(7 / / ' saut// wt’/cAe uji&r t/r y'/wvv/'/uvfv/ > /{dy/rnrna * ^ini/erJ ^ranx_ c&iJTtn d!m jätnäUcAen Ä. Ä (hr^/an/n c rdc/iisnen din/, in ei7idr f 'ff'si'uc/ry/jr/sfi/ ('/(/w/y ? AfcJeJiJi *. A /. /. u’irA^ X/ffi/ecrefär iouZaztdU'ärfizf Zrredpoju/ifd n/n '///rfa/tc/ /trii. Pe/tcnrntiici j/iaSrir/iJc/ian ifeß/Osc/hz/f im /nmit^r. X&d£men. } AWki/üc/Li/Zr WfV/zv/ i’at/ä//die t^edcfae ftir c/zti %r/r/805. ^ZJÖ ' ,y Xu /znd&t Aey fcA - £/&n r. ^tt diesem siebenzehnten Bande der mit allerhöchster Crlaubniß unternommenen G c s e tz s a m m lung werden die unter der glorreichsten Regierung Sr- kaist königl. Apost. Maieftat'Franz n. im Jahre 1803, erflogenen 9?ormalvorschriftcn und Verord- nungen für sammtliche deutsche Erblander mit Einbegriff Ost - und Weftgaliziens, in chronologischer Ordnung, und Fortsetzung der Zahlen, mit den gewöhnlichen Marginalien, dem vorangelassenen chronologischen Verzeichnisse der 4vS t Ö Z fit tiefem Bande borkommenden Gesetzr und Verordnungen, dann mit dem Zu Ende beigefügten systematischen Repertorium geliefert, welchen die im Jahre 1804. ergangenen Gesetze in dem erscheinenden 18. Bande bald Nachfolgen «erden. . , Joseph KropatsclM r - -4»0 *» Verz eich n iß her fit diesem siebenzehnten Bande enthaltenen Gesetze und Verordnungen. Jahr 1803. 1 J a n e r. Bo. ; , Seit« Z LZo. Regülirung des Biersaßes für bas Jahr 1803. in Oestreich ob der Enns. Vom 3; Jäner. x Die Abänderung in Ansehung des Mätzen» bicrs folgt fub N. 5409. gagi. Die ihm Jahr igC3. für das Jahr 1803. mit dem Klassenmässigen alten Stempel versehenen Kalender, sind nicht in Anspruch zu ziehen. Vom 2. Jäner 2 gaga- Das höchste Placet über die vonk päpstlichen Stuhle bewirkten Säkvlarifativns< i Dispensen der Ordensgeistlichen behalten sich Sc. Majestät bevor. Vom 3. Inner J Diese Verordnung folgt des o»U|idn&igett ] Anhaltes am Ende dieses Vande- S. 881. a 2 5233° r s^y® Co) HE Nro. Seite 5283. Alle Bei der Nacht ohne Begleitung ihres Herrn auf der Gasse angekroffenen Hunde werden todtgeschlagen. Vom 3. Jäner. 3 5284. Für Steiermark werden die Verschleiß- orte deS nvtm! Etempelpapieres von 7 fi. aufwärts bestimmet. Vom Z. Jäner. Z 5285; Daß die weltlichen Stiftungsfonds, wenn bei selben sich ein. Ueberschuß zeiget, solchen klassenmässrg zu versteuern haben. Vom 3. - Jäner . , 4 5286. Unterricht zur genauen Benehmuag und Vollzug des Klasscnstruer Patents für das Jahr 1804- Vom 3. Jäner. ; 5 Z287. Zollsatz-Bestimmung für hungarische und tyroler mit Farben gedruckte in die Böhmischen, Deutschen oder Galizischen Provinzen eingcführte Musseline. Vom 4. Jäner. 8 5288« Das Verbot der Glücks- oder Hazard-spiele in Westgalizien wird auch auf Ost-galizien ausgedehnet. Vom 4. Jäner. 9 5289« Dir Kreisämter sollen beim Empfang der regulirten Viltuaitaxe hievon sedeSmal un-vcrweilt die Festungs » Regiments-und ' Korps-Kommandanten verständigen. Vom 4. Jäner. 1* 5290. Die Einimpfung der Kuhpocken wird allen unerfahrne», mit medizinisch-chirurgischem Kenntnissen nicht genug versehenen Leuten auf das strengste untersagt. Vom 4. Inner. I - it 5291. Die bisher alle Vierteljahre einzufenden-ben Dienstverleihungs-Tabellen sind künftig nur C o ) %# Nro. Seite nur alke Halbe Jahre eimubringen. Vom 4- Inner. 12 5292. Verboch, den tu der Gassenarbeik befind- lichen Zuchthänssiräflingen in Prag ein Al-mosen abzureicheü- Dom 7. Jäner. 13 5293. Den Kassebeamten ist der Handel mit Staatspäpiere» oerbokhe». Vom 7. Jäner. 14 Die Erweiterung djcses Verbotes (Ulf utte Beamten folgt f:ib N 5532. 5294. Die Reisepässe innerhalb der k. k. Erblande sollen nach der persönlichen Eigenschaft des Paßwerbes gestempelt werden. Vom 7. Jäner- ' 14 5295. Welche Zeitungsblätter der Stemplung ' ' unterliegen, und welche davon befreyt sind. Vom 7. Jäner. ' ' v ' '1 15 5296. Weisung, wie sich in Ansehung des Stempels bei Quittungen über zu erhebende Studie» - und Stipendienbeträge, dann Hospital-und' Armenhauspftünden zü benehmen fey. Vom 7. Jäner. 16 5297. Die Annahme und Erledigung freiwilliger Dienstrestgnatioueu wird jenen Behörden überlassen, welchen die Besetzung des medergelegten Amtes eingecäumet ist. Vom 7. Jäner.................................... 17 5298. Der Zwang, bei Rückzahlung der Stif- tungskapitalten Staatspapiere al pan aufzudringen, findet nicht Stakt. Vom 7. Jäner. 17 5299 Die Verordnung, daß die dienenden Soldaten ohne Bewilligung ihres Regiments NB ( » ) NB Seite ments keine steuerbare (Rrtinbe erkaufen dürfen, wirb erneuert, und auch auf die unbestimmt Beurlaubten ausgedehnt. Vom 53po. Die Verordnung, daß sich kein Welt? und Ordenspriesier ohne Bewilligung seines Bischofs und Ordensobern aus seiner, in eiye andere Diozes oder Ordensprovinz begeben dürfe, soll neuerdings bekannt ge-macht werden. Vom 9. Iäiicr. i§ 5301. Freyheit des Handels mit Schaafwolle im Innern der Erbstaaten, doch verbleibet es in Ansehung der Juden bei Ken bestehenden Verordnungen. Vom ro. Inner. 19 5302. Zur Verhütung der Viehschwärzungen '1 ' an der Salzburger, Bairischen und Passaus- schen Gränze ist den Dankalaufsehern von den Dominien diegesttzmcissige Unterstützung zu leisten. Vom ip. JÜney 19 5303. Die Tabaktrafiken sollen jenen Witwen ' der Militärpersooen und Civilbeamten verliehen werden, welche zu keiner, oder nur zu einer sehr geringen Pension oder Provision geeignet sind. Vom 10. Ieiner. 2,0, <5304. Wann und wie die Populations-und Diehstandes, Ausweise einzubringey, und zu verfassen sind. Vom 10, I,einer. 22. 5305. BeiAerarial,Gebäuden ist von denBau- • t fübrern jederzeit die Bauinstrukzion von der Daudirekzion einzuhvlen, und genau zu be- 8- Inner. 'folgen. Vom n; Janer. n- c 6. HM < o ) Nrs. Erik». 5306. Das bei dem Nachdrucke deS erst offenen neuen höchsten Stempelpatents, in Steyer-, mark unterloffene Versehen wird verbessert. Vom 12. Janer. 23 5307. Wie sich wegen der Vergütung des Scha- dens für das vertilgte der Wuth verdächtig gewesene Vieh in Oest. ob d. E. zu achten ist. Vom rz. Jäner. ' 24 5308. Die Schuldensteuer-Fasilonen müssen bei festgesetzter Strafe in gehöriger Zeit tinge# reichet , und die Beträge abgeführet wer« den. Vom 15. Jäner. 24 5309; Die Gimnastalschüler sollen stufenweise zur vollständigen und gründlichen Erlernung . der lateinischen Sprache angehalten werden. Dom 17. Jäner. 25 5310. Die durch die vergangenen Krlegsjahre erschöpfte Getretdvorräthe, und Kontribu, zionFförnerfonds der Unterthanen sollen bet günstigern Umständen wieder hergestellk wer-.. \ den. Vom 18. Janer. 26 5311. Die Ordinariaten können die sich in der Seelsorge übel aufführenden und nicht sä-kularisisten Ordensgeistlichen in ihre Orden zurückschicken. Vom. 19, Jäner. 26 Man sehe auch die falzende N. 5314. §312. Bei Schubsfällen von der Pplizeidirek-zion, sind die Schubsscheine sogleich an die Direkzion zurückzusenden. Vom 19. Jän.rr. 27 S3.13- Sö» r • 1 So® Mro. Seite 5313. Erhöhung des Postrittgeldes in Oestr. 0. d. E. auf l ff- 15 kr. vom Pferde, bis Ende May. Vom 20. Iäner. 27 LZl4. Ordensgeistliche, welche von der Seelsorge entfernet werden müssen, oder aus Bequemlichkeit selbst in selber nicht bleiben wollen, find von den Ordinarien in das Kloster zur Korrekzion und Strafe abzuge-ben Vom so. Iäner. ' 28 5315. Den in den k. k. Erbstaaten sich ansted- ' ' lenden deutschen KoloMe» aus dem Rö- -mischen Reiche und der Schwritz werde» einige Begünstigungen zugestanden. Vom 22. Iäner. 2Z 5316 .«^Verordnungen wegen Vorsichten bei ' Verkaufund Aufbewahrung der Giftgarcun- - \ gen sind zu erneuern. Vom 24. Iäner. 29 5317. Wiederholtes Verboth der Handelsge- schäfte mit Staatspapieren ausser der Börse. Vom 25. Iäner. 30 5318. Dass den Juden die Haltung Christlicher Dienstleute untersagt sey. Dom 25. Iäner: 31 I319. Der Wein, Obstmost und Essig in Stey-ermark kann im Großen nur in visirten Fässern verkaufet werden. Dom26.Jäner. 31 5320. Stempel der Zeikungsschrift: Dölker- und kä'iderkunde zum Vergnügen und Unterricht. Dom 27. Iäner« 33 5321. Wie der Kalkstein unter fdie Bergämtli, chen Belehnungen gehört. Vom 27. Jä- ner. 33 6322. ' d C "o ) HS Mrs. Seite ZZ22. Bestimmung, weicher Stempclklassc die k. k. Professoren an Universitäten, Lyzaen und Gimnasten, bann die Landesadvoka-ten zu unterziehen sind. Dom 27. Jässer. 34 5323. Wie sich die Magistrate und Ortsgerich- te in Böhmen gegen die Bäker bei Konfis-ziriing lingewichkiger Gebäke zu benehmen haben. Dom 28. Jäncr. 35 5324. Wie sich bei derAnfkünbisung undRLu-> »ililig' einer in der Stadt Krakau, und in ihren Bdrstädten gemierheten Wohnung, dann bei den hierüber sich ercignendenStreit-fssllen zu achten ftp. Dom 28. Jäncr. 35 5,325. Bewilligung der neuen Versicherungs-Gesellschaft in Triest und ihrer Vorrechte, Vom 28 Jäner. 41 5326. Wie Wollenwaaren, die das Meisterz^ chen auf den halben Sprung nicht eingewirkt haben, zu behänden sind. Vom 29.. Inner. 42 5327* Das während des Krieges bestandene v Verboth, Armaturen auszuführen, wird aufgehoben. Dom 31. Jäner. 43 Die Erläuterung darüber folgt fub N. 5434. J Hornung. 5328« Wodurch die Vertilgung der in den 6m. x kowiner Gebürgen und abgelegenen Gegenden vorsindigen Salzquellen, und Brunnen anbefohlen, und die Wiedcröffnung derftlbeu verbochen wirb. Dom 1. Hornung. 44 5329' Co) Nrs. ( f GM 5329* Bauführer cirariali scher Gebäude feilen sich genau nach der unterm 27. Hornung 1802. gegebenen Vorschrift benehmen. Dom I. Hornung. 48 j330. Daß sich die Polizeyordnungen wegen des verbotenen Spieles und her Sperrung der Gast - und Wirthshäuser um Mitternacht auch auf das'Land erstrecken. Vom 2. Hornung. 48 X331. Die Ausführung des Düngers aus jenen Höfen und Häusern., welche von der Viehseuche ergriffen waren, wird in Bhhmen unter Verantwortung her Obrigkeiten und Gemeindvorsteher befohlen. Vom 2. Hornung. x ' 48k ZZ32. Die Verordnung-, daß Gastgeber, Wir, the und Hausinhaber Niemanden ohne Vorzeigung des Passes oder Legitimazion Unterkunft gestatten sollen, ist in Böhmen neuerdings rinzuschärfen. Vom 2, Hornung. ‘ ' v j>® L333 Uebersteigung der Ziegeldächer; 2,) Abwerfen des Schnees; Z.) Ausflug der Tauben, betreffende Verordnung ln Deft, unter der Enns. Dom Z. Hornung. 5®, $334. Me die Einsendung der Getreidpreise von den Kreisämtern in Böhmen und dem < Prager Magistrate geschehen soll. Vom 3. Hornung. 52 5335” Zur Ertheilung der Passe in das türkische Reich werden einige Maaßregeln vor-grschrieben. Vom 4. Hornung. 52 AS ( o ) NE Nrp. Seit» 5336. Kundmachung der Besitznehmung der Be, jirke Trient und Brixen und derselben Vereinigung mit Tirol. Vom 4. Hornung. 56 §337- Du Ausschwarzung aller Sciftnsiederwaa-ren, und des Unschlittes ausser die Linien Wiens, wird unter Konfiskazionssirafe ver-b'othen. Vom 4. Hornung. 57 §338. Die Züchtigung ist an Weibspersonen während ihrer monatlichen Reinigung nicht zu vollziehen. Dom 4. Hornung. 58 5339. Die Bittschriften um Nachsicht des Duplikats der, der Zensur vorzirlegciiden Manuskripte , und um die Gestattung verbotener Bücher, selbst für öffentliche Bibliotheken, unterliegen, dem Stempel pr. 6 kr. Dom 7. Hornung. 59t $340. Verlängerung der zollfrenen Einfuhr der Getreidgattungen, des Species, Schmalzes und Grieftwerks, anch Eintriebs des Viehes aus Hungam bis Ende Junp. Vom 8. Hornung. 5g 5341. Wiederholung der Maßregeln in Absicht der vor Entstehung eines Rechtstreites zwischen Unkerthanen zu versuchenden gütlichen Beilegung der Streite. Vom 8-Hornung. " 6® 5342. Die frohnfreien Gewerbschafttn haben innerhalb 8 Wochen nach Ausgang eine* jeden Jahrs ihre Orginal - Rechnungen unter Verlust der Frohnfreiheit dem Oberbergamte zur Einsicht vorzulegen. Dom 9. Hornung. 62 §343. v C o ) Nro. - Seite 5343. Keine Obrigkeit auf dem Lande, Städ- te und Märkte Nicht ausgenommen, soll künftig befugt fepn, ein Kaffchausgewerb, und was diesem gewöhnlich anklebt, ohne Genehmhalrung der Landesstelle zu verleihen. Vom 9 Hornung. 6z 5344. Bei Erthrilung der Hausierpässe und Wohlvcrhaittrngs-'Zengnisse wird in Böhmen eine genaue Prüfung und Wachsamkeit wiederhoir ungeordnet. Vom io.Hor, nung. 63 5345. Die Kreisämter in Böhmen haben alle ' - durch das Fiskalamt eingefordert werdende Slempelbetrage auf gleiche Art, wie solches bei den Tax - und Stempelbeträgen bei der Landesstelle geschieht, einzukrei- bcn und abzuführen. Dom io. Hornung. 65 5346. Die Kreisänitcr in Böhmen sollen die von der Staatsbuckhaltung eingekordert werdenden Stempelbeträge schleunigst einireiben. ' Vom io. Hornung. '' 65 5347. Erläuterungen über das unter dem g. Oktober v. J. ergangene Stempelpatent. Vom 10. Hornung. "" 66 5348 Ohne Frachtbriefe und ohne Bezeichnung der Frachtstücke, sollen keine Waarenversen-düngen geschehen. Vom io.Hornung. 69 Die Erläuterung folgt lud N. ,5683. 5349. Bei Grundzersiilckungen oder Nmstaltun-gen unrerthäniger Besitzungen in Mähren, ist sich blos nach dem alten Kataster zu benehmen. Vom n> Hornung. 70 5350. %® Co) NO 9?ro. Seite 5350. In Fallen, wo bei Dechandlang derAn- haffungin und Kontrebande von ben, dein Ansfuhrsverbotc iintcrltenenbcn Esiwaareu auch die Zollbehörden ei» treten, und dann von diesen der Kost-Nersatz gefordert wird, wird der. Wirkungskreis der Bankal - und politischen Bchöroe bestimmt. Vom 11, Hornung. yx 5351. An den Universitäten, Lizäen und Gymnasien sollen die Lehrer auch wahrend der Zeit der Semestralprüfungen rur pünktlichen Beobachtung der Fortsetzung der vorr geschriebenen Lehrstunden verhalten werden. Vom 12. Hornung. 72 5352. Bei Besetzungs-Vorschlägen für die, dem höchsten Patronate unterstehenden Pfründen soll das Augenmerk auf diejenige Bittsteller gerichtet werden, die sich unter dem landesfürstlichen Patronate verdient gemacht haben. Vom 14. Hornung. , 73 5353- In landräffichen Angelegenheiten ist sich blos der Wörter: In t a b ula ti o n und Pränot ati o n zu gebrauchen. Vom 14. Hornung.- . 75 5354- Frauen Schwals, große Umhängtüchcl, Röcke, Vortiicheln u. d. gl. welche als solcbe Stoffe im Handel erscheinen, und der Stemplung unterzogen sind, sollen vom 1. April b. 3. anfangend einzeln, unter Kyn-fiskazioiirstrafe, gestempelt werden. Vom 14. Hornung. 72 5355* NB Co) NB Nro. Seite 5355. Oie Erhebung des Gränzzollamtes Prje-wusnursky zum Haupteinbruchszollamte. Vom 15. Hornung. 8‘i 5356. Verbotl) der Bauführnng von Gevyerbs- , leutentn Rekursfcillen. Vom 15. Hornung, gi 5357 Den Gesuchen in Parrheisach n an Mili-ärbeh'örden soll jedesmal der Stempele-trag, welchen die einzuleitende Verfügung ■u:: erheischt, beigelegt , llliü alle Gesuche um Existenzerhebung und Lodtenscheine unmittelbar an die betreffenden Regiments - un» Korpskommanden eingebracht werderu Vom 17. Hornung. 82 535g. Bestimmung der ^tempelklasse bei Ausfertigung eines Reisepasses, eines Lebenszeugnisses, einer Adeistcgitimazion, eines Taufscheines u. s. w. für einen Güterbesitzer in Galizien. Vom 17. Hornung. 84 5359. Ob dieIiiteressenerhebungs.-Anweisungen oder sogenannten Geschäftet dkm Stempel unterliegen; Vom 17. Hornung. 84 5360. Daß das Spielpateitt vom 23. Sep- tember 1795. in Oester, ob der Enns re-publizirt werben soll. Vom 19. Hornung. g§ 5361. Wann die Justizial- und Politischen Taxen in Tirol eingetriebeit werden müssen. Vom 19. Hornung. 86 §362. Weichem Stempel dir Münzausfuhrs- Päffe unterliegen. Vom 20. Hornung. 87 §363. Transitohandel mit fremden Salpeter. u Vvm 22. Hornung. 87 5364» d ( 6 ) HS Kr o. Seite 5364. Non welcher Behörde die be! ben fit bürgerl. Häusern wohnenden Militär-Partheyen oder Pensionisten befindlichen Civil--' Dienstpersonen in Absicht auf die zu entrichtende Personalsteuer zu beschreiben sind. Vom 23. Hornung. 88 ZZ63. Die Stabs - und Regiments - Chirurgen sind befugt auch bei dem bürget!. Stande ciusserliche und innerliche Krankheiten zu behandeln. Vom 25/Hornung. 9Ö 5366. Termins-Festsetzung zu Einreichung der Militär-Forderungen in Tirol. Vom 25. Hornung. 5367. Welchem Gerichte die Offizier der Tiroler Landmiliz unterstehen. Vom 2Z. Hornung. 9d 91 Är a r i* M6g. Vorschrift, wie sich bei eknlaufenden ungestempelten Eingaben zu benehmen sey. Vom i. März. 92 5369. Den dienstlosen Dräuknechkrn wird der Aufenthalt über 3 Tage in Bräuhäusern verböchen. Vom i. März. 93 537°- Die Dominien sollen ihr Wirthschäfts-personale zur Einholung des Unterrichts in Heilung der Vieh-Kraiikheiten und zu Bei-schaffnng des Merkchens des Professor Wollstein über diese Krankheiten anweisen > auch ist eine gleiche Weisung dazu an Sfi Wundärzte zu erlassen. Vom r.März. 94 5371« Il® ( o ) » Nrv. Seite 5371. Mit welchen» Stempel die eidstätrigen Vermögenöbekcimtnisse verschen sipn müssen. Vom 2. März. 95 5372. Die sogenannten Bescheide a>6 klubra auf Umschlags - oder blinden Bügen sollen künftig auf keine andere Art, als auf der ersten Seite des Bogens unterhalb des Stempels ausgefertiget, und den Partheien ein-gehändiget werden. Nom 3. März. 96 5373. Erhöhung ches Postrittgeldes vom mn April bis Ende May d. I. in Böhmen. x Vom 3. März. 9/ ^374. Wegen der Sicherheit der bei den Ade-lichen, und Siegelmässigen anliegenden Pu-pillar-und milden Stistungs - Kapitalien. . Vom 4. Märzl 97 £375* Die Wegmauth zu Kutty in Ostgali-zien wird nach Koffow übertragen. Vom . . 4- März. 99 5376. Wo die Kreis-Jngeniers in Tiro! ihre Besoldungen zu empfangen haben. Vom , , 6* März. . .»00 5377. Die Livree-Verzierungen , welche der Uni-n.fonn des Göneral-Quartiermeister-Staabs ähnlich sind, werden verbothen. Vom Z. März. 100 5378. Wie die Aeufferungen der Privatgüterbe- sitzer, Städte und Märkte in Böhmen , wegen aufzunchmender deutschen Kolonisten einzubringen finb, und welche Begünstigungen solchen Kolonisten oder Ansiedlern ? zugesianden werden. Vom 6. März. ioi 5379; HL c -> ) HL Nro. 6etti 5379' Chirurgen in Böhmen, welche zur Ausstellung eines visi reperti geeignet sind, sollen dasselbe genauer verfassen, und werden an die peinliche Theresianische Gerichtsordnung angewiesen. Dom/ März. 104 5380. Daß den pensionirten mit penflonirten Offizieren sich vereheligenden Wittwen bei Uiber-lebung ihres Ehegatten der nämliche Pensionsbetrag wieder zufliesse. Vom 8-März. to; 538f. Die Ablösungsart der chirurgischen Instrumente und Utensilien wird in Oest. ü. d. E. bestimmt. Vom 8. März. 10g SzZr. Wie die pensionirren Militär-Ossrziere in Zivil-und Kammeral-Dienste angestillt werden können. Vom lö. März. 106 Mau sehe auch die nachfolgende N. 5581. und die diesfälligenDlreklivr»gcl» au. Ende dieses Bandes. S. gg2. §383* Die Naturalien - Dransportirungs - Ausweise sollen künftig nur mit Ende eines jeden Monats und blos in jenem Falle, wenn eine Nakuralienverführung geschehen ist, an die Landesstelle eingesendet werden. Vom 10 März. io^ §384. Bewilligung der Einfuhr des Roheisens aus °k. preusisch - Schlesien an der Oesterr. Schlesischen Gränze gegen Guber-nialpässe und. Zollentrichtung. Vom 14. März iol 1385* Die Kreisämter in Mähren, sollen bei zu verlangender Aushilfe mit Mehl aus den Militär-Verpflegs - M^azinen die XVIL Bsnd. S An- ■ C o 3 Nro. Seite Anzeige immer bei Zeiten machen. Vsm 15. März. 108 5386. Was von den im höchsten Herrndienste reisenden Beamten in den Reisepartikularen genau angeinerkt werden soll. Vom 16. März. 109 5387. Die von den neu anzustellenden Beam- ten abzufordereiiden Reverse, wegen geheimer Verdiüdernngen, sollen nur vierteljährig ctngesendet werden. Vom 18-März. _ 109 5388. B-stättigung des mit Er. k'öiiigl. Ho- heit und Großherzog Ferdinand e-richteten Karttls wegen Auslieferung der Deserteurs. Vom 25. Marz. HO 5389 Verfassung allmonatlicher Ausweise in Böhmen, der im Kreise verkauften Mastochsen und der Preise. Vom LZ. März. . 116 Man srhe auch die nachfolgende N. 5429. 5393. Vereinigung der Stände Tyrols wegen Konkurrenz-Einziehung des Dominicalis zu Militär Durchmärschen und Lanoesver-theidigungs'Auslaqen. Vom 26. März. 117 5391. Wie die Amortisirung der Staakspapie-re, welche nicht auf einen bestimmten Namen, sondern nur an Ueberbringer mit einer ^bestimmten Zahlungsfrist lauten, Statt findet. Vom 28. März. 123 5392. Die Bankozettel zu Zo fl. werden ausser Umlauf g^tzet. VomLZ. März 126 5293- M» c o ) Nro: Seitt 5393« Die Kreisämtlichen Kommissionsproto-kolle unterliegen keinem Stempel, wen» nicht hievon vollständige oder theilweise Abschriften den Partheien zu ihrem Gebrauche ausgefolget werden. Vom 29. März. 127 5394. Daß die erste legale Abschrift des Inventarju ms auf Verlangen der Erben dem Stempel jener Klasse unterliege, welcher für das im Jnvenkarium nach Abzug der darin» anfgeführten Passiven ausfallende Aktivcrmögen vorgeschrieben ist. Vom ZI. März. 127 5395. Alle Handels - und Kontobücher sollen untersuchet und bei jenen Partheien, deren Bücher ungestempelt befunden werden , die Strafe nach dem Stempelpatent in Vollzug gebracht werden. Vom 31. Marz. 128 April. 5396. Normativ in Abstchtauf die Hindanhaltung des den Wäldern so schädlichen übermässigen Gaiß«Vieh-Auftriebs in Tirol. Vom 2. April. 128 5397. Wie in Hinkunft der Verbots) auf dir Cautionö-Jnteressen der Offizicrs-Wittwen gelegerwerden könne. Vom 2. April. 13t 5398. Die Invaliden, welche in den Stand gelangen ohne die Patentalversorgung leben zu können, sollen aus der Jnvaliden-Vcr-sorgung gesetzet, und angezeiget werden. Vomz. April. 134 b 2 5399» W C O ) föf Nro. ' Seite 5399 Kapiralsauftündigungs-Gegenstände unterliegen dem Stempel zu 15 kr. Vom 3. April. 133 5400. Fremder Salniter ist nur gegen Pässe der Artist. Distrikmal - Koirnnandei'. Transits durch die k. k. Erbstaaten zu führen erlaubt. Vom 5. Aprill. 133 5401. Die Revierjäger in Oest. 0. d. E. sollen bei Vermeidung der Dienstentlassung auf die Waldreutungen das strengste Augenmerk richten. Vom- Z. April. 134 5402. Die Verordnung/ daß, wenn mit Pu- pillcngeldern von den Dominien für ihre unterthänigen Pupillen öffentliche Fondsobligationen eingekauft werden, der er-wirthschaftete Rabat auch in den Waisen--Tabellen nach dem Ankäufe dieser Obligationen angemerkt werden soll, wird erneuert. Vom 7. April. 135 5403. Stiftsbriefe über ein zu einem GokteS- hause legirtcs Kapital von 200 fl. müssen mit dem Stempel zu 1$ kr. versehen seyn. Vom 7. April. - 136 5404. Den Ordinariaten ist von Testaments-Absätzen ihrer Di'üzesan- Geistlichkeit, welche sich auf Kirchen - und Geistliche Stiftungen beziehen, immer eine Abschrift, oder in JntestatFällen der Abhandlungsausschlag mitzutheileu. Vom 7. April. 136 5405. Die Preise des Pulvers und Salniters werden erhöbet, und hierwegen in Böhmen die Benehmungsart der Verschleißer oder.' !<# ( o ) tc# Nro. Leite oder Trafikante» vorgefchrieben. Vom g. April. 137 54o5. Ziegelsatzung in Oesterreich unter der Ens. * Vom 11. April. 140 5407. Bestimmung der Gebühr für Schützleute, wenn sie in Gegenständen ausser Streites verwendet werden. Dom 12. April. 144 ,5408- Bestimmung der alljährlichen Prüfung der Kanditaten zu GränzkÜmmerer-Stellen in Gallizien auf den Monath April. Vom 12. April. 146 54cg. Abänderung des Biersatzes in Ansehung des Märzenbiers in Qest. 0. d. E. Vom 13. April. 147 5410. Bei allenGrundverfchreibungen desBau- ernstandeS müssen alle Kauf- und Verkaufs-Instrumente nach dem Geldwerthe gestempelt werden , nur die von den Grundobrigkeiten ertheilt werdenden Grundverfchreibungen und Instrumente an Nnterthane» bei Antritt des Besitzes sind zu 15 kr. zu stempeln. Vom 14. April. 147 5411. General» Pardon auf 8 Monathe für Deserteurs von der k. k. Armee. Vom 16. April. 148 5412. Die neuerliche Vorlegung der Konduitlisten wird befohlen. Vom 16. April. IZ2 5413» Die in Ansehung des Garnhandels der Fadenlänge und des Hafpelmaaßes bestehenden Verordnungen zu beobachten, und die Uebertreter zur Strafe zu ziehen. Vom i8. April, 152 5414» Stk® C o ) So? tfifo. Seite 5414. ©it, Cinfnhr der zufammengesetzen Arze- neien wird auf die im Jahre 1771 • bestandene Beschränkung zurückgeführt. Vom 22. Avril. 153 5415. Bei Einsendung der Bauplane sollen stets die Lokalpreise der Materialien und Arbei- ter beigefügct werden. Vom 22. April. 1Z4 5416. Die Untcrchansfuhren zum Bau der Schulen sind eben so, wie jene zum Bau der Kirchen, von der Wegmaukhentrich-tung befteyet. Vom 22. April. 155 5417. Die Vertilgung der wegen Wuchverdacht wegzuraumenden Schweine in Oest. 0. d. E. ist nicht dec Willkühr der Abdecker zu überlassen. Vom 22. April. i55 04ig. Wegen der zu beobachtenden Modalität in Osigaüzien bei Eintreibung der Land-und Gerichts-Taxen, welche den Magistra-' Un und Orrsobrigkeitcn obliegt. Vom 25 April. 156 5419. Vorschrift der Ordnung bei Umwechslung der Parzial-Obligatronen über die in auswärtigen Staaten negozirten Staats-Anle-hen. Vom 26. April. IZ9 5420. Der Verkauf der Seifensiederwaaren ausser dem Bezirke ist von den Seifensiedern in Mähren anznzeigen. Dom 26. April. 163 5421. Die amtlichen Verhandlungen in Fällen, wo es auf Verminderung oder gänzliche Befteyung von der auferlegten Lieferung ankömmt, werden vom Stempel befteyt. Vom 28« April. 164 5423. NO Co) Mo. Seite 5422. Die Wirthschaftsämter in Böhmen sollen sich bei ben summarischen Verhören der Verbrecher genau nach der Kriminalgerichts» Ordnung benehmen, die Kriminal-Untersuchungen und Nachspürungen der flüchtigen Verbrecher gesetzmässig vollziehen. Vom 28. April. 165 5423. Welchem Stempel die Lischtitel unterliegen. Vom 28. April. 167 5424. Zur Hindanhalkung der Deserzion und zur Aufmerksamkeit des Landmanns wird in Böhmen jeder Deserzionsfäll in den Festungen m>k zwey Kanonenschüssen angedeuket. Vom 29. April. i6§ 5425. Böhmische österreichische Standesperso- nen sind von der Ablegung des Zeugen-Eides nicht befreyt. Vom 29- April. 169 5426. Verpflegsgelds-Bestimmunq für das allgemeine Krankenhaus in Wien. Vom 30, April. 170 May. 5427. Wie die Dienstangelegenheiten der herr- schaftlichen Beamten in Ostgalizien verhandelt werden sollen. Vom 3. May. 17a 5428. Wie in Erbfällen, wo minderjährige der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehende Erben eintreten, die Erbsteuer abgenommen, unö dasInvaliden-Abfahrtsgeld zu bezahlen ist. Dom Z. May. 172 •:> H \ ‘ 54-9- SE ( o ) SE Nr». Seite 5429 Zu den Ausweisen über den Bestand »nd Verkauf der Mastochsen, wird ein Muster vorgeschriebe». Vom z. May. 173 5430. Wegen Einsammeln und Ablieferung der schweren Kupfer-Münzen vom Jahre 1759. und 1799. in Steyermark. Vom 4. May. 175 5431 „ Die Auf - und Abladungsgebühr fi'tv jene Pakete, welche die Kreisämter den Postämtern mit Amtsschliften übergeben, soll den letztem in die Zukunft jederzeit vergütet werden. Dom Z. May. 176 543a Der studierenden Jugend wird alles Spielen in den öffentlichen Kaffee - und Gasthäusern verboten. Vom 8, May. 176 5433. Die Einführung des fremden Zinne * , dann die festgesetzte Zyllentrichtung betreffend. Vom 9, May. 177 54 34. Die Verordnung wegen Ausfuhr der Waffen wird erläutert. Vom 9. May. ' 178. 1435* Die zu öffentlichen Lehrämtern berufenen Klostergejstiichen, können bei ihrem Austritte von denseiben, keine Pension erwarten, haben sich aber anderer Vorzüge zu erfreuen. Vom 11. May. 179 £436. Den nicht mit Postpferden oder ohne krlaubnißschein ankommenden Reisenden sind keine Postpferde zu geben. Vom 11, May. ' igQ I437. Wegen Postports Entrichtung von den Verpflegs-Magazinen. Vom 12. May. iß® 5438t W C o ) Nvo. Seite 5438. Diplome Btt die Prüfung der Wundärzte, Geburtshelfer, Apotheker, Zahn-und Augenärzte, unterliegen dem Stempel zu 2 fl. Vom 12. May. xgg 5439. Den Unterthanen wird in Fällen, wo sie ohne ihr Verschulden bei Aerarialtranspor-tirungen an ihrem Zugviehs Schaden lei- i den, vom Hofkriegsrathe ein und das andere ausgemnsterte Militärpferd fernerö de-, williget werden. Vom 13.May. igi 5440. Erhöhung der eingeführten Wegmäuthe. Vom 13. May. ig2 544Bewilligung der Ausfuhr des Weizens, des Rockens, der Gerste und des Hafers aus Ostgalizien in das Ausland. Vom 13 May. 183 Z44-' Vereinigung der politischen , und j?am= meral-Verwaltung von Ost - und Westgalizien , und Ernennung des Herrn Joseph Urmen üonürmeny zum Gouverneur der beyden vereinigten Länder. Vom tZ. May 184 5443- Die Repnblizirung des Waldpatents vom Jahre 1766 wird in Oestr. ob der Enns befohlen. Dom 13. May. ig4 5444 Die aus der Sreuerkasse besoldeten Wundärzte in Mähren ec. sollen bei Feuersbrünsten mit dem gehörigen Bindzeug versehen, erscheinen. Vom 14. May. 185 5445. Prozessionen und KreutzgLngc, oder Wall-fahrtszüge ans Böhmen in die Oherpfalj werden verboten. Vom 14.May. ig6 5446. TrO Co) AoA Siru. - Seite 5446 Die Abhandlungs-Behörden in Oesir. ob der E. haben bei einer Verlaffri'schaft den sich zeigenden Akrivstand spezifisch aufzuführen. Vorn 14. May. 187 5447. Was der zu öKentlichen Staaksarbeiten kommandirtcn Millcär-Mannschgft an Taglohn zu bezahlen ist Vom 14* May. 187 5448. Vorschrift wegen Anstellung »nd Verwendung in Diensten. der guieszirenden, jubilirten und peusionirten Staatsbeamten. Vom 15. May. 191 5449. Keinem böhmischen lsnterthan wird in Oestr. ob d E. der Ankauf eines Viehes ohne Zertifikat seiner Obrigkeit gestattet. Vom 18. May. ' 193 4450 Herabsetzung der Börsesensarie bei dem Kaufe und Verkaufe der Staatspapiere. Vom 20. May. 194 5451. Jurisdiktionsnorme für die k. k. Marine. Dom 21. May. 194 5452. Bestimmung der Stationen der erhöhten Wegmauth in Oestr. ob d E. Vom 21. May. 207 5453. Sämmtliche Behörden in Böhmen wer- den in Kriminalfällen, wo es sich umAus-findtgmacbung und Gestellung der Jnqni--siken handelt, zur thätigsten Mitwirkung angewiesen. Vom 2». May. 210 5454. Zollbestimmung für die Ein - und Ausfuhr der Färbehölzer. Vom 2Z. May. 211 5455- TttS ( o ) Nro. Seite 5455» Wie die Vergütung der den llnterlhanen zugeftigken Schäden , durch Vertilgung ihrer Thiere aus Wuthverdacht in Oe skr. ob d. E. zu repartiren ist. Dom 24. May, 212 5456- Wegen der höchsten Orts bewilligten Verwendung der 4 prozMtigen Versicherungsscheine , über das von den Unrerthanen in Kärnthen abgegebene Kriegsdarlehen vom Jabr i'79’;, zu Vermehrung des Feuer-Wasser- und Wetterschadcns-Fonds. Vom 24, May. 212 5457. Den Getreidhändlcrn wird der Einkauf in Kommission für einen Dritten auch ausser den Markten verborhen. Vom 24. May. 315 5458’. Die Apotheker und andere Gewerbs- oder Handelsleute, welche nicht bas Bürger-. recht besitzen, sollen in Fällen, wo die Urkunde nach der Eigenschaft der Person gestempelt seyn muß, als Bürger betrachtet werden. Dom 26. May. 216 §459' Die Reverse sie obfervandö reciproco, welche von den auswärtigen Regierungs-, bch'örden in Auswanderungsfällen ausge-fertigek werden , unterliegen keinem Stempel. Vom 26. May. 217 5460. Wegmauth-Tarif für das Triebvieh in Oesir. unt. d. E. Vom 27. May. 217 5461. Daß die Erbsteuer-Liquidationen sammt ihren Beilagen und Einbegleitungsbcrich -ten, auch die Beilagen eines weitern Gesuchs in Erbsteuersachen stempelftey sind, nicht Nro. Seite nicht aber das Gesuch selbst. 23:m 28. May. \ 220 §462. Welche Orte unter dem Ausdrucke: äuft ("eifte Giäuz Ortschaften, verstanden werden. Vom 28. May. 220 5463. Taugliche und würdige geistliche Obrigkeiten, können auf weitere, 3 Jahre besiät-tiget werden. Vom 31 9)2ai>. 22! I U N y« 5464. Die Zeugmachcr sollen in den wollenen Zeugen ihre Meisterzeichen auf den halben Sprung einwirken. Vom I. Juny. 221 5465. Bei Schluß eines jeden Semesters ist über die Studien und Sitten der Stipendisten , und der vom Unterttchksgelde be-freyten Schüler ein Ausweis einzusenden. Vom l, Juny. 222 6466. Die Hoffthaufpieler haben auf die den Beamten zugesiandene Begünstigung, daß ihre Besoldungen nicht mit Execution belegt werden dürfen, keinen Anspruch. Vom J. JUNY. 222 5467. Den Direktoren der Gimnasialstubien wird dort, wo Unioersträts - und Lrzäums-Konststorieu, oder Rathe bestehen, künftig gleich den Fakultä'söirektoren Sitz und Stimme eingeräum.'t. Vom 3. Juny. 222. 5463. An der Srrasie liegende Wirchsleute, soyeu den Fuhrleuten das Füttern der Pftr- Nro. Seite Pferde auf der Strasse nicht gestatten. Vom 4- Iuny. 22$ 5469. Die in Wien sich aufhaltenben Fremden muffen Aufenthaltsbewilligungen erwirken. Vom 4. 3imp. 223 5470. Das Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten wird in Tirol neuerdings verboten. Vom 4. Juny. # 226 5471. Wie sich in Ansehung der Gimnasialschü- ler bei wahnrchmenden geringe» Fortgang in Studien, und Sittenlosigkeit zu benehmen ist. Dom 5. Juny. 22jr 5472. Bei E-vjirung der Waisen-Kirchen - Stif-tuiigs- und dergleichen Fonds-Kapitalien ist sich in Böhmen lediglich nach dem Patente vom ig. Oktober 1792. ju achten. Vom 6. Juny. 229 Z47Z. Uebersicht' der Wirkung der geimpften natürlichen und Schutzpocken nach der in London gefchehene» Bekanntmachung. Vom 6. Juny. 230 ■ 5474. Die hinter dem Lande Tirol noch befindlichen Schuldscheine und Rezepiffen an die juGrötz aufgestellte LiquidationsKommisslon einjusenden. Vom 7. Juny. 231 5475- Die Bewohner derjenigen Ortschaften, wo Wegmauthstazionen bestehen, werden von der Entrichtung des Weggeldcs in dem Orte selbst enthoben. Vom 9. Juny. 2Z2 Z476. Den Derlassenschafts-Abhandlungsbehör-ben in Böhmen wird zu Verfassung der Ererb- W c o ) Nro. . Seite Sterbfüllen-Verzeichnisse zu genauer Befolgung der Vorschriften tu Eibstcuersachen ein Muster zstgeftrkigr. Vom io. Im»). 2ZZ 5477. Nicht nur neuen Stipendisten , sondern auch jenen, welche vorhin im Genüße eines Stipendiums gestanden, find bu Sti-pendieMbeträge vierteljährig vorauszubezahlen. Vom ri. Juny. 242 5478. Die Städte, Märkte, Bürge^ undDau- ent in Galizien sollen die in der Feuerordnung votgeschricbenen Löschgeräkhschaften allzuschaffen, verhalten werden. Vom iS. Juni). 243 5479. Dimidien-Derzen-'UNd ^uarten-Erhühung in Rücksicht der im zeitlichen Besitze befindlichen Staatsgüter in Galizien. Vom iZ. Juni). 243 5480. Errichtung einer Rettungsanstalt für Verungiückre und Todscheinende, in der Residenz-Stadt Wien, und dem Bezirk inner den Linien. Vom 15. Jnny. 247 5481. Die vormals üblichen schiedrichterlichen Urlheile, oder die sogenannten Lauda Communitatum tvetben in Galizien abge-stellt. Vom id, Juny. 258 5482. Wie sich bei Todfästen in Ansehung der Vorgefundenen wichtigen' oder zahlreichen Birchersammlungen zu benchmen ist. » Vom 17. Juny. . 258 5483. In Pensionsfällen sind die Partheyen von den Appellations-Gerichten und Landrech- AO Co) AO Sivo, Seite rechten, an die Gubernien zu weisen. Vom *i8- I»m). 259 5484 Stempel der Protokolle in Partheisachen Vom >8- Juny. 259 5485 Stempel der Zeugnisse für keh-jungen / über den Normalschul Unterricht, und über den Besuch der Sonntägigen Wiederhv-lnngsstunden. Vom 18. Juny. 260 5486 Der Ankauf des 'österreichischen Viehes ohne obrigkeitliche Zertifikate wird böhmischen Unterkhanen in Oest. 0. d. E. nicht gestaltet. Vom 20. Juny. ' 260 5487. Die Ausweise über die zu Handln des Schulfonds bestimmten Betrage der Ver-lasscnschaften sind sammt den Geldbeträgen an das Kreisamt zu senden. Vom 21. Juny. 26 k 5488* Die Parthcycn können von nun an ihre Rekurse nicht nur bei der Unkerbehörde, sondern auch bei jener Oberbehörde einrei-chen, an welche der Ordnung nach refur-rirf wird. Vom 2 l. Juny. 263 .5489* Weisung, wie die Judengemeknden in Galizien den Uebergang der Fleischaus-ftlnottung von den Fleischern an die Ko-scherfleisch.-Gefällspächter vermeiden können« Vom 22. Juny. 263 5490. Bestimmung der Meistergebühr für die Maurer und Zimmermcister von den Gesellen i» Oe str- 0. d. E. Dom 22. Juny. 264 549 !♦ De» Postknechten nicht zu gestatten, auf einer rückgehenden Postkalesch oder ordinari Wa- « C O ) Nro. Seite Wagen jemanden aufsitzen zu lassen. Vom 2Z. Iuny. 265 5492. Die Vorschrift, wie sich die Magistrate und Wirthschafsäniter in Böhmen in Fällen, wo eine dem Ausfuhrsverbote unterliegende Fcilschast wegen Mangel eines Zertifikats angehalten wird, zu benehmen habe». Dom 23. JUnp^ 266 5493. Auch die durch fiskalämtliche Amtshandlung ad pias causas eingehenden Gelder sind von den zu derselben Abfuhr Verpflichteten an die betreffenden Kassen abzuführen. Von 2.3. July. 267 5494. Grundsätze, nach welchen künftig die Staatsgüter besser zu verwalten, der Wirkungskreis der Administratoren zu erweitern/ Inspektoren anzUstcllen, deren ' Wirkungskreis zu bestimmen , sie mit Instruktionen zu versehen und die Administra-zionen blos den Länderchefs uuterzuordnen sind. Vom 24. Iuny. 267 5495-' Die wieder eingegangenen Lehranstalten in Böhmen sollen ohne Verzug angezeiget werden. Vom 26. Iuny. 275 5496. Wie sich bei Wasser-und Strassenbau-führungen zu achten ist. Vom 28-Iuny. 27S 5497 Die Wachsamkeit über Abstellung der Bedrückungen der Glasmacher, in Böhmen , und über das Glasmacher Negula-ment wird den Kreisänuern eingebunden. Vom 28. Iuny. 277 HB Co) AB Nrs. ' Seite 549g. Die Wundärzte in Wahren,, sollen den Unterricht der Kubvockeneinimpfung bei den Kreisärzten rinholen, auch die Professoren des medizinisch-und chirurgischen Studiums selben ihren Zuhörern beibringen. Vom 28. Juny. 278 §499« 3cne Handwerkskundschaften sind ungültig, rotldje von den Magistraten und Ortsobrigkeiten nicht vidirc sind« Vom 28. Juny. ............ 278 §500. Dem Tabak-Aufsichtspersonale inOestr. 0. d. E. ist zu Anhaltung der Schwärzer der schuldige Beistand zu leisten. Dom 29. Juny. , 279 §501. Verhaltungsregeln in Böhmen in Ansehung der Einimpfung der Schutzpöcken. Vom . 30. Zuny. 28a KZ02. Kranke oder Tollsinnig'e aus einer Provinz , werden im allgemeinen Krankenhause in'Wie» nicht anders, als gegen Bezahlung täglicher 20 kr. ausgenommen. Voitt I2. Juny« 284 Z Ü l y. t5JC>3. Die Kichpocken - Einimpfung wird in Tirol neuerdings empfohlen. Vom 1. July. - _ 285 5§04. Wie der Werth der verkäuflichen Gewerbe bestimmt werden soll. Vom 1, 'July« 286 XV«. Band« §5°5« c MS ( » ) ME I?ro- Seit« 5505. Einstweilige Erhöhung der Zahlung in Kriminalangelegenheilen für'die Konvoja»-ten, des Bothenlohns, der Aetzung der Jn-qutfUcin. Vom 3. July. 2gä 5506. Den Landmiliz -- Offizieren in Tirol ist bei Dienstreisen die Vorspann zu geben. Vom 6. July. 287 5507. Wegen Festsetzung einer Belohnung in Galizien von 50 und 25 fl. Rh. für diejenigen, welche 100 oder 50 Bienenstöcke halten. Vom 6. July. 2g7 550B. Einige gälizische Jünglinge sollen in Wi n in der Lanbwirthschaft unterrichtet und Stipendien erfolgt, auch Töchter armer Edelleute bei den Salesianerinnen erzogen, dürftigen studirenden Jünglingen jährliche Stipendien erteilet, und für hilflose Kranke 150 fl. in jedem Kreise verwendet werden. Von 6. July. 2gg S5°9‘ Nicht der Entwurf, sondern der gehörig ausgefertigte und korroborirte Stiftbrief k unterliegt dem klaffenmässigelr Stempel nach dem Betrage. Vom 7. July »89 5510. Instruktion für die Nreisamteyin Böhmen, wie bei Veräufferung unterthäniger Staatspapiere vorzugehen ist. Vom g. July. 290 5511. Die Abholzung in den Gebirgs-Anhöhen und-steilen Wanden, auch die Urbarmachung eines abgeholzren Waldgrundes wirb in Tirol verboten. Vom 9. July. 292 55 is. HB t») GB Nro. Seite 551a. Die Republizirung b?r wegen Reparaturen der Kirchen - Pfarr-nnd Wirthschafts-griäabe bestehenden Vorschriften , wird in Böhme» befohlen. Vom 9. July 293 5513. Abstellung der Reverse von den Bräuten der in der Verpflegung stehenden Invaliden. Dom 9. July. . 293 5$I4* Zur Versendung der österreichischen Erzeugnisse nach Spanien haben die k. k. Länderstellen die Zertifikate zu ertheilen. —>' Ein Nachtrag hierzu folgt unter N. 5547. 5515. Die getroffene Abänderung mit den zu der Kemmerzialstcmplung bisher verwendeten Oblaten wird beka mt gemacht. Vom 12. July. 295 5516. Behandlung der Schwärzer, die sich den Wache» bei ihrer Anhaltung gewaltsam widersetzen. Vom 14. July. 296 5517. Den Flcischhackern in Mähren wird ge- stattet, von jedem geschlachteten Ochsen jo Pf. Kernfette an bas Publikum pfundweise zu verkaufen. Vom 16. July. 297 5518. Wie das Ehehinderniß der Minderjährigkeit bei Reichsrekruteu oder ihren Bräuten in Ansehung deü erforderlichen Hei-rathSkonsenses zu beheben ist. Vom lg. July. 298 5519. Aufhebung der bestandenen Zwifchen-Ma- gazine in Mähren. Vom 19. July. — 5520- NB c- O ) HO fRrd» <§ettr 5520. Militärverlassenschafts - Abhandlungen sollen durchgehenbs von den Gerichten von Amtswegen gepflogen werden. Vom 19. July. 299 5521. Wie der Leim und Schutt tu Böhmen gegraben werden soll. Vom so. July. 360 5522. Wie in Westgalizien Bewerber um das Befugniß Feldmesser abzugeben, geprüft werben sollen. Vom 21. July. 301 5523. Wie die Gesuche um die Erlaubniß zur zweiten Ehe wegen vermeinte» Tod des erster» Ehegatten zu schreiten > zu behandeln sind. Voin 22* July. — 5524. Vorsichten in Westgalizien > welche mit den Häuten der an Viehseuchen umgestan-denen Thiere zu beobachten sind. Dom 22. July. 303 5525. Wie sich mit Einbringung bet Den pns caufis ju bezahlenden Gelder zu benehmen sey. Vom 23. July. 306 5526. Pensionirte Offiziers sollen bei Zivilämtern angestellet werden« Vom 23. July. 307 Man sehe auch die nachfolgende N. 5531, und den Nachtrag zu Ende, dieses Bandes S. 88-.. 5527« Die Ausfuhr des ganz bearbeiteten Leders wird bewilliget. Vom 25. July. 308 5528- Die dermal eingelegt werbenden Salz-rrborgungs - Urkunden unterliegen dem Stempel. Vom 25. July. ZZ29. DK Gimnasial - Direktoren in Böhmen sollen alle Jahre den von dm Schülern in der W C o ) ^ ' Nro. r Seile der lateinischen Sprache gemachten Fortgang anzeigen. Vom 26. July. 309 5530. Aufforderung der Obrigkeiten, Handelsleute, Bürger und Unterkhanen in Böh- -1 men zur Konkurrenzleistung in Absicht auf die Herstellung der Chausseen in Böhmen. Vom 26. July. 310 5531. Die Tax--und Expeditä'mker sollen gleich anderen, bei den Viclimuz ausdrücken, ob das Original, und mit welchem Klaffen-Stempel versehen ist. Vom 28. July. 312, 5532. Wie sich bei amtlichen Aeusserungen oder Berichten in Parth cisachen wegen Stemplung des zweiten Bogens zu benehmen ist. Vom 28. July. — 5533. Vorschrift, welche Gegenstände bei der Militargehörde theils ohne,- und mit welchem Stempel expediret.werben dürfen. Vom 28. Julyl 313 5534’ Die für die Handlungslizenzen der Dorfkrämer nach der 7ten Pakentsklasse pr. 2 fl. ausgemeffene Stempelbezeichnung betreffend. Vom 28. July. , 314 5535« Die Obrigkeiten in Böhmen werden aufgemuntert den Gemeinden und Unterthanen das erforderliche Holz gegen Erlag des Kaufpreises erfolgen zu lassen. Vom 30, ' July. 315 Augu ff. 5536. Das aus dem Auslands zu beziehende Kupfer kann auch bei den ^ommerzial- . U: I ; / Ein- . VB C • > Nro. Seite, Einbruchsämtern eingeführt und verzollet werden. Vom I. August. 316 5537-. Slfle Kirchenvorsteher in Mähren sollen den Vermögensstand der ihnen unterstehenden Kirchen erheben, und sich von der <3U cherhrit der angelegten Kapitalien überzeugen. Vom 2. August. 3i£ 5538. Bei Spielkarten muß auf dem Blatte, welches mit dem Stempel bezeichnet werden soll, der Nähme, Wohnort und die Jahrszahl ausdrücklich angezeigt werden. Vom 3. August. —w 5539. Vorleihung des Schafviehs, oder auch Geldes zu Betschaffung desselben an einen Untectha», ohne wirthschaftsämtliche Bewilligung in Mähren wird unter Verlust des Darlehens, und des davon bedungenen Nutzens verboten. Vom Z. August. 3 il 5540. DteLertifikate zum Einkauf der Lebens- bedürfnisse der Ünterthanen müssen dor-schristmässig gestempelt seyn. Vom 4. August. 319 5541. Die Transporte der Rekruten und Arrestanten in Böhmen sind in den Nachtsta-zionen nach Möglichkeit konzentrirt einzu- . quartieren. Vom 4. August. —• '5543. Verboth gedruckte oder geschriebene Pa- 1 piere von unbekannten Menschen zu kaufen. " Vom 4. August« 32a §543. Ausdehnung der Postwagenfahrt von Wien nach Güns über Warasdin und Agram bis KaMadt. Uonz 4. August. Zar '5 54V «ö«> .C O ) »iS Sin. ®. *«$ Nro. Seite die Fassung der Schwarme in Stöcken je-' ner in Körben vorzuzieheir angerathen, Vom 25. August. IZ2 5570. Errichtung einer Filial-Wegmauth-Sta-zion in Ostgalizien zu Jaslo bei bem Vlas* LarriLsr Wirthshaufe. Vom rö.August. 353 557t. Erhöhung des Zolles für Cacao,. Kaffee und Zucker in Absicht der Verminderung der Bankozettel. Vom 27. August. 354 557-. Die in das Ausland beurlaubten Offiziere sollen sich bei den k. k. Gesandten melden. Dom 28. August. 364 5573. Die fleißige Sammlung des Holzsaamen und die Bestellung der uusgestockten Wald- ■ strecken wird den Dominien in Oest. 0. d. E. eingebunden. Vom 28. August. - 365 5574. In Bankalfällen ist die schuldige Assistenz unverzüglich zu leisten. Dom 29. August. -» 5575. Erklärung derVerordnung vom/8' May v. J. wegen erhöheten Ausfuhrszoll der inn-ländische» rohen Schaafwolle. Vom 29. August. 366 5576. Das Landvolk in Böhmen soll zur grö- ßeren Thatigkeit in Anhaltung der Deserteurs angeeifert werden. Dom 29. August. 367 5577. Wie die Rechnungen über die Administra- zion einfacher Pfründen in Westgallijien zu legen sind« Vom 29. August. 367 5578. Gewerbsleute, welche unentbehrliche Lebensbedürfnisse- vettkyst-n,, und ihr Gewerb auf? W ( • ) ^ Site. Seite aufgeben oder niederlezen wollen, haben solches 2 Monate voraus bei ihrer Obrigkeit anzuzeigen. 3Kont 30. August. z6Z 5579. Die Gimnasialdirektoren in Böhmen sol- / len den Prämien - und Bänder Bedarf in jedem Schuljahre längstens bis Ende May anzeigen, Vom 30. August. 37» 5580. Auf die künftige Abnahme der Wassermauth zu Prusnik und Gimpel, rücksicht- '; lich der am Saustrome bei Steinbrücken, und Letohein in Kram ausgcführten neuen Arbeiten. Vom 31. August. —« 5581. Auf die Anstellung der pensionirten Offiziere ist bei allen erledigten Bedieystun-gen der Bedacht zu nehmen. Vom 31. August. 371 Man sehe den Nachtrag, zu Ende hieft-Bandes 0, §82. September. AZ82. Allen Beamten wird verboten, sich in Negozirung der Staatspapiere einzulassen.' Vom i. September. 373 5583. Wegen des Gebrauchs des Papierstem-pels in Bergwerks-Angelegenheiten. Vom I, September. 374' 5584- Die Ausweise über die Kbrnerpreisr binnen 14 Tagen nach Verkauf eines jeden Monats ejnjuseiiden, Vom i» September. 377 5585» NS C o ) NS Nro. Seite 5585. Welchem Stempel die Kontrakte über den Zehend unterliegen. Vom i. September- 377 5586. Kundmachung des Gesetzes über Krimi- nal-Verbrechen , und schwere Polizey-Uebertretlmge». Vom g. September. 378 Gesetzbuch über Verbrechen und Schwere Polizei,Uebertretungen. 384 5587- Die in dem neuen Strafgesetze auf mehrere Verbrechen als auf den Hochverrath bestimmten Todesstrafen sind den Gemeinden in Galizien besonders zu Gemüthe zu führen. 677 5588« Daß die Strazzen - oder Hadersammlung Jedermann aster Orten frei stehe. Vom 4. September. 680 5589- Abstellung der Mißbräuche bei den Rückständen von Frohndiensten in Westgalizien, und Bestimmung, wie diese Rükstände ab-gearbeitet werden sollen. Vom 6. September. 6gl 5590. Womit der Mißbrauch in Westgalizien, von den Unterthanen Garben unter demNah-' men Petita zum Unterhalt der Dikarien und Organisten zu erbetteln, abgeßellet W wird. Vom 6. September.. 682 559 t, Welche Pränotirungstaxen bei den Grund-, büchern abgenommen werden können. Dom . 9. September 683 5592. Die Priorität der Schiffs-und Stucker-löhnungen in sich ergebenden Ksnknrsfalle , «i- Nco. Seite lines Schiffmeisters in Oestr. beircf. Dom 9. September. < 684 *■5593. Die beurlaubten Soldaten aus dem k ompleren Stande unterliegen ausser Kor- , rekzionsstraftn der Militätjurisdiktion. ’* Vom 9. September. 685 5594. Verboth des Einkaufes des Bauholzes auf den Brunner Markten zum weitem Handel. Vom 10. September. „ 689 Man sehe auch die nüc&fctgcnbe N. 5651. 55p<. Die Kreisämter in Mähren sollen die Landeseinwohner zu einer bessern Pferd-zucht aneifern lassen. Vom 12. September. 6gg 5596. Die Unketthanen in Oestre 0. d. E. dürfen' willkührlich keine Ziegel - und Kalkbrennerei) errichtW. Vom 13. September. 689 5597. Wie sich in Westgalizien in Rechtsange- legenhciten, wo noch kein Gesetz entscheidet, zu benehmen ist. Vom 13. September. ■! 650 8598' Weisung für Kreisphisiker und Jmpfarz^ te in Whmen, bei Verfassung der Todcn-zettel von Kindern, und derselben Impfung mit Kuhpocken. Vom 15. September 692 5599* Daß die ostgalizischen k. k. Nnterkhancn welche den Fluß Dniester beschissen, sich um eine Sicherheits-Ordre bei dem russisch kaiserl. General Gouverneur in Kaminiec kociolsLi zu meiden haben. Vom l6. Sep-. tember- 691 |6oo- NB Co) NB Strö» Gelte 5600. Dass die Vorschrift 'zu Besetzung der erledigte» Lehrämter mittelst Konkurses nicht aufgehoben sey. Mom 10. September 69s 560k Die Frist zur Einführung der Grundbücher in Galizien wird bis zur Zustand-bringung deS hierzu erforderlichen Leitfadens ausgesetzet. Vom 21. September 692 5602. Wegen Einberufung der beurlaubten Mannschaft das Beurlaubungsnormale vom Jahre 1779» zu beobachten. Vom 21. September. 693 $603. Daß das Postporto; der Verpflegsma-, gazine oder deren Beamten in cimtlicher Korrespondenz künftig nicht mehr baar zu bezahlen , sondern die Journalisirung einzuführen sey. Vom 22. September» 694 5604. Wegen der Gebühren, welche von den durch die ararial Schiffbrücke zu Kenty in Ostgalizien passirenden Flössen und Schiffen zu entrichten sind. Dom 22. September. 694 5605. 6elb5 Croppi oder mit Gold und Prä- tiosen beschwerte Briefe müssen auf den Postwagen aufgcgeben werden. Vom 22, September 6)ä $606. Das Spiel, Schiffziehen genannt, wird als ein Hazard-Spiel verbokhen, Dom 26. September. C97 5607. Die Kreisämter in Mähren sollen der Landeöstelle jeve Veränderung eines landtäfl. Be- HB C © ) HO Nro. Seite Besitzet verläßlich anzeigen. Vom 27. September. 698 560g- Bestimmung -der Strafe für die unbe, fugten Fürkäufer in Oestr. 0. d. E. Dom 27. September. 698 5609. Uiber die Ernennung der Ortfchaften Krzykawka, Immolin , Dlugizyn &c. theils zu Kommerzial - Gränz - Zollämtern, und theils zu Aemtern des täglichen Verkehrs. Dom 27. September. 699 5610. Unter welchen Vorsichten den indasJnn- land von Ausländern gelangenden Auszügen * der Handlungsbücher der klassenmässige Stempelbogen beigelegt werden darf. Vom 1 27. September. 699 5611. Die Ausweife über die gewonnenen und vcrschliessenen BergwerkHprodukre sind längstens mit Ende Jäner einzusenden. Dom 28- September. 70s 5612. Die Urkunden über den Derm'ögensstanb der Kaufleute, Fabrikanten und Großhänd- I lec sind nach der Eigenschaften bet Personen zu stempeln. Dom 29. September. ■ 5613. Heiligung der Sonn-und gebothenen Feyertäge. Dom 29. September. 701 5614. Das Zerstücken der Oominikalgründe in zu kleine Theile, so wie der Ankauf land-käflicher Realitäten durch Untertanen z wird, eingestellet. Vom 29. September. 705 O k- na& ( o ) %® O k L obe r. «ro. . . 'e (iti 5615.' Privilegium für Anton Oberhäuser, über die erfundene Bug-und Guiloschier Maschinen. Vom 1. Oktober» " 7°7' c 5616. Fcstfttzung des Zolls einiger ausländi, . schen Artikel nach einer dem Werth sich.mehr näherendcn Schätzung» Vom 4. Oktober. 710 5617. Wie sich bei dem gesammten Militär-Gränzen über die, um dre Todtenerklärung 1 eines Ehegatten, und um die Erlaubniß zur zweiten Vereheligung zu schreiten, vorkommenden Gesuche zu benehmen sey. Vom 4. Oktober. ft 3 g. In Betriff der von den liquidirten Ka-halschulden verfallenen/ und bis zum 1. Zaner 1789» ausständigen Interessen. Vom 4. Oktober» 718 5619; Äaß bei Besoldungen und Pensionen auch ein Betrag in Convenzionsmünze verabfolgt wird. Vom 6» Oktober» , 722 ‘ 56.20» Die aus mehreren Bogen bestehenden Untersuchungsprotokolle sind mit einem Faden durck-zuzühen > und dessen €nbi mit 1 . dem Amtssiegel zu befestigen» Vom 7» Oktober. 72Z 5621. Erhöhung des Briefporto Vom 8» Oktober. ' -v . 5622. Daß in Ansehung der von der Herren Ständen in Oest. o. d. E. eingekauften, und um geringere Preise i,abzufetzenden. 'Y ' ' Kür- HM C « )' W Nro- Seite Kö"ner, dem ständischen Kollegium von den Kreisämtern die Orte bekannt zu ma-- \ chen seyn, welche der Zufuhr am meisten bedürfen. Vom 9. Oktober. 724 56-23. Ausschreibung der Klassen- undPersonal-st-uer für das Jahr 18 -4. Dom 10. Oktober. . 725 5624. Wann und wie aüfVerlangen eines Kri-minaigerichts die Militär Bewacbung er-theilet werden kann. Vom 10. Oktober. 742 5625 Daß den Unterkhanen des Landes 0. b. E. bei Viehankäufen und Transporten, wenn sie mit obrigkeirl. Zertifikaten versehen sind, keine Hindernisse werden gelegt werden. Dom 10. Oktober. 743. §626. Die politischen Behörden sollen zur Verhinderung der Viehausschwarzungen aus Hungarn durch Oestr. ob der Enns nach -Bayern und Paffau Mitwirken. Vom 10. Oktober. 744 5627. Bestimmung der Strafe in Mähren wider die Ziegelbrenner bet nicht Erzeugung der Ziegeln in dem vorgeschriebenen Maa-ße und Güte. Vom 11. Oktober. — 5628- Zur Verhütung der dem Postwagengefälle nachtheiligen Briefschwärzungen wird in Mähren und Schlesien die Republiztruug des Bothen - und Postpalenres besohlen. Vom h. Oktober. 745 XVH.Band. d 5629. HE ( o ) 4ttS» iftrö. Sette 56/9. Daß die k. k. Nnterthanen mit ihren Schiffen nnd Flössen während der Fahrt auf dem Dniesterfluße. nie am rechten, oder türkischen, sondern immer am linken oder rußischen kaiserlichen Ufer landen, oder übernachten sollen. Vom 12. Oktober. 745 5630 Auf welche Art mit Bestimmung des Werthes der Realitäten, zur Berichtigung der Erbsteuer, einzuschreiten sey. Vorn 12. Oktober. 74^ 5631. Die Zertifikate zum Einkäufe der Lebensbedürfnisse unterliegendem Stempel zu 6 kr. Vom 13. Oktober- 747 56^2. Die Finalausweise der Kuratoren gegen die Erben über das verbleibende Erb-schaftsvermögen unterliegen dem Stempel zn 3 kr. Vom 13. Oktober. 748 5633. Daß die Lebenszeugnisse für zeitliche Besitzer k. Güter vom Stempel befreiet sind. Vom 13. Oktober. 749 5634. Die Berichte - in Rekursfällen rechtlicher Angelegenheiten sind stempelfrei. Dom 14. Oktober. 749 5635. Wie sich bei Ausschreibung der Trans- portfuhren geachtet werden soll. Vom 14. Oktober. 75® 5636. Die Kontributions - Einnehmer in D8H-men haben mit Schluß eines jeden Milr-tä.jahrs de» Kreiskassen individuelle jüdische Stike Nro. scheRestenausweisezu übergeben. Vom 14. Oktober. 75 t 5637. Welche Ordensgeistlichen unfähig find, ei» Säkular-Benefizium zu erlangen. Vom 15. Oktober. 75$ 5638. Die Seelsorger in Böhmen werden auf genaue Befolgung der Vorschrift wegen Anzeige der getauften, getrauten, und be- grabenen Milicärpersonen gewiesen. Vom 15. Oktober. 754 5639. Zu welchen Zeiten die Unterkhanen in Oestr. 0. d. E. das zu Gebäuden erfor-- derliche Holz fällen sollen. Vom 15. Ok- , ' tober. 754 554°. Die Stadt Krakau wird von der Stempeltaxe fürlStärkmehl und Haarpuder vom !. November l. I. befreyet. Vom 16, Oktober. 753 5641. Uiber die Beschaffenheit und das Gewicht x der Seifensieder Waaren in N. Oestr. Vom 17. Oktober. 753 5642. Emcheilung der Armenbezirke, und Auf- stellung der Direktoren in Wien. Vom ig-Oktober« 756 5Ö43. Wegen Aufnahme der Invaliden - Soldaten in privat Dienste. Dom 19. Oktober. 762 5644. Die zum Richteramte Geprüften sollen dem f. Kreisamte in Mahren ihren Na- HO ( o ) HO ' Nro. Seite mm und Wohnort anzeigm. Vom 19. Oktober. 766 564^. Erhöhung der Rindfleisch Satzung in Wien, und den vier Kreis - Vierteln Nie-deröstreichs. Nom 19. Oktober.' 766 5646. Daß dem Tabak - und Stempelgefälls- Aufstchtspersonal die Einsicht der Orginal-Urkunden bei politischen und Justltzstellen wegen Unrichtigkeit des Stempels gestattet werden soll. Vom 20. Oktober» 767 5647. Welchem Stempel die Urkunden, welche den Militär-Urlaubs - oder Prolongazions-gesuchen, auch den Quitkirungs-Anbringen beigelegt tperden, dann in Heiraths-und anderen Fällen unterliegen. Vom 20. Oktober. 769 K648. Rcpublizirung des Patents vom 1. September 1798- in Betreff der Veräus-strung obrigkeitlicher Grundstücke, unv Ablösung der Giebigkeiren. Vom 20. Oktober. . 770 5649. Die kreisämtlichcn Bestätigungen der den Krämern in Dörfern von Obrigkeiten errheilten Erlaubniffen zum Handel mit den Lit. c. Waaren bedürfen keines be-sondern Stempels. Vom 20. Oktober 77t 5650. Verbothserneuerung, daß von innländi-schen Schriftstellern nichts ausser Landes ohne vorläufiger ig den I. k. Erblanden 6{e AO ( o ) AO Mo. Seite bewirkten Zensur, in den Druck zu legen ftp. Dom 21. Oktober. 5651. Der Verboth des Einkaufs einiges Bauholzes von Händlern auf den Vrünner Märkten wird auf alle Markte in Mahren und Schlesien ausgedehnet. Vom 22. Oktober. 773, 55,52. Welchem Stempel die Landtafel-Gesuche , und das VerlaffenschaftS - Pupillar» und Kuratel Vermögen unter dem Betrage von loo fl. unterliegen. Vom 27. Oktober. 773 5653. Die von den jüdischen Herraths-Kon-- ftns < Werbern beigelegten Schuld - und Schenkungs-Urkunden sind von denWirch-schafksämtern nicht anzunehmen, sondern die Geschenke daselbst zu erlegen. Vom 27. Oktobet. ' 77A 5654. Daß die Weiberverzichte der rechnungs- führenden Beamten dem Stempel unterliegen. Vom 27. Oktober. ■ 775 5655. Ausschreibung der ausserordentlichen Steuerbeiträge für das Jahr 1803. in Triest. Vom 29. Oktober. 776 5656. Die Ortsobrigkeiten haben den Tod eines reden Advokaten dem Kreisamte unverzüglich anzuzeigrn. Vom 30. Okto, bet. 780 s*sr AS Co) US Nro. Seite 56^ 7. Die Trink-und Schmiergelder von Reisenden für die Postknechte. werden in dm beutfdy.-erb äntifcheii Provinzen und beiden Galizien reguitret. Vom 30, Oktober 78! 5658« Die alljährlichen Jnstitztabelle» sind immer längstens bis zu Ende des nächstfolgenden Monats Jäner einzubrgleitrn. Vom 3l* Oktober. 782 5659. Das Postrittgeld zu 1 fl. IZ. kr. wird noch bis Ende April abzunehmen bewilliget. Vom 31. Oktober. 783 5660. Den Obrigkeiten in Oestr. 0. b. E. und politischen Behörden wird die Hin-danhalcung der Winkelwirthschaften eingebunden. Vom 31. Oktober. — Z66l. Bekanntmachung des barmans der Otto-manischen Pforte wegen Abstellung der bei den türkischen Unterkhanen eingeschlichenen Mißbrauche in Wechselgeschästcn. Vom Z t. Oktober. 784 November. §662. Belehrung, wie sich bei der durch höchsten Patent vom 10. Oktober d. I. für' das Jahr 1804. ausgeschriebenen Klassen-und Personalstcuer zu benehmen ist. Vom 1, Novembex. 789 5663. HB C o ) HB Nro. Seite 5663* Den Kreisämkern wird nach eingehvlter Bewilligung vom Gubernium die Beirü-chung der Bestättigungsformel» bei Kontrakten über Verkauft oder Verpachtete Obrigkeitlicher oder Gemeinde Gründe ein» geräumt. Dom 2. November. 795 5664* Einem Straffällige», der eine Stempel» Uebertrettung selbst anzeiget, wird die Stempelstrafe nachgesehen. Vom 3. November. 796 5665. Bewilligung der Abnahm des erh'öheten Postcittgeldes pr. ist. 15. fr., noch bis Ende April 1804. Vom 3. November. 797 5666. In Ansehung der durch das mit 1. Ja» ' ner 1804. in Ausübung kommenden neuen Strafgesetz auf mehrere Verbrechen bestimm«- feit Todtesstrafe. Dom Z. November. — 5667. Wie die Aushilfe mit Säcken für das Be, dürfniß der Stavke und Provinzen von der Oekononüe-Kommiffion geleistet werden soll. Vom 4. November. 801 566g. Das Verboth, den Offizieren keine Postpferde zu verabfolgen, ist nur bei den Gränzstazionen zu beobachten, Dom 4. November. goi 5669. Die vorzügliche Beschleunigung der Verlassenschafts -- Abhandlungen der unadeli-chm Beamten bei deu Magistraten in Galizien wird befohlen. Vom 4. November. Soa 5670* W ( oo Nro* Sette 5670. Die Zolllegstatt Caatz wird mit 1. Hornu 1804. aufgthoben. Vom 8* Ns-vemver. 803 5671 Vorschrift der Grundsätze für Mähren, wie die Rustikal Gründe zu jerstücken find. Dom 9. November. . 803 5672. Weg'en Aufgebokh der Juden vor Eingehung der Ehen. Vom 9. November. 805 5673. Ueber die bereits in Privatdienste aufge- nommenen Invaliden wird ein namentliches künftig vierteljährig fortzusetzendes Vec-jüchniß von den Kreisämrern in Mähren abgefordert. Vom io. November. 806 §674. Daß es bei der.jährlichen Einsendung der Verzeichniße über die abgeurrheilten Kriminalverbrecher bleibe. Vom II. November. 807 56/5 Stempelfre heit der zur Sicherstellung des geistlichen Stammverm'ogens n'ü'higen Realiräter-Verzeichniße des Klerus. Vom 11. November. -» 5676. Den Viehhändlern wird eine Frist' vor-geschrieben, binnen welcher sie ihr über die ungarische Gränze getriebenes Vieh auf den hiest. ei Markt bringen muffen, auch nicht gest. t'et, ein Borstenvieh als unverkauft von hier zurück zu treiben. Vom 12. . November. m fa® c o j fa® 9?r». Seite 5677. Jeder Pächter ober Entreprenneur eitler Glashütte sol! seinem Werke einen Meister oder Gesellen zur Leitung vorsetzen. Vom !2. November. 809 5678. Witthschaftsbcamte, Schreiber ir„b Praktikanten, bann Wundärzte in Mähren werden ermahnet, sich den Unterricht in Heilung der Viehkrankheiten beiznlegen. Vom 12. November. 811 <679. Wie das Heu, Stroh und Holz kn den Vierteftähng eiirzufendenden Getreidmarkt-preiß Tabellen zu berechnen ist. Vom 14. November. g*ii -5680 Wegen der bearbeiteten Holzgattungen welche aus Wcstgai zien ohne Paß ausgefiih-ret werden können. Vom 17. November. 812 , 5681. Daß von der Worschrift, die Kalender schon gebunden zur Stemplung zu bringen, nicht abgrgangen werden könne. Vom 17. November. 813 5682. Warnung vor dem Gebrauch der giftigen Gleiße oder Hundsmetde statt der Petersilie , und ihre Unterscheidungszeichen. Dom 19 November. 814 5683. Erläuterung der Verordnung vom 10. Hornung d. I. über die Frachtpreise der Fuhrleute. Vom 19. November. 8,5 5684. Wie die beurlaubten Soldaten der erste-ren, und letzter» Gattung in Ansehung dev AB (o ) Nro. Cefte der Jnrisdikzion übst selbe anzuschen sind. Vom 19. November. ' giS 568Z. Wie die Auskünfte über dieA men» den ArmenvLtern durch die Pfarrer oder Pvii-eey Direkzionen abzugcben sind. 2?om 21. November. 817 5686. Die Dominien, Magistrate und Stadträche in Mähren sollen in den Marktpreis zetteln die wirklich kursirer den Preise aller Naturalien und Hülsenfrürl'te anfegen, auch selbe den Magazinen erfolgen. Vom 2Z. November. 824 5^87. Muster der Dienstersetzungs --Tabellen. Vom 2Z. November. 824 5688. Die Kreisämter sollen zu Ende eines je- den Jahrs das Verzeichniß der unterrichteten Weiber in der Enrbmdungskunst ein» bringen. Dom 23. November. 825 5689. Wie die Fremden gegen Pässe, auch oh- ne selben, doch über die Grunze eintretten dürfen. Vom 23. November. 825 5690. Die Klassen - und Perfonalsteuer solle in jener Münze, tu welcher sie erlegt wird, an die Kasse abgegeben werden. Vom 24. November. 826 5691. Welche von, oder an öffentliche Fonds ausgestellte Quittungen vom Stempel befreit sind, und demselben unterliegen'. Vom 24. November. 827 5693. Nro. 5ö>2. Die Müller in Mähren sollen bei Abfuhr desProvlantmehls die Kleien sogleich mit-bringen, auch die Kleien-Rücksiände berichtigen. Vom 27« November. 5Č93. Daß künftig die jährliche Revision des Populakionsstandes im Monat November vorgenommen werden wird. Vom 28 November. Dezember. 5694 Daß die allenfalls unter der Aufsicht und Leitung des Diözesanbilchofts an einigen Or-ten errichtet werdende philosophische Stu. dienanstalten nicht nur allein für geisili-licheKanditaren, sondern auch für weltlich bleibende Jünglinge gültig sepn. Vom 2. Dezember. 5695. Gesetz zur Hindanhaltung wucherischer Handlungen. Vom 2. Dezember. 5696. Wie sich in Ansehung der, wegen der Rekrutirung in die Bukowina flüchtenden Gallizier in derselben Stellung zu benehmen ist. Vom 2. Dezember. 5697. Die Vogteikvmmissare, unb Patronrepräsentanten sollen genau darauf sehen, daß den Kirchen die, vermöge Stolataxordnung denselben bei Begräbnissen gehörige Gebüb- Seitr 828 828 8«29 830 ■ W < 15 ) f(ro« Seit« reft kichtlg zukonunen. Vom Z Dezcm, brr« 847 5698. Die Unterihanen in Oestr. ob bet EnnS sollen das, von ben Jägern bet Eigtrieb in ben Waldungen gepfändete Vieh zue Besorgung bts zur Auslösung aufiiehmen. Vont 4. Dezember. 848 5699. Weisung auf die wegen Punzirung der Gold und Silber bestehende Gesetze. Vom 5, Dezember. 84H 5700. Daß vom dem Todesfälle einB jeden Justiziars in Währen von jeder Obrigkeit eben so die Anzeige an das Kreisamt, wie vom Lode eines Advokaten zu machen ist. Vom 6. Dezember. 849 570 T. Belehrung, wie sich von den Gruudobrig-feiten in Aufrechnung der Annehm - und Kauf Freigeldek zu benehmen., Vom 9. Dezember. 849 5702-. Alle Ginrnasialfchiiller sollen in die Klassenzetteln eingedrucket werden, wenn sie auch das Unterricht^geld nicht erlegt haben. Dom 9. Dezember. 851 5703. Erhöhung der Bezahlung für die Jnfek- lionswäsche. Vom 10. Dezember. S52 5704. Wie sich die, obrigkeitliche Lederhäu- ser in Bestand habenden Juden zu benehmen haben. Vom n. Dezember. 854 6762. NE Co) W Nro. - Seite 5705. Herabsetzung deS Einfuhrzolls auf den hungarischen Alaun. Vom iS- Dezember. 854 5706. Obrigkeitliche Lizenzscheine zum Handel mit den Lit. C, Maaren sind, nach vorherigen Einverständnisse mit dem Banaklinspektorate der kreisämtlichen Besiärtigung zu unterziehen. Vom 12« Dezember. 8ZZ 5707. Erinnerung an die Fabrikanten, wegen der ihnen nach Verschiedenheit der Klassen zukommenben Rechte und Vorzüge. Vom 14. Dezember. . 8Z» ,570g. Daß bei dem Kohlcnverkauf in Oestr. 0. d. E. die Vormessung der Kohlen Metzenweise geschehen soll- Vom 15. Dezem--. der. 857 5709. Welchem Stempel die Cxekutionsgesuche, und die darüber erfolgenden Verordnungen unterliegen. Dom 17. Dezember. 8$f §710. Daß in jenen Provinzen, wo die Pub-likazion des, wegen der Erlassung des Rufes der Todesstrafe halber bis Ende Dezember nicht geschehen, das neue Straf, gesetz erst mit l. Mürz 1804, zu wirken anfange. Vom 20. Dezember. 8Z8 5711. In allen Provinzen und Ditzzefen soll ein jeder Landdechant alle Jahre seinen Bezirk kanonisch visttircn, und über solche Vifl- t-» wird die in unserem Erbkönigreiche Westgalizien den Z r. Okto- O^Mzien ber 1796. kund gemachten Verboths-Gesetze gegen die Glücks-oder sogenannte Hazard-Spi'le, auch aufOst-galizien auszudehnen, und daher gnädigst anznorduen, Haß nicht nur die nachgeuannren Glücksspiels, als Pharao, Baffete, Würfel, Paff« Diecl, Lansquenet, oder Landsknecht, Quindici, T renta, Quaranta, Rauschen, FLrbeln, Iwickrn, Straschak, Sincere, Brennten, M o.l i n a, Wallachs, Maccao, Halbzwölf, oder Mezzo dodeci. Dingt un, W! rdlsch und O ka ober G e sp enst, genannt, sondern auch alle dergleichen heimliche eher öffentliche Spiele, welche die Cpielsucht unter was immer für einem Nahmen, zur Vereitlung des Gesetzes bereits erfunden har, oder noch erfinden Mg, von nun an durchaus verdorben seyn sollen. Die Uebertretter dieses Vcrboths, sowohl ‘bič Spieler selbst als diejenigen, in deren Wohnung gespielt wird, sollen für jeden Fall mit dreyhunbert D u -s siten gestrafet, dieses Strafgeld von der Landes- stelle. Dl- Kr-ls-äint-r sollen tciin Empfang bet reguiirt-n iSlfwattUfi bfcpcn sedeš,nal un-p-rwcilt die FcffmigS -M-gtments -. u«t> Korps i Kommen-feanfen per-ständigen. ' C io ) . (fette, welcher die Untersuchung, und das Erkenntniß darüber zustehet, unnachsichtlich eingetrieben, und überhaupt auf die Beobachtung dieses Verbothes von dem Fiskus gewachst werden. Der Anzeiger verbothe-ner Spiele, dessen Nqhme verschwiegen gehalten werden fpfl, empfängt von dem eingehenden Etrafgelde Hundert Dukaten, als den dritten Theil der Strafe, zur Belohnung; und' würde Jemand aus der Zahl der Spielenden, oder derjenige, wo das Spiel gehalten worden ist, die Anzeige selbst machen; so soll auch diesem nebst dem, daß ihm die verwirkte Strafe nachgesehen wird, die Belohnung für die Anzeige zu Guten kommen, Nach Verlauf von fünf Jahren aber ist das Vergehen gegen dieses Verbsth als verjährt anzufehen. N- Z289. Guvernkalverordnuttg irr Böhmen bom 4. Jan er 1803. Da das Generalkommando, welches dkViktualientax eher als die Kreisämter erhält, selbe ungesäumt den Fe-stungs - Regiments - und Korps - Kommanden bekannt macht, und letzte sodem, daß vom Tage der geschehenen Jutimazion die Taxe ihren Anfang nehme, wodurch nothwcnbig Mißverständnisse entstehen müssen, weil das Kreisümt ohne hierortige Weisung nichts verfügen darf; so wird zwar unter einem das Cr, NS C if Ji %S Erforderliche at? das L k. General-Kommando erlassen, den k. Kreisämtern aber hiemit aufgetragen, jedesmal gleich beym Empfang der regulirten Diktualkax unverweilt von selber die Festungs- Regiments -oder Korps-Kommandanten zu verständigen. N. 5290. Gubernialberordnung in Böhmen vom 4. Janer 1803. Die zweckmässige Behandlung der so allgemein Die (Einim* als nützlich anerkannten Kuh - oder Schutzpockenein- '^hpocken impfung kann der Folgen wegen nur von geprüften - § zken und Wundärzten erwartet, und so nur ihnen ntn, mit _, . _ t , „ medizinisch - «Kci» anvertraut werden. Es ist daher allen uner- chirurgischen fahrnen in medizinisch - chirurgischen Kenntnissen nicht f|%6nyg genug unterrichteten Leuten diese Impfung auf das ^denen„ sivmgste zu untersagen, weil dadurch nicht nur falsche das strengste ,« unreksHgl» Kuhpocken entstehen können^ die den Geimpften vor einer künftigen Ansteckung von ächten Blattern nicht sicher stellen, sondern auch diese Impfung zu einer Gesundheitsperiode vorgenommen werden kann, die ten Kranken nachtheiligen Folgen blos stellt, welche dann den Schutzpocken zugeschrieben werden. Dagegen ist sämnttlichen vom Staate besoldeten Aerz-ten und Wundärzten mitzugeben, bei vorkommendeu oder angezeigten Fällen, wo solche unbefugte Leute Impfungen unternommen haben, sich in die betreffen- Tle'hMer atIp Vterkek jobr einzu-fcnbcnBcn Lienstver-lcibungs-UFobčffcn ftnb f'tnfdg nur alle halbe Iabx »inzubrln; ®)en» Die Reisepässe innerhalb dcck.k. Erblande sollen nach der persön-iichenEigen-schafl des Paßirerbers gesteinpelk,^ werden. ( -4 ) W N. 5293. Hofdckret dom 7., kundgemacht tott dem Mährisch - Schlesischen LandesMberuiuN den 15., von dem Oderösterreich. Guber-nrum den 19. Jäner 1803. - Seine Majestät haben allergnädigst zu befehlen geruhet, daß allen Kassebeamten bei Entlaffungsstra-fe aller Handel mit Sraatspapieren unterfagef werde- *) . N., Z294. Hofdekret vom 7» Janer, kuudsemücht vor? der Landesregierung ob der Enns den 14,, von dem Mährisch - Schlesischen Laudes--gubermum den 18., von dem Böhmischen LandeSguhernium den 20. Inner 1803. Für Reifepässr in den Erblanden, mit Ausnahme der Wanderpässe für die Handwerksgesellen, welche dem Stempel zu 6 kr. ausdrücklich zugewiesen sind, ist die Stempelklasse nach der Eigenschaft der Person, für welche der Paß ausgefertiget wird, zu wählen, und sich hiernach in jedem andern ähnlichen Falle zu benehmen, wo das Patent nicht eine besondere Klasse vorschreibt, weites unmöglich ist, für je. *) Eine weitere diesfalls? Bero-dimng sol>k tnterm r. September d. 2- jede Dorfallenheit oder Urkunde im Einzelnen eine besondere Klasse zu bestimmen. N. Z29Z. .Hofdekret vom 7- Janer, kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den 27» Zaner 1803, Die Justitz - und Polizei - Fama, der Verkünd,-Welche Ztt-ger, die allgemeine Litterarzeitung ■, der privilegirte b“"8©^-Reichsanzeiger, die Zeitung für die elegante Welt, das Chur-Baierische Jntelligenzblatt, die Rheinlcin- welche badische Zeitung, das Erlanger Jntelligenzblatt, und das patriotische Tagblatt von Brünn, so ferne selbe von Seite der Zensur zugelassen sind, und so lang diese keine politisch - statistischen Nachrichten aufnehmen, wie auch die Mvnaths-Journalien in Heften von mehreren Bügen, welche mit einem Haupt-oder Tittelblgte erscheinen, sind noch derzeit und bis in Ansehung aller aus - und innlandifchen Zeitungsblätter rin allgemeines Schema herausgegeben werden kann, der Stemplung nicht zu unterziehen. Wogegen die Staats - und gelehrte Zeitung des hamburgischen un-partheiischen Korrespondenten, die Nürnberger allgemeine Handlungszeitung, wie auch daS Churpfalzbaie-rische Münchner Wochenblatt, so wie alle andere Blätter, welche abwechflend politische oder statistische Nachrichten enthalten, der Stemplung ohne weiters un- ©lifting t rote sich in Ansehung des Stempels bel Quittungen über zu erhebende Studien -und Skipen-dienbriräge, bann Hofpi-lal- und Urmcn-bausbftün-fceit zu be: nehmen sey. C 16 ) unterliegen. überhaupt aber habe» die 06erpo)iäw ter in Hinsicht .ber vielfältig vorkvmmendm ausian/ der Blatter, welche großtentheils über Wien laufe«, sich darnach zu richten, ob diese Blätter zu Wien gestempelt worden sind, oder nicht, und in Hinsicht jener, welche nicht über Wie», so idem direkte in die Provinz kommen, zur Erzielung einer Gleichheit mit dem Oberhospostamte sich in bas Einvernehmen zu setzen, und demselben ein Exemplar rin es solche» Blattes emzuftnden» N, 5196, Hofdekret vom 7. Zauer, kundgemacht bott dem Mährisch - Schlesischen Gubermum den ai, Inner, von dem Böhmischen Lan-. desguberniunr den Hornung 18-23. Da rücksichtUch der Stnd-enstipendien aller Arsten in dem neuen Stempelpatenke keine Ausnahme gemacht wurde, so ist sich in diesem, wie in jedem anderen ähnlichen Falle, genau nach der Vorschrift des Patents zu benehmen, vermöge welcher die dleßfcl-ligrn Quittungen mit dem kiassenmWgen Stempel versehen seyn müssen. Dagegen sind die Hospitals-und Armenhauspfründler von dem Gebrauche des Stempels bei Quittirung der, ihnen ausgemeffenen Unterhaltsbeträge befreit, weil sie einerseits als arme Menschen, so fern es die Anzahl derselben gestattet, . rag- HB C 17 ) HB tagwels bezahlt werden sollen, folglich die Beträge nicht so hoch ausfallen, um einer Stempeltaxe zu unterliegen ; andererseits aber, weil die Ausmaaß ohnehin so geiyäffigt ist, daß der arme Mensch damit nur zur Noch sein Leben zu fristen vermag. N. 5297. Hofdekret vom 7. Janer, kundgemacht von dem Tiroler und dem Mährisch- Schlesischen Landesgubernium den 5., von dem Böhmischen Landesgubernium vom 10. Februar 1803. Ge. Majestät haben die förmliche Aufnahme Die An- ^ tznd Erledigung freiwilliger Dienstresignationen für die Erledigung Zukunft jener Gehörde, welche/ die Besetzung des Dienst"-fig-niedergelegten Amtes eingeraumet ist, allerguädigst zu Überlassen geruhet. Oia/m . welchen die . <298. Besetzung bei nleberi Hofdekret vom 7 , kundgemacht von denk lffine(n= Mährisch - Schlesischen Landesgubernium |.rdumt£ den 18. Janer 1803. i- Dey Stiftungskapitalien überhaupt findet der Zwang, bei der Rückzahlung öffentliche Skaarspa- wng der Piere al pari der Stiftung aufzudringen, keines- top,lallen «- e-«- SKPs XVII. Sank « N. 519g. ' Vicht Statt- W C 18 ) St# N. 5299. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Latt-desgubernium vom 8. Inner 1803. Die Verordnung vom 17. September 1773. DteDcrord.-nting, baß 6lc ^Solda- yctm^9e welcher keinem dienenden Soldaten ohne Be- willigung seines Regiments, steuerbaxe Gründe zu Len ten ebne Wewilli- flung ird er; neuert, und schrkst auch aus sie ausgedehnet. auch auf bii unbestimmt {Beurlaub: , ten'auege: Lthnek. >T* 5300» \ Höfdekret vvA 9* Zaner, kündgemacht tfott LM Böhmischen Landesgubernium den u ^ Fevkuar 1303. );> . Die Der- > orbntmg, PG>uf un» ein Welt-und noch weniger ein Ordenspriester ohne Litdensprie- :- Die bestehende höchste Vorschrift, daß weder "III gt'^tziiche Erlaubttiß seines Bischofs und Ordensovern ^lla'^etnei in eine andere Di'özes oder Ordensprovinz aufgenom-inen werden oder darin einen länger» Aufenthalt sin- tlndDrdens: - , „ „ . , . obern au« feen, Und eben so auch dre Entlassung aus feiner ein'c^iibeve' Divzes oder Ordensprovinz nicht eher erhalten soll, als er das Jeugniß über seine anderwcike Aufnahme »8., von dem steuerlichen Landesgubernium den 19., von der Landesregierung ob der Enns den 20., von dem böhmischen Lqndesguberniurn den 23. Zaner 1803. Seine k. k. apostol. Majestät haben aus lau« ten jenen desväterlicher Sorgfalt für das Wohl und die mög- Söfftvcn * verMilikär: lichste Unterstützung aller und vorzüglich des in 6e-Ä,,.. drängten Umständen lebenden Theils allerhöchst Ihrer fccamttn Unterthanen allergnädigst zu entschließen geruhet, daß werden, alle in Erledigung kommenden Tabaktrafiken jeneu. keiner oder Witwen der Militärpersonen und Civildeamten, die RVf!T ZU keiner, oder nur zu einer sehr geringen Pension, flon oder ot,er Plovifion geeignet sind, und zur Handarbeit Provision nicht mehr die Kräften und Fähigkeiten haben, folg, geeignet ,, find. lidj einer anderwciten Unterstützung des Staates vorzüglich bedürfen, ferner Unteroffizieren, Dienern verschiedener Staats - und Civilämter, auch allenfalls Offizieren und Beamten der minderen Chargen, welche Familie haben, und eine so geringe Pension, Provision, C 2O ffo«, ober dergleichen genießen, daß sie davon, nach Verschiedenheit ihrer mehr, ober weniger ungünstige» Umstände nicht zu leben im Stande sind, wie auch prnsiomrten Witwen, die so viele, öfters kranke, fortwährend kostspieliger Euren bedürftige Kinder haben, ober in andern unglücklichen Umstanden sind, daß sie offenbar mit ihrer Pension nicht auszulangen vermögen, endlich den Töchtern oder Söhnen von gedienten Militär-und Civilpersonen, welche sich nichts zu verdienen, ober auch nicht von der Unterstützung, die sie von Seite der Staatsverwaltung erhalten, zu leben im Stande sind, ausschließig verliehen n>er* den sollen. Welche allerhöchste Entschließung mit dem Beisätze hiemit bekannt gemacht wird, daß nicht nur ein jeder, welcher bei der Gefäüsadmimstration der betreffenden Provinz, wegen Verleihung einer Tabaktrafik einschreiket, mit den Mitteln zur Bestreitung der hierzu unausweichlich nothwendigen Vorauslagen-versehen seyn, sondern sich auch den diesfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften, unter Verlust der Trafik, und den ans die Bevortheilung des Publikums bei dem Verschleiße hes Materials festgesetzte» anderweite» Strafen unterziehen muß». N- 5304. % %*> (22 ) TE K. 5304. Gubernialverordnung in Böhmen vom 10. Saner 1803. Wan« und $»fe dicPo-PulaiionS-ynb Vieh-istandes-Nusweis» vinjubtin: zzen und zu »erfüllte Da mit höchstem Hofbekret vom 20. Dezemb. v.J. angeordnet worden ist, den summarischen Hauptausweis über den Populations-und Diehsiand allemal zur rechten Zeit einzusenden; so wird Amtsvorstehern aufgetragen, diese Populations-und Viehstands-Tabellen längstens bis 15. April, d. 3. i 6ep SSetmcU dung der schwersten Verantwortung bcpm k. Kreisamt einzubringen. Um jedoch der Landesstelle eine verständlichere Uibersicht des Populations-und Vieh-fiandcs nicht nur des Kreises überhaupt, sondern von jedem Dominium und Orte ins besondere zu ver--schaffen, haben Amtsvorsteher mit Zuhandnehmung eines besondern Bogens in die dießfälligen Tabellen, auch die zu dem Dominium gehörigen Ortschaften mit ihrem Population - und Vichstanbe nach -beiliegendem Muster genau und verläßlich anzuführen, und stimmt den diesfälligen bisher gewöhnlich gewesenen Tabellen an das Krcksamt längstens bis 15» April b« I. eist-zrtsrnden. < K 53»5, Ad Num. 5304 Summarische Tabelle , Aur ©eite 22. u5er den Populazions-Stand/ wie solcher mit Ende Anno ig befunden worden/ in dm dm Kanton Rro. des R. R. Kreises ausmachenden Ortschüftett im Königreiche Böhmen / der Kompagnie Rro. des N. N. Regiments zngetheilt. Namen der N a m e n und diese Ortschaften theilen sich in darinnen sind C h r u ft e n. j u b e n. Usiter den voranftehen-ben Christen männlichen Geschlechtes sind Uiber voranstehende Köpfe befinden sich Familien. Mä n n li ch- Männlich. E .2 ■ Absente in diesem Orte Fremde \' a "* et. S s II. ill alf tl-1 ZÄZ. ®5 = .£ i- r 2 8S§ tll ,18 & '4. s 4 • >Ä Z K SJuö- andern Völlig Ausländer Herrschaft. - *) Pfarrey. 5 der cn CD O *3 '21 0 a- s 3 0 v- = Zu Z *2 Ä L - '6' SE G E L 'S' 1 © E 0 a- E tL> i H 1 I i s .S5 CSD 1 1 0'teere id t-schen Erb-landen. ans anoe. n Staaten. ii'. 3 u O s 3 K Ortschaften. 4 £ & rr *8 1 i L =0 K L 2t O 4 er: et. 'C 1 =55' cn 'S' eL ■- © 'S 1 A 2 0 0 0 K 5 1 <5 vo - § £2 CiD Š s £ © «t .5 S I s £ *s :P E =5 »'S ä K ZD 11 Ä S ♦ --> '-» £t et- ^ r* § ,5 § SL-K 1 0 », L 5 c: P <= 1 5t ca CJ er> vO tu Ct O 82 ;ijj -n> ; e<3 55 0 Ä - d L I 1 s s? Ä ks) t yC- « E E 2 . OQ .0 tl <3 5 tr 83 I ,E A 5 1 -e c= s a 1 § ä E er? P* C-> yp - ■ 3 E £ P IO . ■oto rr 0 CT, t 3O c5 .£ E p . iK ■s ca 1 § 1 5 d t; I r 5 »y t 5 80 i e cs> Ä 0 L zo «A e et i ts Z n 4 E = «5 j K '6' H I<3 €t 4 1 K Mißlenitz. Nizniow. i Mißlenitz.... — — 1 3° 32 1 — 2 2 ' — 8 8 50 3 20 9 I 12 224 I 3 4 8 232 5 32 75 2 2 1 — — '—• — 2 Brzizan — I — 60 65 — 2 — — 60 — 54 45 6 45 '8 225 45? — — — 455 10 8^ 146 4 — — ■ 10 5 7 — —> 3 Koschetin.... —- — 1 35 34 2 — — — — 10 8 56 4 0 1 20 123 242 2 6 8 16 258 6 44 70 2 i 1 5 . / — — — •• 4 Nizniow..... 1 — —- 150 190 4 3 4 8 200 r 184 50 8 60 \ >3 570 r 140 3 10 16 29 1169 4 190 376 — 3 1 15 4 6 3 1 ■ 5 Horzowitz^.. . — — 1 20 20 — — — — — 5 ■ S.' ,19 1 2 27 '5 70 140 — — “ 14- —■ 29 ' 41 "" — •— — — — 1 I 3 295 34l 5 6 IO 260 23 259 220 j 23 170 ^5 L ; ,1 1100 2201 6 i ■ !9 28 53 '254 25 .37b 708 8 6 3 30 9 ‘S 3 1 • : i ! J 1 1 ' ’ ■ ••' . ' I ... - 1 i 1 :i ! i ■ 1 1 1 ; ' r 1 1 j ! ! ! 1 1 A - - : - > 1 , , KöuiZreLch Bö-cD. Jusammengezogene Vieh - Beschreibung^ * Bögen de Anno ig \ ' . 1. ", ^ ' Kreis R. R. Herrschaft Zt 3k. Pfarrey R. 3t Ork. Name n der D Io m i tt t e tu N u m e r u s Haben dermalen Pferd Ochsen. S ! _ Namen der hiezu gehörigen Städte, Dörfer und Marktflecken. L SS U M die darinn wohnenden Familien. ♦ g es. § SS I G SS 0 d <3 i ' ci s E 2 tz> Hievon sind im Alter von 5 bis io Fahren zur Kriegs-\ Nvthdurft tauglich. •cn S3 ca v\ % g* d §L L ts> tL> £r» VO “» “ % Ä *3 S ' s» -1-7! jO s£$ £> 3 S ** .0 * tH‘ 0 5 N 8O 5 1 $. ZA eo xn vr> W 5 N S CO >.,«*» IT) Z N Mßleniy Herrschaft............. Dorf Mißlenitz Markt Brzezfln Dorf Koschetin. Stadt Niznlow..... i...... Dorf Hor^oivitz.... i... i:.. . 3°' 6c> 35 150 32 65 34 190 1 2 4 1 2 4 1 5 10 8 20 4 12 2 rs IO 22 12 39 2 3 I 1 5 3 5 8 1 18 20 3° 25 22 4 2 18 . * Stunma 295 341 7 7 47 33 87 5 7 17 i*5 24 • ; J ' ! ! 1 ;i i s ' : \ - • - 1 %« c 23 ) N. 53°5' Verordnung des Mahrisch-Gchlesischen Lan-desguberniUMs vom n. Inner 1803. Da mehrere auswärtige Bauführer bei Aerari- ®ac{.@e“j^ «l-Gebäuden sich nicht nach der Bauinstrukzion be- d-n ist von fcen nehmen, sondern oft nach Willkühr handeln, daher führ-rn jederlei Gebäude nicht nach dem approbirten Plane auf-geführt werden; so wird verordnet, daß selbe bei von nun an vorkommenden wichtigen Reparaturen oder tton einzu-Aufführung neuer Aerarial-Gebäude immer die Bau- flen E-ra-jetzt auch die Errichtung philosophischer Anstalten.in U* Die Fburdj die utrgan» gtnen 1 Krtcg«jahre erschöpfte ©etvaibuor: rathe und Äonkridu-tionSkörner» funds der Anterlba-nen sollen bei günstigeren Umstanden wieder hcrgestelle werden. Die Ordinariaten können die sich in der WC iS') lateinischer Sprache im Anträge stehet; daher ist durch die Gimnasiendidrktoren den Präftkiea und Professoren gemessen einzubinden, daß sie sich eifrigst angelegen styu lassen, die studil ende Jugend stuffenweis, zur vollständigen, und gründlichen Erlernung der lateinischen Sprache anzuhalten, und sie durch die unumgänglich nothwendige Muitg auch zur Fertigkeit im Sprechen zu bringen. N. 5310, Hofdekret vom i8.Jarrer, kundoemacht von dem Böhmischen dann Mährisch-Schlesischen Landesgubernium vom 1. Hornung 1803. Länderstellen uub Kreisämter haben eifrig zu sorgen, damit die, durch die vergangenen Kriegsjahre erschöpften Getraidvorräthe und Konkributioiist'örner-fonds der Unkerthanen bei günstigeren Umständen wieder hergestellet, sofort diese heilsame Anstalt stets aufrecht erhalten werde. N.,5311. Hofdekret vom is.Jäner, kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Laudesguber-nium den i./ von dem Tiroler Landesgu-bernium den 3» Hornung 1803. Den Ordinariaten bleibt unbenommen, Ordens^ geistliche ^ welche sich in der Seelsorge, übel auffüh-1 reit f M c 27 - w ren, und nicht säkularisiert sind, zur Korrektion und ©ccr,-ot!,c Strafe auf eine Zeit,-oder nach Umstanden, auch auf immer in den Orden zurückzuschicken. fjfuim'tm» ten Ordens: N. ClI 2, geistlichen in 7- ’ ihre Orden Gubernialverordmmg in Tirol vom 19,3d-- * N- 5314. Hofdekret vom 20. Janer, kund gemacht von dem Tiroler Landcsgubernium Len 5- Hornung 1803. ftenc Ordensgcistliche, welche wegen Verbrechen, und schlechter Aufführung von der Seelsorge entfernt werden müssen, oder etwa selbst aus Bequemlichkeit und"Eigrnflnn nicht so lange in derselben verbleiben wollen, als es Ihre phifischen und moralischen Kräfte »ach Befund des Ordinariats erlauben, solle» von den Ordinarien ungeachtet ihrer Erklärung, nicht Mehr in.das Kloster zurückkehren zu wollen, doch dahin zur Korrektion und Strafe abgegeben werden, und jene, die fich zur Zurückkehr in den Orden bei einem Ordinariate erkläret haben, dürfen von keinem anderen Ordinarius zur beständigen Seelsorge in Weltpriesierkleidung, sondern nur von dem ihrer Kl'öster in ihrem Ordenshabite zur zeitlichen Aushilfe in derselben verwendet werden. ZZiZ. Hofdekret vom 22. Janer, kundgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den 23. Hornung, und von dem Böhmischen Landesgubernium den 6. März 1803. Oen In "ben k. f. Erbstaaten sich aasieblendrn Bei dermaligen Veränderungen im deutschen Reiche und in brr Schweiz, wo viele Familien sowohl von der HO ( 39) HO der Ackerbau - als von der Gewcrbsklasse sich eine an* berusch,» dere Heimat suchen werden, hat jedes Kreisamt durch f-a^btn^ Verzeichnisse anzuzeigen, welche Städte und Märkte Professionisten, Handwerker und Künstler, und welche berSchwe,, tocrbcn cf- Privatgüterbesitzer Ackersleute zu erlangen wünschen, nig-Begün-und welche Begünstigung sie ihnen zuwenden wollen, Ag",fanden. Die Begünstigungen welche Se. Majestät diesen deutschen Ansiedlern zu verheißen geruhet haben, bestehen in folgenden: 1) sollen sie durch Z Jahre, wenn sie gleich ackerbare Grundstücke erhalten, jene aber, die auf 'öden Gründen angesiedelt werden, 10 Jahre von der Landesfürstlichen Steuer befreiet seyn. 2) Wird diesen fremden Ansiedlern, für sie, und ihre im Auslande erzeugten Kinder, die lebens-länglicheRekrutirungsfreiheikzuStatten kommen. Uebri-gern? sind sowohl die schon in Ländern befindlichen, als künftig sich daselbst niederlasscnden deutschen Kolonisten mit Anstande und Glimpf zu behandeln, und ist ihnen zu den verheissenen Begünstigungen schleunig und mit Nachdruck zu verhelfen, auch sind sie gegen schnöde Behandlung, Bedrückungen und Verkürzungen künftig zu schützen. N. 5316. Gubernialverordnung in Böhmen vom 24. Inner 1803. . Bei wieder ereignetem traurigen Falle, wo ein Die Der- Zjähriges Mädchen von dem Genüße des Fliegenwas mßTCr* lfcr$ sichren fei Bcrkiiuf und A»fb«-iraOrUnfl der Gift» pdtltm^cn sind der!iv^-tes Verboch der Handelsgeschäfte mit ©matčpa-yltrcn ausser der Bisse. C 30 ) sers gestorben ist, sind zur Verhütung solcher U11--glücksfälle die, den Verkauf, die Aufbewahrung der Gifte, und die dabei zu beobachtenden Vorsichten betreffenden Gesetze zu republiziren. ^ 53 r7. Verordnung der k. k. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Luus den 25. Janer i8oz» Van hat beobachtet, dag gegen dir Änördnüng dis allerhöchsten Börsepatenks vom i- August 1771* vielfältig die Ctaarspapiere ausser der Börse gekauft und verkauft, hiec-urch sowohl zu verschiedenen Untet-schleifen Anlaß gegeben, als auch insbesondere den Mäklern, und sogenannten Negozianten die Gelegenheit erleichtert werbe > une.fahrne Partheyen auf man-cherley Art zu verkürzen. Es wird daher dieser unbefugte Kauf- und Verkauf der Staatspapiere ausser der Börse hie mit wiederholt mit dem Beisätze verbothen, daß jede solche Uebertretung des Vörsepatents mit den in dem Ztea und 6ten, dann Uten und 12(eit §. der gedachten allerhöchsten Verordnung angeführten Strafen unnach-sichtlich werde beleget werden. X- 53^- 5$*8* Hofdekret vom 25. Inner, kundgemacht von dem Oftgalizischen Landesgubermum den »8. Hornung 1803. Es haben Se. k. k. Majestät in Abficht auf die Daß Yen im Dienste der Juden steher den christlichen Dienstboten Haltung^ zu verordnen befunden : daß nach Verlauf eines Diengume Jahrs vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger «'««fayt fiZorsthrifk, keinem Juden christliche Dienstleute zu hal- l remark den 26. Inner 1803. Es sind Mehrere Anzeigen und Beschwerden vor- DKWel», gekommen, daß Hierlandes die Wcinverkäufer beinahe ^Esstg durchgängig kein die ächte Wasseren enthaltendes Faß kann im , , , , Großen nur mehr haben, und dadurch dem Abkauftr ein nicht un- fn vksirteir Fässern j de- verkaufet werben. HB ( 32) HB bedeutender Schaden zngehet. Nachdem es aber be, kanntermassen richtig ist, daß der in Fäßern nach dem Etartin verkauft werdende Wein, Obstmost, Essig und dergleichen sogestaltcn behandelt wird, daß der halbe Startin zu aoo, und der ganze Startin zu 400 Maß landesüblich enthalten soll, so kann mit Billigkeit auch jeder Verkäufer verhalten werden, diese Maß für jeden Startin liefern zu inrissen. Es wird daher zur genauesten Beobachtung zu Jedermanns Wissenschaft a mit bekannt gemacht, daß von nun an jedes neu verfertigt werdende Faß nach- dem visirtcn Eimer zu 40 Oesserr. Maß gerechnet, unter patentmäßiger Strafe genau verfertiget werden müsse, und hat sich bei dem Verkauf der noch vorhandenen älte-, ren unrichtigen Fäßern jeder Verkäufer den Abzug gefallen zu lassen, welchen der Maßabgang nach dem geschehenen Akkord betragen wird, und so wie die Gesetze ohnehin vorschreiben, der genauen Visirung der Gefässen vor dem Verkauf seiner Weine sogestaltig zu unterziehen, daß, wenn ein Verkauf unter den Rai-' sen ohne Vorläufer Visirung in einem eine zu geringe Maß enthaltenden Faße ohne den Abgang bei dem Ak, kord anzuzeigen geschehen sollte, über richtig erwiesene Angabe dessen der Verkäufer mit der Konfiskation des in unrichtiger Maß bei dem Verkauf angegebenen Weines, Obstmostes, Essigs- und dergleichen, oder dem hie-für angenommenen Geldbetrages bestrafet werden wird. N. 5320, io* C 33 ) N. 5320. . Hofdekret vom -/.Janer, kun-gemacht vott der Landesregierung ob der Enns den 2. Marz 1803. Die Zeitungsschrift unter dem Titel: Völker-- Stempel b» und -Länderkunde zum Vergnügen und Unterricht: unterliegt dem Stempel von i kr. ^Ländere pr. Stück, wenn es aus einem ganzen Bogen oder dar- Ver^,ea Über, und vom ^ kr. wenn es nicht aus einem ganzen Unttw Bogen bestehet. K. 5321. Gubernialverordnung in Böhmen vom 27. Janer 1803, Auf die Anfrage, ob und unter welchen Umständen der Kalckstein unter die Bergämtlichen Belehnungen gehöre? wird einverständltch mit dem Äppel-lazionsobergerichte bedeutet, daß aufKalckstein, wenn dieser nicht als Gangart mir anderen Erzarten vermischt bricht, und als solcher behandelt, sondern alS blosser Kalckstein geachtet, und auch als selber benutzt wird, weder Muthungen anzunchmen, noch weniger zu besiättigen seyen, und sich Hierwegen nach der höchsten Normalresoluzion vom 26, Septemb» 1772* und der von undenklichen Jahren her «lugefü^rcere Beobachtung, zufolge, welcher in diesem Königreiche XVII. Band» , C die Wle der ÄotcffUin unter die Bergämt- lichen De» lehnutiget» gehört. t iiiunj^, welcher totem; pcl-Klnffe tie f. k. kprvftssoren tin Universitäten, Lyzäen unfa Gymnasien, dann tie Lanfaesad: vokaten zu unterziehen fln». «-S C .14 y TnS die Steinbrüche aller Art, als Kalck-Marmor--Bau-und aller anderen Pteingattüngen und Torf, bann alle anderen mineralischen Farb-und Erdarken jederzeit unter die Industriai-Eegensiande gehören, auch nach Gestalt der Umstände versteuert werden, genau zu benehmen ftp. Wovon alle unterstehende Berg-gecichtssubstitukionen gehörig zu verständigen sind. N. ZZ22. Hofkammcrdekret vom 27. Ianer, kundge-macht von dem Mährisch-Schlesischen Gue bernium den 15., vvn dem Böhmischen Landesgubernium den 16., von demOft-gallizischcn Landesgubernium den ig. Februar 1803. Damit über die Frage, welcher Stempel-Klasse die k. k. Professoren an Universitäten, Lpzäen und Epmnasien, dann die Landesadvokaren zu unterziehen ftyen, kein Zweifel entstehen möge, ist folgende Erläuterung ertheilt worden: In so ferne ein Professor nebstbei einen ändern Titel, oder Karakter, z. B. eines k> k. Raths, eines Doktors, oder eines Ädelichen nicht bekleidet, wo er ohnehin zu dem Gebrauche des angemessenen klassenmässigen Stempels verbunden ist, fo gehört derselbe in die Kathegorie der Schullehrer der Hauptstädte, für welche der Stempel mit 30 kr. aus HS Die Advokaten sollen vorschriftmäffig Doctores juris seyn, mithin kann dicßfalls keine Frage eintre-ten; In so ferne sich aber einer fände, welcher das Doktorat nicht hätte, und auch nicht adelich wäre, für welch lezkern Fall die Stempeltaxe besonders klaf-sifizirt ist; so wird derselbe denjenigen gleich gehalten , die das Doktorat bekleiden, zumalen auch -die Hofagenten, und 'öffentlichen Notarien der nämlichen Klasse zugewiesen sind. N- 632Z. Gubermalverordmmg in Böhmen vom 28. Zaner ig°3* •' -~s . • | Magistrate und Ortsgerichte haben in Fallen, Wie sich bke wo den Bäckern das.ungewichtige Gebäck konfiszirt wird , solches vermöge der bestehenden Vorschriften zu ^*tec(e veräussern, den dafür gelöste» Betrag dem städtischen bei .nonstszi- Polizeifond zuzuwenden, und den Uebertreter nach dem rung ung«-Hofdekret vom 9. Jäner igco. und Verordnung vom ro.Juny und 6. Juch Igor, zu bestrafen. • N. 5324. Hofkanzleidekret vom 28 Janer, kundge-gemacht von dem Wcftgaliziscken Landes-gubernium den 8 Hornung 1803. Das bürgerliche Gesetzbuch 'für Westgalizlen ent- Wie sich bet hält zwar tm 7ttn Hauptstücke des III, Theils die bXnjfun»' C 3 Be- Käunmug «four fn der «Stobt Ära, kau und ln ihren Vor-(libtt'n ije: itiletbtten Wohnung, dann bei den hierüber sich ereignenden Streitfällen |u ochtti, l»Y> Bestimmungen über die Dauer, die ausdrückliche oder stillschweigende Erneuerung, die Aufkündigung eines Bestand - oder Miechvererags in Abgang besonderer Verabredungen; und bei diesen Gesetzen, in so fern selbe durch die nachfolgende Vorschriften nicht näher bestimmt werden, hat es sein vollkommenes Verbleiben. Um jedoch allen willkührlichen Auslegungen, Irrungen, und Streitigkeiten, welche wegen Räumung, und Beziehung der Miethwohnungen sowohl, als wegen der Zinsentrichtung zum Nachrheil der 'öffentlichen Ordnung entstehen könnten, vorzubeugen, wird nachstehende Vorschrift errheilt, nach welcher sich, als nach einer allgemeinen Richtschnur in der Stadt Krakau und der dahin rinverleibten Stadt Kasimir, dann in den sämmtlichcn Vorstädten von Krakau bei Beziehung und Räumung aller Arten von Wohnungen, Gewölben, Behältnissen- Kellern, Schoppen^ u. de gl. und bei Entrichtung dtr Miethe (des Zinses) nicht nur die Bestandgeber und Miethleute, sondern bei vorkommenden Streitigkeiten, auch dir Behörden selbst von nun an genau zu achten haben. ltens. Bleibt cs dem freiwilligen Uibereinkom-men zwischen Bestandgeber» unb Miethleuten überlassen, wegen Beziehung und Benützung aller Arten von Mielhwohnungen, Gewölbern re. entweder mündlich sich zu verabreden, oder einen schriftlichen Kontrakt abzuschlieffen, die Verabredung, ober den Kontrakt, to* C 37 ) to« trakt, tag -Wochen-oder monatweise, viertel-halb -oder ganzjährig einzurichken, und zugleich zu bestimmen, in welchen Fristen der Zins entrichtet werden soll; ist aber kein schriftlicher Kontrakt geschlossen, oder sich mündlich verabredet, oder bei der Verabredung,' oder in dem schriftlichen Kontrakt die Zeit , wann der festgesetzte Zins bezahlt, oder die Aufkündigung geschehen solle, nicht ausdrücklich bestimmt, und bedungen worben; so muß 2tens. der bestimmteZiys bei Wochen-und mo, natweisen Miethen, Wochen-und monatlich, und bei viertel - halb - oder ganzjährigen Miethen immer vierteljährig zum Voraus von der Miethperson abgetragen werden. Ztens. Mietverträge, die nur für einen Lag, Woche, oder einen Monat geschlossen worden, gehen mit demselben natürlich zu Ende; wäre aber die Miethe für zwei oder fsir mehrere Monate, ohne ihre Zahl zu bestimmen, eingegangen, und in dem Merh-vertrag' keine bestimmte Frist zur Aufkündigung ausdrücklich bedungen worden; so soll 14Zage vor dem Ausgang des Monats, bei der Mieche für ein Vierteljahr hingegen, sechs Wochen vor Verlauf desselben, und bei jener auf ein halbes oder ganzes Jahrz drei Monate vor dem Ende dieser Zeit aufgekündiget tperden- HE C 38 ) 4tens. Jede Aufkündigung, es möge der Be-> pandverlasser seinen» Bestandinhaber, oder dieser jenem aufgekündiget haben, muß in dieser hiemit festgesetzten Zeitftist geschehen, und entweder durch eine schriftlich ausgestellte Bescheinigung desjenigen, dein aufgekündiget worden ist, oder durch einen Schein Über die geschehene gerichtliche Aufkündigung um so gewisser dargechan werden, als widrigen Falls eine spätere nicht mehr angenommen, und eine zwar in gehöriger Zeit, jedoch nicht nach dieser Vorschrift geschehene Aufkündigung, wenn selbe gleich durch 3«ttr. gen, oberin andern Wegen bewiesen werden wollte, nicht für giftig angesehen, sondern verworfen werden soll. Ktens. Ist die Aufkündigung in der festgesetzten Zeitfrist und vorerwähntermassen rechksbeständig dargechan worden, und die Parthey, welcher auf-gekiiadiget worden, vermeint ein Recht zu haben , sich der ihr geschehenen Aufkündigung zu widersetzen; so hat selbe ihre Einwendung dagegen den vierten Tag (das mit Ausschliessung des Tages, an welchem die Aufkündigung geschehen, zu verstehen ist) bei dem Magistrat der Stadt Krakau, welcher in allen, was die Beziehung, und Räumungen der Wohnungen, Gew'ölber rc. in Krakau, Kasimir, Strado'm, und sä'mmtlich übrigen Vorstädten betrifft, ohne allen Unterschied des Standes der Personen, als die erste AB C 39 ) AB erste Behörde zu entscheiden hat, um so gewisser bey-zubringen, aid widrigen Falls eine solche Einwendung nicht mehr gehöret, sondern der Aufkündigung ohne weiterm statt gegeben werden soll; wenn aber 6tens. eilte dergleichen Einwendung binnen de» bestimmten vier Tagen vorgeschriebcnermassen gehörig eingerichtet worden ist; so must hierauf von dem Magistrat der Stadt Krakau unverzüglich eine Tagsatzung, bestimmt, und abgehalten werden, und bei dieser Tagsatzung haben beide Thcile um so sicherer zu erscheinen, als sonst von Amtswegen, was rechtens ist, entschieden, und das gefällte Urtheil noch an demselben Tage, vom Magistrate dem Bestandgeber, und dem Miethmaun zugefcrtiget werden soll. /tens. Vermeinte ein oder der andere Thtil durch die Entscheidung des Magistrats beschwert zu sepn; so wird demselben zwar keine Appellazion, jedoch den Rekurs an das f. k. Appellationsgericht , und zwar ungehindert der etwa eiiilaufcndcu Ferien längstens binnen de» nächsten 6 Tagen von Zeit des zugestellten Urthcils (worunter jedoch der Tag der Zustellung des Urthcils, und der beigebrach-ten Beschwerde nicht gerechnet werden soll) zu nehmen, und seine Beschwerde mit Auslassung aller zur Hauptsache nicht dienlichen Entwürfe ohne Wiederholung dessen, was schon beiden Nothdurfkshand- HS c 4-») HS twtgen in erster Instanz vor'gekommen, nach möglichster Kürze beizubringen, sohin seine Beschwerschrift dem Krakauer Magistrat zur ungesäumten Einbegleitung der verhandelt«« Ulkten , und der Beweggründe seines Urcheils an das Appellationsgericht einzureichen gestattet. Damit aber die vorgeschriebenen Termine genau beobachtet werden, so wird verordnet r 8tens. Daß sowohl die in der ersten Instanz wider die geschehene Aufkündigung einzureichende Einwendungen, als auch die an das t k. Appellationsgericht zu verfassende, Beschwerfchriften mit den Worten: in A u szie hungssa ch e n, von aussen bezeichnet , und die dazu bestimmten Tage, und die Zeit für beständig fortlaufend gehalten, und verstanden werden sollen, dergestalt, daß im Fall der zur Einreichung der Beschwerde -wider die geschehene Aufkündigung vorgefchriebene Tag in die Ferien fiel (nur allein die Sonn - und gebothene Feiertage ausgenommen ) die Partheyen dergleichen.Anbrtugen dennoch zur weiteren Vorkehrung an die Behörde um so zu-derläßiger zu überreichen, haben werden, als widri-gens ein solches Anbringen ohne alle Ausnahme für rmgiltig gehalten werden wird. 'ytens. Ist die Aufkündigung der Ordnung nach geschehen, oder sind die dagegen gemachten Einwendungen gehörig entschieden worden z so ist der Mieth- mann HB C 40 « mann verpflichtet, einen Theil seiner Wohnung 8 Tage vor dem Ende der Miethzeit oder Erlöschung des Miethvertrags zu räumen, und dem neuen ein-jjeheuden zur Unterbringung einiger Effekten einen hin» . lüitßUdxn,, schtcksamen Platz anzuweisen, am letzten Tage aber, mit dem die Miekhzeit zu Ende geht, muß die Wohnung gänzlich geleert, und überge-6en- werden. 1 Wollte der zum Ausziehen verbundene Mieth-mann diese Vorschrift nicht befolgen; so muß sogleich der Beistand des Gerichts eintreten, sobald dieses da'um angesucht, und ein ordnungsmässiges Zeugniß vorgelegk worden ist, daß die Aufkündigung nach der Vorschrift geschehen sey, und ist mit Hilfe der Wache, den Etnziehenden nicht nur für ihre Geräthschaf-ken Platz einzuräumen, sondern auch am Ende der Miethzeit die gänzliche Uebergahe der Wohnung auf der Stelle zu bewirken. N. 5325. -Hofdekret vom 28. Jäner 1803, Se> A^ajestät haben nicht, nur die Errichtung BewM-«iner neuen Versrcherungs - Gesellschaft in Triest un- neuen B«r-ter den Namen: nouva Compagnia d’aiTicurazioni gnädigst zu bewilligen, sondern derselben auch zugleich yachsiehende, bett übrigen derley Gesellschaften gleich- falls So£ ( 42 a faNS zugestandene Vorrechte zu verleihen geruhet, • nämlich: a) daß die Actionairs in dieser Eigenschaft nur vor dem Wechselgerichte zu Triest Rede, und Antwort zu geben haben. b) Daß ihr Fond von der Crbschafts- und Interesse-Steuer enthoben werde, und c) daß den, von der Assekuranz-Gesellschaft abschliessenden Verftcherungs - Kontrakten die Eigenschaft des Wcchselbriefes gesetzmässig, und allgemein ertheilt werde, daher diese von der Obliegenheit, sie von zweyen Zeugen unterschreiben zu lassen, be-freyet sehn. 5326. Gubernialtzerordnung in Böhmen vom 29. Inner 1803. Wie Wol-' Um den Schleichhandel mit Wollenzeugen zu rcT bTcTo* hindern, sollen jene Wollenwaaren, die das Meisters- M-isterzei- reichen nicht auf dem halben Sprung eingewirket Hachen auf den - „ halben ben, angehalten, und als ausländische Konkreband-^cht"inge- waare behandelt werden. wirtk haben, ijjti behaii- # “ beta sinv. ■ « AB C 43 ) AB N. 5,327. Hofdekrct bont 3t, Jäuer, kundgemacht von der Landesregierung in Niederöster-reich, und in Oesterreich ob der Enns, dann von dem Mährisch - Schlesischen Lan-desgubermum den 15», von dem Guber-nttmt in Steyermark, und Böhmen den 16., von dem Landesgubernium in Tirol, dann der Landeshauptmannschaft in Kram den 19., von dem Weftgalizischen Landesgubernium, und dkr Landesstelle in Kärnten den 22., von dem Oftgalizischen Landesgubernium den 25. , und von dem Triefter Gubernium den 26. Hornung 1803. Se. Majestät haben allernadigst zu entschliessen ^lx^5 geruhet, daß bei dem hergestellten Frieden sämmrliche Krieges bestandene während des Kriegs erlassene Verbothe der Ausfuhr Verbotb, öllp Armaturen, nämlich Säbel, Klingen, Geweh- ^uszu/ü"" re, von jetzt an aufgehoben sepn sollen, und wegen "ufg-b°b-n. des von denselben zu entrichtenden Ansfuhrszolles lediglich nach der Vorschrift des allgemeinen Zolltarifs vom 2tcn Jäuer 1788 sich zu benehmen sey. Welche Allerhöchste Entschliessung hiemit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht 'wird. *) vor- *j Ein Nachtrag zn diesem Hofdekrete folgt unterm 9. May n ad). \ Wodurch bit Vertilgung her in den buforoft ner Gtbür-gen und »6« gelegenen Gegenden vorfindigen Salzquellen «int Weins ven anbe: foblvn, und die Mieders erbffnung derstiben teeboten wird. . HS C 44 ) HS n. 5Z28. Hufdekret vom i. Hornung, kundgemacht vomOstgalizischen Landesgubernium den 4- Marz 1803. Da die Benützung der in dem bukowiner Kreise befindlichen Salzbrünne unter die ausschließlichen landesfürstlichen HoheitSrechte gehört, einige dortig Landesinsaffen sind Gemeinden aber sich bei mehreren Gelegenheiten bcigeheu liessen, die in diesem Kreise auf höhere Anordnung mit großen Kösten verschlage» tun Salzquellen wieder zu eröffnen, und theils mit dem dUsfälligei: Salzwasser, theils mit dem förmlich hieraus erzeugten Salze zum Nachtheil des höchsten Salzregals selbst Handel über die Grenze zu treiben; so haben Se. k. k. Majestät zur künftigen Vermeidung dieses Unfugs folgende höchste Entfchliessung, welche vom Tage der geschehenen Kundmachung im Lande in Kraft und Wirkung zu (retten har, zu fassen geruhet. itens. Sollen die vielen in den bukowi» ner Eebürgen und abgelegenen Gegenden vorfindigen , und von einer Zeit zur andern neu entstehenden einzelnen natürlichen Salzquellen und Brunne, welche von einer ganzen Gemeinde bisher nicht benützt worden, nicht nur sogleich, sondern auch in der Folge, so wie sie dem aufgestell-trn Gefällspersvnql hekqM tsmbtn, so viel möglich der- HB C 45 ) HB vertilgt, und die Wiederöffnung eines solchen von Seite des Gefälls vertilgten Salzbrunnen das erstemal unter der Strafe der Ersatzleistung aller Unkosten, welche die wiederholte Vertilgung desselben fodert, nebst zwölf Gulden im Gelbe für den Denunzianten, und in öfter« Uebertrettungsfällen nebst dieser Ersatzleistung unter Festsetzung einer Nebenstrafe von fünft zig Gulden für jeden Fall von nun an verbo-then seyn. Die Ersatzleistung der Unkosten, welche die Mi-dervertilgung fodert, hat die Gemeinde in Soiidum, die Nebenstrafe hingegen die Grundobrigkeit, welche die Aufsicht auf die Beobachtung dieser KllgrMinen Vorschrift zu tragen unterlassen- odrr wohl gar die verbothswidrige Wiedereröffnung deS Salzbrunnen mittel-oder unmittelbar unterstützt hat, zu tragen, wobey das Kreisamt auf jedesmaliges Ansuchen der Gefällsbeamten die erfoderliche Assistenz zu leisten verbunden fei)n soll. 2tenS. Die Erzeugung des förmliche» Salzes überhaupt, das ist: sowohl'zum eigenen Genuss« der Dvrfseinwohner, als zur Verführung ausser der Grenzt» einer Gemeinde, und fo auch der Handel, oder die Verführung des Salzwaffers in Fcißern oder andern Geschirren ü b e r d i e G r e n z e derjenigen Dorfs gemeinde, in deren Bezirke bi t Quelle, der Brunn, oder der Schacht sich befindet, soll unter der Strafe von sechs Kreutzern für je- ti C 4 6 ) jtbc Skka (2 1/4 Pfund) oder von vier Gul? den Dreyßig Kreutzern für einen Centner Salz, oder einen Eymer Wasser nebst dem Verluste des Wassers oder des hieraus bereits erzeugten Sal, zes verkochen, styn; die baare Geldstrafe soll derjenige oder diejenigen bezahlen, bei welchen daS Salz während der Erzeugung im Haufe, oder bei der Verführung Uber die Grenze, und im letzter» -Falle auch das Salzwasser betroffen wird. Im Falle jedoch die Uibertretter dieser Vorschrift die baare Geldstrafe zu erlegen nicht im Stande styn sollten, so Muß diese Strafe mit Arbeit im Arreste, und zwar für jeden Gulden einen Tag gerechnet, ab-gedient werden, so wie auch der Denunziant sowohl als der Apprehendent von der baaren Geldstrafe jederzeit den Zten Theil, und zwar diesen auch in jenem Falle aus dem Salzgefalle erhalten soll, wenn der Gesetzübertreter die festgesetzte Geldstrafe zu erlegen nicht vermag. Endlich, Atens. Wollen Se. Majestät, gestatten, daß zum Gebrauche derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke die Salzquelle entspringt, von den ^ereits vorsiiidigen Schächten oder Brunnen einer, oder nach Beschaffenheit der Lokalumsiände auch mehrere derselben zum eigenen Gebrauche des Wassers fer-nershin und gegen die ausdrückliche Bedingniß verbleiben mag, daß diese besondere Rücksicht von keinem Einwohner mißbraucht, und die in den Vorgehen- / AB ( 47 ) AB Len zwey Punkten enthaltenen Vorschriften übertreten werden, zumal in widrigen Falle sich sowohl dis Gcunbobrigkcit, als die Unterthanen dieser begünstigenden Rücksicht verlustig machen würden. Diese allerhöchste Entschließung wird demnach zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß die diesfällige Entscheidung dem Salzamke zu Solka unter der Aufsicht und Bestätti-gung des bukowiner Kreisamts, und zwar dermassen übertragen ftp, daß alle Anzeigen von Seite der ausgestellten Schachtbereuter, und des zoll - oder ta-backämtlichen Aufsichtspersonals, welches sich hiezu ebenfalls gegen Beziehung der Strafantheile gebrauchen lassen muß, an das Salzamk zu gelangen haben, welches die betreffenden Partheyen in Gegenwart einer Gerichtspersou ordentlich zu konstituiren, und zu konfrontiren, sonach die Nozion zu fallen, und selbe dem Kreisamte zur Besiättigung oder zur Reforma-zion vorzulegen hat, worüber den verurkheilten Par-thepen frey steht, binnen sechs Wochen entweder den Rekurs im Wege der Gnade bei der Landesstelle, oder ihre Klage zur rechtlichen Entscheidung gegen den f, Fiskus bei den k. Landrechten einzureichen. In bst» Falle jedock, daß cs sich um die verbotene Wiedereröffnung eines bereits vertilgten Salzbrunnen handeln sollte, darf die Wiedervcrschlagung desselben nicht bis zur erfolgenden endlichen Entscheidung verschoben, und in der Zwischenzeit der Genuß der Ealzsohle zum Nach- So# C 48 ) So# Nachteil des Salzgefalls step gelassen werden, sondern das Kreisamt hat die Verschlagung cinverstand-Iid) mit dem Eolkaer Salzamte auf der Ettfle vornehmen zu lassen, und nur die Einbringung der dies-fälligen Unkosten (welche einstweilen aus dem Salz, gefalle vorzuschiessen find) nebst der Nebenstrafe, ist bis zur erfolgenden endlichen Entscheidung auszufetzen. N.' 5329. Cubermalverordnung des Mährisch ' Schlesischen Landesgubernmm vom 1. Hornnng 1803. e0Uffi- Den jeweiligtst Bauführern Äerarialischer Gtba'u- 6tMubr i> the >md JbauS; Inf) uber' Nic niinbtn ebne Vorzeigung. be» Misses ober kcgitima-zio» Unter» fünft“ ije)tofs len sollen, neuerblngi «i! zuschürfen. I) llef’erj (tcf.iunij der Zlegelbü-cher; 2) 3(6; werfen be* Schnees; 3) 3(usilug der Taube». St*® (50) tos* N. 5332- Gubernialvcrorduuttg in Böhmen vom 2. Hornung 1803. Allen Hausinhabern, Gastwirthen und Bestand, verlassern ist die bestehende Verordnung, zufolge welcher Niemanden ohne vorgezeigten Paß, oder gehörige Legitimazion eine längere Unterkunft gestattet werden darf, neuerlich ßachdrücklichst einzuschärfen. N. 5333» Verordnung der Landesregierung im Erz-hcrzvgthume Oesterreich unter der Enns den 3. Hornung 1803» Für die Stadt Wien, und den Bezirk inner den Linien» Im verflossenen Jahre haben sich einige Unglücks-fälle und Beschädigungen durch das Herabfallen der Dachziegeln, und durch das Hcrabrollen großer Schnee-niaßen ereignet. Die n. öfter. Landesregierung findet es daher nochwendig, die Hauseigenthümer in-und vor der StNot aufmerksam zu machen, wie Nothwen-dig es ftp, die Ziegeldächer öfters übersteigen zu lassen, und bei) einkrettender gelinderer Witterung, vor dem wirklichen Aufthaue», den Schnee zu solcher Zeit, wo wenig Menschen auf der Straße sind, mit der nöthigen -Vorsicht abwerftn zu lassen. Und obgleich diese kandes- sielle- W C 50 AB stelle, von der Theilnahme sämmtlicher Hauslnhabek an der Sicherheit ihrer Mitbürger, so sehr überzeugt Ist, baß sich dießfalls wenigstens der größte Theil für die Zukunft keine Sorglosigkeit wird zu Schulden kommen lassen; so muß sie doch zugleich zum nothwenbigen Antrieb für ein und andern minder Aufmerksamen, hiermit zum Voraus denjenigen Hauseigenthümer verantwortlich erklären, der de:) vorgenommener Untersuchung eines solchen Unglücksfalles, überwiesen seyn wird, daß er sein Hausdach länger als ein Jahr nicht habe übersteige» ober den Schnee zu gehöriger Zeit nicht habe abwerfen lassen, und wird derselbe, nach Beschaffenheit der Umstände, mit einer empfindlichen Strafe beleget werden; Gleichwie Man auch > da es erwiesen ist, baß die auf den Dächern herümziehenden Lauben dieselben sehr beschädigen, und die Dachziegel locker machen, zu Äermeidnng derlei) traurigen Unglücks-fälle, bey Strafe von Zo Reichsthalern fernerehin keineswegs mehr gestatten kann, daß irgend Jemand in der E kadt oder inner den Linien seinen Tauben dtn frei)eit Ausflug gestatte, sondern Jedermann, der sie wegen seines Gewerbs hält, oder wegen seiner Belustigung nicht wohl entbehren will, nur überlassen werden kann, sie, sowie anderes Geflügel, eingeschloft stner beyzühalteni «ä ^ 533* Wic 61t Einsendung trr Ge trclbprvlft von den -Kreisäm-lern in Böhmen und dem Prager Magistrate geschehen soll. Zur Erchti-lung der Pässe In das türkische Reich werben einige, Maaßregeln vorgeschrle-ben. ( A2 ) TrzS ^T- 6334' Gubernialberordnuttg in Böhmen vom 3. Hornung 1803. La mit Hofdekret vom Zl.Dezemb. 1822. verordnet wurde, daß es von der Einsendung der wöchentlichen Getraidmarktpreiß - Tabellen abzukommen habe, und diese Ausweise nur vierteljährig eingebracht werden sollen; so sind von sämmtlichen Kreisämtern und dem'Prager Magistrate die Durchschnikspceise x zu x Jahr und zwar vom l. Jänner d. I. anfangend verläßlich anher einzusenden. Wenn sich jedoch in den Getraidpreisen solche schnelle Abänderungen ergeben, die auf das Ganze einen Einfluß haben können,, so ist hierüber noch früher und zwar unverzüglich die Anzeige anher zu machen. N. 5335- HosdekreL vom 4. Hornung, kundgemacht von dem Tiroler und von dem Böhmisch-dann Mährisch-Schlesischen Landesguber-nium den 26. Febr. 1803. Es ergiebt sich laut einer von der geheimen Hof-unb Staats-Kanzlei mitgetheilten Vorstellung des 11 Herrn Jnternuntius in Konstantinopel, in den türkischen Provinzen, vorzüglich bey den k. k. Konsularagenzien in Bukarest und Jassy, wie auch bey den übrigen k.k. Kom» ' NB C 53 ) NB Konsulaten in der Levante häufig der Fall, daß sich Handelsleute nnd Reifende mit Pässen von k. k. Zivils und Militärbehörden darsiellen, in welchen der Hauptumstand, ob sie wirklich Oestereichische oder fremde Unterkhanen feyn? sich manchmal gar nicht, manchmal nur zweifelhaft ausgedrücket, bei jenen ursprünglich türkischen Unterthanen (Rajas) aber, welche durch Naturalisirung in die Zahl der k. k. Unterthanen aufge-nommen worden sind, fast niemal die Epoche des abgelegten Huldigungseides angemerkt befindet, da doch nur von dieser genauen Bestimmung ihr mehr oder wenigeres Recht, oder Anspruch aufdenk»k. Schutz in die Türkei abhanget. Demnach werden folgende Maßregeln für die Zukunft vorgeschrieben. 1. ) Die untergeordneten Lokalbehörden, und Militärkommanden, welche dergleichen Pässe bisher ertheilet haben, sollen künftig nur berechtiget seyn, denjenigen Partheien Pässe auszufertigen, welche blos in die, an die k.k. Erblande angränzenden türkischen Provinzen , und zwar blos für den gewöhnlichen Lausch oder Stichhandel dahin abgehen, jedoch sollen diese Pässe nur auf kurze und bestimmte Terminen, und unter jedesmahüger Beibringung hinlänglicher Kauzioneu ausgefertigt werden. 2. ) Um Reisen in die entfernten Gegenden des ottomanischen Reiches vorzunehmen, oder wenn es sich um einen langem Aufenthalt auch in die nächst gelegene« türkischen Provinzen handelt, wird die Paßer- thei- C 54 ) ^ - 6?oF den Obestm Zivil- und Militär-Landes? stellen rutsch ieffe vo behalten, 3. ) In den Paffen für eingebohme f. f. ttn'rr* thanen muß diese ihre Eigenschaft nebst ihrem GeburtS-und Wohnorte ausdrücklich angemerktt werden. Eben so ist auch 4. ) bei senen, welche ursprünglich türkische Un-terthaneu waren, der Ork und die Epoche des abgelegten Huldigungseides mit möglicher Genauigkeit anzuführen. Zu welchem Ende dergleichen Paßwerber 5>ef sedesmaligen Ansuchen um Pässe nach der Türkei, ihre legalen Naturalisazivnsscheine heizubringen, anzuwelftn sind, Z ) Ist jenen , welche erst nach dem Sistovex Grieben natwaltfiret worben, und in der Türkei nichh für f. k. U iterthanen angesehen, werden , die lieber-kommun 1 der Pässe dahin möglich zu erschweren, und diesen Paßwerbern z„ rächen , daß sie ihre dörrländigen Gcscha t: durch ordentlich ernannte Bestellte, welche aber zur Vermei 'u.ag aller fernem Anstande aus den f k. Unterthanen, oder wenigstens nicht aus den ilsajn'; gewählt werden müssen , besorgen lassen. Falls je och h e persönliche Anweienh'it daselbst durchaus unenrbchnich wä e, so sind wenigstens jh-ie Pässe, auf dir uw glichst kürzeste Ze kftist zu befch-änke» , indem die Erscheinung solcher Individuen in ihrem Vaterlande, und mitten unter ihren Verwandten und Bekannten hei den türkischen Landesobrigkeiten und Magistraten ei- *t<# C 55) W einen meßr oder weniger gehässigen, und nicht selten für das Interesse der wahren Eingebohrnen k. k. Unter-thanen schädliche Folgen habenden Eindruck zu erwecken pflegt. 6.) Endlich sind alle obigen Vorschriften namentlich auch auf die Klasse der, sich für Handelsdiener k. k. Unterthanen ausgebenden, und als solche nach der Levante reisenden Paßwerber zu erstrecken, und auf solche Art die Rajas von der, für das hierländige Beste so unpolirische Theilgebung an den, durch die Traktaten.gesicherten Handlungsvorzügen und Privilegien auszuschliessen, und andererseits den, in denk. k. Staaten befindlichen natüralisirten Unterthanen und Kaufleuten die Gelegenheit ein für allemal abzuschnel-den, aus angeblichen Bestellungen ihre^ Handlungsbedienten in der Türkei eine Art einträglicher Speku-lazion zu machen. Die genaue Erfüllung der hier vorgeschriebenen Vorsichten ist um so nöthiger, al - nach Verlauf des Monats Juni l. I. alle und jede, nicht nach diesen Vorschriften ausgefertigte Pässe von der k. k. Jntcraunziatur sowohl, als den untergeordneten Agenzien und Konsularbehörden ohne weiters für ungültig oder unzulänglich werden angesehen, und alle hierauf gegründete Schutz-und Begünstigungsansprüche abweisltch behandlet werden. 6ZZ6. W C 56 ) N. 5330. Patent vom 4. Hornung 1803. Wir Franz der Aweyte rc. Äuiidma- Entbieihen allen Unterthanen und Inwohnern ^csttzneb- drr Trientnerischen und Brixnerischen Bezirke, von Bezirke" welchem Stande, und Range sie immer seyn mögen, Tricnt und ohne alle Ausnahme, Unsere Gnade, und alles Gu- itirlycn, und derselben tt, und geben denselben gnädigst zu vernehmen , daß «BcvKtnfi gung mit Wir in Folge der mit der Republik Frankreich unter ■ o1' dem 26. Dezember vorigen Jahrs abgeschlossenen Con- vention , die beiden Pezirke Trient und Brisen, in denen Wir als gefürsteter Graf von Tyrol die vorzüglichsten Rechte der Landeshoheit ohnehin schon be-■ fassen, nun mit unbcgränzter durchaus unmitttelba-rer Landeshoheit in Besitz genommen, und mit Unserem übrigen getreuesten Lande Tyrol vollkommen vereiniget haben. Wir erwarten daher von sämmt-lichen Unterthanen und Inwohnern beider Bezirke unverbrüchliche Treue und Gehorsam, den sie Uns und Unseren Erbfolgern am Throne, dann Unseren nachgesetzten Obrigkeiten, unter denen Wir die fetzt ö:llich bestehenden bis zu Unserer weitern höchsten Enk-schliessung, in ihren Aemtern bestätigen, gleich allen übrigen getreuesten Unterthanen des Landes Tyrol, zu leisten schuldig sind: wodurch sie sich Unserer höchsten Gnade und väterlichen Wohlgewogenheit immer mehr NB ( 57 ) NB itiefor würdig machen werden, derer Wir sie hiermit gnädigst versichern. N. 5337. Kundmachung von dem Magistrate der k. t Haupt - und Residenzstadt Wien den 4. Hornung 1803. / Seit einigen Wochen vermehret sich bey den hiesigen Oehlerern die Anfrage um Kerzen dergestalt, daß sie jedermann'nicht in der geforderten oft beträchtlichen Menge zu bedienen im Stande waren. Nach den hierüber mit aller Genauigkeit vorgenommenen Untersuchungen findet sich nun der Magistrat dieser Haupt-und Residenz Stadt in dem Falle, dem hiesigen Publikum die beruhigende Versicherung zu er-theilen; daß, wenn von der unzeitigen Besorgniß einzelner Partheyen durch einen übertriebenen Ankauf nicht selbst ein Mangel herbeygeführt, sondern jedermann sich begnügen würde, ohne Aufsammlung von Vorräthen, nur so wie es das Vedürfniß von Zeit zu Zeit erfordert, sich das ben'öthigte Quantum anzuschaffen , auch sicher künftighin niemand unbefrie-diget bleiben, sondern jedermann nach seinem Erforderniß wird versehen werden können. Da aber bey diesen Untersuchungen zugleich vorgekommen, daß die bisherige anscheinende Verlegenheit hauptsächlich auch der Auskchwärzung vieler Kerzen.auf das flache Land, dessen Die Aus- schwärzung allerSeifen- siederwaas rcn, und des UnscklttteS ausser di« Linien Wiens wird unter 5t otis fiskaiions-strafe verkochen- Die Züchtigung ist ast Wkibspcr-fonen iväb-rend ihrer monnrlichen Reinigung i ickt zu Pollzieben. C 58 ) HO dessen Seifensieder ohnehin durch Uiberkommung des Widmnngs-Unschlitks in den Stand gesetzt sind, das Landpublikum mit Kerzen zu versehen, zuzuschreiben sey: So wird hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, daß von nun an die Ausschwär-znng aller verfertigten Seifensieder - Waaren so, wie des chnschlitts außer die Linien jedermann ohne Unterschied unter Confiscation^ - Strafe verbothen sey , folglich Kerzen, Seife oder Unschlitt, wenn dasselbe Hey den Linien in Butten, Körben, Wägen, oder wie immer aus der Stadt nnd aus den Vorstädten hinausgeschaft werden sollte, ohne weitern abgenom-! WN, und confiscirt werden wird» - N» 5238, Hofdekret vom 4» Hornung 1803. Da der Zustand des weiblichen Geschlechts zur Zeit ihrer monatlichen Reinigung einer Krankheit gleich zu achten ist, und der M80. der Kriminal G. £>. ausdrücklich verordnet, daß die Vollziehung des Strafurtheils solang zu verschieben sey, bis solche dem Kranken nicht gefährlich werden kann. So haben sämmtliche Iustitz und politische Gehörden die Züchtigung an Weibspersonen während ihrer monatlichen Reinigung nicht zu vollziehen. N. 5339' C 59 ) N' 5339- Hofdekret bom 7*, kundgemacht bon dem c Böhmischen Landesgubernium den 24. Hornung, von der Landesregierung ob der ' Enns den 2. Marz r8cz. DK Bittschriften um Nachsicht des Duplikats der, Witte _ t , fdn-lffcn u ■rr Zensur vorzulegenden Manuskripte, und um die Nackstchk Erstattung verbothener Bäcker, selbst'für 'öffentliche ^“rp'ts Bibliotheken, ohne Rücksicht auf di- Form, gchb- de^ZeM» ren unter die Gattung jener Schriften, welche na» den Manu. frritte unv Ulli mllu 1 9 ' skrlpl« und dem Stempelpatente §. 2. dem Stempel zu 6 kr. un um die yitftdtfuit.» (erliegen, Gestattung , verbskenec SBücfier» »r . selbst für IN, 534°- öffentliche Bibliorbe- Hoftanrieidekret vom 8-, kundgemacht bon ^Smu, dem Tiroler Landesgubernium den 26. HorNUNg 1803. yntcflfegcn. Da Sein-Majestät die höchst bewilligte zollsrepe Derlüng» Einfuhr aller Getreidgattungen, des Speckes, Schmal, jonfrJtieti zes, und des Grieselwerkcs so, wie den zollfreien ^rechgm-Eintrieb des Horn--und Stcchviehes aus Hungarn auch bis Ende des Monats IuniuS dieß Jahr zu verlan- des Viehes gern geruhet haben; so wird Solches hiemit allge--Win bekannt gemgchk. ®n6c N. Z34'. HO ( 60 ) HO N. 5Z4I. Appellationsverordnung iu Böhmen vom 8. Hornung 1803. 5Pief)n-pelbeträgeil bei der Landesstclte gefchiebt, einzutreiben und abzu-führen. XVIL Band. E N* §347' Erläuterung gm über dos unter dein 5< Dktvber v. 3. ergangene neue Eteinpelpa-Knt. HM C 66 ) X. 5347. Hoffammerdekrct vom io. Hornung, kund-gemacht von der Landes Regierung ob der Enns den žS. Hvrnung, von dem Mäh. risch-Schlesischen Lattöesguberuiuruden 1, von der Landesstellern Krartt den 1, vom Böhmischen Landesgubernium denZ > vom Qftgalrzl'schen Landesgubernium den 4, März 1803. Zur Erlaukeruktg des lieti ergangenen Ctempet» pätents vom Z. Oktober v. I. ist bedeutet worden. itens. Daß es in Ansehung der in dem neuen Patente nicht enthaltenen Lehrbriefe der Handwerksgesellen bei dem bisherigen Gebrauche des Stempels zu ein Guldest rhrn zu verbleiben Haber 2tens. Unterliegen die Mrldzettel, oder Erlagscheine, welche die Obrigkeiten in einigen Provinzen, ihren UnterthaneN zu ihrer vorhaöenden Vereheligung erkheilen, nach der Eigenschaft desjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt werden, nach dem 23. §. Nro, 18. der Stcmpelklasse von 6 Kreutzer. Eben so Ztens. Werden die obrigkeitlichen Entlassungsscheine, öder ick Gegentheil die obrigkeitlichen Inter-' zessions» oder Annahmszeugnisse in Fällen, wö ein Un-terthan von einer Herrschaft zur ändern übersiedlet, nach dem vorgemerkten $. dem Stempel von 6 Kreutzer zugewiesen. 4kcos T'O c 67 y 4fem*. Ist sich in Ansehung der Pässe für die Hadenchammlcr, und far die uinIän'>ischen DikttlaIien-tmb Naturalienhändler lediglich nach der 1» Hinsicht cuf die inländischen Reisepässe unterm/ten Jäner d.I» erlassenen höchsten Vorschrift zu benehmen, welche faßt / bas) für die Reisepässe in den Crblaiiden, für welche schön vormals der Stempel von 15. Kreutzer bestimmt war, mit Ausnahme der Wanderpässe für die Handwerksgesellen, welche §. 23. Nro. 20. dem Stempel zu 6. Kreutzer ausdrücklich Unterliegen > btt , Stempelklasse nach der Eigenschaft der Person, für welche der Paß äUSgefertigt wird, zu wählen , und sich hiernach in jeden ähnlichen Fällen zü benehmen scyN werde, wo das Patent Nicht eine besonn dere Klasse vorschreibk, weil es vo» selbst aussällt, dass is unmöglich sei) > für jede Vorfallenheik oder Urkunde im Einzelnen eine besondere angemessene Klasse zu bestimmen- / Ztens. Sind die Ärmeiiinsiitutt als Surrogate i>on Spitälern Und Armenhäusern in Betreff der Psründ-lerpürzioneN ftdft des tz, §« des Patents vom Stem, pel befreyt; dagegen könNeN die -Quittungen solcher Institute übet den Stuuß tines gestifteten Vermögens vom Stempel nicht besieht werden. 6ttns. Ist die Befreiung der Sssitäter, A-men-hauser> und anderer milden Versorgdngsfonds, iit Hinsicht auf die Interessen, Quittungen, und andere Urkunden ganz unthunlich, da gegenwärtig die IM C 68 ) ^ tereffenquittungen für alle 'öffentlichen Fonds mit Ausnahme der in Lit. d. §. 9. des Stempelpatents ausdrücklich genannten, dem Stempel unterzogen worden sind. 7tens. Endlich bestimmt das Patent §. 20. Lit. d. ausdrücklich, daß die Kontrakte über einen Gegenstand , dessen Werth nicht bestimmt ist, unter die Urkunden gehören, welche nach der Eigenschaft des Ausstellers zu klaff, fiziren sind; Da nun aus den unbe, stimmten Verschreibungen von Leibrenten > Spennadel-gelderN, wittiblichen Unterhaltsbeiträgen u. d. g. die Dauerzeic des Genusses unbekannt ist, folglich auch der Werth des Gegenstandes nach der Vorschrift des Patents §. 2i. Lit. 8. nicht bestimmt werden kann; so muß in diesen Fällen die Stempelklasse nach der Eigenschaft des Ausstellers gebraucht werden: wohingegen Bestand - oder Pachtkontrakte auf unbestimmte Zeit, gegen halb- oder vierteljähriger Aufkündigung, so wie die einjährigen Kontrakte nach der Summe des Pachtschillings zu behandle» sind, und bei den Erb-pachtsontrakten der Katastra! oder Grundbücherliche Kapitalswerth der Realität der Klassifizirung des Stempels zum Grund gelegt werden muß. Nicht minder ist durch ein anderes Hofdekret vom nämlichen Datum anher bekannt gemacht worden., daß die Militärentlassungsgesuche auf steuerbare Wirth-schäften verm'ög des 2Z. §. Nro. 21. des Patents mit dem Stempel der zweytey Klaffe zu 6. Kreutzer - HB (69) W versehen seyn müssen; die darüber an die Regimentsoder Werbbezirks-Kommanden ergehenden Kreisamt-lichen Noten , welche bloß eine vorläufige Einleitung zur nachfolgenden gemeinschaftlichen Verhandlung sind, kommen nach dem §. 9. Lit. a. als kreisämtliche Ex-pedizionen in Unterthanssachen stempelfrey zu behandle»: und wenn einmal die Entlassung gemeinschaftlich beschlossen ist; so ist von Seite des Kreisamks zu der dießfälligeN Expedition in Gemäßheit des 2Z. §. dritter Klasse Nro. 15. der Stempel von 15. Kreutzer anzuwenden. N: 5348- Verordnung vom böhm. Landesgubernium den is. Hornung 1803. Zur Vermeidung aller Unordnungen , und in §6ne| Frachtbrief, Rücksicht, daß die ordentliche Ausstellung der Fracht- und ohne briefe, so wie die Bezeichnung der Frachtstücke, Kisten, oder Kolli selbst zur Sicherheit der Waarenversender, Acke sollen und zur Beschleinigung der Expedizionen gereichet, wur- renv-rftn- düngen ge- de durch Zirkularschreiben vom i7tenJun. 1798. ber# schehen. ordnet, daß in Zukunft alle Handelsleute, Fabriken, Fabrikanten, und Marktfieranten über ihre Versen, dUngen erbländischcr Maaren aus Böhmen einen Frachtbrief ausstellen, die Waarenbchältnisse mit deutlichen, nicht leicht verl'öschbaren Zeichen versehen, und endlich diese Zeichen jedesmal im Frachtbriefe andeuten sollen. Nach- X W C 70 ) Nachdem aber diese Dorsch-ist nicht allenthalben, Md nicht gehörig beobachtet, hiedurch aber mancherlei Unttrfchlerf veranlaßt wird ; so findet man fiir nöthig, das obenerwähnte Zirkulare nicht nur ausdrücklich hie. mit zu erneuern, sondern auch noch ftstzufttzen^ daß jener Fuhrmann, welcher ohne allen Frachtbrief be-treten wird, einer Straft pr. 2 fl. von jedem geladenen Frachtstücke unterliegen, und wenn im Frachtbriefe^ nicht alle Frachtstücke angeführt, oder diese nicht bezeichnet find, vvn jedem daselbst nicht angeführten, oder nicht bczeichneken Stücke ebenfalls 2 fl. Strafe zu erlegen gehalten seyn soll; von welchem Strafbe-trage ein Drittel dem Anzeiger, oder Apprchcndenten, die übrigen zwcy Drittel aber dem Polizeyfond jenes Orts zuzuflicssen haben werden, in dessen Bezirk di? Mprehraston heschehrn ist. *) Ff 5349^ Verordnung des Mährisch-Schlesischen desguberniums Yen Hornung 1803. Net Grund, zerllückun-ycn ober Umstciltun-gen unter; tdüntgerBe-fSungen ist sich biO#nad) *em alten dataller 'zu benehmen. In Fallen« wo es sich um Grundzerstückuugen yder Umstaltungen «iterthäniger Besitzungen handelt, ist sich immer nur nach dem alten Kataster, ohne Wck- *) Man sehe die Erläuterung hiesir Verordnung un, term November nach. AB C 7*) TE Rücksicht auf die fürgewesene Grundsteuer-Aufnahme, und derselben Opera« zu benehme», und darnach sinh Pie ditßfälligen Urkunden einzurichtcn. N, 5350, Gubernialverordnung Hk Böhmen vom ir, Hornung 1803, Die Anhaltung der auszuführen verbotenen Cß- Zn Sdffm, wqaren kann nur aus zwey Ursachen geschehen. xkens. wegen Vrrdqchc her Ausschwärzung, ^„^nunb Ltcns. wegen Mangel des Zertifikats. «vmrcb-m- Im erster» Falle gebührt vermöge Hyfverord- demAu«^"' nung von roten Februar v. A. die Untersirchung und unkkrtt7aen* Entscheidung den Bankalbehörden, und sie haben sich in Rücksicht dekUntersirchungskösten so, wie beiZollkon- SoßMfc* , den efntrer trebandfällen zu b-nehmen. Im zwepte» Falle aber rm, und sollen sie sich ln gar keine Untersuchung einlassen, son- d^«n der her» die Uiberrreter samt der angehaltenen Maare, ^0f^rrtfn* und der Thatbeschreibung der politischen Gehörde so- wird^u'irt» der Mir, gleich übergeben « und daun können keine Unterst,- kunqskreir chungsk'östen auflaufen. Oft aber ereignet sich, daß Unt> »tun-/ sowohl Verdacht der Ausfchwärzung, als Mangel des Zertifikats rintritt, die Parthep sich jedoch von hem Verdachte d« Ausschwärzung ganz reiniget ober derselben wenigstens nicht überwiesen werden kann. Spann gch'ört die erste Untersuchung wegen des Aus-schwärzungsverdachts allerdülgS der Bankalbehörde, dieft An btpUnl versitäten, ČJjfltn unp GjK ( 72) tiefe aber muß die Untersuchung wegen Mangel des Zertifikats der politischen Geh'örde überlassen. In diesem Falle muß wieder unterschieden werden, ob die Parthey sich durch irgend eine Untersuchung den Verdacht selbst zugezogen, folglich, obgleich im Wesentlichen unschuldig, die Untersuchung aus eigener Schuld veranlaßt hat, oder nicht; in jenem Falle hat die Baukalbehörde ohne Rücksicht, ob die Feilschaft von der politischen Geh'örde als verfallen erklärt wird, ober nicht, die Parthey besonders zum Ersatz der Unterfuchungskösten zu nozioniren, in diesem Falle aber entweder, wenn nähmlich den Anzeigern oder Anhältern etwas zur Last fällt/ von diesen die Küsten rinzuhollen, oder wenn ^uch diesen nichts zur Schuld kömmt, hat das Bankalärartum, wie es sich bei Zollkontrebandfällen auch öfters ereignet, die Küsten selbst zu tragen, nie aber kann von den, in den Kammeralfond fliessenden Kontrebanden für eine, in Bankalrücksichten und von der Bankalgehörde gepflqs gene Untersuchung ein Ersatz geleistet werden. N, 5351 ♦ Hofdekret vom 12., kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium den 22. von dem Mährisch - Schlesischen den 26. Hornung 1803. Se. Majestät haben mif Mißfallen vernommen , daß ay Universitäten, kizäen und Gymnasien während ( 73 ) W rend der ganzen Zeit, als die Semesiralpriifungen Gvmnasim dauern, von keinem Lehrer Vorlesungen und Schulen Lehrer auch ,, , ti'dbvcnb bt?v gehalten werden. Hochsidieselben befehlen daher, geic ber diesen unter den vormaligen Studienkonsessen cinge- schlichenen Unfug durch die neuen Fakultätsstudien- zur pünklii-- dien Beo»- und Schuldirektoren abzustellen, und fammtliche Leh- achtung tce rer vor und nach der Zeit, wo die Prüfung weder sie, , noch ihre Schüler trist, zur pünktlichen Beobachtung und Fortsetzung der vorgefchriebenen Lehrgegensiände »erhalten / „ , _ werden. verhalten zu lassen. Am Ende des Schuljahrs wird jeder Lehrer nach beendigter Prüfung bis zum wirklichen Eintritt der Herbstferien mit seinen Schülern entweder die, das Jahr hindurch gelehrten wichtigeren und schweren Gegenstände wiederholen, ober aber sic für das künftige Lehrfach vorbereiten, ; / N. 5Z52. Hofdekret vom 14. Hornung, kundgemacht von dem Tiroler und dem Böhmischen Landesgubernium vom 12. Marz 1803. Bey den Besetzungsvorschlägen für die, dem Be! Be-höchsten Patronate Sr. Majestät unterstehenden Pfrün- V^Mägeir den soll das Augenmerk vorzüglich auf jene Bittsteller gerichtet werden, die sich bei einer dem höchsten Lav- ‘Twcntitc ,, rmtersteherl- desfurstlichen Patronate unterliegenden Pfründe ver- den Pfrün-dient gemacht haben. Allein die Wahl ist keineswegs Augenmerk* nur C 74 ) W SWeiTvt nur auf jene, die zur Zeit der Koicheten; wirklich werden/ di- auf Landessücsilichen Pfründen angesiellt sind, zu rich- den,Landes- ren' ul,b ^aher sollen die Seelsorger, die einst unter fürstlichen dem höchsten Patronate durch eine beträchtliche Zeit tyatronnte verdiene irtit Eifer und Nutzen gearbeitet haben, in der Folge pab'cn^ aber tin to ein Privatpatronat zu stehen kommen, dieses oft zufälligen Umstandes wegen nicht zurück gesetzet werden, indem einerseits einmal erworbene viele Verdienste nur durch ein Vergehen, welches hier der Fast nicht ist, ihren Werth tzrrliehren können, Und andererseits die Forderung, daß ein zur Erlangung einer landesfürstlichen Pfründe in Vorschlag zu brin, gender Priester zur Zeit deS Vorschlags unter Landes? fürstlichem Patronate stehen müsse, den Bischöfen dir Bestellung dn Seelsorge nqch dem Drange der Um, stände. besonders bei dem gegenwärtigen Mangel aiz Hilfspriestern, aus dem Grunde sehr erschweren würde,, weil jeder auf einrr Landesfürsilichen Patronatspfründe angestellt- Kooperator? wenn ihn der Bischof auf yine Privatpfqrre Übersetzen wystte, hey welcher ein noch Wngniderrs B dürfniß seiner Seelsorgerhülfe, dicnste cintritt, gegen diese Bestimmung einwmden könne, daß hierdurch alle feine unter dem Landes-fürstlichen Patronate gesqmmleten Verdienste und Hof-nungsvolle Aussichten oernichtet würden; welchem zu Folge das Gubcrnium den dortländigcn Ordinariaten mitzugeben hat, daß selbe in der Konkurrenztabell? jedem Kandidaten allemal qnmerken sollen, ob und. wie W k 75 ) PO »cie lang ec auf LandcsHrstlichettlWatronatspfarrci, schienet habe, 5353* Patent Dom 14. Hornung i8oz. Wir Franz der Zweyte rc. Die Sorgfalt, das 'öffentliche Zutrauen der in den Provinzen errichteten Wandtafeln unter allen Um? standen auf echt zu erhalten, und den für die Sicher? h-it, so sie den Gläubigern anbiethcn, nach der Erfahrung manchmahl geäußerten Anständen vorzubauen, bestimmt Uns flip bit Zukunft einige diesen 6et)--den Absichten zusagende gesetzliche Vorsehungen zu treffen, Wir verordnen daher; Erstens. Da die in denk Wandtafel-Patente für Böhmen und Mähren vorkommende Beziehung der Iilta-hulation, durch Vormerkung, und der Pränotation durch Voranmerkung, die Veranlassung zu öfteren ir* kigen Verwechslungen dieser Wörter, und der damit verbundenen Begriffe, mit großen Nachtheil der Par-theyen gegeben hat; däß fürohin zu Vermeidung jeder Undeutlichkeit sowohl in den Gesuchen der Partheyen, als den richterlichen Erledigungen, die Wörter, Vormerkung und Voranmerkung ganz beseitigee, und dafür lediglich die allgemein gewöhnten Wörter: Jntübu? latton und Prätwtation gebraucht werden sollen; Zwey- In tarüc tüiHd?vn An? geleneubeip ten > |> sich bioS der Wörter: Intabul» Hon unb~ Pränot»-tfon : zu geörapche»- ( 76 ) TttS Zweytens. Stehet den Partheyen noch fürohin frey, entweder nur die Jntabulation allein, oder all-ein die Pränotation anzusuchen, oder das Gesuch auf beyde solchergestalt unter Einem zu stellen, daß, wenn die Jntabulation nicht bewilliget werden sollte, der Pränotation Statt gegeben werde; wo dann bey Verwiüigung einer oder der andern in der ferneren Manipulation sich Nach den ftijon bestehenden Vorschriften auch fortan zu benehmen siyn wird. Auf den Fall aber, daß die einzeln, oder vereinigt gesuchte Jntabulation oder Pränotation von dem Landrechte abgeschlagen wird, alsdann ist eine gesetzliche Vorsehung in zwevfacher Rücksicht nothwen-dig^ Erstens, damit die abgewiesene Parthey, die von dem Oberrichter, Uber an denselben genommenen Rekurs die Bewilligung vielleicht, bewirket, in dem ihr von der Zeit ihres ersten Gesuches zustehenden Vorgangsrechte (Priorität) nicht beeinträchtiget werde; zweytens, damit auch diejenigen an dem land-taflich erworbenen Pfandrechte und der Priorität nicht zurück gefetzt werden, welche in der Zwischenzeit dieses hängenden Rekurses im Zutrauen auf die land-täfiichen Hauptbücher auf das nähmliche landtästicl)e Corpus därleihen, und sich dann ein Pfandrecht erwerben. Zu diesem Ende soll gegenwärtiger Anordnung zu Folge jedes abgeschlagene Gesuch von dem Landrechte eben so, wie bey verwilligten Jntabulationeu %® C 77 ) undPranotationen vorschriftmäßig geschieht/ der Landtafel zu dem Ende zugesendet, damit das/elbe unter der Rubrik der Passiven in dem Hauptbuche, ohne den Belastungsbetrag in der hierzu gewidmeten Kolume auszufctzen, eingetragen werde ; zum Beyspiele auf folgende Art: De praefent 20, November Gesuch von Peter R. um Pränotirung geforderter gooo fl. Abgeschlag en: Das Gesuch selbst ist mit dem abweislichen Bescheide sodann dem Bittwerber durch das Landrechtliche Expeditamt zuzustellen, auch derjenige, gegen welchen die Intabulation oder Pränotation gesuchek worden, von der abweislichen Erledigung entweder durch gleichmäßige Derbescheidung des Duplikates, wenn das Gesuch in duplo eingereichet worden, oder in anderen angemessenen Wege von dem Landrechte zu verständigen; ' Drittens. Der abgewiesenen Parthey bleibt Vorbehalten, ihren Rekurs an das Appellationsgericht zu nehmen. Dieser Rekurs muß binnen acht Tagen nach dem Tage der Zustellung des abweislichen Bescheids bey dem Landrechke, von welchem der Bescheid ergangen, eingereichet, und von selben sammt den Abweisungsgründen ungesäumt an das Appellationsgericht begleitet werden, damit dieses mit aller Beförderung darüber entscheide. Vier- %!.'* C 78 ) Viertens Eine Erstreckung der Frist zum Rekurse ist bei, eben dem Landrechte, von welchem die Abweisung geschehen, während die Rekursfrist läuft, anzusuchen, solche soll jedoch nur aus besonders wichtigen Gründen crthcilet werden; Wird die angesuchte Erstreckung abgeschlagen/ so kann darüber der Rekurs an bas Appellationsgericht genommen werden. Diese letztere Rekurswcrbung ist binnen drey Tagen nach der Zustellung der abgeschlagenen Fristerstreckung einzureichcn, und von dem Landrechte wieder in der vorangeittcrkten Art an das Appellationsgericht zur Entscheidung fördersamst zu begleiten,- jedesmal aber/ sywohl im Falle des genommenen Rekurses als der hierzu erstreckten Frist, ist auch derjenige, gegen welchen die Jnkäbulation, öder Pränotakion gesuchet worden, in der 2. vöcbemerkmrArt von dem Land-!' rechte zu verständigen. Fünftens. Wird durch die Erkenntnis des Ap'-r peüakkonsgerichtts die Intabulakioii oder Pränotatiott' verwilliget, und im Falle der Pränotation zugleich bit pränstirte Post durch den vorgeschrkebenen Weg dek einzubringenden Klage gcrechrfettiget; so kst dann mit der Eintragung dtr Post in das Hauptbuch mit Löschung der vorher geschehenen, nunmchr ihre Bestimmung veriiercudkn Nebenanmcrkung, wie mit anderen bewilligten Jntabulations - oder Prä Notations-- Posten zu verfahren; unc gewinnt diese Post ihr Vorgangs- rechk C 79 ) recht von bem Lage, da das erste einstweilen In dem Hauptbuche aiigemerkte Gesuch eingeretchet worden. Wird aber die Jntabulation, oder Pcänotation auch von dem Appellationsgerichte abgeschlagen, oder ist der dießfällige Abschlagungsbescheid des Landrechts zur Rechtskraft erwachsen, so hat das Landrecht auf Anlangen desjenigen, gegen welchen die Jntabulation oder Pränotation gesiichet worden, die Löschung der in dem Hauptbuche nach dem §. geschehenen Anmerkung taxftey zu veranlassen. Gegeben Xi & ššš4° Hvfdekret bdm 4- Hornung- kundgemächt von der Landesregierung ob der Enns dm 4. von dem Mährisch-Schlesischen Landes gnberninm den $*,■ vott dem Böhmischen Gubernimu, dann derNiederöstcr. Regie-rung dm 8«, von dem Landesgubcrnium in Steyermark / lind der Landeshülipt--lnaunschaft in Krarn den 9., von dem Ostgalizlschen LaNdesgnbeknrum den iZ. ünd von der Landesstelle in Karnthen den 4. Marz 1803« Es ist seit eine Zeit bemerket worden, daß &r<ütrt manche Waareirgatkungen, welche zu Folge des Kam-merc a'waaren Etempiungspatcnts vom gtcn Novem-der 17p* mit dem gehörigen Stempel versehen fey» muß- welche als solche Skvffk im Handel Erscheinen, und der Stemplung unterzogen sind, sollen vom zftn April b. I. anfangcnd einzeln, unter Konfls-katlonsstra-fe, gestempelt werden. w c so) %**> müßten, von mehreren Waarenerzeugern der Stemplung nicht unterzogen morden sind, wodurch sie sich selbst und die Handelsleute der gesetzlichen Gefahr und dem Verlust jener Vorthcile ausgesetzt haben, für welche die Anstalt der Stemplung der inländischen Erzeugnisse zur Sicherheit gegen fremde eingeschlichene Waaren aufgestellet ist. Diese Waarengattungen nem-lich: Frauen Schawls, große ttmhängtüchel, Röcke, Vortücheln, und dergleichen, welche als Stoffe im Handel erscheinen, die der Stemplung ausdrücklich unterzogen sind, wurden doch von manchen aus dem Grunde der Stemplung entzogen, weil jedes einzelne Stück derselben das für glatte Stoffe für die Stemplung festgesetzte Ellenmaß nicht haben, und weil sie den ungegründeten Vorwand benutzen, als wären auch diese einzelne Stücke nur solche Abschnitte und Reste, die der Stemplung patentmäßig nicht unterliegen. Da aber diese einzelne Stücke in keinem Falle als Abschnitte oder Reste betrachtet werden können, weil jedes davon für sich ein ganzes ausmacht; weil jedes Stück die am Stuhle selbst .eingewebten festen Kanten an allen Enden hat, und weil bei diesen Artikeln höchstens nur die leeren nicht verbundenen Kettenfäden durchschnitten werden, um ein Stück von dem andern ganz zu trennen; So wird verordnet: daß auch diese WaareN-gattung, sobald sie solche Stoffe ausmachen, die c 8i ) ftjä» der Stemplung durch das Patent vom 2tcn November 1792, unterzogen worden sind, und bei welchen die hier bemerkten Unterscheidungsmerkmale eintreffen, und zwar jedes Stück einzeln gestempelt werden soll, so, daß vom ltcn April des laufenden Jahrs angefangen, alle diese Waaren ungestempelt nicht erscheinen dürfen, und im widrigen dem erst angeführten Patent gemäß der Konfiskation unterliegen. Die für diese Stemplung zu entrichtende Gebühr wird nach dem 8» H. des oberwähnten Waarenstem-pelpatents auf die Hälfte jener Gebühr festgesetzet > welche für ganze Stücke desselben Stoffes in ditscnt Patente ausgemeffen worden ifh SZssr ' Hofdekret vom 15. Hornung, kuttdgemacht von dem weftgalizifchen Landesguberniuni den 9. April 1803. Es ist daS in dem Kozenizer Jnspektoratsbezir- Die tzche-le bestehende Gränzzollamt Przewusnurski zu einem Gr"änz-oss-wirklichcn Hanpteinbruchszollamte erhoben worden. MmesPrz«- Melches hieinit zu Jedermanns Wissenschaft be- ru>>^Haupi-hnht gemacht wird; * Ictomit; < xvlt Laich. F ZZZS. VLrbkth der s diWhs rung 8er G.ewerbtr time in m Rrkursfä lin« S'tri Gesuchen (s ifceitatfien on Miiieär-bthörden soli,cdts-innl der Sicinpeibc» M C 82 ) M N. 5356. Hofkanzleydekret vom ig. Hornung, kunb-gemacht von der Landesregierung in Oeft-reich ob der Enns den 24. Hornung, von der Landesstelle in Karnthen, und von dem Mährisch - Schien schsn Gubernium den 1., von der Landeshauptmannschaft in Krain, und von dem Tiroler Landes--gubernium den 2. Marz 1803. Seine Majestät haben aus Anlaß eines wider eine Bauführung ergriffenen Rekurses zu befehlen ge-ruher, daß während des offen stehenden vorschriftinci^ ft gen Nekurszuges keinem Gewerbsmanne eine Baii-führung, oder andere mit bedeutenden Kostenaufwan-d- verbundene Unternehmung, wodurch der vorige Stand der Sachen ganz verändert würde / gestattet werden solli 5357» Gubernialverordnuug in Böhmen vom 174 Hornung 1803. Vermöge Eröffnung des hierländigen k. k. Ge--neralmilitärkommando ergiebt sich oft der Fall, daß von den Partheien, oder in derselben Vertretung von Zivilgehörden^ verschiedene Gesuche um Auskünfte oder sonstige Veranlassungen an die Regimenteckorps- . und QU& C 83 ) imb das Generalkommando elnlangen, Worüber bke ^ag, sodann zu erlassenden Expeditionen mit dem Stempel versehen sepn müssen. Wenn nun dergleichen Gesuchen erheischt, nicht der, zu den hierüber erlassenden Verfügungen er- tnbd% forderliche Stempelbetrag beigelegk wird , so befinden sich die gedachten Milikargchörden oft in der Verle- bebung unfr „ . r . Tobten^ genheit, entwsder diese Gesuche unerledigt liegen zu scheine un- lassen, oder durch mehr Weitwendigkeit, und mit ei- ,"„^1>« htm vergr'öfferten Aufwande an Pöstporto die ausste- henden Stempelbeträge einzutreiben. Zn dieser Vor- ^ndKorpe^ aussetzung verlangt das f, k. Generalmilitärkomman- eingebrach«. do, damit künftig allen, sowohl von Partheien, h> - . SMfm* Es ist bedeutet worden: baß bei Ausfertigung Liknipel- eines Netftpasses, eines Lebenszeügnisses, einer AdelL--legiri'nüjivn, eines Taufscheins u. d. g.für einen Gü-fhnit*™* terbefitzer in Ost- und Wistga.izien die Edelleute, sc-, cwcs welche zwar eine Realirät besitzen, aber dafür an lan- Lsdenczeugr Wf rMw«/ einer desfürsiilcher Steuer jährlich nicht volle 75 ff; rhu. irvvonf11' entrichten, bei Ausfertigung der Urkunden nach der *n rniš^uBf: persönliche» Eigenschaft der Stempelta/re der /teu Klaf-d ti- p se, und nur diejenigen- welche 75 fl. rhu. jährlich lcki'-sihcr in kontribuiren, als ständische Gutsbesitzer der ZkenKla^ ft des Stempels zuzuweisen sind. Kl SaS9> Hofkammerdekret vom 17: Hornung, künd-gemacht von der Laudesregiermig odder Enns beu 2-., und von dem Böhmischen Gubernium den 24. Marz 1803. Sb bi- In- Aus Gelegenheit der vorkommenen Anfrage: ob buna#nm1>e" bie Jnteresicnekhebungsanweisunge», oder sogenann-be'ir'^rtm: ten Geschäftel, (wodurch die öffentlichen FondZ an- ’'nters gewiesen werben, an diese oder jene Parthei jetzt Weyen • und künftig zu bezahlen, und die man den Eigenthü- mcrn, Sö9 ( 85 ) SöP ntevn, Vormünder», Kmmtoren und Bevollmächtigten , welche nicht auf einem ohnehin gestempelten Anbringen schriftlich einschreiten, folglich dir Anweisung nicht schon durch den Bescheid auf ihrem Anbringen erhalten, von Amtswegen ausstellet,) mit dem Stempel bezeichnet werden müssen, ist zur Beseitigung aller Zweifel und Anstande die Erinnerung eingelangt, daß die gedachten Geschäftet nach dem Sinne des Patents §. 9. Lit. hh. der Stempeltaxe nicht unterliegen, da diese Anweisungs-oher respective Bevollmächtigungsscheine nicht zu Gunsten der Pqrthei, welche für den Empfang des Betrages ohnehin auf dem klassenmäffl-gen Stempelpapier quittireu muss, sondern zur Sicherheit der cinschlagenden Kasse, und zur Aufrecht-haltung der guten Ordnung bei der Amtsmanipulazion ausgefertiget werben. Welche höchste Erläuterung somit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wirb, N* 536q. Verordnung der Landesregierung ob der Enns dom 19, Hornung 1803. Da nach Bemerkung sowohl bas verbotene, als zu hohe Spielen im Lande ernreiffet; so ist dasSpiel-pstent vom 23, September 1795 alljährlich zu re-publiziren. Daß 6a$ ©picfpaienf Pom 2?. . Oe. Landestaxamt abzuführen, oder bey wirklich bestehender Armuth auf Seite der Partheien diese legal anzuzcigen und aus-znwetftn sepe, als bey unterwaltender Saumseligkeit von Seite der Obrigkeiten und Kretsamter und wenn sich veroffenbaret, daß die Partheien erst in btt Folge in die Zahlungs-Unfähigkeit versunkenseyen, wählend die Taxen in den vorschriftmLjsigen Termins ein- F-' C 87.5 }ufr(S6(it versäumet worden, die Behörden zu haften haben, und zur AkOihr der durch ihre Saumseligkeit in Verlust gersthenen Laxen wurden verhalten werden. N. 5362. Hofdekret vom 20, Hornung, kundgemacht von -er Landesregierung ob der Enns den 15., von dem Mährisch - Schlesischen Gubernium den 19. Marz 1803. Welchem DieMünzausfuhrspässe haben dem iZkr. Stem- „ at^fuhrši pel zu unterliegen. unter» liefen. N. 5363‘ Hvfdekret vom 22. Hornung, kundgemackt von dem Mährisch- Schlesischen Guber-ittum, dann von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 15- Marz, von dem Böhmischen Landesgubermum den <$. April 1803. Zur Verhinderung des Schleichhandels mit hm- ^ropn<|lo’(( ländischem Salpeter, als ein landesfürstliches Rega- fmivtn le, wird verordnet: daß in Zukunft fremden Salpeter ®al,,eitr‘ durch die k. k. Erbstäaten Trausito zu führen , nur gegen Pässe der Artillerie - Districts - Commanden gestattet sey, welche dieselben auf Ansuchen der Partheien, mit ( 88 ) M« mkt genauer Bestimmung der Menge des Salpeters, dann der fremden Provinzen, aus welcher er ein, und nach welchen er geführet wird, unentgeltlich auSfer-tigen werden. Diese Pässe müssen von den Parthcien bey den ZoS - und Dreyßigstänrtern vorgezeiget, und bey dem Ausbruchsamte abgegeben werden. Die Garnisons-Artillerie-Districts - Kommanden, bey welchen sich um solche Durchfuhrspässe zu melden ist, sind in Wien, Prag, Ollmütz, Gräj, Osen, Temeswar, Peterwqrbein, Karlstadt, Karls-burg, Jnnsbruk, k-ncherg, Krakau, Venedig, und in Dalmatien aufgrstellet. Hiernach wird sich dahex Jedermann zn benehmen wissen. N, 53^4? Klassensteuer Hoflommissions - Verordnung in Böhmen vom 23. Hornung 1803, lebövbttk Das k. k. Generalmilitärkvmmanbo hak über bkt b«n in eine von dem Prager Magistrate an selben gemachter jvrn6" irtfw Anfrage (ob die In den bürgerl. Häusern dort wsh-UtAr!" Vors »ende Militärpartheien und Pensionisten, die entweder tbeh-n ober rjßff o-bcf doch wenigstens ihre Civildrener und Ge- sptnftdndmi bciins'tdivn nossen, der Personalsteuer unterliegen, von der von Civkl 2 Lienstpcrss- Hause zu Haufe in dieserAbficht konstribircnden Civilna 'aufkk kommisswn beschrieben werden sollen, oder ob dasdies-ru^Eich- s^jllige Verzeichniß bemeldttr Individuen dem Magistrafe UeB 189) strate znMellet werden wird? /einer k. k. Klaffen-fleuer-Hofkommissivn eröffnet; daß selbes nach Weisung ss»d. des Hofkriegsraths nur über die int Dienste beim Militär stehenden Civilpersonen, welche inKassernen oder in andern Militärgebäuden sich befinden, aus Absicht der zu entrichtenden Personalsteuer die Beschreibungen nebst den darnach ausfallenden Skeuerbetrage «inzu-hebcn, und sofort an die gedachte k. k. Klasscnsteuev-Hoftommiffion gelangen zu lnssm habe: Soweit also dergleichen in Diensten bei) ein , so andern, Militär, sie mögen pensionirt, oder nicht pensiontrt feyn.^ stehende Civilindididuen in Civilhäusern sich aufhalten, bleibe deren Beschreibung, somit auch die Einhebung der von selben zu entrichtenden Personalsiener gänzlich den Orts-Magistraten überlassen, wobei) zugleich ders k. k. Generalmilitärkvmmändo die Meinung beifüget, baß dir Absicht des Steperpatents eben nicht auf eine förmliche Hauptvisitation der obgleich in bsirgerl. Häusern bequareirten Militärpartheien gerichtet, sonderi» genug geschehen würde, wenn die Magistrate die Beschreibungen der Memrpflichren bei) derlei Militäreu befindlichen I-'.drdst-uirt von den Hauseigenthümern einheben. Da nun eine hochiöbl. k. k. Klassenstcuer-Hofkvmmiffion dagegen nichts zu erinneren hat; so wird ein solches Amtsvorstehern zur weitern ungesäumten Verfügung bekannt gemacht. N. 53^5$ HM C 9° ) H-M N. 5365. Hofdekrek vom 25. Hornung, kundgemacht von dem Mahrisch-Schlesifchen Landes-guberuium den 12. Marz 1803. pnblU(itfuv|t Battaillons - und Obepchirurgen sind befugt, frei und Es^er'l^c'n ungehindert« auch bei dem. bürgerlichen Stande nicht ©lonbe ‘diu nur alle Lusserliche, sondern auch innerliche Krankbei-- Hofdekret vom 25. Hornung, kundgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den 16. Matz 1803, de, ist nunmehr zu Einreichung der an das Militär ha^-^orNrun: benden Foderungen der letzte peremtorische Termin dergestalt festgesetzet worden, daß alle alte und zwar behürig belegte Foderungen bis letzten Jänner 1798- mit Ende künftigen July die vom ersten Februar 1798 an bis letzten October igoi aber bis ätzten October laufenden Jahrs so gewiß anher übers Wftmini KMHung |M Einr«!- Damit bas Liquidirungsgefchaft nicht unnoth-wendiger Weise In das Unendliche verzögert wer- NB C 9* } NB geben werden sollen, als vom isten November an, solche gar nicht mehr angenommen oder liquidirt werden, Wornach sich also jedermänniglich genau zu achten , und für sonst unvermeidlichen Schaden zu hüten haben würden, N. 5367. Hofdekret vom 2z. Hornung, kundgemacht von dem O. Oeft. Appellatrousgenchte Len 22. März rlZIZ. Diesem O. Oest. Appellations -- Gerichte ist be-deutet worden, daß nach Aeußerung des k. k. Hof-kriegsrathes die Offizier der nunmehrigen Tyroler ^and- Landmiliz miliz in peinlichen Sgchen durchgehends unter die Ull,n! ■ ; v V''v ’ ) v-. , s, ' •• V Gegenwärtig, wo hauptsächlich darauf zu sehen fst, daß das Stempelgeschäft tu möglich ordentlichen ftvl'ipouln Gang gebracht werde, ist die Vecfahrnng mit der 8mm ^ stMmässigen Strenge nur gegen jene Parrheien , und sttz ih solchen Fällen nothwendig, wo die Absicht der Marthel oder der Gehörde, das Gefall wohlbeväch-tig verkizrzen zu wollen, keinem Zweifel unterliegt. Ijt Fallen, wegn ungestempelte, oder mit dem kias-sssiinässigen Stempel nicht versehene Eingaben Vorkommen, sind scfbe gemäß §. 3. des Stempelpacents entweder gleich bei der Ueberreichung zur Berichtigung d;s klaffe,imäffigen Stempels zurückzugeben, oder so» fern sie unter Kouvert einlangen, und die betreffende Par ehe, nicht bekannt, oder im Lande keinen sicheren Aufttithalt hat, um die Auslage zur Berichtigung des Stempels sicher einbringeg zu können, solche so fang ohne Wirkung zu lassen / bis die ungestempelte Einlage demjenigen, der sich Hierwegen anmeldet, jtt-ziickgestellek werden kann. Wenn aber unrichtig, oder gar nicht gestempelte Eingaben aus dem Auslande Vorkommen, da ist der Uiberbringer einer solchen Urkunde zu verhalten, den vorschriftmässigen Stempelbogen, ^ijubringen, welcher sodann der Eingabe beizuhesten, hie- rS c SZ) DS hievon das untere Eck wegzuschneiden, und damit kein Gebrauch v»u einem solchen Dogen mehr gemachek weroen kann, gleich unter dem Stempel mit den Worte» z» bezeichnen ist: gehörig zu dieser oder jene»©rt' gave. Uidrigens ist es Pflicht eines jeden Beamten > so weit es ohne wesentlichen Abbruch anderer Dienst-geschKfte geschehen kann, bei Durchlesung und Bearbeitung der Exhibits» auf die etwa vorkommenden • Stempelunrtchtigkeiten aufmerksam zu seyn, und solche gehörig zu rügen, welches um so leichter geschehen kann, als sämmtliche Eingaben durch mehrere Häiidir laufen, folglich die Gebrechen sehr leicht von einen! Vder dem andern entdeckt werden könneM VekorLnurrg der NiederösttkretchLschkttLMv desregrerung vom ü Marz 1803. Es ist vereits unterm 2Z. May 1739. verörb- ^ net worden, daß die Braumeister dir auf das Hand-. werk reisenden Bräuknechte über Z Lägt in ihren AoWktzB Brauhäuser» nicht dulden^ und das übrige bey ihren Knechten sich etwa aufhaltende Herrnlose Gesin-de alsogteich adschaffen, die Verdächtigen davon aber d«r Obrigkeit anzeigen sollen. Diese Verordnung scheinet jedoch ganz in Vergessenheit gekommen ZU seyn, da wahrgenommeu wird, daß derlei Leute sich tie Lo,Nini cn sollen ibr Wieth- schnftlper-fonoft juv Linholung d-r Mnw* MB C 94 ) MB sich Monate lang roiebei- in ben Bräuhäuftrn aufhalten. Es wird demnach hiermit alles Ernstes neuerlich verordnet., daß von nun an kein dienstloser Brau-knecht mehr geduldet, anderes bei den im Dienste befindlichen Bräuknechten sich aufhaltendes herrnlofts Gesinde alsoglcich abgeschaft, jene davon aber, welche sich nicht alsbald von dem Bräuhause entfernen sollten, so wie die verdächtigen Personen unverziig? lich der Obrigkeit von dem Bräumeister angezeigt werden sollen; widrigens jene Braumeister, welche ein so anders unterlassen, mit einer unnachsichrlichen Strafe von As Neichsthaleru belegt werden würben» Zugleich wird hiemit jeder Braumeister verpflichtet , diese Anordnung in seinem Bräuhause zur Belehrung und Weisung jener, die es betriff', zu affigrre», Massen derjenige Braumeister, so dieß unterläßt, besonders empfindlich gestraft werben wirb» N. 5370» Verordnung des Mährisch-Schle si sch e n §an-desgubernmm vom 1* März 1803. Den Dominien ist mitzugeben, ihr sämmtli-ches Wirtschaftspersonale anzuweisen, daß selbes den unentgeltlich ertheilt werdenden Unterricht in Heilung her Tiehkrankheiten bei dem betreffenden Kreisphift- kuS HB ( 95 ) iui einzuhtzlen, und sich das Werkchen des Profes-sors Wöllstein über die Seuchen und Krankheiten des Web-, . 1 ^ .. Krankyktr Horn-Schafviehs und der Schweine für die Jim* tah „nbjiur wohner auf dem Lande, anzuschaffen habe; eine gleiche Weisung tfi auch an die Wundärzte zu erlas- WcrWn» sen, mit dem Beisätze, daß sie sich ebenfalls diese Wollstein' Heilkunde aus gedachten Wollsteinifchen Werke bei AcEd- Hanfc beizuiegen, seiner Zeit sich daraus von den Kreisämtcrii prüfen zu lassen, und sich darüber aus- ifi eine „ cn^ < gleiche WkP zuweiftn haben; endlich wird Vs» dreser dre Wund- fU1)!$ sdjii sirzte angehenden Verfügung dem medizinisch und chi-- Wundärzle rugischen Professor am kizäum die Eröffnung ge- »u erlll^fii Macht, mir es ihre» Zuhörern bekannt zu machendliß sie währeiid ihrem Lchrkurse auch den Vieharz-ttct - Unterricht benütze!, mögenr E, 537u Verordnung der Landesregierüng ob dktz Erms vom 2. Marz 1303. Auf Erinnerung der k. k. Tobak-und Siegel- UtzW gefallen Administration ist über eine sich ergebene An- pa^ifS*' frage, die höchste Entschliessung dahin erfolget, daß in Erbsfallen fine bcncficiö legis et iaventarii e«ö«be-das eldstättige Vermögensbekenntniß mit den Ver- ve-,ctz«st tnögensauswcifen zur Bestimmung bcč Mortaarii tu-. fT ml* neswegs zu vermengen ftp , welche verniög Patent §. 22. Ln. dd, dem Stempel der ersten Klasse zugewic- feit t**® c 96) d fm sind, sondern, daß die elfteren, gleich der gen richtlichen, oder von Amtswegen ausgenommenen Jn-ve,Italien, nach beut Patent §. 21.Lit, q. bem tias-senmässigeil Stempel nach dem Geldwerthe unrer-iliegen. & 53724 Höfdekret vom z- kundgeckacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgubermutti den 26. März/ von der Landesregierung vb der Enns den 2. April 1803, «e$e toge- Die Bescheide äüf sogenannte Rubra, welche die Bc"s,"cwe Pärthcien oUf leeren Sttmpelb'ögen über ihre Anbrin- *d Rubra gtn erhalten, wurden auf der vierten Seite des Bo-auf UI11: Mags-oper gcjrs ansgefti tiget, tvobiiKd; der erste mit dem klassen-gkn" sollet massigen Stempel versehene halbe Bogen, ohne daß fthieanbčre solcher za einem anderen Gebrauche auf irgend eine An als Art unanwendbar gemacht wükde, leer blieb. Di'» auf der er: sten Seite sen Unfug ab^uwendeu, sollen von nun aij bei keiner om'n0 | tmterdalb öcktlichrn, politischen, Kammeral-oder Iiistitzgehörde ^ pus aui'it; die Bescheide ad Rubra auf Umschlags-oder blindcit bm'Seir-111 ^9cn > sondern jedesmal auf der ersten Seite des tbeecn aus- Bogen, unterhalb des Stempels ausgefectiget ■, iiiiiü lvc|‘t>en^e‘ den Pattheien hrnünsgegeben werde!!» NB C 97) NB n, 5373, Hofkammerdekret vom z, kundgemacht vom , königl. Böhmischen Gubernium den 22. Marz 1803. Den Postmeistern im Königreiche Böhmen twr» Erböbung Le bewilliget, bey Privatritten für i Pferd, und i einfache Post 1 fl. iS kr. vom Neu April bis Ende May d. I. abzunehmen. Mar, t>. 3. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft öf- ln$8 fentlich bekannt gemacht wird. K* 5374- Hofdekret vom 4. Marz, kundgemacht von ' dem Tiroler Landesgubernium den 16. Marz 1803. Da schon sehr lange die Klage dauret, daß in Wegen der Tyrol der Sicherheit der Pupillen und milden Stift tungs - Kapitalien, die bey den Adelichen, und Si- Adclichtn, • und Siegel» gelmäßigen anliegend sind, aus der Ursache nicht fur- mWgen gesehen sey, weil Adeliche, und Siegelmäßige, da in Tirol keine Landtafel bestehet, lediglich unter ih- 1*^®* rer Unterschrift, und Mitfertigung zweyer sigelmäßi- Kapikalim. gen Zeugen ihre Realitäten standrechtlich verschreiben können, ohne daß in Actis publicis eine Vormerkung erscheinet; so haben Se. Majestät um dieser Klage abzuhelfen, mittelst höchsten Hofdekret allerhöchst anzubefehlen geruhet, daß in Zukunst auch bey XVII. Band. S Ade- C 98 ) Adelichen, und Sigelmäßigen, in Ansehen jener Kontrakte, aus welchen dingliche Rechte, und Hypotheken -entstehen sollen, ihre alleinige Fertigung, und jener zweyer Zeugen, nicht hinreichend seye, sondern derlei Kontrakte immer ad Aäa publica in loco rei sitae , das ist zum Protokoll jenes Ortsgerichkes, in Lessen Bezirke die zu verkaufende oder zu verpfändende Realität lieget, einverleibet werden sollen. Da aber auch für die Sicherheit jener Pupillen, und milden Stiftungen zu sorgen seye, die schon gegenwärtig bey Adelichen und Siegelmäßigen Kapitalien anliegen haben, und deren Kuratoren folglich nicht so leicht erhehen können , mit wie vielen anderen hypothezirten Schulden ihre adelichen, und sigelmä-ßigen Schuldner auf ihren Realitäten behaftet seyen, so hätten alle Gläubiger ohne Unterschied, welche bei einem Adelichen, oder Siegelmäßigen ein Pfand, oder dingliches Recht zu haben glauben, und hierüber nach der bisherigen gesetzlichen Form ausgefertigte Urkunden besitzen, solche binnen einem Jahr und sechs Wochen bey dem Ortsgerichte, in dessen Bezirke die verpfändete Realität sich befindet, vorzulegen, und um so sicherer vormerken zu lassen, als nach Verlauf dieser Frist, und unterlassener Anmeldung alle nicht vorgemerkten Hypotheken erloschen seyn sollen. Was endlich die Dynastialrechte betrifft, so seyen die Herrschaften, oder ein Eigenthum der Dynasten, oder Landesfürstliche Lehen, oder Pfandschaf-' ten y ' C 99 ) ten; in Rücksicht auf die erstere Gattung der Dynastien habe die Verschreibung eines Pfand oder dinglichen Rechtes bey dem Ortsgerichte der nämlichen Herrschaft zu geschehen. Bey den lehenbaren Dynastien bestünden die Vorschriften ohnehin wie die Lehenbaren Körper oneriret werden können, wobei es auch zu verbleiben habe, bey den Pfandschaften aber könne nur das Pfandschaftskapital, keineswegs aber die Herrschaft selbst mit Pfandschaften oneriret werden. Es seye als» das eigentliche Pfandschaftskapital von jeder solchen Herrschaft zu liquidiren, und hierauf könne der Pfandschafts-Inhaber seine Schulden mit Pfandrechten unnachtheilig des höchsten Pfandleihers, der mit seinen allenfälligen Foderungen jeder Vormerkung vorauszu-gehen hätte, gehörig bedecken, • - N. 5375* Verordnung von dem Ostgallizischen Lan-desgubermum, den 4. Mrz 1803, Da man dem höchsten Dienste angemessen befun- Die Mezden hat, das bisher zu Kutty bestandene Wegmavth-amt gegenwärtig nach Kossow zu übertragen; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß diese Veränderung mit i. May l I. statt haben werde. AB C loo ) N. 5376. Gubernialverordnung in Tirol, den 5, Marz 1803. ^o6(e Die Kreis-Ingenieurs haben ihre Besoldungen ÄrciL Inge- bei den Kreisämtern aus unterhabenden Weggefällen Besoldun- m Zukunft zu empfangen. gen tu emt M pfangen I)g- -0>- 6377' Hofdekret vom 5. Marz, kundgemacht von der Landesregierung odder Enns den 13., von der Landes Regierung in Nieder-Oefterreich den iZ-, vom Tiroler Landes-gudernium den i6., von dem Ostgalizi-schen Landesgubernium den 18-, von dem Mährisch-Schlesischen Guberm'um den 19., von dem Böhmischen Landesguber-" niunt den 23. Marz, und von dem Weft-galizischen Gubernium den 5. April 1803. Die Liverer- Mehrere Jäger, die in Dienste» bei Privatper- #ßcrjticvun- fien, welche fone» stehen, erscheinen Mit solchen Livereeverzierungen, ^es^Gen" welche sie der Uniform des Generalquartiermeisterstaabs meXv-titr' öhnlich machen. Diese Verzierungen bestehen in staabs abn- schwarzen Krägen und Aufschlägen auf grünen Röcken, werden ver: wießen Beinkleidern, goldenen Hutschlingen mit schwar-lerbtr >pr<-wie die Städte und Märkte, deutsche Professi'onisten und vakgmerbe-Handwerker zu erlangen wünschen dürften , und der-zeit der schickliche Punkt zur Erlangung solcher Leute vor- wegen ouf-handen zu seyn scheint, weil bey den vorstchgegan- bcn^"beu(= gegangenen Veränderungen im deutschen Reiche und der Schweiz vie.le Familien sowohl von dem Ackerbaue, bringen ^ als von der Gewerbsklasse sich eine andere Heimath welche Be-; suchen dürften; so habe» Dominien, Städte und gen^'so/chen Märkte ihre Aeusserungen bei den k. Kreisämtern ein- ^Änsied-zubringen, ob, und wie viel dieselbe deutsche Ackers- ^"ben$Ufle:: teufe, Pcofessionisten, Handwerker und Künstler, dann werden, von welcher Gattung und gegen welche Begünstigungen zu erlangen wünschen, und die diesfälligen Aeusserun- c ioi) gen tit rinem Verzeichnißt an das Kreisamt einzubegleiten. Da aber manche Familie von der angebotenen Niederlassung zwar gern Gebrauch machen wollte, allein wegen der Entlegenheit ihres jetzigen Aufenthalts bis zum Orte ihrer künftigen Niederlassung, dann der — mit der diesfälligen Uebersiedlung verbundenen Kosten keinen Gebrauch machen kann, oder wenigstens ihr bischen- Vermögen auf einer so weiten Reise verzehren müßte, so haben Privatgüterbesitzer, Städte und Märkte in den dießfälligen Verzeichnißen zugleich an-' zumerken, ob sie solchen Ansiedlern, um sie desto gewisser zu erhalten, nicht ein Reisegeld, welches auf 8- oder 9. kr. für jede zurückzulegende Meile zu beschränken wäre, zuwenden wollen, indem derley unbedeutende Auslagen sich in der Folge reichlich verzinsen. Zur dnsenduug dieser Erklärungen und refpecti. ve Verzeichnissen wird den Städten und Märkten eine Frist von 10 Tagen eingeraumt, worüber die Amtsvorsteher in Ansehung der schutzunterchänigen Städte und Märkte eine Haupttabelle hierüber zur Uebersicht zu verfass n und Binnen 12 Tagen den k. Kreisämtern vorzulegen haben werden. In dieser Haupktabelle sind die Nahmen der Städte und Märkte, die Zahl - der verlangten Künstler und Handwerker nach ihrer. Gattung abgetheilt, das Reisegeld, das sie ihnen für die Meile zugestehen, und die anderen Begünstigungen, die sie ihnen zufliessen lassen wollen, rubrikenweise aufzuführen. Den Güterbesitzern hingegen wird eine Frist . fvon HO C 103 ) HO von z Wochen eingestanden, nach dieser Arik aber haben die Amtsvorsteher das diesfällige Verzeichnist ohne weiters zur hochortigcn Einbeglektung einzuschicken. Die Begünstigungen, weiche Se. Majestät diesen deutschen Ansiedlern zu verheissen geruhet haben, bestehen in folgenden i imo. Sollen sie durch 5 Jahre, wann sie gleich ackerbare Grundstücke erlangen, jene aber die auf öden Gründen angesiedelt werden, 10 Jahre von der Landesfürstlichen Steuer befreyet scyn. sdo. Wird diesen fremden Ansiedlern für sie und ihre im Auslände erzeugten Kinder die lebenslängliche Rekroutirungsfreiheit zu statten kommen. Von diesen den deutschen Ansiedlern allerhöchst zugestandenen Begünstigungen werden die Privatgüterbesitzer, Städte und Märkte um so genauer in die Kenntniß gesetzt, als Se. Majestät durch ein am 7. Oktober v. I. erlassenes gnädigste Handschreiben zu befehlen geruhet haben, daß die Dominien zur Aufnahme fremder Einwanderer, in soweit sie deren be»ö-thigen , aufzumuntern , zugleich aber anzuweisen seyen^ die Bedingnisse, gegen welche sic Ansiedler aufzunehmen, und die Begünstigungen, die sie ihnen zuzuwenden gedenken, den k. Kreisämtern anzuzeigen, welche dergleichen Anzeigen jedesmahl unverzüglich an die Landesstelle einzubef'ürdern, und einen Ausweis derjenigen Professroiiisten und Gewerbsleute, deren Herbei- Cb/rurg«n, welche zur Ausstellung slues viü reperti geeignet sind, sollen dasselbe genauer »erfassen und werden sn ble peinliche There-fianischcG«: »ichtsord-»unj an ge, wiesen. c 104 ) cheiziehung die —in dem Umfange der Kreise liegenden Städte wünschen, und der Vortheile, die man ihnen dort eingestehen will,, mit möglichster Beschleunigung vorzulegen hätten. Uebrigens haben Amtsvorsteher sowohl die schon bei ein so anderen Dominien, Städten, und Märkten befindlichen als künftig sich daselbst nie-derlaffenden deutschen Kolonisten mit Anstande und Glimpf zu behandeln, ihnen zu den verheissenen Begünstigungen schleunig und mit Nachdruck zu verhelfen, auch sie gegen schnöde Behandlung, Bedrückungen und Verkürzungen künftig zu schützen, damit sie nicht zur Wiederauswanderung und Abschröckung anderer durch die Erzählung des ihnen daselbst zu Theil gewordenen Looses verleitet werben. i N. 5379. Guberm'alverordnung in Böhmen vom 7. Marz 1803. Die k. Kreisämter haben den, zur Ausstellung eines Vifi reperti geigneten Chirurgen eine genaue Verfassung desselben einzüschärfen, und dabei zu eröffnen, daß die, in der Theresianischen peinlichen Gerichtsordnung wegen Ausstellung des Besichtigungsbefundes enthaltene Instrukzio» vom Jahre 176g. denselben hierin den sichersten Leitfaden geben kann. N. 5380. I " C 105 ) N. 5380. Höchste Entschliessung vom 8. Marz, kmld-gemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landesgubernium den 13. April 1803. Seine Mafestät haben zu entschließen geruhet, baß in Fällen, wo künftig pensionirte Wittwen mit mit v-nflo-_, , „ „ .. nirten Offt- pensionirten Offizieren sich. verehligen wollen, bte zieren sich burch solche Heirathen dem höchsten Aerarium von benwTt^ gedachten Wittwen burch die Zeit ihrer neuen Verehe- ligung anheimgefallenen Pensionen, denselben , wenn bunz ihre« sie ihre künftigen Gatten überleben, in dem näm- der nümli- lichen Betrage wieder flüßig gemacht werden, sedoch stonsdecrag die aus einer solchen Ehe eines pensionirten Offiziers *U: erzeugten Kinder, zur. Erlangung eines Pension^e- nuffes nicht geeignet seyn sollen. N. 5381- Verordnung der N.Defter* Landesregierung vom 8. Marz 1803. *. Da bei chirurgischen Gewerben kein bestimmter Ablösungs-Preis zur Ablösung der Utensilien, wie bei) andern Gewerben, wegen verschiedenen Werths der vorhan- 2nstr,m,en-denen chirurgischen Instrumente festgefttzet werden kann, Utensilien die willkührliche Angabe ihres Werthes aber zu aller-Hand Mißbräuchen und unerlaubten Handel mit den Gewerben selbst Anlaß geben kann; so wixd hiermit etc- HO C 106 ) GO verordnet, daß künftig die iitensilien der chirurgischen Gewerbe vor ihrer Ablösung gehörig geschähet werden sollen, und zwar in Wien von dem ersten Stadtarzt, und «rsten Vorsteher des chirurgischen Gremiums von Wien; auf dem Lande aber von dem Kreisarzt, und chirurgischen Vorsteher des betroffenen Landgremiums, und ist dabei über sämmtlich vorhandenen, und auf die vbige Art abgeschätzten Utensilien eine Spezifikation bei der Obrigkeit einzulegen. Dieser Schätzungsbetrag ist als das Ablöfungsquantum anzusehen, worauf tie Kceisämter und Ortsobrigkeiteff, so wie der hiesige Stadtmagistrat bei derlei Gewerbsverwechslun-gm Rücksicht zu nehmen, und daraufzu sehen haben, baß nie mehr von dem neuen Uibernehmer abgefordert werde, so wie dagegen dem überlassenden und ablösenden Theil freistehet noch über ein geringeres Quantum sich einzuverstehen. 5382, Höfdekret front io. Marz, kundgemacht fron dem Mährisch-Schlesischen Landesguber-mum den iz.April 1803. Wi« ble pcnsionirlen Mllltär-Vffijlerc in Civil - und Äammeral-Dienste an; gesttlletwer; Pen können» Se. Majestät haben wegen Unterbringung pensio-nirter Militär-Offiziere in Zivildiensten zu befehlen geruhet, daß verdiente pensionirte Militär-Offiziere in Zivil und Kammeraldiensie, und zwar jene aus ihnen, welche zum Kautionsrrlag fähig sind, zu dem Salz- M c 107 5 Salz-Tabak-- und Aollweftn, und andern mit Verrechnung und Haftung verknüpften Gefällsdiensten, diejenigen aber, welche keine Kaution zu leisten vermögen, in Kanzleien und bei andern ähnlichen Bedien-stungen anzustellen und unterzubringen seyen; daß auch der Hofkriegs--Rath angewiesen ftp, die Listen jener penstonitten Offiziere, welche nur zu Diensten, womit keine Verrechnung verbunden ist, geeignet find, zum weitern Gebrauch anher mitzutheilen. Anbei ist jedoch Sr. Majestät ernster Wille, daß bei Unterbringung der pensionirten Militär Offiziere in Zivilbe-dienstungen immer nach Billigkeit verfahren, die Ord-uungsmäffigen Vorrückungen andurch nicht gestöhret, und den gut dienenden Gefästs * oder anderen Zivilbeamten kein Anlaß über unverschuldete Zurücksetzung zu klagen gegeben werde. ■N* 5383* Gubernialverordnuttg in Böhmen vom m. Marz 1803, Da die Naturalien - Transportirungen aus einem DkcNatu-r Magazin in das andere sich nicht häufig ereignen, Transport,- und bei einigen Magazinen durch eilte längere Zeit oft gar keine Vorkommen, mithin zur 'Abwendung der künftig nur Schreibereien genug ist, wenn die Transporkirungs- t,f eines teden Moraporte allmonathlich und dann nur eingegeben wer- iwa und den, wenn wirklich Naturalverführungen geschehen; nem Falle, • wenn eine 00 Naturalien- NS C log) Verführung So haben die Kreisämter diese Raporte künftighin im- geschehen , ist. en die mer nur den letzten für das ganze vergangene Monat «ingestnbr? nach dem, mit Verordnung vom 20. Dezember 1802. erhaltenen Formular hieher einzureichen, auf den Fall aber, daß in einem Monat'gar keine Natural-vcrführung vorkommt, die verneinende Anzeige fiir einen solchen Moiiath zu unterlassen. N. 5384. Hofdekret vom 14. Marz, kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landesguber-nium den 23. April 1803. Dewillt-titmy der Einfuhr bei Moheiseni cui f. Preustfch-Tchlesien an Per Oesterr. Schleflschen Gränze gegen Guder-«ialpässe und Zoll-«nlrtchtung. Die Einfuhr des Roheisens in Gänsen und Flösse» aus k. Preusisch - Schlesien an der Oestereichisch Schlesischen Granze wird auf unbestimmte Zeit gegen Gubernialpässe und Entrichtung von jeden Zentner des Tariffmäffigen Zolls pr. I fl. 30 kr. bewilliget. N. 5385. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Gu-hernium den iS- März 1803; Di« Äreki-äinter (oOfcs bei ju verlangender Aushilfe mit Mehl «ui den Die k. Kreisämker haben künftig, wenn Mangel an Mehl und die Nothwendigkeit eintretten sollte, dieserwegen aus den Militär - Verpflegsmagazinen eine Aushilfe zu verlangen, die Anzeige immer bei Zer- %® C 109 ) %® beiten, und nicht erst dann, wenn der Mangel aufs höchste gestiegen ist, anher zu machen. N. 5386. Milktär-Verpstegs-Magazinen bfc Anzeige immer bei Zeiten machen. Hofkammerdekret vom i6., kundgemachl von dem Mährisch - Schlesischen Larrdes-gubernium den 26., von dem Tiroler Lan-desgubernium den 30. Marz 1803. Künftig soll jeder im höchsten Herrn - Dienste rei-sende Beamte in den Reisepartiklllarien genau anmcr- ll-n Herrn- dienst^ kcn, ob, und welchen, dann aus welcher Kasse und reisende» sub quo dato derselbe einen Vorschuß empfan- in denRetse: gen habe. n: 5387. partikularen genau ans gemerket werden soll. Hofdekret vom 18. Marz 1803. Dem N. Oe. Appellations-Gerrchte wlrd an-Die von den „ „ „ „ ^ neu anzu- mit bedeutet; daß die, von den neu anzustellenden In-stellenden rStOllltClt dividuen abzufoderenden Reverse in Ansehung geheimer a()$ufol.. Verbrüderungen, nicht einzeln, sondern zu Vermei-dung unnöthiger Schreibereien nur Quartaliter ringe- wegen^ge-^ sendet werden sollen- 6tiibmm= ’ gen, sollen nur Biers rcljäbrig elngesenbet werden» N, 5388. Bewältigung des eilt Sr. Königl. Hobeir 6r| = und Großbcrzog Ferdinand errichteten Kartell wegen Auslieferung dev Deserteurs. HM (no) N. 5388- Patent vom 25. Marz 1803. Wir Franz der Zweyte rc. Da Wir und Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders des Erz - und Großherzog König!. Hoheit, verm'ög der Nachbarschaft der Sr. Königs Hoheit für das Großherzogthum Toskana zugetheilren Ländereyen und Unfern deutschen erbländischen Staaten, dem beedseitigen Militärdienste angemessen befunden haben, wegen wechselseitiger Auslieferung der Deserteurs eine freundschaftliche Uibereinkunft zu treffen, und zu diesem Ende von Unseren Bevollmächtigten ein förmliches Kartel errichtet, und unterzeichnet worden ist, folgenden Inhalts: Nachdem Jhro Kaisers. Königl. Apostolische Majestät und Jhro Königl. Hoheit der Erzherzog Großherzog, als Besitzer der zur Entschädigung erhaltenen Reichslande, zu Befestigung des zwischen Denenselben bestehenden freundschaftlichen Vernehmens , und damit den schädlichen Deserzionen von beiderseitigen Truppen möglichstermaßen vorgebeugt werde, für gut befunden, wegen wechselseitiger Auslieferung deren Deserteurs gegenwärtige Kartel -Kon-venzion zu errichten; so ist zu dem Ende durch von beiden Seiten hiezu ausdrücklich Bevollmächtigten, als von Seite Seiner Kaiser!. Königl. Apostolischen Ma- c m ) Majestät den Hoch -- und Wohlgebohrnen des heil, r'öichschen Reichs Grafen von Cobenzl, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des König!, ungarischen Se. Stephans.Ordens, wirklichen Kämmerer, geheimen Rath, Staats - und Konferenz * Minister und Hof- und Skaatsvizekanzler, dann den Wohlgebohrnen Peter von Duka, Ritter des militärischen Marien ThercsieN ' Ordens, k. k. Feldmarschallieutenant und General,Quartier-Meister, und von Seite Seiner König!. Hoheit den Hoch-und Wohlgebohrnen Friedrich Marquis Manfredini, des Königk. ungarischen St. Stephans-Ordens, Großkreuz, Sr. k. k. apostolischen Majestät wirklichen Kämmerer und geheime» Rath, General, Feldmarschallieutenant und Inhaber eines Regiments zu Fuß, dann Seiner König!. Hoheit wirklichen geheimen Rath und Obersthofmeistec, Nachstehendes verabredet und festgesetze-t worden: §. I. Alle und jede zu Pferd und zu Fuß Dienende, imgleichen Pack - und Artillerie, auch sonstige Fuhr, wesensknechte, und alle andere, so der Armee folgen, und im wirklichen Kriegssold stehen, es mögen dieselben insgesammt Landeskinder oder Ausländer sepn, wenn sie von eines oder des andern kontrahirenden Theils Truppen desertiren, und in des einen oder andern Theils Lande entweichen, imgleichen die der Rekrutirung und Werbung halber aus beiderseitigen Landen Austretenden, sollen, sobald sie dafür erkannt C-II2J ■ werden, ohne eine Reklamirung zu erwarten, mi't allem bei sich habenden Gewehr, Dienstpferden, Mon-turs-und Armatursstücken, auch andern entwendeten Sachen, so fort von der Miliz, oder der Ortsobrigkeit, wo sie sich betreten lassen, in Verhaft und Verwahrung genommen, und alsogleich die k k. Deserteurs in Linz, oder Spital, Kufstein, Frankenmark, Braunau, Ulrichsberg, Mark-Aigen, Hofkirchen und Münzkirchen; die Großherzoglichen aber in Tittma-ningen, St. Michael, Zell, im Pinzgau, Straß-walchen, Griesbach, Waldkirchen, Jaedelsbrunn, Wegscheid, Oberzell oder Hafnerzell, ausgeliefert werden- §. 2. Beiderseitigen Staabs - und Subalternen-Offiziers soll daher bei Vermeidung unausbleiblicher ernstlicher Strafe und bei Verlust aller aufgewandten Kosten gänzlich verbothen seyn, einen solchen Deserteur mit Wissen anzunehmen, vielmehr sind diejenigen, so sich zum Dienste angeben, genau zu examiniren, und wenn sie für Deserteurs erkannt worden, zu arreti-ren, auch ihrer Auslieferung halber, in obiger Maße das Nörhige zu veranstalten. §• 3» Demnächst soll kein Offizier von beiderseitigen Truppen oder ein anderer Unterthan, einen dergleichen Deserteur verheimlichen, fortfchaffen oder in entlegene Provinzen und Garnisonen wegsenden, inmassen, wenn §/$ C 113 ) ein Offizier dessen überführt wird, er ausser'dem Verlust seiner Charge, dem Regimente, von welchem der Deserteur entlaufen, alle billig-Satisfaktion und Entschädigung dafür leisten, ein anderer UntertlM aber, welcher dergleichen zu Schulden gebracht, ausser gleichmüssiger Leistung des Ersatzes, mit Nachdrücke cher Geld - oder Leibes-Straft belegt werden soll. §. 4. Für jeden ausgeliefert werdenden Deserteur wird sogleich bey der Uibernahme ein gleich durchgehendes Kartel-Geld von 24 fl. wovon jedoch die, dem an-gehaltenen Deserteur, bis zu dessen Auslieferung täglich zu verabreichenden 4 Kreuzer nebst dem Brod, oder statt dessen 2 kr. bann die Tragsportskösten zugleich zu bestreiten waren, dergcstalt-n, daß ausser diesem Kartelgeld nichts als die, Verpflegung der aus-zulieftruden Pferde mit 6 Pfund Haber und 8 Pfund Heu, bann dem Streustroh nach mnrktgiltigen Preisen zu vergüten wären. Außerdem soll ein mehreres unter keinerlei) Vorwand, wenn auch gleich ein-solcher auszuliefernd« Mann aus Unwissenheit unter die Truppen desjenigen Theils, der ihn auszulieftm hat, angeworben fei)« sollte, etwa wegen empfangenen Handgeldes, genossener Löhnung, oder wie es sonsten Namen haben möchte, gefordert werden. H S. Z. XVII. Band. U-O c £14 ) §. 5- Niemand foil von einem Deserteur, und andern entwichenen, Montursstücke, Pferde, Gewehr, oder andere entwendete Sachen an sich handeln, maffcn dergleichen veräußerte Stücke, wann sie iy natura vorhanden, als gestohlenes Gut von dem Käufer, ohne Erstattung dessen, was derselbe dafür bezahlt, vindicirt, und dem Regiment, von welchem der Deserteur entwichen ist, zurückgegeben werden, auch der Käufer wegen Uibertrerung dieses Derboths ge-bührend bestraft werden soll. §. 6. Kein Theil soll einen Deserteur in des andern Kontrahirenden Theils Lande, ohne schriftliche Requi-sizion oder offene Steckbriefe von seinen Obern verfolgen , bey Vorzeigung dergleichen Requistzion oder Steckbriefe aber jede Behörde zu des Deserteurs Erlangung oder Arretftung auf gebührendes Anmelden hilfreiche Hand leisten. Dafern auch einem oder Mehrern Deserteurs durch ein Kommando nachgesetzt würde, soll bey Erreichung der Gränze des andern Herrn, dieses Kommando nicht ganz, sondern nur ein einzelner Mann davon, in dem nächsten Orte den Deserteur verfolgen, und solches der Garnison oder Obrigkeit dieses Orts, zum Behuf der weiter zu treffenden Veranstaltung melden. §. 7- W C HZ ) 8- 7- Sollten beiderseits kontrahirender Theile, Truppen , oder einzelne Dötaschements sich in fremden Landen, esscye, wo es wolle, befinden, oder an fremde Puifsancen auf einige Zeit überlassen werden, Co soll diese Konvenzion in Ansehung derselben eben so genau beobachtet we den, als wenn sie wirklich in Ihrer Herren Landen stünden. §. 8. In übrigen ist verabredet worden, daß, wenn Offiziersknechre, die zugleich Diebe sind, in eines, oder des andern Theils Lande , entwichen, solche ebenfalls auf ergebende Requisizionen arretirt, und gegen Erstattung der Verpsiegskosten, wie diese im 4 §. bestimmt sind, ausgelieferk werden sollen. §. 9- Gegenwärtiges Kartel soll gleich nach erfolgter Auswechslung der beiderseitigen Ratifikationen öffentlich durch gedruckte Mandate zu I.-dermanns Kennt-niß gebracht, und gehörig publizirt, vsn dieser Kundmachung an seine volle Kraft erhalten, sofort über dessen genaueste Beobachtung nachdruckiichst gehalten werden. So geschehen Wien den 21. März rgoZ. C L. S.) Ludwig Graf v. Cobenzl. (L. 8. ) Le Marquis Manfredini, (.L. §.) v. Duka. H 2 Als Verfassung «illmoiiatlt» chcr Ausweise der im Kreise verkauften,' Mastochsen unb bcrj Preise. f<# C II6 ) ^ Als habe» Wir dasselbe vollkommen gutgeheiße« und begnehmigct, wie Wir dann es hiemit gurheißen, und mit dem Versprechen begHehinigew, alles, was darinn festgesetzet worden ist, zu erfüllen. tlt'funb dessen haben Wir diesen Unftrn Bestätti-gungs-Äkt eigenhändig unterzeichnet, und mit Un-sern K. K, und Erzherzoglichen anhangegden Insiegel bekräftigen lassen. So geschehen rc» N- 5389- Gubernialverordnung in Böhmen vom 25. Marz 1803. Um bcp Bestimmung der Fleischtaxen mit mehr Gewißheit zu Werke gehen zu kennen, bciwthiget die Landesstelle eine Evidenzhaltung der im Lande bestehenden Masiochsen unb ihrer Preise. Daher wurde verordnet, hierüber eine solche Kontrolle, wie selbe über die Eörnerprelse bestehet, einzuführen, und alle Monache längstens bis 10. des neu eintretenden Mo-naths ciften Ausweis über die im Kreise verkauften Mastochsen Und ihre Preise, und über die alldork noch vorhandenen zu verfassen, und an eine hohe Landesstelle cinzusendcn. Um diesem Aufträge gemäß den Anfang hievon gleich in diesem Monathe April zu machen, wird sämmtlichen Aemtern und Magistraten hiemit aufgetragen, diesen Ausweis für den Wonach März ( H7 ) UK März bis 20, April, und für den Monath April und alle künftige Monathe jedeSmal ganz zuverlässig unter sonst zu gewärtigenden Srrafbochen bis den Aten deS folgenden Monaths an das k. Kreisamt einzüftnden, damit dasselbe im Stande fty, das Totale dieser Ausweise mit Anfang jede» Monaths der Landes stellt vorzulegen. N. 5390. . Gubernialverordnung in Tirol vom 26. Marz 1803. . x Seine Majestät haben zu Folge k. k. Hoskanzley« Vereink- dekrets vom 20ten Jänner 1802, die in der Anlage Stande ‘kis befindliche, zwischen den zwey untern und den zwey Konkurs,"z- obern Ständen von Tyrol zu Stande gekommene ^ Št# C 129 > auftriebes findet man hicmit ln Bezug auf die schon 1ff^a bestehende Waldordnung noch ftrners zu verordnen noch- s^ur wendig: daß mdfpgm imo. das in der k. k. Ober-und Unterinn-auch AAMzA Wippthalischen Waldordnung enthaltene Mandat, welches überhaupt den Eintrieb sowohl des Gaiß- alS Echaafviehes in Schlagen und Maißen, vorzüglich lm Frühjahre ganz verbrechet, neuerdings anmit in volle Wirkung gesetzet,und republizieret werde; Gleich,, wie aber 2do. dieses Mandak den Bedürftigen, welche »licht zwey Kühe zu halten im Stande find, einige Galße aufzutreiben zusaget, so ist a) dieses Gaißhaltungs-und AuftriebbefUgniß keineswegs auf ledige Leute, welche gar keine Sitte fitzung haben, oder auf SeNner und Hirten/ welche mit solchem Viehe nur Handel und Afters selbst Wucher treiben, aUszNdehnen, welche also ausgeschlossen, und 616 Alpeninnhaber hiefür verantwortlich seyN werden. " b) Kommt die Zahl des zu haltenden GaißvieheS wegen so mancherley VerÜndetungen der kokal-ümstände im allgemeinen eben Nicht nach den Kü» hcn oder Personen, sondern Nach den unschädlichen Ertragnissen der Waldbezirke zu bestimmen; nach solchem Gesichtspunkte ist also gtio. Die Anzahl des zu halten berechtigte» Ziegetiviehes bep den jährlichen Waldordnungen, obeY XVII. Band. ^ s». C 130 ) fögeNalmten Tadigungen, webey ohnehin die Obrigkeiten und Waldämter erscheinen und gemeinschaftlich Handeln, kumulative zu überlegen, und festzusetzen, zu welchem Ende 4to. unter beiderseitigen Einfluß ordentliche Be-willigungsscheine schriftlich abzugeben, und darinn nebst der Zahl der Ziegen auch zugleich die Waidplätze, und Auftriebsgegendem benanntiich anzudeuken sind; tvö* erstere unter Aufsicht eines ordentlichen, und bei den Behörden vorzustellenden Hutters aufgetrieben werden dürfen, worüber jeden Jahrs zür Kontrolle lin eigenes Protokoll zu führen ist. Diesemnach sind gto. alle jene Gaiße- für welche keine Erlaub-mßscheine aufgewiesen werden könne», oder welche an unerlaubten Orten aufgetrieben werden, als exzeß-mässig aufgetriebene Gaiße abzutreiben, und die Exzedenten mit Dazwischenkunft der Obrigkeit mit der Hälfte des Viehwerthes zu bestrafen, bey größerkt Beschädigungen aber, oder öftern Uebertrettungen 6to, der ganze Betrag des Viehwerthes cinzu-i Halte», wo dann 7mo. bei einitettenden Hindernissen, und nach Umstünden die ganze Gemeinde zur Haftung zu ziehen ist, und endlich gvo. Die Uebertrettungen und Schäden als Waldexzesse nach den bestehenden Waldstrafsnormalien tibzuhandeln sind. ' Wel- C 131 ) « Welches demnach zur genauen Befolgung und Hmchmnng um so mehr zur öffentlichen Wissenschaft hiemit gebracht wird, damit jedermann den aus Ue-btttrettung dieser Verordnung entspringenden Schaden sich seblst beizumessen haben 'roivbt N‘ 5397« Hofdekret vom a.z kundgemacht von dem Gubernium in Steyermark, von der Landesregierung unter der Enns und von dem Mährisch-Schlesischen Landesgubernium den 16., von dem Tkiefter Gubernium und der Landesregierung ob derEnns den 17., von dem Böhmischen Gubernium den 18./ von dem Tiroler Gubernium den so., und von dem"OftgalizischenGu-bernium den 29. April 180z, Da sich die Falle wiederhohlt ergeben haßen, Wie in daß viele Offizicrswittwen , ob sie gleich von dem ge-ringen Fruchtgenusse ihres Cautions-Kapitals leben C^ktons-müssen , dennoch oft, die bießfällkgen Interessen an ihre Dnt-rnse»^ Gläubiger zur Hälfte cediren, somit den Zweck der Wierwen HeirathsCautionen vereiteln; b auf jene aber Mer ioo fl. s theils bey Privaten erhalten, wodurch ste sung gese- eine« Nahrungs5Verdienst von täglichen 2d Kr., ßejdget an* oder Mehrer sich erwerben, u»t> folglich dadurch die «erden. - Jnvaliden-Verpfiegüng füglich entbehren können, gleich dermahlen und in Zukunft zu einiger Erleichterung des -Aerariums in so lange aus der Invalidem Verpflegung ----......................... *) In Vvbmen wurde solche Verfügung mlttels Guberntat« Verordnung vom 31. Siwrjigej. kundgemacht. AB C 138) NB MNg gekracht werden sollen, bis fie etwa durch Unglücksfälle um ihr Eigenthum Kommen, oder AlterS und Gebrechlichkeit halber ihrer Bedienstung nicht mehr vorstehen, oder ihren seitherigen Nahrupgs-Verdienst picht weiter erwerben können, wo sie bann.wieder in den vorher genossenen Invaliden-Gehalt einzutretten haben. Von diesen derzeit die Nahrung sich selbst schaffenden Invaliden ist eine namentliche Consignation rufzunehmen , und mit dm Pakental -- Invaliden-1l»kunden zur weitern Einleitung ^inzusenden, und also auch künftighin sebesmahl die Anzeige zu erstatten, ko sndurch bekannt gemacht wird. 5599' Hofdekret vom 3,, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den ti, April 1803. Die Kapitalaufkündigungs * Gegenstände > so-mit auch die dießfä'llige» Amtsberichte haben dem gunqs-:G«« Gebrauche des Stempels zu 15 fr* zu unterliegen. dem Sterns. Ni 5400. p" . bi’C CttDltflM werde, dergestalt, daß schon einige Somintčn jur f*aftctc Vergütung dieses Rabats aus Mangel des Beweises Ü!aotn nicht hätten verhalten werden können. Auf die Be-folgung dieser Anordnung ist daher aufmerksam zu siyn , und bei den gewöhnlichen Kreisbercifungen j.» ^ Aachen, ncn ange: merket met* fc.cn soll, wird erneu* ertv N. 5403. HS C 136 ) HS K, 5493> Hofdekret vom 7., kundgemacht von der . Landesregierung oh Her Enns den 27. April 1803, jibj< > HE sobald solche, vom Prager Distriktslom nqndo 'ausgei fertigten an die hiesige Pulver-und Salniterverwal-hing gelangen werden, seiner Zeit von hieraus zugr-stellt, und dagegen dir' in ihren Händen befindlichen alten Lizenzen zurückgefodeist werden, um letztere fgfe ftveit zu können. -N^ §406* Verordnung der N. ^est. Landesregterung vom n. April 1803. Da der Termin zu Ende gehet, für welchen im vorigen Jahr durch Regierungs Circulare vom 1 ten Juny 1802. —im r6. Bande dieser G. S. S. 367. Zahl 5067, — die.Ziegelsatzung festgesetzt worden, vich da sich durch die allgemeinen Jeitverhältniße im Verlaufe des abgewichenen JahrS auch in Bezug auf Erzeugungskösten der Ziegeln die Umstände gegen das vorige Jahr wesentlich verändert haben; So findet diese Laiidessielle nach varausgegangener genauer Untersuchung und Erhebung aller Umstände von nun an Wieder quf ein Jahr in Absicht auf den Ziegelverkauf sstwtzhl in-als ausserhalb der Sin&n Nachfolgendes E verordnen, und zwar: rtens. Wird für diese Zeit der Preis des Tau» fenb maaßhältiger Mauer - GewUb - und Pflasterziegk »uf 16fl., der Dachjiegl aber auf28 fl., den Au^ laderlohn mit einbegriffen, hiemit bestimmt. 2ten«» < 141 ) . 2tens.' Werden die bereits besiehenden Vorschriften Über die Maaßhältigkeit und Beschaffenheit der Ziegel wiederhollt anmit erneuert, nach welchen irt Ansehung ersterer bey den ordinäiren Mauerziegeln bii Länge in H., die Breite in 5| und die Dicke itt sz Zoll, bei) den GewNbziegeln die Länge in 9, dii grčite in 6 und die Dicke in ctj- Zoll, Key den Pflasterziegclrl die Lange in IS, die Breite in 6, ti iV dre Dicke in if Zoll, endlich bei den Dachziegeln die Länge in 17, die Breite in 7, und die Dicke in Zoll zu bestehen hat; in Hinsicht der Beschaffenheit aber die Ziegel jederzeit in guter brauchbarer Eigenschaft ers zeugt, zu dem Ende die in dem Lein« befindlichen auch kleineren Steine vor Verfertigung dir Ziegel forgsack ausgeworfen- dies; wohl abgcarbeitet, und genug susgebrennt sipn muffen. Ztens. Wird deö Fracht - ünö Fuhrlohn fllt 6ii Ziegelbrenner inner den Lihfen für bäi TausrW Etück von Ziegeln von deck Ofen auf die Baustelle bey der nächsten Entfernung auf 2fi., bei) der Mittlern auf 2 fl 30 kr. und bei) dek weitesten äuf'Z fl. festgesetzt^ für die Ziegelbrenner aufd em Lande aber, wirb forthin die Behandlung des Fracht, und Fuhrlohns ( da eine bestimmte Müaßgabc einer nähetn oder rciV teren Entfernung ndch für so viele Ortspnnkti nicht thuNlich ist) dem wechselseitigen Uibertinkömmen des Käufers und Verkäufers überlassen, wobei es jedoch deg Käufetn, falls sie in der BehaudlUng nicht übet# w c '42) einkoiymcn könnten, unverwehrt bleibt, sich auch des Eigene» oder gedungenen Fuhrwerks zur HinwegbriN, -ung der gekauften Ziegel zu bedienen. 4tens. Der Ziegel-Verkäufer, der sich ungeach-tet diesem den gegenwärtigen Zeitumffänden so angemessenen hiemit feugesetzten Preise, wobei ihm ein billiger hinreichender Gewinn bey seiner Fabklkazion erübrigt, dennoch beigehen ließ, seine Waare höher als um die Satzung, oder gar unmaßhältige oder unbrauchbare Ziegel auch nur anzubicthen., und so diese Satzung zu überschreiten, nqirb nebst der jcdesmahli-gen Confiscation des betreffenden Quantum (obte dein Erlag dessen wahren Ziegelswerths) das erstemahl um den doppelten Werth des von ihm überschrittenen Satzungspreiscs , das zweitemahl nach Maaßgab des 41 $. ves II. Theils des allgemeinen Strafgesetzes mit einer körperlichen Straf: belegt, beim dritten Vetrettungsfalle aber auch der Ziegler seines Befugnisses ohne weitern verlustigt erkannt werden. Da aber bep dem Umstande, wo um dieses Bau-Material so dringende Nachfragen geschehen, gewöhnlich die Käufer auch selbst die Vertheurung dieser Feilschaft dadurch veranlassen, weil sie sich nur zu oft unter einander selbst überbiethen; um also die '* Beobachtung einer Satzung Hand zu haben, es bei) dieser Waare vorzüglich nothwendig fcpn will, auch die Käufer, die sich'zur Bezahlung eines höheren als satzungsmWgen Kaufpreises einzulassen, wie immer bei C 143 ) St# fot ÄiiMung oder bei dem Aushandeln dieftv Waare zu erkennen geben, mit in .die Strafe zu ziehen; So werden auch diese nebsi der Confiscation des satzungswidrig gekauften Zregelquantums (oder dem Erlag dessen wahren Werthes) auch noch mit dem doppelten Werthe des über die Satzung eilige* Kangenen Kaufpreises bestraft werden. Atens. Der Polier, der nach dem vormahlen ringerissenen- und anmit wiederhollt schärfestens uu# terfagten Mißbrauch bei Ablieferung der Ziegel von den Zieglern ein Trinkgeld annimmt, wird mit einem angemessenen Arreste im Polizeihause, der Sieglet aber, der es gibt - in Geld mit zwölf Reichschalet unnachsichtlich bestrafet werden» 6ten& Jeder Bau - und Maurermeister, Politt oder auch wer immer sonst- der einen dieser Satzung^ Vorschrift zuwider laufenden Unfug anzeigt, trhölt von deck auf seiner Anzeige eingehobenen sämwtlicheit Geldstrafbetrage den dritten Theil, kann versichert seyn, daß auf sei» Begehren der Name verschwiegen bleibt, und werden derlei Anzeigen ganz vorzüglich unter eigener Verantwortlichkeit den Bau - Und MäUe-rermeistern, wie auch den Polieren hiemit zur Pflicht gemacht, die schon auf die Befolgung dieser Verordnung sowohl in Ansehung der Preise als auch des Maßes und der Aechtheit aller Gattung Ziegel aufmerksam zu sepn, und bet einer wahrgenommenen Uiber- Nestims nitma bet Gebühr für Schätzleuce, wem, si« ©cvitns tifobcn aufs HS C 144 ) HS Mbettrtttung den Schuldigen bei dem Magistrate an-zuzeigen haben. 7ttns. Wird den Ziegelbrennern unter strenger Verantwortung und ernftgemessenster Androhung des Verlustes ihres Befugnisses hiermit zur Pflicht ge» macht, daß jeder von ihnen ununtetbrochen, dieß fein Gewerb zur Befriedigung des Publikums forthin thätigst betreibe, und bei den so dringend geschehenden Nachfragen um dieses VauMateriale keinem Kauflustigen vor dem andern mit Umgehung eines früher sich angemeldet habenden, irgend einen Vorzug gebe. Endlich 8tens. Hat jeder Ziegler unter 6 Reichs-Tha« lern Straf zu seiner und jedes Kauflustigen Gegen-wärtighaltung diese Satzungs-Vorschrift vor seinem Ziegelofen forthin das ganze Jahr hindurch «Kcitt zu halten« K 540?» Höfdekret vom 12. Aprils kundgrmacht bdtl dem Weftgalizischen Landesgubernium dm jo., uni) vomOftgalizischen Gubmtium den 13. Mai 1803* Es ist für werk - und kunstverständige Schätz» meister, wenn sie zu Gegenständen ausser Gerichte verwendet werden, die Gebühr Nachstehendermassen festgesetzt worden« h M C145 ) TnO I. Bei der Schätzung unbeweglicher.Güter, und zwar a) adelicher Güter gebührt jedem Schätzer ein Taggeld von drei) Gulden. b) bürgerlicher Realitäten in Krakau zwey Gulden; in den übrigen Städten Westgalijiens' ein Gulden 30, kr. II. Bey der Schätzung beweglicher Güter a) in Krakaü, wenn der Schätzungs,verth nicht hundert Gulden übersteigt, vom Gulden ein halber Kreuzer, und wenn er mehr als hundert Gulden beträgt, vom Gulden ein Dftmring. b) In den übrigen Städten, und auf dem Lande, wenn der Schätzungswerth ein hundert Gulden nicht übersteigt, vom Gulden ein Pfenning, und wenn er mehr als hundert Gulden beträgt, vom Gulden ein halber Pfenning, oder -£• Kreuzer. III. Bey der Schätzung beweglicher Güter hat der Schätzer für den Schatzungswerth dergestalt zu haften, daß er die geschätzte Sache für den von ihm bestimmten Werkhe in jenem Fall übernehmen muß, wenn.solcher nicht dafür erhalten würde. XVII. Band. K IV, ser Streites verwendet werden. Krstim» iimng der «Mjödrlichen '»Prüfung der Äanhfintm iu Äränz-käminerer-fcidUu auf den Monarh April. ( r46 ) IV. Äommen in jedem Falle, wo die Schutzleute Suffer ihrem Amtsort verwendet werden, auch noch die Reisekosten zu vergüten. Diese höchste Vorschrift wird daher zu Jedermanns Wissenschaft und Darnachachtung hiemit be--kantzt gentacht. 5408. Verordnung des Appellatr'ons-Oberg^richts in OstgMim vom 12. Ilpril 1803. Caefaree - Kegium univerfale Regnorum Ori-eutalis Galiciae & Lddomeriae Appellationum Tribunal otnnibuč & lingulis, quorum intereffe poterit, intimätj tzuod cum juxta §. Ztiarn in-* flructiouis novae Camerariis praescriptae Candi-dati münus Camerarii ambientes coram Regiu boccd Appellationum Tribunali tentamen ex legibus provincialibus, Codice judiciario* & Co-dice civili, ßgnanter autem ex publibata ad praefens Camerariorum iriflructione tentametf fubireimpofierum debeant, quo ad tale cum Cau-člidatis münus Camerarii ambientibus affumen-dum tentamen menfis Aprilis cujusvis anni his-cej praeftituatur, & quivis, qui munus Camerarii ambit, eatenusque tentamen fübire de fiele rat; " ' ■ - ' ■ ■ ■ ” U- W ( 147 ) SÜ? fčmet bo fine ante lapfum mentis Martii fcujuš" Vis anni corap Regio iitiiot Appellatorio debits iniinuare teneatur. N, 5409, Verordnung der Landesregierung ob d ek Enns dm 13. April 1803; Nachträglich der Über den bießjährigen Diersatz Äc-änt-e-jinterm 2. Jäner 1803. erlassenen Verordnung wird für das k. k. Jnnviertel in Ansehung des Märzen-biers der Satz dahin verändert, daß im gegenwär-eigen Jahre vom 1. Map angefangen - der Oesterreich er Eimer Märzenbier für 4 fi. 20 kr. von den Bräuern verkauft, bei dem Ausschankpreis der -Wir-the aber die Maß Märzenbier zu 7I kr, belassen werden V Welches hiemit zu jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird« N,- 54$öt Hoftekret vöm *4* April 18031 Auf die Anfrage, ob alle Grundverfchreibun- a(r^ gen des Bauernstandes ohne Rücksicht auf de» Geld-- ®“i|r^r’(. werkh des Grundes dem Stempel zu rZ kr unterlie- bi>nge» r>-L &3rtuerne gen, wird erklärt: daß bei allen Kaufs-und Ver- st«ndcsmüs-kqufsinstrumenten, welche Käufer und Verkäufer über ^uf'/vni K 2 eine Verkaufs» Znstrittiicn-te nach bmt Gcldweiibc geftrmpclt werden, nur die von den Grund» obrigkttlen «rkdeilt werdenden @runb ; Verschrei-bungcn und Snfirumeii: kc an Un-tcribanen bei Aniritt des Besitzes sind ;» 5 kr zu stempeln. General- 1 Hardnn auf 8 Mvuaie für Deserteurs von dec f. f. Armee. HB C 148 ) UfO eine Realität unter sich abschiießen, der Stempel nach dem Gcldwerth §. i\. Lit. r. des neuen Stempelpatents genommen werden müsse, und nur jene Grundverschrcibungen, Gewähr - Schutz - und Lehen-briefe und dergleichen gewöhnliche Instrumente, welche bei dem Antritte des Besitzers eines unterthänigen oder dienstbaren Grundes den Unlerthanen oder Grundholdcn von ihren Grundobrigleiten ertheilt werden, gemäß §. 2Z. bei der Aren Klasse Nr. iZ. dent i j kr. Stempel zugewiesen sind. N. 54n. Patent vom i6, 'April 1803. Seine K. K. Apostolische Majestät haben aller-gnädigst in Erwägung gezogen, daß mehrere während des letzten Kriegs von den k. k. Armeen entwichene Soldaten in die entferntesten Länder Europens, und manche sogar in andere Welttheile gerathen find, wo die Nachrichten von dem im Jahre 1800, erlassenen letzten General - Pardon ihnen nicht zugckom-men, ooer sie ausser Stande waren, davon Gebrauch zu machen, wo hingegen eine grosse Anzahl solcher Leute seither aus den größten Entfernungen znnickge-langt ist, und zum Theil in den benachbarten fremden Staaten mit dem um so mehr sehnlichen Wunsche, in ihr Vaterland, oder zu ihren verlassenen Fahnen zu-rückjukchren, umhcrirrrt, als es denselben aus den öffent- d c 149) AA 'öffentlichen Blätter», Zeitung?», und sonstigen Kundmachungen bekannt geworden ist, daß für die Zukunft bei den k. f. Truppen die ewige Militär - Dienstpflicht aufgehoben, und die Kapitulation auf bestimmte Jahre des Kriegsdienstes eingcführek worden ist. Damit nun dcrlek Menschen, welche für ihr Verbrechen schon durch die Folgen derselben, und durch die ausgcstandenen Mühseligkeiten gebüßt haben, die Gelegenheit, den begangenen Fehler wieder gut zu machen, erhalten, und in Zukunft der Vor-thcile wieder theilhaftig werden mögen, welche die genaue Beobachtung der Pflichten jedem getreuen Soldaten, und Unterkhan in den k. k. Staaten bringet; So haben Seine K. j?. Apostolische Majestät aus Allerhöchster Milde zu beschließen geruhet, daß neuerdings ein General - Pardon auf Acht Monate erlassen werden solle. Zufolge dieser allerhöchsten Entschließung werden folgende Bestimmungen festgesetzt: Erstens: Der Zeitraum dieses neuen Achtmonatlichen General-Pardons ist von dem iten May bis den letzten Dezember 1803. Zweytens: Allen Ausrcissern der k. k. Armeen, welche binnen dieser Frist von Acht Monaten in die verlassenen Dienste freiwillig zurückkehren, innerhalb Landes bei einem oder dem andern Militär-Kommando , Regimente, oder bei jeder andern Behörde, ausser Landes bei den k. k. Gesandtschaften, oder den Reichs- %® C 150 ) AO Reichswerbungen sich melden, ihren Meineid bereuen, und künftig in den k. k. Diensten beständig zu bleiben angeloben,.wirb Nachsicht,aller Ahndung und Bestrafung, völlige Herstellung ihrer Ehre, und ihres guten LeumundS öffentlich und unverbrüchlich zugesicherk. Es hat kein Unterschied Statt zwischen Fremden oder Inländern, zwischen denjenigen, welche dermalen in den K. K. Erbstaaten, oder denen , welche in auswärtigen Landen sich aufhalken, es sollen alle ohne jrgend eine Widerrede, einiges Bedenken, oder Hinderniß wieder angenommen, zu der Erfüllung der gewöhnlichen Militär-Dienstpflicht zugelassen werden, und tbr durch Verfassung ihrer Fahnen begangener Fehler soll auf immer vergessen feyn. Drittens: Denjenigen unfit den Zurückkehren? Heiz, welche man zu wirklichen Militärdiensten »ich-mehr tauglich finden sollte, bleibt der srepe Aufenthalt ln ten Erblanden gesiaftet, Viertens: Von der in den beiden vorhergehenden Artikeln zugesicherttn Gnade sind nur diejenigen ausgeschlossen, welche neben dem Verbrechen der De-serzron noch eines andern Verbrechens schuldig sind. Fünftens: Eben so sind diejenigen Individuen ausgeschlossen, welche etwa erst nach der Bekanntmachung der gegenwärtigen Allerhöchsten Entschließung Entweichen würden; es bleibt vielmehr die in den Kriegsartikclu besiim ute Straft der Deserzion ausdrücklich gegen die Letzter» Vorbehalten. Sechs- Sev» C 151 3 Hi9 Sechstens: Damit alle Übrigen nicht Au/genom-menen mit desto grösserem Zutrauen dem Rufe ihrer Pflicht, und der Verbindlichkeit des vorher geleisteten Eides folgen, sS wird zugleich allen Generalen, Obersten, und anderen Oss-zieren, die genaueste Beobachtung der den Znrückkehrenden zugestandenen Verzeihung, wie auch die aufmerksamste Sorgfalt anempfohlen, damit von jedem andern die zugesicherten Bedingungen gegen dieselben gewissenhaft erfüllet werden. y Siebentens : Sollten jedoch unter den begnadigten Deserteurs so pflichtvergessene Individuen sich befinden, daß sie, ohne auf die Allerhöchste Milde Seiner Majestät zu achten, in ihrem Meineide beharren, und den Achtmonatlichen Termin fruchtlos verstreichen lassen würben, so sollen sie nach der ganzen Strenge der Militär- Gesetze behandelt werden. Allen Behörden wird daher zur strengsten Obliegenheit gemacht, nach Verlauf des bestimmten Achtmonatlichen Termins die Betretung und Habhaftneh-mung derselben durch aste in Händen habende Mittel zu bewerkstelligen. Die nach den Kriegsartikeln ausgemessene Strafe wird ohne alle Rücksicht und Gnade an ihnen vollzogen werden,.und sie sind von jedem Pardon auch in zukünftigen Zeiten für immer ausgeschlossen. Gegeben rc. N. 5412. Die neuer: ltdv Vorlegung der Äontmittt: fiui w>rd befohlen. Die in Ansehung des Ggrnhqrn bei» drr Fa- W C 1*0 ArO N. 54t2. 'pvtfiftš Kabinetsschreiben vom 16. April 180?. Ee. Majestät haben die neuerliche Vorlegung der Konduiriisten, und zwar vollständig nach der zulie-gendeii Tabelle und Papierformat bearbeitet, anzu-befehle« geruhet. (Eiti./cbtß Amtsindividuum sowohl bei den Hof-und känderstellcn, als auch übrigen Behö ben hak demnach die Rubriken von i bis 9, dann von 11 bis 17 inclusive, und endlich 26. 27. 28- und AZ selbst, die übrigen aber der Amtsvorsteher eigenhändig, ji? doch ohne aus irgenv einer Vorliebe oder Abneigung die guten Eigenschaften des einen zu verkleinern, oder die Fehler des andern zu verhehlen, mithin vollkommen unpartheiisch, gewissenhaft, und nach seiner besten Kenntniß auszufüllen, sofort aber jede Behörde ihre Konduitliste deö ehestens a» das Präsidium einzubeglei-ten, und unter einem auch die nöthigen Data zur Ausfüllung vorberührter Rubriken, in so wett solche auf die Chefs der Behörden selbst sich beziehen, an-iuzeigen. N. 54i3> Hofdekret vom i8. April, kund gemacht von dem Böhmischen Landesgubernmm pen 19 May 1803. Sämmtliche Kreisämter, Obrigkeiten, und die deswegen besonders aufgrsiellten Beamten sind streng an- zu- < , . Ad Niim. '5412. .. Zur Seite 152. ' , 1 - Cotiduite - Liste für das Jahr 18 v 0 n S * s JS5 Š N a m e m Gebürtig 3 .2 3) ’"5 K Z .21 0 ts 'S' N c— 3> i VO § b ja S? $5 1 1 ^2- I © 1 <5 S V. 's © Einkünf te j Dienstzeit e •2. =0 / -0- 5 S L »0 S 2 a S' ■<& A uffü h rung Fähigkeiten < : E? 5 s g 0 1 1 S > «i § 1 1 i s s (S- 1 1 ’S <55 <55 C g iŠ A ca Stehet mit irgend einer Sekte, ger Heimen ober bedenklichen Gesellschaft in Verbindung. £ ‘ O N i§ s?. <55 e ss /j 5. 1 1 1 © g fe*' |i (.<55 & h dem k. k. Staate Betragen F e hl cr * 1 c (W ! I 5 © * 1 1 © £ sr. i R i J? 1 © te: © Z, 0. s5 £ ’S © I 5 e M S A tn 2 ■g1 br ? O N S <55 J* E %o «> s ■c £ F5 © 1 S g <55 C3 £ L 1 S © I co •3 a 3 Ä •° 41 s ti- ~ 4= te: O € S£ E -- '» £ 1 § ll I © : ; < ■ > ,'v. ' r .n ; - _ , - ^ - .' - / —■..„f— EE C *53 ) ' zuweisen, die in Betreff des Leingarnhandcls, derFaden-länge und des Haspelmaaßes bestehenden Verordnungen, genau zu beobachten, die Uibcrtretter derselben aber tut Fall eines betriiglichen Benehmens nach Maast ihres Vergehens nnnachsichtlich zur gebührenden Strafe zu ziehen. 1 N, 5414. HoDanzlei-ekret' vom 22. April, kmrdge-' macht von der Landesregierung ob der Enns Len 20., von dem Mährisch-Schlesischen Gubermum den 2,., von der Krainer Landeshauptmannschaft den 25. May, von demOstgalizischm GilbenKUA den 3., und hon der Landesstelle in Kärnten den 7. Juny 1803. Es sind zwar durch den iteti Absatz des Zollpatents vom iten Hornung >788. alle bis dahin in Beziehung auf die Zollverfaffung, folglich auch auf t ie Einfuhr zusammengesetzter Arzneien bestandene Gesetze, und Tariffe ausser Kraft gesetzet worden. Da aber die zum Handel nun unbedingt zuge-laffene Einfuhr zusammengesetzter Arzneien einen sehr nachtheiligen Einfluß in den 'öffentlichen Gesundherks-Stand nehmen kann, welcher gegen jeden bei dergleichen Arzneien zu besorgenden Mißbrauch gesichert feyu muß, , so haben Se. Majestät beschlossen, die Der- öt‘6- '. denlange und des Ha-fpoR von derWecgmaukentrich- tl»t(iny 6t; freyet. Alle jene Fuhren, welche die Unterchanen Herbeiführung der Materialien für den Bau der Schul den Kirchenbau angehen, tung befrepet. lss. 5417. Regierungsverordnung ob der Enns den 22. April 1803. Da bei Gelegenheit der wegen Wuthverdacht bescheheneu Vertilgung einiger Schweine, die Abdecker w°scn Wuibver- nach Belieben auch bei einigen UntcrthanenSchweine.ver- dache wegtilget haben, wovon einem wüthigen Hunde gar nichts bekannt war, mithin um so minder einige derlei Thie- derWillkühr re gebissen worden sind; so müssen die Distriktskom-missariaten künftighin eine solche Vertilgung der laiTeit. Schweine nicht der Hillkühr der Abdecker überlassen, ' sondern genauest bestimmen, von welchen Bauern diese Thiere wegzuschaffen und zu vertilgen sepen, damit alle derlei Unfüge beseitiget werden. N. 5418, ben Magi ffriittn und Sn^olu'fg; fdt.’n obi IfCjjt. ' C 156 ) ME» N. 54;8. Verordnung des Ostgalizischen Landesgubcr-niutys vom 25. April 1803. I^'feob.id); ist zwar mittelst eines von Seite des k. Ap- bo'mTt M0* r^^ajioiiö-Geriches am zteu Dezember 1800. erlas-Eintreibung senen Intimats allen demselben unterstehenden gericht-und Gc.' lieben Instanzen, vorzüglich aber de» Magistraten und xen? welche Hrtsobrigjkeiten zur Richtschnur bekannt gemacht worden, auf welche Art die fürgeschnebene'n Taxen eilige# bracht werde» sollen. Da man aber wahrgenommen hat, daß in (Eintreibung der Taxen noch viele Unordnungen obwalten, welche sowohl zum Nachkheil des höchsten Aerariums als auch juV Verkürzung der Partheien gereichen, so hat man für nöthig befunden, um diesem Unfug vorzubeugen, folgende Maaßregeln festzusetzen und selbige zur allgemeinen Kenntniß gelangen zu lassen. itemS. Müssen die Magistrate und Orksobng-keiken bey Abführung der von denPartheie» eingcho-ben 'Taxen an die k. Krciskassen die Gattung derselben bestimmen , ob solche eine Hof- Gubemial-Appellati-•011s-ober Landrechts-Taxe fei; und von welchemk. Landrecht sie abgefodert werden. 2rate'. Muß der Tax - Numer bestimmt und deutlich angegeben werden. Ztens. Muß die Partheifür welche die Taxe zu zahlen ist, ebenfalls angezeigr, und die Tax-Note wek- NO ( 157 ) NO welche dem Gränzkämmerer zur Eintreibung zugestellt wurde, der k. KreiLkaffe zu bem Ende in Original - oder Abschrift mitgetheilt werden, damit dieselbe nach obigen Angaben die Quittung gehörig ausftrtige. 4tcNs. Sind die GränzkäiWnerer verbunden darauf zu sehen, daß die Quittung von deck. Kreisküsse ordnungsmäßig ausgefertigt werde, welche sodann in Gemäßheit der an selbe von der hierländigen Obersten Gerichtsbehörde ergangenen Weisung derjenigen Instanz zuzusenden ist, von welcher solche zu-gemittelt wurde. Ztens. Haben die k. Kreis-Aemter darauf zu sehen, damit die ss oft erlassenen Verordnungen von beit Magistraten und Ortsobrigkeiten wegen der streng zir beobachtenden Normalien ohne einige Ausflüchte vollzogen werden, damit aus der Verzögerung dieses Geschäfts am Schluß des Jahrs nicht unnöthi^ Wiederholungen entstehen. . ” 6tens. Werden die Magistrate und Ortsobrig-keiten ernstlich erinnert, damit sie, sobald ihnen.eine für die in ihrem Wirkungskreis befindliche Parther ausgefertigte Entscheidung ober sonstige Expcdizio» zukömmt, die Taxe nach der angeschlossenen Note, wen» auch in der Verordnuag keine Erwähnung wegen derselben Eintreibung geschieht, nach der de» Ercinz.-Kämmerern von ihrer Behörde ertheilten Weisung, der k. Kreiskasse anzeigen, und solche nach dem am Zten Dezember 1800 bereits erlassenen Jntimat ein- AS c 158 ) ktiifretSen; sodann Über die erfolgte Berichtigung oder über die obwaltenden Hindernisse binnen I» Tagen der betroffenen Gerichtsbehörde Bericht erstatten , bey einer erwiesenen Mittellosigkeit der Parthci hingegen das Ärmilthszengiiiß nach dem bestehenden Normale ddo. Zten Jänner 1788 beibringcn; wo im widrigen Falk nach Verlauf dieser Zeitfrist, die gewöhnlichen Entschuldigungen, als ob die Parthei unbekannt oder in einem andern Orte seßhaft ftp, nicht statt finden nxr> den; Massen es bei der 3»flcKung bet1 Expedition ohne-dem leicht ist, die Taxe, wenn solche einbringlich ist-abzüfodern, und wenn die Parthei zu einer andern Obrigkeit gehört, welcher die Expedition zur Einhändigung zugestellt wird , ihr auch die Tax -- Note beizuschliessen, wo ihr sodann die Eintreibung derselbe» obliegt- widrigens im Unterlassungsfall diese jj^rt von dem saumseligen Magistrat oder den Ortsobrigkeiten gegen Regreß an der Parthei durch das k-k. Kreis-Amt eingctrieben werden wird- 7tense Wild den k. KreiskässeN wiebeichült, und ÜNttc der bereits denselben bedrohten Ahndung ringe-Hunden- daß sie die Uber berichtigte Taxen auszufer-tigendcn Quittungen nach den verschiedenen Ka-lhegorien , ob selbige Hof-- Gubernial - Appellazions-öder Landrechts-Taxen find, sodann von welchem k. Landrecht oder welcher auswärtiger Stelle solche vorgeschriebe» worden, ordentlich abfassen, die wahren Zahlen so wie auch die Pattheien barinn ersichtlich NB ( *59 ) NB fiwdbtit, die OriginalTax - Äoten hingegen nach davon gemachtem Amtsgebrauch, dem Eränz - Kämmerer, Magistrat oder der Orrsobngkeit unausbleiblich }ik rückstellcn, endlich die eingehobencn Taxen Dem General-Tax-Amt, oder Dem betreffenden landrechtiichcu Lax - Amt nach der bereits bestehenden Art und Weist t-mit Ende des Quartals, in welchem selbige eingegangen sind, zurechnen und mit demselben die eingeführte vorläufige Berichtigung pflegen; Massen sich oftmals der Fall ergeben hat, daß die bei den Kreis-Kassen bereitseingegangenen, und durch mehrere Monate erliegenden Taxen von den Taxämkern zum Nüch--theil derPartheien wiederholt betrieben werden , Und Die mangelhaft ausgefertigttn Quittungen, wenn solche in concreto über mehret« Posten ausgefirtigt voerbtn, jti keinem Gebrauch dienen- weßhalb auch über jede einzelne Taxe eine besondere Quittung wrsgestellc wek-den muß- Hiernach hak sich jedermann zu achten. & Uw Pateüt dock 26. April 1803. Wir Franz der Zcheyt« Ul In Unserem den 12. April v. fr« erlassenen Pas tente — im 16. Bande dieser G. S. S. 309. ilu"ö Mf Zahl 501,9. — haben Wir die Zeitfrist allgemein ü™* bikai.nt gemacht, binnen welcher die Zurückzahlungen DdlMt.-sz «llcr durch Uns und Unsere Vorfahren in verschied^ isiM'frgcn ©tarnen «leflojfrten ©taacS: Aiilchen, T-jK C 160 ) nett ficmbett Staaten gemachten Anlehen auf gleichförmige Art werden geleistet werden. Da nunmehr zu folge des von Uns festgesetzten Systems bir allgemeine tm erwähnten Patente vorläufig bereits angekündigte Umwechslung der Parzi-al - Obligationen von diesem Anlehen vorgenommen werden muß, so haben Wir Unserer Hofkammer, Kommerz - und Finanzhofstelle aufgetragen , Uns neue Schuldverschreibungen zur Ausfertigung vorzulegen, die zu denselben gehörigen Wiener Stadt-Vanko-Hypothckar Obligationen ausstellen zu 'lassen, und beide denjenigen Wechselhäusern, welchen die Besorgung dieser Anlehen anvertraut ist, gegen Einziehung der alten zuzuftrkigen, durch welche sodann Hefe Urkunden bei ihrem Stadtmagistrate hinterlegt, und hierauf die Umwechslung der Partial-Obligazionen ungesäumt vorgenommen werden wirb. Wobei) Wir folgende Ordnung festzufttzen befunden haben. rtens. Die Umwechslung wird binnen der Frist von 6 Monathen von dem Tage an, welcher durch jedes der Wechselhänser, wo die Anlehen gemacht worden, öffentlich bekannt gemacht werden wird, zu vollenden seyn. Daher haben sämtliche Inhaber solcher Parzial - Obligazionen dieselben vor Verlauf dieser 6 monatlichen Frist zur Umwechslung zu bringen, oder einzusenden; widrigen Falls denjenigen, so diese Zeit verstreichen lassen, die Interessen von dem Lage der verabsäumten Frist an nicht mehr lau- , ' ft». AB C r6i ) fen, und nur erst wieder von dem Lage an stlißi^ werben gemacht werden, an welchem sie ihre Parzj-al-Obligaz!bnen zur Umwcchslung nachtragen. Ltens. Damit jeder neu ausgestellten Parzial-Obligazion auch die dazu gehörigen Interessen - Cou-» ponsbögen neu ausgefertigk werden müsse» , so sind nebst den alten Parzial-Obligazionen auch zugleich alle dazu gehörigen, noch nicht verfallenen Jnteressen-Coupons zurückzustellen, indem selbst zur Sicherstellung des Publikums nicht zugegeben werden kann, daß die durch die Ausfertigung der neuen ungültig geworbenen alten Coupons noch im Umlaufe verbleiben. Ztens. Bey Umwechslttng der Parzial.-Obligationen werden den Inhabern derselben zugleich dis bis auf das Jahr 1809 reichenden Zinns, Coupons hinaus gegeben. Nach Verlauf gedachten Jahrs, werden für die bis dahin noch nicht zurückgezahlten Parzial -Obligazionen, und gegen derselben Vorzeigung die weiters bis auf das Jahr,18*7 hinaus reichenden, und auf gleiche Art ferner, die bis zuM Jahr 1825 (da nehmlich diese Anlehen samment-lich getilgt sepn werden) sich erstreckenden verabfolgt werden. 4tens. Die neuen Parzial-Obligazionen lauten wie die alten, ebenfalls auf den Uiberbringer, und werden dieselben durch eigene von Uns dazu ernannte Beamte protokollirt, und mit der Unterschrift XVlI. Band. f »er- TeO c 162) derselben unter Beidrückung Utisrrs k. k. Jnstgels versehen werden. Ztens. Die Kapitals Zurückzahlungen werden pünktlich auf die in Unfern Eingangs gedachten Patente angekündigte Art befolgt, und durch ordentliche Derloofungen bestimmet werden. In sofern nun bei den durch das Loos zur Zurückzahlung bestimmten Parzial-Obligazionen noch nicht verfallene Zi»nü-Cou, pons befindlich sepn werden, sind auch diese mit den Obligazionen zugleich zurückzustellcn, widrigens der Betrag solcher Zinns-Coupons, die zu einer der zur Zurückzahlung schon geeigneten Obligazionen gehörig, aber nicht zuiückgestcllt worden sind, von der Capitals -- Summe der Obligationen zurückgehaltcn wer, den wird. 6tens. Schließlich erklären Wir hiemit, tun. alle Anstände zu beheben, die sich in Ansehung ver-lohrener oder entwendeter auf den Uiberbringer lautender Obligazionen und Coupons von den obbenannten 'Anlehen bereits ergeben haben, und noch ergeben dürften, daß keine die Zahlung zur Derfallzeit hcinmcndr Amortlfazion oder gerichtliches Derboth Wirkung haben, und daher auch auf solche nicht an-. genommen werden darf, da es die Eigenschaft die-scr Papiere mit sich bringt, daß der Uebcrbringer derselben, als der wirkliche Eigenthümer anerkannt werde. NB C l6z ) NB Damit aber in Fällen, wo eine solche Obliga-jion oder ein Coupon durch irgend einen Zufall bei der Verfallzeit nicht dargcbracht werden könnte, den Eigenchümem ein Mittel verbleibe, zur Zahlung zu gelangen, wollen Wir gestatten, daß die Wechsel-Häuser, bey denen die Anlehen ausgenommen worden, auf die bei den Magistraten und Gerichtsbehörden ihres Wohnorts über solche Papiere erwirkten Amor-tisazions -Edikte und Erkenntnisse, Rücksicht nehmen mögen; jedoch darf über solche Edikte und Erkenntnisse , in Gleichheit des für imiländische Staats-Papiere unter dem 28. Marz b, I. erlassenen Patents die Zahlung an den, der sie erwirkt, nur nach dem Verlaufe von einem Jahre sechs Wochen, und drei) Tagen, und zwar nur dann geleistet wer» den, wenn das für verlohrcn geachtete Papier in der Zwischenzeit nicht von Jemanden anderen dargebracht worden ist; ais in welchem Falle das ausgefertigte Edikt und das geschöpfte Erkenukniß ohne Wirkung fvpn und dem Uiberbringer die Bezahlung nicht aufgehalten werden soll. N. 5420. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Lan-desguberumms vom 26. April 1803. Die Verordnung vom chten September 1802., DerVerkauf vermöge welcher jeder Verkauf der Serftnsiederwäarm fh-Lnvau? - Sä ausser m Sttir‘c VE C i64 ) %^ ' 6cfa%n: kttt unter Konfiskazionsstrafe angezeiget, und eben fi> Hniujtiytn. viel, als verführt worden , bei der §axregu!irung von dem erweislich eingeführtcn auswärtigen Ünschlitt abgeschossen werden soll, ist zu erneuern und gegenwärtig mit Bestimmung eben derselben Strafe auch ’ auf den Weiter, Verkauf des auswärtigen Unschlitts vvn Seite der Seifensieder auszudehuen und dem Anzeiger das Drittel zuzusichern. -N« 5421 Hvft>ekrct l»ni 23. April - kundLemacht vorr der Laudesregierung vb der Erms den tz. von dem Mährisch - Schlesisches Landes-Gubernium den »4 / von dem Böhmischen Landesgubernium den 18 Mai $803. Dt- anusi: In der Betrachtung, daß die Landes Nakiirallie- Handlung«» ferungen nach dem Steuer - ober Kontribuzionskataster worauf reparlirt, folglich auch mit KontributionSangelcgen-V-rminde- Heiken gleich bchandelr werden können, werben die rung oder , gn'iiKtc amtlichen Verhandlungen in Fällen, wo es auf bid vorTbn8 Verminderung oder gänzliche Behebung solcher nufer- Luf-r»ng" legten Lieferungen ankömmt, vom Gebrauche des avkönimr, Stempels befreit, worunter jedoch die Allbringen oder «i-rden vorn , Skcmpel Bittschriften nicht verstanden werten, weil diese nach bt,r8o fl. angenommen werden kann, wozu ein Kapital von 4503 fl. nothwendig ist; das dleßfällige Am-bringen unterliegt dem Stempel vom 6 kr. und die hierüber erstattet werdenden Berichte jenem zu 15 fr. Die über das ausgefertigte Verleihungs-Instrument von Seite der Landesstelle oder eines Kreis-amtcs auszufertigenden Expeditionen aber haben i* dem Stempelpgtent ihre bestimmte Vorschrift. N. 5424. Gubernialberokdnung in Böhmen vom 29. April 1803. Sur. Hi«. Zur Hemmung der Deserzion wird von nun an so, Wie in Josephstadt, auch in den drey übrigen itufnwf-|Ur Festungen z» Königgratz, Eger und Theresienstadt je-samkcit de« der Deserzionsfall durch zwen Kanonenschüsse signali- Landnianns n .. . . „ wird jeder sirt werden, UM das Landvolk auf die Ausrelsser aus- lalun'un merksam zu machen. Zugleich ersuchte das k. k. Ge- ML», neralkommando, den Landmann, der seit einiger Zeit venschnffen in Einbringung der Deserteurs nicht mehr so thatig , «ngrdcittet. ^ vormals sich bezeugt, zu mehrerer Thätigkeit auf- znmuntern. Das k. Krcisamt wird zur weitern Bekanntmachung davon verständiget, und demselben auUetragen, die zu wiederholende Kundmachung der r»e= EW 1>:z - 1 v TkB C 169 ) ^ Ei ... wegen Einbringung der Deserteurs bestehenden Vet» ordnungen zu veranlassen, und dem Landmann zur Anhalrung der Deserteurs mehrere Thätigkeit einziff prägen. N. 5425. Hofdekret vom 29. April 1803. Dem N. Oe. Appellations-Gerichte wird Über Me Frage, ob b'öhm. österr. Landesmitglieder der Standes, v Personen Ablegung desZeugen-Eides im Weigerungsfall unterste- sind von bet gen? hiermit bedeutet: daß, da alle vorigen Gesetze Maugen. unter was immer für Benennungen fle ergangen, in soweit sie einen Gegenstand der allgemeinen Gerichtsordnung betreffen, durch das, der vorgedachten Gerichtsordnung vorgednickte Patent vom lken May 1781. als aufgehoben erklärt worden seyn, es von selbst folge, daß sich heut zu Tage keine Standesperson , um sie vom Zeugen-Eide zu befreyen, auf die böhmische Landcsordnung C 43, §. 20. und 21. dann auf die Nov. Declar. B. 8. oder St. Wenzels Vertrag Z, 66. oder auf das, für Oesterreich ergangene Reskript vom lKten Hornung 1755. mit Recht beziehen könne, woraus sich dann weiters ergebe, daß die Worte im 161. der allgemeinen Gerichtsordnung nicht auf die, vorhin gewißen Ständen bewilligten, sondern nur auf die, einzelnen Pr»-- ff” ©erpflcgi; 0cft> 3it- fllimmmg für boi qflgerotlne KronkeN: Haus. C I fo ) • sonen astcnfalls tttheilten Privilegien, ihren Bezug zu nehmen haben. N. 5426. Hofdckret vom 30. April, kurrdgemacht vow der Landesregierung in Oesterreich unter der Emrs den 14. Mar 1803. Seine k k. Majestät haben bey dem Umstande, wo die gegenwärtigen Zeirverhäitnisse es nicht mehr gestatten, die seit der Errichtung und ursprünglichen Fnndirung des hiesigen allgemeinen Krankenhauses festgesetzten Verpflegspreise ohne gänzlichen Verfall dieser für die leidende Menschheit so chohlkhätigcn Anstalt, im Allgemeinen noch längerhin bcizubehal.-ten, Allerhöchst verordnet, daß künftighin, und zwar vom i. July d. I. an i tens zum Behuf der ärmeren und am meisten bedürftigen auch zahlreichen Kranken, die bisher für täglich "io kr. verpflegt wurden, dieser Betrag nicht erhöhet, sondern diese noch fortan für die geringe Zahlung von tägliche» io kr. verpflegt werden sollen. 2tens daß jene, welche bisher auf besondern oder den sogenannten Guldenzimmern verpflegt wurden, von oberwähnteu tten July h. I. an täglich l fl. 30 kr. , so wie die Kranken, die bis itzt 30 fr. TE c 171 ) ^ bezahlet haben, auf den für sie bestimmten Zimmern täglich 40 kr. zu entrichten haben. Da aber Atens die Einwohner dieser Residenz den wesentlichsten Vortheil von dieser öffentlichen Anstalt beziehen, daher auch billigermaffen zu ihrer Erhaltung beizutra-gen verbunden sind ; so haben Seine Majestät eben durch oberwähntes Hofdckret nebst andern dem Fond des allgemeinen Krankenhauses allergnädigst angewiesenen beträchtlichen Zuflüssen, weiters anzuordncn geruhet, daß von jeder Vcrlassenschafc inner den Linien Wiens, welche den reinen Betrag von 1000 ft. ubersteigt, von jedem Tausend bis einschließig 10,000 ft. > ein Gulden, von 10,000 aber bis 25,000 ft. ein Gulden 30 kr. , von 25,0 :0 bis 50,000 ft. zwcy Gulden, von 50,000 bis 75,000 ft. zwcy Gulden 30 Ir. , von 75,000 bis einschließig 100,000 ft. drey Gulden, obgedachtermassen von jedem Tausend, und wenn sic den Betrag von 100,000 fl. übersteigt, überhaupt und im Ganzen 400 ft. und niemal mehr, auf die nehmliche Art abznnehmen ftp, wie es für den Normalschulfond geschieht. . Diese allerhöchste Entschließung wird daher zu Jedermanns Wissenschaft hiemit bekannt gemacht. N. 5427. Wie die Dienftang-,« lkgcnhrilcn der herrschaftlichen £6,-111: <:n verhandelt werden Püc». Mie' In Erbfällen, wo minderjährige der Milirär-Gcrichts-darkcit um terstehende Erben ein-rreke« , die Erbskeuer «bgenami c 172) AS N, Z427. Hofdekret vom 3. Mai, kmidgemacht von dem oftgalizischen Landesgubernium den r». Juni 1803. Es ist diesem kandesgubernium die höchste Weisung zugekommen, daß die mit dem Hofdekret vom 21. Hornung 1800 erlassene Verordnung, —- man sehe solche im 14. Bande dieser G. S. S. loq, Zahl 4201. — wienach die Dienstbothen Angelegenheiten im politischen Wege entschieden werden sollen, das eigentliche Dienstgeffnd in Städten und auf dem Lande betreffe, die Angelegenheiten der herrschaftlichen Beamte» hingegen nach dem $. 298. im iten Theil 6. Hauptstück des bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Wirkungskreise deS ordentlichen Richters zu gehören haben. Wornach sich also bei Verhandlung der Dienst-angelegenheite» herrschaftlicher Beamten zu bench, men ist. N. S428. Hofdekret vom 3. Mai 1803. Auf die Anfrage des militärischen Appellations--gerichts, ob in Erbfällen, wo minderjährige, unter der Militärgerichtsbarkeit stehende Erben eintrettcn, ungehindert deS noch ungewisse» Erfolgs, ob die Erben nach ihrer künftigen Großjährigkeit noch ugter der Militärjurisdikzion stehen, oder in den Zivilstand ein-treten werden, mithin von ihrem Erbgute das zum In- 'HM C *73 ) Anvalidenfoiid gehörige Abfahrtsgeld abgenommen ,v«rden wird , doch die Erbßeuer gleich ju 20 Pro-,«den - Advent «der einsweilen nur Z Prozent abgefodert, und llT'lma die Übrigen 5 Prozent, indessen versichert, und nach l,n künftiger Großjährigkeit in dem Falle, wo der Mündel in der MilitärjurisSikzion geblieben wäre- nachgetragen werden sollen? wurde beschlossen, daß in solche» Fällen die Erbsteuer gleich mit 10 Prozent ' abgeliommen, und dem Erben, wann der Fall ein-tritt, daß er das Militärjurisdikzionsabfahrtsgeld zu 5 Prozent bezahlen muß, der an der Erbsteuer zu viel bezahlte Betrag, jedoch ohne Entrichtung der InteS ressen, auf Anlangen zurückgezahlt werden sollen N. 5429. Guberuialverordnung in Böhmen,vöm g. May 1803. Da in den eittgelaufenen Tabellen über den Be- 3» öen stand und Verkauf der Mastochfen nicht- überall das Mer, bm • Gewicht von Fleisch undJnselt, von jedem verkauften Verkäufer Schlachtochfen, dann der rohe Jnseltprcis, um wel- ®°6l?0*gn chen solches den S eifensiedern verkauft wird, anae- Muster vor- ßefdEfricbw» fetzt ist; so wird Amtsvorstehern hicmit aufgetragen, in Zukunft, und mit den Ausweisen pro Majo an-zufangen, dieselbe nach dem hierbeiliegenden Muster zu verfassen, und einzubringen. Wobei Amtsvorstehern erinnert wird, daß da Orten, wo keine Mast-vchscn in ein oder dem andern Monate vorhanden ftp» sollten, den Kreisämtern lediglich die Anzeige zu machen sepn wird. Kreis StB C 174 ) NB Kreis — V erz eichniß Der km N« Kreise im Monate N. 1803 vorfindig gewesten, und davon verkauften Mastschftn. Wa- Preis Schatzung Verclei- Namen d e r ren Verkaufte eines . eines ben noch anfin- Schlacht« ver- kauften Stückes vorhanden dige 1 ochsen nnver- Ortschaften- ©tui Stücke. Ski, an au kaufte de. j cf eS- Fleisch 2»-! r,-u. Stücke. fi. kr- Pf. Pf. Anmerkung. Vom rohen Insekt wird bei Um. von den Fleischhauern verkauft pr. ft. kr. und in Ben H. Fleischbänken sind die Fleischpreise : i«Pf. Rind- i fleisch .kr. \ - Kalb- fleisch -kr. Schöpsenfleisch -kr. Schwein- \ fleisch -kr. I - i NB C 175 ) NB N. 54.30. Verordnung desLandesquberniumLnSteycr-mark den 4. Mai 18.03. So wie mit Gubernial-Kurrende vom 3. Sep- WcgenEti,-tember 1801 denjenigen Parrheien, welche Kupfer-- Ablieferung Kreuzer, Polturaken, oder Sechspfenning--Stücke schweren von dem Jahre 1759 bis 1779, dann Kupfer-Gro-- ®^n5^a&r( scheu von dem Jahre 1799 und polnische Groschen, 1759 bi» die im Werthe eines Kreuzers koursiren, für dersel- *799‘ den Auffammlung und Abfuhr an die Landmünz-Pro-bier-und Eini'öfungs -Aemker, oder respective Mera* rial - Kassen, ein Präminm für jeden Gulden derlei) schweren K'upfergeldes mit drey Kreuzer bewilliget worden; wird' auch jenen Partheien, welche die Kupfer-Kreuzer von den Jahren 1779 *799 aufsammeln, und an die k. k. Landmünz-Probier-Aemter und respective Aerarial- Kassen einliefern, nebst Vergütung des aufgesammclt und eingelieferten Kupfermünz-Betrages für ihre Mühe eine Belohnung mit.5 Prozent oder von Gulden drei.Kreuzer abge-reichct werden. N. 5431. 2£fc Stuft unb Stbttts dungsgc: bützr für jene Pakete, welche die Kreisäniter Den Poskäm: tern mit Aiiitsschriss- itn über-Leben,soll den letztem in die Zukunft jederzeit vergütet werden. Ter fiudie-tenden Jugend ro.lrb alles Spielen in den bffentlichen Raffee: und Caskbüusern derbsten. C - 76 > UfjA N. 5431, Hvfdekret vom g. Mai, kundgemacht von dem Böhmischen Gubernium den 24. Mai 180g. Die Auf - und Abladungsgebühr für jene Pakete, welche di« Krelsämter den Postämtern mit Amks-schriften übergeben, soll letztern künftighin allemal vergütet werden. ' N. 543I. ’ • Hofdekret vom 8., kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Gubernium den 21., von dem Böhmischen Gubernium den 23., von dem Tiroler EMdesguber-liiimt den 25. Mai 1803. Da einige Aeltern sorglos darüber hinausgehen/ tod'tmb wie ihre Kinder die Zeit ausser dem väterlichen Hause zubringen, und fremde Kinder vom Lande, wenn sie tu Städten fhtbterej!, oft sich selbst überlassen, und keiner Aufsicht untergeordnet sind, so ist eS nochwendig, daß die Staatsverwaltung in das Mittel trete, und den Besuch jener öffentlichen Orte einschränke, wo"Verführung zum Spiele naheist, weil Spielsucht Vernachlässigung der Studien, und andere unsittliche Folgen nach sich ziehet. Den Schuldirektoren wird daher aufgetragen, den StudierendeE alles $8$ C Iff 3 NB alles Spielen in den öffentlichen Koffee-und Gast-ober Schankhaufcrn streng zu verbieten, und den Magistraten und Obrigkeiten zur Pflicht gemacht, auf die flebertreter dieses Verbots aufmerksam zu seyn, und solche dem Direktor, unter welchem sie stehen, anzu, zeigen. Direktoren und Professoren aber haben bei > Ertheilung der Zeugnisse Uber die Sitten auf die Befolgung oder Uebertretung dieses .Verbots gehörige Rücksicht zu nehmen, und dieses teil Studierenden ihrer Warnung mit Nachdruck bekannt zu machen. K. 5433^ S.' . *<’■' ■ ... f. • f . -v ' . . ■■■ ' ji. HvstammerLekret vom 9. Mai, kundgemacht bon der NiederöstreichlschenLandesregie-ru-rg den s., von der Landesstelle in Kärnten,, von dem Mährisch - Schlesischen Gu-bermum, von dem Böhmischen UndTrie-ster Gübermum den 7., vom Tiroler Gu-derniüm und der Landesregierung ob der. Enns den 8-, dom Wöstgülizischert Gu-bernium den §.} und von dem Ostgalizi-schen Gubekttium den 17. Imuus 1803. Seine Majestät haben allergnäbigst zu entschliessen Dte^Ch^^ ; geruhet, daß in Ansehung des im Lande »och fort-fremden daurend^n Mangels an Zinn, die.Einfuhr des frem- ^ann ^die beit Zinns, jedoch nur bei ordentlichen Kommerzial-Crauzzollamtern, so wie die Führung desselben im ^ benest XVII, Band. M »ffe- C 178 ) 3# offenen Handel zu gestatten, und dee für die Einfugt des fremden Zinnes im Zolltarife vom Jahr 178g auf 4 ft. 30 kr, für den Zentner bestimmte Zollbe-träg, für die k. k. Bergwerksprodukten Verfchleißdi-refzivfl eben fo, wie für den Privaten, und Handelsmann auf einen Einfuhrszoll von fünf Gulden für den Zentner festzufetzen fep. Welch allerhöchste Entfchliessnng zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird, K 5434. Hofkammerdekret vom 9., kundgemacht von der Niedervftreichischen Handesregierung den i6v von der Landesregierung ob der Enns, dann Mährisch-Schlesischen Gll-berNium den 17° > von der Krainer Landeshauptmannschaft den 18»', von dem Böhmischen und Tiroler Gubernium den 19-/ von dem Gubernium in Weftgali-zren den tia., in Steyermark den 25., und von dem Gubernium in Ostgalizien den 27. Mai l8oZ» Dir Der- Um allen Irrungen vörzubeugen, auf welche Aus- ^rt Vie bekannt gemachte allerhöchste Entfchliessung / fuor btt hi Ansehung der bewilligten Ausfuhr der Feuerge- Wafftn wird er- wehre, auszulegen und zu handhaben fep, wird nachträglich hiemit kund gemacht, daß von der erlaubten UjH ( *79 ) Ausfuhr der Armaturssorten alle Gattungen der Sie / litärfeuergewehre, nemlich: Infanterie - Feuergewehre, Kavallerie-Karabiner, Einfache Jägerstutzen , , Doppelte Scharfschützen stutzen, Kavalleriestutzen, Kavalleriepistolen, und Kavalleriemousquetons ö ausgenommen werden, und lediglich Jagd-und an» dere Lupusgewehre, dann die sonst dazu gehörigen Geschmelderzeugungen' in das Ausland ,ju verführen gestattet seyy soll. K 5435. Hofdekrer vom ii. Mai, kuttdgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den r. In- . nms 1803. t ■ Die zu öffentlichen Lehrämtern berufenen Klo- ^nunhe» sier - Geistliche, -ausser den Mndikamen lind eins- L-bramum berufene« *»ct!6 Piaristen-Kehrer könnest bei ihrem Austritte srofitwui: von denselben keine -Pension erwarten, wohl- aber uen^b/?"ch;-haben'sich dieselben nach Maßgabe ihrer Verwendung der goldenen Chrenmedaille und nach Befund der Um- -denselben,. ' M » : feine Pen- siande auch der Kette zu erfreuen. *) fron erwar- R - N. 5436, S'S™ ■—----------------------------------——.— ----------— anderer *) Eben diese- Verordnung ergieng auch in Mähren und $* Schlefie», und wurde uukerm 4. Juniüs üeit der Ab an- EE ( iso j N. 5436. Regierungsverordnung ob der Cnns vom ii. Mai 1803. * Den nicht Der wiederholt einschleichende, und gerade dem Ulfe Volts pferdcii oder 7. §„ des allgemeinen Posigenerale, wie auch der, 0 () 11C f; t laubniß- durch Zirkulare unterm 29. Jäner 1789 intimirten fmmnenben allerhöchsten Resolution vom 19. nämlichen Monats Reisenden Unb Jahrs — man sehe selbe in meiner Josephin. itnD reine- < Postpferde G. S. ig. V. S. 292. — zuwiderlaufende Miß- s“ brauch, daß den nicht mit Postpferden oder ohne Erlaubnißschein ankommenden Reifenden Postpferde zu ihr^r weiteren Beförderung gegeben werden, ist den Postmeistern äbzustellen; die Krcisämtcr haben aber künftighin die allfälstgen Contravenipnzen boat Kall zu Fall ist den Polizei - Rapotten aufzuführen. \ ■ , ; , . N» 543'/.... : : Hofdekrct vom t2. Mai, kundgemacht von dem Tiroler Gubernium den 8. Zumus 1803. Wegen Ungeachtet saimntliche Vcrpsiegsamter vom i. Entrichtung dieses Monats aufgehoben, und mit dem Generalko" 6en ' «?nm; Werpflegs- Magazinen. . . ...... ■ ■ ___________________________________ Abänderung kundgemacht: Wohl aber sollen ihnen ihre Ordens - Obern allemak jene Vorzüge und Begünstigungen zukommen lassen, auf welche ste als um den Staat und Religion verdiente Manner ten ersten und gegründeten Anspruch habe/, müssen. %® ( l8l ) Kommando vereiniget sind, so werden doch die Ver- , pflegsmagazine in sämmtlichen Landern, wie bisher beibehalten, und wird bei diesen fortwährend die Beobachtung statt haben, , den Postporto, wie bisher, sowohl für die im Dienste, aufgebenden als ab-zunehmenden mit ex officio bezeichnet«» Paquete an die betreffenden Postämter gleich zu entrichten- N. 5438. Hofdekret vom 12. Mai z kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den4., von dem Mährisch - Schlesischen Landes-gubernium den Z. JMrs 1803. Auf eine vorgekommene Anfrage wird entfchke- Diplome den, daß die Diplome über die strenge Prüfung eines Prüfung Wundarztes, Geburtshelfers, Apothekers, Zahn-ärzre, G»' und Augenarztes ohne Unterschied — mit Ausnahme Apvrhecker/ jener für die durch den 9. §. des Patents Lit, W, W. ^"nä^tc befreyten Wchemütter — mit dem Stempel von 2 fl. unl-rneg«». versehen sepn müssen. pel *u * fi- 5439* Hofdekret vom 13. Mai, kundgemacht von dem BöhmischeilGubernium den z. Junius 1803, Den Unterthanen wird in Fasten, wo sie ohne ihr Verschulden bey Aerarraltransportirungen an ihrem in SMe/i, Wo fit Dyne Zug- ihr 93fr« ■f'rfuilbcn 6v SOrariol: Jroneyori tUungen on ihrem Augvlehe <5d)dbert leiden, vom Ooftriegs-tatbt ein «mb dos an; -bep« aut-gemusterte Militär-' Pferd ferner-Lemistiget »erben. Erhöhung Der vlnyc führten Megmäu-chc. .a- ( i82 ) Augviehe Schaden leiden ,- - vom Hofkriegsrathe ein o('er das andere ausgemusterte Mlitarpferd ferncrs bewilliget werben. N. 544?» f • . ‘ f \ . ■ . • ' - l Patent vom rz. Mai 1803. Wir Franz der Zweyte tc. '* ! -V 1 ' .0 , • ■■ C1 Die Herstellung der durch den anhaltenden Krieg fo sehr im Allgemeinen zugrundgekichteten Strassen Nieder--Oesterreichs, machet ein dringendes Bedürft niß des ganzen Landes aus :. Wir haben demnach Hierwegen bereits den Behörden Unfern ernsten Willen zu erkennen gegeben, daß sie zweckmässig, dauerhaft, auf die mindest kostspielige Art, und in dem kürzesten Zeiträume bewerkstelliget werde. Da jedoch die übrigen Staatsverhältniße nicht erlauben , diesen beträchtlichen neuen Aufwand aus den gewöhnlichen Einkünften zu bestreiten, fo finden Wir nothwendig unter andern, sie auch durch eine mässge Erhöhung der eingeführten Wegmäuthe zu bedecken. Es. soll demnach das Weggeld. »tens: Im ganzen Lande für-das leichte Fuhrwerk vom Pferde auf die Meile zu vrey Kreuzer, für bas schwere aber zu vier Kreuzer vom iten Irr- M ( 183 ) „ius dieses Jahrs an abgeiioininen werden. Cb eg so soll' 2tens : die bereits bestehende Wegmauth an den kinien Unserer Residenzstadt Wien auf jedes Stück Zugvieh ohne Unterschied ob es schweres «der leichtes Fuhrwerk ftp, tim einen Kreuzer, und Atens: vom Triebvieh und zwar vom schweren um «inen Kreuzer, vom leichten um einen Halden Kreuzer erhöhet werden. , Dagegen aber heben Wir im ganzen Lande die Passage Mäuthe auf. Wir versehen Uns gnädigst, haß man diese Anordnunden um so allgemeiner mit Danke verehren wird, als hierdurch ein dringendes Bedürfniß seine Eyilse erhält, die Wegmäurhe in Niederösterreich dieser Erhöhung ungeachtet, jenen anderer Lander noch nicht gleichkommen, und endlich vorzüglich jener die Last der Abgabe trägt, dem m(6 der guten Beschaffenheit der Straffe der unmittelbarste und größte Nutzen zufliesset. Gegeben rc. N. 5441. Hofdekret vom 13. Mai, kundgemacht von dem Ostgsslizischen Landesgubermum den 25. Mai igoz. % ' Seine k. k. Majestät haben in der Rücksicht, daß die Ighrszeit in verstrichenem Herbste zur Destel- lung DcwlMgung der Ausfuhr des Weihen« , btl Mockcns, tier Greste, und deS Hafer« in t>a« $tu5« fanb«,,. SSerefnf; gti’iu her polirifchen, undPlains mcral-Bcr-rvaltung vonDst:utib Söi’ligiilf; zlen, und brnennung drs Herrn 3osepk> llruitn von Ürtofliiyi zu»l Gouverneur der beiden vereinigten Länder. M C 184 > fmt^.bcr Wintersaat und die Frühlingswitterung heu, er zur B-stellung der Sommersaat günstig gewesen > den am i6ten November vorigen Jahrs erlassenen Befehl: daß die Ausfuhr des Rockeiis, der Gerste, und des Hafers auf Paffe beschrankt werden soll, zurück zu nehmen und allergnädigst zu bewilligen geruhet: daß der Meißen, der Rocken, die Gerste und ’ der Hafer ungehindert in das Ausland geführet wer-dmD'öiisien» .........."" _• -N. 5442, ■ Hofreskript vom 13. Mai > kundgKacht von " LemWestgalizischm kMdesZlchermrrm der; $v, vom Ostgalizischcn dm 15. Julius 1803. " Nachdem Seine Majestät zu Folge Reskripts eoro 13. 50cat) l. I. die bisher abgesondert bestandenen Crbländcr Ost- und Westgalizien, um in denselben eine gleichförmige Verfassung und Behandlung der Landeseinwohner einzuführen, in Absicht auf die politische , und Kameralleitung zu vereinigen, dem vereinigten Gubernium, dann, den übrigen Aemrern, die Stadt Lemberg zu ihrem künftigen Standorte anzuweisen, und in Erwägung der ausgezeichneten Verdienste Allerhöchst Ihres geheimen Rathes, des St» Stephansordens Kommandeurs, und des Stuhlweisenburger-Komitats Obergespanns, des Herrn Joseph HO C i85 ) HO ftph Ürm£n von Ürmenji, demselben, zu höchst Ihren Gouverneur in diesen vereinigten Lander» zu ernennen geruhet haben: so wird diese allerhöchste Ent-schliessung zu. dem Ende bekannt gemacht, damit der genannte Herr geheime Rach Joseph von ÜVmenyi als Gouverneur anerkannt, geehret, und ihm alle schuldige Achtung und Folgsamkeit bezeigt werde. Nf 5443* Regierungsverordnung ob der Enns den rz. Mai 1803. Jur künftigen Vermeidung der f/öcf)fi gefährli- Die Repu-chen Waldbrände, ist der jüngsthin iiz dem Distrikte ves Wmv-Engelhartszest durch Unvorsichtigkeit enstandene Wald- ^u^Fabre brand nebst nochmaliger Publizirmig dies M^ldpa- ^S.^wird tents vom 15f.cn September 1766. und der Regie-rungs - Zirkular Verordnung vom 2tot September 1797. allgemein bekannt zu machen. N* 5444» Verordnung des Mährisch.Schlestschen Lau-' desgubernium vom 14. Mar 1803. v Aus der Steuerkasse besoldeten Wundärzten Die aus der wird unter Verlust der Besoldung zur strengsten Pflicht gemacht, daß sie bei entstandener Feuers- / brunsi in den ihrer ärztlichen Pflege zugewiescnen?keuw«- '■ Ort- ' ■ AB c 186 ) NB >n" b«n Qrtschaften, versehen mit dem gehörigen Bindzeug für Sindzciig verletzte Personen und NettuiGsiiiitteln für scheinbar erscheinen, erstickte Menschen, unverzüglich erscheinen sollen. N- 6445- Gubermaltzerordmmg in Böhmen vom 14. . Mai 1803» nz»schärfen, als sie im Falle der Uibenrettung dieses Verbotes von dortlqndigen Unannehmlichkeiten von der hierländigen Regierung nie geschützt werden würden; nebstdcm werden auch die Vertreter und Vorbeter solcher Wohlfahrtszüge, wenn sie mit Fahnen und Kruzifixen betreten würden, mit einer ent# pfindlichen Strafe nach ihrer Rückkehr beleget werden. Diese Wohlfahrtzüge noch mehr zu verhüten, wird unter einem die k. Bankaladministrazion wegen Anhaltung derselben bei den Einbruchsämtern angegangen, und demEgrjschregensburger Kommissariate so, \ ' Wie AB C i87 ) AB (Die dem Präger erzbischöflichen und Budweiser bischöflichen Konsistorium aufgetragen, durch die Pfarrer bte Klkchkinder eines besseren in ihren Predigten belehren zu lassen. N. 5446. Rezierungsverordnung ob der Enns vom 14. Mai 1803. Alle Abhandlungs-Behörden haben Vorschrift-Di-Ab-^ massig den sich bei einer Verlassenschaft zeigenden Ob, Sebitbe« ligations - Aktivstand jedesmal spezifisch und mit Ve-schreibung des Namen des Eigenthümers, dann des Ausstellungs-Datum und der Obligations-Numer,->g«n!>cn' hei Vermeidung der Rücksendung eines ausser dem Aktivstand* unvollkommenen Inventars qufzuführen. N. Z447' HöchsteEntfchliessung,bekannt gemacht den - -stimmlichen General- Kommanden, dann % dem Militär-Kommando in Dalmazien den 14. May, der Hofkammer in Münz-' und Bergwesen, von Gr. königl. Hoheit Erzherzog Johann mitgetheilk den 22, August 1803. Obschon die Militär - Mannschaft bei vffentli- Mas der #R Skaatsarbeiteri nur auf die Verabreichung des S^alsar- höchst bette-! f»m* iimntifrfew Militär-SSmmiifflft on Tagsoba z i üqablen O. ) ' höchst nöthigen Lebens-Unterhalts Anspruch zu ma, che» hat, und in Hinsicht des Taglohns mit den Zivil-Arbeitern, die auf Arbeiks - und Verdienstloft SVmkerkage, auf die Unterhaltung ihrer Familien Wb Krankheits.-Fälle rechnen müssen, nicht gleich gehalten werden kann, so haben Se. Majestät dennoch tu Anbetracht der ungleichen Behandlung der bei öff.ntlichm Staats-Arbeiten^ kommandirten Mann, schaft, und der daraus entsprungenen Beschwerden derselben über den'Mangel an nöehiger Subsistenz zu bewilligen geruhet, Paß statt der täglichen 17 bis lg fr. , welche ihnen über Abzug des fihr die MonkurS-Abnutzung, und für das Brod vom Der- ’ di' ste zurückgelassenen Geldbetrags bishero zum Unterhalt verblieben sind, auf die Zeit der anhaltenden Lheurung der Lebensmittel in jenen Gegenden und Qrsschaften, wo der geringste Zivilarbeiter der Zeit einen Lohn von 36 fr. erhält, der Arbeitslohn von tägliche» 24 kr. aus dem betreffenden Vaufond baar bezahlt, und ausserdem noch besonders die Ver, gükling für den den Qnartierträgern zu entrichten.-deu Echlafkreutzer^ für die Monturs-Ahnutzung per Kopf täglich zu 2 fr. , und für die aus den Ver, pflegsmagazinen fassende Brod-Portionen in dem Preise geleistet werde, in welchem solche dem Militär Äerarium nach dem für jede Provinz festgesetzten Körner-Liesernngs -- Preise zu stehen kommen. Mittelst dieser allerhöchsten Entschliessung ist der Maasstab bereits bestimmt, nach welchem die bei - ' , Lf- MA ( 189 ) §# öffentlichen Anstalten verwendet werdende Militär-Arbeiter in jeder Gsgend zu bezahlen sind, und es folgert sich daraus von selbst, daß, so wie der Civil-Taglohn steigt, oder fällt, auch der Arbeitslohn für die Militären nach, diesem Verhältniß zu vermehren oder zu vermindern fei). Von dieser allerhöchsten Entschlicssung wird das rc. in 'Verfolg der Zirkular Anordnung vom ichten May d. I. in die Kennrniß gesetzt, und hat'dasselbe unverweilk aus den Gegenden seines Bezirks, wo Militär-Arbeiter fich befindenwegen des daselbst bezahlt werdenden Zivil, Taglohns verlässige Auskünfte einzuziehen, so fort die Preise des Militär-Taglohns einverständlich mit der Landesstelle nach dem erwähnten Maaßstabe festzusetzen t und das Resultat anher anzüzeigen, auch in der Folge, wenn nachBer-hältniß der Umstande Abänderungen bei dem Arbeitslohn geschehen sollten, selbe jebesmahl anhero bekannt zu machen.. „ . t - Die Vergütung, welche der. SLtteffcnbe Sou« fond für das Brod, den Schlafkreußer, und für die Montur der Militär-Arbeiter besonders zu leisten hat, erstreckt sich nur chif die Arbeitstage und der Militär-Arbeiter hat an Sonn-Feyertägen und Regentägen das aus dem VerpflegS-Magazin fassende Brod, so, wie den Schlgftreutzer, wenn er beim kandmann gemeinschaftlich unterbracht ist, von seinem Verdienst zu bezahlen, derselbe bleibt jedoch von UE C 19° ) dem Abzug der. für die Monturs Abnutzung bestimmen 2 kr. befreyt, tocil an den Tagen, wo nicht gearbeitet wird, auch die Monturs-Sorten weniger abgenutzt werden» Damit sich hierin überall gleichförmig benommen, und den Anfragen möglichst vorgebogen werde, hat das k. die Einleitung zu treffen, und die z„r Aufsicht bei den Arbeits-Commanden angestellte Offiziers zu belehren, daß daö Brodgeld, welches die Baufvnds in dem ärarischcn Anschaffungspreis zu vergüten/ oder die Militär-Arbeiter von ihrem Verdienst zurückzulassen haben , zusammen, und von Monat zu Monat zur Kriegskasse abzuführen, der zur Entschädigung der früher« Monturs-Abnutzung von den Baufonds eingehende Geldbetrag hingegen den Campagnie-Commandanten, welche die Mannschaft siäks mit brauchbaren Montursforten zu versehen >' und auch die Fkickereyen zu besorgen haben, von Zeii zu Zeit zu übermachen fty, daß ferner der Schlafkreutzer, der zünr Thcil von den BaüfondS, und zum Theil von den Militär-Arbeitern zu entrichten ist, von den Offiziers zu sammeln, jeweil den Quartierträgern baa; auf die Hand zu bezahlen, Und sich darüber mit den' Quittungen derselben aüszuweifen scy. Bei der Gelegenheit, wo Ee. Majestät de» bei öffentlichen Arbeiten verwendet werbenden Militär-Arbeitern eine beträchtliche Zulage auf ihren bisher bezogenen Taglohn zu bewilligen geruhet habe« , iff auch AB c igr ) AB such der allerhöchste Befehl , herabgelangt , daß selbe stäts und ErnstgeMessen zur Arbeit und zur Stibordi-ndtioit -erhalten werden sollen. Es ist demnach den bei) solchen Commanden bereits stehenden und kiinftig dahin beordert werdenden Offiziers die Befolgung dieses allerhöchsten Befehls schärfestenS einzubinden, und sie sind für side gegründete Beschwerde verantwortlich zu machen, die wegen Nachlässigkeit in der Arbeit, Subordinations-Vergehen, ober wegen Hessen der ihnen unterstchrndeii Mannschaft Vorkommen dürste. Ni: 544S. Höchstes Hanbblllei vom iZ. Mai 1803;' llrti bei gegenwärtigen Umständen die Staats-Finanzen so viel möglich zu erleichtern, haben Se. Majestät beschlossen, ctti vorzügliches Augenmerk aus Verminderung der dem Staate so sehr zur Last fallen, dm Pensionen zu tragen» In dieser Hinsich«' befehlen Höchstdieselben fo--gkeich die Vorkehrung zu treffen) damit alle quiesci-rende, jubilirte und penstonirte Beamte,-und andere Personen, sowohl hier, als in den Ländern untersuchet, und zugleich von denselben verläßlich erhoben werde, welche aus ihnen zum Dienen noch geeignet sind, oder nicht. Bel dieser Untersuchung wollen Se. Majestät, daß keine Rücksicht auf den Karakter, offer st'orschritk treten Strti. stellung Ulli Verwendung "in Diensten, der «illicsck tfribcrt »zn6 pcnsionirttff Slniurhe-ttmten- NB C 192 ) ^ oder das Amt getragen werde, tu welchem sie gebtcj net, ober bei welchem sie angesiellet waren, sondern, daß erhoben werde, zu was sie eigentlich noch fähig sind, da die höchste Gesinnung zu Erleichterung des Staats dahin gehet, sie wo immer nach ihren Eigenschaften, Kräften utib Zähigkeiten, auch bei geringeren Diensten, als sie bekleidet habe», jedoch mit Beibehaltung ihres besitzenoen Charakters und Pension zu verwenden, und alle neue Anstellungen und Vorrückungen, in so lange einzufiLllen, als taugliche Pensionisten, Luiescerikcn, und Jubilirte vorhanden sind. Auch wollen Hhchstdlcselben, daß in Hinkunst auf die Jubilation eines Beamtcns nur dann ange-tragen werdewenn d zu gar nichts mehr verwendet werden fahn, sondern daß, wenn einJndividuum zu dem Amte, das es bekleidet, wegen emtretenden Umständen iintauglich wird, es aber anders wo, auch allenfalls in einer minderen Catliegorie zu diencn noch im Stande ist, es dahin, jedoch mit Beibehaltung seines Karakters und Besoldung, bei sich ereignender Apertur übersehet werde. Im weiteren befehlen Sc. Majestät, daß den Pensionisten, Qniescenten und Jubilirten, wenn^sic in einem Dienste wiidcr angesiellet werben, für wel, chcit eine höhere Besoldung sistemisiret ist, als der Betrag ihrer Pension ausmachet, ihnen das Super-ftu's davon zur Pension zugclegt, und ihnen folglich W C 193 ) W der für die Dienststelle, die sie erhalten, sistemisirtr Gehalt angewiesen werden. Sollte aber die Pension mehr betragen, als der Gehalt, welcher der Steile anklebet, die sie erhalten, so haben sie ihre Pension in so lange zu beziehen, bis sie in eine Dienstes -- Cathegorie verrücken , in welcher der Gehalt ihrer Pension gleich kiimmt. Dieser Höchste Befehl wird demnach mit dem Aufträge andurch bekannt gemacht, daß in schuldigster Folge dessen alle jeden Orts unterhabende Quie» scenten, jubilirte und pensionirtt Beamte, in Ansehung ihrer körperlichen, und Geistes - Eigenschaften oder Gebrechen, Alters, fernerer Dienstfähigkeit, oder gänzlichen Unfähigkeit alsogleich pflichtschuldigst, genau untersuchet, solches in einer Tabelle von jedem Jndividuo specifisch und gewissenhaft einbe. richtet, und das Gutachten beigefüget werben solle, wie, wo, und zu welcher Beschäftigung dieses, oder jenes Individuum aus denselben, gemäß der Höchsten Gesinnung angestellet, und ferner verwendet werden könne. N. §449. Regierungsverordnung ob der Enns vom ig« Mat 1803. v Es ist der Ausschwarzungsgefahr wegen keinem böhmischen Unterthan der Ankauf eines hierländigen xvll. Band. N Vie- Ketnem brhmitchen Untertbant x>lt» In Sest. o. f>. Enns der Stnfoiif ib Miei Viehes »bneZerkifl-kai feiner Sbrigkeit ge|lottei. 45 c ra(>f— Zte — Prugg zu 3 — III. Auf der Oedenburger, Strasse. ite Station Achau zu 2 Meilen. 2te — Wampersdorf zu 2 — IV. Auf der Neustädter oder Italienischen-Skrasse. ite Station Neudorf zu 2 Meilen. 2(e — Ginftlsdorf ju 2 —> Zte — Neustadt oderLcythaposio zu 2 — 4te — Nennkirchen zu 2 — Kke — Glocknitz zu z — V. Auf der Badner - Strasse, ite Station Neudorf zu 2 Meilen. 2te — Pfaffenstetten zu 2 — VI. Auf der Linzer - oder Reichs-Strasse. ite Station Purkersdorf , zu 2 Meilen. 2te — Steghacdskirchen zu 2 — Zte — Pcrschling zu Z — 4>te — Et. Pölten zu 2 — C 209 ) W; Zte — Mölk zu 3 Meilen 6te — Kemmelbach z» 3 7- 7te — Amstetten zu 3 — tzre — Strcnberg zu 3 — yte — Ensdorf zu 2 — VIL Auf der Brunner -- oder Maurischen - Strasses ite Station Stammersdorf zu 2 Meilen. 2te — Wölkersdorf zu 2 —■ Zte — Gaunersdorf zu 2 — 4te — Hobersdorf zu 2 — Ate — Drasenhofen .zu 3 — VIII. Auf der Znaymer - oder Böhmifchen-Strasse-ite Station Langenzersdorf zu L Meilen. 2te — Stockcrau zu 2 — Zte — Mallebern zu 2 — 4te — Oberhollabrunn zu 2 — Kte — Jetzelsdorf zu 2 —- In Hinsicht der Hornerstrasse,' da dieselbe noch, nicht ganz ausgebauet ist, wird die erhöhte Weg-maulh außer Stokerau nur bei den München, dir schon bermahl bestehen, und Dar zu Weikersdorf, Horn, Schreins ch'nd Schwarzbach entrichtet. Die Wehrmaüthsta'tionen werden den Hauptstationen gleichgehalten. Die Granjwegmciuche und kandmäuthe, welche nicht an der Hauptstrasse sind, bleiben bei der vorhin festgesetzten Gebühr« XVII: Band. O End- ©dmmifldjt Debördeii werden In Jtrlmintfts fällen, m «s sich um Ausfindigmachung Cnb Gestellung derJn-quisttcn bandelt zur tbi'tlgflcn Mllwlrr #unn ange-toičfeii. C %io ) tyy® Endlich wird außer den Litlien die bisherige Wegmauthbelegung des Triebviehes belassen, nur wird sie theilweise bei den neu ausgestellten Stationen abgenömnwn. Welches hiermit Jedermann zur Wissenschaft und genauesten Aachachtung bekannt gemacht wkrd. 5453- Gubernialverordnung in Böhmen vom 21» Mai 1803. Es ist nach Apsiellazionsnote mit Berufung auf kie ersten 4 Kapitel der Krsininalgerichteordnüng und Verordnung vom *9. Juny und 7. July 1789. allgemein kund zu machen, daß sede Geh'ürde, welcher nach Gesetzen in Kriminalfällett die Voruntersuchung oblieget, oder welche um Auskünfte, Zeugenverhör,' kurz um die Mitwirkung bei einem Kriminalfalk belanget wird, dann, wenn selbe nach den gesetzlichen Vorschriften vorzugehen, und zu wirken, säumig oder nachlässig gewesen zu seyn, bei Erledigung des Krimiualfälls befunden wurde, die Küsten, welche dieser Verzögerung wegen auf die längere Verpflegung der Jnquisiten aus dem Kriminalfond verwendet werden mußten, zu tragen gehalten seyn werde, weil dadurch der ohnehin bebürdete Kriminalfond verkürzet,' und die strafende Gerechtigkeit in dem schnellen Fürgange aufgehaltrn Mird. N, 5-454. M C 2ir ) %N. 5454. • Hofdekrttbom -z. Mai, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 21., von dem Gubernium in Steiermark, in Mahren und Schlesien , dann in Triest, und von der LandeshaUptmamlschaft in Krairr den 25., von der N. Oester. Regierung den 28. Junius, von der Laudesstelle in Kärnten, von dem Ost-undWest-galizischen Gubernium den i. Julius, und von dem Böhmischen Gubernium den 1. September »Log. Es haben Sei ^Majestät allergnädigst zu ent- fSffa. schlkessen geruhet: daß a.) die rothen Färbeh'ülzer in ganzen Stücken in der Einfuhr mit einem Zolle von Farbchöl-1 eh en Kreuzern 5 in der Ausfuhr von zwei itU Gulden, in der Durchfuhr von vierund-zwanzig Kreuzern, ö.) die geschnittenen, geraspcl-fm> und gemahlten FarbehZlzer hingegen in der Ei n-fuhr mir einem Zolle von zwei Gulden drei-ß.ig Kreuzern, in der Auchfuhr von zehen Kreuzern, und in der Durchfuhr von a ch t-undvierzig Kreuzern für den Zentner zu be-teyen sevn. > ! v Diese allerhöchste Entschlieisung wird sonach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiemit tund gemacht. M 545*. HB C 2i2 ) HM 5455* MI« bl« totryutung der tin Uns imbenen zuuefügir» Schüben biad> lUcrs tilgnug lb» rr« Thier« ous Wuchs verbucht <ü repüriiren ist. Wegen der beehrt tn i. rr« bcs irifligten Vcrwcns düng brr 4pro<«mis g Wasser - und Wetterschavcnfond, jedoch sa-gestaltig überrraq-'U werden, daß selbe unveräußerlich, > und außer' dem Privatiimlaufe bjeiben, auch die auf 22,293 fl. 9 kr. berechneten Interessen nebst dem seit diesem noch verfallenen Zuwachse in den 'öffentlichen Fond angelegt, die dafür eingehenden Obligationen ebenfalls an besagten Feuer - Wasser -> untz Wetterfchw-denfoad abgegeben, Heede diese Beträge aber als un-angreifliches Stammkapital betrachtet, die künftig hievon abfassenden Interessen hingegen jährlich zur Entschädigung der vyrch Feuer, Wasser und Wetter Verunglückten begülteten rustikal Unterthanen verwendet werden sollen, von welche» nur dann, wenn etwa glücklicher Weise durch derlei in geringerem Maaße ein-trettcnde Unglückofälle beträchtlichere Ersparnisse gemacht würden / auf weitere Anlegung derselben, und Kergr'össerung des Fonds der Bedacht genommen wer-yess könnte. HO C Sl5 3 HO Es wird demnach diese höchste Bewilligung ob-gedachter Verwendung der Versicherungsscheine zur bessern Unterstützung der verunglückten Unterthanen zur. allaemeinen tröstenden Wissenschaft derselben bekannt gemacht. rs. 5457» , 1» ' Hofdekret vom 24. Mai, kuu-gemacht von der n. ö. Landesregierung tm Oesterreich unter der Enns den 10. Junius 1803. Um den Zusammenfluß der FeldfrÜchre aus den öffentlichen Märkten, so viel als möglich zu bewirken, ist durch die Regierungs - Cirkularverordnung vom Uten Januar 1791, 7ten Oktober 1791, und 8een Julius 179^ den Getreidhändlern in Nieder-osierreich, das ist: solchen Individuen, welche mit kreisä'mtlicher Befugniß Getreide oder Hülsenfrüchte ausser ihrer eigenen Erzeugniß zum Wiederverkauf an sich bringen, bei Strafe der Konfiskation untersagt worden, Getreide oder anhere ^»silsenfrüchte anderswo, alf auf den öffentlichen im Lande bestehenden Getreid-Märkten, zu verkaufen. Da aber seit einiger Zeit mehrmals sich ereignet hat, daß Getreidhänbler, die bei der Verhandlung eines Getreides ausser den Marktplätzen betretten wurden , Vorgaben: sie hatten dieses Setreid nicht für sich, sondern in Kpmmißion für einen Dritten an sich, gebracht, und es diesem nur gegen ein Fuhrlohn zu» Den Ge- tvefbbtthbi lern wird der Einkauf InÄomimßb on für einen Dritten auch ausser den Märkten »erbochen. $*(eSf|)o(6fs tov und ankere Gewerbe- oder 4^onbrc Meisterzei- - -—« - . .. — .,« rrCTLf. * b— . - - — - - — - — - ■ — ... - - - - Natürliche Blattern. Geschichte. Zufälle, welche diese Krankheiten begleiten oder ihnen folgen, und die sowohl bol» ihrer AnfteckungSfähigkeit als ihrer Tödtlichkeit unabhängig sind. Schon feit zwölf Jahrhunderten kannte man diese Krankheit als eine zerstörende Pest der menschlichen Gesellschaft, die in jedem Jahre eine unzählbare Menge Mensche» dahin raste. Gefahr. Ausschlag. Nothwendigkeit das Zimmer zu hüthen. Geldaus- Iettoerluft. en, Nothwendige Vorsichtsmaßregeln Medizinische Behandlung. Entstellung. Nachkrankheiten. Allgemeine Eigenschaften. Tödtlichkeit. Einer unter Dreyen , bekömmt sie immer auf eine gefährl. Art. Häufige schmerzhafte und entstellende Pustel«. Nothwendigkeit von andern abgesondert im Zimmer zu bleiben. Zeitverlust, und mehr oder minder beträchtliche Geldausgaben; welche letztere einzelne Personen, Fami» lien und ganze Ortschafte« betreffe». Vorsichtsmaßregeln sind größte,itheils ° vergeblich. Medizinlfche Behandlung ist noth-roenbtg, sowohl während der Krankheit als nach derselben. Gruben, Risse, Narben rc. welche die Haut und vorzüglich das Gesicht entstellen. Scrophekn unter jeder Gestalt; Krankheiten der Haut, I der Drüsen, der Ge- a letiš? u. s. w. Blindheit, Taubheit u. f. w. Sie sind ansteckend: Zn eiuzelnen Fällen gelinde) größtenthcils aber heftig, schmerzhaft, eckelhaft. und lebensgefährlich. Don sechs Personen, die sie bekommen, stirbt Einer; Wenigstens die Hälfte der Menschen bekömmt sie; mithin stirbt an dieser Krankheit immer der Zwölfte! In London jährlich, und in ganz Großbrittanien 4®,ooo, Geimpfte Blattern. tBte sind ansteckend: In den meisten Fällen zwar gelinde, in einigen aber auch heftig, schmerzhaft, eckelhaft, ttttb lebensgefährlich. Don drey Hundekt geimpften stirbt Einer. In London wahrscheinlich von. Hunderten Emer. Einer unter Drcyßig oder Vierzigen bekommt die Krankheit unter eiixr gefährlichen Gestalt. Immer entstehender Ausschlag in größerer ober geringerer Menge. Nothwcndige Absönderung im Zimmer. Zeitverlust und oft beträchtliche Geldausgaben. Nothwendige Bor» bercitung durch Diät und Medikamente, Vermeidung gewisser JahrSzeilrn nämlich: die der stärksten Kalte und Hitze; gewisser Lcbensperioden, als zarte Jugend ».spätes Alter, u. gewisse Gattungen von Konstitu-zionen, wie im allgemeinen schlechte Gesundheitsbeschaffenheiten, Zahnen der Kinder, Schwangerschaft rc. Medizinische Behandlung ist gewöhnlich nothwendlg. Entstellungen können entstehen, - wenn die Krankheit heftig wird. ; Krankheiten derselben Art, wie die obengenannten Folgen, jedoch weniger häufig. Die noch nicht allgemein angenommene Impfung der Blattern, ward das Mittel, die Ansteckung immer weiter zu verbreiten, ünd hierdurch im Ganzen die Sterblichkeit zu vermehren. In London stieg diese vermehrte Sterblichkeit (nach de» öffentlichen Berichten) an siebzehn unter Tausend. Stufy* I Blattern. Sie sind nicht ansteckend, und bey gehöriger Leitung immer gelinde, unschädlich, selten schmerzhaft, gefahrlos, und ein untrügliches Schutzmittel gegen dir natürliche» Blattern. Niemals tödtlich. Gefahrlos. Eine einzige Pustel auf dem geimpften Theile. Weder nothwendige Absonderung im Zimmer, noch Zeitverlust, »Der Gcldausgabem >. i . -rV Weitkr kein« Vorkehrungen, als solche, welche die Leitung der Impfung betreffen. Medikamente sind nicht erforderlich. Keine nachfolgende Entstellung oder Mßstaftreng. Keine nachfolgende Krankheit. Während einer langen Reihe »oft Jahren sah man die Kuhblattern die man zufällig kennen lernte, als ein Dorbauungsmittel gegen die künftige Ansteckung der natürlichen Blattern an. Viele Personen in jenen Gegenden, wo ein großer Viehsiand gehalten wird, und die die erstere« in ihrer Jugend gehabt hatten, blieben bis in ihr spätestes Alter, gegen die letzter» unempfänglich. xvu. Band. f Prag den -6. May 1803. Auf Befehl des kaubespräfldiums zum Druck befördert. AS ( 2zi ) AS. incntficf) anzeigte, unter einem von hieraus angewiesen sind, über einen jeden Geimpften ein Attestat und zwar in Duplo auszustellen, wovon eines den Aeltern oder Angehörigen des Impflings, das zweyce aber der betreffenden Obrigkeit zu übergeben ist. N. 5474. Hoffanzlei-ekret vom 7., kundgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den 22. Junius 1803, Nachdem bas Schulden - Liquidirungs -- Geschäft z>u Unter in Tyrol oh/ierachtet der möglichsten Unterstützung zA^noch und Betreibung von Seite des Militärs dannoch nicht befindlichen Schuld- von Statten gehet, und auch nicht abzusehen ist, scheine und wann eigentlich dieser Gegenstand seinem Ende werde zugefrihret werden können, weil alle Einschreitungen wegen Beibringung der hinter dem Lande haftenden ; Quittungen, und Schuldscheine nur wenige» Erfolg cinzusenden. haben, und der Gegenstand der Sache selbst gleichsam als ein pures Privat - Geschäft auszuarten scheinet; so hat sich der k. k. Hofkriegsrats) bewogen gefunden, die bis nunzu bereits 6 Jahre bestandene hiesige Liquidations - Commission bei diesen Umständen als uberflüßig aufzuheben, und ihre Geschäfte au die zu Gratz aufgestellte Schulden - Liquidirungs- Commission zu Übertragen. Dieses wird also «»durch jedermänniglich mit • dem kuudgemachc, daß also nunmehr die nach so d Die Bewohner de» jenigen Orrsckaft«», wo Weg maulhst«-jlormt belice deg, werden non der Entrichtung det Weggeides In dem Orte selbst enrho-hen. C 232 ) Vielen Jahren, nach so vielen Betreibungen, und in Druck erlassenen Circulars Verordnungen noch hinter dem Lande befindliche Schuldscheine und Recepissen so gewiß in denen du,rch die Cnrrcnda vom i6ten Mä-z bestimmten Fristen beizubringen , und an die zu Nratz aufgesicUte Liguidations-Commission zur Amtshandlung einzusenben fci;en, als sich sonst jeder selbst zuznschreiben haben wird, wenn dessen Forderung nach der Hand der Caducicät'unterlieget. • 5475* Hofdekret vom 9., kundgcmacht von der Laitdesregieruttg im Oesterreich unter der Enns den 18. Junius 1823. Seine Majestät haben allergnädigst zu entschlies-ftn geruhet, daß die Bewohner jener Ortschaften auf dem Lande, wo Wegmarnhstationen bestehen, in dem Orte selbst vom Entrichtung der Wegmauth beftcyet scyn sollen, ausser wenn sie Jndusirialartikel v zum Verschleiß oder Verkauf ve'führen, in welchem Falle auch dieselbe die Wcggebiihr entrichten müssen. Uebrigens hat cs bei den schon dermahl bestehenden, und bestimmten Vorschriften in Hinsicht jener Personen, welche die Wcgmamhbefrepung ge-nieffea, auch ferner zu verbleiben. 5476» TE C -33 ) 'Tr^A •N. 5476. Verordnung in Böhmen vom 10, Junius I80Z? Um unbrauchbaren Skerbfäflverzeichnissen vsrzu-beugen, werden nebst Aufstellung eines neuen, nach mehrern Beispielen ausführlich bearbeiteten Muster, enkwurfs zur Verfassung dieser halbjährigen Sterb-fällverzeichnisse, die Verordnungen vom io. May, und 2. Inly 1796. und vom 12. November 1797. hier zusaminengefasset. Es haben alle A^erlaßab-handlungs Gerichts - und Grundbuchsverwaltungsge-Hörden, in Befolgung der Erbstcuerpatentsvorfchrist vom 6. Juni 1759. §. 9. und 12. dann jener des Erläukenrngspatents vom 18- März 1765. §. 36., 37. und 38. überhaupt und ohne Unterschied, von einem jeden in dem Bezirke ihrer Gerichtsbarkeit sich ergebenden Sterbfalle eines christlichen, jüdischen, oder anderen Einwohners, mittels eines alle 6 Monate, nämlich mit letzten Junius, und letzten Dezember jedes Jahres, durch die betreffenden k. Kreisämter einzubringenden Sterbfällenverzeichnisses, die Anzeige der k. k. Erbsteuerhofkommiffon zu erstatten. Eben so haben die Behörden, jede zu ihrer Kenntniß gelangende lebzeitige, den Betrag von 1000 fl. übersteigende freiwillige Schenkung, die doch mit jener mortis caufa keineswegs zu vermengen ist, da letzte gleich andern Vermächtnissen, wenn ste 100 ff. auf titt- DenVcrlaft senschaftsr Alchand-^ lungebcbör» den wird za Verfassung der Sterb: fällen-Vcr-zclchniffe zu genauer Befolgung der Vor: schritten in Erbsteuersar chcn ein Muster zu-gefe vtigt. W C 234 ) einmal, oder 50 fl. jährlich betragt, der Vererb-steueruiig nach dem Patente vom 6. Junius 1759. §. 3. unterliegt, sie wöge einzelnen christlichen, jüdischen , oder andern Individuen, oder auch ganzen weltlichen oder geistlichen Gemeinschaften zugedacht worden seyn, binnen den nächsten 14 Tagen von der erhaltenen Kenntniß, gedachter Hofkommission anzuzeigen. Auf die Unterlassung dieser beiderartigen Anzeige ist eine patentmässige Strafe von 12 Reichstha-lern, zu Händen des Erbsteuerfonds, wider den gräflichen Gerichtsvorsteher festgesetzt. Um jedoch bei den einzubringen verordnten halbjährigen Sterbfällen-vcrzeichnissen oller der Erbsteuerentrichtung gesetzmäßig unterliegenden, oder auch steuerfreien Sterbfälle Ordnung, und Gleichförmigkeit herznstcllen, wird gegenwärtiges Muster zu Verfassung der, an die Erbsteu-erhofkommission durch die k. Kreisämter einzuschicken-den halbjährigen Sterbfällverzeichniße, statt des bisherigen- vorgeschrieben. Dabei werden gesammte Ver-lassenschafrsabhandlungsgehörden, die Magistrate und Ortsgcrichte auf dem Lande, nochmals ernstgemeffen angewiesen: 1.) alle Sterbfälle, Vermächtnisse, und Echenknngen, ohne Ausnahme, nach diesem neuen Entwürfe, und den darinn enthaltenen Rubriken, mit Beibringung ihrer Meinung: ob solche der Erbsteuer unterliegen, oder ,nicht? und im letzten Falle auch mit Anführung der Gründe, die die Abhandlungsinstanz' zu dieser 'Meinung bestimmen, deutlich unt bestimmt- Ad Num: 547^. Kreis. o r m u I a r e. Zur Seite 233. Stadt oder Ortsgmcht. der vom 1. Verze i ch n i ß bis letzten —— igo daselbst vorgekommmm Sterbfälle. Nro. Name des Erblassers. - 2 a g des Absterbens. Namen nachgebliebener Wittwe oder Wittwer. Anf- oder Absteigen der Stief- Seiten -oder sonstigen Erben. Ob der Erblasser mit ober ohne Testament verstorben, und sonst keinen leb-zeitigen Vertrag mortis caufa errichtet habe. Wie viel an reinen Vermögen nach den im Patente vorgeschriebenen steuerbaren Rubriken deciucto acre alieny et furteris impenfis verblieben ? Wenzel Stmvik, Wittwer. 6. April. Kinder Johann, Franz, Paul. Ob Liese Verlassenschaft der Erbsteuer unterliegt oder nicht? und aus welchen Ursachen? Ob unter dieser Verlassenschaft Vermächtnisse sind, und ob selbe der Erbftcuer unterliegen? Anmerkung. ohne Testament. t fl. jlr. Die Verlassenschaft fallt b!os leiblichen Kindern zu , unterliegt daher auch keiner Erbstener. Johann Igner........ 1. April. Katharina Kind Johann Pupill. mit Testament. Auster einigen steuerfreyen Mo-biliareffekten in-vmtirtcrmassen. 43° Uirterliegt keiner Erb--Unter, obgleich die Wittwe zur Hälfte als Erbin berufen, weil die ganze Verlaft ftnschaft 5°o fl. nicht er« reicitt. Dorothea Nipin, gebor-nc Asti,,............ 15 — Jos. Nhr. Kind Joseph- mit Testament. Nach Abschlag der steuerfreyen Äpobiliareffskt-.-r und liquiden Passvsiaiides pr. 736 fl- Z2 kr. 1196 37 Ehegatte erbet nebst dem dritten Theile der Vettas-fenschaft , noch ein Präle- -4^ ^ <7 s%rsf -Steuerfteye Legate. Dem Armcninstit. zu Prag roo fl. Äeiit3itl'oftbekfonbe io« ^ fUdltJi letzter» er, als et’n sein fteyes Sri tri übersteigendes Erb-vttm'ögen die Erbstener zu bezahlen haben wird. auf Messen go fl. Steuerbare mehrere Legate zu 100 fl. Die Erbstener kiqnidat. wird nach vollendeter Abhandlung iedoch vor' Einantwortung der Verlassenschaft eilige-sendet werden. 'Wenzel Schust.......... 10. — Aloisia. Weyzl. mit Testament. An reinem Vermögen nach der Patentalabschätzung » Abschlag deö gesammten Passivstandes pr. 2Z2) fl. 32*ft\ 37°? Die Wittwe hat von dem ihr gebührenden Nutz-genussecher Veriassenschafts-Hälfte auch- die Erbsteucr zu bezahlest. -5 Mehrere Legate über IOO fl wovon die Erb' Heuer sso , wie v osenen ber Kirche zu Kosten, zur Auszierung des Altars ver-machten 700 fl. zu bczah--l:it ist. Gleichfalls. 5 Martin Mat. 10. — 1 Maria. Magdalena, Rosalia, Anton. ■ mit Testament. Än reinem Vermögen. 1200 Unterliegt keiner Erb-stener, da die Wittwe Cie Wirrhschaft zu Händen der Kinder bis zu ihrer Grost-säüttgkeit nur zu bcwirlh-schaften har, und ihr heym Antritt außer einem sährl. Ausgeding unter 50 fl. nichts erblich zufäilt. Ob die der St. Ptters-kirche auf Messen vermachten 300 fl. einer Erbsteuer unterliegen, wird der Stifts-brief ausgewieftn. Theresia Sommer., ... 20. Jäner. 1802. Joseph. Karl, Wenzl, Theresia. Bruder (rbmw.tr. mit Testament. Deducto aere alieito et fimeriš impenfis ab-geschätztet Massen. 970 Der Wittwer ererbt nur 200 fl , folglich weder seist fteyes Drittel, hat also keine Erbstener, wohl aber der Bruder Edmund, von dem ihm zugedachteu 4. Theile ■ der Verlassenschaft zu bezahlen. Einige fromme Legate unter 100 fl. Die Erbsteuerliquidation wird nach vollendeter Abhaud- I lung, jedoch vor Einantwor- • I tung der Verlassenschaft, em-gesendet werden. Theresia Noschtasil. .. 27. Jäner. Joseph- Wenzel, Joseph, Theresia. mit Testament. An reinem Vermögen nach Abschlag des Passiv-standes pr 716 fl. 13 kc. 6936 Unterlieget keiner Erbsteuer , da der Wittwer gar nichts ererbet. . Steuerbare, die, dem Wen;! Peil sährl. vermacht. 50 fiat er fr, si. Mchrereein-fache Legate unter 100 ff. Auf ein Krankenbett bcy btn barmherzigen Brüdern 1002 fl. In Aiisehnng des steuerbaren Legates, wird nach der Weisung des Patents vom 18-März 1765. § 41. die mit dem Testament belegte Spezifl-kazion dem nächst eingesendet werden. Anton Hakel, Pupill. . 15. Hornung 9 Brüder. ohne Testament. Nach der ober-vormundschäfcli-chen bestätkigten Pupillarrechnung und Vermögens-answeis. 520*4$ Unterliegt der Erbstener, weil für gesummte Erben sich ein reines, '500 fl. erreichendes Vermögen erübriget. Die Erbsteuerliquibazion wird nach vollendeter Abhandlung, jedoch vor Einantwortung der Verlassenschaft eiiige-sendet werden. Wenzel Sommer, Pupill. 13. Hornung. Vater Joseph. Geschwister Karl, Theresia. ohne Testament. Gleichfalls. 809'30 Die Verlassenschaft unterliegt in Hinsicht der Hälfte der Geschwister pr.430 fl. der Ervsteuer. Gleichfalls. Karl Schwododa. . . 2. Jäner. Katharina. Kinder Franz, Karl. Enkel Joseph, nach d. Tochter Theresia. ohne Testament oder sonstigen Vertrag. An reinem Vermöge». 3796 45 Unterliegt keiner Erb-steuer, da die Kinder mit der Wittwe nach der Jntt-staterbfolge als Erben rin« treten, und refpectu der Wittwe kein Heurathsbrief bestehet. Jos. Hrdliczka 4. Jäner 1802. Theresia. Wenzel Theresia. ohne Testament jedoch mitHtn-terlassung der Ehepakten- An reinem Vermögen nach den steuerbaren Rubriken und patent: mässtger Schätzung , nach Abzug des iiquidir-ten Paffivstandes pr. I2r fl. 42 kr. 55° " Unterlieget ber Erbstener refpectu der Wittwe, die ex pactis dotatibüs die Derlaffenschafkshälfte pr. 275 fl. ererbet, und hievon den das Drittel der reine» Verlassenschaft übersteigenden Betrag zu versteuern hat. Franziska Holl..........I i Z. März. die Kirche zu N. mit Testament. Nach der gerichtlichen Schätzung und Ab- hswimtg. '7'fi I Steli. t a. c, die der Ka- Unterliegt der Erbsteuer patentmäßig, pelle zu N zur Unterhaltung R. bei, einet Lampe t,giften 400 ft Zu Stasstrung bcS hohen Altars 200 fl. N. N. Gerichtsverwalter. Gleichfalls. xvii. Band. NE c 235 ) stimmt, nach Beyspiel I. und 2. anzuzeigen, in Fäk-Ičii aber, wo sich überhaupt kein Sterbfall oder Scheu, fnng ergeben hätte, diesen Umstand ausdrücklich in formalibus anzumerkcn: eshat sich in diese IN halben Iah re überhaupt kein Sterbfall und keine Schenkung ergeben. 2.) Wenn ein Ehegatte mit.Kindern, durch letztwillige Anordnung eines Erblassers zu Erben, entweder quoad proprie-tatem , oder auch nur quoad usumfructum , einer Verlassenfchaft bcruffen worden ist, und das, nach Abschlag aller patentmäßig gestattete» Abzüge, deren Betrag ausdrücklich anzugeben und aufzuführen kömmt, übrig bleibende reine Erbvermögen, oder das Ctammvermögcn des Nutzgenusses, den patent-massigen Betrag von 500 fl. erreichet, so hüben die Abhandlungsgehorden in den dazu bestimmten Rubriken des Sterbfälleverzcichnisses, jedesmal bestimmt, nach Beispiel Z. bis 7. anzugeben, wie viel das nach Abschlag der steuerfreien Mobiliarcffekten rein verbleibende Verlaßvermögen betrage? wie viel dem mickrbendcn Ehegatten davon zufalle? und dann: ob dessen Erbantheil, das von dem deducto acre alie-no et funeris impensis (wozu jedoch die Verlassen-schaftslegate, Gerichtsköstcn u. d. gl. da -diese ein Pafüivum der Erben geworden, und daher nicht zu-geschlagen werden dürfen ) übrig bleibenden ganze» Vcrlaßvermögen zu berechnende gesetziid) erbsteuerfreie Drittel übersteigen oder nicht? und im ersten Falle, W ( 2z6 ) ba jm$ Quantum, welches über dieses gesetzlich freie Drittel ausfeillt, ohne Unterschied, des Betrages der Erbstcucrencrichkung unterliegt, hierüber bei alle» steuerbaren Verläffenschaften, nach Weisung des Crb-steuerpatentes vom ig. März 1765. §. 31. , 32. & feq. die von den Sterbfällverzeichnissen abgesonderte, »bohl instcuirte, gehörig dokumentirte, gerichtlich ge, prüft - und beftättigte Erbsteuerliguidation, nach beendigter Verlassrnschaftsabhandlung, doch immer vor Einantwortung der Verlassenschaft, einzusenden. 3.) Wen» das Erbvermögen, nach Abschlag der pateiie-iiiaßig gestatteten Abzüge, den Betrag von goo fl. Im Ganzen erreicht, so unterliegt es, wie eben jetzt erwähnet worden, der Erbsteuergebühr, obgleich (wie 8- Beispiel) mehrere Erben, welche übrigens von dieser Steuer gesetzmäßig nicht befreiet sind, dazu berufen worden, und sich darinn zu theilen haben: da bei Erbschaften, nicht auf die einzelnen Ankheile der Erben, und die ihnen zufallenden Beträge, sondern auf die ganze reine Verlassenschaft zu sehen, und jeder einzelne Erbe verhältnißmäßig sine» Antheil zu zu versteuern schuldig ist. Sollte aber ein, goo fl. hu Ganzen erreichendes reines Erbvermögen theüs gesetzlich erbsteuerfreien Erben z. B. Aeltern, oder leiblichen Kindern, theils sieuermäßigen Erben, z. B. Ehegatten, Kollateral - oder fremden Erben (zeige 9.) zufallcn; so kommet der, nach Abschlag des, den ihrer persönlichen Eigenschaft nach steuerfreien Erben TB c 237) ?ii? j,-fallenden Antheils, fijr den Ehegatten, Kollake-sal-oder fremden Erben übrig bleibende Erbsbetrag allerdings zu vererbsteuern, folglich hierüber die Crb-steucrliquidakion einzubrin^en; es verstehet sich übrigens von selbst, daß in diesem Falle, an dem, dem Ehegatten zufallenden Erbankheil, das steuerfreie Drittel der ganzen reinen Verlassenschaft demselben zu guten gehe. 4.) Wenn ein Erblasser ohne Testament gestorben ist, und einen Ehegatten, mit oder ohne Kinder zurückgelasscn hat; so haben die Lbhandlungs-gchürden jedesmal (zeige 9, und Id. ) ausdrücklich zu bemerken: ob bei einer solchen Verlassenschaft blos die gesetzliche Jmestaterbfolge eintrete, oder ob etwa» durch einen bestehenden Ehvertrag, oder durch eine andere rechtgiltige Konvenzion dem nachgcbliebe-ncn Ehegatten ein Anspruch auf mehr als auf den ihm nach der Intestaterbfolge gebührenden nutznüßlichen Antheil zustche, und ob dieser ihm mehr gebührende Erbantheil das gesetzlich erbsteuerfreie Drittel nicht übersteige? 5.) Sind verm'ög der Erbstcueuerpatente vom 6. Juni 1759. Z. 3. und l8. Mcirz 1765 § g. nur pia legata und Stiftungen, welche auf Messen, wovon verm'ög Hofdekrets vom 2g. Jänner 176g. auf eine Meste nicht mehr als ein Gulden ausfällr, auf Jahrstage, Krankenbetten, und zur Unterhaltung des Armeninstitutes gewidmet sind, dann die ad pias imagines & loca religiofa Ipecifice in pretiofis, blos ( 2A8 ) Moč zur Zierde vermachten legata von der Erbsteu« frei, und müssen daher alle übrigen frommen legata, dann die, den Kirchen ausser diesen Verbindlichkeiten und den Haus-oder den, von de» Armeninstitute nicht bctheilten Armen zirsallenden Erbschaften und VermLchtnißr» gleich andern verabsteuere werden. 6.) Sind die einzelnen und jährlichen Vermächtnis;» in der vorgeschriebene» Rubrik des neuen Verzeichnis-fes (zeige Beispiel 3. bis 7. und 12.) gleichfalls deutlich anszuweiftn, und bei frommen Vermschtnif» sen ist die Bestimmung derselben genau anzumerken. Diese sonach verfaßten Sterbfällverzcichniße haben daher 7.) die sämmtlichen Abhandlungsgeh'örden mit letzten Juni und letzten Dezember jeden Jahres -abzuschließen, und von den die Gerichtspflege leitenden Beamten gefertiget, längstens binnen Monatsfrist zweifach an die Kreisämter (wo selbe gesamm-let, und von allen Abhandlungsinstanzen auf einmal der hierlandigen Erbsieuer,Hofkommissio» mit einem Hauptvcrzeichnisse, und zwar für das'erste halbe Jahr mit halben August, und für das zweite halbe Jahr mit Ende Hornung, jedoch nur einfach vorgclegt werden) zur weiteren Beförderung einzusenden; die zweiten Parjen der Verzeichnisse bleiben für die k Kreis-gmter zum Gebrauche bei den Erledigungen dieser Eingaben, um selbe nicht von Seite der Hofkommis-fion zurücksenden zu müssen, jedesmal zurück. Und da «ndlich auch 8-) die Abhandlungsinstanzen, in Ansehung AB (*39 ) AB hung der in den Erbsteuerpatenten vorgcschriebcnen Schätzungen des Verlaffenschaftsvermögens, beson-ders der Realitäten, irrige Begriffe haben, und ungleich, theils zum Nachtheil des Erbsteuergefälles, theils zur Verkürzung der Erben fürgehen, so wird erinnert, daß der willkührliche Werth, den der Erb-laffer seinen hinterlasseneu Realitäten beilegt, er scy dem Erbsteuergefällc günstig oder ungünstig, eben so wenig, als der, bei der von den Erben veranlaßten Veräußerung der Realitäten erstiegenen, von zufälligen Umständen abhängende Preis, zur Richtschnur bei Ausmessung der Erbsteuer angenommen werden könne, und eben so in Beziehung auf die Schätzung des Jm-mobilarverlaßvermögeus bei bücherlichen Kaufkontraktei!, welche von den Abhandlungsgehörden zur Bestimmung des Wcrches und Veranschlagung der Erb, steuer angenommen zu werden pflegen, und größte» Theils von alten Zeiten herrühren, nur dann stehen geblieben, und respektive zur Grundlage der Schätzung genommen werden könne, wenn dieser bücherliche Werth dem gegenwärtigen Preise der Realitäten angemessen ist, weil widrigens so, wie in allen anderem Fällen, wo Grundstücke unter dem Verlaffen-schaftsvermögen sich vorfindcn, solche eigends abge-schätzet werde» müssen. Denn vermög Erbsteucrpa-tents vom 6. Juni 1759. 5* I3* wird die Schätzung des, der Erbsieuer unterliegenden Vermögens überhaupt, und zwar ins besondere in Ansehung der feucht- AS C 240 ) AS fruchtbringenden Gliter dergestalt vorgeschrieben,- daß selbe nach dem sicheren Errrägniße zu Z von Hundert im Anschlag zu bringen, und hiernach billig zu schätzen sind. Eben so schreibet weiters das Erbsteuerpatcnc vom '20. März 1760. ad Ruhr, von Immobilien Viertens vor: daß die einzelnen freien H'äfe mtb ©rnndsiückc, wie auch die gekauften unterthänigen Dauerngründe, entweder entweder durch den letzten Kaufkontrakt, oder ba entweder keine vorhanden, oder der vorsindige zksr äqui t ablen 21 6 nt e s fr, ,1 g d e s W e r t h e s, wegen m i tlerwc ile g e sch e --heuen Augmentir -- oder Verringerung undiensam wäre, pro prudenti Arbitrio in die billige Schätzung genommen werden sollen. Nicht minder wird in dem, diesem Patente beigcfügten £i--quidatioiisformnlar die Schätzung des Jmmobiliar, Vermögens überhaupt, mit dem Beisatze vorgeschrle-ben, daß von allen der Erbsteuer unterliegenden ©tu tern 11 nb Grundstücken die Nutzcrträgniß gegen Z von Hundert zu Kapital gerechnet, und der Billigkeit nach geschätzt, die bei den Schätzungen allenfalls vorkom-inenden Anstände und Zweifel aber der Erbsteuerhof-kommiffion angezeigt werden solle». 1 Cs fodert endlich das Erbsteuerpatent vom i8tcn März 1765. §. 24. & und das demselben bcigefügte Formular respektive die Anmerkungen ad Rubricam 1 mo, fe-cundo L quarto , die patenlmäßige Schätzung aller HB C 241 ) HA Immobilien dergestalt: daß die Güter und Domini, ialia auf dem Lande, Inhalt des Patentes, nach dem bei der Landesrekrifikazion ausgefallenen Werthe anzuschlagen, und hierüber die Urkmide beizubringen, oder die anbegehrte Schatzung beizulegeg, andere Grundstüke aber, wie a u ch d i e i n S t ä d » ten und Märkten befindlichen Häuser, v e r m ü g d e's P a t e n t e s v 0 m 6. I u n t 17 5 9* ordentlich z u schätzen, und die Schätzung beyzubrin gen sey. Auch wird in , bem Erbsteuerpätenke void 20. März. 1760. ad RubrL? cam des Liquidationsformulare: v o n L u fl g e b ä u * den, Gold, Silber und Geschirr uck, dann Wein, Gerraid, und andere Viktuali-env orräthe, und in dem Patente vom lL. März 1765- ad Rubricam adam, 4tam> & quintam des Formulars, und der Anmerkungen die bestimmte Weisung gegeben: daß dergleichen Lustgebäude, Gärten, und andere Voluptuaria nach jenem Quanto, wie sie leicht verkauft werden tihnen, das Gold, Silber und Geschmuck, wie solches zur Stunde an-jubringen, der Wein, Getreid, und anderer Viktual-vorrath in dem kurrenten Werthe, me et, zur Zeit der wirklichen Liquidazionsoerfassiliig, in loco kauf -und verkäuflich gilt, in sie Schätzung genommen werden sollen. XVII. Dand. Q . N. 5477» -. AB C 242 ) AB N- 5477« Gubernialberordttung in Böhmen vom h, Junius 1803. «nifit mr ■ Mit Hofdekttt vom 28. v« M. würbe bedeutet, v'nbiitcndaß dem Hofdekrete vom 24. Septcmb. v. I.— int jcne"md?e Bande dieser G. S. S. 612. Zahl 5179. — »crt)iii im wodurch der Stipendien - und Stiftungsgenuß auf den Wenuße eis ncž en- Tag der Bewilligung, oder desj Eintritts in das Er-gestanden, ziehungshaus beschränket, und dir vierteljährige Vor-te'nbKntv1*' ausbezahlung angeordnet worden, ein höchstes Kabi-d'-rage netsschreibcu vom 16. des nämlichen Monats und twcrttlj(u)3. rig voraus Jahrs auf Befehl Sr. Majestät zum Grund liege, zu bezahlen. ron bieser allgemeinen Vorschrift nicht abge- gangen werden könne. Es wird daher der k. Kreis-hauptmann und Gimnasialdirektor zur genauen Erfüllung dieser Vorschrift wiederholt angewiesen, und dem k. Kammeralzahlamte aufgetragen, nicht nur den neuen Stipendisten, sondern auch jenen, welche vorhin im Genüsse eines Stipendiums gestanden sind, ihre Stipendienbeträge vierteljährig und vorhinein zu bezahlen, weil diese höchste Entschließung allgemein ist, und deinen Unterschied zwischen alten und neuen Stipendisten macht, jauch die Uibersicht der Zahlungsausweise dadurch nur erschwert würde. N.5478., 9# c 243) 9ü9 N, 5478. Hofdekret vom IZ. Junius, kundgemacht von dem Oft - und Westgalizischen Landesgu-bernium den 22. Julius 1803. Die Städte, Märkte, Bürger und Bauern sol- Di, ©tdbt«, len zur Anschaffung der, zur Dämpfung eines aus- Bürger und dreckenden Feuers erforderlichen, in der kundgemach- Galizien'" ten Feuerordnung vorgeschriebenen Löschgeräthschaften foQ«n bie m wfucrs überhaupt, diejenigen Dominien und Gemeinden hin- orbnun« gegen, bei welchen ärarifches Gut in gemietheten benen'etsch-Gcbauden unterbracht ist, insbefondere verhalten wer» b^ächschaf» den, zumal es sich im letztern Falle um die Abwcn- kchaffrn, butig eines zweyfachen Schadens, nämlich jenes der werden. Privaten und des höchsten Aerariums handelt.^ ^ N. 5479» Patent vom 15. JunLus 1803. Wir Franz der Zweyte rc. Schon zur Zeit, als mittels der den 28ten Dlmibien- Jäner 1773, dann Zten April 1796 erflossenen Pa- tenke vorgefthrieben wurde, was die Besitzer der so- genannten königlichen Güter an Sinitbitn, Strun ,6et als sie mit den Abfuhren ihrer Dimibien, Terzen und tzuarttn nicht richtig zu-hielten, und mit einem ganzjährigen Betrage im Rückstände verblieben, die besagten Güter abgenom-Men, und für Unsere Kammer eingezogen werden sollen; so haben Wir dennoch mißfällig vernommen, daß mehrere lebenslängliche Nützniesser derlei königlichen Güter diese Vorschrift durch Abschlagszahlungen zu vereiteln suchen, weswegen Wir Uns bemüssiget sehen zu befehlen, daß Unsere Kaffen künftig von den lebenslänglichen Nutzniessern der königlichen Güter keine Abschlagszahlungen für Rechnung ihrer in den Monaten März und September jeden Jahrs zu berichtigen habenden Schuldigkeit annehmen, sondern diejenigen Nützniesser der töniglichen Güter, weiche mit zwey — einen ganzjährigen Betrag ausmachenden Raten i« Rückstände verbleiben, dem Kreisamte sogleich namhaft machen sollen, damit die Einziehung dieses Gutes von demselben nach dem Inhalte de? obberührten Patente bewirket werden könne. gegeben ec, N, 54^0. AS C 247 ) AS n. 5480z Verordnung der N. Oest. Landesregierung vom 15- Junius 1803. Durch er» höchstes Patent voml. Julius 1769. einer Net" und durch das Regierungs - Cirkulare vom 23. Hör- tungsanstalt nu,,g 1799. sind zwar die Vorschriften öffentlich be- Aückck'und kannt gemacht worden, nach welchen Personen, die bard) einen Unglücksfall augenblicklich um das Leben die Rest- den§ - Ttadt gekommen zu seyn scheinen, durch zweckmässige Hilfe Wien und gerettet, und wieder zum Leben erwecket werden können, hmcM»»* indessen lehret doch die Erfahrung, daß fass bei einem 2inien‘ jeden Fall die Rettung solcher Verunglückten, die nur, wenn sie auf der Stelle versucht wird, möglich ist, durch mehrere Umstände erschweret und gehindert wird, und daher am sichersten nur durch bte, Vereinigung mehrerer Anstalten bewerkstelliget werden kann. Diese N. Oe. Landesregierung siehet sich nun durch die allerhöchste Gnade Sr. Majestät in der längst gewünschten Lage, zu diesem Ende hier in Wien eine eigene Ret-tungsanstalt für plötzlich Verunglückte und Todkschei-nende einzuführen, wie solche zum Theil schon in mehreren Städten mit dem besten Erfolge bestehet, »ine wohlthätige Anstalt, deren Zweck ist, die schleunigste und zweckmäßigste Hilfe einem jeden, der in was immer für einem Theile der Stadt und der hiesigen Vorstädte auf diese Art verunglückt wird, auf der Stelle zu leisten. Dem HS C 248 ) HS Dem gesammken hiesigen Publikum wird dem, nach durch gegenwärtige Cirkular-Verordnung tt0„ dieser Anstalt dasjenige bekannt gemacht, was zu Jedermanns Wissenschaft und Venehmung zu dienen hat. Diese Rettungsanstalt begreift in sich dir Vorbereitungen zurHilfe, d i c H ilfl e i stu ng se lbst, und die Belohnungen und Entschädigungen. Vorbereitungen. I.) Vor allen müssen die Aerzte und Wundärzte ln dem Rcttungsgeschäft wohl unterrichtet sepn, es sind daher die Professoren der Arzney und Wundarz-ney angewiesen, von nun an über diesen wichtigen Gegenstand insbesondere jährlich eigene Vorlesungen zu halten, und bei den Prüfungen keinen Arzt oder Wundarzt zu approbiren, welcher nicht hierin eine vollkommene Kennrniß hat. 2«) Die Wundärzte haben den besondern Auftrag erhalten, ihre Lehrlinge und Gesellen in dem Mettungsgeschäfte zu unterrichten, und 'öfters zu üben. 3. ) In jeder wundärztlichen Offizin wird eine Rettungstafel angehefret, worin kurze Anweisungen über diesen Gegensimrd enthalten sind. 4. ) Da die Ertrunkenen sehr oft durch Schiffer und Fischer aus hem Wasser gezogen, und gerettet werden können, so werden auch diese angewiesen, sich in §. I* Hülfe bei Erstickten. 1. Muß man sogleich den Erstickten lit die freye Luft bringen. Wenn man ohne eigene Gefahr zu ersticken, sich nicht in den Ort wagen Dtfrf, so muß man vorher die Fenster und Luftlöcher öffnen, viel Wasser hineingicßen, oder brennende Strohbüschel hinein werfen, bis ein brennendes Licht darin nicht mehr ausl'öscht. Der sich in eine so verdorbene Atmosphäre wagt, muß sich einen Schwamm oder ein Tuch mit Essig vor den Mund binden, etwas Branntwein trinken, auch einen Theil hiervon im Munde halten, und feine Kleider mit Wasser oder Essig besprengen 2. So bald der Erstickte in die freye Luft gebracht worden, müssen ihm die Kleider vom Leibe genommen werden. 3. Man muß ihn mit vielem kalten Wasser besprengen; 4. Essig mit 3 Theilen Wasser vermischt, in den Mund gießen; . 5. Die Schläfe, das ©cfW, den ganzen Körper mit Essig waschen oder reiben; 6. Luft einblafen, entweder sogleich mit dem Munde oder mit dem Blasebälge. 7. Reitzmittel in die Nase und in den Mund bringen, wie das Spielen des Bartes einer Feder, und das Einblasen des flüchtigen Laugensalzes in Mund und Nase. 8. Clystire aus kaltem Wasser sind heilsam. 9. Das Einblasen der Lebenslust rettet am geschwindesten. 10. Kommt der Erstickte auf die obigen Mittel nickt bald zu sich; so muß ihm zur Ader gelassen werden, erst am Fuße, dann am Halft. $. 2i Hülfe für Ertrunkene. Die erste Hülfe zur Rettung muß sehr schleunig angewendet werden, gleich im Schiffe, oder am Uftr. 2. Da nebst dem Schaume zuweilen auch noch Wasser in der Lunge ist, so muß man unverzüglich trachten, dieses Wasser aus der Brust zu bringen. Das ' Stürzen auf den Kopf ist schädliche 3. Man lege den Ertrunkenen sogleich auf die rechte Seite, den Kopf etwas erhaben, und bringe ihn, wenn ein Haus oder eine Hütte in der Nähe ist, unverzüglich dahin. 4. Dort schneide man ihm, ohne den Körper viel zu bewegen, alle Kleider vom Leibe, wickle seinen Körper in trockene, gewärmte Tücher oder Kotzen, bringe ihn in ein gewärmtes Bette, den Kopf immer höher als die Füße, und den Leib auf die rechte Seite gelegt. Noth - und zur Lebensrcttung der Erstickten, Ertrunkenen, Erfrornen, ....—...................... . — ........ 1 .»».. ,, 5* Man muß mit einem warmen trockenen Flanell, oder andern wollenen Zeuge, auch mit Bsirsten den ganzen Körper fleißig reiben. 6. Nach den ersten trockenen Reibungen befeuchtet man den Flanell mit Salmiak - oder Hirschhorngeist , oder andern flüchtigen Sachen , und fährt fort damit den Körper stark zu reiben. 7. Man lege Bauschen mit warmen Wein oder Brantwein angefeuchtct in die Herzgrube, an den Hals, in die Weiche. * 8- Man flöße in den Mund einige Tropfen Wein, Branntwein oder Melissengeist. 9. Gewöhnlich bricht sich der Ertrunkene bet der Wiederbelebung ; dieß muß man befördern durch Thce und Brechwasser. 10. Man blase sogleich dem Ertrunkenen Luft ein, am besten geschieht dieses durch einen Blasebalg. * 11. Nach dem Lnfteinblaftn ^ muß bas Reiben de? Körpers stärker und anhaltender seyn. 12. Zu gleicher Zeit kitzle man die iiinere Oberfläche des Halses und der Nase mit dem Batte einer Feder, oder mit Tobakrauch, mit Salmiak - Kam-pher-oder mit einem andern Geiste. 13. Man schlage mit einem Trete ihm auf die Fußsohlen, reibe den Rücken mit Kamphergeist, schreye ihm in die Ohren seinen Nahmen, und rüttle den Körper. 14. Man gebe reihende Clystire i eine Handvoll Nauchtobak mit einem Löffel voll Salz in Wasser gekocht. Auch sind Rancbtobacks-Clystire gut. 15. Indessen muß der Ertrunkene recht erwärmt werden. Die Wärme ist das beste Rettungsmittel. 16» Ein gesunder Mensch nehme den Ertrunkenen zu sich ins Bette, und lasse ihn in seinen Armen erwärmen. 17, Wo das Gesicht roth, blau, oder schwärzlich ist, die Augen glänzend hervorstehcn, da ist eine Aderlaß vorzunehmen. lg« Hauptsächlich müssen diese Ret-tungsmittel lgnge Zeit fortgefttzct werden. 19. Dem Wiedtterweckten ist Ruhe höchst nöthig. $• 3. Hülfe bei Erfrornen. 1. Hauptrettungsmittel Ist, daß man den Erfrornen sehr langsam wieO der erwärme. 2. Man schneide sogleich die Kleider ihm vom Leibe, und lege ihn in den Schnee, indem man ihm etwas Schnee an den Körper fest andriirket. " 3. Man lasse den Erfrornen so lange liegen, bis die Glieder biegsam werden, und der Körper austhauet. Der Schnee wird immer mit frischem ersetzt. 4. Der Kopf und der Hals werden indessen mit Schnee fleißig gerieben. 5. Ist kein Schnee zur Hand, so wickle man den Körper in Kotzen ober Tücher, welche in ein eiskaltes Wasser ein» getauchet worden sind, und die man durch fleißiges Zugießen des kalten Wassers immer kalt erhält. Das thut man so lange , bis der Körper sich belebt und wärmer wird. 6. Darauf wickelt man ihn in trockne lange Tücher, und lege ihn in ein erwärmtes Bette, reibet ihn auch mit Wein, oder Brandwein. Das Zimmer muß aber nicht erwärmet ^werden. 7. Sind keine Kotzen oder Tücher vorhanden, so legt man den Körper in einen Trog, und gießt kaltes Wasser auf ihn. Man reibt indessen zugleich den Körper , und läßt ihn so lange im kalten Wasser, bis er aüfthauet. Allmählig gießt man sodann warmes Wasser hinzu > bespritzt aber das Gesicht noch immer mit kalkein Wasser. 8. Wenn düL.Ache.üboleu noch immer ausbleibt > und der Körper noch leblos, aber schon biegsamer geworden ist, dann muß man Luft in die Lunge blasen, man muß mit einer in Oehl getunkten Feder den Schlund kitzeln und reitzen, die Zunge mit Salz reiben, oder einige Tropfen Salmiakgeist auf die Zunge träufeln lassen. 9. Auf die Herzgrube lege Man Tücher mit kaltem Weinessig, oder Kamphergeist, die Kinnbacken, wenn sie verschlossen bleiben sollten, reibt man mit Branntwein oder Kamphergeist. 10. Fängt sich aber der Mensch wieder zu beleben an, dann gibt man ihm Thee von wohlriechenden Kräutern und etwas Weinessig. ' Niemahls aber gebe man ihm Wein, oder sonst hitzige Getränke. Man wickle den Körper nun in warme Leintücher, und legt warme Steine ins Bette. 11. Wenn der, Wiedcrbelebte Noch immer betäubt ist, so muß man fort-fahren ihn Essig mit Wasser schlucken zu lassen > und reihende Clisiire zu geben. Gemeiniglich, stellt sich ein stackes Fieber bei der Wiederbelebung ein; in diesem Zustande muß dem Erweckten zur Ader gelassen werden, entweder am Arm oder Hals. Dabei muß ihm Ruhe gelassen, und öfters warmer Thee zu uiiikxn gegeben werden. 12. Einzelne Theile , welche gefroren sind, müssen mit Schnee flei- XVlI.;$anb. K ülfs lafet Erhängten, Erwürgten, Vergifteten und vom-Blitze Getroffenen. ßig gerieben werden, bis der Frost ab-' gezogen ist. IZ. Erstarrte vor Frost, die noch nicht leblos geworden sind, näissen ebenfalls so behandelt werden, daß sie nur allgemach oder sehr langsam in die Wärme kommen. §. 5- Hälft bei Vergifteten. 1. Wenn ftmand durch ein Pflanzengift vergiftet worben ist , muß er sogleich zum Brechen eüinehmen, wenn sich kein Erbrechen von selbst eingestel. let hat, wo nur warmes Wasser, oder mit vielem Wasser verdünnte Mllch zu nehmen ist. 2. Nach dem Genüsse scharfer und entzündlicher Gifte muß man sogleich lauwarmes Wasser, dünne ungesalzene Fleischbrühe, Wasser mit etwas Milch, alles lauwarm und häufig nehmen. Erweisende Clystire, lauwarme Bader sind sehr gut. Ist das Brennen, sind die Schmerzen im Leibe sehr stark, dam, muß am Arme zur Ader gelassen werden , das zuweilen wiederhohlk werde» muß. 3. Bei Vergiftung von einer betäubenden Pflanze muß man unverzüglich entweder von selbst, oder wenn man durch ein genommenes Brechmittel einlgr Mahle gebrochen hak, sehr viele säuerliche Getränke, Wasser mit Essig nehmen. Clystire aus Wasser und Essig sind dabek sehr beilfiim. 4. Nach dem Genüsse giftiger Schwamme sind Brechmittel. unverzüglich zu nehmen, nebst diesem viel säuerliche Getränke; Oehl und Milch sind hier schädlich» 5. Bei Personen, die metallische Gifte genommen haben, muß man schleunigst trachten kas Gift durch Erbrechen aus dem Magen zu bringen; dabei muß man recht viel säuerliches Wasser zu trinken geben. 6. Man siede sogleich ein Pfund weiße geschabene Seift in ein Maß Wasser, unter beständigem Umrühren, bis zur gänzlichen Auflösung der Seife, und gebe davon alle Viertelstunde eine halbe Schale voll. 7. Saure Sachen darf mail anfangs nie geben, wenn auch der Durst noch so stark wäre: sie vermehren die Heftigkeit des Giftes. 8. Wenn über ein heftiges Brennen im Unterleibe mit einem Fieber entsteht; und Zeichen der Entzündung sich zeigen, dann muß zur Ader gelassen werden. 9. Man gibt Clystire aus Leinsa-men, Wollkraut, Gersteuschleim und dergleichen- Legt warme nasse Umschläge auf den Bauch, gibt lauwarme Mandelmilch; indessen man mit dem laulichten Wasser, und besonders mit Ecifenwasser ununterbrochen fortfährt, bis der Arzt kommt, und bas Weitere verordnet. $. 4. ■£ü(fc bei Erhängten und Erwürgten. ^ I. Man lege den Erhängten auf die Erde, den Kopf tmb die Brust erhaben, an einen luftigen Ott, löse alle feine Kleider auf, bespritze ihn mit Wasser, blase ihm Luft in den Mund, indem man die Kehle vorher, besonders wo der Strang gebrütet-hat, von beiden Eeiten etwas bewegt. 2. Man öffne ihm eine Ader am Halse. , 3- Indessen blase man Luft in die Lunge, reibe die Brust und den Bauch, Mit wollenen Tüchern oder Dürsten. 4- Ist der Bauch zusamnrengezogen, dann muß die Brust fleißig gerieben werden; ist er aufgeblasen, dann muß der Bauch fleißig gerieben werden. $• A» _$)j£ Nase muß matt den Salmiak - oder Hirschhorngeist halten, dann einige Tropfen ssineinstößen. Der Gaumen muß mit einer in Oehl gemnk-ten Feder gekitzelt, die Zunge mit Wasser, Essg und etwas Salmiakgeist gewaschen, und gerieben werden. 6. Das Gesicht wird mit Wasser und Essig bespritzt, der übrige Körper aber in warme Tücher eingewickelt. 7. Ist di-ß alles, ohne Wirkung, so lege man den Leblosen in ein Bett, und lege ihm Asche, gewärmte Steine oder eine Wärmflasche zwischen die Schenkel , an die Füße und zwischen die Achseln. 8- Bel der Wiederbelebung fängt die Brust zuerst an sich ein wenig wieder zu bewegen, die Glieder zittern, und cs folgen Zuckungen. In diesem Zustande Muß man ihm Luft zufächeln. 9. Man gebe dem Wiederbelebten sogleich Wasser mit Essig zu trinken, dann etwas Camillenthee mit Essig oder Wein, oder wenn ihm der Schleim das Achmen erschwert, Honig und Ess.g. 10. Bei Schwindel und Betäubung ., und wo das Gesicht roch ist, läßt man ihm nochmals am Halse zur Ader, legt kalte Umschläge aus Wasser und Essig mit Salmiak und Salpeter auf den Kopf. Entstehen aber Ohnmächten, Schwäche, so gibt man warmen Wein oder eine andere Herz-stättung, Zur Seite 248. N. 5490. §.-6. Hülfe bei den vom Blitze Getroffenen. 1. Ein solcher muß sogleich in die frepe Luft gebracht, und mit Wasser häufig bespritzt werden. 2. Man muß ihm, so bald es möglich ist, Luft einblafen, und Salmiakgeist an die Nctte und an die Zunge bringen. Z. Mit trockenen Tüchern oder geistigen Dingen reiben. 4. Man lege den Verunglückten in einer etwas aufgerickteten Lage, jedoch das Gesicht frei), in eine eilends aufgeworfene Grube, und bedecke ihn eine viertel Elle hoch mit Erde, lasse ihn so eine und mehrere Stunden; indessen begieße man das Gesicht immer mit Wasser. 5. Bei vollkommener Erwachung wird er in ein Bett gelegt, und fleißig bestrichen, wobei ihm auch Essig mit Wasser in den Mund gegeben wird. 6. Diejenigen , welche zum Leben wieder erwachen, so wie auch jene, welche nicht plötzlich gestorben sind, klagen lange Zeit über Betäubung, und haben jene Empfindung, die nach starken elektrischen Schlägen zn entstehen pflegt. Durch die Ruhe des Körpers und stärkende Mittel gelangen sic ivtebce zur vorigen Gesundheit. Orte, wo die Rettungswerkzeuge in Wien stets vorhanden sind. In der Stadt. 1. Polizey-Oberdirektion. 2. Wundäiztliche Officin auf dem hohen Markt im Fischhof, Nr. 555. Z. Wundärztliche Officin auf der Freyung, 4. Wundärztliche Officin auf dem Kohlmarkt im Michaelerhause, Nr. 1220. Z. Wundärztliche Officinal, der Woll-zeile, Nr. 820. 6. Wundärztliche Officin in der Meih-burggasse, Nr. 962. 7. Wundärztliche Officin am rochen Thurm, Nr. 515. 8« Wundärztliche Officin am Ka'rnthner-thore, Ne. 1106. In den Vorstädten. Alle Polizey-Direktionen. Me Grundrichttr. Längst der Donau, (wo auch ein Tragebekk.) Badhaus am scharfen Eck in der keo-poldstadt. Wafferbauamt. Erstes Wirthshaus in der Brigittenau. Mauthhaus beim Tabor. ‘ Aufseher-Hütte zwischen den Brückend Jägerhaus im Prater. Badhaus bet der Weißgärberbrück«. 'S. I. Hülfe bei Erstickten. 1. Muß man sogleich den Erstickten In die freye kuft bringen. Wenn man ohne eigene Gefahr $tt ersticken, sich nicht in den Ort wagen batf, so muß man vorher die Fenster und Luftlöcher öffnen, viel Wasser hineingießen, oder brennende Strohbüschel hinein werfen -bis ein brennendes Licht darin nicht mehr auslöschk. Der sich in eine so verdorbene Atmosphäre wagt, muß sich einen Schwamm oder ein Tuch mit Essig vor den Mund binden, etwas Branntwein trinken, auch einen Theil hiervon im Munde halten, und feine Kleider mit Wasser oder Essig besprengen 2. So bald der Erstickte in die freye Luft gebracht worden, müssen ihm die Kleider vom Leibe genommen werden.. z. Man muß ihn mit vielem kalten Wasser besprengen; 4. Essig mit 3 Theilen Wasser vermischt, in den Mund gießen; 5. Die Sckläfe, das Gesicht, den ganzen Körper mit Essig waschen oder reiben; 6. Luft einbkasen, entweder sogleich mit dem Munde oder mit dem Blasebälge. 7. Reitzmittel in die Nase und in den Mund bringen, wie das Spielen des Bartes einer Feder, und bas Einblasen des flüchtigen Laugensalzes in Mund und Nase. 8. Clystire aus kaltem Wasser sind heilsam- 9. Das Einblasen der Lebenslust rettet am geschwindesten. 10. Kommt der Erstickte auf die obigen Mittel nicht bald zu sich; so muß ihm zur Ader gelassen werden, erst am Fuße, dann am Halse- $. 2t Hülfe für Ertrunkene. 1. Die erste Hülfe zur Rettung must sehr schleunig angewendet werden, gleich im Schiffe, oder am Ufer, 2. Da nebst dem Schaume zuweiten auch noch Wasser in der Lunge ist, so muß man unverzüglich trachten, dieses Wasser aus der Brust zu bringen. Das ' Stürzen auf den Kopf ist schädlich. Z. Man lege den Ertrunkenen sogleich auf die rechte Seite, den Kopf etwas erhaben, und bringe ihn, wenn ein Haus oder eine Hütte in der Nähe ist, unverzüglich dahin. 4, Dort schneide man ihm, ohne den Körper viel zu bewegen > alle Kleider vom Leibe, wickle seinen Körper in trockene, gewärmte Tücher oder Kotzen, bringe ihn in ein gewärmtes Bette, den Kopf immer höher als die Füße, und den Leib auf die rechte Seite gelegt. Noth - und Külfstafe! 3« e,«, 24S. N. J480i zur Lkbc>iSrcttung der Erstickten/Ertrunkenen, Erfrornen, Erhängten, Erwürgten, Vergifteten und vom Blitze Getroffenen. . > . . ... """"-"7" ' " ..... ■ _L -.- ----- - ■ - - _■ . ■ _ 5* Man muß mit einem warmen trockenen Flanell, oder andern wollenen Zeuge, auch mit Bürsten den ganzen Körper fleißig reiben. 6. Nach den ersten trockenen Reibungen befeuchtet man den Flanell mit Salmiak -- oder Hirschhorngeist , oder andern flüchtigen Sachen, und fährt fort damit den Körper stark zu reiben. 7. Man lege Bauschen mit warmen Wein oder Bramwein angefeuchtct in die Herzgrube, an den Hals, in die Weiche. 8- Man flöße in den Mund einige Tropfen Wein, Branntwein oder Melissengeist. 9. Gewöhnlich bricht sich der Ertrunkene bei der Wiederbelebung; dieß muß man befördern durch Thee und, Brechwasser. io- Man blase sogleich dem Ertrunkene» Luft ein, am besten geschieht dieses durch einen Blasebalg. ' 11. Nach dem Lnfteinblasen ^ muß das Reiben de? Körpers stärker und anhaltender seyn. 12. Zu gleicher Zeit kitzle man die innere Oberfläche des Halses und der Nase mit dem Barte einer Feder, oder mit Tobakrauch, mit Salmiak - Kam-pher- oder mit einem andern Geiste. 13. Man schlage mit einem Trete ihm auf die Fußsohlen, reibt den Rücken mit Kamphergeist, schreye ihm in die Ohren seinen Nahmen, und rüttle den Körper. 14. Man gebe reihende Clystire i eine Handvoll Rauchtobak mit einem Löffel voll Salz in Wasser gekocht. Auch sind Rauchkobacks-Clystire gut. 15. Indessen muß der Ertrunkene recht erwärmt werden. Die Wärme ist das beste Rektnngsmittel. 16. Ein gesunder Mensch nehme , den Ertrunkenen zu sich ins Bette, und lasse ihn in seinen Armen erwärmen. 17. Wo das Gesicht roth, blau, oder schwärzlich ist, die Augen glänzend hervorstehen, da ist eine Aderlaß vorzunehmen. ig- Hauptsächlich müssen diese Ret-tungsinittel lange Zeit fortgesitzet wer, den. 19. Dem Wiedererweckten ist Ruht höchst nöthig. §- ä- Hülfe bei Erfrornen. 1. IbaS Hauptrettungsmittel ist, daß inan den Erfrornen sehr langsam wieD der erwärme. 2. Man schneide sogleich die Kleider ihm vom Leibe, und lege ihn in den Schnee, indem man ihm etwas Schnee an dm Körper fest «nbrMef, ' 3. Man lasse den Erfrornen so lange liegen , bis die Glieder biegsam werden, und der Körper aufthauet. Der Schnee wird immer mit frischem ersitzt. 4. Der Kopf und der Hals werden indessen mit Schnee fleißig gerieben. 5. Ist kein Schnee zur Hand, so wick-le man den Körper in Kotzen oder Tücher, welche in ein eiskaltes Wasser ein* getauchet worden sind, und die man durch fleißiges Zugießen des kalten Wassers immer kalt erhält. Düs khnt man so lange, bis der Körper sich be. lebt und wärmer wirb. 6. Darauf wickelt man ihn in trockne lange Tücher, und lege ihn in ein erwärmtes Bette, reibet ihn auch mit -Wein, oder Brandwein. Das Zimmer muß aber nicht erwärmet !wer-den. 7. Sind keine Kotzen oder Tücher vorhanden, so legt man den Körper in einen Trog, und gießt kaltes Wasser auf ihn. Man reibt indessen zugleich den Körper , und läßt ihn so lange im kalten Wasser, bis er aiifthauek. Aümählig gießt man sodann warmes Wasser hinzu > bespritzt aber bas Gesicht noch immer mit falfciu Wasser. Mer aUsbleibt - und dek Körper noch leblos, aber schon biegsamer geworden ist, dann muß man Luft in die Lunge blasen, man muß mit einer in Oehl getunkten Feder den Schlund kitzeln und reitzen, die Zunge mit Salz reiben, oder einige Tropfen Salmiakgeist auf die Zunge träufeln lassen. 9. Auf die Herzgrube lege mart Tücher mit kaltem Weinessig, oder Kamphergeist, die Kinnbacken, wenn sie verschlossen bleiben sollten, reibt man mit Branntwein ober Kamphergeist. to. Fängt sich aber der Mensch wieder zu beleben an, dann gibt man ihm Thee von wohlriechenden Kräutern und etwas Weinessig. ' Niemahls - aber gebe man ihm Wein , oder sonst hitzige Getränke. Man wickle den k'öt* per nun in warMe Leintücher, und lege warme Steine ins Bette. 11. Wenn der Wiederbelebte Noch immer betäubt ist, so muß man fortfahren ihn Essig mit Wasser schlucken zu lassen - Und reitzende Ciistire zu geben-Gemeiniglich, stellt sich ein starkes Fieber bei der Wiederbelebung ein; in diesem Zustande muß dem Erweckten zur Ader gelassen werden > entweder am Arm oder Hals. Dabei muß ihm Ruhe gelassen, und öfters warmer Thee zu trinken gegeben werden. 12. Einzelne Theile , welche ge-storen sind, müssen mit Schnee fl ei- j ßig gerieben werden , bis der Frost ti6--' gezogen ist. 13. Erstarrte vor Frost, die »och nichr leblos geworden sind, nüissen ebenfalls so behandelt werden, daß sie nur allgemach oder sehr langsam in die Wärme kommen. §. 4. Hülfe 5er Erhängten und Erwürgten. 1. Man lege den Erhängten auf die Erde, den Kopf und die Brust erhaben, an einen luftigen Ort, löse alle seine Kleider auf, bespritze ihn mit Wasser, blasi ihm Luft in den Mund, indem man die Kehle vorher > besonders wo d" Strang gedrüchet hat, von beiden Seiten etwas bewegt. 2. Man öffne ihm eine Ader am Halft. , 3. Indessen blasi man Luft lit die Lunge, reibe die Brust und den Bauch mit wollenen Tüchern oder Bürsten. 4- Ist der Bauch zusammengezogen > dann muß die Brust fleißig 'gerieben werden; ist er aufgeblasen, dann muß der Bauch fleißig gerieben werden. £>• An Up N.afe muß ttvm den Salmiak - oder Hirschhorngeist halten, dann einige Tropfen lüneinflößen. Der Gaumen muß mit einer in Oehl getunkten Feder gekitzelt, die Zunge mit Wasser, Cssg und etwas Salmiakgeist gewaschen- und gerieben werden. 6. Das Gesicht wird mit Wasser und Essig bespritzt, der übrige Körper aber in warme Tücher eingewickelk. 7- Ist dieß alles ohne Wirkung, so lege man den Leblosen in ein Bett, und lege ihm Asche, gewärmte Steine oder eine Wärmflasche zwischen die Schenkel , an die Füße und zwischen die Achseln. 8- Bei der Wiederbelebung sängt die Brust zuerst an sich ein wenig wieder zu bewegen, die Glieder zittern > und es folgen Zuckungen. In diesem Zustande muß man ihm Luft zufächeln. 9. Man gebe dem Wiederbelebten sogleich Wasser mit Essig zu trinken, dann etwas Camillenthee mit Essig oder Wein, oder wenn ihm der Schleim das Athmen erschwert, Honig und Essig. 10. Bei Schwindel und Betäubung., und wo das Gesicht tdth ist, läßt man ihm nochmals atu Halft zur Ader, legt kalte Umschläge aus Wasser und Essig mit Salmiak und Salpeter auf den Kopf. Entstehen aber Ohnmächten, Schwäche, so gibt man warmen Wein oder eine andere Herzstärkung» §. 5- Hülfe bei Vergifteten. 1. Weun jemand durch ein Pflanzengift vergiftet worden ist , muß er sogleich zum Brechen eüinebmen, wenn sich kein Erbrechen von selbst eingestel. let hat, wo nur warmes Wasser, oder mit vielem Wasser verdünnte Milch zu nehmen ist. 2. Nach dem Genüsse scharfer und entzündlicher Gifte muß man sogleich lauwarmes Wasser, dünne ungesalzene Fleischbrühe, Wasser mit etwas Milch, alles lauwarm und häufig nehmen. Erweichende Clystire, lauwarme Bäder sind sehr gut. Ist das Brennen, sind die Schmerzen im Leibe sehr stark, dann muß am Arme zur Ader gelassen werden , bas zuweilen wiederhohlt werden muß, Z. Bei Vergiftung von einer betäubenden Pflanze muß man unverzüglich entweder von selbst, oder wenn man durch ein genommenes Brechmittel einige-Mahle gebrochen hat, sehr viele säuerliche Getränke, Wasser mit Essrq nehmen. Clystire aus Wasser »nb Essig sind dabei sehr heilsam. 4. Nach dem Genüsse giftiger Schwamme sind Brechmittel „ unverzüglich zu nehmen, nebst diesem viel säuerliche Getränke; Oehl und Milch sind hier schädlich» 5. Bei Personen, die metallische Gifte genommen haben, muß man schleunigst trachten 5as Gift durch Erbrechen aus dem Magen zu bringen; dabei muß man recht viel säuerliches Wasser zu trinken geben. 6. Man siede sogleich ein Pfund weiße geschabene Seife in ein Maß Wasser, unter beständigem Umriihren, bis zur gänzlichen Auflösung der Seife, und gebe davon alle Viertelstunde eine halbe Schale voll. 7. Saure Sachen darf mast anfangs nie geben, wenn auch der Durst noch so stark wäre: sie vermehren die Heftigkeit des Giftes. 8. Wenn aber ein heftiges Brennen im Unterleibe mit einem Fieber entsteht, und Zeichen der Entzündung sich zeigen, dann muß zur Ader gelassen werden. y. Man gibt Clystire ans Leinsamen , Wollkraut, Gerstenschleirn und dergleichen. Legt warme nasse Umschläge auf den Bauch, gibt lauwarme Mandelmilch; indessen man mit dem laulichten Wasser, und besonders mit Eeifenwasser ununterbrochen fortfährt, bis der Arzt kommt, und das Weitere verordnet. §.,>6. Hülfe bei den vom Blitze Getroffenen. 1. Ein solcher muß sogleich in die fretje Luft gebracht, und mit Wasser häufig bespritzt werden. 2. Man muß ihm, so bald es möge lich ist, Luft einblasin, und Salmiakgeist an die Naft und an die Zunge bringen. Z. Mit trockenen Tüchern ober geistigen Dingen reiben. 4. Man lege den Verunglückten in einer etwas aufgerichteten Lage, jedoch das Gesicht frei), in eine eilends aufgeworfene Grube, und bedecke ihn eine viertel Elle hoch mit Erde, lasse ihn so eine und mehrere Stunden; indessen begieße man das Gesicht immer mit Wasser. 5. Bei vollkommener Erwachung wird er in ein Bett gelegt, und fleißig bestrichen, wobei ihm auch Essig mit Wasser in den Mund gegeben wird. 6. Diejenigen , welche zum Leben wieder erwachen, so wie auch jene, welche nicht plötzlich gestorben sind, klagen lange Zeit über Betäubung, und haben jene Empfindung, die nach starken elektrischen Schläge» zu entstehen pflegt. Durch die Ruhe des Körpers und stärkende Mittel gelangen sic wieder zur vorigen Gesundheit. Orte, wo die Rcttungswerkzeuge in Wien stets vorhanden sind. In der Stadt. r. Polizey-Oberdirektion. 2. Wundäiztliche Officin auf dem hohen Markt im Fischhof, Nr. 5ZA. Z. Wundärztliche Officin auf derFreyung, 4. Wiindärztsiche Officin auf dem Kohlmarkt im Michaelerhause, Nr. 1220. 5. Wundärztliche Official» der Woll-zeile, Nr. 820. 6. Wundärjtliche Officin in der Meih-burggasse, Nr. 962. 7' Wundärztliche Officin am rctheN Thurm, Nr. 515. 8. Wundärztliche Officin am Kä'riithner-thore, Nt. iio5. In den Vorstädten. Alle Polizey-Direktionen. Alle Grundrichttr. Langst der Dona», (wo auch ein Tragebetk.) Badhaus am scharfen Eck in der keo-poidstadt. Wafferbauamt. Erstes Wirthshaus In der Brigittenau. Mauchhaus beim Tabor. Aufseher-Hütte zwischen den Brücken/ Jägerhaus im Prater. Badhaus bei der WeißgLrberbrücke. XVII./Santi» C 249 ) in betu Rettungsgeschäft der Ertrunkenen besonders unterrichten zu lassen und zu üben, auch 5.0 verordnet, daß jeder dieses Eirkular sammt der Rettunzstafel in seinem Wohnzimmer angeheftcr aufbehalken, und vor der Erlangung des Meister-rechtes jeder neue Erwerber sich ausweise, ob er in dem Rektungsgeschäft der Ertrunkenen die gehörige Kennt-niß habe. 6.) Da den meisten Menschen diese Unglücksfälle ausser der Wohnung zustossen, und es oft nicht möglich ist, den Verunglückten in seine Wohnung zu bringen, er aber nicht auf der offenen Strasse liegen bleiben kann, so muß er alsobald,- als möglich frt der Nähe, und zwar im Winter in ein warmes Zimmer untergebracht werden ; Hiezu werden die Offizinen der Wundärzte und die Baadhäuser vor allen bestimmt, und sind daher auch, wenn sie in der Nahe sind, zur Unterbringung des Verunglückten vorzuwahlen, ausser diesem die Wirthshäuser, und die Wohnungen der Hausmeister. Wenn diese zu entfernt sind, so muß jede andere nächste Wohnung zu ebener Erve um so mehr dazu verwendet werden, als sich die Landesregierung bei) den so oft geäufferteu menschenfreundlichen Gesinnnngen der hiesigen Einwohner mit voller Zuversicht überzeugt hält, baß auch unberufen, und ungezwungen, in einem so besondern Fall, und um seinen Mitmenschen sein Leben zu erhalten , Jedermann mit zuvorkommender Bereitwillig- > -' M To- C 2Z0 ) feie willig und gerne seine Wohnung dazu auf diese kurze Zeit hergeben, einen solchen Unglücklichen auf so kurze Zeit einen Unterstand und Unterkunft in seiner Wohnung gewähren werde. Alles was hiedurch in der Wohnung beschädiget oder verdorben worden ist, wird auf der Stelle vergütet werden. 7.) Das Wichtigste zur Rettung ist das augenblickliche Herbeischaffen der Rettungswerkzcuge und jener Arzneien, welche die Wiederbelebung in jeder Art Unglücksfall bewirken. Es werden zu' diesem Behuf an mehreren Orten eigcnds verfertigte Nothkästen vorhanden seyn, die von Jeder,nanizMtberall, wo es nöthig ist, leicht hiagelragen werden können, und worin alle Rettüngsweckzeuge und Arzneyen, nebst einem ausführlichen Untericht, wie selbe zu gebrauchen seyen, enthalten sind, und zwar - In der Stadt 1. bei der Polizey-Oberdirektion , 2. in der Offizin des Polizey - Wundarztes auf dem hohen Markt, 3. auf der Freyung, 4. auf dem Kohlmarkt im kleinen Michaelerhaus, 5. in der Weihburggaffe, 6. in der Wollzeile, 7. am ro-then Thurm und am Kärthnerkhor. In den Vorstädten auf einem jeden Grunde bei dem Richter, und in der Wohnung eines jeden Polizey-Direktors. Langst der D0 nan sind Nothkästen diesseits auf der Ladengestätte, in dem neuen Baadhaus, bei den Weißgärbern^ in dem Mauthhaus an ' der HM C 251 ) der neuen Brücke; jenseits der Donau i. bei dem Bandhaus an dem scharfen Eck, 2. in dem Daadhaus aufder untern Holzgestatte, 3. im Wlrths-Haus beim Jägerhaus im Prater, 4. in dem Mauth-ha»s beim Labor, 5. in dem ersten Wirhshaus in der Brigittenau, 6. bei der ersten Aufseherhiikte zwischen den Brucken; so wie denn auch in der Folge längst dem neuen Kanal einige dieser Nothkästen vorhanden feyn, und die Orte sicherer Aufbewahrung seiner Zeit werden bekannt gemacht werden. 7 ) Dieje«igen, bey welchen diese Nothkästen aufbewahret sind, haben dafür zu sorgen, baßste on einem trockenen Ort aufbewahrct, und auch in ihrer Abwesenheit jeden Augenblick bei Tag und Nacht zum Gebrauch sogleich genommen oder geholet werden können» 9. ) Der Stadtphystkus ist angewiesen, aufjene In der Stadt, die Bezirksärzte aber auf jene, die in ihren Bezirken vorhanden sind, die unmittelbare Aufsicht zu tragen, und find verhalten monatlich wenigstens einmahl nachzusehen, ob sie im gehörigen Stande scyen, worüber sie in ihren monatlichen Rapporten der N. Oe, RegierungRapport abzustatten haben. 10. ) Eben so wird such nach dem jedesmaligen Gebrauch des Nothkästen von dem die Aufsicht füh- 1 rrnden Arzt oder Wundarzt dafür Sorge getragen werden, daß alles gereiniget, und in Ordnung gebracht, %® C 252 ) Sty® bracht, das Verbrauchte ersetzet, und das Verdorbene reparirer werde. 11O' Jährlich wird zweimal eine Hauptvisitation durch eine von dieser Landesregierung eigends abzu-ordnende Kommission gehalten werden, wo alle Werkzeuge und Arzneien eines jeden Nothkasten, so wie auch die übrigen Rettungswerkzeuge werden untersu-suchct, und die n'öthigen Ersetzungen und Verbesserungen vorgenommen werden. Bei dieser Gelegenheit werden auch Uibungen im Rcttungsgeschäfte angestel-lct, und Versuche mit neuen Rektungsmittel» gemacht werden, damit sich diese Landesstelle selbst von dem guten Fortgang und Bestand dieser wichtigen Anstalt überzeuge. Hilfleistung. 12. ) Sobald Jemand einen auf was immer für eine Art Verunglückten gewahr wird, ist es nur, so wie jeden dazu schon sein eigenes Gefühl antreibt, leicht zu Hilfe zu eilen, und Hilfe herbeizurufen, da oben schon alle jene Orte angezeigt worden, wo Hilfe zu suchen ist. 13. ) Nach den bestehenden Polizeivorschriften wird ohnehin schon itzt bei einem jeden Unglücksfall nicht allein der nächste Wundarzt gerufen, sondern auch sogleich die Polizei-Direktion davon verständiget werden ; bieg hat auch noch künftighin zu geschehen. Ist das Unglück in der Stadt geschehen, so wird der her- tue c 'sri 3) tue heieilende Wundarzt unverzüglich die nächsten Rettungs-Instrumente abholen lassen , so wie von der Polizei-Oberdirektion dieselben ebenfalls werden dahin gefchicket werden. 14. ) Wenn aber das Unglück in einer Vorstadt sich zugetragen hat, so hat man sich sogleich an die Grundrichter, die Polizei-Bezirksdirektion, und den nächsten Wundarzt zu wenden, von beiden erster» werden die Nothkästen unverzüglich zum Verunglückten gebracht, und von dem letzter» dieselben sogleich zur Hilfleistung angewendet werben. 15. ) Ist das Unglück an der Donau geschehen und Jemand ertrunken, so ist eben zu sorgen, daß von den benannten Orten die nächsten Nothkästen herbeigebracht, und indessen die n'ökhigen Vorkehrungen zur Rettung des Verunglückten getroffen werden. 16. ) Die Polizei - Bezirksdirektionen haben den Auftrag, einen Komniissär nebst 2 Mann Polizeiwache augenblicklich zum Verunglückten abzuordnen, auch davon der Landesregierung Nachricht zu geben. 17 ) Es ist den Aerzten und Wundärzten zur strengsten Pflicht gemacht worden, wenn sie zu einem Verunglückten gerufen werben, unverzüglich demselben zu Hilfe zu eilen. Jede Saumseligkeit wird an denselben unnachsichtlich geahndet werden. lg.) Ist dir Verfügung getroffen, daß an mehreren Orten, besonders längst der Donau zum TranS-portiren solcher Verunglückten eigends zu diesem Behuf AB C 254 ) AB k verfertigte Tragkörbe vorhanden seyen, worauf sie ohne allen Schade» weggetragcn werden können, wären dennoch irgendwo keine Tragk'ürbe in der Nähe/ fo werden sich hoffentlich unter den Umstehenden Menfchenfccundr finden, die mit Vorsicht, indem der Äopf. immer in die Höhe gehalten wird, den Verunglückten an seinen Bestimmungsort tragen werden. 19.) Die Polizeikomnüssärc sind angewiesen, alles veranstalten und hcrbeischaffen zu lassen, was der Arzt oder Wundarzt nöthig findet. In Ermanglung eines Arztes oder Wundarztes, sohin im Norhfalle werden sie selbst nach dem int Nochkasten enthaltenen Un» terricht all jenes anwenden lassen, was darin» vorgeschrieben ist, und unausgesetzt damit'fortfahren , bis ein Arzt oder Wundarzt herbei kommt. 2j.) Eben so werden die Polizeikommissäre darauf sehen, daß die Rettungsversuche mit größtem Eifer und ohne Unordnung, und ohne.sich ermüden zu lassen, angewendet, und lange fortgesetzt werden, indem man Beispiele hat, daß derlei Verunglückte, besonders Ertrunkene , erst nach einer ununterbrochenen Fortsetzung der Rettungsversuche von Mehreren Stunden wieder zum Lebe» gebracht worden sind. 2i.) Eben wegen dieser Erfahrung darf kein Verunglückter, besonders ein kürzlich Ertrunkener, Erstickter, Erhcnkter , Erfrornrr, binnen der ersten vier Stunden, von dem Orte, wohin er gebracht ist, «Us todt verlassen, und weggeführet werden, und auch die- ! I C 255 ) .. -ä diejenigen, welche bereits wieder zum Leben gebracht worden sind, müssen noch längere Zeit in diesem Orte ruhig liegen bleiben, weil es leicht geschehen könnte, daß solche wiederbelebte Menschen, durch das zu frühe Mgbegcben nach ihrer Wohnung, oder in ein Spital, in tödtliche Ohnmächten und Zuckungen verfallen , und sich so den Tod zuziehen. Entschädigung und Belohnungen. 22.) Indem man die Menschlichkeit eines jeden Einwohners auffordert, bei diesem edlen Geschäfte der Menschenrettung hilfreiche Hand zu biethen, und obschon man überzeugt ist, daß Jedermann schon in dem Bewußtseyn zur Rettung seines Mitmenschen betgetragen zu haben, für sich dir größte Belohnung finden werde; so wird doch auch, zur größeren An-eiferung für minder bemittelte, denjenigen eine angemessene Belohnug ertheilet werden, die sich bei der Rettung eines verunglückten Menschen thätig gezeigt haben, und eben so wird auf Verlangen auch denjenigen , welche ihre Wohnung zur Unterbringung des Verunglückten hergegeben haben, eine billige Entschädigung hiemic zugesichert. Der Polizey-Oberdirektion ist deßhalb aufgetragen, die Kommissare dahin zu weise», daß sie sogleich über die Entschädigungen für jene, wohin der Verunglückte gebracht worben ist, mit dem Eigen-rhümer eine billige Uebereinkunft treffe», daß sie ferner NB C 2Z6 ) AO ner denjenigen, welche sich bei dem Rektungsgeschaft nützlich und thätig gezeigt haben, eine angemessene Belohnung sogleich abreichen. Zu dieser Klasse werden alle jene gerechnet, welche zuerst dem Verunglück-ten beispringen, ihn aus der Lebensgefahr heranszie-hen, z. B. bei Ertrunkenen, wobei die Gefahr, worein sich der Retter selbst begiebt, zur Vermehrung der Belohnung mit in besondern Anschlag kömmt; diejenigen, welche zuerst den Arzt und Wundarzt holen , den ersten Nokhkasten bringen, eben so der erste herbeicilende Arzt oder Wundarzt, welch letztere für jede Stunde, die sie in dem Rettungsgeschäfte zubringen, insbcsondecs auf ihr Verlangen werden bezahlet werden, endlich die zwei) oder drey thcitigstm Gehülfcn und Mitwirkcr bei der Rettung. 23.) Für die wirkliche Wiederbelebung eines Todtschcinenden aber wird dem Netter bestimmt eine Belohnung von 25 fl. abgereichet, sein Name und seine That wird mit Ehren durch die Zeitung besannt gemacht, und er mit einem eigenen Bclobungs-dekret von der Landesstelle ausgezeichnet werden. Unterhaltung der Anstalt. 24) Die Auslagen zu dieser Anstalt werden von der N. Oest. Landesregierung bestritten. Sie ward durch die allerhöchste Gnade Sr. Majestät, Höchstwelche hierzu einen Beitrag aus dem Kammeral-Arrario allergnädigst bewilligten, s» wie durch die groß- c 2Z7 ) ^ großmüthige Gabe von 2000 fl. die ein mährischer Kavalier zu diesem Zwecke dieser N. Oest. Negierung übergab, im Stande gesetzt, das Institut zu gründen. Da aber diese Anwalt immer, je vollkommener sie werden soll, desto mehrere Auslagen zu bestreiten haben, und daselbst ihr Gedeihen immer mit neuen Auslagen verbunden ftyn wird; so laßt die bereits in mehreren Gelegenheiten erprobte warme Thcilnahme des hiesigen vermöglicheren Publikums an dergleichen Wohlthätigkeits-Anstalten diese kandesstelle mit vollem Vertrauen erwarten, daß auch die gegenwärtige für die Erhaltung und Rettung des Lebens der hiesigen Einwohner errichtete Anstalt durch wohlthätige Bei--träge eine dauerhafte Festigkeit und ihre Vervollkom-mung gewinnen wird. Zu diesem Ende hat der hiesige Herr Stadthauptmann, Frepherr von Sala, den Auftrag erhalten, ein eigenes Subskriptions-Buch jU eröffnen; die Gaben der wohlthätigen Beförderer dieser Anstalt, sie seyen entweder ein für allemal, oder alljährig, oder ans eine bestimmte Zahl von Jahren diesem Institute gewidmet, gegen Bescheinigung zu übernehmen, und die Geldbeträge sammt dem Ausweis, und dem Verzeichniß der edlen Menschenfreund de, um das hiesige Publikum durch die öffentlichen Zeitungsblätter hievon in die Kenntniß zu setzen, dieser Landesstelle wöchentlich zu überreichen. Es werden demnach alle jene, die dieser Anstalt durch ihre Wohlthätigkeit einigen Vorschub zu geben geneigt XVII. Band. St iinb, HO C -58 ) find, hiermit eingeladen, sich dießfalls in dem Bl» veou des Herrn Etadthauptmanns, in dem Gebäud» der N. Oest. Regierung im Zten Stock, Früh ober Nachmittags anzumclden. N. 548i. Hofdckret vomi6. Junius, kundgemacht von dem Oftgalizischen Lairdesgubernium den 15. Julius 1803. Es haben Seine Majestät die vormals üblichen schiedrichterlichen Urtheile, oder die so genannten Lau-da Communitatum, welche den Ausschlag geben, ob eine daS städtische Vermögen betreffende Handlung vor sich zu gehen habe, oder nicht, ganz abzustellen für gut befunden, und höchstens bei wichtigen das städtische Aerarinm betreffenden Handlungen einige Glieder der Gemeinde zu Rath ziehen zu dürfen erlaubt. i*. 5482. Hofdekret vom 17., kundgemacht von dem Appellazions - und Kriminal-Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 27. Junius, von dem Tiroler Gubermum den 6. Julius 1803. Wie sich btt Seine Majestät haben, über in Censurssachen Ans.bnng'" im Allgemeinen erstattet allerunterthänigsten Vortrag der vvrg»- 1 / ^ JDflf dl« enrmul» üblichen schledrlch- lerllchcn Urtheil«, oder bi« fo ycnnnnren Lauda Commu- jiitatmn obgestellt werben. AS C 259 > AS ' ju verordnen befunden, daß, wenn bei Todfällen funSenro «ine Büchersammiung wichtig, oder zahlreich ist, der ode^zahl-, Sperrkommissär solches dem Bücher - Revistonsamte ungesäumt anzuzeigen, von diesem sodann Jemand Qy“ sich selbst dahin zu verfügen, und die bei der Unter- «st. suchung gefundenen, auf eine, oder die andere Art demDerbothe unterlicgendeg.Bücher in sichere Verwahrung zu nehmen hätte. Welche höchste Entschließung den sämmtlichen Justiz, und Abhandlungsbehörden zur genauen Nachachtung hiermit bedeutet wird.. 5483* Hofdekret vom 18. JuniuS 180-3. Ee. Majestät haben den sämmtlichen Appellaki- gn 5485* Verordnung des Mährisch-Schlesischen Lan-desguberniums vom 18. Junius 1803. Stempel der Die, den nufitmcljmenben Mrjungen über den Zeugnisse für žetir/unc eingeholten Normalschnl - Unterricht, sowie die, den Sfor!not:bm freizusprechenden Lehrjungen über den Besuch der fontu rffaTwb** tägigen Wiederholimgsflunden auszufertigenden Zeug-El'er den nissc haben nach dem2Z. §. dritten 2lbfn§eNro. 24 des formtet(ji^on Stempelpatents, dem Stempel der dritten Klasse zu lungsstu,,- 15 kr. zu unterliegen. de». N. 5486. SPer Ankauf bti Oeger-reichische» itiitljte ohne »briateiin-rt;j fau roirb l>dh,Nische» Untenhane» i» JDtflr. 0. b E. nicht gestauek. Gubernialverordnung in Böhmen vom ao> Junius 1803. Die ob der Enstsche Regierung zeigte hierorts an, daß keinem böhmischen Unterthan der Ankauf eines dortländigen Viehes gestattet werde, der nicht mit einem, von seiner Obrigkeit ausgestellten Zertifikate über diesen Bedarf versehen ist. Diese getroffene Verfügung, welche sich auf das Hofdekret vom l. De- . t C 26l ) Dezeznber 1801. gründet, wird dem Kreisamte zur Bekanntmachung, damit sich jedermann vor Schaden zu hütlen wisse, mit der Weisung eröffnet, sich tit Folge jenes Hoföekrcts gegen die Einwohner anderer k. k. Erblande auf eben diese Art zu benehmen-- N, 5487. Verordnung der Landesstelle in Böhmen vom 21. Junius 1803. Es ist hervorgekommen, daß manche Ortsgerichte und Magistrate die Verzeichniße über die zu Händen des Schulfonds bestimmten Betrage von den Verlassenschaftcn unmittelbar an die hohe Landesstelle und an das hohe Appellationsgericht einsenden, und die k. Kreisämter umgehen, wodurch sich sodann zwischen der Kammeralzahlämtlichen Perzeption und zwischen den halbjährigen Verzeichnißen Anstände dar-siellen, welche zu unnützen Schreibereien Anlasse geben. Um diesen Beirrungen für die Zukunft vorzubeu-, zzen, werden sämmrliche Magistrate und Ortsgerichte nachdrücklichst angewiesen, die Ausweise 'über die Derlaffcnschastsbeträge nach dem vorgeschriebencn Formular halbjährig, und zwar längstens bis 8tcn Jänner und grcn'Julius jeden Jahrs dreifach samt den Geldbeträgen an das Kreisant zu senden. Die Tie fCuit weise über di- ju Händen des Schulfonb-befiininiten Betrage der Ver-laffenschafr ten find samt den Geldbeträgen an bat Kreisaint zu senden. SCit^nr’ t&elftn fin: rtn t'on nun an ffcrc R«: ty:U ni*! HO C 262 ) HO Die Einsendung der dreien Parien dieser Ausweise findet man aus dem Grunde für nothwcndig, um damit ein Pare hierorts aufbcwahret, das a„, dere der k. Krciskassc zur Abfuhr belassen, das dritte aber dem Ortszerichte von der Krciskaffa ausquittirr zuiückgestellt werden könne. Die während der vorwärts bestimmten Termine eingehenden Beträge, sind b:S zur Zeit der halbjährigen Einsendung in der gerichtlichen Verwahrung aufzubewahren, und nur von halb zu halb Jahr zur weitern Zustellung an die k. Krciskasse sicher zu senden. Mit der genauen Einsendung dieser Ausweise und Beträge haben die Magistrate und Ortsgerichte die festgesetzten Termine um so gewisser zu beobachten, als man im widrigen Falle die Saurnsellgcn mit Nachdruck zur pünktlichen Folgeleistuug zu verhalten wissen wird. * N. 5488. Hofdekrst vom 21. Jurüus, kurrdgcmacht von dem Westgalizischen Gubernium beit 19 urrd vom Ostgalizischen Gubernium den 29. Julius i8oZ. Seine k. k. Majestät haben allcrg: ädigst zu entschließen geruhet, baß den Partheye» von nun an ge-siatttt ftyn soll, ihre Rekurse nicht nur bei der Un» Ue'F C 26z ) lerbehörde, sondern auch bei jener Oberbehürde, an nur bei b-r welche der Ordnung nach refimirt wird, - einzurei- J.KI1 auch bei je- Cy«'4 nrrOb.rbe- Welche allerhöchste Entschliessung zu Jedermanns börd« etn- , , . . rcilbcn» a» Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wrrd. weiche e>.r N. 5489' Aedmwg nach rekur« rfrt wird. Hoflanzleidekret vom 22. Junius, kuudge-macht von dem Galizischen Gubernium den ra.Julius <803. Se- Majestät haben über die Zuläßigkeit der Weisung, wie die 2;iri Vergleiche zwischen den Koscherfleisch-Gefalls-Unter- deng-mem-pächtern und den Judengemeinden allcrgnädigst zu ent- u-bergang schließen, und die Weisung zu erthcilen dnzuorduen geruhet: daß, da Kraft des 7. §. des Patents von den GefällS- Pächtern und Afterpächtern die Fleische- scher» an die rey und Ausschrotung des Koscherfieisches in der Re- fl^schrG--gel nicht getrieben werden darf, und diese Pächter bloß in der Absicht, um wegen Mangel des Fleisches können, bei Einhcbung des Anschlags nicht benachkheilcht zu werden, damahl, wenn die jüdischen Fleischer entweder den Fleischerei) Betrieb überhaupt nicht beibehalten, oder das Koscherfleisch nicht mach dem im 8. §. bestimmten Preis liefern, oder die vorgeschrie-benc Caution zu Verhütung eines Fleischmangels nicht leisten wollten, den Fleischerei) Betrieb übernehmen können, es ja nur von den jüdischen Gemeinden .selbst Bestimmung der Mristirge: bühr für die Uiiuurcr -und Zimmern,eistcr Von den Gesellen, In ßrftr. v- d. tzlme. C 264 ) selbst abhange, durch Unterstützung der meistenkheils sehr, dürftigen si'iLischcn Fletsch^ mit den nöthig,» VorftLZen, letztere, die im Falle der Unzulänglichkeit die vo geschriebenen Bedingni»e zu erfüllen, ihr Ge-rverb nicht für immer, sondern nur auf die ©ouerjcif fco.i vier Monatheil verlieren , tu den Stand zu setzen, daß sie den patentmZffigen Obliegenheiten Genügen leisten können, und sich solchergestalt das Koscher-sieisch um lcidentllche Preise verschaffen, wo sodann , wenn die Koscherfleisch-Pachrer durch die Kau-zion wegen Verhütung eines Fleischmnngels sicherge-strllt, und die Fleischer bei ihrem Gewerbe bestehen zu können, in die Lage gebracht worden sind, die Noth-. Wendigkeit zu Schlachtj,'robeii zu schreiten von selbst behoben ftyn, und den jüdischen Confumenten ohne irgend eine Verletzung des Kontrakts und Patents, so wie ohne Verkürzung des Gefälls die thunliche Erleichterung zugehen würde'. N. 5490. Regierungsverordnung ob der Enns vom 22. Junius 1803. Es wird allgemein festgesetzet und^ bewilliget, to] die Maurer / und Zimmermeister ohne Unterschied in den ©;äb!tu des Landes die Meisiergcbühr von ■ 3 l> , jene aber auf dem Lande von 2 kr. von ihren Gesellen abnehmen dürfen; jedoch ist jeder Baulustige 1 verpflichtet, jede Bannnternehmung dem Meister a:t- »u-- M C *65 ) zuzeigett, und von selbem die Gesellen zu verlange^ damit der Meister im Stande ist, den Bau anzuorb-neu, und zur Ausführung des Baues einen fähigen Gesellen auf seine Haftung anzusteven; den Geselle» ist aber auch von dem Handwerke bei Strafe zu untersagen , ohne Vorwissen ihres Meisters eine Arbeit anznnehmen. N. 5491; Hofdekret vom 23. Junius, kuudgemacht von der Landesregierung ob der Eims den io., von dem Mährisch-Schlesischen Lan--desgubernium den 13./ von fcetm Böhmischen und Weftgalizischen Guoernium den 14 , von dem Tiroler Gubernrum den 16. Julius 1803. Da die Postknechte nicht allein , wenn sie nach tincm verrichteten Ritt mit Kaleschen leer nach Haus fahren, sondern auch, wenn sie die Ordinarien verführen, Leute, und nicht selten auch ganz unbekannte Menschen aufsttzen lassen, und weiter befördern, wodurch es oft geschieht, daß die Ordinarien Verspätungen, und aller Arten von Unsicherheit ausgc-gesetzt, auch Innländer und Fremde, die mit keinen. Reisepässen versehen sind, in ihrer Reise unterstützt, und den Nachforschungen der Gerichte und der Polizei entzogen werden^ daher wird zur Steuerung d-escs De» Bost-fne*trn nicht ;» gestalten auf einer rück-aebcntxn Posttalesch ober orbinas ri Wagen jemtinbcn aufsttzen ju taffen. C -SS ) Unfugs sämmtlichen Postämtern bei derselben eigenen schweren Verantwortung aufgctragen und auch die Gerichtsbarkeiten darauf aufmerksam gemacht, daß keinen, Postknecht gestattet werde, auf eine rückgchende Postkallesche, oder einen Ordinariwagen jemanden aufsitzen zu lasse». Im Betrettungsfalle ist der dawider handelnde Postknecht mit einer angemessenen körperliche, Strafe unnachsichtlich zu belegen. N. 5492. Di- Vorschrift, wie sich die Magistrate lind Wirrb-fchastsämker in Fällen , mo tint dem Ausfudrs-verböte unterliegende Seilschaft lveqenMan-gcl eines Zertifikats angebaltea wird, (u benchmea baden. Gubernialverordnung m Böhmen vom 2$. Junius 1803. Zur Verhütung aller Ecfttzmißdeutung und darauf gegründeter falschen Urcheile haben Magistrate und Wirtschaftsämter in Fällen, wo eine dem Ausfuhrs-Verbote unterliegende Feilschaft wegen Mangel eineS Zertifikats — denn bei Betrettung in der Ausschwärzung selbst stehet die Untersuchung und Entscheidung der Bankalgeh'örde zu — angchalten wird, die Untersuchung zu pflegen, jedoch mit der Veräns-serung nicht sogleich fürzugehe», sondern die angehaltene Feilschaft in sichere Verwahrung zu nehmen, und die Untersuchungsakten dem k. Kreisamte zur Entscheidung schleunigst und gutächtlich vorzulegen. X 5493- TrB C 267) n. 5493- Hofdekret dom 23. Junius, kundgemacht ' von der Landesregierung ob der Enns den 7. Julius 1803. \ Es sind auch die durch Fiskalämtliche Amtshandlung ad pias caufas so, wie andere eingehende Gelder, nach Anordnung der Fiskalamtlichen Instruk, zion, nie vom Fiskalamte, oder dem curatore Fisci zu Händen zu nehmen, sondern selbst von denen, die zur Abfuhr derselben verpflichtet sind, an die betreffenden Kaffen abjuführrn. N. 5s94* Verordnung der Hofstelle an sammtliche politische Landerchefs den 24. Junius 1803. Auch Kf durch Fis» kalamtliche Amtsband-lung ad pias caufas tingebenbcrt Gelder, sind von den zu derselben AbfuhrVer-pfllchketen *n bk 6v treffenden Kaffen ab« Bei Gelegenheit, als Heine Majestät über daS ©runfcfityt, wegen Vereinigung der beyden Provinzen Ostgalizien Mt” und Westgalizien vermittelst Vortrages vom to. Mai ^"^ffer'zu b. I. allerunterthänigst vorgelegte Kommissions Pro-tokoll vom Z. April d. I. die allerhöchste Entschlief- fun|»frd^ sung zu schöpfen geruhten z haben Seine Majestät strawr!n,u rn Bezug auf die künftige bessere Verwaltung und Aussicht der sämtlichen sowohl m eigener Regie, ais in Pachtung befindlichen Staatsgüter tu den sämtli- kunj,«krkls chen Oester. Böbm. und Galizischen Erblanden aller- ml'X'mit Jasirnkjlo-ntnp \>m gnädigst zu genehmigen geruhet: ffbeX, un6 die Admini-flrotfonm bios den iMntxrdiefi ttnfcrjiiortu 6 HO und eS verstehet sich von selbst, daß jedem eine Instrukzion über fernen Wirkungskreis gegeben, und getrachtet werden müsse, seinen bestimmten Wohnsitz so viel möglich in der Mitte der ihm jugetheilten Euter anzuweiftn. Uebrigeas wird cs ungeachtet dieser von den Bezirks-Inspektoren künftig vorzunehmenden Güter-Visitazionen doch immer noch die Pflicht des Administrators scyn, nach Umständen, und Lei sich allenfalls zeigenden Unordnungen.auch die Güter entweder selbst ju bereisen, oder durch «inen verläßlichen Adjunkten untersuchen zu lassen, ob auch die Inspektoren ihre Schuldigkeit genau erfüllen. 2. Eey der bisherige weitwendige Dikasterial-Geschäftsgang dem Güter - Ertrag höchst nachrheilig, indem die bei einer Güterverwaltung vockommenden Gegenstände öfters eine schleunige Entscheidung fordern , und jede Verzögerung nur mit Nachrheil vkrbun-ben sey. Die Administration hat daher künftig nicht mehr unter der Landesstcile, sondern unmittelbar unter dem Landeschef zu stehen; und in jenen Fällen, deren Entscheidung außer ihrem Wirkungskreise-iiegt, den Bericht gerade an den Landeschef zu, erstatten; übrigens werden diese von der Administration an den Landeschef gelangenden Gegenstände nicht mehr im Rache der Landesstelle vorzutragen sepn, sondern ti hat « c 27k y hat der Landeschef solche entweder selbst zu erledigen» oder in einer eigenen Kommission mit Beiziehung der hierzu nothwendigen Individuen vorzunehmen, oder auch nach Umständen, wenn politische Rücksichten ein? treffen sollten, bei dem Gubernium selbst, durch den Staatsgüter-Administrator gehörig vortragen zu lassen. Endlich sind die zur Entscheidung der Hofstelle geeigneten Gegenstände wie bisher von dem Landeschef gutachtlich einzusenden. ß. Soll dem Administrator fr cp stehen, in dein laufenden Wirthschaftsbetriebe die nöthigen Deisügungen nach Umständen, und seinem besten Ermessen zu treffen, ohne sich erst, wie bisher der Fall war, über geringe und öfters gleichgültige Dinge anftagen zu müssen. Es sey daher dessen Wirkungskreis bei Gegenständen, deren Verzug mit Nachthcil verbunden sey, so viel thunlich zu erweitern; so soll er z. B. befugt seyn, alle vorkommenden Bau-ReparatioNen bei den schon bestehenden zum Wirtschaftsbetricb unumgänglich nothwendigen Gebäuden bis auf den Betrag von 1503. fl. ohne weiters zu veranlassen, weil jeder dießfällige Aufschub die Auslagen nur vermehren, und manche R parazion, wenn sie gleich unternommen wird, sehr oft mit einem geringen Kostenaufwande zu bewirken ist.. Nur habe der Administrator nicht nur über das Veranlagte nachträglich die Anzeige zur Wissenschaft zu machen, oder wenigstens die Sache in E 272 > begi Gesitons - Protokolle umständlich aufzuführen, sondern er habe auch wegen des ihm eingeraumten erweiterten Wirkungskreises für alle seine Handlungen mehr als bisher verantwortlich $n „fepn, und habe sich mit Schluß jeden Jahrs Uber die bewirkte Erträge 111§ eines jeden Gutes nach den ohnehin schon vorge-zeichnetel^Erträgnißtabcllen, und zwar nach den Rubriken auszuweisen, und bei jeder Rubrik die Ursache des Steigens und des Fallens anzuführen, um hiernach von Seite der Hofstelle beurthcilen ju türmen, ob derselbe seine Dienstpflicht erfüllt, und fich des in ihn gesetzten Zutrauens würdig gemacht habe. Weiters hat der Administrator bei Einbeglei, tung der jährlichen Gütererträgniß auch einen so viel möglich kurzgetaßtcn Administrationsbericht einzubrin---gen, und in solchem diejenigen wichtigen Verbesserun, gen, welche in dem verflossenen Jahre auf den Gütern bewirkt wurden, und er in dem nächsten Jahre vorzunehmen gedenket, aufzuführen. 4. Sey auch dem Landeschef ein größerer Wir,, kungskrcis im Domänenwesen einzuräumes. So soll z. B. derselbe befugt seyn, ohne erst die dießortige Begnehmigung einzuholen, alle Reparations-Auslagen bei den schon vorhandenen, und zum Wirthschafts-betrieb unentbehrlichen Gebäuden, es möge der Kostenbetrag noch so beträchtlich ausfailen, in so weit es nicht auf «ine Erweiterung oder Ausdehnung bei?' Ge- TE c 273 ) TkO Gebäude selbst ankommen dürfte, anzuweisen, und seyn nur die ganz neuern Bauführungen der vorläufigen Bcgnehmigung der Hofstelle zu unterlegen. 5. Sei) bei künftigen Dieusterfetzungen keine anderen Individuen, als jene anzustcllen, welche die erforderlichen Eigenschaften .besitzen, und sollten diese in dem nemlichen Lande, wo sie anzustellen find, nicht zu finden seyn, so wären solche aus anderen Provinzen um so mehr herbeizuziehen, als ohne geschickten und redlichen Beamten auch bei der besten Oberaufsicht sich nie ein entsprechender Vortheil erwarten läßt. 6. Sey künftig gegen jene Lokalbeamte, die ßch eine Nachläßigkeit ober- sonstige Unordnung zu Schulden kommen lassen, mit weniger Schonung vorzuge-hen, und ,seyn jene, die auf zweymaliges Ermahnen keine Besserung zeigen, ohne weiters des Dienstes zu entlassen. Auch seyn Seine Majestät nicht abgeneigt, zur Aufmunterung für jene Wirthschaftsbeamte, die ohne Bedrückung der Unterkhanen durch zweckmässige Verbesserung der vorhandenen, oder Einführung neuer Nutzungszwcige die Güter, Erträgnisse beträchtlich emporheben werden, besondere Belohnungen eintretten zu lassen. 7. Seyn die Besetzungen der Wirthschaftsbeam-tens-Stellen mit Ausnahme des ersten BeamtenS eines jeden Guts, dann der Rentmeister auf den größeren Herrschaften dem Landeschef und dem XVII, Band. S Ad- ' EE (274 ) MK Administrator durchgängig mit der alleinigen Beschränkung zu überlassen, daß alle halbe Jahre über die vorgenommenen Dienstbefctzungen das Verzcichniß mit Aufführung der gcsammken kompetenten, ihrer Dienstjahre, und Verwendung, an die Hofstelle ein-jusenden, und nur in jenen Fällen, wo sich der Landeschef und der Administrator in der Auswahl nicht vereinigen könnten, der Bericht an die Hofstelle einzusenden. Das nämliche habe auch bei dem Forstpersonale zu gelten, und sey nur die Besetzung der ersten Forstbeamten der dießortigen Entscheidung vor-zulegen. 8. Seyn die Gestionsprotokolle der Staatsgüter-Administration ausführlich zu verfassen, und in gehöriger Zeit einzusenden. In Gemäßheit dieser höchsten Resolution ist das nöthige bei den Staatsgüter-Administrationen mit 1. September einzuleiken, und sich übrigens gutächtlich zu äussern; und zwar ad imum. ob zur Nachsicht der dortigen Staatsgüter ein oder zwei) Inspektoren anzustellen nöthig seyn dürfte, und was für ein Gehalt dem Inspektor sowohl, als dessen Kanzellisten oder Amtsschreiber auszumessen, dann welcher Ort für selben zu bestimmen wäre ^ ad adum. Auf welche Art künftig die Korrespondenz mit der Hofstelle am kürzesten und ohne viele W C 276 ) $ö£ Weitläufigkeiten einjuleiten wäre, und ob dieses in Hinsicht der Staatsgüter - Administration nicht auf die nämliche Art, wie bei derBankal-Administration geschehen könnte? / ad 3tium. Ob, und in wie weit es für das Veßtr des Dienstes rathsam und vortheilhaft wäre, den * Wirkungskreis der Staatsgüter--Administration noch zu erweitern oder zu beschränken? nur ad /|tum. solchen des Landeschefs auszudehnen? ad 5tum. Nach welchem Maaßstab die Belohnungen für diejenigen Beamten zu bestimmen waren , welche durch zweckmäßige Verbesserungen der vorhandenen, oder Einführung neuer Nu-tzungszweige den Gutsbetrag beträchtlich cmpor-heben ? N. 5496. Gubernialvervrdnung tu Böhmen vom 26. Junius 1803. Bei Dertheilung der, vom Hofe den hierländi- Dtewleber digen Schullehrern für das Jahr 1803 bewilligten ncn®e«“rons Aushilfsgelder hat sich entdecket, daß schon bestandene ?aIte" fots len ovne Schulanstalten eingegangen sind, ohne daß hierüber Verzug aneine Anzeige dieser Landesstelle zugekommen ist; wie werbe", nun jede neu entstandene Lehranstalt mit allen Umständen sogleich dem Kreisamte anzuzeigen, und die Besiät-tigung cinzuholen ist, eben so müssen Magistrate und 6 s Wirch- Wie sich Ul Wasser- und «Straffen: baufübrun-gen zu achten ist. c 276 ) HO Wirthschaftsämter die nach Umständen wieder eingrgan-genen Lehranstalten ohne Verzug mit der besonderen Bemerkung einberichtcn, wohin die Jugend der ausgelassenen Schulen in Unterricht angewiesen worden. N- Z496. Hofdekret vom 23. Jum'us, kundgemacht von dem Vvhmisch-dann Mahrisch-Schle-fischen Landesgubernium den 16. Zuttus 180». Se. Majestät haben bei Gelegenheit einer verzögerten Berichtserstattung und unterlassenen. Betreibung eines Wasserbaues zu entschließen geruhet, daß bet allen Wasser-And Strassenbaugegcnständen die Befehle der Hofkanzlei oder Hofkammer schleunigst vollzogen und in den, an selbe gelangten Protokollen jedesmal ersichtlich gemacht werden soll, wenn die Expedizion entworfen, und wenn selbe abgelaufen ist, und daß man sich aller Erinnerungen im Kunstfache enthalte. Wer sich dieser Anordnung nicht genau fuget, unnütze Einstreuungen macht, oder Geschäfte, die Se. Majestät schleunigst behandlet wissen wollen, über die Nothwenbigkeit aufhält, ist Höchstdenselben monatlich anzuzeigen. N. 5497- AO C 277 ) AO N. 5497- Gubernialverordnung in Böhmen vom 28. JuniusiFoz. Aus Anlaß, daß Inhalt Anzeige des prachiner Die Wach-k. Kreisamts ein Glasmacher und Schmelzer Namens Abstellung Johann Hegler zu einem sicheren Glaswerkinhaber d» Bedrü-von Voitenberg in Baiern auSgewandert fey, und Tlaßma-^ letzterer zur Absicht haben soll, durch seinen Faktor fiber' das Schmaus unter verstellter Absicht noch mehreres Glas- ch^Regu-personal ans Böhmen zu entlocken, wurde dem t, „/"b°bc„ Krcisamte die besondere Wachsamkeit eingebunden, Kreisöm- tern emger und zur eigenen Haftung die Obsorge eittgefchärft, bunben. daß selbes die Abstellung der Mißbräuche, ja sogar der Bedrückungen, welche sich die Glasmeister gegen ihr untergeordnetes Gewerbpersonal auf eine verheimlichte Art öfters erlauben, sich eigends angelegen fepti lassen, und mit strenger Genauigkeit die Vorschriften des Glasmacherregulaments vom Z. Oktober 1767. zu guter Behandlung und richtiger Besoldung der Jungen und Gesellen handhaben soll, um ge-meinschädliche Auswanderungen zu vermeiden. Wovon die Glasmacher zu ihrer Nachachtung mit dem -Beisatze zu verständigen sind, daß man von der Befolgung dirser hohen Verordnung bei der heurigen Visitation der Glasfabrikanten dir Ueberzcugung zu finden hoffe. N. 5498. Die Wundärzte tollen den Unterricht der Kubpocken« Einimpfung bei den Kreisärzten einbolen, auch die Professoren des medizt- niich: UHb ebirurgitchen Studiums selben ihren Zubörern betbringen. Jene Hand: werkskund-fchaften sind ungültig, welche von den Magistraten und Drisobrig-keiten nicht vidlrt sind. St# < 278 ) W N. §498. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Lan-desgubernrum vom 28. Junius 1803, Die Kuhpocken-Einimpfung ist allgemein nach, drücklich anzuempfehlen, und den Wundärzten aufzutragen, den dießfälligen Unterricht bei den Kreisärzten unentgeltlich einzuholen; zugleich werden auch die Professoren des medizinisch und chirurgischen Studiums an Lijäen angewiesen, ihren Zuh'ürern unter andern, vorzüglich den Unterricht zur Pocken - Einimpfung beizubriugen. N- 5499* Verordnung der Landesregierung in Oesterreich. unter der Enns den 28. Junius 1803. Durch die Zirkular-Verordnungen vom 27. April 1765. und 22. April 1780. sind alle jene Hand-werkskundfchaften für ungiltig und nichtig erklärt, welche nicht mit der Magistraturfertigung und dem Stadtsiegel corroborirt sind, und cs ist jeder Zunft befohlen, derlcy Kundschaften als ungiltig keiner Aufmerksamkeit zu würdigen, und einen mit einer derley Kundschaft betretenen Gesellen nicht nur in keine Arbeit aufzunehmeu, sondern auch bei findender Tauglichkeit ohne weiters zur Miliz abzugeben. Da HE ( 279 ) Da nun diese Vorschriften nicht überall gleich beobachtet werden, so findet diese Landesfielle noth-irenbig jene Verordnungen hiermit zu erneuern, und alles Ernstes zu' befehlen, daß die den Handwerksgesellen zu ertheilenden Kundschaften, den Magistraten oder betreffenden Ortsobcigkeiten zur Vidirung vor-gclegt, und dagegen die alten Kundschaften bei demselben hinterlegt werden sollen, widrigcns nicht nur eine derley nicht vidirte Kundschaft als ungiltig angesehen , sondern auch der damit Betretene als «in Müss'ggänger der Ortsobrigkeit zur Amtshandlung Übergeben werden wird, und soll. N. 5500. Regierungsverordnung ob der Enns den 29. Junius 1803. Auf Ansuchen der f. k. Taback, und Siegelge-fällcn-Administration wird zu Vermeidung aller, dem Tabackgefäll nachtheiligen Ereignisse verordnet, daß die Dominien sämmklichen Gemeinden und Einwohnern , vorzüglich in den an der Grcinze liegenden Ortschaften, nach Jnnhalt des Tabackpatents vom 22. April 1784. §. 33. bei vorkommenden Fällen und Anhaltung der Schwärzer, zu dem vorgeschriebenen, dem Tabackaufsichtspersonal bei Vermeidung der bestimmten Strafe schuldigen Beistände nachdrücklich anweisen sollen« Dem Ta-back-Auf-' sichrspcrso-1 ale ist zu Anbalcung der Schwärzer der schuldige Beistands« leisten. N. 5501, Echutzpo- AO N. 5501. Derordttutlg in Böhmen vom 30. Junius 1803. tun$rc!trfrt man durch die wohltätige Entdeckung der ln 'tiBoimim Schutz - oder Kuhpocken nun glücklicherweise auf dem il) Eben so sollen auch andere Sachen, die dem Dunstkreise des Blätternde» ausgesetzt waren, oder die derselbe sogar vielfältig berührt hat , entweder, wenn sie entbehrlich sind, wie z. B. Spielsachen, verbrannt, oder doch davon vor gehöriger Reinigung derselben durch sorgfältiges Abwaschen, Auskochen, oder langwieriges Lüften, kein Gebrauch gemacht werden. Für die ttiber-lretung dieser Vorschriften sind sowohl die 521 eitern des Kindes, als auch die Dienstleute verantwortlich, und werden nach.Umständen mit Geld und körperlichen Strafen unnachsichtlich angesehen werden. Kranke oder Tollsinnige uu6 einer Provinz werden im allgemeinen Äranken-tinuse ln Dien nicht anders, als gegen Bezal,lung eägllch 20 fr. «ufgenylw- MltlV W ( 284 ) W u ft et. Es toirb hiermit der bestehenden hohen Weisung zufolge die Anzeige gemacht/ daß'(zu Prag) im i. Hauptvicrtel unter l^ro. Konsk. 12 im afeti Stocke, oder auf dem Dominium N« in dem Dorfe N. oder In der Stadt N. unter Nro. Konfk. 12 ein Kind, oder eine erwachsene Person Namens N. N. Jahr alt, mit natürlichen Menfchenblattern befallen worden sey., N. N. nebst Angabe des Charakters des Familienhauptes. N. 5502. Regierungsverordnung oö der Enns den 30. Junius 1803. . Auf Ersuchen der k. k. Nieder'österr. Regierung wird bekannt gemacht, daß wegen der herrschenden Theurung Kranke oder Tollstnnige aus einer Provinz in dem allgemeinen Krankenhaus in Wien nicht anders, als gegen Bezahlung täglicher 20 kr. ausgenommen werden. N. 5503- HS ( 286 ) HO N. 5503. HofkanzleiLekret vom 1. Julius, kmrdge-* macht vou dem Tiroler Landesgubernium Den 2Z. Julius 1803. Seine k. k. Mafesiät haben bei Gelegenheit, Dl-Kuhpo-als Allerhöchst Denselben die jvon der Landschaft in ^.ig wird' Kärnten und Krain erstatteten Auskünfte über die fn Sf*\ot , „ neuerdings Ursache des im Jahre igoi sich ergebenen betracht- empfohlen, lichen Bevölkerungs-Abfalles vorgelegt wurden, sich jn äußern geruhet: Allerhöchstdieselben versähen sich, daß die Einimpfung der Kuhpocken aller Orten bestens werde anempfohlen, und in Gang gebracht werden. v Obschon durch die Thätigkeit der Äerzte und Wundärzte, und durch lehrreichen Zuspruch geschick» ter Seelsorger und Obrigkeiten die Kuhpockenimpfung in ganz Tyrol eingeführt worden, und noch in den meisten Orten mit dem glücklichsten Erfolge fortgesetzt wird 3 so will man doch wiederholt äufgetragen haben, dieses so heilsame, und-dem Höchsten Landesfürsten zum Wohl seiner Unterthancu so am Herzen liegende Unternehmen noch ferner zu befördern, die Aerzte und Wundärzte neuerdings aufzumuntern, und Seelsorger und Obrigkeiten zu Verbreitung guter Grundsätze über diesen Gegenstand, und Tilgung der Vorurtheile bestmöglichst anzueifern. Wel- $Bfc der Werth der verkäufficheo Gewerbe bestimmet werden soll. Elnstweiklge Erhöhung der Zahlung InÄriminal-Angelcgen-beiten für die Konvojqn-tem, de« Bolhen- ( 286 > HS Welches hkemit zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. N* 55°4- Hofdekret vom i. Julius 1803. , Se. Majestät haben zu entschliessen befunden, daß fürhin in vorkommenden Schätzungen verkaufli-cher Gewerbe, in Exekutions - oder Crida- Fällen sich nicht mehr nach der Einlage geachtet, sondern jedesmal auf die, seither durch Vermehrung dcrlcy Gewerbe eingekrettenen Zeit - Umstände, dann auf den aufrechten, oder abgewiiidigtcn Stand desselben Bedacht genommen, und mit Berücksichtigung aller Umstände der dermalige vermeintliche Werth, von dem Vorsteher derlei) Innung, oder ans derselben Gremio gewählten Schätzmännern, gegen vorläufige Beeidigung derselben, bestimmt werden solle. 55°5- Hofdekret vom 3. Julius 1803. Der Antrag ; in Kriminalangelegenheiten den Konvojantenloh» statt der Zahlung von Meile zu lo kr. überhaupt auf 45 kr. täglich , dann den Bokhcnlohn für die Meile des Hin-und Herganges von 10 auf 15 kr., und die Aetzung der Jnquisiten von 4 auf 5 kr. zu bestimmen, wird auf die Dauer der übermalst- r 1 to® C 287 ) tiO mS|figen Lebensmittelpreise und mit der Beschränkung lobn^^und^ gestattet, daß da Orten, wo die Preise lcidentlicher, der Jnqmsi-auch die Zulage in. eben dem Verhältnisse geringer mi" ausfalle. ’ ' . ' V' N. 5505. Gubernialverordnung in Tirol vom 6. Julius 1803» Den Landmiliz - Offiziers ist gegen Vorlegung Den ?ank>- der Nothwcndigkeit oder Auftrages ihrer Dienstmäs- sigen Reisen die vorschriftmässige Vorspann verabfol- gen zu lassen. die Vor- spann zu geben. N. 5507. Hofdekret vom 6. Julius 1803., kundge-macht von dem Galizischen Landesguber-nium den 13. Janer -804. Nachdem Seine kaiserliche königliche Majestät WegenF-st- zur Aufmunterung der Bienenzucht für jeden, der es Belohnung auf 100 Bienenstöcke bringt, eine Belohnung von C01! s° un» , 25 (T, rbn. 50 fl. rhn. für diejenigen aber, welche 50 Bienen- für bu/tnti stocke halten, eine Belohnung von 25 fl. rhn. aller- iZ' dö^so gnädigst zu bemessen geruhet haben, so wird diese höchste Entschlicssung zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisätze bekannt gemacht, daß diese Bcloh- , 111403 nur für die in ordentlichen Sköcken, Körben, oder W ( 288 ) »der Kästen gepflegte Dienen, und nicht für die sogenannte wilde Bienenzucht, welche jedoch unter de» erfoderlichen Vorsichten ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist, bestimmt fci>, und daß diejenigen , welche die höchst bemessene Prämie ansprechen zu können glauben, vor der Schwarmzeit, und zwar längstens bis Ende Aprils ihr diesfäliiges Gesuch bei dem vor-gefttzen Kreisamte einznbringcn, und dasselbe, wenn es Gutsbesitzer sind, mit dem Zeugnisse zweyer benachbarte» .Gutsbesitzer, wenn es hingegen Burger oder iliiterihaiien sind, mit dem Zeugnisse ihres Magistrats oder Dominiums über das Eigenthum, die Sclbstpflege, und die zur Erlangung der Prämie vorgcschricbene Anzahl ordentlicher Bienenstöcke, Körbe, oder Kästen zu belegen haben, wo sodann nach vorläufiger Besichtigung und Bestättigung durch einen Kreisbeamten die Prämie bei der Krciskasse angewiesen werden wird. N. 5508. Hoflarrzleidekret vom 6. Julius, kundge-macht von demWeftgalizischen Landesgu-bernium den 9.August 1803. Einige gall,Ische Jünglinge sollen In Wien In der Landwlrch-schast umeri richlek und Se. Majestät haben allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß auf Koste» des allgemeinen Stiftungsfonds itens denjenigen Jünglingen, welche der deutschen und pohlnifchen Sprache mächtig sind, um sel- « AS ( 289 ) 6i zu künftigen Lehrern der Landesivirthschaft zu 6il- ,k)„«o dn den, der dießfälllge Unterricht tu Wien ertheilet, ^^?auch und denselben durch die Zeit des Unterrichts ein Sti- pendium vo« 300 ft. Rhn. jährlich, wie auch 50 fl. ^me beiden Rhn. an Reisegeld erfolgt, rinnen erzo- 2tens auch einige Töchter armer.Edeflcute bei jj™' ftubtv den Salesianerinnen in Wien erzogen und ausge- AAngen bildet, jäbrlich Stipendien Ztens aus eben diesem Fond an dürftige Jung- m&dtet, linge, welche sich den Wissenschaften mit guten Fort- hditofe1 gange widmen, auf jährliche Stipendien ein Betrug jn von 40000 fl. Rhn. > und wn>«f' 4tens zur Bezahlung der Arzeneyen und Bestrel« werden, tung sonstiger Bedürfnisse zum Bchnfe hilfloser Kranken jährlich 130 fl. Rhn. ht jedem Kreise gegen ordentliche Rechnungslage ebenfalls verabfolget werden soll. N. 5509. Regierungsverordnung ob der Enns vom 7. Julius 1803. Uiber eine gestellte Anfrage wird die Erläuterung gegeben, daß nicht der Entwurf vom Stiftbriefe, sondernder found) in quatrupio mit Unterschriften und Fertigung errichtete, und zur Corrvborirung bet Regierung vorzulegen kommende Srifrbrief mit dem klas-senmässigen Stempel nach ten Betrag bezeichnet wer-XVII, Band. T den 9?lcf)f 6et Entwurf, sondern der gehörig duijefcr; klare unb corrofcorto IC 'CU'te brief untewc liegt dem klassenmäßigen Stempel nach dem Betrage. Znstriittlo« für die ÄttKdmttr ln Bödmen wie beiVerr äuffernng «nterrhäni« gcr Slaaks-paplere vor-1»gehen ist. C 290 > Ajde» müsse; und wenn jemand eine Stiftung macht/ fo kann ec, oder dessen Masse sich auch nicht ent-schlagen, den klassenmässigen Stempel zum Stilft-bricfe zu bezahlen; Endlich bedarfen die vor dent neuen Stempelpatente errichteten, in den Zechschremen liegenden Stiftbriefe keiner Nachsiemplung ,- ausge« nommen, wen» sie gerichtlich vprgebcacht werden. N. 5510/ Gubcrm'akverordnung in Böhmen vom 8. Julius 1803, Um bei ansuchender Veräußerung unterthäniger Staatspapiere stets das Voctheilhaftcste für den Un» terthan veranlassen zu kLnnen, wird den. k. Kreis-ämkern folgende Instruktion ertheilk: Vor allem hak sich das f. Kreisamt durch eine unmittelbare Aeusse-rung von der Obrigkeit zu überzeugen, wie weit sie geneigt, oder nicht geneigt sey, diese Obligation zu Übernehmen, weil die Musterung des Wirthschafts-Anttes in diesem Falle ohne eine obrigkeitliche Vollmacht keine Kraft hat. Würde diese obrigkeitliche Musterung nicht zum Dortheil der Unterrhanen aus-fallen; so wird in diesem Falle die angesuchte Ver» äusserung nach dem Kreisamtlichm Einrathen mit dem Beisätze bewilliget, daß der Kreishaupkmann selbst, oder ein von ihm zu wählender Kreiskommissär unter QM C 291 ) p .. MM • ' . ' (igtiier Verantwortung, auf bit ungesäumte, treue und zu einer Zeit vorzunehmende Ausfolgung der Baarschaft an die Untertanen, und die Beseitigung /4iner jeden verkünstelten und verstellten Verkürzung ■ ju sehen habe, wozu ihm unter andern Mitteln auch die Vorsichtsairstalt zu Hilfe kommen würde, wenn in feiner Gegenwart der Käufer das ganze Geld nach Abschlag des bewilligten Abzuges abzuführen hat, und dieses Geld sogleich in Beyseyn des Beamten den fammtlichen Richtern, mit Zuziehung einiger redlichen Dorfinsaffen, die keine bekannte Schuldenmacherund Verschwender sind, zur weitern Vertheilung an die übrigen Eigentümer unter der Bekanntmachung des bewilligten Abzuges mit dem Beisatze übergeben wird, daß sie keine weitere Kosten, unter was immer für einem Vorwände z. B. Kommissionskösten, Slutita* gen für Aufsuchung des Käufers, Reisekosten, Schreibgebühr, und s. w. zu tragen haben. Den k. Kreisämtern werden um so mehr diese Vorschriften eingebunden, als man bemerkt hat, daß sehr oft um die Bewilligung ähnlicher Gesuche eingeschritten wird, ungeachtet der Bauersmann durch den guten Absatz seiner Produkte in seinem Wohlstände nicht abnimmt, und daher mit der Veräussemng der Obligationen noch zuzewartet werden könnte. Die Abhol-Mg der Wölbungen ln den GcblrgS, Anhöhen und stellen Wenden, auch »ie Urbormat 4'ung eines abgchoizicn Waldgeun, des wird In Tirol verbvlen. Die Ncpu: dlizlrung der wegen Reparnlu-ren der Kirchen-^vfarr ->und Wirch-schnstsge-bände bestehenden Lorschristen wird befohlen. N. 55H. Gubernialverordnung in Tirol vom 9. Ju--lius 1803. Die Verordnung vom 9. May 1788. ist ncuev-dings mit der Weisung zu rebudlizieren, daß vorzüglich eine Abholzuug der Waldungen in den Gebirgs» Anhöhen und steilen Wänden, so wie die Urbarmachung eines abgeholzten Waldgrundes nirgendswo zu gestatten fty. N. 551a. Gubernralverordlmrrg in Böhmen dom 9. Julius 1803. Die k. Kreisämter haben die, mit Hofdekrete vom 11. Juni 1770. und 9. März 1789- erlassenen Vorschriften in Betreff der verschiedenen Reparaturen bei Kirchen - Pfarr - und Wirkhschaftsgebäuden zu republizieren, und zwar: den /ten Abschnitt des Elstern, — man sehe meine Therestanische G. S. 6. Band S. 250 Nro. 1213. — welcher verordnet, daß bei Abhörung der Kirchenrechiumgen die Pfarrgebäude besichtiget, und die allenfalls n^rhigen Reparaturen veranstaltet werden, wodurch vielen Irrungen bei Absterbcn der Bencfiziaken über die vernachlässigten Gebäude vorgcbeuget, und den Patronen auch die Erleichterung verschaffet würde, daß gleich bei TeB C 293 ) bei befundener Röparaturs - Nothwendigkcif dke Herstellung mit geringer» Kosten könnte bestritten werden; auf dessen pünktlichsten Befolg die KreisÜmter genaue Aufsicht zu tragen haben. N- 55*3* Gubernialverordmmg in Mähren vom 9. Julius 1803. Die bisherig- Ausstellung der Reverse von Brau- Abstellung ten der in der Verpflegung stehenden Invaliden ha- ^ hcnbm J„-> theilung des Heirarh - Konsenses jedesmal, nach der ohnehin bestehenden Vorschrift deutlich zu erklären, daß ihre Weiber, ungeachtet sie keinen,Revers ans-stcllen müssen, dennoch weder auf eine Abfertigung noch auf ein anderes Invaliden - Leriesicium einiges Anspruch haben. N- 55*4* Hofdekrel vom n., kurrdgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgubernmm den 26., von dem Tiroler Landesgubernium den 30. Julius, von dem Westgalizischen den 2. August 1803. Zur Versendung chstreichifcher Erzeugnisse nach ZnrVcrsen- Spanien, sind statt der bisher vorgeschriebenen ko, Lstr^Wcn mg- erzmgn.M, *a<6 ®j)6i ttltn Habe« fcle k. k. Länberftel-len B(e Sera tifi'ak« ;u «tviilen. UrzA c 294 ) nlglichen Spanischen Konsular -- Zertifikat , solch, künftig von den k. f, Landesstellen zu ertheilem *) Die Kundmachung dieser Verordnung wurde in Böhmen zu Folge Gubernial - Verordnung vom 29. Julius 1803. folgendes Inhaltes erlassen. Aus Veranlassung einer von Seite der k. Spanischen Regierung erlassenen Verordnung, zu Folge welcher alle fremden nach Spanien bestimmten Maaren Mit Zeugnissen Spanischer Consuln versehen feyn -Nüssen , einer Verfügung, welche dem Absätze östreicht-scher Produkte und Erzeugnisse so manche Hindernisse und Erschwerungen zugezogen, und ihn von den Spanischen Consul abhängig gemacht hatte, wurde im ministerielen Wege dahin eingeschritten, damit di« Zertifikate über die nach Spanien zu verschiffenden österreichischen Erzeugnisse von den k. k. Länderstellea ausgefertiget werden dürfen. Da nunmehr die t k. geheime Hof-und Staats-kanzley hierüber der k. k- Finanz-und Kommerzhof, stelle eröffnet hat, daß in Gemäßheit der dießfalls am Madriter Hofe gemachten Vorstellung Se. k. Majestät die erwähnte 'Verordnung zu Gunsten des 'österreichischen Handels nach Spanien dahin abgeänderr haben, daß statt der vorgeschrieben gewesenen Spanische» Konsularzertifikaten jene der k. k. Länderstcllen angenommen werden müssen, und daß zu diese:» Ende *) Tin Nachtrag bieg? folgt rmttrm g. August. RrB C 295 ) be unter einem der k. Befehl an alle Spanische Maut» direkzivnen erlassen worden sey; so wird solches mit dem Beisatze bekannt gemacht: die bcsiehenden Glas-meister, und insbesondere fene, die ihres Handelszweiges wegen davon eine Wissenschaft n'öthig haben, hievon ausführlich zu unterrichten, und zu belehren, baß die'Handelsleute und Fabrikanten, welche zu Versendung einer erbländischen Waare nach Spanien ein Gubernialjertifikat ansuchen, sich hohen Orts jedesmal mit einem glaubwürdigen Zertifikate jener Obrigkeit, in deren Bezirke die Waare verfertiget worden ist, auszuweisen haben. N. 55'S- Hofkammerdrkret vom 12. Julius, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 22., von dem Mährisch-Schle-v fischen Landesgubcrnium den 2Z., von dem Böhmischen Landesgubernium den 25., von der N. Oester.. Negierung dem 26.,. und von der Landesstelle in Karnthen den 29. Julius 1803. Da mit den — zu der Kommerzialwaarenstcmp- Dir gekrof-lung bisher verwendeten Oblaten eint Abänderung zu berun^mit’ treffen, twb eine andere Gattnng dieser Oblaten cin,- d-" sn der Sconu zulubren befunden worden ist; so wird solches dem . maat-en- ge '.mmten Puol'.kum, den Erzeugern, Käufern, und stcmpluag Der- btkber eer-rcenbctcn 53 Mai nt wird bekannt gemilcht. EBttiaubfung der tichmör; * AS Verkäufern der Maaren, damit sie über diese — ihnen sonst auffallende Veränderung beruhiget werden, mit dem weitern Beisatze bekannt gemacht, daß mt Uibrigen die in Ansehung der Waarenstempluiig bestehenden Pakentsvorschriftcu in ihrer vollen gesetzlichen Kraft und Wirkung, auch die hiezu bestimmte» Stempel selbst unabgcgndcrt bleiben. -N. S5l6. HofkarrsleiDekret vom 14- Julius, kund-gemacht »üit Der Laüdeshauptmanu-sch a ft in Kraul den 9,, vom Tiroler Gu-bernium den 16., vom Oftgalizischen Gu-bernium den 22. Julius, vom Gubernium in Gteyermark Den &, vom Böhmischen Gubernmm Den 4., vom Westgalizischen Gubermum Den 9., von der Nied. Oe ft. Regierung Den 10. August 1803. Da Ich Fälle ergeben haben, wo mehrere Gchwärzerbanden bei ihrer Betretung sich mit Gewalt der Anhaltung widersetzt, und sogar die auf den Gräujkordons ausgestellten Wachen mit bewafne-ter Hand angefallen, und schwer verwundet haben; so'ist in der Absicht, um diesem Unfnge zu steuern, und die ausgestellte Kordonsmannschast vor Mißhandlungen durch Schwärzer sicher zu stellen, sgmmt- Su? (297) %>? lichen Kordonskemmanden der bestimmte Befehl et* teilet worden, daß in den Fällen, wo sich dir Schwärzer den Wachen bei ihrer Anhaltung gewaltsam .widersetzen, oder dieselben gar mit Waffen, oder anderen gefährlichen Werkzeugen anfallen, die Dache selbst nach dem Sinne des bestehenden Reglements einen solchen Schwärzer auf der Stelle nie-derMachen könne. Diese den KoHonskommanden ertheilte Weisung wird daher zur Wissenschaft, und Warnung allgemein hiermit kund gemacht» N. 5517* Gubernialverordnung in Mahren vom i6. ' Julius 1803. Den,Fleischhackern wird gestattet, von jedem ge- Denfflelsch-schlachteten Ochsen 10 Pfund Kernfette an das Pub-likum Pfundweis zu verkaufen; das übrige Unschlitt sollen sie den Seifensieder« , weichen sie nach den "n Ochsen ic PfuuN Mdmuiigsbezirken zugewieftn sind, abführen. Äemferte an das Vu bl‘f tim »funbivtlfe zu vcrfatu fco. 55-8. 55B(e 6(i8 ^dehinder-der SRinberfib-rigkelc bei Mej»«-tefvuten ober(hren $8vAuren> In Ansehung des erfor; der ichen HelraihS» fonfenfei ju tebefccn ist. Aufhebnng fccr bestandenen 3f»i|*eh: Magazin«. tof C 298 ) HO N- 5518. Hofdckret torn ib., kundgenracht von der '. Landesregierung ob der Enns den zo. Zu-lius,vondemMahrisch-SchlesischenLandes-gubernium den 2., von dem Tiroler Lan« desgubernium den z>, von demWestgalft zischen den 9., und von dem Böhmischen Landesguberniumden n-August 1803, Zu Behebung des Ehehindernisses der Minderjährigkeit bei Reichsrekruten oder ihren Braute«, wenn sic den väterliche» oder vormundschaftlichen Konsens nicht beibringeu können, haben sich die Reichs-werbungs-Offiziere ju verwenden, um für dergleichen minderjährige Rekruten oder ihre Bräute den väterlichen oder vormundschaftlichen VerehligungS-Konfens zu erhalten; wenn solcher aber nicht zu tu wirken ist, so haben die betreffenden MilitärgehLrden den Verchligungs«'Konsens nach den besichentzen Ge» setzen zu suppliren. N. 55*9- Guberniälverordnung in Mahren vom 19. Julius 1803. Die bisher zur Verpflegung der durchziehenden Truppen bestandenen Zwischenmagazinen werden aufgehoben, und sollen künftig diese Truppe» aus den AB ( *99 ) AB «ur vo« 5 i« 5 oder 6 zu 6 Meilen ohnehin te- * «chteten Hauptmagaziuen verpfleget werde«. N. 5520. Hofkanzleidekret vom 19. Julius, kundge^ macht von der Landesftelle in Karnthen den 25. Julius, von der Landesregierung ob der Enns den 2., von dem Mährisch» Schlesischen und dem Tiroler Landesgu-bernrum den 6., von dem Westgalizischen Gubcrntum den 9., von demBöhmischen ' den n., und von dem Oftgalizischen Lan-desgubernium den 12. August 1803. S«. Majestät haben um die bei den Militarge- mutamtt richten rückfichtlich der Verlassenschaftsabhandlungen Mbbcwblv^ bisher bestandene ungleiche Benehmuagsart aufzuhe-6m, und eine Gleichförmigkeit einzuführe« , zu ent- bend« von schließen geruhet: daß die Verlassenschaftsabhandlun- ttn von gen beim Militare durchgehends von den Gerichten von Amtswegen gepflogen werden sollen, wodurch werden^ der wichtige Vorthcil erwachse, daß die Erben mit viel weniger Umlricb und Kosten das Ihrige erhalten, fle nicht, wie bisher von der Willkür ihrer Sachwalter abhangen, überhaupt aber zum Beste» der Parth-ien, und dcS AerariumS selbst, die Aer-lassenschafreu in der möglichst kürzesten Zeit berichri-- $ g»l NB C 300 ) , . get werden, und nicht Jahre lang unabgehandelt bleiben. Da aber diese zum Nutzen der Erben abzweckende Verfügung die Vermehrung des Jnstizpcrsonals bei den Gencralcommanden nothwendig mache , dessen-Nesoldung das Zleranum nicht wohl auf sich nehmen könne; So hatten Se. Majestät ferner zu befehlen geruhet:-daß in Zukunft, jedoch nur bei beit Judiciis delegates militaribus & mixtis, und znWr außer der Militargränze, die Sterbtaz: mit zwey Kreuzer vom Gulden dergestalt abgenommen werden soll , daß hievon ein Kreuzer, wie bisher zum Kameraltaxfond, der zweite Kreuzer aber in die Kriegskasse Lbzuführe» ftp. N- 552t. Gubermialveror-nung rn Böhmen vom 20. Julius 1803. W!» 6er Die auf höchsten Befehl vom 29 Julius erlas-€d'utt"gt= fene Verordnung vom 10. August 1784. zu Folge 6enICföa'tr4 welcher der Leim und Schutt nicht durch Aushöhlungen der Eiche, sondern Abdachungsweise gegraben werden soll, ist zu erneuern. ■ Diese Verordnung ist in meiner Josephinischen E. S. 6. Band S. 325. nachzusehen. N. 5522. Sü# ( 301 ) Sc*# N. 5522. Hofkanzleidvkret vom ai. Julius, kundge-* macht von dem Westgalizischen Landesgu-bernium den 16. August 1803. Von nun an sind.alle Bewerber um die Befug-»iß g {(d) tvorne Feldmesser abzugeben, welche nicht fchon mit altern königlichen Patenten versehen sind, durch die Landes # Baudlrcktion mit Zuziehung der Professoren der Mathematik und Meßkunst zu peil# fett. »' ¥ N. 5523, Hofdekret vom 22. Julius, kundgemacht von dem Apprllazious - und Kriminal - Obergerichte im Erzherzvqlhume Oesterreich unter und ob der Enns den 1., von dem Mahrisch-Schlesischen, dann dem Tiroler Laudcsgubernium den 20. August, von der Regierung und Kammer tu Schwabisch-Oest. den zr. August 1803. Seine Majestät haben allerhöchst zu entschliessen geruhet, daß, wen» ein Ehegakt um die Erlaubuiß zur zweyten Verehelichung aus dem Grunde wirbt, weil er den andern wegen dessen längerer unbekannten Abwesenheit für tobt hält, jedes derlei Gesuch von Fall zu Fall an das betreffende Landrecht, ober wo fit» WkeVews« der um dat stitfugnffS Feldmesser abzugcben, geprüft werden feilen« Wie bit Gesuche um die Er-lanbmß zur zweiten Ede wegen »cr-meinten Tod de« erster» Euegakcen zu fchrettke», zu deyan-fcein stutz. M C 302. ) keines bestehet, an die gehörige Instanz zu weisen, und der Kammerprokurarur, oder wo keine besteht, einem andere» defenfori matrimonii die Vertretung des Abwesenden dahin, baß er noch am Leben sep» könne, aufzntragcn sey. Würde sodann das Landrechk, oder die beh'öri» ge Instanz auf die Bewilligung eines s-tchen Gesu-ches einrathen, und hierüber im ordentlichen Wege die allerhöchste Genehmigung einholen zu dürfen erachten, so habe dasselbe, oder dieselbe noch vorher die dießMigen Gründe dem betreffenden Ordinariate, und wenn es eine Militärperfon ist, dem apostolischen Vikar Seiner Majestät Armeen zur Einsicht, und gut-ächtlichen Aeusserung, ob in Ansehung des Sakraments obe# evangelischen Vertrages wider einen neuen Civil -- Ehevertrag kein Bedenken obwalte, mitzu-rheilen. In Gemäßheit dieser höchsten Entfchliessung sey nunmehr ein jeder solcher Fall, der unmittelbaren Entscheidung Seiner Majestät Vorbehalten, folglich auch im ordentlichen Wege dahin zu leiten. Welches den sämmtltchen unterstehenden Gerichtsbehörden zur, Wissenschaft und Nachachtung hiemit bedeutet wird. ' N. 55H* HS ( 303 ) HS N. 5524. Hofdekret vom 22. Julius, kundgcmacht * vonDem Weftgalizischen Laudesgubernium den 16. August 1803* Um das Unheil zu vermeiden, welches durch Dorstchttw. den Verkauf, oder durch di- unvorsichtige Behandlung d-n^Hjute» der Häute, der an Viehseuchen umgestandenen Thiere entstehen dünnte; haben Seine Majestät über den von hieraus gemachten Antrag Nachstehendes allergnä- z«"be«ba^ tigst zu verordnen geruhet: m em Auslände zu beziehende Kupfer, welches ver-auch bei den mög des H. §. des Zollpatents vom Jahre 1788 giaiTsin« wie alle Lit. C. Waaren den Hauptzoll - Legstätten jugewiesen ist, auch bei ordentlichen Kommerzial- Ein« ccrjln“”6 bruchsämtern eingeführrt und verzollet werden darf. werden. 5. 553.7» HO C 317 ) HO n. 5537* Gubernialverordnung in Mähren vom 2. August i8DZ. Die Dechanten, Pfarrer, Lokalkapellanen und überhaupt alle Kirchenvorsteher sollen den Vermögen- b-r ft“™, ' stand jeder ihnen unterstehenden Kirche genau erheben, gensg/nd ' und sich überzeugen, ob und in wie weit die bei den umcÄi--Dominten oder Privaten anliegenden Stiftungs- oder ^re("e*‘r*el1 Kirchcnkapitalien gegen eingelegte Schuldverschrei- und sich von 1 v bei* (&id)cvz bungen, dann Grundbuch- oder Landtafel-Extrakte auf iM der «n-ben Realitäten gesichert sind; hierüber sodann unter eigener Mithaftung bestimmte Anzeige mit Beilegung überzeugen., der Sicherheits-Urkunden über jene Kapitalien, welche entweder ohne diesortlge Bewilligung angelegt sind, oder bei deren gesetzmäßiger- Sicherheit gegründete Zweifel obwalten, an die k. Kreisäimer erstatten.. 5538* Regierungsverordnung ob der Enns vom 3. August 1803. Auf Ansuchen der k. k. Tabak-und Siegelgefällen Bei Spl-r-Administrazion wid s« mmtlichen Kartenfabrikanten a^nciT j bekannt zu machen anbefohlen , daß, wenn Spielkarten , ^ zur Stemplung gebracht werden, wo auf dem Blatte , welches mit dem klassenmäßigen Stempel bezeichnet net werde» werden soll, nicht nach dem ZI Patents §. der Name, Name^ und .Wohnort des Fabrikanten, dann die Jahreszahl ^ bei- Nabksjah! ausdrücklich «nötigt hmbtn. £3 Norlelhung de« Echaf-vichs oder auch Geldes zu Beischaf» sung desselben an einen Unter-tban, ebne ivlrtbschufls-omtllcfce Bewilligung wirb tinker Verlust des Darlcbens, und des davon bedungenen 91 uz -ens ver-boien. 8^*$ C 3*8 ) beisammen angezeigt ist/ solche'beim Siegelanite nl^i gestempelt, sondern ohne Tezeichiiuiig wieder ^mücr* gewiesen werden. N. 5539- Hofdekret vom 3., 'kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen LandesOlberm'urn den 16. Äuguft i8ojv Es ist erhoben worden, daß hierlänbes sowohl Juden, als Christen , besonders Fleischhacker, gemeinschaftlich ihre Schaaft um die Hälfte des Nutzens in der Pflege bei den Unkerthanen halten. Um nun einer Seits diesem Mißbrauche, und bent Schaden-welcher aus dieser gemeinschaftlichen Schafhaltung flit den Unterthan entspringet, wirksam zu sttuern, anderer Stirs aber in Fällen , wo ein Unterthan durch Umfall tim sein Schafvieh kömmt, und zu dessen Bei, schaffung die Mittel nicht besitzet, ihm dazu die Gelegenheit nicht zu beschränken > ist die höchste Verordnung ergangen, daß Erstens: die Vorleihung des Schafvie^es, oder auch Geldes zu Beischaffung desselben an einen Unterthan ohne Bewilligung des Wirthschaftsamkes nicht Statt habe», Zweitens: kezteres allemal vorher sich von der Nothwendigkeit, ob der Unterthan eine fremde Unterstützung dießfalls unumgänglich brauchet, überzeugen, ' so- M c 319) « tl funt it nach Befund den Consens ertheilen, oder ver--irtigem, und Drittens: die Bedingnisse, unter welchen eine solche Vorlrihung gestattet wird, in den unentgeltlich «".szufertigenden Consens bestimmt einfchalten soll. Würde sich aber Jemand beigehen lassen, einem Unterthan in Zukunft Schafe ohne wirthfchastsamt-lichen Consens in die Pflege zu geben, oder auch zu Beischaffung derselben Geld vorzustrecken: so soll Viertens: derselbe nicht nur seines Darlehens/ sondern des sich davon bedungenen Nutzens verlusiiget, und ein Drittel dieser Strafe dem Anzeiger, der lleberrest aber der unterthanigen Contributions Kaffe zugewendet werden- 5d4o- ■ v Die Zerkifl, Hof-ekret vom 4. August 1503. sum Einkauf der Alle zum Einkauf der kebensbedürfnisse der tin-- letthanen hinaus'gegebenen Zertifikate müssen mit dkm Um-rthanen , muffen Vor: vorschriftmaßigen Stempel versehen ftp»/ fchriftmässiF gestempelt N. 5541. l-yn. GubenrialverordWttg in Böhmen vom 4. August 1^03. Da die Transporte der Relruttn ustd Arrestanten Die DranLr in den Nachtstazionen so weitschichtig bequartkret wek- Rlkrmcn den, daß sie gar zu zwei und ein Meilen zu Ikgen kommen, wodurch nicht nur die Deftrziön erleichtert, kn »m fe>i= Nachtsta- jioncB nach Mö-lichkrtt fotijentrirt einzuquar- tiren. Wsbvrch 3t6emmnR ft-: boten ( A2Q ) sondern auch die Transportführer ausser Stand gr. sezt werden, den Entweichungen und Exzessen vorzu-beugen; so wurde gcsammten Truppen militärischer Seits befehlen, den Transportsührcrn die Weisung zu geben, daß sie in den Nachtsiaz-onen unter ihrer Da-fürhafkung keine Einquartirung für Rekruten, und Arrestanten annehmeN sollen, sofern diese nicht sokon-jentrirt zu liegen kommen, baß sie durch die beiha-denden Kommandirten gehörig bewachet werden können, und dessen sie die voransgehenpen Quartiermacher zn belehren hätten. Durch diese Maaßregcl wird für die Marschstazionen auch daS Gute erreichet,daß nicht bei jedem Transporte alle Häuser beleget, sonder» baß damit abgewechselk werden könne. DieKreisämter werden von dieser militärischen Veranlassung mit dem Aufträge verständiget, hiernach die Marschstazionen anzuweisen, und jeden Transportführer dem General-Militär-Kommando namhaft zu machen, der etwa« selbst eine erweiterte einzelne Bequartirung be» gehrt hätte. N. 5542. HofdekreL vom 4 und ia August, kundge-macht von der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 16. August. 1803. Nachdem durch den bisherigen ungehinderten Verkauf verschiedener Papiere an die Handelsleute, Krä- C 321 ) Keinerrc. mancherlei Unfüge sich ergeben haben: so o*» wird zu deren Hintanhaltung verordnet, daß künftig AAAA» Niemand gestattet fey, von unbekannten Menschen unbekanm«» gedruckte oder geschriebene Papiere zu kaufen, und kaufen?"" jeder Handelsmann verpflichtet ftp , bei einer Unter, suchung solcher Papjere denjenigen namhaft zu machen-von welchem solche erkauft worden sind. N. 5543. Hofdekret vom 4. August, kundgemachtvotr der Postwagens- Hauptexpeditiou und Kontrolirung in Wien den 5. September 1803. Se. Majestät haben zu-begnehmigen geruhet, Uustehnung baß die bisherige 8 tägige Postwagensfahrt von Wien genf^mvo» nach GünS zur Beförderung des Kommerzes über Wa.- Gü'nsüb^ rasdin und Agram bis Karlsstadt in Kroatien, und Wurasdm^ zwar vom i. Oktober d. I. anfangend ausgedehnet bu Xaliis . t stadt. werden kann; Dieses wird daher mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß die Abfahrt dieses Postwagen von hier aus alle Diensttage früh, mithin das erstemal am 4. Oktober l. I. geschehen werde, und die Aufgabe alle Montage in den gewöhnlichen und schon bekannten Amtsstunden zu geschehen habe. Die Aufgabstage zu Karlsstadt, Agram, und Warasdin werden in jedem dieser Orte bekannt gemacht werben. XVIL Vand. L N, §424» f TAt Der» di tilling irtyen ^rhneeoui: fdHiuftun: Otn ,i, en nmern. Dl« Len Mililärr Offizieren mif t«n Ekaaisgü- tern ftefflt; lafftec 3ayt)harf«lt wird tiny«; |oytn. N. 5544. Hofdekret bom 5., kuudgemacht bon S?em Böhmischen Landesguhernium den 22. August 1303. Die am 22. November 1783 republizirte Verordnung vom 6. April 1781 — in meiner Josephim 6. S. 3. Band §. 262. — wegen Schneeaus-schauflungen von den Landesbewohnern auf ben Strassen, i|i zu erneuern; es ist daher auf genaue Befolgung dieser in die arbeitslose Jcchrszeit fallenden Pflicht zu wLchen, Und zugleich die vorschriftmassige Aussetzung der Bäume an den Strassen thäriger einzuleiten- ft- t$4š- Gubernialverordrmug in Vöhrisen vom 7. August 1803, ©e: Majestät haben Jnnhalt Hofbekrets vom 20. Mai l. I. die, den Militär-Offizieren auf den Staatsgütern freigelassene Jagdbarkeit einzuziehen befunden; in Folge dieser allerhöchsten Entschließung wird der k. Staatsgüteradministrazion aufgetragen, die auf den unterstehenden Kammeralgütern bestellten Forsibeamten zur Darobhaltung anzuweisen, damit Militäroffiziers die Uibrrtrettunz dieses Jagdverbots sich nicht erlauben. ^ N, 5546, HS C ZsZ J N. 5546. Patent vom 7. August 1803. Wir Franz der Zweyte ic. Demnach Wir in dem gegenwärtigen zwischen S3ut ler der Vbi; lofophi«, ivelche die dritte Klasse erhalten, baden fcon de» Studien ebne weiters gänzlich aujjukreten. der Ausdruck: „un d e siim mt B e urlaubte" in Hinkunft weggelaffe,!! , und dafür der schon immer festgesetzte Ausdruck: „Beurlaubte bis zur Ei n b e r uf uns" gebraucht werde. N. 5549« Hofdekret vom n. Slugust 1803. Nachdem den Klöstern und Stiftungen in Ansehung ihres Vermögens eben die Rechte, wie Privaten Erstehen, so können dieselben auch nicht wider ihren Willen gezwungen werden, die Zurückzahlung eines denselben schuldigen Kapitals in Staaispapiercn von Pattheien anzunehmen, N. 5550* Hofdekret vom 12., kundgemacht von dem Böhmischen Landcsgubernium den 30. August 1803. , Bei Schülern der Philosophie, die dem Zeitpunkte die nächsten sind, ein bestimmtes Berufsstu» dium, oder einen andern Stand, wozu kein weiters Studium eifoderlich ist, zu wählen, und deren Nachlässigkeit sträflicher ist, weil man in den Jünglingsjahren schon mehr Uiberzeugung, als ein Gimnastal-fchüler in dem Knabenalter hat, ist eine strengere Maaß- regel c 339) rege! nothwenbig, tils die für die Gimnassalschütek durch Hofbekret bom Z. Juni (; I. festgesetzte Wiederholung des nämlichen Kursjahres. Es wird daher allgemein verordnet- daß jene Schüler der Philofophie-welche aM Ende des Schuljahrs bei der Prüfung aus einem der folgenden Lehrgegenstände, nämlich: der Logik, Metaphis,k, Phisik, Mathematik, und praktischen Philosophie die dritte Klasse erhalte», bdn deri Studien ohne weiters gänzlich auszutrekeU haben, und folglich weder zur Vorrückung, noch zur Wiederholung des schon einmal zurückgelegten Kürsjahrs zuzulassen seyn, wobei nur.für jene, die durch eine Krankheit von langer Dauer in ihren Studien zurückgeblieben sind, Und für die auf innländischen Lchra»-staltett studierenden Ausländer eine Ausnahme statt haben, und ihnen die Wiederholung gestattet werden soll. 555*« Verordnung von der in KlasseNstcueksachelr cum detogatibne omnium inflantinrum jN Wien ausgestellten k. k.HofkomMrssiottdett iz. August 1803* In dem für das laufende Militärjahr tgo^ den 2Z. November v. I. kundgemachten, die Klassen^ steuer und Personal - Steuer betreffenden Patente, sind ©itutt Stucfp ihbt für die Ersiere dieser beide» Steuergattungen, zwey vom Jahr« on „ ~ > isoj bei $ 2 \ -ah- tuffttös. , Zahlungsfristen, nämlich für die Klassensteuer, bis letzten April, und letzten Juli), und für die Perso-nnlsieuer der letzte April bestimmt, und in, §. 25. gedachten Patentes ausdrücklich angeordnet worden,, bjog Jene, welche mit der Abfuhr ihres Eteuerbetrages Zurückbleiben, und während den bestimmten Zahlungsfristen Nichts oder nur einen Lheil obfuhren, mit Ein und einem Halben vom Hundert für jeden Monat von dem schuldigen Steuerbetrag bestraft werden sollen. Da diese bestimmten Zahlungsfristen bereits ver-lösten, und dennoch von den angewiesenen Steuerbeträgen , noch ein so großer Lheil bisher unberichtigt gebliebeit ist. Sö wird dies hiemit zur Warnung all Jener, die für das laufende Jahr den Sie betreffenden Steuerbetrag noch gar nicht, oder hievon nur erst einen Lheil erlegt haben, Mit dem Beisatze nochmal bekannt gemacht, daß bereits die Einleitung getroffen wotdeit ist, die rückständigen Steuern fammt dem Pönale-wann der Erlag nicht längstens bis letzten September d. I. erfolgt, und die bisherige Unterlassung des Steuer - Erlags nicht dürch Darthuung eines wahrhaft, und wirklichen Hindernisses gerechtfertiget werden kann, ohne alle Nachsicht, oder weiters Zuwarten > durch Einlegung der Exekution, und andere strenge Zwangsmittel, eintreiben zu lassen. 5552- C 341 ) N. 5552. Hofdekret vom i6., kundgemacht bon dem ^ Tiroler Landesgubernium dm ai. Au-gust 1803. Damit das Liquidationsgeschäft nicht über den letzten Dezember hinausgesetzet werde, hat der k. k. Hofkriegsrath das Ansuchen gemacht, daß jene, so an das Aerarium noch eine Militärforderung haben, verhalten werben möchten, selbe bis Ende Oktober dieß Jahrs unabweichlich einzustellen. Cs wird also andurch verordnet, daß dieser J^änmel-peremptorische Termin fub pcena praeclufi so gewiß i,en-auf das genaueste zugehalten werden solle, als sich sonst die Säumigen selbst ihren Schaden zuzuschreibeu haben werden. N. 5553' Regierungsverordnung ob der Enns vom 16. August 1803. Auf Ersuchen der k. k. N. Oest. Regierung wird -Sand»crk«° kundschaf: bekannt gemacht, daß alle jene Handwerkskundschaften xen, die nicht für ungültig und nichtig erkläret werden, welche nicht graken^üder mit der Magistratlichen und Ortsobrigkeitlichen Ferti- Dnsobrig-^ gung korroboriret sind; derlei Kundschaften sind von iwfct sind, jeder Zunft als ungültig keiner Aufmerksamkeit zu Hg! unuU'' wür- Die an da« Aerariunr noch einige Militär -Forderung badenden ’Onrtbefen, sollen leibe längstens bis Ende ", C 34» ) StV? würdigen, und ein mit' einer solchen Kundschaft betretener Gesell nicht nur in keine Arbeit aufjuneh. men, sondern auch bei findender Tauglichkeit ohne writers zur Miliz abzugeben. N» 5554- Verordnung des Westgalizischen Landesgu-berniums vpm ,6. August 1803, Aufnahme Den Gtadtgemeindeu wird nachdrücklich verba-E-n, eigene Plenipotenten und Sachwalter tigen-Stc?rc% aufjunehmen. Sen ©tobt« SÄ N. 5555, lijlen ver- ^,n* Hofdekret dom 17. August, kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns und von dem Mährisch-Schlesischen Lan-pesgubernium den 6. Sept. itzoz. &inMtfs Die Einfuhrspässe des ausländischen rohen Kn- säste bbtt ausländ,- pftrs, find in Zukunft lediglich Mit i§ ft. Stempel tokfis ju belegen. »» 15 tr. pi Stempeln. 5556. W (-343 ) TrO 5356' Hoffammerdckret vom 17. August 1303. Si. Majestät haben bei Abforderung der neuen A^dle 6ouüuirllsten zugleich anzuorbnen geruhet, daß für Jahr in die Zukunft nach Verlauf eines jeden Jahrs Höchstben- der B-am, selben nur jene Veränderungen anzuzeigen seycn, wel- fXnetf* che in einem Zeiträume von einem Jahre sowohl in ®‘rg^b^n6 Ansehung des Betragens der Beamten, als im Be-» kn denTa-zuge auf Vorrückungen, Pensiozirungen 'ober neue Je ÄonfcuYtt Anstellungen jedesmahl vorgefallen sind. ec Zugleich Um aber auch diese jährlichen Anzeigen mit einem anzuzeigen, schnellen Blicke übersehenzu können, und dabei alle überflüßigen Schreibereyen so viel möglich zu vermeiden; So befehlen Höchstgedacht Se. Majestät, daß solche ebenfalls in den vorgeschriebenen tabellarischen Bögen aufgeführt, und nur jene Beamten darinn angezeigt werden sollen, mit denen sich eine Veränderung auf die eine, oder die andere Art ergeben habe. Welche Höchste Entschlicffung zur Wissenschaft mit dem Leisatze bekannt gemacht wird, daß lediglich bei erwähnten Anzeigen das von Sr. Majestät mittelst des ersteren höchsten Handbtüets herabgrlqngtß Formulare beizuhchalttn f von dem OstgalizischeN Gubernium den i£>. Sept. 1803. Cs ist die höchste Entschliessung crstossen, daß Die soge-die im Lande erzeugten sogenannten P ettinets oder englischen Stuhlspitzen ebenfalls der Kommehzialwaa- Wilsche» renstemptung unterzogen werden, und vom iZtenOk- <£tut>iiW* werden der tobcr d. I. aUzutangen gestempelt im Handel erschei- Stemplung nen sollen. un,-cz°gen. Diese höchste Entschliessung wird sonach zur allgemeinen Wlsscnschaft und Nachachtung mit dem Beisätze keind gemacht, daß diese im Lande vorrüthige un, gestempelte Waare, sobald sie als ei» inländisches Erzeug-niß anerkannt sehn wird, bis zum r 5ten Oktober d. I. ganz unentgeltlich, vom 1 gtcii Oktober d. I. aber ai/gesängm, wenn das Stück nicht mehr als zwölf Elle» AS C 350 ) AS Men hält, gegen Entrichtung einer Taxe von vier Kreuzern, die größer» Stücke hingegen gegen Bezahlung der doppelten Laxgebühr gestempelt werden, jedoch tin Abschnitt Unter dem Maaße von zwey Ellen, wenn es ein wirklicher Abschnitt ist, stempelfrep bleiben soll. Damit endlich die Erzeuger der Stuhlspitzen jeden Anstand über dieses ihr Fabrikat ju vermeiden, Uh Stande seyN, wird die im 3ten § des wegen Stemplung der Kommerzialwaaren unterm 8ten No» vember 1792 erlassenen Patents enthaltene Vorschrift: baß alle der Stemplung unterzogene Maaren mit dem Zeichen deö Fabrikanten oder Erzeugers im Stoff: selbst ringewirkt, oder eingewebk, oder mit fester Farbe aufgedrückt bezeichnet seyn sollen, hiemik erneuert; endlich haben übrigens alle in dem gedachten Patent enthaltene Vorschriften und Strafen auch in Ansehung der P e t t i n e t s eben so einzutretten, als wenn sie ver gegenwärtigen Verordnung neuerdings eingeschaltet wären. F. 5565. Guhernr'al-Verordnung in Mähren vom 23« August 1803. Tu Kreis- Die k. Kreisämter haben auf etwa versteckte den aufrtwa ünfc ungesicherte Meffenstiftmrgen zu wachen, und zu »ÄV ihrer allfälligeki Entdeckung von allen Kirchenvouste-frttw* • hrm AO C 35$ ) AO hern die Anzeige abzufordern, ob Stiftungen bei der soffen? Kirche bestehen, wo sie hasten, und wie sie gesichert seyn, wo zugleich bei allen Schuldscheinen das Datum -er Ausstellung und JnprotokolliruNg K, anzumerken 1(1; im Fall baß Stiftungen ohne gesetzliche Sicher, heit ansetroffen würden, haben selbe es anzuzeigen. N. 5565. Verordnung des Weftgalizischen Landesgu- Di.unee« berniums vom 23. August 1803. gjjjfc $(en sollen Ae Untertanen sollen in Fällen, wenn sie wi- sich in Ab-^ der ihre Vorgesetzten Grundobrigkeiten und KreisÜMker t>cr Landes-^ ihre Beschwerden unmittelbar bei der Landesstelle an- bringen"" bringen wollen, sich keineswegs der Advokaten, ober ihrer Svltzitatoren bedienen, sondern sich an den ei- dcn wider die Grundobrigkeiten und Kreis-ämtcr an den Unter* rbunsadvo-f q t ^ n v ct? * Gubernialverordnung in Böhmen vom 24, August 1803. gens bestellten Unterthansadvokaten verwenden. N. 5,567. Damit die k. Gesellschaft der Wissenschaften ei- Die #«($-nctt vollständigen Schematismus in gehöriger Zeit her-ausgeben (ö.ine, werden die k. Kreisamter die dies- f°tr,n iut tPerfnliung fälligen Verzeichniße versoffen lassen, Und daraus se- M öftc’ hen, daß in den Derzcichnißen die ganze Anzahl der t>ie erfot» dortkreisigen Dominien, und Namen der Aemter ge- r.a« f* ^fassen NB C 352 ) lassen und nau angegeben Weeden, die frimmtlichen Eingaben aber Eingaben* um so sicherer bis 15. Oktober eines jeden Jahrs un- toLrfebfg: '"ittelbar an die k. Eubernialkanzleidirekzion eiuftn- Labrs ein- den, als solche nach fruchtloser Verstreichung dieser fcnbtn» Frist mittels Strafböthen abgeholet werden würden. K 5568. Hofdekret vom 2Z. August, kundgemacht von dem Böhmischen Landesgubernium den tZ. Sept. 1803. Die Mit beit Generalmilitärkommanden vereinigten Verpflegsäitiker sind bei der Auf- und Abgabe ihrer amtlichen Briefschaften von der baaren Bezahlung des Postporto befreit, die Verpflegsmagazine hingegen haben das Pösiporko bei der Auf-und Abgabe baar, wie bisher zu entrichten. *) N. 5569. Verordnung der Landesregierung ob der Enns den 2Z. August 1803. Auf bas Mail bemerket seit einiger Zeit, daß mehrere bc^Siemm Hönighänbler sich mit Abr'ödten der Bienen beschäfti-rolrb auf- ' - tnerffnm zu keyn > und bfc NaffuNiz der Schwär- Die amtlichen Briefschaften der mit den General: Mllitär-KommüN-dcn vereinigten 83er: pfiegsümter sind von der bnareN Bezablung des Porto befreyl-ntcht aber die 93er: psegsmagad zine» 8-M *) Man sehr das Abkommen von dem leztern Absatz dieser Verordnung mit et dem »?. September d. Z. nach. NB C 353 ) NB gen ; der Grund dieses der Wachserzeugung, und ML-der Bienenzucht so schädlichen Benehmens liegt aber i„ Körben einzig darin, weil die meisten Bienenhälter die Schwär- ongmtbtn. me in Körben bauen lassen, in welchen die Absönde-rung nicht so. leicht möglich, mithin lange jenen Vortheil nicht gewähren, wie die Stöcke. Zu wichtig ist dieser Nahrungszweig des Landmannes , um der Aufmerksamkeit der Staatsverwaltung zu entgehen. May sieht sich daher verpflichtet, durch allgemeine Kundmachung auf das wesentliche liebet des Abtövtens der Bienen, Jedermann aufmerksam zu machen, und allgemein anzurathen, die Fassung der Schwärme in Stöcken jenen in Körben vorzuziehen» N. §672. Verordnung vom Ostgal»zischen Landesgu-bernium den 26, August 1803. Nachdem man zu Zaslo von der Pilßner-Seite- Errichtung bei dem vlakrorvicer Wirthshause eine Filial-Weg- einer Filiale mauth-Station zu errichten befunden hat, und die Ctnhebung der Wegmauth vom iten November l. I. 6e,n°mar. anfangen wird; so wird diese Veranstaltung zur all- *£wicer gemeinen Wissenschaft hiermit bekannt gemacht ^ irththaü. XVII. Band. 3 N. 5571, • NlS C 354 ) N- 5571* Patent vom 27. August 1803, Wir Fr s n j dcr Zweyte re- In dem wegen Einziehung der 12 Kreuzer» Stücke am 15tcn März 1802 erlassenen Patente haben Wir Unfern festen Entschluß zu erkennen gege« den, daß die Summe der im Umlauf befindlichen Wiener« Stadt--Vankozettel nicht nur nicht »et* fonbern möglichst vermindert werden soll. Um nun dieses zu bewirken, haben Wir, nebst andern zur Verminderung der Bankozetteln bestimmten Hilfsmitteln beschlossen, durch Erhöhung des Einfuhrszolles von Cacao, Kaffee, und Zucker einen eigenen Lilgungsfond dergestalt zu gründen, daß der durch diese ZoÜrrhöhung jährlich einfli essende Ertrag, nicht zu den laufenden Staatsausgaben verwendet, sondern einzig und allein zur Einziehung der Wiener-Stadt-Bankozettel Vorbehalten, und diese, wie fit rinkommen, vertilgt werden sollen. Diesem Entschlüsse zu Folge verordnen Wir: Erstens. Nebst dem in dem allgemeinen Zollpatente .vom 2. Jäner 1788. festgesetzten, und auch fernerhin verbleibenden Jolle, sind vom Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents noch zu entrichten r Erhitzung be< Zolles für Cacao, Kaffer und Zucker In Äbffchl der Verminderung der NB C 355 ) NB Von de« Zentner Cacao. .... ... Zo ft. - , » Kaffee.............50 —- - - Candiszucker. . .50 , - übrigen raffinirten Zucker, und weißen Farin. . . . * . .33 20 fr« - - - Zuckermehl. . . 2A —--------- Syrup. .............5 — — — Dieser erhöhte Zoll wird mit dem bisher bestandenen jttgleich eingehoben; jedoch in der Zahlungs-bollete abgesondert angesetzt, auch insbesondere verrechnet werden, um der ihm eigenen Bestimmung ganz gewidmet zu bleiben. Zweyrens. Der erhöhte Zoll ist sowohl von dem, was ^n solchen Waarenartikeln vom Tage der Kundmachung dieses Patents zur Verzollung eintrifft/ als nachträglich von Allem zu entrichten, was sich hiervon zu diesrt Zeit bei Handelsleuten und Krä--mern, bei Chokolatemachern, Kaffeesiedern, Zuckerbäckern und Apothekern unverarbeitet, so wie bei den Raffinerien, vorräkhig besindek. Drittens. Es wird daher allen ebengenannkeir Handels - und EewerbsleUten, und Fabrikanten aufgetragen , binnen 8 Tagen vom Tage diesos kundgemachten Patents nach beylitgettdem Formulare A, eine getreue Fasson mit der Verpstichtung an Eidesstatt, und zwar in den Hauptstädte» bei der Bankal - Ad« ministrazion, oder dem statt dieser allda beftndlichm Z L Dan- NB (356 ) NB Gankal-Infpektorate, in den übrige» Orte» aber uni» auf dem Lande, blos bei dem Bankal-Inšpektorate «inzureichen. Wir erwarten von der Rechtlichkeit der zu Fassionen Verpflichteten , daß sie solche genau und gewissenhaft verfassen werden; da widrigcns, wenn die Bankalbeh'ürden bei Visitazionen verschwiegene Dorrä-the betreten sollten, diese gleich einer durch Schleichhandel eingebrachten Maare nach den Zollgesetzen würben behandelt werden. Viertens : Um aber die Handels -- und Gewerbs-lente bei der Nachtragszahlung zu erleichtern, tragen Mir den Zollbehörden auf, verhältnismäßige Fristen zur Berichtigung der nach den Fasswneu ausfallenden Beträge etnjurämnen; Fünftens: Die Verzollung von Cacao, und Zuckermehl hat wie bisher auch künftig nur bei einer Hauptzoll-Legstatt zu geschehen. Dagegen mag zur Gemächlichkeit der Konsumenten von nun an der Zoll von Kaffee, und allen übrigen Gattungen von Zucker/ und von Sprup, auch bei den Zoll-Legstätken genpinmen werden. Eben'so kamt Sechstens: Kaffee- wenn er nicht mehr als 5°«i raffinirter Zucker, und Cyrup, wenn er nicht mehr als 100 Pfund beträgt, bei den Kommerziak-Eranzzollämrer» verzollet werden. KB C 357 ) KB Siebentens: Wer mit diesen Artikeln Handel zu treiben befugt sey, ist in den §. Zo. und 51. des obenangeführten Zollpatents vom 2. Jäner 1788* bestimmt. Diejenigen, welche gegenwärtig dieses Befugniß ausser den Hauptstädten besitzen, haben sich solches binnen 8 Wochen vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents von dem Kretsamte neuerdings bestätigen zu lassen. Um aber für künftig-, wo es sich um die Erhaltung eines neuen BefugnifftS handeln wird , diese kreisämtliche Bestätigung erhalten zu können, muß derjenige, der sich darum bewirbt , bei der Zollbehörde, das ist: bei jenem Bankal-Jnspeklorate, in dessen Bezirk er seßhaft ist, sich vorläufig darüber ein Zeugniß verschaffen, daß selbes gegen die Person in Absicht auf Schwärzungs-Verdacht, nichts einzuwenden findet. Die von dem Kreisamte ertheilte Bestätigung , oder das künftig bewirkte Befugniß ist dem Bankal-Iuspektorate zur Vidirung vorzulegen, ohne welche sie ungültig ist. Achtens: Die wegen des Handels im Innern bestehenden Vorschrfften des mehrerwähnten ZollpatentS von 52. bis einschlüßig 60. §. so wie die damit verbundene rothe Bolletirung werden in Rücksicht auf die im Eingänge bezeichnetcn 3 Waarenartikel aufgehoben , dafür aber die in dem folgenden $. vorkommenden Maßregeln vorgeschrteben. tO* C 358 ) to« Neuntens: Der Handel im Grossen mit diesen Z Artikeln ist nur den in einer Haupt - oder Zoll-Legstatt ansässigen, befugten Handelsleuten gestattet; tie Landkrämer, wenn sie dazu befugt sind, bleiben wie bisher bloß auf den Lokal-Kleinhandel beschränkt» Zehntens: Zur Versendung dieser Waarenartikel fcoit einer in die andere erbländische Provinz sind einzig die in einer Hauptstadt wohnenden Handelsleute befugt. Aste andere sind davon ausgeschlossen. Auch ist den Handelsleuten nicht gestattet, besagte Artikel im Zuge von der Gränze bei einer andern Legstatt, als jener, wo sie ansässig sind, oder die ihrem Wohnorte^am nächsten ist, zu verzollen; wie denn auch bey Versendungen nach Ungarn, Siebenbürgen und in dag Ausland, die bisherigen Zollge-sctze ferner beobachtet werden sollen. Eilstens: Vom Tage der Kundmachung btefei Patents sind alle, welche zu dem Handel mit diesen Artikeln befugt sind, nicht »ur ein eigenes Tagebuch (Journal), das alle Empfangs - und Abgabsposten zu enthalten hat, zu führen, sondern auch bei jeder Abgabe oder Versendung förmliche Handelsnoten (Conti) auszustellen, verpflichtet. Zwölftens : Handelsleute und Krämer haben ihre Tagbücher nach dem beigefügten Formulare B. feie Zuckrrraffinerien aber nach dem Formulare C, zu Ohrrrr. Di, HS < 359 ) HS Die Rubriken dieser Formulare geben zwar die deutliche Belehrung über ihre Anwendung: indessen wird zur näheren Erläuterung noch folgendes bemerkt: a) Die nach Inhalt deS 2ten §. fassionirten Vor-räthe müssen unter ^ro. i., die übrigen Empfangs-und Abgabsposten aber unter den weiters fortlaufenden Numern kn dieses Tagbuch dergestalt eingetragen werden, daß daraus nicht nur der Datum des Empfangs, die Parthey, von welcher, der Ort woher, und die Numrr der dcßhaib erhaltenen Zahlungsbollete oder dtr Handelsnote, sondern auch in Bezug auf die Abgabe, das Datum an dem, der Ort wohkn, die Parchey, an welche etwas veräußert worden, vollständig ersehen werden kann. b) Pllr Empfange und Versendungen müssen, wenn fie bei Cacao und Kaffee über Z., bei Zucker . Über io., bei Syrup über 20 Pfund betragen, immer auf der Stelle, wie sie vorfallen, jour-nalistrt werden. Was unter diesem Gewichte ebgesetzt wird, kann unter der Benenung: Klein-vrrkauf täglich, oder mit Ende jeder Woche, in einer Sutyme eingetragen werden. c) Mit Ablauf jedes Jahrs ist das alte Tagbuch abzuschliessen, mit rten Jänner ein neues anzu-fangen r und der bei dem Iahrschluße^übrig ge- ; č-ii.tfcme Vorrakh in das Letztere, als die erste Post übeizntragen. d) So* Ufo) fl) Zu diesen Tagbüchern werden Kaufleute, Krämer , und Raffinerien auf jedesmaliges Verlangen von den Bankal-Administrazionen oder Inšpektorate« mit eigens bezeichneten gedruckten Bögen , gegen Ersatz der Anschaffungskosten versehen werden. p) Nur auf diesen bezeichneten gedruckten Bögen darf die Journalisirung geschehen. f) Den Zollbehörden must auf jedesmaliges Verlangen die Einficht in die Tagöiicher und vie Vergleichung derselben mit den Vorräthen gestattet werden. DreyzehntenS: Bey den im lLten $. angeord-peten Handelsnoten, welche, wann die 'öfters erwähnten 3 Waarenartikes nicht mit eigenen Bolleten von dem Verjollungsorte versehen sind, diese Artikel immer begleiten müssen, ist zu bemerken: a) Jede Privatperson oder jeder Handelsmann § welcher an Cacao oder Kaffee mehr als 5 Pfund, an Zucker mehr als icr Pfund an sich bringt, muß zu seiner Ausweisung (Legitimation) mit einer auf bie Journalnumer sich beziehenden Handelsnote des Verkäufers versehen seyn, welche bei der Versendung die Waare zu begleiten hat. b) Alle Versendungen oder Verführungen dieser Artikel in den oben angeführten Gewichte aus Städten, wo sich Linien - oder Thorämter befinden, müssen bei der Ausfuhr aus t>u- Stadt ge- VB C 361 ) gemeldet, und die Zollbolleten oder Hgndelsno-ten bei diesen Aemtern vidirt werden: wivrigenS haben die Bolleten und die Handelsnoten zur Ausweisung keine Wirkung. Privatpersonen, welche Cacao, Kaffee oder Zucker aus einem inländischen Verschleißorte mit sich in ihren Wohnort führen, find an diese Meldung nicht gebunden. e) Diese Handelsnoten, in sofern sie nur zu den hier angeordneten Legitimationen der Waarr dienen, haben der Stempelfteyheit zu geniessen. d) Ihre Giltigkeit in Absicht auf die Zoll - Legitimation dauert, wie dieses auch in Ansehung dev Zahlungsbolleten der Fall ist , vom Tage der Ausstellung ein Jahr [lang. Nach Verlauf eines Jahrs kann die Waare nicht mehr damit le-gitimirt, und eine Fristverlängerung deßhalb nur von den Zvllgefäll-Abministrazionen, nach erhobenen Umständen und erkannten Billigkeit gewährt werden. Vierzehntens. Jede mit Anhaltung der Waare selbst, oder durch Untersuchung erhobene Uibertrettung diese? Vorschriften zieht nicht nur den Verfall der Waare, sondern auch die in dem allgemeinen Zollpatente vom 2ten Jänner 1788 bestimmte Werths-sirafe nach sich. Diesen Strafen unterliegen auch glle, die a) ohne vorgeschriebeuer Massen erlangtes Befug» m NO ( 362 ) - NO ni|? tm Handel mit solchen Waarenartikeln betreten werden, b) die, so vorgeschriebenen Fassionen nicht getreu und vollständig einrcichen, und daher für die verschwiegenen Betrage straffällig find; c) die, so entweder die anbefohlcnen eilends be-zeichncken Tagbücher nicht führen, oder die Posten unrichtig eintragen: wo im erstecen Falle der ganze Dorrath an diesen Waaren, tm letzteren aber das, was zu viel ober zu wenig eingetragen worden, den oben erwähnte» Strafe» unterliegt, d) die sich mit auf einen fremden Nahmen lautenden, oder erdichteten Noten, von welchen sie wissentlich Gebrauch machen, zu legitimiren wagen ; oder die mit gar keiner solchen Note, oder auch mit einer auf eine geringere Quantität ansgestellten versehen sind, und endlich e) diejenigen, welche die bei den Linien, und Thoren vorgeschriebene Vidirung sich zu verschaffen, unterlassen. Uibrigens bleibt in Allem, was hier nicht ausdrücklich abgeändert ist, in Bezug auf die mehrerwähnten 3 Waarenartikel das allgemeine Zollpateiik vom 2. Jäner 1788- in seiner vollen Wirkung. Gegeben t(» ( 36z ) A. Soff'»*. Unterzeichneter erkläret hiemit an Eidesstatt, daß er heute, als am Tage der Kundmachung des allerhöchsten Patents vom weder mehr noch weniger als nachstehende Gattungen Cakao, Kaffee, Zucker und Gyrup im Dorrath besitze, als: Cent. Pfund. 4 (akao. Kaffee. Zucker, raffinirten, ohne Papier bitte bette mit Papier Kandis. . Zuckermehl-.. Syrup. Lckund dessen seine Namensfertigung und Pettschaft, Wien am R. R. $$n< Die in bat Ausland beurlaubten Osstjiere sollen sich' bei denk. f. Gesandten melden. 3e* ( 364) N. 557- Kreisschreiben in Böhmen vom 28. August 1803. Nebcnliegende abschriftliche Generalkommando -Verordnung, nach welcher sich alle ins Ausland beurlaubt werdende Offiziere bei ihren Gesandten zu melden haben, wird Amtsvorstehern zur schleunigsten Bekanntmachung an die daselbst befindlichen sämmtlichen Militärpensionisten zugestellt. C o p i a, Um künftig den mit Urlaub im Ausland befinde lichen k. k. Offiziers die allenfqlls nöthige Dienstkorrespondenz durch den Weg der k. k. Gesandtschaften mit Verläßlichkeit zukommen machen ju können, haben Se. k. Hoheit der Kriegsminister, in Folge eines höchsten Präsidialschreibens vom 10. dieses, der bereits im Urlaubsnormale enthaltenen Vorschrift, noch den Befehl bcizufilgen geruhet, daß jeder mit Urlaub ins Ausland gehende Offizier, wenn er die Residenz und dort bevollmächtigten k. k. Ministers nicht selbst betritt, um sich persönlich melden zu können; denselben jedoch den Ort und die Zeit seines Aufenthalts sogleich nach der Ankunft, und so auch die etwa nachherige Veränderung dieses Aufenthalts schuft« lich bekannt zu machen habe. Di» Ad Nuni, 5571. B. Empfang. Zur Seite 363. Jour- nals Post. Am 1 (cn September 1803. Slu Borrath verm'ög eingereiqjer Fas-- sion. . ................................ AM 5ten Empfänge laut Confummo - Zahli'Ugs-bollet Nro. 2106. dd. Zten September............................ Am 8tm. Ucbernchmer von Herrn hier, laüt dessen.a. und so weiter. m Summa mit letztem Sept. Davon die Summe der Pusgab. Vorrath mit letztem Sept. 3 u 1 II 1 I i - ; " 6 ! M 1 j 1 HV - 1 1 ’ . Dv i ! II , i t [j ! ij ! 1 i ! i 1 ) I 2 66 26 6z — — 3 2 35 70 3 130 I . 67 -8 23 — — 2 2 7 50 — 37 xvii. Band. Empfang iÄWH*F Jour« 1 • ' . ; ' '' • \ 3 u ck e V. nals Post. - Kandis. Uebrigr raffinirte. Mehl. Syrup. Kaffce. Cakao. W'iten Oktober. C' . 1 fh Ern. W. 1 Cm *fe 1 E^i. 1 Ctn. j fis Ctn. life I j- Vorrats) mit letztem September. . . — 99 t8 40 — — 1 28 20 2 93 In diesem Monat nichts empfangen. * • Summe mit Ende Oktober. ! 99 »8 40 — 1 28 20 2 93 Davon die Ausgabe mit — 27 6 85 — j, ,, 52 1 60 — 65 . Verbleibt mit Ende Oktober Vorrat!). ....... — 72 ■ ,-j — 48 26 60 2 28 Am A?en November. / » 1 4 Empfange laut Confummo - Zahlungs-bollet Nro. 10090. dd. ^ten November. . . ...... und so weiter. . 2 10 V 12 \ — — — — _ — — Anmerkung. Nach obigen Beyspielen muß der Waaren - Empfang das ganze Jahr hindurch journalifirt, alle Monat abgeschlossen, die Ausgabe vom Empfange abgezogen, und der mit Ende eines Monats verbleibende Vorrath am ersten deo nachfolgenden Monats übertragen werden. Wie viele leere Blatter nach dieser Verfahrnngsart zur ordentlichen Ausschreibung des Empfanges nothwendig fcptt durften, wird ein jeder Handelsmann nach Maß seines Gefchaftbettiebs von selbst zu beuttheilen wissen. , < * A u s g a b e. Kandis. Am ifen September 1803. Ctn Lfti_ An ben Herrn Pfarrer N. N. zu Schweine. • An den Herrn Konstantin zu Wien. . — — OM 2ten Versende an Herrn keykauf nach Cbreichs- « • • • • ♦ » 1 — 25 am 4fcn Versende an Herrn Gruber zu Schwe-ch nt» • » « • « « . , « — 12 am 5ten Versende an Herrn Kraus zu Pest in Hungarn mit Zollbostet Nro. 272. I — am 6tcn detto an Herrn Knauer in Preßöurg mit Zollboklere Nro. 892. . . . . — / am 8 ten An alia Minuta Verschleiß vom 1. bis 7. — 30 am 9ten u s. w. bis letzten. Summe mit letztem Sept. t 67 f Am iteu Oktober. An den hiesigen Zuckerbäcker Herrn Siß milch . . , • • • ♦ ♦ - — — am 5ten An Herrn Schneider Kaffeeschank allhier. — — am Öfen Durch den Kleinverschleiß vom I. bis heute abgegangen. ..... — — am 9ten u. s. w. Summe mit letztem Oktob. — 27 Am ifen November. H. s. w, Z u ck e r. j A Kaffee. Kakao. Uebrige raffinirte. Mehl. Syrup. Ctn. 1 jtz Ctn., ,1 tf; i Cm. I Ctn. 1 Ctn ftj 1 8 rz >! — 86 30 37 C. Journal Nro. ter Bogen. g? Empfang- b g tt 6 e. Zuckermeh!. Raffinat. Kandis. 1 Z u ck e r. Cent-I Cent. ffo \ Cent.! ffc T C 3 6i ) Die Jnvalidenhauskommission hak diesen f>i$d)* jfeti Befehl schärfest publiciren zu lassen, Und hiernach die auf Urlaub befindlichen, dann die in ihren Bezirke lebenden pensionirte» Offiziers unter eigener Verantwortlichkeit sogleiH zu belehren. Prag am 17. August 1803. Kollowräth; N. 5573- Rcgierungsverordnung ob der Enns vom 28. August 1803. Den sämmtlichen, Dominien ist die fleißige Holz- Die fleißig» saamen - Sammlung durch ihre Revierforster und Ja- ger, dann Bestellung der so vielfältig ausgestockten [j>n06me”(e und wieder waldbar zu machen kommenden Waldstre- Bestellung der aus: cken alles Ernstes einzubinde», auf deren Befolgung gestvck-ci, die Kreisämter zu wachen haben. cke^'wnd' ’ bm Obrni? 'm- _ „ nicn einges ^ ’ 5574* bunben. Regierungsverordnung ob der Enns den 29. August 1803. Auf Ansuchen der k. k. Bankasgefällen-Admmi- qnSBonfak fallen ist bl# sirazion wird verordnet, die Dominien aufmerksam schuldige zu machen, daß selbe in Dankalfällen die schuldige unnerzügltH Assistenz nicht verzögern, sondern solche vermöge 85« $u S. des Zollpatents unverzüglich leisten sollen, Massen Erläuterung der Verordnung vom lg. Mot v. I. Wege» trhobefrn Ausfudrs-zollS bcv Innidnbf; ftftcn rohen Sckxraf-wolle. (366 ) «{gg» die Dominien, im Falle einer geflissentlichen Derzjj^ (Wrung vermöge ira, 5. besagten Patents zu einer Strafe von 50 fpecies Dukaten verurtheilet sind. N- 5575- Hofdekret vont 29. August, kundgemachr von der N. Oesterr. Regierung den 13. Sept., von dem Mährisch-Schlesischen Gu* bernium, und von der Regierung ob der Enns den i., vom Böhmischen Guber-nium den 3., von der Landesstelle in Kärnten und Krain den 5, vom Westga-lizischen Gubernium den 4.,-vom Ostga« lizischen den 7. Oktober 1803. Da der Zweifel entstanden ist: ob der durch die mit Verordnung vom lstten May v. I. kund gemachte allerhöchste Entschließung vom l2ten May v. I. von vier auf zwölf Gulden vom Zentner imt-landifcher roher Schaafwolle erh'shete Ausfuhrszoll nur auf diese allein, oder durchaus auf alle Eattun-klingen der Schaafwolle ohne Unterschied sich zu erstrecken habe? so wird hiemit nachträglich auf die oben gedachte Verordnung erkläret, daß diese Erhöhung des Ausfuhrszolls auch sowohl bei derFlock-mid Srdeerwolle von Tnchscherern und Weißgärb«-rcyen, als bei der Fadenwolle, welche vermög des Zollpatents vom 2ten Inner 17S8 in derselbe» Ru- Briefe, HM C 367 ) bricke, tote die rohe Schaafwolle angesetzt ist, von nun an b-estimmt zur Vermeidung aller Anstände und Unterschleifc ein^utretten habe. N. 5Z76. Gubernralverordnung in Böhmen vom 29. August 1803. Den k. Krcisämkern wird nochmalens eingeschärft, das Landvolk durch die Ortsvorsteher zu grosserer THÜ-tlgkeit im Anhalten der Deserteurs anzueiftrn, es von eigenem Schaden, welcher bei häufigen Deftrzionen demselben durch die vermehrte Rekrutenstellung zuwächst, gründlich zu überführen, und da, wo Schärfe zur Erfüllung dieser Anordnung »öthig ist, dieselbe au-zuwenden. > Vorzüglich ist aber die schnelle Nachsetzung bei einem bekannten Deserzionsfall, und die schleunige Kundmachung desselben der Gemeinden unter sich ernstlich zu veranlassen, weil diese Militäraviscn nur ge-legeicheitlich, folglich schon bei versäumter Zeit von den Ortsvorstehern dem benachbarten Orte zugeschicktt werden. N. 5577- Verordnung des Westgalizischen Landesgu-Serniums vom 29. August 1803. Die Rechnungen über die Administration einfacher Pfründen sollen immer vom 24. Junius ange- fair- Da« Land» volk ftrlk zur grösseren Tätigkeit In Anhaltung feer Deserteur-anyetlfcrt werden. Wie die Rechnungen über die Administrr- Ifon «fit: farter Pfründen ju legen ff ob. iZewerbS-leute, welche unentbehrliche Lebensbedürfnisse verkaufen, und ihr Äe-wcrb nuf-yebtn oder niedcrlcgen wollen, haben solches 2 Monate voraus bei ihrer Lbrigkeit n«ju;«igen. C 368 ) ^ fangen bis 24. Junins des andern Jahres gele-get werden. 5578. Hofkamleidekret vom 30. August/ kundge-mucht von der Landesregierung ob der Enns den iz., von der Landesstelle in Kram, und Tiroler Gubernium den 17., von dem Böhmischen Gubernium ven i8., von dem Mährisch-Schlesischen Lau-desgubernium Leu 20. September 1803. Da manche jener Gewerbsieute, f welche das Publikum mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen zu versehen bestimmt sind, einigemal sich haben beigehen lassen, ihre Gewerbe augenblicklich unter verschiedenen Vorwände» anheim zu sagen, und dadurch daS Publikum in Verlegenheit zu setzen, jeder Ee-werbsmann aber, der die Vartheile des ihm von der Obrigkeit verliehenen Gewerbes durch längere Zeit gezogen hat, auch verbunden ist, die damit verknüpften Verbindlichkeiten wenigstens so lange zu erfüllen, bis die Vorgesetzte Obrigkeit auf eine andere Art für die Versetzung des Publikums zu sorgen im Stande ist; so haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß von allen Gewerbslcuten, welche unentbehrliche Lebensbedürfnisse verkaufen, als: Fleischhauern, Bäckern, Sei- 4 UrB C 369 ) gttfcnftebertt, Käftstechern und dergleichen, vorzüglich aber von denen, welche einer Satzung unterworfen sind, derjenige, der sein Gewerb wegen besonderen Verhältnissen anheim sagen, und nicht weitet betreiben will» oder kann, dieses zwey Monate, ehe er sein Gewerb förmlich niederlegr oder sperrt, seiner unmittelbar Vorgesetzten Obrigkeit anzuzeigen, zugleich aber während des Aufkündigungstermins, so wie vorher, zur Zufriedenheit des Publikums nach den bestehenden Gesetzen das Gewerb fortzuführen habe, indem widrigens jede Ortsobrigkeit und Behörde berechtigt und verbunden seyn soll, wahrend dieser Zeit ein dergleichen verlassenes Gewerbe auf Unkosten und Gefahr des austrerenden Gewerbsmannes betreiben zu lassen. Diese höchste Verordnung, wodurch einerseits die Orrsobrigkeiten, und übrigen Behörden in den C-tand gesetzt werden, für die Wiederbesetzung dieser unenrbehrlichen Gewerbe in der Zwischenzeit zu sorgen, und andererseits niemand zu Fortführung eines Gewerbes auf längere Zeit verhalten wird, als es die von ihm bei Uebernahme desselben schon aus der Natur der Sache eingegangene Verbindlichkeit mit sich bringt, wird daher zur nökhigen Wissenschaft, und genauen Nachachtung hiemit allgemein kundgemacht. 91 a XVII, Band. 6579. Die Gim- »nflilldl: rtftorcn sollen den Prmiiicn-unc übiin; der- Bcdeirf in jede», SchulMre lön^litn* 1)16 Ende Mny ans zeigen. tMersl« künftige Adiiadme der Wasser-mnmb zu Prusnik oder Gimpel, rück» flditlid) der om ©aus flroimne bei ©feint brücken, und Leiohein aus geführt len neuen Arbeiten. N* 5579. Gubcrnialverordnung in Böhmin vom 39, Sluguft 1803» Utti den Gimnasien jtt gehöriger Zeit die n'öthi-gen Chrenmedaillen und Bänder vor der Klassenvor.-lesung jukommen zu lassen, hat derGimnasiendirektoc in jedem Schuljahre längstens bis Ende May den Prämien - und Dänderbedarf sicher und verlässig anher anzuzeigen» ' K 5580. Verordnung -erkandeshauptmannschaft in Krain den 31» August 1803» Da mit hohen Hofverorbnnngen vom 26. März 178i und wiederholt vom 29. September 1783 be-* fohlen worden ist, daß bei vollendeter Arbeit, und hergcstelltek Fahrbarkeit bei dem Steinbrückenfchwal, und bei Letohein am Saustromme, so bald die Schif-fahrer den Nutzen davon zu verspüren in den Stand gesetzt seyn werden, zu Einbringung der hiezu verwendeten Kosten eine Abgabe von zwey Gulden von jedem Schiffe abgenommen, und für das Aerarium verrechnet werden sollen, und da nunmehr die Benutzung dieser Arbeiten für die Schiffahrer wirklich bestehet, und nur die sich etwa ergebe» haben mögenden Be- C 37! ) Beschädigungen als ein bloßer Konstrvazions - Gegenstand durch den Ncusiädtler Kreis- und Naviga-zionsingenier unverzüglich Hergesteller werden, so wird unter einem die Verfügung getroffen, daß besagte Mauthgebühr von den abwärtsfahrenden beladenen Schiffen zu Prusnik, und von den Aufwärtsfahrenden zu Gimpel vom i. November d. I. an abgenommen werden, und die Bollerenabstreifung von den erstem zu Gimpel, und von den letztem zu Prusnik geschehen soll. . Welches zu jedermanns Wissenschaft andurch bekannt gemacht wirb» N« 5581 Gubernialverordnung in Böhmen vom 31: August 1803. Sr. Maj. wiederholt geschärfter Befehl, die pensio- Auf Me nieten Offiziers, wenn sie sich über die erforderlichen Fähigkeiten gehörig ausweiftn, so wie auch die In- ^ validenunteroffiziers - und Gemeinen vorzüglich anzu- b«i alle» stellen, wurde durch Hofdekret vom 26. v. M. mir Bedi-nstun« dein Aufträge bekannt gemacht, solchen bei jeder Dienst- Uedachcju Verleihung unausgesetzt vor Augen zu haben, und da «'dmen. dit Vermögensumstände der MilitärpeNsionisten und Invaliden es nicht gestatten, daß ein jeder verselbeu tttir zu einem verrechnenden sogleich mit einer Kauzi, HMeistUng verbundenen Dienst angestellet werde; so Aas Wird Še# c 372 ) te# Wirb famnitlichen Geh'örden eingebunden, auch bei ex» ledigten andern Bebienstungen, nähmlich: bei Kanzleien , Registraturen, Buchhaltcreien, Wirthschafts-ämtern, Strassenbau, und andern 'öffentlichen Anstallen auf die mögliche Unterbringung ein oder des andern MUitärpensiönisien fürzudenken, und wenn uin einen solchen erledigten Dienst nicht schon Bitkwerbec dieser Klasse vorhanden sind, der erledigte Dienst hingegen ohne Erstattung des gewöhnlichen Besetzungs-Vorschlags an die höhere Stelle sogleich verliehen werden kann, sich unmittelbar an diese Landesstelle, da von dem Militär-Generalkommando der bestehenden Vorschrift gemäß von einer gcit zur andern die Ver-zeichniße der zu unterbringenden Pensionisten hieher vorgeleget werden, zu wenden., ob nicht in der Provinz ein zu dem erledigten Platze geeigneter Pensionist vorhaiidtn sey; wen» aber der Befttzungsvorschlag zu höherer Stelle gelangen muß, so ist in dem dußfalli-gen Berichte anzuzeigen, daß sich entweder kein Militärpensionist zu dem erledigten Dienst gemeldet habe, oder daß jene, welche hierum eingeschritten sind, aus den angeführten Ursachen hierzu nicht geeignet seyn. Ferners wurde augeordnet, mit Ende eines jeden Quartals vom 1. August l. I. anzufangen, über die bei den der hierortigen Oberleitung unterstehenden Aem-rern, Kanzleien, und sonstigen Geh'örden unmittelbar uiitergcbrachten Militärpensionisten und Invaliden ein namentliches Verzeichniß dieser Individuen mit Anführung HO C 373 ) HO rung ihres vormaligen Militärkarakters nebst dem durch ihre anderweite Versorgung in die Ersparung gekommenen Pensions - und Jnvalidengehaltsbeträgen , dann zu welcher Zivilbedienstung, und mit welchem Gehabte ein jeder unterbracht worden ist, direkte an die k. k. Hofkammer und Mtnisterialbankohofdepntation ein* zusenden, um dasselbe Sr. Majestät zur allerhöchsten Einsicht vorlegen zu können. Die k. Kreisamter haben daher diesen Ausweis über dergleichen bei denselben Untergebrachtcn alle Vierteljahr sicher anher ein- > zubringen, um hierüber das Hauptverzeichniß verfassen, und solches an gedachte Hofstelle einbegleiten jü f ihnen. Hofdekret vom r. Sept., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 16,, von dem Mährisch - Schlesischen Landes-gubernium den 20., von dem Tiroler Lan-desgubernium den %i- , vom Böhmischen Gubernium den2r., von demWestgali-zischen den 27. Sept. »8oz. Der untern 17. Februar 1797. ait die Team- Alten Beten der Kreditskaffen und Buchhaleereien erlassene v^b"e«"^ Verbot der Negozirung mit Staatspapieren, mit wel- g*irf|,n9Jt5 che» sie zu manipuliren haben',, wird dahin erweitert, 6« «wate. daß juloffea. > W c 374 ) ^aß es auch bm Kreisamts und allen übrigen Beamten ohne Ausnahme bei Kassationsstrafe verboten fty, -ssch in Negojirung der, den Unterthane» gehörigen Staatspapiere für sich selbst mittel» ober unmittelbar tinjulassen. N. 5583* Hofkammerdekret vom i., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den i8., vom Mährisch - Schlesischen Landes-gubernium den 24., vom Ostgatizischen Landesgubernium den 30. Sept. 1303. jgNw b « Es ist Über nachstehende, wegen des Gebrauchs %-rpitf. des Papicrsiempels in verschiedenen Bergwerks-Ange-8^rgw-rks- legenheiten Höchsten Orts vorgekommenen Anfragen, 6tittn.Wn: bic höchste Entschließung herabgelangt: i) Daß die Schurflicenzen, Muthungs-und Belehnungs-Briefe, zum Nachtheil des Srempelge-fälls nie durch blosse Jndorsationen ohne Stempel bewilligt werden können, sondern solche immer durch eigene klassenmäßig gestempelte Expeditionen ausge-fertigt werden müssen; da nach dem iten §. des Etempelpatents jede Urkunde, welche bestimmt ist Jemanden ein Recht zuzueignen, auf einem gestempelten Papier geschrieben werden muß; und da in fctm 23 §. 3. Klasse Nro. 23. berggerichtliche Schurs - und Lehen - ode r MpthungS-Vriefe ausdrücklich MB C 375 ) MB lich genannt sind - so müssen solche nach dieser Zten Klasse immer mit 15 Kreuzer-Stempel bezeichnet werden. 2) Da die Berichtigung der Maaßen ex officio i |U geschehen haben; so können solche nach dem 9. §. Lit. g. als ein blosses Amtsgeschäft stempelfrey behandelt werden, und eben so find. Fristen-Bewilligungen, wenn sie bloß indorfando exprdirt wer. den, stempelfrey; jedoch müssen die Gesuche um Fristen-Verlängerungen immer mit dem 6 Kreuzer-Stempel eingereicht werden. z) Sind Einverleibungen einer ganzen Gewerkschaft , und die Einlegung des Verzeichnisses einer ganzen Gewerkschaft, allerdings als blosse Gesuche, und als einfache Gesuchsbcilagen anzusehen, welche bloß dem 6 Kreuzer-Stempel unterliegen.. 4) Für Gewährscheine, wohin Zugewährungen , Zu - und Abschreibungen einiger Bcrgtheile gehören, ist im 23. §. die Züe Stempelklasse Nro. lg. mit 15 Kr. ohnehin vorgeschrieben, wobei es also auch zu verbleiben hat. 5) Ausfertigungen der Zubußzetteln, oder der Jubußqnschläge von den Bergämtern sowohl in Ansehung einer ganzen Gewerkschaft, als auch einzelne Jubußzettel, Ausbeut-und Retardanz - Ausschreibungen sind als Amtshandlungen stempelfrey; dahingegen müssen die Empfange der Ausbeute immer nach NS C 376 ) NS dem Werthe des Gegenstandes in Folge des 21 §. gestempelt quittirt werden. 6) Kundschaften der Berg - und Hüttenarbeiter unterliegen nach dem 23. §. Nro. 19 tvie die Kund, schäften der Handwerksgesellen der zweyten Etempel, klaffe mit 6 Kreuzer. 7) Sind Gewalt - und Vollmachten in bloßen Bergbau-Angelegenheiken ohne Rücksicht auf den Character und die Würde des Gewerken nur mit dem 15 Kreuzer-Stempel zu bezeichnen. 8) Ceffionen, Verträge und Kontracte, welche Über bestimmte Summe errichtet werden, unterliegen dem Stempel nach dein Werthe des Gegenstandes, und nach der bießfalls in dem 21. §. des Patents enthaltenen Vorschrift. Wo aber die Summen nicht bestimmt sind, werden Ceffionen, Verträge und Contracts von Gewerken zur Emporbringung des Bergbaues, und da bei Gewerken keine persönliche Rücksichten eintreten, dahin begünstigt, daß solche nur auf 15 Kreuzer-Stempel ausgeftrrigt werden dürfen. 9) Provisions- und Pensions-Gesuche, Verzeichnisse, dann Reise - und Liefergelder-Coiisignationen in Dienstsachen, sind als Amtsgesmäste stempelfrey. Dahingegen unterliegen Anweisungen der Meditamcn-feit Conti, so wie diese Conti selbst dem Stempel nachdem 21 §. nämlich nach dem Werthe des Ge-gtnstandcs, oder der angewiesenen Summe. K 5584* %? C 377 ) AO N. 3584. Hofdekret vom i., kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Laudssgubernium den io., von dem Böhmischen Landesgubernium den n. Sept. 1803. Die verschiedenen K'öcnerpreise sollen nicht mehr viertljährig, sondern mit Ende jeden Monats der Landesstelle sicher unb richtig eingesendet, darüber die Ausweise durch die Provinzialbuchhalterei nach dein bereits eingeführten Formular verfaßt, und diese unter Haftung des Landeschefs dergestalt beschletnigt werben, daß besagte monatliche Ausweise längstens binnen 14 Tagen nach Verlauf jeden Monats an bit Hofkanzlei abgehen, N. 5Z85. Hofdekret vom 1. Sept., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den i8., von dem Mährisch-Schlesischen Landesgubernium den 24., von dem Westga-lizischen den 27. Sept. 1803. Kontrakte über solche Zehende, die auf den Besitzstand unterrhäniger Gründe radiziret sind, und unmittelbar nur zwischen einzelnen Zehendholdeu oder ganzen unterthänigen Gemeinden und den Zehendherrn m Die Au»« iDtffi über bit Körner« preise binnen 14 Tage» nach Verlaus eines jebcn Monats einjusendem Welchem Stempel dt« Kontrakte über den Zebend uns lerttegtn. Kunbma-«tzung des Gesetzes über Kriminal-Werbrcchen, und schwere ^olizey-tltbenrctun-Sjtn. in Ansehung des eigenen Zehends abgeschlossen werden, sollen für bloße Uncerthansangelegenheiten angesehen werden, die nach dem §. i 2. von jeden Stempel ausgenommen sind; jene Kontrakte aber, die keinen auf tmterft)einigen Gründen radizirten, sondern nur von zeitlich erlassenen obrigkeitlichen Gründen bedungenen Zchend betreffen, oder nicht unmittelbar zwischen den Zehendholden, und den Zehendherrn über den eigenen Zehend, sondern von fremden Pächtern eingegangen werden, müssen allerdings dem klassenmässigen Stempel unterzogen werden. N. 5586. Patent Vom 3. Sept. 1803. Wir Franz der Zweyte rc. Die Ueberzeugung, daß die Gesetzgebung Ü6er b) durch Ausstellung auf der Schandbühne; c) durch Züchtigung mit Stock - oder Rüthens streichen; d) durch Fasten; AB ( 391 ) AB e) durch Landesverweisung nach ausgestandeuer Strafe. §. iS- Zur öffentlichen Arbeit können nur Ver- Dess-ntlich^ brecher männlichen Geschlechtes verurtheilet, und weil Arbeit, die öffentliche Arbeit nicht anders, als in Ketten zu verrichten ist, kann sic nur der schweren und der schwe-refte» Kerkerstrafe beigefüget werden. Verbrecher, deren Strafzeit sich über zehn Jahre erstrecket, können auch zur Galcerenarbeit verurcheilt werden. "x §. 19. Bei der Ausstellung auf der Schand- Au«ffess»ng bühne wird der Verurtheilte mit schweren Eisen an Schandbäb» Hgnden und Füssen geschlossen zwischen der Wache, ne. an einem zur Versainmlung des Volks geräumigen Orte, auf einein erhöhten Gerüste, durch drei) aus einander folgende Tage, jedesmal eine Stunde lang, öffentlich zur Schau ansgcstellet, und sein Verbrechen sowohl, als die ihm zuerkannte Strafe, auf einer ihm vor der Brust hängenden Tafel, kurz, deutlich und lesbar angedeutet. Diese Verschärfung hat jedoch nur in solchen Fällen Platz, in welchen sie entweder, ausdrücklich von dem Gesetze vorgeschriebe» ist, oder, wann die Strafe, der sie beigefügt werden soll, wenigstens auf zehnjährigen Kerker ausfällt. §. 20. Mit Stocksireichen werden erwachsene Z,',ckuqunj Mannspersonen, mit Rckkhenstreichen aber Weibsper, Screi« soncn und Jünglinge, die das achtzehnte Jahr noch d,m* nicht zurückgelcgt haben, gezüchtiger. Diese Züchtigung kann während der Strafzeit öfter wiederhohls werden. Die Bestimmung der Zahl der Streiche, und , ihrer Wiederholung hängt vpn der Beurtheilung des Richters ab , welcher dabei auf die Schwere des Verbrechens , die Bosheit des Thäters und dessen körperliche Beschaffenheit zu sehen hat. Auf einmal können nicht mehr als fünfzig Streiche gegeben ^werden. Der tanMtxfi «veisung.' C 392 ) SiM Der Vollzug geschieht innerhalb der Mauern des Strafortes. §. 11. Der erste und zweyte Grad der Kerkerstrafe kann durch Fasten dergestalt verschärfet werden, daß der Sträfling an einigen Taget! nur bei Wasser und Brod gehalten werde. Doch soll dieses wöchentlich nicht über dreymal, und nur in unterbrochenen Tagen geschehen. §. 71. Di« Landesverweisung kann nur gegen Verbrecher, die Ausländer sind. Statt haben; und muß allezeit auf fammtliche Länder, für welche die-f«$ Gesetzbuch geschrieben ist, sich erstrecken. Bet besonderer Gefährlichkeit des Verbrechers soll ihr die Brandmarkung beygefüget werden. Diese geschieht, daß an der linken Sette des hohlen Leibes der Buch, stabe R. sammt den Anfangsbuchstaben der Provinz, in welcher das Urtheil ergangen ist, auf eine kenntlich und unvertilgharr Weife eingeschröpfet werde. $• 2Z. Mit den Strafurrheilen, wodurch ein Verbrecher zur Todesstrafe, zur schweren, oder schwe-«sten Kerkerstrafe verurtheilet wird „ sind kraft dieses Gesetzes noch folgende Wirkungen verbunden: a) Ist der Verbrecher rin Landmann aus dem Herrnoder Ritterstande, ein immatrikulirtes Mitglied einer inländischen Universität, oder eines inländischen Lyzäums, ein mit beibchaltenem militärischen Ehrenrange in Civildienste üdergetretener Mann; so ist mit einem solchen Urtheile zugleich die Tilgung aus der ständischen, aus der Universi-täks-oder Lyzäums-Matrikel, und der Verlust des Ehrenranges verbunden, b. Ist der Verbrecher von Adel; so muß dem Strafurtheile beigefügt werden, daß er des • ^ Adels TE C 393 ) , Adels verlustig wird, und ihm für seine Person alle Rechte benommen sind, die dem Adel nach bet: Verfassung dieser Erbländer zusiehen- Doch trifft dieser Verlust nur ihn allein, folglich we-ver seine Ehegattin, noch die vor dem Straf-urtheile erzeugten Kinder. c, Der Verbrecher kann von dem Tage des ihm angekiindigten Urtheiles, und so lange seine Strafzeit dauert, weder unter Lebenden ein verbindliches Geschäft schließen, noch einen letzten Willen errichten. Seine vorigen Handlungen oder Anordnungen aber verlieren wegen der Strafe ihre Gültigkeit nicht» §. 24. Der Verlust des Gewerbes ist keine schon durch das Gesetz mit dem Verbrechen verknüpfte Folge. Die Entsetzung von einem Gewerbe oder von dem Bürgerrechte kann also durch das Strafur-tbeil nicht verhänget werden. Wenn es aber bedenklich wäre, dem Verbrecher nach ausgestandener Strafe die Fortsetzung seines vorigen Gewerbes zu gestgt-te»; so muß nach kundgemachtem Urthcile hierüber an die Behörde, der die Verleihung eines solchen Gewerbes zusteht, die Anzeige gemacht werden. (rftifcßrafts § 2Z. Wie die Strafwürdigkeit, so kann auch kling der die wirkliche Strafe Niemand als den Verbrecher treffen. #«". " §. 26. Die Strafe muß genau nach dem Gese- Veschränl-tze bestimmt, uizd weder schärfer noch gelinder ausge- fung der messen werden, als das Gesetz nach der vorliegenden Beschaffenheit des Verbrechens, und des Thäters A„«messung vorschreibt. 6« S-rafr. 5. 27. Auch kann nie eine andere Strafart Über den Verbrecher verhängt werden, als welche in dem DomZu-fammcnflui: fe mcbrmr Verbrechen; ober eines Verbrechens tritt einer schwere,rPo« lizev >!Uib»r-lretung. Von Der: breche, ,'d«r tinimbai nen iinAus-lande. Das Verbrechen der Fremden a) im Jn-Iflnt e: b) Sfm Auslände. C 394 ) dem gegenwärtigen Gesetze bestimmet ist. Noch die verwirkte Strafe gegen eine Ansgleichiing,zwischen dem Verbrecher und dem Beschädigten aufgehoben werden. §. 28. Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen von verschiedener Gattung begangen; so ist er nach jenem, auf welches die schärfere Strafe gesetzet ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen Verbrechen, zu bestraft,!. §. 29. Diese Vorschrift muß auch in demFal-le, baß eine schwere Polizei-Uibertetung mit einem Verbrechen zusammentrift, beobachtet werden, daftrn gegen die schwere Polizei - Uibertretung eine Aneststra-fe, oder körperliche Züchtigung bestimmt ist. Ware aber eine andere Art der Strafe festgesetzt; so muß diese insbesondere von der politischen Obrigkeit nachVorschrift beS zweiten Theiles dieses Gesetzes verhänget werden. $. 30. Uiber Verbrechen, die ein ttnterthan dieser Länder im Auslände begangen hat, ist bei seiner Belcektuiig, ohne Rücksicht ans die Gesetze des Landes, wo das Verbrechen begangen worden ,. die Strafe nach diesem Strafgesetze ansziimessen. §. 31. Auch über einem Fremden, der in diesen Ländern ein Verbrechen begeht, ist nur nach gegenwärtigem Gesetze das Urtheil zu fällen. §. 32. Hak ein Fremder im Auslände ein Verbrechen begangen, das auf die Verfassung, auf die 'öffentlichen Kreditspapiere, oder ans das Lstünzwe-sen dieses Staats Einfluß hat; so ist derselbe gleich einem Eingebohrnen nach diesem Gesetze zu behandeln. §. 33, Hat bas im 2-uslande begangene Verbrechen auf die erwähnten Gegenstände keinen, Einfluß; fe ist her fremde Verbrecher zwar immer in Der-? C 395 ) fn? Lerhaft j» nehmen, sich aber sogleich Mit d.emjcnigen Staate, wo er das Verbrechen begangen hat , über l,ie Auslieferung desselben in Vernehmen zn setzen. $. 34. Sollte der auswärtige Staat die Uibcr-mbrnüng verweigern; so ist gegen den ausländischen Verbrecher in der Regel nach Vorschrift des gegenwärtigen Strafgesetzes vorzugehen. Dafern aber nachdem Strafgesetze des Ortes, wo er die That begangen hat, die Behandlung gelinder ausfiele, ist er nach tiefem gelinderen Gesetze zu behandeln. Dem Straf-urrheile muß noch die Verweisung »ach voll-nseter Strafzeit angehänget werden. §. 35. Die Strafe des Verbrechers ändert nichts an dem Rechte derjenigen, welche durch das Verbrechen beleidigt, oder beschädigt worden sind, und welchen dafür Genugthuung, oder Entschädigung von dem Verbrecher, seinen Erben, oder aus seinem Ver-mögen gebühret. Drittes H a u p t st ü ck. Von beschwerenden Umstanden. §. 36. Im Allgemeinen ist das Verbrechen desto größer, je reifer die Ueberlegung, je geflissentlicher die Vorbereitung, womit das Verbrechen tmtcrnorr* men wird, je größer der dadurch verursachte Schade, oder die damit verbundene Gefahr ist, je weniger Vorsicht dawider gebraucht werden kann, ober je mehr Pflichten dadurch verletzet werden. §. 37. Besondere Erschwernngsnmstände sind : a) wen» mehrere Verbrechen von verschiedener Gattung begangen; b) wenn eben dasselbe Verbrechen mchrmal wieder- . Holtz Necke der knischädi: gung ytyea de» -Verbrecher. Allgemeiner Maststab derErschwe-rung«: Uins stände. Besondere Erlchwe-rungs: Uma stünde. 905 HS«* runqsgrün- fc« : a) au# der EBefritiffen: Seit des ^häcerS. р) ober der Verbrecher schon wegen eine- gleiche, Verbrechens gestraft worden; d") wenn er 'andere jttm Verbrechen verführt hat- с) wenn er der Urheber, Anstifter, Rädelsführer eines von mehreren Personen begangenen Verbrechens gewesen ist. §. 38. Auch ist es ein erschwerender Umstand, Menu der Beschuldigte in der Untersuchung den Richter durch Erdichtung falscher Umstände zu hintergehen sucht. Viertes H a k p t st ü ck. Von Mildcrungsumstanden. §. 39, Mildernngsumstände , welche auf die Person des Thchters Beziehung haben, sind: a) wenn der Thäter in einem Alter unter zwan# zig Jahren, wenn er schwach an Verstand, oder feine Erziehung sehr vernachlässiget worben ist; b) wenn er vor dem Verbrechen eines untadelhasten - Wandels gewesen; c) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das Verbrechen begangen har; d) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühlt entstandenen heftigen Gemülhsbe-wegung sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen; e) wenn er mehr durch die ihm aus fremder Nachlässigkeit aufgestoffene Gelegenheit zum Verbrechen angelocket worden ist, als sich mit vorausgefaßter Absicht dazu bestimmet hat; f) wenn er von drückender Armuth sich zu dem Verbrechen hat verleiten lassen; s) NB ( 397 ) NB g) wenn er den verursachten Schaden gut zu machen , oder die weitern üblen Folgen zu ver- • hindern, mit thätigein Eifer sich bestrebet hat ; h) wenn er, da er leicht entfliehen, oder unenr-deckt hätte bleiben können, sich selbst angege, den, und das Verbrechen bekannt; i) wenn er andere, verborgen gewesene Verbrecher entdecket, und zu ihrer Einbringung Gelegenheit und Mittel an die Hand gegeben hat; k) wenn er wegen der, ohne sein Verschulden verlängerten Untersuchung durch längere Zeit verhaftet war. 40. Milderungsumstände in, Rücksicht auf die b) ou< 6tr Beschaffenheit der That sind: SHuH*" a) wenn es bei dem Verstiche geblieben ist, nach Maß > als der Versuch noch von der Vollbringung des Verbrechens entfernt gewesen; b) wenn das Verbrechen mit freywilliger Enthaltung von Zufügung größeren Schadens, wozu die Gelegenheit offen stand, verübet worden ; c) wenn ber aus dem Verbrechen entstandene Scha, de gering ist, ober, wenn der Beschädigte vollkommenen Ersatz oder GenUgthuung erhält. Fünftes H a u p t st ü ck. Veil Anwendung der Bcschwcrnngs - und MilderungSum-stände bei Bestimmung der Strafe. 41. Äüf Beschwerungsumstände ist nur fit ^ e(ne so fern Rücksicht zu nehmen, als dagegen nicht <8orfd)tiftm Milberungsumstände; und eben so auf Milde- ^lt®tu“er ningsumstände, in so fern dagegen keine Beschwe- " rungsumstände Vorkommen. Nach Maß, als die ei- AAs-unb #.en, oder die andern überwiegend sind, muß davon zur de. C 355 ) jur Verschärfung oder Verringerung der Strafe • Wendung gemacht werden. ?un^de«°° ' §• 42. Bei Verschärfung kann weder die in «crschär- der für jedes Verbrechen bestimmten Straft geändert-tt#n8übm= ne<^ dieselbe über die gesetzlich ausgemcsftne Dauer hin' haupe/ ' aus verlängert werden. 1 So#6tfen6t= $• 43- Bei Verbrechen, worauf das Gesetz te a) bei So: den Tod verhängt, findet keine Verschärfung bei-t>«!iroftn. @tvQfc Statt. b) bei icr z. 44. Sind Verbrechen, worauf lebenslanger Kelter"8"" ^rker bestinimt ist, mit beschwerenden Umständen begleitet ; so ist nach Beschaffenheit dieser Umstände auf Verschärfung nach dem §. 17. zu erkennen. «•) 6fi j tilth §. 45. Bei andern Verbrechen soll nach Wich- che,»Kerker. ^gkeit der Bcschweruiigsumsiände die Kerkerstraft nach der längeren oder längsten von dem Gesetze bestimmten Dauer ausgemessev, dieselbe auch verhält-nißmäßig nach dem §. 17. verschärfet werden, ifnirtrbung §. 46. Wenn bei Verbrechen, worauf Todes« run Surfin'- llraft oder lebenslanger Kerker verhänget sind, Mllde-bc"8;.) bei' ruugsunistände eintreten ; so wird zwar der Richter d-rTo»cs- das Urtheil nach dem Gesetze schöpfen, sich aber noch lau8/nlm weiter nach der in dem jweytekl Abschnitte dieses er-kersirafe. ßen Theiles des Strafgesetzes enthaltenen Vorschrift zu benehmen haben. v) 6venn l ei Gemißhandelte einer Gefahr am ö.,bcn , oder an Wiedercrhaltung der F.eyheir ans-gefetzek woroeri, bid auf zwanzig Jahre verlängert werden kann. §- 7.. Wer für fremde Kriegsdienste, oder wer einen zu einem Mitirark'o per geho igen Mann auch nur juv Anstedlung in fmnbe Länder wirbt,» ist nach dem K-iegsgeletze, und durch das Militärgericht zu vernriheiien, und z» bestrafen. $. 78. Vierter F a ll. Wenn Jemand einen Menschen, über welchen ihm vermög der Gesetze keine Gewalt jnsteht, und welchen er weder als einen Verbrecher zu erkenne», noch als einen schädlichen oder gefährlichen Menschen mit Grund anznsehcn Anlaß hat, eigenmächtig verschlossen hält, oder ans was immer für eine Art an dem Gebrauche seiner persönlichen Freyheit hindert; oder, wenn Jemand, auch bei einer gegründet scheinenden Ursache der unternommenen Anhalrnng, die Anzeige darüber sogleich der ordentlichen Obrigkeit zm thnn, geflicssentlich unterläßt. §. 79. Die Straft dieses Verbrechens ist Kerker von sechs MonateN bis auf ein Jahr. Hätte die Anhaltung über drei Tage gedauert, ober der Ange-haicene einen Schaden, oder nebst der entzogenen Freyheit noch anderes Ungemach zu leiden gehabt; so soll auf ein - bis fünfjährige» schweren Kerker etkeimt werden. §. 8"» Fünfter F a ll. Wenn eine Weibsperson in einer, fty es auf Henrakh oder Unzucht gerichteten Abstchr , wider ihren Willen mit Gewalt oder m GA C 407 ) fi(? entfüfiret, ober, wenn eine vrrheurathete Weibsperson , obgleich mit ihrem Willen, dem Ehegatten; wenn ein Kind seinen Leitern; ein Mündel seinem Vormunde oder Versorger mit List oder Gewalt entführet wird, die Absicht des Unternehmens mag erreicht worden seyn, ober nicht. §. S'i. Die Strafe der Entführung wider Willen Strafe, der entführten Person, oder der Entführung einer unmündigen Person, ist schwerer Kerker von fünf bis jehn Jahren, nach Mast der angewandten Mittel und des beabsichtigten oder erfolgten Uibels. Ist die entführte Person mündig, und ihre Einwilligung beige-treten; so soll schwerer Kerker von sechs Monaten bis auf ein I >hr verhängt werden.- §. 82 Von Behandlung und Bestrafung ber/e- Don Utber-nigen , welche, mit Gewaltthätigkeit gegen die Wache, ^rVefion« den Pestkordo» überschreiten, ober auf andere Art die statten, zur Hinranhaltung des gemeinschädlichen Pesiübels ge-troff-nen Anstalten vereiteln , wird in dem besonderen darüber bestehenden Gesetze Vorschrift ectheilet. Zehntes H a u p t st ü ck. Von brr Nücklehr eines Verwiesenen. §. 83. Wenn Iemanb, der ans den Landern, Nüikftbr worauf sich dieses Gesetz erstrecket, eines Verbrechens ®trz wegen verwiesen ist, unter was immer für einem Vorwände in eines derselben zurückcehrt, ist diese Rückkehr ein Verbrechen. §.84. Ein solcher Verbrecher soll auf der Schand- Straft, bühne ausgestellet , bann mit schwerem Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre bestrafet,' und nach vollendeter Strafz-it abermai verwiesen werden. Ist Mißbrauch ter Amtsgewalt. Besondere Fälle. Streife. x ( 428 ) %® msge-rung, oder überhaupt zur Verletzung der Amtspflicht lvnlt" zu verleiten sucht, macht sich durch 'eine solche. Verleitung eines Verbrechens schuldig; die Absicht mag aus seine» eigenen, oder eilies Dritten Vortheil gerichtet feyn; sie mag ihm gelingen, oder nicht. §. 90. Die Strafe dieser Verleitung ist, nebst Strafe, dem einfachen Erläge des aiigetragcneii oder wirklich gegebenen Geschenkes zu dem Armenfonde des Orts, nach Größe des dadurch verursachten Schadens, Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre. §. 91. Bei großer Arglist und wirklich verursachten erheblichen Schaden ist eine solche Verleitung mit schwerem Kerker, welcher auch bis ans fünf Jahre Verlängert werden kann, zu bestrafen. Z>Mf- %® C 410 ) Zwölftes Hauptstück. Von der Verfälschung bcv öffentlichen Kredite Papiere. !. Nachm», ,92. DieseS Verbrechen begeht, wer 'vffent, tffau jchli, -Kreditspapiere, die entwede,r als Münze gelten, Krcdilspa- (Bankojettelli), oder die von einer öffentlichen Kasse PK". ausgestellten Schuldverschreibungen (öffentliche Obligationen) mit dazu vorbereiteten Werkzeugen nachma-chet: es mag ein öffentliches inländisches, oder ein unter was immer für Benennung ausgefertigtes ausländisches Kreditspapier von ähnlicher Art nachge-macht werden; es mag das nachgcmachte Krcditepa-v vier schon ausgkgebei! worden, und eil! Nachtheii erfol-Wc seyn oder nicht. fflJftfrfrfM« §. 93. Mitschuldiger dieses Verbrechens ist, wer Me bei öffentlichen Krebitspapieren gewöhnlichen Wap-chen«. pen nachsticht, Papier, Stempel, Matritzen, Buchstaben, Presse» oder was immer zur Hervorbringung falscher Kreditspapiere dienen kann, obgleich nur in einem einzelne» Stücke verfertiget, und zum Vorschübe der Nachmachung wissentlich überliefert, oder auf was immer für eine Art zur Nachmachung mitwirket, wenn gleich seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben wäre. Gcraft. § 94, Wenn ein als Münze geltendes Krediks- bra»ien°^ papier (Bankozmel^ wirklich verfertiget worden ist, Nackma- wird der Verbrecher sowohl, als seder Mltfchuldi-^ung der ge mit dem Tode bestraft. aelterd-n^ §. 95. Die Todesstrafe hat auch gegen den iffmtUtim Theilnehmer Statt, welcher nachgemaste öffentliche Är.r,,-pa- in Verständnis; mit dem Nachmachcr, oder tinein Mitschuldigen, ausgegcbcn hat. L y6. I HO C > HO' $. 96. Ist die Nachmachung der als Münze Strafe M geltenden 'öffentlichen Kreditspapiere zwar versucht, $et,u*č<' aber durch die Verfertigung nicht ganz ausgeführet worden; so soll jeder, welcher hierzu micgewirket hat, mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Fahren, und bei besonderer Gefährlichkeit prit lebenslan- . gern schweren Kerker bestrafet werden. . §. 97, Wenn eine von einer 'öffentlichen Kasse Straft ausgestellte Schuldverschreibung nachgemacht worden, ist der Verbrecher sowohl, als jeder Mitschuldige, Nnchma- mit lebenslangem schweren Kerker, welcher bei beson- : ders bedenklichen Umständen des Verbrechens verschärft S»>,ld»cr- werdcn soll, zu bestrafen. schr-ibum ’ acn. §.-98- Gleiche Strafe trifft den Lbeilnehmer, welcher nachgemachte öffentliche Kreditspapiere, inVer, ständniß mit dem Nachmacher »der einem Mitschuldigen auögcgeben hat. §. 99. Wenn die im § 97 angeführte Nach- Straft b-t machung der öffentlichen Kreditspapiere versucht, aber Versuchs, nicht ganz ausgeführet worden, soll jeder , weicher hierzu mitgewtrket hat, mit schwerem Kerker von fünf ' bis zehn, Und bei besonders gefährlichen Umstanden des Verbrechens, von zehn bis zwanzig Jahren be-strafet werden. §. 100. Der Verfälschung der öffentlichen Kre- IT-ditspapiere ist auch derjenige schuldig, welcher der- jffXiXn gleichen ächte Papiere in eine höhere Summe , als tirit»ps. für welche sie ursprünglich ausgestellet gewesen sind, pb%‘t^ elnt adäadert, ober dazu Hilfe leistet. Summe. $. 101. Ein solcher Verbrecher soll mit schwe- enaft m rem Kerker von zehn bis zwanzig Fahren ; und ist vie Verbrechers. Derfäischung zwar versucht, aber nicht vollbracht wor- «Strafe bes Sbillnel^ mers. Münzver- fälfchung. Straft. C 4T2 ) ■ , worden«, von fünf bis zehn Jahren bestrafet werden. §. n2 Wer im Verständnisse mit dem Perfäl-fther die /älschlich abgcanderten öffentlichen Kredicspa-piece ausgegcben hat, ist mit schwerem Lkerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen. Dreyzehutes Hauptstück. Von der Münzverfalschung. ?. 103. Das Verbrechen der Münzverfalschung begeht derjenige: a) der unbefugt nach einem, wo immer im Um» laufe gangbaren Gepräge Münze, schlägt, obschon Schrott und Kor„ der ächten Münze gleich oder noch haltiger wäre; b) der nach einem, wo immer-gangbaren Gepräge entweder aus ächten Metalle götinghältigerc, oder aus geringschätzigerem Metalle »nächte Münze schlagt, oder sonst falscher Münze das Ansehen ächten Geldes gibt; e) der ächte ^Stücke Geldes auf was immer für eine Art hi ihrem innere» Werche u»d Gehalte, nach welche»! sie.grmünzet worden, verringert, oder ihnen die Gestalt von Stücken höheren Wec-thes zu geben sucht; d) der Werkzeuge zur falschen Münzung herbeischafft, oder auf was sonst immer für eine Art zur Verfälschung mitwirket. §. 104. Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren; wenn aber besondere Gefährlichkeit, oder großer Schaffe dazukommt,. TrB C 4*3 ) von zehn bis zwanzig Jahren. Nur dann, wann die Verfälschung sich für Jedermann kennbar da»stellet, oder wann die unbefugt geprägte Münze der ächten am Schrott und Korn gleich ist, kann die Strafe zwischen einem und fünf Jahren ausgemessen werden, §. 105. Als Theilnehmer an der Münzverfäl- Thrllnahme schnng begeht ein Verbrechen, wer verfälschtes Geld im Verständnisse mit bensseiiigen, der die Verfälschung fälschung. begangen, ober begehen geholfen hak, auszngcben, auf sich nimmt; oder die Theile, um welche sie ächten Geldstücke in dem Falle des §. 103. c) verringert worden, an sich löset. §. 106. Eine solche Theiliiehnitchg soll mitschwc- Strafe, rem Kerker von einem bis fünf, und bei verursachtem großen Schaden, bis zehn Jahren bestraft werden. Vier zehntes Hauptftück. Von der I/cligionsflörnng. §. 107. Das Verbrechen der Religionssiörung Religion», begeht: a) wer durch Reden, Schriften, oder Handlungen Gott lästert; 1 b) wer eine im Staate bestehende Religionsübung störet, oder durch ciitchrcnde Mißhandlung an den zum Gottesdienste gewidmeten Gerachschaf-tcn , oder sonst durch Handlungen, Reden, Schriften öffentlich b'er Religion Verachtung bezeiget; c) wer einen Christen zum Abfalle vom Chrisienthu-me zu verleiten, sich aumassct; Straft. Notzucht. Straf«. C 414 ) Aj- O wer Unglauben zu verbreiten, oder eine t*t christlichen Sicligton widerstrebende Irrlehre aus--zustreuen, wer Sektirung zu stiften, sich bestrebet. . §• 108. Ist durch bit Rekigionssiö Ung offen ft llches Aergerniß gegeben worden, ober «ine Verführung erfolget, oder gemeine Gefahr mit dem Unternehmen verbunden gewesen; so soll dieses Verbrechen mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf Jahre; bei großer Bosheit ober Gefährlichkeit aber auch bis auf zehn Jahre best äset werden-. §. 109. Treffen keine der in dem vorhergehenden Prragraphe erwähnten ftmstande mit ein; fo ist die Religionsstülling mit Kerker von 4cchs Monaten bis auf ei» Jahr zu bestrafen. Fünfzehntes Haupt.stück. Von der Nothzucht und andern Unzuchtsfällen. $. Ito. Wer eine Weibsperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgcübte.Gewaltthätigkeit, oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne außer Stand setzet, seinen Lüsten Widerstand z» thun, und in solchem Zustande sie schändet, begeht bas Verbrechen der Nothzucht. §. 111. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die Gewaltthäligkeit einen wichtigen Nachkheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit, oder gar am Leben zur Folge gehabt; so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn, und zwanzig fahren verlängert werden. . n 2. AB C 415) §. 112. Dir an einer Person, rvefcfct nocfi nicht << mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren; wenn ^"dls»la-aber der Thäter mit dem Entleibten in naher Der- gcs. wandtschaft, ober gegen ihn sonst in besonderer Verpflichtung gestanden wäre, von zehn bis zwanzig Jahren bestrafet tvetben. Z. 126. Wenn in einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerey Jemand getödtet worden, ist jeder, der ihm eine tödkliche Wunde versehet hat, des Todtschläges schulotg, Ist aber ber Tod mir durch alle Wunden zusammen verursachet worden, oder läßt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Wunde versetzet habe; so kann zwar keiner des Todtschlages, aber alle, welche an den Gerödtelen Hand angelegt XVlL Band. D d ha- Nochwchr» Abtreibung der eigene» Leibes: fruchr. Straf«. Abtreibung einer frem-iil de» Leibesfrucht. v MK C 4J8 ) ' haben, sollen der schwere» Verwundung schuldig erkannt werden. §. 127. Derjenige, der Jemanden in Anwendung einer gerechten Nothwehr tödtet, begeht kein Verbrechen. Es muß jedoch bewiesen, oder aus den Umständen der Personen, der Zeit, des Ortes, mit Grund zu schliessen seyn, daß der Thäter sich der nöthigen Vertheidigung gebraucht habe, um sein, oder seines Nebenmenschen Leben, Vermögen oder Freiheit zu schützen. Siebenzehntes Hauptstück. Von Abtrcihunz der Leibesfrucht. §. 128. Eine Weibsperson , welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursachet, oder ihre Entbindung auf solche Art, daß das Kind tobt zur Welt kommt, bewirket wird, macht sich eines Verbrechens schuldig» §. 129. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt; so soll die Straft auf Kerker zwischen sechs Monaten, und einem Jahre ausgemessen, die zu Stand gebrachte Abtreibung mit schweren Kerker zwischen einem und fünf Jahren besiraftt werden. §. 130. Zu eben dieser Straft, jedoch mit Verschärfung , ist der Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er mit an dem Verbrechen Schuld trägt. §. 131, Dieses ^Verbrechens macht sich auch derjenige schuldig , der aus was immer für einer Absicht, wider Wissen und Willen der Mutter, die Ab, AO C 419 ) AO treibung ihrer Leibesfrucht bewirket, oder zu bewirken 1 versuchet. §. 132. Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Strafe. Kerker zwischen einem und fünf Jahren; und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen Gefahr am Leben, oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden ist, zwischen fünf und zehn Jahren bestrafet werden. Achtzehntes Haupt stück. Vo» Weglegung eines Kindes. §. 133. Wer ein Kind ln einem Alter, da es Wegtegvn-zur Rettung seines Lebens sich selbst Hülfe zu ver- ,Mahle, rct(*e als schwere Po- llzen-Uiber- tretungen bedandelt »erden, Raub. I ©traft. MB' c 428 ) MB zig Gulden; fb ist die Theiliiehmung mit Kerker von sechs Monate« bis auf ein Jahr; nach der Gr'öße des Betrages, der Hinterlist, und des beförderten Schavens auch bis auf fünf Jahre zu bestrafen. §. 167. Jeder Diebstahl und jede Veruntreuung hört auf ein Verbrechen zu fei; 11, wenn der Thäter eher, als die Obrigkeit sein Verschulden erfährt, den ganzen aus seiner That entspringenden Schaden wieder gut macht. Eben dieses gilt auch von der Theil-nehmung. §. 163. In wie fern übrigens die hier nicht vorkommenden geringeren Diebstähle oder Veruntreuungen und die Thcilnahine an denselben; wie auch überhaupt die unter Chgakken, Aeltern und Kindern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, vorfal-lcnden Entwendungen, nach Art schwerer Polizei - Ui-bertrettungen zu behandeln sepn, darüber ist die Vorschrift in dear zweiten Theile des gegenwärtigen Gesetzes enthalten, Drey und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Raube. §■. 169. Eines Raubes macht sich schuldig , wer einer Person Gewalt anthut, um sich ihres, oder sonst eines fremden beweglichen Gutes zu bemächtigen;. die Gewalt mag mit thaüicher Beleidigung, oder nur mit Drohung geschehen. Z. 170. Schon eine solche Drohung, wenn sie auch nur von einem einzelnen Menschen geschehen, und ohne Erfolg geblieben ist, soll mit fünf bis zehnjährigem schwerem Kerker bestrafet werden. C 4-9 ) GE §«. 171. Ist aber die Drohung in Gesellschaft rineš oder mehrerer Raubgenossen, oder mit mörderischen Waffen geschehen, oder, ist das Gut auf die Bedrohung wirklich geraubet worden; so soll auf schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden. §. 172. Diese Strafe findet auch Statt, wann gewaltthätig Hand an eine Person geleget wurde, obgleich der Raub nicht vollbracht worden. . 5. 173. Ist aber der mit g-walttheitiger Hand-snlegung unternommene Raub auch vollbracht worden; so ist die Strafe lebenslanger schwerer Kerker. §. 174. Ist bei dem Raube Jemand dergestalt verwundet > oder verletzet worden, daß derselbe dadurch wichtigen Nachthcil an seinem Körper gelitten hat, oder ist Jemand durch anhaltende Mißhandlung oder gefährliche Bedrohung in einen qualvollen Zustand versetzet worden; so soll jeder, her daran Theil hat, lebenslang mit schwerestem Kerker bestrafet werden» §, 175.- Wer ei» Gut, wovon er weiß, daß es gerauber worden, sey cs auch von geringem Betrage oder Wrrche, verhehlet, verhandelt, oder an sich bringt, ist des Verbrechens der Theilachmung am Raube schuldig, und mit schwerem Kerker zwischen einem.unb fünf Jahren zu bestrafen. Vier und Zwanzigstes Hauptstück. Von dem Betrüge. §. 176. Wer durch listige Vorstellungen, oder Handlungen einen Andern in einen Jrrkhum führet, durch welchen Jemand an seinem Eigenthuine oder andern Rechten Schaden leiden soll, oder, wer in dieser Umstände,** wodurch der {Betrug zur Ärlminal-bebunbiung: erwächst. a) die Beschaffenheit der That. c 430 ) Ter Absicht des Andern Jrrthum, oder Unwissenheit benützet, begeht einen Betrug. §. 177. Der Betrug wird zum Verbrechen , entweder aus der Beschaffenheit der That, oder aus dem Betrage des Schadens. §. 178. Die Falle, in welchen der Betrag schon aus der Beschaffenheit der That zum Verbrechen Wird, find: . a) wenn sich um ein falsches Zeugniß , so vor Gerichte abgeleget werden soll, beworben, wenn ein falsches Zeugniß gerichtlich angebothen, oder abgeleget, wenn sich in eigener Sache zu einem falschen Eide erboten, oder wirklich ein falscher Eid geschworen wird; b) wenn Jemand den Karakter eines öffentlichen Beamten fälschlich annimmk, oder einen obrigkeitlichen Auftrag, oder ein besonderes, von 'öffentlicher Behörde erhaltenes Befugniß lügt; c) wenn in einem öffentlichen Gewerbe falsches 'Maß oder Gewicht gebraucht wird; d) wenn Jemand eine öffentliche Urkunde, ober eine durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung mit Stempel oder Probe nachmaeht, oder verfälschet; e) wenn die zur Bestimmung der Grunzen gesetzten Markungen weggeraumet, oder verrücket werden ; f) wenn Jemand durch Verschwendung sich in bai Unvermögen zu zahlen, gesiürzet, ober durch Ranke ten Kredit zu verlängern, gesuchet hat; oder durch Aufstellung erdichteter Gläubiger, oder sonst durch bctrügliches Einversiändiiiß, oder Verhehlung eines Lheiles von seinem Verino- AB C 43* ) A)S iu'ögen, den wahren Stand der Masse Verdreher. ■ §. 179. mindere Betrügereyen werden zu Der- b)berhöhebrechen, wenn der Schade, der verursachet, oder auf 16 etraa‘ welchen die böse Absicht gerichtet worden, sich höher als fünf und zwanzig Gülden beläuft. §» 180. Die Arten des Betruges lassen sich Haupkarten zwar wegen ihrer zu großen Mannigfaltigkeit nicht alle reoro‘ro), wer den Schwachsinn eines Andern durch abergläubische, oder sonst hinterlistige Verblendung zu dessen, oder eines Dritten Schaden mißbrauchet; c) wer gefundene Sachen geflissentlich verhehlet, und sich zucignet; d) wer sich einen falschen Namen, Stand, oder Karakter beilegt, sich für den Eigenthümer fremden Vermögens ausgibt, oder sonst hinter einem falschen Scheine verbirgt, um sich unrechtmässigen Gewinn zuzuciHnen, Jemanden an Vermögen oder Rechten Schaben zu thun, oder Jemand zu nachtheiligen Handlungen zu verleiten, zu denen er sich ohne den ihm mitgespielten Betrug nicht würde verstanden haben; e) , C 432 ) e) wer sich in einem Spiele falscher Würfel, falscher Karten, eines hinterlistigen Einverständnisses, oder anderer listiger Ränke bedienet. Strafe des' $. -181. Die Strafe des Betrugs ist insgemein Verbrechens Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; sie desLetrugs. jflnn nach dem Grade der Gefährlichkeit, nach der Schwierigkeit, sich dagegen vorzusehen, nach der öfteren Wiederhohlung und Größe des Betrages auf fünf Jahre ausgedchnct werden. §. 182. Uebersteigt der Betrag, den sich der Thäter durch das Verbrechen zugewendet, die Summe von dreihundert Gulden, oder, ist dem Betrogenen ei» nach feinen Umständen empstndlicher Nachtheil verursachet worden; hat der Verbrecher den Betrug mit besonderer Kühnheit verübet, oder die Betrüge-reyen fich zur Gewohnheit gemacht; so ist die Strafe schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren. $. 183. Insonderheit soll der Betrüger dann, wann sein Verbrechen mit einem gerichtlich angeborenen, ober abgelegten falschen Eide begleitet ist, nebst der bestimmten schweren Kerkerstrase, aufderEchand-bühne ausgestettek, und wenn er durch den falschen Eid einen sehr wichtigen Schaden verursachet hat, mit zwanzigjährigem, nach Umständen auch mit lebenslangen schweren Kerker bestrafet werden. Betrüge- $. 184. Betrügereyen, bei welchen kein in den oi^ftirotre §* *78 und 179 angeführter Umstand zutrifft, PoUze«- ftnb nach Art schwerer Pol'zey-Uibertrerungen, und Uiberlr«: nad) der darüber in dem jwepten?heile dieses Ge- setzes vorkommenden Vorschrift zu behandeln, den. • Fünf %® ( 433 ) %® Fünf und zwanzigstes Hauptstöcki ßkon der zweyfachen Ehe. §. 185. Wenn eine verehlichke Person mit tu Zwetzsach« feer andern Person eine Ehe schließt; so begeht sie €t)t* das Verbrechen der zweyfachen Ehe. §. 186. Gleiches Verbrechen begeht diejenige Person, welche/ ob sie gleich selbst Unverheurathet ist, wissemlich eine öerehlichte Person heurathet. §. 187- Die Strafe zweyfacher Ehe ist Kerker Serasir feen einem bis auf fünf Jahre. Hat der Verbrecher der Person, mit welcher er die zweyte Ehe geschlossen, seinen Ehestand verhehlet; so soll er zu schwerem Kerker verurtheilrt werdem Sechs und zwanzigstes Hauptstück-. Von der Vkrläumdung: 4 , ■< $. »88- Wer Jemanden wegen eines erdichte-teil Verbrechens bei der Obrigkeit angibr, oder auf bimg. solche Art beschuldiget, daß seine Beschuldigung zumAn-laffe obrigkeitlicher Untersuchung, oder doch zur Nachforschung gegen den Beschuldigten dienen könnre, macht sich des Verbrechens der Verlciumdung schuldig. $. 189. Die Strafe des Derläumders ist in Seraf«! der Regel schwerer Kerker, von einem bis auf fünf Jahre; dieser ist aürr bis auf zehn Jahre zu verlän, gern, wenn a) der Verlaumder sich eine» besondern Arglist/ 1 um die Beschuldigung glaublich zu machen, bedienet; SVIL We L e d) Vorschub ju Werbrechen. a) durch bosbntteUn-terlassung der Sßtrbln: terunu. Strafe. b) durch Berbrbluna. b) den Beschuldigten einer größeren Gefahr au#? gesetzet hat; oder wenn e) der Verläumder ein Dienstboke, Hausgenoß, oderein Untergebener des Verleumdeten ist, oder rin Beamter die Verläumdung in seinem,Amte ausgeübet hat. Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Don dem Verbrechern geleisteten Vorschübe. i §. 190. Daß durch Zulhun eben die Gattung yon Verbrechen begangen werde, deren sich der unmittelbare Thäter schuldig macht, ist schon in dem Z. 5. erkläret. Aber auch derjenige, der einem Verbrecher Vorschub leistet, wird in nachstehenden Fällen selbst eines Verbrechens schuldig. §. 191. Erste r Fall. Wenn Jemand rin Verbrechen zu hindern , aus Bosheit unterläßt, da er es doch leicht, ohne sich einer Gefahr auszusetzen, hätte verhindern können. §. 192. Bei dem Verbrechen des Hochverrat thes ist eine so beschaffene Unterlassung für Mitschuld zu achten, und auf die in dem ^§. 54. bestimmte Art zu bestrafe». Bei andern Verbrechen soll der Schuldige mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber die auf die That gefetzte Strafe der Tod, oder lebenslang dauernder Kerker ist, mit schwerer» Kerker zwischen einem und fünf Jahren bestrafet werden. §. 193. Zweyter Fall. Wenn Jemand der nachforschenden Obrigkeit brr zur Entdeckung des Verbrechens, oder des Thäters dienlichen Anzeigungen ver- GB C 435 ) verheimlichet, oder den Verbrecher vor ihr verbirgt, oder den ihm bekannten Verbrechern Unterschleif gibt, oder ihre Zusammenkünfte, da er sie hindern könnte, begünstiget. §. 194. Ein solcher Verhehler, wofern nicht zu- Strafe, gleich der in dem §. 55. angeführte Fall der unterlassenen Anzeige eintritt, soll nach der Gefährlichkeit des verhehlten Verbrechers , und nach der durch seinen Vorschub beförderten Schädlichkeit, mit Kerker von sechs Monaten, bis auf drei) Jahre; und im Falle des gegebenen Unterschleifes, oder der begünstigten Zusammenkünfte mit schwerem Kerker bis auf fünf Jahre bestrafet werden. §. 195. Doch können d:s Verbrechers Verwandte in auf- und absteigender Linie, wie auch diejenigen, welche mit ibm im ersten Grade verschwägert sind, seine Geschwister, und Geschwisterkinder, und sein Ehegenost wegen einer solchen Verhehlung allein, nicht gestrafet werben. §. 196. Dritter Fall. Wenn Jemand eU P) &imß nem wegen eines Verbrechens Verhafteten die Ge- Hülfe zur legenheit zum Entweichen durch L'st oder Gewalt er-leichtert, oder der nachforfchenben Obrigkeit in Wie- hasteten, dereinbringung des Entwichene» Hinderniß legt. §. 197. Wenn der Vorschub von Jemanden ge- Strafe, geben wird, der zur Sorge für die Verwahrung verpflichtet ist; ober, wenn derjenige, der den Vorschub geleistet, wußte, daß der Verhaftete eines .pochver« rarhes, einer Verfälschung der Kreditspapiere, oder Münze, eines Mordes, Raubes, oder angelegten Brandes beschuldiget, oder straffällig erkannt ist, wird der Verbrecher mit schwerem Kerker, und zwar, wann der Vorschub einem wegen Hochverrathes, oder verfälschter Kreditspapiere Verhafteten geleistet root* E e 2 den. UlB' C 436 ) ^ ten , zwischen fünf mid zehn Jahren, |n andern hier . t benannten Fällen aber zwischen einem und fünf Jahren zu bestrafen feyn. §. 198. Ist der Verhaftete eines andern Verbrechens willen, als die in. dem vorhergehenden Pa-ragraphe benannt sind, in der llntersuchung, oder Strafe , und hat derjenige, der ihm Vorschub gethan, keine besondere Pflicht auf feine Verwahrung; so ist die Strafe Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahrs. d) kut» §. 199. Vierter Fall. Wenn Jemand ei- Sftm«-Ur ncn ?ur F^hue geschwornen Soldaten, oder einen zu ti)un"au8 dem Milirark'örper gehörigen Dienstknecht znr Entwei-reS Verbrechers; b) ole Vol« fenbung der Strafe; %® c 438 ) ^1- -«nacht, noch er darüber auf irgend eine Art ge# schmähet werden, e)«Each- £ 205. So weit die znerkannte Strafe nachge-skchr; sehen worden, hat die Nachsicht eben die Wirkung, , wie die ausgestandene Strafe. V $• a.°6. Durch Verjährung erlischt Verbrechen, 1 u*l$‘ und Strafe, wenn ber Thäter vom Tage des began» genen Verbrechens an zu rechnen, in der vom gegenwärtigen Gesetze bestimmten Zeit nicht in die Unter# suchung gezogen worden. §, 207, Die Zeit der Verjährung wird ' a) für Verbrechen, worauf lebenslange Kerkeo- strafe gesetzet ist, auf zwanzig Jahre; b) bei solchen, die nach dem Geseke mit einer Strafe von zehn bis zwanzig Jahren -beleget \ werben sollten , auf zehn Jahre; für alle übri- gen Verbrechen auf fünf Jahre bestimmet. §. 208. Verjährung kommt aber nur demjenigen zu Stqttcn, der a) von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in Händen; b) auch, in so weit es die Nqtur des Verbrechens zqgibtnach seinen Kräften Wiedererstattung geleistet; c) sich nicht aus diesen Staaten geflüchtet, und d) in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein. Verbrechen mehr begangen hat. Wlrkang. §. 209. Die Wirkung ber Verjährung iste daß weder Untersuchung noch Strafe wegen eines solchen Verbrechens mehr Statt haben kann: Einsck-ran- § 210. Bei Verbrechen, worauf die Todes# lEfAungfm-t strafe verhänget ist, schützt keine Verjährung vor der durch Ber- Untersuchung und Bestrafung. Wenn jedoch von dex Ehrung. Zeit DB C 439 ) DB Zeit eines solchen verübten Verbrechens ein Zeitrau« von zwanzig Jahren verstrichen ist, und die im §. 208 angeführten Bedingungen eintreten, hak die im zwey-ten Abschnitte s. 431 enthaltene Vorschrift ihre Anwendung» I w e y t er Abschnitt. Von dem rechtlichen Verfahren über Verbrechen. Erstes Hau p t st ü cf. Von der Gerichtsbarkeit in Absicht auf Verbrechen. $. LH. In allen denjenigen Fällen, welche in ggem dem ersten Abschnitte dieses Gesetzes für Verbrechen G-riLtS-erkläret werden, sollen diejenigen Gerichte die Ge« črninah richtsbarkeit ausüben, welche nach der Verfassung fällen,u-eines jeden Landes die Untersuchung über Verbrechen, >^be? und die Abnrtheilung zu behandeln haben, und in dem gegenwärtigen Gesetzbuche unter der Benennung der Krtminalgerichke Vorkommen. §. 2l2. Die Gerichtsbarkeit des Kriminalge« Umfang ble-richtes erstrecket sich auf dessen ganzen Bezirk. Es terGericht«-soll also keine Ausnahme einzelner, in dem Umgänge des Kriminalgerichtes befindlicher Gemeinden oder Personen weiter Statt haben, als in dem gegenwär« tigen Gesetze ausdrücklich bestimmet ist. §. 21Z. Die Kriminalgerichtsbarkeit besteht in SRtftnebs der Pflicht, die Verbrechen zu erforschen, die Ver-'brile, brecher zu untersuchen, und mit diesen gesetzmäßig zu verfahren. Allgemein« Wirkung derselben. Sie ff? a) v»n Amts mejten ; b) schleunig, >mb c) rmt Bon Ofprfif» ten Richtern aukjuüben. Fernere Bedingungen. C 440 ) TktK 1 . §. 214. Jedermann, der sich in dem Bezirke befindet, ist schuldig, vor dem Kriminalgerichte auf die nokbig befundeneVorforderung zu erscheinen, demselben Rede, und Antwort zu geben, und dessen Verfügungen zu gehorchen. § 215. Das Kriminalgericht muß feine Gerichtsbarkeit von Amtswegen ausüben. Die zu dieser Gerichtsbarkeit gehörigen Amtshandlungen find vorzüglich zu beschleunigen. Es sollen auch asse andern.Obrigkeiten den Kriminalgerichten auf ihr Ersuchen ungesäumt Beistand leisten. $. 2 t6, Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit kann bei den Kwminalgerichten nur solchen Männerst anvertraut werden, die sich über das zurirckgelegke Alter von vier und zwanzig Jahren, über ihr fitt« liches Wohloerhalken, über die mit gutem Fortgänge, erlernte Rechtswissenschaft, und hinlänglich erworbene tl!buhg in kriminalgckichtlichen Geschäften ausgewiesen haben, und nach einer strengen Prüfung aus diesem Gesetzbuche von dem Appeklattonsgerichke für fähig erkläret worden find. Der auf solche Art für fähig erkläret wird, soll auch sogleich von dem Appel-lakisnsgerichte in die Eidespflicht genommen werden; daß er bei jeder Gelegenheit, da ihm die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Kriminal-Angelegenhsiren an-vertrauk werden würbe, die Gerechtigkeit nach best Gesetzen handhaben wolle: Z. 217. Auch sollen die KriMinakgerichte. nach Maß ihres Bezirkes die nöthigen Gerichtsdiener au-stellen, die Gefängnisse in angemessener Zahl und gesetzmäßigen Stande unterhalten, wie überhaupt alles herbeischaffen, was zu der ihnen obliegenden Rechtspflege erforberlich ist. Eine 'öffentliche Bezeichnung der Ävi» mmalgesichte, oder Rlchtpikitze ist nicht gestat-et. aig. C 44O GjK U 21 S. Die Beschaffenheit det Verbrechens gu W-icheip untersuchen, liegt demjenigen Krim'malgerichte ct>, in O/ctr" bi« -essen Bezirke das Verbrechen begangen worden ist. Srhebiiag § 219. Das Verfahren mit der des Verbre- ^er Lbar; chens beschuldigten Person steht demjenigen Kriminal- welchem da» geeichte zu, in dessen Bezirke dieselbe angetroffen wird. > schuldigten §, z2o. Wenn innerhalb deS Staats an der Grunze iU‘ zweyer Krimiiialgerichte das Verbrechen begangen, c v" oder die beschuldigte Person betreten worden,,gibt die Zuvorkommnng den Ausschlag. §. 22l. Von den vorstehenden Vorschriften der Uu«nah-. $. 210, und 22Q. sind folgende Frille ausge- m-», nom neu 1) Wenn ein landesfürstlicher Beamter, ein land-siäuojsches Mitglied, eine adeliche Person, ein Mitglied des geistlichen Standes der christllchen^ Religion, oder etn immafrikulirtes Mitglied ei-^ per inländischen Universttär, oder eines inländischen Lyzänms eines Verbrecherrs beschuldiget wird; so ist der Beschuldigte dem Magistrate her -auptsiadd der Provinz, in welcher er «n-gchalten worden, zur Untersuchung , und Abur, theilung ju übergeben, S) Wer M Hochoerrathes, der Verfälschung der öffentlichen Kreditspapiere, oder der Münz-v Verfälschung beschuldiget wird, ist an das Kci-mrnalgericht der Hauptstadt der Provinz, in welcher er angehalten worden , zu« rechtlichen Verfahren einzuliefern. sj) Die zu einem inländischen Militarkhrper g chlorigen Personen sollen, wenn ße eines Verbrechens halber angehalten worden, dem nächsten Mili-tsrkorruuqu'.o übergeben werden. Derant-tcortlichkctt tecgtn cer* vachläßigker Amtspflicht. c 442 ) Bö# 4) Die auswärtigen Gesandtschaften und das eigentliche Gesandtschaftspersonale werden nach chem Völkerrechte behandelt, und unterliegen den Landesbehörden nicht. Auch diejenigen Hausleute, und Dienstboten eines Gesandten , welche unmittelbar Unterkhanrn des Staates sind , zu dem er gehört, sind der gemeinen Gerichtsbarkeit nicht unrerwqxfen. Dafern also mit solchen Haus-und Dienstlcuten'eines Gesandten sich ein Fall ereignete z soll zwar die Obrigkeit sich der Person des Beschuldigten versichern, jedoch die Anzeigungen dem Minister eröffnen, damit dieser den Verhafteten übernehmen möge. 5) Wenn ein Kriminalgericht einer aus seinem Bezirke entflohenen Person nachsetzet, muß ihm dieselbe , wo sie immer innerhalb des Staarsbe-zirkes eingeholet wird, überlassen werden. 6) Wenn Jemand von einem Kriminalgerichte um eines Verbrechens willen durch .Edict vorgerufen ist, und in einem andern Kriminalbezirke betreten wird, ist er von diesem an jenes auszulie-fern. §. 222. Bei der für die gemeine Sicherheit besonders wichtigen Rechtspflege, welche den Kriminalgerichten anvertrauet wird, ist jede Vernachlässigung einer schweren Verantwortung unterworfen. Sollte sich demnach zeigen, daß ein Verbrecher aus Saumseligkeit eines Kriminalgerichtes dem rechtlichen Verfahren entgangen ist ; so wäre ein solches Kriminalgericht zu verhalten, nicht nur denjenigen, die dadurch ihr« Entschädigung verloren haben, 'den Ersatz zu leisten, sondern auch alle etwa einem andern Kriminalgerichte dieses Verbrechers halber zur Last gefalle- TtA C 443 ) tun Kosten zu vergüten. Wer an der Saumseligkeit Schuld tragt, ist noch insbesondere zu bestrafen. §. 22^. Die Kriminalgerichte find dem Appells- Unm-orfr: tionsgerichte als dem Kriminal-Obergcrichte der Pro-»inj, in welcher sie bestehen, und dieses ist der ober- geeicht«, sten Justizstelle untergeordnet. §. 224. Dem Obergerichte ist tite Macht ringe- ^l^icrich« räumet, in besonderen Fällen dir Verhandlung, an- res, das statt des ordentlichen Kriminalgrichtes, einem an- ®”^lb“11 deren aufzutragen, wenn das Verhältniß des Be- fn-n" als schuldigten zu dem Gerichtsstände, oder zu dessen 93er-- b«n> °rd-n<-waltung, oder nach dem Zusammenhänge der Sache, ° die Beschleunigung, und Zuverlässigkeit des Versah» ttchr-aufju-rens, ober sonst wichtige Ursachen es erfordern. rrag«n. §. 225. Würde irgend eine Obrigkeit gegen die Folg- der Vorschrift dieses Gesetzes sich die Gerichtsbarkeit über ^©rilnje Jemanden, der eines Verbrechens beschuldiget wird, d-r Ke, anmaffen; so ist ihre ausgeübte Handlung, ungültig, n»isbar-unb nur das Obergericht kann beurtheilen, wie weit etwa das, was davon schon in Erfüllung gekommen ist, eine Wirkung haben möge. Zryeytes Hauptstück. Von Erforschung des Verbrechens und Erhebung der That. §, 226. Das Kriminalgericht wird zur Aus- ®rfinbc Übung seiner Gerichtsbarkeit aufgefordert, sobald dasselbe von einem in seinem Bezirke begangenen Derbrech'N durch einen Ruf, oder auf irgend einem Wege durch Anzeige, oder eigene Entdeckung Kennt--piß erhält. W C 444 ) Ruf-. §. 227. Jeder Ruf pflanzet sich durch Mitthei- lung fort, hak aber stets eine Veranlassung, oder eine» ersten Urheber, Daher ist das Kriminalgericht verpflichtet, diejenigen, durch welche der Ruf von einem geschehenen Verbrechen an dasselbe gelanget, zur Rede zu stellen, dem Rufe von Mund zu Mund, bis zum ersten Ursprünge nachzi^gehen, und so viel möglich, sich von dem Grunde oder Ungrunde desselben zu überzeugen. Anzeige. Wldit zur Anzeige. Recht zur Anzeige. Anhalt btr Anzeige. Mirtung einer mis men le sen Anzeige. §. 228. Alle Obrigkeiten und Aemter sind schul« dig, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen, oder sonst zu ihrer Kennkniß gelangten Verbrecher sogleich dem Kriminalgerichte anzuzeigen, in dessen Bezirke sie sich befinden, §, 229. Aber auch außer den Fällen, wo die Anzeige aus Pflicht zu geschehen hat, ist, wer immer von einem Verbrechen Kennkniß hat. berechtiget, selbes entweder unmittelbar dem Kriminalgerichte, oder der.nächsten Obrigkeit anzuzeigen. Das Kriminalgericht ist daher jede an dasselbe gelangende Anzeige anzunehmen , verbunden« , §. 230. In der Regel muß die Anzeige eins bestimmte Nachricht von der That, wie auch Namen, Stand und Aufenthalt des Anzeigers enthalten. Doch kann dieser, den Fall des §. »88. ausgenommen, verlangen, daß sein Name geheim gehalten werde. $. 231. Indessen kann auch auf eine Anzeige ohne Namen, in so fern sie bestimmte, das Verbrechen glaubwürdig bezeichnende Umstande enthält, zue Erhebung dieser Umstände geschritten werden. C 445 ) §. 2Z2. Auf welchem Wege nun das Krimi- @vun& Hafgertd)t ein in seinem Bezirke verübtes Verbrechen erfahrt, oder selbst entdecket ; so ist. dasselbe schuldig, bestand«zu ohne Verschub die eigentliche Beschaffenheit der That schreiten, zu erheben. §. 2ZZ. Der Endzweck dieser Erhebung ist die Endzweck Wirklichkeit des begangenen Verbrechens zu bestätigen, bung.^'' auch sonst alles , was zu dem weiteren Verfahren dienen kann, nach Möglichkeit in das Klare zu setzen. §. 234 Nachdem also die begangene That außer Gegenstand Zweifel gestcllet ist, muß der Vorgang nach der Reihe, ®rj£s wie die Umstä >d« sämmklich unter sich verbunden sind, $C%mek genau ausgenommen werden, um aus demselben be-Urtheile» zu können i a) Ob die That ein verbrechend b) mit welchen erschwerenden oder mildernden Umständen sie begleitet sey? ” /»•' c) Um den etwa noch unbekannten Schuldigen zu entdecken; _ d) Um unter diesen Umständen diejenigen, welche als Anzeigungen hudima) zur Entdeckung des Thälers i oder der Mitschuldigen und Theilneh-mer, ober wer sonst von der That Kenntniß hat, führen; #) Diejenigen, welche als Beweise für, oder wider das Verbrechen dienen mögen, aufzufinden; endlich f) Um die Größe des durch das Verbrechen zugefügten Schadens, in so fern dieser einen Ersatz zuläßt, zu bestimmen» §. 235. Die Erhebung der Beschaffenheit der That g$on ist von dem zur Verwaltung des Kriminalgerichtes sie vorzu-bestellten Beamten vorzunehmen. Für den Fall aber, 1 , daß Srt der Erhebung bet Verbrecken, dle Spuren zurücklnffen. Vorsicht In Erhaltung ver Merkmale. C 446 ) daß dieser zur Zeit der einlangenden Anzeige abwesend, «der sonst die Erhebung selbst vorzunehmen gehindert wäre; muß stets ein solcher Beamter bestellet seyn, dem die n'öthigc Fähigkeit mit Grund zugenauet, m>d von welchem eine zweckmäßige Amtshandlung erwartet werben kann. §. 236. In dringenden Fallen, wo die Erforschung von dem Kriminalgerichte wegen Entfernung nicht mit derjenigen Geschwindigkeit geschehen könnte, ohne welche vielleicht die Gelegenheit entgehen, die Beschaffenheit der Umstände sich verändern, oder das Verfahren gehemmet werden dürfte, ist die Obrigkeit des Ortes, wo das Verbrechen, oder die Anzeige geschehen, und wenn mehrere Obrigkeiten sind, diejenige, welche über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wachen hat, verbunden, alles, was zur unveqüglU chen Erforschung gehört, vorzukehren, und dann die ganze Verhandlung dem Kriminalgerichte zu übergeben. §. 237. Die Erhebung der That mag von dem Kriminalgerichte, oder von der Ortsobrigkeir geschehen ; so müssen derselben stets zwey Gerichtspersonen, oder sonst zwey Vertrauen verdienende Personen bei-gezogen werden. $. 238- Läßt das Verbrechen Merkmale an einem Orte, oder an einer beschädigten Person zurück ; so ist die Erforschung durch den Augenschein an dem Orte selbst, oder an der Person vorzunehmen. §. 239. Daher ist auch gehörig Sorge zu tragen, daß, indessen dem Kriminalgerichte die Anzeige von dem Verbrechen gemacht, und bis die Erforschung vorgcnommen wird, die Merkmale, und was immer zur näheren Aufklärung der eigentlichen Beschaffenheit NB C 447 ) NB ter That führen kann, soweit dieses, ohne grösseren Schaden zu besorgen, thiinlich ist, in dem Zustande gelassen werden, in welchem sie sich zur Zeit befunden, als das Verbrechen entdecket worden. §. 240. Ist das Verbrechen von solcher Art, Wann daß, um die Beschaffenheit desselben aus den Merk- Kunstvcr-malen gründlich zu erforschen, besondere Wissenschaft-liche, ober Kunstkemitniffe erfordert werden; so ist ein dergleichen Kunstverständiger, und, wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zwey beizuziehen. 241. Wenn der Kunstverständige schon beei- ©ceibigung bet ist, soll er erinnert werden, daß er »ach Eid und tafelten. Pflicht den Gegenstand genau zu untersuchen, und, was davon zu wissen nöthig ist, wahrhaft >nd bestimmt anzuzeigewhabe. Ist er nicht schon beeidet; so soll der Eid nach dieser Absicht von ihm abgenommen werden. §. 242. Jnsbesonde muß, wenn eine Person Nähere Ge-verletzet, verwundet, oder gitödtet worden, der Be- genstände schädigte ober Geködtete genau besichtiget, die Zahl, {J‘rn®rb6c** und Beschaffenheit der Wunden beschrieben, wie weit körperliche» jede Wunde ober Verletzung gefährlich, oder welche Dcrletzuo-tödlich sey, bestimmet, das Werkzeug, womit die 8 Verletzung oder T'ödtung geschehen, so viel möglich, angezeiget, auch, ob der Tod nothwendig aus der That, oder nur aus Nebenursachen erfolget fey, erkläret, und der Grad der angewandten Gewalt oder ausgeübten Grausamkeit , so weit es dir vorhandenen Merkmale entnehmen lassen, angemer» ket werden. C 448 ) > Let Verltt z. $43. Bei Verbrechen, durch welche auf M Siytmbw todIffamt ' "der listige Weise an den, Vermögen mS- Schaden zugefüget, ober zujufügen unternommen worden, ist über die eigentliche Beschassenheit der gebrauchten Gewalt, oder ktst, und der dazu angewandten Mittel, wie auch über den verursachten Schabe» genaue Erkundigung einjuholen, und zugleich darauf ju sehen: ob das Verbrechen von einem Thä^ tet allein habe ausgcübet werden können, oder o6> und waS für Mithülfe aus den Umständen erhelle. Worflrbt hei §. £44. Alles, was von Werkzeugen, womit nen^Wert-' bag Verbrechen verübet worden > von den das Vers jkugen. brechen darstellenden Stücken, von gestahlenem, oder geraubtem Gute, dder von des Thärers an dem Ori t« des Verbrechens zurückgebliebenen Habschafken bei der Erforschung gefunden wird, soll in ein V^rzeich-niß gebracht, stückweise genau beschrieben, und so weit ei fl et' thun läßt, gegen Empfangsschein an denjenigen, bet im Besitze davon war, in gerichtliche Verwahrung genommen werden, 9frt 6er §. 245« Kommt es nach Beschaffenhnt bei Erhebung Verbrechens nicht auf einen Augenschein an; so kann Verbrechen, die Erforschung der Thät zwar an dem gewöhnsich ir Gerichtsorte vorgenvmmen, aber alle dahin einschlagenden Umstände müssen mitgleicher Sorgfalt erhoben, und zu de» Ende die in dem Z. 148. angedeuttten Personr«. auf die darüber vorgeschkiebenr Art abgchö-ret werden. Prokocqklt« $. 246. lieber die entweder durch genommenen Gehe buna- ^Wtnschein oder auf andere Art geschehene ErforschunK * * der That ist ein Protocoll zu führen. Den Emgaiig dazu macht die Ursache, wodurch die Erforschung ver- UrB C 449 ) «»lasset worden. Weiter sollen darinn alle Umstände, welche bei der Erforschung hcrvorgekommen, oder erhoben worden , und zwar , so viel möglich ist, in derjenigen Ordnung erzählet werden, wie sie wirklich auf einander gefolget sind. § 247. So wie die Ordnung des Protokolls ans dasjenige führet, was nach dem §. 244. in gerichtliche Vekwahrung genommen worden, muß das darüber verfaßte Verzeichniß, und eben so auch die Beschreibung, welche der beigezogene Kunstverständige über den befundenen Stand der Sache gegeben, beigeschlossen werden. Wollte der Kunstverständige,, was er befunden hat, lieber mündlich anzeigen; so ist diese Anzeige in eben das Protokoll wörtlich aufzunehmen, und daselbst von ihm zu unterschreiben. §. 248. Hiernächst sollen alle Personen, von 6<* denen sich wahrscheinlich eine bestimmte Auskunft über die Umstände der That, oder zur Entdeckung des Thäters erwarteten läßt, wie auch derjenige, der durch das'Verbrechen Schaden gelitten, ausführlich abgehöret , und ihre Aussage protokoüiret; oder wegen Abhörung derjenigen, die sich unter einem anderen Kriminalgerichte befinden, das Nöthige dahin erlasse» werden. §. 249. Jeder, der in dieser Absicht vernommen Vorläufig« wird, soll vorher erinnert werden': daß er, was er ■ä}arnWnö‘ aussagt, wohl überdenke, nur die reine Wahrheit angebe, folglich weder ungegründeten Verdacht errege, oder die Beschuldigungen vergrößere, noch von den ihm bekannten Umständen etwas verschweige, oder das eigentliche Vcrhältniß zu verringern suche. if XVII Band. 5. 2ZS- SflTgdmeind Fragen; besondere; vormgltcb fn Rückst»» des Schadens. C 45o ) TrzK §. 2Z0. Sodann sind die allgemeinen Fragen um seinen Vornamen, Geschlechtsnamen, sein Alter-Geburtsort- seine Religion, seinen Stand, und alles dasjenige, was sonst nach Beschaffenheit der Umstände von seiner Person zu wissen nörhig ist, an ihn zu stellen. §. 2Z>. Bei Vernehmung der Hanslente nnb übrigen Personen, die von dem Vorfälle anssagm könne», ist sich nach den besonderen Umständen.zu richten, unter welchen das Verbrechen begangen worden. Uiberhaupt sind die Fragen so zu stellen, daß der Befragt: nicht auf einzelne Umstände geführek, sondern demselben die Gelegenheit, was ihm bewußt ist, selbst zu erzählen, geoffret, und nur dasjenige, was an der-Vollständigkeit der Erzählung mangelt, durch besondere Fragen zu ergänzen- gefuchek werde. Jedesmal aber ist zu erforschen, wie die vernommene Person zur Wissenschaft dessen gelanget scy, was sie aussaget. §. 252. Derjenige - dem Schaden zugefüget worden, ist zu vernehmen: a) worin» der Gegenstand und wahre Betrag des Schadens bestehe; b) auf welche Art des Schade zugefüget worden sey; c) was er von seiner Seite zur Verhütung des Schadens angewendek habe; <3) was er etwa zur weiteren Nachforschung oder Erlangung seiner Entschädigung anzngebe» wisse« §. 253. K'önure der wahre' Schade durch die Aussage desjenigen, den er betrisst, wegen seiner Abwesenheit, Geistesschwäche, oder eines andern Hin- HB C 451 ) HB Hindernisses wegen nicht zuverläßig erhoben werden; oder wäre Ursache zu vermuthen, daß derselbe die Angabe seines Schadens ü'.'rtrcibe; so soll in denjenigen Fällen, in welchen der Unterschied des Schadens auf den Unterschied des Verbrechens Beziehung hat, der eigentliche Werth durch Vernehmung solcher Personen, denen die Sache, woran der Schade geschehen, bekannt ist, ober so weit es die Umstände zulassen, durch unparkeyische Schätzleute erhoben werden. r - .. §♦ 254. Demjenigen, der durch das Verbrechen zu Schaden gekommen- wie auch jedem andern, in Zeugen: dieser Erforschung abgehörten Zeugen- der etwas zur Auslagen; Sache Beitragendes anzugeben wußte, soll seine Aussage, wie sie in das Protokoll aufgekommen wördendeutlich vorgelesen werden, mit der Erinnerung- daß er sie auch beschwören müssen §. 255. Die bei solcher Vorlesung von dem Zeugen etwa gemachten Bemerkungen sind dem Protokolle nachzutragen, und die geschlossene Aussage ist von dem Abgehörten zu unterschreiben» Wäre er des Schreibens nicht kündig; so soll von ihm ein Handzeichen darunter gesetzet, dieses aber von zwei eigens dazu berufenen andern Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätiget werde». - $. 256. Dann ist dem Zeugen der Eid abzuneh- durch Cid» men, daß er aufrichtig, und der reinen Wahrheit gemäß aüsgesaget habe. Doch ist die Beeidigung damals zu unterlassen, oder doch bis zur weitern Aufklärung zu verschieben, waün dem Zeugen ein in diesem Gesetze gegründetes Bedenken entgegen steht. §. 257. Daß auf solche Art vollendete Protokoll und Untersoll den Beisitzern der gepflogene» Lhäterhebüng nach seinem ganze» Inhalte nochmals vorgelesen, im Falle tolles, sie dabei etwas zu bemerken hätten, solches ohne in I f 2 dem Grund zur Erforschung einer bestiiir-ten Person. Begriff einer rechtlichen Anzeigung. Duellen rechrlicher Anzeigun- gen; Näbere und entferntere Anzeigungen. ^ C 4Z2 ) ^ dem Text nachzubessern, als Bemerkung bcigesetzer, das Ganze aber, so wie jede dem Protokolle äuge, schloffenc Beilage, von as-r unterschrieben werden. Drittes Haupt ft ück: Von Erforschung und rechtlicher Beschuldigung eines begangenen Verbrechens. §. 258. Niemand kann um eines Verbrechens willen zur Verantwortung gezogen werden; es sey. denn rechtliche Anzeigung vorhanden, worauf die Beschuldigung gegründet wird. §. 259. Rechtliche Anzeigungen sind Umstände, welche zwischen dem Verbrechen, und einer Person einen solchen Zusammenhang wahrnehmen lassen, daß nach unparteyischer Uiderlegung daraus wahrscheinlich wirb, diese Person habe das Verbrechen begangen. $. 260. Wie aus der Untersuchung einer schon bekannten That rechtliche Anzeigungen entstehen können, welche zur Entdeckung des Thäters führen; so können entgegen auch aus den Umständen einer Person sich rechtliche Anzeigungen eines von ihr begangenen, noch nicht bekannten Verbrechens hervorkhuft, wenn diese Umstände so beschaffen sind, baß sie nach aller Wahrscheinlichkeit nur mit einem Verbrechen zusammen-hängen. §. 261. Je nachdem sich aus den Umständen der Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und einer Person nach dem gewöhnlichen Gange der Handlungen mit mehrerer oder minderer Wahrscheinlichkeit zeiget, enrstehen daraus nähere oder entferntere Anzeigungen. ND ( 453 ) MS 5. 262. Nähere Anzeigungen zur rechtliche» Beschuldigung entstehe» insbesondere gegen denjenigen, der a) sich bei der Obrigkeit selbst als den Thater angibt; , h) der eine heftige Leidenschaft wider den Bescha-schädigten an den Tag geleget, und solchen mit dem erfolgten Uibel bedrohet hat; c) der entweder vor der That bas Vorhaben, sie zu begehen, entdecket, oder nach derselben sie ausgcübet zu haben, erzählet, oder gestanden hat; d) der zur Feit, und an dem Orte des verübten Verbrechens in einer mit der Ausübung desselben zusammenhängenden Handlung gesehen worden; e) von dessen Hand Briefe, oder andere Schriften sich finden , die ihrem natürlichen Verstand nach zu erkennen geben, baßer das Verbrechen begangen habe; f) der durch falsche Vorspieglung sich aus dem Verdachte zu ziehen, oder den Verdacht auf Jemanden zu leiten gesuchet hat; g) der sich um Mittel beworben, Werkzeuge bestellet, oder angeschaffet hat, die unmittelbar auf die Begehung des Verbrechens Beziehung haben; h) unter dessen Habftligkeiten Werkzeuge, die seinem Stande nach, ihm zu keinem Gebrauche, sondern nur zu dem Verbrechen dienen konnte»; oder i) solch? Gegenstände gefunden werden, woran Merkmale oder Kennzeichen des Verbrechens sichtbar find; oder k), welche von dem Verbrechen herrühren; tz Gemeinschaftlich« nähere An-i-igungen; »ü,»sucht; }) der schon ehedem ein gleiches Verbrechen, und ' mit eben solchen besonderen Umständen, wie sie im gegenwärtigen Falle wieder zusaminen-treffen, begangen hat; m) der sogleich »ach der That, oder sobald dieselbe ruchtbar würde, entflohen ist, ohne, daß eine andere Ursache seiner Flucht vorkommt; m) der, auf welchen eine durch Steckbriefe bekannt gemachte Beschreibung eines Verbrechers genau zutrifft. § 26z. Bei Verbrechen, deren Grund Ge-che aurGe- winnsucht ist ^ sind rechtliche Anzeigungen insbesondere: ' x a) wenn ein sonst Übel berüchtigter Mensch «inen 'für feinen Grand unmässigen Aufwand macht; b) viele Geldsorten, wie die gestohlenen oder geraubten find , sehen läßt, oder ausgibt; c) wenn ein Landstreicher, oder sonst verdächtige 'Leute, solches Geräthe, dessen rechtmässiger Besitz mit ihren Umständen sich offenbar nicht vereinigen läßt, bei fich führen, eher zum Verkaufe anbieten. §. 264. Eine nähere rechtliche Anzeigung in Ansehung eines Kindesmordes ist die Zusammentreffung fslgender Umstände: daß, nebst einer auffallenden §ähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht erscheint, und bei einer durch diese Merkmale veranlaßten Besichtigung sich die Gewißheit einer vor Kurzem vorr gegangenen Geburt entdecket. . Wann die §. 265 Das Angebrn eines dasi Verbrechen nesÄtt-^ gestehenden Mitschuldigen ist nur dann eine nähere schuldigen; rechtliche Anzeigung, wann solches, ohne daß ihm auf eine bestimmte Person gedeutet worden, freiwillig ge- tehn $ins teemorbt' TE C 455 ) geschieht, und mit Umständen begleitet ist , die bei der weiteren Nachforschung wahr befunden worben« §. 266. Wenn eine mündliche Anzeige , oder eine schriftliche, worin sich der Anzeiger genennet, eine rechtliche Anzeigung gegen Jemanden werden soll; so muß sie mit Umständen, die auf den Thäter Beziehung haben, begleitet scyn.. §. 267. Auf eine namenlose, oder von einem Unbekannten, der nicht ausfindig gemacht werden kann, Unterzeichnete Anzeige aber kann gegen Niemanden verfahren werden. Dafern jedoch in einer solchen Anzeige Umstände verkommen, die schon für sich eine rechtliche Anzeigung sind, kann, wenn sich solche durch die Erforschung bestätigen, kraft dieser Anzeigung gegen den in der namenlosen Anzeige genannten Thäter untersuchet werden. §. 26.8 ■ Verwirrte, unterbrochene Reden, Veränderung her Gesichtsfarbe, Zittern, oder sonst was für eine geäußerte Furcht, rauhere Gemüthsart, Verwandtschaft, oder Bekanntschaft mit Verbrechern, und alle dergleichen einer unsicheren Ausdeutung unterworfene Umstäitde und schwankende Vermuthungen können an sich nicht für rechtliche Anzeigizngen gelten; ob sie gleich neben andern auf die That *Abst zeigenden Umständen die Wahrscheinlichkeit der Beschuldigung vergrößern. §♦ 269. Die angeführten, und andere ihnen gleich kommende nähere Anzeigungen sind für sich allein zur rechtlichen Beschuldigung zureichend. Aber auch entferntere Anzeigungen können zur rechtlichen Beschuldigung zureichen, wenn mehrere derselben auf eine Person so übereinstimmend zukreffen, daß eine die andere unterstützet, oder ihr Zusammenhang durch keinen entgegen streikenden Umstand geschwächt wird. §, 272. einer andern bef anmen; ober tmfie: feinten Versen . eine rechtliche Anzeigung ftv. Unterstü- HendeAiijel- gungen. Entferntere Anzeigungen tint) ihre Kraft. <^ri'n6ffi* verhaft genommen werden. §.•282. Der a«f der That betretene Verbrecher Wem deist von jeder Obrigkeit, die ihn betritt, oder zu der er gestellet wird , handfest zu machen, und entweder su u ** dem KrimiiiÄgerichte unmittelbar, oder Der Obrigkeit, welche, in dem One über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wachen hat, zur weiteren Einlieferung dm das Kriminalgericht zu übergeben. §.283. Gründet sich die Beschuldigung auf recht-stche AnzeigunZen z so ist es die Pflicht der Obrigkeit, roel- Vorsicht a) litt der Verhaftung ; b) gleich nnch der Verhaftung. Sö? C 462 ) ^ todcfte in dem Ortewo die Anzeigung verkommt, über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wachen hat, daß sie den Beschuldigten , wenn er in ihrem Bezi» ke anzutreff.n ist, in Verwahrung nehme, oder hier-wegen an die Obrigkeit seines Aufenthaltsortes die Erinnerung eriasse, oder dem Entflohenen, wenn sichere Spur und Hoffnung ihn einzuholen vorhanden ist, nachsctze, und den auf die eine oder andere Arc Eingebrachten mit allem, was in Beziehung auf ihn vorgekommen, oder verhandelt worden, sogleich dem Kriminalgerich e überliefere. §. 284. Die Anhaltung und Perwahrung muß mit aller Vorsicht, daß der Beschuldigte nicht entkomme, aber auch mit möglicher Schonung seiner Ehre und Person bewerkstelliget werden. Nur dann soll angemessene Gewalt wider ihn gebrauchet werden, wenn er sich widersetzct, oder zn entfliehen versuchet. §. 285. Sobald der Beschuldigte entweder von dem Kriminalgerichte selbst verhaftet, oder demselben gestellet worden, hat selbes a) den Anlaß der Verhaftung mit Beziehung auf Anzeigungen, welche zum Grunde liegen, b) eine genaue Beschreibung der äusseren Gestalt und Kleidung des Verhafteten in das Protokoll aufzunehmen; c) die Kleidungsstücke des Verhafteten, und was er etwa sonst noeb bei sich getragen hat, genau zu durchgehen, damit nichts verborgen Hieiben könne. §. 286. Was von Urkunden, Geld, oder sogst von Metall, Waffen, oder Werkzeugen, womit Bw Verhaftete sich losmachcn, oder sich selbst Gewalt an-thun könnte, oder von Gegenständen, oder Merkmalen C 461 ) len eines Verbrechens bei dieser Durchsuchung gefunden wird, soll dem Verhafteten abgenommen, und von dem Knminalgerichte aufbewahrct werden. §, 287. Unmittelbar hierauf, und ohne allen Aufschub ist der Verhaftete summarisch abzuh'örcn. §. 288. Jedem Verhöre sind, nebst einem be-erdeten Gerichtsschreiber, zwep vertraute, unparkey- dcsGerich-isehe Männer als Beisitzer beizuziehen, welche, wen» sie nicht schon im Eide sichen, dahin zu beeidige» f*en 58«= sind: daß fie, um die Aechthcit des Prvtokolles be- böre. zeugen zu können, für die ordentliche Eintragung der Fragen und Antworten sorgfältig wachen, und bis zur Kundmachung des Urtheiles alles, was ihnen bei dieser Gelegenheit bekannt wird, geheim halten werden. §. 289. Das Verhör ist mit der ernstlichen Er- Eröffnung Mahnung an den Verhafteten zu eröffnen: Daß er ^ die reine Wahrheit auszusagen habe, indem er hierzu verpflichtet sey; daß lügenhafte Vorspielungen ihm Bestrafung zuziehen, und wegen der daraus hrrvor-leuchtenden Bosheit auch die künftige Bestrafung des Verbrechens vergrößern würden. §. 290. Sodann ist er über seinen Vornamen, Allgemein« seinen Geschlcchtsnamen, sein Alter, seinen Geburts- Fragen, oft, seine Religion, über seine Weitern, ob er ver-ehlichet sey, dann über den Ehegenossen, unb die Kinder, über seinen Nahrungsstand, überfein Vermögen, seinen letzten Aufenthaltsort, ob er schon einmal im Verhafte gewesen sei), und endlich über die Ursache-feiner dermaligen Anhaltung zu befragen. §. 291. Wollte er auf die an ihn gestellten Fortschritt« Fragen keine Antwort geben , oder seine Antwort auf lc| WerdL-ganz andere, zur Sache nicht gehörige Gegensiäide ^weigene« lenken z so ist ihm ernstlich zu chedeuten, daß dieses Sfnctw* harr- to im Falle des Laug-nens; e.) fm Falle desKeständ- niffes des angeschul-btyten, ober anderer Verbreche»; d) beim Verdachte Odn Süiit; schuldigen. Protokoll!» sung des sÄrrhvre-. C 462 ) hartnäckige Schweigen oder widcrspänstige Detragess nur zur Verschlimmerung seiner Sache gereichen könne. . Würde er dennoch darauf beharren; so soil er in das Gefängmß verschaffet werden. §. 292. Gabe der Verhaftete an, die Ursache seiner Anhaltung nicht zu wissen; so wäre ihm bas angeschuldete Verbrechen so weit, und von den wider ihn vorhandenen Anzeigungen so viel vorzuhalren.-als unmittelbar n'öthig ist, ihn in die Kenntmß der Beschuldigung zu setzem §; 293. Läugnet er das Verbrechen, dessen er beschuldiget wird; so ist er zu befragen : was er zum Beweise seiner Schuldlosigkeit anführen; insbesondere , ob er in Rücksicht auf Zeit und Ort der geschehenen That sich so ausweisen könne, daß ihm diese That zu begehen; nicht möglich gewesen fry, 294. Ist er des Verbrechens geständig, fd soll die Aussagt f ohne das Verhör mehr zu unterbrechen , so ausgenommen werden, daß sie die umständliche Ctzählung von dem Anlässe, Entschlüsse, der Unternehmung und Vollbringung enthalte. §. 295» Läßt der Verhaftete sich mit dem Bekenntnisse solcher Verbrechen heraus, von welchen keine Anzeigungen vorhanden sind; so muß auch hierüber seine Aussage ganz > wie er sie ablegt, ausgenommen werden. . §; 296. Zeigen die Umstände der That, baß mehrere Personen darau Theil haben dürften; so ist der Verhaftete auch um die Theilnchmer zu befragen« §» 297’. Jede Frage, und die darauf erfoifte Antworten des Verhörten ist nach fortlaufenden Zahd len in ein Protokoll einzutragen^ C 463 ) §♦ 298. Dem Verhörten sieht frep, feine Antworten dem Gerichtsschreiber hi die Feder zu sagen. Gebraucht er sich dieses Befugnisses nicht; so muß der gerichtliche Beamte die auf jede Frage anfgcnommene Antwort dem Eerichtsschrciber so, daß der Verhörte jedes Wort wohl vernehmen könne/ in die Feder sagen, darin aber die eigenen Ausdrücke des Verhörten beibchalten. Jede Antwort, sobald sie niederge-schrieben ist, soll dem Verhörten mit dem Befragen, ob sie auf solche Art richtig eingetragen ftp, vorgelesen, oder ihm selbst, wenn er es verlangt, zum Nachlesen vorgeleget werde». Verlangt er eine Abänderung , so ist diese zwar in das Protokoll aufzuneh-men, an dem aber, was schon geschrieben worden, nichts mehr zu änberm 299. Jeder Bogen des Protokolles soll von Form de« dem Verhörten unterschrieben , oder wenn der Verhör- Proiokoilcs. te des Schreibens nicht kundig ist, von ihm ein Handzeichen darunter gefttzct > am Ende des Protokolles über diese von dem Behörten geschehene Unterschrift öder Bezeichnung von den dem Verhöre beiwohnenden Gerichtsbeamten, und Beisitzern mit ihrer Unterschrift bestätkiget werdem §, 300. Bei dem summarischen Verhöre ist sich Abgenietn« in die Beschaffenheit der auf die gestellten Fragen er- über v>-s folgten Antworten, und also in eine Erörterung, r>l> ^tragen ^ die Antworten mit den vorhandenen Anzeigungen /eim >ü,n-übercinstinimen, nicht einzulassen. Auch darf dem mm-ifdxo Verhörten keine Antwort an die Hand gegeben, und ''mvcrč° gegen ihn weder Züchtigung noch Drohung oder Verheiffung, oder was sonst immer für ein, obgleich gut gemeinter. Kunstgriff angewendek werden, um ihn dadurch zu andern Aussagen zu bewegen/ als wozu er selbst, ftcpwillig sich versteht. §• 30 h C 464 ) KzK Wann der §. ZOl. Wenn der Ort, roo die Verhaftung Dßrfftit flcfci;c^ci* ist, von dem Orte, in welchem das Kri-das summa- minalgericht seinen Sitz hat, so weit entfernt ist, rischeBcr- daß der Verhaftete nicht innerhalb zwölf Stunden zu b r zustede? dem Krimtnalgekichte gestellek werden kann, soll die Obrigkeit, seiche in dem Orte der Verhaftung über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wachen hat, das summarische Beh'ör nach gegenwärtiger Vorschrift aufnehmen, und das Protokoll nebst allen etwa in Verwahrung genommenen Stücken bei der Einliefe-rung des Verhafteten zugleich an das Kriminalgericht übersenden. In diesem Falle hat das Kriminaige-richk dem Eingelieftrten sogleich das von der politischen Obrigkeit geführte Protokoll, so weit es seine Aussage betrifft, vorzulesen, ihn, ob er etwas beizusetzen, oder abzuändern habe, zu besagen, und seine Antwort mit Beobachtung der in den § §. 298. und '299. erwähnten Förmlichkeit dem Protokolle hinzuzufügen. Welchen §. 302. Wenn der Beschuldigte einen ordent- Behörden lid^n Wohnsitz hat, tuib nicht schon aus dem Vor-bastima/' Sat,9e erhellet, daß seine Civilbehörde von seiner er- «nb d-is folgten Verhaftung unterrichtet ist; so soll das Kri- VechLr^an- ruinalgericht derselben davon Nachricht geben, damit juzeigcnfty? sie nach den ihm etwa obliegenden Verpflichtungen das Erforderliche einlcitcn möge. 303."2lud) in Fällen, kn welchen der Verhaftete nach dem §. 221. an ein anderes Gericht «6-zugcbe» ist, soll vor d-eser Abgebung dennoch immer ein summarisches Verhör ausgenommen, und bei der Auslieferung des Verhafteten mitgethrilet werden. §. 304. Ist die verhaftete Person ein in öffentlichen Diensten stehender Beamter, ein Mitglied des geistlichen Standes der christlichen Religion, ein Mitglied glied der Landesstänve, ein immatrikulirtes Mitglieä einer inländischen Universität oder eineö inlandi-fduti kyzäums; so soll das Kriminalgrricht nach dem summarischen Verhöre sogleich dem Obergerichte die Anzeige davon Machen; damit von diesem der Behörde ; unter welcher der Verhaftete dienet, dem Bischöfe , oder dem geistlichen Oberhaupte in der Pro-»in$, der Landschaft, der Universität oder dem Lyzäum die Nachricht gegeben werde. . .. . zoZ. Wenn der Verhaftete des Hochverra-thes; der Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere, der Münzfälschung; oder sonst eines durch grosse Ausbreitung der Mitschuldigen dem gemeinen Sicherheitsstande gefährlichen Verbrechens beschuldiget ist; hat das Kriminalgericht sogleich die Anzeige an das Kreisamt zu machen, damit; wenn indessen in Rücksicht auf den Staat Verfügungen erforderlich wären, das Nökhige vorgekehret, und nach Beschaffenheit, der Umstände auch der Landesstelle Bericht von dem Vorfälle gegeben werde. ... .... .... , 5* 306. Wenn a) die Beschuldigung ein Ver- brechen betrifft; welches nach dem Gesetze höchstens eine einjährige Strafe nach sich ziehen könnte; zugleich b) der Beschuldigte eine bekannte, der Entfliehung halber unverdächtige Person, von sonst unbescholtenem Rufe ist; und ........... , , . c) aus seiner Freyheit nicht zu besorgen steht, daß die Untersuchung erschweret, werde; soll der Beschuldigte von der Verhaftung verschonet,' und das Verfahren mit ihm auf freyein Fusse «inge-kciter werden. Doch muß er dem Kriminalge- „ richte angeloben, sich von seinem Aufenthalsorti XVII, Band. G 3 bis 3n iretchei» Stiften «er, EetchuISigl« auf frcnem fuffe zu verbören s'Y ? HM C 466 ) HM bis j um Anstiege der Sacke nicht wegzubege-ben, noch sich verborgen zu halten. Fünftes H a u p t ß ü cf. . Von bi-st Uittersitchimgs-Gefängnisse». Vorschvif- §. 307. Die Verhafteten sollen nicht nur dem «en D über Geschleckte nach abgesondert, sondern überhaupt je-Lerung^der bcr allein, so viel möglich ist, in einem eigenen Ge-Verhafte- fängnisse verwahret werden. Besonders ist darauf zu ten ’ sehen, daß diejenigen, welche einer Mitschuld verdächtig sind, von einander genugsam entfernt seyn. Daher muß bei jedem Kriminqlgerichte eine seinem Bezirke, und dieser Absonderung angemessene Anzahl Gefängnisse vorhanden seyn. d) über die §• 3->8. Jedes Gefangniß muß hinlänglich innere Be- Luft und Licht, und wenigstens so viel Raum ha-»*a@tfdnr 1,6,1' bn6 der Verhaftete darin gehen könne. Es muß niffeei xuc" trocken, reinlich, und überhaupt so beschaffen, seyn, Schonung" daß die Gesundheit des Verhafteten keiner Gefahr, des Getan- und er keinem andern Uiöel ansgesetzet werbe , als genen; die Versicherung von seiner Person, und die Verhinderung der Entweichnng nokhwendig mit sich bringt. e) zur i-oib- §. 309 Allgemein sollen bei Gefängnissen , so "cndigen ^ die Lage des Gebäudes zuläßt, und sonst die genbkSnti Umstände erlauben/ folgende Vorsichten angcwen-weichung; det werden: a) Das Fenster, wodurch Luft und Licht hinein-komnit, soll auf keine offene Strasse, sondern in einen Hof, oder Gang gehen , und so in die Höhe gefttzet seyn, daß weder von außen Jemand hinein, noch der Verhaftete hinaus sehen, TrB C 467 ) oder sich mit Jemanden besprechen könne. Auch ist das Fenster mit starken, und engem, eisernen Gegikter zu versehen, damit der Verhaftete dadurch nicht entkommen, und ihm von außen nicdts zugeworfen werden möge. k>) Wo die Mauern nicht dick genug, oder nicht ganz trocken sind, müssen sie inwendig mit Pfosten belegt werden. c) Di? Thüre muß aus doppelten Pfosten bestehen, von außen durch zwey oben tmb unten befestigte eiserne Klinken, oder sogenannte Arben, und zwei) daran gelegte starke Vorhängschlösser 1 versichert werden. In der Mitte der Thür soll eine kleine Oeffnung eingeschnitten seyn, welche ebenfalls gesperrt, und nur von außen aufgemacht werden könne; an sich aber dazu diene, daß dem Gefängnisse Zugluft verschaffet-und der Verhaftete zu allen Zeiten, ohne die Thüre selbst zu öffeu, von dem Gefangenwärter beobachtet werden könne. ü) Nach Bcdürfniß sollen die Gefängnisse mit Oefen versehe», diese aber inwendig mit eiserne» Stangen sicher verwahret seyn, damit der Verhaftete dadurch nicht entkommen könne. Auf gleiche Art ist der Rauchfang zu.verwahren, und die Oeffnung zur Heitzung vorsichtig verschlösse» zu halten. e) Zur Lagerstätte muß eine Britsche vorhanden, upd so zubereitet seyn, daß der Verhaftete, wenn es nöthig ist, daran geschlossen werden könne. f) I» den zur Anhaltung gefährlicherer Gefangenen bestimmten Gefängnissen, müssen entweder Steine, wenigstens von dem Gewichte eines G S z Zenk- •bvä? C 463) Zentners, oder eiserne in der Wand oder deni Fußboden stark befestigte, dicke Ringe zur Hand seyn, um de» Verhafteten auf allen Fall anketten zu kennen. g) Jedes Gefängniß ist mit einer Zahl zu bezeichnen- damit die Ordnung in der Anweisung, Besichtigung, und übrigen Besorgung genau beobachtet werden könne; §. 310. Die Art des Verhaftes, ob nämlich ter Verhaftete bei Tag und Nacht ohne Eisen gelassen , ob er nur zur Nachtzeit an die Britsche angeschlossen, oder stets in Eisen an den Füßen, oder auch an Händen gehalten, oder an den in dem Ge-fänglüffe befindlichen Stein- oder Ring angekettet werden soll- ist von dem Kuminalgerichte, nach Beschaffenheit der Umstände anzuordnen. Dasselbe hat dabei zur allgemeinen Reget vor Allgen zu halten -daß Verhaftete- welche eines sehr schweren Verbrechens, worauf nach dem Gesetze der Tod, oder lebenslange Kerkerstraft verhänget ist, beschuldiget, oder schon 'öfter im Kriminalverhafte gewesen, oder, die zu entweichen versuchet haben, in Eisen, und auf allen Fall auch an der Kette gehalten werden sollen-Bei den übrigen hat das Kriminalgericht auf die Größe des Verbrechens, auf die wider den Verhafteten mehr oder weniger auffallenden Anzeigungen, auf seine Gemüths » und körperliche Beschaffenheit, und das Verhalten bei der (Anlieferung Rücksicht zu tragen. Doch soll dasselbe beständig zur Richtschnur nehmen, daß eben sö, wie an der nöthigen Vorsicht gegen Entweichung nichts versäumet werden darf, auch der Verhaftete mit aller möglichen Schonung, in so fern diese mit der Sicherheit vereinbarlich ist, behandelt werde. r. 311 St# C 469 ) St# - §. ZU. Findet das Kriminalgericht während her Untersuchung aus den in der Verhandlung sich ergebenden Umständen, oder aus dem bewährten Be» richte des Gefangenwärters über das Betragen des Verhafteten, für nothwendig, das Gefängniß, oder die Vorsichtsmittel von Zeit zu Zeit zu verändern; so ist es hierzu allerdings befugt. Insonderheit muß das Gefängniß damals verändert werden, wenn bemerket wird, daß zwey zunächst an einander Verhaftete auf irgend eine dem Untersuchungsgeschäfte nach» thetlige Art in Unterredung oder Einverständnisse sie» hen; oder wenn man entdecket, daß der Verhaftete Vorbereitungen zur Entfliehung unternommen hat. §. 312. So lange der Verhaftete sich in der a> über bie Untersuchung befindet, ist ihm erlaubt, sich die Kost aus eigenem Vermögen zu verschaffen. Er kann auch asorffrtt von andern Personen Hülfe erhalten, oder durch Ar- j£rntln^I<5 beiten einiges Geld verdienen, und es zu seinem bes- quemlichkel-seren Unterhalte verwenden. Nur ist ihm 314. Auch ist dem Verhafteten sich seiner ck-genchümltchen Kleidung zu gebrauchen, solche durch seine Arbeit, oder aus fremder Hülfe anzuschaffen, so weit cs feiner Lage ansteht, erlaubt. Doch soll nicht nur die wegen des Geldes bereits in dem §. 312‘ bemerkte, sondern auch die weitere Vorsicht beobachtet werden, daß ihm kein Kleidungsstück zukomme , so nichr vorher bei dem Kriminalgerichte genau durchsuchet worden ist, damit ihm nichts heimlich zugesiecket werde. §. 315. Dem Dürftigen hat das Kriminalge-rickr die n'örhigste Kleidung abzu-eichen. Dasselbe soll aber bei ärmeren Verhafteteten überhaupt dafür sorgen, daß die von ihnen mikgebrachte Kleidung während des Verhaftes nicht ganz abgenützet werde, und sie sich dadurch nach geendigtem Verfahren ohne nö-thige Kleidung finden. Daher sind solchen Verhafteten ihre entbehrlichen Kleidungsstücke abzunchmen, und inzwischen bei dem Kciminalgerichte aufzubewahren. Darüber ist aber ein ordentliches Verzeichniß abzufas-ftn, damit nichts verloren, oder verwechselt werde, x) Lager- §. 3; 6. Ist der Verhaftete nicht mit einem er- ssätte; gknsn Bette versehen, dessen er sich in dem Gefängnisse bedienen könnte; so soll ihnl von dem Kriminal-gerichte ein Gtrohsack, und eine Decke, oder so genannte Kotze gegeben werden. b-)Brschäf- §•' 3*7* Dem Verhafteten ist jede Handarbeit, «iguiig; und Beschäftigung zu gestatten, in so fern solche mit . dem Verhafte vereinbarlich, und nicht zu besorgen ist, daß sie Gelegenheit zur Entweichung, over ge-waltthätigen Selbstverletzung gebe. §> 318 Eaback zu schmauchen, Licht zu breN-nen, oder was sonst eine Flamme hervorbringen »Lunte, darf dem Verhafteten nicht gestattet, waS aber W C 47! ) aber zur Reinlichkeit des Körpers nöthig ist, soll ihm verschaffet werden. §. 319. Wenn der Verhaftete in eine Krank- 0 Kranken» heit versMt, oder eine verhaftete Weibsperson der Entbindung nahe kommt, soll dem Kriminalgerichte sogleich von dem Gefangenwärter die Anzeige gemacht werden, damit ohne Verzug alle Hülfe herbcigeschaf-fet werde, welche die Menschheit fordert. Doch ist nur der eigens dazu bestellte Arzt, oder die Wehmut-tec zu rufen, auch dabei die n'öthige Vorsicht gegen die Entweichung des Verhafteten nicht aus den Augen zu setzen. §. 320. Erklärte der Arzt den Zustand des k) bei Sb* Verhafteten für todesgefährlich; so wäre diesem zur desgefahr; geistlichen Hülfe der eigens hierzu bestimmte Seelsorger zuzulassen. §. Z2l. Uiberhaupk darf Niemand zu dem Der- i) Untema hafteten kommen, und sich mit ihm besprechen, e - sey |‘nefrib"n; denn mit besoirderer Erlaubniß des Kriminalgerichkes, und in Gegenwart eines kriminalgerichtlichen Beamten, dem die Sprache verständlich ist, worin die Unterredung geschehen soll. Auch kann der Verhaftete nicht anders eine Nachricht Jemanden geben, oder von Jemanden erhalten, als mündlich, und zwar nur durch das Kriminalgericht selbst. §. Z22. Der von dem Kriminalgerichte bestellte ^übttba« Gefangenwärter soll die ihm anpertrauten Schlüssel G-fangen-ju den Gefängnissen nie aus Händen geben. Ist er wärters; durch andere Amksverrichtungen, ober Krankheit an Besorgung der Verhafteten auf eine Zeit gehindert; so darf er die Schlüssel nur demjenigen überlassen, den das Kriminalgerichc unter gleicher Verbindlichkeit ■ ausdrücklich dazu bestimmet. AS C 472 ) HB §. 323. Wenn dem Verhafteten Eisen fegen, oder ihn überdieß auzuketten verordnet ist, muß solches in Gegenwart des Gefangenwärters mit aller Vorsicht geschehen; und sollen hierzu keine andern Eisen gebrauchet werden, als welche der Schlösser, von dem sie verfertiget worden, mit seinem Namen bezeichnet hat. $♦ 324. Der Gefangenwärter muß täglich in jedem Gefängnisse, worin sich ein Verhafteter befindet, die Wände, Oefen, Thüren, Fenster , und Lagerstätte mit Aufmerksamkeit besichtigen, ob nicht Zeichen einer von dem Verhafteten zur Entweichung »ersuchten Vorbereitung wahrgenommen werden. Even so muß er täglich die Eisen besichtigen, ob sich nicht Merkmale einer daran versuchten Gewalt zeigen. In jedem Falle einer solchen Entdeckung muß er sogleich dem Kriminalgerichte die Anzeige machen. A2A. Wenn dem Verhafteten die Nahrung gebracht wirb, muß der Gefangenwärter zugegen seyn, und sorgfältig darauf sehen, daß demselben nichts heimlich zugestecket werde. Vv‘"' §. 32$. Wenn der Gefangenwärter bas Ge-fängniß betritt, soll er insonderheit bei verwegenen Gefangenen, oder wo aus Nothwendigkeit mehrere Gefangene beisammen sind, wenigstens einen GehiU-sen zur Seite haben. Bei Stellung des Verhafteten vor bas Gericht soll gleiche Behutsamkeit angewsndet werden. Ist es nothwendig, das Gefängniß nächtlicher Weile zu betreten; so soll es nie mit offenen lichte, font) tu allezeit mit einer Laterne geschehen^ §. 327. Dem Gefangenwärrer ist unter schärfer Beßrafmg verboten, sich mit dem Verhafteten in ein Gespräch, das auf dessen Umstände oder Verbrechest Beziehung hat, emzulassen, noch unter was immer ' \ - sich ’ HB C 473 ) HB für einem Vorwände auch nur daS geringste Geschenk änzmiehmen. Auch soll er an den Gefangenen, außer |n dem Falle, daß er von selbem angegriffen würde, nie eigenmächtig Hand anlegen; aber von allem, was ihm an des Verhafteten Reden oder Betragen auffallt, dem Knmtnalgericht unverzüglich Bericht abstatten, §. 328. So wie der Verhaftete von dem Gerichte sowohl, als dem Gefangenwärter überhaupt mit aller Schonung, Gelindigkeit, und Anständigkeit behandelt werden soll; so muß hingegen auch er von seiner Seite sich sittsam betragen, und in allem, was Ordnung und Reinlichkeit des Hauses betrifft, sich folgsam bezeigen...... §. 329, Würde er sich unanständig, oder toi-derspanstig verhalten; so soll ihn das Knminalge-richt, auf eine dem Vergehen angemessene Art, entweder mit Streichen, deren Zahl jedoch nie über zwanzig sich erstrecken kann, ober mit Fasten bei Wasser und Brod durch einen Tag, oder mit Anschlagung schwererer Eisen, oder mit engerer Ankettung bestrafen. Doch kann eine körperliche Züchtigung mit Streichen nie ohne vorläufige Besichtigung und Beur-iheilung eines Leib, oder Wundarztes verhänget werden. §. 330. Hätte der Verhaftete zu entweichen versuchet; so soll das Kriminalgericht ohne allen Verzug die davon vorhandenen Merkmale in Augenschein nehmen, ihn darüber zur Rede stellen, und sogleich nach Verhältniß der Umstände auf eine oder andere in dem vorigen Paragraphe bemerkte Art bestrafen. In diesem Falle kann die Zahl der Streiche auch bis auf fünfzig, und das Fasten auf mehrere eingetheilte Tage ausgemessen werden, Dabei ist zugleich die zweck- n) Bei bet Widerspan-stigkeit 6c* Gesänge-' nen o) bei versuchter Entweichung ; NB ( 474 ) NB zwecknäffige Anstalt zu treffen, daß den Absichten des Verhafteten zuverlässig vorgebeuget werde. Wie übrigens diejenigen Verhafteten, welche einander die Gelegenheit, zmn Entweichen durch List, oder Gewalt erleichtern, sich eines Verbrechens schuldig machen, ist in dem sieben und zwanzigsten Hauptstücke des ersten Abschnittes enthalten. §. 331. Uiber die in den zwey vorigen Paragraphen erwähnten Vorgänge ist ein Protokoll zu führen, und den Untersuchungsacten des Verhafteten beizulegen. 7>d über bas §• 3Z2. Der Gcfangenwärter hat über alle un-Morokoll (er seiner Aufsicht stehende Verhaftete ein genaues niffe ■;"*** Protokoll zu führen. Die Rubriken dieses Protokol-les sind: a) die Zahl, unter welcher der Verhaftete einge- bracht worden. Diese läuft nach der Reihe vom Anfänge bis zum Ende des Jahres fort. Zu Ende des Jahres sind die im Verhafte. Verbliebenen in das Protokoll des künftigen Jahres nach der Ordnung, wie sie i,n vorigen standen, mit wieder anfangender Zahlenreihe zu übertragen : . b) Der Tag, an welchem der Verhaftete eingebracht worden: c) Der Namen der Obrigkeit, durch welche dir Anhaltung geschehen ist: d) Der Vor - und Zunamen des Verhafteten: c) Die Zahl des Gefängnisses, und die besonderen Vorsichten, unter welchen etwa der Verhaft dauert: f) Des Gefangenen Betragen im Verhafte: g) HB C 475 ) .g) Der Tag, und die Art, tote derselbe aus dem Verhafte gekommen ist; durch Tod, Entfiie-hung, Entlassung, oder andere Abürtheilung. §. 333. Das Kriminalgerichk hat mit Zuzie- q) 66 die durch das Verbrechen Schaden , gelitten haben, Entschädigung zu verschaffen. Auch hierauf also erstrecket sich die dem Krimi- reorf(5r(ft> nalgerichte in dem §. 336. auferlegte Pflicht, über vu Bes §. 339. So weit es die Erreichung des Zweckes d^?Untcrs,i-jeber Untersuchung zuläßt, ist das Ktiminalgericht cbunz. Jne-verpstichtet, überhaupt, vorzüglich aber bei solchen Ve'r-Verbrecheii die Untersuchung zu befördern, welche bei brechen, tie dem Volke besonders Äergerniß erreget haben. Aergerniß §. 340. Auch dann soll das Krlminalgericht erregen; sich die Beförderung vorzüglich angelegen seyn lassen, b) 6{( ((e(i wann es um kleinere Verbrechen zu thun ist, und sich neren Versus dem Verzüge der Untersuchung ergeben könnte, brechen; daß der Verhaft während derselben schwerer als dio verwirkte Strafe fallen wiirde. 34t; Wenn wider den Verhafteten keine bei dem \ Anzeigungen eines andern Verbrechens verkommen, als wegen welches er vor das''Kriminalgericht gezogen rerer Ver-wordeN, und wenn er nicht selbst mehrere Verbrechen brechen; bekennet- als wider ihn angezeigt sind; so ist die Vollendung der Untersuchung darum nicht aufzuhalten, weil vielleicht geargwohnek wird - daß er noch mehrere, zur Zeit unentdeckte Verbrechen begangen habe. §. 342. Ist der Verhaftete eines schweren ä) beide,» Verbrechens, worauf der Tod, oder wenigstens eine ^sammen, jehnjährige Kerkerstrase gcsetzet ist, geständig; so soll neter,mit das Unkersuchungsgeschaft wegen Nachforschung auf kleinert Verbrechen nicht verzögert werden, in so fern eine solche Nachforschung mit Weitläufigkeit verbunden wäre- und es dabei entweder nach der Beschafs C 478 ) fenheit des Verbrechens, oder wegen Mittellssigkeik des Verhafteten auf feine Entschädigung ankommt. e) bet Mit- §. 343. Obgleich auf die Mitschuldigen, beschuldigen; fol,bevg' >venn die Umstände zeigen, daß das Verbreche» nicht ohne Mithülfe habe verübet weiden feinten, oder, daß der Verhaftete ein Mitgesell von einer bösen Rotte gewesen, mit allem Ernste gedrungen werden muß; so kann doch das Verfahren mit dem Verhafteten der Mitschuldigen halber nur dann, wann Mitschuldige bereits eingebracht sind, und nur so weit unterbrochen werden, als gegen 'diesen Ver-- hafteten der Beweis erst durch die Mitschuldigen ge-führet werden müßte. t) btt wlch- $• 344. Nur bei den mit der Strafe des Tätigen Wer- des oder lebenslangen Kerkers verpönten Verbrechen, »rechen. un6 (,ci welchen zugleich dem Staate daran gelegen ist, alles anzuwenden, um verborgene Thaken , oder Mitschuldige zu entdecken, kann mit dem Abschlüsse der Untersuchung so lange eingehalten werden, als aus den Umständen sich mit Grund erwarten läßt, in die Keuntnlß mehrerer solcher Verbrechen, oder Mitschuldigen zu gelangen. ton^aUcv §♦ 345* Das Kriminalgericht ist in allem, was «Serben1 immer zu seinem Verfahren gehört, berechtiget,, mit zur Beför- jcbtr politischen / oder. Justizbehörde unmittelbares iuroMen!1“' Vernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen ; und jede Behörde ist verbunden, den Kriminalgerichten hülfliche Hand zu bieten, was an sie gelanget, so weit es in ihre Wirksamkeit eiiischlägt, von Amts wegen zu erfüllen, und hierüber, oder über die etwa entgegen stehenden Hindernisse Antwort, und Nachricht mit möglichster Beförderung zu erkheilen. Bemerkte das Kri-^ miualgencht von dieser Seite Nachlässigkeit oder Verzögerung: so ist cs verpflichtet, solche dem Obcrge- TkA C 579 ) richte anznzeigcndamit die saumselige Behörde durch diejenige, welcher sie untergeordnet ist, zur Erfüllung der Verbindlichkeit angchalten, auch zur Verantwortung, und nach Beschaffenheit der Umstände zur Strafe gezogen werde. Sollte das Kriminalgericht diese Pflicht außer Acht lassen; so kann die Saumseligkeit eines Dritten ihm in der Folge zu keiner Entschuldigung dienen. §. 346. lieber jeden Verhafteten ist unter der Zahl, unter welcher er nach der Vorschrift des §. ZZ2. in dem Gefaligen-'Protokollc eiiiköMmt, von dem K>i-minalgerichte ein eigenes Tagebuch zu führen. In dieses ist von der Verhastnebmung an, Tag für Tag anzumerken , was in dem Geschäfte vorgekommen, eingelaufen, und vorgekehrel worden ist. Nach dem Leitfaden dieses Tagebuches sind alle auf die Untersuchung sich beziehenden Ersuchschreibcn und Antworte», Urkunden, Protokolle, und was immer sonst dahin einschlägt, in der Ordnung, wie diese Stücke nach und nach erwachsen, zusammen in der Amtsstube wohl verwahrt aufzube-halten. §. 347. Auch über solche Untersuchungen, bei welchen noch keine bestimmte Person des Verbrechens beschuldiget, oder die beschuldigte flüchtig, ober auf srepem Fusse gelassen ist, muß das Tagebuch auf eben gedachte Art, und unter der Zahl, unter welcher die Untersuchung in dem Jahre ihre,: Anfang genommen hat, geführet, und die Verhandlung aufbewahcet werden. Tagebuch über sede Untersuchung. Gegenstand de« ordentlichen Vere höre«. Dk> nebst dem fmrtt marlscheU Verhöre. immer auch ein erdenk-liche« vor-genommen frttbm muff« ? C 48o ) Siebentes Hauptstück. Dan dem ordentlichen Verhöre des Beschuldigten. §. 348; Was der Beschuldigte in dem summa-rischen Verhöre für oder wider sich angegeben hat, muß, in so fern es auf ein Verbrechen Beziehung hat- und nicht schon eher erhoben ist, ungesäumt, und auf gleiche Art in das Klare gesetzet werden, wie von der Erforschung des Verbrechens, und der Anzeigungen in den vorigen Hauptsiücken angeord-net ist. §. 349. Hat der Beschuldigte schon in dem summarischen Verhöre seine Schuldlosigkeit ausgewiesen , oder das Verbrechen umständlich einbekannt/ und stimmet seine Ausweisung- oder sein Bekenntnis, mit der tingehotten Erkundigung so vollkommen überein, daß kein Zweifel über die That, und die Zurechnung derselben, über die Mitschuldigen, und die Entschädigung übrig ist,' so soll das Geschäft durch' unnütze Wiederholung des Verhöres nicht verlängert sondern das Verfahren abgeschlossen , und im ersteren Falle der Schuldlose gegen Angelobung, baß er bis zum Urtheile sich von seinen» Wohnungsorte nicht wegbegeben wolle/ auf freyen Fuß. gesetzet; in beut! letzteren Falle aber der geständige Verbrecher auf die auch bei' dem Abschlüsse des. ordentlichen Verhöres unten vorgeschnebene Art zur Ülberdenkung und An-Kebüng seiner etwa vermeinten Entschuldigung ange-^ kvirscn werden. . . §. 350. Ist die Sache durch das summarische Verhör nicht erschöpfet, entweder, weil der Beschul-dkgte dasselbe aus die im 291. erwähnte Weise ver- NB C 481 ) NB I • vereitelt hat, oder, weil die im summarischen Ver» h'öre abgelegte Aussage, wenn sie gegen die übrigen Ilmstände gehalten wird, undeutlich, Mangelhaft, zur Widerlegung der Anzeigungen unzulänglich ist, bder weil die nachgeholte Erkundigung sie nicht durchaus bestätiget; oder, weil aus dem Zusammenhänge der Umstände wichtige Gründe Vorkommen, zu besorgen, daß der Verhaftete in mehreren, noch unbckann-ten Verbrechen, oder mit mehreren Verbrechern verflochten sey; so must von dem Kriminalgerichte zum ordentlichen Verhöre des Beschuldigten geschritten werden. §. 351. UM dieses Verhör einzuleiten, soll der «öortwefc die Untersuchung führende Beamte aus den bisheri- wag »es origen Verhandlungen alle Umstände erwägen, die Gr-- Werd^re«. genstände, welche zu erörtern sind, genau betrachten, und dabei wohl überlegen, wie die Wahrheit üuf die zweckmäffigste Art von dem Beschuldigten zu erfahren sey. Sodann soll er die Fragen aufsetzen, damit er vollkommen vorbereitet zu dem Verhöre schreiten könne. §. 352. Die allgemeinen Fragen sind eben die- Allgemeine selben, welche in dem §. 290. vorgeschrieben wor- Tragen, den. Ihre Wiederholung kann jedoch in dem ordentlichen Verhöre so weit übergangen werden, als sie bereits durch das summarische Verhör außer Zweifel gesetzet sind. Wenn aber die daselbst gegebene Antwort verdächtig ist, dder, wenn in Beziehung auf Verbrechen, und Anzeigungen daran liegt/ von den persönlichen Umständen des Beschuldigten, von seine»» Angehörigen, von seinem Lebenswandel, Umgänge -f dem von einer Zeit zur andern gehabten. Aufenthalte / gesuchten Nahrungsstande, und überkommenen Vermögen näher unterrichtet zu seyn; bann müssen die XVII. Band.- H b Fra, WtstNkllch« btgrnschaf-ten der besondere» Fragen, C 482 ) Fragen auf diese Puncte gestestet werden, um ln de! Folge mit möglichster Zuverlässigkeit über ihn mthei-len zu können, oder auf Mittel zu kommen, wodurch er, dafern er zum käugnen Zuflucht nähme, odeo sich mit falschen Entschuldigungen loSzuwinden suchte, näher gefastet, und aus seinem eigenen Geständnisse zur Uiberführung gebracht werden könne. §. 353. Die besondern Fragen find nach den besonderen Umstanden eines jeden Unrersuchungsfalles abzufaffen. Ihr Zweck ist, den Befragten dahin zu führen, daß er die Lhat mit ihren wahrhaften tim» standen eröffne, oder die ihm zur Last fallende Beschul» digung ablehne. Das Wesentlichste, worauf bei Ab» faffung der besonderen Fragen Rücksicht zu nehmen ist, besteht darin: a) Daß jeder Fragepunkt an und für .sich, oder ' in Hinsicht auf das-Ganze zur Sache gehöre, ' nichts Unnützes, Unschicksames eingemengck werde i b) Daß die Fragen znsamMengenommen, die zue Sache gehörigen Umstände der Absicht, und Be» wegungsurfache der That, des Ortes, der Zeit, der Art und Weise, der gebrauchten Mittel, der Wiederholung, der Hülfleistung vollständig er» schöpfen: «) Daß die Fragen nicht etwa kahlst zlelen, um den Beschuldigten durch Zweydcutigkeiten, oder Verwicklung zu fangen, sondern jede Frage kurz/ deutlich, und pur über einen Umstand gefastet sey, damit der Befragte sie wohl begreife, und bestimmt beantworten könne: s) Daß eine Frage aus der andern flieste, wie sich nämlich die Begriffe aneinander reihen, nute die Umstände aufeinander fslgen: . / . > c) GB < 433) GB i») Daß nicht die Frage zum voraus Umständs enthalte, und bezeichne, die von dem Befragten, wenn er aufrichtig aussagen will, am ersten eröffnet werden sollten: k) Daß bei einem Befragten, der in seinen Antworten Verfchagenheit zeigt, die ihm zur Last liegenden Anzeigen, und Beweismittel in dis Fragen nach und nach > immer mit mehrerer Starke eingerücket > und er dadurch auf die selbst eigene Uiberzeugung geführet werde, daß sein Laugnen wider die bereits vor Lugen liegenden Beweise vergebens sey: Die ausdrückliche Beziehung auf vie vorhandenen Beweise ist iii den Fragen nur in so weit nöthig- als der Befragte in seinen Antworten denselben widerspreche» will. Bei einem solchen Widerspruche solle» ihm die wider ihn streitenden Beweise vörgele-get, die Zeugen namhaft gemacht- und die wesentlichen Stellen aus derselben Aussagen vorge-lefen werden t ' . g) Daß in den Fragen- welche aüf die Mitschuldigen hinauslaufen, die zu derselben genauer Beschreibung dienlichen Fragepunkte ebenfalls Vorkommen müssem Nach den Grundsätzen > welche m den §S. 335* und 336. vorgeschriebe» sind- müssen !h) die Fragen auch dahin gerichtet feyn > alles zü erforschen > was des Befragten Rechtfertigung -und Schuldlosigkeit- oder doch seine geringer» Schuld in das Licht setzen, und beweisen kannz ünd nach dem §♦ 338. gehöret ij auch alles dasjenige zu den Fragen, was däjst dienen kann, dem durch das Verbrechen Beleidigten , oder Beschädigten die Wege zur Erhalt H b % rung iBcfMfimg kcsVerichles ju m ordentlichen Ver: höre. Beförbe-tung dcS $tier[)6re#. Vorsicht beim Verhör, wenn der Beschuldigte vine fremde Sprache redet ; TttS C 484 ) GzS tung seiner Genugthuung, und Entj'chädigUng zu 'öffnen , oder zu erleichtern. §. 354. Das ordentliche Verhör ist in Beisehn eben der Personen vorzunchmen, welche nach §. 288. dem summarischen Verhöre beigewohnck haben. Nur aus erheblichen Ursachen können die Beisitzer verändert werden. §. 355. Das Krimi»algericht soll das Verhör, sobald es sich dazu im Stande findet, anfangen, das angefangene aber ohne wichtiges Hinderniß nicht durch längere Zeit unterbrechen. Die Ursachen, wegen welcher dasselbe spater vorgenommen, oder länger unterbrochen worden wäre , sollen jedesmal in dem Protokolle getreu aufgeführet werden. Dagegen steht befn Kriminülgerlchte ftey, das Verhör an jedem Tage, zu jeder Stunde, sooft, und so lange cs ihm zuträglich scheint, forkzusetzen. Insonderheit soll dann nicht äusgesetzet werden, wann der Befragte in aufrichtigem Bekenntnisse des Verbrechens, oder in zusammenhängender Ausweisung seiner Schuldlosigkeit begriffen, oder, wann wahrgenommen wird, daß er durch dir ihm gestellten Fragen dahin gebracht worden, der Wahrheit nicht aUswcichen zu können, oder, daß sonst sich Gelegenheit anbietc, ans nähere Spuren ziw Endeckung der Wahrheit zu kommen. §. 356. Wenn der Beschuldigte nur eine solche Sprache redet, welche der die Untersuchung führende Beamte nicht besitzet; so muß dem Verhöre ein Dolmetscher, der des Lesens, und Schreibens in dieser Sprache wohl kündig ist, beigezogen, und wenigstens ein dieser Sprache kündiger Beisitzer gewählet werden. Der Dolmetscher muß vorläufig einen Eid ablegen, daß er die Fragen aus dem Munde des Be- TrO C 485 ) S(i® amten, und die Antworten aus dem Munde des Be-fragten ohne Aenderung, genau und getreu übersetzen, Nichts weglassen, oder hinzufügen, sondern alles so zu Papier bringen werde, wie er es vernommen hak. Ist ein solcher Dolmetscher, und wenigstens ein der Sprache des Untersuchten sündiger Beisitzer in dem Bezirke des Kriminalgerichtes nicht zu finden ; so muß dem Obergerichte die Anzeige gemacht werden, damit dasselbe dem Kriminalgerichte einen solchen Dolmetscher, und Beisitzer zuweise, oder die Verfügung treffe, daß de? Beschuldigte an ein Kriminalgericht, wo der Sprache kündige Beamte vorhanden find, abgeliefert werde. §. 357. Wenn der Beschuldigte stumm ist, aber wen» « schreiben kann, ist jede Frage mündlich, oder schrist-lich an ihn zu stellen, und darauf von demselben die schriftliche Beantwortung zu fordern. Einem Tau» ‘ ben, der aber lesen, und reden kann, ist die Frage schriftlich vorzulegen, damit er sie selbst lese, und die Beantwortung darauf gebe. Sollte der Stumme nicht schreiben, der Taube nicht fefrn können, oder, der Beschuldigte zugleich taub und stumm seyn > so wäre her Vorfall dem Obergerichte anzuzeigen, und die weitere Anordnung zu erwarten. 358. Das Verhör soll mit Gelassenheit und Vorschrift Anständigkeit ausgenommen werden. nchmüng"^ §, 359. Uiber das Verhör ist ein Protokoll zu führen. Dasselbe soll auf halb gebrochenen Bogen fortlaufend, wenn gleich das Verhör in unterbräche- Verhöre», nen Sitzungen ausgenommen wird, geschrieben werden. Am Eingänge desselben, und bei jeder weiteren Sitzung, soll Tag und Stunde, wann damit ange-fangen worden, nebst den Personen, welche dabei ge» gen» I, SO» C 486 ) HO Denwärtig find, am Schluffe die Stunde brr geendigten Sitzung angemerket werden. Auf der links liegenden Spalte ist die gestellte Frage, auf der rechten die gegebene Antwort wörtlich einzutragen. Wenn nach dem $. 356. ein Dolmetscher beigezogen wird, ist zuerst die Frage in der Sprache deS Gerichtes und gleich darunter die wörtliche Mbersetzung, und eben fo die Antwort, zuerst' in der Sprache deS Befragten, und gleich darunter in der wörtlichen Uiberfetzung nie-derzuschreiben. Jede Frage erhalt eine Zahl, btt in dem ganzen Verhöre ununterbrochen fortläuft, und jede Antwort wird mit der Zahl der Frage bezeich-«et, zu der sie gehört. . §. 360, Was der Befragte antwortet, es mag zu seiner Beschwerung, oder Vertheidigung führen, ist in das Protokoll aufzunrhmen. In btrj Art, die Antworten zu Papier zu bringen, soll sich eben so verhalten werden, wie bei dem summarischen Verhöre in dem §. 29S. vorgeschrieben wird. jBefoofcere §. z6t, Der Befragte ist in der Beantwortung Vorschriften nicht zu übereilen. Scheint er die Frage nicht voll-gattüm, der kommen zu begreifen; so ist ihm solche zu wiederho-fctm Unker- Jen. Diese Wiederholung hat insonderheit dann zu !b!g7n Be- geschehen, wann die Antwort der Frage nicht anpas-svmiendein send ist, und nur die auch hierauf wiederholte, obgleich nicht anpassend» Antwort, soll hr das Proto-, soll eingetragen werden. Bei Fragen, die auf besondere Umstände, oder auf entferntere Zeit hinaus-gehen, muß dem Verhörten einiges Nachdenken, um sich auf das Eigentliche zu besinnen, zugestanden werden. Sollte dadurch -ine längere Unterbrechung des Verhöres veranlasset werden; so ist dieser Umstand, m dem Protokolle gnzurmckra. AO C 487 ) AO ?. Z62. Würde der Verhörte durch Furcht, «der Gemüthsbeklemmung aus der Fassung gebracht, und liesse stch wahrnehmen, daß diese Bangigkeit hauptsächlich aus dem inneren Bcwußtseyn der Schuld herrühre; so soll das Gericht mit anständige« Ernste in ihn dringen, die Wahrheit zu entdecken. Darüber sowohl, als überhaupt, wann an den Befragten bei einer Frage, oder Antwort eine besondere Ge-mürhserschütteruug, oder auffallende Regungen beobachtet werden, ist die Bemerkung nach der wahren Beschaffenheit in das Protokoll einzurücken. §. 363. Wird die Beantwortung mit einer b) ,m Kalke auffallenden Sinnenverwirrung gegeben; so hat das Kciminalgericht den Verhafteten von zwey Aerzren und Wundärzten untersuchen, und van denselben das Gut- rung; achten schriftlich geben zu lassen: ob sie die anscheinende Verwirrung für einen wahren Anfall, oder für Verstellung halten. Fallt das Gutachten dahin aus, daß cs Verstellung fty; so ist der Verhaftete nach vorausgegangener Warnung, zuerst durch drey aufeinander^ folgende Tage bei Wasser und Brod zu halten; dann aber nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drey zu drei) Lagen dergestalt zu bestrafen, daß mit zehn Streich« der Anfang gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf drey-ßig hinauf gestiegen wird. Läßt der Verhaftete auch daun noch von der Verstellung nicht nach; so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher Akte» dem Ober-gerichte vorzulügen, und die Entscheidung hierüber ab-zuwarten. Ist nach Meinung der Aerzte die Sin-nenverwirrung wahr , oder, könnten sie nach Wicht und Rechtschaffenheit keinen bestimmten Schluß fassen, oder, tw$9 sie in ihm Meinung ^ttheiit', so ist e) vber Wt-»erfpäystlg-t9. 356» 357« 359. und 370. «»geordnet wird. §. 3B2. iBftdjeVt» fonen nicht ittltxt werde» kiilnin. Äöelch« Zeugnisse von der «16« lichen K«-stätizung drfrtyl sind. W C 494 ) ; §. Z8Z. Den während des Untersuchungspro-jkffis abgehörten Zeugen soll der Eid über ihre Aussagen auf eben die Art abgenomme» werden, tote be? der ersten Erforschung in den §§. 154, und 256. vor-geschrieben ist. §. 384* Folgende Personen aber können nicht beeidet werden: ») die selbst in Verdacht stehen^ daß sie das Verbrechen begangen haben, worüber sie abgehöret werden; b) die der Mitschuld, oder Theilnahme an diesem Verbrechen-verdächtig sind: «) die sich wegen eines Verbrechens in der Untersuchung oder Strafe befinden: 4) die das vierzehnte Jahr noch nicht jurückgeleg-haben: v e) die mit dem Beschuldigten in Feindschaft lehtii-wofern sie gegen ihn aussagen: f) die in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen iff> und worüber sie nicht einen unverfänglichen Irr-thuin ausweisen können, §, 38<>. Uiber Zeugnisse > welche aus den butts-Trauungs- und Tvdren - Registern ausgezogen, oder, welche von öffentlichen Äemtern, oder auch nur von einefn einzigen zur Ausstellung solcher Amts-' Zeugnisse berechtigten Beamten, mit Berufung auf feint Amt, und seinen Diensteid, ausgestellt werden, bedarf es keiner Beeidigung, Sofern es aber auf Zeugnisse einzelner Beamten > selbst über Ämtsverrich-tungen ankommt, sind diese andern Zeugen gleich $ii halten. Zn Ansehung der Kunstverständigen ist all, ' %* C 495) TeB 8 hat, ungesäumt zuschicken. Neuntes H a u p L st ü ck. Don der Gcgenstellung des Beschuldigten und der Zeugen. §. 387* Wenn ein Ztuge wesentliche Umstände Wann bk voider den Beschulgigken ausgesagt hat, welche die- G-g-ml-l-ser läugnet, und, wenn der Beschuldigte ungeachtet dessen, was ihm hierüber nach Vorschrift des $. 353* f) vorgehalten worden, imkäugnen beharret, dennoch aber gegen den Zeugen, und dessen Aussagen nichts Gründliches anbringt ; so soll der Zeuge persönlich ihm entgegen gestellet werden. §. 388« Wenn aber die dem Beschuldigten bor-gehaltenen Aussagen der ihm namhaft gemachten Zeugen schon für sich allein einen rechtskräftigen Beweis machen, ttnlr der Beschuldigte nicht ausdrücklich thrs Gegenstellung verlangt; hängt es von dem Ermessen teS Richters ab, ob eine Gegenstellung vorgenommen tvcrdeu soll, oder nicht. §. 389. Die Gcgenstellung soll insgemein bei dem Kriminalgerichte, wo die Untersuchung anhängig ist, vorgenommen werden. Wäre aber die Erscheinung des Zeugen bei dem Kriminalgerichks mit zu vir- Borbeeet-rung zurGet genstellung. Art bet Ge-genstellung. vieler Beschwerlichkeit wegen feiner Entfernung verbunden ; so ist die Anzeige an das Obergericht zit machen, welches die Einleitung zu treffen hat, daß entweder der Zeuge schadlos gehalten, oder der Verhaftete unter der erfoderlichen Vorsicht an einen zur Gegenstellung schicklichen Ort geliefert werde. §. 390. Ist der Zeuge wegen Mitschuld an demselben Verbrechen, oder sonst eines Verbrechens halber bei einem andern Kriminalgcrichte verhaftet; so ist sich mit diesem Gerichte zü verstehen, damit derselbe wohl verwahrt gestellet werde. $. 391. Uiberhaupt muß dann, wenn es auf die Gegenstellung eines Mitschuldigen ankommen foli> sich vor derselben Einleitung, durch ausdrückliches Befragen desselben versichert werden, daß er ftinZeug-niß dem Beschuldigten in das Angesicht bestältigeit wolle, und könne. §. 392. Ehe dir Gegenstellung selbst vorgenommen wird, ist der Beschuldigte noch zu ermahnen > daß er vom Läugnen abstehe, und es nicht darauf ankommen lasse- daß ihm Zeugen entgegen gestcklet werden, die ihm die Wahrheit in das Angesicht zü sagen, fähig find. §. 393. Beharret der Beschuldigte dessen ungeachtet im Läugnen; so ist der Zeuge vorzuruftn, und, so fern er ein beeideter Zenge ist, an den abgelegten Eid zu erinnern. Es ist nicht nöthig- ihn seine ganze Aussage wiederholen zu lassen ; bloß die Hauptum-stands, die den Beschuldigten unmittelbar beschwerensind Punkt für Punkt zum Gegenstände des Verhöres zu nehmen. Itibev den ersten von den Zeugen bestätigten Pnnct ist unmittelbar darauf der Beschuldigte zu hören, ob er der Person des Zeugen, oder bessert Aus- UrB c 497 ) CV - ' ' . Aussage; über die weiteren Puncto- ,aber, ob er der Aussage des Zeugen eine Einwendung entgegen zu setzen habe. Hat er ganz keine, oder doch keine gegründete Einwendung; so ist die beiderseitige Vernehmung so lange fortzusetzen, als irgend ein beschwerender Umstand vorhanden ist. ^ §. 294-, Die ganze Verhandlung ist in das VrsfiMN Verh'ütsprorokoll des Beschuldigten, als eine Fort- runa’' fetzung davon, aufzunehmen. Was der Zeuge im Beisepn des Beschuldigten, aüssagetj und Letzterer darauf erwiedert, ist in dem Protokolle neben einander niederzuschreiben. Auch ist bei jedem Punkte das Verhalten des Zeugen, und des Beschuldigten anzumerken: ......... „ „„ ... .. . §. 395. Wenn mehrere Zeugen dem Beschuldigten entgegen zu stellen sind, soll die Gegenstellung bit jedem insbesondere vorgenommen werde». Zehntes H a u p t ft ü cf. Von der rechtlichen Kraft der Beweise. §. 396. Um nach geschlossener Untersuchung zum Grund de« Urtheile schreiten zu können, must der Richter die "Etlichen vorhandenen Beweise genau erwägen« Nur dasjeni- rt6ellc<' ge kann in der Beurtheilung für wahr gehalten wer-gen, wkrs rechtlich bewiesen ist. §. 397. Die Schuldlosigkeit des Verhafteten ist Rechtlicher. dann für rechtlich erwiesen zu halten, wann die wider ihn vorgekommenen Anzeigungen vollkommen entkräft sigkeu. tet sind. ...... . > •§. 39R. Das eigene Gcständniß des Beschul- big teil ist ein rechtlicher Beweis des ihm zur Last ten der liegenden Verbrechens. l tas jfcvil; Band» $ t §. 399« «iäudni,. Erfordere nksss etvej rechrltchen Eettiind-oijfti. ( 498 ) t(>* $- 399» Das Geständniß muß aber folgende Ei-geaschaften haben: a) Daß der Beschuldigte dasselbe in dem Verhöre bei dem Kriminalgerichte abgeleget, oder doch besiäktiger habe: b) Daß er solches in einem Zustande gethan habe, da er seiner Sinne vollkommen mächtig war: <0 Daß er klar und bestimmt, nicht etwa durch zweideutige Ausdrücke oder Geberden gestanden habe: 6) Daß das Geständniß nicht auf einer bloßen Bejahung einer vorgehaltenen Frage, sondern auf des Beschuldigten eigener Erzählung beruhe: e) Daß es mit den über die Umstände des Verbrechens eingeholten Erfahrungen über-einstimme. §. 400. Ein so beschaffenes Geständniß verlieret niches an seiner Beweiskraft, wenn gleich Nicht mehr möglich ist, die eingestandene That vollkommen , nach allen Umständen zu erforschen: es ist genug, daß einige Umstände, wodurch das geschehene Verbrechen bestärtiget wird, erhoben sind, und daß nichts hervorkommt, was die Wahrheit des Geständnisses zweifelhaft macht. Wäre es aber durchaus unmöglich, ausser dem Geständnisse eine weitere Spur von dem Verbreche» zu erhalten; so ist das Geständ-niß alleilt kein rechtlicher Beweis. §. 401. Ein Geständniß, welches der Vorschrift des Gesetzes zuwider, durch Verheissung, Drohung, Gewaltthärigkeit, oder son,r unerlaubte Mit-iel erhalten würden. kann nicht zu einem rechtlichen Beweise angenommen werden. Wenn aber der Verhaftete nach der Hand eben dieses Geständniß in einem HrS C 499 ) nem Zustande ableget , da sein Gemüth von einem solchen widerrechtlichen Einflüsse frey, und vor aller Besorgniß desselben in Sicherheit gestellt war, und das Geständniß dabei solche Umstände der That enthält, die mit den Erfahrungen von der Beschaffenheit des Verbrechens zutreffen, dem Verhafteten aber nicht bekannt seyn könnten, wofern er nicht der wirkliche Thäter wäre, dann hat dieses Geständniß die Kraft eines rechtlichen Beweises. §. 402. Der Beweis aus dem Geständnisse wird durch darauf gefolgtes Läugnen, oder Widersprechen des Beschuldigten nicht entkräftet; es sey denn, daß derselbe eine glaubwürdige Ursache, warum er das falsche Geständniß abgelegt habe, oder solche Umstände vorbringe, welche nach der darüber eingeholten Erfahrung die Wahrheit des vorigen Geständnisses mit Grund in Zweifel ziehen lassen. §. 403. Die Zeugenaussage kann zum rechtst- li. (xtSeus lichen Beweise dienen, wenn sie mit folgenden Er- Lenaussage, forderniffen versehen ist: a) Sie muß freymüthig abgelegt, weder durch Eigenschaf-Verständniß, Anstiftung , Verdrehung, Beste- “,^«*7» chung, Belohnung, noch durch Bedrohung oder Z-ugenan». Gewaltthätigkeit dem Zeugen in den Mund ge- b>g«. legt feyn: b) Sie muß die That, oder den Umstand, wovon sie die Wahrheit bestätigen soll, deutlich und bestimmt enthalten; und c) auf deS Zeugen eigener sicheren Kenntniß, nicht auf Hörensagen, Vermuthungen, Wahrscheinlichkeiten oder Schlußfolgerungen beruhen: nicht für schuldlos erkannt worden ; oder, weil er si ch über keinen ehrbaren Nahrungsweg auszuweisen vermögend ist; oder, weil er mit berüchtigten Verbrechern Gesellschaft und vertrauten Umgang gehabt hat. Nebst dem müssen wenigstens zwei) der nachfolgenden Umstände auf den Beschuldigten zutreffen, und rechtlich bewiesen scyn r a) Daß bei ihm oder in seiner Wohnung, oder in einem andern für ihn zugänglichen Aufbewahrungsorte solche Werkzeuge gefunden worden, die zur Ausübung des Verbrechens dienen , und demselben in seinem Stande und Gewerbe ganz uberflüßig sind: b) Daß bei ihm, oder in seiner Wohnung, oder in einem von ihm gewählten Aufbewahrungsorte Gegenstände des Verbrechens, oder zurückgelassene Merkmale desselben, worinn sie immer be--stehen mögen, angetroffen worden: c) Daß er an dem Orte, wo das Verbrechen begangen worden, vor, während, oder nach der That sich eingeschlichen, ober verborgen gehalten, oder daraus fortgeschlichen habe. d) ' Beweis des gelegneren bösen Vorsatzes. ^0^ C 6°6 ) ü) Daß er nach ruchtbar gewordenem Verbrechen ohne andre scheinbare Ursache entflohen, oder fich verborge» gehalten: e) Daß er einen Handwerksmann oder Künstler angegangen habe, ihm eine Arbeit zu liefern, die zu keinem andern erlaubten, oder mit seinem Gewerbe zusammenhängenden Gebrauche, wohl aber zu dem ihm angeschuldetcn Verbrechen bte* nen konnte: f) Daß Versuche des begangenen Verbrechens, Ue-bimgen in demselben von seiner Hand sich haben finden lassen: jp Daß er tu Gestalt, Waffen, Kleider» gena» so erscheine, wie der Thäker des Verbrechens von demjenigen, an dem es verübet worden,' ober von andern Anwesenden beschrieben wird. Wenn rechtlich bewiesen ist, daß die Verantwortung des Beschuldigten über die gegen ihn streitenden Anzeigungen falsch sey, kann bei jeder Gattnng von Verbrechen einer der hier bemerkten Umstände eben so zur UcLerweisung hinreichen, wie solches vorher bei dem Verbrechen des Mordes und der körperlichen Verletzung gemeldet worden- § 413. Wenn der Beschuldigte zwar die That eingestcht, aber den bösen Vorsatz läugnet; so ist darauf zu sehen, ob nach den sich aus der Untersuchung zeigenden Umständen die That sich plötzlich ereignet, oder der Thäter zur Vorbereitung derselben Mittel angewendet, Hindernisse zu entfernen gesucht habe. Im ersten Faste kann die Entschuldigung in so fern Statt haben, als das Uebel nad) der natürlichen Ordnung der Dinge nicht schon nokhwendig aus der Handlung kttstehen mußte. Hat aber der Beschuldigte Gelegenheit c 507) heit tinb Mittel, die That auszuÜben, vorbereitet; so ist er auch des bösen Vorsatzes für überwiesen zu halten; es sey denn, daß aus der Untersuchung besondere Umstände Hervorkommen, welche füglich eine andre, Absicht erkennen lassen. §. 414. Ueberhaupt ist zur Richtschnur zu nehmen, daß kein Beweis für sich allein zu beurtheilen, sondern jeder in Verbindung mit dem ganzen Unkersu-chungsgcschätte zu betrachten sey. Nachdem also entweder die Unparrheilichkeit der Zeugnisse durch persön-l'che Verhältnisse, oder die Glaubwürdigkeit was immer für eines Beweises durch entgegen stehende Er« fahrnngen, bedenklich gemacht wird, verliert der Bowels an seiner Kraft, und ein auf solche Art geschwächter Beweis kann nicht mehr als rechtlich betrachtet werde». z E i l f t e s H a u p t st ü ck. Von dem Urtheilc. §'. 41Z. lieber jede Untersuchung, wodurch Jemand um eines Verbrechens willen zur Verantwortung gezogen worden, muß nach dem Abschlüsse derselben ein Urtheil ergehen. §. 416. Das Kriminalgericht, welchem das Verfahren mit der Person des Beschuldigten zusteht, hat auch das Urtheil über dieselbe zu sprechen. - §. 417. Das Urtheil muß btt ordentlich besetztem Gerichte, und mit gehöriger Berachschlagung ge-fället werden. Prüfung bev SPerotifsS; arten. v Wann der Fali eines Kriminal-urlheilcs cfmrere ? Von Ivel. chemÄerich-te es gefallet werde? Ordentlich? Bestellung des Gerichtes. §. 4 ‘8. pelfmmft, Hie Sfierutfci fd'faaunij vcrjuncb-men. Ordnung des 2ji'r'[t'fl: ?*■ ( 528 ) WA 1^418« Zur ordentlichen Besetzung des Gerichtes wird die Versammlung wenigstens von drey Männern , welche von dem Obergenchte in Kriminalfachen für fähig erkläret sind, und von zwey beeidigten Bei, sitzmr, nebst einem Gerichtsschreiber erfordert- §- 419. Jedem ^riminalgerichte, bei dem eine solche Besetzung nicht thnnlich ist, steht frei), die lln-tersuchungsaklcn hi die Hauptstadt an das Kriminalgericht, oder an ein »ach dem vorigen Paragraphe zusammengesetztes Gericht der Provinz einzufenden, damit daselbst das Urrheil im Namen des ernsendendm Kriminasgerichtc.s geschöpfet werde. §. 42^. Wer mit der Person, über welche zu urteilen ist, in einem solchen Verhältnisse stehr, daß er in bürgerliche» Angelegenheiten kein unbedenklicher Zeuge für oder wider dieselbe wäre, kann nicht zum Kriminalgcrichte gelassen werden. §. 421 Zur Berakhschlagung und Schöpfung brs Urrheiles muß mit möglichster Beschleunigung geschritten werden. Das Urtheik soll in der Regel, von Zeit der geendigten Untersuchung, binnen acht Tagen z bei wichtigeren und weitläufigen Untersuchungen aber wenigstens binnen dreyßig Tagen ergehen« §. 422. Die Berakhschlagung ist immer an einem Werktage, Vormittags, und bei versammelte-m Gerichte zu halten. Eine von einem Abwesenden etwa schriftlich eingeschickte Stimme hat keine Gültigkeit. §. 423. Bel der Berathschlagung muß das Tagebuch , wovon in dem §. 346. erwähnet worden, $um Leitfaden dienen. Alle Protokolle und andere Schriften, wie sie Stuck für Stuck in der Untersuchung erwachsen sind, müssen nach ihrem ganzen Inhal- (509) halte, und ohne daß davon einen Auszug zu verfassen gestattet ist, abgelesen werden. Die Gerichts-raännec sind zur fortwährenden genauen Aufmerksamkeit verpflichtet, damit sie über die ganze Sache, ihre Meinung gewissenhaft und gründlich zu geben, sich in Stand gesetzet finden. Zeiget sich ein Mange! in der Untersuchung, welcher die zuverlässige Aburthei-lung hindert; so ist die Verbesserung desselben unverzüglich einzuleiten. • §. 424. Jeder, der seine Stimme zu geben $R(dw*nur hat, soll bedenken, daß nicht Willkür, sondern nur Summit die Gesetze das Recht bestimmen, und daß die An- rung. Wendung derselben auf die That, die Person,, und die Beweise das Urtheil ausmachen müsse; daß kein Schuldloser leiden- und selbst der Straffällige nicht strenger, als bas Gesetz verhänget, bchaubelt wer- , den soll; daß aber auch der gemeinen Sicherheit, und dem darauf gegründeten Wohlstände der bürgerlichen Gesellschaft wesentlich daran gelegen ist, das Verbrechen zu bestrafen ; daß daher die Gerechtigkeit eben so durch übel verstandene Menschenliebe, als durch übertriebene Strenge verletzet werde. $. 425. Der Gerzchtsmami, dem das Geschäft And-rUm-zum Vortrage zugelheilet worben, hat feine schriftlich vorbereitete Meinung bei der Berathschlagung abzu- scheidunz-iefett, und der Vorsitzende nachher die weitere Umfrage zu halten. Jede Stimme muß mit den angeführten Gründen von dem Gerichtsschreiber genau pros tokolliret werden. Das Urtheil wird nach Mrhrhrit v. der Stimmen adgefaffet. Der Vorsitzende hat nur eine, Und zwar die letzte Stimme, mit welcher er, wenn die vorigen Stimmen sich gleich theilen, den Ansschlag gibt. Hat bei gleichen Stimmen der Dorsitzen- YK Inhalt brs AttbeileS Überhaupt. C 510 ) de eine dritte Meinung; fo ist das Urtheil nach der Meinung abzufassen, welcher die Stimme des Vorsitzenden am nächsten kömmt. Ist sie von beiden Meinungen ganz verschieden; so ist die Umfrage zu wiederholen , und wenn auch dann eine Mehrheit der Stimmen nicht den Ausschlag gibt, nach derjenigen der gleich getheilten Meinugen abzufchließen, welche die gelindere ist. §. 4^6. In dem Urtheile müssen folgende Stücke ausgedrücket werden: I. Der Vorname und Zuname des Beschuldigten, und sein Spitzname, wenn ihm ein solcher in einer Rotte von Verbrechern, oder sonst im gemeinen Leben gegeben ist: II. Die Benennung der Verbrechen , worüber das Urtheil gefallet wird, und die Bestimmung: ob sie nur versuchet worden, oder, ob sie eine Mitschuld und Theilnähme an dem Verbrechen fepit. Die Benennung ist nach dem in dem Gesetze angenommenen Ausdrucke, mit wenigen Worten, ohne sich in eine Beschreibung der Thal einzu-lassen, doch dermassen anzuführen, daß die unter dem allgemeinen Begriffe eines Verbrechens enthaltenen mehreren Gattungen, in so fern sie von dem Gesetze selbst von einander abgesondert sind, nach dieser abgesonderten Benennung bemerket werden: III. Der Tag, da der Beschuldigte bei dem Kri, minalgerichte das erstemal verhöret worden, der Tag des Abschlusses der Untersuchung, und der Tag des ergehenden Urtheiies: IV. Der eigentliche Inhalt des richterlichen Ausspruches , nach welchem ») C S* O *) der Beschuldigte entweder für schuldlos, oder für straffällig erkannt, oder die Untersuchung aufgehoben; b) die Entschädigung, so der Verurtheilte etwa aus dem Verbrechen zu leisten hat, bestimmet, oder Vorbehalten, c) der Ersatz der Kriminalgerichtskoste» auferlegt, oder erlassen itoirb. §. 427. Findet das Gericht, daß der Beschul- Äedingun^ digte von den Anzeigungen ganz gerciniget, daß al- A,^Lo«-so nach der vorliegenden Verhandlung seine Schuld- ,prechung; lostgkeit offenbar ist; so hat das Urtheil dahin zu lauten: Daß er von dem ihm Schuld gegebenen Verbrechen losgesprochen, und schuldlos erkannt werde. §. 428. Wenn aus den Akten der Untersu- b)derAuk-chung sich zwar kein rechtlicher Beweis des von dem Be-schuldigte» begangenen Verbrechens zeiget, dennoch chung; aber Gründe der Wahrscheinlichkeit desselben noch bestehen; so ist das Urtheil zu fassen: Die Untersuchung werde aus Abgang rechtlicher Beweise für aufgehoben erkläret. §. 429. Wisd der Beschuldigte aus rechtlichen c) derVer-Beweiscn eines oder mehrerer Verbrechen schuldig ""heliung, erkannt; so muß die Strafe mit gesetzmässiger Rücksicht auf die Verhältnisse der That, des Thäters, der Milderungs - und Beschwerungsnmstände ausge-messen werden. Hiernach muß das Urtheil die bestimmte Strafark, folglich , wenn auf Kerker strafe geurkheilet wird , den Grad, die Zeit der Dauer, wie auch die etwa hinzngefttzren Verschärfungen, den Verlust des Adels, oder die Landesverweisung so deutlich ausdrücken, daß bei dem Vollzüge nicht der mindeste Zweifel entstehen könne. W ( ZI2 ) v - s __ inčtiefeiibcvč §,430. AufTodesstrafe kann das Urtheil nut bei? dcs>iraft^°' Mals ergehen, wann das von dein Gesetze mit dieser Strafe belegte Verbrechen wider den Beschuldigten durch sein Geständniß, oder durch gefchworne Zeugnisie rechtlich bewiesen, und zugleich der Thatbestand vollkommen, nach allen erheblichen Umständen rechtlich erhoben ist. Kann der Thatbestand auf solche Art nicht mehr erhoben werden, oder ist der Beschuldigte nur durch Mitschuldige, oder aus dem Zusammentreffen der Umstande rechtlich überwiesen; so kann ec zu keiner längeren als zwanzigjährigen Kerkerstrafe vermthcilet werden. . , §; 431. Auch dann, wann der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alker von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat; ober, wann von .der Zeit des begangenen Verbrechens ein Zeitraum von zwanzig Jahren verflossen ist, und die im §. 20 ■*. enthaltenen Bedingungen eintreffen, ist anstatt der Todesstrafe- auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen. «rrofofoCri? §» 432. Das stach der Mehrheit der Stimmen AueferN- Ausgefallene Urtheil inyß durch d.'N Vorsitzenden wort« lich zu den! Protokolle gegeben , auf der Stelle die Urcheilts. Ausfertigung darüber durch den Gerichtsschreiber gemacht, und diese von sämmrlichen Mitgliedern des Gerichtes unterschrieben werdest. . . Fälle, in §. 433. Wenn eines aus folgenden Verbrechest UrtbeHvor* ^et Gegenstand der Untersuchung war, nämlich : der Kund- Hochverrats, Aufstand und Aufruhr, 'öffentliche Ge-tl-nfsDbV waltthätigkeit, Mißbrauch der Amtsgewalt- Verfäl-gtrichke vor- schung bei' öffentlichen Kredltspapiere - Münzverfäl-zn'legen ist-., fthung , Religionsstörung, Mord, Todtschlag, Zwey-S^icktlgkett kampfs Brandlegung, Raub, oder Verbrechern ge-scs Verbre- thaner Vorschub; es «ag sich um den Versuch, oder chens; - b’ie C 513 ) AS die Ausübung eines solchen Verbrechens handeln, das Urtheil mag wie immer aus fallen; so ist dasselbe stets vor der Bekanntmachung dem Obergerichte vorzulegen. §. 434. Bei dem Verbreche» des Betruges ist das Urtheil Dem Obergerichte vorzulegen, wann w?-gen eines Betruges, der unter den in a, b. und d. des §. 178 enthaltenen Umständen verübet worden ist, oder dessen Gegenstand.die Summe von tausend ' Gulden übersteigt, auf eine Strafe erkannt wird. §. 435. Bei andern Verbrechen muß das Ur< b)* theile, auch das Tagebuch der Untersuchung sainmt allen Akten, und das Bcrakhschlagnngs - Protokoll an das Obergericht eingesendet werden. Äon entlegenen K iminalgcrichten hat diese Zusendung mit nächster Post zu geschehen. Der Tag der Aufgabe ist in dem Gerichksprvkokolle anzumerken, und der er-. Haltens Postamtöfchein sorgfältig aufjubeivahren. §. 437. Wann das Obergericht die Akten ,er- Zeitpunkt halten hat, soll sich dasselbe die Beförderung der- 6flf Massen angelegen seyn lassen, daß die Beurtheilnng >»la,^wg in eben der Zeit, die in dem §. 421. bestimmet wor- ^1^'" den, erfolge. Ulvrigens ist sich oaseibsi in Besetzung «, 6 r WII, Band. K k M Siri feer Behandlung bet bevbach-tcfen tve-tkNriichsi,, / „ I »der xSsiM-gcu Eebre: ciien der Un: tttsuchung. Macht fecs Db?raerich-res tn Abänderung des ersten Ur; Heiler. C äi4 ) §5® des Gerichtes, der Ausarbeitung znm Vorträge, fft dem Vortrage selbst, in der Veratbschlagnng, Schlußfassung , und Ausfertigung an die den IustizstelleN vorgeschriebene Behandlungsart zu halten. 438- Das Obergericht hat dabei zuerst auf den (Bring der Verhandlung die genaueste Aufmersamkeir zu wenden. Wen» sich darum wesentliche Gebrechen entdecken- welche auf die Schöpfung des Unheiles selbst Einfluß haben; so sind die Akten sogleich dem Kciminalgerichke znrückzusenden, und ist demselben dir zweckmäßige Belehrung zur Hebung der bemerkten Gebrechen zu geben, mit dem Auftrag, bei der abermaligen Einsendung der Akren sich zu erklären, ob «s bei dem vorigen Urkheil beharre: oder, wie es dasselbe nunmehr abzuättdern finde. Im letzteren Falle hat das Obergericht den abgeänderken Ausspruch zum Gegenstände seiner Bturkhetlung zu nehmen. 439. Fallen beut Obergerichte Erbrechen von minderer Bedeutung auf, die an der Wesenheit des Geschäftes nichts ändern; so hat dasselbe in der Hauptsache vorzugehen, jedoch die wahrgenommenen Gebrechen, sie mögen die Sache selbst, oder nur die Verzögerung betreffen, allezeit durch eine besondere Äusftrtigung zu rügen» §. 440. Wenn die Einsendung der Akten wegen der in den §. §.. 433. und 424. enthaltenen Verbrechen geschehen ist, hat das Obergericht die Macht -das von dem Kriminalgerichte geschöpfte Urkheil dem Gesetze gemäß auf mehrere Schärfe abzuändern. §. 44!. Dem Obergerrchte ist aber auch die Macht eingeräumet, sowohl in dem eben erwähnten Falle der Einsendung, als auch, wenn das Kriminal- % J? C 515 ) nalgericht bte Akten aus einer in dem §. 4ZZ. enthaltenen Ursachean das Obergericht Übersendet, das Urtheil zu mildern, Doch kann in Fallen, wo nach der gesetzmäßigen Regel die Strafe zwischen zehn, und zwanzig Jahren ausgemeffen werden mußte, dieselbe wegen Milderungsumstünden nie in der Art, sondern mir in der Dauer gelindert, aber auch in dieser nie unter fünf Jahren; und auf gleiche Weise in Fallen, wo die gesetzmäßige Strafe zwischen fünf und zehn Jahren bestimmt ist, nie unter zwey Jahren bestimmet werden. Die von dem Gesetze verhängte Todesstrafe oder lebenslange Kerkersirafe kann von betu 06er-gerichte in keine gelindere abgeÜndert werden. §. 442. Bei Verbrechen des Hochverrathes, Mißbrauches der Amtsgewalt, und Verfälschung der öffentlichen Kredikspapiere, kann auch das Obcrgericht sein Urtheil nicht sogleich ausfertigen, soitder» muß den gefaßten Schluß mit den gesummten Akten der obersten Justizstelle vorlegen, und von daher die Entschließung erwarten. §. 443. Bei den übrigen Verbrechen ist das von dem Obergerichte geschöpfte Urtheil nur dann der obersten Justizstelle vorzulegen: a) wann auf Todesstrafe, oder lebenslange Kerkerstrafe erkannt"wird; b) wann das Urtheil des Obergerichtes auf eine um fünf Jahre längere Kerkerstrafe, als jenes .des Kriminalgerichtes auöfäilt; c) wann das Kriminalgericht ans die Entlassung des Beschuldigten erkannt hat,, das ObergerichL aber auf eine Strafe urtheilet; d) wann das Obergericht erachtet, daß der Verbrecher einer solchen Milderung der Straft naiv» K k 2 dig Fcllle, fit welchen das Unheil der vberstrnJar frizbehörde vorzuleger» ist - e>)wegen der SBtotlyfeit det Verbrechens ; bdwegen der Wichtige tt der Strafe; c) wegen Berschie-denheit der eriien Ur-tbelle; d) zur DcNde-tuiij; C Zi6 ) big sep, welche die Gränzen der dem Obergerichte eingeräumten Macht überschreitet. Kälte, f° niuß dasselbe am nächsten Werktage, an wel-a) bei der ch:m es füglich geschehen kann, Vormittags dem Derbre-TodeSstra- chHr zuerst in dem Gerichtshauft, dann aber auch or-fenrlich angekündiget, hierzu auf dem Platze, wo das Gerichtshaus sicht, ein Gerüst errichtet, der Verurtheilte in Eisen unter Begleitung der Wache auf dasselbe vorgcführet, und aus den Untersuchungsacten ein besonders vorbereiteter kurzer Auszug, welcher den Inbegriff des Verbrechens enthält, sammt-dem Uirheile durch den Gerichtsfchreiber, im Beyfepn wenigstens noch zweyer kriminalgerichtlichen Beamten laut und deutlich abgelesen, sodann dem Verurrheil-ten bedeutet werden, daß dieses Urtheil nach brey Lagen an ihm werde vollzogen werden. Nach Zurückführung des Verurthcilten in das Gerichtshaus hat das Kriminalgericht ihm einen Seelsorger, den er sich auch selbst wählen mag, zuzuweisen , aber einen allgemeinen Zugang zu ihm nicht zu gestatten. Am darauf folgenden dritten Morgen soll die Hinrichtung vollzogen werden, ohne daß, weder aus einer Wider-spänstigkeit des Verurtheilte» in seiner Vorbereitung zum Tode, noch aus einem Vorwände angesuchker Begnadigung ein Verschub Statt haben kan». To-Lesurtheile, die in den Hauptstädten der Provinzen vollzogen werden, sind nebst dem bei der Ankündigung abgelesenen Auszuge in Druck zu legen, und am Lage des Vollzuges dem Volke auszugebcn Der Körper des Hingerichteten muß bei einbrechender Nacht abgenommen, .und neben dem Richtplatze ein# Hescharret, auch das Strafgerüst in gleicher Feit weg-geräumrt werdeir. 8-451. C 519 ) AB §. 451. Wenn daS Urcheil auf' längere als b) b-c k*-fütifjätjrtije Kerkerstrafe lautet; fo muß die Ankün-diguug gleichfalls öffentlich an einem dazu bestimmte» A^b»; Gerichtstage, mit Vorführung des Terurtheilken in Fesseln, auf ein vor dem GerichtShaufe errichtetes Gerüst, und mit wohl vernehmlicher Ablesung des Unheiles durch de» Gerichtsftl-reiber gefchchea. §. 452. Urkheile, wodurch die Strafe nicht CY bei bet über fünf Jahre bestimmet wird, sind dem Vernr-theilten am nächsten Gerichtstage in dem Gerichts hau- Kerkcrstra« se anzukündigeii. f‘; /. §. 453. Wenn dem Urkheile die Landesverwei- ^ bet der sung des Verurtheilken angchänget ist; muß diesem BermYr-bei der Ankündigung ausdrücklich, daß er sich schon durch die bloße Rückkehr in eines dieser Länder, ei« »irweisung. ncs Verbrechen schuldig machen würde, und was für eine Strafe hierauf von dem Gesetze verhänget fei; , erkläret werden. §. 454. Jedes Urthtil, wodurch entweder die 3R«font»erc Untersuchung aus Abgang rechtlicher Beweise für aus- Nche-wor-gehoben erkläret, oder auf eine Kerkerstrase erfomtf 1 (* wird, muß nach geschehener Ankündigung famnU der Beschreibung der Person, über welche dasselbe ergangen , von dem Kriminalgerichte an das Kreisam t in L-Hschrift einbegleitet werden, damit dieses von dem Beschuldigten oder Straffälligen Kemitniß erhalte. §. 455. Uiberzcigt sich das Kriminalgericht aus der Untersuchung, daß die nur aus Abgang rechtli, chec Beweise erfolgende unbedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Gefängnisse, oder des Der-urtherlten nach ausgestandener Strafe aus dem Etraf-orte, für die öffentliche Sicherheit sehr bedenklich fe;n würde; fo soll es, im ersten Falle vor der Kmrd.nachul'.g des Urthc-rles, im zwepten vor Ende getiputifi 6tr93oßffim tfuny der Bcrschä» ftmyen. Gtrafark bei kürzerer Dauer der Kerkerstra-fe; bei Engerer Dauer. ' W ( 520 ) der Strafzeit, die Umstände stimmt allen Acten dem Obergerichte vorlegen. Das Obergericht hat die Anzeige an die oberste Justizstelle, diese aber die weitere Anzeige mit ihrem Gutachten an die politische Hofstell: zu machen, damit von derselben die zweckmäßigen politischen Vorkehrungen getroffen werden. § 456. Ist das Urtheil dahin verschärfet, daß der Derurthcilte auf der Cchandbühne ausgestellet, oder bei dem Eintritte in die Strafe mit Streichen gezüchtiget werden soll, oder, ist neben der Landesverweisung die Brandmarkung verordnet; so muß das Urtheil in diesen Bestimmungen sogleich nach der Ankündigung von dem Kciminalgerichte zum Vollzüge gebracht werben. §. 457. Wenn- die Strafe nach dem Urtheile nicht über sechs Monate im schweren Kerker, oder nicht über ein Jahr im Kerker des ersten Grades zu dauern hat, kann der Verurtheilte zur Vollziehung derselben bei dem Kciminalgerichte selbst Ungehalten werden. §. 458. Ist der Verbrecher auf eine längere als sechs monatliche schwere, oder einjährige Kerkerstrafe des ersten Grades verurtheilet; so wird der Ort, wo er seine Strafe zu vollstrecken hat, hiermit nach folgenden Unterschiede bestimmet: a) Verbrecher, die wegen Hochverrathes, oder Verfälschung 'öffentlicher Krednspapiere zur Ker-kerstrafe verurtheilet sind, haben solche auf einer Festung auszusieheu. b) Dir was immer für eines andern Verbrechens wegen auf mehr, als z hn Jahre Verurthcilten, sind an den, von dem Obergerichte zu bestimmendenStrnfort, zur Vollstreckung der,Strafe sh-zuliefern« , NB C 521 ) c) Die auf zehn oder-weniger Jahre Verurtheiltest haben ihre Strafe,in dem allgemeinen Strafhau, ft der Provinz zu vollstrecken, in welcher ihr Prozeß ist verhandelt worden. 459. Die Ablieferung des Verurkheilten nach dem gesetzlich bestürmten Straforte ) gegen Urtheile der Kriminalgerichte, ivetcfx diese, ohne sie vorher dem Overgerichte vorzulegen, kund machen, und vollziehen dürfen ; b) gegen solche Urtheile des Obcrgerichtes, wodurch das auf gänzliche Lossprechung geschöpfte Ur-theil des Kriminalgerichtes, bloß auf die Aufhebung der Untersuchung abgeändert, oder das Strafurtheil entweder in der Strafdauer, oder sonst verschärfet worden ist. Der Grund des Rekurses kann darin bestehen, daß entweder die Beschuldigung und Untersuchung ohne rechtlichen Anlaß geschehen; oder, daß der Beschuldigte nach Beschaffenheit der über die Ar--zeigungen erngeholte» Erfahrungen hätte für schuldlos erkannt, oder nach dem Gesetz nicht so streng verurteilet werden sollen. Wider Urtheile, welche von der obersten Jnstizstelle ergangen sind, und wider Urtheile des Obergerichtes, wodurch das krimiiialge-richtliche Urthcil nicht auf eine in b) erwähnte Art abgeändcrt, oder verschärfet worden, kann kein Rekurs ergriffen werden» Daher das Obergericht in seinem Ürkheile deutlich auszudruclen hat, ob das von dem Kriminalgerrchte gefällte Urtheil bestätiget, gemildert,, verschärfet, oder die gänzliche Lossprechung' in hie Aufhebung der Untersuchung abgeändert werde. ’ §. 463. Den Rekurs können ergreifena) der 89« r'fur= Verurteilte selbst, b) dessen Blutsverwandte in riren dürfe, auf-und absiergendrr Linie, c) dessen Ehegenoß, d) Hessen Bormund, e) die Obrigkeit für ihren Untertan. Damit aber das Kriminalgericht gesichert sei), daß der Rekurs nichr von einer dazu nicht berechtigten Person, oder unter erborgcnen Namen angebracht werde, soll der Suftureijf sich durch glaubwürdiges Äug- C 524 ) §eugniß Über elite der obigen Eigenschaften rechtfer-ti ren. Aber auch zu dem Rekurse berechtigte Personen sollen denselben nicht ohne Grund,'und vielleicht bloß in der Absicht anbriiigen, um die Vollstreckunr des Urtheiles zu verzögern, indem sie dafür verantwortlich bleiben. ^ Recherge-des Rekurses, nebst den sämmtlichen Acten an das r,c&t-Obergericht zu senden, und in dem Begleitungsberichte die Gründe anzuführen, wodurch eS ettva den Rekurs zu widerlegen findet. Indessen und bis die Entscheidung des Obergerichtes erfolget, ist mit Vollstreckung des Strafurtheiles cinzuhalten. §. 467. Das Obergericht hat den Rekurs sammt Erledigung, den Akten genau zu durchgehen. Findet es, daß das Verfahren und Urth.li dem Gesetze gemäß ist; so wird der Rekurs verworfen. Im entgegengesetzten Falle wird das für widerrechtlich erkannte Verfahren «ufgehsbcn, dem Bedrückten Entschädigung und Ge-nugthuung verschaffet, oder das Unheil »ach dem Gesetze gemildert. Niemals aber darf , bei Gelegen--, heit eines Rekurses das Urtheil auf eine strengere Behandlung des Rekurrenten abgeändrrr werden. §. 468. Ist der Rekurs gegen das Urtbeil des B-band-Obergerichres selbst ergriffen worden; so hat dasselbe die Acten der obersten Iustizstelle zu übersendenz und ^c» du ist hier auf eben die Art, wie bei dem Rekurse ge- ^vtbdi se* j ge» das kriminalgerichtliche Urtheil zu verfahren. Ob ble Frkst bcs Rekurses fn ble Erraszcic «lnjurech-n wenn hie später entdeckten Verbrechen, und die nun vorhandenen Beweise zur Zeit der vorigen Aburtheilung bekannt gewesen wärest. Bei Ausmessung' zeitlicher Kerkerstrafe soll jedoch die bereits nach dem vorigen Urtheil« ausgesiandeste Strafe in die neue eingerechnet, und wäre nach dem Gesetze die Todesstrafe verwirket-anstutt derselben auf lebenslange schwerste Kerkerstrafe erkannt werdest. , • Fünfzehntes Hauptstück. Von drin Verfahren wider Abwesende und Flüchtiger §. 482. Wenn gleich der Thäter eines der NÄbwm-Obrigkeit bekannt gewordenen Verbrechens ganz ün-bekannt, ober sich desselben zu bemächtigen, nicht ob,u..ch der Mgltch ist; st muß doch stets, was stegen Erfor--L i i schüng Vorflckit fit > dem Fall«, daß der Beschuldigt« abwesend ill. Mittel des flüchtig«» Thätcis habhaft zu werden: a Verfolgung durch die Wache; C S32 ) fdjtwg der That, und der damit verbundenen Umstände , und wegen Hcrbcischaffung der Beweismittel vorgeschriebe» ist, vorgckehrct, auch alles, was dem Gesetze gemäß davon in Erfahrung gebracht worden, bei dem Keiminalgerichre sorgfältig aufbewahrct werden, damit, wenn der Thäter künftig hervorkäme, dsivon Gebrauch gemacht werden könne. §. 48‘3- Trifft die Beschuldigung eines verübten Verbrechens einen Abwesenden, der aber wahrscheinlich nicht flüchtig geworden ist; so muß alle Vorsicht angewendct werden, daß er nicht etwa durch die Oeffent!.ichkeit der Vorkehrungen in der vermein, ten Sicherheit, dem Gerichte sey nichts von ihm bekannt, gestörek, und entweder von der Rückkehr abgeschritcket, oder jUr Flucht gereitzet, oder sonst bewogen werde, sich der Nachforschung zu enrziehen. In Fällen, wo etwas Elches zu besorgen ist, soll den Spuren des Aufenthaltes vielmehr im Stillen nachgeforschet, und durch geheime Aufforderung der Obrigkeiten, in deren Bezirke der Thäter sich einfin, den dürfte, die Anhaltung veranlasset werben. 484. Zeigen die Umstände, daß der Thäter die Flucht ergriffen hat, aber noch verfolgt werden kann; so isi es Pflicht des Kriminalgerichtes, alles vorzukchrerf, was immer dienlich feyn mag f um des Thäters habhaft zu werden. Auch müssen alle obrigkeitlichen Behörden hierin dem Kriminalgerichte an die Hand gehen. Bei Verfolgung cizres flüchtigen Verbrechers ist die dazu aufgeforderke Behörde nicht bloß auf ihren obrigkeitlichen Bezirk beschränket, sondern kann die Spur des Verbrechers unmittelbar bis an die äußersten Gränzen dieser Länder verfolgen, ohne daß ihr von den Obrigkeiten, deren Bezirk sie durchzieht, y; Hin- WS ( 533' ) Hindernisse geleget werben können; vielmehr sind solche insgesainmt verbunden, gemeinschaftliche Hülfe zu leisten. §•' 485- käfft sich von den erwähnten Mitteln Steckbriefes der beabsichtigte Erfolg nicht erwarten, und ist die Person des Thärers aus unbezweifelten Merkmalen, . und solchen Anzeigungen bekannt, die nach dem Gesetze zum Verhafte zureichen; so sind sogleich Steckbriefe auszusenden. §. 486. Diese müssen auch unverzüglich gegen All'en-?en-biejenigen ausgefertiget werden , welche aus dem Ver- fall« Sceck-hafte, während dev Untersuchung, oder aus derStra- sind ? sc, zu entweichen, Mittel gesunden haben. §■ 487* In hem Steckbriefe muß die Person, Rabatt und gegen welche er ergeht, auf das deutlichste kennbar tJung der-gemacht werden. Das Kriminalgericht entwirft den selben. Steckbrief, und übergibt solchen dem Kreisamte, / welches ihn sogleich durch eine eigene Kurvende, die in engere Bezirke eingetheilet wird, und Tag und Nacht zu laufen hat, den Kriminalgerichten, und politischen Obrigkeiten seines Kreises mittheilet: zugleich ist eine Abschrift an die Landesstelle einzuscnden, damit die Kundmachung im ganzen Lande, und nach Erforderniß auch in andern Provinzen durch die kan-desstellen, wie auch nach Beschaffenheit der Umstände durch die Zeitungsbläktev eingeleitet werde. §. 488. Das Kriminalgeiicht, oder die politische Obrigkeit, so einen Skcckbrief erhält, hat denselben sogleich allen ihren zur öffentlichen Wachsamkeit bestellten Beamten, und den Vorstehern aller in ihrem Bezirke befindlichen Gemeinden bekannt zu machen, damit nicht nur von ihnen selbst alle zweckmässige Vorsorge getragen, sondern auch durch sie Jedermann, besonders %3® C 534 ) ders aber jeder Hausvater aufmerksam gemacht werde, die Anzeige zu thun, wenn ihm eine der beschriebenen ähnliche Person Vorkommen sollte. ^ Beschr-i- §. 489. Wie bei Steckbriefen, so ist auch bei Äundma-" der Beschreibung und Kundmachung des gestohlenen, kbuna des ober geraubten Gutes, des Gegenstandes eines ver-^d-s^-r- übten Betruges, der unternommenen Verfälschung hrechen«. ' 'öffentlicher Kredikspapiere, oder Münzen sich zu benehmen. Wenn eine solche Beschreibung Gegenstände von größerem Werthe, oder von solcher Beschaffenheit betrifft, daß Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Thärer selbst zu entdecken , oder noch ferneres Llibel zu verhindern, oder demjenigen, der Schaden leidet, Entschädigung zu verschaffen; f» kann die Bekanntmachung sogleich vorgenommen werden. Bei Beschreihungen verfälschter öffentlicher Krtz-ditspapiere, oder Münzen aber muß vorläufig die Anzeige bei dem Obergerichte geschehest, welches sich darüber mit der Landesstelle in das Vernehmen zu sehen hat. Die Kundmachung geschieht, wie bei Steckbriefen. Auch ist bei solchen Beschreibungen Jedermanns Pflicht, den beschriebenen Gegenstand, sobald er etwas davon erfährt, der Obrigkeit aiizuzeigen. N-dlngun- §, 4go. Kann aller versuchten Mittel ungeachtet minotoef/'’ der des Verbrechens Beschuldigte nicht betreten wer-sabrens wt- den; so hat im Allgemeinen das. eigentliche Verfah-KbmÜfcLn ren, so weit es auf die ordentliche Derurtheilung '' gerichtet ist, bis zur Anhaltung des Beschuldigten zu beruhen. Wenn jedoch das Verbrechen großes Aufsehen erwecket hat, oder die, gänzliche Straflosigkeit weitere nachrbeilige Folgen besorgen läßt, und', wenn weder der Thakbestand , noch die Person des Thäters einem Zweifel unterliegt, so kann auch wider den Ab-Msenden, und Flüchtigen verfahren, und bis zu einer HE C 435) HrO net solchen Dciurtheilvng vorgegangcn werden, kie in den Augen des Volkes wenigstens einige Wirkung gegen die Person des Thaters hervorzubringen fähig ist- §. 49 <• Ob nun ein solches Verfahren etnzu- Vorrufung leiten fei): darüber hat das Kriminalgericht die Be- t>urd) willigung vom Obergerichte einzuholen. Nach erfolgter Bewilligung ist der Abwesende, oder Fluchtige durch Edirt zur Etellung vor Gericht vorzufordern. In diesem Edictc ist der Vorname, Zuname, und Stand des Berufenen auszudrückcn, das Verbrechen, dessen er beschuldiget wird, zu benennen, und ihm aufzutragen, daß er, um über diese Beschuldigung Rede und Antwort zu geben, sich längstens binnen sechzig Tagen vor das Kriminalgericht zu stellen habe. ämut* §. 49.2. Erscheint der Vorgerufene binnen der angesctzren Frist nicht; so wird die Vorrufung vermittels eines zweiten Cdictes widerholet« Dieses Edict soll nebst dem Namen, und Stand des Vorgerufenen, das gegen ihn vorgekommene Verbrechen mit den wesentlichen Umständen, die auf die strengere Aburthei-(tmg Beziehung haben , und zugleich den Auftrag enthalten, daß der Vorgerufeye sich binnen sechzig Tagen vor das Krimmalgericht z'stellen soll, widrigen Falls er als des angefchnldigten Verbrechens geständig würde geachtet werden. 'S. 493. Das eine, und andere Dorrufungs- ^uungbtr Edict muß in dem Orte, wo das Verbrrchen be- Sdik«. gangen worden, in demjenigen, wo der Beschuldigte seinen bekannten Wohnsitz hatte, und da, wo der Sitz des Kriminalgerichkes ist, auf die bei allen übrigen gerichtlichen Vorladungen gewöhnliche Art angeschlagen, und während der Frist des Ediktes, wenn der Vorgerufene indessen nicht angehalten worden. AB C 436 ) AB wenigstens einmal in jedem Monate in die Zeitungs-Siärtc'r der Provinz., wo die Dotrufung geschieht, ciit-geHcket werden Auch ist eine Abschrift davon an das Ober.«ericht einzusenden, damit belonders in sehr wich, tsgen Fällen , wobei a» Habhaftwcrdung des Thaters Viel gelegen ist, wegen gleicher Kundmachung in den Fei rungsblättern bei üliigen Provinzen, oder auch in fremden Ländern das Nöihige veranlasset werde. Dcrtabren $■ 494 Erscheint der Vorgeruftne vor demGe- Gttllmig." v‘*te ■’ 6116 lhn berufen hat, auf die erste, oder jwty-te Vorrufung; so ist der allgemeinen gesetzmäßigen Ordnung nach zu verfahre», stellt er sich vor ein anderes Gericht; so hat dasselbe ihn an das Kriminatgericht, v«i roclcbem die Einberufung geschehen ist, zur rechtlichen Verhandlung zu überliefern. Ertbettung *' §. 4 ,5. Verlangte der Berufene die Ertheilung Eclciicö!"" eines sicheren Geleites; so'kann dieses zwar nicht darauf, daß er vom Untcrsuchungs. Prozesse, und der Aburtheilnng verschont bleiben, oder niemals ange-haltcn werden soll, erthellet werden: doch kann man ihm die Zusicherung geben, daß ec wahrend der Untersuchung so lange auf freyem Fusse bleiben soll,- bis gegen ihn rechtliche Beweise von dem angeschuldeten Vekbrechen, und der Unstatthaftigkeit seiner Rechtfertigung Vorkommen. Auch eine solche, beschränkte Ertheilung dce sicheren Geleites "aber kann von dem Kriminqlgerichte nur mit Bewilligung des Obrrgerich-tes, on welches Hierwegen die Anzeige zu machen ist, geschehen; und, wenn sie gleich mit obergerichtlicher Bewilligung erfolget ist, bleibt dennoch das Krimi-nälgericht zu solchen Vorsichten verpstichtet, welche die Entweichung des Beschuldigten, so weit es ohne wirklichen Verhaft möglich ist, zu hindern geeignet sind. i 496. HA (537)'%# §. 495, Sollte aus besonders wichtigen Ursa- In wl-fern chen an Habhaftwerdung des. Berufenen dem ölige-- ^gk-tt^zuge-meinen Wesen äussersi gelegen scyn, und diese nicht flcherrwer-ansers, als durch seine ftcywillige Stellung bewirket bvn ^nne' werden, der Berufene aber die Zusicherung der Straf» losigkeit zur Bedingung setzen; so sollen diese Ver, häitniffe von dem Obergerichte der obersten Justtz-stelle, von dieser aber dem Landesfürsten vorgeleget, und von daher die Enrschcidung gewärtiger werben, ob, und in wie weit eine Zusicherung der Straflosigkeit Statt zu finden habe. §. 497. W,äre auch die zweyte Frist der Bor? Derfabren rufung fruchtlos verstrichen; so hat das Krtminalge-richt vrn Vvrgerufenen nach der bei seiner Abwesm- den Abwe-heit gegen ihm geführten Untersuchung abzuurrheile». Bei solcher Adurtheilung sind die wider den Borgern-fcnen vorhandenen Beweise so zu betrachten, als ob er dagegen Einwendungen zu machen, oder sich zu rechtfertigen, unvermögend wäre, und ist selber nach dm Umständen, die in dem zweyten Borrufungs-Edikte angezeiget worden, als des Verbrechens geständig zu halten. Die Verathschlagung, und Schöpfung ches lirtheiles geschieht ganz auf die Art, als ob das Verfahren wider einen ordentlich angchaltenen Verbrecher wäre geschlossen worden. Das geschöpfte Urtheil muß vor der Kundmachung dem Obergerichte, von diesmi aber mit feinem Gutachten der obersten Iustizstclle, und wenn auf Todesstrafe erkannt wird , von der obersten Justizstelle mit ihrer Meinung dem Landesfürsten vorgeleget werbe». §, 498. Die Kundmachung des wider einen Abwesenden, oder Flüchtigen auf Bestrafung gefällten Urthrilcs geschieht auf folgende Art t An einem zur Urch,«««. Voll: / -Mlrkuiig Vcgriff frcS Elandrech- tti. I. F-ill beet Hkandrech-tes. c 538 ) tm Vollziehung öffentlicher Straft» bestimmten Orte wirh ein Wahl, oder wenn die Todesstrafe verhänget, ist, rin Galgen errichtet, nnd'daftlbst das Strafurtheil solchergestalt angeschlagen, daß es der Vorübergehende leicht lesen, aber Niemand abreissen, gind sonst vertilgen könne. Das Urtheil ist durch drey auf einander folgende Tage also angehefket zu lassen, nebst dem dreymal in die Zcitungsblättcr der Provinz eiy-zurücken, wo cs erlassen worden. §. 499, So weit ein solches Urtheil den Verlust des Adels verhänget, und so weit aus demselben die in dem §. 23. erwähnten allgemeinen Wirkungen entstehen, muß cs auch bei fortdauernder Abwesenheit deS Verutthetlten zur Erfüllung gebracht werden. Geräts) der Flüchtige nach der Hand in Verhaft; so ist ungeachtet, des vorher auf sein Ausbleiben ergangenen Urthciles, dennoch das ordentliche Verfahren bei demjenigen Kriminalgerichte, welches ehedem die Edikte ausgeftrtiget hat, aufzunehinen, und ein neues Urtheil darüber zu schöpfen. Sechzehntes H a u p t ft ü ck. Von dem Stundrcchte. §, 500. Dringende Noth fälle können das außerordentliche Verfahren des Standrcchtes veranlassen , welches darin besteht, daß das Verbrechen auf-das Kürzeste untersucht, der Schuldige sogleich verurthei-let, und die Strafe auf der Stelle vollzogen wird. §. 501. In der Regel kann das Standrecht nur bei einem Aufruhre Statt finden; wenn es nämlich yssch §. 66, bei einer Volksbewegung, oder Zu- W C 539.) GO Zusammenrottung so weit kommt, daß zur Herstellung der Ruhe die ordentlichen Zwangsmittel nicht mehr zureichen, und die Anwendung außerordentliches Gewalt »örhig würde. Die Erkärung: Daß Aufruhr ist, und die Nothwendigkcit des Standrechtes eintritt, bleibt der Landessielle in Cinverstciudniß mit dem Obergericht der Provinz, und wenn Gefahr auf dem Verzüge steht, dem Kreisamte Vorbehalten. Räch gestillter Unruhe kann ein Standrecht nicht mehr angefangen, noch, wenn es wirklich iupZuge ware^ fortgesetzet werden. §. 502, Die Einleitung zum Standrechte muß Einleitung durch das Kreisamt geschehen, das Standrechk aber r^' Sluno-an dem Orte des Aufruhres gehalten werden. Zu diesem Ende hat der Kreishauptmann nach erhaltener Erfahrung von der eigentlichen Beschaffenheit des Aufruhres , und nach anerkannter Norhwendigkeit des Standrechtes a) die Stunde, zu welcher er noch an eben demselben Tage, oder wenn dieses nicht möglich ist, am folgenden Tage daselbst cintreffen wird, zu bestimmen; b) fünf in dem Kriminalrichteramte bewährte, und bei der Sache unbefangene Männer zur Be- % setzung des Standrechtcs zu benennen, und Einem aus ihnen den Vorsitz anzuweisen, auch einen Gerichtsschreiber beizuziehcn; c) sich mit dem nächsten Militärkommando über die Abordnung der zur Bedeckung des Standrechtes auf alle Fälle n'öthigen Mannschaft einzuvernehmen ; d) der politischen Obrigkeit des Ortes, wo basStand-recht gehalten werden soll, aufzuttagen, sich selbst, durch Kundina-thmig, und Wirkung feeofvlbsii. II. Fall fee« Standrcch: res. c 540) durch einen abgeordneteu Beamten einzufinden, *unb die Anstalt zu treffen, daß die nörhigen , Amtsgerathschaften au einem zur Gerichtshal-tung schicklichen Orte* bereit seyn, und wenn cs nökhig würde, sogleich ein Galgen aufgerichtet werden könne, aüch für diesen Fall ein Seelsorger, und ein Scharfrichter zur Hand sey. §. 503. Jeder, der zur Besetzung des Stand-rechtes von dein Kreisamte berufen wird, ist unter strenger Verantwortung schuldig, sich, mit Hintansetzung aller andern Geschäfte zur bestimmten Zeit, und an dem bestimmten Orte einzufinden. §. 504. Sobald alles gehörig vorbereitet ist, wird in den Gegenden, wo Aufruhr ist, unter Trom-nielschlag kundgemacht: Das Standrecht sey nun in seiner Wirksamkeit. • Jedermann habe sich zur Ruhe zu begebenOsich sogleich von beu aufrührischen Zusammenrottungen zu entfernenund den zur Stillung des Aufruhres ergehenden Anordnungen zu fügen: widrigen Falles der noch ferner im Auftuhre Ergriffuie nach der Strenge des Etartdrechtes mit dem Tode würde be, strafet werden. Nach dieser Verkündigung ist die An, stalt zu machen, daß diejenigen, die sich als Rädels, führer, und Aufwiegler auszeichnen, ober durch bos-hafte Handlungen, und Gewaltthätigkeit der strengen Strafe schuldig machen, durch die Wache, welcher von dem Kreishauptmanne bescheidene Kommissäre beizugeben sind, ergriffen, und vor das Standrecht gebracht werden. §. 505. Die Nochwendigkcit eines Standrechtes kann auch auf die von den Behörden gemachter! Anzeigen durch ungewöhnlich um sich greifenden Raub, Mord und Brandlegung herbeigeführtt werden. Das Er- W' C 541 ) Crkenntniß über die Nothwendigkeit, dieses Mittel anzuwenden, ist der obersten Jusiizstelle , im Einverständnisse mit der politischen Hofstelle Vorbehalten. Wenn demnach das Verfahren mit Standrecht befohlen worden; hak das Obergcricht die Einleitung zu treffen, daß die Bedrohung dieses Verfahrens in dem Bezirke bekannt gemacht werde, wo die überhand nehmenden Verbrechen dazu Anlaß geben. Wird nach dieser Kundmachung ein solches Verbrechen in dem Bezirke wieder begangen, und Jemand, wider welchen rechtliche Anzeigungen darüber bestehen, handfest gemacht; so ist jede Obrigkeit schuldig, solches sogleich dem Kreisamte anzuzeigen. Der Kreishaupt-mann hat dann ungesäumt das Standrecht in dem Orte des angczeigten Verbrechens anzuordnen, und zu dem Ende die in dem §. 502. erwähnten Vorkehrungen zu treffen. §. 506. Bei jedem Standrechte ist wegen zu- Are verläßiger Erforschung der Umstände, und der eigent- beimSmntz-lichen Beschaffenheit der That, Aufsuchung der Be-rechte, weise, und ihler rechtlichen Kraft, wie auch wegen Vernehmung des Beschuldigten zwar überhaupt dasjenige zu beobachten, was für das allgemeine Verfahren in diesem Gesetzbuche verordnet ist : aber die wesenlichsten Unterscheidungszeichen des Verfahrens im Stanbrecht sind: s . « x daß das ganze Verfahren von seinem Ursprnn- ' ge an, bis zum Ende vor dem versammelten Gerichte, und ohne Unterbrechung geschieht; b) daß es hierbei allein auf den Beweis derjenigen That ankommt, zu deren Bestrafung das Standrecht zusammengesetzet ist; daß folglich auf Nebennmstäude, oder sonst etwa entdeckte Ver- . Krf der 8tš ürefungi C 542 ) Verbrechen des Ergriffenen nicht zu sehen, die Ausforschung der Mitschuldigen zwar nicht außer Acht zu lassen, jedoch die Schöpfung, und Vollziehung des Unheiles wider den Ergriffenen wegen der Mitschuldigen nicht aufzuhalten ist; č) daß das Urtheii im Stanbrechke binnen vier und zwanzig Stunden von Zeit der Ergreifung des Beschuldigten geschöpfet, und sogleich vollzogest werden muß. §. 507. Das Verfahren im Standrechte ist daher tin den gewöhnlichen Gang, und die Förmlichkeit in der Untersuchung nicht gebunden. Nur hat der älteste Beisitzer bei der Berathfchlagnng vorzütragen, was er nach Beschaffenheit der Umstände zu unternehmen, und wie er das Verfahren zu leiten gebenke. Das Etandrecht hat die Macht > den Zeugen, wer er immer fei), augenblicklich vorzurufen, und im Falle der Weigerung mit Gewalt vor sich bringen zu lassen -auch so lange anzuhalten, als es wegen Gegenstellung mit andern Zetigen, oder mit dem Befchnldigtest zur Aufklärung der Wahrheit nöthig ist. Der älteste Beisitzer hat die Fragen zu stellen, und dieselben > so wie die Antworte», dem Gcrichtsfchreiber zum Protokolle in die Feder zu sagest. Bei der Verathfchla-gung soll der Vorsitzende die Stimmen der Beisitzer nach dem Alter im Richteramte sammeln, und den Schluß nach den mehreren Stimmen schöpfen; bei gleich geteilten Meinungen aber den Beschuldigten dem ordentlichen Kriminalgericht zur Behandlung über-itefern. S 5og. Bei dem Ständrechte ist die Strafe des Verbrechers die Hinrichtung mit dem Strange. Nur diejenigen, die an dem Aufruhres geringeren Amheii ( 543 ) W genommen haben, sollen dann, wann das abschreckende Beispiel schon durch die Hinrichtung eines oder andern Hauptschuldigen bewirket wird, zu der in dem §. 69. verordnten Leibesstraft, welche hier mit 'öffentlicher Züchtigung zu verschärfen ist, verurcheilet ' werden. was die eigentliche Be- ^^^Beschaffenheit der That > und die Beweise betrifft , und Ei„sen-sammt den bei der Berathschlagung aufgenommenen ^ Stimmen, und dem Urtheile einzutragen, das Pro- tr^-tokdll von allen- die dem Standrechte beiwohnen, #* Wirksame feit des .ttri-»ilnalge riefst* ö g«n-tersuchung noch nicht geendiget wäre. Vielmehr ist t*umir ' bas Krimtnalgencht verpflichtet, die Eigenkhümer fremder, in der Untersuchung vorkommender Habseligkeiten, sobald es geschehen kann , ausfindig zu machen, und ihnen zu dem Ihrigen zu verhelfen. Daher, wenn bei einer Untersuchung «in nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, der Beschuldigte aber dm Eigenkhümer nicht angeben kann, ober will, und binnen zwey Monnten von Zeit der bekannt gewordenen Anhaltung des Beschuldigten Niemand sich mit einem Ansprüche des Etgenkhumes gemeldet hat, soll das Kriminalgericht die Beschreibung eines solchen Gutes auf eine Art abfassen, daß zwar dasselbe dem Eigeuthümer kennbar gemacht, jedoch einige wesentlt-XVII, Band. M m ch« C Z46 ) » t)ž Unkerscheidungszerchen verschwiege» werde», trÄ -ie Bezeichnung derselben tem Cigenthümer als den Beweis seines Rechtes vorzudehalten. §. 518- Eine solche Beschreibung ist an denjenigen Orten, wo der Beschuldigte sich aufgehalken hat, oder, wo die ihm Schuld gegebenen Verbrechen .verübet worden, durch Edikt dekanu zu machen, worin dem Eigenkhüm-r aufgetragen wird, sich binnen Jahresfrist zu melden, und sein Recht zu beweisenj widrigen Falls das beschriebene Gut veräußert, und das Kaufgeld indessen bei dem Kriminalgerichte auf-behaltcn werden nvürde» ünb zurAuf, §. Ziy. Wenn binnen dieser Frist Niemand sich se^ew'ij- mit einem Rechte auf die beschriebenen Habseligkciken viguiigsl)«-' meldet; har das Kriminalgerichk die Einleitung zu treffen, daß dieselben von dem Civilgcria le desDr-tcs, wo sie befindlich sind, durch 'öffentliche Versteigerung verkaufet, und das gelöste Geld ihm, Krimi-nalgenchte, übergeben werde. Bis zur gesetzmässgeit Verjährungsfrist kann der rechtmäßige Cigenthümer, der sein Etgenthumsrecht zu beweisen vermag, bie Äbfolgung dieses Kaufgcldes fßfbeni* Nach der Verjährungsfrist fällt dasselbe der Kaffe zu, aus welcher insgemein die Kriminalgerichtskssien bestritten werden. §. 520. Wäre das fremde Gut von einer solchen Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des , Verderbnisses durch ein Jahr nicht aufbewahren läßt, ober wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden; so ist die Deräusserung durch öffentliche Versteigerung auch vor der Zeit rinzuleiten. §. Z21. Bei jeder Veräußerung eines fremden Gutes, dessen Cigenthümer unbekannt ist, muß die umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes, der für jedes gelöste Betrag des Kaufgelbes, und der Käu- / Käufer genau ausgezeichnet, und diese Aufzeichnung den Untersuchungsakten beigelegct werden. §. Z22. Wenn das fremde Gut nicht mchr.zü-ruck »erfdicffct werden kann, ist das Kriminälgencht digvng' zwar verpflichtet, bei der Untersuchung von Amtswe« >ur» Zucr-gen anfzukläccn, was für ein Schade aus dem Ver.-brechen entstandene sey. In dem UrHeile aber ist nur idrtn Beda» n ekivas in Beziehung auf die Entschädigung zu bestimmen, wann der Betrag des Schadens, und die Persog, der die Entschädigung gebühret, aus der Verhandlung deutlich, und zuverlässig erhellet. In diesem Falle soll das Kriminalgericht mit dem Straf-tirtheile zugleich das Erkenntniß schöpfen- wann, und in was für einem Betrage von dem Verbrecher eine Entschädigung zu leisten sey; und dieses Erkenntniß ist jedem, dem eine Entschädigung zugesprochen worden, von dem Krimrnalgerichte zuzusicllen. §, 52Z. Ein solches Erkenntniß hat gleich ei- Wirkung tum andern rechrsfraftlgen Urtheile die Wirkung, daß bersklben. derjenige, deni die Entschädigung ziierkannk ist, den Civilrichter deS Verurtheilten unmtkttlbar um die Cxe-kuzion aprufen kann. Er ist aber durch dieses Erkenntniß nicht gehindert, auch eine größere Entschädigung zu fördern, wenn er einen größeren Schaden, als durch das Erkenntniß des Kriminalgerichtes be-siimmttisr, zu erweisen vermag. §. 524. Findet das Kriminalgericht sich ausser iv. Mittel-. Stand, mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, wem ei, Anweisung genklich eine Entschädignng aus dem Verbrechen ge-- R,ch,s,veg. biihre, oder worin diese Entschädigung zu bestehen habe; so hat es nur dem Strafur'rhcjle eiiizuruacn. daß denjenigen, denen der Verbrecher Schaden ge-than, ihr^ Entschädigung im ordentlichen Rechtswege zu suchen, bevorsiehe.. Wenn twin Jemand , um di«, m a fts V C 548 ) AS iiä ihm vorbehaltene Recht ausftihren zu können, f?c§ der Beweise halber bei dem Kriminalgerichte meldet, ist ihm das Einsehen der Unter suchungsakten, jedoch bloß an denjenigen Stellen zu gestatten, welche auf da- a» ihm verübte Verbrechen Beziehung haben, und ihm zu Beweisgründen seines Rechtes dienlich seyn können. Don solchen Stellen müssen ihm auch auf Verlange» Abschriften hinausgegeben lwotn. §. 525. Die Genugthuung eines durch das Verbrechen Beleidigten ist immer nur in dem gewöhnlichen Rechtswege zu suchen, wozu der Beleidigt« nach geendigter Untersuchung and geschöpftem Urtheil« , die Beweise auf die im vorigen Paragraphe erwähnt« -Art bet dem Kriminalgerichte einzuholen, befugt ist. Achtzehntes HauPtftück. Von den Krimikalkosien. skarsrcn« Z. 526. All« Verhandlungen in Kriminal-An- Werrichlun- grlrgenheiten, sie mögen bei was immer für einer **”' Behörde vorfallen, sind von Amtswegen z» verrichten. Es kann dafür keine andere Vergütung, Laxe, ot-cr Abgabe angerechnet werden, als welche in diesem Gesetze ausdrücklich gestattet ist. Die aus solchen Verhandlungen entstehenden Schriften sind von dem Stempel und bet der Versendung von Entrichtung eines Postporto, nach de» darüber bestehenden besonderen Anordnungen befrcyet. §. 527. Die zu irgend einer Ablieferung des Verhafteten etwa vöthigen Fuhren müssen von den Gemeinden durch Vorspann, ohne Entgeld, geleistet werden. * $♦ A28» MS C 549) - §. 528. Eben so sind Aerzte, Wundärzte, und Hebammen in Knmiliaifälleii ihre Anzeigen und Gutachten umsonst abzugeben schuldige Wenn sie aber in dem Gcrichtsorte n^dt wohnhaft sind, muß ihnen die Fuhr, und Kost vergütet werden,. §. 529. Einem Zeugen, der vom Taglshne lebt, Taxe^zck lind wegen der Vvrforberung seiner. Person zu Gericht gün^be* den Verdienst entbehren Muß, ist der gewöhnliche Z-ugen; Taglohn zu ersetzen. §. 5ZO-. Jedem bei U'berliefernng eines Verhaft b) für die teten von dem Kriminalgerichte zur Bewachung bestell.-ten Manne vom Militär - und Civilstande, sollen für rung; die Meile Weges sowohl hin als zurück zehn Kreuzer; und wen» sie an einem Orte sich mit dem Uiberliefer-ten aufhalten mussm, für de» Tag zwanzig Kreuzer, für den halben Tag zehn Kreuzer gegeben werden. §. 531, Dem Dolmetscher, der nach bent §.356. e) für t>«* (hunt Verhöre zugezogen wird, gebühret, wofern er nicht ahne bieg in des Kriminaigerichtes Dienste, oder * in öffentlicher Bedieimng steht, für jeden Tag höchstens ein Gulden. §. 532. Vothengänge, welche durch Scute Ser- d) für bi« richtet werden, die nicht trn Dienste des Kriminalge- ^0|f>m8an# richtcs stehen, sind für die Meile Weges hi» und zu- * ruck, mit zehn Kreuzern zu bezahlen. ... §. 533. Dem Scharfrichter gebühren für den jjy|jjrrt, Vollzug eines Lodrsurcheiles fünfzehn Gulden. Dem- ckung einer fenigcn, welcher die im §. 22. bestimmte Brandmar- Leibesstr«-kung »erniromt, sind drey Gulden zu bezahlen. §. 534. Die in den vorhergehenden Paragra- Vorschuß phen bestimmten Gebühren sind von dem Kriminalge- d-r^Kost«y richte sogleich, als sie verdienet sind, zu bezahlen. KHminal-Demsclben steht aber das Recht zu, nach erfolgter g«r, in so ftrn tiefer zu dem Ersätze' der Kosten verfLlkr wird, und sein. Vermögen rechtmässig jnkmget. § 535- Auf gleiche Art ist das Kriminalgericht befugt, a) für die Verpflegung des Beschuldigten im Verhafte , wenn ihm solche nach dem 'i. 313 verschaffet werden muhte, täglich fünf Kreuzer; b) eine.. UrrheilstaM von zwölf Gulden anzurechlre». §. Wird der Beschuldigte für schulslos erkannt; so muß er auch von dem Ersätze der Kosten iosgezählet werden z und das Krimmalgericht kann nur in dem Falle, daß die Untersuchung durch eine nachher falsch befundene Anzeige veranlasset noorben wäre, den Anzeiger um den Ersatz belange». §. 537. Wird der Beschuldigte für straffällig erkannt, ober die Untersuchung nur aus Abgang rechtlicher Beweise für aufgehoben erkläret; so muff zwar das Urthcil auch ausdrücken, daß er dem Kriminalgerichte , die Kosten zu ersetzen, schuldig fe.i> Dieser Ersatz kann aber aus seinem Vermögen nur i» so weit eingetrieben werden, als' dadurch der Hauptstamm seiner Erwerbung nicht geschmälert, und er an Erfüllung der Pflichten nicht gehindert wird, die ihm. zur Leistung einer Entschädigung, oder zur Ernährung der ©einigen obliege». Wegen des Kostenersatzes soll die Vollziehung des Unheiles nach feinem übrigen Inhalte niemals verschoben werden, . §. 538. Bei einem Standrechte hat die Gemeinde , durch welche zu dem standrechtlichen Verfahre» Anlaß gegeben worden, die Kosten zu tragen, worunter auch die'Fuhr und Kost für alle dabei noth-wcndigen Amtspersonen begriffen ist. Der Kreis-hauptmann hat diese Kosten mit Genauigkeit, unb der gehörigen Mäßigung aufzurechnen , und der Gemeinde bleibt das Recht Vorbehalten, den Ersatz der ge* C 551 ) UM genrach Len Auslage an den eigentlichen Schuldigen zu suchen-, §• 539. Alles, was ber Kosten 'halber vor- U„«we»su!,« fällt, muß genau tu das Tagebuch, welches dem §. -b>, qie auft 346. gemäß bei jeder Untersuchung zu führen ist, als ein Theil der Akten eingetragen werden, damit das Kriminalgerjcht sich zu alle» Zeiten ausznweisen im Stande fei), daß bei der Ausrechnung die Vorschrift nicht überschritten, und die Zahlung denjenigen denen sie gebühret, geleistet worden. Neunzehntes Hauptftück. Workebrun» Pvn dem Zusammen hange der Kriminalgerichte, und gen zur Obcrgerichle iiz Kriminal-Sachen. ufna^bte §. 540. Zur Beförderung der allgemeinen Ei-cherheit müssen die Kriminalgeriechke unter sich im Zu- »ifnoitu i4 befikiben verbergen , voer auch Werkzeuge verserr'gen lasse i; oder, wo sie, durch Verbrechen an sich gebrachte ^abseligkeiten veräußern •)*ur€rfor« §• 54-- Eben so haben die Krimi,lalgertchre zu Wung der ihrem Zwecke gemeinschaftlich mitzuwirken, wenn be-nebmcnbern Erfindungen, Kunstgriffen, und Wegen ergriffe bf hält, wodurch sie sich die Ausführung ihrer Uibeltha-W-rbrccher, erleichtern; so müssen die Kriminalgerichte solche einander mttkheilen, um die Kenntniß dieser Spuren zur Entdeckung der Verbrecher anznwenden, die Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, und das Publikum vor Schaden zu sichern. Zugleich müsse» solche besondere Entdeckungen dem Obergerichte angezci-zet werden, wenn es darauf ankommt, Anstalten zu treffen, und Verfügungen einjulriken, wodurch de» Verbrechen vorgebmget, oder die Vnbrecher entdecke-werden können. 5. 544* TtjK C 553 ) §. 544- In diesen und ähnlichen Fallen müssen n »ur* «icht nur die KrtMinalgerichte^erselben. Provinz, fort- ^ Mco^ dern, so weit es von Wirkung seyn kann, auch die der gesammeer Länder, ihre vereinten Kraft« zum gemeinschaftlichen Endzwecke anwenden, sich gegenseitige Auskunft und Aufklärung unmittelbar ertheilen, unb einander die bereits vvrfindtgcn Akten entweder in Urschrift, so weit sie entbehrlich sind, oder in ge-^ naucr Abschrift zusrnden. §. 545. Zu solchem Ende ist bei jedem Krimi- Mittel 6ter« nalgerichie ein Cinreichungsprotokoll ju fühlen, in ^brunz ei« welchem die einlangrnden Stücke, so weit sie nicht net Sinrefs zu den in dem §. 346 vyrgeschriebenen besonder» Ta» volles"' grbüchern gehören, eingetragen, und die darüber getroffenen Vorkehrungen angemerket werden sollen. §. 546- Uiber die zur Registratur hinterlegten «nb M de« Akten hat das Krirninalgericht ein Nachschlagungs-protokoll zu führen. In diefem sind die Geschäfte wkollts; folgender Massen abzusöndern: a) in solche, wo dem Krimmalgerichte Anzeigen begangener Verbrechen gemacht worden find, ohne daß der Thater bekannt geworden; b) in solche, wo dem Kriminalgerichte Verbrecher entweder nach blosser Beschreibung, oder auch mit dem Namen, und ihrer eigentlichen Bestimmung bekannt geworden, ohne daß man sich der Person hat versichern können; c) in solche, wo die Untersuchung und Aburtheilung ganz vollendet worden; ? der Registratur find die Akten in ««.Anfk'c- nbgetheilten Bünden aufzübehalten, und jeder Untet» Nr^fS fn WWS 'e'a Bund zu widmen. Die übrigen, zu dem i« R«gi» Zryuinalgerichte gehürigen Akten sind nach den ver-strarur; fchiedenen Geaenständen cinzutheiien. Jedes in einem, Bunde enthaltene Stück ist von , Austen mit der Zahl des Bundes, zu dem cS gehöret, und mit der Zahl, had) weicher es einzulegen 'ist , zu bezeichnen. Hat ein Aktenstück mehrere Beilagen; so ist jede mit der Zahl des SrückeS, zu dem eL gehöret, zu bezeichnen, auf dem Hauptstücke a' er anzumerken, wie viele Beilagen dazu gehören. Außer den in diesem Gessnbuche de-stimmten Fallen säst Niemanden eine Einsicht in die Akten erlaubt, noch ein Stück aus denselben herab-folget werden. a) genaue §• 548- Um die Nachsuchun» zu erleichtern, Rcgnkcr müssen die NachschlagunzSprotokolle, und Registra-Weruber. turg3^cn, mit genauen Regisienr in alphabetischer Ordnung versehen sepn, in welchen eben dieselbe Sache unter verschiedenen Gesichtspunkten eingetragen ftyn muß; nämlick a) unter dem Namen des Beschuldigten , oder des Verbrechers, wobei auch die Namen, welche ein Verbrecher allenfalls gcführet, oder die sogenannten Spitznamen, nicht außer Ack)t zu lassen sind, und -ine nähere Bezeichnung beigefüget werden muß, um nicht allenfalls durch die Aehn-lichkeit des Namens ;u einem Irthirnre Anlaß zu geben; b) unter de» Namen der Oerter, wo Vekbre-chen begangen »orben; e) unter der Benennung des Verbrechens selbst« Mj49« St# C 6ZZ ) St# §- 549, Das Obergericht in Kriminal- Aachen IT- PMS hat darauf zu sehen, daß die Kriminalgerichte, welche in der ihm zugetheilten Provinz bestehen- ihre Amts- tu. Wirk-pflicht durchaus genau erfüllen. Dasselbe hak, wenn wegen eines vorgefallenen Anstandes Anfrage geschieht, .lebrunq der die Belehrung zu ertheilen, und das Kriminalgericht >"»«^,1 Gezu unterstützen, wann diesem von einer Behörde dir u*tw , Mitwirkung verweigert wird. Dasselbe hat auch die Kriminalgerichte, die sich Nachlässigkeit in Amtsgeschäften zu Schuld kommen lassen, zur Verantwor- . rung zck ziehen, und zu bestrafen. §. 550. Damit das Obergericht in stätcr Uiber- hV b„r» sicht der ihm untergeordnete» Kriminalgerichte ver-bleibe, muß jedes Krimiualgericht von drei) zu Mrderein-drey Monaten die Tabelle über alle vorgefallenen Untersuchungen an das Kreisamt, zur weiteren Ein- tob<(!tn: ' Begleitung an das Obergericht einsenden, und sich er- Mfrer 6iž forderlichen Falles ausweisen -können, diese Tabelle le„;vna drei) Tage nach versiossenem Quartale zur Einsendung aufgegeben zu haben. Diese Tabelle ist n«dj dem am Ende gegenwärtigen Hauptstückes beigefügten Formulare genau, und mit aller Zuverlässigkeit abzufassen. Die Beschuldigten, über welche die Untersuchung itdch picht durch Urkhcil geendiget ist, müssen jedesmal in die folgende Quartalstabelle übertragen werden. • §. 551. In dem Berichte, mit welchnn die ober no* • Tabelle eingesendet wird, muß bas Krimiualgericht alle vvrgekommenen Anzeigei, von Verbreche,, , wovon ‘ v 1 der Thäter nicht ergrissen ist, ansühren, und bei jedem anmerken: ob, und was, um des Thätecs habhaft zu werden, angewendet worden. .• 552. Wenn in dem Quartale weder ein Verbrecher, noch eine Anzeige eines Verbrechens vorgekommen wäre, muß eben hiescs zur vtztgeschriebenen berichtet werde». NO ( 55s > NO fffJ'L, §* 553» Mit ben Tabellen des letzten Quartals L» - und r ioird von den Krimmalgen-chten fowcht, als ben j?rS'' ämfcrn die Zunahme und Ahnahme der Vc-kbrechen, r< saMMt den ©rüneeit derselben, und di« Mittel, den Verbrechen vorzuveugen, aus den bei den Untersuchungen, und der Ausfickt über die Bezirke ausgefallenen Betrachtungen anzumerken se!)II. Bcnau«*rfi- 554* Obergcricht ist verpflichtet, btd fung'dteser Tabellen, und Einbegleitungsberichke zu durchgehen, Tabelle» u. wcim einige Saumseligkeit wahrgenommen wird, das erichte, Geschäft zu betreibt», oder zur näheren Aufklärung umständlichen Bericht abzufordern, und bei Zeiten Rach zu schaffen, wenn etwa das Kriminalgericht daS Erlch-äft nickt in den rechten Weg geleitet hätte. Hierbei ist mit Dvrstchr zu handeln, damit nicht mrnsthi-gt Weitläufigkeit und Schreiberei entstehe, der Fortgang der » Untersuchung nicht gehemmet, und dein Gerichte nicht Akren, deren es nothwendig bedarf, abgeforderk werden. Einsendung §» 555* Aus dem Qnartalstabellen sämmtttcher genauer Kriminalgerichte hat das Obergericht am Ende des fdf-n^an 3Wrcs eine Haupttabelle nach dem in dem §. 5Zc> die oberste vorgcschriebciieu Fsrmulare verfasse»und solche Kugtzstelle; j„ 6en nächste» dreystig Tagen des eiugetreteuen neuen Jahres der obersten Jusiizsteüe einzuseNden. In dem EiubegleitungSverichte ist mit Sorgfalt und Uiberle-gung anzuführen, ob, und welche Gattungen von Verbrechen in diesem Jahre gegen bad vorige -uge-nommen , oder abgenommen haben; worin dir vorzüglichsten Ursachen dieses Unterschiedes bestehen mögen; ob' die Kriminalgerichkb ihre Pflichten erfüllen, «der, bei welchem derselben sich Gebrechen zeigen; und was sonst für Betrachtungen auffallen, die zu einer Verbesse, ung in der Justizverwaltung führen können, danit auch dir Hosstelie ihres Ortes von dem NB C 557 ) NB dem Ganzen gründliche Kenntniß erhalte, und dir zweckmäßigen Verfügungen zu treffen, in Stand ge-' setzet werde § 556. Jedes Kriminalgericht soll von Zeit zu e durch Un» Zeit, wenigstens einmal des Jahres, untersuchet, die Gefängnisse besichtiget, die Verhafteten , ohne m bet m* Beiftyn des Richters, über dir Beförderung, mit '"geordne, der sie verhöret, und Uber die Art, wie sie gehalten "alg^chee, werben, befraget, die Tagebücher jeder Untersuchung, die Protokolle, und Registraturen durchgesehen, vorzüglich die Genauigkeit., und Richtigkeit der eingesenderen Quartalstabellen untersuchet , und daö Bene-men des Kriminalgcrjchtts sowohl im Ganzen, als in ten einzelnen Fällen, mit der Vorschrift des Gesetzes jusammengehalken werden. Diese Untersuchung ist an dem Orte, wo das Obergericht seinen Sitz hat, durch einen von demselben abgeordnetcn Rach vorzunehmen, welcher seinen umständlichen Bericht darüber, mit Anführung aller bemerkten Gebrechen , und Vorschlagung der zu ihrer Verbesserung , dienlichen Mittel zu erstatten hat. Bei entfernteren Krimii'.algerichten ist die Untersuchung durch das K-eisamt bei Gelegenheit 6er allgemein vorgeschriebc-nen Kreisvisitation vorzunehmen, jedoch über diesen Gegenstand, ein von dem übrigen Visitacionsgeschäfte abgesonderter Bericht zu erfhtten, welchen die Lan-desstelle dem Obergerichte mitzutheilen hat. §. 557, Diese Untersuchungsberichte hat das u»b k)burch Obergericht in Uiberlegung zu nehmen, so weit solche Evottcbru^ Gebrechen darin Vorkommen, welche unverzügliche Ab- ß3. Dezember i8P3- j Die Dorf-1 »brigkcit von Hoben-walkerstorf. Betruges. Tage des Verhöres. Den 24.27. Dezember igcs. r. 5. Inner 1804. Gerichtliche Verhandüwg. i Ast den 8. Aäncr 1804. bes Sc(U!jH« schuldig erkannt/ und auf 6 Manate zur Kerkcrstrafe verurthcilet worden. unit deiySpftzna: .men Maldnikel, ein SPaucvöfnerf ( von Nerinkirchen. io. Februar Die gerichst 1804. liche Streifung. : Dkebstabls und Raub-; mordes.. Den 10.13. iR. -4-Februar y> 27. 28. März. I Da er erst den 27. Marz zum Gestand-! jnfffr bei Raubet geschritten ist; f0 wird! die Untersuchung wegen des zugleichwer-! • übten Mvrd ' .Derbinbr *§. 2. Auch Ausländer, die sich in dieskn kä-jr b UrzÄ glaubigung ausübende Perssnen, gegen folFe, bk em Handwerk, oder Gewerbe als Bürger, oder unter erhaltener obrigkeitlicher Bewilligung treiben. Die» se Bestrafung wird auf bestimmte Zeit, ober für beständig zuerkennet. §. ii. Die Strafe des Arrestes hat zwey Grade:' der erste wird durch Arrest, ohne Zusatz bezeichnet; und besteht in Verschliessung in einem Eefangenhause ohne Eifen; wobei dem Verurtheilten, wann er sich den Unterhalt aus eigenen Mitteln , oder durch Unterstützung der ©einigen zu verschaffen fähig ist, die Wahl seiner Beschäftigung überlassen bleibt. §. 12. Der Arrest des zweyteu Grapes wird durch deü Zusatz: strenger Arrest, bezeichnet. In diesem wird der Verurthcilte mit leichten Eisen an Füssen beleget , täglich nur mit einer warmen Speise genähret, zum Trunke auf Wasser beschränket: Ihm wird kein Besuch und keine Unterredung, als in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person gestattet, und eine Arbeit zugewiescn. §. iz. Außer diesen beiden Graden bei Arrestes kann auch auf Hausarrest, entweder gegen blosse Angelobung, sich nicht zu entfernen, oder mit Aufstellung einer Wache erkennet werden. Der Hausarrest verpflichtet den Verurtheilten sich unter keinem Vorwände vom Haufe zu entfernen, bei Strafe, die noch übrige Arrestzeit in dem öffentlichen Verhaftorte zu völlstrecken. §. 14. Die kürzeste Dauer des Arrestes ist von vier und zwanzig Stunden; die längste von sechs Monaten» it C 563 ) §. IZ. Die Strafe der körperlichen Züchtigung MtpnUdit wird nur bei dem Dienstgesinde, den Handwcrksge-festen, und denjenigen Volksklassen angewendet, die «ntcw ihren Unterhalt von Tag zu Tag erwerben, bene» also ein Arrest auch von wenigen Tagen an ihrer Erwerbung, und dem Unterhalte der Ihrigen Schaden bringen würde. §. 16. Diese Strafe besteht 1>et dem MÜnnli- Vollstr«-chen Geschlechte in Etockstreichcn, bei dem-weiblichen, f“n8 b«t und Jünglknge» unter achzehn Jahren in Rutenstrei- eben, bamt chen. Sie kann mit einem Male die Zahl v«n fünf ,Z{il1id)en und zwanzig Streichen-nicht übersteigen, und wird nie u/rJüng» öffentlich vollzogen. lingem §. 17. Die Abschaffung aus einem Orte, oder MMaffutig, aus einer Provinz findet Statt gegen österreichische Unrerthanen, auf bestimmte, nach Beschaffenheit btt vibertretüng und Umstände, auch auf unbestimmte Zeit. Auf Abschaffung aus den sämmtlichen Provinzen des österreichischen Staates kann nur gegen Fremde erkannt werden. §. l8- Die hier aufgezahlten Strafarten wer- SBtritinlrs den auch verschärfet. Eine Verschärfung im Allge-meinen ist, wann von den einzelnen Strafen mehrere vereiniget werden. Sie hat jedoch nur in denjenigen Fällen Statt, für welche, und nach dem Masse, wie sie in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmet ist. §. 19. Der Arrest - insbesondere wird bet# Derschär- w*= SS.!* a) durch körperliche Züchtigung; b) durch Fasten; c) durch öffentliche Ausstellung; d) durch schwerere, oder e) öffentliche Gemeinde-Arbeit. N R 2 30, X «ö* ( 5«4 ) So* I Nerschä«- §. 20. Wird die Verschärfung durch Fasteö, Arreste« - 6erbmiv,tc werden, kann? Zwischenraum de« richterliche» Ermessens. Die fibtw ßanticne Straft. Unmünbfg< werden schuldig: durch Ber» brechen, die von soichen zu sg,were>» wofizey- Ucderlre» rungenüber-gebfcn ; durch schwere Polizei, tlfbmmims gen an sich. Bestrafung der «rstercn. Umstände, worauf bei iLestiniung der totrnte Mückstcht zu «ehmen. C 566 ) HA ?. 27. Die Strafe einer schweren Polizey-Uk« bettretung hak, wann sie Überstunden ist, feine weitere Wirkung. Jedoch bleibt dem Beschädigten sein Recht stets Vorbehalten. Drittes Hauptftück: SS01t Bestrafung der Unmündigen. §. 2 F,. Unmündige können auf zweyfache Art schuldig werden: a) durch Uibertretungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären; aber wann Unmündige sie begehen, nach §. 4. nur als schwirr Polizey-Uibertretungcn bestraft werden; b) durch Uibertretungen, welche schon an sich nur schwere Polizey-Uibertretungen sind. §. 29. Die von Unmündigen begangenen Uibertretungen der ersten Art sind mit Verschliessung . an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit der Umstände, von einem Tage bis ja sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe kann verschärft werden: mit Fasten, körperlicher Züchtigung, und schwerer Arbeit. §. 30. Die Umstände, worauf bei Bestimmung der Strafzeit, und der Verschärfungen Rücksicht zu nehmen ist, sind: a) die Größe und Eigenschaft d«r Uibertre-tung; b) das Alter des Uibertreters, nachdem sich selbiges mehr der Mündigkeit nähert; €) 9o# C 567 ) luž» \ ») feine Gemükhsart, nach der sowohl auS der gegenwärtigen Handlung, als aus dem vorhergehenden Betragen sich äussernden Selbstbestimmung, schädlicheren Neigungen, Bosheit, oder Unverbesserlichkeit. angemessene §. Ai. Mit dieser Bestrafung, der Unmündigen $ nebst einer ihren Kräften angemessenen Arbeit stets riebt «nt» ein zweckmäßiger Unterricht des Seelsorgers, oder ®eye>6?n»* Katecheten zu verbinden. den. §. 32. Die von Unmündigen begangenen Uiber- gg»,, yn-tretungen der zwe»)ten Art werden insgemein der mündige» häuslichen Züchtigung, in Ermanglung dieser aber, ^"rifRe oder, nach dabei sich zeigenden besonderen Umstanden Polizev-der Ahndung und Vorkehrung der politischen Obrig- ,ung^"a» feiten überlassen. ff<6, sind der häuÄi-chtn Züchti« Viertes H - « p t st ü ck. a”» der Obrtgr Bs» den verschiedenen Gattungen der schweren Poll- {eij_ über-zey - Uibertrekuirzen. §. 33- Die Handlungen, «nd Unterlassungen, EinthE», welche nach Verhältniß ihrer Wichtigkeit, und ihres der schwer«, uachtheiligen Einflusses, hiermit als schwere Polizei)-Uiberkretungen erkläret werden, theilen sich in fol- tung«». Lende Gattungen: §. 34. Schwere Polizei) -Uibertretungen gegen umitifbe*e die öffentliche Sicherheit; nämlich, gegen die Sicher- Zungen heit des gemeinschaftlichen Staatsbandes, und den öffentliche öffentlichen Ruhestand; gegen öffentliche Anstalten und Sicherheit: Vorkehrungen zur gemeinschaftlichen Sicherheit, und gegen die Pflichten eines öff»nLlichen Amtes. a«n« gegen Hte Sicherheit einzelner Menschen. Aten- gegen die öffentliche Sittlich: Uit. Schwere Volizen, Uibcttrctun: gen dkqrn die Sicherheit de« ge-«leinschaft-ilichen Scantsban-de« und 5tg; hestandes. Geheime Gesellschaf» t(R. Welche Vereinigungen # geheime $♦ 35- Utbertretungcn, die der Sicherheit einzelner Menschen, nämlich: der persönlichen Sicherheit am Leben, an der Gesundheit, ober sonst an dem Körper; die der Sicherheit des Eigenthums, oder der Erwerbung; der Sicherheit der Ehre, und des guten Rufes; oder irgend der Sicherheit der Rechte, Gefahr oder Nachtheil bringe». §• Z6. Uibertretungen endlich, welche die öffentliche Sittlichkeit verletzen. Fünftes H a u p t ft ü cf, S3en schweren Polizey-Uibertretungen gegen die Sicherheit des gemeinschaftlichen Siaatsbandcs, und den öffentlichen Ruhestand, §. 37. Schwere Polizey-Uibertretungen gegen die Sicherheit des gemeinschaftlichen Staatsbandes und den öffentlichen Ruhestand sind: a) Theilnahme an geheimen Gesellschaften, b) Auflauf, c) Druck, Verkauf oder Verbreitung von Büchern, von Kupferstichen gegen die Censars-Gesetze, dj Winkelbuchdruckerey, c) Verleitung zur Auswanderung, f) Aufwieglung der Unterthauen gegen ihre Obrigkeiten. $. 38. Alle Vereinigungen zu geheimen Gesellschaften , in welcher Absicht sie errichtet seyn, unter welcher Benennung oder Gestalt sie bestanden haben, oder bestehen mögen, sind untersagt. Die Theilnahs me an einer geheimen Gesellschaft macht einer schweren Polizei)-Uibertretung schuldig. §. 39. Da unschädliche Vereinigungen sich deiq Kenntnisse der Obrigkeit zu entziehen, keine Ursache ha- AB C 569 ) AB haben; so ist als (tue geheime Geftstfchaft überhaupt jede Vereinigung anzusehen: a) wenn das Daseyn^ h"n find. " Heeselben der Obrigkeit verborgen gehalten wird; b) wenn zwar das Daseyn derselben bekannt ist, aber entweder ihre Verfassung und Satzungen verheimlichet, oder eine falsche Verfassung, falsche Satzungen vorgegeben; c) wenn von eine? auch bekannten Gesellschaft der Obrigkeit die Mitglieder verschwiegen werden ; ss) wenn Mitglieder einer ehemals zwar erlaubten oder geduldeten, aber nun aufgehobenen, oder nicht mehr geduldeten Gesellschaft Zusammenkünfte halten,, oder fortsetzen. §. 40. Der Thetlnahme an einer geheimen Ge- ^bEnabme ftllschaft macht sich schuldig, jeder Im,länder a) der eine solche Gesellschaft zu stiften versucht, oder Gesellschaft, wirklich stiftet, Is) Mitglieder zu einer innerhalb des Landes bestehenden, oder auswärtigen geheimen Gesellschaft anwirbt, c) der von einer in - oder ausländischen geheimen Gesellschaft Vorsteher ober Mitglied ist; <1) mit einer solchen Gesellschaft einen Briefwechsel unterhält; c) der den Zusammenkünften einer solchen Gesellschaft, in was immer für einer Eigenschaft beiwohnet; f)'ju ihren Zusammenkünften wissentlich sein Haus vermiethet, oder seine Wohnung leihet; g) endlich, der nach seinem Amte zur Anzeige verpflichtete, Beamte, welcher von dem Daseyn einer geheimen Gesellschaft, oder ihren Zusammenkünften Kenntviß hat, und der Obrigkeit die amtliche Anzeige zu thun unterlaßt. §: 41. Die «Strafe der Mb-rcrekung ist nach g^dt-Suf- Beschaffeuheit der Theilnahme verschieden. Die Stifter tn- einer ge- deinen Ge- ftfffdjafr-- die Anwerber, die V-rste-6«; gegen die, k>cic6t den Zusanimen-funfti’H bei-nsodnen, oder durch Korrespondenz Thcil nehmen; ihr Haus «der ihre Wohnung leihen, oder verinietben, vhnc ein Mitglied der Gesellschaft «u sn,».; Wenn sie Mitglieder derselben Strafe des Weaimen, der die Anzeige unterläßt. Verscharr fungssallc. C 57« > eins» geheimen Gesellschaft, die Anwerber, diejeni, gen, die als Vorsteher Zusammenkünfte halten, sind zu strengem Arreste von drei bis sechs Monatew zu verurtheilen. §. 42 Diejenigen, welche den Zusammenkünften einer geheimen Gesellschaft beiwohnen, oder durch Korrespondenz an derselben Theil nehmen, sind das erste Mal mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate , bei wiederholter Uibcrtretmig mit strengem Arreste von einem bis drei Monaten, zu bestrafen. §. 4z, Wer sein Haus, oder seine Wohnung wissentlich zu Zusammenkünften einet geheimen Ge-seüschaft leihet, oder vermiethet; daftrn er kein Mitglied der Gesellschaft ist, soll zu Arrest vo» einem biS zu drei Monaten verurtcheilet werden. Nebst dem, wenn das Haus , oder die Wohnung vermiethet worden, ist das Miethgeld verfallen. §. 44. Ist derjenige, der in seinem Hause, ober ftinrr Wohnung den Zusammenkünften geheimer Gesellschaften Gelegenheit gibt, zugleich selbst Mitglied der Gesellschaft; so ist er nebst dem Verfalle des etwa bedungenen Mithgeldes mit siremgem Arreste von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen. §> 4c. Die Strafe eines Beamten, der von. einer ihm bekannt gewordenen geheimen Gesellschaft, oder ihren Zusammenkünften , nach seiner Amtspflicht tie Anzeige zu machen unterläßt, ist strenger Arrest von einem bis drei.Monaten. §. 46. Sind die ihm bekannten Zusammenkünfte einer geheime» Gesellschaft durch längere Zeit fortge-setzet wortden, und erwachst der össrnrlrchen Ordnung dadurch Gefahr; so ist nach Länge der Zeit, und C 571' ) %f und Beschaffenheit der Umstände der strengste Arrest auf sechs Monate zu verlängern. 8- 47. Auch" Ausländer werden dieser Uibertre-rung schuldig, brtfčvn sie während ihres Aufenthaltes länkrr^ In diesen Ländern a) eine geheime Gesellschaft zu errichten ; b) Mitglieder zu einer inländischen, oder auswärtigen geheimen Gesellschaft zu werben, unternehmen ; c) bei sich Zusammenkünfte geheimer Gesellschaften selbst halten; oder cf) zu Zusaininenkünften dieser Art il)re, Wohnung leihen; e) durch Briefe oder auf cnbent Wegen zur Verbindung inländischer geheimer Gesellschaften und ihrer Mitglieder mit Auswärtigen beitragen. §. 48. Die Bestrafung des Uiberkretmigsfalles Bestrafun-r a) ist strenger Arrest von einem zu jechs Monaten; des Falles b) und c) strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten; die Bestrafung der übrigen Fälle, Arrest von einem bis drei Monaten. Nach vollendeter Strafzeit ist der Ausländer stets aus den sämmtlichen österreichischen Landern abzufchaffen. & waiP in einem Werke einzelne Stellen oder cheiiiStellen Wörter von der Censur weggestrichen, .das Weggesiri-,Ä-E°«uf- flt,'čr 'N den Druck wieder ausgenommen, oder, genommen; wann in einer Mon ctnfiirivteti Handschrift der Sinn matoma* 6nr<^ Ansätze oder Hinweglassungen verändert words». den» , Dcrschär- §• 62. Dafern das gegen das Verbot der Crn^ ftimi der für gedruckte oder verkaufte Werk zum Verderbnisse Gtr«f«. i)£r Sittlichkeit gereicht. ist der Schuldige nicht nur sogleich mit dem Verluste der Buchdruckerey oder des Buchhandels zu bestrafen, sondern als ein Werkzeug der Verführung auch zum strengen Arreste nach Maß der geschehenen Verbreitung/ von einem bis zu sechs Monaten zu verurkheilen. , Was» diese §. 63. Wäre der Inhalt des verbreiteten Wer-«n kes, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu stören ge--DkkbrechenZ eignet; so geht die Übertretung in ein Verbrechen jbergeh« * ^ßeV/ ftst welches im ersten Theile die Strafe bestimmet ist. DasHaufi- §• 64. Dritter Fall. Wer mit Büchern rm; unbe: oder andern gedruckten Sachen hausiret, oder auf jvbcimtr was immer für eine Art unbefugten, oder geheimen Handel mit Handel treibt. Die Bestrafung im Allgemeinen ist, »der^andern nebst der Abnahme der Bücher, Arrest von einem Mo-gedruckten nate. Dafern aber die auf solche Art in Umlauf ge-^tr«fc brachten Druckschriften verboten sind, soll der Uber* trcter, nebst der Abnahme derselben mit einer Geldstrafe von zweihundert bis fünfhundert Gulden und mit drey monatlichem Arreste; und sind die Bücher zugleich sittenverderblich, nebst der Geldstrafe mit strengem Arreste zwischen einem bis zu drey Monaten bestraft: werden. Ist der Übertreter ein Ausländer; so NB C 5750 WB sv ist er in den letzten Fällen nach ausgestandener Strafe aus sammtlichen Crbländern abzuschaffen. Ohne Er, §. 65. Vierter F a ll. Wenn Buchdrucker oder Buchhändler Gebethe, Lieder, Gedichte, Kriegs- veranlaßtev rrachrichten, Beschreibungen, u. b. gl.i einzelne Bläk-der, ohne für jeden Fall die Erlaubniß der Behörde Li«b«rn, , erhalten zu haben, ausrufen , und verkaufen laffen. schrcibungea §. 66. Der Buchdrucker oder Buchhändler,""' der dieses Verbot Übertritt, soll, das erste Mal mit Strafe ge» einer Geldstrafe von zweyhimdert Gülden, und mit ge» Buch-einmonatlichem Arreste bestrafet; bas zwepte Mahl Buckbänd-die Strafe verdoppelt; das dritte Mal ihm der Buch- l«r Handel, oder die Druckerey rbgenommen werden. Enthielten dergleichen Flugblätter ganz falsche und beunruhigende Nachrichten von vaterländischen Angelegenheiten, oder wären sie auf Sittenverderbnist, oder Störung der öffentlichen Ordnung und Ruhe gerichtet; so ist die Straft nach den §. §. 62. 63. auszumessen. §. 67. Diejenigen, die sich zum Ausrufe sol- S«S«ndte,s» cher Blätter haben gebrgucheu laffen, sollen mit drey-tägigen Arreste; bei jeder weiteren Uibertrekung aber mit fünf und zwanzig Streichen bestrafet werden. § 68- Alle in Ansehurg der Bücher, Flug-schriften, und einzelnen Blätter genannten Uibertre- auch^auf rungsfälle treten auch bei gestochenen Blättern , von ^llochcn« was immer für einem Gegenstände ein, und sind nach Beschaffenheit des Falles, und der Umstände auch mit gleichen Strafen zu belegen. . §. 69. Wenn Jemand, btr nicht zur Buchdru-ckerep befugt ist, eine Wmkclbuchdruckerey, oder eine ober «in# Hand, Handpresse mit einem Schriftsatz». Strafe. 5?ner, Admini^rawr, Seraf« 6er Sequester, oder wer sonst der Verwaltung eines '£? l*e!0on: Hauses vorsteht, die mit seinen BcstaUdneh- 1 u,mru tc’ ment vorgehenden Veränderungen in der vorgeschriebenen Zeit nicht anzciget. Die Strafe ist nach Verschiedetchcit der Stabte und des Häu^ ser- Ertrages fünf bis fünfzig Gulden. fe) Wann Jemand Zimmer wachen-oder rnonat- bcrAfterbe-weise in Afterbestand verlaßt, oder Beitgeher ßandgeber; hält, und nicht binnen vier und zwanzig Stunden, bei jedesmaliger Veränderung, die vor-schriftmäßige Anzeige macht. Die Bestrafung ist fünf Gulden, welche Strafe bei wiederholter Uibertretung zu verdoppeln ist. c) Wann ein Gastwirkh, der zur Aufnahme von der,„rBe» Fremden berechtiget ist, von denjenigen, die über Nacht verbleiben, nicht die vorgeschricbene Gagwirche; Anzeige machte Die Bestrafung ist dieselbe, welche bei b) festgesetzet worden. d) Wann in einem Ochenkhaufe, welches zur Be- »er unbe-herbergung nicht berechtiget ist, Jemand über rechugten. Nacht ausgenommen wird. Die Bestrafung ist das erste Mal fünf Gulden; das zwcyte Mal dieselbe Strafe nebst Arrest von einer Woche: das dritte Mal die Abschaffung von dem Schenk-hause. «) Wann Jemand in bent Meldungszettel sich ei- Strafe der Ij nen falschen Namen beilegt, einen falschen Stand, 1 eine falsche Beschäftigung oder andere fälschliche Amstände angibt, wodurch die 'öffentliche Aufsicht irregejühret werden kann- Die Bestrafung ist Arrest von drey Tagen bis zu einem Monate. Findet sich bei der Untersuchung, daß der Ui# bertreter die Irreführung der Obrigkeit wirklich £ e 3 fri* GO C 58o ) GO beabsichtigte; so tf£ die Bestrafung eben so larger strenger Arrest. Bei sich zeigender Bedenklichkeit in Ansehung der Umstande oder Person,' ist der Uibertreter, wenn er ein Inländer, aber an dem Orte, wo er diese Uibertreriing begangen, nicht ansäßig ist, nach vollendeter Strafzeit aus dem Orte; ein Ausländer aber nach Beschaffenheit der Umstande, auch aus sammtli-chen Erbländern abzuschaffen. ©fiWffir §. 79* Ein Gewerbvnrann, welcher einen Ge-festen, der mit einer ordentlichen so genannten Knud-fötf.üen sch a ft nicht versehen ist, in Arbeit nimmt; wird das schafff-' eri'te Ulit fünf Gulden, das zw.eyte Mal mit nehmen; Verdoppelung dieser Geldstrafe, bas dritte Mal mit Arrest bis zu einem Monate; nach Maßgabe bedenklicher Umstände auch mit dem Gewerbsverluste bestrafet fürPogmel- §. 83. Ein Postmeister, der in dem Umkryse irtr/Oi* 3<= von vier Stationen von dem Hauptpostamte jeder P.o» ri-P»st"ettcl vinz Jemanden, der aus der Hauptstadt nicht minder -veiler be- Post, oder doch mit einem Postzcktel anlanget,'vor sordern. sjsec[auf von zwei) Mal vier und zwanzig Stunden weiter befördert, tfl, das erste Mal mit einer Geldstrafe von fünfzig Gulden zu belegen, die bei der zwcyten Uibertrctung verdoppelt wird. Auf die dritte Uibertetung ist die Abschaffung von dem Posihause zu verhängen. Gegen bar §. gi. Die Rückkehr eines durch die Polizey - Behörden aus den sämnttlichen Erbländern Abge-<>ils summt- fdiaften, soll das erste Mal mit Arrest von einem »nnn-2im= bis zu Lrey Monaten; bei Wiederholung mit strengem Arreste von drey bis sechs Monaten bestrafet werden. §> 82« TE C 58i ) «feg V >, ( ■' > r ' ■ ■; ; ■■ - - §. 82. Derjenige, welcher aus einer Provinz , «!»-«au^ aus einem bestimmten Orte auf beständig, oder **(™1 auf eine gewisse Zeit abgcfchaffet worden, wenn vn Abgeer im ersten Falle jemals, im zweyten Falle vor slasten. Verlauf der gesetzten Zeit wiederkehrt, ist mit Arrest von einem bis zu drey Monaten; bei wiederholter Betretung mit eben so langem strengen Arreste zu bestraft». §. 83. Wer gangbare Münzgattungen, auch V-rgvldeo ohne Absicht Jemanden damit zu hintergehen, ver, göltet, soll mit Arrest von einem bis drei) Monaten bestrafet werden. §. 84- Wer ohne von der Behörde dazu die Unbefugte» Erlaubniß erhalten zu haben, zu Haus ein so ge--nanntes Stoß - oder Preßwerk hält, ist, nebst dem od-rSroS-Äerfalle des Stoß-oder Preßwerkes, das erste Mal mit Arrest von einer Woche bis zu einem Monate; bei wiederholter Übertretung nebst einmonatlichem Arreste, wenn er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verluste des Gewerbes zu bestrafen. §. 8Z. Eben der Strafe unterliegt derjenige. Straft welcher ohne Auftrag oder Erlaubniß der obersten Aches' ohne Münzbehörde ein solches Stoßwerk verfertiget. Erlaubnis yerftrrigck. Siebentes Hauptftück. Pon schweren Polizey.Uibertretungen gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes. §. 86. Ein öffentlicher Beamter oder Diener, der sich in seinen Amts - oder Dienstverrichtungen des Lffenui-thätige Beleidigungen erlaubt, (worunter msbeson- dr- in feinen T<)-S C 582 ) Amt« - vd-r dere Verhaftnehmungen , in andern, als durch die rnumwn bestimmten Fällen begriffen sind) ist das erste ibunüe Be- Mai met Arrest von drei) Tagen, bis ju einem Mo» «laubr^'" nat< ’ bfl5 jweyte Mal mit eben so langen : strengen Arreste zu bestrafen. tlmflanbe 87. Wäre die thätige Beleidigung unter sck-rft-,'g llmiiäiioen geschehen, welche zu einem Auflaufe Anlaß der Lttafe. Zrgcben hatten, oder doch geben konnten; so ist dir S trafe strenger Arrest von einem bis drei) Mo» »taten. ©traff de«- §. 88. Wer, auch ohne eine an sich unerlaubte «u»tbne6er Absicht, sich für einen öffentlichen Beamten, oder unerlaubte, Diener ausgibt, soll mit Arrest von drey Tagen bis ftir'etnfn^ ju einem Monate bestrafet werden, öffentlichen °d. r L lener Achtes H ü u p t ft u ck. ausgibk. Von schweren Polizey-Uibertretiuigcn gegen die Sicher» heit des Lebens. Sintdellung $. gg. Oie schweren Polizey-Uibertretungen ge# Wilsen/”11 S-«uch,«e bewogen, 'chei folgenden Uibertrekungen gegen die S«tl>stmmd. Sicherheit des Lebens, noch eigene Vorschriften zu geben, und die Bestrafung insbesondere zu bestimmen. Wann Jemand mit dem Vorsätze, sich daS Leben zu nehmen, sich verwundet, oder verletzet, ist derselbe, dafern er von Vollendung des Selbstmorde-aus eigener Reue abgestanden, vor die Obrigkeit ju fordern, und ihm über die Abscheulichkeit seines fi» viele Pflichten verletzenden Unternehmens, thte* ernste Ermahnung zu gehen. §; 91. Ist die Ausführung nur zufällig, oder Wsm, er wider Willen des Thäters unterblieben; so ist dersel- Bulben i* be tu sichere Verwahrung zu bringen, und so lange unter strenger Aufsicht zu behalten, bis er durch sittliche , und physische Heilmittel zur Vernunft, und dem Erkenntnisse seiner, dem Schöpfer, dem Staate, und fid); selbst schuldigen Pflicht zurückgeführet, über das Begangene Reue zeiget, und für die Zukunft dauerhafte Besserung erwarten laßt. §. 92. Ist der Tod wirklich erfolget, so wird gegen vofc der Körper des Selbstmörders, bloß von der Wache Selbstmord, begleitet, «it einen außer dem Leichcnhofe gelegene« Ort Pta«n bas in .? drfscn unb Mlscn tc. für uneöliche fchrtrfn^tre Metbspex« fone». Straf« auf 'tir Der-fidmllAung LrrGeburc. Iknvrrflchtl-gef ??abrea trab Nellen. C 584 ) UrM / Ork gebracht, und durch gerichtliche Diener verscharret. 5- 93' Wer in Flüssen, oder Teichen außer den von der Behörde dazu bestimmten Oertern badet; ingleichen wer zur Winterszeit außer den dazu bestimmten Strecken auf dem Eise schleifet; wer endlich sich zur Zeit, da es wegen etngekrckener Gefahr-verboten worden, sich dennoch über eine Eisdecke waget, ist mit Arrest von brep Tagen, bis zu einem Monate zu bestrafen. • ~ §. 94' Eine Weibsperson, die sich von einem unehelichen Beischlafe schwanger befindet, muß bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer, oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistände rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft übereilet, ojder Beistand zu rufen, gehindert worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan, oder das lebendig geborne Kind, wäre binnen 24 Stunden von Zeit der Geburt an, gestorben; so ist sie verbunden einer zur Geburtshülfe berechtigten, ober, wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person, von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen, uyd derselben die unzeitige Geburt, oder das tobte Kind vorzuzeigen. §. 95. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburt wird nach Herstellung der Verheimlichenden mit strengem Arreste von drey bis sechs Monaten bestrafet. §. 96. Wer aus Unvorsichtigkeit Jemanden durch Uiberfahren, oder Uiberreieen t'ödtet, oder tödlich verwundet, ist nach Beschaffenheit des Falles mit Arrest von drey Tagen bis zu drey Monaten zu be- HE C 5S5 ) hrßrafen. Außerdem ist auch demselben, nach Wistän-den das Reiten, oder Fahren zu untersagen. §. 97. Zeiget sich bei der Untersuchung, daß j~*nc8'«8 zu dem Vorfälle das schnelle Fahren, oder Reite» im beigetragen habe; so ist dieser Umstand als erschwerend zu betrachten, und bei Ausmessung der Strafe, auch noch besonders auf dasjenige mit zurückzusehen, was gegen das schnelle Fahren und Reiten §. 179 verhänget ist. §. 98. Wer ohne nach der gesetzlichen Vorschrift Unbefugt«' dazu berechtiget zu seyn," sich mit Behandlung der ^Ar"n-n-Kranken als^ Arzt, oder Chirurgus bemenget, und m,dWu»d--daraus ein Gewerbe macht, soll mit Arrest, nach Länge der Zeit , in welcher er dieses unerlaubte Ge- Straft.' ' schüft getrieben, und des Schadens, den er dadurch zugefüget hat, mit strengem Arreste von einem zu sechs Monaten bestrafet werden. §. 99. Ist der Uiberkreter ein Ausländer, so Straft g«9 ist selber nach vollendeter Strafzeit aus den sammtli- Ausländer-chen Erbländern abzuschaffen. §. 100. Der Verkauf verbotener Arzneymitttl Verkauf ist sowohl an dem Eigenthümer, an dem Provisor der Apotheke , als an dem Gesellen (Subjekte) zu t«l. bestrafen. Hat der Eigenthümer nicht davon gewußt, @(rafi ge. daß ihm'also nur Mangel der schuldigen Aufsicht zur gen den Et-Last fällt; so ist derselbe zu einer Strafe von fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden; bei dem zweyten ft, wann er Falle r von fünfzig bis hundert Gulden zu verurthei- davon mcht-len. Bei dem dritten Uibertretungsfalle wird ihm 6cr auf dem Lande, ist der Verkauf eines jeden inncrli-ÄlmittU. Dbcr äußerlichen Heilmittels, unter was immer Straft. für einer Gestalt oder Benennung, ohne von der Be, Horde darüber ertheilte befondere Bewilligung verboten. Der Uibertreter dieses Verbotes ist mit Arrest von einem bis zu drey Monaten ; ist der Verkauf durch mehrere Zeit fortgcfetzet worden, mit Verschärfung des Arrestes; und zeige» sich in der Untersuchung von dem Verkaufe der Winkelarzney schädliche Folgen, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Dem IM«» §• i io. Auch ist der Verkäufer bei doppelter du»roiler ®trafe verbunden, allen Vorrath der zubereiteten Vorratbab- Arzney, Materialien, und Geräthfchaften der Obrig, junebmen. feit einzuliefern. Ausländer, welche dieser Uibertre-tung schuldig werden, sind aus den sämmtlichen Erbfanden abzuschaffen. Unwissen, §. m. Einem Hcilarzte, der nach dem Cr- kenntnisse der Fakultät, bet Behandlung eines Kran-Skraft. ken solche Fehler begangen hat, woraus Unwissenheit am Tage liegt, ist, dafern der Kranke gestorben, oder in den Stand einer Siechheit, und Erwerbungs-Unfähigkeit versetzet worden, die Praxis so lange zu untersagen, bis er in einer neuen Prüfung bet der Fakultät dargethan hat, die ihm mangelnden Kenntnisse nachgeholet zu haben. Unwiffcnbclt §. ii 2. Eben diese Bestrafung findet Platz ge-<$rit{5unt>; 9m «inen Wundarzt bei einer unschickliche» Sperirung eines Kranken, der davon entweder gestorben, oder dadurch an seinem Körper wesentlich verunglücket worden. §. ii3* 5«? C 589 ) ?. ilZ. Wann ein Heil - oder Wundarzt einen VcrnMäi-Kranken übernommen hat, und nach der Hand den-- ^un-^vLii selben zum wirklichen Nachtheile seiner Gesundheit A 'm Gift-»erkaufe. Verkauf an Jemanden ohne obrigkeitlichen Schein. Strafe. AB C 590 ) AB §. 117. Hätte eilt zum Verkaufe der Gift-waare» nicht berechtigter Handelsmann, ober Krämer Gift verkauft, ohne die vorgeschriebene Vorsicht zu beobachten; so ist selber sogleich bei der ersten Betretung , seines Handels.verlustig; und zeigt sich bei der Untersuchung, daß der unerlaubte Handel auf diese Art schon durch längere Zeit forkgesetzet worden, ober Jemand sogar dadurch an seinem Leben, oder der Gesundheit zu Schaden gekommen; so ist die Strafe nach Wichtigkeit der Umstände und Folgen,'strenger Arrest von einem bis zu sechs Monaten. §. 1 iS, Wandelnde Krämer, oder sogenannte Haustrer, die Ratten - oder Mäusepülver, Flicgen-steine, H-ittemauch (Hütterich) für das Vieh, oder andere giftsrtige Maaren mit zu Kauf tragen, sind, wenn sie betreten werden, zu verhaften, sammt ihren Feilschaften zur Untersuchung einzuliefern, und nebst dem Verbote künftig zu hausircn, je nachdem sie den unerlaubten Verkauf durch längere Zeit getrieben, dadurch vielleicht auch Schaden veranlasset haben, mit 'öffentlicher Ausstellung, und strengem Arreste von ein bis sechs Monaten zu bestrafen. §. 119. Bei den Apothekern, und denjenigen Handelsleuten, so zum Handel mit Gistwaaren or, deutlich berechtiget sind,' ist jede Unterlassung der Vorsichtigkeiten , welche durch die Verordnungen bei dem Eiftverkaufe vorgeschrieben werden, als eine schwere Polizey-Uibertretung zu bestrafen. §. 120. Wenn daher Jemanden, der sich nicht nach Vorschrift durch obrigkeitlichen Schein ausweiset, Gift, unter was immer für einem Vorwände er solches verlanget, verabfolget worden, ist dir Bestrafung NB C 59* ) NB fung das erste Mal fünfzig Gulden; das zweyteMai der Verlust des Gewerbes, $. I2I. Wird bei der Untersuchung gefunden, daß Über den Giftverkauf entweder dos vorgeschriebe-ne Vormerkbuch gar nicht geführet, oder nicht auf die Art, wie die darüber bestehende Verordnung vorschreibt, geführet worden, so wird die Verabsäu-mnng das erste Mal mit fünfzig Gulden; das zweyte Mal mit' hundert Gulden; bei weiterer Fortsetzung mit dem Verluste des Gewerbes bestrafet. §. 122. Wenn in der gehörigen Absonderung der Glftwriaren von den übrigen, wenn in Bezeichnung'der Gefasst, oder in der Derschlicssung derselben Nachläßigkeiten entdecket werden, bleibt derjenige, welcher der Handlung oder Apothekch vorsteht, dafür verantwortlich. Die blosse Verabsäumung der gehörige» Vorsichtigkeit wird bei der ersten Betretung mit fünf und zwanzig Gulden zu bestrafen, und diese Strafe bei ferneren Betretungen zu verdoppeln seyn. §. 12Z. Hätte ein« solche Verabsäumung die Folge nach sich gezogen, daß eine wirkliche Verwechslung mit Giftwaaren geschehen, und Jemand dadurch am Leben, oder der Gesundheit zu Schaden gekommen ; so ist die Bestrafung nach dem in folgendem Pa-ragraphe bestimmten Grade auszumessen. §. 124. Bei Gewerben, welche Gebrauch von Gift, oder giftartigen Materialien machen, ist der Meister, oder wer sonst die Leitung auf sich hat, schuldig, dieselben stets unter seiner Verwahrung zu hatten. Die Bestrafung, dafern er diese Vorsichtigkeit verabsäumet, und Jemand dadurch zu Schaden kommt, ist Arrest von einer Woche bis drei) Monate, Unterlassene Führungdct Vormerk» buche«. Nachlnßig-kcil in Aufbewahrung und Absonderung det Giftes. Straf«. Strafe, wann Jemand dadurch zu Schaden gekommen. Vorschrift für Ge-wcrbsleu-tr, welche Gebrauch vyn Gift machen. Strafe der Nichlbcob-achtmig. <žrraf< gesx g-n bcn S.ivrfduf ; tmbcfonntet Materials waarcn. Vcrfrrci-giiny und Auöbrsse-rung vcr= väehrtger' PVrocbrt J Strafe.' Vflftridlftnč Lerwab-rvng geladener Geivchre. Strafe. Strafe auf »mvorflchclge Abdrückung eines Ge-rot brce. ■ fccr nach Befchassenheit berljmftčinbe auch burch Fasteil zu verschärfen ftm, wirb. §. 125. Der im §, 122. bestimmten Strafe unterliegt jeder Handelsmann, der irgend eine so genannte Materialwaare, deren Gattung auch ohne eben zum ärztlichen Gebrauche gewidmet zu seyn, vorher ganz unbekannt war, und nicht von der Behörde geprüfet worden, im Umlauf setzet. v . §. 126. Wer ein verbotenes, oder sonst durch seine Beschaffenheit verdächtiges Gewehr verfertiget , ober, wann ihm ein Gewehr von solcher Beschaffenheit zur Ausbesserung gebracht wird, dasselbe nicht anhält, und davon der Obrigkeit Anzeige macht, soll mit Arrest von drey Tagen bis zu einem Monate f Und wäre mit einem solchen Gewehre Jemand wirklich verwundet, oder get'ödtct worden, mit strengem Arreste von einem bis dtey Monaten bestrafet werden. §, 127. Jäger, oder wer sonst zu Haus geladenes Gewehr hak, sind verpflichtet, selbes vor Kindern^ und andern unvorsichtigen und unerfahrnen Personen zu verwahren» Wird diese Sorgfalt vcrnach-läßigek, Und kommt Jemand dadurch zu Schaden; so ist die Strafe Arrest von einer Woche bis zu einem Monate > welcher nach Maß der grosseren Nachläßig-feit noch verschärft; und wenn Jemand schwerer verwundet , oder ger goret worden, in strengen Arrest verwandelt werden solle . 128. Gleiche Strafe ist, nach Maß der schädlichen Folge gegen denjenigen zu erkennen, der ohne böse Absicht gegen Jemanden ein Gewehr abbrückt , ohne sich vsrher versichert zu haben, daß es nicht geladen ist. 1 x AO C 593 ) §. 129. Wer bei der TodtenbeMkigling die Unvffrfftte §eit, da Jemand gestorben ist, unrichtig anzeiget, bcr und dadurch veranlasset, daß der Verstorbene früher Tover. begraben, oder zergludert wird, als, um derBegra-bung und Eröfnnng der Scheintodten zuvorzukommen, gesetzlich vorgeschrieben ist, soll mit strengem Arreste von einem bis sechs Monaten bestrafet werden. §* ,130. $tti Allgemeinen find diejenigen > wel- Unke,las-che aus natürlicher, oder übernommener Pflicht, die ber Aussicht über Kinder, oder andere Menschen führen, U,"fsi»^bck die sich selbst gegen die Gefahr vorzuschen, und zu ß>nd-rn schützen, unvermögend sind, wegen der in Erfüllung dieser Pflicht unterlaufenden Sorglosigkeit verantwort- gegen Ge-stich. Wenn daher ein solches Kind oder ein solcher um Mensch getödtet, oder schwer verwundet wird, ist vermögend der, oder diejenige, welchen der erwiesene Mangel der schuldigen Sorgfalt zur Last fällt, mit Arrest von drei) Tagen bis zu drey Monaten zu bestrafen, und diese Strafe bei eintrelendeirt höheren Grade vrnVer-nachläßigung, noch mit Fasten und Züchtigung ztt verschärfen. §. 13t. Insbesondere ist gegen diejenigen, de- Straft,' neu die Pflege eines Kindes, oder die Aussicht darüber wen» Äln-obliegt, auf ein - bis breymonatlichen strengen Arrest zu. erkennen, wenn ein in ihrer Pflege oder Aufsicht pmem ftc$ stehendes Kind, weil cs allein an einem für Kinder gefährlichen Orte sich überlassen worden, am Leben, 93«:^« oder sonst an Gesundheit und Körper verunglücket ist. H^f^bek Die Strafzeit ist noch zu verlängern, und mit Zück- verheimlich-tigung zu verschärfen, wenn die einem Kinde zugestosse- «r Verun« nt Verunglückung verheimlichet wird. 6 u una' XYII. $anb, P p ig2t Strafe, gr-gcn miteiner schädlichen Äravkbeit debaftete, *inb selbe »erbetmlt-chende Am-iii en. Unterlassung der Ausstellung Ler War-„ungszcl-ndlicher Tdiere. Strafe. Wenn dadurch Jemand de: Uladkget wird, C S96 ) de um den Betrag des «halbjährigen Miethzlnses, ov'et mit achttägigen Arreste bestrafet werden. §. 140. Wann an einem Menschen sich Merkmale einer heftigen Sinnenverwirrung äussern, sind diejenigen,, wo der Irre seinen Aufenthalt hat, davon der Gesundheitsaufstcht, oder, wo eine solche nicht bestebt, der Obrigkeit die »nverweilte Anzeige zu thun, vcrpfiichtet; bei Strafe des Arrestes von drey Tagen bis zu einem Monate, nachdem nämlich, rin solcher Zustand entweder lange perhehlet worden -job.er die Folgen von grösserer Wichtigkeit, und mehs rerem Nachkheile waren. , §. 14t. Wer einen Hund, oder sonst ein Thier-, an welchem Kennzeichen der wirklichen Wuth, oder auch nur solche wahrzunehmen, sind, die vermachen lassen, daß die Wuth erfolgen könne, anzuzeigen unterläßt, ist zu Arrest,' bei wirklich erfolgtem Ausbruche, und Beschädigung von Menschen, und Thieren aber zum strengen Arreste von drey Tagen bis zu drei) Monaten zu verurtheilcn. §. 142» Ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit ist Niemanden erlaubt, wilde, oder ihrer Natur nach sonst schädliche Thiere zu halten. Bei Uibrrtretung dreses-Berbotes soll nicht nur t>aß schädliche Thier sogleich weggeschaffet, sondern der Ergenthümer auch nach Beschaffenheit der Umstände mit einer Geldstrafe von fünf bis fünf Und zwanzig Gulden beleget werden. 143. Wird Jemand bob einem solchen, ohne obrigkeitliche Erlaubniß gehaltenen Thiere beschädiget ; so ist nach Maß des Schadens die Geldstrafe aüf fünf und zwanzig bis ein hundert Gulden zu erhöhen. §. 144. Aber auch, wann die Obrigkeit ein Straft nuf wildes Thier zu hatten, die Erlaubniß ertheilet, ist M^m^dcr der Eigenthümer wegen sicherer Verwahrung desselben Verwab-stets verantwortlich: und wenn Jemand aus Vernach-laßigung derselben beschädiget worden, um zehn bis nig gelwftc* fünfzig Gulden zu bestrafen. Mms?" §. 145. Jeder Eigenthiimer eines häuslichen Thieres, von was immer für einer Gattung, von dem ihm eine bösartige Eigenschaft bekannt ist, muß häuslicher dasselbe sowohl bei Haus, als wenn er außer dem »ptuife davon Gebrauch macht, so verwahren oder Eigenschaft, besorgen, daß Niemand beschädiget werden kann. ®£rafft Die Vernachläßiguug dieser Vorsichtigkeit ist^ auch ohne erfolgte Beschädigung, mit einer Straft von fünf bis fünf und zwanzig; bei wirklich erfolgtem Schaben aber, von zehn bis fünfzig Gulden zu belegen. §. 146. Kommt bei der Untersuchung einer von Straft wk-einem Thiere zugefügten Beschädigung hervor , daß ^ ^l80>f("5 Jemand durch Anhetzen, Reizen, oder was immer der-für absichtliches Zuthun den Vorfall veranlasset hat; ftlben. so soll der Thäter mit Arrest von einer Woche, der nach Umständen auch durch Fasten und Züchtigung zu berschärftn ist, bestrafet w«rd«i. N e u n t c s H a u p t ft u cf» Von schweren Polizry «Uibertretungen gegen die Gesundheit. §. 147. Da die Uibertretungen der zur Abhaltung der Pest bestehenden Vorschriften für den allge- inel- *pcstanff,l- tkn fnb dem Militär: Kordon überlassen. ' W c 598 ) meinen Gesundheitsstand die schädlichsten Folgen besorgen lassen, und jeder Verzug der Gegenvorkehrun-gen die Gefahr vergrößert; so ist dieser Gegenstand ganz dem Militär-Kordon übergeben , von welchem die Uibertreter nach den in Ansehung des Pestkordons and der Kontumaz bereits bestehenden allgemeinen, . und nach denjenigen Verordnungen werden abgeur-theilet werden, die nach den Umständen, und der Gefahr der Zeit insbesondere zu erlassen, nöthig befunden wird. Strafe auf §• 148. Wenn bei einem an einer ansteckenden ffierbeniung Krankheit Verstorbenen, der Gesundheitsbeschau von ftWt etwas von einem nicht nach Vorschrift beschauten Vie- f*rift be. he verkauft wird, ist die Strafe der ersten Betretung, nebst dem Verluste des nicht beschauten Fleisches, oder ©traft* des daraus gelösten Geldes fünf und zwanzig bis zweyhundert Gulden: bei der zweyten Uibertretnnz ist die Geldstrafe zu verdoppeln : bei einem dritten Falle soll der Uibertreter seines Gewerbes verlustig, nnb zu einem Gewerbe dieser Art für immer unfähig erkläret werden. §. 154. Bei den verschiedenen von dem Viehstande kommenden Nahrungsmitteln, wird auch folgende Vorschrift, im gegenwärtigen Zusammenhänge «othwendig: Wer bei einer unter dem Viehe sich äu|fernben ..Ui&ertte-Krankheit, den zur Untersuchung abgeordneten Aerz- *“"®. ten ein krankes Vieh verheimlichet, »der, sobald er- stuck« gcge-kiäret ist, daß eine Viehseuche herrschet^ die Vor- fchrif- UM C 600 ) UM fr{)v!f|čtt nid^t' beobachtet, welche darüber, sowohl wetzen, des gefallenen, als angesieckte» , und noch go-gefunden Viehes bereits im Allgemeinen bestehen, oder Strafe. nad) Beschaffenheit der Umstande bekannt gemacht werden, soll, wenn er zum Bauernstände gehöret, mit Arrest von drei) Tagen bis zu einem Mvimte, Und während der Verhaftzeit mit öffentlicher Gemcin-dearbeit; Uibertreter von den übrigen Klassen aber mit Arrest von einem bis dreh Monaten bestrafet werden, ' Fortsetzung. A §. 155* Dei einer aus der Verheimlichung deL Viehes, oder der Nichtbefvlguug der Vorschrift erfolgte» Verbreitung des Uibels und grösserem Nachtheile ist die,Lkrafe zu verdoppeln, nach Umständen auch auf strengen Arrest zu erkennen, SSafär- chdung der Getränke C 6ol ) d» Gesundheit in einem hohen Grade schädlich erkannt wird, so ist das Getränk sogleich zu vertilgen; und nebst dem Verluste des Handels, Gewerbes, ober Ausschankes, mit lebenslänglicher Unfähigkeit zu denselben, auf sechsmon.tlichen strengen Arrest zu erkennen. §. 159. Ein Zinngiesser, der Koch - oder Eßge-schirre aus Zinn, das mit Vley gcfälschet, ist« verfertiget, ist, nebst dem Verluste des aus dem ge-fälschten Zinne verfertigten Vorrathes, das erste Mal Mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig , bis fünfzig Gulden zu belegen; bei dem zweyteir Faste, oder auch sogleich bei der ersten Betretung, dafern er dieses schädliche Gewerbe länger getrieben, oder von dem «us dem gefälschten Metalle verfertigten Geschirre viel verkauft; oder, wenn dadurch Jemand an seiner Gesundheit wirklich Schaden gelitten hat, ist er mit dem Gewerbsverluste zu bestrafen. §. i6q. Uibrigens ist seder Zusatz, jede Mischung , oder Fälschung, welche entweder schon für sich, oder durch die dabei gebrauchte» Materialien, durch die Art der Zubereitung, oder die zur Zubereitung, oder Aufbewahrung gebrauchten Gefäße einer genußstareu Maare von was immer für einer Gattung« eine der Gesundheit schädliche Eigenschaft mit-theilen kan», als eine schwere Polizey-Uiberkretnnz zu behandeln; und nach dem Grade der Schädlichkeit, und Länge der Zeit, durch welche dieses schädliche Geschäft fortgesetzt worden, mit einer Geldstrafe von zehn bis ein hundert Gulden, oder mit Arrest von drey Tagen bis zu einem Monate, der nach Umständen auch durch Faste», oder Züchtigung zu verschärfen ist, zu bestrafen; nach Beschaffenheit bedenklicherer "Umstände, ist gegen den Schuldigen auch Mischung In einem boben Grad« schädlich iff, Fälschung ~ des Zinngeschirres. Strafe. Sch.ldiich-fclt überhaupt durch -Mischungen , Fälschungen , Aufbewahrung ic. Straf«. ©clbstver- stnminluna ©trate D;-inn ste gttoebtn, um ft dl dem Militär ju entziehen. Beschädigung durch ÄiaufKi'm->tl. Serafe. Gegen Raufer von Ge-wobnheie. Mißhandlungen del häuslicher Zucht. TrB C 6or ) «uf die §. 156. 157. 158. bestimmte Strafe zu erkennen. Zehntes H a u p t st ü cf. Don andern, die körperliche Sicherheit verletzenden, oder bedrohenden schweren Polizcy-Uibertrctungcn. §. 161. Die Selbstverstümmlung, h>te auch sonst jede absichtliche Selbftverletzung, ist nach Beschaffenheit der That und der Umstände mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu dreh Monaten zu bestrafen. § i6"2. Wäre die Selbstverstümmlung geschehen , um sich dem Militarstande zu entziehen; so soll der Thsker nach vollstrcckker Strafe dennoch zu demjenigen Kriegsdienste abgegeben werden, zu welchem er noch tauglich vefunden wird. § 163. Wenn bei Raufhändckn Jemand auf eine Art verletzet wird, daß die Verletzung sichtbare Merkmale und Folgen zurückläßt, sind alle, die an der Verletzung Theil nahmen, mit Arrest von drey Tagen bis zu einem Monate; die Urheber des Raushandels aber stets schärfer, als die übrigen Theil-«ehmcr zu bestrafen. §. 164. Kommt durch die Untersuchung hervor, daß einer der Theilnehmer wegen Raufhändcl bereits öfters bestrafet ivorben , und daher als ein. Raufer von Gewohnheit anznfthen ist; so ist der,Arrest mit Fasten und Züchtigung zu verschärfen. §. 165. Das Recht der häuslichen Zucht kann i» keinem Kalle bis zu Mißhandlungen nusgedehnrt wer- ( 6o3 ) werden, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden' nimmt. Daher sind dergleichen Mißhandlungen der Aeltern an ihren Kindern, der Vormünder an Mündeln , eines Gatten an dem andern, der Erzieher und Lehrer an ihren Zöglingen und Schülern, der Lehr-herren an ihren Lehrjungen, und Gesindhalter an dem Dienstvolke als schwere Polizei-Uibertretungen zu be, strafen. §. i66 Bei Mißhandlungen der Aeltern an ih- mngenvvn' rcn Kindern sind die Ersieren vor Gericht zu berufen, Suiwrn an und ist ihnen das erste Mahl der Mißbrauch der Ge-walt, und die gegen die Natur laufende Lieblosigkeit ihres Betragens mit Ernst und Nachdruck vorzu- Straf», halte», bei einem zweiten Falle ist den Aeltern ein Verweis zu geben, und die Bedrohung beizusctzen. Daß sie bei abermaliger Mißhandlung der alterlichen Gewalt verlustig erkläret, ihnen das Kind abgenommen , und auf ihre Kosten an einem andern Ort werde erzogen werden. §. 167. Bei einem dritten Rückfalle, oder wo- Fortsetzung, fern entweder die erste Mißhandlung schon an sich sehr schwer, oder die Gemüthsart der Aeltern so beschaffen wäre, daß für das Kind weitere Gefahr zu besorgen stünde, ist sogleich das erste Mal auf die oben bedrohte Strafe zu erkennen, und in dieser Absicht mit der Behörde wegen Benennung eines Vormundes das Einvernehmen zu pflegen. §. i6g. Sind die Aeltern die Erziehungskoken F°rtfttzung. zu tragen unvermögend; so soll von der Obrigkeit für die Unterbringung des Kindes gesorgt, die Mißhandlung aber mit, durch Gemeinde - Arbeit und Züchtigung verschärftem Arreste, nach Beschaffenheit der Mißhandlung auch mit strengem Arreste von einer Loche bis zu drei Monaten bestrafet werden. §♦ 169. MManb-Jung der Mündel von Selce bet SSormun* der. Strafe» Fortsetzung. Gegenseitige Mlfiband-lung der Eheleute. Strafe. Der Pe&rer, «der Erzie» heran ihren Zöglinge» ?. 169, Die Bestrafung der Mißhandlung eines Vormundes an seinem Mündel, ist sogleich das erste Mal, Entsetzung von der Vormundschaft, und wenn diese mit''einem Nutzen verbunden war, strenger gerichtlicher Verweis; bei unentgeltlicher Vormundschaft, Arrest von einer Woche bis zu einem Monate. §. 170. Läßt ein Vormund sich eine solche Mißhandlung bei einem andern'Mündel Nochmals zu Schuld kommen, oder, treten auch bei einer ersten Mißhandlung die Umstände des § 167. .ein; so ist selber ferner zu Vormundschaften unfähig zu erklären, nebstbei auf die Bestrafung zu erkennen, welche §. 168. in solchen Fällen für die Aeitern ftstgefttzet worden. §. 171. Wem, ein Gatte den andern auf die in dem §, 16). erwähnte Art mißhandelt: sind beide Theile vorzufordern; und, nachdem die Mißhandlung untersucht worden , ist dem', mißhandelnden Theile ein strenger Verweis zu geben : nach Umständen ist derselbe mit Arrest von einer Woche bis drei Monaten, und Im Wiederholungsfälle mit Verschärfung des Arrestes zu bestrafen. Doch sieht dem mißhandelten Theile fret), eine Milderung der Strafe, und selbst bte Nachsicht derselben anzusuchcn, worauf der Richter allezeit gehörige Rücksicht zu nehmen haben wird. Z. 172. Erzieher, oder Lehrer von beidcm Ge-schlechte, die an ihren Zöglingen oder Schülern Mißhandlungen verüben, sind das erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate 51t. bestrafen; im wiederhohltcn Falle aber, nebst der erst bestimmten Strafe, fernerhin zu dem Lehramke, oder Erzie-hungsgeschäste untauglich zu erkläreu- AfI C 6g>5 ) MA §. 173- Dle Mißhandlung eines Grsindehalters, Dcr Eesin-bder Lehrherrn an Dienstboten, oder Lehrjungen ist Lebrberr,, 'nach Beschaffenheit der mißhandelten Person, und der an Dienst-Schwere der Mißhandlung, mit. einer Geldstrafe von AA-igE fünf bis einhundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen; bei 'öfteren Rückfasten, ober wenn die Art der Mißhandlung besondere Harte verrath, ist der Vechafc mit Fasten und engerer Einschließung zu verschärfen. ,74. Insgemein, wenn an einem öffentlichen Platze, an der Strasse, oder vor einem Hause, Ge- stellen der wölbe, zur Nachtzeit, was immer für eine Gattung von Wägen, > Bauholz , oder andere Baumaterialien durch 'Mi* oder Maaren in Fässern > Verschlage, oder überhaupt L-n , Fässer etwas, wodurch die Vorübergehenden Schaden nehmen können, gelassen worden, ist der Eigenthümer um zehn bis fünfzig Gulden, oder mit Arrest vor. drei'bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen; bei mehrmaligen Rückfällen ist die Geldstrafe zu verdoppelnder Arrest durch Fasten und engere Verschließung jtt verschärfen!. §. *75. Äei Wägen- welche Reisendengeh'ö- Wan»siren; oder bei Frachtwägen, wovon die Pferde in ei- GastwuchZ hem Gasthofe eingestestet sind, ist die Strafe stets ge- zu v-r!,äugen den Gastwirt!) zu erkennen. 0tn fct) ? §. 176. Dafern aber bei Führung eines Baues, bei grossen Waareiiversendungeii, zur Marktzeit, unbtviut'b* oder wegen anderer besonderen Umstände die Nothwen- wendigkeu, digkeit eintritt, Baumaterialien, Maaren, vderWä- Sucken^bcr gen, über Nacht auf Strassen, oder Plätzen zu las- Nuch^ ouf sen , muß solches jederzeit der Obrigkcir angezeiget, Und dabei ein Warnungözeichen, von einer oder zwei w-lckewivrr nebst dem, daß er verpflichtet ist, dm ordnungswi-schritt der drig angelegten Theil auf seine Kosten abzubrechen-Lötchord^ und nach der Vorschrift herzusiellen- das erste Mal, delr>b b°n= mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis zwei) hundert Gulden beleget werden. Straft auf §, iZ6» Dafern er sich eine solche üibertretung Uibttkre-" wiederholt zu Schulden kommen laßt, ist er mit dop-tung- ' pelter Geldstrafe zu ^belegen; und im dritten Falle ihm alle weitere Führung eines Baues zu untersagen«. Gegen Po- §• 187. Der Polierer oder Aufseher bei einem litftr, ober Baue, wobei etwas gegen r ie bestehende Feuerl'osch-btHincm ordnung angelcgct wird, soll sich zu dem vorftdiift-Baue; wlbngcn Baue nicht gebrauchen lassen, bei Dtraft des Arrestes von zwey Wochen« Z. i88< M C 6o9 > $a$u durch Fasten und Züchtigung zu verschärfen. gebia«ch»n §. 192, Ein Rauchfangkehrer, (Schorsieinfe- @ejen ger) welcher in einem Rauchfange, an Oefen, Herd- St»atfan i* «der Heitzanlagen, oder den Rauchfängen (Schor-steinen) etwas Feuergefährliches entdecket, ist ver- m mi. ®a,,6. a q tu«. Stifr C 6IÖ ) tfig * HbMen zu Sunden, solches seinem Meister, oder, wo keine Mü-»ttaiftn T' Pecf^aftei1 bestehen, der Obrigkeit anzuzeigen. Findet der Gesell, wann er wieder feget, die Sache im vorigen Stande; so hak er die Anzeige unmittelbar an die Obrigkeit zu mache-. Die Strafe der unterlassenen Anzeige in beiden Fasten, ist wochenlanger Arrest. gegen §. 193. Der Rauchfangkehrermeister, welcher herrnnd-8* cl1^ bie von einem Gesellen ihm geschehene Anzeige st» , welche den Augenschein einzuuehmen, und wenn er wirklich bv nac Feuersgefahr gefunoen, davon die Anzeige an den 6bct'i<()en.Cn Hauseigeuthümer oder Verwalter, und wofern dieser nicht Abhülfe gedroffen, die weitere Meldung an die Obrigkeit unterlassen hat, soll um fünf bis fünfzig Gulden bestrafet werden. Wenn " vffenein einem Stalle, in Behältnissen von Holz , Kohlen, *td)te' Stroh, oder Heu betreten wird, soll mit einem wo-chcnlangen, bei Wiedcrholunt durch Fasten und körperliche Züchtigung verschärften Arreste bestrafet werden. §. 200. Eben so sind Lehrjungcn, oder Gesellen 6|j der Handels - oder Gewerbsleute zu bestrasen» wel-che in einem Magazine, oder Behältnisse von brenn- vonjate baren Materialien etwas mit offenem Lichte schaffen oder handthieren. . 'Gesellen. Qq 2 5. 22l. ( 612 ) - 8^** ?. 201. Kommt bei der Untersuchung vor, daß Ubersee: die Dtenstgeber, oder Gewerbsinhaber die nothwen- »erbstnha- bige» Laternen nicht angefchaffet haben, so sollen bic'nBjb^fl diese mit fünf bis fünfzig Gulden bestrafet; und da-Laterne» fern der Dienstgeber, Handels - oder Gewerbsmann schaffen"' ^lbst in dem Falle der Z. §. 199. und 200. betreten wird, soll felbcr zu einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden verurtheilet werden. Gegen dar §. 202. Wer in einem Stalle, einem Heu ± chen'tnKeu- oder Strohgewölbe, oder in einer Scheuer (Stadel) «rgefävrli- Taback rauchet, ist auf der Stelle zu verhaften, und che» Otira, mit" einwvcheiitlichem, durch Züchtigung verschärftem Arreste zu bestrafen» Gegen die §. 20Z. Wer in der Nachbarschaft einer Scheuer, sigmig'etnes cine^ Heu - ober Getreide - Schobers, oder eines Fek-aus ftevkNl des, wo die Ernte entweder noch steht, oder die ge-aenmch-en fd?nittene Ernte noch nicht eingeführet ist, Feuer «ttf-Kku.rs in machet, in einem Walde ausgemachtes Feuer ver- 'von Scheu. roaHefet , oder, ohne es ganz ausgelöscht zu haben-trn, ®d,o‘" verläßt, soll jedesmal mit Arrest, und' öffentlicher b«rn u. Arbeit zur Gemeinde, voa einer Woche; nach Umständen der Gefahr auch mit bcizefügter Züchtigung bestrafet werden. Gegen da« §. 204. Wenn Jemand mit Fackeln reifet, oder Reisen mit fährt, müssen diese vor den hölzernen Brücken , und durch Wäl- vor den Ortschaften, oder Wäldern, bei Strafe von der, Ort-« fünfhundert Gulden ausgelöschek werden, welches von schastm rc. r,en Postmeistern den mit der Post reisenden Fremden bet dem Postwechsel anzudeuten ist. Hierbei §. 205. Die Postillionen, oder Landkutscher Pflicht der sind verbunden, dieses den Reisenden, welche sie süh-nm,'"od«r ren, jedesmal, wann sie an solche Orte kommen, Landkut- nochmal anzudeuten, und bei Straft eines wochen-scher. lan» W (6*3) ^ ' langen, durch 'öffentliche Arbeit zur Gemeinde und Züchtigung, verschärfte» Arrestes nicht von der Stelle zu fahren, bis die Fackel ausgelöschet ist. . §. 206. Sollte ein Reisender den Postillion, oder Kutscher mit Drohungen, oder Gewalt zu fahre» zwingen; so hat letzterer in dem nächsten Orte, wo er genügsamen Beistand zu finden hoffet, den Vorfall zu melden: da denn die Obrigkeit von dem Reisenden eine summarische Aussage aufzunehmen, und ; bei unbekannten Reisende» die Sicherstellung zu fordern , ihn aber dann in Fortsetzung der Reise nicht zu hindern, sondern den ganzen Vorgang sogleich dem Kreisamke zu melden hat. 1 5. 207. Eben so ist jede Ortschaft berechtiget, einen Reisenden , der mit brennender Fackel durchfährt, tro man mit ohne Ausnahme, anzuhalten, uv>. der Obrigkeit so-gleich anzuzeigen, welche mit demselben nach Vor- 4 schrift des vorhergehenden §, 206. vorzngehen haben wirb. §. 208. Wer eine entstehende Umersbrunst zu Serafe auf verheimlichen sucht, oder, wenn sie bet ihm entsteht, sie anzuzeigen unterläßt, soll, nach Verschiedenheit ner emke« des Ortes, und der größeren, oder kleineren aus der Verheimlichung entstandenen Gefahr mit einer Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden beleget werden. §. 209. Nebst den in den vorausgegangcnen ALgemetn« Paragraphen insbesondere aufgezählten Fällen, sind überhaupt auch alle andere Handlungen und Unter- fürHao»-lafflrngen, von welchen sich eine Feuersgefahr leicht voraussehen läßt, als r bei offenem Lichte Flachs, sonst si« »der Hanf brechen, in der Nähe von Häusern, und ? e Scheuern schiessen, oder Feuerwerke abbrenne», u. d. |!.|, nach dem Masse zu bestrafen, als sie mit den v voc- i !i t - • : DkbMhke a mfnbmr ©tttlURg. I V fWtnbtrt SSfruntrci'* «peten, tn:b P'iTrugea reotn. ?(u#m voransgefchickten Fällen mehr oder minder üöercln-fommcit. §. 2io. Alle Diebstähle, welche nicht nach den, in den <5 §. 152. biS 156. des ersten Theiles, aus-gebriidten Erfordernissen , als Verbrechen bestrafet zu werden, gre'-gnet sind, sollen mit einfachem, oder strengem Arreste von einer Woche bis zu drey Monaten bestraft; nach Beschaffenheit der Umstände der 'Arrest auch mR schwererer Arbeit, Fasten, und Züchtigung verschärfet werden. §. 2i i. Gleiche Strafe greift auch Platz bei Veruntreuungen, und Betrügereien, in so fern die ersten nickt nach dem §. 161. und 163. die zwen-ten durch die in dem §. 178. 179. unb Igo. des ersten Theilcs aufgezählten Umstände die Eigenschaft eines Verbrechens schalten. §. 212. Die Dauer der Strafe, und ihre Verschärfung ist nach der Größe des Betrages, der aus der Handlung hervorleuchtenden Lisi, Bosheit, Gefahr , und des dadurch mehr Hintergangenen Zutrauens zu bestimmen. §. 213. Entwendungen zwischen Ehegatten, Aeltern, Kindern, ober Geschwistern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, können itnr, wann das Haupt der Familie darum ansucht, mit Anwendung des ?. 210. zur Strafe gezogen werde». §. 2T4. Die Theilnahme an Diebstählen, unb Veruntreuungen, ist eine schwere Polizei)- Uibcrtre-tring, in so fern sie nickt nach dem §. 165. UOb i 66. des erjtui Theils ein Verbrechen geworden. K. 215. ° W C s, z ) ®0® §. LIZ. Die Bestrafung der Theilnahme ist ins-gemein nach dem §. 210. zu bestimmen; insbesonde- mč,.ul‘ia^ re aber auf eine strengere Strafe gegen diejenigen zu erkennen, weiche Unmündige, oder sonst an Verstand geschwächte Personen zu solchen Uibertretungen ver-leiten. §. 216, Die angeführten Diebstähle, und Ver- sie untreuungW, wie auch die Lheilnahme an selben h'o- BoNren-ren auf, schwere Polizey-Utbertrekungen zu ftyn, wann vor gerichtliä-er Entdeckung die freywillige ftnnauchL-Zurückstellungoder Vergütung geschehen ist. "" ? §, 217. Schlosser, und andere Feuerarbeiter, Schloss», welche Dieterich, oder Hauptschlüssel für unbekannte Personen; oder welche Schlüssel nach bedenklichen CCrr>t4'«i, Formen, oder blossen Abdrücken, - verfertigen; oder Schloff» welche ohne Vorficht, und gehörige Erkundigung nicht "^'sperren-bekannten Leuten, Schlüssel nachmachen, oder Schlösser aufsperren; Schlossermeister, welche das sogenannte Sperrzeug (die Dieteriche) nicht gehörig verwahren, oder unsicheren Händen anvertrauen, sind für den ersten Fall, mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig,bis Straft, fünfzig Gulden zu belegen; bei wiederholter Uibertre-tung ist die Strafe zu verdoppeln; die dritte Uibertce» tung soll mit Verlust des Gewerbes bestrafet werden. §. 218* Wenn ein Gewerbsdiener, oder Hand- G-werbs-wetkSgesell, ohne Vorwissen seines Herrn, oder Meisters, sich eiver der vorgenannten Uibertretungen gesellen,wel-schuldrg macht, ist derselbe mit strengem Arreste von einer Woche, zu bestrafen. Bei einem zweyten Falle «,vc rend anzusehe», und darauf die Straft des strengen Arrestes von einem'bis zu drep Monaten zu erkennen. $. 24s. Fortsetzung, , Beschim-ptungen.unb Mißhandlungen auf der tbmitfe, an Lffenklt. dien Lrleo. Ättafe. Vorwürfe über die ausgefteni Z denen, oder erlassenen Strafen, j C 6rr ) Z. 240. Dagegen erschweret auch das Verhält» niß eines Vorgesetzten gegen seine» Untergebenen diese Übertretung: und tin Vorgesetzter, der bei der ihm durch sein Amt angebotenen Gelegenheit gegen seinen Untergebenen fälschliche Beschuldigungen anbringt, wodurch dieser in seinem weiteren Fortkommen gehindert wird, oder sonst in der besseren Meinung von seiner Pfiichtmäßigkert verliert, soll zum Widerrufe verpflichtet, die Art seiner werteren Bestrafung aber seinem unmittelbaren Oberhaupt« Vorbehalten seyn. J, 241. Wer Jemanden auf der Strasse, oder an einem 'öffentlichen O-te mit Schimpfnamen belegt, Mit Schlägen behandelt, oder laut, und um gehört zu werden, damit bedrohet, soll, wenn der Mißhandelte es verlangt, nach Verhältnis! und der Behandlung , mit einfachem oder strengem Arreste von drey Tagen bis zu. einem Monate bestrafet; stets aber auf strengere Strafe erkannt werden, wenn die Beleidigung an einem Orte vor sich gegangen ist, der besondere Anständigkeit vorschrcibt, oder wenn das Betragen absichtliche Geringschätzung gegen eine Klasse an Tag legt. §. 242. Wer Jemanden über die ausgestandene , oder auch durch Nachsicht erlassene rechtliche Strafe; oder demjenigen., der nach gerichtlicher Untersuchung, als nicht,Überwiesen, oder schuldlos frey-gesprochen worden ist, so lange sich solcher mit Recht-' schaffenheit beträgt, in der Absicht, ihn zu schmähen, «inen Vorwurf macht, ist , nach Beschaffcit der Person , mit cinwochcntlichem Arreste, ober mit fünf und zwanzig Streichen zu bestrafen. %® ( 62z ) §. 243. Ein Arzt, Geburtshelfer, oder eilte ^un^t,"s Wchmutter, weiche die Geheimnisse der ihrer Pflege tiWimnfife, anvertrauten Person Jemanden andern, als der amt- von 6ch befragenden Obrigkeit entdecken, sollen das erste Mindär»»« Mal mit Untersagung der Praxis auf drey Monate; u. bct Perbas zweyte Mal auf ein Jahr; das dritte Mal mit Untersagung der Praxis auf immer bestrafet werden, anvwtrant §. 244. Wenn ein Apotheker von den einkom- eträfe, menden Rezepten, Jemanden die Geheimnisse, eines £, Kranken zu entdecken, Mißbrauch machet, soll selber, dafern er der Eigenthümer oder Provisor ist, für Vergeben« jeden Fall mit fünfzig Gulden, der Gesell mit Arrest, ^»^und^ der nach Umständen durch Fasten, und engere Ver- Provisoren, schliessung zu verschärfen ist, bestrafet werden» Dreyzehntys Hauptstück. Bon schweren Polizey-Uibertretunaen, gegen die öffentliche Sittlichkeit. §. 245. Die Sorgfalt der Gesetzgebung schrän- Schwere kck nach ihrer Absicht, den Begriff der 'öffentlichen Pouz«)-Sittlichkeit nicht auf diejenigen Handlungen ein, weiche an sich 'öffentliches Aergerniß und Abscheu zu ^cn bieöf« erwecken fähig sind: sie zieht darunter auch Hand- AmichkeU* lungen, die nach ihrer Eigenschaft zur Verbreitung des Sittenverderbnlsses beitragen, wie auch solche, womit Unordnungen und Ausschweifungen als gewöhnliche Folgen verbunden sind. Nach dieser Bestimmung sind als schwere Polizep-Uibertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit, in den hier ausgedrückten Fullen, zu bestrafen: a) Unzucht b) Betteln c) verbolene Spiele, d) Trunkenheit. §♦ 246. 1 Unjust zwischen verwand- ten. Ehebruch. Wann Untersuchung gegen Ehebruch Platz greift? C 624 ) §o£- §. 246. Unzucht zwischen voll-und halbbürtl» Sen Geschwistern, zwischen Ehcgenossen der Aelkern, der Kinder oder Geschwister, ist als schwere Polizei-Uibertretung, mit ein bis dreimonaihlichen Arreste, der nach den mituntcrlauftnen Umstanden durch Fasten, engere Verschliessung und Züchtigung verschärft werden soll, zu bestrafen. Diejenigen, die durch die Untersuchung als die Verführer erkannt werden, sind zum strengen Arreste von einem bis zu drei Monaten zu verurrheileo. Nach vollendeter Strafzeit ist von Amts wegen Aorsorge zu treffen, daß die Gemeinschaft zwischen den Schuldigen durch ihre Absonderung aufgehoben werde. §, 247. Eine verheurakhete Person, die einen Ehebruch begeht, wie auch eine unverheurathete, mit welcher ein Ehebruch begangen wird, ist mit Arrest von einem Monate -iS zu sechs Monaten; das Weib aber alsdann strenger zu bestrafen, wann durch den begangenen Ehebruch über die Rechtmässigkeit der nachfolgenden Geburt ein Zweifel entstehen kann. $. 248. Der Ehebruch kann jedoch, den Fall des unten folgenden $.255. ausgenommen, nie von Amts wegen, sondern allein auf Verlangen des beleidigten Theiles in Untersuchung gezogen, und bestrafet werden. Selbst dieser ist zu einer solchen Forderung ferner nicht berechtiget, wann er die ihm bekannt gewordene Beleidigung ausdrücklich verziehen, oder stillschweigend dadurch nachgesehen, daß er von der Zeit an, da ihm solche bekannt geworden, durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführet hat. Auch die bereits erkannte Strafe erlischt, sobald der beleidigte Lheil sich erkläret, mit dem Schuldigen wieder leben y j« tis® ( 625 ) «o® jU wollen. Doch hebt eine solche Erklärung die schon erkannte Strafe in Ansehung der Mitschuldigen tiicht auf. §. 249. Ein Hnusgenoß, der eine minderjäh- Verleitung rig! Tochter, oder eine zur Haushaltung gehörige, Minderjährige Anverwandte des Hausvaters, oder Tochter zur der Hausfrau entehret, folk, nach Unterschied seines ""^5aus" Verhältnisses zu der Familie, mit. strengem Arreste gen»,len.' von einem bis zu drey Monaten bestrafet werden. - §. LZo. Gleiche Bestrafung ist zu verhängen Änedienen-gegen eine in einer Familie dienende Weibsperson, jdie.einen minderjährigen Sohn, oder (hiitt im Häufe ticii rfnm . Lebenden 'minderjährigen Anverwandten zur Unzucht der- Minderjäb-leitet. Hie Untersuchung und Bestrafung dieser beit hen Uibertretungsfälle findet aber nur auf Verlangen dm €obn, der Aeitern , Anverwandten, oder der Vormundschaft. [w«? Stakt. Strafe. §. 2 ZI. Die Verführung und Entehrung einer Entehr,mg Person, unter'der nicht erfüllten Zusage der Ehe, ^rcr d«r soll nebst dem der Entehrten auf Entschädigung vor- 6eC bchaltenen Rechte , mit strengem Arreste von einem bis ju dreh Monaten bestrafet werden. §. 2Z2. Wer sich mit Verschweigung eines ihm Einacl',mg bekannten gesetzlichen Ehehiiidernisses trauen laßt, oh-ne vorher die ordentliche Dispensation erhalten zu ha- ne Dsspen-ben; wer W in ein fremdes Land begibt, um daselbst saüon. eine Ehe zu schliessen, die nach den Landesgesetzen n0 ** nicht Statt finden konnte, ist mit strengem Arreste von bitp zu sechs Monaten, und der Verführende stets 'strenger'zu bestrafen ; der Arrest aber noch zu verschärfen, wann einem Theile das Hinderniß verheimlichet, und er solchergestalt schuldlos zu einer nichti-.Kcn Che verleitet worden. Mil. Band, R r §. 2'53* Strafe b« Acltern, dir Kinder zu, nad> denGc: sctzcn nichtigen Ehen zwingen. Als Gewerbe. Unzüchtiges Gewerbe einer verhcie-ratheien Person. Strafe. Wann btt Mann ein» williger, oder davon Vortheil zieht. Kuppeley. ( 626 ) ^^6 ti$« 2ZZ. Eben diese Strafe ist gegen Eltern zu verhängen, die durch Mißbrauch der älterlichen Gewalt ihre Kinder zu einer Ehe zwingen sollten, welche nach den Gesetzen nichtig ist. <§* 254. Die Bestrafung derjenigen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, ist der Polizcy überlasten. Wenn jedoch die Schanddirne, durch die Öffentlichkeit auffallendes Aergerniß veranlasset/junge Leute verführet, oder, da fie wußte, kaß fie mit einer venerischen Krankheit behaftet war, dennoch ihr unzüchtiges Gewerbe fortgesetzet hat, ist sie mit strengem Arreste von einem bis drey Monaten zu bestrafen. §. 255. Eine perheurathete Person, welche mit der Unzucht Gewerbe treibt, unterliegt der oben gedachten Bestrafung nicht weniger, als eine unver-heurathete , obgleich von dem Manne deßhatb nicht Klage geführet wird. Der Umstand, daß die das Schandgewerbe treibende Person verheuvathet ist, muß als ein beschwerender Umstand die Straft verschärfen. §. 256. Zeigt sich durch die Untersuchung, daß der Mann zu dem Schandgewerbe des Weibes eilige* williger, und an dem Erwerbe Antheil genommen, oder sonst offenbar Dorther! daraus gezogen hat; so soll derselbe zu der höchsten, in den folgenden Paragraphen auf die Kuppeley gesetzten Straft- verur-theilet werden. §. 257. Der Kuppeley machen sich schuldig: a) diejenigen, welche Schanddirnen bei sich einen ordentlichen Aufenthalt, oder zur Treibung ihres Gewerbes, Unterschlrrf geben; b) diejenigen, welche C 627 ) chr von Zuführung solcher Personen ein Geschäft machen; c) diejenigen, welche sonst sich zu Unterhändlern in unerlaubten' Verständnissen dieser Art gebrauchen lassen. §. 25g. Die Strafe der Kuppeley ist strenger Strafe. Arrest von drcy bis zu sechs Monaten; sie ist aber in der Dauer zu verlängern, auch mit Fasten und Züchtigung zu verschärfen, wann die Schuldigen das Gewerbe bereits durch längere Zeit fortgesetzet haben. , §. 259. Eine wegen Kuppeley schon bestrafte Strafe ouf Person ist bei der abermaligen Betretung mit einer Tafel vor der Brust, unter der Aufschrift: Wegen ,ung. Kuppelei), oder: wegen Verführung zur Unzucht, in einem Kreise aufznstellen, sodann durch sechs Monate in strengem Arreste, mit Verschärfung durch Faste« und Züchtigung, anzuhalten, nach vollstreckter Strafe aber aus dem bisherigen Aufenthaltsorte, und eine Fremde aus den sämmtlichen Erbländern abzuschaffen. §. 260. Wenn Gast - oder Schenkwirthe zur VntetiWtif Unzucht Gelegenheit verschaffen, sind dieselben bei der f onScÄr ersten Betretung mit einer Geldstrafe von fünf und Gast : oder zwanzig bis zweihundert Gulden zu belegen. ,8>et S-b-akwir-, weiterer' Fortsetzung des Unterschleifes werden sie von dem Gast - oder Schenkhause abgeschafft, und zu einem solchen Gewerbe für die Zukunft unfähig erkläret. Haben die Dienstleute, ohne Wissen des Wir-thes oder Schenken, den Unterschleif gegeben; so sind selbe gleich andern Kupplern zu bestrafen. §,261. Die Vorkehrung gegen das Vetteln steht SWtefo. mit den Armenversorgungsanstalten in Verbindung,. R r L und C 628 ) GpA ynb ist im Allgemeinen den Ortsobrigkeiten übertta-gen. Das Betteln wird aber eine schwere Pvlizey-Uibertretung, wann bei bestehenden Verforgungsan-stalten eine mehrmalige Betretung/ Hang zum Müff^-gange, und Fruchtlosigkeit der geschehenen Abmahnung oder ersten Bestrafung bezeuget. Strafe. §. 262. In solchen Falles ist die Strafe Arrest von acht Lagen bis zu Finem Monate; vie nach der x Uteren Betretung auf drry Monate verlängert, und nach der hervorleuchtcnden größeren Ünvrrbesserlichkett durch schwerere Arbeit, Fasten, und körperliche Züchtigung verschärfet werden soll. mit H. -263. Ein Pcttlcr hingegen, der um größeres von^kbrper: Mitleiden zu erwachen, Verstellung von körperlichen ltchcn Gi- GebrechenÄZunoen, Krankheiten, und dcrglckchc!! tzrcchcn tc. ön»venbet ^ lst sogleich bei der ersten Betretung zu Arrest auf ein Moriak zu verurtheisen. Hätte er zu ei-) ' nein solchen Cndzwccke seinem Körper wirklich Gewalt zugefüget; so greift die auf die Sclbstverstünmilnng, und absichtliche^Sclbstoerlctzung in dem §. 161. verhängte Strafe Platzt Dküeln,ber §, 264. Wann ebi Kind unten vierzehn Jahren Szrafe' >>" Betteln betreten wird, sind die Leitern, oder diejenigen , unter deren Aufsicht oder Pflege bas bettelnde Kind steht, dafern sie davon Wissenschaft gehabt, oder es selbst geheißen hatten, mit Arrest von acht Tagen bis zu einem Moliaee zu bestrafen. k^Hinbet §• 265. Diejenigen Aeltcrn, welche Kinder luntSBüt; herleihen, um von Andern a!s Werkzeug? des Bet- reln. telns gebraucht zu werden, sind auf die im §. 262. ausgedrückte Art zu bestrafen. §. 266. C 629 ) GA §. 266. Das Spielen eines verbotenen Spie-kes unterwirft sowohl alle Spielenden, als bettjcitf* gen, der in seiner Wohnung spielen lägt, für jeden Fall der Strafe von. Neunhundert Gulden, wovon Das eingebrachte Drittheil dem Anzeiger zufällt;-und wäre er selbst im Falle der Strafe, auch diese ganz nachgesehen wird. Bei denjenigen, welche die Straf: zu bezahlen, auger Stand sind, ist die Geld--strafe in strengen Arrest von einem bis zu drei) Mona^ ten umzuändern« Ausländer, welche über verbotenen Spielen betreten werden, sind arts de» Erblandern abzufchaffen. 5. 267. Trunkenheit ist an demjenigen zu bestrafen , der in der Berauschung eine Handlung ans-grübet hat, die ihm außer diesem Zustande als Verbrechen zugerechnek würde. Die Strafe ist Arrest von einem bis zu drei) Monaten. War der Trunkene sich ans Eefchrnng bewußt, daß er in der Berauschung heftigen Geinüchsbewegnngen ausgeseyet ifi ^ so soll der Arrest verschärfet, brr gräßlicheren Mbelthaten aber, auf strengen Arrest von sechs Monaten erkennet werden. §. 26g. Erngealtete Trunkenheit, ist bei Handwerkern und Taglöstnern, die auf.Dächern und Gerüsten arbeiten, die mit feuergefährlichen Gegenständen umzügehen haben, bei derjenigen Kläffe von Dienstboten, durch bereit Fahrlässigkeit leicht Feuer entstehe» kan» als eine schwere Polizey-Uibertretung, anfangs durch Züchtigung mit fünfzehn Äs fünf und zwanzig Streichen; nachmals' mit durch Fasten und Züchtigung verschärftem Arrest: von dreh Tagen bis zu einem Monat- ;u bestrafen. Die Bestrafung em-gealt.ter Trmiken.M wird zwar bei Fallen, welche Verbote»« Spiele. _j \ $runfcn6«f Strafe. Eingeaitet« Truakew bvit. 5fffg V > Erstes H auptst ü ck. Von der Gerichtsbarkeit in Ansehung schwerer PalizeK.-Ulbertretlingcn. I Gerichts- §• 276.. Dir Gerichtsbarkeit in Ansehung der Laekt.l. schweren Poiizen-'Uiberrretungen haben die politischen Obrigkeiten aus^uüben. Sie erstrecket sich auf den ganzen obrigkeitlichen Bezirk. Obliegen- §. 277. Diese Gerichtsbarkeit begreift, nebst ( tdten ver- der unausgesetzten allgemeinen Aufmerksamkeit auf selbe». Verhinderung der Uibertrerungen, insbesondere die Entdeckung der begangenen Uibettrctungen, die Ausforschung der Uibertreker, und das gesetzmäßige Verfahren mit dem einer Uibertretung Beschuldigten. : Me §. 278. Begangene Uibertretungen zu entde- Entd.cku g cfetl f und die Übertreter auszuforschen, liegt ohne frvton^nl Unterschied der Person oder des Gegenstandes derjeni- und Ucbcr- ge» Obrigkeit ob, in deren Bezirk die Uibertretung tretvr tu: -. r ■ 1 stebk? g-schehen ist. PL C 6zZ ) GH - V 8. 279. Jedermann also, der sich kn dem Be- VerKns-zirke befindet, ist verbunden, auf geschehene Vorfor- di-^sche-dcrimg der politische» Obrigkeit, ju, erscheinen, bei'- l-enc Vor-selben in Ansehung schwerer Polizei)/Uiberkretungen Antwort und Auskunft zu geben, auch sonst den da- mm. hin einschlagenden Anordnungen Folge zu leisten., §. 280. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch Auch Rek« Reisende. Wenn jedoch durch di- Fortsetzung ihrer Cfjniun* Reise die Untersuchung nicht erschweret, oder gar vereitelt wird; oder wenn, da die Personen nicht unbekannt sind, die Strafe' an ihnen allezeit vollzogen, die gebührende Entschädigung allezeit erhalten, oder doch sicher gestellet werden kann, sollen sie in der Fortsetzung beV Reise nicht gehindert werden. § 281. Tritt eine der eben gedachten Bedenk- WclcbeK-i^ liö ketten eia, so kann der Reisende nach Verschieden- h«llk"süw? heit der Person und Umstände durch die erforderlichen Mittel verhalten werden, sich so lange nicht zu ent-fr.»cn, bis iwAbsicht auf die Untersuchung alles, was ' ^ iiokhwendig ist, erhoben, und in Absicht auf Strafe und Entschädigung hinlängliche ^Sicherheit geleistet worden, §. 282. Das Verfahren mit dem Beschuldigten Wem bat hat insgemein die Obrigkeit des Ortes, wo derselbe ^7^"" bekleben wird, vorzunehmen. Doch finden, nach der Besckuldig-Cigenlchast der Person, und Uebertrrkuug Ausnahmen »n zustebk 7 Statt, die sich entweder auf das Verfahren überhaupt beziehen, oder nur auf die Abmtheilung und Ve-firafung. §. 2R3. Ans der Eigenschaft der Person findet ^M>ung eine Ausnahme Statt, bei den zu einem inländischen der Eigen-' Miiilark'ürper, oder zu einer Gesandtschaft gehörigen 6^ Per- ,rc Rorlfkhung, M«m 6e* Verfahren bet pcrsin: licher Aus-riabme zu-stebt? De; ltgfrung. Äusnabr intn wegen Eigenschaft der Uf&cr* «Wung.jä Personen, in Ansehung welcher im Falle einer began» gelten schweren Polizei) - Uibertretung eben dasselbe beobachtet werden soll, was im ersten Theile §. 221. verordnet ist. §. 284. Eine Ausnahme findet weiter Statt, wann der Beschuldigte von Adel, eine geistliche, eine graduirte, eine in landesfürstlichen, oder sonst in einem öffentlichen Amte stehende Person, ein im Dienste der -Grundes - und Ortsobrigkeit selbst angestellter Beamter , oder, wann die Obrigkeit selbst Par-they ist. $. 285, Das Verfahren mit solchen Personen hat außer in den Hauptstädten geder Provinz, bei dem Kreisamte zu geschehen, welches bei größerer Entlegenheit, oder wo es die Wichtigkeit und Umstände erfordern, einen Kreisbeamten abzusenden hat; in mindern Fällen aber, und ln so weit es zur Erleichterung des Untersuchten gereichen kann, die Untersuchung auch an die Ortsobrigkeiten, oder einen andern Magistrat übertragen kann, §. 286.,Aus der Eigenschaft Her Uibertretung hat eine Ausnahme Statt, bei geheimen Gesellschaften §. 38—50; bei ^Übertretungen gegen die Censursvpr-schriften §. 57—69; bei Verleitung der Unterrhanen zur Ansiedlung in fremden Staaten §. 70; bei Aufwieglung der Untergebenen gegen die Obrigkeiten §. 71 ; und bei einem versuchten Selbstmorde §♦ 91. In diesen Fällen soll die Anzeige sogleich an die Landesstelle gemacht, inzwischen aber dasjenige, was zur Sicherstellung der Untersuchung beitragen kann, vorgekehret werden- « C 635 ) to? S« 287. Außer den, in den vorhergehenden vier Berechlk-Paragraphen bestimmten Ausnahmen ist auch die obere ^bern B«-Behorde, wenn Verhältnisse der Personen, oder der Hörden in Zusammenhang der Sache und Umstände es noch wen- ^S)tU fe big machen, berechtiget, die Verhandlung von der »ung. 1 ordentlichen Behörde abzurufen, und einer andern zu übertragen. §. 288- Mit denjenigen, welche sich dem Ver- Verfahre» fahren durch Entfernung entziehen, ist es auffolgcndc ß(ßc" fr* Weise zu halten: entfernt sich der, gegen welchen »er- dung" mV fahren werden soll, vor der angefangenen Untersuchung; zichende. so soll in der Regel ihm zur Wicdcrcinberufung nicht nachgefttzet, sondern hloß durch Schreiben an die politischen Obrigkeiten das Einvernehmen gepflogen werden , damit der Ujbertreter nicht ungestraft bleibe. Entweicht er nach bereits angefangener Untersuchung; so kann sowohl ihm nachgefttzet, und er, wo er ergriffen wird, angehalten, als dessen Anhaltung und Stellung von einer andern Obrigkeit verlanget werden. §„ 289. Diese Stellung kann auch bei solchen ^u'Zr« Uibertretungen verlanget werden, wo die Erhebung suchung. der Umstande nicht anders, als an dem bestimmten Orte vorgenommen werden kann. §. 2-2. Die Behörde, welche die Gerichtsbar--keit bei schweren Polizey-Uibertretungen ausübet, zernUibrr-hat aus einem Richter, und einem Aktuar zu be- stehen. Personen sie bestehe ? 5. 291. Das Amt eines Richters kann Nie- x.gcnschaf-mand führen, der nickt vier und zwanzig Jahre zu- ten m.vok rückgeleget, und nach einer ordnungsmäßigen Prüfung A^"r, aus dem Strafgesetze das Zeugniß der Fähigkeit zu dem ( 636 ) bem'Nichteramte erhalten Ht> Der Richter sowohl-als der Aktuar'sind Lu ihrem Amte zu beeidigen. Untererd- §. 292. Die politische» Behörden über schwere voÄtschen Polizey-Uibertcekungen sind der Landesstelle, als ihrer Webörden. ober»; und diese der politischen Hofsteüe, als der obersten Behörde untergeordnet. Z w c y t e s H a ü p t ft ü ck. Von Erforschung der schweren Polizep.Mbertretnnge», und Erhebung des Thatbestandes. Wann die $♦ 293. Wann die politische Obrigkeit durch bmM^i ^"$ei3c' otier eigene Entdeckung von einer zuüben sey? schweren Polizei) - Uibertretung Vermuthung oder Kcnntniß erhält;' so tritt der Fall zur Ausübung der ihr eingeraumten-Gerichksbarreit ein. bei einem §. 294. Da jede politische Obrigkeit zur unaus» ri feit < gesetzten Wachsamkeit über sammtliche, zur Handha-langenden bung der öffentlichen Ordnung erlassene Verordnungen und bestehende Anstaltest von Amts wegen verpflichtet ist; so hat sie bei allen Uibertretungen, welche auf diese Verordnungen und Anstalten Beziehung haben, auch einen an ,sie gelangenden blossen Ruf bis zum Ursprünge zu verfolgen, um sich von dein Grunde oder Ungrunde der Sache Riöerzeügung zu ver-sä) affen. Aemtliche §. 295. Die Anzeige von begangenen ttibertre- Berechtt- tungen hat insgemein von denjenigen-Beamten, oder gung zur untern Dienern zu geschehe», die über.einen oder Anzeige. a„bern Gegenstand zur Aufsicht bestellet' sind. Außer diesen Pflichtanzeigen ist auch sonst Jedermann, eine ihm Sö* ( «37 ) HS chm bekannt gewordene schwere Polizet)-Utberftetunz , (Uijiijetgc!i, berechtiget. §» 296. Die Anzeigen können sowohl mündlich Anzeigen als.schriftlich geschehen.: immer aber darf der Anzei-geode der Obrigseik nicht unbekannt bleiben. Eine schriftliche Anzeige muß daher den Namen , Stand, und Aufenthalt des Anzeigers enthalten 3 doch kann der Anzeiger den Fall des §. 234, mib'235, ausgenommen, verlangen, daß sein Name verschwiegen wkrde. §. 297. Bei Anzeigen ohne, oder, was eben dasselbe ist , mit unbekannten Namen, kann zwar auf ' nit 0. 298» Auf welche Art nun immer etwas von Erhrbung finer begangenen schweren Polizei) - UibertretWg an ^ hie Obrigkeit gelanget; so har diese sogleich deu Thatbesiand zu erheben , alle Umstände, die zur Aufklärung der Sache, und zur Leitung in dem weiteren Verfahren beitragen können, aufzunehmen , und dadurch die Wirklichkeit der geschehenen Menttttmg zu bestätigen- v §. 299. Die Erhebung des Thakbestandes muß Wer ben von der Behörde geschehen, welcher nach der Eigen-schuft der Person, oder der Uibertketung das Der-fahren zukon-mt. Jedoch ist die Obrigkeit des Orts,' wo die That begangen worden, wenn gleich daö Verfahren an eine andere übertragen worden, verbunden, diejenigen Umstande aufzunehmen, die durch Verschieb eine Veränderung leiden würden. f. 300, Wie Sef Ufbertre-lung, welche Merkmale Umerläßk? ^ durch Augenschein; fetibtt «Stbk ge Vorstch-len. Durch Dei-»iebung Kunst = und Wcrkver-ständigcr. Wann Ser Augenscheii ju nehmen. fty? ^ C 6z 8 ) ^1? §. 300. Die Erhebung des Thatbestandes ist von der in Ansehung der schweren Polizey- Uibertre-tungen bestimmten Behörde, und nachdem die Utber-tretung entweder an einem Orte, einer Person, oder Sache Merkmale hinterlässt, oder nicht, auf folgende Weise vorzunehmen: §. 301. Uiber die an einem Orte zuriickgelaffe-nen Merkmale muß der Augenschein nothwendig an dem Orte selbst; an Personen und Sachen aber kann solcher auch an dem gewöhnlichen Orte der Gerichtsbarkeit genommen werden, in so fern durch die Ortsveränderung nicht etwa der Zustand der Person oder Sache tut Wesentlichen einer Veränderung ausgese-tzet würde. §. 302. Wo dieses bei übertragbaren Sachen, zu besorgen wäre, oder Verdacht einträte, daß an dem, was zurückbleibt, eine absichtliche Veränderung versuchet werden möchte, muß durch Versieglung, Verschließung, oder sonst eine zweckmäßige Verwahrung, Vorsicht dagegen getroffen werden. §. 303. Sind bei einer Übertretung, die Beschaffenheit des Thatbestandes mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, eigene Kunst - oder Gewtrbs - Kenntnisse nothwendig; so sollen dem Augenscheine die zusagenden Kunst - oder Wcrkverständigen zugezogen werden, §. 304. Obgleich dev Augenschein jederzeit ohne Verzug vorgenommen' werden soll; so wird dennoch die Beschleunigung desselben da zu einer dringenderen Pflicht, deren Versäumung der schweresten Verantwortlichkeit aussetzen würde, wo nach der Natur des Vorfalls durch beschleunigte Vorkehrung noch Rettung, «der doch Verringerung des Nachtheiles, verschaffet wer- HA < 639 ) HB f werden kann. In einem solchen Falle soll, nebst den beigezogenen Kunst - oder Werkverständigen auch, so viel geschehen kann, dafür gcsorget werden, die erforderlichen Personen und Geräthschaften zur Hand zu haben, um die angeordneten Äiettungsmittel auf der Stelle anzuwenden. §. 305. Sind über Umstände, die zur Aufklä- Vermehrung der ?hat, oder zur Entdeckung des Thäcers bei- ^un®,nb_6c tragen können, Zeugnisse zu erheben; so sind die Zeugen, dafern sie an dem Orte, oder nicht weit entfernt sind, sogleich zu vernehmen. L 306. CMnb Zeugen zu vernehmen, deren.Mann reibe Aussage sich eben nicht auf Ortsumstände bezieht^ so «ufiVrbem^ soll, bei einer beträchtlicheren Entfernung derselben, men werde» die Obrigkeit, wo sie sich befinden, um ihre Abh'ö- kLnne? rung angegangen werden. §. 307. Zeugnisse, die mit Ortsumständen Wann sie in Verbindung stehen, oder von Ortsumständen Deutlichkeit und Zuverläßigkeit erhalten müssen, sind stets an dem Orte selbst aufzunehmen, und ist nach Anordnung des §. 279. jeder, der aufgeforbert wird, an dem dazu bestimmten Orte zu erscheinen schuldig. §. 308. Wo eine schwere Polizei) - Nibertretung Erhebung an sich keine Merkmale zurückläßt, wird die Erbe-bung des Thatbestandes zugleich mit der Untersuchung ttomre= gegen den Uibertretcr vorgenommen, worüber die Vor- ^“yfce"'ero6t‘l schrift im folgenden xHauptstücke ertheilet wird. Merkmal« §. 309. Uiber die Erhebung des Thatbestandes rurücklassen. muß unter Aufsicht des Beamten, der dieselbe leitet, Pre^koll ein Protokoll geführet werden. Den Eingang dieses b„nfi Protokolles macht die Ursache, welche die Erhebung Sbatfcefian« veranlasset hat. Hierauf komnit die genaue Erzäh- lung Die Aussagen der K,„ist i und Mcrkvcr-ständig«-,. Berneb-nipng der Zeugen und Aufnabm« ihrer Aussagen In das Protokoll. Auch die Bcschndtg-ken find iu »grtwtmai. Vorlesung des Protokoll« S. C 640 ) »log» lung btv erhobenen Umstände, tu der Ordnung, wie alles auf einander folgte. • §. 310. Die Aussage der Kunst - und Werk-verständigen wird in das Protokoll an dem Orte ausgenommen, wo die Ordnung der. Erzählung darauf leitet. Plird diese Aussage mündlich abgelegt; so muß sie wörtlich eingcrüclet, und von fctnen, die sie abgelegt haben, unterschrieben werden. Wollten sie ihre Aussage schriftlich abfassen; so wird davon über die wesentlichsten Punkte in dem Protokolle ein Auszug gemacht, das Originale aber angcschloffcn. §. 311. Bevor die Aussage vom den'Zeugen ausgenommen wird, sind sie zu ei Innern, daß sie ihrem Gewissen und der Obrigkeit zur Wahrheit verpflichtet sind, und sich durch eine wissentliche Unwahrheit strafbar niachen würden. Bei wichtigeren Fällen haben dir Zeugen, wenn es das Gericht für »öthig erachtet, ihre Aussagen durch einen Eid zu bekräftigen. Die Zeugenaussage ist bei jedem Punkte ein-zuschalten, worauf sie Bezichung hat. §. g!2. Zum Beschlüsse sind auch .diejenigen, dir durch die Uiberkretung zu Schaden gekommen. Über die Gattung des Schadens, und den Betrag desselben zu vernehmen. Wo der Beschädigte, den Betrag des Schadens Pl bestimmen, ausser Stand ware, oder die Angabe- davon übertrieben schiene, soll der Betrag durch unparteyische Schätzleute erhoben,^ und bestimmet werden. §. 313. Den Zeugen, wie auch den Beschädigten sind ihre in das Protokoll äüfgenolUmenen Aussagen vorzulesen, und.von dcnftlb n zu unterschreiben, oder von den des Schreibens Unkündigen durch ein Handzeichen zu bekräftigen. ' s» 314* %0S C 641 ) $<£. §. 314. Das Protokoll soll endlich nochmal 3ukäH«,»wk nach seinem ganzen Inhalte abgelesen, und wenn da- chen^Unstr, bei neue Bemerkungen vorfallen, der Beisatz, ohne sckreU'uag in dem Texte etwas zu andern, nur an seinem Orte zur Seite gestellet werden. Das hiermit geschlossene und von Protokoll, wie auch sämmtliche Beilagen sind vön umerf-rti-" ^dem leitenden Beamten und dem Protokollsführer zu gen sey? "unterschreiben. Drittes Hau p L st ü cf: Won Untersuchung des Beschuldigten und dem Verhöre. §. 315. Wann bei Erhebung des Thatbestan- Wann bl« des einer schweren Polizey - Uibertretung Umstände chungvörzu-vorkommen, welche'den rechtlichen Verdacht auf einen ntbmcn ii}? Uibertreter führen; so ist derselbe zur Untersuchung zu ziehen. Der Verdacht ist rechtlich, wann die erhobenen Umstände zwischen der That und einer Person einen solchen Zusammenhang zeigen, woraus dieselbe mit Wahrscheinlichkeit als der Thäter beschuldiget werden kann. ** §. 316. Oie Umstände, woraus rechtlicher Ver-dacht entsteht, können Beziehung haben auf die Per- bicferentifee son, die Handlungen und Reden des Beschuldigten, t>,n auf die Zeit und den Ort der begangenen Uibertretung, auf Sachen , die entweder zur Ausführung der Uibertretung gehören, ober von der Uibertretung herrühren. §. 317. Bei der Unmöglichkeit diese Umstände DleBeur» in ihrer Mannigfaltigkeit sämmtlich aufzuführen, muß dem Ermessen der Behörde überlassen werden, die Angem««--San». . 6 iUm-- " RrB C 644) fets SIAfer» Umstände, welche einen rechtlichen Verdacht gründen, W-söndere im5> $re Wichtigkeit, zu beurtheilen. Folgende zwey Regeln zur Regeln sind aber bei der Veurthcilung stets vor Augen SÄ i" 6*”: §. ZlF. Erstens, iltiiftanbe, die einzeln sie-ErsteRegel. hend minder wichtig sind, werden wichtiger, warnt mehrere derselben zusammentreffen; wie im Gegeutheile, , Umstande- die schon für sich allein einen rechtlichen \ Verdacht gründen wurden, oft bet Gegcncinanderhaitung mit andern ei,itrcffendenUmständen kraftlos werden. Zweyte Re- §. 319. Zwe!) t e n s< Daß Jemand sich ehe-®el* mals schon einer solchen Uibertretung schuldig gemacht habe; daß er sonst von üblem Ruft und Sitten ist • daß er mit dem durch die Uibertretung Beschädigten in Feindschaft lebt; daß aus der Mbo.tretung ihm mittelbar Vorthei! oder Gewinn zugegaiigen ist, oder jngehen würde: diese Umstände können für sich allein keinen rechtlichen Verdacht gründen, sondern nur den aus andern Umständen entstehenden rechtlichen Verdacht verstärken. ' ■ SPet*ft §. Z22. Avsser dem rechtlichen Verdachte - der ktchtlich« aus den Umständen eines erhobenen Thakbkstandeck hervorkommt, ist rechtlicher, zur persönlichen Umer-ptksönüchm suchun- zureichender Verdacht auch dann gegründet i Ju^u«,. lvflnn in dem Falle des §, 288- eine vor der ^ungjiire ^^^rsuchung entwicheiie Person erkennet wird; b) wann bei Jemanden Zeichen, Werkzeuge, oder Gegenstände einer Uibertretung entdecket werden, wor# über er sich nicht sogleich zu rechtfertigen fähig ist; c) wann gegen Jemanden eine eigenhändig geschriebene, oder von ihm eigenhändig geferrigte Urkunde vor-kommt, woraus eine 'begangene Uiberkretung zu ent- neh» . AS C 643 ) AS Nehmen ist; d) wann cin Mitschuldiger, ohne in dem Verhöre auf eine bestimmte Person geleitet worden zu ftp», von selbst, mit Umständen, die sich bei der Untersuchung bewähren, eine Aussage auf Je- . moiibcn macht; e) wann eine der Obrigkeit bekannte Person von unbescholtenem Rufe, gegen Jemanden mit einer bestimmten, und auf ihr bekannte Umstände sich beziehenden Anzeige auftritr. Bei Anzeigen, die . von übel berufenen, oder vog ganz unbekannten Personen kommen, ist sich nach dem §. 297. in Ansehung der von namenlosen Personen gemachten Anzeigen zu benehmen; fj Endlich findet gegen denjenigen, der ohne Merkmale einer Geistesschwäche zu zeigen, sich einer Uibektretung bei der Obrigkeit selbst schuldig gibt; und g) so mehr gegen denjenigen sogleich eine Untersuchung Stakt, der bei einer wirklichen Uiber-tretung ergriffen wird. §. 321. Derjenige, gegen welchen die Unter- Mann fuchung geschehen soll, kst bei der Behörde entweder ^vorzuf^, vorzufordern, bber dahin zu stellen. Insgemein siud der» ; bei der klntcrsuchung auf schwere Polizey - Uibertre-tungen bekannte Personen von sonst unbescholtenem Ruft, und welche der Entfliehung halber unverdächtig -sind, bloß vorzufordern. §. 322. Diejenigen, bei denen aus den Um- Mann»» ständen der Person, oder aus der Eigenschaft der stellen; Strafe, so auf die zur Schuld gelegte Uibertcetung bestimmet ist, vermuthet werben kann, daß ste sich der Untersuchung entziehen dürften; ingleichen diejenigen , welche auf die geschehene Vorforderung nicht erschienen sind, sollen durch die Amrsdiener (ober dir Wache) zur Behörde gestellet werden. D s 2 5/3*3- c 644) wann mit z. 32z. Mit einer förmlichen Verhaftung kann vorzugehen^ nur *n folgenden Fällen vorgcgangen werden: a) wo f<9*< durch das Gesetz schon bei der Betretung die Verhaftung auf der Stelle ausdrücklich angeordnet ist; b) wann zu besorgen steht, daß die Freiheit des zu Untersuchenden die Untersuchung vereiteln würde; c) wann ein solcher betreten wird, der, fcp es vor der Untersuchung, oder, nachdem dieselbe bereits ange-/ fangen worben, entwichen ist; 6) bei Uibertretungen, die öffentliches Aergernrß veranlassen; c) bei Schlägereien, wobei Verwundungen unterlaufen; f) bei Widersetzung gegen einen in seinem Amte handelnden Beamten, unteren Diener, oder die Wache. Bei der Verhaftung ist jedoch stets ohne Aufsehen, und mit so viel als möglich geschontem Ruft des zu Verhaftenden vorzugchen- LasVcrbör §, 324. Wann der Beschuldigte vor der Be-vorzuned- tt'orbe erscheint, ist das Verhör Mit selbem sogleich ■ nun. ohne Aufschub vorzmiehmcn. Zu dem Ende sollen auch die Zeugen, der Beschädigte, und von wem sonst immer eine Aufklärung in der Sache erwartet wird, so weit es immer thünlich ist, auf eben die Zeit vorgerufen, auch was sonst an Sachen oder Merkmalen zur Untersuchung gehören kann, zur Hand gehalten werden. Zweck b-r §. 325. Der Zweck des Verhöres ist: a) die «0 re . iMetttttung, wann solche, oder die Umstände derselben nicht bestimmt bekannt sind, in das Klare zu setzen; b) zu erforschen, ob, und in wie fern der zu Untersuchende der Uibertrekung schuldig sey, cj ob er Mitschuldige und Theilnehmer habe; endlich d) demjenigen, welcher durch die Uibertretuug Nachtheil gelitten, Entschädigung zu verschaffen. , ; 326 %® C 645 ) §. 316. Das Verhör soll, wo möglich, bis £ur Beendigung ununterbrochen fortgesetzek; oder waxen mehrere Sitzungen erforderlich, mit demselben, so weit Gegenstand und Umstande es immer zugeben, ohne Zwischenqrbeiten fortgefahren werden. v §. 327. DaS Protokoll bei dem Verhöre wird mit dem Anlasse angefangen, aus welchem die Unter, suchung eingeleitet wird. Ist eine Erhebung des That-bestandes vorausgegangen ; so sind aus dem Protokolle desselben , mit Beziehung auf die davon, handelnden Absätze, die Umstände auszuheben, worauf sich der rechtliche Verdacht gegen den Beschuldigten gründet. Bei andern Anlässen sind die eingetretenen Personen und Umstände genau aufzuführen, damit daraus die Rechtmässigkeit des Verfahrens deutlich entnommen werden möge, z» 328, Das Verhör selbst ist mit der ernsten Ermahnung an den zu Untersuchenden zu eröffnen : Daß er verpflichtet sey, jede Frage nach' Wahrheit und Wissen zu beantworten; daß Unwahrheit oder hervorleuchtende Bosheit im Schweigen, oder Ausflüchte , ihm Verschärfung der Strafe zuziehen würden. §. 329. Hierauf folgen die Fragen über seinen Vor - und Gcschlechtsnamen, über Alter, Geburtsort, Religion, und Aeltern; Ob er verehliget sey? über Ehegenossen und Kinder, über seinen Nahrungsstand, seinen letzten Aufenthaltsort; Ob er schon einmal in Untersuchung gewesen, und endlich, Aus welcher Ursache er gegenwärtig zum Verhöre gezogen worden. Es soll tnt* unterbrochen fortge-setzec werden. Verfassung d.rProks- kolleö. Vorschrift In Ansehung des Verhöres: Ermahnung an den zu Untersuchenden. Vorfragen» e er gegenwärtig zum yerpore gezogen woroen. §. 330. Weigerte er sich, die an ihn gestellten Wann der gen zu beantworten, oder wären feine Antworten jjlnI£yll(ltc «vorteil skch «retgerke , ober Ausflüchte suchte. Die Ursache der Unterfn» chung nicht zu wissen »ergäbe ; die That läugnere. Fortsetzung der Fragen, Worauf bet den gegebenen Antworten zu sehen, wie Lei einem -«ahrgenom- c 646 ) Ausflüchte, die zur Sache nicht gehören; so ist dir Anfangs gegebene Ermahnung mit beigcsetzter Vedrem hung des Arrestes zu wiederholen. Beharret er noch ferner bei feinem Betragen; so ist er so lange mit Arrest zu bestrafen, bis er selbst um Verhör ansucht, und gehörige Antwort zu geben verspricht. §. 331. Wenn der in die Untersuchung gezo? gene Verhörte airgibt, keine Ursache zu wissen, warum er vor der Behörde stehe, ist ihm die zur Schuld gelegte Uibertretung so weit, und von dem, woraus ein rechtlicher Verdacht gegen ihn entspringt, so viel vorzuhalten , als nöthig ist, ihn in das Kenntniß der Beschuldigung zu 'setzen, §. 332. Läugnet er die That, so ist er zu fragen , was er zur Entkräftung der ihm vorgehalteneu Umstande anzufiihren habe; vorzüglich aber, wie ec vielleicht aus den Umstanden des Orts und der Zeit der begangenen That, die Unmöglichkeit varkhun könne, solche begangen zu haben? §. 333. Kann er.dieses nicht, so sind die Fragen weiter fortzufetzen, und in einer solchen Reihe an ihn zu stellen, daß die der Behörde bekannten, chm zur Last liegenden Umstande und Beweismittel nach und nach hervockommen, sich wechselseitig unterstützen, bestärken, und der Verhörte dadurch sich überzeuge, wie sein ferneres Läugnen gegen die vor Augen liegenden Beweise unnütz fepn werde, §. 334. Bei den gegebenen Antworten ist. die. Aufmerksamkeit vorzüglich darauf zu richten, ob der Verhörte in den späteren Antworten seinen frühere» widerspreche. Wird ein Widerspruch. wahrgetwrnmrn; so soll demselben f,£>U widersprechende Stelle vorgele-'V- . . 5», <5*^ C 647 ) AB fth> nnd dann die Frage gestellet werden t Wie er sich »>enen W, darüber verantworten könne? fich^be, §. 335. WeNn unter diesen Umstanden der Der- n-bm-n ? bürte bei dem Langnen in der Hauptsache, ober dock gpann cr (m in Ansehung eines oder mehrerer wesentlichen Punkte Ktiunntnbet beharret, sind ihm endlich die wider ihn streitenden ^nmtl Beweise vdrzulegen, die Zeugen nahlyhaft zu mar dien , und soll sodann zu seiner Uiberführung nach Vorschrift des folgenden Hauptstückes vorgegangen werden. ’> §. 336. Schreitet der Verhörte sogleich An- Wann 6er fangs, oder in der Folge zu einem Geständnisse; so Unmmcftte ist seine Aussage ununterbrochen aufzunehmen, und £n|J(' durch Zwischenfragen nur dahin zu leiten, daß daraus schreit«, die vollständige Erzählung der wirklich vollbrachten That, und aller begleitenden Umstände erwadjfc. 5, 337, Zeiget sich aus der Beschaffenheit der Wann sich Üibertreiung, oder der dabei vyrkommenden Umstän- $nec,u'ttt< de, daß mehrere Personen daran Theil haben dürften; so ist der Verlwrte auch um die Theilnehmer zu befragen, ohne jedoch.in die Frage etwas einfliessen zu lassen, wodurch mittelbar, ober unmittelbar auf Jemanden bestimmt gebeutet, wird. §, 338. Lauft die Aussage noch auf andere als Wann an diejenigen Utbertmunaen hinaus, worauf untersuchet wird, so ist auch darüber bas Verhör fortzuscken; undUmNän-und so fern dabei die Erhebung eines Thatbestandes ^mmen°I* noihwendig wird, dieselbe nachzuholen. §. 339. Läßt der Verhörte sich mit dem Be- welche viel» kenntnisse elites Verbrechens, oder solcher Umstände Anzeige^,» heraus, welche als rechtliche Anzeigungen zu einer einer Kri-Krtmlnal-Untftsüchüitg angesehen werden können; so m'nöI-'Uee muß ty-su»i,ng muß in der Aufnahme seiner Aussagen, ohne über SnTfn. bUfc ^""mthung rtwas wahrnrhmeu zu lassen, *en ? ' * fortgefahren, das Aufgenomlyeiie aber dem Krimi-nalgerichte zugesendet, und'die Anfrage gemacht werden: Ob der Untersuchte dahin abzulieferir sep? Bis zur Einlangung der Antwort ist die nach Umständen nothwendige Vorsehung zu treffen, damit der in der Untersuchung Stehende nicht entweiche. Die Beh'l« §. 340. Wie von einer Seite bei der Unter-äfieä^Vc* ft,cfju"3 zur Absicht genommen wird, zu erheben, beben, was ob der Verhörte wirklich schuldig, ftp; so ist auf der ^ andern Seite es für die Behörde gleiche Pflicht, de^L^erbör- nebst der §. 325. bereits gegebenen Vorschrift, noch ren oder M die an den Verhörten gestellten Fragen selbst dahin rum^btr’ $u richten, damit alles erhoben werde, was dem Schuld bei. Untersuchten, ohne ihm zu Ausflüchten Gelegenheit tragen kann. ^ geben, zur Rechtfertigung dienen, und entweder seine gänzliche Schuldlosigkeit, oder doch seine geringere Schuld beweisen kann. Die Fragen §. 341. Nebst dem, daß solchergestalt alles zu auf die "heben ist, was sowohl in Ansehung der Utbertre-Mittel ,ur tung, und der dabei untergelaufenen Umstände, als knrschadi t,er Schuld, oder Schuldlosigkeit des Verhörten zur Eenugthu- Aufklärung dient, hat der Richter auch die Fragen ung ju rich- <,uf dasjenige zu stellen, was Mittel an Hand geben kann, dem durch die Übertretung Beschädigten oder Beleidigten bald möglichst zur Entschädigung oder Genugthuung zu verhelfen. LasVerhör §. 342. Das Verhör soll durchaus mit An-fWirtfgM ständigkeit und Gelassenheit ausgenommen werden, und G«laf- Schimpfliche Benennungen oder Ausdrücke gegen den ^"beir auf. sgtr^rt{B stud durchaus zu vermeiden. Auch muß HB C 649 ) TkB f>er dabei nothwendige Ernst nicht in ein hartes oder solches Betragen ausarten, wodurch der Verhörte in Furcht geseyet, oder außer Fassung gebracht werden konnte. §. 34». Um so minder und unter strenger Ver- ®f>n' 55,1 antwortung darf weder pon gewalkjamen Mitteln over Vorspicg-Audrohung derselben, von Vorspieglungen erdichteter oder Anzeigen und Beweismittel, noch von Verheißung fungi"1” gelinderer Strafe oder der Straflosigkeit Gebrauch gemacht werden. §. 344. Däfern entgegen der Verhörte eine Ma°n der 1 Frage zu beantworten, sich weigerte, oder durch offen-bar aus bewiesenen Umstanden, oder seinen früheren chung zu Antworten hervorleuchtende Unwahrheit, die Unter- e«$6g. • r 4 343* Abermalige SU'iefung linb "Unterzeichnung des Protokolle». Sßattji das Berber in einer Sitzung nicht beendiget werden kann, L?i« fur die Zwischenzeit eines imf mehrere SI-ttmgen sich verlängernden Ver!>5? re» in Anse-tung des Sh'tt horten Vorzüge hen fty V W c 650 ) $<£ §. 347. Nach dem Beschlüsse des Verhöres soll dem Verhör ken fcaf Protokoll noch einmal borgen lesen; derselbe, ob er nicht etwas bcizusetzen habe ? befragt; hierauf das Protokoll von ihm eigenhändig, oder mit seinem Handzeichen bestätiget; am Ende auch von denjenigen, aus welchen die untersuchende Behörde besteht, unterschrieben werden. §. 348- Wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes oder die Weitläufigkeit der Untersuchung die Beendigung in einer Sitzung nicht zugibt, muß die Ursache am Ende des Prokokolles der ersten Sitzung an-geführet; bei jeder nachfolgenden Sitzung Tag und Stunde, wann solche angefangen, und geschlosst» worden,.angemerkct, mit der Vorlesung und Unterschrift der bei jeder Sitzung geführten Theilsvrgtirkdlltz aber es auf die vorgeschrrebne Art gehalten werben. §. 349. Für die Zwischenzeit eines alls mehrere Sitzungen sich verlängernden Verhöres haben diejenige», welche nach §. A2I. bloß vorgefordert worden, anzugeloben, daß sie bis zum Ausgange der Untersuchung sich weder entfernen, noch verborgen halten wollen. In Ansehung derjenige», welche nach $• 322« gestellet werden, ist dem Ermessen der Behörde überlassen, ob,.und wann dieselbe, nachdem das aufge-nommene Verhör den Untersuchten mehr oder weniger beschweret, zur Sicherstellung der weiteren Untersuchung seine Verhaftung nöthig findet. Diese Zwi-schenverhafkung kann jedoch den Verhafteten keinem Zwange, noch sonst einer Entbehrung unterwerfen, als welche die Versicherung von seiner Person nochwendig machet. d C 651 J «&»• > Viertes H a u p r st ü ck, Von rechtlichen Beweisen, §. 35©. Aus den durch das ®erhör erhobenen Rechtliche» pinständen soll der rechtliche Beweis hernestellet wer- 95 , §. 35Z- Ein mit den §. 352. geforderten Eigen, schäften abgelegtes' Gestäiidniß wird durch nachheriges Läuggen, oder Widerrufen, ober durch Angabe widersprechender Umstande nicht entkräftet, der Untersuchte gebe denn eine gcnugthuende Ursache seines falschen Geständnisses; oder zeigre Umstände an, die, nachdem fu wahrhaft befunden worden; das abgelegte Geständniß'nothwendig zweifelhaft machen. §» 356. Läugnet der Untersuchte die Übertretung, oder die ihm vorgehalteiieu Umstände; so kann derselben) aus gegen ihn zeugenden eigenen, oder andern Urkunden; b) aus Ivsammentreffen der Umstände und c) durch Zeugniß rechtlich überwiesen werden. ... ' §. 3 f7. Zur rechtlichen Uiberweifung aus ton dem Untersuchten eigenhändig ganz geschriebenen, oder von ihm unterschriebenen Urkunden, von was immer für einer Art, ist erforderljch : daß dem Unter- suchten die Urkunde zur Einsicht vorgeleget; b) daß derselbe entweder die Hand für die Seinige erkenne, ober die Gewißheit feiner Hand sonst dargethan fep; c) daß die Urkunde unmittelbar die begangene Uiber-tretung selbst anzeige, oder doch solche Umstände, woraus, nach ihrer Eigenschaft und Verbindung, ans die von ihm begangene Uibertretung, nothwendig gefolgert werden muß; d) daß endlich der Untersuchte darüber kei..e ihn rechtfertigende Erklärung geben könne. §. 35g. Urkunden, die ausGeburts-Trauungs-oder Tobten -Büchern gezogen, oder von össWtlichen Aemtern, oder auch nur von einem zur Ausstellung sol- PS C 653 ) PS solcher Urkunden berechtigten Beamten, unter Amtsund Dienstpflicht, ittislgcfMefc.fmb, gelten als rechtliche Beweise desjenigen, was sie enthalten. §. 359. Was in den bet dem Verhöre, nach Vorschrift geführten Protokollen sich angcmerket sin- dem Werdet, ist stets für rechtlich bewiesen zu halte». Wann dörsprqr»-daher aus den verschiedenen Antworten solche Umstände ' ' hervortreten, deren Verbindung die Uiberttctung des Untersuchten.klar vor Augen legt; so ist derselbe, ob er gleich die Schuld läugnet, rechtlich überwiesen. 360. Diejenigen Umstande, die einzeln nach bj aus Zu-316. bis 320. einen rechtlichen Verdacht grün-den, sieÜen beim Zusammentreffen mehrerer derselben stäude. eine rechtliche Uiberweisung her, in so fern ihre Eigenschaft und Verbindung einest je unmittelbaren Füsam- • menhang zwischen der Uibertretung, und dem Untersuchten zeiget, daß dieser, nach vernünftiger Beur-theilung, und dem ordentlichen Laufe menschlicher Handlungen, nicht anders, als für den Thäter gehalten werden kann. $► 361. Bei der Uiberweisung aus dem Zufam. mentleffen der Umstände, ist jedoch zu beobachten, zu dcolmch-daß jeder einzelne Umstand für sich rechtlich erwiest» seyn muß; daß bloß vorübergehende Umstände, für sich astein, nicht'zureiche», sondern noch wenigstens mit einem Umstande vereiniget fepn müssen, der selbst bleibend, oder an bleibenden Merkmalen erkennbar ist; daß endlich der Untersuchte darüber keine Erklärung gebe, wodurch die Beweiskraft solcher Umstände ge-schwächet wird. §. 362. Besonders, dienen zur Uiberweisung folgende Umstände, wenn deren zwey, oder mehrere r>«r« zur ttif dargerhan sind, und der Untersuchte darüber nicht allen ' ÄzK ( 654 ) KivLiftl zu heben, vermag : a) wann er ein Werkzeug , oder sonst etwas hat verfertigen lassen, was für ihn zu seiner Beschäftigung, oder zu seinem Gewerbe keinen Gebrauch haben, aber zu der Bchuld gegebenen Uiberlretung dienen konnte; b) wann bei ihm, ober an einem ihm allein zugänglichen Orte, solche Werkzeuge, oder c) in seiner Wohnung, an einem von ihm gewählten Bewahrungsorke Gegenstände, die von Dev Uiberlretung herrühren, oder was immer für Merkmale derselben gefunden werde»; d) wann er von der Uibcrtretung den unmittelbaren Gewinn' oder Vortheil gezogen; e) wann er augerge-richtlich Umstäu.-e erzählet, die nur einen solchen bekannt seyn tonnen, der die Uibertrclung begangen, oder doch daran Theil genommen fyat ;,f) wann er bei der Behörde, zu seiner Verantwortung einen oder mehrere Umstände auffiihret, deren Falschheit einleuchtend ist, oder erhoben wird. «) 6ur* §. 363. Bei der UiberwLlsung durch Zcugniß, Vorauf L- mu^ auf die Glaubwürdigkeit der Person, die sol-Rücksicht ches abgelegt, und zugleich auf die Beschaffenheit der zu ucbmen? Aussage Aücl sicht genommen werden. Ztugnlß ei. §. 364. Das Zeugniß eines beeidigten Beam-i«n iveam-' ttn *** Ansehung eines Gegenstandes, worüber dersel-tcn. de zur Aufsicht g.'stellet ist, hak , in so fern dasselbt nicht durch irgend einen Umstand zweifelhaft gemacht wird, volle Glaubwürdigkeit zur Uiberweisung, wann er unter Amtscid bestätiget, daß er den Untersuchten auf der That betreten, und sogleich ermahnet, oder verhaftet habe. jSeugnigven §. 365. ZeNgniffe von jh nft- ober Gcwerbs-Gewtrl-e!'" verständigen haben !N so weit vol.e GlaniM'ürdigkeit, • L'erständiÄ Ob' %® C 655 ) AS äls sir auf di- Kunst, oder das Gewerbe des Aeug-nißgeöLirden' Beziehung haben. " \ §♦ 366. Zur Glaubwürdigkeit eines jeden Zeu- Srsorb-r-gen wird erfordert: a) daß derselbe das achtzehnte Jahr zurückgeleget; b) keines Verbrechens schuldig bijdt'ehu« erkannt, oder darüber in Unterfuchuiig gezogen, und 3eug«». nur aus Abgang der Beweise entlassen worden; c) mit dem Beschuldigten nicht in Feindschaft lebe; d) aus der Verurkheilung des Untersuchten keinen Vortheil tioch^aus der Lossprechung Schaden zu erwarten habe. §1 367. Dit Erfordernisse einer zur Uiberwei- Srfovbcruh» sung geeigneten Zeugenaussage sind: a) daß sie miinb- ^J^4i*ur tich, vor der Behörde, b) nach der vorausgegange- funvi qec,g-tmi §. zu. worgcschriebenen Ermahnung,^mit dem n“™fiuct Zusatze: Der Zeuge müsse seine Aussage erforderlichen 8 au * Fasts"zu beeidigen, und dem Untersuchten in das Angesicht zu bestätigen, bereit seyn; c) in einem Zustande, wo der Aussagende seiner Sinne vollkommen mächtig, d) ungezwungen, und ohne irgend eine Verleitung, e) von eigenem Wissen, und Kenntnisse «bgeleget werde; f) daß ssr? nebst einer deutlichen, und bestimmten Erzählung der That, oder, des llm-srandes, wovon sie die Wahrheit bestätigen soll, g) auch die Person des Beschuldigten namentlich, durch unverkennbare Merkmale bezeichnet, enthalte; h) die Glaubwürdigkeit entgegen nicht durch Bedenklichkeiten , die sich aus dem Inhalte äussern, oder i) durch einen Widerspruch mit bereits erhobenen Umständen geschwächet werde. - §. 363* Zur rechtlichen Uiberweisung bei schwe- Rrcbmch« ren Polizei)-Uibertretungen, wovon ferne Merkmale junj^dtlts zurückgelassen sind, werden jtvte 4mp Zeugen er for- »mrctunr feert, scn' DS ( 656 ) AS feine Merk- derk, deren Aussagen die gleichen wesentlichen 11m-gcwitben^* lrände enthalten, und darin vollkommen übereinstim-fliid. mend seyn müssen. Wann die' §■ Zp9' Auch Ein nach §. 366. glaubwürdiger Aussage Ei- Zeuge, dessen Aussage die 367. vorgeschriebcnen den Beweis Erfordernisse vereiniget, macht die Uiberweisung voll-herstcllk? ständig, nachdem die That rechtlich bestätiget, und der Beschuldigte über einen nach §. 320. ihn beschwerenden Umstand, eine rechtfertigende Erklärung zu geben , nicht vermögend ist» ' §. 370. Unter eben diesen Umständen, macht auch die Aussage desjenigen, an welchem die Uiber-trctung begangen, oder, der dadurch beschädiget worden, die Uiberweisung vollständig, wann demselben aus der Verurtheilung des Beschuldigten: weder Genugthuung, noch sonst ein Dortheil zu Gutem kommt. Abhörung 371. Hält der Zeuge sich in dem Bezirke ei- oncern^c"' RCr andern Behörde auf, als woselbst die Untersu-iirft M chung geführef wirb; so ist diese um Abhörung dcs-»enZrügen, selben anzugehen: wo ihr dann die Fragen, welche an den Zeugen zu stellen, auch, um sie in dasKennt-niß des Gegenstandes selbst zu setzen, alle Umstände mikjutheilen sind, dir nsthig ftyn konnten, die Sache nach Beschaffenheit der von den Zeugen gegebenen Antworten, durch weitere Fragen aufzuklären. Vorlesung §. 372. Die Aussage der Zeugen, nachdem sie der Zrugen- vorgeschriebener Weise in das Verhörs-Protokoll auf-«us,«gc. genommen, und unterfertiget worden, ist dem Verhörten vorzuhalten; und, dafern er das gegen ihn Ausgesagte in wesentliche» Punkten läugnet, znr Ent-Lcgenstellung der Zeugen zu schreiten. AB C 657 ) AO 5- 373, Wenn mehrere Zeugen sind, muß je- MbLrnng der insbesondere vorgerufen, und nach abermaliger Erinnerung an die Pflicht, die Wahrheit auszusagen, jeder den Untersuchten beschwerende Umstand Punkt für Punkt, vorgenommey werden. §. A74 Unmittelbar über jeden von den Zeu-, gen bekräftigten Punkt ist der Untersuchte abznh'örin : Ob er der Person des Zeugen, oder der Aussage desselben etwas entgegen zu setzen habe? Wendet er nichts Gegründetes ein, so 1st auf diese Art, die weitere Vernehmung über alle Punkte fortjufttzen, und die ganze Verhandlung in das Verhörsprotvkoll aufzunehmen« §. 375. Der Untersuchte ist berechtiget, dem/e- Vefuamß nigen, wovon die Bchö-de zu seiner Überweisung ttn rechtlichen Gebrauch machet, alles entgegen zu stellen, Enmezen-was immer zum Beweise seiner Schuldlosigkeit, ober fMun8' zur Verminderung seiner Schuld dienen, oder zu diesem Zwecke auf irgend eine Art beitragen kann. ' §. 376 Die, Schuldlosigkeit des Untersuchten ist dann für rechtlich bewiesen zu halten , wann die Umstände, welche gegen ihn einen rechtlichen Verdacht MM. erwecket haben, dergestalt aufgeklärer sind, daß dadurch der Verdacht vollkommen gehoben ist. §. 377- WenU jedoch aus dem, was durch Mann mr-das Verhör erhoben worden, gegen den Untersuchten ^^*uld, zwar ein rechtlicher Beweis der Schuld nicht he-ge- edmrsio« stellet, aber auch die Gründe des rechtlichen Verhach-tes gegen ihn nicht gehoben sind ; so tritt de? Fall m7 tin, wo weder die Schuld noch die Schuldlosigkeit rusche» sey? für rechtlich bewiesen angesehen werden mag. T t XVH. Band. AB C'658 ) AB Fünftes H a u p t ft ü cf . Von der Abürtheilung. fSu jeder SS «ln §‘ 378- Uiber jede, wegen schwerer Polizey.-ilttbtil zu Uibertretungcn geführte Untersuchung muß ein Unheil schöpfen, ergehen. Mer da« §. 379 Eben die Behörde, welche die Untere Men bai>e? fuc&un3 fahret, muß auch das u.thetl sprechen. §. 380. Vor Schöpfung des Unheiles sind jederzeit zwey verständige, unbescholtene Männer aus der Gemeinde des Unterfuchungsortes beizuziehrn, und ihnen in Gegenwart des Untersuchten das in dessen Verhöre aufgenommene Protokoll bedächtlich vorzulesen, solches auch von denselben mit zu untere schreiben.' Sn welcher 381. Im Allgemeinen soll zum Sprechen des Urtheiles, unmittelbar nach geschlossenem Verhöre; oder wäre dieses, nach Beschaffenheit des Gegen-siantes, oder anderer wichtiger Hindernisse wegen, nicht thunlich, sogleich in der nächsten Zeit geschrir-ren, die Sitzung aber bis zur vollendeten Ädstim-rating nicht unterbrochen werden. §. 382. Zum Grunde der Beräthschlagung liegt das Verhörsprotnkoll, welchis nach seinem ganzen e Inhalte, sammt den dazu gehörigen Urkunden noch einmal abzulesen, und hiernach die Erwägung auf folgende drey Fragepunktc zulückzuführcn ist: a) Ob rechtlicher Beweis vorhanden sei), daß der Untersuche re der Übertretung schuldig ist? b) Welche crichwe-rende, oder mildernde Umstände dadei einkreten? v) Wel- sittt < Beratb- schlagungS- »unftr. AB C 659) AB j Welche Strafe in dem Gesetze auf diese Uibertretung, unter diesen Umständen bestimmt sey? §. 383. Jeder dieser Punkte nach der Reihe ist in genaue Erwägung zu nehmen , und nach dem Leitfaden derselben das Protokoll zu führen, in welchem die wesentlichen Giünde über jeden Punkt aufgefüh» ret werden Müssen. §. 384. Fällt die Meinung über die Frage: ünterm-Ob rechtlicher Beweis der Schuld gegen den Unter- 5** suchten vorhanden ist? verneinend aus; so ist in wei- Beweis" tere Uiberlegung zu nehmen: Ob die Schuldlosigkeit des Untersuchten rechtlich bewiesen? oder. Ob, wenn gleich kein rechtlicher Beweis der Schuld vorhanden, auch der rechtliche Verdacht nicht zureichend gehoben ist? §. 38*v Bewahrt sich das Erste, so ist so- titt&t« auf gleich das Unheil zu schöpfen: Der Untersuchte werde ®*^blez. der ihm Schuld gegebenen Übertretung schuldlos er- *’ kennet. $. 386. Fällt die Meinung für das Zweyte Aufhebung aus, so ist der Ausspruch zu thun : Die Üntersu- ‘ouT chung werde aus Abgang rechtlicher Beweise aufge- Abgang ssr §. 387. Fällt die Entscheid»ng aus: Daß der Untersuchte der Uibertretung rechtlich überwiesen ist; ' so wirh zur Erwägung der dabei eingetretenen er- schwerenden Umstände übergegangen. §. 388. Auf folgende erschwerende Umstände ist Erschweren, bereits in der Strafbestimmung bei verschiedenen ein- Umiian; zelnen Uibertretungen zurückgesehen : a) auf die Fort, setzung einer Uibertretung durch längsre Zeit; b) auf Were Wiederholung, und dieserwegen vvrhergegangc- T t 2 »•', . IU PS C 66d) PS «k Bestrafung ; c) auf dre Größe der aus der ttf6er> tkttung vorherzusehenden Gefahr; d) auf die Schädlichkeit des wirklichen Er folges; e) auf das Verhält-niß zwischen dem Uibertreter, und deni durch die Übertretung Beschädigten, oder Beleidigten; f) wenn Zugend, oder andere ehrbare Personen verführt; g) verderbliche Beispiele in Familien; h) oder öffentliches Aergerniß veranlasset worden. Wo diese Umstände in dem Gesetze auch nicht besonders ausgr-drückt find, muß darauf dennoch Rücksicht genommen werden- UvrtseHung. §. Z89- Ausser den erwähnten, sind noch erschwerende Umstände: i) wenn die Uiberrretung in Vollzug zu setzen, mehrere Zeit, oder Vorbereitung n'öthig war, oder größere Hindernisse bei Seite ge-schaft werden mußten;-k) wenn der Schuldige dev Anführer, oder sonst auf eine Art der Urheber, bei einer von Mehreren begangenen Übertretung war; I) wenn er mehrere Übertretungen von verschiedener ArL begangen; m) wenn er die Untersuchung durch erdichtete Umstände hinzuhalken, oder irre zu'führen gesucht hak; insbesondere n) bei Übertretungen gegen die 'öffentliche Sittlichkeit, wenn der Uibertreter eine Person von Erziehung, und mehrerer Bildung ist. Mildernde $. 39o. Mildernde Umstände sind nach Ver- Umständk. schiedenheit der Uibertretung : a) ein der Unmündigkeit nahendes Alter, schwächerer Verstand, oder eine sehr vernachläßigte Erziehung; b) unbescholtener Wandel vor der Übertretung; O wenn der Uiberireter von andern verführet; d) aus Furcht oder Vorur-theil des Ansehens; e) in einer heftigen Gemütbsbe-wegung; f) durch Nothumstände veranlaßt, gehandelt; g) weirn er, d« es ta seiner Gewalt stand, dis HS ( 66i ) HS 1 die Ukbrrtretung zu vollenden, daraus größeren Vor- I theil zu ziehen, größeren Schaden zuzufügen, es bei dem Versuche gelassen; K) sich nur geringeren Vortheil zugeeignet ; i) freywillig von Zufügung eines I>'ößeren Schadens enthalten; kl wenn er den Schaden nach seinen Kräften gut zu machen gesucht; 1) wenn er bei dem Verhöre aus eigenem- Antriebe Um* stünde entdecket hat/ deren Kenntniß in Stand setzte, einen bevorstehenden Schaden ganz abzuwenden, oder zu vermindern. f > j §. 391. Die erschwerenden, und mildernden Umstände ,müssen auf eben die Art, wie die Uibertre- schwer«»-tung selbst, durch rechtlichen Beweis bestätiget seyn. Daher hat der Richter alles, was sich auf dieselben Anstände, und ihren Beweis bezieht, aus dem aufgenommenen Verhöre auszuheben, und in gleiche Erwägung zu nehmen. . §. 392. Bei Erwägung, des dritten Punktes ist dasjenige Gesetz: welches über die untersuchte Ui, Strafe. Lertretung verfüget, zu lesen, und demselben gemäß die Gattung , und der Grad der Strafe zu erkennen. ^ §. 393."Hat der Untersuchte Uiberkretungen der- „«rung-"' fchiedener Art begangen; so hat dasjenige Gesetz An- xerfdueb«» Wendung, welches jfc-nfet diesen Uiberkretungen die ncr höchste Strafe bestimmet. Gattung §. 394. Sonst ist in Beziehung auf die Gat- 6c$ Strafe tung der Strafe sich die Vorschrift gegenwärtig zu halten, welche hierüber in dem zweiten Hauptstücke des ersten Abschnittes §. 22. -—26. gegeben wird. § 395 Der Grad der Strafe ist nach den einttttenden erschwerenden oder Mildernden Umständen Grades bst zu bestimmen;' und nach Maß , als die einen , oder ’Strafe, die andern überwiegend sind, auf eine größere, oder fidneve Straft oder Verschärfung zu erkennen. $• Z96. : m Ut (bttus. j Fortfttzung. !• ’• ' fi ' l! L In Anft-Bonfl des 1 Ersatzes, «der der EntschqSt- I gun* . 8 (662) %a §. 396. In jedem Urtheile muß der Vormund Znname des Untersuchten, die ihm Schuld gegebene Uibertretung, nebst Tag und Seimde der angefangenen Untersuchung, und des gefällten Urthciles ausge-drücket feyn. §. 397. Dem Strafurkheile ist weiter beizusetzen: a) wenn der Veiurtheilte mehrere Uibertrctungen begangen, eher dieselbe Uibertretung wiederholet, sohin schon ehedem, und wcßwegen er bestrafet worden ; ober, wenn sonst erschwerende Umstande ihm zur Last fallen; t>) die Strafart, und nach ihrer Beschaffenheit, der Grad und die Dauer derselben, mit der etwa hinzu-kmnmenden Verschärfung; c) endlich die Bestimmung der zu leistenden Genugthuung oder Entschädigung , daß solchergestalt weder über die Rechtmäßigkeit der Strafe, noch sonst bei Vollstreckung des Urtheiles irgend ein Zweifel übrig bleibt. §. 398. Wo sich der Ersatz, oder die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, ist sogleich diese Besiimmung in das Urtheil aufzunehmen. Wo der Ersatz nicht unmittelbar bestimmet werden kann, ist in dem Urtheile überhaupt auszudrücken: Daß dem Beschädigten Ersatz oder Entschädigung gebühre, und ihm dessen Bestimmung im Wege Rechtens zu suchen, Vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch jedem Theile Vorbehalten, der mit der unmittelbar erfolgten Bestimmung des Ersatzes, oder der Entschädigung sich nicht befriedigen wollte. Abfassung §. 399. Das ausfallende Urtheil muß sogleich I M entworfen, wörtlich vorgelesen, dann in das Proto- j koll ausgenommen , hieraus auf der Stelle die Ausfer- tigung gemacht, und diese sowohl, als dasP-oto- kols PS C 66z ) koll selbst, von dem Richter, den beigezogenen zwei Beisitzern und dem Aktuar unterschrieben werden. $. 400. Wann durch das Urcheil auf eine höhere Strafe, als auf Arrest von einem Monate, oder körperliche Züchtigung über zehn Streiche erkannt, oder, wann der Beweis aus Zusammentreffen der Umstände geführet wird, muß vor der Bekanntmachung das Protokoll sammk allen Beijagesi dem Kreis-amfe jur Einsicht zugeftndet werde». §. 4014 Findet das Kreisamt dabei kein Bedenken, so schicket cs die Akten unperweilt, und lediglich mit der Bezeichnung: Eingesehen: Kreisamt rc. zurück. Fallen demselben wesentliche Bedenklichkeiten Über die Verhandlung, oder in Beziehung auf die Strafe auf; so schickt es die Akten, mit seinen Bemerkungen an die Landesstellr. §. 40a. Urtheile, wodurch die' gesetzlich bestimmte Arreßstrafe in eine Geldstrafe abgeändert; wodurch auf körperliche Züchtigung von fünf und zwanzig Streichen, auf strengen Arrest von drey Monaten; auf dem Lande, und kleinen Städten auf eine Geldstrafe von zehn, in den Hauptstädten aber von fünfzig Guldcw; auf Verlust von Befreyungen 'und Rechten: . f Mscha^ung aus einer Provinz, oder auf Drrschä.fung durch öffentliche Ausstellung, erkannt wird; und dann insbesondere, Urtheile über einen versuchte,« Selbstmord, müssen vor chrer Bekanntmachung , mit den sämmtiichen Akten der Landesst llr zugeschlcket werden. Z. 403. Die Landesstelle nimmt hierbei oen Gong der Verhandlung, und das geschöpfte Uttheil in Erwägung- Entdeckt .fle bei der Verhandlung wesentliche Gebrechen, welche auf die Schöpfung des Uv-- Urkbell«, bse dem Kreis-6111.c mkkzu-chcilen siniA Was da« Kreisame damit vor-znnehnren habe? Urtheile. Sit der Landcs-stcste e!n;u-senden sind» Wie die Landesstellr damit vor-jugcbett knr-be ? Fortsetzung. Fortsetzung. Befugnis! fc« Landes-stell-, InSCn-. sehung bes Urrhetles. Zn wekKen FM«» dt« ilttbtile an |He oberste Politische Nebörde Kchen? Urcheiles selbst Einfluß haben ; so schicket sie bet ersten Behörde, durch das Kreisamr die Akten mit der zweckmässigen Belehrung, unb, der Verordnung zurück , sich bei der abermaligen Einsendung der Akten zu erklären: Ob sie bei ihrem schon geschöpften Ur-tbeile beharre? oder: Ob, und wie sie es adzucin-dcrn finde? §. 404. Gebrechen, die auf die Schöpfung des Urtheiles nicht einfließen, sind zwar nicht weniger zu rügen, und die unteren Behörden darüber besonders zurechtzuweisen, sollen aber nicht hindern, das geschöpfte Urtheil in Erwägung zu nehmen. §. 405. Die Aufmerksamkeit der kandesstelle ist nach dem Leitfaden der jugeftndeten Protokolle, auf die rechtlichen Beweise der That, der Schuld oder Schuldlosigkeit des Untersuchten, die Wirklichkeit und gegenseitige Wichtigkeit der erschwerenden, oder mildernden Umstände, ans die Art, den Grad, und die , Verschärfung der Strafe zu wenden. §. 406. Dre Landesstelle hat, ausser den iin folgenden Paragraphe unter a, b, und c. angeführten Fällen, die Macht nicht, das Urtheil zu verschärfen, sondern solches bloß, entweder zu bestätigen oder zu mildern. Das bestätigte oder gemilderte Urtheil ist sogleich der ersten Behörde zur Amtshandlung zuzuschicken. §. 407. Die Urtheile der Landesstelle, fammt den VerhandlungSakren sind «och voriänfig an die oberste politische Behörde zu senden: wann a) der Gegenstand derselben geheime Gesellschaften; b) die §, 62 64, und 69. enthaltenen Censurü-Uiberkietun, ICli^ und g) Verltitung der Uutetthcuieu zur Ansied- %® ( 66ä ) : lung in fremden Ländern sind; oder wann aufAbschast fung aus sammriichen Erbländecn erkannt wird. §. 408» Urtheile, die keinem weiteren Zuge un- Bekannt-terliegcn, sind dem Vrructheiiten sogleich; diejenigen, Echungder welche die Bestätigung einer höheren Behörde foroern, r‘ f ' sobald sie herablangen, bekannt ju machen. Sechstes H a u p t ft ü ck. Von dem Rekurse, und Nachsuchen um Begnadigung. §. 409. Gegen das angekündigte Urtheil kann Rrkuri. entweder ein Rekurs ergriffen, oder uurBegnadigung nachgesuchet werden. j. 410. Die Beschwerde des Rekurses ist ent-- Worüber et weder gegen die Rechtlichkeit des Verfahrens, gegen das Verfahren, oder gegen das Urtheil selbst gtrich-- rann? let; wenn nsmlich: a) da das Urtheil für schuldig erkennet, um Lossprechung, ober doch Aufhebung der Untersuchung; k>) da das Urtheil bloß auf die Aust Hebung der Untersuchung ergangen ist, um die gänzliche Lossprechung; oder endlich c), wenn um eine Abänderung der zuerkannten Strafe »ach ihrer Gattung und Größe angesucht wird. §. 411. Der Rekurs hat von der politischen Wohl» er Obrigkeit zur Landesstelle; der Rekurs von der Lan-desstelle, zu der politischen Hofstelle zu gehen. §. 412. Der Rekurs zur Landesstelle findet AndleLan-Statt, gegen diejenigen Urtheile der poiikischen Obrig- d-sstelle. feit, welche diese, ohne sie der Landesstelle vorzute-Hen, in Vollzug setzen darf. Z. 413. An fife »0?fe tiscfie Hos-stelle. Gegen welche Urrhtfle tier Rekurs nicht Statt habe? Mer »um Rekurse berechtiget ist? StefurSfWft bei Urtoei« len, die fo' gl ich t'8Ü: zogen werden. Diese Frist kann nach UmiMnbcn verlängert werde,!. < 666 ) Stl? § 4r3- Der Rekurs zur politischen Hofstelle findet gegen diejenigen Urtheile der f.mbedftcfie Statt/ wodurch diese das von der Behörde auf die Losspre-duing gcsci 'opfte Unheil, in Aufhebung der Untersuchung «bändert, oder sonst das gefällte Strafurtheil verschärfet hat. §. 414. Gegen Urtheile der Landessielle, wodurch die Stcafurtheile der ersten Behörde nicht auf gedachte Art abgeändert ober verschärft werden • wie auch gegen die von der hoiitischcn Hofstelle ergangenen Urtheile, kann kein Rekstrs ergriffen werden. §. 415. Zur Ergreifung des Rekurses find berechtiget: der Bemrtheilte selbst, seine Anverwandten in auf und absteigender Linie, fein Ehegcnoß, fern Vormund ; die Obrigkeit für ihre Unterlhanen; der Meister odcr^ehrherr für seine Gesellen oder Lehrjun-gen; der Dienstherr, oder die Dienstfrau für ihr Dienffgefindt. Entsteht über die zum Rckurfe berechtigende E-genschsft ein Zweifel; fo muß der Rekurrent dieselbe beglaubigen. §. 4 >6. Der Rekurs gegen Urtheile, welche die politische Obrigkeit nach dem £. 400. und 408. ohne weitere Einsicht, oder Bestäktlgung vollziehen darf, muß , wann das Strafurtheil auf eine Züchtigung mit Streichen au^fällt, sogleich; außer dem allemal längstens binnen vier and zwanzig Stunden nach Ankündigung des Unheiles angemeldet, auch in der Regel binnen drei) Tagen cingebracht werden. §. 417. Nach stlmständen und Wichtigkeit des Gegenstandes, ist jedoch von der Behörde, zur Einbringung des Rekurses, auch eine Verlängerung der Frist , dis auf sechs Tage zu bewilligen. W c 667) %#' 418. Der Rekurs gegen Urkheile, die der, Rekursfrist kmsicht des Kreisamtes, oder einer höheren Bestä- M^dican tigung zu unterziehen sind, ist binnen drey Tagen das Kreis-anzumelden, und binnen der folgenden acht Tage die flHlt ßc[)Ul' Rekursschrift einzubrrngcn. 419. Nach Verlauf dieser Frist, findet ein Rekrrrs nrcht weiter Statt. / fr^. §. 410. Die Einsicht der Untersuchungsakten Mas hem kann des Rekurses wegen nicht gestattet werden. Aber, ^nc. (jCr kandesstelle genommen; so hat sie denselben mit den Unksrsnchungsakten der ersten Behörde, an die politische Hvfstelle zu übersenden, und mit. den Beweggründen ihres eigenen Urthciles zu begleiten. Vorschrift §. 425. Die Behörde, wohin der Rekurs geht, hat bei der Untersuchung desselben, nach der über die bin der Re- Aburtheilung gegebenen Vorschrift vorzugehen. Fiu-kiirs gcian- bet sie Verfahren und Urtheil den Gesetzen gemäß, so wird der Rekurs verworfen; im widrigen Falle aber, das Urtheil nach dem Gesetze abgeändert. Die Ab, änderung kann jedoch nie auf Verschärfung des Urthei-lcs abgchen, gegen welches der Rekurs ergriffen wird. Mirki,,», §. 426. Die Wirkung des Rekurses ist, daß fef.5tefmr: bis zur Entscheidung der höheren Behörde, mit der Bestrafung stets; sonst mit dem wetteren Vollzüge des Urtheiles in so fern cingehalte» werde, a/s durch den Vollzug nicht irgend ein Nachcheil verursachet, oder vergrößert wird. Wan» td 5. 427. Wenn auf Arreststrafe erkennet wor-der^Verbaft bct3 / und der Verurtheilte bereits verhaftet ist; in di-Slraf- wird, im Falle das Urtheil auf Milderung ansfällt, rcchrict"^' der Verhaft von dem ang-kündigten Urtheile an, bis wird? zu der über den Rekurs erfolgten Entscheidung, in die Strafzeit eingerechnet. Wird der Rekurs verworfen; so findet keine Einrechnung Statt. MerdieBe- §. 428. Um Begnadigung, das ist: die Mil-• ZtSn dttung , oder gänzliche Erlassung der zuerka.mt.ea TiS C 669 ) Strafe, kann von eben den/enigen, roelcf)t zum Re- fSnne, u«fr furfe berechtiget sind , und muß ebenfalls tu der zum * Rekurse bestimmten Frist nachgesuchet werden. $ 429. Das Nachsuchen um Begnadigung hat Wirkung stets die Wirkung , daß mit Vollstreckung des Urchei- »es Nachsu-les in so fern ungehalten werden muß, als sonst die B-gnari-Gnadenwerbung ganz, oder zum Theil vereitelt gung. würde. § 43©. In Ansäung der Urtheile des §. 400. ist dem Krcisamte di?Milderung der Strafe, der Mordent» Zandesstelle die gänzliche Nachsicht; in Ansehung der Urtheile des §. 402. der Landesstellc nur die Milde- rte,n8 Job ‘ rung der Strafe überlassen, die gänzliche Nachsicht Srlassung ^ aber der politischen Hofsiclle vorbehalce». bcr-vtrafe §. 431, Die Gnabenwerdungen über Urrheile, welche nach dem §. 407. zur politische!, Hofstelle zu gelangen haben, müssen dem Lande^fürflen seihst vor-geleget werden. §. 43a. Da die Gründe zur Begnadigung nicht aufgezähler werden fihnen; so haben die politischen Behörden sich gegenwärtig zu halten, daß dabei hauptsächlich nur auf das Zusammentreffen mehrerer mildernder, oder aus das Cintreffcn erheblicher, von dem Gesetze nicht vorgesehener Umstande Rücksicht ge, nommen, überhaupt aber, Nachsicht oder Verminderung der Strafe nicht ohne wichtige Gründe, weder bewilliget, noch darüber bei dem Landesfürsten einge-rathen werde» soll- @*aben; Werbungen/1 die fcemSan* besfürsten selbst vorzulegen sind. Worauf bit xvllrlfchen Behörde., bei der Be-gnablgung ju sehen haben ? Kundma-ehung und Vollstreckung der Urchelle. Drt der ' Kundmachung. Fortsetzung, und wie die Kundmachung geschieht ? B»i einein schuldlos Erkannten. Bei Aufhebung der Unters,, chung aus Mangel der Beweise. U-B C 676 ) §5® siebentes Hauptstück. Bon Kundmachung, und Vollstreckung des UrcheileS. §. 433. Urtheile, die keinem ferneren Zuge unterliegen, sollen ordentlich kund gemacht, und voll-strecket werden. §. 434. Die Kundmachung hat stets in dem Orte der gepflogenen Untersuchung zu geschehen. Bei Uibertrctungen aber, wo wegen Gefahr verbreiteter Folgen, oder da wahrgenommen wirb, daß sie an einem Orte häufiger begangen worden; auch bet Uibertrekungen, die nach ihrer Eigenschaft 'öffentliches Aergerniß veranlasset haben, wo daher das Beispiel der Straft nothwendiger wird, ist das Uttheil auch noch an dem Orte, wo die Urbertretung begangen worden, kund zu machen. §. 435. Die Bestimmung, wann diese Roth-Wendigkeit eintritt, wird nach Beschaffenheit des Gegenstandes, und der Umstände, dem Ermessen der höheren Behörde Überlassen. Ist die Kundmachung verordnet worden; so har fle so zu geschehen, wie es sonst in Straffällen gewöhnlich ist. §. 436. Ein Urtheil, wodurch der Untersuchte schuldlos erkennet wird, ist demselben so bald möglich , auch an einem Dom, - oder Feyertage bekannt zu machen. Däfern er verhaftet wäre, 1st er auf der Stelle in Freyheit zu setzen, und ihm eine gerichtliche -Abschrift des Urcheiles zu behändigen. H. 437. Wird die Untersuchung aus Mangel der Beweise für aufgehoben erkläret; so ist der Un-tcrfudite am nächsten Werktage vor bit Behörde zu sied- 9tJ* C «70 So? fffflen, ihm das Urtheil vopjulefe» ? auch davon eine Abschrift zu dehanbigen, abtr zugleich von dem Vorsitzenden zu bedeuten: bei vorkominenden neuen Beweisen werde die Untersuchung wieder ausgenommen werden. §. 438- Die Vollstreckung des Urtheiles, wo kein Rekurs eintritt, oder wenn derselbe schon erledigt Urtt>ciM, ist, soll im ersten Falle sogleich nach Verlauf der zur Anmeldung des Rekurses bestimmten Frist; im zweyten sie zu'v-r-Falle sogleich auf die Kundmachung folgen. Nur wo tolt6hDe® den mußte, täglich fünf Kreuzer anzurechnen. §. 451. Die Eintreibung des Ersatzes hat aber nur in so fern Statt, als dadurch nicht etwa die XVII. Band. U w w Lei- Besondere Registraturen dieser Gerichts- v' bark-ir; ihre Einrichtung. rsübrung eines allgemeinen Nachsu-chungspro-tvkolles. „ 9(1$ (/674 ) Leistung der dem Klagenden zuerkannten Entschädigung erschweret, oder die Erwerbung des dazu Verpflichteten, und der Unterhalt der ©einigen darunter leiden würbe. Neuntes Hauptstück. Don derLeituug der Gerichtsbarkeit über schwere Polizey. Uibertrctiiiigcn, und der allgemeinen Aufsicht darüber. §. 452. Zur Erleichterung der Leitung, und Aufsicht der Gerichtsbarkeit über schwere Polizei)-Ui-bertretungen, sind die Akten in einer besondern Registratur aufzubewqhren, welche aus folgende Art einzurichten ist. Erstens: Sind die Akten eines jeden vorge-, kommenen Falles, in ein Bündel zu sammeln, das von außen mit einer SR timer bezeichnet wird. Die zu einer Verhandlung gehörigen Aktenstücke sind mit der ,Zahl des Bündels und der Zahl, wornach sie in diesen einzulegen sind/ zu bezeichnen. - §. 453. Zweytens: Muß ein allgemeines Nachsuchungsprotokoll geführet, und jede Verhandlung unter einer dreyfachen Rubrike, mit Beziehung auf die Zahl des Bündels eingetragen werden, nämlich : unter den Namen des Untersuchten, unter den Namen der Uibertrekung, und unter der Benennung des Ortes, wo die Uibertretunz begangen worden. HS C 675 ) HS §. 4?4- Nebstbei soll in der Registratur eine Fützrunq-Jahrestabelle .qefiihret werden , worin die Uiberrre-Lungen jeder Gattung unter einer Rubrike zusammen-gestellet sind , damit daraus die am meisten in Schwung gehenden Uibertretungen, und durch Gegen-«inanderhaltung mit der Tabelle des verflossenen Iah- * res, die Ab - und Zunahme derselben ersehen werden möge. §. 455. Nach dem in dem §. 292. dieses zwey- Oter-»,fsich, ten Abschnittes bestimmten Zusammenhänge, hat die ^“örben: Landesstelle über die politischen Obrigkeiten der Pro- SdnbcnM». »inj, die politische Hofstelle, über die gesammten Länderstellen die Aufsicht zu führen. BebSrbe. §. 4^6. Die Kreisamter sind zwar in Beziehung «r-lsdmeer, der Gerichtsbarkeit über schwere Polizey - Uibertretun-gen keine besondere Behörde: in so fern dieselben fübrersiud? aber nach Vorschrift dieses Gesetzes bei dem Verfahren , und den Urtheilen der politischen Obrigkeiten Einsicht zu nehmen haben, stehen die letzteren auch zunächst unter der Aufsicht des Kreisamtes ihres Bezirkes» §. 457. Diese Aufsicht besteht in der bestän- Worin m« digen Aufmerksamkeit, damit die politischen Obrig-keiten die ihnen über schwere Polizei), Uibertretungen zugetheilte Gerichtsbarkeit genau, nach Vorschrift des Gesetzes, verwalten. Jede unmittelbare höhere Behörde hat, bei Anfrage über irgend einen Anstand die Belehrung zu ertheilen, die wahrgenom-menen Gebrechen zu verbessern, und die in diesem Amtsgeschäfte sich zeigenden Nachlässigkeiten, entweder sselbst zu bestrafen, oder in so fern der Gegen-11 U stand Worauf die Kreis - und Provlnzre-fettm.n bet Wereiiungen zu setzen? Augenblickliche Abtzül- ikertchte. c 676 ) HO stand höhere Ahndung und Hülfe nothwendig machet, darüber weitere Anzeige zu machen, §. 458, Uibrigens ist bei Bereisungen der Kreis-oder Provinzreftrenten, die Verwaltung dieser Gerichtsbarkeit , als eia wesentlicher, und eigener Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit zu betrachten, und dabei vorzüglich die Beschaffenheit der Arreste, die Behandlung der Sträflinge, die Einrichtung der Registraturen zu untersuchen; über dasjenige, was sogleich Verbesserung, oder Abstellung zuläßt, die Vorkehrung auf der Stelle zu treffen; über andere beobachtete Gebrechen aber in dem Berichte die Anzeige zu machen. §. 459. Endlich müssen bei diesen Bereisungen die in dem §. 454. anbefohlenen Tabellen in genaue Übersicht genommen werden. Wenn fich daraus das Uiberhandnehmen einer Übertretung offenbaret, soll, so viel geschehen kann, der Ursache des Uibels, nicht weniger auch bei wahrgenommener Abnahme einer sonst herrschenden Übertretung der Ursache einer so heilsamen Veränderung nachgeforschet, und alles in dem Bereisungsberichte umständlich auf-geführet werden» N. 5587. NB ( 677 ) AB N. 5587- Vervr-tiung des Oftgalizischen Landesgu-bernium den 3. Sept. 1803. DK bei dem zur 'öffentlichen Kundmachung ge- Auf welche brachten neuen Strafgesetze, die bisher im ordentli-chen Verfahren auf den Hochverrath allein beschränkte d-s^Hoch-Todesstrafe auf mehrere andere Verbrechen erweitert no* die wird; so wollen Ihro Majestät die Beruhigung, die Sie auS den einstimmigen Berichten sämmtiicher rcirb* Gerichtshöfe geschöpfet haben, auch Ihren getreuen Unterthanen mitgetheilet wissen: wie nämlich selbst unter dem Einflüße der bedenklichsten Umstände und Ereignungen die Anzahl der Verbrechen sich nicht vermehret, daß also diese Erweiterung keineswegs auf den allgemeinen Charakter der Nation Beziehung habe, dessen ihr eigenen Gutmüthigkeit, Folgsamkeit und Liebe zur Ordnung Ihro Majestät mit Vergnügen im Angesichte Europens die verdiente Gerechtigkeit widerfahren lassen. Die Verbrechen, gegen welchen die gemeinschaftliche Sicherheit durch darauf verhängte Todesstrafe wirksame zu beschützen beabsichtigt wird, sind Ausnahmen ( wie sie unglücklicher Weise unter jedem Volke gefunden werden ) deren zum Bösen verhärte-rm Gemüthsart unverkennbar aus der Gräßlichkeit der Handlungen, die sie auszuüben fähigj.stnd, hervor- C 678 ) vorleuchtet, und der öffentlichen Verwaltung diese Strenge abnöthigek. Die mit der Todesstrafe belegten Verbrechen sind fämmtlich von solcher Beschaffenheit, daK sie nicht ohne Entwurf oder doch nicht ohne Vorbereitung, mithin nicht ohne vorhergehende Uiberlegung ausge-führet werden können. Bei Lasterhaften, bei denen in diesem längere» Zwischenräume, in welchem die Gräuel der Uidelthat, die Größe, die Schädlichkeit der Folgen sich ihrer Vorstellung nothwendig angebo-Ihen haben mußten, bei denen in einem solchen Zwischenräume bas Gewissen gänzlich schweiget, oder die raub gegen jeden Einspruch des Gewissens, und der sich unvermeidlich aufdringenden Drohung der Strafe trotzend, bas Verbothene dennoch fortsetzen und aus-sühren, bei denen ist der für die Gesetzgebung einzige Grund schonender Strafen, die Hoffnung jemili-ger Besserung aufgegeben, gegen so hartnäckige Bösewichte kann dem Gemetnen-Wesen nur ihr Tod Sicherheit gewähren. Wenn indessen Jhrü Majestät Sich durch die hohe Sorgfalt für die Sicherheit Ihrer rechtlichen Un-terthanen, eine Verschärfung in das Strafspstem auf-junehmen, auferlegct finden; so konnte das Vesorg-niß Ihres gütlichen Hebens sich dennoch selbst von dem cklibelthäter nicht abwenden, gegen welchen bie Ee echrigkeit selbes i» Ausübung zu bringen indie traurige Notwendigkeit gesetzet werden würde. Sie tzS C 679 ) So* befehlen daher die allgemeine Aufmerksamkeit noH durch diese dem neben Strafgesetze zur Seite gestellte besondere Kundmachung darauf zu ziehen, daß für die Zukunft nebst dem Verbrechen des Hochvercathes die Todesstrafe auch auf die Nachmachung der Ban-kozetteln, und die im Verständniß'mit dem Nachmacher, ob« einem Mitschuldigen geschehene Hindange-bung derselben, dann auf den Mord, räuberischen Lodtschlag, und auf die Brandlegung, die zu wie-derholtenmalen, oder in einer auf Verheerung gerichteten Zusammenrottung geschehen, oder wodurch ein Mensch, da es von den. Brandlegern vorgesehen werden konnte, gek'ödtet worden ist, festgesetzt sey, und Sie verheißen sich, daß die dadurch lebhafte vergeg^iwärtigte Größe der Strafe den Eindruck derselben verstärken, und als eine abschreckende Warnung auch auf diejenigen wirken werde, die von Begehung dieser Verbrechen der Abscheu, den sie jedermann rinfl'össen muffen, bei dem das Gefühl der Menschheit nur nicht gänzlich unterdrückt ist, von selbst abzuhalten zu unkräftig seyn sollte. Seine Majestät fordern nebstbei alle Seelsorger und andere Volks-und Iugendlehrrr, alle Familien-Väter, Sie fordern jeden Wohlgesinnten auf, sich mit Ihnen, und dem Gesetze zu vereinigen, und zur Verbreitung einer so heilsamen Warnung so oft, und wo sich immer dazu Gelegenheit aubiethet, nach ihren Kräften milzuwirken: insbesondere machen aber Allerhöchst- So* C 680 ) «-B ^öchstdieselben «s den Magistraten und Obrigkeiten des offenen Landes zur Pflicht, und tragen selben hiermit auf, bei Erscheinung des neuen Strafgesetzes die ihnen untergeordneten Gemeinden ganz, oder wo sie zu 'zahlreich sind, in mehreren Abtheilungen zusammen zu rufen, selben die §§. 52. 94. 95. 119. 124. und 148. vorzulesen, den Inhalt zu erklären, jeden §. mit einer der Fassung der Zuhörer angemessenen Ermahnung über die Größe der Missethat, und die nach der Anordnung des Gesetzes damit unausbleiblich verknüpften schrecklichen Folgen zu begleiten, und am Ende beizusetzen, daß nach dieser vorausgegangenen so väterlich gemein/en Warnung der Missethäter, t>en die Gerechtigkeit zum Tod zu verurtheilen bemüs« füget ist, über das Unglück seines schmählichen Endes nur sich usid seine Unverbesserlichkeit, nicht die Strenge des Gesetzes anzuklagen haben werde. N. 5588. Regierungsverordnung ob der Enns den 4. Sept. 1803. Daß bi« Auf Ersuchen der k. k. Niederösterr. Regierung - ^«r^adcr- tvlrd den Dominien die allerhöchste Resolution d. d. Levermann Oktober 1785. — in 'meiner Iosephin. G.xS. aller L'rte' O. Bande S. 234. — ins Getächtniß zurückgeführt, tte> lichr. '.........v ver- AS C 6s i ) AS vermöge welcher jedermann aller Orken die Strazzen-oder Hadersammlung fteistehel. N. 5589. Verordnung des Weftgalizischeu Landesgu--berniums vom 6. Sept. 1803. Seine k. t. Majestät habr>: mittels höchsten Abstellung Hofdekrets vom 6ten July d. I. zu entschliessen ge- bräuckc'bek ruhet, daß die Dominien bis auf weitere Veranlaf- ^"n^rfv0lt sung zwar berechtiget bleiben, von ihren frohnpflichti- Frobndien- „ ften, unbiSc» gen Untcrthanen die inventarmassigen Frohndienste zu stimmung, fordern, daß aber der hie und da sich geäusserte Rückstände Mißbrauch, daß Dominien ihre Untcrthanen geflissent- ^earbeiret lich in Frohnrückstände verfallen lassen, um die Ab- soUm. arbeitung dieser Frohnrückstände sodann bei dringenden Feldarbeiten unausgesetzt fordern zu können, nicht ferner geduldet werden kann, daß sohin diejenigen Frohntäge, welche die Dominien van ihren Untertha-nen inventarmässig zu fordern berechnet sind, dieselben aber binnen der vorgefchriebenen Zeit von den Un-ttrthanen nicht fordern, den Untcrthanen für erlassen angesehen, und die nachträgliche Leistung dieser rückständigen Frohntäge von denselben nicht mehr gefordert werden soll. Damit aber der Unterthan nicht auf den Wahn gebracht werde, daß ihm hiedurch auch die aus seiner eigenen Schuld rückständig gewordene Frohiw erlassen AB C 6$2 ) lassest fey; so. verordnen Seine Majestät, daß, wenn dir Dominien die invenkarmäffigen Frohnen von ihren * frohnpflichtigen Unterthanen binnen den vorgeschriebenen Zeiten gefordert, die Unterthanen aber dieselben «us ihrer eigenen Schuld nicht verrichtet haben, diese letzter» schuldig und gehalten sind, der Obrigkeit die verabsäumte Arbeit doppelt, entweder in der nächsten oder einer andetn dem Dominium gefälligen Woche zu leisten. N. 559°* 4 ' Hofkanzlei-ekret vom 6. Sept., kundgemacht von dem Westgalizischen Landesgu-bermum den s Oktober 1803. Mom« 6« Seine Majestät haben den bisher in den meisten Mn 6btnU*' Gegenden Westgaliziens bestandenen Mißbrauch, daß Garben""^ bie Pfarrvikarien nebst den Organisten zur Schntttzeit ' Linker dem allf den Dürfern herumziehen, und von den Untertha-Dcamen M ^ . __ , , petitajum nen Garben unter den Namen Petita zum Unterhalt SteL der Vikarien und Organisten erbetteln, im ganze» *Wefrju* Laude abzustellen entschlossen. «rbctteln, Welches $u Jedermanns Wissenschaft bekannt «bg-strll« wird.- gemacht wird- N- 5591« HS «mgemessen ist; Sind hingegen die Umstände fo beschaffen/ daß der Mann nicht mehr auf Urlaub zu-rückgesendet werden kann, so ist er ohne weitern an sein Regiment oder Corps zu instradire», um bei solchem zur verdienten Strafe gezogen zu werden. Gleiche Beschaffenheit hat es, wenn ein solcher Beur, laubter eist wirkliches Verbrechen begehen sollte, dann in einem solchen Fall gebühret dem Civile gar keine Jurisdiktion/ sondern die Obrigkeit hat ihn zu ergreifen, unter Arrest zu nehmen, summarisch zu kcn-stituiren, sohin aber denselben nebst dem Conftitu-to, und dem erhobenen corpore delicti an das nächste Militar-Commando; und dieses an sein Regiment zur kriegsrechtlichen Behandlung einzuliefern.- Dahingegen ist es nicht nöthig, daß ein auf Urlaub befindlicher Mann, wenn seine Aussage als Beschädigter, oder als Zeug in Criminal-oder bürgerlichen Rechtsangelegenheiten erforderlich wäre, zur Abhörung eigends zu seinem Regiment geschickt werde, sondern er kann gleich von der Civilobrigkeit auch eidlich abgehört werden. Uebrigens gehöret der bestimmte Beurlaubte durchgehends so, wie jeder andere Soldat, auch in bürgerlichen Rechtsstreiten, und in Sterbfällen unter die Gerichtsbarkeit seines Regiments oder Korps, inid es kann auch nur dasselbe, wenn cs auf eine Heurath ankömmt, ihm die Liccnz gültig ertheilen. -E C 689 ) Diese allerhöchste Entschließung wird daher jlte allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt $et macht« N. 5594» Gubernialverordnung in Mähren vom io* Sept. 1803. Der Einkauf des Bauholzes, auf den Brüner 9Möt&be» Märkten zum weiteren Verkaufe, Handel oder fonfii-ger Spekulation wird zu allen Zeiten unter Konsiska- Markten zum weitere Handel. tionsstrafe verboten. T 5595*’ Gubernialverordnung in Mähren vom 12* Sept. 1803. Die k. Kreisämter haben den Landeseinwohnern durch die Wtrthschaftsämter die Vortheile einer besseren Pferdzucht wohl begreiflich zu machen und sie bei allen Gelegenheiten dazu anzueifern. 559& Regierungsverordnung ob der Enns vom 13- . Sept. 18.03. Di« Kreis«' ämter tu Mähr«u fofftn die .Landesin» wobner zir ' einer 6eiTernt Pftrdezuchk, aneffem lassen. Es kömmt kund zu machen, daß die Unkertha.- Di«' Unter» nen sich von willkührlicher Errichtung per Ziegelöfen fro^Ofär» XVII. Band. $ £t Bh AS C 690 ) AS * gf-ge^imb / und jederzeit die Erbauung einer derlei st air brenne: Ziegel -- und Kalkbrennerei bei dem Kreisamte (iura mich» . , ten. suchen. N* 5597- Verordnung des Westgalizifchen Appella- tivnsgerrchts vom 14. Sept. 1803. Wie M in In Rechtsangcl'egenhciten, wo noch kein Gesetz MN in“' entscheidet, ist. sich nach den vormals bestandenen kjetheltcn'l vaterländischen Gesetzen, und in deren Ermanglung I 1,00* fein „ach den in den -mtarätijenben vormalig Pohlnischen Ei>e? int» y fit einet, zu Provinzen bestehenden Gesetzen zu benehmen. benehmen <|t. .. K 5698. Gubernialverordnung in Böhmen vom 15. Sept. 1803. S?eifimer Die Krcisphisiker sollen die Hauptausweise der r^ftuV'unb Verstorbenen jedesiual vidiren, und mit ihrer Unter-' JmpfSrzte schrift bestättigen, auch bei der Apothekeruntersuchung der ver- faffunv ber erforschen, ob alles wegen Schutzpockenimpfung An-vonAinier*! geordnete befolget worben. Die Impfärzte aber b"n sollen sich gegenseitig iiber die gelungenen Impfungen Äujpoiin Nachricht geben, um von Arm auf Arm impfen zu können, weil die Einimpfungen mit versendeter trockener Limphe öfters mißlingen. N. 5599- AB ( 691 ) N. 5599» Verordnung von dem Ostgalizischen Last-desgUberniunr den 16. September 1803. Für Sicherheit und ungehinderten Schiffahrt der Dak öir hierlcindigen k. k. Unterthanen, welche einen Handel auf dem Fluß Dniester durch die Moldau und Ruß- Untmta-land nach der Seestadt Ode fl a treiben, wird hiermit dcn'ftl'u-allgemein verordnet: daß jeder k. k. Unterthan, der ^sEn, den Dniester zu beschissen Willens ist, vor allem einen ^»Tbeiti: Paß von dem ihm Vorgesetzten k. k. Kreisamte zu Ordre bet T , dein inu$ erheben habe, in welchem sowohl der Eigenthumer ßM: «aides Schiffes oder des Flosses/ als auch sämmtliche auf selben befindlichen Personen namentlich verzeichnet, und zugleich die Gattung der Schiffsladung ange- p°- dolski jftf merkt sepn muss Mit Vorzeigung dieses kreisämtllchen Paffes nun, hat der Schiffs-oder Floß-Eigenthümer entweder selbst, oder vermittelst seines Bestellten bei dem Rußisch - Kaiserlichen Herrn General - Gouverneur in Kaminiec Podolski sich um eine an die Rußisch-Kaiserlichen Grenzwachen getichtete offene Sicherheits-,Ordre zu melden, um mit solcher sodann feine weitere Fahrt auf dem Dniester imgehindert sortsetzen M f'ömuiiv melden ha»' den. j & F Z N, 5600. f AS ( 692 ) AS N. 5600. Hofdekret vom 20. September, kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesgubernium den 5. Oktober :8oz. Daß Ke Durch feie Aufhebung der Stndienkonsesse und zuD^tzung Wiedereinführung der Direktoren hat es von der all-Icn fcffmif- 9cmcinm höchsten Vorschrift, vermöge welcher die dien Lcdr. Besetzung der erledigten öffentlichen Lehrämter mittels «er» Kon-' Ausschreibung des Konkurses eingeleitet werden muß, cm\|vboben keineswegs abzukommen. Für die Gimnasial- Lehr-kanzeln hat das Gubernium den Konkurs auszuschrei« den, und dieser ist jedesmal zu Brünn zu halten, zugleich kann aber, wenn es erfordert wird , die Konkursprüfung immer auch an dem Orte selbst, wo die Gimnasial-Lehrstelle zu besehen ist, verrichtet werden. i< Frist t Einarmig der rundbü-ir in Ga-iien wird i $Ut 3u: inbdrin-j»u de» K* f60l. Patent vom 2i. September 1803. Wir Franz der Zweyte rc. Da die Einführung der Grundbücher in Unfern Königreichen Galizien und Lodomericn weder binnen der in dem §. 210. des Ilten Theils des bürgerlichen Gesetzbuches angesetzttn Frist, noch binnen der vermittelst Patents vom lytm April 1801. bewilligten %® c 69Z) ^ Erstreckung derselben aus Mangel eines ordentlichen Leitfadens, wie diese Grundbücher eingerichtet seyn, wo sie eingeführct, und was für Urkunden in dieselben eingetragen werden sollen, zu Stand gebracht werden, konnte; so finden Wir Uns bewogen, die Wirkung des §, 210. des 2ten Theils des bürgerlichen Gesetzbuches in so lang ausgesetzt zu lassen, bis der zur Einführung der Grundbücher den Grundeigen-thümern nöthige Leitfaden zu Stand gebracht, und eine neue Frist, den bisherigen Mangel der Grunde bücher zu ersetzen, wird bestimmt werden. Gegeben rc. N. 5662. Gubermalverordnung in Böhmen vom zu September ^koZ. Da einige Dominien die beurlaubte Mannschaft We^enEtn» von der Einberufung zur Exerzierzeit nicht verständi- d«r beur-gct, weder ihre Pässe oder Urlaubszettel gehörig vi-di mirt, noch den Einberufungstermin auf denselben Abmgs-' vorschriftmässig angemerkt, und den im Urlaubsorte bei den betreffenden Amtsvorsiehern sich gehörig Mel- 1779 zu be« . cbuc§t6(ie denden die Urlaubszektel nicht abgenommen haben, so ist zur Steuerung dieser sträflichen Gebrechen das : Beurlaubungsnormale vom Jahre 1779, sammk dießfalls nachgefolgten Verordnungen wiederholt kund, zumachen. N. 5603. Daß ba« tpostpvrlo ker 9$ nt pßeg-ma-gazlur cbetj kenn Beamte» ln ämilf*et -Koreeironr fc i't ffmttlg r.lttr Hiebt ktior tu bet fohlen, ions tvrn die Journalists runa cl»zu' führen fey. j Siegen bet’ Gebühren, «reiche von ken durch bit dr or lat Ecbtstbrülke zu Memo paisirenden ^irffen und L Nossen zu entrüsten sind. N. 5603. Hofdekret vom 22. September, kundgemacht von dem Böhmischen Larrdesgubernrum den 8-, von dem Tiroler Gubernimn den i2. Oktober 1803. Auch die Verpflegsmagazine, oder die bei denselben angestellten Beamten sollen in amtlicher Korrespondenz das Postporko nicht mehr baar bezahlen , sondern solches ist nur in dem Journal vorzumerken, wodurch es von dem Hofbekret vom 25. August b I. ablömmt. N. 5604, Hofdekretvom 22. September, kundgemacht von dem Oftgalizischeu Landesgubernium den 21. Oktober. 1803. » Es ist befohlen worden: daß von den durch die ärarial Schiffbrücke zu Kenky paffirenden Flössen und Schiffen die Gebühren nach dem angebogenen Tarif als eine Entschädigung für das Er'öff»en und Schlief-sen der Schiffbrücke abgenommen werden sollen. Es wird daher diese höchste Entschliessung zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht: daß stch nach diesem Tarife vom iten Dezember d. I. angefangen, werde benommen werden. Sollte sich übrigens der Fall ergeben, daß durch Schiffe, oder ffonst der Brücke ei» Schadei, zugefügt würde; so hat der Mb erfahrt^« Beamte den Schaden sogleich auf. der Stelle ösu der Parthei eiazuholen. Tarif ( 695 ) MB Tarif, nach welchem die Durchlaßgebühr bei der k. k. Schiff-Brücke zu Kenty vermöge höchsten Hofdekrets vom 21 fen September!. I. abgenommen werden soll. Von einem Floß oder leeren Schiff . e§| = 2 5 f i. s Wenn laehrere Flösse oder leere Schiffe beisammen, von jedem. 8 Von einem beladenen Schiffe . 3° Wenn mehrere beladene Schiffe beisammen, und diese bei einer Brü- cken-Oeffnung durchgelassen werden, von jedein .. . ♦ 20 A n m e r f u n g. Sollte beim Durchlaß durch Unvorsichtigkeit der Schiffer an die Brücke angefahren, oder auch durch schlechte'Anbindung der Flösse oder Schiffe diese losgerissen, und sodann die Brücke beschädiget werden; so hat der Vrückenmauth -Einnehmer den verursachten Schaden sogleich untersuchen zu lassen, die schuldtragende Parthei auf der Stelle zum Ersatz zu verhalten, und dafür zu sorgen, daß das Beschädigte sogleich wieder hergestellt werde» N. 5605» HS ( 69s ) HjA 5^°5‘ Hofkammerdekret vom 22. September igog, kündgemacht von der Landesregierung ob der Ens den.22., von dem Gubernium in.Steyermark den 25., vom Böhmischen Gubernium den 27., von der Landesstelle in Kärnten den 28., vom Tiroler Gubernium den 29. Februar, vom Triester Gubernium den 6,, vom Oftgalizischen Gubernium den 9. Marz 1804. «,(6-Gr<>p. Es ist fpwohl durch die Aitern als neuem Münj-j^b’unb'1'1 patente, als auch durch die Bothen - und Postwagens-M4rc"m Pdtenfc/ lmb souderheitlich durch jenes vom Z. August Briefe müft iyso ausdrücklich angeordnet, daß Geld- Gropni, Un auf den , r * ieftrcaye« oder mit Geld und Praetiofis beschwerte Briefe, von welchem Gewichte diese immer ftyn mögen, im Inn-lande und ln Ausland nicht anderst, als durch den Postwagen, wo ordentliche Postwagensfahrten bestehen , versendet werden dürfen. Ungeacht dessen wird wahrgenommen, daß @elb--Groppi, »der mit Geld und Praetiofis ^beschwerte Briefe auch durch andere Gelegenheiten, durch Fuhrleute, Landkutscher versendet werden. Zu Hindanhaltung dieses Unfuges werden durch die Postwagens-Hauptexpedition, sammtlichePostwagens -Expeditionen, und vyn der Hofbehörde dir Zoll- NB C 697 ) NB Zollgefällen-Administrationen angewiesen, wovon das Publikum, und besonders der Handelsstand ju dem Ende anmit allgemein verständiget wird, damit sich Jedermann vor Schaden und vor den in den Gesetzen bestimmten Strafen zu hüte« wisse« möge. ‘ N. 5606. Verordnung von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 26. September 1803. Obfchon in dem höchsten Patente vom i. May 1784 namentlich alle sowohl heimliche als öffentliche Glücks - oder sogenannte Hazard-Spiele, unter was immer für einem Nahmen die Spielsucht zur Vereitlung der vielmahl schon gegen die Glücksspieleerlasse-nen Gesetze dieselben erfunden hat oder noch erfinden mag, unter einer Geldstrafe von 300 Dukaten ganz ausdrücklich wiedephohlt verbothen sind; so hat man doch bemerkt, daß mehrerer Orten ein dem Pharao ganz ähnliches Spiel, Schiffziehen genannt, sogar 'öffentlich in der Meinung, daß solches nicht unter die verbothenen Spiele zu zählen scy, gespielt werde. Es wird demnach insbesondere auch dieses Spiel,, da bei selbem bloß der Zufall den Gewinn und Verlust der ^Spielenden bestimmt ^und es dabei gar nicht auf Das^SpKk Schiffziehen genannt, wird als ein Hazard-Spiel verz $ft KreiS-dmh'r in Mähren sollen der Landesstelle eine jode Verän-derungvrnes lanbmff. Besitzes verläßlich anjcigen. Destiinung der Strafe, für die unbefugten Für-käufler in Vest. o. d.E. C 693 ) UM «ruf die Geschicklichkeit der Spieler ankömmt, was eigentlich den Begriff eines wahre» Hazard - Spiels r gibt, nach jenem höchsten Patente unter dem darin festgesetzten Pönfalle von 300 Dukaten für jeden Uebertretter, schärfest und allgemein untersagt/ N. 5607. Gubernialverordnung in Mahren vom 27. Eejtt. 1803. Den f* Kreisämtern wird das Zirkular vom 27. Dezember 1300. gegenwärtig gehalten, jeden Verkaufoder sonstige Veränderung eines Landtäflichen Besitzes nach verläßlich erhobenen Daten der Landesstelle anzuzeigen. N. 5608» Regierungsverordnung ob der Enns vom 27. Sept. 1803.. Um dem immerwährenden Steigen aller Lebensbedürfnisse, welches größtenkheils von dem überhand genommenen Vorkauf der Commestibilim herrühret, zu steuern, wird die Vorsorge von Seite der k. f. Regierung dahin getroffen, daß jeder unbefugt befundene Fürkäwfler, wozu jener zu nehmen ist, der eine das tägliche Bedürfniß übersteigende Quantität von Commestibilien ohne Paß oder obrigkeitliche Erlaubniß — oder wenn es ein Sublieferant ist, ohne C 699 ) »e emer von bec Obrigkeit vidirten Vollmacht des Hauptlieferanten, kaufte, nebst der ^onfiskazion feiner Viktuglien, auch mit 'öffentlicher Ausstellung auf Pie Bühne, und einer ungehängten Tafel mit der Aufschrift, Unbefugter Fürkäu fler^ werde bestrafet werden. N. 5609, . 1. ; Hofdekret vom 27. Sept., kundgemachr vom GallLzischen Landesgnbernium den 2. Dez. 1803, Vermag Hofkammer-Dekrets vom 27. Sep- Ernennung tember l. I. sind die Oerter Krzykawka, und der Ort-Smolin vom i. November d. I. angefangen, zu Krzyieaw-. Kommerzial - Gränzzollämtern erhoben, Dlugofzyn bi“." zu einem Amte des täglichen Verkehrs ernennet, und |°^ynjUt?’ ist das Kommerzial - Gränz - Zollamt Nyäliu ganz auf- Kommrfti- di - Grcrnzs gehoben worden» $o(Itimm-n, ^ und tbeili x, 'v ' zu Aemtcr» N. 5oIO. bei t(ig(id){» WerkehrL HoffammerLekret vom 27. Sept., kundge-.macht von dem Landesgubermmn in Böhmen den 1. Nov. 1803. Den Ausländern ist zu gestatten, den Auszügen aus ihren Handlungsbüchern, welche nicht in der sichten btn ^ Hauptstadt zur Vorschriftmäßigen Aufbrückung des land von ' Erfüllungstempels gelangen, den klassenmässigen Stem- ^lan^env"» vel Auszüge» ( 70s ) lunMüchtt PEl lediglich beizulegen, mit dem Beisätze jedoch, baß «i^ige*05 *n Elchen Fällen die beigelegten Stempelbögen mit ei, Stempelbo- nem Bindfaden und Amtssiegel an die betreffende Ur- gelt beiger^, ; • legt werden künde zu befestigen, von dem leeren Stempelbogen 6ü^‘ j beide untere Spitzende bis zur Hälfte des Bogens ab-> zuschnetden, und auf dem obren Theile des Bogens die Urkunde deutlich anzuzeigen sey, zu welcher der Stempelbogen gehört, damit bavön^zu keiner Zeit ein gefällsfchädlichex Gebrauch gemacht werden könne. N. 5611. ÜDf«S(u6e"1 »veise über frje gcwon-r«ncn und versckliffe-tien Ecrg-«verkspro-dukt« sind längstens mit Ende Jann.r «fn« zulenden. Hofdekret vom 28. Sept., kundgemacht von dem Böhmischen Landesguvernium den 17. Oktober 1803. Die Ausweise Über die Bergwerksprobukte, welche sowohl dem Aerarium selbst, als auch durch Privatgewerbe gewonnen und verschliessen werden, sollen jedesmal längstens mit Ende Jänner eingesendet werden. N. 5613. Dt. urkun. Hofdekret vom 29. Sept. 1803. »en über dc» Bei Ausstellung der Urkunden über den VermK-gensiand der Kaufleute, Fabrikanten und Großhändler ist der Stempel nach der Eigenschaft der Person zu nehmen. N. 5613. D.rmbgtns stand der .Kausieutc, Fabrikanten tinb Großhändler sind pach der Ei-«enschaft der Werson zu . stempeln- C 7oi ) » Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 29. Sept. 1803* Für die Residenzstadt Wim und ihre Vorstädte. Der niederösterreichischen Landesregierung ist durch -Seiiigung __ „ , btr Sonn die untergeordneten Behörden bekannt geworden, daß und gebo- gegen die, wegen Heiligung der Sonn-und Feiertage ertoae.^* schon zu wiederhohltenmahlen kundgemachten höchsten Verordnungen verschiedene Mißbräuche eingeschlichcn sind, und viele derselben ganz ausser Acht gelassen werden. Diese Landessielle findet daher für nothwendig, diese Verordnungen hiermit neuerlich zusammengefaßt, in Erinnerung zu bringen , und zue allgemeinen Richtschnur festzusetzrn: itens Die unentbehrlichsten Bedürfnisse, als Fleisch, Fische, Brod, Milch und grüne Maaren» können an Sonn- und Feiertagen ausser den sogenannten gesperrten großen Festtagen, als am Weihnachtstage, Oster - und Pfingst, Sonntag, Frohnleichnamstage, Maria Verkündigung, und Maria Geburt, bis 9 Uhr früh verkaufet werden, ferner wird den Bäckern und Brodsitzern gestattet, Mittags von bis 2 Uhr, und Nachmittag von 4 Uhr an, >br Gebäcke zu verkau--sen, für den Verkauf des Gebäckes bei Ständen hin» 6*» '■ NB, C 702 ) gegen, hat es Her der Beschränkung des Verkaufes bis 9 Uhr zu bewenden. Der Verkauf der grünen Waare, ist nur den förmlichen Küchengärtnern und befugten Kräutlern, keinesweges aber den Landleuten gestattet. 2tens Sämmtliche Sauerkräutler dürfe» ihre Feilschaft gleichfalls bis 9 Uhr Morgens verkaufen. Ztens. Der kleinweife Salzverkauf wird Morgens bis 9 Uhr, und Nachmittag von 4 Uhr an gestattet. . 4kens Dech Oehlerern wird gestattet, im Winker von 4, im Sommer aber, von 6 Uhr Nachmittag an, Kerzen, Seift und Milch zu verkaufen. 5ten6 Den Bratelbratern, Hart- und den sogenannten Kleinselchern wird erlaubt - bis 9 Uhr früh feil zu haben. 6tens Den bürgerlichen Oebstlern, wie auch den sogenannten Gnaden-Obststandinhabern wird gestattet bis 9 Uhr früh, dann Mittags von 12 bis 2 Uhr, endlich Nachmittag von 4 Uhr anzufangen, ihr Obst an den Hütten und aus ihre» Ständen zu verkaufen, die am Schänzel mit Obst ankommenden Partheien haben den. Verkauf lediglich um 4 Uhr Nachmittags anzufangen. 7tend Die bürgerlichen Lebzelter dürfen noch ferner Nachmittags nach geendigtem Gottesdienste, folglich um 4 Uhr, Jebzelken und Wachs verkaufen» Akens Die bürgerlichen Perückenmacher dürfen ihre NO c 7°3 ) -MO ihre Gewölbe Vormittag bis n Uhr offen halten, unk Nachmittags um 4 Uhr wieder eröfnen. ytens Den bürgerlichen Spezercyhänblern wirk erlaubt, sowohl Weine als Eßwaaren, und zwar: Vormittag von 11 bis i Uhr, und Nachmittag von 4 Uhr an, den dahin kommenden Gästen abzureichen. iotenS Allen mit Spczereywaaren handelnden Partheien, dann den Fragnern, Greislern und Kässtechern ist erlaubt bis 9 Uhr früh, und Nachmittag von 4 Uhr an, jedoch ohne Auslage- und bek halbge'öfnctem Laden, zu verkaufen. Utens Eben so wird den Zuckerbäckern'und Mandolerihündlern gestattet, Nachmittags von 4 Uhr auzufangen, ihre Waaren zu verkaufen. I2te»s Der Verschleiß des Tabackes ist bis 9 Uhr früh, und Nachmittag von 4 Uhr an, gestattet. »Ztens Bei den Apothekern, Barbierer» und Baadstuben hat gar keine Beschränkung Statt. I4tens In den Koffehäusern wird Vormittag-die Gaste mit Frühstück zu bedienen, und auch das Lesen der Zeitungen gestattet, jedoch bleibt alles Spiele» bei Strafe, welche sowohl die Spielenden, als die Koffesieder zu treffe» hat, verbothen. Nachmittag um 4 Uhr werden daselbst die erlaubten Spiele gestattet. lZtens Den Wein - Bierwirthen, Kost- und Gastgebern, dann den Drandcheinern.wird erlaubt -Jedermann mit den, jedem zustehenven Artikeln zu versehen , ohne jedoch ein wie immer geartetes Spiel zu REB C 704 ) TeB gestatten, jedöchist den Abzugsschenkern der Ausschank an Sonn - und Feierkägcn untersagt. i6tens Musik darf in Schankhäusern unter keinem Vorwände vor 6 Uhr Nachmittags ihren Anfang nehmen, und hat, ausser einer besondern Erlaubnisi der Polizei - Oberdirekzion, längstens bis 12 Uhr Nachts zu dauern. Leßgleichen ist den mit Erlaubnisi hrrumziehenden Musikanten vor 6 Uhr auch nicht erlaubt, in Gast-oder Bierhäusern Musik zu machen, i/tens Größere Lasten zu tragen oder zu füh-"■ ren > worunter vorzüglich Butten, Schubkarren u. d. gU gehören, ist verbothen, nur den WLscherleuten wird gestattet bis 9 Uhr früh die Wäsche zu tragen, oder zu führen. iZtens AllenProffessionistcn-ünd Handarbeitern, ' ist bas Arbeiten an diesen Tagen untersagt, .tritt ein Nothfall ein, so haben selbe die Erlaubniß von dem betreffenden Pfarrer anzusuchen. Einem Reisenden jedoch, kann der gebrochene Wagen, auch ohne solcher Erlaubniß zugerichket werden. lytens Den Tanzmeisteris, welche hie Erlaubnisi haben, Tanzschulen in ihrem Quartier zu halten, wirb untersagt an Sonn - und gebothenen Feyertagen, bei Hause Tanz-Lekzionen zu geben. Lötens Ist das Auf-undAbladen, undschwe-re Packen verbothen, hiervon müssen jedoch die sowohl auf dem Postwagen > oder mit der Extrapost reisenden Paffageurs, ober andere Reisende , nicht minder die ' bei AB C 7°5 ) AB bei hem Postwagenamke angestellten Leute in Ansehung bes, in besonderen Fällen nothwendigen Aufpackensund tet Ueberkragung der Pagage, ausgenommen - :;z 2 l tens. Güterwagen, welche an Sonn - oder gebothenen Feyertagen, bei den hiesigen Linien ein-treffen, find ungehindert herein zu lassen , da sie sich nach den §. 20. ohnehin zu benehmen haben. Die Polizei)» Oberdirekzion, der Magistrat und sa'mmtliche Dominien inner den Linien sind angewiesen-auf die Beobachtung dieser Anordnung die strengste Aufmerksamkeit zu tragen, und jede Ueberttetung ges öührend zu bestrafen. N. 5614. Hofdekret vom 29. Sept., kundgenmchr von dem Mährisch - Schlesischen Guber-nium den 25. Oktober, von dem Böhmischen Gttberniüm den 19. ©cc. 1803. Die großen, fast unübersehbaren nachtheikizen Folgen, welche sowohl aus dem bisher allgemein über-handgenommenen Zerstücken der Äominikalgründe in zu kleine Theile, als auch aus dem ebenfalls nicht weniger eingerissenen Mißbrauche des Ankaufs land-täfllcher Realitäten durch Unterthancn schon entstanden sind, und noch weiter entstehen dürften, wenn den-XVII. Band. A p sei- Dar Ze« stücken rer Domtnikal-gründe ln zu kleine Tbelle, so wie der Ane kauf land» rafiicher R-alieaten durch Uni terlba.ien, wird tinaed stellet^ W c 706 ) fy# selben nicht bei Zeiten mit Nachdruck Einhalt gethan wird, haben Seine Majestät bestimmt, nachstehende höchste Entschließung zu erlassen, und zwar: Erstens, scy die emphiteutische Verpachtung, so wie auch jede mit Zcrsiückung verbundene Veräußerung der Dominikalgründe ohne wickkige Ursache nicht mehr zu gestatten, und wo sie nach den Lokal - und andern Umständen Statt finden kann, soll -sich zur Verhinderung zu kleinen Zerstückungen genau an das Maaß gehalten werden, welches für die Zersiückung der Rustikalgründe vorgefchrieben ist. Eben so wollen aber auch Zweitens Se. Majestät den seit einiger Zeit eingerissenen verfassungswidrigen Unfug des Ankaufs landtäfl. Realitäten durch Untertanen, und Landtafelunfähige , der besonders Hierlandes dadurch getrieben wurde, daß sich solche, zum Lande nicht Habi-litirke, durch die momentane Nehmung des Bürgerrechts in den dießfalls prjvilegirten Städten hiezu zu befähigen glaubten, von nun an gänzlich abgestellt wissen, und befehlen demnach, daß sich Hierinfalls nicht nur genau an die Landesorbnung gehalten, sondern daß auch die auf diesen Gegenstand Bezug habenden höchsten Verordnungen Kaisers Ferdinand des Dritten von den Jahren 1653, 1654 und 1655, besonders aber jene vom 23. May 1653 wo cS wörtlich heißt: daß nur jenen Bürgern der privile-girten Sräore in Böhmen, welche daselbst wohnen. ( 707 ) eigene Hasste besitzen, und mit den Städten heben, legen, und leiten, ber Besitz landtäflicher Realitäten gestattet werde „ nicht mehr, wie bisher, zum Nachtheile des Allgemeinen umgangen werden sollen. Welche allerhöchste Entschliessnng zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiemit kund ge-e macht wird. N. 5615. Privrlegium vom s. Oktobek 1803. Wir Franz der Zweyte re. Bekennen öffentlich mit diesem Briefe: Essen Uns von dem bürgerlichen Ga- lanterie- Arbeiter, und plattirten Schnallen Jabri» über die crfunbcnt kanten, Anton Oberhäuser, vorgeftellet worden: er Bug. und habe mit Aufwand vieler Unlüsten ganz neue von Maschinen.' Niemanden bisher in Unfern Erbstaaten gebrauchte Bug-und Guilloschic-Maschinen erfunden, zu deren Gebrauch Uns derselbe um Unfern allerhöchsten Schutz, Und ein ausschliessendes Privilegium, für sich, ftine Erben und Nachfolger, aus mehrere nacheinander folgende Jahre in Unfern sämmtlichen deutschen Erb-, staaten der Gestalt zu bewilligen gebetten hat, daß Niemand innerhalb dieser Zeit berechtiget ftyn soll > diese Maschinen nachzumachen, oder sich derselben zu gebrauchen. Da Wir Uns nun jederzeit geneigt finden, nützliche Erfindungen und Unternehmungen zu N y L un# ( 70g ) AB unterstützen, und ihren Urhebern die Früchte ihrer Verwendung und Arbeit geniesten zu machen, so haben Wir Uns in der Voraussetzung, baß. in Unser» deutschen Erbländern seine Bug-und Guilloschir-Maschinen von Niemand andern bisher entdeckt, und gebraucht worden, bewogen gefunden,' ihm, seinen Erben, Legatarien, Cessionaricn, oder andern rechtmässigen Nachfolgern, das angesuchte ausschliessende Privilegium auf fünf nacheinander folgende Jahre, voir dem heutigen Tage an zu rechnen, unter folgenden BedingnisseN, gegen deren Erfüllung es allein Bestand haben soll, zu verleihen, nähmlich l.) daß diese Maschinen neu, und von Niemand andern im Lande schon früher benutzt worden seyn: 2.) daß er Anton Oberhäuser binnen vier Wochen genaue Risse, und eine umständliche Beschreibung dieser seiner Maschinen bei der N. Oesterr. Landesregierung verschlossen einlege ; Z.) daß er das Privilegium ein ganzes Jahr hindurch nicht unbenutzt lasse; 4.) daß nach eingelegten Rissen und Beschreibungen das Privile-. gium sogleich kund gemacht werde. Wo hingegen, wenn derselbe diese ihm hiemit aufgetragenen Pflichten und Bedingnisse in Erfüllung bringen wird, er sich nicht nur dieses ihm gnädigst ertheilten Privilegiums zu erfreuen haben soll, sondern Wir verordnen zugleich: daß durch die Dauer dieser fünf von heut an laufenden Jahre ausser ihm Anton Oberhäuser sich jedermann in Unfern deutschen Erbstaaten tpiU hal- NO C 709 5 AS halten soll, diese von ihm erfundene Bug - und Gu-illoschir Maschinen nachzumachen, und sich derselben zu gebrauchen; widngens nicht allein dergleichen nachgemachte Maschinen, und die damit nach seiner Art verfertigren Fabrikate der silberplattirken Schnallen zum Nutzen des Antpn Oberhäuser verfallen seyn würden, sondern es soll auch noch dem Unternehmer riyer solchen Nachahmung, und Uibertretter Unseres dem Anton Oberhäuser ertheilten Privilegiums Unsere allerhöchste Ungnade, und eine Geldstrafe von Einhundert Dukaten treffen, die in jedem Urbertrettungs» falle zu entrichten sey, und zur Hälfte Unserem Aera-rium, zur andern Hälfte aber dem Anton Oberhäuser zufallen, und unnachsichtlich durch das in dem Lande der begangenen Uiberkretkung angestellte Fts-salamt eingctrieben^verden soll. Gleichwie auch Unfern Fiskalamtern obliegen wird, denselben in dergleichen Fällen einer Beeinträchtigung gegen Jedermann zu Vertretern. Das meinen Wir ernstlich, zur Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unferm k. k. und erzherzoglich - anhangenden größerem Jnsigel. Gegeben in unserer Haupt-und Residenzstadt Wien den ersten Tag des Monats Oktober im achtzehnhundert und dritten, Unserer Reiche des Römischen, und der erb-ländischen im zwölften Jahre. ^ranz. N* 5616, Festsetzung des Zolls einiger aus-I;int>:f(f)cn Striiftl nach ei.ier dem rradren L?eribe M mebr nönrensen Schatzung. DeB C 710 ) «cj$> N, 5616. « Hofdekret vom 4., kundgcmacht von der Nied. Oefrerr. Regierung und von dem Mährisch und Schlesischen LanLesguber-nium den 9. von der Landesregierung ob der Enns, von der Landesftesse in Kärnten und von dem Böhmischen Gubermmn den n., vom Ostgalizischen Landesgu? bernium den 14. Oktober 1803. Se, k. k. Majestät haben allergnädigst zu beschließen befunden: daß von den in dem hier ange-hängten Verzeichniß namentlich angeführten Artikeln vornemlich durch Festsetzung einer dem wahren Werthr sich mehr nähernden Sct ätzung choin iten des künftigen Monats November anzufangen, der im gedachten Verzeichnisse spccifisch ausgesetzte Einfuhrzoll künftig entrichtet werden soll. Bei dieser Gelegenheit haben aber auch allerhöchst gedacht Se. Majestät weiter, zu bestimmen geruhet: daß insgesamt alle Transirozölle, die Effito-z'ölle vom hänfenen und leinenen @«rn, von Knoppern , Lohe, Potasche, Schaafwolle, und schaaf-wolienen Gespinsten, dann von jenen Artikeln, wo yuch bei dem bestehenden Ausfuhrs-Verbote aus besonderen Rücksichten eine eigene Ausnahme in Bewilligung So? c 711) SB ging der Ausfuhr - Passe gemachct worden; »nglelchen die EinfuhrMe von allen jenen Artikeln, welche dem Zollgesetze gemäß ausser Handel gefttzek, überhaupt einzuführcn verboten sind, und deren Einfuhr nur gegen Pässe für den eigenen Theil und zeitweise, utt|, den angemessenen privat Genuß besonders der Fremden nicht zu beschränken gestattet ist, ebenfalls vom l. November gegenwärtigen Jahrs angefangen tit Gold, oder Eonventionsmünze, den Dukaten kaiserlich sowohl, als Holländer zu 4 ss. 30 fr. gerechnet, nach chen, in dem Zollparent vom 2- Jäner 1788s. ynb in den später nachgefolgten Vorschriften für jeden dieser Artikel festgesetzten Iollbetrage entrichtet Aerdrn soll. COM- GO < 71V) GO consignation Der für nachLenanntr Artikel statt der dermal bestehenden für die Zukunft ftstgefttztev Zollsätze. —— Zollsätze. ' st- 1 kr. Anie- her Zentner 3 Austern ' dett» 6 Baumwolle rohe detty 1 45 Bier englisches Eimer 6 36 — regenspurger detto —- 26 Cochenille has Pfund — 8 Felle- Biberhäute 1 Stück — Ü — Bockfelle 100 — — 32 «— Hasenbälge der Zentner — 32 -— Hirschhäute 1 Stück — 1 £ — Kalbfelle 100 — — 25 — Küh-und Terzrnhäute 1 — — 5 — Lamm - und Kizfelle IOO — — 6 £ — Ochsenhäute I — — 12 — Rehhäute I — — z — Roßhäute I — — n — Schaaffrlle IOO — — 12% —- Schweinshä'ute I — — $• — Japp und Fischhäute i Buschen — n Fische Häringe derZcytner 6 — Fcchchte welsche i 2 f § ut- s ungarischen und 7i 4 231 12 32 .71 2 23i 6 16 siebenbürgischen Erblanden , aus Tyrol 8 4 16 24 12 48 8 2 8 24 6 24 und den österreichischen Vorlanden, aus ! dem venetianischen, aus Dalmatien und 81 4 32 24i *3 4 81 2 16 24! 6 £ 32 Albanien kommen, oder in selbe gesendet 9 4 48 25 *3 20 9 2 24 25 0 6 40 werden, sind nach der zweyten Klasse zu 91 5 4 251 *3 36, 91 2 32 25I 48 behandeln^ 10 5 26 26 *3 52i 10 2 40 26 6 56 10z 5 36 26 z *4 »1 ic>z 2 48 26* 7 4 n 5 52 27 *4 24 II 2 56 27 7 12 Ui 6 8 271 14 40 III 3 4 27I 7 20 Anmerkung. 12 6 24 28 *4 56 12 3 12 28 7 28 I2i 6 40 28I *5 i 2 12* 3 20 281' 7 36 Die inländischen Briefe der zweyten Klasse, IS 6 56 29 *5 28 13 3 28 29 7 44 können bei der Aufgabe gegen Bezahlung *31 7 12 29l *5 44 13-1 3 36 291 7 52 des Auf-und ÄbgabSporto franklrt wer. *4 7 28 3° iS — 14 3 44 30 8 beN. *4i 7 44 3 °i 16 16 *4? 3 52 3°i 8 8 i ' • *5 8 — 3* 16 32 *5 4 — 3» 8 16 j i > , 1 . ■ j ' ' v' = 1 1 ' *51- 8 16 3*i 16 48 *5i 4 8 3*i 8 24 16 8 32 32 ob. 1. Psuud *7 4 16 4 16 32 ob. 1. Pfund 8 32 ssssl XVII. Band. HA C 725 ) HA de in, Oesterreich ob der Enns sich herbei gelassen, in anderen Ländern Körner einzukaufen, und selbe auf mehreren hierländigsn Wochenmärkten abwechslungsweife um geringere Preise abzusetzen» Die Kreisämter hätten daher dem ständischen verordneten Kollegium von Zeit zu Zeit jene Orte bekannt zu mocfcen, welche der Zufuhr am meisten bedürfen. Urbrigens aber sollen jene Maßregeln, welche durch die letzt erlassene Verordnung der hiesigen Laudesstelle gegen unbefugte Fürkäuflerey anbefohlen wurden, forthin mit aller Strenge und unnachsichtltch handgehabt werden, damit die von den Herren Ständen geliefert werdenden Getreide auf den Wochenmärkten nicht wieder in die Hände' der Fürkäufler fallen , indem die ordentlichen Kornhändlec von dem Gerreidkauf azif den Wo-» chenmärkten allemahl auSzuschliessen sind. C 726 ) Diese ausserordentlichen Anlagen sollen demnach wieder in folgenden drey Abtheilungen bestehen: I. In einer extraordinären Steuer von den Nea- täten. II. In einer Klassensteuer, tvklfie für das Jahr 1822. ausgeschrieben wurde, und - III. in einer Personal-Steuer. §. 1. / Die angeordnete Erhöhung deS vorjährigen Anschlages zu der landesfürstlichen Konkribuzion, wird nach der Grundlage der gegenwärtigen Steuerverfassung jeder Provinz, dergestalt festgesetzt, daß von der bisherigen Dpminikal- Steuer sechzig, und von der Rustikal-Steuer dreyßig von Hundert, für das Militär - Jahr 1804., entrichtet werden sollen. §.2. Die 'Klassen'- Steuer ist nach vorschriftmässigen Fasslynen zu entrichten. Da die zeßnperzentige Steuer der Interessen von 'öffentlichen Fonds-Obligazionen, wie auch die fiinfzehn-perzentige Entrichtungen von der gewöhnlichen Häuser -Steuer aufhört, so sollen diese Interessen l^mit Ausnahme der- , (Tw) « derjenigen, welche von Stadt - Wiener * Banko - Ka-pitalien, wie auch Banko-Lotto-und n. öst. ständischen Lotto-Obligazionen bezogen werden),' und.'die Zinsungen von dey Häusern, welche insbesondere anzuführen sind , mit Einschluß der Wohnung, welche die Hauseigenthümer selbst tune haben, mit den übrigen Einkünften fatirt, und nach dem ausfallenden Perzent versteuert werden. 1 §. z. Unter diese Einkünfte gehören alle landesfürstlichen und Privat-Besoldungen und Pensionen; alle Interessen von bei Privaten anliegenden Kapitalien f xoÖe wit.tibliche Unterhaltungen, und andere jährliche Einkünfte, welche Private von Privaten, vermöge Vertrags oder anderer rechtlichen 'Verbindlichkeiten beziehen; alle reinen Einkünfte von. Handlung - mid Wechsel- Geschäften, Fabriken, Spekulazionen, Pachtungen, Gewerben, oder von was immer für Industrial-Dienst oder Nahrung-s-Erwerbe.' 4* Die Prozenten , nach welchen die jährlichen Einkünfte, oder der Erwerb' eines Jeden zu berechnen, und Ri einer bestimmten Klasse zu b-legen sind, werden für dieses Jahr folgendermafftn festgesetzt/ ' iop MB C 728 ) MB '3ooGuld.Mrl.LinkünftebisZ2oAuld.in.2i/2v.H, Z0t $01 ' 801 1201 1621 2001 . 8 001 $001 , Č501 Tool ; 3oo i . 32001 l6oOI . 20 01 25001 . 3- o 1 1.5001' . 1400 i , 4 001 * 50-.01 I5001 €0001 » yoooi . £503! $0Ovl . . 60) . . 800 . . 1200 . . l600 . • 2000 . ZOO 1 . * 5000 . . 6500 ♦ - 8000 * . loodo . ' . I 000 . . r6000 . . L OOOO . . 2.5OOO ♦ . 3<,030 • 3520) . 4 c OOO « 452 O . . 50OuO . . 55000 . « boooo . . 65000 . . 70000 . - 75°'° . 80000 . / . 8.vooo • 3 - - 31/2 ' 4 - . 41/2 . 5 . 5 '/2 « 6 - . 61/2 • 7 - - 7 r/2 . 8 - . 8 i/a • 9 -- . 9 '/a - ♦ 10 . 101/2 . il - . n i/a . 12 . . ia 1/2 . rz - • 131/2 • 14 * . 14 1/2 V J5 r . Id t/2 8J00I, HS C 729 > HS 8 ?. IZ. Die Judenfchaft in Böhmen, Mahren und Schlesien, wird, nebst der allgemeinen Personal-Steuer, für das Jahr 1804. Sechzig Prozent von ihrer gewöhnlichen Konkribuzion, als eine Klassen -Steuer dergestalt darzureichrn hab/n, daß die Ver-theilung derselben, mit dem Einfluß der Obrigkeit und des Kreisamts, nach den Kräften der.einzelnen Gemeinglieder geschehen soll. §• 14. Die Klassensteuer Faffonen sind von jedem Kontribuenten, wo derselbe ansässig ist, mithin auf dem Lande bei den Ortsobrigkciten und den Magistraten, kin'zureichen, welche sie zu sammeln, und vermittelst einer Konsignation, an das Kreisamk einzusenden, diese aber an . die bei der Landesstcüe niedergefttzte Hofkommission ju befördern haben. • 5 a HS C 735 ) In ben landesfürstlichen Ortschaften und Städten haben die -Hausinhaber die Fassionen von khren Bestandleuten zu erheben, und sammt den eigenen, dem Magistrate des Orts, zur weiten Beförderung an das Kreisamt, zu übergeben. In der Stadt Wien, und den Provinzial--Hauptstädten , sind diese Eingaben vermittelst einer Konsignation, von den, Hauseigenchüinern unmittelbar der nicdergesetzten Hoft kqmmisslon zu überreichen. §• 15*' Die auf dem Lande wohnenden Güterbesitzer haben ihre Eingaben für sich selbst unmittelbar bei dem Krersamte einzureichen. 5. 16. Jedes Familien--Haupt hat nebst Bemerkung des Orrs und der Haus - Nummer seiner eigenen Eingabe, auch ein nahmenrliches Verzeichniß über alle seine Hausgenossen , die-der Klassen - Steuer unterliegen, und von'densenigen, die bei ihm wohnen, auch die Eingaben über die Klassen-Steuerpflicht vorzule-legen, von solchen aber, welche nicht bei ihm wohnen, und sich anderwärts fatirt haben, Ort und Haus anzuzeigen, unter welchem derselben Eingabe vorkommt. §. 17* Jedem Kontribuenten ist gestattet, seine Eingabe dem Hauseigcnthümer, oder der Ortsobrigkeft versiegelt zu, behändigesi, welche dieselben eben so vec- sie- C 7.36 ) *£ siegelt ju befördern verpflichtet, und demnacb diefe verfiegelten Eingaben nur bel den Hojkommissronen ju eröffnen find. ?. ig. Die Eingaben (Fassioiien) find von jedem Kontribuenten, aufdemLande fo vnt, als in den Hauptstädten, spätestens bis 1. Feb uar an dir Belöedci, obzugeben, von d»esen zu sammeln , i-nd von acht zu acht an die in jedem Lande anfqestellt' Hof- kommiss on sogeflalt zu überreichen, daß bis i3 Februar sämmtliche Zassioneu uuf.hioar abg-grben fcptt müssen. ?. 19. Zum Beweifc tobet 1804. eingetheilet, zu geschehen. d) Die Klassen-Steuer ist Heuer in zwey Raten , den letzten April, und letzten Julius nach den dazu von der Klassensteuer - Ksmmission eigens erhaltenen Anweisungen, und e) Die Personal-Steuer ohne Unterschied der Personen, mit Ende Aprils, mit einem Mahle abzuführen. §. 22. Die Klassen-Steuer haben auf dem Lande die Drtsobrigkeiten und Magistrate in den oben fesigesetz-fen Terminen zu sammeln, und an das ständische Obereinnehmeramt, oder an die Kreiskasse äbzufüh-ren, von denen dann die weitere Abführ an die in jedem Lande bestimmte eigene Klassensteuer-Kasse zu geschehen hat; in der Stadt Wien aber, und in den Provinzial-Städten, sind die einzelnen Zahlungen unmittelbar wie im Jahre 1802. , bei der Klassen-Steuer-Kasse zu erlegen. $. 23. Die Personal-Steuer hingegen ist durchaus, ohne Unterschied der Personen, an die Ortsobrigkeiten und Magistrate zu bezahlen; diese haben also solche einzuhcben, zu sammeln, und entweder in die Kreiskassen, oder nach dem Verhältnisse des Landes, unmittelbar in die Klassen-Steuer-Kasse abzuführen. RE C 739 ) Sü# Jedes Familienhaupt hat diese Steuer für alle Individuen zu bezahlen, welche als feine Hausgenossen, in seinem Verzeichnisse angegeben sind, und somit' auch für die richtige Steuerabfuhr des ihm darüber zukommenden Anweisungszettels, unter sonst zu gewartigender exekutiver Eintreibung zu haften. Zur Bestätigung der richtig abgeführten Personal-Steuer wird jedes Familienhaupt die in der zweyten Beilage,' unter ß. angeschlossene Quittung erhalten. f. 24. Da den Ortsoörigkeiten und ihres Beamten/ durch die Seelenbeschreibung, welche zu Erhebung der Personal-Steuer unterliegenden Personen vorher zri gehen hgt, -und ebc» so auch durch die ihnen obliegende Einhebung dieser Steuer, mehr Arbeit aufges legt wird, so wollen Wir ihnen dafür ein Perzent von der wirklich eingehobenen und abgeführten Personal-Steuer gnädigst bewilligen. §» Obschon Wir mit Zuversicht erwarten,' daß der Lei weitem grössere Theil Unserer getreuen Untertha-nen und Landesinsassen, aus eigenem Antriebe sich beeifern werde, sowohl ihre Klassen-Steuereingaben zuö gehörigen Zeit, und mit gehöriger. Nichtigkeit einzu-reichen, und an ihre Bestimmung zu befördern, als auch die Zahlung der ihnen obliegenden Steuerbekrä« ßk a a % gt HB C 74® > HB ) Derjenige, der bei Berechnung feiner Alassen-steucr nicht alle seine derselben unterliegenden Einkünfte einziehk, oder durch unrichtige in die-fem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge seine Steuer vermindert, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrages derjenigen Steuer, welche von dem in seiner Berechnung zu gering angegebenen oder ausgelassenen Theile seiner Einkünfte ausfallt; daher sich jeder vorzufthen hat, daß er im Falle die umständliche Aus, Weisung seiner Berechnung von ihiu gefordert werden sollte, diese zu leiste,! im Stande ftp» 0 HL t 74» ) HL O Eben fo würde jedes Familien-Haupt für die richtige Verzeichnung aller seiner Hausgenossen verantwortlich seyn, und für jeden nicht ange-zeigten Kopf den doppelten Betrag der Steuer zu entrichten haben. Desgleichen ist «0 Jeder Hausinhab^r in Städten , welchem uothwendig alle seine Hauseinwohner so wie jede Ortsobrigkeit, welcher eben so alle in ihrem Bezirke wohnenden Parteyen bekannt seyn müssen, $tw nicht für die Nichtigkeit der Klassen-Steuereingaben, wohl aber dafür verantwortlich, daß sich keine Partey der Uiberreichung ihrer Eingaben entziehet, und wird den Hofkommissionen obliegen, die Hausinhaber oder Ortsobrigkeiten und Magistrate, welche hierin einer Saumseligkeit überwiesen werden sollten, zur gehörigen Verantwortung zu ziehen, und rin nach dem Grade der ihnen zur kast fallenden Nachlässigkeit zu bestimmendes Pönale aufzulegen. Endlich werden «) Diejenigen, welche in der Abfuhr ihres Steuerbetrages zurück bleiben, und kn den bestimmten. Zahlungs-Terminen nichts, oder nur einen Lheil abführen, mit i i/a von Hundert für jeden Monarh, von dem schuldigen, aber zu entrichten unterlassenen Steuerbetrage bestrafet werden, und 7zwar wird In dem Anbetracht,. i »°> j SPantt un5 *o«t auf *Strlanfl des Famili'n-Hauptes, und Angghe der zur Fami-Ite gehörigen, beisammen wohnenden Personen beiderleyGrschlechrS-dergleichen der Dienstleute, Gesellen- rc. re. Zahl der steuernden Personen. ♦ « Betrag der von nebenstehender Zahl ausfallendenSteuer. Berichtigung der hier vorgeschriebenen Steuer. Gulden. Kr. Gulden. Ke. Nro. r. Franz Hofmann, bürgerlicher 1 Seifensieder Nro. 2. Barbara Klang, Veamtens-wittwe. Nro. 3. Johann Bauer, Kanzellist.. Nro. 4. Anton Schmidt, Student, bei Vorbenanntem in After-be stand — ... , Nro. Z. Michael Müller, Livree-Be-dientcr. .- Fürtrag.. tt L 3 1 2 5 1 1 1 30 30 r-> i j 19 9 30 —-^*1 Anmerkung. In den ersten der drey oben leer gelassenen Raume, wird der Nähme der Stadt oder Vorstadt, und auf dem Lande der Nähme des Dominii und des Marktes oder Dorfes geschrieben, in den zweiten leeren .Raum ist die Numer des Hauses, und in den dritten der Nahmt des Hauöeigenthümers i« setzen. xvil. «and. B. Formulare V der Polletten, welche von den konskribirenden Behörden, bei Erhebung der in der Personal-Steuer belegten Anzahl der Personen, einem jeglichen Familien-Haupte behandiget werden, und auf deren Rückseite, bei Berichtigung der Personal-Steuer, von den die Steuer einnehmenden Beamten die geschehene Zahlung bestattiget wird, welche Polleten in Händen des steuernden Familien-Hauptes zu bleiben haben. Haus Nro. Nro. 2. Barbara Klang- Beam-tenswittwe zahlt fiir sich und die zur Familie gerechneten Personen, an Personal-Steuer für das Jahr 1804. für 2 Personen, i fl. ^ Ir. ; . -------------------------------- Anmerkung. |ft die auf dieser Pallete oben erscheinenden drcy leeren Räume wird in den ersten der Rahme der Stadt oder Vorstadt, auf dem Lande aber der Rahme des Dominii, und des Markts oder Dorfes , in den zweiten das Haus Rro«, und in den dritten, der Rahme des Hauseigenchm mers gesetzt. Haus Nro Haus Nro: Nro. r. Franz Hoffmann, bürger-- licher Seifensieder zahlt für sich und die zur Familie gerechneten Personen, an Personal-Steuer für das Jahr 1804. für 11 Personen 5 fl. 30 kr. C 743 ) Z.) Wo die Frohnfesten nicht genug verwahret find, und eines besondern Inquisitens sichere Bewachung erheischt wird. Bei jedesmaligem Verlangen fty die Angabe von einem Staabsoffizicr zu untersuchen, und wenn solche nach obigen Grundsätzen gründlich befunden wird, die n'öthige Bewachung zu geben; darüber aber sogleich die Anzeige mit einer gutachtlichen ' Begleitung zu erstatten, und der Gerichtsstelle zu be-, deuten, daß sie alles anwende, was die baldige Entbehrung der Militärwache befördert, damit di? Beurlaubung nicht gehemmet, und der Sinn der hof-kriegsräthlichen Verordnung, die äußexe Bewachung zu geben, befolgt werde. -> N. §6sZ. Verordnung der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom io.»Oktober 1S03. Auf Ansuchen der Nieder'österreichischen Regierung ^ wird die anher mitgecheilte an die unterenusischen Ob- bei Landes rigkeiten erlassene Verordnung zur Belehrung der hier- Vichankäu'. läudigen Obrigkeiten .zur Wissenschaft gebracht, daß jene Unterthanen , welche bei ihren Viehankqufen "n, wenn sie ’ mit obrij.: und Transporten mit obrigkeitlichen Oertisicuten ver- keitl. Jertt- sehen sind, keinem Hindernisse werden unterzogen s/b-n'fln"/ feine Hin« tVCC&en* brrrisse wer- ivT ^z- z- jelejt IS. ZvLv» werden. tki« politischen B-dLr-ixn seilen zur Verhinderung der Dtehau« schw^rzun' gen aut Hungarn durch Del?. y b. <£. ' lisch Bayern und Nassau Mitwirken. der Straf« ti^Mädren Wider die Aicgelbren- rier bet nicht Erzeugung der Ziegeln in dem vor-gefdjriche tun Msaße >nd Güte. C 744 ) ^j£> N. §626. Hofdekrct vom io», kuudgemacht von der Landesregierung in Oeftevreid) ob der Enns den 15. Oktober 1803: Indem nach glaubwürdiger Anzeige, aus Hun-garn dprch das Viertel Ober - Wiener - Wald und durch Oesterreich ob der Enns eine beträchtliche Menge Viehes nach Bayern und Passau heimlich ausge-trieben wird, so sollen zur Verhinderung der so sehr schädlichen Viehausschwäljungen die politischen Behörden mit vereinten Kräften gegen dergleichen Schwärzungen Mitwirken» N. 5627, Verordnung des Mährisch - Schlesischey Guberniums vom ii. Oktober igoj. Die Verordnung vom 9. Junius Igor. — im 15. Bande dieser G. S. S. '--72 Zahl 4600 — ist zu republiziren, daß derjenige Ziegeibrenncr, der Mauer-oder Dachziegeln nicht in dem vorgeschriebenen Maaße und Güte erzeuget, nebst der Entschädigung der dadurch leidenden Partei, das erstemal mit der bemessenen Strafe von 1 fl. für jedes Tausend beriet) Ziegel beleget, das zweitemal mit 2 fl. für jedes Tausend und das drittemal mit dem Verluste des Rechtes Ziegel zu brennen, unnachsichtlich bestraft^ werden sofl. 7?. Z638. ( 748 5 Sö? N. 5628. Verordnung des Mährisch-Schlesischen @u* berniums vom u. Oktober 1803. Da hervorgekommen ist, daß die Brief» und Zur BerhL. , „ tunflfccrfcem Packetfchwärzung zum Nachtheile des Postgefalls auf PvNwl-«k>'-etnc Art getrieben wird, daß sich mehrere Schwärzer Reuigen0** erdreusten, öffentlich Briefe abjUtra'gen, und «uch für ®^im„ den Postwagen gehörige Stücke auf Schubkarren ab-tragend herumzuführen; so ist das Bothenpatent dom S»l«ste„ t>i« »6. Dezember 1748 — in meiner Theresian. G. S. ^ng'"s«s-i. Band S. 100. Zahl 60. — zu Verhütung der dem Ppsigefälle nachthciligen Briefschwärzungen, so, befohl-n. wie der y. §. des Postpatents vom §. Hornung 1772 — in gleichbemeldter G. S. 6. Band S. 435 Zahl 1370. — allgemein zu repnbliztren» N. 562g;. Hofdckret vom 12. Oktober , kundgemacht von dem Ostgallizischen Landesgubernium den 25. November 1803. Zur Sicherheit und ungehinderten Schiffahrt TaSdU-k.r. der hierländigen k. k. Unterthanen , welche einem Han- mit tbrtn del auf dem Fluß Dniester durch b|t Moldau und Rußland nach der Seestadt Odessa treiben, ist durch Kreisschreiben vom i6ten September b. I. vorge-- dem D,,ie-schrieven worden, auf welche Art sie sichtet dem Ruf- «mrecherq,^ M- »der Türkischen , son-tern immer am linken ' ■ober Ruf-flf* - kaiserlichen Ilfer (#nb;% irper über» »achten foiltn. M C 746 ) fisch - kaiserlichen Herrn General-Gouverneur fn Ka. pieni«c Podolski UM eine an die Russisch -- kaiserlichen Gränzwachcn gerichtete offene Sicherhcits - Ordre zu melden haben. Da aber diese Fahrt gehindert würde, wenn die k. k. Unterkhanen am rechten oder Türkischen Ufer landen sollten, weil sie bei ihrem Eintritt tu das Russisch - kaiserliche Gebier der Gesund-sieitsprüfung (Contumaz) unterzogen werden müßten, indem sie ein Gebiet betreten, wo keine Pest-polizey beobachtet wird, folglich sich dadurch der Gesundheit verdächtig gemacht hacken; so wjrb im Nachtrage des erwähnten Kreisschreibens hiermit verordnet: daß die k. k. Unterkhanen mit ihren Schiffen und Flößen während der Fahrt auf dem Dniester-fiusse nie am rechten oder türkischen, sondern immer am linken oder Russisch - kaiserlichen Ufer landen oder übernachten sollen. N. 5530. . Hofdekret vom 12. Oktober, kundgemacht von dem Gubernrum in Steyermark den . 28. Dezember 1803. «uf weidie ©tine Kaiser!. König!. Apostol. Majestät ha-(ftmm*nfC' ben gegenwärtigen Jahres alleranädigst zu befehlen Ler R-qU^ geruhet. Laß das unter 26. September 1761 süe ihn, zu Nieberöstttreich tmanirte Erbsieuer-Nqchtragspatent, fl A ( 747 ) UtO so wie in den übrigen Erblanden auch für Steper- Ncrichei-mark in Hinsicht des 25. §. gelten solle. EMeuer. Dem zu Folge kann demnach bei den in den ^^chrei-> Erbsteuer-Liquidationen vorkominendcn Landgütern titib Gülten zu Hindanhaltung vieler Ugkösten und Weitläufigkeiten die Schätzung nach den bei der Landes-Rektifikation in doiniuicali ausgefallenen'Wer-the mit Beiziehung derjenigen Stücke und Gülten, welche fecund um regulas directionis in die Fassw-neu nicht einzutragen gewesen, als des Taxes, Umgeldes und deren erkauften Steuerdritteln vorgenommen werden, jedoch wird demjenigen, welcher durch den Rektifikationswerth beschwert zu ftpn glaubte, unbenommen fepn, auf seine Kosten eine gerichtliche .Schätzung nach Vorschrift des Erbschaftsteuerpatent^ auf sichere Erträgniß zu 5 Prozents anzubegehren. N. 5631. Gubernialverordnung in Böhmen vom 12. Oktober 1803, Auf eine hohen Orts porgekommene Anfrage, Dke Zttklflr welche'Stempelklasse zur Ausstellung der verm'üg Hof-kanzleidekrets vom 4. August d. I. der Stempeltaxe Lcb-Nide- . _ , _ , durfnisse tinferltegenbcn Zertifikate zum Einkauf der Lebenäbe- unterliege« dürfnisse zu wählen ftp? wird zur Richtschnur bedeu-tet, daß diese Zertifikate nach den $. 23. Nro. 25. des Htempeipatents dem Stempel $u 6 tr. unterliegen. Ä. 5632, $>{< Ffn#ri eutrotlft der Äurawren bas verbleibende Erbfckafts-Vermögen vnkerliegen dem Etem-f tl (u 3 fr. C 748 ) K. Z6z2. Hofdekret vom 13. Oktober, kmchgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Guber-niumden 13., von der Regierung in Deft, ob d r Enns den 14., von der Landesstelle in Kram den 19., von dem Appellazivns-Oberqerichte in Oeft. ob und unter d. E. den 28. November, von der Landesstelle in Karnthen und von dem Gnbernium in Steyermark den 5., von dem Galizischen Gubernium den 29. Dezember 1803. Da litt Stempelpatente $. 22. d„ d, VermA« gensausweift zur Bestimmung der Mortuarien der 3 kr. Stempelklasse zugewiefen sind, so müssen aud) jene FinalquSweise, durch welche die Kuratoren gegen dir Erben sich ausweOn müssen, wieviel an Verma hn über die, in dem Abhandlungsverlaß ihnen aufgetrage-nen Bezahlung der Legaten, der auf (Stiftungen an-geordneteu Beträge, der Sterbtaxe, der Erbsteuer, und weiteren Schuldigkeiten, wozu ihnen die Mittel aus der Verlassenschaftsmasse sind erfolget worden, für die Erben an Erbschaftsvermügen noch rein verbleibet ? mit diesem Stempel jedesmal bezeichnst feyn. N. 5633. AB C 749 ) AB N. 5633* Hoffammerdekret vom 13., Oktober, fuitfo gemacht von dem vereinigten Galizkschen Landesgubernmm den n. Nov. 1803. Dem Gubernilim wird auf dessen Bericht zurück- Daß 6i< tttsiteref, daß die Lebenszeugnisse der zeitlichen Besitzer zeuaniff-k'önigl. Güter eben so, wie die in dem 9. §. Lit. x. x. »cm Stempel befreyten Lebenszeugnisse für Pensio-- @“'^rpt®0,rt nisien und Provisionissen , steckpelftey auSjustellen befreie ssttd. x ’ 5634. Hvfdekret der Obersten Justizstelle vom 14./ kundgemacht von dem Inn. Oest. Nppel-lazions-Gerichte den 3^ Oktober 1803* Es wird zur Wissenschaft , dann weitern Te- Dle Berich» „ lt (n Re- «ehmen bedeutet, dag nach vorläufig gepflogenem fm-afsttcn Einvernehmen mit der k. L Kammeralhofstelle befun- den worden seydaß die Berichte in Rekursfällen rechtlicher Anliegenheiten stempelftey seyn sollen. Welches zur Benehmungs- Wissenschaft hiemit Atimirrt wird.. . C 750 ) -N"» §6ZA» Verordnung des Landesgu-erniums in Böhmen vom 14' Oktober 1803. Wie sich bek Nach Verordnung vom 9. July 1778. soll bek Eng^bsv' Ausschreibung der Transportfuhren a) die Ansässlg-ftbr-ng°e-' Ecit zur Richtschnur genommen, folglich die Städte «cht«k wer- ohne Unterschied hiezu brigezohen, am wenigsten aber * * die k. Städte von einer solchen Fuhrensiellung befreiet werden, weil sie in Beziehung auf die, den Ordinari-Kontribuenten aufliegendcn Lasten (unter welche die Vorspannsleisiung nothwendig mitzuzählen ist),von ihnen nicht unterschieden sind, b) Ist bei den einhei. Mischen Sübrepartiziönm solcher Transportsfuhren nach dem Steuergulden- nicht nur Grund und Boden, sondern auch Häuser, Brauwerk, und Mühlen zur Konkurrenz beizuziehen, die Fiktizianten aber, obschon sie der Regel Nach, als einzelne Theile eines Ansässigen betrachtet- zu gleicher Schuldigkeit gehalten wä-rcn, sind von der Konkurrenz ans der Ursache loözu-zählett, weil eine billige Bestimmung der Konkurrenz bei denselben fast unmöglich ist, und sich überhaupt, Prag ausgenommen, der Fall selten ergeben kann, daß jemand allein wegen des treibenden Gewerbs (Fictitii) einen Thell eines Angesessenen ausmachen sollte, sondern bekanntlich in den Landstädten fast je-!;r Professionlst erwaS Feldbau besitzt, wovon er bei , Trans- AS C 76 r ) AS Lransportirungen die verhältnißmässge Konkurrenz zu leisten hat. Dagegen aber sind auch c) die Fikti-zianten, da sie von der Konkurrenz befreiet werden, billig von der über däs Fuhrlohn erhaltenden Bonifi-kazchn ausgeschlossen. Hiernach haben sich die k. Kreisämter bei Ausschreibung der Transportfuhren, auch die Magistrate und Wirtfchaftsämter, bei Errk-werfung der einheimischen Subrepartizionen genau zü benehmen. N.' 563.6. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14-Oktober 1803. Allen Kontribuzionseinnehmern ist einzuschärfen, DUKoÄri-daß sie, der bestehenden Vorschrift gemäß, mit Eino«bmer Schlüsse eines seven Milicärjahrs ordentlich verfaßte individuelle jüdische Nestenausweise den Kreiskaffcn «inzubringen haben. •N"1 5637 • Hofdekret vom 15. Oktober, kundgemacht von dem Gubernium in Tirol den 2. Schluß iintd jctxil Miliinr-jadrs dca individuelle jüdische 9t e* stellauÄweist zu übctgei ben. November 1803. Nur jene Ordensgeistkiche sind unfähig , ein Welche Or-Eiikularbenefizmm ju erlanIen, welche jtd) Dermal unfd&f* wirk- m m ©^fiifor» Wentffjiiiin *ü erlang«,. Dle S«eB forger in Böhmen werden aUf genaue Be-togung Der <8orf*rift tvegen Stils ittgt der -gttauften, getrauten und fccgra, denen Will» torperfenen zewiesen. 3n welche» - i'iitu eie tlnrmDa-lüri in D's-t »b der C. So» C 7Š 2 ) SU» wirklich in Klöstern befinden, künftig in solche ausgenommen werden, aus der Seelsorge in die Klöster zurücktreten zu wollen , sich dermal freiwillig erklärt haben, »der welche etwa die Bischöfe von der Aufnahme in den Seelsorgerstand aus gegründeten Ursachen auszuschliessen finden. ^Überhaupt aber bleibt es Pflicht der Ordensgeistlichen, sich zur zeitlichen Seelsorgsaushilfe in Nothfällen brauchen zu lassen. N. 5638. Gubernialberordnung in Böhmen vom 15. Oktober 1803. Die Seelsorger find auf genaue Befolgung deS Hofdekrets vom 30. August. 1784- — in meiner Josephinischen G. S. 6. Band S. Z8Z — wegeir Anzeige jeder von ihnen getauften, getrauten, und begrabenen Militärperfon an die betreffende» Feldka« pläne anzuweisen. N, 563^ Verordnung der Landesregierung in Deft, ob der Enns den iZ.Dktober 1803. Die Merlanen find zu belehren, daß sie bei Gebäuden im trocknen die Hölzer nicht im 2aft im Sommer, sondern außer der Eaftzeit in den Win- > RrB C 753 ) Sr? Wintermonathen, Dezember, Jäiner, und Februar; da» ,» Gezam Bauen tu und unter der Erde, tu de-n Mo:,a en fc'tO(ru*V Mäez und April, und zu Wassergebäuden in denCom--wer - Monarkm im Saft mit wahrem iitonomifaui Nutzen zu fallen hätten. N. 5540. Hofdekret vom '16. Oktober, kundge-macht von dem Ostgalizischen Landesgu-bernium den 2. Dezember 1803. Seine k. k. Majestät haben allergnäoigst zu ent-- Dtc Stadt sckliessen geruht, die für Wien und die Hauptstädte rctrb^on jeder Provinz int I. §. des Patents vom IA. £>ft>- p*{t®e‘c^ her v- I. festgesetzte Stempeitaxe für Stä kmehl und ©t<$rhm-i>t • ^ unb «ydti 9 Haarpuder mit l. November d. I. für die k. ^Ltaot puvervom Krakau aufhören zu lassen. llr ij?f. irey.l. N. 5641. Verordnung der N. Deft. Laudesregkerung vom 17. Oktober 1803. Nachdem die Taxe für das Pfund gemeiner tft Kerzen auf uo kr., und für daß Pfu id Seife auf 19 kr. vom iten Juli d. I. an festgesetzt worden ist, diese Laxbestimmung aber, bei welcher es auch noch v.-rwa in-n für die Zukunft zu verbleiben hat, eine neue Brstim- ‘ni't'2><|L XVII. Band. B b b . • wun- NB C 754 ) T-rS niung der verschiedenen Gattungen der Kerzen n'öthlg macht, um das Publikum bei dem stückweise« Kerzen-kauf vor jeder Devortheilung zu sichern; so wird für die Zukunft festgesetzt: i r.) Sollen von nun an, und so lang die gegenwärtige Kerzensatzung dauert, nur folgende Gattungen von gemeinen Kerzen verfertiget werden, von denen nämlich auf das Pfund a) 8 Stück lange sowohl als kurze, b) io Stück lange sowohl als kurze, c) 12 Stück lange sowohl als kurze, d) 14 Stück nur von einerlei) Lange, e) 20 Stück gleichfalls von einerlei) Länge gehen, und sollen sich die Gemerbsleure von dem Verkaufe j^der ändern Gattung der gemeinen Kerzen bei Strafe enthalten. 2.) Hat cs in Absicht auf die gegossenen Kerzen bei dem gegenwärtigen Preise $ii 23 fr. für das Pfund, und so auch bei den bisher bestandenen. dreyerlcy Gattungen, von welchen 7. 8« oder 10. Stück auf ein Pfund gehen, zu verbleiben. z.) Soll bei jedem Seifensieder oder Ladensitzer jedek einzelnen Parthey, welche die Seifensiederwaa, ren nach dem Gewicht verlangt, dieselbe von nun an unweigerlich und genau vorgewogen werden. Hievon kann nur für den Fall eine Ausnahme Statt haben, wenn diese Maaren in einzelnen Stücken, oder Kreu-jettotift gekauft werden. Jedoch müssen selbst diese ein- HB C 755 ) HB «inzelnweise im Kleinen hindangegebenen Stücke so schaffen seyn, daß sie, wenn sie nach ihrem Preise untersuchet werden, das verhältnismäßige Gewicht zum gannzen Pfunde von derselben Gattung aus-weisen. 4. ) Zu dem Ende muß in jedem Verfchleißladeir eines Seifensieders eine Waage mit dem dazu gehörigen Gewichte in dem vorschriftmäßigen Stand sich befinden, und nach der festgesetzten Zeitfrist jederzeit wieder neu zimentirt werden. 5. ) Jeder Seifensieder, bei welchem ein Gewichtsabgang in der Waare, oder eine Unrichtigkeit in der Waage entdeckt wird, wird nach dem Gesetze über Verbrechen und deren Bestrafung II, Thcils 4fett Hauptsiückes, §. 40 und 41. behandelt werden, und der Dienstgeber dabei immer für jeden Betrug seiner Dienstleute verantwortlich bleiben. 6. ) Den Seifensiedern und Kerzengiessern wird auf das NaÄdruüsamsie eingebunden, ihr« Waarett qualirätmässig, und insbesondere die Kerzen so zu verfertigen, daß zu einem Pfund Kerzen höchstens t.j-Loth Garn genommen werde. 7. ) Wenn Seifensiederwaare» von erweislich schlechter Qualität, oder Kerzen in andern, als b«rt hier vorgeschriebenen Gattungen verkaufet würden, so unterliegt die in dieser Art verkaufte, wie auch alle bei einer Untersuchung^vorfindige mit demselben Gebrechen versehene Waare im ersten Bettettungsfalle die Bhb 2 Kon- Vlntbellung bor, Arm,n-fiBetitfe, und Aufhellung bet Dltek toren, In Wien. AB C 7Z6 ) AS Konfiskazion, und der Anzeiger erhält das nach dem Gelbe ausfallende Drittel von dem Satzungspreise dieser Waare zur Belohnung; eine wiederholte Uiber-trettung dieser Vorschrift wird außer der Konfiskation noch auf eine andere empfindliche Art bestraft werden. N. 5641. Kundmachung von der k. I 'Hvfkommission zur Regulrrung der Wohlthatigkeits-An-stalten in Wien den »8. Oktober *803. Seine k. k. Apostolische Majestät haben durch die in Allerhöchst-Dero Nahmen erlassene', der Wienerzeitung dreymahl eingerückte Kundmachung vom Aten Junius 1802. die hiesigen biedern Einwohner aus allen Standen und Classen, deren Verhältnisse es erlauben, auffordern lassen, sich ans Religion, und Menschenliebe unter der ehrenvollen Benennung: Armen-Vater: zu einer genauen Untersuchung des Zustandes aller hiesigen Armen verwenden zu lassen. Diesem väterlichen Rufe des Allergnädigsten Monarchen ist eine beträchtliche das Erforderniß übersteigende Zahl edeldenkender Menschenfreunde aus allen Ständen gefolget, die sich theils unmittelbar bet dieser Hofkommission, und theils bei ihren Pfarrern bereitwilliI erkläret haben, sich diesem verdienstvollen Werke der Nächstenliebe thät^g widmen zu wollen. Du AS C 757 ) AS Da Seine Majestät durch eine am 29. September bi I. herabgelangte Allerhöchste Entschliestung aus dieser Zahl die Armen --Väter, und die Direktoren der Armen-Beztrke Allergnädigst zu benennen geruhet haben, so wird nunmehr diese allgemeine Armen-Un-tersuchung ihren Anfang nehmen. So sehr Seine Majestät durch die getroffene Wahl zu Armen-Vätern, und Armen-Bezirks-Direk-toren jedem Gewählten einen ausgezeichneten Beweis des Allerhöchsten Zutrauens geben, ebem so sehr finden Sie sich bewogen die Nicht-Ausgenählten über den Lifer, mit welchem sie sich zu diesem menschenfreundlichen Geschäfte angebothen, zu beloben, und Seine Majestät behalten Sich auch bevor, manche von ihnen nach Erforderniß in der Folge hei dem Armenwesen zu verwenden. Zum Behufe der nun zu beginnenden Untersuchung ist der ganze Umfang der Stadt, und der Vorstädte mit Inbegriff der ausser den Linien liegenden, mit dem dermahligen hiesigen Armen-Jnstitute bereits vereinigten beiden Pfarren Neindorf und Nculerchen-feld in 90 Armen-Bezirke getheilet worden, mehrere solche Bezirke zusammen machen ein Haupt-Bezirk aus, deren in allem 25 festgesetzet worden: In jedem Bezirke sind nach der Zahl der dort wohnenden Armen mehrere, oder wenigere Armeii-Väter aufge-stellet, und jedem die bestimmten Häuser zugewiesen, die HB C 758 ) HB die feinen Distrikt ausmachen, die Distrikte der einzelnen Armen-Väter heißen die Bezirks - Abtheilungen, deren es in allem Z2Z, mithin auch eben so viele Armen-Väteir giebt. In jedem Armen-Bezirke ist ein Bezirks-Direktor angestellet, welcher die Armen-Däter seines Bezirkes zu leiten und zu konerolirren hat. Die Direktoren des nähmlichen Haupt-Bezirkes machen die Di, rekrion des Haupt-Bezirkes aus; die Vorsteher der Direktionen Hind die Pfarrer, in deren Sprengel jeder Haupt-Bezirk liegt. Die Untersuchung des Gesundheits-Zustandes, und der körperlichen Gebrechen der Armen in Absicht auf Arbeits,Fahigkeit haben in den Vorstädten die Polizep-Bczirks-Aerzte, und Wundärzte auf sich genommen, in der Stadt aber, wo der angestellre Armen - Arzt und Wundarzt nicht hinreichen würde, haben sich einige hiesige Aerzte und Wundärzte aus Menschenliebe anheischig gemacht, die? ses Geschäft mit ihnen beiden zu theilen. Das Geschäft der Armen-Vater besteht barinn, die in ihrer Bezirks-Abtheilung wohnenden Armen aufzusuchen, die anfgefundenen, die ihnen zugewie, senen, oder die sich selbst meldenden Armen mit aller Genauigkeit zu untersuchen, sich zu dem Ende in ihre Wohnungen zu verfügen, in Gemäßheit der ihnen rrthetlten Instruktion alle nüthigen Umstände zu erheben, den Armen abjuhören, über seine Umstande, Fleiß, PB ( 759 ) Se* Fleiß, Arbeits-Fähigkeit, und Moralität die nöthr» gen Erkundigungen einzuziehen, sie den Arraken und Wundärzten zur Veurtheilung ihrer körperlichen Gebrechen zuzuweisen, das Erhobene in die ihnen hinausgegebenen gedruckten Abhörungs-Bogen, einzu-zeichnen, und selbe unter Beilegung der erhaltenen schriftlichen Auskünfte vermittelst der Bezirks-Direktoren, und der Vorsteher der Hauptbezirke an diese Hofkommiffio» zum Amtsgebrauche abzugeben. Es wird daher Jedermann ohne Ausnahme, den Haus-Tigrnthümern, Sequestern und Administratoren, und allen Dienst-und Arbeits-Herren aber insbesondere bei unvermeidlicher Ahndung auf allerhöchsten Befehl zur Pflicht gemacht, jedem Armen-Vater Über die in seiner Bezirks - Abtheilung wohnenden Ar-' men, und ihre Familien in Ansehung obiger Punkte die durch ihn verlangten Auskünfte nach aller Wahrheit und Gewissenhaftigkeit untemmlt, und zwar längstens binnen 3 Tagen schriftlich zu ertheilen. Der Entzweck dieser Untersuchung ist, die Anzahl , und die Gattung aller hiesigen Arme«, ihre Bedürfnisse, und den Preis, auf den ihnen ihre Bedürfnisse zu stehen kommen, ihre Fähigkeiten und Gelegenheiten zum Erwerbe genau und verläßlich kennen zu lernen, damit hiernach diese Hofkommission Seiner Majestät den allerunterkhänigsten Vorschlag erstatten könne, wie dir Untcrstirtzu.ig der wahren Armen AB C 76v ) AB men auf die zweckmässigste Art einznrichten, und in Verbindung mit den einzuführenden Arbeits, Erjie, hungs-und Kranken-Anstalten auf einen Betrag zu erhöben wäre, der den kermahligcn Umwände» und Preisen der Dinge angemessen ffti woraus sooann ein Ilnterstützungs - und Versorgungssystem entstehe» wird, dessen Hauptgrundsatzr dayin gehen. Jedem die Ge, legenheiten zur Arbeit, und jum hinlänglichen Erwerbe zu erleichtern, und zu berbidiälMgtn, den Arbeitsscheuen , den Müstiggänger, den muthwilligen Bettler jur Arbeit unnachtsichtlich anzuhalre», dem wahren Armen aber, das heißt demjenigen,' der sich durch Arbei'en, oder Dienen das Norhwcndige entweder gar nicht, oder nicht hinlänglich erwerben kann, dieses Abgängige im vollen hinlänglichen Maaße zu verschaffen. Eeine Majestät lassen alle hiesigen wahren Armen , und Hiilfsbedw'ftigen jeder Art väterlich auf-frbtrn, bei dem Annen-Vater ihrer Bezirks - Abtheilung sich zur Untersuchung zu melden, wo ihnen sodann, wen» Ib' t wahre Armuth bewähret ist, die vollkommen hinlängliche Unterstützung bei Einführung des neuen Cystemes zugewendet, in dringenden Fällen aber Inzwischen die Einleitung getroffen werden wird, daß ihnen von den dermahligen Anstalten di« nÖkh'ge Hülfe nach der itzt bestehenden Verfassung verschaffet werde. 3e- AB ( 76 r ) AB Jeder wahre Arme, der bei Einführung deS nt’tit Syst/mes auf Unterstützung Anspruch macke» »VtU, hat sich daher schon gegenwärtig unmittelbar ou den Armen-- Vaeer seiner BezirkZ-Abiheitung zu wenden. Denjenigen aber, welche bereits aus-dem Armen Institute, oder aus was immer für einer Arnien-Stiflung brtheilet stud, wird es ausdrücklich ouferleget sich unausbleiblich bei dem Armen Vater ihrer Dezirks-Abeheilung zu stellen, und sich der Untersuchung desselben zu unterziehen, widrigen Falls wird ihr« Portio» oder Pfründe ohne weiters eilige-zogen werden. Bei jeder Pfarre, bei jedem Grundgerichte, bei jeder Polizey-Bezirks-Direktio» ist das Verzerch-niß der von Seiner Majestät gewählten Armen - Vä-t r, Armen-Bezirks-Direktoren, und Haupt-Bezirks« Vorsteher hinterlegt, dort kann also jeder Arme den Nahmen» und die Wohnung des Armrn-Vaters seiner BeMs-Abkheilung erfahren, indem Alle diese angewiesen sind, ihm diesfalls die n'öchige Auskunft je-desmahl unverweilt zu ercheilen. N. 5643. SBefltnSCtr'j pabinc der Anvalidci» Goldaien in privat -phnfit. N. 5643. Hofdekret tom 19. Oktober, kundgemacht von demGalizischen Gubernium den 19., ton der Regierung ob der Enns den 26., ton der Landcsftelle in Karnthen den 31. Oktober, ton dem Böhmischen Guber-nium den 1., ton dem Mahrisch-Schlesi--schett und Tiroler Gubernium, dann der Landesstelle in Kram den 8. Not. iZoz. Der letzte Krieg hat die Zahl der Jnvalide»-Spldaten beträchtlich vermehret, diese- mindert die Gelegenheit eines Nebenverdienstes für jeden Einzelnen, und verkümmert den Unterhalt dieser Menschen, welche ihre Iugendkraft und ihre Gesundheit, dem Schutze ihrer Mitbürger zum Opfer gebracht haben. Die vielfältigen erhöhten Bedürfnisse des Staates erschweren die Existenz dieser Leute auf eine Art zu verbessern, welche ihren Verdiensten und den väterlichen Wünschen Seiner Majestät entspricht. Allerhöchstdiefelben sind weit entfernt, zu diese« Zwecke den Unkerthanen eine neue Last aufiegen zu wollen, aber Geistliche, Stifter, Klöster, weltliche Gemeinden, Güterbesitzer und sonst vermögende Familien und Private könnten, ohne sich selbst eine neue Last aufzubürden, das Schicksal dieser Individuen um Metes erleichtern, wenn sie solche, welche noch dazu Tr ck ( 76z ) TrB Die erforderliche Tauglichkeit haben, i.i ihre Diente nehmen. Diejenigen, welche Invaliden in Dienst zu nehmen verlangen, können sowohl jetzt, als in Zukunft (id) an das nächste Kreisamk, oder unmittelbar an das General-Kommando des Landes wenden, wo sie das Verzeichniß der noch zu Privakdiensten tauglichen Mannschaft mit der getreuen Angabe des Alters, der körperlichen Beschaffenheit, und der sonstigen Fähig- 1 feiten eines jeden cinsehen und dann nach Wohlgefallen auswählen können. Bei diesen Verzeichnißen wird auf die Konduitr und Moralität der Invaliden die möglichste Rücksicht genommen, und weil Herrschaften lieber Leute, welche auf ihren Dominien gebohren stud, geistliche und weltliche Komunitäten, so wie die verm'öglicheren Privaten lieber ihre nächsten Landesleute in Dienste nehmen werden, so wird hei jedem Invaliden zugleich sein Geburtsort bestimmt angegeben werden. Die vortrefflichen Gesinnungen, welche die Bewohner der gestimmten Erbiänder in dem Lauft de^ letzten Kriegs gegen den leidenden Soldaten so oft f als rühmlich erprobt haben, bürgen zum voraus für die menschenfreundliche Behandlung dieser rücksichts-werkhen Menschenklasse, und zwar um so mehr, als diese Leute schon durch ihren Stand an Folgsamkeit gewohnt, in ihrem eigenen Vortheil Gründe genug zur fleißigen getreuen Dienstleistung finden werden. Man AS c 764 ) AS Man verspricht sich daher auch von dem Edel-muthe der größeren Herrschaften, Stifter, Klöster und Gemeinheiten, dast sie Invaliden nach mehrjährigen guten Diensten, bei etwa erfolgender Dienstesunfähig-feit nicht leicht in die Jnvalidenhäaser zurüüschicken, sondern für dieselben eben so, wie für andere betagte treue Diener liebreich sorgen werden. Indessen wird den Dienstherren Hiereinfalls kein Z^ang aufgelegt. \ Jedem steht es frey solche Invaliden wegen Dienstuntauglichkeit, wegen Dienstverge. hen, oder auch selbst, weil ein Privater vielleicht durch cintrettende Umstände bestimmt wird , einen solchen Diener nicht wehr halten zu können, oder zu wollen, in die Jnvalidenversorgung zurückzuschicken, welche jedem Vorbehalten bleibt. Sollte sich indessen ein solcher Invalide während seiner Dienstzeit eines Verbrechens schuldig machen., so ist er von der Civilbehörde gleich anderen Civilper-fönen zu behandeln, und wird nach Umständen auch der Jnvaliden-Dersorgung verlustig erkläret werden. Bei der Entlassung eines solchen Invaliden hat ihm daher der Dienstherr nach den ohnehin bestehenden Vorschriften einen Abschied mit beigefügter Ursache seir-ner Entlassung und mit einem Zeugnisse über , sein Verhalten zu ertheilen, auf welches auch bei her künftigen Behandlung des Mannes wird Rücksicht genommen werden, indem eben dadurch der Invalide einen De- %? ( 765 ) «0? tvtggrunb mehr zur getreuen guten Dienstleistung erhält. Co lange ein Invalide in Privatdiensten stch befindet, unterliegt er wie jeder anderer Civildiener jn allen der Civilobrigkcit, mit der einzigen Ausnahme der Herraths - Lizenz, welche ihm ohne Vorwis-fcn des betreffenden General - Kommando nicht ertheilt werden darf. Sollte ein Dominium eine solche Hei-raths-Lizenz dem Invaliden zu ertheilen wünschen, so würde es dem betreffenden General-Kommando die Anzeige zu machen, zugleich aber dadurch die Versorgung des Invaliden zu übernehmen haben, ohne daß der mittlerweile verheirachete Mann wieder auf die Invaliden-Versorgung von Seite des Staats Ansprüche machen könnte. Wer immer auf solche Art das Schicksal der Dertheidiger des Vaterlandes erleichtert, wird nebst dem, daß er schon in seinem eigenen Herzen den schön-, sten Lohn findet, stch des Dankes seiner Mitbürger und des Wohlgefallens Sr. Majestät, welches Aller-höchstdieselben jeder menschenfreundlichen Handlung, insbesondere aber gegeä verunglückte Krieger stekS zu schenken geruhen, in einem vorzüglichen Grade nzür-dig machen. fl. 5644. 4» c 766) <&* N. 5644. Verordnung des Mährisch - Schlesischen Gu-berniumS vom 19. Oktober 1803. SMe zum Richteramtr geprüften sollen (bcm f. Jlrtlšam: te in Mah» im ibren Namen und Wodnorc anzeigend Die zum Richteramte geprüften Individuen sollen ihren Namen und Wohnort dem betreffenden k. Kreis, amte anzeigcn, und dieses solchen vormerken, um bei zu treffenden Syndikats-und übrigen jusiitzämklichea Provisorien darnach Vorgehen zu können. N. 5645. Höchste Entschließung vom 19., kundgemacht von der Niederösterreichischen Landesregierung den 20. Oktober i8»z. Erböbungg Vermöge höchster Entschließung ist verordnet steischsntzung worden, daß wegen der immer steigenden Preise des unb fte™' Schlachtviehes die Satzung auf das Rindfleisch so- Krei«vier- , tyoM in der Hauptstadt Wien, als auch auf dem (tin Nieder- igerreichs. Lande in den zwei) Vierteln Unter-Wienerwald, und Unter-Manhartsberg von 9 Kreutzer auf 10 Kreutzer , und tu den zwey Vierteln Ober-Manhartsberg, und Ober-Wienerwald von 8i Kreutzer auf 94 Kreutzer für bas Pfund vom 1. November d. I. an erhöhet werden soll. Diese höchste Entschließung wird demnach zu Jedermanns Wissenschaft ündDarnachachtung bekannt gemacht, zügle ch aber dem Magistrate in der Residenz- AS c 767 ) HS denjstadt Wien, und sämmtlichen Ortsobrigkeiten, tri Gemäßheit dieser höchsten Entschließung, zur Pflicht gemacht, alles Ernstes darauf $tt sehen, daß das Publikum von den Fleischern nicht durch die sogenannte Zuwage gegen die bestehenden Vorschriften gekrünket werde. N. 5646. Hvfdekret vom 20. Oktober, kund gemacht von der Negierung ob der Enns den 25., von der Landesskelle iü Kärnten und dem Mährisch - Schlesischen Gubernium den 29. November^ von dem Gubernium in Böhmen den 4. Dezember 180,3. Da sich der Fall ergeben hat, daß von dem Taback^miii Taback-und Stempelgefälls - AufsichtSpersonale die Srempclge- , falls - Auf- Aussolgung solcher Original - Urkunden, welche bei sichcsperso-politischen, oder Justizstellen zur Amtshandlung noch ^bcrSda erforderlich gewesen, wegen Unrichtigkeit des Stem- j*„lim bei* pels abgefordert worden, so sind sammrlkche Taback-und Stempelgefälls-Administrazionen, insbesondere stellen wc-aber alle Revisoren, und das gesamte Aufsichtsper- ZZuZf' foualt dahin angewiesen worden, daß, wenn es d-r St-mpU« Dienst, und die Sicherheit des Gcfälls erheischet, ent- werden f»K« weder ex officio, oder auf erhaltene Denuntiazion über Urkunden, die bei Justitz-Kriminal- ober politische HO C M ) HO tischen Behörden, Admintstrazionen, und andern Aera-rial - Aemkcrn in wirklicher Amtshandlung sich best», den, eine Nachfuchnng vvrzunehmen, cs zwar dem Aufsichrs--und Rcvistonspersonale unbenommen ftp, die Einsicht der Original-Urkunden geziemend anzu, suchen, ihnen aber in keiner Art g/stattet werden könne, die Originalien selbst, in so lange sie zur Justiz- Kriminal - oder politischen Verhandlung annoch erforderlich sind, aus den Akten l)tmrcg zu nehmen, sondern dieselben haben, wenn es Umstände erheischen, davon stempeiftcye authentische Abschriften zu verlangen, und auf diese, ihre weitern. Untersuchungeii, und Einvernehmungen der Partheien, die es betrifft, fortzusetzen, da die Produzirung der Originalien nur dann erst nochwendig ist, wenn die geschöpfte No-jtou vor Gericht justisizirt werden must, und dann erst von den betreffenden Behö den anvcrlangt werden kö >-eien, welche von denselben in derlei Fällen besonders jurückgehalten, und nach geendigtem Amtsgcscl äft in Original» zurückzusteüen, angewiesen werden. Welch höchste Vorschrift zur allgemeinen Wissenschaft und Befolgung mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß, wenn von dem Taback-undCtcm-pelgesälls - Personale derlei Abschriften angesucht werden , ihnen ' solche von den Behörde» stempelftei in Authentic» ausgefolgt, derlei Original-Urkunden aber immer in den Akren znrückbehalten, und nach beendigten Amtsgeschäfte» jederzeit der Taback- und Stempel- HB ( 769 ) HB pelgefälls - Administrazion $u ihrem Amtsgebrauch übergeben werden sollen. -N. S647. Hofdekret vom 20. Oktober, kundgemacht von der Regierung in Oesterreich ob der Enns den Z., von dem Böhmischen Lalt-desgubernium den 10, November 1803. Urkunden, welche den verschiedenen Urlaubs- oder Prolongationsgesuchen beigelegt werden, wie auch die Urkunden, Quittirungs-Anbringen von adelichen Militäkoffizie-ren, und ihren Wittwen, unterliegen lediglich dem ^Proloi-Stempel nach der Gradazion der Charge der Militär-person, die es betrifft, mithin nach dem begleiten- tn Lutt- „ tlrungs Anden Offizierskarakter; in Heiraths-und andern Fallen Kringln h-i- aber, wo eine Militärperson Urkunden ausferkiget, bcn/bcmn^iii oder zu ihren Gunsten von einem andern selbe erhebet, ^o’nNren sind diese von den allgemeinen Vorscliriften des neuen un° , «erliegen. Patents nicht enthoben, unterliegen daher immer dem Stempel nach der persönlichen Eigenschaft, und zwar nach der vorzüglicheren. C ce XVII. Band. N. 5648. Nkepublizl» rung: be$ Purenrs com i. September 1798 in Betreff der Veräußerung obrigkeitlicher Erundstück« und Ablösung der Elebigkei-«n. ( 7/0 > HO N« 5^48» Gubernialverordnung in Böhmen vom 20. Oktober 1803. Nach dem Sinne des wiederholt kundzumachen-bca Patents vom l. September ^798 — man sehe solches im taten Bande dieser Gesetzsammlung Seite 97. Zahl 3586 — sollen in allen Fallen, wo Gü-terbcsitzer entweder über die Ablösung obrigkeitlicher Giebigkeiten, oder über die emphitevtische Veräußerung zu dem Gute gehöriger Grundstücke, und anderer Bestandtheile, mit Unterthancii Vertrage schliessen, nicht eher die Obrigkeiten an Kaufschillingsgeldern etwas cinheben, und die Untcrkhanen auf Abschlag derselben an ihre Obrigkeit oder Wirthschaftsamter etwas bezahlen, als bis denselben die desfalls nach der vor, läufigen landtäflichrn Prüfung von dem k. Kreisamte bestättigten Verträge eingehändigt worden sind. Das Kreisamt darf aber diese angesuchten Bestätigungen nicht eher ertheilen, als bis demselben der-umständliche Landtafelauszug, welcher jedem solchen Bcstätti-gungsgesuch beiliegen soll, vorgelegt wird, aus welchem sich zeigen muß, ob das Gut mit irgend einem Bande, oder einer auch nur geringen Schuldenlast behaftet ist. In diesem Falle sind gedachte Verträge nebst dem Talmlarextrakt, und einem genauen Verzeichnisse aller vorgemerkten Gläubiger reif ^gefügter Au- AO C 771 ) AO Stoječe ihrer Wohnörter, oder legitimirken Bevollmächtigten den k. Landrechten zur Amtshandlung einzusenden , und nur nach der, von demselben erfolgten Begnehmigung die angesuchte Bestätigung zu er-theilen, wenn übrigens der Vertrag alle gesetzmLssrge Eigenschaften hat. N, 5649. Hoftekret vom 26. Oktober/ kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 4. November 1803. v ■. •;" ,.,• • •• , v .. V V,-* C 775 ) %(£ 5653* Guhernialverordnung in Böhmen vom 27. Oktober «803. Wegen Mangel gehöriger Sicherheit sind fünf- ®^°c"6,8 tig keine Schuld - und Schenkungsurkunden, welche Hcirach«- die jüdischen Heirathskonsenswerber ihrenGefuchen betle- Werber» gen, anzunehmen, wohl aber haben jene, die den Schuldem» Brautleuten ein Geschenk machen wollen, dieses Ge- ®*„nnfrf“"a,s schenk bei jenem Wirthschaftsamte, wohin der Jude ^oon de» gehört, zu erlegen, welches sonach von dem Wirth- schafksäm- schaftsamte den Vereheligten einzuhändigen ist. anzuneb- nten, sondern die N. <6<4. Gesckenke 3 3T daselbst ja erlegen. Hofdekret vom 27. Oktober, kundgemacht von dem vereinigten Galizischen Laudes-gubernium den 18. Nov. 1803. Uiber die erbetene Weisung, ob die Weiber-verzichte der rechnungsführenden Beamten dem Stempel unterliegen? wird dem Gubernium bedeutet: daß diese Anfrage durch den zweyten Absatz im Eingänge des neue» Stempelparents, wodurch ulke vorige Vorschriften für erloschen und wirkungslos erkläret worden, auch durch die beiden §§. 20. Lit. h. und 21. Lit, hh. Kraft welchen die Weiberverzichts-Jn- stru- Daß die Weiberverr zichre der rechnungi-führcnden Beamt«« dem Tkem« pel unterliegen. XtiWcSrtfs bu-.g der miffeivr-dcnil>chei 6teuei * Beträge rue ba< Jadr Ic 3 ill Triest. (776) AS strumente ausdrücklich dem Stempel unterzogen werden , bereits beantwortet ist. N. 5555. Verordnung des k. k. Triester Gubernimns vom 29. Oktober 1803. Seine k. k. apostolische Majestät haben zwar durch die feit dem hergestcllten Frieden angeocdncte möglichste Betriebsamkeit bei allen Geschäftszweigen der Monarchie, und durch die in dem Militärjahr l8">2. ausgeschriebenen ausserordentlichen Steuern, die Zuflüsse der Finanzen um ein Beträchtliches vermehrt, dessen ungeachtet aber die Bedeckung der Staarserforderniß in dem Maaße nicht sichergestellt, daß schon itzt Ihre getreuen Untertanen, nach Ih-^ rem Wunsche, von ausserordentlichen Abgaben verschont werden könnten. Seine Majestät sind daher in der Notwendigkeit, auch für das laufende Jahr 1803. in sämmt-lichen deutschen und gallizifchen Erblanden, ausserordentliche Steuern auszuschreiben. Da Seme Majestät aber hiebet die möglichste Schonung und Erleichternng Ihrer getreuen Untertha-nen stäts zum vorzüglichen Augenmerk nehmen; so wollen Sie ihnen auch davon dadurch einen Beweis geben, daß Sie dieselben für das Jahr 1803. über- AO C .777 ') AO überhaupt von derGülten - undHauftrsteuer, welche nach dem $. i. des vorjährigen Patents in den Erblanden bezahlt worden, ingleichen von der zehn prozentigen Steuer, von den Interessen der 'öffentlichen Fonds-obligajionen, wozu nach dem 2ten §. des besagten Patents, Jedermann verpflichtet war, endlich auch von der im §. 5. festgesetzten Kopfsteuer befreyen. Nachdem f«v die Erblande eine - billigmässige Klassensteuer festgesetzet worden, verm'ög welcher jeder Unterchan und ansässige Einwohner von feinen Einkünften, Erwerb, und von andern was immer Namen habenden Emolumenten, die auferlegte ausserordentliche Steuer zu den öffentlichen Staatserfordernissen beitragen muß; diese Einhebungsmodalikät aber mit der dießortigen Lokalbeschaffenheit nicht ver-eiabarlich ist, dann in Ansehung der Beschwerlichkeit, die Kaufleute zur Ausweisung ihrer jährlichen Einkünfte zu verhalten, hier mit guten Erfolg nicht Platz greifen mag, und daher die bisher von den hiesigen Negozianten, Possessoren und Einwohnern, mit höchster Genehmigung beobachtet« Methode bei Verabreichung der freywilligen Beiträge auch für das Jahr 1803. beizubehalten räthlich wird; so versieht sich dieses Gubernium zu dem rühmlichen patriotischen Eifer der hiesigen Handelsleute, der Possessoren, und der übrigen Einwohner dieser Stadt, daß sie mit ver-hältnißmässgen Beiträgen dem Staat um] so mehr bei- %V® C 778 ) AS jbeifpringm werden, als eben die gedachte Ausnahme von der allgemeinen Regel sie um desiomehr aueifern solle, die wirksamsten Beweise ihres Eifers für das allgemeine Beste zu geben. Zn diesem Ende hat jeder Hausvater feine schrift-liche Erklärung: was er freywillig beizutragen geben, ke, bis zu Ende des nächstfolgenden Monats Dezember 1803. durch den betreffenden Viertelmeister in das Kreisamt gelangen zu lassen, wo sodann die Empfangs-Assignazion wegen des in dem nächstfolgenden Monath Inner 1804. an die hiesige Kame-ralkasse zu erlegenden Beitrags ergehen, und jeder Hausvater durch den nämlichen Weg davon benachrichtiget werden wird. Die Erklärungen der Herren Patrizier werben M dem k. k. politisch-ökonomischen Magistrate, und der Mitglieder der hiesigen protestantischen, griechi, scheu und jüdischen Gemeinden bei den Gemeindevorstehern, dann der börstmässigen Handelsleute bei der Vörsedeputazion zur weitern Beförderung an dieses Gubernium zu überreichen ftyn. Es wird aber dennoch einem jeden Hausvater der zu einer von diese» verschiedenen Gattungen der hiesigen Einwohner gehöret, obliegen, sich darüber gegen den Capo di Contra-da in so weit schriftlich zu erklären, daß er sei, ncn Beitrag zu der betreffenden Gemeinde leisten wer-, oder sich besonders dazu erkläret habe. WaS VE C 779 ) VrE Was aber die Beamten und Pensionisten belangt, da werde» in Gemäßheit des höchsten Patents vom LZten November ;822. die Prozenten, nach welchen die jährlichen Einkünfte und Besoldungen eines Je» den zu versteuern sind, für dieses Jahr folgender» Massen festgesetzt: jährliche Einkünfte 100 fl. bis 300 fl. mit 2j- von Hundert 301 — 500 “ 3 — — 501 — 800 — 3f — — 80 £ — 1200 — 4 — — 1201 — 1600 — 4 a —- 160I 2000 — 5 ~r — 2001 — 3000 - 5i — -7 3001 — 5000 — 6 — — x5°°l ~ 6500 — 6z —- — 6501 — 8O0O — 7 — —7 8001 — 10000 - 7? — — welche Steuerbeiträge in den nämlichen Terminen, wo die Besoldungen und Pensionen bezahlt werden, als eine Klassensteuer sogleich zurück gehalten werden sollen. * N. 5656. Die Ark«-, ebrlgftitm haben den Tod eines jeden Advokaten dem Äreisamc« unverzüglich anzuzeigen. C 78o ) • '-f •' ■ ' ' - A .. N» 5656. Hofdekret vom 30. Oktober, kundgemacht vonder Regieruug in Oest. ob der Enns den 7., von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium den 8., von den Gubernium in Tirol den ia,, von dem Galizischen Gubernium den 25. Nov. 1803. Da es sich verschieden zugetragen, daß Partheyen oft deßwegen der ihren Advokaten anvertrauten Schriften oder Effekten verlustiger worden, weil sie dessen Todesfall spät oder gar nicht erfahren, fi> wird, um in Hinkunft den Partheyen die Gelegenheit zu verschaffen, zu rechter Feit das ihrige bei derlei Todesfällen zurückfordern zu können, hiemit verordnet, daß jede Ortsobrigkeit unter strenger Ahndung den Tod eines jeden Advokaten, der sich In ihrem Bezirke ergiebc, dem Vorgesetzten Kreisamte in der Absicht augenblicklich anzeige, damit derselbe in den Zeikungsblattern zu drei) verschiedenen Mahlen einge-rücket, und so die Partheyen bei Zeiten aufmerksam gemacht werden, ihte Ansprüche bei den Abhandlungs-Instanzen in Hinsicht der dem verstorbene« Advokaten anvertrauten Schriften und Urkunden, Gelder oder Effekten geltend zu machen. N. 5657. C 781 ) d N. 5657. Hofdekret vom 30. Oktober, kundgemacht von der Regierung in Oeft. ob der Enns den 10., von dem Mährisch-Schlesischen Landesgubernium den 12., von dem Böhmischen den i4>, von dem Gubernium in Steyermark und Tirol, dann von der Landesstelle in Kram den 16., in Kärnten den 22., von dem Galizischen Gubernium den 25. Nov. 1803, Seine Majestät haben zu entschließen geruhet. Die Trinkt „ _ _ _ ,, . ,,, u.SchmIcrr daß die Tnnk, und Schmiergelder von Reisenden für gelber von die Pvstknechte in den deutsch erblcindischen Provinzen ^'(fe^een und den beiden Galizien auf nachstehende Art bestimmt ^llknechte, werden sollen; als: §ür zwei Pferde von einer einfachen Station den deutsch fr f «rbländi-n« scheu Pro: — 30 vinzen und für ei» und eine halbe — VUvtll w» mmf 45 lizien regu- für eine doppelte — I liret. Mit drei Pferden für eine einfache — — 45 für eine und eine halbe — Ix — doppelte — i 3° Mit vier Pferden für eine einfache —' 1 — für eine und eine halbe — i 30 doppelte — 2 — Mit sechs Pferden für eine einfache — 1 3° für eine und eine halbe — 2 15 doppelte 3 — Aas HO ( 782 ) HO- Das Schmiergeld wird auf 17 fr. wenn da-Schmeer von den Postknechten dazu gegeben wird, ausser dem aber auf 10 kr. bestimmet. Dagegen werden aber auf ausdrücklichen höchsten Befehl den Postknechten alle willkührlichen überspannten und ungestimmen Forderungen an den Reisenden ernstlich verbothen, und nicht nur den Postmeistern gegen solchen Unfug der Knechte zu wachen, und sie streng zu ahnden, zur Pflicht gemacht,' sondern auch den Kreisämtern, Magistraten, und Octsobrig, feiten, bei welchen darüber Beschwerden Vorkommen sollten, die schnelle Erhebung derselben, und Bestrafung der Schuldigen sogleich zu veranlassen. Wie denn auch die Landessielle selbst auf pünktliche Befolgung dieser allerhöchsten Verordnung genau wachen wird. N. 5658. Verordnung von dem Appellazions-Gerich-te im Erzberzogthume Oesterreich unter der Enns den z r. Oktober 1803. Dt« dfl: jährlichen Justiziar bellen sind „ Immer längs stens bls zu Ende deS nächst fol- r HendcnMo- Pdt8 Jäner »inzubeglel-een. Da ungeachtet der schon im vorigen Jahre erlassenen Verordnung, baß die vorschriftmässigen Ju-stizsabellen längstens bis Ende Jänner des nächstfolgenden Jahrs an das Äppellazionsgericht überreicht werden sollen, mehrere Dominien bei Einsendung dieser Tabellen sich im gegenwärtigen Jahre abermal säum- NS c 783 ) NS saumselig bezeigt haben, und einige sogar bisher ganz im Rückstände geblieben sind, wodurch dann die Uiber-reichung der hierortigen Haupttabelle an den höchsten Ort immer über den bestimmten Zeitpunkt verzögert wird, so wird den sÜmmtlichen Gerichtsbehörden in Niederösterreich ob und unter der Enns 'hiemtt wiederholt aufgetragen, die vorschriftmässigen mit Ende Dezember jeden Jahrs abzuschließenden Justiztabellen längstens bis Ende des nächstfolgenden Monaths Jä-net zuverläßig, und bei unnachsichtlicher Einforberung eines Pönfalls von 6 Neichsthalern mittels Berichts an das Appellationsgericht einzubeglciten.' Hofdekret vom zt. Oktober, kundgemacht von der Regierung in Oesterreich ob der Enns den 5. Nov- i8OZ. Es wird bewilliget, daß das Nittgeld mit i fl. Da« Post-15 kr. von einer einfachen Post und einem Pferde "fulsfr! von Reifenden und Privatstaffeten noch bis Ende Verordnung der Landesregierung in Oeft. ob der Enns vom 31. Oktober 1803, Da die Winkrlwirthschaften zum Nachtheile der Den ObriK-berechtigten Wirthe, und des ständische» Moskaus- £>. 3. für das Šnbr 1804. aue^efdirftt btrwn Klassen : und Vrrsonal-ffi’uer ju (>c< nehmen <|h C 799 ) gen auch für das Militärjahr 18C4. bereits bekannt gemacht worden ist, wird hiemit, ,um sich des richtigen Vollzugs desselben destomehr zu versichern, und allen Irrungen und Zweifeln, welche in der Folge über die Benehmungsart entstehen möchten, vorzn-beugen, auch folgender Unterricht nachgetragen: . itens. Zu $. 2. des Patents : Zur Uiberrei-chung der Klassensteuev - Erklärung nach der im Patente bestimmten Vorschrift, sind auch jene, welche den, Patente gemäß ganz steuerfrei zu seyn glauben, verbunden , doch haben sie die Ursache, aus welcher sie frei zu seyn glauben , kurz und deutlich in ihren Erklärungen anzuführen. stens. Fassionen, und Klaffensteuererklärungen, welche nicht nach den in dem Patente enthaltenen Vorschriften eingerichtet sistd, werden als unbrauchbar, nicht angenommen , und jene, die unbrauchbar, nicht deutlich, nicht zureichend bestimmte Erklärungen überreichen, eben so behandelt werden , als ob sie keine Erklärung überreicht hätten. Ztens. Zu §, Z. des Patents: Unter das, der Versteuerung unterliegende Einkommen gehört nicht nur das, was im Jnnland bezogen , odtr erworben wird, sondern auch alles das, was ein Jnnländer, und k. k. Unterthan aus den der Klassensteüer nicht unterliegenden Provinzen, oder aus fremden Sftraten beziehet, mithin auch Pensionen, von fremden Höfen, r W c 791 ) ' #nb Interessen von auswärts anliegenden Kapitalen, oder sonst aus andern Quellen hcrrührende Einkünfte, sohin insbesondere die Interessen von den in Ungarn, und Siebenbürgen, u. s. w- anliegenden Geldern, sie mögen schon irgend bei einer Realität vorgemerkt ftyn «der nicht; nur die unmittelbar ans dem eigene ihiimlichen Genüße eines in Ungarn, Siebenbürgen, oder anderwärtigen Ländern liegend unbeweglichen Guts herrührende Einkünfte sind von der hierländig^n Versteurung frei. Ostens» Auch die Gemein - Einkünfte der Innungen, und jene der Stiftungen, Kirchen, Spitäler, die von Häusern, Kapitalien, oder andern Zuflüssen herrühre!, 'sind so wie die Einkünfte eines Privaten, in der vorgcschriebenen Art , von dem Vorstehern oder BermögensverwakterN zu fatiken, und hiernach dasjenige, was nach Abzug der gestiftet - und sistemisirten Auslagen als jährlicher Ueberfchnß bleibt, als ein reines Einkommen zu fatiren, und zu versteuern. gteil5. Di.e hier dymizilirenden Ungarn sind der Steuerentrichtung nur damal untergeben, wenn sie Staatsbeamte sind, und auch alsdann nur in Ansehung ihrer Besoldungen; ihre Dienstleute hingegen, wenn sie nicht selbst gebohrne Ungarn sind, sind nur jenen Falls frei, wenn sie erweislich mit ihren Dienstgebern die meiste Zeit des Jahres in Ungarn |jU* bringen. \ ,v ^. HO C 792 ) HO 6tens. Fremde, sich nur einige Zelt hier auf, haltende, und solche Personen, die sich während der Kriegsunruhe , zum Beispiel: aus Niederland, oder anderwäctig, hieher geflüchtet haben, unterliegender Steuer nickt; nur dann, wenn sie etwa Besoldun, gen oder Pensionen aus dem höchste Aerario beziehen. 7teNs. Von den hier befindlichen türkischen litt, tertbanen geniessen nur jene der traktatmäffigen Begünstigung, und Steuerfreiheit , welche sich auswei-sen, bei den k. k n. 'ö. Landrechten protokollirt zu seyn, mithin als wirklich türkische Unterthanen zu le-gitimlren im Stande sind. Ztens. Zu §. 6. des Patents: In Ansehung der Personalsteuer pr. zy. Kreutzer bedarf es keiner schriftlichen Erklärung: es ist bloß die Beschreibung zu erwarten, welche in der Stadt vom Magistrate \ und vor der Stadt von den Grundobrigkeiten vorge-nommen werden wird; Hicrnachst ist dabei zu bemerken , daß diese Personalsteuer mit der Prozenten- oder Klassensteuer in gar keinem Zusammenhänge stehe, und eben darum aus der Befreiung von einer diejec Steuer, nicht auch auf die Befreiung von der Andern geschloffen werden kann; und daß jene, welche die Personalsteuer zu entrichten gehabt haben, bemunge-hindert von ihrem steuennässgen Einkommen auch der Klaffensteuer so f wie jeder Anderer zu unterliegen habe. Atens. AS C ,793 ) AS ytens. Von der Personalsteuer sind auch dir wirklich dienenden Militär ^ Personen, und so auch ihre, Wt ihchl eine Familie ausmachenden Gattinnen und Kinder ausgenommen; die beiden Militärpersonen in Dienste» stehenden Zivilpersonen , oder andere in den Miiitärgebänden, in was, immer für einer Absicht sich aufyaltcnden Zivil-Individuen aber, unterliegen gleich andern ihrer Gattnng, allerdings der Personal-Steuer. lOkens. Eben so hat auch die bei dem reichs-hofrathlichen - und Reichspersonale befindliche Dienerschaft allerdings die Personal - Steuer zu entrichten. Utens. Zu §. io, des Patens: Unter dir von der Versteurung ausgenommenen Einnahmen sind auch die Quartiergelder, dann die Afterzinse begriffen. I2tens. Zu §. ii. des Patents: Die Eltern und Ehegatten sind die ihren Kindern und Gattinnen gehörig eigenen der Steuer unterliegenden Einkünfte, anbefohlnrrmaffeii, unter eigener Verantwortung, mit dem ausfallenden Steuerbetrage auzuzeigen schuldig; doch sind solche Einkünfte der Kinder und Gattinnen nicht der eigenen Einnahme des Vaters, oder d:s Gaktens zuzuschlagen, sondern wie sich selbst versteht, besonders anzusetzen. i zrens. Zu §. 12. des Patents: De» Stiftern und Klöstern ist auch für das Jahr 1804, fl ................. " ‘ wie C 794 ) BoS ' wie in den vorigen Jahren erlaubt, für jeden in der $omnt mität befindlichen Geistlichen 200 fl. von den flift - klösterlich - steuerbaren Einkünften in Abzug zu l Vingen. ichtens. Einzelne Weltgeistliche haben ihre, ans was immLr für einer Quelle beziehenden Einkünfte, f» to:e jeder anderer Jnsaß und Einwohner zu fatiren, und zu versteuern. iZtens. Zu §. 14. des Patents: Die Haus-eigenthümer haben unter eigener Verantwortung dafür zu sorgen, daß in den zu überreichenden Haus-Eonstgnationen kein Wohnungsinhaber unangezeigt bleibe. Auch liegt dem Hausinhaber oder Hausverwalter ob , von den Einwohnern die Fassioncn zu sammeln; jenen Falls aber, als Jemand von derselben eine Klassensteuer-Erklärung zu geben verweigerte , oder damit säumig wäre, solches in der Haus-Conflgnation bestimmt anzumerken. iöfeeng. Zu §. *6. des Patents: Jedes Familienhaupt, und jeder Dienstgeber ist schuldig in seiner Eingabe, die der Klassensteuer wirklich unterliegende Bienstleute; und so auch bič; Meister ihre Gesellen, und die Handelsleute ihre Commis, die Handlungsdiener mit Benennung ihres Soldes, und wann diese auch eigene Einkünfte haben, mit Beifügung ihrer Klasseusteuer - Erklärungen anzuführen. .Jene, die nicht bei ihren Dienstgeber wohnen, und c 795 ) (jcf) et.wa auf die schon von den letzter« geschehenen ftdtirung beziehen zu können glauben, haben Ort, Wohnung, und Namen ihrer i)mt|ileute, wo diese Fassion für he geschehen seyn soll, in ihren, an die Haüsinhaber abzngebcnden Erklärungen genau anzumerken , und sind dieselben hiernach von ihren Dienst-geber zu belehren. i/tens. Die Steuerbeträge der Dienstleute, Gesellen, Commis und Hanbluiigsdrener, haben die Dienstgebct, Meister, Handelsleute, mit der sie selbst betreffenden Steuer (mit Vorbehalt des Regresses gegen dieselben) unter einem zu berichtigen. iFtens. Endlich ist jedes Familienhaupt auch , hei gleichmässrger Verantwortung die bei ihm woh--yenden After - Zinsparthehen und Kostleute in seiner Erklärung anzuzeigen, und die Faffionen derselben mit «nzuschliessen verpflichtet. N. 5663. Gubernialverordnuttg in Böhmen vom 2. November 1803. Den vorkommenden Urkunden über Verkaufe, D«„Är«!s- ' , amtcrn ob« Verpachtungen obrigkeitlicher, oder Gemdingrün- n-tb nach de sollen die k. Kreisämter die gewöhnlichen Bestätti- B-wM?" gungsformeln unmittelbar selbst beirücken, alle diese Wrntuiy Urkunden aber gutäö.tlich hieher begleiten, um wenn j die ÄtftMi 1 KlMg-svk-niih: bil K Sonmtftm über Verkäufe cbit Nerpnch-tnngcn vbrigtcitli» d)cv oder Gemeinde-Gründe cin: gcrdumt. Sinem ©trÄffüsti-gen, der cine ©tem* pel: Uiber, fjrettung ■ selbst on: wird ©tempt [-• f-rafe »odj-Hefthen. A'S ( 795 ) AS fcic Sache keinem Anstande unterliegt, die hierortige erhaltene Gutheissung:-sie selbst bestättigen zu dürfen, einzuholcn, und diese erhaltene Euberniums - Gut» heissung- mit Aufführung des Tags, und der Ge-schästszahl, der Bestättigung beisetzen. . . ‘ , / N. 5664. Hofkammerdekret vom 3., kundgemacht von dem Mayrisch - Schlesischen Guber-mum, und der Regierung in Oesterreich ob der Enns den 29., von dem Guber-nium in Steyermark, und der Landesstelle in Ärain den 30. November, in Kärnten den 6., und von dem Galizischen Gubernium den 9. Dezember 1803. Uiber eine Anfrage der k. k. Taback-und Stem-pelgefälls-Direkzion wurde zrr entschliessen befunden, daß in Fällen, wo ein Straffälliger eine. Stempelübertretung selbst anzeiget, dem Denunzianten seine verwirkte Stempelstrafe ggnz nachzusehen fep, selbem jedoch von der Strafe der Mitdenunzirten anderer Partheien kein Antheil bewilliget werden könne. Welches zur allgemeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. N. 5665. AB C 797 ) AB N. 5665. Hofkammer-ekret vom z. November rsoz. Das erhöhte Rittgeld zu 1 fl. sie» und Tirol noch bis Ende April 1804 abjunehmen Uh bewilliget. l8o4t * N. 5666. LI ill 1 15 kr. von einer ®en>lßh 0 v gung brr einfachen Post und einem Pferde von Reisenden und Abnab,»« „„ _ ■ bc*. crbobfeit Privatstaffeten wird für Böhmen, Mahren und Schle- ltfs mit Säcke» für das Bedürfnis der Städte und Provinzen von der Oekonomie-Äommflpott geleistet werden soll. N. 5663. Gubernialverordmmg in Böhmen vom 4. November 1803. Das bestehende Derboth, den Offizieren keine Da« Der. Postpferde zu verabfolgen, ist nur bei den Gränzsta- Offneren" tionen, wo jeder einen schriftlichen Paß vorzeigen XVII. Band. E e e muß, v.rabfolgrn. iff nur bei bin Gränz? stazionen zu biobachrrn. Die vorzüg-lichr Be-stbleunigung der 93 vldf-scnfchafts-Abbaudl in-gen der un-adelicbcn Beamtin bei de» Ma« giffratm in Galizien wirs befohlen. DieZollltg-stntt Saaz wird mit X. •Dornung 1804. aufgehoben. Sof C 802 ) muß, Nicht aber bei den Landes einwärts liegenden Ortschaften zu beobachten. N. 5669. Verordnung des vereinigten Galizischen Lan« desgubcrniums vom 4. November 1803. Die Magistraten sollen die Verlassenscha'ts-Abhandlungen der unadelichäl Beamten vorzüglich beschleunigen. N. 5670. Hofdekret vom 8. November, kundgemacht von dem Böhmischen Gubernium den 20. Dez. 1803. Die Zolllegstatt Saaz wird aufgehoben, und mit ersten Hornung des nächstfolgenden Jahres ganz außer Wirksamkeit gesetzet, in Saaz aber bloß ein Tranksteueramt belassen werden. Diese höchste Verfügung wird sonach zu Jedermanns Wissenschaft hiemit bekannt gemacht. ,N. 5671, TrrS C so3 ) ~f N. 5671. Hofdekret vom 9. November, kundacmacht von dem Mährisch-Schlesischen Landes-gubernium den 26. November 1803. Das nur nach Böhmen erlassene Patent bom 93orf*rift der <8 ruf**1' 26. May 1771 , und jenes, welches über die Erb- sähe für folge in die Bauerngüter den 29. Oktob. 1793 all-gemein e> flössen ist, kann zwar in Mähren, soweit AAückm es auf Zerstücknngcn von Rustikalgründen ankommt, st«d. keine Anwendung finden, sor.dern dortlandes ist fortan, wie bisher nach der bestehenden Hofverordnung vom 14. Septemb. 1771 in Verbindung mit dec späteren vom 19. July 1777, welche aus dem Anläße einiger Anfragen über das Robotabolitionsge-scl äft erflossen ist, sich zu benehmen, folglich kann ein ganzer Bauerngrund höchstens in 4 Viertheile zerstächet werden, und soll die auf dem ganzen Grunde gehaftete Schuldigkeit bei Zersiiichung desselben pro rata so getheilct werden, damit kie auf die Theile gelegte Schuldigkeit jene, welche vor der Theilung auf dem ganzen Grunde gehaftet hat, nicht übersteige; doch schreibt aber die Hofvcrordnung vom 14. Septemb. 1771 auch ausdrücklich vor, daß die Zer-stückung eines Bauerngrundes nur mit obrigkeitlichem Konsense, und Approbation des Kreisamtes geschehen soll. Ee e 2 Es *+ HB C 804 ) HS Es liegt ferner in dem Geiste dieser Hvf-verordnung sowohl, als überhaupt in allem jenen, welche den Wohlstand der Unterthanen und die Sicherheit der landesfürstlichen Abgaben zum Zwecke haben, daß bei der Zersiückung eines Rustikalgruudes nicht nur auf die Anzahl der Metzen, aus welchen ein Bauerngrund bestehet, sondern auch auf die Lluali-tät derselben, somit hauptsächlich darauf zu sehen sei), ob der Unterkhan bei der Zerstückung des gan--zen Bauerngrundes in einen halben Lahn, oder in einen Vierten Theil die auf den Grund reparkirten landesfürstlichen und obrigkeitlichen Schuldigkeiten zu leisten , und auch sich und seine Familie zu ernähren Int Stande sey? denn es gießt mehrere Fälle, wo ein Bauerngrund von 100 Metze» Aussaat den Er« trag nicht abwirft, die andere 50 Metzen von einer guten Gieba abwerfen, in welchem Falle folglich der vierte Theil eines solchen Bauerngrundes für keine zureichende Ansässigkeit eines Rustikal-Koutribuentens angesehen, mithin auch die Zersiückung in 4 Viertheile nicht gestattet werden kann. Es ist sich demnach in Zerstückungsfällen unter« thäniger Grundbesitzungen nach den vorausgelassenen Grundsätzen mit der noch weiteren Vorsicht zu benehmen, daß bei jeder solchen Zerstückung immer gleich auf der Stelle die Ablheilung der landesfürstlichen und obrigkeitliche» Schuldigkeiten und zwar dergestalt « zu C 805 ) zu geschehen habe, daß die auf die Lheift repattlrke landesfürsiliche und obrigkeitliche Schuldigkeit jene, welche vor der Theilung auf dem ganzen Grunde gehaftet hat, nicht übersteigen, mithin die Obrigkeit an bcv Robot zwar nichts verlichren, aber auch nichts gewinnen soll. N. 5672. Hofdekret vom 9. November, kunkgemacht von dem Galizischen Landesguberm'um den 9. Dez. 1803. In Betreff des Aufgeboths der Juden vor Meq,nAu» Eingehung ihrer Ehen ist nachstehende Vorschrift erthei-- ,b" let worden. ^g-hung der Eben. Durch das am 8ten Juny 1786 erflossene Patent wurde vorgeschrieben, daß die jüdischen Unter* thanen an^die den 1 oten Jänner 1783 für die christlichen Unterthanen erflossene Verordnung in Ehesachen gleichfalls in so weit gebunden seyn sollen, in so weit ein und anderer Punkt in Ansehung ihrer nicht näher bestimmt werde. Die Juden waren demnach an das Aufgeboth vor Eingehung einer Ehe verm'ög des Ehepatcnts gebunden, weil dieses durch das am 8ten Juni 1786 erfloffene Patent in Absicht auf die Juden nicht näher bestimmt, sondern vielmehr im zw«ytm $, bestättiget worden ist. Nach I 1 ■ I I I I ÄS C 806 ) k Nach der Kundmachung des neuen bürgerlichen Gesetzbuches in beiden Galizien, ist C8o7) ?(j9 und mit solchem auch lit Hinkunft vierteljährig fort' fahren, um alsdann eine vollständige Nakionalliste um alsdann über die Gewählten, erhalten ju können. N. 5674. Gubernialverordnung in Böhmen vom 11. November 1803. Bei der jährlichen Einsendung der vorgeschriebe- Daße^bet nett Verzeichnisse über die abgeurtheilten Kriminalver, che» Einsen- brecher hat es noch fernerhin zu verbleiben. Verzeichnis- se über die NT ßbgcurtliells r». 5°75* len Krimi- naluerbre- Verordnuug des vereinigten Galizischen ^bltlüu Landesguberniums vom 11. November 1803. Die zur Sicherstellung des geistlichen Stamm-verm'ögens nothwendigen Realitäten-Verzeichnisse des Klerus unterliegen keinem Stempel. N. 5676. Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns dom i2. November 1803. ©(cinpeV freibeit der zur Eich«» stellung des geistlichen Stamiiider-miyeneg ribthigen Realitäten» Verzeichnisse deL Klerus. Man hat seit einiger Zeit wahrgenomnttn, daß Den Vleh- mehrere mit N. Oe. Regierungspässen bethsilte Vieh, wird eine hättd. FW vorjze- forizusetzen-tices Ver. zelchuiß von den ar-is-(imtern in Madren ab« gefordert. 1 I S i\i ii| j!| f(6r/e6en, binnen welche,- sie «dr über die vngaiifche Grenze ßes trlebineS 83leb mtf den hiesigen Mark« bringen muffen, auch nicht pellmtet, ein rvnrsienvteb als unverkauft von bler zurück tu treiben. HL C 808 ) handler, welche nach Inhalt ihres Passes alles von ihnen erkaufte Vieh unfehlbar nur auf den hiesigen Markt {um Verkaufe zu bringen haben, das in litt, garn erkaufte Stechvieh nach dem Eintriebe desselben Uber die ungarische Grenze nicht immer richtig, ,,„d oft nach längerer Zeit auf den hiesigen Markt bringen, öfters aber sogar durch verschiedene UnfUge solches demselben ganz zu entziehen suchen. Da solche Vorgänge offenbar zu gesetzwidrigen Viehverkänfen die Gelegenheit biethen, wodurch nicht nur dem hiesigen Platze in der Dersehung mit jungen Vieh sowohl in Absicht auf Menge und innere Giite, als auch in Absicht auf die Preise desselben der größte Nachtheil {»gehet, sondern auch Verkürzungen der alle höchsten Bankalgefälle sich ergeben; so wird zur Verhütung aller Schleichhandel und Umwege, ans welchen dem hiesigen Platze ein Abbruch geschehen könnte, verordnet rtens Daß künftig jeder Viehhändler bei un--nachfichtlicher Strafe frcr Konfiskazion für das zurück-bleibende Vieh gehalten scyn soll, ein über die ungarische Grenze getriebenes junges Vieh jedesmahi längstens Sinnen vierzehn Tagen nach dem Eintriebe desselben in Oesterreich hierher auf den Markt zu bringen. Weil aber auch seit einiger Zeit uüter den Borstenviehhändlern der schädliche Mißbrauch sich rinschlich, daß sie unter den nnstatlhastesten Borge- AO, (809 ) AO ' jungen und bloß zur Erzwingung höherer Preise Bor-sienvich, welches sie zum Verkauf hierher brachten, lieber als unverkauft zum Zurücktrieb von hier bei dem k. k. Viehaufschlagsamte anmelden, so wird in der Betrachtung , daß solche Wtllkührlichkeiten gegen die Marktordnung laufen, und bloß die übertriebene Gewinnsucht der Händler auf Kosten der hiesigen Verschling, zu deren Erleichterung sie aufgestellet sind, befördern, 2tens verordnet, daß von nun an kein Borstenvieh, welches einmahl zum Verkaufe hierher ge, kommen ist, als unverkauft zurückgetrieben werden darf, sondern jeder Händler um den Absatz desselben am Markte, oder wenn er solches allda nicht sogleich an Mann brächte, in den bestimmten Unterkunfrs-hriern hier besorgt zu seyn hat , weil er sonst bei der Übertretung dieses Verboths mit der Konfiskazions-strafe beleget werden würde. N. Z677. GuöermalverordMng in Böhmen vom 12. November 1803. Um in Hinkunft den gesetzwidrigen Manipu- JederPäch-lationen vorzubeugen, die sich in mehreren Glas- Envepre-hiitten eingeschlichfn , und meistens ihren Grund darin haben, daß jene Glashütten -Lutrspreneurs fofl foment r Werke cf,,,* C Bro ) rbvr oder Pächter, welche selbst keine ausgelernte Glasmei-§,rung"vo« ster sind, die Leitung ihrer Glashütten nicht, wie bi« ***“• diesfällige Vorschrift lautet, ausgelernten Gesellen übertragen; wurde für nöthig befunden, anzuo dnen, baß in Hinkunft jeder Pächter oder Entrepreneur einer Glashütte, in sofern er das Befugnis jum Betreibe derselben von der Landesstelle hat, nach dem höchsten Hofoekret vom 17. September 1787. zu be. trachten sei), vermög welchem einer Gesellschaft oder einem einzelnen Unternehmer, dem ein förmliches P,,.-vilegium oder auch nur ein fabrtkmäffiges Befug,,iß verliehen wurde, freigelassen wird, nach seiner Will--kühr und besten Befund einen Meister oder Gesellen seinem Werk: zur Leitung vorzusctzen, der sodann als Fabrikenmeister, ohne daß er deswegen Meister werbe, auf den Namen der Fabrik alle »örhige Gesellen und Jungen fördern und lehren kann, ohne daß eine Zunf/ das mindeste dagegen einstreuen kann. Diese mit Befugniß fabrikmäßig zu arbeiten kon--zessionitten Fabrikanten sind jedoch gehalten, ihre bilden wollenden Lehrjunge auf jedesmaliges Verlangen der Zunft nach vorher eingeholter hochstelligen Bewilligung , gleich aufzudingen, und freizusprechen. N. 5678. C 811 ) N. 5678. Verordnung des Mährisch-Schlesischen §an--csguberniums vom 14. Nov. 1803. Wirthschaftsbeamte, Schreiber und ihraktikan-ten, wie auch Wundärzte werden neuerdings ermahnet, den Unterricht in Heilung der Viehkrankhetten bet den Kreisphisikern cinzuhohlen; widrigens so lan^ sie sich mit dem dießfälligen Zeugniß des Kreisphisi-kus nicht ausweisen, erstere sich des Jmmatrikula tionsscheines der k. Agricultur«Societät nicht zu erfreuen, letztere ober das aus der Kontributions Kassa und obrigkeitlichen Fond passirte Emolument durchaus nicht zu erhalten hätten. Mlrib-fAafts&e« amte, Schreiber unb Vrofff: bann Mundärzte in Mähren werden er-mabntt sich ten Unter-rlchr in finny der Vichkrank: Heiken bei: zulegen. N- 5679. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14. Nov. 1803» Nebst den alle Monate bis Aten jedes Monats einzulangen habenden Getreidmarktspreistabellen sind auch zu Ende jeden Quartals bis loten jene des Heues, Strohs und Holzes, dann der Kerzen von den Kreisämtern einzusenden, und darin das Heu nach Zentnern, das Stroh nach Schocken, und zwar in langes. Wirr - und Futterstroh untergetheilt, das Holz aber nach harten und weichen N. Oe. Klaftern zu bemerken. N, 5680. Wie da« Heu, Strob und Holz ln den vierteljährig ein-jnfenbeHben (Sctreib: markcs-prefslabel, len zu berechnen ist, j.: -I ;i Kl I Jfi I Wegen fccv bfori'tltc: ten Hvlj-(idinmticn, welche «us Westgnll-jlcn vh"e 'v«ß «u6ß<; fi'ibrct werden können 90? ( 812 ) HS -N, <6go. Hvfkammcrdckret tont 17. Nov., kurrdge- macht vom Galizischen Landesgubernium den 30. Dcz. <803. Mit Hofkammerdekret vom lyfcn November dieses Jahrs ist die Weisung anhergclangt, daß die Unterthancn in der Ausfuhr der Skutten, Verlinken, Byk, Dubasse, Lysweu, aller Galeeren, von welch immer Benennung, der Kosen, Komigcn, Jadwigen, dann der Pobitkcn, Lichtuuen, und aller andern kleinen Schiffe, Kähnen, dann Holzstoffen, worauf Wein, Pottasche oder andere Produkte geladen zu werden pflegen ( mit Ausnahme der Danzigcr Balken , und Mauerlatten, welche, wenn auch hierauf etwas geladen werden sollte, des Passes bedürfen, und sogleich auch der dießfälligen Taxe unterliegen ) keinen Paß brauchen, daher auch eine Taxe wegen eines Passes nicht zu bezahlen haben. Ferners werden auch nachfolgende Holzgattungen', wenn selbe die angemerkten Quantitäten nicht übersteigen, den Unterthcmen ohne Paß auszuführen gestattet, somit denselben eine Taxe wegen eines Passes auch nicht ausgerechnet. Browarky, oder zmn Bau nicht qualifizirtes Holz, wenn selbes einzeln von Unterfhanen, und nicht über 20 Stück auf einmal ausgeführek wird. Wandhölzer von Tannen, Fichten, und Kifern vo» C 813) noti 4 bis 6 Klafter lang, und iG bis 20 Zoll dick int untern Durchmesser, von zwei) und dren Schock. Wandh'ölzer von 4 bis 6 Klafter lang, von 12 bis iGZollbick, von zwey bis drei) Schock. Spornhölzcr von 4 bis 6 Klafter lang; g bis ,2 Zoll dick, im untern Durchmesser jnocp bis drei) Schock. Reiß - und Ruderstangen, Latten und Stangen, fünf bis sechs Schock. Weiche, ganze und halbe Pfosten, von 3 bis 4 Klafter lang, dann von 1 bis 1 i Zoll dick, fünf bis sechs Schock. Weiche und harte Bretter von 1, 1 -J- bis höchstens 2 Zoll dick, von drey bis vier Schock. Schindeln aller Gattung von fünfzehn bis zwanzig Schock. Hartes und weiches Brennholz unter zehen Klafter« Kohlen. Welches zur allgemeinen Kenntniß bekannt gemacht wird. N. 5681. Hofdckret dom 17. November, kundgemacht von der Landesregierung in Oeft. vb der Enns den 4. Dez. 1803. Da die Bestimmung einer höheren oder minderen Stempelklasse für die Kalender blos auf Grundsätze vi-Kal-nder beruhet, ob der Kalender nichts anderes, als was t-uantn8juc bloč ^reuiplung i 1 I . C 814 ) « ' |U hrirgcn, blos zum^Zesikalender unumgänglich nü.hig ist, cn(. Skuter: hält, oder ob solcher mit anderen zu», Kalender UI», d.„ >v,»n. mittelbar nicht geh'ö -gen Zusätzen , Nachrichten, LH, Handlungen, Tabellen, Kupferstichen, Landkarte» u. d. gl. bereichert und vermehret ist; so kann vender erlassenen Verordnung, dass die Kalender schon gebunden zur Stemplung gebracht werden sollen, nicht ab-gegange» werden, zumal, wenn die Kalender ungebunden zur Stemplung gebracht würden, den Buch, bindern und Buchdruckern, wenn sie einmal mit einer mindern Klasse gestempelt find, srepe Hand überlassen wäre, ihnen solche Zusätze ungehindert einzuschal-tem, oder zuzubinden, welche sie, wenn sie damit zur Stemplung schon erschienen wänry, zu einer höheren Stempelklaffe geeignet gemacht hätten, wodurch das Gefall beträchtlich bevortheilet und verkürzet werbt» (brnite. N. 5682. Verordnung dxr Landesregierung im Erz-herzogtvume Oesterreich unter der Enns den 19. November 1803. Warnung für den G«: brauch der Hundsaicl: de Natt der Petersilie. Es ist vorgekommen, daß die Gleiße, oder Hundsmelde, Aethusa Cynapium, in einigen Feldern, besonders in der Nähe der Stadt häufig als Unkraut bei, und unter den daselbst gepflanzten Petersilien wach- HE C 815) I wachse; Da aber diese giftige Pflanze in ihren Bläk- Mre Unteren, und WSrzeln sehr schwer von der Petersilie zu unterscheiden ist, und daher statt derselben leicht ge- , l'ij „offen werden kann, so ist es nöthig die Verkäufer, und Trkäufer htemit aufmerksam zu machen, und Jedermann vor Schaden zu warnen. Ihr Unterscheidungs - Zeichen bestehet in ihrem Geruch. Die Gleiß - oder Hundsmelde ist ganz geruchlos, da hingegen die Petersilie den bekamiren starken Geruch besitzet. Hl N. 5683. Verordnung des Böhmischen Guberm'ums vom 19. November 1803. Um allen Irrungen, und Mißdeutungen vorzukom- Erlüm-rung men, welche aus der Auslegung der hierortigen gedruck- nung vom 10. Hör- ten Verordnung vom io. Hornung d. I. — vorne E» nung r>. F. 69. N. 5348 — entspringen könnten, wird gedachte Ver- Frachtbriefe j ordnung ausdrücklich dahin erläutert, daß überhaupt i/urt/ubr' jede Waarenversendung, sie möge blos inner Landes, oder auch, aus Böhmen in die benachbarten k. k., oder in fremde Staaten, mit erbländischen oder ausländischen Waaren geschehen, vom Tage der Kundmachung mit einem Frachtbriefe , wenn auch der Ei-genthümer der Waare selbst gegenwärtig, oder auch selbst * > B ' ■ 36(e 6ft hturlaub-len Soldate» der erster», und letzter» iSartung In Anfcbimg der Jurisdiktion über selbe anzuse-be» sind. ( 8i6 ) ^ selbst zugleich der Fuhrmann wäre, begleitek, jede Kiste oder Collo bcinebst mit einem Zeiten welches auch im Frachtbriefe angemerket werden muß, unter der in der Verordnung vom loten Hornung t>. I. bemessenen Strafe von 2 fl. auf den Mang-l vc-Frachtbriefes, und auf jede nicht bezeichnete Kiste oder Collo unnachsichtlich versehen fcpn müsse. N. 5684. Hofdekret vom 19. November 1803. Da die höchste Verordnung vom 9. September l I. — voran S. 685 Zahl 5593- — j>vischcn den Beurlaubte» aus dem kompleten Stand, und jenen über den kompleten Stand einen Unterfchied machet, und erste der Militär - letzte aber der politischen Juris-dikzion jnwcisct, so sind die Beurlaubten der erste» Gattung als zum effektiven Stand der Regimenter gehörende Militärpersonen, dagegen aber jene, welche über den kompleten Stand beurlaubt sind, und wie andere Taglöhner vom Gewerbe leben, diesen gleich zu halten. N. A685» HB ( 817 ) RB « 5^85* Kundmachung von der k. k. Hofkommlssion zur Reguli-rung der Wohlthatigkeits-Anstalten in Wien den 21. November 1803. Vermög der von dieser k. k. Hofkommifsion erlas- gpic bie senen Kundmachung vom ititen Okt. d. I. haben Seine Majestät verordnet, daß jedermann, insbesondere aber 8 C 8 IB ) f Sl» Orte bekannt gemacht, wo sich sämmcliche Pfarrer . Erundrichter und Polizei - Direkzionen derzeit befinden. Zugleich wird zu Jedermanns Richtschnur erinnert» daß diese Auskiinfte auf dem nämlichen gedruckt«, Bogen hinzuschreiben seyn, den der Armen» Vater zu. schicken wird; sollte Jemand, der um eine Auskunft angegangen wird, in der Feder nicht genug geU6e seyn: so siehet es ihm frei bei einem Grundgerichte »der bei einer Polizei - Direkzion seine Aeußerung miindlich abzugeben, allwo sie in den Bogen schriftlich ausgenommen, und ihm zur Unterzeichnung vorgelegk werden wird. Uibrigens hat seder Hauseigenthünier, Administrator oder Sequester auf allerhöchsten Befehl Len sämmtlichen Parcheien in seinem Hause, die gegen» wärtige Nachricht sowohl, als auch die Kundmachung »om l8. Oktober mitzutheilen, und auf jedesmaliges Verlangen wieder einsehen zu lassen. Wohnungen der Pfarrer in der Stadt. K. K. Burgpfarrer, in der k. k. Burg Nro. i. im Schweitzerhof im ersten Stock. St. Stephan. Im Curathause am Skephansplatz Mro. 925. im ersten Stock. St. Michael. Im dortigen Kollegium in der oberen Bräunerstrasse Nro. 1207. im ersten Stock. Schotten. Im Schottenhof im Kloster Nro. 143. im ersten Stock. C 8?9 ) Dt. Petek. Auf dem Petsrsplatz Nro. 613. ini ztvit-tcit Stock. Am Hof. Im SteinlMchen Nro. 461. im ersteit Stsck. x Dominikaner. Am Dommikoner Platz im Kloster jti ebener Erde. Auch kann in dein Franziskaner Kloster am Franziskaner Platz Nro. 969. aufgegeben werden. Vor der Stadt. St. Leopold in der keopoldstadt. In der großen Pfarrgasse im Pfarrhof Nro. 145. zu ebener Erde. St. Ulrich« Im Pfarrhof in der Kirchengasse Nro. 46« im trsten Stock- Sk. Aegidius zu Guntpendorf. Im Pfarrhof in bet Hauptstrasse neben der Kirche Nro. jg. Mari« Treu in der Iösephstadt. In der Klostetgässe im Kollegium Nro. 129. im ersten zum goldenen Bette. Lhury- In der Kirchengasse beim Oehlberg Nro. 65. kichtenthal. In der šSabgaflfe Nro. 129. bei der goldenen Taube im ersten Stock. Althanischer Grund. In der Schmiedgasse. Nro. iogv bei den 5 Zimmerleuten. Rossau. In der Pramcrgasse Nro. 72. Eechshaus. In der Hauptgasse Nro. 4. Reindorf. In der Kirchengasse Nro. 43. Lraunhirschengrund. Nro. ic6. Rüste,idorfi Bei der goldenen Sonne. Fünfhaus. Nro. 2. - Neulerchenfeld. In der mittleren Hauptstrasse Nro. 95. beim goldenen Schlüßl. K. K. Polizei - Ober- Direkzion. In der Stadt in derSeitzergasse dem Hofkriegsraths» gebäude gegenüber Nro. 455. zu ebener Erde links bei dem Hauskommiffair. Polizei-Bezirks - Direkzionen in den Vorstädten. Leopoldstadt. In der Schmicdgasse Nro. 467. Landstrasse. In der Sterngasse Nro. 241. Wieden, Auf der Neuwicdner Hauptstrasse. Nro. 14. St. HB (824 ) AS Ct. Ulrich. Zn der Hauptgasse am äßeutiau. Nro. jrj, Joscphstadt. Zn der langen Gasse Nro. 74. fcei ter Sonne. AlstcrMsse. Am Alsterbach Nro. 167, Mossau. An der Holzstrasse. Nro. 3. N. 5686. Verordnung-cs Mährisch - Schlesischen Lan--desgubernium vom 2z. November i8oz. Dominien, Magistrate, und Stadträche werden angewiesen in die ausfolgenden Marktpreiszettcl die wirklich kursircndcn Preise aller Naturalien und Hilscnfrüchte verläßlich anzusetzen, und selbe auch den Magazinen zu erfolgen. N. 5687. Die " I minien , Magistrat« tint) «ladt-rörbt m Mähren I sollen In de» j Marktpreis, i jittfln Die ji mirkltch i futfheneeit iil greife aller j Natural tit . ri> d Hülse»-früchie an- rete«, auch Hofdekret vom 23. November 1803. selbe den Magazinen erfolgen. Muster zu ^0rt dem Militärfahr 1804. an sind die Dienst-er?etzuva«^' crfc§im35 * Tabellen nach dem "/. Muster zu verfassen Tabellen, und einjusenden. ;ut Gelte 824. N. $68?. ; ; Tabelle JUfecr die bei dem k. k> N. N. in dem ten Quartal des MilirarjahrS 1604. in Erledigung gekommenen -. tmb wieder besetzten Dienststellen. Name des Monat und Tag Monat uiio Tag, wann Ursachen, Dessen vorhin!- Dessen vorhi- solcher die erledigte Be- warum selben vor an- Vor- Vcr- Dessen des des v Dessen Wohin desjeni- Mit welcher us- ae- Dienst- der jährlicher ge» der 9«r Niger dienstung er- Entschlief- dem der -dre- rück- stör- karak- Aus- Dnrrü- Tod- Gehalt. er ge- Vedien- Gehalt. Dienst- halten, und sung ober Vorzug ge- < neu ten benen ter. ttitts. ckung falles kommen. stung karak- seinen neuen Sewilligungi geben »vor- erhalten. ter. Gehalt zu den. beziehen an- ^nvlvlvuums. des Individuums. ff. 1 fr. ff. ! Fr. gefangen. Anton Aktuar 6.N0V. 3.3C Äestor- jof)onn 23c dritte: 18. Nov. Qcrm'ög Ent- V-gen fcinei Wer- j»N. 1802. den. L>nz. ikanzel- 1802. schlicssung Fähigkeit ner. list. Der N. N. ind Vorzug- > v. 18 Nov. uchen Fleiß. 1822. / Nro. 1036. I°- —- dritter — 18. MM 2Z2 —— 3ft $um Thomas unen t- ?at>;ley.- eodem. delto. Zn Rücksicht Hann Kan- Nov. Aktua- Süitfcfc. gsttli .1). pr akti-- seiner Kennt-^ Lunj. zellist. 1802. rius kant. nisse und em# sorge- pfehlungs- rückt. »vürdiger ‘i :U J Konduite. 1 * Anton — 4- Ku- 2. Apr. — 43° —p Iubilirt Joseph ' 3 20 — Hoftich- 9. Ap 1 Mittels Re- Wegen gut Stü- pfer. 1803. worden. Sturm ter. 1803» solution der geleisteten ner. Ham- N. v. 12. langjährigett mer- Hornung Diensten. schaffen I803- 1 1 * j f I ' j Nro. : . f NB C 825 ) N. Z688. Gubernkalveror-nung in Böhmen vom 23. November 1803. Die k. Kreisämter werden zu Ende eines jeden Die fircMt amter fatten Jahrs das Verzekchniß der, vom Kretswundarzte, zu E>.w-oder Kretsphisikus in der Entbindungskunst unterrich- gatri ^at tettn Weiber mit Beisetzung des Otts, für welchen ^’ imfer^ selbe unterrichtet worden, zur hierortigen Wissenschaft «inbringen, welches füglich geschehen kann, da vor-schriftmässig die, von dem unterrichtenden Kceischirurg, kuost ä.i ste Kreisamt zur Ge-fchäftsausweisung, und weiter eiattetenden. Instra-dirung zu senden (mb.. N, 5690. Hofdckretvom 24. November, kundgemacht von der Regierung in Oesterreich ob ber Enns den §. Dezember 1803- Ans Anlaß der in Kärnten Entdeckten Unordnung,, daß die Einnehmer mit den Klaffen-und Personalsteuer-Beträgen, welche in klingender Münze eingehrn, Bankor^teln einwechslen, und solche an die betreffende-Kaffe abführen^ wurde dieser Hofkomwiffion aufgetragen, allen jenen , welche zur Einnahme dieser Steuer verwendet werden , nachdrücksamst zu befehlen, daß sie die Klassen - und Personalsteuer bei schwerster Ver- c 8-7) Sc« antwortung in eben jener Münze, in welcher solche entrichtet wird, an die Kaffe abzugeben haben. Diese allerhöchste Entschliessung wird daher zu Jedermanns Wissenschaft, jedoch mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß für die Zukunft jeder Beamte, Magistrat auf dem Lande, wie auch der Magistrat Linz, welche Klassen - und Personal-Steuern einheben , unter strengster Verantwortung verpflichtet seyn, den Parlhcien die Münzgattungen zu quittiren. M 5691. Hofdekret vom 24. November, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den r8>, von dem Mährisch-Schlesischen Gubernium dm 24. Dezember 1803. Zur Erläuterung des Stempclpatents §. 9. Lit. 11. wird eröffnet, daß nur diejenigen Quittungen von dem klassenmäffigen Stempel ausgenommen sind, welche von dem Religions-und Studienfond ausgestellet werden; alle übrigen Interesse - Quittungen, welche von dem Armen - weltlichen - Alumnatfond,von Schutzgeldern- Normalschulkassen, dann anderen derlei Stiftungen und Kassen an die öffentlichen Fonds ausgr-stellet werden, dem Stempel unterliege». Welche vwt ober an öffentliche Fonds aut» gestellte Quittung«» vom ©tem« pel befreit (mb, unb demselben unterliegen. N. 5692. Die MSlhr «m zahlen verspricht, tto baaren Gelbe, oder in öffenrli-chen Obligationen gegeben werden. Dem Darleiher stehet fret), die Zahlung in baarem oder in öffentli-lichen Obligationen sich zu bedingen, doch ist der Werth W letzteren bei dem Darleihen nach dem zut^ Zeit des Darlehens bestandenen, und bei der Zurückzahlung nach dem zu dieser Zeit bestehenden Börsen kurse zu berechnen. 4- Als rechtliche Zinsen können bei einem gegebenen Rechtlich« tlnterpfandc höchstens fünf, ohne Unterpfand höchstens sechs vom Hundert auf ein Jahr bedungen werden. Die Jntabülakion oder Vormerkung erhält nür bis zu dem rechtlichen Betrag volle gesetzliche Wirkung. Rechtliche Bediiigull- yen. Rechtliche fiorm eine# ZlnLverkrar ges. Wucher Im Kapital. C 832 ) §0» §. 5' Wenn dir Zinsen nicht ausdrücklich bedungen, sondern aus dem Gesetze zuzuerkennen sind, bleiben selbe noch ferner auf jährliche vier vom Hundert ; in den schwäbisch - östreichischen Ländern und Galizien aber auf fünf; dann in Triest und bei Forderungen der Handelsleute unter sich auf sechs von Hundert bestimmt. §. 6. Bedingungen sind bei einem verzinslichen Darleihen nur dann rechtlich, wenn durch dieselben dem Anleiher weder in Rücksicht des Kapitals noch der Zinsen eine größere Verbindlichkeit auferleget wird, als bas gegenwärtige Gesetz gestattet. §. 7' Zur rechtlichen Form eines Zinsvertrages wird erfordert, daß er den Betrag des geliehenen Kapitals und ob solches in Geld, oder in welcher Gattung von öffentlichen Obligationen, oder in beiden zugleich, und wie viel von beiden gegeben worben, dann die bedungenen Zinsen, uud die auf die Zahlung des Kapitals sowohl alS der Zinsen sich beziehenden Bedingungen enthalte. §. 8. Für Wucher tm Kapital erklärt demnach das Gesetz. C 833) a) wenn dem Anleiher unter was immer für Benennung Abbruch an dem Kapitale geschehen ist, oder zufolge der Verabredung geschehen soll; b) wenn dem Anleiher statt baaren Geldes ganz oder zum Theil Privatfordernngen, Maaren oder andere Habschaften gegeben werden. c) wenn, um dem vorausgehenden Verbsche auszuweichen, ein wie immer verkleideter Vertrag geschlossen wird. , §. 9. Für Wucher in Zinsen erkläret das Gesetz: Wucher ln Zinsen. . «) wenn höhere Zinsen, als rechtlich erlaubt ist, bezogen, b) wenn Zinsen von Zinsen genommen, c) wenn durch den verwilligten Fruchtgenuß deS Unterpfandes öir rechtlichen Zinsen überschritten ; d) wenn die Zinsen von mehr als einem halben Jahre vorabgezogen werden. §. 10. Für Wucher- in Bedingungen erklärt da? Gesetz: Wucher m Bedingen-. ■a) wenn außer der ausgedrückten Frist der theil. anu weise» oder gänzlichen Rückzahlung des Kapitals und Abtragung der Zinsen dem Schuldner unter was immer für einer Gestalt und Benennung , Nebenschuldigkeiten aufgeleget, oder für XVU. »Mb. Egg sich, NiMi'ld an Wucher. Ctraft des Darleihers a) wegen Wucher an Äapiral. C 834 ) AS sich, ober für andere Nebenvorthelle bedungen werden: . d) wenn in Ansehung der 'öffentlichen Obligationen etwaö gegen die im $ Z. über den Werth derselben gegebene Bestimmung bedungen ; c) wenn verabredet wild, daß nach der Verfallzeit der Forderung, das Pfandstück dem Gläubiger heimfalle, oder daß er es um was immer für einen, oder um einen schon vorhinein bestimmte» Preis veräußern könne, S n. Für Mitschuldige des Wuchers sind diejenige» anzusehen, welche als Namensträger, Cedeuttn, Cessionare, als Bürgen, Verläufer oder Käufer, oder als Unterhändler wissentlich zu einem wucherischen Geschäfte beigetragen h^ben. §r 12. Die Strafe des Wuchers im Kapital bestehet [3 Einziehung des vierte» Theiles von dem bedungenen ganzen Kapitale, welchen der Darleiher baar zu erlegen hat. Nach Maß der Bedrückung des Anleihers, seines benutzten Nothstandes, der Wiederhohlung und der' angewendeten Kunstgriffe und Bemäntlungen,, soll die Einziehung auch auf einen größer» Thcil, selbst auf die ganze Schuld au Kapital und Zinsen ausgedehnt werden, und der Darleiher also alles, was er darauf empfangen hat, zur Einziehung heraus» NB c 835 ) HS auszuzahlen verbunden und des Rechts auf das, was noch darauf haftet, entsetzet sepn. ' 5.' lZ. Die Strafe des Wuchers in Zinsen ist, Einzie- in hung sämmtlicher verfallener Zinsen » die der Darier- Zii-sen. her baar zu erlegen hat. Nach Beschaffenheit der in dem vorhergehenden §. angeführten Umstände, soll der Darleiher auch aller Zinsen, die »och verfallen sollten, verlustig erklärt, oder einen der Grösse des Wuchers angemessenen Theil des Kapitals zu entrichten, angehaltcu werden. §. ;i4- D>e Strafe des Wuchers in Bedingungen, ist nach dem Unterschiede, ob sich solche auf den Wucher Bevmg,,,-im Kapital, oder in Zinsen beziehen, eben dieselbe, welche für diese Arten von Wucher angeordnet ist. §. IJ. Wenn der^ Darleiher die Geldstrafe zu bezahlen nicht vermag, ist derselbe zu einer dem Betrage angemessenen Arreststrafe von acht Tagen bis auf sechs Monarhe zu verurtheilen. §. i6. Die Strafwürdigkeit des Wuchers kann noch durch die Umstände, unter denen er ausgeübt tvor den, vermehret werden, besonders: a) wenn der Wucherer schon vormahls mit der erh'öheten Geldstrafe, oder mit Arrest belehr Morden ist; b) gen. Abänderung der Geldstrafe wegen Mil« rellosigkeik. (Frfcfiirt; rungsgrüns b? Wuchers. G g g 2 HS C 836 ) H^s t) wenn der Thäter den Wucher ju einem Gewerbe gemacht hat; •) wenn durch den Wucher der Schuldner, zu Grund gerichtet wird; d) wenn durch Verleitung die Verstandesfchwä-che, oder der Leichtsinn, besonders bei Personen, die unter väterlicher, unter vormundschaftlicher Gewalt, oder unter einer Kuratel stehe«, gemißbraucht worden; «) wenn die Aussicht zur Wiederbezahlung auf das Absterben der' Weitem, oder solcher Personen hinausgefttzet ist, gegen welche eine rechtliche Verpflichtung der Ehrerbietung Statt hat» $. 17. «erfthZr- Bei solchen .erschwerenden Umständen soll der Wucherstra- Schuldige nebst - dem Geldbeträge, noch mit an, deren Strafen beleget werden. Diese Strafen bestehen : a) in Arrest von drey bis zu sechs Monathep, welcher nach Beschaffenheit durch Fasten oder schwere Arbeit verschärft werden kann; b) ln der öffentlichen Ausstellung in einem Kreise mit der Aufschrift: Wegen Wuchers; c) in Abschaffung des Thäters aus dem Orte seines Aufenthaltes, oder wenn er ein Fremder ist, in Abschaffmrg aus sammtlichen Erb-ländertz. $. !&> AB C 837 3 AB s. i8- Da aber der Wucher vielfältig durch mukhwillk-ge Anleiher Veranlassung und Nahrung erhalt, so sind diejenigen, welche nach vvrausgegangener Untersuchung durch öfteren Rückfall, durch Annehmung sehr verderblicher Bedingungen sich offenbar künftigem Nothstande Preis geben, oder durch üble Verwendung des Anleihens Sittenverderbniß am Tage legen, als Verschwender zu erklären, nach Beschaffenheit der Umstände aus dem Orte, der zu der Verschwendung Gelegenheit oder Anlockung gibt, abzuschaffen, »der mit Arrest von einem bis auf sechs Monathe zu bestrafen. §. 19. Die Strafe der Mitschuldigen beS Wuchers ist, nebst Zurückstellung des bei einer solchen Gelegenheit Empfangenen, vervierfache Betrag desjenigen, was sie empfangen, oder auch nur sich bedungen haben, oder wenn sie unentgeltlich mitgewirkt hätten, eine angemessene Geldstrafe. Sind sie unvermögend den Betrag zu bezahlen, so sollen sie nach dem §. IZ. mit einer Arreststrafe beleget werden. Bei eintretenden besonders erschwerenden Umständen haben auch gegen die Mitschuldigen die in $. 17. angeführten Verschärfungen Statt. 'C Strafe der. wutbrolOfla gen Anlei« der. Strafe 6cr Mltschuldi» gen an Wucher. Fällt den bei einem wucherischen Geschäfte mit-bcfangenen Personen Betrag , zm.' Schul), so unterliegen FaS bet frfmfncöt* Bestrafung des Wucher». Rechtlicher Sohn der lliittrhant.-lu»g. Verfahren von Amt«: wegen gegen den Wucher. Pfficht zur Anzeige des Wuchers. C 838 ) gen sie, nebst der auf den Wucher bestimmten Geldstrafe, auch dein ordentliche» Kriminalverfahren. § 21. Wenn ein oder mehrere Unterhändler zur Schliessung eines Darlehengeschäftes sich verwenden, darf der ganze Lohn der Unterhandlung, welchen der Anleiher j» entrichten hat, ein halbes Prozent des geliehenen Kapitals nicht übersteigen. Was über diese Summe unter was immer für Benennung angenommen oder bedungen worden ist, muß zur Strafe in dem doppelten Betrage erleget werden. 8. 22. Da in dem §. 233. des zur Kundmachung gebrachten neuen Strafgesetzes die wucherlichen Verträge bereits als schwere Polizey-Uebertcetungen erklärt sind, so ist über wucherliche Fälle, wie über andere schwere Polizey-Uebertrctungen jederzeit von Amtswegen Untersuchung zu pflegen. Die Gerichtsbarkeit tragen Wir ausschliessend dem Landrechte einer jeden Provinz, -in welcher der wucherliche Fall entdecket worden ist, gegen Militärpersonen aber der Militärbehörde (Judicio delegate militari mixto) auf. Z. 23' Wir setzen zwar tu aste .wohldenkende Bürger das billige Zutrauen, daß sie zur Entdeckung dieses gemeinschädlichen dlebels. beitragen werde» ; insbesondere^ machen Wir es jedoch den Fiskalamtern zur Pflicht C 829 ) Pflicht, über die Entdeckung der Wuchergeschäft sorgfältig zu wachen. Auch wird allen Vormerkungs-Behörden , denen eine wuchcrlichc Urkunde vorkommt , fo wie allen Gerichten, welchen eine gegiün-deke Anzeigung (Indicium) eines wucherlichen Geschäftes auffällt, hiermit aufgetragen, dieselbe dem in dem vorstehenden §. benannten Gerichte zur Amtshandlung mitzuthcilen. 24* 1 Inzwischen soll das Gericht, bei welchem der Forta-rng Rechtsstreit anhängig ist , mit Rücksicht auf die übri-gen Einwendungen nicht nur das Urtheil fällen, sondern auch die Exekution ertheilen, und nur dafür sorgen, daß Eiät!n <^Ud)Cr6* der Betrag, welcher der Einziehung unterliegen konnte, bis zum Ausgange der Untersuchung gerichtlich Hinterleger werde.. §. 2Z. Das zur Untersuchung bestimmte Gericht hak Unters», zuerst die Wahrheit der Anzeigung und der Umstände, fnXrfterf worauf sich die Beschuldigung beziehet, zu erörtern, und wofern es die Beschuldigung für gegründet erkennet, zur weiteren Untersuchung zu schreiten. Zu dem Ende soll es, a) die Urkunden, welche hierüber nähern- Aufschluß geben können, von den Inhabern gegen' Empfangsscheine abfordern; b) diejenigen, welche von der Sache Wissenschaft .haben könnten, zur Aussage vorrufrn; c) C 840 ) O tik" die Zeugenaussage, in sofern es noch, wendig ist, und kein rechtliches Bedenken obwaltet, die eidliche Bestätigung abfordern, d) die Beschuldigten jum Protokoll vernehmen. ' e) die Widersprüche allenfalls durch die Gegenstellung beheben; endlich f) überhaupt alles Vorkehren, was nothweädig ist, damit der Gegenstand vollständig aufgeklärt, und der rechtliche Ausgang der Untersuchung nicht vereitelt werde. §. 26. r. Bew«i«- Nach gepflogener Untersuchung ist die Stärke der Beweise, die für die Schuld-oder Schuldlosigkeit der Beschuldigten streiten, zu prüfen. Der Beweis der Schuld wird durch Geständniß oder Ueber-weisung hergestellet. §. 27. , Dewet« Ein, keinem vernünftigen Bedenken uxterlie- ßdnbnip.6' gendes gerichtliches Geständniß des Beschuldigten hat gegen denselben die Kraft eines vollen Beweises. §. 28. Durch Ue: berroeifung. Die Ueberweisung geschieht a) aus eigenhändig von dem Beschuldigten ge-geschriebencn oder unterfertigten Urkunden, welche die Uebertretung deutlich in sich enthalten. b) durch die beschworne Aussage zweper unbedenklicher Zeugen, welche in den wesentlichen Um- NK C 841 ) NK Um si Z '.den der von ihnen bestätWn Utbertve-tung vollkommen übereinstimmen. c) aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstande, woraus die Uebevtretung deutlich am Tag liegt. §. 29. Die Umstände, aus deren Vereinigung ein Vorzügliche rechtlicher Beweis Start finden kann, werden zwar iusammen überhaupt der Beurtheilung des Gerichts überlassen, Umstände^ vorzüglich jedoch können folgende, wenn deren meh- Weisung, rere zusammentrcffen, den rechtlichen Beweis gründen. a) wenn ohne wahrscheinliche Unerfahrenheit der Partepen die Urkunde über eine Schuldforde« rung so undeutlich, unvollständig, oder zwey-deutig abgefaßt ist, daß daraus der eigentliche Grund oder Gegenstand der Forderung, hauptsächlich die Giöße oder Eigenschaft des Kapitals und das Maß der Zinsen nicht bestimmt entnommen werden kann. b) wenn die Urkunde über eine Schuld einen bereits als erdichtet erwiesenen Umstand enthält. c) wenn bei einem beträchtlichen Anleihen die Zuzählung des Kapitals, dessen vollständiger Empfang von dem Anleiher widersprochen wird, ohne Beiziehung glaubwürdiger Zeugen geschehen sepn soll. d) NS C 842 ) NS d) mit in der Urkunde über tilren vorgebliche Kauf die Gattung, Menge oder der P^is der geborgten Waarcn nicht deutlich auögedrücket wird, oder «) rotim der Verkäufer eine beträchtliche Quantität solcher Waarcn geborgct hat, die er selbst nicht führet, oder dir dem Bedürfnisse- oder den Verhältnisse» des Käufers, wenigstens in dem Maße offenbar nicht angemessen sind. -f) roc;in nach den bekannten Vermögens-Umständen des ursprünglichen Darleihers, oder des Cessionars nicht wahrscheinlich ist, dag der Er-stere eine so beträchtliche Summe dargeliehen, oder der Letztere sie an sich gelöset habe. g) wenn bei abgetretenen Forderungen der Cedent eine dem Gerichte unbekannte Person ist, und nicht ausfindig gemacht werden kann. h) wenn jemand einer Person, die für sich allein keinen gültigen Vertrag eingehen kann, geborget hat, ohne für die etwa dringend nothwendige »der nützliche Verwendung Sorge zu tragen. i) wenn jemanden eine so beträchtliche Summe geborget wird, daß nach dessen bekannten Vermögensumständen die vollständige Rückzahlung vernünftiger Weift nicht erwartet werden konnte. * W AB ( 843 ) AB k) wenn der Beschuldigte schon vormahls wegen Wuchers untersucht, und nicht schuldlos gefunden, l) wenn die wucherliche Handlung außergerichtlich eingestanden worden. m) wenn der Beschuldigte sich vor Gericht in seinen Aussagen widerspricht, oder offenbar erdichtete Umstände zu seiner Rechtfertigung anführet ; n) wenn ein unbedenklicher, oder mehrere bedenkliche Zengen die wucherliche Handlung auf eine glaubwürdige Weift bestätigen. §• 3 o. Zum Beweise aus zusammentreffenden Umständen Naher« ist jedoch erforderlich a) daß wenigstens zwei) eine rechtliche Beschuldi- gung gründende Umstände zusammentreffen; nufmnmm: b) daß jeder einzelne Umstand für sich dergestalt Umständen, vollständig erwiesen ist, daß c) die Beweiskraft derselben weder durch die Verteidigung der Untersuchten, noch durch andere nähere Aufklärung über die Beschaffenheit der That, und die Eigenschaften oder Verhältnisse der Beschuldigten Person geschwächet werde; d) daß nach reifer Beurthciluiig aller Umstände kein gegründeter Zweifel übrig bleibe, daß der Beschuldigte sich des Wuchers schuldig gemacht hat. ' > ' ■ $. Zl. AS ( 844 ) gr* Bei vorliegendem Beweise eineS unterlaufende, Wuchers hat da< Gericht, welches die Untersuchung gepflogen, zu bestimmen, ob und waS dem Darlei. her ober Anleiher rechtlich gebühre. Diese Bestimmung beschränket sich jedoch, da die übrigen in Rücksicht des Darleihers streitigen Rechte nach dem Z. 24. zum ordentlichen Gerichtsstände gehören, einzig auf den Betrag der durch die Untersuchung erhobenen ttnu cherlichen Beeinträchtigung. Im Falle also, daß der Anleiher sein Versprechen noch nicht erfüllt hat, ist der Betrag in das Klare zu setzen, welchen er mit Abrechnung der wuchcrlichen Abzüge und Entrichtungen, oder wenn die Schuld ganz oder zum Theile von Maaren, Habschafte» oder Privatforderungen herrühret, ich Natur oder nach einer gerechten Beurthetlung des Werlhes zu leisten har. Hat er aber die Schuld bereits getilgt, so ist festzusetzen , was und von wem ihm solches der wuchcrlichen Verkürzung wegen zurück» zustellen sep. §. 32. Nach geendigter vollständiger Untersuchung ist durch Urtheil zu erkennen, ob der Beschuldigte des Wuchers schuldig? oder schuldlos befunden worden? oder ob die Untersuchung aus Mangel des rechtlichen Beweises aufzuheben sey? Im letzter» Falle, wenn sich neue eiheblichr Beweismittel darstellen, kann die Älltersilchuug wirdrr aufgcnommen werde». £. 3». HB C 845 ) HB $• 33- Werden durch bas Urtheil einer oder mehrere der Beschuldigten schuldig erkannt, so iß in dem Ur-theile zugleich auszudrücken, s) wenn und von wem ihm nach bcm§. zr.eine Zahlung oder Zurückstellung gebühre; b) von wem, und welcher Betrag nach den 12. 13. und 19. zur Einziehung zu entrichten; c) mit welcher Strafe der Schuldige etwa noch außer dem zu belegen ftp. $• 34* Der Inhalt des Unheiles ist den Parthcpen, in so weit ihn jede zu wissen nöthig hat, in Rücksicht des Strafbetrages aber auch dem Fiskal-Amte bekannt zu machen. Dieses hat für die Eintreibung des Strafbetrages zu sorgen, und gehört solcher zur Kasse der Armen-Anstalt des Orts, in welchem bat Wuchergeschäft abgeschlossen worben,, $• 35* Wird das Strafurtheil auf den Beweis durch Zusammentreffen der Umstände gegründet, so ist dasselbe vor der Bekanntmachung dem Appellations-Gerichte zur Entscheidung vorzulegen, welches das Ur-theil bei eintretenden Gründen zu mildern, aber nicht zu verschärfen berechtiget ist. §. 36, Jnbare m Srrafur- tbkils. Bekannt- machung des urcheils und 33c IT« strcckung ber Geldstrafe, Cnikchek-bun« be* Axvella-zioi'S Ger richrs beim Beweis auS Zusammentreffen dev Umstände. Dem, welcher sich durch das Urtheil der ersten Rckurr g^ Behörde beschweret glaubet, stehet der Rekurs inner- cheil. i ! $ Vollstreckung der LeibeSstra-fe. Erlöschung 6er Venw<- wortllchkelt für eine wucherliche Handlung. C 84« ) halb vierzehn Tagen, vom Tage des ihm bekannt gemachten Unheiles an das Appellations - Gericht offen. Von zwey gleichförmigen Urtheilen hat kein, weiterer Rechtsweg Stritt. / S- 37' Im Falle der Schuldige zu einer Arreststrafe ver-urtheilet wird, ist er nach der Bekanntmachung des Unheiles zu beobachten, und zur Vollstreckung der Strafe, wofern er vom Civilstande ist, der politi-schen Behörde zu überliefern. Gehen aus der Untersuchung rechtliche Anzeigungen eines verübten Betruges hervor, so ist der Beschuldigte zum weitern Verfahren dem Kriminal-Gerichte zu übergeben. $• 38* Die Strafe und Verantwortlichkeit für eine wucherliche Handlung erlischt, a) wenn das wucherliche Geschäft, bevor eine Behörde Kenntniß davon erhalten hat, freywillig, unverstellt, und vollkommen zurückgegangen ist, oder b) durch Verjährung in einem Zeiträume von fünf Jahren, von dem Tage an zu rechnen, von welchem nicht nur in einem bestimmten Geschäfte von dem Thäker weiter kein wucherlicher Abzug geschehen, und sonst alle wucherliche Bedingung, aufgehoben, sondern auch überhaupt von ihm kein Wucher bekannt geworden ist. « C 847 ) t# $■ 39» Die bereits vsr diesem Gesetze geschlossenen Beurtbei-schäfte find noch ferner nach dem Patente vom 2Z. * Februar 1791. ju beurtheilen. Sie unterliegen je- ^''oilrota doch der Verantwortlichkeit aus dem gegenwärtigen Geschäfte. Gesetze, in so fern über dieselben neue Bedingungen eingegangen würden. Gegeben rc. N. 5696. Verordnung des vereinigten galizischen Lan-desguber^mm vom 2. Dezember 1803» Die, um der Rekrutirung sich zu entziehen, in Wie sich ka die Bukowina fliehenden Gallizier sollen ohne Küsten der Dominien, in Konto einer künftige» Stestung dreRekruu-glcich in ihren AufenrhalksArtern zum Gewehrstand aßuforoim» ab-egeben, und den Dominien zu Guten geschrieben Galizier'" werden. N. 5697. in derselben Stellung |0 benehme» ist. Verordnung des Mährisch-Schlesischen Landesgubermums vom 3. Dezember 1-803. Da nicht ohne Grund zu vermuthen ist, baß Die Voglei. die »ermÜg der Stolatax-Ordnung bei Begräbnissen ^Palren-den Kirchen gehörigen Gebühren für das Auslänten, vtpWvntan* ten (Mi t t: die non darauf leben, »aff W C 848 ) $y® bi* Tfabstättt, Dartuch, Ausbreitung, des schwarzen Ecol>tt»x- Tuches, die Leuchter, Insignien: denselben nicht rick)-fcenfdfrvrtbei tig zukommen: So sollen die Vogteikommisscire Und ®<8Jebivis Patronreprcfentanten vorzüglich der Religionsfond.-ua rititfg1 ^'tchen genau darauf sehen, daß diese Gebühren den tu kommen. Kirchen richtig zukommen, und verrechnet werden. N. 5698. Verordnung der Landesregierung in Oefter--reich ob der Enns vom 4. Dezember 1803. Die Unter- Da der Vieheintrieb in die Waldungen gegen Vcst^ob 6. die bestehenden Verordnungen dennoch in vielen Or, Eg«"«»» de» ten zum Nachtheil des Waldstandes ganz frei geschieht, SfmdeMn ^ ba5 ®0tt ben Jägern eingetrikbenc Vieh, wenn dieWaldun- ihnen dessen Eigenthümer nicht bekannt ist, und weil decc §3(c(>n' sie solches bis zur Auslösung nicht unterbringen kön, ßun^Metur ncn ’ ?ebcr Untcrthan auf Ersuchen des Jägers um so «usnehm'en '"ehr aufnehmen, und unterbringen, auch bis zur Auslösung versorgen, als von dem Vieheigenthümer * nebst dem Pfandgelde auch das Futter und Stallgcld bezahlet und vergütet werden muß. N. 5699. k Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Dezember i8oz. Weisung Die Gold - Silber - und Galanterlearbeiter wer- auf die wes ^ gea Panji- den auf das am 23 Hornung 1788. ----- ln meiner rung der 30- HO ( 849 ) HO Josephin. G. S. 16. Band S. Aio. — kundge- eabtu\& machte Patent, und an die für die Gold- und Sil- j^'n#e®ts berzeichenmeister erlassene Instruktion mit dem Beisätze «ngewiesen, baß jene Zeichenmeister, welche mit keinen oder mangelbaren Punzen versehen sind, sich der-leUteue bei dem Prager Münzamte verschaffen sollen. N. 5700. Verordnung des Mahrich - Schlesischen Lan-» ' desgüberniums vom 6. Dezember 1803. D«ff rot» Co wie eine jede Obrigkeit unter strenger Ahn-büng verbunden ist das Absterben eines Advokaten in jtbm Justi-ihrem Bezirke dem k. Kreisamte anzuzeigen, ebenso 001t ist eine gleiche Anzeige wegen Todesfall eines Justiziars so"' ,dügenblicklich dem k. Kreisamte abzustatten. N. 5701* Höfdekret vom 9. Dezember 1803./ kund-gemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 5» Janer 1804- dic Änzctge an ba< Skreisamt wie von dein Tode kincs Advokacei» zu machen ist. Gemäß der erfolgten höchsten Entschließung über SMefivimg,' den mit Bericht einbegleiteten Rekurs des N. gegen A feine Grundherrschaft N. wegen, von derselben abge- °brigk-it«is De D* tiommenen Freigeld vom Mobili, und Kauffreigeld E. bei Avf-vön dem hiezu geheuratheteu Weibe wird der Re- F^-ider^« gierung sowohl in Erledigung dieses Falls, als auch &VII. Bandr H hh zur ! ifn tint) Fall i\L C 8$o ) jur Richtschnur bei Entscheidung aller vorkommenden ähnlichen Fälle bedeutet, daß a) die Herrschaft N. nach den bestehenden P«, renten allerdings befugt war das Annehm-Freigeld sowohl vom Immobil! im Jahre 1788 als vom Mobili im Jahre 1797. $u nehmen, weil nach den klaren Worten des Patents Dom 7. Juny 1785 den Herrschaften dieses Recht zustehet, es mag die 216, tretung des Vermögens entgeltlich oder unentgeltlich geschehen seyn; bei welchem Sinne/ohne sich durch einige ergangene Praejudicata irre machen i > lassen, es au^ch für die Zukunft zu verbleiben hat. Dagegen aber b) wird N. von Bezahlung des Annehmftei-geldes bei Zustiftung-seines Weibes auf die Helfte der Wirthschaft um so mehr freigesprochen, somit die Abnahme eines Freigeldes der Herrschaft aberkennet, als dieses eine durch den 11 §. des Patents vom Jahre 1785 ausdrücklich untersagte Neuerung, und vorhin nicht bestandene Gabe wäre, und man durch das bürgerliche Gesetzbuch, und die Grundbuchsoorschriften für ob der Enns die Untertanen keineswegs mit neuen Taxen, oder Gaben-Schuldigkeiten beschwere» wollte. Endlich c) In Betreff der gestellten Frage, was ein Annehm-und was ein Kauffre igel ds-Faü sey? HB C 8s r ) HB fey? so ist tin Annehmfall damal, waim bet Lebzeiten eine Besttzveränberung zwischen solchen Personen vorgenommen wird, welche bet einer durch den Todfall sich ergebenden Veränderung ein gesetzliches Erbanspruchörecht auf die Maste gehabt hätten. Ein Kauffreygel ds-Fall ist aber jedesmal, wenn Güter an Fremde, das ist, an solche, welche kein Erbfolgsrccht ab inteftato haben, nicht > hlos titula oncrofo, sondern auch, titulo gratuito, als Schankungen rc gelangen; weil die Dominikalrechte sonst theils durch wahre, theils durch stngirte Schankungen, und dergleichen, unrechtmässig und gegen den Willen der Gesetzgebung verkürzet würden. Hiernach wird die Regierung in Zukunft stch ji» benehmen, die Herrschaft N. und den Rekurrenten N. zu bescheiden, und die Kreisämter zur gleichmässigen Beobachtung bei vorkommenden Entscheidungen zu belehre» haben. N. 5702. Verordnung in Böhmen vom 9. Dezember £803. In Hinkunft sollen alle GimnastenfchÜler in den ^ @(mf öffentlichen Klassenzetteln mit der verdienten Klaffe ein- niut . „ . sollen In dt« gedruckt werden, wenn sie auch unter was immer für SfofRrs«.-H h h g cU “,n<{n8" brtickt wer-dkN, n'tnn fte auch dclS llnihr «lieget ()8: 4tu. Erhöhung der Bezahlung für lit Jnkeklions» wüsche. ■ / BÖ? C 852 > kleinem Vorwände das Unterrichtsgcld nicht erle-k hätten. N. 57*3- 'r- ■ Regieruni'sverordtlung in Oesterreich unter der Enns vom io. Dezember 1803., kund-gemacht von dem Magistrate der Haupt-und Residenzstadt Wien den 13. Janer 1804. Die hohe k. k. 11. '0. Landesstelle hat bei der immer steigenden Theucrung aller Wafchmaterialien, besonders des Holzes und der Lebensbedürfnisse überhaupt für billig befunden, die dem Jnfekzionswäscher bisher abgereichte Bezahlung wenigstens in einigen Stüclen zu erhöhen , damit derselbe in Stand gefetzt werde, seine Arbeiten gehörig zu verrichten. Es sind demnach vom 3ten gegenwärtigen Monats an diesem Wäscher für Reinigung nachstehender Gattungen der Infekzionswäsche folgende Preise z» bezahlen: HB C 853 ) HB Für ein Ober - oder Unterbett - - 3 eine Matratze, von welcher die Roßhaare ausgesotten , wieder gezupft, und neu geheftet, werden - - - eine kleine Matratze für eine Person - - 'einen Matratzenpolster - - - - einen Federpolster - - ein Kopfkissen - - - ff.' kr.? ! ,J —, 30 -45 In Ansehung aller übrigen Wäschgattungen sowohl, als der weitern dabei bestehenden Vorschriftspunkten hat es bei der unterm i6cen April 1796. dteßfalls geschehenen, und kundgemachten Regulirung zu bewenden. Sämmtliche Inhaber, Sequester, und Administratoren aller sowohl bürgerlichen als unbürgerliche» Häuser, in und vor der Stadt, haben diese Taxab-Lnderung ihren Einwohnern mit Wicderhvhlung des Beisatzes bekannt zu machen: daß unter keinem wie immer gearteten Vorwände, und bei scharfer Ahndung in einem Betretungsfalle versucht werden solle, Betten, oder Kleidungsstücke mit ansteckenden Krankheiten behafteter Personen der ordnungsmäfflgen Reinigung zu entziehen. N* 5704* SPlt sich bit obrlji« fdtllAe 2t> bvrbduftr Im BtNan-bt hobenben Subtn zu benrbmm habt». Herabsetzung des einfubr tzvlls auf den bunja-rischen Alaun. Säf C 854 5 TU« N, 5704. Gubernialverordnunq in Böhmen vomn. Dezember 180g. Diejenigen Juden, welche, ohne Loh.-oder Rothgärbermeister zu fepn , seit längerer Zeit obrig, seitliche Lcderhäuser im Bestaube haben, sollen sich entweder der Prüfung unte.-ziehen, »der einen ordentlichen Werkmeister aufnehmen. N- 57°5- Hofkammerdekret vom 1». Dezember 1P03, kundgemacht von dem Mährisch - und Schlesischen Landesgubernium den 13., von dem Gubernium in Steyermgrk den 14. / von dem Böhmischen Gubernium, und der Regierung in Oesterreich ob der Enns den 15., von der Landesstelle in Kärnten dcn 17., in Kram den i8.z und von dem Galizischen Landesgubernium den 27. Jäner 1804. Es ist die höchste ^Cntschliessüng erflossen: daß der bisher auf die Einfuhr des hungarische» AlaunS nach den deutschen Erblanden festgesetzte Zoll von fünf und fünfzig Kreuzer auf zehn Kreuzer für de» Cenre» herabzusetzen sch. •M. 5706. NB C 855 ) §5? N. 5706. "v Höfdekret vom 12. Dezember 1803., kundgemacht vom Böhmischen Landeögubcr-niunt den 18. Janer 1804. Uibcr oie Frage: »6 auch die obrigkeitlichen kizenzscheine zum Juchtenhandel, weil die Juchten eine Lit. C. Waare ist, der kreisämtlichen Bestätti.-gung unterliegen, ist bedeutet worden, daß weder der Handel mit Juchten noch der höhere auf diesen Artikel gelegte Einfuhrszoll und eben so der dabei zu besorgende Schleichhandel mit jenen Verhältnissen verglichen werden könne, welche bei den im 49. §. des Zollpatents vom 2. Inner 1788. benannten, nicht aber insgesammt bei den mit Lit. C. im Patente be-zeichneten Waare eintreten, und daß deswegen auch nur bet diesen im §, 49. genannten Artikeln eigene Verordnungen gesetzmässig vorgeschrieben wurden, worunter jene zu zählen ist, daß die, auf die benannten Waarenartikel ertheilterr Handlungslegitima-tionsscheine von dem Kreisamte vorläufig bestättiget, und dem Bankalinspektorate bekannt gemacht werden sollen. Sonach unterliegen bloß jene obrigkeitlichen Hand-lungslizenzscheine, welche ausdrücklich auf die im 49- §. des Zollpatents namentlich bezeichneten 12. Artikel ertheilet werden, nach vorher gepflogenen Ein- phrUitettlk che fljtiijt scheine zum Handel mit den Lit. C. Maaren sind nach derberigei, Ei Verständnisse mit dem Bantal' Jnspcitnras ke der ftcli» <5mtlid)cn Bestattt gun,? ,» unut|ltVta. Erinnerung nr ti< $«• iviftinrcn N cgen d.r (been na* heir ber Klasse» *u« fciiiiiuiiotn L c*re und fcotjuye. QtS& C 8Z6 ) ^ perständnisse mit dem Bankalinspektorate der kreis-amtlichen Bestättigung in Folge bes Zl. §. des Zog, parents. N- 57°7t Verordnung von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 14. Dezember 1803. Es ist in Erfahrung gebracht worden, daß sich mehrere Fabrikanten, welche blos ein Fabriksmäffiges Befugniß besitzen, gleich den k. k. privil. Landesfa-brikänten anmassen den kaiserl. Adler vor ihrem Wohnorte, oder Fahriksgcbäuden, und auf ihren Waaren zu führen, dann ausser ihren Fabriken noch Niederlagen zu etbffnm, und sich in Ankündigungen sowohl als in ihren Unterschriften die Benennung von privi-legirren Fabrikanten zu geben. Mach muß demnach hiermit erklären: daß diese Vorzüge blos allein dm k. k. privilegirten Landesfabrikanten gebühren, allen übrigen Befugten aber der Ordnung nach nicht zustehen, und daß einige dieser Begünstigungen nur tu einzelnen rückstchtswürdigcn Fallen durch iedesmalrge ausdrückliche Verleihung der Landesstelle, auch den Fabrikanten der zweiten Klasse zugestanden werden. HO C 857 ) HO Jedermann also, welcher sich einer dieser Vorige, ohne tin Recht hierauf zu haben, fernerhin herausnchmen sollte; wird hiedurch öffentlich davon ji.ewarnet, da man sonst jede solche Amnassung zu bestrafen gezwungen wäre. N, 5708» Vsrordnung der Landesregierung od der Erms den 15. Dezember 1803. r In Zukunft soll bei dem Verkaufe der Kohlen, Da«; beide»- jfobfenvers der ächte Storerauer Metzen angewendet, und jeder Kohlführer verbunden fei?», seine Kohlen dem Käu- Vorweisung fer bei Konfiskationsstrafe Metzen für Metzen vor- Me^nweise messen zu lassen. e**«*» i N* 5709» Hofdekret vom 17., kundgemacht von dem Appellazions-und Krimmal-Obergerichte in Oesterreich unter und ob der Enns den 30. Dezember 1803., von dem Gütz ernium in Steyermark den 21., von der Landesftelle in Kärnten den 25. Zäner, von dem Galizischen Gubernium den 3* Hornung 1804. Seine k. k. Majestät haben über die entstandene <öe[(6em Frage wegen Stemplung der Exekutionsgesuche, und t der gcsttche, an* Ut froruStr «r^olgtndln ft}tror6nun« flvn unter: liegen. Daß In je: »en‘Pronin: jen, wo 61t fPuWfatiwi C 858 ) HS der darüber erfolgenden Verordnungen anzuordnen befunden, daß die Exckutioiisgesuche, sie mögen ein» oder, mehrfach eingercichet werden, inimir nur mit dem Z Kreuzerstempel versehen, und die über derlei Gesuche erfolgenden Verordnungen, welche nach dem 22. §. Lit. C. und S. dem Stempel von 15 fr, z«-gewiesen sind, wenn sie nicht durch förmliche Dekrete oder Amtsschreiben expediret werden, immer ad co-piam fubri auf einem besondern mit 15 kr. gestempelten Bogen ausgefertiget werden sollen, und daß nur bloß die Verständigungen der Parthcyen über die erlassene Verordnung auf die mit 3 kr. gestempelten' Anbringen, oder ad copiam rubri auf einen mit 3 kr. gestempelten Bogen als blosse Bescheide nach dem 9. Z. Lit. C. ohne besondern Stempel erlassen werden können. Welche höchste Entschließung den sämmtlichen anher unterstehenden Gerichtsbehörden in Nieder'oster, reich unter und ob der Enns zur Wissenschaft und Nachachtung hiemit bedeutet wird. N. 5710. Hofdekret vom 20., kundgemacht von dem Tiroler Landesgubernium den 28. Dezember 1803., von der Landesstelle in Karn-ten den 3. Janer 1804. Da Sr. Majestät von der vereinigten Hofstellt in Absicht auf den mit iten Jänner künftigen Jahrs MV HB • ( 859 ) %$ festgesetzten Termine, wo das neue Strafgesetz allge- ^ mein seine Wirkung, und seinen Anfang nehmen solle, wegen der noch nicht zu Stand gebrachten Uebersetzung Tev-tiiraf« dieses Gesetzes in die, in verschiedenen Ländern Übliche e Landessprache, die unterthänigste Darstellung gemacl t j worden; haben Höchstdieselbe zu verordnen ge-uhet: ^ 1 daß. nachdem das neue Strafgesetz nur bei den auf «rft mn x. - u,1,di« 1304 ; einige Verbrechen gesetzten Todesstrafen von dem Jose- ,ii.,wun phintschen wesentlich abweicht, für jene Provinzen, -*»>""0^-wo der wegen der Todesstrafe erlaßne Ruf bereits bekannt gemacht worden ist, die Wirkung des neuen Ge-' setzes mit iten Inner 1804 nicht zu hemmen, dagegen aber in jenen Provinzen, wo die Publikation des gedachten Rufes mit Ende dies Monatys nicht geschehen wäre, die Wirkung des Gesetzes bis auf den lun März auszusetzen sey. I Welche allerhöchste Entschli'estung mit dem Aufträge allgemein bekannt gemacht wird , daß jede Gerichtsbarkeit dem Kreisamte den Tag und die Art der geschehene!'. Publication des höchsten Rufes alsogleich anzetgen, und das Kreisamt solche Anzeigen an die kandesstelle befördern solle. kl. $7U, M C 8fo) K. 5711. Hoftckret vom 20. Dezember 1803., kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landesgubernium den 13. und von dein Böhmischen Landesgubernmm den ,4. Janer 1804, »roein*”n Die nach Galizien ergehende höchste Verordnung, u. LiL,k,cn vermög welcher ein jeder Landdechant alle Jahre seinen SonDBfrtont Bezirk kanonisch vifltiren , und dem Konsistorium nach fctnei?®” vollbrachter Visitation einen getreuen Bericht erstatten r>n" visi,,- r was er bei jedem ihm unterstehenden Seelsorger ten, tirb in Ordnung angetroffen , und welche Gebrechen er ent- über solche ' ' . —- Visitation decket habe, die einer Abhilfe bedürfen § wird auf abtfimein * rt^c Provinzen und Diözesen, in weichen diese jährliche dechankliche Visitation nicht schon dermal eingrfuhrt ist, ausgedehnet; dabet aber den Decbanten die Abnahme einer Taxe oder sonst wie immer Namen habenden Geschenkes von den visitirken Seelsorgern aller Orten streng verboten. ' N. 5712; Hofdekret vom 21. Dezember 1803, kund-gemacht von dem Böhmischen Gubernium den 24. Hornung 1804. f&lvtxb*1 Ungeachtet der bestehenden Gesetze, und zwar fcfcrift. wo- des Patents vom yten April 1781 , des Hofdekrets "kllasser vom i4tca und der hierauf Bezug habenden Guber- m C 86i .)'* ^ siialverordnung vom 28ten May 1789, dann der- berieten Gubernialversrdnung vom 15ten März 1792, ver-niög welchen die Winkelfchreiberei auf das strengste lo^von^nu» verbothen, und die Annahme der Beschwerden oder genommen werden, tu Bittschriften, wo der Name und Aufenthaltsort des Verfassers nicht unterfertigt ist, untersagt wird, nimmt der der Ruhe und dem Vermögen des Unters thans, wie auch der Ordnung der Geschäfte nachthei-lige Einfluß der Winkelschreibet dennoch nicht ab. Seine Majestät find dadurch, aus landesväterlicher Fürsorge für das Beste der Unterkhanen, und den ordentlichen Gang der Geschäfte bewogen worden, vermög höchsten Hofdekreks vom 2i ten Dezemb. 1803 neuerdings anzuordnen, daß von nun an keine Beschwerd-schrifk irgend einer Art angenommen werden wird, in welcher der Verfasser derselben nicht genannt ist. Diese höchste Anordnung wird daher mit dem / Beisätze allgemein kund gemacht- daß mau nicht nur keine Schrift, wo der Namen des Verfassers, und sein Aufenthaltsort nicht beigefügt ist, annehmen, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände diejenigen Verfasser, welche die Unterthanen zu Unbescheidenen, oder muthwilligen Klagen verleiten, nach dem 71 ten §» des neuen Gesetzbuches über schwere Polizeiübertre-lungen unnachsichtlich bestrafen werde. D« übrigens die Beschwerden, die von dem Bcschwerdfiihrer selbst Wterferkiget sind, nicht zurückgcwiesen werden können, weil AB C 8*2 ) AA weif sedermann in feiner eigenen Sache, die ihm u'^, thig düukende Schrift zu verfasse, und einjuretch^ gestattet ist; so wird zur allgemeinen Wissenschaft hie-mit bedeutet, daß der auf einer von einem andern verfaßten Beschwerdschrift unterfertigte Kläger, wenn von der Regierung ob der Enns den 14., von dem Böhmischen Gubernmm den ly.Janer 1804» Im Hofdekrete vem 28. July d. I. §» Z. muß es nach der unabänderlichen Vorschrift des Steili-pelpatents §» 9. t. heissen: der Parthei ist bas ungestempelte Exemplar auszufolgen» N. Gübernmlverordnung in, Böhmen vom 22. Dezember 1803. Auch Falles Vieh, und jedes dem AusfuhrsSer-dote unterliegende Lebensmittel- welches auSBöhmen in ein anderes Erbland ausgetrieben, oder ausge-XVII. Band. Z i i führt Daß affe* auf Böhmen getrieben werten« de Mep, Der (n ftm Stempelpa-kenre unters (offen* Kehler in Betreff des ui* die Parlheö tiUljufol: atuDeii ÜKonnaMs exemplars ln Aerrarld o( Angele» genheileo wird ver« , belfert. »IN d oIT< ÜUfßtfl'lÖVt »rcvbenbe LebcnLmis: irl ohne bei-gebrachte vor>,cschri«-I'fiie 3 austreiben oder ausführen, wird nach dem Patent vom i. Dezember igoi. — im 15. Bande dieser G. e. S. 619. Zahl 4837 — ohne alle Rücksicht konfiszirt werden. N. 5716. Kundmachung vom k. k.GalizischenLandeS-gubernium dm 23. Dezember 1803. Wegen der über den Fluß Biftrica 6ei Staniss l'awow- gegen Lemberg und Kalufz bereits hergestellten Brücke, und erforderlichen Chaussee -Strecken, wird bei derselben mit l. Februar 1804. die Weg-und respektive Ärückenmauthgebühr nach der bestehenden Vorschrift eingehoben werden. Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtnng bekannt gemacht wird. 'N. 57*7- So» (867) S>S % . H N. 57I7- , I' . J Verordnung der Hofkommission in Klassen-steuersachen m Oesterreich ob der Enns vom 24. Dezember 1803. " 'j . •1 , r g, J Die höchste Hofstelle hat aus den von Monat !|'[(*** z« Monat ringesendeten Klassensteuerauswcisen mit $ur Mißsallen ersehen, daß die Vorschreibung der Per- au*rßna I zent, oder Klassenstener für das Jahr 1803. zu gering ausgefallen sey, und vermuthet, daß diese-nigen Partheyen, welche von den öffentlichen Staats- -"nanzu-Obligationen ihre Interesse beziehen, diese Interessen nicht zu ihrem gefammten übrigen reinen Einkommen geschlagen, und in vereintem Betrage fatiret haben. Nachdem aber zu Folge höchsten Patents seder Eigenthümnr der öffentlichen Staatspapiere verpflichtet war, auch die Interessen mit feinen übrigen reine» Einkünften zur Klassensteuer zu fatiren. So wird hiemit zur Jedermanns Wissenschaft und Darnachachtüng bekannt gemacht, und ernstlich ermahnet, daß bei der für das Jahr 1804, zu geschehenden Farirung auch die Interessen von öffentlichen Staats-Obligationen um so gewisser angesetzet werden müssen, als im Falle einer Verhehlung ohne weitern die patentalnx'iffige Strafe einereten wird. ^ Zi i L N. 5719. cm sich die LandetsteNe nicht vereinigen faun, 1st der i)6ct)e sten Ent-schtidung vvrzulegen. Krganifi-rtmg der Beböeden tmb des Geschäfts' ganges im politische'» TkB ( 868 ) N. 5718. Hofdekret dom 24. Dezember 1803., kundgemacht von dem Mährisch-Schlesischen Landesguhernrum den 5. Janer 1304. Se. Majestät erneuern die in Ansehung der unterm jährlichen Ertrage von 500 fl. stehenden und der Verleihung der Landesstelle überlassenen höchsten Patronatspfründcn erlassene Vorschrift, daß jeder dicßfälliger Besetzungsvorschlag des Ordinariats, Mit welchem die Landesstelle sich nicht vereinigen kann, zur höchsten Entscheidung vorgelcgt. werden soll ; zugleich befehlen Se. Majestät den sämintlichen Ordinariaten die Erinnerung zu machen, daß sie die Bese-tzungsvorschläge allemal so viel möglich geheim halten, und sich vorher nie für einen oder den andern Bittwerber erklären sollen. N. 5719. Patent vom 25. Dezember 1803. Wir Franz der Zwepte ec» Nachdem Wir laut Unseres Patentes vom 4fm Hornung dieses Jahres die beiden Bezirke Trient und Brixen mit unbegränzter, durchaus unmittelbarer Landeshoheit in Besitz genommen, und mit Unserem Übrigen Lande Tirol vollkommen herechiget haben,, so geht Acht nuu«chr Unser Wille dahin, in diesen zwey tm6 Justth-Bezirken die Behörden und den Geschäftsgang in po-- I litischen sowohl als Justiz-Wesen, wie in Unseren unbt tibrigen deutschen Erblanden zu organistren, und fof-chergestalt den Ünterthanen dieser Bezirke eben die Vortheile, welche die Untertanen Unsere» andern Erblanden in den politischen Angelegenheiten genießen, und einer zur Handhabung ihrer Nschte und Be- » i seitigung aller Umwege gleichen Rechtspflege zu versichern. Wir verordnen daher Erstens^ daß die oberste Leitung der politischen Geschäfte dieser zwei) Bezirke v«n Unserer vereinigten Hofkanzley geführet, in dem Lande Tirol selbst aber Zweytens: diese Geschäfte von Unserem Lan-desgubernium zu Innsbruck, unter demselben von denjenigen Kreisämtern, welchen diese Distrikte zuge-teilet werden, und dann unter diesen Kreisämreru von den bestehenden Gerichts-und Distriktsobrigkeiten besorget werden. Drittens: Soll nebst den in Tirol bereits beste« henden Kreisämtern noch ein neues Kreisamt in der Stadt Trient errichtet werden; und da Viertens: nach der Besitznahme dieser zwey Bezirke , und ihrer Vereinigung mit Tirol die geographische Lage der verschiedenen Gerichte, und Distrikt te erforderlich machet, eine neue Austeilung der den Kreisämtern zu Roveredo', Trient, Botzen und St» v Et* I NB C 870 ) NB korenje«, unterzuordnenden Gerichte und Distrikte $ veranlassen, so wird solche in Hinkunft, wie die Anlage A. ausweisec, zu bestehen haben. Fünftens: Nach dieser Organiflrung hat demnach in politischen Gegenständen der Geschäftszug wie in Unseren übrigen deutschen Erblanden von den Obrigkeiten an die ihnen Vorgesetzten Kreisämter, von diesen an Unser oberösterreichisches Landesgubernium zu Innsbruck, und von selben an Unsere vereinigte Hofkanzley allhier seinen Weg zu nehmen. Sechstens: Die Justijgeschäfte dieser zwey Bezirke hat wie in den übrigen deutschen Erblanden Unsere oberste Iustizstelle als letzte und oberste Instanz zu leiten. Siebentes: I» dem Lande Tirol aber werden solche von Unserem n. ö. Appellazions-und Kriminal-Obergerichte zu Innsbruck in zweyter, und in erster Instanz von den zwey Landrechten zu Innsbruck und Trient, und von den in den trientnerischen und brix-nerischen Bezirken befindlichen gerichtlichen Behörde» verwaltet werden. Achtens: Zu diesem Ende haben Wir für beit größten Th eil des südlichen Tirols in Absicht auf die dortigen Adeligen und Geistlichen ein neues Landreche in der Stadt Trient, aufgestellt, und zeiget die Anlage ß. die Distrikte, welche in Rücksicht auf die dortigen Adeligen, Geistlichen und Exemten diesem neuen Landrcchte zugetheilet sind, Neun- NB C 871) NB Neuntens: Die Justizgeschäfte der Adeligen und Geistlichen aller übrigen Gerichte und Bezirke des Landes Tirol, welche in der obigen Anlage B. nicht enthalten sind, sollen von Unserem Landrechte in Innsbruck verwaltet werden. Zehntens: Die bisherigen Adels-Gerichts-Ver-waltungen zu Botzen und Roveredo werden hiemit aufgehoben. Eilftens: Die fiskalämtlichen Angelegenheiten aus der ganzen Provinz Tirol sind bis auf weitere Verordnung bei Unserem Landrechte zu Innsbruck zu behandeln. Zwölftens: Die Nichtadeligxn, die Bürger und Bauern der zwei) neuen Bezirke verbleiben einstweilen noch unter ihren gegenwärtigen ersten gerichtlichen Instanzen, wie ingleichen Dreyzehntens: die dermahligen Kriminalgerichts-beh'ördcn dieser zwep Bezirke inzwischen noch zu verbleiben haben. Vierzehntens: Da in Tirol, und in allen Unseren deutschen Erblanden in Justizgeschäften der einzige Zug von den ersten gerichtlichen Instanzen an ,llnfeve Appellazionsgerichte, und von dieser an Unsere ob-rste Justizstclle allhier zu nehmen ist, so ergiebt sich von selbst als eine natürliche Folge, daß auch lit den Justizgeschäften der gedachten zwey Bezirke der einzige Zug von de» gerichtlichen ersten Instanzen im Appellazionswege an Unser ober'österreichisches Appellations- HB C 872 ) HB jlonsgerlcht zu Innsbruck, und in der Revision an Unfcre oberste Iustizstelle allhier zu gehen habe. Fünfzehntens: Wollen Wir in den trientnerifchen und brixnerischen Bezirken es einstweilen noch bei dem bisherigen dortigen rechtlichen Verfahren , desgleichen bei der bisherigen Abnahme der Gerichtstaxen bis auf Unsere weitere Anordnung belassen. In dem peinlichen Verfahren aber wird sich nach Unserem neuen Strafgesetze vom Zten September d. I. zu benehmen feyn. , . Sechzehnkens - Die dortige geistliche Gerichtsbarkeit in Civil -- und Kriminal-Gegenständen hat jedoch, von nun an aufzuh'ören. Siebenzrhntens t-Das neue Kreisamt zu Trient haben Wir mit dem dortigen neuen Landrechte dergestalt zu vereinigen befunden, daß selbe als zwey 6c* schäfts-Abtheilungen unter einem gemeinschäftlichen ■ Präsidium zu stehen, und den Namen Cefareo Re-gio Giudizio provinciale, ed unitovi Capitanea-to circolarc ai Coufmi d’ Italia zu führen haben« Endlich hat Achtzchntens: diese neue Organistrung in den zwey Bezirken Trient und Trixen mit iteit Mürz des Jahres 1804. ihren Anfang zu nehmen. Gegeben it, p W# c 873) Si# A. Verzeichniß jener Gerichte und Bezirke, welche den Krcisä'mteris ju Roveredo, Trient, Botzen und Lorcnzen zuge-thcilet werden. Zu dem Kreisamte zu Roveredo. Die Plätür Roveredo. Gaftell alia Pietra, Nomi, Folgari«. Grelta. Penede, Arco. Drena. Vicariato Ala. — Brentonico, — Avio. — Morl, Riva. Tenno/ Val di Ledro., Sette Pievi in Judlkaricn. Val Veftin, Lodrou. Cafiellano e Caftelluuo-vo. Cäftell Corno. piscno. Zu dem Kreisamte zu Trient. Stadt Trient. * Innere und äußere Prätm? Trient. Wclschmetz. Sover, Segonzano, Caftello. Cavalese. Königsberg und Grnmeis, Nonsberg und Sulzberg, Spor. Flavon. Terzolas. Caftell Valör. Belasi,. Bellf'ort Fai. Zambana. ; Kronmetz. Cattellfondo, Pergine. Levies. **K Sof C 874 ) AB Caldonazzo. Telvana. Caftellalto. Ivano. Primor. Zu dem Kreisamte z» Botzen. Botzen und Karneid. Ritten. Dillanders. Köllmann. katzfons. Verdings und Pardell. Velkhmns- Klausen. Gufidaun. Wolkenstein und Trosiburg. Kastelrut. W'öls. Tiers. Deutschenofen. Fa Ha. Enn und Kalbif. Salurn. Kurtatsch. Tramin. Kaltern. Alkenburg. NeuhauS. Flaas. Tisens. Ulten. Montan. Schlanders. Kastelbel. Schnalls. Passeper. Stadt r und Landgericht Meran. Vorst. Stein unter Löwenberg» Niederlana» Schöna. Gargazon. Mölken Jenesien. Wangen. Sarnthal. Zu dem Kreisamte kn Lorenzen. Stabt - und Landgericht Brixen. Pfeffersberg. Salern. Neustift. Landgericht Sterzlng. Stadt- « C 875 ) %*® Stadtgericht Sterzing. Spinges. Rodenegg Sams. Rodenegg Landgericht. Niedervintel. kiscns. Thurn an Gaber. Enneberg. Buchenstein. Sciiöneck. Sonnenbnrg. Michaelsburg. Bruneggen. Antholj. .......... ......... Altrasen. Täufers und Uttenheim. Landgericht Welsberg. Brixen Welsberg. Prags. Jnnichen. Ampezzo. Anras. Heimfels. Birgen und Deffereggen. Kals. Lienzer Klausen. Landgericht Lienz. Stadtgericht Lienz. NB C 876 ) ®. Verzeichniß fetter Gerichte und Bezirk«, welche dem neu errichteten Landrechte zu Trient in Rücksicht auf die Iu» stijgeschäfte der in diesen Gerichten und Bezirken befindlichen Adeligen, und Geistlichen zugekheilet werde«. Die tprätur Roveredo. Segonzano. Caftell alia Pietra. Caftello, Nami, Cavalese. Folgaria. Königsberg und 6utrnete Grefta, Nonsberz und Sulzberg. Penede, Spor. Arco. Flavon. Drena. Terz 0 las. Vicariato Ala. Caftell Valor, — Brentonico. Belast, — Avio. Beilfort. — Mori. Fai. Biva. Zambana. Tenno. Kronmetz. Val di Ledro. Caftellfondo, Sette Pievi in JuEarien. Pergine. Val Veftin. Levico. Lodron. Caldotiazzo, Callellano e Caftellnuo- Telvana. vo. Caßellalto. Caftell CorHoi Ivano. Biseno. Primiero. Die Stadt Trient. Salurn. Die Innere und eiußerr Cnn und Kaldif. Prätur Trient» Kurkatsch. Wälfthmetz. Sover. Tramin. N* $720. HB ( 877 ) fü§ N. 5720, Verordnung des vereinigten Galizischen kandesguberuiums vom 25. Dezember 1803, Die in den westgalizischen Landstädten übliche Entrichtung der Revistonsgebühren, welche die Zunft-ältesten von den auf die Jahrmärkte kommenden Handwerkern fodern, werden abgestellet. N. 5721. Hofkanzleydekret vom 28. Dez. 1803., kund--gemacht von dem Galizischen Landesgu-bernium den 27. Janer 1804, AbstellungSi in den west» galizischen Landstädten üblichen Entrichtung der Revisions Gebüd-I ren an die Zunstälte-stest von de» auf Jahrmärkte fom* inenden Hanblver» , kern. Die Erundknventarien als gerichtliche und zwar <^(e 0(un&3 solche Urkunden , welche bei Verlassenfchafts - oder >av-nlari«n Oanthandlungen, bei Sequestrationen und Abfchätzun- Richter im-gen ausgenommen zu werden pflegen, sind dem Rich-tcc immer in der Urschrift vorznlegen, weil er die- iuleytn-selben, um sie Verkäufern, oder den Partheien zur gerichtlichen Einsicht vorlegen zu können , in der Ur- , schcist bei Händen haben muß, und Jedermann, mithin auch den Dominien freystehet, bcglaubte Abschriften von diesen Grimbinveiitarien im gewöhnlichen Weg« sich zu verschaffen» D«s Äer- torb in fremde Lotterien zu spielen wird «rneuerk. ( 878 ) ^5^ N. 5722. Hofdekret vom 29. Dezember 1803., kundgemacht von der Landesregierung im Erz« herzogthume Oesterreich unter der Enns den 18./ von der Landesregierung ob der Enns den sz., von der Landesstelle in Kärnten und Krat» den 25.; von dem Gubernium zu Briest den 31. Inner, auch von dem Gubernium in Galizien den 3., in Steyermark den 29. Hornung, von dem Mährisch - Schlesischen den 2. , und bomBöhmischen Gubernium den 29.^1; 1804. Da es sich zeiget, daß häufig ausländische Lot-teriehlofe in die k. k. Erbländer gesendet, und die hierländigen Untertanen zum Spielen in fremde Lotterien verleiteHverden; so wird der 3. §. des aöer--höchste» Lottopatents vom 17. März 1770. zur all» gemeinen Wissenschaft hiemit erneuert, vermög welchen Paragraphs keinem Untertan oder Inwohner der k. k. Erbstatten erlaubet ist, in auswärtige Lotterie zu spielen, oder sich dahin mittelbar ober unmittelbar zu intercffiren, noch weniger aber gestattet wird, daß jemand in den Erbstaaten für auswärtige Lotterien einiges Geld sammle, einen Briefwechsel da- hin NB C 879 ) 'TrB hin führe, oder zu diesem Zwecke einige Plane ober Lose habe. Der gegen kiese Verordnung handelnde aber wird zu einer empfindlichen Geldstrafe nach Maaßga-be seines Standes, des hohen oder mindern Spie» les, nach rechtlichen Erkenntniß verurtheilet werden, und von der erlegten Geldstrafe, ein Drittheil dem Angeber, ein Drittheil Sein Aerarium, und ein Drit-theil der Lotteriekammer zugewendet werden. *) N. syig. Hofdekret vom 30. Dezember 1803., kundgemacht von demAppellazions -- und Krimi-nal-Obergerichte in Oesterreich .unter und ob der Enns - auch von dem I. Oesterr. Appellazious-Gerichte in Krain den iz. x Zauer 1804. Es wird zur Äachochkung, Und weiterer Aus- Wie auf Weisung bedeutet, daß, wenn ein Aufsicht-öder Re- der Einsicht eines Doku.» ments von dem Auf« ■— ----——----------------------------------------- flchl« < oder *) Diesem Hofdekrete folgte ein anders unterm 1 4. Hornung 1804, welches in dem künftigen Bande seines Orts Vorkommen wird, und worin mit Bezug auf das Lottopatent vom 3Dezember 1777 zugleich für einen jeden, der sich mit einer auswärtigen Lotterie auf was immer für eine Art demengct, eine Geldstrafe von 50 Dukaten fest-gesetzet wird. HB C 880 ) vissions-Personale bei dem Präsidenten, oder Verstehet teftitm* der Gerichrsstelle sich meldet, sind die Einsicht tT*r oder mehrerer bestimmten Dokumenten anverlanget, plwwot« bie Einsicht in Vcyseyn 'eines hiezu zu benennenden tf'v »«stattet Gerichts - Zndividuums gestattet, allenfalls eine Co. werde» . kann. pia vidimata auf Verlangen ex Offo. ertheilct werden soll, endlich aber, wenn der Prozeß einmal entschiede» ist, und kein weiterer Zug mehr Statt hat, auch die Orginal-Urkunde erga retiitutionem in /enem Falle erfolget werden könne, wenn die notio-Birte Parthey den Fiökum in' via juris belanget, und der Fiskus solche zur Rechtfertigung der notion bei Gericht in ovginali producirm muß. Welches zur Benehmungs-Wissenschaft erinnert wird. -- y - 1 Xt N* 5724. Verordnuitg des Mährisch-Schlesischen Lan-r desguberniurns vom 31. Dezember 1803« iwa«1'“*' Unterchcinige Kontribuziom? - Körner können nun Ksnrribu- wieder auf vorläufiges Einschreiten der k. Kreisäm- lions - Äetd n« in ter verkauft werben. Mähren e auf ücrloUi As's Einschreiten der Kreit-' ämter verkauft wer- den türfcfr. Da C 88i) TrO Da das varne S, 3. N. 528*- aufgeführte Hofbe» fret vom 3. Jäner »803. durch Verstoß nur im Auszuge eingerückt worden, so wird hier dessen voll« ständiger Jnnhalk nachgetragcn. Hofdekret an sammtliche Landesstellen vom 3. Janer 1803. Da durch die vielfältigen und so leicht zuge- Placet |j „ über die Säs standenen, oder bei dem päpstlichen Stuhle bewirkten kularisa-t» Säcularisations - Dispensen der Ordensgeistlichen die £enf«tw' höchste Normal - Verordnung vom 24. März v. I., ^J^e'n vermöge welcher dieselben weder zur beständigen Malten (T<8 I , . Se. Maje- h Seelsorge verwendet, noch auf Sakular - Pfriinden jestär bevor» befördert werden sollen, vereitelt wird; so hat die Landesstelle, auf höchsten Befehl Sr. Majestät, den betreffenden Ordinariaten mitzugeben: daß Höchstdie, selben stch das Placet über dergleichen Dispensen, 4»e mögen von den Bischöfen selbst erthetlt, oder beim päpstlichen Stuhle bewirkt worden, jedesMahl Vorbehalten, und solches nie ertheilen werden, wenn dazu nicht Gründe nach den canonischen Satzungen vorr Händen sind. Zu dem vorne S. 106. N. 3382. vörkomMendek Ho fdekrete vom 1 e. März 180s. wird noch hiev Nachgetragen. xvu. Band. K k«f Hof- ■ 1 JDIrcfcfo* Regeln bet Unterbringung un» Pensioni-rung der Militär-Offiziere. W C 882 ) tzE Hoflümmerdekret an sammtliche Sauber« stellen, Direktlonen, Administrationen, und das Siebenbürgische Thesaurariat, den io. Marz 1803. Se. Majestät haben allergnädigst zu verordnen befunden, daß die verdienten pensionirten Miiitär-Offiziere, theils um die Finanzen von ihrer Peiisloni-rung zu entheben, theils um ihnen eine bessere Versorgung zu verschaffen, nach Thunlichkeit in Civil-Dienste untergebracht werden sollen. In Beziehung auf die ihnen entweder ganz, oder zum Theil einzustellende Militär - Pension, ihre nachherige Pensionirung bei einer erfolgenden gänzlichen Invalidität, und die Pensions-Ausmaß für ihre Witwen haben Höchstdieselben nachstehende Directiv-Re-geln zu genehmigen geruhet. 1. ) Soll den Militaristen, welchen eine Bedien-stung verliehen wird, womit eine sixirte Besoldung, aber keine steigenden oder fallenden Einkünfte verbunden sind, bloß dann jener Betrag ihrer Pension als Personal-Zulage bKgelassen werden , wenn die mit der neuen Bedienstung verbundene Besoldung und Emolumente geringer, als die bisherige Militär-Pension wäre; es soll aber 2. ) denselben in Ansehung der mit einer jeden Anstellung verbundenen Auslagen, nebst der neuen Besoldung, auch die Pension, wenn solche 400 fl. nicht '• > W c 883 ) nickt übersteigt, noch ein Jahr hindurch ganz; wenn fie aber mehr beträgt, eben diese 400 fl. als das Maximum auf die Uebersiedlungs-Kosten erfolgt; und 3. ) ihnen die Entrichtung der Carenz-und Charakters-Taxe sowohl beim Ueberttitte in die Civil-Bedienstung, als auch bei den weiteren Vorrückungen, und zwar so lang nachgesehen werden,-bis sie einen ihre Pension, nach abgezogener Arrha, übersteigenden Gehalt erlangt haben, in welchem letzteren Faste 4. ) Auch die zur Ergänzung der ehemaligen Pension genossene Personal-Zulage unmitk-elbar aufzu-hören haben tpird. 5. ) Bei jenen Vedienstungen und Anstellungen hingegen, welche mit keinem bestimmten, sondern veränderlichen Einkommen verbunden sind, ist dem über-getrettenen Miliiär - Pensionisten: wenn das Erträgniß des verliehenen Verlages oder Verschleißes, ( worunter auch die Lotto-Collekturen zu verstehen sind) die vorhin genossene Pension nicht schon um £ übersteigt, der diesfällige Abgang auf dieses Orittheil von der Pen» ft on als Personal-Zulage zu ergänzen, jedoch denselben kein Uebersiedlungs-Beitrag zu erfolgen. Auch soll 6. ) jedem Offiziere, wenn er zu erweisen vermag, daß die erhaltene Oivil - Anstellung seinen Umstanden und Eigenschaften nicht angemessen sey, gestattet fepn, solche erst damahls wieder anheim jw K f k 2 sa- HS C 884 ) sagen, und in den vorigen Militär-Pensions--Genuß zurück zu netten, ohne aber darum auf irgend eine andere weitere Entschädigung Anspruch machen zu kennen, wenn er dem Aerarium die unentgeltlich genossene Jahres-Pension oder, den Uebersiedlungsbcitrag pr. 400 fl. durch seine Dienstleistung in Ersparung gebracht hat, oder zurückzuersetzen vermag. Da cS aber nothwendig ist, den Ertrag der fallenden und steigenden Einkünfte nach einem Durchschnitte auszumitteln; so sind 7.) Die von den Gefällsbuchhaltereien in jeder Provinz verfaßten mehrjährigen Ausweise zum bestimm» ten Maßstabe anzunehmen, und sollen dagegen aus dem Grunde keine weiteren Einwendungen Statt finden, weil die Geschäfte in unendliche Schreibereien ausarten würden, wenn man sich jedes Mahl in ei- > ne Hin - und Gegenberechnung des reinen Nutzens einlassen wollte, welcher an und für sich selbst veränderlich ist, und größten Theils auch von der Sach-kenntniß, der guten Wirthschaft und Thätigkeit, vorzüglich aber davon abhängt, ob der Offizier jenes, was er oder feine Gattin und erwachsene Kinder * selbst besorgen können, auch selbst verrichten, oder sich einen kostspieligen Gehülftn halten will. Nur find die Summen der Erträgnisse nicht nach einzelnen Gulden und Krentzern, sondern dergestalt zu berechnen, daß die Beträge, welche nicht volle 25 fl. erreichen, den Militär-Pensionisten zu gute komme» sollen, mithin VB ( 885 ) VB hin z. B. der Ertrag von ZZ2 fl. ober.349 fl. nur für Z25 fl. — und der von 372. fl. nur für 350 fl. anzurechnen fty. 8-) In jenen Fällen , in welchen den zum Civile übergetretenen Mjlitär-Pensioyisten noch ein Theil der vorigen Pension als Ergänzungs-Beitrag gebühret, ist derselbe zur Vermeidung der Schreiberey und Erleichterung der Kassen, der Rechnungspflege, und der Parteyen selbst als Personal-Zulage aus dem nähmlichen Fonde, woraus die Hauptbesoldung, ober das Emolument bezahlet wird, jedoch gegen Vergütung, ex Ca me rali zu erfolgen, die Pension selbst aber alle Mahle ganz einzustellen, und wird nur bie. als Uibcrsiedlun'gsbeitrag bewilligte Abfertigung aus der Milirär-Pensions-Kasse zu bestreiten scyn. Cs sind daher alle Dienstesverleihungen an Militär-Individuen von Fall zu Fall , so wie die damit verbundenen Besoldungen und Emolumente bestimmt anzuzeigen, um nach Maaß des neuen Genusses die Pension des neu angestellken Offiziers einzu-jiehen, und wegen Erfolgung des Uibersiedlungsbei-träges oder Anweisung der Personal-Zulage, das Mthige verfügen, so wie im erforderlichen Falle die Vergütung dieser letzteren ex Camerali gehörig einleiten zu können. 9.) Haben Se. Majestät dem k. k. Hofkriegsrach unter Einem anbefohlen, künftig die Gesuche der sich bei demselben um eine Civil-Versorgung be- wer- HB C 886 ) TlB mrUwbtn Offiziere, durch eigene periodische (^(|) hierher zur Bedachtnehmung zu übergeben, welche in zwey-Abrheilungen zu bestehen haben, deren eine sol, che Individuen, welche Kautionsfähig, sohin $lt Diensten, welche mit Verrechnung und Haftung verbunden sind, verwendet werden können; die andere hingegen solche, die keine Kaution zu leisten vermögen, folglich nur zu Kanzleyen, oder andern Be-diensiungen, womit keine Verrechnung verbunden ist, geeignet sind, enthalten soll; und so wie man bei Besetzung der dieser Hofstclle vorbehaltenen Bedien-stungen mit Rücksicht auf obige Listen vergehen wird, so haben auch die untergeordneten Länder - Behörden, Direktionen, und Administrazionen bei erfolgender Erledigung der von ihrem Wirkungskreise abhängenden Kanzlet)-Dominien - und anderen Kameral-De-dienstungen jede dergleichen in Erledigung gekommene Stelle mit Beifügung des Ausweises über den reinen Ertrag desselben hieher anzuzeigen, bei Erledigung einer von ihrem Wirkungskreise abhängenden Bedien-stung aber, wozu ein pensionirter oder in der Invaliden -Versorgung stehender, oder vermöge Superar-bitrirung dahin bestimmter Offizier untergebrachk werden kann, sich mit dem betreffenden General-Kommando, welchem nebst der Qualität und dem Erträgnisse der erledigten Stelle, auch die hierzu erforderliche Fähigkeit und Kaution bekannt zu machen ist, in das gehörige Einvernehmen zu setzen, und aus " HB C 887 ) HB aus den von Seite des besagten General-' Kommando , mittelst der vorgeschriebenen Liste, vorzuschlagenden Offizieren entweder den tauglichsten sogleich zu wählen, oder wenn es die Gattung der Bedicnstung erheischt, vorläufig zu prüfen, wobey jedoch zu beobachten kommt: Daß, da nur jene Militär - Individuen, welche in Pensions- Stand, oder Invaliden - Versorgung stehen, oder vermöge Superarbitrirung dahin übertreten, auf dergleichen Anstellungen Anspruch machen können, in der Bethcilung das gehörige Verhältniß nicht außer Acht gelassen, sohin .die einträglicheren Stellen nur solchen Offizieren verliehen werden sollen, bei denen größere Pensionen in Ersparung kommen. Dann, daß jedem Offiziere, der eine Zivtlversprgung erhält, zur Pflicht gemacht werde, sich längstens binnen sechs Wochen vom Tage, als dem Hofkriegs-rathe odtr General-Kommando die Nachricht von der Verleihung gegeben wird, bei der- Behörde wegen Antretung des Amtes zu melden. Wogegen ein längeres Aussenbleiben der ausdrücklichen Verzichtleistung gleich zu achten, und zur anderweiten Besetzung des Dienstes zu schreiten seyn würde; endlich Daß, so wie die bereits bestehenden Verordnungen über die gleichmässigen Ansprüche der Zivil - Pensionisten, und Steuerregulirungs-Beamten auf eine Wiederanstellung, schon Fiel und Maß geben; so soll auch bei Unterbringung der pensionirten Militär - Offi- C 888 ) Offiziere in Zivil. Bedienstungen immer nach Billig, feit dergestalt verfahren werden, daß die ordnungs-mässlge Vorrückung dadurch nicht gestödret, und den gut dienenden Befalls oder Zivil. Beamten kein Anlaß zu Klagen über unverschuldete Zurücksetzung gegeben werde. io.) Haben die in Zivil-Dienste ÜSergetretenen Militär-Individuen im Falle ihrer gänzlichen Invalidität, deren Erkennt,,iß immer der Behh.de, bei welcher sie angestellet sind, Vorbehalten bleibt, wenn sich diese vor zehn Jahren der neuen Bedienstung erzieht, wieder in Militärversorgung zurückzmreten; nach zehn Zähren aber sind dergleichen Offiziere da, wo sie gedient haben, mit dem Unterschiede jedoch aus dem betreff-mden Zivil-Fond zu penstoniren, daß, wenn sie in Ansehung des bekleideten Amtes zur Erlangung einer Pension nicht geeignet wären, oder diese geringer, als die bereits genossene Militär-Pension ausfiele, ihnen jedesmahl die letztere ganz abzureichen fet;n wird. Endlich li.) sollen auch die Witwen dieser bei dem Zivile untergebrachten Offiziere, wenn sie vermöge der Militär-Normalien einen giltigen Anspruch auf Pension machen können, solche vor zehn Jahren der Zivil - Bedienstung von dem Militär- Aerario, nach dieser Zeit aber aus dem Zivil-Fonde mit gleicher Begünstigung, wie ihre Ehegatten, nämlich nie eine Geringere, als die ihnen sonst gebührende Militär- Pen- M ( 889 ) HB Pelifkon erhalten, wegen deren Bemessung und Anweisung aber sowohl für die Offiziere, als ihre Witwen sich jederzeit an die Hofkammer zu wenden ftyn wird. Welches also den Länder-Behörden, dem xhesaurariate, den Direktionen und Administra-i (tonen mit dem Beisätze bekannt gemacht wird, daß sie nach dieser Allerhöchsten Willensmeinung sich die Unterbringung der pensionirten Militär-Offiziere der Erledigung der für sie angemessenen Bedienstungen nach Thunlichkeik, ohne jedoch deßhalb die gut dienenden wirklichen Beamten in den ihnen gebührenden Vorrückungen zurückzusetzen, bestens angelegen seyn lassen, und hierbei nach obigen Direktiv - Regeln ge« nqu Vorgehen sollen. Repertorium. Anmerkung. In diesem Repertorium kommen auch die Kriminal Verbre-chen und schwere Polizey-Uibertretungen in Sonderheit, die Bestrafung derselben, das Verfahren über selbe u. s. w. unter den eigenen Schlagwörter» vor, und ist nur dabei zu bemerke«, baß bei derlei Schlazwörtern die beifindigen Buchstaben K. B. Kriminal-Verbrechen und die Buchstaben P. Ue. Polizey-Uibertretungen bedeuten. Dann ist vorwärts der §. des Gesetzbuches, und am Ende die Seitenzahl und der Hauptnu-mer, unter welchem das Gesetz zu finden, bei-gerückt. A. Seitei Nro, Aas in das Wasser werfen. P. Ue. §. 152. 599 5585' Abdecker (der Willkühr der) ist die Vertilgung der wegen Wuthvcrdacht wegzu-raumenden Schweine nicht zu überlassen. 155 5417 Aberglaubenslehre. ©. Trug. Abfahrtsgeld (Invaliden-) ©.Invaliden -Abfahrtsgeld. Ab- AO C 891 ) AO ©citeJ Nr». Abhandlungs-Ausschlag der Berlassenschaf-ten der Diözesan-Geistlichkeit, wann beit Ordinariaten mitzuiheilen ist. 136 5404 Abhandlungs-Vehötden 0*0 *** seit. o. d. E. sollen den sich in Bcrlaffenschaf-ten zeigenden Obligations-Aktivstand spezifisch aufführen. -87 5*46 *- — S. übrigens Verlassenschafts- Abhandlungs-Behörden. AbholZUNg der Waldungen in Gebürgs--An° höhen re. wird in Tirol verboten. 292'55*1 Abladung. S. Aufladungs - und Abladungs-Gebühr. Ablösungsart der Chirurgischen Jnstru- ' mente und Utensilien wird bestimmt. 105 5381 Abschaffung. «. Verweisung. Abschrift der sich auf Kirchen . oder Geistliche Stiftungen beziehenden Testaments-Absätze der Diözesan-Geistlichkeit den Ordinariaten mitzutheilen. 136 5404 — — (wie die erste legale) des Jnven» tariums zu stempeln ist. ,27 5394 Abschriften der kreisämtl. Kommissionspro- K- tokolle, wie dem Stempel unterliegen. 127 5393 Abtödten »et Bienen. Siehe Bienen. Abtreibung der Leibesfrucht. K. B. §. 125—132. 418 L.58§ NS ( 892 ) HO AbwerfUttg des Schnees, wird Seite I Nr«,. in Wien " befohlen. 50 5333 Abwesende Verbrecher. St. V. §. 48e. 483- 53' 5585 Adeliche Personen ä. V. §.221. » * » - - 441 5585 §. 446. - t • e • 516 — — — — — P. Uc. §. 284. 285. - - - » 634 Adels Verlust. S. Rcchtsberlust. Adelslegitimationen fur MiMe Gü- terbesitzer, wie zn stempeln. 84 5358 Administration ( über die ) rinfacher Pfründen, wann die Rechnungen zu legen find. ^ 367 5577 Administratoren der Staatsgüter. Sich Staatsgüter (wie die) besser $u verwalten. Advokat (Unterthans -). Siche UNter- thansadvokat. Advokaten (Landes-) und k. k. Professoren, welchem Stempel unterliegen. 34 5321 rr- —> (derTod eines) ist unverzüglich an- znzcigen. 78» 5656. Advokaten - Trug. Siehe Amtsmißbrauch. Aeltern Kindermißhandlimg. Siehe Kinderpflege. 90)8 C 893 ) 9o8 ©cifejNto, Aeltern-Mifhandluug von Kindern. P. Ut. §- 269. 630 3386 Aelternmords Theilnehmer. K. V. §• >20» 416 3386 Aemtern (zu Civil-) sollen die pensionir, ten Offiziers angcsteller werden. 106 5382 3°7 5526 371 5581 Nachtrag. LS- —■ Aekürml-Gebaude (Bauführer der) wie sich zu achten haben. 45 5329 — — Gebäude (bei) ist von den Bau- führern immer die Bauinstruktion von der Baudirektivn zu befolgen. rz 53°5 Aerarmm (Militär - Forderungen an das) in Tirol sollen unabweichlich bis Ende Oktober d.J. angemeldet werden. 341 555z AktzUNg der Ing visite», wie zu bezahlen ist. . r«6 5303 Agram ( über) -und Würasbin, Postlva- geufart bis Karlsstadt. 321 5543 Wergerath entwende«. ©. Feldfrüch- ten - Entwendung. Elften - Abschrift und Einsicht. In K. V. §. 464. - - - - . - 5*4 S58< §. 524. e a c P * 547 -- §. 547. - - - 554 — , — — — — In P. Ue. §. 428. - 6 s f » - 66/ —< Slk- AS C 894 ) %£ Aktivstand (Eigalionss) S. OWtga?eUC|Nr tivus - Aktivstand. AltMtt (Zoll auf Einfuhr des hnngarifthrn) wird herabgesttzet. 854 57oS Allgemeine Krankenhaus in Wien (i>, daS) werden Kranke ober Tvllfiniiige aus einer andern Provinz nur gegen Zahlung 20 kr. ausgenommen. 284 5SOi SllntOfcn den auf der Gaffe in Prag arbeitenden Ziichthaussträfliugen abzureichen, wird verboten. ,3 s,g,, AMMe verheimlichte Krankheit. P. Ue. §. '32. V . 594 5386 Amortisirung der StaatSpapiereaufUiber-bringer lautend mit bestimmter Zahlungsfrist, wie Statt findet. ,3: 5391 Amtsmißbrauch. K. V. §. i>5~^ 88. - - * • 408 5586 — — — — P. Ue. s §. 86. 87* - - - - 581 — Amtsschriften (für die Packete mit) welche den Postämtern von Kreisämtern übergeben werden, soll die Auf - und Abla-dungsgcbühr den letzter« wieder vergütet werde». 11% 5431 Amts wegen (von) sollen dieÄUlitar-Ver-laffeuschafts-Abhandlungen von den Gerichten vollzogen werden. 299 5520 An- So» C 895 ) So» ©cite| Nro. Anlehen (Staats-). S. Staatsanle-hen. Ansiedler. S. Kolonisten. Ansiedlern i« den f. f., Staate» aus dem deutsche» Reiche und der Schweiz werde» Begünstigungen zugestanden. *8 53>5 An sied lun gen (die neuen) werden auf einige Zeit eingestellet. 344 5558 Anstellung der penftonirteti Militär-Offiziers zu Civilämtern wird befohlen. 106 538* 3°7 5526 371 5581 Nachtrag. 88* — — — (Vorschrift wegen) und Verwendung in Diensten der qnieseirenden, jubilirte», ^rnd penstonirten Staatsbeamten. 191 5443 Anträge der Offerenten aus eigenen Antriebe an die Militär - Verpflegsbehörden zu 6 Fr. zu stempeln. 313 5.535 — — wie die Genehmigungen hierüber stcmpelfrey sind. — — Anweisungen zur Jnteressenerhebung oder Geschäftl sind stempelsrep. 84 5359 Anzeige der Gewerbsleute der Aufgebung ihres Gewerbes 2 Monate voraus. 36z 5576 — (die) von Todesfälle eines jeden Justiziar- in Mähren zu machen. 849 5700 *— — des Todes eines Advokaten ist unverzüglich dem Kreisamte zu machen. 73» 5656 An- c 896) Ščitečo. Anzeige (bel) einer Stenrpelübcrtretung von den Straffälligen selbst, wird die Strafe nachgefthen. 796 5664 — — der Namen und Wohnorte, ist von den zum Nichtcramte Geprüften in Mähren an die Kreisämter zu machen. 755 5$44 —- der Seelsorgern in Böhmen, der von ihnen getauften, getrauten und begrabenen Militärpersonen an die Feldkaplane. 752 5638 Anzeigen. S. Verbrechens- und Ver- gehens-Anzeige. Anzeigungen-Erforschung. In K. V. §- 255 — 279. 452 5586 Apotheker, die das Bürgerrecht nicht besitzen , sind bei zu stempelnden Urkunden nach der Eigenschaft der Person als Burger zu betrachte». 216 545z — — (Diplome über Prüfung der) S. Diplome. ■— — Unverschwiegenheit. P. tte. §. 244. s • • s e 623 5586 Arbeit ( öffentliche). In K. V. §. 18. » » - 391 55l(<» — — — — In P. Ue. §> >9. - 6 t - * 563 — Armaturen auszusühren, wird wieder erlaubt. , " 43 5327 — — Erläuterung. 178 §434 p- Ar- M C 897 ) ©eife(Nroe Ernten (Auskünfte über die) wie an die Armen-Väter abzugcbcn sind. S>7 5685 Armenbezirke (Eintheilung der) und Anstellung der Direktoren, in Wien. 756 564» Armeninftitute, wie dem Stempel unter. liegen. 67 5347 Armen-Väter (wie «n Me) Me Auskünfte über die Armen abzugeben find. 817 Z68L Armuth. S.Umstande (milderende) und Bettler. Arrest. S. Gefängnis, Kerker und Verhaft. Arrestanten (Transporte der) und Rekruten in Nachkstazionen konzentrirt einzu« quartiren. 319 554» Arzneien (falsche oder verbotene) P. Ue. §. 100 — ,jo8. - - « - 585 55S6 — — (Einfuhr der zusammen gesetzten) wird ans die im Jahre 1771. bestandene Beschränkung zurückgesnhrt. Arzneikunde Ausübung. P. Ue. §. 98. 99. - - « • §. 104. » » ( e - . §. J ll -- 1 1 3. - ' - * » Arzneiverkauf (Unbefugter) P. Ue. §. j 09, 1 10. - - » r p Arztes Geheimnißverrakh. P. Ue. §. 2 43. t 0 * . f L l i >53 54i4 585 5536 586 — 588 — 588 55$6 613 558$ Arz- XVII. Band. HB C 898 ) HB Ärztes-Befund. e. Kunftverstandi-ge, Besichtigung, Politische Ge-richtskösten, und Kriminalunkö-sten. Asche (wie sich wegen Utbcrkommung der) von den Salniter - Erzeugern- und den Obrigkeiten zu benehmen ist. 344 5557 Alficurazioni ( nuova Compagnia d’) in Triest. 41 5335 Slrinenhaus-Pfründen^ (Stempel der Quittunssen über) ' 16 5290 Assistenz. 6; Beistand. Aufenthalt (Bewilligung zum) in Wien haben die Fremden zn bewirken. 223 5469 Ausgedoth der Juden in Galizien vor Eingehung der Ehe. 805 5672 Aufkündigung der Kapitale betreffende Gegenstände unterliegen dem Stempel zu '5 kr. 133 539,5* Aufkündigung der Wohnungen. S. Wvh- nungen. Aufiadungs - und Abladungsgebühr (die) für den Postämtern von Kreisäimern übergebenen Packete mit Amtsschriften, soll den lctztern wieder »crgütot werden. 176 543« Auflauf. P. Ue. §. 5‘ —56. - - - - 572 5586 HB C 899 3 HB <3eite|Nrq; Aufruhr K. V. §. 6). 6f. » * » * 402 5586 §. 5°»* - - - - 538 — g(Ufitd)t3 # oder Revisions - Personale, wen» vom Präsidenten eher Varsicher der Ge« ' richtsstellen die Einsicht eines Dokuments verlanget, wie sich zu benehmen. 879 5723 Aufsitzen lassen (das) auf rüchgehende Postkaleschen, oder ordin. Wagen ist den Post- \ knechten verboten. 265 5491 Aufwiegler. % ue. $.71. »*•.»* 576 5586 §. 28<>. - - - - - 634 — Augenärzte (Diplome über Prüfung der) S. Diplome. Ausflug der Tauben, wird in Wien verboten. 50 5333 Ausfuhr. Sieh unter den Schlagwörter» der Gegenstände nach. Aushilfe mit Sacken soll von der Dekonv- mie-Kominissiou geleistet werden. 801 566f, Auskünfte über die Armen (wie die) den Ärmen-Vätcrn abzugeben finde 8»7 5685 AuslüNd ( die in das ) benrlaubten Ossi« ziers sollen sich bei den k. k. Gesandten melden. 364 ££7* Aus-' SU 2 AK C 9°° ) M Ausländer. In K. D. ®Cifc]Nro. 5. 52. ä * 0 'S - ' 39'l 5586 §. 30 — 34. 8 * ° — — — In P. Ue. 394 — §. r. - * • - -- 560 — §. 17- * • * * ° « 563 — §. 47 — 49. - - ' - S71 — §» 78. - * - - - 578 — §. -8». 2g>. - ° 633 — Aeusterungm (bei amtlichen) oder Berichten in Partheisachen, wie sich wegen des (Stern* pels des zweiten Bogens zu benehmen ist. 312 553* — — (wie die) der Privatgüter-Besitzcr, «Städte und Märkte wegen Mifnahme der , deutschen Kolonisten einzubringen stnd, und welche Begünstigungen denselben ein-gestanden werden. . i»i 537g Ausschwärzung. Sieh Schwärzung. Ausschreibung der Transportfuhrcn. Sieh Transportfuhren. Ausspäher. L- B. §. f6o. e r. 1 < I* 40I 5586 Ausstellung (öffentliche) Zn K. V. 1 19. - » * * ' ! * 391 55&6 — — — — In P. Ue. §.21» S s s - s 564 - Austrieb. Sieh unter den Schlagwörter» der Gegenstände nach. . Aus- GO C 901 > Seite |‘Nre. Auswanderung. ue. $. 70. » - • » * 57s 5580 §. 2 8<>. 5 S • * » 634 — Auswanderungsfälle OO unterliegen die Reverse de obfervando reciproco auS-. wärtiger Behörden keinem Stempel! 217 545^ Ausweis (ein) über die Studien und Sitten der Stipendisten und vom Unterrichts« gelbe befreiten Schüler, ist bei Schluff jedes Semesters einjnscndcn. rer 5465 Ausweise (Naturalien - und Transports- Ausweise, wann cinzusenden find. 107 5383 — — über Beiträge von Berlaffenschaften zum Schulfond samt den Geldbeträgen an das Kreisamt zir senden. 461 5-437' — — über den Populations - und Vieh- siand, wann und wie cinzubringen sind.. 22 5304 — (allmonatliche) über die im Kreise verkauften Mastochsen und deren Preise, werden in Böhmen ungeordnet. 1165289 —. — Muster zu denselben. 173 5*29 — — l'-v Körnerpreift (• wenn die) einzu- senden sind-. 377 5584 — — < Final-) der Kuratoren; gegen die Erbe» über das verbleibende Erbsvermö- gen, zu 3 kr. 748 5632. —s- — (die) über de» Stand der Glasmacher sind vierteljährlich einzusenden. 348 556$ — —' der Resten. S. Rebell-Ausweise. =— — über gewonnene , und vcrseblieffene Bergwerksprodukten, wann einzuscndcn ßnb. 700 56c i HB C 902) HB Baden (gefährliches) P. Ue. $• 93- - - - ' - 584 558$ Backer ( wie sich gegen die) in Böhmen bei Konfiszirung ungew. Gebacke zu bc-^ nehmen ist. 35 53?3 Bänder (der Bedarf der) und der Prämien bei den Gimnüsien, ist von den Direkte« ren längstens bis Ende Mai anzuzeigen. 37a 5579 Banka! - Aufsehern (den) ist zur Verhütung der Vieh-Schwärzungen Unterstützung zu leistein 19 5302 — — Behörde (Wirkungskreis der) und der politischen Behörde bei Kontrebanden von Esiwaaren. 71 535# — Falle» (in) ist die schuldige Assistenz unverzüglich zu leisten. 365 5574 Bankozetkel (in Abficht auf Vermin'-c-rung der) wird der Zoll auf Cacao, Kaffe und Zucker erhöhet. 354 557» r- — zu 30 fl. werden ausser Umlauf ge- fttzet. »-5 5392 Bankvzettelfcilscher. K. V. 410 5586 431 — Bankerutiren. S. Trug. Bau «O» (9=3) %lS » ©rite j Uro; 53(ttl der Schule« ( die Unterthansfohre» zum) sind von derWegmauth befreit. 155 5416 Baudirektion. ©■ Aerarial-Gebäude. Bauernland (bei denGrundverschrcibun-gen.des) wie die Kauf - und Verkaufs-Instrumente gestempelt werden müssen. ‘147 54i# Bauführer ärarialischcr Gebäude/ wie sich zu achten haben. , 48 53-9 —> — S. auch AkkÜklstl»Gebaudc. Bauführung wird jedem Gewerbsmanit in Rekursfällen verbothen. 8« J35<> BaUho!) (Verboth des Einkauf des) auf den Vrüner Markten zum weitern Handel. 6gy 5594 — — wird auf alle Märkte in Mähren uud Schlesien ausgedehnet. 773 565» Bauillstruktion. S. Aerarial-GcbLudc. Baumbeschadiger. S. Holzdiebe. Baumfrüchtenentwendung.' ©. Feld- frÜchtep-Entwendung. Baupläne (der Einsendung der) sind dip Lokalprcise der Materialien und Arbeiten beizufügen. 15* 54»S Bauvorsichten (Nichtbeobachlung der) P. Ue. §- 133 — !38. - « - - 594 5586 §. 176. 177. ■ r « s 605 — $. 1^5— <92’ » - - - 6'o$ —■ Be- 1 I TeB C 9°4 5 sind in den Konduittabellen zugleich «»zuzeiten. 343 555$ r— •— (der rechiiungsiuhrendcn) Weiber- ' verzichte unterliege» dem Stempel. 775 5654 w — (der nnadelichen) Verlaffenschafts- Abhandlnngcn sind in Galizien von den Magistraten vorzüglich zu beschleunigen, got 5669 t- — e. auch Dienftverleihung. ---------Untreue. S. VeMUttMUttg und Trug. — — Einseitigkeit. S. Amtsmißbrauch und Verlaumdung. Be- NB C 905 ) *k$ ©cite [Nro. Beamter (3W4> sich ausgehender) P, Ue. §.88. » - - - - 582 5586 Bedicnstungen (bei allen) auf Anstellung der pensionirten Offiziere de» Bedacht zu nehmen. s°7 5526 Sn 5581 Nachtrag. 882 ' — Bedrückungen (über Abstellung der) der Glasmacher und das Glasmacher-Regu-lameut sollen die Krcisamter in Böhmen wachen. «77 L497 Vegleitungsberichte (Militär). S. Mllltar-Begleitungsberichte. Begnädigung. S. Strafnachsicht. Begünstigungen der in k. k. Staaten sich ansicdclnden Kolonisten aus dem deutschen Reiche und der Schweiz. • «8 5.3*5 Behandlungen (wie tie amtlichen) der Naturalien-Licferungcn vom Stempel befreit sind. '64 5421 Behörde (Wirkungskreis der Bankal und politischen) bei Kontrebanden von Esi-waarcn. 71 535® Behörden (sammtlicher) Anweisung zur thätigste» Mitwirkung zn Aussinduiig und Gestellung der Kriminal-Jnquisitcn. 210 5453 — — (Abhandlungs-,) S. Verlassen-schgstö-Abhandlungs-Behörden, Bei- So* C 906 ) s<# #v» W ®cite I Nro, Beilagen der Srbsteuer-Liquidationcn sind stempclfrcv, nicht aber das Gesuch selbst. 220 546, Beistand (der) ist dem Tabakaufsichts-Personale bei Anhaltung der Schwärzer zu leisten. -79 55o» — (der schuldige) ist in Bankalfällen unverzüglich zu leisten. 365 5S7i Beleuchtungslaterne (öffentliche) beschädigen. P. Ue. §•75- » - - 57 8 558* Belehnungen (unter die Bcrgamtliche) wie der Kalkstein gehört. 33 53*1 Belehnungsbriefe (Berggerichtliche) S. Schurfbrieft. Belohnung für Haltung io» oder 50 Bienenstöcke in Galizien. 287 5597 Benestzium (ein Säkular -) zu erlangen, welche T>rdensgeistliche unfähig sind. 751 ,5637 Berauschung. ©. Trunkenheit. BergÜINt (dem Lker-) haben die frohn« freien Gewerkschaften ihre Rechnungen vorzulcgen. ^2 534t BergämtlicheBelehnungen (wie unter die) der Kalkstein gehöpt. 33 5321 Bergarbeiter und Hüttenarbeiter, Stempel der Kundschaften für dieselben. 376 558z Bergwerksangelegenheiten (Stempel verschiedener). 374 5383 Berg- HB ( 907 ) HB ßcitcjNre, Bergwerksprodukte (Ausweise übe» ge. wonnene und verschliessene) wann einzn» senden sind. 700 5611 Berichte in Rekursfallen rechtlicher Angele« genhciten sind stempclfrei. 749 5634 - - S. auch Aeusserüngen (amtliche) oder Berichte. Bescheide ad Uubra auf Umschlags - oder blinden Bögen, wie zu stempeln sind. 96 5372 Beschuldigungen. 0, Anzeigungen. Beschwerden (U\ anbringen wollenden) > wider die Äbrigkeiten und Krcisämter bei der Landesstelle sollen sich die Unterthanen in Westgalizien an den U»terthans«Ad-vakatcn verwenden. 351 5566 Beschwerdschrift (keine) ohne Unterschrift des Verfassers mehr anzunehmen. 86» 571* Besetzungs - Vorschläge (bei) für die dem höchsten Patronate unterstehenden Pfründen, auf welche Bittsteller zu sehen ist. 73 5352 Besichtigungsbefund. J» K. V. §. 242. - « - « - 447 55*6 Besitz (eines jeden landtaflichen) Veränderung sollen die Kreisämter in Mähren der Landesstelle anzeizen. 698 5607 Besitznehmung vonTrkentundBrixen. 56 5336 HS C 908 ) HS Umstaltungcn untmliauigtir) wie sich zw benehmen. 7° 5349 Besoldungen im& Pensionen (daß bei) auch ein Betrag in Konventionsmünze ver» abfolzet wird. 7«0 5619. — — (wo die KrcisingeuieurS ihre) zu empfangen haben. ,,D 0 537.6 — — (aus die) der Hofschauspieler kann Exekution geführt werden. t 222 5466 Bestattigung (wie der Kreisamtlichen) die Lizcnzscheine zum Handel mir denl.it, C. Waaren zu unterziehen sind. - 855. 5706. Bestattigungen ( die kreisämtlichen ) der an Kramern in Dörfern ertheiltenErlaub-niß zum Handel mit den Lit, C. Waaren bedürfen keines Stempels.. 771 564^ Beftattigungs - Formeln (die) bei Kontrakten übgr Verkauf oder Vcrpach'ung obrigkeitlicher oder Gemeind - Gründe bei zurückeil, wird den Kreisamtern in Böhmen »ach eingeholter Bewilligung des Gubcrniums eingerünmt. 795 5663.; -BesttNkdVerlasser sollen Niemanden, ohnr Paß, Unterkunft gestatten. 50 533$ §- 89 —- 9‘- '»« 409 5586 Bestechung K. sü. Besteigung ( öftere) der Ziegeldächer wird in Wien befohlen. 5° 5533 Be- HA C 909 ) HA ©cite] Nro, ^3cflt(lflUI9 der Kriminal - Verbrechen , chvon) 386 — 439 5586 — , — der schweren Polizei, Ucbertrctungen (von) 559 —632 55&6 D. auch Strafen. Bettlerverstellung «ni> Beharrlichkeit P. Ue. §. 261—265' « ° 6?7 558* Betrug S. Trug und Veruntreuung. Beurlaubte Soldaten (unbestimmt) dürfen, so wie die dienenden, ohne Bewilligung des Regiments keine steuerbare Gründe kaufen. • 18 5299 — — Soldaten S. SvlöatkN (Ve-" urlaubtc.) BeÜrlÜUbUNgs-Normale vom I. 1779. wird in Böhmen wegen Einberufung der Beurlaubten zu beobachten angeordnet. 690 5602 Beweis durch Zeugen. In K. V. §. 3.74 —385 5 - - - 49» 5586 $. 403 405 - - i - 499 — § 409 8- c ’ S - 5°* — §■ 411 % - 9 - 302 — §• 4-4 B - S 9 507 — §. 305 9 Ju P. Ue. m 639 i- §. 363 364 - . - - 654 — §. 366 —370 - . - s *55 — S. auch Gegenstellung und Zeugenabhörung. Be- HB C 910 ) AS Beweis durch Mitschuldige. In K. 5?. §. 4lO. 411» e 9 c 9 Seite 5«* 3586 9. 4»4' - - - » - 5<>7 — — — durch Geständniff. In Ri §. 398 — 402. -> « - 497 5586 — — — Zn P. Ue. $• 352 — 355- -> = - - 651 §, 359» - 653 — — durch Urkunden. JnK. V. §, 406. -333 - 501 5586 — — — In P. Ue. 5- 357 —359. - - - 5 652 - — — durch Zu/ammentreffen der Umstande f In K. V. §. 408. . . * , 5<" 5586 §. 412. a -yr a 3 a - 503 —■ — — — In P. Ue. §. 360 362. 3 S " 3 „ 653 , -f — durch Kunstverständige. In K. V° §. 240. 241. * 3 3 3 447 5586 S, 247. 3 3 3 3 - ,44» ,—• §. 407. » x 3 3 3 3 501 — — — Zn P. Ue. - §- 303. 304. --3 * 638 —. 5. 310. - » « * . 040 — §. 36L. ' * - - - 654 — Beweis der Schuldlosigkeit^ S. Un-schuldsheweis. Be- Se® c s» ) Se? ©cittjNio. Bezeichnung (ohne) keine Maaren zu versenden. 69 5.348 Erläuterung.. 871 5683 Bienen (auf das Äbtöbtcn der) aufmerk-■A fam zu seyn, und die Auffassung der Schwärme in Stöcken jener in Körben vorzuziehen. 352 5569 Bienenstöcke (Belohnung für Haltung 100 vdcr 50) in Galizien. 437 5507 Bierfalscher. S. Getränke. Biersatz m Oestr. 0. d. E. i 5*8» Abänderung desselben in Ansehung des Märzenbiers. 147 5409 Bilder, e.Kupferstiche, »»d Schand-bilder. Billard (Haltung eines) darf ohne Be-- gnchmigung der Landesstelle nicht verliehen werden. ' 63 5343 Bindzeug (mit dem gehörigen) sollen dis aus der Steuerkasse besoldete» Chirurgen in Mähren erscheinen. 185 5444 Bischof (ohne Erlaübniss seines) darf sich kein Geistlicher in eine andere Diözes begeben. lg 530® Biftrica (über den Fluss) bei Stanislawow wird die Weg - und Brückenmauth ein« gehoben. &66 5716 Bittschrift ohne Unterschrift des Verfassers nicht mehr anzunehmen. 860 571» Bitt- HB ( 912 ) HB SeitclNjo* VlttschN'ftett um Nachsicht desDupplikats, um Gestattung verbothcner Bücher, an die Zensur, unterliegen dem Stempel zu 6 kr. 59 5339 Blatt der Spielkarten (was auf dem zu stempelnde») ausdrücklich angezeigt werden soll. 3>7 5538 Blurschande. J» K. B. x§- »13. * ' * « * 415 5585 Böhmen ( aus) alles getrieben werdende Vieh und ansgeführt werdende Lebcns-mittel e hne beigebrachten Zertifikat unterliegt der Konfiskation. Ä' 865 5715 Börse (ausser der) ist der Handel mit 'r Staatspapieren verboten. 30 5317 Börsesensarie (Herabsetzung der) bei Kauf und Verkauf der Staatspapiere auf >J'l V0N 1000 st. 194 5450 Böser Zweck, oder Vorsatz. In K. D. §.22. ----- 386 5585 §. 4>3- * * »' .j * » 506 — — — — — In P. Ue. § 5. ----- 360 — BostkN (Stempel des zweiten) bei ämtl. Berichten od>r A.usserungen in Partheisachen. 312 553s Bolseniohn in Kriminal-Angelegenheiten, wie zu bezahle» ist. 236 5505 Brand- .. . \ W ( 913) ©cite] Nrb, Vrandanlegung. *.«. §. 147—150. » » - - 422 5586 §. 505. - - - 0 - 540 —. Brandmarkung. Zn K. V. §.22. - - - • * 39* 5586 Brauknechte X&ienfUofe) s»lle>r sich in' Brauhäusern übkr 3 Tage nicht auf* * halten. ", 93 536fr Bräute der Reichsrekruten. S. Reiches rekrute». Braute der Invaliden (die Reverse der) werden abgestellet. 295 5513 Briefe ( mit Geld und Prätiosen beschwerte) S. Geldgroppi. Briefporto XErhöhung des). /23 561» Briefschwärzungen (zur Verhütung der) das Bethen - und Postpatent in Mähren und Schlesien zu republiziren. 745 5628 Bripen und Trient (Besitznehmung von). 56 53,L 1 — — (in) und Trient die Drganisirung des politischen und Justizwesens. 86s 571fr Brod (»»achtes) S. Taxwaaren und Gewicht. Brücken-Beschabiguttg. P. Uö. §.76. * - * - - 578 5586 §. 204 — 297. - » - » 612 —■ Brückenmauth - Gebühr wird über den . Fluß Bifiric* bei Sranislawow eingeho« den. 866 5716 XVII, Vand. Brün- Rmm ( 914 ) tu# Brünner Märkten (auf de») Kauf deS^"^^'°' Bauholzes zum weitern Handel verbo« te,<> 639 5594. «-*• — wird auf alle Markte in Mähren und Schlesien ausgedehnt. 773 5^, Buchdruckerey (unbefugte) P. Ue. §. 69.. .« - - » - 575 5586 Buchhandel, und unbefugter Abdrücken, ausrnf. P. Ue. §. 64— 67. » - * ». 574 558« Buchet (um Gestattung verbothener) sind die Bittschriften an die Zensur, j-u 6 kr. ru stempeln. > , 59 5339 >— — und Blatter (unjenfurirtcr, verbotener, sittenverderblicher und aufrühri-scher) Abdruck und Verschleiß. P. Ue. $• 57 — 63. - - 5.73 5586 $. 2gö 0 • • s « 634 --- — — (Handels-undKonto-). S.HstN- delsbücher. Bücherrevisionsamt (dem) ist jede bei Verlaffenschasten Vorgefundene wichtige «der zahlreiche Büchersammlung anzuzeigen. 258 548" Büchersammlung eilte bei einer Verlassenschaft Vorgefundene wichtige oder zahlreiche Büchersammlung ist dem Bücher-ReMonsamte anzuzeigen. -58 543» Bug- r C 9^ ) Är- <5citeJ Bug - und Guilloschir.- Maschine. S. Pri-vilegium fur Anton Oberhäuser. Bürgerrecht (das) nicht besitzende Apotheker, und andere Kandels - Und Ge-werbsleute sind bei zu stempelnden Urkunden nach der persönlichen Eigenschaft als Bürger zu betrachten. 216 545$ Bukowina fin der) wird die Vertilgung der Salzquellen und Brünne befohlen. 44 531g — — (in die) flüchtende Galizier wegen RekrutiruNg, wie zu behandeln sind. 847 5696 Butter und Schmalz, ist wohl bereitet und der Gesundheit unschädlich zu liefern. 347 §§6r Bydlin (das Komwerzial Gränzzollamt) wird ausgehoben. 699 5609 C. Cgeao (Erhöhung des Zolls für) Kaffe und Zucker. . 354 55?* Eeffion (wie die) der KaulionS-JntereffeN > der Offiziers - Wittwen , oder Verboth hierauf Statt findet. 131 539? EkffioNkU/ Vertrage und Kontrakte in Berg- Werkssachen (Stempel der). 376 5533 Chausseen (zur Herstellung der Chausseen in Böhmen, Aufforderung zur Konkur-renzlöisiung. 3id 555* Chi- Mm ms AO C 916 ) AB ( Staabs - und Regiments-) S. Millfstk s Staabs - und Regiments« Chirungen. — — foffet» die viTa repeita genau ver- ' 104 5379 — — ( die ans der Steuerkasse besoldeten) in Mähren, sollen bei Feuersbrünstcn mit dem gehörigen Bindzeuge erscheinen. 135 5444 —• (die) in Mähren solle» den Unterricht der Kuhpocken - Einimpfung eins fyoltn* 278 5498 — — (Diplome über Prüfung der). S. Diplome. Chirurgische Instrumente und Utensilien Ablösungsart wird bestimmt. 105 53z, Chriftenthumsabfall. e. Religions-■ störung. Christliche Dienstboten sollen von den Juden in Galizien nicht gehalten werden. 31 531g Compagnia (nuova) d’Afficurazioni in Triest. 4- 532& Corpus delicti. S. Verhrechenszei-chen. D. ' Dächer ( Besteigung der Ziegel - ) und Ab§ werfung des Schnees, wird in Wien befohlen. Lc> 5ZZZ De- HB C 917 ) HB Seite |Nro. Dechant soll affe Jahr seinen Bezirk kanonisch ohne Tax oder Grschenkabnahme vi-sitire». 860 8711 ^efctteure (wegen Auslieferung der) Kartel mit Sr. königl, Hoheit Erz « und Großherzog Ferdinand. >10 Zzzg — — (zur grosseren Thätigkeit in Anhal- tung der ) wird das Landvolk in Böhmen angecifert. 367 5576 — — (sür) General-Pardon. 148 5411 5)CfcrttDH wird in den Festungen in Böhmen durch 2 Kanonenschüsse Mannt gemacht. • i6g 5424 — — S. MilitärentwelNmg. DkUtscheN Reich (aus dem) und der Schweiz in den f k. Staaten sich anste-delnder Kolonisten, Begünstigungen. a 3 5318 Diebstahl. K. V. §. lj ! — l60, « » « - 42 > 558^ §. 165 — 168. « - * ' 42 7 — — . — — P. Uc. §, 210 — 216. * - « - ^ 14 ^r* Dienstboten mißhandle,,. P. Ue. §. ,65. - = x . - 603 5586 §. 175. - » ‘ 7 5 605 ' — — (Haltung christlicher) wird dxmJu- dcn in Galizien untersagt. 31 53'8 Dien- C 9l8 ) nofi - , . ®ei(e|Nre. Dlenste C in Civil - unb Kammeral - ), wie die Militär- sfftziers ati&vfitttet werden könn.n« ,o6 538z ' . MH- 37 1 558, «n- — (in Privat >) Aufnahme her Invaliden 362 564* •*----S Bedienftungen. Di-nftairgklegenheiten («» rie) der Herrschafts. Beamten in Lstgalizien zu perhandeln sind. 172 542^ Dl'cNftersetzUNgs-^abMq (Muster zu den). 824 5637 Sieflstjqhren (den) der Miliiar-Mann-schaft, ist die Zeit tf.ä Urlaubs anzu-rech»en, ^ 337 554$ Dienstpersonen (bei Militär. Parthcien in bürgert. Häuser» bestndUche Civil ■ ) von welcher Behörde in Abstcht auf die N Personal.Steuer zu beschreiben sind. gg 5364 Dienstresignatiönen (dieAusnahme der) welcher Behörde znstehet. i 7 5297 ■ Dienstreisen (w) ist den Offizieren der Landmiliz in Tirol die Vorspann ju gcb n. 287 55°< Dienstverlechungs - Tabellen (die) sind nur alle halbe Jahre rittjufeitbc». 12 5291 Dienstvolkes Unehrerbietigkeit. P. Ue. 269. » - » « - 630 5536 c 919 ) TrrS 6citej>Tv*. C)tnti!>iClt/ Terzen und Quarte» (Erhs-hung der) in Rücksicht der im zeitlichen Besitze befindlichen Staatsgüter in Galizien. 143 5479 SDiÖSCt* (in eine andere) oder Provinz darf sich kein Geistlicher ohne Erlaubniß des Bischofs oder Qrdensobern begeben. lg 5300. Diözesen (in jeden) soll der Landdeckant alle Jahr seinen Bezirk kanonisch ohne Tax oder Geschenkabnahme vi-itiren. 860 .57111 Dip!ome (Stempel der) über Prüfung! der Wundärzte, Geburtshelfer, Apotheker-Zahn-und Augeiiärzte zu. 2 fl. 151 5438 DireEtvreN ( Gimnasial -) sollen alle Jahre den Fortgang der Schüler in. der lateinische» Sprache anzeigen. 309 55*$ —. —(Gimnasial -) sollen den Prämien- und Bändcrbedarf laygsiens bis Ende Map «»zeigen. 37» 5579 — — den Gimnasialstudien wird bei Uni» versitätS - »der Lyzeen - Konsistorien oder Rathen, Sitz und Stimme cingeränmt. ssr 5467 —. — (Arminbezirks-) derselben Anstellung und Einlhcilung der Armenbezirke in Wien. ' 756 564s Dispensen ( Saknlarisations -) S. Sä» kularisatiorls-Dispensen. MUgvszyN in Galizien wird zu einem Amte des täglichen Verkehrs ernannt. 699 s6f,f Dok- Hr- c 922 > AO Doktoren, q. Adeliche Personen tn^6cUc|Nre‘ Arzt. Dokuments Einsicht, wann vom Aufsichts- pder Nevisionspersonale beim Richter verlangte wird, wie sich zu benehmen. s79 S7j3 Dominien. <§. Herrschaften,. und Obrigkeiten. Dominikalgründe. S. Gründe (Dominikas). Dorfkrämer (die Handlungslizenzen für) zu - fl. zu stempeln. 314 5534 Druck (in) ausser Landes, dürfen inländische Schriftsteller" ohne bewirkte Aensur Nichts legen. 772 5650 §)UNg aus den von der Viehseuche ergriffenen Höfen und Häusern bei der Wintrr-falte auszuführen. 49 533« DUPplikat der Manuskripte. S. Nach-' sicht des Dupplikats. Durchlaßgebühr m ux Schiffbrücke $« - Kcntp in Dstgalizien. 6945604 E. Edelleute ( armer) Züchter Erziehung und Stipendien. 2gg 5508 Ehe (um die Erlaubniß zur zweiten) wegen vermeinten Tod des erstern Ehegatten, wie hieGesuche zu behandeln sind. 301 5523 Ehe NB C 92i ) AO Seite |Niu. Ehe (vor Eingehung der) Aufgebot!) der Juden in Galizien. 805 5672 Ehtz. (zweifache) K. N. §. 185—-87 * * * * 433 5558 Ehe (bei Hinderniß kingegangene) P. u. §. 252 253 « » a - 615 5j86 Ehebruch P. ue. §. 247 24g ------ 624 5586 Ehehmbernlh (wie das) der Minderjährigkeit bei Reichsrekruten oder ihren Bräuten in Ansehung des Hcirathskoiiseiises zu beheben ist. 29g 51518 Eheversprccheu unter Verführung V' Ue. §. 251 - ° - 625 5586 Ehliche Mißhandlung P. ue. §, 1 65 « - - -! « 603 5568 §. 171 - - - - - 604 *~» e. auch Veruntreuung. Ehrenmedaille (Der) haben sich die von öffentlichen Lehrämtern ausgetretenen Klvstcrgeistlichen zu erfreuen. 179 5435 Ehrverletzung. e. Verlanmdung und Schmähen. Eid (Zeugen) S. Ieugeneid. Einbruchsämter (bei de» Kommrrzial -) kann das Kupfer vom Auslände eingcführt und verzollet werden. 3>6 5536 Ein- NA C 922 5 NA Elttfuhr. Siehe unter -en Schlagwörtrrn ^Nr°v her Gegenstände nach» Eingaben ( wie sich bei ungestempelten ) zu benrhmen ist. 92 S3g& Einimpfung S. Kuhpocken, auch Schutzpocken- Einimpfung. Einimpfung der Kuhpock^u. S. Kuhpo-cken. Einkauf S. Kauf. Einnehmer (Kontrib^ions-) S. Kon-trivutions - Einnehmer. Einquartirung der Rekruten und Arrestanten in den Nachkstazionen konzentrirt zu veranstalten. 519 554 s Ernsammlung der Kupfermünze in Steyer- mark. 175 5430 Einsicht der Original-Urkunden ist dem Ta-, bak und Stempelaufsichts-Personal zu gestalten. 767 5'(>45, Eintrieb S. unter den Schlagwörtern der Gegenstände nach. Einverleibung ein« ganzen Gewerb- schüft (Stempel der) 375 5583, Eisen (rohes) S. Roheisen. Eisschleiffen (verbotenes) Pt Ur. §. 93 j - * - - < 584 5586 Eltern S. Aeltern. Eng- HB C 923) HB ' Seite [Nr®, und Frankreich (in -cm Laufe des Kriegs zwischen) Beobachtung der Neutralität. 323 554.6 CNtblN-UNgsklMft (Verzeichnisse der in der) unterrichteten Weiber, sind von den Kreisämtern in Böhmen eiujubringen. S25 5688 Entführung K. B. §. 80 « < s • « 406 5586 Entlaßfcheme oder Meldzettel derUiltertha» neu zur Derehligung sind zu 6 kr. zu stempeln. 66 5347 Etltlassunas - Gesuche vom Militär aus steuerbare Wirthschaflen, wie dem Stempel unterliegen. <>8 5347 Entschädigung 2>l K. B. §. 27 » 5 9 s a 394 5586 5. 35 - d 0 3 - 3V5 — §. 39 40 J s 9. % » 396 — §. 167 J s - ' » 9 42S — $■ 252 — 254 s - 9 s 450 — §. 338 5 « s -s 477 —■ $• 34,2 9 9 9 » 9 — — §- 353 3 . * 9 - S 48.3 §. 476 477 s s s 528 §. 5 4 — 5*5 5 9 In P. Ue. S 544 §. 22 - r 3 B s 564 '7*1 §• 27 - - S 9 s 566 — §. 216 5 - S -S 3 615 -7 z. 271 S * S 5 s 640. — W ( 924 ) - §. 3ie 313 * 9 t c Seite 644äi~ §. 3*5’ • - - 5 - 648 — §. 34i - 9 c i 9 662 __ S. 347 398 * - » - — — Entscheidungsgründe In K. V. §♦ 464 5 S C 9 524 5586 §. 420- - In P. tie. .667 —. Erbaiiordliutigsbefugniß e. Rechts. • bevluft. Eebfälle ( wie bei) WS minderjährige Militär-?pcrs»ncn cintrctten, die Erbstener und das Invaliden - Abfahrtsgeld zu bezahlen ist. 172 542g EkHsteuer (wie die) nnddasJnvalibenab-fahrtsgeld bei Erbfällen zu bezahlen ist, wo minderjährige Militär - Partheien cin-treten. 172 5428 — — (wie in Absicht auf die) die Sterbfälle-Verzeichnisse zu verfassen sind. 233 5476 ' *— — (wie in Absicht auf die) die Schätzung der Landgüter in Steyermark vorgenommen werden kann. 746 5630 Ekbst/uer tLiquidatioitett sammt Dci-* lagen rc. sind stcmpelfrei, nicht aber das Gesuch selbst. ' 220 5461 Erlaubnisse den Krämern in Dörfern er- iheilt. e. Bestattigungen (die Krcisämtlichen) Er- C 925 ) ©eitcj Nro, Erzieher. .©. Vormund ««d Schüler mißhandle». Erziehung der Töchter armer galizifcher Edelleute- und Stipendien. , 236 5503 f Wein, Lbstmost, in Stcpepmark im Großen nur in visirten Fässer» zu verkaufen. , 31 5319 Eßtvanren (bei Koukrebanden von) Wirkungskreis der Bankal - und politische» Behörde. 71 5350 --- — S. Fleisch, Getränke, Obst und Taxwaaren. Exekution «uf die Besoldungen der Hof-schanspieler. S. Hofschauspieler. Exckuzions Gesuche und die darüber erfolgenden Verordnungen, welchem Stempel unterliegen. 8,57 57»9 Existenzerhebung (die Gesuche um) und Todtenscheine sind bei den Regiments« oder Korps-Kommanden einzubringen. La 535z Expedit - Armter. S. Tax- und Expedit-amter. * . . ) F- Fabrikanten sollen sich der ihnen nicht zu-gestandencn Rechte und Vorzüge nicht an-massen. 8j<$ 5707 2S c s-s ) Fabrikant«! 79* >83. - « . - 606 ____ Farbhölzer (Zoll für Ein . und Ausfuhr der). en 5454 Fafslvnen der Schuldensteuer. S. Schul» . densteurr. Fasten. J» K V. §. 17. t » e » f* 390 5586 $.21. - • c » fl 392 — §. 329. 330. - -- -- fl 473 — $. 363. 365. - * - fl 487 — — — — — In P. Ue. §. I 6. , 9 . » ! ’ fl 563 5586 § 20. 9 9 t 9 fl 5Ö4 — § 23. e - $ « fl — —. §. 29. - - - - * 566 —. Fellschaft lbei Anhaltung einer dem Aus- fubrsverbote unterliegenden) ob Mangel des Zertifikats, .wie sich die Magistrate und Wirthschaftsamter zu benehmen haben. 266 549g AB C 927 ) AB Geite jNto. -Feldfrüchtenentwendung. K. ». §- 155« c e , , , 425 5586 $ClbfiipI(trtClt ^ den) sollen die Seelsorger in Böhmen die von ihnen gemuffen, ge-trauten und begrabenen Militär-Personen anzeigen. 752 5638 Feldmesser (Prüfung der) in Westgali« zien. 301 552* Fenfterwurf, und Fall. % u-. §. >78- ----- 606 5556 Ferman der ottomannischen Pforte, «egen Abstellung der bei den türkischen Unter« thauen eingeschlichenen Mißbräuche in Wechselsacheu. 784 56C1 FeMnZeN (in den) In Böhmen, wird die Desertion durch 2 Kanonenschüße bekannt gemacht. . 16g 5424 Festungs-Kommandanten- S. Kommandanten. Feuer- Wasser - und Wetterfchädenfond (zur Vermehrung des l Verwendung bcr Versicherungsscheine über Kriegsdarlehn der tintertbanen in Kärnten. *12 5456 Feuergewehre, e. Gewehre. Feuerlöschgerätbscyafteu sollen die Städte, Märkte, Bürger und Bauern in Galizien anschaffen. 243 5478 Feuers- NB ( 928 ) HO Feuersbrünste (bet) sollen die ans Steuerkassc besoldete» Chirurgen i» Mähren , mft' dem gehörigen Bindzruge er-scheinen. 5444 Feuersbrunstanlegen, e. Vraudan-legung. Feuersgefahren, und FeuersbrUnstverheh-lung. P. Ue. §. i84—-209. » - « Ü08 5586 Fcyertage. e. Sonn - und Feyertage. Finalauswsise. e. Ausweise (Zmal). Fischdiebe. K. B. §. 145. ------- 4*5 5563 FlskUs (wie die durch Sen t. ) xingefok-derten Stempelbeträge von den Kreisämtern einzutrclben sind. 65 5345 — — (durch Amtshandlungen des) ein-> gegangene Gelder ad pias can fas sind an die betreffenden Kassen abzuführen. 267 5493 306 5525 Fleisch (nicht beschames) P. Ue. - • §. 153. - * - - 599 558'6 Fleischhacker (die) in Mähren, wie viele Pfund Kernfette von jedem geschlachteten Ochsen an das Publikum verkaufen dürfen. S97 5517 Fliegenftem- e, Giftverkauf. Flüch- AB C 929 ) AB Flüchtige. J» K. V. §. 484 —499- » e - ©eite jNro, - 53* 55$6 §. 288 • * In P. Uc. - 635 — §. 441. * - - • * 671 — Fluchtbeförderung. §. 196 —198. - In St. 23. - - • 435 5586 Fluchtversuch. 3» K. V. §. 33°. 33'• * * e - 475 5586 Flüchtende Galizier wegen der Rekrutirnng in der Bukowina, wie zu behandeln sind. 847 L696. Fonds-Kapitalien. S. Kapitalien (Wai-sen-Kirchen-) rc. Fondsobligationen. S. Obligationen (öffentl. Fonds-). Forderungen (Militär-) in Tirol an das Acrarium sollen bis Ende Oktober >. I. angemeldet werden. 341 555* .-------(Militär-) S. Militär - For- derungen. Fortgang (bei geringen) der Gimnasial-Schülcr in «Sitten und Studien, wie sich zu benehmen ist. • 227 5471 Frachtbriefe (ohne) keine Waarcn zu versenden. <9 53*8 — >— Erläuterung. 815 5633 XVII. Vand. Nny Frank- HB C 930 ) HB Frankreich und England (in rem sauf?ulciN‘*‘ des Kriegs zwischen) Beobachtung der Neutralität. 323 554# Freigeld und Kauffrelgeld, wie in Oesir, ob d. E. die Herrschaften abnehmen kön-nen. x 849 570X Freyheitshinderniß. ©. Gefangen--haltung, u»d Gefangennehmungs-b erbot. Fremde müssen zum Aufenthalte in Wien, Bewilligungen bewirken. g23 54^ *- — mit falschen Namen, und unangemeldet, oder unbefugt beherbergen. JnP. Uk. §. 78. * * •= = » 578 55ger ■ — (rote) in Böhmen, auch ohne Passe über die Graiizt treten können. 325 --------- Polizeiübertreter. «. Reisende m,d Ausländer. Frist. S. Termin. Fr.ohndienften (Abstellung der Mißbräuche bei Rückständen t>on) in Westgali- -P-- zieu, und wie diese Nückstande abgearbeitet werden sollen» 631 3334 Frohnfreiheit ( unter Verlust der) haben die Gewerkschaften dem Oberbergamtr ihre Rechnungen vorzulegcn. Fuhrleuten eben) ist das Füttern Pferde auf 1 der Strasse nicht zu . statte». der ge- 62 5,342 823 546g Für- [ C 931 ) ~ Skite sksr«. Fürkaufler (Strafe für »niefugte) in Destr. e. d. E. 6g$ -6«1 FÜttekN der Pferde. S.Pferde-FütterNi G. Gaißvieh-Auftrieb (rnrHindanhaltuiig des) Normativ in Tirol. »«8 539* Galeerenarbeit. ©* Arbeit (öffentliche). Galgenwegraumung. Zn m. V. §. 217. « - t - * 440 558t» §. 450. - - » » * 518 —~ Galizien (in ) wird die, von den auf die Jahrmärkte kommenden Handwerkern ab-forderndeRevi-stonSgebühr abgestellt. 877 57** — — r Bereinigung der Verwaltung beider). i84 S44i Galizier (flüchtende). e. Flüchtende Galizier. Dalizischer Jünglinge Unterricht in der Landwirthfchaft, Stipendien, ErziehnnK der Töchter armer Cdellente, Stipendium Und Verwendung 130 fl. in jedem Kreise für Kranken š>&8 550Ü Garben Erbetteln von Unterchünen in West« galizien unter den Namen Petita, wird «ls ein Mißbrauch abgestellet. 68- 559« Garn, S? n n i HB C932) ©eite|Nro. Garnhandel (die in Betreff des) der Fadcnlänge uitb des Hasp^ maßeS bestehenden Verordnungen werden in Böhmen erneuert. 153 54,3 Q5(J))C (de» auf der) arbeitenden Zucht-hauSstrastingcn in Prag, Almosen abzn-reiche», wird verboten. iz ©(tflßCt'et sollen Niemanden ohne Paß, Unterkunft gestatten. 50 533g ' Gasthäuser (wegen Sperrung der) und der dariil verbotenen Spiele, stnd diePo-lizeiördnnngen auf dem Lande zu beobachten. 41 533« — — (in den) wird der studircnden Jugend alles Spielcn^verbotcn. i?6 5432 Gebäcke. e. Bäcker. Gebäude (Acrarial-) S. Aerarral-Gebärde. (Diplome über Prnsunz der) S. Diplome. Geburtverheimlichen. JnP.ue. §. 94. 95. - - - - 584 558* Gefängnisse. 3» &. B. §. 217. » - * - 440 5586 ; §. 3os — 333. * 9 .* * 46ö — Ge- HS C 933 ) HS Seite [Nro. GefaNgenhaltUNg. (»«berechtigte) JnK. V. §. 78- » * « » * 406 558# — — In P. Ue. $. 86. .5 * * » * 58» •"*>, Gefangennehmungs-Verbot. I» K. %, §, 306. « » * » » 465 558< §. 495. c < « 0 » 536 —* , — In P. Ue. §v 321, 322. - >, • sp 642 — §. 349» ...fi 0 0 0 ß 650 — S. auch Verbrecher Gefaiigcnilchmiinz. Gefangenwarter- In K. V. §. ZZ2. . - » - » 47’ 5586 §. 332. - ' - » 7 0 474 — Gefundenen Verhehlung. In K. V. §. J SO. * - 9 -- S 43’ 5586 Gegenftellung. 3« K. V. §. 380.381. - » « - 493 558« §. 381 —- 387. * ° * - 495 — §> 409 — 4 - <5. » t - « 50 1 **— — — — — In P. Ue. §. 372 — 375. - ' - - « 656 5586 Geheime Gesellschaften. In P. Ue. §. Z8 — ,50. - - » - 568 558$ §. 2Z6. 1 - - * 0 x 634 — Geheimnissen V-rra'h. S. Amtsmiß-. brauch. Geist. HS ( 934 ) HS Seite | Ni». Geistliche (Welt-und Drdens-) dürfen sich ohne Crlaubnisi ihres Bischofs und Dürren in keine andere Diözes ober Provinz begeben. ,8 53 —1 — Dbrigkeiten l taugliche und würdige) können auf z Jahre brsiattigt werden. 221 5463 — — In K. 25, §. «21 »«.??? 441 558^ §- 446 - - - - , 5l6 —* =r- — . — — Z» P. «. §. 384 285 7 * - - -> 634 —; h- •— (Ordens-) S. Ordensgeistliche. (von den Testaments - Absatzes der Diözesan -1 welche^ fi4 ans Kirchen-ober geistlichen Stiftungen beziehen, den Ordinariaten immer eine Abschrift oscc den Abhandlungs - Ansschlag mitzuthei-len. 13S 549,4 Statu »-vermögen S. StstMM-VerMyant (geistliches) Geländer ( Beschädigung an) In P. Ue. §.76 - - - - 578 55 8h Gelder ( Verlassenschafts - Beitrags -) sind . mit den Ausweisen an das Kreisamt zu senden. 261 5487 — — (durch ßskalamtliche Amtshandlung ad pias caufas eiligeheitdc) sind an die betreffenden Kaffe» abzusühren. 367 5493 306 55=5 Geld- « C 935 5 * So® ©citff'jNro» Gt^grpppi oder mit Gold und Pratiosen beschwerte Briese müssen aus den Pestiva» gxn aufgegcben werden. 696 5605 Geldstrafe I» P. ue, §.8 9 - - « - S61 5586 $. 23 t t a * » 564 —> Gemeinden (Stadt-) s>52* . — — (vom) wenn von Revision^- oder Aussichtspersouale die Einsicht eines Dokuments verlanget wird, wie sich zu benehmen. 879 57-3, Gerichte «. Kriminalgerichte und politische Gerichte. Gesandschaftspersonale. Ju K. B. §. 2*1 - » » ° * 441 558< C 93^ ) Gesandten cm 6m r. r.) solle» sich b®l,tL|^ro- in das Ausland beurlaubten Militär - T>f-si-Ür- melden. 3d Bestechung. Gesellen (einen Meister oder ) hat der Pachter einer Glashütte zur Leitung des Werkes vorzustellc». §09 5677 — — ohne Kundschaft. In P. tte. §•79 * ' * - 580 5586 —- — (vou den) Gebühr an die Manrcr- und Zimmcrme-ster in Oest. 0. d. E. 264 5490 — — Einverständnis S. Geiveedö^ leute. Gesellschast ( neue Versichernngs- ) in Triest. 4i 53*5 Gesetz über Kriminal Verbrechen und schwere Polizei »Ucbertrct,ingen (Kundmachung des) Z78 5286 w- — Erster Theil; I. Abschnitt. VonVcr- brecheikirnd derselben Bestrafung. 336 —439 5586 — — Abschnitt. Von dem rechtliche» Verfahren über Verbrechen. 439 —r559 5586 — — Zweiter Theil; 1. Abschnitt. Von den schweren Polizei-Uebertreiungen und Bestrafung derselben. 559 ” 63* 55S6 —• — 2. 2lbschnitt. Von dem Verfahren bei schweren Polizei - Uebcrtretungen. 632—676 5536 Gc- / . - - NA C 937 ) NA Seite |Nro. ©CfC0 8U Hindanhaltung des Wuchers. 83°‘565»$ @t'fC$C (nach welchen) sich in Rechtsange-legenhciten im Falle, wo noch kein Gesetz entscheide!, in Westgalizicn zu benehme» ist. 6 9° 5597 Gcstaridnist. S. Beweis d»rch Geständnis. Gestohl nen Rückstellung. Zn K. B. §. 5)4 — 516 - - - - 544 5586 P)cfüd)e ( den) an Militär-Behörden ist in Absicht auf die erfolgende Verfügung der Stempclbctrag heizulcge». 8- 5357 —» — um Existenzerhcbung und Dvdten- scheine, sind bei den Regiments - oder Korps-Kommanden cinznbringcn. 82 5357 — — (wie die) um die Erlaubniß zur zweiten Ehe wegen vermeinten Tod des erster» Ehegatten zu schreiten, zu behandeln sind. 301 552* — — (wie sich bei den) um Todtencrklä-rnng eines Ehegatten und Erlaubniß zur zweiten Berchelignug bei dem Militär und in den Militargränzen zu beiuh- mcn ist. V 7'5 56lT — — um Entlassung vom Militär. S. Entlassungs-Gesuche. — -— (Landtafel -) S. Sdut'töffl* , Gesuchs Ge- HS C 9S8 ) ' ©eite|Nre„ Gefutt-heitsnachtheil. 617 —( Gewitter. ©♦ Läuten der Glocke». Gift- AS ( 940 9 , AS ©citcj Nro. ©ift (die wegen Verwahrung unb Verkauf des) bestehenden Verordnungen zu re-publizire». 29 5316. ^Giftige Gleiste. S. Gleiste. Giftderdaus Mub Nichtverwahrung. InP.Ue. §. 11.5 — 124. - - - - 589 55t* Gimnasial-Schüler. S. Schulet (Gim-nastal-). — — Studien - Direktoren. S. Dire?»-toren der Gimiiastalstudien. Gimnasialschüler (die) sollen zur Erlernung der lateinischen Sprache augehal-- teil werden- 26 5309 —• — sollen in den Klassenzettcln immer eingedrucket werden. 851 57°2 Grmuasien (Lehrer an beit). S. Lehrer an den Universitäten :c. Gimpel (zu) und Prusnik in Krain, Wassermauths-Abnahme. 370 5580 GlU§HÜtte ( Pächter oder Entreprenneur einer) soll einen Meister oder Gesellen zur Leitung des Werkes vorstcllcn. 809 5677 Glstsmücher (über Abstellung der Bedrückungen der ) und das Glasmacher-Aegu-lament, solle» die Kreisämter in Böhmen wachen. 277 5497 — (über den Stand der) stnd die Ausweise »ierteljahrlich cinznsendrn. 348 55(’3 Glau- HB C 94' ) HB €5citc} Maubensabfall. e. Religionssprung. Gleiste C giftige ) oder Hundsmelde, Volk derselben Gebrauch statt Peterftlie, wird grwaruct. 8>4 568*1 Glocken (Lautender). S. Lautender Glocken. Glücksspiele. S. Spiele. Gnadengesuch, ®. Rekurs und Begnadigung. Gvld - oder Silbereinlösung. S. KstUs. ------Silber-und Galanieriearbei- tev werde» auf das Punzirungspatent vom I. 1781. angewiesen. 848 ß6a$> - Gott lästern. S. Religionsftörung. Gouberneur der Vereinigt™ Erblander, Dst. und Westgalizien, wird Herr Joseph Urmen von Urmünyi &c. 1 84 544® Grande ( über die ) wie in Böhmen Fremde gegen, auch ohne Pässe treten können. 8*5 568,9 Granzkammerer - Stellen (Bestimmung der Prüfung der alljährlichen Prüfung der Kandidaten zu) in Ostgalizirn. 146 >408 Granzortschaften (äussersie ) unter dem Ausdrucke: welche Drke verstanden werden. aeo 5462 Granz- NB (940 TeB _ E . SeitefNi#, Granzstatlonen (««t bei de») ist &«g Verboth, Offizieren Postpferde' zu verabfolgen, zu beobachten. «o, 566g Granzzeichenfälschung. I» Kr. V. < §.178» * ' * * 5 430 _558<> Gränzzollamt ($U einem) wird Krzykowka und Smolin in stlalizirn erhoben. 699 5609 — zu Sybliit; wird aufgehoben. -— —- — — (das) Przowusüurski in Westgali- zieri, wird ein Hanpteinbruchszollamt. 81 5355 (zollfreie Einfuhr des) aus Hungern wird verlängert. 59 534«! Großhändler (Vermögensstand der) S. Urkunden, »brr den Vermögensstand tu Gründe (Rustikal-) S. Rustikal-gründe. ä* — ( das) zersiücken öerDominikalgrün-de in zu kleine Lheile, und der Kauf landtäfl. Realitäten vou Unterkhanen, wird verbothen. 705 j5i4 öcc — f steuerbare) dürfen die birlienden und unbestimmt beurlaubten Soldaten ohne Bewilligung des Regiments nicht kaufen. :$'!/ *«15*95* — — (bei Zerstlickuuz oder Umstaltung unterth'äniger) wie fich zu bettehmen. 7° 53*$ mm — (Obrigkeitliche oder Gxmeind-) bei Kontrakten über, derselbe» Berkäus «nd $09 C 943 ) ©site jNro. Verpachtung, wie den 'Krcisamtcrn tie Brstättigungs-Formeln beizurückcn ringe, räumt ist. ' . 79S 566L Grundbücher (die Einführung der) in Galizien wird bis zur Znstandbringung tes Leitfadens hierzu, ausgefetzet. <»92 56«*. Grundinventatien sind dem Richter immer in Urschrift vorzulegen. 877 572a Grundstücke (in Betreff der Berausserung der obrigkeitlichen) bestehende Patent in Böhmen wird republizirt. 770 $64Š Grundverschreibungen (ter ten) tes Bauernstandes, Stempel der Kauf- tint Verkaufs-Instrumente. 147 54 i«' GUlllvschir - und Bug-Maschine. S.Pri-vliegium für Anton Oberhäuser. Gün6 C nact ) von Wien Postwagenfahrt S. Postwagenfahrt. Güter. S. auch Landgüter «nt Realitäten. -------- (Staats-) S. Staatsgüter- Gütliche Beilegung. S. Vergleich. Haarpuder - Stempeltaxe. ' S. Stark« mehl und Haarpuder-Stempcltaxe. Hadern (Sammlung der) »der Strazzen^ stehet Zcdermann frep- 6go 55 gg StiS c 944 ) ©ei(e|Nro. Hadersammler (Passe fur die) wie JU stempeln sind. 67 5347 Handel mit den Staatspapiercn wird den Kasse - und allen Beamten überhaupt verboten. 14 5293 373 5582 — — (Verboth des) mit Staatspapicren ausser der Börse. 30 5317 — mit Schaafwolle im Innern derErb-staaten ist srcy, nur den Juden, ausser den Markt-citen, verboten. 19 530» — T- (Trausito -) mit fremden Salpeter. 37 5Z6z — — (junt weiteren) ist der Kauf des Bauholzes auf den Brnnner Markten verbothen. ' 639 5594 _ — wird auf alle M^ärkte in Mähren und Schlesien ausgedehnt/ 773 5651 — — (Lizenzfcheine zum) S. LiZeNZ- scheine. Hssndelödücher .( alle) an& Ksutobücher sollen untersucht, und bei Befnnd ungestempelter derlei Bücher die Strafe nach dem Siempelpatenle in Vollzug gebracht werden. iez 5395 I HstNt elsleute, Me das Bürgerrecht nicht besitze», sind bei zu stempelnde» Urkunde» nach der persönlichen Eigenschaft als Bürger zu betrachten. ' 216 545s Hand- W c 945 ) ©eitcJNro, Hanhsungshllcher - Auszügen (dm vom Ausland cinLmmeitben) unter welchen Vorsichten der klaffenmäffige Srempelbo-gen beigelegt werden kan». 699 561© Handlungslizeirzen (der) für Dorfkrä- mcr, Stempel zu 2 fl. 314 5534 Handwerker. ©. Gewerbsleute. Handwerkern (von) so ans die Jahrmärkte kommen, abforderendeRtvisionsgc-buhr, wird übgestellt. 877 572® Handwerksgesellen (&fc Lehrbriefe der) sind zu i fl. zu stempeln. 66 5347 Handwerkskundfchaften l von Magistraten oder Obrigkeiten nicht korroborirte) sind ungültig. 341 5558 - — (die wegen Ausfertigung der) zu beobachtenden Vorschriften werden erneuert. 355 5559 1— ■— IN Oestr« 0. d. E. ohne vom Magistrat oder der Obrigkeit vidirt zu fepit, sind ungiltig. 278 5490 Hallte ( Vorsichten bei Verkauf oder unvorsichtiger Behandlung der) von den an Viehseuchen umgestandenen . Thicken in Westgalizien. 303 5524 Hauptembruchs-Zollamt (ein) wird das Gränzzollamt Przewusnurski in Westgalizien. St 5355 Hausarrest. S. Verhaft. XVII. Band. Ooo Hauss AO - ( 946 ) AO Seite [Nro. Hsuseinsturz und Bewohnung. In P. Ue. $• »34. - ' ' - 594 5586 §- »39* 595 — Hausinhaber sollen Niemanden ohne Paß, Unterkunft gestarte». \ 50 533* Hausillwohncr nicht anzeigen. JnP. Ue. §• 78. « «'S s - » 578 5J8< Hausirer. ©. Kauf und Giftverkauf. •~i — Pässe ( bei Ertheiluttg der) und Wohlverhaltunas-Zeugiiiffe wird ^genaue Prüfung und Wachsamkeit eingeschärfet. 6z 5344. Hazardspielc. S. Spiele. Hebammen- Unoerschwiegenheit. JnP. Ue. §. 243. ■«'*»'* 623 556$ — —' S. Weiber (in der Entbindungr- kunst unterrichtete). Heiligung der Sonn - und Feyertage in Wie«. 701 561$ Herrath (wie sich in Absicht auf dleSchrci-lungzur zweiten) bei den Militär-Gesuchen um die Iodtenerklärung und Erlaub« niß zu benehmen ist. 7’5 S6»?- Heirath-Konseus-Wcrbern ( die den jü- dischen ) beigeSegten Schuld 7 und Schenkungsurkunden in Böhmen, sind von den Wirthschaftsamtcr» nicht anzunehmen. 775 5Č53 j— ~— (wie in Ansehung des) das Ehehin» derniß der Minderjährigkeit bei beit Reichsrekrouten zu beheben ist» 291 551* J Hev. C 947 ) W Seite J Nro, Heirathssachett (Urkunden in) der Militär-Offiziere , wie zu stempeln sind. 769 5647 Herrath. ©. auch Ehe. Herrschaften sollen ihr Wirthschaftsperso-nale zur Einholung des Unterrichts, in Heilung der Viehkraiikheiten, und zur Beischaffung des Merkchens über selbe des Prof. Wollstein anweisen. 94 5378 Sn 5673 — — (wie sich die) und Salnitererzeuger in Ansehung der Asche und anderem Er» forderniffe zu benehmen haben. 344 5557 ,—' — (die) in Böhmen werden aufgemuntert den Untertanen das Holz gegen Erlag des ökaufprcises erfolgen za Nissen. 315 5535 —» — (den) in Oest. 0. d. E. wird die Sammlung des Holzsaamen, und die Bestellung der ausgcstocklen Waldstrecken eingebunden. - .365 5573 — (die) in Oest. 0. d. E. wie sich bei Abnahme des Freigelds, und Kauffreigel» des zu achten ist. 849 57° * HM (wie das) Stroh, Holz in ienRarkt s Preistabellen zu berechnen ist. 811 5670 Hochverrats In K. V. §. £2 — 60, * » » t 4on 558* §. 192, » - » - - 434 -- 5. 197. - - « - « 435 — §. 377- - » » - » 49 2 Oos« Hof- NB C 948 ) NB €>ette|Nfo^ Hofschauspieler (die) haben auf die den Beamten zugestandenc Begünstigung keine Exekution auf ihre Besoldungen füh» ren zu dürfen, keinen Anspruch. -er 546er Holz. S. auch Bauholz. — — (das) den Unterkhanen erfolgen zu - lassen, werden die.Herrschaften in Böhmen aufgemnntert. 315 553S- — — zu Gebäuden (zu welchen Zeiten das) von Unt rthancn in Lest. 0. d. E. gefallet werden soll. ygr 563) — —1 (wie das) Heu, Stroh indenMarkt- preiLtabellcn zu berechnen ist. Sn 5679 Holzdiebe. In K. V. z. 154. e * * * * 4'4 5586 Holzdörren, e. Keuersgefayr. Holzgattungen (bearbeitete) welche aus Westgalizien ohne Paß ausgeführt wxr- . den können. 8" z6za Holzsaamen (die Sammlung des) und Bestellung der ausgestockten Waldstrccken wird den Lbrigkeite» in Lest. 0. d. E. eingebunden. 365 5574 Hüttenarbeiter. ©. Bergarbeiter. Hüttenrauch. © Giftverkauf. HUNde (alle bei der Nacht allein auf der Gaffe aiigctrcffcnen) in Tyrol, iverdrn lodtgefchlagen. 3 5*33 S^UV,' ( 949 ) TttA ©cite J Nre, Hundeswuth (nicht angezeigte). 2» P. Ue. §. 141. * ' - - ° 596 5586 Hundsmelde (g-ftige). ©. Gleiße. Hundanhetzen. S. Zhiere (einheimische). HUNgapN (zollfreie Einfuhr deS Getreides aus) und Eintrieh des Viehes, wird verlängert. 59 534® Huren. S. Schanddirnen «»& Un- zucht. ^Cger (das von den) in Dest. v. d. E> in Waldungen gepfändete Vieh, sollen die Unterthanen zur Besorgung übernehmen. 848 5898 — — (Revier-). S. Revierjager-ZlkgdbürUlt (die de» Militär» Lffizieren freigelaffene) auf den Staatsgütern wird eingezogen. Z22 5545 Zührmarkten (auf) von den ankommen-btn Handwerkern fordereude Reoisionsge-dnhr, wird abgesiellt. 877 572« ^Ußlo (zu) Errichtung einer §ilial-Weg- mauth.Station, in Lstgakizieii. 353 557<>, Jmpfarzte und Kreisphisiker. S. Kreis-pH isiker. ZnftktioNswäsche (höhere Zahlung für die). 852 570$ ' In- C 950 ) Z«- ©citf ]Ni» Jnqvisiten (Kriminal-) S. Kriminal- Jnquisiten. Znsprktorm der Staatsgüter. S. Staats-*giltcr (wie die) besser zu verwalten. Instrumente (Chirurgische). S. CHLrur- gifd)ß Instrumente. Zntabulatron und Pranotation lstur der Wörter:) ist sich in Landtäsiichen Angelegenheiten zu gebrauchen. 75 5353 Intereste - Luittungen von Spitalern, Armenhäusern rc., wie zu stempeln sind. 67 5^47 Interessekrhehungs - Anweisungen , oder Geschäftet sind strmpelfrei. 54 5539 Interessen s Kaun-ms-). S. Kautionsinteressen. — — von öffentlichen Staatsobligazionen, sind bei Klassensteuerfaticriingc» anzu« seyen. 867 j?iy — von de» Kahalschnlden in Westgg» lizien. S. Kahalschulden. Invaliden ( über die in Privatdienste auf- genommciien ) wird ein Vierteljahr. Verzeichniß von den Kreisamtern in Mahren abgefordert. §06 567g «— — Abfahrtsgeld (wie das) und die Erksteuer bei Erbfällen zu bezahlen ist, wo minderjährige Militar-Partheicn ein» trclr». v« 542s MK C MO WN ©eite f Ni , welche ohne Pakeutal - Äersov-guitg leben können, sollen aus solcher ge-setzet und angezeiget werden. 132 5393 — — (Aufnahme der) in Privatdienste. 76a 5643 ■r- — (der) Braute Reverse werden abge. stellet. 293 5513 Znventarium (wD^! erste legale Ab- ^ schrift des) zu,stempeln ist. 127. 5394 Znzichten (Indicia-) S. Anzeigungen und Verdacht. Zubilirte Staatsbeamte». S. Quiesei-reude Staatsbeamten. Auden (ben) bleibt der im Innern der Erbstaaten srepe Handel mit Schaafwolle ausser den Markzeiten verboten. 19 5391- ■*— — (feen) in Galizien wird die Haltung christlicher Dienstboten unterfagti Zi 531$ — — (über, die Reste der) in Böhmen, wie die Kontribution-Einnehmer die Ausweise übergeben sollen, 751 560& — < Ausgeboth der) vor Eingehung der Ehe in Galizien. 805 567* E* — (obrigkeitliche Lederhänser in Bestand habende) wie sich zu benehmen haben. 854 57 °4 — z die von den um Heirathskonsens werbenden) in Böhmen beigelegtenSchuld-und Schenkungs-Urkunden, sind von den Mirthschaftsämtern nicht anzunehmen. 775 5<>53 W C 952 ) AE Svite I n™ Jurengemelndcn (wie die) in Galizien de» Uebergang der Fleischausschrotkung von den Fleischern an die Koscherfleisch- Eefällspächter vermeiden können. 263 5489 Jugend" bis - 0 Jahre, In K. V. §• 39- - 396 5586 §- 4Z > . - , - HW- 512 — — bis 24 Jahre. J» K. V. §. 216, -- - s S S 44o 5586 — _ — In P. Ue. §. 291. - 0 0 g g <35 — — bis ,8 Jahre. In P. Ue, §. 366. - -- * s s 655 5586 S. auch Ruttenstreiche. ;w~. —, bis 10 und 14 Jahre. In K. 25. §. 2, » - - » » 387 5586 §. 112, - - - c . i 415 — §. 384. - - - s - 494 — —- — —- In P. Ue. §. 4. -? 5 g ' g - 560 — §. 28 — 32. - ' S - / - 566 — §. 215. * - K - - 615 — §. 264 - - - - - 62z — §. 442. - S S r s 672 —• Jurisdiktionsnorme für Me r. f. Marine. ' 194 5441 Justitiars (von dem Todesfälle eines jeden) ist in Mähre» die Anzeige z» machen, ( 849 5700 Zu- « C 953 ) ?09 ©citrl Nro. Zuftrßtabellen (wenx die) alljähr. einzubegleiten sind. ' - 782 576$ K. (Erhöhung des Zoffs für) Caca» und Zucker. ' 354 557» ^öffeeMltfet'tt (in den) wird der studiren- denJnaend alles'Spielen verboten. 176 543s KaffeehMsgewerb (kein) Haltung des Billards ic. darf ohiu Begnehitügung der Landesstelle verliehen werden. C3 5343 KstHall'chuldeN (wie sich wegen der Interessen von den liqnidirten) in Äestgali-zien zu benebmen ist. yiS 561z ^alEflettt (rote der) unter die Bergamt- ,f lichen Belehnungen gehört. 33 5321 Külendkv für das I. 1803. (mit dem alten Stempel schon versehene) sind nicht in Anspruch zu ziehen. 2 5-8» — — müssen schon gebunden, zur Stemplung gebracht werden. 813 5681 Kstlkbrermerey (die willkührliche Errichtung einer) und Ziegelofens, wird den Unterthancn in Oest.o. d. E. verboten. 689 559* Kammer - Prokurator OW.> ©. Fiskus. Kan- ( 9Z4) SöS» Seite I Kr». KüNi>li>üteN zu Granzkammerer - Stellen (Bestimmung der alljährl. Prüfung der Kandidaten zu ) in Hstgalizien. ' 146 540g Kanonenschüße (durch 2 ) wird in den Fr-stungen in Böhmen die Desertion bekannt gemacht. >6z 54*4 Kanonische Visitation der Landdechanten, über ihren Bezirk ist alljährlich ohne Tax oder Geschenk-Abnahme, zu unternehmen» 860 5711 Kapital-Aufkündigungs-Gegenstände unterliegen dem Stempel zu 15 kr, 133 5395t *— ■— ( über ein zu einem Gottcshause le-girtes) zu aoo fl. ist der Stiftsbrief mit dem Stempel zu 15 kr. zu versehen. 136 540$ Kapitalien (Waisen - Kirchen -Stiftungs, und Förchs-) bei Elozirung derselbe« ist sich lediglich nach dem Patente vom ir. ■Oftofccf - 792. zu benehmen. 229 547*. »m- — (Kirchen -) in Mähren von der Sicherheit der angelegten, fotten- sich die Kirchenvorsteher überzeugen. 317 553?- jfc- *— (bei Rückzahlung de») sind Kloster und Stiftungen nicht schuldig Staatspa- 338 554fr S. SLiftuugs- S. Pupillar- piere anzunehmen. —m —. ( Stiftuilgs - ) Kapitalien. x -— — c Pupillar - ) Kapitalien. Karls- M C 955 ) HS ©čitc jNTre. (bis) Pastwagenfahrt u6er Warasdin und Agram. 321 $542 Kartel. ( Bestattigung des mit Sr. königl. Hoheit Erz =• und Großherzog Ferdinand errichteten) weizen Auslieferung der Deserteurs. 110 535$ Karten e. Spielkarten. ' Küile ( an die) ist die Klassen- und Personal-sicner in dex nähmlichen Münze, als sie erlegt wird, abzugeben. 8-6 §89« Raffelt (an die betreffenden) sind auch die durch fiskalamtliche Amtshandlungen ein« sgegangens Gelder ad pias cauias abzuführen. 267 5493 > 306 5525 Rüsseheamtett (den) wird der Handel nzit Staatspapieren untersagt. 14 5293 >— — — auch allen Beamten ohne Ausnahme. 373 53?)2 KstUs und Verkauf der Staatspapiere (bei) Herabsetzung derBörseseiisarie auf 1/2 von 3000. >94 545® a— und Verkaufs- Instrumente ( Stempel der) HerdenGrundverschrcibungendes Mauernstandes. 147 54i® des Viehes wird feinem böhmischen Unterhalten ohne obrigkeitlichenZertistkat in Lest. 0. d. E. gestattet. ip3 5449 ir* verdächtiger Sachen. In P. Ue. ä 19. 225. - - 4 6,6 5586 Kauf NB C 956 ) NB <3eite|Nro. $ u»d Transport des Viehes in Lest. u. d. E. wird den Untcrthaneu Lest. 0. d. E. gegen obrigkeitliche Zertifikate ge- 1 stattet. 743 5625 ----- des Viehes in Lest. 0. E. von Böhmischen Unterthaneu ohne obrigkeitliche / Zertifikate wird nicht gesta^ct. 260 5436 —> landtästicher Realitäten von Untertha- »eit, wird.verbotheu. 705 5614 -— des Bauholzes. S. BllUhvlz. — der gedruckten rber geschriebenen Pa- piere von nnbekaniucn Menschen wird verboten. 320 554% — der Lebensbedürfnisse. S bedürfttiffe. — in Kommission des Getreides. <5* Getreidhatidler. Kaujsreigkld und Freigelb, wie in Lest. 0. d. E. die Herrschaften abnehmen können. 849 57®« Kauf- C 957 ) HB ©si(C |Nro. ßflUfftUtC ( Vermögensstand der) S. Utr# fUlltV'it über den Vermögensstand. Kautionsittteressen (wie auf die) der Offiziers ^ Wittwcn Verbot!) »der Cession Statt findet. Kerker J» K. V. §. 11 — 17 s ■ ) r 1 1 ' 9 s 131 5397 .389 5586 - §. 44 — 48 9 S : 9 398 — 5- 43° 431 s r s - 512 — §. 457 458 9' * , - 520 — §. 469 9 s s •5 S 526 — §. 481 I- s Zn P. Ue. s e s S3» —■ Kernfette ( wie viele Pfund ) die Fleischhacker in Mähren von einem geschlachteten Ächsen verkaufen dürfen. 267 5517 Kerzen. ©. Seifensiederwaaren. Kinderpfiege Vernachlafiigung. JnP.Ue. §. 130 131 - - - - 593 5586 Kinder. ©. Aeltern und Jugend Kindweglegung. In K. V. §. 'S3—>35. - - * » 4>9 5586 Kindsmord. S. Mord ». Abtreibung. Kirchen (auf die den) in Schlesien zuzu-kommenden Stola-Taxgehühren Acht zu haben. 847 5697 Kirchen - Vorsteher in Mahren sollen den Vermögensstand det Kirchen erhebe», und - sich HB ( 958 ) HB r Seite IXro. angelegte» sich von der Sicherheit der Kapitalien überzeugen. - 317 Kirchen »Gebäude (Reparaturen der) S. Reparaturen. — Kapitalien S. Kapitalien Wei. sen-Kirchen) re. SiV Kirchenraub. ©. Diebstahl. Kirchensachen Mißhandlung S. Religionsstörung. Klaste (die stc) erhaltende Schüler dev Philosophie haben von Studien gänzlich abzutcetcn. ' ' 338 555». KlasteN - und Personalstcucr soll in der nämlichen Münze, in welcher sie erlegt wird, an die Kasse abgegeben werden. 826 5690 Klastelistener und Personalsteuer (Unterricht wie sich bei der ) zu benehmen ftp. 789 5662 v — Patent ( zum genauen Voltzug des) sür das Jahr 1303., Unterricht für Wien und Lessen Vorstädte. 5 528* — — (bei) Fatiruugen sind auch die Inte- ressen von öffentlichen Staatsobligazione» anznsetzen. 867 5717 — — (der) unterliegt der sich bei den weltlichen Stiftungsfonds zeigende Uebcrr schuß. Steuer (Klassen-'»ud Personal -) 4 5285' C 959 ) Geitej Nro, Klassenzettel (in den) Men die Gimnasial- schüler immer eingedruckt werden. 85, 5?0g Kleien (die) sind von den Müllern in Mähren.gleich bei Abfuhr des Proviant» mehls abzusühren, und die Rückstände zu berichtige». 8-S 569g KltNgeN, Sabel, Gewehre auszuführen, wird wieder erlaubt. 45 532^ — — Erläuterung. ' ,7ä 3434 Klöster und Stiftungen sind nicht schuldig bei Zurückzahlung der Kapitalien Staats-papicre anzunehmen. 333 5549 Klostergeistlichen( diezu öffentlichen Lehr- ämtern'beruffeneu) haben sich beim Austritte keiner Pension, sondern anderer Vorzüge zu erfreuen. 179 5435 Körner (in Absicht auf von denHrn. Ständen inOcst. 0. d. E. im geringeren Preise z» überlassenden) die Orte bekannt zu machen, welche der Zufuhr am meisten bedürfen. 724 562g Körnerpreise ( wann die Ausweise über die ) einzusenden sind. 377 -5584 Kohlen (wie bei Verkauf der) die Vor- Messung derselben geschehen soll. 857 57®8 Kolonisten (der in den k. I. Staaten sich ansiedelnden ) auS dem deutschen Reiche mnd der Schweiz, Begünstigungen. 2« 5315 F™ — (wegen Aufnahme der deutschen), wie dir Aeusserungrn anzubrin/en sind, und NB ( 962 ) AB , . - Seite In,0. welche Begünstigungen ihnen eingestanden werden. 101 537g Kommando (Militär-). S. Militär- Kommando. Kommandanten (dicFestuiigs-Rcgimenls- rmd Korps -) sind von den Kreisämtern in Böhmen von der regulirten Vikma-lientaxe gleich bei dessen Empfang zu verständigen. 10 5289 Kommerzial Einbruchsämter. S. Ein-bruchsamter. Kommission (von der Lekvnoinie-) soll die Aushilfe mit Säcken geleistet werden, 8oi 5667 — — (Einkauf in) des Getreides. S. Getreidhandler. Kommisslvnsprotokolle (krcisamtliche) wie dem Stempel unterliegen. 127 5393 Konduitlissen (neuerliche Vorlegung der) wird befohlen. ' 152 5412 KoNdUit-Tabellen (in den) sind zugleich die in Ansehung der Beamten binnen 1 Zahr vorgefallenen Aenderungen anzuzeigen. 743 S556 Konssskazion (der) unterliegt alles ohne Zertifikat, aus Böhmen getrieben wer-- dendes Vieh, und alle ausgeführt werdende Lebensmittel. 8^5 57s5 ' Kon- AB C 961 ) AB ©eite |N>o. Konfrszirüng ungcwichtigcr Gebacke (wie sich bei) gegen die Bäcker in Böhmen zu benehmen ist, 35 Konkprrenzleiftung (zur) in Absicht auf die Herstellung der Chausseen in Böhmen, Aufforderung. 310 Konkurs ( bei jeden) eines ©chiffmeisters 5323 5530 sind die Löhnungen der Schiffleute und Stuckerlöhnuugen, in die erste Klaffe zu fttzen. ;rfj Kontredande «on E^waaren (bei den) Wirkungskreis der Bankal-uud politischen Behörde. 71 Kontributronsfonds und Getreid - Vor-räthe der Unterthanen, sollen wieder her« gcstellet werde». 26 KyNtributioNs-Einnehmer (bte) in Böhme« haben mit Schluss des Militär.Jahrs den Kreiskassen individuelle jüdische Re-stenauSweise zp übergeben. ' 751 55>- * • 598 5586 «— — Bernachlaßigung. In P. Ue. §. 113.114. - » * * 589 55#6 Krankenhaus (in Um allgemeinen) ju Wien, Bestimmung der BerpflegLpreise, Ppp» «nd HS ( 964 ) HS und Zuwendung lastensthaften. . _ . ©lite J Nr*. der Betrage von Ver- 170 5426 Krankenhaus (allgemeines), s. Allgemeines Krankenhaus in Wien. Krankheiten (innerliche und äusscrllchc) bei dem dürgerl. Stande zu behandeln, sind die Staads « und Regini cntS-Chirur-fltn befugt. 90 5365 — — des Viehes. 6. Viehkrank- Herten. Kreisamter ( bit) in Böhmen haben von der regulirten Viktualientaxe dieFestungs-Regiments - >nd Korpskomuiandanten, gleich beim Empfang derselben zu verständigen. 10 5289 — — (die) haben die DienstvcrleihungS-tabellcn nur alle halbe Jahre cinzusenden. 12 5291 —. — in Böhmen, wie und wann die Ge- treidprcise einzusenden haben. 52 5334 — — sollen die von der Staatsbuchhaltung eingefordert werdeuden Stempelbe» träge eintreiben. 65 534< — — (wie die) die durch den k. Fiskus eingefordcrteu Stempelbeträge einzulrei- ben haben. 63 5343 __ (den) soll die den Postämtern bc- zablte Auf - und AbladungSgebuhr für die Packete mit Amtsschriften wieder ver» gütet werden» 176 543*» Kreis--- C 965 ) , ®ci(t|Nr», Krersomtcr (die) in Böhmen, sollen über Abstellung der Bedrückungen debGlasm«- -cher wachen. *T7 —■ — (die) in Mahren sollen die Landes-eimvohner zur bessern Pferdzucht anei. fern. 689 5595 — — (die) in Mähren sollen jede Veränderung deS landtäfl. Besitzes der LandeS- sielle «„zeigen. 695 s6or — in Böhmen (Instruktion für die) in Betreff Veräufferung unter thäuiger Staatspapiere. »9» 551« — — (die) sollen bei zu verlangender Aushilfe mit Mehl aui d^n Milikär-Verpflegs« Magazinen bei Zeiten die Anzeige machen. 108 538s —- — ( den) stud die Todesfälle der Advokaten unverzüglich anzuzeigen. 780 565#' — — (die) in Mahren haben ein Viertel- jahr. Verzeichnis der im Privatdienste anfgenomnrenen Invalide» der Landesstelle einzusendcn. 806 567# — — ( die) in Böhmen sollen jäh.rl. Ver- zeichnisse der in der Entbindung ckunst unterrichteten Weiber einbniigm. , %•>5 i68i — —. (wie den) in Böhmen die Beflütti-gungsformell, bei Kontrakte,, über Verkauf »der Verpachtung obtiftfHtf. oder Gemeind . Gründe bei-urncken einge- räumt ist. 795 5663 Kreis %>* c ?«s) Iti» ©1'itf |Nro. Krci^amter (wie der Bestattigung der) die Lizenzscheiiic zum Handel mit den I.it. 6. Waaren zu unterziehen sind. 855 5706 — — (an die) find die Ausweise über die Vcrlaffeiischafts-Beitrage zum Schulfond famt den Geldern zu senden. «6i 5487 _ _ ( wie die) in Böhmen die Verzeich- nisse zur Verfassung des Schematismus verfassen und cinsenden sollen. , 351 5567 — — in Böhmen ( die) sollen die Auswei- se über den Stand der Glasmacher Vierteljahr. einbringen. 348 336z _ — (die) in Wiähren haben auf etwa versteckte und uiwerficherteil Mcssen-Stis-tungcn zu wachen. 350 536i Kkklsämtlkche AommissionS-Protokolle, wie dem Stempel unterliegen. 127 5393 Kreisamtsbeamten (auch de») wird rer Handel mit Staatspapieren verboten. 373 5582 Kreisamtsgeschafte bei Verbrechen und Vergehen. In K. V. ' 5. 459— 461. • » * » 32» 3586 5. 487 • » * - - 533 —1 $. SS6 * - * * * 557 — — — — — In P. Ue. 5. 4co — 404 « » » * 663 558« §. 430 - - - - - 9 669 — §. 4z6. 457. - - 675 — Kreisbereisungs-Gegcnstand. JnP. Ue. §. 458. 459. - - - ' 676 3586 Kreis- TM ( 967) ToS , ' «elttjNfo, Kreisurgenieurs (wo die) ihre sstfoe düngen zu empfangen haben. ieo 5376 Kreiskassen (an die) Uebergabe jüdischer AestenauSweise von den Äontrib. Einnehmern in Böhmen. 751 5636 Kreiöphlftker und Jmpfarzte (Weisung der) in Böhmen zu Verfassung der Tod-tenzctkel, und wegen Impfung her Schul!-pocken. öpo 559g KreLitspapiexe (Lessentiiche) e. Bau-kozettel. Kreuzga-rge. S. Prozessionen. Kriegsdarlehn ( Verwendung der Verfi-cherungsscheine über das) von Uuterlha-ncn in Kärnten zur Vermehrung des Feuer-Wasser-undWetlerschadensfonds. 2 12 5436 Krieg (in dem Laufe des) zwischen Frank, reich und England» Beobachtung der Neutralität. 323 554« Kriminal-Jnquisiten (zur Ausfindung und Gestellung der) sollen fammtl. Behörden thatigst Mitwirken. 2«» 5453 — — Untersuchung. In K. V. §. 334 — 347- ' ' ' 475 558< j. 428. - * » - 511 ” $. 471 —4SI. * - » - 526 — ©, auch V'.'rhvr ( ordentliches). HD ( 966 ) n&»¥; Seite |Nro. KriMMül-Rekurs. Zn K. V. §. 462 — 470.^ - - 522 5.58fi §. 512- 5 5 * - * 543 — — — Unkosten. In K. V. §. 526 — 534). - - - 548 5586 — — Angelegenheiten (in) Zehrung der Konvojanten, des Bothenlohns, und der Aetzung der Jnquisiien. 236 5505 Kriminalberichte und Tabellen. In K.V. 5- 55° — 557■ - - - - 555 5586 Krimmalgericht (wann nn& mit auf Verlangen des ) die Militär-Bewachung er-theilet werden kann. 7 "$* 742 5634 KriminalgerichtsLarkeLt. In ä. V. §. 221 —225. - » 441 5586 §. 418 — 420. » - - - 503 — Kriminal - Korrespondenz und Pr-to. tolle In K. V. §. 540 — 549. - - - 55» 5586 Kriminal-Verbrecher (die jährliche» Verzeichnisse über dir abgeurtheilten) sind ferners einzusenden. 806 5674 Kr minal-Verbrechen »nb schwere P-- lize-. Uibertretungen (Gesetz über) S. über Kriminal-Verbrechen. Kriminal-Verbrecher. S. Verbrecher (Kriminal-) Krr- C 969 ) 90 ©citc |Nto. Kriminalurtheils Schöpfung. In P. Ue. §. 415 444 - - - 507 5586 $• S'22 • - ' - * 547 — Mminalurtheils Vollzug. In K- V. §. 44.5 ” 4'61 - - - - 516 5586 §,460 - t - s s 515 — §»523 - - . ‘ - - 547 C bei der Schiffbrücke zu) in Dsiga-lizien Durchlaßgcdühr. 6,4 5604 Krzykawka und Smolin in Galizien werden zu Kommerzial« GrLnzzollänttern erhoben. 699 jöcp j*Uf)PO(fCtt ( die Einimpfung der) wird de» mit medizinisch-chirurgischen Kenntnissen nicht genug erfahrne» Leuten untersagt. 11 529» KUhpoiEeN» Einimpfung ( den Unterricht in der ) sollen die Chirurgen in Mähren einhvleu, und die Professoren des medizinisch - chirurgischen Studiums selben ihren Zuhörern beidringeu. 278 5498- ___ — ( die) wird in Tirol neuerdings cm- , pfohlen. 285 55< 3 Kundmachungsurkundcn «ußhandlcn. Zn P. Ue. $. 74. - ----- - 577 558s Kundschaft eu der Berg - und Kütteuarbcitkr (Stempel der) S7s 5583 ™ — ( die bei Ausfertigung der) für Hand- werrsbursche zu beovachteude Borschristen werden tsneutrf. 345 5559 Kund- HO C 97° ) HO Cr (Ausfuhr be< ganz bearbeiteten) wird bewilligt. 30g 5537 Lederhauser (obrigkeitliche) in Bestand habende Juden, wie sich zu benehmen haben. 854 570* Lehrämter ( die zu öffentlichen ) bcruffencn Klostergcistlichcn haben beim Austritte keinen Anspruch auf eine Pension, sondern auf andere Vorzüge. 179 543* — — < wegen Besetzung der öffentlichen) mittels Konkurses ist es von der höchsten Vorschrift nicht abgekomme». 693 56er# Lehranstalten C die wieder eingcgangenen) in Böhmen sollen ohne Verzug angezeiget werden. 275 549$ Lehrdriese der Handwerksgesellen sin- zu 1 fl. zu stempeln. <6 5347' Lehrer. S. Schüler mißhandlen. — — (die) an den Universitäten, Lizacn und Gimnasien sollen auch während der Srmcstral » Prüfungen die Lehrstunden fortsetzcn. 72 J3£i Lehrjung mißhandlet» 6. Dienstboten. Lehrjuugen (Stempel der Zeugnisse für die) über den Normalschul-Untrrricht uni» HS C 974 ) HS ©eite j Nr*. Besuch der sonntägigen Wiederholungs« stunden. < 160 5456 ^cljrftUltbett ( die) sind auch wahrend der , Semestral» Prüfungen fortzusetzen. 72 5351 Leibbeschä-igung. In P. ue. §. 165 # » « * s <02 5536 §- >83 7 » » » - 607 —. S. auch Verwundung. Leibesftuchtabtreibung. e. Abtrei-' bung. Leim und Schutt (wie ber)zu graben ist. 300 5521 Lieferungen der Naturalien. S. Naturalien - Lieferungen. Liquidations . .SvOtUinifftÜtt ( an die) zu Gratz sind die hinter dem Lande Tirol noch haftenden Schuldscheine und Rezepiffe . einzuseuden. *3' 547* Lidree * Verzierungen ( der Uniform des General - Quartiermeister - Staabs ähnliche) wirden vcrlothen. 180 537r Lizenzscheine ( obrigkeitliche) zum Handel mit den LU. C. Maaren, wie der kreis-aMtlichcn Bestattiguug zu unterziehen sind. «55 57o6 LÜhNUNgeN der Schiffleute, und Stücker-löhnunze» bei Konkurs eines Schiffmeisters itrbie erste Klasse zu setzen. Lotterien (infremde ) tu, spielen Verbot erneuert. 684 559* wird bas 87$ 572» Lü- HB ( 975 ) HB LÜgeN des Verhörten. In Sl. B. Sritej Nro, §. ,38. » « « • 396 558< $• Z63 - » ' 487 — §. 412 - - • - » 506 — — — — — In 73 54*9 Matcrialwaare (ungeprüfte) InP. Ue. §. 1*5 7 - - - - .59* 5586 Maurermeister und Zimmermeister GcRhr von den Gesellen in Oest, v. d. E. «64 549° Me- W ( 977 ) ©eUe|Nr»i Medikamenten - Äon« in Bergwerkssachen (Stempel dor) 376 558s Mehl ( Proviant-) 6. Proviantmehl. Meht (.bei zu verlangender Aushilfe mit) nut den Militär - Beepstegs - Magazinen sollen die KreiSamtcr inZeiken dieAnzeige machen, to# 538-5 Meuchelmord. ©. Mord. Meiner (einen) oder Gesellen hat der Pachter einer Glashütte zur Leitung des Werkes vorzilsii'llen. $09 5677 MeiDrgcbühr für die Maurer - und Zim-mermcister von den Gesellen in Oesterreich ob der EnnS. 264 5490 Mersterzeichen (wenn das) bei Wolle- Waare» nicht ans den halben Sprung eingewirkt ist, wie selbe zu behandeln sind. 42 5326 MeisterMcheN (die Zeugmachcr solle» ihre) in den wollenen Zeugen aus den halben Sprung einwirkeit, 221 5464 Meineid. In ä. as. §. 17$. - - * - - 4°0 5Š8* Meldzettel oder Gntlaßschkine der Ün* terthanen von Obrigkeiten zur Petchlignii-zu 6 kr. zu stempeln. «> .5 347 Menschenraub. 3« K. V. §. 75, ' - - t " 40j 5586 Messen - Stiftungen (ans etwa versteckte und unversicherte) haben die Kreisämter in Mähren zü wachen- 35° 556^ XVll, Band. Q q q Mieth- AB C 978 ) %£ €5 cite J Nr». Mietwohnungen, e- Wohnungen-Mi Id er ende umstände. ©. Nmstäude. MililUr -- Dffiziers (die in bn# Ausland öc--urlaubten) sollen sich bei den k. k. Ge. ■ sandten melden. 364 557„ — — DffizicrS sollen bei Civilamtrrn an? gestellet werden. <307 5526 — — Nachtrag. - » - - 371 5531 — — Verpflegsmagazine haben bas Post- porto z» entrichte,'. ' 352 5563 — — werden davon befreyet. 694 5603 — — Verpstegsämter sind bei der Anf- und Abgabe der Briefschaften vom Postporto befreiet, nicht aber die Verpflegs-magazine. 352 55*$ ------Abänderung wegen der letzteren. 694 5603 —— — Begleitnugsberichte in Betreff der Militär - VerpstegSbäckcr sind stempel-frei. 313 5553 — — Gesuche (wie sich bei den) um Todtenerklärung eines Ebegatten und um Erlaubnis zur zwepten Ehe zu benehmen ist. 7*5 5617 — — Verpflegsbäeker (in Betreff der) 1 sind die Einbegleitungsberichte stempel- frey. 313 5533 — — Berlassenfchaftsabhaudlnngen sollen von de» Gerichten von Amtswegcn vollzogen werden. . 699 5520 Mi- NB ( 979 ) N t t ' ©ei(e|Nro. _ MllltM' - Kontrahenten haben nur die Geld-myfange'quitiungni grjiVmpvtt, die Lic-ftrungsrezepissen, Ausweise, oder Be-rechnungeil uiigest mvelt anznbringen. 314 5533 — — Verpflegsbrhörden (die Anträge der Offerenten bei den) ans eigenem Antriehc |t*b zu 6 kr. zu stempeln. 313 5533 ------- wie die Gellehmigunzen hierüber stem- pelsrep sind. — —- Offizieren (die den^aufdenStaats- glitern freigelassene Jagdbarkeit wird?ein» gezogen. ,322 5j45 — Forderungen in Tirol andasAera-rinnt, stnd bei Ende Oktober d. I. a»gemeldet worden. 341 5552 — — Personen (Anzeige der getauften getrauten und begrabenen) von den Seelsorgern in Böhmen au die Feldkaplane. 752 5638 -r — Offiziere (Quittirnngs - Anbringen der adelichcn) wie zu stempeln sind. 769 5^47 — — (Urkunden in Heiräthssachen der) welchem Stempel unterliegen. 7S9 5647 — — Offizier Penstonirnng und Un- terbringung halber werden Direktivrcgeln vorschrieben. L82 —- — Offizieren (den) keine Postpferde zu verabfolgen, ist uur bei Granzstationen zn beobachten. 801 5663 Q qq 2 Mi- HS C 580 ) AB , Seite |Nre. Militär < Gerichtsbarkeit (der) unterliegen die beurlaubten Soldaten aus dem kompleten Stand, ausser KorrektionsfäLen. 6$5 S59i &16 5654 — —- Bewachung (wann und wie bit) auf Verlangen des Kriminalgerichts zu ertheilen ist. 74, 5614 — — Offiziers ( den mit pensionirten ) * stch verehetigenden Wiltive» stießt bei Uiberlebuiig des Ehegatten der Pensions» betrag wieder zu. 105 333» •— — Forderungen (Termin zur Einrei- chuug der) in Tirol. 90 536» — -— Staabs - und Regiments - Chirnr-- ßcu sind befugt auch bei dem bürgerl. Stande innerlich - unb äusserliche Krankheiten zu behandeln. 90 3365 — — Durchmärsche swegbn Einbeziehung des Dominicalis zu) und Landesverthei-digungs - Anstalten, Vereinigung der Stände in Tirol. 127 55 — — Partheien, (von welcher Behörde die bei den in bürgerl. Häusern wohnenden) der Pensionisten befindlichen Civil-Dienstpersouen in Absicht auf die Personal - Steuer zu beschreiben sind. <8 5364 -— — Verpflegs - Magazine bei zu ver- langender Aushilfe mit Mehl ans den) sollen die Kreisamter in Zeiten die Anzeige machen. 118 <38$ Mi- AS C 581 ) 9 <&eitel Nr» at -- Dffizicrs - Wittwen (uric auf die) Kauzionsintgressen Verboth oder Cession ©tflif ftrtbct. 13* 5399 ■—■ — Enrlassungs - Gesuche auf steuere bare Wirthschaftcn, wie dem Stempel unterliegen. 63 554r — — Kommando (bei den Regiments- und Korps-) finb die Gesuche um Exi-stemzerhebung und Tobtenscheine einzu» briilgeu. ■ 82 5357 — —- Behörden (den Gesuchen an die) ist in Absicht auf die erfolgende Verfügung der Stempelbetrag beiznlegen. 82 5357 — — Offiziers (wie die) in Civil-und Kammeral - Diensten angestellet werden können. 106 53S8 371 55«1 — — Mannschaft (was der zu Stadts- arbeiten kommandirten) an Taglvhn zu bezahlen ist. 187 54-47 — — Pferd (ein ausgemustertes) wird ferners den bei Aerar. Transporten beschädigten Unterlhanen verwilligct. 181 5439 — — Kontrakteu(wiesieb mit demStem- pel bei) zu benehmen ist. 314 5553 — — Rekruten. S. RcklMtM. — — Kommandanten. S. RomNUN- dnrten. - Deserteur. 6. Deserteur. Mi- C 982 ) ©cite'Nro. Militär - Partheien minderjährige. S. Minderjährige Militär. Partheicn. — —' Invaliden. S. Invaliden. — — FeldkaplLne. S. Feldkaplärrc. — — Todtenerklarung. S. Militar- Gesuche mn Todtenerklarung — — Jurisdikzion. S. Militär- Ge- richtsbarkeit. — — Transporte. S. Transporte. — — Urlaub. S. Urlaub. Militäretttweichungs-Hilfe. I» st. V. §• 199- 2<>°- ä - - 436 5j$6 — — — — In P. Ue. §. 162. t c - -- » e 602 — Militärischen (bei) Trainings - Taus - und Todtenscheinen, welcher Stempel zu gebrauchen. $.62 5713 Militär - Personen. Ju K. V. §. 221. - - - - - 4.41 .5(56 — — — — Jn P. U. §. 283. - - - - - 6Zz —' Mrnderjährlge Militär - Parthcien, (wenn bei Erbfällen)-eintreten, wie die Erb-jicner, und das Invaliden - Abfahrlsgeld zu bezahlen ist. v2 5428 Mittder)ährigkeit (Ehchindcrniß der) bei Rcichsrekruten S. ReichsrekrUtktt. Miß- HO C 9^3 ) HO Mißbrauche (Abstellung der) bei Rück. ständen von Frohndieusten in Westga-lizicn. ' 6& t 5589 — — (Abstellung ber) im Erbetteln der Garben von Unterthanen in Westgalizien, unter dem Namen Petita.- ögt 559« — — (zur Abstellung der bei den türkischen Unterthanen eingcschlichcuen) in Wrchselsacheu, Fcrman der Ottomauischc» Pforte. 784 5661 Mißhandlung. S. Ecibbeschadigung Mitschuld. Zu K. V. §• 3- * . 387 3386 Mitschuldigen Entdeckung. I» K. 9». ' \ » §. 39. C t * 6. 397 558$ §. 26Z. set* 454 — §. 478. - ----- 379 — — — Aussage. S. Beweis durch Mitschuldige. Mord. J» K. V. §. 117 —— 1 ‘2 3 p - - 9 415 5l5 8"^ $. 505. - - - s s 540 — S. auch Todtschlstg. Mordbrenner. S. Brandlegung. Münze (Kouveutious-) S. /liiMifc-CIltiOUfF münze. Mün- Murne «Seite) Nro. (in dcr nähmlichen) tu welcher die Klaffen - n»d Personglsteuer erlegt wird, ist selbe an die Kasse abzugcben. g-6 5<,90 — — (Kupfer). S.Kupfc münze. MÜNZeN (gangbarer) Vergoldung uich Mün-zeupreßmerk. In P. Ue. §. 83 85- 5 r » - 5«> 5586 Münzausfuhr («Stempel der Pässe zur) 87 5362 Münzenverfalschung. In &, 25, §. 103^106, - - - - 412 5586 § J 8° - - ^ - 431 — Müst'!' (die) in Mähren soffen bei Abfuhr des Proviantmehls Sie Kleien sogleich mit-bringen, und die Rückstände berechtigen. 823 5652 Musteline (für die ungarische und Tiroler mit Farben gemahlte) Zollsatz, wenn sie in die Böhm Deutsch, oder Galiz. Provinzen eingeführt werden. 8 5287 Muthungen auf Kalkstein. S. Kalkstein. Muthungs - und Belehnungsbriefe (der) Satt« der Schurflizenzen, Stempel zu 15 kr. 374 5.58a N. Nachsicht des Dupxliko.ts (Bittschriften um) um Gestattung vurboth. Bücher, an die Zensur,, find jn 6 fr. zu stempeln. 59 5339 - Nach--^ AA ( 985 ) W ' ©dtc j Nro. Nachsicht der Stempelstrafe. S. Stem- pel - Strafe (Nachsicht bn\ Nachspürungen der flüchtigen Kriminals Verbrecher, wie von den Wirthfchafts. ämtern zn vollziehen sind. i<>5 5422 Nachtstazionen (in ben) bie SteftutMt* unb , Arrestanten Transporte konzentrirt. einzu--qnartiren. 319 5541 Naturalien - »nd Transports - Answeise, wenn einzusenden sind. 107 5383 -- — Lieferungen (die amtlichen Be- handlungen der) sind stempelfrei, jedoch \ nicht die Anbringen der Bittschriften. ,64 542 s NegDzirUNg ' mit de» Staatspapieren wird den Kaffe - und allen übrigen Beamten verboten. >4 5<93 373 55&s Neutralität (Beobachtung der) in dem Laufe des Kriegs zwischen Frankreich und England. s<3 5546 Normalschul - Unterricht (über den) der Lehrjungen, Stempel,5er Zeugnisse. 260 5485 Nofhrecht. In K. V, §. 127 - - 4-8 .5586. Nothzucht' J» K. V. §, 119— J12. s .4 - ä 4i4 5 5 8 S. O. NB C 986 ), W <5tite| Nr*-. Oberbergamt. ©. BergarM (ober-). Obere (Ordens.-) d. Okdensobere. Oberhäuser (für Altton) Privilegium- 7k>7 Z§,K OHfittfü (mit beit) bet der Kommerziäl-Stemplnng der Maaren wird eine Abäli-\ bcruitg gemacht. ^95 55 'S Obligl'if TOUCH (öffentlichen Fonds-) bei Er-kaufuiig derselben mit uuterthänige» Pu-pillargeldern soll der erwirtbschaflete Rabatt auch in den Pnvillartabrllenmnge-iiierrvt werden. 135 5402 — ,— s^Parzial-) über die in auswärti- gen Staaten negazirtrr Staatsanlehrn in welcher Drdnung riiiziiwechseli, sind. 159 541 ? Obligationen (Staats.) S. Staats-papiere. Obligation^- Aktivstand < der sich in Ver-lassenschaften zeigende) ist von den Abhand-lnngs Behörden in Oest. 0. d. E. spezifisch aufzufithren. 187 .5446 Obrigkeiten (geistliche, taugliche und würdige) können ans 3 Jahre bestauigt werden. 221 5463 — — sollen beit Baiikalanfsehern zur Ver- hütung der Vieh - Schwärzungen Unter« stüynnz leisten. «9 53°2 Qbrig- C 93r ) W ©citejNro. Vttčlt dürfen kein Kaffeehausgcwerb, Haltung des Billards r.'. ohne Begnchmi-g»ng der LandcSsielle verleihen. 1 6$ 5343 — — und deren Beamten Vergehe». In P. Ue. §• 234. 235 - - » - 634 5536 Obrigkeiten, e. Herrschaften. Obrigkeitliche.Gründe. ©. Gründe r (obrigkeitliche oder Gemeind-) Obstoiebe..S.Büumfrüchtenent!ven- dung. OBf?mcft, Weine, Essig, in Steycrmark in Großen nur in visieren Fässern zu verkaufen. 31 5319 OchftN (von einem geschlachteten) wie viele Pfund Kernfette die Fleifchhacker in Mähren verkaufe» dürfen- 297, 5517 Ochsen (Mast-) S. Maftochsm. Otkonomie - Kommission (von der) soll .die Aushilfe mit Säcken geleistet werden. 301 56S7 OftN. (Feuergefährlicher) S. gefahren. Offerenten (Anträge der.) S. Anträge der Offerenten. Offiziere der Tiroler Land Miliz ( welchem Gerichte die) »ntcrffchen- 9* 55^7 Offiziers (den ) der Landmiliz in Tirol ist beiT icnfltttftn die Vorspann zu geben. . 337 s&* Gi'itc [ Nr«. Of-l'^icrS • tyenftonirung uu& Unterbringung halber iverdenDirektivregeln vorzeschricben. 88* Offiziers, c. Militär- -Offiziers. Ordensgeistliche (welche) »»fähig sind ein Säkular»Benefizium zu erlangen. 751 5631 — — (nicht säkularisirte) können von den Ordinariaten zvege» übler Aufführung in der Seelsorge, in den Orden zurückgeschickt werden. , 265311 28 5314 Orden5geiftliche. ©. Geistlich^ (Ordens-) Ordensge!stlich"n ( wann über die vom päbstl Stuhle bewirkten Säkularisations-Dispensen der ) das Placet ertheilek wird. 3, 5282 — — ( über) Saknlarisazions Dispens be- halt sich Der allerhöchste Hof das Placet bevor. 88* Ordknsoberm (ohne Erlaubniss seines) dcerf sich kein Ordensgeistlicher in eine andere Provinz begeben. *8 53»° Ordinariaten können, nicht säkularisirte, irt der Seelsorge sich üM anfführende Ordensacisiliche, znr Korrektion in de» Orden zurückschickeu, 26 5311 - 28 53*4- — — sden) von Testaments-Absätzen ihrer Diözcsan-Gristlichkeit , welche sich auf Kirchen- und ge.stliche Stiftungen beziehen, ■I ( 989 ) ©cite I Nr», Immer eint Abschrift ober ben Abhand-lnngs-Anrschlag mitzutheilen. 136 5404 Ordinariats (bei) Vorschlag z» Besetzung ber im Ertrage unter 500 fl. stehenden höchsten Patronatspfründen, mit dem sich die Landesstelle nicht vereinigen kann, ist ber höchsten Entscheibung vor-znlegen. zög j7i$ Origina! - Urkunden (die Einsicht ber) ist hem Tabach- und Stempelaufsichts - Personale ;u gestatten. “ 7/7 5646 OttC (welche) unter dem Ausdruckeäx-ferste Gränz - Ortschaften, verstanden Werben. 220 54684 544» Ottomamüsche Reich. S. Türkische Reich. P. Pächter einer Glashütte. S. Glashütte (Pächter) rc. Passe zur Reise innerhalb dev k. k. Erblande sind nach der Eigenschaft des Pastwerbers zu'stempeln. 14 5594 — — (zur Ertheilung der) in das Türkische Reich , Maaßregeln. 52 5335 — — für Haders-uniuler, Viktualien- und Naturalien - Händler, wie zu stempeln sind. 67 5347 — — zur Reise für Galizische Güterbesitzer wie zi, stempeln. 84 5358 — — zur Münzausfuhr ( Stempel der) 87 5362 — — (die Einfnhrs-) über das ausländ. rohe Kupfer sind zu 15 fr. zu stempeln.' 342 5555 — — („ur gegen) ist fremden Sälniter Transit» zu führen erlaubt. 133 54«« — (wie gegen, auch ohne) Fremdein Böhmen über die Graiize treten können. • 8?5 5689 — — (Hausier-) S. Hausier-Paffe. Pfisi (ohne) soll Niemanden Unterkunft 9c# stattet werden. v 50 533Z %® C 990 HO ©ti(C |Nr»*- Pa§ ( ohne) welche bearbeitete Holzgattun-ge» a»j Westgalizien ansgeführt werden ton nein g,2 egg» PürLtS mit Amtsschriften. S. AllltZ- schrifteri. — — der Verpflegsmagazine.. S. Vkt- pflegsmagazine. Püpikpe (gedruckte oder geschriebene) von itnbefanumi Menschen zu, kaufen wird verboten. 320 5542 PütdoN (General-) für Deserteure. 145 34-» Parzcal'Lblizazionen. S. ObligaLioneü (Parzial-) Pascher, e. Schleichhandel. Patronat (bei BrsetzungS-Vvrschlagcn zu den dem höchsten ) unterstehenden Pfründen , ans welche Bittsteller zü sehen ist. 73 3352 Patrollütö (bei) Pfründen Besetzung, wo dieLandessteilx mit dem Lrdinarialsvor! schlag sich nicht vereinigen kann, ist die höchste Entscheidung einzuholen. 568 57 »S Patronatsreprasentaltten und Bogtei.-> koinmiffäre in Schlesien sollen auf die den Kirchen zuzukoiumendcn Stolataxgebuhren Acht haben. 847 5()97 Pension (ans eine) haben die von vffentl. Lehrämtern abtrerendcn Klosterge stlichen v keinen Anspruch, »nr aufandere Vorzüge, 179 5435 Pkii- / HB C 992 ) HB öcitt I Nro. ^CnflOlt§«= und Provisions - Angelegenheiten in BergwcrkSsachen (Stempel der) 376 55g3 gjcnftSlt (im Falle einer) sind die Partheien von dem Landrechte und Appell. S6er-gcrichte an das Gubernium zu weisen. 259 54g3 ^mlt'oncn und Besoldungen (daß bei) auch rin Betrag in Konventionsmnnze verabfolget wird. 720 36,9 Perrsimmte Offiziers. S. Mrlitar-Dffi- ziers < pensioairte) — — Wittwen. S. Wlttwen! (pcitsio- nirte ) — — Staatsbeamte». S. O.UieScitCtt-i)i" Staatsbeamten. Pensiotrirung und Unterbringung der Mili-litäroffiziere halber, werde» Direktivre-gcln vorgeschrieben, 88'^ Personalsteuer- ©. Steuer (Klaffen- und Personal-) — — G. Steuer (Personal-) Petersilie ( ©tati) die giftige Gleiße ober Hundsmvlde zu gebrauchen, wird gc-warnet. - 814 5682 PkttmetH oder englische Skuhlspitzen (SkeM- pbung der) 349 5564 PsüN^ verdächtiges. Zn P. Ur. §. 22L - - * .* * 6i7 558^ MG. auch Kauf. _ . ' Psarr HtB C 993 ) Seite/ Nro Pfarr- Gebäude ( Reparaturen dec) S. Reparaturen PfarrbeNkfizieN (bei) Besetzung, wo die Landesstclle mit dem Drdinariatsvorschlag sich nicht vereinige» kann, ist die höchste Entscheidung einzuholen. z6z 571* Pferd (ausgenmstertcs) S. Militär-Pferd (flusgcmustertes). Pferde (das) sutler» aufderStrasse ist den Fuhrleuten nicht zu gestatten. $23 5464 Pfcrdzucht ($U einer bessern) sollen die Landeseinwohner in Mähren durch die Krcisämter angecifert werden. 6g9 5595 Pfründen (zu QuijtungcnüberSpital- u. 2lr- menhaus-)wiedcrStempelzugebrauchcn ist. 16 5296 — — (bei Vorschlägen zur Besetzung der dem höchsten Patronate unterstehenden), auf welche Bittsteller zu sehen ist. 7» 5352 — — (über die Administration einfacher) wann die Rechnungen zu legen sind. .367 5577 Pftündlerporzionen vom Armeninstitute sind stempelfrey. ^ 6r 5347 PhlsofopdlL (Schüler der) S. ©Cf)tl* ler der Philosophie. Philosophische Studien. S. Studien (philosophische). Tlacet (Erthe ilung des) über die vom papstl. Stuhle bewirkten Säkuiarisations.Dispensen der Ordcnsgeistlichen. 3 5 2 8? XVII. Land. R rr Pu* HB C 994 ) HB Placet über die Sekularisajlersöispcnsen icr ^ DrdenSgeifllick^cn behält sich der Hofvor. 88» »Plenipotenten nvd Sachwalter (feiin-) dürfen die Stadtgcmeinden in W csiga« lizien ausiichincn. 342 5,js4 Pocken (Schutz-). S. Schrchpocken. Po!kKei--Direkzion (in von der) in Tirol verfügte» Schndfällen, sind die Schubschel-ite sogleich an selbe zurückzusenden. 47 53ig PoliMsond (dem städtischen) ist in L ohmen derB>trag für vcräufferles konsisjsrtcs Gc-bäcke zuzüwendcNi 33 ZZrz WolizeiordMMgett(dle)tvegk!udcrVerbothk-nei! Spiele ».Sperrung dcrGafl. u.Wirths-häuser erstrecken sichaufdas ganze Land. 48 573* Poli^embertretr ngen (Gesetz über schwere) S. @c(f§ über Kriminal- Verbrechen re. Politische S3cf)Čt*l)Č (Wirkungskreis der) und der Bankaibcherde bei Koncrebanden v»n Esiwaaren. 71 535* Politischem Behörden Pflichten hei Vertre- chen. Z» K. B. §. 228 3 3 ß t S 444 5J86 §. 2»6 - - s 3 3» 446 — §. 278 0 *r~ fl ß 4.<8 — §. 282. - * s S 9 459 —« §. Zor. s e 0 £ • 464 — §. 345. s ; )- - fl 478 — §. 44» ß s s - S 48» — §. 4 88 ■ — 489* * s * fl 533 —1 S. 5j9- -- - - fl fl 546 -** So» c 995 ) SvS " Seife [Nr« S. auch Thater-icbung, Anzeigungen , Erforschung, Verbrechen Anzeige, und Verhöp (summarisches). Politische Aburtheilniig. Ju P. Ue. §. 378 379 - * - A 658 5586 §. 38 1 —38-. - 0 e , §. 39* — 393. » < * * 66, — §. 396—Z99. * s - - -662 —- §. 4°3. - - 4 . . * S 665 —> -r, 1 1 1 .1 In P. Ue. §. 232. S - - -, a 633 5586 §. 321 - - - / s 643 —> §. 324 — 343. - s s s 644 — §. 372- - - s * 1 Ž ' 656 — §. 374. - - il s s 657 — §. 380. - - - B - 658 — , . — Gerichtsbarkeit bei Vergehen. I» P. Ue. §. 276 — 292. i e - . - 632 5586 iju — Gerichtskösten. In P. Ue. §. 444 — 451- » 9 c * 672 5586 — — Gerichtsleitung und Registratur. I» P- Ue. §. 452 43s. - - - * - 67* 5586 Politch'cher Uktheile Einsendung. JnP.Ue. §. 4«c> —407. - - » - 664 5586 _ — Urtheile Vollzug. In P. Ue. §. 433 _ 443. « - - ° 670 5586 Politischer Rekurs. IN P. Ue. $. 405 —-426. - « « - 665 5586 Po- R rr 2 HS C 996 ) HS Seite |Nro, Population (A»Fweise über den Stand der) und de- Viehes, wann und wie einzubrin» gen sind. *2 5304 PopUlativNsftanL (daß Me jährliche Revision des) in Böhmen künftig im November vorgenommen werden wird. «->8 5693 Postämter (die den) von den Kreisamtern bezahlte Auf- und Abladungsgebnhr für die Pakete mit Amtsschriften, soll letzteren wieder vergütet werden. 171? 543, Postanstalten Ue&ertmung. In K. B. §. 82. - - - 407 5586 — — — — In P. Ue. 'jU §. 147. » * » • * 597 — PostHoiese (Erhöhung des Porto für). 7^3 5611 Poftkaleschcn. ©. Postknechte. Postknechte dürfe» Niemanden auf rückgehende Postkaleschrn oder orbiimre Wagen aufsitzen lassen. 265 5491 Postknechte (für Me) Trink - und Schmiergeld von Reisende». 731 5657 Post - Ordinär - Woge». <®. Postknechte. PostpateNt und Bothenpatent (Aepublizi- rung des) in Mähren und Schlesien. 745 562g Pvstpstrde (keine) de» Tlffizieren zu verabfolge», ist mte b'i de» Granzstationen zu beobüchte/r. Sei 5668 Post- 1 ( 997 ) _ I Nt«, Postpferde sind den nicht mit solchen oder ohne Erlaubnißschcin ankommenden Reisenden nicht zu geben. , 8o 543<. Poftporto (vsm) sind die Militär - Vcr-pflegsantter befreiet, nicht aber die S3«» pflegsmagazinc. , 352 5s6$ — — Abänderung wegen der letzteren. 694560z — und Stempelbefrciung. In K. S3. §. 526. - - - - - 548 5586 — — — — I" P. Ue. §.444 - * » » s 672 —. —. — (EiUrichtung des) von de» Der- pflegsmagazinen für die mit *s officio 6e« zeichneten Pakete. »go 543? mit Reisenden. In P. Ue. §. 8» » * - - » 580 5586 §. 104 z s - s -> 612 —•* Poskrittgeld (Erhöhung des) auf I fl. 15 kr. vom Pferde, und einer Post in Destr. »b der Enns. »7 6-3‘3 — (Erhöhung des) »och bis Ende April. 7 8.3 5659 797 5.665 —- — (Erhöhung des) vom 1. April bis €nst May in Böhmen. 97 SS"7* Pubwflgen (aufden) müssenGeldgroppi auf» gegeben werde». ' , 696 5605 AO C 998 ) AD Seitf j N,o. ■ PoMagkyfahrt O«) von Wien nach . Euns wird über Warasdin und Agram bis Karlsstadt auszedehnet. » 321 5543 PraMlM fbcit Bedarf der) und Bänder bei den Gimnasicn fasten die Direftoren längstens bis Ende Mai anzeigen. 37® 557%. Pranlllakion tinb Intabulation (nur der Wörter) ist sich in kandtäflichen Angele« grnheiten zu gebrauchen. 75 5353 PränotirU6g 5493 Profokoffst ( kreisamtliche Kommiss-vns- ) unterliegen seinem Stempel, welche nicht in Abschrift an die Partheicn ausgefolgt werden. 127 5393 «•— in Partheifachen (Stempelder) 259 5*84 ■— — (UntcrsuchungS-) kreiSamtliche aus Mehreren Bogen bestehende, mit einem Fa- AS ( 999 ) AS ©eitel Nr*» ben durchzuziehen und dessen Ende mit drinHntsstegel zu befestigen. i 723 562» Proviantmehl (bei Abfuhr des) sollen die Müller in Mähren die Kfeien sogleich mit« bringen rc. 7 ' ziz 569* Dt1 iitpjtö * und Pensionsangelegenheiten in Bergwerkssachen (Stempel der) 376 5583. ^pPP5£:|ionC!J und Kreuzgänge oder Mahl« fabrtsjüge aus Böhmen in die obere Pfalz werden verbothen. ig6 5443 ’ PrÜsUNsi (Bestimmung der alljährliche») der Kandidaten zn GraDgkammerer« Stel» len in Dstgalizien. *45 54»S **p_ — (Diplome über die) der Wundärz- te re. wie ’ju stempeln sind, S. 2)i» pbm?, ^ruf«nA£tt-- S'emrstral (auch wahrend der) sind die Lehrstuyden fortzusetzen. 72 5351 Prusnik (zu) und Gimpel in Krai«/ Abnahme der Wassermauth. 37° 558® Przewusnuröki (das Gränzzollamt) in Westgalizien wird zum Hanpteinbruchs-zollamte erhoben, 81 5355 Pu!l)»r und Salniter (der Preis des) wird in Böhmen erhöhet. >37 54°5 Punzirungspakettt vom I. > 783 (auf das) werden die Gold - Silber - »ud Galanteriearbeiter angewiesen. 448 5699 PU- C IOOD ) ©eifc| Nro. PUPtlestt -Vermögen (Stempekdes) 773 5cS7 — — ©fiber (bei Erkauf,ing effentlidxr Fondsoblizativnen mit unterthäuigen) soll der erwirrhschaftete Rabat, auch in bei, Pupillar - Tabell.'» augemerket werden. 135 54o2 — — Kapitalien und der milden Stiftun- gen (wegen Sicherheit der) welche in Tirol bei den Adelichen nutz Siegelmäßigen Anliegen. 97 5374 v - — Tabellen (in den) soll auch bei Ger« faufung öffentlicher Fonds»bligazione„ mit Miterthänigen Piipillargekdern der erwirth-schaftetr Rabatt angeAerket werden. 103 54* > 1 Q. Quartiere. e. Wohnungen. j^UiesetkeNher, juMirter, un& pcnltonir« (er Staatsbeamten Anstellung und Verwen-! düng in Dienste. 191 5448 QUittUNgeN f Stempel der) über Studien - Stipendien,. dann Spital c ttnb Sir» Menhaus - l-fründe». , \ 16 5.296 — ' — über Interessen von Spitalern , Ar- I menhauftri, re. wie zu stempeln sind. 67 5347 — — (welche von oder au öffentl. Fonds ausgestellte ) vom Stempel frei stnd, oder nicht 8-7 569» Qüittirungsanbringen der adelichen -Militär-Lffiziere, wie zu stempeln sind. 769 5647 R. HB ( io.)i ) fyg ßi'ife |Nro. N- Rabat (der erwirthschaftete) bei Erlauf öffentlicher Fondsobkigatiouen fur mum thanige Pupillen soll iit den Pupillarta» bellen angemeekek werden. 135 54o2 Rabinalzinns in Westgalizien (Aushebung dc^) - 347 5561 Rädelsichrer. S. Umstände. (Erschwe- ruttgs-) Räuber. 3« K. V. §. 11 8- - f - - - 4'5 5.586 §. 124. • - 9 - 9 4’f — §. 169 — '75 » ■ s 2 428 — $• 5°5* - • - t - - 540 — Raubsch ätzen. S. Wilddiebe. Raachfangckehren. s. Feuersgefah-ren. Raufhandel, e. Schlägerei. RaUINUNg der Wohnungen. S. Wl)h- nungen. Realikäten (landtäflicher) Kauf von litt« tertdanen, wird vcrbothe». 7°5 5Č,4 Realitäten - Bereich,uffe. S. Verzeich- - Itiffe der Realitäten. Rcchtsangelcgenh eiten (nach welche» Gesetzen sich in ) im Falle , wo »och fein Gesetz entscheidet, in 27 csigalizien zu de. nehmen ist. 69° 5597 Rech- TrB C 1002) tzo- Rechnungen («ie-die) von 6en fropnf"11^1^ freien Gewerkschaften dem Lberbergamte vorzulegcn sind. 6, ^349 — — über die Administration einfacher Pfründen, wann gelegct werden sollen. 367 557f Rechtsstreit (vorEntstehung eines; zwischen Untertdanen, die gütliche Beile» gung zu versuchen. 6a 534 t Rechtsverluft sni ss, §. 23 84 * » * » » S92 558tf — — — Zn P. Ue, $•■ 8. » » » » » 561 w §. 1<) « « S • -}.*, --- — NechLsverratH. ©. 2lmtsmißSrauch. Regiments - Kommando. S, Militär-Kommando (Regiments - und Korps-) w- — Chirurgen^ S. Militar-r Staabs-u«d Regiments- Chirurgen. — Kommandanten. 6. Lauten. Megistramrsordnung In K. V. §. 546—548. - - - - 553 SZ36 — — — — In P. Ue. §. 452---4.; 4. » - - 647 -- Reich (deutsches) S. Deutsches Reich. ReichsvelPUteN (wie beiden) da« Ehe-Hindernis der Minderjährigkeit, ober ih-v c Bräu.e in Ansehung des Heipatskon-senses zu beheben ist. 29* 55't Rei?' CSeitr | tiro, (wahernd der ip.onachliche») / ist a.i Weibern die Züchtigung nicht vor-zunchmen. 58 533 Reisepartikularim c ms in den) »on den in höchsten Herrendiensten reisende» Beamten anzumcrken ist. >°s §z»6 O^EifClt'bC was an Trink- und Schmiergeld denPostknechten abznreichen haben. 731 5657 OZciflinbCtT (beit nicht mit Postpferden, oder ohne Erlaubnißfcheinc ankommendeu ) sind keinePostpfcrde zu geben. 180 5436 Reisenden Vergehen. In P. u-. §.-8->28>. - - - - 633 5586 Reisepässe. S. Pässe zur Reise. Reiten (Unvorsichtiges) S. Führen. Rekruten ( Trairsport der) und Arrestanten in NachtstaMncn kenzenkrirt einzn-» 'Reeerst (die wegen heiml. Verbrüderungen von neu anzustellende» Beamten ab-znforderuden) nur dalbjahrig einzusenden. ' ■ > 109 5387 -■— — ( die) de obfervando recipioco aus- wärtiger Behörden in Answanderungs-fallen, unterliegen keinem Stempel. 2 17 5459 — — (Abstellung der) von Brauten der InvMe«. 4 *93 55'S Rß- AO ( 1005.) '34 54er , Seile [Nr«, Revleriager (Me) i» Lest. ». &. s. f»a,„ auf die Waldreutungen das strengst« Au. geiinter? richten. OJeÖtitOn deS Populationsstandes (daß die jährliche) in Böbme» künftig >>n Novem. 6er vorgenommen werden wird. 3*8 9v£t)!)t0lt5 (vom) oder Aussichts-Personale, wenn vom Vorsteher der Berichtsstelle die . Einsicht eines Dokuments verlanget wird, wie sich zu benehmen. 879 572# — — Gebühr Entrichtung, welche die Zunftaltesten non de» auf die Jahrmärkte kommenden Handwerkern fordern, werden abgestellt. 877 5/rv SRCgCpifjCtt uitb Schuldscheine (hinter dem Lande Tirol haftende). S. troUv^Kommiffion zu Grah. 8tid)tt£ (dem) sind die Grundinventarien immer in Urschrift vorzulegen. 877 $7n Rlchteramt (Me $u dem) Geprüften in Mahren, sollen den Krei ämte«, Name» und Wohnort anzeigen. 766 5644 Rlndsteisch-Satzung (Erhöhung der) in Wien und in den Kreisviepteln. 766 564.5 Rittgeld. S. Postrittgeld. Röcke sind einzeln zu stempeln. 79 5354 Roheisen cBewilligung der Einfuhr des) aus Preußisch Schlesie»t an der Oestr. Schle- , Slif C 1006 ) Schlesischen Drän; e gegen Gubern'al Pässe «»d Zollen,trichsung. ” 10g 53g4 t)2l$cfifflUl'C ösr Klassen - unb Personalsteuer unverzüglich zu berichtigen, 739 525- °— — vonFrohndicnstcn (beiden) inWesi-galizien werden die Mißbrauche abgestel» let, und wie selbe abgearbeitct werden Men. 6z. S5&9 Mückzahlung. S. Zahlung (Zurück-) Nustlkalgri-nde (wie die) in Mahren zcrstnckct werden können. S<>3 5671 Muthenstrerche. ©. Stockftreiche» ©6(1$ (die'Zolllegstatt) wird aufgehoben. 802 Zs?» Sachwalter. ©. Plempstenten. Sabel, Klingen, Gewehre auszusühren, wird wieder erlaubt. 45 552/ —1 — Erläuterung. 178 5434 Sacken ( Aushilfe mir) soll von der Oekono- wie-Kommission geleistet werden. zo, 5667 Säkular - Beuefizium zu erlange« , welche LrdcnSgeistliche unfähig sind. 751 5637 Sükularlfations-Dispenftnlwann über v feie vom xäbstl. .Stuhle bcwirkte) der L>r<-dcnsgcistl. das klacet erthcilet wird. 3 528® Sa- C 1007 ) , 8- Mai 366 5575 — (der Handel mit) im Innern der Erbstaaten ist Jedermann, ausser de» Juden in Marktszeiten erlaubt. ,9 5301 Schaden Vergütung^ S. Vergütung. Schätzmeifter (Gebühr für die) in Galizien, wenn sie zu Gegenständen ausser dem Gerichte verwendet werden. 144 5407 Sch a tzes-V e rh eh lung. S. Gefundenen Verhehlung. Schätzung der Landgüter (wie die) in Absicht auf die Erbsteuer in Steyermark vorgenommen werden kann. 746 56.3* Schandbilder. ©. Schmähschriften. Schadenersatz. ©. Entschädigung. Schadensschätzung ( Unparteiische) Z» P. Ur. §. Z' 2. 313. - - - - 640 5586 Schandbühne. e. Ausstellung (öffentliche). Schanddtrnen Seffentltche, Jugeudver- führend«, und mit Lustseuche behaftet. In P. Ue. 5. 254. » 5 « » * 6r6 558^ SchüNEuNgs ^ und Schuld-Urkunden der Juden. S. Schuld » Mid SchenkungS-Mttenbet). Schar/- C 1009 ) , «Seite j Ni». Scharfrrchtergebuhren. s. Kriminal-Unkosten. • 9 Schauspieler (MO e. Hofschau-spieler. Schematismus (zuVerfassung des), wie die Kreisämter in Böhmen die Verzeichnisse verfassen und einsenden fallen. 351 5567 Schiedsrichterlichen urtheile. -b. Ur- theile ( schiedsrichterliche). Schiffbrücke (Durchlassgebühr bei der) zu Kenty in Dstzalizien. 694 5604 I Schifsfarth (zur ) auf dem Fluss Dniester solle» stch die DstgalizischeN Uuterthanen bei dem Russischen Gen. Gouverneur um eine Sicherheits-Ordre melden. 691 5599 — — ( bei der) wo gelandet werden soll. 745 5629 Schistlcute (Löhnungen der). S. Löhnungen der Schiffleute rc. Schiffmeister .(bei jedem Konkurs eines) die Löhnungen der Schiffleure und Stn» ckerlöhnunzen in die erste Klasse zu setzen. 684 559* Schiffziehen (das Spiel) wird verboten. ' 69Z 56oč Schimpf. S. Schmähung und Ver-läumdung. XVII. Band. Sss Schla- HB C loio ) HB Schlägerei ( Seffent«»;e) In P. Ue. §. 241. * ^ ‘ *. < 622 5^80' — — l Blutige) Zn P. Ue. §. 163. 164, - - 602 558S - (Heimtückische nnd^Töduiche). Schleichhandel (wie der) bei Wolle- Waaren zu hindern isti 42 532$ Schlösser öfnen und Schlüssel verfertigen. In P. Ue. §.217.218. - - ; j 615 558č Schlossernamen auf dc» Eisen. In K. B. §. 323. * i * » 0 472 5586 Schmähschriften. I» V. §• 57 — 59- * « 462 55316 — — — — In P. Ue. §.71 C « -- « 6 .Ä §. 237^.240. - « - - 62 1 —- SchMähUNg (Sonstige). Zn K. fc $; 204. s - - » r- 437 5586 — — — — In Pi Üe. §. 242. » » - . Č 622 — — — auf Staat Und Landcsfürsteit. In K. V. . V §. 57— 59- - - - - 402 5586 — e— — — In P. tie. §. 71. - - - - » 556 — — (£>effeit(iidßc); g» tie. $. 71. 72, 74. - - * $.241 - » » » 556 558* 622 —- Schmalz 0 ©dfejNro; Schmalz (zollfreie Einfuhr Les) OiisHtzil- garil wird verlängert 5g 534o — und Butter ist wohl bereitet und der Gesundheit unschädlich zu liefern. ' 347 556z Schmiergeld und Trinkgeld für die Post- kncchtk. 7 8» 5657 Schnee (Abweisung des ) von Ziegeldächern, wird in Wie» befohlen. 50 5335 Schneeausschaufeln (Erneuerung der Verordnung wegen des) in Böhmen. 322 5544 Schawl§ sollen einzeln gestempelt werden. 79 5354 Schriftsteller (inländische) dürfen oljite bewirkte Zensur ausser Land Nichts in • Druck legen. 772 565® Schud - Fällen (in von der Polizei - Direktion verfügten) in Tirol, siuddteSchub-scheinc sogleich an selbe zurück zu schicken. 27 53»* i— — Scheine. S. Schlld-Fälle. ' Schuld - und Schanknngsurkunden (die von den jüdischen Hcirathskonsens-wcrbern bcigelegten) sind nicht unzuneh-men. 775 5<>53 I Schuldenmacher. ©.Verschwendung. j Schuldeusteuer-Faffioiien (die) in Steiermark sind in der gehörigen Zeit einzurei-j chen, und die Beträge abzuführen. 24 53°S S s s 2 Schuld- AB C 1012 ) AB Schuldlosigkeit. S. Unschuld. Schuldscheine undNezepisscn (Hinterem Lande Tirol haftende). S. LiffUidü? ti0N§-K»mmissicm zu Gratz. Seite IN ro. Schulet der Philosophie ( die dritte Klaffe erhaltende) haben von Studien gänzlich auszutretcn. ' 338 553» — — (der Gimnasial-) Fortgang in der lateinischen Sprache soll von den Direktoren alle Jahr angezciget werden. 309 5529 — — ( Gimnasial-). Wie sich hei Wahrnehmung geringen Fortgangs in ihren Sitten und Studien zu benehmen ist. 227 347, — — s Gimnasial-) sollen in den Klaffen- zetteln immer eingedruckt werden. 831 570t — — mißhandle». In P. Ue. §. > 63. ----- 601 558* — — (Gimnasial-). S. GiMNüsial-schüler. — — (Stipendisten und vom Unterrichte geld befreite). S. Stipendisten. SchUlk'N (die Unterthanrfuhrcn zum Wau der) sind von der Wegmanth.befreit. 155 5416 Sch Ul soNd ( Ausweis« über Verlassen-schusts-Beitrage zum ) samt den Geldbeträgen au das Kreisamt zu senden. 261 5487 Schüssen bei Gebäuden. führen. S. Feuersge- Schuß- ./ _ , ©eite [Nie. Gchuflgewehr. S. Gewehr. @ d) ur fit t s e tt a en , Muthungtz - „nb Belch- nungs-Briefe (Stempel der) z» ,5 fr. 374. 5583 ©d)Utt und Laim (wie der) zu graben 300 55'-’# @d)U$j39lfž$t (6er geimpften) Wirkung „ach der in London geschehenen Bekanntmachung. 230 54.73 — — Einimpfung ft» Ansehung der) Maaß- regcln in Böhmen. 280 5501 Schwarzer (Behandlung der) bei gewaltsamer Wldeeseyung der Wachen. 296 5516 -------(Tabak-). S. TMkaufsichts- ' Personale. Schwärzung der Seifensieder - Maaren ", und des Unschlitt» aus Wien, wird verboten. 57 533? Schwärzungen des Viehes (zur Verhütung der) ist den Baukälauffthern Unterstützung zu leisten. 'S 53»« — — (die) des Viehes ausHuugar» durch Lest. 0. d. E. nach Bayern und Passau zu verhindern. 744 5626 -------d„ Briefe. 6. Briefschwär- zmrgen. Schwangere. In K. V. Z. 445. r - - - -> 5’6 55&g — — — — Ju P. U.e. §. 43J * ä * ' ' 671 — Schwei-, TE C 1014 ) » . ©nitclNro, ^d)WCinC C der Much verdächtige). S. Wuthp erdacht. Schwertz. S. Kolonisten. Seelsorge (in der) m Übel auffahrende, nicht säkularisirte Ordcnsacistlichc können von den Ordinariaten in den Orden zurück-geschickt werden. 26 5311 23 5314 Seelsorger (Me) IN Böhmen sollen die von ihnen getauften, getrauten und begrabene» Militär-Personen den Feldka-plänen anzeiaen. ^ 752 5638 Seisensteder - Maaren (Verboth der Ausschwärzung der ) tend des (snschlitts ans Wien, ' 57 5337 v— — Maaren (der Verkauf der)' ausser • dem Bezirke in Mähren ist anznzcigen. 163 5429 ■— — Maaren (Bestimmung der Beschaffenheit und Gewichts der) in Oest. unt. d. E. Selbstmord. In K. V. §. 203 - - ? - - -i — — — Jn P. Ue. §. 90 - 92. _6 - - ’ $. 28(5. - „ =■ » - ? Selbstverletzung. I» P.««. §. 90. - - - - - §. 161. 162. - « - « 75* 564* 437 5586 583" — 643 — 5S3 5586 602 — Se- MS C 1015) ©cite jNro. ^emcftrrt! # Prüfungen. ©. Prüfung Semestral. Sensarie. ©. Bürsesensarie. Sicheres Geleit. S. Gefangenneh» x mungs - Verbot, »»d Kriminal-urtheils Vpllzug. Sicherheit der Kirchen - Kapitalien (von der) sollen sich die Kirchen - Vorsteher in Mähren überzeugen, 317 5537 Sicherheitsordre zur Schiffahrt auf dem Fluß Dniester. 6, Schiffahrt auf dem Fluß Dniester. Siegelpapier. e, Stempelpapier. Sittel! (über die) und Studien der Sli-pendisten und vom Unterrichts'gelde befreite» Schüler, wann die Ausweise einzn-frnden sind. 222 5465 Sitten und Studien der Gimnasiak-Schüller. S. Schüler ((SinmaftflO.. Slh und Stimme der Direktoren der Gim-nasial Studien. S-Universitäts-und Lyzeen - Konsistorien. Smolin. S. Krzytawka und Smolin. Sodomie. ©. Blutschande.. Sakularisazions (über) Dispensen ber Ordensgeistllchey behält sich derallerhochste Hof das Placet bevo.r. 881 Sol- HB C 1016 ) HS C?t>!b(ttCtt (wie Lie dienenden, also auch die unbestimmt buirtaubmi) dürfe» ohne Bewilligung des Regiments keine steuerbare Gründe kaufen. ,z 5299 Soldaten (bie beurlaubten) aus dem kompleten Stande unterliegen ausser Korrektionsfällen der Militär-Jurisdiktion. 685 5593 816 5 68-t Sonn - und Feyertage (Heiligung der) in Wien. 701 5613 Spanien (zur Versendung itadp; der österreichischen Waaren haben dieLänderstellcn die Zertifikate zu ertheilen. 293 5514 — — Nachtrag.. 335 55*7 SpkkvUNg der Gasthäuser und Wirthshäu- ser aufdem Lande. S. Wirthshäuftr. SpktE (zollfreie Einfuhr des) aus Hungar» wird verlängert. 59 5340 Spiel ich as) Schiffziehe» genannt, wird ver- bothen. 697 5606 Spiele (Glücks - oder Hazard-) werden auch in Lstgalizien verdothen. 9 5288 — — (verdothen-). In P. Ue. §. 266. - » - » - 629 5586 — (die Pelizciordnungen wegen der vcrbotheuen) und Sperrung der Gast - und Wirrhshäuser um Mitternacht, erstrecken sich aufdas ganze Land. 4$ 533” Spiel- NB C 1017 ) AS ©ti(e [Nr», Spirlbetrug. In K. V. §. 180. f - « • - 43' 55$< Spiklen (alles) in öffentlichen Kaffee - und Gasthäusern wird studierenden Jugend vcrbothen. 176,545? ©ptClftirfcn (bei dem Stempel der) was ans dem zu bezeichnenden Blatte augezeigt ftyn muß. 317 5538 (SpicIpflfCttt vom LZ. September 1 79 .4 (Republikation des) in Qcst. ab der Enns. 85 536» Spion.- S. Ausspäher. Spital - Pfründen (Stempel der Quittungen über). 16 529« Sprache c lateinische). S. Lateinische Sprache, Stands - und Regiments - Chirurgen. S. Militär-'Staabs- und Regiments-Chirurgen. Staatsanlehen (wie di- Parzial - Obligationen über die in ausmärtizen Staaten negozirten) umzuwcchsel» stud. 159 5419 Staats - Arbeiten (was,.der zu) kom- mandirten Militär -Mannschaft an Taglohn zu bezahlen ist. 187 5447 Staatsbeamten ( Vorschrift wegen Anstellung und Verwendung der quieecimi« den, jubiiirtcn und penstonirten) in Diensten. ’9* 5448 Staats- «M c 1018 ) ©citc|Nro, Staatsöuchhaltung (&fc VS» der) einte* fordert werdenden Stempelbeträge sollen durch die Kreisämter eingetrieben to er* beit. 65 5346 Staaten (Ansiedler in den k. ft). S. Ansiedler. - Staatsgüter ssin Rücksicht der im zeitlichen ' /-. Besitze befindlichen) Erhöhung der Di* mibieit, Terzen und Quarten in Ga* - .listen. 243 5479 Staatsgüter (die auf den) den Militär-Offizieren freigelaffene IagdbarkeiL wird eingezogen. 3,2 554# —— (tote die) besser zu verwalten, der Wirkungskreis der Administratoren zu erweitern, Inspektoren anzustellen und bie Administrationen blas den Länderchefs unterzuordnen sind, 267 5492 Staatsobligazionen C von öffentlichen > sind die Interessen bei Klaffensteuerfalirung anzusetzen. 867 571? — — S. Staatspapiere. Staatsumwälzung. Siehe Hoch Herrath. Staatspapiere (Raubet mit) ausser der Börse verboten. 3° 5317 —- — der Handel mit denselben wird den Kaffebeamten verboten. *4 5293 — — auch allen Beamten überhaupt. 373 5582 Staats- ' «KiS» C ioi9 )■ 545p ■Ti 9* : ©citl’1 Nro. Staatspapiere bei Rückzahlung der Stif-tungskapitalicn »I pari aufzudringcn, findet nicht Statt. i7 5i9g '— —t (bei Kaufund Verkauf der) Her- absetzung der Börfesensorie auf 4 von looe. r94 r— —- (Amortifirnng der) auf Ueber-briuger mit bestimmter Zahlungsfrist lautend, wie Statt findet. : , 2Z *7“ “ (bei Veransserung unterthäniger) wie fich die Kreisäyiter in Böhmen zu benehmen haben. ' 299 5510 r— — bei Rückzahlungen der Kapitalien anzunehmcn^ sind Klöster und Stiftungen nicht schuldig, 338 5549 — — S. Bankozettrl. Stempel. S. Stempel.' Stältvt (brr) in Tirol Vereinigung wegen Konkurrenz ^os Dominipalis zu Militär-Durchmärschen ic. 117 539« Ststlltle i» Dostcrrcich ob der 8nns. In An« skhuna der von denfekben e-ugekanfteu und um geringere greife abzusetzenden Körner sollen die Kreisämter, die der 'Zufuhr am'meisten bedürftigen Orte an. zeigen. 724 5622 Stadtgemeittden 0>ic);in Westgalizien dürfen Teilte eigenen Plenipotenten! und Sachwalter aufnehmcn. * ,42 5554 Stamm- *kßt C 1620 ) , ©cit« INro. Etammvermvgeu (M« zur Sicherstellung des geistliche») uöthigeu Aealitäteu Ver- zeichnisse stud stemvelsrei. 8»7 t67fi Standspersoneir (böhmisch - östreichischc) sind von Ablegung des Zcugcncides nicht befreit. 1*9 f42j Standrecht. I» K. as. $. ZOG —— J13 * e 9 9 538 5586 §• 538- - - - 5.5° — Stationen der erhöhten Wegmauth. 2 07 5452 Steckbriefe. I» K. as. §. 48 t 489. - . « 5 5°3 5588 — — — — In P. Ue. . §, 4 4 1.5 • C -- 9 - 671 — StarEnreb!s und Haarpudcr - Stempeltape (von der) wird die Stadt Krakau he* srcyt. 753 5*4» Stempel (mit dem alten) schon versehene Kalender für das Jahr is°3 sind nicht iii Anspruch zu ziehen. 2 528» —° — der Reisepässe innerhalb der k. f. Erblandc ist nach der Eigenschaft deö Paß Werbers zu gebrauchen. 14 5294 — (welche Zeitungen ^ dem) unterlie- gen, und welche nicht. 15 5295 --- — Patent (das Versehen im Nach- drucke des) in Steyermark fub §. 2Z wird verbessert. *3 53°* Stem- AB ( 1021 ) AB ©ciicj Nro. ©tCttipd dcr Quittungen über Studien-Stipendien, dann Spital-und Armenhaus-Pfründen. 16 5296 — der Zeitung-Völker-und Länder- kunde. 3S 5320 — ~ (welchem) die f k. Professoren, und die Länderadvvkatcn unterliegen. 34 53.?». — dcr Bittschriften um Nachsicht des Dupplikats, und um Gestaltung verbothe-ner Bücher, an die Zensur zu 6 Fr. 59 5339 — — der Lehrbriefe der Handwerksgeselle», zu 1 ff. 66 5347 — — der Meldzettel oder Entlaßscheine zur Vereheligung der Unterthanen, zu 6 kr. 66 5347 — — der Passe für die Hadcrsa»»!mler, Viktualien - und Naturalienhändler. 67 5347 — —> der Pfründlerporzionen vom Ar- meninstitutc. 67 5347 —. — der Interessen - Quittungen von Spitalern, Armenhäuser», und milden Versorgungssonds. 67 5347 — — der Kontrakte. 68 5347 — — der Militärentlassungsgesuche auf steuerbare Wirthschaften. 6z 5347 — — der Geschäfte oder Interessen-Er- Hebungs-Anweisungen. 64 5359 Stem-» AB ( 1022 ) AS J*. v 6cite|Nr0i Stempel, zu Reisepässe«, Lebenszengnissett, Adelslegitimazionen > Trauscheinen für Güterbesitzer inGalizieil. 84 535g d— — der Münzausfuhr - Pässe. 87 53 6t -- (roic sich in Ansehung des) bei -ungestempelten Eingaben zu xbcnehmen ist. 92 5368 — (mit welchem) die eidstättigen Vermbgensbekenntniffe zn versehen sind. 95 5371 ~ — der Bescheide ad Rubra auf Umschlags- oder blinde» Böge». \ 96 5372 — — ( wie dem ) die krcisämtl. Kom» miffionsprvlvkvllc unterliegen, _ 127 .15393 mm — ( Wege» ) der Handels- »itb Kon- tobücher Untersuchung zu pflegen, und bei Befund derlei ungestempelter Bücher die patentmaffigr Strafe in Vollzug zu bringen. 128 5395 -— —» (_ was für einem ) die erste legale Abschrift des Jnvenkariums unterliegt. iiy 5394 — — der die Kapitals - Aufkündigung betreffende» Gegenstände zu 15 kr. 133 3399 &** — eines Stiftsbriefes über ein zu ei- nem Gotteshause lcgirteS Kapital zu 200 fl. zu 15 fr. 135 5403 «-*- -*■ der Kaufs und Verkaufs-Instru- mente bei den Grundvcrschreibungen des Bauernstandes. 147 Mio Stem- NB C 1023 ) riLij Y * Seite lords' DtkNspel(in Ansehung des) der »ach der Eigenschaft der Person zu stempelnden Ur-künden, sind die Apotheker und andere Eewerbslcute, welche 'das, Bürgerrecht nicht besitzen, als Bürger zu betrachten. 216 5453 i— — (vom) befreit sind die amtlichen Behandlungen derNaturalien-Lieferungs-Angelegenhrite», jedoch nicht die Anbrin-gen- oder Bittschriften. 164 542l •—> der Diplome über Prüfung der Wundärzte, Geburtshelfer, Apotheker, Zahn» und Augenärzte zu 2 st. rgr 5438 a— ( dem ) unterliegen nicht die Re- verse de obfervando reciproco auswärtiger Behörden in Auswanderungsfällen. 217 5459 — — ( vom ) frei sind die Erbsteuer- Liquidatioiteit fommt Beilagen re. nicht aber das Gesuch selbst. 220 5461 —■ — der Tischtitel. 167 5423 — —- eines gehötig ansgefertigte» Stifk- bricfs nach dem Betrage. -88 55»h i— — der Salzerborgungs - Urkunden. 3o$ 55=8 — — ( was wegen des) die Tax- und Expeditämter bei fcm Vidimus auszudrü- chen haben. 312 553 i ~ — des zweiten Bogens bei amtlichen Acusserungen oder Berichten in Parthei« sacheu.. 3>2 55S3 Stem- HS C 1024 ) HB Seite! Kr». EteMpel (vom) frei sind die Militär. Begleikungsberichte in Betreff der Ver- pflegsbacker. ^ 3.3 5533 — — der Anträge der Offerenten an die Militär-Verpflegsbehörden. 313 5533 — — der Genehmigungen hierüber. — __ — — (wie sich wegen des) die Militär» Kontrahenten zu benehmen haben. 314 5533 — — der Handlungslizenzen für Dorfkrämer zu - fl. ' 314 5534 — >— bei Militär - Kontrakten. 3,4 5j33 — — der Spielkarten (bei dem) was an dem zu bezeichnenden Blatte anzuzcigeu ist. zi7 553g •— — ( mit dem vorschriftmäffigen') müssen die Zertifikate zum Emkause der Lebensbedürfnisse der Unterchanen gestempelt seyn 319 554* — — der Protokolle in Partheisache». $59 5434 •— — der Zeugnisse für Lehrjungen über den Normalschul - Unterricht, und Besuch der sonntägigen Wiederholungsstunden. 260 5435 — — der Einfuhrspaffe über ausländisches rohes Kupfer zu 15 kr. 342 5555 — — in Bergwerksangelegenheiten. 374 5583 — — der Kontrakte über denZeheud. 377 5585 — — (dem) unterliegen die Weiberver- zichte der rechnungssübrenden Beamten 775 5634 —- — der Urkunden über den Vcrmögeus-stand der Kaufieute, Grosihandler und Fabrikanten nach der Eigenschaft der Per. son. 700 5 796 566* Stem- S2 5357 6S 5345' 65 534« AO C 1027 ) AO <3eitc|Nro. Stempeltaxe etärrm^I und Haarpuder. S. Starkmehl * uud Haarpuder -Stemptlcaxe. Stempelübertretuug (dem Me) selbst Anzeigenden, wird die Strafe nachge-s hen. 796 5664 SteMplUNg der Frauen Schawls, großer Umhängtüchel, Röcke, Vortücher re. int einzelnen. 79 5354 = — (bei der Kommerzial«) der Waaren wird mit den bisher verwendeten Oblatten eine Abänderung gemacht. 295 5515 — — (der) unterliegen die Pcttinets oder engl. Stuhlspitzen. 349 5564 Sterbfalle - Verzeichnisse (zur Verfassung der) Muster für die Verlaffenschafts-AbhLndlUngs-Behörden. 233 5476 Steuer (Personal' ). Von welcher Behörde die bei den in bürgerl. Hausern wohnende» Militär - Partheicn befindlichen Civildienstpersonen zu beschreiben find. ss 53t4' — — (Rückstände der Klassen - und Personal- ) unverzüglich zu berichtigen. 339 335* — — (Klassen-und Personal -). AuSschrei- ' bung derselben, für das I. >8»4. 725 5Ö23 _ __ z Ausschreibung der ausserordentlichen ) in Triest. \ 7,7« 5«5S Lttr Steuer HO C 1028 ) HO I Nro, Steuer (Schulden-). S. Schulden, steuer. Steuerbare Gründe. ©. Gründe ( steuerbare). Stlftsbriefe Über ein zu einem Gotteshaus legirtes Kapital zu 200 ft. sind mit dem Stempel zu 15 kr? zu versehe». 136 5404 Stiftbrief (»ur der gehörig aüsgefertigte) nicht dessen Entwurf unterliegt dem Stempel nach dem Betrage. > ügg 5503 Stiftungen (auf Kirchen - öder geistliche) sich beziehende Testaments - Absätze der Diözesan-Gcistlichkeit, sind den Ördina-riaten in Abschrift, oder der Abhandlungs-Ausschlag mitzuthcilen. 136 5404 — — uudKlöster sind nicht schuldig bei Rück- zahlung der Kapitalien, Staatspapiere an-junehine«. 338 554? — — (Messen-). S.Messen-Stiftungen. StlftUNgsfoNds ( die weltlichen ) haben de» sich zeigenden Ueberschuß klaffenmäffig zu versteuern. 4 5235 Stiftungskapitalien ( bei Rückzahlung der) findet der Zwang Staatspapiere al pari anzunehmen nicht Statt. , 17 5298 Stlftungs-Kapitalien. S. Kapitalien. ( Waisen • Kirchen») rc» Stim- Hi- C 1.029 ) ©rite|Nro., StlMMe und Sitz der Direktoren derGiin- nasial - Studien. S. Direktoren der Gimnasial-Studieu» Stipendien (über Studie»-) Stempel der Quittungen. 16 —- —? galizischer Jünglinge , und der Töchter armer Edellcnte. S. Gllii^ischt Jünglinge» Stipendisten, unb vo>?> Untcrrichtsgelbe befreiten Schüler (über die Sitten und Studien fccvj ist bei Schluß jedes Srmc- sters ein Ausweis einznscnden. 1 22- 5465 — — (den) sind die Stipendien viertel- * jährig voraus' zu bezahlen. » *4* 5477 Stockstreiche. In K. V. §. 20. * - < - ' 391 5585 §, 329- 33». • ' - - 473 — $. 363 — 366. * ,• - - 487 —* — -rr — — In P. Ue. §. 15. 16. • » - - 563 —- §. 2Z. # > -- 5 - 5^4 ~— §. 438. - - * - - 671 S^vlNtax-Gebühren (auf die den Kirchen in Schlesien zuzukoinmenden) Acht zu haben. 847 5697 Sträflinge (Zuchthaus). S. Zuchthaus-straflinge. Strr- AO C 1030 ) AB ©eite |Nro. Strafe für «nbefugte Fürkaufler In Lest.. E. ^ 698 5608 — — für unachtr Erzeugung 6er Ziegeln in Mähren. - 744 56,7 — — (Stempel-) S. Stempel» Strafe. Strafen bcr Stimmt «23rt6recßett , «tt$ _ schweren Polizey-Uebertretungen. S. Ar- beit, Brandmarkung, Faftcn, Geldstrafe, Kerker, Rechtsverlust, Schandbühne, Stockstrei-che, Todesstrafe, Verfall, Verhaft und Verweisung. Strafenausmaaß. Zn K. V. §. 2 6 29. » . 6 * 393 5586 — — — — In P. Ile. > §. rr — 26. - - - t 564 — §- 394. 395• * » - s 661 — SLrafennachsichl'. 3» K. V. §. 205. - « - r ' 438 5586 §. 4L4> - - - - - 5 >6 — §• 47°. - - - - 9 526 — §. 496- - - t 5 — — — — In P. Ue. - .537 §. 279. « - - - - 631 — §. 409. > - $ » s - 665 — $• 428— 432. » - -- - 668 •— Strast C1031) ■ 6trtf|prre-.' StMfflW tune# in welchen Provinzen vom 1. Jäner und in welchem vom I. Marz wirken solle. Straflosigkeit. J» K. V. §. 56> « e « §. 167. ö s d — — — -— Jn P. Ue. §• 2 4??* ® d 0 §. 27 1. 2 7 2. - - Strafverjährung, s« K. V. §. 206 — 310. t - $. 43 1. - » ' « 5.471. J f , §.474. - - - — — — — 3« $. Ut> §. 248. - - s - 624 —h S. 274. 275. . 5 5 j» 63 1 — Strafverschärfung. 3» K. V. §. >7. * - f F 39° 558ff $. 42. =' - F - 398 — §. 44. 45. r •- — —N Z. 44°. - 5 * 5 574 —• §. 18—20. In P. Ue. - - r 563 — §. 406, - - - » 664 —- $• <25. - 4 ' e X,- 66z Gtraf- 858 571* 8 401 55 8 ff « 4-3 —■ r 624 —- - 63 1 —' * >38 LL86 - , 5>* — - 5 sT6 — 7 5-7 —1 NB C 1032) ©eitcjNto, Strafverwandlung m Milderung. In K. V. §. 46 — 49, » * • * 398 5586 5» 44i, - , - » - 5 1 4 r—> §. 479. « - « 526 — — ' ■« — — In P. Uc. §.8 2 26. » - - « 5'f 4 — $. 406, - » , - 664 — z. 427 -r- 43?. - # - 663 — Strafzeit. S. Kerker. Strasse ( auf der ) ist den Fuhrleuten da- Füttern der Pferde von Wirthe« nicht zu gestatten. 223 5468 Strassenbau * und Wafferbauführungeu ( wie sich hei) zu benehmen ist. 275 519* Strassen beschädigen. 3» P. u'e. •' §. 76. « » - - - 578 5586 Strassen verschränken. In P. Ue. §. 174 —177. ? - ** 605 5586 Strazzen. S. Hadern. Strazzensammler. s. Hadersammler. Streitsachen (in) wegen Wohnungen in Krakau, wie sich zn achten ist. 35 53*4 Stroh (wie das) Heu, Holz in denMarkt- preiskabellen zu berechnen ist. 8'- 5679 Stuckerlöhnungen. ©. Löhnungen — deeSchiffleu'e rc. Stu- C 1033 ) ©citej Nro, StUvlM (von ben) haben, die, die dritte Klasse erhaltenden Schüler der Philoso. phie gänzlich abzutreten. 338 5S59 — — Stipendien (Stempel der Quittungen über). 165196 — — (Gimnasial-). D. GiMNstsial-Stndien» .— —— (die errichtet werdenden philoso- phischen) sind nicht nur,für geistliche Kandidaten, sondern auch für weltlich bleibende Jünglinge gültig, 829 5694 — — der Gimnasial-Schüler. S.SchÜ« Ut (Gimnasial.) — (über die) und Sitten der Stir pendisten und vom Untexrichtsgclde befreiteil Schüler, ist bei Schluß jedes Semesters ein Ausweis cinzusenden, 222 5465 Studierende Zugcnh (der) wird aller Spielen in öffentl. Kaffee - und Gasthäusern verboten. >76 543* Stuhlspitzen (englische) S Pettinets. Stumme. S. Taubstumme. Summarische Verhöre der Kriniinal-Ber-brecher. S. Verhöre und Wirth-schaftsamtcr. Summarisches Verhör. S.Verhör C 1034) 5(v? ■c» 6ci56 5418 — — S. Krimirlalunkösteu »nd politische Gerichksköftcu. Tape (Viktualicn-) S. Viktualieutaxc. 'Tu- AB C 1036 ) AS Taxwaaren unächth-jt u»d 2$etwig«ng.<3me*Xr0' In P. Ile. §. 226. S - s » c - 6iy 5586 §. 230 — 232. » « • » 619 — zur Einreichung der Militär - For- derungeu in Tirol. 90 5366 Testament, s. Erbanordnung. Testamentsabsätze der DiSzesan- Geist? lichkeit, wann den Ordinariaten nutz». theilen ist. 136, 5404 Thaterhebung. In A. B. §. 233 — 357. - « - ' 445 5586 — — — — In P. Ue. §. 278. - - » - * 6z r — 5. 293. 294. ' » * - » 636 — §> 298 — 305. « - - - 637 — §. 308 — 314, » » » * 639 —» — - Anzeigungen und Zeu- gen. Theilnchmer. ©.Mitschuld. Thieve (einheimische). In P. Ile. §. 145» 14*« - - -- e - S97 3586 — »» (wilde). In P. Ue. §. >43 — 144. » « - « 596 5586 Tirol (der Stande in) Bereinigung wegen Konkurrenz des Dominicalis zu Militär« Durchmärschen und LandeSvertheidigungs-^ Anstalten. • , ,7 539« Ti- HB C 1037 ) HB v Seite Ik^rc»' Tiroler Landmiliz. S. Landmiliz. Tischtitel (Stempel der). .6754,3 Toback. S. Taback. ' Tod (wegen vermeinten) der erstern Ehegatten; wenn die Erlaubnis zur ziveyten Ehe angcsucht wird,. wie das Gesuch zu " r behandeln ist. 301 5543 — —• eines Advokaten ist unverzüglich anzuzeigen. . 780 5656 Todesfall (der) eines jeden Justiziars ist in Mähre«, so wie eines Advokaten von der Obrigkeit anzuzeigen. 84- 5700 Todesfalles unrichtige Angabe. In P. Ue. 8. 129. SS« Todesstrafe. 3» &. s. ■ P * ■ 593 5586 §. i». * - - 9 ' ' 389 5586 Z. 43* 4*. * » ' P P * 398 — §. 43°. 435- - P r» 512 — §. 444. « P - r »- 5i6 — 8- 45°- * 9 S - 5-8 — S. 487» . * 9 9 - - • 53' —' §. S<>8. = 9 9 - - 542 — Todesstrafen (die in dem neuer« Strafgesetze auf mehrere Verbrechen bestimm, ten) sind den Gemeinden von den Ma» gistraten und Octsobrigkeiten besonders zu Gcmüthe zu führen. - 677 5587 W C 1038 ) • _ , , ©eite|Nr«. TvDevstrafe (wegen) wo das neue Strafgesetz vom l. Jäner und wo vom i.März wirken solle. g58 87»e Todtenerklarung-n (Arilitär.). «.Ml- kitar^ Gesuche um Todteuerklärung rc. Todtenscheine» (bei) für das Militär, welcher Stempel zu gebrauchen. 361 57,3 Todtenschemc (die Gesuche um) und Ext-steiizerhebuug stitd bei beit Regiments - und Äorpskvmmanden etiizubringen. 82 535* 5vi'tCltSVtfcf (zu Verfassung der) von KrriSphisiker», Weisung in Bosnien. Č90 55955 ?i)t>tfd)dneni)C ( für) Aettungsanstalt in Wien. 247 54gb ToLtschlag. In st. B. §. 123 — 126. 'sat 417 5586 — — — — 3 u P. It. §. 89. 5 « 5 - » 582 Töchter (Erziehung der) armer galizifcher Edelleute und Stipendien. 288 550g Tvllsinnige und Kranke. S. Kranke und Tollstnnige. Transito - Handel- mit fremden Salpe- tern. 87 5363 Transporte der Rekruten und Arrestanten sind in Nachtstazionen konzentrirt einzu-luartimt. 3'9 554» ' <3t’ifc| Ni». Transpyrtfuhren (wie sich bei Ausschreibung der) in Böhmen zu achten ist. 750 5*35 5tßtl5p0tt6* und Naturalien - Ausweise, wann einznsenden sind. 1,07 5383 Tkguung6 -? (bei) Scheinen des Militärs, welcher Stempel zu gebrauche». $62 571^ $T*U,bbtef) (Wegmauthstariff sür das). 2 17 546» Trient und Brixcn (Besitznehmung von). 56 5336 (in) und Brixen die Organisirung des politischen und Justizwesen. 363 571» Trink - und Schmiergeld von Reisenden für die Postkuechte. 781 5657 Trinkwasser verunreinigen. In P. Ue. §. >52* ' * * « 9- ■ 599 558C Trug. I» K. B. s §. 150. - , • p S ■ 424 5586 §. 176 — 184. - - , * 4-9 — — — — Ju P. Ue. §. 88. - S - » 582 r— §. 2 1 1 2 12. - s a f 6 14 -2* Trunkenheit. 3« K. V. §. 2. - - - - H 387 £5$S — In P. Ue. §. 3- ' S - - » 560 -rf §. 267. 268. » - - s Ü2A -n Tüchel. S. auch Umhangtüchel. Türkische Reich (zur Ertheilnng der ^asse -iy das) Maaßpegeln. 5* 533#, Tür- ( io4o ) , . ©eit(|Nro. Untcrthanen (zur Abstellung der bei den) ni-geschliecheneii Mißbräuche in Wechsclsachen, Ferman derLttvmanischen Pforte. 784 5661 u. HcBCtfd)U$ (der sich bei den weltlichen Stif--tungsfonds zeigende) ist klaffeumäffig zu versteuern. 4 z-SL Ueberlretrmgel» (GeseH Über schwere Polizei-). S. Gesetz über Lriminal - Verbrechen 2d. Ulüstowlzer Wirthshaus (beiden,) zuJuLl» in Lstgalizien- Errichtung einer Filial» Wegmauth. Station. 353 5570 Umhttllgtüchel (große) sind einzeln zu stempeln. 79 5354 UmstaltUNg der Gründe. S. ZerstÜ- ' ckung. Umstände (allgenieinerschwerende). J.t> K. B. §. #6 — 38. #56 In. P. Uc. 395 55«6 §. 388. 389- •:; p - - 659 — $• 39 *• - - - , - - - — (allgemein mildernde) I» K. S3. 661 — §. 39- - 5 In P. Ne. 39 6 5586 • §. 3A-». 391. * S » - 660 — UM- ' C 1041 ) ^ Umwechslung (Ordnung der) der Parzial' Obligationen über btt in auswärtigen Staaten negozirtcn Staatsanlehen. 159 5419 Unadelichen Beamten. S. Beamten (der Unadclichrn). Ungarn. S. Hungarn. Universitäten, (die Lehrer an den) @; Eesirer an den ttrrieer)iit iittt re. Universitats- undLpzaen- Konsistorien oder Rathe (hei den) Sitz und Stimme der Direktoren der Gimnasial-Studien. rar 5467 Unmündige. S. Jugend bis -4 Jahre. Unfchlitt (Schwärzung des) und der Seifensieder. Maaren aus Wien, wird ver-bothen. 57 5337 Unschuldsbeweis. In K. V. §. 280. f - - s 459 5586 §. 337. - 9 s - < 476 — §. 349 3 s s B -» 480 — §- 353- 0 e - 3 s 483 — §- 333. t s s 9 *» 484 — §. 397. - - ' - * . 497 — §. 427. - - . B. * S 511 — $. 448. - s - r 0 S'7 — §. 474 a r- s » i V 527 — §. 479. - - s- s ' s 530 —* §. 53^. - 0 81 s fl 55° ~ ''V XVII. Band. u u> Ull- m ,7| I 1 S.fJ? C *Q42 ) Unschuldskeweis. J» P. ue. @Č'«»« 664 _ Unterkunft soll Niemanden ohne Pas 'gestattet werben, 50 533» Unterricht zum genauen Vollzug des Klassen-steuerpatcnts für das Jahr 1803 in Wien. 5 5256 — —■' (zur Einholung des) in Heilung 6er Diehkrankheititt ist bas Wirthschafts-prrsonale aiizuweisen. 7 95 537o 8« 1 5678 — (über den Normalschul-) der Lehr- jungen, Stempel der Zeugnisse. 26» 548$ — in der Kuhpockcn- Einimpfung. S. KuhpockeN - Einimpfung. — — galizischcr Jünglinge in der Land-wirthschaft. S. Galizischer Jünglings Unterricht. Unterrichtögcld( vom) befreite Schüler. S. Stl'pendiften und vom Unterrichts-Geld befreite Schüler. Untersuchungen von Wirthschaftsamterir der Krickinul-.Verdrcchen, wie geschehen sollen. 165 j4$s Utttersuchungsprotokolle. «. Pro-' -i tokolle. m* TrB C 1C43 ) Unterstützung. ©. AMnz. 6"#• c. d. E. der Dnkauf des Viehes ohne obrigkeiti. Zertistfat gestattet. ,93 ,j44) Mterthanen ( ^ Olt tri fe u tfo n ö fe n&^ u. 2c- treib»ovräti)e der ) wieder herzustellen. 26 53,B — — (den ) mird serners für den erlittenen Schaden am Zugoiehe lei 5! era dar. Transporten ein ausgemnstertes Milikap- ipferd bervilliget • -zi'3439 — — (d«n) das Holz erfolge» ü» lassen» werden die Herrschaften iit Löhnien auf» gemuntert. 315 5535 ss- — (vor Entstehung rives Rechtsstreits zwischen) die gütliche Lei! guag zn »-versuchen. So 5341 «ss — (von) Garden erbetteln unter den Namen Petita» iU Westgalizien wird als ein Mistbrauch abgestellek. 632 559« u. — ( bei Zerstnckungen oder Umstaltun-gen der Besitzungen der) wie sich zu benehme» ist. 7° S34? =_ ____ (der) in Sest. 0. d. E. sollen das von Jägern in Wäldern gepfändete Vieh jUrBesorgung übernehmen. • 848 s6>8 — — in Sest. 0. d. E. (zu welche» Zeiten die) das Holz zu Gebäuden fällen sollen. 151 5<>3> Un- u UN 2 HO ( 1044 ) HO UllterthMkN t de» Böhmischx») wird in Lest. o. d. E. der-Eiilkauf des Viehs ohne obrigkeitl. Zertifikate nicht gestattet. 260 54g6 — — (der Kauf landtaflicher Realitäten von) wird verbothe«. 705 5614 — — (zum Einkäufe der Lebensbedürfnisse der) müssen die Zertifikate vorschriftmässig gestempelt sey». 319 554e — — (Verleihung des Schaafviehes an ) auch Geldes zu dessen Beischaffung ohne wirthschqftsämtliche Bewilligung wird verboten. 313 5539 —- — (bei Vcräusscrung der den gehörigen Staatspapieren, wiedieKreisämtcr in Böhmen vorzugehen habe». 290 551» — — (die) in Dstgalizien sollen zur Be- schiffung des Flusses Dniester fich um eine Sicherheits'-Drdte bei dem Russischen Een. Gouverneur melden. 691 5599 — — wo landen sollen. > 74.; 5629 — — (die) in Westgalizien haben sich bei anbringcn wollenden Beschwerden wider die Hörigkeiten und Kreisamter bei der Landesstelle, an den Unterthansadvoka- ten zu wenden. ' 351 556$ — — (den) in Dcst. 0. d. E. wird die willkürliche Errichtung eines Zicgelofeus und Kalkbrennerei verbothen. 639 5596 — — (der Veeffch.erungsscheine über das Kricgsdarlehn von) in Karnthen Verwendung. -12 5456 HO ( 1045 ) Untertanen (Türkische) S. Türkische^ Unterthanen. Unterthansadvokat («.. d-n) «n West- gali-ien sollen sich die Unterthanen bei anzubringenden Beschwerden wider die Obrigkeiten und Krcisämter verwenden. 351 55154 Uttterthansfuhren ( die) zu», Bau der Schulen sind von der Wegmrukh bc- freit. -55 54>6 Unzucht-.In P. Ue. §. 246 , 5 - 624 5586 §.249 — 251 - t e / j> 625 — §. 254 — 257 ° ( - - 6a 6 — §. 260 - «’ 9.9 -- 627 — S. auch Blutschande, Ehebruch, Kuppelei, Nvthzucht. Urbarmachung eines abzcholzten Wald» gründe» wird iit Tirol verboten. 292 5511 Urkunden ( bei Stemplung der ) nach, der Eigenschaft der Person, sind die Apotheker, und andere Handels-und Gewerbsleute, die bas Bürgerrecht nicht besitzen, als Bürger zu betrachte». 3l6 545$ — — in Heirathssachen der Militär-Offiziere, wie zu stempeln sind. 769 5647 — — über den Vermögcnsstand der Kauf-leutc, Großhändler und Fabrikanten sind nach der Eigenschaft der Person ju neh« ' y.0.O 56 12 AS C $046 ) Ar- Urkunden (freit Urlaubsgesuchen freiliegend'^ de). S. Urlaubsgesuche. — (Original-). S. Originalurkunden. —- Fälschung und Unterschlagung. E» Amtes-Mißbrauch und. Trug. Urlaub ( frie Seit des) der Mannschaft ist den Dienstjahren anznrechiien, und wirket keine Aenderung d»S im Kapitula, zionspakente bestimmtenTermines der Entlassung. __ 337 5548 IttldltfiSgefUChett und Prolsngatlonsge« juchen freiliegender Urkunden, wie zu stempeln sind. , 767 5647 Ürmen (Hepr Joseph ) von Ürmdnyi re. wird Gsuoerneur der vereinigten Erblän-der Ost - und Wcstgalizicn. ,84 544» Urtheil. s. Kriminal und Politisches. ( die schiedsrichterlichen) oder Lauda Communitatum in Ostgalizien werden abgestellet. 2j;s 3451 Urtheilsgründe. S. Errtscheidungs- gruübe.r UteH'tteil Chirurgische. S, Chirurgische Znsirumrnte. V. C 1047 ) V° Seite J Nro. Bercnderung eines jeden landtaflichenBe. sitzes, sollen die Sreüämter in Mähren der Landesstelle anzeigen. 698 5607 Veränderungen (nur die in Ansehung der Beamten binnen > Jahr vorgefallenen) sind in den Kondtütta,bellen zugleich an« zuzeiIen. 343 5556 Vernu^evung obrigkeitlicher Grundstücke (in Betreff dex) und Ablösung der Gie-bigkeiren bestehendes Patent, i» Böhmen zu republtziren. 77» 5648 M— — umerthänjger' Staatspapi^re. S. Staatspüpirre (Veränsserung un* terthaniger ). Verbötd (wie) oder Cession auf die Kantiotis - Interessen der Ossiziers-Wirt« wen Statt findet. '3' 5ZA7 Verbrechen aus Furcht oder Gehorsam. S. Umstande (Milderndes. Verbrechens und Vergehens Versuch» In K. V. §.7. - - - ° " §.4». * » 5 ’ * §. 433. « * __ — — - In P. Ue. §.6. 388 558« 397 — 512 — 560 — 660 wf- Ver- C 1048) „ r . . 6ci(c|Nro. Verbrechens und Vergehens Anzeige. In Ä. V. §*. 228 —231. « » c 444 558S §. 266 267. - - - * 455 — § 276 - - * ° 6 457 — §. 488. 489- - - - - 533 — §. 505. - - - - - 546 — §. 536. - * - - 550 — — '— — In P- Ue. §. 295 — 298. - - - 1 a 636 § Z2». - -> - - 642 — rbrechens Verhehlung und Vorschub. In K. V. §. 190 — 196. . . . ' 434 5586 — — und Vergehens Erlöschung. S. Straflosigkeit ii Strafverjährung. Verbrechenszeichen. ©. Anzergun-gen-Erforschung und That-Erhe-bung. Verbrechen (Gesetz über Kriminal-) rc. ©i Oefeh über Kriminal-Verbrechen rc. Verbrecher (Kriminal-), aaste die summarischen Verhöre und Untersuchungen derselben von den Mirthsch aftsämtern, und die Untersuchungen geschehen sollen. — Ablieferung. In K. V. §. 301 ------ §. 459 — 461. - - - - — — — — In P. Ue. §• 339 * ' '• ' * • * 165 5422 464 5586 485 — 647 —> Ver- NB ( 1049 ) NB Verbrecher Gefangennchmung. Ist jt. 53. Seilei Nr<>- §■ — 284. - - - - 459 558* §. 302 — 307. - - - - 464 — e. auch Gefüngennehnmng. - —1 — Entdeckung. In K. V. §. 271 — 273. - - » 456 558» — — — — In P. Ue. §• 339 - 5 s s s 647 — — — (Kriminal-). S. Sx iMrNgl- Verbrecher. Verdachtsrechtftrtigung. In % tie. §. 3>5 — 321. - - - - 64>.558« $. 377. - - - - - 6 57 — Vereheligung. S. Heipath. Vereinigung der Stände in Tirol wegen Einbeziehung bcrDominicalis ju Militär-Durchmärschen IC. 117 539“ — — der politischen und Kamimral-Verwaltung von L>st - und Wcstgalizieu, Ernennung des Herrn Joseph Lfenen von üanenyi jlim ©oiioeinvuv. ' >84 5442. 53ctfß[t der Maaren oder Gerathschaften. Zu P. Ue. §. 8- 9. - - - - * Z6- 558Ü Vergleich (der gütliche) ist vor Eutsie- hnng eines Rechtsstreites zlvischeit Unter-thauen immer zu versuchen. 6» 534» Wer- \ ( ie53 ) HD , , Sfi(c|Nra, Verfahren fiter Kriminal.- Verbrechen (von dem). 430—555 558S — — über schwere Pvlizei.Uebertretungen (von dem). 652 — 6765586 SSer^Icicbc »ach Verbrechen odxr Vßrge-. hen. In K. V. 8. 27. - - « - » 393 558.6 §. »67. ? ■ s - - - 428 — §. 515» s « 9 . * 544 — r- *— — — In P. Ue. §.216. # - e » 615 5586 §. 248 - - - » _ 4 624 —» Vergütung des Schadens für das vertilgte, der Wuth verdächtig gewesene Vieh, wie zu leisten ist« 24 5307 v ,*>25455 Vergütung. ©. Entschädigung. Verhaft zur Strafe. Zn P. Ue. §. 8- e). 0 0 - . - 56- 558‘ §. n-r O. V) • 0 562 —563 — §. 20. 23 — 25. 0 s 0 0 564 — §. 29 5 B 0 0 - 566 — §. 86. - 0 0 0 58 t — §- 323. t » ,7" 0 - - 644 — §. 33»> t 0 S s .0 645 — §. 344 - 0 0 0 0 649 — §. 3 49. - S V 0 650 — §. 427. - 8 0 0 66z — §• 439- p S > . 0 0 671 — $. 442. * 0 0 0 671 — Ver- HO C 1051 ) AB „ . . 01'itclNro. Verhaften. S. Gefangennehnmna. Verhör ( Ordentliches Kriminal). In A. V. §« 8. 5 5 - - c 388 5536 §' 348 — 373. - 9 - ff 4b° — ~ (Summarisches ). Zu K. V. §. 285 —- 303. = e » , 460 §- 337- * - 9 9 47 ö — §. 354. 356. - - 0 ff \ 484 — §. 361. - - t S C 486 — $• 368 —370. - C ff c 489 -v s- — (Politisches). S. Politische Untersuchung. iiQctfjdl'C (bei dem summarischen) der Kriminal-Verbrecher, und de, Untersuchungen, wie sich die Wirlhschaflsämter zu benehmen haben. »65 542a Verhörten Lügen, ß. Lügen des Verhörten. Venahruna. S. Strafverjährung. Verkauf und Kauf der Staatspapicre suffer der Börse »erboten. Za 53’ 7 — der Seisensiederwaaren ausser dem Dezirle inMäbren, i Verkauf«. — — dec unterthanigen Stqatspapierr, e. Staüttpapiere (Veräussernng unlerthäuiger). Ver- ©CÜcjNrov NB C 1052) Verkauf S. Kauf tm& Verkaufs &Č£l(lfiC!tfd)ilft, (00« einlr jede») inner den Linien Wiens, was für ein Betrag de», allgemeinen Krankpnhause zuflics-fclt (vll. 170 542,6 Verlassenschaften (der) sich zeigende ObligationS-Aktivstand, ist von den Ab. Handlungs-Behörden in Oestr. 0. d. E. spezifisch aufzusuhren. 187 5446 — (wir sich bei ) Vorgefundener wichti- flerober zahlreicher Büchersammlung , von dem Bücher -NevisionSamte z» benehmen ist. 258 5482 ?8et(afTenfdjßft3 -Vermögen ( Stempel des). 775 5652 — —• Abhandlungs«Behörden (für die), Muster zur ^Verfassung der Sterdfälle-Verzeichinsse in Abficht auf die Erbsteuer» Sachen. 233 5476 — — Abhandlungen (Militär-) sollen von den Gerichten von Amlswegen vollzogen werden. 299 5S°-* — — Abhandlungen der unadclichen Beamten sind von Magistraten in Galizien vorzüglich zu beschleunigen. 802 5669 —- — Beträge (Ausweise über die) zum Schulsond samt den Geldbeträgen, tti, das Kreisamt zu senden. 261 5487 NB C 1053 ) VerleumLungs Verbrechen. In K. ^|N”' §1 ,88> ,89- 433 5536 — — Vergehen. 3» P. ue. §- 234. 236. - - - - 620 558^ §' ^38 240» fl fl • 9 621 MM Vermögen. S. auch Stammvermögen. — — S. Verlassenschafts. Pupil- lar ° Kuratcls-'Vermöge». Vermögensbekenntnisse (die eidstat- tigen) mit welchem Stempel zu versehen sind. 95 5371 Vermögensstall- der Kirchen in Mahren. S. Kirchen - Vorsteher in Mahren. —. — der Kauflenle, Großhändler re. S. Urkunden über den Vermögens-siand ic. Verpflegsamter. S. Militär - Verpflegs- anitcr. Verpflegsmagazine. ©. Militar-Ver- pflegsmagazine. — — (Entrichtung des Postporto von den) für die mit ex officio bezeichnet«» Paketen. 'L» »43X Verpssegspreise (Bestimmung der) im allgemeinen Krankenhause in Wien, und Zuwendung der Beträge demselben von denDerlaffenschaften. *7° 53»6 F Ver. C 1054 ) HO Seikelr.lt«. Verpachtnng obrigkeitlicher, Obet Geineind. Gründe. S. Verkauf und Verpacht / rung icu Vrrjctzleißorte des Stempelpapiers pon 7 fl. auswärts in Steyermakk. 3 5534 Verschwendung. 2» K. V. . §i 178- = - - - » 43b $586 Verschwiegenheit. ®. Geheimnissen-verralh. Vrrsenduna (zur) der östreichischen Waa« tch nach Spa.ten haben bit Landerftcllen die Zertifikate zu ertheilen. 293 5514 t— — Nachtrag. 335 554? Versicherung^ - Gesellschaft (neue) zu Tnest. 41 5325 Versicherungsscheine (Verwendung der 4 rrozentige») übet Kriegsdarlehn von Uuiertdaiien in Kärnttn vom Z. 1793. zur Vermehrung des Feu.r-Wetter - und Wasserschadensfonds. aiz 5446 Verstümmlung. S. Selbstverlctzung und Verwundung. Versuch. ©. Verhrechens und Ver- -gehens Versuch. Vertilgung (sie) der Salzquellen und Brünne in der Bukowina wird befohlen. 44 53*8 e— (die) der wegen Wmhverdacht weg« %'!? C 1055 ) $5 tite Nr© c • t> 614 — * is i 650 ■ ivegMranMchrn Schwein, ist nicht ; S Willkür der Abdecker zu ,'ibcrl ' e' d ‘ * ^5 • .1 • 7 Vertrag-, Cessionen un-Kontrakte in Lerz- Werkssachen (Stempel der). 3;il Verunglückte iföp und Todscheinend«, ' - Aettungs. Anstalt 1» Men. »47^^ Veruntreuung. In K. B. §. .6. .6$;- / ; . . 4-7 5586 — 7- — — ÄnP. Ur. §. «11 2,6 $. 269 a Verwerfung und Äerwiesener Rückkehr In K. V. ^ ,2, *•*■»» 392 5586 §•84*85 ® a 5 # a 4©7 —i* §♦ ^53* s a g p' * e 519 —■ — — — — In P. Ue. §.>7* . f . * i 563 —* $. 81. 82. a , 9 a a 580 — Verwendung der quieszirenden jubilirtcn und pensionirten Staatsbeamten in Diensten. 191 5448 u-i. <— der Verstcherungsscheinc. S»Vkr^ sicherungsscheine. • Verwundung. S. Schlägerei» Leib-beschädrgung ». Selbstverletzung. . Ver- » NB C 1056 ) NlA ©citejNi®. Verzeichnisse (vierteljährliche) der in-Pri-vatdicnste anfgenömmcnen Invaliden, sollen die Kreisämter in Mähren der Lan-desstelle einsenden. 8«6 5673 •A- — . (bei Einsendung der jährlichen) über die übgeurtheiltcn Krimiualverbre-cher hat es zu verbleibend 806 5674 ■*— -— der Realitäten (die zur Sicher- stellung des geistlichen Stammvcrmögens nöthigen) sind stcmpelfrei. 807 5675 <—. — der in der Entbindnngskunst unterrichteten Weiber, sind von denKreis-ämtern in Böhmen einzubringcn. 525 r688 — zur Verfassung des Schematismus. S. Schematismus. —. — der Sterbfälle. S. Sterhsäüt-- Verzeichnisse. Verzichte. .S. Weibervcrzichte. Vieh (zur Verhütung der Schwärzungen des) ist de» Bankalaussehern Unterstützung zu *' leisten. . -9 5302 _ — (zollfreier Eintrieb des) aus Hun- zara wird verlängert'. 59 5349 *■ — (für Vertilgung des der Wurh ver- dächtig gewesene») wie die Vergütung des Schadens zu leisten ist. - 24 5307 2 12, 5455 HB C 1057 ) HS Seite) Ni io. 18tel) (Ausweis« über bdtt Stand der Population und des Viehes, wie und wann einzubringen sind 32 5304 *— — (das den Jagerit in Wäldern ge- pfändete) solle» die Unterthanen in Lest. 0. d. E. in Besorgung übernehmen. 34g 569g — aus Böhmen ohne beigebrachten Zertifikat getriebenes unterliegt der Kon- -fiskation. 865 57 ir, — — (Schwärzungen des). S. Schwärzungen des Viehes. — — (©aifO S. Gaißbleh. — — (Trieb-) S. Triebvieh. — Ankauf. S. KstUs des Viehes- — (Kauf des).S. KM des Viehes. — — (über die hungarische Granze getriebenes). S- Viehhändler. Viehhändler, binnen welcher Zeit ihrübek die hungarische Gränze getriebenes Vieh aus den Markt bringen müssen. 807 567> Drehkrankheiten (zur Einholung des Unterrichts in Heilujig der) ist das Wirth-schaftspetsonale anzuweisen. 95 53»° 8ii 5678 Viehseuche (aus den von der) ergrissetteN Höfen und Häusern den Dung bei der Muterkalte auszusühren, *9 533* XVII. Band. L jt F Vieh- HS C ro58 ) HS _ ©ciklNre, SßiC^fCUdjClt (mit Häuten von den tin)um= gestandenen Thiereu, welche Vorsichten zu beobachten sind. 303 5524 Viehftttchvorschrlftcn Übertretung. In P. Ue. §- 154- 155- 6 6 ’ - 597 5586' Vidimus (frei den) was die Tax-und Expeditämter wegen des Stempels auszu-drücken haben. 312 553l SßÜtUfllien r. und Naturalien - Händler (Pässe für die) wie zu stempeln sind. 6y 5347 Viktualien - Tape (gleich bei Empfang der regulirten) haben die Krcisämter iit, Böhmen die Festungs - Regiments - und Lorpskommandanten davon sie verständigen. 10 5289 Vifa reperta sollen von den Chirurgen genau verfasst werden. 104 5379 Vifum repertum. S. Beslchtl'gUNgs-B.fund. Wölket-»nd Länderkunde (die Zeitung) wie zu stempefn ist- 33 53»» Vogteikommiffäre. S. Matronats-reprasentanten und Vogteikommiffäre. Vollmachten in Bergwcrkssachen (Stempel der). s?6 5583 Vor- $<)£ C 1059 ) Seite I Niu, Vormundschaftliche Mißhandlung. In P. Ue. §> 1 65. ' » « » - C 602 5536 §. 169. 170. - ' , - 604 _ S. auch Amtsmißbrauch und Kinderpflege. / Vorräthe (Getrcid-) und Kontributionsfonds der Unterlhancn sollen wieder her-gestellek weödcn. 26 531V Vorschläge (bei den) zur Besetzung der dem höchsten Patronate unterstehenden Pfründen, auf welche Bittsteller zu seht'» 'st- 73 5352 Vorschuß (wegen des erhaltenen) aus Kassen, was in den Aeiftpartikularicn anzumerken ist. 109 5386 Vorspann (die) ist den Landmilitz - Offizieren in Tirol bei Dienstreisen zu gc- den. -87 55r6 — — (Unentgeltliche) In K. V. §. 461). = - - « - 512 5586 §. 527. - , - e * ' — — — — Zn P. Ue. 548 — §. 445- - - ' ' 673 — Vortücher sind einzeln zu stempeln. 79 535^ Vorzügr (auf) und Begünstigungen Habel» die von öffentlichen Lehrämtern abgetretene Klostcrgeisilichen Anspruch, nicht aber duf eine Pension. 179 54j5 X 5 x 2 Vor- ' HO C *o6d ) HO , ©tit? I Nio. Vorzüge (der nicht zugestandenen) und Rechte sollen sich die Fabrikanten nicht anmassen. 856 5707 W. Wgllren ohne Frachtbrief und Bezeichnung nicht zn versenden. 64 534g — — Erläuterung. 815 5650 — — (zur Versendung der östreichifchen) — nach Spanien haben die Länderstellen die Zertifikate zu ertheilen. »93 55,4 — — Nachtrag. 335 554? — — Stemplung (bei der Kommerzial) wird mit den Oblatten eine Abänderung getroffen. 295 5515 — — Artikel (Zoll einiger ausländischen) nach einer dem Werthe sich mehr nähernden Schätzung. 710 5616 —- — (Wolle-) S. Wolle r Waaren. — — Sieh auch Eßwaaren. Wache ( Militär.) S. Militär - Bewachung. Wachen (gewaltsame Widersetzung der) von Schwärzer», wie zu behandeln ist. 296 5516 Wachenbeleidigung. 2». K. V. §. 63. e a t » ' « 403 5586 5« 7 0. * c 9 s ts 404 • HB C1061 ) HS (Jnfektions--) höhere Zahlung derselben. , ^ ' , , , 852 5703 Wahlfahrtszuge. S. Prozessionen. Wahnsinnes Anzeige. In P. ne. f'130,1 1 1 ' 3 » 593 558S 5*' HO. * » . a „ 5?6____ Waisen - Kapitalien. Siehe Kapitalien (Waisen - Kirche»') rc. Waisengilder. S. Pupillargelder. Waisentabellen. e. Pupillartabellen. Waitzen (Ausfuhr des ) des Rockens, der Gerste und des Habers aus Ostgalizien. 183 5*4« Waldbeschadiger. e. Holzdiebe. Waldfeuer. ©. Feuersgefahren. Waldpatent vom g. 1 7 66(Republiziruug des) in Lest. 0. d. E. 185 5443 Waldreutungen (auf die) sollen Me Revierjager inOest. ob d. E. das strengste Augenmerk richtest. 134 5401 Waldstrecken (die Bestellung der ausgestockten) wird den Obrigkeiten in Lest, ob d. E. eingebunden. ’65 ’5573 Waldungen (Abhokzung bet; in Gkbürgs-Anhöhe» - auch Urbarmachung eines abgeholzten Waldgruudcs wird ln Tirol ver» bothen 55" *— — (das in den) von Zögern in Oest. 06 der Enns gepfändete Vieh sollen die Unterthanenzur Besorgung übernehmen. 848 5898 Warasdin (über) und Agram, cpostwagen- fahrt bis Karlsstadt. 2?' 55+3 War- NB ( io&o AB i ©eit# [Nie, Warnungszeichen beschädigen. In —* (von der) sind die Unterthans- fuhrcn zum Ban der Schulen befreit. 155 5416 — — (Stationen der erhöhten). 2075452 Wegmauths - Tarrss für das Triebvieh. 2 1 7 5460 Wegmauth (von Entrichtung der) werden die Bewohner der Drtschaftcu auf dem Lande, wo Wegmauthstationen bestehen, im T)rte selbst befreiet. 232 5475 Wegmauth (Filial-) Station zu Jaslo in Ostgalizien wird errichtet. r 353 557» Wegmäuthe(Erhöhung dereingesührten). 187 5*40 Weg- TM ( 1063 > , , .y 20 5303 i— — (den penstonirten mit penstonirten Dffiz-ers sich vereheligcnden) fließt bei Urberlebung die vorige Pension wieder zu. 105 5380 — — (Offiziers-). Wie auf deren Kautionsintercssen Verboth oder Cession Statt findet. 131 5397 Wohlverhaltungs-Zciignisse (bei Erthei- lung der) und Hausier - Pässe wird genauere Prüfung und Wachsamkeit einge-schärfet. 65 5344, WohNUNgeN (wie sich in Aufkündigung und Räumung der) in Krakau zu achten ist. 35 55*4 Wolle--Waaren (wie die) ohne eingcwirl-tes M^isterzeicheu auf den halben Sprung, zu behandeln sind. 42 5326 Wollene Zeuge, e. Zeugmacher. Wucher (Gesetz zurHindanhaltung des). 83-» 5695' — — In P. Ue. §. 233. - » - » 619 5586 Wundärzte. S. auch Chirurgen. •K*- Ärzt. Wuth TE C 1067 ) '■ / , ©1’itcJ Nro, $83 Uto (für Vertilgung des der) verdächtig gewesenen Viehes, wie die Vergütung des Schadens zu leisten ist. 24 5^7 "r 5455 — — 6. Hurrdswuth. Wuthverdacht (die Vertilgung der wegen) wrgzuraumendcn Schweine ist nicht der Willkühr der Abdecker zu überlassen. 155 5417 Z. 3a|Itm3 (bei der Zurück-) der Stiftungskapitalien , Staatspapicre al pari aufzu-dringcn, findet nicht Statt. 17 5298 — — (höhere) für die Jnfektions- wasche. 8Z2 5703 ZllhNütZte (Diplome über Prüfung der ) S. Diplome. Zehen'O (Stempel der Kontrakte über den). 377 5585 ZeitUNg (die) Völker - und Länderkunde: wie zu stempeln ist. 33 53=0 Zeitungen (welche) dem Stempel unterliegen, und welche nicht. 15 5295 Zensur (die Bittschriften an die) um Nachsicht des Dupplikats, Gestattung verbo-thencr Bücher sind zu 6 kr. zu stempeln. 59 533? ___ — (ohne bewirkte) dürfen inländische Schriftsteller ausser Land Nichts in Druck legen. 772 565» Zen- C ioč8) ©eUejNro; Zensurs -Uebertretung. d. Bücher c Unzensurirte). Aerstüeken der Dominikalgrünbe (bas) in zu kleine Theile, und der Ankauf land-täflicher Realitäten van Unterthanen, wird verbothen. 705 56,4 Zerstüekung oder Umstaltung unterthäniger Gründe (wie sich bei) zu benehmen ist. 70 534.9, —> — der Rustikalgründe in Mähren, wie geschehe» kann. 803 5671 Zertifikat (ohne) angehaltene Feilschaft. S. Feilschaft. — — (ohne obrigkeitliche) wird kei- nem böhmischen Unterthan der Ankauf des Viehes in Lest. 0. d. E. gestattet. 193 544? Zertifikate zum Einkäufe der Lebensbedürfnisse (Stempel der) zu 6 kr. 747 5631 — —» (ohne obrigkeitliche) wird de» böhmischen Unterthanen der Einkauf des Wiehes in Lest. 0. d. E. nicht gestattet. 160 5456 *— — zur Versendung der östreichifcke» Waaren nach Spanien, haben die Länderstellen zu ertheilen. roz 5514 335 5547 — zum Einkäufe der Lebensbedürfnisse der Unterthanen müssen vorschrift-massig gestempelt'seyn. 3'9 554®, Zeuge (wollene) S. Zeugmacher. VB C »069 9 HO Seite |Nro. Zeugenabhörung. In m. ». §. 243 — 257 - - - s 449 5586 §. 298 6 - , -- 6 5 463 — $. 35® ““ 358 - - - ' 9 484 — §. 37° t S t , - 489 — §- 375 — 379 « - 0 S 49* — §. 486 tagt 3 495 — §. 403 (a—c) « » « i 499 — §. 529 t t t t *? 549 — — ' — — — In P. Ue. $• 305 — 3°7 - » 9 639 --- $. 311 e - e » % 640 — §• 3*3 — 214 * * e 9 — — §. 366'—- 367 t t t 0 <>55 — §. 371 — 373 » - , % 656 — §. 447 - » , » 673 — Zeugenbeweis, e. Beweis Lurch Ze» 1# gen. / " Zeugeneid ablegea. In A. V. §. 256 C C f 0 e 45' V> 00 »Ti § 383—385 C c t > 494 — — — — — In Y. Ue. §. 3 >1. » e t 5 -- 640 — Zeugeneid ( von Ablegung des) sind die böhmisch-österreichischen Standespersonen nicht befreit. i6p 5415 Zeugmacher sollen in den wollenen Zeugen ihre Meisterlichen auf den halben Sprung eintmtfen- -2, 5464 NB C 1070 ) Seite s N«,. ZkUgN!^ eines Beamte», und der Kunstverständigen. S. Bewölö durch Zengen und Kunstverständige. ZeUg-Üß (Falsches) In K. V. §. 178 - - ' > - 430 5586 Zeugnisse über Leben. S. Lebenszeugnisse. — —- (Wohlverhaltungs-) S. Wohf-verhaltungs Zeugnisse. — — S. auch Lebenszeugnisse. — — für Lehrjnngen (Stempel der) über den Normalschul-Unterricht unv sonntägige Wiederhotnngsstunden. 260 5435 Ziegrlbrcnner C Strafe wider die) in Mähren bei unächter Erzeugung der Ziegeln. 744 ,5627 Ziegclbücher (öftereBesteigung der) und Abwerfung des Schnees wird in Wien befohlen. . > 5° 5333 Ziegelöfen f willkürliche Errichtung der ) und Kalkbrennerei wird den Nnterthanen inOest 0. d. E. vcrboihen. 689 5596 ZiegelsatzMg in Meder-Ocsterreich. 140 3406 Zimmermeister und Maurermeister Gebühr von Gesellen inDcst. 0. d. 6. 264 5490 ZtNN (Einführung des fremden) und Einfuhrszoll dafür 177 5433 Zinngefaße. S. Bleizusatz. I» P. ue. §. 159 » - » - - - - ' ' Zinns O HB C 1071 ) W ©tlite) Ni:iv Zinns (Rabinal-) S. Rabinalzinns. Zöglinge mißhandle». S. Vormund/ Schüler u»b Lehrjung. Zölle ( welche) in Konvenlionsmunzcbezahlt werden »luffeii. 7:0 5676 QgU (Aiisfuhrs-) für innlandische rohe Schaafwolle. S. SchüNfwolle. — — für Einfuhr des fremde»Zinnes. 177 5433 -— — für Ein - und Ausfuhr der Farb- hdlzer. 211 3454 «*- — (Erhöhung des) fur Cacao, Kaffer und Zucker. 354 5571 — — einiger ausländischen Maaren- Ar- tikeln nach einer dem Werthe sich mehr nähernden Schätzung. ?»<> 5616 — — (Herabsetzung des) auf Einfuhr des Hungarischen Alauns. 854 5705 Zollfreie Einfuhr des Getreides und Eintrieb des Viehes aus Hungarn wird verlängert. 59 5340 Zolllegstüdt Saatz, wird aufgehoben. 8025670 Zollsatz für ungarische und Tiroler mit Farben gemahlke, in die böhmische, deutsche, oder galizifche Provinzen eingefuhrte Musseline. 8- 528? Zuhuüzefteln (Ausfertigungen der bergge» richtlichcu) oder Jubußanfchlage des Stempels. 375 5583 Zucht- ( 1072 ) «AS ' ©cMeJNto. Züchthausfträflittgen (den auf der Gasse arbeitende») i» Prag, wird Almosen abzureichen verboten. i3 5252 Züchtigung ist an Weibern wahrend ihrer monatlichen Reinigung nicht vorzunehm-n, 58 5338 Zucker (Erhöhung des Zolles für) Kaffee, Cacao. 554 55 71 Zunftältesteü, welche von den auf die Jahrmärkte kommenden Handwerkern, eine Revisionsgebühr fordern, wird dieses ab-gestellt. 877 57-0 Zusammrottung. ©. Auflauf. Zweikampf. J» K. B. §. ,40 3^6 - e 5 - - 421 5586 Zwischenmagazine (Aufhebungder) 258 5S19