der Gesetze, Welche Wer der glorreichsten Regierung -es Kaisers Franz deS Zweyten in den sammtlichen k. k. Erblanden erschienen sind, in einer chronologischen Ordnung von Joseph Kro p atschek f. L wirkl. Hof- ' ns kem m Zwanzigster Band enthält das Jahr tgsZ. Wien jä finden bep Johann Georg Edlen von Mößle f. f. pri». Büchhändler. dieser Zwanzigste Band der mit Allerhöchster Erlaubniß unternommenen Sammlung der Gesetze enthalt die unter der glorreichesten Regierung Seiner kaiserl. königl. Apost. Maje-> stat Franz dem i. im Jahre 1805. erlassenen Normalvorschriften und Verordnungen für sammtltche deutsche Erblander mit Einbegriff Oft - und Westgalliziens in Chronologischer Ordnung und Fortsetzung der Zahlen, mit den gewöhnli-XX. BGH. « chm C O ) %® chen Marginalien, dem vorangelasse--nen Chronologischen Verzeichnisse -er in diesem Bande borkommenden Gesetze und Verordnungen, das zu Ende beigefügte fistematische Repertorium, dem der folgende Jahrsgang in einem besonderen Bande nächstens Nachfolgen wird. Joseph Kropatschek» Verzeichniß in diesem zwanzigsten Bande enthaltenen Gesetze und Verordnungen. Der Jahrgang 1805, , 8 ä n e r. it von seimmtlichen Pfarreien, Lo» kalten, Stationskapellaneien und Benefi-zien die Erträgnißausweise verfasset und eingereichet werden sollen. Vom 2. Jäner fc 6465. Die verrufenen Bankozetteln vom Jahre 1771. 1784. und 1756. dann der 50 ff. Stücke vom Jahre 1800, sollen binnen vier Monaten zur Auswechslung eingebracht werden« Vom 2. JLner 5 6466. Befreiung der Lotto * Tollektanten von der Militär t Ernquartirung. Dom 3. d t r Seite Seiner a a 6 6467, ( o ) Nro. Britt 6467, Ob für bk, als Strafverschärfung mit Stock und Ruthensiretchen, nach der Kri-minalordnung bestandene Taxe auch dem Kriminalfonde zu bewilligen seye. Vom Z. Jäner 6 6463. In Betreff der, Dom künftigen 1. Mo-naths Marz anzufangenden erh'öhetenWeg-mauchzahlung. Vom 4. Jäner 7 6469. Ueber die Vorsichten, welche das k. k. Gubernium in'Venedig hocgtn des gelben Fiebers für Menschen und einzuführende Maaren zu treffen nothwrndig fand. Dom 5 Jäner 9 6470. Fischer in Wien haben sich bei den Vorlesungen über die Rettung der Schclntod- ten einzufinben. Vom 5. Jäner 16 6471. Bäcker dürfen keine Mühle halten. Vom 8- Jäner „ 16 6472. Frevzügigkeits-Vertrag zwischen Sr. Rö- misch Oesterreichisch Kaiserlichen Majestät und Ihrer Cburfürstlichen Durchlaucht zu Daaden. Vom 9. Jäner if 6473. Jnstradirung der Truppen in Ober - und Nieder'oirerreich nicht durch Mariazell, Eisenerz und Vordcrnberg. Vom 9. Jäner 22 6474. Abfertigung der sich verehelichenden Waisen. Vom io. Jäner . 22 Č475. Aufhebung des Wahlsistems bei Bestellung brr Magistraten in Galizien. Dom 10. Jäner 23 6476. 1 AB ( o ) AS Nro. Sritt 6476. Daß in Ansehung der Privatpräsenkatlü- nen zu Stiftplätzen die Benennung von den Länderstellen in gewissen Fallen bestät-tlget werden könne, so wie auch Hand-siipendien unter 100 fl. von selben zu vergeben sind. Vom 10. Inner 24 6477. In Betreff des Handelsverbots mit aU ten Kleidungsstücken aus Frankreich und Italien wegen der in Sanilärshinsicht da. mit offenbar verbundenen Gefahr. Vom 12. Jäner 2Z 6478. Vorschrift bei Vorschlägen zu erledigten geistlichen Pfründen. Vom 13. Jäner 26 6479, Polizeigewerbe auf den hiesigen Frei- gründen, sind von den Obrigkeiten zu verleihen. Vom 14. Jener 26 6480 Verbot der Prüfungen an einer fremden Lehranstalt. Vom 15. Jäner 27 6481. Welche Militäcoffiziere in Zivildiensten angestellt sich der Uniform bedienen dürfen. Pom 16. Jäner 28 Č482. Taxbestimmung für Aufforderung und andere Prozesse. Vom 16. Jäner ^ 29 648z. Alle Kciminalaktcn sind vom Stempel befreit, ausser es würde für einen, eine Caution oder Bürgschaft eingelegt, oder Abschriften verlangt. Vom 17. Jäner 29 6484. Wenn über Schwärzungsiiizichten von dem Zoll-Tobackpersonale an den Gsanjcn einige Hausvisitationen vorgenommen wer- de» Nro» Seite den müssen, und ein Feuergewehr oder Waffen vorgefunden worden, sind solche wegzunehmen. Vom 17. Iäner 30 648A. Wegen Auswanderung der Unterthanen nach der Moldau. Vom 17. Iäner 31 6486. Ist des nähmliä,en Inhaltes wie die Zahl 6484- und ist nur durch einen Verstoß zweimal gesetzt worden. Vom 17. Iäner 32 6487. Daß die hier'Landes befindlichen Kandidatinnen für einen Prager Hradfchiner Damenstiftsplatz ihre dießfälligen Gesuche und Qualifikationsausweise längstens binnen 6 Wochen unter sonstigem Verluste ihres Vormerkungsrechtes an diese Landesstelle einzureichen haben. Vom 18. Iäner 32 6488- Einfuhr des fremden Gußstahls betrcf- ' send. Vom 21. Iäner 34 6489. Paßgesuche für verbotene Maaren müssen die Eigenschaften des Bittstellers enthalten. Vom 22. Iäner 34 €490. Ausländische UniversitätSschüler ohne Beschäftigung sind abzuschaffen. Vom 24. Iäner " 35 6491. Ausfuhr des Vraudrveins ist untersagt. Vom 2Z. Iäner 36 6492. Umsiedlungs-Konsense Ertheilung betreffend. Vom. 27. Iäner 36 HS c o ) TrE Nro. Seit^ 6493- Wegen Einsendung der Ausweise Liber die, im Laufe des Jahrs durch Natur uiib Oekonomie sich ergebenen Veränderungen» Vom 29. Inner 37 6494* Der Ertrag der Propitiation nähmlrch die Angabe der während des Jahres 1804. ausgeschenkten und selbst verzehrten Menge Brandwein, Bier und Meths wird abgefordert. Vom zi. Iäner 37 6495 Schuldscheine über ein Darlehen aus dem ' Provinzial - Religionsfonde. Vom zr. Lauer 54 Februar. 6496. Daß in Tytelle - Sacht, Siedlzer Kreises ein Bolletcnamt errichtet worden. Vom l. Februar ZZ 6497. Der für. 'öffentliche Beamte bestehende Verbot der Besoldungs-Beschlagnehmung hat sich auch auf die Tabackverleger und ihre GefällsrVerschleiß-Provisiünen zu erstrecken. Vom 4. Februar 56 649g. Wegen den, über die türkische Gränze in die k. k. Erblonde eintrettenben Waaren. Vom 4. Februar 57 6499 In Ausehung der, den Gimnasialklassen sich privat widmenden Schüler. Vom 4. Februar 57 6Z0S. Uri- c «> ) HB • Aro.- Seite 650p. Mit Erläuterung bes 48. §. der allgemeinen Zollordnung, daß nämlich bit Handelsleute auf Befragen der Beamten, über den Bezug ihrer Maaren, sie mögen aus-oder innländisch seyn, sich jedesmal auszuweisen verbunden sind. Vom 5. Februar 5g 6501. Biertaz für das Land ob der Enns. Vom 7. Februar ''V 60 650a. Belehrung über die Art, nach welcher sich in Absicht auf die, durch das höchste Patent vom 17. September 1804. für das Militärjahr 1805* ausgeschriebenen Klassen und Personalsteuer an de» einzureichenden Eingaben und Erklärung zn benehmen ist. Vom 7. Februar 6t 6503. Wegen Einziehung der Silberscheibemün» zen zu Sieben und Acht einen halben Kreu-zerstücken, Entrichtung der Zollen, Taxen, Gnaden-und Lehensverleihungen in Con-venzionsgelde. Vom 7. Febrnar 7$ 6^24. Womit auf den, von Gott zu verhütenden Fall, daß das gelbe Fieber irgendwo in den k. k. Erblanden sich zeigen sollte, die dagegen zu ergreifenden Maaßregeln bekannt gemacht werden. Vom 8-Februar 74 05o5. Nach dem Konskripzionssistem sind alle herrschaftliche Rentmeister und Kästner in die Rubrik der Beamten zu klassfiziren. Vom 8- Februar 84 6go6. Zollbelegung der aus Hanföhl verfer, tigtrr Oehlseife. Vom n, Februar 8Z 6507. ( o ) Nro. Seite. 6507. Gewirkte Maaren zu Kinderkleidern un-tcrlicflcn der Kommcrzialstcmlung. Vom i r. Februar 36 6^08- Vorsichten wegen der Gctreibausfuk/r aus Oesterreich ob der Enns. Vom 12. Februar 87 6509. Commerloch, Schwindelhaber, oder Trespe, Ackerhahnenfuß, Kuhweizen und derlei Saamcnmischungen zur Brodcrzcu-gung sind der Gesundheit schädlich, die Müller haben daher das Getreide von derlei fremden Saamen zu reinigen. Vom > 13. Februar 88 6510. *S33te bei dem Taxantte die uneinbring-' lich gewordene Ctempelbeträge zu behandeln sind. Vom 14. Februar 89 6511. Gegen die eigenmächtige Diensiesenkzie, hung der Beamten. Vom 14. Februar 90 6512. Gegen das Ausreissen der Soldaten jü» bischer Nation. Vom 14., Februar 91 6513. Bettler und Müssiggängcr sind in das Arbeitshaus abzugeben, Fremde aber ad, zuschieben. Vom 14. Februar. 92 6514. Die Aufkündigungs, und Aufnahmszertel bei den Dünntuch -- und Sridenzengma-chern sind siempelftci. Vom 14.^8--bruar 92 6515. Die gleiche Behandlung der Gakizischen Unterthanen in Absicht auf die Ausfuhr und TrB C o ) p& Nro. Seite. und Verzollung der Holzgattungen. Vom 14. Februar 93 6516. Daß von Kulligow das Bolletenamt nach Woliica überfegt lvordc». Vom 15. Februar 102 6517. Vorschriftserinnerungen, wegen von bür- gerlichen Individuen sich anmassrnden Prädikate Von, Edler von, mit Schild und Helm gezierten Wappen, auch wegen des wirklich geadelten sich anmassenden höheren Ranges. Vom 15. Februar 102 6518- Vorschrift, welche für andere Erblande erlassen worden, und in Galizien gleich, massig zu beobachten geboten wird, wie sich zu achten fei). Vom 15. Februar 106 6519. Welche Taxen und Zollgebühren in Can, ventionsmünzr zu bezahlen. Vom 15. Februar 109 6520. Eintheilung der Lehrstunden der Rechts- wissenschaftlichen Gegenstände an der Universität zu Prag. Vom 17. Februar 110 6521. Wegen Pässen der Gotscheer Untcrtha- thanen in Kram. Vom 20. Februar 114 6522. Eides -- Abnahme der adelichen Abstammung im Abgänge der Taufscheine. Vom 21. Fabruar 114 6523. Taz-ämter, wie ihr Einschreibbüchel zu. - führen haben. Vom 21. Februar 115 ^514» AB Co) AA Nro. Seite. 6524. Jndenschcfft fofl einen bestimmten Vor, und Gcschlcchrsnanieri fühlen. Vom 21. Februar 116 ' 6325. Weg n Bepflanzung der Chausseen, und Kommerzialstraffen mit Alleebäumen und Vorsichten wegen deren Zerstöhrung. Vom 21. Februar 120 6526, In den. für die Tapämter bestimmten Einfchreibbücheln ist bei dem Stempel auch die Geldabfuhrsrubrik zu tvÜfnen, Vom 2i. Februar 128 6Z2/. Aerzke, die sich auf dem Lande seßhaft machen wollen, müssen sich bei derLandesstelle melden. 33cm 2t. Februar 129 6528. Lsndrechrs - und Appellationsgerichks-Rachsprotokollisieustellen sind der obersten Justizstelle vorzulegen. Vom 23. Februar 129 6529 Feldkapläne, welche sich um einekandes-' fürstliche Pfründe bewerben, betreffend» Dom 23. Februar 129 <5530 Daß die jüdische Schankgerechtigkeit erlischt, wem: das Haus/ auf welchen selbe haftet, entweder ganz oder nur zum Theil verkauft wird. Vom 24. Februar 130 6531. Schiffer' Innungsordnung für die Böh- mischen Schiffmeisier Vom 25. Februar 132 6532. Weisung wegen der' Anwesenheit der Strassemäumer und dießfälligerBeisiands- Ui* HS C o ) HS Nro. Seite. leistnngen von Seite der Wirchschaftsam-tcr. Vom 26. Februar Igo 6533. Strafgesetze für Pcstvergehen. Vom 26. Februar iZr 6534. Maaßregeln, wodurch die Oesterreichischcn , Erbländer von der Ansteckungsgefahr des amerikanischen Fiebers verwahret werden mögen. Vom 26. Februar 159 6535. Zahlung der geleisteten Landeslieferungen. Vom 27. Februar 208 6536. Weisung für Unterthanen, welche Ge-schäftsangelegenheiten in Frankreich haben. Vom 28. Februar 210 6537. Notionen, wenn den Rekursen unge- stempelt, oder nicht gehörig gestempelt beigeleget werden, ist keine Strafnotion zu schöpfen. Vom 2Z. Februar all 653g. Jedermann ist verbunden, das bei der zuletzt paffirtenMauthstazion erhobene Weg-maukh-Pollet demjenigen unweigerlich vor-zuzeigcn , welcher sich als ein k. k. Bram- v ter ausweist. Dean 28. Februar 212 6339. Ausstattungsstiftungen, wie sie kund zu machen, und zu vertheilen ftp«. Vom 28- Februar 213 ' . ° Marz. Seite. NB ( » ) NB Mo, Marz. 6540- Strafmildcrungsrecht der Kreisamter wird bestimmt. Nom 3. März 214 6541. Bestimmung der Vikkualtax- Uebrrtre-tungea und ihrer Strafen, dann Erneuerung des VerbothS, kein Kalb unter 40Spfuiiti zu schlachten. Vom 4. März 214 6542. Wegen schleuniger Berichtigung der, den Liefersiäadcngebühttnden Vergütung. Vom 4. März 220 6543. Weisung zur Hindänhalkung der Des serteurs- Verhehlungen und Beförderungen. Vom 5. März 222 6.544- Wie der monatliche Kasse, Ausweiß der k. k. Wegfondökasse abzugeben. Vom 5. Mä"j 223 6545. Jährliche Einsendung des Verzeichnisses der, in den deutschen Staaten sich befinden. • den Huagarischen Untexthanen. Vom 6. März 226 6546. Oie k.k,Pensionisten, welche ihrePensionen aus den f. k. Aerarta! - Kassen beziehen, sind von der Klassenstruer befreit. Vom. 6 März 227 6547. Schiffknechte dürfen a» Niemand Holz abgeben. Vom 6. März 228 6548. Aerzke auf dem Lande sind in den Kreis- bereisungsrelationra 'der Kreisärzte aufzu, führen. Vom 7. März 22Z 6549. Sti® C o ) Nro. Ceitt» 6549. Erläuterung, wegen gerichtlicher Proto- z koüiruug der Kontrakte und Urkunden ade-licher und siegelmässiger Personen. Vom 7. Marz 229 6550. Den galizlschen Inden wird außer solchen obrigkeitlichen Gründen, auf welchen sie sich als Ackersleuke häuslich niederlassen, und selbst beurbaren, künftig keine andere Grund - oder Güterpachtungen gestattet. Vom 8. März 243 6551. Vorschläge zur Pfarrbesetzung auf den StaatS -• und Fonds - Gütern belrrffend. Dom 8 M^irz ' 244 6552. Vorschrift in Absicht der Dotationsg§, suche um eine Pränotativn in Galizien. Vom 8. März 244 6;53- Verabfolgung des Werthes der, wegen schwerer Polizei-Uebertrerungen verkauften Gewerbe an den Eigenthümer. Vom 11. März 1 245 6554. Wegen Ertheilung der Hausierpässe, dann des Bürger-und Meistrrrechks. »Vom 11. März 246 6555. Schul - Prüfungen ausser der festgesetzten Zeit, und Zusammenziehung mehrererLchül- kurse werden verboten. Vom 13. März 247 6556. Verbot des P ivatstudiums der Heil-kggve. Dem 13. Marz 243 6§L7> (o) Strd- «Seite. 6557. Ee^tii Anbringung dec Mnsrückftände vsn Verwaltern der Kammern!, und Fondsgüter. Bom iz. März 248 6558- F--st zUrBeschwerdführrmg gegen obrigkeitliche Bescheide. Vom 14. März 253 6559* Welche Gerichte in Galizien Kämmereien zu nennen seyn. Vom 14. März 253 6560. Schutzpocken. Impflinge Behandlung. Vom 14, März 254 6561. Reinigung dir Better und keinenzeuge, dann Kleidungsstücke angesteckter Verstorbenen betreffend. Vom 14. Marz 254 6562. Wider obrigkeitliche Bescheide in Unter- thanssachen, wird eine sechsmonatliche Be« schwerdeftist vorgeschrieben. Vom 14, ' März 255 6563. Daß die Ausfuhr der Holzgattungen in grösserer Quantität außer Landes nur gegen Pässe gestattet ist. Vom r§. März 258 6564. Bekanntmachung der Anordnungen der , Vier - Direktoren bei Gymnasien betreffend. Vom 16. März 269 6565. Was von den Behörden/ öhnerachtet der Befreiung von der Portvgebühr- Entrichtung auf den Postwagen, doch für Gebühren zu entrichten seyn. Dom 16. März 269 6566. Vollmachten und deren Formalität an auswärtige Mandätariest. Dom 18. Marz 270 6567- AB C o ) KzK mo. Gelte, 6567. Invaliden, die aus demJnvalidenhaufe entlassen werden, find denZivilgesetzen unterworfen. Dom 19. Marz 27t 656g. Wegen Verleihung der Meisterrechtr. Vom 2i» Mär; 27 t 6569. Erfordernisse zur Authemicitat dießorti- ger Urkunden bei französischen Gerichtsbehörden. Dom 2i. März 27$ 6570. Auch jene, welche auf Krlezsdauer gestellt, und entlassen worden, wenn sie keine Realitätbesitzer, Kleinhäusler, Schutz und Fabriksniässig - Befugte sind der Milikär-sieSung nicht enthoben. Vom 21. März 273 6571. Nach Bergbau - Verhältnissen werden die GrubeN'Feldmaaßett festgesetzt. Dom 23. März £74 6572. Ausziehungs-Vorfchrift für bie k. Hauptstadt Prag. Vom 24. März 276 6573. .Hufschläge sollen in guten Stand erhalten werden. Vom 24. März 282 6574. Schul - Zeugn isse auf Gymnasien sollen durch den Uiiivcrsitcüskasiierzum Druck besorget werden. Vom 24. März 2gi 6575. Erhaltung der Lanbesgränze und Gränz- Säulen in Galizien. Vom 28 März 28& 6576. Besetzung der Pastoren in Galizien. Förmlichkeiten der, an die L^andidaten z» erchci-iendrn Vokation. Vom 28* Mcuz 285 65^7. $0? Co) Nro. Seite 6577. Daß in den GaVizifchen Landstädten die 'Juden zu eniphiteutischen Pachtversteigerungen solcher Häuser mid Häuferplätze, welche sich bisher noch nicht in Besitz der Juden befinden, nicht zugelassen werden sollen. Dom 28- März 289 April. 6578« Die Einführung der Komm«zial--Waaren-Bezeichnung in dem jüngeren Lhelle Ealli-) zienS. Vom 1. April 289 6579- Wegen Erhöhung der Toback-Cinl'öfungs» Preise nach den bestehenden drei Klassen. Vom 2« April zo6 6580. Einschwärziing alter Kleidungsstück« wird verboten. Vom 2. April 30g 6Z8k« Gebährhausbesuche sind abzustellen, dann wegen Stillung der Kinder von Wöchnerinnen. Dom 3. April Zog 658». Wegen Pastoren der Augsburgischen Konfessions-Verwandten. Dom 4. April 309 6583. Jährliche Einsendung der, bei den Referenten haftenden Rückstände. Vom 4. April 310 6Z84. Die Ueberladungen der Frachtwägen U* treffend. Vom 4. April 310 6585* XX. Band. 6 HS ( o ) *S Nro. Erike 6L8A. Die Besetzung der Haftplätze, soll nach dem Alter der Mühle das Vorrecht haben. Vom 4. April , 31# 6586. In Absicht der Verlassenschaften der geist, lichen Personen, werden die erlassenen Ent-schlieffungen zur Befolgring in den Trtenrt-ner und Vrixnerischen Bezirken bekannt gemacht. Vom 6. April - 312 6587. Dir Ausschleppung ober Ausfuhr des Brobes ausser Stadt Prag in grösseren Quantitäten auf einmal, wird unter Kon-fiskazionsstrafe untersagt. Vom 6. April Zig <6588. Hofapotheken Subjekte sind als k. k. Beamte anzuschen. Vom 6. April 319 6589« Bet Entsagung der Hanbels.-Befugnissen sind die Dokumente abzunehmen. Vom 8-April zLo <590. In Retreff'der Gerichtsbarkeit Uber ds«, in diesseitigen Staat gezogenen Emigranten. Vom 10. April 320 6591. Kupfergeld, dessen Gewicht einen Zentner übersteiget, ist durch den Postwagen zu versende». Dom 11. Avril 32t <>592. Kreisärzte sollen Gestionsprctokolle führen. Vom iz. April 323 6593. Kein Kalb soll geschlachtet werden- welches nicht wenigstens 40 Pfund wiegt. Vom $2. April 323 6Z94. . AB C o ) AS Nro. Erik« 16594. Die Hinterlegung des nach Prag gebrachten und an dem ersten Markttage unverkauft gebliebenen Getreides ausser den eigens hierzu bestimmten Depositoricn, wird unter Konfiskanonöstrafe untersagt. Vom 12. April 324 6595. KreiSäittter sollen über Polizei-Verbrechen ordentliche Tabelle» einsenden. Vom 15- April 324 6596. In Betreff des Weindatz - und Fleischkreuzer, Gefälls, von der Stadt Laibach. Vom 17. April 32g '6597. Daß die ungestempelten, oder nicht Klas-senmässig gestempelten Koscherfleisch, und Lichterzündungs - Kreis, After - und Unterpachtkontrakte binnen 3 Monaten mit dem Klassenmäffigen oder Erfüllungs - Stempel gegen Entrichtung der doppelten Stempel-gebühr versehen werben müssen. Vom ig. April 3*5 S598. Kirchenvorsteher eingezogener Stiftsherr-fchaften dürfen keine Ktrchenauslagen von den Herrfchaftsrenten bestreiten. Vom 18, April " 32g ^599» Weisung wegen Privatstudien brr Jünglinge. Vom kg. April 329 66on. Die in Absicht brr Hunbswuch erlassene Verordnungen zu erneuern. Dom 20. April 332 b * 66s* AS C») ßrks. Seite 060 j. ffclSuferiing wegen Annahme der Sil-4|jS;eibtmünje bei öffentlichen Kassen. Hom 21. April ZZ2 66LL. Abschaffung eines Theils, kann auch bei verehejjglcn Personen Platz greifen. Dock 2r. April- 334 6603. GlZ k - und HaarpuLerckachrr-Vorsteher haben ein Verzeichniß, und die Veränderungen ihres Mittels der Toback * und Stcmpelgcfällen - Administration zu überreichen. Vom 21. April 334 6604. Juden ist verboten, Getreid und Erdapfel anzukauftn. Dom 22. April 335 6605. Drrlasscnschafterr der Französischen und Niederländer-Emigranten, sind nach hiesigen Gesetzen abzuhandeln. Vom 22; April . 335 £606. Einfuhrs-Verbot auf hetrurlsche Erzeugnisse und Manufakte wird aufgehoben. Dom 23- April 335 6607. Die Cchlachtviehlieferung in Wien, wie# nach den Fleischhauern auf eigene Rechnung wieder anvertrauet werde. Bock 23. April 336 660Z. Sanilätsvorfichten zur Erleichterung des Kcmmerzes in Absicht der Italienischen Staaten. Vom 23. April 337* 6Č11» ( • ) *o9 Ižvo. tSelfe 6609. Trespe n?irb als eine der Gesundheit unschädliche Pflanze erklärt. Vom 25. April 33g 60io. Einsendung der Ein * und AuLvande, rungs - Tabellen. Vom LZ. April 339 661 l. Die in dem Patente vom 23. Marz fe, I. wegen künftiger gleichmäffigen Bestimmung und g'üsseren Ausdehnung der Gruben -Feldmaasten unterlaufenen Druckfehler werden berichtiget. Vom 25 April 349 65n. Kundmachungen von Privatpachtmgen, Versteigerungen sind Stcmpeifrei. Vom 26. April 34g 6613. Waaren aus spanischen Häfen kommend, sind in unschädliche Einballagen zu packen. Vom 30. April 342 6614. Vorschrift hej Anstellung der FeldkaplL- ne. Vom 30. April 34g 6§lZ. Aufhebung der geistlichen Kommijsion in Böhmen. Vom 32. April 343 6616. Verhandlung der geistlichen Angelegenheiten des Griechisch -- Katholischen , und Armenischen Ritus in Galizien. Vom 30. April 341 M a i. $>17> Oesterreichische kandesprodulf: und Maaren, k-iinrir nach Barer» ein und durchge- firh- t s ( o ) WZ» Nro. Seite führet werden, docb ist aber die Einfuhr Spanischer und Oliiudischer Wolle, roher 1 Felle, und rauher Maaren verboten. Vom 1. Mai 244 66rA. Toback in Päckchen zu verkaufen ist den Kaffeesiedern und Wrrthen verboten. Vom 2. Mai 345 66ig. Keine fremde Geistliche mehr aufzuneh- men. Vom z. Mai 345 6620. Vorschrift in Absicht des Biertrank-- . steuer-Gefälls, int K'snigretch Böhmen. Vom z. Mai 346, 6621. Wegen der zum Kreuzerweise zugestandenen Salzverkauf eiugeführtco messingene» Gewichteln und ihrer Zimentirung. Vom 3. Mai 374; 6622. Urlaubs-Verzeichnisse sind von Kreisam-, tern an die Regierung etnzusenden. Vom 3. Mai 375 6623. Keinem Unterthan in freien Stqdten das Bürgerrecht zu verleihen, wenn er nicht zuvor aus der Uiiterthanigkeit entlassen worden, und in freien noch unterthäni, gen Städten, wenn er nicht entweder Haus-fäsiig, oder ein bürgerliches Gewerbe in der Stadt betreibt, mithin auch keinen Unterthan Dbtr Bauer zu dem Ankauf städtischer bürgerlichen Gründe zuzulaffen, HS ( y ) AS Rrs. > Seite welcher nicht unter diesen Bedingnissen das Bürgerrecht erworben hat. Vom 4. Mai 376 H524. Das Institut der englischen Frqnlen, wird für die Ankunft von dem Amortifa-zionsgefttze ausgenommen. Vsm 6. Mai 377; G62A. Ob die Strafe von dem Tage des Strafurtheils, oder vom Tage dessen Ein-langung bet dem Landgerichte, oder vom Tage der Publikation -nzurcchnen seye. Vom 6. Mai 379 §626. Befreiung der Sensen - Sichel - und Strohmeffer - Arbeiter vom Militär. Dom 9» Mat Z8r §627. Wegm Hinbanhaltung fremder jüdischer Dieustbothen von der Stadt Lemberg. Vom 9. Mai ßgi 6628» Weisung wegen Ertherlrrng der Hausier-pässe, besonders da italienische Zinngicsser einen unerlaubten Hausierhandel treiben. Vom n. Mat 383 6629. Daß die, zur Ausfahr bestimmte Schafwolle von dem, aus der Ausfuhrsbollete bezeichnetem Strassenjuge. unter Konfis-kazionsstrafe nicht abweichen darf. Vom 13. Mat 384 6630. Auf Verbreitung der falschen Gerüchte bei dem Landvolks aufmerksam ja seyu. Vom 14# Mai 385 66z l r %® C o ) Ro. Seite 6031. Die Umstaltung dec Volletanten-Stativn Koden tu etn Zollamt. Vom 14. Mai Z86 66z r. Auf Fleischhauer-Gewerbe, wird die Vormerkung einer Peivatschuld verboten. Dom 14. Mai 386 6633. Maaren ober Personen mit Dänischen ober Preuff-scheu Eauitätspäffeii, sind in die k. k. Staaten einjulnssen. Vom 14. Mai 387 6634. Ausländische Buchhändler dürfen inländische Jahrmärkte nicht besuchen. Vom 16. Mai 387 6635. Entrichtung t der Gebühren der, vom Posiporto befreiten Behörden. Vom 16. Mai 387 6636. Mehlwagebolleken solle» die Zahl der Säcke, und die Qualität des Mehl< ent-hiiteu. Vom 16. Mai 388 6637. Grund oder Güterpachtung der Juden in Galizien. Vom 17. Mai 389 «638. R kurs über ein, von der Landesstelle b stä-rigtes lirtheil hat nicht Statt. Vom 13. Mar 390 <639. Die Beraubung der Tobten ist als Diebstahl ju bestrafen. Vom 18. Mai 39Q t 6644. HE CO) SE Nr§. Seite . £640. Offiziere konskribireiide haben auch zu erheben, ob die entlassene Soldaten der Verabschiedung auf steuerbare Wirthschaf-ten entsprochen, daher ihnen die Auszüge derKonskripzionsprocokolle mitzukheilen sind. Vom 19. Mai " 391 6641« Transikozoll nach der Türkei betreffend. Vom 20. Mai 393 6642. Vorschrift bei Rekruten-Aushebungen. Vom 20. Mai 394 6643» Detentionsarrest wird nur bann in die Strafe der schweren Polizei -Uebertrekuu-gen eingerechnet, wenn der zu Untersuchende ausser Schuld der längeren Verhandlung ist. Vom 20, Mai 395 6044- Parent, mittels welchen die Strafen der Uebertretungen in ansteckenden Krankheitsfällen bestimmt werden. Vom 2 l. Mai 396 6645. Brennholz Fährlohns - Tarif in Wien. Vom 21. Mai 402 6646. Bürgermeistersstellen Besetzung bei den Magistraten, besonders jenen, die auch die Kriminalgerichtsbarkeit ausüben. Vom 22. Mai 403 6647. Waaßregeln für die Bestreitung derKs. sten bei Kirchen - und Pfarrhofbaulichker- ten. Vom 22. Mai 404 4,648' Silberverthellung fi|r die Dratzieher, wird bestimmt. Vom 22. Mai 417 6649, « C o ) Soe Uro, Erike 6649. Pässe find nur jenen Handwerksburschen zu ertheilen, die sich etwas erwerben können, nicht aber mit Betteln abgeben. Vom 26. Mai 417 6659. Eifenhammerwerker haben alle Waaren-Erzeugungen mit ihrem Hammerzeichen zu versehen. Vom 28- Mai 418 6651. Soldaten, die bloß auf die Dauer des Kriegs dienten, wienach zu entlassen. Dom 28- Mai 419, 66g L. Wegen nach Rußland ziehenden Ansied- lern. Vom 28. Mai 419, JuNiu s. A 66gZ. Wegen der bollabnahme in 7 kr. Stücken. Vom 4. Junius 42$v 6654. Beim Stuckbohrwerk und Salniterer-zeugung, find nur die ersten Werksführer, dann als geschickt und unentbehrliche Arbeiter von Militärstellung befreit. Vom 4. Junius 421 66g5. Wenn Wirthschaftsämter Milikärassistenz erhalten, haben sie für ihre Quartiere zu sorgen. Vom g. Junius 42L 6656. Vorschriften wegen des Getretdemangels in Böhmen« Dom g: Junirzs 422 6657. C o ) f<*§ Rro. beite. 6657. Grundsätze, nach, welchen bk Betreibung der, zum eigenen Hausgebrauch bestimm» ten Leinwand an den Stempilgesetzen eingeleitet werden Eßnne. Vom Z. Junius 435 66Z8- Das eingerissene Heirathcn unter dem Landvolke befreit nicht von der Militärpflicht. Vom 5. Junius 437 66Z9 Wasenmeisterelen werden als ordentliche, jedoch unziinftige Gewerbe erklärt. Vom 6. Junius 438 6660. Denunzianten in Marktsachen sollen immer das Drittel d var-Fuhrleuten arifgcnommen werden. Nom 7. Junius 440 6C6x. Bier - und Weinumgeld in Tirol bekref, send. Vom 8- Junius 440 6664. Länderstellen erhalten Weisung wegen zu erstattenden Berichten über dix Anlegung der neuen Straffen. Vom 8. Jnnius 442 ^665. Daß Se. Majestät dem Friedrich Gott», hojd Jakobäer, Buchhändler in Leipzig, «uf eine neue Auflage des Werkes unter dem »*» ( O ) «So» «re. ' 6tlte, dem Titel Dizionario Italiano- tedefco et tedefco -italiano di Chriftiano Giu-fappe Jagemann in 4 Bänden ein Pri. vilegium privativum dUf g nacheinan» der folgende Jahre in gesammten k. k. E> b, staaten zu verleihen geruhet haben. Vom 12. Junius 6666. Die öffentlichen Geh'örden sollen Geld- summen immer nach Rheinischen Gulden angeben. Vom 12. JuniuS 44$ 6667. Gcrichtsbarkeit'über den Griechisch nicht unirten Clerus in her Bukowina. Dom 13. Junius 44 t 6668. Bei Baufiihrungen, was zu beobachten seye. Vom 24. Junius 444 6669. Wegen des ersten Unterrichts in der Lateinischen Sprache. Vom 14. Junius 44g 6670. Oesterreichifchen Unterthanen wird in Hüngarn ohne Paß kein Brivatdienst noch' Niederlassung gestattet. Dom 15, Junius ! 447 6671. Die Ordensgeistlichen sollen sich, an den hierltjlidigcn Ordensprovinjial wenden, welcher ihre Angaben an das Ordinariat zu befördern hak. Dom lg. Junius 447 6672 Vorschrift zur Beschleinigung der P ä-sentationen ans geistliche Pfründen. Vom Z8. Junius ' 448 6673- AS c v ) HS Mo. Ceitt <3673- Warnung wegen der Ausstellung tmb Annahme ungestempelter Hauszinnsquit-tungen. Dom 20. Junius 449 6674- Postmeister sollen sich mit der aygemesse-nen Zahl Pfe.de versehen- und wie sie die Aushilfspferde zu beziehen haben. Vom 20. Junius 667Z. Die Supernumerär Konzipisten öder Beamten überhaupt haben till! den status-inässigen Beamten keinen Rang, und wen« der Anspruch auf ihre Vorrückung in die statusmaffige Besoldung anfangen könne. Vom 20. Junius 45Sa 6676. Die Verfertigung und Aufbewahrung des Käses in unverzinnten kupfernen Geschirren wird verboten. Vom 20. Junius 4s» 6677. Vorschriften in Absicht des Getreidver-- kaufes unbWucherS mitdemftlben. Vomsi. JuiiiüS 45tz 4678. Was nach dem §. 298. der Gerichtsordnung unter den Namen gerichtliche 33er# träge verstanden werde. Vom 22. Junius 46g. 6679. Postpörto, wer zu tragen habe, wenn Wirthschaftsämter, Magistrate, oder Private Jemanden in das Versorgungshaus ausgenommen wissen wollen» Vom 25.3u--«ins 466 . i E682. «O? C ° > «ü? Nro. . Seite. ^>6go. Wo dre Erklärungen der mitVorräthen und Getreidftüchlen für Niederösterreich vei sehend eie Einwohner einzusehcn sind. Vom 26. Junius 467 66gI. Schullehrern ist weder Wohnungs-noch Handthrerungsfteuer abzufordern. Dom 27. Junius 468 66ga. Schmiergeldes, Aufrechnung für die Posi- knechte betreffend. Vom 27. Junius 468 ^6683. 2iujcige der entdeckten Bankozettel-Ver- fälfchung. Vom 27. Junius 468 6684. Kreisamter, was bet vorfüllenden Todesfällen der Schullehrer mit anzuzeigcn haben. Vom 28. Junius 668Z. Vorbeugungsmitt-l gegen das'Steigen der Getreidpreife und Vorsichten bei der Ausfuhr des Getreides. Vom 28. Ju» - niuS 66go. In Betreff des doch 15. Junius auf. gehobenen Passagegelbes in Steiermark. Vom 28. Junius 469 47Ä 475 6687- Daß die Silberfchcidemünze zu 7 und 82 kr. Stucken nicht mehr ausgegcben werden, und die Taxen im Konvenzions-gelde bezahlet werden müssen. Vom 28. Jünius 476 6688- Expens-Verzeichnisse derLtdvokaten, wel- chem Stempel unterliegen, Vom Z2. Justus 478 Zu- AS ( o ) HS Nro. Erike. Julius. 6689. kehrsungt entwichene darf nur mit Bor-Wissen des Vaters ju einem anderen Meister abgegeben werden. Dom i. Julius 479 6690. Gerichtsbarkeit über den unadelichen Cle-rus in dem neuen Antheile Galiziens. Dom 4 Julius 480 6691 • Welche Sträfllinge vom Landgerichte zum Vollzüge des Urtheils verhalten werden können. Vom 6. Julius 480 6692. Ueberfetzung einiger Zoll-und Drrißigst-Srationen an den hangarischen Gränzen. Vom 9. JuliuS 481 6693. Vorsichten in Absicht auf Getrelbmangel und Theurung. Vom 11. JuliuS 486 6694. Auswechseln der Stempelb'ögen, «ie gestattet werde. Vom 11. Julius 491 669Z. Daß von den Dominien und Obrigkeiten überden Winter-und Sommeranbau, dann über die Erträgnisse die Ausweise alle Jahre bei den Kreisämtern einzurrichen n seyn. Vom 11. Julius 491 €696. Von Amtsbochen ist kein Arrhageld ab- zunehmen. Vom n. Julius 496 6697. Zinnsquittungen sind den Partheien gestempelt zu ertheilen. DoM i 2. Julius 496 F698. NB ( o ) Aj- Stre* Sette 6698* Abführung der Stollgebühren bei neuen Pfarren. Vom 12. Julius 497 6b99- Wegen Unterhaltung der Strassen und in Nichtdefolgvngsfal! die Ausmaaß derselben Strafen. Vom 12. Julius 497 6700. Wegen Aufsicht und Behandlung dec Approvistonirungs.-Gcwerbsleute von Sei» te der Polizei-Oberdirckzion. Dom 14. Julius 497 6701. Nach dem neuen Medizinischen Studicn-plan nachträgliche Weisungen wegen Hebammen , Apotheker, Wundärzte. Vom iF. Julius 506 6702. Vorsichten wegen Verkauf der Grünzeuge und Gemüfcgaitungen von Seite der Höckler. Vom 16. Julius 5°9 Č703. Unterthanen, so sich selbst nicht erhalten können, sind von Obrigkeiten zu versorgen, und ihnen keine Bettelpäffe zu er-theilen. Vom »6.Julius 6704. Dominien haben keine Zeugnisse zum Behuf der Prlaubsverlängerung auszustel- len. Dom 16. Julius Zlk 6705. Behandlung des Militärs in Ansehung der Weg, und Bcückenmäuthe. Vom 16, Julius 5“ 6726. HB C o ) Nro. ' Seite (>yo6* Büchfenschäftern wird die Vefngnkß Ge» , wehre zu verfertigen, und zu verkaufen bestättigt. Vom 18. Julius 512 67-07. Erbsfähigkeit deS Instituts der Urfuli-nerinnen. Vom 19. Julius 512 6708- Gegen Einfchleichen fremder Jude» nach Mähren. Dom 20. Julius 513 6709. Wöchentliche Einsendung der Kasse- Stände des Religions - und Studien -Fonds. Vom 20. Julius 5*5 6710. Wenn der Privat - Patron seiner Präsentation verlustiger »verden könne. Vom Li. Julius 515 6711. Bei Berathschlagung um Landes, Prästationen sind auch die Glieder des Ständisch verordneten Kollegiums einzuladc». Vom 25. Julius Zl6 6712. Verbot, Fleisch, oder eine der Satzung unterliegende Feilschaft theurer, als die Ta^re, zu bezahlen. Vom 25. Julius 6713. Postporto-Frekhelt befreiet nicht vonBe-^ richtigung der Auf - und Abgabs,Rezepisse. Vom 26» Julius 5*9 6714. Bei den Jollen in Conventionsgelde, wie dir FUnfer und Stlbergrosche» anjusehen. Vom 26. Julius 5*9 - 6715« tX Band. TuS ( o ) Rro. Seit« 6715. Vorschrift der Stifts - und Kloster- Studien. Vom 26. Julius 520 6716. Welche Bergarbeiter vom Militärstande befreiet find. Vom 27. Julius 524 <>717. Weisung wegen Krinrinal-Untersuchurigs-kosten. Vom 27. Julius 525 671g. Das Schiessen bei Häusern wird verboten. Vom 28 Julius $26 6719. Welche Verleihung der kandesfabrjksbe- fugnisse der Hofkammer, und welche der Landesstelle zustehe. Vom 29. Julius 526 6720. Wegen Verhandlung der Approvifioni-rungs - Gewerbsleute von der Polizei -Oberdirekzion, und die Bestrafung der Gewerbsleute betreffend. Vom 29. Julius " 527 6721. Welche Schulzeugnisse für Schüler des Chirurgischen Faches erfordert werden. Vom 30. Julius 528 August. 6722. Wegen Diäten - Aufrechnungen wie bie1 Reißparükulär der Kreiskommifiare tnstruirt sein müssen. Dom r. A -gust §28 6723. Vorschrift wegen Verrechnung der Aera- rialbaullchkeicen. Vom i. August 529 6724* (OM Aro. , ©rife 8724- Wegen Vertauschung unterthä'niger Gründe gegen Dominika!, Gründe in Gallizien. Vom 1. August 531 8725. Wegen zu Mürktbringimg des unreifen Getreides. Vom 2. August ZZS 8726. Wegen Ässentirung der Juden zum Fuhr, wesen. Vom 4. August 534 6727. lieber bk Einführung des erhöhete» Tranksteuer - Gefälls, in dem vereinigten Gallizien. Dom 5. August 5Z§ 6728- Art feer Einsendung fees Üeberschuffes des Religions » und Studie» , Fonds. Vom 6. August 554 6729. Was in den Schubs -- Vormerksbüchern wegen der Könvöyantrn ju beobachten sepe. Vorn 6. August Z54 6736. Das jsu Preßburg vereinigte hungarifche / Dreißigstackt wird aufgehoben, dagegen mehrere Aeckter errichtet. Vom 7. August 55S S731. FindelhaUs -Direkzion solle alle Kinder deck Pfarrer feer Alstergüsse wegen der Taufe anzeigen. Vom g. August 556 8732. Ueber feie Vereinigung der Lemberger mit der Krakauer Universität, Errichtung eines Lyzäums zu Lemberg, und die Re-gUlirung dieser Lehranstalten, Dom 8* August 856 k L <733- HM C ö > W SfJtö. KM 6733 Besoldungsstand der Professoren der höheren Wissenschaften, an der Universität und Lyjäen. Vom 8« August 563 6724. Daß sich die Hofmeister, oder alle diejenige», die das Amt eines. Erziehers in Privathäusern übernehmen wollen, mit dem Zeugnisse eines guren Fortgangs in den Pädagogischen Vorlesungen ausweisen Müssen. Vom 9. August 569 6735. Daß mit Anfang des künftigen Schul- jahrs I8©6. das Žbarazer Gimnasium vom Zbaraz nach Brzeczan übersetzt wsrde. Vom 9. August 579 6736. Dckturanten bei Natural - Transporten, wie die Mehlfaffer zu versorgen haben« Dom 12. August *>7$' 6737- Der Militärstcllung entziehen wollende Selbstverstümmler, wie zu behandeln» Vom 13. August - 571 ^738- Vorlesebuch über die Religionslehre/ für Schüler der'Philosophie. Vom 14. August 574 6739. Aufsicht über die akathölischen Schulen. Dom 14. August . 574 6740. Wegen Direktoren der Seminarien, bei Verleihung der Kanvnikare, Vom 16. August 576 6746' 1 _ ( o 5 MS Rro. Veite 6741- Womit das höchste Normale vom 49. 4 Oktober 1753. in Absicht der verbotenen Zerstückung unterthäniger Gründe, ohne Conseils der Landesstelle republijiret wird. Vom 16. Arsgust 576 6742. Dem Drbeji der Barmherzigen, wird ist allen k. k. Erbstaaten dikErbsfähigkeit auf unbestimmte Zeit gegen deme bewilliget, daß die Erbschaftsbeträge jedesmal der Landesstelle sicher angezeiget werden. Vom 36. August 577 6743. Wicnach die, mit Rektisizirung der Auf« nähme von NPeder'österrcich verbundene Kosten von den Ständen auf sich genommen werden. Vom 17. August 579 580 6744. Handhabung der Hausiergefttze. Dom 26. August 6745. Wegen Anmeldung der ankommenden Fremden, in HinfichL der Polizei - Rücksichten. Vom, 26. August ' 58$ 6746. Hausieren mitGlaswaaren, wienach ge, stattet werde. Vom 26. August 589 6747. Länge und Klaftermaaß des nach Prag z»m Verkauf bringenden Brennholzes. Vom 27. August 589 c 3 6748- PB ( 0 ) PB Rro, , Seiko 674g. Zur Korrespondenz- Beförderung soll hei jeder Post, ein Posiknecht, und Estaffeten-Reitcr, von der Milttärstellung befreit fei;».. Vom 27. August g$Q 6749. 3" Betreff des Demarkazions, Bezirkes im Oberen », Mühlviertel, Vom 27. August 591 6750< Sicherstellung des Pupillar - und Kirchen-/ "Ver-mügens für Oesterreich oh der Enns. Dom 27. August 591 6751. Vorsichten zur Hivdanhaltung des Ein- tretens des liederlichen Gesindels, Bettler und Verbrecher in Tirol, Vom 28. August 593, 6752. Die mit Aerarialftüchteu aus Hungarn kommende Schiffzieher,, Fuhrleute, sind den allgemeinen Jurisdikzionen unterworfen. Vom 2g, August 59$ 6753- Bei Militär-Truppen.-Märschen die Bezahlung des Zimmerzuises betreffend. Vom 29 August. 596, - 6754 Kein Werkmeister bars ohne Anweisung eines Militär - Verpflegs - Magazins Plumbtrzeicheg verfertigen. Vom 29, August ' 597 MK( v ) M . / ' 1. ■ Ms- Seite 6755- 6Ier Diurnisten Taggeider, kan» kein gerichtlicher Verbot gelegt, werden. Vom 30. August 598 Gegen Giftverkauf der hungarifchen GchwefMger. Vom Zl. August 598 @ % y X t Mb ex. V f 6757. Unterbringung der Militär - Vorrathe. Vom 2. September 599 \075B» Wegen besserer Benutzung des ob der Ennsischen Fletschaufschlagsgefälls. Vom 3. September 599 6759. Quittungen über Allmosen aus dem Handelsfonde sind Stcmpelftei. Vom Z. September 605 6760. Der Termin zur Beibringung der Adels- legitimation für diejenigen in dem zweiten Gallizien, die für adelich angesehen werden wollen, wird bis zum letzten Dezember l. I. verlängert.. Vom 6. September ' 60 5 6761. Regimenter sollen den Rekruten-Bedarf in Zeiten anzeigen, und sich an die politische Landessrelle wenden. Vom 7. - September - 606 6762. NB C o ) NB Wo. Seite 6762. Uebfri-in'fpmmm bev beiden Höfe Oesterreich und Rußland wegen Grfolglaffung der Deserteurs. Vom 7. September 607 6763. Wie die Beraubung eines Grabes g!l den Tdärer aiizufehen und zu bestrafen. Vom 10. September 6o§ 6764 Art der Abführung des Uebßrschusses der Regions -- und Etudienfonbe. Vom i r. September 60g 676Z. Auf die Xng^efber der Diurnisten kein Verbot zu legen. Vom 12. September 6: 9 6766, Gegen das Herumwandern der fremden Geistlichen. Vom 14. Scptembier 609 6767. Verbot der Einfuhr des fremden Sal» , zes au§ fremden Staate» in dqs Oester-rcichische Gallijien und Lodrmerien, und in die Bukowina. Vom 17. September , 611 676^. Um die Gescichfte der Kammerprokura-tur in Galüjien in nähere Verbindung, und lejchlere lieber sicht der Laiidessielle zu bring n, wurde beschlossen, die Kammer-prokuralur in Krakau mit der in Lemberg zu vereinigen. Vom 19. September 61a 6769. Patent in Absicht der Naturalbekräge, t>cm Korn und Haber. Vom 20. Scp-Lcmber ' 613 . . 6770. W c Ö ) Sirti* TM 6770 Patent wegen der extraordinären Steuer von den Realitäten, Klassen, und Personalsteuer. Vom 30. September 6771* Militär -Zinnszimmer-Vergütung be, .treffend» Vom so. September 640 6772. Das Gesetz im älteren Gallizien, wie die Ehedispensen einzühohlen, rottb auf das jüngere Gallizien ausgedehnct. Volu -21. September 64^ 6773. Obrigkeiten sollen bei Gtwerbsleuten, sowohl wegenSatzung als Qualität Nachsicht pflegen. Vom 22. September 64 Ü ^74. Womit in St. Lorenzen Zudenburger Kreises, eine Mittelwegmauch-Station errichtet wird. Vom 24. September 64H 6775. Vor Verleihung eines Buchdruckers-Ge-- werbes, ist stets der Landesstelle Bewilligung erforderlich. Vom 26. September 642 I5776, Vorschrift, wie die Legate und Vermächtnisse an den Jnvalidenfond abzuführen. Vom 28. September 642' 6777. Verkauf der Monstranz! und Piramiden nach dem Werthe und ohne Kreuzpartikel oder Reliquien wird gestattet. .Vom 3d; September 644 6778* KO c » ) TrrA Nro. Geist k r o b e k. 6778 Verehkligte Militär - Verpflegsbeamtelr - welche in ein anderes Land zur Dienstletstung beordert werden, haben für ihre zurück-gelassene Familie gleich den.Militär-Offizieren, die Qiiärtitrsgebühr j$ti geniesten. Vom I. Oktober 64K 6779. Errichtung eines General - Rechnungs, Direktorium. Vom 3. Oktober 64$ 6782. Fum Fcuergewehr Konskribirte, wenn sich zum Fuhrwesen aufbingen lassen können. Vom 8» Oktober 646 6781. Dechanten kann bei Psarr-und Schul-^ visi-ationen weder Vorspann, noch Fuhr-kosten-Vergulung bewilliget werden. Dom 9. Oktober • 647 6782. Puvillar und Personalinstanz bei Mill-tär-Waisen, wird dem Judicio militari mixto übertragen. Vom 9. Oktober 64t 6783. Wenn gemetnschäftliche Einsnhrpasse für mehrere Personen ertheilet werden können, und wie sich in Absicht des Stempels zu achten. Vom 12. Oktober 647 6784- Einführung des Katechismus für die kleinen Kinder. Vom l 6. Oktober 648 678L. HB C O ) HA Nco. 6785. Welche Laboranten der Hofapotheke vom Konskripttonspatente ausgenommen sind. Dom 17. Oktober 648 ^786. @ub und Grabknechte bei Galnitereiea, wenn vom Soldatenstanbe befreiet sind. Dom 17. Oktober 649 6787* Das Recht Gewerbe und Schankgerech» tigkei!«, zu verleihen, gebühret in den Städten dem Magistrate. Vom 17. Oktober H49 6788. Schullehrern wird die Ergänzung der Congrua bewilliget. Dom 19. Oktober 649 6789* Mehlmarkt besuchende Grießmüller, dürfen in das vorgeschrtebene Mehlguantum nicht das Mehl, so sie Zuckerbäckern und Herrschaften bringen, einrechnen. Vom 22. Oktober 650 679s. Realschule ist dem Domfcholastiker unterworfen. Vom 31. Oktober 650 November. 6791. Rittgeld für Aerarial-Cstaffeten. Vom 2. November 650 6792. Was bei den Gesuchen einer Exnonne um eine Zulage, zu ihrer Pension angefiihret werden müsse. Vom 20. November 651 D e- IZrtN Seite Dezember. 6793. Poussiren der Verstorbenen betreffend. Vom 13. Dezember 65t 6794. Me sich in Fällen, wo bit auf Reali- täten haftenden Stiftungskapitalien, mit den Realitäten auf andere Besitzer übergehen, zu achten. Vom 19. Dezember 6Z» 6795. Aeltern und Vormünder werden zur Schutzpocken-Impfung ihrer Kinder auf-gefordrrt. Vom L§. Dezember 65» Der Jahrsgang tßöL, N. 6464. Verordnung von Bern vereinigten Karntne-^ risch-Steyerischen Guberium vom 2. M' ' ner 1805* i; _ ' - V, Winb die jedem Pfründner zur Dotation zugewiese-heti Realitäten, Wiesen, Aecker- Waldungen u. b. gl. Wahrten, Mit ihrem Flächeninhalte nach der Zahl der Joche, SeaetÄ« ünd Quadrat-Klafter genau darzustellen. und zu-gleich dieGleba (ob selbe gut, Mittelmässig, ober schlecht bestellet sey?) verläßig anzugeben; bann der auEft Ertrag nach dem Durchschnitte der letzten io Jahre unt> tingeln der Zahl der Sch'öber, Metzen, Fuhren Heues,' foOciif** Klafter Holzes w d. gl. nach Verschiedenheit der XX. Band; A Qua- C 2 ) Qualität tmb nach dem Mittlern Lokal - Karrrntpreift auszuweisen. \ V i : 2. Bei jenen Pfründen, bei welchen Kollekturen, Zehende, Deputate u. d. gl. bestehen, ist nicht nur die Gattung und Art derselben genau auseinander zu setzen, sondern auch nach Verschiedenheit derselben, z. B. bei Zehenden, wieder die Zahl der Schöber, Metzen, Klafter, oder Stämme HolzeS genau, und zwar nach dem Mittlern Lokal-Kurrentpreise, das Maaß und Gewicht anzusetzen. . 3- Die Stollgebührrnerträgniß ist jederzeit nach dem lojährigen Rechnungsdurchschnitte darzustellen, welches auch von allen ihrem grösseren oder kleineren Betrage nach zufälligen Empfängen za verstehen ist. 4. > Unter die Messenstipendien gehören nur die gestifteten zum Ertrage 3 die Kurrentmessen sind aber als ein ganz zufälliger Empfang in Gemäßheit der bestehenden höchsten Vorschrift durchaus wegzulassen: 5* Zum Unterhalte eines Kapellanes dürfen höchstens 200 fl. in die Ausgabe gesiellet werden, und über die Passirung derselben, ob einer, zween, oder drei bei der Pfründe systemnistrt sind 3 imgleichea über die hier, und da gewöhnlichen Versehe-Pferd- bei- t 3 5.%? beitröge ist immer die Gubernial - Bewilligung bek-zubringen.' 6. Alle blos persönlichen landesfürstlichen Abgaben-die nicht der PfiÜnde, ober den zur Dotation derselben zugewiescnen Realitäten ankleben, und eben f» Jene Auslagen, denen eine Gasts eybeit zum Grunde liegt, u«h die überhaupt nur die Person des Pfarrers, der Kapellane, oder des Dienstpersonals betreffen, als: Echuldensteuer, Klasscnsteuer, Personalsteuer, Agentiek'ästen dürfen nicht in die Abrechnung gebracht werden. 7- Die Aufrechnung des vorhinnigen Alumnati-kums: da dasselbe aufgeh'öret hat, kann in keinem Falle Platz greifen, ausser jenem, welches not angeschlagen werden wird. 8. Zum Kurrentunterhalte der Gebäude darf nur ein aus den letzten ivJahren erhobener Durchschnitts-Kostenbetrag in die Ausgabe gestellet werden: weil die Herstellung neuer Gebäude , et et Hauptreparationen nach der bestehenden Vorschrift entweder von der Kirche, oder dem Patrone, oder im Wege, der Konkurrenz und nur zum Ttzeile vom Pfründner bestritten werden. A 2 9' I ( io M 9' f* ,.................... Da zu einem reinen Ertrage eigentlich nur die von der Dotation der Pfründe abfallenden Früchte gehören, und es hier vorzüglich urti die Erhebung der Lokal > Revenüen zu lhun ist; so sind die hereits zur Erfüllung der gebührenden Kongrua hier, und da schon angewiesenen Beiträge aus dem Religiönsfonde blos dm Schlüße anmerküngsweisc beizufügen- ' *•? X • '10. Müssen diese Erträgnißausweise. da sich selbe nicht auf die einseitige Angabe d«s Pfründners grün/ den können, zugleich von der Vogtey, und Patro-natsherrschaft amtlich, und Unter persönlicher Dafür-haftung mit unterfertiget werden : damit denselben die einem Dokumente ii'öthige Glaubwürdigkeit verschaffet Werde. Endlich i i, , Jene neue Pfarreien, Lokalien, «Ltationska-pellaneien und Benesizien, die blos mit einem trockene» Gehalte für die Da mehrere Anfragen vorgekommen sinh, pb Verschärfung für die in dem neuen Strafgesetze, als Strafver-«n»Rmb«o fchärfung ai^eordn-te Züchtigung mit Stock - oder skretchen, Ruthenstreichen, die nach der Kriminal-Gerichtsordnung no er >>er 1 ■ 1 Krimi >al vom Zahre »788. §• 278. bestandene Aax pr. I fi. fcefur.btn« aus dem Kriminal Fonde zu bewilligen sey; so wird Taxe aus hjrrmik bekannt gemacht: daß sich in dergleichen Fäl- 1 " . tta Posten - Nuni Zur Seite 7. Zahl 6463. Tarifs Ueber die vom 1. Marz 1805. auf der Post -- und Kommerziell - Strasse in Steyermark an den nachbenanuten Stajionen zu bezahlende Wegmäuthe. Von i^ftrb, Nahmen der Ortschaften, wo eine Wegmauth, dann Brückengeld o&$U' iKallesch, Kutschen, nehmen ist» »aittt gemei- ne» Fuhr-»erks,oder i Paar Och sen. K ü u f t i g Wegmauth ohne Untere schied eigener, oder fremder Equipage Äon r Pferd, oder 1 Paar Ochsendes schweren Fuhrwerks. Brücken- geld. Triebvich. schweres geringes Anmerkung. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 rz *4 15 16 Dom Semeringsh'öhe bis Mürzzuschlag............ Kindberg. ... ............. Bruck...................... Frohnleiten bis...... Gratz bei der Papiermühle. . be. bei der Karlau bis. .. . Wildon. ................... iMudschabrucken..... Marburg.................... Gonowitz . ........... .. . Saanbruckcn................ Franz. *................... Kärntnerstrasse. Don Marburg nach Zelnitz. . Mahrenberg. ................. Ii-. 18 *9 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 Hungarstrasse. St. Leonhard zu Gratz bis. .! leistorf..............,»* Fürsienfeld................. Seitenstrassen bei Erätz. 4 Münzgraben Schorglgasse Geidorf. . . Steinbruch. Lazareth. .. Sreinfeld. ., Prankergasse Wcißeggerhof. ......... Zu Lafnitz. . ...... . . Radkersburg............. Polster«»............... Friedau........ Don Bruck nach Leoben. .. . Judenburg. . . . . ......... Unzmarkt. und Frauenberg. . Neumarkt................... Dürnstein................... 4 4 6 4 4 4 4 4 4 4 4 6 6 6 6 4 12 6 6 4 3 kr. 4i kr. 2 kr. 4 2 dl. 6 — 9 — 2 fr. 2 — 2 — 6 — 9 “ 2 — 2 — 2 — 6 — 9 ~ 2 — 2 — 2 — 8 — n — — 2 — 2 — 6 — 9 — —* 2 — 2 — 6 — 9 ~ — 2 —- 2 — 5 — 7t — 2 — 2 — 2 — 7 — io| — 2 — 2 — 2 — 10 15 — — 2 — 2 — 9 — i3t — 2 — 2 — 2 ~ 3 — 41- - ** 2 — 2 — t V' 4 — 6 — 2 —1 2 - 8 — 12 — 2 — e - ' 6 6 9 4 4 4 4 4 4 4 4 6 6 6 6 6 18 9 9 6 2 2 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 — 2 — 2 — 2 — 2 — sind, muß das vorr IVCHU VI*. «VHHVtv ivur| lich betreten, und so oft. solche befahren wird, 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 MS C 7 ) , Itn gtnou nach dem §. Z26. des neuen Strafgesetzes r>em Krkmt-zu benehmen sey, vermöge dessen alle Verhandlungen KŠ»“ in Kriminal-Angelegenheiten, sie mögen bei was im- N,‘ met für einer Behörde vorfallen, von Amtswegen zu verrichten sind, und sonach dafür keine andere Vergütung, Taxe, oder Abgabe angerechnet werden kann, «ls welche in diesem neuen Gesetze ausdrücklich gestattet wird. N. 6468. V| , t Hoflanzleydekret vom 4. Jäner, kundge-macht von Dem kais. kyn. Steierisch-KärNtnerischen Gubernium den *3. Hornung 1805» / i i ‘ V . ' Seine k. k. apostol. Majestät unser allergnädigf Betreff fter Herr haben in Erwägung der auf die Strassen- *' Herstellung, und Erhaltung sich stäts vermehrenden Monat«^^. Unkosten gnädigst zu befehlen geruhet, daß von dem faxenden I. künftigen Monats März anzufangen die WegmZu- W^niakith-Ihe nach der anliegenden Tariff sowohl auf der Strasse Z^diung. „ von Semering bis an die Gränze. gegen Kram, jene von Grätz über Gleisdorf und Fürstenfeld bis nach Hungarn, von Marburg über Zelnitz bis nachUnter-draburg, an denen Linien der Hauptstadt Grätz, zu Mnitz^ Radkersburg, Polsierau und Frieda», als auch % soe c s ) so* tivch auf der Strasse von Bruck über Leoben, unh Judenburg bis nqch Friesach bezahlet werden sollen § wobei zugleich der bisher zwischen eigenen und gemie-theten Pferden in Bezahlung der Wegmauth bestandene Unterschied ganz dergestalt aufgehoben wirbz daß von den eigenen Pferden eben so viel, als von den gemietheten an Wegmauth^ zu bezahlen feyn t wird; Ferners ist auch von dem Triebvieh die Weg-, mauth zu bezahlen. Alle jene, welche laut höchsten Patent vom 8- März 1786. von Entrichtung einer Wegmauth befreyet sind, haben diese Befreiung noch ferner zu gentessen. Diese allerhöchste Cntschliessung wird anmlt zur genauesten Befolgung allgemein kund gemacht. Mit dem Beisatz, daß die Manthbeamten mit Anstand zu behandeln, und sich aller wie immer gearteten Unanständigkeit, oder Widersetzlichkeit um so gewisser zu enthalten seye, als jeder Uebertreter ohne Unterschied nach den dießfalls bestehenden höchsten Gesetzen unnachsichtlich bestrafet werben würde; wornach sich also Jedermann zu benehmen Wissen wird. N, 6469. ?ü*(9) AS 'N. 6465. Verordnung des k. k. vereini^ten Steyerisch-Karnrnelischen Gubernium vom 5- Inner 1805. Die namhafte Vennindernng der Krankheit, die uiber tu sich ln den letztverflossencn Monaten in Livorno ge- ^el^ba« zeiget hatte, ist jenen ernstlichen Maaßregeln zu ver- ["erf"(u®u;(n danken, die zum Schutze des Staates aufs schnellste Venedig eingeleitet worden, nicht minder als der thätigenVor- Fi?--stchk der Angrenzenden r ht» 6,ri fur die verbunden mit der Be- Mensch«» huthsamkeit, die dort selbst angewendet wurde, glückliche Folge hatte, daß diese Provinzen hievon Waar»» befreit geblieben» Doch zeigen sich manchmal, mit Zthwtntig dem Wechsel der Iahrszeit, einzelne bedenkliche Spu- fanb‘ ren ähnlicher Krankheiten, und da bet ähnlichen Zufällen, und bis zur gänzlichen fortwährenden Entfernung aller Gefahr, die Anwendung der nöthigen Borsichten zwischen benachbarten Regierungen, nicht minder räthlich als auch manchmal nothwendig ist, so haben Se. k. k. Majestät unser allergnädigster Landesfürst die höchste Anordnung zu treffen geruhet, daß zur grösser» Sicherheit Höchstdero Erbstaaten, zur leichten und sicheren Handhabung der höchst anbefoh, lenen Maßregeln und zur vollkommenen Beruhigung feiner geliebten Unterthanen ein Militärcordon nach der ( m ) ^ ber Länge der adriatiscl-en Küste, von der Provinz Cattaro bis an die Mündung der Etsch, und dann nach der nämlich erränge fort von Fiume bis an die Granze Tyrols und Italiens gezogen werde; wobei zur sicheren Erfüllung seines Zweckes in Bezug auf diese Provinzen folgende Verfügungen für nothwen-big befunden worden, die keineswegs zur mindesten St'öhrnng der guten Eintracht mit den benachbarten Staaten, die sich in ihren Anstalten mit aller Sorgfalt, Redlichkeit, und Genauigkeit ausgezeichnet haben, sondern bloß um immer aufalle Zugänge sowohl zu Wasser als zu Land die möglichste Aufsicht zu pflegen, und selbe gehörig zu besetzen, eingeleitet worden. i) Um die Einfuhr zu Wasser und zu Land, jedoch mit der nöchigen Rücksicht auf den Lauf des Hanhels und der Posten, und dem Verkehr mit den angränzenden Ländern gehörig zu beschränken, ward die Strecke des Cordons von Tyrol 6i$ Monfalcone in Z Theile gethetlet, wovon der erste von Tyrol bis Brondolo , der zweite von Brondolo bis an die drei Häfen (tre porti), der d ritte von de« drei Häfen bis IVJonfalcone reichet. Für die erste dieser z Abtheilungen find 4 Haupt-Einbruchsstationen , oder Einlaßpunkte für die Personen, Thiere, beladne Wägen, Maaren u. f. w. bestimmt, als: das österreichische Verona, Legnago, Boara utli) Cavanella cVAdige, mit 6 UNtersteord- ne- 4M ( " S 4M vetrn Filial-Einlaßorten fÜr-die Fußgänger, Lebens^ mitt-l und Briefe, und zwar in denen Stationen Offenigo, Pescantina, * Albaredo, Castelbaldo, Cavarzere Austriaco (österreichische) und Bran-dolo. Für die zweyte wird der Hauptpunkt Venedig mit den 4 Filial- Stationen in Chioggia, Mala-moc o, Lido und tre porti seyn. Für die dritte werden Caorle, Marano und Monfalcone die Hauptpunkten seyn, denen es erlaubt seyn wird, an den Häfen di Santa Marghe-rita Buso, Lignan, und Bagni Monfalcone auf» zunehmen, wobei die übrigen Zwischenorte, blos zur Bequemlichkeit ver Fischer offen bestimmet werden. 2) Oer einige Haven in Venedig ist bestimmt, alles angesteckte oder verdächtige zu sammeln , um eS nach Verhältnis seines Ursprunges, der vorgeschriebenen Contumaz zu unterziehen, Jede andere Landung für angesteckte oder verdächtige Personen und Dinge ist verbothen und wird, wenn sie unternommen werb n sollte, aufs schÜffste zurückgewiesen werden, wo doch an jedem andern Punkte die Landung für' d e von der Krankheit befreiten, und jene offen seyn wt d, die mit Gesundheitspässen versehen sind. z) Sollte sich dennoch der Wachsamkeit der Posten zum Troß? eine betrügerische Ausladung eines Schiffes auf denen zwischen bestimmten Punkten gelegenen Ortschaften kreigyen, und die Sanitärs - Com- miffäre HjS ( !* ) Miffcire hievon benachrichtiget werben, so haben sie mit schneller Beihilfe des Militärs, welches ohnehin die Bestimmung hat, die Seekllste und so auch btt eiugeschlichenen Personen und Maaren zu bewachen, in Hinsicht der Maaren, so oft ihre ohne Gefahr geschehene Einschiffung nicht bewiesen warben kann, felbs ohne weiters am Orte der Entdeckung selbst der Flamme Preis zu geben, die Personen aber, sogleich in Verhaft zu nehmen, damit sie dann nach Maaß den Folgen ihrer Dreustigkeit zur gehörigen Strafe gezogen werden können. 4) Eben jene Anordnungen, die für die heimlichen Schifsabladungen gegeben wurden, haben auch für den Fall einer Strandung, Schifbruch, oder der Nothwendigkeit, wo'immer Anker zu schlagen, zu gelten, und muß bis zur Erscheinung der Sanitars-Commissäre von dem dort liegenden Militär jede (Set meinschaft zwischen der Besatzung des Schiffes und Den Einwohnern aufs strengste Hindangehalten werden. 5) Zur Vermeidung jedes Betrugs / der von Seite der Fischer, oder durch die Fortziehung eines Schiffes durch Vechängung mit einem Ruderbote . nur zu leicht geschehen können, werden eben diese bei Ausübung ihres Gewerbes jur strengen Beobachtung jener Maaßregeln verhalten werden, die ihnen von Seite der königl. Regierung zu Erhaltung der Gesundheit am Meere, werden kund gemacht werden. . ' . - ' 6) Ho® C ) to? v.) In jedem Hauptorte Wird ein Sanitätss Kommissariat ausgestellt, und aus einem Commissar-der bas Amt selbst leiten wird, aus einem Ärzten oder Wundärzten, aus der n'öthigen Amtsdtenerschaft-lind Mannschaft zum Geleite und Bewachung bestehen. Die Filial- und Zwischenstatiönen werden mit Grsundheitsaufsehern und den n'öthigen gewöhnlichen Wachen versehen feyn. Die Gesundheitsämter haben den Auftrag dii Passe, Bolleten, und Gesundheitszeugnisse, mit denen die Reisenden, ihre Bagage und Wäaren begleitet seyn muffen, genau zu unkersucheii-und werden dann ait Beigebung eines unentgeltlichen Zeugnisses den Eintritt erlauben- oder wenn der Ursprung des Gemeldeten verdächtig, oder was immer für eint Person öder Waare wrt legalen Gesundheitszeugnissen nicht bersehen ist, selbe ohne weiters zu-rückweisen: - -' 7. )' Für den Fall der Ungewißheit über einen Reisenden, öder daß ein Über seine Pässe entstandener Zweifel nähere Untersuchung und Erhebung fordere, wird in jeder Hauptstation eine abgesönderte Wohnung zur einstweiligen Aufnahme der Personen, und mehrere Plätze — umgeben mit Gräben oder Wällen — zur Niederlage der Maaren, unter der nöthigen Aufsicht bestimmst werden. 8. ) Keine Person, Thier,, Waare, oder was lmkfler anberrs, wird außer den obgenannten Orten, HS C 14 ) HS ««d «ur rta d) vorgewksenen Urkunden, Bollete, Rrl-se * und Gesundheitspässen u. s. w.» in das österreichische Gebieth gelangen können * die unumgänglich erfordert werden, und in denen nicht nur die Rainen der Personen verzeichnet, aber auch der Gesundheitsstand des Orts seines Herkommens, und die Effekten, die er bei sich hat, genau beschrieben seyn müssen. lind damit diese höchste Anordnungen auch gegenseitig nach Gebühr erfüllet werken, haben sich auch fene Personen oder Effekten, die aus diesen veneia-nifch r österreichischen Provinzen zu treten ihre Bestink-mung haben, mit ähnlichen Passen und Urkunden zuverlässig zu versehen. 9. ) Jeder, der es versuchen wird, den Cordon zu verletzen, wird mit aller Strenge und selbst mit Feuergewehr zurückgewrefen, und wer immer, in welcher Gattung einer ähnlichen Verletzung es seye, betreten wird, sogleich in Verhaft genommen, und vom Militär bewachet werden, um dann dem berreffenden Sanitäls - Commissariate übergeben zu weiden, wo er sodann nach Verhältnis, der Umstände zum abschre-chenden Beispiele für andere, und zur Hankhavung der Gesetze seine Straf« zu erwarte» haben wird. 10. ) Niemand wird, bei Gewärtigung bet nämlichen Strafe, jemanden, oder was immer für anderer auf verstohlene Art eingeführten Dingen eine Unterkunft gewähren können, .ix.) In c 1,5 ) II.) Bezug auf die Briefe, wird man eben-falls genau jene Vorsichten beobachten, die zur Er-, Haltung der Gesundheit bereits Gesetzeskraft haben, z 12.) Die^aus Nachlässigkeit oder Boßheit al> lenfalls bei Durchsuchung der Effekten vorgehenden Versehen, weiden nach Verhältniß ihrer Wichtigkeit aufS schärfste bestrafet werden. Da nun hiedurch der allerhöchste Wille zur allgemeinen Kennmiß gebracht ist, so versieht man sich, daß die schleunigen und vorsichtigen Weisungen die Höchst selber enthält, mit thätiger Beihülfe sammt-licher löbl. Militärbehörden, in Erfüllung gehen, durch dieses übereinstimmende Bestreben den besten Erfolg erzielen, und so auch die Unterkhanen, die unter dem Szepter Sr. k. k. Majestät Unseres durch» lauchtigsien Landesfürsten zu stehen Das Glück haben, sowohl als auch jeder Auswärtige von guter Denkungsart sich zur genauesten Erfüllung dieser Vorschriften bestimmet finden werde; zu welcher Erfüllung auch das k. k. Gubernium in Venedig mit Verordnung vom 14. Dezemb. v. I« die demselben unterstehenden königl. Provinzial-Capitaneatcn, dann alle Sanitätscommissariate angewiesen und letztere zur Gleichförmigkeit der Anstalten dem königl. Magistrate in Venedig, der für die.Gesundheit am Meere zu wachen hat, hierin untergeordnet, und ihm theils bei f-tner ursprünglichen Bestimmung dieses Geschäft in Hin- Fischer in Wien haben fld) bet den Vorlesungen über Me Stettung der Schetntod-t«n etnzuflu-den. Bäcker bür« sen keine Mühle halte«. So» ( 16 ) So» Hinsicht des Meeres, als auch durch Abordnung ooti Seite der Regierung in Bezug auf bas feste Land, jugewiesen hat. Damit nun aber niemand hierin Unwissenheit vorschützen fbnnt >. tioUb die gegenwärtige Verordnung hiemit in Druck gelsgek und aus giwöhntiche Ari jü jedermanns Wissenschaft gebrächt; N. 6470. Regrerungsverordnung in Niederöstreich vom 5- Jänner 1805. Die hiesigen Fischer haben sich jeden Sonntag bei den - von u bis 12 Uhr zu haltenden Vorlesungen des Doktors Ferdinand Lechnard Tietz Über die Rettnngsart scheintodter, und in plötzliche kebenWs fahr gerathener Menschen, einzüfinden. N. 6471. Hofkanzleidekret an die nie-eröftreichische Landesregierung vom 8. Jänner 1805. Ee. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß künftig keinem Bäcker mehr die Haltung einer Mühle gestattet, jenen Bäckern aber, die derMahl eine Müh- ' • s'" "f . ' ■ le ■ TE ( 17 ) TrS h «igenthümlich besitzen, »der in Bestand haken, zwar diese,x|b lange sie dieselben in eigener Person besitzen, oder ihr Bestandkontrakt dauert, wenn sie nictt selbst darauf Verzicht thun wollen, dergestalt beiq-lassey werden sollen, daß sie nur ihr eigenes zur Derbackung nöthiges Malter erzeugen, keineswegs aber für andere Backer, oder sonst um Lohn mahlen; indem ihnen im ersten Bekretungsfalle die Mühlgerechtigkeik auf der Stelle unnachfichtlich abgenommen, und einem Müller verliehen »Verden wird. Dagegen sollen aber auch die Müller, welche dadurch klaglos gestellt werden, mit aller Schürfe, mnd nichr bloß mit Drohungen durch die Regierung verhalten werden, ihrer Zulage gemäß die ,Stabt Wien, und bU Dücker zu allen Zeiten mit allen Mehlgattungen in hinlänglicher Quantität und vorgeschriebener Qualität vollkommen zu versehen, und volles Genüge zu leisten. N. 6472. Patent vom 9. Jänner 1805. Wir. Franz der Zweyte rc. bekennen hiermit und ffrevzügtg' fcifivcrtroßb chun kund: daß Wir in Anbetracht der mehrfäuig v ,wischen Sr. Beschwernisse, Umtriebe und Verzögerungen, bU mit dem bisher Üblichen Abfahrtsgeldes, oder Nachsteuer» bezuge, in Erbschaftsauswanderungs * und andern «n6 XX. Band. B Der, ' TtB C 18 ) Vermögens - Exportatlonsfällen verbunden find, Uni entschlossen haben, zwischen Unfern sämmtlichtzn Erb-k'önigreichen onb Staaten, und sammtlichen Landen des Chu-fürsten zu Baaken Liebden, eine vollkomme» ne Freyzügigkeit herzustellen. / Wir haben in Folge dessen den wohlgebornen / Unfern lieben getreuen Clemens August, des heil. r'öm. Reichs Freyherrn von Schall zu Bell und Sch'önrad, Unfern wirklichen Kämmerer und bevollmächtigten Minister am churfürstlich baadischen Hofe ermächtiget, mit dem Bevollmächtigten des Churfürsten zu Baa-den Liebden, hierüber in Unterhandlung zu treten, sich zu berathschlagen, und, jedoch vorbchültlich Unserer tiKevb&tften Ratifikation, abzuschließen und zu unterzeichnen. Derselbe hat sohin auch mit dem churbaa-bischen Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, Georg Ludwig , Freyherrn von Ebelsheim nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen und unterfertiget. 'ögltchen Erh'öhuirg des GewerbSfleißes Schranken setzt, haben stch bewogen gefunden, im freundschaftlichen Einverständnisse eine Konvention abzrsschiießen, deren Zweck c *9 ) dähin zielet, Freyzügigkeitsgmndsätze zum Wohle Ihrer Unterthanen festzusetzen. Die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich der dm hiesigen Hoflager accreditirte k. k. Kämnierer und bevollmächtigte Minister, Freyherr ClemenS August von Schall zu Bell und Sch'önrad, und der churfürst-Uch baadische wirkliche geheime Rath und Staatsmi-nister der auswärtigen Angelegenheit, Freyherr Georg Ludwig von Edelsheim, haben sich daher, mit Vor-» behalt unmittelbarer Genehmigung, über folgenden verbindlichen Freyzügigkeiksvertrag vereiniget» Art. i. Zur Hauptgrundlage dieses Vertrages hat man angenommen, daß in Zukunft zwischen sämmr-\ lichen Staaten Sr, k. k. Majestät und den gesammken Staaten Sr. churfürstlichen Durchlaucht von Baabe» nie ritt Abfahrts- oder Abschoßgeld, in so fern solches bisher in die landesfürstiichen Kaffen geflossen t|i,' «ingehobcn werden solle. Art. 2. Jedoch^ schließt die AuHebung dieses Aöfahrtsgeldes weder die Erhebung der Emigrations-tdfi, noch der Erbsteuer aus, die mit den in den k. k. Erbstaaten bestehenden Auswanderungsgrundgesetzen, und durch diese mit Localumständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung steht, und die «selbst von sedem Unterthan der k. k. Erbstaaten bezogen wird, der irgend eine Erbschaft beziehet, auch ohne baß BL dabei KB C ao 5 KB kabei von einer Auswanderung oder Vermögensexpor» kation die Frage wäre. Art. Z. Da die Fre'yzitgigkeit, ihrer Natur jttfolfl?, fiä) nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben dieses Antrages ungeachtet, die Gesetze in ihrer Kraft bestehen, die jeden bey Strafe der Dermögens-constskation auffordern, vor der Ansässigmachung im fremden Lande, die Auswanderungsbewilligung seines Landesherrn nachzusuchen. A r t. 4. Als fernere Folge dieses Grundsatzes .wird festgesetzt, daß die Erhebung der Mtlitärpfiich-ligkeits - Redimirungsfumme in Fällen, wo einem Individuum die Auswanberungsbewilligung ertheilt wird, welches seiner Person gemäß der Militärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben zurückgelegt zu haben, den Grundsätzen der Freyzügigkeit ungeachtet, Statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Beziehung auf das Vermögen geleistet wird. Art. 5. Deßgleichen bleibt es in Rücksicht der Emigrationstaxe, in Fallen der Auswanderung bei den vorigen Bestimmungen, wornach drey Procente des Vermögens erhoben werden, als einer auf die Person des Auöwandernden Bezug habenden Abgabe; und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechtsgrund-sätzen hervorgehet, die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtige Vertrag auf letztere keine Beziehung; sondern den beiden contra® hiren- So», C M ) Si!» hirenden Theilen bleibt es unbenommen, hierüber von lanbesfürstlicher Macht wegen, gefttzltche Bestimmung zu treffen. Art. 6. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge, die in die landesherrlichen lassen fließen , aufhören; so soll jedoch denjenigen Ständen oder Korporationen, und andern die zur Erhebung der Nachsteuer berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen werben. Dieser Vertrag soll schließlich alS ein Gtaats-vertrag von beiden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und am Tage der unmitAlbaren Genehmi-'gung, welche sogleich bei Sr. k. k. Majestät und hei Sr. churfürstlichen Durchlaucht von Daaden nachgesucht werden wird, rechtlich zu wirken anfangen. Nach reiflicher Ueberlegung alles dessen habe» Wir diese freundschaftliche Ueberetnkunft vollkommen zu genehmigen befunden, und versprechen, alles waS darin bedungen ist, in genaue Erfüllung fetzen zu' lassen. A nm er k u n g. Laut Hofkanzleydekrets vom 17. Jänner 1S97. ist Mit dem nunmehro großherzoglich-baadenschen Hofe das Einverständniß dahin getroffen worden, daß der vorstehende Vertrag auch auf die demselben seit diesem Zeitpunkte zugefallenen Länder ausgedehnet werde , HS c «- ) ?»s dt, somit fürohin zwischen den sämmtlichen alt- und, neubaadtschen Landen, und dem österreichischen Kai, , ferthume die Freizügigkeit nach jenen Grundlagen zu bestehen habe, welche in dem oben angeführten Der--trage festgefttzet sind, n. 6,7z. >'• ■ Hofkanzleydekret Nl'ederöftrerch betreffend. PM 9. Jänner 1805. 3‘ifivabh In Zukunft sind alle Militärinstradirungen aus Gruppen §ö? c *« ) %a ton, auch die etwa schon eingedrungenen, ohne weiteren zu -vertilgen sind; So wird diese, durch Umstande n'ölhig gewordene Vorsicht, zur Warnung der betreffenden Parkheien hiermit allgemein kund gemacht. ' N. 6478. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerftellen vom iz. Fanner 1805. Künftig ist bei Befctzungsvorfchlägen zu erle-schlägm zu digten geistlichen Pfründen in der Concurrententabelle 6:im!»en eine eigene Rubrik der Anzeige: ob und wie lang je« Pfründen. ber Competent auf einer landesfürstlichen Parronals« pfarre gedient habe, zu widmen. N. 6479. Negierungsverordnung in Niederöfterteich i vom 14. Jänner 1305. wrbe^onf ^\(tt Hörigkeiten auf den hiesigen Frekgrünben den hiesigen wird noch ferner die Verleihung der Polizelgewerbe »rn'finb'ron g^gen dem belassen, baß bei Errichtung solcher neuen ftktiMu'9e deren Bestatkigung bei der Regierung ange- tcrw'mj. sucht, diese aber nicht eher erlheiiet werke, bis nichts hier». C 27 ) hierüber der Magistrat vernommen, und die Rechtmässigkeit, und Nothwendigkeit des Gewerbes durch die Stadthauptmannschaft erhoben, und von der Regierung anerkannt worden ist. N. 6480. Hoffanzleidekret an sammtliche Landerstek-len vom 15- Jänner 1805. Es ist Sr. Majestät angezeigt worden, daß Wcrb^b^r Schüler von niedern und höheren Klassen, wenn th- an einer ne.« da, wo sie den Studien obliegen , bei den 6c- Lebranstalt. mestralprtifungen nicht die erste Fortgangsklasse oder nicht die mit Vorzüge, welche sie nach ihrer Meinung verdient zu haben glauben, zu Theil wird, oder wen» sie die Last anwandclt, sich aus einem ganzen Schulkurse ober aus einigen Theilen' desselben, ohne die dießfalligen Vorlesungen oder Schulfächer je besucht zu haben, privat prüfen zu lassen, sich um bessere Klassen zu erhalten oder ihre Studien abzukürzen, zu einer andern Lehranstalt begeben, und dort nach Belieben von den betreffenden Professoren gegen Er-lag der vorgeschriebenzn Taxe ohne Bedenken geprüft werden. Die kandesstelle hat daher auf höchsten Befehl den für Schüler und Studien gleich schädlichen Un- ' ■ ' ‘ ' <-7 " W-Gt Mi-litciröffi'jiete in Tivildien-frtn ange-sich der Uniform bediene» sirftit. ^ C *8 ) ffl? ^nfug solcher Privatprüfungen, unter Bedrohung der Entsetzung des Professors von seinem kehramte, der sich ferner beigehen läßt, einen inländischen Jüngling, der seine Schule ober Collegium nicht bei ihm in der vorgeschriebenen Ordnung besucht und gehört hak, ju prüfen, und darüber ein gesetzliches Zeugniß aus-zufettigen, alsogleich überall ab-ustellen. Ausländern wird zwar wie bisher fort an gestattet, sich Privatprüfungen zu unterziehen. Sie können aber mit den darüber erhaltenen Zeugnissen in Len f. k. Erbstaaten zu keinem Amte, das die vvrge-schriebenen Studien fordert, gelangen. N. 6481. Äegierunstsverordnung m Nreöerösterreich vom 16. Jänner >605. Obschon es in Rücksicht der abzulegenden Mili-täcuniförm für die, in Zivildiensten stehende Mili-täroffiziers bei der am 19. Nsvemb. r 804 erlassenen Entschließung zu verbleiben hat, so werden doch jene Offiziere, die bereits vor Erlassung derselben eine Zivilbedienstung und von Er. Majestät selbst die Er-laubniß erhalten haben, sich des Militärcharakters mit Beibehaltung der Uniform zu bedienen, hievon ' . aus- HS C 29 ) HS «usgenomnün, und bei der ihnen ertheilten fpezielen Erlaudniß belassen. N. 6482. Regierungsverordnung in NiedcröstcrW'ch vom 16. Jänner 1805. Sowohl tu Aufforderung, als in andern Pro- ^xb-sttin-zeffen isstdie Klasse der vorkommenden Taxirungen nach Aufforde-der Eigenschaft des Gerichtes zu bestimmen, bei roti' «nderePro-chem der Gegenstand verhandelt wird. N. 6483. Hofkammerdekret an das galizische Landes-guberntum vom 17. Jänner 1805.^ Da nach dem 9. Z. des Stempelpatents alle Kri- AlleÄrlm^ minalaktm vom Stempel befreiet sind, müsse» alle eom'S^ Schriften, Expeditionen rc. auch ohne Stempel, so ^‘5;“' lange die Kriminaluntersuchung wider den Beschuldig- würde j6r tm fortwährt, expedirt werden, hieraus folgt nun Caution von selbst, baß so wie das. Etrafuttheil ohneStem-- schoft ftÜz«. pel zu expediren iss, eben so auch daS Urcheil oder Abschriften die Urkunde, wodurch der in die Kriminalmttersuchung verlang». Verfallene davon losgefprochen wird, keinem Stempel HMterliegen könne. , Wenn ( u c 3b ) SSernt aber andere Partheien flch für einen iii die Kriminaluntersuchung Verfallenen zur Bürgschaft eingetragen, oder Caution erlegen, Abschriften von Kriminalexpeditionen uitb Protokollen verlangen, und der Kriminalrichter die Bürgschaften, und die Cau-tionett annimmt, oder die Abschriften bewilliget, sch sind diese Handlungen schon keine Kriminalverhänd-lungen mehr, sondern müssen, als Partheisachen betrachtet, und als solche dann auch dem Stempel unterzogen werden. N. 6484. * . . ' / - Hofkanzleydekket an sämmtliche Landerstellen vom 17. JckNner- kundgemacht von der Landesstclle ob der Enns und vom böhmischen Landesgubernium den 30. Jan. von der Landesftelle von Kram und Görz den 6. Februar 1805. Da wegen der dürch die Schwarzer ausübenden so vielen Gewaltthätigkciten die Kordonsmannschaft bereits verstärkt worden ist; so ist die höchste Weisung erflossen, daß, wenn über Schwärzungsinzichten von dem Zoll - Tabakprrsonalch an den Gränzen einige' Hausuntersuchiingrn mit Zuziehung der Ortsassistenz vorgenommen werden müssen, und in einem oder dem' ' an» %® 'C 3* ') %$, anderen Hause bei den der Schwärzung beinziichtig-ten Hauseigenthlimer oder Inwohnern Feuergewehre oder andere Waffen angetroffeu werden, das Unterfiw chende Zoll- und Tabakpersonale nicht nur diese Waffen hinwegzunchmen, und solche an das KreisamL übzuliefern, sondern, wenn cs die Umstände erfordern , auch Visitationen wegen der Waffen in der ganzen Lrtsgemeinde vorzunehMep befugt, und die Gerichte dem Personale in derlei Mett did n'öthige Assistenz zu leisten schuldig seyn. Dieß wird nun zur allgemeinen nächverhältlichen Wissenschaft kund gemacht. , 1 N; 6485- Hofdekret vom 17- Jänner 1805. Damit den heimlichen Auswanderungen der k. h Wegen ÜUterthanen nach der Moldau, wohin selbe f und nm^bčc** zwar hauptsächlich dit Prvfcssionisten, zum Behufe der dort anzulcgenden Fabriken angelocket werden, so berMoldau. viel immer möglich vorgebeuget werde, erhält die Landesstelle den Auftrag, den Kreisämtern mitzugeben, / daß sie die Magistrate und Wirthschäftsämter darauf aufmerksam machen, und ihnen zur Verhütung dergleichen Auswanderungen eine doppelte Wachsamkeit euibinvcn sollen. 6486. AB ( 32 ) N. 6486. Hofdekret vom 17. Zauner 1805. Wenn übrr Wenn über Schwärzungs-' Jnnjiä ten von dem tEcfyrvur. rungsrJnn: Zoll - und Tabakpecsonale an den Gränzen einige Bra: Hausurttersuchungen mit Zuziehung der OrtSassifienj perlv^al«^ »»'genommen werden müssen, Mid in einem oder dem •6flueuut«j andern Hause bei den der Schwärzung betnnzichtigten vorgenom- Haus-igentbümern ober Inwohnern Feuergewchr, oder Wasscnüder anb,re ®Q$fen angetrvffen werden, ist das untersu-Ncucts«. - chende Zoll- und Tabakpersonale nicht nur befugt. ircbre ange- troffen wer- diese Waffen hinwegzunehmm, und solche an bas da« Verfel Kreisamt abzuliefern; sondern, wenn es die Umstän-duiwegnch, bc ^fordern, auch Visitationen wegen der Waffen in men. der ganzen O' tsgemeinde vorzunehmen, und die Gerichte sind schuldig, dem Personale in dergleichen Fällen den n'öthigen Beistand zu leisten, N. 6487. Verordnung vom galizischen Landesgubm nium den 18^ Jänner 1805. Dast die dlerlandeS befindlichen Nachdem Mittelst des von dieser Landesstelle unterm 13. Julius 1804 «rlaffenen -e-wüten Kreis- n schr«i- \ «KS C 33 ) schreibens, alle jene Kandidatinnen, welche sich etwa KanbibatM-Hierlandes befinden sollten, und die Vormerkung für $rrag*ef' eine Prager Hradschiner Danenstifts- P äbciibe schon Damen'"" erwirket haben, zur Erneuerung ihrer diesfalligen Ge-suche bei dieser Landesstelle, und zwar nach jenen Ru uge» Gesu-briken, welche das dem obbezohenen KreiSfchreibcn Oliaüff'a-beigefugte Formulare vorschreibet, unter sonstigem wr/tinqs Verluste des bereits erworbenen Vormerkungsrechtrs mit Festsetzung eines zweimonatlichen Termins aufge- unter ronstk- got] SS-tflus fordert worden sind, bisher aber kein dergleichen Ge ihre« such von einer solchen Kandidatinn hierorts in Vor-schein gekommen ist; so werden dieselben in Folge höchsten Hofkanzleidekretü vom 2Z. Nov. 1804 hier- einzureiHM Mit wiederholt, unter Festsetzung einer 6 wöchentlichen 6obt"" Frist zur zuverlässigen Einreichung dieser mit den vorgeschriebenen Qualifikations- Ausweisen versehenen Ge» suche unter sonstigem ganz sicher »ach Verlauf dieser peremptorischen Frist zu erfolgenden Verluste ihres Vormerkungsrechtes nachdrücklichst erinnerte XX. Ban». N. 64M. Elnfubr bei frtmbcn Gußstabls betreffend. ipaflgesuch« fur tierbo • tbtne Waa ren müsse» die Eigen-schote des Birksteiler-tniba'tuii. So* ( 34 )' Tn« N. 6488- - Hvffammerdekret an fammtliche Landerftel-len vom 2i. Jänner, kundgemacht von der Landesregierung ob der Ens den 18. in Kram den 20., in Mahren den 22., vom böhmischen Gubernium den 28. Februar, vom galizischen Gubermum den 1., von der nied- österreichischen Landesregierung den 2i. Marz 1805. Seine kaiserl. und kaiserl. k'öuigl. Majestät habest die Einfuhr des fremden Gußstahlcs gegen Entrichtung des Zolls von zehn Gulden für den Centner aüergnä-bigst zu gestatten geruhet. H, 6489. Ho stamm erde kr et vom 22. Jänner 1805. Bei jedem G'esuche um Pässe für verbothene Maaren muß des Bittstellers Tauf- Zunahme, Charakter und Gewerbe angemerket fepn. N* 649c. kx£ C 35 ) N. 6490, Regierungsverordnung m Niederösterreich vom 24. Jänner 1805. ' - 'v . . *-i■ Um zu vermeiden, daß nicht vom Auslände jun, StuitdnMe.; , sche Univer- se Leute unter dem Vorwände zu studieren nach Wien luäcsichü- kommen, die hernach weder Schulen, noch Collegien schäfugu'^' besuchen, noch sich deu vorgeschriebenen Prüfungen uti--terziehen, jwird allen Studien und Fakultätsdirektoren aufgetragen, nach jeder Semestralprüfung der Po-lizeidirektion ein Verzetchniß solcher Jünglinge, mit ihrem Alter, Geburtsorte, Studienfache, und mit dem Charakter und Wohnorte ihrer Aeltern, oder Vormünder mttzutheilen. Diese hat die darunter begriffenen Ausländer, wenn sie sich nicht über eine andere ju ihrem Unterhalte hinreichende Beschäftigung ausweisen können, sogleich aus den kaiserlichen Erbstaaten abzuschaffen, die Jnnländer aber ihren Vormündern zuzuweiscn, damit sie auf einem andern Wege zu guten, und'nützlichen Staatsbürgern erzogen werden können. Die hiernach vom Studieren ausgeschlossenen Jünglinge sind den Studien-Direktoren wieder namhaft zu machen, damit sie aus der Matrikel und den Schulcatalogen ausgelöscht, und am Ende des Jahres in dein Verzeichnisse, welches Sr. Majestät C 2 durch Ausfuhr deS Wrannt-rvclns ist untersagt. Umftcb; lungskon-fenf« - Er-tbüHuny betreffend. $ü£ C 36 ) durch den Landeschef von den absolvirten Humanisten, Philosophen, Medizinern, Juristen und Theologen unmittelbar eingesendet wird, jedoch nur summarisch angemerket werden. K 6491. Hofdekret vom 26. Jänner, kundgemacht von der Landesstelle ob der Ens den 31» Jänner Es ist die Ausfuhr des Branntweins untersagt» Diesem höchsten Befehle ist um so sicherer Folge zu leisten , als der Uebertreter mit eben jenen Strafen angesehen werden muß, welche in dem allgemeinen Aus-fuhrsverboth der Lebensrnittel unterm i. Dezember 1801 — so in gegenwärtiger Sammlung den 15» Band S. 619, Zahl 4857. zu finden ist — festgesetz§ wurden. N. 6492. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 27. Jänner 1805. Da die Ertheilung der Umfiedkungskonftnse vermöge des, mit Hofverordnung vom 29. Jänner 1800 erweiterten Wirkungskreises in den conNribirten Ländern , den Kreisämlern einverständlich mit den Werb-bezirks-Kommandanten eingeraumek wurde, so sind die HB C 37 ) HB die Dominien und Pfarren anzuweisen, daß nur die Krelsämter die Losscheiue nach obgedachter Hofver-ordnnng gemeinschaftlich mit dem Werbbezirkskomman-j>o auszufertigen haben, nur sind jene Partheien hievon ausgenommen, welche in ein unconskribirtes Land Umsiedeln wollen, wozu die Länderstellen allein die Bewilligung ertheilen können. N. 6493. Gubernralverordnung in Böhmen vom 29. Jänner 1805. Bei Einsendung der Ausweise über die im Laufe WegenEin-des Jahres durch Natur und Oekonomie sich ergebe- Aus'wcU'e"* nett Veränderungen haben die Kreisämter nicht die dießfälligen einzelnen Eingaben, sondern ein aus die- Jabrs durch , . „ _ Natur und feit Eingaben verfaßtes Totale der Landesstelle vorzu- Srkonvmie derungcn. N. 6494. Hofdekret vom Zr. Jänner, kundgemacht von dem galizischen Landesgubermum den rZ. Februar!8oZ> Da das bestehende Tranksteucrgefäll den Staats- Der^Ectrag sinanzen denjenigen Nutzen, welchen sie von demselben nation,ndm= mit Rücksicht auf die große Menge der Konsumenten 3Q&‘e j,« zu H-r c zs ) wäbrenb bes Jahrs 1804 «rusgeschänk-*cn, und selbst ver-r-brten Menge Branntweins , Biers, und Meehes irirb abge-sordcrr. ,;v - ..... ZU erwarten berechtiget waren, nicht verschaffet hat; so haben Se. Majestät zu befehlen geruhet: daß dieses Gefall in der Zwischenzeit bis demselben eine dauerhafte Richtung gegeben werden kann, zweckmäs-figer, als bisher benutzet werden soll. Die Vollstreckung dieses Allerhöchsten Befehls macht die Festsetzung folgender Maßregeln zur unbedingten Nothwendigkeit: itens. Daß /edes Dominium den Ertrag der Propitiation von dem Jahre 1804, oder die Menge des während desselben ausgeschänkten, utib selbst verzehrten Branntweines, Bieres, und Methes wahr, und getreu angebc, und diese Fasson binnen acht Tagen von dem Tage zu rechnen, als ihm dieses Kreisschreiben zugestellt worden ist, dem Vorgesetzten Kreisamte um so mehr vorlege, als dasselbe im Entstehungsfalle mit einer Geldstrafe von zw'ölfDukaten un-nachsichtlich belegt werden wird. Damit jedoch bet Verfassung dieser Faffionen eine Gleichförmigkeit er, zielet, und alle Mißverständnisse vermieden, werden, folgt im Anhänge zu diesem Kreisschreiben ein Unterricht sammt den dazu n'öthigen Formularien. 2tens. Daß jenes Dominium, welche«! nicht in dem Stande ist, die während des Jahrs 1804 aus-geschänkte Menge der Getränke anzuzeigen, die Anzahl der innerhalb desselben vorstndigen Familien, Hann bič etwa daselbst verlegten Militärs angebe., und VB c 39 > « And diese Angabe binnen der obbestimmken Frist unter sonst zu gewärtigen habender Geldstrafe von zwölf Dukaten an das Vorgesetzte Kreisamt sende. Nachdem die Tranksteuer bei einer verhä'lkniß» massigen Vertheilung nicht drückend ist; so kömmt es bloß darauf an t daß jedes Dominium nach dem Maße seiner Verzehrung, und seines Ausschanks zu derselben beitrage. Zugleich fällt jedoch klar in die Augen , wie schwer Diejenigen, welche die Quantität ihres Ausschankes unrichtig angeben, oder dieselbe vorsetzlich verheim.tchen, die schuldige Treue, und den Gehorsam gegen ihren Landeefü sten, dann die heiligsten Pflichten gegen ihre Mitbürger verletzen, indem sic, um sich einen ungerechten Gewinn zuzueigncn, die Belastung der übrigen vermehren; da nochwendig die Tarifösätze, in dem Maße erhöhet werden, müssen, als die Menge der ausgeschänkten Getränkgak-tungen geringer angegeben wird. Se. Majestät zweifeln nicht: daß bei weitem der größere Theil der Dominien das Schändliche, und Ahndungswü'dige solch einer auf den Schaden anderer gerichteten Täuschung einsehen, Dero Bestreben, das Gekäll mit Htndanweisung beträchtlicher Pachtfchillinge nach den einfachsten Grundsätzen der Billigkeit, und auf die für das Land möglichst schonende Art einzuheben mit lebhaften Dankgefühle erkennen, und sich beeifern werden, bei vollkommener Kenntniß seines Aus- NB ( 4® 7 NB Nusschankes, und der eigenen Verzehrung ein getreues Bekenntniß desselben einzulegen, falls ihm aber das Quantum wirklich nicht ganz zuverlässig bekannt seyn sollte, seine Kaffion so einznrichten, daß er (i'dh nichß dem Verdachte einer absichtlichen Bevvrtheilung seiner Mitbürger aussetze — glauben jedoch der Vorsorge für den besser denkenden Thcil schuldig zu seyn, strenge Strafe gegen diejenigen zu verhangen, welche sich heigehen lassen, durch Verschweigung eines Theiles ihrer Verzehrung , oder ihres Ausschankes die Last t die sie zu tragen schuldig sind, und wofü sie sich zum Theile an den letzten Konsumestten wieder entschädigen , / auf andere zu walzen. Solchemnach werden Zkeus i.i Fälle», wo sich der verschwiegene Betrag demnach Erheben laßt, die unrichtig fatircuden Dominion mit dem zwanzigfachen Betrage desjenigen^ was sie als Trankiieuer von dem Verschwiegenen zu entrichten ghabt hätten, wenn aber nur die Unrichtigkeit eer Fassion überhaupt, nicht aber auch jene des eigentlichen verschwiegenen Quantums dargethan Werpe» kann, mit einer von dem k. Gubernium aus» gemessen werdenden empfindlichen Geldstrafe unnach-sichklich bestrafet werden. Wiewohl ferner mit Grunde zu erwarten tji , daß bei solchen Defraudationen nicht so viel das Versprechen einer Belohnung, als die Ncberzeugung vow ihrer AS ( 4- ) NB ihrer Gemeinschädlichkeit Jene, welche davon Kennk-Niß haben, zu Anzeigen bewegen wird; so wolle» Seine Majestät nichts destoweniger, daß denjenigen, welche eine Belohnung ansprechen, die Hälft? des eingebrachten Strafbetrages, als solche abge-reichet werde. 4tens. Denjenigen Dominien, welche Fassionen über den Ausschank, und die eigene Verzehrung der Getränke eiligereichet haben, wird die Einhebung dee Lranssteuer gegen Entrichtung der auf sie nach Maße, des fatirtrn Getränkquantnms ausfallenden Gebühr überlassen; bei jenen Dominien hi,wegen, welche keine Fassronen einreichen zu kennen erklären, die Einhebung der Tra iksteper mittelst '6 f f c n 111 di cu Versteigerung verpachtet wer den, und es haben sowohl die Belegungen der Dominien mit der auf sie ausfollcnden Gebühr, als die TrÄiksieuer--Pachtkontrakte bis 1. Nov. igo6 zu dauern. Da die Absicht Sr. Majestät immer dahin gedichtet ist, dem Tranksteuergefälle eine zweckmässige und dauerhafte Einrichtung zu geben, wozu ordentlich eingerichtete , und aufrecht geführte Ausfchanksregistee ?tn unbedingtes Erforderniß find; so machen Aller-h'öchstdieftlben anmit allen Dominien, uqd Krcisbe-amten, zur strengsten Pflicht: daß die ersieren von pun an, ordentlich eingerichtete Ausschanksregister aufrecht führen, die letzteren sich gelegenheitlich ihrer HS C 42 ) HS Komm'ffionsreisen von der Befolgung dieses Auftrages gehörig üderzeugen sollen. Anhang. Unterricht für die gesammten Dominien, und Obrigkeiten: wie sie dir Fasswuen über den Ausschank vom Branntwein, Meth uns Bier, und über die Erzeugung vom Meth und Bier zu verfassen haben. Um bei den Fassionen, welche die Dominien und Obrigkeiten über die Menge des vom i. Nov. 1^03 bis letzten Oktober 1904 bewi-kten Ausschankes an Branntwein, Meth und Bier in Folge des vorstehenden Kreisstssreibens einzureichen haben, eine Gleichförmigkeit zu erzielen, und dieserwegen alle zeitverspiit-ternden Anfragen zu vermeiden, haben sich solche hierbei nach dem gegenwärtigen Unterrichte zu benehmen. Erste n s. In Bezug auf die Fassivn über den Ausschank vom Branntwein, Meth und Bier. 1. Diese Fassionen müssen nach dem unter A beifolgenden Formulare verfasset, und entweder vom Erbherrn selbst, oder aber von dessen Stellvertreter gefertiget werden. 2. Im Falle der Erbherr abwesend seyn sollte, und sich auch kein ordentlich bestellter Bevollmächtigter C 43 ) pon ihm da befände, ist die Fassion entweder vom Mandatar, oder aber von dem ersten Wirth-fthaftsbeamten zu fertigen. Für die Richtigkeit derselben hat hingegen immerhin der Ccbherr zu haften; weil es jedes Dominiums Pflicht ist, in jedem Falle die abgeforderten Auskünfte an die Vorgesetzte Behörde getreu, und gewissenhaft zu erstatten,, und daher zur Verwaltung seiner politischen, und Wirthfchafts-Kanzlei in Abwesenheit des Erbherrn einen Vertreter zu bestellen. Z. Da manche Ortschaften unter mehrere Erbherru verrheilet sind; so hat auch jeder Antheilsbesitzer ' über die in solch einem Orte ihm gehörigen Cchank-häuser, und den in selben bewirkten Ausschank eine abgesonderte Fassion nach dem pbigen Formular zu verfassen, und solche binnen acht Tagen jenem Antheilsbesitzer zu übergeben, welcher das Dominium directum führt. Dieser letztere ist hingegen verbunden, die dergestalt gesammelten Faffionen binnen drey Tagen nach den obbcsiimm-ten acht Tagen an das Vorgesetzte Kreisamt zu befördern. 4. Wenn Kloster, oder Communikaten das Recht haben, zu ihrem eigenen Gebrauche Getränke zu erzeugen, dann sind sie gleichfalls verbunden, nach dem obigen Formular ihr im Jahre 1804 zum eigenen Gebrauche erzeugtes Quantum zu fällten. ( 44 ) f(jS> tiren, und die Fassion dem Dominio directo zu übergeben. In diesem Falle haben dergleichen . Klöster und CommunitZten in die Rubrik der Familien- und Seelenanzahl bloß die Anzahl der zum Kloster oder zur Communität gehörigen Seelen mit Inbegriff der Dienerschaft einzutragen. 5* Da cs auch Ortschaften gjht, die bloß aus adeli-chen Grundbesitzern bestehen, deren Gesammtheit das Dominium ausmachel: so hat jener die Fassion einzuretchen, an welchen das Dominium directum übertragen ist. In diese» Fasslvnen muß jedoch ausdrücklich bemerket werden, ob die in solch einem Dorfe bestehenden Schankhäuser der Gesammtheit aller Grundbesitzer, oder aber einzelnen Eigenthümern gehören. Im letzter» Falle ist von solch einem Eigenthümer die Fassio» auf eben die Art einzureichen, und dem das Dominium directum Führenden zu übergeben, wie es §. Z. vorgeschrieben wurde. 6. Damit sich Jeder ausweisen könne: daß er dir Fassion in der vorgeschriebenen Zeitfrist dem Dominio directo übergeben, und letzteres die gesammelten Fassionen an das Kreisamt befördert habe, wird das Dominium directum sich die Zustellung eines Exemplars von diesem Kreisschreiben an jeden Antheilsbesitzer, Kloster, oder Com-munitstt von selben bescheinigen lassen. Auf gleiche W C 45 ) Niche Art wil'd das Dominium directum jedem Ancheilsbefitzer, Kloster oder Communitat den Empfangsschein Mer die erhaltene Fassion ausstellen ; so wie die Kreisämter nicht unterlassen werden, den Dominiis directis über die einbeförderten Faffionen Empfangscheine abzureichen. 7. Die Familien- und Seelenanzahl ist nach bet letzten Militär konskriplion in der dazu bestimmten Rubrik einjufchalten, wo sich hingegen in einem Orte mehrere Autheilsbesitzer befinden, ist die Familien - und Seelenanzahl des ganzen Ortes nur in die Fassion des Dominii Jirecti einzu-tragen. . / §. Die Anzahl der in jedem Orte dislocirten Mili-tacmannfchaft ist gleichfalls in die eigens dazu bestimmte Rubrik vom Dominio directo einzutra» gen, und daher der im Orte befindliche Commen-dant vom betroffenen Dominio um die dießfällig« Auskunft geziemend anzugehen. 9. Da es schon in dem vorangehenden Kreisschreiben enthalten ist: daß nicht nur allein das aus-geschänkte, sondern auch das selbst verzehrte Quantum fatirt werden muffe; so hat jeder Fatent * auch die Menge des für seinen Hausgebrauch verzehrten Getränkes mit zur Summe der ausge-schänkten Menge zu schlagen. tp. Die Zahl der fatitten, ausgeschäMcn Menge ist am . r in- u 1 are ÄJ F- A S 5 10 N Dominium N.' Aeher die Menge des vom I.-Noyember I8oz bis letzten Oktober T804 bewirkten Ausschankes 8o4 erjeuat an £. Mm en ^ 1 -| Dop;! cfnfa, j io Namen An merku ng. fe des pel- I ches des Merh />4> Elgclvhü- bler j Bier '*> Eigen thü- s mers- :■ Fässer.-. « Q, 1 mevs. 1 i@atn«j| Quart Ul w HM.C 53 D HM Formulare C. Kreis N. Dominium BT. E r klär u n g- Der Unterzeichnete erkläret anmit, haß sich in dem ganzen Umfange des obbenannten Dominiums weder ein Bräuhaus, noch eine Methsieherey befinde, 'folglich in dem gedachten Dominto weder Tier nochWekh erzeuget werbe. Tufoglow den i8‘ März tßPS- m Srbherr. ' . (. v;I* “ N. 6495- \ Schuldscheine über ein $5 »rieben aus dein Provinztal-StcIlgfonS« Fonde. NB C 54 ) So£ N. 64-95. v Hvfkanzleidekret an sammtliche §a»köerstel-leu, mit Ausnahme von Niedervsterreich, Schwäbisch- Oesterreich und Venedig vym . gr. Jänner 1805. Der Landesstelle wird mit Beziehung auf die Verordnung vom l6tm November vorigen Jahrs ™ so im lyten Band dieser Gesetzsammlung, S. 639, Zahl 6447. zu finden ist — nachträglich zur Richtschnur erinnert: daß der Schuldschein fiber einen Vorschuß, welchen ein Provinzial - Religions - oder Studienfond von andern dergleichen Fynden darlehensweise erhält, nach dem beigehenden Formulare zu leichterer Berechnung der Interessen allemahl über eine runde Zahl auszustellen und der allenfäüige Ue-berrest baar einzuschicken scy. - Formulare. Darlehen sschein. Heber fünf tausend Gulden, welche die Endes« ■ - • i } ' , > . . ^ ' *. gefertigten Besorger des — — Religionsfondes von deni Central-Religionsfonde, aus dem Vermögen des — — Religionsfondes, darlehensweise richtig empfangen haben. Wir versprechen daher, dieses Darlehen in^Ganzen,^.oder in Terminen, nach einer vor- ' ' her- «kB C 5S ) d hergehenden hohen Verordnung wieder zurück zu zah. trn , indessei» aber von dem untengesetzten DaTum an mit fünf Vom Hundert jährlich zu verzinsen. Urkund dessen nachstehende Amtsftrtigung. Laibach den — — — Sočo ff», Vidit. N. N. (L.L.) k. k- Gubernialrath und Cammeral-Zahlmeister. Cassereferent» ’ *' N. N. Cpntrolor. Februqp — N. 64Z6. flZerordmnss vom galizischen kandesguher» ttium den ?. Februgr i8v§. Da in Folge Hofkammerdekrets vom 8. Rotz, tvaß ln By. I803 in dem Gränzorte Rytelle • $uchi, Siedlcer chif siedl-Kreises, ein LoKetantenamt errichtet worden, und '(enr fSotit»' dasselbe bereits mit 1. December v. I. in seine Wir- tanmiamt 1 , errichtet kung getreten ist; so wird dieses zur allgemeinen Wis- norhn. tenschaft bekannt gemacht. N« 6497. SS« (fir of. fentllche Beamt» beste: bende 03er: both der Besoldung«- ■ rbeschlag-«ebmung tint sich auch auf die Ta-Lakverleger, und tdre Ge-sälls Verschleiß Pro-vtsio en zu erstrecken. ( 56 ) HtzS N. 6497. Hoflauzleidekret an sammtliche Landerstel-ler vom 4., kundgemacht von der Landesregierung ob der Ens den 13., von dem vereinigten steycrisch - kärntnerischen Gubernium den 20., von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Ens den 21., vom Triester Gubernium den 26. Februar, vom galizi-schen Landesgubernium den von der bereinigten Landesstelle von Kram, Görz und Gradischka den 20. Marz 1805. * '»Vt ' • • ~ • • •' : V «> • St. fnlftrl. und kaiserl. königk. apostolische Ma, jestät haben gnädigst zu befehlen geruhet: daß die höchste Verordnung vom 25. Oktober 1798 — so in gegenwärtiger Sammlung I2ten Band, S. 169 Zahl 3651 zu finden ist — tpelche bit gerichtliche Beschlagnehmung der Besoldungen öffentlicher Beamtest verbiethet, künftig auch quf die TobakSver. leger, und rücksichtlich derselben Gefalls-Verschleiß-Provisionen ausgedehnet werden soll. Diese höchste Entschließung wird daher zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Sti» c 5 7 ) TtA N1. 6498. Hofkammerdekret an sammtliche Bancal-Gefälls-Administrationen, und dasThe-saurariat in Siebenbürgen vom 4. Febr. j8°5‘ Zn Ansehung der über die türkische Gränze in Wegen t«r die k. k. Erbltinder eintretenden Waaren, soll die Be- k,sch?Grän-stätttgung nebst Beisetzung der Contumaz % Numer je, |* Abtönd« derzeit auch auf der Referirbvllete angemerket werden- g“4'“ N; 6499, Hofkanzleidekret vom 4-, kundgemacht von der vereinten Landesstelle von Krain, Görz und Gradiška den 20. Febr. 1805. Es sind die zur Erweiterung des Unterrichts in Sfn Anst» der lateinischen Sprache, und in den Grammatikal, bcn0@v'»= klaffen in dem höchsten Handbillet enthaltenen Vor, schriften durch den im verflossenen Jahr erschienenen ^mendm Gpmnasialplan nicht aufgehoben worden, sondern die in dem letztem in Hinsicht auf Privatstudierende enthaltenen Anordnungen müssen mit dem erstem in Ue-bereinstimmung gesetzt werden. Nach dieser Maßregel ist die den Privatstudie-renden in dem Gymnasialplan auferlegte Verbindlichkeit AB c S8 ) HO keit den monatlichen Prüfungen an dem Gymnasium brizuwohnen, und mit den Schülern ihrer Klasse in der Schule die schriftliche Aufgabe auszuarbeiten, nur von jenen Prtvatstudierenden zu verstehe», welche tu dem nämlichen Orte wohnen, wo sich das Gymnasium befindet, und für diese kann außer dem Fall einer wirklichen und erwiesenen Krankheit keine Dispens von gleicherwähnttr Verbindlichkeit statt haben. Je, ne Privatstudiereude aber, welche sich durch einen Theil be6 Hahrs in der Stadt, die übrige Heit aber entfernt auf dem Lande aukhalten, sind zur unnach-sichtlichen Befolgung dieser Vorschrift, während jener Zeit verbunden , die Ae in der Stadt zubringen. Die Singerknaben der Stifte und Klöster, welch? in denselben , und die zum Studieren besonders geeigneten Knaben, welche von den Seelsorgern auf dem Lande in der lateinischen Sprache und in den Grammatikal-flassen unterrichtet werden, bleiben nach der höchsten \ Vorschrift vom 2§. März igo2 nur vor dem Eintritt in ein Gymnasium zur Aufnahmsprüfung verhalten, können aber auch, wen» sie ein Zeugniß zu erlangen wünschen, zu den halbjährigen Prüfungen an den zu bestimmenden Tagen, welche am Schlüße des Jahrs vie Prüfungstage pro Ascensu seyn müssen, zur Prüfung an ein Gymnasium geführt werden. Auch andern Privatlehrern ist es unbenommen, wenn sie vorläufig bet einer Gymnasial, Lehranstalt vor- ( 59 ) Sti» vorschriftmtiffig geprüft, und tauglich befunden poor, den, Privatstudierende auf dem Lande zu unterrichten, und ihre Schüler, ohne sie zu den monatlichen Prüfungen an das Gymnasium zu führen, lediglich zu den Semeflralprüfungen zu stellen, bei welchem alle Privatstudierende, außtx dem Falle der erwiefeüen Mittellosigkeit ihrer Aeltern das vorgeschriebene Un« 'ttrrichksgeld zu entrichten verbunden sind. Welches zur Wissenschaft und Benehmung der ^rivatstudirenden, dann ihrer Lehrer so wie der Ael, fern oder Vormünder anmjt bekannt gemacht wirb. £> • -t. .4 . t . U i.i. v i .. v. , ' - N. 6500. Hofkanzleidekret ansammtliche Landerstellen vom 5. Febr.- kundgemacht von der Landesregierung ob der Ens den rr., von der krainerischen und görzischen Landesstelle den 13., von der Landesregierung in Oesterreich unter der Ens und vom böhmischen Landesgubernium.den 14-, von dem mährisch und schlesischen Landesgu-bernium den 15., vom Triester Guber-nium den 15., vom galizischen Gubernium den 22. Marz 1805. ■ ■ - ' c ' Da sich mehrere Fülle ergeben haben, daß der MuTrläu- 48. §. der allgemeinen Zollordnung von einigen Han- dels- NB c 6«, ) ö'caä tigen anbefohlen worden ist, -estomehr zu versichern, höchste P» UM C 6i ) &6”d*‘ Uhb 6Öflt Etwa entstehenden Zweifeln sowohl, als it* OrdärMt- rigen Begriffen, und daher geleiteten Entschuldigun-St gen zuvor jtt kommen, ist hiermit folgende Belehrung €(alT und hiernach dasjenige, was nach Abzug der gestifteten und systrmistrten Auslagen als jährlicher lleberfchüß bleibt, als ein reines Einkommen zu versteuern. Zweitens: zuM §. 6» Auf Erklärungen, Oelche Nicht votschriftmässtg eingerichtet, unbestimmt. Undeutlich oder j. -B. so verfaßt sind: daß sich schon bet der Innung, bei dem Handwerke erklärt worben ftp, wird gar keine Rücksicht genommen, und jene, welcht solche unbrauchbare, Nicht deutlich, nicht zureichend bestimmte Erklärungen überreichen, werben eben so behandelt werden, als ob sie gar keine Erklärung überreicht hätten. Von dem Erträgnisse der Häuser dürfen nur Leye Auslagen *nt> .Reparationskosiei, in Abzug gtz , brach? / tö* C 64 ) bracht werden, welche gewöhnlich und unmittelbar mit dem Besitze eines Hauses verbunden sind, und wodurch das Stammverm'ögen der Realität selbst zum Vortheil des Inhabers nicht in einen besseren Stand gesetzt wird. Zm Falle jemand mehrere Häuser oder Gewerbe besitzt/ hat er nicht über jedes derselben eine besondere Fassion zu verfassen, sondern in dem Hause, wo er wirklich wohnet, von seinem ganzen Einkommen die patentmässige Erklärung abzugeben. Drittens: zum §.9. Einkünfte, welche von einem den Ehegattin«», Minderjährigen oder unter einer Curatel stehenden Leuten eigen angehörigen Vermögen herrikhren, sind von dem Ehegatten (doch ohne sie zu ihren' eigenen Einkünften zuzufchlagen) von den Vormündern und Cüratoren gehörig zu fatiren, welches sich auch von allen Vermögcnsverwaltern eines ihrer Administration anvertrauten freMde» Guts versteht. Viertens: zum §. 10. Den Stiftern und Klöstern ist erlaubt, i» ihren Erklärungen für jeden in der Communirär lebenden Geistlichen 2co Gulden in Abzug zu bringen. Einzelne Geistliche und Welt» Priester haben sich in Absicht auf ihre von Stiftungen, Unterrichtsgeldern, oder sonst anderem eigenen Der, mögen herrührenden Einkünften mit der Fassion und Versteurung eben so, wie ein jeder anderer Steuer- pflich- TciS C 65 ) %i)9 pflichtiger ju benehmen. Doch unterliegen ungrstH tete Meßstipendien, welche bloß zufällig in Sakristeien, »der von Privaten auf die Hand bezahlt werden, oder sogenannte Manual-Meßgelber der Classensteuer nicht. Den Stiftungs-Superintendenten und SJbmtüU strakoren, den Kirchenvorstehecn und Spitalmeiste» liegt ob, die Einkünfte der Stiftungen, Kirchen und Spitäler, so wie den Innungsvorstehern die @*» meind - Einkünfte der Innungen, in so fern sich den dießfälligen jährlichen Einkünften über die syste-» misirten Ausgaben ein Ueberschuß zeigt, mit dem pa-tentmäffigen Steuerbetrag anzuzeigen. Fünftens: zum §. 11. Mitglieder voir Handwerkern und Innungen haben ihre Fassionseingaben nicht bei dem Handwerke oder der Innung ein» zuretchen, sondern so wie jeder einzelne Steuerpflichtige sich einzeln für fich zu erklären, und gleichfalls ihre Erklärung dem Hausinhaber zu Übergeben. Sechstens: zum § iz. Die Hauseigenthüa wer haben unter eigener Verantwortung dafür zu sorgen, daß in ihren zu überreichenden Hausverzeichnif-fen kein Wohnungsinhaber, oder keine Ainspartei un-angezeigr bleibe, und so liegt auch jedem Familien? Haupte ob, die bei ihm in Afterbestand, oder auch sonst in seinem Quartier wohnenden Personen anzuge-be>-. Würde irgend eine solche Partei 6m Hauötn» XK, Kand. E Haber %!» C 65 ) HS frater oder Familienhaupte die Ueberreichung einer pa» tentmässlgen Erklärung verweigern, so ist bieg in den» Hausverzeichnisse gehörig anzuinerken, damit sonach von hier aus das Weitere ordnungsmässsg eingeleiter werden könne. Jedes Familienhaupt, jeder Dienstgeber ist schuldig in' seiner Angabe seine Dienerschaft mit Ansetzungk ihres jährlichen oder monatlichen Gehalts, so wie auch der Handelsmann seine Commis und Handlungs-diener, und der Meister oder Fabrikant und dergleichen seine Gesellen namentlich mit Angabe ihres jährlichen, monatlichen oder wöchentlichen Erwerbs (solche mögen schon bei ihnen im Hause oder anderswo wohnen) bei eigener Dafürhaftung aufzuführen; int Falle aber diese Dlensileute nebst ihrem von bent Dienstherrn oder Meister angegebenen Einkommen noch tin anderes Vermögen besitzen, so haben sie in Rücksicht dessen eigene Fassionen in jenen Häusern, wo sie wohnen, abzugeben, diese Summe der Rebeneinkünf-te zu bestimmen, in Rücksicht ihres Dienst - und Arbeitserwerbes aber sich nur auf die Fassion ihres Dienst * oder. Arbeitgebers mit Anzeige seines Rahmens und jener Haus Nr. wo er die Fassion für sie abgegeben hat, zu berufen. Die den Dienst - und Arbeitslohn betreffenden Cteuerbeträge der Dienstleute, der Handlungsdiener, Fabrikanten, Gesellen u, d. gl. haben die Dienssgr- bcr, <&£ C 67 ) AS tzer, Handelsleute, Meister und Fabrikanten mit de» sie selbst betreffenden Steuer, mit Vorbehalt des Res grcsses an die letzteren, unter einem abzuführen, und zu berichtigen, so zwar, daß für die einmal fatirten Dienst - und Arbeiksleute, wenn sie auch wah end des Jahres au'streten oder verwechselt werden, der Dienst - und Arbeitsgeber, welcher sie fafirt hat, ungeachtet ihres inzwischen erfolgten Dienst- ober Ar--beitsaustriktes dennoch den ganzen Jahres-Steuerbc-trttg zu entrichten schuldig bleibt. Siebentens: zum§. 16 Nebst den in diesem §. ohnehin ausdrücklich- von der Elassensteuerpsticht ausgenommenrn Menschen-Claffcn , sind noch folgende von dieser Steuer step: a) Das kaiserliche Reichshofrarhs-Personale und feilte Dienerschaft. b) Das Reichskanzlei-Personale und seine Dienerschaft. c) Die Dienerschaft der auswärtigen Gesandtschaften. d) Die hier wohnenden Ungarn, jedoch üiiterlic-gen ihre hierläiidigen Häuser und Realitäten allerdings der Elässeiisieuer, so wie ihre Besoldungen , die sie in der Eigenschaft als Staatsbeamte beziehen, in so fern sie den Betrag von 4000 fl. übersteigen. Die hier für beständig sich anfhaltendeN und mit einem bestimmten fort# E 7, wäh- ( 68 > wahrenden Erwerbe versehenen Ungarn unterliegen in Ansehung des Erwerbes, den sie sich hier in Oesterreich verschaffen, ebenfalls der Classen-sieuer. Auch erstreckt sich die Steuerfreiheit der Ungarn nicht auf jene, die nur in Ungarn bas Jndigenat haben, und von deutsch - erblandi-schen Familien sind. Die Dienstleute, wenn sie nicht selbst gebvrne Ungarn sind, sind nur in jenem Falle frcy, wenn sie mit ihren ungarischen Dienstgcbern den größten Theil des Jahres in Ungarn zubringen. O Die hier befindlichen tiirkifchen Unterthanen; doch nur jene, welche sich bei dem k. k. nieder-österr. Landrechte wirklich als solche protokollirt zu sepn ausweisen können. f) Fremde und zeitlich sich hier Befindende und solche Personen, welche sich nicht durch ro^ahre in den k. k. Erblandern aufhalten (da alle jene, die sich io Jahre hierlaudes befinden, gleich jedem andern Einheimischen angesehen und behandelt werden) unterliegen der Classensteuer nur dann, wenn sie von dem höchsten Aerario oder von hiesigen Privaten Besoldungen oder Pensionen beziehen, oder sonst einen andern, was immer [für Nahmen tragenden, hierlcindigen Erwerb, oder irgend eine Realität besitzen, in Hinsicht deren sie ohnehin den Einheimischen ganz St# c 69 ) s«» ganz gleich behandelt werden; welcher Fall auch bei denjenigen, selbst nach dem höchsten Patente, für ihre Person befreiten übrigen Individuen eintriff, welche, wenn fie Häuser oder Gewerbe besitzen, die Haus -- Zinsung und Gewerks, Einnahmen ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers selbst, gleich jedem andern k. k. Unterthan zu versteuern haben, g) Jene Beamte oder Militärpersonen, welche außer ihrer Besoldung, Gage oder Löhnung noch andere der Claffensteuer unterworfene Einkünfte genießen, und vermöge Patents verpflichtet sind, ihre Eingaben sowohl für sich als für ihre bet ihnen wohnenden Familiengenosscn und Dienst-' leuke an Behörde zu überreichen, haben, soviel ihre Person betrifft, bloß ihre der Clas-sensteuer unterliegende» Nebcneinkunfte anzuge-ben, die Besoldungen bis Einschlußweise 4000 fl. bleiben bei Beamten auch in solchen Fällen von der Claffensteuer befreit. Achtens: zum §. 17. Hierbei ist zu bemer, ken, daß die Personalsteuec mit der Percenten - oder Claffensteuer in gar keinem Zusammenhänge stehet, daher aus der Befreiung von einer dieser Steuern nicht auch auf die Befreiung von der andern geschlossen werden kann, und daß jene, welche die Personalsteuer zu entrichten gehabt haben, dessen ungeachtet TrB ( 7® ) t«k 8»tt ihrem steuermasstgen Einkommen auch noch der Classensteüer, so wie jeder andern, zu unterliegen haben. I^euntensr zum §. iy. lit. a. Von derPer-sonalsteucr sind auch die wirklich dienenden Miütär-personen und so auch ihre mit ihnen eine Familie aus-machenden Gattinnen und Kinder, so wie das Dienst-personale der auswärtigen Gesandtschaft ausgenommen Die bet i en Milirärperfonen in Diensten stehende» Civ!lperio.nen aher, oder andere in de» Milita gedäudcn i» was immer für einer Absicht sich auf-haikenden Civiiindividuen unterliegen gleich anderen ihrer Gattung allerdings der Personal- und nach Um» ständen auch dyr Classensteüer. Zehntens: zum § 20. An Ansehung der Personalster: er bedarf eö keiner schriftlichen Erkiä ting oder Fassion, da sie mittels der ob-igkeitlichen Dcschreibung in der Stadt durch den Magisi at, und ottf den hiesigen Freigrimden durch die Ocrsodrigkciten erhoben, wird. Eilftens: zum §. 22. lit. c. Die Personal-sieuer muß zwar erst bis Ende April ganz berichtiget seyn, doch haben der Magistrat und Ortsobrigkeiten, wenn die Parteyen oder Familienhäupter solche gleich Lei der Conscription berichtigen wollen, sie unbedenklich anzunehmen, und sogleich deren Empfang zu be« peinigen. N. 6503. ' %£ C 71 ) AD - N. 6503. Hofdekret ait sammlliche Lauderstellen vom 7. Febr. , kundgemacht von der Landesre* gierung nit Erzherzogthume Oesterreich unter der Ens, vom Mährisch - Schlesischen Landesgubermum, von der Landesregierung ob der Ens, von der frame* risch - görzischen Landesstelle, vom galt* zischen Gubernium den »Z. Febr. r8?L. Es haben Se.Äkajcsiüt, um nach und nach die Wcg«nEl»-Maffe des Conventionsgeldes inMerhöchstthren Staa- I^bcrschctr ten wieder zu vermehren, und dadurch den Umlauf ^Steb-» desselben mehr und mehr zu befördern, allergnädigst u^»»A»k U. jN entschließen geruhet: daß die Siiberscheidemünzen Kr-uj-rstü-zu Sieben und Acht einen halben Kreuzer-Stücken, riätungbet deren Ausprägung schon durch längere Zeit eingestellt worden ist, von nun an bei den landesfürstlichcn Cas- ®nb°|!^'n8. sen nicht mehr verausgabt, sondern zurückbehalten, v-rlen,^-And nach Maß, als sie bei denselben einfiicßen, an vrnlio»Sg«l-die Mpnzamker zur Umprägung in vollwichtige Eon- b,‘ ventionsmünzen cingeliefert, so wie auch in.gleicher Absicht keine solche Siiberscheidemünzen mehr ber den Bancozcttelcasseu verabfolgt, sondern die zur Erleich-rerung des Verkehrs nöthige Umwechslung der 25a,,--cvzettel größerer Gattungen, nach .den festgesetzten Ver-- hält-- «0$ ( 7- > i Hällnissen mik Bancozetteln kleinerer Gattungen und Kupfergelde bewirkt werden soll. Ferner haben Se. Majestät, um auch Ihre Cassen in den Stand zu setzen, nach und nach bei ihren Zahlungen mehr Conventionsmünze zu verwenden, zugleich zu entschließen geruhet: Erstens : daß so wie bereits durch das Hofdekret vom 4. Oktober v. I die Entrichtung aller Durchfuhrs- dann einiger Cathegorien von Ein- und Ausfuhrsz'ölle» ganz in Golde, oder Cooventionsgel-de cttoilnet worden iss, also auch vom 15. April dieses Jahres an, von alle» anderen Consumo- und Essitozollgebühren, mit Ausnahme derjenigen, welche zwischen Ungarn und den deutschen und galizischen Erblanden bestehen, dann des mittelst Parents vom 37, August 1803 auf Zucker, Caffee und Cacao gelegten , und eigends zum TilgungSfonb der Wiener Stadt -- Rancozettel bestimmten erhöhten Zolles, die Halbschride des Betrags, so wie auch Zweitens: daß alle Laxen, welche ssir Gnaden - und neue Lehens - Verleihungen, an lanvesfürst? liche Cassen erlegt werden, mithin mit Ausschluß der Dienst - Expedits - Justiz, und geistlichen Confirmations - Taxen, für die Zukunft vom oberwähnten Tage an, in Gold oder Conventionsmünze, den kaiserlichen sowohl als Holländer-Dukaten zu chfl. zokr. gerechnet, tm ganzen Ketrage entrichtet werden solle», daß MS ( 73 ) Tn den Umlauf gebrachten Silberfcheidemünzen, jedoch nur nach ihrem innerlichen nach dem Conven-tionsfuße zu 24 fi. auf die feine Wienermark ausfallenden Werthe, das ist, die Sieben-Kreuzersiücke z« Sechs, die Acht und einen halben Kreuzerstücke mit Uebergehung des nach der genaueren Evaluirung noch abgehenden unbedeutenden Bruchtheiis zu Sieben einen halben Kreuzer angenommen werden dürfen; wornach dann zugleich als eine weitere Folge hiervon Viertens: von nun an die Aus - und Eins tpechslung aller Gold - und Silbermünz - Surren mit Inbegriff der Silberfcheidemünzen unter Privaten von den, in den dermalen bestehenden Patenten, einschließlich des letzte» vom 12. Oktober 1 gja, vero-vneten Beschränkungen befreiet seyn, und ganz dem wechselseitigen Einverständnisse der Parteien überlassen werden soll. , ' M ( f4 ) M- N. 6504. Hofdekr sondern auch von ganz verschiedenen ohne Rücksicht auf deutsche ober hungarische Militäroder. Civilverfass ng. Dieser provisorische Vorzug beziehet sich auf einstweilige Herbeirufung derjenigen medicinischen Individuen, welche zum 'öffentlichen Dienst verpflichtet sind; doch darf der Oberarzt der nächsten Behörde nicht abgerufen werden, ferner auf Forderung oer Bedürfnisse, welche zur Handhabung des Tilgimgs-gefch'äftrs zur Verpflegung der Eingeschlossenen nö-thig ftyn dürften, auf Etellui g der Wachen, für den Fall, wenn der qngesteckre Ort an der Gränze des nachbarlichen Bezirks läge, (denn in andern Fällen würde die Verwendung der nachbarlichen Insassen zu Wachposten unschicklich ftyn) auf fernere Sicherung, welche die combinirte Mitwirkung der anliegenden Behörden erheischen; endlich auf die Aufforderung ' «öS» C 76 ) M berung des Militärs zur gemeinschaftlichen Besetzung der zu ziehenden Sperrungslinien, und zur Ucberse-tzung der militärischen Detachements, welche in ih» rem vorigen Standorte Gefahr laufen würden, augesteckt zu werden. z. Die auf das Abhaltungs- und Tilgungsge-ßchaft zu verwendenden Kosten sollen aus dem Kam, merale, gegen genaue Vormerkung der zu verrechnenden Verwendung vorgefchossen werden, um selbe, in so weit die Verwendung des vorgeschossenen Geldes das einzelne Wohl des Besitzers, und seiner Unter# thanen betroffen hat, zu seiner Zeit wieder einbringen zu können. 4. Alle Bürger des Staates sind gleich verpflichtet , den Anordnungen der das Abhaltungs - und Til-gungsgcschäft besorgenden Beamten zu gehorchen. Sie rönnen nichts von ihrem Eigenthume dem Staate vorenthalten , was derselbe zur Handhabung des Geschäftes bedarf; doch haben sie vollen Anspruch auf Ersatz , und überhaupt wird es der Beamten Pflicht feyn, die nöthigen Erfordernisse unter mehrere Besitzer gleichförmig zu vertheilen, und sie werden hierüber verantwortlich feyn. Jeder Bürger, dessen Ei-genkhum zum Behuf der Abwehrung oder Tilgung des gelben Fiebers vernichtet, oder sonst beschä-jbtyef wird, hat Anspruch auf die Entschädigung. 5. So • C 77 ) Z. So wie jeder Privatvorrheil und Bequemlichkeit dem allgemeinen Wohl der Sicherheit, und Be» ruhigung untergeordnet seyn muß, so wird dennoch die möglichste Schonung desselben die Geschäftskunde, Gewandtheit, Thättgkett und Menschlichkeit der bei diesem Geschäfte zu verwendenden Beamten beweisen, und eben darauf die vorzüglichste Aufmerksamkeit der Oberbeamten gerichtet seyn. 6. Ein Arzt, der überwiesen wird, füt die Verneinung oder Bejahung des gelben Fiebers Geld ' oder Geldeswerths angenommen, oder bedungen zu haben, wird nach den im Lande bestehenden Strafgesetzen behandelt; hingegen wird es nie dem Arzte zur Last gelegt, noch ihm der Vorwurf mangelnder Kenntnisse gemacht, wenn er sich in der Anzeige über das Daseyn oder Nichtdaseyn des gelben Fiebers ge» irret haben soll. 7. Der Staat steht alle medicinischen sowohl, als politischen Dienste zur Hindanhaltung und Tilgung des gelben Fiebers für außerordentlich an, daher diejenigen Beamten und Aerzte, die sich bei eiyer wirklich gefahrvollen Verwendung rühmlich auszeichnen , auf besondere Merkmahle der allerhöchsten Zufriedenheit, sowie die Wittwen und Waisen derjenigen, die das Opfer ihrer gemeinnützigen Verwendung werden sollten, auf Pensionen, oder andere Untersiü-tzungen allerdings rechnen können. 8. Da W ( YB ) h. Da ti lit Bezug auf bürgerliche Ordnung »ei ansteckenden Krankheiten besondere Vergehungen gibt, deren Abhaltung der Staat burd) angemessene Strafgesetze zu erzielen suchen muß; so haben Seine Majestät die Im Anschlüße anverwahrten Strafgesetze genehmiget. Welche allerhöchste Entschließung zur allgemeinen Wissenschaft und genauesten Nachachlung bekannt gemacht wird» Strafgesetze für Pestvergeheru $. i. In einem Bezirke, worin zur Hindanhalttmg der drohenden Gefahr der Pest, Anstalten getroffen find, macht man sich einer schweren Uebertretung durch jede Handlung schuldig, welche nach ihren natürlichen, leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge der besonders bekannt gemachten Vorschriften das Uebel herbeiführen, oder es weiter verbreiten kann, die Handlung mag in einer Unternehmung ober Unterlassung bestehen, sie mag im Vorsätze; oder in einem Versehen gegründet sehn. §. 2. Oie hauptsächlichsten Arten einer solchen Ueber-ttetrrng sind: i. Oie AB ( 79 ) AB I. Die Ueberschreitung des Kordons. II. Die Vereitlung der Kontumaz. III. Die Hindanfetzung des bei einer solchen Verand staltnng aufgetragenen Amtes. IV. Die Verheimlichung der Gefahr. §. Z. Der ersten Gattung der Uebertretung macht sich schuldig: . a) Der aus einem Bezirke, gegen welchen die Kontumaz angeordnet, oder ein Kordon gezogen ist, zu Lande auf den nicht dazu bestimmten Wegen, oder zur See an unerlaubten Hafen und Gestaden auf das Länd kommenden Waaren dahin führet , oder abfetzet; b) der den Kordon überschreitet , ohne sich bei dent daselbst bestellten Beamten zu melden; e) der sich aus verdächtigen Gegenden eingeschlichen, 1): und bei weiterer Fortsetzung seines Weges einen falschen Ort, von dem er gekommen ftp, angibt; d) der Personen oder Waaren zur Umgehung der ausgezeichneten Wege, durch Rath und Wegweiser, oder auf sonst immer für eine Weise behilflich ist; e) der sich eine Urkunde zur Paffirung selbst verfertiget, oder zur Verfertigung derselben mitwirket, wie auch derjenige, der wissentlich von einer «nächten, oder zwar von einer ächten, jedoch auf AB ( §® 5 AB auf einen Anderen ausgestellten Urkunde Gebrauch machet. 5. 4- Der Ansteckung zuvorzukommen, hat die Wache den Auftrag: gegen Jeden, der den Kordon überschreitet, und auf Zurufen derselben nicht zurück weichet, oder wohl Gewalt braucht, auf der Stelle Feuer zu geben. Die Strafe der in dem §. z. enthaltenen Uebertretungen ist schwerer Kerker von Z bis io, und bet besonders erschwerenden Umständen der größeren Gefahr, der schädlicheren Triebfeder, der besonderen Arglist, oder der Wiederholung wohl auch von io bis 20 Jahren. Nur in solchen Fällen, wo die Ue» berschreitung offenbar aus einer Unvorsichtigkeit geschehen ist, und kein wirklicher Nachtheil daraus «r-felgen konnte, kann die Strafe auf eine kürzere Dauer ausgemeffen, und nach Beschaffenheit der Umstände durch eine Züchtigung mit Streichen verschärfet werden. §. Z. Wegen Vereitlung der Reinigungs - Anstalten wird verantwortlich: a) Wer vor geendigter vorgeschriebener Reinigungs-zeit aus dem Kontumazhause entweichet. b) Vor vollendeter Kontumaz ohne Bewilligung der KontUMjaufstcht sich gefruiden Personen nähert, «ntz TttS ( 8r ) AB Lrnd mit denselben auf irgend tine Art Gemeln-schaft pfleget. c) Wer Personen oder Waaren aus virdcichtigen Gegenden ohne gehöriges Gesundheitszengniß, und ohne Paß übernimmt, frachtet, befördert. d) Der ln den, dem Kordon Nahe Hegenden Orten,, fremde Personen oder Waaren ohne Gesundheirso zeugniß, oder ohne daß das Gesundheitsjeugniß nach Vorschrift von der Obrigkeit berichtiget worden, beherberget, oder ihnen Unterstand gibt. e) Der Sachen, die »ach der Vorschrift des ©efe* tzeS, des Arztes ober des Beamtens, der Reiö nigung unterzohen werden sollen, verbirgt, ober verheimlichet; so wie überhaupt f) der strengsten Verantwortung alle bei den Kontü-mazhäusertt angestellte Beamten und Diener sich aussetzen, welche durch bit Uebertretung ihrer Amtsinstruktion, zur möglichen Herbeiführung einiger Gefahr die Gelegenheit eröffnen würben. §. 6. Die Üebertreter werden ans die nämliche Art behandelt, welche in dem §. 4. vorgeschriebe» ist. §• 7- Durch Hinbansetzung des AmteS macht sich Überhaupt derjenige schuldig, welcher die ihm vermöge fei? nes Amtes nach dem Gesetze, ober nach der besons XX. Land^ i der» Sti? C Sr ) *0» - bent Anmerkung be^ Beamtens oder bes Arztes ob-■ liegenden Pflichten außer Acht setzet; insbesondere a) Wer die ihm obliegenden Anzeigen oder Berichte zu erstatten unterläßt, oder auch nur verzögert. b) Der Arzt, welcher in den die Pest- Polizei betreffenden Amtsgeschäften Geschenke annimmt. <0 Der gegen die ihm anverkraute Aufsicht, Personen oder Waaren auf unerlaubten Wege,, aber ohne gehaltene Kontumaz ln das Land läßt, oder vor der zur Kontumaz vorgeschriebenen Zeit aus der Kontumaz entlaßt. d) Der gegen die Vorschrift einen Gesundheitspaß ertheilt, e) Der auf einen falschen oder unrechtmässig gebrauchten Gesundheitspaß Jemanden durchläßt. f) Der Pestarzr ober Beamte, welcher bei seinem Geschäfte in die Gefahr der Anstechung geracheir ist, und sich nicht selbst in die Kontumaz verfüget. / § 8. Eine solche Übertretung, wenn sie aus Eigen» nutz, ober doch wissentlich geschehen ist, soll mit schweren Kerker von io bis oo, außerdem aber von § bis io Jahren, und nur bei besonders mildernden Umständen nach deren Beschaffenheit unter 5 Jahre bestrafet werden» NB C 8z ) NB §- 9« Die Verheimlichung der Gefahr fällt Jedem zur Schuld, der von einer der oben angeführten lieber, tretunge», von welcher Art sie seyn möge, Wissenschaft erhält, und davon nicht unverweilt der nächsten Obrigkeit Anzeige macht. $. iov Die Strafe der Verheimlichung ist Kerker von t bis 5 Jahren: sie kann aber bei besonders erschwerenden Umständen der Bestechung der gefährlicheren verheimlichten Uebertretung, oder bei Wiederholung auch auf schweren Kerker von 5 bt6 io %al)un ausgedehnt werden. §. II. Die übrigen in dem rken $. nur allgemein an-gedeuketen Uebertretungen sollen nach dem Verhält-niß, in welchem sie mit den hier ausgcdrückten Fallen stehen, bestrafet werden. §. 12. Wenn die Uebertretungen der Pest-Anstalten auf eine so gefährliche Weife um sich greifen, daß durch schnelles abschreckendes Verfahren Einhalt gelhan werben muß: so tritt das Stanbrecht ein. Wer nach kundgemachten Stanvrecht sich einer gewaltchätigen, ober doch schwererer» Uebertretung aus denjenigen/ welche in den Paragraphen, 3 und 5 angeführet sind, schuldig macht, soll durch Erschießung Hingerichtete F ä die HS ( 84 ) HS tie klebrigen aber sollen mit den oben autgemessenen Strafen belegt werben. §. IZ. Außer den Fällen des Skanbrechts ist das von dem untern Richter gefällte Urtheil, es mag wie immer ausfallen, dem Obergerichte vorzulcgen, welches dasselbe zu bestättigen, oder nach dem Gesetze zu verschärfen, oder zu mildern hat. N. 6505. Gubernralveror-nung in Böhmen vom 8* Febr. 1805. Stach 6<«t In Bezug auf de» io. §. des neue» Konfkrip-tion8fr©9; tiöns - Systems sind alle herrschaftliche Rentmeister Ubtt?schaft- und Kästner in die Rubrik der Beamten zu klassifizier R-nt- re»# wornach das Weitere an die konftribirenden Do» itulltcr mw Äastner in minien zu erlassen ist. x tie Rubrik ter Bram- l ten ,u ttflfs pfitiren. N. €§060 i BN ( 85 ) NB N, 6506. Hofkanzleydekret an sammtliche Landerstel-len vom ii. Febr., kundgemacht von der Landesregierung ob der Enns den n.f von der Landesstelle tiojt Krain und Görz deniz-, vom böhmischenGubernium und von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Ens den 14., vom Mährisch - Schlesischen Landesgu-hernium den 15., und vom galizische» Gubernium den 2?. Marz 1805«. Nach einer allerhöchsten Entschließung Seiner g»llb«k«, kaiserl. auch kaiserl. königl. Majestät fall für die aus M-anf» Hanf'ühl verfertigte Oehlseife vom 15. April dieses Jahrs anzufangen eben derselbe Einfuhrzoll, wie für ftfft-, das fremde Hanföhl ^ nämlich: r fl. zc> kr. für beit Centner abgenommen werben, in Ansehung der übrigen Gatrungen von Oehlseife aber es bei den bisherigen Zollsätzen verbleiben. N. 6507. HS ( 86 > So# N. 6507. ; Hoffanzleydekret an sämmtliche Ländcrstel-len vom 11. Febr., kundgemacht von der Landesregierung ob der Ens Len 9., von der Landesstelle in Krain und Görz den 13-, von der Landesregierung im Erzher-zogrhume Oesterreich unter der Ens und von dem böhmischen Landesgubernium den 14., von dem mährisch - schlesischen Lau-desguberninm den 15., vom gallischen Landesgubernium den 22. Marz i8sZ. Gewirkt. Stm hohen Hofkammer. Dekrete vom n. vo- Waaren zu rigen, empfangen am 7. dieses Monats zu Folge, «ÄfnberfUU e«vn umcrs habe» die zu Kinberkleidern gewirkten Maaren, die in ffommm ^ dem Ellenmaaße zwei Ellen nicht übersteigen, von ntli1 an unter den im Patente vom 8 November 1792 ™p so in gegenwärtiger Sammlung, lfm Baud, Seite 362, Zahl 394 zu finden ist — festgesetzten Strafen der Commercial - Waaren » Srem« pekung zu unterliegen, und müssen daher innerhalb jrftdß Wochen, vom Tage der gegenwärtigen Kund, machung anzufangcn, alle Vorräthe von derlei Maaren gegen Entrichtung der Stempelgebühr von einem Kreuzer für^das Stück auf die für die Wirkwaaren bestimnzfe Art mit dem Commercial-Waaren - Stempel bezeichnet werden. N. 6fo8* NB c 87 ) HO N. 6508. Hofdekret vom 12. Fcbr., kundgemacht von der Landesregierung ob der Ens den 9. Marz 1805» Um bem in verschiedenen Gelegenheiten bemerkten Vorsichten Unterschleif bei der Getrcidausfuhr aus Oesterreich ob Gcueidaü«-der Ens nach Tyrol nach Mügltchkeit beschränkende Vorsichten entgegen zu fetzen, und-einem die gegen- obderEn»-seikige Wohlfeilheit beider Provinzen untergrabenden Unfug zu steuern, haben Se. Majestät «lkergnädigst zu befehlen geruhet, daß vom !. April gegenwärtigen I. nebst der Fortsetzung der ununterbrochenen, und zuverlässigen zollämtlichen Gränzkarten -Wechslung auch die R e f p o n f a 1 i e n etiljllführen ftyen, zu welchem Zweck auch der bisher bolletirende Zollauf-sichtsposto Pfannen still zu einem kaiserl. auch kaiferl kö-Ugl. Gränzzollamte (welches aber nur dir EfFito Gliter mit Ausschluß der in der Zollpatentsbeilage Lit. D. verzeichneten Waaren, aber keine Confumo - und Iranüto. Güter verzollen darf) erhoben worden ist. Es hat daher jede Parthei, welche Getreid aus Oesterreich ob der Ens nach Tyrol führt, nebst drr Ausfuhrsbollete, das Refponfale, welches bei den Verladungen zu Wasser auch von der bei der Anladnng ge' CfomtHtf* ksch , Schwindl-hat>«r oder 2re,pe, Ackerdab-ntnfu#, AubrocM«» ond.derlet So* < se ) %»* gesetzlich gegenweirtigen obrigkeitlichen Person Mit jr» unterfertigen ist, von denen per Effito e^rpe dirrnden hterländtgen Zollämter»; Pom i. April b I. angefangen zu erheben, mib selbes wieder in dem darin aus gewirsenen Termin mit der Bestättigung des tyroii-fchen Ejnhruchßarqtes, dann der Ortsobrigkeit) in dssren Bezirke das Getrejd jup, Confumo Tyrols ab-geleget worden ist, bei eben demjenigen österreichischen GrZnjjollqmte, welches daS Getreide pr. Effito cx-pedirk fyat, und wo bas Refponrale erhoben worden ist, um so gewisser zu Überreichen, als 4er Paß, Inhaber in» Unterlassungsfall mit einer Strafe von einem Gulden fijr jeden Metzen unnachstchtlich belegt werden wird. Welches hiemit zur allgemeinemNachachtUng und Warnung öffentlich kunbgemqcht wird. 6509. GubernialverorLvung in Böhmen vom 13. gebr. $805. In einigen Gegenden Böhmens haben die Einwohner wegen des TrodMNgels verschiedene Gctreid--und Saamenmischungen zur Erzeugung des Proves unternommen. Unter diesen Saamengattungen befindet sich auch der EommerlvH, KHwindlhaber, oder StiS ( 8- ) * Trespe, beffen Schädlichkeit fiir bit Gesundheit Iti» Gaam«a-nem Zweifel unterliegt. Sämmtliche Untertanen, insbesondere aber die d»^S«?uotz-Müller werben daher auf die Schädlichkeit dieses Saa- l**1 f*?b» mens aufmerksam gemacht, und ermahnet, das @e< Müller ba» lreide sorgfältig von jedem beigemischten fremden Saa- 6a«@mciibe men zu reinigen; da es bei »affen Jahrgängen, wie her verflossene war, wenn die Herbstsaat auswintert, Eaamm ^ nebst des Sommerloches ^ noch mehrere Nukrautsaanien gibc, welche die Oberhand gewinnen, nämlich: Acker-hahpenfuß, Kuhweitzen u. f. w, und der Gefundheis then so nachtheilig find. N. 6510. [ Hofkammerdekret vom 14. Febr. 1805, 'K Ueber eine Anfrage, wie die bei dem Tapamte Wie btt noch vor, und während der eingeführten, nun aber «mttbUuL wieder gänzlich aufgehobenen Stempelpapters - Bei» ^word«!!^ schaffunZ uneinbringlich gewordenen Stempelbeträge zu behandeln fcpn, har man zu beschließen befunden; bonbcln /daß die vor und während der vorhin bestandenen, nun aber wieder aufgehobenen Stempelpapiers - Bei- VJS schaffung uneinbringlich gewordenen Stempelbeträge dem Taxamte von Seiten des Stegelamtes baar zurück zu vergüten, dir künftig rmetnbringlich werdenden W ( Y2 ) dtn aber in vierteljährige Ausweise zu sammeln, und der Landesstelle zur (EriyirEtmg rer bierorckgen Ab-fchreibungsbewilligung von der Borgung vorz»legen feyn, da hierdurch bent njjt Hofdekret vom g. März 1804 beabsichteten Endzweck, der gehörigen Evidenzhaltung des Tax - und Etempelgesälls ganz entsprochen wird. N, 651 r. HössOKidekret an fammtOcfje Landekstel-len vom 13. Febr. tgog. Gegen dt- Ucber Anzeige, daß ein mit einem Taggelde an-ge'Die^s- gewesener Beamte durch mehrere Jahre keine benikom Dienste geleistet, dennoch aber sein Dinrnum migehrn-t«n. dert bezogen habe, haben Ee. Majestät zu beschlie- ßen befunden: daß um gegen solche auffallende Aera-rialverkürzungen mehr grsichcrr zu seyn, allen Länder-chefs und Departements Vorsteher» zu erkennen zu geben sey: daß derjenige, welcher solche Individuen, die sich ohne legale Urfadje längere Zeit hindurch der Dienstleistung eigenmächtig entziehen, nicht entweder selbst suspendirt, oder der Vorgesetzten Behörde ange, zeigt, für d!e Besoldung oder Diurnen, die fie solchenfalls widerrechtlich genießen, verantwortlich bleibe, und den Ersatz dafür zu leisten haben werbe. Don W c 91 ) rfsS» Von dieser höchsten Entschließung, werden die Länderstellen mit dem Aufträge verständiget, davon auch die bcnfdftt« unterstehenden Behörden zu verständigen. . >'■ N. 6512. Hofkamkeydel 'et an sammtliche Land erstellen vom 14. Febr. *805. .. Um bei den Soldaten jüdischer Nation die De» serkion so viel möglich zu verhindern, ist man mit dem Hofkriegsrathe dahin überemgekommeu, daß künftig keine Soldaten jüdischer Nation in ihre Hei-math oder sonst in solche Ocker, wo sie unter ihrer Nation sind, auf Urlaub gelassen werde» sollen, wenn sie nicht von dem Vorsteher der Judengemeinde verlangt werben, in welchem Falle alsdann diese auch wegen der allfälligen Entweichung solcher Soldaten verand wörtlich zu machen sind. Buch hat die Landesstelle den Comintcn > Ortsobrigkciten und Judengemeinden tiiifditirfeit zu lassen, daß die beurlaubten Soldaten jüdischer Nation weder in jüdischer Tracht sich kleiden, noch sich die Bärte und die Kopfhaare nach jüdischer Art wachsen lassen, um ihnen hierdurch einigermaßen mittelbar das Ausreisse'n zu erschweren. N. 651,3. Gegen das AuSreissen der Soida-ren jüdischer Nation. Srttltr uni Müfftggän-ger (Ins In das Arbeit--bau« «bju: geben, fremde aber ab-zuschieden. Die Stuf: künbigungS» «nb Stuf: «abmszettel bei den Dünntuch, Und Seiden-zeugma -chern sind fitmpelfrti. GrzK C 9$ ) 6Zrz. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 14. Febr. 1805. Seine Majestät habe» zu befehlen geruhet, daß alle Müßiggänger und Bettler,- die keine gebornen Wiener ober Niederösterreicher find, ohi«? Nachsicht in ihre Heimath abzuschieben, die Niederösteerricher aber in das Arbeitshaus abzugeben feyn, auch soll dieses bei den Bettlern nach Überstandener Polizeihausstraf« t wenn sie keinen Nahrungseewerb haben, geschehen. N. 6514. yofkammerdekret an die nied- österreichtz-fche Regierung, und die Tabaks - und Stempelgefalls - Direktion vom 14. Februar 1805. Die Aufkündigungs - Scheine und Aufnahms-zette! bei dem Dünntuch - und Seidenzeugmacher» Handwerke hat man i von dem Stempel zu befreyeu befunden. dl. 6515. > ( 93 ) 90§ N. 6515. Hvflanzleidekrct vom 14. Febritar, kuudgc--macht von dem galizischen Landesguber-nium am rZ. März 1805. Seine Majestät haben die gleiche Behandlung der galizischen Unterthanen, in Absicht auf die Aus- lur-a dci ga- _ , . , lizlsi^en Um fuhr und Verzollung der Holzgattungen zu befehlen, tertso. en in Und z» dem Ende anznordnen geruhet: daß bujeni* StofuJJt gen Partheien, welche in Zukunft Holzgatkungeu in größerer Quantität auf einmal oder theilwtise außer Holzgakto», Landes führen wollen, die hierzu erforderlichen Holz- 85. ^ ' Vorschrift«- Es ist hertzo'xgekommen, daß bürgerl. Jndivia trmncrut»-" 7 ' : gen wegen duen Auf eine gesetzwidrige Art sich des Prädikats lichen 3n"i- von, auch Edler von beilegen, sich mit Schild und ünmofTen* Helmen gezierter Wappen auf ihren Sigillen bedi«, von'nuch "EN, tseren mehrere sogar mit dem wirklich bestehen? Edler von den Familien - Wappen eine auffallende Achnltchkeit LAU haben, auch daß wirklich Geadelte sich eines höheren Rappen, Kanges als ihnoHastehetj, anmassen. Es -bestehen zwar d c xoi ) zwar gegen diesen Mißbrauch mehrere Gesetze, welche «u« weq«v nicht widerrufen worden sind, jedoch in Bergeffeuheit gtrathen zu fty" seinen. SLnS1 Es werden daher nachstehende Gesetze wiederholt d-r-nRa»--• ge». kund gemacht. l) Das Restript vom iZten Jäner 1681, mit welchem verordnet wird, daß Niemand ohne. k. Konsens sich eines Prädikates oder Standes - Prä» rogatives anmassen, und der k. Prokurator gegen die Dagegenhandelnden Vorgehen soll. K) Die Declarator!-» vom 2. April l6gi, mit welcher auf die Anmaßung eines nichts gebührende« höheren Standes gewisser Prärogative und Prädikate, folgende Strafen, mit Unterscheidung der Stände festgesetzt wurden , nämlich im Her- renstande 1500 fl., im Ritterstande 1000 fl.. Im Biirgerstandr, und was darunter begriffen, 500 ff., jedoch soll derjenige, welcher diese Geldstrafe nicht zu erlegen vermag, mit sechsf wöchentlichen Gefängnisse bestrafet werden, z) Die Pragmatik vom 26. September 1707., mit welcher nicht nur die genauere Befolgung der angeführten Gesetze angeordnet, sonde?« auch dem k. Prokuratyr aufgetragen wurde, ei« wachsames Auge auf die Landeseinwohner zu haben. die sich der, es sep aComitibus Pala|inis(btmi Konzessionen ohnedieß imK'önigreiche Böhmen vo« HB C 104 ) H-e keinen Kräften sind), oder sonst von anderwärts her, ohne allerhöchstes Vorwiffen oder Genehm-Haltung erlangten Prädikate und Standes, Prärogative wider das allerhöchste Verboth gebrauchen, und wider dieselben gemäß der angeführten Vorschrift vom a. April l6ül ohn? Rücksicht der Personen fiscaliter einzuschreiten, auf die verfallene Strafe vpn ihnen etnzu-fordern. .< 4) Das Hofdekret vom 18.. September 1708 z in welchem gesagt wird: diejenigen, welche ’ von der Reichskanzler) einigen Stand oder Prädikats erworben, mögen sich desselben zwar im römischen Reiche und in fremden Ländern gebrauchen, Im Königreiche Böhmen und dessen intprporfcrttn Ländern aber, sollen sie, ehe und bevor dieselben hierüber auch die Intimation durch die k» böhmische Hofkanzley erlangen, sich davon also-gewiß enthalten, als im Widrigen dieselben in die unterm 2. April 1631. ausgemessene Straft zu ziehen fryn werden. Endlich: Z) Das Hosdekret vom 7 März 1712, mit wel, chem folgendes bedeutet wurde. Da es sich öfters ereignet, daß etwelche Personen von einer Familie ln höheren Stand oder Grad erhoben, eber$fon|i mit Prädikaten und Präro- ga- NB C 105 ) NB ' gativen begnadiget werden; die andern von so, thanec Familie über in dem vorherige» Stande verbleiben, sodann nach Verlauf einiger Jahre bei deren Abkömmlingen (besonders wenn diejenigen , welche von den Unbegnadigten abstammen, sich gleicher Titulatur mit andern unbefugter Weise gebrauchen) eine Konfusion erwachset , also, daß man nicht wissen kann, wer aus dieser Linie der begnadeten ersten Aquirentrn sbstamme, und sich der Slandeserh'öhungen oder Begnadigungen ličite et valide gebrauche, diese Usurpationen der Standeserh'öhungen und Prädikate aber den k. Regalien zu nahe gehen daher sind solche Unordnungen, und ungebührende Titulaturen nicht zu gestatten. y H) Die Verordnung vom 29. Januar 1765, durch welche der Mißbrauch von Bürger und andern Leuten wegen der ohne Befugniß gebrauchenden Mit Schilde und-Helm gezierter Wappen abge-stellet, und ohne erlangter Konzession oder Wappenbrtef untersaget wird. Diese angeführte Gesetze sind zur allgemeinen Wissenschaft zu bringen, und dabei Jedermann vor den hierin festgesetzten Strafen p warnen, •N. 9518t !<& c «»s ) N* 6ZIS. t / - Hofdekret vom 15. Februar, kundgemacht Iom Galizischen Appellationsgenchte vom 11. September 1895. Medio aljtifsimi, aulici Decrcti dttq 15 ta Fe* emanati & die fldS zuach-t«n fvtj.j Dorschrtfl, welche «Ar andere Erb- bruarii Anno currente i8<\$. lonbc ex* ' lassen «or- 19. Martii Anni ejusdem recepti, Norma čire» in executionem fententi» in exteris Regnis latie & his Regnis peti tarn, fequens ab omnibus ho- ten geboten rum Regnorum Judicialibus Inftantiis obfervan. W«rb. wie . . da praeicribitur, nimirum. imo. Ad concedendam f^ntentiap in exte-rjs Regnis latae hic Regnorum Executionem ante ompia requiritur , ut de competentia extra» nei Judicis conftet; porro ut dubio non fubja-xeat extraneam fententiam in vires rei judica* tae exerevifse, & iqftantiam extraneam in huja. tps subditos parem modum procedendi ac in sups proprios obfervare. 3 do. In quo vis Času parti jurevincenti liberum manet executionem extraneee fententiac §pud Judicia horum Regnorunj immediate pe. tere, ubi deinde juxta praescripta Codic. Judipi. procedsoduns eft; fi e tsonvejso ab extranea Ju-■ di- / $0# C *07 > aiieiali inßantia pro executione fententiae Officiosa requisitio ad Judicium horuiq Regnorum edita fuerit, tatismodi requisitioni in quovis Casu saltent fententia execution! danda adja-cere debet. 3tio. Cum juxta leges horum Regnorum Judex ex Officio nqnquam procedere valeat, fed vi §. 340. Cod. 'Id. Objectum , in quod executio decerni debet, Judici indicari, & sie «stiam in ulteriori tractu executionis, Exequens «oncefsionem ulteriorum executionis graduum exoperan debet, hinc in Casibus, ubi extraneus j idex pro exequenda fententia intercedit, fe* quenti modo procedendum eft. a) Si in literis requisitorialibus extranei Judicis objectum , fuper quo executio fieri debet indicatum non fuerit, hujasi judex parti Jurevincenti Advocatum ex Officio eonpituet, qui hoc objectum indicandum & nomine extraneae partis executoriale petitum exhibendum habebit. J») Sin autem extraneus Judex ojjjectum, fq-per quo executio fieri debeat in literis requisitorialibus indicaverit , Judex hujas fuper eo pigqoris Captioneqi, jus pignori«, vel alio modo primum executionis gradum ita decernet, prouti idem requirente •Jufc C Ir>8 ) Judice‘horum Regnorum 'juxta hujates le. ges procedere obligatus eilet, aß fub uqo parti absenti executionem petenti Advoca-tus ex Officio addendus eß , qui Conti-, nuationem exeeutionis ponformiter legibus promovere, & juribus partis abfentis io» vigilare tenetur. 4to. Quid quid autemiujas Judex ad exe-cutorialem requisitionem extranei Judicis de» creverit, & disposuerit, Judipi requirenti extraneo fine informandae partis Jnrevincentis notum reddi , & caeterura parti abfenti dis&itq liberum relinqui debet, utrum Cpm Patrono qui In quovis casu periculo ejus conßituendus eß, consilium conferre, vel in ejusdem locum alium Plenipotentem hoc ofitutu confiituere velit, si autem fuppr talismodi literis requisitorialibus ab extraneo Judice editis dubia vel obflacula occurrerent , hae literae requisitoriales propter ejusmodi dubia non simpliciter abviandae sunt, sed exterae Inftantiae cum indicatione legis quae effectui literarum requisitorialium obflat, notum reddi debet, quid forte ad huc fupplendum & «ruendum efset. $to. In omni autem casu cum extera Inflantia reciproce correspondentia fovenda efi ut nimirum tax® hujates as^ue ac congruo mer- merces officiose conftituti Advocati afsecu-tentur. Haec proinde altifsiitia tiormativa resolutio omnibus & singulis Judicialibus inftantiis C«s. Rcgio huic Appellationum Tribunali Gallicise Orientalis fubordinatis medlo praescntis Intima« ti eum in finem publicatur, ut in obventuris exequend* fententia* in extefis Regnis prolatac, ac per extraneum Judicium exequi requifitae, Cafibus huic altrfsimo Normative praeseripto, femet conformare noverjnt. N* 6ZlY. Hofkammerdekret vom »§. Februar 1805. Seine Majestät haben zn entschli essen be-fanden, daß alle Consume - und Essiro - Zollae- 2°llgcvüü- ^ u ten In (Ton) buyren, mit Ausnahme derjenigen, welche zwischen »ention»» Hungarn und den Deutschen, Galizischen Erblanden b^ažitn“ bestehen , dann des Zuckers, Kaffee und Cacao in der H elfte des Betrages in Gold - oder Convcntionsmünze entrichtet, ferner alle Taxen für Gnaden - und neue kehenverleihungen, mit Ausschluß der Dienst - Expedits-Justitz- und geistlichen Confirmationstaxen Int ganzem Betrage in Gold oder Conveiitionsmiinze erlegt NB C tio ) legt werden sollen. Bei diejem Erläge soll der Dlt-kaeen zu 4 fl. 30 kr., die Silbtrscheidemünzen Nach ihrem ConventionFwerthe, nämlich die f und 84 kr. Stücke für 6 und 74 kr. angenommen, und zugleich die Aus # und Einwechslung aller Gold - tint) Eilber-sorten, wie auch der Silberscheidemünzen unter Privaten von allen bestehenden Beschränkungen befreit, Und ganz deck wechselseitigen Einverständnisse überlassifl / werdeit. N. 6^20* Hoflanzleidekret an das Böhmische Landes gubernmm vom 17. Februar 1805. Onchelküng Obwohl es der Ordnung nicht ganz angemessen stunden der ist, daß der Unterricht über das Böhmische Staats-senschafttt- recht dem Unterricht über das allgemeine Staatsrecht tiinbfmV vorausgehe, so kann es doch bei der beiliegenden Ein-bcr Unfvet: rheilung der Lehrstunden und Lehrgegenstände des ©tti>» Prag!" diums der Rechtswissenschaft an der Prager Untver- fität, auch in soweit es sich um das Böhmische Staatsrecht handelt, hauptsächlich in der Rückstchk sein Bewenden haben i weil nach der derMahligen Studienverfassung schon die Schüler der Philosophie die nö-thigsten Vorkenntniße aus dem allgemeinen Staatsrechte erhalten» Uebri^ C m ) %*£ Uebrigens ist allerdings darauf zu ftheit, Vag das Studium des Böhmischen Staatsrechts von den jüdischen Schülern nicht vernachlässiget werbe. Studien - EknLhtilun-4 Erster Jahrgang. Erstes SeMestr^, Von 8 9 Uhr Vormittags und vom Z — 4 Uhr Nachmittags t Naturrecht, und Von 9—10 Uhr Vormittags: Statistik, von 4 — L UHr Nachmittags $ Böhmisches recht. . I Zweytes SentestLk.. Von Ü — 9 Uhr Vormittags und von z — 4 Uhr Nachmittags i Allgemeines Staats- Völker-und Kriminalrecht; und Von 9 — 10 Uhr Vormittags: Statistik, von 4 — 5 Uhr Nachmittags: Böhmisches StaatS-recht. Zwey- HB C "r > ^ Zweyter Jahrgang. (Im nächsikünftigen Schuljahr.) Erstes und zweytes Semester. Von tz — y Uhr Vormittags, und von z —4 Uhl Nachmittags: Instituten und Pandekten. (In folgenden Jahren.) Don 8 — 9 Uhr Vormittag-, und von 3 — 4 Uhr Nachmittags: wie bevor; und von 4 — Z Uh? deutsche Reichsgeschichte» Dritter Jahrgang» (Im nLchstkiinftigei, Jahre ) Erstes Semester» sg0„ g — io Uhr Vormittags: Lehenrecht, ttiib von 3 — 4 Uhr Nachmittags: Böhmisches Privatrecht. (In folgenden Jahren.) Von 8 — 9 Uhr Vermittags, und von 3 — 4 Uhk Nachmittags r 'öffentliches Kirchenrecht, und von 9—io Uhr Vormittags: Lehenrecht- Bon 4 — 5 Uhr Nachmittags: Böhmisches Privat, recht- ' Zwey- HS c ti3 > HS Z wepte s Semester. (Auch schon für das nächst Künftige.) Von 8 9 Uhr Vormittags, und von z —4 Uht Nachmittags: Privat - Kirchenrecht; und von 9 — 10 Uhr Vormittags: deutsches Stages^ recht; von 4 — K Uhr Nachmittags- Böhmisches Privatrecht. Vierter Fahrgang. Erstes Semester. Von 8 “ 9 Uhr Vormittags, und von 3 — 4 Uhr Nachmittags : Polizeychissenschaftei,, und von 9 — 10 ühir-Vormittags: Gerichcüpea/iö vis zu Ende Aprils. Iweytes Seckester. Von 8 —9 Vormittags, und Z — 4 Uhr Nachmittags : Handlung, Finanz und die Lehre Uder politische Verbrechen. Äon 9—10 Uhr Vormittags: Geschäftsstyl »oitt tttn May bis zu Ende des Jahres. XX, Band. 4' -N» 6Z2I. MS C h 4 ) W N. 6521. HöfkanzleideLret att sammtliche känderste!« len vom 20. Februar r8og. garten «föflcn,bct Es hat sich der Fall ergeben, daß zwei) Kot-Unnvtba- scheer Unttrthanen aus Krain in einer andern Provinz in iUstn. dcßwegen angehalten worden, weil ihrt Pässe nicht von ihrer Obrigkeit, sondern unmittelbar von dein Neusiädter Kreisamte, somit nicht nach der Vorschrift vom 17. August v. I. ausgeferkiget waren. Damir nun nicht mehrere Gotscheer Untertha-nen , die gleichfalls mit alten, noch nicht vsrschrift-maßig ausgefertigten Pässen »ersehen sind, ohne ihr Verschulden einer ähnlichen Kränkung ausgesetzt, unB - dadurch in ihrem Rahrungserwerbe gehinders werden, wird hiermit angeordnetr daß diese Pässe, wenn sie noch nicht erloschen, und sonst keinem Verdachte einer Verfälschung unterworfen sind, einstweilen als gültig mizusehen seyn. 6522» Hofkarrzleidekret an das Galizische Guber-- nium vom 21. Februar *805. Cffeca - Ätz' Dir Eide, welche beym Abgänge der Taufschek- r^'id che ne über die Abstammung von «deiicheu Aeltern jtz. Atzst.mux. folge M c us j folge der am Aten August 1824. erlassenen allerh'öch, sten Entschließung Statt haben, können in Füllen, wo die Abstattung bei der Adels-Materkel.-Kom, Mission den Zeugen, welche den Eid abzustatten haben, beschwerlich wäre, auch bei den Kreisamtern, welche dergleichen Eide aufnehmen, über die Amtshandlung eine Nsthdurftshandiung ausgenommen, und dasjenige beobachtet werden, was das 14t? Capitcl der für das zweyte Galizien erfloffenen Gerichtsordnung in Absicht auf den Beweis durch Zeugen vor-schreibtt 65-23. Hofkackmerdckret an fammtliche bander-ftelten bom it Fchkttar i«&$i . Äa man zu beschließen befunden hat. daß in Len für die Laxamter bestimmten Einschreibbücheln, . auf dem nähmlichen Blatte, wo das gefaßte Materiale eingeschrieben wird, auch eine Rubrik über die ge-fchchene Geldabfuhr erijfnet werdet um hiedurch die Schuldigkeit und d ie Zahlungsleistung der betreffenden Äemrer sogleich mit einem Blatte überfehen zu können; so sind die Taxämter hiernach zur Befolgung ans zuwelsen. .h a N. 6524. mimg Im Abgänge der Taufscheine/ Šajtfmter; wie ihre Einschreib-büchel zu führen haben. \ ~ C H6 ) T-M N. 6524. Patent bom 21. Februar 1305. Wir Franz derZweyte rc. Z^benfchaft Zu Vermeidung aller Unordnungen, die io pe« Lammten liti scheu sowohl als gerichtlichen, und selbst in Pri-k Geschlecke«- vatgeschÄften entstehen müssen, wenn bei einer Klasse nMmn füd- Menschen die Familien keinen bestimmten Geschlechtsnamen, und die einzelnen Personen keinen sonst be«* kannten Vornamen haben, finden wir zu verordnen: §. 1. , Daß bei der Judenschaft auch in dem neuem (in West) Galizien, «in jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine Waisen, und eine' jede unverehligte weder in väterlicher Gewalt, noch unter einer Vormundschaft ober Kuratel stehendeManns-person vom Um Juny 1805. einen bestimmten Ge-fchlechtsnamen zu führen, das weibliche Geschlecht un-verehligten Standes den Geschlechtsnamen ihres Vaters, verheurathete dm ihres Mannes beizubehalten, jede einzelne Person aber ohne Ausnahme einen deutschen Vornamen sich beizulegen, und solchen zeitlebens' nicht abzuändern gehalten seyn soll. §. 2. Alle bisher in der jüdischen Sprache oder nach' lern Orte , wo sich Jemand entweder für beständig „ oder HM C uz ) M oder auf eine Zeit aufgehalten, z. B. Schaulem, Töplitz, Jochim, Kolli» rc. rc7üblich gewesene Benennungen haben daher gänzlich aufzuhören. §. 3- Niemanden wird gestattet, die Namen eines ade-lichen, oder sonst bekannten Geschlechtes anzunehmen, und dafern sich etwa ein solcher einfchleichen sollte, soll der unbefugt angenommene Gefchlechtsname sogleich abgeändert, und dafür auf die im § 4 vorgefchrte-bene Art der jüdischen Familie ein anderer Vorname beigelegt werden. Eben dieß hat in der Zukunft überall, und jederzeit zu geschehen, so oft sich Je, mand darüber beschweret, daß ein Jude seinen Ge-schlechtSnamcn führe. ?. 4‘ Jeder Hausvater,, und sonst jede als eine eigene Familie betrachtete einzelne Person in dem neuen An-theile Galiziens hat sich längstens bis 1 feit July l. I. bei dem Kreisamte, oder dem vom selben hierzu bestellten Kommissär mit einem in deutscher Sprache ab-gefaßten, von den Gemelndvorstehern und Orksrabi» tt#v oder Religionsweiftr unterfertigten Zeugnisse Über die Faiuilie, bonder er abstammt, und über den Namen, den er bisher geführet, auszuweifen , da, selbst für sich und seine ganze Familie den neuen deutschen Vornamen, der ihm auf dem erstbesagten Zeug-uiffe von dem KceiSamt oder Kommissär schriftlich ' und ♦ UrzK C ns ) tmb ordentlich zn bcstüttigetn ist, zu empfangen, und fob atm sich danstt bei dem Magistrate, ober der Grund-obrigkeit von dem -tzauptyrke der Gemeinde, zu Ivel-cher er gesch leben ist, auszuweiscn, welche Grund-vbrigkriten und Magistrate batijber eist ordentliches Protokoll zu fuhren haben. . §. 5r Mit i. Juny 1805 müssen die Beschneidungs-und Geburrsdücher ohne 2iu5nabtre in deutscher Sprache g-führet, bann alle Gehörne, Gestorbene und Getraure nicht ande S, als mit dem, deutschen Vor- utib ihren auf immer bestimmt angenommenen Ge-fchiechrsnamen eingetragen werden. §• 6. Die in hem vorigen §. anbefohlene Beschnei-pungs. und Gednnebücher müssen bei der nächsten Konskripzipnsrevision dem Revjsionsoffizier vvrgelegt, und von demselben für das Zahr igo6 zuist erstenmal beide Namen, nämlich derjenige, den ein jeder bisher geführt hat, und sodann auch der auf beständig angenommene bestimmte Vor- und GeschlechtH-namen in deutscher Sprache eingetragen werden. In den Konskripzionsbüchern für die nächstfolgenden Jahre aber werden nur die neu angenommenen Namest shne best vorhin gebräuchlich gewesenen zu -erscheinest laben. $• 7' v « c Diese Verordnung hat auf die bis letzten May ?8og bon der sammtlichen Judenschaft unter den bisherigen Namen ausgestellten Urkunden keinen Einfluß, und hoben dieselben, auf was immer für eine Art die Unkerferki-iung geschehen scy, unpcräudett in ihrer Nyrmaijgen Wirkung zu bleiben. §. 8. Um der Arglist, womit diesem Gesetze auszrp wxichen versucht werden dürfte, vorzubeugen,' und selbem eine desto zuverlässigere Beobachtung zu versickern , werden auf die Uebertretung folgende Strafen festgesetzt r L) Derjenige Rabiner-, der vom i. Juni 1895 die ^cburts - Trauungs - und Sterbfälle nicht in deutscher Sprache führen, oder nicht nach den hestimmttn Namen eintragey sopte, wird zum ersteuwale mit 50 fl. rhn. zu bestrafen, das zweitemas aber sogleich seines Dienstes jlk ent, S lassen, und fiir dienstunfähig zu erkiqren seyn. b) Derjenige ohne Unterschied des Geschlechtes, dep sich Künftig nicht seines angenommenen deutschen Lor - und Geschlechtsnameus, sondern eines andern gebrauchen sollte, wirb, wenn er ver? möglich ist, ebenfalls mit 50 fl. rhn. zu be» strafen, ist er aber unverm'ögiich, mit seine Familie aus allen Unfern Staaken abzuschaffeu fcpit. 119 ) Wegen Bepflanzung 6er Chaussee» und Kammer» glalflraffen init 9(Uee» (turnen und Vorstcbten «regen deren Zerflvh-tun«. C 120 ) seyn, doch haben alle auch unter einem ander« Namen von ihm ausgestellte Echiildscheine und sonst übernommene Verbindlichkeiten, nenn er dessen überzeugt wird, gegen denselben vplle Kraft. > c) Diese Strafgelder sollen zur Hälfte dem jüdischen Domestikalfonde eines jeden Landes, die andere Häufte aber demjenigen zufallcn, der eine« solchen Unterschleif entdecket und a,zeiget. 0525- Hvflammerdekret vom tu Febr. J Die bereits durch mehrere höchste Weisungen seit einigen Jahren im höchsten Namen an alle Gutsbesitzer ergangene Aufmunterung, welche vorzüglich wieder mit. Zirkular - Verordnung vom 27. Oft. igog erneuert wurde, hat indessen für die AnnehmlichkM der Reisenden, und die Verschönerung des Landes, bk erwünschte Wirkung gehabt, daß sich ein großer Theil der hierländischen Chausseen und Kommerzial-Strassen mit AllecbZumen bepflanzt befindet. Es bleibt nur noch zu wünschen übrig, daß in jene» Gegenden , wo an Chausseen noch keine Alleen bestehen, fiber da, wo erst neue Chausseen angelegt warben, dieselben nach dem rÜMlichsten Beispiele der übrigen AB C i2i ) AB auch noch so viel möglich während des bevorstehenden Fiühltngs nach den in der erwähnten Zirkular Verordnung vom 27. Okt. igo gn Hand gegebenen Weisungen nachacpflanzt weichen, und man wird es denjenigen, weiche zu» Auspflanzung von Alleebäumen an den Chausseen und Kommercial - Strassen da, wo solche noch fehlen, thcikig Mitwirken, und sich hierbei nach dem mit vor besagter Zirkularverordnung bekannt gemaärtta Vorschriften benehmen', zum besonderen Ver-die- sie anrcchncn. Damit aber diese für die Zierde und den Nutz n des Landes abzweckende öffentliche Anstalt dem mißgünstigen Zerstoiungsgeiste eben so wenig, als d-m gedankenlosen Muihwillen des Müs-siIgangs schutzlos ausge'etzk bleibe; so ist de» Grundsatz allgemein aufzusteüen, daß die Gemeinde und Grunbobugkeiren, in deren Bezirk der Grund gehört, auf welchem Me an den straffen gepflanzten Alleebäu-me stehen, für ibc.i di se Bäume, und deren unbeschädigte Erhaltung einer für alle, und alle für einen zu haften, auch sie in, Falle der Beschädigung, oder ihres nur immer entstandenen Verderbens mit andern gleicher Gattung, und so viel möglich gleichen Alters und Weiches zu ersetzen haben, anstatt daß der einzelne Grundeig'nthumer. wen» man ihm allein di« dießlällige Haftung und Ersatzpflicht zumuthen wollte, oft unverschuldet aus Zufall, oder aus Feindschaft und boßhafter Neckerei eines mißgünstigen Nachbars ' ' ' . ) \\ AS C 122 ) v K ' - . „ \ ' öars in unbilligen Schaden komme» könnte; so wir» Liese auf die ganze Gemeinde verkheilte Last unter Mithaftung x der Grunbobrigkeit vielmehr alle Anrainer Der Strassen in ein allgemeines Interesse für die Erhaltung der Alleebäume an den Strassen ziehen; einen über den andern, und alle. über, den Fremdling zum aufmerksamen Wächter machen, upd die allgemein vertheilte, folglich für Niemand im Einzelnen zu lästige Hastungs- und Ersatzpflicht wird in deiy angemessensten Verhältnisse mit denen, den Anrainery aus guten Chausseen zugehenden vielfachen Vortheilen stehen, ohne Grund zu billigen Beschwerden zu gehen; das noch hier und da herrschende Vorurth-il, als wären die an Strassen gepflanzten Alleebäume den daran liegenden Feldfrüchten schädlich, wird nach und nach der richtigeren Erfahrung und besseren Ueberzeu-gung von ihrer Nutzbarkeit für die Anrainer, deren anvertrautes Eigenkhum sie von nun an frei werden, weichen; die Aeltern und Dienstherr» werden durch wies derholre Ermahnungen, auch durch häusliche Fuchs tzigung ihre Kinder und Dienstleute warnen, und ah-, halten, damit sie die Alleebäume nicht, wie so häu? fig geschieht, beim Viehhüten aus spielenden Much, willen und müffiger Gewohnheit oder aus Unachtsamkeit beschädigen; von den Grundbesitzer» und Pächtern wird einer den andern beobachten, damit dergleichen Beschädigungen nicht aus vorsetzlicher Bosheit ^ oder I > : >; ft l <80# C 123 ) (ober roher, selbst auf den moralischen Charakter nach-theiltg einwirkender Verderbungslust geschehen, in welchem Falle der Beschädiget von seinen Nachbar» leicht entdeckt, und zur Einschädigung der in jedem Baume beschädigten Gemeinde und Grundobrigkeit verhalten -Verden würde. Eben so leicht wird Pie Entdeckung der durchwandernde» Fremdlinge oder Fuhrleute (welche zu vorfetzlich boshafter Beschädigung nicht leicht einen Beweggrund haben) es sey aus Unachtsamkeit oder Muchwillen geschehenden Beschädigungen seyfl, pnd das Ortsgericht wird sich in vorkommenden Be-fchädigungsfällen nach folgenden Grundsätzen zu be-jiehmcn haben. i) So oft ein Baum von den an Chausseen und Kcmmerziaistraßen angepstanzteiz Alleebäumen auf was immer für Weise, durch Alter, zufällig«? Verberbiliß, oder Beschädigung zu Grund geht, ist die Gemeinde und Obrigkeit jenes Grundes, aufweschem der verdorbene Daum gestanden ist, schuldig, den Ersatz dafür so zu leisten, daß «in Baum po» eben dieser Gattung, so viel möglich von gleichem Alter und Werkhe, wie Per verdorbene, auf eben den Platz, wo dieser gestanden, im nächsten Herbste oder Frühjahre gesetzt, und so gepflegt werde, daß er fort komme, widrigens mit der neuen Anpflanzung so lange fortzufahren wäre, bis der neu gepflanzte Baum AB C. 124 ) AzK 95aum die Stelle des alte» ersetzt. Die Grund-■ "»brigkeit hat Lurch ihre Forst. und Gartenkündige hierbei die Leitung zu führen, die Gemeinde aber die Hüifsarbeit zu leisten, von den Bcischaffungs- und PflaNzungskosten hat die Gemeinde zwei Drintheile, die Obrigkeit ein Dritt-theil zu tragen, und den Regreß an dem Be-schädiger zu nehmen. S) Wen» die Beschädigung von Kindern oder Dienst-leulcn geschieht, ist der Regreß von den Acl« tern und Dienstherr» zu nehmen, und diesem die häusliche Züchtigung der Beschädiger zu überlassen, cs wäre denn, daß sie selbst den Beistand der Obrigkeit ansuchten, in welchem Falle die Sträflichen nach Vorschrift des höchsten Hef-dekcets vom 28. Dezember 1793/5» behandeln 3 wären. 3) Geg;n einheimische Beschädiget bleibt dem Gc-meindegerichk und der Orksobrigkeit nebst dem Rechte des Regresses auch die Bestrafung nach Vorschrift des erwähnten höchsten Hofockrcts vom 28. Dez. 1793, welches einen zum Nach, theil öffentlicher Unternehmungen (wie die Allee-pssanzung an den Strassen ist) verübten Muth-willen für ein politisches Verbrechen erkläret, worauf nebst dem Ersatz eine Gefängnißstrafe nach Umständen, und bei größerem Schaden, bei ' ' HS ( t-§ ) ^ kei größere^ Grade des Mukhwillens, auch der--schär fter Arrest 'und öffentliche Arbeit gefegt 1(1, doch ist, wenn die Strafe ans Züchtigung tail Schlägen, oder längeren als s^fiünbigm Arrest ausfiele, hierwegen ein förmliches Protokoll aufznnehmen, und die Dcstättigung vom k. Kreisamte einzuholen, welches bei öfters vor-kommender Wiederhohlung der ?hat, bei größerem Grade der Boßheik, oder bei verursachtem größeren Schaden, auch auf verschärften Artest 6 imb öffentliche Arbeit an der Strasse nach Vor- schrift des ersterwähnten Hofdefteis erkennest kann. 4) Weil eines Ehestes die Nachpflanzung schon ausgewachsener mehrjähriger Bäume, obgleich möglich , doch mit weit mehr Mühe und Aufwand verbunden , und wenn sie wirkiich geschehen 1(1, ein schon alter übersetzender Baum einer gar zu sorgsamen Pflege bedarf, tun nicht wieder zu verderben; andern Theils aber die Nachpflanzung eines jungen Setzlinges die Stelle eines ausgewachjenen Baumes bei weitem nicht Pffetzt;-so soll die Nachpflai^zung zwar so viel möglich mit Bäumen von gleiche«^ Alker mit dem verdorbenen geschehen, wo aber Dieß nicht möglich " wäre, sollen wenigstens für einen alten Baum, so viele junge BLumc, als sein Werrh beträgt, ' ' w» ( 126. ) <§ö$' too Raum dazu vorhanden ist, an die StraM gepflanzt, überhaupt aber der Deschädiger eines alten Baumes wegen des schwerer zu ersetzen möglichen Schadens immer mit schärferer Strafe geahndet werden. 5) Von Fremden überwiesenen Beschädigungen ist der Regreß gegen den durch die verursachten Scha-den auf eben die Weise' bei dem nächsten Orts^ gerichk oder MauthaMte einzutreibcn, wie fol» ches mit der Strafe wegen links Abfahren nach der Cirkular-Verordnung vüiu 2^ Junius 179S' geschieht. Um aber hierbei jeder Willkühr vörzubeugen/ läßt man unter einem die an den Strassen bc-flndlichen Baume nach ihrem Löcalwerche (was es nämlich, einen solchen Baum an eben diese Stelle wieder nachzuschaffrn, und nachzupflanzcn-kosten wiirde) durch das Strassenaufsichtsperso-nale unter gelegenhertlicher Zuratheziehung bei Grundrichter klassifiziren, uht hiernach in verkommenden Fällen, den Ersatzbetcag bemessen zü können. 6) Bei der Schwierigkeit, die BeschLdiger der Strassen aller n , durch zwei Zeugen zu überweisen, oder zum freiwilligen Geständnisse zu Bringen > ist nothwendig, der Aussage eines in ämtlichek Cidespsiichtj stehenden einzelnen Mannes volle Beweis- UezK c 127 ) Miskraft beizulegen > welches dann nicht allein von den Strassenaufsichtsbeamten , und den künftig in Etdespfiicht zu nehmenden Strassen-Einränmern, sondern überhaupt von allen in Eidespflicht stehenden, entweder landesfürstli» chen, oder Privatbeamtcn, auch von den Grundrichtern zu gelte» hat. Diese Grundsätze und Verfügungen hat das & Kreisamt unter Beziehung auf die Cirkular-Verordnung vom 27. Okt. 1803 allgemein bekannt zri machen, damit Dbrigkeitcn und Unterthanc» hiervon verständiget, und zu derin Beobachtung angewiesen werden. Auch ist, daMit Niemand sich mit Unwissenheit entschuldigen könne, den Dominien und Magistraten aufzutrageit, an die auf den Chausseen bereits wegen links Abfuhren aüsgehäugken scharnungs" tafeln noch die Aufschrift in deutscher und böhmischer Sprache beizufügen : auch werden die Beschädiger der Alleebäume zum Schadenersatz verhalten > und nach Umstunden bestraft. Und so wie man unter einem die k. Wegdirektion anweiset, dem Strassenaufsichts-Personale die insiruktiousmässge Wachsamkeit auf die an Strassen gepflanzte» Alleebaume wiedLiholk einzüschär-fen, und demselben aufzuttagc», die Beschädiger der Alleebaume sogleich bei der betreffenden GruiibobriZ-keit anzi,zeige» ; so hat das k. Kreisamt die Wirth. fchastsämter und Magistrate anzuweisen, sich dieß- falls falls Mit dem leitenden EtraffenbeaMten ins CinvÄ-flänbnlg zu setzen, und gegen die betretenen-Besa ädr-ger der Alleebäume nach Maß des ve übten Schadens den Ersatz und die Bestrafung auf der Stelle zu verhängen, .und einzukassiren, von jedem verhandelten Falle aber sogleich die Anzeige an bas k. Kreieamt zu machen, welches darüber unverweilt Bericht « die Zandesstelle zu erstatten HM N. 6Z2S. HofkaniMet-ekret vom it. Febr. i$6& &n brn für Da man nach dem Allsrage der Tabak- unlit fer bfihmm- Stempelgcfälls - Direktion zu beschließen befunden fchrelbbü- Vak, daß in den für die Taxamker bestimmten Ein-teinetenr schreibbüchein auf dem nämlichen Blatt, wo das ge» pel auch tfe faßte Materiale eingeschrieben wird, auch eine Ru-^br6°bžRu, brik über" die geschehene Geldafuhr eröffnet werde,' öffnen? tt= um hiedurch die Schuldigkeit, und die Zahlungsleistung der betreffenden Aemrer sogleich mit einem Blicke übersehen zu können , so ist hiernach das Sapam? 1 zur Befolgung anzuweisen. V v/- O W. C t'i» ) OM N. 6527. . , Äkegierungsverordnung in Niederöfterreich Dom 21. Februar 1805. Alle jene Aerjte, welche auf bent kande sich 6i< seßhaft machen wollen, muffen sich mit Vorweisung Ždnbffd" des Diploms über die, itt den Erb anden erhaltene Doktorswücde bei der Landesstclle meid n, und fl* tim den dießftilligen ÄestZrkigungsfchetn bewerbett. 6pWeQ!i£ nielden. N. 6528t Hofdekret dev Obersten Juftitzftelle vom 23. Februar 1805. Der Vorfchiag wegen Besetzung wer bei dem kandrechte; dann bei dem Äppellariönsgerichte itt idtfoing«* Erledigung gekommenen RathoprötokollisteN - Stel» Staevspro-soll künftig der obersten Iustijstelld }iit Be, Nennung vürgclegt werdest. > N, 6529. "^u^en. Hofkartzleidekret an sammtlicheLänderftellen vom 23. Februar 1805;] Ee. Wafcilät haben in Rücksicht stuf die Be- F-tbkaplä. Handlung der mit landesfürstliche Bestesitien werben- sich um eine den Fe'dcapläne folgende Maaßregtlit ftstjuftgen ge-ruhet: XX. Band. 3 vt viiVWt ko. Da C no ) Da die Feldkapläne zur Militair-Seelsorge «bin so nothwendig sind , als die tu der Civil - Seelsorge angestellten Individuell, und, da die einen wie die andern, wenn sie ihre Benifspfiichken getreu, eifrig und mit entsprechenden Nutzen erfüllen, sich um den Staat, und um die Kirche in gleichem Maße verdient machen, folglich auch gleiche Ansprüche auf Beförderung haben, so erfordert die strengste Billigkeit, daß die Ordinariate bei Erstattung der Besetzungs-Vorschläge für landesfürftliche Benefizien auf die mit-» werbenden Feldkapläne die verdiente Rücksicht nehmen, und sie in Hinsicht auf die Zahl der Dienstjahre und auf die durch Zeugnisse gründlich erprobte Verdienste und übrigen Eigenschaften, mit ihren eigenen Diöcesan-Seelsorgern unvfo mehr gleich halten, als die Feldkapläne beinahe'auf keine anders Art, als durch Anstellung auf eine Pfründe entweder in ihrer ursprünglichen oder in einer andern Di'ö-res zur Beförderung gelangen können. Dagegen ist eck die Pflicht der Feldkapläne , welche um eine Pfründe werben, bie bestehenden allgemeinen Concursvorschrif-teu nicht außer Acht zu lassen; sondern sich denselben zufolge bei Erledigung eines Bcnefiziums, das sie zu erlangen wünschen, bei dem betreffenden Ordinariate in der bestimmten Bewerbungssrist ordnungsmässig melden, sich Uber die mit gutem Erfolge hinterlegte, und sechs Jahre gültige Csncursprüfung, und wenn sie GO ( 13* ) GO dud der Zahl der schon bor den 2Zten Mär; iFLr d!6 Regimentskapläne angestellken Orbenegeiftltchen sind (denen allein durch Hvfdekret vom 29. Of rebec 1803. das Recht dem Zurücktritte in ihre Klöster ju entsagen, und sich um die Säcularisation an ihre Diocesan Biscl'öfe zu wenden, zngestanden worden ist), auch über die wirklich erlangte E äkularisation, bann ü ^er ihre Studien Sprachktnntniffe, Dienste fahre, Sitten und Verwendung in ihrem Amte, durch Zeugnisse auszuwetsen, und überhaupt bei dem Ordniariate alles beizubringett, was zur gründlichen > Beurcheilung und Vergleichung Mer Verdienste mit jenen der übrigen Mitwerber, und zur Ausfüllung der vorgeschriebenen Nubrikea in der Competencen-Tabelle erforderlich ist. Wornach sich sowohl die Or* dinariate und die Landesstelle bei Erstattung der Be-setzungsv^rschläge, als die Feldkapläne bei ihren Bewerbungen um landesfürstljche Pfründen genau zu benehmen haben. N. 6530. Hofkanzleidekrek vom 24. Februar > kund- gcrnacht vom Galiztfchen Landesgubtr, »tum dett lZ. Mürz 1805. Seine Majestät haben in Bezug auf die Mi- Daß die scheu Schankgerechtigkeiten, und um den Schänken, ' I s die eechtigkeik wrnn bas Hau«, auf welchen selbe boftet, entweder 1 ganz, oder auch nur *um Ttzeil verkauft wird. Suffers, Jnnungsr Ptbnuiii) fürdteBöhr mischen Schifmei- ster. c 132 ) TiO ; die Gelegenheit zu benehmen, die auf die thunlichstr Verminderung der Schanker gerichtete Absicht der Vorschriften dahin zu erläutern befunden: daß bei dem Verkauf eines Hauses, dasselbe möge nun ganz, oder zum Theil verkauft werde«, die Schankgerechtigkeit erlösche. Zugleich haben auch Höchstdieselbe allergnädigst zu befehlen geruhet: daß gegen die Erkenntnisse , welche sich auf das Schänkerregulativ gründen, die Rekurse längstens binnen einer Zeitfrist von 4 Wochen eingercicht werden müssen« N. 6531: ' . Schiffer - Jttnuügsördnung für tue BößnM scheu Schlfiffeister des Leitmerizer Kreises vom 2Z. Fetzrüar 180g. E rste ns: Da die Pefgrderüng der Ehre Gottes bei einer wohl eingerichteten Zunft odstr Gesellschaft die Havptabsicht zu fepn hat , so haben sich die der Schiffer - Innung im Leitmeritzer Kreise einzuver-teibenden SchiffMeistrr nicht tmr selbst eines ch> ist lichen Lebenswandels zu befleißen, und ihren untergeordneten Steuermännern ündPlattenknechren mit einem guten Beispiele vorzugehen, sondern nebenbei auch mit aller Thätigkeit sich angelegen seyn zu lassen, daß das Ke- '4i& c 133 ) 1 w gesummte Schiffsvolk die Pflichten der Religion, und die auf selbe Bezug habenden Verordnungen in genaue Erfüllung bringe; damit die göttliche Vorsicht bei ihren schweren und gefahrvollen Unternehmungen über sie wache, und sie unter ihrem' Schutze jedes ihnen zur Leitung anvertraute Schiff unbeschädigt au das Land, und an den Ort seiner Bestimmung bringe. Zweitens: Hat die böhmische Schiffer-Innung im Leitmeritzcr Kreise aus drey Vorstehern, deren einer der Ober« und zwey andere Untervorsteher genannt werben fatten, zu bestehen, welchen der allgemeinen Vorschrift nach, ei» landesfürstlicher Kom-miffär beizugeben ist. Außer diesen drei Vorstehern werden annoch zwölf Ortsvorsteher gewählt, welche über die Schiffer-Innungen wachsame Obsorge zu tragen haben, und in nachstehenden Ortschaften wohnhaft find, als: Der 1. in Tesche». — 2. — Weyher. Tr 3' * Obergrund. — 4. — Mittelgrund. 5* — Niedergrund» — 6, — Herrnskcetscheir. — 7. — Topkowitz. t — 8- — Rangstock. — 9. — Tischlowitz. UM C 134 ) UsB Der 10. in Pschiere. — fl. — Schwaden. 12 — ff r-u Drittens: Oie Wahl des Obervorstehers und der zwei Untervorsteher hat alle z » ey Zähre unter der Leitung des Komnu stars von allen ider <5cbif' ftr - Innung et-werleivten Mitstern durch die Mehrheit der Stimm-'n zu geschrhen , der landestürstijche Komm'ffä' aber wird durch das f. k. Kreisamr bestellt. Diese solchergestalten organkArte Schiffer-Innung hat Viertens: alle Jahre am Tage nach heil, br-l Köaiaen eine Haup've sammiung zu Lodenbach dt>f de, Herrschaft Trrsche» zu halten, wobei alle ins, forpoi rke Schiffmeister unausbleiblich zu erscheinen haben Wenn daher ein Schiffmrister ohne besonders wichtiges, d-un Oberoorsteher vorher er'öffnetes Hinderniß, von dieser Versammlung ausbleibt; so soll er für das erstemahl mit.1 fl bestraft, und dem un» geachtet die unten festgefttzre Auflagsgebühr nachzutragen verhalten, im zweiten Falle aber, von dem Konimiffa mit schärferer Ahnomig angesehen werden« Uebrigens haben an diesem Tage, wo nicht baS ganze Schiffsperfonalr, doch g wiß alle diejenigen , wlche zu Schiffsjungen, unv die Schiffsjungen, welche zu Plättenknechten, und die Plätkeiiknechte, die zu Steuer- ■ ' 1 x V ' J ■ V. Äs c iss > Steuermännern ein - und übertreten wollen, dabei zu erscheinen, und sich der gehörigen Prüfung zu unter, ziehen, und alsdann in die Jnnungsbücher nach ihrer Eigenschaft eingeschrieben werden. Endlich ist es auch jedem inkorporirten Schiffmeister fteigestellt, jene Steuermänner oder Plätten« knechte/ wider welche er durch de» Verlauf der — der Hauptversammlung vorgegangenen Wasserfahrzeit einige Beschwerden einzubringen hat, zu dieser Versammlung durch die Innungsvorsteher vorrufen zu lassen. Bei dieser Zusammenkunft sollen sich Fünftens: Die Schiffmeister sittsam und friedlich betragen, folglich kein Geschrei oder Getös erregen, nicht zanken, spotten, oder schimpfen, und vorzüglich ihrem Kommissär die schuldige Achtung bezeigen. Hätte ein Meister wider den andern eine Klage, die auf die InnünDverfaffung einen Einfluß hat, anzubringcn; so hat solche von dem Kläger ohne Geschrei, ohne anzüglichen Ausdrücken auf eine geziemende und bescheidene Welse,zu geschehen. Hierauf hat der Beklagte mit dem nähmlichen Anstande sich zu verantworten. Solchergestalt ist, nun die Sache gründlich zu untersuchen, und entweder gütlich abzu-thuu, oder der schuldig erkannte Meister mit 2 fl. zu bestrafen. Wäre aber das Verbrechen von einer solchen Beschaffenheit, baßes eine'politische Straft ■ z» » SH C 136 ) HS -f - ' ^ verdienen scheine; so ist solches sogleich der Obrig? keil zur gebührenden Ahndung anzuzeigen. Sechstens. Außer dieser Hauptversammlung soll «in jeweiliger Obervyrsteher das Reche haben, besondere Zusammenkünfte, so oft es die eintretenden Umstände nothwrndtg machen, zu veranlassen, tto* von zwar die gesamylt« Meisterschaft in Zeiten zu perstänbigen kömmt; wo aber die -Erscheinung aller «den nicht nochwendig ist, sondern die Gegenwart der Ober - und pntervorstcher, her Ausschüsse, und einer verhältnißmäffigeir Anzahl Schiffmeister genug feyn will, in deren Beifeyn spdann die Angelegenheit, -selche diese Zusammenkunft perapiaßte, genau und reiflich zu erwägen, das Gutachten der Ammsendeu. ^injuheden, und dqs Nörhige zu veranlassen ist. Siebentens; Dir Zusammenkünfte sind im* Mer in den» hiezu gewählten fchicklamen Orte unter dem Vorsitze des sandesfürstlichrir Kommissärs, und $iw die jährliche Hauptversammlung vor geöffneter l^ade abzuhalten. Die Lad soll mit Prep verschiedenen Schlössern gesperrt seyn> und zu dem einen der Kommissär, zu dem andern der Qbervorsteher, und zu hem dritten immer der Schiffahrtsvorsteher den Schlüssel haben. In selbe sind alle die Innung betreffende Urkunden, Privilegien, Protokolle rc., wie auch das voriäthige Geld zu Hinterlegen, und selbe in einem §?^rn Einbruch.,und Feuer gesicherten Orte aufzube- kvah. C m ) HB wahren, uub bei jedes»,ahliger Znsammenktetuug aja-u den Versammlungsort ju übertragen. Zur Versor-gütig der Innungslahe, pud der damit Afters verbundenen Schreibgeftliafte, nrtrb ein eigener Ladenfchrei-ber, dem dafür eine Remuneration jährlich nach dem Verhältnisse seiner Verwendung und des Kassestandes zu bewilligen ist, eingestellt. Ach re ns: Soll äußeren bereits bestehenden und bei dem aussiger khnigl. Vankalamte bereits in die Eidespflicht genommenen Cchiffmeister, welche sowohl wegen ihrer Schifferkenntniß, als auch ihres Gchiffbesitzes als wirkliche Schiffmetster anerkannt worden sind, für*bit Zukunft jeder, der eine Schiffmeistersgerechtigkeit an sich zu bringen gedenket, sich vorläufig eine genaue Kenutniß des Tlbestroms, hiemik sowohl der Nau- als der Gegenfahrt zu verschaffen befliessen seyn, und zumahlen djcfe Kenntniß ohne wirkliche Ausübungen der Schiffmannsoerrichtungen sich zu erwerben nicht wohl möglich ist; so h«t ein solcher der wichtigsten dieser Verrichtungen, als jener des Steuermannes und Plattenknechtes sich einige Zeit Wirklich zu unterziehen, und sich darüber einer strei,«-gen Prüfung, welche ve»n dem Qbervorsteher in Bei-ftyn des Untcrvorstchers und einiger Schiffmcister vor» zunehmen ist, zu unterwerfen, und erst daun, wenn er bei dieser Prüfung hinlängliche Beweise seiner sich erworbenen Kenntnisse abgelegt, soll er zur Uiber- nähme %ä* C 133 ) HS «ahme einer Schiffmeisterey als fähig erfaßt werden. Ein gleiches bat auch mit den Steuermännern und Plättenknechten aus bent Grunde zu geschehen- weil der Schiffmeister nicht überall gegenwärtig ftyn kann, und ihnen die Leitung eines Schiffes vorzüglich an-vectraut werden mnß. Wenn dennoch ein Schifflehr-junge, welcher von ein ober den andern Schlffmei-sier, ohne in die An^ungskasse etwas, gezahlt zu ha, 6eit, aufgenommen, dem Obervorstcher angezeigt, und in dem Jnnungsbuche als Lehrjung vorgemerkt worden ist, zu einem Plattenknechte oder Steuermann befördert zu werden wünscht; so muß er nicht minder sich vorläufig über feine künftige Verrichtungen strenge prüfen lassen, und soll selbe dann erst zu übernehmen befugt ftyn, wenn er von den Meistern bei dieser Prüfung als tauglich befunden wird. Wie dann auch van nun an kein Lehrjunge mehr als Plattenknecht aufgedungen/ und in das eigene Buch der Steuerlilänner und Plattenknechte ringe» schrieben werden sott, der nicht bei der jährlich abzu, halten kommenden Versammlung von einem Schiffmeister ordentlich vyrgestettt wird, und dieser sich wegen seiner guten Eigenschaft gehörig verbürget. Neuntens: Ist künftig jeder Schiffmeister verpflichtet, sich ordentlich cinzukaufen, und zut Ladt als Einkaufsgeld 8 ff zu erlegen. Ein gleiches hat auch künftig. mit den Steuermännern und Platten, kittch- AB ( 139 ) AB knech'en zu geschehen, wofür die erficren 2 fl., und für die letzteren 1 fl. Einkaufsg ld bestimmt n?i b. Hierüber sind prdentliche Einschreiddücheln sowobl für die Mcister, als für das Übrige Personale zu führen, und in selbe gleich Hei der ersten Versammlung aller Echiffm-isier nach dem Jahre, als ste die Gerechtigkeit an sich gedractt haben, und oro.mlich beeidet worden; die Steuermänner, Plattenknechte und Saiffs-jungen hingegen nach ihrem 'Alter mit Tauf - und Zunamen, und dem Orte ihres dermatigen Aufer.thaltÄ einjutragen. und auf diese Art mit otr Eintragung stets fortjufahre». Damit aber die Innung gleich bei ihrer Entstehung in Stand gefetzt wird, die mit selben ver»unde-tmi Auslagen zu bestreiten; so soll jeder Süchmei-ster, unc> so auch die Steuermänner und Pla ten-kncchte gehalten seyn, gleich bei der ersten Der« mm-lu»g die Hälfte des oben festgesetzten Einkaufsgeides ju erlegen. Zehntens: Bei der jährlich am Tage nach hell, z Königen abaehalten werdenden Hauptve: Sammlung soll von sämutlichen der Schifferzunfc eiaoerieib» ten Meistern der Jahrschilliug, ober das Aufiagsgeld zur kade entrichtet werden ; wobei ans die Vermögens-umstände jedes einzelnen Schi ffmeister ö dahin Rücksicht zu nehmen ist, daß ein jeder beeideter Schiffmeister 2 fl., jener aber« der nur tut Schiff, bas nicht über 100 NB C 140 ) MS iocs Centner trügt, eigen hat, zu Händen der In-nungSkasse 1 fl. zu erlegen habe. Damit aber die Znmingsältesten für ihre Besorgung der Jnnungsan-gekegenhciten eine Belohnung erhalten, ss soll E i l f t e n s ein seder Schiffmeister bei seiner Aufnahme und Einverleibung zu Händen derJnnungs-ältesten I fl., ein Steuermann 30 kr., und ein Plattenknecht 15 kr. an Gchreibgehühr entrichten. Zw'ülftens: Wenn ein Schiffmeisierssohn einst bas Gewerb feinet Vaters zu übernehmen gedenket ; so ist er so wie ein anderer Schlffsknecht, sich vorläufig dir volle Kenntniß. der Schiffahrt beizule-gen, verbunden. Er har sich demnach, sobald es feine Kräfte zuiaffen, durch einen Meister bei der versammelten Innung anfänglich als Lehrjung vorstelle», und der Ordnung nach etnschreibeN zu lassen, sodann jene Grqde durchzugehen, und der selben wirklich Dienste solcher Gestalt zu leisten, damit er einst bei der mit ihm vorzunehmenden Prüfung ein Meister zu werden fähig erkannt werde. Er hat nicht minder, wie ein anderer bei den jährlichen Versammlungen zu erscheinen , und nebst gleichem Einkaufsgelde, auch wenn er Meister wird, gleichen Jahrschilling zu entrichten, und sich in jedem Falle anständig, gelassen, und gottes-fürchtig, wie es eitlem Meisterssohn gebühret, zu be> tragen , als er Im Widrigem nach fruchtloser Verrechnung aus der Versammlung ausgestossm, und j« tins ' - So? ■ ( -4! ) So? tint Schiffmeisiere'l zu übernehmen, als unfähig erklärt werden würde« Dreyz e h nte ns: Soll sich kein Schiffsknecht für die Zukunft bei schwerer Straft beigehen lassen, sich für sein Geld Schiffe anzuschaffcn, und damit Maaren oder Güter auf seine Rechnung abzu-führen V i e r z e h n t e n s: Weil diese Innung zur Absicht die gute Ordnung unter dem Schiffsvolke', und zugleich das Beste hat, damit sei vorkommenden Fällen auf die Dienste der beeideten Schiffer sichere Rechnung -gemacht werden könne, so soll von nun an Niemand als nur ein beeideter und. bei der Innung einverleibter Schiffer das SchiffergewerL auf dem Elöe^und Mok-daustrom bis Prag zu betreiben, berechtiget ftyn> alle übrigen bei dieser Innung nicht einverieibken, sind Son dem Schiffergtwerbe Suf dem Elbe und Moldau« ströme bis Prag gänzlich ausgeschlossen, und als Pfuscher und Störer anzufthrn. > Damit aber alle mögliche Störung beseitiget, und die beeideten Schiffer in ihrem Gewcrbsbctriebs-rechte auf keine Art beirret werben mögen, haben F ü n sz e h n t e n s : Die ZnnungMtesien ein Derzeichnlst aller bei der Innung schon derma! «in* verleibten beeideten Schiffmcister und ihrer Schiffe dem leitmeritzer Kreisamte, dann dem auffiger Banka! antte, sogleich zu übergeben j und eben' so auch, wenn ( 142 ) to e ti n etn neuer beeideter Schiffer bei der Innung auf-genommen wird, davon unverchMt die Anzeige an erstgenannte zwey Deh'ä'den zu erstatten, welche selbe sodann an das f&utgl. ffaNdesgubernium,. und die f’ÖJiigL Bankalgefallen - Verwaltung befsrdern werden, um einerseits in steter Kcnnkuiß der zu # oder abneh» wenden Schiffahrt zti feyn; anderseits aber, um durch Mittheiiung dieses Verzeichnisses an alle Mautbcimter des Stroms durch das aufftger Bankalamt, dieselben in Staüd zu setzen die uneingezünfteken und unbeeide-ttn Schiffer mit ihrer Ladung nicht weiter zu expedi-rrn, sondern dieselben znrückzmÄiftm Da bei der Errichtung dieser Schiffer - Innung das hauptsächlichste Augenmerk dahin genommen worden ist, daß sowohl die von dem Aerano, als auch von den Privaten zur Echiffiadnng anvertrauten Güter sicher gestellct werde?; so soll S e ch s z e h n t e n s : Jeder Cigenthümer eines Gutes/ welches er einem beeideten Schiffer zur Trans-ptzrtirung anverkrauet, gehalten feyn , sich von diesem «ine hinlängirche Hypothek ooer Bü gschafc leisten zu taffen, oder in zweifelhaften Wien von den Innung^ Zltesten die schriftliche^ Auskunft eiirhohien, ob der übernehmende Schiffer für das anberkraute Gut auch zu haften im Stande set). Sollte nun eine mit diesen Vorsichten einem inkorporirten Schiffer Übergebene Ladung entweder zum Theil oder in der Gänze aus s'N- Unwissenheit, oder gar^ausMukhwillen des Schissers, oder seiner Leute bei der Verführung einen solchen Schaden leiden , welcher aus der von dem Schiffmeister geleisteten Hypothek nicht ersetzt werden könnte; so hatte die ganze Schifferinnung für den dicßfügi-gen Ersatz zu hasten, wobei sich aber von selbst verstehet , daß bei durch menschliche Hilfe nicht abzu, wendenden Unglücksfüllen, an denen weder die Schiffer noch seine Leute einige Schuld tragen, wie z. B. wenn das geladene Gut durch einen Donnerstrahl gezündet und verbrannt würde, von dem Gukseigcn-thümer. an Niemand ein Ersatz gefordert werden könne. Damit aber der Staat und das allerhöchste Aerarium sich einen wesentlichen Nutzen von dieser Schiffer-Innung versprechen möge, so soll Sieben zehn tens: Diese Innung in aven dringenden Fallen die Transportrrung after Aerarial-güter zu Wasser gesammter Hand übernehmen, in Kriegszeiken sich allen Transports - und andern Lasten zu Wasser ; als z. B. das Militär über die Flüße zu setzen, und beim Mangel der Pontons mit ihren Schiffen .Schiffbrücken zu schlagen, im Falke der Noth die Flüsse zu sperren, und dergleichen mehr zu unterzie-hen, wenn sie dazu von der hohen Behörde t Cer der. kommandirenden Generalität durch die Jnnungsälte-sten aufgefordert werden. In 5 ' G , .' x C $44 ) GO x In Rücksicht dieser der Schiffer, Innung obliks tzKUdnr Pflichten und Schuldigkeiten wird. Acht; eh nie ns: Anmit festgesetzt, daß ob zwar bei verpachtenden Aerarialtransporten Jedermann erscheinen und niitlizitiren könne, die Schiffer,Innung in Corpore von so einer Lizitation hauptsächlich aus dem Grunde ausgeschlossen zu haben bleibe, weilan-durch der Gang der öffentlichen Versteigerung gehem-met- und ein schädliches Monopol erreicht werdest möchten Jedoch soll auf den Fall- wenn ein nicht beeideter Schiffs-, oder sonstiger Privatmann solchen Transport erstanden hätte, derselbe schuldig feyn, wegen der Transportirung sich an die Schiffmeister per hierländigen Innung, und nicht an die Ausländer zu verwenden, welche, wenn sie mit ehren Schiffen nicht aufkommen wir den- selbst mit Ausländern zur Äushülfe zu köntrahirsn habest werdest, welcheö ', ' . v1;-' , ■' Da nun solchergestalt die wirkliche Transporti-tung nur beeideten, und der Innung einverleibte» Schiffern zustehet: so sollen Zwanzigstens: Diejenigen beeideten Schiffer, welche sich erfrechen sollten, zu einem Schiffungs-kontrakt über ein Aerarialgut, einen unbeeideten und bei der Innung nicht einverleibten ihren Namen nur herzulcihen, so baß die Verführung zu Wasser des Aerarialguts von einem fremden nicht beeideten Schift fer nur auf den tarnen der Beeideten geschehe, biS’i KriniinalvelHandlung und Aburtheilung unterliegen. Ein und zwanzigstens: Was es hingegen die Verwaltung des durch die erste Einlage und die alljährliche Auflage der Schiffer - Innung zu-wachsenden Vermögens betrifft; so soll nicht gestattet seyn, einiges Geld aus der Lade auf Essen oder Trinken $u verwenden,^ indem alle bei der Innung eingehende Einverleibungs - und Strafgelder , danU Jahrschtllinge, so wie auch die von mittlerweile eingelegten Kapitalien abfallenden Interessen blos zur Bestreitung der unvermeidlichen ZnnUngsauslagen, ode" zur Hilfe für die bei Wassertransporten mit Aerarial-Privat - oder eigenem Gute schuldlos verunglückten und verarmten Schiffmeister, ihre Wittwen, dann die wegen Alter oder mißlichen Umständen zur fernem Arbeit unfähigen, sonst aber getreuen Steuermänner und Pttttenknechre, so wie auch auf ähnliche fromm» Wer- to# <’ -47 ) Werks bestimmt sind, und ist hinüber eine ordentliche Jahrrechuung durch einen rrchnungökündigcn Schiss, meister zu führen, und solche jedesmahl von dem Kommissär und dem Vorsteher gefertigter zurBeurtheilung und Genehmigung nach vorläufiger Vorlesung bei der Hauptversammlung sammt den von der Meisterschaft gemachten Anmerkungen bei dem Kreisamte einjurei-chen, und nach erfolgter Begnehmigung in die Lade zu hinrerlegen. Zwei und zwanzigstens. Bei der Schiffahrt selbst sind nachfolgende Regeln zu beobachten, ' Da es die Pflicht jeder Schiffer - Innung schon insbesondere äuflegt, daß einer dem andern nach Möglichkeit bersiehen soll, so ist jener Schiffer, der sich in solchen Fallen Unthgrigkeit, oder Versagung seiner Hilfe zu Schulden kommen^ ließe, auf Einschreiten . Her Schifferzunft, nach vorläufiger der Sache Untersuchung von seinem gehörigen Richter nach Umständen ülinachßchtttch zu bestrafen- > Dreykund zwanzigstens: Alle strafbare Äergehungen, die auf dem Waffer unter den Schiffern Vorfällen, sollen sogleich bei jedem Schiff-Orts-vorsteher, oder wenn die Aeltestcn in det Nähe sind-den Aeltesten angezeigt, von diesen als Sachkundigen Untersucht, und wo möglich beigelegt; wenn es aber einen wichtigen Gegenstand betrifft, der ga zen Versammlung bei dem Quartal vorgetragen werden, damit K * der %09 C '48 ) »O ter Fall wohl instruirt bei der Obrigkeit des Strafbaren zur Leitern Beurkheilnng und respektive Abur-theilung angezetgt werbe. Vier und zwanzigstens: Die Schiffer, x welche einander auf dem Wasser sich begegnen, haben bei der Fahrt die Ordnung zu beobachten: daß derjenige, welcher stromaufwärts schifft, dem andern, welcher stromabwärts kömmt, auszuwetchen habe; ferner soll Fünf und zwanzigstens: Kein Schiffer auf einer fogenannten Stellung oder Anlandung sich mit seinem Schiffe anlegen, oder unschicksam liegest bleiben, sondern seine Stellung hinlänglich auf- oder ... abwärts bet der Ladung nehmest, damit jene, welche hinter ihm, nahmlich später kommen, den erforderlichen Raum zu ihrer Stellung finden, widrigens jener, der durch dessen Vernachlässigung Schaden oder Unglück verursachet, den Schadenersatz zu leisten habe» wird. Sechs und zwanzigstens: Man ver» spricht sich zwar zu der Rechtschaffenheit eines jeden Schiffmeisters, daß er sich der so niedrigen Handlung einem seiner Mitmeister, einen Knecht oder Pferde, -zu sicherem oder stärkeren Betrieb seines Gewerbes ab-» Zureden, nicht werde zu Schulden kommen lassen sollte aber dem ungeachtet einer derselben eines so fchädlicheft Unternehmens bet der Versammlung ange- klagt,' * HS c 149 ) HS klagt, und dessen überführt werden; so soll er mit sechs RetchsthalerN unnachsichtlich bestraft, und dieses Strafgeld jur Lade des fehlenden Schiffmeisters erlegt werden ; auch muß derselbe den abgeredeten Schiffknecht sogleich entlassen. UebriMs ist kein.Schiffmeister für die Zukunft berechtiget, einen Knecht in seine Dienste aufzunehmen; der nicht einerseits mit einer obrigkeitlichen Bewilligung, und anderseits mit einem Feugntß seines »origen Dienstherrn über sein Wohlverhalren versehen ist. Bet Unterlassung einer oder andern dieser Vorschriften soll der schuldige Schiffmeister mit einer gleichmäffigen Straft von 6 Dukaten zur Lade beleget werden. Würde der Fall rintreten, daß eine Obrigkeit einem ihrer Unterchans-föhne die angesuchte Bewilligung , indie Dienste eines Schiffmeisters zu treten, verweigerte; so ist sich hierüber an das betreffende Kreisamt zu wenden, welches nach den dießfalls bestehenden Verordnungen gemäß das N'öthige veranstalten wird. Und endlich: Sieben und zwanzigstes: Den bei dem gemeinem Schiffsvolke zu fthr überhand genommenen Anordnungen und etngerissenen Zügellosigkeit ernstlich vorzubeugen, wird anmit festgesetzt : daß sich dasselbe auf Reisen zu Wasser ruhig verhalte, Niemanden einen Schaden zufüge, und verursache, dann sich »•« jeden, wie immer Namen habenden Exzessen um so ge- * Wrtsun-wegen bit; Anwesenheit der HB C 150 ) gewisser enthalte, als jeder Schiffsknecht, wenn es dessen überwiesen würde, nebst der von der betreffen-} den Obrigkeit zu gewärtigen habenden körperlichen Züchtigung das erstemal upd) i sbesondere mit einer verhältiiißmässig-m Geldstrafe zur Lade abgestraft; das zweptemal aber als ein Störer der Ruhe und guten Ordnung auö der Innung gestdssrn, und zu alle» Schiffsdicnste» als unfähig erklärt wer-den soll. Dagegen wird die unter den Schiffsknechteir gewöhnliche eigenmächtige Bestrafung unter sich selbst B. das sogenannte Hobeln, Taufen, Gcschwing-schiüffen, u. d. gl. schä-festeus verboten, und hat der Echiffmeister um bas sittliche Betragen des aufzu„ch„ wenden^ Schiffoursche» , den er als Schiffsknecht vorzustellen gedenket, sich genau zu erkundigen, um keinen aufzunehmen, oder in das Einschreibbuch thw zutragen, welcher nicht mit einem Zeugnisse über den Religionsunterricht von Seite des Seelsorgers verß sehen wäre. N, <6532.' GubermalvLrordnung in Böhmen vom aL. Februar 1805. Es ist brr Fall vorgekommen, daß die zur fortwährenden guten Unterhaltung der gebauten Chausseen ä»f St# ( 15t ) it# «uf Aerarialkosten angestellten Strasseneinränmer bf- Strassenters zur Zeit, wo ihre Gegenwart und Arbeit auf Ufiaig«? den Strassen am nöthigsten wäre, unter dem Vorwan-de gar nicht erscheine», als wären sie von den ihnen «» ®<'[e „ der Wlrths Vorgesetzten Wirthschaftsamtern abgefordert, und ju f*«ft4ame Bothengängen, oder andern Arbeiten verwendet wor- , * HB C -SZ ) KO §. s. Die hauptsächlichsten Arten einer solcher Ueber--tcekuiigsinb: 1) die Ueberschreitung des CordonS; 2) die Vereitlung der Contumaz; z) die Hindanfetzung des hei einer solchen Der» ansialtung aufgetragenen Amtes; z 4) die Verheimlichung der Gefahr. § z. Der ersten Gattung der Uebertretung macht sich schuldige a) der aus einem Bezirfe, gegen welchen die Kontumaz angeordnet, oder ein Cordon gezogen ist, zu Lande auf den nicht dazu bestimmten Wegen , oder zur See an unerlaubten Häfen und Gestaden auf das Land kommt, Waaren dahin führet, oder absetzer; h) der den Cyrdon überschreitet, ohne sich beiden? daselbst bestellten Beamten zu melden j t) der sich aus verdächtigen Gegenden eingeschlt-chen, und bei weiterer Fortsetzung feincd Weges einen falschen Ort, von dem er gekommen ftp, angibt; -i) der Personen oder Waaren zur Umgehung der ausgezeichneten Wege durch Rath, Wegweisern-oder auf sonst immer tint Weift bthilflich ist; $ AO C 154 ) AB x e) der sich eine Urkunde zur Passirung selbst ver, fertiget, oder zur Verfertigung derselben mit-wirkt, wir auch derjenige, der wissentlich von einer unechten, oder zwar von einer echten, jedoch auf einen andern ausgestellten Urkunde Gebrauch macht. v §. 4* Der Ansteckung zuvor zu kommen, haben die Wachen den Auftrag gegen jeden, der den Cordon überschreitet, und^auf Zurufen derselben nicht zurück weichet, oder wohl Gewalt braucht, auf der Stelle Feuer zu geben. Die Strafe der in hem §. 3, enthaltenen Übertretungen ist schwerer Kerker von 5 bis 10, und bei besonders erschwerenden Umständen der grösseren Gefahr, der schädlicheren Triebfeder, der besonderen Arglist, oder der Wiederhohlung wohl auch von IQ bis 20 Jahren. Nur in solchen Fällen, wo die peberfchreitung offenbar aus einer Unvorsichtigkeit geschehen ist, und kein wirklicher Nachtheil daraus erfolgen konnte, kann die Strafe auf eine kürzere Dauer gusgemessen, und nach Beschaffenheit der Itw stände durch eine Züchtigung mit Streichen verschärfet werden. HB C *5S ) BB I $• 6 Wegen Vereitlung der Reinigungsanstalten wirk Verantwortlich: a) wer vor geendigter/ vorgeschriebenen Reini» gungszeit aus dem Contumazhause entweicht; b) vor vollendeter Contumaj ohne Bewilligung der Contumazaufßcht sich gesunden Personen nähert , und mit denselben auf irgend eine Art Gemeinschaft pfleget; x) wer Personen oder Wagren aus verdächtige« Gegenden ohne gehöriges Gesundheitszeugniß und ohne Paß übernimmt, frachttt, befördert; d) der in den Cordon nahe liegenden Orten stem-' de Personen ober Waaren ohne Gesundheirs-zeugniß, oder ohne daß das GesuiidheUszeugniß nach Vorschrift von der Obrigkeit bcricdtlget worden, beherberget , oder ihnen Unterstand gibt; e) der Sachen, die nach der Vrrschrift des Gesetzes, des Arztes oder des Beamten der Reinigung unterzogen werden sollen, verbirgt oder verheimlichet; f) wie überhaupt alle bei denContumazhäufernan« gestellte Beamte und Diener, die durch dir , Uebertretung ihrer Amts-Instruction zur möglichen Herbeiführung einiger Gefahren die ©« jegrnheit «Kffntk wjtrden, AS £ 156 ) AS S 6. Die Uebertreter werden auf die nähmliche Art hthandelt, welche in dem '§, 4. vorgefch rieben ist. §- 7- 1 Durch Hindansetzung des Amtes mache sich überhaupt derjenige schuldigwelcher die ihm vermöge feines Amtes nach dem Gesetze, oder nach der beson» dern Anordnung des Beamten oder des Arztes obliegende Pflichten außer Acht setzet; insbesondere: /ver die ihm obliegenden Anzeigen oder Berichte zu erstatten unterlaßt, oder auch nur verzögert ; b) der Arzt, welcher in dem die Pestpolizey bt» treffenden AmtsgeschZfte Geschenke annimmt; c) der gegen die ihm anvertrauke Aufsicht Personen-, oder Waaren auf unerlaubten Wegen oder auf erlaubten Wegen, aber ohne gehaltener Con» sumaz in das Land laßt, oder von der zur Con» tumaz vorgeschriebeneu Zeit aus der Contu-maz entläßt; d) der gegen die Vorschrift einen Gesundheitspaß ertheilet; e) der auf einen falschen oder unrechtmäßig gebrauchten Gesundheitspaß jemanden durchläßt; tÄ ( 157 ) W f) der Pestarzt oder Beamte, welcher der seinem Geschäfte in die Gefahr der Ansteckung gerochen ist, und sich nicht selbst in die Contumaz verfüget, §- 8- Eine solche Uebertretüng, wenn sie aus Eigen-nutz vder doch wissentlich geschehen ist, soll mit sthwe-ren Kerker von io dis 20 Jahren, außerdem aber von 5 bis 10 Jahren, und nur bet besonders mildernden Umstände» nach deren Beschaffenheit unter 5 Jahren bestrafet werden. §• 9 Die Verheimlichung der Gefahr fällt sedem zür Schuld, der von einer der oben angeführten Ueber-trekungen , von welcher Art sie seyn möge, Wissenschaft erhält, und davon nicht mwerweilt der nächsten Obrigkeit Anzeige macht, §• io. Die Strafe der Verheimlichung ist Kerker von l bis 5 Jahren; sie kann aber bei besonders erschwerenden Umständen der Bestechung, der gefährlichem verheimlichten Uebertretüng, oder bei Wiederhohlun-auch auf schweren Kerker von $ bis 10 Jahren aus-Zedehnet werden. i. h« Sö? C -K > $. ii. Die übrigen in dem i. §. nur allgemein angebeuteten Uebertretungen sollen nach dem Verhältnisse-in welchem sie mit den hier ausgedrücklen Fällen stehen/ bestrafet werde». §- I2j , Wenn die Üebertretungen der Pestanstalten auf Eine so gefährliche Weise uM sich greifen, daß durchs schnelles, abschreckendes Verfahren Einhalt gethan werden muß; sö tritt das Stanvrecht ein. Wer nach kundgemachtem Standrechte sich einer gewaltthätigen/ oder doch schwereren Uebertrctung aus denjenigen, welche in den §§. 3. und g, angeführet sind, fchuk-dig macht, soll durch Erschießung hjngerichtet, dis übrigen aber sollen mit den oben ausgemessenrn Strafen beleget werden. §. rZ. Außer den Fällen des Ständiechts ist das von dem unteren Richter gefällte Urtheil, es mag wi§ immer ausfallen, dem Obergerichte vorzulegen, welches dasselbe zu bestättigen oder nach dem Gesetz« zu verschärfen oder ru mildern hat. & 6SMi HB C *59 ) TkB N+ 6534. » Hof-ekr^t vom 26. Februar rSog. Seine kaiserl. auch kaiferl. königl. apostol. Ma» Maßregel»» jestät haben die Nachricht der unglücklichen Vc>brei- österE?-' rung des amerikanischen Fiebers nach Europa, wel, {fa™fvon chcs in Spanien schon vor einer längeren Zeit sich ge- bJ*n®^‘a zeigt, und vorzüglich im letzten Jahre schrecklich ge- fahr de« omtrlfani« wüthet hat, nicht vernehmen können, ohne sogleich scheu Fie-nach ihrer gewohnten landesväterlichen Vorsorge die wahrrwcr-strengsten und wirksamsten Maßregeln 'anzuvrdnen, möge». Wodurch die 'österreichischen Erbländer vor jeder be-. sorglichen Ansteckungsgefahr möglichst verwahrt wer* den mögen. Don dem Geiste dieser Sorgfalt und bet weisen efnttömng einer Befehle des gnädigsten Monarchen beseelet, hat die eral-Hof-In dem gegenwärtigen,bedenklichen Zeitpunkte zur Lei, tnSanU-les-tung aller erforderlichen Sanitätsanstalten unter dem ^‘lc3em und 37, November 1804* „ «* C r6Z ) Löschung der angesteckten Häuser oder Ortschaften . j<»r Verpflegmig und Wartung der Singe* schlossenen, überhaupt aber jur Handhabung des Tilgungsgeschäfces ohnweigerlich erthcilet werden muß. e) Die auf das Abhaltungs - und Reinigungsge- AoeMa. schält zu verwendenden Kutten sollen aus dem forbcrüchm Kammeral- Aerarium gegen genaue Vormerkung Sett^des°" der zu verrechnenden Verwendung vorgefchoffen werden. a) Alle Bürger des Staates seyn gleich verpflich- Verpflich. tet, de» Anordnungen der das Abhaltungs- Einwohner und LilgüngS' Geschäft besorgenden Beamten zu gehorchen: sie sind daher von ihrem Eigen-thume nichts vorzuenkhaften berechtiget, was der Beamte zur Handhabung des Geschäftes bedarf ; doch haben sie sowohl in diesem als in ^onimilrdte dein fernem Falle Anspruch auf volle Entfcha-Ligung, wenn ihr Eigenthum wegen der n'öthi- tSrm. gen Abwehrung oder Tilgung der Krankheit ver, dichtet, oder beschädiget wird; dagegen, wird dem leitenden Commiffäre zur strengsten Pflicht gemacht, in solchen Fällen mit der möglichsten Schonung vorzugehen, und ln das Privateigenthum ohne wahre und dringende Noth nicht ein# Mrerfen. Dl'llcgcn-bklt 6cr Äcr ire in Ausübung bcr Sinjtfge r>es?ti,sbru-bcr ntbeit. Bclobnnnz bon Seite ' be4 Stoa’ Strafgefelje gegen (Eon-: ' ' ,riire W ( 1^4 ) GK e) Ein Arzt, der überwiesen würde, für die Verneinung oder Bejahung der Existenz der Epide-mie Geld oder Geldeswerths angenommen, oder bedungen zu haben, soll nach den im Lande besteh enden Strafgesetzen behandelt, hingegen demselben darf nie zur Last gelegt, noch ihm Ut Vorwurf mangelnder Kenntnisse gemacht werden, wenn er sich über das Dascyn oder Mchtdaseyn des Uebcls geirrek haben sollte. f) Der Staat werbe alle medkcinischen und politischen Dienste zur Hindanhaltung und Tilgung der epidemischen Krankheit für außerordentlich ansehcn; dahck diejenigen Beamten und Aerzte, die fid) bei einer wirklich gesührvolleu Verwendung rühmlich auszeichnen, auf besondere Merkmahle der allerhöchsten Zufriedenheit, so wie Witwen und Waisen derjenigen, die das Opfer ihrer gemeinnützigen Verwendung werden sollen, auf Pensionen oder andere Unterstützungen allere dings rechnen können. Und da es g) in Bezug auf bürgerliche Ordnung bei ansteckenden Krankheiten besondere Uebertretungeu und Vergehungen gibt, deren Abhaltung der Staat durch angemessene Strafen zu bewirken trachttn muß , so sey in solchen Re^gehnngs-füllen, nach den ve:r Seiner Täjisik gerechtest saue- « C l«s 5 Caucttcnivtcn Strafgesetzen, welche in dem.Anhänge enthalten sind, unnachsichtlich vorzugehen 5). Noch bestimmter und ausführlicher sind die Maßregeln und Vorschriften, welche zur möglichsten Htnbanhaltung jeder Ansteckungsgefahr zu Wasser und zu Lande ergriffen, und den Länberstellen, weiche sie betreffen, zur strengsten und genauesten Befolgung vorgezeichnet worden sind. Bei der nunmehrigen Ausdehnung des österreichischen Küstenlandes im Adriatischen , war das vorzüglichste Augenmerk dahin zu richten, das Einlaufen der National-und fremden Schiffe , welche des österreichischen Seehandels wegen, aus angesteckren Gegenden nach österreichischen Häfen ihre Richtung nehmen, so viel als in mensch, sicher Gestalt steht, unschädlich zu machen. Lie gänzliche Unterbrechung, jedes Handelsverkehr mit den angesteckten oder, verdächtigen Gegenden, würde dein . Staate die Beischaffung mehrerer Artikel, welche für Färb rcyeii, Fabriken, Apotheken rc. unentbehrlich sind, zum größten Nachcheike der.gewöhnlichen Lebensbcbüg-nisse plötzlich entzogen; der Narionalschiffahrt einen empfindlichen Abbruch verursachet, nädift dem auch die Küstenländer der augenscheinttchen Gefahr ansge. se- 5) Hofvcrordnung v»m 8, Scvr.img.xSos.- Hlnb'a,.. ftmg der Anste-(fungige: fahr. Autschlüß-tlche Auf-«abmt der «erdächtt yen und att< gesteckten Bchlffe In 4>en»Vene-dlger La-Hareth. In einer ber Inseln nächst Venedig wirb «ln neues Steinl-gunyshaus «reichtet. HB C '66 > setzet haben, daß Schiffsführer, welche wegen tfjrer' sanitätsgefährlichen piovenienz in keinem Hafen Aufnahme fänden, durch den Drang der Umstände und der EeivsterhaltMig verleitet werden würden, in irgend jetnem abseitigen Puncte der Küste durch List oder Gewalt sich einjudringen, wo dann die Anstalten zur 6-haltung der Ansteckungsgefahr mit ungleich g hßerer Beschwerlichkeit, und vielleicht auch viel zu fpät ein-treffen kL-inren. In Erwägung dessen wurde Fünftens: die günstige Lage, welche die verschiedenen von den bewohnten Theilcn der erabt Venedig entfernten Inseln darbieiden, dahin benütze^ um zur unabänderlichen Grundregel fest zu setzen , daß alle nach einem 'österreichischen Hafen gerichtete National-und fremde Schiffe, welche aus verdächtigen und angestcckten Gegenden kommen, mtii, sich auch die Epidemie an ihrem Borde schon gezeiget habe» sollte, quSschlÜssig in Venedig ausgenommen werden dürfen, und sollen 6). In dieser Absicht ist Sechstens: in einer der besagten, hierzu qm gerigensten befundenen Insel mit beträchtlichen Kosten des geräumiges Lazareth errichtet worden, in welchem die angesteckten von den verdächtigen Schiffen abge- sön« 6) Hofverork!»ung torn sr. November liber allerbvchst« Entschließung. HS C 167 ) Ändert, und unter der Aufsicht des dortigen obersten Sanitäts- Magistrats, nach den althergebrachten, durch die Erfahrung von Jahrhunderten, und das Zutrauen aller Nationen bewährten Modalitäten , der verhältnißmäßigen strengsten Reinigung unterzogen werden 7). Die Sorgfalt und weiseste Vorsicht Seiner Majestät hat sich auf diese Maßregel nicht beschränket, und es haben Höchstdieselben , Siebentens: zu befehlen geruhet, für den Unbaufbie Fall, daß die Epidemie noch weiter um sich greifen, eine« zwei,-.und daher die Anzahl der angesteckcen und verdächti, anV hje andern in Verbindung an den Kränzen vonZyroi pnd Schwäbisch-Oesterreich, einen ordentlichen wohl besetzten Sanitäts - Cordon bestellen, welcher nach der beigeschlossenen Instruction, alle sowohl zur See-als zur Landseite erforderlichen Sanir.äts * Dorsehun-gen handhaben, und unterstützen möge ,z). Durch diese Cordons-Anstalten, von der Handhabung der weitern Vorsichten versichert, welche die Aufrechthaltung des öffentlichen Gesundheits - Standes zur See > i>;ib zur Landseite fsir Menschen, Maaren, und Briefschaften erfordert, wurde Dreize hntens : festgesetzt, daß gleichwie Niemand, der nicht mit einem glaubwürdigen Sa» »Mrs - Zeugniß sich auswe isen kann, bei d>n de stimmten Einbruchs-Stationen über die Oesterrcichi sche Kränze gelassen, so auch gegenseitig Jedweder, der in fremde Staaten sich begeben darf und will, «s möge solches durch fahrende Posten, Diligencen. oder sirnst auf eine Art geschehen, gleichförmig mit unentgeltlichen und ungestämpelten Sanitäts: Legitimationen von den Laiidesbehörden versehen ttw? de 14). In IZ) Allerhöchste Entschließung vom zo. November 1804. ?4) Hosverördnung vom 26. Dezember 1K04. Sanitnts-zeu,-, iffe für jene, die aus fr mden Staaten in diet k E>b-land>r foiiv men, und wechselleitig von diesen hinüber gehen wollen. Einfuhr der hetrurischen Erzeugnisse und Fabrikaten wird verbolben. Wie sich in Hinsicht der spanischen gu benehmen sey. ' ®tl® c i72 ) In Hinsicht der einzuführenden Maaren gehen die vsrgeschriebcnen Verordnungen dahin, daß V i e r z e h n t e n S: den httrurifchen Erzeugnissen und Manufakturen der Einbruch in die kaiserlichen Erblchnder schlechterdings verbotheu $ den spanischen aber 15) F ü n fze h nreirs: nur in so weit die Einfuhr gestattet werden solle, als dieselben des Ansteckungs-giftes unempfänglich sind, oder die Reinigung derselben in einem National, Lazarethe durch ordentliche Zeugnisse erwiesen werden kann: hiervon sind aber, wegen ihrer vorzüglichen Giscempfänglichkeic 16), Sech sz «hntens: die-spanische und ostinds-sche Wolle, di: rohen Felle und rauhen Waaren ausgeschlossen , welche nicht nur in keinem.Falle, auch wenn sic die strengste Reinigung ausgehalten haben, ringeführet werden dürfen , sondern auch künftig nach Verlauf eines mit zrztm April des gegenwärtigen Jahres ausgehenden dreimonatlichen Termins nicht ein-mahl zur Contumaz gelassen werden sollen, wovon der Handeisstand zu feiner und der auswärtigen Cor-respondentesi B-nehmung verständiget worden 17 ) wo es sich Sir- 15) Hofverordnung vom 26. Dezember 1804. ’6) Hofoerordnung vom s6. Dezember 1804. ;?) Hofverordnung.vom S3. Inner 1S04. 'GO C 17.3 ) , tKiebe n zehntens: indessen von selbst versteht, daß Artikel, welche in solchen Emballagen verpacket ftnb, die vermög der im vorigen Paragraphe erwähnten Vorschrift auftkeine Weise eingelassen werden dürfen, aus derselben herausgenommen, -und yach geschehener Reinigung dem freien Verkehr nicht entzogen werden können kg). Aus gleichen Sanitärsrück-sicht-n ist ,■ Achtzehnte n s: der schon bestehende Verboth des Handels mit gebrauchten fremden Kleidungsstü- Handels mit get den , mit dem Beisätze erneuert worden, auch diese- brauchte» tilgen , welche schon im Zuge wären, aber über Her- Klewer» kauft ton unverdächtige!! Gegenden nicht die vslleste Legitimation aufgebracht werde» konnte, ünnachsicht- verschärft, ltd) zu vertilgen 19), In der fernem Besorgniß, daß die spanischen Wachsam- tilt jcucn Handelsleute, deren Waaren der Eingang aller Or-, die n>a»r-fit so sehr erschwert wird, sich verleitet finden dürft (f™ ten, die minder wirksame Aufsicht der türkische» Re- ^,tr 6a< schwarz titebufin zu benützen , uck dieselben über das schwarze Meer dn Meer in die kaiserlich- österreichischen Staaten dennoch dürft«,. Einbringen zu machen« wurde N e u n- ig) Hsfocrordnung vvm s5; Drzcmbrr ‘1804. 19) Hvfvrrerbnvng vrm u. JZnrr ' 1804.' Bege Kun g mit ©ant-, rats- Legitimation Der Waar«n,dle von dem Küsten lan de In das Innere der Erblünbcr DNIN CoNsU- tno oder der SranfTto eingtfäbrt werden. HB ( <74 ) HO Neunzehnkens: den on der tikÜschÄ Grenze bestehenden Contumazömker» die strengste Wachsamkeit gegen jeden dießfälligtn iinrerschleif Nachdruck-' fam eingebunden, 20) und Zwanzigsten-: den Landesbehörden am Li-tcr«1e, vorn ehmlich aber dem Gubermnrn in Venedig und Triest aufgetragen, fämmtlid c Waaren, welche von dort in das Innere der kaiserlichen Lander zum eigenen Consumo oder per transito in die Fremde ein-und eurchgefiihrc werden sollen, Colli - Kisien-oder Ballenweise mit den umständlichsten Legitimationen zu versehen, aus welchen dann zu erhellen habe/ daß entweder ihre Herkunft von jeher unbefangen , oder durch die geschehene Reinigung zu solcher geworden 'ftp, welches sowohl auf die spastischen als auf die Levantiner-Artikeln sich bezieht, deren Durchzug im Vertrauen auf die bestehenden vortrefflichen Con-rumazanstalten bisher noch nirgend beanständet tvor/ den 2l). Bei dein billigen Bedenken, welches die an-gränzenden fremden Staaten tragen, Waaren und Fabrikate, die dahin aus den 'österreichischen Erbländerrs gelange», den Eintritt zu gestatten, wenn sie nicht das gb) Hofverordnung vom 24. Zäner 1305. st ) HofverordWng vom a6. Dezember igo4. HO C 175 3 Albas Zeugniß ihrer Unverdäch tigkeit mit sich führe»» erhielten Ein und zw a n zig sten s: sammtliche kan--Herstellen den ernstgemeffensten Auftrag, eknvernehm- r'ugnW und Fabrt- ilch mit den Bancaladministrationen, Zollinspectora- fa tt, welche ten und PdstMgens - Expeditionen die Veranlassung werden", z» treffen, Grolle Waaren und Fabrikate, welche Nicht schon bei ihrem Eintritt in die kaiserlichen Staaten mit den erforderlichen Sanitätszeugnissen begleitet worden, sondern inländische Erzeugnisse und Manu-satten find, durch die zollänitliche Expedition zur Ausfuhr und zur Aufnahme auf den Diligeuten nur dann geeignet werden sollen, wenn der Speditionär oder sonstige Versender die vorgeschriebenen Sanitätszeug« Nisse der Landesbehörde in der überzeugendsten und umständlichsten Forme beibrtnget 22). Die besonder» Verhältnisse der nördlichen Häfen Deutschlands und vornehmlich der Umstand, daß die wahre Abkunft der alldort ankommenden Waaren aus den Frachtbriefen und der sonstigen Verpackung von darum mit Verlässtgkeit nicht beurtheilet werden kann, weil dieftlben nach ihrer Landung aus - und umgepackt, folglich gleichsam unter einer ganz neuen Gestalt zur Axe 3#) Hyfveryrdnung vom r*. Jäner igo5- Vorsehung fur die Maaren, welche aus den nördlichen Häfen Teurschr lands kommen. Selbe werden ebne «inemZeug nlsse der -'sterrcicht-schen Com ftjfaie nicht ausgenommen . c 176 ) Axe writer verführet werden, haben auch besonbetc Vorsichten für die Aufrechthaltung des öffentlichen GL-sundhetrssiandes von Seite Böhmens nothwcndig gemachte In dieser Hinsicht wurde Zwei und z w a n z i g si e n s: für rathsam befunden, auf Bestimmung eigener ,Müt den erforderlichen Cönrumazhnuferir verfthene^inbruchsstatio-nen an der dortigen Grunze vorzudenkcn, und «inst, weile» 23) Drei und zw anzigst ens: schon jetzt die Vorkehrung zu treffe», daß nach Verlauf eines sechs-wöchentlichen, mit 27ten des nachsikünfrigen März-monates zu Ende gehenden Termins, keine Maaren, welche von den nördlichen Hafen Deutschlands fern, men, über die kaiserliche Grunze gelassen werden sollen, wen» selbe nicht mit einem von dem k. k. Geschäfts-trüget oder Consul selbsistündigausgefertigten Zeugnisse begleitet werden, daß sie weder aus Spanien und Hekrurien, noch sonst ans einem der Ansteckung wegen verdächtkgek Lande herrührin 24) , von welcher Vorsicht inzwischen Vier 23) Hofverordnung vom 26. Tczembcr 1L04. 14) Hsfvercrdnung vom 12. Hornung 1805. c *77 ) Vier und zwanzigsten s: Nur jene Stap- Cinfiweittg, Helplatze ausgenommen sind, tfio noch keine österrei, m^wer chischen Consulate bestehen, für welche man für der- SKa^rti‘f* mahlen mit den, jedoch 'gleichermaßen abgefaß-ren Certificuten der Landesobrigkeiten sich begnügen wird 2A). Fünf und zwanzigste ns: Für den ob-Wie sich in gleich unwahrscheinlichen und seltenen Fall, daß §u- Swkrtunb tttre aus verdächtigen Ländern an das österreichische ^ Ministerium der auswärtigen Geschäfte, oder an die am k. k. Hofe accreditirten fremden Gesandtschaften mit Depeschen an der Kränze anlangten, wurde sest-gesetzet: daß die Euriere, wofern sie mit hinreichenden und zuverlässigen Gesundheitsscheinen voy Seite der inkermebiairen Staaten nicht versehen wären, der gewöhnlichen Quarantaine unterzogen werden, dagegen selbe den nächsten Gesandten ihres Hofes von dem .Vorfälle benachrichtigen sollen > damit derselbe ihre Depeschen übernehme» könne, wo indessen dieselben, so wie die Effecten und Briefschaften, so sie mit sich führen , in Gegenwart der Curiere selbst einer aber-mahligen vollständigen Reinigung zu unterziehen sey» wurden; baß aber im Gegentheile, die Depeschen und 35) Hofterordnung vom is. Hornung >8o5» XX. Band. M M < »78 > . uttb Briefschaften, so unmittelbar an bas Wieners Ministerium gehören, mit der bloßen Bezeichnung-D netto di fuora,, unetbffittt hieher befördert werden, , da bereits zu deren gehörigen Räucherung, so wie für die ans der Türkei kommenden Packete die nöthi-gen Vorrichtungen allhier bestehen 2d). Zn Hinsicht der Briefe ist dann (n Sechs und zwanzigsiensr den Länder- fctrf%Ur1ef- stellen in Venedig, Triest, Innsbruck, Steiermark, Krain und Görz, die im Anhänge erfichtliche Weisung key. erlassen, und in dessen Gemäßheit wurden die unteu stehenden Behörden auch von der königl. Ungarischem Hofkanzlei und dem Dalmatiner Hofdepartemenl ^e-lehret» Anwelsün g zur Bereitung und zum Gebrauche der Räucherungen imt Mineralsauren. Die Räucherungen mittelst der Mineralsäure« können auf eine dreifache Art veranstaltet werden, enrweder i) mittelst der Dampft der vdllkommrntn Saipeterläure (acidum nitri eoncentratum seu ni- s6) Hvfvervrdnujj vom 18. Drjemher 1804. «So# c «79 r ln» üitricum) 2) ober mittelst der Dämpfe der fltmtb tun, concennivtM Salzsäure (acidum salis con* centratum), ober 3) mittelst der Dämpfe der über# sauren ober o^enimn Salzsäure. a. Vorschrift zur Gewiunung der salpeter-sauren Dampfe. # , . n:' ' *-y 7 Man gießt in eine gläserne, pozellainent oder steingutene Schale (z. B. in eine Kaffeeschale) ein Loth starkes Ditriolöhl, und rührt nach und nach ein koch fein pulveristrten Salpeter mit einem gläsernen Stabe (z. B. mit einem Stücke einer Barometerr'öh-re) hinein. Es entbinden sich dabei schnell und iit großer Menge blasweise, salpetersaure Dämpfe, wel# che sich im ganzen Zimmer verbreiten- Das Gemische wird von Zeit zu Zeit mit dem Glasstengel umgerührt, wobei die Entwicklung der Dampfe wohl ein paar Stunden fortdauert. Zuweilen entwickeln sich hier rothe, den Lungen schädliche Dämpfe, was matz so viel als möglich zu vermeiden suchen muß, und man wird dteß vermeiden , wenn man 1) alles Metall, Holz, Stroh und thierische Substanzen von Der Berührung der Maffa ausschließt; 2) wenn man die Hitze vermeidet: deß-wegen soll man das BitttoÄhl vor der Mischung nicht . M 2 HB C ) HB Karmen, und mr eine größere Menge, als oberi gesagt wurde, in einem Gefäße vermischen/; sondern wenn eine stärkere Räucherung n'ökhig ist, lieber mehrere Gefäße anwenden, auch nie die ganze Quantität an bewohnten Orken auf einmahl zusammen mengen, sondern die Mischung nach und nach verrichten. 3) Man entfernt daher auch von der RäucheruNg alles Metall von den Zimmer» , Betten und Kleidern, fo viel als möglich, und hüthet stch, die Dämpft aus gewöhnlichen glasirten Löpfergeschirren zu entbinden. b. Vorschrift zur Gewinnung der gemeinen salzsauren Dampfe. Man nimmt vier Theile gut pulverisirtes gemei-ries Kochsalz (z. B. ein Loth) und fünf Theile starkes Vitriolöhl (also 5 Quentchen) mische diese in einem Glas oder Porzellaingetäß eben so zusammen, wie bei dem vorigen Verfahren, und rührt das Gemische mit einem gläsernen Stabe öfters um. Es entbinden sich dabei die weißlichren, salzsauren Dämpfe in großer Menge und Stärke. Ist es nöthig, so darfman sich hier nicht scheuen, größere Quantitäten in einem Gefäße zusammen zu mischen: doch erlangt mau auch den nähmlichen Erfolg, wenn man kleinere -Quantitäten in vervietsäitigten Apparate» anwendet. Man NB c M ) Man darf sich ebenfalls keiner metallenen Gefäße oder Spatel bei der Enrbinduug der salzfauren Dampfe bedienen« €. Vorschrift zur Gewinnung der oxygenic ten salzsauren Dämpft. Man nimmt fünfLheile gepulvertes Kochsalz (z. B. fünf Quentchen) einen Theil gepulverten Braunstein (z, B. ein Quentchen) zwei Lheile Wasser (z. B. zwei Quentchen) und drei Theile (z. B. drei Quentchen) starkes VttriolÜhl. Das Pulver des Brauu-steins und des Kochsalzes reibt mqu sorgfältig unter einander, bringt das. Gemenge in eine Schale von Glas oder Porzellaiy, oder Steingut, fetzt zuerst das Wasser hinzu, und bann das Vitrioiühl. Sind - . t iij Die Geschirre, in welche man die Rauche-rungsmatertalien gebracht, werden in gehöriger Entfernung von einander, und nicht zu nahe an den Köpfen der Kranken , auf dem Fußbobxn , zwischen den Betten, oder in dem Mittlern Raum des Zimmers, oder auf Tische gestellt, oder die Krankenwäi ker können selbe in den Krankenzimmern Herum tragen, wobei die Mischung von Feit zu Zeit mir dem gläsernen' Stabe umge-rührt wird , damit ^sich neue Dämpft erheben.' Ließ geschieht so lange, bis alle sauren Dampft aus dem Gemische entbunden sind, und bas Zimmer deutlich und stark mit diesen graue« Dämpfen, wie mit einem Nebel angefüllt worden ist. Auf segelnden Schiffen kann man die Räucherungsapparate mittelst seidener gewichster Schnüre an der Decke der Verdecke und Kajüte aufhängen. Aus- C m ) Ü - Auswahl der verschiedenen Mineralsäuren zu Räucherungen. Alle oben angerühmten Räucherungen mit Mi-nerälsauren leisten die angeführten Wirkungen, und können daher alle zu den berührten Zwecke» ange-wendet werden, und eine kann die andere inErmanK» lung des Materials ersetzen. Doch verdienen Räucherungen mit den Dampfen der vollkommenen Salpetersäure einen Vorzug, wenn Kranken» .sÄi: Jimnter und .Oerter , wo viele Menschen sich aufhalteu, gerelniget werden sollen, weil selbe der Brust der Anwesenden (wenn anders die Entwickelung der rochen Oäinvfe vermieden wird, und selbe nicht zu übermäßig, zu unvorsichtig gebraucht werden) nicht nachcheüig sind, und von Gesunden und Kranken unter allen mineralsauren Dämpfen «m orsten vertragen werden» ' '• - '• , • • - •, - . . ' , * '! ,... . Die Dämpfe der gern einen Salzsäure werden zwar von den Respirations- Organen leichter vertragen, als jene der' vxygentrten Salzsäure, und könne» iii' Ermangelung der Ingredienzien zur Bereitung der Salpetersäuren auch in b e w o h n t e n Zimmern und Gebäuden mit der Vorsicht, baß man fit nicht in zu großer Menge, und nicht alizunahe an den Köpfen der Kranken entwickeln lasse, zun, Räuchern angewendet werden, doch erregen sie ierchter als Die KB r m ) Kv? Lie vorhergehenden, Husten, Steckungu. s. w., uni' Kranke vertragen sie in der Regel weniger als die salpetersauren Dämpfe. Uebrigens ist der Gebrauch der Räucherungen mit den Dämpfen der gemeinen Salzsäure in leeren und unbewohnten Zimmern, Häu. fern, Schiffen u. f. w. zur Zerstörung der -Ansteckung und zur Sicherung vor ihr, wie auch zur Reinigung der Luft, allerdings höchst wichtig und schätzbar. Die Dämpfe der v x y g e n i r t e n Salzsäure wirken leicht auf die Lungen nachtheilig, können Husten, Brustschmerzen, Beklemmung, Zusammen^ schnüruny der Brust, Blukspeyen, und in größeren Quantitäten cingeathmet, auch leicht Erstickungszufälle erregen. Sie sollen daher zu Räucherungen unter Menschen, und in bewohnten Häusern, Zimmerst oder Krankensälen nicht ohne Roth angewendct werden. Doch wirkest sie am mächtigsten aus allen auf Zerstörung der faulichten Ansteckungsstoffe, und verdienen daher zur Reinigung der Luft Und als Ansteckung^ widriges Mittet in leeren, unbewohnten Zimmern, Häusern, Schiffen u. s. w. und zur Reinigung der Waaren u. s. w. vom^ Ansteckungsgifte, allen anderen Räucherungen vorgezogen zu werden. &U(M> j W c >93 ) So» Quantität der zu den jedesmahligen Rälh-. , cherungen nöthigrn Materialien. Die Quantität der Materialien, welche zur jt* brsnuthligen hinreichenden Räucherung eines Zimmers, Saales u. f. w. von bestimmter Größe erfordert werden, läßt sich wegen der Mannigfaltigkeit der Umstände , die da eilitreten können, nicht ganz genau angeben, und es muß dabet nothwendig immer daS Gefühl der Kranken und Gefunden mit zu Rath gezogen werden. Indessen kann man doch als allgemeinen Maßstab folgendes annehmen. Für ein Zimmer von mittlerer Größe, «nb doch ansehnlicher Höhe, das z. B. 20 Schuhe in der Länge, eben so viel in der Breite, und wenigstens i% Schuhe in der Höhe hätte, uud worinn sich 4 Betten mit Kranken befänden, würden zu einer jedes-ittahligen Räucherung mit Salpetersäure ungefähr zwei Lorh Salpeter und eben so, viel Vitriol'öhk, die man in zwei, drei, vier Schalen vertheilen könnte, erforderlich seyn. Bei größeren Zimmern und Säle» werden die Materialien und Apparate verhältnißmä-ßig vermehrt. Immer muß dabet auf die Zahl der Kranken, die in einem Zimmer liegen, besondere Rücksicht genommen werden; denn ein Zimmer von gleichem Raum«, das aber mchere Kranke enthält, erfordert auch eine größere Quantität der Rauche run, JUL. ißa«fr, N Sen. c $94 ) AE Hen. Zu den Räucherungen ml t g e m e i n er Sa k j-i(iur e brauchtman ungefähr dieselbe Quantität svön Materialien, wie zu den salpetersauren, nur daß mau immer etwas mehr (ein Fünftheil mehr) Kochsalz als Schwefelsäure nimmt. Zu den Räucherungen mit oxygenirter Salzsäure bedarf man für einen größeren Saal don i<5 bis 12 Betten (beim- für kleine Zimmer sind die beiden vorhergehenden Räucherungen bequemer) Ungefähr sechs Loth Kochsalz, und die übrigen Ingredienzen in dem oben angczetgten Verhältnisse. Damit kann man in wenigen Minuten den ganzen Saal mit Dampf erfüllen. In noch größeren Sälen, Gewölben, Kirchen, zu welchen sich die oxigenirt» salzsauren Räucherungen vorzüglich schicken, oder aüf Sckissen u. s. w. darf man nur die Quantitäten der Materialien verhältnrßmäßtg vervielfältigen. Strafgesetze für Pestvergehem §. i. Sn einem Bezirke, warum zur Hindanhaltung der drohenden Gefahr der Pest'Anstalten getroffen sind, macht man sich einer schweren Uebetretung durch jede Handlung schuldig, weiche nach ihren natürliches leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge der besonders be- c 19s ) bekannt gemachten Vorschriften das Urbel herbei führen, öderes weiter verbreiten kann; die Handlung mag in einer Unternehmung ober Unterlassung bestehen , sie mag im Vorsatze oder in einem Versehen gegründet fet;n. §. 2; Die hauptsächlichsten Arten einer solchen. Ueber-tretung sind: 1) die Überschreitung den Cordons; 2) die Vereitlung der Contumaz; 3) die Hindan-fttzung des bei einer solchen Veranstaltung aufgetragenen Amtes; 4) die Verheimlichung der Gefahr. §• 3» Der ersten Gattung der Uebertretung tyacht sich schuldig: a) der aus einem Bezirke, gegen welchen die Contumaz angeordnet, oder ein Cordon gezogen ist, zu Lande auf den nicht dazu bestimmten Wegen > oder zur See ün unerlaubten Hafen und Gestaden auf das Land kommt, Waaren dahin führet, oder cibsctzet; b) der den Cordoy überschreitet, ohne sich bei dem daselbst bestellten. Beamten zu melden; c) der sich aus verdächtigen Gegenden eingeschlichen; und bei weiterer Fortsetzung seines Weges einen falschen Ort, von dem er gekommen sey, angibt; d) der Personen ober Waaren zur Umgehung der ausgezeichneten Wege durch Rath, Wegweisung oder auf sonst immer eine Weise behülfiich ist; e) der sich iiae - N 2 Ur- HB C195 ) HB Urkunde zur Passirung selbst verfertiget, oder zur Verfertigung derselben mitwirkt; wie auch derjenige, der wissentlich von einer unechten, oder zwar von einer echten, jedoch auf einen andern ausgestellten Urkunde Gebrauch, macht. §. 4. Der Ansteckung zuvor zu kommen > haben die Wachen den Auftrag gegen jeden, der den Cordon überschreitet, und auf Zurufen derselben nicht zurück weichet, oder wohl Gewalt braucht, auf der Stelle Feuer zu geben. Die Strafe der in dem $. 3. enthaltenen Ueber-tretungen ist schwerer Kerker von 5 bis io, und bei besonders erschwerenden Umstanden der größeren Gefahr; der schädlicheren Triebfeder, der besonderen Arglist, oder der Wiederhohlung wohl auch von 10 bis 20 Jahren. Nur in solchen Fällen, wo die Ueber» fchreitung offenbar aus einer Unvorsichtigkeit geschehen ist, und kein wirklicher Nachtheil daraus erfolgen konnte, kann die Strafe auf eine kürzere Dauer aus-gemessen, und nach Beschaffenheit der Umstände durch eine Züchtigung mit Streichen verschärfet werden. 5. Wegen Vereitlung der Reinigungsanstalten wird verantwortlich: a) wer vor geendigtdr, vorgeschrienen Reinigungsjeit aus dem Cvntumazhause entweicht; b) W ( *97 ) b) vor vollendeter Contumaz ohne Bewilligung der Contumazaufsicht sich gesunden Personen nähert, und Mt denselben auf irgend eine Art Gemeinschaft pfleget; c) wer Personen oder Waaren aus verdächtigen Gegenden ohne gehöriges Gesundheitszeugniß und ohne Paß übernimmt, frachtct, befördert; d) der tn den dem Cordon nahe liegenden Orten fremde-Personen oder Waaren ohne Gesundheitszeugniß, oder ohne daß das Gesundheitszeugniß nach Vorschrift von der Obrigkeit berichtiget worden, beherberget, oder ihnen Unterstand gibt; e) hex Sachen, die nach dee Vorschrift des Gesetzes, des. Arztes oder des Beam» ten der Reinigung unterzogen werden sollen, verbirgt 'oder verheimlichet; f) wie Überhaupt alle bei den Contumazhäusern angestellte Beamte und Diener, die durch die Uebertretung ihrer Amts -- Instruction zur möglichen Herbeiführung einiger Gefahre» di« Gelegenheit eröffnen würde». $. 6. Die Uebertreter werden auf die nähmliche Art behandelt, welche tn dem §. 4. vorgeschriebe» ist. $• 7. Durch Hindansetzung des Amtes macht sich überhaupt derjenige schuldig, welcher die ihm vermöge seines Amtes nach dem Gesetze, oder nach der br-fonbevn Anordnung des Beamten oder des Arztes vbite- 1<# ( *9» ■> la» liegende Pflichten außer Acht fetzet; insbesondere: «) wer die ihm obliegenden Anzeigen oder Berichte zu erstatten unterläßt, ober auch nur verzögert; b) der Arzt, welcher in dem die Peflpolicei betreffenden AmtS-gefckäfte Geschenke annimmt; c) der gegen die ihm onvertraute Aufsicht Personen, oder Waaren auf unerlaubten Wegen oder auf erlaubten Wegen, aber vhue gehaltener Contumaz in das Land läßt, oder ton ber zur Contumaz vorgeschriebenen Zeit aus der Contumaz entläßt^ d) der gegen die Vorschrift einen Gesundheitspaß ertheilet; e) der auf einen falschen oder unrechtmäßig gebrauchten Gesundheitspaß jemanden durchläßt; f) der Pestarjt oder Beamte, welcher Lei seinem Geschäfte in die Gefahr der Ansteckung gerathen ist, und sich nicht selbst in die Contumaz verfüget. ' $• 8- Eine solche Uebertretung, wenn sie aus Eigennutz oder doch wissentlich geschehen ist, soll mit schweren Kerker von io bis 20 Jahren, außerdem aber von Z bis io Jahren, und nur bet besonders mildernden Umständen nach deren Beschaffenheit unter Z Jahren bestrafet werden. §. 9« Die Verheimlichung der Gefahr fallt jedem zur Schuld« der von einer der oben angeführten Uebertre- tun- MK ( m ) GA . Gingen, von welcher Ark ste feyn möge, Wissenschaft erhält, und davon nicht unverweilt der nächsten Obrigkeit Anzeige macht. io. Die Strafe ver Verheimlichung ist Kerker von I Lis Z Jahren; ste kann aber bei besonders erschwerenden Umstanden der Bestechung, der gefährlichem verheimlichten Ueberkretung, oder bei Wiederhohlung auch auf schweren Kerker von Z bis 10 Jahren aus-gedehnet rverden, §. n . Die übrigen in dem i. §. nur allgemein ange-deuteten Uebertretungea sollen nach dem Verhältnis, in welchem ste mit den hier auSgedrÜckten Fällen (te» hm, bestrafet werden., §. 12. Wenn die Uebntretuilgen der Pestanstalten auf eine fo gefährliche Weise am sich greifen, daß durch schnelles, abschreckendes Verfahren Einhalt gethan werden muß; so tritt dqs Standrecht ein. Wer nach kundgemachtem Standrechte sich einer gewaltthytigen, oder doch schwereren Ueberkretung aus denjenigen, welche in den §§. 3. und Z. angeführet sind, schuldig macht, soll durch Erschießung hingerichtet, die übrigen aber sollen mit den oben ausgemessenen Strafen beleget- werden. TE c 5 IZ. - Muster ben Fallen des Staadrechts ist das tion btM unteren Richter gefällte Urtheil, es mag wie immer ausfallen, dem Obergerichte vorzulcgen, welches dasselbe zu bestätigen ober nach dem Gesetze ju verschärfen oder zu mildern hat. Instruction für die zu Verhütung der Ansteckungs-Kefahr d -s g-lben Fiebers an den kais. und fttif köuiat. österreichischen Grä rzen, und Küsten auszufteüeurei. Cordons. Da der C 'rbott zur See - und zur kandesselkt zu bestehe» har, so ist auch diese! Ihitenid t nach dieser doppelten Beiückstchtiguiig zu untertheile». Zur Seite des Meeres. 1) Jede Landung an der Küste soll mit der äußersten Gewalt zurück, und der landen Wollende an jene Punčke und Häfen verwiesen werden, die hierzu von der Laadesbehürde bestimmet worden. 2) Sollte die wirkliche Landung der Wachsamkeit der Posiirungen entgangen seyn, so ist der m* Loch- HB C sot 3 HB Lothwidrig H(B 13) Wegen Behandlung dek Briefschaften Haber, die Länderstellen bereits von der kais. und k. f, Hofkammer die nökhige Weisung erhalten. 14) Da bet Verschiedenheit der Localitäten, und anderen besondern in die Betrachtung kommen, den Verhältnissen nicht wohl thunlich ist, voraus für alle Falle bestimmte Vorschriften zu er-theilen, und solches der Klugheit, und der Erfahrung der Herren Länderchefs überlassen werde» muß, so beschränkt man sich dieserwegen einige Hauptbemerkungen anzugeben. ») Bei der Bestimmung der Hauptcinbruchs-stationen für Passagiers und Maaren muß so viel möglich auf den Zug des Commerzcs, auf den Postcours, und auf den Verkehr , welcher mit den angränzenden Ländern bestehet, gesehen werden. b) Dieser nähmliche unmittelbare tägliche Der, kehr mit den benahetcn Orten wird wahrscheinlich die Bestimmung untergethcilter Fi. lialstationen erheischen, wo Fußgänger mit Lebensmitteln und Feilschaften, jedoch nicht ohne die gehörige Vorsichtigkeit, einbrechen können. i c) Bei dem günstigen Umstande, baß der Brennpunkt des befürchteten Uebeis von den Lster- m# %® ( 2o6 ) ieichischen Provinzen noch entfernet ist- mi6' baß die benachbarten im Mittel liegenden Staaten schon ihrer Seirs zur eigenen Vers Nahrung wirksame' Einleitungen getroffen haben, kann in klugen Vertrauen auf die jenseitigen Anstalten die Strenge zwar dießfcits einigermaßen gemildert werden, die Bestim-.. mutig der Einbruchsstationen hat abef auf - jeden Fall unverzüglich mit dem Vorbehalte zu geschehen, bei sich vergrößernder Gefahr, oder bei wahrgenommener zweckwidriger Nach^ sicht von Seite der angränzenben fremden Länder zur Verwahrung der kaiserl. Staaken die ' schärfestcn Maßregeln unnächsichtlich zu et> greifen. Z) Von den eingeleiteten Vorsichten sind die benachbarte» fremden Landesbehörden also-batd zu benachrichtigen. Verordnung andre Lgnderstellen Triest, Jnsbruck, Gratz, Kram und Görz. Obschon alle Briefe, welche aus Livorno, oder aus den übrigen Gegenden Hetruriens, wo ansteckende Krankheiten unter dem Nahmen des gelben Fiebers, C 207- > fa# Kers, oder unter einer anderen Benennung graffirm, in das Venetianische zu Wasser, oder auch durch die italiänische Republik zu Lande ankommen, nach de» bestehenden Vorschriften gereiniget, und nicht nur mit dem Sanitätszeichen, sondern auch Mit der Aufschrift versehen werden : netto di fuora , £ di tendro, wenn sie in kaiserlichen Staaten verbleiben: netto di fuora esporco di dentro, so ferne selbe nur durch die kais. und k. k. Staaten transttiren: so findet man doch der mehreren Sicherheit wegen noch weiters zu verordnen > daß alle die aus Livorno, oder aus anderen in Gesundheitsrücksichten nur einigermaßen zweideutigen Gegenden Italiens, Spaniens, und übrigen Mittelländischen Küstenländern ankommende, auch im Venetianischen allenfalls schon gereinigte Briefe noch einmahl zu Roveredo, und zu Trient, Dontafel, Villach oder Gorz, und allenfalls auch an einer oder Mehreren Stationen nach Erforderniß der Umstande an der Grrinze von der Schweiz von Aussen und von Innen, wenn sie in Triest ober fonst wo in kais. und t k. Staaten veubleiben, sonst aber, wenn selbe tran-sitiren, nur von Aussen überräuchert, jedoch aber auch mit einer Ahle durchstochen, und mit der obigen Aufschrift netto di fuora e di dentro", oder nach Beschaffenheit der Sacke netto di fuora e spored di dentro, oder gereiniget von Aussen und von Innen ; vereiniget nur iron Aussen nicht aber von Innen, versehen ' ,\ %,)& C log ) sehen werben. Diese so gestaltig gereinigten Briefe ftnb bet der weiteren Versendung nicht allein in ein eigenes Brieftaschen - Packet mit der Aufschrift aug Helruckcn, sondern auch in ein eigenes Felleisen ab» geändert, von den übrigen Briefschaften UndPackeken zu verpacken. Damit aber diese Reinigung, oder Räucherung mit der möglichsten Ordnung und Sicherheit, und ohnt mindesten Aufenthalt geschehe, wird das Gubernium hierzu die r'örhige Ve fügung nach den dort bestehenden Sanitätsanstalten ireffeN: indessen aber hierzu den Krcks-Phpsicus, oder einen andern Arzt unter Anleitung des Prolemrdicus, dann einen vertrauten Postbeamten bestimmen, und sich diesen wichtigen Ge» gdnstand äußeist angelegen seyn lassen. Die hierzu erforderlichen kosten werden gegen ordentliche Verrechnung einstweilen ex camerali bewilliget. N* 6535. Hoffriegsrathsdekret vom 27. Februar 1805-an sammrlrche General - Commanden» Allen Landerftellen mirgetheilt durch De-kretder vereinten HoftanzlcivdM4.Marz» Zahlung Seine Majes'lir hab->n zu befehlen geruhet : daß ten Lande" die Zahkungen fü kanoeslieferungen immer unverzug-tieferuogw. sich geleistet, und die Vergütung dafür nach Dtbglich- fett HO ( 5 lil Eilt beschleuniget werbt, jü dem Ende haben auch länbtrftcflen den Auftrag erhalten, die Prvvinzial-Buchhaltungm anzuweisen, die Journalien, sowie solche Von bera Lieferungskommissäc «inlangen, dew NerpflegsdeparteMentskassen ohne Verzug zuzustellen, wozu es nicht nothwendig ist, abzuwarlen, bis die Journalien von allen Stationen beisammen sind; weil die alle vier ober fünf Tage eingehenden dergleichen Document« dieser Kasse abgegeben, und die Zahlung üra die Liefer-Parteien nicht allzulange auf die ihnen gebührende Zahlung warten zu lassen- ohne Anstantz gegen Quittung erfolgt werden finit. Das General-Commando hat daber unter Ver-antwortichkeit, den ohnehin bestehenden Befehl ptiricfc UdifE zu beobachten- und den sorgsamsten Bedacht zu Nehmen, damit so, wie die Landeslieferungen-Aour--Nalien von den Ständen oder Landschaftsbuchhaltun« gen den VerpflegsdepartementS - Kassen zukoms wen, dieselbe immer unverzüglich berichtiget und ein-gelöset werdest. Man erwartet von dem Generäl - Command«! den pünktlichsten Vollzug dieses allerhöchsten Befehles^ tzamir jeder gegründeten Beschwerde der Lieferstände durchaus vorgebeuget, und überhaupt auch der Zweck her currenten R-chNungsrichtigkeit wenigilens kn ss weit erreichet werde, daß alle im vorausgegangeneu Donate abgelieferte Früchte in dem nächstfolgende» XX* Band. * W HO C 210 ) ' ' . • » hejahlet werden; und, wenn von Seite des Landes künftig ein Aufschub in bicfet Richtigkeitspflege ein-tritt, welcher, nicht durch freundschaftliches Einvernehmen mit den Länderftellen behoben werden kann, die Ursache davon immer in Zeiten an den Hofkriegsrath angezeigt werde. - ■N. 6536. Hofkanzleidekrer an fammtMe Län-erstellen vsm 28. Februar 1805. . Ffir Unter» Um denjenigen erbländischen Unttrthanen, wel-A?n©e!r'1’ che in Frankreich Gefchäftsangelegengeittir haben, ifjwWw und aus Mangel und Bekanntschaft oft außer Stand reich haben ^ut>' lur Betreibung derselben einen Rechtsvormund oder Sachwalter selbst aufzustellen, die Leichtigkeit einer dreßfälligen Wahl zu verschaffen, hat die k.k. geheime Hof-und Staätskanzlci die vief ju Paris wohnhaften Rechtsgelehrten Godin, Poujol, Rochereux onb Evra-rd, welche.bereits mehreren k. k. Unterthanen mit gutem Erfolge gedienct haben/' und alles Zutrauens würdig sind, nahmhaft gemacht, und zugleich von denselben folgende Abdressen, als: Mr, Goudin Poujol avoue au tribunal de premižre instance de Paris, demeurant vue ^lontmartre pres ;; pt&s lä cour Mandar Nro. 247. Mr. Rochereux. Homme de loi, vüe des mauvaifes panoleš Niro. 445. Mr. Evrard hoinme de loi, a« Cloitre Notre Dame Nro. Ig. beigefiigt. Die Länderstellen haben also davon und von den beigefüg» ten Adbressen durch die Kreieämter die Kundmachung zu veranlassen. 6537. HofkammerdiLret andre Tobaks - und Gtern-pelgefälls - Direction vom ag. Februar 1805; Wenn Notionen entweder itt Urschrift öder in einfacher Abschrift den Rekursen im Wege bei Gnade, oder im Wege Rechtens, oder auch andern Gesuchen entweder gar dicht oder nicht klassenmässg gestempelt beigelegt werden, ist dirßfalls keine StraftNoiionzu schöpfen, sondern von den Partheien immer nur der doppelte Etempelbetrag entweder von i A, 6 oder 3 fr. nach kläglich einzubringen; weil, wenn Parrheien bei Stellen und Behörden dergleichen Beilagen ungestempelt beilegen, vielmehr ein Versehen und nicht leicht der Vorsatz, das Gefall vorfttzlich bevorthcileu zu wollen, vernruthet werden muß- { * MNsNm, »'«>>> 6ev Rekurse«, Unwerte II» Jp.lt oder, nicht gtbf* lili geste,Nr pelt beigelegt werden, ist keine S'traf.- Notion zu schöpfen. £> 4 K. 6538» ( sir ) N. 6533. Verordnung des böhmischen -andeSguber-mums vom 28. Februar 1805. A-berman!, Mit Verordnung vom 22te» Juni 1804, ist v«rb»n- den, da« bei durch welche zur besseren Dottrung des Wegfonds eins-xaffinen^ weilen die Wegmäuthe erhöhet wurden, list unter an-itonU«bo6«. dern auch vorgeschrieben > daß jeder Mauthzahlende ^W«g- schuldig sey, für die bezahlte Wegmauth bei jeder S>oii« fctin» Wegmauthstazivn ein gedrucktes Pöklet zu heben und kvei^erlich' anzunehmen, wenn er es auch nicht zu bedürfen glau-w/lchrrsich' bet, oder etwa zu keiner fernem Etazion gelangen 93efl‘mff‘soüte, und daß sich im Unterlassungsfälle die Frachter, welche auf diese Weise zu Unterschleifen Gelegenheit geben, und die wohlthätige Absicht der Regierung vereiteln, die Folge selbst zuschreiben mögen, wem» sie iron einem landesfürstlichen Beamten überhaupt. insbesondere aber von den Bankal * Tabakaufsehern, von dem Straffenprrsonal, oder den Wegetnräumern, welche, um die Einnahme der Weggefälisgelder in «ine genaue Aufsicht zu nehmen, unter einem Hierwegen durch die k. Wegdirekzion, dann Dankalbehörde die gemessensten Befehle erhielten , um die Mauth-Pollete befragt, und, wenn sie sich in der Nähe einer Maulhstazion mit der gelößtrn Pollete nicht ausweiscir könnte», angehalttn, sodann entweder bei dem näch^ HB C 2iz ) HB sten Mauthamte, oder nächsten OftS - und Dorfsgerichte, ohne Rücksicht auf die Ausrede, daß selbe die Wegmauthgehühr zwar bezahlt, jedoch keine Pol- \ lete genommen haben, in Gegenwart des Anhälters mitra Kr.für jeden Kreutzerder tarifmäßigen Mauth-gebühr, bestraft werden. Diese zur Handhabung der Ordnung, und Hin-danhaltung aller Bevortheilung des höchsten Wegmauth-gefälls abztelende Vorschrift wird hiermit wiederholt, und mit dem Beisätze eingeschärft, daß Jedermann ohne Ausnahme verbunden sey, bat bei der zuletzt paffirten Mauthstazion erhobene Wegmauth * Pollek demjenigen unweigerlich vorzuzeigen, welcher sich als rin k. k. Beamter ausweist. N. 6539.. Regierungsverordnung in Niederösterreich • vom 28. Februar 1805. In Zukunft sind die sämmtlichen Ausstattungs- Au«st«-> stiftnngen durch den Wiener- Sradtmagistrat jährlich eungcn, mk kund zu machen, und die Kosten auf die Ausstattungs- machen! unb betrüge jährlich zu repartiren. M« 654®* KE. C 214 ) KO N. 6540. Regierungsverordnung f« Niederösterreich vom z. Marž 1805. Gtrafmll« herungs-rechk der Kreissnitee wird be stinimk. Das Strafmrlderungsrecht der KreisHmter hqf nur in dem 4oten §. des 2ten TheilS des Btrafge-setzes angegebenen Fristen einzutretten, wo das Kreisamt bei den Vorstehern her politischen Obrigkeien Einsicht zu nehmen, und deren Unheil« zu Lestqtti-S-n hat. N. 6541, Verordnung des Böhmischen Landcsguber-niums vom 4. ^rarz t8>5. Nesti«, Um das Publikum vor dein allenfalligen Eigene Vstmattax. nutz der Gewerbsleute zu schützen, und der wahrge-Ucbwrt nommenen geme«n^1)cidlichen Neigung, die über die lUDtjčiiz uno lbrer Sera- nothwendi^ste« Lebensbedürfnisse festgesetzte!? Taxord-er'neuerung nongen nach Willkühr zu überschreiten, standhaftere 'dolbli» Schranken zu setzen, findet sich diese Landesstelle be-4» W Unb<< ^l)gen, durch gegenwatige Derorbnnng genau zu begu schlach- sttminen: welche Handlung eigentlich für eine lieber-tretung der Viktualientaxe anznsehen , und welcher Strafe der Urbertrettr zu unterziehen fu;, Jedes HO c 21 s ) HO Jeder macht sich einer TaMertretung schuldig, der bei dem Verkauft einer taxbaren Fetlschaft die unter der Benennung: Taxordnung erscheinende,, besonderen Vorschriften, (mb die gegenwärtige Verordnung nicht beobachtet. Die Taxübertretungen kheilen sich tu dreierlei Gattungen: Erstens: Nach Verschiedenheit der der Laxe unterjvgenen Eigenheiten einer Seilschaft. Zweitens: Nach Verschiedenheit der Verkäufer, und endlich Drittens : Nach Verschiedenheit der bei einzelnen Feilschaften vorkommenden Rücksichten. Im Allgemeinen setzet die-Taxe bei jeder Feilschaft den Preis, das Waaß, Gewicht, unb die Eigenschaft fest; gehen alle. oder gehet auch nur eine dieser Eigenheiten ab, so ist die Taxüöertretuug vorhanden. Daher ist es eine Taxübertretung von der ersten Gattung: a) Wen» eine Feilschaft nicht nach dem taxmässi-gen Preis, MaaF, Gewiche, und in einer schlechteren oder anderen Qualität, als durch die Taxe vorgeschrieben ist, verkaufet wird, b) [ HVS ( --6 } HM I) Wenn zwar bei einer Feilschaft der kax;nässige Preis, und die vorgeschrkbene Eigenschaft be. - «dachtet, aber das Maaß und Gewicht nach der Zahl, oder Quantität geringer gegeben wird. fO Wenn die in der Taxe angeorbnttr Quantität an Mu.aß und Gewicht zwar richtig ist, auch Ler Preis nicht überstiegen wird, aber bt>er Taxordnunz, nicht entspricht. Endlich K) mtan di« taxmäffig verfertigte, auch taxmässig gemessene oder gewogene Feilfchaft um einen tzS< Hern Preis, als die Taxe qnordnet, verärissrrk wich. LaxÜbertretungen der zweite« Gattung. Nicht \ blos der Eigenthümer her zum Verkauf harliegenden Zetlschaft, sondern auch der GewerbS? dtener, oder Geselle, weicher statt seiner den Ver. .ßauf derselben besorget, kann sich einer LaxÜdettretung schuldig machen. Der Gewerbsmana oder Meister: q) Wenn aus seiner Nachlässigkeit, oder auS Mangel der von seiner Sette zu beobachtenden Aufsicht der Geselle oder Diener eine taxwidrige Handlung selbst, ohne eigentlichem Wissen untz Willen des Meisters, begehek C **7 A TrE» ti) Wenn er seinem Gesellen oder Diener eine tax» widrige Handlang wissentlich zulZßt, oder Mr befiehlt. Und wenn er selbst eine solche Handlung durch eigk-nes Zuthun verübet. Der Geselle oder Gewerhsdiener macht sich pner Tqriibertretung schuldig: si) Wenn er entweder ohne Wissen ober Willey seines Meisters, aber zum Vortheile deS Meisters, ober zu seinem eigenen Bortheile mit Nachtheil deS Meisters (wo dann Veruntreuung undLaMber-tretung zugleich eintritr) gegen die Laxordnung handelt. Taxiibertretuogen der dritten Gattung. Einzelne taxbaO Seilschaften, oder die besonderen Rücksichten bei dem Verkaufe, machen auch besondere Vorschriften nochwendig, welchen Rücksichten vorzüglich dqs Rindfleisch unterworfen ist, über besten Zuwage die gedruckte Verordnung vom I4?eq März 1769. Maaß und Ziel setzet. Derjenige Meister ode? geselle alfo, welcher s) aus Gorglssigkrit odtt Absicht die jetztgedachtr Verordnung in Beziehung auf die Zuwage nicht beobachtet, vergehet sich gegen die Taxordnung» ©6tn so« HO c, sis ) b) derjenige, der ein unter 40 Pfund wiegendes Kalb schlachtet, für einen Ta^rübertreter angesehen, und als solcher bestrafet werden. Endlich macht sich <0 der GewecbSmann einer Taxübertretung schul, dig, wenn er in den bei Fleisch, Fischen, Lichtern , und anderen auf Kredit genommenen Feilschaften üblichen Einfchreibbücheln nicht immer zugleich Maaß, Gewicht und Preis anfttzet, sondern eines oder das andere zur Eludirung der Taxvsrschriften hinweglaßt. Auf vorerwähnten TaMbcrtretungen werden hiemik folgende Strafen festgesetzt: itens. Für die Meister oder Gewerbsinhaber als Verkäufer, sie mögen entnuber selbst auf irgend tine Act die Taxordnung üßemfRn , oder diese Ueber-rcetung auf eigenes Geheiß, oder mit VorwisseN, oder endlich blos aus Nachlässigkeit durch ihre Gesellen «der Gewerbsdiener begehen lassen, für den 1 ten siebertretungsfall eine Geld-sirafe von Z bis 20 fl., oder einen Arrest ,von 3 bis g Tagen; für den 2ten Fall eine Geldstrafe von bis 50 fl. , oder einen Arrest von g Tagen bis 1 Monat, welcher mit Fasten , oder hei einem großen Grade von boshafter B»- vor- «s < r-s ) Iti* Bottfjaluug mit AuSsttlltlüg vtrfchärst wfl-den kann. 2tens. Für die Gesellen oder Gewerbsdiener, Kls Verkäufer und Ueberkreter ohne Geheiß und Vor« wiffen ihrer Meister für ben iten Uebettrerungsfass «ine Strafe cvn 5 bis lv Stockstreichen; für ben 2ten Fall eine Straft von io 61$ 20 Stockstreichenz für den Zlen und weiteren Fast Arrest von 3 bis 8 Tagen mit Fasten verschärft, und iK Stockstreiche beim Anfang desselben, dann eben ft viel bei dessen Ende. Ferner ist nebst den angeführten Strafen jedesmal zugleich die tqxwidrig verkaufte Feilschaft in Verfall zu sprechen, und dem Armenfond zuzq-wendem Dem Anzeiger einer Taxiibertretung wird dir Hälfte der vom Verkäufer zu erlegenden Geldstrafe als Belohnung zugewendet werden. - Da endlich die nachtheilige Gewohnheit" noch immer fortdauert, daß Kälber, bevor sie das zur Erzielung eines grften schmackhaften Fleisches, und einer dauerhaften Haut erforoerliche Alter erreicht haben, Len Fleischhauern zum Verkauf dargebothen, und geschlachtet werben, so sinder man die bereits unterm 2ten < > c 2-0 ) TrB atm Juli 1795* dießfalls erlassene Verordnung hit, mit ausdrücklich zu erneuern, und ernstlich zu verkriechen , daß kein Kalb, welches nicht wenigstens 49 Pfund wiegt, geschlachtet werbe. Die dagegen Handelnden sind für Uebertreter der Taxordnung zu achten, und als solche, nebst Konfiszirung des Kalbes, nach gegenwärtiger Verordnung zu bestrafen. N. 6542, ' Hofoekret vom 4, Marz 1895» Wegen Der Landesstelle wird lit der Beilage eine Ab- fchlcu niger . tSerichri- schüft lener Verordunng mitgetheilet, welche der k. k. bm 8 Siefer* HofkciegSrach, wegen schleuniger Berichtigung derben dührenden" Lieferständcn gebührenden Vergütung, an das General* Vergütung. Kommando erlasse» hat. / Beilage. Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die Zahlungen für die geleisteten Landeslieferungett immer unverzüglich geleistet, und die Vergütung dafür nach Möglichkeit beschleuniget werde; zu dem Ende haben auch die Länderstellen den Auftrag elhaj-ren, die Provinzial - Buchhaltungen anzuweifen, die Jour- W§ C 22« ) Jvurnalien, so wie solche von dem Lieferung-KomZ missär etnlangen, den Verpflegs-- Departements-Kassen ohne Aufenthalt zuzustellen, wozu es nicht nothwen» big ist, abzuwartru, bis die Journalien von allen Stationen beisammen sind; weil die alle 4 oder $ Tage eingehenden dergleichen Dokumente dieser Kaffe abgegeben, und die Zahlung, um die Liefer- Partheien nicht allzu lange auf die ihnen gebührende Zahlung warten zu lassen, ohne Anstand gegen Quittung erfolgt werden kann. Das General - Kommando hat daher unter Verantwortlichkeit, den ohnehin bestehenden Befehl pünkt-lichst zu beobachten, und den folgsamsten Bedacht zu nehmen, damit, so wie die Landeslieferungen-Jour-nalien von den Ständen oderLandschaftsbuchhultnngen den Verpflegs - Departements-Kassen zukommen, dieselbe immer unverzüglich berichtiget, und eingelöset werden« Man erwartet von bei« General - Kommando den pünktlichsten Vollzug dieses allerhöchsten Befehles, damit jeder gegründeten Beschwerde der Lieferstände durchaus vorgebeugek, und überhaupt auch der Zweck der kurrenten Rechnungsricht'igkeit wenigstens in so weit erreichet werde, daß alle im voraus gegangenen Monate abgelieferten Früchte in dem nächstfolgende» bezahlt werden; und wenn von Seite des Landes künftig ein Aufschub in differ RlchtigkeitSpfl-g- ein. tritt, KE 'C 242 ) fyg tritt, welcher nicht durch freundschaftlichesEinvernehmen mit den känderstcllen behoben werden kann; die Ursache davon immer in Zeiten angezeigt werden N. 6543. GubernLalvervrdnung in Böhmen vom $ Marz 1^5. Zn dem Verkaufe des letzten halben Jahres sind baninitimg mehrere Fälle von Desertionsverhehlungen und Be-«ur<. 9$tr? förderungen an der baiertscheo Gränz« vorgekvmMen, unbtU^r. und selbst nach Eingeständniß einiger zumckzekehrtee derungrn. Deserteurs ist denselben durch die sträfliche Darreichung von Civil * insbesondere Bauernkletder, gegen Abnahme der ararischen Moytur die Flucht erleichtert worden, wodurch ungeachtet aller bestehenden Vor» schriftsmaßregeln zur Einbringung der Deserteurs, die Einbringung derselben unmöglich gemacht wird. Dem f. Kreisamt wird daher aufgetragen, auf dergleichen strafbare Handlungen aufmei ksam zu seyn, und überhaupt die bestehenden dießfälligen Vorschrif» ttii nicht nur zu republiziren, sondern auch durch rhä-v tige Mitwirkung bei vorkommenden Fällen die Uhr-Heber und Theilnehmer dieses Verbrechens möglichst zrr erforschen, und auf das genaueste zu untere suchen. N* 6544» Hofkanzleidekret an sammtliche Land erstellen vom 5. März 182Z. t ' , - Nebst den wöchentlich von dem Strassenbau, und jedem andern Fonde vorzulegenden einfachen Kasse-Extrakten hat die Landesstelle, auch noch von Quartal zu Quartal, nach der Anlage einen weiteren Ausweis einzusenden, der auch die Rubriken der summarischen Empfänge und Ausgaben des WegfondeS darsteliet. Wie let monatliche Äasse-Au«- rcefi der. k. k. Weg, fondskasse adzugebw^ Bei! a g er Gronatlicher Kasse-Ausweis der k. k. funds * Kasse zu U. N. bum rten inciufiv« 3* teh Januar 1805» Empfang. Mit Ende DezMee 1804. verblieb ein Kassarest von.... Hierzu i Gtnd in ditümWonärr tingefloffen von der stZndischenOberkasse ut Decret den 7. Januar rgoA.N. 37935^ aufünter- jt. kr. thänige. 100000 — 616 ult gonuar 1805. 25000 — An 4 kr. eo« Steuer-Gulden: Vo» Obrigkeiten pro Decembri igo4> 14° LA Lnterthanm pro tlet. 6Z II E)er k k.Bankd-Kasse al6Saltdo pfoan. 804.............. 28206 53^ Adibster Wvboril ut Decret dato 19. Dezember 804. N. 40059.. .. ». 107 20$ fl. .28585 U -o 48 <3323 Summa des Liypfanss. .1*8*909 29i Aus- W c 225 5 Ausgabe. Ker k. k.Wegdirekzion gt-mä|? Sefret dato iotcit Januar 805. N. 724. 15000 — Der k. k Wegdlrekzion gemäß ©ehret dato iöfen Januar 8oZ. N.2ZI. 3684 ZO Demk. k. Artillerie-Kommando laut Dekret claw 22. Dezember 804. N. Ausweis. In Bankojetteltt..... 61225 ~ In Kupfermünze.... — 30' N. N.Kammeralzahlmeister. N. N. Kontrollor. N. N. Kassier. 40416. 77 541 Der Herrschaft Kollescho-witz laut Dekret dato IZ. November 804. N. 36144................... Facitöl225 30^ XX. Band. P z N. 6545/ Jährlich« Sinftndungl fctä Verzeichnisses Der ln den deutschen «Staaten' 1 Lkch befindenden hun garischen Ilntcrrba« üm. ' Mb ( 826 ) » N, .6545* 1 ■■ Hofkanzleidekret an sammtliche Lanöerstch len vom 6. Marz r8oZ. Se. Majestät haben zu beschließen befunden: baß die in höchst dero Staaten sich aufhaltenden Ausländer, welche Gattinnen und Kiuder in eenem Auslände zurücklieffen, nicht als Unterthanen, sondern.als sich aufhaltende Ausländer in die Conscription aufzunehmen seyn, wenn sie sich gleich ununterbrochen 10 Jahre in Yungarn oder in einer andern erbiündlschen Provinz aufgetzalten hätten. Dieses sey auch wechselseitig zwischen dem Königreiche Hun-garn und den deutsche» Erblanden zu beobachten, mit alleiniger Ausnahme des Falles > daß dergleiklftn Individuen entweder ausdrsicltich, oder «durch eine an sich gebrachte Landwirchschafk ^ obtr Annahme eines bürgerl. Gewerbes den Willen gezeigt haben, ln derjenigen erblandi>chen Provinz immer zu verbleiben, in welcher sie ohne Kinder und Gattinnen sich aufhalken. Uebrigens seyn sowohl nach vollendeter jährlichen Volksbeschreibung in Hungarn diejenigen Auswärtigen aus den deutschen erbländischen Provinzen, welche in dem Königreiche Hungarn sich aufhais ren, und sich ei.lweder auf vbengedachre Art, oder durch roDhrigen Aufenthalt das Bürgerrecht noch nicht HB C ) HB ntrfjt erworben haben, zu verzeichnen, und diese Verzeichnisse von der k. Hungarischen Hofkanzlei^der Böhmisch Oesterreichifchen Hofianzlrt und wechselseitig von dieser Hofkanzlet die Verzeichnisse der in den deutschen erbländischen Provinzen sich aufhaltende» Hun-garn nach dem Geiste des aufgestellten Grundsatzes jährlich der k.Hungarischen Hofkanziei mitzutheilen. Die kandesstelle hat in Folge dieser höchsten Entschiiessung bei dem Conscripkionsgeschäft sich hiernach zu benehmen, wenn einige in erwähnte Chate» gorie gehörige Hungarische Unterthanen dortlandes sich üufhlllte«, solche zu verzeichnen» und drese Verzeichnisse jährlich einzubegleiten, um solche dem höchsten Befehle gemäß der k. Hungarischen Hofkanzlei mik-theilen zu köMien. N> 6546» ' Hofdekret vom 6., kundgemacht von der Nrederofterreichischen Regierung den 8° Marz 1805. Nachdem Seine kaiserl. auch kaiserl. königl. Ma-- Diets' Wat allergnädigst zu bewilligen geruhet haben, daß P«n, die den landesfürstlichen Beamten zugestanvene Be- „tn au« be» fteiung von der Claffensteuer für das laufende Jahr Kaffe» A L ' $805. I# ( 228 ) PO '|n6vdnb H (m Uebertretungsfalle der Empfänger mit t fl. für das Scheit, und der Schiff» fuscht durch den Schiffmeister unnachßchklich zu bestrafen» N. 6548' Aegierungsbrrordnung in Niederöstttreich vom 7, Marz 1805. Äcrrke auf Die Kreisärzte haben alle Jahre Dezirksbe-sinv in "den reisungsrelationen einzuseilden, weichen sie ein tze-^ngsttla-' naues Verzeichnis aller in ihrem Bezirke befindlichen j$r*fTir$te ausübenden Aerzte und Wundärzte —- mit Ausnahme anzufübren. ■ der NB C 229 ) NB h^r Gewrrb-wundärzte — und mit Anführung des Jahres, des Ortes ihrer Promotion, ihres dermahli-gen Wohnortes, ihrer allenfÜlli'gen Anstellung unb damit verbundenen Gehaltes beizulcgen haben. N. '6540, Hofkanzleidekret vom 7., kundgemacht dom Tiroler LandeSgubernium beit 27. Marz 4805. Nach der durch tin gedrucktes Generale vom Erläuee, l$fen März i.803. — so in gegenwärtiger Samm. y«^ru*er lung l7ten Bande Seite 97. Zahl LZ74. zu finden ist— erfolgten Kundmachung der, wegen gerichtlicher Pro- ^"urtun-tokvüirung der Kontrakte und Urkunden adelicherund etn ad-li» siegelmässtger Personen ergangenen höchsten Verord.- fieydnuiffta nung vom 4ten März 1803, find bei dieser Landes-stelle einige Anfragen vorgckomme» , worüber einver-ständig mit der k. k. obersten Justitzstelle, folgende Entscheidung und Belehrung ertheiit worden ist Erste Jluftage. Ist, die höchste Resolution auch auf fene Hypo-ken und Realrechte anwendbar, welche voy Adelichen nicht auffergerichtlichbloß unter ihrer, und zweier Zeugen Fertigung , sondern vor ihrer Persynalinstanz, bei to? ( -s° ) So» üt! gerichtlichen Verlassenschaftsabbandlungen, $|q^, Nationen, Verträgen, oder andern Verhandlungen, konstttuirt, oder woüber die auffergerlchtlich errichteten Urkunden in der Folge dem adelichen Gerichte, zur Hinterlegung und Registrirung, Übergeben wer-den sind? Entscheidung. SS findet, in Rücksicht dieser Hypotheken un|> Realrechte, keine Ausnahme von der in der höchsten Resolution vom gten März 1B03. festgesetzten Regel Statt. V Zweite Anfrage. Wie ist sich zu benehmen, wenn ein abelicher Schuldner, welcher von seiner Personaltnstanz dem Gläubiger sein Vermögen in Zenere verschreibt, oder schon verschrieben hat, Realitäten in mehreren Ge» richtSbezirkrn, oder ein Urbarium besitzt, wovon die adelssteuermässigen Froventus in mehreren Gerichts-Lezirken ausgehen, das ist: von Gütern zu entrichten sind, die in mehrere» Gerichtsbezirken zerstreuet liegen? > So® C 2Z! ) Entscheidung. Auch in Rücksicht dieser Schuldner kann weder-|Hr das Vergangene, noch in Zukunft eine Aus, Mbme von der in der höchsten Resolution vom 4ten März l8oz. festgesetzten Regel gemacht weiden; wie sich aber hierin zu benehmen sey, wird ad 4. die Vorschrift ertheilt. Dritte Anfrage. Wie ist sich, in Rücksicht der vor der Kundmas chung der höchsten Resolution vom 4tett Mär, rgoz Entstandenen, mit einem General-Pfandrechte ve»fehe-nen Forderungen zu benehmen? Entscheidung- Es konnten dergleichen Forderungen in ihrem Rechte, ohne Verschulden der Gläubiger, durch eine von ihnen nicht vorhergesehene Anordnung nicht ver-kiujft. wechen. W-nn also der Gläubiger «ine solche Forderung binnen der in der höchsten Resolution vom 4ten März 1803 bestimmten Frist von einem Jahr «nb 6 Wochen entweder auf aste oder auf einige Realitäten seines Schuldners hat vormerken lassen; so ist die Folg« dieser Vormerkung, daß er sein vor- HB < EZ2 ) HjA litt gehabtes Recht entweder auf alle ober auf einige dieser Realitäten, worauf nemltch die vorgeschriebene Vormerkung geschehen, auf die Art behalt, wie cs thm, nach vorigen Gesetzen, oder gesetzlichen Gewohnheiten, eigrn gewesen ist, und daß er in dessen Folge, über kurz ober laug, gegen andere Gläubiger das, Wenige Vorrecht gelten machen kann, so ihm, nach «origen Gesetzen, oder gesetzlichen Gewohnheiten eigen gewesen ist: so wett aber etwan die Vorrechte der verschiedenen Pfandgläubtger streitig feyn mögen, sollen diese unter sich, der Ordnung nach, im Wege Rech-» tens verfychten werden. Vierte Anfrage. * Kann ein adelicher oder siegelmäffiger Schuldner, in Zukunft, auf Verlangen ieines Gläubigers, demselben alle, oder mehrere, in verschiedenen Gerichtsbezirken liegende Realitäten und zwar bei jedem Ottsgerichte diejenigen, so in dessen Gerichtsbezirke liegen, mit besonderm Pfandrechte verhaften, und wie wäre in solchem Falle der Gefahr der Doppelzählungen vorzubeugen ? Entscheidung. Wenn eben 'dieselbe Forderung, auf eigenes Werlaugen des Schuldners, bei zwei oder mehreren Ärksgerichten vorgemerkt wird; so kann er selbst ver. lan- c 2ZZ ) TiO langen, daß überall die Bemerkung : ist auch bei dem Ortsgerichte N- vorgemerkt, beigesetzt werde. Geschiebe aber die Vormerkung auf Ansuchen des Gläubigers,und wird von ihm die schon anderswo erfolg# U Vormerkung verschwiegen: so bleibt dem Schuldner (welcher von einer solchen, ohne sein Ansuchen, erfolgten Vormerkung, wie ad 5. d. vorkomwt, gehörig »er# »' Mndiget werben muß) immer unbenommen, bei jedem Ortsgerichte die Beisetzung der vorgedachten Bemerkung zu verlangen- Der Gefahr einer Doppelzählung wird der Schuldner, oder seine Erben um so weniger auöge-fetzt seyn, als sich alle, wo immer,. erfolgten Vormerkungen der näml'chei, Forderung doch immer aufebcn dieselbe Urkunde beziehen, und leluye bei jedem OctSge-richte eingetragen werden muß. Fünfte Attftage. Kann das Ortsgericht, in dessen Bezirke die zu verpfändende Realität liegt, die Vormerkung bloß auf Erscheinen des Gläubigers, und Vorweisung der Origtnalobligation, ohne Einvernehmung des Schuldners und der Zeugen, vornehmen? Entscheidung. In Rücksicht der, nach erfolgter Kundmachung der höchsten Resolution vom 4ten März 1803. ent# stan- HB C 234 ) HB ! ßandenrn und künftig entstehenden Forderungen adelichr und siegelmassige Schuldner, ist sich nach folc, graben Grundsätzen zu benehmen: a) Es ist Jedermann berechtiget, seine auf eine vormerkungsmäffige Urkunde fich gründende Forderung , »penn auch hie Zahlungs - oder Verfall, zeit noch nicht vorhanden ist, aus das feinem Schuldner eigrnthümliche Gut vormeffm jtt lassen, und es ist hiezu die Einw lligung des Mitgläubigers oder Schuldners nicht nothwen» dig: auch kann die Vormerkung sogar dann bewirket werden, wenn dieselbe von etneiH Schuldner, oder Mitgläubiger bestritten werden will. b) Eine Urkunde ist nur bann als vormerkungs-massig anjusehen, wenn darin i. die Ursache, aus der die Verbindlichkeit entstanden, 2.y die Realität, welche der Verbindlichkeit zur Sicherheit und juy,-Unterpfand« dienen füll, klar und deutlich bestimmt, 3. das dem Gläubiger ringe» räumte Befugniß, sich bei dem Ortsgerichte, In dessen Bezirke die Realität liegt, vormerken zu lassen, ausdrücklich eingeschaltet, 4= die Ur# künde sowohl von dem Aussteller derselben, als auch von zwei glaubwürdigen Männern ohne Unterschied des Standes, als Zeugen unterfertiget ist- rV . c) Wenn sich nun das von dem Gläubiger gestellte Ansuchen auf eine solche vormerkungsmäffige Urkunde gründet, und wenn die Originalurkunde angeschlossen wirb: so ist von dem Ortsgerichte die Vormerkung ohne weiters vorzunehmen, z« gleicher Zeit aber d) der Schuldner von der geschehenen Vormerkung mit Ordnung zu verständigen. e) Dom Tage dieser Verständigung an, ist durch 3 Jahre und 18 Wochen dem Schuldner das Recht Vorbehalten, den Gläubiger zur rechtlichen Erweisung feiner Forderung aufzufordetn, und nur _ nach Verlauf dieser Frist kann die vorgemerkte Forderung für erwiesen gehalten werden. f) Wird hinnen her qefetzmässigen Frist die Recht-mäss-rkeit der vorgemerkten Forderung ordentlich widersprochen: so ist die Streitsache, der Ordnung nach, im Wege Rechtens zu verhandeln , und durch richterliches Urtheil zu entscheiden. g) Jede vorgemerkte Post erhält, nachdem sie entweder durch ein von dem Gläubiger zu seinen. Dortheile bewirktes Urtheil oder durch Nach» rragung der ausdrücklichen Einwilligung bcfr Schuldners, obschon erst nach geschehener »ow mer- Sn» c =36 ) %■» metfung liquidirer worden, das aus der C3et. merkung entstehende Pfand Recht immer vom Tage der erfolgten Vormerkung. , « h) In Rücksicht der, schon vor der Kundmachung tier höchsten Resolution vom 4ten März 1803, entstandenen Forderungen können die Gläubiger keine vormerkuiigsmässlge Urkunden (wenn dieses Wort, ln dem zuvor ad b. bemerkten Sinne genommen wird) in Hauben haben, weil vormals die Klausel, da§ sich der Gläubiger ad actai publica in loco rei fitae vormerken lassen mija ge, nicht üblich war. Wenn nun dergleichen Forderungen binnen der ln der höchsten Resolution vom 4m, März 1803 bestimmten Frist von einem Jahr und sechs Wochen nicht vorgemerket worden: so sind die Hypotheken oh-, nehin erloschen. Ist aber die Votmerkung über das vorgelegte Schulddokument zwar binnen solcher Frist, aber bloß, auf einseitiges Ansuchen deS Gläubigers, und ohne -gleichzeitige oder nachgefolgte Einwilligung des Schuld, ners geschehen: so bleibt-diesem das Recht offen, an» noch bis Ende Julius ißog. den mir einer vor der Kundmachung der höchsten Resolution vom 4ten März 1803 entstandenen Forderung vorgemerkte n Gläubiger zur rechtlichen Erweisung solcher Forderung aufzuforq dern. « c =37 ) -?<£ Nm, und darüber im Wege Rechtens erkennen zu lassen, und es können also nur nach Verlauf dieser Frist solche vorgemerkte Forderungen für erwiesen gehalten werden. Da jedem Besitzer einer Realität das Ortsge-richt, tn dessen Bezirke sie liegt, bekannt seyn muß, und die Einsicht des Vormerkungsbuches unbenommen ist: so wird es nur von ihm abhangen, annoch zu rechter Zeit von den auf ihn geschehenen Vormerkungen Notiz zu nehmen, und sich gegen grundlose Ansprüche zu verwahren. Sechste Anfrage. In welcher Form ist die obrigkeitliche Vormerkung zu protokolliren und hierüber die Urkunde aus-zufertigen. Entscheidung. Bei den Ortsqerichten pflegt man, wenigstens in den deutschen Gerichtsbezirken , sogenannte Verfachbücher zu führen, und darin alle von den nicht siegel-massigen Parteien vor Gericht errichtete Kontrakte, Schuldbriefe, Quittungen und andere dergleichen Urkunden. zu protokosiiren. Die ‘ C 2Z8 ) «io# Die von Adelichen und Siegelmässigen erctc^te» im Urkunden, das Gesuch um die Vormerkung, und derselben gerichtliche Bewilligung sind wörtlich in eben diesem Verfachbuche einzutragen. Wenn dieses geschehen ist, muß die Zerkifizirung ungefähr mit folgenden Worten auf der vorgelegten Urkunde von dem Gerichtschreiber, oder, wo beide Dienste vereinigt sind, von dem Richter, nebst BeU drückung des Siegels, betgesetzt werden: gegenwärtige Urkunde ist heute kn dem gerichtlichen Verfalls buche Fol. von Wort zu Work eingetragen worden. Wenn in dem nämlichen Geschäfte mehrere gleichlautende Urkunden errichtet, und zur Vormerkung vorgelegt werden: so darf nur ein Exemplar mit dem Zertifikate versehen, und in Rücksicht der übrigen, nur eine Vidimicung des Zertifikates ertheilet werden. Der jenen Orrsgerichten, wo die Urkunden nicht in eigenen Büchern ober Heften nach einander eingetragen werden, sondern jede einen besonder» Vogen «hält, ist die Abschrift der zur Vormerkung vorgeieg« ttn Urkunde, des Gesuches, und der gerichtlichen Bewilligung zu den übrigen Urkunden zu hinterlegen, gleich diesen mit der fortlaufenden Numrr zu bezeichnen - und diese Numer y. B. ist heute in dem Ge-richtsprotokolle fub Nro. voü Wort zu Wort eingetragen worden) in dem Zertifikate «nzuführen. Sic- NO C ‘»39 ) AjS * Siebente Anfrage. Welche Taxe ist hiefür den Ortsgerichten zu ent» richten? Entscheidung. Es sind eben jene Laxen zu entrichten, welche, zufolge des Generale vom 24. Dezember igol.Pubi. Sro. 20671. für die gerichtliche Protokolltrung der grundherrlichen Urkunden bezogen werden, nämlich: für die Revision und Prüfung der Urkunde (ob sie vormerkungsniäffig sey, und ob sie nichts enthalte/ 1 was den im Iustitz - und politischen Fache bestehenden allgemeinen Vorschriften zuwider ist) dann für die Bewilligung und Zerrifizrrung der Vormerkung 20 kr., und für die Eintragung in das Verfachbuch oder Ge-, richrsprotokoll 2 kr. Schreibgedühk für eine Seite, ober tz kr. für ein Blarr. Achte Anfrage. Hat der Gläubiger, oder der Schuldner die Bormerknngskostrn zu tragen? Ent- • - . - V' TrB c 240 ) Entscheidung. Die Bezahlung der in dem vorhergehenden Atz. satze bestimmten Taxe und Schreibgebühr hak jene Parthet, welche um die Vormerkung das Ansuchen macht, dem Ortsgerichte zu leisten , wobei ihr unbe. nommen bleibt, die Vergütung sich von dem andern Lheile zu bedingen und zu verschaffen. Neunte Anfrage» -V ' : , , , > , . ... / Welches Rechtsmittel gebührt einem alten neralpfandgläubiger, damit er verhüte, daß der Schuldner nicht etwan die besten Realitäten verschweige, um f-ftr neue Verschuldungen Kredit zu finden, und die altern Gläubiger zu gefährden? - ' . ; ■ A ' V Entscheidung. Gleichwie nach der über die dritte Anfrage er* theilten Entscheidung jeder Gläubiger, deffen Forderung schon vor der Kundmachung der höchsten Resolution vom 4ten März 1803 entstanden, und mit dem Generalpfandrechke versehen gewesen ist, wenn er solche binnen der in dieser Resolution bestimmten Frist von einem Jahr und sechs Wochen gehörig vermerken ließ, sein vorhin gehabtes Recht behalten hat, und C 541 ) iinb in Rücksicht aller Realitäten, die sein Schuldner besitzt, gelten machen konnte: so war «S nur die Sache des Gläubigers, die Forderung auf alle Realitäten seines Schuldners / oder auf jene, bei denen ec seine Bedeckung am vesten zu finden glaubte, vsr-jNerken ju lassen. Zehnte Anfrage. Wie erhält man die Gewißheit, daß ein Äbess« cher, oder Siegelmässiger die Realität, welche er jtiitt Unterpfande bereits verschrieben hat, oder künftig verschreiben oder verkaufen will, wirklich als Eigen» thunt besitze? Entscheidung. Es ist den kontrahirenden Partheien lediglich zu uberlassen, sich die Gewißheit über das Eigenthum desjenigen, dessen Vermögen mit einer Hipothek 6t* lastet werden will, selbst zu verschaffen; übrigens aber waltet kein Anstand ob, daß der Gläubiger zu seiner Sicherheit die augenblickliche Vormerkung «„suche, und nachher sein dießfalliges Recht im ordentlichen Wege auStrage. Welches hiemit zur Wissenschaft und Nachachtung kundgemacht wird. XX. Band, Q N, 6550. C 242 ) AB N. 6550. Patent vom t>. März 1805* Wir Fraüz der Zweyte rc, ^ t rischeinSu'. Nachdem wir wahrgenommen haben, daß di: «ußer°so? Judenschaft, welcher mittelst Unserer von Seite des ch-n »brig- ehemahiigen Ostgallizischen Landesguberniums durch Grü>w"i Kreisschreiben vsm 29. SJtärj 1793. befannt flemadj» {UM alr ten Aiimönung der weitere Ankauf, und Erbpacht land-D-k^rsieuee fchäftilcher Realitäten, und Güter ganz eingestellt cuinUtd) hitbtvioiTvn, Mcden, diese Unsere Anordnung hier und da zu ver-b"ur6nmi, titeln , IInd derlei Pachtungen jiii erschleichen Mittel ri-andere^ füive, wobei Wir also dir Unter tränen gegen Willi obet"@''-tct- Eüh>r und Eigenmächtigkeit der Judenschaft nicht salt-pachkuntjen fatu gesichert wissen; so leben Wir, it in für die Zu« ilC f fläuft aller Vereitlung, der bießfäüigen Vorfchriftea kvirksam zu begegnen, Uns bewogen, auf düs Neue und gemessenste zu befehlen: daß in Gaiiizien deli Juden, außer solchen obrigkeitlichen Gründen, auf welchen sie sich als Äckersleute häuslich niederlassen, und selbst beurbaren, in Hinkunst keine andere Grunde Sder Gükerpachtung gestartet werte. Daher ist seder Jude, welcher die Pachtung eines ganzenGuttS gemäß desjbenselden durch den Z4ten §. der am ?ten Mai 1789- kunvKemachtrn Judenord, nung eingeräumten Äesugnisses erstanden, oder feit $>t» r 3' So? ( 250 1 So? v S- 3. Im ersten Falle, wenn der Zfushold die For, Lerung durchaus als richtig erkennet, ist ihm auf de, Stelle von der Obrigkeit begreiflich zu machen, daß, wofern er den Rückstand binnen 14 Tagen nicht ab, führen sollte, von dem k. k. O. Om. Fiskalanike ohne weiters wider ihn die gerichtliche Exekutionsklage angebracht werden, folglich ihm der Ersatz aller @e* richtSkosten zur Last fallen würde. §♦ 4‘ Wenn dessen ungeachtet die Zahlung des Rückstandes unterbleibt; so hat das Urbaramt die voll der Gerichts - Obrigkeit erhaltene Protokolls - Abschrift an das k. k. O* Oe. Fiskalamt einzuschicken, und diesem zugleich an^uzeigm, worauf die Exekution ge-führet iverben könnte, §. 5> Im zweyten Falle, wenn der Schuldner die Forderung des Urbaramtes ganz oder zum Theile widerspricht, soll selbes dem >k. k. 0. Oen. Fiskalamte die Anzeige machen, und nebst dem im §. 1. erwähnten Ausweise, auch den Beweis der jährlichen Ur-barialschuldigkeit beischließen. Dieser Beweis kann entweders durch eine legale Abschrift der bei der lezte» Steuerberritung von dem damaligen Gutsbesitzer eingestellten Faßion, oder durch einen HB C 2Zl ) WA «inen vorhandenen Revers, oder durch einen legale» Extrakt derjenigen Urkunde, wodurch der Ztnshold das zinspflichrige Gur an sich gebracht hat, (wenn darin auch die Zinsgiebigkei'ten richtig Vorkommen) yber durch einen Auszug des Stockurbars, woferne es mit den in der Hofverordnung vom 4ten September 1786 Nro. 574. in den Jos. Just. Ges. vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist, hergcstellrt werben. §. 6. Wenn die jährliche Urbarialschuldigkeit ganz oder zum Theiie in Naturalien besteht, muß auch das Pr clama, oder die Verordnung, wodurch der Ab-lösungspreis oder die sogenannte Urbartaxe für die Jahre, wovon der Rückstand haftet, bestimmet wurde , an bas k. k. O. Oe. Fiskalamt eingefchicket werden. $• 7- Der Gerichtsobrigkeit sind für die im §. 2. bemerkten Amtshandlungen die Taxen - Schreib - Citiec-und Ganggelder nach der Taxordnung in Streitsachen vom tken November 1781. Rubr. l. ad a. etc. Rubr. 4. ad e. und Rubr. 7. nebst den Postporti von dem Urbarverwalker, falvo regresu wider den Schuldner, gegen Quittung zu vergüten, welche in Rücksicht eines jeden Zinsholden besonders auSgesteilet werden muß. $. 8. HB ( 2Z2 ) HB §. 8- - In Konkursfällen kann der Gerichtsobrigkeit hü der Vermögensbeschreibung nicht unbekannt blliben, ob der Verschuldete eine Realität besessen habe, wovon an ein Landestii ffliches, oder einem milben Orte und Fond gehöriges Urbar ein jährlicher Zins zu entrichten ist. Damit nun der allfällige Rückstand zn rechter Zeit angemeidet werde, hat bk Obrigkeit t(t jedem dergleichen Falle die erfolgte Konkurseröffnung ohne Vorschub dem Urbaramte schriftlich bekannt zu machen, welches, wenn ein Rückstand haftet, solchen sogleich der Konkursinstanz anzeigen muß, damit selbe, zu Folge der Hofverordnung vom rZten Iäner 1787. Nro, 617. in den Jos. Just. Gef. dem k. k. O.Oen. Landrechte die Anzeige machen, und von diesem das f. k. O. De* Fiökalamt hiervon verständiget werden könne. §. 9- In dergleichen Fällen har das Urbaramt auch an das k. k« O. Oe. Frskalamt die unverzügliche Anzeige, zu machen, und die oben §. 5. et 6. bemerkten Behelfe beizuschliessen, damit das Fiskalamt die Forderung wider die Konkursmasse ohne Zeitverlust gerichtlich anmelden und liquidiren könne» Wor- BiS ( 253 ) *Sa8 Wornach sich also bet vorkommenden Fällen ge» MM zu benehmen ist. N. 6558» HoffanzlRdekret an das Galizische Guber-mum vom i4‘ Marz- kundgemacht dm ia. April 180Z. Se. Majestät haben zu beschliessen geruhtt, K-schwerb-daß den Unterrhanen zur Beibringung ihrer Beschwer-den gegen obrigkeitliche Bescheide für die Zukunft eine sechömonatliche Frist vorgeschrieben werden soll, scheide/ 6559. Heffanzleidekret an das Galizische Laudks-gubernmm vom 14« März 1805. Der« Inbegriff der Personen, welche bei Städt- Welche Bechen , wo die Gerichtsbarkeit an den Dominika!-Justitiar übertragen wird, die politischen und ökono- »H mischen Geschäfte besorgen, ist künftig nicht mehr Ortsgericht, sondern städtische Kämmerei; der Vorsteher, städtischer Kämmerer; die Beisitzer städtische Kämmerei-Beisitzer; der Schreiber Kämmerei - Schreiber zu nennen, da mit dkm Worte Orrsgericht, mehr als die Besorgung ber GchuHpo-cke,i Impft Ifiiijt Be Handlung. Äelnlgung der Better und zeuge, bmm >Äi»lduugs- stüFe äuge steckter 8er skorbeneu betreffend. '■ ' ;'t .» I V ~ c v# td# ( 254 5 Hi# >' tit ßLdllfchm fintiiilfle u«b Poliiianstaltt» v,M,, den tst. \ -N, 656O. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 14. Marz 1805.- Aerzte und Wundärzte sollen jeden Kuhpocken» Impfling während des Verlaufs der Schutzpocken nicke nur drei Mahl besuchen, sondern bera Geimpften nach vollbrachter Impfung ein Zeugniß von Amtswegen ausstellen, auch sollen Kreis-und Wundärzte überhaupt fleißig zur Vaccination aufgemuntert werden« H. 6561. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 14- März 1805* Die UBt'rm 10. Dezember 1796. wegen Reinigung der Bett-und Leinenzeuge, dann Kleidungsstücke angesteckker verstorbenen Personen erlassene Verordnung ist genau zu befolgen, und die dießfalls saumseligen Tobtenbeschauer zu bestrafen. N, 65624 RS c -Sz ). RS N. 6562. Hvfdekret vom 14* März, kundgemacht vom Galizischen LauLesgudernium dm 12, April 1805. Mit dein höchsten Patente über bas Verfahren Wider in Unterthaussachen ist zwar bestimmt worden: daß ch^'Rr»ei-die Unterlhanm, welche an ihre Herrschaft eine For- rmbä'ns?» derung zu haben, oder sich durch eine von der Herr-schaft an sie gestellte Forderung gekränkt glauben, diese ihre Forderung, oder vermeinte Kränkung zuerst bcfriftVer« bei der Obrigkeit selbst, nämlich bei ihrem Grund- 6«schrichen. Herrn, oder dessen Stellvertreter anzumeldcn, und durch drepßig Läge von demselben den Bescheid abzu-warcen haben. Zur Anmeldung der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist aber aus der Ursache keine Frist festgesetzt worden, weil man mit Grund erwartete, jedem Unkerthan, der sich durch einen herrschaftlichen Bescheid verkürzt finde, werde ohnehin daran gelegen ftyn, feine Klage ohne Zejkveriust vor bas Krersamt zu bringen. Da indessen wahrgeirommen worden ist, daß Un-terthanen die Beibringung ihrer Beschwerden wider obrigkeitliche Bescheide nicht selten zu ihrem eigenen Nachkheile eine geraume Zeit änstehen ltrssen, und sich dann selbst wegen dieser ihrer Zögerung außerSkande gr» > fttzt r it* C 3 St# fetzt sahen > die GrundhaltigkeiL ihrer Klagen gchoiiZ darzuthun; so haben Gerne Majestät, um eines Theilz die 'össentlichen Behörden von der eben so besckwerli, chen als zwecklosen Untersuchung solcher veralteten, und meistens von allen Beweismitteln entblößten Klagen zu entheben, andern Theiis aberden Unterthanen, welche gegründete Beschwerden wider ihre Herrschaft zu haben vermeinen, die »othige Zeit zu deren 2ln» Meldung zu verstatten, zu entschliessen befunden: daß den Unterkhanen zur Beibringung ihrer Beschwerden gegen obrigkeitliche Bescheide eine sechsmonatlich e Frist vorgeschrieben werden soll. Diese allerhöchste Schlußfassung wird daher mit nachstehender Belehrung zur schuldigen Beobachtung fund gemacht: itens. Erstreckt sich diese Frlstbcstimmung nur auf solche obrigkeitliche Bescheide, welche eine Forderung der Unterthanen an ihre Herrschaft, oder eine Förderung derketzteren an dieErsteren zum Gegenstände haben, dann auf solche obrtgkeitlicht S eraser k e n n rn i sse, w e l che ex nex u f ub-ditela c verhängt worben ; dagegen bleibt es in Ansehung jener Straferkenntnisse, welche sog der Herrschaftals Polizei-Obrigkeit erlassen werden, bei den in dein Strafgesetze über schwere Polizeiüber-tktttnigen festgesetzten Rekursfristen. skens. stens. Die für die erftere Gattung von obrigkeitlichen Erlässen bestimmte sechsmonatliche Frist wird für die Ankunft vom Lage der Anstellung eines solchen Bescheides, bet jenen Bescheiden aber, welche bereits vor der Kundmachung des gegenwärtigen Kreisschreibens zugestellt worden sind, vom Tage dieser Kundmachung an, zu rechnen seyn. Atens. Jeder Unterrhanwelcher erst nach 2?er# lauf tiefer gesetzlichen Frist seine Klage wider einen obrigkeitlichen Bescheid anbringt, muß es sich selbst zuschreiben, wenn er mit seiner verspäteten Beschwerde abgewiesen wird, da ihm Zeit genug »erstattet wurde, zu überlegen, ob er sich mit dem erhaltenen Bescheide zufrieden stellen könne, oder nicht. Dage- gm darf ; _ ....... s. j ,, 4tens auf die bloße Einwendung der Herrschaft, daß sie eine Unterthansklage voriängst abge» than habe, keine Rücksicht genommen werden, sondern den Kretsämtern wird obliegen, von Amtswegm darauf zu dringen, daß sich die Herrschaft über die in den §§. 6, 7, und 8. des Parents, von dem Verfahren in Unterthanssachen vorgezeichnete Behänd, lungsart einer, als verspätet angegebenen Unterthaus-klage ordentlich ausweise, indem jene Dominien und Antheilsbesitzer, welche die Befolgung dieser Vorschriften aufieq acht lassen, oder in ihren Geschäften nicht die gehörige Ordnung halten, es ihrer eigenen XL.Band. St Mr- MS C -68 ) MS ' Fahrlässigkeit beizumessen haben, wenn sie wegen längst beigelegter Beschwerden belangt werden. Endlich Atens, verstehet es fich von selbst, daß der Grundherr, oder dessen Stellvertreter, durch die dem Unterkh«n, während sechs Monate freistehende Beschwerde , an dem sogleichen Vollzug seines Spruches nicht gehindert wird, sondern daß die§§. 2, und 7, des Unterthansbestrafungspatents in voller Kraft und Wirksamkeit zu verbleiben haben. N. 6563. Verordnung vom Galizischcu LandesguSer-tttum den 15. Marz 1805. Daß die Ausful-rber 4boi*0at‘ . jungen in größerer Duanttöt außer Lande- nur g«s gen Paße gestakktt m- Vermöge Hofdekrets haben Seine Majestät die gleiche Behandlung der Galizischen Unterthauen, in Absicht auf die Ausfuhr und Verzollung der Holzgattungen zu befehlen , und zu dem Ende anzuordnen geruhet: daß diejenigen Partheien, welche in Zukunft Holzgattungen, in grösserer Quantität auf einmahl oder theilwcift außer Landes führen wollen, die hierzu erforderlichen Holzausfuhrspässe mittelst der k. k. Kreisä'mker anfuchen, und in ihren allda einzureichen» den Bittschriften sowohl die Waldungen, aus denen das Holz genommen toitlv anzeigen, als auch dir /, 1 Gak? GB C rn ) 'GB Gattung, Zahl, unddasMaaß bes auszuführende« Holzes, nach den im angefügten Zolltarif mit enthaltenen Nomenklaturen auf das Genaueste ausdrücken sollen. ¥ Mit den von Seite dieses LaridesguberniumsV gegen Entrichtung der ausgemessenen Taren und der Ettiupelgcbühr ausgcfertigken, durch die Kreisämter den Partheien zukommenden Pässen, welche jedoch nur auf 18 Monate gütig sind/ müssen die Fuhren und Schiffe, woraufdas Holz ausser Landes gebracht wird, jedesmahl begleitet, und solche bei dem Austritts-Zollamte vorgezeigt werden, da die Gränz» Zollämter bereits die Weisung erhalten haben, künftig kein Holz, ausgenommen die nachbenannten Gattungen, ohne einen derlei Paß außer Landes zu lassen. Was aber die durch den Gränzzug getheilteu Dominien und Gemeinden betrifft; so haben diete jtt ihren dießfälligen Gesuchen jedesmahl zugleich an--zuzeigen: ob das auszuführeude Holz zum eigenen Hans-und Wirthschaftsgebrauch, oder zum Verkauf bestimmt sey. ‘ • . Zur Ausfuhr folgender bearbeiteten Holzgattun----gen bedarf es keines Passes, daher auch keine Taxe wegen eines Passes zu bezahlen ist, nämlich: zur Ausfuhr der Skutten, Verlinken, Byk,, Dubassa, Lyswen, aller Ga leeren, von welch immer Benennung; der Kosen, K o mig e n, Jab/ R wts AS C 260 > AjH «tgen, dann der Pobitkeu, Lichtunen mič aller anderen kleinern Schiffe, Kahne», dann ^Holzflößen, worauf Wein, Pottasche, oder an« dere Produkte geladen zu werden pflegen, mit Aus« nähme der Danziger Balken und Mau erlaßt ten, welche, wenn auch hierauf Etwas geladen werden sollte, des Passes bedürfen- und folglich auch der dießfälligen Laxe unterliegend Ferner werden auch nachfolgende Holzgattungen^ -wenn selbe die angemerkten Quantitäten nicht über-jfctgen, den Unterthanen ohne Paß auszuführen ge-tzkattet, somit densel5en eine Taxe wegen elites Passes «iud; .nicht aufgerechnet. Browarky, pder zum Bau nicht qualificirtc^ Holz, wenn selbes einzeln von Unterthanen, und nicht über ao Stück auf einmahl ausgeführet - Wandhölzer von Tannen, Fichten und j?f; fern > von 4 bis 6 Klafter lang, und 16 bis 26 Zoll dick im untern Durchmesser, von zwep unv drei Schock. Wandhölzer von 4 bis 6 Klafter läng/ von n bis 16 Zoll dick, von zwei öiS Vrch Schock. 6 perut «to? c *«t ) %»? \ - . - S p orn Hölzer van 4 bis 6 Klafter lang; Don 8 bis 12 Zoll dick tm untern Durchmesser, voir jroet bis drei Schock. Reiß-und Ruderstangen, Latten und» Stangen, fünf bis sechs Schock. Weiche, ganze und halbe Pfosten von 3 bis 4 Klafter lang, dann von 1 bis i£ Zoll dick,, fünf bis sechs Schock. Weiche und harte Bretter von 1% bis höchstens 2 Zoll dick, von drey bis vier Schock- Schindeln aller Gattung yo» 15 biS 20 Schock, Hartes und weiches Brennholz, unter. jo Klafter. Kohlen. 3 v & BO C 362 ) BO ' Zollsätze ^>er aus dem Königreiche Galizien essitire^ den Schiffe und Hylzgattungen. Schiffe. Eine Skutta.................T. . ' -— Berlivka oder Sderkahn. ....... — Lyk oder Dubas.............. — kyszera.... ........... — Galar Krzeszover gedeckter... . — Derto K'rakauer von 9 Ruöerknech^ ten............................ — Drtto Ulanower von /detto... . — Koza. . ...... ... Komige auf den Luz.......... «g- Jadwrga............ Aobldka, Krzeszower und Iaroslawer. — ganz gedeckte. ................. — Lichtun......................... — Kleines Schiff mit einem Häuschen. - Größerer Kahn..................... >— Kleinerer bette................ Aus- fuhrszoll. fiv’ ; -fT 50 35 3-° 15 10 3 2 7 7 6 3 3 2 rz 30 30 30 45 lg Uebri- C 26z ) Uebrige Holzgattungen. Eichenes, oder anderes hartes Stammholz. Starke Klötze. gilt Stamm von 4 bis 6 Klafter lang, 20 bis 30 Zoll dick am untern Durch Messer. . ........... ... Aus- fuhrzoll. fl.r. 1 kr, Mittlere. ^|n Stamm von 3 biS 6 Klafter lang, 16 bis 20Zoll dick am untern Durchmesser.........................-........... 6 ch w ache. Ein Stamm von 3 bis 4 Klafter lang, 12 bis 16 Zoll dick am untern Durch-Nlesser. ............................... Meiches Tram-und Floßholz. Mastbäume, in runden Trame« bestehend. Ein Stamm von 10 bis 12 Klafter lang, 18 bis 20 Zoll dick am ober« Ende............ .......... 27* 4 71 Ern m c 264 - Trs.. Ei« Stamm von 9 bis 10 Klgfter lang, 16 bis 18 Zoll dick am obern Ende. Aus, fuhrszoll. fl. r. ! kr.^ 54 Budulec, oder Danziger Bal- ken in runden unabgezimmer- , ten Lramen. 'J . u, .... .. . . , te abgejimmerten Tsamen. TD Ein Stamm von 7 bis 8 Klafter lang, 14 Zoll ins Gevierte stark... Š '.. 17 Ein Stamm von 5 bis 6 Klafter lang , 14 Zoll ins Gevierte stark.. .. Browarkk, Brenn- und gem e i- «es Bauholz, aüs unabgezim-merken K l 3 tz e n. Ein starker Stamm von 5 biß 6 Klaf- \ Ul AS C 265 ) tzj- ter lang, »8 bis 24Zoll am untern Ende .............. .... §tn mittlerer Stamm von 3 bis 4 Klafter lang, 16 bis 19 Zoll am untern Ende. . . .......'.V:..,. Von schwachern Stämmen ein Floß ans 30 Stück bestehend, von verschiedener Dicke.. .. . Bawulec, oder langes Bauholz, in runden Tr amen. Ein Stamm von 8 bis 9 Klafter lang, 8 bis 9 Zoll dick am ober» Ende., Pauh 0 lj, von Tannen, Fichten und Kiefern. Ein Tram von 4 bis 6 Klafter lang 16 bis 20 Zoll dick im uneern Durch Messer. ................. Ein Wandholz von 4 bis 6 Klafter lang, ir bis 16 Zoll dick im untern Durch messer.......................... Ein Sporn von 4 bis 5 Klafter lang, 8 bis 12 Zoll dick im untern Durch Messer. ........................ Aus- fuhrszoll. fl. r. I kr. 84 Reiß- C 266 ) HO Aus-- fuhrszoll. Reiß, und Nuderstangen. Ein Schock zu 6s Stück, von verschiedener Länge und Stärke.............. Hartes und weiches Schiffs-Materiale. Eichene S chiffsp so steki, Stä be, ■oHier Pfählt genannt. Osma kr zu 8 Klafter lang, und 3 bis 4 Zoll stark, ein Stück......... Sjudmaki zu 7 Klafter lang, und 3 bis 4 Zoll stark, ein Stück.......... Szostaki zu 6 Klafter lang, und 3 bis 4 Zoll stark, ein Stück. «... .... . Piontaki zu 5 Klafter lang, und Z bis 4 Zoll stark, ein Stück. Czwartaki zu 4 Klafter lang, und z bis 4 Zoll stark, ein Stück. ... Harte Bretter. Eschen -- und Birnbäume 2 bis 4 Klafter lang, und l^Zoll dick, ein Schock , zu 60 Stück................... Eichen und Erlen 2 bis 4 Klafter lang und rf- Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück......................... st. r. j kr. 15 13 Ul 9s n 39 935 eU Weiche Bretter. Pfosten von 3 bis 4 Klafter lang, 2 bis 4 Zoll dick, ein Schock $u 60 Stück............................ Halbpfosten von z bis 4 Klafter lang, if bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück......................... Podenbrttter von '3 bis q^Klafter lang i> bis l 4 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück- ...... *................... Faßdauben eichene Klepki ge- li a ü tt k. Pipen von 60 bis 64 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück....... ..... ......... Brand weinstäbe von 48 bis 52 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Stück- ........... l^cphten von 42 Zoll lang, 1 bis 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 ' Stück. .................... Bednarkt von 32 Zoll lang, 1 bis ' 2 Zoll dick, ein Schock zu 60 Aus- fuhrszoll. fl. r. j kr. Stück. 291 Drq- AS c 268 ) AS Drayizen. Vom harten pnd weichen Holze, ein Schock zu 60 Stück. ♦,.... Pfalz » Schindeln Vom harten und weichen ^ofj<> ein Schock zu 60 Stück........ 7 Brennholz. ■ • r . •' , ■ '1 Hartes^ eine Nied. Oestr. Klafter... Weiches, eine Nied. Oestr. Klafter... Kohlen. CinKosz^ oder Korb zu 8 bis 10 Korez.».««...... .... .. «x.» Aus- fubrszvll. fÜTTTEr? i i N. 6564. 45. Qs HO C 269 ) HO N. 6564. Hofkanzleidekret an sämmtliche Länderstellen ‘ vom 16. März 1805. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet: daß künftig überall die Vice - Directoren der Gymnasien, der Anorb, welche Ordensgemeinden anvertrauet sind, ihre Be-- Vice-Direk-fehle und Anordnungen in. Schulsachen nicht unmtml- Gymnasien, bar an den Präfecten oder die Lehrer; sondern durch die Vorsteher des Kollegiums oder Klosters an sie gelangen lassen sollen- N. 6566. Hofdekret vom 16. März, kundgemachtvon dem Appellations - und Kriminaloberge-richte im Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns den 26. Julius 1805. — .* _ * *> »1 t . • . In Folge des von der n. ö. Landesregierung ®°1g6c““r_ diesem n. 'ü. Apellaltonsgerichte gemachten Ansinnens den ebner, achtet dec ist erinnert worden: es ftyn zwar alle Beporden, B-fteiung welche die Postportofreiheit grniesftn, bei ihren ämt- P"«ege-lichen Sendungen auf den Postwagen von Entrichtung dir Portogebühr befreiet; da aber dennoch hierunter denPoiiwa» rini- GO C 4° ) ' ' S<6čbvn“l‘ e‘n^e Gebühren einkreken, welche nicht der fahrende» ja rntktchten Postanstalt zu Guten komme», sonder» wie jene Z kr.,-f?n“. welche bei der Auf - und Abgabe für jedes vom Amte auszusiellende gedruckte Recepisse, (wenn sich nicht das Amt oder die Behörde der selbst zu verfassenden Recepissen bedient) len Beamte» oder Postmeister» zur Bestreitung dcrdießfälkige» Papier - und Druckkosten zu entrichte» sind, oder jene Gebühr, welche für das Abladen, und für die Transportirung von dem Häuptzollamte bis zur PostwagenSaufgaSe an Me zollamtliche» Träger bezahlt werden mnß , diese baare» Auslagen aber der Posiwagensansialt nicht aufgebürdet werben* können, so seyen die Behörden dahin anzuweisen, daß sie diese Gebühren, wovon erster« zur Sicherheit des Auf- und Abgebers dient, und vor-schriftmÜffig besteht, selbst berichtige». Welches den sämmtlichen anher unterstehenden Gerichtsbehörden in N. Oe. unter und ob der Enns zur Wissenschaft und Nachachtung hiermit bedeutet wird- & 6566. HoffMzleidekret vom iS. März 1805. ÄvümaL' In den Vollmachten an auswärtige Mandats ten und deren Form- rieft soll, mvtm die Parcheim keinen dortigen Rechts? freund c 271 ) freund zu benennen wissen, so viel Raum leer ssyn, um den Namen eines Mandatars durch die geheime Mandat»' Hof-und Staatskanzler cintragen zu können; auch j soll jede solche.Vollmacht von der Orrsobrtgkeit au-thentisirt, von der Landcsstelle fubauthentlstrt, und tiefe in lateinischer Sprache abgefaßte Aukhemisi-rung an die Hosianzlci eingeschicht werden. N. 6567. Regicruugsverordttllng in Niederösterreich vom HZ. Marz 1805, Die aus dem Jnvalidenhause entlassenen Jnva- J»valtbi»> lidcn sind wegen eines begangenen Verbrechens vor jenem Zivilgerichte abzmirtheilen und zu bestrafen, dessen Bez'rk sie das Verbrechen begangen haben, den, find Zivilgcsetzrn unterwor- fen, N, 6568- Hofkanzleidekret an die Niederöftereichische Regierung vom 21. Marz 1805. Künftig soll Niemanden eine Meisters-Urkunde W-am ausgefertiget, noch Jemand zur wirklichen Ausübung dts Meistecrechtes zugelassen werben, der sich nicht m* fctforbtL'3 "Iss- zur . Autbentici-töt Ließor, r!g« Urkunden bet den franzi-1ifc6en. Ge» rlchttte-hörden. vorläufig über die Verfertigung des Meisterstückes, und die von dem Mittel bestättigle Richtigkeit desselben gehörig ausgechieftn hat. N. 6569. Hofkanzleidekret an sammtlicheLanderftelleri vom 2i. Marz 1805. Da bei den französischen Gerichtsbehörden or-dentlicherweise, nur diejenigen Vollmachten als authentisch anetkannt werden, welche von den Otts-uub Landesobrigkeiten , und endlich von der franzö« fischen Bochschaft gehörig le^alifirt fino; so ist die Einleitung zu treffen. a) Daß In den Vollmachten, welche die Partheien an auswärtige Mandatare auszustellen haben, Im Falle, wenn solche Partheien aus Mangel an Bekanntschaften an Orc und Stesse mit einem Rechtsfreunde oder Sachwalter sich nicht selbst zu versehen, ober einen zu benennen wissen, jederzeit so viel Raum leer gelassen werde, als erforderlich ist, um den Nahmen desjenigen auswärtigen Mauvarars dabin einzurragen, welchen» die geheime Hof, und Staatskanzlei die Be-fšrgung oder Vertretung der Angelegenheit einer 1 ' sol- solchen Parhet dem ftaiizöstschen Staate zu com* mittiren befinden wird. k) Daß eine jede Vollmacht zuerst von der Orts» obrigkeit, und febaiut zur Besiattigung det Aechtheit und Legalität der Ortsobrigkeitlichen Äuthentisirung von Seite der Landesstelle mit Deidrückung des Amkssigilles auchentisirt, die OttSobcigkettliche Authorisirung sowohl als diejenige der Landesstclle in der lateinischen Sprache abgefaßt, und die auf diese Art eingerichtete Vollmachrsurkunde anher eingeschickt werde« Diese Art der Legalistimng ist. e) Ueberhaupt bei allen Beweis-und Rechtsurkun» den, als da sind i Tauf-Trauungs-Todtenscheine^ Lebens - Certifikate u. s. w. um so mehr anzu» wenden nothwendig, als auch dergleichen Documents, wenn sie nicht eben so, wie die erste» ren legalisirt sind, bey den französischen Gerichtsund Verwaltungs - Behörden, als unzulWs von der Hand gewiesen werden. N. 6570, Hofkanzleidekrtt vom si. Marz 180Z. Nach dem neuen Konskriptlonsplan sollen auch 2/Tuf jene, welche auf Kriegsdauer gestellt und entlassen XX. Band. S wut» iMt ink «nllasstn worben, tocnn st« ftlnlt Realt-i&t, besitzen, Äletiibäus-I«r, Schutz-undFabrlksr rnässtg Befug!« find »erMiUtär-stellung nicht «mb»-de». Äa»B«rg- bau-Der- hältntssen werde» die Gruben- feldinoßin festgesetzt. V V ' -«- • . . ’ • . ' C 277 ) KO d) Irm von Galli bis Lichtmesse hinnen 14 Ta-, gen nach Galli d. i. bis 29. Oktober, und dir» her sollen die Aufkündigungen-, welche nicht binnen dieser festgesetzten Zeitfrist, sondern etwa erst den 16 Februar, 8. Mai, g. August und Z0. Oktober geschehen, nicht mehr angenommen^ sonder« für ganz ungültig gehalten werden. Nach solchergestalt geschehener Aufkündigung ^ und nach verstrichenem Lichtmess? - Georgi-Jakobi-Galli - Tage hat der ausziehrnde Bestandmann (ec mSge mit was immer für einen Charakter beglcireL seyn) binnen den nächsten 8 Tagen mit Räumung tines Theiles seiner Wohnung den Anfang zu machen, und der einziehenden Parkhei zur Unterbringung einiger ihrer Effecten einen hinlänglich schiüsamen Piatz ein» zmäumen, dann soll nach ganz ve-flosseaeu 14 Tä-jen die Wohnung vollständig Zeleeret und übergebe« werden. Sofern aber binnen 8 Tagen nach Lichtmess«, d. i. den 10. Februar, binnen 8 Tagen nach Georgi d. t. den 2. Mai, binnen acht Tagen nach Hakoöi, d. i. den 2. August und endlich binnen 8 Tagen nach ) Galli, d. i. den 24. Oktober, der neu einziehenden Parthei zur Unterbringung.ihrer Effekten kein hinlänglicher Platz von den ausziehenden Parteien geräumet wäre; so wird noch a>^ demselben Tage auf Anlangen der richterliche Beistand mit Zuziehung der Wache zur Rein- -/V. /v z k# ( 278 ) d RLumung eines schickfamen Platzes erthetlet werden , welche- auch In jenem Falle zu verstehen ist, wenn nach den ganz verflossenen 14 Tagen, nähmlich zu Lichtmesse am IZ. Februar, zu Georgi am 7. Mai, zu Jakobi am 7. August, und zu Galli am 29. Skkober die Wohnung nicht vollstäudtg geraumer wäre. ' 2) In Ausjiehungsgefchaften wird für hie Stadt Prag der Prager Magistrat, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des Hausbesitzers und des Miethers, und ohne Rücksicht auf die Real - Gerichtsbarkeit , welcher das HauS unterstehet, zu nehmen, als svmpetentec Richter in erster Behörde bestellt. 3) Damit man aber bei Gerichte darüber, dag die Aufkündigung rot klich geschehen sey, versichert seyi, Möge; so soll eine jec« Aufkündigung, es möge der Bestandvcriaffer seinen Bestandinhäber, oder dieser 1 jenem aufgeküubiget haben, entweder durch, eine schriftlich ausgestellte Beschleinigung desjenigen, dem auf, gekündtget worden ist, oder durch einen Schein über die geschehene gerichtliche Aufkündigung also gewiß' ' dargethan werden, als im Widrigen eine andere Aufkündigung, wenn sie gleich durch Zeugen oder in andern Wegen bewiesen werden /ollte, nicht für giltig angesehen, sondern verworfen werden soll. 4) ' . ' ’ < ‘ >«' W C 27.9 ) W 4) Wenn nun bit Aufkündigung vorerwähnttr Maße» rechtsbeständig dargethan worden, so wird hiermit weiters verordnet: daß im Falle jene Parthek, welcher aufgekündigt worden ift, ein Recht zu haben »eriyeinte, sich der ihr geschehenen Aufkündigung zu widersetzen, selbe ihre Einwendung dagegen am vier, ren Tage (welches mit Ausschliessiing beS Tages , au dem die Aufkündigung geschehen, $u verstehen ist) um so gewisser beibringen soll, alS widrigens eine solche Einwendung nicht mehr gehöret, sondern der Aufkün» digung ohne weiteren Statt gegeben werde« soll. 5) Wenn aber eine solche Einwendung binnen der bestimmten 4 Tage» vorgeschriebener Maßen eingereicht worden ist; so soll hierauf eine Tagfatzungmit dem Anhänge bestimmt werden, daß sich beide Theike dabei um so gewisser einstnden sollen , als sonst nach Amtswegen erkannt werden würde, was Rechtens ist, wo alsdann das dießfalls ergangene Urtheil noch am nähmliche« Tage den beiderseitigen Partheien vomNe» sichte jugestellet werden soll. 6) Falls aber ein oder der andere The il durch eilt solches ergangenes Erkenntniß beschwert zu sey« vermeinte, soll keine Appellation hierüber gestattet seyn; jedoch demselben den Recurs an das k. Ap-pellationsgericht, und zwar ungehindert der etwa rinlaufenden Ferien längstens binnen den nächsten sechs Lagen von der Zeit des zugestellten Uttheils (wo» un« AO ( 28s ) AO Hinter jedoch der Tag der Zustellung des Urtheils, und der beigebrachten Beschwerde nicht gerechnet wer, den soll), zu nehmen, und seine Beschwerde mit Auslassung aller zur Hauptsache nicht dienlichen Eivwürft vhae Wiedechohluag Lessen, was schon bei den Norh-durfcshandlungcu in erster Instanz vorgekommen, nach möglichster Kürze beizubringen, sohin seine Beschwerd-schiift dem Richter erster Instanz zur ungeftiumtw Eittbegleitung der verhandelten Acten, und der Beweggründe seines Uttheils,an das Appellationsgericht ein« zu reichen bevor stehet. 7) Damit die gedachten vorgeschriebcnen Termine genau beobachtet werben, wird verordnet: daß sowohl die in der ersten Instanz wider die geschehene Aufkündigung Unzureichenden Einwendungen als auch die an das k. Appellatioasgecicht zu verfassenden Be, ( schwerdfchrtften mit den Worten: t n A u s z i e h u n g s-fach e n, von aussen bezeichnet, und die dazu bestimm-te» Tage und Zeit für beständig fortlaufend gehalten und verstanden werden sollen; dergestalt, daß im Falle der zur Einreichung der Beschwerde wider die geschehene Aufkündigung borgeschriebene Tag in die Ferien siele, (nur allein die Sonn-und gebotheuenFeyer-fttge ausgenommen) die Partheien dergleichen Anbringen dennoch zur weiteren Vorkehrung an die Behörde um so gewisser zn überretchen haben werden, W i m Wi° MS C 2gi ) HO drigen ein solches Anbringen ohne alle Ausnahme für ungültig gehalten ftyn soll. Wenn von dem k. Appellationsgerichte das Urteil der erste» Instanz nicht bcßättiget worden, so st.-h»t Dem sich durch bas Uitheil des k. Appellations--geeichtes beschwert achtenden Theilr, statt der Revision der weitere Rekurs an die k. k. oberste Justitzstellr bevor, wobei sich rückstchtlich der Fristen und des sonstigen Verfahrens durchgchends in jener. Art zu beuch» Bien ist wie bei dem Recurse an das t. Appellations- 4 Gericht hier oben vorgeschricbcn worden ist. 8) Alle hiervon erwähnte Verordnungen, »velche sich auf die innerhalb des Burgfriedens der k. Hauptstadt Prag liegenden Viertel erstrecken, find nicht allein auf die Aufkündigung der Wohnungen und Zimmer; sondern auch in Absicht auf die - vorgeschriebene Zeit und Art der Aufkündigung, dann des bei entstehendem Streite vorgeschricbenen Verfahrens, und der hierbei zu beobachtenden Friste», auf die Keller, Ställe, und was immer dergleichen in Bestand verlassen , I werden kann, zu vergehen. Wornach sich sodann ein fiber zu richten, und dieses Gesetz aizf das genaueste zu vollziehen haben wird. N, 6573, ' Aufschläge foflen «n g ti« *en Grand erhalten )»erbtn. c ) W - V ’ ^ 6Z7Z. Hofkanzleidekret vom 24. Marž 18^5. Die Areisqmter foßcM 4) Ist das General -Kommando zur nVehige« Beitretung, und besonders zur Befehligung des Kor« dsns-Kommendanten, daß petin etwanigen von ihnen leicht zu entdeckenden Deränderungsfalle mit einer GrZnz-Säule sogleich dem betreffenden Kreisamte die Anzeige machen, durch denk. k. Hofkriegsrath bereits KNgewttscn worden; woruach die Landesstelle die oben flehen- W C s85 ) stehende für dre Kreisämker ju verfassende Instruction tem General * Kommando in Krakau seiner Zeit mite jutheikn hat. :• ; * 6576. Hoffauzleldekret an das Galizische Sandes-gubernium vom »s. Marz 1805. Damit bei der Bestellung der Pastoren Augs, tzurgischen Bekenntnisses in Galizien aller Orten mit u t» Gau-gebörtger und gleichförmiger Ordnung zu Werkt ge- «chEn'"' gangen werde, hat man folgende Maßregeln zur un- ^d-e a» verbriichlichen Richtschnur vorzuschreiben befunden : baren z« <*. tbHknben 1) Jeder Todesfall oder Abgang eines Pastors Vocation, muß durch die Ktrchenvorsteher dem Galijischen Su? pecintendenten Augsburgischer Konfession angezeigt, uud im ersteren Falle müssen ihm auch die Umstände der Wittwe und der hinterlassenen Kinder, wen» welche vorhanden find, zur weiteren Verfügung gr» meldet werden. 2; Die in die Wahl zu nehmenden Kandidaten müssen dem Galizischen Superintendenten Augsburgi-scher Konfession vorläufig uud zu dem Ende von den Kirchenvorstehern angezeigt werden, damit er erklären f'jntit: ob seiner Seit? und in Folge Hörster Ver- I J ; E I "! 1: « c »se > Ordnungen wider dieses ober jenes Individuum ik> Rücksicht der Herkunft, Kenntnisse und Moralität kein Anstand obwalte. 3) Eine jede bei einer Gemeinde mit Vorwissen des Superintendenten oorfflßeitbe Wahl zu einem erledigten Pastorate, hat in gehöriger Ordnung entweder von der gatizen Gemeinde durch Mehrheit bet Stimmen, oder durch hierzu delegirte Ausschußmän-ner ebenfalls durch freie Stimmenmehrheit unter betn Vorsitze des ältesten Kirchenvorstehers zu geschehen; auf eine einseitige, nur von einigen Gliedern der Gemeinde bewirkte Wahl, die alssann die andern zir stimmen suchen, wodurch am Ende nur Unordnung und Behelligung der geistliche« und politischen Behörden entstehen must, wird keine Rücksicht genommen, sondern dieselbe alle Mäht als ungültig angesehen werden. 4) Gleich nach getroffener Wahl ist der Neu- ' gewählte dem Superintendenten, unter der Haftung der Vorsteher für die durch freie Mehrheit der Stim-tnett ordnungsmäffig geschehene Wahl, anzuzeigen^ und förmlich zu präfenrhen. Zugleich hat die Gemeinde sofort die Vocation für den Neugewählten, falls er ein Inländer ist, ausjufertigen, und eine Abschrift davon dem Superintendenten zuznstellen, reel# cher sodann mit Beischliessung dieser Vokation, dm Neugrwählren zugleich der LanbessteÜe anzuzeigen, und \ . • " v - ’'-Wk 'So® C »87 ) St)? jlnb bent Konsistorium, nicht aber der Neugewählte sich selbst zu präsentiren hat, worauf das Konsistorium denselben, wenn es ein Kandidat wäre, entweder selbst «xaminiren uird ordiniren, oder dem Superintendenten hierzu den Auftrag geben, sodann Bericht Nn dir Hofkanzlei zur Erwirkung der tandesfürstlichen Bestätigung erstatten, und an den Superintendenten das den Umständen Angemessene erlassen wird. 5) Fällt aber die Wahl etwa auf einen Ausländer, so hat die Gemeinde keineswegs die Vocation gerade aü denselben zu senden; sondern in einem solchen Falle hat die Gemeinde die Vocation dem Superintendenten zu übergeben, der sie im Nahmen derselben dem Neuberufenen znzusenden- und denselben zu verständigen hat: daß dafern derselbe ein Kandidat wäre > er sich nicht im Auslande, sondern Hierlandes durch düs Konsistorium oder durch den Gaitzischen Superintendenten t^amlnlren und ordiniren lasten müsse; wäre aber schon ein examinirter und ordmirter Prediger, so hat sich derselbe dem Superintendenten pro Colloqnio darzustellen. Hierauf, nehmiich nach ab-gehaltenen Examen oder Colloquium hat der Superintendent seinen Bericht mit Beischtießung einer von der Gemeinde in voraus zu besorgenden Abschrift der Vocation für ihren neu berufenen Prediger an die Landesstelle und an das Konsisterium zu erstatten, welches letztere nach befundener Zähigkeit und Würq dig. HM C 288 ) HrB digkeit bes Berufenen seinen dießsälligen Bericht. ^ die Hofkanzlei vorlegen wird. ß) Dafern einer Gemeinde kein würdiger, und nach den höchsten Vorschriften geeigneter Kandid„t bekannt wäre, den sie zu ihrem erledigten Pastorate berufen könnte; hat sie sich an den ihr vorgeft'Hten Superintendenten, und durch diesen an das Konsistorium zu wenden, welches mehrere Kenntniß von Kandidaten des evangelischen Lehramtes hat, und den Gemeinde auf ihr Ansuchen nach besten Wissen, und «ach bester Kenntniß von den zur Seelsorge taugliche Kandidaten, an die Hand gehen wird. 7) Jede mit Hinwegsetzung über diese Vorschrif-fen getroffene Wahl eines neuen Pastors wird für nichtig und unstatthaft anerkannt werden, und' muß in einem solche» Falle zu einer andern Wahl mit Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten geschritten wer, den, dergestalt, daß die unbefugten Gemeindegütder die Kosten bei der verworfenen Wahl allein zu tragen haben. Endlich: 8) Soll kein Pastor zur Abhaltung de- Gottesdienstes und Ausspendung der Sakramente bei der ihm anvertrauken Gemeinde zngelassen werden, in so lange selber sich nicdk mir der von dem Superiimn, denken zu erhaltenden Koiifirmationsmkunke ausge-wieferr hat. I N. 6577, • GO ( L8§ ) GO N. 6577. Hoflanzleihekret vom 2g. Marz, kundge-machr vom Galizischen Landcsgubemium den 19» 5ifrtl 1805. Es wollen Seine k. k. Majestät die Juden von Daß fnlm Fesitzern-erbung solcher Häuser und Häuserpiatze in ben ^ndstäd-" Galizischen Landstädten, welche bisher noch nicht tm Besitz der Juden sich befanden, gänzlich ausgeschlossen, mithin zur Steigerung bei emphikeutischer Verpachenng verstefge-solcher Plätze nicht zugelassen wiffen; damit den chrkst- ch-'^Häuser lldbtit Unterthanen die llfutrfunft in den Städten nicht yl%^ro(i= beschränkt werde. »icht fl» Besitz der W £„„n ZUven b<- N. 657g. fände» , nicht zugelassen wer-; Hofdekret vom t. April, kundgerüacht von 6 ihre erzeugten Waareü durch selbst gewählte Fabrikat Meisterzeichen zu bemerken, und dadurch die Güte und Presswijrdigkeit ihrer Erzeugnisse zu unterschet-Kn, verpflichtet wurden, zu Vermeidung aster Um# (läiibe ihre Fabriken - oder Meisterzeichen auf alle er» zeugte Waaren zu setzen, eben so werden auch alle Fabriken, einzelne Fabrikanten, Zünfte und Meisterschaften in den jünger« Kreisen Galiziens gehalten, Liese Zeichen den betreffenden Kreisämtern vorzulegen, und die Befugniß, um ihre E zeugnisse damit versehen zu dürfen, anzusuchen, wo ihnen alsdann dieselbe m der Landesstelle nach vorheriger Prüfung zugestan# den «erden wird. § 4' >Die vorrstthigen Waaren , die gegenwärtig zur Bezeichnung bestimmt werden, erbaluivvom «ten Jä-ner 1806 anznfangen zu ihrer Le sttimiru-g den neuen Komme, zialstempel Unentgeltlich ; cs haben ä so zu dieser Etonpiung nicht nur alle Handelslen-e und Krämer, sondern auch KaUsschneiver, T öoier, (Tandler, die sogenannten Vistrschneider, Putzmacherinnen) und alle die, weiche a ust'che Gewe be treiben, ihre Borräthe vor Vrlaus von 3 Monattn, mithin vor Anfang des 1 ten Iäners 1806. dem Stemplet vor-juiegen; nach Verlauf dieser Frist sollen alle dergleichen ungestempelt vorkomMenden Wattren, auch roentt T r er» M C 292 ) GO VAlčfeti würde, daß sie von innländischer ErzeutzsiH sind, ohne weiters konfiszirt werden. $. 5- Siete Vorschrift beziehet sich nicht hur auf gar, ze Stücke, sondern auch auf Abschnitte oder Reste, wenn dieselben bei reichen und halbreifen Zeugen eine 'Este, bei Sammt und brochirten' Sefdenzeugen buei, Esten, und bei übrigen Waaren sechs Esten und dar» über betragen. 5. 6. Von dein Zeitpunkte als dieses Kreisschreiöen in Wirkung kommt, das ist: vom iterr Inner 1806 an - werden die in beta beigefügten Verzeichnisse bemerkten Manufacturer,, wenn selbe gleich schon tuie dem Vorrathsstempel auf dem Siegellack versehen sind, den Äommerziaistempel auf Blei erhalten, welcher mit asten seinen Kennzeichen auf beiden Setten vollkommen kennbar und deutlich ausgedrückt werden muß, weil nur der Stempel im Ganzen die unzweiftlhafte kegiti, Marion darstellen kann ; damit also keine von den stem' pelmässigen Waaren ohne Stempel Hinbangegeben wer, ' den, müssen auch jene Waaren, welche bei Lijitazio--ne» verkommen, entweder mit dem Kommeizial-oder Werzostungsstempel ve-fchen seyn, daher solche vorder Versteigerung der Bankalbehörde zu Beurcheilung und Srempiung zu unterleg«, sind. Wcöwegen sich ciu « ' :j ftbcr, VE c m ) W jtbttr der Maaren stempeln läßt, zur Vermeidung seines eigenen Schadens um fo mehr vorzufthen hat, vollkommene Stempelabbrücke zu überkommen, als indessen Ermanglung, oder bei wahrgenommener ün-druklichkeit des einen oder des andern Kennzeichens ter Buchstaben oder der Numer» die gestempelte Waa-re ebenso, als wenn sie ganz ungestempelt wäre, nach dem Stempelpatent behandelt werden wird. Diejenigen Orte und Waaren, tu Ansehung welcher zir Mhrerer Sicherheit erforderlich ist, die Stemplung fo* gleich auf der Stelle anzuwenden, werden durch die Jeisämtec angezeigt werben. *-7. Waaren, hie vor dem Verkaufe von den Fabrk-kanten felvst zur Appretur gegeben werden, erhalten eine vor läufige Le-eichnung mit Farbe, und werden nach vollendetet Appretur durch einen dem Appreturs-orte nächst aufgestelllen Stempeibeamren, oder aber auch bei demjenigen, wo die Waaren den Appretursstempel erhalten, gestempelt. Aber für beide Bezeichnungen ist ble tape nur einmal, nämlich bei der letzten Stemplung zu zahlen« Waaren, die ohne Appretur, wie auch dergleichen Waaren,^ die in roher Gestalt zum Verkauf kommen, unterliegen der Kommet« zialßemplung ohne Ausnahme. $• 8. HO c 294 ) , §. 8. Mr diese Stemplung sind die in dem Verzel^, nisse auSg-'-neffenen Ge!'Wren vem ©tempter, welcher d über die R dmung zu legen hat, sogleich zu fy, zahlen. Getheilte Stücke entrichten die Hälfte, Abschnitte und Reste aber, von weichen §. 5 die Rebe ist, nur den »torten Theil der bestimmten Gebühr, pud ist jtr Bequemlichkeit der Käufer die Anstalt getroffen, daß nt in ©.-(ihfen und g hsseren Marktorte», «0 die Theil -ng geschieht, ebentalls die Stemplung erhalten. 2iu|v,6e ohne den vorgeschricbenen Stempel im Han- ft* C 296 5 'Handel Vorkommen, ober audj wenn fle in Kauf. c6et Handlungsgewölbern, dann in Magazinen ohne Kom^ merztalstempel vorgefunden "werben ‘ haben Überhaupt die Vermnchung als ausiZi,bische Waaren gegen sich, und werben konfisz'rt. Wenn aber bestimmt bewiesen würde, daß die Waare ausländisch ist, so werden auch die in den Zollgesetzen auf Schwärzungen (Schleichhandel) 6c« stimmten Strafen Platz greifen. § 13. Das erste Erkennrniß in solchen Fällen stehet der Bankalbehürde zu. Zum Rekurse wird ein Termin von sechs Wochen für Jnnlander, und von zwölf Wochen für Auswärtige bestimmt, wobei sich nach dem §. 156. der allgemeinen Zollordnung zu beneh-nme ist. § 13. Wer eine ungestempelte Waare, welche eine Kam-, merzialbezelct 1 vug rPhig hat, aufbringt, erhält den dritten Theil des Werthes ohne" Abzug zur Belohnung. § 14. Wenn ein Fabrikant, welcher geschwärzte (ein# geschlichene) Waaren der Stemplung unterzogen hat, oder jemand, der davon Wissenschaft hätte, und sie -tn Umlauf brachte, angezeigt, und dessen überwiesen C 297 ) ;$ivb, so bekommt der Anzeiger den Werth der Waa-re, in so fern solcher eingebracht werden kann: der Fabrikant hingegen wird daö erstemal wegen der Einschwärzung nach den'Zollgesetzen bestraft, und muß wegen oes Betrugs bei der Stemplung noch insbesondere den We-ch der Waare erlegen. Den Werth der Waare hat auch derjenige noch insbesonde-e zu erlegen, der eine etngeschlichene fälschlich gestempelte Waare alS Mitwisser in Umlauf dringt Das zweitemal wird der Fabrikant nebst der erstgemelveten Strafe auch seines Gewerbes verlustigst. §. 15. Sollte ein Stempler ein eingeschwärztes und unterschobenes Stück Waare wissentlich bezeia-ne», so wird demjenigen , der darüber eine sich- bestanigende Anzeige macht, ausser dem $. 13. erwähnten Anzeiger«' ankheil« noch eine Belohnung von fünf und zwanzig Dukaten bestimmt. Der Beamte, weichereine solche Stemplung vorgenommen hat, wird nicht nur seines Dienstes entsetzet, sondern muß auch noch besonders bk Belohnung von 25 Dukaten erlegen, oder falls er unvermögend ist, diese Summe mit öffentlicher Arbeit, jeden Tag zu einen Gulden gerechnet, ab-trogeir. HF C 298 ) HO § 16. Wird derjenige angezeigt, der den nachgeahmten Stempel verfertigte, oder derjenige, der hievon Wts, senschaft hatte, und sich dennoch desselben zur Bezeichnung einer fremden Waare gebrauchte, so erhält der Entdecker hundert Dukaten zur Belohnung, ohns daß fein Name bekannt gemacht wirb. • ' § 17* Dagegen wird derjenige, welcher sich der vbge-dachten Verbrechen schuldig oder theilhaft gemacht hat, ausser der in den Zollgesetzen vorgeschrtebenen Strafe, auch nach den Kriminalgesctzen behandelt werden. $• 18- Dem Mitschuldigen aber, von welchem eine fsl, che gesetzwidrige Handlung vor btt, Unttr(ud)ung entdeckt wü de, soll nicht nur die Strafe nachgefthen werben, sondern er bekömmt auch fiir die Anzeige dir oben ausgesetzte Belohnung. v , §. 19. Die Stempstbeam^en hab.en die Defugniß, und es ist ihre Obliegenheit, ohne vorläufige Meldung in den Fabriken, bei einzelnen Fabrikanten und Meistern Unke suchungen , ob alle zum Vere kauf bestimmten Maaren gch'ö iq bezeichnet sind, anzustrllen; wie denn auch in eben dieser Absicht von den C 299 ) ben Zollämtern ohne vorläufige Anmeldung in den Kauf - und Handelsgewölbern gleichmäffige Durchsuchungen werden gepflogen, alle Zivil - und iitärobrigkeiten aber den Stempel - und Zollbeamten bei allen dergleichen Untersuchungen, fo wie überhaupt zu Entdeckung und Einbringung der Uebcr-treter den erforderlichen Beistand nach der Vorschrift der Zollokdnung jedesmal ohne Vorschub leisten werden. i V e r- ffV? C 3°o f V e r z e i ch n i ß der erblanLischen Maaren, 'welche der Stemplung unterliegen, mir deu dafür zu entrichtenden Gebühren. Krcu--; Pfe„y jer. | tiitte. ■4\bfän\tt von tprolischen Fabrikaten und' Manufakten werden mit Vorweisung der Verzollungsbollete, und des Restes, woran der Zolistcmpel befindlich, mit dem KommerziaWm-pel zu bezeichnen gestattet, gegen Entrichtung der Kommerzialstempelge biihr. B'Nlder, seidene, mit feinem Golde oder Silber diirchwirkre, vom S:ücte — ganz seidene und sammetene unter Nro. 5. ...........bette — »onNfo Z bis incl, 10 betto — von. . 11 ..... 15 bette — von. 16 .... ^ 20 betto — von. . 21. . . .. . 103 bette- — Floret und halbseidene Bänder, betto Barchent glatter, geschnürter, mussir--trr und ptkirter, oder sogenannter Pr-j i i •s i' L 2 i C 30s z St# X Äretti l^fett* jcr. 1 mge. tj lic, wie auch baumwollener Mol-- ton, vomSrucke O Dappelbarchant, Manchester ,» Belsche- O stet, und Ouschester, vom Stüa. 4 — Battist. ........ ...... detto Baumwollene Waaren, als r 3 Musseline aller Gattungen. .. . beto § bette Westen uudGillets. . bette i — Bambaffinund Nanquin,Kittay, m ganzen Stucken bette 4 — Zn abgetheilten kleinen Stücken... — A Westen und Gillets von Bambasiu und Klttay, dann Nanquin, wenn fie eine BorDNi und Oessein Haben, vom Stücke. CZcke zu Geidungen und Westen, ober Beinkieivet: £» Bon einem Sack zu Kleibungen. . Von einem Sack zu Äestcn eoet 1 2 «xtnfutbu. - —i Halb- ( 3S2 ) Sö® Kreu-s Pfttz.- j«r. nige. HalbbaumwoÜene Zeuge, vom Srück» 2 Bittden, harrassene und wollene L ib-binden, vom Stück 2 — Binden, Leibbinden, inner Landes verfertigte, ganz und haibuidene sowohl als ganz und halbreiche, vom Stück. ...» 1 Felpett, wollene, auch die UerilSj Serges, vom Stück. ..... ... 3 EU Grate! mit Seide unterliegt nicht der Kommerzialbezeichnung. Ml'lter, Kinderkleider gewirkte, 2 Ei, len nichtüberiteigciioe, »um Stück . 1 Klöppclspiyen, in Galizien verfertigte, bleiben noch weiters von der Kommerzialbezeichuung befreiet. Epiken Poetira-ts, oder.englische im Laude erzeugte ClUhIs^tzen-1 Stück von mehr als 12 Ellen. . 8 l Vetto nickt mehr als 12 Ellen. 4 — ?lb schnitt unter 2 Ellen stempelfrei Schlei* C 303 ) Kreu-IPfea-jer. I nige. Schleyer bom Stücke.............. Seidene Waaren, als: Sanj und halbreiche Zeuge und Sammete, vom Stücke, ............. Hroschirte und faffionirte Seidenzeuge und Stoffe, Ätlas und Backbaß, vom Stücke. ........ *............... Broschirte und fasslonlrte Bordurklei der, Miniatur, und faffionicter Saifon Sammet, wie auch Taf> fete alter Gattungen, vom Stücke. Glatte und gestreifte Seidenzeuge. Großdetour > Damast, Flapier-arlas, Glanzfutter, Sende! Man diuitaffct, 'i Eilen breit- wie au» glatter und unaufgeschniktenerSam Met, und seidene Moitone, und Felde! (Felpaj »oiti Stücke .. . Hstcke zu Kleidungen, vom Stücke. . Westen und Gtllrts, vom Stücke.. 6 r Halb- HM C 304 ) Halbseidene und Basheuge, halbseidene Moltone undFeibel, ober vlTeI-pa) »om Stucke. ............. Halbseidene Gillets halbseidene... TÜchel von Battist, Mousselin und Schleyer, dann ganz und halb seidene ohne Unterschied ihrerGrösse, «nd dafern auch das halbe Dutzend das in Patenten festgesetzte Ellen-maß nicht übersteigt: Von l Dutzend Tüchcln von Battist und Mousselin — I ditto detto — Schleier .. - — 1 detto detto—ganz seidenen — i detto detto - h Ib »eidenen Und das halbe Nutzend von dieser Taxe die Hälfte. Von Frauen« Schwalls, grossen tlm-hangtücheln, Röcken und Vorkü cheln von stempeimässlgen Stoffen, von einzelnen Stücken, sobald dieses einzelne Stück ein ganzes auö^ machet, die Hälfte von obigen Ec rühren. Kreu-- [ Spfe'ttJ Zer. ntge. . ==S 3 2 S 1 Tisch- f09 C 305 ) Lischzeuge feine, das ist, gezogene obe' damastirte, unterliegen auf dem Stulle der Kommerzialbezcichnung, und zahlen vom Stück oder Garnitur ohne Un rerschied.......... Mit Ausnahme jedoch der ordinären ' zwillichenen, und aller jener, welche nach dem Ellenmaß, Schock vde^ Stück verkauft werden. Wsllene Zeuge, mit Kameeshaare tint Seide, vom Stück..................... Säcke zu Kleidungen, vom Stück- . Westen, vom Stück. ......--------- Säcke schafwollene von feinerer Wirk? gattung, wo derWirkfadeN durch keinen Filz bedecket, sondern sichtbar ist, entrichten obige Gebühren, jene aber, so gewalkt, und mit einem Filz überdeckt sind, wteTuch, stempelfrei. Gezwirnte Maaren, Gemeine betto. Kreu-lPfens zer. | nige» Halbwollene und halbleinene ganz gro> be Zeuge sind stempeifrei. LX. Band« 6$79i GS ( 306 ) N. 6579, Hoflammerdekret vom 2. April/ kunhg?. macht von dem Galizifchen Landesgubex-fiium derr rr. April 1805. §56u*S btt Seine Majestät habe» zur möglichsten Empor, EtnlLsungS. Bringung der, Tabakskultur > folglich zu mchrererAuf. Greift „ach munterung der dießfälligrn Pßanzer in Galizien, und d-nden^dttt in der Bukowina die Einl'öfungs - Preise nach denbe-Klaffen. sichenden drei Klassen,, und zwar jenen der ersten Klasse von Z Gl. Rhn. iZ Kr. auf 6 Gl. Rhn. oder 24 Gl. Pohl, den Preis der zweiten Klasse von 4 Gl. Rhn. auf 5 Gl. Rhn. oder So Gl. Pohl, und jenen der dritten und letzten Klaffe von s Gl. Rhn. auf Z Gl. Rhn. oder 12 Gl. Pohl, zu erhöhen, und allergnädigst zu befehlen geruhet: daß all und jede Art von ungebührlichen, oder zur Erhaltung der guten Ordnung bei dem Tabaksgefäfle nicht nokhwendigen, auch auf keine Vorschriften gegründete Belästigungen und Plackereien" der Tabaks - Pflanzer abgestellt, die Par-Iheien nach der Ordnung , wie sie sich bei ihrer An, fünft beim Amte anmelden , zur gehörigen SottU'ung «Ud Uibergabe ihrer Tabaksblätter vorgerufen, und nach eben dieser Ordnung sogleich nach der lieber--gäbe ihrer Waare, mit dem vorschrifkmässigen Geldbeträge ohne zeringsieir Abzug «bgcfertiget, bei btt Klass- EttS C 307 ) tö« MPciruitd der Tabaksblätter mit strenger Billiga (eit, und in zweifelhaften Fällen, nach dem Erkennt^ „ijfc der Schiedsrichter (Welche gewöhnlichermassen aus der Klasse der Pflanzer, und SBaarewevfitinbU gen gewählet werden) so wie auch bet der Ab» wage mit gewissenhafter Genauigkeit vorgegangen,, endlich wegen ununterbrochener Aufrechthaltung dieser Vorschrift zur Zeit der Einlösung nicht nur von Seite des Tabaksgefälls, sondern auch von Seite der k. k. Kreisämter Beamte von bekannter Rechtschaffenheit und Uneigennützigkeit abgeordnet, und gegen diejenigen, welche sich Unfüge hierbei erlauben, oder zu solchen schweigen, Mit all« Schärft verfahren werden soll. Welche allerhöchste Entschließung mit der beige* fügten Warnung für die Tabaks« Pflanzer allgemein bekannt gemacht wird: daß Erstens: die Tabakblätter von aller Auftuch» tüng zu bewahren sind; weil sie dadurch ihre natür-s liche Kraft verlieren, und schwarz werden; und daß Zweitens: die Blätter ordentlich nach den/ den Galizischen Tabaks-Pflanzern ohnehin bekannten drei Klaffen zu sortiren, und gebüschelt zur Einl'üsung-zu bringen seyi!; indem es zur Zeit der Einlösung nicht thunlich ist, aus der mit ungleichen Blättern vermischten Buschen die gutew' oder schlechten Blatt« einzeln zu sondern» U a A, 6589, C 308 > %g> N, 6580. Hvfkänzkidekrdt vom 2. April 1805. «nschwSr- Die Einschwärzung alter Kleidungsstücke mit $Mbuna*t tttibčrett Maaren verpackt, wird aus Sanitätshinstch, atttawo!* ten laut der untern II. Zäner d. J. ergangenen Verordnung verboten. N. 6Z8r. Regierungsverordnung in Niederösttrreich vom Z. April 1805. EtbLbn Die Besuche der im Gebährhaufe besindlicheii such« find Schwangeren sind abzustellen, und der Krankenhaus, »an^wege'n t>irekzivn wird die Obsorge anempfohlen, daß Whch-«Mungder nerinnen, außer einem Erkrankungsfalle ihre Kinder Ajvder voo Wöch«e- selbst stillen, daß die zur Bezachlung sich erklärenden nicht in unentgeltliche Abtheilungen, und daß nicht Kinder aus der Gratis-Abtheilnng des Gebährhauses in das Findclhaus gegen Erlag von 6 st. ausgenommen werden, außer, wenn auch die Mutter dir Taxe pr. io kr. des Tags, für ihren Aufenthalt daselbst entrichtet, und dann kann fle nicht zum Ammen» dienst im Findelhause verhalten werden. N. 658% HB < 3®9 > HB N. 6532. Hofkanzleidekret ansämmtliche Län-erstelketr vom 4' April 1805. Da die höchste Wkllensmeinung dahin geht, Wegen Pa-daß i« Hinkunft keine Pastoren aus dem Auslande Au"«burgt-fcecufcn werdenso sind die Glaubensgenossen des Augsburgischen Bekenntnisses durch die Superintend Verwand denken anzueifern, daß sie durch Beitrage oder Stiftungen den Fond zu einer dießfälligen inländischen Lehranstalt zusammen bringen. Sollte aber in der Zwischenzeit, bis im Lande tin hinlänglicher Nachziigel an Pastoren gehildet seyn wird, dir Alternative: ein oder das andere PastoraS entweder gar nicht, oder nur mit einem fremden Individuum besetzen zu können, wirklich eintretten, und die Unmöglichkeit, einen für das Land geeigneten Inlander aufzufinden, gehörig erwiesen stye; so wollen Se. Majestät in einem solchen Falle gestatten, dass auch aus dem Auslande ein Pastor, jedoch unter Anwendung der möglichsten Vorsichten unberufen werden könne. N. 65-83- X , 8 %s9 C 310 ) ^ N* 6Z8Z. Hofkanrleidekret an sammtliche Landerstellen V0M4.ApriliZDZ. frtbrMt Zur Erlangung der n'örhigen Uebttstcht des Ga», fsbtnw ges der Geschäfte wird der Landesstelle in Folge der Saft/nben" höchsten Befehles der Auftrag gemacht: ein genauer 5Rü#änbe. Uub verlässiges Verzeichniß der bei jedem Referente» bis Ende December angewachsenen Rückstände in Hi», fünft, längstens 6 Wochen nach dem Ausgange eine-.jeden Jahres, einjusenden. N. 6584,. i Hofdekrct der vereinigten Hofkanzlei fae- caldri tst da« Ge- fi'amß zu testlren e(n< permmict, t'crmoy böidstci, Emscklkcf-sungen not» 18- Julius 37's. mb «fen Mai r?7Z- m ( 3n ) AS )ahrek des Inhabers das Vorrecht eingeraumt wir-den, auch ist daS Alter der Mühlen bloß auf djz ^»aftplcitze des nämlichen Wassers auszudehnen. N* 6Z86. Verordnung des Laiidesgu-erriium m Tirol V0M 6t April i8c»Z. Die kn Absicht der Verlassenfchaften der geistli, «hen Personen seit dem Jahre 1773. erflossenen höch, fen Linschlieffungen werden mittelst gegenwärtiger Verordnung zur allgemeinen Bekanntmachung und gleichmässigrn Befolgung in den Trientner und Briz,» nerifchen Bezirken in folgenden Absätzen aufgeführet. §. I. Dem Gero faeculari ist das Befngniß allge« mein eingestanden, in Folge des in jedem Orte bestehenden Landes- Ltntuti, mit seinem Vermögen sowohl bei Lebzeiten, als durch Testament, und andere letztwillige Anordnungen zu difpontren. , I* Ä» HB C 3*3 ) HB §. 2. Die Exjefuiten, und die nach Aufhebung der Wie auch ten (eyjes Eer in den Weltpriesterstand übergetretenen Geist- füllen, »ntz lichen wie auch die Nonneir und Layenbrüder der auf# |(ufb«6un« gehobenen KiSster, dann die als Pfarrer und Lokal- kaplane angestellten Mönche von jenen Orden, die keine priesterstm,» Itabilitatem loci (j. B. Dominikaner, Franziska- Geistlichco „er ic) oder besonders abgetheilte Stifter haben, fcr- "»tänkrer'^ mchtniß, oder die hinterlassene Erbschaft, unter der M I I 1 „res die außer den Klöstern als Kapellane, Koopc- R^ular-^ ratoren, Wicarien und dergleichen in der wirklichen ^stlich-Scelsorge angestellten Mönche, sind ebenfalls befugt, Folge höch^ , A . fter Verord- jjher das von chnen ersparte , Und sonst erworbene nungen vom Vermögen, rechtmässig durch einen letzten Willen 31 n5 erdnungen zu machen, jedoch mit den ad §. g et Z. — mkommenden Beschränkungen. a. Nvv. 37S6. — fto6.* Auswärtiger lauten sollte, oder sie kein Testament Nov.^786? gemacht hätten, tritt ln beiden Fällen die gesetzliche Erbfolge ein, und wenn von den durch dir gesetzliche Erbfolge berufenen Verwandten Niemand in den k. k-Erbländcrn wohnet, Mt die Erbschaft dem As, kns fti. §- 4- ; SSefftm' i' tmmg bc< I C ilus iri- . teftati; i General-SUerorb« riunj vom 18 ^unf 17Ž9- I ij 1 I. '< Kct welchen Verlassen * schäften bfe normatmdfs flijif Ver- khrlluna' statt find«; fn Folge i'bchfferEnt-schlikffunqen Vom 18 Iu: Um8 1772— sscm 1. mb Wenn durch die letztwillige Anordnung der verstorbenen geistlichen Personen (§. 2. et 3.) nicht daS ganze Vermögen getheilt, oder Niemand berufen ist, der titulo univerfali all jenes beziehet, worüber nicht insbcsonders (fpecifice) tcstiret worden ist; so gehöret all jenes Vermögen', worüber nichts angeord-nek, und wozu Niemand als Erbe, oder als legata-rius univerfalis berufen ist, oder der Fall des §. 3, eintritt, zum Cafu inteflati, §'5. Die hinnach §. 6. vorkommende normalmäjsigr Vertheilungsart der Jntestak- Verlasienschaften der Geistlichen beziehet sich überhaupt auf den gesammten Cleruin faecularem, auf die Exjesmte», (welche, itt so lange sie nicht durch eine anderwcite Versorgung die qualitatem perfqnalem verändern, als wirkliche ^ensiomrte Priester, öen lairdesfürstlichen Benefi- M ( ZlZ Z jldftn gleich ju halte» sind) endlich auf jene Mönche, 12, jc,to tiCltcB bU facultas teftandi (§. 2.) justehet. Xtc.^vp* Die Verlassenschaft hingegen der von annoch 6c« ^g'° Atzenden Stiftern und Klöstern, vermög deS ihnen AprU^>786. justehenden juris praefentandi, auf Kurakpfründen ,784.-20. ausgcfttzten eigenen Geistlichen, fallen dem Stifte oder l7S^* fließet ju, weil diese Geistliche in dem vollen nexu mit ihren Ordcnsgemeindey bleiben, von ihnen auch unterhalten, und nach Willkühr ihrer Obern bet der Eceiforge angestcllet werden. In'diesen Fällen hak das Ortsgerichk ohne einige Taxabforderung zur Sicherstellung der Verlassenschaft von Amtswegen die Lperre anzulegen, welche aber gleich abzunehmen ist, sobald sich das Stift oder Kloster durch einen ordentlichen Anwald zu solcher Verlassenschaft meldet. §. 6. Von der nach Abzug aller Schulden und recht« »lässigen Gebühren übrig bleibenden Intestat-Der-lassenschaft der Geistlichen ($. 4. et 5.)' gebühret — a) den Intestal - Erben ein Drittel, b) den Armen des Ortes, wo der Verstorbene zuletzt gepfründet war, ungeachtet sonach der Prie- , sier in einem anderen Orte in Ruhestand gewesen,^ oder sonst verstorben ist, ebenfalls ein Drittel. I 1 H f if I I fl 1 ütormdli »i^sstgc Vcrlbtl-Iung#art b»r Jnrestai- iLcrinffkN» fri-nfttn der Geistlichen; retmeg höchster Re» fc(uti6n772. —3. Sept' '774* 6. August 1791—6. Jäncri7Zi> 1 Sli I ;!!i; 1 1 I 1 1 Ausnahmen hieven. In Folge bhchsterEnt-frtliefiutwn Dom z. Julius X79I- — 26 April 1793.-39-April >789- — 6.Mnep 1792.-18. Jul. i773. — 8. Mat i?78. HO C Ai§ ) HO c) Der Kirche,-bei welcher der Verstorbene zuletzt grxfriindet war, auch ein Drittel, wovon abe, die Hälfte dem allgemeinen Schukfonb zuzuiuit, keln ist. §. 7' Won bdtt Verlassenschaften der Geistlichen in Ti« rol sind aber a) in den Ottrn, wo das Tiroler Landes-Statutum bestehet, zwei Drittel des ererbten Vermögens de» nächsten Anverwandte» des Verstorbenen zum Voraus zuzumitteln, und nur daS dritte Drittel des ererbten Vermögens (welches allenfalls vor allem aus dem Erworbenen zu ergänzen ist) und das Erworbene kömmt sodann in die §. 6. vorgefchriebene Verthetlung. b) Wenn die Jntcstat- Erben arm sind, so gebühret ihnen auch das (§. 6. adb.) den Armen des Orts zugedachte Drittel, und dieses auch in /enen Orftn, wo das Tiroler Landesstatut nicht bestehet. Und wenn unter den Jntestat-Erbe» Vermögliche sich befinden, so ist jedesmal dieses Armendrittel nur allein den in wahrer Ar« much lebenden, mit Ausschlüsse der nicht bedürftige» Blntsfrcundc zu überlassen, laut Hofvek-erdnung vom 6. IÄner 1792» So» ( 3>7 ) So» e) Wenn die Kirche des Ortes, wo der verstorbene Geistliche zuletzt angestellet war, schon ein gutes Vermögen besitzt; so ist ihr Antheil (§. 6. lit. c.) nach dem vereinigten Befunde des Ordinariats und dieser Landcsstelle einer anderen armen Kirche der nämlichen Di'özes zuzuthet-len, oder sonst pro bono Religioüis anzuwenden» Ä) Wenn der verstorbene Geistliche nie eigentlich bei einer Kirche angestellet war; so gebühret bloß den Armen des Ortes, wo er wohnhaft gewesen und gestorben ist, ein Drittel, und zwei Drittel den nächsten Anverwandten, immer doch mit Anwendung der für die Ortschaften, in welchen die Tiroler Landesordnung bestehet^, ,i« eben diesem §» lit. a. vorgeschriebene Vertheilungsart. e) Wenn Hierlandes ein auS dem h u n g a r i s ch e n Studienfond besoldeter oder pensionirker Exjesuit ober Geistlicher stirbt; so ist dessen Jntestat-Verlassenschaft nach den für Hnngarn ergangenen Generalien zu vertheilen, nämlich zwei Drittel dem hungarischen Studienfynd, und ein Drittel den Verwandten bis auf den i otm Grad: laut Hofdekms vom ^kt. 1784- Nr. 348. in dem Jos. % Ges. vorschreibet. Sowohl das Armeninstituk und der Schulfond, als auch die Kirche, wofern hiezu das Patronatsrechk dem höchsten kandesfürstcn oder einem unter der Staatsverwaltung stehenden Fond, oder milden Orten zu-kömmt, ist von dem k. k. Fiskalamte zu vertreten. N, 6587. . Verordnung des Böhmischen Landesguber-niums vom 6. April 1805. So hark es wäre, die Bewohner der umliegenden Dorfschafttn um Prag, weiche znr Arbeit in btt Stabt ( 3!9 > Prag bringen , dem Brodmangel Preis zu geben, tmb ihnen die Austragung einzelner Erodlaibe aus der ^'^^ein- §tadt zu ihrem eigenen Bedarf zu verbieten, eben so umtr Äons wenig kann von der andern Seite bei ber eingeleiteten jh^'unitrs ! Magazinirung für die Stadt Prag, bei welcher der Bedarf der Stadt und der umliegenden Bewohner zum Maßstabe der Vorrathshaltung angenommen wurde, | die Ansfuhr oder Austragung des Brodes in größeren - Quantitäten zum offenbaren Nachtheil des hierstädti- schcn Bedarfs gestattet werden. J In dieser Rückficht wird daher die Ausschleppung oder Ausfuhr des Brodes in größeren, drei Laib übersteigenden Quantitäten auf einmal, unter Konfis-kaMsstrafe untersagt. Welches zu Jedermanns Wissenschaft hiemit kundgemacht wird. Hofkanzleidekret Niederöstereich betreffend vom 6. April i8oZ. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß Hofarotb« ! fen S üble 5»' sämmtltche Subjekte der Hofapotheke als k.k. Hofapo- u sind «w \ N. 6588« theken - Beamte anzusehen sepn. k k. Beamte j anzusche». ' ' Stt? c 320 ) MO N. 6589. HofdekreL vom 8- April 1805, Kek Enr- saguvg des Dl« Ortsobrigkeit hat jedem Kramer , Handels, Wefugmffe« mann oder befugten Händler das Dokument der er» SIS halten«» Bewilligung abzunehmen, sobald die Befug, gunebmen. „tjj anheim gesagt wird. Nf 6590» j - -• Q t / *. 1 • Hosdekretder obersten Justizftelle an sammt-liche Appellationsgerichte vom m*, kundgemacht von dem k. k. Niederöfterreichlschen Appellations - und Kriminal - Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter/ und ob der Enns den 22., vom O. Oeft. Appellationsgericht den 26., und vom Innere österreichischen den 29. April 1805. Zn Betreff Diesem k. auch f. k. n. 'ö. Appellazionsgerichte derGerkchtse . barfett über wurde über eine Anfrage in Betreff der Ge-ichtsbar» feit/gcn^ keit über die in diesseitigen Staat gezogenen Emigran» «ene^Smi- *en bedeutet : da für richtig angenommen werden fön* 6ranftn. ne, daß Di« aus den frarrMschen Staaken und den Rie» C 321 ) Niederlanden zur Kriegszeit hieher Gewanderte», welche'auch nach ringetrettenem Friede ihren Aufenthalt, ungeachtet der von Frankreich erlassenen Aufforderung/ fsrtsetzen, den Willen der Rückkehr abgelegt haben/ so habe es bei diese« geänderten Verhältnissen in Ansehung ihrer Verlassenschafteil von den höchste,, Verordnungen svom 22. Februar 1796., und 16. März 1798- künftig abzukommen, und senen selbe, wie andere Bewohner' der 'österreichischen Erblander von den hierländigen Gerichksstellen nach den bereits bestehenden Gesetzen abzuhandeln. Welches den fämmklichen anher unterstehenden Gerichtsbehörden in Niederöstereich unter und ob der Enns zur Nachachtung in vorkommendcn Fällen hiermit bekannt gemacht wird. N. 6591. Hofoekret an sämmtliche Landerstellen vom n. April, kundgemacht von dem Landes-gubcrnium in Steiermark und Kärnthen den 1., von der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Ens den 2., vom Tiroler Landesgubernium den 4., von der Landesstelle zuKrain,Gvrz und Gradiška den 8., und vomGalizischen Lan-desgubcrnium den »7. Mai i8oz. . j Es sind Bedenken vorgekommen, ob die Versen- &upfn g<(b, I düng des Kupfergeldes inner den k. k. Staaten mit-XX. Band. X telst 4&*afot *b5. erlaWe Verordnung, daß kein Kalb geschlach, ' tet werden soll, welches nicht wenigstens 40 Pfund m»t menfg* x ' |!6*« 40 wiegt, erneuert; so findet man doch für nothig dem Pfund k.Kreisamtt hiermit aufzukragen, die dießfällige Ver-etbnung vom 2ten Julius 1795. ihrem ganzen In, halte nach schleunigst zu repnblizire», und über die genaueste Befolgung derselben mit aller Strenge zu wachen. ■>' k s N. 6594,« . \ ( Z 24 ) TE N. 6594. Verordnung des Böhmischen LandMuber-NiUMs vom i2. April 1805, Die Hinter- Da durch Hinterlegung des zum öffentliche» Ver- »üt Prag vom l Zten August 1791. festgesetzt, daß todenivirb das hereingebrachte Getreid , welches auf dem Markte siskajion«^ an einem Tage nicht verkauft wurde, nirgends an, unter" decs als ist den eigens hierzu bestimmten Depositorien, und zwar unter Konsiskazionsstraft, wovon dem Angeber ein Drittheil des Werths auszufolgr» iß, hin, terlegt werden darf. £ N- 6595. Regierungsverordnung in Niederosterreich vom 15- April 1805. Kreisämter sollen über Pclizei- Verbrechen ordemiiche Tabellen einsenden. Die Kreisämter habe» über die vorkommende Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen ordentli-cher Tabellen einzusende». N. 6596, I AB C 325 ) AB N. 6596. Verordnung der Landcsstelle inKraift vom 17. April 180.5. Da das an den hiesigen Bürger Andreas Mal- 3n Betreff Usch bis letzten April vorigen Jahres verpachtet ge- da«, und jvefene Weindaz- und Fleischkreuzer - Gefall der Haupt- GeM« siadt Laibach in eigene Regie zurückgetretten ist, so Si"ad?Lai-findet man für nothwendig zur Erzielung einer mehr doch, zweckmässigen Einhebung ftstzufttzen, und zu allgemeiner Nachachtung bekannt zu machen, und zwar itens hat jede Parthei ohne Ausnahm die für den entrichteten Fleischkreuzer und Weindaz erhaltene Zahlungsbollete in der Amtskanzlet einer Löbl. Ständisch- Werordneten Stelle zu den gewöhnlichen Amtsstunden d. t. von 8 bis 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags gegen eine hierüber zu erhalte» habende Bescheinigung adzugebcn. Sollte aber 2tens eine Parthei dieses unterlassen, so verfällt sie für jede nicht abgegebene Wollet in eine Straft von 3 fl., welche Straft das dl: Polleten zu sammeln habende Amt einzubnugen hat« ztens. 'v';.. ( 826 ) zkens- Haben die Wirthe, und BieGrAuer de» Weindaz von jeder Emkellerungspost sogleich zu ent* richtennur ist den? Oberkollektamte gestattet, btn fichern Partbetel! eine Einkellerungspost H so lange feet Zu lasse«, biS die zweite eingekcllcrt wi d ; wo sodang die erste Post sogleiäi, jedoch nach Abzug des etwa 3*1’ in GrolTo perschsiessenen Betrags zu vecdazea kommt. 4teus. Sind die Wirthe, Weinhättdler, unb Bierbräuer ferners verbunden, die von dem Obere kollektamte erhaltenen Bitcheln mit Ende £>tt, leben Jahrs, und längstens bis zum g.Nov. nach voiaus.-gezangener Liquidazion bei dem Oberkollektamte an das im ersten §. bestimmte Bostettq $ Samjylungsgim Kbzugeben, & §697' Hofdekret vom 8,2lprji , kundgemacht von dem Gattzischen Landesgudernium de.r 24. Mai 1805. Daß bk« Seit einiger Zeit find mehrere Kvscherffeisch« und oder ktchterzündungs - After- und Unterpacht - Kontrakte UN* gestempelt zum Vorschein gekommen, und da diesen jjjjj1 jüdischen Pachtungen keine mm, als die in dem neu» r sttUM Stempelpatente festgesetzte Befreiungen von dem «E, un» tz-braucke des Stempels konttaktmähtg eingerLumr bun»"’“01 mürben i so erglebk sich von selbst, daß «lle Koscher, ^rr Lassen werden können, bloß gegen Erlag der doppelten S t e mp e l g e b Ü h r nachträglich g e st e m p eit werden sollen. > Welches daher sammtlichen Koscherfleisch-«nd Lichterzündungs - Kreis - After - und Unterpächtern mir dem Auftrag zur Kenntniß gebracht wird, daß ($e ihre in Händen habenden die^fälligen Kontrakte, ohne Ausnahme vom Lage der Kundmachung läregstens binnen drei Monaten bei dem Stempelamte zu Lemberg, oder Krakau gegen Entrichtung der doppelten Stempelgebühr mit dem Erfüllungssiempel um so gewisser nachträglich stempeln lassen sollen, als alle kon-trahirenden Partheien, welche nach Verlauf dieser z Monate mit einem derlei nicht klaffenmäffig, oder wohl gar nicht gestempelten Kontrakte betreten werden sollten, nach aller Strenge des Patents unyachsicht-lich bestraft werden würden. N. 6.598. Regierungsverordnung in Niederösterreich voyi 18. April 1805. Ätrchenvpr- Die Kirchenvorstcher von Kirchen der eingezoge.- ro'genrr"^" nrn oder sc'piestrirten Stiftsherrfchaften sollen auf EristSherr- Nech-r Rechnung der Herrfchaftsrenten kerne Kirchen sich erlauben. N. 6599. Auslagen für f*6ftj ■ AB C 334 ) AB acht tintn halben Kreuzer werben angenommen we» den, so wie auch die Annahme derselben ln dem tentmässigen Nennwcrthe in Zahlungen zwischen Pcj, tzatell nicht zu verweigern ist. " ' , - M v .. : j : \'/ ■ *- r- N, 66oi. j Hsfkanzleidckret vom si. April tgc& 2Jga Das Vrrehligtseyn ist nür bei Zusammentrejstij kann auch mehrerer Umstände als ein Grund zur Nachsicht bei bei»m(!C' Hgten Per- Abschaffung anzusehen» , foitert Platz greifen. ... -> N* 66ö$i Aegiekutlgsverordttung in Niederösterreich vom 2i. April 1805. Stärk - ünb Die Vorsteher der 6t- itr Getreidstüchte so wir der Erdäpfel verboten. Appellätionsverordnung in Niederösterreich vom «s. Äpril i8oZ» Fransö^fcde ütib Niede^liindtzr Emiqranten / die tie Aeufferung 'nicht zurüchzukehren, abgelegt hc.ben > Srar<5ftr (tub in Ansehung ihrer Verlassenschafeen hieriäudigen Nietzerlän-Lerichtsstellen tint) Gesetzen unterworfen. ßranfmftnb nach hieflr gen Gesetzen dbjus handeln. N. 6606, Hofkanzleidekret vom 23. April i$e>5* Das auf alle Hetrurische Erzeugnisse und Ma- 6(nfufir<: nufafte unterm 2. Dezember v I. erlassene Einfuhrs b“rürif*UJ »erbot wird aufaebobett, doch sollen die Spediteur ^'sfaiiu« jcbesmahl Santtäkszeugntsse der italienischen Republik dtibringen. Zf. 66ofi f Dl« Schlacht- Viehlicfe- rung in Wien, nit» nach 6en Fleischhauern auf el« gene Rechnung wieder anvertrauer werbe. c 336 ) W jN. 6607« Hofdekret vom 23. April, kundgemacht voy dem Magistrate der römisch - und österreichisch - kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wien den 14. Mai 1805. Seine k. auch k. U Majestät haben in Folge einer durch Regierungs- Prästdial-Dekret vom 27. April d. I. anher bekannt gemachten allerhöchsten Entschließung vom 23. April d. I. zu bestimmen geruhet, daß dir Schlachtvichlieferung für die Residenzstadt Wien den hiesigen Fleischhauern auf eigene Rechnung wieder anvertrauet, und ihnen zu dem Ende ein neuer Vorschuß von Seite des höchsten Aerariums geleistet werden foff. Damit aber sowohl dieftr, als auch die älter» Hofdorschüffe, welche bereits auf den Fleifch-hauergcwerbcn vorgemecket sind, für das höchste Aera-rium sicher gestellt werden; so haben allerhöchst Seine Majestät weiters zu verordnen befunden- daß von nun an, und bis die Aerarial-Schulden berichtiget seyn werden, keine neue Privatschuld auf die Gewer, be der Fleischhauer mehr vsrgemerket werden würde. Diese allerhöchste Enkschlieffung wird zu Jedermanns Wissenschaft und künftigen Benehmen hiemit bekannt gemacht. N. 660g. It# C 337 ) St# N. 6 oz. hofdtkret vom -z. April- kundgemacht von -em Galizischen Laiidesgubernium den IZ. Mai 1805. šš» h<; «Vf-irUntMi» Fink W&iuMi dificirt haben: daß einige derselben, weil sie gtfmn- SraM. rnipfättgltch sind , gegen Beoachtung der vorgeschrit-hkiren leichteren ÄorstchteN in ihre Staaten eingelassen, Ünbttc, welche nur einer minderen Gistempsi!nglitl)keir Dg stnb- lediglich nach einer öorausgegangenen Rei-iiigüiig oder iäuardntith« passirt; andere endlich h>ed |dt ihrer vorzüglichen Ansteckungsgefahr schlechterdings zurück gewiesen werden sollen, folglich von Oesterrei-chischer Skite durch die ^etrurtschen Provenienzen Um fe weniger tiüe Ansteckungsgefahr zu besorgen ist, al^ biesilben, uüt zu kandk in die k. f; Staaten ju' ge-laitgirt, die Jralienischen Provinzen vorerst dürchzteheU öiüjstn; so ist veranlaßt tvbrbčn > zur Erletchrerung des KoiNmerzes den gegen alle Hetrurischen Erzeugnisse lind Manufaktiiren unterm 26. Dezember 1824. ohne Ausnahme erlassenen höchsten Einfuhrsverboth zur kandseite mit fernerer Beibehaltung jedoch der gegen DL. Bans. K die MB ( 338 ) die Seeprovenienzen bestehenden Vorschriften, «nd ni,-ter der einzigen Ausnähnie der Wolle, der rohen Felle und rauhen Waaren, in so weit von Seite drr de, nächbarten Italienischen Staaten die angeordneten Vorsichten genau eingehalten werden, und die Sanitäts-Umstände in Hekruricn oder Toskana sich nicht wieder verschlimmern, gegen dem wieder aufzuheben, daß die Speditionärs oder Versender die Sanitärst Zeug, niste dr Italienische» Republik sedesmahl betbriiu gen müssen. N. 6609; Gu ernLülberordnung in Böhmen vom 2^ April 1805. Trespe wirb als eine bet Gesundheit unschädliche Pflanz« erklärt. Man hat die medizinische Fakultät über den schädlichen Gebrauch sogenannten Trespe durch Beimischung derselben unter das Kornmehl nochmals vernommen/ und von derselben die Arußerung erhalten, baß die TrespL (in böhmischer Sprache Stocklasa ge-nannt) oder Treps eine der Gesundheit ganz unschäd-liche Pflanze, und von dem sogenannten Sommerlich-Schwindelhaber, oder Tollkorn (Lelek, Matonohe, Gilck, Wapilkon Steklize) dessen Genuß so äussersr nachtheilig und gefährlich ist, wesentlich verschiebe^ ftp. Das HB C 339 ) HB Das Krrisamt hat daher im Verfolg der Ver» gtbiimig vom lg. Februar l. I. allgemein kund zw niachen, daß die eigentliche Trespe, welche man für ■ schävlich erklärte, weil die meisten Landwirrhe bitfeit Nahmen auch dem Tollkorne beilegen, ohne Bedenken M so mehr dem Korne beigemischt, und zu Brod verbacken werden könne, als ihre Unschädlichkeit von den erfahrensten Landwtrthen, auch Aerztem bestäkti* get wird. N. 6610. Hofkanzleidekret an das Galizische GuSer^ otimt vom 25. April 1805. Die Landesstelle hat den Kreisämkern die Wei- Einsendung sung zu erkheilen: daß sie die Vormerkungen über die und Aue-Aus-und Einwanderungsfäüe unfehlbar, von Fall zu Fall, mit der sorgfältigsten Genauigkeit, nach den bellen^ hierzu eigens.vorgeschriebenen Formularien, immer fort-zuführen haben. Am Schlüsse des Jahres, wo der Ausweis der in dessen Verlauft vorgefallenen, und zum Kenntnisse des Kreisamtes gelangten Aus - und Einwanderungen an die känderstellen eingeschicket wer-ten soll, sind die Vormerkbücher über Aus, und Einwanderungen abzuschließen,-und lediglich die aus dieq Y 2 senk I H 1 !lSi II II 11 Hs ( 34Ö ) ftia Abschlüße hrrvorkommenden Total- 6uthmcn iR tine nach dem vorgefchriebenen Formulare eingerichtet Tabelle zu übertragen, und diese der Landesstelle ein-juftnden. Die Landesstelle har sodann jederzeit flu$ diesen Kreis - Tabellen von der Provinzial - Buchhg;, tung ein Landes * Snmmarium nach dem nömiichch Formulare, nach welchem diese Eingabe von der Lemberger Provinzialbuchhaltung unter dem 4ten Au, gust t8oz für düs Jahr 1802 anher gelanget ist, von dem Jahre 1805. änzufangen, zusammeusetzeij |u lassen, und dieses, wie vorher, zur gehörige» Ieik dieser Hofstelle einzusenden^ N. 6611» Hofdekret vornrZ. April- kundgemacht vört der k. auch k. k. Landesstelle Krain untz Görz den 15» Mai 1305. Ll« ln fctth Parent« Vom *3. März b 3 wegen künftiger' gleich-«lässigen flStflim rnuny,unk gt'-flVrn SluMte nung Mr Zn den »bit höchster Behörde herabgelangken Abdrücke» des Patents vom 2A März l. I. wegen kÜnft tiger gleichmässrgen Bestimmung, und grösser« Ausdehnung der Grüben^ Feldmaßen sind taut hoher Hosi stelle - Verordnung vom 25. v. M. folgende Druckfehler in dem 2ten Absätze unterlaufen: und zwar in der ersten Zeile würde statt auf, auch, in der Sten V '/ , Zei- W C 342 ) RlO ' 1 I Zeile statt Längenmaß, längere Maß, i»ber 6sten SrLben-Zeile statt Scheren, Schären, in eben dieser Zeile unt«Tou^ ptt Derfltzche«, Verflqcher, und in der laten Zelle siatt Schern, Schärn gesagt. denbertche Da nun diese Druckfehler zum Mißverstand An» 8< " jag geben föimtcn; so werde» solche durch vorliegende Iurrende allgemein bekannt gemacht, und dadurch jy» gleich berichtiget, 1' II - N. (S5ia. Hyfk- H'ommifflon, wird von nun an aufgehoben, und ver, »cn äcm= dfbiief, daß der dortige geistliche Referent, so wir Bödmend- es bereits anderwärts eingefrrhret ist, seine Gegenwände in voller WathsversammlunZ vortrage. N. 6616 ■r Hofkanzleydekret an das Galizische Landes-gubemium vom 30. April 1805. Um den Bischöfen des Griechisch M mit der allgemeinen Verfassung verernbarliche Be- «Much«, ruhigung gegen das Besorgniß, baß etwas gegen ih-reu Ritus verfügt werde, zu verschaffen Katholischen Verband« lurig der h.b<» s,. M- und Majestät befohlen : daß über jene geistliche Angele- Am-Hn f die auf das Rituale, Kirchenorbnung, Ritus in 1 genheiten Gebräuche unb Gebethe der Griechisch-Katholischen Gemeinde Bezug Habens vorläufig von dem Landes- Prä- Galtjlen. AO C 344 ) AO ^ Präsidium «ine besonder« Kommission mit Beijiehung hes Lemberger Griechisch-Katholischen BischyfeS, odex seines General - Vtkares zu veranlassen fey, bei wel-cher unter dem Vorsitze des Gouverneurs, und feines Stellvertreters hes geistlichen Gubetyial-Referenten, und noch einiger Rßche, die sich etwa «ingebendea Anstände erörtert werden sollen, Uoyrauf sodann bei hem Vorträge in voller Rathsversammlung die gehörige Rücksicht zu nehmen ist. Eben dieses hat auch mit Beijiehuyg des Armenischen Bischofs, oder seches Bevollmächtigten zu geschehen, wenn bei dem Gubernium Gegenstände vor§ Jominen welche diese» Ritus betreffe». Echl'eßltch befehlen Se. Majestät', daß der geistliche Referent seine Gegenstände, so wie es bereits, Böhmen ausgenommen, anherwHts geschieh^ tu Pleno Vort age. fäip |l SD,17. ?ft«, : dcsprvdut'e j imb 'Bourürt fSnncn nach (Öu/trn ein-imb tzurch geführt " j herben , ‘I doch isi ab r die 1 Ei fuhr ;i spanischer Hofkanzl-ydekret vom ?. Mai 1805» Vermöge Ghurfü 'stlich - Bairischer Verordnung vom I* April' 18P5- dü sen aste Orsterreichtschtiz Landssp oduseeund überhaupt alle aus Oesterreich kommenden Maaren nach Bayern ein > und hurchgefüy-ret werden, wenn sse mit einem SanikZ'sp.'sse von hieraus versehen ssnd, hingegen ist die Einfuhr spa-«ischer und ostchdischrr Wolle, roher Felle, u»| "" ‘ ' '' ' ..... ' ' täu* rauher Maaren, wenn diese Artikel auch die streng-- g* fi?£* ji, Reinigung ausgehalten haben, hier rinjliführen »°berK«ll« verboten. Waaren N. 66I8. |t, noch weniger über die Gasse z» verkaufen. Machen"* »«rvvrh«»- N. 6619. 1 ; 1 m .y Recierungsverordnmrg in Niederöftemeich hom 2. Mai 1805. Den Kgsfeesiedery und Wirthen rvird verboten, Toback inf Päckchen, oder Thriiweise, weder an Ga» !.i M 1 II I :! Hvstanzleydekeet an sämmtliche LandersteLr» bom z. Mar 1805. W - ' '''' ; :v > „ 51 Da bei dem gedeihlichen, mit jedem Jahre sich ÄÄ« »ergrhsserenben Nachwachsr taleiitvoller und gut ge-illderer geistlichen Kandidaten für den Säkularund Regular-- CieruS auswärtige Priester und geistliche Kandidaten künftig in den Staaten Sr. Majestät zarz entbehrlich seyn werden; so darf von nun an, »hne Ansuchung und ffrlangung de.r höchsten Erlaub-diß keinem Fremdtn mehr öle Aufnahme in eine ln- ! iändischr Diöces, ln ein Kloster oder bischöfliches Btmtttfltiym jugestanden werden» !N. 6620. Vorschrift tn Äbü»t des üS’ict-tra-trfhuer: Aträlls In .ch'nltirkich $36ümen. So» C 346 ) %J® JSL 6620. . Patent vom 3. Mai i8oZ. Wir Franz der Awepke rc. Das in Unserem Erbk'önigreiche Böhmen eingr, führte Biertranksteucrgefäll hat zwar durch das P«, lent vom ,6. August 1775* eine den damaligen Zeit» umständen ganz angemessene Verfassung erhalten. Nachdem aber eine vielfältige Erfahrung gelehrt hat, daß dieses Gefall durch mancherlei Mißbrauche und Unkcrschleift beeinträchtiget.worden, so finde» Wir nothwcndig, dieser Beeinträchtigung diescsZweis g?s der Stqatseinrünfte durch folgende neue Verordnung und Vorschrift Einhalt zu thun. §. r. Es soll bei der bisher bestandenen Abgabe uik drei Gulden von einem viereimerigen Faß, unter bmr Namen der Extraordinären Vierttanksteuer auch fernerhin sein unabänderliches Verbleiben haben. §. 2. Von Entrichtung dieser Lranksteuer ist überhaupt ohne Unterschied des Standes Niemand ausgenommen. Auch Bettelm'önche (mendicantes primae classis) müssen von dein Bier, welches fie als Almosen erhalten , dafernr solches nicht schon vertrankstemch Morden, die Tranksteuer entrichten. \ C 3*7 ) §- 3- Die Tranksieuer muß von allen tit der Haitpf-^df Prag, in den privilegirten und nicht privilegiran fciöi’ten, wie auch von allem auf dem Lande er» jwg'en Bier gegen gedruckte ZahlungsboÜeten baar, Ullb bet demjenigen Tranksteueramte entrichtet werden,, an welches jedes Brauhaus angewiesen ist. Die Entrichtung der Gebühr muß nicht sogleich W Anmeldung .des ersten Geb:sues geschehen, son-him kann bei denr^ nächst darauf folgenden Gehtä r geleistet werden. Eine Längere Zuwartnug findet jedoch nicht Statt; und wenn nicht für das erste Gebräu vollständige Richtigkeit gepflogen worden, soll fein TranksteuLramt für ein zweites Gebräu die Un-terjindbolltten ausfertigen. X 5* 4- \§?el jedem Gebräu- wird das life Faß Unter . dem Namen Baba zur NachfüLe, und das izu Faß jiint eigenen Trunk, zusammen also der sechste Theil des Gebräues, ganz von diefer Abgabe freigelassm; immer aber muß das Gebrärd jederzeit nach dem vollen Guß angemeldet, und hollekirk werde», indem erst bei Entrichtung der Gebühr diefer Dareiniaß in brr Zahlungsbslleke abgeschlagen und abgerechnet werben wird. §. Z. Das aus einem andern Erblande, oder vom Auslande nach Böhmen eingrführke Bier muß gleich I . s» 4f # HS C 348 ) HS ah der Kränze |tt dem nächsten Zoll - oder rrq„k-strueramte gestellet, daselbst schriftlich und getreu na* voller Maaß, und ohne Abschlag des sechsten Theilz qngemeldet, und die Gebühr ebenfalls sogleich ntlt 3 fl. von einem viereimerigen Faß gegen Empfang -er gedruckten Bollete bezahlet werden. Wer dieses unter'äßt, und auf was immer fjjt «ine Art, «Ster, ohne solches zum Amte gestellt, gemeldet, und dapon die Gebühr entrichtet zu Hz. Len, nach ISB&tmn «inführet, wird ohne Nachsicht mit «inet Geldstrafe von 2 fl, 45 kr. für jeden nlt? der'üsterreichischen Eimer Bier, und ohne allen Dar-rinlaß bestraft, welche Strafe gleich auf der Stelle gegen Quittung des Zoll, oder Tranksteueramtes baar bezahlet, oder vollkommen sicher gestellet werden muß. Erst nach der Berichtigung dieser Strafgebühr fanit Hann bas Getränk ausgefolgt werden. §, 6. Bei den königlichen, de» Lübgeding und eilst-gen verpfändeten S'ädten hat es bei dem insbesondere bestehenden Erbtatz noch ferners unabänderlich zu verbleiben, und ist sich diesfalls sowohl, als in Ansehung Unserer eItrao'dinären Wein, Brandwel» und Methtranksteuer genau nach den ergangenen Patenten zu achte». § 7- , Obwohl in Unserem Erbkönigreich Böb'nn, dyn jeher gefttzmässig gleiches Maaß ringefühiet ist, so C 349 ) .„gflen wir doch jur Beseitigung aßet Anstände hie« lütt wiederholt erklären, daß die Biergefäße nicht ntefyr als höchstens das hier ausdrücklich vorgeschrie^ b,ne Maaß. nämlich: Ei» Eimer, ........... 42§- Zwey Eimer, oder ein halbes Faß 85 Vier Eimer> oder ein ganzes Faß 170 N. Oe. Äraaß enthalten darf. Nach dieser Vorschrift haben sich nicht nur die Faßbinder in Verfertigung der Gefäße, sondern auch die Dominien, und alle bräuberechtigte Parteien auf bas genaueste zu richten, folglich auch die Domini-« unb bräuberechtigte Parteien kein Gefäß von denFaß-blnbem zu übernehmen, ohne solches bevor ordentlich Kttb genau abgeaichtet, und nach obiger Maaßbe-(timmung vollkommen wichtig und nicht mehr haltig befunden zu haben, Massen bei dieser Bestimmung auf bie Schwenkung des Holzes, auf das engere Ein« binden und Zusammenziehen der Gefäße, auf daS biusptchen der Fäßer, auf den Zapfen-Abgang, die Hefen, und die Versäuerung des Tiers die iiöthtgt Rücksicht ohnehin schon genommen worden. Wenn daher von Unserem T'anksteuerpersonalr irgendwo ein mehrhälrtges oder Unrichtiges Biergesäß betreten würde, ist solches lammt dem darinn enthaltenen Bier, wenn auch keine andere Gefällsbe-»»ttheilung mit untrrloffen wäre, verfallen, solche un« ' c m. i §ü? tmrichlig befundene leere göger sollen zerschlage uebstdem aber jtber BrZushqusbesißer, der das uni richtige Gefäß übernommen, ober sich dessen bedie, net, inglelchen der Binder, der es verfertiget (j«t mit Der Geldstrafe von drei Gulden für jedes unrich» tige, oder mehihälkige Faß bejcgt werben. §. 3- Wer immer ein Gebräu unternehmen will, ist schuldig, solches mit Bemerkung des Tages, an welchem gebräuet werden wird, dem Tranksteueramte, an welches ein jedes Bräuhaus angewiesen ist, vorläufig zu melden, und demselben mittelst gedruckter Anmeldungsbollete nach dem Muster A. anzuzeige», la wie viel Eimern Bier das vorzunehmende Gebräu nach dem vollen Guße bestehen wird. Bei eben diesem Amte ist auch die gedruckte Uu-terzindbolletr, welche nicht länger als drei Tage giltig ist, zu erheben; so lange diese Bolleke nicht in der'Hand des Brauers ist, darf der Kessel unter keinem Vorwand, selbst nicht .um das Wasser zu wärmen, aufgegosscn, um so weniger aber unterge--jinbet werden. Wenn daher ein Gebräu gar nicht angemeldet, oder der Braukessel, ohne bie Ihuevjinb* bollere in Händen zu haben, und auf jedermaliges Begehren sich damit auf der Stelle ausweisen zu fot* neu, aufgegoffen, oder untergezindet worden wäre, oder wenn mit einer über drey Tage alten Vollere sich ä- „ aus- m c 351 ) m ÄÜsgewieftir werden wollte, ist nicht nur bas ganze ^(fcv(iu verfallen, sondern unterliegt jedes Viereime« riges auf diese Art betretenes Faß Bier noch befon* hrrs einer Geldstrafe von drei Gulden. ?. Q» ' Wenn das Gebräu zwar ordentlich allgemeldet-und die Unterzindbollete vorgefchriebenermaffen erhöhe, folglich nach Erhaltung derselben erst unterge-zindet worden; aber von dem visttirenden Tranksteuer» brantten bei gepflogener Nachsicht befunden würde, daß über den angemeldeten vollen Guß ein mehrercs gebräuet worden- soll, wenn das Uebergebräute den zwanzigsten Thcil des angrmeldeten ganzen Gebräues nicht übersteigt, nur das Mehrere, im Falle aber bad Uebergebräute den zwanzigsten Theil iibersteigt-tad ganze Gebräu verfallen fei;in Auf jede wirberhohlte Bevorchcilung oder Gc-falldverkürzung wird, nebst dem für Verfall erkannten Getränke, und den oben bestimmten Nebenstra-ftn auch noch die Mcrkhsstrafe derselben, den Eimer zu 2 fl. 45 kr. gerechnet, als Relapfar - Strafe fest-gefegt. §♦ 10. Der Cigdnthümer des Brauhauses ist verbunden , für jeden in Verfall erkannten Eimer Bier dir festgesetzte Abl'ösungsgebühr von. 2 fl. 4L kr. mit Inbegriff der Trankstmer baar zu bezahlen, und nicht nur C AZ2 ) Se# n«r dm Betrag derselben, sondern auch die besonderen Geldstrafen, wo striche nach dein gegenwärtigen Gesetz einzutreten Hasen, an den Untrrsuchungsbeamren ge, gen Quittung entweder auf der Stelle zu berichtigen, oder durch hinlängliche Bürgschaft sicher zu stellen; Der Beamte hat das eingehobene Geld öder ble Bürgschaftsurkunde an das nächste Trünksteueranit abzuführen, wo solche bis zur gänzlichen Beendigung der Sache in Depositum verbleibet; das in Beschlag genommene Getränk kann nur nach geschehener Zahlung oder geleisteter Bürgschaft verabgefvlger werden; it. Zn illnsehung aller auf die unterlassene Anmeldung, auf ble Unterzindüüg des Gebräues ohne Uu-rerzindbolleren, auf die Ueberbräüung hier festgesctz, -en Abl'ösungsöeträge, wie auch der einfachen öder Koppelten Geldstrafen hält sich das Aerar einzig an das Dominium uno den Bräuhauseigenchümer; diese allein haben für ihre Beackte, Bräuir, Die»stl-utr, ünd wenn sie ihr Bräuwerk verpachten, auch für dir Pächter mit Vorbehalt des Ersatzes an selben zu haften, indem eö bei ihnen stehet, getreue und erfahrene Beamte, Bräuer und Dienstleute aufzunehmen, und gegen dieselben sich mit hinlänglicher Kauziön vvrzu-sehen, gegen die Pächter aber nebst der Kauzion noch besonders sich in dem Pächtkvnttakt -teßfalls ööllkom-men sicher zu stellen. $. izi §. 12. Der seit einiger Zeit «ingeschlichene Mißbrauchs Willkühr halbe, zwei Dtitkheil, und drei Vier-tel Gebräu zu erzeugen, wird in der Regel sowohl In Städten > als auf dem Lande auf bas strengste -erbothen. Der Sftcjjct nach Muß also in Städten und auf $rtm Lande jedes Gebräu immer nach dem vollen Buße, auf dem der Bräukeffel eingerichtet ist, angemeldet , »«(fertiget und versteuert werden. Nur in den heissen Sommermonaten, und auch tap nur für solche Brauhäuser, die nicht hinlänglichen Absatz haben, wird eine Ausnahme gestattet, imd lediglich die Erzeugung halber Gebräue verwilli. get; aber auch diese darf unter der Verfalls - und Geldstrafe von Z ft. für das Faß nie geschehen, wenn »lese halben Gebraue nicht vorläufig in Prag dtr Bankalgefällenvcrwaltung, auf dem Lande, und kn den Landstädten aber demjenigen Bankal - oder Trank» stkueramte, bei welchem die Untirzindbölleten gelöst werden müssen, angemeldet, und von diesem erst be-urtheilt worden fff, ob Zeit und umstände, bieVer-ftrtigvng des angemeldeten halben Gebräues zu bewilligen, öder zu verfügen, es nochwcnöig machen. £te Bewilligung wird darüber schtsfe^ich zu erthei-len fty». l t Ein und zwei) Dritkheil, ober Ein, und drei Viertel Gebräue darf weder die Bankalverwaltung/ XX. Band. 3 uw HM C 354 ) um so weniger also ein derselben uiitersiehendes jfojj jemals bewilligen; sollten dahcrv derlei mindere Qt. braue, oder auch halbe Gebräne dennoch irgendwo erzeuge: werden, so ist ein jedes solches Gebräu ganz verfallen, der Eigenthümer des Bräuhauses aber nebst der Ablösung des Getränkes mit 2 fl. 45 kr. pr. §j, mer, noch tnsbesonders für jedes viereimeriges Faß Mit Z fl. zu bestrafen. ' §- 13." Eine noch wichtigere Beeinträchtigung ist durch die seit einigen Jahren ciiigeschlichene Erzeugung des sogenannten Zusatz--Biers öder Wegsirzeleck, dann durch das Nachsuv-'Bier Patockcn genannt, wodurch nicht nur das Gefall um die Trankstcuergebühren verkürzet worden, sondern auch dem verzehrenden Publi, kum der Nachtheil zugicng, daß es derlei schlechte Ge, tränke theuer bezahlen mußte. Die Erzeugung aller solcher Nebengctranke von was immer für einer Gattung, und unter was immer für einem Namen, welche kein achtes Bier sind, wird daher in Prag sowohl, als auf dem Lande un, tcr der Verfalls - und der besondern Geldstrafe von 3 fl. für ein jedes viereimeriges Faß solchen Nebengetränkes auf das strengste verboten, und zu Jeder, Manns Warnüng hicmit festgesetzt, daß jede gegen bas angemeldete Gebräu befundene Ueberbräuung, birst mag nun aus ächten oder unächten Bier, oder aus HB C 355 ) HB ' f äU; einem anderen Getränke bestehen, kontreband-mWg iu behandeln, und nach obiger Vorschrift zu bestrafen ist. , > Da, sobald eine IleberbrLuung ordentlich erhobt worden, das bisher gewöhnliche Auskosten und tl( Beurteilung der sogenannten Sachverständigen, nämlich das Getränke ächkes, oder unächtcs Bier, M sonst ein genußbares oder ungennßbares Neben-getränfe fep, als ein bloß zur Vereitelung der Kon-,«bande etngeschlichener Mißbrauch ganz überflüßig so wird dieses Auskosten, diese Deurkheilung, „nb überhaupt alles Zuziehen der sogenannten Cach-rnstär.digen hiermit ausdrücklich verbothen, und wenn ,s dennoch irgendwo geschehen sollte, als ungiltig mb iiichtsbeweiftnd erkläret. §. H« Die Bräuberechtigken sind nach dem bisher bte jiandenen Patente vom 16. August 1775. ohnehin verbunden, ordentliche Biererzeugungs, Ausschanks, und Ausstoßregister, dann verlässige Dräurechnungen |u führen, und aus diesen über den Betrag des erzeugten Biers, und der davon entrichteten Tranksteuer vierteljährige Ausweise, oder Bekanntnißbriefe ein-zuretchen. Zu mehrerer Sicherheit dieser Anordnung aber mrden unter B. C. D. und E. Muster beigefügt, Ilich welchen solche Ausweise abgefaßt werden mllffen. Z L Nicht " HO (356 ) «HO Nicht nur bie Im 8ten §. vorgeschriebene Annich dungsbolletm« sondern auch die Biererzeugungs - »nd ÄuSstoßregister und Bekannmißbriefe werden nach djx, fen Mustern in Druck gelegt, und gefammte Dominien und bräubercchkigt« Partkyen von Unser» Bankas, tkanksteuerämtern damit nach Erfvrderniß unentgeld« !ich versehen werden. Die'Register sollen nach ihrer Bogenzahl bezeichnet , mit einem doppelten Faden zusammengchef, tet, und solcher am ersten Blatte mit dem Trank« ' steueramtün,sieget befestiget werden. Die Rechnungen sind nach dem zur Vorschrift ge« geben?» Muster zu führen, und alle Viertei/ahre ordentlich obznfchUeßen, damit verlaßige Quartalsausweise und Bekanntniß - Briefe daraus verfaßt, und abgegeben werden können, Allen Dominien und breiuberechtigten. Parteien wird hiemik neuerdings zur Pflicht gemacht, die t>or« geschriebene Bitrerzeugungs - Ausschanks - lind Aus« stoßregister, und ihre Brcinrcchnukrgen mit after Ver« laßigkeit nach diesen Mustern zu führen, die Register alle Monate, die Rechnungen aber alle Quartale ordentlich abzuschließen, solche Unserer Bankalgcfällen-Verwaltung und Tranksteuerbeamten, oder eigens ab« geordneten Unteifuchungokommissaren auf jedesmaliges Begehren vorzuzcigen, auch nöthigen Falls gegen Empfangsscheine und Äiüctgabe auszuhändigen; die , Quar« C 357 ) A„artalsa»swe!se und Bekanntnißbriefe Über de» Betrag des in. jedem Q -artal nach d m volley Gusse «zeugten Biers, u#ib der dg für cntruchretcn Gedühifn f ä(,cr an dasjenige,?rankstcuerq>nk, m» die V rtran> steuerung zu geschehen hat, ohne Verzögerung aste Mreljahit sicher abzugeben. Wir verleken Urs zwar, daß diese Register-, Rechnungen, Ausweise ynt, Bekanntnißbl-ieft überall mit Verlässtgkeik versaßt und gcführet werden. Sollte sich jedoch ergeben, daß dqs hier Anbefohlene irgendwo niche genau befolgt würbe, so wird Hj-Mjt für jxde Usiterlasspng die Strafe von fünfzig ^eichskhaler frstgcsttzct; wenn aber die Register, Rechnungen, Ausweise und Be.annknistbriefe unrichtig geführt, oder gar »čifaKd)t werden sollten, wird btt Thäter als ein Verfälscher 'öffentlichen Glauben habender Ufitnben nach dein Gesetze Über Verbrechen jwb schwere Polizeiübertretung gestraftt werden, 15 ferner wird hiemit verordnet; daß derjenige Brauer und Altknecht (PodstarschiD, der das zweitemal in einer Ueberbrciuung betreten wird, sogleich seines Dienstes entsetzt, zum ferner«; Bräuen unfähig erkläret, und damit er als Dräuer oder Altknecht nicht wieder in andere Dienste treten kann, ihm sein Be-glaubigungsbrief oder Kundschaft abgenommen, und nine neue e.theUt werde« 8. l6. C 358 ) §. 16. Da das Brauwesen auf dem Lande fowM als in den Städten nickt bloß dem Brauer und ft>, neu Dienstleuten überlassen ist, sondern die Oberund Mitaufsicht auch einem Beamten mit obliegt, ohne dessen Wissen oder Derabsäumung weder-eia Gebräu ohne der Unterzündbolleten, noch sonst foeiiti= lich unternommen, vielwenigcr eine Ueberbräuung voll» bracht werden kann, so soll aud) dieser Beamte ohne Nachsicht mit einem vierw'öchentlichen Arrest bestrafet werden, nebst dem Regreß, der dem Bräuhausiuh,.-ber gegen denselben immer znstehet, wenn eine ordnungswidrige Handlung zum zweitenmal entdeckt würde. §. *7- Wösten Wir zwar den Fall, daß selbst ein Dy« minium oder Magistrat die Uebertretung dieses Gesetzes sich zur Schuld kommen lassen sollte, nicht vermuthen; Sollte es aber dennoch geschehen, daß auf Geheiß oder mit Wissen und Genehmhaltung des Bräuhausbesitzers entweder ohne Anmeldung und Unterzünd» bollete gcbräuet, oder eine den aofen Theil des Gebräues übersteigende Ueberbräuung unternommen würde , so wird auf diesen ausserordentlichen Fall die Strafe dahin verschärfet, daß das Dyminium, ber Magistrat, oder Bräuhausbesitzer nebst dem im 9 $♦ festgesetzten Verfall des ganzen Gebräues noch besonders i(rg ju tiner anderweitigen Straft von vier und jwan--}lj Gulden für ein jedes viereimeriges Faß des entweder ohne llnterzündbolleten gebrauten, oder des Mgebräuten Betrags verhalten werde, wobei auch noch die in den vorhergehenden Paragraphen gegen -it Beamte, Brauer, und Altknechte verhängte Strafe allerdings Statt haben sollen. §. iS« Die Untersuchung in allen Uebertretungssällen, die Ergreifung des VerfallgnteS, dessen Versiegelung, Teschlagnkhmung, dann die Einforderuiig ober 33 et-stchemng der Getränkabl'öfung und der Geldstraft» jleht Unseren Bankaltranksteuerbeamten, das Erkenntnis aber (Notion) über deiz/Verfall und die Ne-dcnstraftn unmittelbar Unserer Bankalgefällenverwql, tliag ju. 5. 19- Gegen dir geschöpfte Notion steht jeder Partey frei/ den Rekurs im Wege der Gnade , oder auf kein Rechtsweg zu ergreifen, Die Rekurse im Wege der Gnade müssen bei der Bankalgesällenverwaltung zu Händen Unserer Mini-IJerial Bankshofveputazion von dem Tage des über tie Notion ausgestellten Rezepisse längstens binnen vier Wochen eingereicht, oder im Wege Rechtens die Kammciproluratur eben binnen dieser Zeit bei dem Lairdrechre aufgeftrdert werden. Nach Verlauf der Pier Wochen darf kein Rekurs mehr weder im der Gnade, noch im Wege Rechtens angenommen we den, und die anerkannte Sttafbet> wurden ain 19. gebraut und am 20. gcfüllet. ■ . T - - Den i z .Mai — erzeugt und gefüllt. Fässer iHHssss Drei gauze Fässer 3 >4 halbe Fässer zu 2 Eimern.. .... .7 —A 1 6 Eimer 1 ? Summe be-j erbräuten Biers.. 1 1 2 Hiervon wurden ausgestossen ganze Fässer. Dem Klokoter Schanker. .... 4 .... 2 — — Neudvrfer detio 1 — Halbe Fässer. — Laborer Dechant 2 Stück 1 — Vermalter 3 bette...... 1 2 — Buraarafen 2 delto...... 1 — — Oberjäaeö 2 detio 1 — ™ Lok lkapellan 1 bette — Wranauer Schanker 1 . — 2 — . 2 — Drabschitzer 1 ...v.... — 2 an Füllbier 1 — 2 an Baba 1 — 2 Eimer. Dem Schäker auf Deputat........ — I — Schafmeister bette. ......... — —' Rev'terzäqer bitte ' — I — Schulmeister auf Zugebräu.... —r 1 — Johann Krönst, Maurermeister. . —'* 1 Der 3iest von dem pastirten Füllbier und Baba............ — 1 Summe bei" Anestoßbierea. . . i 2 Verbleibet Rest.., — st' ! Aiigrfchlosscn den 31.Mai 1805. i N. N. m < 369 > ni* Biermeugung * und Ausstoßregister. Für tas Brauhaus 9t., 8t* Enthalt 24 Blätter. 9t. SR, k. auch k. k. Tranksteutt» geMeeinnehmer. (L. 8.) 91 ä Nro.' XX. Band. Rt». S* C 370 ) TrO c* ' 1805, Bierausschanks - Register. Nro. 3. Bierausschank - Register für den bitctscher Schanker Johann Brunner für das Jahr , 8->L Enthalt is Blätter. N N f. auch k. k. Trank-steurreiniikhmer. (L. S) HS C $7« ) HS / Herrschaft N. D. Vierteljährige Bräurechnung. r Einzeln 1 Zusa mmen Empfang. Fas- Ei. Säs° Ei. Mit Ende Jäner ,8«>Z.»erblir» see. mer. fer. mer den im 3tf(t •. • * 3 1 Vom ersten Hornung biS letzten April 1805. ftnb vermög Aus- stoßcegister mit 8 Stück Um* terzündbolleten 8 Gebräu zu ,, 2 Eimer geschehen, > und kommen nach Abschlag des pon jedem Gevrau. paßirte» Füllbiers und Baba » Faß 1 Eiiner von jedem Gebräu in Empfang zu nehmen 10 Faß 1 Eimer — — 82 — Summe des Empfangs.. — — 85 1 Ausgabe. Verkauft. Dein Klokotter Schanker 1 1 2 — Drabschitzer 1 O 1 — Drhobler 9 3 — Lachwitzck. 12 — Neudorfer. 6 3 — Zawadilker. ... » ...... 7 2 57 3 Auf Deputate. Dem Dechant. 6 *** — Verwalter 3 1 — Waldbereiter 2 — — Burggrafen. \.. 1 3 — Justiziar. — 3 2 — Organiste». — 1 — Nachtwächter 1 jtt die Dörfer............. ■1. Fürrrag.. 15 2 57 3 Aas ÄB ( 37» ) Einzel» ||«^f Fäst Ei. Fäs- Ei7 ser. mer. ser. mer. Ucbertrag.. »5 2 57 3 Dem Schullehrer. 2 —- Gehülfe». — 1 l6 1 Auf Zugebrüu. Dem taborcr Franz Fuchs 2 3 — Wundarzt 3 — Müller N 1 3 — Maurermeister N 1 1 jlL ___ 3 Summe der Ausgabe. — — 82 3 Wenn von vorgehenden Em- pfang von. — — 85 1 obige Ausgabe mit. — 82 3 abgezogen wird, verbleiben zur ferneren Verrechnung. : = Mit Rest — — 2 2 N. den zo. April 1805.' „ N. N. Rcchnungsführer. Nro. AB C 373 ) . AB giro. E. 1 B ekanntnußbrief. ' Ich Endes Unterzeichneter bekenne hiermit (unter adelicher Pflicht, oder an Eidesstadt) daß in dem Bräuhause Nrv. zu in dem Quartal vom i. bis letzten jg verm'ög Bierregister, und der in meinen ij Händen befindlichen Tranksteuerzahlungsbolleten an « ®ier nach dem vollen Guße weder mehr noch wenige als eilf Faß zwei Eimer erzeugt, und nach Abschlag des eilften und zwölften Fasses zum eigenen Trunk, und Nachfülle an der extraordinären Bier-ttanklleuer für jedes Faß pr. 3 fl. in bas k. auch k. k. Bankalbiertranksteueramt zu N. fl. kr. bezahlt worden sind. Urkund dessen meine eigenhändige Namens, und Petschaftsfertigung. N. den 18 R. N. N. 6621. HO c m ) /HO N. 6631. Verordnung von dem k. k. Mährisch - und Schlesischen Landesgubernium denz. Mj 'I 1S05. Wegen feet |um freu* I« tweis zu gestandenen Ga!,ver #ouf elnflr fhbrttn itvffingenen Gewichkeln, U"6 ibrex Sfmtntl- rung. Mir Bezug aufdas diesortig« wegen kreuzerwel-fen Verkauf des Salzes nach eigenen hiezu bestimmte« Gewichten, am 28. December vorigen Jahrs erlassen« Cirkular wird nachträglich zu jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, haß die in dieser Absicht ringe führten messingenen Kreuzergewichteln, und zwar jene-für Mähren zum Emundner Sud und gemahlene« Steinsalz im Gewichte von 5| koch um einen Betrag »on 29 kr., jenes für Schlesien aber zum Suneqree Sudsalz im Gewlchte von 8£ koch um 32 kr. bei allen Bankalämrern gegen baare Bezahlung zu habe« feyen. wohin dann auch , da es von der vorhinigen üblichen Ausmästung unter Strafe ganz abzukomme« hat, die alten hAlzernen Salzmaßeln zur gänzliche« Unbrauchbarmachung abzugeben sind. Auch ist von der k. Bankaladministration wegen Ztmentirung dieser m.fflngenen Gewichteln die Cinlei« tung gesoffen worden, daß jene, welche bereits im Lande »ertheilt sind, dem betreffenden Zimentkungk-mtt gegen Entrichkung der ausfallenden Gebühr zur Aim* C 375 ) HB Ziinentlrung abgegeben, die neu beischaffenben aber ^ier tn Brünn vor ihrer Hiaausgabe der Zimenttrung unterzogen, und die htrfür ausfallende Gebühr dem Kostenbeträge der Gewichteln jugefchlagen werde. Sämmtlichen KreisLmtern, Magistraten, Grund-«hrigketten und sonstigen Behörden wird somit ernstlich aufgetragen, auf den unfehlbaren Gebrauch der neuen Gewichter, mit welchen jeder Verschleißer versehen seyn mufi, so wie auf die verläßliche Auswage des Salzes im Angesichte, und mit beruhigender Ueber-jeagung des Käufers genau ju wachen, und jede dießfällige Bevortheilung im gehörigen Wege zu ahnden. N. 6622. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 3. Mai 1805. Die Kreisämter haben dir verjtichnlffe der von UrtaM-^ den Obrigkeiten auf Urlaub verlangten Individuen sin» t>on nicht pr. Post» an die Regimenter, sondern an die Re-- «.»n an tu gterung riazusenden. N* 6623. AtintmUne «rttnii! ftt frn An-fanf städtischer bürgerlichen Gründe zu-zulnffe», welcher nicht unter diesen Be-diognissen das Bürgerrecht erworben hat. ( 37* 3 AS N. 6623, Hofkanzleidekret vom 4. Mai 1805. Da der bisher bestandene Unfug, daß Bauen, und Unterthanen bloß gegen Erwerbung des Bürget, rechtes bürgerliche städtische Gründe käuflich an sich bringen, wegen der vielen üblen Folgen für das All-gemeine, und für die vom Gewerbe und Feldbau lebenden Bürger in den Landstädten, von der Staats, Verwaltung nicht gleichgültig angesehen werden kann', weil dergleichen Unterthanen in zweierlei Eigenschaf, ten, als Bauern und Bürger erscheinen, hierdurch der Dkrutirung zu entgehen trachten, die Vorspannsstellung den Städten erschweret, und in Hinsicht der verschiedenen bei diese» Unterthanen und Bürgern ein-tretenden Jurisdiktionen bei Vormerkungen, Pfändungen, dann iu Geschäften des adelichen Richteram-tes zu unendlichen Kollisionen Anlaß gegeben, auch den Pupillen durch Berichtigung doppelter Taxen geschadet wird; endlich auch die Kultur bei dem An-kaufe von dergleichen städtischen Gründen von Bauern und Unterthanen nichts gewinnt; so ist in der Absicht, um eines Theiles diesem schädlichen Mißbrauche gehörig Schranken zu setzen; andern Thetls aber den in der Landesverfassung und den Stadtrechten gegründeten Rechten der Unterthanen nicht zu nahe zu treten, de» fämmtlichen Obrigkeiten in den Städten Böh- HS C 377 ) S<& Mnttns aufzutragen, ln Hinkunft keinem Unterthan ras Bürgerrecht in den freien Städten zu verleihen, ,vcnn er nicht zuvor aus der Untexhänigkeit entlassen worden, und weder in freien noch unterthänigen Städten, wenn er nicht entweder hausansäßig wird, -herein bürgerliches Gewerbe in der Stadt betreibt, und daselbst sich aufhalten will, mithin auch keinen Unterthan oder Bauer zu dem Ankäufe städtischer bür, gerlicher Gründe zuzulassen, welcher nicht unter. den ,ben erwähnten Bedingungen das Bürgerrecht erworben hat. kl. 6624. Hosdekret an sämmentliche Ländersteven vom 6., kundgemacht von der Nieder-österreichischen Landesregierung den 23., von dem vereinigten Kärntnerisch - Steirischen Gubernium den ig., von der Landessteve in Kärnten den 27. Mai 1805.; Seine Majestät haben das Institut der englischen Fräulein für die Zukunft in so lange, bis es das zu seiner fortwährenden Erhaltung erforderliche vermögen erwirbt, von ddm Amortisazlonsgefctze aus allerhöchster Gnade gänzlich auszunehmcn, das Hof, dekret vom 21. Mai 1774,, vermöge welchem die ein» Das 3nf!k tut der engs lischrnFräus lein wird für die Au-funft voi» bei» Auior--isa,ionsqe->ehe tiuigts »omincn. HS ( 871 ) HS einzelnen englischen Fräulein fich dieser 81u<»6^mt bereits zu erfreuen haben, auf ihren Orden, und die Gemeinden auszudrhnen, und das Institut selbst allen Erwerbungen sowohl beweglicher, als unbeweq, ltcher Güter per actus inter vivos et mortis eaufa fähig zu erklären; auch zu befehlen gnädigst geruhet. Laß hiernach von den Vorsteherinnen der Gemeinden dieses Instituts in den jährlich an die Landesstelle zu legenden Rechnungen, auch alle de« Institute durch Schenkungen oder Vermächtnisse zu, fallendenBetrZge genau aufgeführet werden sollen, damit die Staatsverwaltung über den Vermögensstand des Instituts immer t* der nöthigen Evidenz erhalten wer, de, gegen jede« Mißbrauch wachen könne, und zur Ueberzeugung gelange, wann das Institut durch der, gleiche» Zuflüsse für seine Bedürfnisse standhaft 6u deckt, und der weitere Fortsetzung dieser Begünstigung nicht mehr brnöthiget ist. Welche allerhöchste Cntschliessung anmit zur all, gemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. At- c 379 ) AtS N. 6625. Verordnung des k. auch k. k. Jnneröft-r-reichischen Appeüazionsgmchts vom 6. Mi 1i8q5» - Gs haben bereits mehrere Landgerichte an diesis Obergericht, wegen der Berechnung des eigentlichen Anfangs der Strafzeit Anfragen einzeln dahin grstellet, ob hie Strafe vom Tage des Strafurcheiis, ober vom Tage dessen Einlangung bei dem Landgerichte ,der vom Tage der Publtkazion aozurechnen sepe? 8nb die Erfahrung hat auch bei Gelegenheit einiger Gnadengesuche der GrLtzer Schloßberg * oder sonstiger Zuchthaus- Sträflinge bestätiget, daß sich die Gratzer Schloßberg-und die übrigen Zuchthaus-,Ver? waltungen vorzüglich dort in Berechnung des Anfang« der Strafszeit nicht minder ungleich benehmen, wo ihnen der Tag der Publtkazion von dem Landgericht nicht gehörig bekannt gemacht wird. Da aber diesfalls die Kriminal-Justiz - Verwaltung allerdings die Festsetzung einer Gleichförmigkeit erhetfchcht, damit kein Sträfling leichter, alS wozu er verurthetlt worden, gehalten werde. So har dieses Kriminal - Sbrrgericht festzufetzen, und zu ent# Wessen befunden: daß, wo in den Strafurtheileq nichts besonders ausgedrückt wird, die Strafzeit der bträstinge immer vom Tage der dem Sträfling 6t» sche- KtB C 38o ) schehenen Kundmachung des Skrafurtheils zu berech. nen fepe, eben daher aber diese Kundmachung t,CR dem Landgericht bei eigener schweren Verantwortung unverziiglich bei Empfang des Skrafurtheils, wo nichts «ach dem Gesetze im Wege stehet, nach der bestehen, den allgemeinen Kriminal -- Gerichtsordnung vorgekeh-ret: hierüber ein ordentliches Protokoll, woselbst auch in den Füllen, wo die Strafe mit einer Züchtigung zu Anfaüg der Strafszett verschärfet ist, die Vollzie, hung dieser Züchtigung, oder die Ursache, warum solche noch nicht vollzogen werden konnte, anzumerken kämmt, ausgenommen, sofort den übrigen Kriminal, Akten bcigeleget; übrigens abet in den Fallen, wo die Sträflinge von dem Landgerichte an ihre bestimmte Straforte abgeliefe t werden müssen , jederzeit eine beglaubte Abschrift des Skrafurtheils,. und des über die Kundmachung desselben aufgenommenen Protokolls der betreffenden Schlosberg - und Zuchthaus-Verwaltung zu ihrer fernerer Richtschnur verläßlich mitgetheilet werden solle. Welches zur genauen Nachachtnng, und Punkt, Uchsten Befolgung erinnert wird. * N. 662$. C 381 ) N. 6626. Hofkanzleidekret an -ie Länderstellen in ' Niederösterreich, Oesterreich odder Enns, Steyermark, Kram, Böhmen und Galizien vom 9- Mai 1805. Alle bei Sensen - Sichel - und Strohmesser Ge, werken unmittelbar in Arbeit stehende Gesellen, und A^-unt» die über ein Jahr in der Lehre befindlichen Lehrsungen Skrodmes- fcts Arbeit sind, so lange sie bei dergleichen Werken in Arbeit rervomMt-stehen, als zeitlich Befreite, und zur Militär- Stel« jung nicht geeignete Mensche» anzusehen, und nlt> solche bet der Konskription zu clüssifictren. Welches der Landesstelle zur Verständigung der Behörden und zu ihrem Benehmen bei der Konskrip-zion mit dem Aufträge erinnert wird, darauf zu sehen, daß von dieser den Gewerken zugestandener Befreiung kein Mißbrauch zum NMthetle des Wehr-stanbes gemacht werde. N. 6627. Hofkanzl§idekret vom 9. Mai, kundgemacht vom Galizischen Landesgubernium den 14. Funi 1805. Damit die Anzahl der Juden in der Hauptstadt % Lemberg nicht noch mehr anwachse, haben Se. k. auch k«wder jü-k. k. Majestät mittelst höchsten Hofdekrets vom Dtenübo,^ 29. ©fabt Lemberg» HB C 382 > HB LY. Mai ». I. die Wirkung des 27. §. der am 97 Mai 1789. erstosscnen Juden? Ordnung in Absicht «uf die Aufnahme drt bis jetzt der Lembergrr Judeng,-meinbe nicht zugefchriebenen Juden aufzuheben, un6 der Lembergrr Judengemeinde die Aufnahme «tms Juden aus einer andern Gemeinde unter einer Seit,, strafe von 100 Dukaten, für welche dieselbe in f0. lidurn zu haften hat, zu verbirthen, und diese Etr-, fe mittelst einer nachtrügltch herabgelang'ten Entschlies, sung vom 9»en Mai ». I. nach dem Geiste brr o&< erwähnten allerhöchsten Anordnung auch auf die Auf. nähme, Zulassung oder Duldung eines jeden solchen fremden Juden, der unter dem Vorwände Dienste zu nehmen sich nach Lemberg einschleicht, oder auch wirklich eindingt, auszudehnen geruhet, im Utbertretungs-falle aber diesen Strafbetrag von den Gemeindvorst,, Hern ohne Schonung einzurreiben befohlen; Übrigens aber zugleich die ausdrückliche Weisung erthrilt: daß unter einer gleichen Strafe von too Dukaten keiner Judengemeinde gestattet sepn solle, etnemJuden einen Geleitschein nach Lemberg, uro fich hier nirberzulassen, oder auch nur auf eine bestimmte Zeit hierorts zu dienen , von nun an zu ertheilen. Nach dieser höchsten Anordnung haben sich die hierländigen Judengemeinden um fo genauer zu ach« ten, als in jedem Ueberkretungsfall« gegen den Schuld« m* r C 383 ) gflflenbcR mit unnachßchtlich« Str enge verfahren wer-»ra «trd. N. 6628. 8 ; ■ . j ■ - ■ - ! H-f-ekret vom n. Mai 1805. Ueber Anzeige, daß sich in Böhmen mehrere italienische Zinngiesser befinden, welche ohne einen fe. Zftmfut sten Wohnort zu haben, unter Begünstigung des er# *^j£fo0i schlichen«» Bürgerrechtes einen einträglichen Hausier- bm'b« um Hendel treiben, dabet das Im Lande kursirende Gold- Zinngiesser gib Silbergeld einwechseln, und dann solches zu ihren in Italien zurückgelassenen Familien auf Schleichwegen Hausier-^ -vffer Landes führen, wird der Landesstelle zur Nach, b.n. achtnng und Verständigung der Kreisämter und der Ortsobrigkeiten htetuit bedeutet; daß, da die E.chei. lang des Bürger, sind Meisterrechtes sowohl, als auch Hansier-passes j|n einen nicht vollkommen etnge-»anderten und haüssässigen Ausländer widerordenk-lichist; zener aber, weicher feine Gattin und Kinder zm Auslande mit Bedacht zurüeklaßt, und immer wie» -erholte Wanderungen dahin anstcller, als «in im tanbe HaussÄffiger nicht betrachtet werden kann, t» Zukunft keinem Ausländer,x wenn er nicht in den t. k. Erbländern seinen Wohnort fixirte, und sich mit fetich Angehörige» fö Much niedergelassen ,har, weder 11» NB ( 384 ) NB tin Hausier--Paß, noch das Bürger und Meisterrecht z» «rtheilen sey, wenn er nicht die zur Erlangung ^ Bürger,und Meisterrechts vorgeschriebenen Eigenfchgf, ten ordentlich ausgewiesen haben wird. V N. 6629. Hofkanzleidekret an alle Landerstellen vom 13. Mai, kundgemachr von der Nieder-öfterr. Landesregierung den 9., von der vereinigten Kramer - Görzerischen Lan-desftelle den 12., vom Gallischen Lan-desgubernium den 21., von der Landesregierung ob der Enns den 29. Mai 1805. Daß die zur Es ist nachträglich zu der Mittels Kreisschrri» btnfmmte bens vom 28. Dezember v. I. bekannt gemachten Schafwolle höchsten Enkschlicssung anher bedeutet worden: bag ^ auf btr jene Schafwolle, welche zur Ausfuhr -«stimmt ist, boffi??« von dem Augenblicke an, als sie vernr'ög der beste-gj”. henden neuen Anordnung mit der Ausfuhrsbollere ver-^ unter sehen, und begleitet seyn muß, von dem auf der tionsllrafe Dollere bezetchneten Strassenzuge nicht mehr abweicheir chm dar^ darf, so daß jede Schafwolle, welche inner der Rühe einer Meile von der. Glänze auf dem Zuge entdeckt wird, die mit der vorschriftmälsigen Boüeke nicht > versehen ist, oder von dem ihr vorgezeichneten Strassen- r * • ' v-A , 3P' HtO c ssš ) ftnjttfle abgewichen ware, der Konfiskation ohni Mchstellt zu unterliegen habe. Hierbei wird übrigens bemerket: daß in der er* Ahnten Kundmachung vom 28. Dezember e. I. im werten Abschnitte sich in Ansehung der Bestimmung tir Zeit des Ausbruches der Schafwolle auf den dritten Abschnitt berufen worden ist, indessen eigentlich litt zweiten Abschnitte die Zeit des Ausbruches festge, setzet ist; daher die im vierten Abschnitte angeführte Berufung in Ansehung der Bestimmdng der Zeit eigentlich auf den zrveiten Abschnitt zu gelten hat. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und'Nach-achtung bekannt gemacht wird. • - / N. LLzoe Guherura'verordnANg in Böhmen vom Ui Mai 1805. Dem k. Kreisamte wirb in Verfolg der hierorrr, Auf Ver» br«ituna gtn Cirkular, Verordnung vom 10. Mai, und 15. der falsche» JnniuS 1803. wiederhohlt aufgetragen, das Erfor- t>tt dem derltche an die untergeordneten Aemter zu erlassen, ^^rksam und auf die Verbreitung der falschen Gerüchte, wo- «u ftyn. durch sonst zufriedene Unttrthanen mit mistmuthig gemacht werden, auf das strengste aufmerksam zu seyn, und dadurch, so viel als möglich dem seit geraumer Zeit wieder unter dem Landvolke wahrgenommenen XX. Band. D b HS C Z86 ) Ho- Hang zur Auswanderung nach Galizien bei Zzike» vorzubeugen, besonders, da gemäß höchsten Hofd«.. krets vom »8- August iZoz. ohnehin bereits all? Anstcdlungen in Galizien eingestellet, und verborhrn worden sind. N. 66zi. Hofdekret vom 14. Mai, kundgemacht vom Galizischen Land'esgubernium den 5. Julius 1805. Tr« Umfiats Es ist angeordnet worden, die im jünger,, Dolleran- Theile Galiziens liegende Bolletanten -Etazion Kodrn LLV En rin Zollamt zum täglichen Verkehre zu umstalken. «InZollamt. Welches zu Jedermanns Wissenschaft mit bmt Beysatz bekannt gemacht wird : daß das neue Zollamt Koden vom l. August d. I. in Wirksamkeit tte-, ten wird. N. 6631. ' Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 14' Mai 1805. Auf Mets»- Die Schlachtviehlieferung für Wien soll beit Lauergcwer- . 1 Le wird die Fleischhauer» aus eigene Rechnung anvertraut, und rang^onr denselben ein neuer Vorschuß von Seite des höchsten ^oachuld Aera^tums geleistet werden, doch soll, bis die HE C 387 ) gerarialschulden nicht berichtigt seyn, keine Pcivat-schuld auf die Gewerbe der Fleischhauer vorgemerket werden- \ N. 66z z. Kofkanzlcidekret vom 14. Mai 1805. Alle in ihrem Zuge legitimirten untf mit däni, ftfjtn «der preiiffischen Sanikätspasscn versehenen Waa-rtn und Personen, sind, ohne eines ferneren Sani-tWugnisscs zu bedürfenin die k. k. Staaten «injiilassen. N. 6634. Verordnung der Niedervsterreichischen Landesregierung vom 16, Mai 1805. Den ausländischen Buchhändlern wird verbo, ten, die innländischen Jahrmärkte zu besuchen. N. 6635. Hoffammerdekret an alle Landerftellen vom i6.Mai, kundgemacht in Niederösterreich am 26. Julius 1805. Es find zwar alle Behörden, welche die Postports - Freiheit geniessen, bei ihren amtlichen Sen-B b s dun- Maaren mit Perfo» neu mit dänischen »der preufft« scheu Saut, tälipassen find In die k.k.Etaacm einjulaffe«. Uuslänbt; sche Buch, Händler dürfen Inv lä dische Jahrmärkte nicht besu, chen. » Entrichtung der Gebühren der vom *$5ofi Porto befreiten Behörden- c zH ) Lunge« auf dem Postwagen von Enttichtnng tCr Po to - Gebühr befreiet ; da aber dennoch hierunter einige Gebühren eintrete», welche nicht der fahrend,n Postanstalt jit Guten kommen, sondern, wie jCne A kr. welche bei der Auf, und Abgabe für vom Amte auszustellende gedruckte Recrssisse (lt)eini fich nicht das Amt oder die Behörde der selbst ^ verfassenden Reccpisse bedient) den Beamten tzder Postmeistern zur Bestreitung der dießfälligen Papier -und Lruckkosten zu entrichten sind ^ oder fein Gebühr, welche für das Abladcn , und für die Transporriiung von dem HauptzollaMte bis zur Postwagms-Aufgahe an die zollamtlichen Träger bezahlt werden muß, : diese da aren Auslagen aber der Postwagens-Anstalt nicht aufgebürdet werden können ; so sind die Behör-N den dahin anzuweisen, daß sie diese Gebühren, wo- von erstere zur Sicherheit des Auf - und Abgebers dient, und vorfchrifkmeifsts bestehet, selbst berichtigen. V N. 6636. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 16. Mai 1805. Bet der Mehlwage soll in Zukunft auf dle Wag, bollete die Zahl der Eäcke und Qualität des Mehls «»gesetzt werden. N, 6637* Meblwag-totitttn sollen dir Zahl der Hack«, und Lualitük des Mrbl« rntbalrrn. ( 389 ) PO N. 6637. - t, G'eror-nurrg des Galtzischen Landesgubex-lllums vom 17. Ma. i8-<5* Um das höchste Patent vom 8? März 1. I. wodurch beföhle» wurde, daß in Galizien den Juden «uffec solchen obrigkeitlichen Gründen, auf welchen j$e sich als Ackersleute häuslich niederlassen, und selbst bettt-baren , in Hinkunft keine andere Grund - oder Eiirerpachtuiig gestatter werde, aufrecht zu erhalten, zugleich aber die Len Übertreter erwartende Bestia-fung, zur Warnung für Jedermann allgemein bekannt ju machen, ist festgcsetzet worden; daß in Uebertretungsfallen der Jude, welcher eine solche Pachtung hat, mit einer angemessenen Leibesstrafe werde belegt, und von der Pachtung abgeschaffet; die Herrschaft aber , welche ihm dieselbe überläßt, das erste Mahl zu der auf den halbjährigen Pachtbetrag festgesetzten Geldstrafe, das jweyte Mahl zu Erlegung des ganzen jährlichen Pachbetrages ange-halten, und das dritte Mahl der Verwaltung ihre» filter entsetze« werde. Grund -ober Güter -chochlung berauben fit Galizien» N. 6<%8. W C' 390 ) N. 66z8. Hofkauzleidekret Niederösterrvich betreffend vom 18- Mai 1805. tinf“on"ber Die Bestättigung eines Urtheils erster Instanz Landksffelle von der kandesstelle, fie mag über einen ergriffenen Urtbta'm Rekurs oder aus gesetzlicher Veranlassung geschehe» «ichr Seatt- |-(pn# gestattet keinen weiteren Rekurs mehr. N. 6639. Hoflanzleydekrct vom 18 Mai, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzvgthu-me Oesterreich unter der EnnF den 10. September 1805* Die Bera«- Von Seite der k. auch k. k. Hofkanzley ist ei», $ub«rHff verständlich mit der Hofkommission in Gesetzsachen an-ftal/tu'be, der eröffnet worben: Wenn gleich die in dem erste» ftüfen. Theile des Strafgesetzes ausgestellte Erklärung des Verbrechens des Diebstahles nicht im strengen Sinne auf die Beraubung eines Grabes paffet; so ist doch die Analogie dieser That mit einem Diebstahl augenscheinlich. Der Thäter eignet sich ein ihm nicht an-gehöriges, ihm in keinem Verstände zugedachtes Gut zu; er begeht als» eine Entfremdung, welche dadurch, daß ste an einer unter dem Schutze der religiösen Meinung stehenden Sache begangen wird, als eine schwe. rt AS C 39! ) AS re stebertretung nach dem §. 210. des zweyten Theils, mit schwerem Arreste, auch bis zu, drei Monaten zu b-straftn, und wenn noch der Umstand hinzu kömmt,.» tflg der Gesundheitsstand gefährdet würde, diese Strafe noch durch die in eben diesem Paragraph btt# ^setzten Verschärfungen, abschreckender zu machen ist. Welche höchste Entschliessung in Folge hohen Auftrages vom 29. vor. Empfang 7. d. M. zur allgemein ntn Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. 1 I I ■ 1 I fl N. 6640. Gubernialverordnung in Böhmen vom 19» Mai 1805. I Nach dem §. 44' des neuen Konfkriptions-Systems sind die konskribirenden Offiziere gehalten, rent»« ba6e* * OUu) |U Cts 1 auch darauf zu sehen, und zu erheben: ob die vor t^tn, ob erfüllter Kapitulazionszeit entlassenen Soldaten dem Zwecke ihrer früheren Verabschiedung entsprochen ha- ben , weßwegen ihnen Auszüge aus dem Konzertazions- aufsteuer-^. Protokolle mitgegeben werden müssen, um bei der haften ents Konskripzion mit Genauigkeit zu erheben, ob die Be- j^ntnen60 ji dingungen solcher früheren Entlassungen etwa nicht j£* ^n^er- blrß erdichtet, und maskirt waren. »Nb- i |utb %vj Um aber diese einzelnen Verordnungen im Zusammenhänge darzustellen, und dadurch allen Umstän, Mi und Zweifeln, welche sich von Zeit zu Zeit hierin ergeben haben, für die Zukunft vorzubeugeu, haben Se. Majestät zu Folge eines hohen Hofdckrets, vom 22. v. erhalten ig. d. M., Fügendes zur künftigen unabänderlichen Richtschnur verordnet. 1) In Ansehung der Kirchenbaulichkeitrn ist-der allgemeine auf dem kanonischen Rechte, und den altern Verordnungen, als jener vom 10. August!7ZZ. und 27. Februar 1786.., beruhende Grundsatz zu beobachten, daft zur Herstellung und Erhaltung der Kicchengekände der Kirchenschatz, so weit er über tie Bedeckung der Stiftungen und der jährlichen Current--usgaben vorhanden ist, und in dessen Ermanglung der Patron die Kosten zu bestreiten habe. Jedoch versehen sich Se. Majestät zu der guten Gesinnung der zu einer Kirche «ingepfarrten Dominien und Geundobngkeiten, welche Baumaterialien, als Steine, Ziegel > Kalk und Bauholz in ihrem Bezirke besitzen, daß sie solche, um dieses die Ehre Gottes, mit» ihrer eigenen, und ihrer Unterkhanen Seelenheil zum Gegenstände habende heilige Werk mit vereinigten Kräften z» besörden, zu Kirchengeöäuden um den Erzeugungspreis abfolgeik lassen werden. Die Pfarr-gemeinde» müssen, nach den ohnehin bestehenden Verordnungen, und der stalen Beobachmug, mit $>m un- HO C 406 ) HO ««entgeltlichen Hand - und Zugarbelten zugezog^ werden. 2) In Ansehung der Pfarrhofbaulichkeitensi,ch diejenigen Reparaturen, wozu der Pfarrer, Lokalkg.-plan, oder sonstige Beneficlat durch seine eigene oder seiner Dienstleuke Schuld, Nachlässigkeit, oder Verwahrlosung Veranlassung gegeben hat, vonih« allein, ohne alle weitere Conkurrenz des Krrchenver--inögens oder des Patrons zu bestreiten. Eben so sind z) kleinere Reparaturen, die jedem Inwohner eines gemietheten Hauses aus Eigenem zu tragen ob« liegen, als Einsetzung einiger Fensterscheiben, oder ainigec Stücke in die Oefen, Ausbesserung der Thören, Schlösser und theilweisen Fensterstücke, Ausdielung einiger Bretter in den Fußböden, künftig von Len Pfarrern, kokalkaplänen und sonstigen Beneficia-ten ohne Rücksicht, ob sie einen oder keinen Congrua-Ueberschuß haben, ganz allein, und ohne einen andern Beitrag zu bestreiten. Eben dieses gilt bei Benefteien, welche mit Realitäten dotiret sind , in Ansehung der bei. den Wirthschaftsgebauden vorfallenden kleineren Reparaturen. 4) tim aber zu verhindern, daß derlei kleine Reparationen nicht zu -lange unterlassen werden, müssen diejenigen Pfarrer oder Beneficiaken, welchen nach t «off c 407 ) «(iff ttaifi bett eingelegten Fassionen oder älteren Installations Instrumenten, eine jährliche bestimmte Summe -uf kleinere Reparationen zugewiesen sind, durch or-benkliche Ausschreibung und Aufbewahrung der von te« Arbeitsleuken ausgestellten Conten sich iiz dey Stand setzen, , daß sie auf jeden Fall über die Verwendung jener-Summen sich ausweisen können, wie solches unterm 10. März 1804. bereits verordnet wurde. In dieser Hinsicht wird die unterm 4. August 1770. geschehene Aufhebung des jährlichen Re» parationsquanti zurückgenommen. Wenn jedoch in einem Jahre solche Reparationen sich ergeben, die der Beneficiat nach dem vorigen aus Eigenem zu bestreiten hat, und die sich höher, als das jährlich dazu bestimmte Quantum belaufen, so wird der Be» neficiat das höhere Quantum der Kosten an dem für das künftige Jahr bestimmten Betrage abrechne» können. g) Alle übrigen Reparationen, die wegen Länge der Fett, stäken Gebrauch, durch feuchte Lage, oder unvorhergesehene Zufälle, zur Nothwendigkeit werden, sind vorzüglich aus dem Kirchenvermögen, weiches die Wohnungen des bei der Kirche angcstell» ten Bencficiaten eben jo, als das Kirchengebäudt, selbst zu erhalten bestimmt ist, in so weit es über die jährlichen fixen Auslagen hinreichk, und ^tlt Ausnahme der Stiftungskapiralien zu bestreiten. Wo bet baa- to? C 408 ) to? M« «HRMeMpt flieiju nicht hinrcicht, D M(. weder der entbehrliche Theil des Standvermögens Lurch Eintreibung der bei Privaten haftenden Capi, lalien, oder durch Veräusserung von Obligationen und minder einträglichen Realitäten zu verwenden, ob« durch Ausnehmung von Passivkapitalien «of die zur Hypothek dienenden Realitäten der n'öthige Betrag Leizuschaffen, worüber jedoch von der Lande-sstelle allemahl die vorläufige Bewilligung angesucht werden muß, haben wird. 6) In fo fern das entbehrliche Kirchenvermhgen nicht hinreicht, die Kosten der Pfarrhvfbaulichkeil ganz zu tragen, sollen die Pfarrer, Lokalkapläne oder andere Benxfieiäteu, welche von ihrem Beneficio mehr, als die portio canonica beträgt, gentessen, nach folgenden Grundsätzen beigezogen werden^ a) Zur Bestimmung der Einkünfte des Pfarrers oder Benesiciaken muß die Fassion, jedoch mit billiger Rücksicht «ruf die den Zeitunrsiq-iden angemessenen Preise der Dinge, zum Grunde geleget; davon müssen die Auslagen, welche sowohl auf die Wirthschaft, als auch auf die Landesanlagen, dann auf die Unterhaltung der theils wegen Weitläuftigkeit ihrer Pfarreyen, theils wegen mehreren geistlichen Obliegenheiten nothwendigen Capläne zu verwenden sind, abgezogen, und hieraus muß der Ueberschuß über • : dir NB C 409 ) NB die portioncm canonicam , welche in reine» 360 fl. zu bestehen hat, bemessen werden. b) Diejenigen Pfarrer und Veneficlaten, welche nach dieser Berechnung keiner Ucberschuß über bie portionem canonicam haben ^ oder bei welchen der allfällige Ueberschnß die Summe von loo fl. jährlich nicht übersteigt, sind vo» allem Beitrage zur gr.'öfferen Rcparirung und Herstellung der Gebäude frei zu lassen. c) Bei welchen sich «ber ein die Summe' von 100 fl. übersteigender Ueberschuß zeiget, diese haben zu den sowohl auf die Baumaterialien als auf die übrigen Auslagen erforderlichen Re-parationskosien in dem Verhältnisse beizutrage», daß von dem Congrua-Ueberschusse ihnen noch ein Drittel ganz freigelassen, von zwei Dritteln, wenn der Ueberschuß 100 bis 200 fs beträgt, den zehnten; wo der Ueberschuß von 300 bis 400 fl. ist, den fünften; wo er 500 bis 6'oo fl. ausmacht, den vierten; wenn er sich auf 700 bis 800 fl. belauft, den dritten; und endlich, wenn er sich von 900 bis iboo fl. und darüber erstreckte- die Hälfte aller über denMrchenbeikrag noch n'üthigen Kosten, me-mahls ober ein Mehreres zu bestreiten ihnen zu-erkannt werde. HS c 4>o ) HS d) Nachdem aber diese Beiträge von den Tue Eben so sollen die Dechante bei ihren Visttatis' nett auf den Baustand Rücksicht nehmen, und tie entdeckten Gebrechen dem Consistorio, und dieses der Landesstelle anzekgen. Endlich haben auch die Kreis, iiinter bei den Kreisbereisungen auf beit Baustand dieser Gebäude gena» zu sehen. lg) Bei Absterben eines Pfarrers, Lokalkaplans oder Beneficiaten, sollen, wie schon vorlängst und neuerlich am z. Oktober igot. und am 22. März 1S04. verordnet worden ist, die Pfarrgebäudr jedes-mah! genau untersuchet, und'das Mangelhafte, wozu des Verstorbenen oder der Setnigen Nachlässig, fett, Schuld oder Verwahrlosung »weißlicher Maßen Veranlassung gegeben hat, und vorzüglich, wodurch die nach dem ;. 4. in Ansehung des verwendeten Betrags aufzubewahrenden Schriften, die wirkliche Verwendung desselben nicht auögewiefen werden kann, aus dem allenfalls zurückgelassenen Vermögen herge-stellt werden. 14) Daher ist auch jeder Pfarrer, Lokalkaplan, oder Beneficiat, der einen Posten antritt, verbunden, sogleich die Anzeige zu machen, wenn er die Nothwendigkeit einer grösser» Reparation an den Pfarrgebauden bemerkt, Im Unterlassungsfälle dieser Anzeige würbe er für den daraus entstehenden Nach^ theil vrrantwsrtlich seym iS) MB C 4*5 ) MB lg) Um aber diese befohlene Aufmerksamkeit suf die Kirchen - und Pfarrgebäude in der nythigen Gleichförmigkeit zu erhalten, ist bei allen Pfarren, fallen oder Beneficien des Landes nach dem beigeschlossenen Formulare «in eigenes Jnvcntartum über M Anstand der Gebäude sogleich unter Fertigung hiS Patrons oder seines Abgeordneten, und des analsten Seelsorgers aufjunehmen, und in die Kirchenlade zu hinterlegen, welches bet der jährlichen Kirchenrechnung mit- dem neuerdings befundenen Zustande zu vergleichen, und besonders bei sich ergebend?».' Todtfällen, oder einer sonstigen Veran-derung der Beneficiaten, zur Grundlage der Unter, suchung, ob er während seiner Amtsjahre für die Gebäude gehörig gesorgt habe, oder nicht, ju gebrauchen ist. Indes- *§$£ C 4l6 ) Jttv e ntarium wie das Wohnhaus der Pfarre ('Lokalte) dam, die dazu gehörigen Wirlhschafts, Gebäude in Bau.-staud sich befinden. Beschreibung Ursachen dieser Gebrechen, und von wem zu der Wehn- der Wirch-i schafts- Sind in folgen, dem Zustand. Gebäude. repariren. ■ Dach Oachsiuhl Mauerwerk Einzelne Theile > .. i Befunden bei dem Antritt des Tode (Austritt) der Kirchenrech-nung im I.! ,kanonischen 35t« j sitationim I. !ber Äreisberei-! funs im I. — \ ^bea ! N, 6648' iu8 ( 417 ) 9o? 1 N« 6648. HvftamMrdekret Niederösterreich betref-' send vom 22. Mai 1805* Die Silbrrvertheilungsentwürfe für die hiesigen Stlberver. __ „ ^ th-llung für Dcathzieher - Meister sind immer vor Eintritt des tx? Lrarb- > n(Uen Solarquartals an die Hofkammer einzusenden, auch ist die Wittwe eines Drathzieher-Meisters bei btt Stlbervertheilüng nur in so lange, als sie unter# heirathet bleibt, gleich ihrem perstorbenen Manne zu halten, sobald sie sich aber vereheltget, so tritt sie in GewerbSrechte ihres neuen Gatten ein. N. 6649. Gubermalverordnung in Böhmen vom 26. Mai 1805. Da hervorgekommen ist, baß manche Ortsobrig» (eiten Wander - und Reisepässe solchen Personen aus- Ha«dwerks-fertigen, die ihrer gebrechlichen körperlichen Konstitu- ntbdu", tu (Ion wegen zu keinem Erwerbe fähig sind, und ihre Zuflucht zum Betteln nehmen müssen, so wird dem Kreisamte aufgetragen, sämmtliche Ortsobrtgkeiten mir Bettel« fiuf die Hierinfalls bestehenden Vorschriften mit dem Ä'6a** . . , , ., dle bloß auf j,zßjener Mannschaft aus den deutsch-erblandischeu die Dauer Prrviszen, welche bloß ans die Dauer des Krieges ,«blenm gehabt hat, dermal die Entlassung ohne W(i«riJ erthetlet, und ihr sowohl, wenn sie sich reen-Mirte, als auch, wenn sie nach ihrer Entlassung das $008 zur Stellung wieder treffen würde, die seit dB Ende des Krieges bis zu ihrer nunmehrigen Entlassung vollstreck/e Dienstzeit zu Gutem gerechnet, und dieses der Mannschaft vor der Entlassung vorzüglich Inder Absicht wohl begreiflich gemacht werden solle, damit dieselbe sich nicht von der Schuldigkeit abermal zu dienen, wenn sie bas Loos treffen sollte, enthoben glaube. N. 6652. Hofkanzleid.ekret an samnitlich e Land erstellen vom 28. Mai 1805» Da . man auch von Russisch - kaiserlicher Seite rain der Aufnahme der Kolonisten bedenkliciier geworden ist, und daselbst den Grundsatz aufgestellek hat, daß nff*WrtB' D d a kei- AO C 420 ) AO keine andere als solche Kolonisten über die Russisch? Gränze eingelassen werden sollen, die sich über i&t besitzendes Vermöge» , dann ihre vorige Aufführung mit Zeugnissen bet einem in der Provinz des über siedeln wollenden Kolonisten angestellten Russisch - kaiserlichen Minister, Agenten oder Residenten auszuweisen vtr« mögen, und wenn sie zur Ansiedlung in den Russisch, kaiserlichen Staaten geeignet befunden werden, mit Len erforderlichen Pässen (Ton eben diesen Ministern, Agenten oder Residenten versehen, auch mit diesen Pässen über die Russisch , kaiserlichen Gränzen^ei n. gelassen werden; so hat die Landesstclle die Einleitung an den Gränzen gegen die benachbarten 'Staaten zu treffen, daß keine andere, als solche Leute unter dem Vorwände, sich in den-Russisch, kaiserli, chen Staaten anzusiedeln, in oder durch das Land ge, lassen werden, welche mit förmlichen Pässen der Rust fisch, kaiserlichen Minister, Agenten oder Residenten versehen sind; indem dergleichen Leute, wenn sie an den Russisch - kaiserlichen Gränzen zvrückgewiesen wer, den, den mit denselben gränzenden Deutsch-erblan-dischen Provinzen zur Last fallen, und gewöhnlich als dürftige Bettler durch die k. k. Erbländer in ihre Hek-Math zurückgcschoben werden müssen. JN. 6653V I 1 Hofkammerdekret an fämmtliche Bankal-Gefalls-Administrationen vom 4. Junius 1805. Da vorgckommen ist, daß sich in Ansehung der Zsll - Abnahme in 7 Kreuzer Stücken, von allen erb-ländischen Zollämtern nicht gleichfürmtg benommen werde; so wird den Administrationen zur Richtschnur und Belehrung der sämmklichen Aemter, und mit Beziehung auf das deßhalb erlassene allgemeine Patent hiermit bedeutet: daß die erblqndischen 7 Kreuzer Stücke in allen Zahlungen, welche in Konvenzions-JOIunjen ju leisten sind, in dem Werthe von sechs Kreuzer; wo aber die Bezahlung des Zolles in Kon-renzionsmünze nicht vorgeschrieben ist, in ihrem Nennwerthe von 7 Kreuzer unweigerlich anzuneh-Olill ftpn. Regierungsverordnung in Niederösterrcich vom 4- Junius 1805. Beym Stuckb ohrwerk und bei der Salniter-Er-stugung sino nur die ersten Werksführrr und vorzüg» V ttch- Wtgen 6 HB C 425 ) HB §. 4- Um die Befolgung dieser Unserer höchsten Cnk-Schliessung zu befördern, wird gegenwärtiges Patent vhne Zeitverlust, in den Städten hei dem Ortsge, richte den Bürgern; auf dem Lande bei den obrigkeitlichen Aemtern den Richtern, Schaffnern, Pachtern, Emphyreutcn, und andern keiner geschlossenen Gemeinde zugetheilten Individuen kugd zu machen; jedem Richter aber ein Exemplar fcti Patentes mit ttm Aufträge einzuhändigen feyn, dasselbe am fol-zenden Tage in seiner Gemeinde zn republtziren. 5- 5- Zur Erleichterung und Beschleunigung der dieß-fZlligen Anzeigen, wird mit gegenwärtigen Patent« zugleich ein Formular kund gemacht, in welches die verkommenden Erklärungen über bestehende Vorräthe «ufgenommen werden können. *§, 6. Diese Anzeigen und Erklärungen find auf dem platten Lande, von jedem Dyrfrichter in feiner Gemeinde nach daselbst wiederholter Kundmachung gegenwärtigen Patentes einzuheben, in das hierzu bestimmte Formular einzutragen, mit der eigenhändigen Nah, mensunterschrift, oder mit dem beigesetzten Handzeichen des Fatenten zu bestätrigen, dann unnachsicht-lich binnen 3 Tagen vom Tage des hiezu erhaltene« ämt- TE: C 426 ) %* amtlichen Auftrages, unter Fertigung des Richters und der Gcfchwornen, welche für die Richtigkeit bet in der Gemeinde geschehenen Kundmachung des teures zu haften halben, dem obrigkeitlichen Amte'zu übergeben. §. 7- Der bei Gelegenheit der Kundmachung des P-, tcnteS sich zu einem Vorrathe nicht bekennt, wird zu keiner nachträglichen Anzeige zugeiassm. Erwiesene Unmöglichkeit, seine Erklärung früher einzubringenz kann alle!» diessfalls ei-ne Ausnahme bewirken; in wel, d)er Hinsicht denn auch von den die Publication des Patents in der Gemeinde obhabenden Richtern und Geschworneu, an: Schlüße des Formulars die Namen der bei Publication nicht erschienenen Gemeindinsassen aufzuzeichnen sind, um solche entweder innerhalb der ^vbenbemessenen dreitägigen Frist, vder im Fa8e, wo -eine erweisliche Unmöglichkeit fürgewaltet hätte, bin» nen 3 Tagen nach behobenem Hindernisse zur nachträglichen Erklärung verhalten zu fömten, §. 8- In eben jenen drei Tagen nach der auf der obrigkeitlichen Ämtskanzlei geschehenen Publication des Patentes ^ binnen welchen die Gemeinden ihre Erklärungen durch ihre Richter einzubringen angewiesen sind, haben auch alle einzelne keiner geschloffene» 3 - ' Se- HA C 4*7 ) getndnbe zugek^cilte Pächter, Emphittuten, Müller, edjänfer, Gastwirthe, und andere Individuen getst-|ld)en aber weltlichen Standes ihre dießfälligen Aeu-ßrrnngen unmittelbar bei dein obrigkeitlichen Amte ein» „bringen; dieser^ und jenen der Gemeinden hat die Obrigkeit ihre eigene Erklärung anzuschlieffcn, und solches insgesammt dem Kreisamtr binnen brey Tagen yi überreichen. §. 9- I„ den Landstädten stad die einzelnen Erklärungen durch die Hauseigenthünrer folgender Massen $« ffltrmuln. Es hat nähmlich jeder HanselgenthüMer ,n das ihm zugestellte Formular unter eigener strenger Dafürhofiung die Ramen aller seiner Hauseinwoh-„er einzuschreiben, und von jedem derselben durch Contra - Signirung an entgegengesetzten Rande, in der hierzu bestimmten Rubrik- mit der eigenhändigen Nairensftrtigung, oder dem brigesetzten gewöhnlichen Handzeichen der Ortsobrigkeit den Beweis zu liefern, daß jeder einzelne Einwohner von ihm Hanseigenthü-mer zur Erklärung aufgefsrdert worden ist; so wie nun bei jenen, die zu einem Vorrakhe sich bekennen, die Beträge iq, den betreffenden Rubriken, aufzuführen (t„b, so ftub bei jenen, die keinen Dorpath angegeben haben, die Rubriken bloß mir einem Striche durchzu. ziehen; in der Hauptstadt aber, und in den grösser» ja Viertel eingetheilten Städten, find die von btv Haus- TrO ( 428 ) Hauseigenthiimern erhobenen Erklärungen durch Viertlet zu sammeln, in der oben vorgeschrieöenen Zeit dem Magistrate, von diesem aber innerhalb drei Tagen bei Schutzstädten durch das obrigkeitliche Amt, bei freien Städten unmittelbar an das Kreisamt , in Prag aber unmittelbar an das Guberniun, rinzubegleiten. $. 10. Sä'mmtliche dießfallige Erklärungen sind !n zwei gleichen Parten abzufassen und einzudringen, &»it jenen der Unterthanen hat ein Pare auf der «brig, kcitlichen Amtskanzley, von jenen der Bürger in Städten ein Pare auf dem Rathhaufe, von jenen endlich der Obrigkeiten das eine Pare im Kreisamte zu Jedermanns freien Einsicht und Kontrolle, an einem hierzu eigens bestimmten, und öffentlich bekannt gemachten Orte zurückzubleiben. §. II. v " Jeder die Angabe des Etgenkhiimers oder Inhabers übersteigende, oder von demselben gar nicht angegebene, und in der Folge entdeckt werdende Vorrach soll ohne- weiters konfiszirt, auf kceisamtliche Anweisung an die Unterthanen der ekhobenen Massen Getreides bedürftigen Dominien verkauft, und der dafür gelößke baare Betrag in der Gänze dem Anzeiger mit Verschweigung seines Rahmens verabfolget werden. Die Untersuchuirgskosten hat insbesondere doch her Schüldtragende zu vergütest. §. 12. TO C 429 ) TO .§. 12. /■ Sollte der Inhaber eines fremden Getreidevok» tathes solchen verschwiegen haben, so wird dieser ju!» Erläge des Gcldwerthcs -verhalten, falls aber dieser Betrag seine Vernrögenskräftt überstiege, mit ti„iv dem Geldbeträge angemessenen Arrest oder Lei-hesstrafe belegt werden. Auch in diesen Fällen wird die Geldstrafe in der Gänze dem Anzeiger .zugewen-dN; foflte aber der Fall eintrekcn, daß' ein Vorrath, sowohl von dem Eigenthümer, als von dem Verwahrer desselben, verschwiegen würde, und, daß fo» gleich nebst der Konfiskation des Vorrathes, auch die Geldstrafe des Werthcs zu verhängen käme, so soll der eine Werthsbetrag dem Anzeiger verabfolget, der zweite Werthsbetrag aber zur Unterstützung der Armuth verwendet werden. i-13. . ... Zum Verkaufspreise der in die Konfiskation verfallenden Vorrärhe haben Wir für das Korn jenen Preis von.8 st- für den Metzen, für den Haber aber von 3 fl. für den Metzen festzufttzen befunden, in welchen wir dem Lande die Korn und Mehl, bann Haberaushülfen aus Unfern Acrarial-Magazinen vom I. Junius anzufangen, abreichen zu lassew. Uns allergnädigst entschlossen haben. Vei dem Walzen, bei Erbsen und Linsen setzen Wir in diesen Fällen den Preis von 10 fl,, bet der Gerste von 5 st-, dann beb NB C 43° ) NB bel Wicken von A fl. für jeden Metzen mit fest. §- 14- Da Wir bei dieser Unserer höchsten Anordnung zum Zwecke haben, die etwa durch Gewinnsucht oder Aengstlichkeit der allgemeinen Konsumtion noch vox.-enthaltene Vorräkhe, dieser ihrer wesentlichen Bestimmung zuzuführen, und hierdurch dem Allgemeinen den zweifachen Vortheil zu verschaffen, die Gefahr des Mangels abgcwendet, und die so sehr über „fog wahre VerhLltniß gespannten Preise herabgestimmt zu sehen; so verordnen und befehlen Wir hiemit ferner, daß alk durch freiwillige Anzeige oder Entdeckung zur Kenntniß der Staatsverwaltung gebrachte Vorräche längstens bis'Ende August unnachstchtlich, und um so gewisser verkauft werden sollen, und müssen, als jeder nach Verlauf dieses Zeitraumes betretene alte Dorrakh ohne weiters konfiszirt, und nach den Vorschriften des n. und 12. §. behandelt werden wird. §. 15- In wesentlicher Beziehung auf oberwähnten Zweck ist es weiters Unser höchster Wille und Befehl, daß von nun an aller Kauf und Verkauf von Getreide und Hülsenfrüchten in der Regel auf den dazu bestimmten, und organisiere» öffentlichen Märkten geschehen, der Kauf und Verkauf bei Hause aber nur in folgenden Fällen ausnahmsweise erlaubt feyn soll. O UezK C 43* ) 1) Zwischen Bewohnern des nähmlichen Ortes, brr nähmlichen oder benachbarten Herrschaften zum einheimischen Hausbcdarfe; doch must a) Jeder solche Kauf von dem Käufer selbst dem Verkäufer schriftlich bestätiget, und von legte* rem dem obrigkeitlichen Amte angezeigt werden; wenn es die Nahe des Amtes zuläßt, kann die Bestüttigung von Seite des Käufers mündlich vor dem Amte geschehen. Das Amt hat nach Thunlichkeit von der Wahrheit der ange-zeigten Umstände .sich zu versichern, auf jeden Fall aber den angezeigten Verkauf vorzumerken , um die Gebahrung des Vorrakheigenthü-niers kontrolliren zu können. b) Hat ein solcher Verkauf nie den Betrag von ' fünf Metzen zu überschreiten. 2) Von einer Obrigkeit an ihre eigene, ober benachbarte Ünkerchancn zu ihrem bewährt unentbehrlichen Haus- Wirthschafts - oder Gewerbsbedarfe, wobei jedoch ebenfalls der Betrag von K Metzen im Änzelnen nie zu überschreiten ist, der geschehene Verkauf ist von den Käufern durch ihre eigenhändige Aahmensfcrttgung oder mit Handzeichen zu bestätigen, und der auf solch« Art in erprobender Gestalt abgefaßre Ausweis der geschehenen Verkäufe von 14 zu ich Tagen dem Kreisamte vorzulegeu, welches sich Samit so ju benehmen hat, wie oben den Wirch- schasts- c 43- ) TkO fchaftsämtecn in Beziehung auf die denselben von Unterthanen angezeigt werdenden Verkaufs vörgefchrfi, den worden ist. 3) Wenn eine Obrigkeit, oder ein anderer Vor, rakhSinhaber, an fremdherrschaftliche, für den häus, lichen Bedarf einzelner Unterthanen einkaufenbe Fuhr-' teufe, oder andern Kommissionärs verkaufet; in w''.> chem Falle auch grössere Beträge verkauft werden dürfen, doch muß der einkaufende Fuhrmann, oder Kommissionär mit ^inem von seiner Obrigkeit ausge, stellten Certifikat versehen scyn, iss welchem die Bestimmung des einzukaufeüden Getreides, der Betrag desselben, und die Zeit äusgedruckt seyn muß, auf welche daS Certifikat zu gelten hak. Von diesem Certifikate ist die verkaufende Obrigkeit verbunden, eine, unter individueller Fertigung ihres gelammten Wirth, schaftsamkes vidimirte Abschrift zurück,»halten, um sich mit solcher bei dem Krersamte über den geschehe, neu Verkauf ausweisen zu können; jeder ausser den hier bestimmten Fällen, oder mit Umgehung der hier vocgeschriebenen Vorschriften bei Hause geschlossene Kauf oder Verkauf unterliegt der Strafe des ganzen Geldwerthes, welcher dem Anzeiger zuzufal-!en hat. §. 16. Den Ortsobrigkeitcn der Märktstädte wird es hiermit wiederhohlt zur strengsten Pflicht gewacht,' durch NB C 433 ) NB i' fcurcf) genaue Befolgung der mit Verordnung vom 24. ßftütw v. I. und früheren Gesetzen gegen Vorkäufe-jcD, und andere gemetiischädliche Gpekulationen an-^ordeeen Vorsichten, unter der schwersten Verantwortung dafür zu sorgen, daß von den dahin zu Markte gebrachten Vörräthen kein Theil in die Hän-hx von Vorkäuflcrn und Spekulanten falle, sondern v Alles dem Bedarfe der Konsuinmenteu zugewendet werde. §. 17- Soll vom Tage der Kundmachung dieses Patentes bis zum Ausgange des Militär Jahres i8o6» keinem Juden erlaubt seyn, mit Getreide zu handln , jene Juden aber, die mit Getreidevorräthen versehen sind, haben solche auf die in diesem Patente Mgeschricbene Art anzuzeigen, und längstens bi-Ende August unter den festgesetzten Strafen zu ver--kaufen. Sollte ein Jude sich beigehen lassen, diesem Aerbothe entgegen zu handeln, so ist derselbe mit Eonfiskativn des Getreides, oder wenn dieses nicht mehr vorhanden wäre, mit dem Erläge des Wertheim Gelbe nach den Weisungen des 11. und 12. Z. zu bestrafen; jener Christ hingegen, der sich belkommen ließe, unter seinem Nahznen den Getreidehandel zu .Händen eines Juden zu betreiben, oder betreiben zu lassen, soll mit brr Strafe des Geldwerthes oder mit XX. Band. E t t\* C 434 ) AjK vlmr den, Betrage angemessene» Arrest - oder Leibes-strafe belegt werden. Z. 18» x Und da es zur Kenntniß der Regierung gebracht worden ist, es sey der verderbliche Wuchergeist in, Einzelnen so hoch gestiegen , daß für das Allgemeine feindselig gesinnte Vorkäufer ihre schädlichen Spekulations-Entwürfe bis über den Zeitpunkt der nächsten Erndte hinausdehnen, Kontrakte in unnatürlich (,0, hen Preisen auf dir »och kaum in den Halm geschossene Frucht anstoffen, und diese Kontrakte durch baare Darangaben unauflösbar zu machen suchen; so verordnen und befehlen wir, daß alle bereits geschlossene oder künftig zu fchliessende dergleichen Kontrakte null und nichtig seyn sollen. Würden wider besseres Verhoffen auch nach Kundmachung gegenwärtigen Patentes dergleichen Kontrakte geschlossen; so sollen die dabei etwa gezahlten Darangaben der Confiskatio» unterliegen, und dem Anzeiger zugewendet, die Kontrahenten aber nach Umständen mit eingreifenden Strafen belegt werden. , 5. i9- Wir versehen Uns übrigens zu allen Unseren Staats > und allen Privat - Beamten , so wie zu allen Obrigkeiten, und einzelnen Unterthanen, daß, durchdrungen von der Gemeinnützigkeit des Zweckes, L» ( 435 ) Sti® ju welche» Wir gegenwärtiges Gesetz z«, erlassen brr sunden haben, und von der Heiligkeit der Menschen-unb Bürgerpflichten, zu deren Erfüllung sie dieses Gesetz zurückführen soll, sie den Weisungen desselben mcht nur genauest Nachkommen, sondern in jeder Rück, ficht zur Beförderung des so heilsamen Zweckes aus vercinten Kräften Mitwirken, somit die Unserem Heo-jtn jederzeit unangenehme RothweMgkeit, Strafen kichängen zu müssen, ablehnen werden/ N. 6657. Hofdekret vom 5. JumuS, fundgemacht von von der Landesregierung ob der Enns den 34. Junius 1805, Die allerhöchsten Verordnungen, welche den Grundsätze Gang, die Kultur, und das Staats,Interesse des Manufakturs-Wesens leiten, bestimmen wegen ächter "un* *‘rent|t ftinwand, Erzeugung, die Beschau, und Stemplung Hausg«. ' brauch be- tttselben. stimmten Diese nur dem öffentlichen Handel, und den darauf begründeten Vertrauen jener Maare weislich ®^pt‘(n9ge,tf giwidmeten Maaßregeln können nach der, spezielen leit«t,w«r» -Hofsverordnung vom 30. Junius 1804. mit Zwang auf jene Leinwänden nicht ausgedehnt werden, votU / che zum einzelnen Hausgebrauch dienen, und schon dadurch^ ln der Zahl sehr beschränkt find; und eine E e 2 spä» AS C 436 ) AS fpfttcre Hofsresoluzion vom 4. März d. J-brstih« -die nähere Vorschrift, daß die Ausnahme von ttt Stemplung bet zum eigenen Hausgebrauch bestimmt^ Leinwänden nur dem ersten Erzeuger, welcher diese Bestimmung gleich bet der Ueberbringung der Leinwand zur Beschau, und auf die Bleiche zu nul, den hat, Vorbehalten bleibe. Weil aber jede Befreiung , oder Ausnahme in Gesetzen durch den herrschenden Geist der Selbst - und Gewinnsucht nilg, braucht wird, und der hier eintretende Mißbrauch von wesentlich nachrheiiigen Folgen für den Handlungs-Kredit dieser Maare seyn könnte; So hat sich diese Landesregierung bewogen gefunden, Grundsätze aufz'ustellen, nach rotldxm die Befreiung der zum eigenem Hausgebrauch bestimmten Leinwänden an den Stempelgefttzen ohne gegründeter Deforgntß vom Mißbrauch eingelritet werden könne. Es wird daher zur allgemeinen Richtschnut festgesetzt : daß jede Leinwand, die nicht über 20 Ellen mißt, als ein zum Handel nicht bestimmtes Fabrikat zu würdigen, sondern als eine zum eigenen Gebrauch bestimmte Leinwand zu behandeln scy, und nur das Meister-Zeichen beibchalten werden müsse; jene Leinwänden hingegen, die über 20 bis 30 Ellen messen, find im Allgemeinen immer als Kaufleinwanden an» zusehea, und zu behandeln. HS C 437 ) HS gür die Uebertreter dieses Gesetzes wird jene gjjafe festgesetzt , welche die allgemeine Leinwand-„nb $5efdinuorbnung für jene Leinwänden bestimmt, die als Handlungs / Leinwänden der Beschau nicht dsrgelrgt worden sind, und ohne dem vorgeschriebe-|li(l Stempel im Handel erscheinen. Welches demnach zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. N. 6658, Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-len vom 5. Jumus, kundgemachr von der k. k. vereinigten krainerisch-görzerischen Landesstelle den u., von dem fteyerisch-karntnerischen Gu-ernium den 12., von der Niederbftereichischen Landesregierung den 16. Jumus 1805. Es ist zu vernehmen gekommen, daß seit dem $o5 tktt »flossenen neuen Kouskripzionssystem das Heurathen unter dem Landvolk ohne alle Rücksicht ans Nah- unter btm ,, Landvolk nmgswege blos in der Absicht, um sich der Militär- b-ftelt nicht dienstpflichtzu entziehen, dergestalt um sich greife, Elitär-daß mit Grunde zu besorgen siebe, die Obrigkeiten dicnllMcht. iverbM mit der n'öthigen Anzahl tauglicher ledigen Putsche zur Rekrutirung der Werbbezicks.- Regimenter aufzukommen nicht im Stande seyn. Da HS t 433 ) f# Da nun Sr. Majestät höchste Absicht nie dahin gegangen ist, die zum Wehrstaad taugliche, und da. zu eigends vorgemerkte Leute, wenn sie sich verhm. kathen, oder schon vcrheurathet sind, von der Mli, . tardienstpflicht zu befreien, sondern fest entschloß,, sind, Hierinfalls von der Vorschrift des §. 7. des alten Rekrutirungsfystems nicht im geringsten abzug,. Heu: so ist anbefohlen worden. . Diese höchste Entschliessung unverzüglich im ga», zen Lande kundzumachen, das Landvolk aus seinem .Irrkhum zu ziehen, und die Obrigkeiten anzuweisen, daß sie ftd) schon bei der gegenwärtigen Rekruten-sielluag darnach zu benehmen haben, somit unbedenk» ltch zu stellen berechtiget seyn, welche dazu tauglich, und bet dem Ackerbaue, bei den Gewerkschaften, oder anderen Provtnziglbeschäftigungen entbehrlich ft ob. Diese höchste Entschliessung wird daher als eine Erläuterung des neuen Konskriptions - Gesetzes zu Je, de'rmanns Wissenschaft hiemit bekannt gemacht. N. 6659. Regierungsverordnung in Niederöfterreich vom 6. Junius 1805. apdftmtwfc Die Wasenmeistereien werden in ganz Nieder, werden 'Österreich als yrdentliche, jkd-och unzünftige Gewerbe uLTSti erklärt, welche, wenn sie titulo oneroso von einem untčnftftft Be- Gewerbe «rklärk W ( 439 ) 0č(v(i6sehen sind, wenn sie nicht durch lästige Titel rrlangt worden, in welchen letzten Fällen die Be» ^ l^tutt) der Wasenmeistereien den Orts - oder Dorfs-obrigkeiten Vorbehalten bleibt. N. 6660. Hofkanzleydekret vom 6. Junius 1805. Bei jeder in Marktsachen vorkommenden Konfis- ^en8n$(„ littion oder Geldstrafe soll nach den Verordnungen in anten in Mnrktsa- Marktsachen der Denunziant oder Apprehendent im» sollen mer das Drittel des ganzen verhängten Strafbetrags Drmlr der zu empfangen haben, es mag nun das Commissum ' ganz oder zum Theil nachgesehen werden. ^"erbal^' ttn. 1 N. 666t. Hofkammerdekret an das Galizische Lan-desgubernium vom 6. Junius 1805. Der in den $. SZ. des Stempel - Patentes ©fmpeI Nro. Z. der Uten Klasse vorgeschriebene Stempel von 20 Gulden muß für jede Erlaubniß zur Haltung ^“n3Rln: einer Minjamin, so oft sie erthcilet wird, und für jede Verlängerung dieser Erlaubniß insbesondere ver, wendet, und von der Parken, welche die Verleihung oder Steffevbcr von S ft n, . Sßtft ic. barf ebne Paß weder von der Xettgence «tvchPriva^-ftiibrleiiten ouf^tnom-men werden. Bier imb Weinum-geld in Tirol betreffend. c 440 5 Bbcc Verlängerung dieser Gnade erhält, ftdesnrahl entrichtet werden. N. 6662. Hokkamleydckret von -- Junius 1805. . Künftig darf kein Reifender, der von Ofen und Pest die Reise bis Neusatz, Petrrtvardei» und Gein-lin mit der Post ober Deiigence oder zu Wassrx Un, ternehmen will, ohne Paß weder von der Deligence noch von Privatfahrleuten ausgenommen werden. N. 6663. >' I ' • ; Patent vom 8.' Junius 1505. Wir Franz der Zweyte rc. Gleichwie Wir uns bewogen, gefunden haben, zu einer Aushülfe des lurrch die schweren Kriegsvor, fälle so sehr geschwächten tyrollsch -landsckäftlichen Oekonomikums den von den im engem Ausschußkongreffe versammelten Ständen und Stimmführern verfassungsmäßig vorgeschlagenen zeitlichen Aufschlag des Bier - und Weinumgeldes verm'ög Unserer unterm 30, Dezember igoi. bekannt gegebenen EntschUessung auf 6 Jahre gutzüheissen und als höchster Landeöfiüst gnädigst zu begnchmigen, so befehlen und verordnen Qt& (- 44! ) HM ^ SBI? itcgen Fortdauer dieses Aufschlags auch eins, Mjen f“r bie Miliccirjahre 1805. und 180.6., hie-mik folgendes: lst«,s. Ist von sedem halben Wicnermetzen abgestandenen Malzes der Betrag von 12 kr., und von jedem kleinweise ausgcschcnkcen Eimer Wein der Betrag ton 10 kr. als ein zeitlicher Aufschlag, oder als eine Ilmgeldserhöhung zu beziehen und abzuretchen. 2tsns. Hat der Bezug dieses Aufschlags bei der Mk - und Weinumgeldsabgabe auch für die Mili-läijalre 1805. und 1^06. fortzudauern. . Ztrns". Wirb diese zeitliche Umgeldserhöhung, chersolcher Aufschlag von den Umgeldsbeamten nach den bestehenden Un.geltsgefetzen, Normalien, Direktiven und Instruktionen manipulirt, und mit dem schon ehevor bestehenden Umgrldshezuge unter einem zugleich eingehoben und verrechnet . 4re»s. Wer .immer einchVerkürzimg .oder Beeln-trächtignng dieser Erhöhung sich zur Schuld kommen lassen würde, solle ohne weiterem nach den dießfalls besiehenden Strafgesetzen abgewaydrlt werden. Endlich Ztens. Haben die Bezirke Trient undBrixen mit den angetragenen jährlichen Ovei-si» von ivglZfl. und ^278 fl. hiezu der Billigkeit gemäß allerdings zu for.# fünften. Diese Unsere gnädigste Willensmeinung wird also ju Jedermanns Wissenschaft und genauester Befod gung hiemit öffentlich kund gemacht. Fu 6664. Läiiderstel- len erfüllten Weisung wegen zu m ftaitcnbcn Berichten über bltSttu legung neu: erSkrassen. Da« St. Majestät dem Friedrich Gotthold Jako-tilcr, Buchhändler in Leipzig, auf tine neue Auslage des Werks, um ( 442 ) HS N. ^664. Hvfdekret vom 8. Junius 1Š05. Da einer allerh'öchsten Anordnung zur Folge Uber die Anlegung neuer Land--Herr-oder Kommerziell.- Strassen , immer mit dem Kriegsminisieriun, das Einvernehmen gepflogen werden muß; so ^ der Landesstclle aufgetragen, daß sie ihre Bericht über die Anlegung neuer Strassen , ohne vorher darüber mit dem General - Kommando in Verhandlung cinzugehen, gerave an die Hofsielle (die vereinte Hofkanzlci) einfende. V N. 6665» Hofkanzleidekret vom 10. Zunius , kundge-macht von dem Galizischen Landesguber-nium den 26. Julius i8c>z. Seine k. auch k. k. Majestät haben dem Friedrich Gotthold Jakobä er, Buchhändlerin Leipzig, auf eine neue Auflage des Werkes unter dem Titel: Dizionario Italiano - tedefco et tedefco - italiano di Chriftiano Giufeppe Jagemann, jn 4 Bänden, ein Privilegium impreJTorium privativum, auf ■1 5 C 443 3 g nacheinander folgende Jahre, in gesammten k. k. ter bcm Ti-Ekbstaatm gnädigst zu verleihen geruhet. liano - tc- Welches hiermit zur öffentlichen Wissenschaft be- üelco et fount gemacht wird» italiano ^ grünten der Lateinischen Sprachlehre, welcher vorhin Ii, der-dritten Klaffe der Deutschen Normal « und Hauptschulen als Vorbereitung zu dem Gimnasias--jtorfe erthetlt zu werden pflegte, durch den für das Zeutsch« Schulwesen vorgeschriebenen neuen Plin in dem gegenwärtigen Schuljahre bereits abgestellt ist, hat die Landessielle i) die Einleitung zu treffe»: daß die Schüller der dritten Normal - Klasse durch die letzten zwei Monate dieses Schuljahres im Lesen und Schreiben, auchDictando-Schreiben des Lateinischen, und zwar nicht nur allein Deutscher Wörter mit Lateinischen Buchstaben, sondern auch des Lateinischen Textes unterrichtet, und bis zur vollkommene» Fertigkeit grübet werden. z 2) Die Gymnasial- Präfekft durch die Dirsctoreff anzuweisen: daß ^ . '«) M ( 446 ) to a) kein Knabe in die erste Grammatikal- Klasse aufzunehmen fty, welcher die Deutsche Sprach, lehre nicht wohl inne hat, und der nicht Lateinisch fertig lesen, und Dictando fc^rci6ttt kann; b) daß der Lehrer der ersten Grammatikal-Klasse bei seinen Schülern nun außer dein vollsiändi, gen Unterrichte in der Deutschen Sprachlehre mit Inbegriff des Lateinisch Lesens und Schrei, bens keine weitere Vorbereitung von Seite der dritten Normal , Klasse mehr voraussetzen könne; sondern nach dem Sinne der Hofverordnung vom 14. Oktober 1775. den Gymnasial-Unterricht von den ersten Anfangsgründen der Lateinischen Sprachlehre, folglich vou der ersten Abänderung anzufangen habe; welches einst, weilen zur Richtschnur zu nehmen ist, bis die ehestens zu erwartenden Instructionen zur Ausführung des Deutschen Schul- Planes, und dann seiner Zeit der literarische Theil des neuen Gymnasial-Planes nähere Vorschriften darbie-then werden, N. 6671. C 447 ) N. 6670, Hofkammerdekret vom 15. Junius 1805. Oesterreichischen Unterthanen wird in Hungarn ohne obrigkeitliche Bewilligung und Paß weder ein Privatdienst noch Niederlassung gestattet» N, 6671. S9■$ N. 6672. Hofkanzleidekret bom 18. Juni, kuvdg,. macht bon dem Tiroler Landesguberniin,, den 10., bon der Landesregierung ,rn Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns dm ir., bon dem Galizischen Lan-dcsgubernium den 15. Stilt 1805. aSorfdtift Um dem Nachtheile vorzubeugen, welcher t,, zvt , MO ^ch der Strenge des Patents in die ausgemessenest Stempelstrafen unnachsichtlich vcrurtheilet werden Men. 7 ;v. ,7 ' N4 6674. * ' Hoskammerdekret vom 20. Junms 1805* > -V V " 1 ' " " ■' ' -■ ' Den Postmeistern wird anbefohlen, sich mH einer Postmeistee . angemessenen Anzahl Postpftrden zu versehen, die Aus-hMpferde in der gehörigen Ordnung und Abwechs» liing aus den ihnen zugewiesenen Gemeinden herbeizu, versetzen, infm, und für dieselben allzeit das patentmässig für tie Au«-- Vrivate bestimmte Rittgeld zu. bezahlen, zu pichen * d-beo. B. 6675. HofkanzteidekreL vom 20. Junms 1865. Die SupernuMerär - Concipisten Und Beamten £{< Sü- überhanpt habe» in Entgegenhaltung wirklicher status- ^rrnug*’, massiger Beamten eigentlich gar keinen Rang, und ihr rmM-nvber Anspruch auf Vorrückung in höhere statusmcissge bub«» mit Besoldung fängt nur von dem Zeitpunkte an, als sic ^in in die Wirklichkeit getreten „ und Glieder des syste- misirten Personal - und Besoldungsstatus geworden uns n> ben. St* C' 454 5 Fe», herbei grführet wurden, haben «s nothwendi gemacht, in Übereinstimmung und im Zusamnie>,.-hange mit den von Sr. Majestät für das Königreich Böhmen in dem Patente vom Z. Junius d. I. lu lassenen Anordnungen, auch für das Erjherjogthuiq Niederösterreich folgende Maßregeln auf allerhöchste Befehl fest ju setzen: > 1) Jedermann, wessen Standes er feyn mag der einen Vorrath an Getreidfrüchten, worunter Weizen, Korn, Gerste und Hafer verstanden wird, aber der Fall cintreten, daß ein Vorrath so wohl von dem Eigenthümer als dem Verwahrer desselben verschwiegen würde, und daß folglich nebst der Confis-kation des Vorraths auch die Geldstrafe des Werths zu verhangen ist, fo soll der eine Werrhsbeerag dem Anzeiger verabfolgt, der zweite aber zur Unterstützung der Armen des Bezirks, in welchem der Vorrath gefunden wurde, verwendet werden. 8) Zum Verkaufspreise der in die Confiskatio^ verfallenen Vorräthe wird für den Weizen jener Preis von 6 fl. 30 kr. für den Metzen, und für das Korn jener von 6. fl. für den Metzen festgesetzt, um welchen Ce. k. auch k. k. Majestät aus landesväterlicher Milde seit langer Zeit diese Gattungen Früchte zur möglichsten Erleichterung Ihrer Uiiterthanen, und vorzüglich der Einwohner Ihrer guten und getreten Haupt - und Residenzstadt Wien auf dem hiesigen Markte aus den Acrarialmagazinen in bedeutender Quantität verkaufen zu lassen allergnädtgst befohlen haben. Bei der Gerste hingegen wird in solchen Fällen der Verkaufspreis von 4 fl., und bei dem Hafer von 2 fl. 30 kr« für den Metzen bestimmt. 9) Solchen Eigenthümern der Früchte, die nur eigene Erzeugnisse besitzen, und keine befugten Händler sind, folglich keine Getrerdfrüchte zum Wiederverkauf kaufen dürfen, will man zwar für bin Verkauf der durch ihre Erklärungen bewährten Vorrathsüberschüsse kei- NB C 463 ) NB keine bestimmte Frist vorschreiben; man versieht sich ftdoch, daß dieftlben^ ihres eigenen Vortheils wegen, diese Überschüsse'nicht über die Zeit des Herbstbaues dem Bedarf des Publikums entziehen werden: diejenigen Eigcnthümer der Getreidvorräkhe aber, die Händler sind, müssen die durch ihre Anzeigen bewährten Vorräthe länHjftns bis Ende August I. llnnachsichtlich uyd um so gewisser auf den »ieder'öster-reichischcn Märkten verkaufen, als jeder bei einem Händler nach Verlauf dieses Zeitraums betretene alte Vor-rath ohne weiterS constsctrt und nach den Borschriften des 6. und 7. §. dieses Circulars behandelt werden wird. 10) Damit jedoch bei solchen niederösterreichi-fchen Individuen, welche zum Handel mit Getreide berechtiget sind, und deren Handel es mit sich bringt, daß sie immerfort zur Verfehung des Publikums neue Vorräthe aus entfernte» Gegenden, um sie vorge-schriebener Maßen auf den Märkten zu Serkqufen, sich anschaffen, in Absicht auf die alten, und, von der Kundmachung dieses Circulares an, neu angekauftcn Vorräthe Hüne Irrung entstehen könne: haben diese Händler unter der Strafe der Confiskation jeden neuen Fruchtankauf bei ihrer Ortsobrigkeit mit Beifügung des Otts, wo er gekauft worden, des Zeugnisses des Verkäufers, des Betrags der neu angekaufteir Äetrcidftüchke, der Gattung derselben, und des Orts, m HS ( 459 ) HS wo der neue Vorrach hinterlegt wird, anzuzeigen, und die Ortsobngkeit hat sich bei der strengsten Haftung von der Wahrheit jeder Angahe zu überzeugen, und von jeder Veränderung von 14 zu 14 Tagen durch däs Kreisamk an die Landesstelle, oder wenn die Obrigkeit der Magistrat zu Wien ist, unmittelbar an die kandesstelle dir Anzeige zu machen. In Rücksicht auf diese neu anzuschaffenden-Vorrälhe wird bis auf weitere Anordnung befohlen, daß dieselben von dem Tage an, als sie der Händler in seinen Besitz gebracht hat, jedesinghl längstens binnen einem Monathe wieder auf nieder'österreichifchen Märktstätten von ihm verkauft, und sich bei Strafe der Confiska-tion über den Verkauf bei seiner Obrigkeit, und durch diese bei dem Kreisamte, oder wenn die Obrigkeit der Magistrat der Stadt Wien ist, bei der Landesstelle, mit dem Scheine der Marktbeamten des Orts, wo die Früchte verkauft wurden, ausgewlesen werbe. > . ' 11) Keinem nlederösterreichischen Getreidhänbler ist gestattet, anderswo als auf den 'öffentlichen Markk-fiätten in Niederösterreich zu verkaufen, und fie bleiben fortan allen jenen Anordnungen streng unterwor, fen, die für sie durch die Gesetze vom 11. Januar, 5. August und 7. Oktober 1791., vom 8- Julius 1795., vom ig« Januar 1802. und vom 10, Junius 1803. vorgeschriebe» sind. 12) TE C 462 5 Tr^A ir) Den, Eigenthümern-von Getreidftlechken, bit keine Händler sind, bleibt es freigestellt, ausser den Marktstätten ihre Getreidvorraths - Ue&evfd^üffc auch bei Hause, jedoch nur an iiiedcröfterreichifche Einwohner zu ihrem eigenen Bedarf, und a-z Nieder, Österreich zur Versehung der hierländigen Markte Befugnisse ihrer Kreisämter^besitzende ^Händler zu verkaufen. 13) Aus andern erbländifchen Provinzen ist Niemanden der Einkauf von (Betreib > und Hülsenfrüchten 1 (worunter Weitzen, Korn, Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen, Linsen gerechnet werden) inner 4 Meilen um Wien, und ausser denselben nur auf niederöster-• reichischen Markten und gegen dem zu gestatten, daß sie die gehörigen, von ihrem Kreisamte vidlrten, Certifikate ihrer Ortsobrigkeiten beibringen, worin die Fahl und Gattung der einzukaufenden Früchte, und zugleich die Zeit, für'welche das Certifikat gilt, angemerkt feyn muß. Von den Beamten der ausser vier Meilen um Wien gelegenen Marktstatione» ist aber bei jedem sol, chen Kaufe die Fahl der erkauften Früchte auf den Certifikaten abzuschreiben, damit nicht auf dasselbe Certifikat grössere FruchtquantitZten, als wofür das Certifikat lautet, gekauft werden. Wenn aber in einem solchen Certifikate ausdrücklich zum Fruchteinkauf- ein anderes Erblaitd als Riederösterreich angemerkt HM C 461 ) M merkt ist; so ist der Besitzer des Zertifikats in Nie» derösterreich nicht zum Einkäufe xuzulasien. 14) Keinem Juden ist gestattet, in Niedrrösier« teich mit Getreide zu handeln, oder eines unter was immer für einem Vorwände in dieser Absicht an sich zu bringen. Diejenigen Juden aber, die jetzt-schon mit Getreidevorrathen versehen wären, haben solche^ auf die oben angcordnete Art anzuzeigen, und wenn sie zu einem Handel damit berechtiget zu seyn sich ausweisen könnten , sind sie in Absicht auf diese Vor-räthe eben so zu behandeln, wie es der 9. Paragraph des Circulars für die Eigcnthümer der Getreidvorrä-khe> die Händler sind, verschreibt. Wenn sie aber unbefugter Weise einen GetreidlMdel getrieben hatten : haben sie ihre Vorräthe binnen 8 Tagen nach Kundmachung dieser Verordnung unter der Straft der Confiskation auf einem niederösterreichischen Markte zu verkaufen. Sollte ein Jude diesem Derboche entgegen handeln, so ist derselbe mit der Confiskation des Getreides , oder wenn dieses nicht mehr vorhanden wäre, mit dem Erläge des Werths im Gelbe nach den Weisungen des 6. und 7. §. zu bestrafen; jener Christ hingegen, der sich beikommen liesse, unter seinem Nahmen den Getreidhandel zu Händen eines Indien zu betrüben, oder betreiben zu lassen, ist mit der Straft des Geldwerths, oder bei seiner Unvermögenheit mit einer dem Betrage angemessenen ' Arrest « oder LeibMraft zu belegen. NB C 462 ) AS 15) Um aber auch auf den Getreidkurchfuhrss handel durch Niederöstrrreich zu wachen, und die unbefugten Händler abzuhalten, wird den niederösterreichischen gegen Ungarn gelegenen Grünzämtern, den nieder österreichischen Wassermauthamter», bann den hiesigen Linienbeamten und allen Ortsobrigkeiten, vorzüglich jenen, die an einer Poststraffe und an der Donau, wo Änländen sind, liegen, aufgettagen, von den Händlern aus einem deutsch - böhmischen Erb, lande, welche Getreide durch Niederösterreich in andere Provinzen führen, dieselben Certifikate zur Einsicht zu verlangen, die zu dem Ankauf des Getreides in Oesterreich selbst erfordert werden, und wenn sie sich damit nicht ausweisen können,- die Früchte anz-i, halten und in Beschlag zu nehmen, auch davon sogleich dem Kreisamte,‘ oder wenn die Betretung hier zu Wien geschieht, der Landesstelle zur weitern Untersuchung die Anzeige zu machen. Wenn sich aber mit dem vorgeschriebenen obrigkeitlichen von den - Kreisämtern vidirten Certifikate ausgewiesen wird, ist die Durchfuhr nicht im mindesten aufzuhalten, und nur die Zahl der durchgeführten Früchte auf dem Certifikate vorzumerken, damit nicht unter dem Schilde des nähmlichen Certifikates eine, die darin ausge» drückte Zahl werk übersteigende Quantität durchge-führk werde. Qüfi ( 46z ) x r6) Zu Wien, zu Stockerau und in ander» Landungsplätzen von Niederösterreich ist zwar die Ab» ladung und Unterbringung der aus Ungarn oder Oesterreich für andere erblandische Provinzen zu Wasser gebrachten Früchte, in Einsetzen, von solchen Händlern der deutsch - böhmischen Crbländer, welche mit den vbrn vvrgeschriebenen Certifikaten versehen sind, ohne weiters zu gestatten; aber es ist nicht zu dulden, daß die Früchte länger als acht Tage daselbst, ohne weiter nach ihrer Bestimmung verführt zu werden, aufbehalten bleiben, damit die Früchte nicht dem Orte, wohin sie gehören, oder überhaupt der Consum» tion entzogen, und zu wucherischen Spekulationen aufbehaltcn werden. Zu dem Ende muß jede Ab-und Aufladung, und bas Behältuiß, wo eS hinterlegt wird, an dem Tage, wo sie geschieht, genau der Ortsobrigkeit dieser Landungsstakion bei sonstiger Confiskation der Früchte gemeldet, und von dieser pünktlich vorgemerkt werden, um in der Evidenz zu seyn. Wenn aber von demjenigen deutschen oder böh, mischen Händler, der Getreidftüchte an einen solchen Ort bringt, und sie abladet, mit dem vorgeschriebe--mn Certifikate sich nicht ausgewiesen werden kann; so sind die Früchte von der.Ortsobrigkeit ohne weiters in Beschlag zu Nehmen, und^an das Kreisamt, oder hier in Wien von dem Magistrate an die Lanvesstelle davon die ungesäumte Anzeige zu machen. n) ÄS c 464 ) ÄS 17) Kein niedewsterreichischer Untrrthan darf eine« Getreidankauf weder iu Riederhsterrcich noch itt Ungarn für eine andere erbländtsche Provinz vornehmen, der nicht mit einem Certifikate jener Obrigkeit des andern Erblandes, wohin die Früchte bestimmt find, oder für welche er einzukaufen die Commission hak, versehen ist, welches Certifikat noch von dem Kreisamte jener Obrigkeit, die es ausstcllte, vidirt seyn muß. Der ohne ein solches.Certifikat einen Einkauf von Früchten oder einen Handel unternimmt, unterliegt der Strafe der Confiskation. Wenn er aber mit einem solchen Certifikate versehen ist, so hat er sich allen..jenen Anordnungen zu fügen, die in dem 13. und 16, §. dieses Gesetzes enthalten sind. 18) Dem Angebet einer Handlung, die in die- . fern Gesetze vcrbothen ist, wird der ganze Confis-kationsbetrag nebst Verschweigung seines Rahmens zu-gesichert. 19) Für den Fall, als auch in Niedewsterreich auf die noch auf dem Felde stehenden Getreidfruchte Kaufkontrakte angestossen worden wären, wird verordnet, daß dieselben und alle künftig zu schliessen-den dergleichen Contrakte null und nichtig seyn sollen. Wurden nach der Kundmachung dieses Gesetzes solche Contrakte geschlossen, so sollen die dabei gezählten Darangaben der Confiskation unterliegen, und dem W c 465 ) M Sinniger zugewendet, die Contrahenten aber mit eins -reifenden Strafen nach Umständen Belegt werden. N. 6678. Hvfdekret vom 22. Junius kuudgemachtvon dem OstgallizischenAppellationsgericht den 3. September 1805» Medio Altifsimi ''Aulici Decreti de dato 22. Was nach ' bem $, 29g«, Juny an. cur. emanati faper fudftrata ex parte berGerichts- Caes, Reg. Appellationum Tribanalis Galiciae Orientalis in eo quzestion^ . qualia pacta in §pho 298. Cod. Jub. fub nomine pactorum judicial!-um fpectanda veniant, altifiiime resolutum eit; quod Splius 298. Cod. Jud. qui objecta conten-tiosa pro fcopo habet, ^bfque dubio nonnili de iis pactis , quae fuper judicialiter pertractato litis objecto in euntur, adeoque de judicialibus pactis, feu verius tranfactiouibus, intelligenda fit. Hac proinde altifsima normativa refolutio omnibus & lingulis judicialibus inftantiis , Jurisdiction! Caes. Reg. Galicae Orientalis Appellativ-num Tribunalis fubordinatis, pro Norma, ae in obventuris Cafibus ftrictiflima Oblervantia intimatur. G 0 XX. Band. N. 6679. W c 466 ) fyg js« 6679. ' Gubernia!-Verordnung in Böhmen tom 25. Zmrius i8sZ. we^tu'tta. ®tT 6tr weltliche -Stiftungsfond jenen Postpor« «en'hal,e, to - Betrag, den die Wirthschaftsämter, Magistrate rvennWirtb- . schaftsamter und Privatleute, wenn sie um die Aufnahme eines cbn^'rii'6 Individuums iu die Versorgungshäuser, oder wegen «w'En1 in 6e5 daselbst bereits be^ndlichc» Individuums eine Kor, Kung^aus^' ^^pondenz mit der ArmenversorgungS-Anstalten-Ober-«mg-iwm- direkzion pflegen, demselben verursachen, zu tragen rvvllen^" nicht schuldig ist; weil so wie die Verpflegsgelder für die Individuen entrichtet werden müssen , und nur auf die Versorgung berechnet sind, eben so sich -es diese Interessenten müssen gefallen lassen, alle andere Kosten, die wegen Aufnahme, Entlassung, und während des Aufenthaltes in der Verpflegung, aus welcher Korrespondenz - Quelle immer auflaufen, somit auch das Postporto, welches die Direkzion Hierwegen, zu zahlen hak, zu berichtigen; so wird dem k Kreisamte, um wegen dieses Postporto die Aufrechnungen um Eintreibungen möglichst' zu vereinfachen, aufgetragen , sämmtliche» Dominien, Magistraten, Gemeinden, Postmeistern und Privat-Parthcieu kund zu machen, daß alle Korrespondenz, welche von denselben an die Armenversorgungs, Anstalten Oberdirekzion bei AO C 467 ) AO Set den Postämtern abgegeben, folglich auch gleich bei der Aufgabe der doppelte Postporto-Betrag von dem Aufgeber auf der Post entrichtet werden soll, unti hieß so gewisser, als sonst dieser Postporko-Betrag von den Aufgebern mittelst des Kreisamtes nicht nutz eingetrieben, sondern auch der weitere Postporro-Be-trag, welcher hierdurch bem^Armenfonde erwachst, ihnen zur Last fallen würde, und ebenfalls in demselben Wege würde entrichtet werden müssen. < N. 66g£>♦ des Magistrats der l k. Rest'd errz-stadtWien vom26. Junius »805. Von dem Magistrate der römisch - und österreichisch- kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wien , wird hiemit bekannt gemacht, daß in Gemäßheit des Zten §. der wegen Fatticung brr Vo>räkhe von Ge-treideftüchten im Erzherzogthume Niederösterreich er-floffcnen hohen Circular - Verordnung vom st ten dieß, die Erklärungen der mit Vorräthen von Ge-treidfrüchten versehenen hiesigen Einwohner, in dem am neuen Markte auf der Mehlgrube zur ebenen Crd« rechtS befindlichen Amtsorte deS htervrtigen Metzen-leiheramres niedergehget fepn, wovon Zedermann täglich in den gewöhnlichen Amtsstunden, die fiepe Einsicht und Kontrolle gestattet wird. G g 2 SPo Ut §ts f(iiruny derust: rel* versehenen Einwohner -iii-zusehen sind. N, 66gr# Schulleb« »er» ist weder Nab-i-untfž noch Hanrhie-ruiij,ssteuer «bzufor-vern. Gchmkergelr dcs Aust rechung für die Poff-knechee betreffend. 3tn$>ter einem die thunlichsten Maßregeln trifft. ES ist demnach ad a) dießfalls nach hierher gelangten höchsten Weisungen front 17. und *2. l. M. öie Einleitung getroffen worden, daß die Ausfuhr von einer Deutschen .erbländischen Provinz in die andere nicht anders als gegen bei den Granzämtern , von den Partheien, die dergleichen Getreide von einer Provinz in die andere verführen, vorzuweisende Certificate zu gestatten sey, welche Certifikate von den Obrigkeiten jener Provinz, unter welchen die Ankäufe gehören, ausgeferti-get, und von den betreffenden Kreisämter» auf jene Art vidiret seyn muffen, wie solche für diesen Handel schon mit höchsten Hofoekrete vom 3. und Gubemtal, Currende vom 6. Dezember igoi vorgeschrieben worden ist; Früchte, die ohne Beibringung von dergleichen Certifikaten _ von einer deutschen Provinz in die ^andere verführt werden wollten, werden aber sogleich von den Gränx-Wasser- und Linien- Aemtern in Beschlag genommen, und hiervon die Anzeige an HS C 471 ) HS das betreffendt Kreisamt gemacht werben, fi> wie auch die GranH-Aemter jedes Mahl dir Fahl der durchgeführten Früchte auf dergleichen Zertifikaten Vorwerken werden, damit keine die hierin aufgeführte Zahl überschreitende Quantität durchgeführet werden könne; und weiter wird auch durch die oben angeführten höchsten Weisungen bestimmet, daß der Betreib - Ankauf für Steyer und Kärnthen für benachbarte Erbländer nicht bei Hause; sondern nur auf den Märkten und unter keinem Vorwände durch Juden geschehen dürfe, welchen der mittel-und unmittelbare Kornhandel ausschließlich verbothcn ist; und daß endlich dem Besitzer eines obrigkeitlich ausgefcrtigten und kreisämtlich vidirten Certifikatcs zur Ausfuhr einer Getreide - Quantität von einer deutschen Provinz in die andere nicht gestattet werde, solches Getreide in eine andere als die in dem Certifikate bemerkte Provinz auszuführen. All b) Wird aber wiederhohlt verordnet, daß sich aller Orten , dann besonders in den Hauptstädten zu Grätz und Klagenfurt, genau an die vorgcschriebenen Markt-Ordnungen^ und die Hierwegen für Stcyermarkt untern. i6f nahmhaft gemacht werdt, damit sohin von Fall zu Fall Hierwegen nach Umständen und Befund das Weitere verfügt werden könne 3 5) Jede Ortsobrigkeit unter zu gewärtigcnder Be-' firafmig verantwortlich gemacht w^rde, wenn unter derselben Jurisdikziou ein beträchtlicher Vorrath an Getreide angehäust, und hiervon nicht alsogleich die Anzeige gemacht würde. Endlich 6) al- S()S C 475 ) 6) allen jenen Individuen, die zur Aufsicht und Besorgung der Getreidmärkte angestellet sind, unter Dienstes «Verlust, und nach Umstanden noch besonderer Bestrafung, jeder mittelbare oder unmittelbare Einstust auf den Getreide, Handel, und jeder selb, stige Ankauf zum Wiederverkäufe nachdrücklichst ver-bothen, und von den betreffenden Obrigkeiten unter schwerer Haftung und Verantwortung hierüber unaus, gesetzt gewacht werde. N. 6686. Hosbekret vom 28. Zunius, kundgemacht • von Dem vereinigten Steyerisch - Kärnt-nerischett Cuderpium den 10. Julius 1805. Es wurde befohlen, daß das bei den Mauth- 3« $8c HE in dem pakentmassigen Nennwerth e in Zahlungen zwischen Privaten nicht verweigert werden kann. Endlich soll . . , ' Ztens, von nun an, die Aus - Und Cinwechs. lung aller Gold und Silbermünz - Sorten mit Jnbe-' griff der Silberscheidemünzen unter Privaten von den in den dermahlrn bestehenden Patenten einschliißlich de-letzten vom 12. Oktober 1802. vcrordneten Be-schiänkunzen befreiet ftyn, und ganz dem wechselseitigen Elnverständniße der Partheien überlassen werden. Diese höchste Anordnung wird demnach zu jedermanns Wissenschaft und Nachverhalt bekannt gemacht. •N. . 6688. Hofkarnmcrdekret an die Tobaks»undGtem-pLlgcfalls - Direction vom Zo. Junius 1805. Die Cxpei's - Verzeichnisse" der Advokaten, wth «iffederAb- {,en Gatzschriften beigelcgt werden, sind um fe vefaten, 1 wrlchem mehr bloß dem Stempel von drei Kreuzer zu unter* ^ksrlirgrn. ziehen, als solche noch keine« bestimmten Betrag enthalten, indem die darin« enthaltenen Beträge vorher von dem Nrchttr gemässiget, bestimmt oder wohl t zwar c- 479 ) zwar abgrsprschcn werden, und es nach dem $. 24T der allgemeinen Gerichtsordnung ohnehin jeder Par-thei gestattet ist, alle Urkunden den Satzschriften nur h einfacher Abschrift beizulegcn. Die nähmliche Beschaffenheit hat es auch mit fene» Expensen, die in den Satzschriften selbst ange-fttzt und liquidirt werden , da in der Jusiitz - Nomia, ^ und in der Gerichtsordnung nirgends vorgeschrieben wird, daß die Advokaten ihre Eppensen in einer besonder n 2k tläge verzeichnen sollen. Die von dem Richter bereits gemälzten und zugesprochenen Expens, Verzeichnisse hingegen, welche von den Advokaten sodamr den Parthelen übe'Zeben, und worauf sie über die erhaltene Zahlung abquittirt werden, unterliegen vermöge §. 21. lit, m. des Stempelpatentes allerdings dem klassenmässigen Stempel, und zwar nach dem Betrage, der abquittirt wird. N, 6689. Hofkammerdekret vvm 1. Julius 1825. Die Bestimmung eines Meisters, zu welchem der von dem ersten L-hrherrn entwichene"Lehr,'unge gegeben werden soll, darf nicht ohne Wissen und Ein bei Wicr# w'tüigung des Bakers des LehftungeS geschehen ander >Met, ffet abgecst- N. 6690. Gerichts btNkeit i'ber de» miäbt: lichen Ele rus in dem innen An-Ideile Galiziens. Welche Sträflinge vorn Landgerichte zun, Vollzug des Unheils verhalten lötrbtn können. C 48o ) N. 6690. Hofkattzleidekret an das Galizische Guber- niutn vom 4. Julius 1805. Der unadeliche Clcrus in dein neueren Th eil« Galiziens hat auch der Jurisdiction der Landrechte zu unterstehen. N„ j6v9I. Regierungsverordnung in Niederösterreich vlßn '6. Julius isos-. Jene Ctrüflinge, die nicht über 6 Monate zum schweren Kerker, oder nicht über ein Jahr zum Kerker ersten Grades veruttheilt sind, können, nach dem §. 457. des Gesetzbuches über Verbrechen, entweder von dem Landgerichte selbst zur Vollziehung des Ur--theils angehalten, oder in das hiesige Zuchthaus, jedoch gegen Vergütung der Atzungskosten, abge-schickt werden. N, 6692» HS C 4*1 ) d N, 6692. Hofdekrct vom 9. Julius, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzogthu-we Oesterreich unter der Enns Leu 7. August 1S05. Es haben Ee. k. auch k. k. apostolische Make.- faun# itx\t* frät zur Verhinderung des nachtheiligen Schleichhan-- gerZoll-dels an der Gränze zwischen Oesterreich undHungarn ju befehlen geruhet: d-n'bunga- 1) Das bisher zu Preßburg bestandene vereinigte nf» . ' . I b) Die Parteien, welche Getreide zur Vermah- lung aus Hungarn in die'österreichischen Leytha« mühlen führen, sind verpflichtet, bei einem der angeführten Dreiffigstänttern eine Mahlbollete zu erheben, und haben jene von ihnen, die unbekannt sind, oder unsicher scheinen, die Drei- « i":- ßigsi und Bankalgebühr zu hinkerlegen. c) Alles Getreide, oder andere zollbare Sachen, welche die Grcinzen von Kittsee nach Neusiedl betreten , müssen mit einer Anweisungü - Zah-lungs-oder Mahlbollete versehen feyn; widrigenfalls sie als Contreband -- Maaren behandelt werden. d) Die Unterthanrn der vier 'österreichischen Märkte: Au, Hof, Somerein und Mannersdorf, verbleiben in dein Besitze der bisher ausge-mcffenen freien Einfuhr ihrer erzeugten eigenen Weine, und sind hierzu nur die zwei Straffen, nähmlich jene, welche von Neusiedl über Kaifer-steinbruch, gerade zu dem Grünzzollamte-Somerein führet, und jene , welche rechtch von " Donnerskirchen und links von Etftnstadt int Walde' zusammen trifft, und von da zum Gränz-zollamte Au ziehet, gestattet, und zwar unter der.Strafe, daß jene Weine, die nicht auf dieser Straffe, sondern auf andern verbothenen H h 2 81*’ Aj- C 484 ) Nebenwegen betreten werden, als Contrebande angehalten werden sollen, e) Jeber Besitzer kein Weingärten hat jährlich vor der Weinlese seinen Vorrath, und zwar die Bewohner von Au und Hof bei dem Auer, die von Som-rein und Mannersdorf aber bei dem Somereincr Zollamts anzuzeigcn. Jene, welche keine Falsionen einreichen, sind so zu achten, als wenn sie keinen Dorrach besäßen, und da der jährlichen Fehendbeschreibung auch ein Banka! - Beamter beiwohnen wird, so kann ihnen nur die freie Einfuhr desjenigen Weins, gegen Anmeldung und Erhebung einer Freibvllcke, gestattet werden, welcher bei der Zehendbcschrei-bung wirklich aufgezeichnct wurde; endlich ij find die Wein Händler und andere Privat- Personen , welche Keller in der Gegend des Leytha-Herges besitzen, verbunden, bet ihren Weinvrr-sendungen auf Verlangen durch Zahlungsbolleten die geschehene Verzollung zu beweisen, ober dar-zuthnn, baß der Wein die Erzeugung einer freien Besitzung sey. 3$cr* r 33 er$ei<3?txit? der für Oesterreich unter der Enns an derGräiije HungarnS vom iten September 1805. an festgesetzten Zoll - und Oreyßtgst - Skatioiiei'. 3 0 ö ■ S r a ti one« ff ____ D r e r, ß i g st - S^t 0 1 1 0 nt n, Tomuierstal-EinbruchslniterliEinbruchsllmterz. lägt Ver? Commercial Einbruchsamker Einbruchsümterz. tagl.Verk Für bai Bleuel U- M. S3. Für bas Viertel U- M. S3. HoKenau Dröffng Angern Marches i Neudorf Theben Dlrnkrut - Gairing 6t. Johann Ungareingen Marche k Nendorf oh'-Nn jEvofschützen Für bai Viertel U. W- W- Für vas Vier tel u. SO. 28, Wolesthnl Vrellenürchcn Bruck Somcrein (versiebt zugleich bas Lrenßigü fiutt des aufgebvdenen Amts Ltaiserstkln-' bruch. Danipersborf Ebcnfurt Lenkbavestcn bei Neustadt Wißmat Hobeneek r stlobrau Wilflejnsborf Drodersdorf Ziilingsdorf Llchkcnwerkb Schwarzenbach Ki.chschlag ' jWolfsrbal 2^mia Bruck Neusiebl amSee Dimraffing Leylbaposten bei Neustadl Hvbrneck 1 Ätkrsee ) Filialen von Pa ! Äaktenborf ^ina.u.Subsibinlst' J iür-vrellcnkirchen! Tbelst.bat ) Diese beben die Votznevsiedl : Soü und Drei Varendorf (figstaebühren v Ncudorf j b. Ortsbew. ein Au Ncufeld Llchtcnwcrtb Schwarzenbach Forchtenau Panbfre Karl Pilgersbor f & ft Ä ox ft / t HS ( 486 3 HS N. 6693. / '.'iF * Hofkairzleydekret an sammtlichen Landes-stellen vom ii. Julius, kündgemacht vo« ' dem LüNdesgubernrum in Tirol den 24. Julius., vom Gallrzischm Landesguberni.-um den 13- September 1805. asorff#«» Es haßen Ce. Majestät mittelst höchsten Ha„d- billets zu vernehmen gegeben: die in dem verflossenen N",ng«l, im» Iahe in Absicht auf Getreidmangel und Theurung k ny' eingetrettenen besonder» Vorfälle machen für die Zu. fünft ein und andere .Vorkehrungen zur unumgängli-che» Nothwenbigkeit, um derlei) Ereignissen zuvor zu kommen. « \ Vor allem werde erfodert, daß die Staatsverwaltung von der eigentliche» vollständigen Erzeugung aller Gechreidgatturigm bestimmter, als sie es bisher gewesen ist, unterrichtet fei), denn die bisher vor-fchriftmWg durch die Länderstellen erstatteten Anzeigen über den Ausschlag der Aerndte gaben kein zu-.reichendes D4'vm , um auch nur aproximativ daraus einen Schluß auf die Quantität des Erzeugten , • ziehen zu tiVuijn Die darin vorkommeiiden Absiuf- fu !gen von gut, mittesinässig, über und unter mit-- -felmässlg, dann sichecht, sind so oberflächig # und . auch'oarum zu keine>n allzuziehensen Schluß geeignet, der nämüchr Korne, ernag,' der in einer. E^rntz für HS C 487 ) HS fur mittelmäßig geachtet, wird, nach der Verschieden-» / heit der Gieba in einer andern Gegend für gut, dann wieder in einer andern für schlecht angesihen werden kax'n. .. >> In Folge dieser Betrachtungen finden Se. Majestät folgende Maßregeln fesizusetzen: • Die erste Grundlage, wodurch die Staatsverwaltung in die Kenntniß der Produktion aller Getreide gatkungcn gesetzt werden kann, wird damit gelegt werden, wenn sie von dem wirklichen Anbau jeder Getreidsorte eine verläßliche U-bersicht erhält. Dieses zu bewirken kann keinem Anstande unterliegen, da jeder Produzent weiß, was er aussäet. Es soll daher von nun an künftig-sowohl nach abgeschlossenen Winter - als Sommeranbau in den sämirttlichen deutschen Provinzen jeder Produzent die Aussaat jeder Ge-Getreidgattung, worunter auch die Hiilsenfrüchte unl> Erdapfel begriffen'sind, bei der Ortsobrigkeit fatiren, diese darüber gemeindenweise Siinnvarien verfassen, ihren eigenen Anbau-Ausweis beilegen, und beides an das Kreisamt einschicken, die Kreisämter aber sollen die summarischen Ausweise aller ihrer Berichter unter- spozifiker Aufführung derselben in ein Totale fassen, und der Landesstelle zur weitern Einveglei-tung übergeben. Da auf diesen Ausweis des Anbaues die eigentliche Berechnung der Erzeugung, von welcher hieunten FS- 9 - x das NB ( 488 ) Turas Weitcrr Vorkommen wird, zu beruhen hat, so liegt äußerst daran, daß diese Fassionen mit der groß, ten Genauigkeit von Jedermann geleistet werden , und ist hinnach gegen diejenigen, die sich einer unächken Fattirung schuldig machen sollten, da hiebei nur böser Wille eintreten kann, für jeden nicht fatkirten Wienermetzen Anbau eine Strafe von i fl. zu ver-hängen , wovon das Dritlheil dem Angeber zu verab-folgen seyn wird. Zur Eingabe dieser Fassianen von Seite der Obrigkeit an Vas Kreisaint ist in Absicht auf den Winrerbau der Monat November, und für den Sommerbau der Monat Mai festzusetze», und haben sich die Lmdrsstellen und die Kreisämter die schleunigste weitere Beförderung derselben svrgfältigst angelegen zu halten, damit die Hofkanzlet im Stande gesctzt .rerde, diese Faffionen Sr. Majestät desto geschwinder vorlegenzu fö nten, in welcher Hinsicht, und da Se. Ma^. jestät diese ganze Einleitung schon für das laufende Jahr 18oZ beobachtet wissen wollen, bieseFasswnen auf' das schleunigste sowohl von dem im Herbst 1804. als von dem hrurigenFruhjahranbau,und zwar nach den beiliegenden Förmularien sowohl sue den Winter, als für den Sommcranbau zu verfassen und einzusenden sind. Seine Majestät finden weiters folgende Richt« schnür festzusetzen : Jeder begüterte Gemeindsvsrsteher, Anwald, G.nchtsgcfchivorne, ober wir diese Unter- vor- Lit, A> A u s w e i S Zur Delte 488- der zum Sommeranbau der Felder im Jahre an Gasmen verbrauchten Köryer, Hiilfenfrüchte und Erdäpfel ihrer Gattung und Menge nach Anzahl der Nied. Oesterrcichifchen Metzen berechnet. Nahmen - der Ortsobrigkeit. Nahmen der Gemeinde. Nahmen der einzelnen Glieder An Saameukörnern wurden-angebaut von Svm» merwei-tzen, oder j Spelt. Com, mrrkorn. Gerste. An Hüffenfrüchten wurden ange, baut von Hafer. Erbsen. I An Erdäpfel wurden angebaut Linsen. Fisolen oder Bohnen. türkisch, i Haide» ! Waitzcn J oder oder I Buch-Kuknrnz. ? waitzcn. Wienermetzen. Atlenfällige An merkuttgeu. Herrschaft Rohrau, Dorf Gerhaus. Math. Pacher.. , Michael Gestl.. . Gottfr. Wolbrun. Joseph Sticdler. Sebast. Holzer.. Math. Pogl.... Wienermetzen. 18 12 15 14 12 12 24 6 20 I8 IS 14 Wienermetzen. 3 2 2 2 4 2 2 3 4 4 4 4 2 2 3 5 1 1 X 1 2 3 3 3 5 7 Ganzer Betrag des Anbaues — I 83 Dorf Gerhaus am letzten April 12 7 10 11 18 24 Bei dieser Gemeinde wird »iemal ein Sommerwaitzen oder Sommerroggen ge-banet, weil Grund und Boden nicht dafür geschaffen ist. Mathias Pacher, Richter. Michael Grstl, Gcschworner. Lit; B. der -um 5£ir:(vran call bn* Fel'oer Hit Jahtt A u s w e i s Zur Seite 48F. Lll Caanic:'. vrröxSLchtrrr Körner, ihrer Gattung und Menge/ nach Anzahl der Nied. Oesterreichischen Metzen berechnet. Dorf Gerhaus am letzten Oktober Rahmen der Ortsobrigkeit. 1 Nahmen der Gemeinde. Nahmen der einzelmn Glieder. An Winterkörnern wurden angebaut von j 1 Wachen. Korn. Winterger' 1 L 1 W i e n e r m e tz e it> - Herrschaft - Dorf Gerhaus. Math. Pacher.. . 18 24" - ,—k Rohrau. Michael Gestl... 24 36 — V . v ‘ . - ■ Gottfr. Wolbrun. 30 40 — Joseph Stiedler. 15 20 - Sebast. Holzer. . 3° 40 — Math. Pogl.... 36 51 21 Danzer Betrag des Anbaues ♦ ♦ ♦ 153 zi ,/■ Mq- ftiŠ C 493. ) KzA ,, Majestät durch genaue Kenntniß der wahren Umstän» de nach ihrem Verhältnisse zweckmäst-g für das Wohl ihrer Provinzen sorgen, und anpassende Maßregeln bei Zeiten ergreifen können. Es wird daher sämmtlichen Obrigkeiten warm an das Herz gelegt, daß sie in diesem ganzen Geschäfte zwar ohne übertriebene Aengstlichkeit. jedoch mit der gehörigen Aufmerksamkeit vorgchen sollen, damit di« Landesvrnvalkung nicht bemüssiget werde, strengere Verfügungen gegen die Unfolgsamen eintxctcn zu las. sen. Zur Eingabe dieser Ertragnißausweise vsn Seite der Obrigkeiten an die Kreisämker wird der Termin mit Schluß'des Monats Oktober festgesetzt, und die Kreisamter haben dann die summarischen Aus-weise nach ebendemselben Maßstabe wie jene des Anbaues zu verfassen, und weiters schleunigst anher zu befördern, damit der Totalauswcis baldmöglichst Er, Majestät Vorgelege werden könne. Uebrigens hat es in Ansehung der Aussichten der anzuhoffendcn Acrndte bei den bisherigen Vorschriften noch ferner zu bleiben, nur mit dem einzigen Unterschiede, daß der Termin zur Einreichung bis nach der Blüthe des Korns erstreckt werde, wo alsdann desto gründlicher sämmtliche Aussichten, selbst jene der tzomme'.fächle bestimmt- werden könne!?. JN. 6694 TO C 49 r ) TO N. 6694. Hoffammerdekret Gottfr. Wellbrun. — — 7i 10* 1* 1 1 I 2* i* 5 den nicht dafür geschaffen ist. Joseph Steidler. — — 7 9 1 Ii 1 X 2 1; 5* / > Sebust. Holzer.. — — 6 71 1 2 ih r »l .9 Math-Pogel.... 6 7 1 2 H 1* 3i 12 - Ganzer Betrag des Anbaues 4 • • — — Ali i 48* , der Rücksicht, daß die wegen Abstell * und Weg«,M, H-ndanhaltung so mancher zum grüßten Nachtheil für XX. Band. 3 * den HO C 49$ ) HO uns km den guten Stand deren Haupt- Landes. Strassen fJSfiüe Setrieben werdenden Unfiigen, und sich einschleichendei, ^Ausmaß Gebrechen unterm 22. März 1800 mit 9 Absätzen Giraten, im Druck allgemein verlautbatte landrsfürstliche Zir-kularverordnung noch nicht aller Orten den Vorgesetzten Zweck erreichet hat, und an zerschtedenen Strecken ausser Beobachtung und schuldigsten Befolgung geblie» den ist , wurde allerhöchst verordnet, daß, so viel es die Wegschaffung des Straffen-Koches , und andere den guten Zustand der Strassen bef'vrderende Polizei» Anstalten betriff, die obangeführte Zirkularverordiurng von dieser f. auch k. k. Landes-Regierung gehand, habet, und. durch Einbringung, allgemein zu bestimmender Strafgebühren bit Unfüge hindan gehalten werden sollen. In BefolArng dieses allerhöchsten Befehls wird demnach der volle Inhalt der obaügeführttn Zi>ku-larverordnung vom 22. März 1800 hicinit neuerdings bekräftiget, und sämmtlichcn sowohl geilt - als weltlichen Herrschaften, Obrigkeiten, Dtstrtktskom-Nlissariaten, Magistraten und dcreiifelben Beamten ernstlichst aufgetragen, daß sie solche ihren Untergebenen und Unterthanen überhanpts, und insonderheit denen an den Hauptstrassen mit ihren Häusern und Gründen gelegenen Dominika!- bürgerlich-und unter-thänigen Besitzern wiederholt deutlichund wohlbe^ -reiflich verlaurbaren, selbe auf die hier na^folgend be- g HS '< 499 ) HS bestimmt werdenden Strafgebühren in Vernachlässi» gungs-odcr Uebertretungsfällen aufmerksam machen, zur genauesten Erfüllung des Angeordneten Nachdruck» samst anweisen, und über die Befolgung von auf» habend obrigkeitlichen Amtes wegen bet schwerester. Verantwortung und Dafürhaftung unvecrückt wachen» und festhalten sollen. Damit Nun aber denen auf die diesfälligen Übertretungen gesetzten, und ganz unnachsichtlich ein» getrieben werdenoen Straf- Gebühren ausgewichen werden könne, werhen dieselben — eingetheilt nach denen 9 Absätzen der oftangeführten Zirkularverordnung— fvlgendermassen fcstgcfctzet, und zur War» nunfl hiemit allgemein bekannt gemacht, und zwar l) Sind alle sowohl durch aerarial- cameral-als auch durch privat - Waldungen führende Haupt-Landes - und Kommerziell- Strassen den cintrekenden Winter hindurch, und längstens bis halben März-Monat künftigen Jahres auf beiden Seiten allerhöchst verordnetermossen auf z Klafter Breite Daum - und Busch frei zu machen; im Unterlassungs - Fall bis zum Auslauf dieses Termins wird von dem Grund, Besitzer und rückstchtl'ch von b:m betreffenden Ca mera 1-Förstet «ine Geld - Strafe von 6 Reicks!Haler ringeboben , und darauf zur Befolgung noch ein kurzer Termin bei dem zweifachen der besagten '% i a Geld» NjA C 5°° |> Geld-Strafe bestimmet werden; wornächst dent Strassen- Personale aufgetragen wird, jcbes in der ausgehauenen Strecke neu aufkeimende Gesträuch oder Reißwerk selbst hinweg zu hauen, und im Buschfreien Stande zu erhalten. 2) Soferne irgend ein Grund - Besitzer diL mittelst der obermelbten" Zirkularverordnung befohlene Abstümmlung deren auf die Strasse Überhängen, den Arsten von denen allzunahe an die Strasse, und zu dick aneinander gesetzten Obst, und Fel-berbäuinen bis halben Marz künftigen Jahres zu unternehmen vernachlässigte, oder wohl gar neuerdings was immer für Bäume dergestalten zu setzen sich beigehen liesse, daß derenselben Aeste im Anwachsen sich über die Wasser, Ablauf» Gräben verbreiten könnten, so wird dem betreffenden Distrikts-Kommissariat hiemit zur Pflicht gemacht, diese Ausstümmlung der Aeste, und rücksichklich Hinweghauung, deren zum Nach-theil der Strasse zu nahe daran neugesetzten Bäumen auf Kosten des Grund-Besitzers und unter eigenen Dafürhaftung vorzunehmen. Z) Auf gleiche Art haben die Distrikts-Kommissariaten mit Veranstaltung der Abstutzung deren zunächst an denen Haupt, Strassen besteycnden lebendigen Zäunen auf Unkosten derenselben Ei-genchümern fürzugrhen, sobald selbe über 4 Sch»/ Schuhe hoch zum Nachtheil der vorhergehenden Strassen - Strecke aufwachsen sollten. 4) Nachdem? das schon im Jahre 1770 und 1809 abgestellt; widerrechtlich, und allzu naht Herzuackern und Herfjirsetzen deren Zäunen bis zunächst au die Wasser-Ablauf-Graben dem guten Zustand deren Strassen in manchfältigem Betracht ungemein hinderlich ist: so wird denen Distrikts-Kommissariaten gebothen, die Zurücksetzung deren Zäunen wenigstens mit Einbegriff des Strassen - Grabens auf 4 Schuhe bis zum Anfang des künftigen Frühjahres bei denen Ei-genchümern ernstlich zu veranstalten, wodurch der höchst n'öthige Raum zum Aufwerfen deS Strassen-Koches, und zu einem schmalen Pfad für Fußgeher gewonnen wird; tm nicht gehorsamen BefolgungsfaÜ hat bas betreffende Distrikts-Kommissariat derlei Zäune auf Ünk'östeu deren Grund-Besitzern hinweghauen zu lassen; auch jeden Darwiderhandlenden zu einer für dm Straffen - Fond zu verrechnenden Geld - Strafe pr. 2 fl. anzustrengen. 5) Jedem Grund-Besitzer ist ohnehin mit äuge-drohten verfänglichen Ernst verkochen, bei ihren an die Haupt, Strassen anrainenden Gründen statt der Erndte» und Heubrücklen die Wasser-Ablauf- Gräben mit Erde ausznfütten, um ( 503 ) darüber zur Erndezeit auft seine an der Strasse gelegenen Gründe zum abhohlen der Fechsung gelangen zu kennen. Wer demnach für diesen Fall die Errichtung deren Crndte - und HeubrÜ. ckeln auch noch künftighin unterlassen zu haben betreten werden wird, von jenem hat das betreffende Distrikts--Kommissariat eine Geldstrafe von i fl. 30 kr. einzurreiben, und mittelst der Kceiöämter anher zu verrechnen, und 6) auf gleiche Art mit der nämlichen Geld-Strafe ohne Rücksicht gegen jene Hausinhaber fürzu. gehen, welche nach Verlauf eines 3 monatlichen Termins noch ftrners unterlassen würden, die schon vorlängst, und wiederholt anbefohlene Abkürzung deren auf die Straffen Überhängen« ltn Dachrinnen bis zum Abfall des Wassers in die Straffen, Gräben zu unternehmen; wo nebst deme bei sich noch ftrners in der Befolgung dieser Verordnung zeigenden Ungehorsam das Distrikts-Kommissariat, nebst wiederhohlter Eintreibung der erstbesagten Geldstrafe, dies« Abkürzung aufKöste» der Haus-Besitzer von Amtswegen zu veranstalten hiemit verpflichtet wird. 7) Wenn rin Grund-Besitzer die schon vielfältig «rnstlichst angeordnete Räumung seines Wässe-rungs - Graben, in den Gegenden deren Haupt. Strassen ftrners unterliesse, wodurch der Abzug '“V ..... ’ deß HB ( 503 > HB Wassers von denen Strassen zum empfindlichsten Nachtheil dercnsclben Festigkeit, und Dauer zurückgeschwcllet wird , so hat das. betreffende Distrikts - Kommissariat denselben für jeden Fall der Vernachlässigung zum Erlag einer Geld-Strafe für den Strassen - Fond pr. 4 fl. auzuhalten, auch im weiteren Unterlassungsfälle dies« Räumung auf desselben Küste» unnach-sichkltch anzukehren; welches sich auch auf die schon so oft anbefohlene in der Eingangs angeführten allerhöchsten Verordnung vom 12. Julius laufenden Jahrs gerügte Hinwcgbrin-gung des aufgehauftin Strassen-Kot^es vollen Inhalts verstehet, welche Hinwegführung von denen mit ihren Gründen an die Strassen raincn-hen Eigenthümern ausser der Ernbte-und Bauzeit immer binnen 3 Wochen nach beschehener Anzeige zu bewerkstelligen seyn wirtz. Nebsideme wird jeder Bescher eine- amgeringelt ausgetrieben und in Beschädigung deren Straffen-Gläüeu betretenen, somit zu pfändenden Stück Borsten- Viehes zu dessen Auslösung Mit t'2 kr. anzuhalten seyn. 8) Ist ohnehin durch die Ztrkularverordnuug vom 22. März 1800. für die unterlassene Einlegung des Rad-Schuhes bei schweren Fuhren über Berge eine Geld - Strafe pr. I fl. 3° ,r< 6*’J stim- • \ # v. ' c 504 ) RlB stimm-k, welche etngeleitetermaffen bel denen k. k. Weg-Manch -Aemter» zu erlegen ist, mib »on dencnftlbm unter denen Weg-Manch, Gefallen besonders verrechnet wird. Endlichen wird 9) denen k. k. Kreis- Aemtern, Dominien und Distrikts - Kommissariaten die schon in der Zir, kular-Verordnung vom 22. Marz igoo. ein, gebundene thätigste Aufsicht und jederzeit un, verschiebliche Ankehrung der nöthigen Abstellung derlei der 'öffentlichen zur gemeinsamen Wohl, fahrt besteherchen Strassen - Anstalt so sehr nachtheiligen Unfiigen, und Gebrechen mittelst der gegen die betreten werdende Uebrrtrerer durch die gegenwärtige Verordnung bestimmten Strafen, mit dem Beisatz wiederholt nachdrucksam aufge-leget, daß selbe über die von denen k. k Straf» sen - Kommissariaten von Zeit zu Zeit erhaltenden Anzeigen folchartiger vebertretungs- Fallen allemal die Empfangs. Bestättigung erfolgen lassen, sind darüber ohne Aufschub die Untersuchung, durch die Distrikts-Kommissariaten für» nehmen, auch gegen die schuldig befundenen nach dem vorstehenden Straf - Gesetz unnachfichklich fürgehen, inglrichen die eingehobencn Straf-Gelder quartalig mittelst deren k. k. Kreis - Aem-anher verrechne» sollerk; von welchen Straf- ' ' v y - . \ . ^ ' c 505 ) « Geldern man denen Disirikts»Kommissariaten in Ansehung der dießfalls aufhabenden mehreren Bemühung einen ro perzentigen Abzug eben so hiemit eingeraumet haben will, als man selbe bei wider besseres Vechoffen sich zeigender Fahr, lcissigkeik und Saumsaal in Untersuch»Abstraf, und wirksamer Abstellung derlei Gebrechen selbst zum Erlag dieser vorausgezeigken Geld-- Strafen zu ziehen sich bemWget finden würde. N. 6700. \ ~ . Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 14' Julius 1805. Seine Majestät haben die Aufsicht und Be- WegenAuf- sicdt und Handlung der Approbisionirungs - Gewerbsleute einer Bebani,-andern Verfassung zu unterwerfen. Und zu diesem Ende App^visis-festzusetzrn geruhet : der Magistrat und die Landes- piryf64. stelle behalten noch ferner die Bestimmung der ver-schiedenen Satzungen, der Oualifat und des Vor-xarhs aller Äpprovisioflirungs, Felischaften, die Be» 'X-Ittfii6iv stimmung der Zahl dieser Gewerbsleute, und die Aufsicht , ob diese die ihnen obliegenden Pflichten er, füllen. Der Polizeyhofstelle und Oberdirektion wird die controllirende Sorgfalt über alle Gewerbsleute, dann Kezirksdirektoren die Nachsicht über dieselben einges täurot, C 506 ) ramnt, bie Pflichten der Gewerbsleuts geruhen Majestät in folgenden Punkten zu umfassen; sie fvi, len den vorgeschriebenen oder sonst zum Bedarf de« Publikums n'öthigen Dorrath ihres Erzeugnisses besitzen, dieses in dem tariffmäßigen Maße und Preise verkaufen, dann die Maare jederzeit in guter Eigen, ftbaft liefern, und das Publikum beim Kaufe weder wörtlich noch thätig beleidigen. Um der Erfüllung dieser Verbindlichkeit gewiß zu ftyn, sollen die Kram» buden, Schenken, Dorrathsbehältnisse einzeln und 'öfters untersucht, und der Befund der Regierung und der Polizey.-Oberdirektion angMeigt werden. Uebertrekungen sind der Pvlizey-'Oberdirektion sogleich zur Untersuchung und- Bestrafung anzuzeigen ; jede Unterlassung der Beschau aus blosser Nachlässigkeit ist an den dazu aufgestellten Individuen mit 14 tägigen verschärften Arreste, uizd im zweiten Falle mit Ent. lassung vom Dienst, jede entdeckte Pattheylichkei? aber mit alsoglelcher Entlassung vom Dienste zu bestrafen. N. 6701. Gubernialverordnung in Böhmen vom 15. Julius 1805. !ku^ Me- Mittelst eines mit höchsten Hofdekret vom 1$. dirinische:, Mai l. I. zu dsm neuen medizinifchen Studirnplane, ©tubfenpfiin Rs chträgli- ; C 5®7 ) ÄS «ingelangken Zhachtrages haben Seine Majestät trn* ««Weiam-ttv andern auch anzuordnen und festzusetzen gern- |cnJXnn, dak Apotdtk.r> ® ' b Wundarjw. 1) alle Hebammen verbunden seyn sollen, ihren Unterricht nur auf Universitäten und Lizäen zu nehmen; das den Krcischirurgen bisher jugestanheneVe-fngniß, Landhcbammcn zu unterrichten alsogleich auf-zuhören habe, und alle jene so der Hebannmnkunsi sich widmen wollen, an die hiesige Universität angewiesen seyn. Zur Erleichterung dieses Unterrichtes werben sowohl für die Hebammen als Wundärztr an der Präger Universität jährlich zwei volle Lehrkurse der theoretischen Geburtshülfe sowohl in deutscher als böhmischer Sprache dergestalt gegeben, daß der erste im Monarhe November/, der zweite im Monathe April in beiden Sprachen den Anfang nehmen wird, nach einem vollendeten solchen Lehrkurse habe sie durch 2 Monathe den praktischen Unterricht in Gebährhäusern zu nehmen, wo sie dieWohnunz, Bette undHeitzung genieffe»; Verkostung aber und Beleuchtung sich selbst zu verschaffen haben werden, nach dessen Vollendung sie 'crft zur strengen Prüfung zugelassen werden können. N 2) Die Herrschaften und Grundobrigkeiten sollen keinem Apotheker, Wundärzte oder Hebamme den Ankauf,, »der zur Betreibung ihres Gewerbes oder ihrer Profession sich niederzulassen gestatten, bis selbe den C 508 ) den Examen , Brief von der medizinischen Fakultät nicht beigcbracht haben werden, auch sollt» dieselben wicderhohlt auf die höchste Verordnung vom g. Februar 1761. wo dieser Mißbrauch unter Strafe von so Dukaten für Obrigkeiten und Sperrung des Ge, werbes für Apotheker rc. untersagt worden, verwiesen werden. 3) Der Privatunterricht für Apotheker, Subjekte soll gänzlich untersagt seyn, dagegen sind dieselben verbunden, die in dem medizinischen Studien, plane vorgeschriebenen Studienzweige ordentlich zu besuchen, und diejenigen, welche ungeprüft sich Apotheken angekauft haben- können um so weniger hievon ausgenommen seyn, als selbe doppelt gegen das Gesetz gehandelt haben. 4) Jene Chirurgen, welche im verflossenen Jahre Privatunterricht genommen haben und zur strengen Prüfung bereits einberuffen sind, dürfen hiezu ohne Anstand zugelassen werden; diejenigen hingegen, die sich in Hinkunft melden, oder destwege» einberuffen werden sollten, müssen sich dem ordentlichen Studium unterziehen, und nur bei den» Zusammentreffen ' ausserordentlicher Umstände, welche dieser Landesstelle jedesmal besonders vorzulegen sind, wird beurtheilt 1 werden können, ob einem solchen einberuffenen Chirurgen, der schon seit mehreren Jahren ein Gewerb besaß, der Lehrkurs auf ein Jahr herabgesetzt werden kön- I» C 509 ) M > » ", ' ' . e könne oder nicht, wobei jedoch kein Privat, Unterricht von Professoren statt finden darf. Diese höchste Anordnung wird daher dem k. Kreisamte mit dem Aufträge bekannt gemacht, die, selbe alsogleich im dortigen Kreise allgemein bekannt zu machen', damit ihr stets auf daS genaueste nachgekommen werde. N. 6702. Gubernialverordnung tn Böhmen boM t6. Julius 1805. Um dem schädlichen, täglich weiter um sich Vorficl,^-,, greifenden Vorlaufe der Grünzeug - und Gemüsegat-langen von Seite der Prager Häckler, und dem ab, ®t66n@“^„ fettigen Verkaufe dieser Feilschaften von Seite der segauungen Landleute Schranken zu setzen, wird hiermit erklärt, derHäckler. baß nicht nur der $. 1. uttb 14., der für Prag bestehenden Marktordnung vom 13. August 1791. auch auf alle Grün - und Gemüswaaren geltend sey, wor-nach jeder abseitige Kauf oder Verkauf dieser Feil-schafttn ausser den Marktplätzen an den Thören in Seitengassen oder Einkehrhäuser, und im Umkreise von zwei Meilen um Prag, unter Verlust der Maare und der Handelsbefugniß auf das strengste untersagt; sondern, daß auch die hierortige Verordnung vom 31. August 1804, welche die Einfuhr des Ge« tret= Ünterchanq» so sich selbst vlchk erbal, -ttn können, sin» von-Dbrigkelten kreideS in die Stadt Prag abgestchet hat, auf alle Grünzeug« und Gemiisegattungen ausgebehnet werde. Das f. Kreisamt hat hiernach die n'ot^gt Kundmachung zu veranlassen, damit Niemand, wenn er in dem abseitigen Verkaufe von dergleichen Feil-schaften ausser dem Markte betreten, und mit der gesetzlichen Konfiskations-Strafe beleget wird, sich mit derUnwiffenheit des Gesetzes entschuldigen könne« N. 6703, Gubernkalverordnung in Böhmen vom i& Julius 1805. Seit geraumer Zeit sind in der hiesigen Hauptstadt mehrere mit Pässen der Wirthschaftsämter versehene Unterthanen im Betteln betreten worden. Da nun bereits mit Verordnung vom 16. JZ-ner 1761. sämmtliche» Kreises-Dominien und Ortschaften bedeutet worden ist, daß jene Unterthanen, die, wie es hier der Fall ist, ihren nörhigen Unterhalt sich selbst nicht verschaffen können, durch ihre Obtig-keiten zu erhalten, und zu versorgen sey» , die Er-theilung von dergleichen Bettelpasscn aber insbesondere mit Verordnung vom 27. September 17^5. Untersagt worden ist; so hat das k. Kreisamt sämmk-ltchr ihr unterstehende Individuen zur genauesten Ve- fot» HO C gi i ) HO folgung dieser angeführten Verordnungen augn» weisen. N. 6704. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 16. Julius 1805. , Die ©minien haben feine Zeugnisse zum Te-hufe der Urlaubsverlängerung auszustellen, sondern solle» die einzurücken habenden Beurlaubten verhalten , bei ihren Regimentern einzurücken, und sick selbst überzeugen, baß dieselben an den Ork ihrer Bestimmung abgegangen sehen. hn tu’i i fr(n< 3'unnlffc zum ‘B«buf derUrlaubk- verlcing«. rung uujju, stelle». N. 670& Hofkanzleidekret an sammtliche Lantserftel-len vom 16. Julius 1805* Da die GkeichfArmigkeit der Behandlung des g»c5ant< Militärs in Ansehung der Weg - und Brückenmäuthe ^,(|re| ln die Einhebnng dieser Gefälle erleichtert: so findet Änstbung f X bCt £;")<(! • itian zu verordnen: daß bei den Truppen-Märschen undBn'ich«»» so wohl die Vorspanns - als eigenen Pferde der Militär - Panheyen , deßgleir! en einzelne Milirär-Dorspanns Fuhren, jedoch diese nur gegen Kriegs» kommissarjqgjHr Entwürfe und Kreisämkliche Ar tests» 193M)fini ' Icftuftern wird die Brfugniß Gewehre zu verfertigen und zu verkoiifen bestättiget» ErbSfäblgl keil des Jtt-jkituts der lirfulintr rinnen. HK C Z!2 ) ^ stake von der Wegmauth frei .seyi, sollen. Dagegen alle einzelne , auch im Dienste mit der Post, eigenen Pferde», oder gedungenen Fuhrwerke reisende Militär-Individuen, und eben so die an Privat-Unternehmer vorgedungenen Militär»Traysport die Wegmauth zu entrichten haben. 6706. Regierungsverordnung in Niederöfterrcich vom ry. Julius 1S05. Den Büchsenschäftern wird die Befugniß Gewehre zu verfertigen, zu verkaufen, und ihren Nahmen darauf zu fegen, gegen dem bestättiget, daß sie, gleich den Büchsenmachern, auf ihren Schildern die Eigenschaft ihrer Gewehre anzufttzen haben. N. 6707; Hofdekret der vereinigten Hofkanzlei att sanimtliche'Landerstellen vom 19. Julius, kundgemacht von dem Steyrisch-Kär^ntne-rischen Landesguberuium demi» vomLau-desguberumin in Tirol den 7., von der n> ö. Landesregierung im Erzherzvgthu-me Oesterreich unter der Enns den 8., von der vereinigten Kramerisch.-Görzeri-schen Landesstelle den 14. August 1805. Es haben Seine k, auch k. k. Majestät, bc'r der erkannten Nützlichkeit des Ursuliner-Instituts,, aste ! v Id# C 513 ) ÄF itfe-Urfuliiur -- Klöster In ben k. auch k. f. ErblandeN voa, dem Ämortisationsgesetze auf unb estimmte Zeit zu entheben, somit dieses Institut selbst zu allen Erwerbungen sowohl beweglicher als unbeweglicher Gii-f$r, per actus inter vivos et mortis causa, gegen dem fähig zu erklären geruhet, daß eine solche Erwerbung jedesmahl der Landesstelle angezeigt, und tiefe dadurch in. der Uebersicht des Verpiögensstandes dieses Instituts erhalten werde. l ^ N. 670g. Hofkanzleydokret, an das Mährisch-Schlesische Gubernium vom 20. Julius 1805. Um den Einschleichungen fremder Juden in Hin- Gegen bas-kunft wirksamen Einhalt zu thun, wird verordnet: *«mb4 5 9u9 förderlichen Aufenthaltes angeben kann, ohne weiters abgeschaffet werde. Zur Straft. für den Juden oder Christen, der einen Juden ohne den vorstehenden Ausweis, und mit unterlassener Anzeige bei dem Vorgesetzten Wirth-fchaftsamte aufnimmt, wird ein Gulden für den Tag des Aufenthaltes; oder falls er zu zahlen unvermögend wore , für jeden Gulden ein Tag öffentlicher Arbeit, jedoch ohne Eisen, für das Wirthfchnftsamt aber, welches wissentlich die Abschaffung eines einge-fchltchenen Judens vernachlässiget, eine Straft von so si. festgesetzt, wovon dem Anzeiger einer dergleichen Uebertretungen die Hälfte zuzuwenden ist. Soll-' te aber dieser Unfug bei einer Judengemeinde entdecket werden, so ist der Gemeinde - Vorsteher mit der Entsetzung vom Dienste, und überdieß noch mit et# neu Gulden für jeden Tag, oder mit öffentlicher Arbeit zu bestrafen, und der eingeschlichene Jude mit Schub außer Landes zu schaffen. Das Gubernium hat also hiernach das Nöthige zu verfügen, den sich bisher unbefugterweise etngeschlichenen Juden zu ihrem Abzüge einen angemessenen Termin zu bestimmen; nach dessen Verlauft aber die Abschiebung derselben zu veranlassen, und über die genaue Befolgung sowohl die Wirthschaflsämter, als .auch die Juden-Gerichte verantwortlich zu machen. I?. 6705. to# c g*š ) to# N. 6709. Hofkanzleydekret an sammtliche ränderftel-len vom 20. Julius 1805. Da die wöchentlichen Kasse-Stände des Nell- ^°Eins-n-j|on$ - und Studien - Fondes nicht alle Mahle rich, Caff«-Keän-jlg aus allen Provinzen einlangen ; so wird neuer- llone-^nb dings' angeordnet: diese Kasse-Stände jede Woche Srudi-n-unmittelbar an die vereinigte Hofkanzlep unfehlbar eilizusenden» N, 6710, hofkanzleydekret, kundgemacht durch Re-glerungs- Verordnung in Niederöfter-reich vom 21. Julius 1805. Um die Seelsorge bei Besetzung der von Privat- Wmnber^ Patronaten abhängenden Curatpfriinden durch zurück- tron feiner gehaltene oder uneinige Präsentationen nicht zu be- verlustiger nachtheiligen , soll derjenige Collator, welchen binnen "“6,;u»g dcr so wie auch der Ablad-und Transportirungsgcbühren AogabsRe-m dem Haupt - Aollamte bis zurPostwagensaufgabe cqn,rt> verbunden. N. 6714. Hofkammerdekret an sammtliche Länderftel-len mit Ausnahme von Böhmen vom 26. Julius 1805. „ $8en anzuft-ons-Münzfüße ausgeprägt sind, als Conventions-Münze anzusehen; wornach also ihre Ein-und Ausfuhr mit Ausfuhr-Pässen, so wie auch.der Handel-Alt diesem Münzen erlaubt ist. K 6715. > Vorschrift td Stift# -unb Kloster Studien. C 5*9 ) N. 6715. HoflanzleydEret au sammtliche Landerfteklen. mit Ausnahme der Krainerisch--Görzischeu Landesstelle und des Guber-mums von Trieft vom 26. Julius I89Z. Um alle Unordnungen zu vermeiden, welche ln Ansehung der Stifts-.und Kloster Studien entstehen können, Huben Se. Majestät folgendes als eine all-gemeine Richtschnur fesizusetzen g-ruhet. 1) Eine theologische Lehranstalt zu errichten, soll keinem Stifte oder Kloster gestattet werden, bevor der Ordens - Obere der Landeöstelle nicht diese Errichtung , die Individuen, welchen er die Lehrämter an-' vertrauen will, namentlich, und auch die Zeit ange« j-igt hat, in welcher ftch^ diese Individuen der vorläufigen gesetzmäßigen Prüfung unterwerfen werden« »2) Kein Lehrer darf mehr als % Lehrämter und der Lehrer der Dogmatik darf nur das Lehramt dieses Faches astein besorgen. Die zwey Lehrämter, welche ein Mann in sich vereiniget, müssen mit einander in naher Verbindung seyu, und daher kann dem kehrer der Kicchengeschichte nur die Lehrstelle des Kirchenrechtes, dem Lehrer des alten Testamentes nur bie Lehr» . '.'.Ml 621 ) Lehrstelle des neuen, und dem Lehrer der Moral nuk die Pastoral zugetheilt werden. 3) Kein HruS - Studium kann in einem Stiftx pder Kloster eher anfange», als die Lehrer der Kirchengeschichte und des alten Testamentes geprüft, für fähig erklärt, und von der Landesstelle bestättiget sind. Doch soll es , weil die von dem Ordens-Obern vorgcschlageneu Lehrer sich nicht immer der Prüfung unrerzichen können, von der kandessielle abhängen, ihnen das Lehramt auf eine bestimmte Zeit provisorisch, unter der Bedingung anzuvertrauen, wenn sie beweisen, daß sie die Theologie an einer öffentlichen k. k. Lehranstalt studirt, und sich Wx diesem Studium wenigstens die erste Fortgangs-Klasse erworben haben. Falls sie diese Bedingung nicht erfüllen, sind sie zurück zu weisen. 4) der vorgeschlagene'LehramtsCandltat, welcher an keiner k. k. Lehranstalt den theologischen Cues mit# gemacht; oder ihn an einer solchen Lehranstalt noch, vor dem Jahre 1774 vollendet hat, muß vorläufig aus allen Gegenständen der Theologie, mit einziger Ausnahme der biblischen Sprache geprüft weiten. Und ist erst dann, wenn er bei dieser Prüfung Genüge leistet, zu der Prüfung aus dem Fache z welches er lehren soll, zuzulassen. , 5) Der Lehramts Canditat, welchen der Ordens-Obere zur Vorschrift mäßigen strengen Prüfung absen#- det, to* ( 521 ) btt, hat bei der Direction des theologischen Studr« ums die von der Lsndesstelle erbalrcne Erlaubniß zur Prüfung vorzuzeigen, und dieser Direction auch einen Beweis beizubringen, daß er fich dem Studium der Theologie an einer k. k. Lehranstalt mit guten Fortgang widmete. Wenn er diese Forderung befriediget hat, ist er nur allein aus dem Fache, das er anfangs zu lehren bestimmt ist, an einem von der Direktion zu wählenden Tage, und zu einer Stunde, deren Wahl gleichfalls ihr überlassen ist, nicht mündlich, sondern nur schriftlich zu prüfen. Sein Pi üfungs, Elaborat soll unter Len Lehrern im Umlauf gebracht, und von jedem Lehrer, vorzüglich aber von demjenigen, welcher das Fach, dem der Candidat gewidmet ist, dann den iZ. und 16. Z. der Feurrlöschordnung vom sA», Julius 1785. mit dem Beisatze zu republrzieren, daß die darwider Han, delnden nach Weisung des §. 209. des Strafgesetzes über schwere Polizey - Ueberttetungen unnachsichtlich bestraft werben würden. N. 6719. Hofkammerdekret vom 29 Julius 1805. ' Svelche Die Verleihung neuer kandesfabriksbefugnisse ^Landes- und jener Gewerbe, die eine grössere Anzahl von ♦if n(ff«b'W Meafchen erfordern, soll in Wien und in einem Um» frei- AS C S27 ) %{)/* kreise von 4 Meilen einzig der Hofkammer und Com- 1 merzhofkommiffion Vorbehalten bleiben; dahingegen gber die Uebertragung bereits bestehender, oder die Landesstrll« Verleihung minderer Befugnisse und Gewerbe der fan# J bestelle überlassen bleibt. N. 6720. Höchste Cntschlieffung, kundgemacht durch Regierungsverordnung in Nie'oeröster-reich vom 29. Julius 1805. Seine Majestät haben die Behandlung der Ap- Wegen Be-provisionirungs Gewerbsleute in Wien und die Voll- derAp"ro»r-ziehung strengerer Vorschriften der Polizey-Oberdirek- Gewerbe.^ klon zu übertragen und anzuordnen geruhet : daß die le«k«^v»»^ Gewerbsleute die vorgeschriebene zum Behuf des Dberdirek-Publikums erforderliche Quantität ihres Erzeugnisses SeVofang* besitzen, solches, in tariffmäßigen Gewichte, Maße Arbour« und Preise verkaufen, die Maare in guter Eigenschaft betreffend, liefern, und das Publikum beim Kauf weder wörtlich, noch weniger thätig beleidigen. Im ersten Uebertretungsfalle soll eine Geldstrafe von 5° bis 100 fl., welche nach Umständen auch durch Arrest verschärft werden kann; im zweiten Uebertretungsfalle die Ausstellung mit einer die Uebertretung enthaltenden Tafel durch eine Stunde, und im dritten der Verlust des Gewerbes Statt' haben. Da die den ‘ , . . hie- Welche Schulzeugnisse für Schüler des chirurgischen Faches ge-forserl worden. Weaen Dlükenguf' rechnunge». %** C 628 .) St# Hitflgen Markt befahrenden Grießmüller gleichfalls obigen Strafgesetzen unterworfen find, so haben die Kreisämter darauf zu wachen, die Uebertreter nach b«m Grundsatz;: wo der Betrekungsort ist., soll auch der Strafort seyn; sogleich zu untersuchen, und im ersten Betretungsfalle, ohne einem Rekurse Platz zn geben, das Urkheil in Erfüllung zu bringen, das Untersuchungsresülkat aber der Regierung anzuzeigen; bei einer zweiten oder dritten lleberttetung, wo eg auf Ausstellung und Verlust des Gewerbes ankomint, ist das Urtheil vorher der Landesstelle zu unterlegen, welche solches der Polijephofstelle mittheilen wird. N. 6721. Hofkanzleidekret vom 30- Julius 1805. . Womit verordnet wird, daß für jene Schüler, welche sich dem chirurgischen Fache, als Civil, und Landwundarzte widmen wollen, nur das Zeugniß aus den drei ersten Klassen der Deutschen Hauptschulen erfordert werde. N. 6722. Hofkammerdekret vom 1. August i8o£. Um vorschriftswidrigen Diätenaufrechnungtn vor-zubeugrn, sollen in den Retsepartikularien der K.eis- Bau- HO C 529 ) HO fommiffcire jene officiosen Reisen, die mit der Bezirks-beretsung in keiner Verbindung stehen, entweder kenn^ b« Xrtii-bar unterzeichnet, oder die Data in der gewöhnliche» iXuirf” f Bestätigung der Reisepartikularien genau angeführt mu|T‘n' werden. N. 672z. .! Hofkammerdekret vom i. August »305. Da die Erfahrung gezeiget hat, daß die schon QSorfttrfft Im Jahre 1788. für alle Länderbau - Direktionen er- "/*nu® was der zrLßere Lheil für gut hält; außer diesen aber, und In dem Falle, wo die Mehrheit für die Annahme nicht ausfiele > eS eben so unbillig wäre, der obrigkeitlichen Lonvenienz wegen, den Unterthanen ihre besitzenden Gründe abzunehnien , als es sich die Obrigkeit gewiß nicht gefallen lassen würde , bloß auf Verlangen der llnterthanen , ohne ihre Einwilligung, einen solchen Lanfch zumuthe» zu lassen. Ferner wollen Se. Majestät, daß die Verchrk-lung der Gründe unter den Gemeinde-Gltedem, dann die Umlegung der obrigkeitlichen Giebigketten und L l a grohn- HO ( S3« ) HO Urohndienste nach dem Maße deS GrundbefitzerS nui dort gestattet werden solle, wo die ganze Gemeinde i» die Grundeintheilung und Vertheilung der Gtebig-keiten, dann Dienste, nach dem Maße des Grundbesitzers williger; weil Niemand ein Theil seines Eigen, thumes entzogen, oder demselben bei unverändertem Besitze größere Bürden ohne dessen eigene Bestimm?,ng zugemuthet werden können. N. 6725. Verordnung von-ein Mährisch - und Schlei fischen' Landesgubernium den 2. August 1805. Wegen $u Es ist hervorgekommen, baß die durch die Be» gong^des" schaffenheit der heurigen Witterung in ihrer Reifung Geue?des. etwas verspäteten Getreid»und andere Feldftüchte vorzeitig , und ehe sie noch den vollkommenen Grad der Reife und Genußbarkeit erlanget haben, einiger Orten schon geärnbtet, zu Markte gesührtt, und genossen werden. Hieraus entstehen nun nachstehende schädliche Wirkungen: baß 1) der Genuß dieser nicht vollkommen gereiften Zrüchte plötzliche Krankheiten verursachen würde, deren all» RrB C sgz ) Htmeiiier Ausbruch in Seuchen übergehen, und Tausende in das Grab stürzen würde, die bisher sich gr« fund erhalten haben. 2) Würden diese vor erlangter Reift geftchsne-ttn Früchte zur Aufbewahrung nicht tauglich, in furzer Zeit in Fäulniß und Verderben übergehen, so» Mit für die Menschen ungenußbar werden, und so Würde selbst nach einer mit Gottes Hilft vorzusehenden gesegneten Aerndte deP Lande wieder Mangel zugezogen, welcher um so kränkender seyn müßte, als er bloß die Folge eines schuldvollen Benehmens der Lqn» tesetnwohner selbst wäre. Um diese zweifache so fchauderliche Plage möglichst abzuhalten, st'ndet sich die Regierung veranlasset, allen Besitzern urbarer Gründe, Erzeugern derlei Feldfrüchte, und anderen Inwohnern des Landes hiemit ernstgemeffen aufzutragen: daß sie sich von dem allzufcühen Einärndten des Getreides, der Erdäpfel, und anderer Feldfrüchte auf das sorgfältigste, und um s» gewisser enthalten, als hiemte allen Obrigkeiten, Magistraten, und Ortsgerichten zur strengsten Pflicht gemacht wird, auf die Hand, habung dieser Verordnung genau zu wachen, und jede entweder durch Anzeige, oder durch eigene amtliche Nachricht zu ihrer Kenntniß gebrachte Uebertre-tung ohne Rücksicht zu bestrafen, somit aus höchst wichtigen Polizei - und Santtätsvorsichten bei jedem If ffyn fining der ’'üben »um Fuhrwesen. Sti# ( $34 ) <0@ »orkommenden Falle die vor erlangter gänzlicher Reife geärndtrte» oder gelösten, und von wem immer zjj Markt gebrachten derlei Früchte sogleich zu konfisci, ren, und unter ihrem eigenen strengen Dafürhafteu öffentlich zernichten zu lassen, damit solche nicht zu,„ Gebrauche der Menschen verwendet werden, und den Stoff zu Krankheiten nicht verbreiten mögen. N. 6726- Gu-rrnial- Verordnung in Böhmen vorn 4 Augpst 1805. Da daS k. k. General, Militär - Kommandq sammtlichen Werbbezirs- Kommanden erneuert mitge» geben hat, phne Rücksicht Juden oder Christen für das Fuhrwesen zu affentiren, wenn daß Bedingniß heS §. ig. im Konfcctptions-Patente erfüllet ist, daß sie nähmltch mit Pferden umzugehen wissen, und es bekanntermassen unter der Judenschaft viele giebt, die ficf) mit dem Pferdehandel abgeben, oder selbst Fuhrwerk treiben, folglich mit Pferden umzugehen wissen müssen; so hat das Kreisamt bei Stellung der Juden zum Fuhrwesen auf diesen Umstand vorzüglich Rücksicht zu nehmen, jene Juden aber, welche dies« Kenntnisse nicht, wohl aber das nöthtg« Maß zum Infanterie-Dienste besitze«, durch gutes Linverständ, / niß Ais ( 535 ) M mit dem Werbbezirks-Kommanbo unter das Feuergewähr assentiren zu lassen? weil es bet den christlt» dcrt Landeseinwohnern Unzufriedenheit erregen, und an sich selbst auch sehr unbillig fepn würde, wen» hie jüdische Nation, welche nebst dem Lanbesschutze hermahl auch fast alle andere bürgerlichen Vortheile gleich mit den Christen genießt, sich dem Militär-Stande stets, wie bisher entziehen sollte; besonders da nach dem dermahligen Konscriptions-Patente selbst Cöhne der Staatsbeamten, und jene der angesehen, jien Bürger nicht vom Militär-Dienste befreiet sind. N. 6727. Hofdekret vom 5.August, kuudgemacht vom Galizischen Landesgubernmm den 6. September 1805. ntßmasstg zur Konsumpjion erhöhet werden soll; so ist nunmehr auch die dießfällige Repartizion nach dem billigsten Maaßstabe bewirket worden. Dieses in dem vereinten Galizien einzuführende Vefiill hat vom I. November 1, I, an, sekiien An. fang Da>bereits auf allerhöchsten Befehl Sr. k. auch Ueb» 6« efnf.ibrund k. k. Majestät unterm 15. Hornung d. I. erlassenen des erdödter, Kreisschretbens bekannt gemacht wurde: daß das Gefäa« Tranksteuer • Gefäll in dem vereinten Galizien gleich-förmig eingeführt, und der Ertrag desselben verhält- C S3« ) Söf sang zu nehmen; daher werden hiemit alle jene Pachtverträge , tie ,6id nun zu auf bas seither bestandene Aerarial* Tranksteuergefäll mittelst der Kreisänuer vhnedieß nur auf eine unbestimmte Zeit eingegangen wurden, mit letzten Oktober d. I. als erloschen erklärt. Damit sich jedoch sowohl jene, welche *) Bier oder Meth erzeugen, oder b) jene, welchen das Schankrecht des Brandweins gebühret; als auch endlich O die einzelnen Konsumenten wegen Entrichtung, Einsammlung und Abfuhr der Tranksteuer gehörig zu'benehmen wissen mögen, werden folgende von allerhöchst Sr. k. auch k. k. Majestät genehmigte Vorschriften zur allgemeinen Beobach, tung hirmir bekannt gemacht; und zwar Ersten s- Zn Bezug auf das Tranksteuer - Gefäll vom Bier und Meth. §. i. Die Tranksteuer vom Bier wird wie bis nun z« dom Erzeuger gezahlt. §. 2. Die Gebühr besteht vom Fasse Doppelbiers in 36 kr. und vom Fasse einfachen Biers in iB kr. Lir. A. Sch uldig k eits d o g e n. Im Seite 537, k »ie ber im Orte N. N. befindliche unten benannte Bierbiämr ober Mcthfieder an jährlicher Erzeugüng dieser ctiai.ke fuhrt habe, und was sonach selber an baS Dominium directum an der von diesen Getränken entfallenden Tranksteuer in quartaligen Raten jährlich zu entrichten verpstichttt ftpe> Nahmen des Jpat au jährlicher Erzeugung fuhrt Die hievon :——— Zahlen« Nro. dop- peltes 1 einfa-j dies II Mech, ' allerlei i Gattung entfallene Tranksteuer betiägt» Hierauf ist berichtiget worden. Betrag.- Erze» g e r $. Bier Fässer. !i Garne;. fl kr. fl 1 fr. I Joseph Burdiak, Schuldigkeit pro 1805. . 50 - 20 Den 12. Jänner pio imo Quar-i tali. 7 > • ‘ • N. N. < Nähme» des Quittirenden. ‘V . 1 •• A 1 1 - »■ . , - NB C 537 ) NB $. Z. ' Das Faß wird zu 36 Garne; gerechnet. §. 4« Die Tranksteuer vom Methe besieht von jedem ßiaknez in 8 kr. ohne Unterschied der Gattung diese-Get.Ünkes. §♦ 5* Zur Entrichtung des dießfLlligen Aufschlages iss jeder verbunden, welcher Bier oder Mcch erzeuget, gleichviel, ob diese Getränke zum eigenem Gebrauche, oder zum Ausschanke bestimmt ftyn mögen. S - 6. Daher hat man bereits mittelst Kreisschreibens, vom IZ. Hornung d. I. die Bekenntnisse der dies-fällig jährlichen Erzeugung abgefordert. ' $• 7- Nach diesen Bekenntnissen ist^dann auch die jährliche Tranksteuer- Schuldigkeit für jeden Bier - oder Metherzeuger ausgemittelt worden. S* 8. Diese Gebühr wird jedem Bier - ober Mether-zeuger mittelst seiner Vorgesetzten Grundobrigkeit" vom betroffenen Kreisamte nach dem unter A. beifolgenden Muster durch einen gedruckten Schuldigkettsbogen bekannt gemacht werden. §. 9* NB ( 538 ) TE §. 9. Dl« vorgeschriebene Gebühr ist nach Verlauf elves jeden Quartals in dem auf ei» Quartal entfallen-pen Betrage an die Kreiskasse unter der Exekuzions-sirafe abzuführen. , , 10. Die Cinfammlung der Tranksteuerfchuldigkeit von den einzelnen Bier - oder Metherzeugern, und die Abfuhr derselben an die Krerskasse liegt der Grund, pbrigkeit ob, in deren Bezirke sich Bier- vderMeth» erzeuger befinden. § 1i. Daher sind die Bier - und Metherzeuger verbunden, die ihnen vorgcschricbene Tranksteuergebühr 8 Tage vor Ausgang eines jeden Quartals an die Grundobrigkeit abzufiihren, die ihnen die Abstattung auf dem $. 8. bezogenen Schuldigkeitsbogen abzu-qutttjren hat. §. 12. Die Obrigkeit ist nicht schuldig, theilweise Zahlungen anzunehinen, sondern es muß immer der volle Quartalsbetrag entrichtet werden. 5. 13- Nach Verlauf eines jeden Quartals hat die Grundobrigkeit längstens binnen 8 Tagen die einge-hobenen Beträge an die Kreiskasse abzuführen, und zugleich dem Kreisamte jene Biet * und Meeherzeugex schritt« HB C 539 ) HB t schriftlich nahmhaft zu machen, welche mit der Abfuhr ihrer Gebühr im Rückstände haften, damit gegen selbe sogleich die Exekuzlon verhängt werden könne. §. 14; Bei jenen königl. freien, so wie auch bei den bereits regulirten Munizipalstädten hingegen, welchen ras Erzeug-und Echankrecht zustcht, und daher auch die auf der Bier - und Mctherzeugung haftende Tranksteuerschuldigkeit im Ganzen auf sich nehmen, mithin hie dießfalls ausgemittelte Gebühr an die k'önigl. Kreiskasse abjuführen haben, wird dieß Gefäll zum Besten solcher Städte mittelst 'öffentlicher Versteigerung verpachtet, und zum Ausrufspreise jener Betrag angenommen werden, welcher durch die königl. Provinzial-Staatsbuchhultung nach den Erzeugungskennt-niffen ausgemittelt wurde, wie solches bisher bei der Stadt Lemberg bestanden hat, und worüber in dem folgenden Anhänge C. die Maaßregeln vorgeschrieben werden, welche dergleichen Pächter gegen die Erzeuger , und diese letzteren wechselseitig gegen die ersieren zu beobachten haben. $. iZ. Wenn feit dem Zettpunkte der eingereichten Faf-ssonen Jemand ein Brauhaus ober eine Methfiederey errichtet haben, und sich folglich mit drr Bier - oder Metherzeugung abgcben sollte, ohne darüber noch fine HB C 54o ) HjA «ine Fasson eiogereicht zu haben; oder abek, ttitns Jemand in der Folge ein Brauhaus oder eine Mech-siederey errichten , und diese Getränke erzeugen sollte, tn einem dergleichen Falle wird solch ein Unternehmer hiemit verpflichtet, solches sogleich dem Vorgesetzten Kreisamte anzuzeigen, und die Fasson der jährlichen Erzeugung in jener Art einzureichen, welche in dem gedruckten Kreisschreiben vom iZ. Hornung d. J. nach dem Muller B. vorgeschriebe» wurde. Im Falle man diese Anzeigs und die damit eln-jureichende Fassion verabsäumen, dem ungeachtet aber Bier oder Mech zu erzeugen sich erlauben sollte, wird solch ein frevelhafter Unternehmer nicht nur allein für die unterlassene Anzeige zu einer Strafe von 24 Dukaten , sondern auch zum LOfachen Ersätze jener Tranksteuer, Gebühr Verhalten werden, welche durch die heimliche und nicht fatirte Getrankserzeugung dem Aerarium entgangen ware. §. iC Sollte sich Jemand beigehen lassen, in solch einem Falle eine unächte Fasson einzureichen, dann wird selber mit eben dem 2vfachen Betrage bestrafet werden , der im dritten Absätze des oberwähnten gedruckten Kreisschreibens bestimmt worden ist, und der Itt dem besteht, daß das 2ofache von jenem was als Tranksteuer von dem Verschwiegenen zu entrichten ge-weftn wäre, gezahlt werden müsse. Lit. B. §t>c Seite 541» I . - • : , - '• , Bier - und Metherzcugungsregister. Wii »Iti In dim Crfe SR. R. in dm Inufinlm I.h„ 1805. duich gnbi6gtfmlglm an Till and $!;•» erzeugt worden. Die an eden gesetzten Darum geschehene Erzeliguikg bestund aus doppelt einfachen Bier Merh. Fässer Ganiez. Den I2ten Aprij. — Ztrir Mai. . 2 2Z. Die Tranksteuer vom Brandweln wird, wie bis nun zu, vom Konsumenten mittelst des Ausschankes eingehoben. §- 24. Der Aufschlag besteht in 16 -j kr. vom ausgeä schänkten Earnez Brandwein, Rosoglio oder Liqueur. i. 25. Da man die dteßfälligen Ausschanksbekenntnisse hach der Bevölkerung und der vortheilhaften Lage-welche die einheimische Verzehrung begünstiget, berichtiget hat; so hat man auch die hiernach gebührende Trankstenerschuldigkeit für jeden Ort besonders äusmitteln lassen. §. 26. Daher wird dann auch die dießfällige Schuldigkeit für jede Erundobrigkett sowohl, als auch selbst für jeden Antheilsbesitzer besonders »orgeschrie-ben, und solche durch das Vorgesetzte Kreisamt denselben bekannt gemacht werden. v §. 27. Die Abfuhr der vorgeschriebenen Schuldigkeit hat nach dem auf ein Quartal entfallenden Betrag Mit Ende jeden Quartals unter der E/rekuzionsstraf« an die Kreiskasse zu geschehen. $. 28t HB C 544 ) HB §' 28. Am Falle, wo ein Grundherr oder Antheilsbk-fitzer ein Schankhaus eingehen lassen sollte, wird ihm gleichwohl durch den Lauf des nähmlichen Jahres bon der vorgeschrtebcnen Schuldigkeit nichts nachgese-hen, weil es nur seine Schuld ist, wenn er vön dem ihm zusiehenden Schankrechte keinen Gebrauch machen wollte. §. 29. Im Falle hingegen, wenn von einem Ailtheils-Lesttzer ein neues, bis nun zu nicht bestandenes Schankhaus errichtet werden würde, ober aber im Falle ein Antheilsbefltzer, welcher bis nun zu das ihm.zustehenve Schankrecht nicht benützet hätte, solches aber wie immer (in so feyu ihm solches rechtlich gebührt) auszuÜben begänne, in solch einem Falle ist die Anzeige dem Kreisamte mit der Auskunft zu machen, ob dieser neu hinzugewachsene Ausschank in einem an der Strasse oder litt Dorfe errichteten Schankhaufe betrieben werde? damit sodann die ganze auf den Ort in Concreto vorgeschriebene Schuldigkeit, die dieserwegen eben nicht vermehrt werden wird , unter - die mehreren Schankhäuser verhält-nißmässig vertheilt, und diese Derthetlung durch die^ ProvinzialsiaakSbuchhaltung ausgemittelt werde» könnt. HB C 545 ) HB §. 30. Da Orten, wo ein Schankhaus zweien oder mehreren Eigenthümern gehört, haben selbe die auf solch ein Schankhaus ausfallende Schuldigkeit zusam-men zu bezahlen, und dafür in solidum zu haften, mithin unter sich die Ausgleichung nach dem Maaß-stabe des einem jeden auf daS Schankhaus zustehen-den Rechte selbst auszumiktelii, weil sich politischer Seits ohne Rücksicht auf ihre wechselseitigen Rechte lediglich an die Realität selbst gehalten werden wird. §. 31. Da die k'önigl. freien Städte zwar meistens das Erzeug - und Ausschanksrecht besitzen; jedoch solches selten selbst unmittelbar ausüben, sondern es den einzelnen Bürgern gegen ein an die städtische Kassa zu entrichtendes Enkgeld za Überlassen pflegen; so wird das Aerarialtranksteuergefäll in solchen Städten aus der Ursache mittelst öffentlicher Versteigerung verpachtet werden, weil es für das Aerarium zu lästig wäre , den Tranksteueraufschlag von jedem einzelnen in solchen Städten vielfältig vorhandenen Schanker ein-zuheben. ' $• Z2. Da aber gegentheils in den Munijipalstädken, und Märkten das Propinazionsrecht meistens dem Grundherrn gehöret, der solches entweder unmittel- , bar selbst benützet, oder aber durch mehrere Schän-XX. Band. M m fer* AB C Z46 ) AB ker, welche- den Ausschank gegen eilt Entgeld auf eigene Rechnung betreiben, benützen läßt; so wird auch der Grundherr für die auf solch einen Ort ausfallende Tranksteuerschuldigkeit zu hasten, und selbe quartalsweise an die Kreiskasse abzuführen haben» Dagegen steht es dergleichen Grundherrn frei, in Ansehung der von jedem Schänker zu leistenden Lrankfteuergebühr sich entweder mit selben durch ein wechselseitiges Uebereinkommen auf ein Pauschquan, tum abz »finden, oder aber von jedem ausgcfchänkten Garnez den int 24. vorgeschriebenen Aufschlag einzuheben. Sollten in solch einer Munizipalstadt oder Markte mehrere Antheilsbesitzer sich befinden, dann liegt diese Verbindlichkeit der Haftung für das Tranksteuer, gefall, wie auch die Einsammlung und Abfuhr derselben an die Kreiskasse jenem Antheilsbesitzer ob, dem bot? Dominium direäum gebührt; der aber auch dagegen hiemlt zugleich berechtiget wird, den Aufschlag von jenem Ausschanke einzuheben, der auf Len übrigen Antheilen geübet wird, e6 wäre dann: daß diese Antheilsbesitzer mit dem Dominio direäo über ein jährliches Pauschquantum ein gütliches Abkommen treffen wollten- §« 33* Wenn jedoch in manchen Städten und Märkten das Ausschanksrecht der Munizipalstadt oder dem -Markte gehörte, dann wird in solch einem Orte daS Aera, HB C 547 ) HB UerarialtranksteuergefLll, wie es §. zr. in Ansehung der k'öiiigl. freien Städte vorgeschrieben wurde/ mittelst 'öffentlicher Versteigerung an dem Meistbtethenbeq verpachtet-werden. $■ 34* • V Damit aber sowohl der TranksteuergefäklSpächs ker in den königU freien, oder den im §. zz. erwähnten Munizipalstädten und Märkten in Einsammlung des Aufschlages von de« einzel-nen Schänkern nicht beirret, und die letztem von den erster» nicht, überhalten werden, folgt im Anhänge unter C. die deutliche Vorschrift, nach welcher sich die genannte» Pächter und Grundherrn gegen die Schänker so, wie diese gegen die erster» zu benehmen haben. §* 35. Da es zwar gesetzmässtg Jedermann erlaubt ist, die Getränke zu seinem eigenen Gebrauche von wo immer herzuhohlen, dagegen aber auch verbunden ist, in jenem Orte den Tranksteueraufschlag zu bezahlen, wphin das Getränk zur Verzehrung gebracht wird; so ist auch jeder, der eine« Brandwein oder Rosoglio zum eigenen Gebrauche wohin «infühken sollte, unter der Konfiskazionssirafe des heimlich eingeführke» Bvandweins oder Rosoglio, und dem Erlag der Aufschlagsgebühr für selben verbunden , solchen ent» | weder der Grundobrigkeit, ober aber dem Pächter Mm» die- HB ( §48 ) HB dieses Gefälles anzuzeigen, damit dieser zur Abnahme des Tranksteueraufschlages schreiten könne. §. 36. Daher wird hiemit auch alle nächtliche Cinfüh-rung solcher Getränke unter der erstbemeldten Strafe verbothen. §. 37« Dagegen wird den Jnnsassen eines und eben desselben Ortes, wenn sich auch in solch einem Orte mehrere, und zwar verschiedenen Jnnhabern gehörige Schankhäuser befinden sollten, erlaubt, ihr Getränk, aus welch immer einem Schankhause des nahmlichen Ortes herzuhohlen, ohne eben dicserwegen an ihren eigenen Grundherrn eine besondere Tranksteuer mehr bezahlen zu müssen, weil dieses wechselseitige Befug-niß in ein und eben demselben Orte zur Vermeidung vielfältiger Neckereien nothwendig wird, und die mehrere oder mindere Verzehrung in ein oder hem andern Schankhause des nahmlichen Ortes blos von der Güte und Wohlfeile des Getränkes abhängt« §♦ 38« Sollte hingegen ein Jnnsaß solch eines Ortes-wo mehrere Antheilsbcsitzer das Schankrecht ausüben, sein zum eigenen Gebrauche bestimmtes Getränk aus einem andern Orte herhohlen ^dann ist solch ein Jnnsaß verbunden, sich in solch einem Falle nach dem 25« $. gegen seinm eigenen Grundherrn zu benehmen, _ ' Mit- Lit. D. Zur Zelte Z49. Kreis Lemberg Tage. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 I0. 11 12 13 M 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Regi st er. lieber den im. obgedüchten Dor.e bvm 1. November 1805.', bis Ende Oktober i8o5. Wgeschänkten Vrandwein. Dominium SlatUtidfr» Dors MillJizowice. November —r £!ua t. December Quart. Januar Quart. Februar Quart. März' April ' . _ i_ ■ - . ■ : .'. May Junius' 1 Julius August September Oktober Quart. Quart. Quart. Quart. f I Quart. . II ' Quart. Quart. Quart. t . ; ■ - • 1 .. t • Y) ; • . ' $ - t - j 1 ■ - - ■' ;-'j i 8: KHKB M| ' • * . _ - ... , 1 ' - - 1 — r-rJi v|'" ' • ' - - ' : ' * - ■"{ r; vi % ♦ ■ . - * ’ * ' , - ; //.; ' x ,/- r- - jvV":, - .%}]> i : " ' -1 V' ' ‘ ' v-V C 549 ) mithin nur diesem das eingeführte Getränk anzuzeU gen, und an ihn den Aufschlag j» entrichten. < §. 39’ Da Orten aber, wo kein Schankhaus besteht, und folglich keine Schank betrieben werden sollte, sind die Unterthanen solch eines Ortes befugt, ihre Getränke zum eigenen Gebrauche von wo immer her zu hohlen, ohne der eigenen Herrschaft einen beson-dern Tranksteueraufschlag mehr entrichten zu dürfen, weil es nur der Herrschaft eigene Schuld ist, wenn sie in solch einem Orte den Ausschank gänzlich vernachlässiget, mithin ihre Unterthanen nöthiget, sich ihre Getränke aus andern Orken herbetzuschaffen. $. 40. Da es endlich der Regierung in manniMriger Hinsicht darum zu thun ist, die eigentliche Menge deS jährlich verzehrten. Brandweines zu wissen; so wird hiemit jeder Schanker ohne Ausnahme verpflichtet, nach dem unter D. beifolgendeu Muster ein Ausschanksregister zu führen, welches auch selbst von den des Lesens titfb Schreibens unkündigen Schankern aus der Ursache mit Verläßlichkeit geführt werden kann, weil solch ein Schänker blos so viele Striche kn die Rubrik jeden Monats einzuzeichnen hat, als Quarte Brandwein irr jedem Monate ausgefchänkt wurden. to® c sso 3 to® Lit. C. Vorschrift. Nach welcher sich die Pächter des Aerafial - Trank-steuergefälls, entweder gegen die Bier - und Merh-«rzeuger, oder »der gegen die Brandweinschanker, und wechselseitig wie sich Letztere gegen den Pächter zu verhalten haben. Da nach dem Kreisschreiben vom 6. September T. 2f. im §. 31. und 33. festgesetzte worden: daß in den künigl. freien und regulieren Munizipal-Städten und Märkten, denen bas Erzeugungs * und Ausschanks, recht'zerschiedener Getränke zusteher, die auf Brand-wetn, Mc!h und Bier gelegte Steuer mittelst 'öffentlicher Versteigerung an den Meistbiethenden überlassen werden soll; so kömmt dabei folgendes zn beobachten, und zwar: In Ansehung der Pächter der Aerarial-Tranksteuer, womit die Bier * und Metherzeugung belegt ist. a) Die Pächter sowohl der königl. freien, als auch bereits reguljrken Munizipal - Städte find, wenn fi« mit dem Bier - und Metherzeuger in Ansehung des an fie zu entrichtenden Tranksteuer-pausch aufgehoben dagegen aber zu Teben und Neudorf an der March taugen ein deutsches Zollamt und hungarisches Dreyßigstamt Acmirrer« errichtet werden soll 3 das Dreyßigstamt zu Prellen-kirchen soll nach Panna übersetzt, zu Kitksee und Gottendorf sollen Filialämter, und zu Edelsthal, Patz« neusiedel, Barndorf und Neudorf Passuatämker bestellt werden. Das Dreyßigstamt zu Kaisersteinbruch wird aufgehoben, und ein neues zu Neufledel am See errichtet; das Zollamt zu Sommerein hat statt des Dreyßigsiamtes zu, Kaisersteikibrüch dieDreyßigst-gebühr einzunehmen. N N. 6730. N. 67zr HO C 666 5 N. 6731. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 8, August i8®5- Mdelbau«. , Sie Findelhausdirection hat alle dahin gebrach-dirckzion s°l- ten'Kinder, mit Ausnahme jener des Gebähkhauses, dem derdemPfar- Pfarrer der Alstergasse anzuzeigen, und die beigebrachteu fiergaife me» Taufscheine zur Einsicht mitzutheilen, welche jene Kinder, ftanAn'. bie nid)t Mit einem notorisch Lichten Taufscheine versehen sind, unter derBedingniß (. falls sie nicht getauft wären ) zu taufen, jene aber, die zwar angeblich getauft sepn fotzen, aus Mangel eines authentischen Beweises aber getauft werden, mit jenem Nahmen, den sie nach der mündlichen oder schriftlichen, aber nicht erwiesenen Angabe in der Taufe erhalten haben sollen , belegen soll, und hiernach sowohl das Tauf' als HauptprotokoÜ zu führen. N. 6732. Hofkanzleydekret vom 8. August, kundge-macht vom Galizischen Laudesgubernium Ueberblk den IZ. September 1805. Vereinigung der Lemberger Seine Römisch Kaiserliche , auch Kaiserliche Kö- loutreihL6J nigliche apostolische Majestät, immer landesväterlich »Eung eines für alle Zweige des öffentlichen Unterrichts, und der xycäums zu Erziehung sorgfältig, um für alle Klassen, und Stände « C 557 ) W de Allerhöchst ihrer getreuen Unterthanen rechtschaffene, | und in ihrer Art geschickte und nützliche Staatsbrir-- guUrung ger heranzuziehen, haben allergnädigst angeordnet, die Lemberger Universität mit der Krakauer zu vereinigen, in Lemberg aber ein Licäum zu errichten, und es haben Allerhöchstdieselbe zu vollständiger und zweck- " massiger Regulirung dieser Lehranstalten folgende Einrichtungen vorgeschrieben. -. II Für die Krakauer Universität. Vom 3. November dieses Jahrs, an welchem Tage die vereinigte Universität in ihre Wirksamkeit tritt, wirb an derselben in folgenden Lehrfächern Unterricht ertheilt werden. Bei der philosophischen Fakultät. Durch ordentliche Professoren: 1. In der Logik, Metaphysik, und praktischen . Philosophie. 2. In der reinen und angewandten Mathematik. 3. In der Physik und Mechanik. 4. In der höheren Mathematik, und Astronomie mit Beobachtungen auf der Sternwarte. ' Z. In der Universal-Geschichte. 6. In der Griechischen und Lateinischen Litteratur, Philologie, und Aeftyetik. 7. Der Religions - Unterricht. Durch W ( 558 Durch außerordentliche Professoren. r. In der praktischen Mathematik. L. In der allgemeinen Naturgeschichte, physikalischen Erdbeschreibung, und Technologie. z. In der Diplomatik, Numismatik, und Heraldik. 4. In der deutschen Sprache, und Litteratur. Die in den neuen philosophischen Plan, welcher nächstens bekannt gemacht werden wird, aufge, nommene Pädagogik, oder Erziehungslunst, welcher wöchentlich nur 2 Stunden zugewiesen sind, wird von einem hierzu am meisten geeigneten Lehrer aus der siste-misirten Zahl vorgetragen werden. In der Architektur wird ein eigener Lehrer Unterricht ertheilen. Die Italienische Sprache wird von einem besonder, und die Französische Sprache von einem andern Lehrer gelehrt werden. Die Zeichenmeister bleiben einstweilen bei ihre» Instituten. Bei der medicrnischen Fakultät. Durch ordentliche Professoren : 1. In der Cyymie und Botanik, für welche letztere auch 'ein botanischer Garten angelegt ist. 2. In der höher Anatomie, Physiologie, und über die Augenkrankheiten. - 3- In GO C 559 ) RrzK A. In der Pathologie, und der materiä medica« 4. In der Klinik. 5* In der speciellen Naturgeschichte. 6, In der Chirurgie. 7. In der EntbindungSkunst. Z. Der theoretisch -medicinische Unterricht für Wundärzte. 9. In der Thierarzneykunst. Außer diesen werden bestehen ein Prosektor, welcher das ordentliche Lehramt der Anatomie unter der Aufsicht und Leitung des Professors der höher» Anatomie^ und Physiologie besorgen, und den Unterricht täglich durch 2 Stunden, eine Stunde in La-teinischer, und die zweyte Stunde in Pohlnischee Sprache ertheilen wird; und ein chirurgischer Gehilfe. Auch wird ein besonderer Lehrer die practische Arzneykunst für Chirurgen in Pohlnischer Sprache, und binnen einem Jahre lehren, welcher zugleich den theoretisch-medizinischen Unterricht für Chirurgen in eben der Sprache geben wird. Ein anderer Lehrer wird die theoretifche und practische Chirurgie, die chirurgische Klinik, und die Geburtshilfe in pohlnischer Sprache lehren. ' Die Thierarzneykunde in Pohlnischer Sprache wird der Adjunkt des ordentlichen Professors dieses Zaches lehren. Di« E C &6o ) &<>& L Die' medizinische Polizey -und die gerichtliche 2Jr^ neykunde wird von einem eigenen dazu bestimmten Lehrer vorgetragen werden. Bei der juridischen Fakultät. Durch ordentliche Professoren. 1. Nebck das Natur - Staats - Völker - und peinliche Recht. 2. lieber das Civilrecht. Z. Ueber das Kirchenrecht für Juristen und Theo» logen. 4. In den politischen Wissenschaften verbunden mit der politischen Gesetzkunde, in dem Geschäftsstyl in politischen Angelegenheiten, und in der Statistik von Galizen. Durch einen außerordentlichen Lehrer. 5. In der Gerichtspraxis, und in dein Geschäftsstyl in rechtlichen Angelegenheiten. Die Lehrgegenstände der Rechtswissenschaft, die nur auf Deutschland, und seine Verfassung sich beziehen, als: Die Reichsgeschichte, das deutsche Staatsrecht, das Lehnrecht, und die Reichspraxis mit dem deutschen Privatrechte werden zwar an der krakauer Universität keine eigenen besonder» Lehrer haben; doch werden die juridischen Schüler, welche darinn unterrichtet zu werden wsinschen, diesen Unter- UM C 5-5i ( terricht durch Privat -- Kollegien gegen ein mäßiges Ho» norarium von den ordentlichen juridischen Profcffoeen erhalten können, denen die Ertheilung dieses Unterrichtes, und die Ausstellung giltiger Zeugnisse aus diese» Fachern erlaubt wird. Bei der theologischen Fakultät. Wird der Unterricht durch sechs ordentliche Pto-fessoren: i. In der-Kirchengeschichte. 2 In den orientalischen Sprachen, nämlich der Hebräischen, der Chaldäischcn, der Syrischen, der Arabischen, in den hebräischen Alterthümern, und der Einleitung in die Bücher des alten Testamentes. z. In der griechischen Sprache, in der Einleitung in das neue Testament, und in der Hermeneutik. 4. Ju der Dogmatik. 5. In der Pastotalthcologie und Kathechetik. 6. In der Moraltheologic ertheilt werden. Für das Lemberger Lyeaum. Das künftige Lycänm zu Lemberg, welche- ebenfalls am 3. November dieses Jahrs 1805 in seinen neuen Wirkungskreis tritt, wird aus folgenden Lehrämter» bestehen. ' In der Philosophie. I. Der Logik, Methaphisik, und pratschen Philosophie. XX. Baud. 5? n 2. Der NB C 562 ) NB L. Der Mathematik. 3. Der Phisik. 4. Der allgemeinen Geschichte. 5. Des Religionsunterrichts. Für das chirurgische Studium. 1. Der Anatomie. 2. Des theoretischen sowohl als praktischen Unterrichts in der Arzneykunde für Chyrurgen. Z. Der theoretischen und praktischen Chirurgie, *er chirurgischen Klinik, und der Geburtshilfe. 4. Der Thierarzneykunst; und 5. Ein außerordentliches Lehramt der Geburtshilfe in Pohlnischer Sprache für die nur dieser Spreu chr kündigen Hebammen. Für das juridische Studium. r. Des Natur - Staats - Völker-und peinlichen Rechts. s. Des Zivilrechts ryit Einschaltung des Provinzialrechts. 3- Des KircheNrechrs für Juristen und Theologen. 4. Der politischen Wissenschaften, des Geschäfts-fipls, und der Statistik von Galizien. Für das theologische Studium. r. Der Kirchengeschichke. 2. Das HB ( <663 ) HB . L. Des biblischen Fachs des alten und neuen Testaments. 3. Der Dogmatik. 4. Oer Moral-und Pastoraltheologie mit derKa-ttchetisirkunst. 1 Endlich haben Se. Majestät befohlen, daß die an den übrigen erbländischen Lehranstalten allgemein üblichen Herbstferien auch in Galizien eingefllhrt werden; es wird daher sowohl bei der emirtigten Krakauer Universität, als auch btt deni Lemberger Lycä-um, und bei den Gymnasien, zu Krakau, zu Lemberg und zu Brzežan * wo der Unterricht noch nicht üngefangen hat, dieß Jahr, und -künftig allgemein im Königreiche bei allen Lehranstalten das Schuljahr am Z. November anfangen, und sich mit dem September schließen« N* 6733. Hofkanzleydekret an sammtliche Lanrerstel-len vom 8- August 1805- > Ee. Majestät haben in Rlicksicht der aller Orten lü ®,f0i6ung«» demPreise gestiegenen Lebensbedürfnisse, vom 1. Ndvem-ber 18o5an, für di-Professoren der philofopischen,jmidi-schen und theologischen Fakultät an den Universitäten und ttnan d-n Lpräen, den für die Universiiät zu Krakau und das $ TrS Der Professor der allgemeinen Naturgeschichte physikalischen' Erdebeschreibung Md Technologie..................................... 800 |T? Der Professor der praktischen Mathematik ...602 fl. —. — — Diplomatik, Numismatik und Heraldik. .... .600 fl. — —» — der deutschen Sprache und Literatur. .... 600 st. Der Adjunct der Sternwarte................ .. .800 st. 95ei der juridischen Fakultät. Der älteste ordentliche Professor. .... .. ... 150b fl. • —- 'mittlere .. ...... ............. 1402 fl. — jüngste. .. .. . ........... ........1200 ff. Der Professor der politischen Wissenschaften hak immer den Gehalt des jüngsten juridischen Lehrers ohne Borrückungsrecht nähmlich. . 1200 ft. Der außerordentliche Professor der Gerichtspraris ebenfalls fipirte.....................; . ... 1000 fl. Wo im juridischen Fache der ordentlichen» Lehrer mehr, als drey angestellt sind, haben die zwey ältesten..................... 1500 ff. unb wo derselben mehr als vier sind, auch hie zwey Mittlern.................. 1400 fl. dfe übrigen aber, als die jüngsten...... 1200 fl. Bet Bei der theologischen Fakultät, Die zwey ältesten Professoren.... .. .1000 ff. ------mittleren. ................ 900 fl. • f------jüngsten........................ 800 ft, An dex Universität in Wien aber, wo die Le. bensbedülssntssc meistens, und vorzüglich die ; Wohnungen, in eitlem höheren Preist, als anderwärts stehen, geruhen Se. Majestät diesen Gehalt der theologischen und philosophischen Lehrer, noch mehr und zwar in der Theologie für die zwey ältesten auf......1200 fl. — — — zwey Mittlern... ...... .rosa fl. —------------übrigen. . ................90a fl. Dann ln der Philosophie in der nämlichen Stufenordnung für die zwey ältesten auf. ... 1500 fl. für die zwey darauf folgenden................1300 fl. Anmerkung. In den Dekreten an die Regierung des Landes ob der Enns, das Mährische und Steyerisch-Kämtnerifche Gubernium, die Krakne-risch-Görzerische Landeshauptmannschaft, laufet der Besoldungs-Stand folgender Maßen: Den Professoren der Philosophie außer dem Religionskehrer, der bereits seinen fixirten Gehalt hat, für den ältesten...... ........... .loco fl, für den Mittlern..................... 900 fl. Hr dyn jüngsten.................. goo fl, S?w NB C 567 ) NE De» juridischen Professoren, mitAusnahme deS Professors der politischen Wissenschaften : dem ältesten............................ i3oo fl. dem Mittlern...........................100,0 fl. ■ dem jüngsten............................. 802 fl. und dem Professor der politischen Wissenschaften jedoch, ohne daß derselbe in eine höhere Gehaltsstufe rücken kann, der Betrag der Besoldung des jüngsten- Lehrers , also...................................... 8co fl. Aus den vier theologischen Professor«» dem älte- testen........... ............. 800 ff. den zwei) Mittlern. .................... .700 fl. den jüngsten....^.600 fl. Diejenigen Professoren der Philosophie, welche Kit Zahl der drey Professoren, denen hier Besoldungen ausgemessn werden, übersteigen, haben nur den * Gehalt des jüngsten LehrerS zu bekommess Und für alle übrigen, wenn fU wöchentlich durch neun oder acht Stunden und Zwangsgegenstäade lehren, die allein überall an der stufenweise Gehalts - Erhöhung Thetl nehmen dürfen, auf iioo fl. gnädigst zu erhöhen. Die Besoldungsstuftn für die theologischen Professoren beruhen auf der Voraussetzung, daß sie Weltpriester sind. Die zu theologischen Professoren gugestelleep Ordensgeistlichen haben zwar ebenfalls nach yem Senium der Professur in einen höhere» . ' Ge- . HO C 568 ) HO halt vorzurücken, jedoch muß ihr Gehalt in jeder der drey Besoldungs - Carhegorien um 2Co fl. geringer sepn, als er für die Welt Geistlichen sisiemisirt ist. Wenn ein Welt «oder Ordens-Geistlicher zu einer philosophischen Lehrkanzel gelangt, so ist er in Rücksicht des Gehaltes den theologischen Professoren gleich zu halten. Die Gehaltserhöhung für die Professoren der Theologie ist ans dem Religionsfonde zu bezahlen. Bei der mediclnifchen Facnltät kann keine Ge, Halts, Abstufung nach dem Verhältnisse cher Dienstjahre , wie die der übrigen Facnltäten ist, eingefüh-xek werden; weil bei derselben die Wichtigkeit und der Umfang der Lehrämter , folglich auch die von den Professoren anznwendcnde Mühe sehr verschieden, und daher das Alter im Lehramte kein billiger Maßsiab zu einer Gehaltsabstufungckst. • Dazu kommt noch die weitere Betrachtung, daß sich die Einkünfte der medicinifchen Professoren mit den Jahren von selbst verbessern z weil sich , wenn, sie geschickte und fleißige Acrzte sind, ihre Praxis | met mehr verbreitetund einträglicher wirb, welchen Zufluß sich kein Professor einer andern Faculrüt verschaffen kann. Bei den künftige r Concurs-Ausschreibungen für dir zu . besehenden Lehrkanzeln ist durchgeh.me6 die unterste Gehaüsstuft anznsetzen, zügle ch aber die x ' ’ Sru- HS C 5^9 ) M Gtufenfolge der zu erwartende» Gehalts- Erhöhung t ; der Kundmachung beizufügen. Die Lehrer, welche von einer Universität auf eine andere, oder von einem Lycäum zum andern, ober auch zu einer Universität übersetzt werden, Haien nach ihren Dienstjahren in den höheren Gehalt einzurückcn, wenn eln solcher er'öfnet ist, doch hat es an der Wiener Universität an der juridischen Fa-cultät bei dem dteßfalls bisher üblich Gewesenen zu verbleiben. Wenn ein Lehrer dermahl eine höhtre Besoldung genießt, als diejenige ist, welche ihm durch diese Verordnung zugewiefen wird; so ist ihm das, um was sei» dcrmaliger Gehalt den künftig für sein Lchruint bestimmten übersteigt, ad personam zu lassen. N. 6754. ' I I ,1 f I I S HoffanzleydekreL tritt 9. August, kundge-machtvM dem veretulgreu L'änrmeri-sch-stkyerifchen Gubernmm deu 7. September 1805. Es wird hiermit zur jedermanns Wissenschaft, | der sich dem Erziehungsamte widmen will, bekannt , | gemacht, daß gemäß dem 36. §. des von Sr. Ma-jesiat vorgeschriebencn neuen philosophischen Studien- berLtyPri, | pl-r- , j , ■' .. i 11 90» C S?» -) Statt«" p>"",s d. d. Saaten ten is. Znlm« is°z. feinet, roofim, mit welcher bte pädagogischen Vorlesungen an einer eri- $>gm Zeugs , jiiffe tin«ä ländischen philosophischen Lehranstalt nicht gehöret bat, und nicht mit dem Zeugnisse eines guten Fort- «oa'irotn5 in denselben versehen ist, das Ami eines eigenk- Worlrsungen lichen Erziehers, oder sogenannten Hofmeisters in de» ausweisen „ müsse». Privathauser» zu übernehmen befugt ijK Es wirb daher jeder, welcher tilt solches Amt zu übernehmen willens ist, noch vor dem Antritte desselben sich mit dem Zeugnisse ans diesem Lehrgegenstande, und zwar bei diesem k. auch k. k. Gubernium, auszuweisen haben; von welchem ihm dann die Befugniß zum Antritte des angesuchten Amtes wird ertheilet werden. Jedoch find dakünter blos Korrepetitoren, und ©tun» denlehrer nicht zu verstehen, in Beziehung auf welche die bereits bestehenden Verordnungen noch fernes in ihrer Wirkung verbleibe». N. 6735. Nachricht des Galizischen Lan-eSgubermums vom 9. August 1805. Daß mit Von Seite des k. auch k« & Galizischen Lau- lnftfa«V<8 drsgubttniums wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß Ech«i!«br» gEhxachf, daß das bisher in bestandene Gym^ jtWrazez »8r %!& C 57* ) ' .. . ' . j nafium mit Eintritt des künftigen Schuljahrs, das ist: Smnnafium mit Anfang September d. I. auf allerhöchsten Be-- »ach Erze- z AS ztiglich den Fuhren-Pächtern anzuordnen; baß, wenn sie dennoch durch widrige Zufälle z. B. Brechung des Wagens die vollen Mchlfasser'auf i oder a Sage unvermeidlich abfttzen müssen, sie die Naturalien unter ihrer Dafürhaftung in trockene Behältnisse inzwischen zu bringen haben. Und da übrigens den Kreisämtern schon früher die Weisung zrigekommen ist, dafür zu sorgen, daß die Nakuralien während des Transportes, um dieselben vor Nässe zu schützen, mit Schilf-und Lemm, decken, oder wenigstens mit Stroh bedecket werden, so wird denselben aufgetragen, dicßfalls die geschärfte Weisung neuerlich zu erlassen. N. 67^7, Guberrn'alverordnmrg in Böhmen vom 13. August 1805. Da nach Eröffnung des k. k. General - Militair-Kommando sämmtliche Depots-Kommando der 14 Werbbezirks - Regimenter die Weisung erhielten, baß alle jene jungen Burschen, welche, um sich der Aushebung zum Militär - Staude zu entziehen, dic Füssr aufbaißen, oder sonst sich verunstalten, in das Militär-Spital zur ärztlichen Behandlung unter strenger Auf- W C 573 ) Aufsicht genommen werden sollen, und diL nach erfolg, ter Herstellung tauglich befundenen nach voraus gegangener Abstrafung $u asseittiren, und den betreffenden Dvminien a Conto einer künftigen Siefruten* Stellung zu Guten zuschreiben sind , die ausgelaufenen Unkosten aber, die in der Verpflegung mit läg, sichen 7 kr-, dann den Medikamenten > Betrag nach der Militär -- Taxe bloß zu bestehen haben, von dem betreffenden Dominium einzuhohlen, so wird das k. Kreisamt hiervon nachträglich zu hierorkigen Verordnung vom io. b. M. mit dem Aufträge verständiget, sämmtliche Amtsvorsieher und Magistrate hiernach anzuweisen; alle dergleichen Selbstverstiimmler in das nächstgelegene Militär - Spital abzugeben, und die für die Heilung und Verpflegung auflaufenben Kosten zu Händen des Militärs von den Schuldtragenden gehörig einzutreiben, und abzuführen, wobei die Dominien den doppelten Vortheil geniesten, daß sie eher mit Rekruten auffommm, und die Kur weniger kostspielig ist, als dieselbe selbst bei Hause wäre. N* 67zg. Dorleftbuch čbfr dieRe» ligtonslrhrk für Schüler Ver Dl)«». 4b|»ble. Dusstcht iker die ofUtboll': schen Schu» len. C S74 > toS N. 6738. * Hofkanzleidckret an sammlliche Landerstel-len, mit Ausnahme jener von Schrvabisch-Oesterreich, Venedig und Triest vom 14. August 1803. . Se. Majestät habe« das Lehrbuch der Religion, welches der Professor der Religionslehre an der hiesigen Universität, Jakob Frtnt verfaßt hak, zum Vor-lesebuch für alle deutsch- erbländischen philosophischen, Lehranstalten vorzuschreiben geruher. x ,S 1 ■' K, 67Z9. Hofkanzleidekret an die Niederösterreichische Regierung, und die Regierung des Landes ob der Enns vom 14. August 1805* Der Pastor der Gemeinde ist zwar der Unmittelbare. Vorgesetzte und Aufseher der «katholischen Schullehrer; doch soll sich derselbe, wenn er gegen den Schullehrer eine Klage zu fuhren hat, welche die Kenntnisi der Lehrgegenstände und Methode, den Fleiß «nd sittlichen Wandel des Schullehrers betrifft, an de- Schul- c §7S ) W Ochllldkstricts - Aufseher, nähmlich an den Dechant, wenden. Die protestantischen Schullehrer find über» Haupt verpflichtet, mit Ausnahme der Religion, in Ansehung welcher Je unter ihren Pastoren, Superintendenten und Consistorien stehen, sich durchaus alle» für das Schulwesen allgemein bestehenden Gesetzen und eben derselben Aufsicht und Leitung zu unterziehen. Die SchuldistriktS - Aufseher, haben auch Vie in ihrem Bezirke befindlichen protestantischen Schulen z» untersuchen, den Religions-Unterricht jedoch keineswegs zu beirren; sondern von demselben sich nur in so weit in die KeNnkniß zn setzen, um überzeugt zu seyn- daß nichts den Toleranz-Gesetzen Widriges vorkomme ; doch soll der Dechant- als Schuldistcikts-' Aufseher, die Visitationen der akatholischen Schulen nicht allein vornehmen; sondern es soll sowohl bet der jährlichen Schul--Visitation, als bei jeder andern etwa unter der Zeit nhthigen Untersuchung einer fot# chep Schule, immer auch der zur Besorgung der den Kreisämtern zugemiesenen Schulangelegenherten bestimmte Kreis - Kommissär gegenwärtig seyn > und Nach Beschaffenheit der Umstände Mitwirken. Dagegen hat der Schuldistrtkts - Aufseher seine Visitazions-Bertchte nicht an das Kreisamt, sondern, tote bd katholischen Schulen an das Consistorium zu erstatten, damit dieses und der bei demselben das Schul-Rea fefat führende Sberaufseher auch von den akachoUschelz Schu- x SPsgen Dl-teftoro> dcr ©emtnaricn fct’t Verlri-Han.; Irr -Kaiiontkatt. Womit bat höchsteNor-rnal« vom «Ä> Vktobtr -- M C 576 ) UrrZ Schulen die Kenntniß und eine vollständige Urbersich^ des ganzen Schulwesens in der Oiüces habe. Diese nächste Entschlicffung wird der Regierung mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß die vvrste. hende Modifikation dem neuen Schul - Cvvex der deutschen Schulen einzuschaittn fty. N. 6740. Hofkanzleidekret an sammtliche Landerstel-lm vom 16. August 1805« -,v1 / ; : t ^ ■ c\v;.r' Se. Majestät haben zu beschliessen geruhet; daß künftig die Direktoren der bischöflichen Semina-rien bei Besetzung der Kanonikate, wenn sie sich darum bewerben, den öffentlichen Lehrern gleich zu hal, ten feyn. 6741. Hoftanzlerdekret vom 16. August, kmrdge-macht von dem vereinigten Steierisch-Karntnerischen Gubernium den 4. September 1805. Bereits durch eine unterm 29. Oktober 1753. erflossene, mit Cnrrrnde von der damahligen R^prü- fen- GO C 577 3 St# . I I feitfaftott/ und Kammer in Gratz de dato z. Nos 1753. (■ »em&ec 1753. kundgemachte höchste Entschließung, ^rb^-ne,^ kann mehrere seitdem erlaffene höchste Verordnungen Emerrdänu! ist ausdrücklich bestimmt worden, daß jede ZerstÜckung serGrmche unterthäniger Gründe unter Nullttäts * Erklärung f«n* der verboten werde, worüber nicht vorläufig dir Anzeige republiM an bas betroffene Kreisamt gemacht, von diesem, rolr6" eb solche nach den wegen derlei Zerstückungen bestehenden Vorschriften zuläßig, dann hiebei nicht etwa auf eine'Erhöhung des Contrtbuzionals, oder der Do, minikal - Giebigkeit angetragen, die Steuer • und Gaben • Vertheilung gehörig reguliret sey, die gründliche Untersuchung vorg^kehret, das dtesfästige Operat der politischen Ländesstelle vorgelegct, und von dieser hierüber die angctragene ZerstÜckung gutgeheißen wer, den wird. Da aber bemohngeachtet immer häufige Vorkommen, daß Zerstückungen unterthäniger Hauptgründe chnediescn zu beobachten festgesetzten Vorschriften seither mit Einwilligung der betroffenen Dominien eigenmächtig veranlaßt worden sind: so wurde dip vbangeführte höchste Norma wegen des Verbotes eigenmächtiger Zerstückungen unterthäniger Gründe mit dem Betsatze durch eine eigene Currende zur genauesten Beobachtung und Befolgung der Dominien zu republictren anbefohlen , daß bei fernerer Außerachtlassung dieser höchsten Vorschrift jedes dagegen Han, XX. BM, O 0 dein-- HS C 578 ) HS delude Dominium zum Ersatz der aus einer ohne hü. herer Bestättigung eigenmächtig erlaubten Zerstückung eines unterthänigcn Rustikal - Grundes den Untertfxu uen zugehenden Beschädigungen ohne weiters werde verhalten werden. Wovon hiemit zur allgemeinen Wissenschaft unh BeNehmung die Kundmachung geschieht. M. 6742. \* ' Hoskanzleidekret an sammtlr'che Landerstcl« ten vom.16. August, kundgemacht tun dem Steierisch» Karntuerischen Guber-nium, daun dem Tiroler Laudesguber-niunt den 7., von der Kramerisch- Gör-zerischen Landesstelle den to,, von der Niederöstrrreichischen Regierung und vom Galizischen Landesgubernmm den 13, September 1305. Seine f. auch k. k. Majestät haben in RÜck- der Lebens - und Daß MajeNäk ViT .«otm- ^er herrschenden Theuelung h-rzizen tn Arzneimittel dem Orden der Barmherzigen in allen dlien f« f* s . «rbstaaten k. k. Erbstaaken die Erbfähigkeit,' von der er gleich btaku^mif den übrigen Orden vermag Gesetz vom /ten Septem-nnb-aimm:« lyji. ausgeschlossen war, auf unbestimmte Zeit, RE ( 579 ) TkjK und gegcn dies, daß die Ccbschaftsbetrcige jedesmal gegen dem der Vorgesetzten Landesstelle angezeigt werden, aller- di"st^zube-gnädigst zu bewilligen geruhet. 'Tuft#™**’ Welches hiemit zur öffentlichen Wissenschaft, SK* und dem gedachten Orden zur genauen Darnachachmng ^ es mal ’»'« bekannt gemacht wird. betreffende,, Landesstelle sicher ange-. zeigt wer» at. 6743. , Hofkarrzleidekret vom tf. August 1805. Die mit Reetisizirung ded Aufnahme von Nie- . dcrösterreich verbundenen Kosten werden von den lifiztnmg Ständen gegen dem auf sich genommen, daß in Ab- von sicht auf die vom Lande zu leistenden Vergütungen alle jene Vorschriften von den Partheien uud rücksicht- verbundene _ „ ' Kosten von lich den Kreisamtern zu beobachten seyn werden, wel- den SM che zur Sicherung der ständischen Kassen in Betreff genomm>m^ der Militärvorspanns und Quartiersvergütung bereits to{r6<öi bestehen- O 0 L K. 6744. it# C 580 ) itH N N. 6/44. Hofkammerdckret an sammtliche Landerstek-len, und Banka! -Gefalls- Administration tem s6. August 1805. Eingabe» Der Lanbesstclle wirb tn Beziehung auf die Ver-üaufhz ordnung vom i6.Dezember 1 goo aufgetragen: fämmt» lichen Kreisamteru die genaueste Aufsicht auf die Hau-firer zu empfehlen, und ihnen die strenge Handhabung der Haufir - Gesetze mit dem Beisatze zur Pflicht zu machen : daß jene Hauflrer, welche sich Uebertretun-gen dieser Gesetze erlauben, folglich alle jene, welche ohne Paffe betteten werden, sich über den innländi-schrn Ursprung ihrer Waare nicht auSweisen können-durch Diener und Bestellte die Waare veräußern lassen, den Schleichhandel treiben, oder wohl gar mit offenbaren Betrüge bei ihren Handel zu Werke gehen, verläßlich angehalten, eingezogen, und nach dein Maße ihres Vergehens unuachsichtlich bestrafet werden sollen. Das vorstehende Hofkammerdekret an alle Landerftellen vom 16. Dezember 1800» besagt folgendes: Da das beinahe in allen Crbländern zu sehr überhand genommene unh in mancherlei Mißbräuche I Ms- S09 ( 581 ) S()» tzMeartrte Hausiren, rine Einschränkung dieses Haustr - Handels im Allgemeinen unumgänglich nothwendig macht; so bat die kandesstelle indessen, und bis derselben dteßfalls die bestimmtere Weisung «rtheilet werden wird, zur Vorbereitung dieser Einschränkung im Hausiren, sich hierüber genau beta 1 1 . ' MS C $85 ) m Keiltegenden Mustertabelle mit geh'örigez Ans» fütiung der Rubriken ju übergeben, welchen der Fremde sodann beim Durchpaffiren im Thor rS zum Verkauf nach Prag gelangenden Scheitet- maaß r>«r Und Brennholzes mehrere Verordnungen bestehen, ^ so erlauben sich doch die Holzhändler dießfalls noch immer häufige Bevortheilungen; indem besonders däs DrenohoS vom Lande theils Üuf Schiffen, theils auf Fuhren ankommende Scheiter - und Schockholz meistentheilS um g, ß bis 4 Zoll in der Nieder - Oesierreichischen Ellenmaß kürzer ist, als es dir hierüber bestehenden Vorschriften bemessen. UM » C 59° ) HO Um nun sowohl dieser sträflichen Vevortheilung für die Zukunft vorzubeugen, als auch den dawider Handelnden, die Gelegenheit zu benehmen , sich mit der • Unwissenheit des Gesetzes zu entschuldigen, wird dein k. Krcksgmt aufgctragcn, die dicßfallS bestehende gedruckte Verordnung vom 27, November 1794, dann die weitere hurortige Zirkular, Vorschrift vom 29. Januar 1795. nicht nur sogleich neuerlich kund -- zu machen , sondern auch über die genaue Handhabung dieser Anordnungen thatigst zu wachen. N, 6748» Hofkanzleidekret vom 27. August i8oZ. ?fJonb«n$i Wegen Sicherheit und Verläßlichkeit der öffente füti&iöt* lichen Corrcspondenzbeförderung soll bei jeder Post be"^«d°r ein Postknecht und ein Staffttenreiter von der Milt-Post kneche törstellung befreit fcyn, welcher zur Vermeidung alles md Ellas- Ünterschleifes von jedem Postmeister dem 'Kreisamte tcr von bet und Werbbezirke nahmhafk gemacht, und wo möglich strung bc« persönlich pvrgestellc werden sollen, freit fttzn. N. 6749« C 59 l š A)S ' N, 6749. Hofkanzleidekret an sammtliche Länderstellen vom 27. August, kündgemacht von der Landesregierung ob der Enns den 2. Oktober 1805» Da aus einig cn Fällen wahrgenoMinen worden, daß die ganz irrige Meinung obwalte; als wenn das Patent in Bekreffdes Demarkazions, Bezirkes im ober« Mühlviertel vom l. März 1797« durch die später Mid zwar unterm T6. Februar 1824. angeordnete Beschreibung des Schlachtviehes ausser Kraft und Wirkung gesetzt wäre, so wird zur Beseitigung solcher irriger Meinungen die Verordnung vom 1. März 1797« neuerdings bestätiget, und diese Besiättigung Jur allgemeinen Wissenschaft anmit 'öffentlich bekannt gemacht. N. 6750. Hofkanzleidekret von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 27. August 1805. Sämmtlichen Kreisämtern ist nachdrucksamst dn-- , ' lung dcs zubinden, daß ste auf die zweckmässige Verwaltung «PuMar- titib Sicherheit des Pupillar - und Kirchenrermbgens, - - durch VB C 592 ) (fir durch öftere, unvermuthtte Visitationen und Liquida, /sbd.EnnS). klonen, besonders bei der jährlichen Bereisung des Kreises, wodurch allein Beamte in Sorge und Ord-1 miri9 erhalten werden können, sehen, und durch gea hörige Durchgehung der Bücher sich hiervon überzeugen, die vorfindendcn Gebrechen auf der Sttlle entweder abthun, oder die Anzeige an die Landesstelle Machen, überhaupt aber darauf sehe» sollen: ob die Waisenbücher vorfchrtftmäffig geführet, die vorge, schriebenen Einschreibbüchcl hinansgegrben, die Abfertigung der Pupillen vorgemerkt , und, daß über dtr bei Privaten haftenden Erbschaften und Pupillar-gelber, die Schuldbriefe mit Rückficht auf die Pragmatika!-Sicherheit derselben errichtet, die jährlichen Vormundschafts-Rechnungen gelegt, und, daß end-Uch die Abhandlungen auch nach den verstorbenen fyiu Pillen unverzüglich zu Stande gebracht, dann die den Hinterbliebenen Pupillen neu angefallenen Erbschaften in den Waisenbüchern vorgeschrieben werden. Wie dann auch den Dominien einzubiuden ist, daß sie für alles zu haften haben, wenn über lang oder kurz sich zeigen sollte, daß durch ihre D-rnachlassigung, oder jene ihrer Beamten den Pupillen etwas zu Schaden gegangen ist. Damit aber die Dominien oder Magistrate nicht mit unnützen Haftungen der Pupillen« oder Depositengelder belaste!: bleiben, müssen vorzüglich di« 1 - , . v Groß- HO C 593 ) Ä>S» Croßjährigen angehalten werbe» , ihre Gelder aus der Waisen--Klaffe z'u nehmen, die Depositen aber (tub nach Verlauf der gefttzmäffigea Zeit durch die Zeitungen tz:nd zu machen, und die darauf Anspruch habenden vorzuforbern ; nach Verlauf dieser Zeit aber, wenn sich niemand gemeldet hat, ist mit diesen Depositen vorschriftmäßig vorzugehcn. Jngleichen wird auch in Hinsicht der Kirchengek-der von den Kreisämtrrn darauf zu sehen seyn, daß das KirchenpermLgen richtig geführt werde, und sichergefiellet sey, daß dasjenige, was eine Kirche der andern schuldig ist, richtig vorgemerkt bet jeder erscheine, wie auch der Zeitpunkt, binnen dessen solches ju bezahlen , oder wenn keine Zeit gesetzt ist, doch darauf gesehen werde , baß wenn diese Kirche zu Kräften kommt, der andern die Zurückzahlung geleistet werde» * N. 6751. Verordnung des Lattdesguberniums m Tiro! vom 28. August 1805, Da man wahrgenommen hat, daß das vagi-rende, müßige, sittenlose, in-und ausländische. Ge- taitung bü* sinde, und mit selben auch dle Verbrecher in bcm ^‘ifeotrti» Lande vermehret werden, welches zum Thcil auch XX. Band. P p *•»« ""d'V-r. br.'cher in Tire»! So® ( 594 ) S(l? lusher zu rühren scheint, weil in den benachbarter» Staaten hie Wachsamkeit vermehrt, und dergleichen Gesinde ausgetrieben, in dem Lande aber die genaue Beobachtung derjenigen etngeführten Polizei- Anordnungen und Anstalten ausser Acht gelassen wird, bei deren strenger Handhabung der beabsichtete Erfolg der Landesrüntgung nicht verfehlet werden kann; s» wikd den Kreisämtern, Obrigkeiten, Gränzämtern und Vorstehern überhaupt eine mehrere Wachsamkeit, und mehr Eifer in Befolgung der bestehenden dieß-fälligen Gesetze und Verordnungen bei schwerer Ver-• ntwortung einpfohlen. Wein» die Paßvorschriften in den Gränzörtern, und von den Obrigkeiten jedes Orts gehörig beobachtet, wevin jeder inländische, oder fremde Ankömmling an jedem Orte zum strengen Ausweise seiner Reifeabsicht, seiner Beschäftigung, seines Erwerbes verhalten, wenn das bettelnde, ober müßig herumstreifende , oder den Ausschweifungen sich ergebende Gesinde von den Ortsobrigketten, wie es vorgeschrieben ist, aller Orten angehalten, und ganz nach der Strenge der Gesetze entweder scharf gezüchkiget, oder zu einer öffentlichen Arbeit in dem Betretungsorte verhalten, und dann in das Geburtsort, es mag im Lande selbst, oder in einem der benachbarten Staaten liegen, abgeschoben, wenn auf die Anhaltung der beschriebenen flüchtigen Verbrecher, und auf die Be- stra- 4M C 595 > strafung der Hehler, die diesen und andern lieberlt» chen Gesinde Unterstand geben, die gehörige Wachsamkeit und Strenge verwendet, wenn von den Ortsobrigkeiten in ihren Bezirken öftere unvorhergesehene Visitationen veranstaltet würden, so könnte es an dem Erfolge nicht fehlen, daß daS Land von fremden Landstreichern gereiniget, fremde Verbrecher zurückge, schreckt, und auch die inländischen, die durch Müs-figgang und Sittenlosigkeit in Verbrechen verfallen, vermindert werden. Es werden daher sämmtliche Behörden zu Er» fiillung dieser ihrer wichtigen Pflichten, die mit der Beförderung des öffentlichen Besten so wesentlich lit Verbindung stnd, ernstgemesscn, und mit dem erinnert, daß deren Außerachtlassung streng geahndet, und bestraft werden wird. N. 67Z2. Hofkalnmerdekxet vom 28. August 1805. SS5S? ten aus tl»e garn font* Die mit Aerarialfrüchken aus Ungarn kommen» mendeSchiff« den Vorrriter, Schiffzieher, Fuhrleute und derglei, che», sind, so wie alle übrigen Contrahentesi, den allgemeinen getroffenen Anordnungen und Jurisdictio-'nett unterworfen, und in vorkommenden Uebertre- f«n lungsfälleu i« bestrafen. Pp» N. 6753. HS C 596 ) TrO N. 6753. \ . '.v . Hofdekret vom 29. August 1803. Mel Mili» SkärTruppkn- Nnch btm Zinsjimmer, Normale vom Jahr» dieWezahe *775 hat die Bezahlung des Zimmerzinsens, wem» Zimm-r^in- 1,(15 Militär in den Krieg, oder in «in anderes Land tks bekrcf- abrückt, aufzuh'ören. Da jedoch Se. Majestät so, wohl bei den im Jahre 1778 als im Jahre 1788 erfolgten Ausmarschen für bas Zinszimmer von dem Tage der geschehenen Räumung den Zins noch durch 4 Wochen, jedoch nach Abschlag des,Service Tetra, ges zu bewilligen geruhet haben; so kann solches auch vermahlen, wo die Truppen ihre Stationen ganz ge-leret haben, geschehen, aber nur in soweit, als diese Zinnszimmer nicht wieder für die nachgefolgten Truppen, oder für die statt solchen eintretenden Depots und Reserven n'üthig sind. Die beibehaltenen Zinszimmer müssen mit der vorgeschriebenen Zahl Personen beleget, und solche nicht etwa unn'öthig vermehret werden. Wegen derjenigen hingegen, die entbehrlich werden, und für welche noch der 4 wöchentliche Zins bezahlt wird, ist durch ein freundschaftliches Einvernehmen mit der Landesstelle die Einleitung zu treffen, damit solche, wen» die Truppen wieder in die Quartiers * Stationen zu-' rück- MS e 59? ) MS rßckkehren, wieder von ihnen bezohen, und benutzet werden können. N* 6754. Hoflanzleydekret an sammtliche LäMrstel-len Dvm 29. August, kundgemacht von%i* roler Landesguberninm den 18. Septem- > der 1805. ’. „ ÄelnWerk- Cs t(i angezeigt worden, daß ein Zirkelschmied m-ist-rdarf einem Fruchthändlec eine mit dem kaiserlichen Adler »ersehene eiserne Plumbierzange verfertiget hat, um Arpflegs« damit fälschlich die Güter als ein Äerarial - Gut plum- M bteren zu können. zang»v-r- Zur Beseitigung solcher sträflichen UnfügL wird fertl8 die beiläufige Fleischverzchrung eine Za- I , C foi ) ÄS Hamilie nach den vorgeschriebenen 3 Klaffen einer jährlichen sehr massigen Verzehrung von 50 — 75 —, und 100 Pf. das Pfund nach der Patentstarif zu : 1 ...j* Mit jenen, welche sich dazu erklären, wird sogleich ein förmlicher Pachtkontrakt auf drey Jahre gegen wechselseitige halbjährige A,ufkünduug durch den Jnspekroratsbeamten angeschlossen, und von der Ad, ministrazion ohne weiters ratifizier» Die Bedingnkße der gegenwärtigen Kontrakte können mutatis mutan, dis auch für die neuen Kontrakte betbehalten werden- Da, wo mit den Dominien, dann mit selbstständigen Städten und Märkten kein Pauschkontrakt zu Stand gebracht werden kann, ist »ach dem Patent und Tarif ohne weiters die Kollekte einzuführen. Di« W ( 62z ) 5. Die geschlossene» vier Städte Braunau, Enns, (Bdjärbin g , und Freystadt, so wie die Hauptstadt kinz werden ohne weiters kollektirt. 6. Die übrigen auf dem Land befindliche selbststän- dige Städte und Märkte werden ebenfalls nach obigen Grundsätzen veranschlagt; da aber in solchen Srädten und Markten,, wo der Sitz der KceiSämter, der Bankal, oder anderer Aerarial-Aemter ist, wo Militär gewöhnlich bequartirt ist , wo Jahr - und Wochen» ä kte gehalten werden, wo ein beträchtlicher St assenzug ist, oder sonst andere derlei günstige Umstände eintrcten, die Fleischverzehrung viel grösser ist, so ist allerdings erfoberlich, daß alle diese auf die vermehrte Verzehrung des Fleisches wesentlich wirkende Umstände voN den Kreisämtern gemeinschaftlich mit der Bankalgefällenadministrazion genau erwogen, liebst-" bei auch so viel möglich die bisherige Fleifchverzeh-rung einer solchen Stadt oder Markts mit Verlässig-kekt erhoben , und nach Maaß dieser Umstände das Prezium FiSzi gemeinschäftlich mit dem Kreisamte erhöhet , und als jener Betrag bestimmt werde, um welchen das Gefäll einer solchen Stadt oder Markts auf drcy Jahre laug in Pachtung überlassen werden kann. ■* Sollte sich eine in diese Kathegorie gehörige. Stadt oder Markt dazu nicht bequemen, nach diesen gemeinschaftlich ausgemittelttn Prezium Fiszi die Pachtung StB C 604 ) GO tnng $u übernehmen, muß ohne welters die Aerarial-Kollekte einZcführt, die Schlachtbänke beschrieben, und diese sowohl als die Privatschlachtungen genau konkroliret werden. 7. Zn Ansehung aller Kloflergemeknden, Pfarrer, 7- und UBramken, auch sonstiger'Extrakatastralpartheien, mit welchem schon jetzt besondere Kontrakte bestehen, müssen in jenem Fall, wenn fie in einer Stadt, wel» che Nicht koüektirt wird, oder ans dem Land woh, neu, neue angemessene Pauschbeträge unter Darbe, halt der Administrazions - Ratifikation auf das vor-theilhaftefie für daS GefLll paktirt, rrnd abgeschlossen werden. Wenn jedoch diese in einer Stadt, Markt, oder in einem Domimum wohnen, welches kolletzict wird, sonnen mit ihnen keim besondere Kontrakte eingegan-gen werden, sondern sie sind ebenfalls ohne weiterS der Kollekte zu usterziehen. Belangend endlich:^ , 8 Jene Flerfchkreuzer Anlage, welche nebst t:m verpachteten Aufschlagsgesäll vermag des Patents vom 20. Hornung 1750 auf die Rustikalgründe nachdem Kaufpreis der Realitäten mit 25 Pfenning von 100 fl. Kaufwerths noch besonders jährlich repartirt, und mit der Kontribuzion eingehoben wird, muß solche auf dem gegenwärtigen Fuß, wenigstens in so lang, bis die neue Regulirung des Katasters zu Stand gebracht srpn wird, beibehalten werbe«. Wel. Sa» ( 605 ) Welche allerhöchste Entschließung demnach juc Memeinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht wird. N- 6759. Hoflammerdekret vom 5. September 1805. Die bloß zur Belegung der Rechnungen von ar, mn oder verunglückten Handelstandspartheien aus- üb-rAllmo» gestellten Quittungen über ein Almosen aus der Han-- fcnrslade* sind @tem* Pcifrit. telsiandslade find stempelftey. N. 6760. Verordnung vom galiztschen Landesguberni-um den 6. September 1305. Der Termi» btlifcs Seine Majestät haben Denjenigen in dem rten yUng der Galizien, welche künftig für adelig angesehen, und A^!°nfür' sich der dem Adel bewilligten Begünstigungen und Vor-zöge erfreuen wollen, die Frist zur Beibringung des Gattii-->,di« dießfcilllgen Beweises bis Ende Dezember laufenden angesehen Eolarjahrs mit dem Zusatz, jedoch gnädigst zu er-strecken geruhet: daß Diejenigen, welche auch diese erstreckte Frist unbenützt verstreichen lassen, und bin- 3. »«tön. > neu ' -. " ' ■ > V V ' ( 606 > §£# lieu derselben ihre Adelslegitimazko» bei der im Land« aufgestellten dießfälligen Commission nicht hriüringe« sollten, ihre Gesuche, um die Anerkennung ihres AdelS allerhöchsten Orts unmittelbar anzubringen, und ln dem Falle, als die Beweise ihrer adeligen Ab. kunft vollständig anerkannt werden sollten, den zwei» fachen Betrag der für die Verleihung des Adelstandes bemessenen Taxen zu erlegen schuldig, und gehalten sepn sollen. N. 6761. Hofdekret vom 7. September 1805. Äegimenter ym bet von Sr. Majestät so nachdrücklich be- foDen den Stcfrus trieben werdenden Rekrutenstellung allen möglichen !nZ«tt'man- Nachschub zu geben, hat man mit dem Hofkriegs-' p*8«nbieUnb rathe das Uebereinkommen dahin getroffen. daß die LandEelte Regimenter ihren jcdesmahligen Bedarf an Rekruten wenden. von Zeit zu Zeit dem General-Kommando anzeige«, und dieses sich sogleich in dem kürzesten Wege unmittelbar an die kandesstelle wenden wird, welche letztere sodann ohne weitere Rückfrage und ohne den mindesten Zeitverlust, die anverlangte Stellung einzuleiten, widrigens selbe, auch für jede Verzögerung besonn ders verantwortlich seyn würde. Wor- F ' So* C 6=7 ) So* Wornach auch der Hofkriegsrath bereits dir sLmmtlichen General, Konunandcn angewiesen hat. Aur hat die Landesstelle zur diesartigen Uebersicht von -z zu Z Monathen den Ausweis der auf sothane Ein-schreitung gestellten Rekruten, Regiments, und Kreisweise einzuschicken. N* 6762. HoffanzleyLekret vom 7., kundgemacht vom Tiroler Landesgubernium den 18. September 1805. Es ist zwischen den beiden Höfen Oestreich und ut6(r ta* fetv Fiskalgeschäfte auf eben dieselbe Eränze, wie die des Luhliner königl« Landrechts, nähmlich auf Unterkh.ans, Konkurs und Verlassenschasts-Ahhand, lungssachen beschränkt bleiben. Viertens. Jedoch werden die bei dem fihtgly Krakauer Landrechk und Appellazionsgcricht vor dein I. November d. I. bereits anhängig gemachten, und km Zuge befindlichen Prozesse, bei diesen k- k. Ge? kichtsstcllen fortgesetzt, und beendiget werden. ; ? - 1 ' ' 7'' y N. 6769. Patent vom 22. September 180$. Wir Franz der Zweyte rc. SS beruhet auf weknündigsn Tatsachen, daß Baton ka thtS, seit dem Abschlüsse des Traktats, von kuneville, Natur att,» keine Sorge angelegener bescl äftiget hat, als die Er, Haltung des Friedens, welchen Wir durch eben je? Haber, uen Staatsvertrag , Unfern getreuen Völkern geschenkt haben. Gewissenhafte Erfüllung aller. Uns kraft dieses Friedensschlusses zur Lasi fallenden Verbindlichkeiten,. "strenge Beobachtung einer vollkommenen Neutralität während des wieder ausgebrochenen Seekrieges, und die freundschaftlichste Mäßigung, als der französische Kaiser mehrere Hauptbediiigungm des Friedens brache und So® c e,4 ) So? und bit Ruhe, und das Gleichgewicht von Europa durch zahlreiche Gewaltthätigkeiten und Vergröfferu», ge» gefährdete, ließen Uns allerdings die volle Erfüllung des innigen Wunsches nach Frieden, mit Recht und mit Zuversicht erwarten. Die von dem französischen Kaiser, hart an den Gränzen Tirols, und des Herzogthums Venedig veranstalteten Riistungen, mit denen zugleich bestimmte Drohungen verbunden wurden, haben Unserer lan-desväkerlichen Sorgfalt Gcgenctnstaltcu zur Pflicht gemacht, die, während sie die Besorgnisse für die Sicherheit Unserer Erbstaaten entfernen sollten, den» noch Frankreich durchaus keine» Anlaß zum Mißtrauen oder zu offenen Beschwerden geben konnten. Gleicherzeit mit diesen abgedrungenen Vorstchts» maßregein, haben Wir selbst, als sich die zwischen den Höfen von Petersburg und Paris e'mgeleiketen Unterhandlungen zerschlagen hatten, bei diesen beiden Mächten die angemessetlen Schritte gemacht, um jenen heilsamen Zweck gleichwohl noch zu erreichen, und die Erneuerung der abgebrochenen Friedens-Negoziationen zu bewirken. \ Der französische Hof hat diese Unsere gute Absicht mißkaniit, und Unsere Verwendung verworfen, der russisch -kaiserliche hingegen sich bereit erklärt, gemeinschaftlich mit Uns, und mit gleicher Mäßigung, «iae friedfertige Unlechaüdlmig zu Eröffnen, und zur Wie» T W C 615 ) $o@ Wiederherstellung der Ruhe, Sicherheit, und des Gleichgewichtes in brm er/chütterte» aircpäifdjert ' Eraaten- Systeme, durch eine bewaffnete Mediation dm (L'.unb zu legen. Wir, weit entfernt den Wiederaüsbruch eines Krieges zu wünschen, aber überzeugt »an der hohen und dringenden Nothwendigkeit jener kraftvollen Maßregeln, bie allein im Stande sind, einen wahren und dauerhaften Frieden zu sichern, theilen vollkommen den dießfälligen Entschluß Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen, und hoffen mit wohlgegründete nz Vertrauen von der zweckmäßigen Ausführung desselben den erwünschte» Erfolg. Eben so fest ist aber auch Unsere Zuversicht, baß Unsere lieben, getreuen UNterthanen, die im Verlauft einer dreizehnjährigen, von den ausserordentlich-sten Ereignissen begleiteten Regierung, Uns so viele rührende Beweise unerschütterlicher Anhänglichkeit gr«-geben haben, Uns in diesem, einzig auf ihr wahres Beste Hingerichteten Unternehmen, aus allen Kräfte» unterstützen, und eben dadurch jenen glücklichen Zustand herzustellen sich bestreben werden, der von jeher Unser erstes Augenmerk, und der innigste Wunsch Un-ferch'Herzens war. In Folge dessen erwarten Wir von Unseren getreuen Ständen und UNterthanen, bag sie nicht nur dir in dem Jahre 1305. bestandene Hrssepstever- w ei* C 616 ) > welche unter heutigem Datum mit einem besonderen Patente ausgeschrieben wird, auch für das Jahr 1306 gewissenhaft entrichten, sondern, daß sie sich niche minder willfährig ^bezeigen werden, zur Erleichterung der Verpflegung Unserer Armeen auch Naturalbetträge an Korn und Hafer abzuliefern. Diese Nakuralbeiträge bestimmen Wir Metzen Korn, Metzen Hafer Zn Galizien auf 400000 555000 Zn Böhmen atif 391552 587328 Zit Mähren auf 17763s 266448 In Schlesien auf 24859 37275 In N. Oe. auf 174804 262206 Jn Qe. ob der ffns auf 89272 133809 Zn Steyermark auf 77824 116736 In Kärnten auf 38608 57912 In Krain auf 1996s 29943 In GÜrz und Gradiška auf 5496 8244 So gerne Wir auch diese Naturalbeiträge Unfern getttssen Ständen und Unterthanen, nach dem bisherigen Maßstabe zu vergüten geneigt wären; fa können Wir doch diesem Unseren Wunsche dteßmal nicht Statt geben, nachdem Unsere Finanzen bei so virsen andern ausserordentlichen Auslagen diese Vergütung auf sich zu nehmen nicht int Stande sind, und folglich 4« Bezahlung der Lieferung kein anderes Mittel • Drig MätoS C 6iy ) Drig bleiben würde, als den dießfälligen Geldbetrag durch eine eigene AuschreibuNg hereinzubringen. ' Wir finden Uns daher in der Nothwendigkeit zu verlangen: 1) daß die ausgewiesene Lieferung an Korn und Hafer für das Jahr 1806. unentgeltlich geleistet werde. Damit aber diese Last/»welche bereits nach dem Verhältnisse der Steuer, in welchem Unsere verschiedenen Provinzen gegen einander stehen, 4tnb mit Rücksicht auf die besondern'Umstande, welche die inner* österreichischen Provinzen einer Schonung würdig machen, berechnet worden ist, allgemein, und so viel möglich gleich getragen werde, befehle.» Wir: 2) daß die Vertheilung derselben nicht nach dem Grundbesitz, sondern unfehlbar nach dem Steuer-Gulden, und zwar dergestalt geschehe, daß jene Grundbesitzer oder sonstige Partheyen, welche kein Getreid erzeugen, oder sich auswetsen werden, den zur Lieferung geforderten Betrag nicht gefechset zu haben, oder nicht zu besitzen; die fie treffende Lieferung im Gelbe, und zwar nach den in ihren Kreisen in den Monakhen November und December des laufenden Jahres 1805. bestehenden Durchschnittspreisen, abtragen sollen. 3) Untersagen Wir ausdrücklich, so wie eS auch schon i>l den vergangenr« LieferuWN verkochen war, . f w M ( 618 ) Aj- tie Vertretung der Lieferung durch Contrahenken ober Lieferanten, und, zwar unter Consiskations, Strafe. Unser Wille ist, daß die Gemeinden die Lieferungs.-betrage ortschaftwets sammeln, und unter Verantwortlichkeit der Ortsrichter selbst in die Magazine ab, führen, daß die Dominien und Ortssbrlgkeiten, gleich tu den ersten Tagen des Monaths Oktober mit aller Genauigkeit, und Unbefangenheit, und unter ihrer Verantwortung individuel erheben sollen, welcher Würger oderBauer seinenLieferungsbetrag selbstgefechftr hat, mithin in Natura abtragen kann, und welcher wegen nicht besitzender eigenen Fechsung, oder wegen Verunglückung seiner Aernte der Abstattung in Geld, sich unterziehen muß? und endlich, daß die indivl-bnele Erhebung in ein nahmentliches Verzeichniß gebracht, von den Vorstehern der Ortsgemeinden aefer-tiget, und von den Dominien in einem von ihnen bestätigten Totalausweis längstens bis 20. Oktober 1. I. den Kreisämtern, und von diesen bis Ende Oktober dem Gttbernium oder der Regierung zur schleunigen Verständigung des General-Commando überge-" freit, bann aber unverzüglich der vereinigten Hofkanz-ley vorgelegt werden soll. Zur Abfuhr dieser Körner in die Magazine, welche die Landesstelle einverständlich mit dem Gene-kal-Cymmando unverzüglich, und zwar sogestalt fest- i»1 r zusetzen' hat, daß fle, soviel möglich gegen die Ar-n-.ee zu, ihre Richtung erhalte; bestimmen Wir 4) folgende Termine £td im Monath Oktober, j;tü im Monath November, 1. I., und den Ueberrest bis Ende März künftigen Jahres; und befehlen, daß zur Natural-Ablieferung der ersieren zwei Raten , die an die Magazine ;u* nächst gelegenen Gemeinden, und Obrigkeiten, zu dem letzten Ratum aber, die entlegeneren verhalten' werden sollen. In eben dieser Art ist sich auch in Ansehung derjenigen zu benehmen, welche ihre Lieferung in Gelbe abzutragcn haben. Von diese» sollen jene, welche ihret Lage nach zu'den ersten zwei Raten gehören, mit 15. oder spätestens 10. Inner, die übrigen aber, denen die Frist bis-zum Ende des Mo» naths März zugestanden ist, mit Ende des besagten Monaths igoö. den ausfallenden Geldbetrag an die Kreiskaffen, oder das ständische Obereinnehmeramt abführen. Die Kreisämter werden daher mit Ende Derem-der I. I. nach den November - undDecember-Markt-prcifti, ihrer Kreise, de» Durchschnittspreis zu erheben , uad solchen den liefernden Partheyen hinaus;»-geben, zugleich aber auch davon dir Landesstellr zu HrS» C 620 > to» Unterrichten, und derselben die Summe der Geldak. stattung anzuzeigen haben. Die Abfuhr dieser Geldlieferungs-Beträge iff übrigens mit eben der Strenge eti^treib^n, welche In Ansehung der gewöhnlichen jährlichen Steuer vor-geschrieben ist. x Gleichwie Wir aber Unseren getreuen Ständen und Unterthanen diese kteferungslast, so viel es nur Immer möglich ist, erleichtert, und sie gegen alle Kränkung geschützt wissen wollen; so machen Wir 5) die Länderstellen und General - Connnanden verantwortlich, dafür zu sorgen, daß die liefernden Partheyen nicht weiter, als in das erste und nächste gegen die Armee zu gelegene Magazin, somit nicht verhalten werden, die Abfuhr weiter, oder in unn'ö-thige Seiten-Magazinc zu verführen, in welchem letzteren Falle die Schuld^tragenden zur Entschädigung der beschwerten Parthey verurcheilet werden sollen. Ferner befehlen Wir: 6) Daß die bisherige Bestimmung des Körner-gewichtes aufgehoben, und von den angestellken Civil-Commiffären , und Magazins - Controloren , bloß darauf gesehen werden soll, daß die von jedem Do-minio für sich, und für die Unterthanen zugleich ab» geführte Frucht von gut gereinigter Gattung scy, so zwar, daß dort, m nicht eine vorsetzliche Vcrnach, täffi. er Sti» x 6r, ) @09 rMtgung, oder gar Verfälschung des Naturals wahrzunehmen ist, keine Zuriickstossung desselben sich $it - erlauben fcp; wo man solche aber zu eiitdecken glaubt, soll das Naturale depositirt, von dem Lieferungs« Condukteur, dann von dem^Civil - Commissar, und MagazinS-Controlor in Säcken versiegelt, und davon dem Dominium zu Bern Ende die Anzeige gemacht werden, damit sie zur Commission«!,Untersuchung, welche nach Umständen aKe 14 Tage gepflogen werden wird, und wobei xnid) ein Kreisbeamter zu erscheinen hat, einen sachkundigen Beamten absenden können» Jede sich darstellende vorsetzliche Reinigungs-Vernachlässigung , oder wohl gar Verfälschung deck Naturals wird an den liefernde» Parcheyen mit eben der Strenge, wie die muthwillige Kränkung derselben an dem Civil - Commiffär , oder Magazins« Personale bestraft werden. Uebrigens haben die Magazins-Beamten die ab« geführte Frucht der Dominien und Unterthanen, so fern Haber kein Anstand unterwaltet, gleich bei der Abfuhr unter einander zu werfen, nach derVerpflegs« Instruktion das Durchschnittsgewicht pr. Metzen zu erheben, und in dem Absuhrs-Recepisse so, wie im Lieferungs - Journal vom Civil-Commissar und Magazins-Controlor, daS Gewicht zur Verrechnung be« stückige!, j« lassen. Di« c 6sr ) \ Die Befolgung dreser Unserer Befehle machen Wir de» Hofstellen zur strengsten Pflicht, so ro[t Wir auch wollen, daß alle jene Anstalten, welche aus dieser Lieferung folgen, auf die für Unsere Uu-terthanen am wenigsten drückende Art eingeleitet, je, doch die sichere Bedeckung der Armeen erzielet, und für die gute Unterbringung und Sicherung vom Verderben , und Entfremdung des eingelieferten Naturals gesorget werde. Aller Saumsal, den Wir in der genauen Erfüllung dieser Unserer Willensmeinuug, und so mehr alle vorsetzlich begangene Fehler und pflichtwidrige Handlungen rpahrnehmen sollten, werden Wir un-nachsichtlich mit aller Strenge bestrafe»; und machen ■ es daher den Hofsteüen, und gesummten Behörden, unter ihrer Verantwortung, zur Pflicht, ein Gleiches gegen ihre Untergebenen zu beobachten, und denselben das ihnen bevorstehende Schicks.:! bekannt zu machen. Gegeben rc. N. 6770. r TrE ( 62z ) AB j N. 6770. Patent vom 20. September 1805. Wir Franz der Zweite rc. Die Bedeckung der Skaatserforberniß für das nächst eintretende Jahr 1806. macht die Ausschrei-bung außerordentlicher Auflagen wieder, wie in den t)0n j5«11 verstrichenen Jahren, nöchig. i[£un6 Diese außerordentlichen Anlagen sollen in dem künftigen Jahre wieder in folgenden drei Abtheilungen bestehen: Erstens. In einer extraordinären von den Realitäten. Zweitens. In einer Klaffensteuer, wie sie für bas Jahr 1805. ausgeschrieben wurde, und Drittens. In einer Ptrsonalsteuer. §. 1. Die angeordnete Erhöhung des Zuschlags zu der landesfürstlichen Kontribution, wird nach der Grundlage der gegenwärtigen Steuerverfassung jeder Provinz dergestalt festgesetzt, daß von der bisherigen Ds» mhilfai- tutb Rustikal-Ateuör sechzig von Hundert für das Militär-Jahr igo6, entrichtet werden 'sollen. $t 2. Die Klassensteuer ist nach vorschriftmässrgcn Fas-fionen zu entrichten. Da die zehnperzentige Steuer der Interessen von öffentlichen Fondsobligationen, wie auch die fünf* zehnperzentige Entrichtungen von der gewöhnlichen Häuser- Steuer aufgch'ört haben; so Müssen diese Interessen (mit Ausnahme derjenigen, welche von Stadt-Wiener Banko, Kapitalien, wie auch Banko-Lotto-und Nieder Oe. ständischen Lotto»Obligationen bezogen werden) und die Zinsungen von den Häusern , welche insbesondere anzuführen sind, mit Einschluß der Wohnung, welche die Hauseigenthümer ftlbst inne haben, mit den übrigen Einkünften fatirt, und nach dem ausfallenden Perzent versteuert werdem ^ I. i Unter diese Einkünfte gehören alle landesfürstlichen und Privat-Besoldungen, und Pensionen, alle Interessen von ben bei Privaten anliegenden Kapitalien; -alle Appanage», witkibliche Unterhaltungen, und andere jährliche Einkünfte, welche Private von Privaten, vermöge Vertrags oder anderer rechtlichen Verbindlichkeit, beziehen; alle reinen Einkünfte von Handlungs - und Wechstl # Geschäften, Fabriken, Spekulationen , Pachtungen , Gewerben, oder von rea# immer für Industrial - Dienst- oder Nahrungs - Ers werbe. W c 615 ) IrB $• 4’ Die Perzenten, nach welchen die jährlichen Einkünfte, oder der Erwerb eines Jeden zu berechnen, und in einer bestimmten Klasse zu belegen sind, werben für das Jahr igo6. folgendermaßen festgeseht: 100 fl. jährl. Einkünfte bis 300 fl. mit 2f v. H. 301 ., 500 ,, 3 ck 501 . 800 ♦ 3l ♦ 801 . 1200 . 4 • 1201 ♦ 1600 . 4l l60I ♦ 2000 . 5 ♦ 2001 4 3000 . s; . 3001 . • 5000 6 * 5001 * 650O . 6J- • 65OI . ZOOO ♦ 7 V 800I . 10000 * 7? ♦ 10001 . 12.000 - 8 ♦ 12001 . ♦ l6000 . 8i . l600I . • 20000 ♦ 9 20001 . ♦ 25000 91 • 25001 : 30000 • 10 ♦ 30001 ♦ 35OOO ♦ IO| • 35°01 40000 * 11 * 40001 . - 45000 • II* s - 45°°* * 50000 ♦ 12 # 50001 . XX. Band. 55000 R s »2| 55001 t SO» ( 6t6 ) %j® I5001 st. jährl. Cink. bis 60000 fl. mit iz v. H. 60001 . . ♦ 65000 . 13 i 65001 . 4 70000 . H ♦ 70001 • • x 75000 . 141 ■ * 75001 c -* . ' SOCQO 4 iS * 8LOOI ♦ 85000 . t Si- ¥ 85001 . ♦ • 90000 - tS ♦ 90001 ♦ N ♦ • 95000 » i6| 95001 . IOCOOO 17 100001 . . - 105000 . m 105001 ♦ iioo„o 4 18 110001 * 4 120000 . 182" 120001 4 ♦ • . 130000 .. 19 ♦ I3000I ♦ • 4 I40000 . 19 i 9 140001 ♦ ♦ 4 150000 u. dar. 20 §. S. Die in -der Klassifikation ausgesetzten Perzenten Hat mir Ausnahme derjenigen, deren jährliche Etn, fünfte vom Industrial» Verdienste, vom Gewerbe, oder von der Handarbeit im Ganzen genommen, nicht hundert Gulden erreichen, Jedermann, mithin auch der Gewerbsmann, nach der Totalsumme aller seiner Einkünfte, aus was immer für einer Quelle tv sie beziehen mag, (die von Realitäten allein ausgenommen , als wovon der erhöhte Zuschlag der Kontribution bezahlt wird) zu berechne», und den hiernach auf NE C 627 ) Stkf auf ihn falleuden Skeuerbetrag, der Adel, bel adeliger (fub fide nobtli); die Geistlichkeit unter pries sittlicher Treue (fub fide facerdotaljj • die übrigen «n Eides, Stakt, (fub claufula juratoria) anzu» zeigen. $, 6, Im Vertrauen auf die Redlichkeit und aufrechte Vaterlandsliebe Unserer getreuen Unterthanen, wollen Wir auch in dem Jahre igo5. die einzelnen Kontribuenten der für sie in mancherlei Rücksichten lästigen Einreichung fpecificirter Vermögens - Fassio, ne» entheben, und anstatt derselben, eines jeden Kontribuenten eigener Redlichkeit Überlassen, nach den für die Ausmessung der Steuer bestimmten Direktivrcgeln, die auf ihn fallende Skeuerpfiicht selbst zu berechnen und anzuzeigen. In Folge dessen können dir Eingaben und Er-kiärnngen über die zu entrichtende Klasscnsteucr, wie im verstrichenen Jahre nach dem ganz kurzen Formulare verfasset werden. „Endesgcftrtigter erklärt sich hiermit (unter adeliger, oder priesterlichec Treue, oder an Eides-Statt) nach dem Verhältnisse seiner zur Klassensteuer verstev, ernden reinen Einkünfte von unter den an Hauszinsungen begriffen sind, in die Klasse und hat demnach zu entrichr ten zu von Hundert Gul- den kr. St t 3 Da %® C 628 ) M Da Wir hiermit dem redlichen Konkribuenktit dir Unannehmlichkeit einer spezifizirten Vermögens» Fassion, und der damit immer verbundenen Oeffent-lichkeit übet ihren Dermögensstand ersparen, 3Ucman-den ölfo*# t>e^ es nicht freiwillig thut, verbinden, eine individuelle Fassion einzureichen, so wollen Wir dagegen, daß gegen die mit Unredlichkeit verfaßte Eingaben um desto genauer von den zur Eintreibung dieser Steuer in den Provinzen ausgestellten-Hofkom-Missionen gewacht, und zu diesem Ende die Kombi-nirung der summarischen Eingaben mit ötij stadt.-oder landkü idigen- Umständen der Fatcnten, und ander--wütigen bei den Behörden bekannten Daten, über ih-tn Vermögcnsstand, vorgenommen werden : und bleibt besagten Hofkommiffionen ausdrücklich das Recht Vorbehalten, oder vielmehr wird ihnen ernstgemeffen zur Pflicht 'gemacht, von allen einzelncm^partheien, deren Eingaben in Gegeneinanderhaltnng mit ihrem Aufwan-de und bekannten Erwerbszweige im Mißverhältnisse zu stehen scheinen, mithin den Verdacht einer^ unredlichen Angabe verdienen, nachträglich umständliche Fassionen zur Rechtfertigung ihrer eingegebenen Steuer-berechnungen abzufordern > und sodann entweder mit der Parthei eine eigene Behandlung vorzunchmen, oder über die nach dieser Ausweisung ausfallende Erhöhung des Steuerbctrags, und zwar bei Partheien, die zu Gremien oder Innungen gehören, nach tof ( 629 ) S«# Umstünden, auch nach vorläufiger Vernehmung bep Vorsteher des ©remit oder der Innung, von Amts? wegen zu entscheiden, so wie auch bei eintretendem Falle einer wirklichen vorsetzlich falschen Angabe, von' dem überwiesenen unrichtigen Fakenten das in dem weiter unten folgende» Paragraph festgesetzte Pönale einzutreibea. §♦ 7. Damit Niemand, unter was immer für einem Vorwände, sich der Besteuerung seiner Einkünfte ungeahndet entziehen könne, verordnen Wir, daß auch diejenige», deren jährliche Einkünfte die Summe von Hundert Gulden nicht erreichen, welche bloß eigen-thümliche Realitäten, oder solche 'öffentliche Fondsob, ligationen, welche in dem §.2. benannt worden sind, somit keine der eigenthümlicheii Klassensteuer unterworfenen Einkünfte besitzen, dennoch auch diese nach folgendem Formulare anzeigen sollen: ,, Ich Endesgefertigter erkläre ( wie oben ), daß ich keine der Klassensteuer unterliegenden Einkünfte besitze. " § 8. Wir bewilligen auch für bas Jahr 1806., daß von den fatirten Einkünften die Arrha-Abzüge, die Interessen von allen Passiv-Kapitalien, dann die wegen der Betreibung eines Gewerbes zu entrichtenden Auf - und Anlagen , und andere obliegende, auf recht- DA, ( 630 ) rechtliche. Verbindlichkeiten sich gründende Lasten, Up, panagen, roitnlf'dje Unterhaltungen, nicht aus elg«, ner Willkühr abzureichende Pensionen, Fundakioiien u. s. w. , abgezogen werden mögen, versehen Uns jedoch, daß lstremand von dem, nach diesem z„ge-standenen Abzüge, noch übrig bleibenden zu versieu-renden Einkommen, für den zum eigenen Unterhalte für.sich und seine Familie auf irgend eine Weise er, forderlichen Aufwand!, als: Hausjinns, Unterhaltung der Dienerschaft u. d. gl., noch einen ferneren. Abzug zu machen sich werde beigehen lassen. '• §. 9- Minderjährige Kinder, wie auch die Ehegat, tinnen, welche eigene dieser Steuer unterliegende Einkünfte besitzen, habe» dieselben gleichfalls zu versteuern , und sind die Aeltern, Vormünder, oder Ehe» gatten, unter eigener Verantwortung verbunden, die Eingaben der darnach ausfallenden Steuer - Pe-zente In ihrem Nahmen einzureichen. $r‘TO. Stifter, Klöster, und alle geistliche Kurat« und andere Benefizien, in so weit sie, ausser Realitäten und Wtener-Stadt-Banko-Kapitalien, Banko, Lotto - und niederösterreichifch - ständischen Lotto-Obligationen, noch andere Einkünfts-Quellen besitzen, habe» diese.Nrbrneinkünfte, gleich andern Privaten, zu versteuern. > , ' m c -Z» ) m i n, Die Ktassensteuer -.Faffioneu find don jedem Kontribuenten, wo derselbe ansässig ist, mithin auf dem Lande bei den Magistraten einzureichen, welche fie zu sammeln, und vermittelst einer Konstgnazion an das Kreisamt einzusenden, diese aber yM die bei der kandesstelle niedergesetzte Hofkommission jw befördern haben. In den landesfürstlichen Ortschaften und Städ» ten haben die Hausinhaber die Fassionen von ihren Bestanbieuten zu erheben, und sammt den eigenen, dem Magistrate des Orts, zur weiteren Beförderung an das Kreisamt, zu übergeben. In der Stadt Wien, und den Provinzial-Hauptstädten find diese Eingaben vermittelst einer Konsignazion, von den Hauseigenthümern unmittelbar der niedergesetzten Hof» kommisson zu überreichen. $. 12. Die auf dem Lande wohnenden Güterbesttzer haben ihre Eingaben für fich selbst unmittelbar bei dem Kreisamte einzureichen. §. 13.. Jedes Familienhaupt hat nebst Bemerkung des Orts und der Hausnummer seiner eigenen Eingabe, auch ein nahmentliches Verzeichniß über alle seine Hausgenossen, die der Klassensteücr unterliegen, und von denjenigen, die bei ihm wohnen, auch die Ein- / sä? M C 632 ) HS gaben über die Klassensteuer-Pflicht vorzulegen, von solchen aber, welche nicht bei ihm wohnen, und sich anderwärts fatirt haben, Ort und Haus anzuzeigen, unter welchen derselben Eingabe vorkömmt. §• 14» Jedem Kontribuenten ist gestattet, feine Einga» be dem Hauseigenchümer, oder der Ortsobrtgkeir versiegelt zu behändigen, welche dieselben eben so versiegelt zu befördern verpflichtet, und demnach diese versiegelten Eingaben nur bei'denHofkommiffionen zu eröffnen sind. $. i5‘ Die Eingaben (Faffionen) sind von jedem Kon-. tribuenten, auf dem Lande sowohl, als in den Hauptstädten , spätestens bis l.Februar 1806. an die Behörden abzugeben, von diesen zu sammeln, und von acht zu acht Tagen «n die in jedem Lande ausgestellte Hofkommission fogestalt zu überreichen, daß bis 15. Februar dieses Jahrs sämmtliche Faffionen unfehlbar abgegeben seyn müssen. $. 16. Zum Beweise Unserer besondern Gnade wollen Wir die in Unfern unmittelbaren Diensten stehenden Beamten, deren jährliche Besoldung den Betrag von 4000 fl. nicht übersteiget, dann die in der wirklichen Dienstleistung' stehenden Militär - Personen, in Rücksicht auf ihre Besoldungen, Gabe oder Löhnung, wie -HB C 633 ) UrB wie auch alle Patenkal--Invaliden, und die Wittwen der in dem letzten Kriege vor dem Feinde gebliebenen Unteroffiziers und Gemeinen, welche nicht in einem ordentlichen, mit Gehalt verbundenen Dienste stehen, oder ein wirkliches Gewerbe, oder einen Handel trii, ben, von der Klassensteuer in dem Jahre 1 goS. 6e, freyen, diejenigen Beamten, öder Militär - Personen aber, welche ausser ihrer Besoldung, Gage oder Löh, nung noch andere der Klassensteuer unterworfene Einkünfte geniessen, sollen ihre Eingaben sowohl für sich, als für ihre bei ihnen wohnenden Familien, Genossen und Dienstleute, und zwar die Ersteru nach Maßgabe der §§. 11. und 13., die Letzteren mittelst ihrer Militär-Behörde an das ihnen Vorgesetzte Generalkommando überreichen, welches dieselben sammeln, und an die bei der Landesstelle ausgestellte Hofkommission abgeben wird. §. 17. Die Personal-Steuer wird auf dreißig Kreuzer bestimmt. § -8. Dieser Personal-Steuer unterliegen ohne Unterschied des Standes, Ranges, oder Geschlechts alle Unsere Landesinsassm, welche das iZte Jahr ihres Alters vollendet haben, wenn sie von Entrichtung derselben nicht besonders ausgenommen fiuo. C 6Z4 ) §0$ * §. 19. Bon Entrechtung der Personal-Steuer sollen ausgenommen sepn: a) Die schon in Abficht auf die Klaffensteuer oben §. 16. befreiten Militär-Personen, und b) die in Versorgungs Häusern ober Land-Hospi» tcilern lediglich durch Almosen flch nährende, Alters, oder Gebrechlichkeit halber zum eigenen Verdienste unfähige, ober vom Armeninstitiite berheilte Personen, welche sich darüber mit Attestaten von ihren Seelsorgern ausweisen. $. 20, In Ansehung der Personal - Steuer befehlen Wir, um die Zahl der Menschen, welche dieser Steuer unterliegen, zuverlässig und genau zu erheben, daß eine ordentliche Beschreibung Gemeindeweis, nach den Hausnummern und nach den Familien, vorgenommen werden soll, und nicht bloß die Ortsobngkeit, welche die Beschreibung vornimmt, sondern auch daS Familienhaupt, und der Hauseigenthümer für die Richtigkeit der angegebenen Zahl von sieuerfähtgen Personen zu haften schuldig seyn. Diese Erhebungen haben nach dem unter A. angehängten Formulare zu geschehen, und sind längstens bis Ende März 1806, durch den gewöhnlichen Weg an die Kiassensteuer-HofkommWon zu überreichen. 5. 21. A. 4 - §ue Srike 634, Formulare nach welchem durch bic konskribirenden Behörden, die Zahl der mit der Personal-Steuer zu belegenden Personen von Haus zu Haus erhoben, und der auf jedes Familien-Haupt für sich und die 'Angehörigen ausfallende Steuerbekrag vorgcschrieben, und nach der Hand die Berichtigung der Steuer eingerichtet werden soll. Haus Nro. Nahmen und Stand des Familien - Hauptes, und Angabe der zur Familie gehörigen, beisammen wohnenden Personen beiderlei Geschlechts, dergleichen der Dieiistleute, Gesellen jr. rc. Zahl der steuernden Personen. Betrag der von nebenstehender Zahl ausfallenden Steuer. Berichtigung der hier vorgefchriebenen Steuer. * Gulden. Kr. Gulden. V / Kr. Nro. I. gratis Hofmann, bürgerlicher Cer- ii 5 30 - Nro. 2. Barbara Klang Bcamteus - Witkwe. . Nro. z. Johann Bauer, Kanzelist * 2 I 3 i, 30 Nro. 4. Anton Schmidt, Student, bei Vor, benannten im Afterbestand,...... 1 \ 1 32 Nro. 5. Michael Müller, Livree. Bedienter. . \ 2 Rürtraa 9 *9 3° ,, Anmerkung. Zn den ersten der drey oben leer gelassenen Raume wird der Nähme derStadt oderVorstadt, Ultb auf dem Lande der Nähme des Dominä und des Marktes oder Dorfes geschrier ben, in den zweyten leeren Raum ist die Nummer des Hauses, und in den dritten der Nähme des Hause igenthümerS zu fetzen» HO ( 635 ) Mz-A $. 21. Vie Judenschaft in Böhmen, Mähren »nd Schlesien, wird nebst der allgemeinen Personal-Steuer flir das Jahr 180$., den ganzen Betrag der von ihr « ganzjährig zu entrichtenden Kontribution, als eine Klassensieuer dergestalt barznrcichen haben, daß die Vertheilung derselben, mit dem Einflüsse der Obrigkeit, und des Kreisamtes, nach den Kräften der einzelne» Gemeindeglieder geschehen soll. . §. 22. - Zur Entrichtung der für daS Jahr tgo6. ausgeschriebenen Extra - Steuern find folgende Permine festgesetzt: a) Die Abführung der erhöhten ordinären Dominika! - und Rustikal-Steuer, hat zugleich mit der landesfinstlichen ordinären Kontribuzlon, und den in jeder Provinz gewöhnlichen Steuer-Zahlungsfristen, vom I. 3älter an bis Ende Oktober 1806. eingethrilt, zu geschehen. b) Die Klassensteuer ist in zwey Raten, den lets* ten April und letzten Julius, nach den dazu von der Klassensteuer -Kommtsslvn ejgtuds erhaltenen Anweisungen e und e) J>te Personalsteuer ohne Unterschied der Personen mit Ende April, mit einem Mahle abzuführen. MK 636 ) §. 2Z. Die Klaffensteuer haben auf' dem Lande bi« Orrsobrigkeiren und Magistrate in den oben festgesetzten Terminen zu sammeln, und an das ständische Obereinnehmeramt, oder an die Kreiskaffe abzufüh-ren, von denen bann die weitere Abfuhr an die in jedem Lande bestimmte eigene Klaffensteuer, Kasse zu geschehen hat; in der Stadt Wien aber, und in Provinzial-Städten, sind die einzelnen Zahlungen unmittelbar bei der Klaffciisteuer-Kasse zu erlegen. . $. 24. / Die Personal, Steuer hingegen ist durchaus, ohne Unterschied bet Personen, an die Ortsobrigket-ten und Magistrate zu bezahlen, diese haben also solche etnzuheben, zu sammeln, und entweder in di« Kreiskassen, oder nach dem Verhältniß des Landes, unmittelbar in die Klassensteuer-Kasse abzuführen. Jedes Familienhaupt hat diese Steuer für alle Indi, »Urnen zu bezahlen, welche als seine Hausgenossen in seinem Verzeichnisse angegeben sind, und somit auch für die richtige Steuer-Abfuhr des ihm darüber zukommenden Anweifungszettels/ unter sonst zu gewär-ttgender exekutiver Eintreibung, zu haften. Zur Bestätigung de^ richtig abgeführten Personal - Steuer wird jedes Familienhaupt die in der zweiten Beilage unter B. angeschlossene Quittung erhalten. S. 2Z. Formulare der Bolleten , welche von den conscribirendeN Behörden, bei Erhebung der in der Personal-Steuer belegten Anzahl der Personen, einem jeglichen Familienhaupte behandiget werden, «üb auf 'deren Rückseite bei Berichtigung der Personal-Steuer, von dem die Steuer einnehmenden Beamten die geschehene Zahlung beftattiget wird, welche LVlleten m Händen des steuernden FamilieN-Hauptes zu bleiben haben. i Haus Nro. ! 1 f ' • 1 -v > jHaus Nro.! j Nro. i. Franz Hofmann, bürgerlicher • Nro. 2. Barbara Klang, Beamkens- Seifensieder, Wfttwe, zahlt für sich mid die zur Familie gerechneten zahlt für sich und die zur Familie gerechneten Personen an Personal, Steuer für bas Jahr Personen an Personal-Steuer für das Jahr 1806. für ii Personen 5 ft. 30 kr. 1806. für 2 Personen 1 fl. — kr. ! Haus Nro. j .... ... . _ ! Haus Nro. —^L; — s— Anmerkung. Zn die auf dieser Bollete oben erscheinenden drey leeren Raume wird in den ersten der Rahme der Stadt oder Vorstadt, auf dem Lande aber der Rahme des Dominii und des Marktes oder Dorfes, im den zweiten das Haus Nro. und in den dritten der Rahme des Hauseigenthumexs gesetzt. c 637 ) AS §. 25. Da den Ortsobrigkeiten und ihren Beamten, durch die im §. ao. auferlegte Beschreibung der der Personalsteuer unterliegenden Personen, dann durch die ihnen obliegende Einhebung dieser Steuer, Mehr Arbeit aufgelegt wird; so wollen Wir ihnen dafür ein Perzent von der wirklich eingehobenen und abge, führten Personalsteuer gnädigst bewilligen. §. 26. Obschon Wir mit Zuversicht erwarten, basi der bei weitem grossere Theil Unserer getreuen Unkertha-nen und Landesinfassen, aus eigenem Antriebe sich beeifern werde, sowohl ihre Klassensteuer, Eingaben zur gehörigen Zeit, und mit gehöriger Richtigkeit einzureichen, und an ihre Bestimmung zu befördern, als auch die Zahlung der ihnen obliegenden Steuerbeträge zu entrichten, indem seder wohldenkende Staatsbürger selbst erkennen muß, daß das Wohl bes ganzen Staatskörpers, mithin auch jedes einzel» nett Mitglieds desselben, die ununterbrochene Bede, rkung der Staatsauslagen, und diese eben so noth-wendig den vollständigen Einfluß der Staarseinnah, men erfordert; so ist doch nothwendlg, auch für den möglichen Fall saumseliger Kontribuenten angemessene Strafen festzusetzen , und wollen Wir daher tu diesem Anbetrachte Nachstehendes verordnet haben. a . < ^38 ) Derjenige, der die vorgeschriebene Einreichung, seiner Eingaben ans Borsatz oder Nachlässigkeit unterläßt, miterliegt der Strafe zu zehn von Hundert von seiner jährlich zu entrichten schul, Ligen Steuer. b) Derjenige, der b^i Berechnung seiner Klassen-stcuer nicht alle seine derselben unterliegenden Einkünfte einzioht r oder durch unrichtige In diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge seine Steuer vermindert, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrags derjenigen Steuer, rod, che von dem in feiner Berechnung zu gering an, gegebenen oder ausgelassenen Theile seiner Einkünfte ausfällt. Daher sich jeder vsrzuschen hat, daß er, im Falle dir umständliche Aus, Wellung, seiner Berechnung von ihm gcfov, dert werden sollte, diese zu leisten im Stande ftp. c) Eben so ist jedes Familienha-upt für die richtige Verzeichnung aller seiner Hausgenossen ver-' antwortlich, und hat für jeden nicht angezeig-, ten Kopf den doppelten Betrag der Steuer zu entrichten. Desgleichen ist d) jeder Hausinhabcr in Städten, welchem noth-wendig alle seine Hauseinwohner, so wie jede Qrtsobrigkeit, welcher eben so alle in. ihrem Be, TrB c 6z9 ) UrD Bezirke wohnenden Parcheien bekannt fa^tt roÜf» feit , zwar nicht für die Richtigkeit der Klassen, steuer-Eingabeu, wohl aber dafür verantwortlich , daß sich keine Parthei der Üeberreichüng ihrer Eingaben entziehet, und wird den Hofkommissionen obliegen, die Hausinhabcr oder Ortsobrigkeiten und Magistraten, welche hierin einer Saumseligkeit überwiesen werden sollten, zur gehörigen Verantwortung zu ziehen, und ein nach dem Grade der ihnen zur Last fallenden Nachlässigkeit zu bestimmendes Pönale auf# zerlegen. Endlich werden e) diejenigen, welche in der Abfuhr ihres Steuerbetrags Zurückbleiben, und in den bestimmten Zahlungsterminen nichts, oder nur einen Theil abführen, mit i J Gulden von Hundert für jeden Wonach von dem schuldigen, aber zu entrichte» unterlassenen Steuerbetcage bestrafet werden , und zwar wird in dem Anbetrachte, daß dennoch nicht alle Partheie» zugleich zahlen können , der Maßstab dahin festgesetzt, daß da-Pönale nach dem Verlaufe zweier Monarhe von jedem der im gegenwärtigen Patente festgesetzten Termine verfallen ftpn soll. Gegeben rc. N. 6.77 t- N. 6771. Hoffriegsraths- Verordnung, kundgemacht durch Regierung in Niederösterrerch vom 20. September 1825. KKJrSS Seine Majestät haben für Milikärzinszimmer sü.r»ng be- nach geschehener Räumung den Zins noch durch 4 Wochen, jedoch nach Abschlag 'des Servicebetrages, und in so weit diese Zimmer nicht wieder für die nach, gefolgten Truppen verwendet worden, zu bewilligen geruhet: zugleich soll die Einleitung getroffen wer, werden, daß jene Zimmer, für welche der viermo-natliche Zins bezahlt und entbehrlich geworden, von den rückkchreuden Truppen wieder bezogen werden könne. : * N, 6772, Hofkanzleydekret an das Galizrsche Landes-gubernium vom 21. September 1805. Erteilung Seine Majestät haben den Auftrag des Galizt-der Dispen: scheu Landes - Guberniums , das Kreissch:eiben vom tzbcsachtn 7. November igoo, welches die Art betrifft, wie jkn! )ealk ‘ die Ehe - Oispensen in dem älteren Theile Galiziens eingehohlet werden sollen, auch auf den jungem Theil dieses Königreiches auszudehnen, ju genehmigen geruhet. N. 6773. m ' C 641 ) n. 6773. t ' ' Regierungsverordnung m Niederöfterreich vom 22. September 1805. Kreisämter sollen den Ortsobrigkeiken des Krei- Obrkakeitt» ses ernstlich einprägen, daß sie bei Gewerbsleuten so» b'< wohl wegen Satzung als Qualität die genaueste ituten fo-Nachsicht pflegen; bei Entdeckung eines Unfuges aber Satzu^al» so wohl die Gewerbsleute, als die lauen Dominien Nachsicht mit aller Strenge bestrafen. Beg«». N„ 6774. Hofdckretvom 24. September, kundgrmacht von dem vereinigten sttymsch - karntneri-schen Landesgubernium den 9. Oktober 180Z. Es ist bewilliget.worden, zum Behuf der Vek- ggemKfn kuranten, und Erleichterung der Parkheien, in dem dreg Meilen von Leoben, und eben soviel von Juden-. bung entfernten Dorfe Lorenzer eine Kammeral Mittl- Muiweg^ wegmauthstation in St. Lorenzen zu errichten, und midw zufolge dieser neuen Erntheilung die Mauth nach der hier anschlüssigen Tariff abzunehmen. Diese höchste Entschliessung wird demnach zu Jedermanns Wissenschaft und genauen Darnachach, rung hiemit bekannt gemacht. XX. Band. S s Ta- , St# , C 642 ) St# ' Tariff über die in der Station St. Losenzen unter Knittl-f-ld, Jnbenburger Kreises, abzunehmende Kamme-ral - Wegmanlh. Born leichten Vom schweren Brucken- Namen R Fuhrwerk ob Zuhrwerk ob geid v. je/ der. s; z Meile von 3 Meile von- demPferd, Station. 1 edem Pferd, >der ein Paar edem Pferd, 0. einPaar oder ein Paar Ochsen. Achsen ä 2kr. Ochsen ä 3 kr. Von Leoben dis Sk. Lo. rcuzen unter Knittlftld. . , 6 kr. 9 kr. 2 kr. Von Juden bürg bis St. Lorenzen unt. Knittlfeld. 6 kr. 9 kr. 2 kr. Dann v. St. Lorenzen unter Knittlfeld bis nnd) Leoben, oder nachJu^ venburg^ . . .... .... 2 kr. 91 n m c X t « N g. Don bent Triebvich kömmt in der Wegmauthstation St.' Lorenjen unter Kuittlfeld Nichts zu entrichten. HM C 643 ) N. 6775. Hofdekret vom 26. September 1805, Da die Buchdrucker der strengsten Polizey-Auf- BorNeckei» sicht, und den Jensurs- Gesetzen unterworfen sind; Duchvruckev haben di« Ortsobrigkeiten in Zukunft vor Vorlegung dieses Gewerbes , stets vorläufig die Bewilligung der ^m^gf Landesstelle einzuhohlen. «forbtrii*.» N. 6776. Gubernialverordnung in Böhmen vom 28L September 1805» Zur Einführung einer richtigeren Kontrolle bei den Kassen ist anzuordNen befunden worden, -daß alle und ^ Legate und Vermächtnisse, dann sonstige Invaliden n«ff« an de^ Gefälle von den Kasse - Beamten im Prager Invali- fon^abtu» denhaufe nur dann übernommen werden sollen, wenn hierzu die Anweisung von dem bei dem General -Kommando angeßellten OberkrirgSr Kommissariat auS» gestellet ist. x Damit nun die Partheien, welche nach Testa» mMen oder nach sonstigen Verträgen, Gelder in die S S 2 Sn» MO C L44 ) MO ' Invaliden» Kasse zu erlegen haben, in der Kenntniß Leyn mögen, wo sie sich bießfalls anfänglich zu melden haben, um mit Sicherheit ihren A bfuhr zu lei-.f!en$ so hat das Kreisamt allgemein kund zu mar .chen: daß zur Annahme und Abfuhr aller, wie im-Itter Nahmen habenden Iiwalidenfondgefällen, die Parcheieg vor allen um die Anweisung zur Uebernah, me der betreffenden Geldbeträge an das bei dem General - Kommando im Kriegsgebäude angestellte Ober-ikriegs» Kommissariat wenden, und dann erst nach Er» halt der schriftlichen Anweisung die Gelder in das Prager Jnvalidenhaus zur Abfuhr an die da befindliche Invaliden-Kasse bringen sollen, wofür sie daselbst die gehörige Quittung erhalten werden. n; 6777. Hofkanzleydekret vom 30. September r82Z, Monstranz? Der Verkauf der Monsiranzel und Piramiden und Pira- nach dem Wetthe derselben wird gestattet; jedoch auf rnidennach . . , „ , L«m Werth« das strengste verbothen, die in denselben enthaltenen ««uzparki- Krruzpattikclu und Reliquien als geheiligte Dinge, !,!u«7n2d keiner Geldschätzung unttrliegen, und weder ««stattet. ^unt Kauf noch Verkauf geeignet sind, in Anschlag zu bringen. N. 677-8. C 645 ) StsS N. 6778. Hofkanzleydekret, kundgemacht durch Regierungsverordnung in Niederösterreich vom x. Okrobcr 1805.. Jene verehelichten Militärverpflegsbeamten, wel- Milltärver. pfl A 6784* Hofkanzleydekret. an sammtliche Landerstcl-'len vom 16. Oktober 1805. Etnf.',brun§ Da Se. Mafestäk den, von der zur Cinrich-mufftir*1** tl,Rd ber deutschen Schulen aufgestellten Hofkommission ^"t^uommenen, und acht katholisch befundenen kleinen Cakechismus für die kleinsten Kinder, in sZmmt-lichrn k. k Staaten zum Gebrauche vorzuschrciben rrnd einzufiihren befohlen haben; wird der Landes-slekle «ufgetragen, hiervon die Ordinariate zu verständigen , und mit deren Mitwirkung die allgcmeirre Einführung dieses Cakechismus einzulrrten. 678Z. Hofkarizleydekret vom 17. Oktober 1805. M-lche Jene Laborantessder hiesigen Hvfapotheke, welder che besonders geschickt, und nicht leicht zu ersetzende Gonfrrip' wirkliche Kunstsubjrcte sind, find von der Vo.schrist «kon.patmte htzZ Co.ifc.lptionspatenres ciüsgenommen. tittfy chorus mm sind. N. 6786. C 649 N. 6786. Hofkanzleydekret vom 17, Oktober 1805. Seine Majestät haben zu entschließen geruhet: SraMn^ft daß die Sud - und Grabknechte bet Salnitereyen nicht für Immer allgemein befreiet bleiben können; sondern «om Svlda» daß dießfalls nach den Vorschriften des Conscrip- befceut (fnb. tionssistems die Befreiung nur auf Erzeuger und unumgänglich nothwendige Arbeiter auszudehnen, und von der Atilleriedirection die unumgänglich n'öihige Anzahl mit Rücksicht auf den Bedarf des Wehrsiandes za bestimmen. . , < N. 6787. Hofkamleydckret vom 17. Oktober 1805- Das Recht, Gewerbe und Schankgerechtigkeiten zu verleihen, gebühret in den Städten ohne Ausnahme dem Magistrate, da cs demselben bereirs durch mehrere höchste Entschließungen eingeräumt wurde. , N, 6788. Hoskammerdekret vom 19- Oktober 1805. Das Recht, Gcw-rbe ueib Schank-gerechtigket« ten zu v r!e<-beit,ftebÄbtef in benfctäbs den dem Magistrate. Se. Majestät haben den sämmtlichen Land-schullehrern die Ergänzung der ihnen allerhöchst zuge- mn wird sicherten Cqngrua von jährlich 130 fl. vom I. No- züng^dtt" vember 1804 an bei dem Schulfonde anzuweisen ge-ruhet. N. 6789. IM C 650 ) N. 6789. Regierungsverordnung in Niederöstereich vorn 22. Oktober 1805. Mkblnmrk« Die den hiesigen Mchlmarkt befahrenden Grieß-&rttmüaet Müller dürfen in das vorgeschriebene MchlqnantttM fcäsvorßc; fm Mchlgattungen nicht einrechnen, die sie nur für Mchlqüan 6ie H^^ichaften und Zuckerbäcker bringen; jedoch tum nicht bleibt denselben unbenommen, das gewöhnliche Mehl, so si.'Zu- welches die Mehlspetsmacher abnehmen, in dieses OTb6Snrt" Quantum miteinzurechnen. sckaftcn dringen, N. 67 ©. cinrechiien^ , 1' Regierungsverordnung in Niederöstererch vom Zi. Oktober 1805. Realschule Die Realschule ist, gleich den übrigen Zweigen Dvinschola- l)er deutschen Schulanstalten, dem Domscholaster und Qberaufscher der deutschen Schulen unterworfen. N. 6791. Hofkammerdekret vom r. November 1805. Rittgeld für Acrarial- o b(e auf Nteqsitäte» totunfeen fenrfungžs favltallen mit den DWfit'Ucn «uf andere W ist diese Erklärung grundbüchltch vorzumerkcn, gleichwie sie auch in Fallen, wo Weiber bet ihrer Ausstellung mit Männern einschreiten, cerliortrt seyn muß.- N. 6795. Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 25. Dezember 1805. Alle Aeltern und Vormünder werben aufgefsr-dcrt, ihre Kinder mit dem Tchutzpscken impfen zu las- AO ( 653 ) v . • / •' Jflfctt/ wozu sowohl bas Schutzvockeninstitut ln der Schußpo-, Aistergasse Nrv. 89. jedem unentgeltlich offen stehet, £?Äb« als auch jeder Arzt, hauptsächlich Bezirksärzte und °ufg«f°r-Wundärzte, immer bereit ist, bit Einimpfung vor- zuirehmen- Reper- I HB C 654 ) HA Repertorium. 4** A. . (Seite |Nro, Stj>eIld&C Abstammung im Abgänge der V'"1" Taufscheine kann durch Eidcsableguug ergänzt werden. " 114 65411 Aökücher Personen Kontrakte und Urfuiv den Protokollirung. 229 6549 wenn sich bürgerliche Individuen an-müsse», wie anzusehen sind. 102 6517 AdMlegitiMsstwtt Beibringung in Galli- ■ zien betreffend. 605 676a Ahvokaten (der ) Expelis . Verzeichnisse, welchem Stpel unterliegen. 478 6688 QUlttttt und Vormünder werden zur Schntz-pockenimpfung ^ihrer Linder aufgefor-k dert. 652 6795 Aerar- «o» ( 655 ) So? Seite sbliq. 2!kkÜkIüI-iBaulichkcite» Verrechnung halber betreffende Vvrscheift. 529 6713 Aerarialfrüchten (mit) tu« Hu,»Zar» komiuende Schiffzieher, Fuhrleute sind her allgemeinen JuriSdikzien uiitmoo?», fčm 595 675z Pletite die sich auf dem Lande seßhaft mache» wollen, muffe« sich bei der Laubes'« stelle melden. 159 6527 — — auf den, Lande, sind in dcnKrciSbe- rcisuugSrelationen der Kreisärzte anzu-ft'chren. 223 654s Akatholische (über) Schulen die Aufsicht betreffend. 574 67S5 5(Eee (mit) Baumen die Bepflanzung der *** Ehanseen. 120 6525 AllMoseN (über) aus dem Handelsfonde, sind die Quittungen Stempelfcei. 605 6759 Amerikanischen Fiebers wegen bkstehendk ' Maaßregcln. 159 6534 Amortisazions (vom) Gesetze wird das Englische Fräulciu Institut .ausgenommen. . 377 6624 AMtsbotheN (von) ist kein Arrhageld abzunehmen, 496 669L An- So» ( «L« > So» Seite I Aro. »ach Rußland ziehende betref- , fend. 419 6652 Appellationsgerichts Rathsprotokollisten- stcllen sind der Obersten Justizstelle vor» zulegen. ,29 6523 Apotheker Behandlung nach dem Medizi. uischen Studienplan betreffend. 506 6701 Approvisionirungs - Gewcrbsleute, Behandlung von Seite der Polizeidires» zion. 505 670» 527 672» Arbeitshaus (in das) sind Bettler und t*'" Müffiggängcr abzugcben, Fremde aber abzuschieben. 92 6513 » Armenischen ( des) Ritus Verhandlung in Gallizicn betreffend. 34» 6616 Arrha-Geld ist von AmtSbothen keines ab- zunehmrn. 496 6696' Arznei «- und Wnndarzneikunde privat zu hören, wird verbotei!. 248 6556 Auffo'oernng ( in) als anderen Prozeß- sache» Taxbesiimmung. 29 64^3 Aussuh^r (die) der Holzgattungen in größerer Quantität anffcr Landes, wird nur gegen Pässe gestartet. 358 6363 Aus- AB ( ) AB ©eitejNro. Ausfuhr des BrodeS aus der Stadt Prag, wird verboten. 3>8 <5gr $fU2>IöttJnfcf)£ Buchhändler dürfen innlän- bische Jahrmärkte nicht besuchen. 387 6634 — — Universiratsschülcr ohne Beschäftigung sind abzuschaffen. 35 645» Ausstnttungs - Stiftungen , wie kund zu ^ machen, und zu vcrtheiien sind. 213 6339 Auswanderung der Unkerthanen nach der Moldau betreffend. 3» 6455 Auswanderungs - Tabellen, Einsendung ^ betreffend. 338 66,« $(U5tVCtfe über die im Laufe des Jahrs durch Natur und^ckonomie sich ergebende Veränderungen. 37 6493 AU§ziehMtgs--Vorschrift für die k. Hauptstadt Prag. 276 637* Authentizität (was bei) dießortkgcr Ur- kunden bei den französischen Gerichtsbehörden erforderlich ist. «7» 6,569 Banden (zwischen Churfürsten) und Sr. kaiserl. Majestät den Freijügidkeils-Ver-trag betreffend. >7 647* Bäcker dürfen keine Mühle halten. >6 647» xx, Band. T t Baiern so» c ess 3 Seite |N>e, Btlietn C nach ) können Oefierreichische Waaren und Landesprodukte ein - und durchgeführt werden. 344 6617 Banko - Zetteln vom Jahre 1771., >7 84. und 1796. dann der 50 ff. Stücke vom Jahre ,zoo. Verrufung »nd Auswcchs. lung. 5 <465 — — Verfälschung Anzeige betreffend. 46- 66gg Barmherzigen Brüder Orden die «rbs- fähigkcit betreffend. " 578 6742 B588 — — ( ffir.) bestehende Verbot der Besol- dungs-Befchlagnehmizng hat sich aus die Tabakverleger zu beziehen. 56 6497 — — Supernumerar haben mit den Sta-tusmassigen Beamten keinen Rang, und ^ wenn ihre Botrückung Statt sindcn könne» 451 6675 Bs^ AB C 659 ) AB Seite I Nr®, §Becimteil Dienstesentziehung eigenmächtige betreffende SerfdTrift. 90 6511 -- — (in der) Rubrik sind die herrschaftliche,, Rentmeister »nd Kästner nach dem KonskripzioSsistem $u klaffifiziren. * 84 »505 BHörden (die von den) auf .de» Posiws- gen zu entrichtende Gebühren betreffend. 269 6565 Beneftzien (von) wie die Erträgnißausweist verfasset, und eingereichet werden sollen.. 16464 Vsquartirung (vom) des Militärs werde» die Lotto - Kollektanten befreit. 6 6466 Bergarbeiter, welche vom Militärstanbe befreiet sind. 524 67^ Bergbau (beim) der Grubenfeldmaßen wegen erlassenes Patent wird erläutert. 340 6611 Bergbauverhaltmssen (««4 den) werde» die Grubenfeldwasien festgesetzt. «74 657« Bescheide (gegen)^ obrigkeitliche wird die Frist der Beschwerdführung bestimmt. =53 6558 BesolbUNgs - Stand der Professoren der höheren Wissenschaften an den Universitäten und Lyzac, i N 5^3 6733; JL. — Beschlagnehmnng für Beamte be-stehende Verbot hat sich auf die Tabaks-Kerkeger zu beziehen. JŽ6 6497 r-; • • '' Bet» st a HlS C 66a, j '■ .. . * r •. C. T Chausteen - Bepflanzung mit Allee - Bau- tuen. 120 6525 Chirurgische (fürdas) Fach,welche Schulzeugnisse gefordert werden. 528 672, Civildlenste (in) angestcllte Militär - Lffi-zirre, welche sich der Uniform bedienen 2 8, 64z, dürfen. I :■ , iV. Srt® ( 663 ) s«? ©dtejNro, Clerus feecularis fan« mit seinem Vermögen tepite«.' v z,- 655$ Commerzml ( hr) Stemplung unterliegen gewirkte Maaren zu Kinderkleider. 86 6go.7 ^VNglprsteN Suxernumerar oder Beamten haben mit den Statusmaffigen Beamten keinen Rang, und wenn ihre Vorrückung Statt finden könne. 451 6675 Conventions (in) Geld, welche Zollen, Taxen , Gnadens - und Lehe»-» Verleihungen entrichtet werden müssen. - 71 6503 •wr — (iu) Geld, welche Taxe» und Zollgebühren z« bezahle» sind» i°9 65>S» D. Dänischen (mit) Sanitatspäffen find Maaten und Personen in die k, k. Staaten ^ einzulaffcn. 387 6633 DiNNeN (E Prager Hrüdschiner) Stifts- platz, wo dieGesuche einzubringen. 32 548z §)Üt!e^eN Schuldscheine aus dem Rcli- gionSsonde betreffend. x 54 6495 Dechanten kann ht Pfarr * und Schulvisitationen, weder Vorspann noch FiHrko-sten-Verzüttung bewiNgek werbe». 647 6731 De- to» c 664 ) to» Seite] Nr0. Denunzianten in Marktsachen sollen im. mer das Drittel des ganzen verhängten Strasbetrages erhalten. 439 666» Deserteurs-Verhehlungen und Beförderung halber ergangene Weisung. an <54s — — (wegen) Erfolglassung des Ueber- einkommenS von Oesterreich mit Rnß- , land. 607 6762 Desertion (gegen) der Soldaten jüdischer Nation. 91 6513 DetentivUs-Arrest wen» in bieStrafe der schweren Polizei»Uebertretungen eingerechnet wird. 395 664z DiateN-Aufrechnung halber, wie die Reifepartikulär der Kreis-Kommissäre in*, struirt skyn müssen. 35$ 6724 Diebstahl (als) ist die Beraubung der Lobten zu bestrafen. 39» 6539 Dienstes (gegen) Entziehung der Beamten, erflossene Vorschrift. 9» «9,, Dilations - Gesuche halber , ergangene Vorschrift. * 244 6352 Diligence (weder von der) noch Fuhrleuten, darf ein Reisender von Ofen oder Pcsi ausgenommen werden. 44» 666- D:- So? c 665 ) so» \ : e v t SfittfjNrOi Direktoren der Seminarien bei Verlei-h»ng der Kanonikatc betreffende Vorschrift. 376 6740 Dl^petts i» Ehesachen betreffend. 640 6772 Diurniftert (auf) Taggelder darf kein gerichtlicher Verbot gelegt werden. 598 6755 609 6765 Dominika! (gegen) Gründe Vertauschung der Untcrthansgrnnde in Gallizien betreffend. 531 6734 Domscholastiker ist bi- Reakschur« »»- . terworfen. 650 679«, Dratzieher (für die) wird dieSilberver- thcilung bestimmt. 417 6648 Dreißig^ und Zoll-Stationen Uebersetzung an den hungarischcn Gränzen. 48» 669* Dreißigstamt Hungarische zu Preffburg, Aufhebung betreffend. 555 673» Dünntuch (bei) und Scidenzengmachern, sind die Aufkündigungs - und Aufnahms-zettel Stempelfrei. 92 6574 E. \ Ehesachen (in) die Crtheilung btt fpensajio« betreffend. <40 677^ Ein- ( 665 ) So* ©eije|Nr*„ Einftthrspässe gemeinschaftliche auf meh. EinschwarzANg alfer Kleidungsstücke wird verboten. 308 6580 Eiuw iNderUttgs-Tabelle«, Einsendung betreffend. 338 6610 (SifcttCl'ät (über) keine Truppen zu instra- biiMn. 22 6473 • Ej(kllhüMMer»Meister haben alleWaaren-Er^eugnngen mit ihren Hammerzeichen $R versehen. 4<8 6650 Emballagen (in) unschädliche find aus spanischen Häsen kommende Waaren zu packen. 341 6613 Emigranten (über) m diesseitige Staaten gezogene, die Gerichtsbarkeit betreffend. 32U 6590 — — Verlaflenschafteit der Franzose» und Niederländer, sind nach hiesige» Gese- tzen zu behanduln. 335 6L05 Englischen Fräulein-Institut, wird vom AmorrisazionSgcsetze «iiägenommc«. 377 6624 ENtsagilttg (bei) des Handelsbrf»gn-sses sind die Dot'umeute abjunehmen. 32» 6'89 Erbs- MB C 66y ) MB ©eite} Nru. ErbLfähigkcit trs Utfuliiicmnea = Mi» tlllž. ju «570/ ■— .— dcn O« d c n der Barmherzigen Brüder btt reff c n 57 578 6742 (ŽVtdpfci dürfen die Juden nicht ankaufen. 335 6604 - Amt i« Privathausern übcrneh-tunt wollende , muffen sich mit einem gute» Zepgmffe der Pädagogische» Vorlesungen tiiiStvcifea, 569 <5734 ( für Aerarjal) die Rittgcldbc-(iimmung. 650 670» • E^esulten können mit ihrem Vermögen dispopireu mit restiken. 313 6-8,5 Efmonnm - Gesuche um Pension-Zulage, was anzufiihren seye. 651 679« Es'PLNL ' Verzeichnisse der Advokaten, welchem ©rempei unteriiegen. 478 6 1 ' t 0v FllhklkeNMSsslg Befugte, wenn der Mili- tarsielluug nicht enthoben sind. -73 657,0 §üökl!tS^Befugniffe.BrrleIhuns, welche der Hofkammer und wth^e der Laudesjielle Msiehe, . §" 6 67 -s , Feld- $0« C 668 ) So? (Seite) Nr«. ScIbfiipIßitC Anstellung betreffende Bor- fchrift. . 542 6614 — — welche sich um eine Landesfürstliche Pfründe bewerben. ,r, 6525 Feuergewehre sind bei Haiisuntersuchun-gen ob Schwärzunasinnzichten wcgzu-„ehmeu. 30 6484 3 1 6486 Feuergewehr (znm ) Konskribirte, wenn sich zum Fuhrwesen aufdingen lassen tonnen. 646 678« Fieber (gegen das gelbe) ergreifend^Maaß- regcln betreffend. 74 6501 Fiebers (gelben) wegen betreffende Vor» sichren. 9 6469 — — Amerikanischen wegen bestehende1 Maasiregeln. 159 6534 FlNdelhaUs« Direkzion soll alle Kinder dem Pfarrer in brr Alstcrgasse wegen der Taufe anzeigen. 556 673, Fischer iu Wien haben sich den Vorlesungen über die Rettung der Schcüuodten cin-zusindcn. 16 6470 Fleisch-Aufschlagsgefüll Benutzung iu Oesterreich ob der EunS. / 599 6758 C 669 ) . ©citejNre. Fleisch nicht thenerer, als die Laxe zu be. zahlen. 516 6713 Fleischhauer (auf) Gewerbe wird die Vormerkung einer Privatschuld verbo- fen. Z86 6632 Fleischhauern wird die Schlachtviehlieferung in Wien, auf eigene Rechnung au-vcrtraut. 335 6607 Fleischkreuzer - Gefall in Laibach betreffend. . 325 6596 Frachtlvagen Ueberladungen 'betreffend. 310 6384 Frankreich (aus) und Italien Kleidungsstücke Verkauf betreffend. 25 6477 — — (in) Geschäfte habende Unfertha- nen, wie fich zu benehmen haben. 210 6536 Französischen (bei) Gerichtsbehörde» was zurAutheinizität dieportigcr Urkunden erforderlich ist. 272 6369 Französischer «»& Niederlandet Emigranten Vrrlaffeiischaften, sind nach hiesigen Gesetzen zu behandeln. 335 6605 Freizügigkeit -- Vertrag zwischen Sr. kai-serl. Majestät und Ihrer Chursüstliche« Durchlaucht zu Baaden. 17 647* Fremder (gegen) Geistlicher Herumwan- detn Vorschrift. 609. 6766 Frem- AO ( 670 ) A-O * ©cite jNrj, gt’CmtWf nfiFcmmcr.bcr Meldung betreffend in Hinsicht der Polizeirncksichtc». 5g 1 6745 gl’l'ft zur Beschwerdsührung gegen cbrlgkeit. . l.'che Bescheide. 153 655g gufttll'tlfC ans Hungarn mit Aerarialftüch-ti'ii kommende > sind der «llgemcinen Ju-risdikziou unterworfen. 595 67,52 — — die Ucberliduiig der Frachtlvagen betreffend. 310 65g* t.von) darf fei» Äeisendcr von Lfcn oder Pest ohne Pnsi üufgencmnmt werden. , ' 440 66(r Fuhr'lvhttß - Tariff des Brennholzes in Wien. 402 6645 Fuhrwesen (sum) dicAssenrirung der Juden betreffend. 534 67 26 — — (zum) wenn sich j»m Feuergewehr Konskribirte vufdingen lassen können. 646 678* B ’ ■' ©ßKi$iCilx(izt) die Beobachtung der Vorschriften , so für andere k. k. Erdlaude erflossen sind. 106 651g -— — (in) die Erhöhung der Landesgran» ze und Gränz-Säulen betreffend. 232 6575 GaM HS C 671 ) NrS SetfcjNr®. (SftKlt^tCtt (>" welche Gerichte Kämmereien zu neunen ftyen. 253 655y — — (in) die Adelslegitimation betcef- feiib« 605 6760 Adeliche Abstammung kann in Abgänge der Taufscheine durch EideSab-lezmig ergänzt werden. 114 6^22 — llnterthancn Behandlung in Absicht der Ausfuhr und Verzollung der Zollgat- ./ knngen. „ 93 6515 Gebahrhaus - Besuche sind abzusiellen, dünn wegen Stillung der Kinder von Wöchnerinnen. 3»8 658, Geistliche fremde find keine mehr aufzunehmen. 345 66,9 — ’— (auf) Pfründen dir Beschleinigung der Präsentationen. 448 6672 — — Kommission in Prag wird aufgehoben 342 6615 — — Angelegenheiten des Griechisch Ka- tholischen und Armenischen Ritus, Verhandlung in GaLizien beireffend. 34* 6S,6 G^iitllchök-Pfrüuden Besetzungs-Vorschlag betreffend. 'N' »6 647g — — (gegen fremder ) Herumwandern Vorschrift. 6o9 6766 m* ' *5o£ c 672 ) Seite |'Nro. (SClbCIt Fiebers wegen betreffende Vorsichten. 9 6469 Gelbe ( gegen düs ) Fieber ergreifende Maaßregeln betreffend. , 74 65*4 ©clbfummcn haben die öffentlichen Behörden immer nach Rheinischen Gulden an-zugcbcn. 443 6666 GtMÜß- Gattungen Verkauf wegen betreffende Vorsichten. 509 67o* GeNüral-Rechnungs-Direkkoriüm Errichtung betreffend. 645 6779 Gerichte (welche) in Gallizien Kämmereien zu nennen feyen. 253 6559 Gerichtliche (was unter) Vertrage verstanden werde. 465 667z Gerichtlicher ( kein ) Verbot kann auf Diurnisten Taggelder gelegt werden. 598 6755 609 6765 Gerichtsbarkeit über den Griechisch nicht unirten Clecus in der Bukowina. 444 6667 — — des unadelichen Clerus in dem neuen Antheile Galliziens. 4L» 669» — über die, in diesseitige Staaten gkzogeucnEmigranten. s20 6Z9» Ge- Sož? C 67z ) Seife [Nro. (9čtud)tč (.auf) falscher Verbreitung bei dem Landvolke aufmerksam zu seyn. 355 6630 I Gestndels lüderlicheri EintrctungS-Vorsich- ten aus Tirol. 593 675t CSejtionö s Protokolle, sollen öle Kreisärzte führen. 323 6592 Gktl'kld ^ Ausfuhr Vorsichten aus Oesterreich ob der Enns. g7 650* — — (mit) Früchten versehene und so sich hiezu erklärt haben, wo ihre dießfällig« Erklärungen einzüsehen sind. 467 6(go — — Mangels wegen ergangene Vorschrift in Böhmen. 4-2 6658 — > —» Mangel und Theutung desselben be- treffende Vorsichten. 486 6693 — dürfen die JUdkn nicht ankaufe». 335 6604 ©CtrCtbC (das) ist von Müllern von frem- den Saamrn zu reinige;«. 88 6509 Getreides unreifen Zumarktbringung betreffend. 532 6725 — — (wegen) Verkauf und Wuchers mit demselben bestehende Vorschrift. 453 6677 — — Hinterlegung betreffend. 324 639* —. — wegen bestehende Vorschriftea. 470 66g; U H Ge- XX, Klych. it «MT c Cl4 > S-y» ' H Seite stir-,« @f lYC^fC zu verfertigen und zn verkaufen wird den Bnchsenschäftcrn gestattet. 51» 6706 Eetvekbe < bei) Verkauf »vas zu beobach- ten. 245 6553 Gkwerööleule (welcher) Behandlung von Seite der Polizei,Direktion. 505 6700 527 6720 Gewerbsleuten (bei) sollen die Lbrig- feiun sowohl wegen Satzung als Luali» tat Nachsicht pflegen. ‘ 64, 6773 Aklveshs - Recht-Verleihung gebühret in Städten dem Magistrat. 649 6787 ©ClöirftC Maaren zu Kinderkleidern, unterliegen der Commerzialstewplung. g6 6507 ©ift - Verkauf durch hnngarifche Schwefelträger betreffend« 598 6756 GlMNstjml-Klaffrn Privatstudierende Schüler, betreffende Vorschrift. 57 6499 ®mtlt ©eitejNre. Handelsfonde (aus dem) über Allmosen sind die Luittungen Stempelfrei. 605' 67S9 -^XHtbelSIeittß auf Befragen der Beamten über den Bezug der Waaren, sie möge aus - oder innländisch scpn, sind jedesmal sich auszuweisen verbunden. 59 6500 Handthieruilgs- Steuer ist von Schullehrer» nicht abzufodcrn. »63 6631 Handwerksburschen (nur jenen) sind Passe zu vertheilcn, die sich etwas erwerbe,, können , nicht aber mit Beiteln ab. geben. 417 6649 Hünföhl (aus) perfertigten Hehlseife Zoll- belegung. 85 Halls (bei) Untersuchungen ob Schwär-zungs - Jnnzichien, sind die engetroffenm Ieuergewehre und Waffe» wegjunchmen, 30 «484 2» 6456 Hausgebrauch (zum) bestimmte Leinwand, wie in Absicht der Stcmpclgrsctze zu behandeln. 435 6S37 Häusern (bei) wird düs Gchieffen verboten. x" J26 6715 HüUsrör-Pässe Ertheiluvg betreffend. $46 sind den Partheien ge» stempelt zu ert')eilen. 496 6697 Hebammen Behandlung nach dem Medizinische» Studie,>pla» derreffend. 506 6701 Heilkunde Privat - Studiums wird verbeten. 248 <556 HeirüHek! «n&; 6t# k. *. Beamte anzusehen. 319 6588 Hofkammer ( der) ivelchc Lanbesfabrik#* Befugnisse Verleihung z»stehe. 546 6719 Hofmeister, oder alle diejenigen , die da# Amt eine# Erzieher# in Prioathäusecn übernehmen wollen, müssen mit einem guten Zeugnisse der Pädagogischen Vorle» sung sich ausweisen. 569 6734 HolZ dürfen Schiffknechte an Niemand ab« geben. ei» 654, " Holzes Länge und Jftaftermaaj? j i«' | Prag betreffend. 589 6747 Holzgrttungen in grösserer Quantität, werden nur gegen Pässe ausser Laud zu führen gestattet. 153 6563 — — Ausfuhr und Verzollung halber, wie die Galizischen Unterthanen zu behandeln. 93 65!S Hrssdschmer (um Prager) Damen Stifts- plaö, wo die Gesuche eiuzubringen. 32 6486 Hufschlage sollen in guten Stand erhalten werden. x 28* <>573 HUNdswUth wegen erlassene Verordnungen zu erneuern. 332 6600 &m* NB C 680 ) ©eitejNto. HlMflchktt (mit aus) kommenden Aerari-alsrbchtcn, find die Schiffzieher „nd Fuhrleute der allgemeinen Zurisdikzion unter» worsen. 595 '— (l») wird Acsterreichifchen Untertha-nen ohne Paß kein Privaldienst noch Rie-derlaffung gvffaitct. 447 6670 ^)Uligatifrf)C ( durch ) Schweselträger den Verkauf betreffend. 59s 6756 —> — Dreifiigstamt zu Prcßburg, Aufhebung betreffend. 555 ($736 — Unterbauen, so sich in den deutschen Staaten befinden, find jährlich in einem Verzeichnisse auszuweisen. -26 654^ Huflgarischen (an den) Granzen die Uebersetzung einiger Zoll- und Dreißigst- Gtationen. 48i 6L9- " .t-- Z. ZahkMarkte (innländische) dürfen ausländische Buchhändler nicht besuchen. , 3£jr Jakokäkp (Friedrich Gottlieb) Buchhändler in Leipzig wird auf eine neue Auflage ; des Werks Dizionario Italiano Sie. ein Privilegium rrtheitt. 442 666§ Š ( sei ) Veite j dir«. Zniiülr^en (die aus dem Jnvalibenhause entlassen werdenden) find denZivilgefetzr» unterworfen. ,7, 656,7 — (an dem) Fonde wie Legate und Vermächtnisse abzufuhreu. 643 6776 C Aus) und Frankreich Kleidung-» stücke Verkauf betreffend. s5 6477 Ztalienische Staaten betreffende Sani- tatS-Vorsichten. 337 660S 2ui)Clt (fremder) Einschlelchen »ach Mahren betreffend. 670g 513 — — Affrutirung zum Fuhrwesen betreffend. 534 6726 —- — ist verboten, Getreid und Erdäpfel anzukaufen. 335 6604 — -w- ifremder)Anfnahme in Galsizicn betreffend. 38» 6627 — — (der) Grund oder Güterpachtung in Gallizien betreffend. 389 6637 — — Gallizischen wird ausser solchen obrigkeitlichen Gründen, auf welchen sic sich als Ackersleute häusilich niederlassen und selbst beurharen , keine andere Grund * oder Güterpachtungcn gestattet. 242 655c ■=- — Schankgerechtigkeit erlischt, wenn das Haus, auf welche» selbe haftet, entweder ganz oder iiua TH eil verkauft 131 <53» 2^ So» ( «s- ) 4uS 6dte I Nre» Jude» in Sen Gallizifchen Landstädten sollen zu emphitcutischen Pachtversteigerungen solcher Hauser, welche noch nicht Juden gehören, nicht zugrlassen werden. agp «577 3ut»cn(df)dft soll einen bestimmten 2?ot.' und GefchlechtSnamen führen. 11« 6514, Jüdischer Nation Soldaten Desertion be. treffend. 9 t 651« Judicium militare mixtum ist die Pu-pillar- und Pcrsonalinstanz der Militär« waiscn. , 647 «782 Juridische» Studien Lehr « Einthkilung ans der Universttät zu Prag. 110 652« Jurisdikzion (der allgemeinen) sind die ans Hungarn mit Acrarialfrüchten fom# menden Schiffznher, Fuhrleute unter» worsen. 595 «75- JustlZ (Obersten) Stelle, find die Land, rechts » und Appellationsgerichts, Raths« protokollistcnstcllen vorzulegen. 129 6525 K. Käses Verfertigung und Aufbewahrung i« „»verzinnten, kupfernen Geschirren wird »erboteni 4s* 667* Kaffee- So? C* 68z ) So? ©ejfejNro, Kaffeesiedern und Wirtben ist bet 5Ser« sauf des Tobaks in Päckchen verboten. 345 6618 (lein) unter 40 Pfund zu schlach- >em Konskripzionssistem in die Rubrik der Beamten zu klassifiziren. x 84 650$ Kinder (bei) zur Schutzpockenimpfung werden Aeltern und Vormünder aufgefordert. 632 6793 Kirr- NS L 684 ) Sty® ©eite| N,e. jlttlbc? (für) bte Einführung bei Katechismus betreffend. 64g 6734. —’ — bei Findelhansei, find dem Pfarrer in der Alstergaffe wegen Laufe anzujei« gen. 55< 6734 — — Stillung von Wöchnerinnen im Ge. bahrhause betreffend. 3°8 658/ Äinderkleidern (zu) gewirkte Waare« . . unterliegen der Commerzialstemplung. g6 6507 Kikcheir ( bxi) und Pfarrhofbaulichkeiten, werden die Maastregcln vorgeschriebe«. 404 6647 »— — Vorsteher eingezogener Stiftsherr» schäften dürfen keine Kirchenauslagen von den Herrfchaftsrenten bestreiten. zrz 659$ — — Vermögens Sichexstrlluug hctrrf» send. 591 G75* Klassenfteuer-Pat-nt. 4*3 677» — — Patents Erläuterung betreffend. 6» 650» —- — l von der) welche Pensionisten be. freiet sind. . »17 654t Kleiderstücke r alter) Einschwarjunz wird verboten. 308 6j8<7 Kleidungsstücke Verkauf aus Frankreich und Italien betreffend. «5 647? Kleidungsstücken (wie sich mit den) Betze» und Leinzcuge angesteckter Verstorbe» nen zu benehmen fry. 234 656t Kleiü- ( 6tzS ) ©cftejNr«. wenn von der Militarstellung nicht enthoben find. 2^z 657» Kloaki.' Studium betreffende Vorschrift. 5*0 67 1 j Koden Bolletenamt Station wird in ein Zollamt umgestaüet. 386 66$i Kommerzialwaaren Bezeichnung ;«rem lungere» Theile Galliziens. 289 657* Komnierzialstrajseri Bepflanzung mit Ar, leebiumen. 120 6335 Kvns?riptions ( vom) Bistern, welche Hofapotheken » Laboranten ausgenommen find. 648 Č78S ( nach) Sistem sind alle herrfchaftli« che Rentmeister und Kästner in die Rubrik der Beamten zu ktassifiziren. , 84 6503 Ji’DSttröftt Protvkollirung adelicher Personen betreffend. 229 65419 Kotlventions (in) Münze bei Zollent-richtiuigv wie die Fünfer und Silbergro» scheu anzusehen. 519 6714 Konvenlionsgeld (in) müssen die Taren bezahlet werden. 476 6687 KorN al- Naturalbetrag Ablieferung^ betreffend. 613 6769 Koscherskeifchv uit6 Lichterzündungs * Kon- trüktr Wterlregen dem Stempel. 326 6597 Kra- StiS C 686 ) fo9 Seite ^ Kr». Kkstkfiuer Universitats Vereinigung mit der Lemberger. 556 6731 Krankheiten (bei) ansteckenden, werden die Strafen in UebertreivngSfällen fest« gefetzt. 396 6644 Kreiöämter sollen über Polizei'Verbrechen ordentliche Tabelle» einfcnden. 324 6595 — — was bei vorfallenden Todesfällen der Schullehrer mit anzuzeigen haben. - 469 6684 — — (der) Strasmilderungsrecht wird bestimmt. 214 6540 Kreisämtern (den) soden alle Jahr die Ausweise über den Sommer - und Winter« anbau eingesendet werden. 491 6695 — — (von) sind die Urlaubs-Verzeichnisse an die Regierung rinzusenden. 375 662® Krktsarztt soll»« Gestivnsprotvkolle füh» t . ten. 323 659® Kreisbereisungs ( rn^) Relationen der Lreisärzte, sind die auf dem Lande befindliche Aerzte aufzusühre«. 228 654$ Kreiskommijsäre (der) Rckspartikulär, wie der Diäte» Aufrechnung halber in, struirt seyn müssen. 328 672® Kreuzpartikel (ohne) wird der Verkauf der Monstranzl gestattet. 644 6777 Kriegs- ti» C <8? > tv» GeifejNti». C &le auf) gestillte und entlassene, n Ann von der Mililärsiellung nicht enthoben find. 273 6570 Kriminal ( dem ) Fonde, ob ffir dir als Strafverschärfung mit Rute» und Stock, streiche» bestandene Tax zu bewillige« ftye. 6 6467 — — Akte» wenn vom Stempel befreit find. 29 6433 — — Untersuchungskosten halber betreffen» de Weisung. 525 6717 Kugligow Bolletenamt wird nach Wolica übersetzt. 102 6316 Kundmachungen der Pxivatpachtungs- Bersteigerungen find Stemprlfrei. 341 6612 Kup^ergeld dessen Gewicht einen Zentner übersteigt, ist durch den Postwagen zu versenden. 321 6591 L. ; Ladoranten der Hofapotheke, welche vom Konskrizitionsfistem ausgenommen find. 648 6785 Laidach (in) denWeinratz undFleischkreu- rer-Gesall betreffend. 325 6596 Landcrstellen haben die, 6« den Referenten haftenden Rückstände jährlich ein-jusenden. 310 6383 Un* » ( 688 ) Soj» Seite iklr». ■$(tttbč6f(l6nf§ Befugnisse Verleihung, welche Mr Hofkammer, und welche der Landesstelle zustehe. 526 6713 kan^esgranze unb Granz-Sauken-Erhaltung in Gallizien betreffend. egi 6575 Landeslieferungen Zahlungsleistung betreffend. zog 6535 Landesprästatkonen (bei) Beralhfchla- guug, sind auch die Glieder des Ständisch Berordneten Kollegiums ein;nladen. 516 6717 Jtan&eSfMe (der) welche Landesfabriksk^ fugniffe Verleihung zustehe. 526 6719 LstNögeNchtt (vom) welche Sträflinge zum Vollzüge des Urthe«ls verhallen werden können. 48® 6691 $flttbtCd)t6 * Äathsprotokollisienstellen, sind ' der Obersten Justizstelle »orzulegen. /*296528 Eatemrschen (in der ) Sprache den ersten Unterricht betreffend. 445 6669 Hegstte «nd Vermächtnisse an den Jnvali- denfond, wie abzufi'ihren. 643 6776 Lehensverleihungen welche i» Cvnven- tionsgeld entrichtet werden muffen. 7» 6503 ?ehrjunge (entwichene) darf nur mit Vorwisse» des MeistetS zu einem anderrn Meister abgegeben werde». 479 66S9 > . L.i- AS C 639 ) As Seite [ Nr*, Leinenzeuge Reinigung angestekkter Verstorbenen betriff^nd. 154 6561 tdniDftnb tzum Hausgebrauch bestimmte) wie in Absicht der Slempelgefeße zu be-|>ftttbeln. 435 66^7 Eemhet'ß (zu) wird ein Lpzäum errichtet. 556 673® ^emöergev Universität wird mit der Krakauer vereiniget. 556 673z Lichterzündungs und Koscherfleisch Kontraste Unterliegen dem Stempel. 32* 659/ tieferjldltbcit schleunige Vergütung betreffend. 220 654» 4?0fdltetl (von) wie die Erträgnist - Ausweise verfasset und eingerichtet werden sollen. 1 6464 Oorenzen c i» St. ) wird eine Mittelweg- maulh-Staston errichtet. 641 6774 $OttO t Kollektanten werden von der Mill, tär-Einguartirung befreit. . * 6466 Dyzäen (an) und Universitäten den Besol- dungssiand der Professoren betreffend. 563 6733 ^YZättM wird |u Lemberg errichtet. S56 673* 8 t M- XX. Band. Ttt- C 690 ) TtzK Seite j Ai«. M. Mähren (nach) das Einschlrichen der fremden Juden betreffend. 513 670g Magistrat (dem ) in Stabten gebührt die Gewerbsrechts-Vcrleihung. • 649 6787 Magistrate (beim) Bestellung in Galli- zien die Aufhebung des Wahlsistems. 23 6475 — — wenn jemanden in dasVersorgungS-hauS ausgenommen wissen wollen, wer das Postporto zu tragen habe. 466 6679 Magistraten (bei) die Besetzung der Bürgermeisterstellen. 4«3 6646 Mandatarien (die an auswärtige) auszustellenden Vollmachten, und deren Formalität betreffend. 270 65«5s Mariazell (über) keine Truppen zu instra- diren. »2 6473 Markt (zu) kein unreifes Srtreid zu bringen. 533 -671g Marktjachen (in) sollen die Denunzianten das Drittel drS ganzen verhängten Strafbetragks erhalten. 439 666m Mauthstation (bei letzter) erhobene Weg^ mauthbolleten ist unweigerltch dem Bpam» ten »orzuzeigen. , an 6537 m* \ TrB < 691 > <§<*» @ti(e[Nro, Medizinischen (nach dem) Studienplan Weisung wegen der Hebammen, Apoth». ker, Wundärzte. 506 670» Mkhl-Wagbolleten sollen die Zahl der Sacke und Qualität des Mehls enthalte«. 388 6636 Mthlsäster wie die Dekturanten der Statu» ral-TranSporte zu versorgen haben. 571 6736 MkhllNNrkt befahrende Grießmüller, wir sich wegen des Mehl der Zuckerbäcker $u benehmen habe«. I 650 67X9 Meisterrechts (wegen) Verleihung. *7» <5 421 66$ 4 — — (von der) Eiiiquartirnng werden die Lotto.Kollektantcn befreit. 6 6466 — — Offiziere welche in Civildiensten an» gestellte sich »er Uniform bedienen dürfen. 2g 648» Mi- ©eUe[Nro. Militarftellung (wann von her) die auf dee Kriegsdauer gestellte und entlassene, nicht enthoben find. 273 6570 :Multar-Verpflegsbeamte, verehelizte, wenn die Quartiersgebühr zu geniesten haben. 643 677$ ,— —- Verpffegs ( ohne) Magazin - Amvei. . fing darf kein Werkmeister Plumbterza»- ge verfertigen. 597 6754 SOUlljamm (zur ) Haltung, welchem Stempel die Eelaubniß unterliege. 439 666, Mvldau (nach der) die Auswanderung her Unterthanen betreffend. 31 6485 McNstrüNZl-Verkauf ohne Reliquie», wird gestattet. 644 6777 MÜ^le (keine) dürfen Backer halte». 16 647, W— — '( nach dem ) Alter soll die Besetzung der Haftplätze da- Vorrecht haben. 311 6555 Müller habe» das Getreide von fremde» Saamen zu reinigen. 88 6509 Müßiggänger und Bettler sind in das Arbeitshaus abzugeben, fremde aber abzu« schieben. yr 63,3 N. Nahrungssteuer ist von Schullehrern nicht «bzufodern. 468 668 > Na- > HjS ( 694 ) UtzA ©eite I N,o. Natur -Veränderungen, ss im Laufe des Jahrs sich ergeben, anzuzeigen. 37 <493 5?öfUf
  • 5oS- Oekonvmie Veränderungen, so im. Laust des Jahrs sich ergeben, anzuzeigen. 37 <$49$- Oesterreichische Lonbesprodukte unb Maaren, können nach Baiern ein« itnb burch-geführt werben. 344 Oefterreichischen Uuterthanen. wirb im Hungaru ohne Paß kein Privatbienst noch Niederlassung gestattet. 447 667«, Oesterreichs und Rußland« Uebereinkom-men, wegen Erfolglaffnng der Deser« «eur«. s»7 <761- PfCtt ( »on) und Pest Reifender darf ohne Paß, weder von der Delrgence noch Pri» »»t'Fuhrlrute» »ufgenommen werden. 44® 66St- Offi- C 696 ) ©eifejNre. des Militärs welche in Civildien, sir angestellet, sich der Uniform bedienen dürfen. 2g 64z» —- — konskribirendc haben auch zu erheben, ob die entlassenen Soldaten der Verabschiedung auf steuerbare Wirthschaftcu entsprechen». 391 884» - Ordensgeiftlichen sollen sich an den hier-ländigen Ordensprovinzial wenden, welcher ihre Angaben an das Ordinariat zu befördern hat. 447 66?i OstlNdischer und spanischer Wolle Einfuhr, dann roher Felle und rauhen Waare wird verboten» 344 66\? P. Psichtungs - Versteigerungen Kundmachungen der Privaten sind Stempelfrei. 34» 66»» Pädagogische l über) Vorlesungen müssen sich diejenigen mit einem guten Zeugnisse ausweisin, welche als Hofmeister oder Erzieher in Privathäusern den Unterricht geben wollen. §69 6734 Passt sind nur jenen Handwerksburschen zu ertheileu , die sich etwas erwerben Fon» neu, nicht aber mit Betteln abgekrn. 417 8649 Pässe NB ( 697 ) AjK ©eite] Nie. $öffc ( nur gegen) wird die Ausfuhr der Holzgattnngeni» größerer Quantität ausser Landes gestattet. 238 6563 *— — herGotfcheerer Unterthanen i» Ärain &etreffeti\ 114. 6321 —- — zur Einfuhr gemeinschaftliche auf mehrere Personen, wenn ertheilet werden, und wie sich deS Stempels wegen zu ächten. 647 6733 Paß ( ohne ) darf ein Reisender von Qfow und Pest w der doii der Deligeuce noch von Fuhrleuten aufzeuoinmen werden. 440 6662 — *— Gesuche für verbotene Waaren müssen die Eigenschaft des Bittstellers enthalte». 34 6489 —- .— ( ohne) wird Qesteereichischen Un» terthanen in Hnngarn kein Privatdienst noch Niederlassung gestaltet. 447 667» Passagegell)es Aufhebung in Steiermark betreffend. 475 6686 Pastorate Besetzung in Gallizien betreffend. *85 6576 Pastoren der Augsburgifche» Konfessions- Verwandten betreffend. 309 45.8% Patron ( Privat) wenn seiner Präsentation verlustiget werden könne. 5-5 67‘» Pen- HB C 698 ) HB ©«tej Nr«, Pension (um) Zulage einer Sltwtte, ttd* in ihrem Gesuche anzuführen komme. 651 67955- Pensioinstcn, welche ihre Pension aus den k. k. Aerariallaffen beziehen, sini» von der Klaffensteuer frei. --7 6546 PeksoNstl-Sieuer Patent. «23 «77» Pest (bei) Vergehen Strafgesetz. - ,52 <533 — — ( von) und Ofen Reisender darf ohne Paß weder von -der Deligenee noch Fuhr» leuten ausgenommen werden. 440. 666s Psarr (M) Visitationen kan« den De» chanten keine Vorspanns »Vergütung ge» leistet werden. - 647 6734 «•w -- (' BesetzungS « Vorschläge a»f den Staats» und Fondsgütern. ,44633» Pfarren (hei neuen) die Abfuhr der Stoll» gebühren betreffend. 497 669». Pfarrhof (bei) und Kirchenbaukichkeite« werden die Maaßregeln vorgeschriebe». 404 6647, Pfarreien (von) wie die Ertragmf-Aus- 1, weife verfasset, und eingereichet werden sollen. 1 6464, Pfründen ( vort) wie die Erträgniß-Aus-weise verfasset, und eingereichet werde» f-llen. i 6464. Pfrün- AB ( 699 ) AB Seite |Nro. Pfründen (bei) geistlichen Besetzungs- Vorschlag betreffend. 26 647$ Phllosopdte (für) Schüler der Religion» v halber Vorlesebuch. 574 6738 Piramiden - Verkauf ohne Reliquien wird gestattet. ' 644 6777 Plumbierzange darf kein Werkmeister ohne Anweisung eilte» Militär. Verpfleg-, magazins verfertigen. 597 675* Polirei * Uebertketungen halber verkaufter Gewerbe wegen, wie sich zu benehmen fette. 545 <553 — — Gewerbe auf den Freigründen, sind von Obrigkeiten zu verleihe«. »< <479 — — Dkrekzion Behandlung der Approvi« 1 stonirungs-Gewerbslente betreffend. 505 <7«« 5»7 6720 — — ( «6er ) Verbrechen sollen die Kreis« Lmter ordentliche Tabellen einsenden. 3 *4 <595 — — Rücksichten halber die Meldung der ankommenden fremden betreffend. 581 6745 — — (ttt die schweren) Uebertrelungen Strafe, wen» der Detention-arrest ringe« rechnet wird. 395 «4j PoMnechte Befreiung von der Militär» siellnng betreffend. >9° <748 Post- C M ) S<>| @ei(e.|Nre, Poftknechte ( für ) Schmiergeldaufrech- »uiig betreffend. 468 6632 sollen sich mit ter angemesse-nrn Zahl Pferde versehen , 11 tib wie sie bit Anshilfspfrrdr zu beziehen haben. 451 6674 ^pfipDttD befreite Behörden, welche Gebühren doch zu entrichten haben. 387 6635 ~ — Freiheit befreit nicht von Berichti- ' gunch der Auf - und Aogabs > Rezepisse. 3,9 6713 — — wer zu tragen habe, wenn Wirth- schaftsamter, Magistrate oder Private jemanden in das Versorgunzshaus anfge-nommen wissen wollen. 466 6679, Postwagen (weder von der) Deligence, troch von Fuhrleuten darf ein Reisender von Ofen oder Pest a.ufgenvmmrn werden. 440 666a. — — l durch, den) ist das Kupfergeld , f» einen Zentner übersteigt, zu versenden. 321 6591 PoftwageNs-Gebühren (die) so die Be- Hörden entrichten müssen. 269 6565 Poufsiren der Verstorbenen betreffend. 651 6793 Präsentationen Beschleiuigung auf geistliche Pfründen. 44s 667s P-rager ( um ) Hradfchiner Damen - StiftS- plaft, wo die Gesuche einzubringeo. 32 6457 Preß- HB C 701 ) HB . ©dtcjNro, Prcßburg ( zu) die Aufhebung des hun- garischen Dreißigstanilcs berreffeud. 555 6730 Preuffischen (mit) Sanizatspässe» sind Waaren und Personen in die f. k. Staaten einzulasseii. 387 6633 ^ritafpatro« wenn seiner Präsentation verlustigct werden könne. 515 671 o Privatprasentationen (bei) zu Stift- platzen, wie sich zu benehme» seye. 24 6476 Privatschüler sich den Gimnasialklassen tvidmeirde betreffende Vorschrift. 57 6499 Privatstudium der Jünglinge betreffende Vorschrift. 329 6599 ■— — ( das) der Heilkunde wird nicht gestattet. -48 6556 Privilegium für den Buchhändler in Leipzig Friedrich Gottlieb J-akobäer, auf dienerte Auflage des Werkes DUionario Ita-. , liano &c. -A 442 6665 Proseisvven wird die Prüfung mehrerer Kurse ausser der festgesetzte» Zeit verboten. 247 6555 — — Befoldungsstand der höheren 5$Bif« senschaften, an den Universitäten und Lyzäen 563 6-^33 Prozeß (in ) Sachen Taxbeflimmung. --9 64z- Prü- TrB C 702 ) ©citcjNro. Prüfungen die ausser der festgesetzten Zeit, und Zusammenziehung «hehrerer Kurse werden verboten. s47 ^S55 -- — Verbot an einer, fremden Lehra«. 27 6479 PUPllar * Vermögens Sicherstellung 6e» ' treffend. ,591 6750 ' a. O-tUtFttčt Auszichungr - Vorschrift für die Stadt Prag. »76 6577 Quaktikk^- Gebühr^ «nenn die vereheligte Verpflegsbeamte zu gemessen haben. 645 6778 QUlttUlMN über Zinse find ben Partheie» gestempelt zu ertbcile». 496 6697 — — ü.bee Hauszins nicht ungestempelt auszustestea oder anzuaehmen. 449 6673 — — über Allmosen ans dem Handelsfon. de, sind Stempelsrei. 605 6759 R. Raub eines Grades, wie anzufehen. 60s 676s Realitäten (auf) haftende Stiftungskapitalien betreffend. 652 6794 Real- HB ( 703 ) HB ©ciiejNto. Realschule ist dem Domscholastier unterworfen. 650 679a Rtchnungs (General) Direktorium Einrichtung betreffend.' 645 6779 Rechtswissenschaft «Uf der Universität zu Prag Eintheilung der Lehrstunden. i>o 653a Referenten (die bei) haftende»Rückstän- de sind jährlich einjusende». 310 6.583 Regimenter sollen den Rekruten-Bedarf zeitlich anzeige», und sich an die politische Landesstelle verwenden. , 606 676» Reinigung der Betten und Leinenzenge, dani» Kleiduiigsstücke^angesteckirr Bcrstor-bcncn betreffend. 054 6561 Reise partikular der Krei-kommissare, wie der Diäten Aufrechnung halber instrnirt sey» müssen. 5t8 672* Rekruten (bei) Aushebung Vorschriften. 394 <642 — Bedarf sollen die Regimenter zeitlich anzeigen und sich an die politische Lan-hesstelle verwenden. " 606 S76» 4 w — (von) welche Salniterkuechte befreiet sind. 649 6746 Rektistzirungs - Kosten der Aufllahme voff Niederöllerreich, wie von den Ständen auf sich genommen werden. 5*9 6M3 „ Re- %£ C 704 ) Skite j N«,. Rekurs über rin von der LaudeSstekle be-. stättigtes Urthkil hat nicht Start. 390 663g 9iCfUl'fVh (hell) wenn Notionen gestempelt, oder nicht gehörig gestempelt beigelegt werde», ist keine Strafnolio» zu schöpfen. , au 6537 Religions - und Studienfouds-Uebetschusses Abfuhr betreffend. 608 6764. ■— — (für ) der Schüler der Philosophie, V-rlrsebuch. y 574. 6738 — — und Studienfonds Uebcrfchusses» Einsendung betreffend. 554 672* — — Fonds Kassestände Einsendung betreffend. 515 6709 — — Fond Darlehens Schuldscheine betreffend. 54 <49$ Reliquien (ohne) wird der Verkauf der Monstranzl gestattet. 644 6777 Rentmeister und Kästner herrschaftliche, sind nach dem Konskripzronsststem in die Rubrik der Beamten zu klaffifiziren. 84 6305 Rheinischen (nach) Gulden haben die öffentlichen Gehörden die Geldsummen anzugeben. 443 666 t Rlttgeld - Bestimmung für Aerarialstaffe-v ten. 650 679, Ruß- C 70s ) 6ci(c j Mio, fÄufiötlb (nach) ziehende Ansiedler betreffend. 419 6652 9?tijil(tllb3 und Desterreichs Uebereinkom-men wegen Erfolglassuug der Deserteurs. 607 Ö7Ö2 Rytelle - Suchi wird ein Bolletcnanit errichtet. £5 <496 G. ^ÖÖllten s* Mischungen zur Vroderzeugüng sind schädlich. 88 6509 ©filnifCr ( bei) Erzeugung und Stuckbohr- , werk sind nur die ersten Werisführer, dann gespickte Arbeiter ve»n Militär befreit, 421 6654 ^Ectlftitctcieu (bei) welche Knechte vom * Soldatenstande befreit sind. 649 6786 lAülj (zum) Verkauf Kreuzerweis zugestandenen die Einführung der zinwntirtrn Gcwichtcr betreffend, 374 664t Astlzes-Vcrbvt Einfuhr aus freckden Staaten nach GallizikN. 611 6767 SaNliäts-Dorsichten zur Erleichterung des Kommerzes, in Absicht der Italienischest Staaten. 337 66->s P Y XX Band, Schaf- Št# c 7oä ) Št# ©eitejNro. 'Schafwolle zur Ausfuhr bestimmter halber wie sich zu benehmen. z84 66,9 Schemtodtm (den Vorlesungen über) Rettung, haben sich die Fischer rinzu-finden. 16 6470 Schlessen bei Hausern wird verboten^ 526 6? I , Schläfer Jnnungsordnung für die Böhmischen Schiffmeister. 132 653a SchiMnechte dürfen ä» Niemand Holz abgeben. 223 634-7 SchlffZleher aus Hungarn mit Aerarial-früchten kommeiche, sind der allgemeinen Jutisdikzion unterworfen. 595 67^2 Schlachtvieh - Lieferung in Wien betreffend. > 335 6607 Schmiergeld - Aufrechnung für die ^post- knechte betreffend. 468 66gs SchuVö (in) Vormerkungsbüchsrii, wag . wegeit der Konvojsnteu zil beobachten seye. 5»4 67^- Schuldfchein über rin Darlehen aus dem Provinzial'Religionsfonde. 1 54 645j1 @Cl)Ul ( bei) und Pfarr-Visitationen kann den Dechanten keine Vörfpanus-Aergüt-tting geleistet werden. 647 6 7 8* SchA-r HO C 707 ) HO z ■ 6nfe|Nro. Schul-Zeugnisse für das Chirurgische Fach welche gefordert werde». 525 672! Schulen (über) Akütholische die Aufsicht betreffend. 574 673j Schullehrer (Bei) Todesfällen, was die Kreisäniter anzuzeigen hüben. 469 6634. Schullehrern (von) ist weder Nahrung- * noch HandthierUngssteuer abzuforder». 46z 6631 «- wird die Ergänznnz der Congrda bewilligt. * 649 6788 Schuller PnvatstUdium betreffende Vorschrift. 369 659^ — — ausländische > ohne Beschäftigung sind abznschaffeni 35 6490 — — Privatstudiercnde in G ich nastal. . Klassen betreffende Vorschrift. 57 6499 ™ — Prüfungs - Verbot an eiiier fremden Lehraüstaln ' 27 6480 Schuchesugte wenn der Militarstellüng nicht enthöben sind. Schutzvucken Impflinge, wie zu behandeln seyen. 254.6566 — (zur ) Impfung der Kinder werden Atlker» und Vormünder auszefordett. ^52 6795 g> t) z Schwör- TE ( 708 > ©ctfe|Nro, ^chwarzungs (bel) Jnzichtcn imb bitf. fälligen Hausuntersuchnngen sind die a it« «reffenden Feuergewehrc und andere Was« fett wrzzunehmxn. 3s 6484 31 64g« ^chwefclträger (durch) yungarische den Giflverkauf betreffend. 59g 675« Schwindlhaber ist für die Sesuudheii schädlich. 86 6zo- Seldenzcug (d'ei) und Dünntuchmacher« sind bii Aufkündigungs - und Aufnahms^ zettel StcrNpelfrei. 9- 6514 Selbftvcrftümmler dck ötimarfMuu* entgehen wollende, wie zu behckndeln. 571 6738 -Seminarien Direktoren bei Verleihung bec Kanonikate betreffende Vorschrift. 576 6740 <Šettfen, Sichel und Stkohmesser-Arbeitcr , Befreiung vom Militär. ,78' 662t Stchkl »nd Strohmeffcr-Arbeitcr Befreiung vom Militär. 38, 66ii Sllöek-Vettheiluug für die Drätzieher wird bestimmt. 4r7 604g Silbergroschen wie fcei Zollen in Kon- ve>rzi»n§geld anzusehen. s1) 67'4 Sil- A ( 709 ) TeA ©ci(t J Nc*. Silberscheidemünze z» 7 ,,„d i\ tr. Stücken nicht mehr auszngcbe». 476 6687 rt- —r Annahme in öffentliche;! Kaffen 6c« treffen». 332 660* ■— — Einziehung zu Sieben und Acht ei« nen halbe» Kreuzer Stücke,,.^ 71 6503 Soldaten (oh ) auf steuerbare Wirthschas-ten entlassene entsprechen, haben die fern« skribircnden Offiziere z« .erheben. 394 6640 —I die bis auf die Dauer des Kriegs diente», wienach zu entlassen. 4,9 665, rr* •— (gegen) Desertion jüdischer Nation. 91 651a Soldatenstande (w«0 welche SMiter- knechtc befreiet sind. 6.49 6786 Sommer ( über) und Wintcranban sollen die Ausweise alle Jahre den Kreisäuttern ei»gesendet werden. 49, 6695 Sommerloch ist für bie Gesundheit schädlich. 88 650$ Spanischen (aus) Hafen kommende Maaren sind in unschädliche Emballagen zu packen. 34t 6613 Spanischer und Lstindischer Wolle E(n- fnhr, dann roher Felle und rauhenMaare wird verboten. ’ 344 $«17 Städ- C 710 ) HM ' Seitens. (StflbtCtt (in) gebührt Lie Gewerbsrechts- Verleihung dem Magistrat. 649 6787 C ©*M?) fremder Einfuhr betreffend- 34 645? (von) wie die Rektisizirnngsko-stcn wegen Aufnahme von Niederösterreich auf sich genommen werden. 579 6743 ©tflttbtfd) (des) Verordnet«» Kollegiums Glieder, sind bei BerathschlagUng über Landesprastatione» einzuladen. 3,6 67ia Stärk und Haarpudermacher Vorsteher haben ei» Verzeichniß und die Veränderung ihres Mittels .der StempelgcfällenAdmi-Nistration zu überreiche«. 334 6«oz Stempel (dem) unterliegen die Kofcher- fleisch und Lichierjilndnngs«Kontrakte. 326 6597 — — (dem) unterliegen die, den char- theien aushändigende Zinsquittungen. 496 6697 — — (welchem) die ExPens. Verzeichnisse der Advokaten unterliegen. 47S 66zg — — (yom) wenn die Lritginalakten befreiet sind. - 49 648z — — frei sinh die Aufkündigungs « und Aufnahmszeftel bei den' Dünntuch »ich Seidenzeugmachern. 92 65l4 rr ■— Betrage uneinbringlich gewokdens, wie bei brryTaxamte zu Lehändel» sinh. 8 693-0 Stem- " C 7” ) AB Seite j Nro» Stempel fpc Erlaubniß zur Haltung einer Minjamin. 439 66L, — — Gesetzen halber, mie.bie, zum Hausgebrauch bestimmte Leinwand $u brhan- dcln. 435 66i? — —» frei sind die Kundmachungen der Privatpachtüngs-Versteigerungeii. 341 6612 — — frji sind hie Quittungen das Allmosen aus dem Handelsfonde. 605 6759 <=— — Böge» Auswechslung, wie gestattet werde. 49' 6694 — — Gefallen ( der) Administration ha- ben die Stack u»d Haarpudermachcr Vorsteher, die Veräudertziig ihres Mittels zu übexreichen. 334 6§og Stempels wegen, wie sich bei gemeinschaftlichen Einfvhrspäffen auf mehrere Personen zu achte» seye. 647 678z Steuer-Patent betreffend. 6-Z 6779 Stift (zu) Platzen, wie sich bxi Privatpräsentationen zu benehmen ftye. 24 6476 Stifter Studinm betreffende Vorschrift. Zoo 67,5 Stifts -- Herrschaften eingezogener Äirchen- Vorlleher dürfe» keine Kirchenauslagc» x een denHexrschaftsrenten bestreiten, 3^8 6598 Stif- %? C 712 J ©eiffjNro,. 4 SapititHeit auf Realitäten haftende betreffend. 652 6794 Stollgebühxen - Abführung bei neue,, Pfarren. 497 669z Strafmilderungs'Recht der Kreisämter« wird bestimmt. 214 6Z4» ©tVtljlingC/ welche vom Landgerichte zu,m Vollzüge des llrtheils verhalte» werde» können. 4go 669, ©ttöfiCtt der Sträflinge, wie zu bestimmen seye, oder wenn 511 beginnen habe. zto 6625. Strsthen ( über neue) Anlegung, wie die Länderstell. » Berichte zu erstatte» habe». 442 6664 -— — Unterhaltung!., - Maaßreael» und bei Nichlbefvlgung deren Strafen. 497 6699 -w — Herstellung wegi-n, wird die Weg« manth in Sreierniark erhöhet. 7 646g Strassenräumern haben die Wirthfchafts- aiiit## Beistand z» leisten. 150 6532 Strohmesser Arbeiter Befreiung vam Militär» 381 6626 StUhleN Fonds-Kasscstande Einsendung betreffend. 515 6709 -m und Religionsfonds - NebcrschriffeS/ Einsendung betreffend. 554 672z ' '. x' Stu- HB C 713 ) HB ' ©cite J Nro, ifetübiCÜ und ReligioiiFfouds. Ueberschuffes, Abfuhr betreffend. 6og 6764 — Fond Darlehens Schuldscheine betreffend^ 54 6495 ©iUfffrofjtlVCrf ( beim ) und Salniterer-zengnng sind nur die ersten Werksführer dann geschickte Arbeiter vom Militär befreit, 411 6654 Supernumerar Conzipisten oder Beamte haben mit den Staturinäffigen Beamten keinen Rang, und wenn ihre Vorrückung ©satt finden könne, 4^1 6675 r. Tübfik (vom) und Zollpersonale, wenn ob Schwärzungs-Jnjichten Hausuntersuchun» gen vorgenommen und Feuergewehre vor-q gefunden werden, sind solche wegzn« nehmen. 30 648* 31 648< r— — (auf) Verleger hat sich der für öffentliche Beamte bestehende Verbot der > BesoldUngs Beschlagnehmnng zu erstre- N den. 56 6497 — — in Päckchen z» verkaufen, ist dsn Kaffeesiedern und Wirthen verboten, 345 66,3 — (der) Preise Erhöhung betreffend. 306 6579, Tag- Sog C 7H ) Sog Seite >Arq. (auf) der Diurnisten, fantt kein gerichtlicher Verbot gelegt wrrdcn. 508 6755 609 676$ Taufe halber sind alle Kinder des Findelhauses dem Pfaprer ju dex Aistergaffc an- . zuzcigeu. t 556 673» nach der Kriminalgerichtsordnuug bestandene, ob dem Kriminalfonde für die, als Strafverschärfung mif Stoch « und Au-tenstceichen zu bewilligen seye. 6 6467 — — Bestimmung für Aufforderung und andere Prozesse. 29 648$ Taxamter was itt den Einschreibbücheln für eine Rubrik in Absicht der Geldabfnhr zu führen haben. ng £526 — — wie ihre Einschreibbüchel zu führen haben. 115 6523 (bei dem) wie die uneinbringlich gewordene Stempelbeträge zu behandeln > sind. 89 6z,v (über die) uicht das Fleisch zu bezahlen. 516 $£OJCett (welche) in Eonpentionsgeld zu bezahlen sind. 109 6519 r— — müssen in Convenzionsgeld bezahlet werde». 47$ $68? Ta- W ( f* 5 ) HS ©i'üejNrp. «ŽjljClt (welche) in Conventionsgeld entrichtet werden muffen. > 7, 65o3 Testament errichten kan» der Weltgcist- 312 63S6 Tvdeö Beraubung am Grabe u>ie gnzu- f^cn. , 6og Tobten Beraubung jfi als Diebstahl zu bestrafen. 390 6639 — — Paussiren betreffend. 651 6793 Tranksteuer Gefall- Erhöhung ln Galli- zieu betreffend. .535 6727 Tranksteuers- Gefälls wegen den Ertrag der Propination anzuzeigen. 37 64^4 Transtto Zoll nach der Türke! betreffend. 393 664, Trespe ist für dieGesundhcit schädlich. 88 6509 — — wird als eine der Gesundheit unschädliche Pflanze erklärt» 338 <609 Türkei (nach der) den Transtto-Zoll betreffend. 393 6641 Türkische (Mer die) in die k. k. Erblande N eintretende Maaren betreffend. 57 6408 ■' ‘ ' ' ' • . ■ i u. Seite (Nro. Umsiedlung^ - Konsense Ertheilung betreffend. 36 649? Unadelichen ( des ) CleruS in Gallizieu, Gerichtsbarkeit betreffend. 43« 66z» PNlforM, welche Militär-Offiziere in Zivildienste angestellt« sich bedienen dür« fall. -8 648, Universität »u Lemberg wirb mit der Krakauer vereinigt. 556 673» *- — (auf der) zu Prag wie die Lehrstunden der Rechtswissenschaft eingetheilt werden. no 6520 Universitäten c««) Lyzäen den Besol- dungsstand der Professoren betreffend. 563 6733 Universitäts » Schüller ausländische ohne Beschäftigung sind abzuschaffen. 35 6490 w — Kassier (der) hat die Zeugnisse auf Gymnasien zum Druck zu besorgen. 25» 6574 Untertäniger Gründe Zerstückung ohne Consens der Landesstelle betreffend. 576 6741 UNterthstN wenn kein Bürgerrecht zu verleihen, mithin auch den Ankauf städtischer gründe zuzulEtn. 376 6623 HA C fif ) ©ei(cjiffr*k ünterthanen (für) Weisung, welche Geschäfte in Frankreich haben. «,» <$53« — — Oesterrcichischen. wird in Hungara ohne Paß kein Privatdienst noch Rieder, lass», g gestattet. 447 667b °-i- — Auswanderung nach der Moldau de. treffend. 3, 6485 ~ — .so sich selbst nicht erhalten können, sind von Obrigkeiten zu versorgen, und ihnen keine Bettelpasse zu erthcile». 51» 6703 ilhtcrt^OUSl - Gründe Vertauschung gegen Domimkal-Gründe in Gaüizicn belref«, send« 531 6yii ~ (in) Sachen, wenn ividct obrigkeitliche Bescheide die Beschwerde einzu-bringe». 255 656* Urkunden (war dicßortiger) zitk Authentizität bei den franjöstsche» Eerichisbarkei» ten erforderlich ist. 272 6569 Urlaubs ( zur ) Verlängerung haben die Obrigkeiten keine Zeugnisse auszustcl» len. 511 6704 #* — Verzeichnisse sind von Kreisanrtern an t-ie Regierung einzusendcn. 375 66,8 Utsulinerinum Znstitur.r Erbssähigkeit betreffe,ch. 5‘* 67a7 tu» c m■) s«» ©i'hc|Nri. . C über ) von -er Landessiellc bestät-tigtes finl-ct kein Rekurs Statt. 390 663$ (zum) Vollzüge , welche Sträflinge vom Landgerichte verhalten werden , können- 4so V. Wekturnnten der Natural-Transportes, wie die Mehlfässer zu versorgen haben. 571 6736 Verbots gerichtlicher kann auf Diurnisten Taggclder feiner gelegt werden. 598 6755 609 6765 Verbrecher Cintretungs - Vorsichten aus Tirol. 593 67ZI Vereheligten (b,i) Personen kan» die Abschaffung eines Theils auch Platz 3rd« i sen. 334 6602 Verlassenschaften der Französischen und Niederländer Emigranten, sind nach hiesige» Gesetzen zu behandeln» 335 66oZ Vermächtnisse und Legate an den Jnva- lidensoud, wie abzuführen. 643 677^ Verpiieg6 - Beamte vereheligte , wenn die > Änartirrsgebi'ihr z» geuiessen haben. 645 6778 Vers ■W C 719 ) Seite I M. Versorguttgshaus .(«« bas) wen« Lie Wirthschaftsämtcr, Magistrate oder sonst Private Jemanden ausgenommen wisse« wollen, wer daS Postporro zu tragen habe- > & 466 6679 Verstorbenen Poussirett betreffend. 63. 675,3 c. E Vertrage (unter) gerichtliche, was verstanden werke. 465 667g Verwalter der Kammer«! und Fondsgüteri wie sich bei Einbringung der Zinsrückstände zu benehmen haben. 24s 6337 Viktualtax * Uebertrötungen Strafbestim- tnung. 214 634- VkZe-Direktorin (wie sich die) in Schulsachen wegen, ihre Befehle und Anordnun-' gen zu benehmen haben. 265 6564 Wöllmachtcn ( ite) tt«& deren Formalität an auswärtige Maudatarie« betreffend. 270 6566 Vordernberg (öder) keine Truppe» z« instraditen. 22 6473 Vörlksebuch für die Religionslehrer für Schüler der Philosophie. 574 6738 Vormünbkr werden zur Schutzpcckeistm- pfunz ihrer Kinder ausgefodext. ' 65* «795 AS C -20 ) AS ©uitc j Nib. WvIksMNNö-Vergüttung farni ben Dechanten bei Pfare - und Schulvisitationen nicht geleistet werben. 647 678 i 15 ' m. Müaven * Bezeichnung in dem jüngMK Theile Gaüjziens. 289 6578 — und Personen Mit Dänischen oder Preußischen Sanitatspassen, sind in die f. k. Staaten einzulassen. 287 6633 — — Desterreichische kömien nach Baiern ein und durchgeführet werbeiu 344 661/ — —- aus spanischen Hafen kommend, sind in unschädliche Emballagen zu packen. 34» 66,A *— —' so über die Türkische Granze in die l. k. Erblanden erntreten betreffend. 57 649g ch— — gewirkte zu Kinderkleidern, unterliegen der Commerzialstemplung. g6 6507 n. — (über) Bezug müssen sich die Han« delsleuie ans Besbagen her Beainten aus-weisen. 59. «5°ö -— (f«r) verbotene Passgesuche Müssen die Eigenschaft des Bittstellers enthalten. 34 «489 Was- NB C 721 > ' ©eitejNrer. Sflffett wenn bei Haus,»»tersuch,ingen ob SchwärzuligS - Jnzichten wegzuuehme» sind. 3e 6484 3» 6486 Wahlsiftems-Aufhebung bei Bestellung der Magistraten in Gallizien. s^z 6475 Waisen (Militär) vereheligender Abfertigung betreffend. 22 6474 w— —. des Militärs Pupillarittstanz, ist das Judicium wilitaremixtum. 647 675? — Vermögens Sicherstcllnug betreffend, 59» 675a Wasenmeistereien werden als ordentliche , jedoch unjchnftige Gewerbe ge» stattet. 438 6659 -V.’. : v- -"vV\ , ' • Mkg - und Brückenmäuthc Behandlung wegen des Militärs. 511 6705 WegfondZ » Kasse Ausweise, wie abzu.? geben. — 223 6544 A Wegmauth-Zahlnng (erhöhet?) für Steier« mark. 7 6468 .— — Bvllete bei letzter Mauthstation er* hobene, ist unweigerlich dem Beamte» yorzuzeige». »X* 6537 3 I Seilt Ä Ba-lS. AB C 72L ) AB Seite j bkr» Wein und Bierumgeld in Tirol betfef- futtb. 440 666z SBctittitS in Laibach betreffend- 3*5 6596 Weltgeistltchen können mit ihrem Vermögen trflimi* 3‘« 6zs< Werkmeister (kein) darf oh»« Anweisung eine» Militär Verpfiegs-Magazins Plum-hierzange verfertigen. 597 <754 Winter (über) und Sommexanbau, sollen die Ausweise alle Jahre den Kreisämtern Miigcfuhbet werdest. 4p* 6695 Wrrthen und Kaffeesiedern ist der Verkauf des Tabaks in Päckchen verboten. 345 661g Wrrthschasts --.Aemter wann jemanden in das Vcrsorglingshans aufgeiiommen wissen wollen, wer das Postporto zu tragen habe. 466 66791 w- — ' Aemter, wann Militär-Assistenz erhalten, haben sie für ihre Luartiere zu sorgen. 4«e 6655 c— — Aemter haben den Stpassenräumern Beistand zu leisten. 150 £53® WvhNUNgs- Ausziehungs-Vorschrift für hi« Stadt Prag. -76 557z Wo lica. s nach) wird das Bolletenamt vom übersetzt. 102 6516 Wo lle «Seite j Mre, SBoUC ostindischer und spanischer Einfuhr, dann roher Felle und rauhen Maare, ist verboten. 344 66»? Wundärzte Behandlung nach dem Medizinische» Studienplaw betreffend. 506 6/01 Vundurznei --Klmdk Privat zu Hören , wird verboten. 243 6556 Z- Zbaraz (von) wird da« Gimnasium nach Brzezan übersetzt. 570 67ZH ZerstuckUNF der untertänigen Äründe ohne Consens der Landesstelle betreffend. . 576 674» Zeugnisse auf Gymiitzsien, wer den Druff zu besorgen hat. 232 5574 ' — haben die Obrigkeiten zur Verlängerung des Urlaubs keine ansjustellen. ' 511 <704 Zimmerzinses - Bezahlung bei Militär Truppenmarschen betreffend. 596 6753 Zinngiesser sollen nicht unerlaubten Kau- «sterhandrl treiben. 383 6623 Ainsquittungen sind den Partheien gestempelt zu ertheilen. 496 66$f Zinsrückständen (wegen) Einbringung^ von Verwaltern der Äammeral und Fonds-guter. =48 6557 HS ( 7-4 ) HS Sme Irr.». Zirkelschmied (kein) darf ohne Anweisung eines Militär - VrrpflegS - Magazins Plumbicrzanze verfertigen. 597 6754 ZvÜ (bei) Entrichtung in Convenkionsmün-ze, wie die Fünfer nnb Silbergroschcn aujnsehen. 510 6714 —. — Abnahme in 7 kr Stücken betreffend. 421 6653, — — und Dreißigst-Stalionen Uebersetzung an den hungarischen Gränzen. 481 6,92 — — Gebühren. welche in Conventions- geld zu bezahlen sind. 109 6519 — — welche in Conventionsgeld entrichtet werden muß. 71. 6503^ U— — (vom) und Tabakpersonale, wann ob SchwärzungS-Jnzichren Hausunterfn-chunge» vo^genommen und Feuergcwchre vorgefundcn werden, sind solche wegzM nehmen. / 3° <54 8+ 31 6456 w — Belegung der aus panföhl verfer. ligtea Oehlfeife. $5 6506