WW»«M rTl'T-L:. 'VJ / A////////////7 1 y? y&je ir{Ž/z<~ izilA-i^ zit’z' z/Tzz^nzz/zz/čzz • Ä^zzM/z?^| . š/ / A. A ustv'A/. • /*y/i?/Kr£/‘ivsa4’/s///z/f'/Aa^ A. A. AAcut/n&rd-- yra/s/ot^LWc/i^esctf&crityt £/?i. ^c/itysluc^t/^cV/u^h^ v j /ffzč/trttt? )~/>f/Mc) ziZ/fa/i' z{yejefet’/zž^z/zr.fsAiM/' /S(?0. j f> e^zziz/z’/z 7>t’v > 7’/} Xfi’nzj? C cffe■// C < Ai>ni V* ’f 'fjtt A *. Jöstph Kropatschek; . j .... ■ . ^ ' !.;■ , .• tintd f'’..n *>($ tftbyb'hir. pjJittrvi: -Ca« ..,gd.. »j n;, i-t, ch.-.r. . . - . V c c z cichniß der m diesem 14. Bande enthaltenen Vrr- Nachtrag einiget Verordnungen für das Jahr 17^9. / - . iTTJ Nro» . >r •••,-.■ j.? ; j.-.-s 4141. Den Postmeistern in Sest^ o. b7'"k. wird die ÄuMdung der kehnrüßlerei nicht gestattet. Vom lo/janec. r 4142. Für die abgtstellte'i'okkigkettlichtDlgdiL•*> hirndeinlegung kann kein Geldfürrogat statt haben. vom 14. Inner. ' * 4143. 'Siri Perfonalgelverbt- können auf bit Weiber^ ubd auch irn fs anderes Kind übergehen, vom 2$. Ianev. - 3 4144. ; Die Grundeigenthiimer in Wien sollen in der Entfernung von too, und respektive 12 Klaftern an den Wällen keine Erhöhungen oder Vertiefungen veranstalten. vom 5- tNavz. ' 4 4145. Wegen Bestimmung des Tages jitr traf# tatwäistgen Ajährigen Frist in 21*fcbmi.q der Aufhebung der gemischten Unterthans-schaft in Galizien, vom 12. Mao;.' 5 XIV. Land. A 2 4146. Nro. Skite 4>4^. Daß nebst den Kliöpffadrikanten, und den in Kupfer und Messing arbeitenden Manufakturisten auch auf andere Gewerbs--lcute wegen Verfertigung falscher Münzen gewacht werden soll, vom 5. April. M S?to. sollen eben zur Beibringung der hplbjähri-ge» Lebciiserzeugniffe bep dem Kreisamte verhalten werden, vom' 14. tlufr?. 1J9 4321, Kirektivrrgeln für die Gymnasien in Böhmen wegen der Vorschläge zu Ttiftun-gen, Stipendien, und Befrepung vom Schulgelde.- vom 14- Marz. H9 4322. Rc-chör.uppen,■ welche durch die Erb- ländrr ziehen, haben weder den Schlaf-kreuzer zu bezahlen/ noch zu quittiren. vom 17. Mä'rz. I3® 4223. Greißler und Fragner sollen sich vom Früheinkaufe auf den Märkten enthalten, vom lg. Ö?*3S 4224. I-i Betreff des. Kupftrverschleisses wer- den bestimmte Maßregeln vorgeschrieben, vorn lg. Mt. z. 134' .4225. Meutgeltliche Nobotsnhren, die in West-gal. Acrarial - Baumateriale führen, find mauthfrey. passiren zu lassen, vom 19. März. n 137 4226. Bep Erledignng einfacher Pfründen in Westgai. ist die Hemxvralienverwaltung drin nächst gelegenen Kuraten gegen Rechnungslage zu übergeben, vom 19. März. 138 4227. In wie weit die bei den für die Mili-‘ tär'ökonomie in Böhmen arbeitenden Meistern stehenden Gesellen von der Nekruti-rung ftey bleiben sollen, vom »9. März. 138 4228. Niemand vom Handelsstande darf ohne Erlaubniß des Garnisonsartilleriedistrikts-kommando in Böhmen mit Pulver deln. Vom 26. März. 139 4229. •is? now Nro. Seitt» 4229. Wegess Unterstützung bes Strasscnperso-Nüls und ÄbsttzltzttH der Unfüge in Oest. 0. d. E. vom 22. Marz. 140 43.30. Daß kein Borstenvieh über die Gränze Böhmens hinauszulassen ist. vom 22. Marz. ' 149 4231. Wie bei einem Kontrabande, wo ein Konkurs eintritt, der Zollbctrag und die - Unterfuchungskosten zu liquidirkn, und zu klasslfiziren sind, vom 24. Mar;. lZ» '4233. Das Schießen bei Hochzeiten wird in Böhmen wiederholt verboten, vom 24. Marz. 15° 4233. Wie sich in Ansehung der neu verehelig-ten Juden in Böhmen in Nüclsicht auf die einzubringcnden Fassions- und Trauungstadellen , dann Sicherstellung der drey-jcihngen Steuer zu benehmen ist. vom 24. Mar;. I5I 4234. Erneuerung des Derbochs des Holzverkaufes von Sradteinwohnern tu Kärnten. Yom 2Z. Marz. IZL 4235. Die zur Sicherstellung des Aerarialsalz-gefalls oorgeschricbenen neuen Formen zu 1 ‘ den Bürgschaftsurkunden über Salzerborgungen und' zu den Empfangsscheinen im Böhmen, werden bekannt gemacht, vom 26. Mar;. *53 4236. Zurückrufuug des Kreisschreibens vom 27. Sept. v. Is, und die nähere'Brstim- • •• mung des Transikozülls in Ostgal. auf dasjenige Schlachtvieh , welches durch die ' v,- '•* *’ hieß- M 6 k ) M M. ; , e ME diekstiüM in fremde' Lander getvUku/ .. wird, Com 26. ü|äjtS;., -• ' . . , f|V,log 4I37. 9)d. vom 15. Aprrl. 193 4257. Vorschrift, wie sich in Ansehung der Soldatenentlassungen, und inniändischen Uibcrsiedlungcn von den Kreisämtcrn und MUitärwerbbezirken zu benehmen ist. vom lg. April. 199 4258. Die Geistlichkeit soll auf die Beobachtung 'bed B. G. B. für Westgalizien wegen Ver-cbeugizng der Minderjährigen und der Mi-litärpenonen angewiesen werden, vom 21. April. . _ aoi ^42ZA. Wegen Einfuhr und Beschränkung des Handels mir ausländischen Schireiowaäre». vom «L. April. 202 4260. Wildoiebstählc, die in geschlossenen Waldbezirken verübet werden, gehören unter die Kriminaiverbrechen. vom 22. April. 203 •4,261. In jeder Schule ist ein eigener Katechet anzustellei. vom 23. April. 204 •4262. Die Uibersiedlungen der Unterthanen, und Entlassungen der Soldaten auf steuerbare * Gründe haben, rote vorhin gemeinschaftlich zwischen der Landesstelle und dem Generalkommando zu geschehen, vom 24. April. 205 •4263; Wie weit sich die politischen Behörden in Unterthanssachen in die Frage über den ^ Besitz Anlassen dürfen.. vom 24. April: 205 ilV; Bernd: B 4264. Stifg C iS. ) Uro. ©eifi 4264. Weisung wegen der Diensiersetzungen bei den Iustitzstellen. Dem 25. April. 206 426Z. Daß von den bei der ersten Instanz ein-schreitenden Kammeralrepräsentanten keine Sistirung der Urtheile veranlasset werden soll, vom 25. April. adg 4266. Verboth der Ausstellung der Brandfieuer- sammlungspässe von Obrigkeiten und Ma- . gistraten, vom 27. April. sog 4267. Die Empfangsscheine über empfohlene Postbriefe find ohne Verzug zurückzusenden. vom 29. April. 209 4268. lieber die zu gebrauchenden Vorsichten ge- gen Ansteckung bei den durchpassirenden ungarischen Schlachtviehtransporten, dann Liber die Behandlungsart der kranken Stücke, vom 29. April. * 21® 4269. Patent wegen er'öffneten Anleihen gegen Feittenten, oder sogenannte Annuitäten in Günsbmg. vom 30, April. 212 "4270. Die Ausweise über die eingegangenen Schulstrafgelder find nach Verlauf eines jeden Quartals richtig einzubringen. vom 30. April. 217 4271. Die Untersuchung der Zollgefällsüberkre-tungen gehört der Bankalgefällenadmini-stration und die Aburtheilung, wenn die Kathegorie eines Kriminalverbrechens cin-tritt, steht dem Kriminalgerichte zu. vom 30. April. 217 M a p. to# ( 19 ) ^ Pry. / S«t(. May. 4372. Weisung, wie sich wegen der Nemunera-ktonsgesuche der Beamten $u benehmen ftp. vom l. May. 120 4273. Kein Güterbesitzer darf ohne Genehmi- gung der Landesstelle ein neues Hammerwerk und Hochofen errichten, vom I» Max. 22l 4274. Der Termin zum mauthfreyen Eintriebe des ungarischen Hornviehes in die t. ö. Länder, dann nach Görz, Triest, Tyrol, und Vorarlberg wird auf weitere 6 Monate, nämlich bis Ende Oktober d. I. erstrecket, vom 1. Max. 221 ‘4275. Der Kuratgeistlichkett in Westgalizien wird die Abnahme einiger Zahlung für die Beicht-zettel verborhen. vom 2. Max. 222 4276. Die Errheilung der Pässe für in das Ausland reisende Musikanten wird den Kreisämtern eben so eingeräumt, wie jene ^ für die Handelsleute. Vom 1. Max. 2S2 4277. Errichtung einer Salmiakfabrik in Nußdorf. vom 3. Max. 22z 4278. Die Kreisamter sollen die Veräußerung der den Unterrhanen gehörigen Staarspa-piere ohne umständliche Untersuchung nicht bewilligen, vom 7. Max. 224 4279. Daß die Populations-und Zugviehstabellen längstens bis Z l. July jedes Jahrs eingebracht werden sollen, vom 8. Max. 2L4 4282. Wie die Schüler, welche sich um Stif- . ' B 2 M- HB C 20 ) Nrp. Seit<« Lungen, die jure fanquinis genossen werden, bewerben, ihre Bittschriften einzureichen haben. Vom 8- May. 22§ 4281» Dei Kauzivnen derJuden oder sonstigen Si-cherstellungsilistrumenten sollen allemal Christen als Zeugen zur Mitumerfertigung genommen werden, vom 9. May. 226 4282. Die Magistrate sollen immer 3 Monate vor Ausgang der Pachtung einer städtischen Realität oder Gefälls dem Kreisam- re die Anzeige machen, vom 9. May. 226 4283. Wegen Wiedereröffnung des Kommerzial- zuges über das Russische Gränzzollamt Uscilug. vom 9. May. 227 4284. Dir mit Menschenarzneyen haufirenden Lproler sind anzuhalten, und ihre Maaren zu untersuchen, vom 12. May. 227 4285. Der Ausfuhrzoll für die, im Lande erzeugten Baumwollwaaren wird herabge- . setzet, vom 13. May. 228 4286. Was bei den Didimirüngen der Urkun- den von den dazu bestimmten Beamten zu beobachten ist. vom 13. May. 229 4287. Landleute , welche Pferde halten, sollen selbe nur einem tauglichen Leiter anvertrauen. vom i Z. May. 230 4288. Die Einsammlukig der Jmmatrikulati- onstaxen von den Wirthschaftsbeamten bleibt noch ferners den Kreisämtern zuge-wiescn. vom 15. May. 23t 4289. Die provisorischen Zollämter zu Chrzon-stow und Kobtlka sind zu Haupteinbmchs- HB C 21 ) HB Seit«. Nro. zollamtern bestimmt worden. Vom 15. May. 231 4290. In die Untersuchungsakten Tti politischen Verbrechen ist Niemanden die Einsicht erlaubt , um so weniger die Ausfolgung der Abschriften von Zeugenverhören gestattet, vom 15. May. 2z2 4291. Daß nur taugliche Leute zu Rekruten gestellet werden sollen, vom iZ. May. 232 4292. Das Koscherfleischaufschlagspatent hat nur auf die jüdische Fleischerep, und auf den von Juden zu entrichtenden Aufschlag Bezug, nicht aber auf die Fleischerep von Christen für Christen, vom I A. May. 233 4293. Einführung der Bankozettel zu 1 und 2 fl. vom 15. May. 234 4294. Den Sujetsmixtes in Westgalizien wird der zollfrepe Ein - und Austrieb des Viehes zur Ueberwinterung nach Preussen erlaubt, vom 16. May. 236 4295. In Oest. 0. d. E. ist für das Vieh das Gmundner Bergkernsalz zu gebrauchen, vom 16. May. 236 4296. Welcher Obrigkeit die Gewerksverleihungen sowohl zum Handel, als zum Handwerksbetriebe zustehen, vom 17. May. 23$ v 4297. Die Zimmergesellen sollen keine eigene Bauführungen unternehmen, vom 19. May. 237 4298. Die Einsammlung der Unterschriften auf Bittschriften wird »erboten, vom. 20. May. 23? L 4-99. HO C *2 ) HS Nro. Seit«: 4299. Kürs der Soldi in Tchrol. vom 21, / May. 23t 4300. Die Jollpatentsparagraphr 69, u8, 'IZI, 152, izz, IZ4, !ZZ, und IZ6 werden in Wesigalizien kundgemacht. vom 23. May. 239 4301. Den Klöstern in Westgalijien wird die Aufnahme der Ordensbrüder aus andern Provinzen ohne Dimissortalien verkochen, vom LZ. May. 243 4Z02t Das zum Bergbaue nöchige Sprengpulver ist im alten Preise abzügeben. vom 24. May. 244 4303. Generalpardon für die Deserteure vom I. July 1800. bis Ende Febr. 1801. Vom 25. May. 244 4304. lieber Vermeidung der Unterschleife und Betrüge bei dem Ankäufe des Garnes ist alle Obsicht zu tragen, vom 25. May. 247 4305. Daß vom l. Novemb 1800 die Tranksteuer auch vom Bier in Ostgalizien, und in der Bukowina einzuführen sey. vom 27. May. 247 4306. Wegen der zum Konsumo einzuführen verbotenen Wnaren. vom 27. May. 248 4307. Kundmachung des Unterrichts über die 'Behandlungsart der Blattern. Vom 29. May. 251 4308. Daß die Juden fremde an Kindesstatt annehmen können, jedoch unter solcher Adoption das Befugniß zur Vereheligung und der Vererbung der Familien-Numer nicht Stgriffm fey. vom 29. May. 2A2 l*v' '• ........ ' Jun y» HS ( 2Z ) Stitt, f?ro. F u n i u s. 4309. Patent totgen Arrostrung der Kupferamtsobligationen. vom 1, Iuny. 254 4310. Die richtige Einbringung der monatlichen Polizeyberichte wird befohlen, vom 2. Iuny. 257 4311. Wegen Ertheilung der Reistpaffe in Ost- galizien nach Rußland. Vom 2. Iuny, 2Z/ 4312. Was den Eheaufgebothsdispensen beizu- rücken ist. vom 3. Iuny. 2ZS 4313. Weitere Weisung wegen Arrostrung der Kupferamtsobligationen. vom 5. Iuny. 26c# 4314. Erneuerung der Verordnung in Böhmen das jüdische Gesetzbuch Thora genannt-von dem Zensor Fischer bestättigen ju lassen, vom 5. Iuny. 267 4315. Wie sich wegen Salnitergrabung bei Ab- brechung alter Gebäude zw benehmen ist. vom 7. Iuny. 267 4316. Die Postillions sollen bei Rückfuhren die Pferde nicht frey und unangehängt nachlaufen lassen, vom 9. Iuny. 26$; 4317. Daß diejenigen, welche Wegmauthbe- amte zu besteche» versuchen, mit der pöeria duppli werden bestraft werden, vom 12. Iuny. 26g ,431g. Wegen Stempel der Urkunden über neue ' Schätzungen der Unterthansgründe. von? ' 'ir. Iuny. 269 4319k M C 24 ) Mo. Seite. 4319. Wegen der vbeigkertl. Zeugnisse für die ' Lektura,,ten der -Naturaltransporte, vom 14. Iuny. 269 4320. Die Auswanderung des Glasmacherpersonals zu vermeiden, vom 14. Iuny. 27a 432:. Wann den mit dem Staar behafteten Leuten Passe zur Reise in bas Wiener all-geuleine Krankenhaus zu ertheilen find, vom 14 Iunyl 272' 4322. Auch weniger als 10 fl. ausmachende baare Geldremessen dürfen vom 1. July ■d. J. angcfangcn, ohne Paß durch den Postwagen nicht mehr befördert werden, vom 14. Iuny. 272 432Z. Verlängerung der zollfrehen Einfuhr des Getreides, Grieselwerkes ec. nach Tyrol und Vorarlberg, vom [4.. Iuny. 273 4324. Nachtrag zum Venersslpardon. vom 15. Iuny. t " •'274 4325. Der Einfuhrzoll von ausländischen Men- iüg wird erhöhet, vom I/. Iuny. 275 43 6. Den Weinauffchlag in Triest betreffend. vom 18 Iuny. __ 276 4327. In den Zeugnissen über den Ankaufspreis der Naturalien ist dieser Preis mit Buchstaben aufzusetzen vom 19. Iuny. 277 4328» Die. Arrosirung der Bankoobligationen betreffend, vom 19. Iuny. 278 4329. Modal'tä.en bei Konkursprüfungen zu Besetzung der Auratbeneflzien in Osigal. Vom 19. 3«ny. 279 4630. to? < *i ) toe • Nro. 6 eite. 4330. Was bei bert deutschen Bittschriften auf-gefiihret werden soll, vom 20. Iuny. $93 4331. Ein Getreiddiebstahl aus plumbirten Getreidsäcken ist zur Kriminalverhandlung geeignet, vom 20. Iuny. 29Z 4332. Die Stadt-und Landeinwohner werden wiederholt auf die Kennzeichen der Wuth bei Thieren, auf die Mittel, der Gefahr der Ansteckung zu entgehen, aufmersam gemache. vom 24. Iuny. 294 4333. Verbot der Vorkäuflcrey im Umkreise um die Hauptstadt Linz in Oest. 0. d. Enns, vom 25. Iuny. 295 4334. Der Ausfuhrzoll für die im Lande er- zeugten Vaumwollwaaren wird herabgesetzt. vom 25. Iuny. 29$ 4335* Wie auch die mit legalen Passen ihrer Obrigkeit versehenen Unterthanen dort, wo sic angctroffen werden, zum Militär genommen werden können. vom 28. Iuny. ,.296 4336. Daß die Vormünder und Vermögensverwalter zu verhalten seyen, den Zuschuß zu den Banko-und Kupferamtsobligationen zu . berichtigen, vom 27. Iuny. 29F 4337* Zur Vermeidung der Reklamirungen sollen die Obrigkeiten nur bei dem Nährstande entbehrliche Leute zu Rekruten stellen, vom 28. Iuny. 299 Julias. Nro. ÄiS c -s > tn® ©ette. F uliu s. 4338. Wie sich wegen Bemessung der Taxen für Verleihung geistlicher Pfründen mit den erforderlichen Ausweisen der Einkünfte zu benehmen ist. vom l. I»l>. 300 4339. Ohne Bewilligung der Landesstelle sind keine Gassensiändchen zu verleihen, vom 1. Iuly. 308 4340. Wie auf emphitevtische Besitzungen der Unterthanen auf Staatsgütern Waisen -und Kirchengelder dargeliehcn werden können. vom 1. 309 4341. Wie sich wegen Behandlung der For-dernngsangelegenheiten an den sechs in Konkurs verfallenen Warschauer Häusern von der privilegirten Kommission und den Gerichtsstellen zu benehmen ist. vom 4. ^ July. 309 4^42. Verleihung der Macht den Institzstellen zu Dienstbesetzungen in Ost-und West-galizien. vorn 4. July. ZI2 4343. Verbokh des von den Käßstechern, Fragnern und Greißlern eigenmächtigen Verkaufs des Schmalzes über die bestehende Satzung, vom 5. I»ly. 3*3 '4344. Die Taxnoten und Verzeichnisse des Ge-neraltaxamts über Tax - Stempel - Postportogebühren ic. sind von den Magistraten und Ortsgerichten ratf btu Geldbcträ-.tz u' ' ftp Sd9 <■ *7 > 4oS Ure. Gerte. gen sogleich > Anzeigen der Klassen über den Fleiß und die Sitten zu beobachten haben, vom 12. August. 366 4377* 3n dem zwischen Miendzyrzice und Sieldce liegenden Mitcelorte Zbuczin wird eine neue Poststazion errichtet, vom 12. August. 366 4378» HB C 3$ ) liro. ©*%' 4378. Hindanhaltung der Einschleichung in Böhmen der Geistlichen des Ordens de la Trappe, vom 14. August. 4379» Warnung vor dem Genüße des, aus dem Mehle von ausgearteten sogenannten Mutter-und unreifen Korn bereiteten Brodes oder Speisen, vom 16. August. 4380. Anweisung der Justitzbeb'örden in Böhmen in Sterbfällen der Soldaten wegen Abhandlung der Derlasscnschaften und Abfuhr des Jnvalidcnabfahrtsgeldes an die Hierwegen am 5. Inner 1792. erflossene Verordnung, vom 16. August. 4Z8r. Der studirenden Jugend in Böhmen wird das Tabakrauchen und der Besuch der Bier-und Schankhäuser verboten, vom 16. August. 4382. Wegen der von einem Baue vorläufig einzureichenden Baurisse, und wegen Abschaffung des sogenannten Stadt- Spatst in Krain. vom 20. August. 4383. Bei Exzessen der durchmarschirenden Truppen in Oestr. 0. d. E. ist sich um den Namen, Charakter rc. des Kommandanten zu erkundigen, vom ai, August. 4384. Daß die tobten Verzäunungen in Oestr. 0. d. E. abznbringen , und die Anlegungen lebendiger Zäune einzuführen sind, vom 31. August. 374 HB ( sr ) Sa* 32f0.. bischen Glas-waaren in Oestr. 0. d. E. zu erlauben ist. Vom 16. Dezember, 5^3 4495* Welche Praktikanten als Staatsbeamte zu erkennen sind. Vom 19. Dezember. Z6z , 4496. Wein - oder Kammertaxe in Tyrol. vom 20. D ezembcr. 564 4497. Den Forsibeamten auf Staatsgütern in Böhmen wird die Abnahme ungebührlicher Geld - oder Sportelgaben verboten. Vom 20. Dezember. 5&? 4498. *Ja ÄlS Nro. Seite. *Or,fc; 4498. Die wegen Zahlungsrückständen mit Ml- litäfffefution belegten Partheien in Westgalizien sollen sich nach der Bezahlnng mit der Quittung bei dem Kreisämte aus-weisen- vom st. Dezember. ' * 566 4499. Die Vorsteher -er Stifter und Klöster in Böhmen haben die einzubringenden Anzeigen über den Zuwachs der Präziosen und Kirchsnscheitze nachzutragen. vom 27. Dezember. 567 4500. Auch das Kornmehl und zum Drandwein-brennen verschrottete Korn ist nur gegen Pässe der kandesstelle in Westgalizien aus-zuführen erlaubt, vom 27. Dezember. 567 41501» Was in den Gesuchen «ftt Bewilligung der Einfuhr ausser Handel gesetzter Maaren in Westgaliz'en deutlich beizusetzen ist. vom 27. Dezember. 568 4502. Verbot der Abreichung der Veujahrsge-fibenke von Diktualie»chändlern an die kaufenden Parthcien, und Dienstbochen. vom ZO. Dezember. 568 4503. Wie sich gegen die Pächter und Käufer der Staatsgüter zu benehmen ist, welche ihre Verträge nicht erfüllen» vom 31. Dezember. 569 4504. W c 48 ) w Nro. Seite. 4504. Ausländische Maaren sind ungeachtet der Aechthcit des' darauf befindlichen Kommer-zialstempels Hie' ungestempelte oder falsch gestempelte rc. Waaren zu behandeln, vom . Zl. Dezember. 575 $>/;#!, :u dm 1'f>i> Ä " • " • »:U. ..7 -niß ;lx;n3$>iy;4.u?K!‘j öSfeSft tu: ,:«i »tjuar nv-v.ftv. K acht t a g fteiger Verordnungen für das Fahr N. 4141, Hofkanzleidekret vom 10. Janer, kündgemacht durch die Landesregierung ob der Enns unterm 18. Fan er 1799. 3^achdem aus beu Aeußerungcn 6er öortländigen Postmeister in Ansehung des von einigen derselben aus- wird dir übenden Landkutschergewerbs zu ersehen, daß sich diese brr Leben-Postmeister mit keiner Befugniß zu diesem Gewerbs-betrieb ausweisen können, daher solches immer zur ut> Ungebühr ausüben, und da übrigens die bürgerlichen Lehenkütscher bei ihren besteuerten Gewerben unmög-' lich würden bestehen können, wenn auch die Postmeister die Lehenkutscherei, wovon dieselbe keine Steuern entrichten, ausübten; so wird den Postmeistern nicht gestattet, die Lehenrößlerei - Gerechtigkeit auszuüben« xiy. LE. A N» 4142« / NB c - ) NS N, 4142. Hofdekret vom 14. 'garter, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den i. März 1799. Dt« ofcrig- .feldtoe Jngddund-Einlcgung 1st abgestellt ynb kann auch für biefeu Unfug fein Geld- Surrogat mehr flo» haben. Da die obrigkeitliche Jagdhundeinlegung als ein Unfug allgemein im Lande gesetzlich abgestellet worden ist; so kann für einen unter bte Prohibita generalia gehörigen Unfug auch kein Geld - Surrogat Statt haben; dahingegen ist der dießfällige fatirte Ertrag an der Dominikalsteuer abzuschreiben. Welche höchste Entschliessung zur Nachachtung und weitern Verfügung hiemit erinnert wird. N. 4143. Regierungsverordnung im Lande ob der Enns vom 25. garter 1799- Die «Bcrfos Den k. Kreisämtern wird in der Anlage eine rönnen auf Abschrift des Hofdekrets vom 3. April 1795. daß b* b «in blt Personalgewerbe auf die Weiber und auch ein si> fo anderes anders Kind übergehen können, zur Wissenschaft und geben.“ " weiteren Veranlassung mitgetheilet. Hofdekret Wien vornL. April 1793. Der Regierung wird auf ihren über das Gesuch des Schlossermeisters N. um Radizirung seines Gewerbes auf sein Haus erstatteten Bericht hiemit . - den- HS ( s ) BS deutet: Man mißkenne zwar auch hierorts nicht, daß N. wegen seiner von dem Herrn Präsidenten ange-rühmten besonderen Fähigkeit und Geschicklichkeit einige Rücksicht verdiene; da aber nach der hier bestehenden Regel, die auch dortlandes anzuweuden ist, Lie Personalgewerbe auf die Weiber und auch auf ein oder anderes Kind, das zu dem Gewerb fähig ist, wenn es ein solches ist, das ordentlich erlernt werden muß, nach dem Tode des Vaters übergehen; so ist in dessen Rücksicht keine eigentliche Ursache vorhanden , die blosse Personalgerechtigkeit des Schlossermeisters N. deswegen auf sein Haus zu radiziren, und verkäuflich zu machen, weil er dieses Haus gekauft und in solchem eine Schlofferwerkstadt zugerichtet hat, dann auf solche Art würde er diese realisirte Gerechtigkeit unentgeltlich erhalten, die andere mit beträchtlichen Kosten erkaufen mußten; daher ist er dann anzuweisen, eine der jetzt nicht betrieben werdenden Schlosserepen, die ohnehin nicht sehr theuer seyn können, an sich zu lösen, welche hernach auf sein Haus radiziret werden kann, wodurch er immer Vortheil genug, und sein Haus einen doppelten Werth erhält, d«n noch die weitere Betrachtung beitritt, daß, wann schon 2 radizirte Schlossereyen daselbst nicht betrieben werden, und die dritte nächstens auch eingehen wird, die Meisterschaft dieses Gewerbes übersetzet seyn, und den hinlänglichen Verdienst nicht finden müsse. A 2 öl. 4144. HS ( 4 ) AO N» 4144. Niederöstr. Verordnung Wien vom 5. MärZ '799». DieGrunk- Durch die im Jahre i/ig» unter dem 27» JAr ner ergangene Verordnung, wurden die um die Stade emfernun” ®'cn gezogenen Linienwälle als Festungswerke er. von 100 unb kläret, und in dieser Hinsicht würde befohlen, daß z^Äiaftttit einRaum ausser dem Graben von ein Hundert, innerhalb btt Brustwehren aber, von zwölf Klaftern von Gebäude« Erhkbmrgei, |cer gelassen, und die Vertheidigungsanstalten vorbei tfcftmatn halten bleiben foil, »nun rotten» ^ sicht dieser Verfügung haben Mehrere Grundtigenthümer an den Wällen dadurch verei? telt, daß sie in dem genannte» Zwischenräume die Erde ungleich erhöhten, oder durch Sand und Schutt Gruben vertieften: Um diesen Mißbrauch zu verhindern, wird befohlen, daß in der angezcigten Entfernung von 10a und von i2 Klaftern, eine Ebene beibehalten werden muß, und wird jeder, der durch Erhöhung öder durch Ausgrabung des Bodens, ein den Militäranstalten nachtheiliges Mißverhältniß der Lage verursacht, ätif seine Kostest, zu ihrer ordentlichen Ausgleichung verhalten werden. Doch wird hierdurch den Grundeigenthümern das Recht nicht beschränket, ihren Böden als Aeker, ' Mesen oder auf eine andere dem Zwecke des Gesetzes unschädliche Art, zu benutzen. N, 41454 C 5 ) ¥ N, 4145. Verordnung des ostgalizischen Landesgu-berniums vom 12. März 1799. Diese Verordnung ist des nämlichen ZnnhaltS, 2fuf6«Sun* wie diejenige , welche über diesen Gegenstand von ten 8Umm der westgalizifchcn Einrichtungskommisston unterm 22. ^6%^^ Februar 1*99 kundgemacht, und im 13. Bande xung de« % r£ßgc$ iur dieser Gesetzsammlung S. 113« Üt, 3796, bereits ein- trakrakmäf--emcket worden ist. $£ z'Fs N. 4146t Hofdekret vom 3. April, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 14. April 1799. Da Beispiele aus andern Ländern vorhanden Es soll nM find, daß nebst den Knopffabrikanten, allen übrigen fXfftmwn* in Kupfer und Messing arbeitenden Manufakturisten &^pft6renur{£ sich auch andere Gewsrbsleute als Steinmetz, Schloß- Messing fer, Sailermeister und mehrere andere mit Verferti- Manufak-" gütig und ordentlicher Ausprägung falscher Münzen "^anderc^ abgegeben haben; So wird den k. Kreisämtern auf-zutragen seyn, auf solche Gewerbsleute mit gehöriger Verfcni-Bescheidenheit und Vorsicht durch die Ortsobrigkeiten schrr Mün-spachen zu lassen. ‘ ^ Ä. A 3 N. 4‘4/. E« sollen fähige und nicht ganz «rtvmnSg: licke Leute nicht wtll-fubfllch und ohne bin-länglichen Grund zu Webermeistern ausgenommen »»erden. So® c 6 ) N. 4147. Hofkammerdekret vom 23. April, kundge-macht von der Landesregierung ob der Enns den 6. Mai »799. In Ansehung des Standes der, bei dem Lin--zer Weberhandwerk eingekauften Meister, wurde rticE* bedeutet, daß man die seit 1774. vom 370 bis 931 angewachsene Meisterschaft nicht für übersetzt ansehe, da diese Innung mit Erzeugung so verschiedener Artikel von Lein, Most, und gemischt sich beschäftiget , und um den Bezug derlei Artikel aus dem Auslande zu hemmen, das Publikum zu versehen, und die innländische Industrie zu vermehren, habe sich die Zahl der Meister vermehren müssen. Daß einige Meister zu Grund gegangen seyen, hätte auch bei minderer Zahl geschehen können, und haben die Behörden Sorge zu tragen, daß fähige und nicht ganz unvermögliche Leute nicht willkührlich und ohne hinlänglichen Grund zu Meistern ausgenommen wer--den; Welche so gestaltige allerhöchste Entschließung den Kreisämtern zur Belehrung der Webershandwerke und ihrer Vogtobrigkeiten anmit bekannt ge--macht wird. N, 4148. W C 7 ) 9f# N. 4148. Niederöftr. Verordnung vom 1 s. May 1799* Eci) der steigenden Thcurung mehrerer Material-waaren ist es immer für das Publikum, und für das innländische Kommerz ein ,wesentlicher Gewinn, wenn rin Materiale, das bisher vom Auslande bezogen werden mußte, durch innländische Industrie im Lande selbst erzeugt wirb. In dieser Rücksicht verdienet die «llhier befindliche Plantage des Hrn. Heinrich Gen-thon, die öffentliche Bekanntmachung. Seit einigen Jahren hat derselbe, mit dem glücklichsten Erfolge, rine so gute Rhabarber erzeuget, daß sie, nach den genauesten damit gemachten Untersuchungen, von der medizinischen Fakultät, der Direkzion des allgemeinen Krankenhauses, und von mehreren hiesigen Aerz-ten und Apothekern, für die beste Gattung Rhabarber, die bisher in Europa gepflanzt ward, und der Chinesischen beinahe gleich kommend, erklärt wurde. Se. Majestät haben daher auch dem Pflanzer eine beträchtliche Summe Geldes, nebst einigen Jochen Aecker-grundes anweisen zu lassen geruhet, damit diese nützliche Pflanzung desto eher erweitert werde. Um aber auch' dem Publikum die Früchte dieser Unternehmung sogleich zu verschaffen, so wird hiermit verordnet, daß jeder Apotheker dieses Landes, sich einen Vorrath von dieser Rhabarberwurzel, welche zum Unterschied von der bisherigen Rhabarber, inländische A 4 oder Die Pflanzung der tnnländi: fdicn Rhabarber wirb bekannt gemacht. AB C 8 AB oder österreichische Rhabarber (Rheum Aystriacum) genannt wird, anschaffen soll, wovon das Loth im Ganzen um 8 kr., das Loch im gebeutelten Pulver um 12 kr. hindanzugeben ist. Damit aber das Publikum sowohl, als die Aerzte anderer Seits nicht gehindert werden, die bisherige Chinesische oder sogenannte Russische Rhabarber ferner zu gebrauchen, und zu verschreiben; So wird den Apothekern zugleich hiermit befohlen, auch diese letztere Rhabarber ferner fortzuführen, und gegen Yen bisherigen Preis, auf Gcgehren, zu verabfolgen, N. 4149. Hofdekret vom 27. Funy, kundgemacht von der Landesregierung oö der Enns den 8. July 1799* ä?finftf(t foft Es ist genau darob zu wachen, damit nicht fcn in 'einer künftig in einer Person zwei) Gewerbe, sie mögenf chi! son zwei oder uyzunftmäffig seyn, vereinigt oder ausgeübet werden. Die k. Kreisämter haben demnach in Folge dieser höchsten Entschliessunz die Ausübung und Vereinigung zweyer Gewerbe in einer Person nicht zu bewillige», und daß dieses auch nicht von den Orts-obrigkeiten geschehe, die nöthige Bekanntmachung zu ttoranlaffm. Gewerbe »licht verei: Migi oder »u« grübet totvem. 'N. 415®- » ( 9 ) ^ N.. 4150. Hofdckret bom 12,, kundgemacht von der Riederöstr. Regierung den 20, July 1799* Se. k. k. Majestät haben zu bewilligen geruhet , daß die bisherige 8 tägige Postwagenfahrt von Czaßlau nach Trautenau in Böhmen, vom 1. Sept. d. I. anfangend, vermittelst eines Kallesches dergestalt bis Arnau extendiret werden könne: daß dicfeö Kallefch alle Sonntage früh von Trautenau nach Arnau, und am nämlichen Tage Nachmittag von Arnau wieder zurück nach Trautenau zu expediren, und auf diese Art mit dem Trautenauer-Postwagen zu verbinden sey: welches mit dem Beisatze hiedurch bekannt gemacht wird, daß von dem gedachten u September d. I. anfangend, nach Arnau und in die dortige Gegend, und wieder zurück, mit dem Postwagen nicht nur Frachtstücke und Gelder gesendet, sondern auch Passagiers befördert werden können. N, 4151- Aofkarnmerdekret Galizien betreffend vvm 50, July i?99' Daß den Emphyteutifchen 50 jährigen Besitzern der eingezogenen Jurisdikzionsadvokazien, welche f vom Lustrgzionsmäßigen Ertrag an das Acrarium ab-' A Z führen Poawage»-fabrt von Czaßlau 6« Arnau im Böhmen Daß den empbyteutts schen 50 jäh-rlgen 99c= fitzern der NB C 1 ® ) NB rlngtjog«- führen mußten, und nur -} für sich genossen, von MMoni£ letzterem f oder ein Zwölftel des Lustrazionsmäßigcn oder^'cin ^ Ertrags , als Pension für die Zeit ihres entp^teuti-taiSSotl? scl>en Besitzes ausgemcsscn sey, damit auch hierinfalls »lässigenEr- pgs nämliche Verhältniß der Pension zum vorigen Ge-^sion"aus- mrsse, wie bei dem lebenslänglichen Besitze solcher Ad-iwmffin sey. beobachtet werde. N. 4152. Hofkammerdekret Galizien betreffend vom 13- August 1799* Jene k. Güter, die in der ehmaligen Republik Pohlen verschiedenen Privaten gegen periodische Entrichtung der Dimidien, Terzen, oder Quartensieuer in lebenslänglichen oder emphyteutischen Besitz verliehen worden sind, bleiben jederzeit ein Eigenthum des Staats, und in dieser Rücksicht können derlei Steuern und Abgaben, obschon sie dem Staate aus diesen Gütern entrichtet werden, dennoch nicht als eine auf gedachten k. Gütern haftende Real-Verbindlichkeit angesehen werden , weil solche für keine ordentliche Do-minikal-Steuer zu betrachten sind, von der die k. Güter in Westgalizien bis zur Erscheinung des Patents vom 13. Februar 1797 ganz befreyet waren, sondern gedachte Abgaben find blos als eine Entschädigung für den überlassenen Genuß derlei k. Güter bestimmet worden, die ZeitlicheBe-sih«r k Güter sollen alle (Steuern und Abgaben (n der gehöri-genZett entrichten. AO ( h ) AO die mit dem Tage der Inkammerirung derselben ohnehin aufhören. Hieraus folget nun, daß jeder privilegirte Besitzer eines k. Guts, wenn er sowohl nach den ehemaligen pohlnischen Reichskonstitutionen, als nach dem Patente vom 5. April 1796 seines Privilegiums und des ihm hieraus zukommcnden Rechts nicht verlustiger werden will, die persönliche Verbindlichkeit auf sich hat, alle jene Steuern und Abgaben, die ihm in dem crtheilten Privilegium bemessen worden sind, in der gehörigen Zeit zu entrichten', und wenn derselbe dieses unterlassen, seine Obliegenheiten überhaupt nicht erfüllet, und die Einkünfte aus dem Gute wirklich bezogen hat, so muß ein solcher Nutznießer, wenn ihm das k. Gut aus obigen Ursachen ad Aera-rium abgcnommen wird, zum Ersätze der rückständigen Steuern aus seinem besonderen Vermögen entweder im gütlichen, oder nach Umstanden im Rechtswege verhalten werden. N. 4152. Dekret der Finanz-Hofstelle an sammtliche Länderstellen vom 10, September 1799» Wegen 58c: Durch eine Verordnung vom 9. September 1779 Taxc"«on^ ist allgemein vorgeschrieben worden, daß zur Bestim- mung HM C 12 ) Hmng der Taxe bei vorgefallenen Veränderungen mit geistlichen Pfründe» die Landesbuchhalterelen alle Bekenntnisse von diesen Pfründen zu prüfen, und zur. Brsiättigung zu unterfertigen Habens gleichrrmassen iss durch eine Verordnung vom 29. Dezember 178Q vorg'rschrieben worden, daß bei geistlichen Stiftern und Klöstern die Inventurs-Kommissäre, nebst-dem Jn-ventario einen Ausweis über alle Einkünfte und Ausgaben , wie sie immer heissen mögen, nach dem-Durchschnitte von Drey oder Sechs Jahren vorlegep sollen. Da man aber in mehreren seither vorgekommenen Fällen wahrgenommen hat, daß oberwähnte Vorschriften nur zum Theile oder gar nicht beobachtet werden, so werden dieselben hiermit der Landesstelle neper-dings zur pnabwcichlichen Richtschnur gemacht, N. 4153. Hofkammcrdekret vom 13. September, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns Yen 23, September 179* p?chtt,"g/n' Es haben Se. Majestät allergnädigst zu verord- *Cb ,un geruhet, daß überhaupt alle Erbpachtungen dev «ls inkglich Güter, sy viel als möglich, in Käufe umgestalter wer» lh Käufe , uinzeistalten. den sollen. N, 4154- %* ( 13 ) « N. 4154, Hofdekret der obersten Finanz - und Kommerz-Hofstelle an die Landerstellen in Böhmen, Mahren , Ost - und Westgalizien, Oesterreich ob der Enns, Steiermark , Kärnten und Kram, vom 11. Oktober 1799. In dem Anschlüsse werden die Exemplare des ge- ^ Kunbmse chunq ves druckten praktischen Unterrichts zum Anbau des Safflors Umttvftyt mit dem Aufträge übersendet, diesen Unterricht an die tat Kreisämter und bekannten Oekonomcn zu vertheilen, brsSafflorK. solchen soviel möglich im Lande kundzumachen, und die Gütcrbesitzer so, wie die Oekonomen zur Kultur dieses Produkts anzueifern. Praktischer Unterricht der Safflorpflege mit der Anmerkung des 29et/ kaufspreiseö dieses Farben-Artikels auf dem Wiener Handlungsplatze. Der zum konceau» Rosenroth- und Inkarnats stirbcn der Seide, dann leinenen und baumwollenen Maaren, wie auch Verfertigung rother Schminke be-u'öthigte Safflor ist gewöhnlich entweder mit Ende April oder Anfangs Map in warmen Gegenden auch noch früher nach dem Verhältnisse der sich in solcher ' TE C 14 ) Zeit zeigenden schonen und etwas warmen Witterung auf einen nicht gar zu fetten, sondern vielmehr etwas trocknen und zugleich sandigten, jedoch nicht steinigten Grund anzubauen. Dieser Grund muß bevor einmal umgeackert, von den auf solchen anzutreffenden dicken und größeren Erdschollen so viel möglich gerei-niget, der Saamen nicht dicht, sondern etivas von einander entfernet und schütter, damit die Saffror-siaude sich in ihren Zweigen mehr ausbreiten, mehrere derselben erhalten, und an solchen viele Blürhensprossen v Hervorbringen könne, ausgesäet, und sodann der auf solche Art besäete Grund noch einmal eingeackert werden. Die gemeiniglich im Monat August gelblicht hervorkommende Blüthe des Safflors, welche eigentlich zum Färben gebraucht wird, muß, so lange solche noch gelb'ist, nicht, sondern wenn selbe dunkel-roth und etwas bräunlich wird, welche letzte Farbe ihre vollständige Reife anzeigt, abgepflücket, und sodann in einem Örte, allwo sie freyeLuft hat , aufbewahret werden. Zum Pflücken können aber am schicklichsten Kinder verwendet werden , indem von diesen nicht, wie von erwachsenen Personen, die Stauden der Safflorpstanze durch das Treten verwüstet werden können, auch den Kindern kein so hoher Lohn als den letztem bezahlt werden darf. Gleichwie aber die liebe Natur jede ihr mit saurem Schweiße gewährte Pflege gemeiniglich zu vergelten trachtet, so kann man den Baulustigen zur Auf- mun- ( >5 ) munterung und Aneiferung im Voraus versichern, daß zwar vor einigen Jahren der Verkaufspreis des egyp-tischcn oder afrikanischen Safflors von der beßten Gattung der Zentner zwischen 54 und 55 fl. gewesen, nunmehr aber selbst für die diesen Farbartikel bedürftige seiden-und leinernen Waarenfcirber, dann rochen Schminkfabrikanten der Zentner auf 100 bis 110 fl. auf dem hiesigen Handlungsplatze gestiegen fei;. N. 41ZL. Regierungsverordnung im Lande ob der Enns vom 30. Oktober 1799. Die Bankalgefallenadministration wird uNterei- ^ 6(e nem ersuchet, vorzügliches Augenmerk bei den Gränz- ^Ewör--stationen auf die zu befürchtende Ausschwärzung sol- Gerraidr« * ouž 0. chen Getraides nehmen zu lassen, so nicht entweder t>. E. unv mit Pässen nach Tirol, oder mit besonderen Lizenzen ins Ausland geführet wird, wo es übrigens der ^orkäuflec Kreisämter eigener Pflicht entspricht, auf unberechtigte Getraidvorkäufler im Lande streng zu wachen, sie im Betrettungsfalle zu konstituiren, zu welchem Zwecke, und mit welcher Bewilligung sie unverhältnißmässige Dorräthe ankaufen, oder aufhäufen? und derlei ge-. meinschädlichen Wucher einzustellen und speziele Daten hierorts zur strengen Ahndung eines solchen unbefug- ken Handlers anzuzeigen. Schlüßlich wird den k. .Kreisämtern die ohnehin bestehende Verordnung, die Käu- C 16 ) Sc# .Käufer zur Anschaffung ihres Bedarfs auf Wochenmärkten und Schrannen nach Möglichkeit zu verhalten, neuerdings eingebunden und selben aüfgetragen, die häufigen Unterhändler zu. verhalten, daß sie sich mit einer legalen Vollmacht ausweisen, für mit sia kaufen, damit hiernach eine Kontrolle erhalten wird -ob nicht mancher Bräuer, oder Wirth mehr erkauft, als zu seinem Konsum» nothwendig ist. V N. 4156; Verordnung der Landesregierung ob des Enns vom 30. Oktober 1799^ Unterricht Bei der Hierlandes immer mehr und mehr in brugung'der verschiedenen Orten überhand nehmenden Vi eh sell che, Wlebftdche werden gegen all weitere Verbreitung dieses Ucbels «m Ocst. 0. Mhlgen Vorkehrungen auch dadurch getroffen, daß die Unterthanen gewarniget werden, sich vom Einkäufe des aus dem Mühlviertel in andere Viertel herüber getrieben werdenden Viehes, vom welchen die noch gesund gewesenen Thiere angesteckt worden sind, zu enthalten,, wo untereinstens aller Viehaustrieb , und die grüne Fütterung mit schlechten After-klec und Grumet verboten, und zur Vorbeugung der Viehseuche der hier nachfolgende Unterricht für das Landvolk bekannt gemacht wird. W ( 17 ) Unterricht für den Unterthan bey herrschenden Viehseuchen. Für das gesunde Hornvieh. 1. Missen die gesunden von den Erkrankten ülfogleich abgesöndert werden, und mit guter feuchter Stallfütterung, nebst gutem Heu gefuttert, mit überstandenem reinen Wasser getränter, und vermüg dieser Iahrszeit kann ihnen auch verschiedenes frisches Gartengewächse gereichet werden, übrigens giebt man ihnen desTags zu zwey-bis dreymalen den Salzstem zum Lecken. 2. Muß den Kühen nicht zu viel Milch aüsgn molken werden. Z. Muß das Hornvieh nach einem jeden Futter üben den ganzen Körper mit Strigel, oder Strohbauschen gerieben werden. 4. Muß das Vieh durch die schon dazu bestimmte Dienstleute allein besorget werden, zugleich haben die Vieheigenthümer auch Sorge zu tragen, daß fie und ihre Diensileute sich inkeine andere Ställe, oder Häuser begeben, wo sich ein erkranktes Hornvieh befindet. A. Das dazu bestimmte Geschirr ist niemale» zu verwechseln, und muß nach einem jeden Gebrauch gewaschen, und zur Austrocknung in die freye Luft gebracht werden. XIV. Land. B C 18 ) Für das kranke Hornvieh. 1. Sollten die Eigenthümer bey ihrem Hornvieh eine Traurigkeit, Abnahme der Milch, oder ihre gehörige Güte nicht mehr beobachten, so muß man ihnen olfbgMti) ein reinigendes Mittel reichen, welches aus einem Pfund Kochsalz, und einem Viertelpfund Salniter, ein halbes Pfund Gerstenmehl, mit soviel Honig als genug zu einem Taig ist. Von diesem giebt man dem Hornvieh des Tags hrey-brs vie mal zwey Eßl'öffelvoll ein; will man ihnen aber von diesen einen Einguß machen, so nimmt man tht Seite! abgebrenntes Heuwasser, und rühret dir zwey Eslöffelvoll hinein, bis sie sich aufgelöste haben, wo man sie hernach dem Thiere eingiessen kann. 2. Sollten aber die Krankheitszeichen zunehmen, als die Traurigkeit, verlorne Eßlust, Mattigkeit, Knirschen mit den Zähnen, eine weißschleimrgte Zunge, schweres und ungleiches Athemzsthen, bald Frost, und bald die darauf folgende Hitze, und der gänzliche Verlust der Milch, so muß ihnen alsoglerch die Gillwurze in den Halslappen gesteckt werden, und wenn in einem Tag sich keine Geschwulst zeigen sollte, fb wird sic auf ein neues wieder gesteckt. Z. Sollten sie mit ihrem Kopf stark schütteln, und denselben mehr gegen Me rechte Seite zu 'öftermahlen hinwenden, fb muß man ihnen nebst der Gill-W«rze ju beiden Setten die Rückenwaichm 2 bis Z mal AB C 19 ) AB mal mit einem Lhalerbreiten Eisen, bis die Haut ttnčn braunen Schürf gemacht, einbrennen, eben tiefe-Einbremmng muß auch vorgenommen werden, wenn die Krankheitszeichrn sehr geschwind zunehmen sollten, die eingebrennten Stellen müssen hernach mit einer ei-teimacheuden Salbe eingeschmieret werden, als vo» Terpentin mit Eyerdoker, ober mit der Basilikum Salbe des Tags zweimal einzuschrnierem , 4. Muß ihnen des Tags viermal bas Maul, die Zunge, die Nasenlöcher mit einer Mischung von Eßig, Salz, und Wasser vermittels eines grobe» Fetzens gereiniget, die Augen aber mit frischen Wasser gewaschen werden. 5. Nach einer jeden Maulreinigung wird ihnen ein Eßlöffelvoll Kren, ein und ein Haid Eßlöffelvoll Steinsalz, eine halbe Handvoll Staubmehl, Honig, soviel genug ist zu einem Taig , mitten auf die Zunge gestrichen; hernach reicht man ihnen einen dünne» Mehltrank aus einem abgebrennten Heuwasser, mit einer Handvoll Kuchelsalz, und zwey Loth gereinigten Salpeter, vermischter zu trinken. 6. Sollte der Abgang des MistcS aschrngra» und fest fei; 11, fo giebt man ihnen Küchensalz zwey Loch, Weinstein und Salpeter vvn jedem ein Loch, Honig, soviel genug ist zu einem Taig, auf einmal ein, und laßt fie von obigen Trank darauf trinken. 7. Wenn das Hornvieh gesträubte Haare, kalte Hörner, und Ohren hat, so muß man sie mit Bür- B 2 HO ( 20 ) %§> sten, ober Strohbauschen über den ganzen Nucken, und Seitentheilen reiben, und hernach mit Kotzen bedecken, wenn aber diese Zufälle uachlassen, so muß die Decke langsam abgenommen werden. 8. Sind ihre Zähne wacklend, und ihr Zahnfleisch angelaufen, so muß man ihnen nach einer jeden Maulreinigung das Zahnfleisch mit Ofenruß, und etwas Alaun vermischter, einrciben. 9. Sollte das Hornvieh zuviel Hitzen haben, welches aus diesen Zeichen zu erkennen ist, als tm schweres beängstigendes geschwindes Athemziehen, die Luft, die aus den Nasenlöchern und Maul kömmt, ist sehr heiß, ihr Maul und ihre Zunge sind zugleich schmutzig und trocken, die Augen find mehr heraus getrieben, die Hörner und Ohren sind heiß,♦ die Haare sind auch nicht mehr so stark gesträubt, in diesem Zeitpunkt ist die Decke oder Kotzen abzunehmen, so giebt man ihnen alle Stund eine Abkochung von weissen Rüben, ober von sauren Aepfcln, unter welche man Staubmehl, oder anders zu einem dicken Trankbanate menget, unter einem Seite!, von diesem Banatel giebt man zwey Loth Küchensalz, vier bis fünf Eßlöffelvoll Meineßig, Honig zwey Eß-löffelvoll, von diesen wird ihnen alle zwey Stund eine solche Gabe eingegossen, unter diesen Stunden aber können sie vom übrigen schon beschriebenen Heutrank getränket werden, man kann ihnen auch unter dieser Zeit eine schwarze Brodschnitten mit Schieße pulver AS d')!«« Pulver bestreuet, und mit Honig oder Hollundermuß bestrichener geben, man kann ihnen auch verschiedene frische Gartengewächse reichen. 10. Sollten sie aus dem Maul sehr übel riechen, und die Augen eingefallen, wässericht, die Nasen, und das Maul angelaufen, und vielen dicken Schleim «bsctzen, ihre Hörner kalt, die Ohr^n kalt, herab-hangend, und die Haare gesträubt, mit einem aufgebogenen Rücken, mit Zittern der hinteren Gliedmassen sepn, so giebt man ihnen eine Abkochung van Weidenrinden, Eichenrinden, Benediktendi-steln, oder Weinschärling, von jedem eine Handvoll, auf 6 bis 7 Seite! Wasser, welches bis auf 4 Seite! einzusieden ist, unter dieses Abgehobene kömmt zwey Quintel Kampfer, mit arabischen Gummi auf-gelößt, Honig 4 Loth, Vikriolgeist soviel genug ist zu einer angenehmen Säure, von dieser Mischung wird ihnen alle zwey Stund zwey Koffeebechervoll eingegossen- 11. Sollte der Niedruck, oder das Wiederkauen aufgehöret haben, so >yuß ihnen ein Kauballen nach einer jeden Maulreinigung in das Maul hinein gehän-get werden, der aus gestosseuen Wacholderbeeren, geriebenen Kreen, Salz, von jedem eine halbe Handvoll besteht: dieses wird mit Eßig , und etwas Honig zu einem dicken Taig gemacht, dieser wird ganz länglicht in einer Leinwath eingemacht, und auf beiden Seiten gebunden, diese Bandeln dienen alsdann zur Befestigung um die Hörner ; so oft das Mauh B 3 ton AB ( 22 ) AS von dem Schleime gereiniget', wird ihnen allezeit ein frischer Kauballe wieder hinein gehängt. 12. Waren diese Thiere im Anfänge der Krankheit sehr hartleibig, so muß man ihnen eine Clistier aus einer schleimigten Abkochung von Kleyen, mit einer Handvoll Kamillen drirchgefiehener zu 4 Seite!, worunter ein halbes Seite! Lein'öhl, und einer Handvoll Küchensalz aufgelöster vermittels eines Trichters, oder Spritze laulicht gegeben; eben auf diese Art müssen sie alle zwey Stunde eine Clistier bekommen, wenn sie einen heftigen Zwang haben, und von ihnen eine verfaulte, stinkende braunroche Feuchtigkeit aügchet; diese Clistier bestehet alsdann aüs einer schleimigten Abkochung von Haarlinsen, mit Kamillenblumcn ab-gesodrner bis zu einer Maaß, unter dieses ein mit Eyerdoter aufgelößter Kampfer ein Quinte!, Leinöhl 4 Loch. 13. Die dazu bestimmte Dienstleute haben ebenfalls Sorge zu tragen, daß sie in keine gesunde Ställe, oder Oerter gehen, und wenn sie von ihren Geschäften fertig sind, daß sie ihre vorige Kleidungen oblegen, und andere frische anzichen sollen. 14. Das dazu bestimmte Geschirr muß ebenfalls auf das sorgfältigste nach einem jeden Gebrauch gewaschen , und besonders in die freye Luft gekracht werden. %* c »s ) ^ Vorschrift bey dem Umgestandene». 1. Dieses Umgestandcne ist alsogleich auS bei» Stalle auf einen weit entfernten Ork zu bringen, und selbes mit Gesträuche gut zu bedecken, bis entweder dieses acht Schuh tief eingescharret, oder von de»' 'Wasenmristfr abgeholet wird. 2. Ist dieses Hornvieh Lurch den Wasenmei-ster abzuholen, sq solle selber dieses nicht durch einen Karr ren , der Spricffrln hat, sondern von einem auf die Art eines Trages, oder Truchen alsobald nach ihrer Kalkwerdung abholen. 3. Bei diesen Umgestandenen kann die Haut nach ihrer Kaltwerdung, wenn ßr anders gesund, das ist: wenn keine Geschwür oder Beulen vorhanden sind, abgezogen werden, aber sie muß alsogleich auf einige Tage in die Laugenpeitze gelegt werden. 4. Bei der Auslüfterung dieser Häute ist dadei sehr wohl zu beobachten, daß selbe nicht bei den Häusern , sondern in einen weits entlegenen Ort, wo kein Hornvieh dazu kommen kann, müssen ausgehangen werden. 5. Diejenigen aber, wo die Häute mit Ge-ftwürtn oder Beulen behaftet sind, müssen, ohne sie abzuziehen, mit dem Thicre auf die schon der fchricbene Art vergraben werden. * 4 vom C 24 ) Vorschrift bei der Stallung. I. In den Stallungen müssen täglich in der Frühe, Mittags, und gegen Abend die Thüren und Fenster auf eine Zeit geöffnet werden, auch nach Umständen der Witterung kann man sie unter Tags offen lassen. Früh und Abends aber selbe mit einem Eßigdunst, oder mit Kronewitt-Rauchen auch» räuchern. n. Muß aller Dung vor den Stallthüren, und Fenstern hinweggeschaft werden. 3. Die Streu in demselben muß trocken, gut, und viel seyn, und wenn sie von dem Miste unrein find, so ist selber alsogleich ans dem Stalle zu bringen, ihr« Baren und Standörter müssen des Tags zweimal gereiniget, und gewaschen werden, 4. Das erkrankte Hornvieh muß in dem Stalle soweit von einander gestellet werden, damit keines bas andere belecken kann. 5. Diejenigen Standörter, wo ein umgestan-denes ware, müssen alsogleich gewaschen und gereiniget, und alsdann mit Eßigdunst, oder Krynewitt-rauchen ausgeräuchert werden. 6. In denjenigen leeren Stallungen muß nebst ihrer gehörigen Reinigung auch bei den Standörtern bas sumpfigte Erdreich ausgegraben, und mit frischen Schotter ausgefüllet werden. 7. Diese NB C 25 ) NB - 7. Diese Stallungen müssen alsdann Tag uttfr Nacht offen verbleiben. 8. Vor einer jeden Einstallung eines neuen Hornviehes müssen sie einige Zeit vorhero sehr gut, mir oben beschrieben, auögeräuchcrt werden. Vorschrift bei Anschaffung des neuen Horn« viehs. Dieser ist nicht eher zu gestatten, bis die Orts-obrigkcit überzeugt ist, daß die Seuche schon durch ein oder zwcp Monathcn gänzlich aufgehorct, und chre Stallungen gehörig gereiniget, und ausgelüftet worden sind. Nachtrag. Vorbauungsmittel für das gesuilde Hornvieh. 1. Die Absonderung des Gesunden von dem Kranken. 2. Muß dasjenige in den Halslappen, oder Fang getilgt oder gewürzelt werden; damit aber die Gillwurze geschwinder wirken kann, so muß sie in Terpentingeist eingetaucht, und mit spanischen Flie-genpulver besäet werden; wenn sie alsdann eine grosse Geschwulst hervorgebracht hat, so,muf? man P 5 diese 4-iS c -s > va tiefe öit bit unterste Stellt, damit die zufammge-zogene Feuchtigkeit abstiessen kann, <> bis 6 Einschnitte machen. — Diese gemachte O'ffimngen müssen des Tags zu zweimalen mit einem abgebrennten Heuwasser gereiniget werden. z. Diesem grgilten Hornv'eh muß das Maul »or einer jeden Fütterung mit Essg, Salz und Wasser vermittels einer groben Leinwatb, welches man auf einen Stock bindet, rein ausgewaschen werden. 4. Nach einer jeden solchen Maulreinigmrg, wird ihnen ein guter Mehl-rank, der aus e>nem ab-Zebrennten Heuwasser,'Gersten - oder Staubmehl, einer Handvoll Kuchelfalz, abgebrennten gelben ober weissen Ruben besteht, worunter man noch eine Handvoll gestossene Wachholderbeeren mischen kann, .gegeben. 5. Das Trinkwasser muß überstanden seyn, und in dieses wird auf eine Zeit bis zur gehörigen Säure, der Salz - oder Kernstein hineingeleget; so oft man das Hornv'ch davon trinken läßt, so giebt man unter dieses Trank ein halbes Seite! von nachstehenden Eßig: als zufammengeschnittenen Be-nediktendistel, Deinkraut, oder Weinrutten, Wcr-muth, zusammgestossene Kronabittbeer, von jeden eine Handvoll auf drey Maaß guten Weineßig. — Diese Mischung muß zugebundener durch einige TK- S- c 27 ) f# -e auf einem heissen Ofen, oder Feuerherd gebeitzt werden. 6. Muß das Hornvieh nach tiner jeden Anteerung mit Strohbanschen über den Rücken , bis zur Erwärmung gerieben werben. 7. Die Staüreinigung muß täglich früh und abends bey geöffneten Thüren und Fenstern geschehen , die Granter oder Baren müssen nach der Auswaschung mit Salzstein gerieben werden, die nasse verfäulte Sträh muß weit von den Stallungen entfernet, nicht gleich vor die Thüre gebracht to erbe», und die Standörter wieder mit vieler guter trockener Sträh belegt, oder üntergesträhet werden; nach dieser gemachten Stallreinigung werden die Thüren und Fenster bey einer üblen Witterung wieder zugemqcht, und der Stall wird alsdann, wenn er gewölbt seyn sollte, mit in Cßig gebeitzten Kronabitffauden, die man auf ein Kohlfeuer legt, ausgeräuchert, bei den nicht gewölbten Stallungen wird mit einem glühenden Ziegel, worauf man einen oben beschriebenen Eßig giesset, damit ein solcher Dunst gemacht. Was die Behandlung des Kranken, Umgestandenen , nebst der Stallung und neuen Anschaffung des Hornviehs betrifft, ist sich nach der vorbs-schriebenen Verhaltungs-Vorschrift zu benehmen. s. 4157* DrnDiehIn-tmfxtn wir-zu Vermeidung der Wiebkrank-hciken die d"rrerung -er Viehes mit scdlech-tcm Fueler »erbochen. ( 28 ) N. 4157. Regierungsverordnung tut Lande ob der Enns vom 14. November 1799. Die von allen Vierteln ft) vielfältig über di« ansgebrochcne Hornviehseuche cingetroffenen Anze^gm geben zu vernehmen, daß solche hier Landes immer bedenklicher zu werden beginne, wofür das einzige Bestreben seyn muß r daß einer jeden Gelegenheit, woraus dieses so schädliche liebet entstehen kqnn, vorgebeugt werde. Die wahre Entstehung der eingerisse-nen Viehkrankheit rühret von der schlechten Fütterung her, und ist gar nicht zu zweifeln, daß das matu ,t abgereifte und faule Herbstgras als Futter nicht nur disponirkr Thiere in die Seuche werfen, sondern oft als die einzige Ursache ohne vorhergegangener Opportunität Seuchen Hervorbringen könne. Sämmtllchen Distrikts-Kommissariaten ist daher rinzuschärfen, daß selbe den Diehinhabern die Fütterung ihres Viehes mit schlechtem Afterklee, Futtergrumet, und dem sogenannten Futtergerraid, welches durch die frühe Kalte und Reife verdorben ist, abrathen, und sie, wenn sie diese höchst schädliche Fütterung nicht Urtier lassen, bestrafen sollen. um 1 ■ 11 y l, r « DaL c 29 j ^ Das Jahr 1800. N. 4158. Hofdckret vom 2., kundgemacht von der Landesstelle in Kärnten den 28. Fäner 1800, Majestät haben zu bewilligen geruhet, künf- B-kodnung trg auf fedcr Hengsiprämienkonkursstation, nebst den sonsten und Hcngstpramien von 30 Dukaten, auch noch andere fünf Prämien , jedes zu 6 Dukaten, für die fünf «cu«tcn und auferzogc- schünsten und besten im Lande erzeugten und auferzo- n AB Dre alljährige Erfolgung des dießfälligen Betrages wird auf <6eit jene Art geschehen, wie in Ansehung des Betrages der Hengstprämien ohnehin die Einleitung schon bestehet. N. 4159. Gubernialverordnung in Böhmen vom 4. Za-ncr 1800. Wa« in den Den Klöstern und derselben Darlehnern ist be- Echuldver- schreib ungea kannt zu machen, daß in den, mit Bewilligung der aus^drücke Landesstelle auszustellenben Älosterschulhverschreibungen werden müs- |c^(^ma[ tiU Nummer und das Darum des dießfälli-gen Gubernial - Konsenses unumgänglich ansgedrückt werden müsse, widrigens jede mit dieser Erfororrniß nicht versehene Schuldverschreibung für ungültig angesehen weiden wird. N. 4160. Verordnung der westgalizischen Einrich-tungskommiffion vom 3. Fäner 1800. Die Juden Die Iudenkahale haben ihre Gemeinden zur zien find zur mehreren Reinlichkeit und besseren Pflege ihrer Kinder N-inüchkeit in Krankheitsfällen zu verhalten, dann das Verboth Ägebtor« vom 20. May — so in gegenwärtiger Sammlung Kinder ln 9. Band Seite 331 Zahl 2887 — und Z. Septem- DA < iZ ) DO tember 17Q7 — ft- tm 1. Bande Sc»te v.i 8ahl .Vmnfii««, ? l 07.. zu finden ist — wegen Errichtung der Stir- halt«,; tan» te-cheerde ohne Raudckänge, und die Verordnung vom run«"«« 5. September 1797 — so im 10. Bande Seite gc"t*rffu' 383 Kahl 3109. nachzufthrn kömmt -— die Brün- ""»der««» neu mit einer drey Schuh hohen Verkleidung zu verst.- KnlVs« hen, nicht nur allein wiederholt bekannt zu machen, tn,cmn' sondern auch auf dessen genaue Befolgung ernstlich an-judringen. N. 4161, Hofdckret vom».Faner, ku'ldgom^cht von dem westgalizischen Appellc.-! nsgerichte den 24, Inner 1800. Irrepsit in §. 261 Co- Berick,« dicis judiciarii pro Gal B,V(;fer« licia Occidentali , ubi ^ de inftitueuda probatio- ^ «üaalijk en m Q^i treif ne ptr in Arte peritos desBcweis«« ... , bur»X'imß» agitur, Ille error, quod verständig,-- ibidem provocetur ad §§. 227 et 2Ö3.; cum tarnen juxt» darum materi« nexum iiaec cita-tio de §§. 22T,. et 256. qui de Tei mino proba, tie- Es hat sich in dem §. 261. der allgemeinen Gerichtsordnung für Westgalizien, wo von Antretung des Beweises durch Kunstverständige gehandelt wird, jener Druckfehler eingeschlichen, daß dann die §§. 227 und 263 angezogen weiden; indem die Beziehung ei-Jtutlich nach dem na-(iU- * TrB ( 32 ) A;- ; tllrlichen Zusammenhang tionis per testes infti< die §§♦ 220. und 256. tuendae tractant, sit in-der Gerichtsordnung von telligenda. der Zcitfrist zur Antretung des Zeugenbeweises ausdrücken soll. Welche Berichtigung Quae Kmendatio ita-hiemit zur allgemeinen que in consequential« Wissenschaft bekannt ge- Altissimi Decreti Aulici macht wird. ddo. Zlia Januarii a. c. uotitiae publicae hisce redditur. N. 4162. Gubernialverordnung in Böhmett vom 6. Jäner 1800. Ansrcllnnq Von den Dominien und Magistraten sind in den nSnmis Ortschaften, und besonders in jenen an der Gränze r>i-Ausmaß- vertraute SalzauSmaßler oder Minutasalzvcrschleißer nmg b«rr«f- anzustellen, und von diesen hat die Salzausmaßlung ftn6' nach der unterm 11. März 1798 allgemein kundge-machten höchsten Vorschrift vom 21. Februar 1798 — so in gegenwärtiger Sammlung n. Band Seite 95 unter der Zahl 3346. zu finden ist — das gestrichene Nieder'österrcichische Seidel pr. 2|- kr. zu geschehen. N. 4163. ibf C 33 ) . N. 4163. Dekret der Finanzhofstelle an sammtliche Bankal - und Zolladministrationen vom 7. Jäner i8»o. Man hat wahrgenommen, daß die Behörden, ZöSgrbübr-bei Berechnung und Abnahme des Zolles von aus dem vonE-bröh-Auslande eingeführten Perspektiven, sehr verschieden unbWfpeh sich benehmen, und manche diesen Waaren-Artikel wie ,fucn* mathematische Instrumente, mit 10 Prozent, manche wie Brillen mit 20 Prozent belegen. Um hierüber bei allen Zollämtern Bestimmtheit und Gleichförmigkeit einzuführen, wird hiemit erkläret, daß alle Seh-r'öhre, Tuben und Perspektive unter die mathematischen Instrumente zu zählen, und an Zollgebühren davon nach der Schätzung 6 kr. vom Gulden zu erheben , die Schätzungen aber desto genauer vorzuneh-men sind. N. 4164. Hofdekret vom 8. , kundgemacht mittels Niederöfterreichischer Regierungsverordnung vom 21. Fäncr 1800. sanb? lern und Es ist nicht nur den Büchsenmachern, sondern 'Bü»sen,na- cbern (fl der auch den hiesigen Trödlern der Verkauf, und aller Verkauf und Handel mit Militärgewehren derzeit untersaget. Mmrär-Ge- rotbrcr. un - XIV. Land. C N. 4165. tersagt. W c 34 ) Sa* , N. 4165» Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 8. gältet 1800. Keine ous Auf Ansinnen des k. k. Milttärs-Oberkommando MIN Gary wird befohlen, genau darauf zu halten, daß keine Leinwaare tiom ungrfottenen Garn verfertigte Waarc durch Be-fouft'^etig- ^au ium verkauf geeignet werde, und daß bei Vor-n kund gemacht von der Landeshauptmannschaft im Herzogthum Kram und Kärnten den 11. Februar 1800. Dk au» Da bei den aus dem Königreich Hungarn in die mubVener ^venezianischen Staaten sowohl, als in die freyen Venetian!- Seehäfen ausgetrieben werdenden Pferden und Schlacht- vinzen und Vieh, die Gefahr einer staatsschädlichen Ausschwär- bäten" fuT; zung eines Theils zu groß ist, andern Theils aber die werdende Bcdiirfniß dieser Provinzen, (in so fern es um die W«be und Stadt Venedig und die Terraferma zu thun ist, j an Schlacht- ^ viel) mit Schlachtvieh durch einen mit dem Wiener Handels- maim ( 35 ) * maim Brighenti auf 6 Jahre abgeschlossenen Kontrakt 6tc f. Hungart» hinreichend fürgedacht ist; fo haben Se. Majestät f*8., von demOstgalizischen Landesgubernium, und der westgalizischenHofkommission den 21., von dem Böhmischen Guöernium den 26. Hornungvon der Vorderöftr. Regierung den Z. März 1800. Nach Vorschrift des ersten Paragraphs des Pa- 9to<6frfytk pierstempelspatents vom 30» Inner 1788 ist allge- Meifulfg' mein verordnet, daß jede Urkunde deren Bestimmung ist, jemanden ein Recht zuzueignen, oder in Behaup- pelrarent t?Dltt AO» tung einer Gerechtsame, oder in Vertheidigung gegen 3<5n«r 1788 einen Anspruch zum Beweis zu dienen, auf gestern- ^ffioncn°^ peltes Papier geschrieben werden muß, wenn gleich undTarlf-diese Urkunde nur aussergerichtlich ausgestellt oder ge-fertiget würde, und nie vor Gericht gelangen sollte, andern N«-> x Dessen ungeachtet wurde wahrgenommen, daß schruben', die den Krümmern und Handelsleuten von Magistra- trn, Obrigkeiten, kcin d erstellen, und andern Behoc- den, so wie auch die den Salz-Toback-mndStem- pest werdry , sollen. HS C 44 ) HS pelpapierverschleißern von den Administrazionen, den Pulververschleißern von den Distriktskommanden, die den Eisengcwerks - und Bergwerksproduktenverschleißern, den Lotteriekollektanten, und andern derlei Verschleißern, die hiezu nöthigen obrigkeitl. Lizenzen, Konzeßionen und Tariffen entweder gar nicht, oder doch nicht überall mit dem patentmässigrn Stempel bezeichnet, auch in jenen Ländern, wo mehrere Stempelklassen «ingeführt sind, nicht immer mit der vorgeschriebe-neu Stempelklasse gestempelt, ausgefertiget, und ausgefolgt werden. Die hohe Hofkammer hat der k. k. Toback-und Stempelgefälls-Direkzion, und durch diese allen Länderverwaltungen des Stempelgefälls in Gleichförmigkeit des oben angezogenen allgemeinen Stempcl-patents aufzutragen befunden, daß künftig alle den Krämmern, Handelsleuten, Salz- Toback-Stempelpapier - Pulver und andern derlei Verschleißern , welche dieses Befugniß von was immer für einer Obrigkeit oder Behörde einholen müssen, so wie auch die den Verschleißern der Eisengewerbschaften, und der Bergwerksprodukte zu ertheilendcn Lizenzen, Konzeßionen und Tariffen, nach Vorschrift des Stempelpatents, und zwar dergestalt klassenmässig gestempelt, oder auf gestempelten Papier ausgefertiget werden müßen, daß zu einem monatlichen Verschleiß von i bis 100 st. die vierte, von ioo bis $oo st. die dritte, von 5°o AB C 45 ) AB 500 bis 1000 fl. die zweite, und über 1000 ft. die erste Stempelklasse angewendet werde. (Für Gorz und Gradiška dann Triest) (daß künftig alle Concessionen und Tarifen mit dem nach Verhältniß des monatlichen Geldertrags diefec Verfchlcißungen zu bemessenen patentmässlgen Stempel bezeichnet werden sollen.) Diese Stemplung muß auch so oft, als eine Konzeßion, Lizenz, oder Tariff einem andern verlief hen, oder auf einen anderen Namen umgcschrieben wird, neuerdings vorgenommen werden, nur dann, wenn diese Urkunden durch die Witterung, oder andere Zufälle unbrauchbar geworden, können solche, jedoch immer nur dem nemlichen Verleger und Verschleißer, auf seinen eigenen Namen, auf die nemliche Art wie das unbrauchbar gewordenen Stempelpapier, unentgeltlich umgestempelt werden. (Für Ostsalizicn) Wenn auch die Landesinfassen in der Bukowina von dem Stempel befreyt sind, so kann hieraus doch nicht gefolgert werden, daß auch jene lucrativen Ge-werbsklassen, die zum Betrieb ihres Gewerbs, nicht zwar von Magistraten und Obrigkeiten, aber doch von einer, oder der örtern Landesfürstlichen Behörde unmittelbar berechtiget seyn müssen, diese Frepheit zu genießen haben. Es ist sich daher in Ansehung der von der Landesstelle, oder von sonst einer anderen Landesfürstlichen HB ( 46 ) HB $en Behörde, den Bukowiner Verlegern, und Verschleißern zu ertheilenden Lizenzen, Concessroncn und Tariffen, nach dem für Ostgalizien erlassenen Stempelpatente , und nach gegenwärtiger Vorschrift gleich-mässrg zu benehmen. N. 4176. Hossdekret vom 21,. gattet, kundgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den 5. Februar 1800. Belohnung fürEtn-rin-gung ärari-scher oder fet.idlicher Gewehr«. Seine Majestät haben nach einer von dem Italienischen Armeekommando gemachten Eröffnung zu entschließen geruhet, daß jedem Landrsinsaßen, der entweder ein ärarisches oder feindliches Gewehr einbringet, für ein ganzes Gewehr, Karabiner, oder für ein paar Pistollen ein Gulden, für einen noch brauchbaren Gewehrlauf allein aber dreyßig Kreutzer Belohnung abgcreichet, dargegen wider diejenigen, welche derlei Waffen, ohne selbe abzugeben, bei sich verborgen halten, die Confiskations-Straft verhänget , und deshalben immer unvorhergesehen die Untersuchung veranlasset werden soll. Welches zu jedermanns Wissenschaft mit dem Beisatz andurch kundgemacht wird, daß jedermann die entweder schon besitzenden, oder künftig zu Händen bekommenden ärarischen, oder feindlichen Gewehre dem näch- AB C 47 ) Ochsten Militär gegen obangesiihrte Bezahlung «6e S^be; wobei aber von Seite der Obrigkeit zur Erleichterung des Ganzen, die Aufsammluug und Ablieferung derlei Gewehre so viel thunlich in grösserer Anzahl zu veranlassen ist. N- 4177. Oofdekret an das Niederöftr. Appellations-gericht vom 22. Zäner igoo. Dem Magistrat ist die Weisung dahin zu er-Geilen, daß sich mit der Pfändung der, zu den un- mf< entbehrlichen Lebensbedürfnissen gehörigen Feilschaften, dung der $« fllž Fleisch, Drod und Mehl nach der unterm 3. bebruch«» Juni 1796 bekannt gemachten Verordnung in Anse- dür2« hung der, zum Verkauf auf d-e Märkte gelangenden KL Feilschaften — so in gegenwärtiger Sammlung 7 B. iu beneviri«» S. Zio. Aahl 2339 zu finden ist — fürohin be- “** uommen, somit den, die Pfändung führenden Gläubigern nach dieser Analogie zwar das Recht auf die Geldlosung, aber nicht auf die Wegnahme der Feil-fchaft selbst die Pfändung zu führen Vorbehalten fepn m.. - . '• . • . Y v' ■ " '' V 417g», Sn wi« weit das Vermöge» nach allen sowohl Sdesterrei-chischen als anberen Theilen Italiens, aus welchen die Franzosen vertrieben sind, ausgefolhet werden könne. ( 48 ) GlO N. 4178* Hofdekret vom 23, Fäner, kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgu-bernium den 1., von der Niederöstr. Regierung den 4./ von der Landeshauptmannschaft im Herzogthum Kram denL., von dem Ostgalizischen Gubernium den 28. Februar 1800. Ueber ein zwischen den Hofgehörden, wegen Ver-mögensausfolgung nach allen sowohl oftevv, als anderen Theilen Italiens, aus welchen immer die Franzosen vertrieben sind, und die alte Ordnung der Dinge wieder hergestellet ist, gepflogenes Einvernehmen > ist höchsten Orts entschieden worden, daß überhaupt die Beschläge für diese Provinzen, weil keine feindliche Truppen sich im Lande mehr befinden, in so weit wieder für gehoben anzttsehen seyen, als etwa nicht auf das Vermögen besonderer Personen, oder Familien namentlich entweder auf höchste politische Anordnungen, oder auf Anrufung der Privaten solche Verbothe gerichtlich, oder aussergerichtlich veranlaßt, und anerkannt worden seyen. N. 4179. W C 49 ) N. 4179. Verordnung der weftgalizischen Ciurich-tungshofkoMmiffiorr vom 24. Inner 1800. Erbländisches Hohl stas und Fensterscheiben nach Preußen einzufuhren, ist ohne Ausnahme gegen Entrichtung des ro perzentigen Könsumdzollcs etläubt. N. 4180. Erlaubt« Elnsübrunj des etbWns dischen Hohlglase« und derFen» sterscheiben nach sprte* pen» Allerhöchstes Handschreiben an die Prafl-denken der Hofstellen vom 24. Jäner 1800, *) 6 r Um die unn'öthiger Weift zu sehr vermehrten T-weiterünK Geschäfte und die daraus entstehenden fast zahllosen funJsMftt > .oft schädlichen Schreibereyen zu vermindern, sofort b« Ho<^-sowohl Mir, als den Hof-und Länderstellen selbst die stellen. tt's- *) In Folge dieses allerhöchsten Handschreiben ergiengen von Sette der Böhm. JDeftr. Hofkanzlei an sämmtl. deutsch -«rbländtsche Länderstellen den 29. Inner, von Seite der Finanzhofstelle an sämmtl. östr. böhm. und galizksche Behörden, an die Bankal - Zoll - Tabacks- und übrige Gefäl-teuadministrakionen und Direktionen, an die Hofkammer im Münz-und Bergwesen, an die ungarische Hofkammer, dann von der galirischen Hofkanzlei unterm 27. April au die Länderstellen in Ost - und Westgallzien die nöchigen Hof- D XIV. LanH. NB C 50 ) NB nöthige Zeit zur genauen und Wett Ueberlegung und Beförderung der wichtigen Geschäfte zu verschaffen, habe Ich nöthwendig befunden/ den Wirkungskreis der Hofstellen sowohl, als der ihnen untergeordneten känderbehörden zu erweitern,, und ihnen jene Gegend stände, welche in den beyden Anlagen A. et E. aus--ezeichnet find , zur eigenen Finalerledigung ohne dar> über besondere Vorträge erstatten zu müssen, ein-zuräumen^ Diese meine auf Beförderung des Geschäftstrie-des abzielende Willensmeinung werden Sie daher nich^ nur bei der Ihnen anvertrauten Hofstelle alsoglcich in Ausübung setzen, sondern auch die derselben unterstehenden Länderstellen und übrigen Behörden zur -leichmäffigen genauesten Beobachtung schleunigst an-weisen. Da Hofdokrete, und wurde einer jede« Behörde da- dieselbe Betreffende mikgegeben. *.... (Bon Seite der böhm. östr. Hofkanzlei wurde den Länder? stellen zugleich verordnet, daß selbe ln Ansehung der ihrer Verleihung überlassenen Aemter von Viertel - zu Vierteljahr die Verzeichnisse der neu angestellten Beamten, mit Beilegung der Beweggründe ihrer Anstellung und ihrer ... Aufführung an die Hofstelle zur Einsicht einsenden sollen. Was die Ausdehnung der erweiterten Wirksamkeit In Be« setzung der BevieNstungen auf die Iusiitzbehorden betrifft, sebe man weiter unten bas Hofdekret vom 25. April d I. unter der Zahl 4264. nach; so auch das Hofdekret der galizischen Hofkanzlen an die Appel. Gerichte in beydetz Galizien v»m 4. Julius d. I, Zahl 4343- C. 5* ) f**® p. Da Ich aber Hiermit jedem Chef der Hof-und känderstellen, so wie deren Vizepräsidenten und zuge-theilten Rächen und jedem Vorgesetzten der unteren Behörden einen offenbaren Beweis Meines Vertrauens in ihr» Einsichten und Redlichkeit gebe, so erwarte Ich dagegen mit Zuversicht, daß auch sie von diesem Meinen gnädigsten Vertrauen in jedem Falle und zu jeder Zeit ihrer Pflicht gemäß den besten Gebrauch machen, sofort dafür Sorge tragen werden, daß bei Besetzung der geistlichen Venefizien und öffentliche« Dienstplätze nur auf die in jeder Betrachtung würdigsten und verdienstlichsten Mitwerber das Augenmerk gerichtet, und ebenso bei den ans den Staats^und öffentlichen Fonds zu bewilligenden Ausgaben mit der strengsten Unpartheilichkeit und Gewissenhaftigkeit, auch nie anders, als nach den bestehenden Normalvorschriften vorgegangen werde, und zwar um so gewisser, als Ich im widrigen Falle bei Entdeckung irgend einer Partheilichkeit, Begünstigung oder Unbilligkeit sowohl die Chefs der Stelle > als auch den Referenten; de» es trifft, zur strengsten Verantwortung und Ahndung |u ziehen, und eben so jede mit Ausserachtlassung der bestehenden Vorschriften äus Meinem Aerario oder dm Staatsfonds bewilligte unnütze, zwecklose oder nor-nialwidrige Ausgabe ihnen zum Ersatz« aus dem Eigenen aufzulegen, wider Meine» Wunsch und Neigunst öemüssiget seyn würde. D 2 WeK Welches alles Sie sowohl selbst sich immer auf das genaueste gegenwärtig zu halten, als auch den Chefs und Vorgesetzten der Länderbehörden mit cin-greifcndcm Nachdrucke an das Herz zu legen beflisse« ftyn werden. Anlage A. In Politicis. Werden der HstfkckNZley nachstehende Gegenstände zur Finalerledigung, ohne einen besonder» Vortrag zn erstatten, gnädigst eingeräumt, als: a) Vergebung der Pfarr -- Benefizicn, deren Ertrag die Summe von 1202 fl. nicht übersteigt, von den Benefizien nähmlich, Uber deren Besetzung die Kanzlest dermal die Vorschläge zu machen hat, wobei die Stellen dennoch gebunden find, einen son. denen zu wählen, der von den Ordinarien als fähig anerkannt, und als ein in allem Betrachte würdiger Seelsorger in der Kompetenten-Lisie aufgeführet wird, ohne sich geradezu an die vorgeschlagene Terna zu halten. b) Die Bewilligung zu längeren Reisen in das Ausland, wovon jedoch die revoluzi-onirten, oder die tem Feinde besetzten Länder ausgenommen sind, für adeliche und ständische Mitglieder auf längere vier Monate überschreitende Zeit. ' ■ Sr k <0 Die Sti» C 53 ) %S* c) Die Erlaubniß, beti Staatsbeamten von jeder Kathegorie zur Absentiruug ä loco officii, allenfalls zur Verfügung nach Wien auf längere Zeit zu ertheilen. d) Die Bewilligung zu Allodialisirung eines kehens, bis auf eine Summe von zehn taufend Gulden. e) Die Diensterfetzungen bei den Hofstellen, bis exclusive Hofsekretär, und in den Ländern, bis exclusive Kreishauptieute, und Gubernialräthe , dann der Kreiskommissäre; nur wird über jene Aemter, die der Hofstelle zu vergeben eingeräumt sind, alle Vierteljahre ein Verzeichniß der angestellten sammt Auffiihrung der Motive Meiner Einsicht vorzulegen seyn. Die Befetzungen der erledigten Stellen, oder die hierzu erforderlichen Vorschläge haben in Zukunft nicht mehr durch'die Gremialberathung zu geschehen, sondern den krwsidiis wird überlassen, nach' einvernommenen Behörden mit Zuziehung des Vice -Präsidenten und einiger Räthe, die von dem Kompetenten eine genaue Kenntniß haben müssen, den t». allen Rücksichtswürdigsten für den offenen Platz aus-zuwählen. f) Die Dienst-Tausches'Dewilligung von einem. Orte in den andern, oder von einer Provinz in die andere, welche jedem noch nur bei dringenden, und sehr wichtigen Umständen zu ertheilen ist.. g) Die Anweisungen zu den erforderlichen Ban-' G KrB c 54 ) %<$ Asten, bis auf eine Summe' von sechstausend Gulden , wenn die Nothwendigkrit des Baues hergcstellt, und die dießfalligen Uiberschlage von der Buchhalteret gehörig adjustirt sind. h) Die Ergänzungen der Congrua, wenn solche «us dem Religionsfond zu geschehen haben. i) Da die Absicht der Signaturen dahin gerichtet ist, Auskunft über den bczeichneten Gegenstand zu erhalten, so wird die Hofstelle entweder das bereits nach den bestehenden Vorschriften hierüber veranlaßte, oder was sie noch vorzukehren anträgt, in dem Protokolls-Hefte bec allerhöchsten Anordnungen aufzufiih-m haben.'/) Der Landesstelle. Die Consensertheilung oder Verweigerung in Auswanderungs - Sachen nach den bestehenden Vorschriften. Die Ertheilung des Placed regii über die j« Rom unentgeltlich erwirkten Ehedispensen. Die *) Man sehe die bi*|Ie Entschli-ssung vom 14. April b. I. weiter unten Mer dtp Zahl 4*54- "ach. In Ansehung dieses Absatzes «rgieng für Westgalizie» nachtrügltch «in Hofdekret den 9. Oktober d. I. — Tan» sthe mqn in L öschung Ostgalizien« ein Hofb.kret vom 16, k Oitober 1S00 «m(«t der Zahl -:<43* «ach. W C 55 ) Die Verleihung der Tischtiteln an die bischöflichen Alumnen, wenn sie die vorgeschriebenen Studien gut vollendet haben. *) Die Erlaubniß an die Stifter und Klöster, zur Aufnahme der Kandidaten. Die Besetzung der Pfarrer bis auf fünfhundert Gulden. Die Erlaubniß auf Reisen in das Ausland unter der obigen Vorsicht für adeliche oder ständische Mitglieder bis einschlüffig vier Monate. Die ALodialisirung geringerer kehcn, bis auf den Werth von eintausend Gulden, und bis auf diese Summe auf die Nachsicht von Heimfälligkeiten i« dem Falle, wo keine geflissentliche Aufferachtlassizng des Vasallen eintritt.**) D 4 Die *) In dem an bl« Ostgalizische LandeSstelle erlassenem Hof-dckrete wurde dieser Punkt also abgefaßt: Die Verleihung der Tischsiteln aus dem Religioysfond an die bischöflichen Alumnen, wenn diese die vorgeschriebenen Studien gut vollendet, während ihres Aufenthalts im General - Seminarium «ine untadelhafte Sittlichkeit gepuffert haben, und von einer dauerhafte» Gesundheit sind. Und in Ansehung Weflgalizicns wurde bcigrrückt: dass dieses Befugniß dort dann Statt finden könne,' wen« der Seite gionsfond, ein General-Seminarium und Priesterhüuser errichtet seyn werden. **) Dieser Punkt wurde für bende galiziscbe Länberstellen nicht beizerückt, indem dort keine Lehen bestehen. \ TrS c s6 , Die Benennung der Beamten bis auf den Regierungs - oder Gubernialsckretär, jedoch mit Ausschluß der Kreiskommissare, wobei die bei der Hof-stelle Vorgesetzte Art auch hier einzutrctcn hat. Die Ausleihung der Stiftungsgelder an Private unter den vorschriftmassigen Vorsichten. Die Baubewiüigungen bis auf eintausend fünfhundert Gulden. Die Ersetzung der Kreisärzte nach vorläufigem Einvernehmen mit dem Proto-Medicus. Die Ehedispens - Sachen der Akatholiken und Juden. *) Die Entscheidung über Auswanderungs-Strafe» nach dem Patente vom Jahr 1786, ausser wo der Verlust der bürgerlichen Rechte, und des Vermögens tintritt. Die Ergänzung der Congrua für die Seelsorger, wenn solche arrs den Kräften des jeder Provinz eigenen Vermögens des Religionsfonds bestritten werde« kann. **)■ Die *) In Ansebung dieses Punktes, welcher für die galizifche« Länderstellcn weggclaffcn wurde, erfolgten erst sxälere Hofvckrele, wie es voran Seite 54 ?d **) schon erinnert worden • ist. *■*■) Bei diesem Punkte wurde in dem Hofdckrct für West-galijten ongefügt, daß die Landesstelle erst dann v.on dieser Be^ NB C 57 ) NB Die Erfolglaffling der Dimst-Cautionen, sobald die Rechnungen der dießfcilligcn Beamten von der Buchhalterei für richtig erkannt werden, und sie ihr Äbsolutorjum vorzeigen können. Die Verleihung kleinerer, minder beträchtlichen Stiftungs-Plätze, Vergebung der Stipendien aus den Unterrichtsgeldern, **) Beftepung von ZahluN» gen des Unkerrichtsgeldes. w) Den Kreisamtern. Installazionen der Landesfürstlichen und Reli-gionsfoiids-Patronats-Pfarren, dann kocalien.****) DA Die r....... - i . Befugniß Gebrauch machen könne, wenn bas Pfarrwesen daselbst regulirt, und der Religionsfond bestimmt seyn wird. *) In bem Hofdekreke für Mestgalizien ist beygerücket worden - wenn derselben Verleihung dem Landesfürsten Vorbehalte» ist. **) Aus bem jüdischen Schulfond. ***) Entfiel bei beiden Galizien, da dort kein Unterrichtsgeld gezahlt wird. i*»**) Hier ward für Westgalizien beigesehet: Daß-von diesem Befugnisse von den Kreisämtern werde Gebrauch gemacht werden können, wenn die Pfarr - Regulirung und Drganistrung des Rellgionsfonds zu Stand gebracht fetin wird. HB C 58 ) Die Bcstättigung der zu wählenden AuSschuß-männer und Repräsentanten der Städte. *) Die Vollmacht, den grösseren Städten und Gemeinden die Erlaubniß zu Auslagen bis auf hundert Gulden, und den kleineren bis auf fünfzig Gulden zu geben. Die Ueberfiedlungs-Bewilligung der Unterthane» im Lande, so wie in die deutschen und böhmischen Erbländer nach Einvernehmung mit dem Werbbezirks-Kommando. Die GrundzerstückungS-Bewilligungen, wenn sie den bestehenden Normalien nicht entgegen find. **) Von Berichten über Anstellung und Veränderung der Wirthschaftsbeamten, Einhebung und Einsendung der Immatrikulazions-Taxen dort, wo sie noch bestehen , werden die Kreisämter hiemit enthoben» ***) Bau- *) Bei diesem Punkte wurde für Westzalizien binzugefügt r Wann daselbst da« städtische Wesen nach dem Muster vo« Ostgaltzien eingerichtet seyn wird. **) Dieser Punkt ist in den Hofdekreten für Ost - und West-galijien nicht enthalten, weil die Grunbzerstückung laut des Robot - Patent- vom i6, Iuny 1786 ganz ver» bothen ist. '" ' ' " ' " ***> Dieser Punkt mangelt gleichfalls für Ost - und West? galizien , weil dort dH Immatrikulations-Taxen nicht «fngeführt sind. Baureparationen, die dringend sind, bis auf hundert Dulden, gegen nachhinige Einbringung der' Baurechnungen. Die Besiättigung der Wahlen bei nicht organi-sirten Magistraten. * *) Die Vollmacht zu Baulichkeiten in Städten, wenn sie nicht hundert Gulden übersteigen, und aus dem Vermögen der Stadt bestritten werden, nach Berichtigung der Bau - Ueberschläge die Erlaubniß zu rrtheilen. Die Entlassung der Soldaten auf steuerbare Gründe, wenn die Werbbezirks-Regimenter damit verstanden sind. «- Die Besetzung des kleineren Kreispersonals von Protokollisten abwärts, ***) über welche Anstellungen das Kreisamt die Anzeige für jeden Fall an die Landesstelle, diese aber von halb zu halb Jahren an beide •) In den Hofdekreten für Ost - und Westgalkzien ist hier belgesetzet: oder sogenannten Gemeinbgerichten, wenn dieses Recht nicht der Grundobrigkeit oder Schutzberr-schast zusteht. *») Dieser Punkt wurde für Ost - und Westgalizken nicht angeführet, da dieser Gegenstand dort von den Länderstellen gemeinschaftlich mit dem General - Äommanb» behandelt wird. *'*) In den Hofdekreten für Ost- und Westgaltjien wird gesagt: vom Kreiskanjellistea abwärts rc. W c So ) io* beide Hofstellen, die Kanzler nämlich, und die Kam-' liter zu machen hat. *) Die Errichtung der Kirchhofe nach Vernehmung des Kreisphisikus mit' Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften. Die Bestimmung der auf Uebertretungsfälle in den Generalien ohne Auszeichnung des Betrags angedrohter Geldstrafe gegen vierteljährige Ausweise. Den Magistralen. Die Besetzung ihres Personals bis ausschlüffiz der Sekretäre, ohne weitere Besichtigung der Landesstelle. Die Ersetzung der gestifteten PftundportioneN. Die Passirung der städtischen Auslagen bis auf fünfzig, und bei kleineren auf fünf und zwanzig Gulden. Die Einquartirung. der Offiziere in den Hauptstädten. Die Auszahlung der Militär- Quartiers -Zinsen. **) An- *) Man sehe auch dar Hofdekret weiter unten vom 12 April b. I. nmer der Zahl 4253. *») Da fn Ost - und Westgalizien die Militär - Quartiers -zinse nicht in die städtischen, sondern in die Kreiskassen einflieilen, so Ist dieser letzte Punkt in den Hofdekrelen (itr die galizischen Länderstellen nicht deigerückt worden-. HS C L. ) Anlage L. In Cameralibus etCommercialibus: Werden der Finanz - und Kommerz Hofstelle folgende Gegen-stände zur unmittelbaren Erledigung eingeräumt. 1. Kleine- Zroephun-dert Gulden nicht übersteigende Belohnungen derjenigen, die bei Feuer -Wasser - oder sonstigen Gefahren , und bei andern Gelegenheiten, oder auch bei nützlichen Entdeckungen sich besonders ausgezeichnet, und nach genauer Prüfung einer Belohnung würdig gemacht haben. 2. Alle Pensionen Sterb-und Kondukt-Quartale verwilligcn, und bei den betreffenden Fonde unmittelbar ohne Monatslisten anwciscn zu dürfen, in soweit sich stricte nach den Normalvorschriften benommen und von denselben nicht abgewichen wird. z. Bcstättigung der Verkäufe kleinerer Staatsrealitäten und Häuser, wenn der Kaufschillung nicht die Summe von 12000 fl. übersteigt; dann Bcstät-tigung der Verpachtung derlei Realitäten und Häuser , wenn der Pachtschilling nicht 4000 fl. übersteigt. 4. Nachlässe und Abschreibungen von den schon bestehenden Pachtkontrakten, wenn selbe jährlich nicht 500 st. übersteigen. 5. Abschreibung zweifelhafter und uneinbringlicher Rückstände. 6. Nach- So» C «» ) So» 6. Nachlasse derjenigen Rechnungsersatzposten, welche, obwohl sie den Rechnungsführern von den Buch-haltereien zum Ersätze anerkannt worden, nach der Hand aber durch die genaue Untersuchung oder Beweisführung nicht so ganz evident, sondern zweifelhaft befunden worden sind, wenn der Betrag nicht 500 fl. übersteigt. 7. Genehmigung aller zwischen der Obrigkeit und den Unterthanen zu Stande gebrachten zeitlichen Vertrage auf Staatsgütern, jedoch mit Einverständ-niß der Kanzlei in Ansehung der Religions - und Stiftungsfondsgüter. 8. Bewilligung angesuchter Dienstvertauschungen zwischen Beamten und so auch der angesuchten Dienstübersetzungen von einem Orte oder einer Provinz in die andere, welche jedoch nur aus wichtigsten Gründen zu bewilligen sind. , . . . .... 9. Regulirung det Wirthschaftspläne, deS Pcr- sonalstandes, der Gehalts- und Deputatstabellcn , und der InsirukzioneN für die Wirthschafts- Forst -und Schichtämter auf den Staatsgütern. 10. Feuer und Wasserschäden, Vergütungsanweisungen auf Staatsgütern. 11. Verfaßung aller Amtsmampulations - Vorschriften für dir Bankal - Tabak - Salz - Lotto - Stempel - Staatsgüter - und für alle untergeordnete Adnrini« strazionen und Direkzionen. RrB C 6z ) is. Das Befugniß bei sich ergebenden Anstünden, die Zoll-Mauth-Tabak-Salz-Stempel-Lotto-Akzis-Tranksteuer-und andere derlei Patente, und Amtsinstrukzionen und Vorschriften, in soweit eS sich aus der Absicht, aus dem Sinne, oder aus dem ganzen Inhalte derselben thun läßt, zu erläutern, und alle Vorschriften die blosse ManipulazionsgegenstLnde enthalten, nach Umständen abzuändern, oder zu verbessern. 13. Ertheilunz der Erlaubniß für Beamte und Staatsdiener sich ausser Landes oder nach Wien begeben zu können. 14. Dienstbesetzungen bei den Hofstellen vo« Konzipisten abwärts, bei den Länderstellen, jene der Sekretäre und Konzipisten, welche bei den in den Ländern referirenden Bergräthen angestellt sind, dann bei den Direkzionen, Administrazionen, Fiskal-Ober-und Bergämtern; jene der Forstmeister und aller Wirth-schaftsbeamten und Justiziäre auf Staatsgütern, mit Ausnahme der Wald - und Wirthschafts - Bereiter, und des minderen Wirthschaftspersonals,'welche den Länderstellen einzuräumen sind; nur wird über jene Aemter, die der Hofstelle zu vergeben eingeräumt sind, alle Vierteljahr ein Verzeichniß der Angestellten sammt Aufführung der Motiven, Meiner Einsicht vorzulegen seyn. 15. Besetzungen der erledigten Stellen, oder t>U hierzu erforderlichen Vorschläge haben in Zukunft nicht HB C 64 ) HB mcht mchr durch die Gremialberathung zu geschehen > sondern den Präsidien wird überlassen, nach einvernom-menen Behörden mit Zuziehung der Vizepräsidenten und einiger Räche, die von den Kompetenten eine genaue Kenntniß haben müssen, den in aller Rück-fichrswürdigsten für den offenen Platz auszuwählen. 16. Verleihung verrechnender und verkauzioni» ter Kassiers - Einnehmers - und Kontrolorsdienste von 1000 bis auf 220 fl. abwärts, in so weit sie der höchsten Benennung nicht ausdrücklich Vorbehalten sind. 17. Verleihung nicht über 1000 fl. ertragender geistlichen Benefizien und Pfarrpfründen auf Staatsgütern , mit der oben beim Politico gemachten Bemerkung. lg. Da die Absicht der Signaturen dahin gerichtet ist, Auskunft über den bczeichneten Gegenstand zu erhalten; so wird die Finanzstelle entweder das bereits nach den bestehenden Vorschriften hierüber vrr-anlaßte, oder was sie noch vorzukchren anträgt, in vem Protokollshcftr der allerhöchsten Anordnungen aufzuführen haben. Den Landerstellen. i. Ertheilung der Großhandlungsrechte , der Landesfabriksbefugniße, inj so weit selbige ktin Privativ um sind, keine Unterstützung von Seite des Aera» rinms < 65 ) HS «ums fotoni, und auf ändert Provinzen nicht wirken; 2. Bewilligung aller Gewerbsbefugniße, deren Ertheilung nicht ohnehin schon der Ortsobrigkeit eingeräumt ist. z. Dispensazionen von Beibringung der Taufscheine von Wanderjahren, von Verfertigung des Meisterstücks, Nachsicht der Lehr-und Gesellenjahre, und was sonst zur Ueberkommung des Meisterrechts n'ö-thig ist. 4. Alles was zur Beförderung fremder Änsied-, lcr, besonders aber zur Niederlassung fremder Fabrikanten, Manufaktnristen, Künstler, Profeffionisten und Handwerker Vorschub leisten kann, sollen bit Länderstellen, in so weit damit keine Geldauslazen von Seite des Staats oder Mauthbefrepungen, odejz sonstige Exempzionen verbunden sind, gleich auf der Stelle zu veranlassen, und diesen Fremden allen möglichen Vorschub zu leisten schuldig sepn. Nur bann, wenn zu einem ganz neuen der inhlänbi* schen Industrie nützlichen LiLbUfuement oder zu einer ganz neuen Erfindung, wovon sich für den Staat ein Vortheil versprechen ließe, Geldvorschüße oder ganz besondere Begünstigungen erforderlich wären, müßten dieselben top der Hofstelle angesucht werden. ’5. Bestättigung der Verpachtung einzelner Bestandhäuser, als: der Braydwein-Brjiu -und Wirths-' XIV. Land. E hksu? HA ( 66 ) AB Häuser, der Potaschen-Salniter -nnd dergleichen (Sie-dereyen, kederhäuser, Mühlen u. s. w. sobald der Pachtzinns bei der vorgcnommenen Versteigerung ge^ gen den vorigen Pachtschilling entweder höher gestio gen, oder doch nicht mehr als höchstens 5 p.ßt. herabgefallen ist, in welch letzterem Falle allein der Bericht an die Hofstelle mit der Anzeige, warum der Zinns gelinget ausgefallen ist, zu erstatten seyn wird. 6. Die Bewilligung zum verkaufe obrigkeitlicher KLrnervorrüthe, und anderer Feitschafte» auf den Staatsgütern, deren Preis wie z. B. bei dem Bier-Holz , u. d. gl. nicht ohnehin schon bestimmt ist -welche in jenen Provinzen, wo eigene von den Lau-verstellen abgesönderte Adminisirazionen bestehen, von den Administratoren selbst zu ertheilen sind. 7. Bestattigung der mit den nüthigen Vorsichten über Staatsrealitäten und Häuser geschlossenen Mrkaufs-und Pachtkontrakte, wenn die Summe det Kaufschillings 4000 fl. und der jährl. Pachtschilling Uicht Zoo fl. übersteigt. 8. Besetzung aller Dienststellen bei der Landes-stelle, bei den Staatsgüteradministrazionen, bei dem Fiskalamte, bei den Ober-und Bergämtern, bei den Kassen von dem Kanzlisten abwärts; Verleihung aller kokalkaplaneim auf den Staatsgütern. 9. Minder wichtige montanistische und Staat--güteradministrazionsgegenstände haben die Länderstellen , C S- > len gleich von selbst zu erledigen, und nur in wichtt-gen Kclllen die Protokolle mit den Akten an die montanistische Hofkammer tinzusenden. i o; Die vorüber gehenden montanistischen Auslagen, mit Inbegriff der Salzsiedereien sind, rote bid unvorgesehenen und keinen Verzug leidenden Ausgaben sogleich anzuroeisen, und in dem Protokolle jedesmal äufzuführen. Wenn alte Gold - Silber - Kupfer - Bley - oder was immer für andere Münzen gefunden wekden, so müssen sie immer ohne allen Unterschied insgesammt an die Hofkammer und Finanz - Hofstelle in Originali eingesandt werden, damit man sehen könne, ob nicht etwas darunter sich befinde, weis zum Gebrauche des k. k. Münz-und Medaillenkabinets zu widmen wäre, welches die Länderstellen nicht beurtheilen können; j«? doch kann die Landesstelle dem Finder derselben, wenn er sehr dürftig ist, odet sonst sich darum verdienstlich gemacht hat, den Aerarialantheil, wenn selber den Betrag von 50 fl. nicht übersteigt, ln reluirten Wer-the in kurrent Geld anweisen und Äusfolgen lassen.. 12. Eben so können die Länderstellen die Taglia für die aus dem Wctsser Geretteten, wenn der Retter sowohl als der Gerettete erwiesenermassen in offenbarer Lebensgefahr gewesen ist, von selbst auszahle» lassen. 13. Insbesondere für Tyrol wird dieser Lan-4esstelle eingeräumet, und zwar: die Bestätigung de< E 3 all- 1 C 68 ) MjÜhrl. in Botzen zu wählenden Merkantil-Magistrats, ltnb dessen Personals mit Beobachtung desjenigen, was in den dießfälligen Satzungen vorgeschrieben ist, nach vorhergehenden Einverständniß mit den diesfälli-gen Appellationsgerichten. 14. In Jollsachen sind stir Tyrol und N. Oest. die künderstellen auf die Jollverfassung und auf die hienvegen bestehenden Patente und Verfügungen mit dem Beisätze anzuweisen, daß das Befugniß bei sich ereignenden Umständen die Zollpatente und Amtsin-strukzionen ohne Anfrage zu erläutern, den Länderstellen nicht zugestanden werden kann. 15. Bei den übrigen Länderstcllen bleibt es in Änsehung der Zoll-Mauth-und allen übrigen Gefälle,, welche eigenen von den känderstellen ganz unabhängigen Adminifirgzionen anvertraut sind, bei der Der-, fassung, daß nur die LandeSchefs durch Mittheilung Her Protokolle die n'öthige Einsicht in diese Geschäfte zu nehmen haben. 16. Das Befugniß, Päße zur Ausfuhr der Krüchte, der Weine u. a. m. dann zum Austriebe dcS Schlachtviehes in das Ausland zu ertheilen, wird den känderstellen, wenn kein allgemeines Derboth besteht, um so mehr eingeräumt, als ihnen ohnehin die Quantität der im Lande befindlichen Dorräthe, oder des Ueberflußes an Schlachtvieh am besten bekannt seyn kann, und muß, und sind derlei Päße nur dann, wenn es sich um die Nachsicht der Zollgebühren handeln TE ( 6z ) del» sollte, bei der Hofkamim» und Finanz - Hofstellk anzusuchen. !/♦ Einteilung des Arrhaabzugs und der Ka< renztaxen höchstens in 4 vierteljährigen Fristen. 18. Anweisung normalmäffiger Diäten und -Reisegelder.' 19. Verpachtungen kleiner Aerarialgefalle derer jahrl.Ertrag tausendGulden nicht übersteigt,können durch öffentliche Versteigerung veranlaßt, und wenn der an-, gebothene höchste Pachtschilling nicht geringer, als der Betrag des ausgehenden Pachtgeldes ausfällt, kann der Kontrakt sogleich von der Landesstelle ratifizier werden. Nur zu Ende des Jahrs muß ein Hauptverzeich? niß über alle geschehenen derlei Verpachtungen an die Hofstelle eingcsendet werden. 20. Der hung. Hofkammer und dem Thesaura-riat in Siebenbürgen ist zur Herstellung neuer und zur Zurichtung alter schadhafter Gebäude nach einer von der Provinzialbaudirekzion vorausgegangenen 25e*. richtigung der Riße, Pläne und Bauüberschlägr, wenu solche nicht 3000 fl. übersteigen, das Bcfugniß zu er» theilen. 21. Die Benennung und Gradualvorrückung aller bei der hung. Hofkammer , und bei dem siebenbürg« Thesaurariat angestellten Beamten von Konzipisten, Registranten und Naitossizier» abwärts, dann dir aller Salz und dreyßigst Beamte« mit Ausnahme dex- T 3 H oL» HS C 7° ) HS Hofräthe und Sekretäre, und dcr dirigirendrn Ersten, dann der kontrollirenden Zweytrn nicht minder der in Verrechnung stehenden verkauzionirten Beamten, deren Besoldung nicht Uber 500 fl. steigt, und welche alle an die Hofkammer und Finanzstelle, und nach Umständen Sr. Majestät in Vorschlag gebracht werden müssen, diese sind der hung. Hoftammcr, und dem siebenbürg. Lhesaurariat zu überlassen. 22. So wje diese beyde Länderstellen, wenn es feit Umstände erheischen, bei den Salzgrüben und andern Aemtern die mindern sistemisirten Diener als r Waldhütter, Ueberreittr, Haiducken, E tadlhütter V. d. gl. ohne weiters aufnehmen, und mit dem gewöhnlichen Lohne versehen können, 23. Der hung. Hofkammer und dem Tbesaura-rlate ist ferner die Macht esnz»,räumen: Den Städten zur Dornehmung der n'öthigen Verbesserungen, oder zur Aufführung neuer Gebäude, wozu die Ausgaben aus dem städtischen Domestikalfond bestritten werden, nach vorausgegangener Adjustirung der vor-zulegenden Pläne, Riße, und Ueberschläge, die Bewilligung zu ertheilen, wenn diese nicht einen Betra-von 2000 fl. übersteigen. 24. Alle über städtische Benefizien geschlossenen Verträge, ohne Rücksicht auf die Größe der durch Versteigerung auf das Höchste gebrachten Summe zu genehmigen. 4 rZ. Den ¥ c ?0 2A. Den Städten die Erlaubniß wa- immer für ein Anlehe» machen zu dürfen, zu ertheilen. 26. Die Genehmigung her Nesiaurazions-Prots--tolle der städt. Magistrate, wenn darüber die hung. Stakthalterei, und die hung. Hofkammer einig sind, ist der setztern allein zu überlasten. 27. Die Aufnahme der Praktikanten und der mindern Dienerschaft, als Hausinfpcktoren, Haus-Meister, Thürsteher, Amts-und.Kanzleibothen, Haitzer, Hausknechte, jedoch immer mit Rücksicht auf Quieszenten , auf noch diensttaugliche Pensionisten, und auf ausgetrettene Militärperfonen wird dem Chef der Hofkammer und Finanzhofstelle, dann dem Chef der hung, und der montanistischen Hofkammer und des Thesaurariats allein überlassen, folglich durch den Kanzleidirektor nur präsidial,iter behandelt werden, ohne sie in Pleno voxzutragen. Den Lab.ck-- und Stempesgefallsdirekzionen dann den. -Bankalgefallszolls-undSalzwesensadmini« strazionen Wenn einzuführen erlaubte Maaren bey den Zollämtern entweder ohne oder mit mangelbarm Erklärungen Vorkommen , ur$b Rachtragserklärungen eingereicht werden müssen, fo sollen die Administrazionen in jenem Falle, wenn a) keine Sefällsverkürzung ustttrwaltet, E4 b) die NB C f* > NB b) bit Eigenthümer krink Handelsleute sind, und c) die Maaren nach der Bankalschätzung nicht über 200 fl. werth sind, befugt feyn, darüber ohne -eine Anfrage zu entscheiden. Auf verbothrne und ausser Handel gesetzte Waa--fttt hat dieses Befugniß sich nicht zu erstrecken. Wenn fremde Reisende, besonders aber vom AuSlande ankommrnde Ansiedler verbothene Waaren, ohne es zu wissen, daß deren Einfuhr nicht gestattet ist, mitbringen; so sollen die Administrazionen die patentmäffige Kontrabandstrafe, wenn der Werth der Waaren nicht über goo fl. steigt, ganz nachzusehe» befugt seyn. Wenn ausländische Kommerzialprofcsslonisten und Fabrikanten die Erlaubniß erhalten haben, in den 'Löhm. osterr. und galizischen Erbländern sich ansässig ju machen; so sind denselben nebst den Kapitalien die Mitnahme der für sie nöthigen Kleidungs - und Einrichtungsstücke , die Einfuhr aller zu ihrem Betriebe-geh'örigen Werkßühle, Fabriksgeräthschaften und Werkzeuge , und die rohe Ursiof in so weit sie cinzuführen erlaubt sind, gegen Erlag der darauf liegenden Gebühren, jedoch nur nach dem wahrscheinlichen Bedarf gleich von der- Admknistrazion zu bewilligen, und die Mitnahme fremder im Auslande verfertigter und ein-zuführen verbothener Waaren ist denselben in keine* Art zu gestatten. Eei W c 73 ) W Bei allen Uebertrettungen der Zollgesetze, w» kein Vorsatz einer Gefällsbevortheilung obwaltet, ein blosses Versehen, oder nicht vollkommene Kennwiß der Gesetze unterwaltet, oder sonst andere rüchsichtS-würdige, besonders nnterthänige Kontribuenten betreffende Umstände rintretten, und der Werth der in Anspruch genommenen Maaren nicht Zoo fl. übersteigt, da sollen die Administrazionen den Kontraband und die Strafe nach der Schöpfung der Nozion ganz oder zum Theil nachsehen können. Dieses Befugniß der Administrazion soll sich jedoch nur auf solche Fälle erstrecken- wo keine Ha»-' delsparthei mitverfiochten ist. Den Verlust einer Essitozollbolletc sollen die Ad-ministrazionen auf der Stelle, jenen einer Tranfito-bollete aber nach vorausgepflogener Korrrspodenz mit dem betreffenden Gräuzzollamte, dann jener der Kon-sumozoll oder sogenannten Nothenbolleten nur alsdann durch die Ertheiküng eines Duplikats zu ersetzen berechtiget seyn, wenn das betreffende Amt die geleistete Zahlung des Consumozolls besiättigen kann. Zurückzahlungen erwiesener zu viel bezahlter Zollbeträge können ohne Anfrage veranlaßt werden. Wenn eine höher belegte Waare in der Deklarazion entweder durch einen Schreibfehler oder sonst durch irgend einen Zrrthum ohne kist angesetzt, indessen eine minder belegte Waare eingeführt, und bei der Beschäm gefunden wird« soll die Administrazion den Zollänp- 5 tm- Sl!» C 74 ) Sl!» t«n gestatten, den Zoll, welcher für die wirklich var-gekommene minder belegte Waare nach ihrer Eigen-schaft bestimmt ist, abnehmen und verrechnen zu können. Unumgänglich nöthige Erhöhung der Miethziuse für Amtsquartiere, Chur - und Hrrlungsrosten, für Aufseher und Kordonisten, die in der Ausübung ihrer Dienstpflichten beschädiget worden sind, bis auf eint Summe von ioo fl. In Absicht auf Dienstverleihung und Vorrückung ist der Administrazion das Befugniß einzuräumen, auch, dir Einnehmers und Kontrolors - Bedienstungrn bei den mindern nur wegen des täglichen Verkehrs errichteten Zollstazionen, dann alle jetu verrechnenden und nicht verrechnenden Dienste, womit kein höherer als, 5too fl. betragender Gehalt verbunden ist, so wie auch alle Tabaktrafikanten, welche jährl. nicht über 300 fl. ertragen, von selbst vergeben zu können, jedoch muß auf die Unterbringung der noch vorhandenen Steuerregulirungsbeamten, welche Quieszenten sind, dann der hiezu noch tauglichen Pensionisten und. Militärpersoney immer der vorzüglichste Bedacht genommen werden. Die Tabak - Stempel - Lotto - Salz - und dergleichen besondern Direkzionen können die Stellen deS sämmtl, untergebenen Personals vom Protokollisten abwärts selbst vergeben. Die Vergebung kleinerer 4-0 fl. an jährlich reinen Nutzen nicht übersteigender Tabaktrafiken wird der C 75 ) W id- Tabak - und Stempelgefälls - Direkzion eingc--räumt. Anweisung normaliuässiger Diäten und Neise-gelder, dann auch der Substitutionsgebühren, wenn letztere nicht über aoo fl. betragen. Den Domainen Administrazionen, wo solche noch abgesondert von der Landesstclle bestehen, ist die innere Leitung des Oekonomikums gänzlich zn überlassen, so wie die Anstellung der Beamten und Dirnstleute mit Ausschluß der Vorgesetzten ersten Beam>r ten, 0 N. 4181, Guberuialverordnung in Böhmen vom 27, Inner 1800, Den Amtsvorstehern wird aufgetrage», die Tuch- ^'berNa macher und Fabrikanten überhaupt wiederholt aufzu-muntern, sich auf die Verfertigung der bei der Mon- kamen ^n turskommission brauchbaren Gattung Tücher unbCroi- gvna der bei der Mon- aee zu verlegen, und dahin zu liefern, daher ihre «urs-Koin- . Mission rvtl" prauchbarei» .________ TuchgakruN'- r" " ' gen. *) Die weiter« an die Zostabministrazionen und bi« Tabaksr Direktion unterm »5. Febr. 16. »6. und 3°- September > zgoo. erlassenen Hofdekrel« folgen in ibrer Ordnung unter b<» Zahlen 4205. 4243 • 4419. 4435. 4439-Da« von der Hoftamnier im Münz - und Bergwesen an bit uot«tfltorbnt«n montanistischen Behörden erlassene Dekret »«in 2g. März iSeo sehe man unter Per Zahl 4243 nach •: . \ - • • - ■' "i ' . " x . - - - . C 76 ) wettere Erklärungen, was selbe an diesen Artikeln, nebst dem, wozu sie sich bereits durch die erstem zu sorgen anheisclstg gemacht haben, abzuführen geben--$6t, ütb anher binmn 14 Tagen cinzubegleiten find. N, 4182. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 27. Zaner 1800. Ä>«m6 Nachachtung bei ihrer schwersten Verantwortung anb Subrtn einzubinden, daß nicht nur auf Ansuchen des k. k. Unters , siötzung zu Strassenpersonals um Beistellung der nöthigen bezahl- ten Taglöhner und Fuhren jedesmal die unentgeltliche obrigkeitliche Ansage veranstaltet, sondern auch diesem Personale nebst Mittheilung der Namen der beansag-ten Individuen, allemal der eilfertigste Unterstützung geleistet werden soll, Massen überhaupt, und besonders bei der eintretenden sehr ungünstigen Witterung dem allerhöchsten Dienst, und der Wohlfahrt des Publikums an der unaufgehaltenen Beförderung der Militärgüter und Raturalieutransporte alles gelo» gm ist" 4*8$. N. 4183. Hofdekret vom 27. Faner, kundgemacht voll dem Mährisch - Schlesischen Landesgu-bernium, dann der westgalizischen Hof-kommiffionden 4., von der Landesstelle in Kram und dem Steyermarkrschen Guber-niunt den von der Landesregierung ob der Enns den 7., von dem Tiroler Gubernium den 8., von der Landesstelle ; in Kärnten den n., von der Landes-hauptmannschaft zu Görz und Gradiška den 15. Februar 1800. Se. k. k. Majestät haben zu befehlen geruhet, Bekam« modeling daß zur Erleichterung des einheimischen Verkehrs die M tourfe». zum täglichen Gebrauche nothwendige kleine Münzen grcf^cn««* vermehrek, folglich nebst den drey Kreutzer- Stücken auch Sechskreutzer-Stücke, oder Doppelgroschen aus Kupfer nach der unten abgedrückten Zeichnung ausgM prägt, und in Umlauf gesetzt werden sollen. Diese Münze ist daher von nun an sowohl im dem gemeinen Handel und Wandel bei jeder Privaß---zahlung, als bei allen Gefälls-Steuer-und anderem öffentlichen Staats-Ständischen - und Städtischen Kassen in dem festgesetzten Werkhe zu drep und respee--tive Sechskreutzer zu verausgaben, und unweigerW «nzunehmrn. sue C 78 ) Und da diese Münze einzig und allein zum imt> ländischen Verkehr als eine Laadmünze bestimmt ist; so ist die Einfuhr aus fremden Staaten, so wie die Ausfuhr aus den k. U Erbländern sowohl in Absicht auf diese neue als auf die andern Münzen unter Stra^ fe des Verlusis verböten. N. 4184. Hofdekret vom 28. Janer, kuudgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 24. Februar 1800. Laß dlt Bauführer, wenn sie von ten Baiir Überschlägen abweichen, gvm Ersätze des Mehr-»erwenveten angehalken werden. x Den sämmtlichen Untergeordneten Aemtern und Beamten ist die bestehende Verordnung neuerdings in Erinnerung zu bringen, und einzuschärfen, laut welcher in Fällen, wo bauführende Beamte, oder sonstige Bauführer von den Ueberschlägen abwrichen, und ^Verwendungsbeträge auswetscn, die mit keiner Past-rung bedeckt sind, dieselben «nnachtsichtlich zunt Ersatz verhalten werden, nach Umständen aber auch sich einer scharfen Ahndung aussetzen würden» N, 4185* Verordnung der westgalizischen Einrich-tungs» Hofkommiffion vom 30. Jäner 1800* BeiWnmrt Bei Pfarreien ist der abgängige Fundus instruc-gängig"^' tus, und die verwahrlosten Pfarrhofgebäude nach Fundus in- , Ah- structus Sog C 79 ) W -ßlbsierben des Pfarrers tills beflfttt Verla ssenschaftS-masse zu ergänzen, und herzustellen, folglich haben dir Gerichtsbehörden derlei VerlassenschafteN erst nach den von der politischen Stelle erhaltenen dießfälligen Anzeigen und geschehenen Berichtigungen zu verthei-len. tint bfe tun Irdbrloiten Vf.irtae-i'äuöc aui der Btrfaf; ftnschast de« PfarrcrS zu ergän,«» und b §0? nannten blauen Montage und Diensttage voll der Ar-, beit ausbleibcn; so wurde dein Magistrate durch Regierungsdekret vom 30. Dezember vorigen Empfang 30. Inner dieses Jahrs aufgetragen; färnrnt-lichr Meister und Fabrikanten zu verhalten , jede» Gesellen, der an was immer für einem Werktage von der Arbeit wegblcibet, oder früher, als es die Ordnung gestattet, aus der Werkstätte abgehet, sogleich zur gesetzlichen Bestrafung dem Magistrate anzuzeigen, wie im Widrigen selbe für jede unterlassene Anzeige, mit einem Pönfall von zwei Gulden belegt werden würden, der dem Entdecker des saumseligen Meisters oder Fabrikantens mit Verschweigung seines Namens, oder, wann es von Amtswegen entdecket werden sollte, der Lade zuerkannt werden würde. Zu diesem Ende wird öfters unvermuthet in den Werkstätten und Fabriken Nachsicht gepflogen, und jeder Gesell der nicht bei der Arbeit gefunden würde, und schon einmal ermahnet worden, zur Bestrafung an Behörde übergeben werden. Wornach sich Jedermann zu achten und vop Schaden zu hüten wissen wird. 8. 4163. W c 8^ ) ÄrO N., 4188. Hsfdekret an das Niederöfterr. Appellationsgericht vom Zi.Jäner, kundgemacht von der westgalizischen Emrichtungshof-kommifsion dem iq., von dem ostgalizi-schen Apptllazionsgerichte den »7. Mäkz igoo. Se. Majestät haben über einen, von der Fr-nanzhofstelle erstaeteken Vortrag gnädigst zu befehlen l>»nsfä«rr, geruhet, daß für die Zukunft in Exekutionsfällen, mm ist.' sofern nemlich die Exekution von dem Fiskus zur Herein-bringuug einer Strafe, oder andern Fiskalforderung geführet wird, besonders gegen Unterthanen da, wo die Tilgung der Schuld auf eine, dem Unterthay unschädliche Art bewirket werden kann, bei der erfolgten Beschlagnrhmung des Vermögens das leichtere Älgungsmittel ergriffen, sofort, ehe zur Veräußerung der Realitäten, mit dessen gänzlicher Jugrundrrchtung geschritten wird, noch borgst die Bedeckung, oder Zahlung der Schuld oder Strafgrbühr durch Versteigerung der leichter entbehrlichen Mobilarefftkten zu bewerkstelligen getrachtet, und nur zuletzt, wenn durch das entbehrliche Mobilarverm'ögen die Schuldfode-rung nicht ganz berichtiget, oder auf eine andere an-nchmbare Art steifer gestellet werden kann, mit bet Veräußerung des Realis selbst vorgegangen werdet? soll. 5üV. tfitnli $ ^ 4J8j> 5u£ ( s* ) AS N. 4189, Niederöfterr. Regierungskundmachung vom i« Februar 1800. Da Se. k. k. Majestsst dre beiden Hoftheater zur allgemeinen Belustigung dem Publikum überlassen, und hierzu jedermann den Eintritt gestatten, so wird zur Erhaltung der guten Ordiiung Nachstehendes festige setzet : I. Zum k. k. Hoftheater nächst der Burg haben alle Wägen über den Michaelerplatz aufzufahren, am Theaterthore unter dem Schwibbogen ihre Herrschaften abzusetzen, und dann nicht mehr den nemlichen Weg zurück, sondern über den k. k. Burgplatz abzufahren, oder sich dort in Reihe anzustellen, und ihre Herrschaft abzuwarten. Während die Zufuhr in das Theater geschieht, wird niemand gestattet- vor dem k. k. Burgplatze herein durch den Schwibbogen gegen den Kohlmarkt zu fahren, sondern die Wachen haben den Befehl, alle diese Wägen an die andern Lhore zu weisen. Da das kleine Theaterthör am Michaeletplatzc einzig der Zu-und Abfahrt des Theaterperfönals gewidmet ist- so wird niemanden gestattet, da zu-oder abzufahren, und hat die Wache den Befehl, alle Wägen von da wegzuweisen, welche nicht mit einem eigenen von deck, t obersten Theatral-Hofdirektion »rkheilten Zeichen versehen sind. AS ( 83 ) AS 2. Zur Abfahrt aus drm k. k. Hoftheater nächst der Burg haben sich alle Wägen auf dem k. k. Burg» platze zu versammeln, aber nicht mehr durch den Schwibbogen von dem Kohlmarkte her /sondern durch die Schauflergasse aufzufahren. Auf dem Platz: haben sich die Wagen in Reihen zu ordnen, und so , wie sie gerufen werden, unter den Schwibbogen vor» und von da gegen den Kohlmarkt abzufahren.' Zur Erhaltung der guten Ordnung kann nicht gestattet werde», daß sich auch Wägen auf dem kleinen Platze zwischen dem Dogen, und dem Gudenusi-schen Haufe anstelle», außer jenen der (Titl.) Herr« Böthfchafter, und jenen, welche eigends hierzu befugt sind; daher alle andere Wägen von da abge-schaffet werden. Zur Zeit der Abfahrt vom Theater ist niemandes erlaubet, durch den Schwibbogen vom Kohlmarkte g/egctt das Burgthor zu fahren, und haben deßwegttt die Wachen den bestimmten Auftrag, alle Wägen zurück zu weisen. Z. Jene, welche durch Tragfessel ins Theatee sich bringen lassen, haben ihren Eingang durch das Thor am Josephsplatze über die sogenannte Som-merreitschule zu nehmen, weil den Sesselträgern der Platz bestimmt in der k. k. Sommerreitschule angewiesen ist, und sie sonst nirgend am Theater geduldet werden; daher auch das Nachhausetragen durch beit nämlichen Weg zu geschehen Hat. Fs 4. Di« AO ( 64 ) AO 4-. Die, Läufer haben zur Vermeidung der Feuergefahr und Verbreitung des üblen Geruches ihre Jäckeln vor dem Thore des Schauspielhauses rein auszulöschen, und selbe bet der Abfahrt ihrer Herrschaften nur an dem hierzu eigends bestimmten Orte anzuzünden, sodann alsoaletch vor den Wagen vor-zutretrn. ...... 5. Da xwegen Enge des Raumes der Dienerschaft, welche ihre Herrschaften vor geendigtem Schauspiele erwartet, kein eigenes Zimmer angewiesen werden kann, und selbe in der Halle des Theaters sich aufhalten muß, so wird derselben nachdrücklich gebo-thrn, sich ruhig zu verhalten, und ja nicht auf den Treppen, die in die Stockwerke führen, zu verweb leN. Uebrigens sollen die Bedienten den Herrschaften die Wägen zwar ansagen, aber sich alsdann fis* gleich herabktgeben, und auf ihre Herrschaften iw* ten. 6i Obschon gestattet ist, jemanden in das Theater zum Platz halte» zu schicken, um später nach Bequemlichkeit das Schauspiel besuchen zu können, sv wird doch zur Vermeidung alles Unglückes verbothen, Kinder unter 16 Jahren zu diesem Endzwecke in das Theater zu schicktn. 7. Da ohnehin niemanden der Eintritt in das Theater ohne Bezahlung des Leggeldes offen steht, fd können Kinder, wenn sie auch von einer erwachsenen Person geführt werden, keinesweges davon ausge^ noun HB c SS ) HB men ft pit. Ueberhaupt aber sollen kleine Kinder unter 4 Jahren nicht in das Schauspiel mitgenommen werden, weil dadurch leicht die Ruhe und Aufmerksamkeit der Zuscher unterbrochen, und manchmal unangenehme Austritte verursachet werden. 8. Wird nicht gestattet, daß man auch bei der größten Volksversammlung sich einen Sessel oder Schemmel von wem immer reichen lasse. 9» Wird bei wirklicher Abweisung verbothen, Hunde von was immer für einer Art in das Theater mitzunchmen. 10. Ist niemanden erlaubet, unter was immer für einen Vorwand auf die Bühne selbst, oder in die Ankleidzimmer zu gehen; es ist der Befehl'erlassen, jeden, welcher nicht' dahin gehört, ohne Unterschied des Standes von da abzuschaffen. 11. Obschon jedermann unbenommen ist, indie Theater - Zuckerbäckerey zu gehen, und da Erfrischungen zu sich zu nehmen, so sind noch zur gr'ößern Bequemlichkeit des Publikums eigene Aufwärter (so genannte Numeri) bestellet, welche nach Verlangen, hie gewöhnlichen Erfrischungen zu reichen haben;- allein damit die Ruhe und die Aufmerksamkeit der Zuseher nicht gestöret werde, so ist denselben schärfest verbo-then- während der Zeit, als die Stücke vorgestellet tverden, in den Parterrcn oder Stockwerken herum zu gehen, sondern sie haben jedes Mahl die Zeit abzu-warten, bis der Vorhang gefallen ist. ' 8 3 32* So* C 86 ) 9 So# ,( 88 ) S<1« 19. Das dreymalige Applaudiren ist bloß eim Ehrenbezeigung des Publikums gegen den allerhöchsten Hof; dasselbe wird dahrr gegen das Theaterpersonale Untersagt. Da übrigens allen Mitgliedern des k- k. Hoftheaters verboten ill, nach gscnhigtem Stücke unter was immer fstr einem Vorwände noch einmahl auf der Bühne zu erscheinen, noch weniger eine Art von Dank-oder Anrede an das Publikum zu halten; so ist alles sogenqnnte Hervorrufen« oder Heraus--flutschen, als eine vergebliche, und auf der andern Seite mir unangenehmes Getöse verursachende Handlung zu unterlassen. Nur dann, wenn ein Theater -Mitglied das erstemahl die Bühne betritt, um sich tun den Beyfall des Publikums verdient gemacht hak, so mill man geschehen lassen, daß selbes hervortrete, sich noch einmal zeige. 20. Da die Bezahlung des Eintrittsgeldes niemanden ein Recht geben kqn», eine unanständige Handlung zu begehen, so wird das Pfeifen, Zischen, Stoffen mit den Stöcken und Füßen u. d. gl. als et» Zeichen des Mißfallens, welches öfters die Wirkung einer Laune oder Kabale ist, bei wirklicher Ar-retirung pnd Bestrafung verbothen, da ohnehin allgemeines Stillschweigen das Mißfalle» hinreichend zrz ^kennen geben wird. Lilles , was bisher im Allgemeinen von dem k. k. Burgthcater gesagt wurde, hat auch in dem k, k, Theater nächst dem Kärnfnerthor seine vollkommene <5itt Sa» . daß sich verschiedene Deserteure, ohne erkannt zu werden, hie und da durch mehrere Wochen aufgehalten, als Tagl'öhner gearbeitet und bei ihrer Einziehung ausgesagt haben, daß sie von Niemanden um einen Paß befragt worden seyen; das k. k. Generalmilitärkommando hat unterm 16. dieß das Belangen gestellet, aller Orten den Befehl erneuern zu lassen, daß derjenige, welcher fremde ganz unbekannte und allenfalls der Desertion verdächtige Leut« in Arbeit nimmt, sie jedesmahl um die Päße befragen, und davon die Einsicht nehmen, jene aber, die sich damit nicht ausweisen, an die nächste Polizeywache, um sie anhalten, und sie nach den bestehenden Gesetzen als Vagabunden behandeln oder als Deserteure ein-bringenzu können, sogleich anzeigen soll. Den Freygrundobrigkeiten wird daher aufgetragen, daß dieselbe den auf den Gründen befindlichen Hausinnhaber» diesen hohen Befehl publiziren, und ihnen fthärfrstcii einbinden, auf solche Leute durch ihre Grundwächter genau invigiliren zu lassen. Wien den za. Juny 1784. N. 419g. %ö* C 95 ) SO? N. 4193. Hofdekret vom 4. Februar, kundgemacht von der Dstgalizischen Appellation den 5. März 1800* Cum fua Sacratiffima Casf. Regia Majefias Wie sich k» taper propofita fibi per relationem hujus Regii oo1ftpar*°* Tribunalis dd. 30. Octöbris an. el. quajfiione utrum in cafu Complanationis, vel iudicialis U-berein- kommen Tranfacticnis per partes eo factae, ut erga der ein oder praeftandum ab alterutra parte Juramentum quid Eid nnfge- folvatur, autpräefietur, Sententia proferri debeat, refolvere dignata fit, quod licet in cafibus, ubi una pars, alten" parti juramentum litis decifi- Urchcilez» , n , benehme» vum derert , et hsec illud acceptavit, confor- ist. miter Capiti 13. Cod. Jud, Sententia ferenda fit; tarnen in illis cafibus, ubi partes refpectu deponendi Juramenti judicialiter complanarunt, ita, uti circa quamlibet aliam Complanatio- nem judicialem nec de Sententia ferenda quae- tiie efle pofTit , nec terminus deponendi Jura. menti per Judiccm ex Officio determinandus, aft tantum pars, quae Juramentum deponendum habet, a contraparte conformiter §. 300. Cod. Jud, catenas compellenda veniat. Quare altiffima haec refolutio finguüs Ma. gißratibus, Jurisdictionibus et Judiciis Locali- bus AB C 96 ) AM bus pro futura in cafibus obveuientibus obfer. Vantia «t dircctione intimatur. N, 4194» Hofkanzleidekret vom 6. Februar., kundgemacht von der weftgalizischen Hdfkom-mission den 28. Februar igo alle von hierlä ndigen Handelsleuten gemiethete, st«md oder von Dominien selbst zur Defluidation verwendet werdende Unterthanen mit eigenen, auf ihre Person lautenden, nach dem bestehenden Werbbezirkssystem gehörig vidirten Pässe zu versehen, und haben sich mit selben bey dem U k. Zollamte zu Kozlaki ordentlich auszuweisen. N. 4200. Verordnung der westgalizischen Einrich-tungskommiffion vom 2i. Februar 1S00. Bey dem Umstande, wo nach dem 3. §. des neuen Tranksteuerpatents alle Bierfässer unter ein Maaß von ^^fässer 36 Garney, oder 144 Quart zu bringen sind, sol- n/ftnbV len alle mit der Biererzeugung sich abgebende Par-thrien zu Reduzirung ihrer Bierfässer auf diese Maaß sogleich schreiten, und solche von den Kesselbeschrei-lrungskommissarien seiner Zeit bezeichnen lassen. N, 4201. C *oo ) N. 4/20I. Gattzisches Hofkanzleidekret vom 21. Februar , kundgemacht von dem Qstgalizi-schen Landcsgubcrulum den si., von der westgattzischen Hofkommiffion den 24. März 1800. Daß die tben".^An- Ce. Majestät verordnen: daß die Dienstbo-^ t-n^n"Ga- $enAngelegenheiten in Ost-7 und Westgalizien, .so tlgbin tf' lvi< f*c vormals daselbst entschieden worden, und in polnischen den übrigen deutschen Erblanden noch entschieden wer- f nt; schieden den, auch künftighin im politischen Wege jedoch mit »erden svl: Beobachtung desjenigen, was hierüber tut 6. Haupt-stücke des i. Theils des bürgerlichen Gesetzbuches vor-geschrieben ist, entschieden werden sollen. §Aas für Attest der Dbrigkeik den Hcu-rachsgesu-chen der zweitgebor-ntii Juden in Ansehung der Familie beygebracht trerden soll. N. 4202, Gubernialverordnung in Böhmen vom Februar 1800. Den Heurathsgesuchen der zweitgebornen Juden soll künftig ein Attest der Obrigkeit, daß selbe diesem Heurathswerber eine Familie auf ihrer Herrschaft, oder ihrem Gute auf Abschlag der für das Land noch zu ersetzenden 642 Familien erlheiien wolle, beyge-leget werden. M. 4203. KE C ) KE N. 4203, Hofdekret vom 25. Februar, kund gemacht von dem Tiroler Gubernium den »2. Marz 1800. Zn Folge einer höchsten Entschließung vom 20. pera6[či tzung vee Oktober 1785 wird hiermit allgemein kund gemacht, de» Post-wienach das Gewicht jener Frachtstücke, welche nach "iatong« dem Patente vom 5. August 1750 den Postwagen Frachtstücke bis zwanzig Pfund zur Beförderung allein vorbchal- ru ten sind, auf zehn Pfund herabgefetzet fei), mithin jedermann freistche, Frachtstücke^ welche über zehn Pfund wagen, auch außer den Postwagen, mit selbst gefälliger Gelegenheit zu versenden, wo es aber in Ansehung jener, wblche diesen Eewichtsatz nicht erreichen, eben so wie in dem übrigen bey der Vorschrift des vorgedachten Patents zu verbleiben hat. N. 4204. Hvfkammerdekret vom 25. Februar, kundgemacht von der westgalizischen Hofkommission den 14. Marz 180®. Die Errichtung'der bolletirenden Zollstazlon Ko- Dollettirrn- de Zv lista- brlak im Sieldcer Kreise wird genehmiget. t,°n i» Ko- »Hof. G ? N. 4205. Wegen 6<$ Wirkungskreises der Bankolad-ministrazio-ntn. a. ) Dke Bezahlung des Fleisches über die gesetzte Taxe wird bei Strafe von ? Mcichstba-Icrn für je» den Falk, gegen Käufer sowohl, als Verkäufer, verboten. b. Niemand f ff ( io* ( N. 4205. Hofdekret der Finanzhofstelle an sammtliche Zoll-Administrazionen und die Tabaks-Direktion vom -L. Februar 1800. In Beziehung auf die unter dem 4. d. M. erlassene Verordnung, wodurch der Wirkungskreis der Adm'mistrazionen erweitert wurde, wird sämmtlichen Bankaladministraziynen hiermit nachträglich bedeutet, in so weit durch diese neue Vorschrift, die denselben vorhinein eingeräumte Macht nicht vergrößert, neu bestimmt, oder abgeändert worden ist, es dabey ferner zu verbleiben habe. N, 42-6. Gubernialverordnung in Böhmen vom 17-Februar 1800. Die kandesstelle ist durch einige, bei ihr amtlich vorgekommene Fälle in die Kenntniß gelanget^ daß manche der vermöglicheren Bewohner dieser Hauptstadt freywillig die Fleischgaktungen über die Tape zu bezahlen pflegen, theils um sich besseres, und auserlesenes Fleisch zu verschaffen, theils um die Zuwage dabei zu vermeiden. So ausgemacht es einerseits ist, daß jedermann im Staate mit feinem Eigenthume frei schalten und walten könne: so unverkennbar, und offenkundig ist %® c j 03 ) TkE es anderseits, daß dieses freie Echaltungsrecht dort MNk-ftine Eränzen finden müsse, wo durch selbes das ^f*Q‘gtu: Eigenthums -- oder irgend ein erworbenes Recht der die Ta^ Mitbürger gekränkt, oder beeinträchtiget wird; und zahlen, so sehr auch die Regierung das Eigenthum der "stimmte * Staatsbürger ehret, so sorgfältig sie vermeidet, sel- Amvag« Les irgend worin zu verletzen, so heilig ist ihr auch “J1^ die Pflicht, jedem Mißbrauche desselben Schranken zu nicht, trenn setzen. Nun haben alle Klassen der Staatsbürger bau« ohne Ausnahme, und ohne Unterschied das ihnen von f^f'unb der Regierung zugestandene volle und gleiche Recht, vvrgicbc^ das Fleisch um die festgesetzte Taxe, in gleich guter schon v«r-Gattung, und in gleich ächtem Gewichte zu erhalten; fttuft ^a6e‘ in diesem erworbenen Rechte werden aber die minder verm'öglichen Bürgerklassen, denen ihr beschränktes Einkommen nicht gestattet, die Taxe zu überschreiten, offenbar durch jene Verm'öglicheren gekränkt und beeinträchtiget , welche sich die Taxe zu überschreiten erlauben ; denn da der gewinnsüchtige Gewerbsmann sich bestrebet, Letztere mit dem auserlesensten Fleische zu versehen, ihnen solches auch ohne Fuwage verkaufet; so ist es einleuchtend, daß für den minder ver-möglichen Käufer das schlechtere Fleisch ohne Auswahl eines besseren zurückbleibet, und daß noch über-dieß der Fleischhauer sich für die, ihm bei dem Verkaufe an die Verm'öglicheren zurückgebliebenen Zuwagen dadurch schadlos zu halten sucht, daß er sie dem minder Vcrmöglichen oft im Uibermaaße aufdringt. G 4 Um c 104 ) Um diesem Unfuge zu steuern, und weil die Laxe von der Negierung dem Käufer, so wie dem Verkäufer vorgefchrieben ist, für jenen in eben dem Maaßc gesetzliche Kraft, wie für diesen hat, und Niemand im Staate befugt seyn kann, sich ungcahn--det dem Gehorsame gegen die Gesetze zu entziehen: so hat die Landesstelle sich bewogen gefunden, künftigen Uibertretungen dieser Art durch gegenwärtige Verordnung vrrzubeugen. Es wird demnach hiemit Jedermann auf das strengste verboten, Fleisch, oder irgend eine, der Satzung unterliegende Feilfchaft theue-rer, als es die festgesetzte Taxe bemesset, zu bezahlen ; auf jeden Uibtrtretungsfall dieses Verbotes wird eine Strafe von 3. Reichsthalern, oder 4 (T. 30 kr. hiemit festgefetzet, welche nicht nur urmachsichtlich von dem Käufer cingetriebeu, sondern bei Rückfällen noch verschärft werden wird. Die Strafen gegen die Verkäufer sind ohnehin in den Gesetzen bestimmt. Und da die Landesstelle die beruhigende Zuversicht heget, daß ihre dreßfällige Sorgfalt, die Wohlthätigkeit ihrer Absichten, und ihr Bestreben , das Gleichgewicht der Billigkeit zu er--halten, von dem Publikum nicht kbnnen verkannt wer» den: so verspricht sich dieselbe auch von dem Publikum die thätigstc Mitwirkung; Sie verspricht sich zu dem Bürgersinn der Bewohner dieser Hauptstadt, daß Jeder , dee eine Urbertretung des gegenwärtigen Berbo-•* des C 105 ) tcs gewähr werden dürfte, nicht saumen wird ■, solche dem Marktrcvisor auf der Stelle anzuzeigen. Zugleich wurde in Erfahrung gebracht, daß die Fleischhauer 'öfters, wenn die gewöhnliche Zuwage bei dem Kalbfleische, nämlich Kopf, Fiisse, und Ge--schling schon verkauft ist, sich entschuldigen, keine. Zuwage mehr zu haben, den nachfragenden Käufern aber dennoch in der Rücksicht, daß sie keine Zuwage erhalten, das Fleisch nach Willkühr schätzen, und ihnen entweder die höhere Zahlung über die gefetzte Taxe abdringen, oder das Fleisch verweigern. Man findet daher nörhig, das Publikum zu be-lehren, daß cs bloß deswegen verordnet sey, die wrbenannte Zuwage in dem bestimmten Preise mit besseren Fleifchtheilen abzunehmen, damit der Fleischhauer der Abnahme dieser geringeren Theile versichert sei); Weil nun der Endzweck dieser Anordnung schon erreicht zu seyn scheinet, sobald der Fleischhauer, die Zuwage nicht mehr geben zu können , vorgiebk, weil 1 er sie bereits angebracht habe: so hört auch das Be-fugniß an seiner Seite auf, sich mit dem Käufer über den Preis neben der Taxe einzuverstehen, und haben daher in diesem Falle die Käufer keine Verbindlichkeit das Fleisch höher, als nach dev Taxe zu bezahlen. Welches zugleich mit dem Beisatze verboten wird, daß der Fleischhauer im Detretungsfalle, daß er die Zahlung über den Taxpreis forderte, als ein Uiber^ • G 5 fr?-- KcknenEmk-grantcn iff Ä'ne (i.efcBti; gen Paß der Eintritt (n dir Erb-ländcr zv gestatten. Daß die mit Zeugnissen, eher Liefen feftclncn versehenen , - suit Aerari-olraback beladenen fuhren, von allen städtischen ober herrschaftlichen Mäu-rden frey bleiben sollen. C io$ ) kreker der Taxe nach den bestehenden Verordnungen geahndet wttden würde. N. 4207. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 1, Marz 1800. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß künftig sich genau an die bestehende Vorschrift gehalten, und keinem Emigranten, der mit dem gehörigen Passe nicht versehen ist, der Eintritt in die k. k. Erh-staaten gestattet werden soll. N. 4208. Hofdekret vom 4. Marz, kundgemacht vom Dstgalizischen Landesgubernium den ai. Marz 1800. Nachdeck all« mit Aerarialgut beladenen, und leer zurückgehenden Fuhren in Ostgalizien von Entrichtung der Privatmäuthe von jeher frei gewesen sind, und aus diesem Grund schon unterm io. März 1794 verordnet worden ist, daß auch die Tabaks-fuhren von der Lemberger städtischen Schrankenmauth sowohl, wann sie beladen sind, als wann sie leer zurückfahren, sobald sie sich mit den nöthigen Zeugnissen legitimiren, und auch sonst keine andere Maaren oder Victualien mit sich führen, davon frei bleiben W c 107 ) ben sollen; so befehlen Se. Majestät daß es bet dieser Verordnung noch ferner unabänderlich ju verbleiben habe, vermög welcher nicht nur die Verleger, wann sie Tabak führen, sondern auch alle gedungenen Fuhrleute, und Unterthancn, sie mögen aus den Einlösungsmagajincn nach Winiki, oder von dort nach Lemberg Tabak, und auf der Rückkehr andere {um Tabaksgefäll gehörige Requisiten, Materialien, oder Utensilien führen, von Bezahlung der Privatmäu-the befreyt sind; jedoch müssen dieselben jedesmal mit legalen Zeugnissen, oder Lieferscheinen versehen seyn, worin die Zahl der Fuhren ausdrücklich zu bestimmen ist. Diese höchste Verordnung wird daher zur allgemeinen Nachricht , besonders aber zur Wissenschaft der städtischen und Privatmauthinnhaber jedoch mit dem ausdrücklichen Beisatz öffentlich kundgemacht: daß der rohe oder fabricirte Tabak, sobald er von damit handelnden Partheien erkauft, und in das Ausland-verführt wird, sogleich aufhört, ein Aera-rialgut zu seyn, folglich in der Eigenschaft, als Handlungswaare diese Befreiung nicht mehr gemessen kann, und der Entrichtung der städtischen und der Privatmauth allerdings unterliegt. N, 4209. Beffkin-i»u»g bc8 Elnlosungs: Preises fur Silber auf 27 st. z6 fr. C 108 z N. 4209. Hofkammerdekret an das Böhmische La«-desguberuium vom 4. März 1800. Sc. k. k. Majestät haben allerhöchst zu entschließ sen geruhet, daß zur Einlösung des tim -- und ausländischen Bruchfilber, der Pagamcnten, des erweislich vom Auslande kommenden in Stangen oder Lin-gotten geschmolzenen Silbers, dann der ebenfalls erweislich eingeführt werdenden fremden Silbermünzen das Maximum auf Sieben und zwanzig Dulden 36 fr. pr Mark fein Silber sogleich bestimmet, und bekannt gemacht werden dürfe; dann, was man in Sachen unter einem awdas k. k. Münzamt zu Prag zu verordnen für nöthig gefunden hat, wird das k. k. Münzamt aus der hierzu zu dessen Wissenschaft und allfälligcn Benehmen nebenfolgenden Reskripts-Abschrift des breiteren Inhalts ersehen. Reskript. Allerhöchst Se. k. k. Majestät haben allergnädigst zu cntschliessen geruhet, zur Einlösung des inn-und ausländischen Bruchsilbers, der Pagamente, des erweislich vom Auslände kommenden in Stangen oder Lingotten geschmolzenen Silbers, dann der ebenfalls erweislich eingeführet werdenden fremden Silbermünzen das Maximum auf Sieben und zwanzig Gulden 36 kr. pr Mark fein Silber sogleich bestimmt, und C 109 ) und bekannt gemacht werden fdt'c. Die Zahlungsart habe noch weiters in Bankozetteln zu geschehen, und nur in besonderen Fallen (die aber von hieraus bestimmt werden würden) werde ei» Thcil der Zahlung in Scheidemünzen zu veranlassen scyn. Im übrigen hat es bei dem bereits erthciltm Unterrichte gele-genheitlich der letzten Preiserhöhung sein volles Der» bleiben zu behalten, folglich find auch die vecheissenm Prämien für das in größeren Betragen und auf ein--mal cingeliesert werdende auslandrfche Silber bei der schon ergangenen Vorschrift zu belassen. Das k. k. Münzamt hat demnach diesen höchsten Silberverkaufs oder Einlösirngspreis nach der schon mit Verordnung vont 27. Dez. v. I. erhaltenen Vorschrift auf die ncmliche Art und Weise bekannt zu machen, und von denr Tage der sogestaltigen Bekanntmachung das eilt-geliefert werdende Silber in den nunmehr pro Maxi-mo allerhöchsten Orks bestimmten Preise mit Bankozetteln zu bezahlen. Doch verstehet es sich von selbst, daß bei dem Haiidkauf die sogenannten Zizelposten, deren Werth den kleinsten Werth des Bankozettel nicht erreichen, mit Kupfer oder Scheidemünze vergütet, werden dürfen. Oieftmnach wird das k. k. Münz-amt iit den wöchentlich hieher begleitet werdenden ©ifc bereinlösungsausweisen deutlich und sichtig mit Hinzusetzung des neuen Preises anzuzeigen haben, wie viel von Woche zu Woche an den edlen Metallen ein-grlöset worden fene, als auch, was hieran zur Ver? jfui-- Mrämlmn für die auf Silber bauenden Gewerk», welche die Sil-bererzeu-gung vermehren. (. no ) AB sendung an die Münzämter oder zum selbst eigenen Gebrauch im Vorrath erliege. Insbesondere ist aber bei dem ersten abzugebenden Ausweise anzumerken, wie viel Mark seit der erhöhten Einlösung in dem Preis ä 26 fl. für das Silber und ä 350 fl. für das Gold (welcher letzte Preis auch noch weitershin sein Verbleiben behält) eingelhfet worden ist. Diesem allem wird aber noch auch hinzugesetzt, daß bei jenen Münz-und Einlösungsämtern , die fein Silber an 1 die Silberarbeiter und Dratzieher zu verkaufen berechtiget sind, die Mark Silber im gleichen Verhältniß, wie sich der neue Einlösungspreis pr. 27 fl. 36 kr. zu jenem von 26 fl. verhält, verkauft und Hinbangegeben werden müsse, dessen zu Folge die Mark fein Silber künftig statt 26 fl. ig kr. um 27 fl. 54 kr. an die befugten Silberarbeiter zu verkaufen seyn wird. N. 4210. Hofkammerdekret an das Böhmische Landes-gubernium vom 4. März 1800. Se. k. k. Maj. haben zur Aufmunterung für die auf Silber bauenden Gewerken, und ohne Ausnahme auch für jene, die ihr Silber, in Kupfer und Blep erzeugen, allergnädigst zu entschliessen geruhet, daß M ( »i ) ?o? . daß diesen für jede Mark fein, so dieselben in diesem Jahre mehr, als in dem vergangenen in Erzt oder auch unmittelbar zu den Münz-und Einlösungsäm-tern als Bergfilber einliefern und erzeugen werden, «in Prämium von z fl. 30 kr. verabreichet werden dürfe, welches Prämium demnach mit Schluß des Jahrs, und ausgewiesener individueller Rechnung im Gcgenhalt mit der vorjährigen Einlieferung den betreffenden Gewerken von der Münzamtskasse, woher das Silber zur Ausmünzung geliefert worden, mittels Bankozctteln zu bezahlen seyn wird. Das k. k. Münz-amt hat demnach diese allerhöchste Wohlthat und Gnade den gesammten unterstehenden, und auf Silber bauenden Gewerken zu derselben Erfreyung mit dem Beisatze bekannt zu machen, wie daß man zuversichtlich hoffe, jeder auf Silber bauende Gewerk werde bestens bcfliessen seyn, zur Theilhaftwerdung dieser allerhöchsten Gnade das Erzeugen an Silber gegen das vergangene Jahr nach Zuverlaßigkeit und Lhun-lichkeit zu vermehren. Jnmittels wird aber das k. k. Münzamt auch zu veranstalten haben, damit verläßlich ausgewiesen werde, was die demselben unterstehende Gewerkschaft zu den Hütten in Erzken, oder auch zu den Münz-und Einlösungsämtern getriebenes an ftin Silber eingelieferk habe. N= 42x1. £>ie Sfftiitii pfrrvg tfv Blattern ober Reifen ivrrö auf boš »ach-drüciUchste enipsvhlen. Z N. 4a 11. GubcrniaLvcrorduuttg in Mahren vom 8. Marz 1800. Bei dem Umstand, wo die tägliche Erfahrniß lehrt, daß an der Pocken-oder Blatternkrankhcit die meisten Menschen, nnd hauptsächlich Kinder hingeraf--set werden, wie solches aus den von den k. Krcisäm-tern int verflossenen Jahr eingercichten dicßfalligen Derzeichnißen zu ersehen war, diesem Uibel aber durch die Blatterneinimpfung am sichersten gesteuert werden kann, Massen die Erfahrung lehret, daß mittels Anwendung derselben unter 500 derlei Kranken kaum Z oder 4 sterben, wohingegen bei natürlichen Blattern, besonders, wenn selbe bösartig sind, von ioo gemeiniglich 20 bis 30 hinweggcrasset worden, und in weitern Anbetracht, daß es nicht so an den Aerz-ten und ihrem Eifer fehlen würde, die Einimpfung der Blattern da oder dort vorzunehmen, sondern vielmehr an dem Willen der Leitern, diese Einimpfung vornehmen zu lassen, weil eines Theils selbe allzeit mit Kosten verbunden ist, andern Theils aber noch immer' grosses Dorurtheil gegen die Blatterneinimpfung bestehet; So werden die k. Kreisämter den Leib-und Wundärzten auszutragen haben, daß Sie bei jeder sich ergebenden und thunlich findenden Gelegenheit diese Einimpfung Ulster der Leitung des Kreisover nächsten andern Leibarztes gehörig vornehmen, beson- HB C "3 ) HB besonders aber den ©eelfotyem witgebrn, -aß Stz -en Leuten, besonders den Aeltern, triftig vorstellen, daß sie auS Liebe der Selbsterhaltung und ihrer Kindes die wenige Kosten nicht snfehen sollen. N. 421s. Hofdekret vom 8., kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den -z. März 1800. Die in Umlauft befindlichen schweren Kupftrgro-scheu sollen vom i. Map d. I. an, gleich den Pol- ^>weren turacken, Kreutzern und sonstigen alten Kupfermünzen f<$«n bei sämmtlichen Kassen aufgesammelt, und an die be--treffendcn Behörden abgeführet werden. N. 4213. Hofdekret vom 8. Marz, auch 3. und 8. April, kundgemacht von dem Gubernium inSteyermark den 4.April von demGuber-nium im Böhmen den 8., von dem Gu-bernium in Tirol den 24. May, und Don der Landesftelle in Kärnten den 32. September 1800, Sttfrcfftnb Da Anzeigen vorgekommen, daß sich mit Agio- da« verbo-tirung und Aufivechslung der innltindischen Scheidt- mii*** Xtv. 8»^. miich- 2S£ c "4 ) münzen, nämlich der ßlbernen Iwölf-und Sechskoeutzer-Stücken, abgegeben werde, so wurde, um diesem zum Nachtheil des gemeinen Handels und Wandels gereichenden Unfug zu steuern in Gemäßheit schon bestehender Gesetze neuerlich befohlen, daß in Hinkunft sich jedermann des Agiotirens, Vcrkaufens, und Aufwcch-selns der im Cours stehenden Scheidemünzen in einem höhern als demjenigen Werth, in welchen sie ausge-schlagen worden, so gewiß enthalten soll, als im widrigen der, oder diejenigen, so in einem solchen unerlaubten Handel betreten, oder dessen nach der Hand bei der hiewegen bestehenden politischen Aufsicht überwiesen werden würden, mit dem dritten Theile des dergestalt auf- oder wieder verwechselten Betrags, zu wohlverdienten Strafe verfallen sepn, solche von einem ^der mehreren Theilnehmern in folidum eingetrieben, und davon der dritte Theil dem Denunzienten erfolget werden solle. N. 4314. Gubernialverordnung in Böhmen vom 8. Marz 18 30. £fe Paßer- Da nach dem 3. §. der hierortigen Verordnung faufltut/ju 2onr 25s Okt. 1799. zugleich alle in dem Konscriptions-HUt^mivb5 und Auswanderungspatente enthaltenen Vorschriften Smernim- ^ueuert, und wiederholt eingeschärft wurden, und in g «räumt, dem TeB C 115 ) itm 8- $. des Auswanderungspatents enthalten ift, daß bei den Kreisämtern auch Kaufleute ihre Pässe ji| Handlungsreisen anzufuchen haben, in Ansehung wel, 1 cher ihnen keine Schwierigkeit, noch Verzögerung gemacht werden soll. So hat man befunden das Beftlgniß der . Sollen in jedem Protokolle a) die gegenwärtigen Lehrer namentlich angeführt, von den Abwesenden aber die schriftliche Erklärung beigelegt, b) die Stücke in einer fortlaufenden Zahl auf der linken Spalte im Auszug« angeführt, und auf its rechte» die Conclusa beigefttzt; e) ober C --- ) «o« ' e) ober jeder Zahl der Name daS Vertragende» mit Reft. N. N. angefttzt, dann > d) beim Schluß des Protokolls selbes nochmals vorgelesen, und von jedem Anwesenden, aber von keinem Lehrer, der nicht beiwohnte, unterschrieben werden. 7. Sey in den Protokollen keine Empfehlung jut Lnterrichtsgeldbefteyung »der zur Erlangung eines Stipendiums oder einer Stiftung aufzuführen, sondern solche für den motivirten Bericht aufzufparen. 8. Sey nach der 1. Semestralprüfung so, wie nach dem letzten Examen am Ende des Schuljahrs eine außerordentliche kehrervcrsammlung zu halte», in wel-cixr allein über den Vorschlag zu Stiftungen, Stipendien, und Untervichtsgeldbefteyungen zu handeln sey; hier habe zuerst der Professor der Poetik jene 3 vorgemerkte Schüler auzugeben, welche aus seiner Schule als schon vom Unterrichtsgelde befteyt, in Rücksicht ihres Fleißes und ihrer Sitten, dann in Rücksicht der zu schildernden Umstände ihrer Ackern vorzüglich verdienen mit einer Stiftung oder einem Stipendium belohnt zu werden. Dieser motivirte Vorschlag sey dictando in das Protokoll auf die linke Spalte anzumerken, und auf der rechten hatten die übrigen Lehrer dictando anzumerken, wie ihnen eben diese Z Schüler aus den Gramatikalklassen, der Rhetorik unts der'griechischen Sprache bekannt sind; nach dem beigesetzten Concluso habe auch der Lehrer der 95* %® ( "3 ) %£ Beredsamkeit, jener der Syntax, der Professor Gra^ maticaa und Principiorum den Vorschlag zu ©ttf* fangen und Stipendien, jeder für die A ausgezeich-netesren Schüler zu machen. Nach geendigtem Stiftungsvorschlage sey auf gleiche Art auch der motivirte Vorschlag zur Unter-richtsgeldbefreyung erst von dem Professor der Poetik, und dann der Reihe nach von allen übrigen zu machen. 9. Sey jedes solches Vorschlagsprotokoll von «sten Professoren zu unterfertigen, zweimal ins Reine zu schreiben, und längstens den 5. Tag nach geschlossener Prüfung von den kandgymnasien dem k. Kreisamte, von den Pragergymnasien aber dem k. Studien-fonfeg zur schleunigen Beförderung an die Land^stelle «iuzureichen, wvrnach ein Exemplar bei der Landesstelle , und eines bei dem k. Studienkonfeße zu 6tW bleiben hat. 10. Sey mit dem Schlußprotokoll auch ein Ver-zrichniß der zur Philosophie übertretenden Poeten mit ihrer Klassifizirung nach allen 5 Gymnasialschulen ein-zusenden, damit der philosophische Repräsentant eine genaue Kenntniß der überkommenden Schüler erhalte. 11. Jedes der 3 Prager Gymnasien soll monatl, feine besondere ordentliche kehrerversammlung halten, weil bei den bisher üblichen gemeinschaftlichen Lehrer-Versammlungen aller 3 Prager Gymnasien die wenigsten Lehrer der Entfernung wegen erschienen, im Pr»- t»kolle HS C 124 > tokolle aber doch alle unterschrieben waren, unb. i« Vergleichung mit andern Gymnasien viel weniger geschah; nur wenn besondere Fälle Vorkommen, soll rine gemeinschaftliche Versammlung gehalten werde». Endlich wird 12. erinnert, daß das motivirte Vorschlags-Protokoll zu Stiftungen und Stipendien abgesondert von jenen zur Unterrichtsgeldbefteyung zu verfassen, und daß bei jedem Schüler die Zahlen, so er in der Vorschlagstahelle erhielt, anzusetzen sey. B. Zn Rücksicht der Prüfungen und Klas-Dzimng der Schüler, 1. Da der Staat nur deswegen die besten Schüler mit Stiftungen und Stipendien unterstützet, damit selb» nach erhaltener Ausbildung ihrer Talente dem Staate ersprießliche Dienste leisten könnten, diese Absicht aber ganz verloren gehet, wenn nicht solche Stiftlinge schärfer als andere Schüler geprüft werden , und wenn, wie es voriges Jahr entdeckt ward, solche Stiftlinge, die Prämien, mit Eminenz und I. Klassen zur Philosophie übertreten, weder 12 Zeilen in dem Livius ohne prosodischen Fehlern z. B. Frigore, sederent lefat , Vielweniger solche ins Deutsche übersetzen konnten; wenn mehrere derselben in dem Fleiß« mit der 2. Klasse vorgemcrkt erscheinen, welche sie der Stiftung nicht verlustig macht, und doch keiner HB C i2Z ) HB fiiittr die 2te Klasse im Fortgange hat, welche den Verlust der Staatsunterstützung nach fich zieht; und wenn endlich auf solche Art die besten Schüler, die Prämianten aus übel verstandener Schonung der im Genüsse stehenden Stiftlinge von der Staatsunterstützung ausgeschlossen, und dadurch zu allgemeinen billigen Klagen Anlaß gegeben wird; so müsse man diese entdeckte Gebrechen sämmtl. Gymnasien erinnern, und den Professoren, die pfiichtmassige und gewissenhafte Klassifizirung ohne aller Schonung und Perss-nalrückficht ernschcirfen, und zugleich die Warnung bei-' fügen, daß, wenn wieder die Stiftlinge so schlecht unterrichtet befunden würden, man dieselben zu einer schriftlichen Prüfung verhalten, und wenn auch diese 4hre Unwissenheit brstättigte, die Professoren der Poe-? fit und Rethorik, welche solche Schüler aus der Syntax nicht annehmen sollten, zum Ersatz des bezahlten Stiftungsgenusses verhalten, und solcher ihnen von ihrem Gehalte abgezohen werden würde. 2. Wird erinnert, daß, da der Fleiß unstreitig zu der Sittlichkeit eines Schülers gehört, es allerdings widersinnig sey, daß ein Schüler, der im Fleiße die 2te Klasse hat, in Sitten die Eminenz erhalte; eben so widersinnig sey es 3. daß z. B. in dem Jungbunzlauer Klassen-verzeichnisse eben der Prinzipist, den der nähml. Professor im Lateinischen und Griechischen unterrichten soll. Im Lateinischen in Sitten Eminenz und im Griechischen iy %*' c 116 ) ®,>e In Sitten die ite Klasse erhalte, da Unachtsamkeit eigentlich in die Fleiß-und nicht zur Sittenklasse gehört. 4. Wird sämmtlichrn Lehrern eingefchärft, die Prämien nur an jene zu vertheilen, welche nach ihren Fortgangsflriß und Sittenzeugnissen den Vorzug vor allen anderen verdienen, weil es auffallend ist, daß B. in dem Klassenverzeichnisse ein Accedent schlechtere Klassen im Fortgange und Fleiße hat, als andere, die ihm nachgcsetzt würden, und daß an dem Budweiser Gymnasium der 2tt und Zte Prämiant eine bessere in Sitten erhielten, als der ite Prämiant. 5« Muß sammtl. Lehrern wiederholt erinnert werden, mit der Eminenz-Klasse nicht so freygebig zu seyn, und zu erwägen, was das Wort heiße, und wie wenig es geeignet sey, 10 und mehrere Schüler in einem Kurse zu bezeichnen, und wie auffallend es sey, wenn der Gymnasialschüler, qui inter caeteros eminuit, in der Logik weder Latein lesen, noch übersetzen kann» C. Uiber die Klassenverzeichnisse, wurde 1. bemerket, daß in den gedruckten Klassenverzeichnissen die Einförmigkeit fehle, Massen in jenen des Egerer, Duppauer, Pilsner, Piseker, und keutmeritzer Gymnasiums die sich auszeichnenden Schüler die Notam: eminuit beigedruckt hatten, in den übrigen aber nicht, weswegen die übrigen,Gym- %® C i*7 ) nisien an die Art der erwähnten Z angewiesen we«-den. s. Seyen die Namen der Prämianten und 21c» bedeuten nicht in s Spalten, sondern nur in einer Reihe'zu drucken,'damit kein Zweifel entstehe, wer 2ter oder Zter Prämiant sey. 3. Soll auch nach den bestehenden Vorschriften am Ende der gedruckten sowohl als d« geschriebenen Klassenverzeichnisse die Summirung der Stiftlinge, Stipendisten, Befreyten, und Zahlenden beigesetzt werden , welches jedoch bei dem Prager Altstädter und Iungbunzlauer Gymnasium in den gedruckten, ja bei letzteren auch sogar in den geschriebenen Merittenver-zeichnissen unterlassen ward, daher denselben diese Unterlassung andurch ausgestellet wird. 4. Wird erinnert, daß die gedruckten Klassen-verzeichnisse mit den geschriebenen Merittenklassen uud den Vorschlagstabellen übereinstimmen müssen, dermalen aber einige in den gedruckten mit eminuit, in den geschriebenen nur mit 1 ten Klassen erscheinen, andere, welche nach den geschriebenen Klassenverzeichnissen gezahlt haben, in den gedruckten ausgelassen wurden, wieder andere in den geschriebenen Verzeichnisse andere Vornamen, als in den gedruckten haben. 5. Wird erinnert, daß nur in dem geschriebene Klassenverzeichnissr der Betrag des Stipendium oder der Stiftung anzumerken, in dem gedruckten Klassen- ver- st NB C --8 > NB Derzeichnisse hingegen blos ju setzen sey, Stip, reg, ebčc ex Fund, Gitschi. Ferd, &c. 6. Seyen bei allen Stiftungen, welche ihr« Stiftung dure fanguinis" aut loci beziehen, die Buchstaben J. f. oder J. U in den gedruckten oder geschriebenen Klassenverzeichnissen beizusetzen. 7. Sey in den Merittenklassen die Eminenzklqsse durchaus mit einem großen E. in jeder Kollone, und nicht mit 1 E oder wie es geschah mit r: zu vorzugl. “ rwtiren, weil auf die erste Art weniger Irrungen und Unterschleif Platz greifen. 8. Sollen bei jeder Schule in den geschriebenen Klassenverzeichnissen zu erst die ordentl. auch gedruckten Schüler, dann nach einem Striche die Armuths wegen geduldeten nicht zahlenden , dann wieder nach einem Striche die geprüften Privatisten mit ihren Klassen «ufgeführet werden. D. Von den Vorschlägen zur Staat§-unterftützung. e. Seyen alle Bittsteller, welche um eine Staats-«nterstützung einkommen, und iten Klassen, dann ein Armuthszeugniß beibringen, in die Tabelle einzutragen , diese aber nicht mit übertriebenen weitläufigen Lobsprüchen, die oft mit der Klassifizirung im Widerspruche steht, anzufüllen, und wenn eine Bittschrift der Lehrerversammlung zuHrrttYt, solches nicht mit AS C 12- ) AS Lem unfchicksamen Ausdrucke, ist von -er Landes-stelle der Lehrerverftrmmlung empfohlen worden. sondern, wenn ihnen ja eine Bittschrift durch die Zandcsstelle vorkömmt, sie lediglich so, wie sie die Ji)ecretati0Q erhalten, mit Gub. De er et N» tali ZM Vormerkung, Vedachtnehmung, vorzüglichen Ledachtnehmung, zur Vedachtnehmung beim Nächsten Vorschläge, anzumerken hätten, und eben so, wenn ihnen eine obervormundschaftliche Stelle ei-«en Bittwerber anempfiehlt, oder das Guö. Dekret sich darauf oder auf ein Hofdekret bezieht, welches immer in der Tabelle bei dem Ramm des Bittstellers in ber Rubrik empfohlen anzusetzen ftyz daß aber das unnütze Empfehlen von der Lehrerversammlung ganz hinweg zu bleiben habe, weil alle Schüler in der Tabelle von selber empfohlen sind, und man ihre besondere Anempfehlung in dem Vorschlagsprotokolle leicht hier ihren Namen beimerken kann. Zugleich aber wird scimwtl. Lehrerversammlungen mehrmal eingeschärft, daß, wenn ihnen eine Bittschrift um eine Staatsunterstützunz eingereicht wird, sie vorerst allemal Nachsehen sollen, ob der Einreicher schon in der Tabelle vorgemerkt sey, und in diesem Falle sie den Bittsteller nicht mehr in die neue Tabelle einzutragen , sondern ihn zu bescheiden haben, daß er in der Tabelle von dem und jenem Jahre, unter dieser oder jener Zahl schon vorgemerkt stehe, und daß «s also nur auf ihn ankomme, sich den Vorzug zir XIV, »and. Ä NB C 130 ) NB verdienen, daß sie aber in ihrem motivirten Berichte, wie es ihnen hier abermal anempfohlen wird, die würdigsten Schüler zur Staatsunterstiitzung hither namhaft zu machen, hiebei aber immer das Klassen-verzeichiiiß sich gegenwärtig zu halten hätten, damir sie mit selben in keinen Widerspruch kommen; In Ansehung der neu einkommendcn Bittsteller um eine Staatsunterstützung aber, wird erinnert, daß alle, welche wenigstens itt Klassen, und ein Armuthszeugniß haben, in der Tabelle mit der fortlaufenden Zahl vorzumerken, jene aber, so nur ite Klassen haben, zu ermahnen seyen, sich um 3 Eminenzen zu bewerben, weil sonst alle, die solche haben, so wie ohnehin alle Prämianten und Accedenten, folglich aus dem ganzen Königreiche beiläufig 500 Schüler ihnen vorgezogen werden müßten. 2. Daß zwar das Vorschlagsprotokoll, wie schon oben gesagt wurde, nach jeder Semestral - ^Prüfung einzusenden, die Vorschlagstabellen aber nach der Gu-bernialrathschlußfassuttg und Verordnung nur einmal im Jahre, und zwar nach der ersten Prüfung und abgesondert von dem Dorschlagsprotokolle, aber im wer zugleich mit den geschriebenen Klassenverzcichnissen, oder Meritenklassen einzusendeu ftp, weil diese Tabelle eksi in die allgemeine übertragen werden muß. 3« Daß alle Abzüge, welche Schüler, so ihre Stiftungen praecario genießen, nach der 1. Prüfung "leiden, oder Stiftungen, welche solche Schüler nach der HB C rzr ) HB der Endeprüfung verlieren, zu mehrerer Aufmunterung an Schüler der näml. Schule verliehen, und dazu von den Lehrerversammlungen in dem erwähnten bw sondern Dorschlagsprotokolle gleichfalls die würdigste)» Prämianten und Ackedenten vorgeschlagen werden sollen. Und da endlch 4. mit der Erlaubniß Schüler, die Armuths-halber nicht zahlen, ohne Unterrichtsaeldbefreytzng gegen dem in der Schule zu dulden, daß sie in dem Kathalog der ordcntl. Schüler nicht eingedruckt werden, und kein Zeugniß in die Hand erhalten, ein doppelter Mißbrauch geschieht, nämlich der ein«, daß einige Lehrerverfammlungen ju viele Schüler, und mehrere selbst mir 2ten, ja sogar mit Zten Klassen ohne Zahlung duldeten, wie z. B. rin Gpntnasium, welches Stipendisten ♦ » 5 Stiftlinge ♦ ♦ 15 Befrepte . » ♦ 18 Nichtzahlende < ♦ 3ä Zahlende ♦ 4 ‘7 in allen 91 Schüler zählte, und unter 29 Prinzipisten 23 Nicht-zahlende, und nur 6 Zahlende hatte, der ändert aber, daß lüderliche Schüler, so die «te Klasse fürchten , und Anfangs zahlten, in der Folge zu zahlen vorsetzlich aufhören, damit sie nicht in die gedrucktt Tabelle eingerückt werden; 3-2 ' C 152 ) •©o werden drese Mißbräuche nicht nur hiemit Zbgestellt, und besonders dem betroffenen Gymnasium Lie Ausstellung gemacht, sondern auch zur Regel fest-gesetzt, dasi Schüler, welche nicht zahlen, und schlechte Klassen haben, von den Schulen abzuweifen seyen, da cs Wohlchat für den Staat ist, schwach-köpfige Jünglinge zu einem Handwerk, oder zur kandwirthschaft, und lüderliche zur Correktion unter das Militär zu verweisen. So wie nun diese hierortige Verordnung un'er "einem den hierstädtischen Gymnasialversammiungen mittelst des k. Studienkonseß zur unfehlbaren genauen Befolgung Mitgelheilet wird; eben so haben die k. Kreisämter solche zu gleichem Ende den dorrkreisigen Gymnasien hinanszugeben, und denselben die pünktliche Befolgung derselben einzuschärfen. N. 4222. Gubernialvewrduung in Böhmen vom 17. März igoo. Alelchitnip- Vermög einer durch das Generalmilitarkom-fcur*"u*6 nrando der Landesstelle eroffneten hofkriegsräthlichen M^ba. Erinnerung vom 22. Februar haben in Fällen, wo bm 6 wrung frei bleiben sollen. Verordnung der westgallzischen Einrich-tungskommission vom 19. Marz 1800. Bey Erledigungen einfacher Pfründen ist die Temporalienvcrwaltung nach vorläufiger Lusirrrung des erledigten Bcnefiziums dem nächstgelegenen Kura ten gegen Rechnungslegung, und gegen Bemessung einer Remunerazion zu übergeben, und von diesem mit Ende eines jeden Militärjahres die dokumentirte Rechnung zu legen, die Uiberschußgelder aber müssen 39 ) sender Hebung eines derlei Gesellen schuldig seyn foU len, dem betreffenden Meister einen andern tauglichen und geschickten Gesellen $u stellen, welches um 'so billiger ist, als die Oekonomie,. als eine notwendige Branche des Militärs Arbeiter' benöthiget, und jene Gesellen, die zum Militär nicht tauglich sind, dem Staate bei dieser -Branche nützlich werden. Da nun dieser Antrag mittelst Hofdekrets vom 9. Jäner d. I. begnehmiget worden ist; so hat man von dem k. k. Galizischen Militär-Kommando ein Verzeichniß über die bei den für die Oekonomie-kommiffion arbeitenden Meistern in Kondition stehenden Gesellen abgefordcrt, welches den k. Krcisämtern mit dem Aufträge zugcstellet wird, die betreffenden Dominien , zu deren Jurisdiction ein oder der andere Gesell gehört, zu verständigen, daß cs ihnen frei siehe, gegen Abgebung eines anderen geschickten Gesellen , der ihrer Jurisdiction unterlieget, an den betreffenden Meister, wo der Gesell gehoben wird, zum Militär abzuführen. N. 4?28. Gubernialvcrordnung in Böhmen vom sc. Marz isoe. Nachdem sich der Fall ereignet hat, daß ein Handelsmann, in Pulvcrverkauf betreten worden ist, MsfianN ohne mit dem erforderlichen Lizenzscheinc zu diesem Erlaub/iu: Aa,,- des @ornL-fonentEiü^ fommonbo m'r'Pulver bsudelii. Wegen Uiu ccrstützung bes Straf: fenpcvfonnlS «ud Adstcl: iting der Änfüge. W •< 140 ) %& Handel versehen' zu senn; so haben die t Kreis am-ter zur Wissenschaft des gesammte» Handelstandes, und Warnung vor Straffällen neuerlich kundzuma-chen, daß keiner derselben mit Pulver handeln darf, der nicht das Befugniß hiezu von dem Ptager k. k. Garnisons Artilleriedistriktskommando erhalten hat, indem nur diesem allein hier Landes das Befugniß zustehet, Lcgikimationsscheine zum Pulverhandel zu ertheilen, und daß daher ein jeder, der mit diesem Zweige den Handel betreiben zu wollen gesinnet ist, sich um die n'öthige Lizenz an erst gesagte Militär - Behörde zu verwenden habe, indem jeder ohne diesen Befugniß im Pulverhandel betretende Handelsmann gesetzlich bestraft werden würde. N. 4:29. Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 22. Marz 1800, Ohnerachket der sowohl unterm Z i. Julius 1770 allgemein bekannt gemachten, als auch seit dem durch mehrere mittelst der k. k. Kreisämter allen Dominien Landcsinsassen und Nnterthanen zur Richtschnur, und Befolgung oft wiederholten, die Herhaltung deren Haupt - Landessirassen im guten baulichen Stand, und die Hiudanhaltung aller diesem Zweck nachtheiligeu Gebrechen zum Gegenstand gehabten landrsfürstlichen Zirkulär - Verordnungen, hat dennoch bisher die Ersah- %» C 141 ) ftchrnng gelehret, daß solche noch an zerschiedentliche« Strecken ansscr Bcodachtung, und Befolgung geblieben, und durch die, von den Untmhancn, auch Grundbesitzern und Anrainern fortgesetzten verordnungswi-drigen Unfüge und Gebrechen den guten Zustand dieser Strassen, der Sicherheit und dem ungehinderten Fortkommen deren selbe befahrenden Reisenden und Vekturanttn, semit auch dem Ctrassenfond in Hin-sicht auf den daraus nothwendig erwachsenen ungemein grösseren Conscrvazionsaufwand der empfindlichste Nachtheil zugefüget werde./ Da einerseits die öffentliche Anstalt des Strassen- Erhaltungswesens zur allgemeinen Wohlfahrt sowohl des inn - als des ausländischen Publikums aus allen Kräften ernstlich unte> stützet, und gegen alle nachtheiligrn Unfuge und Handlungen geschützet werden muß, andererseits aber andurch schon selbst dem bemüßigt Überspannt — grösseren Aufwand auf die nöthige Erhaltung der Hauptstrassen, zum Besten des unterkhänigen Contrib.uenten ausgewichen wird; mas-sen widrigenfalls der erforderlich geweste stärkere Aufwand zur Bedeckung des unzureichenden Strasscnftiids nur mittelst erhöhter Ausschreibung des dem Untere than landesverfassungsmässig obliegenden Weg - Ro-both - Reluizionsgeldes hereingebracht werden kann: so ist für unausweichlich nöthig befunden worden, die obenangeführt - schon bestehenden landesfürstlichen Befehle zur künftig sorgsamst und ganz unfehlbarer Ab- c 142 ) w Abhinderuug aller noch fürwährend beobachteten voll den Grundbesitzern und Unterthancu zum fühlbaresten Nachthcil der Hauptsirassen, und des Wegfonds aus-geübct werdenden Unfügcn, mittelst gegenwärtig landesfürstlicher Cirkular-Verordnung in einem kürzeren Inbegriff hiemit sämmtljchen so geist-als weltlichen Herrschaften, Obrigkeiten, derselben Beamten- Magistraten mit dem ernstlichen Auftrag bekannt zu machen, daß sie solche ihren llnterthancn überhaupt so, wie insonderheit den an den Hauptsirassen mit ihren Hausern und Gründen gelegenen bürgerlichen und un-terthänigen Besitzern deutlich und wohlbegrciflich verlautbaren , dieselben zur genauesten Erfüllung auf das ernstlichsie anweisen, und über die Befolgung von aufhabend obrigkeitlichen Amts wegen bei auf sich ladend schweresirr Verantwortung unausgesetzt fest halten sollen. Es ist demnach ohnehin . itens. Der allerhöchsten Anordnung gemäß, daß die Haupt-Landesstrasse», theils zur Sicherstellung der Reisenden gegen einen Uiberfall der Räuber, theilS um den, der Austrocknung und guten Erhaltung der Strassen so n'öthigen Sonnenblick,- und Luftzug zu verschaffen, beiderseitig auf 3 Klafter -Breite bäum - und buschfrei zu halten seyen. Auf Befolgung dieser höchsten Vorschrift ist demnach von den obbcnannten sämmtlich obrigkeitlichen Behörden im allgemeinen ernstlich anzudringen, damit nicht > M C 'M3 ) «(>*■ uicht etwa auf Küsten der Grundeigenthümer und der fahrlässigen Obrigkeiten von Amtswege» einzuschrei-ten erforderlich werde. Nur in dem besonderen Fall, wo ein Grundbesitzer nur einen etwelche Klafter breiten, neben der Strasse fortlaufenden Holzgrund besitzet, und durch dessen Abholzung seinem Wirthfchaftsbekrieb ein auffallender Nachtheil zugienge, wird gestattet, daß die Bäume ohne selbe gänzlich abzustocken, gegen der Strasscnseite genugsam ausgeäsiet werden, welches dem Hauptstamm keinen Schaden bringen kann. 2tens. Ist bisher durch verordnungswidrig all-zunahe an die Strassen, und zu dicht an einander gesetzten Obst - und Felberbäume den Hauptstraffen der empfindliche Schaden zugefüget worben, daß nicht nur der Wassertrauf von den in die Strasse überhängenden Aestcn tiefe Gruben ausgehühlet hat, sondern auch die zur Austrocknung nvthige Lust und Sonnen-wärme abgehindert, folgte dadurch unausgesetzt» kostbare Reparazionen n'öthig geworden sind; wie dann-auch diese überhängenden Aeste den Reiseuden hinderlich werden mußten. Es wird demnach hiemit ernstlich verordnet, daß von den schon stehenden Obst- und Felberbäume,,. die iu die Strassen überhängenden Aeste alsogleich ab.-gestümmlet, und von den zu dicht aneinander gesetzten Felberbäumcn einige in gleichem Verhältniß aus-gestocket werden sollen, damit der bisher davon be' sah" c 144 ( fährene Nachtheil von den Straffen abgchalten unt entfernet werden möge: Dahingegen werden sich in Hinkunft die Grundbesitzer mit Setzung ihrer Obst - Felder- und was immer für anderer Bäumen dergestalten zu verhalte« haben, daß derselben Aeste in Anwachsen sich niemal über die Wasserablaufgräben, noch weniger über die Straffe verbreiten, oder derselben an dem Streiche« der Luft, oder dem Einfall der Sonnenhitze, «nd dadurch erfolgenden Austrocknung hinderlich fallen können , weilen widrigenfalls das Strassen - Personale zw deren Abstümmlung von Amtswegen hiedurch angewiesen wird, und dem Unterthan auf seinen Gründe» im Ganzen immer zur Baumpflanzung für den Be-trieb seiner Landwirthschaft genügsamer Raum erübriget , ohne mit derselben allzunaher Aussetzung a« die Strassen den Zustand derselben, und dem Weg-fond auf willkührlich und muthwillige, folgbar schon niemal zugestattende Art nachtheilig zu werden. Arcus. Ist zwar in Hinsicht auf die Beförderung der Holzkultur, und zur nöchigen Ersparung des immer seltner und kostbarer werdenden Holzma-tcriale ohnehin eingeführet, daß die Grundeigenthü-ütev ihre einer Verzäunung unausweichlich bedarfen-de» Gründe mit lebendigen Zäunen einfangen sollen. Nachdem aber diese lebendigen Zäune, wenn sie zu hoch aufwachsen, selbst dem Feldbau, wegen des qbwerfenden Schattens, unb sich darunter anhäufen- to® c 1+5 3 to® -Ln Ungeziefers, dort aber, wo sie nahe an den Strassen stehen, dem guten Stand der Strasse m* gen gehinderter Lust, Sonnenhitze, und Austrocknung wesentlichen Schaden verursachen; So sind die Grundbesitzer ernsilichst, und bei Vermeidung der amtlichen Fürkehrung durch das Skrassenpersonale anzuhalten > daß sie diese Zaune niemal über 4 Schuhe hoch aufwachsen lassen sollen. 4tens. Wurde bemerket, daß manche Grundbesitzer seit einiger Zeit ihre vorhin weiter rückwärts gestandenen Zäune bis zunächst an die Strassengräben weit über ihre Grundmarke gefeöet,.im& beackert, dadurch so manche zur Aufhäufung des Strassenko-thes, und zum Bedarf als Schottergruben > im künftig nöthigen Erfordernißfalle sich widerrechtlich zugeeignet , das Üiberwerfen des Straffenkothes auf derlei Gründe, welches auf den Strassenwegen derselben Schmäle nicht belassen, noch weniger aber mit einem neuen grossen, und ganz uNge,Vvhnlichen Aufwand auf weit entfernte Plätze hinweggeführet werden kann- nicht geduldet, überhaupt aber durch diese allzunahe und unbefugte Hinzuackerung an die Wassergräben selbe verengeret, und den zur Austrocknung der Strassen no-thigen WasseObzug muthwillig verhinderet haben. Gleichwie nun bereits durch den £. Absatz bei? unterm Zl. Julius 1770. im Druck ergangenen Cir-külarverordnungen die allzunähe Andauung eines Hauses an die Strasse, oder das allzunahe Hcrausruckelt XIV. Band- K der W < 146 ) So» • ttr 3 und bei demselben von mir angestellten Beamten in Ansehung der aus der k. k. Salzlegstadt V. zum Konsumo Und Verkaufgegen von besagten Wirthschafts-amte eingelegten Borgsalzsche'in auf den gewöhnlichen und patentmäffigen drep monatliche» Termin konkreditirten 100 Faß! Salzes (hier kömmt nach jeder herschaftl. Nothdurft das Quantum auszusetzen,) und dessen pateilkmäßigen Werths pc. — fl. — kr., mit meinem Hab und Vermögen, besonders mit meinen sammtl. in was immer bestehenden Herrschaftseitikünften dergestalt gut- GzS c i$9 > it£ tzUtspreche, und der Zahler seyn wolle > und werde, daß, wenn mein W. Amt itt bestimmter drey monatl. Frist die Abnahme des Salzes, und den dafür berechneten Geldbetrag nicht gehörig bezahlen sollte, das k. hoher, GUbernialbewilkigung ob un» fere landMstcheu Besitzungen zur Erwerbung des Pfanctechrs eiuverleibon, und mit der st eitern rechtst! EMuzron bis.zur.. gänzlichen Tilgung des.Restes und aufgcloffenen Utifö-• .1 ., sten das k. Bankogefäll fürzufchreiten berechn tiger seyn solle: Zu dessen Bekräftigung haben wir uns nebst unsers Klosters - Abtey Priorat - Pett-schastsbeidrückung eiger.handiguntersschrieben/ und zwei) Zeugen zur Mitfertigung erbeten: - So geschehen — Ä nme rkung. Diese SalzverbiirgungLurkunde ist aufalle begütert tt und unbegiiterte Klöster^ wenn sie Salz auf Borgscheine abnehmen, mit dem Beisätze anwendbar, daß bei den Unbegüterten die Hypothek des Guts oder Herrschaft ausbleibt, und nur big klösterlichen, in was immer bestehenden Einkünfte zum Pfand genommen werden. XIV. Band. § 1 Elit- •w ( *6* ) GjA Entwurf Für jene Munizipal-und unterchänigen'Etädte, »ie keine Eemeinrealiräten besitzen. *) Wir Bürgermeister und Nach, Repräsentanten, und bürgerlicher Ausschuß im Namen der ganzen Stadtgemeinde bekennen Kraft bieserSalzverbürgungsurkunde,und bieg zwar einer für alle, und alle für einen, daß wir aus der k. Salzlegstadt heut Dato zur Nothdurft und auf unsere Ansuchen — Zaßl (hier wird die Zahl der Faßl nach der Abnahme bemessen) Salz in dem pa-tentmässigen Werthe p. fl. kr. zu unfern Händen auf drey Monat lang geborgter empfangen, über welchen Empfang der — Faßl Salzes und des Werkhgclds pr. fl. kr. nicht nur quittircu, sondern auch unser sämmentl. Vermögen in Genere und in Specie unsere Gemeindeinkünfte, ■ Besoldung , und wenn diese nicht «-kläglich wären, unsere Privatbesitzungen dergestalt in Pfand setzen, daß einer für alle, und alle •) Für jene, welche Realitäten besitzen, ist die Formul f» wie für einen Allobialbesitzer, der den Salzborgschei» für sich selbst autzstellt, mutatis mutandis anzaweiide,,. %® C i6z ) -alle für einen auf den Fall der nicht in KG ausgesetzten drey monatÜchenIahlungsftist geleisteten Zahlung die Zahler sepn wollen, und werden, und in Hinsicht dessen auch dem f, Salzamte step stehe, die politische Sequestration nach dem höchsten Gesetze vom Jahre 1706 ddo. 15. Okt. mittelst k. Kreisamts zu bewirken, einzulegen, und in so lang , damit auf unsere gemeine oder speziellen Einkünfte und Nutzungen fortzufahren, bis die gänzliche Befriedigung sammt aufgelaufenen Unkösten geleistet werden wird, und 'auf den Fall, wenn diese Bezahlung durch die sequestratorische Mitteln, wider welche wir nichts einwenden können, da wir uns unserS 'V, Rechts und vor geschriebener Rechtsmittel selbsten begeben, nicht erfolgen sollte, auch zufrieden find, diesen Salzborgschein aufun-sere Privatbesitznngen nach Willkür des k. Salzamts auf unsere Unkösten zu Erwerbung des Pfandrechts und weiterer Eintreibung des Salzrestes, da wo gehörig bei den Stadt- und Grundbüchern einvcrleiben zu lassen, und dann bis zur gänzlichen Tilgung des Restes mit der gerichtlichen Exekution fürzufchreiten, Macht und Gewalt ertheilen. Zu wessen Bekräftigung haben wir uns Bürgermeister und Rath, sammt Repräfen-L 2 tan- S»® C >64 ) • kanten nebst Beydrückung des Stadtsigils eigenhändig unterschrieben. So geschehen — Anmerkung. Fiw die k. und andere Städte, die landtafliche Besitzungen Haben , bleibt der Entwurf so wie bei den Allodialbesttzern, nur Mit dem abgeänderten Anfang : Wir Bürgermeister und Rath, Repräsentanten und bürgerlicher Ausschuß iitt Namen und stati der ganzen Gemeinde rc. E n d l i ch. V - , Für einen Guts -- oder Hcrrschaftsbesitzer, der weder dasWirthschaftsgmt,noch einen Salzpächter zurSalzbor-gung bevollmächtigte, sondern für sich selbst für das aus der k. Salzlegsiadt abnehmende Salz die Salzborz-fcheine aussiettet. Ich Endesgefertigter Herr der Herrschaft/ Guts, Hofs rc. bekenne Kraft dieses von mir ausgestellten Salzborgscheines besonders da, wo es vonnörhen wäre, daß mir heut Dato auf mein Ansuchen, und Noth-dürft aus dem k. Salzamte zu N. — Faßt Salz, (hier wird das Quantum eines jeden Abnehmers ausgesetzt,) im lau-desmässigen Preise in einer Summe pr. fl. kr. auf Z Monat lang von kem Lage des Borg- So? C .65 ) 4vS Dorgscheines treuherzig concredilirt worden ist, Uber welchen Empfang des — Faß! Salzes, (hier wird die Zahl der Abnahme ausgesetzt,) und des dafür geborgten Geldwerths pr. fl. kr. nicht nur in bester Form Rechtens qüittire, sondern mich auch verbinde, den geborgten Geldwerthsbetrag binnen Z Monaten von heut Dato in das k. Salzamt N. ohne alle Widerrede bar zu bezahlen, und in nicht Einhaltung des versprochenen Zahlungstermines nach Zulaß des höchsten Patents vopr Jahre 1706 bbo. 15. ‘ Okt. de/ politischen Exekuzion und respektive durch das k. Kreisamt wider mich verhän-gendenSequesirazion meiiicrHerrschaft, Guts, , Hofs N, (nach der Gattung des Besitzers) meiner Renten und scimmtlichen Einkünften diest zwar in so lang bis berührte k. Salzamt in Bctrcf des Geldwerths geborgten Salzbetrags sammt auflaufcndcn flnkösten in der Gänze nicht bezahlt wurde, mitseyer--licher Beigebung aller rechtlichen Wohlihaten mich unterziehe, und falls die Bezahlung durch die politische Sequestrazion nicht erzielt werden könnte, auf den Fall bin zufrieden auf meine Unkösten, auch ohne meinem Bei-fcpn, die Einverleibung dieser Salzborgsurkunde zur Erwerbung des Pfandrechts ob L 3 meiner NB ( 166 ) NB Meiner Herrschaft, Gut, Hof geschehet zu lassen, nicht minder mit der weitern rechtl. Exekuzion bis zur gewöhnlichen Tilgung des Salzrestcs fortzufahren. Zu Urkund dessen habe mich nebst Bei-drückung meines Pettschafts, sammt erbet-kenen Herrn Zeugen eigenhändig unterschrieben. So geschehen yb meinem Schloße obet Gut N. den Tag und Iahe N. N. Grundbesitzer« St. St. Zeug. N. N> Zeug. Entwurf zum Salzborgschein für die Beamten und respektive das Wirthschaftsamt jeder Herrschaft oder Gut. Unterzeichnete Urkunden und bekennen Kraft dieses Salzborgscheines, daß zu Händen der Herrschaft oder Gut nach der von der hier-ortigen Obrigkeit zu Händen des k. k. Aerarir oder k. Salzamt unter(Oatum undIahr)aus-gesteüten Verbürgungsurkunde von dem k. Salzainte zu — ec. — Faßl Salz (nach der Nothdurfr kömmt das Quantum aus-zusetzen) im Werthe pr.—fl. Rhein, sage —* — auf die patentmässrge 3 monatliche Frist kreditirt und richtig die Zahl der — Faßl AS C >67 ) s««1 di. tun Münzgattungen, in welchen sie selbe von den Un--terthanen eingehoben haben, an die Kreiskassen ab- m»"- Ä52r Münzgat- »• 4*40- Hofdekret vom 27. Marz, kundgemacht von der Oft - und Weftgalizischen Appellation den 15. April >800. Sacratiffima Caef. Regia Majefias , praece- Weisung, .p. daß auch dl« dfenter fub 26a Novembris 1790 an. Decretum MnMracs- aulicum, quö mediante Confiliariis imae & 2dae Inftantiae interdicitur, ne munus Arbitri in fe Justlzinrc 7 fo 7 wie ott fuscipiant, ad praeftitam hoc in obiecto ex parte f. Ju- ... f. u st'zrächr da« Caef, Regii hu jus Appellationum Tribunali« lub Schiedrich- j- kundgcmacht von der niederösterreichischen Regierung der; 4., vom mährisch - schlesischen, dann 6&f)--mischen Gubernium deU 5., vom Tiroler Gubernium den 9. Wril igoo. Di« Aus- Währender Dauer des Krieges soll keine Gat- Ar^-gsr?- tung der zum Dienst der k. k. Armeen nüthigen Kriegs-wir^verbo- jungen aus den Erbländern wo immerhin, und un-ua. ter welch immer einem Vorwände ausgeführet werden; worüber nebst, den Obrigkeiten vorzüglich die Gränzzoll - und Wegämter zu wachen haben. Welches hiermit zu jedermanns Wissenschaft und schuldiger Nachachtung andurch bekannt gemacht wird. V;,* ' kl 7 l , ' N. 4242. StsŠ C 173 ) N. 4242. HpfdekreLvom 28. März, kundgßmacht vö-n dem Gubern.mm.ill Böhmen den 6. April 18Q0. - Se. Majestät hab^n allergnLdiast zu entschlieft Cinsamm, sen.geruhet, alle alte Füpftrmiiiizen Son den Jahren Kupfers jy59 bis 1779. und so auch Me. schweren Kupfer- i!,UD,m‘ groschen v-eti dem Jahre 1799 mit Zuoegriff der hie jjiib da im Werrhe eines Kreuzers' sich im Umlaufe befindlichen polnischen Groschen, Crolsus t'iplex Polonic genannt, möglichst bald einsanihieln zu lassen, auch ferner genehmiget, daß denjenigen, die sich zur Ansammlung gebrauchen lassen, und die gesagten kupfernen Münzen chi die Aeraftalkassen zur EinlS-siing bringen werden, für die Mühe der Einsammlung und Zubringung 29 p. Cto. das ist für jeden in die Einlösung gebrachten Gulden i-9 Kreuzer abgerechnet werden dürft, wobei den einlösenden Kassen zur Richtschnur mitgegebcn wird, daß der Bettag der, in die Einlösung gebrachten alten Kupfermünzen und schweren Groschen mit Einschluß des pro Cto.; mit £an--kozetteln zu vergüten seyn werde, und Münze nur so viel zugeschosscn werden dürfe, als zur Ausgleichung der ringelieferten Summe erforderlich seyn würde. N. 4243. N. 4243» Wegen bei Wirrungs-frtfle» der «nonmnistt-schen oder Bergwerksbehörden. Hofdekret der Hofkammer in Münz-und Bergwesen an die derselben untergeord, neten montanistischen Behörden vom 2^ März 1800. Um die zu sehr unnöthigerweise vermehrten Ge, schäfte, und die daraus entstehenden fast zahllosen oft schädlichen Schreibereyen zu vermeiden, sofort sowohl Se. Majestät, als den Hof-und Länderstellen selbst die nöthig« Zeit zur genauen und reifen HU berlegung und Beförderung der wichtigen Geschäfte zn verschaffen, haben Se. Majestät nothwendig gefunden, den Wirkungskreis der Hofstetten sowohl, als der ihnen untergeordneten Länderbehörden zu erweiteren, und ihnen Gegenstände zu eigener Final-Erledigung einzuräumen. Die Gegenstände, welche auf den montanistischen Wirkungskreis einen Bezug haben, werden in der Anlage angeführt, und wird jedes k. k. n. rc. sich hiernach, so wett es bei denselben einen Einfluß hat, zu benehmen haben. Und da Se. Majestät hiem'tt' jedem Vorgesetzten einen Beweis des höchsten Zutrauens in seine Einsichten und Redlichkeit geben; so erwarten Allerhöchst dieselben dagegen mit Zuversicht, daß auch sie von diesem Sr. Majestät., gnädigsten Vertrauen in jedem Falle, und zu jeder Zeit ihrer Pflicht gemäß den besten Gebrauch machen, sofort dafür Sorge tragen werden, daß bei Besetzung tzMig der geistlichen Benefizien und 'öffentlichen Dienstplätze nur auf die, fit jeder Betrachtung würdigsten und verdienstlichsten Mitwerber das Augenmerk gerichtet, und eben so bei den, auö den Staatsund öffentlichen Fondskassen zu bewilligenden Ausgaben mit der strengsten Unpartheilichkeit, Gewissenhaftigkeit, und nie anders, als nach den bestehenden Normal-Vorschriften vorgegangen werde, und zwar um so gewisser- als Se. Majestät im widrigen Falle bei Entdeckung irgend einer Partheilichkcit, Begünstigung oder Unbilligkeit sowohl die Chefs der Stelle, als auch den Referenten, den rs trifft, zur strengsten Verantwortung und Ahndung ,jtt ziehen, und eben so jede mit Ausserachtlassung der bestehenden Vorschriften aus dem allerhöchsten Aerarium, oder dem Staats-fonde bewilligte, unnütze, zwecklose oder normalwi-brige Ausgabe ihnen zum Ersatz aus dem Eigenen aufzulegen wider allerhöchst Sr. Majestät Wunsch und Neigung bemüßiget seyn würden. Welches also dem k. k. rc. rc. hiemit auf das uachdrucksamste an das Herz gelegt wird. Den k. k. montanistischen unteren Behörden werden zur Final - Erledigung , ohne einen besonderen Bericht zu erstatten, nachstehende Gegenstände einge-räumek: rteys. M C 176 > Ärs : 1 tens, m Besetzung der Pfarren — so der. montanistischen Verleihung unterliegen, bis auf 500 Gulden. 2tens. Di-., Baureparationen', wenn sie drin-gend sind, bis ans 100 fl., gegen nachhinnige Ein-bringung der Baurechnungen. . r;j Ltens. Die Erfolglassnng der Dienstkauzionen, sobald die Rechnungen der dießfälligen Beamten von der Buchhalterei,, für richtig erkannt worden, und sie ihr Abfolutorium Vorzügen können.'. 4te'us» Die Bestättigung der Perpachtung einzelner Bestand^auftr als z. B. Brandwein, Brau--und Wirthshäuser, Mühlen u. s. w. sobald der Pachtzins bei der vorgenommenen Versteigerung ge--f) gen den vorigen Nachtschilling entweder hoher gestiegen , oder doch nicht mehr; als höchstens tun 5. per Cto. herabgefalleil ist, in welch letzterem Falle allein der Bericht an die Hofstede mit der Anzeige,' warum der Zins geringer ausgefallen ist, zu erstatten seyn wird.... ztens. Die Bestättigung der, mit den nvthi-gen Vorsichten über Staatsrealitäten und Häuser geschlossenen Verkaufs- und Pachtkontrakte, wenn die Summe des Kauffchillings 4000 fl., und der jährliche Pachtschilling nicht 500 fl. übersteigt. 6tens. Dienstbesetzungen, mit Ausnahme der Praktikanten - Stipendien- Verleihung jener Stellen, für welche eine den Betrag jährlicher 203 fl. über- M- no» ('jv ) M steigende Besoldung nicht ausgemessen ist, jedoch muß auf die Unterbringung der Quieszenten, dann der hiezu noch tauglichen Pensionisten, und Militärperso-ncn immer der vorzüglichste Bedacht genommen werden. ^tens. Die Verleihung aller Lokalkaplanepen auf den montanistischen Gütern. 8tens. Winder wichtige montanistische Gegenstände sind gleich von selbst zu erledigen, und nur in wichtigen Fällen die Berichte und Protokolle mit den Akten an diese Hofstclle einzuscNden. 9tens. Die vorübergehenden montanistischen Auslagen mit Inbegriff der Salzsiedereyen sind, wie die unvorgesehenen, und keinen Vorzug leidenden Ausgaben, sogleich anzuweisen, und in dem Protokolle jedesmal aufzuführen. i otens. Wenn alte Gold - Silber - Kupfer -Bley - oder was immer für andere Münzen gefunden werden, so müssen sie immer ohne allen Unterschied msgesammt an diese Hofstelle in Originali eingesen-bet werden, damit man sehen könne, was zum Gebrauche des k. k. Münz - und Medaillenkabinets zu widmen wäre; dem Finder derselben kann die montanistische Landesstelle/ wenn er sehr dürftig ist, oder sonst sich darum verdienstlich gemacht hat, den Aera-kial-Antheil, wenn selber den Betrag von 50 fl. nicht Übersteigtim evalvirten Werthe in Kurrent-Geld anweisen und ausfolgen lassen. XIV. Land. M Utens. Laß bit »orgemerftt •Diottirotf: on ober Manifega-tion binnen 14 Taqen zu juftifizt» re» ftp. t» C 178 ( 5t>® 11tens. Uibrigens bleibt es in Ansehung der montanistischen Gegenstände und Gefälle bei der Ver-f.issnng, H-.rst nur die Landes - Chefs da, wo es bisher gewöhnlich war, durch Mittheilung der Protokoll, die nüthige Einsicht in diese Geschäfte zu nehmen haben. t2tens. Eintheilung des Arrha - Abzugs, und def Karenztaxen höchstens in 4 guartaligen Fristen. l Ztens. Anweisung normatnläfsiger Diäten nn» Reisegelder. ^ , 5 N. 4244. Hofdckret vom 29. Marz, kundgemacht von der oftgalizischen Appellation den 28. April 1800. Cael'areo Regium Regnorum orientalis Galici* & Lodomeri* Univerfale Appellationum Tribunal omnibus & fin guliš, quorum interefi, no-turn facit, Sacratiffimam Caefareo Regiam Apo-itolicam Majefiatem ad avertendum errorem pu-tantiüm, quod in fequelam Decreti Aulici ddo, 31. Octobris 1785. Anni, protefiatio feu mani-feftatio integro Anno in Tabulis Regiis aut ci-vicis pr*notata vel ideo relinqui debeat, quia integer Annas ad ejus profecutionem parti mani-feftanti feu proteftanti concefla eft, altiffimo De-creto aulico mediante pro nortna fervandum fta* tuifle: quod nianifeftatio feu protefiatio in fpav tie 14. dierum jufiificari debeat. N, 4»4$ AS c 179 ) AS " n. 4245, Guöernialverordnmlg in Böhmen vom §9. März 1800. Zufolge höchsten Hofdrkrets vom 26, August v. ®‘et(^r(r0l*'rl 3, wird deli Kreisamker» ernstlich ausgetragen, daß sichb«td.-n ^ *7•? <öcvcffun* da die Ausweise des KircheNvermögens an.'dieselbe 8,nvor der alljährlich ^ abgegeben werden, sich dieselbe bei Geje- G^babrunz gciihe.it der Kreis-und Dezirksbereistrngea von der Z'ächenv-rr richtigen Gebahrung und Verwahrung des'Kirchen- mLgrnüb«- - ' zeugen, auch Vermögens genau zu überzeugen, und von Zeit zu Zeit oie Ka»«i hie und da im Kreise diese Kaffen unverhoft und untersuch«», überraschend zu untersuchen haben. N. 4246. Hofdekret voMzo. März, kundgcmacht von dem mährisch - schlesischen Landesguber--niunt den 5. April 1800, Als ein Nachtrag zu der Hofverordnung vom Mann .sich 17. July 1798 —- welche in gegenwärtige Samm- fdiretrbfub« lung im 12. Band S. 29. Zahl 3540 nachzusehen sscridbunj kommt —, wird erinnert, daß jene Beschwerdführer ^anwun-gegm Verleihung jüdischer Familienstellen, welche sich nicht innerhalb 6 Wochen melden, nach der Hand, bcn. wenn sie auch in der Zwischenzeit als etwann eine Beschwerde schon in der Verhandlung ist, auftreten, Nicht mehr zu hören, sondern abzuweisen seyen. M a N, 4247. HO C 180 ) HO N. 4247- Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom Z i. März igoo." Bt«saß - Stqiui.rung Verm'ög alt hergebrachten Landesgebrauch kommt A §‘|t* °* jedes Jahr in diesem Lande ob der ^nns der Biersatz r;> nach dem mittleren Wochenmarktpreise zu bestimmen: Da nun zufolge der abgeforderten kreisämtli-chen Aeusserungen der mittlere Gerstenpreis zu 2 fl. 30 kr., folglich der tarifmassige Biersatz dahin zu bestimmen kommt, daß für das Jahr rsoo. der Wer-reicher Eimer braunen Biers für 2 fl^ 40 kr. des weissen Biers für Z fl. — kr. und Märzen - Biers um Z fl. so kr. in den Vräuhäusern verkauft, sonach auch von dem Wirthe in allen 4 Vierteln die Maaß braunen Biers ä 5 kr. des weissen Biers k 6 kr. und des Märzen - Biers ä 6^ kr. äusgeschenkt/ und ver-leutgebet werden m'ögei So wird gesammten Landgerichten, Herrschaften, Obrigkeiten, und den nachgesctztcn Beamten hie-mit anbefohlen, daß sie hiernach ihre unterhabenden Brauhäuser und Wirthe anweisen, und sorgsam darauf sehen sollen, daß die obbesagten Biergattungen nicht theurer, als um obigen.Preis gegeben, uyd die Uibertreter mit gemessener Strafe angesehen werden sollen. ' ,, k. 4248. AO C i8i ) AO N. 4248. ' Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 1. April 1800. Auf-Erinnerung der k. k. Tabak--und Siegelge- Trn->,.rung , „ des «Zerdors fällen - Administration: daß die seit einiger Jett hau- üueländi-fig mit ungestempelten ausländer Kalendern betrete-neu Pattheien sich immer, mit der Unwissenheit des Kalender, dießfälligen Verbots entschuldigen, wird hiemit aufgetragen, den in Ansehung ungestempelter ausländer Kalender bestehenden Verbot zu erneuern. If. 4349. Gubernialverordnung in Böhmen vom 1. April 1800. Se. k. k. Majestät haben aus Anlaß eines Par-tikularfalls zu entschliessen befunden, daß der priva- kaufdc^so-tive Verkauf der sogenannten Paradeisäpfel den Iu- ^orabeiij$ denvorstehern keineswegs gestattet, sondern jeder Ge- Jud«n-meinde und einzelnen Juden freigelassen werden solle, sich einen eigenen Paradeisapfel, woher immer , nach abt/@b« Willkühr anschaffen, und ankaufen zu dürfen. Welche (nUf bicftt höchste Entschliessung zufolge Hofkanzleidekrets vom ^ Jude» 32. v. M. zur Verständigung der Judenschaft hie- g«lla"". mit eröffnet wird. !f M - N. 425«. Gr O ter fit* blirt« Ltchr Mrtiuiq . fcun^uufi fcl'luij (iir . 4b0Ci)jE!»tfl< tilu tmb Krizen zu «ntrl*(tn ist. Auf die mit der ordinären Post! fubrtnbvn Postkuccbl« ist wogen Au'pakung des Pnst-vder Brlcf-fel!c,sen vorwärts (Ulf dem Mästen, oder Mlkfübrvng reisender Personen A-de j» baden. frneueninz t«r Schis- fufcrtii-rb--ru tt in f «ft. o. d. fritw*. W ( 182 o So» N. 4250. Verordnung der westgalizischen Hoskom-mission vom 2. April igoo. Der auf die jüdischen Hochjettfackeln und Kerzen bestehende Lichterzündungsaufschlag soll nur dort, wo die Hochzeit gehalten, mithin die Fackeln und Kerzen angezundm werden, entrichtet werden. N. 4251. Gubernivlverordnung des mährisch-schlesischen LandeSguberniums vom 5. April 1800. Die an der Kaiferstrasse liegenden Ortschaften werden angewiesen,'' auf die mit der Ordinary fahrenden Postknechte Acht zu haben, ob sie die Post * oder Brieffelleisen vorfchriftmciffig vorwärts auf den Wagen, oder verbotswidrig hinten aufgepackt, oder gar noch Reisende mitführen, und jeden derlei Uibertretungsfall gegen eine Belohnung dem nächsten Postamte anzuzcigen. N. 42Z2. Regierungsverordnung in Oesterreich ov der Enns vom 7. April i8co. Da aus mehreren sich ergebenden Unglücksfällen, und anderen Unordnungen in Ansehung der Schiffahrt, 1 aller- %® C 183 ) «llcrdings ja vermuthen ist, daß die Schiffahrtsord-«ting vom 20. März 1770. ganz ausser Acht gelassen werde; So findet man zur Sicherheit der Schiffahrs, d und Salza, als Kolb - Kehlhammer--und Traunzillen, Pl'ötten, und sonstige andere groß und kleinere Fahrzeuge, wie sie immer Namen haben, welche Üblichermassen die Schiffmeister, und sonst berechtigten Schissahrer zur Auf - und Abfahrt der Reisende», und Transportirung der Fracht, und anderer Güter und Waaren zu gebrauchen pflegen, nicht abgenutzt, mangel - und schadhaft, sondern vollkommen fest, dauerhaft, und zur Fahrtertragung deS Lasies tauglich seyn müssen. Weswegen 2tens: aller Orten durch die betreffenden Was-sergerichte den Schiffen die Jahrszahle ihrer Erbauung eingebrennet, sohin weiters nach Verlauf jeden Jahrs ein neues Brandmnrkpngs - Sigill mit sichtbarer Einstechung der Jahrszahle verfertiget werden solle; und damit an jedem zur Wasserfahrt bestimmte» Schiffe und Zillen die fernere Brandmarkung vorg'-nommen werde, wobei jedoch der genaue Bedacht zu trage» seyn wird ; daß bei j:d'r Br.ndmaxkung vor- M 4 ' läu- fö? c 184 ) läufig die Schiffe genau vifikiret, folglich wenn sie solche ohne Ausstellung findeten, das Brandzeichen aufgedrücket, so ferne aber hieran die mindeste Gefährlichkeit wahrzunehmen' wäre > ehevor der Schiff-«igenthümer zur standhaften Verbesserung angewiesen, und vor dessen Befolgung der Brand unter schwerer Verantwortung nicht vorgenommen, auch dem Schiff-Meister der Gebrauch des Schiffs nicht gestattet werde; Da nun Ztens: derlei zur Auf- und Nauffahrt taugliche Schiff- und Zillenforten von verschiedener Grosse sind, bahero auch mit grosserem und ringeren Gewichte nach Beschaffenheit des Schiffes und Zillen zwar beladen werden können j so wird verordnet, daß ein jeder Schiffmeister besondere Acht tragen solle, jede Gattung der Schiffe und Zillen , welche Leute und Frachtgüter auf-und abführen, ohne Unterschied so zu tauchen, aufdaß jedes Schiff und Zille dreivierteltheil Schuh in die Lichte ausser dem Wasser stehe, widrigens jener Schiffmeister, bei welchem die hiemit gesetzten dreivicrte! Schuh nicht ausser Wasser ständen, mit einer unnachläßlichen Geldstrafe von 12 Reichs-thaler ohne Anhörung einer Entschuldigung beleget werden solle. Eben so wird 4tens: der Aufmerksamkeit eines sorgfältigen Schiffmeisters obliegen, den erforderlichen Schiffzeug und Requisiten noch Beschaffenheit des Fuhrwerks auf das Schiff zu nehmen, und wohl darauf zu sehen, daß z C 185 ) d M dieser in frischer gut conditionirter wohlbrauchbarer Qualität, und nach Beschaffenheit des Fahrzeuges in angemessener Zahl^ und nicht aus schlechtem Hanf gesponnen > sonsten schlecht verfertigten oder sehr abgenützten, und daher fast unbrauchbaren Seilen -halbfanlen Holz, gesprungenen Rudern, und anderen mangelhaften Erfordernissen bestehe, damit nicht die Gefährten bei unvermuthet entstehenden starken Winde und Gewitter wegen Ermanglung eines gut beschaffenen, und genügsamen Schiffzeugs, wo nicht den gänzlichen Untergang, doch sehr grossen Schaden zu befahren haben mögen. Was mm Atens: die zur Wasserfahrt erforderlichen Leute anlanget, zumal solche aus einem Schiffmeister, einem Seßthaler oder Nauführer, welchem das ganze Fuhrwerk zu dirigiren, die Schiffknechte zu belehren, auch die führenden Frachtgüter und Waaren bei Behörde zu übergeben oblieget, ja in allen sich ergebenden Fällen mit alleiniger Ausnahme der urplötzlichen , Red und Antwort zu geben hat; dann aus einer der Grösse des Fuhrwerks angemessenen Zahle wohlerfahrner an den Schiffmeister, Seßthaler,! oder Nauführer angewiesenen Schiffsknechte bestehen, folglich vor allem erforderlich ist, daß ein Schiffmeister, Seßthaler, oder Nauführer ein wohlerfahrner, und der Wasserfahrten vollkommen kündiget Mann sey; diesemnach solle kein Schiffmeister, Seßthaler, oder Nauführer an -und aufgestellet werden, er habe dann von dem miü-M 5 besten C 185 ) dessen Schiffknecht grade zu dienen angefangen, sohin durch sein Wohlverhalten, und mittels langwieriger llibung erworbenen genügsamen Erfahrenheit sich stufenweise der Stelle eines Schiffmeisters, Seßtha, lns, oder Naufijhrers würdig gemachet, auch seiner Fähigkeit halber von dem Schiffmeister die nöthige Prüfung ausgestanden; die mindere Bedienstungen aber, welche ein so beschaffener Scßthaler, oder Nau-führer zuvor verrichtet haben muss, sind folgende: als eines Sailtragers, eines Bruckknechts, eines Burschknechts, eines Kochs, eines Hohenau-Stoy-rers, eines Hohenau Hülfsruderers, eines Nebenbei-stoyrers, eines Nebenbei- Hülfsruderers, eines Zil-lenführersvorfahrers , eines Zillenführersmitteliüh-rers, und eines Zillenführersvornaufahrers. Nebst dem solle 6tens: ein dergleichen neu angehender Seßtha-ler, oder Nauführer vorzüglich ein ehrlicher, wachsamer, nüchterer, christlicher, und friedlicher Mensch feyn, welcher die Schiffknechte, die an denselben des Fahrens, und der Arbeit wegen mit aller Paritiou bei Strafe angewiesen werden, zu allem Guten anleiten , im friedfamen Stande einig erhalten, und die allenfalls zwischen denselben sich ereignenden Uneinigkeiten und Zweispaltungen mit all möglichem Fleiße in der Güte beizulegen trachten solle, immassen öfters die zwischen den Knechten währender Fahrt sick äusserende Streitig - und Mißhelligkeiten, oder unbe-> son- AzS C -87 ) %* sonnene Aufführung 'und Art eines Seßthalers oder Bauführers des entstandenen Unglücks alleinige Ursache sepn können, für welchen Eeßthaler, oder Nau-führer hingegen der Schiffmeisier allerdings gutzuste-hen schuldig ist. Nicht minder ist 7tens: aus mehrfältiger Erfahrenheit wahrgenommen worden, daß die auf dem Wasser, und besonders auf der Donau und Jnnfluß sich ergebenden Unglücksfalle meistentheils der Trunkenheit derlei in Wasserfahrten gebrauchenden Leuten beizumessen waren. Um nun in das künftige diesem Unheil, und hieraus dem allgemeinen Wesen erwachsenden Schaden in Zeiten vorzubeugen; sollen in Folge des von einer hochl'öblichen nieder'österretchischen Regierung bereits unterm 24. November 1762. emanicten Edikts alle und jede Schiffmeister bei den vorfallenden Wasserfahrten nicht allein wohlerfahrner, sondern auch dabei nüchterner, und dem Trunke nicht ergebener Personen sich gebrauchen, die Kränzelmeister oder Seß-thaler und Nauführer, Steuermänner, und alle übrige Schiffknechte gleichfalls des übermässigen Trunks sich also gewiß enthalten, wie im widrigen sie Schiffmeister , wenn sie sich wissentlich einiger dem Trunk ergebener Leute zu Schiffahrten bediencten, nicht nur den Schiffahrenden die ohnehin billige Ersetzung des aus derlei Anstellung zukommenden Schadens zu leisten haben, sondern auch ihres Gewerbs verlustiger, die in der Betrunkenheit betretenen Schiffleute aber selbst tzE C i88 ) %f stlbst iti den Mautämtern, und Wassergerichten al-sogleich angehalttn, beschaffenen Umständen nach entweder mit Arrest oder Verschaffung in das Zuchthaus, such ansonstiger Leibesstrafe, wenn auch hieraus keitz wirklicher Schaden erfolget wäre, ohne Nachsicht beleget: Weswegen Ztens. zu mehrerer Abhaltung dieses Lasters, und Sicherheit der Schifffahrt kein Schiffknecht, ohne daß selber seiner Aufführung halber von seinem vorhin gewesten Schiffmeister, auch in was'für einem Dienstgrade selber gestanden sey, eine schriftliche Urkunde vorzeige, von einem anderen Schiffmeister unter 30 Reichsthaler Strafe an-und aüfgenommen werden solle; Wie dann . V.ii ytens. ein Seßthaler, oder Nauführer, dafern selber während der Schiffahrt unterwegs ein, oder anderen Schiffknecht betrunken erstehet, schuldig seyn solle, diesen Betrunkenen alfogleich an das Land führen zu lassen, und keinen Betrunkenen auf dem Schiff zu leiden. Wenn hingegen mehrere Schiffleut« betrunken, und durch Abgang dieser Betrunkenen der Seßthaler, oder Nauführer in seiner weiteren Fahrt verhindert würde, so wird er verbunden seyn, die Fahrt nicht fortzusetzen, sondern mit dem ganzen Schiffe sich an das Land zu begeben, und in so lange allda zu verbleiben, bis selber entweder den Abgang der betrunkenen Schiffknechte ersetzen kann, oder aber bis die Betrunkene ausgenüchtert haben würden; fc doch io@ c -89 ) w doch stehet.nach vollendeter Schiffahrt dem-SMAnei^ stir bevor, bit aus solcher Versäumnis erwachsenen Küsten an den getrunkenen Schiffknechten zu suchen, und wird ihm Schiffmeister obliegen, diesen oder jenen Schiffknecht, wenn er 'öfters sich betrunken und keine vorgegangenc.gütliche Ermahnungen, noch Drohungen bei selben fruchten, ohne Einhändigung eines Scheins seiner Aufführung und geleisteten Dienste zu entlassen, damit ein solcher arrf dem Wasser gefährliche Mensch, h HB «inander begegnen, und genügsamer Nauru vorhin den, einer dem anderen in Zeiten auswcichez roävt aber der Raum derselben Gegend zu enge, äWann soll der Naufahrende anländen, und dem Äuffahren-den die Fahrt frey überlassen; gleichwie andererseits wenn die Gegend dem Naufahreudeik die Anländuiiz gar nicht verstattete, zu Verhütung all hierdurch entstehen m'ogenbenUnglürfd dem Auffahrenden anzuländen, und dem Naufahrende» den völligen Wasserraum frei» juMachen obliegen, wie dann auch ein jeder Naufah-rer auf dem Donaufluß, sobald er gegen Grein zu-fahret, besonders aufmerksam sehn wird, ob nicht das Zeichen der kaiserlichen Fahne auf dem Greiner Eck-oder Nabenstein ausgestecket sey, in welchem Falle der Naufahrer entweberS bei dem Sailer zu Grein, ober bei dem Gericht zufahre'n, und so lang zuwarten solle, bid er gesichert, daß kein Zug in ©trüben, Werfl, oder Hasteneck in Sailführen scyn wird, und all dieses von den Naufahreren bei 24 Reichsthaler Strafe, und Ersetzung des verursachenden Schadens genauest beobachtet werden solle; und da auch I2fend. zum öfter» bemerket worden, daß die Schiffleute, und Flösset ihre doppelte Gefährte in einer übermässigen Breite beladen, und erweiteren, folglich bei der Durchfahrt unter den Brücken, obschon bei diesen besonders das Hauptdurchfahrtsjoch in mehr, als sonst nöthiger Weite jrderrrit verfertiget zu werden %® C m) biti pfleget, sich selbst keiner geringen Gefahr aus-setzcn; als sollen nach Mäaßgab der unterm 27. Jun. 1767 geschöpften allerhöchsten Entschlirffung scimmi» l'i.che Schiffmeister und Fl'öffer ihre doppelte Geflihrn, und Flosse nicht über 7 Klafter in der Breite beladen, und erweiteren; die mit Brenn - oder Bauholz, Pflasterstein, Kohlen, und dergleichen beladenen und halb-beladenen Flosse aber, um anmit den Hochenaufahrcrn leichter und sicherer auszuweichen, somit die Gefahr einer Beschädigung oder wohl gar eines Untergangs zu verhüten, nur zwcy Baust: Lange haben, und diese Länge von beiden Daumen sich nicht über 16 bis 17 Klafter erstreben, wie im widrigen die darwider Handlenden, sie mögen hier, oder anderer Orten betretten werden, zum Erläge einer Geldstrafe von 50 Dukaten ohne alle Nüchsicht verhalten werden würden. Uebrigens und daftrne intens, ein oder anderer auf- und abführender Schiffmeister irgendwo in dem Wasser liegende verborgene Stöcke, auf welche die Gefährte ohne dessen Verschulden auffahren könnten, oder sonsten an den Schiffmühlen etwas der Fahrt hinderliches, oder schädliches, auch bei der Fuländung an dem hinlänglichen Raume andere Schiffe oder eine anderweitige Gefahr in den ermanglenden festen Haftstöcken vorhanden zu feyn verspührete, solle derselbe alsogleich bei Behörde zu dessen fördersamer Abhelfung die Anzeige zu machen, und letztere die ungesäumte Vorkehrununter W C >9* ) So® unter schwerer Verantwortung zu treffen schuldig, und gehalten seyn. Zu welchem Ende i4tens^ weiters gnädigst verordnet wird , daß nach deutlichem Inhalte der sub Datis 17. Februar 1540 et 6. Juli 1562 ausgegangenen, und in mehreren nachgefolgten Jahren wiederholten Generalien all und jede > welche an der Donau und Traun zu beiden Seiten, an dem Inn-und Salzafluß aber diesseits Oestätteli, Gründe und Auen besitzen-worauf grosse Stöcke, Stämme und rauhe Baume stehen, die durch das Einreissen der Donau zur unvermeidlichen Gefahr der Schiffahrt unter Wasser gefetzet werden könnten, dergleichen grosse Stöcke, Stämme, und rauhe Bäume zur bequemen Jahrszeit auf eine gewisse Entfernung bei 12 Reichsthaler Strafe, von welchem Pcenali die Hälfte dem Denuntlanteri, der diese Anzeige bei dem betreffenden Wassergericht und dieses weiters bei dem Kammerproküratör zu machen haben wird, zuzuwenden ist, ausziehen, hinwegschleifen , und aushacken lassen sollen. Gleicherge-sialten iZtenS. daß in Folge der ehehin schon öfters erlassenen gnädigsten Verordnungen keine Schiffmühle an anderen, als solchen Orten angeheftet werde, wo die Schiffahrt offenbar dadurch nicht gehindert, oder gefährlich gemacht wird, und sind überdies die bereits an den allsgewiesenen Orten befindlichen dergleichen Schiffmühlen jederzeit im Frühjahr mit starken eise- nen HB c m ) HB ,Ntn Kttttn wohl befestiget einzuhangen, und mit de« angezogenen Straifbäumrn gehörig zu versehen. Nicht weniger solle i6tens. bei den an dem Donaustrom liegender» Etädten, und Ortschaften, sondecheitlich allhier, und all anderer Orten, wo die ausgemessene Anländungs-gestätten bestimmet find, an den zur Aaländckng so einheimisch als fremder ankommend bcf steter Schiffe und Flössen bestimmten Plänen keine leere, und un-nöthige stehende Fahrzeuge geduldet , sothane unumgängliche Anländungsst-ttionen mit mehreren stark und gut bestellten tief eingegrabenen Haftstöcken beietzet, und wegen derer beständig guter Erhaltung und Beischaffung der nöthigen Anzahle von dem zum Wassrr-aufsehen ohnrhin ausgestellten Beamten die emsige Obsorge,,und Nachfickt bei schwerer Verantwortung getragen , dann gleichfalls auf die dauerhafte Reparir-und Erhaltung der Hufschläge , und Gestättenbefthläch-ter in gutem Stande, der zeitige Bedacht genommen werden, weil aiisonsi öfters bei furwaltenden derlei Gebrechen ohne Verschulden der Sckiffmeister den sowohl beftachlet anländenden, als anderen dort stehenden leeren Schissen grosser Schaden zugefüzet werden kann. Ueberhaupt aber ro;rb zu sicherer Erreichung dieser allerhöchsten Willensmelnung befohlen, daß i/renö. künftig kein auf - oder naufahrender Schiffmeistrr, er möge reifende Personen, oder Frachtgüter und Waareu auf und abführen, und transport XIV. Land. N tiren, ( 194 ) timi, in allen hierländigeii Städten und Ortschaft ten, wo Ab - und Anländungsstationen sind, ehevor vom Lande abstossen, und in der weiteren Fahrt sich setzen solle, bevor selber sich nicht beiden in jedem Ort ausgestellten Maut -- und Wassergerichtsämtern, oder sonsten bei der betreffenden Behörde angemeldet / wor-auf von diesen eigene Beamte abzuordnen sind, welche gemäß dieser allerhöchsten Ordnung wegen der Beschaffenheit des S chiffs und Zeugsrequisiten, der ange-stellten Knechte, der Tauchung, und der Breite der doppelten Gefährten, nachzufehen, bei Wahrnehmung ein und anderer Gebrechen dem Schiffmeister von dannen abzufahren nicht zu gestatten, sondern denselben zu alsbaldiger Ersetzung der Mängel und Abhelfung der Gebrechen, bei wirklicher Elnforderung der hierin aus-gesetzten Pön fälle, an der Stelle zu verhalten, im Verweigcrungsfall aber die ungesäumte Anzeige an jene OrtsoVrigkeit, welche Hierwegen den Mantbeam-ten wider die gegen diesfällige Anordnung handlen wollende Schiffnietstere die ausgiebige Assistenz bei 100 Dukaten Pönfall alfogleich leisten solle, zu Vorkehrung des weiteren zu machen haben werden. Schlüßlich, und iZtens. wird verordnet, daß alle Herrschaften, Städte und Kommunitäten, welche Urfahr-Gerechtigkeiten besitzen, und sich des Wasserfahrzeuges zu Ueberschiffung der Leute und Waaren bedienen, auf die beständige gute unschadhafte jemahkige Erhalt-und Atit.rhaltnng der zur Ueberfuhre benöthigtcn Schiffe, y " Zillen AB C 195 ) AB Zillen lind Plätten eine sorgsame Auf--und Nachsicht bei 24Meicksthalec Strafe alsogewiß tragen sollen, als im widrigen, da bei ein--oder anderer Herrschaft-Stade und Kommunität eilt schadhaftes Schiff, Zille, oder Plätte in den, Wasser bctretttn, und nicht sogleich repariret wurde (weswegen von den Hierlandes an-gestellten Herrn Kreishauptleuten die öftere Nachricht einzuziehen, und dessen Unterlassung dieser k. k. Landesregierung al-odajd anzuzeigen seyn wird, der hierauf mit 24 Reiä,sthalcr gesetzte Pänfall eo ipso für verwirkt gehalten, und ohue Nachlaß eingefoderet werden sollen < Man versieht sich demnach, daß dieser Vorschrift ’ von den Schiffmeistern, Seßthalern, Nauführcrn-Schiffknechten und anderen Schiffleuten genau werde nachgelebet, und von den Obrigkeiten in den Fällen der Uebertrettunge» jedesmal ohne Verzug an das Kreisamt werde die Anzeige gemachet werden^ N. 4253; Hofentschließung an das Nieöerhsterr. Ap-pcllationsgencht vom 9. April 1800. Dem Apvellazionsgericht wird die Belehrung DastlmStp-dahin ettheilet, daß ein unterrichterliches Urkhrrt auch in jenen Punkten, in welchen keine ausdrückliche Ap-vrllajions-oder Nullitäts-Beschwerde dawider ange- »eye« in ben -y* Vunftcn der N Ü bracht Abänb«r«mz *6«r welch« kein« eu«s Lrückliche Uppellaei» •ni; oder Mullilörs -Keschwerbe •"gebracht worden ist. ^ C >96 ) TvS 1 , . . . , kracht worden, im AppellazionSzuge einer Abänderung von Amtswegen unterliege, wenn solche wider die klare Vorschrift der Gesetze entschieden worden, daher in diesen gesetzwidrigen Punkten eine, in Folge des §. 264 der Gerichtsordnung auch von Amtswegen zu rügende Nullität obwalte, und in solchem Falle die Beobachtung der Verordnung vom 31. CE*. 1785. Lit. O 0 0. eintrette, übrigens zwar dem Avpellazi-onsgerichte ln die Beurtheilung der Nochwendigkeit, und Eigentlichkeit eines, durch unterrichrerliches Ur-theil aufgetragcnen Beweises, wider welchen derjenige Theil, dem solcher zur Last fällt, sich nicht beschweret hat, einzugehen, und hierin eine Abänderung von Ämtswegen zu dessen Gunsten vorzunchmen in jenem Falle nicht zustrhe, wenn über die gegenseitige Appei-lazion das unten ichterliche Urtheil bestättiget, wohl aber alsdann, wenn das unterrichterliche Urtheil zu Gunsten des appellirenden Gegentheils abgeandert würde, in selcher Art, wie der untere Richter das Urtheil nach Vorschrift der Gesetze, und den Grundsätzen der Gerechtigkeit hätte schöpfen sollen, zu erkennen, mithin solchen falls auch einen, dem nicht appellirenden Theile aufgetragenen überflüßigen, und undirnlichen Beweis hindan zu lassen, oder auch einen , von dem unteren Richter nicht zucrkannten oder «ufgetragenen Beweis zuzurrkenncn, oder aufzutragen gebühre, weil das Urtheil zu Gunsten des apprlliren-»r., kundgemacht von dem Gubernium in Böhmen den «z. April 1800. Se. Majestät haben höchstdero bei Erweiterung bet Wirkungskreises der Hofstellen und Länderbeh'ür--den wegen Besetzung des KreiSamtspersonals allgemein bestimmte Vorschrift dahin abzuändern befunden, daß den Kreisvorstehern blos die Besetzung der Kan--zellisten und des übrigen mindern Personals überlassen, die Vergebung der Kre'isprotokollistenstelle» ab«r den Länderstellen jugewiesen seyn soll. N 2 Dl« <5r»ts* nuna Vft Ärci»vrvt»r fcönlvn wirb der 2eitr>«*f f^li« jag«? wiesen. N. 4S55 So# C 198 ) So# n. 4255. s . Allerhöchste Entschliessung vom 14. EM 1800. ’ ) • . V' ' 4 Mann über Wenn über bezeichnete Bittschriften nicht blos mi!!fTrift-n Berichte gefordert, oder Auskünfte eingeholet werden, ^ cfptbivcn sondern eine Entscheidung angetragen wurde , ist darüber nicht eher zu. expediren, bis das Protokoll, worin solche Bittschriften Vorkommen, Mt Sr. Ma-r sestat Entschliessung zurückgekommen ist. N. 4^56. Hofkauzleidckret an samnttliche deutscherb-ländische Länderstellen vom !L, April/, knndgemacht von dem Böhmischen Lande sgubcruimn den 1. May igoo. Bou.Amn- Se. Majestät haben wiederholt ansubefthlen ge-Ängtitbt’ ruhet, daß die int Hqhre 1787 allgemein festgesetzte vüivnffrbe: *uIb seither oft erneuerte Regel, hermöge welcher zu Assess. Bedirnstüngen, dir zum Rathstische führen, so wir zu Kreiskommissärs-und allen übrigen zum Konzeptfache gehörigen Stellen, nur Personen geeignet sind, welche sich über die vorschriftmässig erlernten juridi-scheu und politischen Wissenschaften gehörig und vollkommen auszuwciftn vermögen, fortan genau Btobr achtet, und jur unabweichlichenz Richtschnur -enonz-J #ur C 199 ) W «»ett werden soll, daß von nun an kein Anwerber zu obigen Bcdicnsiungen je angenommen werde, dem «in Lheil der vorgeschriebenen Berufs - Studien mangelt, welcher erst durch Privatsteiß nachgeholet werden soll; wie dam, auch bei keinem Beamten ohne Ausnahme, der erst vom Tage dex gegenwärtigen allerhöchsten Entschlicssung an zu rechnen, zur 91 iu flellung gelanget, auf den Beweis der privatim nachgeholten Berufs-Studien einige Rücksicht zu nehme» ftp. Nur wollen Se. Mas. in Ansehung der bereits angestellten Beamten es bei der bisherigen Beobach» tung in so weit bewenden lassen, als die Zeugnisse srber ihre nachgeholten Studien zuverläßig sind: N. 4257. 'Gubermalverordrmng in Böhmen vom -8. April 1800. In Angelegenheit, der auf steuerbare Wirth-schäften, oder in Hinsicht anderer dringlichen Staats-Ursache» entlassenden Soldaten wird l;u k. Kreisämtern in Folge der unterm 13* Febr. b. I. zugekonunenen Weisung, auch dasjenige, was das k. k. ^ieneralmili-tärkommando dießfalls an die hierländig« Werbbezirke verfüget hat, in Abschrift mit dem Aufträge bekannt gemacht, daß selbe in dessen Gleichförmigkeit dorzuge-hrn, und nur'im Fällen, wo fjjbt mit dem Werbbe-N 4 |trfc # Vorschrift, roic sich (n Ansehnnq ■bet Gvidar tcncntlaffum gen, unb innlänbi-schen Uiber: stedlimge» oon be* jtrcKimi tern unb Mlttcär -Wrrbbezir--ten zu b«- -nebmtn ist, HO ( ros ) HO zirke nicht einverstanden wären / anher den Bericht Qi «statten hatten. A 6 f cf; r i f t der unterm it. April 1800. an die 14 Werbbezirke erlassenen Generalkvmmandoverordnung. An den bisher zwischen den k. Kreisä intern/ und den Militärwerbbezirkrn gemeinschaftlich verhandelt wordenen steuerbaren WirthschaftSrntlassuiG^-und tnnlandtschen Uiberstedlimgsangelc .e hegten ist «nfaLer-höchste Anordnung nunmehr btt Abänderung dahin getroffen worden, daß selbe nicht mehr/ wie bisher den Zug an die Landesstelle 6u nehmen haben, sondern daß dariiber die k. Kreisämter und Militärwerbbezirke gleich selbst zu erkennen, und die Entlassungs -- oder UibersiedlungSbewilli; ungen selbst «inverständllch zu schöpfen haben. Da es hiedurch von den über diese Entlassuugs - und Uibersiedlungsangelegenheite» zwischen der Landesstelle und dem Generalkommando abgehalten werdenden gemeinschaftlichen Kommissionen abkömmt, so hat der Werbbezirk von nun an über di» gemeinschaftlich mit dem Kreisamte verhandelt und beschlossen werdenden Entlaß-und Uibersiedlungsangele-genheiten die gemeinschaftlich gefertigten vorschrift-massrgen Konsignationen zur endlichen Entscheidung und jedesmaliger Einleitung hieher einzureichen; hiebei aber fich ein für allemal zur Richtschnur zu nehmen, daß C «Sl ) baß die Entlassungen der vor dem Feindr im Felde stehenden Leute während den Operativnsmonatm nicht Statt haben können, folglich alle für im Felde stehende keure verkommende Entlassungsgesuche ju Vermeidung unnützer.Schreibereien bis auf den Monat September zu verschieben ftyn werden. Welche- den t Kreisämfern zur Nachachtung hiemit verordnet wird. 0 N. 4258. Verordnung der westgalizischen Hofkom-miffion vom »i. April 1800. Die Geistlichkeit soll auf die genaue Beobachtung des dritten HauptstÜckeS i ten Theils des bürgerlichen Gesetzbuches für Westgalizien, besonders des 76ten und 79‘ttrt $$. die Verehligung der Minderjäh--tt^trt betr. wiederholt angewiesen werden. *0 St 5 N« 4-S9- Di« Seist, lichteik soll auf bi« Stoboibc tung b.« bürg-r. S. B für «ali,- ir»;;?» SßtrebH; rigea ar> «-roitfm rc«c* den. *> Man side bltrmegtn mfiir unten da« Hesdekret vom 14. April nach. » **5 Der 76. $. enthält felgenbi«: Minderjährige »oder auch Volljährige, welche au« mat immer für Gründen für stallein keinen giltigen Vertrag «ingrhen können, bltfe können ahne Einwilligung ihre« Vater«, und wenn dieser nicht mehr am Leben ist, ihre« väterlichen Großvater«, und wenn diese beide mit Tode abgegangen wären, ohne Einwilligung des ordentlichen Vertreter» , trob der Gericht«: stelle Wegen Einfuhr und Beschränkung bti ■S>anbdi mit «usländi-ichen Schncid-waaren. . »st 11 % K ( rs2 ) . N. 4259. Hofdekret vom 22. April, kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Gubernium den Z., van der Landesregierung ob der Enns vom L. May i8yo. In Ansehung der Einfuhr und Beschränkung des Handels mit ausländischen Schneidwaaren hat es bei den bestehenden DerbothsgesetzeU , und bei der zur Beschränkung des Handels mit den Maaren erlassenen Normalsverordnungen vom 'iZ. Jäner 1796 — so in gegenwärtiger Sammlung 7. 5L S. 105. Zahl L2I2 zu finden ijt — vom 25. May 1797 — so eben allda im 9. B. ©. 338 Zahl 2895 nachzu-sehen kbmmt. — und 22. Sept. 1798 — so <6eit allda im |2. B. S. 116 Zahl 3610 nachzuschla--gen ist —t lediglich zu verbleiben, und haben die innländische Gewcrbsleute und Fabrikanten, welche sich' mit' der Erzeugung der Schneidwaaren beschäftigen, den mit dergleichen ausländischen Artikeln bemerkten Schleichhandel. sogleich her Zollbehörde an» zuzeigen. N. 4250. stelle fich auch nicht glltig vermählen. Der 79. $ lautet also: Mtlitärperssnen fSnntn oha« schriftliche Erlaubnis ron ihren Regimentern , Corv«, oder überhaupt von ihren Borzesetzttn keinen gilkige» Eheverlrag «ingehey, I S«* c 103 ) V , J t - " . , N. 4260. UppcllazionSgerichtsvcrordnung in Böhmen vom 22. April 1800. Da schon mehrmalen hierorts die Anfrage ge- Wllbbked-Mcht worden,. ob ein, zur Nachtzeit mit mehre- geschlossenen renlDiebsgenoffen in einem umgezännten Thiergarten ausgeübter Wilddiebstahl als ein wirkliches peinli- }^6ne:i,un®^ ches Verbrechen anzusehen, oder nach dem 30. §. die Krimi-zweitcn Theils des Strafgesetzes vom 13, Inner che». 1787 als ein politisches Verbrechen zu behandeln fey; so wird sammtlichen Kriminglgerichten, Magistraten , und obrigkeitlichen Behörden zur künftigen Richtschnur anmit bedeutet: bog,, auf ein dicßfalls von hieraus höchsten Orts am 29. Scpt^ 1791. gestelltes Ansuchen um Belehrung, mittelst Hofdekrets vom 21. Oktober 1791 die höchste Enkfchliessung dahin erflossen fey, daß der 30. §. Pcs zweiten, Lheils der Strafgesetze nicht auf Wilddiebstählc, die in geschlossenen Wildbezirken verübet werden, ausgedehnet werden könne, und daher derlei Diebstähle allerdings unter die Kriminalverbrechen gehören. N. 4261. 'Iti j.'iW Sn fiber «-»ut« IH tl cliitnfr F o,'«»elani VS C *04 3 N. 4261» Hofkanzlcidekret an sammtliche deutsche erblandische Landcrftellen vom 23, April, kundgcmacht von der Landesregierung ob be. Enns den *7. April, von dem böhmischen Landcsgubernium den i.Mai, von dem Mährischen Gubernium den t», guli 1800. Sc. Majestät haben folgende allerhöchste Entschließung zu crl v~tn geruhet: „Mit Mißfallen ha-„ be ich vernommen, daß in den Schulen allgr-,, mein der Religionsunterricht vernachlässiget wer-,, de. Es ist mein Wille, daß in jeder Schule -,, sowohl in den Städten, als auf dem Lande, „ ein eigener Katechet aufgestellet werde, welcher „ der Jugend in der ReligionSlehre, mit dem Ci» „ fer und der Thätigkeit, welche dieser h'öchstwich-,, tige Gegenstand erfordert. Unterricht ertheile." Wornach die Landcsstellen die zweckmässrgsten Verfügungen zu treten haben, damit dieser allerhöchste Wille ürtjcfti. mt in Vollzug gesetzt werde. N. 4*6«. C »05 ) Sc» N. 426». Hofkanzleidekret vom 24. April, kunbge-macht von dem böhmischen Landesguber-nium den 2. May r so«. Die Uiberfrdlungrn b« Untertanen, und Entlassungen der Soldaten auf steuerbare Gründe haben wie vorhin, von der Landessielle, und dem Generalkommando nach gemeinschaftlich gepflogenem Einver-siandnisse ju geschehen. N. 4263. Hofkanzleidekret vom 24. April, kundgemacht durch das böhmische Landesguber-ntum den 26. May 1800. Es wurde bedeutet, die politischen Behörden feycn selbst in Untcrthanssachen nur in so ferne berechtiget, sich in die Frage des Besitzes etnzulassen, als sie verpflichtet sind, jenen Theil, welcher sich in dem wirklichen Besitze einer streitigen Sache befindet, in dem Besitzstände zu schützen. Sobald aber der Besitz selbst streitig ist, und es sich um die Rechtmässigkeit oder Unrcchtmässigkeit handelt, dürfen die politischen Behörden selbst in Umerthansangclegenheitea sich dießfalls mit keiner Entscheidung befassen, sondern die Entscheidung der dießfälligen Frage fepe ausdrücklich den Gerichtssiellen zugewiefen. Tie Ulbte«, flttiuugm der Uiutr: ibanen, und Enliaffua, #co Dir tootbati* aur lieuiri bitretirünD« baden, mit vorbin, ge» meinfchaft-l'ch zwischen der Lande«: stelle und dein Gcne-ralfommdp, do zu geschehen. SPit weit stch die poli» tischen röe-Körben in Unleribanss fachen In die Frage über den Besitz tlnffliTtn dürfen. Wor- äÖetfunpt tvezen der Dlenstcrft-Hungen bei ten JustiH-stellen. tziB ( 206 ) Wornach sich die k. Kreisämter bei Vorkommen,? den Fällen genauest zu benehmen haben. Nt 4264. Hofdektet an sammtliche Appcllazionsge-richte, und das Triefter Wechselgerrcht zweyter Instanz vom 25* April 1800. Se. t: k. apost. Majestät haben geruhet, die ihren politischen Behörden durch höchstes Handschreiben vom 24. Jäner d. I. in Dienstersetzungen eingeräumte Macht mittels weiterer herabgelangten höchsten Entschliessung vom 20. gegenwärtigen Monats auch auf säMmtliche landesfürstliche Justizsiellen aus- ■ zudehnen. Den Appellationsgerichten, und jeden der dort untergeordneten Landrechten, und landesfürstlichen Ju-siizsiellen wird daher für die Zukunft die Befugniß ertheilet, mit der Ersetzung aller daselbst in Erledigung kommenden Stellen, außer den Raths-den Sekretärs - den Ez'hibitenprotorolls - den Registcaturs -und Eppeditsdirektorsstellen, wie auch den Landvrg-ten, und Oberamts-Rgthsstellcn inVorde>österreich> dann außer der Aufnahme fc er landrcchtlichen Auskultanten von selbst vorzugehen, jedoch sind solche Ersetzungen künftighin nicht durch GreMialberathung zu bewirken, sondern hat damit jeder Stelle Präsidium mit Zuziehung der bestehenden Vicepräsidenten, und ei- %ü# ( 2S7 ) •Jitttger Räche, die von den Kompetenten eine gen.au« Kcnntniß haben , mit der Auswahl des in jeder Rücksicht für den offenen Platz würdigsten vorzugehen, auch sind nach Ausgang jeden Vierteljahrs, dir in diesem Lauft dorgcfallcnen Anstellungen von jedem Landrechte durch das Vorgesetzte Appellationsgericht, von diesem aber unmittelbar mittels der, durch, höchste Entschließung vom io. März 1791. vorgeschriebenen Tabelle der Hofstclle anzuzeigen. In eben der Art wie über die Ersetzungen selbst, find auch über die, „och fernerö der höchsten Ersetzung vorbezeichnet Vorbehalten bleibenden Stellen die Vorschlagsberichte der Landrechte und des Appellakioilsgerichts, oder dessen gutachtliche Einbegleitungen zu bewirken. Da Se. Majestät andurch den Präsidenten, Vi-cepräsidcnten, und zugetheiltcn Räthen einen offenen Beweis des höchsten Zutrauens in ihre Einsichten, und Redlichkeit geben, erwarten H'öchstdieselben mit Zuversicht, daß auch sie von diesem gnädigsten Zutrauen in jedem Falle ihrer Pflicht gemäß den besten Gebrauch machen, und dafür Sorge tragen werden, daß zu den erledigten Dienstplätzen immer nur auf die, in jedem Betrachte würdigsten und verdienstlichsten Mitwerber das Augenmerk gerichtet, und auf die bestehenden Normalvorschriften um so gewisser fest werde gehalten werden, als H'öchstdieselben im widrigen Falle, und bei entdeckender, zwar nicht zu erwartenden einiger Unbilligkeit oder Begünstigung sowohl die Chefs, als Doss con btn 6rt der «rsten Instanz «In: fdtrtitcnbm Kamin«ralr Liepräftn-tantüit trfnt Gistirung brr Urtdell« cerantmT« tvrrorn foU'r. Verbot der Ausstellnnq der iörenb? steuer -Sa:nne< lungspässe von L>brig» kejren und Magtstr«« m. C *08 ) «ls auch drr eingefchrittenen Räthe zur strengsten 32«»* antwortung zu ziehen bemüßiget seyn würden. N. 4265. Hofdekret an das niederöst. Appellazionsge-richt vom 2L. April .1800. Da von der k., auch k. k. Hofkammcr, Finanz-und Kommerzhofstclle vermög erlassenem Note vom 18. v. M. den sämmrlichen Bankal-und Zollgefällen-Administrazionen, ;ber Tabak-und Siegelgefallsdirek-zion , wie auch der vorderst. Regierung, und Kammer die Weisung erkheilet worden, daß von den bei der ersten Instanz einschreitcnden Kammeral-Repräsentanten keine Sistirung der Urtheile veranlasset, sondern der Fiskus zur Ergreifung des Rekurses, oder der Appellazion angewiescn werden solle; so sind hievon stimmtliche untergeordnete Landrechte zur Nachachtung zu verständigen. N 4266. Gubernialver ordnung in Böhmen vom 27. April 1800. Nachdem hervorkommt, daß den bestehenden Äeveralien fznwider Brandsieuer - Sammlungspässe den vom Feuer verunglückten Personen ausgestellt, und dieftlben dadurch zum Herumvagiren verleitet werden; so wird dieser Unfug den Dominien und Magistraten not«" HO ( 209 ) HO «merdings unter scharfer Ahndung verboten, welches Lie k. Kreisämter denselben zu bedeuten haben. N, 4267. Hofdekret der Finanzhofstelle an sammtliche Länderstellen vom 29. April i8oot Ungeachtet des, zu Folge. Hofdekrcts vom 2. Die Em- pfonttäfd)c$< Oktober 1798. — so in gegenwärtiger Sammlung »« üb-re>»-12. Bande S. 125. Zahl 3619 zu finden ist — tytffctftft sämmtlichen erbländischen Postämtern ertheilten Auf- zz»zug"ju-trags, die Empfangsschein« (Rezeprssen), welche sie mit ™**uf*ns empfohlenen Briefen erhalten, auf das schleunigste zurückzusenden, sind über sträfliche Verspätungen dieser Art neuerdings, von mehreren Seiten Beschwerden gesührer worden. Die Länderstellen haben daher sämmtlichen Postämtern wiederholt auf das dringenste zu empfehlen, die Zuruclsendung solcher Empfangsscheine, nach Möglichkeit zu befördern, indem durch deren Verspätung die Parthcien in Verlegenheiten gesetzt werden, der Rechtszug nicht selten gehemmet wird, und daraus die nachtheiligsten Folgen entstehen, für die endlich das Postamt, welches sich eine Saumseligkeit zur Last hat kommen lassen, nach Maaßgabe des oben erwähnten Hofdekrets vom », Oktober verantwortlich bleibet. 9 N. 4268, XIV. Band. M C aid y ÄO N. 4268. Verordnung der Landesftelle in Karnteii vom 29. April 1800. u«b-r die,u Obschon man, nach zuverlässig ciNgegangenen den Vorsich» Nachrichten überzeuget worden ist , daß in-Hungarn, An Ortung woher die durch Kärnten zur italienischen. Acuree ab-dürchpain- sehenden Schlachkviehtrgusportr kommen, dermalen rcnden I..» keine Seuche unter dem Hornviche hcrrftlie; so kö»- äüttfd'Cjii • Schlacht- ne», und werden doch die Tricbochscn auf der langen j>o«ln?!>ann Reise, wegen veränderten Futter, Suft( und;2ß«jV tmbi’ur^-’ ftl‘' wegen Strapazen, und besonders wegen dein unQtbä^ des gewohnten Stein falzlcckcns, und anderer Salzgattungen, okcers krank; wodurch , wie es von allen Kricgszeircü bekannt ist, verschiedene Uibel erzeuget, und solche dem einheimischen Hornviche, wo die Durch triebe, und Abfütterung derselben geschehen, zum sehr empsindirchen Schaden des Landmanns mit-gctheilet werden. Um nun das Landvich von der Gefahr einer An-steckungskrankheit bei den durchpaffirendcn hungari-schen Viehtransporten auf das möglichste .zu sichern, werden hiemit folgende, von der hiesigen medizini-sichen Fakultät dieser Landesstclle vorgelegte Vorsichten . jur genauen Befolgung bekannt gemacht. Diese enthalten dreierley Vorschriften. I. Wie sich bei den ankommenden ViehtransM Porten zu benehmen; dann II. c 2i i ) TezK II. Die Untcrfud'img in Absicht des Gesund- heits -- und Krankheitsstandes dieser Thiere, ohne die Triebe selbst im mindesten zu hemmen, vorzukehren sey. Und / ... III. Die Behandlung der Kranken, und umgeö standenen Thiere. Zu i. Muß jeder «»kommende Armee - Ochsentrieb in jeder Futterstazion von dem einheimischen Hornvieh» des Landmanns abgesondert gefüttert, getranket, und lr.it solchem keine Gemeinschaft gepflogen werden. Zu II. Ist sogleich zu Untersuchen; ob die Transports ochsen frisch und gesund seyen. —- Die Untersuchung ist in Beifeyv des Triebschaffe. s von dem Sanitäts-kommiflar, oder in dessen Abwesenheit, oder ander-weiten Verhinderung, von dessen bestellten Unterbcam-. ten eines jeden Gerichtes / wodurch der Transport passiret, sogleich, sobald dieser die Nachricht desan-kommenden Triebes von dem betretenden Wirth der Futterstazion erhält, vorzunehmen, damit die Beförderung desselben zu seiner Bestimmung nicht aufgehai-ten werde; zu dem Ende werden die Wirthe der Fut-tersta;ionen angewiesen, jedesmal die vorläufig in Erfahrung gebrachte Ankunft eines solchen Armee-Ochsentransportes ohne Verzug ihrem Vorgesetzten Bntii-iätskömmissariate anzuzeigen.' AB C 2,2 ) AB Brr dieser von dem Sauitätskommissclr, oder Lessen bestellten Beamten vorzunehmcnden Untersuchung , ist jedes Stück zu zahlen, aufzuschrciben, und dem Triebschaffer eine Konsignazion seiner Ochsen, um solche in der nachfolgenden Stazion dem dortigen Eq-nitätskommiffar aufzuweisen, mitzutheilen; welcher abermal die Zahl der Thiere, den gesunden, und kranken Stand, den Abgang zu untersuchen, und in die Konsignazion zu bemerken hat, was mit ben rück gebliebenen Thieren geschehen, oder wo solche geblieben seyen, und so ist von Stazion zu Stazion sott-zufahren. Zn HL Wird ein Stück von dem Sanitatskommissir- , dem Triebschaffer, und allenfalls auch von dem Sre-zionSwirthe offenbar krank erkennet; so ist solches tu -zubehalten, in einer abgesonderten Hütte, oder Stalle, oder schattigten Waide, nach der befiel. -den Vorschrift von dem Ortswundarzte, oder Phij:--fer, oder wo keiner bestehet, von dem nächsten her-beizurufende» Wundärzte, oder Phisiker zu heuen. Werden die kranken Thiere gesund, so nimmt der -nächst ankommende Trieb -solche mit; sieht aber ein Derlei erkranktes Thier um, .oder wird-solches geschlachtet, fo »miß selbes durch Sachkiindige sogleich -eröffnet, der, Löser, und die Eingewaide untersuchet, und nach Vorschrift entweder mit Haut und Haar verscharret, oder nach Bekund der Krankheit bie Haut be- NB C 213 ) NB benutzet, und der ganze Befund mit den Äußerlich -und innerlichen Krankheikszeichen angezeiget werden. Wegen Äußerlichen Kranheitsumständen; als Folgen der Reise, Hinken, und Gebrechen von zufälligen Ursachen, kann jedes Thier zur geschwindem Schlachttmg, einem Fleischhauer, keineswegs aber einem Bauer, oder Viehhändler verkaufet werden, und ist der Name des Fleischhauers, der ein solches Thier zur Schlachtung'erhalt, genau aufzuzeichnt«. ST. 4269. Patent vom 30. April 1800. Wir Franz der Iweyte rc. Da Wir den Krieg zur Vcrtheidigung der ge- yamtm* " gen eröffnt meinschaftlichen Sache des Reichs, und zu der be- wtStnWbm sondern Beschützung der den feindlichen Anfällen und Jb Verheerungen naher ausgesetzten Reichslande, auch WAA, in diesem laufenden Jahre fortzusetzen Uns in der fn Bünzdmr Nothwenbigkeit befinden, so haben Wir beschlossen, zur Erleichterung des Unterhalts Unserer zahlreichen Heere, bei Unserem Münzamte zu Günzburg, in Schwaben, ein Anleihen gegen Zeitrenten oder sogenannte Annuitäten, eröffnen zu lassen. Diese Zeitrenten sollen in acht Coupons unter-getheilt, und dem Darleiher soll das eingelegte Kapital «nt laufenden sechs Prozenten verzinset werden; H.3 d« TkB C 214 ) die Rückzahlung soll sogleich vom dritten Jahre der Einlage ihren Anfang nehmen , durch sechs Iah e in gleiche» Raten forkgesetzet werden , folglich mit Ende des achten Jahres ganz vollendet seyn. Zur Vu> sicherung dieses Anleihens geben Wir Unsere stimmt-lichen erblandischen Kammeralgefälle zum Untcrcfanbe, Die Einlagen werden bei Unserem Muzamte za Günzburg, und zwar in Reichscurrent, nach dem Vier und zwanzig Gulden Fuße, v-m IZ. Junius des laufenden Jahrs, angenommen, und eben allda werden bei Erlag des Kapitals, die Obligationen, nach eben besagter Reichswährung, ausgehändiget werden. Wir haben zu diesem Ende Unfern- Hofkammer bereits aufgetragen, die Annuitäts - oder Zeitrenten-Ovligattonen auf verschiedene Kapitalsbeträge., ttättu lich zu . . ^59 . 300 - - . . 600 - -7 . . 1200 - - . ' 2400 -- =• * ♦ 3000 - , . . 6joo fl. Reichswährung vor- hinein auszufertigen, und Unserem Mnnzamte zu Günz-burg zuzusendcn. Jede Annuitätsobligation wird, nebst der Haupt-Migation, bereits gesagter Massen, aus acht Coupons bestehen, deren zwei erstere die Anweisung auf die NB C zi5 ) NB hie im 'ersten und zweiten Jahre fallenden, sechs Pro -zente, die sechs anderen aber, auf den zusammengezogenen Betrag der mit jedem Verfallstermine, von dem noch rückständigen Kapital haftenden sechs Pro. zente Interesse, und des zur Rückzahlung verfallenen Theils des Kapitals selbst, lautet. Die Hauptobligation wird bei Aushändigung »n die Darleiher, auf denjenigen Nahmen, den fit verlangen, geschrieben, und vom Tage der Einlage datirt werden. Die jährlichen Rente» werden mit jedem Verfallstermin, nach Willkür des Eigenthümers, entwe-der bei Unferm Münzamte in Günjburg, oder bei Unserer WverMaatsschuldenkaffr i« Wien, uumit-telhar an den Ueberbringer des verfallenen Original? Coupons /gegen blosse Einlegung desselben, bezahlt werden, daß also weder zur Erhebung der jährlichen Reuten besondere Quittungen, noch zur Veräußerung von Einem an den Andern, besondere Ceffionen oder Umschreibrzngen erforderlich seyn sollen, sondern jedem frey stehen wird, seine Annuität, nach Gutbefinden , im Ganzen zu veräuffern, oder einen Coupon abzu-schneiden, und einzeln zu verkaufen; dagegen aber auch bemerket werden muß, daß, indem die Bezah-lung unmittelbar an den Ueberbringer des Coupons geleistet werden muß, auf dieselben cm Verbotst odc, Beschlag nicht statt haben könne; für den Fall jedoch, als ein solcher Coupon in Verlust gcrathen, oder durch O 4 3«- «te? c --s ) s»# Zufall vertilget worden seyn sollte, wird beit hi^.^ fid) legitimirenden Eigenthümer, nach vorhergrgange-ner legalen, den Numer des Coupons und den Termin von einem Jahre, 6 Wochen, und drei Tagen enthaltenden Amortisatiouskundmackumg, gcgei Beibringung des gerichtlichen Amortisationserkenntnisses, anstatt des verlornen oder vertilgten Coupons, ein Duplikat ausgestellt werden. Mit dem achten und letzten Coupon, bei dessen Einbringung die Annuität ganz getilgt ist, must auch die Hauptobliaation selbst zurück eingelegt werben. Zur Begünstigung derjenigen, welche dieses tU ntm so wichtigen und gemeinnützigen Zwecke gewidmete Anleihen befördern, und binnen den ersten vier Monate, vom Tage der Eröffnung desselben, die Einlage machen, wird denselben eine Prämie, und zwar: im ersten Monate, von obenstehenden Datum 6 Proz. im zweiten . 5 , im dritten « . 4 t Im vierten . '. 3 ? von dem Einlagskapital dergestalt zu gut gelassen werden , daß die ihnen zukommende Prämie, sogleich bei Erlag des Kapitals, in Abzug zu brinom gestattet seyn soll; welcher Vortheil dann für die späteren, Nach dem IZ. Okt. l. I. folgenden Einlagen, nicht tneyr statt finden wird» stebri- AB ( 217 ) 4M Uebrigens versteht sich von selbst, daß jede Verfälschung oder Nachahmung der Annuitätsobligation oder Coupons, wie jede andere Verfälschung eines Staätspapiers, behandelt und bestrafet werden soll. N. 4270. Gubernialverordnung in Böhmen vom 30. April 1800. Um der k. Staatsbuchhaltung die Verfassung des Di« Totalausweises über die eingegangenen Schulstrafgel- di« «inge-der zu erleichtern, und sie in den Stand zu setzen, ^Astraf-den dießfälligen Ausweis zur rechten Zeit einzubr'm^ gen, ist befunden worden, an^sämnitliche Kreiscim-ter den neuerlichen Auftrag zu erlassen, daß diese Ein- tat# richtig gaben von nun an immer nach Verlauf eines jeden gtn„i.ufcrln' Quartals richtig und zur bestimmten Zeit eingebracht werben sollen. N. 4271. Gubernialverordnung in Böhmen vom 30. April 1800. Auf einen von der k. b'öhm« Dankaladministra-tion an die Finanzhofstelle erstatteten Bericht ist die höchste Entscheidung dahin erfolgt; Jede UntersuäMg > die aus Anlaß einer lieber-trrtung der Zollgefälle enstehet, ist nach dem 146 $. O 5 des Die Watete suchungdcr Zollge- fällsaber- trtiungm aedörl der Bankalge- f'ilenabml; nistratio» und di« Ab- urtbeilnnz, «veim bft AO C us ) AO KaibtMkl« des Zollpatents den Zollämter», und die Erkanntnitz m"na!v?r- der Straft der Administration aüsschliessenv zugewie.-fen' dergestalt, daß trie Untersuchung allezeit mit dem Krimt- Zuziehung einer Gerichtsperson zu geschehen habe, ^kn na [yen' chte , „ zu.' dieser Untersuchung muffen nun alle Umstande und Fälle erhoben, und ausgenommen werden, welche mit der Schwärzung einen Zusammenhang oder Verbindlichkeit haben, verstehet sich jedoch ohne darüber eine oder die andere Parthey mit dem Eide zu belegen. Sind nun die Umstände und Thaten, welche mit einer Schwärzung verwickelt sind, von der Art, wie derselben in den §. 114 15 und 16 erwähnt wird, so kommt es darauf an, ob sie unter die Kathegorie der Kriminalverbrechen gehören, oder nicht; gehören selbe unter die Kathegorie der Kriminalvelbrechen, so hat die k. Administration über die Schwärzung ihr Amt zu handeln, und die Notion zu schöpfen, den — oder die anbei auch eines! Kriminalverbrcchens Schuldige oder Beinzüchtigte dem Kriminalgerichte mit allen Akren zu übergeben, welches dann sein Amt zu handeln, und die weitere Inquisition fortzuführen hat, ohne daß hierbei ein Bankalbcamter beizusitzen ansprechen kann, wenn auch in der Amtshandlung nach der Frage erörtert wird, ob das Verbrechen ein Kriminal-verbrecheU fey, oder ob der beinzüchtigte Thäter selbes auch wirklich begangen habe? ein solcher Beitritt eines Bankalbeamtens ist in den Gesetzen nicht vorgeschrieben, und auch ganz und gar unnöthig, weil das AB C 219 ) AB has Bankale ohnehin die erste Erhebung aus Gelegenheit der Schwärzung selbst vornimmt, folglich in die Erhebung der —mit einer Schwärzung oder Anhaltung des Schwärzers verbundene That Einfluß hat, und noch die weitere Rekurse ergreifen kann, wenn wider alle Erwartung ein Kriminalgericht in seiner Amtshandlung gegen einen Beschuldigten, oder Veinzichtig-ten zu leicht, und gegen die Gesetze Vorgehen sollte. Gehört aber die That nicht unter die Kriminalver-brechcn , so kömmt die Bestrafung nach dem 146. §. der Administration zu, und sie hat selbe nur nach weitern Vorschriften den Landrcchten aiizuzcigen, und von selben das.Erkenntniß einzuholen, wenn diese über einen 3 monatlichen Arrest hinausgchcn sollte. Uebrigens versehe man sich sowohl zu den politischen-.als auch zu den Gerichtsstcllen, daß sie selbst in wichtigeren oder verwickelten Fällen nach Erforder niß der Umstände den Beitritt eines Bankalbeamtene zur Untersuchung veranlassen werden. Die k. Kreisämter haben daher diese höchste Weisung nicht nur selbst sich gegenwärtig zu halten, sondern selbe auch den politischen und Gerichtsstellen zur Wissenschaft und Nachachtnng in vorkommenden Fälle» bekannt zu machen. »♦ 427s. C 220 ) N. 4272. Hofkanzleidekret all sammtliche deutscher^ ländische Landerstellen vom r., kundgemacht von dem Triester Gubernium den »4. Mai 1800. SBttemg» Zn jeder Hinsicht ist cg auffallend und verderben der m' Vch, wenn Staatsbeamte für jedes Geschäft, welches, E«rn gleich nicht gewöhnlich, doch mit ihrer Amts-Ecwmcn r mv^ dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise F örrich- «Mknüpftt ist, und damit in einiger, wenn noch so **’ «tfemter Verbindung stehet, Belohnungen anzusucherch Kch nicht scheuen, und die Länderstellen, größtentheils tetdy- ein unzeitiges Mikleiden verleitet, kein Bedenken tragen, dergleichen unstatthafte Gesuche ihres Orts, sogar unterstützen. Da nun Fälle dieser Art, seit einiger Zeit, aus mehreren Ländern nur zu häufig vorgekommen sind, und die Staatsverwaltung um so weniger länger ruhigzusehen darf, als, dadurch dass» Wesentliche, Ehre und Pflichtgefühl, bei den Beamten fiets mehr erlöschen muß, und dergleichen unstatthafte Gesuche sich noch mehr vervielfältigen würden; so haben die Länderstellen sich von nun an, stets und mverbrüchlich gegenwärtig zu halten, daß alle Re-munerationsgesuche von obbesagker Art, durchaus un-zuläffrg find, und haben demnach alle Beamten, welche sich nicht scheuen, in dieser Hinsicht Belohnungen anzu- v. AB C 221 ) AB pichen, alsogleich abzuweisen, und ihren Schritt um ju nachdrücklicher zu verheben« als ein so dienstschäd-sicher und nur zu sehr eingerissener Mißbrauch um auf diese Art mit Erfolg abgestellet werden kann. N. 4273. Hofdekret vom kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 15. May igoo. Kein Güterbesitzer darf von nun an, ohne vorläufige Ädn 6i«re ^Genehmigung der Landessielle ei» neues Hammerwerk und Hochofen errichten, und diese Bewilligung ist Wung^v nur nach vorläufig, mit Zuziehung unparthciifcher nnncue» Forsiverständigen, durch das Kreisamt über den Zu- werk"u"d stand der Wälder und alle übrige Lokalvrrhältnisse Zepfiogener genauen Untersuchung zu erth eilen. N, 4274. Hofdekret vom 1., kundgemacht von dem Tiroler Gubernium den 10., von der Landesstelle in Kärnten den 13. May 1800. Se. k. k. Majestät haben, m Hinsicht des noch D»T«rm^ immer fortdaurenden Mangels an Schlachtvieh aber- freien einmal allergnädigsi zu bewilligen geruhet, daß Der mit Ende Aprils zu Ende gediehen? mauthftrie Eintrieb ves i, 6. Sin- W X 222 ) MK brr, dann nach Gör;, Triest, Tyrol , und Vorarlberg wird auf wettere 6 Monate, nämlich bis Ende Okt. t>. 5. erlitte «ket. des Hornviehes aus Hungani in die sämmtlichen i. '0.-Erbiändcr mit Inbegziff G'örj, Triest, Tyrol, und Vorarlberg auf weitere 6 Monate, nämlich vom 1. May, bis Ende .Oktobers l. I. erstrecket werde. Welches zur gemeinen Wissenschaft bekannt ge? macht wird. * N. 4275. Verordnung der westgalizischen Hofkom-. Mission von: 2. Ä!ay 1800. Der Kurat'geisilichkeit wird die Abnahme einiger Der Kurat: Geistlichkeit .1 , . .. , . „............ wird die Ab- Zahlung für die Beichtzette! unter der Strafe des vier- ««SaMrnig fachen Ersatzes in dem Armenfond auf das strengste für dic ^ . . Beichtjettel verboten. »erborbe«. N. 4-276. Gubernialverördnung in Böhmen vom & May 1800. Die Erchcl: Gelegcnheitlich eines von N. anher erstatteten «päff-^für in Berichts über das Gesuch einiger Musikanten der land weisende Herrschaft N. Unterthanen hat man zu entschließen Musikanten befunden , daß künftighin in Hinsicht derlei vop Mn-Äreisämtern sikanten ins Ausland verlangenden Pässe sich so, wie «ingeräumt, vorher, nach dem Answanderungspatente vom IO., hie' £an/m Aug. 1734, auf welches der 3. §, des Hofdekrets vom hfiiieutf. 26.' HM C 223 ) 9o<» Ztz. Aug. v. J. sich bezieht, zu benehmen sep, folz-(idj-beriet Pässe zu ertheiken, und zu bestättigen, so wie es die hierortige, in Betreff der in Handlungs--geschäften Reisenden erlassene Verordnung enthält, bte Befugniß der k. Kreisämter eingeräumet ist, t N. 4:277. Kofdckret vom 3., kundaemacht von der . EitDcroffcrv; Landesregierung den -2-May 1800. Sc. Maj. haben vermög von der k. k. Hofkam--wer in Münz--und .Bergwesen gemachten Anzeige eine eigene ärarialischc Salmiak--und Salzproduktenfabrik in Rußdorf zu errichten genehmiget. Da nun die dort ausgestellte Fabrikdirektion wegen Ueberkommung des n'öthigen Urins mit 2 Lieferanten, Namens Fr. Köhler, und Andrä Albert eigene Kontrakte abgeschlossen hat, welche den Urin in allen öffentlichen Gast--und Bier-daun Durchhäusern gegen Abkommung und Entgeltung sammeln wollen; so wird denselben zur Beförderung der höchsten Absicht und baldigen Versehung der Fabrik mit dieser unentbehrlichsten Urstofe das Urin - Sammeln gestattet, und sind selbe zu unterstützen. Den dießfälligen Hausbesitzern oder Besorgern ist daher zu erinnern, daß sie sich wegen der Modalität,, ohne daß jedoch eine Auslage auf ihre Häuser ausfalle, C 224 ) falle, mit diesen Lieferanten zu verstehen haben; sollten aber Anstände eintreten, so find diese der Lan-dcssielle zur Entscheidung vorzulegen. N„ 4278. Gubernialverordnung in Böhmen vom 7. . Mqy 1800. Die Krei»- Es haben sich mehrere gafft ergeben, wo die k. blt'ötrdu*" Kreisamter ohne vorläufig gepflogene Untersuchung dm Unter- blos auf einfaches Einschreiten der Wrrthfchaftsämter Kgm8*8 bit Bewilligung zur Veräusserung der, den Untertha-Stciaispa- nen gehörigen Staatspapiere angesucht haben. wnstaE Den k. Kreisämtern wird daher aufgetragen, LUm.r- .R ber(ei Gesuchsfällen sich genau nach jener denselben l/gen bmft: «"term 12. April 1798 zugekommenen Vorschrift zu benehmen, und sich von der Nothwendigkeit der Veräusserung dießfalliger Staatspapiere vorläufig durch eine umständliche Untersuchung zu überzeugen, den erhobene» Befund aber gutächtlich hieher einzubegleiten. N. 4279. Hofdekrtt vom 8-, kundgemacht durch das böhmische Landesgubernium den Zo. May 1800. Daß ble Populazi'r uns- und Zugviehs-r abeilen längsten» t« Zr.Jul» Damit dir Populazions- und Zugviehstabelle» von Jahr zu Jahr allenial in rechter Zeit Sr. Majestät vorgeleget werden können, wurde verordnet, dafür %* c --S ) S«? lfür Sorge zu tragen, baß die dießfälligen Summa- MsJabr» •vien künftig immer in der dazu bemessenen Frist, so? mit ohne Zeitverlust höchsten Otts ohnfehlbar einge- ,en* sendet werden sollen. Welche höchste Weisung den k. Kreisämtern zu ihrer Nachachtung mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, daß sie die richtige Einsendung dieser Popula? zions-.und Zugviehstabellen in der dazu zwei Monate nach der Konskriptions -Revision, und längstens bis Z I . July jeden Jahrs bestimmten Frist einzuhalkeu ,tviffeu. mögen. 4280. Gubernialvcrordimng in Böhmen vom 8. May i8«o. Da man des Dienstes nöthig zu fepa befunden bat , festzusetzen, daß von nun an alle jene Schüler, welch« ft* welche bei geschehender Kundmachung erledigter Stif- gm, -wT tungen sich um solche Stiftungen, die jure Sanquinis aut Loci genossen werden, und um derer Verleihung sichan die besondere Privat- Präsentatoren verwendet werden muß, bewerben, auch gehalten fepn sollen, nebst t«n einza-ihrer an den betreffenden Präsentator einbringenden £***" belegten Bittschrift, auch insbesondere binnen 8 Tagen ä publicato ein Gesuch bei ihrer Lehrerversammlung einzubringens worin sie zu bitten hätten, ihr bei dem Präsentator % unter dem und dem.Datum und XIV. Land. P g Jahr KM C s=i6 ) Kztz Jahr sammr so vielen Beilagen uro die Stiftung N-eingebrachtes Gesuch bei der hohen Landesstelle ju unterstützen; dabei aber die Lchmversanimlungest verpflichtet seyn sollen, derlei bei ihnen eknlangende Gesuche jederzeit gleich nach Verlauf der 8 Sflgt nach dem bestimmt anzuzeigrnden Schulkimdmachüngsterrom anher einzusenden; So haben demnach die k. Kreis-ämter hievon die LehrerversammlungcN mit beat Aufträge zu verständigen, daß sie diese Festsetzung Nicht Hin- sämmtlichcii Echülern bekannt zü Machen^ sondern auch solche ihres Orts genau zii befolgen haben: St 4«Sr. Verordnung der westgaliziscl^n Hofkonm'.is-slon vom 9. May i8co. • ■ Be! Juden: Lauzionen »der sonstigen Sicherst ellungs -Jnstrümcn-ten sollen allemal Cbtiften als Zeugen zur Micunter-ferttgung genommen werden. In Zukunft sollest bei Kautionen und anderen derlei von Inden zur Sicherheit des Arrarinm ausgestellt werdendin Instrumenten allemal Christen; rai keine Juden als Zeugen zstr Mitfertigung angenymi-men werdest: S. 428-’: Verordnung der westgalizischen Hofkotnmis« sion vdm 9. Map 1800. Lie Magistrat« sollen Immer 5 Monate v»r Ausgang der Pach: «ang einer Die Magistrate sollen jedesmal drei Monate vor Ausgang der Pachtung einer städtischen Realität oder Gefätts an das betreffend« Kreisamt ganz unfehlbar die AB ( 227 ) %.: 'N Verordnung' bek MMögietüng ob der Eüns vom i7-i Nlay lgoo; >■: ' ■ "zV .... ■ -w y mo_ ••* ., .„ß','s. Die.SSÄteeinen jeden Mitmenschen gtengM ärzneien tzausirendeü Llt'öler anhalken, seine Maaren g«ä, durch einen Phi'sikus^ untersuchen, und demselben alle Tir°,«r sind jüsammengesetztr, 08er stärker wirkende Arzneien ab- DV**. iirhmen lassen; ,. tmtetfudbfrti K 428S« AB C 228 ) AB N. 4285. Hofkammerdekret an sammtliche Landerstel-" len und Zollämter vom 13. May, kundgemacht von der Londesregierung ob der EnnS den 23., von der nicbcrbft Regierung, und mährisch - schlesischen Guber-uiüm b'en 24.,'oon.dem bötzmMeu Gu-bernium den 23., 'fcon der Land'esh'aupt--marmschaft in Krain den -8. Zuny, von -der Landesftette in Kärnten kit/.,, vp.y der iveftgalizischen Hofkonuniss,on vom 4. Fuly i8°°* - .tchkW Der Aui- Um die Ausfuhr der im Lande erzeugten Baum- tdollewaaren zu erleichtern, und den Absatz derselben ™fn kungskreises gegebenen Weisung wieder ab, und hat bei der bisherigen Verfassung zu verbleibm. N 4289t Höfdekret vom 15. May, kundgemacht von der westgalizischen Einnchtungshofkom-miffion den 13. Juny isoo. Es find die bisherigen provisorischen Zollämter tu Chrronstow und Ksbilka tu wirklichen Hauptein- Zollämter zu Cbrzanr druchsjollämtem bestimmt worden. stow und * xn f ÄobifföfTni P 4 Wel- JU «inbruchS-zostömtem mXn.1 Eannt gemacht wird. ( 2zr ) Welches daher zu Jedermanns Wissenschaft be- An bfeUn «ersuchungs affen in po titifchen Berbrechen ist 9lieinan: den die Ein-ftdif ertaubt, «m fo we-nllier die Ausftlgung der Abschriften von Zeugenverhören ati Witt. N. 4290. Gubernialverordnung in Böhmen vom 15. May 1800. Mit höchstem Hosdekrete vom 22. November 179S- ist gelegenheitlich die höchste Entschliessung erfolgt: daß bei Untersuchungen politischer Verbrechen niemanden die Einsicht der aufgenommenen Untrrsu-chungsakten zu gestatten scy, um so weniger aber Abschriften der aufgenommenen Zeugenverhöre aus-gefolgt werden sollen. Welches den k. Kreisämtern zur eigenen Richtschnur , als auch zur Belehrung der Unterbehörden bedeutet wird.' N. 4291. Hofdekret der galizischen Hofkänzlei vom 15., kundgemacht von der weftgalizischen Hofkonuniffion den zo. May 1800. Laß nur taugliche Leute zu Rekruten gestestet werden sollen. Es sind künftig von den Dominien keine mit sogenannten kleinen Defekten behaftete, oder Alters halber schon entkräftete, oder gar zu'junge, und nicht manu- C 2ZZ ) Mannbare, folglich zur Aushaltung der Militärstra-pazcn nicht geeignete Putsche zu Rekruten zu stellen, und anzunehmen. N. 4292. u Hofdekret der galizischen Hofkanzlel vom 35. May, kundgemacht von der wcstgali-zrschen Hofkommiffion den 6. Aunms i8co. Das Koscherfleischaufschlagspatent vom lg. Fe- T--s Sto* bruar 1797 — so in gegenwärtiger Sammlung 9. B. S. 149. Zahl 2763 zu finden ist — hat nur auf ^""ofdte die jüdische Fleischerei, auf das Koscherfleisch, und ^ auf die von den jüdischen Konsumenten dafür zu ent- und auf de» richtenden Aufschläge, keineswegs aber auf die Flei-scherei, die von Christen, und für Christen betrieben ^cgn^“f' wird, einen Bezug , folglich ist dort, wo christliche i-'g, sbkr auf die Fleischer schon wirklich bestehen, oder wo sie dieses Fleischerei Gewerb zu betreiben wünschen, nur nach den in An- )>en für ' sehung bürgerlicher Gewerbe bestehenden Grundsätzen ^briste». sürzugehen, und sollen jene wegen des Koscherfieisch-aufschlags, und der jüdischen Fleischerei weder entfernet noch beschränket werden. P 5 kl. 4293. C »34 ) %)Š N. 4»93* Patent vom »Z, May 1800. Wir Franz der Iweyte re. etnfubrung Da eine beträchtliche Mengt Bankozettel, befon-Zettel ders von der am meisten umlaufenden Gattung zu vnd - fl. g Gulden, bereits so sehr abgenützt ist, daß sie von Unseren Kassen nicht mehr hinausgegeben werden können , sondern vertilgt werden müssen, die Nothwen-digkeit aber, um dem allgemeinen Umlaufe nicht eine nahmhaftr Summe zu entziehen, dir Stelle der abgenützten durch neue zu ersetzen, erfordert; so schien Uns dieses die Gelegenheit anzubiethen, wo, ohne die Surstme der Bankozettel selbst zu vermehren, für die Bequemlichkeit des innländischen Publikums, in der Hinsicht gesorgt werden könne, damit dasselbe seine tägliche Bedürfnisse auf eine leichtere Art auszugleichen vermöge. Zu diesem Ende haben Wir dem Wiener - Stqdt-Banko, durch die Behörde aufgrtrqgen, neue Ban-kozetteln von kleinerer Gattung, nemlich zu Zwey und Ein Gulden, zu verfertigen, und anstatt der zu vertilgenden, in Umlauf zu setzen. Die äussere Form dieser neuen Bankozettel, ist aus den angeschlossenen Formularien zu ersehen, welche jedoch, zu Vorbeugung des §N'8brauchs, auf gefärbten Papier, und die Nahmen der Unterzeichneten Wiener-Stadt-Ma-Histratualen und Bankohauptkasse-Oberbramttn, nicht »tit HB < -S5 ) jittt der dem Originali gleichen Handschrift, sondern jnit gewöhnlicher lateinischer.Druckschrift, und mit der Aufschrift: Abbildung eines Wiener-Stadt-Ban-kozettels, gedruckt worden sind. Diese Gattung von Bankozetteln, wie sie ganz die Eigenschaft der schon bestchenhen haben, unh eben der Gewährleistung genießen soll, bleibt auch den in Ansehung derselben erlassenen Verfügungen durchaus unterworfen. Hiernach werden dieselben also nicht nur bei allen Aerarial-- ständischen städtischen und anderen 'öffentlichen Kassen, so wie auch bei Privatzahlungen, vollgültigen und unverweigeilichen Umlauf haben, sondern auch bei den Bankozettelkassen, auf jedesmahliges Verlangen, gegen grössere eingewechselt, jedoch, da fie eigentlich unmittelbar zu einem zirkulirenden Fond bestimmt sind, bei den Bankozettelkassen, gegen klingende Münze, nicht ausgewechselt werden. Uebrigens wird die Veranstaltung getroffen werden, daß die Bankozettelkassen, sowohl hier als in den sämmtlichen Provinzen, stets mit einem hinreichenden Verlage an solche» kleinen Bankozetteln versehen seyn, damit die Auswechslung der grosseren Gattungen, wie bisher, zum Theil mit diesen kleineren Gattungen , zum Theil mit klingender Münze,, unaufgt-halten besorget werden möge, Gegeben;c, N, 4294, VB C 2Z6 ) m N» 4294, Verordnung der westgalizischen Hofkom-\ Mission vom 16. May 1800. Das von den Sujetsmixtes wahrend btr-sbautr- !DcnSujets-mixtes wird r-r zollfreie zeit ihrer getheilten Besitzungen zur UeberwintetuNg aus Vuitrltb Galizre^ nach Preussm eingehende Vieh kann unter zur Urbtt- Beobachtung der vorgeschriebenen Bedingnisse zollfrei Winterung ein-und ausgetrreben werden. nach «Brcuf: ftn erlaubt. N. 4295, Hofdekret vom 16., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 24. May 1800, In Seit. e. Die Insassen, Gemeinden, und Dominien ha-fcaf ‘BicbUt öen für ihr Vieh sich des Gmundner Bergkernsalzes zu des Gmu.ib- b^ienen. «er Bergkernsalz zu gebrauchen. N. 4296. Melcher Dbrlgkeit b!e Ke-wcrbsverlel-hungen f»; widl zum -Saibcl. als zum Handwerksbetriebe jusiehen. Verordnung des Guberniums in Böhmen vom 17* May 1800. Mit höchstem Hofdekrete vom 12. M8rz 1796. ist dieser Landesstelle bedeutes worden, daß die Ge-werbsverleihung sowohl zum Handel, als auch zum Handwerksbetriebe eine politische AMsverfiigung sey, welche vermög der Verordnuugen vom Jahre 1791 ŠU£ < =37 ) W ttfjenigen Obrigkeit zustehe, dis die übrigen politischen erheblicheren Amtsverrichtungen zu treffen habe. Welche höchste Entschliessung zur Nachachtung in »orkommenden Fällen bekannt gemacht wird. 4297, M 'iii * V »\t >> ^ Verordnung der Landesregierung ob der Enns vom 19. May igoo. .. \ , lieber eine Anzeige wegen des bei den Zimmer-gesellen eingerissenen Unfugs, daß dieselben eigene sollen keine " ’ ' iQ'jL *' c^cne EüU- Bauführungen vornehmen , und ohne Kundschaft von föbnmgcn einem Handwerk in das andere übertreten, welches aber den bestehenden Generalien und Haudwerksordnunge.Y entgegen laufet; haben die Obrigkeiten als Polizey-instanz, dann die Dogteien, das Handwerk und dieMei-ster genau auf die Erledigung derselben zu wachen. &'• ; i'Ar'l ,001 i .1) ei 1. Ni 4298J -l3)0 • Verordnung der weftgalizischen Hofkom-mission vom 20. May 1S00. Die Einsammlung der Unterschriften auf Bitt- Die ®n>« schriften, dann. die Einbringung solcher vom: vielen K«* Individuen Unterzeichneten Gesuche wird allgemein Bittschrift«'» verbotene mc- . . ; - ...t.iu:;, ■■ !Tivt> v daß einige Paragraphs des k. k. Zollpäkenks, än deren graphe 69, Kennkniß besonders dem handelnden Publikum viel ge- {53' legen seyn muß, nicht allgemein bekannt sind:so wer- 'I5655' den dieselben zu jedermanns Wissenschaft, uni) Dar- w«d«n k»^ nachachtung der 'Partheyen, die es betrift, hiemit ibefönders kundzcmacht. ). 69. i ... ... . Maaren, welche auf Losung oder Spekuläzion in fremde Länder aysgehen, können- n;sun sie bei einer Zollsigstättc, oder einem Kommerjiqljolläivte zu die- sir . W C 240 ) fa; DMmnmng ordentlich erklärt ynb gemeldet, uns nach ihrer Beschaffenheit entweder gestempelt , oder auf sonst $tju Art kennbar geschrieben worden sind, bei diesem -Zöllamte äustrcten, im widrigen Falke aber, wenn sic nicht bei einer Zolllegstätte, oder einem Kom--merziälzollamte vorbrsagtermassen behandelt worden, wird ihnen der Austritt nur über Kommcrzialzolläm-ter gegen die oögedachte bei derselben zu geschehen habende Behandlung gestattet. Handelsleuten, deren Umstände bekannt und' sicher sind, wird auf Losung ängemrlbete^Waaren' auszuführen erlaubt, ohne daß sie den Betrag der Ausfuhrsgebühr indessen zu "erlogen haben. Bei unbekannten Leuten erlaubt die Sicherheit der Zollverwaltung diese Nachsicht nicht; daher sie zn.dem Erläge des Ausfuhrszolles verbunden such. I Beide bekommen eine Losuugsbollete, in welcher nebst der Gattung und Menge der Waare ins-ril«L '>2' besondere auch die angegebene'Zeit der Zmückkunst TTiŽS gMedrücht Wird, c * f.'ü ‘"l -.>9 1- mi.liJ- ; • ' ' 'n - •r.-;-'. chrsrch rck'N • • ' " ! Wer eiyenh Beamten oder Aufseher wegen einer Kmtsverr^yffg rin Beschenk giebt, hat den zehen-fachen Werrh davon als Strafe zu erlegen, der Beamte oder Aufseher abe^r, der solches angenommen hat, ist des Dienstes zu entsetzen. Wenn hingegen 'der''»ersuchte Beamte'; oder Aufseher das erhaltene Geschenks seinesiss' Vorgesetzten 'gleich ' anzeiget, wird ve?.. - fei b>l diTj #8«t n)4« .' C 241 ) fcemfelBtn das gegebene Geschenk sowohl, als dir z« «rlegende Strafe zur Belohnung überlassene §. 151« Derjenige, welchem eine Waare abgenommeii worden, erhalt von dem Zollamte, wohin dieselbe gebracht worden > bis zur Entscheidung eine Beschlags-bollete, in welcher die Ursache der Vefchlagnehmung in Kürze anzumerken ist. Mit dieser Bollete kann er sich zu der Jolladckinistraziön des Bezirks verfügen. Und sich bei derselben rechtfertigen. §. tZ2. Die Zolladminiflräzionen sind verpflichtet^ das Erkenntniß, oder die sogenannte Nozion: ob eine Waare konfisziret, oder ob eine andere, und welche Strafe zu entrichten fei)-, schriftlich zu geben, und diese NozioN dem Verurthcilten von Amtswcgen züzu-schicken. Den Unterthänen wird dieses Erkenntniß nicht unmittelbar, sondern ihren Obrigkeiten gegen Rezepisse zugestellt; welche letztere dann ben Untertha--ntn dasselbe ohne Verschub zuzuftrtigen, und nach Verlauf des Rekurstermins auch die etwann zuerkann-te Strafe einzutrciben, oder zu vollstrecken haben. i53» Wenn bei Mauthübertretungen die verwirkte körperliche Strafe über eine drepmonatliche öffentliche Arbeit hinausläuft, so können die Zollbehörden darüber nicht erkennen, sondern es muß das Erkenntniß von dem k. k. Landrechte geschöpft werden. XIV. «and. Q §. 154. HB C 242 ) Hi- S- »54* Meldet sich der Eigenthümer einer angehalte-nen Waare binnen drey Monaten nicht selbst, derge-Falt, daß aus seiner Schuld das Verhör, und die nöthige Untersuchung nicht vorgenommen werden kann, so wird nach Verlauf dieser Frist Niemand mehr dar-über angehört, und die Waare als verfallen angesehen, ohne daß der Eigenthümer ein Erkenntniß zu fodern, oder einen Rekurs zu nehmen berechtigt ist. §. 155' Derjenige, welcher gegen das geschöpfte Erkennr-niß de» Weg des Rechts zu ergreifen gedenkt, hat wider das in dem Lande, wo das Erkenntniß ge-schöpfet worden, bestehende Fiskalamt binnen der ge--setzmassig bestimmten Frist eine ordentliche Aufforder rungsklage bei dem Landrechte einzureicheir-, und dasselbe zum Beweise des in dem Erkenntnisse gegen den Kläger rinkommenden Rechts zu betreiben; Uber welch« tzufforderungsklage nach Vorschrift des siebenten Kapitels der allgemeinen Gerichtsordnung zu verfahren ist. Zu Einreichung einer solchen Aufforderungsklagt wird für diejenigen Partheyen, die zu der Zeit des Zustellung in der Provinz, wo das Erkenntniß ge-- schöpfet worden, anwesend find, die gefttzmässige Frist von dem Tage des zugestellten Erkenntnisses auf sechs, für die Abwesenden auf zwölf Wochen bestimmt, nach deren Verlauf findet, wider das geschöpfte Erkennt- AS ( «43 ) AB .kenntniß kein Rechtszug statt, sondern es ist m Folge desselben die Exekuzion ohne weiters zu ertheilrn. §. .156. Unter gleichen Fristen ist der Rekurs entweder-Mn im Wege der Gnade, oder zugleich neben dem Wege des Rechts bei der Zollgefällenadministrazion zu nehmen, und die Rekursschrift bei derselben einzurei-chen, nachdem ste die Vorschrift erhalten hat, in welchen Fällen dieselbe bei dem im Wege der Gnade genommenen Rekurs die weitere Entschlieffung von -Unserer Finanzhofstelle einzuholen verpflichtet, und in .welchen Je für sich selbst zu entscheiden berechtiget ist, IST, 4301. Verordnung der wcstgalizischen Hofkom-Mission vom 33. May 1800. Den KPstern wird zur Hindanhaltung alles.D«aimtr= genannten Dimifforialien unter strengster Ahndung •“» .verboten. Q s N, 4Z-.. ?. ® dem Volke ans Herz zu legen unterlassen worden seyn dürfte. Um aber hierinfalls einer guten Wirkung für die Zukunft sich zu versprechen; Wird den k. Kreisämtern die gewöhnliche Anzahl Abdrücke dieses Unterrichtes zur weiteren Verkhei-Urng an sämmkliche, die Seelsorger mit der Anordnung in der Anlage neuerdings zugcmittelt scimmtli-chen Seelsorgern zu bedeuten, diesen dem allgenckinen Besten so nützlichen Unterricht ihren unterstehenden Ee-Ukeindcn bei Abhaltung der Katcchisirung bekannt zu machen, dabei die Pflicht, ,die die Natur den Elteru und Kinderpffegecinnen zur Erhaltung ihrer Kinder auferlegt, nachdrücklich ans Herz zu legen, und solches bei jedesmaliger Verbreitung der Krankheit zg wiederholen. N. 4308. Hofdekret vom 29. May, kundqemacht durch das böhmische Landesgubernium den 10. Funy i$oo. Es wird verordnet, daß den Juden zwar nicht untersggt werden könne, und auch ferner nicht verwehret totrbj, einen Fremden auf die vorgeschriebene Art y NA C 253 ) NA |rt der Vorschrift des Patents vom 3. August 1797 zuwider laufen würde, kein jüdischer Hausvater über seine Fami-liennmner ein Anordnung zu treffen berechtigt ist, und adoptirte ^Kinder auf keinen Falle den erstgebornen Söhnen, von welchen der §. 31. des Patents spricht, gleich gehalten wtrden; woraus sich dann die Folge von selbst ekgiebt, daß, wenn der Wahlvater nach der Hand Kinder erzeugt, die Familiennumer seinem aus der ihr Erstgebornen zufallen, falls er aber keine Kinder erzeuget, solche bis zu seinem Ableben unbesetzt bleiben müsse, und daß selbst nach dem erfolgten Ableben des kinderlosen Wahlvaters der Wahlsohn auf dessen Familiennumer keinen unbedingten Anspruch habt, sondevn es der Beurtheilung der Landesstelle überlassen bleibe, die erledigte Familimnu-mer nach Maßgabe der eintretenden Umstände entweder dem Wahlsohne, oder einem andern hiezu mehr geeigneten Individuum zu verleihen. Diese höchste Anordnung haben die Kreisämter den dortkreisigen Judengemeinden zu ihrer Wissenschaft und küftigen Benehmen knndzumachen. k 43091 W c 254 ) ^ N. 43°9- Patent für gesammte Erblande vom 1. Fun§ .1890. Wir Franz der Iweyte rc. s-n"Ärrosi waren von jeher bedacht, die zur Bede? tun;j der ckung der grossen Staatsauslagen erforderlichen Mlt? amts^Ob- Eel, nur nach dem Maaße der zunehmenden Bedürf-Ujjlilto««». yisst ergreifen, und hiernach sind die bisher ausgeschriebenen Kriegsbeiträge geordnet worden; doch haben zu denselben die Besitzer der Staatsschuld-scheine (jene des Bane» ausgenommen) nur sehr wenig geleistet, obschon das Wohl dieser Klasse eben so sehr, als jenes aller anderen Staatsbürger, von der Erhaltung des Staats selbst abhängig ist. In dieser Betrachtung, und da die Stadt-Wiener - Bank , durch Uiberkommung der Zoll-und Salzgefälle von Ost-und Westgalizien, wie auch der Tabackgefälle Unserer gesammten Erbstaaten , einen sehr beträchtlichen Uiberschuß an Hypothek und jährlichen Einkünften erhalten hat: Wollen Wir die Kupferamts - Kapitalien, von dieser Hauptkasse, an die Stadt- Wiener- Bank übertragen , und ihnen zugleich alle Vorrechte und Begünstigungen, die das Bankinstitut mit sich bringt, nämlich die zureichende Hypothekar-Sicherheit der Tankkapitalien, die ungehinderte Umschreibung der Ob- ' s AB C *55 > AB Obligationen, den laufenden vierteljährigen, von jeder Steuer freyen Bezug der Interessen, (die Gläubiger mögen in oder ausser Landes sich befinden,) und vie Stempelfreiheit zugestehen. Um diese wesentlichen Dortheile und Begünstigungen ju erlangen, wird jeder Gläubiger einer Kupfer - Quecksilber - und Bergwerkszahlungs - Hauptkasseobligation hiermit verbunden, binnen acht Monaten, nämlich vom lA. Junius bis i Z. Februar 1801, auf sein Kapital folgenden Zuschuß zu leisten. Auf ioo fl. in F perzentigeu Papieren: ♦ 20 fl, Auf 100 fl. die bisher mit Perzent verzinset worden: ........ go fl. Auf ioo fl. mit 4 Perzent verinteressirten Obligationen : .... ..... 40 fl. Auf 100 fl. wovon der Eigenthümer bis nun 3i Perzent bezogen hat: « . . . . 50 fl. Dagegen wird derselbe bei der Stabt - Wiener-Bankohauptkasse eine mit 5 von ico verzinsliche Obligation , für den ganzen Betrag seines Kapitals und die gezahlte Aufgabe erhalten. Wer sich dieser Anordnung nicht füget, muß sich die Schuld selbst beimeffen, wenn er, nach Verlauf der bestimmten Frist keine Ingressen mehr erhalten wird, indem Wir alsdann, ohne eine fernere Verlängerung des bestimmten Termins mehr zu gestatten, die Kupferamtshauptkasse werden sperren lassen. In toš» c 2Z6 ) %» In Ansehung der Stiftungen und Kirchen, in so weit sie keinen Uiberschuß an Einkünften haben, um auf ihre Kupferamtspapiere die Aufgabe zu leisten, wollen Wir eine Aufnahme machen > und ihnen flit die dicßfällign Kapitalien andere Fonds verschaffen, in.-gleichen armen Partheien, welche sich in so bedräng-ten Umständen befinden, daß sie den vorgeschriebenen Zuschuß auf ihr weniges im Kupferamte anliegendes Kapital, ohne den unentbehrlichsten Lebensunterhalt nicht zu verlieren, nicht aufbringen könnten, eben bi$ Ausnahme und Wohlthat zu statten kommen lassen; jedoch werden sie verbunden seyn, vor Ablauf des Termins, sich wegen ihrer Armuth mit den Zeugnissen ihrer Pfarrer und Ortsobrigkeiten auszuweisen, und diese müssen für die Richtigkeit der angegebenen und bestättigten Umstände haften. Die Vormunde und Obervormundschaftsbehör-ben sind gehalten, den Erlag des Zuschusses auf die de» Pupillcti gehörigen Kupferamtskapitalien möglichst zu beschleunigen, da sie bei Versäumung der Frist den dadurch entstehenden Schaden den Pupillen unr nachsichtlich zu ersetzen haben werden. Auf solche 'Obligationen , wovon der Fruchtge-Nuß Jemanden auf Lebenszeit bestimmet ist, haben die Eigenthümer den vorgeschriebenen Zuschuß zu leisten. Sollten sie dieses zu thun unterlassen, so wird das Vitalitium als eine Pension aus Unserem Kamme- ral- C S57 ) xalfonde ferner bezahlet, gegen den EigenthÜmer aber der Regreß zu feiner Zeit sich Vorbehalten werden. 'N, 4310. Gubernialverordnung in Böhmen vom.s. AUNY Jgoo, Da das Präsidium der Landesstelle auf dir rich- Di« richtig« lige Einsendung der Polizeiberichte so sehr dringt, gun/d,'r daß solche längstens nach Derflieffung eines jeden Mo--nats den 6. Tag einbegleitet werden sollen; so wird , den betreffenden, in Einbringung dieser Polizeiberichte sich lau bewiesenen Amtsvorstehern der verdiente Verweis mit Warnung erlheilt, daß, im Falle nicht längstens den 3. Tag nach Vcrstreichung jeden Monats die Polizeiberichte beim k. Kreisamke einlangen sollten, gleich den 2. Tag, das ist den 4. jeden Monats solche mit Strafbothen eingeholt, bei nochmaliger Unterlassung aber der betreffende Ämtsvorste-her mit 3, Rthlr. Strafe belegt werden würde, M. 43 l l. Nachricht des ostgalizischen Landes-Präsidiums Vom 2. FlMY 1800. Der russisch kaiserliche Herr General Gouver- Wegen Er. ntur in Kaininiek Graf von Goudowitsch hqt mir Gouverneur mittelst Schreibens vom 8. May b. I. XIV. Lanb. R eröff- AeiS C 258 O eröffnet: daß vermög des von Sr. russisch kaiserl. Majestät erhaltene» Befehls nur jenen gemet;tfd>aft--lichen Unterthanen Reisepässe nach Rußland ertheilet werden könnten, die entweder sowohl dort, als hicc-landes wirklich ein Vermögen besitzen, oder die ihre hiesige Besitzungen veräussert, nach jenen im russischen Gebiete zu reisen Willens sind. Hievon wäre derselbe immer durch mich im voraus mit dem Beisätze zu verständigen, worin» eigentlich des Paßwerbers sowohl dort, als hrerländiges Vermögen bestehe; m welchem Ort und Kreise der Gouvernements Minsk, Podolien, und Wolhpnien sich solches befinde; ob dieses Vermögen liegende Gründe cder Kapitalien sind; ob erstere verpachtet,'oder verpfändet, letztere auf Interessen, und bei wem namentlich, dann auf welche Art un^-Weise angelegt; in welchen Geschäften ein derlei Paßwerber reise; ob er sein jenseitiges Ver--mögen jn veräussern, oder andere Einrichtungen , zu treffen gedenke ; wie lange ihm hiezu die Frist erthei-let worden, und über welchen Gränzmautort .er zu reisen Willens sey. Erst nach diesen von mir Gouverneur ihm ertheilten Auskünften würde der russisch kaiserl. Herr General Gouverneur nicht ltnterlassen , dem dicßfälligen Maukamte wegen des ankommendcn Reisenden die gehörige'Weisung zu ertheilen. Ausser diesen gemeinschaftlichen in den beiden angranzcnden Ländern begüterten Unterthanen würde niemand anderer über- die Gränze gelassen werden. Sollte sich jedoch AB C 259 ) AB d^och fügen, daß jemand von den galizische» Infassen, der kein Vermögen dortlandes besitzet, seiner dringenden Geschäfte wegen in das Minsker, Podolrer, »der Wolhynier Gpuvernement zu reise» bemüLiget wäre, so sey derselbe voe Ertheilung des Passes von seinem dringenden Geschäfte durchs mich umständlich zu benachrichtigen, wo er sodann Sr. russisch kaiserl. Majestät Hierwegen Vorstellung machen, und sobald von da die hohe Erlaubniß zur Dahinreise erfolgen wird, mir die diesfällige Nachricht zu ertheilcn nicht säumen würde. Obstehende Verfügung wird demnach jedermann zur Wissenschaft und Darnachachtüng mit dem Bedeuten bekannt gemacht, daß diejenigen, welche entwe-ger bei dem k Kreisamee, oder dem k. ostgalizischen Landes - Präsidio unmittelbar einen Reisepaß nach Rußland ansuchen sollten, in ihrer Bittschrift die oberwähnten Gegenstände umständlich und genau aufzu-führen haben, widrigens man ihnen den angesuchten Paß zu erfolgen, gegründeten Anstand würde nehmen müssen. IS. 4312. . Verordnung der westgalizischen Hofkom-miffion vom 3. Funy 1800. Zur Vermeidung aller wegen vernachläßigter Er-, forschung der etwa unterwaltenden Ehehindcrnisse ent-R 2 stehen Wat bm Eheaufge-botbsblspeu» sen besju-rntftrt t>. t AB ( 2L0 ) AB stehen könnenden illegalen Ehen soll in den zu ertheilen.-den Aufgeboths-- Dispense» jederzeit künftig die Klausel hinzugesetzet werden: daß diese Verlobten, ohne I. 2. oder 3. oder ohne den dreimaligen Aufgeboch ordentlich getrauet werden können, in so fern denselben verm'ög ihres abgelegten Eides wirklich kein gesetz-massiges Ehehinderniß im Wege stehet. N. 4313« Hofdekret vom 3. Funy, kundgemacht von dem Gubernium in Böhmen, und Tirol den 2L., von dem Gubernium in Trieft den 28. Juny,von der Regierung in Oest. ob der Enns den 1. von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 5. July igoo. Wt>r»re Im Verfolg deS bereits allgemein kundgemach- xBchuny ! »<8rk ginalobligazionen und Beweisurkunden ordentlich nach der fortlaufenden Zahlenordnung zu faSzikuliren, darüber ein von ihnen behörig mit Unterschrift und Pett-schaft gefertigtes Verzcichniß, in welchem die Nnmer und das Datum der Obligazion, wie auch der Na--Me« des Ejgenthümers, und der Kapitalsbetrag auf--R Z ge.- . AO ( 26s ) AO geführt seyn muß, zu verfassen, die Obligazionen und Beweisurkünden, gleichstimmig mit dem Verzeichnt von aussen zu bezeichnen, und obbesagtermassen an die Kreisämter, auch rücksichtlich an die Magistraten zu übergeben. Die Magistrate und Kreisämter find angewiesen, solche beh'örig zu übernehmen , und dafür Empfangs-scheine auszustellen, in welchen die 3?unter, der Namen des Eigenthümers, das Datum der Obligazion, . und derselben Kapitalssumm: angezeizet werden muß, N auszufertigen; welche Empfangsscheine seiner Zeit, gegen Erfolgjassung der neu umgeschriebeacn Obligazion zu nehmen sey» werden. Bei den Kreisämtern hat der Kreises - Vorsteher, dev Sekretär, und das die Geldgeschäften besorgende Kanzleiindividuum ; bei den städtisch - und märktischen Magistraten aber der Magistratsvorsteher, der Syndikus, und der Kassier für die übernommenen Originalobligationen die Empfangsscheine zu unterfertigen, die Kassiere auch die Obligazionen in der Zwischenzeit zur weiteren Beförderung in der Kasse unter gemeinsamer Dafürhaslung wohl aufzubewahren. Hierauf ist es der Kreisämter, und Magistrate Obliegenheit, die Beweisurkunden pflichtmäßig und unter eigener Dafürhaslung zu prüfen, und jene Partheien, welche Hach dem buchstäblichen Sinne des Patents zur Befreyung von dem Zuschüße nicht geeignet sind, sogleich mit Zurückstellung der Obligazio-* v ' - neu, AB C 26z ) AS \ tun, und der Beweisurkunden zurückzuweisen, dagegen aber die anderen abermal in eine ordentliche * Konsignazion zu bringen, welche sodann, nebst den Beweisurkunden, und den Originalobligazionen,(die in der Konsignazion mit der Numer, und dem Datum der Obligazion, wie auch mit dem Namen des Eigenthümers und mit dem Kapitalsbckrag aufgefüh-rct werden müssen) an diese k. k. Landesregierung ein-zubesördern. Die Einbeförderung dieser Konsignazio-nen ist keineswegs so lange zu verziehen, bis alle Eingaben von den betreffenden Unterbeh'ördcn beisammen sind; vielmehr müssen selbe so, wie sic vorschrifts-mässig geprüft, und ohne Anstand befunden, oder die dabey ausgefallenen Anstande berichtiget worden sind, vou den Kreisämtern und Magistraten sogleich anher übersendet werden; weilen im widrigen die betreffenden. Behörden für all den Partheyen durch eine Vernachlässigung zuwachseu kommenden Nachtheil zu haften haben würden. Es verstehet sich hiebei von selbst,, dass nur jene Magistrate diese Eingaben unmittelbar hierher einbefördern können, welche in politischen und ökonomischen Angelegenheiten mit dieser k. k. Landesregierung unmittelbar in Korrespondenz stehen; dagegen die anderen verbunden sind, nach der bestehenden Ordnung auch diesen Gegenstand an das Vorgesetzte Kreisamk abzugeben. R 4 Da <0$ C 264 ) «ta# Da ferners in Ansehung der verschiedenen Dien^ stes - oder anderen Kauzionen, die bei dem Kupfer amt verzinslich «„liegen, ohne aller Rücksicht ans die allenfalls bei dieser, oder jener eintrctenden besonderen Umstände der gleiche Zuschuß in dem Falle gemacher werden muß, wenn der betreffende Kauzions - Leister Nicht zu erproben vermag, daß er unter die Zahl jener armen Partheien gehöre, welche nach dem w'ürt-' lichen Sinne des Patents befreyet sind; so wird allen unter der Leitung dieser k. k. Landesregierung unmittelbar stehenden Kassen, und Gefällsverwaltungen hiemrt aufgetragen, daß sie über jene in Kupferamts-Obligazionen bestehende Kauzionskapitalien, welche zur Befreyung von dem Zuschuß durch die legal erprobte Unvermögenheit des betreffenden Bcamtens, Pächters ec. rc. geeignet sind, die nach obiger Vorschrift dokumentirt zu verfassen kommende Konsignazion binnen 6 Wochen anher überreichen sollen; in welcher Rücksicht dann auch all jenen in diesem Falle begriffenen Beamten- Pächtern rc. rc. welche die Kauzion trlegtt haben, anbefohlen wird, diese Kassen mit Ueberreichung der auf ihre Befreyung Bezug habenden Dokumenten, und jene / denen ihre Obligazionen mit der Kauzionsklaufel zurückgestellet worden sind, mit Ueberreichung dieser Kauzionsobligazionen in Stand zu setzen, die anbefohlenen Konsignazionen anher übergebenen können« Uebrk- tö£ ( 265 ) Uebrigens wird dm jur Befreyung vord dem Zuschuß nicht- geeignete» Partheien hiemit bedeutet, daß sie sich zur rechten Zeit die Berichtigung des Zuschußes angelegen seyn lassen, und also von allem Suaden und Nachtheil, welcher im widrigen Fallt daraus erfolgen würde, bewahren sollen. Zur Erleichterung der Partheyen in den Provinzen, die sich in dem Falle des zu leisten habenden Zuschußes befunden, ist allergnädigst gestattet worden, daß dieser Zuschuß bei dem k. k. hierländigen Kam-meralzahlamte gegen Beobachtung der gewöhnlichen Modalitäten berichtiget werden könne. Zu diesem Ende ist das besagte Kammeralzahl-amt angewiesen, daß es von jeder Parthei, welche die Originalobligazion überbringet, den patentmäßigen Zuschuß übernehmen, und sowohl für die Obligation , als auch für den abgesührten Betrag des Zuschußes eine Jnterimsquittung ausfertigen soll; mit der Beobachtung jehoch, daß die Originalobligazion auf dem Rücken, statt der Zession, mit der Namensunterschrift desjenigen, auf welchen selbe ausgestellet ist, versehen, und dabei auch angezeiget werde, auf welchen Namen die neue Obligation auszufertigen sey; wie auch , an welchem Monatstage der Zuschuß, nebst der Obligazion zu Händen des Zahlamts übergeben worden ist. Da die mrsständigen Interessen dem Kammer--zahlamte nicht verläßlich bekannt sey» können, folgbar ■2t 5 von t HO C 266 ) HG von demselben nicht berichtiget werden dürfen, so ^ der Lag, von welchem solche ausständig sind, auf der Obligazion lediglich anzumerken, wo sonach selbe bei der Umschreibung der Obligazion berechnet, unv mittelst^iner Gefällen- Ueberschuß - Abfuhrs -- Quittung dem Kammeralzahlamte vergütet werden , damit die treffenden Partheyen, wenn sie ihre umgeschriebene Obligazion abholen, hiemit befriediget werden können. Auch bRfe letzt angeführten Umstande, nämlich: der Namen, auf welchen die neue Obligazion auszu-ferclgen, und von welchem Tag, bis wohin die Interessen zu vergüten feyen, müssen in der Konsignazion aufgeführet werden. Endlich haben die Kreisämter und Magistraten zur Hindanhaltung all möglicher Betrügereien bei Versendung der Originalobligazionen alle möglichen Sicherheitsanstalten zu treffen, und hierzu ein eigenes vertrautes Individuum, und ein sicheres Aufbewahrungsort zu bestimmen, auch die Versendung keinmal mit der ordinari Briefpost, sondern immer mit dem Postwagen, oder auf eine andere sichere Art. einzn-leiten. Nach welch ergangener allerhöchsten Vorschrift demnach sämmtlich-geist-und weltliche Skiftungsvog-teyverwaltungen, so wie die kauzionirten Beamten rc. rc., überhaupt auch alle zum Zuschüße, oder zur patentmäffigen Ausnahme hiervon geeignete Partheien, dann \ AB C 267 ) AB dann die unmittelbar unter hirrortiger Leitung stehenden Kassen, und Gefällsverwaltungen, endlich auch tie k. k. Kreisämtcr und Magistrate der Städte und Märkte ihren genauesten Amtsverhalt $11 bestimmen, und zu nehmen wissen werden. N. 43j 4. Guberniatverordnung in Böhmen vom 5. Funy 1800. Die Verordnung vom >8. Febr. 1799, mitMst welcher den Justizbehörden aufgetragen wurde, das nuna^siu-bei Abnahme des Eides von einem Juden nöthige sehbuL, jüdische Gesetzbuch, Thora genannt, von dem k. Zen- for Fischer bestättigen zu lassen, ist zu erneuern. ^ ftAftfgen za lassen. N. 4315. Regierungsverordnung ob der Enns vom 7. Funy 1800. Auf Ansuchen der Salniterinspcktion ist durch die Mle flck we- ___ ^cti v (ilnfs Dominien bekannt zu machen, daß, wenn alte Mau- tergrohmig ern von Gebäuden abgebrochen werden, solches dem ^ungalerr nächsten Salniter^rzengcr alsogleich zu wissen zu ma- ®‘^“b/ni|t2 chen sey, damit chevor, als mit derlöi Mauern eine «st-andere Wendung geschieht, der Salniter noch heraus-gezogcn werden kann; jedoch haben die Kreisämter sowohl- «09 C =68 ) «o« sowohl > als die Salniterinspektion dabei auf den Unterschied zu sehen, wenn nämlich alte Mauern ganz weggeworfen oder zu Aufführung der neuen verwendet werden, weil im letzteren Falle zur Kränkung des Bauführers selbe der Salniterei nicht überlassen trot* den können. X* 43 r 6. Regierungsverordnung ob der EnnS vom 9. Funy 1800. itoni (bflta* Ueber mehrere Anzeigen, daß die Postillions bei bei Rück- leeren Rückführen ein oder zwei Pferde frei und un-«vf-rde nicht angchängt nachlaufen lassen, wodurch mancher Rei-mrnnge"6 sender verschiedener Unbequemlichkeit und selbst in laufen ”°*: Rücksicht scheuer Pferde auch Gefahren ausgesetzet ist, lass«». wird die schleunige Abstellung dieses polizeiwidrigen Unfugs anzuordnen seyn. N. 4317. Galizisches Hofkanzleidekret vom rs. Funy, kundgemacht vom oftgalizischen Landes-gubernium den 4. Fuly igoo. Se. Majestät verordnen: daß diejenigen mit der chc Weg- Pcena duppli werden bestraft werden, welche einen ni<= Wegmauchbeamten oder Aufseher durch angebotene 6c--oerfti; schenke HB C 269 ) HB schenke von seiner Amtspflicht abwendig versuchen. N. 43-8. 1« duppli row den bestrafe werden. Gubernialverordnung in Böhmen vom ia. Zuny 1800. Mit Hofdekret vom 27. v. M. ist die höchste 85egm LntfchMssung eingelanget, daß alle Urkunden über ®“3*ö6« neue Schätzungen der Unterthansgründe nach dem klaren Innhalte des 15. §. des allgemeinen Stempel- Unterchau«-patents den Gebrauch des Stempels nach dem Wer-lhe des Gegenstandes unterzohrn bleiben sollen. Welche höchste Entschliessung die k. Kreisämker zu jedermanns Nachachtung kundzumachen, und sich selbst hiernach zu benehmen haben. X* 4319* Gubernialverordnung in Böhmen vom 14« Funy 1800. Da Fälle vorgekommen sind, daß mit Natural- Wrgm^ b»e Kansporten gestellte Vekturanten aus Mangel eines Zeugnisse obrigkeitl. Zeugnisses, so bei den k. Verpflegsmaga- turam»?b«r zinen zurückbehalten worden, zur Mauthentrichtung Dranepartt. angchallen, und solche ihnen wieder zurückvergütct werden mußte; so hat die Landesstclle an das k. k. Generalmilitärkommando das Belangen gestellet, zur Vermeidung aller Irrungen und Vorbeugung dießfallS AO C 270 ( HO entstehenden Exzessen die Verpflegsmagazinr anzuwei-sen, den Vekturanten ihre obrigkeitliche Zeugnisse oder Zertifikate, daß selbe wirklich Magazisngut verführen, bei der Verführung selbst zurückzustellen, oder falls dieses mit der ihnen vorgeschriebenen Amtsmanipula-zion nicht vereinbarlich seyn sollte, statt erwähnter ■ Zertifikate in den erthcilt werdenden verpflegsämtli-chen Lieferscheinen jedesmal ohnvergeßlich unter eigener DafÜrhastung diese Umstände ausdrücklich" einzuschalten, daß fÜ nämlich laut der beigebrachten, und bei dem k. Verpflegsamte vorschrkftmässig abgegebe--0 obrigkeitlichen Zeugnissen ober Zertifikaten, bk von diesen oder jenen Dominien, Stadt, oder Unter-thanen der erfolgten kreisämLlicheu Ausschreibung gemäß gestellte Magazinstransporkc find, und so viel an diesen oder jenen Naturalien in dieß oder jenes k. Magazin verführen müssen. Welches daher sämmtlichen Acmtern mit bcni Aufträge bekannt gemacht wird, daß derlei Zeugnisse von obrigkeitlichen Wirthschaftsämtern den Vekturanten jedesmal auszufertigen sepcn- v v:.:..- -r, : . • \ - . . - ■ N. 43 20. Verordnung in Böhmen vom 14. Juny 18OO. Dir Auswanderung des Glasmacherpersonals zu uerineidm. Es ist bei dieser Landesstelle hervorgekommen, daß ein gewisser Ferdinand Lenk, ein Sohn des Glasmei- sters / C 271 ; sttls auf der Johanneshütte pilsner Kreises, nebst einem Papiermeister aus Dietersbach in der Pfalz Leute nach Ungarn für Glashütten anzuwerben sich bemühen, auch schon mehrere Personen hierzu beredet, und nach Ungarn abgehend gemacht haben sollen. Diesem allerdings vorschriftwidrigen, mithin sehr sträflichen Unfug sogleich maßgcbig zu steuern, und für die Zukunft jede derlei Ablok-Anwerb-und auswanderung zu vereiteln, haben die k. Kreisämtec 1 durch die Amtsvorsteher allen im Kreise befindlichen Glasmeistern, oder Glahütteninhabern zur unverbrüchlichen Beobachtung einzubindcn, daß sie von nun an jede vorhabliche Entlassung eines Glasmacherpersonals vor allen dem obrigkeitlichen W. Amte gehörig melden, das obrigkeitliche Ämt in stätcr Kenntniß des ganzen Glasmacherpersonalstandcs erhalten, und kein Individuum ohne Vorwissen und Dewillig-ung der Obrigkeit , durch welche die Kreissiclle von allen Verände-rungsMen des Glasmacherpersonals stets genau unterrichtet sepn muß, um so weniger entlassen sollen, als solche Kenntniß selbst mit den Verhältnissen des zwischen Obrigkeit und Unterthan bestehenden Bandes, und des wechselseitigen Interesse im »othwendigen Zusammenhänge stehen muß. N. 4321« HB C 272 ) N. 4321. Gubernialverordnung in Oeft. ob der Enns vom 8., und in Böhmen vom 14. Juny 1800. Wann den Jene Leute, welche mit dem Staat behaftet Stcmr'bt- sind, mb bei dem Wiener allgemeinen Krankenhause HEe suchen, werden dort, wegen nicht besondere» das Wiener ^'"^ommens desselben nicht unentgeltlich aufgenom.-«Ogfindne men, sondern müssen um bie erforderliche Derpfle» bans zu err gung während der 6 wöchentlichen 'Kurzeit selbst be-ti die iU einem fremden Staate gelöfet, und zum Esten nach Triest gebracht worben, der Aufschlag von I fl. und 30 kr» stir eine gleiche Menge Trauben aber, die zwar in einem österreichischen, nicht zum Triester Gebiete ge--hörigen Lande gelöfet, und in der-obigen Absicht nach Triest gebracht wurden > eine Gebühr von 3 kr. ab-zunehmen hätte. UkzA C 277 ) 3u gleicher Zeit wurde das in dem Patente vom 1. September 1769. enthaltene Verbot ausdrücklich erneuert: daß keine fremde Trauben weder in die Kelter in der Stadt, noch in jene auf den Landgütern gebracht werden dürfen, um Wein daraus zu pressen, bei sonst unnachstchtlichen Verfalle des ganzen, den U^ertretenen gehörigen Weines. Da aber, dem Vernehmen nach, diese Verfügung grossen Theils vernachlässiget wird; so wird solche zur allgemeinen Wissenschaft neuerdings kundgemacht , um durch die genaue Beobachtung derselben die unangenehmm Folgen zu vermeiden, welche die Uibertreter unausweichlich treffen würden. N. .4327. - Hofkanzleidekret vom 19- Iuny, kundgemacht von der Regierung ob der Enns den sg. Funy, von dem mährisch-schlesischen Gubernium den 1., von dein Tiroler Gubernium den 5., von der nie* deröft. Regierung den 13. Jply j8qq, In den von den Magistraten und Ortsobrizkei-ten hen Milikärverpflegöheamteu auszustellen kommenden Zeugnissen soll der Ankaufspreis der Naturalien ordentlich angefetzet, und zwar mit Puchstabey genau und deutlich ausgeschrieben werden» S 3 Wor- I'i, de» Zeuzniffe» i'ibtr bc* Ankaufspreis bet Naturalie» ist bi«s«r Preis mit Buchstaben «uszufttzr». Dt- Arro, fTrun* der Bantosblk, garlonen 6<. W ( 27F ) Wocnach also jede Obrigkeit sich auf das genaueste zu benehmen hat. N. 4228. Hofkammerdek>letvomr9.Funy/?'mdqemiHL von der Landesregierung unter der Enns den 24., ob der Enns den 25., von dnn böhmischen Gubernium den 27., von der k. k. bevollmächtigten rvestgalizischenEm-richtungshofkommission, und dem Trieftet Gubernium den 29. Funy, von dem oft-galizischeu Gubernium den 4. July 1800. Zufolge allerhöchsten Befehls haben sich jene Partheyen ohne Ausnahme, welche die vor-schriftmässtge Umschreibung der Bankoobligazionen in der festgesetzten Zeitfrist nicht bewirkt, und sich dießfalls an die Finanzhofstelle schriftlich verwendet haben, um die Bescheide über ihre diesfcilligen Anbriii-gen bei dem Generalhoftaxamte, und Expedite anzu-melden, und den dadurch erhaltenen Auftrag a dato der Resolution binnen vier Monaten tint so gewisser zu erfüllen, als nach Verlauf dieses Termins von den nicht, arrosirten Kapitalien weder die Aus-folglassung einiger Interessen, noch die Umschreibung der Obligazionen weiter gestattet werden wird. Welche HL C 379 ) HO Welche höchste Entschliessung zu Jedermann» Wissenschaft, und genauen Damachachtung hiemit be-kamt gemacht wird. N. 43*9. Galizifches Hofkanzleidekret vom 19. Funy, kundgemacht von der weftgalizischen Ein-richlungshofkommiffion den n. Fuly 1800. In Erwägung, welchen ungemein grossen und wichtigen Einfluß das Amt eines Seelsorgers auf die kur«prüfun^ Religion, die Sitten, und den Staat hat, und wie- setzunz der , ' . ' fy, , .nurÄtBinfc viel daran liege, daß ju diesem Amte die Tauglich- pjien, sten, und Würdigsten gewählt werden, haben Seine Majestät wegen bei der Erledigung der Benefizien Collationis regiae, cpiscppalis , et privatae vorjU-" f nehmenden Konkursprüfungen, und der dabei sowohl von Seite der Konsistorien, als der um eine erledigte Pfründe sich meldenden Kandidaten zu beobachtende» Modalitäten Folgendes allergnädigst festzusetzen geruhet : 1. Sind die Gesuche und Bittschriften, um eine geistliche, von dem landesfürstlichen, dann städtischen oder Gemeindepatronate abhangende Pfründe nicht ferner bei Sr. Majestät, oder bei der Hof- und ?an« besstelle, oder bei 4bem Magistrate,^und den Gemein-I 4 den. So* C -s° ) AS den, sondern lediglich bei den Bischöfen, und Konsistorien, zu welchen die Konkurrenten gehören, ein-zurrrchen.' 2. Ist künftig in jeder Diözes nur zweymal des Jahres, nämlich zu Anfang des Monats May, und zu Ende des M/nats September ein allgemeiner Kon-kurs zu halten, wobei jedem, der eine Kuratpftünd« nt erlangen wünschet, zu erscheinen frei stehet; Z. Für jene, sie mögen Pfarrer oder Vikarien seyn, welche bei einem solchen Konkurse die Note der ersten Klasse aus allen Prüfungsgegenständen erhalten, erstrecket sich in der Diözes, in welcher'sie konkurriret haben, die Giltigkeit ihrer Prüfungen auf 3 Jahre, und wird auch dieser Zeitraum auf jene Diözesantheile ausgedehnet, die einsweilen blos von Generalvikarien admjnistrirt werden, und wo aus Mangel an Examinatoren die Konkurrenten zur Ablegung der Konkursprüfungen an die ordentlich bestellten Konsistorien zu Krakkiu und Lublin geleitet worden find. Auch soll, wenn ein Kandidat um eine Kurat-pfründe bereits von einem erbländischen Ordinarius geprüft worden ist, und aus allen Gegenständen die erste Klaffe erhalten hat, diese Prüfung für alle übrigen Diözesen der Erblande gelten. 4. Wenn eine Kuratpftiinde in Erledigung kommt, so haben diejenigen, die sich bei einem Konkurse, seit dessen Abhaltung noch nicht 3 Jahre verstrichen sind, durch Erhaltung der ersten Klasse aus» ge- ( 281 ) gezeichnet haben, ihre Bittschriften binnen 6 Wochen, vom Lage der Erledigung an, dem- Ordinariate zu überreichen, oder zuzusciidcu. 5. In den cinzureichende» Bitlschriften sind von den Konkurrenten ihr Vaterlandihr Kirchsprengel, ihr Alter, ihre Kenntniß der Sprachen, der Ort ihres Aufenthalts, wo, und wie sie ihre Studien hinterlegt haben, dann der mit Attestaten zu erweisende Fortgang in den Studien -anzuzeigen, wie auch ihre Verdienste, und was sie sonst zum Behuf ihres Gesuches zuträglich glauben, anzuführcn. 6. Von diesen Konkursprüfungen sind jedoch diejenigen Pfarrer ausgenommen, und dürfen vorzugsweise vor andern Konkurrenten in Vorschlag gebracht werden, welche- sowohl von Seite ihrer guten Grundsätze- .ihrer Pastoralklughcit, und eines, würdigen sittlichen Betragens, als auch von Seite ihrer Be-rufspfiichken, ihres Eifers für die Aufnahme dev 'öffentlichen sowohl kirchlichen, als politischen Anstalten, und endlich von Seiten ihrer Verwendung für die Handhabung der allerh'öchsten Gesetze, und dis Befördern,,g des-Gottesdienstes in der Diözes gleicher allgemein bekannt sind, und diese ihre Verdienste einerseits durch den allgemeinen 9u$f, andererseits durch glaubwürdige Zeugnisse von ihren Gemeinden, Landvikarien, Bischöfen, Kreisämkern und Ortsobrig-keitcn erproben; doch muß über jede einzelne Ausnahme vorläusig die Bewilligung der Landesstelle mft- S 5 tels AO C 2S2 ) AO tels tin<8 eigenen Dekrets ertheilt werden. Eine gleiche Ausnahme ist auch bei allen 'öffentlichen iheslyg«. scheu Lehrern, welche sich um Erhaltung eines Kurat-benefiziums in die Kompetenz setzen, und noch wirklich ihrem Lchramte vorstehen, zu machen, nur müssen sich selbe in dem zur Konkursprüfung einge'raumten Termin der Probepredigt unterziehen, damit man die Ueberzeugung erhalte: ob sie nebst der gehörigen Theorie der auf dem Predigtstuhl vorzutragenden Lehren auch einen anständigen Vortrag, die gehörige Stimme, und den der Wurde und Absicht der Prediger entsprechenden ausserlichen Anstand haben. 7. Alternative Bittschriften, um unbestimmte Pfa rbanefizien sollen von den Ordinarien gar nicht angenommen, sondern von den Kompetenten jederzeit nur um eine Pfründe, und zwar mit ausdrücklicher Benennung derselben, das Ansuchen gemacht werden. 8. Da bereits die schriftliche Prüfungsart tin# gefi'chret worden ist, so haben die Konkurrenten alle von den Examinatoren nieder geschriebenen Fragen unter den Angen der Prüfungskommission, ohne daß ihnen eine Entfernung, oder die Zuhilfnehmung eines Buches gestattet wird , aus den vorgeschriebenen Materien sogleich zu beantworten, und auch in ©tgtik wart dieser Kommission die Probepredigt über einen von dem Vorsitzenden Bischof, oder dessen General-vikar zu wählenden Text abzulegen. Nach vollbrachter %f C -sz ) t(r Prüfung ist dre Klassifikazionstabelle zu verfassen , „nd einem jeden sich darum meldenden Bittwerber das Acugniß mit ausdrücklicher Bemerkung der verdienten Klasse von dem Konsistorium unentgeltlich auszuftv-eigen. 9. Um aber sicher zu fepn, daß die erledigten Pfründen, und dir wegen Verleihung derselben be-vorstehenden Konkurse der Geistlichkeit gehörig kund-gemacht worden sind, werden die Konsistorien angewiesen, die in der Zwischenzeit des zu den Konkurs-Prüfungen nach dem 2. §. eingcraumten Termins erledigten Kuratpfründen, nebst dem Tag der Erledigung , mittelst eines für jedes einzelne Benefizium eigends auszufertigenden Umlaufschreibrns in derDiözeS allgemein kund zu machen, und diese von gesummten Seelsorgern und Vikarien zu unterfertigende Kurrende einem jeden einzelnen Konkursakt bcizulegen. Die Prüfung über jene erledigten Pfründen, deren Kundmachung wegen Kürze der Zeit nicht erfolgen konnte, wird bis zur nächsten Konkursprüfung verschoben. 10. Den Grundobrigkeiten, und Ortsgerichten wird es zur unausbleiblichen Pflicht gemacht, de» erfolgten Tod eines Benefiziaten sogleich dem Vorgesetzten Kreisamte, und Landdechante anzuzeigen, und hat ersteres unverzüglich zur vorgeschriebenen Abänderung der ad Fundum i^structum gehörigen Ge-räthschaften von dem Mnthiimltchen Vermögen des «erstorbenen, und Verfassung des Inventariums zu schrei- HB C 284 ) HB schreiten, letzterer aber die Meldung über tfag erfolg» te Ableben des Venefiziaten, nebst deutlicher Bemerkung des Sterbetags dem Konsistorium einzusenden. n. Damit endlich in der Zwischenzeit von dem Tode des Seelsorgers an, bis zur ordentlichen Bestellung eines andern die Seelsorge nicht leide: so muß von dem Ordinarius, wie es sein Amt ohnehin erfordert, einverständlich mit dem Kreisamt ein schon geprüfter Administrator temporalium et spiritualnim indessen angestellt werden; wobei Se. Majestät gnädigst zu bewilligen geruhet haben, daß den künftigen Administratoren der in Erledigung stehenden ^ von allerhöchst Dero Vergebung abhangenden Kuratbenefi-zien, wenn das fatirte reine Einkommen derselben den Betrag von 500 fl. rhn. übersteiget, monatlich 25 ft. rhn.; bei einem Einkommen von 3 bis 500 fl. rhn. monatlich 30 fl. rhn., und wenn das Einkommen die Congrua, oder den Betrag von 303 fl. rhn. nicht erreicht, die ganzen diesfälligen Einkünfte, gegen genaue und unentgeltliche Vollziehung der auf der administrirten Pfründe haftenden Stiftungen verabfolgt werden könne. Uebrigens wird 12. Die Vorschrift, nach welcher die KonkurS-prüfungen zu Besetzungen der Kuratbenefizien hierlan-des fernerhin abzuhalten sind, zu Jedermanns Wissenschaft und genauesten Darnachachtung in dem Anhänge beigeschlossen. War- z C 28Z ) T-O Wornach sich alfo bi; Kreisämtrr, bit Konsistorien, unb bit Bittwerbcr um Kurakbenefizien fur das Künftige zu benehmen haben werden. Vorschrift, nach welcher die Konkursprufungen zu Besetzung der Kuratbenefizieu tu West-galizien künftighin abzuhalteu sind. Zu sicherer Erreichung des so heilsamen Endzwecks der Konkurse zu Besetzung der Kuratpftünden, und um in jedem Falle nach Möglichkeit versichert zu scyn, daß die würdigsten Kandidaten zu dem Pfarr-benesizium gelangen; befehlen Sei. k. k. Majestät hie-mit, daß alle dergleichen künftig abzuhaltrnbe Konkurse nach , folgendem Normativ eingeleitet, und vor-genommen werden sollen: i. Don den Examinatoren. . -i' " * '4 Um von Seite der Examinatoren.sicher zu scyn, daß hiezu genug tüchtige, und in den rechten Grundsätzen der Theologie sowohl, .als des Kirchenrechts hinlänglich bewanderte Individua verwendet werden, sind bei jenen bischöflichen Konsistorien, wo im Orte zugleich öffentliche kais. königl. theologische SchulrU bestehen, stets nebst dem bischöflichen Examinator die dortigen öffentlichen Lehrer der Moral, Pastoral, und des Kirchenrechts als Examinatores zu den Konkurs- prü- Štt* C *86 ) Prüfungen beizuziehenz bei jenen bischöflichen Cod-sistoriis hingegen, wo derlei öffentliche Lehrer nicht zur Hand sind, sollen wenigstens keine andere, als solche, die in den achten Grundsätzen der Theologie > mtb des Kirchenrechts hinlänglich bewandert sind, angestellet werden, und haben jederzeit an der Hahl Vicht weniger, als vier Examinatoren die Konkurs-Prüfungen vorzunehmen. 2. Art der Konkursprüfungen. Die Art dieser Konkursprüfungen anbelangend, sind dieselben a) alle schriftlich abzufassen. Ferner müssen b) die katechetischen und Predigerprüfungen zugleich auch mündlich abgehalten werden, indem es Fälle geben kann, daß etti Konkurrent zwar ein guter theoretischer Theolog fei), dem es aber an guten mündlichen Vortrage , und anderen zum Predigen und Ketechisiren erforderlichen Eigenschaften gebricht, und der folglich diese beiden Hauptverrichtungen eines Pfarrers nicht mit Anstand, und dem gewünschte» Erfolge verwalten kann. Z. Gegenstände der theoretischen Prüfung- Was die Gegenstände dieser Konkursprüfungen ; so muß l. über C 287 ) ^ r. überhaupt nicht nur die Dogmatik, Moral y$tb Pastoraltheologie, sondern auch bas Kirchenrecht hiezu fürgewählt werden; und da 2. die heilige Schrift die Hauptquelle aller christlichen Erkenntniß, und die Grundlage der gesamm-len geologischen Wissenschaften ist, die Lesung derselben sonach ein lebenslängliches Geschäft eines jede« Geistlichen sehn muß: so soll das Studium der Bibel zu einen, wesentlichen Gegenstände dieser Konkursprü-fungen bestimmet, und daher von den Pfarrwerbern eine schriftliche Paraphrase oder erklärende Umschreibung des einest und des anderen Kapitels aus dem neuen Testamente gefordert, sodann aber den übrigen Prüfungsarbeiten mit dem Urtheile und der KlasMa.-zion der Examinatoren bcigeltget werden. Wo übrigens in dem Fall, wenn die biblische Exegetik an der hohen Schule gelehret würde, der ordentliche Professor derselben zum Examinator aus dieser Wissenschaft zu ernennen, ausser dem aber der Lehrer der Dogmatik,- oder der Moral hiezu zu verwenden ftp» wird, Endlich müssen Z. alle schriftlich vorzulegendcn Fragen nur miss den Hauptlehren, und aus solchen SXatmen hergenommen werden, die auf die Seelsorge einen näheren Einfluß haben, Dieß alles bestimmt die, Gegenstände derUtheo--reiischen Prüfung. 4. Prab - C 288 ) %® 4. praktische Predigtprüfilng. - ■ Die praktische Konkursprüsung muß über jene Gegenstände vorgenommen werden , welche die vorzüglichen: und Hauptgeschäfte der. Seelsorge ausma-chen; cs muß daher mit sämmlichen Konkurrenten zuerst eine Predigtprüfung angestellt werden, weiche dergestalt cinzulciren ist, daß den Kandidaten ein Thema, nicht aber auch-die Eincheilung , die Bewei-fe und der ganze Bgu der zu entwerfenden Predigt vsrgelegt werden-, ,da eben vorzüglich aus diesen letzlern Dingen, nicht aber aus der Große und Weit-läuftigkeit der Ausarbeitung, die Fähigkeit der Konkurrenten erkennet-wird. Zu diesem Thema ist nicht ein von ungefähr auffallender Text der Bibel, sondern entweder eine Farechismüslehre, oder ein von der Kirche für diesen , oder jenen Sonntag vorgeschriebenes ganzes Evangelium auszuwählen, und den Konkurrenten die Ursache hievon dahin zu eröffnen, daß man sie hiedurch erinnern wolle, daß der Hauptzweck des Predigers : den Katechismusunterricht zu erweitern, und auf das alltägliche Leben anzuwenden , weit besser erreicht werde, wenn man nicht stets über einzelne, aus dem gerade einfallenden Evangelio ausgchobenc Texte, durch deren Erläuterung die Zuhörer nie einen zusammenhängenden und vollständigen Begriff der Religion und der geistlichen Pflichten erhalten, son- bent ( HO C 289 ) HO Hern damals vielmehr über Katechismuslehren predj-9ev wenn in dem .eben einfallenden Evangelium nichts Aapasserches vorkömmt. 5. Praktische Katechisirungsprüfung. Da nebst dem Predigen das Kateckisiren eines der Hauptgeschäfte der Seelsorger ausmacht, indem flc dem Keime der ihnen auvertrautcn Christenheit die gehörige Richtung geben sollen; und da dieses Geschäft in mancher Hinsicht wichtiger, und gewiß auch schwerer ist, als die Arbeit einer Predign so muß Hie Konkursprüfung sich allerdings auch auf diesen Punkt erstrecken. Es ist sonach die Prüsimg aus der Katechetik zuerst mündlich vorzunehmen^ wobei sich der ,nator in die Stelle oes 5iatechisircnden versetzen muß, und wozu nach Möglichreft sterö die Lehre der Pastoral anjuwendeu ftyn wird.. Nebstvem aber muß diese Prüfung auch schriftlich aufgesetzt, rrnd zwar auf folgende Art aiigestellek werden. ,, Es sind nämlich . s> „ a) dem Konkurrenten über eine Katcchismuslehre z. B. von der Liebe Gottes, von der Liebe des Nächsten, von der Er.vsung des menschlichen Geschlechts, von der Keuschheit, u. s. w-. die wesentlichen Fragen vor;ulcgen. Eine Katrchis-muslehre aber ist deshalb ju wählen, weil der XIV. Band. T Land- ttt# C 290 ) ty* Landkatechismus bei Kinderlehren immer zm« Grunde genommen werden muß, denn bwftr ist und bleibt für das gemeine Völk das Handbuch der Religion. Diese Fragen dürfen 1?) nicht die richtigen, sondern vielmehr dir öfters vorkommenden unrichtigen und falschen Antwort ten untersetzt, und müssen e) über diese Antworten von dem Konkurrenten jene Fragen beigesetzt werden, durch welche dem Kinde seine unrichtige Vorstellung benommen, und däsfelbe auf eine richtige Beantwortung geleitet wirb. Da hierin die Hauptsache der eichten Kathechi-firüngskunst besteht: so ist bei dem Kandidaten vorzüglich darauf zu sehen; denn dem unrecht amvorten-den Kinde blos sagen, daß es unrecht habe, und ihm die rechte Antwort nur vorsagen, heißt nicht kathrchifiren. Das Kind muß vielmehr durch Fragen soweit gebracht werden, daß es die Unrichtigkeit seiner Antwort selbst einsehr, und auf die rechte geführt .werde. Endlich hat O der Katechet bei 'öffentlichen Katechisazionen nicht blos Kinder, sondern auch Erwachsene vor sich, auf die er nicht weniger, als auf jene zu sehen hat. Dieses geschieht nämlich theilS dadurch, wenn er seine Fragen laut und deutlich ausspricht, auch die Antworten der Kinder, die gewöhnlich so leise sprechen, daß sie selten von der Gemeinde W c 291 ) So» »t verstanden werden, auf eben diese Art tvit- , verholt, und der Gemeinde bekannt gemacht;, theiis aber und zwar vorzüglich auch dadurch, Laß er von Zeit zu Zeit die vorgetragenen Wahr-heilen in e-inige Perioden zusammen faßt, sie durch eine ober zwey Anmerkungen erläutert, noch einmal vortragt, durch neue Beweise besichtiget , und ihre» Einfluß auf die Beruhigung . uns Ermunterung der Seele zur Frömmigkeit zeiget. Es haben daher d-e Konkurrenten zu Ende ihrer schriftlichen Katechisazion auch eine derlei Rede oder' Anmerkung für die Erwachsenen beizufügen. t' ' 6, Prüfung über die Äussoendung der hei« ligen Sslkrameyto, und den Religi-onsvorirag ain Krankenbette. Unter die vorzüglichsten Ausübungen der Seelsorge geh'öri auch die Auöspendung der heiligen Sakramente, uns der Religionsvortrag an Kranke. Die Pfarrkandidaten sind demnach sowohl über die Lehre von der AusspeilduNg der heiligen 'Sakramente, als auch über den Religionsvortrag um Krankenbette zu prüfen. Und zwar insbesondere in Ansehung dieses Letzteren, sollen die Konkurrenten ») r 3 HO I 292 ) HO ») schriftlich die Leiden Fragen: wie man Kranken und Sterbenden auf eine heilsame und klm Hk Art beistehen solle? dann was für hie und td eingeschlichene Mißbrauche dabei vorzüglich zu vermeiden scpn? beantworten; b) sollen fie «ine Äelrgionsunterhältung mit f0ie chen Kranken, die Trost und Belehrung aus der Meligion wünschen, schriftlich aufsetzen , und in derselben zeigen, auf welche Art die Seele des Kranken zu beruhigen, die 'Angeduldigen Leidenschaften zu stillen, die beängstigende Furcht zu mindern , und »das Herz mit Sanftmuth, Geduld, Hoffnung, und Vertrauen zu erfüllen fei). Da aber manche Kranke der moralischen Besserung eben so sehr, als der Wiederherstellung der Gesundheit bedürfen, bei denen der Stand der Krankheit allerdings zu einem moralischen Ret-«ungsstande, zur Sinnesänderung und Tugend--ildung für die Zukunft werden kann; so hm ten die Kandidaten in dieser schriftlichen Reli.-Hio-.^nrerhaltnnK mit Kranken, auch zugleich idarzuthun, auf welche Art mit dieser Gattung der Kranken insbesondere umzugehen sey,' damit in ihnen eine unverstellte Bereuung Mer anerkannten Sünden erweckt, die Seele mit Sehnsucht nach BejstrUng , mit Entschliessungen edler Demuth, Wachsamkeit, und Tugendtreue, nstt Vertrauen, Dank, und Liebe zu Gott trfiiKt> znr So* C «93 ) SoS zur Uibung des Gebetes, und zum Gebrauche der wahren Tugendmittel angeeifert, und auf jeden Fall das Herz zur Standhaftigkeit, zur freudigen Ergebung in den Glauben an Gottes-* tzerheissung kräftig ermuntert, und mit himmli« scher Hoffnung eines besseren Lebens gestärkek werde., N. 433». Verordnung der rvestgatizischen Hofkom-miffion vom 20. Zuny igoo. Künftig- wird keine- deutsche Bittschrift, auf Wa«h»«bm beutfdien welcher der Name und Wohnort, dann die Hausnu- Mittwrif« mer der Wohnung des Verfassers.nicht getreulich auf-geführet ist, bei den bestehenden k. k. öffentlichen Be- fc<" fDf,‘ Horden von den Nazionalisten angenommen werden. N. 4331. Hofdekret vom -<>.,Funy, kundgemacht durch Appellazionsgerichtsverordnung in Bbh^ men den ». Fuly 1800. Auf eine hierorts gemachte, und weiterS hSch- em sten OrtS einbef'örderte Anfcgge, ob cm am Getreroc j«* plum* in plumbirtrn Säcken begangener Diebstahl zur Kri-minalverhandlunz geeignet fey, wurde erkläret: daß Wj™?* $ * dtrc Handlung dU 6td6t i und Land-«tnwobner werden reife: der Haft aus die Äennzet: ehe« der Wulb bet Tbterrn, und aus die Mittel, der Ges-ihr der Anstecku n« |u «»»gehen, aufmerksam g«m»chl. c 294 ) W- derlei Diebstahl, als an einem versperrten Gute ver-iibt, nach Vorschrift des 160. §. des allgemeine« Gesetzbuches über Verbrechen und Strafen zur Krimi.-nalvcrhandlun- geeignet fei). Welches sä nmtlich n Kriminalgerichten, Magistraten , und übrigen Behörden zar Nachachtung in vorkommenden Fällen hiemit bedeutet wird-, X. 4332. Guberuralverordnung in Böhmen vom 24. Zuny 1800. Nachdem eine zufällige Erkrankung eines 5?tk minalsträflings in Trauten«» in eineWa'ft'.sbtue übergangen , und dieser unglückliche Mensch nach drei Tagen in dem höheren Grade der Raserei) gestorben ist, bei unterbrochenen ruhigen Augenblicken «6er dem Arzte gestanden hat, daß er bereits vor 15 Jahren von ein-'to windigen Hunde, wie es auch ein Merkmal HO to^dlTrm615 'N bos Ausland zu begünstigen, ist vermöge Dekrets der k. k. Hofkammer, Finanz - und KommerzhofstM vom 13. May d. I. ju entschliessen befunden worden, den für diefe Waar«n in dem allgemeinen Zolltarife vom Iahte 1788. mit fünf Kreuzer vom Pfunde bestimmten Ausfuhrszoll auf jenen herabzuftüen, welcher in dem na: gefolgten besonderen Tarife für btri gleichen nach Hunaarn gehende, erbländifche Erzeugnisse bemessen ist, mithin solchen für die Zukunft von Musselinen und Kammertüchern mit ein und einem halben Kreuzer, von ganz Kotton mit einem Kreuzer, von halb Kotton mit einem halben Kreuzer, dann von Barchet und Pikee mit einem Kreuzer vom Pfunde zu bestimmen, und einheben zu lassen. Welche höchste Entschliessung zur Wissenschaft der Handelsleute und Fabrikanten hiemit kundgemach« wird. Is. 4335» Hofdekret vom 28. Juny, kuydgcmacht durch Gubernialverordnung ttf Böhmen den 8. July 1800. «Bit auch Mittels dieses wird gestartet, daß auch die mit galen Päs- legalen Pässen ihrer Obrigkeit versehenen Unterthanen öbrigkeic einer Ptovinj dort, wo sie angetroffen werden, wenn Umenbak ^ lonst jur Stellung qualifizirt find, zum Militär «oflü^ommen werden können, nur muß in solchen Fällen troffen tvtrs je- den, |tJm Sog < -97 ) Sog Mttttär g« jedesmal die Obrigkeit, welcher ein derlei Unterthan nomiwii^ jugehört, von dem Vorgänge verständiget, und der ^ «usgehobene Rekrut derselben zu gutem geschrieben werden. Wenn aber ein derlei Unterthan nach der Hand seine legate Exemtion und Unentbehrlichkeit zu Hause, wegen Antritt einer Wirthschaft oder eines Gewetbs erwiese, folglich zeigte, daß er unrechtmäßig, und nicht genügsamer Kenntniß, seiner Beschaffenheit wegen genommen worden, so verstehet sich von selbst, daß er sodann nach genommenem Einvernehmen mit dem Militär wieder zu entlassen, und seinem Dominium und WirthschaftSamte wieder zuröckzustellen fry. Dieses Befugniß der Stellung der Unterthanen mit Pässen erstreckt sich jedoch nur auf hierländige. » Unterthanen, und keineswegs auf jene von andern . Erbländern, weil die dortigen Dominien ihre abwesenden Unterthanen selbst zu benutzen, und zu stellen haben. Diese höchste Entschliessung wird sämmtlrchen W. Aemtern und Magistraten zur genauen Nachachtung anmit bekannt gemacht. Daß bi« SBermfinb« riavV«rm5- L«l>«v,r: Walker zu «»rbalken senen, den Zuschuß |u ten Banko -And Äuvfcr-«imtiohlk gazionen zu Mkrtchtlzcn. C 29Z ) N. 4336. Hofdekret vom 97. Funy, kundgemacht von dem Appellazionsgerichte in Oeft. unter -und ob der ErmS den 7., von dem pellazionsgerichte in Böhmen den s., in Fnneröft. den n.. in Oberöfterreich den ij. FnklnS igoo. Um ferners bei dem Umstande, w» nunmehr das neue Arrofement in Ansehung der Kupferamts-Kapitalien eingetreten ist, die dießfälligen Anstände, die sich in Ansehung der Bankokapitalren bisher ergeben haben, Hindun zu halten, haben S. Majestät den Apprllazionsgrrichten mit Hofdekret vom 27. Juny letzthin anszutragen befunden , an sämmt-liche untergeordnete Gerichtsbehörden die nachdrücklichste Verfügung zur Nachachtung und dessen genauesten Benehmen zu erlassen , daß sie nicht nur die gerichtlich aufgcstellten Vormünder und Vermögensvrr-walter von Amtswegen verhalten, als auch, fb tM es an ihnen liegt, auf die kürzeste Art zu erleichtern sich bestreben, damit sich diese sowohl in Ansehun-der Bankokapitalien, für welche der Zuschuß bisher noch nicht ^berichtiget worden ist, bei der Finanzhof-fielle gehörig anmelden, als auch wegen Aufbringung und Berichtigung des Zuschußes auf die Kupferamts-obligazionen zu rechter Zeit bewerben, endlich, daß auch von Seite der Gerichtsbehörden darauf fürg»- dacht m m -vw > c 299 ) «s«# -acht werde, damit für die bei ihren Depofitenäm.-ftrn aus verschiedenen Ursachen hinterlegte derlei Staatsfonds - Obligazionen vor Ausgang des festgesetzten Termins der Zuschuß berichtiget, mithin die dießfälligen Obligazionen umgeschrieben werden. Welche höchste Anordnung den fämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachachtung und genauesten Be-«ehmung anmit bekannt gemacht wird. N. 4337. ^ .. , Gubernialverordnung in Böhmen vom -8-Funy 1800. Aus Gelegenheit einer dem hierländigen Generalmilitärkommando vom hofkrjegSräthlichen Präsidium in Bettes der Rekrutirung neuerdingS erlassenen Verordnung wurde der kandcsstclle eröffnet, daß, wenn Individuen, welche beynr Nährstande nöthig oder nützlich, und folglich dem Dominium oder Gewerbs-klassen unumgänglich nothwendig sind, mit Herstellung hinlänglicher Beweise zum Nährstand reklamiret werden, solche vom Militär gegen Ersatz des etwa erhaltenen HandgeldeS, und der empfangenen Montour wieder entlassen werden können. Weichenden Amtsvorstehern -mit dem Beisätze Stkannt gemachr wird, daß um solchen Reklamirungeir, ftzviel Zu Vermeidung der Reklami-rungea sollen die JD&rlßfeften nur bei dein NiibrNande «mbchrliche LeurezuRe-frurett (Jelica C Z0D ) soviel als möglich vorzubeugen, sanmitl. politifchz. Obrigkeiten sich sorgfamst angelegen ju halten haben , bei der Stellung selbst solche Individuen, von denen dar-gethan wird, daß sie beim Nährstande unentbehrlich, oder doch nöthig sind r so viel möglich zu. verschonen, und vorzüglich jene quszuheben, in Ansehung deren keine gegründete Reklanrirung Platz greifen kan». K 433& / HofdekteL an sammts. deutscherbländische Länderstellen vom 1, July 1800. Tax. für Da die Bemessung der Taxe für die Verleihung wmatT3 geistlichen Benefizien, sich vorzüglich auf die von vrtfrtroeti. den Buchhaltereien zu verfassenden richtigen Ertragniß-Auchveise derselben, gegründet, diese aber bisher sehr unzuverlässig, und aus Abgang einer erschöpfenden Vorschrift, zum Theil unrichtig verfasset wurden , gegenwärtig aber den kändcrbchöhdcn dergleichen rich-krg verfaßte Erträgnißausweise um so nothwendiger werden, als vermöge der ihren ringeräumten erwei» terten Wirksamkeit, die minderen, geistlichen Benefizien von ihnen selbst verliehen, und daher- auch die Der-leihungstaxen, in der Folge von den kändertaxänttern bemessen werden: so rheilt man denftlben in dem Anschlüße, den von der Staatshauptbuchhaltung verfaßten Unterricht, theils zur eigenen Richtschnur, theils ju dem Ende mich um den an die Buchhaltungen zur Ausweis : ' ■ ; 1 ' Wker die Einkünfte ^ und die bey der Laxe - Bemessung hieran gut $.t lassenden Auslagen, bey der Pfarre N. 91. im .Lande — — im Kreise-- Zur Seite zoü. rr. 4338» % 3; 4 W 5 6, 7 8 9 io Herrschaften und Güter. Gut N.. N, im Kreise N. N. . Grundstücke , Zehente u. d. g. Accker zu N. N. . / Getreid - Zehent zu N. N. verpachtet Grund-Dienst von N. N. . t_ Interesse von Kapitalien und Stiftungen. N. N, Stiftung auf einen Kapital . . Von der Kirche aus Stiftungs-Messen. Zuflüsse, 7400 ♦. i An Kurrent - Messen An Bitt - und Beicht - Groschen An der Stola . An^eytragaus der herrschaftlichen Rentkasse. Summe. Werden von dem adjuflirten Betrage die adju-siirten Gutlassingsposien abgeschlagen mit. So verbleiben zur Taxbcmessmg Weil aber der Benefiziat hiervon an seinen Vorfahrer jährlich iqoo fl. abzureichen hat, so ist die auf diesen Betrag ausfallende Taxe bis zum Ableben des Pensionisten eiiisweileN vorznmerken. Von der k. k. Prop, Staatsbuchhaltung N, N. den igGO, XIV, Land. 500 3.9 n -— JJ—.—-— — Nach dem! /. - ...vr;-« ' - - - - • - • Nach dem bey gegen- Hey gegen- Nro. ž ff; , - 1 , . 7 .1 Nach der Nach der n> artiger Zur Tax- J^ach der Nach der wärtiger Zur Tax- Fasson Fa.ssion : Verord- Besinn- Nro. Fasson Fasson Verord- Bestim- der vom vom nung chi-l mmrg vom von it nung ein- mung Empfang. Jahre May gerichteten adjusiirter Anmerkur^ g. der Ausgabe. Jahre May gereichten adjustirter A n m e r k u n g. Post. 1790. 1797' Bekennt- Betrag. V 0 1799- M.797. Bekennt- Betrag. nisse vom: Poll- nisse vom . 4. May •S , 4. May 1800. > 1800. fl. fflY i fl. skr. fl. fr. ikr. i— 1 fl. Ikr, fl. ifr, fl. Ikr. f; fl. Ikr. ====================5 900p 400 go 11 6o, 6 60 ~i 35 — 120 8152 30OO — 9626 -- 4OO 3°. 11 Sooo 400 3° 40 120 8646 60, Da das Erträgniß bey der letzten Be-keyntniß in zeheyjährigenint Jahr 1797. aber, nur im dreijährigen Mittel ausgewiesen wurde., so wird der dreyzehenjahrige Durchschniltsbe-trag angenommen. 40 120 Da. diese Stiftung nach d^r im Jahre 1782. eingereichten-Fasschn ihre Richtigkeit hat, und noch immer besteht, so ist der Betrag anzunehmen. ( S'iid als ganz zufällige Zuflüsse, zur ^ Anrechnung nicht geeignet. —Wird nach dem zehenjährigen Durchschnitte angenommen. 8686 —,1373 18 — 7312 42 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 13 H 15 16 17 18 19 20 Unterhalt der Geistlichen. Unterhalt des Venefiziaten Beytrag an den Loralisten in R. Auf den eigenen Kaplan Fromme Auslagen. Beytrag zum Unterhalt des Kirchendieners . An die Armen in Orts-Spital Auf dir Kirchen-Stiftungen . Passiv - Interessen und Wirthschafts-auslagen. Verwalter und Anttsschreiber . . 2 Wirthschafts - Pferde . Maierhof-Gesinde .... Unterhalt der Köchin und Küchenmägde Auf ein Reitpferd . . .. Gebäude - Reparation. Unterhalt der Pfarrgebäude Steuern. ; Grundsteuer............................ Aluumatikum . . ... Fortiflkatossum ..... Grunddienst zur Herrschaft N. Tranksteuer............................. Aushilfssteuer zum Religionsfond Besondere Lasten. 4 • / W < • *' ' it, Pension an den ausgetretenen Pfarrer N. . Auf Bewirthung fremder Gäste Betrag. Z00 200 30 — 6 — 25 — 130 140 600 70 220 30 6 350 —i!30o — 125 — 160 150 — 60 F 600 70 210 30 6 25 -i'4°o -,3op -1,124 - 18o — 160 70 150 30 6 J-, 4 30 1 48. 207 4 5 120 l •' 48 2/ 8 120 h I 1302 iS 2496 207 4 1 A 7 -- 120 — IOOO 92 30 48 400 300 125 Ist zur Entlassung nicht geeignet. Nach der gewöhnlichen Beobachtung, wegen Einkünften über iooo ß. Gründet sich aus das Pfarrinstrument« ! Desgleichen. Da von den Stiftungen nur 8 fl. auf Wein, Hostien, Ministranten u. d. g. abzugeben sind, so werden nur solche gutgelassen. 60 207 4 1 2 y Anzunehmrn, da sie in dem Realita-—I z- ten-(£i-trag nicht eingerechnet sind. iL — £ Liegen dem Venefiziaten zu bestreiten ob. Nach dem Pfarr-Instrument. 3598 18 32 48 Ist zur Gutlassmig nicht geeignet. Desgleichen. Wird nur auf die Lebenszeit des Pfar-i! rers gut gelassen. . Ist zur Guklassung nicht geeignet. 1373 NB < 301 ) NB Dkfolgpng bei der Censmirung der Erttägnisse geißtze Qtt Benefizien, gelangen zu lassen, damit hiernach von Seite der Larämtir, die von denselben zu bestimmende VerleibMigstaxeordnungsmässigund ohneNach-cheil des Aerarii, bemessen, und eingebrücht werden ki)lme. Die Landesstell» hat ihres OvfS darauf zu tva* chen» daß die Fasslvnen von den Erträgnissen, welche t#nn durch die Buchhaltungen zu adjustiren find, glaubwürdige nach einem mehrjährigen Durchschnitts, und ohne Vermengung der verschiedenen Empfangs -und Ausgabs-Rubriken, sondern nach dem im Jahre 1783 bei der allgemeinen Fatirung, zur Vorschrift gegebenen Formularen, verfaßt und eingebracht werden. Und da bei jenen geistlichen Benefizien, welche aus dem Religionsfond mit einem fixirten Einkommen dotirer find, der Fall einer Abforderung des Bekenntnisses über ihre Einkünfte, folglich auch der nachhi-nigcn Buchhaltungsadjustirung, nicht eintritt, sa hat die Landesstelle, in den Fällen ihrer Aktivität eingeräumten Verleihung solcher Benefizien, die Be-setzungsakten nicht der Landesbuchhaltung, sondern unmittelbar dem Landestaxamle zur Amtshandlung, zuzustellen, welches sodann, nach dem bekannten fixen Genüsse, die Taxen selbst zu bemessen habe. Damit aber auch die Ländertaxämter bei künftiger Ausmessung der Taxe, für die Verleihung eines der Aktivität 'der Landesstelle zugewirsenen geistlichen C J0J2 ) <&)£ . Brnefijii, mik Rücksicht auf die buchhalrerischen Ex« trägnißausweise sich stets richtig benehmen mögen, so hat jede Landesstelle das Taxamt auf die in den Ländertaxordnungen ertheilten Vorschriften, mit fol» Lerchen nachträglichen Bemerkungen aufmerksam zu machen: 1. daß, wenn ein geistliches Benefizium von einem Privaten, vermöge des ihm gebührenden Patro-natrechtes, verliehen wird, und der Jmpetrant zur Komplctirung der, nach Verschiedenheit der in eineirr jeden Lande angenommenen Congrua, eine Zulage aut dem Religionsfond erhält, derselbe die Taxe nur von dieser Zulage, aus Eigenem, ist er aber ein Ex-Religiös , der Religionsfond für ihn zu bezahlen hat. 2. Wenn eine dem Religionsfond zustehende Lokälkaplanci oder Pfarrei verliehen wird, worauf ein fixer Gehalt von 300 oder nach Verschiedenheit der Lander, bis 600 fl. bestimmt ist, so muß die Taxe zu 10 von 100 von dem ganzen Betrage abge-nommen werden. Z. Endlich, obschon die Verordnung besteht, daß bei Verleihung geistlicher Benefizien an Exreligio-sen der Religionsfond die Taxe nur von d'em des Jm-petranten Pension übersteigenden Betrage zu entrichten habe, so sind doch davon die Medikanteu der - noch bestehenden Klöster ausgenommen, weil sie keine Pension auf die Hand bekommen. Bei diesen bezahlt der AB C 503 ) AB -er ReligionZfond die Taxe von den ganze» Einkönft ren, die ein solcher Medikannt bei Erlangung eine-Denefijii, erhalt. Anlage. Unterricht, wie die Provinzrälbuchhaltereien gen der zur Bestimmung der Wahlbestärtigungstaxen von Stiftern und Klöstern, wie auch der DerleihungS-taxen bei Dechanteien, Kanonikaten, Pfarreien, und andern Benefizien vorzunchmenden Adjustirung der f. -f, ; ■ Erträgnisse oorzugehen haben. 1. Damit die Taxämter in den Stand gesetzt werden, bei Deränderungsfällen, auf geistlichen Be-nefizien die Destättigungs-oder Verleihungstaxcn richtig auszumessen, muß ihnen nothwendig der Stand der reinen, das heißt: der nach Abschlag der gut zu lassenden Ausgaben einbringenden Einkünfte mitge-theilet werden. Diese Adjustirung ist das Geschäft einer jeden ^andesbuchhalterri. L. Um zu dieser Absicht zuverläßige Ertrcigniß-auSweise zu erlangen, ist bei Stiftern und Abteien bereits vorgeschrieben, daß die zur Installazion eines Stiftsvorsiehers abgefchickten Jnventurskommissäre zugleich einen Ausweis'über alle Einkünfte und Ausgaben , nach einem Mittel von drei oder sechs Jahren verfassen sollen, und eben so haben auch die Ländcr-siellen dafür zu sorgen, daß bei jedesmaliger Veränderung %* < 304 ) fcmrng auf Pfarreien oder andern Bcnefizien der Stach der Einkünfte und Ausgaben genau erhoben werde. 3. Dieses vorausgesetzt, besteht Las erste ©tr schäft der Buchhalterei darin, daß sie mit Zuziehung aller vorhandenen früheren Bekenntnisse.?, jtbe Empfangs-und Ausgabspost, nach dem yen einer Pfarre in der Beilage gegebenen Muster genau gegen einander halte, und den adjustirteU Betrag so nach in die eigends hierzu eröffnet« Kolonne mit ihren nix-thigen Anmerkungen und Grü.den ansetze^ nachher aber hat sie, wie das Muster weiter zeiget, tont Empfange diejenigen Posten abzufchlagen, welche bei Ausmessung der Taxe gutgelassen werden dürfen. 4. Zum Empfang ist auch der Ertrag der Stola zu rechnen; hingegen sind die Zuflüsse an Kurrcntmessen als «ine ganz zufällige Sache wegzulassen. Auch ist Lei dem Empfange genau daraufzu sehen, ob nebst hem gehörig berechneten Ertrage der Güter, Grundstücke , Zehentt, Grundzinsen u. d. gl. auch die allen-fälligen Deputate oder Geldzuflüsse von Herrschaften oder Städten, die Beiträge aus dem Religionsfond, die Einflüsse von Stiftungen oder Filialen u. s. w. genau angegeben sind. Und versteht es sich von selbst, Last, wenn sich deßhalb Anstände ergeben, oder die Adjusiirung wegen auffallender Verschiedenheiten nicht vmgenommen werden kann, die Landesstelle um die Einholung der nöthigen Aufklärungen und Berichtigungen angegangen werden müsse. to? c 305 y so* 5. An den Ausgaben ift nichts gut zu lassen, !rls folgende Rubriken: a) der Unterhalt der Kaplane. Diese sind entweder auf Filialien vom Pfarrer ausgesetzk, oder sie müssen auf den von der Pfarre getrennten Lokalkapla-neien erhalten werden, oder sie befinden sich bei der Pfarre selbst. Für die zwei erstem Gattungen ist die als gänzlicher Unterhalt, oder als Beitrag abzugeben-de Summe festgesetzt, und also Im Ganzen gut zu las» sen; in Ansehung der letzteren dürfen bei einer Pfarre, welche reine loao fl. erträgt, für einen Kaplan mit Einschluß des zu dessen Unterhalt allenfalls von einer Stiftung oder sonst woher rührenden und unter den Einkünften.angesetzten Beitrags; 100 fl., und bei Pfarreien, die über 1000 fl. ertragen, für einen solchen 150 fl. abgeschlagen werden. b) Die vorkommenden frommen Auslagen, $. B° auf Kirchendiener, Organisten, Hostien, Meßwein, auf Spitalarme u. dgl« in so weit diese nicht willkürlich sind; öder von der Kirche bestritten werden, sondern dem Benesiziaten als eine wirkliche Last zu bestreiten obliegen. . . c) Die Gebäudereparazionen, wie sie in den Pfarrrcparazionen ausgewieftn, oder nach mehrjährigen Beobachtungen tat Mittel anzunehmen sind. d) Die Wirthschaftsauslagen, in so fern solche nicht wie es ordnungsmässg seyn sollte, bei dem Ertrage der Güter und Realitäten oder Zehente u. s. w. XIV. Land. U bereits AE C 306 1 bereits abgeschlagen sind; doch versteht es sich von selbst, daß, wenn von der Dienerschaft d^e Rede ist, nur die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Beamten, Knechte und Mägde, nicht aber die zur persönlichen Bedienung erforderlichen Individuen, als Kutscher, Bediente, Kvchinen, Küchenmägde u. ogl. ' mit ihren Besoldungen oder Löhnungen gut gelassen -werden dürfen. 1 e) Die landesfürstlichen und Grund-Steuern, in soweit solche nicht vom Betrage der Realitäten bereits abgeschrieben sind; dann die übrigen auf der Pfarre selbst immerwährend haftenden Abgaben an andere. Grundbücher und dergleichen; die unter verschiedenen Benennungen erscheinenden geistlichen Steuern; der Fortifikazionsbeitrag u. s. w. keines Wegs aber solche, die nur vorübergehend sind, wie z. B. die geistliche Aushülfssteuer zum Religionsfond, oder die in der Person des Seelsorgers ihren Grund haben, alsErb-und Schuldensteucr, Fleischaufschlag, Tranksteuer, it. d. gl. f) Die Abgaben von Stiftungen, in so fern auch die Stiftungszugänge im Empfange erscheinen. g) Die jährlich zu zahlenden Passiv-Interessen. h) Die von einem Stifte oder einem andern Benefizium abzugebenden Beträge auf den Unterhalt der Schulen und Kirchen. 6. Aus dem angeführten erhellet klar, daß auf den eigenen Unterhalt desjenigen, der eine Pfründe bes c 367 ) besitzt, als Pfarrer, Lokalkaplan, Kanonikus ul dgt, Nichts angeschlagen, und von dem Empfange abgerechnet werden darf. Eben dieses versieht sich von einem Abten- und von den übrigen geistlichess Stifts-Personen. Eben so sind die Auslagen auf Hospita-lität, auf die nicht unmittelbar zum Wirthschaftsbe-triebe erforderliche Dienerschaft, auf Bauführungen, die nur Verschönerung oder Vergnügt» zum Zwecke haben u. dgl. zur Entlassung nicht geeignet. Ueberhaupt dürfen nur solche Lasten abgeschlagen werden, welche unwillkürlich und immerwährend auf der geistlichen Pfründe liegen, nicht aber diejenigen, welche wegen des persönlichen Unterhalts des Bene-fiziaten, oder wegen seiner Bequemlichkeit veranlasset werden. 7. Was die Pensionen betrifft, welche Stifter an geistliche oder weltliche Personen abgeben, öder welche einzelne Benefiziaten an ihre Vorgänger,wtgen überlassener Pfründe abzureichen haben, jo sind solche nur in soweit unter die Abschlagsposten aufzunehmen, daß die auf den Pensionsbetrag ausfallende Taxe-bis zum Ableben des Pensionisten vorgemerkt werden dürfe. Welche Fälle, wie das Muster zeigt,:zur Nachachtung des Taxamtes in den Adjustirungsaus-weisen immer besonders aufgesühret werden müssen. §. Wenn der Fall eintritt, daß Empfang und Ausgaben in fremden Währungen angegeben werden >. so sind diese jedes Mahl bei der Adjnstirung in Wie- lHB C 308 ) ««Wahrung umzusetzen, und in solcher das reine Er-iragniß auszuweisen. • ' *;■ 9. Da die bei vorfallenden Veränderungen ein-langenden Erträgnißausweise auch in der Folge za den vorzunehmenden Kombinazionen nöthig sind, f„ mögen solche zurückbehalten werden; doch ist ihrJn-halr jedesmal vollständig in dem von der Buchhalte-tti zu verfassenden Ausweise auszudrücken. 10. Sollten übrigens bei der Adjustirung Po.-sien Vorkommen, bei denen mit Grund ein Zweifel «intritt, ob sie zur Gutlassung geeignet sind, oder nicht; so ist in solchen Fällen jedesmal die weitere Belehrung von der Landesstelle zu erbitten. N. 4339* Verordnung der nicderhst. Landesregierung vom 1. July 1800. Ddn« B«: \ Es ist künftig kein Gassenständchen ohne Beder Lande«- willigung der Landesstelle zu verleihen, da durch der-uü't Gas- Bewilligungen die Stadt und Vorstädte sehr ver-juverllly/n Wck, und verunstaltet werden. Wornach sich genau zu benehmen ist. N. 4340. N. 4340. Hofkanzleidekret vom , kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 12. July ‘8oo. Es wird gestattet^ daß auf emphitevtische Be- WUauf^ fitzungcn der Unkerthanen auf Staatsgütern, wenn f»e B«fl-^ anders der dießfällige Kontrakt bit Einschuldung nicht UUa-" ausdrücklich verbietet, auch Waisen - und Kirchengel- der gegen die vorgeschriebene Pragmatikal - Sicherheit t-rn Wat. darqeliehen werden können, jedoch muß die Pragma- Aindengtl« ' „' - . - t'i • btt borgte tikal - Sicherheit jederzeit vorläufig mit der gehört- l,tden wtr-gen Vorsicht untersuchet, und erst nach Abschlag der, 6,0 f°nn< von dem Cphitevten zu leistenden Giebigkeiten berechnet und angenommen werden» N„ 4341. Hofdekret vom 4- July, kundgemacht von der ostgalizischen Appellazion den 29. July igoo. " . CzeCareo Regium Regnorum Or tališ Ga-lici® & Lodomeri® üniverfale Appellationum bonMun^ Tribunal, omnibus & fingulis, quorum intereft, rungtange-pr®cipue vero fubordinätis libi Judicialibus In- ^ ßantiis notum facit, Altiffimo Decreto Aulico fequentia refoluta fuiJTe; nimirum: Licet Com- it 9 mif- Häusern HO C ZIO ) TkO bon der vrt- milTio Baacalis a tribus Poteutüs dividentibus. Kvmmlsiron V>r5avise pro disjudicanda re fex Cridariorum «Err'uu*- Döfefuum Varfavienfium conftituta fit forum Uni. ftrfrmtMlT v'er*ra*e ® privilegiatum cum derogatione omnium Iufiantiarum, evenifle tarnen Caf’us, in qui. bus Inftantiae Judiciales Galicienfes partim ad re-: ,D quilitioriem prcefataeCommifTionis Bancalis, par-tim ex Officio "femet ingefTerint, in decifionem pcetenfionum talium, quas una alterave camn forum iik>rum Domus ad aliquam mafsam Cri- 'b© a - r dariam in čalicia pertractatam formandas lia-> : r buejat. Cum antem ex natura fori privilegiali' fluat, quod coram illo non tantum pafQya, fed etiam activa partium privilegiatarum disjudicari debeant , manifefie elucefcere , quod procefius prasfatas fex Domus Cridarias coccernentes, om-neS fine exceptions, confequenter etiam illi, iq quibus eaedem qua Adores pro exactions acti-' varum .praetenfionum interveniunt, de jure fpec-tent ad CommifiTionem Bancalem Varfavienfem, & fimili modo pertractari debeant. Quare Su-am Sacratiflimam Cacf, Regiam Apofiolicam Ma-jeftatem ad praecavendas omnes ambages & in-convenientias ex oppolito Judiciorupi Galicien-, . fium procedendi modo oriundas fingulis Judiciis ordinandum adinvenifie, i mo. Ut nullus cujus-cunqu* quialitatis proceffus , in quo una alterave ex. fex Ddmibus Cridariis qua actor, vel reu fub-? »A ’ -4« Kassen erhalten von einer Zeit zu andern nach Bedürfniß den erforlichen Verlag sowohl an Ban.-kozetteln, als baarem Gelbe, um die Auswechslungen wie bisher, immer ehne Verzögerung fortsetzen zu können. Bei einer, in irgend einer Provinz sich ereignenden, ungewöhnlich starker» Auswechslung' über, wo der dazu gewidmete gewöhnliche Dorrath an Ban-kozetteln, tinb baarem Gelbe nicht zureichen sollte, wird die Veranstaltung sogleich getroffen werben, daß die Kasse binnen 14 Tagen, oder nach Entlegenheit des Landes, längstens in drey Wochen nach Erforder-niß mit Geld odet Bankozetteln versehen werbt. §. 7' Die neuen Bankozettel sind bestimmt, die Stelle der Alten zu vertreten, daher müssen die, bisher im Umkaufe gewesenen Alten, gegen die Neuen umgesetzt werden. Zu dieser Umsetzung werden die Besitzer der alten Bankozettel an die bestimmten Kassen hier, und in den Provinzen angewiesen. . S. 8. W ( S23 ) Hj-§. 8. D« es nicht möglich ist, alle Gattungen der i,euen Bankozettel, deren dermalen mit Inbegriff der bereits, durch ein eigenes Patent vom 15. May l.J« in Umlauf gesetzten, ein und zwei Gulden Zettel, neun verschiedene Kathcgorien find, zugleich int Umlaufe zu bringen, so wird zuerst in dem Monate September mit der Ausstoßung der fünf Gulden, und zehn @uU den Gattungen > als woran sich in der Circulation der stärkste Abgang äußert, der Anfang gemacht rotr* den, von welcher Zeit an, solche den öffentlichen ge-setzmässlgen Umlauf in Unfern vorgedachten Erblandea haben, mithin auch vvn dieser Zeit an, bei den dazu bestimmten Kaffen in dem Maaffe, als ihnen nach und nach der erforderliche Verlag hieran zu verschaffen möglich seyn wird, gegen die alten Bankozettel aller Gattungen ausgewechselt werden. Auf gleiche Art sollen sodann in folgenden Monaten die fünf und zwanzig, und fünfzig Gulden, dann die hundert Gulden, endlich die fünfhundert und tausend Gulden Stücke in öffentlichen Umlauf gesetzt, und gegen die Alte» ausgewechselt werden. s. 9. Zur gänzlichen Auswechslung der dermalen cour-firenden alten Bankozettel wird dir Zeitfrist überhaupt, und ohne Unterschied der in-und ausländischen Besitzer, bis zum letzten Junius >80» hiemit festgesetzt. Äach Verlauf dieser mehr, als hinlänglichen Zeit-$ a ftift, HS C 3-4 ) HS ftisi, wird kein alter Bankozettel mehr ausgewechselt, odtr statt benren Geldes angenommen werden. §. ioJ Dch die Bankozettel baares Geld vorsiellen, f0 ist hievon eine nothwendige Folge, daß die verlornen, eb^r, gänzlich getilgten keines Ersatzes fähisj sind. Die abgenützten, zerrissenen, oder wie immer beschädigten aber, in sofern noch alle Hauptbestand-thcile vorhanden sind, werden bei den bestimmten Kassen gegen andere von gleichem Betrage ausgewech.» stlt werben. ...... , , 5* . ,11* - W.’.f; L. ■} ' Da die ehmalige Gewohnheit zerrissene, vdet auf andere Art beschädigt« Bankozettel mit aiigeleim.-ten oder angeklebten Papiere , oder auf welch immer für eine andere Art zusammenzusetzen, zu mancherlei Mißbrauchen Anlaß gegeben hat » so wird diests £«i> men und Verkleben der neuen Bankozettel bei Verlust des ganzen Werthes eines so beschaffenen Bankozettels verboten; daher auch solche bei keiner Unserer Kassen ausgewechselt, oder statt baaren Geldes angenommen werden. Dagegen bleibt jedem Besitzer eines zerrissenen Bankozettels unbenommen, solches in eine der dazu bestimmten Kassen zu bringen, wo ihm unter der §. io. ausgedrückten Bedingniß der Ersatz mit einem andern ganzen Bankozettel von gleichem Werthe gelei- . stet $H@ C 3*5 ) Si# ftt werden wird. Auch werden solche zerrissene und. abgenützte Bankozettel bei den Kreis-Md Filialkassen, bei den ständischen Obereinnehmerämtern, und den Komitatskasscn als Zahlung angenommen werden können. $♦. 12* Uebrigens hat es auch in Ansehung dieser neuen Bankozettel bei denjenigen Verfügungen zu verbleiben, welche in Unserem Patente vom 19. August 1796, §. 12. 13. und 14. enthalten sind; daß nämlich: a) Derjenige, welcher Bankozettel nachzuahmcn, oder ächte Bankozettel durch Abänderung in eine höhere Summe, als für welche sie ursprünglich ausgestellt sind., zu verfälschen unternehmen soll-, tr; so auch der, welcher durch Nachahmung der Unterschriften,. Nachstechung der Wappen, oder Auslieferung des Papiers, und der dazu, gehörigen Formen,. Stempel, Matrizen, Buchstaben, Verzierungen, Pressen, oder eines der Zugehör, Geräthschasteu und Werkzeuge, die guf was immer für eine Art zur Nachahmung oder Verfälschung der Bankozettel dienen konnten, Vorschub geleistet, oder wie sonst immer mitgewirkt hat; es mag nun das Unternehmen zu Stand gekommen seyn, oder nicht; die Verfälschung mag leicht, oder schwer zu erkennen seyn, der Kriminalbehandlung zu übergeben, und nach Len Kriminalgesetzen zu bestrafen ist. $ 3 b> »s C z-6 ): nur von drn Kreltäm-»rn (u »; «Hillen- Welche» studirenden Tbcologcn »aS W«t>lz «en gestät» Mt «lrh. SCI« Prä: fungitflu« f6r bl« Prl-ceillublr««^ den «uf dem Lande sollen bekannt gemacht «erben. . %% ( 3=8 ) TE N. 4352. Verordnung, der westgatizischen Hofkom- MlssivN VVM I/. July 18.00. Die Dominien, Magistrate, oder ihre Beamte, und die Geistlichkeit, sollen künftig unter schwerer Verantwortung den Wallfartern keine Passe in das Ausland ertheilen, sondern selbe wegen Erlangung dieser Pässe in Folge der Verordnung vom 18. Aug. 1797 an ihr vorgesetztcs Kreisamt anw'eifen. 435 3> Gubernialverordnung in Böhmen vom 18. July i8«o. Keinem der siudirenden Theologen, der sich nicht mit Zeugnissen über die vollendeten Studien der Bi-belkunde, Dogmatik, Moralund Homiletik auswei-ftt, ist das Predigen gestattet. / N* 4354- Gubernialverordnung in Böhmen vom 18^ July 1800, Die Prüfungstage für die Privatstudirendcn auf dem tande, welche nach Hofverordnung vom 'n. Iunn 1793. nur einmal, und zwar mit Ende des Schul- AM C 329 ) -kB Schuljahres zur Prüfung an das Gymnasium, oder ihre Hauptschule zu reisen verbunden sind, sollen von den Lehrerbersammlungen allemal 6 Wochen voraus dem Kreisamte angezeiget, vom Kreisamte aber im gewöhnlichen Wege zur Kenntniß der Privatisten bekannt gemacht werden. N- 4355* Hofdekret vom 22. July, kungemacht von der Landesregierung ob der Enns den 6. August 1800. Der erst unterm 14. Nov. 1798 wiederholte Wegen »er Auftrag wird den Krcisamtern, Landgerichten, und Ortsobrigkeiten neuerdings eingeschärst, daß selbe Nonen *u M Htndanyaltz nämlich nicht nur durch die gewöhnlichen Streife und wng der Visitationen die Reinigung ihrer Gegenden von frem- un» den Bettlern, und umziehenden Gesindl immer besor-gen, sondern auch ausser dem öfters durch Amtleute und Diener sorgfaltigst in den zerstreuten Hausern die gefliessensie Aufsicht unter eigener Verantwortung pflegen , die betretenen fremden Bettler abschieben, und ausser Lands schaffen, die Vagabunden und Müßiggänger in das Arbeitshaus abgcben, und sollen die bei den Obrigkeiten und Gerichtcrn entdeckten Saumseligkeiten, oder Unbefolg von den Kreisämtern geahndet werden. Lt« welche aujstr den in den nächst gelegenen. Orts M < 386 ) %% ■ 'J Ortschaften wohnen, betrifft, so wird ihnen zur mehr reren Bequemlichkeit des Publikums auch in Zukunft, wie bisher gestattet, vor der Linie zu stehen, dort Leute zu übernehmen., und über Land, und von da wieder zur Linie, oder in ihre Wohnungen in der Stadt oder Dorstadt zu führen, ja selbst auf vorher erhaltene Bestellung Leute in der Stadt und deii Vorstädten abzuholcn, und selbe auf das Land in die benachbarte Oerter zu bringen. Dagegen wird ihnen ernstlich, und bei Vermeidung der oben im 12. §. für die unbefugten Fuhrleute festgesetzten Strafe verboten, mit einer leeren Kalesche in die Stadt oder Vorstädte blos auf Spekulation zu fahren, oder Partheien blos inner den Linien zu führen. -5° . ,, 1 Zur Vermeidung, allen Unfuges, welchen diese Hausbesitzer oder kandfuhrkcute zum Nachtheil der befugten Borstadtlehnkutscher unlernchmen dürften, sind bereits die Polizeibezirksdirekzionen und Grundgerichte angewiesen worden, hierauf zu wachen, ja um auch die Aufsicht und Ordnung unter diesen erwähnten Landftchrleutcn zu erleichtern, ist bereits die Einleitung getroffen worden, daß diejenigen Landleute, die sich mit einem solchen Fuhrwerke einen Nebenverdienst zu verschaffen suchen, von den Kreisämtern mir ordentlichen Befugnissen, um welche sie sich zu melden haben, versehen werden würden, weil sonst alle diejenigen, welche ohne diese Befugnisse betreten wer- bm ( 337 ) ž»en sollten, als unbefugte Fuhrleute anzuschen, unS dben erwähntermassen zu bestrafen sind. §. 16; So wie nun den Vorsiadtlehnkutschern ihre mit dem Befugnisse verbundene Rechte und Vortheile hier näher auseinander gesetzt worden sind, auf eben diese -Art sind sie verpflichtet, die aufhabenden Verbindlich-^ feiten auf das genaueste $u befolgen, welche in folgenden Absätzen festgesetzet sind. \i 17. Jeder Dorsiadtlehnkutschcr öder Fiacker hat nach dem Inhalte seiner Lizenz nicht nur den gebührenden Aufschlag in das magistratische Lehnkutschcr - Steuer-einnchmeramt pünktlich zu entrichten, sondern auch älle dort enthaltene Schuldigkeiten, vorzüglich aber jene, nämlich nur mjt 2, keineswegs mit 4 Pftrdest auf Postart zu fahren, bei der allda angesetzten Strafe genau z» beobachten. §. 18. Öbschön es sich von selbst versteht, daß jener tziacker, der nur zu einem Wagen berechtiget ist, mit mehreren nicht fahren dürfe, so ist doch dieser sowohl, als der Besitzer mehrerer Lehnwägen bei schwerer Strafe schuldig > sich blos der ihm angewiesenen Nu-mer auf seinem Wagen in der Art zu bedienen, daß diese Numer stets auf allen drei Seiten rückwärts mit tveisser Oelfärbe in einer angemessenen Größe für je-Lermann deutlich und sichtbar se-z hiernächst bleibt XtV, Vüntz. V öiini- NB ( 3.38 ) NB demselben auch bei Strafe verboten, mit einem nicht numrrirten Wagen zu fahren, und es versteht sich von selbst, daß er auf den Fall, wenn er einstweilen eines fremden Wagens sich bedienen müßte, auch solchen für diese Zeit mit seiner Numer Vorschriftmüs-füg bezeichnet haben müsse. §. 19. Es hat bisher die Erfahrung gelehret, daß selbst Mehrere Vorstadtlehnkutscher nebst ihren befugten und numerirten Wägen zu gleicher Zeit auch unbefugter Weise mit nicht numerirten Kaleschen gefahren sind, daher wird jeder Dörstadtlehnkutscher, welcher nebst seinem Numerowagen auch eine nicht numerirte Kalesche oder Pirutfche besitzet, hiemit angewiesen, diese Kalesche oder Pirutsche unter der Aufsicht des magistratischen Lehnkutscherwesens mit der nämlichen Nu-Mer seines Wagens, wie bereits damit der Anfang gemacht wurde, bezeichnen zu lassen. L 20. Wenn nun der Lehnwagensinhaber entweder von dieser numerirten Kalesche oder Pirutsche Gebrauch machet, so ist er schuldig, seinen Lehnwagen zu Hause stehen zu lassen, im widrigen Falle aber, wenn er zu gleicher Zeit mit der numerirten Kalesche oder Pirutsche, und dem nämlichen Numerowagen betreten werden sollte, wird er im ersten Falle mit drei, das zweitemal mit sechs Reichsthalern, und das drittemal mit Konfiskazion des Wagens und der Pferde ( W C 339 ) Pferde unnachsichtlich bestrafet werden, weil ihm nur entweder mit dem Numerowagen, oder der Kalesche oder Pirutsche allein zu fahren erlaubet ist, und das Nämliche auch von Schlitten verstanden werden muß, §. 2l. Jedem Lehnwagcnsinhaber wird nach den ohnehin bestehenden Gesetzen das schnelle Fahren, das unbesonnene Vorfahren, so wie das nahe Fahren an den Häusern, oder auf dem Seitenpflaster, ferner die Trunkenheit, und überhaupt alle 'öffentliche Aus-schweifungeu bei scharfer Strafe- und Züchtigung mit Stockstreichen verboten- und wenn bei ein oder dem andern nach mehrmaliger Bestrafung keine Besserung erfolgen sollte, so wird er seiner Lizenz verlustiget. §. 22. Alles dieses, was in dem vorstehenden §. der Inhaber des Wagens zu beobachten schuldig ist, muß auch sein Knecht bei Strafe der Züchtigung befolgen, und überdies wird auch noch der Dienstgebcr selbst dießfalls verantwortlich, daher liegt dem Letztem ob, daß er dahin bedacht sepn solle, solche Knechte in seinen Dienst aufzunehmen, welche des Fahrens wohl kündig, nüchtern, mannbar und ordentlich sind; um aber dieses zu erleichtern, ist sich in diesem Aalle nach der bereits bestehenden Dienstbothenordnung zu achten, nach welcher die dießsälligen Klagen zwischen Dienstgebern und Knechten bei der ordentlichen Behörde verhandelt werden müssen. MS ( 340 ) §. 23. Eti Aufnahme eines Knechtes ist jeder Lchmva-grnsinhaber insbesondere' verbunden, für selben im Amte sogleich die Dicnstpollcte zu lösen, und denselben zu diesem Ende in das Amt persönlich zu stellen; auch bleibt der Dienstgeber für jeden Unfug, welcher mit dieser PoÜete getrieben werden dürfte, stets verantwortlich , mit dem Beisatze, daß er selbst diese Pollete nach dem Austritte seines Knechtes auS dem Dienste dem Amte zurückstellctt müsse« §.,244 Sowohl der Lehenwagensinhaber, als dessen Knecht, wer immer von beiden die Fuhr verrichtet, sind verbunden, bei jedesmaligen Aussteigen einer Parthei den Wagen genau zu untersuchen, ob nicht allenfalls einige Sachen von dieser Parthei darin zurückgeblieben sind, auf welchem Falle beide die Pflicht auf sich haben, diese Sachen bei eigener Dafürhaf-tung zur weiteren Vorkehrung in das Lehnkutscheramt sogleich zu überbringen. §. 2«>. Jedem Lehnwagensinhaber wird übrigens auf Las Strengste verbothcn, die Fuhr durch einen Buben oder durch einen mit keiner Dienstpollete auf seinen eigenen Namen versehenen mithin unbefugten Knechte verrichten zu lassen, und sollte sich ein Fiacker beigeheu lassen, wider dieses Derboch zu handeln, ss wird AB C 341 ) AB nmd er nicht nur scharf gestrafte, sondern auch noch insbesondere nach Beschaffenheit der Umstände zum Ersatz des dadurch allenfalls einem Dritten zugcgan? genen Schadens verantwortlich werden, ?f 26. Es haben sich bisher mehrere Unglücksfälle ereignet, welche dadurch entstanden sind, weil viel^ Lehnwagensinhaber sehr schlechte Pftrdgeschirre, mch «bel versorgte Wägen hatten, und auf diese Art pc ^schah es sehr oft, daß bald ein oder der andere Riemen zerrissen, ein Rad weggesallen, oder die Pferde dnrchgegangen sind; um nun derlei Unglücksfällen, welche größten Theils aus Nachläsiigkeit entstehen, so viel möglich vorzubeugcn, wird verordnet, daß jeher Fiacker sein ganzes Fuhrwerk immer im besten, und sichersten Stande erhalte, widrigens er nicht nur scharf gestrafte, sondern auch für den dießfälligeu Schaden viraptivortlich werden wird. §, 27. Kein Dorstadt - Lehnrut^ei-' darf bei schwerer Straft, um strne Parkhei ein- ob'cV arissteigen )u lassen, in der Mitte einer Strasse still halten, sondern immer an der Nähe eines Hauses, doch so, daß die Fußgänger nie gehindert-werden, unk», wenn weiter der Fall eintritt, daß er bei einem Hanse auf eine Parthei zu warten hat, so ist derselbe bei glcichmässi-ger Straft verbunden, seinen Wagen in einer solchen V Z Ent- ÄS C 34« ) SO* Entfernung zu halten, daß er weder den Vorüberge« henden, noch den Fahrenden hinderlich tfL . §. 28. Es ist schon im i\. §. das schnelle Fahren, und das unbesonnene Vorfahren verbothen worden, um aber dießfalls noch eine nähere Richtschnur zu bestimmen, so wird verordnet, daß der Fiacker in der <ätabt nur einen langsamen Trapp, und in den Vorstädten etwas stärker fahren dürfe, widrigens wird der Uebertreter auf der Stelle mit Stockstreichen be-strafet. §. 29. Zur Vermeidung des Unglücks , welches sich theils durch das Ueberfahren der Fußgänger, theils durch das Zusammenstossen der vorbeifahrenden Wagen so oft bisher ereignet hat, wird jedem Fiacker zur vorzüglichen Pflicht gemachet, daß er in Fälle», wo er entweder aus einer Quergasse in eine andere daran stoffende Gasse, oder auch aus einem Hause zu fahren hat, immer langsam in.einem Schritte seine Pferde leite, und sowohl damals, _ als auch bei jeder Gelegenheit eines so besorgenden Unglücks die Fußgänger durch den Ruf (Aufgeschaut) aufmerksam mache; Übrigens aber hat sich derselbe alles Schnalzens i» undZvor der Stadt bei sonstiger Ahndung zu eiit< halten. ft 30. W C 343 ) S. Z0. Auch das vormals bestandene sogenannte Stap» pelverboth wird zur Einführung aller Ordnung hiemit erneuert; das ©tappeln also, dessen sich derjenige schuldig machet, welcher leer die Strassen langsam auf-und niederfährt, und dir Vorübergehenden um eine Fuhr anspricht, wird bei scharfer Strafe untersaget, II. Abtheilung. Non den Standörtern der Fiacker. §. Zi.. ' Es ist bisher aus mehreren Klagen vorgekommen , daß die Vorstadtlehnkutscher mit ihren Wägen wegen ihrer übermässigen Anzahl vorzüglich in der Stadt nicht nur der Passage, sondern auch den Hausund Gewölbsinhabern hinderlich gefallen sind, um Am allen Anlaß zu ferneren Beschwerden zu vermeiden , sind denselben derzeit sowohl in der Stadt, als in den Vorstädten mit Bedachtneh nung auf die Bequemlichkeit des Publikums und Verhältniß seines Bedürfnisses für die Zukunft solche Stand'örter und Plätze angewiesen, daß sie mit ihren Wägen füglich und ohne Hinderniß stehen können. P 4 §. zr.> C 344 ) w §. Z2. Damit nun das Publikum in die Kenntniß dieser Stand'örter gelange > so werden solche sowohl in der Stadt, als in den Vorstädten nach,der Abteilung der bestehenden Polizeibezirksdirekzionen in nachstehenden Absätzen namentlich angezeiget, §t 33* In der Stadt sind fiiv die vier Bezirke folgende Platze bestimmet: i? Im WiiMcrbezirke.: Der Platz am Stock int Eisen, Graben, Peter, unter den Luchlauben, der Judenplatz >.die hohe Brücke, der Hof, die Seitzergasse, nächst dem Kriegsgebäude, die obere Breunerstrasse, der Vogelmarkt, der Mi-chaelerplatz gegen die Reitschule, der Josephs-platz, die Dorotheergasse, der Lobkowitzplatz nächst dem Bürgerspital, die Ausfahrt bei der Augustinex Bastei, und der neue Markt. 2. Ich Schottenbezirke: Der hohe Markt, die Freyung, die Herrngasse nächst dem Landhaus^ und das Strauchgäffel, 3. Stubenbezirke: Die Wollzeile am Stu- benthor, der alte Firischmarkt nächst der Haupt-mauth, der Auwinkel, der rothe Thurm, der Platz nächst der Gans, und am Lugeck. Endlich . ' 4. Im Kämtncrbezirke: Die Krugerstrasse, Anna-tzaffe, Johannesgasse, Ra»henjkcingasse, Weih- fcuva# Sög ( 345 ) W burgtzasseSingerstrasse, und der Stephans -Freudhof. Ueberdieß sind auch die drei Stadtthöre, als pas Schottenthor, Burgthor und Stubenthor zu Standörtern gewahlet, bei welchen einige Fiacker zu stehen haben« §♦ 34- In den Vorstädten hingegen find den Fiackym folgende Standörter angewiesen: *) In der Leopoldstadt: Die Kaffeehäuser nächst der Schlagbrücke, der Karmelitrrplatz izächst dem Kloster, und der Platz von Barmherzigen gegenüber beym goldenen Löwen, h) Auf der Landstrasse: Der Platz beim Gemein-Wirthshause bis zur goldenen Birn, und der Rennweg nächst den Salestanerinnen. c) Auf der Wieden: Die Paniglgasse, der Pau-lanerplatz, die Waaggasse, hie dortige Haupt-straffe , und die Preßgasse, d) In der Josephstadt: Der Platz am Glacis bei der Johanneskapelle, und die neue Schotten-gasse. e) In der Nossau: Die Gegend nächst dem Thurp-Brückel. f) Im Bezirke St, Ulrich: Der Spittelberg bei der Johanneskapelle nächst der k. k. Stallungen, die Noveranigasse am Platz!, die Gegend zum Schottenhof am Nrustift, jene nächst dem grü- I) 5 nen SoS» C 346 ) S(J® ne» Thurm am Neubau, und der Platz nächst der Pfarrkirche am Schottenfeld. L) In dem Bezirke Alstervorstadt: Die Gegend nächst dem allgemeinen Krankenhaufe , ferner -nächst der dortigen Linie, und gegen die Stadt, endlich die dortige Herrngasse, und Währiiiger-gasse. ' K) In dem Bezirke Maria Hülf: Der Platz an der Linie, an der Hauptstrassr, weiter nächst der Windmühle, und die neue Gaffe hinter dem Kürst Kaunitzischen Garten. i 35». Um den Unordnungen vorzubeugen, welche durch einige Standörter der Fi acker in der Stadt und Leo-poldstadt zu den Markierten entstehen dürften, so wird von selbst der Bedacht dahin genommen werden, daß diese Plätze einstweilen geräumet, und den Fiackern für die Markzeit andere dem Publikum gleichfalls unbeschwerliche Oerter angewiesen werden würden. §. 36. Was die Zahl der auf jedem obigen Standorte zu vertheilenden Fiacker bettift, so wird solche nach Möglichkeit in dem Maaßr von Zeit zu Zeit einge-theilet werden, daß die Bequemlichkeit des Publikums nie darunter leide; damit aber auch die Lehnkutscher selbst in Beziehung auf die Standörter gleichgehalten, und ihre allfällizen Beschwerden vermieden werden, so AB C 347 C AB fb wird nach dem Beispiele der alten Verfassung die wöchentliche Abwechselung unter ihnen bei den Plätzen in der Stadt in der Art eingeführet, daß alle auf die bessere, wie auf die schlechtere Standörter im gleichen Verhältnisse zu stehen kommen, und werden denselben für jeden Standort eigene Befugnißscheine von Seite des Lehnkutscheramtes, von dem sie die weitere Weisung zu erhalten haben, ertheilet werden, wobei ihnen noch gestattet wird, daß, wenn ein oder der andere wegen einer ihm vorgekommencn Landfuhr von seinem Befugnißscheine keinen Gebrauch machen könnte, $c solchen einem andern übergeben darf, wovon aber dieser letzte allemal die Meldung bei der k. k. Oberpo-lizeidirekzion oder der dortigen Lehnkutscherkommissron zu machen haben wird. §- 37- Jeder Lehnwagensinhaber oder Knecht ist bei schwerer Ahndung schuldig, nur auf dem ihm von Zeit zu Zeit angewiesenen Platze zu stehen, allda von seinen Pferden sich nicht zu entfernen, überhaupt sich ruhig zu verhalten, und die ihn treffende Reihe am Standorte zu beobachten; übrigens aber steht es jeder Parthei frei, mit was immer für einem Fiacker fahren zu wollen, ohne Unterschied, ob sich derselbe schon lang oder erst eine kurze Zeit am Standorte befindet, und es wird daher unter den Fiacker» eine Rangordnung im Fahren gänzlich ringestellet. 28. ««s ( -’48 ) tü» ' §■ 38* Um alles Unglück zu verhüten, wird/den Flackern bei Strafe der Stockstreiche verbotheil, auf der Gasse Taback zu schmauchen, und eben so wird zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit verordnet, daß nur einige Vorstadtlehnkutscher, falls dieselben zur Mittagszeit auf ihren Plätzen sich befinden, ihre Pferde mit Futtersäckcn, keineswegs aber Ui den sogenannten Futtertruhen, oder mit Heu füttern dürfen, iwobei jedoch der Bedacht genommen werden muß, daß nach dem Verhältnisse ihrer Anzahl immer, einige in Bereitschaft stehen , um das Publikum auf der Stelle bedienen zu können, N. 4358. Verordnung des Guhernrums in Steyer-mark vorn 23. July 1890. Šnr Erlan- ' 5U Hindanhaltung aller Unfuge , welche mit eorfdirlft- ^cn dieser Landesstelle angesucht werdenden Frey-mnffi4«n passen zur zollfreien Einführung aller Gattungen Ge^ $?rtt)pu(Tt zur Einfuhr treides, Ereiselwerkes — dann zur Eintreibung des unb^orn!* Hornviehes aus Hungarn in Steyermark begangen ™jSS werden könnten, hat von nun an jeder Paß-L-ugniff« derber äuf Getreid, Greiselwerk und Hornvieh seinem ober die . sSevbtn'inffR dießfälligen Gesuche ein Zeugniß seiner Obrigkeit, un- Str^trfcr=r' ter welcher er wohnt, beizulegcn, in welchem Zeugnisse eerd. des %<$ c 349 ) %S* des Paßwerbers Nainen, Stand, Wohnort und sittliches Betragen enthalten seyn muß. Da nun ohne so einem Zeugnisse künftig kein > solcher Freypaß mehr ei'thcilet wird: so wird diese Verfügung zu jedermanns Wissenschaft, und Nach-Achtung allgemein bekannt gemacht. X 4359* Hofkauzseidekret an sammtliche deutsche Landcrftellcn vom 24. July, kund^emacht von dem böhmischen Landcsgubernium den 4. August 1800. Se. Dlchesiät haben durch die Behörde, an die Ecneralkommandi den Befehl erlassen, daß es bei den Werbbezirkskorscriptionen, und den zu verfassenden ^tnd^“" Bev'ölkcrungstabcllcn, in Ansehung der Christen, von bensg»«»ff«» aller besonderen Bezeichnung, welchem Bekenntnisse jj«« jeder dcrseiben sich widme, folglich von allen darüber rechnen, abzufordernden Erklärungen, der schon im Jahre 1789 ergangenen höchsten Entschließung zu Folge, ganz ab-zukommen, auch alle weitere Anregung hierüber, bei den untergeordneten Behörden zu unterbleiben habe. N. 4360. Wie der Austrieb der StMber auS W-stgalijten glstalkck wird. Maaßregeln zur Hindun: daltuug ber lieber: schbriklmgen der lieber: fubrsiarlff, und der S8e: vortbeiiung der lieber: fabreaben. Hofkammerdekret vom 24. Fusy, kundge-macht von der westgalizischen Hofkommis, sion den 8. AUgUst 1800. Der Austrieb der Kälber aus Wesigalizien wie!» ohne alle Beschränkung blos gegen Entrichtung bet tarjffmciffigen Zollgebühr gestattet. - / \ N 4i6l. Gubernialverordnung in Böhmen vom 24. Fuly 1800. Es haben sich Fälle ergeben , daß sich die lieber: führer an Flüssen, Ueberschreitüngen der Ueberfnhrs Tarif, und verschiedene Bevortheilüngen der lieber-fahrenden zu Schulden kommen lassen. Um'diesem Unfug Einhalt zu thun, hat man zu verordnen befunden , daß 1) die Ueberfuhrstariff sowohl dies, als auch jenseits des Ufers auf einer Tafel aufgehängt, solche 2. in dem der Ucbcrfuhr nächst gelegenen drei Oertern , welche sich sowohl auf der linken als rechten Seite des Flusses befinden, und zwar in Wirths-häuftrn öffentlich zu Jedermanns Einsicht angeheftet j M»., c jsr r..m» 3. den Ueberfuhrsknechtrn schärfest verbothen weide, zu jener Zeit, wo das Eis bricht, oder der Eisstoß in vollem Schube ist, jemand zu überführen. 4. Ein Wasserpfal mit Zuziehung eines Wasser-bauverständigen zur gehörigen Andeutung der verschiedenen Wasserhöhe zweckmässig errichtet, zugleich aber auch 5. den Ueberführern die Annahme eines Geldes sckässest untersagt werde, dagegen aber ein eigenes Individuum solches am Ufer einnehme. Wvrnach die k. Kreisämter bei den dortkreises befindlichen Ueberfahrten nach Umständen die Vorsichten schleunig zu treffen haben. N. 43.62. Hofkanzleidekret vom 24., kundgemacht von dem böhmischen Landesguberniuru den 31. §uly 1800. Auf die richtige Gebahrung mit dem Kirchen- DaßaufdL vermögen soll mit aller Strenge gewachct, den Pa- ^rung mi« kronen ohne Bewilligung der Landessiellen keine Kir-chengelder dargeliehen und überhaupt da, wo noch sen^strenz in dem Kirchenvcrmöge« Unrichtigkeiten bestehen, die j-«,. Ordnung ohne Zeitverlust hergestellet und das Kir-chenvermögen gehörig siche"gestellet werden. N. 436J; Weisung 66 im Inner-Oesterreich dcn L., und im Böhmen dal 12. August 1800. Aus Gelegenheit einer sich erbetenen Belehrung, wie sich in einigen Fallen der Beweisführung der Zeugen zum ewigen Gedächtnisse zu benehmen sey? haben Ee. Majestät zu Behebung der Anstande, so bei der Verordnung vom 31. Okt. 1785 Sauget worden sind, welche den Parkheien Nach vollendetem Verhörs zum ewigen Gedächtnisse frei läßt, sogleich derselbe» Eröffnung anzusuchen, anzüordnen befunden: daß die nur auf die Fälle des vollendeten Zeugenverhörs sich erstreckende Verordnung auf jene Zcugenverhöre nicht' anwendbar sey, worüber dcnr Eegentheile noch das Recht der Fragstückc bevorstehct; Massen solche eben' deßwegen nicht als vollendet zu achten sind, wefhal-ben auch derlei nur über Weisartikel ohne gegeuch.i-lige Fragstircke vorgcnommene Zeugenverhöre zum ewigen Gedächtniße solang nicht zU eröffnen, sonöern verschlossen bei Gericht aufzubcwähren sind, bis das Recht der gegentheiligen Fragstircke erlöschen ist- Wö übrigens in solchem Falle sich von selbst verstehe,-haß in sofern hierüber auf den ordentlichen Beweis durch W c 353 X w durch Zeugen erkennet würde, die bereits über die Weisartikel 5tun ewigen Gedächtnisse abgehörten Zeugen über dieselben nicht'nochmals, sondern lediglich über die von dem Gegentheile in der gesetzmäßigen Frist einzulrgenden Fragstücke unter ihrem vorhin abgelegten Eide zu vernehmen, und in Abfassung der Form des Urtheils hierauf Rücksicht zu nehmen fep. Welche höchste Anordnung sämmtlichen Justizbehörden zur künftigen Nachachtung anmit bekannt gemacht wird: .'v ....... - - — t ♦ ..... ~ • /.» '' *'17* (•? f t V- K 4364; Verordnung derKlassensteuerhofkommifsion im Steyermark vom 26. July 1800. Da eine grosse Anzahl Fatenten von allen Krei- DieKlasstm sen Steyermarks sowohl mit der fatirten, als zu ständ« sind . yd ötrufc 15 Procento angeschlagenen Klqssensteuer zuwider des des d»ppek 10. §. des höchsten Patents vom 29. Dez. 17.99 im wTTs. Rückstände haften: so wird von Seite dieser f. k. ®enp|tjuI|°5‘ Klassensteuerhofkommission au alle diese rückständigen Fatenten die letzte Warnung nachdrucksamst erlassen, und zugleich befohlen, daß derjenige, welcher bis zum 15. Sept. 1800 als dem letzten Patentstermine nicht seine veranschlagte Klassensteuergebühr bei den betroffene» stepekisch-ständischen Kreiskassen wird ganz berichtiget haben, unnachsichtlich mit dem doppelten* y~ XIV. Land. 3 Be- AS t 35< ) M Betrag nach dem Sinne des i2. §. Litt. D. wird 6e* strafet werdenz weswegen an die k. t Provinzial -Staatsbuchhaltung das Nöthige wegen Liquidir-uni> Vorfchreibung der Strafgelder in den Contobüchern unter einem.von hier aus erlassen wird. N. 4365. Hofkammerdekret an samMtliche Landerstellen vom 29. July, kundgemacht' durch das TyrollscheGubernium den n., durch die weftgalizische Hofkomrrüffion den r6. August 1800. . L , >,N. 4366. fp • Vj { t* Hofdekret vom.Z». July, kundgemächt von der westgattzischen Appellation den /Z. Oktober t8oo. ! Dum SaciatifFima Caefareo Regia MajeßaS Wegen • altlfTiAiam fuam intentiönem eo declarare dig- ^5^* riata^füilFet, üt in futirrüm nullus coetiP-Adii&cA^ fatcn- -torum adfcribi mereatur, cujus' Verte ^oftlnd’a Dbctrina per rigordfifl'imum Tentamen non elu-cefceret, &■ qui füas bona; moralitatis folidas probas non'adFerret, ftatuere una jiunc in finem dignabatur , fequentes Regulas refpectu admiffio-nis ad! StaUiitrtjadvooandi obfervaodas. Primo: In Advocatorum ccetum nemo ad-fcifcatur, neque in civitatibus, nec in iflynicipiis & ruri, qui lauream Doctoratus in Univerfitäte aliqu^ j-'rovinciarum haeredjtariarum confequu-tus non fuerit, >"' Secnndo: Üniverfitatibus difpofitum efi, ut in tentamine pro gradu omnis rigor adhibeatur, Z 3 & I Š0£ C 356 3 & vel ideo nonnifi eminentibus ingeniis laurea Doctoratüs tribùatur, * i 'h Tertio: Gradu doctoratüs gaudens , in quan. tum fe muneri advocandi confecrare vult,tenetur 1 penes Advocätum per tres annos in cauüs judf. ciariis praxim exercere , & ab ilio confcientio. fum Tefiimonium de fua äpplicatione & probi-tate morum producere, fecus fine exhibendo tali Teftimonio ab Appellationum Tribunali ad Ten-tarnen pro Hallo ađvocandi peragendym, non edmittetur« Appellationum Tribunal vero ómni cum exactitudine & rigore ex^men ad mentem difpofitionis in infiructione generali ddtq. 9, Sppt. 17,^5 paßte 11. capite 10. contenta; ailümet, t| Ir quantum itaqjie -a! : . Quarto :. Candidatus . has ^conditioned},rite adimpleverit, e.tiam ei fas eftoj*rpar&bus in Provincia, pro qua fiallum advocandi Qbtinpit, &ab Appellationum Tribunali examiqatus fuit, in ominibus Ifliiantiis- judiciariis pfltriocinari* -tarnen u 'ihn. a! ; o hT Quinto : fuceeflu temporis obferväre tut* quod AdvoCatus munere filo abutatur, caufas apèrte injuftas de-fendat, db'Ios moliatur, protrafc'tiones juftiti* libi permittat, aliasque actioneä illieitàs cum detrimento partium & candid* juftiti* ad-minifiratioui* ponat, «Mt eateališ liianum pr*- beat, So» c 357 ) So» beat, aflUmta praevie ordinata inveftigationc 5t’ fubfecuta probatione facti, a fuo munere publico., quod fummam probitatem requirit: fine ulterior! amoveodus, de hocque rigore Candidatus, Tentaraen praeftiturus , monendus eft. Aft vero Sexto: his Advocatis, qui fe probe gerunt, & qui fuae zelofae - diligentis , & in Jufiitia fun-datae defenfionis partium indubitata fpecimina dederunt, pro eorum folamine intimandum fit, illorum cum ad munus quodpiam publicum con-currerj/it, reflexionem habitum iri, & ideo generaliter circa Concurfus pro munere Judicis, horutn , qui per rigorofum ^entamen Doctorates leuream coniequuti funt, & per aliquot annps praxim judiciariam ex;ercebant, reflexionem ha* bendam, hanc autem regulam per Infiantias ju-diriales circa praeftandas ey obtutu propofitiones ohfervandam fore. N. 4367. Verordnung der Landeshauptmannschaft in ^rain vom 30. Zu ly 1800, Es ist die Wohnung des schon bestandenen Feuer-Wächters auf dem hiesigen Kaste! nicht nur dem Endzweck gemäß hergestellet, sondern zur Sicherheit der Vorstädte Polana und St. Peter eine ganz neue Woh-3 3 nun- $ Die Aufstellung jitretcr Frue »rwächie« auf dem Sollet ju Laibach $>y treffend. AB ( 358 ) ttuitg für einen zweiten Feuerwächter von den Herren Standen aus patriotischem Eifer erbaues, auch ein zum Fenerwächter geeigneter Mann bereits ausgenommen worden, welcher, sowohl die gewöhnlichen Feuerzeichen zu geben, die Stunden nach einer vcrläßli-chen Uhr nachzuschlagen, als auch um n Uhr Nachts die zu obigem Endzweck eigends beigeschafte Glocke zum Zeichen der Schließung der Schankhäuser eine Viertel Stunde hindurch zu läuten haben wird; solches wird daher zur allgemeinen Wissenschaft und Nachricht mit dem Beisätze bekaviit gemacht, daß um auch in Hinsicht der öffentlichen Uhren mehr Uebereinstini-mung einznfuhrcn, und die erforderliche Genauigkeit fortan erhalten zu können, die weitere Einleitung getroffen worden ist, daß der unter der Uhr aM Kastel wohnende Feuerwächter dieselbe täglich um die Mittagsstunde nach einer verläßlichen Sonnenuhr richten, und zur Richtschnur derjenigen, welche zum Aufziehen der noch sonst vorhandenen öffentlichen Uhren bestellet sind , mit seiner Glocke jedesmal um die Mittagsstunde das Zeichen geben wird. Diese werden daher an-gewielen ihre Uhren um die hier bestimmte Stunde so gewiß zu richten , und in Ordnung zu erhalten, als sie bei vorkommenden Fällen zur Verantwortung werden gezogen werden. K« 4368» A- z AS C 359 ) AS N. 4368. Hofdekret vom i. August, kundgemacht von der Nicderbstr. Regierung den '14., vom Triester Gubernium und der Landesregierung ob der Enns den 18. , dem Mährisch - Schlesischen Gubernium und * Kärntner Landesstclle den 19., vom dem Tyroler-dann Steyermark. Gubernium und Kramer Landcsstelle den 20., vom böhmischen Gubernium denaa., vondem ostgalizischen Gubernium und von der Gbrzer Landeshauptmannschaft den 23., und von der weftgalizischen Hofkommission den 24. August 1800. Ce. Majestät haben zu befehlen geruhet: bag "''s zur mehreren Bequemlichkeit des Publikums beim Ge-brauche der zum täglichen Verkehr nothwendigen klci- bene» Münze, die einfachen Kreutzer-Stücke in einer mit den kupfernen Groschen undDoppclgroschcn vcrhältnißmässi-gen, und dünneren Form nach der abgedruckten Zeichnung ausgeprägt, und im Umlauf gesetzt werden sollen. Diese Münze ist daher von nun an sowohl in dem gemeinen Handel und Wandel bei jeder Privatzahlung , oL bei allen Gefälls-Steuer-und anderen öffentlichen Staats-ständischen-und städtischen Kassen in dem festgesetzten Weiche zu einem Kreutzer zu verausgaben, und unweigerlich anzunehmen. 3 4 Und D'mSteln-foblcn^SÖau sollen (tine Hindernisse in Weg gelegt werden. %Ugajio-° Klussenstener zu enthebe» ftyn. SftiÄi" • *j <1 !• ',6 ' er ent()oben. N- 4375- . ' . ‘ ' Regierungsverordnung in Oest. ob der Enns vom i2. August 1800. Auf Ansuchen des .ständischen verordnete» Kotze- S8ciunerit= giums wird erinnert, daß, wenn ein zur Gratis- Vorspann Vorspann geeignetes Individuum in Diensiangelegen-Heiken über die Grunze des Landes zu verreisen hat, ten über bit demselben die hicrländige Vorspann nur bis auf die selbe nur' nächste'Skaston über die Gränze angewiesen werden ^diftcSta: solle, und daß alle weitere ungebührliche Anweisnn- gen («leclftn. %* c 366 ) %® gen und Auszahlungen unnachsichtlich zum Ersatz würden geschrieben werden. N. 4*376. Cubernialversrdnung in Böhmen vom 2,; August 1800. SBa* Me Die Prafekie' der Gymnasien sind vähin dlnzu- Gymnasien^ weisen, die den Schülern monatlich aufgegebenen Äus-d/n^Schü- arbcitunge» oder Kpinposizipnen sowohl nach der tc-fielt Ccmestral- als Endprüfung vorschriftmässig bei gebrnen ben Kreisämtern einzubringen, wie auch in den, mV%nh nach jeder Schlußprüfung einzusendcnden^ Vorschlags--L^RaKn Protokollen bei jedem vorgeschlagenen Schüler die Klasse des Fortgangs, Fleisses und der Sitten, lveMie die Silkkii er sowohl in dieser Prüfung, als in den anderen vor t“n haben, gegangenen ©eineftraU und Schlußprüfungen erhalten hat, genau auszusetzen. -j ff} ■ S.'^43f7; - Hofkamerdekret vom i*. August, kundge-macht durch Verordnung der k. k. bevollmächtigten westgalizischen Einrichrungs-hofkommiffion den 5. September 1800.1 ,gn *em zwischen Mtendzn-rzice und iLiedlce lier gendenMik» , 0{. Majestät.haben allergnädigst, zu bewillige» geruhet, daß wegen der bis auf sechs Meilen berechne- AS C 2Č7 ) AS neten Entfernung der Poststazion MieNdjyrzice von Sieldce in dem Mittelorte Zbuczyn eine neue Posista-zion errichtet werden soll. Welche allerhöchste Eütschliessung demnach zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß die neue Poststazion vom i. November I, I. an zu bestehen haben werde. N. 4378. Verordnung in Böhmen vom -4. August 1800. Bei dem Umstande, Laß die, dem öffentlichen Rufe nach, aus Rußland abgeschafften französischen Geistlichen aus dem Orden de ia Trappe so, wie es der Fall mit dem Prior derselben bereits gewesen ist, sich über die Grnnze nach Böhmen hereinschleichen , und Geldsammltwgen machen dürften, wird bedeutet , daß unter keinerlei Vorwände einem dieser Geistlichen der Aufenthalt im Lande zu gestatten, sondern ein solcher in Vetretungsfalle anzuhaiten, zu untersuchen, und nach Befund entweder ohne weiters über die Gränze zurückzuweisen, oder in Verhaft zu nehmen, und das Untersuchungsprotokoll den Kreis-Ämtern vorzulegen sey. telvrte Aba-n wir» eine neue PoststgjidN «rrichiek. Hindanbal-»mg der Einichlet-j)una In 6q8 Land : von den Geistlichen des iDrben# de la Trappe. N. 4379. ■ W .( 368 y « 'N. 4379. Guberttialverordnung in Böhmen vom 16. August 1800, Es ist wahrgenommen, und angezeiget worden, Genuß des daß im heurigen Jahre an dem Korn die Ausartung «us bti» der Körner in lange, schwarze Hörner, die unter den flUBgcottc: Benennungen: Mutterkorn, Martinskorn, Asterkorn, nanntfn Mehlmutter, Todtenkopf, auch Kornzapftn bekannt unreifen""^* flub, häufiger als in anderen Jahren vorkomme; W0--Äornbcrck- ^on wenn es, besonders frisch zu Mehl gemahlen, ((ten - beä ober in Brod, oder auf andere Art genossen wird, die Speisen, schrecklichsten Folgen für die Gesundheit entstehen kön- nen; daher erfordert es die Vorsicht/, und die Sorgfalt der Landesstelle für das allgemeine Wohl, 'jr--dermann gegen den Genuß dieses verdächtigen Korn-auswuchfes zu warnen, wobei den Müllern das Vermahlen und Schrotten des damit verunreinigten Kotns unter der Strafe von i: fl. für jeden Metzen- den Eigenthümern aber die Veräusserung oder Bestimmung desselben zum Vermahlen unter der Konfiskazion verboten wird. Damit jedoch das so verunreinigte Korn zum Gebrauch unschädlich gemachet werden möge, wird hier die Belehrung beigefüget, daß es vermittelst des Siedens oder Durchwerfens^, wodurch die langen Hörnichten Körner und Auswüchse abgesöndert werden , oder durch das Einweichen im Wasser, wobei j Aus- HB C 369 ) HB Auswüchse, weil sie leichter. als die guten Körner f»nb, und daher auf dem Wasser schwimmen, die guten Hingegen zu Poden sinken, sich selbst scheiden, ge-reiniget werden kann. Da aber a'u^„im.gegenwärtigen Jahre der Fall eingetreten ist, daß wegen des später» 'Ansetzens der Körner das Getreid nicht gleiche Reife erhalten hat, und daher mit dem reifen viel unreifes cingefechset worden ist, welches, wenn cs häufig ist, das daraus bereitete Mehl zum Prodbackcn untauglich,..und das dennoch daraus gebackene Vrod, und andere bereitete Speisen, weil der daraus verfertigte Teig eine sehr zähe , klctschichte Masse, wie weichen Thon oder Leimen bildet, die auch mit den besten Gährungsmit-teln nicht aufgehet, und zu Drod gebacken in seiner Rinde einen schweren, klebichten, unverdaulichen Klumpen von ungewöhnlich widrigen, dumpfigen Geruch enthält, der Gesundheit höchst schädlich inachet, und alle die schrecklichen Uibcl verursachet, die unter dem Namen Kriebelkrankheit auch dem Mutterkorn zuge-schrieben werben. Es muß daher daran gelegen seyn, das gute reife Korn von dem unreifen zu reinigen, welches wohl leicht bei dem Werfen geschehen kann, da selbes als leichter mit dcm Hintergetreid sich scheidet. Falls aber Jemand durch Noth zum Gebrauch derlei Korns gebracht werden sollte, so muß es um weniger schädlich zu seyn, nicht frisch, sondern wohl j ausgetrocknet, vermahlen, und das daraus erhaltene XIV. Vand. A a Mehl Anweisung der Jiistitz-behörden IR ©ttrbfüUm der Solda« ten wegen Abband» l»ng der Mehl in der Brodbereitung so behandelt werden, wie es im Jahre 1786 in Ansehung des ausgewachsen^ Getreides an Handtn'gegebcn worden ist; dech'Vrod.-Leig muß nämlich 24 Stunden langer als gewöhnlich in der Saurung oder Gärung, oder wie matt insgemein saget, im Gehen gelassen werden/,Wodurch feine, der Gesundheit 'schädliche K'edlichkeit ver.-mindert.wird, der Teig muß dann gut' durchgckuettet und das daraus geformte Brod länger als gewöhn.-tich gebacken werden. Diesem wird noch hinzugefüget , daß zur Verminderung bec Schädlichkeit derlei Brods es wö^ geschehe, wenn das so gebackene'Brod in länge Spalten geschnitten, und neuerdings in den noch warmen Ofen gegeben wird, wodurch es von der übermcijsl-gen Feuchtigkeit befreiet, verdaulicher, und auch vorni Schimmeln, wozu derlei Brod sehr geneigt ist, bewahret wird, J N. 43 Sa» .Hofdekret vom 16. August > kundgemacht durch Verordnung des Appellazionsge--richts in Böhmen den 4. September 1800« Aus Gelegenheit einer, von dem ersten Artille-rieregimente gegen den Rüdiger Magistrat wegen Al» Handlung ßder zu Rudig Hinterbliebenen Verlassettschaft eines, zwar nach schon erreichtem! Alter von 24 Jahren, c m: ) GO ten, jedoch vor erfolgter gerichtlicher Großjährigkeit«-erklcirung und Vermögensübergabe verstorbenen Ka- dkbi«w.-noNiers, vorzüglich zugleich wegen des eintrttenden Jnvalidenabfahrtsgeldes erhobenen Beschwerde, ha- V-rord-ben- Se. k. k. Majestät zu entschließen befunden, daß nu"/‘ es in Ansehung des vorliegenden Falles bet der vom ... J, . C fill . rudigtr Magistrate schon gepfiogenen Abhandlung, als einer bereits geschehenen Sache, gegen dem sein Be5^ Mi - ’ v -i* | ut'XftnDtt'i?] wenden haben foil, daß von dein dießfälligen', in et* nem Kaufschilliirge der väterlichen Realitäten bestandenen Erbverm'ögen das Jnvalidcnabfahrtsgeld, wet-chr?, wenn der nicht unter der Militarjurisdikzion sichende Erbe oder Legatar sich in den k. k. Erblan-den bestndet, fünf- ausser den Erblanden aber zehn vom Hundert betrage , an da« Regiment abgeführet werde, die Gerichtsbehörden jedoch für die Zukunft sich genau nach der in Sachen erflossenenrn Verordn nung vom Z. Inner-ll-y2. zu benehmen haben. Welches demnach scimintlichen Magistraten und Öttsgerichten zur genauen Befolgung bei Vorkommen--' de» Fällen anmit bedeutet wird. ' K 4381. Gubernialverordnung in Böhmen vom 16. August.800, LH Das Tabakrauchen, und btt Besuch d« Biet- da^Tabat» und Schankhäuser wird der studierenden Jugend ernst- der°Besuch gemessen zu verbitten seyn. A a 2 N. 4382t bä"s-rv,r. ■ C ; 372 ) W N. 438i. . 5 Sar;.-; Verordnung der LandcshauptManNfchaft itn Krain den 20. August 1goö. Storni J8au Auf allerhöchsten Orts gemachte Vorstellung, daß «orläuflg ist verschiedenen Städte,t., und Märkte» von Atters.-den Bau- her beobachtet werde , daß die Bauführenden Par-wcgen Ab- theien bei den Re$r$spicü§ der Häuser ein Stadt-fr8, August 1800. Eaß bi« Es ist die Verordnung vom 13. Dez. 1798. tobitn iötr« ‘ idununotn wegen Abbringung der vielen tobten Verzäunungen, uEbUb'ic‘3:T/ als auch jene de dato 25, Okt. 1793 wegen Slitlt- {'«nb"g,r 8»ng der lebendigen Saunt allgemein zu erneuern, 3ne reichen, welches den gesetzlichen Anordn,«^gen, und zwar der Genrralmedizinalordnung vom Jahre 1753 A tr^uich und dem Sanitätspatente vom Jahre 1770, wodurch Cdirurj,«» den Apothekern alle Kurarten, und eigenmächtige Di- mit spensazion ohne Vorschrift eines Arztes verkochen wer- ‘brrr Unt«* den, zuwider ist; und da nun nebst dem eine solche 114 b«,u«» gesetzwidrige Anmaßung in verschiedenen Fällen wichtige Bedenken, und Verlegenheiten erzeigen kann; so wurde befohlen, allen in den Kreisen befindlichen Apo-A a 4 thekrrn GO ) 376 ) thekern ein^ischärfen, dass sie keine Arznei, (die jui:»* Handkauf geeignete allein ausgenommen) ohne ärztliche ordentliche Vorschrift dispeirsiren sollen; und gleichwie der Kreisphisikus, und Kreischyrnrgus auf die genaue Befolgung dieser Anordnung zu wachen haben, ebon so sind auch sammtl. übrige Aerzte, und Chyrurgcn der Kreise anzuweisen, die von ihnen aus-zufertigenden Rezepte mit ihrer vollen Namensunter-schrift deutlich zu bezeichnen. Welche hohe Verordnung demnach den in den Kreisen befindlichen Apothekern uno Acrzten zur Befolgung bekannt zu machen ist. N. 4387. Verordnung der Niederöstr. Landesregierung vom 26. August 1800. Die Ver- Da schon verschiedene Partheien in den VvrsiAd-ihfetfumg „ der Laden feit, und auf Freigrunden, sich der Anwendung der ulwtbt!' Verordnung vom 9. Jan. 1798, wegen Vermiethung tcrt)cn' bei Ertheilung einer Bewilligung zu «n ^ Br- Errichtung eines Gassenladens, jederzeit der ausdrück- stand zu ' fltbm. liche Beisatz gemacht wird , daß selbes nur an befugte Gewerbsleute vermiethet werden soll; so wird sämmt- lichen ( 377 ) tS kiche» Hausei'genthümern, Administratoren und Sequestern in den Vorstädten, und auf den Frcigründen, hiemit aufgeträgen, von nuff aii Laden und Gewöl-ber zu ebener Erde, zu denen der Eingang von der Gasse ist, nur an ordentliche Gewcrbsleute, oder andere Personen, welche zu einem öffentlichen Handel von Seite ihrer Obrigkeit befugt sind, und sich hierüber vorlausig bei dem Hauseigenthümer gehörig werden ausgewiesen haben, in Bestand zu geben, widrigenfalls der Vermiether, ohne Unterschied der Be-standverlassung mit einer dem Betrage des halbjährigen Zinses gleichkommenden Geldstrafe, der Miethmann aber mit einem Betrage von zehen Reichsthalern, unnachsichtlich belegt, und beide in wiederholten lieber-tretungsfästen, nach Umständen, auch noch schärfer bestraft werden würden. Die oben ungezogene Verordnung vom 9. San. 1798 saget folgendes: Da wiederholt vorgekommene Fälle gczeiget haben , daß die Gassenlädcn, und Gewölber, zu ebener Erde, in der Stadt, häufig an solche Partheien, welche weder ein ordentliches Gewerbe treiben, noch sonst eine obrigkeitliche Befugniß zu einem 'öffentlichen Handel besitzen, vermiekhet werden, hierdurch aber einer Seits geheime Schlupfwinkel der Unsittlichkeit, wo verdächtige Menschen sich verbergen, und die erforderliche 'öffentliche Aufsicht erschweren können, ent-31 « 5 stehen, tsffyP c 378 ) $t$ stehen, anderer Seits aber den ordentlichen Gewerks» lenten die jtun Betriebe ihrer Gewerbe nöthigen Ge-w'ölber benommen und unverhältnißmaßig, selbst Nachtheile des Publikums, vertheuret werden: f0 wird sämmtlichen Hauseigenthümcm, Administratoren und Sequestern i* der Stadt, hiemit anfgetragen, von nun an, dergleichen Läden und Gewölber zu ebener Erde, ;u denen der Eingang von der Gasse ist, nur an ordentliche Gewerbsseute, oder andere Perso-«cn, welche zu einem 'öffentlichen Handel von Seite ihrer Obrigkeit befugt find, und sich darüber vorläufig bei dem Hauseigenthümer gehörig werden ausge-wtesen haben, in Bestand zu verlassen^ widrigenfalls der Dcrmiether, ohne Unterschied der Bestandverlassung mit einer dem Betrage des halbjährigen Zinses gleichkommenden Geldstrafe, der Miethmann aber, mit einem Betrage von zehn Neichsthalern unnachsichthch belegt , und beide, in wiederholten Uebertretungsfällen nach Umständen, auch noch schärfer bestraft werden würden^ N. 4388. Höfdekret an samuttliche Jolladministrazio-nen vom 25. August 1800* Zoll ffit tu Das sogenannte Tamarisken - Oehl , welches iamaxii** zur Kur der Pferde verwendet wird , ist bei der Ein-Un - n(Jc^ jj{f yierttn Tarifsklasse des ersten Absatzes der AB C 379 ) AB t« Oehlgattungen |tt behandeln, und demnach mit 1 fr, von Pfund Sporko zu belegen. *t, 4389. Verordnung des Guberniums in Steyer-mark vom 27, August 1800, " >' Es wurde mit mehreren Verordnungen, und erst Da« unterm lg. April 1798 neuerdings das Tabackrau- auf öffenm-chen auf öffentlichen Plätzen, Güssen und Spaziergün- „nb f«u-rgc-gen, dann auf den hölzernen Brücken, in den Stal- j^t'n^iru langen, und zwischen den hölzernen Hütten verboten: ^cd«ch»lr tiefe Verordnungen haben jenen Erfolg nickt gehabt, welchen man billig erwartet hat; obgleich Jedermann einleuchten sollte, daß das Labackrauchen an den ob-bemcldten Orten sowohl üusserst gefährlich, als auch unanständig, und den Spaziergängern lästig ist; obgleich von Zeit zu Zeit sich Beispiele genug ergeben, daß durch das Tabackrauchen mehrere Feuersbrünste entstanden sind, so lehrt doch leider die Erfahrung, daß sich die Tabackraucher an sümmtlichen Platzen, Güssen, Spaziergängen, hölzernen Brücken, und zwischen den hölzernen Hütten stets vermehren. Man sieht sich daher gezwungen, die gegen das Tabackrau-chen an diesen Orten bestehenden Verordnungen anmit zu erneuern, und das Tabackrauchen an öffentlichen Plätzen und Gassen in der Stadt und Dorstadt, auf den SpaziergÜngen, auf hölzernen Brücken, in den Stallun- < Gesuche der deutschen Schüler um Befreiung »um Unter: richtsgei'de sind HtallUngen , und zwischen dck -hölzernen Hütten auf dus ernstlichste mit dem Beisätze zu untersagen und zu verbieten, daß Jedem, welcher auf die Uibertretung dieses Verbots betreten wird ,' zum erstenmal von der desfaUs ausgestellten ^ohjeU- und, Militärwache bu Pfeife weggenommcn, im Wzderjetzüngsfalle aber, oder unanständigen Betragen gegen die Polizei--oder Militärwache-, so wie bei einer wiederholten Uiber--tretung dieses Verbots in Arrest genomtnen, und h>i--der denselben nach den für politische Vergehungen bestehenden höchsten Gesetzen unnachsichklich fürgegangen werdtn.wm.de.; woruach sich als» Jedermann zu ach.--ten, und vors den. aus der Uibertretung dieses $«.-1 dots ihm zugehendrn Unannehmlichkeiten zu hüten wis, sen wird. N, 4390. Gubernialverordnung in Böhmen vom 27' August 1800. Die Eingaben, welche das Ansuchen deutscher Schüler um Befreiung vom Untcrrichtsgelde enthalt ten, sind an diese Landesstelle nicht cinzu'scnden». indem kein Prinzipist von dem Unterrichtsgelde br/reitt wird, bevor er sich nicht mit drei Eminenzklassen wenigstens. in der.Ostervrüfung ausweiset, und bei fei* ner Gymnasiallehrervcrsammlung die Vormerkung und den Vorschlag hiezu erwirket. N. 4592. tag c, 3*1 ); teg K. 4391. ? ,V n-loftoi ' r»z!*v 2 0 dnu .rsjčvS '7,4 naf| H n-.! i.i it Gubernialverordnung in Böhmen vom a's ■ ' ilr ! I--* '■ ' i.. •' • SlUflUfl 1800. Die von dieser Landesstelle den Judtk erthMettj Wie^k«^ ^ Heurachskonsense sind immer, ihrem vollen Inhalte «dw;-; * nach, den Steuereinnek>mer^ durch ihre Behörden mit |0nfrnfe b«h; ausdrücklicher Benennung des Bräutigams, und der < Braut chekaimt zu-machen, und ist denselben einzu-schärfen, in ihrem Sciis'üsse über die voraustzezahlte oder sichergestellte dreijährige Eteucr jedesmal beide, und nur diejenigen Brautleute zu benennen, auf welche^ der' Heurathskonsens der Landesstelle ausdrücklich • ,.v .« 01: * < • - i "• ««'<» tibi oit ,ri»5 . :.{ Utmdi) N . tUOnJ-J todfioyj lautet. --> "t >11, ü V v>M N. 4392. fit i'uRm Hofdekret vom 28. August, kundgemacht von dem oftgalizischen Landesgubernium, und der westgalizischrn Einrichtungshof-kommission den i2. September i-Soo. fth noč , ?,? •.ibiti trn eUcig :ni(Vi ,if», ,n>67»it abf WWW • • Se. Majestät haben hie hierländische jüdische Daß die durch bdä Patent vom 21. gujn> 1797. bcs . stältigtc, und dekanat gemqchke M Pachkuugs»- 21. Junn 1797 ersiossene Patent bestättigte, und q^eWaft bei iübiidben Lichtcrjün-dungi-Aufschlags >i>kt lt6mtt Lichterzündungs - Aufschlagspachtung dem Salomon Kofltr , und Tobias Steinsberg auf 6 nacheinander folgende Jahre in Pacht zu überlassen, und allergnädigst anzubefehlen geruhet: daß die durch das am bekannt gemachte Pachtuiigsgescllschafr des jüdischen Lick- W C Z8L N, vom *♦ -j* v..»v muui ver t*3T Firma Salomon K-fler, und Tobias Steinsberg ej„. N.'4393. -impilnöfcy std , mik-mnrK V S?fto6«r k. Zichtenündungsaufschlags mit letztem Oktober t. *t 3. aifzu- „ -J* tbrtn, unb aufjuhoren, ttiib statt derselben, vom 1. November fcro*, wm* l. I. anzufa'ngen, eine Generalpachtung unter der j. Noven Jber l. I. oBjufaru Mreten habe, gen « eine # General- . w;?;. .Vibn' Pachtung unter ber, > )r Firma Sa-lomen Stofe Vcrordiumg der westgaltzischen Hofkorn. Greinsberg Mljst0NV0M 29. Avgust I80O. etnzutrete» asiHtir - 2ln Fällen, wenn sich in der Kreissiazion El- Kranke sol- Mr, aber kein Feldarzt befindet, müssen die vor-itn, roo'Veln kommenden, und auf der Stelle nicht zu transporti--covbdnötn renden Kranken von dem Kreisärzte, und in dessen &•--re,n*Är«w* manglung von einem Zivilarzte behandelt werden, ober Zivll-«cjte bebanr ,, delt werden. 3 > i: che bis nun von allen zu niale del dl 30. Agofio fla vTriest herein - und hin- dell’ anno corrente, da. ausgehenden befrachteten bi lito d’ inalzare il dh Wägen mit 2 kr. Pt. ritto della muda firada-'Pferd, oder für ein paar Ie di quella citta, de-Ochsen entrichtet wurde, ftinata al fondo publi-festgesetzt, diese Gebühr fco per sujpplire a tali vom I. Dezember d. I. spese occorrevoli (il auf fünf Sold zu erhö- quäl diritto venue finora hen, und Von dem ver- pagato da tutte le careinten k. k. Schüttfuhr- rozze e carri, che en-und städtischen Wegmauth- trano a Triefte , 0 80--amte bei den Schranken tono con qualche cari-der alten und neuen Kom- CO, a ragione di 2 kni. merzialstraste ohne Unter- per ogni cävallo o per schied einhebey zu lassen, un pajo di manzi) a cinque soldi, principiando dal imo. di dicembre Veit- Dieser Gebühr tzabeti Ne it? dieser Stadt herein oder hinausfehrendr be-31 lädene Komnierzial -- und andere Last - und RcisewÜ-gen pr. Pferd, oder für ein paar Ochse??, und eben so die beritten werdenden, wir die gepackten Pferde und Maulchiere, fU mögen eigenthümlich oder gedungen styn, $ti unterliegen. Davon werden aber, wre bisher, ausgenommen: venturo in poi, ed or. dinando, che tale di-titto veBga riscossosčn« za diftinzione dali’ Uffi-zio della muda firada-je di quefia cittä unite ä quellö esättörale deIV pnpofta per 1’ irhrauni* zione, Össia Schüttfuhr, tanto älla barriera della fträda nüova , quanta žTčjtietla detla veechia, Äl paganiento di qüe» fid ditittd reftano šog-getti i däri, le cärroz-z6, e li legni da viag« glo , clie arrivano in qüefla cittä , o sortono dalla medesima cori quäl che carico; e cosl pure i cavalli e imili caribati, siano essi di propria ragione , ov-vero preši a nold. Dal pägamento della summentovata inudä ftradale veagono perÖ B b ed- Xlt, Land. SoSC 386 ) to» a) die hierorts leer herein oder hinausgehenden Wägen, b) die mit Brod pder sonstigen Eßwaaren ge-^ packt herein, dann mit andern Nothdürften hin-, aus getrieben werdenden; kleinen Lastthiere sowohl von den Mter dem trie-ster Gebietesiegenden, als! von andern Gegenden, -/<0 jene Angfuhren und Ritte, »velche die Gränze des triester. Gebiets nicht überschreiten, ; d) die Vorspannspfer-de, oder Zugochsen, welche nicht über die nächsten Berge mitgenommen wer-' beit, ' cccettuati, come fu f,. nora praticato, a) Tutti quelli carri e le carrozze, che qui arrivano , o sortono vuoti» b) I somari, i quali giuugono carichi di pane o di altra sorta di comeftibili, e ritornano icon carichi di altre oc-Correnze, siano essive-nuti da’ vijlaggj ..di que-Bo iterritoria,, ovvero da altri contorni., . c) Quelli legnL di, v,e|tura e quelle caval-cate. che non oltrepas. sano li confini del ter-rittorio di Triefte. d) I cavalli attacca-■ ■" > » ti d1 avanti li carri per Io montaghe (ossia i cavalli di Vorspann) o • j >' -■ " ; ■ i E kl 1 manzi, i quali non ven-gono impiegati nel vf-aggio pid oltre delli prossimi monti. -) TtB C 387 ) e) die Ordinaripost, die Poststaffetten und die Posttpägen, und endlich ■f).. die Militärpersonen, sammt Proviant- Muni-zions- und sonstigen Militärfuhren, wenn nämlich die einen in Dienstgeschaf-ten reisen, folglich mit einer Marschroute, und die andern mit einem A-ckpasse berschen sind. Um aber die erforderliche Kontrole bei der Ein-hebung dieses Gefälls einzuführen , wird weiters verordnet, daß alle auf den Kontmerzialstraffcn hereinkommende Partheien mit beladenen Fuhrwägen , Kutschen, Packpferde rc. die bei der nächsten Kraln-vder G'örzer Gränzzollsta-zion erhaltendenWegmaut-bolleten, bei dem hiesigen B b e) L’ ordlnario , le fiaffette, e le carrozze di pofla; e fmalmente. f) Li Militari, uni-tamente a carri di pro-vianda, di munizioni ed altrc vctture militari, se gli uni viaggiano in afFaVi del servigio sovrano e consegucnte-mente sono muniti della marciarotta ; e gli allri poffono legittimar-i>i con un passaporto liberö. Affine perd .di fiabi-lire la necessaria con-trolieria nell’ esäzione della mentovata muda firadale , viene inoltre ordinato, che tutti quel-li che qui atrivano con carri, carrozze , e ca* valli carichi , debbano conscgnare a quefio Uf-fizio della muda firadale alia barriera nuo-vo vecchia , le bollette i V * ch’- C S88 > ttt® städtischen Wegmautamte mn der neue» oder alten bchranke überreichen, so wie die von hier hinausfahrenden Fuhrwägen, Kut-sche» und Packpferde, die von dein hiesigen Weg--mautamtc erhaltende Sollet* bei dem nächsten Granz-zvllamte zu Odcltina und Bassoviza, dann zu Zaide an den dortigen Brücken-' aufseher, und die über Contovello paffirenden Partheicn dem ' Zoßanik« zu Prossec , bei der sonst daselbst zu erlegen habenden Geldstrafe von 1 fl. für jedes Pferd , paar Ochsen oder Maulthiere, für welches die Weginaut mit 5 Eold nicht entrichtet worden wäre, nckch der auf der Sollet* befindlichen Anmerkung iiberge-sollen. eh essi ricevono pres-so il prossimo Uffizio di tmida, al confine del Cragno o di Gorizia; e cos! pure debbano quelli che sortono da qui con cai ri. cärroz-ze, e cävälli carichi, presentare le bollette, c!,e ricevono da qnefio Uffizio della mudaßra-dale , alia ces. reg. mudadel prossimo con. fine a Obchina e Bas-sovizza, al Guardiano del pouts in Zaule; e quelli che pašsaiio per ld tirada di Contovello, alia muda in Prosecco; e ciö sotto la penale di un ßorino per ogei cavallo, pajo di mair-zi, o animale da soma, per cui non fosse flatö pagato lo fiabililo dirit-to di 5 soldi,.comevie. ne avvertito su la fiessa feolletta. Welches demnach tue II che vienc portato allgemeinen Wissenschaft a comune notizia e di-unb Nachachtung andurch rezipne.-kundgcmacht wird. N. 4397- Hofdckret an sammtliche Landerstkllen vom 30. 'August, kundgemacht von dem mährisch- schlesischen Gubernium den 4-, von der niederes!- Regierung den 9- / von der Landeshauptmaunschaft in Krain den -v-Scptemher 18.00. *) Bereits unterm 13. Dezember ,1798 ist mit ho- ig,A, her Hofkanzleiverordnunz bedeutet worden: Die Erfahrung habe bewiesen, daß ungeachtet der so viel- brünst«. faltig bestehenden, und so oft wiederholten Verordnungen bei den Städten nicht nur keine Fcnerföfchspri-tzen, sondern nicht einmal Feuerleitern, Feuerhacken, Wassereimer und andere derlei Feuerl'öschgeräthschaften, die doch ohne große Kosten hcrbeigeschaft werden t'ön-»en, vorhanden, und selbst die Bürger mit de» n'ö--thigen Löfcheimern nicht versehen sind, welches beweiset, daß die Kreisämter immer nur bei den schriftlichen Anordnungen stehen bleiben § und auf den Volk- $ b 3 i«S Diese« Hvsdekrcr wird hier tregtu 6er juglclch darinn vx--JjiUenen 2 vorderigen Verordnungen so eingeschalkek, trie e« j« Krain durch den Xv>«(t kundgeuincht w»rde» ist- 3 C 39° ) ^ zug nicht mit dem gehörigen Nachdrucke dringen. 65t. y Majestät hätten demnach neuerlich allerhöchst zu be-fehlen geruhet, daß besonders bei Kreisbereisunge» darauf gesehen werden solle, ob in den Städten derlei Feucriöschgeräthschaften vorhanden seyen, und im-aner in guten Stande erhalten werden, um die Aus--breitung der Feucrsgefahr Möglichstermassen zu hem-men. Worüber die Kreisämter ihrer Scits sich selbst von dem Vollzüge überzeugen sollen. Eine andere höchste Hofverordnung vom n. Jäner 1799 enthält: Es fey die unliebsame Anzeige vorgekommen, daß es auf dem Lande, und sogar in den Städten an den vorgeschriebenen Feuerlöschrequi-siten mangle; Man versehe sich daher unter Dafür--Haftung der Landesstelle, daß bald möglichst werde abgeholft.n werden. Die zu Erreichung dieses End« zwecks vorgeschlagene Verwendung der den Gemeinden zugehörigen Kriegsdarlehns-und Lieferungsobli-gazionen scheine zwar allerdings das dienlichste Mittel zu seyn, jedoch sey nothwendig nach vorausgegange-ner Erhebung, ob und wie viel an derlei Obligajio-nett die Gemeinden noch besitzen, dieselben mittelst der Kreisämcer und Werbbejirkc annoch unter Vorstellung ihres hiebei unterwaltrnden eigenen Vortheils vernehmen zu lassen, in wieweit sie diese Obligazionen zu Deischaffung der Feuerlöfchrequisitrn zum Thcil zu ver-wenden geneigt seyen. i End- W c 391 ) Endlich wurde mit höchster Verordnung vom Z0. v. M. auf eigenes allerhöchstes Handschreiben Sr. Majestät befohlen: daß, da feit einiger Zeit an meh-rern Orten in den f.' t.' Erbstaaten viele und große Auersbrünste entstanden sind, die für derlei Fälle schois.bestehenden Verordnungen und Vorschriften ungesäumt erneuert, auf deren genaueste Befolgung streng gesehen, und all jenes vorgekehrt und angrord-ner werden soll, was sowohl die Entstehung der Feu-ersbrünste verhindern, als auch, was bei bereits entstandenen denselbefl am leichtesten und geschwindesten Emhalt thun, und deren weiterer Verbreitung Vorbeugen könne. Die Landesstelle habe sich demnach die genaueste Befolgung dieses allerhöchsten Befehls ernstlich angelegen seyn zu lassen, und unter eigener Da-fürhaftung die ihr untergeordneten Behörden hiernach umständlich, und mit Nachdruck zu belehren. Welche allerhöchste Willensmcinung daher an-mit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird, mit dem Beisatze, daß gesammte Behörden allen in Sachen erflossenen Gesetzen genauest Nachkommen, und wesentlich die kreisämtlichen Aufträge, so für jedes Ort hisbesonders erflieffen/bei schwerster Strafe in Erfüllung setzen sollen. AO C 392 ) Aj- / N; 4398. Perordnung der westgalizischen Hofkommisr sion vom 1. September 1800. ^tba«n Dir Untertanen dürfen keinen Soldaten, btt ebne aotnrföroif; nicht mit einer ordentlichen Marschroute versehen ist, oder sonst der Deserzion verdächtige Leute, Über bit Flüsse mit Kähnen, Flössen oder anderen Fahrzeuge,, Lenk» foßen überführen. ^ über hit 1 ?!üss- Nickt sberführtk werhcn. N. 4399. Hofdekret vom 2.f kundgemacht von dem böhmischen Guberttium den 24. September 1800. MorickrM iur fünftes fltn Vor: bengung her St a [vrvici fionen mit btm Sir; chenvermö: gen. 1 Se. Majestät Haben zur künftigen Vorbeugung der Mqlversazionen mit dem Kirchenvermögen fesizu-setzen geruhet r. den Kirchenpatronen soll unbenommen bleibe^ hen Patrouskommissär, oder Repräsentanten, dang den Rechnungsführer selbst zu ernennen; nichtsdestoweniger wird bei jenen Dominien, auf denen das NatronatSrecht der Obrigkeit selbst zustehet, immer der Oberbeamte zum Repräsentanten auszuwählen seyn. 2. Kann dieser Beamte eben darum, weil er ßattzdes PaUons dir K:.chettkasse, und die Rechnungen HS ( 393 ) HS gttt zu kontroliren hat, nicht zugleich als Rechnungs-fiihrer angestellt werden; der Patron hat daher einen, diesem Obezbeamten untergeordneten Beamten, oder auch ein anderes Individuum, für welches er zu bürgen hat, zum Kirchenkaffrrechnungesührer zu ernennen; Z. Die Kirchenkasse muß mit einer dreifachen Sperr versehen seyn, wozu a) dem Patron, oder in desselben Namen feinem Repräsentanten, b) dem Rechnungsführer, unh c) dem Pfarrer, oder Bcnefijiaten ein Schlüssel zu übergeben seyn wird; 4. Keines dieser 3 Individuen darf seinen Schluss sel an einen der übrigen Zweien , ohne dafür verand wörtlich zu werden, uberlassen; 5. Für das Kirchcnvermögen hat überhaupt dev Patron aus dem Grunde zu haften, weil er seinen Repräftntgntcn, und den Rechnungsführer aufstellet; derselbe kann sich aber an diesem repräsentirende» Oberbeamten, und, wenn der Rechnungsführer oder Be-nefiziat, wie oben im 4. Punkte vorgeschrieben ist, seinen Schlüssel die Andere!! erwiefenermassen zedi-ret'hat, auch an Diesen in fotidmn regressiren. 6* Wenn mehrere, unter einem Patronat stehen--de Kirchen, deren Vermögen von -einem und dem itäm--lichen Rechnungsführer verrechnet wird, auf einer Herrschaft sich befinden: so kann es, wie bisher, bei den sogenannten allgemeinen Ltrchenkassen immer be-B b <5 wen- I %® C 394 ) wenden; nur 4fl das, -eintv jeden Kirche insbesondere gehörige Vermögen mir den hier unten §. 7. beschrie-beüen Vorschriften am 'Ende der Rechnung ausz».-- wciftn; 7. Bei der Verrechnungsatt des Kirchenvermö-gens kann es, wie dermal, verbleiben; nur muß jede Jahrsrechnung am Ende das ganze Vermögen, oder den Rückstandenverweis in einzelnen Posten, worüber die Schuldner ordentlich zu verhören sind, enthalten, und auf solche Art eine Liquidation formte rct werden; ' Ucberdieß wird aber auch bei der Zusammentre-tung wegen der Kirchenkasserechnung, -wozu allenfalls die Ortsrichter beigezogen werden können, zugleich jedesmal eine genaue Untersuchung und Prüfung vor-zunehmen seyn: a) ob über jede Privatschuldpost eine, und zwar nrit der Pragmatikalversicherung versehene Obligation ansgestellt sey, und b) ob die Obligationen überhaupt, und der ausfallende Rest, dann die Pretiosen nach demJn-ventarium wirklich vorhanden, und die letzteren gut verwahrt sind; 8. Die auf solche Art verfaßte, und von dem Repräsentanten, dem Rechnungsführer und Pfarrer unterfertigte Rechnung ist sodann dem Bezirksvikar sammt allen Beilagen, und der vorhergehenden Jah-rcsrechnung zur Einsicht zu übergeben, welcher sodann * - ' selbe M C 395 J fe(&e ju prüfen, und bei befundener Richtigkeit, mit seiner Unterschrift, daß er sie gesehen, und nichts dawider cinzuwenden habe, zu bcstättigen hat; 9. Der Bezirksvikar wird berechtiget, nicht nur über jede, ihm in dieser Rechnung unrichtig scheinende Post Auskunft zu fordern, sondern er soll auch schul-dig seyn, die Kirchenkassen im Jahre einmal, wann er will, zu visitiren; Sollte er nun entweder in der Rechnung, oder bei der Liquidajion Anstande finden; so hat er solche, wenn es thunlich ist, abzuthun, im widrigen Falle aber sie dem Krcisamte alsogleich zur Untersuchung anzuzeigen. tzbfchon durch diese Kontrole, und dadurch, daß alle Jahr? die summarischen Extrakte an die Staats buchhaltung abgegeben werden müssen, schon hinlängliche Sicherheit vorhanden ist; so ist cs doch überdieß noch rathsam , und muß sedem Privatdominium, als Kirchcnpatron, da er für die Dotazion der Kirche zu sorgen und zu haften hat, wegen seiner eigenen Sicherheit daran liegen, daß auch diese Kirchenkasse-rechnungen von dem, für die Revision der Rechnun- ' gen seiner eigenen Güter bestellten, Buchhalter oder Revidenten jährlich ordentlich zensuriret werden. Aus eben diesem Grunde haben daher auch die Rechnungen sowohl von laUdesfürsilichen, als unter den verschiedenen Staatsfonds stehenden Patronats- kirchen Ln Absicht «af das SchUlftn der Jnden-waaitafeL gläftr tin £anbt, wird bit Aufmunterung zur Errichtung mt&te; rer derlei Schleifwer« ft euipfoh-len. Die offflec mein« Vorschrift, nach «elcher die kirchen an die Provinzialstaatsbuchhaltung zur ^enfot ju gelangen. N* 4400. Hofdekret vom 2., kundgcmacht von dein böhmischen Landesgubernmm den 19. September igoo. Aus Gelegenheit der von einer hierländigen Fabrik angesuchten Bewilligung, Judenmarskaftlgläser von den Pfälzischen Schleifwerken zollfrei einführen zu dürfen, wird den k. Kreisämtern aufgetragen, Sorge zu tragen, daß der Erwerb in Schleifen dieser Gläser durch Aufmunterung zur Errichtung mehrerer innläu-sischen Schleifwerke nach Möglichkeit erweitert, und hem dießfälligen Mangel abgcholfeu werde. ■ N. 4401. Hofdckret vom 2. September igoo, kund-gcmacht von der wcftgalizischcn Einrich-tungshofkommiffion den 23. Janer 1801. Um einerseits den für die Landeskultur so wesentlichen Ausfuhrshandcl mit inländischen Schiff -und Holzgattungen so viel möglich zu erleichtern, andererseits aber das höchste Zollgefäll mit dem Ertrage dieses Handlungszweiges jtt sin richtiges Verhch^ niß C 397 ) tild zu bringe, ist in Gemäßheit eitler von Seiner fl,n$utf8,r< Majestät ergangenen höchsten Entschkiessung die hier wihmg ge- scyaht wer- angefügte allgemeine Lorschrist zu Stande gebracht den sollen, worden / nach welcher alle einzelne Gattungen der kam,?g«-Schiffe, und des Holzes mit Rücksicht auf die ver- n,0*t‘ schiedenen Lokalverhältnisse des Landes bei der Zollbestimmung, geschätzt werden sollen- Die^e allgemeine C chätzungsvorschrift wird da^ her zur Wissenschaft der hierländigen Zoitämrer, und der handelnden Partheien, und zu den;-Ende bekannt gemacht, damit sich jene bei der Destiwmu g berZoll-gtbühren genau nach dieser Vorschrift achten, diese aber die nach dem Fusse derselben bemessenen Gebäh- ' reu unweigerlich entrichten mögen. Sch«- Schatzu n g ;s s N oriy a t i. v ■ HI/ - ' . ' dev aus Westgalizien effitirenden Schiff - und Holzgattungen. '•,J ■■ I — -->» " ' ... Echähnnqj.- •-1- ' s >- ... •>*<;>;A. ' Werth • Schiffe. — fr: Gine Skutta >'*■ 3 = 2 1000 — Berlinka oder OdK'kahn - - 700 — — Byk, oder Dubas - - 600 — — Lyszwa - i - ;■ - 300 — Galax. Krzeszo'-ver Zcdeckyr - 200 — — Galar Krakauer v'0719 RuderknechteN 60 i — Galar Ulanvwer von 7 bette - 45 I — Koza - - ^ - - 150 — — Köminge auf dem Bug - 150 — — Jadwiga 1 - - r r 120 .-— — Bobidka, Krzeszower, und Iarosfawer -C - i ganz gedeckte 60 ~ — Lichtun - - 60 — Kleines Schiff mit einem Häuschen 5° —I — Größerer Kahn ^ - 15 1 i -— Kleinerer Kahn - - - 6 1 i y Eiche- C 399 > W Schätzungswert!) für die Kreise. Kratau Sandomlr Radom Jozcfow Radjyn Biala I Siedler 1 Dltuil Konkle Stftkt Lublin .Chelin *;; n; i 1 i fl', rh.j kr. ||fl. rh. j kr1 . - t 1 f IQ - I: ..8, i-ier f ij'/h; j ! 4 nr 3 iS !J 7 Ti " - TT :u' * .3° 1 j> j .1 l i m ' n I i(jlfßv I 2 5 !!, • 20-, t' i •. —• •'20 Schü-uoa«wt«d^üf bi» Streife. , Krakau , Stkue, 1 ©mrbcmlr j| Koiiskie ! Štabom Jczefow Radzyi, Sßmlit Siedler Kielce üu.iin Ehrim fl. rh.j kr.!,fl. rh.I flv - U' 8 6 4 5 3 Tf| 30 15 15 HB c 401 ) HB Schätzlligkwtrlh für die Kreise Krakau Sandomir Štabom Jozesow Radzyn Biala Stcdlce Olkusz , Äoiietie Kielce Pu' «II j Cb»l»> fi. rl). 1 kr. ist. rh.! kl. bestehend, von verschiedener Licke Bawulec obet langes Bauholz in runden Lrämen. Ein Stamm von 8 bis 9 Klafter lang, 8 bis 9 Zoll dick am oberen Ende Bauholz von Tannen, Fichten, und Kiefern. Ein Tram von 4 bis 6 Silaftcr lang, 16 bis ao Zoll dick im unteren Durchmesser - - * - Ein Wandholj von 4 bis 6 Klafter lang, 12 bis 16 Zoll dick im unteren Durchmesser - - - - Ein Sporn von 4 bis 6 Klafter lang, 8 bis 12 Zoll dick im unteren Durchmesser - Reiß-und Ruderstangen. Ein Schock zu 60 Stück von verschiedener Länge und Stärke -XIV. Land. E t 45 — 32 1 4‘ Har- ArB ( 422 ) ------ ' - Schätznn^swerth für Krnkciv Dlkusz (EiU'bomlr Kvnskie Hartes, und weiches Schnitt- ytabom 3oj«fom Klelce ; Lublin materiale. Lladzyn Bia!» Cbelm 1 Eichene Schifspfosten, Stabe, oder Pale genannt. Sledlce i V st. rh. l'fr. Ist. rh. r*r: Osmaki zu. 8 Klafter lang, und 3 bis 4 Zoll stark ein Stück - 5 5 Siudmaki zu 7 Klafter lang, und 3 bis 4 Zoll stark ein Stück - 4 20 4 ?r 20 Szosraki zu 6 Klafter lang, und 3 bis 4 Zoll stark ein Stück - 3 48 3 1 48 jPiontaki zu 5 Klafter laug, und 3 bis - 4 Zoll stark ein Stück r 3 M IO| 3 IÖ ^Czwartaki zu 4 Master lang, und 3 bis 4 Zoll stark ein Stück - 2 30 2 30 Harte Bretter. Eschen und Birnbaumene 2 bis 4 Klafter lang, und li- Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück - - 60 54 1 Eichen und Erlene 2 bis 4 Klafter lang, und i£ Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück - - - 36 3° Weiche Bretter. Pfosten von 3 bis 4 Klafter lang, 3! bis 4 Zoll dick, ein Schock zu 6o; Stück - - - - 40 36 Halbpfosten von 3 bis 4 Klafter lang,j !-§- bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück - - 20 — 18 t Bor %® C 40) ) HB Boden Bretter von 3 bis 4 Klafter lang, if bis 1 jf Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück - - Faßtaufeln eichene, Klepki genannt. Pipen von 60 bis 64 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück Brandwein Stäbe von 48 bis 52 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück, . - , - - Oxephten von 42 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll biif, ein Schock zu 60 Stück Bednarki von 32 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll dick, ein .Schock zu 60 Stück , -Dranizen von harten und weichen Holze ein Schock a 60 Stück . Pfalz Schindeln , von harten und weichen Holze ein Schock a 60 Stück - - . Brennholz: Hartes eine N. Oe. Klafter Weiches eine N. Oe. Klafter Kohlen. Ein Kosz oder Korb zu 8 bis. 10 Ko-rez - - - C c « S t Schätzungswerts dt« Kreise für Krakau Olkusz Sandomir Konskte Radom Ktelce J»»efow Lubltn Radzyn Ltzelin Btala Sieldce fli rh. 1 kr. ff. rh.j kr. ■ r . 12 lo 12 — ? " 12 — 9 48 9 48 8 24 8 24 .■ 6 “ 6 — 30 — «4 —— 12 > 10 , 2 T~ i 30 1 SO 1 2 2 — N. 4401, c 404 ) 9*5$ N. 4402. Hofkammerdekret vom 2. September, kund--gemacht von dem Gubermum in Steyer-mark den 7./ von der Landesstelle in Kärnten den 8. Oktober 1800. Dem An- Es wird zur allgemeinen Wissenschaft anmit be- ti fern derselbe durch die zweite Rubrike dieses Absatzes nicht gemäffiget ist, mit 6 kr. für 2 Lichter zu entrichten. .Für Familienhäupter aber sind alle Juden beiderlei Geschlechts jü halten, in so fern sie von diesem Aufschläge durch das gegenwärtige Patent nicht ausdrücklich befreyt find, §. 4» Von dem jm §. I. bemessenen Lichterzündungs -Aufschläge sollen ganz befreyet seyn: i. Die jüdischen Ackersleute, wenn sie ausser der Landwirthschaft keinen anderen Handel, oder kein anderss Gewerbe treiben; C c 4 2, HO C 408 ) HO 2. die Soldaten mit ihren Gattinnen, so lang sie nicht aus dem Kriegsdienste getreten sind, und sich keinem andern Gewerbe widmen; Z. Soldaten -Wittwen, fo lange sie nicht zur zweiten Ehe schreiten. Doch dürfen sowohl diese, als jene, mehr nicht als zwei Lichter aufzünden. • Ausser' diesen werden' auch noch folgende Klassen, wenn sie für sich weder besondere Lichter anzünden, nach darüber,Segen sprechen wollen, von diesem Aufschläge bcfreyt: a) Ledige beiderlei Geschlechts, welche bei ihren Eltern , Dv> munden, Anverwandten, oder Freunden in Kost und Wohnung stehen , so lange sie kein eigenes Vermögen, Gewerb, oder sonstigen Erwerb haben, und minderjährig sind, b) Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Dienst-botheü, und Hauögesind beiderlei Geschlechts, wenn sie le. igen, oder wittiblichen Standes sind, und bei ihren Herren, oder Meistern nebst Lohn auch Wohnung und Kost haben, c) Reisende, wenn sie sich ausweisen, daß sie entweder unter eine der befreiten Klassen gehören, oder in ihrem Wohnorte den, Aufschlag berichtigt haben« 5* ff Da die jüdischen Religioiisgesetze dem frommen Willen der Fiunilienhäupker überlassen, den ©awl' oder Feycrtag durch Anzündung mehrerer über di frtz AB C 4°9 ) schlichen zwei Lichter zu verherrlichen; so kann die Eefällsdirekziön dieselben zur Versteuerung einer grösseren Anzahl Lichter nicht nöthige». Wenn aber ein Familienhaupt in seiner Wohnung oder Bethstube entweder in einem einzigen Gemache, oder in den verschiedenen Theilen seiner Wohnung mehr, als zwei Lichter aufsteklet; so hat dasselbe, obschon es zu einer der im §. 4. genannten befreyttn Klasse gehört, für jedes der aufgestellten Lichter bis auf 10 den im §. 1. bestimmten Aufschlag mit z und respektive i£ kr. zu entrichten. Die übrigen Lichter hingegen sind von dieser Abgabe dergestalt frry, daß jedes Familienhaupt, so oft es den Aufschlag für 1© Lichter bezahlt, so viele Lichter, als es nur selbst will, unbeschränkt aufzustecken berechtiget sey. §. 6. Wo in einem Hause, Wohnung, oder auch in dem nämlichen Gemache mehrere Familien beisammen wohnen, hat jedes Haupt der mitwohnenden Familien den Aufschlag für die bei ihm aufgezundenen Lichter nach Maaßgabe der $$. Z. und 5 für sich allein, und ohne Rücksicht auf die von feinen Mitwvhnern «ufgr-stellten Lichter zu bezahlen. Der die ärmere Judenklaffe vorzüglich drückende Aufschlag für den Mitgcnuß wird demnach hiemit ohne Vorbehalt aufgehoben, und darf vom j. Nov. d. I. anzufangen unter keinem Vorwände mehr ringefordert werben» Wenn C #4‘o ) Urz- Wenn in einer Wohnung neben steuerpflichtig^ solche Juden beisammen wohnen, welche vermög des §. 4. vom Aufschläge beftept sind;• so kann sich die Befreyung dieser letzter» auf die nicht befreyten Mit-rinwohner unter keinerlei Vorwand erstrecken. Was die übrigen in der z. 4. 5. und 6. Rubrike des §. I. mit einem Aufschläge belegten Lichter betrift, da kein Religionsgesetz die Juden zur Zündung derselben verbindet; so stehet auch ferner bei der Millkllhr eines jeden: ob, und wieviel er derselben anzünden wolle. Wer keine solche Lichter aufzündet, dieser darf von der Gefällsdirekzion zur Entrichtung des dießfälli-gen Aufschlags nicht gezwungen werden. Nur derjenige, der solche Lichter zündet, ist gehalten, für jedes Licht den in der 3. 4. 5. und 6. Rubrik bestimmten Aufschlag zu entrichten. In. Absicht auf die Hochzeitlichter aber wird der Judenschaft noch diese Begünstigung gestattet, daß der Aufschlag dafür den Betrag von 5 fl. rhn, niemal übersteigen darf, dergestalt, daß derjenige Jude, welcher in solchen Fällen 5 fl. rhn. an das Gefall entrichtet, berechtiget wird, bei allen Hochzeitzeremonien so viele Kerzen oder Fackeln anzuzünden, als ihm beliebt. §. 8. Kein Familienhaupt, vder anderer Jude ist be, fugt, Lichter, welche verm'ög $, i. dieses Patents NB C 4" 1 NB hem Aufschläge unterliegen, aufzuzünden, 6e»or. er gegen Entrichtung des Aufschlags hierauf den Erlaub- nißschein gelöset hat, widrigenfalls, macht er sich der Uebertretung des Gesetzes schuldig. Eben so Übertritt jener das Gesetz, welcher mehr Lichter aufzündet, als wofür er den Aufschlag entrichtet, und den Erlaub- nißschein gelöset hat, es sey denn, daß ernachMaaß- gabe des §. Z. den höchsten Aufschlag für 10 Lichter bezahlt hätte» >. - ' - ■ §• 9* - Jedes Familienhaupt hat gegen vorläufigen Erlag des Aufschlags den Erlaubnißschein für alle jene Lichter zu lösen, die am Sabathe oder einem Feyer-tage in seiner Wohnung oder Bethstube angezündet werden, widrigenfalls soll dasselbe nach Maaßgabe des §. 8. für einen Uebertreter des Gesetzes ohne Rücksicht angesehen sey», wenn auch diese Lichter von Jemand andern aufgesieckt,,ober auch wirklich versteuert werden; denn das Zusammentragen oder Zusammenstellen der Lichter von mehreren Familien wird hiemit ausdrücklich verbothen, sondern jede Familie hat die von ihr versteuerten Lichter in ihrer eigenen Wohnung, oder wo mehrere Familien beisammen wohnen, bei ihren Betten auf eiuem besonder» Tische aufzustellen. §. 3 0. Für die richtige Versteuerung der übrigen im $. i. dieses Patents ausdrücklich belegten Religionslichter hat nicht nur allein derjenige, welcher ein solches NO C 4‘2 ) NO ches Licht anzuzünden läßt, sondern auch der Syna-gogdiener, welcher dasselbe anzündet, zu haften. Beide sind als Gesetzübertreter zu behandeln, wenn ein solches ^icht ohne gelösten Erlaubnißschein aufgezündet worden ist. $. 11.1r 1 ■ Es stehet 'jedem jüdischen FÜmilienhaupe ftei, für die am Sabath oder Feyertnge in seiner Wohnung anzuzündenden Lichter vor Aufstellung derselben den Aufschlag jedesmal einzelnweise zu entrichten, oder einen Erlauditkßschein für längere Zeit zu lösen, und sich darüber-mit der Gcssillsdirekziyn akzufinden. Jedoch Muß im letztern Falle die Erlanbniß wenigstens «uf 3 Lichter für ein Vierteljahr genommen werden. . n. Die Gefällsdirekzion, ihre Einnehmer oder Unterpächter sind verbunden, den Erlaubnißschein, welcher gemäß vorstehenden Absatzes verlangt wird, ohne Widerrede, Weigerung oder Verzögerung dem Familienhaupte, oder dem , der von ihm geschickt wird,' . unter strenger Ahndung zu ertheilen; nur muß solcher zur gehörigen Zeit verlangt werden, und zwar a) die Erlaubnißl'cheine auf zwei und mehrere Lich-ter für einzelne Sabathe und Feyertage gegen so gleichen baaren Erlag müssen täglich von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags ausgegiben werten. Am C 4*3 ) Am Vorabend eines Sabaths oder Feyertags aber können sie vom i. November bis letzen April nur bis 4 Uhr Nachmittags gelöst werden, b) Die Erlaubnißscheine auf längere Zeit müssen 4 Wochen vorhinein angesucht, und sich hiebei nach dem Militärjahr gehalten werden; berge-\ sialt kann der Erlaubnißschein auf ein ganze-Jahr nur 4 Wochen vor dem 1. November, auf drei Vierteljahre nur 4 Wochen vor dem ersten Februar, auf ein halbes Jahr nur 4 Wochen vor dem l. November oder 1. April, auf ein Vierteljahr endlich nur 4 Wochen vor dem I. November, Februar, April, oder Julius eines jeden Jahrs verlangt werden. 5. 13« Die Erlaubnißscheine auf längere Zeit werde» von der Gefällsdirekzion jederzeit unmittelbar ertheilt, jedoch kann derjenige, welcher einen solchen € laub-nißschein lösen will, sich auch mittels des Einnehmers, »der UnterpLchrers darum melden., Ein solcher muß die Anzahl der Lichter, welche er im Verlauf der bestimmten Zeit an Cabathen oder Feyerrägen zünden will, verläßlich anzeigen, und den für die Lichter ausfallenden Betrag auf 1 Monate zum voraus baar erlegen. Dafür erhält er von dem Unterpächter ober Einnehmer einen Jnterimschein, welcher gegen den nachfolgenden von der GefäUsdirekzivn ausgefertigten Erlaub- HE ( 414 ) HE laubnißschein umgetaufcht wirb. In der Folge wirb jedesmal nur ein Monatsbetrag, jedoch dermassen bezahlt, daß der zweimonatliche Vorschuß bloß für die letzten zwei Monate zu gelten hat. . §« 14. , Ausser dem wesentlichen Dortheile, daß jene,' die sich wegen Entrichtung des Aufschlags von wenigsten 3 Lichtern mit der Gefällsdirekzion auf längere Zeit abfinden, den ganzen Betrag für diese Zeit nicht sogleich erlegen dürfen, erhalten dieselbe noch nach dem Verhältnisse der Lichtcranzahl/ wofür sie den Er-laubnißschein lösen, folgende Begünstigungen: a) daß derjenige, welcher an jedem Sabathe oder jüdischen Feyertäge wenigstens 4 Lichter und darüber änzündet^ und dafür den Eplaubniß-schein auf ein ganzes Jahr löset, dadurch für dieses Jahr von allen übrigen im ersten Absätze der Z. 4. 5; und 6, Rubrike benannten Auflagen ganz besteht wird» b) So oft Jemand einen jährlichen Erlaubniß-schein auf wenigstens 4 Lichter und darüber löset, erhält er zur Unterstützung der Armen für jedes Licht drei Armenzettel, und zwar dermassen,' daß ihm für 4 Lichter 12 c 415 ) %£ für 8 Lichter 24 — 9 — 27 und — 10 — 30 Armenzettel unentgelt- lich darauf gegeben werden, damit er diese den armer» Juden nach Belieben vertheilen möge. Diese Armenzettel werden ebenfalls von der Gr- fällsdirekzion, und zwar jeder nur für ein Licht aus-gefertigt, damit sie leichter vertheilt werden können. Jeder Arme, der einen solchen Armenzettel erhält, kann ihn bei dem Gefälle siatt baarem Gelbe abgeben , um einen Erlaubnißschein zu lösen. . §. J5- Da es billig ist, daß jedes Gemeindglied an den Angelegenheiten der Gemeinde verhältnißmüffig zu seinem Vermögen Theil nehme, und daß derjenige,' welcher freiwillig zu den allgemeinen Staatsbedürfnissen über seine Schuldigkeit mehr beiträgt, auch in diesem Verhältnisse grösserer Vorzüge und Vortheile genieffe; so soll das Stimm-und Wahlfähigkeitsrecht der jüdischen Familienhäupter künftighin mit der grös-sern Anzahl versteuerter Lichter in folgendes Verhält-niß gesetzet werden. a) Stimmfähig, das ist, zu den Wahlen der Rabiner, Religionsweiser, Gemeindvorsteher, Bruderschaftsvorsteher, dann Schul - oder Spi-talväter, und zu allen übrigen Gemeindangele--genheiten soll ein jedes Familienhaupt, wenn es schon kein unbewegliches Eigenthum hat, seine Stimme iv* < 4-s > e«* Stimme zu geben i:t Hinkunft berechtiget feyn, welches wenigstens in tink Gemeinde von ioo bis 150 Familien Z Lichter — 151 — 300 — 4 — — 301 — 400 — 5 — — 401 — 500 — 6 — in den 4 Hanptgemeinden Brody, Lemberg, Kasimir bei Krakau und Lublin aber 7 Lichter durch ein ganzes Jahr vorhinein aufgczünder hat, und fortan versteuert, b) Jenes Familienhaupt, welches in einer Gemeinde stimmfähig ist, ist auch in dieser Gemeinde |um Bruderschaftsvorsteher,Schul-undSpitalsva-ter wahlfähig, wenn es alle übrige sonst noth-wendige, und verfassungsmässige Fähigkeiten und Eigenschaften besitzet, und seit wenigstens einem Jahre um ein Licht mehr zündet, als eö, um bloß stimmfähig zu feyn, zu zünden hätte, e) Wahlfähig zu dem Amte eines Gemeindvorstehers oder Rabiners ist jenes Familienhaupt, welches ausser der Kunde der deutschen Sprache, dann der übrigen vorschriftmässigen Eigenschaften und Fähigkeiten wenigstens bei einer Gemeinde von 100 biS 150 Familien 5 Lichter — 151 — 300 — 6 — — 301 — 400 — 7 — — 401 —» 500 —- 8 — C 417 ) in den 4 Hauptgemcinden Brody, Lemberg, Kasimir bei Krakau und Lublin aber 10 Lichter durch ein ganzes Jahr vor der Wahl angezündet Hat, und fort an versteuert. 4) Das Familienhaupt, welches nach der Hand aufhört, die vorstehend bestimmte Anzahl Lichter zu versteuern, verliert in diesem Verhältnisse seine Stimm - oder Wahlfähigkeitsrechte auf so lange, bis es nicht wieder wenigstens durch ei» AanjeL Iahr diese Anzahl Lichter versteuert hat. §. 16. Sollte ungeachtet der Massigkeit und der Vorteile , womit diese Auflage bestimmt worden, doch wider besseres Vermuchen Jemand dieses Gesetz übertreten , und das Gefälle bevortheilen; so werden hierauf folgende Strafen festgesetzt: a) Wer zuwider des §. Z. für den Sabath oder Feyertag gar keinen Erlaubnißschein gliöset hat, bezahl:' für diese Unterlassung eine Geldstrafe von 1 fl. rhn. b) Das Familienhaupt, welches zuwider des §. Z. in seiner Wohnung oder Bethsiube ein dem-Au^ schlage §. 1. unterworfenes Licht, bevor die Steuer dafür cntricktet, und der Erlaubnißschein gelöst worden, anzündet , oder anzuzünden gestattet, soll für ein unversteuertes Weihnacht--licht (Chanuka) io kr. für jedes andere na» XIV", Land. D d WF-r t'V? C 41S ) tv? • versteuerte Licht aber 30 kr., rmd »on Hschzri5, lichteril 5 fl. rhn. Strafgeld zahlen. e) . Jeder Jude, der in der Synagoge oder anderen Bethstude zuwider dech §. 7. ein dem Auf-schlage unterliegendes Licht anzündct, ober an-- ' zünden laßt, bevor selbech veifteuxrt, und der Erlaubnißschcin gelüfet worden ist, unterliegt der nämlichen Geldstrafe. .. d) Wer.in einem dieser Fälle zum zweytenmä! betreten wikd, bezahlt das festgesetzte Strafgeld doppelt, int dritten Betretungsfalle soll die Geldbusse in eine Lelbesstrafe- und zrvar in einem nach Gestalt der Umstände zu verschärfenden Arrest, oder 'öffentliche Arbeit durch so biete Tage, als er an Strafgeld rheinische Gulden zu bezahlen gehabt hätte, verwandelt werden. Sollte aber nach allen ausgestandencn Graden dieser Strafen Jemand boshafterwcife in der lieber-- n trttnng des Gesetzes fortfahren; so soll den 'öffentlichen Wirkungen des Banned gegen den Usberr treter freier Lauf gelassen werden. ej Der Cchnldiener, welcher in Folge des §. 1». dieser Uebertrckung sich theilhaftig macht, soll, wenn die festgesetzten Geldstrafen nichts fruchten, beim Rückfall des Dienstes entlassen werden. f) Wer die festgesetzte Geldstrafe zu entrichten unvermögend ist, soll nach Gestalt der Umstände «Nt- GO < 4'# ) io» entweder mit Gefängniß oder öffentlicheil Arbeit abgestraft werden. iVvn den eingehenden Strafgeldern soll ein Drit-theii dem Angeber, ein Drittheil der Kreispö-lizeykassc, und ctrr Drittheil der Gcfällskassr jü-fließen. L 17. Damit aber dieses Gefälle vor allen Beeinträchtigungen verwahret, und derjenige Ande, den Unsere Gesetze und Strafen von der Übertretung. nickt abzuhalten vermöchten, durch Ha6 Band seiner Religion vyn jeder Gesällsübettretung z«! uckgrscheucht werde; fe soll Unsere Lindessteile durch die vorzüglichstem und angesehensten Rabbiner einen Dann auf ewige Zeiten Wider die Ucbertreter dieses Gesetzes verfassen, in jeder Synagoge für beständig auf riner schwarzen Tafel «nfchlagen, und von dem Rabbiner oder Religious-weiser nach Religisnszeörauch alle Vierteljahde einmal in der Schule kund machen lassen, damit sich kein Jude mit der Nichtkenntniß des Gesetzes , und der auf die Uebertretung verhängten Strafe entschul» digeu könne oder möge. Um aber versichert zu seyn, daß diese Kundmachung richtig geschehe, wird sich der Rabbiner oder Neligionswriser mit einem dicßfälligen Zeugnisse des bei der Gemeinde angestellken Cinneh-brers oder Gefällspächters bei der GeMsdirckzion »irrteljährig auszuweisen haben. D d 2 $• 18. AS ( 420 ) AS 18. Juden, welche ausser ihrer Hauptgemeinde in Marktes oder Dörfern wohnen, wo kein Einnehmer »der Gefällspächter angestellr ist, sind verbunden, f0 wie die übrigen Juden, bei dem Einnehmer oder Ge.-fällspachter ihrer Hauptgemeinde nach Vorschrift des §. 11. den Erlaubnißsckein zu lösen. Auch ist der Einnehmer oder Gefällspächter berechtiget, dnem solchen Juden alljährlich einmal den Eid dahin aufzu.-tragen, daß er in diesem Jahre wissentlich das Patent nicht übertreten, und das Gefälle nicht bevor-thrilet habe. Von diesem Eide ist nur derjenige 6t* fteyt, der sich auf ein ganzes Jahr für 4 Lichter «fe sindet. ' *9* Zur Einhebung und Leitung dieses Gcfälls rctr; den zwei Gefällsdirekzionen, die eine zu Krakau, bit andere in Lemberg aufgestellt. Diese Direkzion mag nun in die Zukunft durch eigene Regie geleitet, oder einer Pachtungsgesellschaft überlassen werden; so ist dieselbe berechtigt, in besagten Hauptstädten ein k. k. Oberamt zu errichten, und die Direktoren sowohl, als ihre Beamte find als k. k. Beamte während ihm Dienstleistung anzusrhen, und zu behandeln. §. 20. Diese Gefällsdirekzion ist verbunden, um der Judenschaft die Entrichtung des Aufschlags zu erleichtern, bei jeder jüdischen Hauptgemeinde einen Ein- met AS C 421 ) AS nehmer oder GeMspachter anzustellen, der umker strenger Ahndung gehalten ist, dieses Gefälle nach Inhalt vorstehender Anordnung in seinem Bezirke zu leiten und einzuheben, sich aber auch aller Erpressungen um so gewisser zu enthalten, als er widrigenfalls mit eben jenen Geldstrafen an den, Kreispolizeifond belegt werden soll, die oben im §. 16. auf die Ge-fällsübertretung gesetzt sind. SS. 81. Solche Gefällseinnehmer, und Unterpächter können auch zugleich jüdische Gemeindälteste, oder Ge-meindvorsteher seyn. Sie sind durchgehends nicht nur allein von der Stellung zum Militär, sondern auch ihre Häuser und Wohnungen von wirklicher Milrtär-Einquartirung befreyt, in so lange als sie Einnehmer oder Pächter dieses Gefälls sind. / §. 22. Die Gefällsdirekzion, ihre Einnehmer oder Un-tcrpächter sind verbunden, ordentlich gedruckte Juxta-Biicher zu halten, und aus diesen die Erlaubnißschei-ne jedem einzelnen Familienhaupte oder Juden besonders auszuschneidcn , und zu erfolgen. Diese Erlaub-«ißscheine müssen den Namen der Parthei, ihren Wohnort, die Numer des Hauses und der Familie, die An-zündungszeik, die Anzahl der versteuerten Lichter, und den entrichteten Geldbetrag genau enthalten. Jede Parthei hingegen ist verpflichtet, den Erlaubnißschern D d z nach • tl it C 422 ) nach btffctt Erlöschung noch 4 Wochen lang aufzub^ wahren, und auf jeweiliges Verlangen vorzuzetgen. §. LZ. Die Eefällsdirekzion, ihre Einnehmer, und Un-kerpächter find berechtiget, wofern cs die Sicherheit des Gefälls r-ssorderlich macht, bei den Steuerpflichtigen jn' jeder Zeit unversehens häusliche Nachsuchu,.-gen vorzunehmen, jedoch muß diese allzeit mit Zuziehung einer obrigkeitlichen oder Gerichtsperfon, und mit Bescheidenheit vorgenommen werden. Dieser obrigkeitliche oder Gerichtsbeamke hat beut Einnehmer oder Pachter auf Verlangen über den Befund die genaue und gewissenhafte Spezies Fakti länz-. fiens binnen 24 Stunden unentgeltlich auszufolgen. Z. 24. Die GefällSdirekzion, ihre Einnehmer oder Un-tnPächter müssen bei entdeckter Gefällsübertretung längstens binnen 8 Tagen auf die Bestrafung des Schuldigen bei Bchhrde einschrriten , widrigenfalls eine spatere Klage ohne Wirkung znrückgestellek werden fotf., Die Erkenntniß über solche Swaffälle ist den politischen Behörden, und zwar in erster Instanz den Kreisämtern zugewiesen. Dieselben haben hierüber nach Vorschrift des §. 16. ju erkennen. Auch solle» die Strafgelder nie vou dev Gefällsbeamtea oder Pach-um wmUU&v:, sondern immer durch die Kreis, . mm t AB C 423 ) AB iimttr eingetticben, und an die Gefällskassen abgetragen werden. Die Kreisämter haben monatlich ein Verzeich-nijj der zuerkannten Strafgelder an dieDirckzion ein-zuschicken. $. 25. Unt die Kenntniß der Ortschaften, wo sich Juden aufhalten, und ihrer Familicnzahl zu gelangen, auch das Gefall im Ganzen , wir auch dessen Steigen und Fallen bei den Gemeinden insbesondere in steter Uebersicht zu erhalten , wird der Gefällsdirckzion, ihren Einnehmern, und Unterpächtcrn auf ihr Anlan-8eit von den Kreisämtern das Verzeichniß dieser Ortschaften, und der dort befindlichen jüdischen Familien unentgeltlich mitgethcilt werden; auch müsse» die btt «liier Gemeinde sich ereignende» Familienveränderungen dem Aufschlagseinnehmer oder dem Gefallspächter bei sonstiger Polizeisirafe von 1 Dukaten für jeden Fall von der Judenschafr ordeittlich angezeiget werden. Ausserdem aber ist jeder Einnehmer oder Pächter berechtiget, bei Ueberuahme des Gefälls oder zu Anfang eines jeden Pachtjahrs die Judenfamilien mit ihren Häusern, Wohnungen und Abtheiiungen zu beschreiben , wozu ihm die Grundobrigkeit einen Beanr-ten oder Geschworenen unentgeltlich beizugeben verbunden ist, weil auch eine solche Beschreibung von K d 4 dem W C 424 ) sem Gefällsbeamten einseitig nicht vorgenommen wep--den soll. 5. 26. Derjenige, welcher eine Familienveränderung an? Leigt, hat ein Rubrum seiner Anzeige mitzubringen,. welches der Einnehmer- oder Pächter mit dem Tage und Jahrszahl der Einreichung zu bezeichnen,, und jederzeit auf der Stelle der Parthci zu ihrer Bedeckung zurü'ckzustellen hat. Bei Trauringen oder Ueberstedlun-gen müssen aber auch die kreisämtlichen Erlaubniß-scheine vorgezeigt werden, welcht von Seiten desGe-fällspächters oder Einnehmers mit den Pforten: Ge? sehen: unter Beisetzung des Tages und Jahres zu bezeichnen sind. Der Rabbiner oder Religionsweiser, welcher ein jüdisches Brautpaar trauet, die Gemeindvorstcher oder Gemeindälresten, welche einer ««kommenden Familie in der Gemeinde den Aufenthalt gestatten, ohne daß ihnen die kreisämtliche, von dem Gefällspächter oder Einnehmer mit der Aufschrift: Gesehen: beglaubigte' Bewilligung zur Trauung oder Uebersiedlung vorgewiesen worden wäre, sind zu einer Polizeistrafe von Z Dukaten zu verurtheilen, 4mb soll bei einem Rückfalle ihre Strafe nach Umständen verdoppelt > oder auch in die wirkliche Absetzung vom Amte abgeänderr werden. §. 2/. HS ( 425 ) HS §. 27. Ausserdem müssen übersiedelnde Judenfkmilieu sich mit einem Zeugnisse von dem Einnehmer oder Ge-fqllspächter, aus dessen Bezirke sie ziehen, über jene Zeit versehen, bis zu welcher sie den Aufschlag berichtiget haben, damit jener Einnehmer oder Unterpächter, in dessen Bezirk sie sich begeben, genau wisse, von welchem Tage er den Aufschlag von den Ueber-siedlern zu fordern habe. Jener Einnehmer oder Unterpächter, der von einer zugewachsenen Familie ohne ein solches Zeug-niß den Aufschlag erhebt, und nicht anzeigt, soll seines Dienstes oder Pachtes verlustiget werden. §. 28. Neben dem besondern landesfürstlichen Schutze, der liefern Gefälle, dessen Direkzion, Beamten und Pächtern zugesichcrt ist, soll der Direkzion in Gefälls-sachen der unentgeltliche Beistand des Fiskus da, wo selber erforderlich feptt wird, geleistet werden. Die Gefällsgelder der Direkzion genießen eben die Vorzüge,' wie überhaupt andere Staatsgelder, und folglich kann auf dieselben kein gütiges Verboth Staat haben. Gleichermaßen wird sich in Absicht auf den Gebrauch des Stempels bei diesem Gefälle nach folgender Richtschnur zu benehmen seyn: a) Quittungen über die zum Betrieb des Gefälls erfolgende Geldabfuhren, Creditive , welche den subalternen Personen rrtheilet werden, itt D dz ««- TrB c 42$ ) r Gefällssachen vorkommende gerichtliche Contti-tula und Aussagen, so wie die von Orrsobrig.-fettt't, Richtern , und Gemeinden hierüber aus-zusicllendc Urkunden und Zeugnisse sind vom Gebrauche des Stempels ausgenommen, jedoch sollen die Creditive und Legitimazionen über die von den Beamten vorzunehmenden Schuldigkeiten keineswegs die Ausmessung ih>-rr Besoldungen euthalten, weil die Akstellungsdekrek »der Dokumente dem gehörigem Stempel zu unterliegen haben. b) Die Verzeichnisse der monatlichen Auslagen, soweit diese Auslagen Berechnungen, und die hierwegcn von den Beamten auszustellende Quittungen nur die Zurückerhaltung dessen, was sie für das Gefall unmittelbar aüsgelegt hahen, wobei sie folglich keinen Nutzen ziehen, betreffen, werden siempelfrei erklärt. Wenn aber ein Kassier, oder ein anderer Ge-fällsbcamte an einen Dritten für geliefertes Materiale, oder für verrichtete Arbeit etwas gegen Quittungen, oder Auszüge! bezahlet, so sind derlei Quittungen und Auszüge! dem patentmäffigcn Stempel unterworfen. §. 29. Endlich wird Unseren oft «• und westgalizifchen Stellen und Aemtern, so wie den obrigkeitlichen, und jiädtischen Behörden nachdrücklich verordnet, .darob z» AB ( 4*7 ) AB |tt halten, daß bieft Anordnung von ihnen selbst so» wohl, als von Älen übrigen Einwohnern des Landes, nnd vorzüglich der galizjschen Judenschaft genau «mb pünktlich vollzogen'werde. Dieselben sind auch hiemit angewiesen, daß sie der Tefällsdirekzion und ihren Einnehmern, oder Pächtern auf jedesmaliges -Ansuchen gegen jede Beeinträchtigung des; Gefälls, und andere Nachtheile mit wirksamer Hülfe eifrig und ungesäumt beistehen. N. 4404. * ' V Verordnung des Gubcrniums in Triest vom 4- September 1800. Quanto positive, e determinate siano le vatcrne eure deli' amorosissimo noftro Sovrano Sumutiuo' „ , rififitn B" per solidamente assicurare alli amati reden suoi n«6mtn uns Sudditi la piena sicurezza personale e reale, 1a tranquillita domeüica, e cosi la vera possibile ^ndu^ felicitä durante il corso di quefia vita e tanto («n ftv- tene a ciascuno conosciuto , quanto egualmente ciascuno senza il soccorso di prove e ftudiati ra- ziocini da se conosce la cliiara veritä, e la sora- ma importanza di sl salutare, santa e necessa« rissima provvidenzachi dunque non ne desi»!x dera la piü rigorosa manutenzione e nou abor- rirä quello, e quelli, che dimentichi del pro- priq intercsse, e di quella in preferenza dovuto. C 428 ) a tutta la società immaginassero , o tentassero di alterarne f ordine ? Quell’ ordine benefico viene con reato agre-ditto e perturbato da chiunque osa transgredire, e insultare lì sue saggie prescrizioni; anzi s’ac-Cresce il reato a misura eh’ egli intende, e arriva a perturbare più o meno la quiete, e la pace di tutta la società ; quindi è, che il rigore delle Leggi s’ eilende con severe punizioni, e perfino con 1’ ifiantanea pena di morte per i casi di tumulti, d’ isurrezioni e sgraziatissime rivoluzioni, immagini troppo dolorose, e troppo recenti perchè in ora abbisognasserb detagli di sgomento, dacché li più neri orrori sgomentano e fanno raccapr icciare ogni essere pensante. Non può dunque essere argomento più geloso, e più grave a ogni Governo, onde impie. gare tutto il possibile zelo, e la massima avvedutezza per prevenire, e allontanare sì rovinoso disordine, che da picciole, e anche innocente principio può pafiare all’ efiremo de’ mali, come ne’ giorni scorsi se n’ ebbe uno spiacevole esempio, allorché in seguito di una irregolare, e indecente modalità con cui fu invocata, contra un delinquente Giullizia, ne derivò un obbrobrioso tumulto , che minacciava le più lugubri conseguenze: è perciò preciso dovere di quello ces. reg. Governo , inerendo alle già vìgenti Sovrane Legge» IM c 429 ) gi, di annunciare, e commettere a ciascuno ta particolare, e la tutti in generale: j mo. Essere rigorosamente inibito a qual* sisia incorporazione, ceto o unione di presentare a alcuna confiituita publica autorità un ricorso , o qualche rimoflranza, qualunque ne fosse 1* oggetto , con il mezzo del gromio intiero, o di una radunata moltitudine di perfone, poiché tale apparizione offensiva delle Leggi verrà sempre riguardata qual tumultuaria, ripressa sul momento con il braccio forte, e punita a dovere; bensì verrà accolta con amorevolezza ogn’ Manza, sia in iscritto, o a voce, che fosse esibita o espella da pochi Individui, prescieltì a tal effetto dal Gremio , e capaci d’ aditare con animo tranquillo, e maturi riflessi, le brame de'’ loro committenti, nella fiducia, che pronto sarà 1’ indilazionabile provvedimento , e immancabile 1’ intiera giufta definizione; parimenti. ado. Se all’ occasione di qualche rissa in una casa, o in publica ftrada, o per qualsivoglia altro inopinato o premeditato Avvenimento, nascesse riguardevole attrupamento di popolo, viene commesso a sciascuno di prontamente sciogliersi, e ritirarsi da quello, al primo apparire del braccio forte, poiché in caso diverso rimarrà espofio alli sforzi di quello, incaricato a non usare riguardo per alcuno, ma d’ assola. . • t,a- ' %' ' 4S° ) iaanente dileguare can vigore una pericolosa còti, fluenza, e di restituire ali’ angufiiato Publico ia dovutagli sicurezza, e dolce calma. Che se mai contra ogni aspettiva poi 3U0. Qùalsisia concorso popolo accompagnato fosse da urli, fischi, firepitosi schiamazzìi o da altri contrassegni di tumulto , tanto più seriamente viene ciascuno ammonito di ritirarsi sollecitamente alle proprie abitazioni, chiuderne le porte e ßneftre, e garantirsi quanto possibile da ogni comunicazione con gli tumultuanti, quanta che il braccio forte dovendo al bisogno prefiare tutti li più efficaci rirnedj, aggira con foiza, e severità proporzionata al male, che non concede tempo di diftinguer# c separare dal delinquente 10 spettatore , e quindi porterà li colpi punitori dell’ adorabile Giultizia tanto sopra gl’ uni, come sopra gli altri ; e ciò ben a ragione, mentre lo Spettatore flesso animando con la di lui presenza 11 sforsenato nel suo furore, e difficoltando eoa 1’ ingombro , che cagiona , 1* autorevole interposizione trai 1’ esercizio del suo dovere, diviene Coreo; dove all’ oppofio , allontanandosi dal scandoloso eccesso gl’ innocenti, ed imparziali buoni cittadini, a ben pocehi ridurransi li perversi , li quali non potendosi più sottrarre alla spada ultrice de’ publici torti, ben predo rimarranno odiate vittime del loro infame delitto*, Sif- c 431 ) M Siffatti ben intenzionati provvedijnenti anai loghi alle giä eocfiituite Leggi, geririranno di di-rezione* e saranno senza dubbio ben accetti alia mori ge rata, docile popolazione di Triefte, ch» sommessa e rieonoscente all’ ottimo Sovrano per ]a elemenza i benelicenza concui, e con pa-terna predileziooe la regge, & saputo nolle piti scabrose circoltanze con virtuosa fermezza te-ftimoniare a tut.to il mondo, i! leale coftante sud. dito suo attaccamento. N. 442Z. HofdekreL vom 5./ kuudgkmacht von dem böhmischen Landesgubernium den 38. September 1800. W So wie der Drang der gegeuwärtigen Umstände, TtebenFa« die Hindansetzung mancher sonst zu einer andern Zeit eingeston- gcktenden Rücksichten notwendig macht; so kann auch die, den Fabrikanten im Jahre 1793 eingestandene Beqünstiauna, ihre Fabrikarbeiter durch Stellung der licärwld-a mung fret Ausländer von der Militär - Widmung frei zu machen, zu motten, dermal nicht unbedingt Platz greifen , am allerwenig- ^ testen aber die Aufbringung der Ausländer durch Kor-donisten und Mautbcamten für Rechnung der Fabri? kcn Statt finden, nachdem die Anwerbung der Frcm- > den nur dem Militär gegen das bemessene Hdndgeld justehet. Die k. Kreisämter haben demnach hievon dir - %® C 432 %<3$ »te dortkreiflgen Fabrikanten zu verständigen, Unt) selbe werden zugleich »Wiederholt auf die in Rekruti» rungssachen später ergangenen Vorschriften, mit denen ohnehin schon alle nur mögliche Schonung des Rurale und Geiverbstandes verbunden ist, gewiesen N. 4406. Hofdekret vom 5., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 16. , von dem mährisch - schlesischen Landesgu-bernium vom 20. September *800. Welche an die Armen: ha »str aus-gesellten Quittungen über Zav-'Utnfc b;r Keilschaften com <5temc pel befreie find. Die den Armenhäusern von den Verkäufern noch fortan auszustcllendcn Quittungen für geleistete Zahlung solcher täglichen Feilschaften und Bedürfnisse, für welche von anderen Privaten im täglichen Handel und Wandel keine Quittungen ausgeftrtiget zu werben pflegen, sollen von nun an stempelfrei fepiu N. 4407. Hofkanzleidekret vom 6. September, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Gubernium den 23., von dem fteurischen Gubernium den 24. v von dem Tiroler Gubernium den 27. September, von dem böhmischen Gubernium den 17. Oktober igoo. Die über die Ausnahme der Advo: foien festgesetzten vich- Sr. Majestät haben über die Aufnahme der Advokaten folgende Vorschriften festzusetzm geruhet. ittnö. ( 433 ) Tv- ifertsf. Soll niemand sowohl in Städten, als auf dem Lande zur Advokatur zugeiassen werden, der werde» funt nicht den Gradum Doctoratus auf einer erbländi- 3<"'a* scheu Universität erhalten hat> Ltens. fty den Universitäten die Weisung zu ge» den, daß bei jeder Prüfung pro Gradu mit aller Strenge vorgegangcn/sofort nur vorzüglichere Talente zum Doktorate zugeiassen werden sollen , Ztens. habe der Graduirte, wenn er sich auf die Advokatur verlegen will, durch drei Jahre bei tU nem Advokaten in Praxi sich zu üben, und von diesem das gewissenhafte Zeugniß über seine Verwendung und Sittsamkeit beizubringenz ohne Beibrin-v gung dieses Zeugnisses sey derselbe zur Appellazions-prüfung pro Stallö advocandi bei der AppellazioN nicht zuzulasseu; die Appellazion aber habe die Prüfung mit aller Genauigkeit und Strenge nach der, im zehnten Abschnitte zweiter Abtheilung der Amtsin-strukzion vom 9. September 178Z. ausführlich bestimmten Vorschrift vorzunehmen ^ Habe nun 4tens. der Kandidat diese Bedingnisse richtig et-füllet t so solle er auch befugt seyn > in bent Lande , für welches er den Stallum advocandi gesuchet, und von dem Appeüazionsgerichte geprüfet worden, bei allen Justitzinstanzen die Partheien vertreten zu dürfen. ztens. Sollte sich in der Zeitfolge veroffenbaren, daß ein Advokat sein Amt mißbrauche, offenbar ungerechte Sache vertheidige, sich zu Ränken, Justitz-XIV. Land. E r ver- SvaS bet Etnseirdung eines Wad,:fl,mige n in das Prager Tolklmuszu bcvbachee» ist. StV® < 4S4 ) Verzögerungen, und anderen unerlaubten Wegen, mit Verkürzung -der Partheien, und der reinen Gerechtig,-keitspflege gebrauchen lasse; so sey er nach ordnungs.-mciffg erhobener und überwiesener Thathandlung nes Amtes ohne weiters zu entlassen, wovon er bei der Prüfung zu berständigen sey; wo hingegen 6tens. den Advokaten, die sich rechtschaffen betragen , die V'ettröstung jto geben sehn werde, daß man da, wo sie sich um ein öffentliches Amt in Kompetenz fetzen würden, auf selbe bei bteßfAMger Der-gebung.Rücksicht kragen werde , wie dann ein solches die Gerichtsftellen bei ihren Vorschlägen sich gegenwärtig zu halten haben. Gubernialverordnung in Böhmrn vom 6. September igoo. ■ Die Verordnung vom 28. Inner 1791. wodurch befohlen wurde, vor Einsendung eines Wahnsinnigen in das Prager Tollhaus anzuftagen, ob hinreichender Raum daselbst vorhanden sey, und bei so-bannigen Einsendung des -Wahnsinnigen immer dir Gcschichtserzählung des Wahnsinnes mit beizuschlies-fen , ist zu erneuern. 4409, NB C 435 ) NB N. 4409. j Gubernialvcrordnung in Böhmen vom 8, September ib’co. Este um eine Familicnstelle sich meldenden zweit-gebomen Juden, welche nicht h'öhmische, sondern mährische, oder auch Juden aus fremden Ländern sind, oder wenn eine fremde Jüdinn einen innländi-schen Juden iheirathen will, sind 'ohne weiters mit ihren Gesuchen abzuwcisen, cs wäre dann, daß nach dem jüdischen Sysiemalpatente vom 3. August 17 7 ein derlei Jude ioood fl., und eine derlei Jüdinn go.'C fl. in das Land brächte, und sich darüber aus-weisen könnte» 9Bf(A< G«-fu*< um eine Famili-enstelle von Juden, vie nicht l'öbmir sche, sondern »mnbe sind, doch bewilliget werden können. K 4410. Hofhekret vom '9. September, kundgemacht vom ostgalizischen Landesgubernium den n. Dkrobcr 1800. Se. k. k. Majestät haben allergnädigst zu ent- Wegen«»? schließen geruhet: daß in Ostgalizien alle jene Staats- ^nenigen guter, welche nach dem Verhältnisse von 4 zu 1 o u„b svnt>«e berechnet, bis einschlüssig . 00,000 fl. Rh. im Wer-ihr betragen , und wegen der Salinen beizubehalten sticht nöthig sind, folglich auch die sämmtlicken, der- Rv. brlau-istai in eigener Verwaltung befindlichen entbehrlichen E e 2 Häu- HB c 436 ) %» Häuser vermittelst öffentlicher Steigerung verkauft werden sollen. Diese allerhöchste Entschliessung wird zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze kundgemacht, daß die Verzeichnisse der hiernach zum Verkaufe geeigneten Güter, sammt ihrem Erträgnis von Zeit z» Zeit durch den Druck werdest bekannt gemacht werden, und daß sodann jedem Kauflustigen frei stehen werde, den Verkauf des ein oder andern Guts bei der unter dem Vorsitze des Landesgouvcrncurs in Lemberg auf-gestellten Staatsgüter-Veräusserungskommission an-zusuchen. Die den Käufern von Sr. Majestät für die Folge zugestandcnen Begünstigungen sind folgende: a. ) Jene Käufer, tMd)i den Kaufschilling zur Hälfte gleich im Baaren berichtigen, können die andere Hälfte binnen 3 Jahren in öffentlichen Staatsund ständischen Papieren, welche jedoch nicht unter 4 Procenten an Interessen ertragen dürfe», abzahlen. b. ) Jene Käufer, welche nur den dritten Theil des Kauffchillings gleich in Baarem erlegen, sind gehalten , den Rückstand in drei gleichen Jahresfristen immer zur Hälfte mit Baarem, und zur Hälfte gedachten 'öffentlichen Papieren zu tilgen. Endlich c. ) muß der Kaufschillingsrückstand von dem verkauften Gute als der erste Satz darauf vorgemerkt, «"d mit 4 von lco verzinset werden. N* 4411. HO C 437 ) HO N. 4411. Hofdckret vom io., kuudgcmacht durch Gu-bernialverordnung in Böhmen den 27. September igoo. In dem Maaße, als dce Bedursmß zur Per- Wegen Sr- lrlcheeeuug pflegung der Armeen täglich zunimmt, vermehrt sich der Acrari-nothwcndig auf der andern Seite die Transportslast, welche für den Unterthan durch die Dazwischcnkunst der Juden, und andern gewinnsüchtigen Spekulanten Armee^vo» «och drückender wird, wcßwegen Hann auch die von Stifter» Sr. Majestät zu erfennxn gegebene höchste Willens- "uliersd-rch Meinung dahin gehet, daß diese schädliche Einmen-gung dieser Gattung von Menschen in das Trans- wserdr^u» portirungsgeschäft nirgends geduldet, sondern wo dieser verderbliche Unfug bemerket wird, solcher also-gleich mit eingreifenden Ernst abgestellet werden soll. Nun bietet sich zur Erleichterung der Vorspannsholden darin ein wirksames Mittel dar, daß in deq gegenwärtigen dringenden Umständen zu Beschleunigung- der Aerarialtransporte, so wie es in Niedero» sterreich geschieht, sämmtliche Ksvster und Stifter, der Adel, die Müller, und überhaupt alle Partiku? liers ihre entbehrliche Pferde zur Aushülfe in Trans-portirung der Magazinsnaturalicn, und zur Erleichterung der auf ihren Mitbürgern den Ordinarikontri? bnenten dießfalls ruhenden Last verwenden. E e 3 Mit Mit Zuversicht läßt eS sich von ihren bieder,, pnd patriotischen Gesinnungen erwarten, daß sie die schwere Bürde beherzigen werden, welche dießfalls vo- der gemeinnützigen Klasse der steuerbaren Landwinde getragen wird, und daß sie sich insgesammt zu allen auf das gemeine Wohl, und die Sicherheit des Ganzen abzweckenden Anstalten mitzuwirten, um so gewisser beeifcrn werden, als unser allergnädigster Monarch, welcher zum Schutze und zur Sicherheit eines jeden Unterthans, und zur Erwirkung eines anständigen und dauerhaften Friedens sich in eigener allerhöchsten Person zu seinen Armeen begeben hat, und noch täglich seinen Staaten eben so bewundert, ngswerthe , als unverkennbare Merkmale seiner väterlichen Sorgfalt giebt, ihnen hierin mit dem auf-munteresten Beispiele vorgehet. Diese Betrachtung, und triftige Beweggründe werden daher sämmtlichen Kreisbewohnern vbbenann-ter Kathegorie an das Herz gelegt, weswegen die Einleitung obrigkeitlicher Seits zu treffen seyn wird, daß der höchsten Willensmeinung gemäß in diesem Wege dem ohnehin so sehr bebürdeten Kontribuenten die Last der Transportirungen soviel möglich erleichtert werde. N. 4412. AB C 439 ) AB N. 4412. Verordnung der westgalizischen Hofkom-mission vom ia. September 1800, Die Partheien, welche ihre Eingaben oder Ge- Die suche unmittelbar zu Händen des Herrn Appellazions- ven m Präsidenten gelangen machen wollen, haben solche nicht ^"a,"onsr' unter dessen Namensaddresse, sondern an das Appel- p^rdem«» lazionspräsidiuin durch die Post einzusendcn. k"lT*‘ 44137 flnb nicht unter bi'lieS Namcns-aufschrift, sondern an das Appel-lazlonsprä-s iar>vn»pruL Hofkanzlcidekret an sammtliche deutscherb-ländische Land erstellen vom 13. September 1800. Ce. Majestät haben zu erklären geruhet, daß. Die Erbweil nach einer ausdrücklichen Anordnung des Erb- |°u"ä steuerpatents das Vermögen, welches von der auf-steigenden auf die absteigende Linie fällt, keiner Erb- treffe»», steuer zu unterliegen hat, dieses auch in dem Falle anwendbar sey, wenn ein solches Vermögen durch Substitution an die absteigende Linie fällt, weil das krbsteuerpatent überhaupt die sogenannten Notherben von der Steuer frei) läßt, unter welche die Erben in absteigender Linie auf alle Fälle gehören. L « 4 2t. 4414 TU Dbrlz-f eiten in 896timcn sollen zur inldnfcifrfun Erzeugung des Leins«: piens nufge-Wiimtcrt werden. Seit ebeolo-glschenSlu-Biiucn [)c(: , r e M'er Konfession wird erluu-bek, auch die Universitär «u Marburg uiib Ji'f'i’ tu belud;.,* VS&. C 440 ) . N. 4414. Hofdckret vom 13. , kundgemacht durch das böhmische LandeSgubernium den »4. September isoo. Da von dem eingebrachten Vorschläge einiger mährischen Oekonomen die Einfuhr des ausländischen Leinsamens zu verbieten, kein Gebrauch gemacht werden kann; so haben die k. Kreisämter die bortfreU sigen Obrigkeiten zum ausgebreiteten Flachsanbaus, und zur eigenen inländischen Leinsamenerzeugung aufs zumuntcrn, und durch ihr dießfälliges Beispiel, besonders aber durch eigene, unter das Landvolk zu verbreitende zweckmässige Belehrungen den Gebrechen des Flachsbaues und der Leinsamenerzeugung die thunlichsie Abhülfe zu verschaffen, N. 4415» Hofdekret vom 16., kundgemacht von dem Mährisch-schlesischen Eubernium den 30, September 1800, Der helvetischen Konfession zugethanenen theologischen Studenten bewilligen Se, Majestät auch die Universität ihres Bekenntnisses zu Marburg, und zu Jena unter Beobachtung der in der Hosverordnung vom r.^Hornuug d. I, — so »n gegenwärtigem Bande TtB C 44» ) Tande vorwärts S. 91 Zahl 4190 ju finden ist w bestimmten Vorsichten ju besuchen. N. 4416. Hofkammerdekret vom 16. September, kundgemacht von dem Gubernium in Steyermark den i., von der niederöfter-reichischen Regierung und LandeshauptE Mannschaft in Kram, und mährisch - schlesischen Gubernium den 4., von der Landesstelle in Kärnten den 7., von der weft-gasizischen Hofkommiffion den io,, von dem Triester Gubernium den 11. Oktober 1800. , Et. k. k. Majestät haben in Erwägung, daß $(,, «uf die inländischen Mineralwässer im Auslande bereits hinlänglich bekannt geworden sind, und wirklich ei-nen ausgebreiteten Absatz erreichet haben, allergna- MW« digst zu entschliessen geruhet, daß die auf die Aus- beilswässe» fuhr von 1000 Boutellien, oder Krüge inländischer Gesundheitswässcr im Jahre i/83> allerhöchst fep--gesetzte Prämie von Z Dukaten vom I. Jäner >80» angefqngen ganz aufzuhören hat. «ufzidLr«». Welche allerhöchste Entschliessung anmit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird. «t < N. 4417. AB ( 442 ) AB N. 4417, Hofdekret vomi6. September, kundgemacht vom ostgalizischen Landesgubernium den 3> Oktober igoö. idfr€o*= Es wird hiermit nachträglich zu dem Patente VDm 17' 211131,(1 *798, kraft dessen die Einfuhr des aSetbebitr Hungarischen, Sisbenbürgischen, Moldauisch - und Wirker gleich Wallachischen Salzes verboten worden ist, zu Jcdcr--Echwärzer monm? Wissenschaft bekannt gemacht, daß in Salz bestraft Contrebande - Fällen der Verhehler ober Mitwirker werde« soll. „ eben so, wie der Schwarzer, zum Erlag der ganzen Patentalstrafe mit 4 fl. 40 kr. vom Zentner verhalte» „ werden wird.. N. 441g. Hofdekret der Finanzhofstelle an sammliche Zolladministrazionen und die Taöaksdi-rckzion vom 16. September 1800. Wege« *>«* Es ist zwar durch die Verordnungen vom 4. und 25. Februar d. I. in Ansehung des erweiterten Wir-kungskreises der Behörden, den Administrazionen bereits eröffnet worden, die Absicht Sr. Majestät sei) dahin gerichtet, dadurch Schreibereien und Umtriebe in den Amtsgeschäften zu vermindern , und es hat demnach in solche» FMen, wo dieser Wirkungskreis durch «m HB ( 44z ) HB Purch die gedachte» Verordnungen beschränket zu seyn schien, noch ferner bei der bis dahin bestandenen Beobachtung zu bewenden; indem jedoch von einigen Administrazionen in dieser Angelegenheit mehrere Anfragen gemacht worden find, so wird, in Folge allerhöchster Entschließung sämmtlichen Administrazionen folgende weitere Richtschnur ertheilet: 1. Die Administrazion behält noch ferner das Befugniß, Privatpersonen, die keine Handelsleut find, ausser Handel gesetzte Waaren, wenn deren Werth der Betrag von 50 fl. nicht übersteigt, und weder die Uebertretung eines Zollgesetzes, noch die Verheimlichung solcher Waaren eintritt, derselben gegen Entrichtung der bestimmten Gebühr verabfolgen zu lassen. 2. Wenn Personen, die sich in den k. k. Erbstaaten niederlassen, zur Verheimlichung ihrer Auswanderung, ihre Habschaften auf einem heimlichen Wege einführen, und dadurch sich des Schleichhandels verdächtig machen, kann die Administrazion die Kontrabandstrafe, bis auf den Betrag von 300 fl. «achsehen. Z. Reste von Leinwänden und gemeinen Zeugen, oder auch andere unbedeutende Sachen von geringem Wcrthe, welche reisende Handwerker mit sich bringen, oder auch andere Personen, als Erbschaft oder Geschenk erhalten', können nach Beschaffenheit der Umstände ganz zollfrep, oder gegen Entrichtung zu ao HB ( 444 ) HB t>ett loo nach einer vorläufigen billigen Schatzung, Ansiedlern aber ihre gebrauchten Geräthschaften und Werkzeuge ohne Entrichtung eines Zolls verabfolget werden. ^ 4. Bei Rekursen über Kontrabanderkenntnisse, können die Strafen bis auf einen Betrag von 500 fl. im Wege der Gnade, und bis auf 200 fl. abweis-lich, von der Administrazion entschieden werden. 5. Die Administrazion kann die Einnehmer bei den Zollämtern, die wegen des täglichen Verkehrs bestehen , so wie auch alle Beamte, die mindere Dienste als dergleichen Einnehmer bekleiden, wenn sie auch «inen über 200 fl. sich belaufenden Jahresgehalt beziehen, ohne Anfrage bei der Hofbehorde anstellen. 6. In Kontrabandfällen mit verbothcnen Maaren , welche fremde reisende oder Ansiedler mit sich bringen, wenn sie den Werth von 300 fl. nicht übersteigen , kann die Administrazion bei Personen, deren Gebrauch dergleichen Maaren angemessen sind, die Strafe ganz, oder zum Thrife nachgesehen; hingegen, in Kontrabandfällen mit erlaubten Maaren, kann • nach der bisherigen Hebung, bis auf einen Betrag von 5Q0 fl., mit Einbegriff der Nebenstrafen, tm Wege der Gnade entschieden werden, selbst wenn Handelsleute darin verflochten wären. 7. Den Partheien bleibt, wie bisher unbenommen, über alle Entscheidungen der Administrazion in Kon- %5f ) 445 ) HB f- abandangelrgenheieen, wenn sie auch den Betrag -o fl. nicht übersteigen, den Rekurs an dre v.^-nen. Ucberhaupt aber wird dre 21b-, k -« mit angewiesen, die Handelsleute bei , - der Straft Immer etwas strenger, als an-yvHsn, besonders die gemeinen Unterthanen '■> -lbneNtrn, zu behandeln. 'g. y'-ch Äer bisherigen Hebung hat die Zldmi-|*f g,'!? nach jedem Vierteljahre, über die von ihr c >m "y raume verliehenen Dienststellen, mit An-füh -/g. der Beweggründe, ein Derzeichniß an die Hc-fbrh'v.de abzugeben. f ' ^ N. 4419. Regierungsverordnung ob der Enns vom 17. September 1800. Auf Anzeige der t. k. Dankalgefällenadministra-zion, daß die Salzvekturanten zu anderen Lieferungen verwendet werden, wird befohlen, ausser Lieferungen, die zum Verführen als immatriculirt sich Legitimiren-den zu anderen Vorspannen nicht zu gebrauchen. % Gebirkg Ir* atklmtrke Halzvekku-tonten, sind zu keinem undernVor-spann zu gebrauche». N. 4430, SRtgtn de» bisher ver-sltwieaeneg C 446 ) N. 4420. Hcfdekret vom 18. September, kundge^ macht von der westgalizischen Echrich-tungshofkommiffion den 7. November tgoo. Obwohl mittels höchsten Patents vom 27. Okt« 1797 — so im 10. Bande dieser Gesetzsammlung S. StS Zahl 3175. zu finden ist — verordnet worden ist, daß alle Unterthanen, Vasallen, und Einwohner von Westgalizien, wessen Standes, Würde, und Namen sie immer seyn mögen, das fub quocuu. que titulo in ihren Besitz gelangte beweglich-und unbewegliche Vermögen, als Güter, Grundstücke, Realitäten, Präjioftn, jährliche Nutzungen und Einkünfte re. rc., "welche entweder der Geistlichkeit im russisch - kaiserlichen Antheile des ehemaligen Pohlens, oder jener im königlich preussischen Antheile, oder endlich der ost - und westgalizischen Geistlichkeit eigcn-thümlich zugehört haben, bis zum 17-' Avril 1798 bei dem k. Fiskalamt«-in Krakau unausbleiblich anzuzeigen schuldig, und verbunden ieyn sollen, daß ferner-alle Schuldner, auf deren Gütern, Häusern, oder Realitäten ein Kapital fimplicis dehiti eine Reemzionalsumme, ein jährlicher Zins, Jehend, Hol-zungsrecht, oder eine andere Dienstbarkeit, oder waß immer für ein Recht mit General-oder Spezialhyp»- theke HB ( 447 ) HB ,-Htke haftet, oder auch ohne Pfandverschreibung sich desindet, welches einem oder dem anderen der ober-wähntcn Bcnefiziaten gehöret, dem Fiskalamte die gSkreuliche Anzeige hievon zu machen, und nicht nur dem Namen des Gläubigers, des Schuldners, der Hypotheke, und des Kreises, sondern auch die Inskription de Feria , Caflro & Anuo anzuführen, so wie die stipulirten Interessen, und den Termin, bis zu welchem, und an wen dieselben bezahlt worden sind, anzumerken haben, und obwohl in dem höchsten Patent ausdrücklich erklärt worden, daß derjenige, der von den ju dieser Anzeige Verpflichteten rin geistliches Vermögen verschweigt^ als einer, der ungerechter Weise fremdes Vermögen an sich ziehen will, nicht nur der landesfürstlichen Gnade auf immer unwürdig angesehen , sondern auch verhalten werden wijrde, den doppelten Werrh des Verschwiegenen unnachsichtlich zu erlegen; so haben dennoch mehrere Besitzer geistlicher Realitäten, und Schuldner geistlicher Kapitalien ausser Acht gelassen, die vorgefchriebene Anzeige im der festgesetzten Zeitfrist zu erstatten, und sind daher tu dir gesetzmäffige Strafe verfallen. Da aber Se. Majestät stets geneigt sind, Gnade vor dem strengen Recht gelten zu lassen, und da Höchst-dirselben in huldreiche Erwägung gezogen haben, daß vielleicht mehrere dieser Besitzer und Schuldner nicht so'-sehr aus bösem Vorsatz, sondern theils aus Un- wissen- HO c 448 ) HO wissenheit und Mangel der zur Legitimazion erforderlichen Urkunden, theils wegen der ringetretrnen Br-fitzveränderungen den eingeräumten Termin verabsäum haben, und nur aus Furcht vor der gesetzmässig bestimmten Strafe die Anzeigen des ln ihrem Besitz befindlichen geistlichen Vermögens, oder der auf ihren «rbeigenthümlichen Realitäten haftenden geistlichen Kapitalien zu erstatten, zurückgehalten worden; so ist die höchste Entschliessung herabgelangt, daß 1. Sämmtliche Besitzer geistlicher Güter, uni Schuldner geistlicher Kapitalien fub quocunque ti* tulo wiederholt aufgefordert werden sollen, das in ihrem Besitz befindliche, oder auf ihren Realitäten haftende Vermögen der auswärtigen, oder iknlandi-schen Geistlichkeit vom Tage der gegenwärtigen Verordnung binnen sechs Monaten mittelst der Vorgesetzten Kreisämter bei dieser Landesstelle , oder unmittel-bar bei dem Fiskalamte, nach der in dem Patent vom 27. Oktober 1797 enthaltenen deutlichen Vorschrift anzuzeigen; 2. Daß jenen Besitzern geistlicher Güter, oder Schuldnern geistlicher Kapitalien, welche dieser höchsten Entschliessung in schuldigem Gehorsam Nachkommen , und selbe auf das genaueste vollziehen werden, die wegen verabsäumter erster Anzeige bereits gesetz-massig verwirkte Strafe, nämlich de» doppelten Werth des HO C 449 H HO des Verschwiegenen zn erlegen, aus höchster Gnadei nächzuschen fep> es sich jedoch von selbst verstehe, daß denjenigen Verhehlern, die wegen Verheimlichung eines geistlichen Vermögens, bevor sie solches selbst angezeigt haben, schon wirklich angefochten worden sino - keine Nachsicht widerfahren, mithin eine Berufung auf die in dem gegenwärtigen Absätze enthaltene Begünstigung bei ihnen nicht statt finden könne. Daß aber endlich 3. Gegen jene, welche ungeachtet dieser Huldvollesten Erklärung Sr. Maftstät den wiederholt fest--efetzten Termin abermals fruchtlos verlaufen lassen, vlid die vorgcschriebcne Anzeige zu erstatten verabsäumen werden, ohne alle weitere Rücksicht vorgegangen, und selbe unnachsichklich verhalten werden sollen, best dreifachen Werth des Verschwiegenen zu erlegen, wovon zwei Theile dem hierlandigin geistlichen Stiftungsfond, und ein Theil dem geheimen Angeber eines solchen verschwiegenen Vermögens, nebst Geheimhat-tun- seines Namens, zuzufallen habem ff Xiy. Bant, & 44111 ÜPcmlt dl« Im 3o!>rc 1779 pu bližine bcdiftf Anordnung wegen btr falsch«« SBcrlvr , und Sülba: ten- Ktbuu: cbcurs re-publizier wirb. St# c 45p ) st# • N. 44,2). Hofdekret vom 18. September, kuirbge-macht von dem Sreyrischcn, dann Mährisch- Schlesischen Gubernium den 17. September, von dem TyroEchm und der Landcshauptmannschast in Krain den >., dem böhmischen Gubernium den 2.tcm Dstesalizischen den 10., von der Landes-fteüe im Kärnten den n. Oktober 1800. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die im 'Jahre 1779 publizirte allerhöchste Anordnung wtgcn der falschen Werber, und Coldaten-Debauchems gegenwärtig republizirt werden sott, welchem nach das Militare, besonders jenes,/ so an den Tränzen liegt, das Aeußersie anzuwenden hat, um den Umrt-ftn der Soldatenverführung, falschen Werber, und Dcbauchirung vorzukommen, und die darin verwickelten Misscthäter zu entdecken, uriti in Verhaft zu bringen; Massen für diesen Fall, wenn ein dergleichen Rädelsführer oder falscher Werber von was immer für einer Iurisdikzion, ausfindig gemacht wird, derselbe nach der Ueberweisung des Verbrechens stand-rechtmäßig vom nächsten Regimente behandelt, und auf der Gränze an einer Hauptstrasse allen zum Beispiel , und Abscheu, mit dem Strange hingerichtet, demjenigen aber, tier einen solchen Verführer entdeckt, und HO C 451 ) HO Und handfest macht, tint Btlohnung von 100 Du> fatfii abgtrticht werden soll. Da wegen Republizirung dieser allerhöchsten Anordnung die Aufträge an die Generalkommandi der Armee, und der Länder inclufive der Gränzen, durch den k. k. Hofkriegsrath bereits erlassen worden sind; so werden alle Civilöbrigkeiten, und Individuen hie-mit aufgefordert, ihrer Schuldigkeit gemäß, zur Entdeckung derlei Leute, nach Kräften das ihrige beizu-tragen> und dein Militari dießfalls äuf allen Wegen an die Hand zu gehen. Fn her Verordnung des ostgalizischen Gu-bernium werden folgende §§. des Auswon-derungspatents wiederholt kundgen>acht: §. 514. Fremde Werbungen sind innerhalb der Oesterreichischen Staaten verboten, auf waS immer für eine Art sie geschehen. Diejenigen, welche sich mit einem Geschäfte von dieser Art äbgrben, sind als falsche Werber anzusehen, und von Jedermann, der etwas davon erfahrt, sogleich der Obrigkeit auzuzei-gen, bei Straft wie ein Hehler betrachtet, und nach den mehr oder minder beschwerenden Umstände» auf ein oder auch mehrere Jahre zur öffentlichen Arbeit verurtheilt zu werden. §. 35.. Im Gegentheile wird derjenige, welcher der Obrigkeit von einem entdeckten falschen Werber die schuldige Anzeige macht, oder einen falschen Wer-$ fa der C 45» > W ker ergreift, und fest macht, ohne Unterschied, 6& der Anzeigende eine Civil-oder Militärperson ist, außer der Geheimhaltung feilt«? Namens mit ioo Dukaten belohnt werden. §. 36. Ein ergriffener falscher Werber ist ohne einigen Unterschied seiner persönlichen Verhältnisse und Gerichtsbehörde, und ohne Rücksicht, daß er vielleicht bet einem Landgerichte angehalten worden, hem nächsten Regimente zur Untersuchung und Aburtheilung zu überliefern, beßgVorfall aber sogleich von dem Regimente an das Generalkommando einzuberichten, weiches davon der Lanbesstelle die Nachricht mittheilen wird. Obgleich das Militär über das Verfahren rillt einem solchen Verbrecher, und seine Bestrafung ohnehin di§ Vorschrift hat, fd kann es dennoch zu desto grösserer Abhaltung dienen, dieselbe auch hier einzurücken. $. 37. Der falsche Werber mag ein Fremdet oder Inländer fei;«; so ist in Ansehen beider der Prozeß standrechtmäffig, nach den Kriegsartikeln, einzuleiten , und nach rechtsbeständig erwiesenem Verbrechen der Schuldige nächst der Gränze an einer Hauptstraffe jw hangen. Auch findet gegen Fremde und Inländer die Vermögenseinziehung Platz. Da diese aber in Ansehung des Fremden sich weiter nicht, als auf dasjenige erstrecken kann, welches man, indem er ergrif« fett wird, bei ihm findet; so fällt hingegen bei einem Inländer dasganze Vermögen, so er zur Zeit der Er« .;’,v , -;'J, ■.■■v.. gm« HS C 453 ) HS gttifung besitzt, nach Abzug der allenfalls für die Belohnung der Anzeige, ober Ergreifung , der Unterhalt, den Prozeß, und die Execution gelaufenen Kosten dem Fiscus anheim, $. 38. ES macht i» Ansehen der gegen falsche Werber gesetzten Strafe keinen Unterschied, ob die .Innerhalb der Erbländer angeworbenen Eingeborne, «der Ausländer gewesen. Wären aber sonst fron einer Seite besondere Umstände mit unter, welche der standrechtmässtgen Aburtheilung im Wege stunden; so ist zur genauen Rechtspflege die Angelegenheit, in da« gewöhnliche, aber firmmarische Rechtsverfahrcn einzuleiten. $. 39. Unterhändler, und Mitwirker unter was immer für einer Gestalt, sind mit eben der Strafe als die falschen Werber selbst anzusehen. $. 40. Diejenigen, welche von einer fremden Werbung, wissentlich auswärtige Kriegsdienste zu nehmen sich haben verleiten lassen, werden, wenn sie Eingeborne sind, oder wegen ihre« zehnjährigen Aufenthalts in diesen Landern denselben gleichgehalte» werden, in Friedey-zeiten als wirkliche Auswanderer zu betrachten, und in der Bestrafung wie diese nach Vorschrift beS 31. $. und zwar mit öffentlicher Arbeit auf mehrere Wochzn oder Monate zu behandeln ftp*. In Kriegszeit werden beide, wenn st« bei einer ftind-lichen Macht Dienste nehmen, mit den auf den kan-desverrath bestimmten Strafen angesehen. § f 8 Der Stadt jtra'uu d Kreisämeer der eben angeführten höchsten Anordnung gemäß zur Ergreifung der fdlfti'm Werber eben fa vermittelst gegenwärtigen Kreisschreibens aufgefordert, wie das Militär zur Entdeckung und Ergreifung derselben von Setten deö I. k. HostriegsrathS angewi^ feit wird. N. 444,2. Hofdekret vom 18. September, kundge-macht von der westgalizischen Einrich-I tungshofkommiffon den 3. Oktober I8oo. ' Se. Majestät haben nicht nur in Rücksicht der Privilegien, welche die Stadt Krakau besitzt, sondern vorzüglich auch aus landesväterlicher Vorsorge für die Aufnahme, und Beförderung ihres Wohlstandes, dieser Stadt die Abhaltung zweier Jahrmarkt« gleich vom Jahre lfioi anzufangen, wovon der erstere am 14. Februar, und der letztere am 16. August seinen Anfang nehmen, und jeder längstens durch 14 Tage fortwähren wird, gnädigst zu bewilligen geruhet. Welches hirmit zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht wird , daß schon bei dem ersten am 14. Februar des - nLchstkünftigen Jahr res abzuhaltenden Jahrmarkt« für die Fieranten ein« Anzahl von 40 Marktbuden, gegen den sehr billigen Zins « C 455 ) Zins von lv fl. rhn. für eilte grossere, und 5 fl. rhn, für eine kleinere derselben auf die Dauerzeit des Marktes vorgerichtet ftyn werden. N. 447Z. Gubernialvcrordnung in Äöhmen vom 22. September 1800. Bei angesuchter Taufe der Inden, die über 18 Wie n» b«k Jahre alt, somit in Rücksicht der Religious»! ju- T.wfe von ris sind, sollen die Taufwerber jederzeit von dem- jenigen, der sie taufen will, dem Kceisamte zur Mrr ale^ Wissenschaft angezeiget werden; bei noch nicht erreich- ntbmth fff. (cm i«. Jahre der jüdischen Taufwerber Hingegen ist nach der bestehenden Vorschrift fürzugehen. N. 44*4. Verordnung des böhmischen Lanhesguber-nimns vom 22. September 1800. Zufolge' des §. o. der Marktordnung für die Di« um,r der Taxe Stadt Prag vom rz. August 1791. muffen diejeni- st«b-nd„» gen Bierverleger, Müller, Bäcker, Griesler und nabtitutt Brandweinbrenner, welche den Markt selbst zu besü-' chen verhindert sind, und daher sich ihrer Dienstleute od'er der sogenannten Zubringer bedienen, für diese Lkenstbo-Ptrsonen auch eine, von jenen für die Heckler und $u Zwischenhändler verschiedene Pollete,' (die aber nicht ^ F f 4 auf « C 456 J TE dre Diensileute oder Zubringer, sondern auf den Namen des Abschickenden ausgestellet wird) erheben, und oerlei Diensileute oder Zubringer haben diese Pollete auf den Ma kt mitjubringen. Ferner ist vermöge §. 14. der gedachten Marktordnung den oben erwähnten Gewerbsleuten zwar der Einkauf, und die Beischaffung ihrer Vorräthe auch in den nachstiiegenden, und in dem Umkreise von z>v» Meilen befindlichen Ortschaften erlaubt, dahingegen der Vorkauf der schon zu dem hiesigen Markte Le-stimmten, oder jener Feilschaften, welche bereits wirklich' auf der Strasse hicher geführet werden, ebenfalls als ein sträflicher Unfug verboten, und diejenigen, welche dagegen handeln, sollen bei der ersten Betretung mit Verlust der erkauften Waare — bei der zweiten nebst Verlust der Waare mit dem Geldbeträge derselben — und bei der dritten mit Verlust des Gewerbes bestrafet werden. Da nun die, von den Gewerbsleuten abgefchick-ten Dicnstbythen oder Zubringer den Einkauf im Namen, und auf Gefahr ihrer Abschickenden unternehmen, somit von selbst folget, daß, wenn die Abgeschickten den sträflichen Unfug einer Marklübertretung verüben, die Folgen des bießfällige« Unfugs hinsichtlich hex darauf gesetzten Strafe henIabschickendenGewerbs-lcnteu zur Last fallen muß: so hat die Landesstelle zur Aufrechrhaltung der Marktordnung für die Stadt Pc-g ^ und für die Zukunft festzusetzen AS C 45? ) AS -eftrnden, daß die unter der Taxe sichenden Pssijei-ßrwerbsleute für die Marktübertretungcn ihrer, zum Einkäufe abgefchickten Diensibvthen, oder sogenannten Zubringer unnachsichtlich zu haften, folglich auch in Hinsicht auf dir, von diesen begangenen Markt-Übertretungen denjenigen Strafen zu unterliegen haben, welche in dem $. 14. der Marktordnung vom 13. August 1791 auf den sträflichen Unfug der Dorkquft lerey gesetzt sind. Welches daher zur Warnung vor Strafe und Schaden allgemein kundgemachet wird» N. 4425. Verordnung in Böhmen vom -a. September 1800. Vermög einer, bei der hohen Landesstelle ein- Weg-» 6ri» gebrachten Vorstellung der Prager k. k. Militär - Mon- f,m *ü= z turs'ökonomiekommifsion nimmt dir schlechte und schleu-derische Erzeugung der Kommissionslüchec fast bei al- ®n°nnt1l^dl len Zünften und Tuchmachermeistern so sehr über- fommdBc*. Hand, daß schon durch einige Zeit, die zur Ablieferung in die Kommission gelangenden Tücher wegen ihrer vielfältigen Fehler zu keinem Milirärgebrauche Anwendbar sind, mithin auf keine Art angenomme« werden können, und ungeachtet der mehrmaligen, von Seite der Kommission geschehenen nachdrücklichsten Erinnerungen ist bis itzt noch nicht die mindeste $ f 5 Vcr. Verbesserung der Tuchfabritazion wahrzmiehmen, f0r. fiu't nyrß der größte Theil der abgelrefert werdenden Tücher wegen ihrer äußerst schlechten Beschaffenheit ausgeschlossen werden, wodurch der Kommission eben diesem Zeitpunkte, wo ein grösserer Vorrath a» Tüchern zur Montirung der vaterländischen Vertheidi-gungslegion am nothwendigsten ist, ein Anstiegen vom Tuche bevorstehet. Um nun diesen, dem allerhöchsten Dienste so uachthciligeff Benehmen der Tuchmachermeister Schräg-' fett zu setzen, haben Amtsvorsteher und Magistrate den gesammten Zünften und Tüchmachermristern mehrere Behutsamkeit und Genauigkeit in Verfertigung der Kommissionstücher, und damit solche gehörig ge, walchet, und nicht so sehr ausgezogen werden, ernst-gemessenst einzubinden. Zugleich sollen die Magistrate und WirthschäftZämter selbst darauf wachen, damit durch die Zunftältesten die von jedem Meister verfertigten Tücher ehe als derselbe zur Kommission ablie-fert, 'untersuchet, und die daran entdeckt werdenden Fehler noch vor der Ablieferung verbessert, und die eines unerlaubten Handwcrksvortheils sich schuldig machenden Meister nach Umständen bestrafet werde«. *ö£ C 459 ) W N. 4426. Hofdekret vom 23. September, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Lan-desgubernium den 4. Oktober 180c* ' - Aus Anlaß des sich dort kandes ergebenen Fal- Vorr»riet les, daß Christen mehrere Judenhäuser käuflich an sich brachten, haben Se. Majestät allgemein zu ver-ordnen geruhet, daß, da weder den Juden der Ver- ^.^,wUch«» kauf ihrer rechtmässig erworbenen Häuser, noch der und Luden. Ankauf derselben den Christen durch irgend ein Gesetz verboten ist, die Besitzer jener käuflich erworbenen Häuser in ihrem Eigenthume ungest'ört zu belassen sind, der Judenschaft hingegen aber auch unbenommen sey, » mit den Eigenthümern, oder sonst bei vorfallenden Lizitazionen besagte, oder andere solche Häuser, die schon vorher Juden gehörten, bis auf die in der Gemeinde zu bestehen habende Zahl wieder au sich zu bringen, und zu bewohnen. Welche höchste Ent-schliessung zur Nachachtung und Bekanntmachung erinnert. wird.' N. 4427. r Hofdekret derFinänzhofftello an sammtliche Zollbehörden vvnt 23. Scptencker, und der böhmisch - österreichischen Hofkanzlei an sammtliche Länderstellen vom 31. Dezember 1800. Man hat wahrgenommen, daß Maaren, ob- ^Waa-schon sie von Kunstverständigen für ausländisch er- E kan Nt dura,, ßndltitziü inländisch«» A»M»ierzI, a!ste>npcls als ausländisch z» bei panbtln. ®ir So® f6v »|« Sern» unh Eavzrasch«; welche aus Hungarn «'ngeführet werden, wird b«ra6$ tffWk %1& C 460 ) faitnf würben, wegen des darauf befindlichen ächten Kommerzial - Stempels von allem Ansprüche freier lassen worden sind; weil aber eine ausländische Waare durch den inländischen Kommerzial r Stempel nicht als inländisch legitimiret ist, und überhaupt eine ausländische Waare auch nie im Handel gelassen werden kann; so wird zur Richtschnur festgesetzt, baß ausländische acht gestempelte Waaren, indem durch das Daftyn des Kommerzial - Stempels noch nicht bie Eigenschaft der inländischen Waare erwiesen wird, fe, bald sie von Kunstverständigen für ausländisch erkannt sind, ungeachtet der Aechtheit des darauf befindlichen Stempels, so wie ungestempelte als fremde Waaren nach den Zollzesetzen behandelt werden faßen. N. 4428. Hofdekrct vom 23. September, kundge-macht von demsteyrischen und mährisch-schlesischen Gubernium den 11, von dem böhmischen Gubernium den 13«, von der Landesstelle in Kärnten den 14., in Krain den ij., von der rvestgalizischen Hofkommiffion denvomTriesterGn-hernium den >8., von der Landeshauptmannschaft in Görz imd Gradiška den 2L. .Oktober 1800. Nachdem der Zoll für bie sämmtlichen böhmisch-mährisch - schlesische und deutscherbländischen Ganjd oder ■%? C 465 ) PS «der sogenannten Kronrasche ju Erleichterung der, sich mit diesem Artikel beschäftigenden Fabrikanten bei der Einfuhr nach Hungarn kraft der unterm 5. April 175)7. allgemein kundgemachten allerhöchsten Verordnung vom LZ. März 1797. auf einen Pfenning Essl-to-und zwei Kreuzer in Konsums vom Pfund, folglich auf die Halbscheid der, vermittelst Tarifs vo» Jahre 1795. bestimmten Zölle herabgesetzet worden ist: so haben Se. Majestät aus dem nämlichen Grund« und damit auch in Hinsicht dieser, meistens nur von dem gemeinen Landvolke gebraucht werdenden Waare deutscherbländischer Eeits ein verhältnißmassiges He-ciprocum (Wechselseitigkeit) beobachtet werden möge, allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß auch von den, in Hungarn erzeugten derlei Kron-und Ganz-rüschen, welche nach den deutschen Crblanden verführet werden, der deutscherbländische Konsumozoll (Einfuhrzoll) gleichfalls in der Hälbscheid von 12 kr. auf 6 Kreuzer vom Pfund herabgesetzet werde, gleichwider Essltozoll (Ausfuhrzoll) durch die obberufene Verordnung vom Jahre 1797. für die deutschen und hungarischen Erblande ohne Unterschied bereits auf kr. vom Zentner, oder einen Pfenning vom Pfund festgesetzte worden ist. Welche allerhöchste Bewilligung allgemein kund» gemacht wird. N, 4459, Dl» Ausfuhr des Dopfen wird »er Horden. In role roelt da« Dominium, der Kirchenpatron , die eingepfarr-ten Gemeinden- und der JDrcäprarrer zum Bau der Klrchen-Skarr - und Schula«-däude beiju-tragen habe« , und rote sich in Ansehung der dießfälli-gert 'Hau: Überschläge ju benehme» ist. AE c 46« .) N. 4429. Verordnung der Landesftelle in- Böhmen vom 25. September 1800. Da im heurigen Jahre der Hopfen allgemein ciuffcrff schlecht geratheil, und nicht soviel Vorrath vorhanden ist, um den innlandischen Bedarf zu decken, so wurde dessen Ausfuhr in das Ausland ganpich verbothen. N. 4430. Hofdekret vom 2L. ^cptemb^, kundgemacht von der weftgalizischen Einrichtungshof-kommiffion den 10. Oktober 1800. Damit in Ansehung der Kirchen - Pfarr - und Schulbaulichkeitcn, es mögen solche das höchste Aera-rium, einen öffentlichen Fond, oder Private betreffen, eine gleichförmige Beobachtung Hierlandes eingefüh-ret, und dir dießfalligen Baukosten nach Billigkeit gehörig vertheilt werden; wird bremit fesigcsetzet t I. daß von nun an bei allen vorfallenden Kirchen-Pfarr-und Schulbaulichknten im Allgemeinen, der Pfarrpatron die Kösten des Arbeitslohns der Pro-ftssionisten, und der sonst dorfallendcn baaren Geib, auslagen , die Grundobrigkeit, oder wenn deren mehrere ju einer Kirche eingepfarrt wäre», vertäumß- m affig W C 46Z ) mWg die Materialien, und bit zur Pfarre gchArigm Gemeinden die Hand-und Zugarbeiten zu bestreiten haben. Jedoch sind nur jene Kirchenpatrone, die zugleich das Dominium vorsiellcn, -erhun-en, die bei einem Kirchenbau, oder bei Herstellung der Pfarr-wshnungen und Wirkhschaftsgebaude, wo die Einkünfte des Karaten die Kongrua nicht erreichen, ein-tretenden baaren Profeffionisien- und sonstige Gcldans-lagen im Ganzen zu verabfolgen; ist aber bas Donü-. nium, und das, Patronatsrecht in verschiedenen Handel, und erreicht das Einkommen des Pfarrers die Kongrua nicht, so hat bei einem Kirchenbau der Patron jederzeit die eine, und das Dominium die zweite Hälfte, der baaren Auslagen zu bestreiten. Von diesem Betrag wird aber das Dominium bei dem Bau der Psarrwohnungen, und Wirchschaftsge-baude sogleich befreiet, sobald einmal bei einem die Kongrua übersteigenden Benefizium der Pfarrer nach i der weiter unten ad stium vorkommenden Unterthei-lung zu den baaren Geldauslagen konkurriren muß. Auch wird festgesetzt, daß an jenen Orten, wo mehrere Dominien zu einer Kirche eingepfarrt sind, und wo mehrere Patrone das Präsentazionsrecht besitzen, die Untertheilung der beizufthaffenden Materialien, und die baaren Geldauslagen nach Maaß der Kontribu^ zivnszahlung zu geschehen habe. Hi- C 464 > a. Wenn die Kirche, Pfarre, oder Schult tl* «Hgenes Vermögen besitzt; so rciyb bewilliget, davon einen Lheil jur Erbauung, und Herstellung, oder' Areparirung des Gebäudes, jedoch nur in so rveit zu verwenden, daß die gewöhnlichen jährlichen Auslagen der Kirche, oder diejenigen Ausgaben, für welche ein solches Vermöge« gestiftet, oder bestimmt würden ist, hinlänglich bedeckt bleiben, und daß zu einer solchen Verwendung immer vorläufig die Bewilligung dieser Landesstellr eingeholet werde. fl* Die Pfarren, und sonstigen Benefiziaten, welche bis nun schuldig, Und verbunden waren, die Herstellung, und Ausbesserung ihrer Wohn - und Wirthschaftsgebäude auf eigene Kosten zu bestreiten, werden zwar im Allgemeinen von dieser Last für b;e Zukunft enthoben, doch müssen selbe, um der Ve- , schädigung, und Zugrundgehung dieser Gebäude vorzubeugen , und sie stets im aufrechten Stande zu er* halten, alle kleine den Betrag von 2Z fl. rhn. nicht Übersteigende Neparazionen sogleich aus Eigenem vornehmen > und bei Erbauung, oder Reparirung der Pfarrwohnungen, und Wirthschaftsgebäude, das ist: zur Bestreitung der baaren Geldauslagen in folgender Abstufung konkurriren, als von einem reinen jährlichen Einkommen pr 300 fl. rhn. bis 500 fl. r$ru mit einem Viertheil, von <öo bis 1000 fl. rhn. mit einem Drittheil, von 1000 bis 1500 fl. rhn. und darüber tsiit der Hälfte Zener z «a? c 465 ) HO Stn:r Pfarr«» irab T-ntftji»- ding-,-», ret# Ker überwiesen wird , durch Vernqchläss'gung der Elek „cn Reparationen die Zugrundgehung seiner Wohn-yijb ÄPirthschaftsgebäude verursacht zu haben, worauf sowohl die Kreisämfts, als die Dekane bei ihren ge-» wohnlichen Visitazio^n stets wachsam fepri sollen, wird ohire Rücksicht aus den Ertrag seiner Pfründe mit Sperrung der L'emporalien zur Bestreitung aller bei dem jiicuen Bau vorfatt^nden hagren Geldauslageu ohne'weiters verhalten werden. 4. Da es geschehen könnte, daß Kirchen - oder Pfarrpatrone zur Vermeidung her mit dem Patronatsrechte verbundenen Lasten sich dieses Rechts begeben, »Nb solches, an das Aerarium übertragen wollten ; so wird hiermtti)§ugeordnet, daß derlei Patrone in solchen Fallen dem ungeachtet jut Erfüllung der Patro-natsobliegcnheiten verhalten werden sollen. 5. Wenn ein Gut, dessen Besitze das Patron „ natsrWÄs,Mf,' einem oder mehreren Gläubigern Ä Änfehung ihrer Forderungen, so sie hierauf haben, zum Genuss eingeränmt'tvikd;^sd!^ können sich derlei Gläubiger der Patronatslasten nicht entschkagen, sondern sie sind gleich wie der eigeiithümliche Besitzer, in dessen Rechte sie getreten sind, selbe zu tragen verpflichtet , indem ihnen von den Einkünften eines solchen Guts nur soviel gcbiihren kann, als nach Abschlag der darauf haftenden Lastest lsibrig bleibt. v »Itf'vifl f-i f @ 8 6. XIV. «and. ? / ... • . Sef ( 468 ) 6. Wegen Besichtigung der baufälligen Kirchen,' und beschädigten Gebäude, wegen Herstellung derselben, Verfassung der Risse, Ueberfchläge, und Gubre-partizion der Beiträge hat sich der Pfarrer an das Kreisamt zu wenden, welches mittelst des Kreisingenieurs die erforderliche Untersuchung zll pflegen, die Risse, Uiberschläge, und Subbcpaktizion der Baukosten zu verfassen, und solches zur Prüfung, und Genehmigung an btt Landeöstelle' rinzusenden chabeN wird» r' iST. 4431. Den Leiden Stadien Krakau,und Äasimirz wird ein Setränkcr- zeugungs - und Ver- zedrungs- auffchlag *«rcltoget» Hofdekrer vom sL. Svprember, kurOgeinachl von der westgalizischcn Einrichtungshoft kommiffion den 17 Dezember 1800. .t •>. i8it# Se. Majestät haben.zum Besten der nun vereinten Städte Krakau und Kasimirz einen eigenen Ge-tränkerzeugungs-und Verzehrungsäuffchlag nach HM am Schlüße beigedrucktetr. Tariffe allergnädigst zu bewilligen geruhet» Welche allerhöchste Entschließung demnach zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, b,aß i». der gedachte Geträlikerzeugungs-und Ver-zehrungsauffchlag Mit dem 1. Inner 18« i seinenA»-fang,nehme, I 2, ,v C 467 ) 2. demselben Jedermann ohne Rücksicht des Standes zu unterliegen habe, und 3. die bisher bei der Stadt Krakau bestandenen verschiedenen Vrandwein -Meth-und Weinakzise mit Ende Dezember 1 goö für gänzlich aufgehoben anzusehen seyen, daß ferner 4. der höchsten Ortes bewilligte mit i. Jäner igol anzufangende Gerränkerzeugungs- und Verzehrungsaufschlag alsogleich bei der Erzeugung der Getränke innerhalb der Städte, und bei der Einfuhr der fremden Getränke bezahlt werden müsse, und daß 5. Jene, welche ohne den vorgeschriebenen Aufschlag entrichtet- und die Unterzündungs-oder Ein-fuhrsbollete gelöst zu haben, Bier, und Meth zu bräuen, Brandwein zu brennen, oder Bier', Meth, Brandwein, Wein, und was immer für eine Art innländisches, oder fremdes Getränk einzuführen sich erlauben, oder aber das eingeführte Getränk für eine minder belegte Getränkgattung, und für eifert Waa-renartikel als: Essig, Medikamente, und dergleichen, angeben, (die keinem Aufschlag unterliegen) das / erstemal zum doppelten, das zweitemal zum vierfachen Erlag des Aufschlags verhalten, das drittemal aber in sofern sie hiesige Bürger, oder Ge--tränkerzeuger sind, ihres Gewerbs für verlustigt erklärt , und die fremden mit Einschwärzüng des Getränks sich abgebenden Partheien mit Konfiszirung öes eingeführten Getränks bestraft werden sollen, G g L Vö>!' C 468 ) t?# Don diesen Strafen hat ein Dnttheil dem uunzianten, zw^i Drittheile der Stadtkasse, wenn aber daS Gefall verpachtet ist; ein Dritthekl der Stadtkasse, und ein Drittel'dem Pachter zufallen. • Dagegen wird cc : 6. bei der vorkommenden, tttib gehörig erwiesenen Ausfuhr' Kr versteuertest Iftriktln l ehne einigen Anstand oer betreffende Gefällstückersatz an den Ansfüh-reu gcieisick, und 7. die CinhebuNg, und Berwältnng dieses lieueM städtischen-Gefällszweiges gätr; nach den Grundsätzen der k. k. Tranksteuerrcgie einstweilen an die hierortige k. 1; KoscherfleischgefällenadmiNistrazion übertragen,, für das Künftige aber verstsigerungsweift verpachtet werden. - --- •:-r/ : Sämmftiche hierortige Besitzer, Erzeuger, tittb EiNführcr einiger Getränke werden daher für itzt an die zur Verwaltung des städtischest Getränkerzeugungs-und Verzehrungsaufschlags einstweilen bestimmte Ko--scherfleischgefüllenadministrazion, für die Zukunft aber «n die Pächter dieses Gefälls- hiemit angewiesen. w ( 469 ) w Tariffe, Abrr belt Gettcinkerzeugungs - und Verzehrungsaufschlag, wir föfdjer in beiden f. Städten Krakau und Kasimierz mit Einschluß ihrer sämmtlichcn Vorstädte seit dem r. Inner 1801 zum Besten der Stadtkassen einzuheben ist. Po- sten N. Getränke und ihre Quantitäten ■ ! Der Vcr-1 zebrrmffs-: aufscblag 1 beträgt. Hievon enr [ fällt also I ans einen I Garnez 1 ■ fl. rh. kr. fl. rh. j kr. Bier in städtischen Toritorien erzeugt: I Bon einem 36 Garnez enthaltenden Fasse ganzen, oder sogenannten Doppel - auch Merzbier , nach Zulassung von 10 p. Ct. zur Nach-- füllung 30; z 2 Von einem 36 Garnez enthaltenden , 1 Fasse halben, oder sogenannten einfachen, auch Flaschenbier — 15 — tV 3 Von einem 36 Garnez enthaltenden Fasse Nachsud, das ist von jenem Bier, welches aus dem Nachlass des ganzen Biers, ohne Malz- zuschuttung erzeuget wird — 10 —.— T'tf Bier von auswärts eilige* fuhrtes: | 4 Von einem 36 Garnez enthaltenden I Fasse Bier ohne Unterschied 45 —-r- T weil nicht zu vermachen ist, daß auch Bier von geringerer Gat- || tung eiugefuhret wird. st G st 3 D k„ HE C 47° ) HE Der Ber-zebrunqs-aufscklag beträgt Htevor 'tni-., fälkr Qtfo nuf einen Gar ne, Brandwein erzeugt, oder eingeführt: t 5 Von einem Quart Aquavit, Arrak, Rumm, Obst-Wein oder Lager-brandwein, wenn er nicht mit Wasser gemischt ist Von einem Quart Schankbrandwein, wenn selber auch durch Abziehen verfeinert worden ist, mit Einschluß des Liqueurs oder Rosoglio aller Art . ♦ ' Meth erzeugt, oder einge- führt : 7 Von einem Quart Meth, ohne Unterschied, ob er einfach oder doppelt ist; dann auch von einem Quart Lipiec, Wischniak, Ma-liniak, ungarischen Meth ti. d. gl. fl. rh.l kr.jjfl. ch.j kr. Wein, ohne Unterschied der Gattung: Vom Weine aller Art für ein un-f garisches Faß pr. 32 Garnez oder für einen n. 'Österreicher Eimer zu 16 Garnez N. 4432. M c 471 ( ^ N. 4432. /. - Hofdekret vom 26. September 1 soo. Se. Majestät haben zu entfchliessen befunden, daß zur Aufrechthaltung der Majestätsrechte, und der Prozeßakten so oft durch Prozesse angefochtenen landcsfürstlichen Aammeral-Gerechtsamen sämmtl. AppeSationsgerichten wieder-holt aufzutragen fei; , daß Jf/n!" unV 1. bei Fiskalprozessen die Prozeßakten und die '31,mg' Meinung des Referenten jederzeit vor der Berarh-schlagung dem Kammeralrepräsentanten mitgekheilet ordnungcu. werden sollen, um sich das Geschäft genau bekannt zu machen, solches mit Gründlichkeit aufzunehmen, und allenfalls nach Vorschrift des 53. §. der Instruktion das Urche-l zweiter Instanz einstcllen zu können , wie solches ohnehin von der obersten Justizbehörde beobachtet wird. sf Daß den untergeordneten Justjtzstellen zur Pflicht gemacht werde, bei Bergthung über derlei Fiskalgegenstände die dießfalls schon bestehenden politischen Verordnungen jederzeit zur Richtschnur in Ju-dicando zu nehmen, und sich von allen wistkührlichen Verfahren sorgfältig zu enthalten, auch diejenigen Gegenstände , die blos zur politischen Entscheidung geeignet find, gar nicht in gerichtliche Verhandlung aufzu-nehmen, sondern gleich Anfangs von den Gerichts-©84 Man- C 472 ) schränken zurück, und dorthin, wvhin sie gehören, -zu verweisen. N. 4433» Hofdekret vom §6. September igoo. ro'n;T K'ir"' Wegen Aufnahme der Advokaten wurde enk-Stdvokarcn. schlossest; i. daß, da der Regel nach kein Gesetz ohne ausdrückliche Erklärung zuriickwirket, die schon sich gemeldeten Kandidaten, denen der Prüfungstag bereits bestimmt worden, die aber vermög der im Prii-fungsgcschäfte bestehender Einrichtung noch nicht vor-gcnommcn werden konnte, ohne Anstand zur Prüfung zuzulassen seyen. 2. Daß diejenigen, die vom Tage der herab-gelangten höchsten Enkschlieffung sich melden, falls sie nicht über eine nach Mingtem Doktorate bereits vollendete dreijährige Praxis sich auszuweisen verinögten, auf die neue höchste Vorschrift zu weise» seyen. z. Daß den Kandidaten die Zeit, welche sie schon vor de?» erlangten Gradus des Doktorats in der Praxis zugebracht haben, nach dem Sinne der höchsten Vorschrift in die gesetzliche dkei Jahre nicht ein-* gerechnet werden könne, weil Liefe Vorschrift aus- drücklich enthält, daß der graduirte durch drei,'Jahre sich in der Praxis übest müsse, folglich selbe den schon erhaltenen Gradum vorausfttzet. N. 4454. AB C 473 ) W N* 4434» Dekret der ^lnanzhofstclle an die Tabaks-Direkzion vom -6. September 1800. Der Tabaksdirekzion wird nachträglich zu den ^ Verordnungen vom 4. und 25, Februar, in Folge der Tnbaks-einer allerhöchsten Entschliessung bedeutet, daß die bC„ $obak Tabakgefällenadministrazionen, wie bisher, berechtiget bleiben, alle Tabakstraffiken selbst zu vergeben, und ne», die Direkzion nur dann in eine solche Verleihung die Einsicht zu nehmen hat, wenn sie einen Mißbrauch oder eine Unbilligkeit bemerkte, oder es auf die Verleihung einer besonders beträchtlichen Trafik ankäme. Der Direkzion bleibt eingeräumt, Tabaksuntervcrlage zu ertheilcn; in Ansehung der Bezirks-und Haupt-Verlage aber hat sie jederzeit vorläufig den Bericht an die Hofbebörde zu erstatten. Dabei wird dir Direkzion wiederholt angewiesen, bei gedachten Besetzungen, sich «die Unterbringung der Beamten von der vormaligen Steucrregulirung, und anderer um den Staat verdienter Personen angelegen seyn zu lasten. Auch hat die Direkzion nach jedem Vierteljahre Uber die verliehenen Dienststellen, Tabaksuntervcrlage und Trafiken, mit Anfuhrung der Beweggründe ein Vcr^ zcichniß an die Hofbch'ördc zu senden. G g 5 N. 4435- AS C 474 ) AS N. 4435- Hofdekret an das wcstgalizische Gubernium vom 28. September, kundgcmacht von demselben den 7. November 1800. - Die B-sittr Durch das Patent vom 2/. Oktober 1797 chm Güter verordnet worden, daß alle Unterthanen, Vasallen Schuldner Mnb Einwohner von Westgalijien, das unter was Kapitalien immer für einem Titel in ihren Besitz gelangte fo> En bas wegiiche und unbewegliche Vermögen , als Güter. Verwegen ^ , - ' ' " ' der Geist- Grundstücke, Realitäten, Prämissen, jährliche Nutzun-imif*6 Mo- gen und Einkünfte rc welche entweder der Geistlichkeit "aken im russisch - kaiserl. Antheile des ehemaligen Pohlens, anzeigen. oder im königlich-preussischen Agtheile, oder endlich der ost-und westgalizischen Geistlichkeit eigenthümlich zugehöret haben, bis zum 17. April 1798 bei dem k. Fiskalamte in Krakau unausbleiblich anzuzeigen schuldig seyen, daß ferner alle Schuldner, auf dere» Gütern, Hausern, oder Realitäten t#t Kapital als blosse Schuld , eine^ecmzionalsumme, ein jährlicher Zius, Zehent, ein Holzungsrecht, mit oder ohne Pfandverschreibung sich, befindet, welches- einem der oberwahuten Bcnesiziaten gehört, dem Fiskalamte die getreuliche Anzeige hiervon zu machen, und nicht nur den Nahmen des Gläubigers, des Schuldners, der Hypothek und des Kreises, sondern auch die Jnscrip-zion (de Feria, Castro et anno) anzuführen, so wie W C 475 ) Mie die stipulirten Interessen, und den Termin, bis zu welchem, und an wen dieselben bezahlt worden find, anzumerken haben. Zugleich ist in dem höchsten Patente ausdrücklich bedungen worden, daß derjenige, der von den zu dieser Anzeige verpflichteten, ein geistliches Vermögen verschweigt, als einer, der ungerechter Weise fremdes Vermögen an sich ziehen will, nicht nur der landcsfürstlichen Gnade auf immer unwürdig angesehen , sondern auch verhalten werden würde, den doppelten Werth des Verschwiegenen un-»achsichcklch zu erlegen: dennoch haben mehrere Besitzer geistlicher Realitäten, und Schuldner geistlicher Kapitalien ausser Acht gelassen, die vorgeschriebene Anzeige in der festgesetzten Zeitfrist zu erstatten, und find daher in die gesetzmäßige Straft verfallen. Indem aber Sc. Majestät stets geneigt sind, Gnade vor dem strengen Rechte gelten zu lassen, und da h'öchsidieselbcn in huldreiche Erwägung gezogen haben, daß vielleicht mehrere dieser Besitzer und Schuldner nicht so aus bösem Vorsatze, als theils aus Unwissenheit und Mangel der zur Legitimation erforderlichen Urkunden, theils wegen der eingetretenen Besitzveränderungen den eingeräumten Termin verabsäumet haben, und nur aus Furcht vor der gesetzmässig bestimmten Straft die Anzeigen des in ihrem Besitze«be-findlichen geistlichen Vermögens, oder der aufihren erbei-genthümlichcn Realitäten haftenden geistlichen Kapitalien if C 476 ) Hjf ju erstatten, zurückgehalten worden sind; so ist NU!, bit höchste Entschließung erfolgt, daß *. sqmmtliche Besitzer geistlicher Guter, und Schuldner geistlicher Kapitalien wiederholt aufgefor« fcfrt werden sollen, das in ih-rem Besitze befindliche oder auf ihren Realitäten haftende Vermögen, der auswärtigen oder inländischen Geistlichkeit, vom Sa* ge der gegenwärtigen Verordnung, binnen 6 Monaten , mittelst der Vorgesetzten Kreisämter bei dieser Landesstelle, oder unmittelbar bei dem Fiskalamte, nach der in dem Patent vom 27. Oktober 1797 ent-? haltenen deutlichen Vorschrift, anzuzeigen; 2. Daß jenen Besitzern geistlicher Güter, oder Schuldnern geistlicher Kapitalien, welcher dieser höchsten Entschließung in schuldigen Gehorsam Nachkommen, und sie auf das genaueste vollziehen werden, die wegen verabsäumter erster Anzeige bereits gesetzmäßig venvirkte Straft, nemlkch den doppelten Werth des Verschwiegenen zu erlegen, aus höchster Gnade, nach-zM)cn sey. Doch verstehe sich von selbst, daß denjenigen Verhehlern, die wegen Verheimlichung eines geistlichen Vermögens, bevor sie solches selbst angc-ze-gt hgben, schon wirklich angefochten worden find, keine Nachsicht widerfahren, mithin eine Berufung auf die in dem gegenwärtigen Absätze enthaltene Begünstig'mg bei ihnen nicht statt findenzkönne. Daß abtt ondsich NB C Ait ) NB z. gegen diejenige, wtlche> ungeachtet dieser huldvollesien Erklärung Sr. Majestät den wiederholt festgesetzten Termin abermal fruchtlos verlaufen lassen, und die vorgeschriebene Anzeige zn erstatlen^ver-absäumen, ohne alle weitere Rückfichr vorgcgange», und dieselben unnachsichtlich verhalten werden sollen, den dreifachen Mrch des Verschwiegenen zu erlegen, wovon zwei Theile'öem geistlichen Stiftungsfond Landes, und ein Theil dem Angeber eines solchen verschwiegenen Vermögens, nebst Geheimhaltung seines Rahmens, zuzufallen haben. 443£ Hofkammerdekret vom 30. September, kund- . gemacht von der Landesftelle in Kärnten den 21. Oktober 1800. Es wird bewilliget, für die Strassenstrecke zwi- g-rhsshtt« schen den Poststazionen Sachsenburg und Greifenburg ben in diesen zwo Etazionen angestellten Postmeistern vom J. November d. I. angefangen, das h'öhere zwifLen ^ß(hfVn< Rittgeld von ein und einer halben Post abnehmen zu t,ury UP& dürfen. ®c,ff,n6or* n. 4437. ■ W C 478 ) AO • N- 4437- t Gubernialverordnung in Böhmen vom zL September 1800. i Formular Da über die Erzeugung, den Bedarf und Preis ,, werft» ^über der Pottasche die Ausweise verMeden eingebracht wor-dun^,ri Lamberg. - - - 4 üReichstadk. - - - 5 nSemil. 6 ^Wartenberg. - - j| Summa. 9P*. r 16.811 i r- II133» 4° jj135* Mithin kostet der Ctr. PotVsche im Durchschnitte.'"! .22. i6"K>! 27. 1 . : 1 ' pl I 1 i I >i - j,Her ausländische Preis . ist unbe - kunnt. ö -> 5-B AS ( 45s ) AS " ' N. 44,38. Dekret der Finanzhofstelle an samMjchk Bankaladministrazioncn vom 30. September 1800. ,. - • • SP>o(f< fw . Nachträglich zu der am 16. September erlasst SiMttiniv neii Verordnung wird den Administrazionen chuch die ertWet, in Fallen, wo keine Abstchtzeines ttl ^^"krabandes sich zeiget, nachträgliche Erklärringelt runiieti iiu-.Aber ericrilbte Waaren, deren Werth 500 fl.'l nicht tzunrbi»-n. cj)ue darüber vorläufig Bericht zu erst«« " ten, anzunchmen. : N. 4439. " Hofkanzlcidrkret an sämmtliche Landerstel- lj len vom Zo. September, Auch gaktzjsches r» ' . Hofkanzlcidckret vom 2Z. Septcmyer, - *7 v kund gemacht von der RMerüngoch t,er ’ Enns den 2., LandeshanptmannGK in Krain und von dem böhmischen , dann mährisch - schlesischen Guberninm den > 1., dem Tiroler Gubernium den 15., dem Ostgalizischen den 17., Tri ester Guber-niunt den 18., von dpr Landesstelle in Kärnten den 28. Dktober 1800. irfoj^* Uiber eine, von der k. k. Finanzhofstelle gemachte Kiny txr/ Anfrage: ob die , zur BeschrälMstg des Schuldenma- KL- . **' 6*< Schul- *» AO ( 491 ) AO chcns der Beamten im Oktober 1798. erlassene Vor-schrift dahi» zu verstehen sey, daß auf die Besoldun- »en Beam-gen jener Beamten, welche noch vor der Kundma- 2" Cfrc6« chung dieser Vorschrift Schuldscheine mit ausdrückli-cher Verpfandung ihrer Besoldung ausgestellet haben, der diesfällige bis zur bemeldten Kundmachung noch gemach«. . nicht bei Gerichte anhängig gemachte Verbot noch angenommen werden dürfe, oder ob derlei Verbote nur dann anzunehmen ftyen, wenn sie auch vor der Kundmachung des Gesetzes schon wirklich bei Gerichte anhängig gemacht worden, haben Sr. Majestät zu ent-schliessen befunden: daß, da das Gesetz nicht zurück-wirkcn kann und soll, jenen Gläubigern , welche vor Kundmachung der, zur Beschränkung des Schulden-machens der Beamten ergangenen Vorschrift sich unter , und bis zur Hälfte die Besoldungen der Letzteren verpfänden liesscn, ihr diesfälliges Recht, obgleich sie vor Kundmachung der erwähnten Vorschrift ein gerichtliches Verbot weder bewirket, noch anhängig gemacht hätten, nicht benommen werden könne. Damit aber diese höchste Vorschrift für die Zukunft dadurch nicht eludirt werde, daß Schuldscheine-und dießfällige Vefoldungsverpfändungen vordatirt, oder sonstige, zur Vereitelung derselben führende Handlungen fingiret werden: so befehlen Se. Majestät allgemein nachträglich kundzumachen, daß jene Partheien, welchen Beamte ihren Gehalt unter, und bis zur Hälfte vor Kundmachung der gedachten höch-XIV. »nze tnt wrespoler Inspekio-rntsbezirk« wird be» funnt yue macht. $’6ler Jnfpektoratsbezirke cine Zollbolletantenstazion erdichtet worden, und selbe vom i. September b. 3; in die Wirksamkeit getreten ist; so wird dieses an-mit jür allgemeineii Wissenschaft bekannt gemacht. N, 4442. 'S . N Niederösterreichische Regierungsverordnung vom 4. Oktober 1800. „ Da die Ansteckung der feit einigen Wochen hier Matternde^ herrschenden Kinderpocken- oder Blattern durch das „*• ri)cf“ Herumtragen blätternder Kinder auf der Gasse t und Ln 'öffentlichen Oettern sehr vermehrt- die Sterblich- öyj fett aber, wie es die vorgenommene Untersuchung be- geo. wiesen hat, vorzüglich der Vernachlässigung der Kinder , und Nichtanwendung der hierbei nothwendig erforderlichen ärztlichen Hilfe zugeschrieben werden muß, so findet sich die n'.eder'öst. Landesregierung veranlaßt, die ohnehin bestehende Verordnung, daß kein blätterndes Kind auf die Gasse, öder an öffentliche Derter gebracht werden soll, mit dem Beisatze zu erneuern , daß nach der bereits getroffenen Verfügung die zuwider handelnden ohne weiters würden angehalten, und insbesondere bestraft werden. Und so wie man sich Überzeugt hält - daß dutch hiefe Kundmachung aufmerksam gemacht die hiesigen deriü'üglichern Einwohner bei vorkommenden Fällen Hb» bedacht Suf tncMje ©tittlnn'cn lin ft 'ffnScr ber Be-ernten die ffiorfcf'i'fff čNrbte^Deni .fonen imb 91 rovlfoncn Dsz-ighabe. C 4S4 ) tö® _ bedacht seyn werden, ihren Kindern die baldigste Hälft zu verschaffen, so werden zugleich alle minder Vermöglichen hiermit angewiesen, sich bei der ersten Ve.mükhung, daß sich diese Krankheit bei ihren Kinde'n äußern werde, unverzüglich an die betreffenden .Bezirksärzte und Armenärzte zu verwenden, welche den Auftrag haben, schleunigst ihnen unentgeltliche Hülfe zu leisten, und auch die erforderlichen Arzneien anzuweifen. Zur Verhütung bösartiger Blattern wird allgemein angerathcn, daß die Aeltcrn ihre Kinder, welche die Blattern noch nicht gehabt haben, nur reinlich halten, öfters ihren Leib mit warmen Wasser waschen, ihnen gesunde und leichte Speisen geben, und sie bei heiterm Wetter in die freie Luft tragen sollen. N. 4443» Verordnung der Westgalizischen Hofkom-Mission vom 10. Oktober igoo. Die unterm 29. Juli d. I. bekannt gemachte höchste Vorschrift, in Ansehung der Pension und Provision hat, zufolge, eines Hofdekrets vom 10. September d. I. nur auf die Gattinnen und Kinder jener Beamten eines Gehaltes unter den daselbst benannten Klassen Bezug, welche sich nach der Kundmachung gedachter Vorschrift verehligen werden. K 4444. HS C 485 ) HS N. 4444- Hofdekret vom n., kundgemacht von dem mähr, und schlesischen Landesgubernmm den 18., vom böhm» Gubernium den 24. . Oktober 1800. Die Ausfuhr des Schmalzes und der Butter in 93 es darf kein derlei Lehrer von jemanden ausgenommen werden, der sich nicht über eine dießfalls ausgestandene besondere Prüfung seiner Fähigkeit mit einem Zeugnisse des betreffenden Gymnasial-Präfekten ausweisen kann, indem die von einem bloß nach Willkühr der Aeltern, Vorländer, oder Kosigeber ic. aufgenommenen, nicht 'öf- fent» VE C 487 ) finttid) hiezu tauglich befundenen Privat - Lehrer Um-terricht empfangenden Jünglinge weder bei dem hier-ländigcn Gymnasium, noch zu einer öffentlichen Prü-fung, oder zu einem Stipendium jugelaffen werden (otfot* N. 4448. Hofdekret der Galizischen Hofkanzlei vom ^.Oktober, kundgemacht vom Oftgalizl-schcn Landesgubernium den 7. November i8o». tzlus Anlaß der, wegen Anwendung und Aus- k*kl^u», uP6 K7* St* stgung der Ehcgesetzr überhaupt, insbesondere aber 416« den im 3. Hauptsiück ersten Theil des bürger- dti \tt eVä lichen Gesetzbuchs enthaltenen U 87- aufgeworfenen {j™ Fragen: ob die Lossprechung von dein Gesetze »der WmGesetz« die sogenannte Dispensation einzig und allein der ge- B-rr«^ fetzgcbenden Gewalt Vorbehalten scy? oder ob auch ^unn v»m |)ff Kirche das Recht geistliche Ehehindrrniße in Be-;ug auf das Sakrament zu bestimmen und hiervon wng^rs,» toszuzahlen, des obbcriihrten §« 87. ungeachtet, ge- Lisvcns«-bühre? haben-So, Majestät zu entscheiden geruhet: ,i0*' daß irt Ostgalizien sich lediglich nach den in den übrigen Erbländern in Ausübung gebrachten Maaßregel» zu benehmen fty. Es hat daher in Rücksicht derjenigen in den, bürgerlichen Grfttzbuche bestimmte» Ehehindrrniße Sfy* C 488 ) welche durch kein kanonisches, sondern lediglich durch landesherrliche Gesetze bestimmt sind, die weltliche Macht allein ihr Amt zu handeln, in Rücksicht jener Ehehinderniße aber, welche sowohl durch Landesherrliche als durch Kirchengesetze gleichförmig bestimmt werden, müssen die Partheien allemal vorläufig an die geistlicl,e Ordinarien sich wenden, wo es sodann darauf ankommen wird, ob diese author! täte propria dispensiren, oder eine päbstliche Dispens noth-wendig erachten, oder die Dispensation versagen werden. Im ersten Falle müssen sich die Partheien mit Beibringung des Consisiorialbescheids an die Landesstelle wenden, um die Dispensation auch pro Con. tractu civili zu erhalten, welcher Dispensation von der Landesstelle lein Hinderniß in Weg geleget werden wird. Im zweyten Falle wird von Seite dieser Landes-stette auf Anlangen der Parthei Bericht an die Hos-kanzlei erstattet werden, um das Placitum Regiunt zur Ansuchung der pqbstlichen Dispensation zu erwirken. Im dritten Falle hingegen wird der Parthei auch die weltliche Dispensation abgeschlagen werden. Was endlich jene Ehehindernisse betrifft, die 1 bloß kirchliche sind, und in das bürgerliche Ehegesetz nicht ausgenommen worden; da bedürfen die Par-thcicn zwar keiner Dispens; wenn sie jedoch zu ihrer rige- NB C 459 ) NB eigenen Beruhigung eine Dispens bei ihrem Bischof «»suchen wollen; so bleibt ihnen solches unbenommen , und die Staatsverwaltung nimmt hiervon keine Kenntniß. Sollte aber ein Bischof oder Pfarrer so weit gehen', die Dispens oder Trauung in derlei Fällen zu verweigern, Jo habe» sich die Parthcien unter Aufführung der das Factum begleitenden Umstände an die Landesstelle zu wenden. N. 4449. Patent vom 16. Oktober 1800. Wir Franz der Zweyte rc. Um das Vorrecht des Adels in Unserem Crbk'ö- ^hnm» nigreiche Westgalizicn einerseits auf überzeugende und m«r«cl. unzweifelhafte Beweismittel zu gründen , und den f<$bc Die Kreisämter haben diese Eingaben, wW Lelbige mit Urkunden belegt sind, an Unsere bevollmächtigte westgalizische Landeseinrichtungshvfkönimift fion einzüsenden- tm widrigen Falle aber unmittelbar jurückzuweiftn. ?. 9* Die Prüfung und Beurtheilung der einkomnieiB den Adelsproben, so wie die Verfassung der Adels» Matrikel, haben Wir als ein Geschäft von blos vo« litischer Beziehung Unserer bevollmächtigten Einricht tuNgshofkommisslvn, alS der politischen Landesstelle des Königreichs Westgalizien übertragen; und zut schnelleren Behandlung eine eigene, unter ihrer Leitung stehende Kommission arMestellet. 5» iSi Ob es gleich aus der Natur der Sache fließt / da§ die Urkunden, welche zu dem angedeuteten Zwecke der Ädelsprobe beigtbracht werden, der klassenmäffi-gen Stempelbezeichnung nach der Vorschrift Unserer hierüber bestehenden Gesetze und Anordnungen unter* liegen müssen, so haben Wir doch Unserer Landesstelle das Befugniß eingeräumt , solche Partheken, die ihr Unvermögen zur Bezahlung der Stempelgebühr durch kreisamtliche Zeugnisse bewähren werden, von Beibringung der Beweisurkunden auf gestempeltem Papiere zu entheben» Hier- HrB c 455 ) Hiernach haben sich Unsere getreuen westgaliD j'chen Innsaffcn auf das genaueste zu achten, indent Wir Unserer Landesstelle, und den ihr untergeordneten Behörden zur Pflicht machen, auf die Befolgung g#-gern»artiger Anordnung feste Hand zu halten, N. 4466. Hofdekret vom 21. Oktober, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns vom 19. November isoo, ES hat sich entdecket , daß bit Salzdepukaten, M<-r Ve» welche unter dem Namen Gotteshiilsalz, Mußsalz re. kr«rm^^e« Än verschiedene Stiftungen, Kloster Und Kirchen utt-tcr verschiedenen Titeln oder gegen mancherlei beding- t, niäfftgcn welche mit der Militärmontoursktzinmiffion im Versucher. kehr und Kontrakt stehen, mit eingreifendem Ernste > auch nach Umständen mit Zwange, und zwar unter eigener Verantwortung zur schleunigsten und genauesten Erfüllung bet’, eingegangenen Kontraktsbedingnisse, dann daraus folgenden unaufhaltsamen Einlieferung der von ihnen erzeugten Militär - und Kommißtücher zu verhalten, sondern auch forgfältigst zu verhindern, damit nicht etwa gar derlei erzeugt werdende Kommiß-tücher anderstwo verkauft und verschleppt werden. Nebstdem wird ÄMtsvorstehern aufgetragen, alle im Kreise bestehende Tuchfabrikanren und Tuchmacher zur Erzeugung derlei fürs Militär brauchbarer Tücher und derselben Einlieferung an die Militärmontourskommis-sion aufzufordern» 1800. JZBegen Es ist von der k. k. Militärmontourskommission dem N. 44L 4 M C 499 3 N. 4454» Hofdekret vom 9., kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 24. Oktober 18 od. Der k. Hofkriegsrath hat bei der Hofkanzlei das Ansuchen gemacht, daß, nachdem durch das Hausiren in der Milrtärgränze nur zu Schwärzungen, Uueer-schleifen, und andern Unfugen der Weg gebahnet werde , und dem Militärdienste sowohl, als den dortigen Handelsleuten Nachtheil zugehe, künftig keine derlei Hausierpässe mehr an Juden ertheilt werden möchten. Wiewohl nun durch das Parent vom 17. Jun. 1787 §- 2. den Inden das Hausireu nur in Böhmen, Mähren, und Schlesien bewilligt ist, somit denselben dieser Handel eben so wenig in der Militärgrnnze, als in andern Erbiändern außer den drei erstgenannten erlaubt war; so müssen sich doch Fälle ergeben haben, daß den Juden dergleichen Pässe nach Hungarn ungeachtet des bestehenden Verbochs ercheilet worden sepii mögen. Um also einen ähnlichen Unfug für die Zukunft nicht mehr eintretten zu lassen, wird den f." Kreisämtern in Folge des oben angeführten Hosde-krets ausgetragen, den Juden keine derlei Hausirpässi !n die k. k. Militärgränze mehr zu crtheiien. I i 2 n. Uši: Den Juden sollen keine Pässe (tun Hau^ren in die Millkär-Gränze ,er-tbeitet werden. „ Daß btt Eidesnoken In Ansehung ian-d«sf,'-rstl. Dienste keinem Stempel unter) -liegen- Zn Betreff des dem Lemberger Handlungs-Hause von Eloz unb 'Compagnie auf unbestimmte Zeit übertragenen Taxen-Spedirungs: Geschäfts nach Warschau und Danzig. Verordnung des Mährisch - Schlesische Landesguberniuw vom 25. Oktober igoo. Die Eidesnoken, welche unmittelbar wegen Lan-desfürstlicher Dienste abgefordert werden,1 haben keinem Stempel zu uuterliegem N. 4456. Verordnung des ostgalizischen GuberNiums vom 25. Oktober 1800. Da dem Lemberger Handlungshaust v.- Eloz und Compagnie die Taxen - Spedirnng nach Warschau und Danzig von den hierländigen Partheien, welch-mit wechselseitigen Processen verwickelt sind, zu ihrer Erleichterung gegen zwei vom Hundert Wechselspesen und vorläufige Berechnung des Münz- Curses auf unbestimmte Zeit übertragen, und von demselben das Handlungshaus Johann Anton Nofock in Warschau, und Jakob Roß in Danzig gewählt worden; so wird dieses zur allgemeinen Wissenschaft, ^um sich mit den dahin zu schickenden Tarbeträgcn nach den bestimmten Numern und Behörden an dasselbe zu verwenden / hiermit bekannt gemacht. kit# ( 501 ) tu# 4457- Verordnung der westgalizischen Einrich-tungshofkomnüssion vom2L.Oktober 1800. Von Seite der königl. neuostpreusstschen Kriegs- D„ß vo>« und Dymcinenkammer in Bialistok werden, um dem jgoTnn Eindringen der Honwiehfeuche durch fremde Viehheer- den vorzubeugen, vom l. Iäner igoi. anzufangen, li-h. preus- ,, skjchen im bialistokischen Kammerdepartemenr sammtliche an Grärizzoll-der russisch- kaiserlichen und diesseitigen Grunze de- nica^No-* findlichen Vicheingangsörter gänzlich, und für im- ^”s°(|a'n6 nur gesperrt, und blos zum Eintrieb des fremden Ni-mirow r der Einirie» Rindviehes folgende vier Zollämter, als: Kusznica, M 0116 bem Nowawola, Kleszel, und Niemierow offen gelassen. un^ruMch-Iedoch muß alles fremde Rindvieh ohne Unter-schied, auch an diesen vier Einlaßörtern eine achttä- kommenden „ r/iindvte- gige Quarantaine halten , damit wahrend dieser Zeit hcs nnch durch besondere Revisoren dessen Gesundheitszustand ^J“tr Zug«- wachsen bis den ©urn: i ma aller Kran- ken. / fl Gene-j sen. j’ i! Abgeg Gefal- len. angcn. Äraik ge- schlach- tet. ! ! Summa des Abganges. . , ljl|i 1 • 1 ^ ! ii • i II ^ i n V 1 1 ! ( - - ii > : 1 1 j ■ j S o\ o o» C 504 ) N. 4459- Kundmachung des Wiener-Magistrats vorn 28. .Oktober isoo. tin^Sitiotn lliberzeugung, die nicht nur aus den schon zu Wim. lauge bekannten Erfahrungen so mancher anderer Lander und Provinzen, sondern auch aus den Proben ent,-standen, welche man hier mit dem Torfe abgeführet hat, und welche den Beweis lieferten, daß nicht nur tausend Stücke solcher Torfziegel, oder die solche» Stücken gleichkommende Masse des Torfes, mehr dann dreiviertel Klafter weichen Holzes ersetzet, und zu allen Feuerungsartcn dienet, besonders aber bei dem Kochen, Waschen, Stahlhitzen, und solchen Fcuer-bedürfnissen den Vortheil gewahret, daß mit Torfe um beiläufig zwey Kreuzer am Werthe mehr, dann mit Holz von drey Kreuzern geleistet, und Feuer und Glut langer erhalten werden kann, haben die Landesstelle bewogen, zum Behuf jener Parchcien, die sich den nahe an Wien von der besten Gattung erzeugten Torf nicht zu tausend Ziegeln auf einmal anzuschaffen vermögen, in verschiedenen Vorstädten Vcr-schleißorte zu errichten, um den Torf auch um den mindesten Preis von einem Kreuzer in Stücken, ober in einem gewissen Maaße, unter der Aufsicht der Grundrichter verkaufen zu lassen. Zu diesem Ende haben die Hausbesitzer, oder deren Administratoren ihren Wrchpartheien dieses mit der HB ( 505 ) HB der Weisung bekannt zu machen, daß in den , schon bestimmten Niederlagen der Torf früh von 8 bis 9 Uhr, und Nachmittags von 4. bis 5. Uhr zu haben ist. tvtrc N. 4460. Patent für Ost-und Westgalizien vom 28. Oktober-800. Wir Franz der Irveyte rc. Geben hiermit Jedermann zu erkennen: daß BBttAt Wir uns veranlaßt befunden haben, den ost - *unb rvestgalizischen Juden von dem allgemeinen Ehegesetzt ^,^r$5fV «inige Ausnahme zu gestatten, welche in dem beste- und West hen soll: ti«M Die Juden haben sich zwar bei ihren Ehen ge- b, von dem Beweise des vcrlustigten Vermögens loszu- im 3, ,79g zahlen, und ist für sie die Steuer nach ihrer im Iah- f"3?'t79* re 1798 eingebrachtcit Fassion zu bemessen; jedoch sind Daß cs hei der Vorschrift wegen Jmmarrt-kuliruner der Wirch-schafts beamten zn verblcitzen habe. Die dem Normal-schulfonve zufliessendcn Beträge tion den Verlassen -schatten fhib nur durch die Kreiä-ämlcr an die Landerstcl-Itn einzufinden. ( 6-o ) find biefdben auf die im io. §. des Steuerpatents auf unrichtige Fassionen festgesetzte Strafe, welche sie bei Entdeckung einer unrichtigen Angabe ihres Vermögens treffen würde, aufmerksam zu machen. N. 4464. Hofdekret vom 30. Oktober, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen LandeSgu-bernium vom 8. November i§oo. Bei der Vorschrift des Jmmatrikulationspatcnts vom 10. März 1775 hat cs noch feruers zu verbleiben, und haben die Kreisämter die Personaistandes-Tabellen und die Immatrikulazionsgebühren von den Wirrhfchaftsämteru einzufqmmeln und an die Acker-baugeftllschaft cinzuftnden. 7 N. 4465. Hofdekrct vom Z». Oktober, kundgemacht von der Landeshauptmannschaft im Kram den 15. November 1800. EL ist höchsten Orts beschloßen worden, daß die Faßionen oder Verzeichniße über jene Beträge; welche von jeder Vcrlassenschaft dem Normal-oder Trivial-Schulfonde Zuflüßen, vom 1. Inner igoi anzufangen nicht mehr durch de» weiten und kostbaren Umweg des Appellakionsgerichtes, sondern lediglich nur durch die Kreisämter den Länderfichen unmittelbar eingeseudet werden sollen. Welche höchste Willensmeinung daher zur allge-ffteinen Rachachtnng n strnit betanns gemacht wird. h 4466;* -kB ( 511 ) N. 4466, Verordnung des triester Guberniums den 31. Dktober 1800. Da vrrm'ög des von der Provinzialstaatsbuch-Haltung vorgelegtcn zehnjährigen Durchschnitts, die Oelpreise vömJähre 1800 im Verhältnisse mit jenem des vorhergehenden Jahrs nur unmerklich gefallen sind; so hat man den Kam-meralday von dem von Triest in das Innere der Provinzen zu Lande ausgeführt werdende Baumöl bei dem bisherigen Betrage von 6 kr. vom Zentner Sporkogewicht auch für das Militärjahr 1801 bewenden zu lassen befunden. Wovon Jedermann zur Wissenschaft und Vcneh-inung verständiget wird. Rilevandosi dal rag-guaglio decennale, pre-sentato a qucfio Gover-no dalla ces. reg.Ragio-naveria provincial« di fiato , che ii prezzi degü Olj si sono soltanto in-sensibilmenre ribassali nell’ anno corrente in comparazione di quelli dell’anno scorso ; qiiin-di e , che quefio Govcr-no h giudicato opportu-no difissare, che il dazio camerale deirOiio, che da quella citta si spedis-ce per terra nell’ interno del le provincie , esatto v en g a sul piede mede-simo anche per V anno militare igo 1 , come lo e fiato per il passato, in ragione di 6 k ni. per ogni centinaro peso spor-co. Quale df terminazione si porta colie present! a nntizia e norma di dati atm o. Det btm Stiimmerafc Dahe coin £>tk In Triest bat es iju verblei» de». N, 4467'-- AB C 512 ) AB N. 4467. Hofdekret vom 31. Oktober, kundgemachk von der oftgalizischen Appellation beit Zi. Dezember 1800. Wie bte Eeqnestra- ziontgesuche öccafione dubii in queßratioftum obnloti, emanato, werde» sollen. Cum mediante AltilTimo aulico Decretö cafibus obvenientium Se-pro Regula servanda praecipiatur, quod imo. Super Sequeftrationis petito, quod ad »entern §. 293. Cod. Jud. in vim proviforbe Sequeftrationis exhibetur, nulla ordinaria judi* cialis pertractatio introducenda, aft conventus fohimmodo quoad denuntiatum ab actore peri-crlum, & productam pro omni casu ab eodem Cautionem circa Summarium procefsum, perci-piendus, neutiquam autem fuper exceptionibus dilatoriis , aut peremptoriis rem principalem tan* tummodo tangentibus audiendus veni at, porro 2do. Quod fuper ejusmodi pertractationc nulla ordinaria Sententia proferenda, aft relblu-tio tantummodo edenda, partibusque medio 1)6* cretorum erga Solutionem Taxae in rubrica quar-ta cynofurae Taxalis emenfuratse intimanda fit, contra ejusmodi Resolutionen! vero , pequaquairt Appellatio, aft nonnisi Recursus, qui executionem-de regula non fiftit, locum habeat, demum jtib ff V'X bä* AS ( 5'Z > AB qtio. Simili quoque modo procedendum fit, y a ut Locator ad m entern §. 242. part. Ill* Cod. Civ. Sequeftrationem fructuum , aut pars jurevidcens pendente Appellatione in Causa principal! pro fatisdatione interimali, medio Seque> firationis inflaret, Proinde hocce altifsimum tiecretum ex parte Cites. Reg. ttegriorum Galiciae Orientalis, & Lodomeriae Universalis Appellationuixl Tribuni« lis publice notum redditut. N. 4468. Hofkammerdekret an sammtlrche Zolladmi-nistrazionen vom 4. November 1800. Da bemerket worden 4st, daß in Ansehung der Zehrgelder bei (substituirenden) Praktikanten nicht eine gleiche Regel befolget wird > fd wird hiermit allgemein äml«r». , bestimmt, daß einem Praktikanten, wenn er in Amtsgeschäften reiset, oder ausser seinent gewöhnlichen Wohnorte einen Dienst provisorisch versieht- täglich 57 kr. jedoch ohnt Arha-Abjüg- abzureichen sind. Uebri-gens aber sind die Substitutionen, besonders bei sol-cheit Diensten- bei welchen der Gehalt geringer äl< das abjUreichende Zehrgeld ist- nach Möglichkeit ab-jukürzen, und nie über 6 Wochen zii erstrecken* Auch find zü unbeträchtlichen Diensten geschickte Aufseher tut Ersparung der höheren Zehrungskosten zu fubfiU tuirtN* -Xiv. L-nh. £ k rt. 4469. HS c 5 H ) HS N. 4469. Hofdekret der galizischen Hofkanzlei vom 6«, kundgemacht von der wesrgalizischen EinrLchtungshofkommiffon den 21. November 1800. Taß ttnstig Obwohl die Absicht nicht ist, Jemanden in bent rcel*8fb*en Rechte, seine Bitten und Beschwerden in der borge* ©teflen eins schnebenen Ordnung anzubringen und zu verfolgen, zu nnbtn der &in6crn/ Dtw auch nur zu beschränken; so fordert es Namen, doch die Ordnung, die blos mit Supplikenschreiben and Wvbn- stch abgebenden sogenannten Winkelschreiber hintanzu-fasser«^- halten, und die Verfasser der Bittschriften in Schran-zusetzm sry. fen jU fegen, damit sie sich keine Darstellung falscher Umstände, keine Ausfälle gegen Vorgesetzte Stellen und Personen, und keine ungeziemende Ausdrücke in der Hofnung, unentdeckt und ungestraft zu bleiben, erlauben. ES wird daher von nun an über Bittschriften, auf welchen der Namen, der allenfällige Stand oder Karakter, und der Wohnort des Verfassers nicht deutlich und getreu angemerkt ist, von keiner Behörde entschieden werden« Wornach sich jede Parthei, die sich eines Sup-plikenschreibers zu bedienen gedenket, zu richten, und selbst auf den Vollzug dieser Anordnung zu sehen haben wird. x N«. 4470. HO C 5'5 ) HO N. 4470, Verordnung der westgallzeschen Hofkommission vom 7. November 130». Was v»p Es wird hiemit festgesetzt, daß die Verpflegs- magazine den Dothen zu Fuß 7I kr. und den Rei- gnen fn lenden 10 kr. für jede Weil zu bezahlen haben. ten Skotit» zu bejahten 4ff; N. 4471. Verordnung der westgalizischen Hofkommission vom 7. November 1800, Die Färbung der Qstereyer mit Grünspann wird, ^ ^ da selber durch die Schale dringt, und der mensch-Nchrn Gesundheit äusserst nachtheilig ist, unter einer «um. Geldstrafe vom 1 fl. rhn. für jedes mir Grünspann v»d«chm. gefärbt befundenes Ey verboten, und ist den Obrigkeiten und Magistraten die. genaueste Wachsamkeit hierüber aufzutragen. N. 4472. Verordnung des Tyroler Guberniums vom 9. November 1800. Bei den gegenwärtigen Umständen, wo der h'öch--ste k. k. Militär-Dienst, und die Sicherstellung des Landes vor jedem feindlichen Einbrüche sowohl die angestrengteste Verwendung der eigenen Landesbespan-K 1 * "ung $8trbo(6t?t* Ueberla-duna d«r Kottimerzi-alfrachlwä-yen, und der von Fuhr-leukkn,haltenden V»r-spunnsira-Nonen ifp . So» C 516 ) to» nung zu der unumgänglichen nöchigen Transportirung der Naturalien, Mannschaft , Munition, und ander.-weiten Armeeerfordernisscn, als auch die möglichste Schonung der Strassen, um den Landesvorspanncn die Verführung des Aerarial- Gutes zu erleichtern, erheischet, ist es unter doppelter Rücksicht, und mehr als jemals nokhwendig die ohnehin schon seit vielen Jahren bestehenden, und mehrfaltig als insbesondere unterm 20. Juny 1788 n. May 179a, und Z. Oktober 1795 wiederholten höchsten Verordnungen in Betreff der Ueberladungen der Kommerzial--Frachtwägen auf das strengste Hand zu haben; nachdem durch diese Ueberladungen, und dadurch veran-laßtt Vorspann eine größere Anzahl Pferde verwendet werden, als die durch die Gesetze festgesetzte Ladung der Kommcrzial - Frachtwagrn erfordern würde, auf deik gesammten Strassen die Fonrägen, und Naturalien aller Art zum Nachtheile der Vorspannsholden wesentlich vertheuret; stäts eine beträchtliche Anzahl Pferde zur Beschwerde der übrigen Dorspännskonkur-^ reuten dem Aerarial - Dienste entzoheii; und die Strassen ungeachtet aller auf deren Herstellung verwendeten Kosten , vorzüglich bei dermaliger Jahrszeit muthwil-lig verdorben werden. In diesem Anbetracht wird demnach hiemit l. wiederholt auf das scharfestc verboten, auf einen KommerzialwageN mehr als 60 Zentner trock-ner, chder 40 Ähren das ist 60 Eymer nasser Maaren, als AB C. 5*7 > AB §ls die Ladung, welche auf ebenem Wege mit 4 Pferden verführet werden kann, zu laden. 2. Den Kommerzialfuhrleuten wird auf bas strengste untersaget, sowohl unterwegs Umspaunungs-Stationen ju halten, als auch Vorspann-oder soge-sannte Fürsätz außer denjenigen gcbirgigten Strassen-strecken auftunehmen; welche in der gedruckten Cirku-sarverordnung voin L. Oktober 1793 ausdrücklich benennet , und für welche die Weggeldbeftcyung bewilliget worden ist, als namentlich Fm Kreise Oberinnthal: Weggeldamt Lechbruck,. ist die Vorspann frei gegen die Gaicht. Weggeldamt Vilsrain, ist die Vorspann ftei ger gen das Hinderlangerjoch. Weggeldamt Brucken, ist die Vorspann frei getz geu Strengen. Weggeldamt Naßercln, ist die Vorspann frei gegen den Arlberg, und gegen die Anhöhe des sogenannten Flirschholzes. Weggeldamt Imst, ist die Vorspann ftei gegen Milß. Weggeldamt Nasscreit, ist die Vorspann ftck gegen den Fern. Fm Kreise Unterinnthal: Weggeldamt Strub, ist die Vorspann frei gegen Wardein. Weg-? Kk 3 HM ( 5*8 ) Weggeldamt Going, ist die-Vorspann frei gC--Fm Elmau. Weggeldamt Söll, ist die Vorspann frei gegen Eimau. Welggeldamt Gratenbruck, ist die Vorspann frei gegen Söll, und gegen Kufstmtenvald. Weggeldamt Nnterschönberg, ist die Vorspann frei gegen Schönberg. Weggcldamk Lueg, ist die Vorspann frei gegen den Prcnner. Im Kreist Pustcrthal: Weggeld unt Wielenbach, ist die Vorspann frei gegen Welssperg. Weggeldamr Mühlbacherklausen, ist die Vorspann frei gegen Vintl, und Mühlbach. Fm Kreist an der Etsch. Weggeldamt Th'öll, ist die Vorspann frei gegen Rabland. Weggeldamt Laaß, ist die Vorspann frei gegen K'örtsch, Laaß, und Eirs. Weggeldamt Schluderns, ist die Vorspann frei gegen Bürgers. Weggeldamt Eisenstangen, und Steg, ist die Vorspann »frei gegen Azwang. Fm Kreise an watschen Granzen und Trienter-Bezirke. Von Trient auf Perzinr ist die Vorspann frei. Weg- %® c 519 ) Weggeldamt Grigno, ist die Vorspann frei gegen Borgo und Perginc; und zwar soll 3. auch in diesen benannten zur Vorspann geeigneten Stationen für dermal bis auf weitere Verordnung der Kommerzia/frachtfuhren die Aufnahme der verhältnißniäßigcn Fürsätzc, nur alsdann gestattet werden, wenn der Marschdcputirte bei der betreffenden Marschstation, wo in dem Konkurrenzbezirke die Vorspann ausgenommen werden will, einen Schein -abgiebt, daß zu den Militärtransporten jeder Gattung zureichende Anzahl der hiezu nöthigen Vorspanns-Mägen vorhanden, folglich das aufgenomme Zugvieh ein-oder höchstens zwei Tage entbehrlich sey. In diesem Falle muß jedoch der Marschdepntirte mit der ganzen Station für die unausbleibllch« Stellung der zum Militärbedarf bestimmten täglichen Dor-spannswägen stehen ; wo bei allfallsiger Ermanglung der Ersatz zur Fürsätz an Kommerzialfrachtfuhren überlassenen Pferde unaufhaltlich auf Koste» der Station beigefchaffet werden soll. 4. Wer immer ohne dem oben vorgeschriebenen Bewilligungsscheiii der Militärstation seine Pferde zur Kommerzialvorspann, oder Fürsätz hindanläßt, und verdinget; hat nicht allein zu erwarten, daß bei der ersten aufstoßenden Weggeldamts- Station solche Pferde ausgespannet, und auf seine Kosten zur betreffenden Milikärstatiou zurück gcfiihret werden, (wornach auch die sämmtlichen Wegmauthbeamte unter einem den ge- K k 4 - messen- HS C 5*0 ) pressensten Auftrag erhalten) sondern er auch angehal-ten werden, der Marschstation diejenigen gesamimen Unkosten alsogleich ans Eigenem zu ersetzen, welche selbe wegen Abgang dieser Auftrtibung des Ersatzes für d'e Bedienung des Militärbedarfes auszulegen erweislich genöthigrt worden seyn möchte. 5. Sollen dahingegen aber jene Fuhrleute, wel< che mehr als die gesetzmäßige Ladung per 60 Zentner, oder 40 Ilhrnen auf einen Wagen zu laden, oder derlei Vorspann oder Füvsatz' ohne vorläufige Ueber-x kommung des Bewilligungsscheines der Marschstation anfzunehmen, und sich deren zu bedienen erkühnen sollten, statt der in derLedruckten Cirkularverordnung vom 11. May 1792 festgesetzten Strafe, um so fl, von jeden dergestalt gesetzwidrig gedungenen Pferde, oder Paar Ochsen bestraft, und zu deren Erlag alfo,-gleich bei der Betretung verhalten; so wie auch von der nächsten Mauthstation nicht eher entlassen werden, als bis sie die gesetzwidrigen aufgenommenen Pferde entlassen, und das Nebergewicht abgeladen haben, für dessen weitere Fortschassung sie sodann gleichwohl selbst, und auf eigene Gefahr zu sorgen haben werden. Damit also alle fremde Fuhrleute, welche mit Transi» ogütern ins Land kommen, sich zu benehmen und zu achten wissen mögen, find solche bei dem ersten Eiubruchszollamte hiernach zu belehren, auf daß fit TcB C Z2i > Qjsp ge sich auf eine allenfällige Fürsatz keineswegs ju üt»' (offen hätten. Imgleichen sind alle Weggeldsämter, und $?t<-(itär - Dorspannsstajionen jur genauesten Beobachtung obiger Vorschrift anjmveisen. X* 4475. Verordnung der westgalizischen Hofkom^ mission vom io. November 1800. Von nun an wird die Ausfuhr des Korns oder Di« $(w Roggens in das Ausland lediglich gegen Pässe der &6rn# („ Landesstelle gestattet, und die dießfällige Paßwerber haben nebst der Quantität und Namhaftmachung des Orts, wohin das Korn ausgcfiihret wird, anzuzei- b«« i'ai-c.v , , |M« at|i« gen, ob und wo sie es bereits erliegen haben, oder hl vb sie selbes erst im Lande anfjukmifen gedenken? N. 4474* Verordnung der LandesfteÜc in Kärnten vom H. November i'800. Bereits mit diesortiger Verordnuiig vom 9. Of 5D»«W tober 1793. wurde in Folge höchster Hofvervrdnung vom 2. August gedachten Jahres allgemein änbefoh-(en, daß sowohl durch die Kreisämter, als durch die politischen Obrigkeiten genau darauf zu Aachen sey, stobkn an sis »;*■* w ( 522 ) daß von beiten Bauern die Kohle» nach 6ent ächtest Maäß geliefert, und von den Gewerkschaften öfters nachgesehen werde. Da nun aber seit einiger Zeit diesfalls mehrere Beschwerden hierorts vorgekommen, daß selbst von einigen Kohlenabnehmern die zum Verkaufe gebracht werdenden Kohlen ohne deren Abmessung aufgekauftt werden; so wird aitmit dieser Unfug, mit der Warnung wiederholt abgeboten, daß in Hinkunft sowohl die dasvider handelnden Verkäufer, als Abnehmer un-nachsichtlich mit nachdrücklicher Straft werden beleget werden. Welches hiemit zur genauesten Nachachtung bekannt gemacht wird. N- 4475- Hofdekret an sammtliche Zolladmimstrazio-nen vom 18. November j8oo. i!unj-6m Da der sogenannte Franzbrantwein unter die tromroefiu. gusser Haitdel gesetzten Waaren geh'öret, für denselben aber in der allgemeinen Zollordnung keine Gebühr festgesetzet, uitb der für Liqueurs vorgeschriebene, zu 60. von 100. berechnete Consumozoll von 54 kr. für die Maß, oder von 36 fl. für den Eimer in Ansehung der bekannten Brandweingattung nicht verhält-' nißmäffig ist; so wird verordnet, daß in Zukunft der Eimer des, der Regel nach blos gegen Passe einzu- füh- C 52Z ) HM führenden Franzbrankweins ju 25 fl. in die Schätzung zu nehmen, und hiervon der Zoll, wie von den übrigen verbothene» Waaren mit 60. von 100 , folglich 15 fl. vom Eimer anzunehmen sey. N. 4476. Hofdekrct vom ^8-November, knndgemacht von dem böhmischen Gubernium den 27. Dezember igoo. Aus Gelegenheit der , mittelst des allgemeinen Li«, vo» Hudenpatents vom Z. August 1797. für Familien-privatbethfchulen niik Aussetzung der Thora ausge- ™Wn'. meffenen jährlichen Taxabgaben von Zu fl. an den jüdischen Schulfond, und aus den diesfalls durch die ticntrnbutiu: k. Kreisämter eingegangenen Berichten haben Se. Majestät erfahren, wienach viele Judcngemeinden zur Ersparung der, auf die Errichtung einer jüdischen dc« Taxen Bethschule, oder Synagoge mittelst der allgemeinen g^ure-unv Laxordnung ausgemessenen Errichtungstaxe pr. 2000 fl., und der jährlichen Abgabe von 100 fl. an den Kammcralfond sich angemaßt haben, ohne eine besondere Konzession aufweiftn zu können, und ohirr irgend eine Taxe entrichtet zu haben, in Privatwohnhäusern Genreindbethjimmer zu errichten, und darin mit Aussetzung der Thora ihr Gebet gemeinschaftlich zu verrichten. Ob- Sts* C 524 ? Sts* Obschon Se. Majestät eines Theils diesen Utu ch>g nicht gleichgültig ansehen, und alle derlei jüdischen Gemeinden zur Entrichtung der Kammeraltaxe pr. $000 fl., und der jährlichen Abgabe von 1,00 fl. nach der Strenge des Gesetzes verhalten könnten; so ' haben doch H'öchstdieselben in Ansehung der, seitdem der Judenschaft eingestandcnen freien Religionsausübung , und der dermaligcn bedrängteren Zeiten in Rücksicht der jüdischen Gemeindbcthhanser eine geringere Taxe zu bestimmen, und sonach für die dreierlei Hierlandes bestehenden Gattungen jüdischer Bethhäu-ser vermöge höchster Entschlieffung folgende Taxen j* reguliren, und festzusetzen befunden, nämlich: daß v itens, für dir Erlaubuiß jur Errichtung einer ordentlichen wirklichrn Synagoge oder eines Judentempels es inzwischen bei der, nach der Generaltax-ordnung vorgeschriebenen Taxentrichtung von 1000 fl., und der jährlichen Abgabe von 100 fl. zu bewenden habe; doch solle eschen Gemeinden vorhehal? ren bleiben, wenn der Fall eines Panes einer Synagoge eu.treten sollte , nach Umständen jene Mässi-zung anzusuchen, welche ihre Lage und die erwiesenen Umstande allenfalls als billig darstellen mögen. Daß rtens. für die Bestellung eines , dir Synagoge ersetzenden Gemeindbethzimmers in einem Privathause Mit Gebrauch der Thora ein für allemal die Taxe pr. 100 fl. zu Händen des Kammeralfonds entrichtet wer- tzkB C 525 ) >frt solle, und dreser Taxevtrichtung auch alle, schon l> ' ?enden derlei Vemeindbethhäuser, die sich mit ke» rtc rg.rämtlicheu Quittung über eine, für die diesfäl-lige Bewilligung entrichtete Taxe ausweisen formen, I« unterliegen haben; endlich daß Z tench die Familienbethschulen zur Entrichtung der tu dem Judenhatente vom Zj. August 1797*t,0$c geschriebenen jährlichen Taxe pr. 5° st- iu des jüdischen Schulfonds verpflichtet bleiben sollen. N. 447/; Verordnung der Landcsstclle iit Kärnten vom 18. November 1800. Die häufigen, dermalen wieder hierländes hekr? ^ 4tens. Mit ten Häuten der geschlachteten Thiere endlich unter strengster Aussicht, und Verantwortung der es hieran ermangeln lassenden Sanitäts- Kommissariate, die umständlichen Vorschriften der eigens über diesen Gegenstand ersoffenen Kurrende vom 18 Oktober 1797. in die genaueste Erfüllung gebracht werden. Gleichwie man übrigens durch gegenwärtige Belehrung keineswegs gegen den ausdrücklichen Sinn ejngelangter höchster Hofverordnungen, das voreilige Schlachten der erkrankenden Thiere, oder wohl gar den bereits in einigen Landesgegenden dem Diehstande so nachtheilig gewordenen Grundsatz, bei Ausbruche einer Seuche sogleich alles Vieh der betreffenden Ortschaft zu schlachten, begünstigen will, sondern vielmehr solche gemeinschädliche Fürgänge zu verhindern, den Sanitäts-Kommissariaten hicmit zur Pflicht machet; so benützet man vielmehr die gegenwärtige Veranlassung, um mit aller Wärme die sorgfältigste Anwendung der allgemeinen Dorbeug - und Heilmitteln, welche in dem gedruckten praktischen Unterrichte deö hiesigen Vieharzneikundelehrers Doktor Bichler vom Z. August 1797., dann de» Kurrenden dftftr Landesstelle vom sä. November 1797«, 14. Aprils 1798., und 16, Julius 1799. enthalten sind, jedem Vieh-eigenthümer wiederholt an das Herz zu legen, und zugleich den Seelsorgern und Obrigkeiten die öftere erneuerte Bekanntmachung derselben besonders bei dro, hen. HB C Š2* 5 HB hendtn Gefahren des Äusbrtrches einer Viehseuche > dann den GerichtsobrigkeiteN insbesondere deren Handhabung , und die Beobachtung der dem Canitäts» Kommissariaten in dtn angeführten Kundmachungen sowohl, als jenen vom 30. August und 25. September 1797. in Betreff der einzuleitenden Anstalten gegen Anstechungen auf Waiden- Alpen Und Strasse» - ertheilten Weisungen mit allem Nachvruche auszutra-gen. Daher man Jedermann vor den Uibertretungen dieser Sanitätsvorschriften- vorzüglich aber vor altem Kaufen, Tauschen oder Beherbergen, selbst des gefundscheinenden Viehes aus Ortschaften > die mit der Viehseuche angestecket, ober solchen nahe gelcgcrr fhtö> unter denen in dem zweiten Theile des allgemeinen Gesetzes über Verbrechen und Strafen f. 28» festgesetzten Ahndungen, und nach Verhältnisse der Bösartigkeit oder Gemeinschädlichkeit der Uibertretung auch mit verschärften Leibessirafen hiemit ernstlich gt-warnet haben will. N. 4478» Verordnung der LandeshauMumnschaft trt Irain vom 19. November 1800. Empftblung Ein vorzügliches, gesundes, wohlfeiles und er* der Jftuuu __ forVif»en gieb'ges Nahrungsmittel ist unter dem Namen der Xtata. ne und Befreiungen betrifft , als ein verbindendes Gesetz, zur beständigen» genauen Befolgung vsrgeschrieben haben. 1. Die Akademie hat sich als eine Kunstschule, und als eine Kunstgesellschaft zu betrachten, und unter diesen beiden Beziehungen, die Bildung ausgezeichneter Künstler, und die Vervollkommung des Kunst-fleisses, zu dem gemeinschaftlichen Zwecke ihres Bestrebens zu nehmen. 2. Sie vereiniget alle Zweige der Zeichenkunst, der Mahlerei, der Bildhauerei), der Kupfcrstecherey, der Gravierkunst, der Architektur, und hat hiernach den Nahmen: Akademie der bildenden Künste, zu führen. Z. Der ganze Körper der Akademie wird, unter einem Curator, getheilet in den akademischen Rath, die Kunstschulen, und die Mitglieder, 4. Der Curator der Akademie ist derselben unmittelbares Oberhaupt; ihm ist das sämmtliche Personale, in Rücksicht auf akademische Pflichten, untergeordnet,' an ihn haben sich alle Behörden und Partheien zu wenden, die von der Akademie etwas verlangen oder ansprcchen. k l 3 HS ( 534 ) HS *U So oft brc Curatorsstelle erlediget wird, erlauben Wir der Akademie, zu ihrem Curator, eine mit einem höheren Hof-ober Staatsamte bekleide^ Person, welche Einfichten in die Künste mit rhätiger Neigung, ihre Aufnahme zu befördern, vereinbaret, fich von Uns zu erbitten. 6. Der akademische Rath hat zu bestehen, aus einem Präses und aus Rathen, unter welchen einer zugleich beständiger Sekretär seyn wird. 7. Zum Präses soll, bei jedesmaliger Erlebt, gung, der Curator einen oder »mhrere, die Künste liebende, und in der Geschäftsleitung erfahrne Männer , für welche sich die Stimmen des akademische» Rarhs erklären, mit Beifügung seiner Meinung, bet Uns in Vorschlag bringen.' 8. Die Räche müssen entweder wirkliche Künstler, oder kunstliebeude Gelehrte seyn. Sämmtliche, mit Inbegriff des beständigen Sekretärs, wird Uns der Curator, bei jeder Erledigung , auf eben die Art wie den Präses, in Vorschlag bringen, 9. So bald über einen von dem Curator Uns gemachten Vorschlag die Bestättigung erfolget, wird dem neu Ernannten ein von dem Curator unterschriebenes Amtsdekret du6gcferf;31, 10. Die Direktoren und Professoren der akade, mischen Ki «stschulen, find allezeit zugleich Räthr des chkademifchen Rächst NB C 535 ) AB 11. Der Rang bei den Ratssitzungen, wird unter den gelehrten Rathen, nach dem Tage ihres Eintritts in den akademischen Rath bestimmet. Ihnen folgen die Direktoren, nach der Zeit ihrer Anstellung als solche, und nach diesen die Professoren und übrigen Künstler, nach dem Tage ihrer Aufnahme in de» Rath. Den Rang des beständigen Sekretärs bestimmet, unter den Gelehrten oder Künstlern, sein Rang als Rath, den er schon vorhin hatte, oder durch seine Ernennung zu diesem Amte erhält. 12. Der akademische Rath wird jährlich, von Anfang Novembers bis zu Ende Augusts, sechs ordentliche Sitzungen halten, ausser dem aber auch fich, auf Einladung des Präses, v--rsammlcn, so oft es der Curator verlangt. 13. Bei den Rathssitzungen find in, gemeinschaftlicher Erwägung, alle Angelegenheiten der Akademie zu behandeln, die zu diesem Ende von dem Curator an die Akademie gelangen, oder worüber des Curators Entscheidung, .nach dem Sinne der gegenwärtigen Statute, eingeholet werden muß. 14. Der beständige Sekretär hat bei den RathS-fitzungen und andern akademischen Versammlungen, die Gegenstände, welche in Berathschlagung genommen werden sollen, nach der Zahlenreihe, wie sie at dir Akademie gelangen, oder ihm von dem Präses jugesendet werden, in Vortrag zu bringen. Nach ge- I l 4 eudig- NB C 536 r NB cndigtem Vortrage des beständigen Sekretärs, ist ft. der andere Rath befugt, was er zur Aufnahme der Akademie, zur Verbesserung eines Kunstzweiges, oder zur Abstellung wahrgenvmmener Gebrechen zuträglich hält, vorzutragen. 15. Nach jedem abgelegten Vortrage vernimmt der Präses die Meinungen der gegenwärtigen Räche, bei den Gelehrten anfangend, wenn ein wissenschaftlicher oder ein theoretischer Gegenstand abgchandelt wird; bei Gegenständen aber, welche die Ausübung der Künste betreffen, hat die Umfrage bei den Kunst-Räthen anzufangen, und zwar bei dem Direktor und den Professoren derjenigen Schule, die der Gegenstand hauptsächlich angeht. 16. Nach vollendeter Umfrage, fasset der Präses den Schluß, nach der Mehrheit der Stimmen, und der beständige Sekretär macht den Aufsatz davon um selbigen in das Protokoll einzutragen, in welchem' aber auch die Meinung der Räche, -ie mit der Mehrheit nicht verstanden find, eingeschaltet werden muß; wie denn auch jedem Rathe frei stehet, bei wichtigen Gegenständen, seine besondere Meinung selbst zu entwerfen, und an das Protokoll zu geben. 17. Das von dem Präses und dem beständigen Sekretär unterfertigte Protokoll jeder Rathsfitzung, wird dem Curator vorgeleget, und die von demselben gefaßte Entschliessung den sämmtlichen Rathen bekannt geinacht. i8. W C 537 ) W - ig. Der akademische Lehrkörper bestehet in vier Hauptschulen: der Schule der Mahler und Bildhauer, der Schule der Kupferstecher, der Architektur-Schule, und der Schule der Verzierungen. Jede dieser Schulen hat ihren eigenen Direktor, und für alle darunter gehörige Kunstzweige, die zur theoretischen und praktischen Anleitung erforderlichen Professoren und Korrektoren. 19. In diesen vier Hauptschulen werden,' v nach den verschiedenen Abtheilungen oder Klassen, gclehret: Die Anfangsgründe der historischen Zeichnung, durch Nachahmung der Originalhandzeichnungen. Die Zeichnung und Modellirung nach dem Runden , ncmlicky, nach den vorzüglichsten Statuen und Büsten des Alrcrkhums, wobei auch der n'öthige Unterricht in der Knochen - und Muskellehre, nach dem -Skelette, nach anatomischen Bildnissen »ich nach anatomischen Präparaten, gegeben wird. - z Die Zeichnung und Modellirung des menschlichen Körpers nach der Natur, und der Gewänder nach dem Gliedcrmanne. Die Landschaftszeichnung sowohl nach Origi-nalzeichnungen, als in dem Freien nach der Natur. Die Bildhauerey in Erde , Stein und Metall, nebst der Eravierkunst. Die Kupferstecherey mit dem Grabstichel, der Radirnadel und dem Schabeisty. L l 5 Die UrB C 538 ) <1(1^ Die Baukunst in allen ihren Thcile», mit 3«» begriff der Arithmetik, Geometrie, Mechanik, draulik und Perspektive. Die Zeichnung und Mahlerey der Blumen und anderer Verzierungen, die auf Zweige des Kunstfleiffes aller Art anwendbar sind. Endlich erhalten die Schüler auch Unterricht in der Geschichte, der Mythologie und andern Wissenschaften , die auf die bildenden Künste einfliessen, durch die akademische Büchersammlung, deren Gebrauch ihnen, in eigends dazu bestimmten Tagen und Stunden gestattet wird. so. Die Direktoren und Professoren dieser sämmt-lichen Schulen, wird in jedem Erledigungsfalle , der Curator Uns in Vorschlag bringen, und dabei auf eben die Art verfahren, welche oben §§. 7. und 8. zu dem Vorschläge des Präses und der Näthe»vorgetchrie-ben ist. Dabei ist bas Augenmerk vorzüglich darauf zu. 1 richten, daß der Direktor immer ein Künstler von ausgezeichneter Geschicklichkeit und festgesetztem Ruhme fei;a idie Professoren aber, neben dem Kunstkenntnisse, auch die Gabe der Mittheilung besitzen. Die Wahl der Korrektoren überlassen Wir dem Curator, nach rinvernommenen akademischen Rache. Jedem neu ernannten Direktor, Professor und Korrektor wird von dem Curator ein Amtsdekret aus--«fertiget. LI. ' %* C 539 ) 8i. Wer eine der akademischen Kunstschulen 6$» ftrchen will, muß zu diesem Ende von dem Professor derselben ausgenommen, und in die akademische (ritel eingetragen seyn. Ausser diesem ist Niemand der Zutritt in die Kunstschulen zu gestatten, der nicht von akademischen Obrigkeiten dazu die besondere laubniß erhält, oder in Gesellschaft eines akademischen Mitgliedes dahin kommt. <23. Um die Beweggründe zur Verwendung der akademischen Schüler zu vermehren, und unter bent selben Wetteifer und einen rühmlichen Ehrentrieb rege zu machen, sind bei der Akademie jährlich kleine Preise in Geld ausgrsetzt, die für diejenigen Schüler bestimmt find, welche sich noch als Anfänger, mit blosser Nach« ahmung beschäftigen; für Werke hingegen, von eigener Erfindung, werden alle zwei oder drei Jahre grössere Preise, die in goldenen und silbernen Denkmünzen bestehen, ausgetheiltt. 2Z. Die Preisaufgaben werden von den Direkt toten und Professoren in Vorschlag gebracht, durch den akademischen Rath dem Curator zur Bestättigunz pprgelegtt, und sobald diese erfolget, in den Schulen bekannt gemacht. Für die grösseren Prämie» ist jeder akademische Rach befugt, Gegensiäide zur Auf« gäbe vorzuschlqgen. 24. Die verfertigten Preisarbeiten zu beurthei« len, wird sich der akademische Rath, an einem von -ein Präses zu bestimmenden Srige versammle». Bes jedem $« C 54® > && go, Mer um die Aufnahme als KunstmitglieK »achsuchet, hat der Akademie ein Aufnahmstück einju-senden, welches in jedem Kunstfache (die Kupferstecherey ausgenommen) ein Originalwerk seyn muß, ganz von seiner Erfindung, ohne aus irgend einem andern Kunstwerke entlehnten Theilen, und zwar: Ein Mahler hat ei» Gemählde, von wenigstens drei Schuh in der Höhe oder Breit». ausjuführen; nur von Miniaturmahlern werden klejne Etuede angenommen; bet Portraitmahlern muß das Aufnahm-ßück wenigstens eine Figur mit Händen seyn; kand-schaftsiÜcke aber, müssen auch eine gut ausgeführke Staffirung von Figuren uud Thieren enthalten. Ein Bildhauer hat eine ganze menschliche Figur von Metall, von Marmor, oder von Alabaster, zu liefern, in einer Höhe, die nicht unter zwei Schuh (tpn foil* Das Aufnahmstück eines Medailleurs soll eine grössere Medaille mit einem Kopfe, und mit einer historischen Vorstellung auf der Gegenseite, seyn« Das Stück eines Steinschneiders eben ein historischer Gegenstand, von vertiefter oder erhobener Arbeit, in hartem Steine. Ein Kupferstecher überreichet als Aufnahmssiück eine Platte nach irgend einem grossen Meister. Zum Aufnahmstücke eines Architekten wird erfordert , ein Prachtgebäude in Grundriß, Aufriß and Durchschnitt, auf solche/Art entworfen, das daraus zu- HS ( 543 ) HS zugleich auf die ftimmtlichen zur Vollkommenheit eines Architekten nothwendigen Kenntnisse geschlossen werden mag; dem Entwürfe muß zugleich ein Kostenübcr« schlag brigeleget seyn. Zl. Die Lingesendeten Aufnahmstücke find durch 14 Tage in der Akademie aufzustellen, nach deren Verlauf der Preises des akademische» Raths, an einem von ihm zu bestimmenden Tage, alle in Wien anwesenden akademischen Ehren-und Kunstmitglieder, zu einer allgemeinen Versammlung einladeN wird, wo die Beurtheilung auf dieselbe Art und in eben der Ordnung zu geschehen hat, die §. 24. zur Beurthei-lung der Preisstücke vorgeschrieben ist. Wir machen es aber der Akademie im Ganzen, und jedem einzelnen Mitglieds insbesondere, zur wesentlichen Pflicht, bei Beurtheilung der Aufnahmstücke, streng zu Werk zu gehen, indem Unsere Absicht nicht seyn kann, die der Akademie verliehenen Vorzüge und Gerechtsame Halbkünstlern zuwenben zu lassen, Wir auch den Beweis des durch die Akademie beförderten Fortgangs der Künste, nicht in der Menge, sondern in den vorzüglichen Eigenschaften ihrer Mitglieder suchen werden. 32. Die Aufnahmstücke der gewählten Kunstmitglieder bleiben der Akademie als Cigenthum» Die Kupferstecher über, welche nur einen Abdruck vorle-gen, find durch di» Aufnahme verpflichtet, auch von allen VB C 544 ) äütn ihren nachfolgenden Werken der Akademie einen Abdruck rinzusendcn. 33. Damit jeder beziehungsweise die Verrichtungen und Verbindungen seines Standortes kenne, wollen Wir dieselben in den wesentlichsten Punkten hier näher bestimmeA. 34. Der Curator wird sich die Aufnahme der Akademie, und durch dieselbe die Erreichung ihres zweyfachen Zweckes nach seinen Kräften angelegen seyn lasse», Uns, was er dazu nützlich und beförderlich erachtet, vortragen, um von Uns für die Akademie diejenigen Begünstigungen zu erhalten, welche diese Absicht unterstützen mögen. Er hat die Gegenstände, di« Wir nach diesen Statuten Uns Vorbehalten, und diejenigen, die allein von Unserer Gnade abhangen , Unserer Entscheidung vorzulegen, alle übrigen Geschäfte aber, mit Beizichung des akademischen Raths nach seinen Einsichten zu erledigen. Er hat sich fük die Akademie und alle ihre Angehörige bei den Hof-und Ländersieüen, oder wo es sonst dienlich seyn kann, zu verwenden. Er ertheilet nach dem Sinne der gegenwärtigen Statute , über die ihm von den Raths - oder andern gehaltenen Versammlungen vorgelcgten Protokolle seine Entschliessung, und entscheidet über alle sich ergebenden Anstände. Er wohnet den akademischen Versammlungen bei, sowohl bei der feierlichen Vertheilung der grossen Preise, als wo «v seine Gegenwart sonst nöthig oder nützlich erachtet.' 35.' AO C 545 ) AO ZS. Der Präses machet die Einladung ju allen ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen > und führet dabei den Vorsitz. Er besorget, daß di« Geschäfte darin gehörig behandelt werden, er unterfertiget die Protokolle, und hält darüber, daß dir von dem Curator gefaßten Entschliessungen in Vollzug gesetzet werden. Die mindern Geschäfte, die zur Rathsversammlung nicht geeignet, oder sonst nicht so wichtig sind, um unmittelbar an den Curator gebracht zu werden, wie auch alle augenblickliche Zwi-schenvorkehrungcn sind seiner Obsorge anvertraust; ihm stehet zu, den Handschlag an Eivesstatt, von den Personen die als Räche, Beamte, oder Mitglieder der Akademie ausgenommen werden, zu empfangen, und dieselben in ihre Stelle einzuführen. Ausser dem ist seine besondere Obliegenheit, die nähere Aufsicht über alle Lh-ile der Akademie zu führen, über die Erhaltung der starutcnmäss'gen Ordnung zu wachen, die akademischen Schulen öfters zu besuchen, und dem Curator von allem was vorgehet, Bericht abzustatten. Endlich bei erledigter CuraLorsstelle, oder in Abwesenheit des Curators vertritt er allenthalben dir Stelle desselben. 36, Die sämmtlichcn Beysitzer des akademischen Raths haben bei den akademischen Versammlungen gegenwärtig zu seyn, vorzüglich aber bei allen Raths-sitznngen zu erscheinen, und nie ohi e ein wichtiges Hindcrniß, sich davon zu entschuldigen, Ihre Mci-XIV. Land. M m nun- AB C 546 ) AB NUngrii werden sie nach Wissen und Pflicht fretrttü-chig, unpartheyisch und ohne Nebenabsicht eröffne,,, üuch über dasjenige, was tin Rache vorkommt, besonders was bei der Beurthcilung der Kunstwerke, und bei Wahlen geäussert wird, Stillschweigen beobachten. 37» Der beständige Sekretär hat nebst den Protokollen alle Urkunden, welche int Nahmen der * Akademie gegeben werde», zu entwerfen > und mit dem Präses zu unterfertigen, auch sonst alle Schriften zu verfassen, welche von Seite der Akademie aus, zufertigen sind, zu deren Reinfthreibung ihm ein eigener Kopist angewiesen ist. Er führet im Nahmen der Akademie den Briefwechsel mit andern Kunsige-sellschafteu, wie auch mit einzelnen Künstlern und Kunstverständigen. Er bewahret das akademische (Bi* gill und die Akten des akademischen Raths» Bei gross ^ sen Feierlichkeiten ist er verbunden, eine Rede abzu-lesen, deren Gegenstand aus dem Gebiethe der Künste gcwählet, und der Gelegenheit angemessen ist. 38. Die Direktoren jeder Schule leiten, einverständlich mit den Professoren, den allgemeinen Ganz der in den verschiedenen Klassen bestehenden Studien. Die Direktoren hüben vorzüglich die Schüler zu belehren , wie ihre Studien auf Erfindung eigener Werke anzuwcnden sind. Jeder Direktor hat über seine Schule die Oberaufsicht; daher hat alles, was von der Schule an das Präsidium, und von diesem an RE C 547 ) Stt die Schule gelanget, durch die Hände des D se rektdrs zu laufen. Die Anweisung, und der tägliche Unterricht ttt den einzelnen Theilen jeder Kunst ist das eigentliche Geschäft jedes Professors in feiner Klasse. Die CorrektoreN geben den Schülern Unterricht/ nach der Weisung der Professoren / denen sie zuge-thciletsind, und führen gemeinschaftlich mit ihnen di« Aufsicht übet die Ordnung, den Fleiß und die Aust führung der Schüler Und der Dienflleute. Die Schüler haben ihrerseits alles genau befolgen > was in der bereits bestehende»/ diesen Staturen anhängenden Schulordnung enthalten ist/ oder ferner von dem akademischen Rache, mit Genehin» Haltung des Curators angrordnet werden dürfte- auch Überhaupt' alles, was ihre Lehrer nach dem Sinn« der Vorschriften von ihnen fordern. 39, Nachdem die wechselseitige Mittheilung erworbener theoretischer Und praktischer Kenntnisse zur allgemeinen Vervollkommuttz der wesentliche Zweck jeder akademischen Gesellschaft seyn muß, so gewärtigen Wir auch von sämmtlichen Mitgliedern dieser Akademie , daß sie sich dieses selbst zur Pflicht Machen, und zu allem gemeinschaftlich Mitwirken werden, was die Aufnahme der Akademie, und der Nationals«-fchicklichkeit in den verschiedenen Zweigen der bildenden Künste befördern kann. 40. M m 2 HS C 548 ) tt# 40. Zum öffentlichen Merkmale Unserer, der Akademie und den Künsten versicherten landesfürstii-chen Huld wollen Wir derselben folgende Gerechtsame itnb Befteiungcn erkheilen: Wir berechtigen die Akademie in allen ihren Urkunden, oder wo sie es sonst für gut befinden wird, sich k. k. Akademie zu nennen, und geben Ihr die Erlaubniß, zu Ihrem Sigill sich Unsers kaiserl. Adlers mit der Umschrift: Caefareo Regia Accademia artium, zu gebrauchen. 41. Die Akademie soll ein selbstständiges Institut seyn, das in Ansehung ihrer Verfassung unter Unserem unmittelbaren Schutze stehet, und von jeder anderer Behörde unabhängig, nur ihrem Curator untergeordnet ist. 42. Die besoldeten Individuen der Akademie/ ihre Wittwen und Kinder sind in allen Stücken anderen landesfürstlichen Dienern und Beamten, und ihren Angehörigen gleich zu betrachten und zu behandln; wie dann auch die Dienerschaft der Akademie, die Livree Unsers Hofes zu tragen hat. 43. Die Beisitzer des akademischen Raths berechtigen Wir, sich in ihrer Fertigung, und wo, sie es immer dienlich erachten, des Titels: k. k. Akademierath zu gebrauchen. 44. Jeder zum wirklichen Kunstmitgliede der Akademie aufgenvmmene Künstler ist berechtiget, seine Kunst sowohl hier, als wo er cs sonst in allen Unseren %® ( 549 ) WS fevtit Erblanden immer vortheilhaft findet, unabhan-gig von allen Zunft - und Innungsverbindlichkeiten auszuüben; auch hat er von dem Tage seiner Aufnahme an, sich beständig der Befreiung der Gewerbs-vder Jndustrialsteuer zu erfreuen. 45. Die Schüler der Akademie sind, gleich den Studierenden, auf das akademische Zcugniß einer ausgezeichneten Geschicklichkeit und Anwendnng, zu den für sie bestimmten Stiftungs-Stipendien geeignet. Auch werden Wir Uns geneigt finden- lassen, Zöglingen der Akademie von verheissenderem Talente und Fleiffe ans Vorschlag und Anempfehlung des Curators, zu ihrer vollkommenen Ausbildung bei ,der Akademie sowohl, als in fremden Ländern besondere Unterstützung zu geben. 46. Endlich, wie von selbst einleuchtet, daß die Mitglieder der Akademie von der Militärsteüung ausgenommen find, so soll eben diese Ausnahme auch denjenigen Schülern zu Statten kommen, welche während ihres ordentlichen Besuchs der Akademie von derselben ein Zeugniß erhalten, daß sie vorzügliches Talent mit fleifftger Verwendung und wohlgesittetem Betragen vereinigen. Zur Urkunde ist dieser Brief mit Unferm kaiferl. ktzmzl. und erzherzoglich anhangenden grösseren Insi-gel aus-«fertiget. M m z M- 448** c §šo ) N. 4482. -HofdestreL vom r6. November, kundgernaM von der niederöfterreichischen Regierung den 5. / von der.Regierung ob der Enns den io., pom Tri ester Gub er« mm den 12., vom mährisch-schlesischen und beh-luischen Gubernium den 13., von der Kramer Landeshauptmannschaft den 14., von der westgalizischen Hofkommission den 16., vom ostgalizischen Landesguhe'mium den 19./ und vom Tiroler gubernium den 20. Dezember 1800, Wegeii der «^geprägten iiiicr; Se. k. k. Majestät haben allergnädigst zu befehlen geruhet: daß zur Erleichterung des einheimi. vi^ vantig schri, Verkehrs, und zur Vermehrung der klingende» *t, Münze, nebst der im Umlauft befindlichen erbländischen Silberlandmünze von Sechs - und Zwölfkreuzern , auch silberne Vierundzwanzig - Kreuzer-fiücke, oder doppelte Zwölfer nach der abgedruckten Zeichnung ausgeprägt, und in Umlauf gesetzt werden sollen. Diese Münze ist daher von nun an sowohl in dem gemeinen Handel und Wandel bei jeder Privatzahlung, als bei alle« Gefälls-Steuer-und andern 'öffentlichen Staats- ständischen und städtischen Kaft fm in dem festgesetzte» Werthe zu vier «ab zwanzig Are»? HO c 55* ) HO' Kreuzer zu veransgMen, und unweigerlich »nzu-nchmen. K. 4483.. Hofkanzleidekret pom -7. November, kund., gemacht von der westgalizischen Hofkom-mission den 12. Dezember iSo». Hölzerne Gebäude sind ohne Ausnahme nie als gg»£ eine Bürgschaft, es sey zur Sicherstellung eines sind n^att Pachtschillings, oder in was immer für einer Gele- fäaft anzu-grnheit anzunchmen, und kann bloß der Grpnd und Boden, worauf solch ein hölzernes Gebäude stehet< in Anschlag gebracht werden, N. 4484. Hofdekret der galizischen Hofkanzlei vom 27. November, kundgemacht von der westgalizischenEinrichtungshoffommission den i2. Dezember 180°. Es i(t bereits m-hrmal wahrgenommen worden, daß die der Geistlichkeit anheim gefallenen geistlichen likäeen bit Kapitalien theils aus Abgang der Erklärung der Geist- ^'tSrT lichkeit, wo sie die ihr heimgefallene Summe wieder gjt! anzulegen gedenket, theils aus Abgang der neuen ö‘»-v Uibernehmer solcher Summen oft durch eine längere Scifrung«-Zeit ohne alle Verzinsung liegen geblieben find. ^ Lff"'"«-** * 4 es« bt AO ( 552 > «AS 2Ju£? ’ 5» Verhütung eines solchen, den geistlichen Te- wc!»«n kön-! meinden und Stiftungen oft empfindlich fallenden Zinsverlustes, mithin keineswegs in der Absicht, um das der Geistlichkeit zugestandene Befugniß: ihre Gelder Lei Privaten gegen hinlängliche Sicherheit anzulegen, zurückzunehmen, oder zu beschränken, wird daher an-mit allgemein verordnet, daß eine jede geistliche Kommunität, und sämmtliche Stiftungsvorsteher, sobald - A chnen ein geistliches> oder Stiftungskapital zur Zurückhaltung von den Partheien aufgekündiget wird,, hievon ungesäumt die Anzeige an das Fiskalamt zu machen, und damit wegen Erlegung und Wiederan-legung der Summe die erforderliche Verfügung getroffen werden könne , 14 Tage vor Verlauf der bent,. Schuldner zur Zurückhaltung des Kapitals eingeräum-ten gesetzlichen Frist bei dem Fiskalamte die Erklärung: bei welchen Privaten sie die anheimgefallene Summe, gegen die vorschriftmäiftge Sicherheit (die während der drei Monate bei dem Fiskalamte gleichfalls ausgewiesen werden muß) anlegen wollen, um fo gewisser einzureichen haben, als widrigens die Auf-ferachtlassnng der hier angesrdneten Erklärung und Anzeige, für eine stillschweigende Einwilligung, daß fie den öffentlichen Fond der Privatsicherheit vorzie-hen, angesehen, und die anheimgefallene Summe, wenn fie den Betrag von fünfzig Gulden rheinisch «eicht/ in,den öffentlichen Fond für die Geistlichkeit',, X*. kt oben %® C 553 ) M »der die Stiftung, die es betrifft, sogleich angelegr werden würde. . ,.... , In dem Falle eines neu erworbenen Kapitals aber wird der Geistlichkeit, und den Stiftungsvor-stehern zur Pflicht gemacht, die Anzeige über eine solche neue Erwerbung alsogleich, die Erklärung aber: ob sie das Kapital im 'öffentlichen Fond, oder bei einem, und welchem Privaten gegen die zugleich aus-zuweisende volle Sicherheit anlegen wollen, binnen 4 Wochen von dem Tage des Anheimfalls eines foU chen Kapitals an das Fiskalamt um so gewisser abzugeben , als widrigens nach Verlauf der 4 Wochen die Anlegung einer solchen Kapitalssumme, wenn sie 50 fl. rhein. erreicht, in den öffentlichen Fond ohne weiters eingcleitet werden wird. Uibrigens können künftighin anlegbare Kapitalien von der Geistlichkeit eben so gut, wie von andern , zu 5 Perzent im öffentlichen Fond angelegt werden , in so lang der Staat solche von andern Privaten auf diese Art annimmt. N. 4435. Hofdekrct vom 28. November, kundgemacht von der oftgalizischen Appellazivn ben 2%, Dezember 1800. Cum median*« altiffimo Aulico Decreto «manato intimetur, Sacratiffimam Majeftatem Mm 5 di" Durch welch« Mitttl bi« Stbeofdi t«n zur Ein-r«ichunu g« hörig einge- ' C 554 C j« difpbfui(Te, ut Advocati ad petka fua, qu$ j„. verbaue!» dicio exhibeat, ita prouti oportet, adftruenda Terio adigantur, & hic fcopus fecurriffime ob, tinebitur, -fi Consectarium defectuofae petiti Ad-ftructionis fine refpectu ad Acta priora fuerit, Denegatio, Decretatio aon favorabilis, aut p$. na commenfurata. Proinde ha?c altilTima Ordinatio ex pane Caef. R. Regno ni m Galiciae Orientalis & Lodo, meri« Univerfalis Appellationum Tribunalis omnibus & singulis prasfertim autem Advocatis pr» eorum direotione 5$ Qbfervantia publice nota red. d kur. N. 4486. Hofdekret der galizischen Hofkanzlei vom 29. November, kundgemacht von der west«-galizischenEinrichtungshofkommiffionden Z. Fancr 1801. Wl« hie um tine M»gi-firatualbe-dienstung sich bewert tienben Äowpeten-ten Ibre djeßsallsein- Da rs die Erfahrung gelehret hat, daß mehrere Kompetente», welche eine Anstellung bei den hierläin digen Magistraten suchen, ihre Gesuche nicht deutlich verfassen, und mit den erforderlichen Zeugnissen bele» gen, sondern diese meistentheils unvollständig, und zureichenden btiu abgeschenen Endzweck nicht entsprechend einbrin-wssen^und gen; so wird fürderlei Bittsteller nachstehende Vor-SeSe-f schuft |ttc Richtschnur festgesetzt. ge» sollen. ittn#. C 555 ) 4iirtgtns Porto. franco di Triefte si fa nolo atuttili Capitani - auf de’ BaßimentiePadroni di Barca, tanto uazionali s** “ - «h= darf. elteefieri, per la più essattà osservanza, qualmente premendo doverosamente di allontanare ogni pericolo d’ incendio, che nascer potrebbe, qualora con poca cautela si facesse uso del fuoco de’ lumi scoperti, e delle pipe sul bordo de’ Basimenti e delle Barche esìfienli ne’ Canali, nel Mandracchio, ed alle rive, si è trovato opportuno , richiamandosi in generale alle vegliantt leggi di Polizia, ed in particolare a quanto sul proposito fu prescritto con gli anteriori Editti in data 29. ottobre 1791, ed 8. ottobre 1796- di fiabilire impreteribilmente, che d’ ora impoi^ uòn venghi acceso il fuoco nelle cucine de’ Battimenti e delle Barche Razionate ne’ Canali, nel Mandracchio , ed alle rive del mare entro quello Porto anche in tempo di calma e di giorno, se presente non vi sia un Ufficiale del Baftimento, ovvero il Padrone della Barca. Si ripromette quello Governo della più scrupolosa esecuzione di quello salutare provvedimento, tendente unicamente a preservateli Ba-' stimenti e la Citta Ressa dalli luttuosi effetti di Un casuale incendio ; giacché, in caso diverso, si vedrà cofiretto di punire li trasgresso con delle condegne pene pecuniarie ed anche corporali , secondo lo esigeranno le circoRanze. -.-o; ^ \ ' ti . ! N. 4488. HB C 558 ) MA N. 4488. Verordnung der ostgalizischen Appellation vom z. Dezember ig°o. Daß bi« Caefateo Regi um in Reghis Orientalis Gaff, gen cioe & Lodoineriäs ÜniVerfale Appejiatiönum Tri. richtskaxen . bunal, omnibus & Sim u'is hörum Reafiordm «il« durch _ " . • 6 Militärexe- fubordinatis Caefareo Regio Imic Univerfali Ap. mlbtoflnb. pellatiönum Tribunali Inferioribus Inßaritiis Ju. dicialibus, in specie vero Magiltratibus atque Jurisdictionibus bifcd Pro Nofma deinceps firitte obfervatidum intimat, & una ordinat, quotenu* Judiciales taxas reffarttes nunquam medio Execu* tionis Militari« exöqui pracfmtiarit, alt in Času quo Pars de folvefida in Oct-iduo Taxa praevie pfaemonita, eandem non folverit , lapso hoc ptarmonitiönis terminö, fiatim & absque omni Mora fub propia fecuä refponfione Taxanl hand refianterri praevia pignorum Captione pröpörtiö. nate ad exigentiam reftantis quotas Taxalis fe-«(ueflrandorum & dein juxta praefcriptum §. 307* Cod. Jud. via licitationis diflrdhendorum exigdnt, Quöd fi vero pars Reftantiaria fub alien a jurisdictions d ege ref, liane Jurisdictionem pro exad-tionepraemlfso modo peragenda requirant, exac-tas vero taxas Cafsae Circular! cum exbiben-da Notula Taxali tradant, de peractis tandem t AB C 559 ) AB (Jem' mandatni, vel reqtiirenti Judiclo irrsmors teferant» N. 4489. Kundmachung des ostgalizischcn LandeSgu-bermums vom 5- Dezember 1800. Die Finanzhofstelle hat auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl Seiner k. k. apostolischen Majestät sämmtlichen Landerstellen, wie auch den betreffenden Staatskassen aufgetragen, die Eigenthümer der dem Zuschüsse unterliegenden Kupferamtsobligationen, welche sich in einer oder der andern Absicht bei den Magistraten, Kreisämtern, Landesstesten, oder Kassen, anmelden, auf das schleunigste zu befördern, und dir von den känderstellcn 'Hierwegen der Hofstelle vorzulegenden Eingaben ohne mindesten Verzug expcdiren zu lassen, damit die betreffende Partheien, welche dtn vorschriftmässigen Zuschuß nicht zur bestimmten Zeit berichtigen, keine gegründete Ursache haben, sich mit einem amtlichen Aufenthalte zu entschuldigen; indem bei dem, durch das Patent vom I. July l. I. festgesetzten Termin bis ,Z. Februar 1801 unabweichlich beharret, folglich keine Verlängerung desselben gestate tet werden wird. Wegen 93e« fdjltfnlaung der Geschäfte in Ansehung de« Zuschusses zu den Mus pferamsob, ligailvnen. N. 4490. Montour--stücke zu fmiien, und selbe zu verpfänden wird neuer: dinqs ett: toten. St# ( 56o ) $«£ N. 4490. Hvfkanzleidekret vom 5., kundgemacht von der Nlederöstr. Negierung den 27. Dezember 1800. Der Ankauf und Verkauf ärarifcher MonturS-stücke ist schon öfters, und neuerlich unterm 20. Dez. 1797 verboten, und den unterstehenden Behörden aufgetragcn worden, die verkauften neuen oder alten ararifchen Montursstücke, wenn irgendwo einige angetroffen werden, ohne alle Rücksicht in Beschlag zu nehmen, und an die nächste Militärökonomiekommission oder Depot jum ferneren Gebrauche für die Truppen abzugeben. In Folge der Hofentschliessungwirdnöthig befunden, dieses bestehende Verbot nicht nur hiermit zu erneuern, sondern auch, obschon aus der vorerwähnten Anordnung schon von selbst sich ergiebt, daß die ärarischen Montursstücke überhaupt keinen Gegenstand eines Privatverkehrs ausmachen sollen, folglich auch zur Verpfändung nicht geeignet seyn können, gleichwohl zu Vermeidung alles Mißverständnisses auch die Verpfändung sowohl alter als neuer Monturssorten hiermit ausdrücklich zu verbiethen. N. 449 r- «0» C 5«1 ) N. 449j. Hofdekret vom 9. Dezember isoo., kundgemacht von der westgalizischen Einrlch-tungshofkommiffion den 2. Zauer 1801. Es ist bewilligt worden, die gruszyner Granz-postsiazion nach Mniszew zu Johanni d. I. zu übersetzen. . Welche höchste Entschliessung zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 4492. Guberniatverordnung in Böhmen vom y. Dezember 1800. Dermög Berichts des Kanrzimer k. Kreisamts ist auf dem Gute Lieben ein 3 jähriges Mädchen als selbes allein bei Hause war, nach dem Regen zum Bache gegangen, in denselben gefallen, und aus Mangel der Hülfe ertrunken: Jngleichen ist von dem Bidschower k. Kreisamte berichtet worden, daß in Gitschin ein, einem dortigen Bäcker zugehöriger 11 jähriger Knabe, der sich auf der Einfassung eines Brunnen mit noch andern Kindern hutschte, in den Brunnen fiel, und ertrinken mußte, weil die Übrigen Kinder vor Schrecken entliefen, und sonst Niemand zur Rettung bei Händen war. XIV. Banb. N n Dä f Di« Vof?« Kojfon von Erurzyn rcico nach übillratze». Die Gcne-raiien, die Ai«» M Da tum diese Thatsachen zum wiederholten •ttjerfe dienen, welchem Unglücke die Kinder auf denj Lande ausgesetzt sind, wenn sie sich selbst ohne Ans sicht überlassen werden; so wird den t Krcisämt.rn wiederholt mitgegebcn, im Kreise die wegen lieber-lassung der Kinder ohne aller Aufsicht und Einschränkung der gefährlichen Abstürze ohnehin häufig bestehenden Generalien, mit Anführung der sich zugetra--genen obenerwähnten traurigen Fällen zu republiziren, Und daß solche stets aufrecht erhalten werden, sich gelegenheitlich der Bczirksbereisungen zu versichern. 4493» Hofkammerdekret vom 12. Dezember rSoo. kundyemacht von dem ostgalizischen Lan-desgubernium den 2. Faner 1801. chae' dfifl Da alle Gelder, welche vom Auslande' durch &elbtle,%eti feeu Ei^oder Bezirk per Tranfito in ein fremdes Land AuSkav-e werden, den nämlichen Anördnungen, wie t^ir» den die Geldäusfuhren vom Innlande, somit ebenfalls Sr-vohtr fot“ jttf irer der Verbindlichkeit, hierzu die Ausfuhrpässe von dem GuberniulN einzuholen, unterzogen werden sollen; lwfmbfr 111 ivb ^kches zu Jedermanns Wissenschaft mit dem werden, de»" Beisätze bekannt gemacht: daß den Ausfuhrpaß--Ge- AuSfudroeisi , V bei hcr n müsst» V - HS c 563 ) btt Einbruchmauthpolltte im Originale oder in beglaubigter Abschrift jedeSmal beigeleget werden müssen. 4494. Hofdekret vom -6. Dezember 1800., kund-gcmacht von der Landesregierung ob der Enns den Zi. Marz i8o>. Die Kreisämter haben in Betreff der Linschrän- Nflr" kung im Hausiren indessen sich an die bestehenden Vor. schriftcn zu halten, diese auf das strengste handzu^E^z» haben, und die Haufirpässe immer nur auf ein Jahr auszufertigen und zu erneuern; Es kann daher im Bezug auf inländische Glaswaaren das Hausiren nicht Untersaget werden, nur ist Sorge zu tragen, daß solches nicht zum Mißbrauch der ausländischen BlaS-waaren auSarte. \ N. 449^ Hofdekret vom 19- Dezember i860. Es wird bedeutet, daß die mit wirklichen An-siellungsdekreten versehenen beeideten Praktikanten als Staatsbeamte zu erkennen, und daher auf dieftlben amu ^ d>r Einfuhr , . ausser Hnn-bd uciVfcicr sSitiov«» m Westaatt-jicn t'cn rfivf) btljii setzen iff. SPcrüat drr Slbrefdtmjj her 5izu j»!>re>ar fdvrfc Von ®)f(UQ[f••' e Händler, it tlcfauftn-dcn^arthil: cn, unb Kivn|ibo= then. W ( £68 ) TeB nung, — so im gegenwärtigen Bande vorwärts S. 5 -1 * Zahl 4473.su finden ist — hat auch für das Korn-mehl, und für das jur Brdndwcinbrennerei verschrot,-Utt Korn zu gelten. N. 4501. Verordnung der westgal-zrschen Hofkom-mijsion.vom 27. Dezember 1800» Die Einfuhrsbewilligungswerber der ausser Han» del gesetzten Maaren haben in ihren Gesuchen, die sie bei der Landesstelle, ober der Zollgesällsadministra-zrsn einbringen, jedesmal den Tauf-und Zunamen, dann den Charakter deutlich beizufttzen. N. 4J02t Verordnung der nieder-österreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1800. Es ist bereits durch mehrere Verordnungen, und insbesondere durch das Normalgesetz vom 23. De-zembcr 1769. allen Viktualhändlern die Abreichung der Neujahrsgeschelike aus das schärftstc verboten. Nachdem aber vorgekommen ist, daß ungeach--tet dieser Anordnungen die Abreichung derlei Geschenke de' den Kässtechern und Fragnern noch immer üblich scp; So So wird den sämmklichen Ortsobrigkeiten mite gegeben , den auf den Gründen bestehenden Fragnern die Abrcici ung der Neuenjährsgefchenke an die bei ih-nen kaufenden Parkheyen oder Diensileute, da solche nur Unordnung und Abrehung der Dicnstleute von einem oder dem anderen Fragner, welcher allenfalls weniger Geschenke als der andere g;br, verursachet, und zugleich den Eigennutz der Dicnstleuke noch mehr unterstützt, von nun an zu verbicthen, mit dem Beisätze, daß wenn derjenige, welcher dieser Verordnung zuwider handelt, würde entdeckt werden , unnachsichtlich Mit 3 Reichskb. vom Fall zu Fall werde bestraft werden. N. 4503. Patent vom zi. Dezember 1800. Mir Franz der Aweyte rc. Damit in Fällen, wenn Pächter öder Käufer M v rtfact) Otf von Kameral-oder andern unter ossenckicher Vermal- «v,z»tkk uu» ^ .vi atrf« v der tätig stehenden Staatsgütern, die emgegangenen ?btx- Sxacnsgü-bindlichkeiten nicht erfüllen, einer Seit-' das Staats- m', vermögen unverzüglich sicher gestellt, von der andern Seite jedoch, die den Privaten gebührende Gereckrig- ni dl erfül-keit dabei nicht verletzet werde, haben Wir für iwthig befunden. Unfern Behörden folgende Maaßregrln, zrir genauen Befolgung, vorzuschreibcn: AS C 57° ) AS I, Wenn tin Pächter eines unter der Staatsvex-waltung stehenden Guts, eine solche Handlung oder Unterlassung, sich zu Schulden kommen läßt, worauf in dem Pachtverträge, die Aufhehung der Pachtung, und die Zurücknahme des Guts, ausdrücklich bedungen worden ist, so soll demselben , auf Ansuchen' der verwaltenden Behörde, durch das Kceisamt bedeutet werden, daß er binnen 14 Tagen, nach Empfang des kreisämtlichen Dekrets, dem Pachtverträge gemäß , das Bedungene zu erfüllen, oder die Verkürzung gut zu machen, widrigenfalls zu erwarten habe, daß ihm das verpachtete Gut sogleich, ohne gerichtliche Verhandlung, abgenommen, alles weitere-Recht wider ihn aber, der Ordnung nach f angebracht werden würde, wie diese Vorsehung ohnehin, zu Folge der Patente vom 24. März 1789 und vom 20, Juny 1790 allzeit eine» Artikel des Pachtkontrakts auszu-machen hat» 5. 2. Mösern jedoch Gefahr auf dem Verzüge haftete, zumahlen bei übler Verwaltung der Kirchenstistungs-Waisen - oder Kontributionsgelder, oder einer offenbaren Abwürdigung (Deteriorirung) des Gutes, wird dem Kreisamte zur Pssicht gemacht, sogleich jemand an den Ort abzusenden, die Richtigkeit der Gefahr und der geschehenen Anzeige zu erheben, und nach Maßgabe und Erforderniß derselben , die vorgeschriebene % V* ( 571 ) ArK ) Hene Frist t on 14 Tagen abzukürzen, oder bis zu derselben Verlauf, einen vorläufigen Beschlag (Seque-stpazion) zu verhängen. §- 3‘ Wenn die gefegte Frist verstrichen, und von dem Pächter die, nach dem Pachtverträge geforderte Vorkehrung nicht getroffen ist, hat das Kreisamt, auf Ansuchen der verwaltenden Behörde, zu der wirklichen Abnahme des Guts zu schreiten. . - $. 4* Damit aber dabei die beiderseitigen Reckte gleichmäßig gesichert werden, hat das Kreisamt den Pächter vorzuladen, daß er selbst, oder durch einen Bevollmächtigten , auf iMi Gute erscheine, und hat dann daselbst, in seiner, und eines Abgeordneten der verwaltenden Behörde, Gegenwart, wie auch mit Beiziehung zweier benachbarter, unpartheyischer Witth-schasisbeamten, alle bei Erlöschung der Pachtung, nach derselben Eigenschaft und Beschaffenheit, erforderlichen Beschreibungen, Schätzungen und Liquida-zionen, mit gehöriger Genauigkeit, vorzunehmen, hierüber gleichlautende Duplikate zu verfassen, diese sammt den zugezogencn erwähnten Partheyen, zu unterfertigen, und eines für die verwaltende Behörde, das andere für den Pächter ausznhändizen. Endlich ist'über die ganze Handlung ein kreisämtliches Protokoll zu verfassen, und davon jedem Theilc eine Abschrift zuzustellen. UM C 572 ) §. z. Sollte der Pächter, aus was immer für einer Ursache, selbst zu erscheinen, oder seinen Bevollmach--tigfeit jtt senden, unterlassen, oder die eben gedachten Urkunden-zu unterschreiben sich weigern, so hätten fte. dessen ungeachtet, wider den Pächter in so weit vollkommene Glaubwürdigkeit, als er eine Unrichtigkeit derselben rechtskräftig zu beweisen, nicht vermögend wäre. §. 6. Von diesem Zeitpunkt: an, hat.die verwaltende Behörde, nebst dem Vorbehalte alles, sowohl der-elben, als dem bisherigen Pächter aus dem Pacht-ertrage, bis dahin gebührenden Anspruchs, in alle ■ :.v Rechte wieder einzutreten, die ihr vor der nun : •' men Pachtung gebührten. §. 7. Glaubte der Pächter gegen die ihm, (nach $. r. und angedrohte Einziehung, sich rechtfertigen xviv oe vahren ju können, so bleibt ihm das Recht Vorbehalten, .als Ktägcr wider das kreisämtliche Er-..laynungsdckret, das Fiskalanxt bei den kandrechten zu belangen, welche nach Ordnung und Gesetzen zu verfahren, inzwischen auch der wirklichen Abnahme des Guts Einhalt zu thun, jedoch, wen» nicht schon das Kreisamt (nach $. 2.) wegen dringender Gefahr, den Beschlag/vorgenommen hätte, auf Ansuchen des Fis- NB ) 573 ) NB Fiskalamts, denselben, unter eigener Verantwortlich^ feit sogleich einzuleiten haben. §. 8. Auch nach der schon wirklich erfolgten Abnahmt des Guts, hat der Pächter noch immer das Recht, auf gleiche Art, seine Klage anzubringen; doch hat es dann, bis zur richterlichen Entscheidung, bei der geschehenen Abnahme des Guts zu bewenden. Weil aber das Staatsvermögen nicht lange Zeit Ansprüchen ausgesetzt bleiben darf, welche dessen weiterer Benützung oder Veräusserung in den Weg treten, so wird dem Pächter- iw so weit er die Zurückgabe des abgenom-menen Guts begehren zu können vermeint, zur Anbringung seiner dahin gerichteten Klage, eine Frist von 45 Lagen ringeraumet; nach Verlauf derselbe» aber, wird er nicht mehr gehöret werden. S. Alles bisher Angeordnete gilt auch von dem sämmtlichen, in dem Staatsgute befindlichen, mit dem Wirthschaftsbetriebe verbundenen, oder aus Na-turalvorräthen begehenden, beweglichen kigenthume des Pächters, wenn in dem Pachtverträge die Bedingung eingeschaltet worden ist, daß selbiges, als ein der Obrigkeit nach der Scquestrirung oder Abnahme des Guts efngeraumtes Faustpfand, dergestalt anerkannt werden soll, daß dieselbe sich daraus, übe» ihre richtigen (liquiden) Forderungen, ohne Rücksicht auf die von dem Pachter angebrachten Gegenforderungen > dM C 574 %® # • Ab- Ars C 578 ) AvS ©eit«. Sl**. AbMthkilUNg (mem die) der Zollgefälls- Übertretungen re. zusteht. * i 7 427« Stbelid^C Arcieren-Leibgarde- Sieh (äfllt* zische Garde-Platze. Adelö - Matrikel (Einführung der) in Westgal. und Grundsätze wegen der Adels-Beweise. 489 444y Administrationen (Bankalgefalls-) Sieh Bankalgefällsadministratt-onen. Adoption (wie die) fremder Juden Statt findet. ,L, 4307 Advokaten (Beschrift wegen Aufnahme der) 355 4366 432 4407 472 4438 —* (wie die) zu bestrafen find, welche einen ihnen und den Partheien bekannten Umstand in Abrede stellen. 327 435» (durch welche Mittel die) zur Einreichung gehörig eingerichteter Gesuche zu verhalten find. 552 448# Advokazien (für die Besitzer der eingezo. genen Jurisdiktions-) in Galiz. Ausmaasi der Pension. 9 4>5* Aerarial - Baumaterialien ; Sieh Baumaterialien - (ararial.) — — Tabak; Sieh Tabak-(ararial.) — — Transporte; Sieh Transporte (ararial.) u. s. w. Aggiotiren (Berbvih des) mit Scheidemünzen. 1IJ 4!1J Aka- 3ü£ C p9 Seite. Nro. Akademie der bildenden Künste (Statuten für die) 53 1 448 1 Akatholischen (Vorschrift für die) an auswärtigen Universttäte» siudirenden Unterthane». 91 419 • — — (bei vollzogener Trauung durch einen) Seelsorger vermutheter katholischer Brautleute, was für Un-, tersuchung zu pflegen ist. 98 4198 Akten; Sieh Prozeßakten. AÜgeÄkl' l Gerichtsordnung (in der) für Westgal. wird der Druckfehler §. 26 i. berichtigt. 3 1 416» Atnt (bei AnsNchuug eines) so zum Rathstische führet rc. ist sich über die juridischen und politischen Wissen« , schäften auszuweisen. 198 4256 Sieh auch Anbrirgen; Sieh Gesuche. SUlUi^en (Eröffnung eines) gegen Zeitrenten , oder Annuitäten in Güns-burg. 2iz 4269 ANNU täteN oder Zeitrenten (gegen) wird ein Anleihen in Günsburg eröffnet. 2 13 4260 Ansteckung (Vorsichten gegen) von der *-r Viehseuche durch die Schlachtvieh- Transporte iu Kärnten. 210 4268 ANjklge (zur) der geistlichen Güter, und der schuldigen geistlichen Kapitalien werden die Besitzer , und Schuldner in Westgalizien wiederholt erinnert. 474 443i O 0 2 Apo- $«s® c m ) Seite. Nrch StpOt^cFc (mean eine neue in Wcstgalizien : errichtet werden darf. 3 7.5 4385 S(pOt^c!er (bic) sollen ohne ärztliche Vor- , ■ jsr schrist, und orbentsiche Rezepte fei-, ne Arzencyen ausfolgen lassen. . 365 4386 App ellazir.us.gerrchte (die) können im ApvellazionSzuge ein Urtheil von Amtsivegcn auch in beit Punkte« ; abandern, über welche keine dersirllen cinz-usendei'.. 5t1* 44.65 ÄppkÜÜZkstNöPräsidium (an das) sind die, Gesuche zu Händen des Appellate < Präsidenten in Westgalizien zu .stellen. 439 44' r Areicren - Leibgarde; Sich galizifche Garde - Plätze. Armenhäuser (welche an die) ausgestellte Quittungen stempelfrey sind. , 432 4406 — — Institut (in den NechnungSauswei- sen des) ist die Rubrik: Zehrpfen-ni g e. .sux.Haud w erkspurscheuegzu-lassen. n8 4219 Ar- v C 58 l > Seite. Nro,. Sl VV O ft Vlili (J dec Knpseramt-obli gglionen. *$4 4 3 »9 : L 6» 43 l 3 298 4336 <— -- (ipic sich die von der) besreyten Eigenthnmer der Kupferamtsobli-gationen zu benehmen staben. 3 1 7 43,4? — — (das Geschäft wegen der) ist $u beschleunigen. 559 4489 — — der Bankoobligationcn. 27 8 432.8 298 4.33»' SCrtitterie5 Distriktskommando (ohne Cr-laubniß des) in Prag ist der.Handel mit Pulver verbuche». >39^ 422g Ilrzeneyen (tie mit) hausircnden Tyrolcr » sind anznhaltcn, und zu untersuchen. • 227 4384 — — sind von den Apothekern nur gegen ärztliche Vorschrift und ordentliche Rezepte ausfolgen zu lassen. 375 4386 Arzt (du jeder) und Chirnrgns soll die Rezepte mit seiner vollen Namensun-tcrschrift deutlich bezeichne». 375 4386 _ (pin Kreis - oder Civil-) soll in Ermanglung eines Feldarztcs die Militär - Kranken behandeln. 3 8 - 4 3 9 3 Asche; Sich Torf-Asche. Attest; Zieh Jeugniß. Attestatum vitee. Sich £ekCtt5§CU$* Nlssc. Aufgeboths -- Dispensen; Sieh (Lye-Aufgeboths - Dispensen. O 0 3 Auf- W C 582 ) S-ich. Nr». Aufnahme (über die) der Advofaren festgesetzte Vorschriften. 355 436S 4 3 2 4 4 ° 7 5(Uffö|e (Präliminär-;) Sieh PkällMl- ' 33 nar- Aufsätze. ÄUffthlNH (ein Getränkcrzengungs - und Verzehrungs -) wird den Städten Krakau und Kafimirz bewilligt. 466 443v Aufwechsluna; Sieh Aagiotiren. StUSjfOlgUTt^ des Vermögens nach den östr. und anderen Theilen Italiens, wie verwilliget werden kann. 4g 41 7g "TT* (wie die Gesuche um) des Vermögens der ansgewanderten Unter-thanen nach den churpfalzischen und Bayrischen Staaten zu erledigen stnd. 40 4V3 —— — der Abschriften vom Zeugen - Ver- höre in polit. Verbrechen wird nicht ^ gestattet. 232 4290 Ausfuhr ^ Man sehe unter dem Schlagworte des Gegenstandes, als: unter Gelreid, Maaren, und Zoll f ic. nach. Auskünfte (die von den Kriminalgerich« teu verlangten) stnd pünktlichst und schleunigst zu erstatten. 33, 4394 Ausnahmen (welche) vom Ehegesetze den Juden in Dst - und Westgal. gestaltet werden. 505 44<$e Ausrelffer; Sieh Leferteure. Aus- C 583 ) HB Šiite. Re». SCu5tttC6 ; Man sehe unter den Schlag-Wörtern des Gegenstandes, als : Pferde, Vieh «• nach. Auswanderer (wie die Gesuche der erb- ländifche») nach den churpfalzische« und bayrischen Staaten um Erb-schafts-undVermögensverabfolgung zu behandeln sind. 4» 4* 73 — *— (keinem fremden) ist ohne den ge- hörigen Paß der Eintritt in die Erbstaaten zu gestatten. >» 6 4 * <» 7 Auswanderung (die) der Glasmacher aus Böhmen ist zu verhindern. 270 43»» Ausweife (tn dem Rechnungs-) des Armen- institutS,isidieNubrik:Zehrpfen»inge fürKandroerkspursche:roeg;ulassen. 118 42 19 — — (wann die) über Schulstrafgelder einzubringen sind. 21 7 4*7» ««. — (wie die) über die Einkünfte der geistlichen Pfründen in Absicht auf Bemessung der Berleihnngstaxen zu verfassen sind. 3°« 43 3* ___ — (wie die) über Erzeugung, Be- . darf, und Preis der Potasche ein-zubrlngen sind. 478 4 43 7 __ — (wie die) über die Viehseuche in Böhmen zu verfassen sind. 50- 445* Uibrigens sehe man auch unter den Gchlagroörtern der Gegenstände nach. B. £> • 4 ir S C 584 ) « Deite. m«, B. Ballotirung Wie die) BeLt-er .$(.£( der Magistratsrathe im Böhmen geschehen soll. , . 79 4186' Gankasgefallsadmmlftratlonen(der) erweiterter Wirkungskreis. : 7 * 418© l!: 6« Berichte (Me Polizey-) sind monatlich richtig einzubringen. «57 43'» Bescheller (die Stallungen für die) sind während ihrer Abwesenheit zu sperren. 1 1 < 4 * ' 6 Beschwerde (wenn auch keine Appellations- oder NullitätS-) angebracht worden ist, kann doch von dem Äp-pellationsgerichte rin unterrichlli-chrs Urtheil in den gesetzwidriges Punkten abgeandert werden. 195 4*53 Beschwerdenführer (wann sich die) gegen Verleihung jüdischer Familien-flellen zu melden haben. 1 79 4*46 Besch (in die Frage über den) wie weit sich die politischen Behörden in Un-terthanssachen einlassen dürfen. 205 4*63 Bkscher (f«r Me Z0 jährigen emphitevti» schen) der eingezogeuen Jurisdikzi-onsadvokatien in Galizien/ Aus- * maasi der Pension. 9 4'5' — —* (zeitliche) der f. Güter in Galiz. sollen alle Steuern und Abgaben i„ gehöriger Zeit entrichten. >» 4'J* — — (die) der Güter dürfen ohne Be^ willigung der Landesstelle kein Hochofen und Hammerwerk errichte«. 221 4*73 U-S C 588 ) ^ Seite. Nr» IScft^Cf (die) geistlicher Güter, und di? Schuldner geistlicher ÄapitaNeii iÜ 1 WestgMzien werden zur Anzeige' wiederholt erinnert. 474 4434 «—------der Zehende; Sieh fitzer. Besitzungen; Sieh eMphitevtische Besitzungen. Bestechung (der Versuch der) emeÄ Weg-. manthhegtzrten wird mit der ,duppü Njtntfct. rüz 43,r Bethhauser der Sieh Sym- .. _ e gogen. Bezeuge (über Vermeidung der) uitb Utv== terschleife bei dem Ankäufe des Garnes Hbstcht zu tragen. 247 4304 Betrüger - Geschichten , Nachrichten von geheimen Verbrüderungen re. sind in Druck nicht'-zuznlassen. 39 4171 BevölkernngsAöelken (in den) sind die christlichen Glaubensgenossen nicht besonders auszuzeichnen. ’ 349 4359 Beweise des Adels (wie die) in Wcstgali- zien zu führen sind. ' '489 4449 Beweisführung (wie sich in) durch Zeugen zum ewigen Gedächtnisse zu benehmen ist. 352 4363. Bier (vom) wird die Lranksteuer inäSstgch-lizien, mtb in der Bukowina eingeführt. 247 4305 Btersäster (arts welches Maaß die) in' Westgalizien zu reduziren sind. 99 4200 Bier- Seite. STfc*,' GO C 589 > TrO Nl'erscr^--Negulirung in Dest. o. d. E. >8» 4247 Bier - und Schankhauscr zu besuchen, .Tabak zu rauchen wird den Stu-Lirenden verbcihen. 3 7 1 438 t Bildenden Künste (für die Akademie der) Statuten. 531 448 > Bischöfe (die) haben die Vorschläge zu den . erledigten Pfründen auf Staatsgütern in Westgalizicn zw machen 35 4'6? Bittschriften; Sieh Gesuche. Blattern^ (die Einimpfung der) wird in Mahren nachdrücklichst empfohlen, m 42 -». — — (zu Behandlung der) Unterricht in Böhmen- 25» 43»? Blütternde Kinder sind nicht auf die Gasse, und öffentlichen Orte zu * bringen. 483 444» Blaue Montage (die Haltung der) und das Ausbleiben der Geselle» von der Arbeit an Werktagen wird neuerdings verbothen. 79 4>8p Born (dem Andreas) zu Fiume wird die Einfuhr des Rosoglio gestattet. 4°4 44°» Botsteuviel) (das) wird über die Granze Böhmens nicht Hinausgelaffen. 1 P9 4»3« BotHeN (wegen Haltung eigener) zu Beförderung der Briefe und Pakete werden die bestehenden Vorschriften erneuert. 96 4>95 __ —: (was den) von den Verpflcgsma- gazinen in Westgalizien zu bezahlen ist. <515 4 4 7® Brand« HS C 59° > Seit«. Nr». Šbronbftetter* Sammlungspasse sind von den Dbrigkeite» und Magistraten nicht auszustellen. iog 4*6» Vrantwein; Sieh Franzbrantwein. ŠBniUttCUtC (bei vollzogener Trauung »er» mutheter katholischer) durch eine» akatholischen Seelsorger, was sür Untersuchung zu pflegen ist. 9% 4,9fc Brennholz; Sieh Holz, - Briefe (wegen der zu Beförderung der) gehalten werdenden Bothen werde» die Vorschriften zu Abstellung dpr Mißbrauche erneuert. 96 41 Sieh auch Postbriefe. Brief - Felleisen; Sieh Post- Felleisen. Brod (vor dem aus Mehl vom Mutterkorn e gebackenen) wird gewarnet. 36z 437* Brucken - Untcrhaltungspauschale (die ein) beziehenden Dominien und Städte in Böhmen sind an die Wegdirek-zio» angewiesen. 383 4395 Brunnen (wegen der Verkleidungen der) was die Judenkahale in Westgalizien zu befolgen haben. 30 4»ü« Brzeöc liteivöli (die Station von) bis Zalesie ist für anderthalb Post zu rechnen. 330 43s6 Buchstaben (mit) ist in den Zeugnissen über den Ankaufspreis der Naturalien derselbe deutlich 'anszu-sthteiben: 43*7 TE C 591 ) TE Srite, Htro- Bücher (»te bit Einfuhr jüdischer, im Auslande gedruckter) noch gestattet wird. 31* 434* Büchsenmacher und Landler sollen mit Militärgewehren keinen Handel treiben. 33 4»64 Bürgschaft (als eine) sind hölzerne Gebäude nie anzunehmen. 551 44*3 — — (bei) der Juden sind Christen zur Mitfertigung als Zeugen zu nehmen. il6 4**» Bürgschaft - Urkunden (Formular z» den) über Salzverborgungen in Böhme». *55 4-3« Butter (die Ausfuhr der) und deS Schmalzes wird verbothen- 4*5 44*4 L. Chirurgen (bit) und Aerzte sollen die Rezepte mit ihrer vollen Namensuit» terschrift deutlich bezeichnen. 375 438* Christen sind zur Mitfertigung der Sicherstellungsurkunden der Juden in DZestgalizien zur Mitfertigung als Zeugen zu nehmen. » - * 4*8» Christlichen Glaubensgenossen (die) sind in den Bevölkerungstabellen nicht besonders auszuzeichnen. 349 4359 Chrzonftow und Kobilka werden Haupt. einbruchszollämter. -3» 4-89 Churpfälzischen «nd Bayrische» Staa. Si5^ ) 592 5 Seite. Neste« (wie die Gesuche der nach den) ausgewanderten Untertanen um Erbschafts - und Vermögensverab-folgung zu erledigen sind. 40 Die übrigen hier nicht vorkommenden Schlagwörter sehe man unter K- und 3- 417« D. Datz; Sieh Taz. Deklarazianen; Sieh Erklärungen. De la Trappe (den Geistlichen des Ordens) ist der Aufenthalt irtt Lande nicht zu gestatten. 367 4374 Depositeuä'.ntern (von den bei den) hinterlegten Staatsfonds - Oblige zioneu soll der Zuschuß berichtigt werden. 29$ 433» Deputate (aller Verkauf der Salz -) und derselben Abtretung wird vetbothen. 49 L 445* Deserteure (die Vorschriften wegen' Ein» . bringuug der) und der paßlosen Leute werden erneuert. 92 417t 1— (für die) Generalpardon, 244" 4303 m— — Nachtrag. 274 4324 Deser)li)U (der) verdächtige Leute und Soldaten ohne Marschroute sind über die Flüsse nicht zu überführen. 392 439* Diebstahl (ein ©etvei& -) aus plumbir-teit Säcken ist zur Kriminalverhandlung geeignet. 293 433 » Sieh auch M^ltObiebstahl. Dienste HB ( 593 > HB Seite. N.rr- Dienste (wegen Verleihung der) an verdiente Militär-Unteroffiziere, Erläuterung. ><; «iy __ —. (bei Ansuchung der) welche zum Aathstische führen rc. ist sich über die juridischen und politischen Wissenschaften auszuweisen. 198 42£.6» —* — (im Zivil-) angesiellter, und förm- lich kassirter Invalid verliert auch das Invalide» - Benefizium. 364 3749 *** — (die Entlastung vom Zivil -) eines Patentalinvaliden ist der Militärbehörde anzuzeigen. 530 447* — — (in Ansehung der landesfürstl.) abgeforderte Eidesnoten sind (5m* .pelfrei. i°o 445# —— — (um) bei den Magistraten inWest- zalizien sich Bewerbende, wie ihre Gesuche verfassen sollen. 554 448< Sieh auch Dienstersetzungen. Dienstangelegenheiten (wie die Vorspann in) über die Gräuze- anzuweisen ist. * 36t 487# Dienftbothen (die Angelegenheittztz der) sind m Ost-und Wesigalizien im politischen Wege zu eirtscheiden. i»o 4»»7 — — (an die) und andere Käufer sollen die Viktualienhändler keine Neu-jahrSgeschenkr abreiche». 568 45 °* XIV. Ban-. P * Dienst- SlB C 594 ) %(£ Seite- He,. Dienstersetzungen (Macht in Ansehung der) der Hof-und Lander-datut anderen Stellen» 5* 4lge 61 4i86 V ' 1 0 r 4105 1 74 '42 43 ' , ' 2 o 6 4 2 o 4 ' ' 3 i 2 434t 442 4418 ■4.7 3 4434 Dienstleute (für die mamuttutntwti8 4438 ? der) oder Zubringer haben die Po-v ■ ■. j. v lizci <> Gelöerbsleute in Prag zu haften. 455 4424 DlMidienfteuer (nue sich wegen der Rück-t stände der) in Westgalizic» zu benehmen ist. 38 417* Dimissonalien (ohne) sollen von den Klöstern in Westgalizie» keine Ordensbrüder ans andern Provinzen angenommen werden- 239 4301 Direkzionen; Sieh Tabak - und Stempelgefalls- auch Straf-sendirekzion. Dispensen; Mtz Ehe - Aufgeboths-und Ehedispensen. Dominien; Sich Obrigkeiten» Doppelgroschen (Kurs der) aus Kupfer. 77 4183 Druck (in) sind Nachrichten von geheimen Verbrüderungen > Ritterromanen, (Bei# HB < 595 ) HB Seite. Ärs. Geistet - und Betrügrrgefchichken Nicht zuzulaffen. 39 4iyi Druckfehler (der) tm §. 3 61. der üll-zem.Gerichtssrdtt.süt Westgalizien Dünger und Fcldfrüchte dürfen in Westgalizien vo» einem Theile des Gutes zum andern durch die Gränz-littie zollfrei gesühret werden, 97 419 ♦ Edelleute (galizische) Sied Adels-Matrikel- und Galizische Gardeplatz«, Ehen (wegen der) der Minderjährigen und Militarpersonxn soll die Geistlich' feit in Wcstgalizien an das bürgert. Gesetzbuch angewiesen werden. 301 4358 ----- -i— (wie die) von Staatsbeamten eingegangen werden können. 3 54 43<5 — — (wie die Konsense zuj der Juden in Böhmen den Steuereinnehmern bekannt zu machen sind. 38'i 439» Sieh übrigens Juden. Eheaufgebothsdispcnftn (was den) in Westgalizien beizurücken ist. -39 43 »s Ehedlspensen (wegen der) Erklärung des 87. §. des 3> Hauptst. des itc» Theils des B. G. B. in Lstgali. wird berichtigt. 31 4161 zien. 487 444» G f » Ehe- W c Z96 ) 4174 Seite. (vom) welche Ansnahmen den ' V > C : Juden in Ost. und Westgalizien Stattet werde». 505 44L. ClvlschMt'zeN (vor dem Einkäufe unüch. a , ^ • ., ter) wird gcwarnek. - 4, ^tb (wie fick, in Fallen,, wo der) von ««„ ner P,wthei der ander» durch güte lichrs UibceeinkMMen anfgetrage» t(. , wird, von dem Richter in dem Ur» theile zu benehme» ist: 92 4-9- Eldesnoten in Allsehung landesfnrsili. cher Dienste sind stempelfrei. 500 4455 €icr (daö Farben der Oster-) mit Grün-spann wird in ħestgavzien vcr-both eil. 2-2 447« ^lNsUhlf,' Man sehe unter dem Schlag-töorte des Gegenstandes als: CSt» rrkld, Maaten u. s. w. nach. EMlMpfUNtz der Blattern - Sieh Blat- Emlösungspreis D MM ,o8. 4-»9 EinfamNlfuNg der alienKupfermünzen. -72 424z T .TT (k'e) der Jmmatrikulazionstaxen von den ÄZirthschaftsbcamtcn in Böhmen bleibt den Kreisämtern zngclvicsen. 251 4zgs —- — der Unterschriften zu Biltschrif- tenwird inWcstgalizienverbothen. 237 4298 Einschleichmrg (die) der Geistlichen des Ordens de la Trappe ist hin« danzuhalten. -67 437s -2- •> Ein- TttS c 597 ) TM S?ite. Rr»° Einschuldung (in Betreff der) der Beamten Erläuterung der Vorschrift vom 25. Oktober 1798. 480 4439 (die) der Untersuchnngsaktcn in politischen Verbrechen wird Niemanden gestattet. 23t 4*9® Einstellung, (keine) des Urthcils ist von bin in der ersten Instanz ein-schreitcnden Kammcral Repräsentanten zu veranlassen. «os 426z, Eintrieb; Sich Hornvieh f Pferde, > Vieh, rc. Emigranten; Sieh Auswanderer, Empfangsscheine über Salzerborgungen in Böhmen, »55 4*3* — — (die) über empfohlene Postbriefe sind ohne Verzug zurnckznsenden. 209 4267 Emphitevtische Besitzungen «wie aus) der Unterthanen auf Staatsgüter» Waisen - und Kirchengelder geliehen werden köynen. 399 434®, Sieh übrigens Besitzer. Entlassung (wie di? Gesuche um) vom Militär, und um innländische Ui-tzersiedlungen zu behandeln sind, » 99 4257 205 4* 6* Erbpachtungen der Güter sind in Käufe nmznstalten. >* 4»58 Erbschafts - Verabfolgungsgesuche der «ach den churpfälztschep und b»y- y 3 -ischr» NB C 598 ) HS Heile. N„, rischen Staaten ansgewanderten Unterthanen, wie zu erledigen sind. 40 41*3 Crbsteuer (von der) ist das Snbstituti-ynsvermögen in absteigender Linie befreit. 439, 44lJ (§t^p|jttn$cn (wie sich wegen) und Vertiefungen an den Wallen die Grundeigenthüiner jn Wie» zu. achten haben. 4 4,4< Erklärungen (nachträgliche) über erlaubte Waarcn anzunehmen, wird den Vankaladministrazionen einge-raumt. 48o 4435 Sieh auch Fajsion. Erledigung (bei) einfacher Pfründen in Westgalizien ist die Temporalienverwaltung dem nächstgelegenen Karaten zu übergeben. ,58 4ti$ Ersetzung der Dienste; Sieh Dienst-ersetzungen. Exekuzion (wie sich i» Fallen der Fiskal-) zu benehme» ist. s, 4,88 — (durch die Militär -) sind die Gerichtstaxen nicht einzntreiben. 558 448S '«*- (die mit dem Mlitär) Belegten haben nach geleisteter Zahlung sich' bei dem Kreisamte mit der Quittung auszuweisen. 566 449g Hxpedizion (wen» die) uher bezeichnet? Bittschriften Statt findet. ,93 4% ff (bei) des durchmarschirenden Militärs ist sich um den Namen, ■'4i •- , Chae- NB ( 599 ) NB Seite- Nr». Charakter ic. des Aomckandanten zu bewerben. 3 74 45 85 Eyer; Sieh Eier. F- Fabrik (eine Salmiak-) wird in Nußdorf errichtet. *e3 4*7? Fabrikanten und Tuchmacher (Aufmunterung der) zur Verfertigung der für dieMontourskommifsion brauchbaren Tuchgattungcn. 75 4 » 8 ' e— —» (die Begünstigung her Arbeiter der) wegen Befrcyung von der Ackru-tenstellung hat nicht mehr Statt. 43 • 4405 «■— — (bit) haben das Ausbleiben der Gesellen von der Arbeit anzuzei^ gen. 7 9 41 87 Sieh auch KnöpffabrikanLen. Falsche Münzen. Sieh Münzen. Falschen Werber (wegen der) wird die Verordnung republizirt. 45» 44M Familien-Bethschulen der Juden. Sieh Synagogen. Familien - Stelle (welche Gesuchs um eine) der fremde» Juden in Böhm- doch zu bewilligen sind. 435 44o» 447 > 446L Sieh übrigens AUbeN-Farben (das) der Ostereycr mit Grünspan^ wird jn Westgalizicn verboten. 515 FalsiöN (wer wegen geringerer) zur Steuer die Juden in Böhm, anzuseheusind. 5 °9 Pr 4 % HB ( 600 ) .z-.. ■:>Seite. Nr». $öf]tOtt«t (die) über die von Verlaffen-schaften dem Normalschulfond zn-fliessenden Beträge find von Kreis-ämtern einzusenden. 51© 44^ J’Cfbörjt (wenn sich fein) in einer Kreisstation befindet, sollen die Mili-f tärkranken von dem Kreis - oder Ci- vilarzte behandelt werden. Z8- 4393 j^ClbftUdf)t6 und Dünger dürfen von einem Theile des Gutes zum andern durch die Granzlinie in Wesigal. zollfrei) gesühret werden. 97 4196 Fensterscheiben »»d HohiglH dürfe» nach Preußen gegen Konsumozoll ausge- sührct werden. 49 4179 Feuer (wie) anzuzündcn auf den Schiffen in Triest erlaubt ist. 556 4487 Feuelksbruusse (wegen Hindanhaltung de«) 3 89 4397 Feuerwnchter (zwcen) >aerdc» zu Laibach auf dem Kastell angestellet. 357 4367 Fiaker- Ordnung in Wien. 3Z0 4337 Finanz * und Kommerzhofstelle (erweiterter Wirkungskreis der) 6, 4180 Fiskal- Exekution (wie fich in Fallen der) zu benehmen ist. 81 4*88" Fiskal. Prozessen (W)M die Akteu re, dem Kammeralrepräscntanten mit«, zutheilen , und die politischen Verordnungen zu beobachte«. 47» 443s Flachranbau (zu«) und Erzeugung des wnlandischen Leinsamen sind die Sbriz« k 601 ) Seite. Rro» Dbrigkeiten in Böhmen auszumun-tcrn. 440 4414 Ftklsch (das) soll nicht über die Taxe bezahlt werden, um besseres zu haben. 10* 420Ä Sieh auch Koscherfleisch, und Taxe. , " Fondsguter; Sieh Staatsgüter. Forderungen (wie die) an ben in Son* kurs verfallenen Hausern zu Warschau , zu behandeln sind. 309 434» Forstbeamten (den) auf Staatsgütern in Böhmen wird die Abnahme ungebührlicher Gaben verboten. 565 4497 Frachtstücke (das Gewicht der aus den Postwagen zugcbendeu) ist auf >» Pfund herabgesetzet. ior 420z Frachtwagen (die Sommxrzial-) zu über, lade» wird den Fuhrleuten, und die Haltung der Vorspanusstationen in Tyrol Ulstederholt verbothen. 5»5 447» Fragner (die) und ©reiftet foflcu sich vom Früheinkaufe auf den Markten enthalten. 133 422» Sieh auch Kaßftecher und Mk- ^ tualicn -- Handler. ,1 Franzbranntwein (Mvon dem) s»« 447# Frohne. Sieh Robot. Früheinkauf (von dem) auf den. Märkten sollen sich die Fragner und Eretsler enthalten. «33 4« *3 P » 5 Fuh- HO c so» ) ^ Seit,. Nr». fjufytttl (Robot-); Gieß 9to6öt - Fuhren, fuhren mit ararial Tabak beladen; Sieh Tabakfuhren» duhrkente, denselben wird die Uiberla-dring der Kämmerzial-Frachtwagen und die Haltung der Vorspannsstationen in Tyrol wiederholt i>er6o= *&ert- 5*5 447« Man sehe auch Transporte und , Vekturanten. §UlterUNg des Viehes mit schlechten Futter wird den Mehhaltern in Destr. v. d-E. verbothen. *g 415p ©. Galizischen Gardeplatze (die) find künftig nur für die dem Misitarstande sich Widmenden bestimmt. <^6 4»54 Gardepkatze. Sieh Galizische Garde- platze. Garn (aus ungesottenem) erzeugte Leinwand ist nicht zum Versaufe geeignet. , 54 4»6# »—» —- (bei dem Ankäufe ie5) ist über 1 . Vermeidung der Betrüge zu wachen. -47 4304 Gajfenständchen'(kein) ist iit Wien ohne Bewilligung der Landassielle zu verleihen. . 308 433» Gat- %® C 603 ) Seite, Sttr, Gattinnen ; S-eh Weiber. Gkböube (hölzerne) sind nie als eine Bürgschaft anzunebmen. 551 44?3 , Sieh übrigens EüU. Gefätts-Administrationen, Sieh BüN- §al - Gefällsadministrationen. Geister > und Betrügergeschichtcn, Nach-richten von geheimen Verbrüderungen, Ritterromanen, find nicht in Druck zuzulassen, 39 4'7 t Geistlichen Pfründen (wegen den Taxe bei Veränderungen mit) wird hie Vorschrift erneuert, 11 4>5« (die) in Westgalizicn sollen wegen Vereheligung der Minderjährigen und der MilitärpersvftkN auf das burgers. Gesetzbuch angewiesen werden, 7°i 4.258 mm (die Eiflschleichung der) des Or- dens de la Trappe ist hirrdanzu-halten, 367 4378 w (wegen des bisher verschwiegenen) Vermögen in Westgal, 446 447* mm mm (die Besitzer der) Güter, und die Schuldner geistl, Kapitalien in Westgalizie» werden zur Anzeige wiederholt erinnert. 474 4435 mm mm (wie die an die) zurückgezahltc» Kapitalien wieder angeleget werden könnch. 55* 4484 Sieh f tog C 604 ) AS Seite. Rro. Gelder Sieh auch Klöster, Kurate» Pfarren, Seelsorger, und Stifter. dürfen auch im Betrage unter i 00 fl. durch den Postwagen ohne Paß nicht ausgeführet werden. 27z 432z *■“ — (auch über die) welche vom Aus- lande über den Broker Bezirk per Transits versendet werden, sind die Ausfuhrspäffe einznholen. 56s 4493 Sieh auch Kirchen -Straf-und Waisengelder > auch Kapitalien. Geldsurrogat (ein) für die abgestellte Jagdhundeinlegung findet nicht Statt- t 414a Gemeindbethhäuser der Juden; Sieh Synagogen. Gcneralpardon für Deserteure. ,44 4303 — -7 Nachtrag . . . 274 4324 Generaltaxamt; Sieh Taxnotefl. Genius (das Werk) aus den Papierendes Marquis 8. V. G. von Grosse: wird verbothcn, und sollen künftig Nachrichten von geheimen Verbrüderungen , Aitterromanon rc. nicht in Druck zugelassen werden. 39 4« 7» ^erhaben; Sieh Vormünder. Gerichtsbehörden (wie sich die) bei Ber. lassenschaftsabhandlungen der Soldaten wegen des JnvalidenabfahrtS-OeldeS zu verhalten haben. 37° 43 8* Sieh t C 6dj ) *1$ Seite. Nrs^ Sichauch Fustitzstellen, Magistrate, Krimminalgerich-te rc. u. s. ». Dienstbothen abzuteichcn , wird den Viktualienhändlern neuerdings verbothe». 568 .45°*« Geschichten ( Geister - und Betrüger-) . Nachrichten von geheimen Verbrüderungen , Rittcrromanen find in Druck nicht zuznlasscn. 3 9 4- 7» ©efdßrooritC und Richter in Wesigal. sollen die Stcuergelder in nämlichen empfangenen Münzgattunge» abfüh-tcit. 171 4-39. ©efgffetl (das Ausbleiben der ) von der Arbeit an Werktagen wird neuerdings verbothe». 79 4»87. — — (wir bei den Meistern stehenden) welche für die Militärökonomie arbeiten, von der Rekrutirung frei bleiben. 138 4 = »? *— — (eine Zahl innländischer) soll in Böhmen bei den Kommerzialgewer-ben gebildet werden. 169 4237 Sieh auch Zimmergesellen. Gesetzbuch der Juden; Sieh Thora. Gestnd (umziehendes) Sieh VagabUN- den, Gerichtsordnung (allgemeine.) Sied Allgemeine Gerichtsordnung. Geschenke (Neujahrs-) an die Käufer und ':*# C ,&6 ) «o» Seite. at##, -EkjUchk (wie die) bet ausgewanderten It ib terthanennach denchurpfalzjfch-und bayrische» Staaten um Erbschafts» uttd VerinögeNsverabfolgung.zu erledigen fiiit». 40 4,y4 (wann über bezeichnete) zu expe- diren ist. 198 4-LF — (wann die Dienstwerber ihre) mit v> Zeugnissen über die erlernten juridischen und politischen Mssenschaf» , ' te» zu belegen haben. '98 425* ■ — (wie die) um Entlassung vom Mi- litär, und Uibersiiedlungett zu 6e< handeln sind. 199 4.2FH 205 4i6e i— (wie die) ulti IieMNNeratioNen der Beamten zu behandeln sind. ,ro 4,7» — (wie bie), von den um Stiftungen ex jure Sanqumis aut Loci werben^ den Schülern einzubringen sind. 215 4*8* **“ — (die Einsamtnlung der Unterschriften zu) wird in Westgal. verboten. 237 4298 —— “ (was bei deutschen) in Westgal. aufgefnhret werden soll. 293 435* •— der deutschen Schüler um Befrey- ung vom Unterrichtsgelde sind an die Landesstelle in Böhmen nicht einzusenden. 380 439* ■ff — (welche) der fremde» Inden um eine Familiensielle in Böhmen doch ju bewilligen sind» ^35 440» Ge- AS C «o? O AS Seite. Nrm Gesuche (die) $» Händen des Appellat. Präsidenten in Westgal. sind an das AppellationSpräsidium zu stellen. 439 44»» *“* — (wie die) um gerichtl. Sequestration behandelt werden sollen. 512 44,$ f — — (was den) in Wesigal. zu Hindan- Haltung der Winkelschreiber beizu-setzen ist. 514 44$9 - (wie zur Einreichung gehörig ein* gerichteter) die Advokaten zu ver- Halten sind» 55* 448L, «*» *— (wie die) 6et Kompetenten zu ei- ner Mügistratualbrdienstung in Westgak. verfasset werden sollen. 554 44&6 •*a- — (was in den) um Einfuhr ausser Handel gesetzter Waaren in Westgal, deutlich beizusetzcn ist. 56s 45°1 »— um Heutath der Jude» ; Sieh Heurathsgesuche,und Juden. GesUNdsheitsMaffer (die Prämie» für Ausfuhr der) hört auf. 44» 441 $ Getränkerzeugungs-Uiid Berzehrungs-aufschlag; Sieh Aufschlag- Getreid - Ausfuhr (den Pässen zur) ist bei, zusetzen, Last selbe hur für den Bittsteller gelten. 117 4* Diebstahl (ein) aus pkumbirten Säcken ist zur Kriminalverhand* sung geeignet. *93 J4331 e Ge« , ( ßö* ) -KS Seite. Nr-' ^Betreib (Me zollfreie Einfuhr des) Grie-sclwerks und Schlachtviehes nach Tyrol mtb Vorarlberg wird weiterhin gestattet. 273 43*3 •*>- — (zur zollfreien Einfuhr des) und Grieselwerks aus Ungarn in die inneröst. Provinzen, Verlängerung des Termins. 3 1 d 4347 — — (zur Einfuhr des) rc. ans Ungarn nach Steyermark, wasszu den Pas- I , 5 - . . sen erfordert wird. 34g 435» — (zur zollfreien Einfuhr des) und Grieselwerkcs, dann zum Eintricb des Hornviehes aus Ungarn in die inneröst. Erblande Fristerwei-tcrung noch auf 6. Monate. 497 443» (auf die Schwärzung dcS) aus Oest. 0. d. E. und auf unberechtigte Vorkaufler Acht zu haben. '3 4-Ls Gewehre (für Einbringung ärarischcr, oder feindlicher) wird in Tyrol eine Belohnung bestimmet. 46 4176 Sieh auch Militär- Gewehre. Gewerbe (zwey) in einer Person nicht zu vereinigen. 4 49» — — (Kommerzial); bei deiiftlben soll in Böhmen eine hinlängliche Zahl inländischer Gesellen gebildet werden. 1694x37 —- (Verleihung der) welcher Obrigkeit znstcht. 336 4296 Ge- HB C 609 ) HB Seite. Nro- Gewerbe (Personal-!) Sich Personal-gewerbe. Gewerbs-Leute (nur an) sind die Ge-wölber und Laden zu ebener Erde in den Vorstädten Wiens zu ver-miethen. 376 4387 — — (die unter der Taxe stehenden Po- lizei -) in Prag haben für die Marktübertretungen ihrer Dienstleute zu haften. 4-5,5 4424 Sieh auch Mauufakturisten. Gewerke (für die auf Silber bauenden) welche die Erzeugung vermehren, wird ein Pramium bestimmt. 1 ? o 421 • Gewitter (wegen des Läuten der Glocken bei einem) wiederholter Verboth in Böhmen. 415 43 45 Gewölber «nt> Laden (die Vermiethung der) zu ebener Erde in den Vorstädten Wiens findet nur an ordentliche Gcwerbslente Statt- 3X6 43 8 7 Glas; Sieh Hohlglas. Gläser;, Sich Füdenmaa? - Tafelgläser. Glasmacher (die Auswanderung der) ans Böhmen ist zu verhindern. 270 432a Glaswaaren (wie das Haustren mit) in Lest. 0. d. E. erlaubt wird. 563 4494 Glocken; Sieh Läuten. Glotz (dem>Lcmberger Handlungshaufe v>) und Komp, wird in Dstgalizien die Taxen - Spedirung nach Warschau und Danzig übertragen. 500 4 45® XIV. Van-. Q q Gmund- I 610 ) 1 ' Seite. Nr». Gmundner Bergsalz (Vas) ist ja Dest. o. d. E. für das Vieh zin ge-^rdud^cn« 2 A 6 42^^ -©rflUJC (wie die Vorspann über die) in Dienstangelegenheiten anzuweisen iff- 365 437s ““ — (in die Militär-) ist den Juden kein Past zmn Hausiren zu erthei-len. 499 4454, Wränz- Wegmauth ($« Skalita wird auch für Dstgalizicn die) einge-e hoben. -• 5d8 4461 Mranz- Zollamt (über das russische) Us-cilug wird der Kommerzialzng er-öffnet. 2-27 4383 ©tftttj - Zollamtes (nur über die preussi-schen) Kusznica, Nowawola, Kles-ge und Niemirow ist der Ginirieb hes Rindviehes aus dem ivestgali-zischen und russischem Gebiete irach Neuostpreusscn erlaubt. 50.1 4457 Erkls)!kk (die) und Araaner sollen sich vom Früheinkaufe auf den Märkten ent- ' halten. 133 4223 SßrtCjCllVfTF (die zollfreie Einfuhr des) Getreides und Schlachtviehes nach Tyrol und Vorarlberg wird weiterhin gestattet. 273 4323 Sich auch ©etmb. Sieh auch Käßstecher - und Viktualien - Händler. SO# < 6n > SO# ' Seite. NM? Groschen aus Kupfer; Sie- Kupfergroschen. Grünspann (mit) die Dstereyer zu faw= beit, wird in Westgalizien ver» bothen. 515 4471 Grundbesitzer; Sieh Besitzer. GrUNdeigeNthUMer (wie die) in Wie» sich wegen Erhöhungen und Ver-tkfimgen an den Wallen achten sollen. _ 4 4 «4* Grundobrigkeiten; Sieh Obrigkeiten. Gruözpn (von) wird die Poststazion nach Mriszer in Westgalizien übersetzet. 56 t 449» Gubcrnimn; Sieh Jandessielle. Günsbnrger (wie die) Scheidemünze zu 6 kr in Oest. 0. d. E. anzunehmen ist. 363 437*- GÜtcr (die Besitzer königl.) in Galizien sollen alle Steuern und Abgaben in gehöriger Zeit entrichten.^ to 4»5*> _ * (Erbpachtungen der) sind in Käufe ^ umzustalten. ** 415 — — (die Besitzer der geistlichen) und die Schuldner geistlicher Kapitalien in Westgalizien werden wiederholt zur Anzeige erinnert. 4/4 443£, — — (die Besitzer der) dürfen ohne Be- willigung der Landesstelle kein Hammerwerk und Hochofen errichten. Ä q « an 4*79 Sieh TE C 612 ) ^irh auch Vcsitzer wtb Staatsgüter. Gymnasien- x$?A«ftivfjca«rit Kr d-e) ut Böhpieit.roegeu der.Vorschläge zu - XV> . Stiftungen, Stipendien rc. 119 42;, ~~ —• (was die Präftktd der) wegen der mongtlicheit Kompositionen , und Anzeigen der Klassen zu beobachten chaben. ; z66 4376 * Hammerwerk (kein) und Hochofen darf von de«,Kütexbesitzern ohne Bewilligung der LandcSstqlle errichtet lperdcg. , 221 4273 Handel (der) 'mit Militär - Gewehren wird den Tandlern und Büchsenmachern verkochen. 33 4x64 -— -— (der) mit Pulver ist ohne Erlaub- niß des Gar'utsons. - Artillerie -Distriktskommando zu Prag ver-bothen. 139 422g — — mit ausländischen Schneidewaa- ren; Sieh Schneitlwaaren. Handelsleute (dje Ertheilung der Passe für) zu Handlungsreisen wird den Krcisamtern cingeraumt. 1,44214 — — (nur au) Handelsleute sind die Dc- wölber und Laden zu ebener Erde HB C 6iz ) Seite. Nro. in den Vorstädten Wiens zu vcr- miethcn. 376 4387 Händler mit Siftuanen (die) sollen an die Käufer und Dicustbothen keine Neujahrsgcschcnkc abreichen. 56g 450a Handlungshaus v. Glotz in Lemberg; Sieh Glvh (von). Handwerksbursche (die Rubrick: Zehr-pfeuuinge für die) ist in den Arme niusiituts » RcchnungSauswcisen wcgzulassen. 118 4* »9 Hauptcinbruchszollamter werden Chrzonstow und Kobilka. *3 1 4289 Hauser (wegen Kauf und Verkauf der) von Juden unb Christen, Vorschrift in Mahren. 459 44*6 HstUs - oder Privatlehrcr, (welche) geduldet werden dürfen. 4 8 6 4446 Hausiren (Paffe zum) der Juden in die Militär-Gränzcnicht zu ertheilen. 499 4454 —- — (wie das) mit inländischen Glas-tvaarcit in Desi. 0. d. E. erlaubt wird, 563 4494 Hauslrenden (die mit Arzeucien) Tyrolcr sind anzuhaltcn und zu unrersu-chen. ”7 43*4 Helvetischen Konfession (die theologischen Studenten der) dürfen auch die Universität zu Marburg und Jena besuchen. 4 4° 44>5 Heurathen; Sieh Ehen. Q q Z Hm- NM ( 614 ) HS 1 Seite. Rr». Heurathsgesuche (dem) eines zweytge- bohrncn Juden, was für ein Zeugnis in Ansehung der Familie beizubringen ist. i00 42», Himmelaufftellung; Sich Fuden. Hochofen (kein) und Hammerwerk darf van den Güterbesitzern ohne Bewilligung der Landesstclle errichtet werden. er, 4273 Hochzeiten (das Schießen bei) Wied wiederholt verbokheu. 150 4232 Hochzcitfakcln (für die) und Kerzen, wo der Lichtererzündungsaufschlag in Galizien zu entrichten ist. 182 425» Hösdanztei (mit Pässen der ungarischen) find die aus Ungar» nach den venezianischen Provinzen und freien Seehafen ausgetriebe» werdenden Pferde und das Schlachtvieh zu versehen. 34 3166 — (der böhmisch-österreichischen) ein- geraumtcr erweiterter Wirkungs- kreis. 52 4-8« Hof^ und Landerstclleu (Erweiterung des Wirkungskreises der) 49 318e Hohtgtas und Fensterscheiben dürfen nach Preuscn gegen Konsums - Zoll aus- geführet werden. 49 4179 H-lzAvon« grünen Ranken-) sind keine Laune zu errichte«. 361 437 « Hölz- *ü9 C «15 ) So@ Grit«. fUt* (Gebäude vom) sind nie als kine Bürgschaft anzunehmen. 55 1 4483 Holz - Gattungen (Wie bic Schiff. und) bei Ausfuhr aus Westgalizien zur Verzollung zu schätzen sind. 396 44»- / Holz - Verkauf (das Verboth des) von den Stadtinsassen in Klagenfurt wird erneuert. ‘5* 4*34 -— — (der unberechtigte) wird in Dest. 0. d. E. wiederholt verbothen. 485 4443 Hopfen (die Ausfuhr des) aus Böhmen wird verbothen. 462 4429 Hornvieh (zum mauthfreien Eintriebe des ungarischen) nach Inner - und Lberösterreich wird der Termin verlängert. 1,1 4*74 — _ (z„m Eintriebe des) ans Ungarn nach Stepcrmark, was für Zeugnisse die Paßwerber beizubringen haben. 348 435» — — (zum zollfreien Eintriebe des) ans Ungarn in die inneröstr. Erblande weitere Frist auf 6 Monate. 497 4 43» Hungarische Hofkanzlei z Sieh Uuga-rische Hofkanzlei. HUildswUth (wegen der) wird das Pa< tent in Westgalizien erneuert. 48* 444» § Zager, Ewh Forstbeamten. Q q 4 Jagd- I AO C 616 ) AO Seite. Nr». Fagdhundeintegung (für die abgcstellte) (ludet kein Gcld-Surogat Statt, r 4,42 (die Abhaltung zweyer) zu Krakau. 454 442» (die Universitäten zu) und Marburg dürfen die siudirenden Theologen helvetischer Konfession bcfuchen. 440 441£ FMMaLrikulirUNg derWirthfchafksbcam- ten (wegen der Gebühren für die) verbleibt es bei der bestehenden Vorschrift. 5,0 4464 Fmmatrikulationstaxen (die Einfamm- !. lung der) voll Mirthschaftsbcam-ten in Böhmen bleibt deir Kreis-amtern zugewiescn. 23 1 4288 Instruktoren; Sich Lehrer (Privat-) Instrumenten; Sieh Urkunden. Invaliden (die im Zivildienste angcstelltcn) werden bei förmlicher Kassation auch des Jnvalideilbci'.esiziums verlu-il'gt. 364 4373 *— — (auch bei der Entlassung eines Pa- tental- ) vom Zivildicnste ist der Militärbehörde die Anzeige zu machen. 330 4479 — — Abfahrtsgeld; Sich Ah^ahrtö- geld (Invaliden-) Juden (was die zweptgebohrnen um eine Fa-milicnnumer werbenden) zu erweisen haben. 38 4169 Zu- Seite. Nro. C 617 ) AB Fuden (beit Heurachsgesuchen der zwcit--gebohrnen) was für ein Zeugniß in Ansehung der Familie beizubringen ist. -00420« — — (wie sich in Ansehung der nenver- rhligten) wegen der Faffions-und Trauungstabellen, dann Sicher- stellung der Steuer zu benehmen ist. 15» 4233 — — (wann sich die) welche gegen Ver- 1 leihung einer Familienstelle Beschwerde führen, zu melden haben. 1 79 4246 *— — (einem jeden) wird der Einkauf der Paradeisapfel frei gestattet. -8- 4249 — —- (bei Kauzionen, und bergt- der) sind Christen zur Mikfertigung als Zeugen zu nehmen. 226 4281 —- — (das wegen des Koscherfleisches der) ergangene Ansschlagspatent, auf welche Fleischerey dasselbe Bezug hat. 233 429-2 — — (wiedie)Fremde adoptirenkönnen. 252 4307 mim — (wegen Bestältigung des Gesetzbu- ches der) Thora genannt, wird die Verordnung erneuert. 267 43 1 4 — — (wie den) die Einfuhr der jüdi- schen und hebräischen Bücher noch gestattet wird. 31 ^ 43 4 8 »— — (wie die den) ertheilten Heuraths- konsense den Steuereinnehmern in Böhmen bekannt zu machen sind. $81 439 * Qq § ZU- < 6l§ ) Seite. Nr». tS’ubcn (welche Gesuche der fremden) um eine Familienstelle in Böhmen doch S» bewilligen find. 435 44°- — — (u»ic fich wegen der Taufe der) welche über 1 g Jahre all sind , zu /' benehmen ist. 455 44-z •— ( wegerr Kauf und Verkauf der Hauser von) und Christen, Vorschrift in Mahren. 459 44l6 * —- (den) sind zum Haufiren keine Passe in die Militürgränze zu ertheileu. 499 4454 ' — (welche Ausnahmen den) in Äst - und Westgal. vom Ehrgesetze gestattet werden. 505 446» **— (wie die) in Böhmen wegen gerin- gerer Steuer-Faffionen anzusehcn find. 50$ 4463 ---(für die Synagogen der) für die Gemrindbethhäuser und Familien-Berhschulen in Böhmen werden die Laxen festzesetzet. 523 447« —— -Kahale (was die) in Wcstgal. wegen der (pflege der Kinder in Krankheiten, daun wegen der Stuben« Herde, und Verkleidung der Brunnen befolgen sollen. 3 o 416» ,— (Lichtcrzündunzsaufschlag der) in Galizien; Sieh ÄchterZM!« dungsaufschlag. Juden - Maaßtafelgläser (zum Schleifen der) wird dir Erweiterung der Schleifwerke rnBöhmen empfohlen. 39644»» Zu» HO C 619 > w Eeite. 9tr*> Fmisdikzionsadvokazien; «i-h M-vokazien und Beflher» ZustlZläre, Syndikus, und Magistrats« räthe sollen das Schiedrichteramt nicht annehmen. 1 7 * 4*4® guffi^ftcCfcn (welche Macht den) in Ab« licht auf die Dienstersetzungen einge-raumt ist. 206 42<>* — — (die) inDst- und Wcstgalizien, welche Dienste verleihen können. 3 1 * 4 3*e‘ K. •ÄCtlftCt (wie der Austrieb der) aus Westgalizien gestattet wird. 35° 436» Kalbfleisch (das) ist Niemand schuldig über die Taxe zu bezahlen, wenn er die Zuwage nehmen will. 105 4206 -Kalender (ausländische ungestempelte) werden neuerdings verbothen. ' 8 1 42 48 Kammeral - Repräsentanten (von dem in ersteMnstanz einschrcitcndcu) ist keine Sisttrung des Urthcils zu veranlassen. 2 °8 42 65 .— — (dem) sind bei Fiskalprozeffen die Akten re. mitzutheilcn, und die politischen Verordnungen zu beobachten. 47 1 443* — - Taz vom Dehle (bei dem bisherigen) verbleibt es in Triest. 5“ 446L Kam- AS C 622 ) AS Seite. Nr». Kammerprokurator; Sieh Fiskus. Kammertaxc, oder Wcintaxe in Tyrol. 564 449$ Kapitalien (wie die zurückbezahlten geistlichen oder Stiftungs-) wieder angelegt werden können. 55 1 4484 Ktfflmirz (den Städten Krakau und) wird ki.r Gctrankerzeugungs - und Ver-zehrungsanfschlag bewilligt. 466 445, Kaffen; Sieh Kirchenkaffen. Kapffecher, Fragner, und Greistler; denselben wird der Verkauf des Schmalzes über die Satzung wie-I dcrhvlt verbothen. 313 4343 Sieh auch Fragner und Vik-tualien-Handler. Katechet (ein eigener) ist iu einer jeden Schule anzustellen. 204 4261 Ktllff (vor dem) unächter Eibischwurze» wird gewarnct. 41 4174 — (bei dem) des Garnes über bie- Vermeidung der Betrüge zu wachen. 247 4304 — — (in den Zeugnissen über S#t) der Naturalien ist der Preis mit Buchstabe» ausznschrciben. 277 4327 — — (wegen) und Verkauf der Hauser von Juden und Christen, Vorschrift in Mähren. 459 4426 Kälffe (in) sind die Erbpachtungc» der Güter umzustaltcn. 12 4153 Sieh auch Frühe inkauf- Handel und Verkauf. Kau- %ö£ C 6-1 y (Seite. Nr». Käufer (an die) nnd Dienstdothen sollen die Viktualienhändler keine Ncu-jahrsgeschenke abreichen. 56% 4502. — — (wie sich gegen die) und Pachter der Staatsgüter zu benehmen ist, die ihre Verträge nicht erfüllen. 569 4503 Kaufleute ; Sieh Handelsleute. Kauzionen; Sieh Bürgschaften. Kerzen (für die Hochzeits-) und Fackeln, wo der Lichterzündungsaufschlag zu entrichten ist. 18* 425* Kinder (was wegen der Pflege der) in Krankheiten die Judenkahale in Westgalizien zu befolgen haben. 3° 416» w Mauernde) sind nicht auf die Gasse und öffentlichem Orte zu bringen. 4 8z 44 4» — — (agf,welcher sich rerchligender Be- amten) und Gattinnen die Vorschrift . yber Pensionen und Provisionen Bezug hat. 484 4443 — — sind nicht ohne Aufsicht sich selbst zu überlassen. 561 4492 Kindesstattaufnehmung; Sieh Adoption. Kirchenbau; Sieh Bau der Kirchen. Kirchengelder (wie die) auf emphitevti» sche Besitzungen der Untcrthancn der Staatsgüter geliehen werden können. 309 434» Kir- c «22 > gtz- Seile. Nr». -Kirchenkaffen (bie) sind von den Kreis- Lmtern unverhoft zu visitircn. 17, 4245 — — (wie den Eingriffen in die) vorzu- beugen ist. 392 4399 Kirchenschatze (beit Zuwachs der) und Praziose» haben die Stifts - und Klostervorsteher anzuzeigen. 567 4499' Kirchenvermögen (von der richtigen Gc- bahruug mit dem) sollen sich die * Kreisämter im Böhmen überzeugen. 179 4245 — — (auf die richtige Gebahrung mit dem) ist strenge zu halten. 351 436z —»» — (wie den Malversatione» mit dem) vorzubeugeu ist. 391 439*9 Kiaffett (was wegen der Anzeige der) und der nioitatf>(.- Komposizionen der Schüler bic ^rafefte der Gynma-sien zu beobachten haben. 366 4376 Klaffknffcuer - Rückstände (Berichtigung der) in Steyermark. 3 53 436" 4 —»» (von der) sind so, wie die Ban-koobligationcn auch die N. Lestr. Lortoobligationen befreyt. 363 4374 Klaffiflzirung (wie die) des Zoll-und Kostenbetrags bei einem Konlre-bande, wo ein Konkurs eintritt, geschehen soll. ){» Klö- t W C 613 i W Seite. Sire. Klöster (wie in den Schuldverschreibungen der) des Konsens der Landesstelle ausgedrnckt werden soll. 3» 4 »5? • —- (die) in Westgalizien solle» keine Ordensbrüder aus andern Provinzen ohne Dimifforialien annehmen. 239 43° 1 T* •""'f Stifter, auch Partikuliers werden zur Erleichrerung der Aerarial-transporte aufgemuntert. 437 44t» t— — (die Vorsteher der) und Stifte in Böhmen haben den Zuwachs der Präzioftil und Kirchrnschätze anzu-. zeigen. 367 449» Knöpffabrikanten (ans die) und i» Kupfer und Messing arbeitenden Ma° nufakturisten, dann andere Ge-werbslente wegen Vcrfertignng falscher Münzen zu sehen. 5 4>4< Robllak wird einebolletirendeZollstazivn. 1°» 4204 Kobilka tind Chrzonstow werde» Haupt» einbrnchszollamter. 23» 4289 Koffer (des Salomo») und Tobias Steins» berg Generalpachtung des Lichter-zündungsaufschlags in Galizien. 381 43 9* 404 440a Kohlen (bei Ablieferung der) ist in Kärn. ten auf das achte Maaß zu sehen.52, 4474 Kommendataräbte (die) in Westgalizicn sollen die Lebenszeugnisse alle halbe Jahre beibringen. 119 4* * • Kommerz-Hofftelle; Sieh Finanz-m Kommerzhofstelle. Kom- TM ( 624 ) ^ Seite. Nr». Kommerzkal-Frachlwag^ SichFrycht- wagen (Kommerzial-) -r. r~ - Gewerbe; Sich Gewerbe (Kommcrzial-.) — — -Stempel (ungeachtet des aufge- druckten innländischen) sind ausländische Wüaren doch als ungestempelt oder falsch gestempelt zu öe-handcln. 459 4427 57 5 45*4 >7* — - Zug über das russische Granzzoll- amt Uscilug. 227 4283 ^OntpOflJtOtieU (was wegen der monatl.) imd der Klaffen der Schüler die Präfckle der Gymnasien beobachten haben. . 36.6 4376 wenn bei einem Kontrabaude Eintritt, wie sich mit Liquidirnng - r- ' ; des Zoff - und Kostcnbetraz- zu achten ist. 15.0 423, 7— — (wie die Forderungen an den in) verfallenen 6 Warschauer Hausern zu behandeln sind. 30g 434« — — -Prüfungen (bei) zu Besetzung der Kuratbeuefizien, Modalitäten in Westgal. 279 432». > e " JlOttfEttS (wie der) der Landesstelle in den Schuldverschreibungen der Klöster ausgcdrückt werden soff. st 4 >5? Kon- Seite. Nr«. C 625 ) HM konfeti fe (wie die), zur Ehe der Inden in Böhmen den Steuereinnehmern be--tc* kannt zu machen sind. 38- 439» Konsums (wegen der zum) einzuführen verbotheNen Waaren. 148 43° 6 Sieh auch (Konsum»-) Kontrakte; Sieh Verträge. Kontreband (bei einem) wo ein Konkurs Eintritt, wie sich in Liqmdiruug und Klassifizirung des Zoll - und Kostenbetrags zu achten ist. >5° 4*3* .(— — (bei einem.Salz-) ist der Verheh- ler, wie der Schwarzer zu bestrafen. ■ 44* 4417 Kontribution; Sieh Steuer. Konzessionen (Stempel der) wenn sie umgeschrieben werden. 43 4* 75 AvrN (di» Ausfuhr des) in das Ausland aus Westgal. wird nur gegen Pässe der Landesstelle gestattet. .54 1 4473 567 450° — — (Mutter-): Steh Mutterkorn, •a und (Setreib. K oschcrflkisch- AuMazspatent (auf welche Fleischerey das) Bezug hat. *33 4*9* Krakau (der Stadt) werden - Jahrmärkte bewilliget. 43 4 44-» __ (bcn Städten) und Kasimir; wird ein Getrankerzeugungs-und Ver-, * zehrungsaufschlag bewilligt. 4§6 443 » xiv. Ban-. sr r. Kran- » c 626 ) HS ■iiVr-Sette. 9lt»t ÄtöIlfC (Militär-) sollen in Ermanglung eines Feldarztes von dem Kreis -oder Zivilarzte behandelt werden. 381 4393 (zur Reise in das Wiener fco r allgem.) wann den mit dem Staar behafteten Leuten die Passe zu er-theilen sind. 177 432» jlrßttf$Ctten (was wegen der Pflege der Kinder in) die Zudenkahale in Westgal. zu befolgen haben. 30 4»6» Äm&mttcr denselben eingeraumter erweiterter Wirkungskreis. 57 4>8« ** können den Handelsleuten zu Hand-\ * bungsreiscn die Passe ertheilen. 11 4 4214 w —- (die) in Böhmen sollen sich von der richtigen Tcbahrung mit den Kirchenvermögen überzeugen. ,79 414j ■— •*— (dir) sollen die Kirchenkasscn von Zritzu Zeit unverhoft untersuchen. ,79 4*4$ **“ derselben wird die Ertheilung der ■ Pässe für die in das Ausland reisenden Musikanten in Böhm, ringeräumt. 222 427k / (wann die) die Verausserung der ■ < den Unterthanen gehörigen Skaats- papiere bewilligen tönnen. 224 427» —- (an die) in Wesigal. ist die Anzeige von dem Ausgange der Pachtung einer städtische« Realität zu machen. s 2 6 4 2g2 , $ .ß«. Kreis-- 1 X HS C 6*7 J HS Seite. Ne». Äreiöämter (den) in Bihmen bleibt die Einsammlung der Jmmatrikula-tionStaxen von WirthschaftSbeamten zugewiese». 23« 4-88 —- — (nur die) haben die Passe für die Wallfahrter in das Ausland zu er« (freiten. 3-S 435* — — (durch die) find die Fassionen oder Verzeichnisse über die oon Ver« laffenschaften dem Normalschulfond zufliessenden betrage einzuscuden. 5«o 4465 Kreisärzte (die) oder andere Zivilarzte sollen in Ermanglung eines Feldarztes die Mililarkranken behandeln. 38* 439» Kreisbereisungen (bei den) sollen ft* die Kreisämter von der richtigen Gebahrung mit dem Kirchenvermb« gen überzeugen. 1 79 4*45 Kreiska^sen (an die) ederKreisamtersollen von den Magistraten ic. die Taxnv» ten des Generaltaxamts mit den eingehobcnen Beträgen eingesende» werden. 3«4 4344 Kreisprotokoliften (die Ernennung der) wird den Länderstellea zUgcwieirn. 197 4*54 ^reußer'Stücke (einfache) aus Kupfer werden in Umlauf geseyet. 359 43<>> -+m >— (silberne 24) -eseyet. werden in Kurs .550 <■ A » * AS C 628 ) AO »s Skite. Nr». Kriegsrüstimgett (die Ausfuhr der) wird verbothen. *7» 424> Kriminalgcrichte WW dem) die u»ter- 88 ' süchungund Aburteilung der ZoK-' gefällsübertretungen züsicht. r > f 4 2^ — — (die von dem) verlilngttn AnMnf-' tr und Requisitionen sind püNlk-lichst und schleunigst zu erstatten. 832 4394 6— — Berbrechen (unter die) welcher Wtlddiebstahk gehöret. ^<>3 4260 w Verhandlung '(zur) ist ein Eetreid- dirbstahl aus plümbirten Säcken geeignet. -293 433 < Ar0N - und Ganz- Rasche ; Sieh Nascht. wtttffC (bildende.) ; Sieh Bildende Künste. Kupfer (in Ansehung des Verschleißes des) werden Maaßregeln vocgeschrie- 5. \ ,i 34 4214 ~ (die aus) geprägte Doppelgrofchen werden in Kurs gefctzet. 7/4-82 — Groschen (Aufsammlung der schive- rcn) 11 3 4212 — — (aus) erzeugte. •, einfache Kreutzer. stücke werden in Umlauf gefeyet. 359 436» — Münzen (Einsammlung der alte») 173 4242 Kupferamtsobligationen (Arrvsirung dkr) 254 4309 260 4Z1z -98 435* Ku- TcB C 629 ) Seite- Rro. Kupferamtsobligationen (wie sich die vom Zuschüße befreyte» Elgenthü- mer der) zu benehme» haben. 3 1 7 4349 — — (wegen Beschleunigung des Zuschußes zu den) 559 446,$ Äuratctl (dem nächsten) ist die Verwaltung der Temporalien erledigter einfa-chcn Pfründen in Wcstgal. zu übergeben. 1.38 4ts6 Sieh auch Pfarrer und Seelsorger. Kuratbenefizien; Sieh Pfruuden (Kurat-) Kuratgeistllchen (den) in Wcstgal. wird die Annahme einer Zahlung für * die Beichtzettel verbothen. e t ?' 4*75 Kutscher; Sieh Lehenkutscher- (adeN und Eiewölbcr (die Vcrwiethung her) 5' ju ebener Erde in den 25or(idbtcit Wiens findet nur an ordentliche Gcwerbslcute Statt. 37<> 43 8 7 Landesftclle (wie der Konsens der) in Böhmen in den Schuldverschreibungen der Klöster ausgedrückt werden soll. 30 41 59 n —« (ohne Bewilligung der) ist in Wien sein Gaffensiändchen zu verleihen. 308 4339 R r 3 Lau- Hl- X 630 > TrA Seite. Nr». 8(lUbC5ficttC (nur gegen Pässe -er) wird die Ausfuhr des Korns aus West-galizien gestattet. 52, 44>3 Länderstellen (Erweiterung des Wir/^ kungskreises der) uud der Hvf-stellcn. 49 ^ 54 S» 4 1 >e 64 ) *“■ *" (den) wird die Ernennung der Kreisprorokollistcn zugcwiescn. 197 4,54 Landkutschergewerb; Sieh Lchn-rölllerey. Landrechte (Macht der) in Absicht auf Dienstersetzungen. ,<>6 42«4 *r~“ ~ in Dstrund Westgal. Zi r 434, Lanten (wegen des) der ©totfen bei einem Gewitter, wiederholter Berboth in Böhmen. 3 i 5 4345 Lebenszeugniffe solle» v°» de» Kom- mcndataräbtcn halbjährig beige- bracht werden. 1,9 4t20 Lchenkutscher (Vorstadt-) oder Fiacker- ordnung in Wien. 3 3» 4zz, Lehnrdßlerey (die) dürfen die Postmeister in Destr. 0. d. E. nicht ausnben. , 4 > 4, Lehrer (welche Privat - oder Haus-) geduldet werden dürfen. 4g6 444< Leibgarde (Arelrrrn-); Sieh Galizische Gardeplatze. ", '' ' ' '. > Lein- Sߣ C 6z I ) MK Seite- Rro. Leinsamen (zur Erzeugung des innlandi- t schen) sind die Obrigkeiten in Böhmen aufzumuntrrn. 44« 44>4 Leinwaare (aus ungefottettcm Garne erzeugte) ist nicht zum Verkaufe ge-eignet. 34 4165 Llchtererzündungs-Aufschlag (woder)in Galizien für Hochzcitfakeln und Kerzen zu entrichten ist. >8« 4*5° —- (Statt der Pachtungsgesellschaft des jüdischen) in Galizien tritt eine Generalpachtuug ein. 3 8* 439'-' — —— (nach welchen Grundsätzen der) zu entrichten ist. 404 4408 Lieferscheinen (die mit) oder Zeugnissen versehenen ararialTabaksuhren sind von den Privatmauthen in Ostgal. bcfreyt. 106 4.*el Linienwälle; Sieh Wälle. Liquidirung (wie sich mtp und Klassifizi» rung des Zoll • und Kostenbetrags zu achten ist , wenn bei einem Kontrabandr ei» Konkurs rintritt. 150 4*3 > Lizenzen (Stempel der) wenn sie umgeschrieben werde». 43 4178 Lotto- Obligationen (die N.Oestr.) find von der Klassrnsteuer enthöbe». 36j 43 7 4 et r 4 « C 63» j Seite. N„. M. % Maaß ( auf welches) die Bierfässer in >. Westgal. z» rcduzirc» sind. 99 42o6 — — (wxgen ächten) bei Ablieferung der Kohlen an dieWerkgaden in Kamt. 521 4474 Magazmsgut; Sieh ataturatien, und Naturaltranöporte. (wie sich dir) Und Drtsvor-steher in Mcstgal. bei der Unter« snchung der im freyen Handel beschränkten Maaren in Ermanglung eines Gefällsbeamten benehmen sollen, 40 4172' — (den) eingeräumter erweiterter Wirkungskreis. do 4lg« —» —• (die) und Lhrigkeiten sollen keine Brandsteuer-Sammlungspässe aus-stesten. tog 4 2 <$ -7 (die) und Hrlsobrlgkeitcn sollen die Taxnote» des Gcncraltaxamtcs mit den eingehobenen Beträgen an die Kreiskassen oder Kreisamterein-scnden. 3M 4344 •» — (um Bfdienstnng bei den) in West« galizieu sich Bewerbende, wie ihre Gesuche verfaßen sollen. 5^4 4486 m* MK ( Hr ) tzrB Seite- Nr». Maglstratsratöe (wie bei der Wahl der) die Ballotirung im Böhme» ge- v schehen soll. . 79 418#? ■— — Syndikus, und Justiziare sollen das Schiedrichlcramt nicht annehmen. i71 424» Malvcrsationen; Sieh Kirchenkassen. Manifestation (die vorgemerkte) ist binnen 1 4 Tagen zu justisiziren. »74 4*44 Manufakturiften (auf die in Kupfer und Messing arbeitenden) tu d. gl. wegen Verfertigung falscher Münzen zu sehen. 5 4>4^ Maröurg (die Universitäten zu) und Jena dürfen die siudircndc» Theologen helvetischer Konfession besuchen. 44» 44 >5 Markt (auf dem) sollen sich die Greißler und Fragner vomFrüheinkaufe enthalten. 133 4*2* .— — - Übertretungen (für die) ihrer Diensileute haben die Polizeyge- ' J werbslente in Prag zu haften. 435 44*4 -/y Matrikel des Adels in Westgalizen. 489 444? ■ J MüUth (wie von der Privat-) die mit • ararial Tabak beladenen Fuhreit in DstgaliZien befteyt sind. >°6 4*0* E— — (von der) sind die mit ararial Tabak beladenen Fuhren in Westgal. befteyt. >37 4**5 R r 3' Mauth- te ( 634 ) UM Seite. Site* Mauthfrey (zum Mtriebe des ungarischen Hornviehes) nach Inner - und Dberösterrcich wird der Termin verlängert. . v , tsi 4274 Sieh auch $oU. Slftcfyl (Warnung vor dem Genuß des) vom Mutter-und unreifen Korn. 36$ 4379 * SPiciflCT (die) und Fabrikanten sollen das Ausbleiben der Gesellest von der Arbeit anzeigen. 79 4-87 (der Einfuhrszoll vom ausländischen) wird erhöhet. 275 4325 Miendzyczice (zwischen) und Sieldce in Westgalizien wird zu Zbuczyn eine e treue Poststatiou errichtbt. 366 4377 SJUUtöt (wie die Gesuche um Entlassung vom) und die Uiberfiedlungen zu behandeln sind. 199 4257 *05 426t ■4N* — * Exekution (durch die) find die Ge- ■'# ■ rjchtslaxen nicht einzutreiben. 558 4488 •— **— — (die mit der) belegten haben «ach geleisteter Zahlung sich bei dem Kreisamte mit der Quittung tuszuweisen. 366 449z *— — (bsi Exzesse» von dem durchmar- schircnden) ist sich um de» Namen, Karakter re. des Kommandanten zu bewerbe». 3 74 4388 — --Gewehre; mii denselben wirb den Tandler» und Büchsenmachern der Handel verbothe». 33 4i<4 m* T HjK C 6z5 ) Seite. 9trlk SWtlitöt«©raitje (in die) ist den Juden kein Paß zum Haufiren zu erthei-le"' 499. 4454 — -r- -Invaliden; Sieh Fnvalideil. *— 1 — - Kranke sollen in Ermanglung eines Frldarztes von dem Kreis -oder Civilarzte behandelt werden, z « r 4393 —> — Monkoursökonomie - Kommission (für dir) in Böhmen sollen bessere Tücher verfertiget werden. 457 44 «3 498 4453 Sieh auch MoNt0UksstUcke. wem — - Dckonomie (wie weit die bei den für die) arbeitenden Meistern stehenden Gesellen von der Rekruti-rung frei bleiben. 13$ 4e*r mm, 3 —> —— -Widmung(dieBefreiung derFa- brikarbeiter von der) findet nicht mehr Statt. 43 * *4”# Sich auch Deserteure, Rekru» ten Schlafkreuzer, Soldaten , Vorspann u. d. gl. Minderjährigen (wegen der Ehen 6er) und Militärpersonen soll die Geistlichkeit in Westgalizicn an be# tu«č4 NB C 6z6 ) NB Seite. Nro. bürgert. Gesetzbuch angewiesen werden. soi 425g Mineral - Wasser; Sieh Gesund-heits -- Wasser. Mittheilung der Prozeßakten (die) bciFls- kalprozesseu an den Kammcral -Repreasntanien, und die Beobachtung der politischen Verordnungen wird befohlen. 471 4431 Mmszew (nach) wird die Poststaziov von Gruszyn in Wcstgalizien Übersetzer. 561 44t,, Montage (blaue); Sieh blaue Montage. Montanistischen Behörden (Wirkungskreis der) 174 4243 Monturs - Oekonomiekommkssiou (zur Verfertigung der für die) brauchbareil Luchgattungen werden die Tuchmacher und Fabriken-, ten aufgemuntert, > 7 5 4 - g, ič> 43 1 9 Neu- f AO C 638 ) Tr;- Skit»; Nr». Neujahrs - Geschenke; Sikh Geschenke. STortttdl* Schulfond (die Fassionen »der Verzeichnisse über die dem) zuflies- __ i senden Betrage von Verlaffenschaf« len sind von den Krrisamtern an die Landerstellen «inzusendrn. $1 • 440g O. -Obligazionen (Kupferamts -) ; Sich Kupferamts-Odttgazwnen. *■ (Banko-); Sieh Ballkd--Ob» 20:;, , ligazionen. «*- — (Lotto-); Sieh Lpttv - Obli>- gazlouen. —- — (öffentliche); Sieh StaatspÜ- pierc- Sieh auch Schuldverschrer- ' '' düngen. Lbrigkeiten (den) gebühret für die abgestellte Zagdyundeinlrgung kein Geld-Surrogat. a 414« i** — (die) und Magistrate sollen keine Brandsteuer - Sammlungspäffe aus-stellen. *oS 426t —1- (die) sollen nur taugliche Leute zu Rekruten stellen. *32 423» «"• — (welchen) die Verleihung der 0e» M»rb» zustehrt, 23Ä 42jf Dbrig- HB C 6zy ) HB Seite. Nr». Dbngkeiten (die) haben die Vekturanten der Ratural « Transporte mit Zeugnissen zu »ersehen. 269 431 y —■ — (bit) sollen nur bei dem Nähr» stände entbehrliche Leute zu Rekruten stellen. ,9, 433» mm. (die Orts») und Magistrate haben die Taxnoten des Generaktax« amts mit den eingrhobenen Beträgen an die Kreiskassen oder Kreisamter einzusenden. 314 4344 «*» — welche ein Brücken * Unterhal- ä tungsparischale in Böhmen bezie« . hcn, werden an die Wegdirekzion angewiesen. 383 48»f «*<*' — (die) in Böhmen sind zum Flachs« anbane und Erzeugung des Lein« , saamen aufzumuntern. 440 44 1 4 Dehl (vom Tamarisken -) Einfuhrszoll. 378 43 8 8 — — (bei dem Kau meral» Taze vom) bleibt es in Triest. 511 4466 Dekonomie- Konumjjjon (Militär.) r Sieh Militär-Ockonomie-kowmissior?. •OtbCtt de la Trappe (den Geistlichen des) ist der Aufenthalt im Lande nicht zu gestatten. 3*7 487» „-OrbCTtS&ruber (keine) aus andern Pro» vinzcn sollen in Westgalizien ohne _ „ . Dimissorialien von den Khöstern f\: «ngenommen werden, -3- 430» ' ( Hrts- E L< 640 ) Seite. Re». <ört$mfMNT (Memchmrn der) und Magistrate in WestgaliHien bei Unterjochung der im Handel beschränkte» Maaren in Ermanglung eines Gefastsbeämten. 40 4172 ■öflcr - Eycr (das Farben der) mit Grnn- spann wird in Westgalizie»' ver- ..... borben. ' , . 5,£ 44?l Pachtung.-^vor Ausgang der) einer städtischen Realität ist von de» Magistraten in Westgalizchn an das KrciSamt die Anzeige zu machen. 226 4231 — — (General -) des jüdischen Lichter- Ziuidniigz - Ausschlags - in Galiz. .3 8 > 4302 . 404 44#s Lieh auch Erbpachtanaen. PaHtcr £®ie; sich gegen die) und Käufer der Staatsgüter zu benehmen ist, welche ihre Verträge nicht erfüllen. 56g 4.50,3 ItyßttibcidCipft't (der Einkauf der) wird den Juden allgemein frei gestattet. 1g1 4249 Pstß (die Vorschriften wegen Einbringung der ohne) betretenen Leute, und der Deserteure werde» erneuert. 92 41^9.2 — — (ohne den gehörigen) ist keinem fremden Auswanderer der Eintritt in die Erbstaaten zu gestatten. 1 06 420.7 der ungarischen Hofkanzlei; mit denselben sind die ans Ungarn »ach MK L W Sette. Str», nach beit venezianischen. Provinzen und freien Seehäfen ausgetriebnn werdenden Pferde . und das Schlachtvieh zu versehen. 34 S-Mft *PöjJe (die Ertheilung der) für.Handels» lente zu Handlungsreisezr wird den Kreisämtern eingeränmt, »»4 4« >4 «— — (den) zur Getreidansfuhr ist bei« $ufe(fett, daß selbe nur für den , , )[■ Bittsteller gelten. *»7 4®»8 — zur Sammlung der Brandsteuer . find von den Obrigkeiten und Ma- . , , . gistraten nicht auszufielleu.. ® °8 *s66 fp; * —, (die Ertheilung der) für. in das Ausland reisende ^ul;.unten witb den Kreisämtern eingeräumt. g®® 4®7* — (wegen Ertheilung der) zur Reise ans Ostgalizien nach Rußland. 957 431 L -r-tx, x— zur Reise (tvannj) den mit dem Sraar behafteten Leuten in das Wiener allgemeine Krankenhaus zu ertheilen find. * 7 ® 4311 , 5—-. (phue) dürfen auch Gelder im,' Betrage unter 1 00 fl. durch den . . > , Postwagen nichtausgeführet «er» . d-». ‘ ; — —- (wie ungeachset dee). der Obrtg. feiten die Unterthanen doch dort, -wo sie angetroffcn werden, zum wMilitär genommen werden könne». ®9< *3 3 5 UV. L«nd. S i HS ) 642 ) Seite. Nr». ^>0(TC (di«) für Wallfahrter in das Ans» land sind nur von den KrehSam- -tern zu ertheile». 33g 4352 —*• — (zur Erlangung der Frei.) zur Einfuhr des Getreides re. in Stet)« ? ' ' " ermark werden obrigkeitliche Zeug- - 1 ^ niffe über die B erhältnisse der Pasi- werher erfordert. 343 435g — — zum Hau sire» 6^r Juden in die Militärgranze nicht zu ertheilen. 499 4454 «— — (nur gegen) der Landesstelle wird die Ausfuhr des KornS aus West« galizien gestattet. 52l 4473 567 4500 —w — (di« AuSfuhrS -) sind auch über die Gelder einzuholen, welche vom Auslande über den Broker Bezirk per Tranfito gesendet werden. §6» 449g Pensionen (in Ansehung der) und Provisionen der Kinder und Gattinnen der sich vereheligenden Beamten, * Erläuterung. 484 4443 ~~ (Ausmaasi der) für die Besitzer der eingezogenen JurisdikzionS« Adv»« kazion in Galizien. 9 4151 Personalgewerbe können auf die Weit der und auch auf ein Kind über,! T“ Ü«hen. 2 4)43 Perspektiven (Zoll Von) Sehröhren, und Tuben. 33 4163 s Pfan- w •'bämm r c 64z ) tog Seite. Nro. P^andUNg (»it sich mit der) der unent« dehrlichri» Feilschasten zu benehmen ist. 474-7- Pfarrer; Sieh Kuraten und Teel^ sorger. Pfarr - Bau (wer unb wie zu dem) in Westgalizirn brizutragen hat. 46t 443» Pfarren (bei den) in Westgalizien ist der abgängige Fundus inftructus,bie verwahrlosten Pfarrgedäudr au# der Verlassenschaft des Pfarrer# zu ergänzen, uub herzustellen. 78 4-85-Pf?rde (au# Ungarn nach den vrneziani, scheu Provinzen unb freien Seehafen ausgetrieben werbenbe) unb da# Schlachtvieh sind mit Pässe» zu versehen. -4 416* —, — (keine fremden) sind in die ©tat# hingen für die Bescheller wahrend ihrer Abwesenheit einzustellen. 116 4« 1 fr — .— find nur einem taugliche» Leiter anzuvrrtrauen. * 3 • 4*37 — — (die) sollen von den Postillionen bei leeren Rückfuhrrn nicht frei nachlaufen gelassen werden. *<8 43 1 < -*• — (zur Verwendung ihrer) werden die Klöster, Stifter und Partikulier# in Absicht auf Erleichterung der Aerarial - Transporte aufge-muntert. 437 44»* Pftrdzucht; ©ich Prämien, >>nd (Stuften. © § 3 Pfrun- Seile. Nr». Pfründen (wegen der Taxe bei Veränderung der gristlichcü) wird die Vorschrift erneuert/ 1 ii 415* -- — (die Vorschläge zu Besetzung der) auf Staatsgütern in Westgal/ sind von den Bischöfen zu machen. 35 4 > 67 — — (bei Erledigung einfacher) in West- Galizien ist die Tcmporalicnvcr-waltung demnachstgclegeueu Kura-ten zu übergeben. 138 4n< — — (zu Besetzung der Kurat-) Mo- dalitäten bei den Konknrsprüfun-■ * * 'fielt in Westgalizien. t79 '-■-9 — — (wie sich bei Verleihung geistlicher) wegen der Taxen mit de» erforderlichen Ausweisen zu benehmen ist. 300 433 8 Pjurnbirten Sacken (ein Octreib&ic&fia&J aus) ist zur Kriminalverhaiidlnng geeignet, $93 43 3« Pocken; Sieh Blattern. Poliklschen Behörden (wie weit sich die) in Unterthanssachen in die Frage über den Besitz cinlasse» dürfen. 205 4x63 —- — Verbrechen (in) wird die Einsicht der Unterfuchungsakten nicht gestattet re. 232 4290 — — Wege (im) sind die Dienstbo- ' thcnangelegenheiten in Ost - und Westgalizien zu entscheiden. - eo 4201 Pottjky - Berichte (die monathlichen) sind richtig «inzubringen. «57 431 • Po- C 645 ) v-:-, s'"V. . .. Seite. Rro. Polije^«Gewerbsleute (die unter der Taxe stehenden) in Prag, haben für die Marktübertretungcn ihrer Dienstleute zu haften. 455 4V4 P0pulstti0ns-und Zugviehstabellcn (wann die) einznbringen sind. 224 4279 Post-Briefe (über empfohlene) sind die Empfangsscheine ohne Verzug zu-rückzusentien. 509 4*^7 Post - Felleisen (wegen Aufpackung des) ist auf die mit der ordinären Post fahrenden Postknechte Acht zu haben. '82 4*5* Pvstgcfäll (der dem) nachtheilige Mißbrauch der Haltung eigener Bo-then zu Beförderung der Briefe uii& Pakete soll abgestellet werden. 9^ 4195 ^Pofttttionc (die) sollen bei leeren Rück-fuhren die Pferde nicht frei Nachläufen lassen. z68 43 *<> Postknechte (auf die mit der ordinären Post fahrenden) ist wegen Aufpa-knng des Brieffellcifen re. Acht z« haben. 1 82 4«5’ Postmeister (dir) in Destr. O.ti. E. dürfen di? Lehenrößlerey nicht ausüben. : * 414» Postrittgeld (das) für Station wird den Postmeistern zu Sachsenburg und Greifcnburg in Krain vcr-williget. 477 4436 Post- © s 3 4oS C 646 ) Skite. 9lr». tÜPj^flOttOn (bie) von Zelesie bis Brzese Litewski ist fii» anderthalb Post z» rechne». 330 435« •— — (neue) ju Zbuczy» in Westgal. z66 4377 (Uibersetzung der) von Gruszyn nach Mniszew in Westgalizien. $6\ 4491 Postwagen (da- Gewicht der auf den) zugebenden Frachtstücke ist auf 1 o Pfund herabgefetzet^ j 01 4*03 *- ~ (durch den) dürfen Gelder auch im Betrage unter 100 st. ohne Paß nicht ausgeführct worden. *72 43*« Postwagenfahrt von Czaßlau bis Ar- nau in Böhmen. 9 4,3» Potafche (wie die Ausweise über Erzeugung, Bedarf, und Preis der) in Böhmen einzubringcn sind. 47s 4437 Prafekte (was die) der Gymnasien we» gen der monathl. Kouiposizionen, und Anzeigen der Klaffen zu beobachten haben. 366 4376 Präliminär - Aufsatze (die) im Münz-«nd Bergwesen sollen von den Be- . Hörden früher eingefendet werden. 37 416g Prämien für die fünf schönsten und besten drryjahrigen Etuttrn nebst de» Prämien für Hengste [in Kärnten PNd Krain. - 9 4154 Prä- H)- ( 647 ) 4u- Seite. Nr». Prämien fur Me auf Silber bauende» die Erzeuzunz vermehrenden Gewerke. 4*i» i— —» für die Ausfuhr der ©efunb« heitswäffer hören auf. 44' 44'« Präziosen (den Zuwachs der ökirchen-) und Schätze haben die Stifts-und Älöstervorsteher in Löhmen anzu-zeigen. S67 4499 Praktikanten (was an Zehrgeldern den fnbsiituirlen) bei den Zollämtern zu verabreichen ist. 3'3 44«8 —. — (welche) als Staatsbeamte zu erkennen find. 3«3 4493 Predigen (das), welchen studirendenTheo^ logen gestattet wird. 3*8 433- Preußen (nach) dürfen Hohlglaß und Fensterscheiben gegen slonsumozoll ausgesühret werden. 49 4»79 _ (nach) wird der Ein-und Austrieb des Viehes zur Uiberwinte-rung den Sujets mixte, erlaubt. 136 4*94 Prinzipien (welche das UnterrichtSgekd nicht zahlenden) bei dem Studium zu dulden find. 36» 437* Privatlehrer (welche) geduldet werde» dürfe». 48« 444« Privatstudirenden; Sieh Studiren-deN (Privat-). Prolokolliften; Sieh Kreisprow-kollisten. Pro- e s 4 HS C 648)) HS Seite. Nr». Pr0vist0nen On Ansehung der) und Pensionen der Kinder und Gattinen der sich verehligendcn Beamten, (Mautmmg. 484 4443 Protestation (die vorgemerkte) ist binnen 14 Tagen zu justifiziren. 174 4*44 Prozeßakten (die Mittheilung der) wird beiFiSkalprozcsscn an den Kamme-ralrevröfentantcn und die Beobachtung der politischen Verordnung be» , fohlen. ' 471 443* Prüfungen (bei Konkurs«) zu Besetzung der Kuratbencfizien, Modalitäten in Wesigalizien. 279 4329 Prüfung^stare (die) für Privatst-ldiren-de auf dem Lande, sollen bekannt gemacht werden. 328 43 54 Pnpillar » Gelder; Sich Waisen - Gelder. Pulver (der Handel mit) ist ohne Erlaub-nisi deS GarnifonS - Artilleriedi-strikskommando in Prag verboten. 139422s Lieh auch Sprengpulver. L. Quittungen (welche an die Armenhau- ftr ausgestellte) siempelfrey sind. 43 2 44** R. St)» ( 649 > $6# Seite. Nro. R. Ranken - Hatz (von dem grünen) find keine Zaune zu errichten. 36 1 43 7 » Rauche (für Einfuhr der Kron < und Ganz-) aus Ungarn wird der Zoll hcrab-gesetzet. 46» 44*8 Rauöer (f»r Eindringung eines) Taglia in Westgalizien. »7» 4238. Rauchen (Tabak-); Sieh Tabak- Rauchen. RechNUNtzs - Ausweisen (in den) des Armeninstituts, ist die Rubrik: Zehrpfennige für Handwerkspursche: wcgzulassen. , »* 8 4 *»% Regierung; Sieh Landesftelle. Reichstruppen (die durch die Erbländer ziehende») haben den Schlafkreuzee weder zu bezahlen, noch zu quitti-ren. »3* 4*** Reisen ($U Handlungs-) Passe zu crthcilcn wird den Kreisämtern cingcranmt. 11 4 4 * » 4 Reisepässe (wegen Erthcilung der) inLst- galizien nach Rußland. *5 7 43»» — (wann) den mit dem Staar behafteten Leuten in das Wiener allgem. Krankenhaus zu erthcilen find. ; 27* 43*» Reklamirungen (zu Vermeidung der) sollen die Obrigkeiten >u,r brr dem Rährstande entbehrliche Leute zu Rekruten stelle». 2 99 43 3 7 © i 5 Re- c 650 ) Seite. Str». SlcFirUtClt (zu) sin- von den Dbrigkeiten nur : v ■ > bei dem Nahrstande entbehrliche Ernte zu stellen. *99 433 7 *— (zu) sind nur taugliche Leute zu ■** (»ir zu) doch bit Unterthanen ungeachtet der obrigkeitl. Paffe, wo (Jr angetroffen werde», genommen **— —1 - Stellung (die Befreyung der Fa- brikarbeiter von der) hat nicht mehr W g ..etatt- #3» 4403 »ekrutlrung (wie weit von der) die Gesellen srci bleiben, welche beiden für die Militarökonomie arbeitenden Meistern in Arbeit stehen. 138 41,7 Religion (auch die) des Schulamtskandi-datcn ist in den Zeugnissen über die Lchrfahigkeit beizufetzen. 531 4 48* Remunerationen (mit sich mit den Gesuchen um) der Beamte» zu benehmen ist. 11 o 417 » # Sieh auch Prämien. Repräsentanten (Kammeral-) Sieh Hammeralreprasentanten-Requisitionen; Sieh Auskünfte. Resten; «ieh Rückstände. Rezepijse; Sieh Empfangsscheine. Rezepte (die) sollen von den Aerzten, und stellen 13- 41», werde» können. *96 4335 Chirurgen mit ihrer vollen Na« menSuuterschrlst deutlich bezeichnet «erden. 375 438« Ahe- tti# C 6j- J «O? Sehre. Rr». Rhüöüröer(diePflanjungderinnländischen) wird bekannt gemacht. 7 4'<8 und Gefchworne in Wesigalizie» sollen dir Stcuergelder in uamli# che» empfangenen Münzgattungeu adsühren. > 7 « 4*3» 9ltnbt>tC^ (wie der kintrieb der) aus dem westgalizischen und russischen Gebiete nach Neuostprcusien erlaubt ist. 5°1 4457 Sieh auch Dich. Älitterromancn, Grister.und Betrüger- Geschichten, Nachrichten von ge- « Heimen Verbrüderungen sind in Druck nicht zuzulassen. 39 4« 7t StoBOt * Fuhren (ärarial - Baumateriake führende) sind in Westgal. mauth« frey. >37 4**5 SlofogtiO (die Einfuhr des) wird dem Andr. Borri gestattet. 4»4 44”* ' Rückstände (wir sich wegen der) der Di-midiensteuee in Westgal. zu benehmen ist. 38 4iT «Je» (Berichtigung der) an der Älassen- steuer in Steuermark. 353 43<4 <— — (die wegen der) mit Militärexeku- tion Belegten haben nach geleisteter Zahlung sich bei dem Kreir-amte mit der Quittung auszu-«eifen. $66 449S Rumfordlsche Suppe (Empfehlung der) in Kram. 5*< 447«f Ruß. W? c 65 a j HS -L. task. Rußland (wege« der Passe zur Seife nd») e0. Reifling in Dstgalizien. "57 4311 S. .4 -i v- .:■ ■ . Saflor (Unterricht vom Anbaue des) und dessen Pflege. 13 4154 Salmiak-Fabrik (Errichtung'der) in Nufldotf. 213 4277 ©dftlttcr ' Oradung (wie flch wegen der) in Abbrechung alter Gebäude zu benehmen ist. -67 43,3 Sal) » Ausmaßler (Anstellung der) in : * Böhmen. 32 4 ids — Deputate (aller Verkauf und Abtretung der) wird verbothen. 495 4450 —1 - Erborgungen (über die) Formulare zu den Bürgfchaftsurkunbrn ,, , re. in Böhmen. 155 4235 — - Gefall (ararial) Zur Sicherstellung desselben Formulare zu Bürgschaftsurkunden über Salzerborgungen, und zu den Empfangsscheinen in Böhmen. 1 55 4*35. — - Kontrebaud (in dem Falle eines) ist der Verhehler, wie der Schwarzer mit der Strafe anzufthen. 442 4417 — - Vekturanten sind zu keiner an- ’: dern Vorspann zu gebrauchen. 443 4419 —; ' Vlfitationeu (den) ist sich yicht Zu ^idersetzen. J 1 7 42,7 -L Salz- HM ( 653 ) ^ Grit«. Nr». Salzwesens - Administrationen; Sieh Baufalgefüllsadmüüstra-tionen. y.x-.r S..H auch Bergsalz. Sammlungspaffe (Drandstcuer-) sind von dcn Obrigkeiten und Magistraten nicht auSzustellcn. 2 08 42<56 SatzUNg (der Verkauf des Schmalzes über die) wird den Kasistcchcrn rc. wiederholt vcrbothen. 3 >3 434L; Schank- Hauser; Sieh Bier-und Schanlhauser. Schatze der Kirchen; Sieh Hirchcn -Schatze. Schatzungen (über neue) der Unterthans-gründe, wie die Urkunden ju stempeln sind. 269 43*8 — — (wie die) der Schiff- und Hvlzgattungen zur Verzollung bei der Ausfuhr ans Wcstgalizien vorzunehmen sind. Z96 440 1 ScheidemÜnzeU(dasAggiotiren mit) wird verboihcn. 11 3 42 13, _ —. (wie die Günsburger) pr 6 kr. in Hestr. 0. d. E. anzunehmen sind. 363 437« Schiedr.jchteramt (das) sollen die Ma-gistratsräthe/ Syndikus und Justiziare nicht annehmen. 1 7 > 4240 Schießen (das) fei Hochzeiten wird in *, Böhmen wiederholt verbothen. 150 423« Schiffe AS Cc 654 ) Seite. Nr». Echiffe (auf fremde) dürfen sich die Un-trrthanril in Wrstgalizie» nicht vermielhen. 9, 4199 >— — (wie auf einem) Feuer anzuzünden in Triest erlaubt ist. 5±6 44S7 Gchiffahrtsordmmg (Me) wird inLest. 0. d. E. erneuert. I,, 4,32 Schüff-und Holzgattungcn (wie die Schakung der) bei der Ausfuhr aus Wrstgalizie» zur Verzollung vorzu-«ehmen ist. 396 ^40» Schlachtvieh (das ) uud dir Pferde, welche aus Ungarn nach den ve-nezianische» Provinzen und freien Seehäfen ausgetriebeu werden, sind Mit Pässe» zu versehen. 34 416ft — (für Ausfuhr des) aus Dstgalizien nähere Bestimmung des Transit» -Zolles. 1 6g 4236 *— — (der zollfreie Eintrieb des) nach Tyrol und Vorarlberg wird weiterhin gestaltet. 173 4323 Schlafkreuzer (der) ist i>on den durch die Erbländer ziehenden Aeichs-trupprn weder zu bezahlen, »och zu quittireu. -3« 4,3:2 ) Schleifwerke (die Erweiterung der) zum Schleifen der Jubenmaasi - Tafelgläser wird in Böhmen empfoh-ten. 39* 440» Schmalz ÄS ( 65« ) %)? Srite. Nrü. Schmalz (fctr Verkauf des) über die Satzung wird den Käststechern rr. wiederholt vcrbothen. z,».- 4343 — — (dir Ausfuhr des) und der But- ter wird verbothcn. 4*5 4444 Schneidcwaaren (wegen Einfuhr und 1 Beschränkung des Handels mit ausländischen) bleibt es bei de« bestehenden Verordnungen. «ee 4*59 Gchuldenmachen; Sieh Einschuldung. Schuldverschreibungen (wie m den> der Klöster des Konsens 6er Žan» dessiclle ausgedrückt werden soll. 30 4159 Schule (in einer jeden) ist ein eigcnerKa- techet aiijustellen. «04 416 > Schulrn (die Haupt - Stadt - und Musterschüler» sollen in den Lehrfahigkeits-Zeuguiffen auch die Aeligio» des , Schulamtrkandidaten beisetzen. >31 441« Sieh auch Normal - Schule. Schul-Bau (wer und wie zudem) in Westgalizien beizutragen hat. 46« 443» Schüler (wie die) ihre Bittschriften um Stiftungen, die jure Sanguinis aut Loci genossen werden, einzu-rcichen haben. «13 4sgt — —» (was wegen der monatlichen Kom- pofizionen, und Anzeigen der Klas. sen der) die ipraftftt der Gpmna, sten zu beobachten haben, $66 457^ Schü- SO# «L 656 ) tzizA < . ' , .V ,t «f »•'?.< Seite. Rr». Schüler (dir Gesuche der deutschen) um v Befreiung vom Unterrichtsgelhe sind an die LayLeSstell« in Böhmen nicht, ein;usende«. 380 Schulgeld (wegen Vorschlägen zn Bc-freiwlg, vom) Direktivregeln für die ,föt>miwften in Böhmen. > - - *e * * Schulkurs.(dsn) Dürfen die Stipendisten ohne Erlaubnis der Laudesstelle. nicht Wiederholern. 316 4346 Schulftrgfgelder (wann die Ausweise über, die). einzubsingen sind. * 13 4-7« Mail s^he auch StUdeNtkN, f Studien rc. Schwärzung sauf die) des Getreides aus Lest. 0. d. E. uitb auf unberechtigte Vorkaufler Acht zu haben. >3 415$ _ — (hei) -es Salzes ist der Verhehler wie der Schwarzer $u bestrafen. '442 4417 Seehäfen (die nach den freien) und ve-• I# - nezianischcn Provinzen aus Un-' ' garn ausgetrieben werdendenPferde Schlachtvieh sind mit Paffen zn und ‘ 5*‘ ' versehen. 3 4 4 Seelsorger (bei vollzogenerTrauung durch einen akatholischen) vermntheter katholischen Brautleute, was für Untersuchung zu pflegen ist. 78 4198 Sehröhren (Zoll von) Luden, und Perspektiven. 33 4163 Seguestrazion (wie dir Gesuche um gerichtliche) behandelt werden soffen. 512 4467 Si- $ü£ C 657 ; Seite. Nro. Sicherstellung (bei der zur) de« Acra-riüms von Juden aüsgc^clltcn Urkunden sind Christen zur Äkitfer-tigung als Zeugen zu nehme«.' 4281 g tCftC (zwischen) und Micichzvrzicc wird zu Zbuzye in We^galizirn eine neue Poststazion errichtet^ 4377 Silöere (für die auf) bauenden, die Er-i zrugung vermehrenden Gewerke wird ei» Präwium bestimmt. u o 42 - a -r- -— (Einlösungsprcis für das) . 10g 4209 Sistirung des Urtheils; Sieh Eiustcl- , ^ _ lung. Skalita (zu) wird die Gräiizwegniauth auch für Lstgalizien eingehoben. 508 44* 1 Soldaten (bei Abhandlung der Perlas- ^ senschaft der) wie stch wegen des Invaliden - Abs.chrtsgeldcs zu verhalten ist. 370 438» -L$ LJ ohne Marschroute,' 'oder sonst der Dcserzion verdächtige kcnte über dic'Flüffe nicht zu überführen. 3^2 4398 — -— (wegen Verführung der) und fal- ' '•1 * scheu Werber, Revublilazion. 45» 44* i Soldaten-Stand (wie die Gesuche um " EMassUng'vom) und die Uiberfied-: ti#. lunge» zu behandeln find. 199 4*57 aoj 426» Sieh auch Militär. (^pLhi (Kurs der) in Tyrol. 238 4*99 Speisen (pon aus Mutterkorn - Mehl be- -■ reiteten) wird gewarnet. a^8 4379 xiy. »«ntz. r t Spor- SO» ( 658 ) W Seite. Nro. Sportel - Gaben (bie Abnahme der) wird den Forstbeamten in Böhmen ver- bothen. / 565 4497 Sprengpulver (das zum Bergbaue nö-thige) ist im alten Preise abzugeben. - 144 430* Staar (wann den mit dem) behafteten Leuten Reisepässe in das Wiener all-gemeine Krankenhaus zu erthei-len stnd. 17t 43*1 Staatsbeamte; Sieh Beamte. Staatsgüter; zu den erledigte» Pfründe» auf denselben in Westgalizien haben die Bischöfe die Vorschläge zu machen. 35 4167 —— — die Zehenbesttzer auf denselben in Westgalizien sollen die Bcsitzur-kunden beibringen. 9241 — — (wie auf emphitevtische Besitzun- gen der Unterthanen der) Kirchen -und Waisengelder geliehen werden können. 309 4340 — — (Vcräusserung der entbehrlichen) und Fondsgüter in Dstgalizien. 435 44 10 — — (den Forstbeamten auf den) in Böhmen wird die Abnahme ungebührlicher Gabe» vervothen. 565 449.7 »— ■ (wie sich gegen die Pachter und Käufer der) zu benehmen ist , welche ihre Verträge nicht erfüllen. 569 45°3 Staats- Seit». Stre- « C «59 ) @tdCtt5ptiplCte (die Verausserunz der den Untcrthancn gehörigen), wann von Kreisamtcrn bewilliget werden kann. «24 427$ Stadt - Spazium (wegen Abschaffung des sogenanttte«) in Krain. 37* 4382 Städte, welche ein Brücken- Unterhak-tungspauschale in Böhmen beziehen, werden an die Wegdirekzion angewiesen. 383 4395 Statt ungen (die) für Bescheller sind wahrend ihrer Abwesenheit zu sperren. 1 1 6 421 6 Ständchen; Sieh Gaffen-Ständchen. Statuten für die ?. k. Akademie der bildenden Künste. 53 1 44S 1 Steinkohlen - Bau (dem) sollen keine Hindernisse gelcget werden. 360 4365 SteinSderg (des Tobias) und Salomon Koster Generalpachtung des Lich-terzünbungsaufschlagsinGalizipn. 3S2 439« 404 4403 Stempel der Konzessionen, Lizenzen, und Tariffen, wenn sie umgcschrieben werden. 43 4175 ----- — der Urkunden über neue Schatzungen der Unterthansgründe, «69 43 1 8 Stempelsrei (welche Quittungen) sind , die an die Armenhäuser ausgestel-let werden. 432 44°* rt - Sterne C SL- ) 4«S -c;.. Seite. Nr». Stempelfrei sind die in Ansehmlg lan-, desfupstlicher Dienste abgefvrder-..ten EidcSnoten. .50» 4455 Stempelgefälls * Direkzionett; Sr-h .f;rv« Tabak- und Stempelgefälls Direkzionen. ? Stempel (Kommerzial-), Sieh KvM- merzial - Stempel. y:^4*. Steuer (wegen der Rückstände der Dimi-dieri-) wie sich in Westgalizien zu benehmen ist. j8 4170 —- - (wie wegen geringerer Fassionen der) die Juden in Böhmen anzuse- > fv " ''■) hewfind.' 5»9 4465 Steuern (die) und Abgaben der zeitlichen Besitzer der t. Güter in Galizien c 1 * Md in gehöriger Zeit zu entrichten, t« 4 152 Sieh auch Z'UdeN "ttd Trank- " stcuer. Cteuer-Einuehmer (wie dm) die Ko». senfr zu Ehen der Juden in Böh- ^ " 7 -^ -men bekannt zu machen sind. 58- 439 1 Steuergelber (die) sollen von dm MH- z tern re. Tri Westgalizim in näitv • lichen empfangenen Münzgattuu- gen abgeführet werden. 171' 423J Stifter, Klöster und Partikuliers werden zur Erleichterung der Aerarial-Trarisporte aufgemuntert. 437 44• « Stift - Vorsteher und Klöster - Vorsteher in Böhmen haben den Zuwachs C Ml _ . » Seite. Nr». K%, Äf'J? u.»d HrGsWz - W^en. . 5«7 4499 Stiftungen (wegen der Vorschläge zu) Stipendien re. Direktivregel» für die Gymnaften in Böhmen. *»9 4^» — — (wie die Gesuche lim) ex jure ; v "** Sanquinis aut Loci von den Schülern eiNzubringcn sind. rrz 428« StlftUNgs-Kapiealien (wie die zurnckbe-- zahlten) wieder angcleget werden können. 55J 44-84- Stipendien (wegen der Vorschläge zu) ^ eStiftungen re. Direktivregel» für die Gymnasien in Böhmen. ' >9 42>^ «Stipendisten dürfen den Schulkurs ohne Erlaubnis der Landesstelle nicht wiederholen. 3 1 6 43 46 v. Htegse der Bestechung eines Wegmauth- beamten- -68 4 3^7 — — ‘tcr Advokaten, welche einen ih- nen und den Partheien bekannten Umstand in Abrede stellen. 327 4351 Strafgelder bann die Ausweise über Schul-) einzubringen sind. 2, 7 42> » Strafgerichte ; Sich Kriminal -. Gerichte. Straffen (durch Wälder führende) sind im wandelbaren Stande zu erhalten. 5*9 4462 ... Straffendirektion (an die) werden die rin Brücken-Unterhalkungs-Pau- «fei* !'ä W“le Seite. Nr». So« ( 662 ) schale beziehenden Dominien und Städte in Böhmen angewiesen. 583 4395 Strafen - Personale (das) in Destr. 0. d. E. ist mit Stellung der Taglöhner und Fuhren zu unterstützen. 76 418* ■mp- ■— (wegen Unterstützung des) und Abstellung der Unfuge in Desto. 0. » d. E. 140 427» Streifungen; Sich Visitationen. Stubenherde (was wegen der) die Ju-denkahale in Westgalizicn zu chc-x' folgen haben. 30 416» Studenten («katholische) an auswärtigen Universitäten betreffende Vorschrift. 9 1 419» Studien - (Zeugnisse über die juridischen und politischen) wann die Dienstwerber bcizubringcn haben. 1 98 4156 **-> — (bei den) welche das Unterrichts- geld nicht zahlenden Prinzipisten nicht zu dulden sind. 36- 437» Studirenden (welchen) Theologen das Predigen gestattet wird. 328 435s — — (Privat-) die Prüfungstage für dieselben auf dem Lande, sollen bekannt gemacht werden. 318 4354 r— —" (den) wird das Tabakrauchen, und der Besuch der Bier -und Schankhauser vrrbothrn. 37 1 4381 Stu- HS C 66Z ) HS Veit«. Nr». Studirenden (die) Theologen helvetischer Konfession dürfen die Unfverfitäten zu Marburg und Jenabesuchen. 44« 441 5 Sieh auch Schüler. ©tUttnt (für die fünf schönsten und besten 3 jährigen) werden in Kärnten und Krain fünf Prämien nebst den Prämien für Hengste bewilliget. *9 4*58 Substitutionen (wie sich bei) wegen der Zehrgelder bei den Zollämter» ju achte» ist. 5 « 3 446S Substitutionsi Vermögen (das) ist i» absteigender Linie von der Erbsteuer befreyt. 439 44»3 Sujets mixtes (den) wird der zollfreye Ein» und Austrieb des Viehes nach Preuffen zur Uiberwinterung erlaubt. *36 4*94 Sieh auch Unterthansschaft (gemischte). Suppe (Empfehlung der Rumfordischen) in Kram. , st6 447t Surrogat (ein Geld-) für die abgestellte Jagdhundrinlrgung findet nicht Statt. * 4'4 * Spnagogen (Taxrnregulirung für die) Gemeindbethhäufer und Famjlien-Bethfchulen der Juden in Böhmen. 5*3 447* Syn- $ t 4 . (664 O - ""hr- Seite. Ere, ©pitbifU5, Magißralsrärhe, und Ju- ' sikziare sollen das Schiedpichteramt 5. :■ nicht annehmen. »7, 4-4« T. Sfl&äü - Fuhren (grarial-) mit Zeugnissen oder Lieferscheinen versehene, sind in Ostgalizien von den Privatmau-then befreyt. 106 4- »z y SöböfQCföCCeu - Administration (wie der) die Verleihung der TabaktraWen " zusteht. 473 4434 K — und Stempelgefällsdirekzionen (der) dann der Bankalgefalls - Zoll^ -und Salzwesensadministrationen er- .. 'Weiterter Wirkungskreis. 71 41 $e —*■ *— - Direktion (wie der) die Verlei- hung der Tabaktrasfikc», und der Unterverlage rc. zustehet. 473 4434 —^ — - Rauchen (das) und der Besuch , der Bier-und Schankhäuser wird den Studirenden verbotheu. 371 43g, (das) auf öffentlichen Platzen re. t. ,, wird irt Steyermark wiederholt verbothen. -> - 379 4389 — -Traffikcn (wegen Verleihung der) lutb Tabak^unterverlage re. 473 4434 ;';Kf TlB C 665 ) Seite. Nro. Tabellen (wann dir Populations- und Zugviehs-) eiriznbringen sind. 124 4279 *~ ^ in den Bevölkerungs -) sind die christlichen Glaubensgenossen nrcht besonders zu bezeichnen. 349 4359 Taglia für Einbringung eines Räubers in WrstgaliLien. . »7° 4-38 Tmnariskcn - Oehl (Einfuhrszoll vom) 3 7$ 438$ Tanbler und Büchsenmacher sollen mit Militär - Gewehren feinen Handel treiben. , 33 -4»64 Tanffen (Stempel der) 43 4>75 Taufe (wie sich wegen der) der Juden, wek-" - ' che über -8 Jahre alt sind, zu benehmen ist. 455 44" (wegen der) bei Veranderunge» mit geistlichen Pfründe», wird die Vorschrift erneuert., .114152 —. (wegen Bemessung der) für Verleihung geistlicher Pfründen, und wie die Ausweise hierwegcn zu verfassen sind. 300 433 3 — (über die) ist das Kersch nicht zu bezahlen, um besseres zu haben. 1^2 4*06, — — (über die) ist Niemand schuldig das Kalbfleisch zu bezahlen, wenn er • ... 4..s *• r“ sT, (Wein-oder Kammer-) in Tyrol.;.564 44*« ;; f - % t 5 Ta- ( 666 ) «fcytf Seit«. Nr». X(t£Cn (die Spedirung der) »ach Warschau und Danzig wird in Ostgalizicn dem Weinberger Handlungshaus b. Glotz und Komp, übertragen. 500 4456 — — (Regulirung der) fit fr die Syna- gogen, Geineindbethhäuscr, nnd Familicnbethschulen der Juden in Böhmen. 523 4476 — -— ( die Gerichts-) sind nicht durch Militarexekution cinzutreiben. 558 448* — - (Jmmatrikulations-); SiehAlN- matrikulationstaxen. - Noten (die) und Verzeichnisse des Generaltaxamtes sind von de» Magistraten und LrtSobrigkeitcn mit den eingehobenen Betragen an die ' Kreiskassen oder Krcisämter einzu- ' senden. 3 i 4 4344 Tst) (bei dem Kammeral-) vom Dchle bleibt es in Triest. 5 1 1 4466 Temporotlen (die Verwaltung der) erledigter einfachen Pfründen in Westgalizien ist dem nächsten Kuraten zu übergeben. »18 4**6 Thearerordnung in Wie». s- 4>», Theologen (welchen studirenden) das Predigen gestattet wird. 3*8 4535 # na c 667 > Seite- Stre. ^hkvlvgeN (die stuhirenden) helvetischer. Konfession dürfen die Universität z« Marburg und Jena besuchen. 44» 44 »5 (das jüdische Gesetzbuch) ist von dem Zensor besiattigcn zu lassen. 267 43 - 4 Tvühuuö (was wegen Einsendung in das Prager) eines Wahnsinnigen zu > beobachten ist. 434 44°8 Sorf (Verkauf des) im Kleinen in Wien. 504 445? -— — » Asche (wo die) aufbewahret werden soll. 485 4445 (die) vom Bier wird inLst-galizien und in der Bukowina eingr-führt. 247 4305 SrflllipOrtC (Vekturanten der Natural-) sind mit obrigkeitl. Zeugnissen zu versehen. 269 431? -r- — (Erleichterung der Acrarial-) von Klöster-r, Stiftern, und Partikuliers. 437 4411 Trauungen (was für Untersuchungen über) vermuthcter katholischer Brautleute durch einen «katholischen Seelsorger zu pflegen sind. 9g 4158 TuökN (Zoll von) Sehrohren, und Perspektiven. 33 4163 Tücher (zu Erzeugung besserer) für bie Militärmontoursökonomie-Kommis- fn>« s fc3 Seite. Nr». X 668 ; ; -AsK ßo« die Tuchmachrr »c. #tttöfc$3& ■ia v * v Böhmen zu verhalten' .....457 44-5 ><«. Hi, 4M^MtzS Tuchmachkr und Fabrikanten (Aufmunterung der) zu Verfertigung der '** e •» 11 für die Montourskommistion brauchbaren Tuchgattungen. 75 4 «8i Tumultüarrsche Benehmen (daö) wird in Triest verbvchcn. 427 4404 Eyro^ek (die mit Arzneyen handelnden) stud anzuhatten und zu untersuchen. 227 4384 »1» ••-1 »* ~'3, W$i9Äl A) «WM Un- Skite. Nr» PM (( 669 ) T-B Ungarische Hofkanzley; Sieh Pässe der 5' > ungarischen Hofkanzley. Universitäten (Vorschrift für die an auswärtigen) studirenden akatholischen Unterthanen. j>> 419» — — (die) zu Marburg und Jena dür- sen die siudirendcn Theologen helvetischer Konfession besuche«. 440 4415 Unteroffiziere; Sieh Militär-Unteroffiziere. - i Unterrichtsgeld (welche das) nicht zahlenden Prinzspisten bei dem Studium zu dulden sind. 361 437° — — (die Gesuche,um Bcfreyung von > . dem) der deutschen Schüler sind an die Landesstelle im Böhmen nicht einzusendeiz. 380 439« Unterschteiffe; Sich Betrüge. Unterschriften (die Eittsammlung der) zu Bittschriften wird in Westgalizien verbothen. 237 4-j>* Untersuchung (bei der) der im Handel beschränkten Maaren, wie sich di« Magistrate re. in Ermanglung eines Gefällsbcamten benehmen sollen. 4» 417$ — (wann die) der ZollgefassSuher- trelüngen zustehet re. s *7 4172 W c 670 ) Seite Nr». Untersuchung (ohne umständliche) sollen die Kreisämter die Veräusserung der den Unterthanen gehörigen > Staarspapiere nichtverwilligen. 214 427* — — der Kirchenkasscn sollen die KreiS- amter von Zeit zu Zeit unverhoft vornehmen. 1 79 4245 — — (ttxu, für) über vollzogene Trau- ungen vermutheter katholischer Brautleute durch einen akatholi?. scheu Seelsorger zu pflegen ist. 98 4 »9* Sieh auch Visitationen. Untersuchungsakten (die Einsicht der) in politischen Verbrechen ist Niemanden gestattet ic. 232 4*9* Untersuchungskosten Q?« d») und der Zollbetrag bei einem Kontre-bande, wo ein Konkurs ehttritt, zu liqurdircn unh zu klassifizircn , ist. 15.0 41131 Unterchanen (wie die Gesuche der aus-gewanderten) nach de» Ehurpfal-zisch - und Bayrischen Staaten, um Erbschafts - und Vermögensverabfolgung zu erledigen sind. 40 417 j — — (Vorschrift für die akatholischen) welche an auswärtigen Universitäten studirrn. 91 419» i Un- HB C 671 ) HO Seite. Nr» Unterthanen (#<> in Westgalizien dürfe» sich nicht auf fremde Schiffe vermiethen. 99 4*99 — — (wann die Veräufferung der den) gehörigen Staatspapiere vvnKreis- amtern bewilliget werden kann. 22* 4*7* — — (über die neuen Schatzungen der Gründe der), wie die Urkunde» zu stempeln sind. 2 69 43> * — — (wie dir) ungeachtet der obrig- keitlichen Pässe doch dort, wo sie angetroffen werden, zum Militär genommen werden können. 296 4335 — — (wie auf emphitevtische Besitzun- gen der) auf Staatsgütern, Kirchen-und Waisengrlder dargelic-hen werden können. 3»? 434» — — (gemischte); Sieh Sujets mixtes Unterthanssachm (wie weit in) sich die politischen Behörden in die Frage über den Besitz einlassen dürfen. 205 4263 Unterthansschaft (wegen Aufhebung der gemischten) in Galizien, Bestimmung des Tags zur Zjahrige» Frist. 5 4-4L Urfunben (bei den Sicherstellungs-) der Juden in Wesigalizien sind Christen zur Mitfertigung als Zeugen zu nehme». 216 41 41 Ur- MG ( M ) Seite. Nr». Uti^Unbcn (bri Vidimir,ung der^waF von den dazu bestimmten Beamten zu beobachten ist. 239 4336 '— *■—' (Stempel der) über neue Schatzun- 9F der Unterthansgrunde. 4*9 48 1 * Urteil (wie sich im),_ zu benehmen ist, wenn von einerParthei der andern durch gütliches Uiberernkommen der Eid au-qetragen wird. 95 4193 — —» (ein uilterrichlerLjchtzF) kann von - . dem ÄppellazianSgerichte auch in den Punfteil abgcandert werden, worüber keine ausdrückliche Beschwerde angebracht worden ist. 195 4253 : ■ s • 1 — — (fcinjc Gistirung des) ist von dem _ ^ in erster Instanz einschreitenden Kammeral- Repräsentanten zu veranlassen. 2 os 4 USCtfUg (über das russische Gränzzollamt) # . wird der Kdmmerzialzug eröffnet. -27 4*83 V. Vagabunden (zu Hindauhaltung der) und Bettler werden die Vlstrazio-neu und Streifungen wiederholt befohlen. 329 4351 Vekturanten der Natural - Transporte sind mit obrigkeitlichen Zeugnissen zu versehen. " : v;,;" 269 4319 .nelochtzirHHZorH uz bS Vek- HS C 673 ) HS „ Seite. Nr». Vekturanten W- Salz -) find zu ftuter andern Vorspann zu gebrauche». 443 441-Veneziamschrn Provinze« (die nach den) »nd freyen Seehäfen aus Ungarn . ausgetrieben werdenden Pferde und Schlachtvieh smd mit Passen zu , versehest. 34 4'66 Veränderungen (bei) wU geistlichen Pfründen der Kaxe halhcr, Erneuerung der Vorschrift. 11 415« Veräußerung (wann die) der den Un-terlhanen gehörigen Staatspapiere vonKreisamtern zu bewilligen ist. 224 427* Sieh Verkauf. Verbrechen (ttt politischen) wird die Einsicht der Uatersuchungsakten nicht gestattet re. 232 429« Verbrüderungen (Nachrichten von geheimen) Ritterromane» re. stnd nicht in Druck zuzulassen. 39 4171 Vergleich (wann durch) von einer Par-thci der andern der Eid aufgetra-grn wird, wie sich der Richter ist dem Urtheile zu benehmen hat. 9,5 419$ Verkauf der Militär - Gewehre wird den Tändlern «nd Büchsenmacherivver-bvthen. 33 4164 «— — (zum) ist aus gesottenem Garne erzeugte Leinwaare nicht geeignet. 34 4165 —- (der) des Schmalzes über die Satzung wird den Klßstechern re-wiederholt veroothen. 3 1.3 43 43 XIV. 236.46. u u .utr> HS C 674 ) HS Seite. Nr». SÖCtföUf der entbehrlichen Staats - und Fondsgüter in Sstgalizien. 435 441« — — (wegen Kauf- und) der Häuser von Juden und Christen, Vorschrift in Mähren. 45g 4426 *■ —■ (der unberechtigte Verkauf des Holzer) wird in Sest. 0. d. E. wiederholt verbothrn. 485 4445 — — (der) der Salz - Deputate wird 1 verbothen. 495 445* — — des Torfs im Kleinen in Wien. 504 4 439 Sieh ^auch Handel, Kauf, Veraufferung und Ver-schleiß. Verkleidung der Brunnen; Sieh Brunnen. Verlaffenschaft (die über die von jeder)* dem Normalschulfonde zuflicssenden Beträge find die Verzeichnisse durch die Kreisämter einzusenden. 51 o 4465 Verlaffettschafts - Abhandlungen (wie sich bei) der Soldaten wegen des Invaliden-Abfahrtsgeldes zu verhalte« ist. 37» 43 8» Verleihung (bei) geistlicher Pfründen, wi^sich wegen der Taxen mit den erforderlichen Ausweisen zu benehmen ist. 300 4338 Vermiethung (die) der Lade» und Ge-wölber zu ebener Erde in den Vor-Sädten Wiens findet nur an ordentliche Gewerbsleute Statt. 376 4387 Ver» Seite. Nev. So* c 675 ) !u@ Vermögen (wie die Gesuche um Verab» folgung des) der nach den churpfal-zischen und bayrischen Staaten ausgcwanderte» Untcrthanen zu erledigen sind. 40 4173 ■*— —- (wie das) nach den österreichischen und anderen Theilen Italiens , aus welchen die Franzosen vertrieben sind, ausgefolgt werden kann. 4, 41^, — — (das Substituzions») ist in abstei- gender Linie von der Erbsteucr besreyt. 439 44-2 — — (wegen des bisher verschwiegenen geistlichen) in Westgalizicn. 446 442« — — (zur Anzeige des geistlichen) in Westgalizien werden die Güterbesitzer, und die Schuldner der geistlichen Kapitalien wiederholt erinnert. 474 4433 Sieh auch Kirchenvermdgen. Vermögens - Verwalter (die) sollen den Zuschuß zu den Banko - und Kupferamtskapitalien berichtigen. 29g 433* Verpflegsmagazine (was die) den Bo. then in Westgalizien zu bezahlen haben. . 515 447« Verschleiß (in Ansehung des Kupfer-) werden Maaßregel» vorgeschrie-bcn. 134 4**4 Vertiefungen (wie sich, wegen der) und Erhöhungen an den Wallen die U u » Grund «o? c 676 ) %>» ' ©eite. Nr». Grundeigenthümer in Wien zu achten haben. 4 4144 Vertrage (wie sich gegen die ihre) Nicht erfüllenden Pächter und Läufer der Staatsgüter zu benehmen ist. 569 4503 Verzäunungen; Sieh Zäune. Verzeichnisse (die) über die von Verlas-p senschaften dem Normalschulfond zustiessenden Betrage siüd von den Kreisämtern an die Landerstellen unmittelbar eiuzuseuden. 5 1 o 4465 Viditnirung (was bei) der Urkunden von den dazu bestimmten Beamten zu beobachten ist. 229 4336 Vieh (bet zollfreie Ein - und Austrieb des) wird den Sujets mixtes „ach PreussrN zur UiberwiNieruNg tt$ läubt. *36 4294 — — (für bas) ist ih Dest. 0. d. E. das Gmuudner Bergsalz zu gebrauchen. w 236 42-F — — (bei Benützung eines erkrankten und geschlachteten) Vorsichten in Kärnten. 525 4477 Sieh auch Hornvieh, Rindvieh, Schlachtvieh, Zuchtvieh, item Pferde, StUtten. Viehhältern (den) in Oest. 0. d. E. wird die Fütterung des Viehes mit schlechtem Futter verbothen. 23 4157 Vieh- C 677 ) 9o9 Seite. Nr». Viehkrankherten (zu Vermeidung der) wird den Viehhältcrn in Lest. 0. d- E- die Fütterung mit schlechtem , Futter verbothcu. i $ 4157 Viehseuche (Unterricht zur Vorbeugung der) in Lest. 0. d. E. 16 4156 —■ — (Vorsichten gegen die) in Kärnten. 210 4161 —— — (wie die Ausweise über die) in Böhmen zu verfassen sind. 502 445$ Viktualien - Händler sollen an die Käufer nnd Drenstbothen keine Neujahrsgeschenke abrcichen. 56'8 4502 Disitazionen (dezl Salz-) ist sich nicht zuwidersetzen. 117 4217 — — und Streifungen zuHindanhaltung der Bettler re. werden wiederholt befohlen. 329 4353 Sieh auch Untersuchung. Vorkaufler (auf unberechtigte) und Schwärzungdes Getreides ausLest. 0. d. E. Acht zu haben. 15 4>55 . Vorräuflerey (die) wird in Lest. 0. d. E. wiederholt verbothen. 295 4333 Vormünder (die) sollen den Zuschuß zu den Banko-und Kupferamtskapitalien berichtigen. 298 4336 Vorschläge (Me) zu Besetzung der erledigten Pfründen auf Staatsgütern in Westgalizien sind von den Bischöfen zu machen. 35 4**7 u u 3 Vor- *W* C 678 ) Seite. Nr». (in Ansehung der) der Gymnasien zu Stiftungen, Stipendien ic. werden Direktivregeln in Böhmen vorgeschrieben. 119 4?** Sjorfpamt (wie die) in Dienstangelegenheiten über im Gränze aNzuwei-scn ist. 365 4375 •— —> (zu einer andern) sind die Salz- Vekturanten nicht zu gebrauchen. 443 “44 > 9 —- — - Stazionen (die Haftung der) wird den Fuhrleuten in Tyrol wiederholt verbothen. 515 447« Vorstadtlehenkutscher-oder Fiackerord- nung in Men. . 330 4357 Vorsteher der Stifte und Klöster; Sieh Stift-Vorsteher. W. Waaren (bei Untersuchung der im Handel beschrankten) wie sich die Magistrate re. in Ermanglung eines Gefällsbeamtcn benehmen sollen. 40 417? «**- — (der Baumwoll -) Ausfuhrszoll wird herabgesetzet. 22* 4385 «— — (wegen der zum Konsums einzuführen verbothrncn) 148 4306 am mm (ausländische) sind ungeachtet des inländischen Kommerzial - Stempels als ausländisch gu behandeln. 459 4427 Waa- C «79 ) «O® ©tite. Str». 2B(WCtV (Stftanmgtn (nachträgliche) an-znnehmcn, wird den Bankaladmi-strationen eingeraumt. 48» 443* •*— — (wie mit Glasi -) das Hausiren in Destr. o. d. E. erlaubt wird. 563 4494 — — (um Einfuhr der auffrr Handel ge- setzten) was in den Gesuchen in Westgalizien deutlich anzusetzen ist. 5 6'8 4 5 0 * — (ausländische) sind ungeachtet des aufgedcuckten innlandischen Stempels wie ungestempelte oder falsch gestempelte zu behandeln. 57 5 45°4 Sieh auch Schneidwaaren. Wahl (bei der) der MagistratsrLthe, wie die Ballotirung in Böhmen geschehen soll- 79 4*84 Wahnsinnigen (was wegen Einsendung eines) in das Prager Tollhaus zu beobachten ist. 434 44o| Waisen- Gelder (wie die) auf emphitev-»ische Besttzungen der Unterthane» auf Staatsgütern geliehen werden können. 309 434» Wälder (durch) führende Straffen sind im wandelbaren Stande zu erhalten. 5*9 444* Walle (in Rücksicht auf die Linien-) wie sich die Grundeigenthümer in Wie» U 11 4 «e- »s C 6so ) Se» Sekte. St**. wegen de* Erhöhungen und $8t*s tiefungeu z« achten haben. < 4,44 WaAführter (für bit) in das Ausland sind die Paffe nur von den Kreisamtern zu ertheilen. 3?z 4zZ, 393dUCt in Konkurs verfallene» Hau, seru (wie die Forderungen an den) zu behandeln sind. 399 434, Mebermelfter (wegen Aufnahme der) in Destr. o. d. E. 4 4-47 Wege; Sieh Strassen. Wcgdirektion; Sieh Strassendirek-(ton, §begtnauth (Erhöhung und Einhebung her städtischen) in Triest, zgz 439* Sieh auch GraNZ-Wegmauth, Wegmauthbeamtcn (Bestechung der) wird mit her Poena duppli bestrafet. 26? 4317 Welöer (auf welcher sich verehlizendenBeamten) und Kinder dix Vorschrift über Pensionen und Provisionen ' Bezug hat. 4844443 Weinaufschlag «« Triest. ' 276 4*0« — — über die Studien der juridischen und politischenWisseufchaften, wann die Dieusiwrrber b^izubringen ha-ben. 198 4*5$ — — (obrigkeitliche) stnd den Dektu- ranten der Naturaltransporte zu erfolgen. t69 43 1 9 — in denselben soll der Ankaufspreis der Naturalien mit Buchstaben ausgeschrieben werden. -77 4327 — — (obrigkeitliche) über die Verhält- nisse der Paßwerber werden in Stryermark zur Erlangung der Paffe zur Einfuhr des Getreides re. erfordert. 348 4351 — — (in den) über die Lehrfahigkeit sollen die Haupt - Stadt- und Mu-fierschulen auch die Religions des Hchulamtskandidatest beisetzen. 531 448» Zeug- HB ) 685 ) HB , Vtike. Nro. Aeugnl^e (was für) die um Magistratual-dieuste in Westgalizirn sich Bewerbende beibringen sollen. 554 448* Sieh auch Lebenszeugnisse. Zimmergesellen in Oestr. 0. d. E. sollen keine eigene Ballführungen unternehmen. 237 41)7 Zoll von Sehröhren , Tuben, und Perspektiven. 33 4163 »—> —» (gegen Konsnmo-) zu 1 o Prozent dürfen Hohlglaß und Fensterscheiben nach Preußen ausgeführet werden. 49 417» —- —- (wie der Betrag des) und t-er Unter» suchungskosten bei einem Kontrabande, wo ein Konkurs Eintritt, zu liquidireu, und zu klaffisiziren ist. 150 483t — (nähere Bestimmung desTransito-) für Ausfuhr des Schlachtviehs aus Ostgalizien. ,6z ,4*3^' —- — (der Ausfubrs-) für Baumwoll» Waaren wird herabgesetzct. , s 2 8 4385 — — (der Einfuhrs-) vom ausländischen Mennig wird erhöhet. 275 4325 — —> von der Einfuhr des Tamarisken » Dehls. 378 438t Zoll SOS ( 686 ) Sq» Seite. Mrs JE (wie wegen des Ausfuhrs-) der Schiff-undHolzgattungenausWcst-galizirn die Schätzung geschehen soll. 396 44» 1 —» — (Herabsetzung des) für Einfuhr der , Kron - und Ganzrasche aus Ungarn. 460 44eg — — vom Franzbranntweine. 5** 4475 Sieh auch MüUth. Zollämter (die provisorischen) zu Chrzon-stow und Kobilka werden Haupt-einbruchszollamter. «3 1 4*8? — — (wie sich dir) in SubstitntionS- fällen wegen der Zehrgelder zu achten haben. 51 3 446# Zoll - Bolletantcn - Station zu Zabuza ist Westgalizien. 48* 4441 Joll^rey dürfen die Feldfrüchte und der Dünger in Westgalizien von einem Theile des GnteS auf den andern durch die Granzlinic grführet werden. 97 419* —< — wird der Vieh- Ei»« und Austrieb den Sujets mixtes nach Prcussen zur Uiberwinterung erlaubt. *3< 4*9 4 Zoll- / ' AB C 687 ) AB Seite. Nr». Zollfrey (die Einfuhr) der Getreides, Grie- . selwerks, und Schlachtviehs nach Tyrol und Vorarlberg wird wer» trrhin gestattet. 273 4323 — '— (zur Einfuhr) des Getreides und Grieselwrrks aus Ungarn in dir i. ö. Provinzen rc. Verlängerung des Termins. 3 16 4347 — — (zur) Einfuhr des Getreides, um Eintriebe des Hornviehs aus Ungarn in die inneröstr. Erblande weitere Frist auf 6 Monathe. 497 445, Zollgkfulls - Uibertretungen (wem die Untersuchung der) zusteht rc. 2 17 4271 Zollpatent (die §§. 69. 1,8. .51. 152 — 156 des) werden in Westgalizien kundgemacht. 239 43«» ZollstatlON (bolletirende) in Kobilak im Westgalizien. iet 4204. ZUÜwe^eNZ - Administrationen; Sieh Bankalgefällsadminiftra- tionen. Zugviehs - und Populationstabellen (wann die) einzubringen sind. 224 4*79 , , X Zunftartlket (die) sind alljährlich zu re- publiziren. 9$ 4197 Irmfts- C 688 ) iDf Seite. Str». Junftsordnungen (über genane Befol. gung der) ist mit allrr Sprgfalt zu wachen. ii9 4837 Zuschuß; Sikh Arrosirung. m