den Armen, die sich an sie wenden , oder die von den Stellen an sie gewiesen werden, die Hilfe unweigerlich utzd unentgeltlich zu leisten, ihnen mit Rath und That beyzustehen, derselben Bittschriften zu verfassen, unter eigener Fertigung einzureichcn, und die Erledigung zu betreiben. §. 4- In diesen ihren Bestimmungen findet unter'ihnen keine Absonderung nach den Provinzen, kein Unterschied zwischen den Hofstellen Statt, sondern der angenommene Hofagent kann bey allen Hofstellen, wie auch bei) allen untergeordneten Stellen der böhmisch-österreichisch-dentschen Erbländer, seine Dienste leisten. Nur muß die besondere Einwilligung des Hofkriegsraths erwirket werden, wenn ein Hofagcnt auch vor den Militär-Behörden agentiercn will. §. 5> Aber auch ausser den Fällen, wo ein Geschäft vor einer Stelle behandelt wird, id bie Bestimmung det Hofagenten, jedem, der sich bey ihnen in einem Geschäfte Raths erhöhten will, bescheidenen Rath, der Wahrheit getreu, den Gesetzen gemäß, und mit der guten Ordnung übereinstimmend, zu ertheilen, wie auch die ihnen dargebor.henen Jrrthümer und Vor- ( *79 ) Vornrtheile mit Much, Offenherzigkeit und Bescheidenheit aufzuklären. \ $• 6. Eben so sollen sie, wenn von ihnen die Errichtung einer Urkunde verlangt wird, dieselbe nach dem Willen oder dem Uebereinkommen der Parteyen, jedoch den Gesetzen gemäß, dermassen bündig, deutlich und erschöpfend abfassen, daß aus Vernachlässigung der Gesetze, keine Nullität, über den Verstand des Inhaltes, kein Streit, und über das, was in dem Geschäfte unbestimmt geblieben ist, keine Irrung entstehen könne« §- 7. Ueberhaupt mögen sie zu jedem anderen Geschäfte, das jedem Privatmanne gestattet, und nicht ctwann mit Erwirkung besonderer Bewilligungen verbunden ist, sich ebenfalls gebrauchen lassen; doch müssen sie dabey gegenwärtige Instruktion beobachten, sonst bleiben sie verantwortlich, wenn auch das Geschäft an sich selbst unschädlich gewesen wäre. §■ 8. Um den Hofagenten in diesen Bestimmungen ihre Pflichten zu Erleichtern, werden von allen ' Gesetzen und Verordnungen, die in ihr Amt einschlagen mögen, drey Exemplare dem Senior mitgetheilet werden, damit er sie sogleich durch drey Cirkular-Bogen von Hand zu Hand, unter allen Agenten zur Kennt-niß bringe. Jeder hat daher den Tag des Empfangs und die weitere Beförderung, unter seiner Fertigung, M a dem TB ( 180 ) AS tcm Cirkular-Bogen beyzusetzen. Bey dem Senior haben sodann die Verordnungen in sorgfältiger Sammlung und Aufbewahrung zu verbleiben, und so von rinem Senior zum andern überzugehen. §. y. Damit aber auch den Hofagenten in diesen Ihren Bestimmungen kein Eingriff geschehe, wird sich bier Hindanhaltung der Winkelschreiber genauest angelegen gehalten, und hierin den Hofagcnten, wenn sie einen Winkelschreiber aufzusindcn vermögen, über ihre geziemende und mit den nöthigcn Beweisen belegte Anzeige, gehörige Assistenz geleistet werden, es* ZweyLer Abschnitt. Von den Erfordernissen, um zu dem Amte eines Hofagenten zu gelangen. ?. io. Wer sich um Erlangung einer Hofagenten-Stellr im Kompetenz setzen will, muß zeigen, daß er ein Ein-geborner eines kaisirl- königl. Erblandes sey, oder sich wenigstens durch die letzten zehn Jahre in einem k. k. Erblande aufgehalten habe. $. n. Er muß durch das Zeugniß zweyrr glaubwürdiger Männer, (die, wenn dieses Zeugniß nicht umständlich und bestimmt genug aUsgestelltt, auch hierin die Ursache des Wissens nicht ausgedrückt ist, von derHofstcll« i» ( l8l ) |u vernehmen sind,) beweisen, bag er durch die letzten zehn Jahre einen ordentlichen, redlichen Nahrnngsstand genosien habe, und es darf wider ihn kein Ruf, Verdacht oder wohl gar Beweis eines leichtfertigen, unatt5 ständigen oder ärgerlichen Lebenswandels ausgefallen feyn; auch muß sich selbiger genau ausweisen, nie in einer was immer für Nahmen habenden geheimen Gesellschaft gewesen ju jeyn. §. 12. Er muß, nebst der Kenntniß der Deutschen- Böhmischen oder Galizlschen , dann jener Landessprache, wo er in der Folg« seine Agentie ausüben will, durch Beylegung der Skudienzeugniffe darthun, daß er sowohl in dem Rechtssache» als in den politischen Wissenschaften, auf einer Erbländischen Universität, seine Studien mit gutem Erfolge vollendet, auch .sich den Geschäftsstyl, nach den im Mittel liegenden Verordnungen, eigen gemacht habe. $; iz. Cr muß wenigstens durch z Jahre» nach vollendeten Studien, bey irgend einer Stelle, in irgend einem Amte, als Geschäftsmann, oder bey einem Hof-agenten oder Advokaten, als Solijitatoc gedienet ha» den, und über feine praktischen Kenntnisse und Erfah-,ungen in Geschäften beruhigende Zeugnis beybringen. HkO C 182 ) §. M- Wer sich um eine Hofagenten-Stelle bewerben will, muß auch den Besitz einiges Vermögens, und zwar wenigstens t'ott iqooo Gulden ausweisen. §. >5. Wenn eines dieser Erfordernisse mangelt, wird die Kompetenz Hindangewiesen. §. 16, Aber auch, wenn diese Erfordernisse eintrcffen, kann sich, so lange die Zahl der Hofagcnten im Ganzen nicht bis auf fünf und zwanzig herabgesetzet ist, Niemand um eine Hofagentenstelle bewerben, wenn nicht von den gegenwärtig bestehenden, zwey Stellen in Abgang gekommen sind. §■ 17. Wer diese Erfordernisse auszuweiscn vermag, darf sich bey der böhmisch-österreichischen Hofkanzley, zur Erlangung einer Hofagentenstelle melden. Darüber werden die Beweise über die vorgeschciebenen Erfordernisse genau untersuchet, und wo in den Zeugnissen etwas zweifelhaft bleibt, die Aussteller derselben vernommen, und nur dann, wenn hierüber alles in Richtigkeit ist, wird die Prüfung veranlaßt werden, wozu aus jeder der in den böhmisch-österreichischen deutschen ErdUnvern bestehenden Hofstellen, ein Hofrath benennet wird. ( 183 ) $. 18. Diese Prüfung wird theils mündlich, theils schriftlich geschehen. Die mündliche Prüfung wird jeder Hofrath vorzüglich über jenen Gegenstand aufnehmen, Her den Wirkungskreis seiner Hofstelle betrifft. Die Prüfungs-Gegenstände werden durch einen beygezogenen Aktuar jum Protokolle genommen. $♦ 19. Die vorzüglichsten Gegenstände der mündlichen Prüfung sind: a) Die Verfassung der Stellen in den Erbländern, nach Verschiedenheit der Provinzen, derselben Wirkungskreis , und die bey jeder übliche Behandlungsart der Geschäfte , damit man ersehe, ob der Kompetent wisse, wohin jedes Geschäft gehöre, auf welche Art jedes an» jubringen sey, wie der Zug von einer Behörde zur andern gehe;b) Die Fristen, die jedem Geschäfte, nach seiner Verfchiedenheit, eigen sind ; c) Die Gesetze, welche die allgemeine Lehre über die im menschlichen Leben gemeineren Fälle der Handlungen unter Lebenden, oder von Todes wegen, nach dem Unterschiede der Länder^ tu sich fasten. 20, Die schriftliche Prüfung hat darin zu bestehen, daß jeder Hofrath dem Kompetenten etwann ein Paar Appunctationen aufgebe, aus denen er die Aufsätze zu Testamenten, zu Kontrakten, zu Bittschriften, 1» Beschwcrdeführungen verfasse. Die Ausarbeitung dar- M 4 über HD i i84 ) HA öher wird der Kompetent in einer ihm angewiesenen Amtsstube, ohne alle Beyhilfe abfassen. Könnte er an einem Tage nicht fertig werden, so muß et angeloben, haß er sich keines Rathes, und keiner Hilfe eines Drillen bedienen, werde, Und könnte der Kompetent, sonach überwiesen werden, dieser Angelobung nicht getreu geblieben zu seyn, so würde er von der Kompetenz, ohne Rücksicht auf seine übrigen Fähigkeiten, ausgeschlossen, und vielmehr wegen dieser Unredlichkeit, des erschliche« tun. Amtes verlustig, $• si, Mer die vollendeten Prüfungen werden die ab--eordneten Hofräthe unter sich konferiren, und nach reifer, bloß auf das gemeinschaftliche Wohl gerichteten Uiberlegung, das schriftliche Gutachten, mit Anschliessung des Protokolls und der schriftlichen Aufsätze, erstatten: ob der Kompetent für immer abzuweisen, ob ihm zur besseren Ausbildung eine angemessene Frist, die jedoch nie weniger, als auf ein Jahr ausgcsctzt werden soll, juzuweisen, oder ob er des Amtes würdig fey, $, 22, Dieses Gutachten wird der böhmisch-österreichischen Hofkanzley überreichet, von einem andern Referenten, in Anwesenheit der Prüfungskymmissare, hei) versammeltem Rathe, vorgetragen , und wenn nicht her Rathschluß auf die gänzliche Verwerfung des Kompetenten , oder auf seine Anweisung zur besseren Ausbildung, sondern auf dessen Zulassung, durch einhellige oder C 185 ) d yder mehrere Stimmen ausfällt, bec Vortrag'an Se. Maj. erstattet, und darüber die höchste Resolution gewärtiger werden. §. 33« Derjenige, dem die Hofazentenstellclle Verliehen worden ist, wird dessen durch eigenes Hofdekrek verständiget und nach Berichtigung der Taxe, zum Eide zu-gelaffen, der In Gegenwart der Prüfungskommiffart, in einer Amtsstube der böhmisch-österreichischenHofkanz-let), dahin abzuschwören ist, daß er seiner Instruction (die ihm Tages zuvor auszubändigen ist) getreulich nachleben werde. Dritter Ah schnitt' Von den Benehmen her Hofagenten bey Geschäften» 34«. Wenn ein Hofagent in einem Geschäfte um Rath oder Beystand angegangen wird, so muß er vor allem hey sich wohl erwägen , ob die innere Beschaffenheit deS Geschäftes geeignet sey, den Schittz und Beystand eines rechtschaffenen Mannes zu verdienen. Würde der Hofagent in emer Angelegenheit angegangen, die sich mit den Gesetzen, mit der Treue gegen den Landesfürsten, mit dem Gewissen eines ehrlichen Mannes nicht vertrüge , so soll er nicht nur das Geschäft von sich ableiten, sondern vielmehr der Partey, die sich an ihn gewendet, hat, mit Bescheidenheit und Anstand, itbej; ihre vors M 5 ha- c iss i habenden irrigen Schritte die Augen offnen , sie zur Abtastung vom Unfuge bewegen , sie mit ihren Rechten und Pflichten bekannt machen, und, wenn die Sache selbst zwar gut, die angefonnenen Mittel aber zweckwidrig wären, die Partey mit den ordentlichen und erlaubten Wegen, auf denen-Hilfe zu suchen, und zu finden ist, bekannt machen. §. 2 St- Um desto minder darf der Hofagent, dem sich eine redliche Partey anvertrauet hat, zu unerlaubten Benehmungen, zu Verdrehung ober Verschweigung der Wahrheit, Unterdrückung der Urkunden, Bestechung der Zeugen, Irreführung des Richters, oder ju anderen Abwegen, anrathen. Wirkten dergleichen Schritte auch wirklich nicht zur gefetzlichen Zumuthung tines Verbrechens, so wäre darüber der Hofagent, wenn sie unschädlich geblieben, verantwortlich, bey entstandenen Nachtheile aber, strafbar. ; §. 26. Mit besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt aber, hat der Hofagent dann vorzugehen, wenn sich an ihn eine in den Rechten nicht erfahrne Weibsperson , oder ein ununterrichter Gewerbs-oder kandmann wendet. Bey diesen tritt auch die Pflicht ein, wenn er bemerkte, daß ihre Unwissenheit ober Schwäche von Jemanden mißbraucht werden wollte, sie von den gefährlichen oder schädlichen Folgen deutlich zu unterrichten , und ihnen dawider standhaft Beystand zu leisten. §. 27. d C 187 ) §. 27. Mit' jungen Leuten, die noch unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft, oder mit Leuten, die unter Kuratel stehen, sollen die Hofagenten, ohne Dorwissen der Aeltern, Vormünder oder Kuratoren, sich in nichts einlassen, es wäre dann, daß an sie das Ansuchen um Abhilfe gerechter Beschwerden geschähe; aber auch dann soll der Hofagent vor allem in freund» schastltchem Einvernehmen das Geschäft abzuthun sich befleisigen. §. 28. Da von den Städten und Gemeinden, ohne höchste Erlaubniß, Deputirte an das Hoflager nicht abgeordnet werben dürfen, so sollen die Hofagenten dergleichen Deputirte, wenn sie sich über die^ erwirkte Erlaubniß auszuweisen nicht vermögen, nicht anhören, viel weniger ihnen eine Schrift verfassen, sondern sie zurückweisen, und falls sie sich nicht wegbegeben wollten, die Anzeige an die Hofkanzley, bey sonst eigener Verantwortung, machen. §. 29. In den Geschäften, die ein Hofagent unternommen, in den Urkunden, die er errichtet hat, darf nichts Verstelltes einfließen; es dürfen keine erdichteten Nahmen, keine vor-oder zurückgesetzten Daten, keine unwahren Geschichtsumstände erscheinen; sondern das Geschäft muß allenthalben so dargestellet werden, wie es geschlichtet worden ist, sonst trifft den Hofqgenten Verantwortung, ' AS ( 188 ) und wenn die Unwahrheit Jemanden schädlich geworden, auch Strafe. Ist aber der Hofagent dabey offenherzig und wahrhaft vorgegangen, so hat er dic Folgen, die aus dem Geschäfte entstanden fti-n mögen, vicht zu verantworten. f 30. Wohl aber soll sich der Hofagent, bey Strafe, In Darleihungs-Kontrakte für jung« Leute, die unter väterlicher Gewalt sind, gar nicht einmengen; aber auch in diejenigen Darleihungs-Kontrakt« nicht, wo der Entlehn«, wer er immer fey, einen nach dem Verhältnisse der Zeiten unmäßigen, oder den Gesetzen zu-widerlqufenden Nachtheil hätte, unter was immer für einer Wendung dieser Nachtheil verstellet werden möge. Der dawider handelt, ist strafbar. i- s*» Jeder Hofagent muß seine Registratur in guter Ordnung halten, damit in derselben, für jedes Geschäft, alle dahin gehörigen Schriften, Urkunden, Korrespondenzen, Konzepte, u. s. w. beysammen wohl aufbehalten werden, und ist darüber ein genaues Repertorium zu führen, Auch muß sich der Hofagent zu allen Zetten, über diese genaue Aufbewahrung, oder über die geschehene Erfolglassung an die Partei), zu rechtfertigen im Stande sepn. §« 33. Der Hofagent muß verschwiegen seyn; er muß, was ihm von seiner Partey anvertrauet worden, wohl bewah- . %■& ( '89 ) bewahren, und nicht nur svon den Besprechungen mit seiner Parte») keinen Mißbrauch Machen, sondern auch die ihm übergebenen Urkunden, worüber er jedcsmahl bas Rezepisse auszustellen hat, protokolliren, und sorgfältig aufbchaltcn; sonst ist er über seine Nachläs ßigkeit verantwortlich. §■ 33- Der Hofagent muß seiner Parley ganz getreu seyn; er ist daher ju bestrafen, wenn er sich beygehenX ließe, ohne Vorwissen und Einwilligung derselben, dem Gegenteile Urkunden im Originale» Abschrifteid oder Auszüge »NitjutheileN, selbigen die Einsicht davon zu gestatten, von ihm Verheißungen oder Geschenke an-junehMen, und demselben wider seine Parte») mit Rath »ind That an die Hand zu gehen» Vergehungen dieser Art sind, nach dem Maßt des daraus der Parley jugt» gangenen Schadens, strafbar. 34« Die Behutsamkeit, sich in kein böses Geschäft einzulassen, muß dem Hofagenten auch in jenen Angelegenheiten gegenwärtig ft»)n, die er vor eine Behörde zu bringen hat; er muß aber nebst dem, noch aufmerksam sr»)N, daß das Geschäft nicht vor eine Behörde gebracht werde, zu der es gar nicht gehört, und daß es vor eine höhere Behörde, oder vor den Thron nur dann gebracht werde, wenn die Hilfe schon bey der untern Behörde, der Ordnung nach, angesucht, aber nicht erwirket worden ist- $• 35« ( 190 ) §. 35* Will der Hofagent ein Geschäft vor eine Behörde bringen, so muß er sich über den dazu erhaltenen Auftrag ausweiftn. Irr wichtigen Angelegenheiten, ist rine eigene Vollmacht beyzulegen, es wäre denn der Hofagent schon als der allgemein erklärte Bestellte der Parley oder Gemeinde legitimtret. In unbedeutenden Geschäften , können auch bloß Briefe zur Rechtfertigung des befolgten Auftrags dienen. §- 36. Ein gerechtes und billiges Geschäft soll der Hofagent, aus Nebenabsichten, als z. D. wegen geringer Bedeutung desselben, wegen des mindern Ansehens oder Vermögens der Parley, die sich an ihn wendet, wegen des Ansehens oder der Macht des Gegentheiles, ti. d. gl., bcy Verantwortung, nie hindanweiscn, und von sich ableiten; dagegen soll er auch zu gleicher Seit sich nicht mit mehreren Geschäften befassen, als er in guter Ordnung und gehöriger Zeit, leisten zu können billig hoffen kann. §• 37» Muß sich der Hofagent, zur Unterstützung seines Ansuchens, besonders in Fällen, wobey Jemand leiden könnte, auf Erzählung eines Faktums gründen, für dessen Wahrheit, weil es ihm selbst nicht bekannt ist, er nicht bürgen kann, so soll er sich darüber von seiner Partei), unter ihrer Fertigung, den schriftlichen \ Aufsatz ertheilen lassen z sonst bleibt er verantwortlich. Hakte ( ly! > ■'* Hätte er sich ober sodann bcygehen lassen, durch Zur-satze oder Verschweigung, die Wahrheit zu verdrehen^ so ist er strafbar. §. 38. Was immer tiet* Hofagent vor eine Behörde bringt, soll nicht in der Form von Noten oder Prome-movie»., sondern in Gestalt ordentlicher Bitten oder Beschwerden überreichet werddn. §. 39- Die von den Hofageuten überreichte Schrift, sie sey gleich von ihm selbst verfaßt, oder auch irur unterschrieben , muß von aller Schmähung, so wie von Anspielungen und frechen Ausfällen auf Gesetze oder Vorgesetzte , rein seyn; sonst unterliegt der Hofagent der Strafe, ohne daß ihm die Entschuldigung zu Statten komme, daß er diese Bittschrift auf Andringen der Parley unterfertiget habe. Wenn er wirklich in dem Falle ist, der gerechten Vertheidigung willen, Jemanden, oder eine Behörde zu beschuldigen, so soll dieß nur mit Wahrheit, Gründlichkeit, aber auch mit Anstand und der schuldigen Achtung geschehen. Eine Beschuldigung, der Wahrheit willen, soll dem Hofagenten nie zur Last geleget werden, und er sich daher auch hiervon durch persönliche Rücksichten nicht abhalten lassen. $• 40. Auch soll der Hofagent seine Schriften deutlich, bündig, und in dem eigens vorgeschrtebenen Geschäfts-- siyle d C 'YL ) style abfassen, sie mit den nöthigen Behelfen belegen, und von dem, was in derselben Angelegenheit schon vorausgegangen ist, oder etwann bey einer oder der andern Behörde haftet, nichts verschweigen- §. 4*. Der Hofagent hat seine Schrift nur an den bey der Behörde hierzu eigens bestimmten Amtsorte zu über» reichen; er soll sich aber bey Strafe hüten - daselbst den Referenten nachzuforschen, oder auch nur zu versuchen, das Geschäft in dieses oder jenes Referenten Hände bringen, oder nicht bringen zu lassen. Darüber ist ihm bey besonderen Verhältnissen, nur mit dem Präsidenten aufrichtig und wahr zu sprechen gesiattet- 42. Das überreichte Geschäft soll der Hofagent weder schriftlich noch mündlich empfehlen, weder sein» Empfehlung durch mittelbare oder unmittelbare Einwirkung,' durch Verhtissungen, angebothene oder überbrachte Geschenke, in was immer für eine Gestalt sie eingekleidet würden, unterstützen. Sollten dergleichen vermessene Schritte wirklich noch nicht in die Kathegorie der Verbrechen «infchlagett, so sollen sie doch unnachsichrlich, und zwar jene, die angebothener, überbrachter oderauch Nur verheisscner Geschenke überwiesen sind, mit Kassation bestrafet werden. §. 43« Die Betreibung eines Geschäftes kann nur bey dem Präsidenten mündlich, ober, bey der Stelle schriftlich HO ( 193 ) HO lich geschehen. Hierzu aber ist der Hofagent, bey Verantwortung gegen seine Parthcy verbunden, wenn die Erledigung über 6 Wochen zurückbliebe. Zu dicseiri Ende ist bey der Hofstelle eine eigene Amtsstube bestimmt , wo der Hvfagent sich über dasjenige, waS über das von ihm überreichte Geschäft entschieden worden, die Erkundigung in so weit, alS es für die Wissenschaft seiner Parlhey gehört, einziehen, und selbige davon unterrichten kann. Dagegen haben sich die Hof-agenten, bey Verantwortung, von aller Befuchungdek 55ureaur, wie auch der Expedits- und RegistraturS-Zimmer zu enthalten. §. 44- Die Hofagenken fv'feit sich bey Strafe hüten, Beamte auS subalternen Aemkern an sich zu ziehen, um sie entweder überhaupt über die Ainlsgcschafte auszu-bohlen, oder auch in ihren Angelegenheiten die RakhS-schlüsse vor der Zeit, oder die besondere Meinungen, die darüber vorgekomnicn sind, auszuforschen. §■ 45- Die Bescheide und Rathschlüsse über ihre überreichten Schriften, haben sic in dem Tapamtc, so weit nicht an sie eine unmittelbare Zustellung geschieht, zu erhalten. Dort sollen sic in der Zeit die Tape entrichten, damit die Expeditionen, die an eine Behörde ablaufen, nicht mit der Tapnole abzulaufen haben. In dem Tax. amte wird für jeden Hofageyten ein eigener Schrank, wohin alle ihn treffenden Expeditionen zu hinterlegett sind, bestehen. XII. Band, N §- 46» TA ( 194 ) TO §. 46. DicHofagrnten foilcit sich-bey Verantwortung hüten, bereits geschlossene Geschäfte wieder aufzuwärmen. Vierter Abschnitt. Von den Gebühren der Hofagenten. §- 47- Die Hvfagenten sollen gegen »ihre Parlheven fei» nen Eigennutz ausüben, entweder, daß sie für Arbeiten, die sie nicht geleistet haben, oder Ausgaben, die sie entweder gar nicht, oder nicht in dem angesetzten Betrage, bestritten haben , Aufrechnungen machen, oder daß sie für geleistete Arbeiten überspannte Vergütungen fordern, oder daß sie sich zwecklos, und bloß zur Vermehrung ihres Verdienstes, mit unnützen Beschäftigungen abgcben. §. 48. Es hat daher nicht nur jede Parley das Recht, über die an sie geschehene Forderung, das umständlich belegte Verzeichniß zu begehren, sondern, wenn sie sich gekranket achtet, die Hofstclle um die Mäßigung an-zugehen. Dabey ist das Hauptaugenmerk auf die zweckmäßigere Bemühung, und auf den Werth der Arbeit zu setzen. Der verschaffte Nutzen kann zwar in einige Rücksicht genommen werden, nie aber kann die Mäßigung in eine Art Bestimmung der verschafften Rechte ausarten. §. 49. Der Hofagent darf von seiner Parley, zur Bestreitung der Taxen, einen angemessenen Vorschuß verlangen. Dieser soll mit seinem Verdienste nicht vcr- mengt GO ( ‘93 ) GO mengt, sondern rezcpiffirek, getreu zur Bestreitung dek Taxen verwendet, und verrechnet werden. Der Hof-agent, der ungehindert des erhaltenen Vorschusses, bte Laxen , so weit sie den Vorschuß nicht übersteigen, nicht entrichtete, soll ohne Nachsicht bestrafet werden. Wenn dagegen der Hofagcut, zur Bestreitung der Taxen, oder anderer Unkosten des Geschäftes, a»S feinem Vermögen , Vorschüsse geleistet hat, darf er davon seiner Parlhey ein Interesse zu 5 von Hundert aufrechnen, §‘ 5°' Sine strenge Strafe, und selbst der Verlust der Agentie, soll auch denjenigen treffen, der sich unter« stetige, seiner Parkhcy eine Ausrechnung entweder aus ungenannte oder geheime Auslagen, ober unter beat Vorwände zu machen, daß er zur Gewinnung eines Beamten, eine mittelbare oder unmittelbare Ausgabe habe bestreiten müssen; und eben also darf der Hof» agent, ans dem Umstande einer von Sr. Mij. erfolgten Signatur, da diese nur aus landesfürstlicher Bestimmung und Gnade, nach Beschaffenheit der Umstande erfließet, keine besondere Ausrechnung machen. §. 51* Damit sich der rechtschaffene Hofagent über sein redliches, uneigennütziges Benehmen zu allen Zeilen ausweisen könne, muß er über seine bestrittenen Ausgaben , und die ihm zukömmenden Gebühren, ein ordentliches Expensbuch führen; in diesem für jede Parthey eine eigentliche Rechnung halten, und dafeldst, nach dem Gauge deS Geschäftes, aste Aufrechnungen m 9 d«# HO ( 196 ) HO riotragen. Aus diesem ist dcr Parthey, auf ihr Verlangen, das Verzeichniß zu verfassen, und unter de-Hosagenlen Fertigung, zu liefern. §. 52, Der Hofagcnt kann zwar seine eigenen Aufsätze, bis er bezahlt ist, zurückbehalten, die Abschriften aber, und die ihm arivertraulcii Urkunden, darf er unter dem Vorwände ausständiger Gebühren, der Parthep »riefet vorenlhalten. Fünfter Abschnitt. Von Bestrafung der Hofagentcn. 53» Macht sich dcr Hofagent einer nach der Instruktion verantwortlichen Handlung schuldig, so wird er von dcr Hvfsielle zur Verantwortung gezogen, und wenn er sich zu rechtferligcu nicht vermag, «ach Beschaffenheit der Umstände, nach W-chtigkeit seines Fehltrittes, und mit Rücksicht auf etwa schon vorherge-gangcne Corrcctioncn bestraft werden, »nd zwar: a) Lurch Versagung dcr Aufrechnung eines De, scrvitums; b) Durch Auftrag dcr Zurückstellung deS etwa« schon Bezogenen; c) Durch strengere Mäßigung desselben; d) Durch schriftliche Verweise; e) Durch Worrufung vor das Amt, zum Verweise; f) Durch Zerrcissung dcr rnsttuclionswidrig verfaßten Echrifts H-A C 197 ) §. 54. Macht sich der Hofagent eines nach der Jnstruc« flott strafbaren Fehltrittes schuldig, und wird er dessen überwiesen, so wird, nach dessen ordentlicher Ver» nehmung, fasts er sich zu rechtfertigen nicht vermag , die Strafe. nach Beschaffenheit der Umstände, über ih a) auf Vorrufungdes Schuldigen , um im Auge, sichte der übrigen Hofagenten den Verweis zu erhalten; b) auf die Suspension von der Agentje, für eine angemessene Zeit; c) auf Hausarrest mit - oder ohne Verschärfung; d) auf Verschärfung in das Polizeyhaus; e) auf Kassation, verhängt werden. §> 55- Die untergeordneten Behörden sind angewiesen, die instruclionswidrigc Benehmung der Hofagcnten, wenn sie erweislich ist, der Hofstelle getreulich anzu« zeigen; doch müssen bestimmte Angaben, und zwar mit den nöthigen Behelfen, vorgelegt werden. Die Hof« stelle wird aber dergleichen Anzeigen nicht mit Gleich, gültigkcit ansehen, sondern das Amt genau handeln. §. sß. Wird befunden, die Kassazion zu verhängen, so wird die Sache Sr. Majestät angezeigt, und darüber die höchste Entschließung abgewartek. §. 57- Damit sich aber die Hofagcnten vor Strafe desto, sicherer zu hüten wissen, soll jeder diese Instruction in N 3 st'- HA ( «98 ) HA feiner Amtsstube öffentlich ausgehangen haben, und fcie ersten Tage des Jahrs, find alle Hofagenken, unter Strafe von 12 Dukaten, die sie über ihr Ausblei. Heu, außer Gottes Gewalt, zu erlegen haben, und in die Polizeykasse ein (liegen, von dem Senior vorzn-tufen, und ist ihnen diese Instruction, mit ©rinne» rung auf den voy ihnen abgelegten Eid, wohlbedacht-ljch voxMesen, Gubernialverordnung in Böhmen den 2, November 1798. f'ru Sene« In Folge dieser Verordnung wird befohlen, daß }n'iVird/rn« ^cn Deneßcialen aus den Kirchenwäldern kein Holz ^ter E)ominikaltare 511 passiren , und bey beson- Seminiffll» ders unterwallenden rücksichlSwürdlgen Umstanden die >^ez,>psssi- hx^ndere Anzeige hierüber zu machen fey. Z65'b Gubernialverordnung in Böhmen den November 1798. jiidtscht" ^ Mittelst Dekrets der k. k. böhmisch» österreichischen Šcruio« Hofkanzley vom 24. Oktob. l. I. war der Entwurf nc'iMiab^ete des neuen jüdischen Steuerpatents , welches in Druck erHicmJ'!« de*rßt' uni> $u lciner Zeit zur Kundmachung zugesen-zhhhmrn, det werden wird, der Landesstelle mit der Verord» OUk!g zugestcll.k, haß, da die Einführung dieses neuen Sleu» GO C ")*> ) GO . Steuersystems mit dem ersten Quartal künftigen Mili« tärjahrs wegen Kurze der Zeit nicht mehr möglich wäre, solche unfehlbar mit Anfang des 2tcn Quartals vor sich gehen soll. Damit aber eine Art von Controll in Ansehung der jüdischen Vermögensfassionen hcrqestellk werde, wird sich eben diesem Hofdckrcte zu Folge an das königl AppeNationSgericht gewendet, die sammtlichen ihm untergeordneten Gerichtsstellcn anzuweisen, daß in jedem Falle, wo einem Juden int Executionswe» ge, oder in Cridafällen, oder sonst durch einen richterlichen Spruch einiges Lctivum zufallt, hievon die Anzeige an das Kreisamt zu machen, und so auch bey jüdischen Sterbfallen demselben der Ausweis des Vorgefundenen Vermögens allemahl vorznlegen sey, unt sodann eine Vergleichung mit den Fassioncn anstelle», und ihre Aechtheit beurthcilen zu können. Endlich befiehlt die höchste Entschließung , daß ans die Berichtigung der jüdischen Domcstikalschulden der Bedacht genommen, und Hierinfalls die Prager von der Landesjudenschaft abgesondert werden solle, eö verstehe sich jedoch von selbst, daß diese Berichtigung erst dann Statt finden könne, wann das neue Steuersystem in Gang gebracht, und die rückständige Steuer zum größten Thcil getilget fei;a wird; Hievon werden also Amlsvorstehcr zur Wissenschaft mit dem Beysatz verständiget, daß selbe der Judenschafk bekannt zu machen haben, daß das neue jüdische Steuersystem erst mit Anfon § des -rten Quartals deS Militärjahrs, d. i. mit 3T 4 »■ $»• GO ( «o* ) GO i. Februar 1799 ben Anfang zu nehmen, mithin so. wohl die Verzehrungssteuer, alS auch alle übrige Sten. ergaitungcn bis dahin in dem bisherigen Gauge zu ver. bleiben haben. U-brigeus ivird, aufgetrageu jüdische Partheyen, welche vermög den angevrdnete» Vormerkungen ihr? Zaßionen noch nicht eingebracht hatten, zur Eingebung derselben unter eigener Äafürhafknng mit aller Streu, ge und den ausgemessenen Geldstrafen zu verhalten, die noch nicht eingegangenen Faffionen aber bey dein Kreisamte unter eigener Verantwortung tinjnbriageiv N, 3660. Gubernialverordmmg in Böhmen vom 2. November 1798. Juden Obzwar die im 50. §. des neuen Judenpatents rwer'die ge- t,om 3* August 1797 den hierländigeu Juden zur Etn-Rahranzs krinS,,n6 ihrer Erklärung über ihre künftigen Nahrungs-Wege aus- wege bestimmte JahrSfust allerdings hinreichend gerne» Reifen. |-fn' und jeder Israelit genug Zeit hatte, eine dieA- fällige Erklärung einzurcichen, folglich diese absichtliche Zögerung eine strafbare Unfolgsamkelt gegen daS höchste Patent vcrräkh, welche die bedrohte Abschaffung aller» dings verdiente, so ist der gefammten Judeufchaft zu bedeuten, und wo Synagogen bestehen, auch durch die Sykiagogcn-Vorstehcr tu den Synagogen bekannt machen zu lassen: daß derjenige Jude, welcher sich in Zeit von 4. Wochen yom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Vcr- ( 201 ) HA Verordnung nicht ausweiftt, eines der in dem §, 1. 45. 46. 47. 48. und 49. des erwähnten Patents vorgeschriebenen Nahrungswege gewählt, und nach Beschaffenheit des eingeschlagenen Nahrvngsweqes der Patents-Vorschrift pünktliche Folge geleistet zu haben, ohne aller Rücksicht werde aus dem Lande geschaffel werden. Nach Verlauf dieser festgesetzten Frist von 4 Wochen ist ein verläßliches Verzeichniß aller jener Juden dem Kreisamke vorzulegen, welche dieser Vorschrift nicht die Folge geleistet haben, mithin zur Abschaffung geeignet sind. N. 3661.. Regierungsverordnung ob der Enns vom *. November 1798. Bey dem hiesigen Regierungs - und Landrechten Wegen Einreichungsprotokoll sind ungestempelte, oder nicht mit dem klassenmäßigen Stempel versehene vorbcrichtliche chen Aenße-Aeußerungen in Partheysachen von verschiedenen öffenk-lichen Aemtern entweder nicht anznnehnien, oder aber sachen-solche zur Amtshandlung und Einbringung der pattnt-maßigen Strafe an Regierung abzugeben , welche Verfügung drn Kreisämtern zur eigenen Richtschnur und Beobachtung mit dem Beysatz bekannt gemacht wird, daß sie die unterstehenden Magistraten, Psteg-und Markgerichte, und übrigen Aemter ebenfalls hiernach verständigen und zur Befolgung verhaltet,. N 5 N,366 z. HS ( 202 ) fl^g| N. 5662, Verordnung der westgalizischen Hofkommis-ft'on vom 2. November 1798. WelcheBor. Zur Verhinderung der Pftrdausschwärzung haben fltu'bc“ Wt’aBe mft eigenen oder gedungenen Pferden austrctende Wrz"ung bierländige Partheyen den Werth ihrer Bespannung zu beodach- bey den Ausbruchsamlcrn, wo nicht im Baaren, doch wenigstens in Reversen gegen die von den Zollbeam. ten darüber auszufertigcudeu Esito-Depositen-Frepbol» leten sicher zu stellen. N. 3663. Hofdekret der böhm. öfter. Hofkanzley vomz. und der galizischen Hofk. vom 8. Novemb. kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 15. von der Landesftellc in Kärnten den 16- vom Triester Gubernium den 20. vom oftgalizischen Gubernium den 23. von der westgalizischen Hofkanzley den 3". Novemb. von dem Gubernium in Mahren und in Steyermark den -. vom Tyro-ler Gub. den 5. und von dem Landesgu-bcrnium in Böhmen den 2Z.Dczemb. .798. Es ist bereits im Jahre 1788 und 1789 durch NaniraUen 9el>rU(ff( Cirkularien allgemein kund gemacht worden, an die Ml» daß jedes Dominium, und jede Ortsobrigkeit die von tuärbkhör- Regimentern, Korps, und Militärparthepen er, hal. Erneuerung der Vorschriften wegen Abgabe der Suit» Hingen über ( 203 ) halkenen Luittiurgen über die vom Lande verabfolgten Naturalien innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen an das Zeacralkrmmando abgeben sollen, weil widrigcns nach Ver aus dieses bestimmten Tcrmincs solche Luit-lungcn nicht mehr angenommen, und dafür auch keine Vergütmig von dem Sžemitim geleistet werden würde. Dem ungeachtet haben sich doch mehrere Falle ergeben, daß derley Naruralienabgabs-Quittungen nicht nur nicht in ‘frer oben benannten Zcitfrist, sondern öfters erst nach dein Verlaufe von einem ganzen, und auch mehreren Jahren abgereichct worden find, Aa nun durch eine solche BenrhmungSart nicht nur die Militärbehörden in der Pflege der Rechnungs-richtig? ik zum größten Nachlheilc des AerariumS offenbar gchcmmek werden, sondern auch jenen Ortschaften und Dominien, welche Naturalien an das Militär abgegeben haben,, der Schaden zugehet, daß die dafür jhnen ausgestellte!, Quittungen weder zur Richtigkeit noch zur Vergütung gelangen können; so wird zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachlung vorgeschriebe,,: daß jede Orlsobrigkeit, und jedes Dominium die von dem Militär und von Militarparlheyen erhaltenen Quit-tungen über die vom Lande — jedoch nur bcy Gele-genhejt von Durchzügen — verabfolgten Naturalien, folglich mit Ausnahme der ausgeschriebenen Naturalien, die ohnehin in die nahknentlich dazu bestimmten 23 er« Pflegsmagazine einzulicftrn kommen, dergestalt an das betroffene General-Armee- oder Truppenkorps-Kom-maudo abzugeben haben »erden, daß, wenn selbe diese &mt« GA ( 204 ) GA Quittungen vom Tage der Ausstellung, mithin vom Tage der erfolgten Naturalienabgabe in den k. k. Erblanden nicht in der Frist von 30—, und in dem Buslande von 45 Tagen an das betroffene Generalarmee-vder Truppenkorps-Kommando einreichen, über welche au das (Inner- und Öberösterreichische) Generalkommando abzugebende Naturalienquittungen die betroffenen Orts-vbrigkeiten und Dominien an die Kreisämter, und Letztere an die Landesstelle jedesmahl mit selben zu. gleich ein Verzeichnis! über die Anzahl dieser Quittungen und die Quantität der Naturalien vorzulegen halben werden, — derley Quittungen sodann nicht mehr angenommen, und dafür auch keine Gegenbescheinigungen ertheilet werden würden. N. 3664. Verordnung der Landesregierung ob her Enns vom 3. November 1798, Weaen des Laut Aeußerung des k. k. Militäroberkommando denMi'lttär- kommet den Regimentern und Bataillons für ihre er« richtete Spitäler der erfoderliche Servier von dem hier-xflegsmafla- ländigen Verpflegsmagazin zu verabreichen , dagegen ob'derEnns. ^er find die Kompagniewachen, für welche gar kein Wachferviee bestehet, gemeinschaftlich gegen Entrichtung des Schlafkreutzers zu unterbringea. GA C 2Ö5 ) GA N. 3665. Verordnung des Triester Guberniums vom 5. Novcmb. 1798. Da, Laut des von drr k. k. Provinzialstaatsbnch' Kamcrak. Haltung, nach einem zehnjährigen Durchschnitte, ver-^^-h^^ faßten Ausweises, die Oclprcise im gegenwärtigen T^est^füt Jahre, im Vergleiche mit jenem des vorigen Jahres, 1799. nur unmerklich gestiegen sind; so hat man den Kame-taldaz für das von hier zu Land in das Innere der Provinzen ausgeführk werdende Baumöl auch für das Militärjahr 1799, wie er in dem erstabgelaufenen Militärjahr 1798 bestanden hat, mit 6 Kreuzern fük jeden Zentner Spvrkogewicht gelten zn lassen befunden. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Beneh-mung bekannt gemacht wird. N. 366(5. Hofdekret vom 6. November, kundgemacht von dem Tyroler Landesgubernmm den 17. November 1798. Erstreckung Seine Majestät haben die bis auf den Letzten des ^Vegün. verstrichenen Monaths Oktober ertheilte Begünstigung zollfrei,cn zur zollfrepeki Einfuhr des Hornviehes nach Tyrol und Vorarlberg auf weitere sechs Monalhe zu crflrrcfcn, und bis auf diese Zeit auch die bereits gestattete frcpr btr GO ( 209 ) 5671. Gubernialverordnung in Böhmen vom 8-Novcmber 1798* Es ist die Anzeige geschehen, daß die bey ben Aeranalbeschellern Kommandirten fur öfteres Springen Sprinaen schöner Hengste, oder von der Liebln,gsfarbe m t\l\bt\dvtu Bauern sich bezahlen lassen; um diesem Unfug zu sten-^"zal/le-L een, ist kund zu machen, daß üZiemcnb schuldig sey, ist-für den Sprung den Kommandirten nur das mindeste 4« bezahlen, und der Uuterlhan im Falle, wenn ein Ksmmandirler nur die mindeste Zahlung annahme, verbunden sepn solle, es dem Ortsvvrstcher anzuzei* gen, damit dieser, alsdann solchen Unfug dem Ri-moiitirungsoffizier vom Departement bey Bereisung der Stalionen sogleich angebcn könne, wie dann auch derjenige Unterthan, brr etwas geben will, oder gegeben hak, ebenfalls bestrafet werden wurde. N. 3672. Gubernialverordnung in Böhmen vom s< November 1798* Zu Folge Hofdekrets vom 25. des v. M. wird Ausfuhr Lek die Ausfuhr der Gerste ins Ausland künftig mit gegen BShmen.mk hvchvrkige Paffe gestattet. Segen Paffs erlanht- XII. Band. H N, 3671, { 2 !® ) N. 5673. Gnöernialverordnnng in Böhmen, vom z. November 1798. Die Hin- Die noch immer fortwährenden Klagen des f» der H-rn"? häufigen Hornvieh-AuStriebeS liefern den Beweis, wie schwärzun. rofni6 Ö(UI I** bit iur Vorbeugnug der dem Lande f» stfl wird in nachrheiligeu BichauSschwärjongea erlassenen Derord. neneUich be-uuog gegenwärtig halte, und daß auf die Befolgung fohle». derselben nicht mit derjenige» ununterbrochenen Verwendung invigiliret werde, die das ausgestellte Ziel derselbe» erfordert; daher find die in dieser Anliegen» heit erlassenen hochortige« Verordnungen vom 2g. April, 12. May, und 26. Novemb. 1799. auf das Schärfeste zu repnbliziren, und es wird die genaueste Befolgung und Wachsamkeit hierauf mit der Bedrohung eingebunden, daß im Bekretungsfalle,, wrna ein, ober das andere Dominium denselben nicht in der Gänze entsprachen habe» sollte, man solches dafür, mit ernsthafter Bestrafung anfthen werden um r übrigens diesen so häufige» Hvrnöiehauslrieben noch mehr Einhalt zu thun, findet man hierorts zweck, mäßig zu den bereits dießfalls bestehenden Verordnungen »och nachträglich Folgendes anzuordnen: 1) Soll das mit Verordnung vom 16. November 1797 io Ansehung der Pferde Anbefohlene, daß nahmlich der Vorgefundene Abgang derselben, wenn er nicht ins Land geschehen zu seyn, wirklich ausgewiesen würde, dem nächsten Zollamke als eineJnzicht der Auöschwärzung zur -GA ( 211 ) GI jür weiteren Untersuchung und Verhandlung nach den bestehenden ZollgeseKen vorzulcgeu sep, auch auf daS H°ri-v-eb seine volle Wirklamkrit habe,.. t) Habe» f'ch dkc Viehhändler künftig jedeömal mit obrigkell-lichen Legitimationen zu versehen, stch mit solchen auf ten Vichmärkten bey der Orksobrrgkeik, wo der Markt gehalten wird, gehörig auszuweiseu, die Zahl und Gattung des erkauften Viehes ordentlich anzuzeigen, welches denselben auf dem obrigkeitl. Legirimations-schein vorzumerken seyn wird, onk diese Vormerkung teö erkauften VleheS zu Hause vorzuzeigen; da end. lich 3) diese Anstalt die Vorbeugung des so häufigen Hornvieh.Auslriebs zu,,, Zwecke hat, so wird um solche desto kräftiger zu bewerkstelligen, auch zur Instruktion der Amtsvorsteher mitgegebe», daß. wenn ein V.ch-Händler aus dem Saatzer, Ellbogner, Leikmeritzcr, Bunzlauer, Königgräher, Budweiser, Prachiner, Slattauer oder Pilsner Kreise, auf dem Viehmarkt eisiges Vieh erkaufet, jedesmal die Zahl und Gattung desselben unverzüglich demjenigen Domisium oder Magistrate anzuzeigen sep, wo der Viehhändler oder Fleischhauer her ist, um daselbst die Verwendung desselben gehörig kvntrvliren z» können ; welche hohe Verfügung gehörig kund zu machen, und auf beten Befolgung auf das Scharfeste zu in»itiiiirrn ist. . £ s N. 3674, ( 212 ) N. 3674. Verordnung der weftgalizischen Hofkomis-sion vom 9' Novemb. 179s. Flachs-und Za Folge des 6. §„ der Fenerlöschordnung ist die j/Örkscha'f- feuergefährliche Gewohnheit des Flachs- und Hanfdör« richten wird retI^ ‘n ^en Ortschaften abzustellen , auf die Erbauung »erdvthen. der Dörr» und Brcchstuben ausser den Ortschaften mit Ernst zu bringen, und find die Dominien zur Verabfolgung des erfodcrlicheu Bauholzes, wo nicht unent. geldlich, doch wenigstens in geringere» Preisen aufzu-munkern^ • N. 3675. Hofkammerdekret an die sammtlichen Ban-kal- und Jollgefällen - Administrationen vom 10. Novemb. 1798. Giraffen- Seine Majestät haben angeordnet, daß alle Weg. mauchsa-° mauth- und Strassen - Sachen, als blos politische Ge-ren'iu^ben flcn^n^c» von de« politischen Hofbehörden behandelt Wirkungs- werden sollen; es wird daher den Banka!- und Zoll--mh'abn^0"' gefallen-Adchinkstralionen hiemit aufgetrageu, alle i Behörde», vorkommenden Strassen- und Wegm^uth. Sachen, wie auch alles, was Anstellungen undPcnstonirungen oder Provisionirnngen des unmittelbaren Strassen- und Wegmaulh-Personals betrifft, nicht mehr an die Fi-nanz-Hofflelle, sondern an die Länderstell'en, in der hergebrachten Kvrrespvodenzart, abzugeben- und es biei- HM ( 2,3 ) HM' V ; bleiben nur diejenige» Strassen dem Wirkungskreise der Finanz-Hofstelle Vorbehalten, welche nicht auS den Straßen» sondern aus dem Kammeral- Salz- oder Lankal-Fond unmittelbar erhalten werden. E N. 3676. Hofdekret vom n. November, kundgemacht von der Landesstelle in KarntheN, den 2-. Dezember 1793. In dem für daö Land Kärnthen erflosscnen hoch».. Die für DIC VtllZ- sie» Salzpatenke vom Jahre 1769 sind zwar die Stra- schwarzer in fen fur Salzschwarzer §. Z. und 4. bestimmt angefüh.^E^"^ rer, da jedoch aus den vorgefallenen Salzschwärzungs- -769 ftstge-' fallen zu vermuthen ist, daß diese in dem Patent fest- 'weTbm gesetzten Bestrafungen bcy den Unterthanen und Jnsaffen«Ekttch nicht mehr i» frischer Erinnerung stehen» so werden macht, solche zur Warnung der getreuen Insassen und zur Hindanhalkung der Salzschwärzungen neuerlich kund-gemachk: 1. Sollen alle Schwärzer, oder auch ihre Helfer ober Abkaufer, welche aus Unvermögenheit die Geldstrafe nicht erlegen können, oder sonst von der Rekru, tirung fpecialiter ausgenommen sind, und nur ein 20 Pfund nicht übersteigendes Quantum geschwärzet haben, zum erstenmal auf 14 Tag, zum zweytenmalauf ein Monath, deren Quantum aber 20 Pfund übersteigt, daö erstemal aufZ Monat, daS zweytemal auf 6 Monath, ohne auf die vorhinige Geld Redimirung £> 3 i» GA C 2-4 ) GA k» sehen, jener aber, dessen Quantum über Fv Pfund betraget, das erstemal auf 6 Monath mit ringcrm Eisen, das zweytemal auf ein Jahr in das Zuchthaus mit schweren Eisen kondemniert, und beym Eintritt in dasselbe alt Relapfarii gewöhnltchermassea bewill-kommet, beym Ausgang der Strafzeit aber eben auf solche Art verabschiedet: bey öfterer Betrettung hin» gegen, in so ferne der Schwärzer kein behaußter Un. lerthan ist, auf 3 Jahr zum Grenzfestongsban ver» wendet, und auf Unkösten des Bankal-Aerariums ab-geliefert werden. Welche vorerwähnte Geld- und Leibesstrafen nicht pur auf die Einschwarzer selbst, sondern auch auf die Abkaufer, Helfer, und Unterschleifgeber zu verstehen, und diese eben so, wie die Schwärzer anzusehen sind» Es soll auch bey Verhängung der Geld- und Leibes» strafen nicht allein jenes Quantum, mit welchem der Schwärzer, Abkäufer oder Unterschleifgeber betretten worden, zum Augenmerk genommen, sondern, wenn «tief; ein mehreres erhoben werden kann, nach MaaS des erhobenen Quanti Vorstehendermassen bestrafet werden. Bis aber die zu Erlegung der Geldstrafen un» «ermöglichen Schwärzer und Uebertreter der Ordnung nach abgeurtheilet worden, find selbe in das Neuge-ban zu Klagenfurt gegen gewöhnlicher Atzung und täglichen 3 kr. abznreichenden Arrestgcld bis zur Kondem-nirung ohne Arbeit ad Cußudiam einzuliefcrn. Wenn aber s) Die Mtjß C *!5 ) s). Die Vermessenheit d/r Schwärzer fo weit grenze, daß sie Rottenweiß einbrechcten, um denen Uebcrge-hern in der Stärke überlegen zu feyn, somit die allerhöchsten Verordnungen, und andere heilsame Vorsehungen desto ungezaumt und sträflicher übertreten , und das höchste Aerarium benachtheiligen wollten, so sollen die Uebcrgcher der Gewalt wieder mit^Gewalt entgegen gehen, und in Fällen, wo die Schwärzer Roktwcis, und in großer Anzahl mit gcwaffneter Hand sich wider-sehten, nach erheuschenden Umständen sich ihres Feuer-und Seitengewehrs dergestalten bedienen, daß andurch die Schwärzer, welche sich auf Anrufen der Ueberge» her nicht ergeben wollen, handfest gemacht werden mögen. Die von dergleichen vermessenen Schwärzcrn zu standgebrachtcn und Handfestgemachten sollen nicht nur als Schwärzer, sondern auch als frcoelhafte Verächter der allerhöchsten Anordnungen, und als Stöhrer der allgemeinen Ruhe, im Kall sonst keine schwereren Umstände mit einlrcffen, gleich das crstemahl auf 2 Jahr, für das zwcytemahl ans 5 Jahr, und für das dritte« mahl auf io Jahre in Eisen und Banden in das Zuchthaus verurtheilet werden. Da hingegen wohl vorzu-schen ist, daß dergleichen zusammrottirte Schwärzer auf den gebürgigcn Grenzen von den wenigen Amts-übergehcrn nicht so leicht dürften angetroffen oder an-gchalten werden können, so sollen bep dem ersten Ort, wo dergleichen Zusammcnrottirnngen ersehen, und O 4 wahr. IPaBrgeuommcn werden, die Einwohner, Richter und Amtmänner unter widriger schwerer Bestrafung schuldig seyn, dergleichen Schwärzer sogleich der Herrschaft. Landgericht, oder Obrigkeit anzuzeige». damit denen-selben ungesäumt nachgesetzet, und wenigstens einige. Ivo nicht alle eingebracht, von denenselben die übrige ausgcforschct, somit all und jede zur wohlverdienten ■(Strafe gezogen werden können. Woroach sich also Jedermann vor diesen Strafen zu hüten wissen wird. N. 3677, Verordnung der w'eftgalizischcn Hofkommis-sion vom -Z.'November 1798, Mit dem letzten Dezember d, I. sind alle hier @vfer Han- N1 gesetzte - - - Waaren mit Landes noch vorräthige außer Handel gesetzte Maaren ^mbcr^itt in die bereits unterm 10. November v. I. bekannt ge- machten Einlagerungsorte abznführen, und die dieß- Wngsorte falls votgefchriebenea Modalitäten zu beobachten, tzbzusichreii. N. 3678, Hofdekret vom 13. November, und Guber-nialverordnung in Böhmen vom -16. dann Regierungsverordnung ob der Enns vom 17. Dezember 1798t mscheer ^ Es wurde bedeutet, daß um das Auswandern fihilbLh* der handeltreibenden Gplschccr zu verhiudern, der Lan- rtryHiVtVHi (217 ) GA deshaupkmannschast in Ärain unter einem aufgctragen worden sep, daß diesen Gottschecrn zwar der Handel im Salzbnrgischrn, Bayern, und einem Theil des Reichs fernerhin gestattet, der Eintritt aber in was immer für eines der republikanisirten Länder schärfest untersagt, kein Paß länger als auf i Jahr ertheilet, und keinem Gottscheerknaben von 12 bis 14 Jahren das Haustren außer Landes erlaubt werden müsse. Diese bekannt gemachte höchste Veranlassung wird mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß man dergleichen etwa mit falschen , oder bereits erloschenen Pässen wanderende Gottschecr anhalten, und einliefern soll, damit man sodann ihre Nahmen, um sie der Laadcs-stelle in Kram bekannt zu machen, an die hohe Lan-desstclle anzcigen könne. N. 3679. Hofdekrct vom 14., kundgemacht vom oftga-lizischen Landesguberuium den 30. November 1798. In der Rücksicht, daß an der «och immer »nbe- Verlänge- . vund des deutenden Abstattung der alten Aerarial - und Fonds-Termins zur resten, die nicht zeitig genug erfolgte Ausfertigung mehrerer Lieferungs - und Kriegsdarlehens --Obligatio, rial - und neu dermalen hauptsächlich die Ursache seyn mag, unb jfänbc mit 4. um jenen Parthepcn, welche ihre Obligationen roiber ihr Verschulden später erhalten haben, die Gelegen- Gtaatspa« heit zn verschaffen, solche zur Abtragung der alten Be- al '■£> 5 totiflV GA ( «iS ) GA / tariol. unb Fondsresten anzubringen, Habe« Se. kais. köa. apostolische Majestät vermöge Hofbekrets vom 14. d. M. den in Folge deS Kreisschreibens vom 4. Marz d. I. mit Z i. August abgclaufenen Termin, biS z» »elchem in Ostgalizien die 4 unb L perzentigen Staats -Papiere zur Tilgung der alten Aerarial. und Fonds, rückstände, mithin nur solcher, die schon vor dem Schluß des Oktobers 1796 fällig waren, al pari an» gevommen werden durften, bis zum Ende der näch. fleh lemberger Koatraktenzeit, uämkich bis znm letzten März 1799 allergnädigst zu verlängern, wie auch zu bestimmen geruhet, daß es in Absicht auf die Annahme der Lieferungs.Obligationen mit 20 von 100 Rabat bcy dem KreiSschreiben vom 25. August 1797 für diejenigen Rückstände, bey denen die Annahme al pari nicht statt hat, sein Verbleiben haben soll. Zugleich befehlen aber Se. kaiserl. königl. apostolische Majestät, daß alle dergleichen schon längst zahl, bare Aerarial - und Foudsforderungen mit aller Streu, ge eingekrieben werden sollen. Jene saumseligen Zahler, welche sonach, ungeachtet aller dieser ihnen gegebenen Erleichterungen, ihrer Schuldigkeit doch nicht Nachkommen, werden es sich selbst znznschreiben haben, wenn gegen sie die unliebsamsten Zwangsmittel ohne alle Nachsicht gebraucht werden. N. 368Q. H- ( 219 ) N. 3680. GuSernialvexordnung in Böhmen vom 15. November 1798. Mil' Giibernialverordoung vom so. August l. 3-WieMkche wurde bereits aufgetragea , von den auf Märkten sich Buchhänd-, . ler uuf den ein findenden jüdischen Buchhändlern jedesmal das A ug«s Markreu im ntf bes hebräischen Zensors und Revisors Fischer ab. wer« znfordern, ob ihre Kücherauch gehörig zeosurirt seyen. den können» Nachdem aber hervorkommen, daß sich ein mährischer Jude bey den pilsuer Jahrmärkten als Buchhändler eingesundkn: doch aber um der Vorzeigung des Zen-» surzeignißes auSzmveichen, sich mit Einversiandniß eines prager Buchhändlers für dessen Ladevdiener auS» „ gegeben habe; so wird zur künftigen Vorbeugung der» ley Unfugs bedeutet, daß kein jüdischer Buchhändler auf den Jahrmärkten gednldek werden solle, der nicht das von einem hiesigen Buchhändler ausgestellte Zeug» «iß auch von dem prager Zensor Fischer konirasignirt nnd bestätigt anfzeigen kann. N. 36sT. Hofdekrct der galizischm Hofkanzley vom j6. November, kundgemacht von der westgalizischen Hofkommission den 7« Dezember 1798. In de», wegen der Taufe eines jüdischen KiadeS, 2JoKc{iHft vorkommenden Fasten ist sich inzwischen, bis das dicß. h", fästi. HM ( -2« ) HM let Juden« fällige neue Geseß zur Publikation kömmt, nach der in Galizien. ^°^en vorhin bestandenen Uebung zu benehmen; sohin die Sache lediglich dem betreffenden Ordinariate zu überlassen. N. 3683. Verordnung der weftgalizischen Hofkommission vom 16. November 1798. ®*e hierländige unadeliche Geistlichkeit wird, da iiiun» 'über die Magistrate mit Ausnahme jener zu Krakau, Lub-cheGeistttch" un^ ^lkusch noch nicht vrganisirl sind, annoch un-keit in West-ker der Jurisdikzion der einschlagenden Konsistorien nach zalizien. hxm Status quo belassen, jene aber der Städte und . Kreise Krakau, Lublin und Oikusch werden in Judi- cialibus an die dortigen Magistrate, welche bereits mit geprüften Individuen versehen find, angewiesen- 3^83* Patent für Westgalizien vom 16. November 1793. Wir Franz der Zweyte oc. Gleichwie Wir nach den angenommenen Grund- Vorschrift wegen Beschränkung der jüdischen sähen der Duldung, Unseren jüdischen Gemeinden in Privatschn-len, oder M imams. Westgalizien die ungestöhrte Religionsübung in ihren Synagogen , oder in den, zur Verrichtung des öffentlichen Gottesdienstes bestimmten Privathausern gestatten, eben so sind Wir auch geneigt, einzelnen Juden pnd Familien, welche durch Alter, Krankheit, oder andere wich- , :i ( --I ) GA wichtige Umstände die öffentliche Synagoge zu besuchet verhindert sind, die Erlaubniß zu ertheilen, in ihren Hausern Privakschuleu »der sogenannte Miniams zu halten. Um aber hiebey alle möglichen Mißbrauche zu beseitigen, haben Wir nnS bewogen gefunden, hierüber Folgendes zu verordnen: ilens Sollen die Versammlungen der Juden zu ihren gemeinschaftlichen Andachtsübungeu in der Regel nur in den Synagogen, oder allgemeinen öffentlichen Bcthhäusern, welche Unsere Landesstelle als solcheer» kennet, gehalten werden. stenS Als Synagoge wird jenes BethhauS, roorr in sich in der Mitte ein etwas erhöhter gedeckter Tisch, eine Vundeslade mit wenigstens 3 Thora versehen, jedoch kein Ofen befindet; als kleine Schule, oder Lehrschule aber, oder als das sogenannte Berhamcdrisch wird jedes grössere mit einem Ofen versehene Zimmer angesehen. Weder eine Synagoge, noch eine kleine oder Lehrschule darf, um für eine solche gehalten zu werden, einem Privaten zugehören, sondern sic muß ein <£'* genthum der Gemeinde seyn: es darf auch weder die eine, noch die andere bewohnet werden. Ztens. Zur Errichtung einer neuen Synagoge, oder auch einer kleinen Schule muß die Bewilligung bey ur serer Landesstelle angesuchet werden. chtenS. Wenn ein einzelner Jude, welcher Alters, Krankheit, oder anderer Ursachen wegen die öffentliche Synagoge zu besuchen verhindert, eine Miniäm, das ist: ' ( 222 ) «y* ifl: tine gemeinschaftliche Andachtsübung von 10 männlichen Personen über 13 Jahre in seinem eigenen Hau. ft au Wochen« oder Sabarkstgen, mit, oder opne Thora halten will, so hat derselbe durch das Vorgesetzte KreiSamr die Bewilligung unseres Landesguber-tlimtiS anzusnchcn, und für die erhaltene Erlaubniß eine Laxe von 25 fl. rh. jährlich zu entrichten. LteriS. Derjenige Jude, welcher sich beyaehen kaffen sollte, «tue Privakschule oder Miniam ohne vorher eingehohlte Bewilligung zu halten, hat nebst dem, daß ihm diese Prioatandach Sübuvg eingrstellct, und die Thora abgenommeu wird, den dreyfachca Laxdelrag alS Strafe zu erlegen. Eben so wird 6tens. Jeder Lheiluehmer an einer, ohne Be» rvilligung unserer Landesstelle errichteten Miniam zu einer Geldstrafe mit der Hälfte des Taxbetrages pr. ^2 fl. rh. 30 kr. gezogen, und diese sowebl, als die im vorhergehenden $. ausgemeffenc Strafe soll bey jedesmahliger wiederhohller Uebertrekung verdoppelt werden. 7tens. Wird dem Anzeiger eines verheimlichten Miniams das Drittheildes eingehenden Slrasbetrages, mit Verschweigung seines Rahmens, verabfolget werden. Endlich Ztens. Wollen Wir, daß die eingehenden Tax, , und Strafbeträge zur Gründung eines Fonds, für die bey den Judengemeinden zu errichtenden deutschen Schulen gewidmet werden. Gegeben in Unserer Haupt» und Residenzstadt Wien HS ( --Z ) GO Wien de« i6. November im siebenzchn hundert acht' uud neunzigsten. Unserer Reiche des römischen tmb&tf erblandischen im siebenten Jahre» N. 3684* Gu-bernialverorbuung in Böhmen vom 16. November 1798. Aus Anlaß einer über die von den Dominien und Wirthschaflsämkcrn vernachläßigt werdende Evidenz»n'» Haltung der Populationsbücher bepm HofkriegsratheSinhel-u-'.; vorgekommenen Anzeige wird die stckte und genaue -rJ* Evivenzhalkung der Population, dann die sinhaltuna fchriste» u>tr$ vksvh- der Konfkriptionsvorlchriften erneuert und geschürft mit len. der Warnung eingebunden, daß sich, ein derley Do. ' minium für jede entdeckte Zahriäßigkeit, oder Unfug in der Rekrutensiellung, worauf die Kreisämker bep Gelegenheit der Kreisbereisungeu mit aller Wachsam» feit sehen, und jeden entdeckten Abweichungsfall höhe-ten Orts anzeigen werden, schwer verantwortlich machen werde. N. 3685. Verordnung in Böhmen vom »7. November 1793. Alle jene Verlasienschaften, die nach Anzeige der Wie die 6e* Abhandlungsstellen, «Heils den Deszendenten allein, ^nundEbe-rheils den Hinterbliebenen Ehegatten mit zum dritten, S»"en zufal- oder QiP ( 224 ) !a£nfcH.r’0ber nec6 geringerem Theile zufallen, khsils auch den ten sc. von Patentalbetrag von 500 fl. nicht übersteigen, finb bey sr^zu^er-^ gedachten AbhandlungsbehSrden gegen Haftung für die klären sind. Richtigkeit ihrer dießfällrgcn Angaben erbsteuerfrcp jit erklären. N. 3636. Hofdekret vom 17. November, kundgemachk vom oftgalizischen Landesgubernium, dm 34. December 1798, Vorschrift Es haben Seine Majestät allergnädigst tu ent« wie sich oe»„ * politischen schließen geruhet, daß: ^nunsu“" ®er pv^tifche Sequester der behK'igen poli- veryalten tischen Instanz nur einen Ausweis der Einnahme, und der Ausgaben, um zu ersehen, in wie weit die Sequestration nöthig ist, zu übeneichen, die gehörig belegten Rechnungen aber selbst dem Eigenthümcr des GutS, oder dem betroffenen Interessenten zu übergeben schuldig ftp. 2. Wenn dergleichen Rechnungen zwischen dem Rechnungsleger, und dem Mängelsteller streitig werden , hat selbe der ordentliche Richter nach der Gerichtsordnung zu behandeln, und darüber zu entscheiden. Z. Wenn der politische Sequester nach Verlauf jeden ZahrS nach 30 Lägen in Ueberreichung der Rechnungen saumselig ware, hat die politische Instanz auf Ansuchen des Interessenten sogleich dem saumseligen Seque- H-O ( 225 ) ^4^ Sequester mit E^ekulionSmitteln zu Erfüllung feinet Veibindlichkeit zu betreiben. 4. Die politischen Sequestrationen her Gerichts, instaaz auzuzeigen , ist nicht nothwendig: sondern viel, mehr jener, welcher eine gerichtliche Exekution ansucht, muß darkhun, daß die zu csxequirenden Realitäten vorr der politischen Sequestration frey find. Und endlich 5. Bedarf es auch nicht der Präookirung der politischen Sequestrationen in der Landlafcl, wenn fie nicht ausdrücklich verlangt wird. N. 3637. Gubernialverordnung in Böhmen vom 20, November *798. Die obderennsische Regierung hat hohen Orts Bei) den Ä w. angezeigt, daß bey dem Magistrate in Linz von hier, ^lpondenzri« landigcn Kreisämtern und Dominien sehr oft Kom- chen Sachen paffual.ien in Kriminal-Teschaften ciulangen, von wcl. h! c>m!m"u chen das obderennsische Oberpvstamt, das Postporto bepznft« abfordere, weil von außen die Aufschrift: in Crirnina-l/U" libus, mangelt, und hiedurch in Ansehung der Rück« Vergütung viele Weitläufigkeiten verursacht würden. Zur Vermeidung derley Anstande wird demnach eingebunden , bep den in peinlichen Fällen zu versendenden Korrespondenzen, die höchst befohlene Ans chrift r in Cd-minalibus, jederzeit bepzusetzen. XII. Band. N.^688, GA ( 220 ) GA N. 3683.5 Hofdekret vom 20. November kundgemacht vom böh. Landesgubernium den 10. December- 1798. DieCrzeu- Da die aus Seifensicderlauge verfertigte Pokasche Porascheaus^ezug auf die Glasmacherep nicht nur von keinem ©etfenfte. Werlhe, sondern beym Zusammcnsetzcn der Glasmasse wird noch sogar schädlich ist, hingegen zum Färben und Bleichen, jedoch ^nur ^ann Scheiden und Schmelzen der Metalle so gut, wie ,inter be- die ächte Potasche, gebrauchet werden kann: so ist an- Vor sichten geordnet worden, die Erzeugung der Potasche aus gestaltet. Seifensiedcrlauge fernerhin, um die Vermischung der ächten mit der unächlen Potasche zu verhindern, nur unter folgenden Vorsichten zu gestatten. rtcns: Keinem Erzeuger der achten Potasche soll erlaubt seyn, zugleich die unächle zu sieden; und so soll auch im Gcgcnthcile dem Flußsieder der Polasche aus Seifensiederlauge untersagt sepn, die ächte Pokasche zu erzeugen. 2tens: Diejenigen, welche Pokasche auF Seiftn-siedcrlauge verfertigen wollen, haben die Befugniß hiezu bey der Landesstelle anzusuchen, worüber sie einen besoudern Legitimazionsschein erhalten sollen. Zkens: Haben diese Erzeuger die Fässer ihrer Erzeugnisse mit den bereits mittelst Hosdekrets vom 19. Julius 1765. vorgeschriebenen Buchstaben 8. L. bann dem Orte der Erzeugung, und dem Anfangsbuchstaben ihres Zunahmens zu bezeichnen. 4kens. GO ( 227 ) «y* 4fen$; Soll der Erzeuger der »nachten Potasche nickt befugt fepn, seine Pocasche au Handelsleute mit ächter Potafche, sondern bloß an inländische Konsumenten, a>s Bleicher und andere Fabrikanten, zu verkaufen , über welchen Verkauf er zugleich ein ordentliches Vormerkbuch in deutscher Sprache zu führen hat. Diese höchste Anordnung wird also zu jedermann-Wissenschaft und gehörigen Darnachachtüug bekannt gemacht. N. Mi). Hofdekret vom 22. November 179s kundgemacht vom oftgalizischen Landesgubernium den n. Farmer 1799- Es istdieErrichtung der Wegmäulhe zu Hossow und Er- Roswadow bewilliget worden. Es wird daher solches ner Weg. zur allgemeinen Wissenschaft mit der Erinnerung bekannt gegeben, daß diese Wegmäulhe vom rlen Hornung d. Roswadow. I. an, ihre Amtshandlungen anfangen werden. N. 5690. Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. November 1798. w<«ei* Befreynng Den in den Kreisen sich befindenden Salnitcrerzen-gern ist unter sonstigen Verlust der Mauthbcfreyung,^ mamh die genaueste Befolgung des Hofdekrets vom 10. März terer,enger» 1786 einzuprägen, welches gebietet, daß sie von beti P 3 Weg- MU ( 288 ) GA Weg - und Brückenmauthbramteu auf bcu Rücken bet über die entrichteten Weg. unb Brückenmauthgebühren «ntpfauflcneu Bvlleiea die Anmerkung, daß die Gebühr für eine Pulver - oder Salniterfuhr bezahlt worden fty, setzen lassen sollen, desgleichen zu Folge Hofdekrets vom 31. Oktober 1794 alle jene Fuhren, die ihnen Salniter- und Wvcmjeugery , Holz, Asche..Lauge, Steinkohlen, und sonstige manipulatiousmäßige Bedürfnisse znführen, um selbe ebenfalls von aller Mauth. Zahlung zu beftcyea, rS mittelst eines orrsodrigkeikli» che« Zeugnisses zu bewähren, und dem Maulhamte vorzuzeigen, gehalten fepn sollen, N. 3691. Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. November 1798. Weisung Ans der Rücksicht, daß ein großer Theil der jü° bebung Er!6 Mf4<0 Fassiouen zwar noch vor Verlauf des MonatS Strafgelder Julius eingebracht, jedoch deren Abgabe an das Kreis--gkbracht/jü» omt von den betreffenden Behörden verzögert worden dischrFassio- j-epU bürste, hat man befunden, die unterm 30. Slug. d. I. wegen Eintreibung der bestimmten Strafen von 12 Dukaten ergangene Verordnung dahin abzuändern, daß mit Einhebung dieser Strafgelder bis auf weitere bierorli-ge Verordnung noch inne zu halten ftp. Rücksichtlich jener jüdischen Kontribuenten hingegen , welche ihre Faffionen bis 15, September nicht einbrach ten, behält eS beider io obiger Verordnung bestimmten Strafe sein fer- GO C $$9 ) GO ners Bewenden, und diese kann gleich dern,ahl von den betreffenden jüdischen Parkheyen cingekriebcn werde». Welches zur Wissenschaft und Nachachkung be» deutet wird. N.-göps. Hofdekret vom 22. November, kundgemacht vom ostgalizischen Landesgubernium den 14. Dezember ^798. Da die Frist zur 'Vormerkung der dinglichen Rech» Daß bieFrist te auf die zum Grundbuch der Stadt Lemberg gehör,'-.gen Realitäten auf ein Jahr, und zwar bis EltdeDe-zembers 1799 für Jedermann verlängert worden ist ; die so wird solches hiermit allgemein bekannt gemacht, "ergeostädti- scheiiGrund-buchs weiter erstreckt ^3693. worden sey. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 25. November -798. Die Verordnung vom n. Sept. 1795 wird hier- Weisung mit wiederholet, nahmllch den Distrtklskommissariaken des erlaubet, den festgefthten und begnehmigten Hebamen. Sebammen-sttstentationsbeykrag in so lange jährlich ohne weiterer,jonsl>ey-^ Rechnung einzuhebcn, als sich nicht eine Veränderung mit den Hebammen auf was immer für eine Art ergiebt. der Ens. P K N. 3694. HO ( 230 ) sys* N. 3694, Gübernialverordnung in Böhmen vom 26. November 1798. Sushölun- Die k. Kreisämter werden zur genauen Wachsam-nchmng^der^Et auf die Hindanhaltung des so gefährlichen Unfugs, vnb'e^'i’»11 me®rn ^en nicht gehörig verwahrten Aushöhlungen bey leuchen sind Errichtung der Leimgrubcn und Steinbrüchen hiermit krnstgemcsseust angewiesen. N- 3695- Gübernialverordnung in Böhmen vom 37. November 1798. , me*ffamffit Ungeachtet der unterm 5. Julius d. I. ergange- und Srrcnge nen Verordnung , zufolge welcher die wirksamste Be. eun^der De-^itiguog aller zur Deserzion der k. k. Mannschaft An. ftrtionbet laß gebende» Gelegenheiten und Verführungen aufge-00lfcaten ««juwenden. tragen wurde, sollen nach einer neuerlichen Erinnerung des k. k. Generalkommando die angeordneten Mittel noch nicht den gewünschten Endzweck erreicht haben, und wider besseres Verhoffen an ein und andern Orten dem Ausreißen der Soldaten noch immer nicht hinlang» lich gesteuert worden feyn, besonders aber sollen an der-lry wider den Staat, und den allerhöchsten Souvrai» laufenden Verbrechen liederliche Weibspersonen durch Verführung der Mannschaft Theil Habens deren Abschaffung oder Beseitigung uuangesehen der von de» den Regimentern und Korps geschehenen Ersuchen von den HS ( 2ZI ) HA de» Ortsobrigkciten und Magistraten auf eine sträfliche Weise zu lau betrieben wird. Es wird daher wiederholt aufgetragen, unter eigener Dafürhafkung die möglichste Aufmerksamkeit und Strenge in Anhaltung der Deserteurs, als auch die genaueste Beseitigung aller zur Descrzion Anlaß und Verleitung gebenden Gegenstände zu haben. N. 3696. % Verordnung der weftgalizischen Hofkommisston vom 28- November 1793. Die Dominien, Magistrate und Qrtsobrigkeiten Auf Defer- teiltš oÖd haben mit aller Sorgfalt den Deserteuren nachzuspüh- Sorgfalt 31t rcn, selbe im Betrctlungsfalle an das nächste k. k. Mi-^ssen^unr lilärkommando einzuliefcrn, und die unterm 2. No> die Taglia vembcr v. I. erlassene Verordnung, daß jedem ohne von Ausnahme, welcher einen k. k. Deserteur einbringt, den Kanzel» - e . v _ bekannt Zu bey dem nächsten k. k. Militärkommando für jeden Kopf machen- 24 fl. an Taglia gegen Quittung bezahlt wird, wiederholt, und zwar an drep Sonotägen von den Kanzeln bekannt zu machen. N. 3697. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2. Dezember 1798» Die in das Es hat sich neuerdings der betrübte Fall ergeben, Wasser Fal« , _ m , „ lenden nicht daß ein Knab 4 1/2 Jahr alt, linden Brunn gefallen, .u stiirze». P 4 «nt» NS ( 232 ) und nach geschehener Heraushebung desselben zu seiner Wiederbelebung die so höchst schädliche Slürzung vor. «enou men worben, sonach dieser Knabe ungeachket aller angewandten Rettungsmittel, nicht mehr znm Leben zu bringen gewesen sey; da nun bereits unterm ?7. July 1781 dos höchste Hofdekret vom 7, July 3769 wiederholt kundgemacht worded ist, kraft diesen ausdrücklich verbothen wird, die im Wasser Erkenn, kenen „m,«stürzt, selbe auf den Kopfzu stellen, oder auf einem Fasse zu wälzen, oder wohl gar bey den Züßen an einen Strick aufzuhckngen. Daher wird zur Steuerung dieses höchst schädlichen Unfugs, glejchge. dacht höchstes Hofoekret von 7. Inly 1769 zu Jeder« Manns Wissenschaft neuerdings republiziret. N. 3698, Regierungsverordnung ob der Enns vom 2, Dezember 1798. fpitrd) ivet« Die in Betreff der gewöhnlichen Forstrapporte zur »ufträqe Beförderung der allgemeinen guten Sache, von dem ftnmie» ju ^ 1 Präsidium getroffene künftige Einleitung, erlassen sind. daß nähmlich Ne dießfälligen Jnllmalionen nicht wie bisher durch die Krcisamter an die k. k. Forstbeamten, sondern unmittelbar und direkte durch daS Oberforst-vnd Jägermeifleramt erlassen werden, wird den KreiS« Ämtern, in so weit es die Forstbeamten betrifft, zur Wissenschaft erinnert; jene Aufträge hingegen, welche Reyierförster angrhen, haben die Kreisämter den hekreft GO ( *33 ) GO betreffendes Dominien kund zu machen, und ihnen zu bedeuten, daß sic nach riser kreisämtlichen Zustellung f'gMd) nach Empfang ihren Nevierförsteru den Auftrag zur Vollziehung bekannt machen sollen, widrigenfalls, wenn dur» den k. k. Vicrtelforstbeamten die Anzeige einlaufen sollte, daß über diesen oder jenen Gegenstand noch kein Vollzug geleistet worden, der Herrschaftsbe-amte persönlich hierüber hergenommeu werden würde. N. 3699. Ho^kammerdekret an fämmtliche Bankal-und Jollgefällen-Adminiftrationen, vom 4. Dc--zember *798^ Einer von Sr. Majestät geschöpften Entschließung ^ taR8e' gemäß, solle» die Kinder der mindern Amtsleute, Kinder von , , „ , „ , mindern als Aufseher, Uebergeher, Schrankenzieher nur solan- Bankalbe. ge. bis die Knaben das vierzehente, und die Mädchen ^^sion^ las zwölfte Jahr erfüllt haben, als provisionSfahigbeziehen zu betrachten feyn, da dergletcheu Kinder in einem solchen Alter sich ihr Brod durch Dienen zu erwerben im Stande sind. Sobald sie gedachtes Alker erreicht haben, sind die ihnen bewilligten Provisionen etz»zuzicheii. , f S M". 3700. Beschreibung dee Beeren des ToükrautS. ( 2Z4 ) N. .3700. Gubernialverordnung in Böhmen vom 4. December »798. Es hat sich neuerdings der betrübte Fall ereignet, daß ein Wanderspursch Klement Tisch zu Begscht par-dubitzer Herrschaft vom Genüße der Beeren des Toll-krautes gäh gestorben sey. Um aber den vorhabendea Zweck zu erreichen, muß das Volk nicht nur mit den Nahmen, sondern auch mit der Sache selbst bekannt gemacht werden, welches in diesem Falle um so noth-wcndiger ist, als diese verschiedene Nahmen haben, zn welchem Ende also nachstehende Beschreibung bey-gerückt wird. Diese Pflanze, so wegen ihrer vorzüglichen Wirkung diesen Nahmen hat, anders auch Waldnachtschatten, tödtlicher Nachtschatten, Tollkirsche, Schlaf-becr, Teufelsbecr genannt wird, wächst in gebürgi-gen schattigen, auch in sumpfigen Waldungen, dauert den Winter durch, ihr Stengel ist dürr, 3 bis 4 Schuh hoch, dunkelroth und ästig mit langen spitzigen thcilS dunkel, kheils hellgrünen haarigen Blättern besetzt. In May uud Junius - Monakhen erscheint die Blume, sie ist groß, glockenförmig, gestreift, hin» wendig purpurroth und behaart. Hierauf folgt eine runde Frucht, die aufeinen kleinen Blatt aufsitzt, und wenn sie im July und August-Monath zur Reife ge. langt, die Gestalt einer schwarzglanzenden Beere von der ( 235 ) GO der Größe einer gemeinen Kirsche erhält, die im Innern durch eine Scheidewand gctheilk, einen süßsäuer« lichen Saft nebst mehreren kleinen Saamenkörnern enthält. Diese so bekri'igliche Aehnlichkcit dieser Frucht mit andern unschädlichen Früchten,, und der liebliche Geschmack macht sie unwissenden genäschigen Kindern gefährlich, indem sic dadurch zum Genuß angereizet werden, von dem aber jene meistens die schrecklichsten Wirkungen, nicht selten auch den Tod zu leiden haben. Es wird daher zu Jedermanns Wissenschaft und künftiger Warnung wiederholt kund gemacht. N. 3701. Verordnung des Appellationsgerichts in Ostgalizien vom 4. Dezember 1798. Cum non obßante intimate a Caefareo Regio 2Biebie@e« hoc Univerfali Galiciae Orientalis Appellationum Heyen, Tribunali dto. 8- Octobris 1793 edito typis vulga- jV^te6g0^ ' to et publicato, defectuofa plerumque partium pe-tita , et Jurisdictionum Dominicalium relationes verfaß' wer» horfum deveniant. eit ^n- werden die KreiSämter angewiesen , daß, wenn Kla- «entuTm öfn bey Einquartirungen Vorkommen, sich immer erst «endenist. an den betreffenden Regiments- oder Bataillonskom-mandanten verwendet werden möchte, wo öfters die Sache gleich auf der Stelle abgclhan werden könne. Wege» Einbringung der Militär-qultmngen über adge-reichte Naturalien wirb d«z No male in Zprol erneuert. JN. 3703. Gubernialverordnung in Tyrol den 5. Dezember 1798. Ungeachtet der zwischen dem Militär, und den po„ ljtifchen Gehörden bereits in den Jahren 1788, und 1789 getroffenen Uebereinkuvft, und ungeachtet der sowohl durch gedruckte Cirkularien als auch von den Kanzeln beschchenen Verlautbarung, daß die von den Regimentern, Korps, und Militär- Parthepen erhaltenden HS ( 237 ) HS tendcn Quittungen über die vom Lande abgercichten Ra--tvralien binnen 30 Tagen a Dato der Ausstellung dieser Quittungen eiugereichet, widrigens nicht' mehr angenommen, und alo auch keine Vergütung ab Aet rario geleistet werden solle, haben sich doch gemäß einer hoftkiegsräthlichev Anzeige mehrere Fälle ergeben, daß diese Quittungen nicht nur nicht in dem bestimme n Termin von 30 Tagen, sondern wohl gar erst nach Verlaufeines ganzen, und auch mehrerer Jahre eingereichet werden. Gleichwie dann aber durch eine solche Benehmuogsart nicht mit die Wilitör-Rcchnungs-Rich-tigkeits.Pflege zum größten Nachthcil des höchsten Aerarii gehemmet wird, sondern auch jenen Ortschaften, Gemeinden, Gerichten und Partikularen, welche-gegen derlcy Quitkuogen , Naturalieo an das Militate abgegeben haben, der Schaden zugchet, da sie weder zur Richtigkeit, noch Vergütung gelangen können , so wurde durch k. k. höchstes Hofkauzley.Dekret vom 3. abgewichencn Monakhs befohlen, daß vvravgezogeueS Normale erfrischet werden solle. Damit jedoch Niemand andurch einiger Nach-theil erwachse, so will man für dcrmahl den Termin von 30 Tagen bis zur Hälfte deS bevorstehenden No-naths Jänner 1799 dergestalt erstrecken, daß den 16. erst besagten Movaths für dießmahl alle derzeit in Han. den habende Militär-Naturalien-Lnükungcn, vou die. fern Tag an aber selbe jedesmahl in dem festgesetzten Termin von 30 Tagen sogleich bep dem Vorgesetzten Kreisamte und vorstehenden Qberbehörde eingcrcichck ftp» HA ( 238 ) HA fepn sollen, als sonst dafür gar keine Vergütung mehr stall haben wird. Wornach sich also jedermann genau zu achten, und für Schaden zu hüten hat. N. 3704. Hofdekrct vom 7. Dezember, kundgemacht in Böhmen den 16. Dezember 1798. flübcn^üftc' MN obigem Hofdekrete ist mehrmahl die Erinne, Steinkohlen rung cingegangen, daß, da aus den eingegangenen La-nlachn>°fli>d! bellen der erzeugt, verbraucht- und verkauften Slein. kohlen, dann Torf zu ersehen gewesen, daß die Lin-gaben an Steinkohlen theils in Centen, theils in Sie» beln und Strichen, der Torf aber in Ziegeln ausge-wieftn werden, wo doch nach Sr. Majestät allerhöchsten nnkerm 27. July d. I. bekannt gemachten Befehl alles in Centen reduzirt, allerhöchstdenselben vorgelegt werden solle. Es ist sich demnach nach dies m höchsten Aufträge genau zu achten, weil sonst gegen die Son-lravenienken mit Schärfe fürgegangen werden würde. N. 3705. Hofdekret vom 7. Dezember, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 14. Dezember 1798. Den Post- Seine Maj- stat boben den sämmtlichen Postmei» das^erhöbte ßtm im Königreiche Böhmen den Bezug des erhöhten Ritt. HK ( *39 ) HK Notgeldes zu einen Gulden für Pferd und Station bis dUftgeld zu i ji> für Ende April 1799 allergnädigst zu bewilligen geruhet. Pferd und Diese allerhöchste Bewilligung wird also zur Wis- E^eApeill^ senschast des Publikums öffentlich bekannt gemacht. 'w* bewil- liget worden. N. 3706. Hofdekret vom 7. Dezember, kundgemacht mittels Verordnung des inncrösterreichi-schen Appellazionsgerichts den 14., und von dem österreichischen Appcllazionsge-richte den is. Dezember 179s. Durch die Verordnung vom 30. März 1798 'I* bmC$afen^ die Weisung gegeben worden, wie es mit dem Ta^-bcy Delega- bezuge zu hallen sey, wenn in Streitsachen die Vor- Geschäften uehmung einer richterlichen Amtshandlung von einem des adeiichen r Alchteramts landessürstlichen Landrechte an eine andere Gerichksbc-z„ achten ist. Hörde geschieht. ES war aber schon durch frühere Verordnung v. 8. April 1790 die in der Sammlung der Justißgesehe Mailand Sr. Kaisers Leopold des zwepten Majestät ad Nrum. 10. enthalten ist, die Belehrung erlheilet, wie sich mit dem TaMzüge bey den in den Geschäften deS adelichen Richteramls vorfallenden Delegazionen zu achten sey. Da nun aber diese Verordnung nur an das böhmische Appellazionsgericht ergangen ist, folglich in andern Provinzen, ob sicch nach selber zu achten, Anstand genommen werden könnte, so geschieht dem Ap- petta- GftP ( 240 ). pellazionsgerichte der Auftrag, die untergeochneten Behörden auf die Befolgung der dießfalli^n Verordnung mit dem anzuweifrn, daß sich jedoch die Santx. rechte des BefugniffeS der Delegazion keinerdinKS zur Erleichterung ihrer Amtspflichten, sondern nur feiten, und nur daun, wenn es das Wohl der Parkheyen, und die Beförderung der Justitz erfordert, bedienen sollen. N. 5707. Gubernialverordnung tu Böhmen vom n. Dezember 1793. Im Anschlüsse erhalten Amisoorfleher die nöthige Weisung, wie sich die Einnehmer der jüdischen Anzahl Abdrücke des höchsten Patents vom 24. Oktober wtCUCC d.J. n Belreffdes neuen jüdischen Steuersystems mildem benehmen haben. Auftrag: solches fämmtl. Judenschaft zuzustellen, und gehörig kund zu machen: nebst diesen ist lämmtlichcn sowohl vbrigkcitl. als städtischen Steuereinnehmern zu bedenken, daß sie vom 1, Februar 1799 die jüdische Vermögens- und Schutzsteuer von fammtiicher Landes-judenschast einzuheben, und dafür das nahmliche Emo-lumcut, welches die bisherigen Judenschafts Bezirkseinnehmer sonst bekommen, nahmlich 4 fl. von hundert, zu beziehen haben werden, zu welchem Ende ihnen die von der k. k. Staatsbuckbaltung zu verfassenden bieg* fälligen Revartilionen seiner Zeit zukommen werden. Weiters sind diese Steuer - Einnehmer zu beiebren, daß sy& ( 24. > $$ daß die von bcr Judenschaft eingehobenen Steuergek-» der, wie es sich von selbst verstehet, kemerdiugs mit den christlichen Steuergeldern vermischet werde» dürfen, sondern füe sich be'onders zu verrechnen, und eben so bey der Krciskasse abzuführen find. Endlich wird zur eigenen Wissenschaft, als zur Belehrung saniAllicher Steuereinnehmer bedeutet, daß dasjenige, was im §. iS. dieses Patents von dem Prager Steueramte gesagt wird, von der Prager jüdischen Hguplkasse zu verstehen sen, zu welcher die Abfuhr der jüdischen Steuergelder von der Kreiskasse zu geschehen hat, N. 3708, Hofkammerdckret an sammtliche Landerstel-len, vom»-.December 1798. Da Besoldungen, deren Betrag üaofl. nicht er- Von prrvi« sorstchen reichet, weder Charakters-noch Karenz -Taxe bczahlen/Lirnstrn,biii so ist es auch billig , daß von den Beamten, welche zu einem provisorischen Dienste angcstellct werden, wovon steigen,weder der Gehalt 200 fl. Nicht erreicht, keine von diesen bey- den Taxen abgenommen werde. Dieses haben die Tax'^c^a»ju- amker zur Richtschnur zu nehmen. XlL Band. & N' 3/09- ( 242 ) N. 2709* Gubernialverordnung in Tyrol den 12, December 1798. tVVnbigen°l l'asLiquidazionsgeschäft der imLandeTprol an das Militär»«- Militairärarium annoch rückständigen Forderungen der-Quttt»üzen maleinst seinem Ende zuzuführen, ist vcrmögHofkriegs-von,7s6und rarhlichen Rescript an daS dieslandische k. k. Truppen-iia?läMschen korps-Kommando unterm 27. v. M. verordnet worden, Kommando 'm ^ande noch vorfindige Militairnaturalien. vorzulegcn. Quittungen von den Jahren 1796 und 1797 dem jkalianifchen Armeen - Generalkommando vorgelrgt, von diesem sohin die Naturalienpreise bestimmet, hierüber dem RechnungSführer und VerpflegSoffizier TokcrlRestscheine ausgestellct, und diese der hier ausgestellten Liquidationskommission zur Amtshandlung übergeben werden sollen. Man entsteht also nicht, auf das dießfallfige An. stanen des erfagten k. k. Truppenkorps - Kommando diese Verfügung zu Jedermanns Wissen und Benehmung andurch kund zu machen. N. 5710. Gubernialverordnung in Böhmen vom 13. Dezember 1798« Hindanhal« Das k. k. Generäl« Militär - Kommando hat die ®TeNuL gemacht, daß mehrere Viehhändler in Hun. schwärzun- gqrn , Oesterreich und Böhmen unter dem Vorwände zur GO ( m ) GO zur Bedeckung der Rcichsarmeen beträchtliche Parthicn gen rtticS ift Schlachtvieh aufkaufen, an Lech treiben, solches anAA"^» Private verkaufen, und daher ins Reich oder wohl gar liehst bc|v6» Vin die Franzosen ausfchwärzen. ES scheint folglich, 1 * daß die in Rücksicht der Viehausschwärzung schon mehrmahl erlassenen Verordnungen entweder gar nicht befolgt — oder wenigstens auf deren Befolgung nicht die nöthigc Aufmerksamkeit gerichtet wird. Es wird daher, auf die wegen Hindanhaltung der Viehausschwärzung erlassenen Verordnungen wiederholt tiachdrucksamst angewiesen, und deren Handhabung unter Verantwortung um so mehr eingebunden, als in gegenwärtigen bedenklichen Umsiändeit eine dcrley be. Irachtliche Viehausschwärzung eine Einverstandniß zwi. scheu den Schwärzer» und Mauthbeamtcn vermuthert läßt. Sl. 371t. Gubernialverordnung im Böhmen vom -Z. Dezember 1798- Es wird nachträglich zu der erlassenen Verord- Nachtrag nting vom s. November o. I. wegen Hindanhaltung der mmg^m so häufige» Hornvieh - ApSfchwärzungen noch aufgekra- ^bwen wegen, fämmtliche Dominien und Magistrate, dahin an-balk,u,g der zuweisen, den Viehhändlern und Fleischhackern zu be- Aushchwär« deuten, daß sie sich, wenn sie innländische Viehmärkte zuugeiu besuchen, jedesmahl mit obrigkcitl. Legitimation versehen sollen, um sich beym Einkauf des Hornviehs, O a >»ntz GO ( 244 ) GO und beym Trieb desselben keinen Anständen auszufetzen, indem man diejenigen, die bey den Mauthstationen, oder sonst auf das Verlangen des Bankalbeamt- n sich mit den vorgeschriebenen Legitimationen nnd amtl. Be-stattigungen des «kauften Viehs nicht ausiveisen wer. den, mit 10 fl. Strafe von jedem Stück Hornvieh, wovon.demDenunzianten vderApprehentzenten das Dnt-theil zvkommen wird, anfehen werde. Dagegen haben obrigkeitliche Wirthschaftsämtcr und Magistrate unter eigener Dafürhastung, wenn die Viehhändler und Fleifchhacker vom Markte nach Haufe kommen, diese Legitimationen aufzubcwahrcn, undge-nau darauf zu invigiliren, ob das eingekaufte Meh zum innländischen Konsumo verwendet werde. Wodurch eö also, von dem, was in der oben erwähnten Verordnung fub 3 anbefohlen worden, daß die Dominien und Magistrate, wenn ein Viehhändler aus dem Saatzer, Ellbogner, Leitmeritzer, Bunzlauer, Königgrätzer, Budweiser, Prachiner, Klattauer oder Pilsner Kreise auf den Viehmärkten einiges Dich erkaufte, die Zahl und Gattung desselben denjenigen Do. minien oder Magistraten anzeigen sotten, wo der Fleischhacker oder Viehhändler her ist , von ftlbsten abzukommen hat. N, 3712. HA t -4Z ) HA N. 3712. Hofdekret vom 13., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 24, Dezember 1798. .Wenn einzelne Mitglieder des airs den k. k. Erb-Den Mit-landen abgeschasten, und in die russischen Staaten auf- Ordens de genommenen Ordens de la Trappe wieder zurück-^ Mck'rirt kommen wollten; so ist ihnen der Rücktritt in die k. k. Erblande zu versagen. ' sagen. N. 3713- Hofdekrct vom 13., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 22. Dezember 1798. Die Kreisämter haben auf das genaueste , und Auf Beyba. , bung ve» besonders bey Kreisbereifungen darauf zu sehen, ob, gtueripfd), um die Ausbreitung de.r Feuersgefahr möglichstermaßen zu hemmen, in den Städten'die Feuerlöfchgerathschaf- auuern ten vorhanden seyen, und immer in gutem Stande er»nül‘iL 1/611 halten werden. N. 3714- Hofkanzleydekret an sammtliche deutsch-erb-landische LändersteÜen vom -.z. Dezember 1798. Da wegen Aufnahme der aus dem deutschen 9tei* | che, der Schwcitz und aus Italien auSgrwan» O Z Pne- ' ( -46 ) Priester in Priester, so wie in Ansehung der übrigen Emigran-jkli!.|up!^e ken, die allgemeine Vorfichtsregel festgesetzt worden ist, daß nur solche Priester aus gedachten Ländern, in erb-ländtsche Diözöfen ausgenommen werden können, roel» che vor dem Einmärsche der Franzosen in diese Länder und vor Einführung des neuen Systems, ihr Vaterland verlassen haben, und sich über ihre unbefangenen und unschädliche» Grundsätze und Meinungen, wie auch über ihr sittliches Betragen und über die zur Erfüllung der Seelsorger - Pflichten erforderlichen Ei» genschaften wahrhaft ausweifen können; so wird der Landesstclle diese Norme, nachträglich zu der unter dem 27. Scptemb. d. Z. erhaltenen Weisung, welche in den übrigen Punkten in voller Kraft zu verbleiben hat, mit dem Aufträge hiermit bekannt gemacht, sich in jedem vorkommcnden Falle genau und unabweich-lich darnach zu achtes,. j N. 3715, Gubernialverordnung in Böhmen den 14. Dezember 1798t ’ 1 • Man hat in Erfahrung gebracht, daß die allge-rung der meine anbcsohleue Todtcnbcschau nicht in allen Orken, sthan wird wo auch Chirurgen sich befinden, vorschriflmaßig ein-rmssohlen, ynt, fortgeführct werden. Gs wird daher die angeordaete Befolgung der hier? HA ( *47 ) HA Hierinfalls erflossenen höchsten Verordnung vom 2,. September 1734 wiederholt hicmik anempfohlen. N. 3716. Ankündigung im Oesterreich unter der Enns vom u. Dezember >798. Seine f, k. Majestät, welche nichts untersucht Wegen Zulassen, nnd jedermann bey seinem Eigenthumezuschü» die Banko-tzen, und den Vorthcil der Staatsgläubigsk mit jenem ^1lt3ano’ des Staats zu vereinbaren, haben der Wiener Stadt-Bank den Befehl ertheilek, die Eigenthürner der seither mit Beschlag belegten Banko - Kapitalien gegen mässi-ge Bedingnisse nicht nur zu beut Zuschüsse zuzulaffen, sondern auch die rückständigen Zinsen in dem erwähn» ten Zuschüsse mit einzurechnen, für den ganzen Betrag 5 perzentige Obligationen auszufertigen, und die Zah» lung der Interessen davon künftighin ohne Rückflcht auf Eigenthürner oder Aufenthaltsort unweigerlich zu ent» richten. Daher wird zur allgemeinen Richtschnur festgesetzt; 1, Jeder Eigenthürner einer solchen bisher mit Beschlag belegten Banko-Obligation erhält die Be-fugniß, seine Obligation mit einem baaren Zuschuss-von hundert Prozent (wobei; jedoch die rückständigen Interessen stakt baarcm Gelde mit eingerechnet werden) Hey der Bankohauptkassa zu erlegen. 2. Cr erhält dafür eine auf den doppelten Be- O 4 krag ( 248 ) SAS trag feines ehemaligen Kapitals lautende Obligation mit fünf vom hundert verzinslich. 3- Mit dieser neuen Obligation ist er als dcr Ei-genthümer ftcy zu disponiren befugt, und es melden ihm weder Sinleri, noch Nmschreiblingen verweigert, werden, indem Seine k k. Majestät die Wiener Stadt Bank von nun anals einen sichern Zustuchlsorl des Eigenthums wollen betrachtet wissen. 4. Zu diesem Zuschüsse werden jedoch nur die lbiSherigen Eigenthümer besagter Obligationen zugelas-sen, und die f. k. erbländischen Unkerlhancn sind davon gänzlich ausgeschlossen. 5. Zu Leistung dieses Zuschusses wird der Termin bisyum f ten Julius 1799 dergestalt bestimmt, daß je, ner, welcher bis zu diesem Tage von der gegenwärtigen Dcfugniß nicht Gebrauch gemacht hat, aus dem Verzeichnisse der Stadtbanko - Gläubiger auf immer ausgestrichen, und seine Obligation als erloschen wird angesehen werden. N- 37*7- Hofdekret vom -4. kundgemacht mittels Verordnung des k. f. Fnn. Oest. Appellazionsge-richts vom 24 Dezember 1798. EiiSsif" Seine Majestät haben über allerunterkhanigsten (Uar,31,7V erstatteten Vortrag gnädigst zu entschliessen befunden, gichcre''Mi->n Vetref des Jnvalidenamtes sowohl, als auch Möskn, hxx übtigcu iudkrMilitarnorme vom Jahr 1762 nicht ans- HA ( 249 ) allsgedrückten, aber auch nicht ausgenommen Militärde-xartementdieJlirisdikjion denMilitärjustizbehörden zu« zuweiscn sei) , fails auch ihre Individuen für ihre Person keinen Militarkaraktcr begleiten sollten. Welches zur Benehmungswissenschaft hiemit in» timiret wird. N. 3718. Hofdekret vom 17. kundgemacht von der Niederösterreichischen Regierung den 21. von dem mährisch und schlesischen Landesguber-nium und der Landesregierung ob der Enns den 22. von dem Gubernium in Ty ol den 27. von der Landesstelle in Kärnten und Trieft den 29. Dezember 1798. Es ist die höchste Entschließung erflossen: bag aus“^ Seine k. k. Majestät die Ausfuhr des Getreides aus de,, böb- de» gefammvn böhmisch und österreichischen Erblaudcrn über Triest auf eine unbestimmte Zeit zu verbieten ge- f*en Erb. ländern »der ruhet haben, Triest ist ans i unbestimmte .T Zeit verb»« N. 3719. then. Verordnung der V. Oe.-Regierung, und Kammer vom 17. Dezember 1798. Gegen alle Erwartung und zu nicht geringem Miß- FlnLtunz vergnügen muß man vernehmen . daß die ledigen, fa'frutir-uita * senders bemittelten Pursche im Lande sich noch immer »»^"‘aebtn. Q L er- stallen. HO ( SL« ) HO erfrechen, durch Fluchtung sich der Rekrulirung zu entziehen, ja, daß einige Dominien und Obrigkeiten sie ganz ungestraft zurückkehren lassen. Da nun dadurch nicht uur der höchste Militärdienst in der Folge leiden muß, sondern auch noch damit für die minderbemittelte Knaben, die ihren Pflichten getreu bey ihrem Heerde bleiben, und ruhig ihr Schick, sal abwarten, das harte LooS verbunden ist, sich für jene opfern zu müssen; fo sieht sich diese Landesstelle aufgeforderk, hiermit zn verordnen: r)Daß jeder Unterthan, und jede Oberkeit, die eiyen wegen der Rekrutirung geflüchteten Purschen erkennen, zu dessen Ergreifung und Einlieferung 'an die Behörde, oder, wenn diese für sie unausführbar ist, der Flüchtige aber in den österreichischen Staaten sich aufhält, zur Anzeige seines Aufenthalts nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet seyen; dagegen aber die Unterthanen, welche einen solchen Flüchtling liefern, oder anzeigen, im Falle, daß er oder die gewöhnlich mitwirkende Altern eigenes Vermögen besitzen, eine daraus zu bestreitende Belohnung von 20. Reichstha, ler zu empfangen haben. 2) Daß die Oberkeiteo den eiogebrachten Flucht, ling, wenn er zmn Soldatenstande taugt, nach der schon bestehenden Vorschrift ohne Rücksicht auf Verwand-schaft und Vermögen sogleich auf Guthabnug als Re-> k.ut zu übergeben, dann aber, wenn seine Untauglich--keit erprobt ist, denselben für seinen Willen, sich den dem höchsten Landesherrn und seinen Mitbürgern schul? » di» HtO ( 251 ) j», / digen Pflichten zu entziehen, mit der Strafe einer vier» wöchigen öffentlichen Schanzarbeit abzuwaodeln haben. 3) Das der Vater des Geflüchteten, wenn er der Mitwirkung verdächtig ist, untersucht, und wenn er schuldig befunden wird, ebenfalls zu einer vicrwö» chigen öffentlichen Arbeit verfällt werden solle. 4) Daß die Dominien, Oberteilen, und Dorfs» Vorsteher für die ihnen mögliche Einbringung solcher Flüchtlinge, so wie für deren schleunige Ergreiffung auf das erste Betreten, für deren Uibergabe ad mi-litiam, und endlich für die Untersuchung und Bestrqr fang der milschuldigen Vater verantwortlich sind, und jm Falle der Unterlassung ihrer Pflicht-Erfüllung nach Befund strenge Bestrafung zu erwarten haben. N. 3720. Hofkanzleydckrct an sämmtliche deutscherb-landische Länderftellen vom 19. Dezember 1798- Die Erfahrung hat gezeiget, daß, ungeachketder Feuerlösch» so vielfältig bestehenden und so oft wiederholten 93er- ^schaffen",' ordnungen, bep den Städten nicht nur keine Feuer, Löschspritzcn, sondern nicht einmahl Feuer - Leitern, Stande zn Feuer-Hacken, Wasser - Eimer und andere dergleichen"^"' Feuerlöfchgerathschaften, die doch ohne große Kosten bepgcschaffet werden können, vorhanden und selbst die Bürger mit den nöthigen Löfcheimern nicht versehen sind, welches beweiset, daß die Kreisämker immer nur bep HA ( 252 ) bey den schriftlichen Anordnungen stehen bleiben, und auf deren Vollzug nicht mit dem gehörigen Nachdruck -ringen. Se. Maj. haben demnach neuerlich zu befehlen geruhet, daß besonders bcy Kreisbereisungen darauf gesehen werden soll, ob in den Städten dergleichen Fencrlöschgeräthschaften vorhanden seyen, und immer im guten Stande erhalten werden, tim die Ausbreitung der Feuersgefabr möglichster Maßen zu hemmen. N. <5721. - t Verordnung der weftgalizischen Hoffomrnis-fuut vom 2i. Dezember -798. E>as Lagerstroh, auf welchem bey Truppcndurch-beyTriippeu. Märschen die kranke Mannschaft des fliegenden Spitals ftenf*m gelegen ist, ist zur Vorbeugung aller Ansteckung jedes-Mannschaft mahl sogleich nach dem Abmarsche der Truppen zu ver- Ää«»". » N. 3722. Hofdekret der k. k. in Kricgssachen aufgestellten Hofkommiffion vom -2.Dezember 1798. Kriegsdar- Daß Se. k. k. Majestät auch für das bereits ein * fchreibung^' Aktretene Militärj-hr 1799 abermahl ein Kriegsdarlc-für das Jahr hen in der bisher bestandenen Art, nur mit einiger Aen-derung, auSschreiben zu lassen sich entschlossen haben, ist bereits durch das Pateut vom 26. Oktober d. I. kund gemacht worden;, dem zu Folge ist dann auch NA C *5.3 ) NA alles das, was in der diesseitigen Verordnung vom ig. Oktober 1797 für das Militärjahr 1798, zum allgemeinen Unterrichte, über die Verfassung undUeber-rcichung der dießfälligen Erklärungen, und über die Art des Gelderlages, vorgefchrlebeu, und nicht durch gedachtes Patent ausdrücklich abgcändert worden iss, nachstehender Gestalt genau zu beobachten. itens. Die laudesiürstlichcn Beamten, u->.d Pensionisten, das ist jene, welche ihre Besoldungen und Penstonen aus k. k. Kammeralkaffen beziehen , (worunter also die, welche Besoldungen, Pensionen, Legate und dergleichen ans der k. k. Prioatfamilien • und Avk-ticalkasse beziehen, nicht gehören, und die dasKriegs-darlchen so wie jeder andere derben Klasse zu behandeln sind) desgleichen auch Alle ständisch und städtischen Beamten, ohne Unterschied, deren Besoldungen , oder Pensionen den Betrag von fünfhundert Gulden nicht übersteigen, find vom Kriegsdarlehcn frey, hingegen ist Ein diese 500 fl. übersteigender Besoldungsoder Pcnsionsbctrag, und zwar Von 501 fl. bis ein schlüssig 600 fl. mit 5 pr. € Von 601 fl. bis - - - 999 fl- mit 7 » Von 1000 fl. bis - - - 2000 fl. mit 10 - Von 2001 fl. biS - - - 4000 fl. mit 12 - Von 4C01 fl. bis zum höchsten Betrage mit 15 zu versteuern. 2tcnS. Die Geistlichen unterliegen einer gleichen Behandlung, wie die lavdeSsürstlich . ständisch - und fiäd- ( 154 ) städtischen Beamten, und sind also, wann der Genuß ihrer, Einkünfte nicht fünfhundert Gulden übersteigt, von der Kriegsssteuer frei), übrigens aber nach den bis. her bestandenen Modalitäten zu behandeln. Zkens. Auch die Slistungsbezüge und Stipendien für die studirende Jugend werden den landesfürst^ lichen, ständisch, und städtischen Beamten glcichgehal-ken, und darum sind jene, deren Stlftungsgenußvdek Stipendium nicht 500 fl. übersteigt, ohne Unterschied des Standes und Geschlechts, quch ohne Unterschied, ob die Stiftung aus einer landesstürstlichen, oder aus einer Privalkasse herkömmt, von derKricgssteuer ftey: jene aber, die einen 500 fl. übersteigenden Stiflungs» oder Gtipendienbezug genießen, unterliegen dem bcy den Bcamtc» bestehenden klassenmäßige» Steuerabzüge. Nur die Thercsieoordensritter und ihre Witkwrir sind in Ansehung der Pension aus der Ordenskassc ganz vom Kriegskostcnbeytrage ausgenommen. chlens. Nach der nun im Patente für das Jahr 1799- § 10. angeordneten Aenderung, ist von allen Stadtseinwohnern, welche ausser ihren Häusern und Realitäten, oder ausser ihren landessürstlich - ständisch und städtischen Besoldungen und Pensionen, noch ein anderes Vermögen oder Einkünfte besitzen, von diesem oebeuseitigen Einkommen, (solches mag schon der tragniß der Häuser und Realitäten, oder den gedachten landesfürstl., ständisch- und städtischen Besoldungen gleich kommen oder nicht) das Darlehen nach dem im Patente §. 7. für die Personen der 4ten Menschen. gat- HO ( =55 ) HO- gättung vorgeschriebenem Maaßstabe, doch unter der denjenigen, die Aktivkapitale besitzen, und zugleich mit Passiven belastet sind, in dem angeführten §. 10. vor-kommenden Begünstigung zu entrichten. Ltens. Unter dem im Patente vou dem Krieg-» darlehen ausgenommeneo, im Felde stehend- und zum Kriegsstaate gehörigen Personen ist auch daS in der wirklichen Friedensdienfileistung stehende Militär, daun die wirklich bcy der Armee befindlichen verpflegsämtli-chen und andern Beamten, nicht aber dergleichen beden in der Friedeosdieostleistung befindliche» Regimentern angestellte Beamten, verstanden; jedoch erstreckt sich die gedachte Ausnahme des wirklich dienenden Militärs nicht auf die ihnen gehörigen Realitäten, und auch wicht auf die besonder» Einkünfte ihrer Gakinnea und Kinder. 6tens. Die Einkünfte, welche aus fremden Staaten bezogen werden, und gedachtem Patente gemäß ebenfalls für frey erklärt sind, genießen diese Freyheit da» mals, wenn sie ein hier fich aufenrhalteuder Fremder bezieht; diese Ausnahme kann also nicht auch auf Inn. lander und k. k. Unterthaoen, die etwa Einkünfte aus fremden Staaten genießen, erweitert werden. Noch weniger erstreckt sich diese Ausnahme auf solche Einkünfte, die gar nicht auS fremden Staaten, sondern nur aoS Landern, die dem Kriegsdarlehen nicht unterliegen, hicher bezogen werden. ES ist darum das Darlehen auch von den Zinsen solcher Kapitale, die zum Bepspieie in Ungarn, Siebenbürgen, und wo immer C 2 j 6, ) Itter sonst anliegen, ju entrichten, und nur die uiimif. telbar in dem Erträgnisse der- anderwärtig tifßenbe« Realitäten bestehenden Einkünfte und die wikkibüchen Mkerhalkungsgelder.(die Güter mögen schon von dein Latenten selbst verwaltet werden, oder nicht) sind vom Kriegsdarleyen frey. /t, ns. I» Betreff der Livreebedienken, die außer ihrem Lohne nno Kostgelde keine andere Einnahme haben , wie mp der herrschafilichen Hausoffiziere hat eS bep der bisher bestandenen Verordnung sein Bewenden, vermöge deren die Eisteren vom Kriegsdarlehen ausgenommen, die Letzteren aber, welche Mehr alS ivo fl. an jährlichem Lohne beziehen, ohne U-terfchieb, ob sie n,bst der Besoldung auch die Kost genießen, oder nicht, und überhaupt von allem dem, was sie (es sey schon unter dem Nahmen eines Kostgeldes, ober einet Besoldung) am Gelde empfangen , das Darlehen, nach dem für das quartum genus hominum bestimmten Prozenten zu entrichten, schuldig sind. Lkens. Sie Art, wie die im Patente vorgeschrie» benen Erklärungen zu verfassen, und zu überreichen sind, ist ebendieselbe, die durch das Circulare vom iLten Oklvb. 1797 zum allgemeinen Unterrichte vor« geleget worden ist. Es haben uähmlich alle Hansinn-habi r, Administratoren, Sequester, nud andere Hausbesorger, hier in der Sladt, «nd inner den Linien, von jedem im Hause wohnenden Familienhaupte, oder einzelnen Privatpersonen, und so auch die Ziminerverlas« ftr von ihren Asterbestandner» eine schriftliche Erklä- ( 257 ) ' \ rung, wie viel sulche an Darlehen, dem Patente ge« mdp, zu entrichken haben , abzufordern. Diese Erklärung muß jeder Einwohner offen, oder vecschlosse», doch im letzten Falle mit Ausschreibung seines Rahmens von außen, nach dem angeschloffeuen Formulare dem Hausinnhaber, oder Hausverwalter, unweigerlich übergeben, der sohin die sämmtlichen Erkarungen der Einwohner sammt seiner eigenen in rin Verzeichniß (wovon das Formulare ebenfalls angeschloffen ist) zu brin. gen, solche ordentlich mit Ziffern zu bezeichnen, hierinn auch jene Partheyen, die stch, die Ausstellung ei. ner schriftlichen Erklärung zu verweigern, anmaffen möchten, anzuzeigen, und dann dieß Hauptoerzeichniß auf einem ganzen Bogeu geftrliget, sammt Beylagen, der in Kriegsdarlehenssachen ausgestellten Hofkommission inner sechs Wochen von Zeit des gegenwärtigen Zirkulars, unter eigener Dafürhaftung, daß keine im Hause wohnende Parthey verschwiegen geblieben ftp, zu überreichen hak, von welcher alsdann an die einzelnen Parlheyen die Zahlungsanweisungen von hieraus erfolge» werden. Atens. Die Hausinnhaber, oder Hausverwalter, besonders in den Vorstädten, oder auf den Freygrün« den, sollen sich nicht mit jeder Ausschreibung, die ih-neu von Parthcpen der gemeinen Klaffe gegeben wird, und worauf zum östern mir der Rahmen derselben, ohne Bcysügung ihres Standes, und ohne Destim, mutig ihrer Erwerbungsart oder Handarbeit, ange-merkl wird, begnügen, sondern dafür sorgen, daß io Xll, Band. R ge- ( 2js ) Qjß gedachter Ausschreibung das Ein und Andere nachge-tragen, mithin die Erklärungen auf eine zur Beurthei. lung der Umstande deS Falenten zureichende deutliche Art eingereichel werden. lotenS. Eö versteht sich von selbst, daß die Einkünfte jener Minorennen, Pupillen und Kurandcn, die ein eigenes Vermögen besitzen, und denen auch die Nutznießnug hievon zukömwl, von jenen, die diese Einkünfte verwalten, augczeigt werden müssen, mithin die gedachten Guisverwalter die Kriegsdarlchens-erklarungcn für ihre Pupillen und Kuranden unter eben jener Pflicht auszustellcn haben, unter welcher sie, sich selbst und im eigenen Nahmen zu erklären, verbunden sind. u tens. Das Einkommen der Ehegattinnen und Kinder, in so weit solches der Nutznießung des Ehemanns ober Vaters zukömmt, oder die Kinder sich in der unmittelbaren Versorgung desselben befinde», ist dem eigenen Einkommen des Mannes oder Vaters zuzuschlagen, mithin das ihn betreffende Kriegsdarlehen vom Ganzen zu berechnen. ,2tens. Bestimmt -jährliche Geldbeytrage, welche Aeltern ihren außer der väterlichen Verpflegung stehenden Kindern zum Unterhalte geben, unterliegen allerdings dem Kriegsdarlehcn; jene, die dergleichen Gelder empfangen, sind also schuldig, solche in die Berechnung ihrer Einkünfte mit einzuziehen. A, A, Consignation der von Endesbenannten beziehenden jährlichen reinen Einkünften. «Š. o\ «k Namen und Karakter des Konkurrente». Wohnhaft. Bezieht an jährlichen reinen Einkünften. Hatfür das Zahr 1799 0D Kriegsdarlehen davon hep-zutragen. - - Daß ich in gegenwärtiger Anzeige meiner jährlichen Einkünfte aufrecht vorgegangen, mithin hievon nichts verschwiegen worden sey, und ich im Falle der Ueberweisung des Gegenthcils in Ansehung des verschwiegenen Betrages dem Vierfachen des hievon zu entrichtenden Kriegsdarlehens ohne weitersunkerzogen, und straffällig seyn wolle, beurkundet meine eigenhändige Namens» nnd Petkschasts-Ferligung. Wien, den HA ( 260 ) HA L. Ich Endesgefertigter lebe blos von meiner lan. -esfürstlich, ständisch, oder städtischen Besoldung, oder Pension, und habe außer diese keine weitere Ein. nähme, mithin mich hier zu nichts mehr zu erklären. Wien den N. N. Oder Ich Endesgefertigter bin bereits unter der Fa- -kultäl, unter dem Gremium, oder unter der Janung -er N. N. mit sämmllichen Einkünften in das Mil-leiden gezogen worden, und habe mich daher wegen des Kriegsdarleheus zu nichts mehr zu erklären. Wieä de» 4 . NN. c. HA ( 261 ) C. Stadt Nro. v Dorstadt N. N. Nro. Confignation. Der iti metnem eigenthümlichen, oder in dem mir zur Besorgung anvertrauten Hause zu Händen gebrachten Anzeigen oder Erklärungen: Nro. 1. Anzeige des R. N. Nro. 2. Erklärung des N. N. Nro. 3. Erklärung von mir selbst. N. N. hat sich auf wiederholtes Begehren eine Erklärung abzugeben geweigert. Daß keine in diesem Hause wohnende Zinns- oder After-Parthey verschwiegen geblieben sey, bestältige ich unter eigener Dafürhaftung. Wien den N. N. R 3 N. 372S. %p ( -62 ) 49 , N. 3723. Hofkammerdekret an sammtliche Landerstel--len, vom 24. Dezember"-793. it" 20 e ©ul' Nachträglich zu der Verordnung vom 15. Okto-de» nicht ber 1793 , vermöge welcher die Staatsbeamten, ohne de°Gehalt' dlnsnahme, wenn ihre Besoldung 200 fl. nicht erreicht, tPfftfP ftp. weder Charakters, noch Karcnztaxe zu bezahlen haben, hat man für nothweudig gefunden, zu erklären. 1. Von dem einem Beamten einmahl taxfrey überlassenen Betrage, ist auch in der Folge nichts abzu. fordern. 2. Nur dann, wann durch eine Zulag 200 Guk. den erreichet, oder überstiegen werden, kann eine Tax« sbnahme Statt finden. Z. Bey Veränderung oder Verbesserung der Dienst-stuffe (des Charakters) haben die Beamten keine Charakterstaxe zu zahlen, wenn nicht zugleich durch eine Besoldungszulage soo fl. erreichet oder, überstiegen werden. 4, Beamte, wenn fie ohne Verbesserung des Cha. rasters, in 200 fl. oder höher einrücken, sind nur von der Zulage die ausfallende Karenz- aber keine Charak» tafftft zu zahlen schuldig , weil sie sonst zu einer «b- ( -6Z ) gäbe verhalten würdest, welche man bereits nachgesehen hat. 5. Bey Zulagen, wodurch 200 fl. nicht erreicht oder überstiegen werden, ist lediglich die Expeditstaxe mit 3 fl., wenn aber 200 fl. erreicht oder überstiegen werden, ist die Karenztaxe bloß von demjenigen Betrage, welcher zu der bisherigen Besoldung hinzugekommen ist, abzunehmeo. Auch hierbey ist noch zu be-merken, daß wenn eine Zulage, wodurch 200 fl. nicht erreicht werden, so gering ware, daß die Expedits-taxe die Karentstaxe, zn 25 von hundert überstiege, dann auch nicht einmahl die Expeditskaxe abzuneh, men ist. 6. Die Anstellung der Beamten vor oder nach dem 15. Oktober 1792 hat nur auf die Penfionirung ihrer Wittwen und Kinder, welche dadurch eine besondere Richtung bekommt, nicht aber auf die Laxenk. richtung der Beamten einen Einfluß, weil diese, wenn sie am 15. Oktober 1792 oder in der Folge angestel-let wurden, der bestehenden Vorschrift nach, ohnehin keiner Taxe unterliegen, wenn sie aber ihre Anstellung vor dem aogezcigtea Zeitpunkte erhielten,, nach den da» mahls bestandenen Grundsähen zu behandeln sind, und der allenfalls schuldigen Taxeutrichkung, nur durch Versehea entgangen seyn könnten. Daher hat sich daS Taxamt bey der Behandlung solcher Beamten, über deren eigentliche AnstellungSzcit aus den Akten zu über» R 4 zeu- HI ( -64 1 HI zeugen, und wenn diesen zu Folge eine Taxentrichtung vorhergehe« mußte, über die bereirs von den Beamken geschehene Tilgung dieser Tagsschuldigkeit, aus deren Ta^quiltungen, oder aus anderen untrüglichen Quellen zu überzeugen. Diese Grundsätze werden den Taxäiu-lern als ein Nachtrag und eine nähere Bestimmung der oberwähnten Verordnung von 15. Oktober 1792 mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß sic gewissenhaft, und unter eigener Dafürhastnng, bis zum 15. Oklo. ber 1792 alle Faste, welche den angeführten Grundsätzen widersprechen, aufmerksam untersuchen und den auf solche Art behandelten Parlhcycn, die zur Ungebühr bezahlten Beträge gegen eine von dem Amte zu koramisircnde Quittung, zurück erstatten, oder wenn sie noch ausständig find, abschreibcn sollen. N. 3724. Hofkanzleydekret vom 24. December 1798 kundgemacht von der niederbfterreichischen Regierung unterm s. Jänner 1799. Nachtrag wegen Satzung der Ziegel, und des'Fuhr-lohne'. Nachträglich zu dem Hofdekrele vom 21. May (so fm ii. B. dieser Sammlung S. 334 Zahl 3456 zu finden ist) haben Se. Majest. über die Bitte der Ziegelbrcnncr, um Erhöhung der Ziegelsatzung und dcS FuhrlohnS, allergnädigst beschlossen, daß die Satzung der Mauer-Gewölb-und Pflasterziegcl auf unbestimmte Zeit auf 9 Gulden das Tausend erhöhet, das Fuhr- loha HO ( 2 65 ) HO lohn aber bey der, durch obige Verordnung festgesetzten Taxe, mit der näheren Bestimmung belassen werde, daß die Vergütung der Kosten für das Auf. und Ablagen mit 10 kr. und der Pflaster- und Brücken-mauth mit 7 1/2 kr. von dem Käufer zu leisten sey. N. 3725. Hofdekret vom 24. Dezember 1798- kundge-machtvon dem ostgalizischen Appellationsgerichte den 16. Jänner 1799. Caefareo Reginum Univerfale Regnorum Orien- nicht tab's Galliciae Appellationum Tribunal omnibus Urtbeil horum Regnorum Incolis, quorum intereffe poterit notum reddit, medio Altilfimi Decreti Aulici de verleiben, fonoerit nuv dato 24. Decembris anni elapfi refolutum e(Te, quod vvrzumer-Sententia nondum homologata nunquam intabula- sich'weiters ri, fed tantum praenotari polfit, Jußificatio autern zu verhalten-talismodi praenotationis folum per petitum execu-toiiale fubfequi et effectual valeat. t Daß bey Aameral-Pachtungsbürgschaften die Aerarial. Obligationen ebne Uit« schied der Interessen al pari angenommen werde» dürfen. HO t -66 ) N. 3726. Hofdekret vom 24. Dezember 1798, kund gemacht von dem ostgalizischen Landesguber-nium den 15. Fänner 1799. Es haben Se. k. k. Majestät allergnädigst zu entschließen geruhet, daß bey Pachtungen der Staats-und öffentlichen Fondsgüter, sonstiger Realitäten und Gefälle die Aerarial -Obligationen ohne Unterschied der Interessen, nämlich ob sie 3 .1/2 - 4 oder 5 prozenlig sind, als Kauzionen al pari angenommen werden können. N. 3727. Gubermalverordnung in Böhmen vom 27. Dezember 1798. Bekanntermaßen ist nach der republizirten allge- Hausireinnit alten Büchern ist den meinen Zensur-Vorschrift von >3. May 1795. §. 11. bothen."^' Niemand befugt mit Büchern zu hansiren. Da aber durch das neue Judenpatent, nach welchen den Juden gestattet wird, mit alten Maaren zu hau-siren, sich leicht der Fall ereignen dürfte, daß dieß Be-fugniß an Seiten der Juden auch auf alte Bücher verstanden, und ausgedehnet werden wollte, das ihnen gestattete Hausiren mit alten Maare» aber dießfalls um so weniger das Wort für sie sprechen kann, als Bücher, wenn sie auch alt, und verrissen sind, doch nie als ( -67 ) GA als alte Waareu zu betrachten sind, und als das Ju-denpatcnk nur solche alte Waaren verstehet, welche keinem besondern Vcrbokbe, wie die Bücher unterlie« gen ; so wird solches zur nachrichtlichen Wissenschaft bey vorkommenden Fällen, und zugleich auch der n. §, des obangeführten ZensurS - Gesetzes sammt der fest-gesezten Konfiskatious - und Arreststrafe hiermit in Es« sinoerung gebracht. N. 3723» Verordnung des tyroler Landesgubernium vom 27. Dezember 1798. Es hat sich schon «ehrfällig ereignet, daß beur» ^«klaubte laubke Soldaten über die ihnen bewilligte Frist in sind über die den Gerichkern, wo nicht offenbar aufgehalten, doch willigte Frist wenigstens ohne Anzeige geduldet worden. hatte«""^"° Zumalcn dann aber ein solches Benehmen nicht nur wider die höchsten Verordnungen laufet, sondern dadurch auch der Dienst besonders bey dermaligen Umständen leidet, so wird anmit verordnet, daß wie ein beurlaubter Soldat in seinem BeurlaubungSorke eintrift, ihm der Paß abgenomwen, die darin deutlich ansetzte UrlaubSzeit bey der Obrigkeit oder Gemeinde vorgemerkct, bey derselben Verstreichung der Beurlaub. te sogleich zu seinem Regiment oder Corps rückzugehen angewiesen, bey dessen nicht Verfangung aberdem nach» HO ( 263 ) HA nächste« Militär- Commando übergeben, wann aber dessen längere Beurlaubung nvlhwendig ware, sich hierum bittlich an die Vorgesetzte Civilbehörde vorläu. fig gewendet werden solle. Hiervach haben sich nicht nur die Obrigkeiten selbst auf das genaueste zu benehmen, sondern auch weil sie an jeden Ort der Beurlaubung nicht selbst zugegen seyn können, alle Gemcindsvorstchungen zur gleichmäßig unabweichlichen Nachachtung gemessenst bey sonst unnachsichtlich erfolgter Bestrafung angewiesen zu bleiben. Reper- Repertorium, A. :?,;vu/, it* ©en«. d^bfahrtsgeld (in Absicht auf das) wird die Frcyzügigkeil des Vermögens auf die venezianischen Staaten ausgedehnet. 88 3577 Abhandlung der Verlassenfchaft; Sieh Vcrlassenschasts - Abhandlung. Ablösung der Giebigkeitcn (über die) wenn Güterbesitzermilden Unterkhanen Verträge schließen v. s. w. waS zu beobachten. > 97 ZL86 Adel (von dem wesigalizifchen) wie sich wegen anzusuchenden Standes» erhcbungen und Hofwürden zu verhalten ist. 120 3615 Adelichen Richlcramts (in Geschäften des) bey Delegationen, wie sich mit den Sajrcn zu achten ist. 239 3706 Adpltalltät-Besitzer königl. Güter in West» galizien (der) Lcbenszeugniffe. 16 3521 , Rr. Sekte. Advokazien (über das Leben der Besitzer der) in Westgalizien, wie die Le» benszcugnisse auszustellen. 58 3564 ------- (geistliche) wann in Westgalizien einzuziehen sind. 248 3636 Aerarial - Bescheller; Sich Bescheller. — — Güter (auf) ohne Vernehmung des k. Fiskus in Ostgal. keine Jntabulation zu bewilligen. 115 3607 — — Obligationen; Sieh Obliga- tionen (Aerarial). ----Rückstände (zur Tilgung der) mit Staatspapieren Verlängerung des Termins in Ostgalizien. 217 3679 Aeranum (zu einer Pension vom) sind Witlwen nicht geeignet, welche dieferhalber den weibl. Sprüchen entsagen. 30 3542 Agenten. Sieh Hofagenten. Akatholischen (zu der) Gemeinde von der katholischen überlretener Settern Kinder wegen, wie sich zu achten. 127 3621 Anbythe nach geendigter Versteigerung ab- zuwcisen. 124 3618 Appellazionckgericht (an das) in Ober. Oesterreich, wie die Verzeichnisse über die erledigten und unerledigten Prozesse zu überreichen. 73 3568 Ap- AS ( 27. ) AI Nr. Seite. Appellationsgericht (bey dem) in Böh. men sind die Pupillar-Tabellen nur in fimplo einzubringen. 112 3604 — — (an das) in Ostgalizieo, wie die Benchie xbcr Gerichtsbarkeiten verfasset werden sollen. 235 3701 Ar senik UM (das) sollen die Glashütten. Meister in Böhmen gut aufbewah- ren. 43 3557 Asche; Sieh Potaschc. Assistenz (bey Verlangen der militärischen) was zugleich anzuzeigen ist. 124 3617 Attestate, Sieh Zeugnisse. Ausschrist (die) in Criminalibus: bey Korrespondenzen in peinlichen Sachen zn setzen. 225 3687 Ausfuhr; Sieh unter den Schlagwörtera der Gegenstände »ach. Ausreiffer; Sieh Deserteure.^ Ausschwärzung; Sieh Schwärzung. Austrieb; Sieh unter den Schlagwör-lero der Gegenstände nach. Auswanderung der Gotscheer zu verhindern. 216 3678 Ausweis über Abgang oder Zuwachs der Regular-Geistlichkeit in Westgal. 1 ,3508 Mao sehe übrigens unter den Schlagwörteru der Gegenstände nach. B. GA ( 272 ) GA B. 9tr. Seite. Baden (bad) a» gefährlichen Orten in Westgalizien verbothen. 83 3374 BüNkal-Beamten (Kinder von mindern) wie lange Probifioa beziehen ' können. 233 361)9 BüNkl)-Obligationen (zum Zuschüsse auf) Verlängerung des Termins. 101 3587 — — (in) deoofitirte Pupillae - und SubstikukionS'Kapilalien, roir vom Zuschüsse befteyel sind. 130 3626 ------(Zuschuß auf die mit Beschlag be- legten) 247 3716 Bau der FlachS- und Hanf- Dörrhäuser wo und wie geschehen soll. 175 3656 e 212 3674 Ballführungen (bey) wie sich in Böhmen mit den Zeichnungen und Rissen zu benehmen ist. 117 3612 Bauüberschläge immer mit den Rissen - und Vorausmaßen an die Landesstelle einzufenden. 18 3525 Bauern - Schleyer Frankst. (Zoll für den) 2 06 3667 » Baume (Wipfel der) bey Prozessionen, oder Schavkhäuftrn auszusetzen, wiederholt verbothen. 14 3518 BallMbhl (für das)Taz in Triest für das Jahr 1799. 203 3665 Be- Nr. Sette. Beamten (minderer Bankal-) Kinder, wie lang Provision beziehen können. 233 3699 — (Besoldungen der) welche 200 fl. nicht übersteigen,wie tazssrey sind. 262 37^3 — (Kriegsstener der) für das Jahr 1799- «SS 3644 — (der provisorischen) Karakteurs- und Karenz-Laxentrichtung. 241 3708 — (die) sollen bey Reisen im Dienste, mehrere in einem Wagen fahren. . 112 3602 — (das Schuldenmachen der) wird verbothea, dagegen ihnen Anshülfe bewilligt. 169 3651 — (Töchter der) Kränklichkeit halber Pension genießende, haben jährliche Zeugnisse beyzubringen. 37 3547 56 35dl Sich auch Forftbeamten, Lotto-Gefallsbeamten 3c. Bediente; Sieh Dienerschaft. k Beerdigung (bey der) der Leichen in Westgalizien selbe mit dem Sargdeckel zu verschließen. >29 3625 Begräbniß; S-eh Beerdigung. Behörden; Sieh Gehbrdcn, auchPoli-tische Gehbrden. XU. Band. S De- H.A ( 274 > ay$ Nr. Selten Benestziaten; Sieh Geistliche Bene-fiziaren. Bequartirnng; Sieh EinquarLirung. Bergftädten i aus den) reichhaltige Stuf. fen obne Paß nicht auSzuführen. 35 3546 Bergwerke. Sied Eisenwerke. Berichte Uber Zugviehs - Entfchädigungs« geluche in Absicht der Bewilligung üvsgemusterter Pferde, wie zu erstatten. 43 5552 an das Appellationsgericht, wie von den Gerichtsbarkeiten in Ostgaliz. verfasset werden sollen. 235 370z Beschau (wegen) des zu schlachtenden Viehes, Verordnung in Oestr. unter der Enns. 28 3539 Bescheüer (für das Springen der Aera- rial-) nichts zu bezahlen. 209 3671 Beschwerden der Qnartierstläger wegen Streustroh, wie behoben werden können. 94 3383 Bescher (Advitalitats-) königl. Güter in, Westgalizien Lebenszeugniffe. 16 3521 -— der k. Güter und Advokazien in Westgalizien (über das Leben der) wie die Zeugnisse auszustellen. 58 3564. *— der Güter, wenn über die Ablö-f*Dg der Girbi-keitc» mit Un» TO ( *75 ) TO Nr. Sekte. terthanen Vertrage schließen, was zu beobachten. 97 3536 Besitzer geistlicher Vogkeyen (für die) Strafen in Westgalizien bep nicht erfüllten Verbindlichkeiten, 148 363S Sieh auch Grundbesitzer. Besoldungen der Beamten abzutreten-zu verpfänden 3C. verbothen, und wie ihneuAushülfe bewilligt wird. 169 3.651 — (auf) der Lotto-Gefällsbeamten, die Verbolhs» Bewilligungen an die Lotto - Gefällen » Direktion zu richten. *73 3^55 •->- (.rote die) welche 200 fl, nicht übersteigen, taxfrey sind, 263 3723 Sieh auch Beamten, Geftättigung der Messenstiftsbriefe ohne Beglaubigung der Erbsteuer» Kommission nicht zu ertheilen. 131 Bestrafung; Sich Strafen, Beurlaubte Soldaten; Sieh Soldaten (Beurlaubte). Bevölkerung; Sieh Population. Bezirksbereisungen; Sieh Kreisbereisungen. Bierverleger (f>rp Häusern der) junge Bäume und Wipfel ausznsteeken, wiederholt vetbothen» ich 35^ S» Bil- GA < 276 ) e*# Nr. Veite. Stfber (Gnadet;-) und Bruderschaftskerzen-Sammlungen den Geistliche« in Weiigalizien verbokhen. 35 3345 BißthUM Gurk (der von dem) errichteten Holzschwemme Beschädigungen werde» untersagt. ,21 3529 Bittschriften; Sieh Gesuche. Borstenvieh; Si.h Schweinvieh. Bretter; S-ed Holzgattungen. Briefe (für die Konstäiitinopolilaner) hat es bey dem Postporlo zu bleiben. 33 3349 — und Pakete sollen Reisende nicht mikführeu. 90 3380 Briestax - Ordnung (in der neuen) Berich. «igung eines Fehlers. 24 3532 Bruderschafrskerzcn- und Gnadenbil, der-Sammlungen den Geistlichen in Westgalizien verkochen. 35 3545 Brücken - Mauth (wegen Befrcyung von der) was die Salniter. Erzeuger zu beobachten haben. 227 3690 Buchhandel (wie der) den Juden auf Markten in Böhmen verbokhen. 266 3727 Bücher (mit) das Hausiren den Juden in Böhmen verdorben. 2 66 3727 Bürgschaften; Sieb Kautionen.' Bukowina (io die) wird Salz einzuführen verbokhen. . 82 3573 C «5# C *77 ) C. Nr. Seite. Censur (ohne) Druck außer Landes ver- bolhen. lZ» 3627 — (von der) koramisirte Zeugnisse müssen die jüdischen Buchhändler in Böhmen auf Markten oor« zeigen. 219 3^80 Certifikate; Sieh Zertifikate. Charakteur; Sich Karakteur. Chechlo in Westgalizicn wird ein- bvlleli- rende Zollstation. '23 353» Die übrigen hier nicht Vorkommen, den Schlagwörter sehe man unter und Z nach. D. Darlehen; Sieh Kriegsdarlehen. Daz; Sieh Taz Degen (verborgene) und Stillete werden in Böhme» neuerlich verbokhen. 77 352°’ De la Trappe (bem Orden) den Rücktritt in die Erblänver zu versagen. 245 37»® Delegationen (bky) wie sich mit den Taxen in Geschäften deS adelichen Rich» tcramts zu benehmen ist. 239 3506 Depofitirte Banko. Obligationen, Sieh Banko-Obligationen. , . 6 3 De- GO ( -73 ) GO Nr. Seite. Deserteure (wegen Einbringung der) Re-% yublizirung der Verordnungen in Böhmen. 16 3522 (die Generalien wegen der) wer- den in Tyrol erneuert. 109 3599 — (wegen der) alle Aufmerksamkeit, und Beseitigung der Gelcgenhei» te» zur Desertion anzuwendeo. 230 3695 er- —• in Westgalizicn und Zusicherung der Taglia. -313696 Diebstahl; Sieh Entfremdungen. Dienerschaft (bewaffnete) $u halten, wie in Westgalizien erlaubet ist. 89 3578 Dienste (den Gesuchen um) wann die StP« dienzeugnisse beyzuschließen. 105 3593 — (bcy Reisen im) sollen mehrerein einem Wagen fahren. 112 3602 !sr (vom provisorischen) Karakteurs- und Karenz»Tap. 24z 3798 Dominien; Sikh Obrigkeiten. Dörrhauser (Flachs, und Hanf-) wpund wie zu bauen. 175 3656 212 3674 Dreyßigft - Amt (Tkttnoer) nach Gaboltow ilderseHt. 156 3648 Konsums - Gebühr von der Leinwand auf Schleyerart wird her, abgefetzet. 123 3623 Gieh auch Aoll Druck GO C 279 ) GA» Nr. Seite, Druck einer Schrift t'm Ausland unter falschen innländischen Druckort, ver« bothen. 29 3541 i— — außer Landes ohne Ceusur ver- bothen, 131 3627 Dubienka (zu)inWestgalizien neues Zollamt. 77 357» e Edelleute; Sieh Adel. Ehe (bep Gesuchen »m Bewilligung der) der Juden, waS zu beobachten ist. 16 3320 Ehrenzeichen (militärische) dürfen mit Dffizi- rskarakteur angestellte Ta, bakverleger nicht tragen. 147 3633 Einfuhr; Sieh unter den Schlagwörlern der Gegenstände nach, Einnehmer der jüdischen Steuer in Böhmen , wie sich zu benehmen haben. 240 3707 Einquartirung (mit Klagen wegen) des Militärs, wohin sich zuerst zu wenden ist. 236 370s Sieh auch Quatierstrager. Eintrieb; Sieh unter den Schlagwörlern der Gegenstände nach. S 4 Ei,, C 2§° ) Nr. Scike. Eisenwerke (Holz- und Kohlmeister der) dann ihre Arbeiter, wie von der Rrkrutirung ausgenommen sind. 154 3645 Empfangsscheine in Gcr.chtssachcn sind von Postämtern ohne Verzug zurückzusenden. 1'25 5619 Emphiteutischen Grundbesitzer (die) in Tyrol. sind von der politischen Stelle zur jährlichen Zahlung zu verhalten. 45 3553 Entfremdungen des Holzes an der Holz-schwemme des Bißthums Gurk werden untersagt. 21 3529 Entschädigung (über Gesuche um) für Zugvieh, wie die Berichte in Absicht der Bewilligung ausgemu-sterter Pferde zu erstatte». 43 3552 Erbpachter und emphiteutische Grundbesitzer in Tyrol sind von der politischen Stelle zur jährl. Zahlung zu verhalten. 45 3553 Erbschaft (Hey Abhandlung einer) in der Seiten- oder aufsteigenden Linie, Benchmeu der Orlsgerichte ist Tykvb 46 3556 Erbsteuer (wegen der) von Messenstiftun- gen. 1 131 3625 —- (wie von der) die Verlasseuschaf» ten ( 2SX ) Nr. Seile. ten fret) z» erklären find, welche den Deszendenten, und Ehegatten zufallen. 223 3683 Erbsteuer-Kommission (ohne Beglaubigung der) kein Messenstiftungs-bricf zu bestatligen. 131 3623 Ertrunkene Menschen nicht zu stürzen ac. 231 3697 Estito-Aoll; Sieh Zoll (Esslto,). Estaffctcn und Ordinären sind pünktlich zu befördern, und sich vertrauter Postillione zu bedienen. 112 3603 Fabrikaten von Holz; Sieh SchniH-waaren. Fabriken (in d>n) soll das zum Glasma-chcn nölhige Arsenikum wohlaufbewahrt werden. 48 3557 — (von den) Entlackung des Per- sonals unter Strafe verbolhen. 48 3558 — (mildem Zeichcndcr) muß dcrZi-chorienwurzel - Kaffee versehen ftyn. ' 8,63 576 Fahren (über das) mit eigenen Pferden sind die Zeugnisse stewpelfrep. 18 3524 Faüfrist für die Juden zum Rekurse gegen kreisämtliche Verleihung einer Fa-milienstclle. 29 3540 S 5 Fal- H-A C 283 ) Nr. Seite. Falsche Münze«. Sieb Münzen Faffionen (we§en der jüdischen Vermögens-) Verordnung im Döbmen. Xl)8 3659 — (wegen nicht eingebracht r) der Inden. Weisung m Böhmen zu Einhebung der Sirafgelder. 228 3691 Faßdauben, sieh Holzgattungen. Feuerlöschgerathe (AufBeyhabung der) in Städten faßen die Kreisäm-ter Hey den Kreisbrreisungen ft? he«. 34J 3T13 251 3720 Figuren (hölzerne) sieh O^chnitzwaaren. Finanz-Hofst.lle (an die) sind die Strassen« manth betreffenden Sachen nicht mehr, sondern an die politischen Behörden abzugebcn, und wel» che doch der erster» nach Vorbehalten bleiben. 212 3675 Fiskus (ohne Vernehmung des k.) in Ostgalizien keine Jntabulazion auf Aerarialgüter zu bewilligen. 115 3607 Flachs- und Hanf. Dörrhauser, wie und wo zu baue». 175 3636 2x2 3674 Fleisch (Verbot des, Genußes vom) des franken Viehes im Oest.u.d.E. 23 3539 Flugschriften, sieh Zournale- Forste HO ( 283 ) HA Nr. Seite) Forftbeamten (an die) wie die Aufträge im Oest. o. d. E. zu erlassen sind. 232 369g Forstobrigkeiten (von den) wie und wann die Verordnungen in Waldsache» bekannt zu machen sind. 19 35 27 Frachtbrief (mit) sind die aus Böhmen zu versendenden erbländischen Waaren, und die Behältnisse mit Zeichen zu versehen. 13 35l7 Franzosen (mit den in der Türkey befindlichen) sollen sich die Handels» gremien aller Korrespondenz enthalten, 127 362» Freyzügigkcit des Vermögens in Absicht aufdas Abfahrtsgeld wird aufdie venezianischen Staaten ausge» dehnet, 88 3577 Frist, fieh Fallfrist. Fuhrleute (mit Strazzen an der Gränze und abseitigen Wegen betretene) ohne Zertifikate, verfallen in Konfiskation. 102 3589 G. Gaboltow (nach) Uebersehnng des Zoll- und Drenßigst-Amks. 156 364$ ' Ge- HO ( 284 ) HA Gebäude, sieh Bau. - Nr. ©eite. Geburtshilfe (dem Untm-Iite in der) sollen sich die jüdischen Hebammen in Westgalizien unterziehen. 46 3555 Gehördcn (durch die politischen) sind die Erbpächter und emphikeurischeu Grundbesitzer in Tyrol zur Zahlung zu verhalten. 45 3554 Sieh auch Gerichtsstelleu, Lan-desftelle, Ortsgerichre und Politische Gehördcn. - Geistlichen ^Regular-) über den Abgang und Zuwachs derselbe^, alle Halde y- Jahre der Ausweis im Westgali- zien eiuzubringen. 1 3503 — -(über die unadelichen) iin Turnover Kreise in Ostgalizien, Zu-thcilung der Gerichtsbarkeit an die Magistrate. 34 3544 — (den) im Westgalizien werden die Bruderschafts- Kertzen- und Gnaden - Bilder. Sammlungen ver- boktzen. 35 3545 — (die) im Westgalizien sollen den Untertanen größere Sorgfalt für die Nahrung des Viehes empfehlen. 56 35<5o Geist- HO ( 285 ) HO Nr. Seite. Geistlichen (wegen Aufnahme der ouSge-wandelten) iw erbländische Klöster, Borschrift. ng 3614 --------Nachtrag. 245 3714 — Vogtcyen (für die Besitzer der) Strafen in Westgalizien bey'nicht erfüllten Verbindlichkeiten. 14S 3636 — (Kriegssteucr der) für das Jahr 1799- 153 3644 — Beaefiziaten (den) im Böhmen kein Holz auS den Kirchenwal-dern nach der Dominikaltaxe zu pafftreo. 198 365% — (über die unadelichen) im West, galizien, Gerichtsbarkeit der Magistrate. ■ 220 3632 Geld (ungebührliches) von Salzfuhren ab, zuuchmen, verbokhen. >5 3519 — (kein) zu Lottospicl vorzustreckeo. 103 3590 — (Steuer-) mit andern zu vermengen, verbolhen. 133 3630 Geldstrafen, sich Strafen. Geleitscheilie muffen die aus Westgali-zien in das preußische Gebiet rei- fenden Juden dort lösen. Gemeinde, akathollsche; sieh Akatholische Gemeinde. 27 3537 Ge- HA ( 286 ) HA Nr. Seite. Gerichte; sieb Gerichtsstellen,Ortsgerichte, Rabbinalgerichte/ auch Gehörden. Gerichtsbarkeit (Zukheiluog der) über die unadclichen Geistlichen an die Magistrate im Tarnower Kreisern Ostgalizien. 34 3544 <— tin Berreffder)BorschkiftfürWkst» galizien, und wegen Aufstellung der Justiziäre. 59 3567 *— der Magistrate im Westgalizien über die uaadelichenGeistlichen« 230 3682 ■—1 über die Invaliden und andere Militär-Departemente. 248 3717 Gerichtsbarkeiten im Ostgalizien, wie die Berichte an das Appellations» gericht verfaffea sollen. 235 3701 Gerichtsbehörden; sieh Gerichtsstellen. Gerichtssachen (Empfangsscheine in) sind von Postämtern ohne Verzug zurück z» senden. 123 3619 Gerichtsstellen (was die) wegen Zustellung der Kontumaz» Utthcilc zu beobachten haben. 42 3551 — im Westgalizicn, wo die Rechtssachen j» verhandeln find, wer» den GA ( sä? ) GM Nr. Seite. den bestimmt, und Aufstellung der Iustiziärr. 59 3567 Genchtssreüen sollen Winkelschreiberund undefugle Vertreter nicht dulden. 113 3605 Gerichtstaxen; Sieh Taxen. Gerste (Ausfuhr der) aus Böhmen nur gegen Paffe erlaubt. 209 367 Sieh auch Getreide. Gesuche (Uber Zljgvieh - Enkschadigungs-) wie die Berichte io Absicht der Bewilligung ausgemusterter Pferde zu erstarken. 43 355* — um Dienste, wann mit den Stu- dienzeugnissen zu belegen. 105 5593 — (wie die) im Ostgalizien verfasset werden sollen. 235 3701 Getreide (dem Mangel des) io Prag, wie vorzubeugen. 154 3646 — (zur zollfreyen Einfuhr des) nach Tyrol und Vorarlberg, Erstreckung der Begünstigung. 205 3666 — (Ausfuhr des) ans Böhmen und Oesterreich über Triest auf unbestimmte Zeit verbolhen. 249 371* Sieh auch Gerste und Kör- ) ner. Gewehr, als Säbel 3c. wie die Dienerschaft in Westgalizirn tragen darf. 89 35 7 S > - Gift GO (. , 2&3 ) GA Num. Seite. Gift; Sich ArsenikuM/ auch Tollkraut. Gipfel der Bäume; Sich Wipfel. Glashütten - Meister im Böhme» sollen das Arsenikum gut aufbewahrcu. 48 3557 Gnadenbilder - und Bruderschaftskerzeu. Sammlungen den Geistlichen to Westgalizien verbothen. 35 3545 Gotscheer Handler (Auswanderung der) zu verhindern. 2163673 Gräber in Westgalizien vor zehn Jahren nicht zu eröffnen. 129 3625 Gränzen (on) und abseitigen Wegen mit Strazzen betretene Fuhrleute ohne , Zertifikate verfallen in Konfiskation. 102 35S9 Grenzzollämter (auch auf die) gegen Ungarn wird die Vorschrift wegen bey jenen gegen fremde Staaten nach Oesterreich u. d. E. zu bringen gestattetenSchlachtvieheS aus» gcdehnet. 92 3582 Gremien; Sieh Handelsgremien. Gründe (zu einem Gute gehörige) wen» veräußert werden, was zu beobachten. 97 ZL86 Grundbesitzer (emphiteutische) und Erbpächter in Tyrol sind von den politi- W ( «89 ) HO Nr. Seile. lilischen Stellen zur jährliche» Zahlung zu verhalten. 45 3553 Grundbuch (bey dem Lembcrger) zur Vormerkung der dinglichen Rechte, FristSverlangerung. 229 3692 Grundbücher (über Erhaltung der) zu wachen. 89 3579 Grundobrigkeiten; Sieh Obrigkeiten. Güter (Aerarial-) SiehAerarial-Güter. — (AdvitalitätS- Besitzer königl.) in Wcstgalizien, Lebenszeuginsse. 16 3521 Güterbesttzer; Sich Besitzer. Gurk (der von dem Blßthnme) errichteten Holjschwcinme Beschädigungen werden untersagt. 21 3529 H. Hadern; Sieh Strazzen. Handel (wegen des aufznhörcnden) mit ausländischen Schneidwaarea den Termin zu beobachten. 116 3610 __ mit Büchern, wie den Inden io Böhmen aufMärkten gestattet isi. 219 3650 — (wegen Einfuhr der aiisser) gesetzten Maaren zum eigenen Gebrauche Kundmachung des ZollpalentS in Mcstgalizien. 78 357« XII Band. T HO < SZS ) HO Nr. Seit,. Handel (ausser) gesetzte Maare in die Einlagerungsorte in Westgalizien abzuführe». 216 3977 -r- treibender Gotscheer Auswande» rung zu verhindern. 2163678 Handelsgremien sollen sich der Korre. spondenz mit Franzosen in der Turkey enthalten. 127 3630 Handelsleute in Mtstgalizien sollen de» Ausweis über veräußerte aus, ländische Maaren einbringen. 109 359g Sieh auch Hausiren, Maaren, Zoll 3C. Hanf-Dörrhauscr, wie und wo zu bauen. 175 3656 212 3674 Hauslren (das) mit Büchern de» Juden in Böhmen verboten. 266 3727 Hauslehrer (jüdische) Sich Rabbiner und Prüfung. Hausfteuer in Wie». 134 3632 Hebammen (wegen Abschickting der) in die Kreisstadt zum Unterrichte, und Verpflegung Borschrift in West-galizirn. 27 3536 — (jüdische) inWestgalizien sollen sich dem Unterrichte in der Geburls» Hilfe unterziehen. 46 3555 GO ( 291 ) GK Nr, Seite, Hebammen SustentationS' Beytrag, wie in Lest. 0. d. C. einzuheben. 329 3695 Herrschen (bey Gesuchen um) der Jude», was zu beobachten ist. 16 3520 Hengste; Sieh Bescheller. Herrschaften; Sieh Obrigkeiten-Heurachen; Sieh Heirachem Hofagenten (für die k. k) Instruktion. iy6 36 af Hofstelle; Sieh Finanz-Hofstelle, auch Politische Gehördett. Hofwürben (wegen auzusuchenden) wir sich der westgalizische Adel, und wegen Standeserhöhungeo zu verhallen hat. 120 3615 Holz (Entfremdungen des) und Bescheid!, gungen der Holzschwemme des Bißthums Gurk werden untersagt. 21 3529 — (für Tproler Schnihwaaren vom) Einfuhrszoll. 155 364* «— (bey Verkauf dcS Zrenn-) im Stevermark, Abstellung der Miß« brauche. 1/4 *- aus den Kirchenwaldera den Be» nefiziaten in Böhmen nach der So« minikaltaLe. nicht zu paffireN. ipg 3<^g Holjgattungen. als Breter. Latten, Faßdauben u v. gl. sind gegen fff« £ 2 fit* GO ( --92 ) GO ' \ ' Nr. Seite, fits -Zoll aus Westgalizien passiven zu lassen. 27 333s Holzmeister und Kohlenmeister, dann ihre Arbeiter bry Eisenwerken, wie von der Rekrutiruvg ausgenommen sind. 154 3645 Holzschwemme (Beschädigungen der) des Bißkhums Gurk wird untersagt. 21 3529 Hornvieh (z»m freyen Einlriebe des) Verlängerung des Termins im I. 11. L>. Oest. ' 59 S566 — (zollfreyer Eintrieb des) im Inn. Oesterreich. 149 3637 — (wegen'*Äusschwärzungen des) Erneuerung der Beiordnungen in Oest. 0. d. E. 179 3638 — (zur zollfreyen Einfuhr des) u. der Körner nach Tyrol und Vorarlberg Erstreckung der Begünstigung. 205 3666 — (Ausschwärzungen des) bindan zu halte», neuerlicher Befehl im Böhmen. 210 3673 — Nachtrag. 243 3711 Sieh auch Vieh. Hossow (Weamaulh zu) und Roswadow. 227 3689 Hungarn; Sieh Ungarn. Si* GO ( 293 > GO s- Nr. Seite. Fägerey- Beamten; Sieb Forstbeamten. Jahrmärkte; Sich Märkte. Jntabulation ouf Slernridgttter ohne Vernehmung des k. Diskus in Astgalizien nicht zu bewilligen. 115 3607 Sieh Grundbuch, Landtafel und Vormerkung. Invaliden (in Civildienste übertretenden) wie der Jnvalidcngehalt Vorbehalten bleibet. 102 3588 — ' (in Civildienste getretene) wie auf Pension oder Provision Anspruch haben. no 3600 —- (über die) und andere Militär» Departemente, Gerichtsbarkeit. 243 3717 Journale (keine litterarischcn) außer den erlaubten Zeitungen zu halten. 111 3601 Juden (Aufnahme der kranken) in daS jüdische Krankenhaus zu Wien. 9x3516 — (bey HcyrathSgcsuchen der) was zu beobachten. , 16 3520 >— (wegen Prüfung der Rabbiner der) und Hauslehrer nähere Bestimmung des Judcnpatents im Böhme». 23 3534 T 3 L'U- ( -94 ) GA Nr. Seite. Aud eN (in das preußische Gebiet ausWest-galizien reisende) müssen dort Gcleitscheiue lösen. 27 3537 'a=- (den) wird zum Rekurse gegen kreisämiliche Verleihung einer Fa» milienstelle eine Fallfrist gesetzet. $(> 3540 srrr (bit Hebammen bcy) in Westgal. fallen sich dem Unterrichte in der Geburtshülfe unterziehen. 46 3555 äs (entwichene) der Rekrutirung halber in Westgallzien find de« Kreis» ömtern anzuzeigen. 1323642 ■s— (wegen der Vermögens- Faffionen der) Verordnung io Böhmen. 198 3659 '— (die) in Böhmen solle» sich über die gewahltenNahrungswegc aus» weisen. 200 3660 > s-- (wie den) in Böhmen der Buch» Handel auf Markten gestattet wird. 219 3680 is-r (wegen der Taufe der Kinder der)' wie sich in Westgalizien zu achten ist. 219 3681 =r- x (der Pkivatschuleo oder Miniams der)Beschränkung in Westgaliz. 220 3683 ss- (wegen von) nicht eiirgcbrachten Fassionen im Böhmen, Weisung I» ßiyheböng der Strafgelder, s-8 3691 C s95 ) Nr. Seite. Juden (den) im Böhmen das Hausiren mit Büchern verbothen. 266 3727 Judenpatent in Böhmen (nähere Bestim. mong deö) wegen der Prüfung der Rabbiner und Hauslehrer. 25 3534, Juden - Steuer-System (neues) in Böhmen. 156 1649 >—> — (Cinnehmerder) kn Böhmen, wie sich zu benehmen haben. 240 3707 Sieh auch Koschersieisch, tmb Lichterzündung. Jurisdiktion. Sieh Gerichtsbarkeit. Fustitzgehörden. Sieh Gerichtsstel-ten. Fustitz - Taxen (Eintreibung der) Sieh Taxen. Justitziaren (wegen Aufstellung der) in Westgalizien Vorschrift. 59 3567 K. Kaffee (der Zichorienwurzel.) muß mit dem Fabrikszeichen versehen seyn. 86 3576 Kaffeehäusern (in) uod anderen öffenk. lichen Orten keine Journale zum lesen |u halten. m 3601 % 4 Kam- ( 296 ) GK Nr. Seite. Kammeral-Taz für das Baumöhl in Triest für das Jahr 179p. 303 3665 Sieh auch unter Aerial-Gegen» ständen nach. Kammer-Prokurator. Sieh Fiskus., Kanonen und Munition (für die Schiffe k» k. Unterthancn bestellte) wie ausgefolg-t werden können. 5 3511 Kapitalien zu Stiftung der Messen. Sreh Stiftung auf Messen. Sieh auch Pupillar- Kapitalien. Karakteur (mit Offiziers °) Angestellte Tabakverleger dürfen keine militar. . Ehrenzeichen tragen. 147 3633 Karakteur-Tax- Entrichtung von pro» viforischen Diensten. 241 3703 Karenz-Tax- Entrichtung von provisorischen Diensten. 241 3798 Katholischen (von der) Gemeinde zur aka-tholischen übertretener Altern Kinder wegen, wie sich zu achte». 127 3621 Kauf des Viehes. Sieh Vieh, auch Verkauf und Vorkauf. Kautionen (Pachtungs-) zu Händen des Acrariums in Ostgalizien in Acra-rial.Obligationen anzunehmen. 266 3726 Ker- HS C =97 ) HS Nr. Seite. Kerzen (Bruderschafts') unb Gnadcnbil-der - Sammlungen den Geistlichen in Westyalizien verbokheo. 35 3545 Kinder (der) wegen, der von der katholischen Gemeinde zur akatholischen über-trelenenAeltern, wie sich zu achten. 127 3621 — der Juden (wegen der Laufe der) wie sich in Wcstgalizien zu achten ist. 219 3681 — minderer Bankal.Beamten, wie lang Provision beziehen können. 233 3699 Kirchen - Waldungen (aus den) den Bcne-siziaten in Böhmen kein Holz nach der DominikalkaZe zu passiren. 198 3658 Kloster - Geistliche; Sieh Geistlichen (Regular-) Klöster (in erblandische) wie ausgewan» dertc Priester ausgenommen werden können. 119 36* 4 Nachtrag 24L 37H Körner (fteye Einfuhr der) im I. u. O. Oest. hat aufgehört, der frepe Eintrieb des Hornviehs wird noch gestattet. 59 35^ Sieh auch Getreide. Koffee; Sieh Kaffee. Kohl-Meister bey Eisenwerken; Sich Eisenwerke. T 5 Kom- HA C *98 ) HA , Nr. Self*. Kommissariate, wie sich wegen Einsen-, düng-er Quittungen über Schlaf, kreuzer- und Vorspann benehmen 1 sollen. 19 352$ Konsistorien (Jurisdiktion der) in West, galizien über die unadelichen Geistlichen. 220 368* Konskription (bcp Gelegenheit der Revi. (ion der) entwichene Unterkha» nen und Juden in Westgalizien den Kreisämtern anzuzeigen. 152 364» /— (die Vorschriften wegen der) und Evidenzhaltung der Population in Böhmen. 223 3634 Konstantinopel (in Ansehung) bleibt es bey dem Brief. Postporto. 33 3549 Konsums; Sieh Zoll. Konsumtionsaufschlag für dasSchwein- vieh wird in N. Oest. eingeführt. 207 3668 Kontribution - Gelder mit Reatgeldern oder anderen zu vermengen, verdorben. 133 363» Sieh auch Steuer. Kontumaz-Urtheile (wegen Zustellung der) was die Gcrichtsstellen zu beobachten haben. 42 3551 Korn; Sieh Getreide, Kor- ( *99 ) HA ' Nt. Seit,. Korrespondenz (aller) mit den Franzosen in der Türkey sollen sich die Handelsgremien enthalten. 127 362» — (bey) in peinlichen Sachen die Aufschrift: in Criminalibus: beyzuschen. 225 3687 Koscherfleisch und Lichterzündungs wegen festgesetzte Geldstrafen, wie in Leibesstrafen verwandelt werden können. 94 2584 Krankenhaus (in das jüdische) zn Wien Aufnahme der Kranken. 9 35 Krankheit halber Pension geniessender BeamtenSlöchler jährliche Zeug, niffe. 37 3547 Kreisämter (gegen Verleihung der) einer Familienstelle wird den Juden zum Rekurse eine Fallfrist gesetzet. 29 354« -- (ohne Zertifikate der) wird in Kärnthen der Vichankaufnicht gestaltet. 85 3575 — haben über die Erhaltung der Grundbücher zu wachen. 89 3379 (wann die) wegen Transport der Derpflegs-Naturalien die Anzei- ge an die Landesstelle erstatten sollen, 104 359’ Kreis- HO ( 300 ) HO Nr. Seile. Kreisamter (ohncMeldung an die) in West, galizien erst in den Kreisstädten verlangte Postpferde nicht vorzu-spanoen. 115 3603 — (on die) in Westgalizien find die vorkommenden Mißgeburten anzuzeigen. 150 3639 — (an die) in Westgalizien find die der Rekrulirung halber entwichenen Unkerlhanen und Juden an, zuzeigen. 132 3642 — (wie durch die) die Aufträge an die Forstbeamten in Oest. 0. d. E. zu erlassen find. 232 3698 — sollen auf Bcyhabung des Feu- er- Löfchgeraths in Städten sehen. 243 3713 251 3320 Kreisbereisungen (bey den) auf bessere Waldkultur zu sehen. 2 3510 — . (bey) aufBeyhabung des Fcuer-Lösch-Gerälhes in Städten zu sehen. 243 Z7 lZ 251 3720 Kreisstadt (wegen Abtchickung derHebam. men in die) zum Unterrichte, Vorschrift in Westgalizien. 27 ZZ36 Kreis- ( 301 ) Nr. Seite. Kreisstadt (in der) in Westgaliz. erst dort otrhingte Postpferde ohne Meldung an das Kreisamt nicht vor» zuspanne». 115 360s Kriegsdarlehen für das Jahr 1799 164 3650 — (wie das) zu leisten ist. 252 3722 Kriegssteuer für das Jahr 1799 von Beamten, Pensionisten und Geistlichen. 153 Kriminal - Sachen (in) die Aufschrift: in Criminalibus: bey Korrespondenzen zu setzen. 225 Kupfermünzen (pohlmsch - republikanischer) Umlauf, verbothen. 147 — (die Reichs-) rinzuführen, in Tyrol verbothen. 1,5° L. * Ladgeld bey dem Salze wird abgestellet. 118 Laimgruben (bey) zu Verhütung alles Unglückes, Vvrfichten anzuwcn-den. i48 — (bey) und Steinbrüchen die Aushölungen zu verwahrt». 23° 3^94 Landesstclle (an die) in Böhmen, die Bauüberschlage immer mit den Rissen und VorauSmaaßen zu übersenden. lS 3525 . „ kan- 3644 3^S7 3634 3640 3613 3<>35 HO c 30» ) HO Nr. Seite. f0ttbc3(MIe (dH die) wenn von Kreisäm» tern die Anzeige wegen Transport der Berpflegs-Naturalien gesche-hen soll. 104 3591 — (gegen Pässe der) in Westgalizien der Austrieb deS Mastviehes erlaubt. 108 3597 Landrechte (dir) in Westgalijie« sollen die Streitsachen zwischen Obrigkeiten und ihre» Unkerthanen entscheiden. 173 3654 Landtafel (in die) sind die nicht rechtskräftigen Urtheile nur durch Vormerkung in Ostgalizien zu bringen. 293 2725 Sieh auch Grundbuch, Fn-tabulation und Vormerkung. Latten; Sieh Holzgattungen. Lehramt; Sieh Schulamt. Lehre für Hebammen; Sieh Unterricht. Leibesftrafen; Sieh Strafen. Leichen; Sieh Tobte Körper. Leinwand (von der) auf Schlkyerart verfertigten galizischen, Herabsetzung derDreyßigst-Konsumv-Gebühr. 12g 3623 Lemberg (neuer Postkurs nach) von Ra- dtzmno. 58 3564 HO ( 303 ) HO Nr. Seiten Lesekabmete werden eingestellet. 57 3563 Llchterzündung (bey Uebmrefung des Patents wegen der) wie sich über die geschöpfte Notion zu bench-men ist. 105 3594 —. und Koscherfleifth wegen, festge- setzte Geld strafeo , wie in Leibes-strafcn verwandelt werden können. 94 3534 — Aufschlag (wie den) die übersie- bellen jüdischen Familianten zu entrichten haben. 97 3585 Lieferungen (Rezepiffe über) gegen Quitt. tirngen ausznwechseln. 57 356* —> (unverläßliche Pächter der) und Transporte zu entfernen. 76 35^9 — Nachtrag. »13 ZüoS — (wegen Abgaben der Quittungen über) an das Militär, Erneuerung dcS Normale in Tprol. 236 370$ —> (über die) der Naturalien an das Militär in Tprol die Quittungen von den Jahren 1796 , 797. dem inländischen Armeen-Kommando vorzulegen. 24» 37°9 Sieh auch NatMÜ likN, und Verpflcgsmagazine. Hijitation; Sieh Versteigerung. Lotto- HO ( 3<>4 ) HK Nr. Seile. Lotto - Filialisten sollen kein Geld zum Spiel vorstreckem 103 3590 — Gefalls - Beamten (auf Besol- dungen und Pensionen der) wie die Verbokhsbewillungen zu richten. 173 3653 M. Märkte (landesfürstlichc) und Städte, wann die Rechnungen und Präliminar - Systeme einzusenden haben. 117 3611 — (auf) wie den Juden in Böhmen der Buchhandel gestattet wird. 219 3630 Magistrate und Dominien sollen Winkel. schreiber und unbefugte Vertreter nicht dulden. 113 3Ö05 — sotten Todesfälle penfionirter Mi- likärpersonen sogleich anzeigcn. 115 3609 — (an die) Zutheilung der Gerichts- 1 barkeit über die unadelichen Geistlichen im Tarnower Kreise in Ostgalizien. 34 3544 — (Gerichtsbarkeit der) in Westga- lizicn über die uuadclichen Geistlichen. 220 3632 Sich auch Gehörden, Ge-richtsftellell oc. Markt C 3°5 ) Sekte. Nk- Markt; Sieh Markte. Mastvieh; Sieh Vieh. Mauth; Sieh Zoll. Messen-Stiftungs-Brief, ohne Beglaubigung der Erbsteuer: Kommission nicht zu bestattigen. 131 362g Militär-Assistenz (bey Verlangung der) was zugleich anzuzeigen ist. »243617 — -Behörden (an die) die Quittun- gen übet gelieferte Naturalien abzugeben. ros 3663 — — (der)Jurisdiktion über dieJnva- liden und andere Departemenke. 243 3717 (beurlaubtes) in Tyrol über die bewilligte Frist nicht aufzuhalteu. 267 3728 — (Ehrenzeichen des) dürfen mit Qffizierskarakteur angestellte Sa* bakoerlcgcr nicht tragen. 147 3^33 — über Naturalien - Lieferungen an das) der Quittungen wegen, Erneuerung des Normale in Tyrol. 236 3703 — (über die an das) gelieferte Na- turalien in Tyrol die Quittungen von Jahren 796 797 dem innländischcn Armeen - Kommando vorzulegen. 242 370$ — -Personen (pensionirter) Todesfälle find, sogleich anzuzeigeu. 115 3609 xu, Band, tt m* GS ( .Z°6 ) HA Seite. Nr. Militär-Service für die Spitäler ist in Qestr. o. d. E. zu verabreichen. 202 3664 — Berpflegsmagazin; Sieh Ver- Pflegsmagazin. Sieh auch Deserteure, Ein-quartirung. Invaliden, Naturalien , Offiziere, Re-krutirung, Schlafkreuzer, Soldaten, Transporte und dergl. MlNiaM ober Privatschulen der Inden wie in Westgalizien gestattet werden. 220 3683 Mißgeburten ohne kreisämtl. Befehl in -Westgal. nicht zu vertilgen. 150 3639 Münzen (falsche), bey deren Einkommen strenge Untersuchung zu pflegen. 6 3,512 — (auf falsche) genau zu wachen. und Untersuchung zu pflegen. 20g 3669 Sieh auch Kupfermünzen. Munition und Kanonen (für die Schiffe k. k. Untertanen bestellte) wie ausgefolget werden können. 5 3511 N. \ Naturalien (über gelieferte) die Quittungen an das BerpflegSmagazin ab« zugeben. 8 SS15 Na- ( 307 ) 4f» Seite. Nr. Naturalien (über gelieferte) die Quittungen an die Militärbehörden zu übergeben. 202 3663 —- (über Lieferungen der) au das Militär, der Quittungen wegen, Erneuerung des Normale in Tyrol. 236 3703 — (über die gelieferten) in Tyrol die Quittungen von Zähren 796.797 dem innländischen Armcen-Kom- mando vorzulegrn. 242 3709 — (wann wegen Transport der) die Anzeige von Krcisämtern an die LandcSstelle zu erstatten. 104 359' — (die) wie lang noch den von der Armee lransferirten Offiziere» gebühren. 104 3593 Sieh auch Militär, Lieferungen und Transporte. Notion (über die geschöpfte) bey Ueber-tretuug deS Lichlerzüudungspa; teutS, wie stch zu benehmeI. to$ 3594 O. Obligationen (in Aerarial) die Pach. tungs-Kautioneo zu Händen deS Aerariums in Ostgalizien anzn-«rhmen. 266 3716 tt s Obli- H-S ( Z»» ) Seite. Nr. Obligationen (Banko.) Sieh Bankv-Obligationeu. Sieh auch Staatspapiere. Obrigkeiten (von den) sind die Quitkun» gen über gelieferte Naturalien all das Militär - Verpflegömagazi» abzngeben. 6 3515 •— (für die) Vorschrift wegen der Vorspanns - und Schlafkreutzer-Luittungen. ,9 3526 20 3528 — in Oest. 0. d. E. sollen die Unter» thanen ermahnen, den Limito» Rauchtabak von Soldaten nicht, z« kaufen. 38 3548 haben über die Erhaltuug der Grundbücher zu wachen. 98 3579 — (von) wann reisenden Untertha-nen ungestempelte Paffe zu er» theilek,. 91 3531 .— sollen Winkelschreiber und unbe, fugte Vertreter derParteyeu nicht dulden. 113 3605 — in Westgalizien haben den Kreis» «imtern die der Rekrutirung halber entwichenen Unterthanen und Juden anzuzeigcn. 132 3642 Obrig- \ - ( 509 ) Seile. Nr. X^brigFciten in Westgalizien sollen die Entscheidung der Streitsachen mit ihren Untertanen den Landrech-tcn überlassen. 173 3654 Sieh auch Forstobrigkeitm. Oehl; Sich Baumöhl. Offiziere (an die von der Armee transfe» ritten) wie lang noch die Naturalien abzureichen. 104 339s .— mit Karakter augestellte Tabak- verleger dürfen keine militärischen Ehrenzeichen tragen. 147 3633 ■ötbcn de la Trappe (dem) den Rücktritt in die Erblauder zu versagen. 245 3712 Ordensgeistliche, Sieh Geistlichen (Regular-) Ordinären und Estaffeten pünktlich zu be. fördern, und sich vertranter Postillione z» bedienen. 112 3603 Ortschaften (auf Strassen der) und Städ. te in Böhme» das Tabakrauchen verbothen. 17 352.3 Ortsgerichte (wie sich die) in Tyrol bey Erbsabhandlungen in dcr ©eiten-oder aufsteigenden Linie nach der Taxordnnug zu benehmen haben. 46 3556 Sieh auch Magistrate. U 3 P. «tP c 3-0 ) P- Seite. Nr. PachtttNgs- Bürgschaften (Kamera!.) in Ostgalizien in Aerarial. Obliga, tfonen al pari auzunehmen. »66 3726 Pächter (unverläßliche) der Lieferungen und Transporte zu entfernen. 76 3569 Nachtrag 113 3606 Sieh auch Erbpächter. Pässe zur Reise mit 15 kr. Stempel zu bezeichnen. 23 3531 (ohne) reichhältige Stuffen aus den Bergstädten nicht auszuführen. 35 3546 «— ohne Stempel können nur auS ei-nem Werbbezirke in den andern reifenden Uukerthanen ertheilet werden. 91 35 8i — (gegen) der Landesstelle der Austrieb des Mastviehes im Westga-lizien erlaubet. 103 3597 r— • (nur gegen) Ausfuhr der Gerste otr& Böhmen erlaubt, 206 3672 Pakete und Briefe solle» Reisende nicht mitführen. 90 3580 Papiermacher (Zertifikate der) in Anfch. ung der Strazzen. Sieh Straz- m- Pein- HS < Z" ) HS Seite. Nr. Peinliche Sachen; Sieh KriMinal-Sachen. Pension (zu einer) vom Ärarium find Wittwen nicht geeignet, die derselben wegen den weiblichen Sprüchen entsagen. 30 3542 genießender Beamtenstöchter jährliche Zeugnisse. 37 3547 .— geniessende Beamtenstöchter we- gen kränklicher Umstände, haben jährliche Zeugnisse beyzu-bringen. 56 3561 — (auf) wie in Civildienste getretene Invaliden Anspruch haben. 110 360« — genicffender Militärpersonen Todesfälle sind sogleich anzuzeigen. 115 3609 — (auf) und Besoldung der Lotto-Gefakls-Beamken, wie die Ver-boths.Bewilligungcn zu richten find. 173 3653 Pensionisten (Kriegssteuer der) für das Jahr 1799. 153 3^44 Pfarrer; Sieh Geistliche. Pferde 0« Ansehung der eigenen) mit den die Partheyen fahren, sind hie Zeugnisse stempelfrey. 18 3524 i— in das Ausland auszuföhren, überhaupt verbothen. 24 $53$ u 4 Pfer- c S'* ) Seite. Nr. H)fkpöe (wegen zu Grund gegangener) bei) Acrarial » Borspannsstellungen, wann die Anzeigen und Entscha-digungLgesuche in Böhmen ein-rubringen. -6 3535 =— (in Absicht auf Bewilligung der ausgemusterten) wie die Berichte über die Entschavigungsgesuche zu erstatten. 43 3552 «*"• (den Werth der) bei) Austritt aus Westgalizien sicher zu stellen. 202 3662 Sieh auch Bcscheller und Poftpferde. Politischen Gchörden (durch die) sind die Erbpächter und emphikeulischeu Grundbesitzer in Tyrol zur Zahlung zu verhalten. 45 3554 — (was die) bcy Verlangung der militärischen Assistenz zugleich anzuzeigen haben. 124 3617 ■?— — (von den) sind die Straffen-Mauth betreffenden Sachen zu behandeln, und welche doch der Finanz » Hofstelle Vorbehalten bleiben. 212 3675 f— Sequestrationen (bey den) wie sich in Ostgalizien zu verhalten ist. 224 3636 Po- HS ( Z'S > HO Seite. Nr. Population (die Evidenzhaltung der) und Einhaltung der Konskriptions-Vorschriften in Böhmen, 223 36^4 Postämter sollen die Estaffeten und Ordinären pünktlich befördern, und sich vertrauter Postillione bedienen. 112 3603 — sollen die Empfangsscheine in Gerichtssachen ohne Verzug zurück- senden. 125 3619 Postkurs (neuer) von Radymno nach Lemberg. 58 3J64 PoApserde, welche erst in Kreisstädten in Westgalizien genommen werde», ohne Meldung an das Kreisamt nicht vorzusparnien. 115 3608 — (für) Rittgeld in Böhmen bis April 1799. 238 57°5 Postporto (bey dem) für konstantinopoli- taucr Briefe hak cs zu bleiben. 38 3549 — (wegen des) bey den Korrespon-„ denzen in Kriminal - Sachen die Aufschrift: in Criminalibus: zu setzen. 225 3687 Sich auch Brieftap - Ordnung. Poststation zu Smilowiz nach Wendrin übersetzt. 128 3622 M* ( s-4 ) tziA Sekte. Ne. Potafche (die Erzeugung der) aus Seifen. sieder-Lauge, wie gestattet wird. 226 3688 Präliminar- Systeme und Rechnungen, * wann von landesfürstl. Städten und Märkte» einzufenden sind. 117 3611 Preußische Gebieth (in das) aus West, galizien reisende Juden müsse« dort Gcleitscheine lösen, 27 3537 Priester (wegen Ausnahme ausgewander. ter) in erbländische Klöster. 119 3614 Nachtrag. 245 3714 Sich auch Geistlichen. Protokoll über den Personalstand der Spl-talpfrüadler zu führen, wird besohlen. 31 3543 Provision (auf) oder Pension, wie inCi-vildienste getretene Invaliden Anspruch haben. 110 3600 — wie lang Kinder minderer Ban- kal-Beamten beziehen können. 233 3699 Prozesse (über die erledigt - und uncrlcdig. ten) wie die Verzeichnisse in S. Oestr. zu überreichen. 73 5568 Prozessionen (bey) junge Bäume, und Wipfel auszusteken, wiederhohlt verbothen. 14 35 »8 Prüfung (wegen der) der jüdischen Rabiner und Hauslehrer nähere Be. 'r . (lim« Od* ( 315 ) M Seite. Nr. (limmuog des Judenpatents im Böhme». 25 3534 Pupillük»Kapitalien (depositirte) in Ban» ko - Obligationen, »vie vom Zu-schuffe befreyet find. 130 3626 Pupillar-Tabellen find an das Böhm. Appel. Gericht nur in Simplo einzubringen. 112 3604 Tr. Quartier; Sieh Einquatierung. Quartierstrager (Beschwerden der) we. genStrcustroh, wie zu beheben. 94 3583 Quittungen (gegen) find die Rezrpiffen über Lieferungen auszuwechseln. 57 3562 — über gelieferte Naturalien find von den Obrigkeiten in 14 Tagen abzugeben. 8 A3'S — (wegen Einsendung der) über Schlafkreuzer und Vorspann, wie fich zu benehmon. 19 3526 20 3528 über gelieferte Naturalien an die Militär-Behörden abzugeben. 202 3663 — (wegen Abgabe der) über Natu. ral-Lieferungen an das Militär, Erneuerung des Normale in Tprol, 236 3703 Quit- ( 3*6 ) Seite. Nr. Quittungen «n Tyrol über Militär-.Na, turalien von Jahren 796, 797 dem innländischen Armee, Kommando vorzulegen. 242 370g R. Rabbinalgerichte in Westgalizien abge- stellet. 128 3624 Rabbiner (wegen Prüfung der jüdischen) und Hauslehrer nähere Bestimmung des Judenpätenks in Böhmen. 25 3534 Radschlöjscr an Scheibenröhren In Tyrol wiederholt verbothen. 152 3643 RadyMNl) (von) Postkurs nach Lemberg. 58 3564 Rahmen (hölzerne) Sieh Schnitzwaa-ren. Rauchen (Tabak) Sieh Tabak-Rauchen. Rauchtabak (den Limito-) sollen die Un. terthauen von Soldaten nicht kaufen. 38 354$ Rechnungen und Präliminar. Systeme, wann von landesfürstl. Städten und Märkten einzusenden sind. 117 3611 — (wie sich mit den) bey politischen Sequestrationen in Ostgalizien zu verhalten ist. 224 3636 Rechts- syi c 3>7 > Seite. Nr. Rechtssachen (wi> die) in Westgalizien zu verhandeln sind, und Aufstellung der Justiziare. 99 3567 Regular - Geistlichkeit. Sieh Geistlichen (Regular-) Reisen (Pässe zu) mit 15 Er. Stempel zu bezeichne». 23 3531 — (bey) im Dienste sollen Mehrere in einem Wagen fahren. 112 3602 Reisende sollen keine Briefe und Pakete mitführen. 90 3,580 Rekrutirung (bey Gelegenheit der) entwichene Untcrlhanen und Juden in Westgalizicn den Kreisämkern anzuzeigcn. 152 3Ö42 — (von der) wie bey den Eisen» werken die Holz- und Kohlmei- , ster, dann ihre Arbeiter ausgenommen sind. 154 3645 — (Fluchtung vor der) in Vorder- Oesterreich nicht zu gestatten. 249 3719 RekMs (zum) gegen kreiSämtl. Verleihung einer Familienstclle Fallfrist für die Juden. 29 354° Renutgelder mit KontributiouSgeldera und anderen zu vermengen, ver-bothen. 133 3630 Resten; Sieh Rückstände. Ret- HO ( 3*8 ) HO Nr. Seite RettUNg (in Fallen der) in das Wasser ge. fallener Leute, wie sich darüber auszuweisen. 123 3616 Reverse (durch) haben die mit Pferden auS Westgalizie» Austrettenden deren Werth sicher zu stellen. 202 3662 Revisionen (bep Stempel-) ist sich wegen der Urkunden in Westgalizien nach • der Patental.Verordnuug zu be. nehmen. 2 3309 Rkzepisseu über Lieferungen gegen Quittungen auszuwechseln. 57 3562 Rlchteramt (in Geschäften des adelichen) wie sich bey Delegationen mit , den Ta^en zu benehmen ist. 239 3706 Risse und Vorausmaßen mit den Bauüber-schlagen an die Laudcsstelle einzusenden. 18 35*5 Rittgeld für Postpferde in Böhmen bis April 1799. 238 3705 RoSwadow (Wegm. zu) und Hosssw. 227 3689 Rückstände (über) in Prozcßsachen, und über deren Erledigung, wie die VerzeichvisseinO.Qestr. zn über. reichen. 73 35^8 — (zur Tilgung der Aerarial.) mit Staatspapkeren, Verlckogrrung des Termins in Qstgal. 217 3679 RÜ- GS ( 3>p ) GS $ Seit,. Nr. Rüstungen (militärische) wie die Dienerschaft in Westgalizien tragen darf. 89 3578 S. Säbel, wie die Dienerschaft in Westgal. tragen darf. 89 3578 Saifensieder; Sieh Seifensieder. Salniter - Erzeuger, was wegen Be-freyung von der Brücken- und Wegmauth zu beobachten haben. 287 3690 Salz(von Fuhren mit) ungebührliche Geld- abuahme verbothcn. 15 35l9 — in die Bukowina cinzuführen, verbotheo. 82 3573 (bey dem) wird daö Ladgeld ab-gestellet. ri3 36-3 — (für Schwärzungen des) bestimm, te Strafen in Kärnthen werden neuerdings kundgemacht. 213 3676 Sieh auch Steinsalz. Sammlungen (für Bruderschafts-Kerzen, und Gnadeobilder) den Geistlichen in Westgalizien verbothen. 35 3545 Sargdeckel (mit dem) die todtcn Körper zu verschließen. 129 3625 Schaafe. Sikh Vieh. Schanks ( 3«o ) Seite. Nr. Schankhäuser (bei) den) junge Bäume, und Wipfel auszustecken, wiederholt verbothen. 14 S3 is Scheibenröhre mit Radschlöffern in Tyrol wiederholt verbothen. 152 3643 Schiehstatten (aufden) die Scheibenröhre mit Radschlöffern wiederholt ver-botheo. 152 3643 Schisse (für die) k. k. Unterthanen, oder Privaten, wie Kanonen, und Munition ausgefolgek werden können. j 5 3511 Schlachtvieh. Sieh Vieh. SchlaskreuHer (wegen Quittungen über den) und Vorspann, wie sich zu benehmen. 19 3526 20 3523 Schleichhandel. Sich Schwärzungen. Schleyer. Sich Bauern - Schleper. Schneidwaaren (wegen des aufzuhören- deo Handels mit ausländ.) den festgesetzten Termin zu beobachten. 116 3610 Schnihwaaren (von hölzernen Tyroler) Einfuhrszoll. 155 3647 Schriften unter Vorgesetzten falschen in*« länd. Druckork im Ausland brücken zu lassen, verbothen. 29 354t Schrift HtA (321 ) Seite. Nr. Schriften (Druck der) außer Landes ohne Censnr verborhen. 131 3627 Schulamt (von Werbern um ein) was für Zeugnisse über ihre wehrfähig, keit anzunehmen. 7 35*4 Schulen (wegen Schickung in die) der »Kinder von der katholischen zur akalholischcn Gemeinde überlrcle-ner Aeltern, wiesich zu achten. 127 3621 — (Privat-) oder Miniums der Ju, den in Westgalizien, wie gestattet werden. 220 3633 Schulden- Machen (wegen des) der Beamten , Vcrboth, und Bewilligung der Aushülfe. 169 36.51 Schwärzungen der Briefe und Pakete durch Reisende, verborhen. 90 3580 — des Salz. Sieh Salz. — des Viehes; Sieh Vieh. Schweinvieh (für das) Konsumtions-Ausschlag in N. Oestr. 207 3668 Sieh auch Vieh. Seelsorger. Sieh Geistliche. Seifensieder * Lauge (aus) wie die Er» zeugung der Polasche gestattet wird. 226 .5688 Seitengewehre. Sich Degen. X 'Se-- XU, Baud. Stile. Ne. Sequestrationen (wie sich bey politischen) in Ostgal. zu verhalten ist. 224 3626 Service (Militär.) Sieh Militar-Ser- vice. Sicherstellung. Sieh Kautionen und Reverse. Smilowiz (die Poststation zu) wird nach Wendrin übersetzt. 128 3622 Soldaten (von) den Limito-Rauchtabak nicht zu kaufen. 38 3548 — (beurlaubte) in Tyrol über die bewilligte Frist nicht aufzuhaltcn. 267 3728 Sieh auch Militär. Spiel (zum Lotto-) kein Geld vorzustre- ckrn. 103 3590 — -er Natur. Sieh Mißgeburten. Spitäler (für die Militär-) in Oestr. ob der Enns ist der Service zu ver, abreichcn. 202 3664 Spitalpfründlcr (über den Pcrfonalstand der) ist ein Protokoll zu führen. 31 3.543 Springen der Aerarial-Bkscheller. Sieh Bescheller. Staats-Beamten. Sieh Beamten. Staatspapiere (zur Tilgung mit) der Ae-rarial - Rückstände Verlängerung des Termins in Ostgalizien. 217 3679 Sieh auch Obligationen. Städ- HO ( 223 ) HA Seite. Nr. Städte (aufStraffen der) und Ortschaften in Böhmen das Tabakrauchen verbothen. 17 3523 — (landesfürstl.) und Markte, wann die Rechnungen und Praliininar-Systeme cinienden sollen. 117 3611 — (in den) aufBeyhabung des §eu« erlösch - Gerathcs z» sehen. 245 371.3 Sieh auch Kreisstädte. 2L1 3720 Standes - Erhöhungen. Sieh Adel. Steinbrüchen (bcp) die Aushölungen zu ' verwahren. 230 3694 Steinkohlen (über die) und Torfziegel, wie die Tabellen einzusenden. 44 3553 — (über) und Torf, wie die Eingaben zu machen find. 238 S7°4 Steinsalz -- Ausfuhr in Westgal. zu befördern. ,132 3929 Sieh auch Salz. Stellen; Sieh Gehörden. Stempel (wegen des) der Urkunde» bey Revisionen ist sich in Wcstgal. nach der Pateutal -Verordnung zu be-uehmcn. 2 3509 7-7 (mit dem) zu 15 Er. die Reise- päffe zu bezeichnen. 233331 ' $.2 ,,50 Stem- HA ( 324 ) HA Seile. Ne. Stempel (vom) sind step die Zeugnisse über das Fahren mit eigenen Pferden. 13 3324 — (ohne) wann Passe den reisenden Uaterlhancn erthcilel werden können. 91 338» — (ohne) die vorberichtlichen Aeuße- rungen in Parlheysachen nicht anzunehmen. 201 3661 Sterbfalle. Sieh Todesfälle. Steuer (Einnehmer der Juden-) in Böhmen, wie sich zu benehmen haben. 240 3707 — — Gelder mit Renlgcldern oder an- betcn, zu vermengen, verbokhen. 1Z3 3630 — von Häusern in Wien. 134 3632 — (über die) der Juden neues System in Böhmen. 136 3649 Stiftung ans Messen ohne Beglaubigung der Erbsteuer. Kommission nicht zu bestätigen. 131 362z (Stiftete und verborgene Degen werden in Böhmen neuerlich verbokhen. 77 3570 Strafen wegen (Übertretung des Koscher- fieisch- und LichterzündungS - Patents an Geld, wie in Leibesstra-ftn verwandelt werden können. 94 3584 — für Besitzer geistl. Vogteyen in Westgalizien bey nicht erfüllten Berbindlichkeiten. i48 3636 Star- GS C 3'*5 ) GS Seite. Nr. Strafen für Salz-Schwärzungen in Kärn-then, werden neuerdings kundgemacht. 213 3676 Strafgelder (wegen Einhebung der) für nicht eingebrachte jüdische Fassionen , Weisung in Böhmen. ^23 3691 Straffen (auf) in Städten und Ortschaften in Böhmen, das Tabakrauchen verbothen. 17 3523 Strassen - Manch betreffende Sachen sind als blos politische Gegenstände zu behandeln , und welche doch der Finanz - Hofstelle Vorbehalten bleiben. 212 3675 Sieh auch Weg/ und Weg-mauth. Strazzen (mit) au der Granze und abseitigen Wegen betretene Fuhrleute ohne Zertifikate, Versalien in Konfiskation. 102 3589 Streitsachen (wo die) im Westgalizien zu verhandeln sind, und Aufstellung der Justiziäre. 59 35^7 — zwischen den Obrigkeiten und ihrer Unterthanen im Westgali-zicn sollen die Landrcchte entscheiden. >73 3654 Sieh auch Prozesse. X 3 Streu- HO C Z26 ) Seile. Nr. Streustroh; Sieh Stroh. Stroh (wegen des Streu-) wie die Beschwerden der Quartierstrager zu beheben. 94 3583 — worauf kranke Mannschaft bey Truppenmarschcn gelegen, zu vertilgen. ^232 3721 Studien (Zeugnisse über) wann den Dienst. gesuchen bcyz,liegen. 105 3593 Stusseu (reichhaltige) aus Bergstadten ohne Paß nicht auszuführen. 35 3546 Sudsalz; Sieh Salz. SubstltUtl0Nö-Kapitalien (depositirtc) in Banko - Obligationen, wie vom Zdschuße befrcpct sind. 130 3626 t Taback-Rauchen auf Strassen inOrtfchaf, len im Böhmen verborhen. 17 3523 Tabak-Verleger, mit Offiziers- Karakteur angestcllte, dürfen keine militärischen Ehrenzeichen tragen. 147 3633 Sieh auch Rauchtabak. Tabellen (Dupiilar-) Sieh Pupillarta-bellen. ' Ta- ( 3 27 ) GA Seite. Nr. Ta^LN (mit Eintreibung der Justitz-) wie sich besonders gegen die Ungarn zu benehmen. , 39 355° — (nach den Dominika!-) kein Holz den Benefiziaken im Böhmen aus den Kirchcnwäldcrn zu pastircu. 193 3658 — für eine Privatschule oder Minium / der Juden in Wcstgalizien. 220 3683 — (wie sich mit den) bey Delegatio- nen in Geschäften des adelichcn Richkcramks zu achten isi. 239 3706 — (Karakteurs» und Karenz-) von proviforischen Diensten. 241 3708 — (von) wie die 200 Guld. nicht übersteigenden Besoldungen frey sind. 262 3723 Taxordnung (nach der) wie sich die Orts-gerichle in Tyrol bey Erbsabhand-lungen in der Seilen- oder auf-steigenden Linie zu benehmen haben. 46 3556 &(Ulfe (wie sich wegen der) der Judenkinder im Westgalizien zu achten ist. 219 3631 Taz für das Baumöhl in Triest für das Jahr 1799' 203 3663 Tobak; Sieh Tabak. Tobeö^aüe pcnsionirter Mililärperfonen sind sogleich anzuzeigen. 113 3609 X 4 Todte ( A28 ) Seite. Ne. Sobte Körper inWestgalizien. mit dem Sargdeckel zu verschließen. 129 3625 Tobtenbeschau (Führung der) wird im Böhme» neuerdings befohlen. 246 3715 Sbcbtcr der Beamten (Pension genießende) haben jährliche Zeugnisse bey--zubringen. 37 3547 Tollkraut (Beschreibung des) 234 3700 Torf (über) und Steinkohlen, wie die Ein. gaben zu machen find. 238 3704 Torfziegel (über die) und Steinkohlen, wie die Tabellen zu erstatten. 44 3553 Transporte der Naturalien (wegen Be. schlcinigung der) Weisung in Böhmen. 6 3513 — (wegen der) der Naturalien, wann von Kreisämtcrn die Anzeige an die Landesstelle zu erstatten. 104 3591 Türkey (mit den in der) befindlichen Fran. zosen sollen sich die HandelSgre-mien der Korrespondenz enthalten. 127 3620 (unverläßliche Pächter der) und Lieferungen zu entfernen. Nachtrag. 76 3569 113 3606 u. HO ( 329 ) HO u. Seite. Nr. Überschläge; Sieh Bauüberschläge Ungarn (gegen die) wie sich in Eintreibung der Justitz - Taxen zu benehmen ist. 39 355° Unterricht (des) der Hebammen, und Verpflegung wegen, Vorschrift im Westgalizien. 27 3536 — (dem) in der Geburtshilfe solle» stch die jüdischen Hebammen in Westgalizie» unterziehen. 46 3555 — (wegen) der Kinder von der Katholischen zur «katholischen Gemeinde übertretener Ältern, wie sich zu achten. 127 3621 Untersuchung (eine strenge) bei) Einkommen falscher Münzen zu pflegen. 6 3512 Unterthanen (den) wie uud wann die 23er. ordnungen in Waldsachen, und die Waldordnung bekannt zu machen. 19 352 7 — (die) sollen kein Limiko-Rauchta» bak von Soldaten kaufen. Z8 3548 — (den) in Wcstgaliz. soll die Geistlichkeit größere Sorgfalt für die Nahrung des Viehes empfehlen. 56 3.560 — haben über die Erhaltung der Grundbücher zu wachen. 89 3579 X 5 UN- HS ( 33° ) HS Seite. Nr. Unterthancn (reifenden) wann ungestempelte Pässe crtheill werden können. 91 3581 —- (bey Verträgen mit den) über die Giebigkeiten, was zu beobachten. 97 3536 — (dev) kein Geld zum Lottospiel vorzustreckco. 103 3590 — (der Rekrutirung halber entwi. chene) find in Westgalizien den KreiSämtern anzuzcigen. 152 3642 — (die Streitsachen mit den) sollen die Obrigkeiten in Westgalizien denLandrechteu zur Entscheidung überlassen. ' 173 3654 Urkunden ^wegen des Stempels der) bey Revifionen ist sich in Westgalizien nach der Patenta! - Verordnung zu benehmen. 2 3309 Utifyeile (Kontumaz.) was wegen deren Zustellung zu beobachten ist. 42 3351 — (nicht rechtskrckflige)stnd nur durch Vormerkung in die Landlafel in Ostgalizien zu bringen. 265 3725 V. Venezianischen Staaten (auf die) wird die Freyzügigkeit des Vermögens in Abficht auf das Abfahrtsgeld ausgedehnt. 88 3577 Ver- HS ( S31 ) HS Seite. Nr, Verzeichnisse. Man sehe unter den Schlag, Wörtern der Gegenstände nach. VerboLh (Bewilligungen des) auf Besoldungen der Lottogefäils - Beamten, wohin zu richten sind. 173 .3633 Sieh übrigens unter den Schlag-wörtcrn der Gegenstände nach, auf welche solcher geschehe» mag. Verkauf (bey) des Brennholzes werden die Mißbrauche in Sleyermark abgebokhcn. 17.4 3655 . Sieh auch Kalif. r Verlassenschaften (wie die) vou der Erß- stcuer ftey zu erklären sind, welche den Descendentcn und Ehegatten zufallen. 223 3635 Verlassenschafts- Abhandlung (bey) in Seiten» oder aiifsteigendcr Linie Benehmen nach der Taxordnung von Ortsgerichtcn in Tyrol. 46 3556 Vermögen (Freyzügigkeit des) in Absicht auf das Abfahrlsgeld wird aufdie venezian. Staaten ausgedehnet. 88 3577 — (über daö) der Juden im Böhmen dieFassionen betreffende Verordn. 178 3659 Verpflcgsmagazin (an das) sind die Quittungen über gelieferte Natu» ralien in 14 Tagen abzugeben. 8 3515 Ver- HS C 332 ) HS Seite. Ne. Verpflegsmagazin (von dem) im Oestr. 0. d. 6. ist der Service für die Militär Sp-käler zu verabreichen. 202 3664 Verpflegs -- Naturalien; Sieh Naturalien. Verpflegung (wegen der) der Hebammen während des Unterrichts in der Kreisstadt, Vorschrift in Westgalizien. 27 3536 Versteigerung (nach geendigter) geschehene Anbothe abzuweisen. 124 3618 Vertrage (wenn) von Gutbesltzern mit Unterkhanen geschloffen werden, was zu beobachten. 97 3586 Vertreter (unbefugte) und Winkelschreiber nicht zu dulden. 113 3605 Vieh (wegen Beschau des zu schlachtenden) Verordnung in Oesterreich u. d. E. und Verboth des Genusses vom Fleische des kranken Viehes. 28 3539 — (für die Nahrung des) ist den Un-terthanen in Westgalizicn größere Sorgfalt von der Geistlichkeit zu empfehlen- 56 3560 —' (Ankauf des) in Kärnten ohne kreisämtliche Zertifikate nicht gestattet. 8.5; 3573 Vieh HO C 333 ) HO Nr« Vieh (wegen des nach Sest. u. d. E. zu bringen gestalteten) bey denGränz-zollamtern, Ausdehnung der Vorschrift auf jene gegen Ungarn. 92 3582 — ( Vorsichten gegen AuSkrieb des Schlacht.) und Schwärzungen desselben. 106 3595 »SS 3631 i5i 3641 172 3652 242 3710 — (Austrieb des Mast-) in Westgali- zien gegen Pässe der Landcsstelle erlaubt. 108 3597 — (wegen Auf- und Vorkauf des) ausser den Viehmärkte, Erneuerung des Verboths. 107 3596 '33 3631 151 3641 172 3632 242 3710 Sieh auch Horn - Schwein-und Zugvieh. Vogteyen ( für die Besitzer geistlicher) Strafen in Westgalizien bep nicht erfüllten Verbindlichkeiten. 148 3636 Verkauf des Viehes; Sieh Vieh. Vor- GO ( 334 ) GO Serie. Nr. Vormerkung (zur) der dinglichen Rechte bey dem Lembergcr Grundbuch, Fristverlängerung. 229 3692 — (nur durch) find nicht rechtskräf- tige Urtheile in die Lundtafel in Ostgalizien zu bringen. 265 3725 Vorspann (wegen Quittungen über die) und den Schlafkrcuhcr, wie sich zu benehmen. 19 3^26 20 ZL2 8 — (bcy Acrarial) zu Grund gegangener Pferde wegen, wann die Anzeigen und EnlfchädigungSgesuche in Böhmen einzubringen. 26 3535 f W. Waaren (erblandische aus Böhmen zu versendende) mit Frachtbriefen, und die Behältnisse mit Zeichen zu versehen. a3 3517 — (wegen Einfuhr der ausser Handel gescHlcn)zum eigenen Gebrauche, Kundmachung der 62—■ 65. des Zollpatents in Westgal. 78 3572 Waa- ( 335 ) AA Seite. 3lv, Maaren ( über die veräusserten ausländischen) sollen von Handelsleuten im Westgalizien die Ausweise eingebracht werden. 109 3598 — (von geschnitzten Tproler) Ein- fuhrszoll. 155 3647 — (ausser Handel gesetzte) im West- galizien in die Einlagerungsorte abzuführcn. 216 3677 Wälder; Sich Waldkultur sc. Waffen (welche) die Dienerschaft im West. gal'zieu tragen darf. 89 357& Waldkultur (Maaßregeln zur besseren) in Böhmen. 2 3510 Waldordnung, wie und wann bekannt zu machen. 19 3527 Waldsachen (die Verordnungen in) und die Waldvrdnung, wie bekannt . zu machen. «9 3527 Sieh auch KkrchcN -- Waldungen. Waffer (bey Rettung der in das) gefallenen Leute, wie sich darüber auS-zuwe'ftn. 123 3616 — (in das) fallende Menschen sind nicht zu stürzen ac. 231 3697 Weg (an einem abseitigen) und an der Granze mit Etrazzen ohne Zer- tistka. d ( ZZ6 ) ^ Seite. Nr. tifikate betretene Fuhrleute verfallen in Konfiskation. 102 3589 WegMüUth zu Hossowund Roswadow. 227 3689 — (wegen Befrepung von der) was die Salniter- Erzeuger zu beobachten haben. 227 3690 Sieh auch Straßenmauth. 2üet&tit$Cn Sprüchen (die den) wegen einer Pension vom Aerarium entsagenden Wiltwea sind dazu nicht geeignet. 30 3542 Weihen; Sieh Getreide. Wendrin (nach) wird die Pyststalioa zn t Smilowiz überseht. 123 3622 Werbbezirken (von) wann reisenden Un-terthanen ungestempelte Paffe zu crtheilen. yt 3581 Winkelschreiber und unbefugte Vertreter sollen die Magistrate und Do-minien nicht dulden. 03 3605 Wipfel der Baume; Sich Bäume. Wirthschaftsämter und Magistrate svl. len Todesfälle penfionirter Mili-tarpersonen sogleich anzeigen. 115 3609 Wittwen, welche wegen Pension vom Ae. rarium den weiblichen Sprüchen entsagen, sind zu selber nicht ge# eignet. 30 354s Wuth HS ( 337 ) HS Seite. Nr< Wllth (die ersten Zeichen der) und die Mittel wider die Ansteckung werden im Böhmen bekannt gemacht. 49 3559 s- Zahlung (zur jährl) sind die Erbpächter und emphit »tischen Graudbesißer in Tyrol duich die polit. Stelle zu verhalten. 45 3554 Zeichnungen (mit den) und Rissen, wie sich bcy Bauführungen in Böhin. zu benehmen. 117 3612 Zeitungen (ausser den erlaubten) keine lit- terarischen Journale zu halten. 111 3601 — (fiber Hindanhaltung der Ver» bothenen) besonders der Reichs» Zeitungen sorgfältig zu wachen. 208 367o Zensur; Sieh Censur. Zertifikate (ohne kreisämtl.) wird in Kärnten der Viehankauf nicht gestaltet. 85 3575 — der Papiermacher in Ansehung der Slrazzer. Sieh StraZZM. Zeugnisse (was für) von SchulamtSwer» bcr über ihre Lehrfahigkeit anzunehmen. 7 35 H Xu. Band. I Zeug- GA ( 338 ) GO Seite. Nr. JeUgNlffeübcr ihr Leben haben die Advita» litätSbesitzer königl. Güter im Westgalizieo beyzubringen. 16 3521 — über das Fahren mit eigenen Pferden sind stePpelfrey. xg 3524 *— (jährliche) haben die Pension geniessende Beamtenstöchter bey-zubringe». 37 3547 7— über den Gefmidheitssiand haben Pension geyicssende Beamtenstöchter jährl. beyzubringen. 56 3561 7— (wegen der) über das Leben der 4 Besitzer k. Güter und Advoka- zien, Vorschrift für Westgal. 53 3564 — über Studien, wann den Gesuchen UM Dienste beyzulegeu stub. 105 3593 7— (was für) die jüdischen Buchhändler auf Märkten im Böhm, vorzeigen müssen. 219 3630 Zichorienwurzel» Kaffee muß mit dem Fahrikszcichen vcsehen seyn. §6 3576 Ziegel- Satzung, und Fuhrlohn im Oest. ^ u. d- E. 264 3724 Zoll (wegen Essito-) find bearbeitete Holz-gattungen, als Bretter, Latten, Faßdquben u. d. gl. aus West-galizicn xaffiren zo^lgssen. 27 3538 Zoll HM C 339 ) HO Seite. 3?r. Zoll (vom) freyen Eintrieb des Horn, . viehes im Inn. Oest. 149 3637 — von Einfuhr Tyrolcr Schnitz- ronorett. 155 3647 '— für beit Frankstadter Bauern» schleycr. 206 3667 — (vom) freye Einfuhr des Hornviehes und der Körner nach Tp- rol und Vorarlberg. 205 366S Zollamt (neues) zu Dubieuka im West, galizien. 77 357* — und Dreyßigst (Tarnocr) nach Gaboltoiv übersetzet. 156 3648 Zollämter; Sieh Gränz- Zollämter. Zollpatent (die §§. 62 — 65. des) werden im Westgalizien wegen Ein. fuhr der außer Handel gesetzten Maaren zum eigenen Gebrauche kundgemacht. 78 3579 Zollstation (Errichtung einer bolletiren-den) -zu Chechlo in Westga-lizien. 23 353° Sieh auch Brückcnmauth. Drepßigstgeböhr, Weg-mauth. HO ( s 40 ) HO Seite. Nr. ZUgVleh- Entschädignngs-Gesuche (Berichte über bit) in Absicht der Bewilligung ausgemusterter Pferde, wie zu erstatt»». 43 3552 ZUfthUß (wie vom) die in Banko Obligationen d-posilirtcn Pupillar - und Substitutions- Kapitalien befrey-et find. 130 3626 — aufBanko, Obligationen; Sieh Banko-Obligationen. Zustellung (wegen) der Kontumaz. Ur- »heile, was zu beobachteo ist. 42 3551