> žZ//z/y// O 'tAtfeftA (/A y'tj/ta/Sr/sf £ f. ust . '^cyČ=r 2^c/i> /ct / ft/žcx:/ffc/ce //eiU'X' /e % fen z2f)es & !öl ( w ) H Nro. . Seit« 8148. Ausweise ht Hinsicht der Ucbertritte zu einer anderen ReliZivn. Vom 27. August. 105 §149. Gewerbsleute, nach welchem Maß sie sich bey Geschirrerzeugung zu benehmen haben. Vrm 27. August. iQ2 8150« Der Handel mit Staatspapieren und Münzen wird den Beamten verhothen. Vom 29. August. 102 §151. Wann die Bewilligung zur Luftfahrt er- tßetlet werben könne. Vom 31. August. 103 Z-Z2. Frist zur Einreichung der Verzeichnisse über die Knhvvcken-Impfung. Vom 31. August ' 503 September- KrZZ. Postämter und Postbeamte sind verbunden , den Bartheyen auf Verlangen dm Tag der geschehenen, Anfrage auf der Rückseite des Rezrptsse anzumerken. Vom 1. September. 104 $154. Errichtung des Poflcurses von Grätz nach " Salzburg betreffend. Vom i- September. 10$ «i * 55* schnellere Besetzung der erledigten Pfründen betreffend. Vom 1. September. 106 $156. Ob Söhne der Bürger und Bauern, deren übrige Brüder a8e zur Reserve assen-y tut 'W ( si ) TtB Uro. Tritt tirt sind, als einzige E Bint z» behandeln sins. Vom l. September. lo'p gl57- Erbsteuer wegen der Geschenkt. Sam. I. September» to§ 815g. Die S'öbne der unabelichen Offiziere sind bey der Conscription wie jeder andere vom Civil zu behandeln^ Vom 2. September. 1Q9 §159. Wegen Hindanhaltung der Verkürzungen des Zolles. Vom 6. September. u® gl 60, Prämien für die schönsten Hengste und Stuften sind künftig in Golde auszuzahlen. Vom 7. September. 114 3.161. Vierteljährige Ausweise von den wegen Verbrechen abgeschafften Fremden betreffend. Vom 9. September- ns S162. Wegen Einsendung der Ausweise der gestellten Vorspann bis Ende Oktober eines jeden Jahrs. Som 10. September. 113 $163. Glasgeschirre sollen maßhaltig seyn. Vom 12. September. 114 8164. Wegen Verminderung der Personalsteuer der ärmeren Volks-Classe. Dom 12. September. n§ ZiL^A. Wie die Müller bey ararischen Frachtladungen sich wegen Mauth und Zollgebühr zu benehmen haben. Vom 12. September. 117 8166. Nro. Seite 816^. Darlehen auf hie Staatsgüter zur Erhebung des Werths der Bankozettel von hundert Millionen. Vom 14. September. iif 8167. Jurisdiction zwischen der Militär -und Civilgeistlichkelt. Pom 15. September. 12t 3l68. Wegen Abbringung der^äune. VomiS. September. 129. 8169. Unter welchen Modalitäten die von Privat-Parkheyen zurückbezahlken Geistlichen, oder anderen Stiftungs-Kapitalien im öffentlichen Fond, oder bey Privaten angelegtwerden können. Vom IZ. September. 131 8170. Wegen Zehendangekegenhetten in Galli- zieg betreffend. Vom 16. September. 133 8171. Freyziigigkeits-Vertrag zwischen Sr. k. k. Majestät, und dem Großherzoge zu Banden. Vom 17. September. 137 8172. Das in Verlaffenschaften gefundene Con- ventions-Geld ist nicht öffentlich feilzubie-then. Vom 17. September. 142 8173. Wegen wechselseitig freyer Benützung der Stiftungen zwischen dem österreich. Kaiserstaate und dem Großherzogthume Baaden. Vom 17. September. 143 8174. Wegen Natural-Körnerlieferung für das Jahr 1809. Dom 18. September. 145 8-75- ' UM ( »s ) HO Nro. Sette $375. Wann aus Mazedonien keineWüaren mehr eingelassen werden. Vom ry. September. IAI 8176. Wegen Verführung der ausländischen Weine von einer Provinj in die andere > dann die Aollentrichküng von denselben betreffend. Vom 2«. September. iZl 8177. Wegen Vorsichten bch Weinschänken. Vom 2o. September. 15t 8178. Gewehrlaufe sind vor dem Verkaufe ge- nau zu untersuchen. Vom 20. September. 153 8179. Medikamenten - TaMdnung fürSteyer- mark und Kärnten. Vom 22. September. 154 8igo. Tariff der Brückenmauthgebühr für die Passage über die EnnsbrUÄe. Vom 22. September. 167 Sigi* Zoll auf rohe Baumwolle aller Gattung, und auf baumwollene Garite betreffend. Vom 27. September. - i6§ '8182. Kontrolle wegen Sicherstellung des Kir- chenverm'ögens. Vom 29° September. 169 8183. Die Verordnung gegen den vorzeitigen Genuß der Etdäpsel zu erneuern. Vom Zo-September. 174 gi84« Die Verordnung wegen Viehverkauf auf den Ollmützer Markten zu erneuern» Do« Zy. September. 174 8i85 AzK < 14' ) tof ßr»ü. , Štiri Oktober. §i 85* Verlust der Stiftungen und Stipendien. Vom i. Oktober. i?Z $ig6. Gesuche, worin« Regiments - Auditoren um Civil-Justizstellen concuriren, sind vom Militär- Appellations- Gerichte einzubegleiten. Vom l° Oktober. 176 8187 Auf welche Art ein Concurs als beendigt anjurrkennen sey. Vom 1. Oktober. 176 gl88. Vormerkung der bey Aufhebung der Stifte und Klösrer dem Aerarium heimfallenden, bey Privaten anliegenden Kapitalien. Vom " 2. Oktober. 177 §189. Maaren nach Hungarn zu versendende,'in der Quantität unrichtig erklärte betreffend. Vom Z. Oktober. igd 8190. Wegen der den Gefallsbeamteir abzurei- chenden Substitutions-Gebühren. Vom 4, Oktober. i8t 8191. Ueber den Fechsungsausschlag sollen fahr« liche generelle Anzeigen erstattet werden. Vom Oktober. fijjz» Classensteuer von den Einkünften des Re« ligions - und Studienfonds. Vom 5. Oktober. iss ii93> Nro. ' Delis Sigä« Ueber die Jurisdiktions-Verhältnisse Mischen der Civil - und Militär-Geistlichkeit. Vom 5. 7. 8. und !4.Dktober» rFZ 8194. Wegen Beytrage zum Auchthause in Obewsierreich. Vom 6. Oktober. 19a 8195. Die Justizverjögerungen betreffend. Dom 7. Oktober. 193 8196. Gleichförmiger Religionsunterricht an Universitäten und kyzäen. Vom 8- Oktober. 194 3197. Ernennung der Prirfungs^Commtssäre an selben. Vom Id. Oktober. 8198* Daß die Satzung auf Schmalz undBut-ter in Wien aufgeßört habe. Vom 10. Oktober. 8199. Erhöhung des Wein - Äccises in der Stadt Gratz. Vom 12. Oktober. 5% *95 196 8200. Erhöhetes Rittgeld bis letzten April 1809. Vom $2. Oktober» 19(8 8201. Kreis-Commissäre sollen die ihnen zuge- wieseNe Visitation der akatholischen Schulen bey Gelegenheit der Bezirksbereifung vornehmen. Vom 13. Oktober. Š202. Steuerung der Unfüge der die Brrinner Märkte besuchenden Kauf - und Handelsleute. Vom 14. Oktober. 19g T20F. Wegen Koscherfleisch »Aufschlag. Vom i8- Oktober. <2©® §2-4’. so» c -s ) Siru. SM 8204. Weisung wegen der dem Religions - und Studienfond gehörigen Dokumenten, welche sich in anderen Händen befinden sollten-Vom 20. Oktober. 207 8205. Erläuterung ln Hinsicht der Wahlen bep Magistraten. Vom 22. Oktober- 208 8206. Vorschrift über das Benehmen bey un- terthänigen Grundzerstückungen. Vom 22. Oktober- 21 i 8207. Die Sträflinge, welche nach äheresien- stadt verurtheilt worden, mit welchen Kleidungsstücken zu versehen sind. Dom 27. Oktober- 212 Z228. Die Kaffen-Cxtracte über denGtrassenfonb sind nur halbjährig elnzusenden. Dom 27. Oktober. 2lA November 8209. Wegen Classen- und Personalsteuer-Fss» sionen für das Jahr I8®9- ' Dom 1. November. 2lZ 8210. Wegen einjubringender jährlicher Aus- weise der iN keine Aerarial - Einlösung gelangenden Bergwerksprodukte. Dom 2. November. 218 I2H. Instruction für das Sanitätspersonale aller Gattung. Aom 2- November. 22© Sa es, « C 17 ) Nro- Stik §212. Personalgewerbe nach des Vaters Tode ist den Kindern forkzufÜhren nicht gestattet. Vom 3. November. 243 ZZiz. Versatzamts, Interessen zu Grätz werden 6er. 245 8217- Claffensteuer für Anz betreffend. Vom 9. November. 270» 8218. Wegen der ferneren Abnahme des erhöh- ten Postritt- Geldes in Galizien bis Endt April 1809. Vom 10. November. 276 8219. Verboth in ausländische Lotterien z» setzen. Dom il. November. 276 8220. Weisung wegen dei Mahlgelder in Con^ curssällen. Vom ii- November. 277 XXV-, 8 AS C k8 ) AS Nro. Seite 822ki Daß die Landeslicfemngen der Naturalien immer in der Natur, keinesweges aber sn Gelbe zu entrichten ftpn. Vom 12. November. 27g 8222. Beutel-Lehen-Vorcuf betreffend. Vom k2. November. 279 8223. Abstellung des Mißbrauches, daß Kinder armer Aeltecn, anstatt die Schule zu besuchen, betteln und herumztchen. Vom 13. November. 282 8224. Bey Unterthans-Streitigkeiten sind Vergleiche zu versuchen. Vom 17. November. 284 f .. > 822A. Juden dürfen auch nicht als Unterhändler von Christen im Getraibhandel verwendet werden. VoM 17. November- , 288 8226. Wie die Lebens - und Aufenrhaltszeug- nisse auszustellen sind» Vom 19. November. 289 8227. Entrichtung des Cameral - Ocldazrs aus Triest in die inneren Provinzen, für das Jahr 1809. Vom 22. November. 290 8L28. Me sich wegen ubpunzirten Gold - und Silbergeräthes zu benehmen . fey« Vom 22. November. 29® 8229. Erhöhung der waldämtlichcn Wegmäuthe betreffend. Vom 22; November. 292 Š320, HO c -9 ) HS Pro. Seite b2Zo. Verboth der Veräußerung verpflegsämt-lrchvr Matural - üi:b Fassungsgegenstande. Vom 24. November- ' 293 82^1. Wie die Ausweise der Rekrutirungs-Flüchtlinge zu verfassen und einzuftnder; sind. Vom 24° November. 294 8232. Einführung des Vorlesebuchs der christlichen Srttcnlehrr für alle theologische Lehranstalten vom Professor Repberger. Vom 26. November. 295 8233. Wegen Auswechslung der Bankozettel von Depositrnamtern. Vom 26. November. 296 8234. Aufstcigen der Schüler, welche die zte Classe erhalten, in eine höhere Schule» Vom 26. November, 297 8235. Ciaffensteuer - Faffionea und Personal- steuer-Brfchreibungen für das Jahr 1809. hetreffend. Vom 3s. November- 298 Dezember. 8236. Verfahren. bey Tax-Ueberkretungen der Viktualieu-Händler- Vom Dezember. 300 8237. Wegen Hindanhaitungen der Bevorthei-iungen von Fleischhackern, Fleischftlchern, Seifensiedern, Müller» und Bäckern auf dem Lande. Vom i. Dezember. 302 b 2 8238. « C 20 ) M Nrv. Stike 8233. Wegen ctassenmäßiger Stemplung aller jener Urkunden, welche b|e geschehene Vormerkung einer Schuldpvst bescheinigen. 8239. Erläuterung wegen eines untersuchten Verbrechers der Nachmachung der Banko-jettel. Vom z. Dezember. 30^ 8240. Unterricht in der christlichen Moral-Theologie an Lizäen. Vom 4. Dezember. 308 8241. Exporkationssteuer von dem in das Wür- kembrrgische abziehendea Vermögen, dann Auswanderungs-Taxe im Falle der Auswanderung. Vom 6. Dezember« 309 8242. Errichtung des Aerartal-Frachtamtes. Vom 6. Dezember. 310 824z. Wegen Versicherung und Einbringungen der Aerartalrückstände in Concursfalle». Von 8> Dezember. 310 8244. Allgemeines System wegen Verbreitung^ der Schutzpockentmpfung. Vom 8- Dezember, 313 8245. Wegen Gleichförmigkeit der Kundmachung der Edict«. Vom 9. Dezember. . 315 8246. Criminalgerichte sollen bey Erhebung des Thatbestandes die anfzunehmenden Proro-kolle ntit Genauigkeit veranstalttn. Vom 10. Dezember. 3.-5 Vom 2. Dezember. a°6 'HO ( at ) Mo. Seite §247. Abhülfe des Bedürfnisses an indischen Arzneyen. Vom 12. S)e|cm6cr: Zltz Z248. Eigenschaften der öffentlichen Lizitationen, um für öffentlich gehalten zu werden, und welche Strafe bep einer dießfälligen Übertretung Platz greifen soll- Vom 13. Dezember, , Z2L 8249. Wegen Benehmung in den Fällen der Auslieferung eines fremden sich in bas Inland geflüchteten Verbrechers. Vom 13. Dezember» Z2Z 8250. Beförderung verwundeter Offiziere in Badeörter. Vom 14- Dezember. 326, 8251. Nobotleistung der Kapitulanten in Böhr men betreffend. Vom i Z. Dezember. 327 8252. Wegen Auswanderung der Glasmacher, Glasschleifer, Glasschneider, Kugler und Vergolder. Vom iß* Dezember. 328 8253. Religionsunterricht auf dem Lande, Beo» bachtung des Fastengeboches, Heiligung ■ der Sonn - und,Feyertage, Erziehung der Zugend betreffend. Vom >5. Dezember. 328 8254. Wiederhohlteü Verbuch Montursstücke zu kauf n. Vom 15. Dezember. 335 8255. Anleitung zur Vergiftung der Wölfe. Vom 15. Dezember. 336 8256. Sc# C 22 ) ^ Nro. Seite 8256, Weisung in Einführung unpunzirtenGol-des und Silbers. Vom ! 6. Dezember. ' 337 82Z7. Befrepung vom Arrha - Abzug«. Vom 16. Dezember. 339 §258- Weisung wegen Hausierpässen - Erthei- lung. Vom 16. Dezember. ZZZ 8259. Wegen Untersuchung des Waifenvermö- gens. Dpm 17. Dezember. '341 8260. Postrittgeldes- Erhöhung betreffend. Vom .17* Dezember. 353 826r. Bestrafung der Approdisionirungs, Ge-rverbsieute auf dem Lande. Vom zi-Dezember. ^ 353 8262° Mehl, Eyer, Kraut, Rüben, P'öke'sselsch, alle Getraidgattungen, Heu, Stroh, Hülsenfrüchte, Schmalz, Butter, Käs, Speck, Schlacht - und Strchvieh, Unschltttkerzen und Seife können nur gegen Pässe des Trie« ster und Fiumqner Guberniums in das österreichische lutorale verführt werden Vom 2i. Dezember. , 356 8263. Legalisirung der Urkunden aus den fremden Oertern, wo k. k. Konsuln bestehen^ Vom 22. Dezember. 357 8264. Getreue Verwaltung des Kirchen-Vermögens betreffend. Vom 22. Dezember- 358 P 8265. «kB C 23 ) Nro. ©iUe 8265* Paßertheilung an herumzieyende Musikanten betreffend- Vom 22. Dezember. ZZ8 8266- In den PfarrertrZgniß- Ausweisen wird der Abzug mit 250 fl. für den Unterhalt eines Kaplans gestattet- Vom 22. Dezember. 359 8267. Die nach Hungarrr mit gültige» Pässen wandernden Reservemänner betreffend. -Dom 23. Dezeckber. 35$ 826g. Wegen der einberufenen Bankozettrl vom y Jahre igoö pr. 10 fl.^ und andere be« reits außer Curs gesetzte betreffende Vom 23. Dezember. 361 8269. In Betreff der von einigen Zollämtern von fremden Reisenden, welche Gold-und Silbergeräkhe mit sich führten, abgenommenen Pünzirungs » Depositen. Vom 27° Dezember. . 362 8L70. Steuern und Lasten der Religions - oder sonstigen Fonds - Realitäten hat die übernehmende 'öffentliche Anstalt zu tragen. Vom 29. Dezember. 36$ 8271* Einsendung der Verzeichnisse ahsolvirter Theologen in Stiftern und Kiöstrrm Vom 31. Dezember- 364 827a. M ( 24 ) « Nro. Sette 8272. Wie es bey geforderter Auslieferung eines fremden in das Jnnland geflüchteten Verbrechers zu halteir fty. Vom Zl.Dezember- 365 8273- Wegen Beseitigung der Taxrückstände in Prozeßsachen Vom 31, Dezember. 367 r Fortsetzung des Jahrgang» i8og. Julius. N. 8094. Verordnung in Jnnerösterreich vom 1. Julius igog. 5)tlt Patent vom 9, Juny ist Sr. k. k. Majestät Errichtung „ _ . der Land- allerhöchste Wtllrosmeinung wegen Errichtung einer wehre in Landwehr» allgemein kund gemacht worben. Um diesen Allerhöchsten Befehl nach seinem vollen Inhalte ans das schnellste in Ausübung zu bringen, finden wir von seiner Majestät dazu Bevollmächtigte für wesentlich, die Verfassung dieser Landwehre näher zu bestimmen, und ihre Verhältnisse umständlich zu entwickeln. Zu dieser Landwehr«, welche in Bataillons und Kompagnien abzutheilen ist, gehören mit AuSnahmr der Geistlichkeit, der Adelichen, Beamten, und Ho-nornjioren, Bürger, Künstler > Gewerbsinhabtt, Bauern, das iss aller im $. 8. 9. 10. 11. und ti, des Konscriptions-Systems enthaltenen Leute, und XXV. Jö«n6. B der U?O> C 2 > der in ben Konsci lptions - Listen , als anwendbare so-wohl jura Feucrgewehre, als zum Fuhr - und Packs wesen vorgemerkren Individuen alle wehrbare Manner von lg bis 45 Jahren. $♦ 2» Alle als anwendbar zum Feuergewehr sowohl , als zum Fuhr - und Packwesen klassifizirte Männer, welche nicht schon zu Reserve-Batzaillons assentirt sind, ohne sich auf eine gewisse Fahl zu beschränken, sind bey den Landes - Bataillons in den Waffen zu üben, und haben eine Karte mir der Bezeichnung zur Reserve bestimmt, zu erhalten. Von den zur Landeswehre klassifizirten Männern hingegen ist für itzt nur eine bestimmte Zahl, welche von den Kreisämtern jeder Gemeinde wird bekannt gemacht werden, bey selber einzuschreiben. Diese Leute haben ebenfalls eine Karte mit der Bezeichnung: zu den N. N. Landes ba-tailloa geh'ür.ig, nach den besiegenden Formvz lar, zu erhalten. Es werden also künftig dreyerley Karten bestehen: a) Für die zu den Reserve-Bataillons assentirken. b) Für die zur Reserve bestimmte», und c) Für die zu den Landesbataillons auf immer gehörigen Leute. S. Z- Da auf diese Art nicht alle hiezu klassiflzirte wchrbare Mannschaft zu denLandes-BarMons kömmt; f» 'M (j ) # fo soll über ben Eintritt zu den Lüiides-Bataillons unter allen dazu klafsifizirtrn die werbbezirksweise Loosung entscheiden, dabey auch für die Abwesenden ge-looftt werden muß. Die Loosung hat in Gegenwart der Werbbezirkskommissaire, derkbetreffei-den Grundvbrig-feiten, der Ortspfarrer und der GemeindevorstHer zu geschehen. Demjenigen, den das Loos getroffen hat, soll es freystehen, einen andern Mann aus der nähm-lichen Klasse für sich zu stellen. Bey diesem Tausche, welcher jedoch nur, bevor einer in die Ablichtung genommen wird, und mit Vorwiffen der konscribirenden Obrigkeit erfolge» kann, soll vorzüglich getrachtet werden, ausgediente Kapitulanten , und andere geschickte Leute zu erhalten. Kür die Lanbesbataillons wird zwar die förmliche ärztliche Visitirung nicht erfordert, hoch dürfen dazu keine Leute genommen werden, die wegen augenscheinlicher Defekt- zum Dienste untauglich sind. lieber die zu den Landesbataillons assentirten, und jene, welche dazu tauglich, aber noch nicht durch das Loos bcjWmk sind, haben die Obrigkeiten getreue Verzeichnisse sogleich nach der Loosung den Kreis-ämtern zu überreichen. §° 4* Die Orgaiusiruiig der einzelnen Zandesbakaillons hat auf folgende Dt zu geschehen. a) Jeder Kreis wird v.\ i, z ober mehrere kandesbatMons eingetheilt, welche den Nahmen des A 2 .trek !(# ( 4 ) !(k® KreiseS führen, und sich bloß durch Nr. i. 2. z. und sofort unterscheide». Jedes Bataillon soll zwischen 800 unb 1200 Mann stark werden, und einest Staabsofflzter zum Kommandanten erhalten, ' . | b'» Jedes Bataillon wirb nach Maß seiner Stärke in 4, 6, höchstens 8 Kompagnien eingetheilt, -jebe Kompagnie erhält einen Hauptmann zum Kommandanten. c) Jede Kompagnie untertheilt sich in 4 oder 6 Züge, und jeder Zug in so viele Koeporalschaften, als selber Pfarceyen, ober Gemeinden in sich begreift. Jeder Zug erhält einen subalternen Offizier, und jede KorporaIschaft einen Unteroffizier zum Kommandanten. $. 5. Jnsoferne zu den Landbataillons Offiziers auS dem Pensionsstande genommen werden, ist ihnen in der Abtheilung, die sie zu respiziren haben, das unent-geldliche Quartier, und die Beheitzung auf Küsten des Bequartirungs-Fondes zu verschaffen. Ebenso wird den bey den Landesbataillons angestellten Offizieren bey Gelegenheit von Dienstreisen die regulament-mäßige Vorspann bewilliget, i*.'. Die Bataillons - Kommandanten werden von den Civil-, und Militär-Bevollmächtigten Sr. Majestät m' vorgeschlagen. Die Kompagnie - Kommandanten, und subalternen C S ) MA nm Offiziers werden von dem Kreishauptmann gemeinschaftlich mit dem Militär-Kommissär den Herrn Bevollmachtigtcki'vorgeschlagcn, und die Unteroffiziers gemeinschafiltch von den Dominien und Kompagnie-Kommandanten dem Kreishauptmanne und Militär-Kommissär in Vorschlag gebracht; die Ernennung und Verpflichtung der Chargen, hat ordnungsmäßig vor sich zu gehen. §. 6. In Betreff der Waffenübungem der Lavdesba» taillons wird festgesetzt, daß die Mannschaft a) alle Sonn - und Feyertage eine bis 2 Stunden (allenfalls nach dem Gottesdienste) in ihren Pfarren, oder korporalfchaftsweise von ihren vorstehenden Ober - oder Unteroffiziers exerzirt werden sollen, oder wenn einige Gemeinden ganz nahe bepsammen liegen, auch 2, 3 Gemeinden zusammen; b) daß alle Monathe ein Mahl der Zug, wo nicht schon bereits größere Abtheilungeu in einem Orte sich befinden, zusammenrückt, und durch den Offizier geübt wird. Der Punct dieser Zusammenrückung ist fo ausjumttttln, daß kein Mann mehr als höchstens 3 Stunden dahin zu gehen hat. c) Die schon exerzirte Reserve - Mannschaft hat ebenfalls die Verpflichtung, den Gemeinden, oder pfarrweisen Uebungen der Landesbataillons jedesjMühl btyzuwohnen, und kann nach Umständen zur Abrichtung Anderer mit verwendet werde». d; Für HS ( 6 ) AS d) Fur die gehörige Ordnung 6 diesen Uebun-Zen haben die O-rsvorsteher z» sorgen. e) Die Kompagnie - und Bataillons r Kam» Mandanten habe« in ih> en Distrikten die Aufsicht über diese Übungen, und sollen ju Diesem Ende die Sta-zioncn iX’ttiifdroeife öifttircit. 1 $• 7- Die Landesbataillons werden mit Feuergewehren sammt Bajonetten üb Aeranotwfe&m irerbtn. Diese Gewehre ftiib gemeindenweise an einem sichern Ortg «nr-'r der Aussicht des Ortsvorstehers und Verantwortlichkeit der Ortsobrigkeit, welche den Aufbewahrungsort zu bestimmen hat, aufzubewahren; die guteKon-scrvation der Gewehre, und die Reparakurok'östen sind von den Werbbezirksgemrtnden zu tragen. Jeder zur Landwchre asseittirter Mann soll sich selbst mit einer Tasckx, ober angemessenen Sacke öersehen, worin er wenigstens 30 bis 40 Patronen trocken aufbewahren kann; nedstdem muß auch jeder Mann einen Brodfack haben. Dem Unteroffizier soll es erlaubt feyn, ein Seitengewehr famine einem Sfocke zu tragen, welches jedoch die Herrschaft, oder er sich selbst anzuschaf» fm hat. Die Offiziere der Landesbataillons, welche aus dem Militär genommen sind , behalten ihre Militär-Uniform. Diejenigen, welche aus dem Civilstande ge-Lsmmen sind , trage» in Krain hechtengraur Beinkleider , w ( 7 ) 111 ter, dunkelgrüne Röcke, mit lichtblauen Kragen derlei) Aufschlägen, gelbe Knöpfe, und runde Hüte. Die gemeine Mannschaft soll ihre Kleidung bey» behalten dürfen, nud nur durch eine Kokarde nach den Landesfarben, und einen lichtblauen Kragen und Auf« schlag kennbar seyn. §. 8. Die Uebungen der Landesbataillons haben sogleich ihren Anfang zu nehmen, auch ehe noch Feuer-gewehre für sie beygefchafft sind, deren Beyschaffung jedoch so bald als möglich erfolgen wird. Sobald die Gewehre vorhanden sind, erfolgt der Unterricht im Laden und Schießen. Jeder Mann des Landesbataillons muß im Jahre wenigstens 4 Schüße auf die Scheibe machen. Auch können mitGe-nehmtgung des Kretshauptmanns Freyschtcßen veranstaltet werden; so wie der Kreishanp'tmann eiflver-nehmlich mit dem Bataillons-Kommandanten, UnS vorzufchlagen hat, welche Abtheilungen der Landesbataillons allenfalls besondere Schützen - Kompagnien formiren können, welche auch in den Obliegenheiten und Verrichtungen des kleinen oder Vorposten-KriegeS ju üben wären. Uebrigens wird für die Landesbataillons ein Auszug aus dem Abrichtungs- und Exerzier-Reglement gemacht, und ihnen mitgetheilt werden» $• 9- In jedem Kreise hat der Krelsvorsteher die Leitung HB ( 8 ) HB tmtg bis ganzen Geschäftes Über sich. Die beyden Eandbataillons (hgefcbrUbenen senke unte> sieben, wie alle übrige Landes-Inwohner ihrer vvrgefttzten Civil-Obrlgkeik- Dieser liegt es ob, die Ober- und Unteroffiziers der Lnndesbaraillons in ihren Verrichtungen mit alleg Kräften zu unterstützen. Die militärische Ablichtung der Mannschaft soll den Offizieren und Unteroffizieren übe lassen werden, und diese hierin den betreffenden Kompagnie- und Bataillons, Kommen» danken untergeordnet seyn. Ueber den Stand der Korporalschaften, Züge, Kompagnien und Bataillons müssen die betreffenden Kommandanten die Nominallisten führen, und durch Pie Kreishauptleute den bepden Bevollmächtigten mena t h l r ch einreichen. Eben so sind die Rapporte einjusenden, wie viel in jedem Ölte von jeder Klasse der wehrbaren Mannschaft exerziert haben, wie viel zu einer Schützen-Kompagnie gehören, wie viel solche Kompagmea exi-stiren. Die Abricheungs, Rapporte sind von denOrts-vorstehern zu vtdtren. Zu allen diesen, uno zu den etwa noch nothwendigen andern periodischen Eingaben werden gedruckte Focmularten den Kretsämkern mitze, checket werden. §. io. Wenn die Grenze eines Landes bedrohet ist (mb die Versammlung der kandesbataillvns angeord-mt »vird, sollen sie zur Fahne schwören, und sofort der 5# c > ) So* der Disposition des kommandirendrn Generalen über-lassen werden. In einem solchen Falle schließen sich die ausgedienten Kapitulanten, welche sich nicht sch«» bey den Landes- Bataillonen t'efr den, oder nicht ihrer Qualtsikazion nach zu einer andern Kathegorie btt Befreiten gehören, alle ohne Ausnahme an die Lan« desbatalllons an. Z. n. Wenn der Fall eintreten sollte, die Landesbataillons zur Vertheidigung des Landes ousrücken zu lassen, wird für die Besetzung der Fouriers, Rech-nungsführers, Wundärzte re. aus ihrem Mittel gesorgt, und ihnen die Sammelplätze bekannt gemacht werden. $. 13, In Krirgszeiten wird sich rucksichtlich der Refers i)t sowohl als der kandesbataiüons bloß an den Aufenthalt der Leute gehalten, das ist, sie werde» da gestellt und grübt, wo sie sich eben befinden. §. iZ. Zur Erhaltung der inner» Ord n ung sind in Krirgszeiten alle angesessenen Hausväter bis auf 50 Jahre, als Bürger und Bauern nicht aber Häusler (denn diese gehören zu den Reserven und Landesbataillons bis 45 Jahren) Gewcrbsbesitzer, auch Häusler und Jnnlttite von 45 bis ZO Jahren zu verwendenjedoch sollen sie keine militärische Organisation erhalten. Dir Bestimmung derselben ist HO ( io ) y *) die innere Sicherheit und Polizey hanbzu, haben, um bas Militär im Innern des Landes entbehrlich $u machen, 2) alle Wachen, Transporte, Eskortirungen rc. nach der Reihe einer Rolle zu versehen. 3) Bürger eines festen Platzes sind, wenn derselbe in Belagerunqsstand gesetzt wird, demKommm,, danken den vollkommenen Gehorsam schuldig. §. 14. Die nämlichen Pflichten haben die organisirten Drirgerko^ps auf stck. Bey denselben dürfen jedoch keine andere Menschenklaffen, als die im $. 13. erwähnten eingeschrieben werden, damit sie de Landes» Vertheidigungsanstalten keinen Eintrag machen, daher in dieser Hinsicht eine Revision der BiirgerkorpS stark haben soll. 7 Vertrauend ans die Trene, mit welcher die Bewohner von Krain und Görz von jeher ihrem Lan-dessnrsten ergeben waren, und auf ihre so oft, und so rühmlich bewiesene Liebe zum Vaterlande sind Wir überzeugt, daß sie in diesen Anstalten die Sorgfalt für die Erhaltung der Sicherheit dieses Landes nicht verkennen, und die von Sr, Majestät angeordneten landesoäkeriiche-. Maaßregeln mit dem Eifer, und mit der vollen Ergebenheit unterstützen werden, die von guten getreuen, und von Vaterlandsliebe beseel-ten llnterthanen zu hoffen ist, und aus eben diesem Bninbe fühlen Wir Nys auch zu der Ermattung berechn AB Cu") AB rechtiget, daß der Abel, durch den erhabenenZweck dieser Anstalt aufgefordert, es sich zur Ehre machen wird, sich Key der Landwehre zur DirnstleisturigZfrry-willig einsckreiben, und daselbst nach dem Verhältnisse von Alter und Fähigkeit verwenden zu lassen. Erzherzog Johann., Franz Graf v. Saurau. katbacher Landbataillon Nro I. Kompagnie Nco.r. Landwehrskarte in Jnneröftreich. Johann Penzel, 34 Jahr alt, katholisch, ver-heurarhet', ein Schullehrer, aus der Stadt Laibach Haus Nro. 5. Grundherrschaft N. N. konstribirrnde Obrigkeit N. gebürtig, ist zu obstehenden Landda» tatllon unter heutigen Datum eingeschrieben worden. Laibach den N. N. igog. N. N. Kreishauptmann. Anmerkung. In dieser Karte muß überhaupt die Oualifikazion jedes Individuums z. B Schullehrer, einziger Bauernsohn, u. b. g. ober die Profession, nebst dem aber nach der Eigenschaft des Mannes auch: ausgedienter Kapitulant, oder sonst entlassener Soldat bemerkt werden. Diese Land-wchrskarte ist auf dem nähmlichen Blatte in der deutschen, und in der Landessprache z. B. der Böhmischen, auf Schreibpapier zu drucken. Dcr- Errichtung tw Land-webre ln Strain und Görj, « ( ir ) W Verordnung der k. k. vereinigten Länder-stelle von Krain und Görz vom 2. Juli igog. Seiner kaiserlichen Hoheit dem Durchlauchtigsten Erzherzoge Johann ist es zum bcsondern Befremden ausgefallen, daß in Krain und Görz auch bey der Aufstellung der Reserve - Bataillons die gewaltsame Aushebung der anwendbaren Mannschaft, welche schon für sich gesetzwidrig ist, noch nicht ganz eingestellt fey; obschon die wohlthätige Absicht Seiner Majestät, durch diese Anstalt von der Militär-Dienstpflicht alles zu entfernen, was sie lästig oder gehässig machen könnte, vo» Niemanden hätte verkennet werden sollen. Seine kaiserliche Hoheit haben demnach zu befehlen geruhet!, daß bey der eben erwähnten Aufstellung die gewaltsame Aushebung unbedingt beseitiget, und die Stellung der zur Reserve gewidmeten Mannschaft in dem Geiste des allerhöchsten Patents vom 12» May d. I. «ach den über die Rekrirtirung bestehen^ den Vorschriften vollbracht werden müsse. In Genräßheit dieser höchsten Anordnung werden bey der Stellung der zw de» Reserve-Bataillons gewidmeten Anwendharern folgende Maßregeln zuy allgemeinen Beobachtung vorgeschrieben. itens. Die gewaltsame Aushebung der Gewidmete» wird unbedingt bey schwerster Ahndung rin-, ge- « ( iš 5 W gestellt. Sie kann und darf nur in den Fällen statt haben, wenn zum Dienste gewidmete Unterthanen wider besseres Vermuthen über die ihnen zugestellte Vorladung nicht frepwillig erscheinen. 2tens. Die Vorladung geschieht unmittelbar von dem Kreisamte, und wird jedem zur Reserve gewidmeten Manne, gedruckt, mit Bestimmung des Tags und des Orts, wo er zu erscheinen hat, durch seine Grundobrigkett, die sich darüber bep dem Kreisamte auszuweisen haben wird, zugestellet. Ztens. Mit dieser Vorladung haben sich die Gewidmeten an dem bestimmten Tag und Ort bep ihrer Grundobrigkett zu stellen, welche ln der Widmungsrolle ihre freywillige Stellung anzumerken, und sie Lurch einen Beamten, oder sonst verläßlichen Mann auf den Sammelplatz begleiten zu lassen haben wird. 4tens. Jeder assentirte Reserve-Mann, der sich frepwillig wird gestellt haben, erhält von dem bey der Assenkirung anwesenden Kreisamtsbeamten, eine Douceur von § fl. auf die Hand. Atens. Derjenige, welcher sich Über eine ihm zugestellte Vorladung, an den bestimmten Tag und Ort nicht stellt, und die Ursache seines Ausbleibens nicht rechtfertiget, ist als ein Flüchtling anzusehen, und nach aller Strenge der Gesetze als solcher zu behandeln. Daher haben 6kens. die Dominien ihre pflichtvergessenen Un-kmhanrn an. der Stelle als Flüchtlinge mit Steck- HM ( $4 ) brk fen ju verfolgen, tmb ihre Persons-Beschreibungen mit der Anzeige des Vermögens, welches sie besitzen und zurückgelassen haben, an bas Krcisairit einzu-senden. 7tens. Die Krcisä'mter haben, sobald ihnen solche Anzeigen jufommen, die weitere Vorkehrung zu veranlassen, um der Flüchtlinge habhaft zu werden, und in Rücksicht ihres Vermögen« gegen diesel» ben nach aller Strenge der hierüber bestehenden Vorschriften vvrzugehen» %■ Ltens. Die eingebrachten Flüchtlinge werden in Eisen dem Wcrbbezirks-Regimente abgeliefert, und aufMechnung der nächsten Ergänzung gestellt. 9tens< Mit gleicher Strenge ist Hey eigener Da, fürhaftung der Kreisämter und Dominien gegen diejenigen vorzugehen > welche sich bcygehen ließen, einem zur Reserve bestimmten Unterthan zur Flucht zu verhelfen, Unterstand zu geben, ihn zu verhehlen, oder sonst auf was immer für eine Art der Stellung zu rntzichen. Wer sich dieses Vergehens schuldig macht, wird nach den bestehenden Gesetzen an die Stelle des Entwichenen zum Militär gestellt. lOtens. In der Grafschaft G'örz bleiben nach der bestehenden Gewohnheit die Gemeinden für die Stellung ihrer Individuen verantwortlich. Dje gegenwärtige Kurrende ist von der Kanzel allgemein kund.zu machen» Ver- NB ( 15 ) NB Verordnung in Triest vom 4 Juli i8og. Mittelst der höchsten Cirkulärverordnung Sr. CrHAtung bcr $?onb» kais. Hoheit des Durchlauchtigsten Erzherzogs Johann wehr« in und des Herrn Grafen v. Saurau Exzellenz, als Be» Sttt& vollmächtigten Hofkommtffär Sr. k. k. apost. Majestät, vom 29. Junius abhin, wegen Errichtung ei» ner kandwehre in der Stadt Triest und seinem Territorium, ist im 2ten §. erwähnet worden, daß dieses t. k. Gubernium die Behörde bestimmen werde, bey welcher die Einschreibung derjenigen Individuen, welche sich dazu aus patriotischem Eifer und wahrer Anhänglichkeit geneigt finden, zu geschehen habe, und daß von solcher jedem eingeschriebenen Individuum tine LandwehrS - Karte zu seiner Legitimazion werde verabfolget werden. Um dieser höchsten Absicht zweckmäßig zu entsprechen, hat dieses k. k. Gubernium angemessen . erachtet, die erwähnte Einschreibung in der Stadt, unter seiner eigenen Leitung, unter der Aufsicht deS k. f, Kämmerers und Gubernialraths Herrn Grafe« Johann Baptist von Thurn, und mit Beziehung des k. f. Magistratsraths Herrn von Costanzi, liebst einigen Herrn Deputirten aus dem Patrtzierstande, von der Börsedeputazion, und aus den Bürgerklassen, nebst einem Mitgliede von den Vorstehern aller hierorts bestehenden Nazionen in dem Guberntal-Aathssaale in bemMiktelthore des Eubernlalhauses, im m C iS i Sog im erstey Stocke, bergesialtrn zu veranlaffen, daß 'daF Einschreibungs-Protokoll bom 5ten dieses an, cage# fqngen, täglich bon 8 Uhr Früh bis 12 Uhr Mit^ tags, und Nachmittag von 3 Uhr bis 7 Uhr werde offen gehalten, damit jedes zur Landwehre sich meldende Individuum ordentlich eingeschrieben werden könne. Soviel es die Einschreibung der Landleute in den Territorial-Dorfschaften betrifft, wird solche bei) dem Seelsorger jedes Orts in ihrer Wohnung bewirket, und die betreffende» Individuen von Seite dieses Guberniiurls benennet werden , welche zur Beschleunigung dieses so wichtiZen Geschäfts mitzuwirken, und daher von Ort zu Orr die erforderliche Einsicht hievon zu nehmen haben werden. . N. 8095.I Verordnung von dem mährischen Landesgu-berrrium vom i. Julius isog- ®«6ctb 6et Die Errichtung der Keller - Fallthüren , in den t«T Häusern wird auf bas nachdrucksamste verbothen. ?allcdü«ii „ in den N. goqo. Häusern. , Hostammer-Decret.an sammtliche Bankal--Administrarionen vom 5., dann Hofde-cxet der obersten Juftizstelle vom 30. Julius i8og. Wegen bit 2>a bit Erfahrung gelehrt hat/■ daß der bey der Sw“=3 Fällung der Nstionen jUIkiaffene Beweis durch Kunsti ver- UtS ( 17 ) verständige Nicht immer auf die in dem 17. Kapitel per allgemeinen Gerichtsordnung zur Begrün» weift«durch' „ K un|lotr» düng eines rechtsverständigen Beweises ständige, vorgeschriebene Art ausgenommen wird.,'tritt die Nothwendigkeit ein, nachträglich zu bestimmen, daß dir bey Fällung der Notion geschehenen Aussagen der Kunstverständigen nur bann bey der gerichtlichen Entscheidung der Sache die Kraft eines rechtlichen Beweises haben sollen, wenn die Aussage der von der Bankal-Verwaltung gewählten Kunstverständigen in Gegenwart einer Ge-richtsperfvn, und nach vorläufiger Vorladung der betreffenden Parthey, damit diese im Falle der obwaltenden Verwerflichkeit eines Kunstverständigen um die Ernennung eines andern bitten, oder bep der Aussage selbst ihre Erinnerungen machen möge, von jwey beeideten Kunstverständigen erfolgt, ihr Er» keiinrniß in bas darüber aufgenommene Protokoll eingetragen, der betreffenden Parley vorgelesen, und sowohl von den Kunstverständigen, als der Parten und der GerichtSperson unterfertigt ist. N, 8097. Dekret der Hofkommtssion tii Konvikts-Sachen an die Landesstellen in Oesterreich ob der Enns, Niederösterreich, Steyex-markuriö Mmim vom 6. Julius 1808; Sc. Mas. haben den Sinn de; höchsten Ent- ‘Kor/Wff „ ne'tn ävr» XXV, Land. B schlti- SO» C 1.8 ) >*>>« S'S’ Weß«"« M« im M-p d,« v. g. ituge« «ir Soring"" ^ttftlinge, welche h Me zweyte Klasse ver- Class, fallen sind, dahin zu erläutern geruhei, daß, wenn der bey der ersten Semestral-Prüfung aus einigen Schulgegenständen in die zweyte Classe verfallene Stiftling bey der zweyten Semestral-Prüfung das nahmliche S6)ickfal hat, er ohne weiters zu entlassen sey, und eben so auch der Stiftling, welchen erst bey der letzten Prüfung das Unglück getroffen hak, sich nicht über die zweyte Classe zu erschwingen, bey der ersten Semestral-Prüfung des folgenden Schul-jahrcs, wenn er abermahl nur die zweyte Classe erhält, behandelt werden müsse. N. 809g. Hofkaiizleydekret an sämmtlicheLailderstellett vom 7. Julius 182g. 2" Ansehung der Ersatzleistung der Derpflegs, der Ver- 4mb Montourskosten für Entlassene —■ von Seite der i^oänVur“«b Dominien widerrechtlich gestellte — hat der Hofkriegs-«m>"ssE. rath eröffnet, daß in dem Werbbezirks,Systeme vom Jahre 1781. nur zwey spezielle Halle bestimmt seyn, in welchen Obrigkeiten wegen wider-« rechtlicher Stellungen an das Aerarium eine Entschädigung zu leisten haben, nähmlich, wenn eine Obrigkeit einen fremden Unterthan auf ihre eigene Rechnung stellt, oder jemand Mit solchen Gebrechen zum Milt-' tär C '9 ) tflr abgibt, welche bey der Assentirung und chp-rurgischen Disttaeion unmöglich entdeckt werden konnten , die aber den Obrigkeiten, oder ihren Beamten bekannt waren, und geflissentlich von ihnen verschwiegen worden sind. Für den ersten Fall ordne der §. 6, an, daß der auf diese Art widerrechtlich gestellte Mann zu seinem Bezirks-Regimente übersetzt, und die stellende Herrschaft zum Ersätze des Hand-und Montoursgeldes zur Strafe ihres gesetzwidrigen Fürganges »erhalten werden solle. 1 Für den zweytrn Fall fei; gemäß $. 7. der mit Gebrechen gestellte Mann zu entlassen, und die Obrigkeit die biS zur wirklichen Verabschiedung des ManneS aufgelaufenen Verpfiegskosten an Brodlüh-nung, Schlafkreuzer, nebst dem Hand, und Mon-toursgelde dem Aerarium zu vergüte» schuldig. Diese beyden Fälle sind jedoch in Beziehung auf das Militär sehr verschieden. Im ersten Falle werbe nahmlich ein physich und politisch taugliches Individuum zum Militär -gestellt, und die im §. 6. erwähnte Widerrechtlichkett lieg« nur darin, daß eine fremde Behörde das gestellte Individuum auf sein eigenes Kontingent abgeführt hak, das gestellte Individuum bleibe Soldat, und werbt nur von rinem Regimente zum andern transferirkz von Sette des Militärs ftp gar nichts auf diese» Mann verwendet werden, was nicht Shnehin auf ihn verwendet worden wäre; das Militär fey alfo B » hi-v NB ( 2© ) NB hier nicht eigentlich in dem Falle , eine Entschädigung anzusprechen, auch sey in dem j. 6. der Ersatz des Hand- und Montoursgeldes nicht sowohl als Entschädigung des Aerariums, sondern vielmehr zur Strafe des gesetzwidrigen Fürganges den Obrigkeiten aufrrlegt worden. Im zweyten Falle aber werde Vln Mensch gestellt, der zur Militärdienstleistung physisch nicht geeignet ist. Dieser Mensch erhalte von Seite des Sie» rarlums Handgeld, Montour, Verpflegung u. f. w. kutz, werde von dem Staate so lange erhalten, bis seine Gebrechen entdeckt werden, und er wieder entlassen werden muß. Der Staat habe diese Auslagen nur ln der Voraussetzung gemacht, an ihm feiner Zeit einen brauchbaren Soldaten zu erhalten; bey Nichterfüllung derselben werden also diejenigen mit, vollem Rechte zur Entschädigung des Aerariums verhalten, welche durch Stellung eines solchen Mannes und geflissentliche Verschweigung seiner verborgenen Gebrechen diese Auslagen verursacht haben. Das nähmliche müsse aus denselben Gründen auf diejenigen widerrechtlichen Stellungen angewendet werden, wo der Gestellte der widerrechtlichen Stellung wegen entlassen werben muß, welches dann eintrete, wenn der zum Militär Abgegebene zur Zeit seiner Stellung nach den Gesetzen eine der stellenden Behörde bekannte legale Befrepung für sich hatte. Da c 21 5 Da febed) die Fälle, daß jemand "zum Militär abgegeben wird, der eine gesetzliche Befreyung für sich hat, nur selten sich ereignen können, dabey auch jederzeit eine besondere Untersuchung Statt finde« muß, und es sich nicht nur um die Entfchädigung des AerariumZ, sondern auch um jene deS widerrechtlich gestellten, was ihm während dieser Zeit durch den Entgang seines Erwerbes getroffen hat, endlich auch um die Bestrafung einer solchen eigenmächtige» widerrechtlichen Slmtsverfügung handelt, hat man die eigentliche Würdigung der Bestrafung eines solchen FUrganges der definitiven Regulirung des neuen Regulirungs- und Entlassungs-Systemes Vorbehalten, inzwiscben aber nichts dagegen zu erinnern befunden, wenn fämmtliche General-Kommanden angewiesen werde», Hey solchen widerrechtlichen Stellungen auf die Entschädigung des MilitZr.-Aerariums bep der betreffenden Landesstelle anzuteagen; nur muß hierdurch auf keine Weise in der Entlassung des widerrechtlich Gestellten eine Verzögerung herbeygefichrek werden» N. 8099, Patent vom 7. Julius igos. Wir Franz der Erste rc. Um den Unterthauen Unserer Trbkhnigreiche Galizien und Lodomerien die Befolgung der wegen des Abfahrtsgeldes sekt dem Jahre 1785 erlassenen Gefetzt, dann Unfern öffentlichen Behörde» ihre dicßfäl-- lige Abtabree, gelk (n @1* lizi«n be« irefftnb. C « ) « lige Amtshandlungen' zu erleichtern, haben Wir b*e Gesetze du ck d s gegenwärtige Patent in Zusammen-' Hang dringen lasse», und erklären demnach dasselbe für die einzige' Richtschnur in Abfahrtgeldessachen mit dem Zusätze, daß die Wirksamkeit desselben sich Nur auf Unsere Ecbkönigreiche Galijieid und Lodome» rten erstrecket. *. $. r. ^ ^ ' Jedem galizischen Unterthan steht frey, aus Me» sen Körigreichen mit seinem Vermögen in eine andere Provinz UnferS Kaiserstaates zu ziehen, ohne daß unter was immer für einer Benennung ein Ab-fahrrsgeld von ihm gefordert werden kann. Auch erstrecket diese Freyziigigkeit sich auf Unsere königlich» Ungarisch- und Siebenbrirgischen Provinzen, wie auch auf Ubser Herzogthum Salzburg, bann das Fürsten« khum Berchtvldsgaden. r. Die Entrichtung' elnes-Abfahrtsgeldes findet also pur in dem Falle Statt , wenn ein Vermögen au» Unscrm Königreiche Galizien und Lodomerien nach dem Lande eines auswärtigen Staates gezogen wird. $• 3« Das Rbfahrtsgeld von einem Vermögen, so au» Galizien nach einem fremden Staate geführt wird, soll den Betrag Zeh» von Hundert nie übersteigen; die» ser Entrichtung des zchr.perzentigen Abfahrtsgeldes Unterliegt aber ohnt.zUnterschied^jebes Vermögen, mU che» NB ( 2Z ) ches von einem gallzischen Unterthan, Bürger, Einwohner oder Angesessenen in einen auswärtigen Staat gezogen werden will. $. 4- Da die Verbindlichkeit zur Entrichtung des durch dieses Gesetz hestimmren Abfahrtgeldes allgemein ist, so sind derselben auch diejenigen Söhne und Töchter Unserer galijischrn Unrerthanen unterworfen, welche sich in einem fregiden Staate, in welchem von,den «ach Galizien ziehenden Unrerthanen ein Abfahrtgell» abgenommen wird, häuslich niederlaffen. $• 5* Die Forderung und Abnahme deS AbfahrtgeldeS findet jedoch in jenen Fällen nicht Statt, wenn der Staat, wohin das Vermögen aus Galizien gezogen werden will, von dem aus seinem Gebiethe in Unsere Erbsiaaten gezogen werdenden Vermögen, entweder vertragsmäßig, oder auch ohne «inen abgeschlossenen FreyziiglgkeitS-Vertrag kein Abfahrtgeld fordert, und rtnhebt, indem Wir in Absicht auf das Abfahrtgeld die genaue-' sie ReclprocitÜt beobachtet wissen wollen. §6. Die Obrigkeit eines jeden Ortes hat genau darauf zu sehen, damit Ul* Vermögen, es mag dem Abfahrtgelde. unterliegen, oder nicht, unangemeldet nach einem auswärtigen Staate gezogen werde; ein jeder solcher Fall muß ungesäumt dem Fiskalamte ln Lemberg, oderj dem.Vorgesetzten KrUsamte a'ngezeigt, ; C 44 ) das Vermögen selbst aber bis zur erfolgenden Egk-fchließung mit Beschläge belegt, und nicht ausgefol-ßtf werden. Sollte sich eine Obrigkeit die Verabsäu-mung oder Vernachlässigung ihrer dießfälligen Pflichten zu Schuld kommen lassen, so ist dieselbe zur Erlegung des von dem abgezogenen Vermögen zu entrichten gewesenen Abfahrtgeldes zu verhalte». 7- Dom beweglichen Vermögen, insofern selbes einem Unterthane eines fremden'Staates züfällt, oder insoweit der Eigenthümer dahin abziehet, ist das Abfahrtgeld immer sogleich abznziehen, und an Unsere kandesfürstliche Kasse abzuführen, wenn auch ein solches Vermögen in einem Unserer Erbländer noch belassen würde. Vom unbeweglichen Vermögen aber ist das Abfahrtgeld nur bey Verkauf oder Veräußerung Zu fordern, überhaupt jedoch die Befugntß zur Außerlandeeführung des Vermögens nicht eher zu er--theilen, bis das Abfahrtgeld entweder sicher gestellt fei), oder der auswandernd« Landesetnwohnrr sich tiher die Abfuhr und Berichtigung dessetben gthörtg ausgewfesen haben wird. Uebrigeas reiumen.Wir Unserer galizischen fatti bestelle das Recht ein, über Beschwerden, welche in -Hinsicht des aufgerechneten Abfahrtsgelbes entstehen-, zu entscheiden. §8- Die Juden «erben bey ihrer Auswanderung, unh bey .C 25 ) AB Sky Entrichtung des Abfahrtgeldes den dießfallS für >U christlichen Landcseinwohner bestehenden Gesetzen gleich gehalten. $• 9' Won dem Fruchtgenuße eines im kande verbliebene» Vermögens, es mag in Zinsen, Interessen, oder sonstigen Nutzungen bestehen, ist kein Abfahrtgelb'zu fordern. Z. lS. Auch diejenigen Kapitalien, welche durch ein von auswärtigen Staaten «rwiefener' Maßen «ach Galizien gebrachtes, und daselbst mit oder ohne Hypothek angelegtes Vermögen entstanden sind, sind von der Entrichtung des AbfahrtgeldeS befreyet, es wäre dann, daß der Eigenthümer tines solchen Kapitals den unverkennbaren Willen, in Unfern Königreiche« Galizien und Lodomerirn zu verbleiben, «.uf die im z. 56. des J. Theils des bürgerlichen Gesetzbuches porgeschriebene Welse erkläret hätte, in welchem Falle it wie ein Elngeborner behandelt werden muß. §. 11. Erbschaften ( wenn sie ln HandiperkSgcräth-schaften bestehen, sind unbedingt frey; bestehen sie aber in Hausgeräthfchaften, so können sie von Unserem gallizischen Gubernium von dem Abfahrkgeldr befreyet werden, dafern sie den Werth von Einhuu-dert fünfzig Gulden nicht übersteigen. i2. C 26 ) 5. 12. Öle Ausstattung derjenigen, die sich lit frem* den Ländern verehlichen, und die Fahrniße, die ein Auswanderer mit sich nimmt ( find vom Abfahrt-gelbe frey. §» 13* -Einem - königlich- preußischen Unterthan, wenn er eine Erbschaft auS Unfent Königreichen Galizien und Lodomerien zu beziehen hat, füllen mit Ausnahme der gewöhnlichen Stempel- und Gerichts - Taxen, dann Prokuraeurs -- Gebühren nicht mehr als zehn ✓ Perzent abgenommen, und dergestalt berechnet werden, daß in Fällen, wo neben der Abfahrtgeldgebühr auch eine Erbsteuer eintrltt, an dem Ersten nicht mehr «Id fünf, und an dieser ebenfalls nur fünf von Hundert abzufordern sind. m- Der feinen gewöhnlichen Aufenthalt in unser« Kaiserstaate nicht habende galizische Abel, welcher . unter der Benennung sujets mixtes begriffen ist, unterllegt-bcm zehn perzentigen Abfahrtgelde von demjenigen. außer Landes gehenden beweglichen Vermögen , welches ihm von dem Verkaufe eine- ln Unfern Königreiche» Galizien und Lodomerien gelegenen unten beglichen Vermögens jugefloffen ist. N, 81 Oo« ♦ ( 27 ) UrrA fondtbr»-c" träge. Mo. 8100* Hsfkanzleydekretvom 7. Julius i8<>8, kund-' gemacht vom k. f. gallizischen Lündesgu^ bernium den 7. Janer 1809. Seine Majestät haben allergnädigst zu ent- K« ««»elf schlieffen geruhet, daß die in den beutscherblän-bischen Provinzen, und in dem älter» Lheile Gatt-ziens bestehende Normal-Vorschrift wegen Entrichtung veriassen-cines gewissen Betrages von Cbvilverlassenschaften a» ,n bende«, den No.'malschulfond, auch für den jünger» Thetl ^<^«,0»* Galiziens ausgedehnt werden soll. Im Grunde derselben ist nun in beyden Theile» schafl-n Galiziens von jeder Civil-Verlass-nschaft, wenn bas dün Schür-reine Vermögen 300 Gulden Rhn. und darüber beträgt, ein bestimmter Betrag im^ältern Theile an denNor-malschulen- im jünger» Theile aber an den allgemeinen Ctiftungssond, und zwar bey dem Herrnstande mit 4 Gulden Rhn., bey dem Ritterstande, den Honoratioren und dem Handelsstande mit 2 Gulden Rhn., bey den Professisnisten, Bürgern und Bauern mit 1 Gulden Rhn. durch die Abhandlungsinstanzen ohne Rücksicht, ob die Erbschaft ab intestate, oder auS einem Testamente den Erben zufällt, entrichten zu lassen. Zugleich haben Seine Majestät zu befehlen geruhet, daß diese allerhöchste Vorschrift von nun an ln beyden Theilen Galiziens a«,ch für die Mllitär-Ver-lassenschaften, jedoch mit der .Modification in Vorzug V HA C 2$ ) jug gesetzt werden sol!- daß beMedrm Sterbfalle' eines Faigilienhquptes, worunter auch die Gattinnen und Wittwen ju rechnen find, wenn nähmlich das reine Vermögen Zoo Gulden Rhn. , und darüber betrügt, per Normalschulrnfsnds-Beytrag van der Generalität mit 4 Gulden Rhn., von, den Staabs - Offizieren mi? Einschluß der Obersten mit 2 Gulden Rhn., und voy den Offizieren nem Hauptmann oder Rittmeister abwärts mit 1 Gulden Rhn. an den Normalschulen- oder . • Diäten zu 8 st. Diäten zu 6 fl. Diäten zu 5 fl. Diäten zu 4 fl. ; Diäten zu 3 st- Diäten zu 2 fl. ■■ Bücher- Revisor. ■" " V’X Gubern. Translator. Bureau-Accessst. - ' ".-7 • Director'deS Einreichnngs, Protokolls. Einreichungs - Protokolls - Adjunct. ' . ‘ - ■> ' Director des Einreichuugs-Proto-kdlls. Rathsprokykolls- und Einreichungs-Protokolls - Adjunct. Landrechts- Translator. Auskultanten. 7 • ■> " Criminalarzt. Districts - Gerichts- Sekretär. . — Rakhsprotocollist. — Registrator. — Einreichungsprotocollist. Wundarzt. ' - Kerkermeister. . ; ' , ' ■■ ; - Landesbuchhaltungs - Registratur-1 Expeditor. x , Landes * Buchhaltungs - Practicant. I\ '■ ,-\ Kreis - Kässe - Osszier. v ' ' - - . ‘ • Landrechis - Expedits * Director. - Appellations - und Landrechtskanzlist. Appellations --und Landrechts -Accessst. . ■ Appellations- Registraturs- Director. ' .. Landrechts - Registraturs - Director. Appellations - und Landrechts -Registrant. Land^g-n-cokt^ ^Einllchm-r. , . •; > ' ■ k • .7- . , Registrator. Bize-Registrator, Grad - Gerichts-Registrator. •. . . Z Ingrossisi. • ' . > V | 'S •. yv " __ _ r V Megisiraturs- Protokolls - und Expedits -- Director. Registralurs- Protokolls - und Expedits, Adjunct, 1 \ Practicant (beeid.) Bezirks-Aufseher oder Revisor. -- • V ' ' , . Postmeister auf dem Lande. Staüonsvostoffizier - Conducteur. V ■ ; _ ' ' ’ Oberamtmann. Bergrath. Bergrichter. Odcrbergverwalter. Buchhalter. 7 - ' >, " • ’ (' Rechnungsossizial. Sudhüttenmetster. Administrations - Registrant. In gross st. Gegenhandler. Magazineur. Accessst. Banaufseher. Zimmermeister. Mauermeister. Oberschachtmeister. Holzverrechner. Schachrmrister. ^ - ------ j ' ; v ' ' - Glashüte» - Revisor - Registrant. / , 1 ’ V ; ■ ' ' V ■ , Strassenbau-Rechnungs- Confizient.- Straßenbau - Calculator. — slnkercoinmiffär. — Kanzlist. — Ober-und Unteranschaffer. Baumeister und Bauaufseher. — Maurermeister. —• Zimmermeister. > — Bühnsnmetster beym Wasserbau. ' ' ! '' :J ■ " / , BeziriSarzt.' Kontumaz * Director. v ' , ; ' , . ■ Bezirkswundarzk. Kontumaz-Chyrurgus. - ■ ' ' V . Orientalischer Dolmetscher. Steuer - Conscriptions - Commissar. ' ■ . ' \ . r ' " ih }■ V ' , T 1 X; ■ /7 - , ' , ••• f V ' ' , ' 1 ", : / ' t • ’ . v . _ * 2 v l; %£ C 35 ) N. 8105. Hvfkanzley-Decretan sammtlicheLanderstel-lcn vom 14./ kundgemacht von dem Mährisch - Schlesischen Landesguberninm den 29. Julius i8og. Aus der beyliegendcn Tabelle ist zu entnehmen, Dlären für wie man einige in dem neuen Licfergelder-Normal? Normale " nicht enthaltene Dienstes-Cathegorien nScht.äglich zu tlassifiziren befunden habe. Caches klen. N. 8io®. Hofkanzley Decret an die Nieöeröstreichische Regierung vom 14., kundgemacht den 25. Julius 1868. Se. Majestät haben das Koster der Salesiane- Erbrfäbigi rinnen in Wien auf gleiche Weise, wie es bereits eaieffane» mit den Ursültnennnen Und englischen Fräulein ge- $$1^ to scheheN ist, von dem Amortisations-Gesetze auf unbestimmte Zeit zu befrepen geruhet. N. 8107» Holkanzley-Decret an die Niederösterreichi-sche Landesregierung vom r 6. Julius 1808. Se. Majestät haben das bisherige außerordcnt- K«nbwirrd. ltche Lehramt der Landwlrthschaft an der Universität zu Wien ju einem ordentlichen Lehramte zu erx Zwangs-^ C b hr- Theologen «eb Lanbbe» amte bestimmt. $36 und welcheAubl» teurS, wenn fie In Civil» Justiz-Dienste übertreten »vollen, einer neuen ‘Prüfung Ley ven Civil- Appel-laitonsge-richkcn zu unterziehen $n». c 36 ) HS heben, und gnädigst zu befehlen geruhet, baß dieser Lehrkurs, welcher durch «in volles Jahr mit wöchentlichen fünf Stunden zu bauern hat, für die Theologen und Landbeamten dergestalt als ein Zwangs--Stu-fcluro zu gelten habe, daß nach Verlaufe dreyet Jahre, von dem kommenden Schuljahre angefangen, kein Herrschasts- oder Gutsbesitzer einen Landbeamten aufzunehmen befugt scyn solle, welcher sich nicht mit einem gültigen Zeugnisse über die erlernte Landökono-mir auszuweisen vermag. N. 8108. Hofdecret vom 16. Julius, kundgemacht von dem Appellations und Kriminal-Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den »»August i8o§. Seine k. k. Majestät haben auf die gemachten Anfragen, ob und welche Auditeurs, wenn sie in Civil-Justiz - Dienste übertreten wollen, einer neuen Prüfung bey den Civil -- Appellationsgerichten zu unterziehen sind, folgendes festzusetzen befunden. a) Generalauditeur - Lieutenants, und wirkliche Stabsaudtteurs > dann jene Regimentsaudi-teurs, welche für das Stabsauditoriat die sogenannte strengere Stabal, Prüfung abgelegt haben f sind in keinem Falle zu einer neuen Prüfung MB C 37 5 fu»3 bey den Civil - Appellationsgerichten ju ziehen. b) Regimentsaudtteurs aber sind dann von ben Civil - Appellationsgerichten neuerdings zu prüfen, wenn fie sogleich um eine Landrathsstelle, oder eine Rathsstelle bey einem Magistrate der Hauptstadt der Provinz sich bewerben. Bey niedrigeren Justizkathegorien, und bey der Con-currenz um ein Krlminalamt überhaupt bedürfen auch Regimentsauditeurs keiner neuerlichen Prüfung. Wo übrigens in jedem einzelnen Falle die Verdienste, Eigenschaften und die Tauglichkeit des Bewerbers aus dem Militär »Justiz« (raubt, mit Rücksicht auf die anderen Mttcon-cnrrenten, ohncdieß naher zu beurtheilen sey. Welche höchste Entschließung den sämmtlichen hither untergeordneten Gerichtsbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 8109. Hofkanzley-Decret vom 16. Julius, kundgemacht von dem mahvisch-schlesischen Landes gub ernmm den 29., und von demLan-desgubernium in Böhmen den z-. Julius 1808. - Es ist sich bey Rekrutenvidirung in Hinsicht der Wie sich Postillionen yit thunlichster Schonung und Vorsicht zu ^ngieW ffifif fcer Deš fthßlonvn p Bet» innen fty- Uehcr Me von den Verlassen-schatten t er SPeneficto' fen jur To-flran'ij her Alumnate fltjun h tnnnben Be-ähtg «st. ^ C 40 ) ten dem galizischeu Laudesguberuium den 7. October igog. Da qus den schon ssfterS vorgekommenen Ge» suchen erhellet, daß mehrere Jünglinge, welche nach zuriickgelegken Gymnasial? Studien eine Anstellung b-y Gutsbesitzern erhalten, in der Folge, um zu einem Richte amte zu gelangen , die Prüfungen aus dem juridischen Fache nachzutragen verlangen, ohne sich jedoch hiezu durch das Studium der Philosophie vorbereitet zu haben; so wird zur allgemeinen Wissen» schüft der Leitern und Vormünder bekannt gemacht, daß in der Folge seiner mehr, wenn er auch durch mehrere Jahre in wirklichen Diensten schon gestanden seyn würde, zur Nachtragung der juridischen Prüfungen, um zu einem Richteramte zu gelangen, zugelassen werden wird, wenn er sich nicht über die zurückgelegtea philosophischen Studien auszuweiftn lßyig ist. N, §nz. Hofkanzlcy-Decret an sammtliche Länderstel-« len, mit Ausnahme Galiziens, vom 21. Julius 1808. Wegen künftiger Verfassung der Lotalien ^über L?ea«"Drr-faffung und Ei'^ndung die sich sowohl bey dem Militär als dem Civile erge-Lber.Äetur. bende» Geburten, Traüungen und Sterbefälle von Sei- C 4« ) W trag ertheilt, die Trauungen, Geburten und Ster-befalle des Militärs vom Jahre i8o§ an, durch die Felhkapläne jährlich ausweisen zu lassen, und diese Ausweise den Ländersiellen auf Verlangen zukommen zu machen, damit durch dieselben die Totalien vom Civile, und Militäre von der LandeSbuchhalterep verfaßt werden können. Die Landesstrlle hat demnach in Zukunft jeder, zeit diese so gearteten Totalien in dem vorgeschriebe« yen Zeitpunkte atr die vereinte Hofkanzley einzir-senden. Hsfkammer.-Decret an sammtlichs Landerstellen, Administrationen und Direktionen vom 2i. Julius, dann Hofdecret der Zu-stizstelle vom 6. August i8os. b) Vom Tag« des Dienstantrittes, oder endlich c) , Vom Tage, wo der Gehalt des in der Frage den. sichenden Dienstplatzes erledigt worden ist. N. 8114. Alle Besoldungen der Beamten fangen an: a) Vom Tage der Pflichtablegung, oder Mann dt«! Besoldungen der Be- Dik- Diesem allgemeinen Grundsätze findet matt folgende Erläuterungen nachzutragen- Ad a) In der Regel ist der Ta g der Eidesablegung durchaus der Anfangstag der Be--soldung flir den Beamten, nur wenn dieser aus :t ■' | Amtlichen Ursachen in Ablegung der Dienstpflicht gehindert wird', kann er zum Genüße der Besoldung vom Tage deS Ernennungs - Decretes gelangen. Ad K) Vom Tage des Dienstantrittes fängt die Besoldung in allen jenen Fällen an, wo . ein Beamter zu einem andern gleichen oder verschle-. *t5 depen Dienste übersetzt oder arrgestellt wird, unb. wobey er keinen neuen Diensteid abzulegen hat. f Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn ein dritter Kretscommiffar zum jweyken, oder ein zweyter zum ersten vorrücket, oder wenn ein Beamter, ohne seinen Dienstrang zu verändern, zu einem andern Platze gelangt. Ad c) Endlich vom Lage der Erledigung geht die Besoldung an die nachrücken-den Beamten nur dann über, wenn es sich um klassenmäßige Besoldungen der nähmlichen Ka-thegorie, das »st, um die nach dem Alter oder einer andern Dienstordnung schon fest bestimmte Vorrückung in der Besoldungsclaffe bey Stellen und Gremien handelt, wo die höhere Be- TrS c 43 ) Besoldung- dem nachrückenden Individuum schon in voraus in eventum verliehen war, wie dieses z. B. bey Rathen, Sekretären, Konzipisten, Registrants, Kanzevisten eines Gremiums, für welche mehrere Besoldungs ^Classen bestehen , her Fall ist. Wenn aber in diesem letzten Falle eine solche Vorrückung durch was immer für ein Ereigniß dergestalt gehemmt wird, daß die ln Erledigung gekommene Besoldung länger als ein Jahr offen bleibt, so tritt die Vorschrift der hierortigen General-Verordnung vom 28. Jäner dieses Jahrs ein, gemäß welcher jeder Betrag der erledigten Besoldung, welcher Über den Zeitraum eines vollen Jahres ausfällt, dem Aerarium zuruckzubleiben, ein Jahresbetrag aber den Beamten nachträglich zu Guten zu kommen hat. Hieraus ergibt sich dann von selbst, daß diese in der eben angeführten Verordnung vom 28. Jäner dieses Jahrs berührte Nachtragszahlung einer früher erledigten Besoldung niemahls jene Gehäite betreffen könne, die nach der gegenwärtigen Vorschrift vom Tage des Dienstantrittes anzufangen haben. Nach diesen Direktiven ist sich daher in allen verkommenden Fällen zu benehmen. - N. 8115, Sö£ c 44 ) Sog N. 8115. Verordnung" hon der Landesregierung in Oeffemtdj ob der Enns vom 21. Julius 1808. Beurlaub- Auf Ansinnen des k« k. Militär-Obercommando »»«estat'E wirb den f. t. Kreisämtern in Verfolg der Weisung Üm'stte vom ZI. Mär; 1807 qufgetrage», daß, um bas tootoubr”' der Urlaubeörter - Verwechslung bey der beur» Unaubexaß laubten Mannschaft zu verhindern, die unterstehenden icht tam«. H)Eistrate > Distrikts - Kommissariate, Grund - und Ortsobrigkeiten mit aster Strenge zu verholten sind, keinem Beurlaubten die Veränderung, ohne Genehmigung des Militar-Commando zu gestatten, und besonders darauf zu sehen, daß sich kein Beurlaubter, unter was immer für einem Vorwände, in einem Orte, wohin sein Urlaubspaß nicht lautet, ohne höhere Bewilligung des Militär - Commando aufhalte. N. 8u6. Decret der Studien - Hofcommission an sämmtliche Länderstellen vom 23. Julius, kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesgubernium Den 5. August igog. Ueberben Se. Majestät geruhten anzuordnen, daß, gleich» umerMt' wie nicht nur die sämmtltchen deutschen Schulanstal- drr Gymna» #ftt MB 'C 45 ) MB tat, sondern auch Me in einigen Landstädten neu er, flalschüler richteten philosophischen Lizäen sowohl in Hinsicht des BischLftzn literarischen als religiösen Unterrichtes der unmittel, wachen, baren Aufsicht derDiözesan-Bischöfe anvertraut sind, eben so denselben die unmittelbare Aussicht über jenen Religionsunterricht, welcher bet Gymnasial-Jugend durch eigens aufgestellte Katecheten rrtheilt wird, wenn es nicht schon bereits geschehen ist, übertragen, und das hierwcgen Erforderliche sogleich verfügt werden soll. K 8"?. Gübernial - Verordnung in Böhmen vom 23. Julius 1808. Die längst der bairischen und sächsischen Grenze Anbaltnng dislozirten Regimenter, haben über die Sorglosigkeit Ar^bc"' des Landmairnes in Anhaltung und Einbringung der rreffrnd. Deserteurs Klagen geführt, und zugleich um die weitere Mißfällige Abhülfe gebeten. Der Landmann ist daher über die schiefen Gewissensbegtiffe, durch welche er oft zur Begünstigung der Deserteurs verleitet, und sie anzuhalten abgehalten wird, durch die Geistlichkeit gehörig zu belehren; den Aemtern und Magistraten sind aber die dießfalls bestehenden allerhöchsten Befehle wegen Anhaltung und Auslieferung der Deserteurs unverzüglich zu republiziren, und über deren genaue Befolgung strepge zu wachen. - N. 8118. N. 8ii8. Hofkanzley-Deerct an sammtliche Landerstel-len mit Ausnahme GalliZr'ens, vom 25^ Julius i8s8. Sc. Majestät Haber! die in Absicht auf die Gütung bey siaatsherrschaftlichen Untcrthanen bisher bestandene f»Qfitf*ea Normal-Vorschrift von 1785, vermöge welcher den-rwif1^“' leiben in Fällen, wo sie durch Feuer derünglückt rour^ de», der zehnte Thcil des an dem fundus insfructus erhobener Maßen erlittenen Schadens aus den obrigkeitlichen Rente» bisher verabfolget worden ist, dahin jri beschränken geruht, daß dieses Feuerschadells-Vergücungszehntel in Zukunft tml solchen Unterthäneir juzuwenden sey, welche aus ihrem eigenen Vermögen ihre gbgebrünnren Häuser wieder aufzubaucn, un^d sich den verldrUen funduš instructus beyzuschaffm außer Stande sind, oder die wegen der auf ihrestt Besitzungen haftenden Schulden chi Geldanlehen zu verschaffen sich nicht in der Lage befinden, inithin wahrhaft hlllflos, und der obrtgkeititchen Unterstützung wirklich bedürftig sind; da hingegen jenen Unterkhanen, welche sich in einem so traurigen Falle nicht befinden , und nebst ihren Bauerugürern auch noch beträchtliche Ueberländ - Grundstücke, oder Actio-Kapitalien besitzen, und sich daher von einem sie betroffenen Feuerunglücke leichter zu erhohlen vermögen,' in Ankunft nach Lage der Umstände bloß ein - zwey- C 47 3 * bis drepjahriger Nachlaß an den der Obrigkeit zu entrichtenden Gaben bewilligt, und zur Wiederauf-bauung ihrer abgebrannten Häuser die liöthigen Bau» Materialien da, ws sie auf den Herrschaften selbst erzeugt werden, um mäßige Preise, ynb gegen lei* deutliche Terminzahlung verabfolget werden sollen. jsr, 8119. Hofdecret vom2Z. Julius, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der • Enns den 2. August 1808. S3>ft Beziehung auf die Verordnung vom io. Auf bi« Dezember 1804 sind alle Unterbeh'ürden zurVerdopp- ^"ber^ lüng ihrer Aufmerksamkeit, um die noch immer in die Gewerbs- ■ ; . teure und türkischen Provinzen, insbesondere nach der Moldau «Profess,on«-fortdauernde heimliche Auswanderung von Gewerbs» türkischen lenten und Professlvnisten zu verhindern, anzuwetsen, ^°bes°nd/, und die Einleitung zu treffen, damit fle solchen heim* Moldau % lichen Auswanderungen nachspüren, und bep ihrer zu wachen. Entdeckung gegen die Emigranten, und die babep ver*. stochtenen Personen nach aller Strenge verfahren. N, 812O. Gubernial - Verordnung vom 27. Julius 1808. Da die Ausweise, welche über die geschehene VterteljLb-Kuhpocken - Impfungen sonst vierteljährig eingesendet wer- c 48 ) Kvhpock«»» wervep mußten, von keinem wesentlichen Nutzen mehr Impfungen Haben auf find, fo kommt eS von derselben Einsendung ganz ab. }Ubu»"ae Doch aber ist dafür zu sorgen, dach die Vaccinations- Smpfärzte $roto^oße eon teit Jmpfärztrn sogleich mit Schlüße mu Schlüße des Jahres etngcbracht, und sogleich der Landesstelle de« Lahr« die Vacci- überreicht werden, tiütfoni - fi>rvtoko0e N Qiar abj«g-brn. * bI2I‘ Hofkanzley-Decret an sammtliche Landerstellen, mit Ausnahme Galliziens, vom 23. Julius, kuudgemacht von dem mährisch -schlesisch?» Landesgubernium den 19- 2lu-gUst I8o8. Das Russisch - Kaiserliche General - Consular hat auf Befehl des Russisch-Kaiserlichen Senators und Divans-Präsidenten der Moldau und Wallachey der der Moldau k. k. Agentie in Jassn die Eröffnung gemacht, daß die 44 nb 333n da 2 chey wird Ausfuhr der russischen Silber-Rubel aus derMoldau Lstnrcichi- und Wallache,) nach den österreichisch - oder türkisch-tür'fif*6” kaiserlichen Staaten bky Strafe des Kontrabandcs €taaKnč" ^"bothen sey, und bas Ersuchen bepgefügt, hiervon verdorben. die anher handelnden t. k. Uaterthanen zu verständigen. N. 8122« Decret der vereinten Hofkanzley on das steuerlich-karntnerische Landesgubernium vom 28. Julius i8q8. Wk« ber Uebrr die Frage — ob, wenn ein Bauernwald Kaufschll- ling bey ri- DleAu«-fuhr der russischen Silber Rubel au- ,< 49 ) rinem Gewerken auf einmahligt Abstockung überlassen 6m an 6fe (SttDcrftftt wkrd, der bießfällige Kaufschilling ganz, oder ein Jur Absto» Theil desselben fruchtbringend angelegt werden solle, M^ub«r-um»die Interessen davon dem jeweiligen Besitzer des Waldungen Bauerngutes als Entschädigung für den ihm eNtzo- sty. ■ genen Waldnutzen zukommen zu machen, oder, ob der Verkäufer den ganzen Kaufschllling zur willkührlt-chey Verwendung erhalten solle, haben Se. Majestät zu entscheiden geruhet, daß denjenigen unterthänigen Waldbesitzern, welche ihre entbehrlichen Waldungen an Gewerken auf einmahlige Absiockung überlassen, der dafür bedungene Kaufschllling zur freyen Gebah-rung ganz belassen ^werden solle, ohne einen Unterschied zu machen, ob solche unterthanige Waldungen bereits vollkommen schlagbar, oder, ob sie zwar tfoell* weise schon schlagbar seyn, aber erst in einer gewissen Zeikperiode zur gänzlichen Abstockung gelangen werden. Jedoch sollen 1) solche Abstockungs-Verträge stets nur nach vorläufiger gründlicher Erhebung der Entbehrlichkeit dieser Waldungen bey dem Baucrngüte, und nach hierzu von den Landesbehorden unter den gesetzlichen Vorsichten erhaltenes Bewilligung errichtet werden. 2) In jedem solchen AbstockungS- Vertrage soll das Mqß der in einem Jahre abznstockenden che, und die Zahl der Jahre, binnen .welchen die ganze Oberfläche abgestockt werden muß, nach deren . XXV, Band. D Ver» Wann und rvi« dleHolz-f*(oybr felgen» des festzusehen, und zwar a) flno künftig zum stückweise» Verkaufe der weiß-itno schwarzgarNecien Kerzen nur die Gattungen, wo 8, io, 12, 16, 24 und 32 Stücke auf daö Pfund gehen, zu erzeugen, und alle übri, gen Gattungen zum Klcknverkaufe verbothen. d) Wird folgendes Gewicht für das Stück von obigen Gattungen bestimmt/ »ähmlich 1 Stück »on »er 8^.1 Gattung auf 4 Loch, I dett» D 2 von W c 52 ) w- ion der loten bet to 3 Loth , i detto von der I2ten detto 2^ Loth, t detto von der löten detto 2 Loth, 1 detto von der 24ten detto l | Loth, r detto von dec Z2ten detto 1 Loth. c) Jjjat der Seifensieder oder Kramer nach der ge--gemvärtigen , bis letzten Oktober (. I. bestehenden Satzung der Kerzen a 35 kr., dann 34-f-kr., das Brück der 8ken Gattung zu 4I kr-, das Stück der roten detto 3} fr., das Stück der!2ten detto 3 fr», das Stück der löten detto kr., das Stück der 24 detto kr , das Stück des Z2ten detto ich fr. zu verkaufen, und sich keine wie immer geartete Ueberschreitung zu erlauben, widrigens der Schuldige gleich andern Eatzungsübertretern würde bestrafet werden. 6) Sey den Commissariaten einzubinden, auf die Seifensieder und Krsimer dteßfalls strenge zu wachen, und jeder Unfug sogleich nachdrückltchst zu bestrafen, übrigens aber die Einleitung zu treffen, daß-diese Satzverordnung bey diesen Gewecbsleuten [in den Berkaufstäden bffeiztlich zu Jedermanns Einsicht angeheftet werde. August. ^ •N. 8125, Hofdecret an fmnmtliche Läuderftelleu vom 3., kulldgemacht von der Larldeßregisrung ob HrB C 53 ) oh der Enns, dann d^n mährisch ^schlesischen Landesguberuium den 19-, vom dem steyermarkisch - karntnerischcn und . von dem böhmischen Landesguberuium, und von der Landesregierung int Erzher-zogthume Oesterreich unter der Enns den 20., von der vereinigten krainerisch - gör-zerischen Landesstelle den 24., vom galtt-zischen Landesgubernium den 26. August i8og. Es wird in dem laufenden Monakhe der Stem- Abän, berung b(6 pel pr. 30 kr. nur auf gewöhnlichen Kanzleypapier Stempel-mit dem zirkrlförmigen Stempel, welcher nur in der £<“,«“0 u. schwarzen Verzierung um den in der Mitte befindlichen k. k. Adler abgrcindert worden ist, aufgedrückt, und das Stempelpapier auf solche Art in öffenlichen Verschleiß gesetzt werden, daß map sich desselben, so wie des mit dem Wasserzeichen versehenen Gtempelpapiers ohne Anstand bedienen kann. Diese Abänderung des Skempelpapicrs kzu dem Zv kr. Stempel wird zu jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht, N, iS26„ Hofkanzlcydecret an sämmtliche^Landerstel-leu vom Z. August r8o8. Um Sr. Mas. ein- getreue Uebersicht von der Spanns-Last zu verschaffen, welche den Provinzen durch die Itfftunßen. C 54 5 W immer ausgedehnteren Vorfpannsleistungen zugewälzet wird, haben sämmtlichr Länderstellen n;it Ende deS Mtlikärjahcs «inen summarischen Ausweis anher zu übersenden, aus welchem zu entnehmen seyn mug, was in pbcnt Kreise an Vorspann geleistet wurde, und wie hoch in jedem Kreise der gewöhnliche Fuhr» lohn bestehe. N. 8127. Hofkanzley-Decret ansammtliche Länderstellen vom 3., kundgemacht von dem steyer-märkisch «karntnerischen Gubernium, und der Landesregierung ob der Enns den 24. August 1328. Vorschrift, üm die Behörden und Private in die vollständige «ermo^ Kenntniß des be^i Vermögens - Reclamations - Gesu-dmn'ulon^ chen in die österreichischen Staaten etngewanderter Eönigl. bairischer Unterthanen zu beobachtenden Der» derker bat- fahrens zu setzen, und um allen künftigen aus der Ver- Utt' terchanen zu nachlässgung der erforderlichen Förmlichkeiten entste-benchmen. ^en^cn vmtrieb zu beseitigen, wird fämmtlichen Dominien und Ortsobrtgkeilen zur Benehmung und Belehrung der Partheyen bekannt gemacht, daß diese Dermögens-Erfolglassnngs-Gesuche, wenn der Bitt-fieller in seinem Vaterlande der Militärpflicht unterlegen hat, a) mit dem legalen Taufschein, und b) Stiff C 55 ) b) mit der Anzeige, ob Bittsteller vereheliget sey oder nicht, versehen seyn müssen. Eben |o ist c) der Stand des angefallenen Vermögens anzü» führen, d) ein legales Zeugniß von der dermahligen Obrigkeit des Eingewanderten über die Art der An-säffigmachung in den k. k. Staaten, und den Zeitpunkt, wann solches wirklich geschehen ist, beyzulegen; und endlich s) wenn körperliche die yntauglichkekt zum Feld-kritgsdienste nach sich ziehende Gebrechen vorgeschützt werden, solches ebenfalls durch ein legales Zeugniß zü. erweisen. Uebrigens unterliegt das aus Baieru erfolgt werdende Vermögen einer Auswanderungs-Taxe von 3 Procento, und hat jeder der Militärpflicht Unterworfene bey, seiner Vereheligung 5 fl. zur Milttär-Witt-wenkasse, und wenn er das vierzigste Jahr noch nicht zurückgelegt hat, oder nicht wegen körperlichen Gebrechen zum Militärdienste untauglich ist, bey feiner Auswanderung die MilitLr-Redimtrungstaxe yon igo fl. zu erlegen ; daher, wenn etntretende Umstände den Bittsteller zur Befreyung von dieser letzteren Taxe zu eignen scheinen, um die Nachsicht derselben ausdrücklich in dem Gesuch« gebeten werden muß. Endlich können Pattheyen, welche in Process: und rechtliche Verhandlungen bey den bairischen Behörden pikwickelt werden, *un&J um einen verläßlichen Advo- . ka- C 86 ) taten in Verlegenheit sind, sich bey dieser Landes-stelle melden, welche sich im Stande sieht, ihnen bey den vorzüglichsten bairischen Hofgerichten Advokaten nahmhaft $u machen, denen sie sich mit dollem Vertrauen überlassen können, Nf l828. Hofkanzley-Decret vock 4, August, kuud--gemacht vom gallizischeu Laudesguber-nmm den 9. September 1808. Lafi nun: Jin Nachhange der unter der Zahl ioi den 9. der Ärakaue Januar 1807 eröffnet?« höchsten Anordnung, baß aztuaion* künftig in der Residenzstadt Wien, und in ihren Vor-schlüssig^ skädten, dann in allen Provinzial.-Hauptstädten, wo Wcdand- die Landesstelle ihren Sitz hat, die in dem damahls Aburtdel- bekannt gemachten Verzeichnisse enth alten en schwe-f*roetm‘8£ c sr ) Bildung erhalten habe», die uiientbchrlichsten Vor- Äab,Unkenntnisse zu ihrer künftigen Bestimmung beyzubrin-gen, und dadurch zugleich der Infanterie einen ergie-bigen Nachwachs brauchbarer Unter- und Oberofftziere l-bul«,. zu sichern, haben Se, Majestät die Errichtung eigener Kadetenschulen nach folgenden Grundsätzen zu genehm migen geruhet $ v §• Es sind vier Kadeten-Kompagnien, und zwar Zusam-«ine in Böhmen, eine in Mähren, e.'ne in Nieder- von"^Ka-ösierreich, und eine in Jnner'österreich dergestalt'zu- out "sammenzusetzen, daß zu jener in Böhmen die Kade- Kadeten^der ten von 16, zu jener in Mähren ebenfalls von 16 Regimen» Jnfanterie-RegimentMm, zu jener in Niederösterreich von IZ, dann zu jener in Innerösterreich ebenfalls boß' 15 Infanterie-Regimentern abgegeben werden. Dabey ist bloß auf die jeweilige Dislocation der Regimenter Rücksicht zu nehmen, daß nähmlich sowohl bey der ersten Zusammensetzung der Kabetcn-Kompag» nien, als bey den künftigen Ergänzungen, die in jeder der benannten Provinzen bcquartirten Regimenter jederzeit ihre Kadeten zu der Kadeten-Kompagnie im Lande abgegeben, von den in de» anderen Länder« verlegten Regimentern aber immer diejenigen bestimmt werden, welche dem Standorte der Kompagnie [mit nächste» liege». 1 ~ 3, Diese Kompagnien sind so viel möglich in dem Mit- Äompoitiif# «n In Küser-ritri. ©laufe btx* ftlben.. Welche Kai beten in diese Komxag, ulen aufzu-riefemen sind rinfe zwar L) f. t ordinäre Kade-ten. fc) Privat, Kadeten. Wer dieitz »vrzuschla-flen hat. *k£ ( 58 ) Mittelpuncte eines /eden Landes, jedoch nie in der Hauptstadt desselben, in Kasernen unterzubrlngen; dagegen ist so viele Mannschaft, als nöthtg wird, aus der Kaserne auszuquarriren, und bey dem Landmanne gegen Bezahlung des Schlafkrruzers zu verlegen. 8» 3* Der Stand einer jeden dieser vier Kompagnien hat aus 124 Kindern zu bestehen; indessen ist es von seiner Bedeutung, wenn diese Zahl bey der ersten Errichtung nicht ganz erreicht, oder in der Folge bey einer oder andern dieser Kompagnien um einige Köpfe überschritten werden sollte. §• 4* Zur Aufnahme in dieselben sind vorzüglich aste jene k. k. ordinäre Kadeten bestimmt, welche nicht in der Ingenieur» oder in der Neusiädter Akademie erjagen, und von diesen Instituten zu den Regimentern ausgemustert worden sind. Die neu eintretenden k. f, ordinären Kadeten werden daher künftig nicht mehr an die Regimenter, sondern unmittelbar an die Kadeten» Kompagnien abgegeben werden. §» 5* In soweit die k. k. ordinären Kadeten zur Konr-pletirung der Kompagnien nicht zureichen, sind diese durch Priyat-Kadeten von allen 62 Linien - Infante-rie-Regimentern zu ergänzen. Es hat daher sjeder Regiments'Jnhaber 4 Privat-Kadeten dazu in Vorschlag zu bringen fj welche nebst den übrigen erfordere HE c 59 ) AE pchen Eigenschaften auch wenigstens eine f-lche Zulage haben müssen, daß fit dadurch in dem Genüße einem (. k. Kadtten gleich stehen. Nur von dem Jäger-Regimente, dessen Dienst vorzüglich gewandte Oberund Unteroffiziere fordert, sind 8 Privat - Kadeten vo-zuschlagen. Zu diesem Ende hat jedes Regiment das ött> zelchniß der von seinem Inhaber für die §adetensch«le vorgeschlagenen PrivatKadeten, und zwar in der Ordnung, wie sie von dem Regiments - Inhaber zue frühem oder fpätern Aufnahme ««getragen werden, zu verfassen, und solches an jenes Generas-Eomman-do einzufchicken, dem die für daS Regiment bestimmte Kompagnie unterstehet. Das General-Commando hat hierüber eine stets vollzählige Vormerksltüe zu halten, und aus derselben nach der in den Verzeichnissen der Regimenter enthaltenen Ordnung die Individuen zu jeweiliger Kom» pletirung der Kadeten-Kompagnien dergestalt zu wählen, daß kein Regiment von dem andern begünstiget iverde. §.6. Bemittelten Vätern kan» auf ihr Ansuchen gestattet wetden, ihre Söhne als Frequentanten an- dem Unterrichte unter der Bedingung Theil nehmen zu lassen, daß sie sich rückstchtlich dieses Unterrichts, und der dqbey zu beobachtenden Disziplin den Gesetzen des Instituts, und einer ganz gleichen Behandlung mit den ffctfluen* tarnen. M C 60 ) ^ den wirklichen Kadete» durchaus unterwerfen. Für den Unterricht haben sie den Betrag von füyfzig Gulden jährlich dem Institute zu entrichten. Kost und Wohnung müssen sie sich außer dem Institute verschaffen. Die von den Frequentanten eingehenden Beträge |inb bey den Kompagnien ordentlich zu verrechnen. , §. 7- Etiftona«! Auf gleiche Weise bleibt es auch Ständen, Cor-pvrationen und verm'öglichen Privaten unbenommen, Platze in diesen Kadctenfchulen zu stiften, und sich die Ersetzung derselben vorzubehalten; in welchem Falle jedoch die Stiftung den ganzen zum Unterhalte eines Kadeten erforderlichen Aufwand tragen muß. Bey diesen Stiftungen wird, wenn nicht das Gegen-thei! ausdrücklich erklärt wird, die Widmung zum Militärstande vorausgesetzt,. Sie treten bey ihrer Aufnahme als Prlvat,Kade-ten ein, und haben bey der Ausmusterung nach vollendetem Curse mik ben. übrigen Kadeten eine ganz gleiche Behandlung zu erwarten; dadurch werden fie jedoch von jenen Verpflichtungen nicht befteyrt, denen sie nach dem Constripttonspatente unterliegen. Ueber die für gestiftete Plätze vocgeschiagenen Individuen, so wie auch über die zu Frcquentanten-Plätzen adfpl-rirenden hat das General-Commando, dem eine Ka-deten.-Schule untersteht, gleichfalls Dormerkungslisten zu führen. §. 8. ' « C. 6i ) WS i g- Niemand kann in ein solches Institut aufgenom« K«g«ns^st^ men werden, ber nicht bas 16. Jahr erreicht, auch nach UnterS erger. den Generale des Landes, in welchem sich die Kade» ken-Schule befindet, übertragen. §. 16. Die Gegenstände, fo weichen bit Kadeten unterrichtet werden, sind: 1) Dienst - und Exerzier-Reglement, 2) Fertig und'orthographisch Dictandor Schreiben, 3) Arithmetik^ ? 4) Plantluetrie^ 5) Situations - Zeichnung und a la vuc Aufnahme, . 6) Feldbefestigung >• ? , 7) Kenntnisse der Waffen und > nach ilnterberger, ihres Gebrauches, \ 8) Angewandte Taktik, vorzüglich für Infanterie , nach den Beiträgen zum praktischen Unterrichte im Felde für die Offiziere der k. k» Armee, 9) Erdbeschreibung nach Fabri, nach^ der letzten ' Ausgabe, ici) Allgemeine WeltgeschiHte, nach Schütz.Z n) Böhmische Sprache. §. 17’ Der ganze Curs umfasset drei) Jahre. Im erste» Jahre-werden Arithmetik, Planimetrie und Situations^» Zeichnung gelehrt. Im zwente» Jahre a la Vue Aufnahme, Wld- tzer- * ,'V AS ( 6Z ) verschanzung und Waffcnkennknlß, zugleich wird mik der angewandten Tactik der Slnfnng gemacht. Außer diese» durch beyde Jahre das Dienst-und Exerzier, Reglement, das Schreiben, die böhmische Sprache- die Erdbeschreibung und Geschichte. dritten Jahre wird, nebst der -summarische« Wtederhohlung und praktischen Hebung der in den ersten zwey Jahren vorgetragenen Lehrgegenständehauptsächlich in der angewandten Tactik fortgefahren. Am Ende eines jeden Schuljahres im Herbste sind mit den Kadeten Spaziergänge vorzUnehmen, um ihren militärischen Ueberblick zu bilden, , und ihnen die angewandte Tactik der Infanterie auf dem Terrain zi zeigen. ■ v , $• 1 if* - Bey der Uebung im Schreibe« sind abwechselnd Stellen aus guten deutschen Schriften- die sich nicht nur durch lehrreichen Inhalt, sondern auch als Muster des guten Geschmacks, und einer reinen Schreibart empfehlen, dann gut verfaßte Geschäftsaufsätze, Briefe, Berichte u. s. w. zum biedre» zu wählen -damit diese Lehrstunde den Kadeten zu gleicher Zeit in wehr als einer Rücksicht nützlich werde.' Bey der Geographie muß jede Gelegenheit benützt werden, um den Kadeten zugleich die ersten Begriffe von der Terrain ^Kenntniß beyzuöringen. Der Lehrer der Geschichte muß sein Augennterk besonders auf merkwürdige, ihrem Detail nach nähet XXV. Van-. „ E be- r Exerzieren. SBoftčt.bU SfR$ivre gum Unters richtrza neg* jpen find. «' C 66 ) bekannte Kriegsbegebenheiken richten, und vorzüglich solche ThatcN in ein Helles Licht siellen, welche die Seele zu erheben, Muth, Ehrgefühl, Ruhmbegierde zu wecken, und bas Herz zu edlen Handlungen zu entstammen geeignet sind. CS versteht sich dabey von selbst, daß sowohl Geschichte als Erdbeschreibung, da, wo sie mit dem Vaterlandr ;in nähere Beziehung kommen, auch um* stündlicher und eindringlicher zu behandeln^ sind. I 19. Die Kadeten , Kompagnie rückt zu gleicher Zeit mit der Garnison des Orls, wo eine solche Kom» pagnie bequarrirt ist, zum Exerzieren aus, und wird bey größeren Abtheilungen eingethetlt» §. 22. Im Dienst- «.üb Exerzier'-Reglement sind die Kadeten von den bey jeder Kompagnie zur Aufsicht angestellten Offizieren zu unterrichten. Insofern diese Offiziere die Fähigkeit haben, auch irgend einen jder übrigen kehrgegenstände gründlich vorzutragen (worauf bey ihrer Auswahl unter andern auch gesehen werden muß), so iß ihnen dieser ebenfalls, jedoch immer mit der Rücksicht zuzutheilen, daß keiner der, selben dadurch mit Arbeit überladen werde. Für jene Fächer, welche auf diese Art nicht' besetzt werden können, sind Offiziere und Unteroffiziere der Artillerie-'des Ingeiiicrs--Mineurs- «nd Sappeurs, Corps, yder wo sie sich sonst finden, selbst aus dem NE c 67 ) %* dim Pensivnsstande- zu Lehrern zu wählen, nur müßen sie geschickte, thatige, und in allem Betracht' dazu geeignete Männer seyn. Um sich von ihrer vollkommenen Angemessenheir zu überzeugen, ist ein jeder zum wirklichen Lehrer eingetragene Offizier oder Unteroffizier vorläufig zu prüfen. Diese Prüfung hat in Böhmen > Mähren und Znnerösterretch durch eine vsn dem General-Kommando eigens zu ernennende Kommission- in Niederösterreich aber durch die Ingenieurs- ober Neustädte» Akademie zu geschehen. Das Resultat davon , ist dem Hofkriegsrathe jcdesmahl vorzulege«, der sodann nach Befund über die Anstellung des Geprüften entscheiden wird. Zum Unterrichte in der hLhmischen Sprache ist einer von den bei) jeder Kompagnie befindlichen Ober- 1 oder Unteroffizieren auszuwählen, und nur in dem Falle, wenn kein hierzu fähiges Individuum unter ihnen gefunden würde, ^ein Lehrer aus dem Civilsrandr sur diese Sprache anzustellen. Auch sind zu Feldwebeln und Korporalen beden Kaderen-Schulen so viel möglich solche zu wäh-len, die ebenfalls der böhmischen Sprache kundig sind-um den Kadeten zur mehreren tie&ung derselben die Gelegenheit zu verschaffen^ §. 21. Die als Lehrer zu diesen Kompagnien bestimm- Die «»renten Offiziere müssen, folavge es möglich ist, und un-Wer- E 2 ße • v to* C' 68 ) UtE feVimfe M.- fi'e biefem Amte entsprechen, dabey gelassen, tr' - een als mLg- ' „ z sich verwech- aus andern Dicnstesrucksichten nicht verwechse^ r feitreeietc. ^ev gute Gang des Unterrichtes - > • ■ ; öftere Aenderungen gehemmet werde.' i. L2. Dagegen haben aber diese flctoi y, d"» B«,vb- Aufsicht angestelltc» Offiziere - . ' »Sit"6 Grem Regimente oder Korps iu : u, : .. ^ie' i'c» Ka- höhere Chargen vorz ditictt, foSnt; deren S<»u, nach Derdältniß ihrer Hangern und ausgio ■ len onqe, ftcßtenSffk D e 'leistuny ans bel'snd^re Belohnung btrftlbei. *tm* Eehslrsjnlagen, rr uöidermigen außer der Tour, im WLt ch«r xeiuztichrn Invalidität durch höhere Pensionen, der Bedachr-egenottimen werden. §. 2Z. ' Ssmtfrjcft Der jährliche Curs fängt mit dem r. Novem-chen^C«rfts. ber an, und wird am letzten September des folgenden Jahrs geschlossen. Nur an Sonn- und Feyertagen, dann in den brey letzten Tagen der Eharwoche ist mit dem wissen--fthaftllchen Unterrichte auszufttzen. l§- 24. Säbrlick« Nach geendetem Curse werden alle Jahre die Kadeten, und zwar jede der drey Klassen besonders, tZlT im Seyseyn des Brigadiers, und her dazu geladenen , nad) t>en Generale, Stabs - und Dbsroffiziere, aus allen Un-F-ihiaksirci, , : 8 - unb Fori- kerrichlssächern öffentlich geprüft, sodann in eigenen Verzeichnissen nach ihren gemachten K-rtschrktten claft sifizirt. ( 69 ) M' sifizirt, und diese, von dem Brigadier bestätiget, durch das General.-Kommando an den Hofbriezsrath eingesendet. §. SS- Eben so ist über die C onduite und Verwendung der Kadeken bey jeder Kompagnie eine genaue Vormerkung zu halten , und alle Jahre in dem vorgeschriebenen Termine die von den Ornmlichen Kompagnie-Offizieren zu unterfertigende Conduike - Beschreibung an den Hvfkriegsrach einzuftnden. §. g6. Nach abgehaltenen Prüfungen ist die Ansmu-stcrung der Kadeken des fcrttten Jahres, und die Ergänzung des dadurch entstehenden Abgangs votzuneh-men. 2)ie ausgemusierten werden ohne Aufenthalt zu ihren Regimentern abgefchichk, und vre neu aufzuneh, mendcn müsse» vor dem 1. November bey der Kadett» - Kompagnie rintreff-n. Spätor als in dem ersten Monarhe nach finge» fangenem Lehrkurft kan» die Einrückung eines neuen Zöglings in keinem Fall« Statt finden? ^ Hiernach werden auch künftig alle Mahl int August jene Offiziers-Söhne bestimmt werden, welche der Hofkrtegsrath als k« k. ordinäre Kadetrn zerr Au> nähme in die Kompagnien geeignet finden wird. Di« Cingaben über die zu solchen KWetenstelken • ' Cin ftepwllligmus der Schule ausgetretener Ka- det , der in der Folge Key einem Regiment dienen will, kann nur als Gemeiner assentirt werden. §. 3l> Anstellung Von den nach vollendeten dreyj'ährigen Curse m der $tcibcut\ «n* flttn. ihren Regimentern zurücktretenden Kadcten sind die btglemCur- vorzüglichsten und gebildetesten, so bald als möglich, in Unteroffiziers-Chargen einzubringen. Diese haben sodann, wie überhaupt alle in den vier Kadetenschulen gebildete, und mit guten Zeug« nisten versehene Zöglinge, auf die sich 'öffnenden Fähndrichsstellen vorzüglich Anspruch, insoweit hierzu keine Zöglinge der Neustädker oder der Jngeniers-Akademie vorhanden sind, bep welchen eine höhere Bildung vorausgesetzt wird. Hiernach haben denn auch die RegimentS-Inhaber auf die Zöglinge der Kadetenschulen die gehörige Rücksicht zu nehmen, wiewohl ihnen auch fernerhin unbenommen bleibt, 6cp Besetzung erledigter Offiziers * Chargen solchen jungen Leuten einen Vorzug zu geben, die vor dem Eintritte in den MilitÜrstand bereits Ley ihrem Familien eine feinere Erziehung und höhere Wduug genossen habpn, §. 32. (feulhfitf* Voller /s in Kriegszeiten einem ober dem andern E 3^^«« Regimente an tauglichen Subjekten zum Ersätze der sUtuk- zur sich öffnenden Fähndrichsstellen mangeln , so kann dem-Mcnnm-3 selbe» auf sein Ansuchen aus den Kadett» - Schulen ßdbnbrtoi« Zöglingen des dritten Jahres altth vor geendig- TE C 73 ) n ra Curse ausgcholftn werde», und sind hierzu je- stell««!, Ärltaiitfs des Mahl die am meiste» auSgebildttm Individuen tm, zu wühlen. -N. 8130. Gubernral-Verordnuttg vom Z. August 1808. Es ist wahrgenomnren worden, daß mehrere ÄriftpM. obrigkeitliche Aemter und Max-str.ate ungeachtet der bestehenden Verordnungen, nach welchen nur dir Kreis» (inner befugt sind, in die k. t. Erbländer mit Aus» nähme von Hungarn und Bühmen, die erforderlichen Reisepässe auszustcllcn, dennoch solche Reisepässe ' und mittelst des Schubes an ihre Landesgränje zurüchbefhrdert werben, endlich z. seines Orts bep Ertheilung der Reisepässe i« die k. k. Erbsiaaten, besonders an herumziehende Musikanten, auf die Eigenschaft, Moralität und Aufführung der Paßwerber stets genau zu sehen, und den Verdächtigen die angesuchten Pässe zu verweigern, weil die Regierung ob der Enns zu Linz -rüffiret hat, daß das Her^ umziehen von Musik - Banden, worunter nicht selten bloß maskirte Bettler begriffen sind, welche W C 7S ) W lich«n Berichte, in welchem die Moralität des Reisenden, so rote der Umstand, daß Me Unterferrigung im Paffe die eigene Handschrift des reifen wollenden fey, bestättiget werden muß, anher -orzulegen, Uebrigens muß noch erinnert werden, daß mit diesen Reisrp«ffm die Wauderpässe nicht zu vermengen sind, deren letztem Ausfertigung noch immer wie bisher den Magistraten und 21 entfern überlassen bleibet. . ' ■ Von- HB < ,77 ) HB Nom Budweiser k. k. KreiSamke. < R e t s e p g Für U« s' Charakter dieser A von Gebürtig Jahren ©totut Gesicht Haaren Augen Nase. Mit diesen reiftir- Dessen eigrnhSnbtge Snterfchrift berM reiset von über ,, - tim ' »ach Dieser Paß ist MiS rmf I*. gr3*t 5u£ C 78 ) HrB N, 8lZ!. Hofkammer-DecreL vom ro. Nngust, kmtd-gemacht vom gallizischerr Landesguber-nium den 3. Sept. tsog. Il-b-rf«. Nachdem die k. k. Hofkammer in Münz » und oTkufzer Bergwesen die Berggerichts-'Substitution von Olkufz rnhls?Sub« nach Chrzanow ti« Jlcafauer Steife des jüngeren na* c hrza. iu übersetzen entschlossen hat; so wird soll bow. ches allgemein bekannt gemacht. N. ZlZ2. Hofkanzley-Decret an sammtliche Lander-/ stellen vom 11. August t go8. Tbellzad,-^ Se. Majestät haben zu bcschliessen geruhet- daß »cntioni/ die Theilzahlung in Conventtons-Gelde auf Besöldun, mifsubSttn, gen und Pensionen aufh'ören, dagegen tofrb8b?e r) die Arrha von'-allen landesfürstlichen Besol- Elrrha bis düngen, Pensionen, und überhaupt allen Zahlungen den Betrag aus landrsfürstlichen Kassen, bis einfchlüßkg den Be-«ufätbXn." trag von öooo fl. ganz, und für immer aufgehoben , und 2) da erwähnte Theilzahlung nach ganz andern Abstufungen, als die Arrha bemessen ist, der Betrag, um welchen bey jee>er Befaldungs-Kathegorie das Aequivalent der Theilzahlung nach dem Curse von zwey hundert Gulden gerechnet, die Summe der Arrha übersteigt, den Beamten und Pensionisten nn- 5 AS ( 79 ) AS x ' .. . I unter dem Titel: Theurungszuschuß, oder Cntschadi- gungs- Summe bis auf rctiferc Verfügung dergestalt darauf gezählt werden solle, daß bei) jenen Kakhego-ricn, die schon vermahl einen Theurungszuschuß ge* nießen, dieser ln der Proportion um so viel erhöht, jenen Kathcgorien aber, denen gegenwärtig'feinet bemessen Ist, nur das o66efagte Superphis als solcher ausgemessen werde. 3) Endlich, daß in Ansehung der den Betrag' von 6000 fl. jährlich übersteigenden Besoldungen und Pensionen, bey welchen die Arrha mehr, als das gegenwärtig auf 6000 fl. bestimmte Maximum der Teilzahlung beträgt, die ersten 6000 fl. von der Arrha befrty'et, und nur das Superplus künftig der zehn perzentigen Arrha unterworfen Reibe« sollen. Hiernach hak a) diese allerhöchste Entschließung in Ansehung der x Besoldungen und Pensionen, dir monathlich gezahlt werden, mit ersten des Monsths September 1808, bey jenen aber, die vierteljährig berichtiget werden, mit ersten des Monaths August, bey ietztern also für das ganze laufende Quartal, in Ausübung zu kommen. b) Verstehet es sich von selbst, daß r) die Carenz-Abzüge, wie bisher, nur vsp. dem fixen Brsoldimgsbetrage, und keineswegs cax dtM ' C- so ) TtB dem Entschädigungs - und nachgcsehenen Arrhabetra-1 ge Statt finden, 2) die Verbothsantheile auf Besoldungen und Pensionen sich ebenfalls nur auf den fixen Betrag, und nicht auf die Entschädigungssumme, und zwar nach Abzug der Arrha, dir dem Beamten oder Pensionisten $u Guken kommt, erstrecken können. 3o3 * unb . Zur Erleichterung der Pürtheyen, welche in dem ren, welche Falle sind, solch« Doll - und Tax - Gebühren ZN erle-Uvnsmünz' flcn, die nach den Zirkular-Verordnungen yarn 4» roaren^6tttf &t0&tr' I8°3 > unb §. Februar 1805 in Gvldspe-«ankoztt ^en * °^er ^nvenkionsmäßtgen Eilbermünjen entrich-tetn nach ttt werden müssen, haben Se. Majestät zu betvilli-,u 200n. sie» geruht, daß es in Zukunft jedermann fret) gestel-werdtn" ^t ftyn solfi, diese Gebühren, statt in wirklichen con-t ventionsmaßigen Spezien, in Wiener - Stadt - Ban« kozetteln und Küpferscheidemiinzen, jedoch nach dun Verhältnisse zu zweyhunderk, das ist, mittelst Erla-ges von zwey Gulden in Bankozetteln für einen Gulden Conventionsgeld zu Lcrichngen. N, 8133. Hofdecret vom n. August, kundgemacht von der Landesregierung tu Niederösterreich den 15., vom Steyermärk. Karnt. Guber-ttmm den 18-, von der Landesregierung ob der Enns den 20., und vom gallrzischm Land esvräsidium den 22. ,von der krame- tU • AzS C 8,i ) tzrS rischen LandeHauptmannschaft den 44. August 1808. Zur Erleichterung der Partheyen, welche in dem Faste sind, solche Zoll - und Tax - Gebühren zu erlegen, die nach den Ctrkular-Verordnungen dom 4. Oktober 1803, und 15. Hornung i8®5 in Gold, spezien, oder conventionsmäßigen Silbermünzen entrichtet werden müssen, haben Seine k. f, Majestät aller-gnädigst zu bewilligen geruhet, daß es hinfüro Jedermann frey gestellt seyn solle, diese Gebühren stakt in wirklichen conventtonsmäßigen Species, in Wiener -Stadt-Bankozetteln und Kupferscheidemünzen, jedoch nach dem Verhältnisse zu Zwtyhundert, da« ist, mittelst Erlag von zwey Gulden in Bankozetteln für einen Gulden Conventionsgeld zu berichtigen. Diese Verfügung nimmt vom Tage der Kundmachung ihren Änfang- N. 8134. Hofkammer-Decret an sanimtliche Lander-ftetleü vom u.> kundgemacht von der 9?. De. Landesregierung im ErzherZogthu-meOester eich unter und ob derEnns den xi., uni' vom mährisch - schlesischen Lau-LeFgübernmm den 12., von der LandeS-XXV. Land. , i Haupt- Wegen erlaubter Berichtigung brr sonst nur mit Gold. und Convention«-Münzen zu «nt» richtenden Zoll - und Taxgebüb-reo in Ban» kozetleln« Da« Äus-fuhrsver-Lotb der Aicberrinde (Chin j betreffend. Gegenstände, worauf die Dominien in Nieder-Österreich für die ■ Landwehr-anstatt weiters zu sehen haben, betreffend. « C 82 , ) .%&* hüuptmannschaft in Kram kn 14. August Igog. Cs Haben Seine Majestät, die Ausfuhr der Fieberrinde (China) vom Tage der Kundmachung anzufangen, auf das strengste zu verölch.» befunden. •' * Welches demnach zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. ^.8135. Verordnung für alle Dominien in Oesterreich unter der Enns vom 12. August 1808. Wie sehr alle Einwohner des Landes Oesterreich unter der Enns die Wichtigkeit der Landwehranstalt eingesehen, ihre großen Vortheile, und d.en Geist derselben aufgefaßt haben, konnten die Allerhöchst Bevollmächtigten, sowohl aus dem edeln Verlangen in dieselbe zu treten, weiches die zur Landwehr geeigneten Individuen bey der ersten davon erhaltenen Nachricht äußerten, und so schnell, wie ihnen der Eintritt offen stand, erfüllten, als auch aus der allgemeinen Stimmung entnehmen, wovon alle übrigen Csassen und Stände beseelt, jeder in seinem Wirkungskreise sich kemühete, der Landwebransialc allen Vorschub zn leisten, und ihr zu der größtmöglichsten DsiWllkommnung zu helfen, Ei- : , UM ( 83 '). UcB Einer der Ersten Gegenstände, worauf die allgemeine Aufmerksamkeit gerichtet ward, waren die Mittel der Landwehr eine zweckmäßige gleiche Kleidung und Rüstung zu verschaffen. Die vielfältigen von den Kreisämtern und den Bataillons-Comman-danten hierüber gemachten Anerbiethungen, Vorschläge und Anfragen, waren hiet eben so viele redende Beweise, wie sehx im ganzen Lande über diesen Gegenstand e i n Einst und eine Stimme herrsche. Die Allerhöchst Bevollmächtigten, überzeugt, baß dieser allgemeine Wunsch dahin gehe, daß die Land-wehrmannschaft jederzeit unter den Waffen, als biedere Landesvertheidiger, ausgezeichnrt sei), und durch die Einheit ihrer Kleidung auch jene ihres, zum nähmltchen Ziele, gerichteten Gemeingeistes verkünden, daß nur durch Kleidungs-Gleichförmigkeit die von einer organisirten Landwehre zu beobachtende Ordnung, bey größer« Zusammenrückungcn erzielet werden könne; daß endlich auf eine beruhigende Art gesorgt werden müsse, daß die ausgerückten Landes-vertheidiger gegen jede Witterung geschützt sepen, ohne sie in dem Gebrauche ihrer Waffen zu hindern, traten ihrer Seits diesem allgemeinen Wunsche um so mehr bep, als sie dessen Erfüllung als einen so wesentlichen Vorschritt zu der ihnen gnädigst anvertrauten Organisirung der Landwehr betrachten, und -ermangelten daher nicht, t k. Majestäk dieses so F 2 ' rühm- • ( 84 ) rühmliche Bestreben der Bewohner Oesterreichs unter der Enns aüernnterthänigst zu berichten. Se. k. k. Majestät haben mit den Huldvollsten Ausdrücken ihre Allerhöchste Zufriedenheit darüber zu erkennen gegeben, auch den allerunterthänigsten Vortrag über die Uniformirung der Landwehr gnädigst aufzunehmen , ihn zu genehmigen, und zu erlauben geruhet, baß die Allerhöchst Bevollmächtigten über diesen Gegenstand die nöthigen Einleitungen treffen, und alles Schädliche der partiellen Anstrengungen, so wie die Verschwendung in der Erzeugung und Wahl der zur Uniformirung gehörigen Gegenstände beseitigen sollten. Diese» landesväterlichen Absichten kamen die Äiederösterreichtschen Herrn Stände, durch einen neuen Beweis ihrer Anhänglichkeit an Thron und Monarchen, und einer stets wachen Sorge für das Wohl des Vaterlandes, durch die einstimmige Erklärung, .die Auslagen zur Uniformirung der Landwehre übernehmen, und die dazu erforderlichen Fonds ex concreto herbeyschaffen zu wollen, entgegen. Zufolge dieser Entschließung sehen sich die Allerhöchst Bevollmächtigten bewogen, hiermit den Dominien, und Individuen, welche nach den eingelangten Berichten dergleichen Anerbiethungen zur Beförderung einer Uniformirung der Landwehr« gemacht haben, zu erklären, daß sie mit inniger Zufriedenheit diese neuen Beweise ihres echten Bürgerstnnes vernommen. d C 85 > men, und die Anordnung getroffen haben, daß bit nahmentlichen Verzeichnisse der, durch solch« edle Handlungen sich ausgezeichneten Individuen, sammt der Darstellung ihrer Handlung, von den Kreisämtern eingeschtckk werden, in der Absicht, solche Sr. t. k. Majestät allerunterthänigst vorzulegen, und die allechöchsie Erlaubniß zu erbitten, daß selbe kundge-macht werden, daß sie aber für nothwcndig erachten, daß den partiellen, auf die Kleidung und Anschaffung der Patrontaschen Bezug nehmenden Auslagen, da hierzu eine allgemeine Anstalt getroffen worden ist, Einhalt gethan werde, und dieselbe auf andere, der Landwehranstalt nützliche Gegenstände verwendet wer« . den mögen. Unter den Gegenständen, die für die Landwehranstalt besonders wichtig, allerdings die Aufmerksamkeit der Dominien verdienen, und ihrer patriotischen Freigebigkeit ein weites Feld sich zu äußern darbiethen, sind vorzüglich folgende: itens. Die Anschaffung der vorschriftmäßigen Seitengewehre für die Unteroffieiers; besonders aber Ltens- Die vollständige Armirung der Schützen mit'Stutzen und Seitengewehren. ztens. Emolumente und Vortheile, die die Unter-officiers in Stand setzen dürften, mehr Zeit als sie sonst zur eigenen Bildung, so wie zur Abrichtung her Äbrigen.Mannschaft verwenden könnten,•» anzuwenden. chtens» Srv® C’ 86 ) v/ 4tens. Prämien für bte. besten Treffer beym Scheibenschießen, und vorzüglich für jene Landwehr-mätmer, die durch ihre Verwendung und Geschicklichkeit sich Hey den Hebungen auszeichnen. Ueberhaupk ist jedes Bestreben der Dominien, die Mannschaft auftumuittern, und sie mit Eifer für diese Sache zu erfüllen, ein grosser Beytrag zur Vervollkommnung derAnstalt, und ein Verdienst fürs' Vaterland> Wien den 12. August igog. Von Sr. k. k. Majestät zur Organisirung der Landwehr in Oesterreich unter der Enns allerhöchst Bevollmächtigte Erzherzog Maximilian. Ferdinand Graf v. Bissingen. N. 8lZ6. Verordnung von der Landesregierung m Oesterreich ob der Enns vom. 12. August 1808. Kontrakt« Zwischen den Hausbesitzern und den Rauchfang- zwacken Hausbcfl» kehren« auf dem Lande wegen Fegung der Schorn-Siaucdftrng- (teilte sollen Kontrakte errichtet, und nicht gestattet bemOnpbf werden, hölzerne Rauchfänge h-rzustellen, sondern berÄarefür solche Hey Hauptreparationen in ordentlich gemauerte Fegung, und schlicfbare, nach der Feuerordnung für Land-. sichte §. 4. und für das flache Land §. 6. zu umstal-ten. Die Kehrtaxe für Fegung der Rauchfänge auf dem f C 87 ) id? Lem kand e ist nach den Bemühungen der entfernten Lage, und andern Localitäts«Verhältnissen rinzu-xkchten. Ferner sind künftig der Fegung alle Schornsteine ohne Ausnahme aus dem Grunde unterworfen, weil dieses zur Handhabung derFeNervisitationen nach der Feuerordnung §. 26, dann den§f. 192, 19z, 194 des II. Theils des ^Strafgesetzbuches und Abstellung der Feirergefährllchkciten das einzige Mittel ist Was die Zeit, wie oft die Ranchfänge im Jahre >r kehren sind, betrifft, so ist sich dießfalls nach der Feuerordnung für Städte 32., uttd für das Land §. 24. zu benehmen, und hiernach die Kommissariaten qnzuwrisen, N. 8137. V Hofdecret an sammtliche Länderftellen vom iz., kundgemacht von der Landesregierung in Nidderösterreich den iz., vom böhmisch- und vom mährisch^ schlesischen Landesgubernium den 19., vom fteyer-mätklsch - karntnerischen Gubernium, und der Landesregierung ob dcr Ennsdens^, .. ^ vom triefter Gubernium dev 23., von der kramerisch - görzifchen Laude »-auptman-^ schüft ben 24. August, und vom galizi-. scheu Landesgubernium den 2. September igog. Es haben Seine fl f. Majestät zu entschließen Di«? neue» SfllUC-'Srt: 1 S*- / <«fa *u 5 ©ul&errrbn. werden in Umlauf gesetzt, und die alten von dieser Wartung verrufen» AS C x 88 ) AS geruhet, daß nach dem Inhalte des Patents von, 2§ Julius des v. Jahrs nnd der kirkular, Peror -nuna vom 2. März l. I. nun auch die neuen Wiener, Stadt-Bancozetteln zu 5 fl. rhn. vom r. Junius 1 go6. statt der vermahl bestehenden in. Umlauf gesetzt werden sollen. Das Muster dieser neuen Zetteln zu 5 Gulden rhn. ist dieser Circulars Verordnung auf blauen Papier abgedruckt in best Anhänge beygeschtossen. Um die Verwechslung gedachter Zetteln mit möglichster Lchommg für drn tägliche» Verkehr zu bewirken, wird derzeit »och kein Termin zur Einziehung derselben bestimmt, und es werden die dermahl im Umlauf? beflndlichen Z Gulden Zetteln vom Jahr 1800, nur allmählig, nach Maß, als sie bey dm ' ' ' 1 Aeraria! - Kassen einffteßen , zurückbehalten, und mit Zetteln von der neuen Art ersetzt werden, 1 Um aber auch gleich die Einlösung der noch im Umlaufe befindlichen Zetteln zu 10 Gulden vom Jahre 1800 zu erleichtern, haben Seine Majestät ferner allergnadigst zu gestatten geruhet, daß nicht allein der zur Aus vechslung dieser Zetteln bey sämmtltchen Bancoz ttck-Kassen festgesetzte Termin bis letzten De^ zembec d. I. erstickt, sondern daß auch berley Ban-cozetteln vom Jahre i>]oo bey allen andern landes-fürstlichen, ständischen, städtischen und andern öffentlichen Kasse», Ley allen Abgaben und Zahlungen Katt bis 31 ten des verflossenen Monaths Julius,, noch bis Ende HB c 89 ) HB Ende bes künftigen Monaths Oktober unweigerlich nn Zahlungsstatt angenommen werden sollen. Welches hiermit mit der Erinnerung allgemein bekannt gemacht wird, daß nun ebenfalls der ganze Inhalt des oben angeführten Patents vom 25. Julius des v. I. in Ansehung der neuen Banco-Zetteln zu 5 Gulden vom uen JuntuS 1806 feine voll« Wirkung haben soll. N. gi38. Hofkanzley -Decret an sämmtliche Länder-stellen vom 14., kundgemacht von dem fteyermarklsch - karntnerischen Landesgu-bernium und der Landesregierung ob der Enns den 27. August, dann von dem mährisch - schlesischen Gubernium den r. September i8og. Da nicht alle Kundschaften, welche den Hand-werksbm scheu von den Innungen ausgefereigt werden, die Persons-Beschreibung derjenigen, denen sie ertheilet werden, und für die sie gleichsam als Pässe gelten, enthalten, so hat die kandesstelle zur Beseitigung der sich oft, vorzüglich wegen Mangels der Persons-Beschreibungen ereigneten Mißbräuche, mit den Kundschaften die Verfügung zu treffen, daß in dieselben, so wie es bty den Pässen geschieht, immer die Persons * Beschreibung «tojuücfi werbe. R8139. Den Kundschafte» der ■fronts njtrH* bursche vte PerwnSbr» schrcibung beyjurücken. 3Fe$i- 9te< iiiilonžfibfr» (ttite. C 90 ) . M. 81,39» WfHlM--Decket an sammtliche Landet- sft'llmysm 'b Angüst 1808. Die Übertritte der 'Kachoillen zu tf.net «katholischen Co-.ftssion. werfe» immer auch ein sch,efts Licht auf den §jfer ves katholischen Seelsorgers, der feine Amtspflicht in einer gründlichen und emdringenden Unterweisung solcher Personen versäumt haben dürfte. Dieser Grund kann nur in dem Falle einer er# weislichen Verführung des Uebercretenden verschwinden, und daher ist auch durch die Verordnung vom 2l. Februar 178z sogar dem Seelsorger eines solch» Uebertretenden die Pflicht auferlegt worben^ wäh-rend des sechs wöchentlichen Unterrichtes die Hälfte der Kosten der Verpflegung aus eigenem zu be- -stritten. 1 Um diese Uebertritte hindanzuhalren , sind fol-»> gende Maßregeln zu ergreifen. a) Den katholischen Seelsorgern, und besonders in den Gegenden, wo eie Akatholiken häufiger sind, ist durch den Bischof ihre Berufspflicht nachdrücklichst etNzuschärfen, daß sie durch reine Lehre,,erbauliche Beyspiele, durch die t» dem Geiste ihres Amtes so tief gegründete Ausübung der thätigen Nächstenliebe alle Seelen ihrer Gemeinde sich und der Kirche, deren Diener sic sind, fest anhänglich machen , und mit Sorgn - Ht ( 91 ) salt über die Handlungen ihrer Kirchkinber in religiöser Hinsicht wachen. b) Es ist ihnen mitzugeben , baß sie, besonders in Fällen, wo ein irriges Pfarrkind hilf einer akatholischen Person eine Ehe leingeht, die von Sr. Majestät Um den unmäßigen durch bewaffnete Rotten ge- Wtebenun- ,x . „ ' mäßigen waltthcittg unternehmenden Schwärzungen Einhalt zu durch be-thun, wird hiernit verordnet: Rottenge, l) Alle Magistrate, Dtstriktskommiffariate und „na/“^a Ortsobrigkeiten, wie auch das gesammte Ban, m-nden ^ kalaufsichtspersonale haben sich die genaueste Be- rcyen Ein-folgung der ohnehin bekannten und bestehenden ^$u allerhöchsten Paß - Vorschriften, ferners der j unlängst Hierlandes auf hierortigen Befehl allgemein und öffentlich kundgemachten Verordnungen , wegen Aufhebung aller ohne gehörige Legitimation herumjtchenden Personen gegenwärtig zu halten und sorgsainst hierüber zu wachen. 2;) Die einzeln aufgebrachten Vaganten sind an das nächste Kordons - oder Militärkommando, 1 und von diesen die Tauglichen ohne weiters ad Militiam objugtben, und solche dem einlieferen-den Dtstriktskommiffariate oder Dominium bey einer künftigen Rekrutenstellung zu guten zu rechnen. Die ad Militiam Untauglichen aber sind mit tintr körperlichen Strafe zu züchtigen, und nach ihrem Ger W ( 94 ) tC# Geburtsorte oder sonstigen Aufenthaltsorte oder außer Landes zu schieben. Z.) Wird von den bekannten Rädelsführern der Schwärzer- Rotten jederzeit die genaue Persons, beschretbung mit dem Anhänge öffentlich bekannt gemacht werden, daß man selbe in jedem Be-irekungsfalle Hierlandes als berichtigte Aufwiegler unb; Rädelsführer von Schwärzerhordcn überall zu ergreifen, und strenge nach unfern bestehen» den Gesetzen behandeln, und bestrafen werde. . 4 ) Haben Ke sämmtlichen Distrrktskommissariaten, Magistrate, Grund- und Ortsobrigkelten bei) schwerester Verantwortung sctbst, und durch ihre untergeordnete Ortsrichter, Amtleute und Jäger, dann die Mirths- und Schankhausbesitzer Len Aufenthalt, die Maaren - oder Geldnieder, lagen zusammengerotketer Schwärzer zu erfon? scheu, öftere Untersuchungenjbesondcrs zur Nachts» zeit in verdächtigen Hausern zu veranlassen, Streifen in Waldungen, in abgelegenen Gegen, den und Seitenwegen mit der nöthigen Geheimhaltung, aber niemahls anders als nach gepflogenem Einverständnisse mit dem zunächst befindlichen Bankalbeamten und Kordons-Kommandanten vorzunehmen. 5.) Werden jene Beamte, Magistrate, Amtleute oder Ortsrichter, welche sich hierbei) überhaupt oder insbesondere in Nachsuchung der Bankalund $ 95 ) MdKordonsassistenz erwiesenerma ßen etwas zur Schuld komme» lassen werten, das erste Mahl mit einer airgemessmen Geldstkaft von io bis rov fl., das zweyte Mahl wir Dien, stesentfttzung oder Arrest von 8 bis 32 Lagen,, bestraft werden. 6. ) Haben die Untersuchungen hierüber auf Koste» der bemittelte» Schulbtragenden, widrigens auf Kosten des Bankaläraciums die Kreisämter gemeinschaftlich mit den Bankalinspektoraten zu pflegen; die dießfällige Aburtheiiung aber stehet dem treffenden k. k. Kreisamte salvo R ecursu an diese Landesstelle zu, wobey letztere stets den jeweiligen k. k. Bankaladministrator, oder dessen Stellvertreter zuziehen, und wenn hiebey keine j einverständliche Entscheidung erzielet werden könnte, sämmentliche Akten der hohen Hofkam-mec unterlegen wird. 7. ) Haben alle Landesinsassen und Unterthanen bey Vermeidung angemessener Bestrafungen jede Spur oder Entdeckung von Schwarzerrottcn ihrem Vorgesetzten Ortsrichtrr ^oder sonstigen Obrigkeit auf das schleunigste anzuzeigen. 8. ) Jede TheUnahme in Unterstützung oder Ver« hehlung bewaffneter S ch w är z e r b a n deu wird als Mitschuld zu dem Kktminalverbr.echen des Aufruhres angesehen, und. nach den Strafgesetzen abgcbastdelt werden. Wel- «Peotmw bid haben btt) den Länderstel-Icn das Referat In Hariitäes-»vesen selbst ju führen. Führung des Sani» »äls'Refe» rake» bey den Länder, stellen. So® ( 96 ) Welches mit dem Beyfatze zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Darnachachtung bekannt gemacht wirb, daß hierüber mit aller Strenge werde gewa-chet, und jene, welche die schuldige Befolgung außer Augen lassen, nach Verdienst werden jur (Strafe gezo» gen werden. Ml N. 8141. Hofkanzley - Decret für Böhmen vom *8. August 1808. Die Proromedici haben bey den Länderstellen das Referat im Sanitäiswesen selbst zu führen; weff-halb bey ihrer Auswahl darauf gesehen werden soll, daß sie die hierzu erforderlichen EtgeNschaften vollkommen besitzet Hofkanztey-Dekret an sämmtlicheLän-derstellen vom 1 8. 21 u g u ft 1 8 o g. Da die wahrgenommenen wichtigen Anstände gegen die mittelst des hi-rortigen Secreted vom vorigen Jahre vorgeschriebene neue Verfassung des Sanitäts-Referates die Ueberzeuzung verschaffet haben, daß diese neue Einrichtung dem Dienste nicht zuträglich sey: sö haven Se. Mas. es von demselben gänzlich abkommen zu lassen, und zu bestimmen geruhet, daß die Protomedict bey den Ländersteklen bas Refect in Sanitütsweskn selbst zu führen haben, weg» fcalfc bey ihrer Auswahl darauf geseben werden soll/ dass » daß fir ble hierzu erfoderlichen Eigenschaften vollkommen besitzen- • N, 8142. HofkanzKy Deeret an sammtttche Landerstel-len vom »8. August, kundgemacht von der Landes-Regierung vb der Enns den > 4-, von dem mährisch-schlesischen Landes , Gubernium den 9 , vom fteyermarkisch-kärntnerischen Gubernium den iö, September 1808. Alle ungarische Unterthanen, welche sich In den I. k. deutschen Erbländern, ohne von Amtswegen hier- ncn, bie M zu verbunden zu ftyn, durch zehn Jahre ununterbro- d«n 1.1. chen aufhalten, sind als deutsche Unterthanen anzue febcß- ' and oi« ' 1 * brutsche Ulte ttribanm-jw N. 8143. ' »edavdeln. Hvfkammer-Decret vom »8. August, kund-gemacht vom gallizischen Landes-Gu* Bernium den 24. September r8-8. * Die Wegeslkreckt zwischen den beyden Posi-Sta- Dt» M«-tloncn Bteiitz und Kentp, welche 1*0380 j?laft r, oder Mschinden »; Meilen und zFo Klafter mißt, und wegen einiger steilen Äerge einigen Aufenthalt und eine stärkere Ab *wi$ Nutzung der Postpfcrde und Post-Requisiten verursacht, »Kr «ine unb bemunqeachter aber bisher nur für eine einfache P-ost «Poll «ffört. grrechner wurde, ist in dieser Rücksicht für eine und XXV. Band, G tint z C 98 ) W «ine halbe Post erklärt worden. Nach dieser Bestim, mung wird btp dieser Poststrecke die Rtttgebühr von Privat-und Aerarial-Ritten für'dne und eine halbe Post vom i. November 1808 anzufangen, abgenommen werden. N. 8r44. Kofkanzley -Decret an sammtliche Länder-ftellen vom 18 August, kundgemacht von der Landes-Regierung ob der Enns, und von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Enns den 30., vom fteyermärkisch - karntnerischen , Gubernium, und der vereinigten krainer. görzerischen Landesstelle den zi. August, vom mährisch-schlesischen Landes-Guber-nium den 2., vom böhmischen Landes-Gu-bernium den 5., vom gallizischen Landes-gubernium den 9., und vom Triester Gubernium den 17. September »828. DieB-frey. So wie nach dem 9. §. Lit. gg. des ©tem-Seugniffe pelpatentS die Zeugnisse, die den Zuhörern der Nor-Cortstenleh. malmechode und den Katecheten ertheilt werben, stäm-Stewpel pelfrey find, so find auch die von den Katecheten aus-betreffend.; gestellten Christenlehrzeugnisse ohne allen Unterschied vom Stempel frey zu lassen, da solche nur über einen abgesonderten, «nd gerade den Religionsunter, richt AS C 99 > AS ziič betreffenden 'Gegenstand der Normalschullehre aü^ gestellt werden. Nur die Zeugnisse der Directoren über die Prüfung aus allen Normalschulgegenständen unterliege» nach dem 23. §° des Stenipelpatents Nr. 24. deni Stempel von 15 Kreuzern- Diese Weisung wird zu Zederntanns Wissens schaft hiermit bekannt gemacht. 8i45° Verordnung von der kandes-Regierüng ttt Oesterreich ob der Enns vom 19. August igo8- Zur Derckeibung aller Bevortheilungtn j habe-r pom i. October d. I. an aste wie immer Nahmen isterrejch habende Kalkmaßereyen aufjuh'ören, und an deren Stelle der Stockerauer Metzen einzutreten; mithin ist sich künftig nur nach dieser Mast bey dem Kauf und Verkaufe des Kalkes zu richten. Alle gegen diese AnordNung im Handel nach dem t. 'October l. I. angetroffen werdende Kalkmaßereyen aber sind zu kott-sisciren, welches nicht nur kund gemacht, sondern dessen auch die mit der Kaikbrennerep, und Verkaufe des Kalkes sich beschäftigenden. Partheyen verständig qet werben sollen. , , Vbffftdtlon zwischen Lambach «nb -paag wird Wegmauchgebühr für 1 Pferd, oder 1 Paar Ochsen Brückengeld für i Pferd, oder i Paar Ochsen. Wegmaulh für 1 Stück Triebviek für Meilen.' an schwerem Fuhrwerk zu 4 kr. für jedeMeil. 1 an geringem Fuhrwerk zu, 3 kr. für jede Mell. an schwerem Fuhrwerk an geringem Fuhrwerk schweres zu x kr. fi jedeMeil geringes zu * kr. für jedeMeil. für Meilen. alt schwe. rem Fuhrwerk zu 4 kr. für jede Weil. du geringem Fuhrwerk zu 3 fr; für jedeM.il. an schwerem Fuhnveik an geringem Fuhrwerk schweres zu 1 kr. für jede Weil. geringes zu \ kr. fl; jedeMeil. kr. fr. kr. fr. kr. ~ fr. fr. kr A_ ' fr. fr, kr I. Auf der Triester Strasse I. Auf der Tnester Strasse ; h von Mürzzuschlag bis Franz ■ . von Franz bis- Mürzzuschlag. itt Station-Mürzzuschlag . . . . . ■ 3 12 9 —- — 3 r-I ite Station Franz ' . .... . . 3 12 9 - —' 3 II ate — Kindberg ...... 3 12 9 • 3 2 3 x-r- 2te — Eannbrücke . . . . ♦ . ! 3 12 9 3 2 / 3 Zte — • Bruck am Wienerthor . . . 3 12 9 Z 14 zte — Gonobitz **** ..... 4 l6 12 —- —- 4 2 4te — Fronleiten . . . . . . 3 12 9 3 2 3 i| 4te — Marburg am.Drauthvr . . 5 29 I5 3 2 , 5 2-L 1 5te — Gratz an der Papiermühl . . 4 i6 12 —— 4 2 Zte — Landschabrücke . . . . . j 4 l6 12 3 2 4 2 ote ■— Wckdon ....... 3 12 9 ' (MH) 3 ii ote •— Wilden . . , . '' 2 8 6 — — 2 I 7te — Landsck,abrücke . . . . . 2 . 8 6 3 2 2 i 7 re — Gratz tn der Kaclau . . . 3 12 9 — — 3 ii 8re — Marburg am Graßerthor . . 4 16 12 — 4 2 gfe — Fronleiten . . . . • . > 4 - 16 12 3 2 4 2 gte —■ Gonowitz **** . . . , . 5 20 15 —, •Mü 5 yre — Bruck am Grä'tzerthor . 3 12 9 3 2 3 i4 i-ote — Eannluücke . . . . . . v 4 16 12 3 2 4 2 iofe — Kindherg 3 , 12 9 3 2 3 14 ure — Franz ....... 3 , 12 9 — 3 n life — Mürzzuschlag .....' 3 12 9 —- > — 3 14 II* Auf der Italiener Strasse 1 II. Auf der Italiener Strasse - • von Bruck bis Friesach. ' ■ -I* ■ 'S' '0N Friesach bis Bruck an der Muhr. ' ffe Station Leoben im Mühlkhal . . . r 8 6 3 2. 2 I , - ite Station Dürnstein .... , . ' i- - 2 r; 3 2 ' i i 2re — Kraubat ....... 1 8 6 2 i 2, T 2te — Unzmaikt . . ... . . 3 ,12 9 — — 3 r4 Zte — Ju'enbu'g ..... I 4 16 12 1 4 4Ü-' 2 zte — Judenburg . . . . . . 3 I 2 9 3 2 3 4te — . N „markt . . . . . . . 3 12 9 — .—. ' 3 i? , ' •’ . 4te — Kraubat . . . . . . - 4 l6 12 3 2 4 2 Zte — Dtrastrin v. ..... 3 12 9 — 3 H y Zte — Leoben im Wassern . . . 2 8 6 3 2' 2 1 . '' ' - 6te — Bruck am Leobnerthor . . . 2 8 6 3 2 2 1 III. Auf der Ungar El: affe III. Auf der Ungar Strosse ■ - ' von Gratz bis- Fürsi'enfeld. t von Fürstenfeld bis Gratz. ite Station Gray St. Leonhard . . . 1 4 3 — 1 i ire Station Fürstenfeld ..... . . 2 8 6 -/ 3 2 2 1 2te — Gielsdorf 2 8 * 6 — 2 i 2te ■— Gleisdorf , , , ... . « 4 16 12 4 2 Zte — Fürsten seid ..... . 4 16 12 — 4 2 Zte — Gratz St. Leonhard . . . 3 12 9 3 14 IV. Auf der Karnthner Strasse IV. Auf der Karnthner Strasse xj -, - . - \ - von Marburg bis Mahrenberg. ■ ■ von Mahrenberg bis Marburg. ite Station Zevniy ....... 2 8 6 — 2 i ite Station Mahrenberg . . ... . . 2 8 6 — — „ 2 1 2le — Mahrenberg ..... . 4 16 12 — — 4 2 2te — . Zeti i-tz ....... 4 16 12 4 2 . ., ' 4' ' ' ' - - Zte — Marbu g . . . . . . 2 8 6 r— 2 1 Seiten st raffen bey Grätz, — an der Linie: Münzgraben, Cch'örgelgasse Gaydorf, C teinbruch , Lazareth Steinfeld, Prankergasse, Weißeckerhof ... ♦ * • ♦ • » 4 — . — 1 I jebocft ist jedem mit Post Reisenden, und jedem schweren Fuhrmann bey Strafe von Ein Gulden für das Pferd verbothen, durch eine andere als die drey oberwWnten Linien: Pap irrmühl, Karl au, St. Leonhard herein und hinaus zu'führen. ' Zum schweren Fuhrwerk ist nur erst jenes zu zahlen, Ley welchem die Fracht 40 Zentner übersteigt. In Ermanglung von Brück,Wägen aber haben außer allen mit der Post Reisenden, jene die höhere Gebühr für schweres Fuhrwerk zu bezahlen, bey welchen mehr als 2 Pf.rde oder so viel. Paar Ochsen sich eingefpannt befinden. - *,* Die Reitpferde werden den Zugpferden an geringem Fuhrwerk gleich gehalten. , ^ Unter schweres Tciebvteh gehören nähmlich Ochsen, Kühe, Terzen, Maulthiere, Esel unter geringes Lriebvieh hingegen Kälber, Schweine, Ziegen, Cchaafe rc. mit Ausnahme des Federviehes. Ueberhaupt muß zur Vermeidung aller Weitläufigkeiten auch der Grundsatz beybehalten werden, daß alle jene die ganze Mauthgebühr zu entrichten haben, welche den Schranken passiren, ohne Rücksicht, ob von ihnen «uch die ganze Stiahe bis zur nächsten Station, oder nut ein Theii davon ln so Mit benützet worden ist, als sie inzwischen von einem Seitenweg erst auf die Strasse gelangt sind, oder auf einen solchen abzuiahren gedenken» Zu Gonowitz hat neben obenerwähnten Wegmauthgebühren zugleich die WegkonstructionSmauth fortan zu bestehen. ' ‘ YTV SK,»..*, C ioi ) , acheung bekannt gemacht und verordnet, daß nach selber vom I, künftigen Monats anzufangen bry mejvung der bisher festgesetzten Strafen die Zahlung geieistet werben soll. N. 8148. 1 Hs/kanzley-Decret aü sammtliche Land.r-. .stelle» vom 27. August igog. Zn den Ausweisen,, welche in Ansehung der Re-ligions-Uedertritte von jeder Diözese alle B ertel- Ue6«m(Kt ». zu einer an- jahc vorzulegen kommen, find auch die Ursachen und vern Sielt-Beweggründe, welche zu dem Uebertritte Anlaß gege-bk, haben, besouders aufzuführen. N. 8149. Verordnung von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom 27. August 1808. Da nach Erinnerung der k. t nieder - Asterreichi- Erzeugunr scheu Regierung sowohl ln der Stadt Men, als lu Geschirr? den dort umliegenden Ortschaften sich häufige Geschir- 6e,ri*,n6, re vorgefunden haben, die nicht vollständig maßhaltig waren: so wird auf Ersuchen gedachter Regierung zur Schätzung t><$ dortigen Publikums vor Betrüge der betreffenden Gewerbsleute den Kreisämtern aufge-tragen , die Gefchirrerzeuger, als Zinngießrr, Ku»' pferfchmiede, Klampferer, Glaömeister, Händler , und vorzüglich dle HafnerNeister zur Erzeu- Tft Handel mlfiStautb# papier cn «no Uktin« »en mirt) ten Beam-»>" verbo-«b«w» So» C -O» ) SO» Aung und Einsendung maßhaltiger Geschirre an die Eewerbsleute, und ihre Niederlagen zu verhalten, die Zirkularverordnung vom 12: September 1795 $u rcpubliziren, und jeden mir unzimentirten Geschirre im Kauf oder Verkaufe Petretemn, nebst Zerschlagung des Geschirres, mit 3 Retchsthalern zu bestrafen- N. 8150. Hofkattzley-Decree an sammtliche Lander« stellen vom 29. August, und Hofdecret der obersten Juftizstellt vom 29 September, kundgemacht von dem mahrisch-schlesischen LandeSgubernium den 16. September i8qg. Sr. Majestät hahen sehr mißfällig vernommen, daß unter denjenigen, welche sich mit de« Kauf und Verkaufe von den Staatspapieren, Wechseln und Münzen abgeben, daß sie damit einen ordentlichen Handel treiben, auch einige Staatsbeamte sich befin« den.. Da nun dieser Handel mir der Bestimmung und den Amtsverrtchtuiigen der Beamten nicht vereinbar« lich ist: so haben Se. Majestät befohlen, allen Staats- und ständischen Beamten unter scharfer Strafe für die Zukunft zu verbtethrn, mit Staatspapit« ren, Wechseln, Gold« oder Silbermünzen zu negozi« ren, oder Handel, sey es auf eigene Rechnung, oder in Commission für andere, zu treiben. Jedoch sind unter diesem von jedem Beaotten auf das genaueste 1u . HS ( 103 ) f(v? zu beobachtenden Derbothe jene Fälle nicht begriffen, ,vo Beamte aus ihrem eigenen Vermögen, oder für ihre Familien Staatspapiere, Wechsel, oder eint Summe Geldes zu taufen , oder zu verkaufen haben dürften, indem ihnen die Besorgung des Geschäftes für diesen Fall in Gemäßheit der höchsten Entschließung nicht verbothen ist. N. 8i|i» Hofkanzley»Decret an jammtliche Lander-ftellen vom zr. August igog. Mehrere in einigen Provinzial Städten ungliick-sich ausgefallene Luftfahrten haben Se. Majestät be-stimmt zu verordnen, daß von nun an nur solchen «tbtiut, die Bewilligung zu einer Luftfahrt «rtheilet welke, ””ben fo welche sich mit einer, keine Obrigkeit zur Erlaubniß-Ertheilung verpflichtenden, aber sie doch berechtigenden, und von der Vorgesetzten Hofkanzley, oder von der Polizey - Hofstelle auSzusertigenden generelen Bewilligung in Urschrift ausweisen können. N. 8152. Hoffanzkey-Decret an die niederösterreichi-sche Regierung vom 31. August igog. Die Concurrenten um die für die Kuhpocken- Aist zur Impfung allerhöchsten Ortes bewilligte Belohnung chiwz der haben ihre Verzeichnisse der geimpften Individuen nicht ®tfe*ftber mehr vom I. bis letzten Junius, sondern nach dem Son- P««- c k"4 ) AO Gonnen/ahre »bm rsten Jäner bis letzten Dezember einzureichen. september. N. 8l§Z. Hvfkanzll-v-Decrct on sommtliKe Langer-stellen vom i., kundgemacht von der Lan-d^WegierunF ob der Enns vom 16., unb von dem böhmischen Landesgubermüm den 22. September 1808. . :p<- Vr>6- Es sind schon mehrmahl Beschwerden von Par-the!-» in Dorschkin gekommen, daß sie auf der Post--fZi'TbJt” wagensfahre beschwerte Briefe aufgegeden haben, die |n' ntd>t in der gehörigen Frist von den betreffenden Post, «inf iQ«nnn= ämtern befördert, sondern öfters viel spater an die £‘t A-'dscssattn gelanget sind, ungeachtet sie sich in der mnfiM&uf Iwifchrnzeik bey dem Postamte der richtigen Absendun-6 rvagens-Verbinbungs-Curs von Salzburg nach Grätz, ®at|6urg. und zurück auf die Art bereits eingeleitet worden, daß das Brief Packer die Woche zweymahl, und der Postwagen die Woche einmahl hin und zurück befördert irtrbf, wobcy die Versendung des Briefpackets «inmahl wocdenrltch durch die Orbinert für ssch allein^ und das zweytemahl mit Bcygebung auf den Postwagen geschieht. Mit der Errichtung dieses neuen Postkurses von Gray nach Salzburg ist zugleich die wöchentliche zwey-mahlige Briefbesörderung nach Kärnten verbunden, und die Beseitigung aller bisher auf diesen Curs de» -mrhtnrn , nach den bestehenden Postgtsetzen aber aüf, ju» GO C 106 ) GO zuhürenden pvstartigen Bothenfubren, als zu Ifchrj uitb Gmunden, rate dem Beyiatze allerhöchst fefigt* fetzet worden, daß die der Pvstanstalt ausschließlich zugewiesene» Sendungen der beschwertest und u»br-sthwerten Briefe und Gelb-Groppi, dünn der Packele und anderer Frachtstücke unter hem Gewichte von zehen Pfund mit Ausnahme letzterer jedoch, wenn sie mit eigenen Privaten angeh'ürigen Fuhren verführet werden, künftig nicht mehr durch die Dothen und postartige Bothenfnhreu, und zwar unter den di/ß-falle bestehenden allgemeinen Strafano>dnr>ng">s, sondern nur rairteist oec reitenden und fahrenden Post zu bestelle» ftyst. Diese unter obigen Umstünden allerhöchst ver-vrdnete, und bereits zu Stande gekommene Einleitung des neuen Posicurses von Grätz und Salzburg, wo, bey alle, wie bey andern Briefpost- und Postwagens-Anstaiten bestehende höchste Verordnungen eintreten, wird demnach zur Allgemeinen Wissenschaft, insbesondere aber sämmtliche» Kreisämtern zur Publikation Lurch die denselben unterstehenden Dominien bekannt gemacht. N. 8155.* j : Hofkauzley. Deeret an sämmtliche kander-stellen vom 1. September 1808. Schnellere In Ansehung der Frage, ob die im Lande ob Besetzung . „ der erledig, fett Enns bestehende Verordnung vom 14. Februar «799/ C 107 ) AO •1799 * welche die Verlassenfchaften der Mit einer Wirtschaft versehenen Seelsorger betrifft, auch in den Übrigen Provinzen einzuführen fcp, haben St. firucti bey Majestät zu beschließen geruhet, daß es in dieser Vfamn" Sache bey der bestehenden Uebung zu verbleiben habe, aber mit den Pfarrbeseßungsvorschlägen nicht so lange gezögert werden soll/Und dieselben in Zukunft, ohne die zur Bemessung der Verleihungstaxen erforderlichen j Einkünften-Ausweife abzuwartrn, nach dem Verhältnisse der vorigen Fassionen entweder von den Länder-stellen, soweit es in ihren Wirkungskreis etnschlägt, selbst zu erledigen, ober zu diesem Endrjjungesäumt Her Hofkanzley vorz^legen seyn. Auch ist der höchsten Enrschliessung zu Folge den Ordinariaten aufzutragen, daß sie durch väterliche Ermahnungen und Vorstellungen, daß das Vermögen, welches sich die Seelsorger erwerben, nach dencano-nlschen Satzungen nicht ihr Eigenthum sey, sondern der Kirche ihren dürftigen Dienern und den Armen zugeh'öre, es bey den Pfarrern dahin zu bringen trachten, daß sie nach und nach den nöthtgen fundum in-ßructum für ihren Nachfolger überall selbst stiften. N. 8156. Hofkanzley-Decret an sammtliche Länder-stellen vom 1., kundgemacht von dem mah- X>t/ mint Von Dur ,C ro8 ) mast r ischMlesisch err Lanoesgvbernrum -en LZ. S prember iHog. Jn Begebung auf den §. 16. des Confctlrfintič# «etn i."Systems ist vie Frage entstanden, ob dtejcnigen b'üh- IC'litin ftcrci 'üt’i „ ne von Bürgern und Bauern, deren übrige Smuč« affz :ittF Reserve assentirt sind, als einzige Eoh.,e zu assenkirt behi' .ctrt ftnb. - . stnd, Tat» oif ti.z'g, Dt'se Frage findet man einstimmig mit dem UbwMh, Hofkriegsrache für den Fall bejahend zu beantworten, Weiin bch die SDne der'Blirger und Bauer» der vä» »i7tbf*ofi t-^ic}3m ^andwirthschaft, oder dessen Gewerbe per, »der dessen shulich Widmen. €>6 , d'njc-n^cn si)dr» ienfi< fn fe (donationes remuneratoriae ) bey welchen di« der t «den- »ungžurfun = geicistete.! Ltenjle tu der Schenkungsurkunde nicht aus-de nicht ou>f» r " ze-r %)• ( i°9 ) ÄS j. gedrückt sind, der Erbsteurr hi fo fern unterliegen, spicke als der Beschenkte die geleisteten Dienste nicht zu er, legt' “ weisen vermag; so haben Seine Majestät zn befehlen X geruhet, daß sich das k. k. Guberntum jede Wieder-vergeltungs, Schenkung vorlegen lassen, und wenn tofmAen, dt " die geleisteten Dienste in der Schenkungsurkunde njch? fm ausgedrückk sind. Noch von dem Beschenkten erwiesen werden können , dasselbe auf die Entrichtung der Erb-sieuer'Mit Freylassung des Rekurses an die vereinigt böhmisch-'österreichische Hofkanzley erkennen soll. Sollte eine berley Parthey auch bey der böh, misch-österreichischen Hofkanzley über ihre Berufung ab, und zur Entrichtung der Erbsteuer angewiesen werden; so wollen Se. Majestät einer derlep Parthey, welche die Erbsteuer-Nerbindlichkeit widerspricht, den Rechtsweg nicht verschränken, sondern ihr vielmehr die Ergreifung desselben offen lassen. N« 81.58» Hofkanzley-Decret an sammtliche Landerstellen vorn 2., kundgemacht von dem mährisch - schlesischen Landesguöermum ' den 30. September i8og. Um jeden Zweifel Uber die Frage zu beheben, wie die Söhne der unadelichen Offiziere bey her Con- lichen scription zu> behandeln seyn, wird einverstä'ndlich mit 6e» berEw« dem Hoskriegsrathe vorgefchrlrben, baß die Söhne h,r »am Zivile zu^deda.1- VB C *io ) der unabelichen Offiziere, wenn |fte sich keiner foIcSei? Beschäftigung widmen, womit eine Befteyung von her Militär-Widmung verbunden ist, wie jeder anderer vom Zivile zu behandeln, und im Falle der Tauglichkeit zum Dienste vorzumerken seyn, weil nach dem Inhalte des Conscriptions- Systems jeder ohne Rücksicht auf dir Verhältnisse seiner Aeltern in diejenige Rubrik eingetragen werden muß, welche ihm feiner persönlichen Eigenschaften nach zukommt. Die wirkliche Stellung derselben hat von berft-nigen Obrigkeit abzuhängen, von welcher dieselben bey der letztvorgenommen Conscriptisns-Revision-verzeichnet worden sind^ da sie chey dieser in dem Ver^ zeichnjsse Rr. 8. erscheinen, und gleich den sogenannten Jnnleuten zu betrachten sind.' N. 8159. Hofkammer - Decret vom 6., kundgemacht von der Landes-Regicrung in Oesterreich unter -er Enns den 6. September/ vom steyermarkisch-kärnLnerischen Gubernmm, und der krainer görzerischen Landeshaupt-mannschaft den §., von dem böhmischen, dann mährisch-schlesischen Landesguberni-? um den 7. Oktober igog. - . Um die häufigen Verkürzungen des deutsches AM» ländischen Zolls, so wie des hungarischen Dreitzigss-»Ä|wv h>«k*njuhalten, welche denselben dadurch zu- ge- . C m ) \ ■ ' - gegangen find, daß die nach Hünstarn versendeten «en des v deutscher^ Maaren in der Quailtät zwar richtig. In btr Luaa- ländische» titäc dagegen , das ist, ln Der Zahl, in Maß oder wi-'desbu». Gewicht vielfältig und bedeutend unrichtig erklärt DrÄgst, worden sind, haben Se. Majestät anzuordnen geru- ärarium«. het, daß von der vey der Beschau in der Zahl, im Maß oder Gewicht gegen die Erklärung Vorkommen» den größeren Quantität, sofern diese die Erklärung um »5 Perzent Übersteigt, nebst dem ohnedieß alle» mahl zu entrichtenden tarifmäßigen Ausfuhrszoll noch insbesondere eben dieser auf jedem Artikel liegende Ausfuhrszoll sechsfach als Strafzoll abgenommen werden soll, welchen die drutscherbländlsche» Aemter vom Tage der Kundmachung einzuheben haben. N. gi6o. Hvf-Decret vom 7- Sept., kundgemacht von dem steyermärkisch - karntnerischen Gu-berümmden 5. Oktober i8°8. Da der reichliche Vortheil, ivelcher durch Em- u-b«r rr« porbringung der Pferdezucht dem Staate überhaupt nm^*, und jeder Provinz insbesondere zugehet, sich nicht ver, ™ek^’ kennen läßt; so werden die bisher für die schönsten di-schönstes Hengsten in jeder Station mit Dreyßtg Dukaten, und untTStutten für die schönsten Ckutten mit Sechs Dukaten, bestimm- Goldmans', ten Prämien auch in Eteyermark und Kärntrn künftig ruzahlen. in Gsld ausgezahlet wber. Wel» BiertelM» ktgk ilu6= ireife vv« den wegen kStibnüin ebytidjufr» ■in t5»eiru ttn., C ■ m ) Welche ergangene höchste Bewilligung hicmit zur «Dßtmti.i n Wissenschaft bekannt gemacht wird. ' N. gi6r. Hofdk-cret )er Obersten Juftrzsttlle vom 9., kundgemacht von dem Appellations - mtD Criminal-Obergerichte im Erzherzogthu-me Oesterreich unter und ob der Enns den io., dann von dem Inn. Orft. Appellationsgerichte den 26. Sept. r8c-8. Die k. k. Polizey-Hofstelke hat ihren Wunsch da, hin geäussert, in tint genaue Kenntniß fürohin aller der, auch in Folge etwa einer Polij ey - Uebertretung, oder eine« Verbrechens nach überstandener Strafzeit von den Obrigkeiten, Landgerichten rc. außer Landes abgeschafften Fremden gesetzt, und in solcher sohin fortan erhalten zu werden. - Cs wird demnach sämmtlichen Kriminal-GeNch, ten, Landgerichten und Äragistraten htemit aufgetra-ge>, von 3 zu 3 Monathen, und zwar vom i. Oktob. d. I. anzufangen, fürohin den genauen, verläßlichen Ausweis über die, von denselben wegen Verbrechen abgeschafften Fremden, und zwar mittels einer einzu-begleitenden Tabelle, worin itens. der Vor - und Zunahmen, Ltens. der Geburtsort und das Land derselben, zeens. das Alker, 4tens. eine kurze , ver« läßliche Persons'Beschrkchung, und endlich §rens. die HA C ns ) HM Ursache der Abschaffung anzuführen ist, um der^üt-gegenseßung der k. k. Polizey - Hofstelle zu entsprechen, so gewiß nach Auslaufe eines jeden Vierteljahres binnen den ersten Z Tagen anhero zum weitern anbefohlenen Fürgange vorzulegen , oder Mittelst Berichts «nzuzei-gen, daß sich kein berley Fall ergeben habe, als mit der Verabsaumung dieses Termins jedes säumige Gericht in einen Phnfall von r Dukaten fällig, und dieser sogleich ohne fernere Betreibung unnachsichtkich eiogebracht werden reiftbt. JST. 8162. n ■■ Gubernial-Vervrdnung in Böhmen vom 10. September 18og, , Don der monathlichen Einsendung des ab- Etn^vbui^, geforderten summarischen Ausreetfts — was von ff über bit ; SJorfpannW -edem Dominium an Vorsimnn geleistet wurde, und let. 1805 bey den Vorgesetzten Judiciis deiegatis rnilitaribus et' rnixtis anzusüchen. Atens. Die Dispensen vom Aufgebolhe bey Militärheurathen sind bey der betreffenden Militärbe-' Hörde anzusuchen, und werden solche a) bey den Regimentern und Korps allen dahin gehörigen Personen vom Oberstlkütenant ab-. wätts, AS e 1 AS i ' i’- wärts, von den Regiments- oder Korpskom-Mandanten, - b) der Generalität, den Regiments - und KorpS-kommandanten , allen zu keinem Regimente oder Korps gehörigen Personen,' den pensionirten, -der mit BeybeHrltung des MilitärcharakkerS ausgetretenen Staabs- und Oberoffizieren, den in der Dienstleistung stehenden^ und in die Pension übersetzten Militärbeamten, Wtttwen und Waisen von dem Generalkommando deS Landes, in welchem sie ihren Aufenthalt haben, er-thetlt. 4tens. Die Ctvildienstbothen von Militärperfonen haben ohne Rücksicht, ob ihre Dtenstgebec ad militiam vagam oder stabilem gehören, nebst der Bewilligung, und rückflchtlich des Auf-geZoths der Dispens von Seite der Militärbehörde, auch die Heuratssbewilligung der betreffenden Ctvilobrigkeit, und die Aufgebothsdi-spense von der Civilbeh'örde, und zwar, wenn die Partheyen in der Hauptstadt Prag wohnen, don der k. k. Landesstelle, und wenn sie auf dem Lande sich befinden, von jenem k. Kreis-amte, in dessen Bezirke sie sich aufhaiten, zu erwirken; N. gi6g. Hbfdecret vom r§ , kunvgemscht von dtp XXV. Land. I &>*** WelKe Zäune ver' bottzenscyn. C <30 ) Landesregierung in Oesterreich ob derEnns den 28- Septer-.Ler igog- Um alle Iuungen wegen Adbringung bet Saune für die Zukunft zu beseitigen, wird erinnert, daß die gebothene 'Abstellung der Zäune nur die tobten, und teiltet* ingti auch die lebendigen Zäune, Gräben und Schutzmauern betreffe , daher auch unter was immer für einem Borwande kein tobfer Zaun mehr errichtet, unb kein bestehender mehr reparitt werden darf, sondern nur so lange noch geduldet werden kann, bis er zusammenfällt; 2) daß zwar in der Wahl, wie ein jeder Einzelner seinen Grund verwahren, und ob er solches durch Gräben, Mauern ober lebendige Zäune bewirke» walle, kein Zwang Statt finde, jedoch das Puvlikum zur Einzäunung im Allgemeinen zu ermuntern und zu belehre» sey, die lebendigen Zäune vorzuwählen; z) daß in Rücksicht auf vie Privatverbindlichkeiten, einen Grund zu verzauncn, und die darüber entstehenden Streitigk>iren, die politischen Behörden keinen andern Einstuß zu nehmen haben, als in so weites sich etwa um -Handhabung des Besitzstandes handelt, und baß keine Verzäunung mehr aus geschlagenem Holze over Gesträuche, oder nach dem hierländigen Aus-StHtit kein testet Zaun errichtet werden darf. N,8169, C 131 ) N. 8169. Höfdekret Donu5; September- ImLaemacht vom galizischen Landesguberm'um den 14» Oktober i8c8- Es ist bereits mehrmahl wahrgdnnmmen worden, Onter neu baß die der Geistlichkeit anheimgefallenen geistlichen me'4’ Kapitalien thetls aus Abgang der ErklÜtung der Geist-lichkeit, wo sie die ihr heimgefallene» Summen wieder zurückvr-anzulegen gedenket, theils aus Abgang der neuen geum»«!,. Uebernehmer solcher Summen oft durch eine längere Sustu,,^" Zeit ohne alle Verzinsung liegen geblieben sind. nn öff-mu" Zu Verhütung eines solchen den geistlichen Ge- fie» Kond, b^t) tneinden und Stiftungen oft empfindlich fallenden Zins- Prismen i Verlustes, mithin keines Weges in der Absicht, um das der Geistlichkeit zugesrandene Befugniß, ihr« «"• Gelder bey Privaten gegen hinlängliche Sicherheit an-julcgen > zurückzunehmen oder zu beschränken, wird daher anmit allgemein verordnet, daß eine jede geistliche Communität, und sämmtliche Sktftungsvorste-her, sobald ihnen ein geistltches oder Stiftung^-Kapital zur Zurückzahlung von'den Parthepen aufgekün-diget wird - hievon ungesämt die Anzeige an das Fiskalamt zu machen- und damit wegen Erlegung und Wiederanlegung der Summe die erforderliche Verfügung getroffen werden könne, >4 Tage vor Verlauf der dem Schuldner zur Zurückzahlung des Kapitals lingeraumten gesetzlichen Frist bep dem Fiökalamte die Erklärung, bep welchen Privaten sie die anheimgb- I 2 fßl- . W c 132 ) So® salient Summe^gegen die vorschriftmäßige Sicherheit (die während der drey Monathe bey dem Frskaiamte gleichf'lls ausgewiesen werden muß) anlegen wollen, um so gewisser einzureichen haben, als wiorigens die Außerachtlassung der bier angeordneten Erklärung tsub L ze'ge, für eine stillschweigende Einwillig-ing, b ß sir oen öffentlichen Fond der Privaesichrrheit Vorstehen , angesehen, und die aicheimgefallene Summe, wenn sie den Betrag von fünfzig Gulden rheinisch erreicht, in den öffentlichen Fond für die Geistlichkeit, oder die Stiftung, die es betrifft, sogleich angelegt werden würde. In dem Falk« eines neu erworbenen Kapitals aber wird der Geistlichkeit, und den Stiftungsvorstehern zur Pflicht gemacht, die Anzeige über eine solche neue Erwrrbung alsogletch, die Erklärung aber, ob sie bas Kapital im öffentlichen Fond, oder bey einem, und welchem Privaten gegen die zugleich auszuwei-sende volle Sicherheit anlegen wollen, binnen 4 Wochen von dem Tage des Anhelmfalls eines solchen Kapitals an das Fiskalamt um so gewisser abzugeben, als widrtgens nach Verlauf der 4 Wochen die Anlegung einer solchen Kapitals-Summe, wenn sie 50 st. rhetn. erreicht, ,in den öffentlichen Fond ohne welters «lngeleitet werden wird. klebrige, s können künftighin anlegbare Kapitalien vo» der Geisiücbkeir eben so gut wie von andern, zu 5 Perzent im öffentlichen Fond angelegt werden, ' in . %® C 133 ) insolang der Staat solche von andern Privaten auf diese Art annimmt. Durch das gegenwärtige'Kreisschreiben, welches für 'die vereinigten fiepten Provinzen von Ost - und Mestgalizien zu gelten hak, wird das von der vor-mahligen wefigalizischen Hoftommission erlassene Kreis-schrriben vom I2ten Dezember 1800 außer Kraft ; daher die verschiedenen Behörden und Insassen Msigaliziens bey vorkommenden Fällen der Anlegung feiger Kapitalien sich nur nach dem gegenwärtigen Kreisschreiben zu achten haben. N. 8170. Verordnung des galizischen Landesguber-nittlns vom 16. September igog. Seine Majestät haben sich durch die flehentlichen Vorstellungen, welche von so vielen Seiten vor Ihren f höchsten Thron gebracht worden sind, bewogen gesim- mo»t werden, aus landesfiirstlicher Vorsorge für das Wohl JcitJn der Insassen, und für die Aufnahme des Feldbaues die Abfassung eines ganz neuen, den Verhältnissen ^ngvom?. und Bedürfnissen der Zehend • Herren und Zehendhol- jufotg« tie den angemessenen Zehend-PatettS allerhöchst anzuord^ An^,l«g«n-nen, welches nach Vollendung der bereits eröffnelen And,»" Vorarbeiten ehenstens «rscheineir wird. _ "tebrnen Förmlichkeiten bestättkget worden sind. Endlich hat es nach der allerhöchsten Willens, Meinung von dem im i. Z. des Zehend - Regulativs vom Jahre igoi ausgestellten Grundsätze, daß jeder Besitzer, sowohl adelicher, als unterth^iniger Gründe, welcher der Zehend-Abgabe unterliegt, index Regel den Natural - Zehend unverweigerlich entrichten müsse, mithin auch von der im 2. §. des nähmlichen Regulativs bloß für die Besitzer der Dominical-Grün-de allein/ welche bis zum Jahre 1794 einen der vor-mahligen Reichs- Constitution vom Jahre 1635 angemessenen Zehend, Relulrungs- Vertrag eingegangen sind, gemachten Ausnahme ganz abzukommen. Diesemnach werden also bis zur Erscheinung jenes allgemeinen Zehend-Patens folgendein Zehelld-Sachen erflossene Vorschriften unter den eben erwähnten Modtficattonen noch ihre einstweilige 'Giltigkeit und Anwendung haben« Für das ältere Galizien das Patent vom LZten Jänner 1787, und die Kreis-schreiben vom laten und igten August 1796. Für bas neuere Galizieu aber das Kretsschreiben vom Zoten Jänner igot, bann das Kretsschreiben vom ^ten Hdrnung igoi, mit Ausnahme des itttt §vhs, und des ersten Satzes des 2ten §phsz endlich das Kreisfchreiben vom x ten October rgch». ( 137 ) Zur Vervollständigung der letzten sechs Absätze dtS Westgalizifchen Regulativs vom 6ten Hornung igoi, so role der ersten 4 AbjÄtze des in Ostgalijien am LZten Jänner 1787 erlassenen Patens werden noch folgende Vorschriften hiermit beygefügt: s) Jene Zehend» Herren, die von dem Wohnorte des Zehend »Pflichtigen über zroey Meilen 8Öe» ges entfernt sind, sollen verbunden seyn, in der Gegend der Zchend-Abnahme Jemanden zu be, stellen, an den die Anzeige, daß die Garbe» aufgestellt sind, zu gelangen hat. b) Da, wo bis nun der Natural, Zebenb üblich roar, ist bet Zehend - Herr verbunden , sich de» Zehend mit eigener Bespannung nach Hause zu führen * wenn anders nicht die Unterthanen sich dieser Obliegenheit gegen den gewöhnlichen Vor, theil für das Zuführen und Ausdreschen des Zehends einen Theil des Strohes und der Spreu zu erhalten, selbst unterziehen wollen. c) Die Zehend-Herren sind verpflichtet, sohald sie einmahl, bey was immer für einer Mandel zu zebenden angefangen haben, in dieser Reihe und O'dnung bis zur Vollendung des ganzen Ze-ßendfeldes fortzufahren. . N. 8171* Erneuerter Freyzügigkeits-Vertrag zwischen Seiner kaiserl. königl. apostol. Majestät und ffjf cm ) und stirer königl. Hvhcrt iem Gr^H erzog zu Baren v!)m 17. Sfpteckber 130?. "Selne kaiserlich -königliche apostolische Majestät» und Seine königliche Hobelt der Gr >ß-) "iüy zu B-» feen, haben bereits vermiß einer am 20. Decemdec 1804 ansgefertigten Convention g'w'ssr I>',yzhgig--keits-Grundsätze zum Wohl Ihrer beydersettrgen Nn-tertbanen festge»tzt> und solche auch seit dem Anfang fees Jahres 1807 auf die indessen neuerworbrnen Lande ausged.-bnr, ohne daß jedoch über r iese Ausdehnung ein förmlicher Vertrag abgeschlossen worden. Da nun sowohl von Seiten des kaiserl. königl^ Oesterreichischen, als deS großherzogljch Badischem Hofes die Geneigtheit bezeigt worden, hierüber eine» verbindlichen Freyzügigkeits - Vertrag auskertigen zu lassen; so sind hierzu beyderseits ernennt, und fet# vollmächtigt worden Von Seite Sr. kaiserl. königl, apost. Majestät, Herr Josevh Freyberr von Hormayr zu Hortenburg, Director des geheime» Staats-Hof - und Hsus-rr-chives, und hofsecrekiir im Departement der aus-»vär.lgen Angelegenheite«. Und von Sr. köntgl. Hoheit dem Großberzog, zu B^den, Herr Carl Freyherr von Rosenfels, am kaisers, l'önigl. Hoflager accreditlrter Geschäftsträger und großherjoglich Badcfescher Oberster- Sel, - ( *39 ) SO# Selbe haben sich nun über den nachstehende» verbindlichen Freyzlrgigkeits - Vertrag vereinigt: Artikel r. ‘ Zwischen sämmtlichen kaiserlich Oesterreichischen vnd sämmtlichen großhcrzoglich Badenschen Staaten, soll eine v'öllige Frcyzügigkeit dergestalt bestehen, daß bey keiner Vermögens - Exportation, auf welche Art solche geschehe, ein Abschoß - oder Abfahrtsgeld, oder Nachsteuer, insofern dieselben bisher in die lande-» fürstlichen Casse» geflossen sind, eingehoben , wer» den soll. Artikel 3° Die Aufhebung dieses Abfahrtgekdes schließt in? dessen weder die Erhebung der Emigrationstaxe, noch der Crbsteuer aus, welche mit den im Oesterreichischen Kaiserstaate bestehenden Auswanderungsgrundsätzen, und durch diese mit Localumständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung stehet, und die selbst von jedem Unterthan des Oesterreichischen Kaiserstaa-tes erhoben wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabey von einer Auswanderung oder Vermögens-Exportation die Frage wäre. ' Artikel Z. Da die Freyzügigkeit ihrer Natur zu Folge sich nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben dieses Vertrags ungeachtet, die Gesetze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, welche jeden Untexthan bcy Strafe der C 140 > Äv? der Vermögens- Confiscation auffordern, vor derAn-sässigmachung in fremden Landen die Auswanderungs-Bewilligung seines Landesherrn nachzusuchen. Artikel 4. Als fernere Folge dieses Grundsatzes wird fest» geatzt, daß die Erhebung der Miltrö-Pffichtigtelts» Redtmirungs-Summe, in Fällen, wo einem Jndi-vidurnn die Auswanderungs-Bewilligung ertbdJr vied, welches seiner Person gemäß der Mil tär-Pfltchttzi, feit unterliegt , ohne die Jahre derselben zurück gelegt zu haben, der Grundsätze der FreyzÜg'gkcir ungeachtet, Statt finden fbnne, weil diese Gabr nicht in Beziehung auf das Vermögen geleistet wird. Artikel 5. Desgleichen bleibt es in Rücksicht der Emigre»« tionstaxe, in Fällen der Auswanderung» bey de» vorigen Bestimmungen, woruach drey Preccmr deS Vermögens erhoben werben, als eine auf die Person des Auswandernden Bezug habende Abgabe, und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechtgrundsätzen her-vorgeht, btt mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtig« Vertrag auf die Erbsteuer keine Beziehung, sondern den beyden vertrau gellden Theilen bleibt es unbenommen, hierüber von sonvnainer Macht wegen, gesetzliche Bestimmungen zu treffe». HeB ( 141 ) Artikel 6. Dos Vermögen, dessen freye Ausführung vertragsmäßig gestattet wird, soll nach semem ganzen wahren Werth verabfolgt werden, dergestalt, daß der Empfänger den ganjen reellen Betrog erhalte, wie er an dem Ort erhoben wird, wo das Vermögen gelegen oder angefallen ist. Hierdurch soll jedoch brr Gesetzgebung beyderseitiger Regierungen über die Art und Eeldsorte, in welcher das Vermögen überhaupt in das Ausland verbracht werden darf, keineswegs vorgegriffen se-n, Artikel 7. Obgleich vermöge dieses Vertrags alle Abzüge, die an die landesherrlichen Lassen fließen, aufhören, so soll doch denjenigen Ständen und Corporationen, und andern, die zur Erhebung der Nachsteuer berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen seyn. Artikel 8. Da die gegenwärtige Convention nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine Erneuerung und Erweiterung des bereits unterm 20. December i8»4 abgeschlossenen Freyzügigkeits-Vertrags, und der im Anfänge des Jahres 1807 erfolgten Ausdehnung angesehen werden soll, so hat dieselbe auch auf die >oe ihrer Abfassung und Ratification eingetretenen Fälle, Da» (n ten Verlassen- schaftk» MB L 142 ) AB Fälle, insofern pe unter der früheren We&ereinfunff begriffen waren - zurückzuwirken. Artikel 9. Bey. der Anwendung dieses Vertrags ist nicht der Tag in Betracht zu nehmen, an welchem das in Frage stehende Vermögen durch Erbschaft, oder sonst angefallen ist, sondern derjenige, an welchem es'ex. portirt wird» Artikel io. Die unmittelbare Genehmigung dieses Etaats« vertrags ftst sowohl bey Sr. kaiserl. königl. Maje^ stät von Oesterreich, als Sr. königl? Hoheit dem Großherzog zu Baden, alsbald nachgesncht werden. Zur Bestättigung dessen haben die beydersettigen Bevollmächtigten gegenwärtigen doppelt gefertigten Staatsvertrag eigenhändig unterzeichnet, besiegelt, und -egen einander ausgewechselt. So geschehen zu Wien am 17. September igog. (L. 8.) Joseph Freyherr (L. 8.) Carl Frepherr von Hormapr, Kon Roftnfels. 8172^ Hofdecret der obersten Justizstelle vom 17» September igog. Da hervorgekommen ist, daß hie und da das Convenzions -Geld^ welches l« einer Verlassenschaft St- GO C , 143 ) GO - s. gefunden worden ist, von den Abhandiungs-Jnstan- «^bsntev« j(n durch öffentliche Versteigerung feiigedothen wird, zions-Ärl», dieser Artikel aber dem Creotts- Wesen nachtheitig, ^enta» mio in sich auch nicht notwendig ist, weil den Cu-ratoren, Voryiündern, und selbst den Vormund-schaftsgecichken bevsrstcht, das vorhandene Conven» zions-Geld nach dem Kurse umtuwechseln. So hak «s von einer 'öffentlichen Feiibirthung des Convenzions» Delves von nun an abzukomnten. 8!7Z. Uebeteinkunft wegen wechselseitig feeyer Benützung der Stiftungen zwischen dem Oesterreichischen Kaiserftaate und dem Großherzogthume Bauden vom 17. September i8®8- Da sowohl in tzen kaiserlich» königlich - Oesterrei-chischen, als in den grostherjoglich-BavenschenStaaten Stiftungen bestehen, welche für die Abkömmlinge gewisser benannten Familien, oder Orte und Distrikte, durch die Errichtungs-Urkunden bestimmt sind. Seine kaiserl. köntgl. Majestät aber so wohl, als Seine königliche Hoheit der Großherzog zu Baden des Willens sind, dry den eingetretenen Staats- , Deräuoerungen die Rechte der Privaten möglichst un# verändert $» erhaittn, jo ist von Heu Unterzeichneren^ Rah- AB C 144 ) AB Nahinetts Ihrer Allerhöchsten Höfe, einverfländlich folgende Verabredung getroffen worden: ft Die großherzoglich Badenschen Unterthanen sollen zu der Benützung der oben bezeichneten Stiftung gen der kaiserlich Oesterreichtschen Staaten , und die kaiserlich Oesterreichifchen Untertanen zu der Benützung der gleichfalls oben erwähnten Stiftungen der groß, herzoglich Badenschen Staaten, ohne Unterschied, ob die Collatue oder Präsentation dem allerhöchsten Landesherrn, oder Corporattonen, oder Privaten des einen oder des andern von beyden Staaten zu. stehen, wechselseitig zugelassen werden , insofern sie durch die rechtmäßigen Stiftungstitel hierzu berufen, und die in den Stiftungsbriefen fror» geschriebenen Bedingungen zu erfüllen im.Stande sind. Zur Urkunde dessen haben die bepdersettigen Bevollmächtigten die vorliegende doppelt gefertigte Uebereinkunft unterzeichnet, mit ihrem angeborncn Jnsiegel versehen, und gegen einander ausgewech-selt. So geschehen Wien am 17. September 1808. (L.8.) Joseph Frepherr (L.S.) Carl Frepherr vonHormayr. vonRo/enfels. N. 8174. NO C *45 ) NB N. 8174. Hofdecret tom is. September, kurrdgemacft ton dem steyermärktsch - kapntuerkfchcrr Gubernium den 10. November i8v8. SDrt-bU 8elt schon zu weir vorgerücket ist, oK In Betreff Laß der Körnerbedarf des Militärs für das Jahr Sabfiso» 1809 ln der kurzen noch erübrigenden Frist durch An« fünf eingebtächt werden könnte- vohne die ohnehin Kvrn«ruef»-schon hohen Körnerpreise zum empfindlichen Nachtheil B«d-ckung Jlgf «Ö?fllt&X* des Landes auf eine übermäßige Art zu steigernJ Erforder-fo find Se. Majestät laut höchster Entschließungen dd. $'*$*!? 18. Sept., 29. Oct. und Z- d. M. gnädigst bewo gen worben, von der am 30. März d. I. ertheil. auf dar ten Vorschrift, vermögt weicher die bis zum Jahre zuschre"b-a ■ 1806 bestandene Natural - Körnerlieferung zur Bede» Üung der Militär -Friedens-Erforderniß künftig litt Gelbe relutrt werden sol?, für das Jahr i8°9 ab» zugehen, und statt derselben anzuordnendaß zwar der Aufwand zur Anschaffung der Naturalien auch ln diesem Jahre von den Provinzen $n tragen , und auf das ganze Lano zu repartiren fty, daß aber die Naturalien selbst nicht mittelst Aerarial - Ankaufes, sondern durch trne Landcslieftrung auf folgende Art bcp-geschafft werden sollen. 1) Die Unterthetlung dieser Korn- und Haber-lieferung soll nach der wirklichen Ansäjsigkckk 1 derjenigen, welche diese Körnergattungen fech-sen, ta dem aus den SreuerMonen und Ka-XrsV. Leln». K ks. v, c 146 ) %® taster» rrstchtlichen Verhältnisse des Natural-ErträgnUes, und die Untertheilung der zur Anschaffung der Naturalien auf daS ganze L«ud auszufchreibenden Abschlagszahlung nach dem aus den Eteuerfassionen ersichtliche» Gelder-triignisse geschehen. 5) Die Einlieferung der Naturalien muß de» 2s. d. M. anfangen, und mit Ende April künfti, gen Jahrs unfehlbar vollendet fepn; die aus-znschrerbende Abschlagszahlung aber muß in denselben Skaten, In welchen die Ordinari-Cvn, tribukion bezahlt wird, abgeführt werden. Dir Natural-Lieferung wird in fünfmonathliche gleiche Raten «ingethetlt, und jeder Lieferbeh'ördk die Tage, wann sie ihre Lieferung, und der Ort, wohin sie selbe abzuführen hak, bekannt gemacht werben. 3) Zn jedem Kreise werden die AbfuhrSorte Im, mer nach Möglichkeit beschränkt auf höchstens sechs Meilen, jedoch mit der Rücksicht ausgemtt-telt werden, daß, da wo der Militär-Bedarf lei benachbarten Kreises größer als dessen Lieferungs-Betrag ist, gleich Anfangs, um dem Lande nachträgliche beschwerliche Rückverführung«» zu ersparen, von den näher gelegenen Dominien die Lieferung gleich in das nächste nicht über 6 Melle» entlegene Magazin des be-' nachbarten Kreises zu verführen fepn wird. 6» C -47 ) «verben auch zur Ersparung doppelter Verführungen einige Lieferungsbeträge nicht in dieMa-gazinS-Srakionen, sondern gleich in die Mili-rär-Quartters-Etätionen, besonders in jene der Cavallerie abgeführt werben, tz) Die Bezahlung der abgelieferten Körner wird ln dem Abfuhrs-Magazine gleich auf der Stelle bar in jenem Preise geleistet werden, welcher in der Abfuhrs-Magazins-Station, oder tm Fall dort keine, ober wenigstens nur kleine Frucht-mätft£ bestünden, ln den nächstgelegenen stärkeren Marktplätzen vom 20. Sept. bis 20. Oct. b. I, nach dem Durchschnitte bestanden hat. Wenn die Lieferung nicht in die Magazins,Sta-rion, sondern gleich in die Militär-Quartiers-Stationen abgeführet wird, so erhalten die Lir-ferbehörden von den Stations * Commandanten bloß Abfuhrs-Retepisse, welche sie statt des Naturals in die Magazins.-Sration zu bringen haben, wo sie alsdann die Bezahlung in dem «Lhmlichen Preise erhalten, welchen sie erhalten ' hätten, wenn sie die Lieferung in das ihnen zügewitsene Magazin abgeführt hätten. Z) Für die Lieferungs^ufuhr wird den liefererrden Partepen, sobald sie über die zwch Gratismei« len votn Lezirks-Comckiffarialsamte zum Magazin zu fahren haben, die Lorspaans.'Dersueung Und zwar unter einem nUf jener für die geliefrr- < K L «a HO C 148 ) HO ten Körner zu folgendem steigendem Verhältnisse gtleistet werben:. Von z\ M. nur file 4 M. a 2 fr. M Cent, et Äeil sohin für di« ganze Distanz nur-i kr. - z - l - Z dettö detto s 3 - 34 - 14 - 3 ditto detto * 44 * - 4 - 2 » 4 detto detto 9 8 - - 44 - 24 - 4 dekto detto - 10 - v5 - 3 5 detto-' ditto - 15 - - 54 - 34 -6 detto detto - 174 . - 6 -.4 * 6 detto detto V - 24 - und es werden 14 Metzen Korn eben so wie r Metzen Haber im'Durchschiiitte für ein Centen gerechnet, ohne in das fpccifische Gewicht der einzelnen Magazine einzugehen. 6) Da den lieferenden Parchcyen die Lieferung nach dem vollen Marktwerthe, und mit der besondere« Vergütung des Fährlohns gleich auf der Stelle bar bezahlt wird, so müssen hingegen auch die Früchte so gut Alä möglich gereinigt, und ftt guter Qualirät abgeliefcct, und nicht etwa vor-feylich abgesondertes Hinterkorn, oder schlecht gt* i- putzter Haber eingebracht werden. Nach der von der heurigen Kornfechsung genommenen Probe ist befunden worden, das Gewicht vom Korü auf 76 Pfund pr. Metzen als das geringste Gewicht festzusetzcnz jedoch darf da, wo die eigene Lechsung an gereinigtem Korn minder wiegt,7 / . TE C 149 j toUgf, den Lieferbehörden keine Aufgabe kn btt Maß abgefordert werden, sondern da , wo von den Gemeinden ein geringer gewichtiges Korn xefechfet wurde, muß darüber die Bestattigung der Dominien bepgebrachk werden. Das e'nge-lieferte schwerere Korngewicht, wie solches nach der Probe befunden wurde, und in der'Zahlungs-Quittung angesetzet werden muß, wird der in jedem Magazin zur Vertretung der Lieferbehörden aufgestellt werdende Civilkommissär koramisiren. 7) Statt des 5., höchstens 4. Theils des auf eine jede Lieferbehö'de ausfallenden ^Habers kann, wenn die Lieferbehörden avollen, Gerste oder auch Kukurutz abgeführet werden. 8) Zur Beseitigung alles Druckes bžr lieferenden Partheyen sowohl in der Zeit der Ablieferung und ihrer Abfertigung, als auch in der Uebernahme, im Maße, und in der Beschaffenheit der Körper, find die wirksamsten Maßkegeln vorgeschrte--en, und es wird in jeder Ablieferungs-Station ein eigener sachkundiger, erfahrener und un-partheyischer Civilkommissär ausgestellt seyn, der die Lteferbehörden vor allen Plakereyen zu schützen, und, wenn sich Zweifel über die Annehmbarkeit der Früchte ergeben sollten , mit Zuziehung eines Wirkhschafts- -ober anderen Sachverständigen jo entscheiden hat. Damit aber die Lieferbeh'örden nicht selbst fit langwierigen Verzögerungen ihrer Abfertigung Anlaß geben , müssen die Lieferbch'örden ihre Lieftrüngsfracht in der Abfuhr entweder durch Auflegung der Fourage und Stroh, oder soviel es möglich ist, durch andere Decken und Blachen vor dem Din-- und Durchdringen der Nässe zu verwahren suchen, weil dieser Mangel eint geschwinde Uebernakme und ,Aufschüttung beg durchnäßten Früchte am meisten hindert. Uebrigens dürfen die Magazine keine Aufgabe unter was, immer für Vorwand von den Lieferenden fordern, oder etwa unter dem Titel pon Raiterungs* NochweMgkrtt annehmrn, sonder« sie müssen bloß Hey der mit genauer Billigkeit zu geschehen habenden Jumessung dir Früchte stehen bleiben. Endlich haben die mit der Lieferung ankommendm Transporte ihre Vorweise oder obrigkeitlichen Lieferscheine, jedoch erst dann, wann ihre Fuhren im Abfuhrsorte ankommen, in der Magazinskanzley vorzuzeigen, wo solche numt* rtrt, und zur Abladung angewiesen werden; die Abladung in den Depositorien hat dann in der Ordnung dttser Numern zu geschehe». Diese höchsten Entschließungen werden hlemit zur allgemeinen Wissenschaft gebracht, und es muß sich von Jedermann genau nach diesen Borschriftrn 6e* nommen werden. füf k 'Sl ) W N. 8175* Hofkammer-Decret vom 19,, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns den 23. September igog. Es wird iNtimirt, daß im französischen Reicht ®nfu6,f 66 vermöge dortiger Regierungsentscheidung auö Maje» am ®«ti* tonten keine Maaren mehr eingelassen.werben, wen« diese nicht über ihre Herkunft mit dem ausgefertigten Zeugnisse des in Ealonichi aufgestellken französischen Consuls, deS Herrn Tlairambult »ersehen find. N. 8176. Hofkammer.-Decret att sämmtlichekänderstel-len vom 20. September 1808. Da sich öfters der Fall ereignet, baß die Bö« Zollentrl-r« willigung ertheilt wird, ausländischen Wein von einer au'iländl-Provinz in die andere atjuführen, und derselbe so» dann mit einet Freybollete expedirt wird: so wird zur Vermeidung unnöthiger Schreibereyen, und um di«^anbcte einen solchen Umstand nicht bey jedem Falle in der ro«tb«n, un» Expedition anzumerken, hiermit allgemein erinnert, {^„»«vf«» daß eine solche Freybollete nur auf den Etnfuhrsjoll, t>nü-b-sondere.btefe Vorsicht öey den Weinschänken unulii-LänqUch nöthtg ist, findet die k. k. Stadth «upkmann-schaft 'nach vernommenen Sanirörs-Magisier folgend« Anordnungen für Wien und die Vorstädte fesizu-sek- i: 1 Ltens. Haben sammtliche Wirthe, KcKersitzer und Abjugsschänker inner den Linien, die in ihren Kellern noch vorfindigeir Weiufaßpippcn von Messing abzuschaffen. und an deren Stelle hölzttne Pippen einzuführen. Ätens. Sind die mit kupfernen Platten gedeckten Kredenzen bey den Schanke»^ vyn welchen dek sogenannte Tropfwein adfließt, zu cassicen, und an ihrer Starr btilurne tafeln anzuschaffen. Ztens. Wird aesammttn Wirtheo,. Kellersitzern und " Äbzugsschaiikern befohlen, alle kupferne Kannen und Geschirre, ln welchen der Wcln aus den Kellern gehöhlt, oder aus welchen derseibe bey den Schänken an die Gäste unv KLrrftr abgegeben wird, zu caffi.en, unb statt dieser ' ' - • > ' ' *\ stei- - TE C 153 5 steinerne Krüge oder hölzerne Amper anjt!-' schaffen. Wenn nach Verlauf elneS Termins von zwey Monathen bey einem Ausschänker noch die hier abge-schafften Artikel angerroffen werden sollten, so wird derselbe unnachsichtlich mit einem Geldbeträge von ist Retchsthalern, im Wteberhohlungsfälle aber körperlich bestraft werden. Wornach sich also sämmtliche bürgerliche und «„bürgerliche Wetnwirthe, Kellcrsitzer »nd Abzugs? schänker zu benehmen haben werben. * N. 8i78. Verordnung von der Landesregierung in Oesterreich vH der Enns vom 20. Sept. 1808.; ‘ * Ueber den angezeigterl Urtglücksfall, bofUin Schmidtknecht zu Hofkirchen durch einen von xeinand bioß^Läuft andern bey einer Lizitation erkauften geladenen Lauf rer L-räu-töbtlid) verwundet wurde, als er solchen, um den ^""cachm, Nost wrgzubringen, und die Schwanzschrqube leichter A-e^tcht gewinnen zu können, in das Feuer legte, werden,sind, sämmtliche Commiffar.qten und Obrigkeiten angewiesen, alle vorkommendr Gewehre und bloße Läufe vor ihrer Veräuße-ung genau untersuchen zu lassen, und . ^derzeit in sichere Verwahrung zu bringen. > St* 81791 ' AB C »54 ) ArB N. 8179. Hofdecret bom 22. September, kundgemacht von dem steyerisch -- und karntnerischen Gubernium den 9. November igog. a« »(#«• ' , 9*tin^ tmer Nachdem der Preis vieler Arjney - Artikel 6t* trächtlich gestiegen ist, so ist eine neue Taxordnung ^ung^fü'r > bet ^rzneyen auf ein Jahr min der Weisung bewilliget mtfenb'5 wor^tn^ selbe nach den Lokalumständen von Steyermark und Kärnten adaptlrt werde. Es wird demnach anbefohlen, daß sich alle Apo-Geker von dem Lage der Kundmachung dieser Verordnung an die beygefsigte neue Taxordnung genau I« halten, widrigenfalls sie bey einer entdeckten Ueber-Ortung die gesetzliche Straf« zu erwarten Habens Neue zufolge hohen Hofkanzley-Decrets vom 2*. September dieses Jahres auf ein Jahr bewilligte, für Steyermark und Kärnten adap-tirte Taxordnung der Arzneyen. A. Aerugo............ Alumen crudum.,. ., Alumen ustum,..... Antimonium crudum. Uncia semis. fl. | kr. — 12 3 $ — 4 A- «U& ( 155 ) Aquae destillatae corhposit^?; [qua aromatica spirituosa. . ...... ->- Castorei. .............. *. Cinnamomi vitiosa.......... . . . . Aqua; destillate simplifies perma n s e r e. S- Baecx pimento. .. ......... . .. . .. . Balsama. Baisamum Caryophillorum dr. « C^paivSf . ...... ...... .... »- Pcruvianum. .................... — Saxonicum dr. l.. ». ........... . — Styr. liquid............... Borax. .. ................. Camphora. ......................... Caryophilh............... ....... Castoreum moscoviticum in toto gr. 1. . Cera alha....................... 1 —- ciirina...................... Ceratum simplex.................... Cerussa alba. ... .............. Ceti Sperma. .............. . ....... Cinnabaris factitia, ........ )..... . Cortices. Cortex aurantiorum . ............. ■— Canellae albae ................. *—• Casearillae. ............ Cassia; ligneae,............. • .. . P* Cinnamomi . .. > Üncia semis fl. \ kr. 8 18 7 20 16 12 45 6 14 48 3 12 10 .l 6 I 3 -24 3 10 10 20 Cor- CprtexGeofroyäe. ..... .......... '— Peruvianus hyspanicüs. ........... — — regius. ........... ... —— ruber. ....... ........ Simarubse....................... —7- -Sassafras. ............. Conservae omnes.............. Cremor tartari solubilis.............. . Elscssacharum aurantiorum............ — Citri. ................... . ... . Electuaria. Elcctuarium anodynum. ........... — Antifebrile. ................ — contra Vermes. ............... •— Lenitivum....... .............. -- Purgans. . ........ ........... Emplastra, Emplastrum album cöctum ........ — aromaticum. .......... V. .. . • . — Cicuts. ;............ ....... *— Citrinum. ............ -—1 defensivum rubr. ... . . . . . . diabc/tänon. ................ —— ad fonticulos.................. — de Galbano crocat. .......... . *— de hyosciamo. . , . rs......... -y— de mcliloto. ..... ..... ....... Emplastrum de miniö. « . . «— niucilaginibuä........ — Noricum. ..».. .. .»< . #- Oxicroceum, ^ .. — Saponatum............. — de Spermate cetti. .. .. — Vesicatorium. ...... Extracts. Extractum corticis perv-vlani gris.. .. . a— corticis peruviani reg. ........ — liquivititE............ — purgans drasticum........ »- Quassiae. ........................ —Rhei................. 7— Quajaci.............. Fel tauri inspissatum. ............. . Flores. - Flores Altbxa; .................. .. . Chammömillie. .. .. » . .. .. .„ .. !—> Rosarym rubrarum. ........... Flores chemici, Flores Benzoes ..................... . Folia, Folia Anthos sen Rosmarini. ...... sr« Rosmarini sylvestris . Uncitr sends. ti. 1 kr. 16 7 8 — 12 6 5 1 2 1 1 M ♦ » • » * 40 2,0 12 20 40 20 IO 6 4 20 - j 8 — I 3 ONONtin AS ( 158 ) AS »rar ==^=Si=ab-. j Onda i semis. . j fl. 1 kr. Folia SennsE . .. .;.. .... , . ., .. , 1 Foliculi Sennas ,, _ _ .. 8 Fructus, Fructus Anisi stellati . . , . . . . 48 14 — Gubebarum'........... , — piperis rotund. ....... . r. . , *4 16 M— pruni............... , , ' :;.r <—* Siliquae dulciš. , ' 2r <— Tamarindorum enucL i - - , 6 Fungi. 1 Agaricus albus decortica....... . . j Fungus tnclitensis. ............... 1 id Gelafiita liquintia. ............... Gummi arabicum i_ i2 14 —- Gambiensc -, 22 —- Tragacanth® 40 Gummiresinae. Assa f$tida 12 — fjetida depurata . 24 Euphorbii gummiresina. .. .V — s Galbanum d'epuratum — 24 Guajaci gummiresina. ........... — 16 Gummi gutta ...........I, — 48 Myrrbfl , , ... ■MM 24 Sagapenum .... ........ . ....... — 10 Hepar Sulphuris................ i — 6 Infusum seu Aqua angelica ........ ji — 6 -— seu Aqua laxativa ............ i Jj — F La- Sog C 159 > • • * •• • « O « « lapis causticus, ..... — Infernalis dr. 1.. . Ligna. Lignum Quassia...... <— Quajaci........ — Santali rubri.... — Sassafras ..... . . Lima tura nwtis pura. Liquor cornucervi saccinatus ..... — seu sal volatilis oledsus...... — Tartari per deliquium . ....... Magnesia muriae ................ »— Usta .......................... Mercurius .............. — prsecipitatus ruber ........... — sublimatus corrosivua.......... Minium............................ Mucilago gummi arabioi. . ........ — .Seminum cydoniorum.......... *— tragacanth* ................ Nitrum . ......................... Uncia semis. fl. j kr. -- prsparatum. . , . ..... Olca. Oleum caryophillorum dr. I, cinnamomi gutta'1...... ~~ citri corticüm dr. 1.. . , 5» cectura............. » 1 20 4» 8 a 4 4 2 48 20 4 .6 32 12 18 12 3 4 4 L 6 8 50 15 ‘5 6 ;\ Oleum hyosbiaml pressum, , — Lauri excoctum ... ......... -ž» lini frigide recenter press. ...... — Mads destillatum drach i.. .. .. . — moschafs nucis dost. dr. l.... . . . — moschats nucis press um dr# i.. . -— Ohvarjjm . ................. — Succini drach 1. ............. I — Therebmlhins ......... 1». .. Opium purum dr. I.......... , ... . Oximel cholchic............. ... —. Scillitic............. — Simplex . ................. Pasta Aulls®. ............... Pilluls mercuriales dr. >..... . «£— russi dr. ......... — de Styrace dr. I. °. PulverfcS, Pulvis agarici alhi..... ....... — Aluminis. ................. — Ammoniac!. .. ............ Anisi stellati. .... . — Anisi vulgaris. .......... .. . —— Anodrynus . .... .. .. 1. .. ..... ■— AntiepiLepticus cum castoreo . . . . — Antimonii crudi.............. — Arahici Gummi. .. . . .. . . .... e— Andes radicis ............. c 161 ) ^V? v Pidv-s Bovacis . .......... .. .. .. . — Canel 1 eb albs ............... — Cantharidum........ — Cascarills ................. .— Cassis Iignes. ............... — C'aslorei moschov. gr. i. . ... — Ghammamill vulg.. ........... — Cins seminis ................ .. . —~ Cmiiamomi . .................. Coccinells dr. 1............. «— Contrajcrvs........ -- Cortic. peruv. reg. aleh.... . . — Cortic peruv. grisei......... —- Corticis peruv, rubr.......... — Cubebarum. .. ............ .. . — Doveri ...................... — Draconis sanguinis ....... — Euphorbii ............ *..... — Ferri limaturs aleh.» ......... — Fumalis ...... . ............ .. . -— Fungi melitensis i. .......... — Galangs . ................ — Gummigutt®................ -— Gummiresin® Guajaci. ......... Gummosus .................. -— Jallaps ................. -— Ipecacuanns..................... — resins Junipen . .. . . .. . . «. .. . —' Lentisci resins....... v,.....° XXV. Ven-. k Uncia semis. fl. | kr. — 16 — 16 — 20 — 12 — 24 - 6 — 5 — H — 4» 1 — — 24 2 —* 2 28 4 8 — 12 I — ~ 48 — 8 - 16 - i G — 16 — to - 48 — 20 — 16 — Z6 3 — — 24 — 56 P#!»- C 102 ) Pulvis Liquiriti®. ... ......... .. — Lythargyri................... — Myrrh® ...................... — Isitri..................... — Olibani................... — Quassi®...................... — 11 hei Äustriaci ............ —. Rhei moscovitjci. .,...■...... — Rubi® tinctorum.............. — Sahadill® . .. .............. — Saehari...................... —Saehari laciis ................. .. ---- S^lep............. —> Saljs ammopiaci......... — Sctin® foliorum ....... . ... .. — Serpentari® virgin. . ....... — Simaruh®..........,. ......... Seili® » . .* . e » . < . .. . « .... .. —— Strumalis..................... — Succini albi . .. . ........... *— Succi licjuiriti®. ............ — Tragacanth®.................. — contra tussim .'....*........ —Zedoari® ....................... —» Zingiberis.............. Radices. Radix Acori vulgaris........... . . — Contrajerv«.................. Galang®.................. AB C '6z ) AB Uncia semis, T ": kr; Radix Jallaps . . m» Ipecacuann® — Liqu,iriti$ — Polygal® amars,-,. .. . — Rhei austriaci ...... — Rhei mosmvitici. . . . . — Rubi® tinctorum........ — Salep........ — > Sarsaparill« ....... — vSerpentaris Virginian® , — Zedoari®............... — Zingiberis ......... Resinse. Resina Renzoes. ........ Elemi ............. . — Jallapze drachma 1. . . . —> Quajaci artefacta dr. i. •— Juniperi Uncia semis . . *— Lacc® in Granulis .... '—■ Lentisci . ., ....... ■— Olibani............ — Pini.... ........ '— Styracis calamity... . . , Roob Ebuli............... ■— Juniperi. . ........ -- Mororum. ........ *— Nucum . .......•..... Ribi um.... L 3° 48 4 8 12 4 12 15 40 16 »6 36 40 45 24 20 id 4© 10 Roob 1 w 00 so VO VO xo <0 E.00I) Sambuci^- Rotulse Berberom ............... ' Mentha; piperit». .......... — Sacharum , ^ - — Sacharum Saturn!. . .......... Sales. Sal ammoniacäs depuratus ........ — essentialis tartar!............ — Seignetti. .............. —— Succini drachma una.......... — Tartäri Uncia semiš . . »... — Soda phosphoräta............ Sapo antimonialis cum Resina Jalap drachma una ................. Semina, 1 Seinen an!s! vulgaris ............ — Cardamom! minoris ......... — Cydoniorum.................. — Fceniculi .................. — Peponis fexcort ........ ...... Species. - Species Althjex ................ — Pectorales .............. Spiritus, Spiritus aromaticus'. ....... ...... — fealsamicus . ............ .. . Unciä semis. inj 6 12 24 10 8 10 10 6 24 40 3 20 40 3 4 H 16 16 Spi- -$s» 4» tzE C i65 ) Spiritus Matricälis .... ......... — Melissas composit............. — K'itri acidtts...... — 3N itvi dulcis .............. .— Nilvi tfumans............... — Sails ammoniači anisatus . . . . . . — Sails ammoniac! aquosus . . . . Sails ammoniac! cauSticus . . . . . . -— Sails ammoniači lavandul&t. .. ». . — Sails ammoniaci vinpsus......... — Vini camphoratus.............. — Sneoinurn citrinum . .. ........ — Succus liquiyltix .......... - Syrupi omncs Tabul® Alth$$.................. .. . Tartarus solubilis................ Therebipthina_ cocta . ............. Tincturae. Tinctura alofe's composita..... ... — Anoilyna......^............... — Anodyna comp.. ................. — Aromatica acida , . .. .. .. .. . . — Balsamica ...................... •*— Benzoes .<• ■— Castorei . — Cinnamorai. ...... «. «, «... «. . —* Croc!. .................. Guajaci ... . * ........ * fo . Uncia semis. fl. I kr. 24 12 10 20 3° 14 16 20 14 14 13. 20 8 10 12 14 24 20 20 line., ■Ot 00 co Tinctura Macis .............. — Mastiches corapo».............. — Myrrh* .................... . . . - — Myrrh* simp!.................. •— peruviani corticis, ........... — Bhei aquos ......... ......... — Serpentari* V.............. . —— Sučcini........................ Troschisci de Castoreo . ......... Unguenta. Unguentum album.... . ...... . . . — album camphorat................. -— Elemi ............ — Lythargyri ................... — Rosatum..................... — de Styrace................. . — de Uvis........ ....... Vitriol um album.............. — Csruleum .................. Taxa pro variis Laboribus Phartna- ceuticis. Pro decoctione per ifi her. ...... — — per 1/2 hor. . .. . ...... —. — per horam et ultra, .. .. . Pro Infusione ......... .. . ..... Pro fictilibus scatulis & vitris ordi-nariis cum - subere signatura & reliquis ab uncia semis ad Uncias sex...... ■W® C, >«7 ) Sog > Ab unciis'septem ad Libram unam . . a. Libra una ad Libras duas . ..... a Libris 'duabus ad Libras tres .... a Libris tribus ad Libras quatuor . . Anmerkung. Jene Artikel, die in diesem VeczeichnlHe niche enthalten sind, müssen nach der Taxe von 1807 verkauft werden, N. 8 »82. Hofdecret vom 22. September 1328, kund-gemacht voy herLandesregierung mOester-reich ob der Enns, - ' Verm'ög welchen die von der hiesigen Landesregierung an Hayd gelassene Tarif für die Passage über die Ennsbrücke höchsten Orts begnehmiget worden, und wornach bey dem Wegmaukhamte in Ennsdorf an Brückenmauth nachstehende Gebühr zu entrichten ist, nähmlich: Für ein an einen beladenen Fracht - und Fuhrmannswagen eingespannkesPferd oder Zugvieh 4 kr. Für ein an ein leichtes Fuhrwerk und Kallesch eingespanntis Pferd oder anderes Zugvieh 3 3 FiK semis. tl. I kr. 8 10 14 18 Tarif der ©rüden» irmutbgc; bübr für die Passage über hie Ennsbrücke. AB C 168 ) AB Fur jedrn leer zurückfahrenden, oder solchen Wagen, der mit Getraid, Holz, Heu, Kohlen, Butter, Schmalz, und anderen Inländischen Naturalien, Materialien und Mkrualien beladen ist, von jedem eingespannten Pferde oder Zugviehe . . 2 kr- Für ein großes Stück Vieh . , 2 - Für 2 Stück jährige ältere Schweine . 2 - Für 2 Stück Kälber, Schöpfen, Schafe und anderes kleines Wich . . . 2- Von Entrichtung dieser Brückenmauth sind jeboch alle jene Militär - Vorspanns- Aerarial- und anders Fuhren, befreyet, welche sich in Hinsicht dieser Be. freyung ausweisen können , oder ehehin, schon vyn allen Manchen frey erklärt/oorven sind. N. 8181. Hofkammer - Decret an sammtliche Lander-stellen vom 27. September, kundgemacht von der niederösterreichischen Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 6., dem mährisch-schlesischen Landesgubernium den 3., von dem böhmischen Landesgubernium den 9., von dem steyermarkisch - karntnerischen Gubernium den 10., von dem tri ester Gubernium denn., von der Ondesre- gie- NE C 169 ) NE gierung ob der Elms den 12., von dem gfllizischcn Landesgubernium den 14., von der vereinigten kkainisch -görzischen Lan-deshauptmannschaft den 1-5. October 1808. Es haben Se. Mas. bey den gegenwärtigen gätt außerordentlichen Verhältnissen Kes Handels zu be- ^u(1furl^oße Meßcn befunden, daß der auf dir rohe Baumwolle aller Gat- <üng, unb „ aller Gattung, und der aus die baumwollenen Garne auf bäum» oder dergleichen Gespunste festgesetzte Consumo, Zoll G°/rn"/be-unverändert bestehen soll, dagegen jedoch, vom Tage ^end. dieser Kundmachung angefangen, der Transito - und Esito - Zoll für jeden Zentner roher Baumwolle aller Gattung, und von jedem Zentner baumwollenen Garnes, gefärbt oder ungefärbt, zu fünf Gulden im Conventions- Gelbe »ach der durch das allgemein kund-gemaäste Hofdecret vom 11. August d. I. festgesetzten Erleichterung zu entrichten, und von den Zollämtern abzunehmm sey. Insofern aber die über Triest kommende Baumwolle eine Zollbegünsiigung genießet, ist zufolge oben erwähnter allerhöchsten Entschließung gegen genaue Beobachtung der Hierwegen bestehenden Vorschriften, der Transits »Zoll für die über Triest eingeführte Baumwolle und Garne vom Zentner auf jwcy Gulden dreißig Kreuzer in Conventionsgcld sestgesetzet worden.' N. gigi. Hofdecret an sammtliche Landerstellcn vom 29. September, kundgemacht von der krai- Vorschrift zur Einfuhr tim g einer Kontrolle zur Sicherstellung des Kirchenvermögens durch nn-treue ©es bahrvng. TrE C iyo' ) Sc# kramerisch- und görzerischen Landeshuupt-mannschaft Len 2., bont1 mährisch - schlesischen LandesguLernium den 4- November i8og. Die Hochl'übl. k. i. Hofkammer hak, um beit 6ct) dem Vermögen der Kirchen durch untreue Gebah-rung entstehen könnenden Kasse-Abgängen durch genaue Handhabung einer zweckmäßigen Kontrolle zwischen bent Beamten als Repräsentanten der Obrigkeit, dem Rech» nungsführer, der Geistlichkeit, und den Kirchenvätern für die Zukunft möglichst vorzubauen, cHie in Böhmen schon im Jahre igOQ in Wirksamkeit gesetzte -Vorschrift, deren Inhalt in dem weiteren Verfolge der gegenwärtigen Currende wörtlich auseinanberge-setzet wird, mit dem Aufträge hieher gelangen lassen', sie allgemein zur Richtschnur vorzuschreiben, und de« Kreisämtern zur Pflicht zu machen, daß sie über ihre Befolgung jederzeit genau wachen sollen. Erstens. Soll den Kirchenpatronen unbenommen, bleiben, den Patronskommiffär oder Repräsentanten, dann den Rechnungsführer selbst zu ernenne». Nichts desto weniger, wird aber doch bey jenen Dominien , auf welchen der Obrigkeit das Pakronatsrecht selbst zustehet, immer der Obeibeamte zum Repräsentanten auszuwählen seyn. , Zweitens. Kann dieser Beamte eben darum, weil er statt des Patrons die Kirchenkasse und die Rechnungen zu kontroliren hat) nicht zugleich als Rech- x C l7l ) AS Aechnungsfiihrer angesteklk werden. . Der Patron hak kaher einen diesem Oberbeamten untergeordneten Beamten, oder auch ein anderes Individuum, für welches er zu bürgen hat, zum Kirchenkasse-Rechnungs-führer zu ernennen. Drittens. Die Kirchenkasse muß »mit einer dreyfacheil Sperre versehen ftyn, wozu a) dem Patron, oder in dessen Nahmen seinem Repräsentanten, b) dem Rechnungsführer, und c) dem Pfarrer oder Vencfiziaten ein Schlüssel jtt übergeben seyn wird; - Viertens. Keines dieser drey Individuen darf seinen Schlüssel an einen der übrigen zweyen, ohne dafür verantwortlich zu werden, überlassen. Fünftens. Für das Kirchenvermögen hat überhaupt her Patron ans dem Grunde, weil er seinen Repräsentanten, und den Rechuungsführer auf, stellt, zu haften. Derselbe kann sich aber an diesen reprZfentiren-den Oberbeamten, und wenn der Rechnungsführer, oder Benefiziat, wie hieb Punkto. 4. vorgeschriebe«? ist, seinen Schlüssel an die andern erwiesenermaßen zedtrt hat, auch an diesen in soUcium regreffiren. Sechstens. WeNn mehrere unter einem Patron stehende Kirä)en, deren Vermögen von einem, und den, ncihmllchm Nechnungsführer verrechnet wird, aus «rner Herrschaft sich befinden, so kann es wie bisher :z. u'r § und Dechante sich stets unverbrüchlich zu achten haben, sondern man rechnet auch auf die Dtenstaufmerksamkeit der Ordinariate, und der Kreisämter, daß sie sich die Vorsichten, welche n'öthig sind, um sich des unfehlbaren Vollzuges, und der dadurch beabsichteten aufrechten Gebahrnng mit dem Vermögen der Kirchen zu versichern/ nicht werden entgehen lassen. N. 8183. Verordnung von dem mährischen Landes-gubernium vom 30. September 1808. Die jährliche Repnblizirung der Verordnung voi» 5. August 1805 gegen den vorzeitigen Genuß der Erdäpfel wird anbefohlen. N. 8184. Verordnung von dem mährischen Landes-gubernimn vom 30. September i8°8. Die Vorschrift vom 7. Dezember 1802, nach welcher jeder auf dem Ottmiitzer Wlehmarkke erscheinen» AB C 175 ) MB nende Händler sich mit nahmentlichen Ausweisen, an wen er das letztlich erkaufte Vieh abgefetzk habe, zu versehen hat, wird verordnet durch Republikation neuerlich in Erinnerung zu bringen. O kt 0 be r. Secret der Studien - Hofkommission an sammtliche Länderstellen vom 1. Oktober 1808. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß Aiftlinge erst damahls, wenn sie in zwey unmittel» bar aufeinander folgenden Semestralprüfungen die zwepte Classe aus einem oder mehreren Gegenständen «halten haben, ihrer Stiftung verlustiger seyn solim. Da diese bewilligte Mäßigung durch eine wei-t«s erfolgte höchste Verfügung auch auf die Haupt-siipendisten ausgedehnt worden ist; so haben diese, wmn sie in eine zwepte Classe aus einem Studien-Gegenstande gera'then, gleichfalls nur dann ihr Haupt-siipendium zu vertieren^ wenn sie in der nächst fol-Wden Prüfung, diese mag die Endeprüfung, oder bie erste Semestra!-Prüfung des folgenden Jahres seyn, wieder die zweyte Classe in einem oder mehre-"n Studien -Gegenständen erhalten. Welche höchste Anordnungen, obgleich nicht überall Erziehungshäuser vorstndig sind, dennoch «ach ih- Igor. vermag welcher jeder auf deiii Olmätzer Viehmarkte erscheinende Händler sich auszuweisen 1)1«*, (18 wen er fdn letztlich erkauftes Vieh abge-setzk habe, ist zu re-publlciren. Verlust der Stiftungen und Stipendien. «&S» c lyS ) *tj« ihrem wesentlichen Inhalte zu dem Ende besannt gemacht werden soll, damit sowohl in Betreff der Hauptstipendisten das »öthige veranlaßt, als auch für den Fall, wenn Erzichungshäuser errichtet wer-den sollten, in Rücksicht der Sttfkiinge solche gehörig beobachtet und vollzogen werden. Gesuche, worin Re-üimentäi Auditoren um Zivil- N. Fr86. Kofdeerek der Obersten JustizsteKe vom s, Oktober igo8- In Zukunft sind Lene Gesuche, wodurch Regiments-Auditoren um Zivil-Justttzstellen concurtren, «...i an-!.- immer von den Vorgesetzten Militär-Appellations-«ncurtren" Laichten gutachtlich einzubegleiken. (Tnb vom * Militär» -T Appella- N, 8t87» tionsgcricht »inzubeglei. jQßfticcut vom i., kundgemachr von den weftgaüizischen Appellaziensgerichte den 27. Oktober 1808.. Auf welch« Auf die allerhöchsten Orts gemachte Anfrage, ein Concurs auf welche Art und Weise tin Concurs nach der.« Ge^ich^s- §• 162. der Gerichtsordnung als beendigt zu erklä-Drduuna ren sey, ist bedeutet worden: als beendigt ' iu «rklärenL Es bedürfe »ach dem §, 162, der Gerichtsord» nung, weder eines eigenen Edikts, noch einer Cur» reada an die Advokaten, noch sonst einer 'üffenkli- chen ( 177 5 AS $cn Kundmachung über ben beendigten Concurs, sondern es ftp hinreichend, wenn der Concurs-Richq tcr darüber seinen förmlichen Schluß auf das Rubrum, oder eine Abschrift des nach dem §. 162. zu erstattenden Final-Berichts setzt, und solchen ben'Cura-toribus bonorum, et ad Lites, dann dem Creditors - Ausschuß, (deren Wirksamkeit erloschen ist) endlich dem Cridatar, oder seinen Erben, wenn sie bekannten Aufenthalts find, rathschlägig zur Wissenschaft erinnern läßt. Welches zu jedermanns Wissenschaft hiemit kund-zcmacht wird. N. 8l88. Decket der m-einteii Hofkanzley an sammt-liche Lattderftellen/mit Ausnahme von Güllizien vom s. Oktober 1808. Ueber die Frage — wie allenfalls das höchfie Aera-t(»m für die demselben bry Aufhebung der auswärtigen Stifte und Klöster heimfallenden, bey Privaten anliegenden Kapitalien durch eine Verfügung sogleich bey den Laüdkafcln und Grundbüchern vorgemerkt, «der auf welche Art allenfalls der Mangel der Schuld oder Sützbrtefe ersetzt werden könne — hat man etn-verstandlich mit der obersten Justitzstelle und der Hos-kammer, Folgendes zu bestimmen befunden» Dormer: kung der dey.. Auchebizng der € rtfte und Klöster drin Acra-rtuitt beim« fallenden, bet) Privaten an» liegenden Kapitalien betreffen». m m XXV. Bern-. C 178 ) AB Mo fclt Heimfülligkeit einrs solchen Kapitals ■tiitttl«', ist dasselbe als Cigenthum des höchste Aerariums bey dem gehörigen Grundbuche oder Land-tafcl vorzumerken, und auf den Nahmen des Aerariums ümzuschreiben; diese Verfügung ist sodann sogleich > dem Schuldner durch dessen persönliche Gerichtsbehörde, die ssch in der Folge über die bewirkte Intimation auszuweiftn hat, mit dem Teysatze bekannt zu machen, daß er von nun an Schuldner des Aerariums ftp, und sowohl das Kapital als dir Zinsen an die zu bestimmende Kasse zu bezahlen habe; wobey auch den Grundbüchern und brr Landtaftl zu bedeuten ist, daß, so wie das die Heimfallung erklärende Decret, als die den Devolutions-Titel beweisende Urkunde vorzumerken ist, eben so auch die allfülligen Zessionen nach Maßgabe dieser Secrete auf die gewöhnliche gesetzliche Weift zu geschehen haben, unb' btt) erfolgender Rückzahlung des Kapitals cum sua causa den dießfülligen Satz alS getilgt zu, achten , und die Satzvormerkung auch ohne Depbringung der Original-Satzurkundcn der Ordnung nach t» löschen ftp. . . * - v 4 . ' . 1' -i Hofdeeret vom r4., kundgemacht von rem Znneröst. Slppellationsgericht den 28.Oktober, dann von dem Appellations ^und Criminal - Obergerichte im Erzherzogthn- m TE C 17 9 5 TE me Oesterreich unter und ob Der Enns ten n* November igog. Seine Majestät haben über die Frage — wie allenfalls bey Aufhebung der auswärtigen Stifte und d-r aus- * wartigen Kloster die dem höchsten Aerarium heimfallenden, bey Stifte und Privaten anliegenden Kapitalien durch Verfügung bep *1,°/3tera« den Landtafeln oder Grundbüchern sogleich vorgemer-fet, ober, auf welche Art allenfalls der Mangel der b-nPrwai-n anliegenden Schuld-und Satzbriefe ersetzet werden könne—nach Kapuatte» btm zwischen der k. k. vereinten Hofkanzley und der chgmigbe» k. k. obersten Jüstitzstelle gepflogenem Einvernehmen tba^,J°^r tu verordnen befunden: Grundbü? x chern so- Die k. k. vereinte Hofkanzley habe vom Fall zu gMct) vor« Fall jedesmal den betreffenden Landesbehördrn durch vorlaut tlit besonderes Decret zu erklären, daß das betreffen- ^ienfaOs* de Kapital dem k. k. Aerarium heimgefallen sei), uns jj« daher als dessen Eigenthum bey dem gehörigen >md Sah, Grundbuch« oder Landkafel vorgemerket, und respec- hei werdm live auf den Nahmen des k. k. Aerariums umgeschrie- t5nnt‘ ben werden solle. Die Landesregierungen und respective Gubernien hätten sohin die weitere Verfügung zur Befolgung des dießfälligen Decretes einzuleiten, und zugleich zu sorgen, daß solches auch dem Schuld, ner des dießfälligen Kapitals durch dessen Personal-Lerichtsbehörde mit dem Aufträge tnkimtret werde, daß derselbe sothanes Kapital und die Zinsen davon «n das k. k. Aerarium bey der ihm von der Lan- M 2 desv w ( ISO ) Lesstelle zu bestimmenden Kaffe nach Maßgabe dee Echuldverbindlichkcit zu bezahlen schuldig seyn solle. Ueber die bewirkte Jntimazion habe sich die Gerichrs-Lehörde auszuweisen. Uebrigens wäre den Landkafelu und Grundbüchern zu bedeuten, daß, so wie das vH, bemeldte die Heimfallung erklärende Decret als die Len titulum devolntivum beweisende Urkunde vs,--Zumecken ist, eben so auch die allrnfällig bewillige/ werdenden Zessionen nach Maßgabe solcher Decreke auf die gewöhnliche gesetzliche Meise zu geschehen haben, und daß bey erfolgender Rückzahlung des Kapitals cum sua causa der dießfallige Saß als gr-rilgt zu achten, und die Sahvormerkung auch ohne Beybringung der Original - Satzurkunde der Ordnung nach zu löschen -fei;. Weiche höchste Entschließung den fammklichen hierher unterstehenden Gerichtsbehörden zur Wiffm-schast und Nnchachtung hiermit bekannt gemacht wird» g 189. DröMüttg der Landesrkgierung ob Ui Enjrs vom z., dann des gallizischen Lan-desgubernium den 14. October igoS. I x ■ . ' ■ . v' Maar«!, Die häufige Verkürzungen des deutsch - erblän- 60* iu* bischen Zolls, so wie des Hungarischen Drepßigß* ^^«ndrndr Aemriumö hindanzuhalten, welche demselben dadurch TE C i8£ ) TiB zugegange» sind, daß die nach Hungern versendenden Maaren in der Qualität zwar richtig, in der Quan- kiär-e i-«-tität dagegen, d. i. in der Zahl, Maß oder Ge-wicht vielfältig und bedeutend unrichtig erkläret worden sind, haben Majestät anzuordnen geruhet, daß von der bei) der Beschau in der Zahl, Maß oder Gewicht gegen die Erklärung vorfindenden größer ren Quantität, sofern diese die Erklärung 2§- pro Cent, übersteigt, neben dem ohnedieß allemahl zu entrichtenden ^tarifmäßigen Ausfuhrsjolle, insbesondere eben dieser auf jeden Artikel liegende Ausfuhrszoll, sechsfach als Skrafzoll abgenommen werden solle, welchen die deutsch - erblänkischen Aemter vom Tage der Kundmachung eipzuhsben haben, . .« N. gigo. Hofkammer-Detret an sammtliche Bankal-Admiuistratlonen vom 4. October igog. Mau. hat zu bewilligen befunden, daß in Hin- W-gen der kunft den Gefällsbeamten bei) amtlichen Substitutiv-nen die denselben nach dem bestehenden alten Dläten-Normale bemessenen Taggelder ohne Abzug der Arrha, mithin voll als Substitutions-Gebühr qbgereicht werden sollen., B'l A N, 8191* Hofkanzley- Deret an sammtliche Lauderstel-Un vom S t kundgemacht von dem maß-• , risch Hebet 6en AuLsckilag bcr b'eck-fi ntf sollen jiibrtfctic generelle Anzeigen er (fattet werden. Classen-skener von den Einkünften bei Religion«: Und 6tU: blcntonb« betreffend. C »8- ) fyy* Lisch - schlesischen Landesgubernium den 14. October 4808. Der Landesstelle wird im Nachhange des Hof-kanzley-Decretes vom 16. Junius v. I. erinnert, bog über den Ausschlag der Fechsung bloß eine generelle Anzeige, ohne in bas Detail der Früchte elnzugehen, sowohl für diises Jahr, als auch in Zukunft zu tu flatten, und diese nach dem bestehenden Befehle immer spätestens bis Ende November der Hofkanzley vorzulege», derselben aber zugleich einen Ausweis, ta welchem nebst den Körnergattungen auch die Hülsen» früchte und Wurzelgewächse mit der bepgefügten Anmerkung, warum diese oder jene Gattung mißraten ist, einzuschalten kommen, nach dem bepgehenden Formulare *) beyzufügen. N. 8192. Hofkanzley - Deeret für Böhmen vom 5. October 1808. Von jenen Einkünften , welche der Rcligions-oder Studien-Fond nicht von Realitäten, sondern von Kapitalien, oder sonst auf eine Art bezieht, muß in jenem Falle, wenn die sämmtltchen Einkünfte größer, als die sisiemisirten und sonstigen Auslagen sind, von *) Siche das beyliegende Formulare. H a « p t a u s rv e lis 'Lbrr dm M BötzAm rrhodMM AWWsg Nr Ewdtt aller Gettridgattmg t Aahwr» . h er 2 L D I $ L . BeNkNAUNg her Kresse Mr WmLÄ 'G L r r e L d g a tt u n gr n Weizen T-B C 183 ) MM von dem aus ben Kapitalien oben sonstigen Neben-jufiüffen herrührenden Uiberfluße die Classensteuer ent-richtet werden. Wornach sich also sowohl für die verflossenen Jahre, M für die Zukunft zu benehmen ist. N. 8193» Verordnung von dem fteyermarkisch < karnt-nerischen Gubernium den 5., und von der vereinigten krginer - görzerischen Landesstelle. und der Landesregierung dB der Enns den 7., vom Triester Gubernium den 8., vom gallizischenLandesgubernium den 14. October igo». Zur Vermeidung aller Irrungen in Ansehung der Grenzen de.r Jurisdiction , welche die Civil- und welche die Militärgeistlichkeit in den bey Militärpersonen sich ergebenden seelsorgerlkchen Verrichtungen anszuübeu hrt, und zur Hintanhaltung aller Vergehungen gegen die Gesetze bey Eingehung der Ehen von den bey Militärpersonen dienenden Civil-Partheyen wird mit Rücksicht auf die früheren Gesetze nachstehendes hiermit verordnet: §. 1. Cs hat bey der zu Felge allerhöchster Entschließung vom 26. Januar 1770 bekannt gemachten Vorschrift sein Verbleiben, daß die Feldcapläne die geist- Ueber bU Jurisdic-rions-Ver-baliniff« zwischen der Civil- unb Militär-GeiiUichkeit, die an die «rstere von MilitÄr-personen zu entrichtenden ©toils gebühren unb die für Militär-Personen, dann bey Militär» Personen dlknendeTi» vil Par- fftetwn no* (tilgen Be-iLilllyunpen -vdt'rDispen-fen. C i84 ) geistliche Jurisdiction in Taufen, Trauungen, Begräbnissen, und überhaupt in Aoministrirung der hei. ltgen Sacramente, in Ansehung der ad militiafh vagam gehörigen Militärpersonen, hingegen die Civil-Geissltchkeit diese Jurisdiction, bey den ad mili. ti am ftabilem gerechneten Militärpersvnen auszuii-den haben. Um aber allen Zweifel über die weitere Frage zu benehme», welche Militärpersonen ad militiam vagam, und welche ad militiam liabilem, zu rechnen feyn, soll bey der veränderten Verfassung des k. t, Militärs Folgendes zur Richtschnur dienen: A. Ad militiam vagam ghören a) die zum Felddienste, dann auch die bey dem Hofkriegsrath, bey der Genie- Artillerie- und Gränz-Direetton angestellren Herrn Generale, b) der Generalstab, c) die Festungö- und Stadt - Cvmmandanten, . sammt dem Platzpersonale und Garnisons-Auditortat, d) die gelammten Regimenter und Corps, e) die drey k. k. Garden und die Hofburgwache, 0 alle Monturs - Commissionen, g) das Neustädter Cadetenhaus und die Inge? nieur-Academe, b) W C 185 ) W h) die Garnisons-Artillerie, i) . die bewaffnete Marine, , k) das oberste Schiffamt, !) die Ingenieurs - Mineurs- Sappeurs- und Mt- iilärFuhrwesens-Corps, m) das Feldzeugamt, u) die Fortifications-Districts-Direetionen, o) die Feldkriegs-Kanzleyen Ley den General-und Militär-- Commanden, p) die Conscriptions -Directoren, q) das Stabs - Auditorial mit den Gerichts-Ac- . tuarien und Stabs - Profossen, r) bas Feldkriegs-Commissariat, b) das Verpflegsamt und das Militär - Backen-personale , t) die Kriegscasse, Beamten, wo eigene Kriegs-cassen bestehen, und also nicht mit dem Cäme-ral-Zahlamte vereiniget sind, u) die gallizischen Werbbejirke, v) die Cordons - Abtheilungen, w) die Transports« und Sammelhaus-Comman- . den, v - x) alle Frauen, Kinder, Mid Dienstbothen der Vorgenannten. y) Endlich haben alle bey einem äusbrechenden Kriege zu Feldkriegsdiensten anzustellende stabil« _ ' Mi. HB C i86 ) Militär-Individuen, so wie auch diejenigen Personen vom Ctvtlstande, die bey den Armeen sich aufhalten, durch die Zeit des Krieges die geistliche Jurisdiction der Militär-Geistlichkeit anzuerkennen. JB. Ad milittam ftajbilem gehören a) die penflontrten und nicht angestellten Herrn Generale, wenn sie gleich Regiments-Inhg; ' der sind, b) alle pensiontrte, quiescirende, oder mit Bey-behaltung des Offerier - Charakters quittim Stabs - und Oberofficiere, Militär- Beamten und Stabs-Partheyen. c) die bey den Militär-Appellativ ns-Gerichten, dann fl) bey dem Judic, del^g. milit» vel mixtis angestellten, zum Stande derselben gehörigen Beamten, insoferne sie nicht nach ihrer andern persönlichen Eigenschaft ad militiam vagam gehören, e) die ungarische Kronwachr, f) die Polizeywache, g) die Iofephinisch-medicinifche chirurgische Aca-demte, h) das Lhierarzney-Institutspersonale - 1) C >87 J ?09 i) die zur Militär-» Medicamenten - Regie, und ihren Depots in den Ländern gehörigen Personen , k) das Herrttalser - Offirierstöchter --- Institut, l) das Gewehrfabriken- Gußwerk» und Stuckboh-rer-Personale, rn) die Patental-Jnvaliden, n) die Hausverwalter, Hausmeister, Traiteurs in Kasernen und sonstigen Militärgebäuden, o) die Wittwen und Waisen aster Militärper-sonen, p) die Frauen, Kinder und Dienstbothen der vorgenannten ad militiam ßabilem gerechneten Individuen. §. 2. Da sich aber die Fälle häufig ereignen können, daßPrsonen, welche ad militiam va»arn gehören einer geistlichen Amtshandlung bedürfen,, ohne den Feldsuperior oder Feldeapsan, dessen geistlicher Jurisdiction sie zugewiesen sind, haben zu können, so bleibt es bey den schon bestehenden Verordnungen, daß die Civis-Geistlichkeit verpflichtet sey in diesen Fällen die geistlichen Jurisdictions - Acten in Subsi-dium der Militär-Geistlichkeit auszuüben. §• 3* ' In Ansehung der Stollgebühren zpird folgendes verordnet: a) »» C 188 ) AS 3) Militärpersonen , vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts (einschlüßlich derselben) haben gar keine Stolle zu bezahlen, folglich hat der Civil-Pfarrer auch ba, wenn die Trauung zwischen einer solchen Miittärperson, utib einer Braut vom Civil-Stande von ihm vorgenommen wird, nur die halbe Gebühr in Ansehung der Braut zu fordern. b) Oberofftziere haben die Stolle zu entrichte»; jedoch ist sich in Bemessung des Betrages ganz nach den für die Civil-'Geistlichkeit überhaupt bestehenden Stollgesetzen zu achten. c) Die Eheverkündtgungen sind bey Militärpm sonen, welche ad militiam vagam gehören, in Ermanglung einer eigenen Garnisonskirche, wo die Verkündigung von dem Feldsuper.ioc, ' oder von dem-Feldcaplan geschehen kann, von. dem Civil-Pfarrer des Bezirkes, in welchem der Milirär-Brqutigam wohnt, vorzunehmen, ohne dafür eine Gebühr von der -Mtlikärperson zu fordern.. d) Dort, wo keine Garnifonskirchc bestehet, hat der Feldsuperiov oder Felbcaplan das Recht, in der Civil-Pfarrkirche, in deren Bezirke die seiner Jurisdiction zugewiesenen Militärperfonen wohnen, die pfarrlichen Verrichtungen der Tauft, der Trauung, des Versehens der Kranken, der Ein-- NB C iS9 ') NB Gnsegnung der Leichen vorzunehmen, o&tte baß der Civil- Pfarrer deßwegen eine Stollge-bühr anzusprechrn hat., e) Äte Militär-Geistlichkeit hat bas Lctchenbegäng» niß einer ad militiam vagam gehörigen Pec-nen selbst zu halten, und hierzu ihr« eigenen Gehülfen und Requisiten zu verwenden; dagegen aber ist von Seite der Civil-Pfarre, welche in die Veranstaltung solcher Leichenbegängnisse gar nicht einzugchen hat,- auch keine Stollgebühr zu verlangen. Sollte jedpch die Militär-Geistlichkeit einige Kir-chen-Requtsitcn von der Civil-Pfarre dazu nöthig haben, so ,1(1 für diese bcy Leichen der "Oberofficiere oder Beamten das im Stollpatente bestimmte, von der Verlassenschaft-Masse zu bezahlen. Die Begräbnisse der ad militiam stabilem gehörigen Militär-Partheycn haben von Seite der Civil-Pfarre immer nach der geringsten Classe zu geschehen, wenn nicht der Erblasser, desselben Erben, oder die Abhandlungs» Instanz den Conduct nach einer der höher» Classe verlangen, wo alsdann die in dem.Stollpatente für die verlangte Classe bestimmten Gebühren abzuneh-men sind. §« 4. Die Civil-Geistlichkeit hat nach der Hofverordnung vom 30. August 1784 mit Ende jedes Militär- C 199 ) GB tcir-Jahrs durch die Dechante düs Derzeichnist aller ititt Militarpersonen vorgenommen Tauf- Trau - und Begräbniß--Acten an das Consistorium tiiljufen-den, von welchem es mittelst der Landesstelle und des General-Commando dem Felvsuperioräte zukommen wird, welches auch für die Ausstellung der Urkunden ii6er bte ad militiam vagam gehörigen Personen, wenn sie erst nach der Üeberreichung der Verzeichnisse angesircht werden, sorgen wird, $• 5» In Ansehung der Bewilligungen zur Heurach Und her Dispensen von den Aufgebothen wird verordnet : Erstens. Ohne bepgebrachfe schriftliche Heu-raths-Bewtlligung soll keine Militarperson, sie mag von btr militia vaga ober, fiabili feptr, getrauet werben. „ Diese Bewilligung wird erkheilk s) bey den Regimentern und Corps für fämmt-liche Individuen vom Oberstlieukenant abwärts, von den Regiments- und Corps-Inhabern, oder von den Regiments- oder Corps-Commandanten, soweit den letztern dazu die Befugntß von den Regiments-Inhabern verliehen worden ist, b) bey dem General -- Quartiermeisterstabe für alle dahin gehörige Individuen, von dem Gene-ral-Quarttermeister, c) AE C 191 ) AE c) für bit Regiments- und Corps-Commandan-ren, für alle weder zum General -Quattiermei-sierstabe gehörige, noch! in einem Regimente oder Corps dienende Individuen, für die kn Pensions - Stand persetzten oder mit Beybehal-tung des Militär - Charakters ausgetretenen Stabs- und Oberofficiere, von den Generak-Commanden. Z w e y t e n s. In Ansehung der minderjährigen Waisen von Militärpersonen ist die obervormundschaftliche Einwilligung zu ihrer Vereheltgung nach der Verordnung vom 9. October 1806 bey den Vorgesetzten Juciicis delegatis militaribus et mixtis anzu, suchen. , D r itt ens. Die Dispensen vomAufgebothebey Militär-Heucathen sind bey der betreffenden Militäs-dehörde anzusuchen, und werden solche a) bey den Regimentern und Corps allen dahin gehörigen Personen, vom Oberstlieukenant abwärts, von den Regiments und Corps-Com-mandanten, !>.) der Generalität, dem Regiments - und Corps-Commandanten, allen zu keinem Regiment oder Corps gehörigen Personen, den penfionirten oder rpit Brybehaltung des Militär-Characters ausgetretenen Stabs- und Oberofficieren, den in der Dienstleistung stehenden, und in die Pension übersetzten Militär-Beamten, Wsktwen und Waisen- So# C 192 ) S*# fen, von dem General-Commando des Landes, in welchem sie ihren Aufenthalt habe«, erthetlt. Bierkeiis. Die Civil!'Dtensibothen von Mili-färperfonen haben ohne Rücksicht, ob ihre Diensige-Bcr ad militiam vagam oder ftabilem gehören, nebst der Bewilligung und rücksichklich des Aufgebo-thes, der Dispens von Seite der Militärbehörde, auch die Heüraths-Bewtlligung der betreffenden Ctvil-Obrigkeit, und die Aufgeboths^Dtspense von der Cl--vilbehörde, nähmlich in der Hauptstadt vom kais. fön. Gubernium, und oufv6tm Lande dem Kreisamte, in dessen Bezirke sie sich befinden, zu erwirken. ■ N, 8194. Verordnung von der Landesregierung tti Oesterreich oh der Enns vom 6. Octobei.' 1808. --s ganbßeti*- Für die Zukunft, und zwar vom MMtarjahre Österreichs anzufangen, haben die bisher von jenen LaNd- Milikärjah» ZerichteU, welche einen Sträfling im hieklandigeik re 1809 Zuchlhause hatten, jährlich bezahlte Atzungsgcldec tor/iänbi» und Vrodbeyträge, so wie auch der für die Kleidung |aufe3u*t' r» bezahlende i fl. ganz aufzuhören; es sollen aber gi> 5?«-SŽ*. Lammte Landgerichtsobrtgkeikea, sie mögen einen Stasi träge zu lei- (jttg jm Zuchxhause haben oder nicht, tu verpflichten (ten, bisda- v selbe solche ftpn, nach VerhaltMß ihres landgerichtlichen Mr." «mbehren fungskreises, und nach den jährlichen Bedarf der Auchthausarisialt einen buchhalterisch-berechneten Be>)- Mi . r St# C 193 ) ft# frflj ln so lange zu leisten , bis der Paffivstand des Zuchthauses getilgt, und sein Fond dergestalt gedeckt ' ist, baß er dieser landgerichtlichen Unterstützung ganz entbehren kann, welcher Beptrag für das Militär-jahr 1809, und zwar vierteljährig anticipative zu bezahlen ist. N. 8195. Hofdeeket der oberstem Justizstelle vom 7., kundgemacht von dem nieder-österreichischen und inner-österreichischen Appellations-Gerichte den 2i. October, von dem gallizischenAppeüations-Gmchteden 9. December igog. Seine Majestät haben Über allerunterthänigst ^ wieweit krstakketen Vortrag zu entschließen befunden, baß zur der A.'G^ Beseitigung der aus dem Mißbrauche des §. 60 der .173. aufer Si. G. S. vom Jahre 1781 entstandenen Justiz» Vskz'ögerungen derselbe in so ferne außer Kraft gefetzt werden soll, daß nicht nur in Zukunft durch beit Streit über die Vertretungs-Verbindlichkeit der wider ieit Vertretungswerber angebrachte Haupkprozeß nicht gehemmet, sondern die höchste Verordnung auch auf \ die über die Vertretungs-Verbindlichkeit anhängigen Wejcffe, jedoch mit der Beschränkung angewendek werden solle, daß den Vertretungswerbern über dir do» ihren Gegnern angefuchte Reassumirung des Der. XXV, Ban-. N sah- ©M*fSr* irilgcr Re» lfgiou6«Uns m-rldit cm Universitäten und Ly-jäen. fc# C 194 ) AE ■ fahrens in der Hauptsache hierüber neuerlich die krsten gesetzmäßigen Fristen ertheilet werden sollen. Weiches zur genauen Nachachtung erinnert wird. N, 8196. Deeret der Studien-Hofkomission an sqmmt- liche Landerstellerr, mit Ausnahme von Böhmen, Satzburg und Krarn, vom«. Octoher 180g. Damit die gute Ordnung und Gleichförmigkeit sowohl der Gegenstände als des Vortrages an alle« 'öffentlichen Lehranstalten, so viel möglich, und um so mehr beobachtet werde, als es sehr oft geschieht, daß Schüler selbst unter dem Jahre, oder nach dem ersten Jahrgange von einem Lizäum übertreten, welchen die Verschiedenheit des Unterrichtes zum Nachtheile gereichen würde, haben Se. Majestät zu beschließen geruhet, daß an Lpzaea, wo ein juridisches Studium besteht, und das philosophische Studium Äus '& Jahre beschränkt ist, die Religions - Wißen-schaft für die Schüler der Philosophie nach den erstell' 4 Banden des Frintischen Handbuches sammt bec Standeswahl, die übrigen 2 Bände von dem «rstge-dachken Handbuche aber, welche an Universitäten i« dem, dritten philosophischen Jahrgange gelehret wes-den , im ersten Jahrgange der juridischen Studili« durch den philosophischen Religions-Lehrer gegen ein« angemessene Erhöhung seines Gehalts durch 2 Stunden wöchentlich »»rjutragen feg«, N, 8r 97» TM ( $95 ) AB N* l§97. Decket der vereinten HofkanKy anfammt-liD Länderstellen vom io, Ott 1808. Se. Majestät haben die Ernennung der Prü-fungs"- Commiffäre auf den Universirättn und Lizäen, welche Allerhöchst Dieselben sich bisher selbst Vorbehalten haben, für die Zukunft den Länderstellen zu überlassen geruhet. *>. 8 »98. Derordnuttg von der Landesregierung in Österreich ob der Enns den 10. October 1808. , Auf Ansuchen der k. k. N. Oe. Regierung wird erinnert, daß die auf Schmalz und gesalzene Butler bisher tu Wien bestandene Satzung vom I. November b* I. an ganz aufgehobene werde.' Dl« Erzeuger und HäKdler können also den freyen Kleiuberkauf ohne Beschränkung auf ein bestinfmtrS Gewicht in eigener Person, oder durch die Versilberet, auch durch andere Bestellte auf dem Markte, und in besonderen Niederlagen, ober Verkaufsbude« taxfrei) ausüben. Wovon die hierländigen Gchmalzerzeuger und Händler zur Aufmunterung einer stärkeren Zufuhr dieses Artikels nach Wien, durch die Kreiöäm-<» verständiget werden. - *./ ■ i N 2 N. 8 $99. Ernennung der Prü funyeidom# milfäte uri Itiilctrfiii-! ten und Ly, zaen ist bei» Ländeestel» len überlassen. Frener Schmalz Verknus fit Wien. St# c 196 ) %§ N. 8! 99- Hofkanzley/Decret vom 12. Oktober, kund-gemacht von dem ftcyerisch - und kärntne-rischen Gubermum den 2. November 180g. Der We!,,- Seine "fniferl. k'önigl. Majestät haben zu der» SmvrGrätz ordnen geruhet, daß der dem Magistrate zu Grätz ivud um ei- laut Currende vom 17. April r 802 bewilligte, und ntn dsibcn , Sreuvt für laut Currende vom 16. April igoo auf 20 kr. von Eimes erhöhte Wein-Accis, mit den laut Currende vom 16. May 1807 getroffenen Abänderungen, zur Bedeckung der nöthigen Gemeinde- Auslagen der Stadl Gratz, und Entfernung anderer lästigeren Anlagen, vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung auf 40 kr. vom Eimer oder 1 kr. von der Maß erhöht, und eingehoben werden soll. Was zu Jedermanns Wissen und Nachachtimg bekannt gemacht wird. '• K §200, Hofdecret vom 12.- kundgemacht von der Landesregierung oh der Enns den i5-r vom Triefter und von dem böhmischen Landesgubernrum den 20. Oktober 1828. Lie erböhee Seine f. k. Majestät haben in Anbetracht der resRUtgel- «roch fortdauernden hohen Futterpreise die fernere Ab- dis letzten nähme des dermahligen erhöhten Postrittgeldes von Arril 1809 Rei« »trlüngerr- M c 197 ) ÄE Weisenden, Kourleren und Pivakstassetken in den deutsch cn Erbsiaaten mit zwei) Gulden für ein Pferd und eine einfache Stazion, auf weitere sechs Mona-the, nähmlich bis letzten April 1809 zu genehmigen geruhet. Welche höchste Entschließung hiemit zur allgemeinen Wisseuschaft öffentlich kundgemacht wird, N, 8201. Hostanzleydecret an sammtliche Landerstel-len vom 13. Oktober igog. Mit Hofkanzley-Decket vom 6. April !. J. wur« Kr>-,-e»,n. den die «katholischen Landschulen der unmittelbaren Aufsicht der Kreisämter unterzogen, und die Drsita,-rionen derselben den betreffenden Kreiskommissären ge- Bisitnuonen bcr gen DcrgütunA der Reisekosten da, wo die akatholi. ,b0(if*?n sch-n Bethhäuser zu dieser Kostenbestreitung nnverm'ö, HKAM grob sind, aus dem Schulfonde zugewieftn. berrounnen' Um jedoch sowohl die akatholischm Bethhäuser, vornehmen, als auch den hier und da schlecht dotirten Schulfond mit dieser besondern Reisekosten-Vecgütung zu verschonen, ist den Kreisämtern zu bedeuten, daß die betreffenden Krciskommissäre die ihnen zugewiesenen Visitationen der aiatholischen Schuleg bey Gelegenheik der Bezjrksbereisungen, welche sie ohnehin alle Jahre gegen Entschädigung von dem Aerarium vornehmen «riissen, oder andern durch den Lauf des Jahres in \ der Gteuenmg d«! UnfÜg« de« Die Brünne« S)titue besuchenden Aaii» uno -Pandels- leyte. C *98 ) fcer Gegend her akatholtschen Schulen vorfallend-g Kommissionen untereinsiens vornehmen sollen. N« 8202. Gubernial-Verordnuug in Böhmen vom 14. Oktober igos. Mehrere Unfugs, welche sich die dis Briüinn Märkte besuchenden Kauf-und Handelsleute gegen die Markrvorschriften zu unternehmen erlaubt haben, Nischen es nochwendig, nicht nur die Localbrhörden zur genauen Aussicht wegen Handhabung der allgemäittn Marktordnung vom 2g. Oktober 1774, und sec später für die BrÜnner Märkte erflossenen höchsten Vor-schriften anzuweisen, sondern auch diese Vvrschrtfteii hiemit erneuert zu Jedermanns Kennkniß zu bringen, um sich vor Ueberrretung derselben, und den s»-tiinri zu gewärtigen habenden Strafen hüthen zu können. Diese Vorschriften sind: 1) Der Versauf der Maaren im Kleinen, oder der Ausschnitt darf erst an dem ersten Tage der wirklichen Jabrmarktswoche beginnen, jene, welche dawider handeln, werden mit einer Geld." strafe von 6 bis 12 Rkhlr. bestrafet. 2) Den . Großhändlern und Markt-Fieranten wird jedoch gestartet, t>rep Tage vor dem Eintritte des C 199' ) %f des ersten IahrWarkttag.es all’ in grosso verkaufen. 3) Den k. k. privilegirten Fabriken ist die Auslegung und der Verkauf ihrer Erzeugnisse auch mehrere Tage vor dem Eintritte der Marktwoche unbeschränkt gestattet. 4) In den dr-.y Tqgen, welche den Großhändlern und Markt-Fieranten zum Verkaufe ihrer Maaren all’ in grosso vor dem Eintritte der Marktwoche gestattet werden, wird auf den Sabath (Schabes) der Juden, keine Rücksicht genommen, sondern derselbe unter die drey Tage mit eingerechnet. Gubernr'al-Verordnung für Mahren vom 14, Oktober igog. Im Anschlüße wird den Magistraten und Dominien zu Folge die gehörige Anzahl Abdrücke der Vorschrift, wann und welche Art den die Brünner Markte besuchenden Kaufleuten der Verkauf ihrer Maaren gestattet ist zur gehörigen Kundmachung zrigestcllet. Anmerkung. Man sehe diese Vorschrift in der vorhergehenden Verordnung des böhmischen Gn-brruiums. N. 8S03, * Msbür» tk Abän: - berungen bekannt gemacht it'vr'oen , Ivel che das Koscher i Fleisch . StuffdUggS: Gefälls r ' latent für Ttzcsigali-zicn vom 26. Anglist, und für tofu IO. September i‘|o2 in Rücksicht der für das Militärjavr tom I. November 1805 bis dabln 1S09 geschehenen Verpachtung bei Koscher -Fleisch -Ausschlags-Eesälls In den §.§.7. , 8 9 io. 11. lind 12. eidalten hat, und tvornach sich ln Folge der 1c# C 200 ) . §$» K 8203. Hofdecret vom 18., kündgemacht vom gaÄi-. zischen Landes-Gubermum den 2Z. Oktober 1808. J;.. ■ ' ^ Es haben Se. Majestät die hier zu Lemberg am 19. September l. I. auf tiri Jahr, und zwar vom i. November 1808 bis dahin 1829 mit nachstehender Abänderung der Paragraphen 7. 8- 9. 10. 11. und 12. geschehene Verpachtung des Koscher -Fleisch - Berzehrungs - Aufschlags - Gefalls bcyder Galizien mit Ausnahme der Bukowina allerhöchst zu genehmigen, und anzuordnen geruhet, daß das Käscher-Fleisch r Berzehrungs - Aufschlags - Patent, welches für Ostgalizirn das Datum vom io. September igoa und für Westgalizien das Datum vom 26. August 1802 hat, in dem nicht abgeänderten Paragraphen während der neuen Pachtdauer noch wie vor unverändert zu gelten habe. Die abgeänderten Paragraph« sind folgenden Inhalts. §- 7- Da nur der in den voransiehenden Paragraphen festgesetzt« Berzehrungs - Aufschlag von dem jüdischen Koscher fleische in die Aerarial-Verwaltung genommen ist, und dessen Einhebung dem Pächter überlassen wird, so kann weder von demselben, noch von den von ihm ausgestellten Einnehmern oder Afterpächtern die C sot ) die Flelscberey und Ausschrottung des Koscherfleisches böchst-n Vein der Regel getrieben werden. allgemein^ Damit jedoch wegen Mangel des Fleisches die ^rld,tm Ciiihebunq des Aufschlags nicht benachtheiligeL wer, de, so wird zur Sicherheit des Kofcherfletsch-Aufschlags-Gefalls, und derjenigen, welche diese» Aufschlag elnzuhcben haben, in Absicht auf die jüdische Fleischerei) Folgendes festgesetzt: a) Wird die Koscherflelschlicferung und Ausschrot, v rung dreymahl im Jahre, und zwar immer wenigstens vierzehn Tage vom Anfang der Monathe November, Marz und Julius in jeder Gemeinde, und zwar bey der Lemberger, unter der Leitung des Kreisamts, bey den übrigen aber unter d-r Leitung der Ortsobrigkeit, mit Zuziehung der jüdischen Gemeind - Vorsteher , unb der Koscherfleisch-GeMspachtung nach vorläufi-ger ordnungsmäßiger Kundmachung durch 'öffentliche Licitcmon an denjenigen überlassen werden, welcher das Pfund Koscherfleisch mit Cin- I' rechmmg des Aufschlags in den nächstfolgenden Vier Monathcn, um den geringsten Preis zu Ile, fern > und auszuschrotten sich verbindlich macht, und zur Sicherheit der Aufschlags - Pachtung sowohl, als des jüdischen Publikums eine solche bare Kauzion gleich bey Unterschrift des Ljxikazions -- Prvtokvsis leistet, welche in der bt- AzS C 208 ) betroffenen Gemeinde einen wöchentlichen Viehbedarf vollkommen bedeckt. b) Wird zu dieser Koscherfleischlieferungs - und Ausschrottungspachtung jeder Jude ohne Unterschied zugelassen werden, wenn er nur die pa-tentmäßigen Bedingniffe zu erfüllen- sich anheischig macht, und das erforderliche Reugeld, ober Vadium, welches fünf und zwanzig vom HtM dert der vorschriftmäßigen Kauzion auszumache« hat, bar erregt; dabey wird c) der Koschersieisch - Lieferant verbunden ftyn, nicht nur Koscherfleisch in hinreichender Menge und Güte zu liefern, sondern auch die jede» Htts erforderliche Anzahl jüdischer Fleischer und' Füischcrk-iechte zu untechalterz. d) Sollte wahrend der Pächtzeit ein fühlbarer Koscher-Firischmangel entstehe», so nruß ec von dem Koscherfleisch - Aufschlagspachter zn Lemberg- dem Kreisamtein andern Orten aber der Ortsobrigkeit auf der Stelle angezelgt, und ohne allen Verzug untersucht, endlich der Aus-schlagspächter, oder Einnehmer für den erwiesenermaßen ihm entgangenen Aufschlag aus der baren Kauzivn entschädigt, und diese wieder ergänzt werden. Das Recht drrßfalls zu erkennen , sieht zu Lemberg dem Kreisamte, in andern Orten aber der Ortsobrigkeit zu. Soll- HS C -->3 ) HS Sollte dagegen e) der Koscherfieisch- Lieferant nach der Licitozisn von der erstandenen Koscherfleisch-Lieferung ju* rücktreten, oder während der Pachtzelt zu liefern ganz aufhören, oder nach einem entstandenen fühlbaren Mangel, für welchen der Koscher-fieifch - Äusschlagspächker aus der baren Kau-zion entschädigt werden mußte, die Kanzion nicht alsogleich wieder ergänzt werden; so ist die Kauzion alsogleich einznztehen , und eine neue Versteigerung vorzunehmen, mit Ausnahme, wenn etwa die Versteigerung schon in einer Woche des letzten Monaths der Lieferungs-Periode fiele, in welchem Falle der Koscherfleisch-Aufschlagspächter auf Gefahr und Kosten der kontraktbrüchigen Fletsch - Lieferanten rinzutreten , die Fleifchlieferung für, die noch übrige Zeitfrist um den vom wortbrüchigen Lieferanten bedungenen Preis forkzusetzen, den dabey sich etwa ergebenden Schaden und Unkosten zu ltquidiren > und deren Vergütung aus brr baren Kauzion zu erhalten hat. Sollte diese nicht hinreichen, so haftet der wortbrüchige Lieferant dafür auch mit seinem übrigen Vermögen. Das Rühmliche findet statt, wenn in einem der ersten drey Monathe der Lieferungsperiobe augenblicklich ein gänzlicher Fleischmangel sich er. AS C 204 ) ' AzK ergeben sollte, und hat der Kofche rffeisch - AG schlagspächter die Koscherfleisch - Lieferung hiernach so lange zu besorgen, bis bie Lieferung wieder verpachtet ist. * * 5- 8. Auster den in. den vorigen Paragraphen bemerk, ten zwei) außerordentlichen Fällen, hat'in der Regel nur dann, wenn sich bey der Koscherfleisch - Liefe-rungs - Versteigerung gar kein Licferungslustiger ein-füitbe, und die betroffene Gemeinde auch sonst mit Niemand andern über den Preis des zu liefernde,, Koscherfleisches einig werden könnte, eine Schlachtprobe für die patenrmäßige Werpachtungsperiodc, jedoch immer mit der für den Koscherfleisch-Aufschlags-püchtrr unerläßlichen Verbindlichkeit etnzutreten, daß er das Pfund Koscherfleisch während der bestimmten Frist,' »m den bcy der Schlachtprobe ausgefallenen Preis li-ffere, und ausschrottt. Diese Schlachrprobe muß §■• 9' a) die erste ganze Woche der im /ten Paragraph.; genannten Monakhe, und zw<;r vom Sonntag bis Freptag in Gegenwart eines kretsämt-lichen oder ortssbrigkeiklichen Beamten, der. jü-. difchen Gemeindevorsteher , und des Gefälls-Pachters dder Beamten gehalten werden. d)^Bey dieser Probe muß immer darauf gesehen werten, wie theuer das Vieh eingckauft, wie viel GO C 205 ) GjA viel davon treff geworden ist, und was für «in Verlust bey dem Crefffleische sich ergeben hat, welcher bey dem Koschecfleisch einzubrin» gen ist. - v c) Hierüber ist ein ordentliches Protokoll zu führen , und bey dessen Schlüße nach obigen Da-< ten der Preis zu berechnen und auszumachen, um welchen in jeder Gemeinde das Pfund Koscherfleisch durch die folgenden vier Monathe verkauft werden muß. Dieses Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen, und falls sich die Parrheyen darüber nicht einverstehen wollten, so hat das Kreisamt mittelst ordentlicher Entscheidung den Preis des Koscherfleisches zu bestimmen. rl) Bey Bestimmung des Koscherfleisch - Preises darf endlich der Preis des Lrefffieisches in jenen Städten und Marktflecken, wo die Fleisch-Taxe nach Zeit und Umständen ordentlich festgesetzt worben, niemahls niedriger, und auch nicht h'ö-her in Anschlag gebracht werden, als die Taxe des Fleisches in der christlichen Fleischbank bestehet. §. 10. Wird dem Koscherfleisch «Lieferanten oder dem Kbfcherfleifchpächter, wenn er zugleich Zleischlieferant ist, gestattet, das von dem Koscher, zurückbleibende Trefffieisch aller Srten ungehindert ju verkaufen. . §. Ht MO C 226 ) MO §. 11. Kein Koschersteifch - Lieferant kann verhalten werden, das sogenannte Koscherfleisch; welches bloß für die jüdischen Einwohner bestimmt ist, um einen geringer» Preis an das Militär oder andere christliche Abnehmer zu verkaufen; hievon werden jedoch die jüdischen Rekruten, und die in wirklicher Dienstleistung stehenden jüdischen Fuhrwesensknechte ausgcnom, men, welchen für ihre Person das Koscherfletsch immer um i Kreuzer unter der Taxe, und ohne Einrech-nung des Verzehrungs-Aufschlages zu erfolgen ist. §. 12. Wenn durch eine kreisamtliche oder ortsobrigkeitliche Untersuchung außer Zweifel gesetzt werden sollte, baß der Koscherfleisch-Lieferant selbst, oder seine Fiel, scher mit seinem Wissen und Willen von einem,Pfund Rind - Kalb-Schaf- Lamm - Hammel-oder Ziegen-Fleisch mehr, als der dafür vorschtistmäßig bestimmte Koscherfleisch-Preis mit Zuschlagung des Verzehrungsaufschlags beträgt, unter was immer für einem'Vorwand abgenommen haben, so wird der Lieferant nebst dem jedesmahligen Ersätze des zu viel abgenommenen Betrags an die überhalkene Parthey das erste Mahl mit einer Geldbuße von einem Dukaten für jeden ungebührlich abgenommenen Kreuzer, die weitere Mahle aber immer mit dem doppelten des letzten ©trafbt-trages belegt , das dritte Mahl endlich auch zugleich von der Theilnahrm an künftigen Fleisch- lie- TEB C sieftrungS-Pachtungen auf immtr ganz ausgefchlossc» totrbeti. Der Fleischer oder Fleischerknecht wird dagegen, wenn er allein schuldig ist, das erste Mahl nebst dem Ersatz des zuviel abgenommenen Betrags an die Uber« halkene Parrhey wie der Lieferungs-Pächter selbst, oder im Falle der Unvermögenheit nach Maaßgabe des l/ten Absatzes gestraft, das zweyte Mahl aber von der Fleischerey für immer gänzlich abgefchafft werden. . Durch diese Abänderung wird daher während der künftigen neuen Pachtdauer der Inhalt der §. §. 7.8-9. io. 11. und 11. der Eingangs.berusftncn Patente vom Jahre 1802 hiemit außer Kraft und Wirkung gesetzt, und zugleich bestimmt, daß sich vom iten November I. I. an, in vorkommenden Fällen, einzig und allein nach diesem Kreisschrciben zu richten ist. N» 8-204. Hofkanzley - Deerct für Böhmen vom 22. October 1808. Di- Landesstelle hat die Einleitung zu treffen, Weisung daß, soweit sich bey den Wirthschaftsämtern Privat- dem'ReU-Echuidverschreibungen für ausständige Kaufschillings-Gelder, intabulirte Gatzbrtese, oder andere Dersiche- t°nd gcd?rk-rungsscheine, ferner verzinsliche Kriegsdarlehens Ob- menten, tigarionen, oder Lieferscheine, und überhaupt wie wandern immer Nahmen habende vorzüglichr Dokumente, welche dem Erläuterung in Hinsicht der Wahlen bey denMa-glsiraleu. dem Rtligichys-' oder Studteufonde gehören', in der Verwahrung befinden, solche von-denselben abgefordert, und an den Religions- oder Studienfond zur Empfangnehmung und Verrechnung abgeführt werden. Wenn allenfalls gegen diese Verfügung besonders erhebliche Bedenken obwalten, sollten, so sind dieselben der vereinten Hofkanzley anzuzeigen. Es ist auch dafür zu sorgen, daß über under-briefte Religions - oder Studienfonds - Kapitalien nachträgliche Schuldverschreibungen ausgkfertigt, mib selbe gleichfalls der Kasse zur Verrechnung zugestellt werden. 1 N. 820A. Hofkanzley-Deeret für Böhmen vom 20, Oktober 1808. Ueber einige neuerliche Anstande, welche sich durch das aufgehobene Wahlsystem bey den Magistraten ergeben haben, wird hiermit rinvernehmlilh mit der obersten Iustizstelle bedeutet, daß bey Besetzung der geprüften Bürgermeisterstellen auf den, Lande der Concurs von den Kreisämtern vorgeschne-den, der Besetzungsvorfchlag gleichfalls von bensclbni zu erstatten, sofort die erledigte BürgermeistersiM von der Landessielle und der Appellation gemeinschaftlich zu besetzen, in Ansehung der Bürger - Und Wj«-dürgermeisters - Stellen in der Hauptstadt Prag aber -er Concurs von der Landesstelle ausjuschrriben 1 6ii letz» T r HO C 209 ) HO letztere gemeinschaftlich mit dem Appellations-Gerichte zu besetzen, und nur" in Ansehung der erstern die höchste' BestütigunL einzuhohlen sey. Doch muß man hier noch bemerken, daß Mar hierdurch allen Schwierrgkerken in Hinsicht der landes-fürstlichen Magistrate vorgebeugt werde, indem bey der vormahls durch btn bürgerlichen Ausschuß vorge^. »ommenen Wahl die Kreisämter auch schon in so weit Einfluß genommen hatten, daß sie dem Wahlackr vorgesessen , und ihn geleitet haben. Dieß ist aber nicht der Fall bey den Magistraten der unterthänigen Md Schutzstädte, bey welchen die Obrigkeit das Recht hatte, den Bewerbern um eine Bürgermeisters - oder Rathsstelle die Exclusiram $u geben, dem Wahlacte vorzusttzen, und denselben zu leiten, daher, wenn die Co,ncurs-Ausschreibung zu den erledigten Bürgermeisters- und Rakhsstellen in- dergleichen un-tetthänigen und Schutzstädten ebenfalls hem Kreis-amte zugewiesen würden, Reclamationen von Seift der Obrigkeiten über Eingriffe in ihre Rechte zu besorgen ständen. Zur Vermeidung dessen, wenn gleich bey den unterthänigen Schutzstädken dem Kreisamte die Concurs -Ausschreibung ju den erledigten Bürgecmeisters--und Rakhsstellen eingeräumk wird, sind doch die Gesuche der Coiypetenten vorläufig der Hörigkeit durch das Kreisamt zu dem Ende mitzukheilen, damit diese sich allenfalls des Ausschließungsrechtes von dem Vor-XXV, Sund. O schlage. C 31© ) schlage, soweit sie bep einem oder dem andern Individuum Grund dazu haben, bedienen können, wo sodani den-Befttzungsvorschlag das betreffende Kreis» amt «II die Landesstelle zu erstatten haben wird. Und da auch den Unterkammerämtern das Recht zustand, einen'vder den andern Compctenten bey den ihrer Aufsicht unterstehenden Städten die Exclusivem zu geben , so sind die Kreisämter anzuweisen, daß sie biy den königlichen und Leibgedingstadten vor Erstattung des Vorschlages sich gegen die Unterkammerämter auf jene Art zu benehmen haben, welche in Ansehung der Munizipal-Srädre gegen die Obrigkeiten bestimmt worden rst. An das fteyerrsch-karntnerifche Lündesgu-berriruU. Erstens. Der Concurs zur Besetzung derTiir-germeistersteken In der Hauptstadt der Provinz ist von dem Gubern.um auszuschreiben, und sodann von demselben über die dahin einlangenden Gesuche der Be-setzungsvorschlag einverständlich mit dem Appellatious-gertchte anher vorzulegeo/ || Zweitens. In Betreff der übrigen landes» fürstlichen Städte und Märkte, bei) welchen geprüfte Bürgermeister angesteüt sind, ist in Erledigungsfäilen der Bürgernieißcrsielle« der Concurs von dem betreffen den Kretsamte auszuschreiben, und dieses hat über 6U daselbst einlangenben Gesuche den Vorschlag an das c 2H ) §»*e bas GuSernium zu erstatten, welches gemeinschaftlich mit dem Bppellattonsgerichte die Besetzung vornimmt. Endlich Drittens, ist auf gleiche Act vorzugehen, wenn es sich um die Ernennung geprüfter Bürgermeister In Munizipal, Städten und Märkten handelt, mit dkm einzizjen Unterschiebe, daß-in diesen Fällen die Gesuche vom K>eisamke vorläufig der Schutzoörigkeik (wenn sie bisher bas Recht gehabt hat, den Bewer, bern die Exclusivem zu gebe», dem Wahlakte vor-zusttzen, und denselben zu leiten) mitzutheilen sind, damit diese sich allenfalls des Ausschließungsrechtes v»r dem Vorschläge bedienen könne« N. 8206. hofderret vom 22. Oktober, kmdgemacht' von der k. k. vereinten krarner. görzeri-. schen Lasidesftelle den 26. November 1828. Äbzwar die so mannichfachen Verhältnisse, welche Vorschrift bep der rekrifikatorischen Hubenbeansagung in der nch^-^y' Provinz Krain und G'örz obwalten, dermahl noch es unthunlich machen, einen verläßlichen Maßstab r^ückun-sißzusetzen, unter welchem keine Zerstückung der Bau-nngründe gestattet werden soll z so hat man doch n'ö/ befunden zu verordnen, daß es bis zur bevor-bchenden neuen Regulirung der Steuer bep dem zu senden habe, baß keine Zerstückung der Bauern» Künde ohne Vyrwissen der Gcundobrigkeiten, der be- O 2 tref» §1# C 212 > treffenden Kreisämter, und der Landcsstefle gssiakttt und gAkig ftyn soll; be>) melden Bewilligungen je, tod)''vorläufig der Bedarf, die Verhältnisse der un-terthänigen Grundeigenthümer, der Flächeninhalt, und das Erträgniß bc§ zu zerstückenden Grundes, ■ V die Robot, die Vorspannspflichtigkeit, und die allenfalls darauf haftenden Schulden, die Sicherstellung des Katasters, zugleich aber auch die Auftechthaltung des Wehrstandes, zu dessen Nachtheil die Aerstückun-gen oftmahl ohne eine sonst gültige Ursache ange-sucht werden, genau und strenge zu berücksichtigen, sonach die Grundvertheilungen nur in so weit zu gestatten ftyn werden, als die Auftechthaltung derFa-mtlten in dem Nähr- und Kontribuzionsstande ver-einbarlich' mit den obgedachten politischen Rücksichten sie räthlich und thunlich. macht. Wornach also fämmcntltche ^rundobrigkeiten und Kreisämter sid) bey verkommenden GrundzerMckun-gen genauest zu achten haben« K 820/. > Gubernial - Verordnung in Böhmen voitt 27. Oktober 1808. Lriminsl- Da die meisten Sträflinge in dem Theresiegstäd- ^ ter Straforte von den Kriminalgerichten äußerst schlecht ?b«m^be- bekleidtt eingeliefert werden, und diese daher nicht rksicnsiädkcr nt$r zur Arbeit nicht verwendet werden können, sonder» ©iruferte fo gekleidtt ad- auch !M Winker dem Erkranken ausgesktzt werden, • ' , ilt ‘ c 2lZ ) DtZK ist den Eriminalgerichten aufzutragen, künftig die twUn,ba? Sträflinge, welche in den besagten ©tröfort abge- fc8f&e liefert werden, jedes Mahl mit solchen Kleidungsstü- "„"Ijfö* den zu versehen , dir wenigstens ein Jahr lang aus- lang ai,«- , , holten., halten. N. A20F. Hofkanzley-Decret an sammtliche Lander-ftellen vom 27. Oktober i8°8. Da von mehrere« Länderstellen die Deschwerlich-wo nicht UMLZtichkeit vorgestellt worden ist, den un-term 25. forming d. I. ersoffenen Auftrag, zu Folge ^ S«as-bcffen monäch.lich ein Kasse - Extract über die Straf- <$fnnabmm stnfoirds -- Einnahmen tryd Ausgaben hiehec vorgelegt t"nf|b*nur werben soll, in Erfüllung) zu bringen, so findet man ^ufcSn. fidj bewogen, diesen Auftrag dahin zu mäßigen, baß dergleichen Kaffen-Extracte nur mit Ende Mai) jedes Jahrs für das verstrichene halbe Militär-Jahr, dann mit der vorgeschriebenen Jahrsrechnung am Schlüße des Militär - Jahres vorzulegen sind , wodurch die Bandirektion, die Buchhaltung und die Kaffen merklich erleichtert, und ihre Vorstellungen über die Beschwerlichkeit der Vollstreckung des oben berührten Auftrages gehoben werden. November. N. 8209. Verordnung der niederösterreichlschen Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich InRückflcht ter für das Pttflitäu Saht 1R09 XU vrrfafTen, bin Classen-und Pcrso» noifkutrs Passionen. t 214 ) reich unter der Enns in Classettsteuer- sachöN cum demgatione omnium instantia. nun aufgestellten Hosiommisft'M bom I. November i8og. $üt.bie vier Kreise Unter-Oesterreichs. Da in dem höchsten Patente vom roten August 1826.dk Ciassen- und Perfoiialsteuer sammt Zoper-centigen Anschüße gleich unter einem auf die 5 Jahre 1807, 1808/ 1809/ I810 und 18* i ausgeschrieben wordenund nunmehr das zweyte dies« 5 Militärjahre bereits verflossen ist; so wird sich hiermit versehe«, daß Jedermann die Vorschriften dieses Patentes und der darüber für die vier Kreise M-der'österreichs unterm !4ten Junius 1806 durch gedrucktes Circulare hinausgegebenen Belehrung sich auf das genaueste gegenwärtig halten werde, denen zufolge die sämmtltchen Fasstonen längstens bis iZten Hornung 1829, bey Vermeidung der in dem oban-geführten höchsten Patente festgesetzt«« Strafen, verläßlich anher überreichet werden müssen. Da zeither die in dem Patent, Erläuternngs-kircülare vom I4f«n Julius igoö erkhetite Weisung, Daß die Classensteuer-Fassionen des sogenannten quar-tum genus hominum ,bon den k. kr Kreisämtern und Herrschaften geprüft, lund nebst den Anmerkungen derselben anher überreichet werben sollen, nicht genau beobachtet worden ist, sondern die k. k. Kreis- Lmter ' NB C 215 ) ämfer und Dominien sich bisher lediglich mit der Ein» begleitung dieser abgegebenen Aeußcrunge» begnüget haben; so werden die k. k. Kreisämter und stimmt- , y liche Dominien hiermit nochmahl erinnert, den erwähnten Auftrag mit aller Genauigkeit in ErfülluNK zu bringen , widrigenfalls diese Hof - Commission gezwungen ftyn würde, dergleichen von Seite der t, t Kreisämter und Obrigkeiten nicht geprüfte und bestätigte^ Fassionen nochmahls umarbeiken zu lassen, oder nach Amständen hierüber Untersuchungen auf deren Kosten zu veranstalten t und sohin gegen etwa unredlich befundene Fatenten nach der Strenge des Gesetzes dorzugehen, \ - Verordnung der t k, niederösterreichi-fcherr Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der, Enns in Classes steuer - Sachen cum derogatione omnium instanVianim ausgestellten Hosc0MMissioN , vom i. November igog. Für die Residenzstadt Wien und die Bezirke Inner Den Linien. Da in dein höchsten'Patente vom safest August An Rücksicht 1806 die Classen - und Personal. - Steuer sanimt ax.tiufc > dem ZOpercentigen Zuschüße glejch unter tinern auf die fua%^°cl 5 Jahr« 1807, 1808/ 1809, 1810, uob ign &S!Unft ausg schrieben worden, und nunmehr das jsveyft die- Personal-ftr $ Militärjahre bereits verflossen 1(1; so wird sich (fonm. ; hier- C ei6 ) hiermit versehen, daß Jedermann die Vorschriften die, fes Patents, und der darüber für die Residenzstadt Wien und die Bezirke inner den Linien unterm 12. Julius 1806' durch gedrucktes Circulare hiuausge-gebene Belehrung sich auf das genaueste gegenwärtig halten werde; denen zufolge a) die Classensteuer-Fassioneir längstens bis 1. bruar 1809, b) die Personalsteuer - Register aber bis letzten April 1809 verläßlich anher überreicht, die zur Abfuhr der Classensteuec und Zopercentigm Zuschußgebühren bestimmten zwey Termine mit letztem April und letztem Julius 1809 , so wie V für die Personalsteucr mit Ende April auf des genaueste zugehalten werden müssen, widrigen-'* falls die in dem ^Patente festgesetzten Strafen unnachsichtlich zu gewärtigen seyn würden. Da sich übrigens bey der heurigen Fassions-Reviston gezeigt chat, daß die bestehende Vorschrift bey der Verfassung der Fassionen nicht gehörig beobachtet werde; so werden die sämmtlichen Hausinha» -er bei) Vermeidung der gesetzmäßigen Ahndung nvch-Mahls erinnert, von den in ihrem Hauke wohnenden Partheyen (selbe mögen schon eigene Wohnungsinhaber oder Afterpartheyen seyn) die vorgeschriebenen Classensteuec-Fassionen püncklich abzufordern , und die Pattheyen, welche ihre Fassionen , ihnen nicht über. '%® ( *17. ) * < % übergeben würden, itt dem anher vorzulegenden Verzeichnisse unfehlbar nahmhaft zu machen. Eben so hat auch jeder Fasstons? Abgeber in seiner Fasfion, nebst seinem Tauf- und Zunahmen, auch seinen Charakter oder Gewerbe bestimmt beyzu-sctzen, und die Dienstgeber, Meister oder Fabrikanten haben hierin ihre Dienerschaft, Gesellen und Ar. beiter (selbe mögen schon im Hause oder anderswo wohnen) nahmeytlich mit Beysctzung ihres wöchentlichen, monakhlichen oder jährlichen Gehaltes, oder Lohnes aufzuführen, die Dienerschaft oder die Gesellen hingegen haben ihren Hauseigenthümern, wo sie wohnen, deutliche Fasflonen abzugeben, in welchen fie, falls selbe außer ihrem Lohne keine Nebeneinkünfte haben, (welche anzugeben wären) sich bloß auf die Fassion ihres, Dienst - oder Arbeitgebers mit Beziehung auf dessen'Nahmen, wie auch Benennung des Grundes und Haus-Nummers, wo sich selber für sie fatirt hat, zu berufen haben. Im Falle aber ein Geselle bep keinem Meister im Wochenlohne steht, sondern nach dem Stücke für verschiedene Meister in seiner Wohnung arbeitet;/ so hat er solches in der Fasston bestimm! auszudrücken, und sich in Rücksicht seines eigenen Verdienstes zu erklären. Da endlich in dem Jahre, ungeachtet der geschehenen Aufklärung, sich mehrere Fälle ergeben haben, baß jene, welche Banco - Papiere an andere zinslich überlassen haben , bte Interessen nicht versteuerten, und sich sohin mit 6er 1 / . , x > x . J ..TV c 218 ) KO der Unwissenheit bes Gesetzes zu entschuldigen glauben; so wird hiermit nochmahl erinnert, daß nur der wirkliche Besitzer einer Stadt, Banco - Obligation von der Versteuerung der Interessen befreyt ist, wer aber solche an andere unter was immer für Bedingnisse jinslich überläßt, die ihm zufaklenden Interesse» bey Vermeidung der patentmäßigen vierfachen Strafen zu fatiren und zu versteuert! habe. N. 8210; ' ' Guberrrial - Verordnung in Böhmen vom 2. November 1823. Da die bisher alle Jahre eingeörachten AuS-siegender weife über die in k^ne Aeraxial-Einlösung gelangen-titlivfolti* den Bergwerksproducte dem abgesehenen Entzwecke bls-wetseüder^ &er "icht ganz entsprochen haben, und wahrgenommen Sttrartok wurdL, daß nebst den rohen Producten auch dir Einlösung daraus erzeugten Fabriksproducte mit angefttzt, so« fcvn%8erg' mit theils doppelt, thetls sehr verschieben, besonders Äsen aufgeführt erscheint, so findet man zur Beseitigung dieser Gebrechen, und um den Hauptausweis zweckmäßiger verfassen zu können, nöthig, den sämmtlichen. Dominien oder Privat - Gewerken die Belehrung zu «rtheilen, daß selbe 0 in den zu verfassenden Partikular-Ausweisen künftig nur die wirklichen Bergwerksproducte a»f» zuführen, somit alle Fabrikate als z. B. das geschmiedete Eisen, Drath und Blech, so wie bey den Mi- .' ' n.'val# „ 4 Posten Nro, Kreis |6bet die im gabre 18 bey dem Bergwerke zu A u s D e l -ö ' Dominium erzeugten, und in keine Aerarial-Einlösung gegebenen/ sondern von den Privat-Gewerken selbst verschliessenm oder selbst verarbeiteten Bergwerks-Produkte. Zu Nro. 8LIÖ. Seite ZtQi Nahmen brr Dominien und Bergwerke. Zinn Etgenchümer! oder Gewicht Gewerken. |!___ 1 Geld- Betrag Xjl^ Kupfer Gewicht Ct.jPf. Geld- Betrag. Tiü. Bleyerzte Gewicht ÜtSf. Geld- Betrag. fl. f kr. Wißmurh Eisenstein, der außer Landes verkauft wird. Roh-od-Gauß Guß- Braunstein Alaun Vitriol Eisen. Gewicht Geld- Betrag. Gewicht Geld- Betrag. Gewicht Geld- Betrag. Gewicht Geld- Betrag. Gewichr Geld- Betrag. ~i Gewicht Geld- Betrag. Gewicht Geld- Betrag. Cr.I Pf. fl. | fr Ct.jPf, fl. kr. Ct |W. fl. i kr. Ct.jPf. fl. | kr. Ct.jPf. fl. I kr. Ct.jPf. fl. (fr. Ct.jPf. fl. 1 kr. Schwefel 6t. iW. Gelb- st. ! kr. Gift ^ Färb und Kobolt Rothe Berggrun Farbe. Gewicht , ©clbi |! II Geld Betrag. |;®cro^t|ji5etra3. fi. | fr.1! Ct.jPf.» fl. | kr. Gewicht Pf. Geld- Betrag. fl. I kr. Steinkohlen Gewicht Ct.>Pf. Geld- Betrag. irfh. i - II' 1 > '] i I !! if l \ neral - Werken das Vitriol -Oehl, Scheidewasser, arcanum duplicatury, die blaue Schmälte re. ganz hinwcgzulassen habin. 2) Der ^zeugte Eisenstein ist nur mit feinem . Betrage anzufetzen, der außer Landes verkauft wird, tvtil der übrige im Lande verarbeitete schon alsRoh-und Gußeisen erscheint, und wird ersterer sowohl, als all» andere Bcrgproducke, durchaus nach dem nieder, österreichischen Zentner aukzuführen , somit die ver« schiedene Maßerey auf dieses Gewicht zu rebuctren feyn. Z) Hqben die Gewerke ihre Dergproducten-Er-Zeugnisse eines jeden Jahres zur Gänze zu fatlren, selbe mögen verkauft, oder zu eigenem Gebrauche verwendet werden, ober mit dem Jahrfchluße noch zum Theile vorräthig geblieben seyn. 4) Um die dießfälligen Partikular - Ausweise nach gleichförmigen Rubriken zur Verfassung des Haupt» Total-Ausweises zu erhalten, wurde die beyltegende Tabelle *) eigens in Druck gelegt, um sie den Dominien und Gewerkschaften zur Eintragung ihrer erzeug- 1 ten Producer in die vorgeschriebenen Kolonnen stellen lassen zu können, ü.nd ist von dieser Vorschrift auf keinerley Weife abzugehen', indem diese gedruckten -Lögen jederzeit zu dem erforderlichen Gebrauche Itt hinlänglicher Anzahl werden zugcstellt werden. 5) Sind von den Dominien und den Privat» Gewerken diese Ergänzungs - Ausweise immer mit Schlu- *) Siehe die Veylag«. Instruction füt das Sa-nttärsperfv-iiote allee Gatlnng: Schlüße Dezembers eines jeden Jahres sicher einzu, bringen , und von den Kreisämrern gesammelt läng, siens bis 8- Jänner des eingetretencn neuen Jahres der Landesstelle zu unterlegen. N. 8211. Instruction für Aerzte^ welche in den k. k. Erbstaaten die Praxis ausühen wollen, und keine Kreisärzte sind. $ i. Nur kn beit k. k. Erbstaaten promovirte Aerzte sind befugt, iiz selben ihre Kunst auszuüben. §• 2. . Die Aerzte einer Provinz sind dem Guberniury und unmittelbar dem Kreisamte ihres Distriktes untergeordnet. 5- 3> Von einem oder den andern zu ärztlichen Setf richtungen aufgefordert, werden sie sich denselben mit allem Fleiße und aller Rtdlichkeit unterziehen , wofür sie denn auch die gewöhnlichen verhältntßmäßigen Belohnungen zu gewärtigen haben. S. 4‘ Allem, was auf den allgemeinen Gesundheits-stand der Menschen und Thiere in dem Orte und Bezirke , in welchem ein Arzt feinen fixen Aufenthalt hat, Bezug hat, wjrd er seine besondere Aufmerk, ■ v fam* TrB C 221. ) samkeit schenken, und in dieser Hinficht vorzunehmende Verbesserungen, oder mögliche Abstellungen von Fehlern und Mißbräuchen zur höheren Kenntniß bringen. §- 5- lieber Wundärzte, Apotheker und Hebammen seines Ortes, oder der von ihm besuchten Oerter, wird er ein aufmerksames Auge haben, und bey selben bemerkte bedeutende Gebrechen und Fehler entweder durch freundschaftliche Erinnerungen abstcllen, »der wenn diese fruchtlos sind, selbe dem Kreisamre «»zeigen. §. 6. Dasselbe soll auch geschehen, wenn er irgendwo einen Mangel an dem erst genannten heilkiindigen Personale , vorzüglich an ordentlich finterrtchleten und geprüften Hebammen bemerkte. §. 7- Von Charletanen, Quacksalbern, unbefugten Aerzten, Wundärzten und Hebammen, von unbefug, ten Arzneykrämern wird er, wo er sie findet, die Anzeige zu machen nicht unterlassen, §. 8. Einen besondern Fleiß soll jeder Arzt auf das Studium und die Beobachtung der endemischen und epidemischen Krankheiten/welche in der Nachbarschaft seines Aufenthaltsortes vorfallen, verwenden, gute, richtige und genaue Beschreibungen derselben, überhaupt C 222 Haupt die Verfertigung guter medizinischer Topographien , lehrreiche Beschreibungen merkwürdiger Krank--heitsfälle, ausführbare Vorschläge, nach welchen örtliche, der Gesundheit der Menschen und Thiere nachtheilige Einflüsse gehoben werden, und so den» Ausbruche endemischer Krankheiten vorgebeugt werden kann, werden Aerzten immer als empfehlendes Verdienst angerechnet, und bey Anstellungen und Vor, rückungen berücksichtiget werben. 9» Wenn der auf Untersuchung kommende Proto-mebicus oder Kreisarzt den Arzt eines Ortes dazu auffordert, hat dieser ihm ln allen Fallen an die Hand zu gehen, Beystand zu leisten, und die erforderlichen Aufklärungen zu geben , damit auf diese Art durch ersieren der Zweck der Untersuchung desto richtiger und vollständiger erreicht werde. §. io. Das Entstehen einer Epidemie unter Mensche», oder einer Seuche unter Thieren hat er alsogleich bey schwererer Verantwortung an die Ortsobrtgkeit, und wenn diese tu Erfüllung ihrer Pflicht saumselig wäre, an das Kreisamt anzuzeigen. Mit solchen Anzeigen soll nicht gezaudert werden, bis die Epidemie oder Seuche überhand genommen hat, sondern sobald ln einem Orte (nach^der verschiedenen Größe desselben) 4, 6 — 8 Personen, oder eben s° C 223 ) so viele Thiere mit der nähmlichen Krankheit behaftet werden, so ist dieß ohne writers anzuzeigefi. ' j. u. Das Na'hmliche haben Aerzte zu beobachten, welche näher an den Grenze» sich befinden,'wenn sie In Erfahrung bringen, daß in angrenzenden fremden Ländern Epidemien oder Seuchen herrschen. §. f:s. Hat der Arzt ein Spital-Gebähr» Fkndlings-oder Siechenhaus zu besorgen, so wird er von selben uwnathlich spezifizirte Listen von den aufgenommenen, gebornen, geheilt ober ungeheilt entlassenen oder ver« storbene» Personell, von den im Hause zurückbehal-kenen, oder qus demselben auf das Land, oder in die Stabs abgegebenen Findlingen, mitCnde des Jahres aber eine allgemeine dergleichen das ganze Jahr umfassende Tabelle an das Kreisamt, ober (wenn eS am Sitze des Guberniums ist) unmittelbar an dieses übergeben. Hierbei) müssen die Krankheiten, womit die Aufgenommenen,' Entlassenen und Gestorbenen behaftet waren, immer bestimmt bepgerückt werden. $• *3« Befindet sich in dem Aufenthaltsorte eines Arztes, oder sehr nahe an selben eine -Apotheke, so ist es dem Arzte nicht erlaubt, selbst Arznepen auszu-geben. Ist aber-weder an dem Orte selbst, noch im Umkreise vo^n einer Stunde eine Apotheke befindlich, fa «S dem Arzte erlaubt, eine Hausapotheke zu hal- MO ( 224 ) halten, und aus selber die Arzneyen nach der Provinzial-Pharma/op'üe. an Kranke abzugeben. $. 14. Mit besonderem Fleiße wird er die Vaccination zu befördern suchen. Instruction für Kretswunbärzte. $. I. Der Kceiswnndarzt ist dem Kreisamtt seines Distriktes, und dem Kreisärzte unmittelbar untergeordnet. §. 2. Alle von diesen empfangene ärztliche Aufträge wird er mit Genauigkeit und Fleiß vollziehen. - §. Z. ' Gelangen Dinge zu seiner Kenntniß, welche auf 'die.Gtsundheit und daS Leben der Menschen undThi-re nachtheilige Einflüsse äußern, so wird er davon «n den Kreisarzt oderfalls dieser hierüber dasNöthige zu thun unterließe — an das Kreisamt die Anzeige machen. $. 4. Entsteht in seinem Kreise eine Epidemie mjt« Menschen, oder eine Seuche unter Thteren, so wird er davon gleich den Kreisarzt verständigen, oder in dessen Abwesenheit.die Anzeige davon an das Kreis-acht machen. -i< 5« HM C 225 ) §. 5« Dasselbe geschieht, wenn In einem angrenzenden fremden Lande eine Epidemie oder Seuche entstünde. §. 6. Würde er im Abgänge des Kreisphysikus zur Untersuchung einer Epidemie oder Seuche abgesandt, so hat er darüber von 14 i» 14 Tagen, in sehr schlimmen Fällen von 8 zu 8 Tagen bis zur Beendigung derselben an bas Krelsamt Bericht zu erstatten, mit Beyfügung der Standtabellen der Kranken, Verstorbenen, Genesenen u. s. w. $• 7- Eben so hat er bey jeder Commission, zu welcher ihn das Kreisamt verwendet, unmittelbar an das Kreisamt Bericht zu erstatten. §> 8. In bepden Fällen erhält er die landesüblichen Diäten und Vorspann. S. 9- Ohne Crlaubniß des Kreisamtes darf jtcf/ der Kreiswundarzt über Nacht von seinem Standorte nicht entfernen. §. 10. Uebrigens ist alles, was in der Instruktion für bürgerliche Wundärzte enthalten ist, auch für den Kreiswundarzt verbindlich, XXV. L«nb. P In- AO C 226 ) AO Instruction für bürgerliche Wundärzte der k. k. Staaten. §. i. Die Wundärzte sind dem Kreisamte ihres Be, jirkes, und in Städten auch unmittelbar dem Ma« Kistrate derselben untergeordnet. §. 2. Kein Wundarzt kann ein Gewerb antreken, oder eine Provisorsstelle versehen, der sich nicht mit dem Diplome eines geprüften Wundarztes und geprüften Geburtshelfers von einer k. k. Lehranstalt ausweisen kann. §f 3» Wundärzte sowohl in Stödten, als auf dem Lande, die ein Gewerbe haben, müssen sich in Gre, mien vereinigen. 4' Die Gremialstatutcn, wohin auch die Art der Aufnahme und des Freysprechens der Lehrjungen ge» h'ört, hak das Gubernium einer jeden Provinz nach den in Oesterreich bestehenden Gremialstatuten der Chyrurgen zu verfassen. §• 5* Von dem Gubernium oder dem Kreisamke zu wundärztlichen Verrichtungen aufgefordert, werden die Wundärzte sich denselben mit allem Fleiße und aller Redlichkeit unterziehen, wofür sie denn auch die - V' ■ ' ' ge-' tt# I 227 ) AB gewöhnlichen verhältnismäßigen Belohnungen zu gewärtigen haben. !§. 6. Allem, was auf den allgemeinen Gefundheits-stande der Menschen und Thiere in dem Orte und Bezirke, in welchem der Wundarzt seinen fixen Aufenthalt hat, Bezug hat, würde er seine besondere Aufmerksamkeit schenken, und seine darüber gemachten Betrachtungen dem Kreisärzte bey dessen Bereisungen mittheilen. §. 7. Eben diesem hat er es zu bedeuten, wenn es in seiner Gegend an einer geprüften Hebamme mangelte. 8. Dem .ans Untersuchung kommenden Kreisärzte wird er mit Anstand begegnen, ihm in allen Fallen die abgeforderte Aufklärung geben, und nöthigen» falls den erforderlichen Beystand leisten. §. 9. Das Entstehen einer Epidemie unter Menschen, oder einer Seuche unhr Lhteren hat er alsogleich bei) schwerer Verantwortung an die Ortsobrigkeit, oder - wenn diese in Erfüllung ihrer Pflicht und Beförderung der erhaltenen Anzeige an das Kreisamt saumselig wäre — an das Kreisamt selbst auzuzei-gen. Mit solchen Anzeigen darf nicht gezaudert werden, bis die Epidemie oder Seuche überhand genom- P 3 men C 228 ) nun hat, sondern sobald in einem Otte, — nach der verschiedenen Größe desselben — 4, 6— F Personen , oder eben so viele Thicre mit der hä()mlid)eit Krankheit behaftet werden, so ist dieß ohne weiters anzuzeigen. ?. 10. Das nähmliche muß geschehen, wenn rin 01t den Grenzen sich befindender Wundarzt in Erfahrung bringt, daß in den angrenzenden fremden Länder« Epidemien oder Seuchen herrschen. $. 11. Der Wundarzt muß sich eines guten, moralischen Charakters befleißigen, er soll in seinen Verrichtungen ordentlich und genau scyn, bereitwillig Jedermann, der seiner Hülfe bedarf, dieselbe angebei-hen lassen, durch Lesung guter Bücher seine weitere Ausbildung befördern, seine -Kranken selbst besuchen und behandeln, und nicht etwa von Gesellen und Lchrjungen besuchen und behandeln lassen. §. 12, Für die bessere Ausbildung der Gesellen und Zehrjungen werden die Wundärzte nach Möglichkeit besorgt seyn , und zu diesem Zwecke selben Liebe zur Lektüre einzufiößen suchen, und es gestatten, daß diese von ihrem Büchervorrathe Gebrauch machen. §. »Z. Jeder bürgerliche Wundarzt muß die unentbehrlichsten RE ( 229 ) %a- lichsten Instrumente rein und in brauchbarem Stande vorräthig haben. §. 14- Befindet sich in dem Aufenthaltsorte des Wundarztes , oder sehr nahe an selbem eine Apotheke, so ist es ihm nicht erlaubt, selbst Arzneyen auszugeben. Ist aber im Umkreise von einer Stunde keine Apotheke »schänden, so kann der Wundarzt eine Hausapotheke halten, und aus selber die Arzneyen nach der Provinzial - Pharmakop'öe an Kranke abgeben. §. 15. Die aus diesen Apotheken hinaus gegebenen Arz-iieyen sind nie über die bestehende Apokhekertaxe zu fahren. 5. 16. Einfache, ihm wohl bekannte, in seiner Gegend wachsende Arzneymittel, als Blumen, Krciuter, Wurzeln, Samen, ist dem Wundärzte erlaubt, sich selbst zu sammeln. §. I7> Es ist ihm aber, wenn «r auch geelgenschaftet ist, eine Hausapotheke zu führen, verhothen, zuve-reitete und.zusammengesetzte Arzneyen —■ j)r*parata et composita — welche zum innerlichen Gebrauche öehhcen, selbst zu verfertigen; sondern er muß selbe von einem ordentlichen Apotheker kaufen, und sich fiderzett darüber mit einem von diesem gefertigten Verzeichnisse^ worin der Nähme mib das Gewicht der • - 2lrz- AB C 230 ) Arzneyrn, und die Zeit des Kaufes bestimmt seyn muß, auswetsen können. * §. i8. Kuren innerlicher Krankheiten vorzunehmen, ist dem Wundärzte verbothen, wenn in dem Orte ein Arzt zugegen ist. Wo es aber an einem solchen mangelt, ist es ihm erlaubt, auch innerliche Krankheiten zu besorgen, und derselben Heilung zu unternehmen. §. 19. V In schweren Fällen dieser Art wird er nicht unterlassen, sich bey dem nächsten Arzte Raths zu tu hohlen, und selben, wenn es möglich ist, zu Hülfe zu rufen. ?. 20. Eben so wird er bey wichtigen chymrgischen 'Operationen, wo 'eč immer thunlich ist,.einen Arzt '' zuziehen, und in dessen Gegenwart die Operation verrichten. §. 21. Wundärzte werden sich hüten, Weibspersonen, welche öfters, um eine Schwangerschaft los zu werden, Krankheiten erdichten, auf ihr bloßes Verlangen eine Ader zu öffnen, oder Arzneyen abzureichen, welche den Abgang des Kindes befördern könnten-§« *22« Kommen ihnen bedenkliche, zweydeutige, oder gar tödtiiche Verwundungen vor, so Haben sie sogleich ' AO C 231,) AO gleich nach dem ersten Nerbanbe^ber Polkzeystelle, oder wo keine solche ist, der Qrtsobrigkeit den Nahmen des Verwundeten und dessen Wohnung mit der Beschaffenheit der Verletzung anzuzeigen. / $• 2Z» Nach Aufforderung der Lbrigkelt, des Kreisarztes, oder des Physikers werden die Wundärzte gerichtliche Sectionen gehörig unternehmen, und darüber gemeinschaftlich mit dem Arzte Bericht er» statten. §- 24. Kurpfuschereyen aller Art, den unerlaubten Verkauf von Arzneyen, und überhaupt alle Vergehungen gegen die Sauitätsanordnungen, welche ihnen bekannt werden, sollen sie dem Kreisärzte, oder unmittelbar den, Kreisamte anzeigen. §• 25. Mit besonderem Fleiße wird jeder Wundarzt die Vaccination zu befördern suchen. §. 26. Eine Wittwe muß längstens in Zeit von brey Monathen einen geprüften Provisor haben. Instruction füx Apotheker. §. 1. Die Apotheker aus dem &mbe sind dem Kreisamte , in Städten auch dem Stadtmagistrate unmittelbar untergeordnet. §. 2. «k# ( 232 ) tos» §. Niemand kann zu dem Besitze einer Apotheke gelangen, »der selbe als Provisor dirtgiren, als wer sich mit einem ordentlichen Lehrbriefe und auch dar-über ausweiset, baß er wenigstens zwei) Jahre als Gehiilfe in einer inländischen 'öffentlichen Apotheke ordentlich gedient, und dann sich den strengen Prüfungen an einer k. k. Universität unterworfen, und darüber das gewöhnliche Diplom erhalten habe. §> S- Die Provinzial - Pharmakopöe bestimmt die einfachen Arzneykörper, die zubereiteten und zusammengesetzten Arzneymittel, welche in einer Apotheke vor« findig sepn müssen. §• 4* Nach den in dieser gegebenen Vorschriften wird ' sich der Apotheker bey den Bereitungen und Zusammensetzungen der Arzneyen, und in Hinsicht des Verkaufspreises nach der vorgeschriebenen Tape unab-wejchbac richten. §. 5«' / - ' Aller Vorrath muß in guter Qualität, und in solcher Menge vorhanden fepii, daß der ordentliche Absatz dadurch gedeckt ist. i§. 6. Gefäße, Utensisien, Behältnisse und die Auf« tewahrungsorte müssen von der Art fepn, daß die Arznepen weder davon schädliche Eigenschaften amieh« men, c 233 ) men, und Veränderungen erleiden können, noch derselben Verderbnis durch selbe befördert wird. I'. v §. 7' Allenthalben muß die größte Ordnung, Genauigkeit und Reinlichkeit beobachtet werden. . §- 8. Die Aufschriften an Gefäßen und Behältnissen, in denen Arzneyen aufbewahrt werden, müssen mit Buchstaben deutlich und vollständig angeschrteben ftyn. §• 9* Die Schubladen dürfen keine Unterabtheilungen haben, weil dabey die aufzubcwahrenden Materialien zu leicht vermengt werden. Aus dergleichen Ursache müssen die Unrerabtheilungen in Schränken nicht mit einem gemeinschaftlichen, sondern mit eigenen , und also abgesonderten Deckeln versehen seyn. §. 10. Heftig wirkende Markige Arzneyen werden a» abgesonderten Stellen aufbewahrt. $.11. Was verdorben, oder kraftlos geworden ist, wird weggeworfen. §. 12. In Hauptstädten werden sich die Apotheker in Gremien, wie ein solches Gremium auch in Wien besteht, vereinigen, und nach der von dem Guber-niuni vorzuschreibenden Eremialordiiuiig, bey der die öster- ■ MO C 2Z4 ) %® 'österreichische zur Basis genommen werden kann, richten. • 5- 13* Selbst der eigene Dorther! macht es dem Apo-theker zur Pflicht, sich von dem Handwerksmäßigen immer mehr zu entfernen, und mit immerwährendem Fleiße an Erweiterung der zu seinem Fache gehörenden Kenntnisse, und an seiner fortschreitenden Ausbildung zu arbeiten, und sich zu bemühen, in moralischer Hinsicht von einer vortheilhaften Seite bekannt zu sepn. §• 14* Wird ein Besitzer einer Apotheke mit einer un--x heilbaren Krankheit behaftet, die ihn verhindert, in der Apotheke die gehörige Aufsicht zu führen, oder stirbt er, so. muß in selber so bald als möglich, ein Provisor angesiellt werben. §• 15* Arzneyen müssen für' Jedermann bey Tag und Nacht mit Bereitwilligkeit, Redlichkeit, ohne itnhö« thigen Verzug, und mit der gehörigen Signatur bezeichnet abgereicht werden. Bemerkt der Arzt auf der Vorschrift, däß es Eile habe, so hat die Abrer-chung in der kürzesten Zeit zu geschehen. §. 16. Gelind wirkende, unschädliche Arzneimittel dürfen nach dem Handverkaufe au der Apotheke abgegeben werden. J ŠUŠ C 2ZZ ) §. 17. Schon in klein» Menge sehr wirksame Arzney-k'örper aber, und überhaupt heftig wirkende Dinge, wie Brechmittel, starke Purgkrmittel, Quecksilbers-reilnngen, Opiakt, abtreibende Arzneyen u. s. w. dürfen nie, als nach ärztlichen Vorschriften abge, reicht werden. Bey wirklichen Giften hat fich der Apotheker nach den deßwegen bestehenden Vorschriften genau zu richten. Personen, welche Frucht abtretben, de ober giftartige Mittel zum Handverkaufe verlangen, müssen in geheim der politischen Stelle ange-j'eigt werden. s. 18. Nur ärztliche Vorschriften (Rezepte) welche von dazu berechtigten Aerzten und Wundärzten unterzeichnet sind, dürfen in Apotheken verfertigt werden. §. 19. Nie darf ein Apotheker über ein Rezept, oder über den Arzt, der selbes verordnet«, gegen die Pef-fcneti , welche die Arzneyen abhohlen, sich Bemerkungen erlauben. $. 20. Er wird sich hüten, geheime Einverständnisse wie Aerzten und Wundärzten zum Nachtheile der Kranken und kaufenden Personell zu unterhalten. $. 21. Äey Verfertigung der Arzneyen wird sich der Apotheker immer gcncHi und gewissenhaft nach der ■' 1 Vor- UE C 236 ) Vorschrift des Arztes sichte». Es ist ihm daher nie erlaubt, von der Vorschrift desselben im Geringstem abzugehen, oder von Arzneykörpern, die ihm gleich, wirkend scheinen, einen dem andern nach WtÜkuhr zu substituiren. §. 22. Wäre ein Rezept unleserlich geschrieben, oder ihm unverständlich, so darf selbes nie eher verfertigt werden, als bis et vom Arzte darüber Aufklärung eingehohlt hat. $* 23» Vemuthet er in der Vorschrift des Arztes einen Zrthum, der dem Leben des Krankan nachtheilig werden könnte, so hat er seine Meinung vor der Verfertigung des Rezeptes dem verordnenden Arzte allein in Freundschaft zu eröffnen. Wäre aber dieses wegen großer Entfernung oder Abwesenheit des Arztes für jetzt unmöglich, und es waren in der Verordnung des Arztes heftig wirkende Arznepen z. V. Brechmittel, drastische Purgiermtttel, Opium u. d. gl. auf eine Art, oder in einer-Menge verordnet, in welchen selbe, nach seiner Ueberzeugung, dem Kranken gewiß nachthrtlig werden müßten , er daher gegründete Ursache hat, auf einem Jrthum des Arztes oder Wundarztes zu schließen, so ist es ihm erlaubt, ja es ist Pflicht, beydes so «bzuäudern, daß cs den gewöhnlichen Verordnungen vernünftiger Aerzte entspreche. Der Apotheker wirö aber dieses so bald es nur möglich ist, c 237 ) TrO 1st, dem Arzte, von dem die Verordnung herrührte, auf eine geziemende Art, und ohne Aufsehen zu erregen, bekannt machen. §, 24. > Lehrfungen soll die Verfertigung heftiger Arzney-mittel nie überlassen werden. §- 25. Bey den vorschriftmäßigen Untersuchungen der Apotheke wird der Aporheker mit Anständigkeit sich benehmen, und den Anordnungen der Visitatoren Folge leisten. Glaubt er sich von dieser gekränkt, so ist der zweifelhafte Arzneykörper unter zweyfaches Siegel, zu legen, und an die medizinische Fakultsit der Provinz zur Untersuchung zu senden. §. 26. Der Apotheker ist verbunden, jedem Arzte der f. k. Staaten, welcher in die Apotheke kommt, sich von der Güte und -Qualität des einen oder andern Arzneimittels zu überzeugen, dasselbe auf sein 58er# langen vorzuzeigen. §. 27. Heilungen innerlicher oder äußerlicher Gebrechen zu rrnkernehmen, ist Apothekern me, und unter keinem Vorwände erlaubt. §. 28« 1 Ein musterhafter Zustand der Apotheke, richtige, genaue und gewissenhafte Bedienung der Par-thepen soll das einzige des Apothekers seyn, seiner ■' Apo- %® C 238 ) M Apotheke Ruf und Zuspruch zu verschaffen. Niedere Ränke, Vertäumdungen seiner Amtsbrüder, Bestechungen, Abwendigmachung geschickter Gehülfen an-derer Apotheker u. s. w. deren sich Besitzer von Apotheken bedienen k'önnten, um zum obigen Zwecke zu gelangen, sind sträfliche Handlungen. ) §. 39. Der Apotheker und Provisor ist für die Verrlch« tungen seiner Gehülfen und Lehrjungen verantwortlich. Er wird daher über selbe eine genaue Aufsicht führen. 3°* Der Besitzer und Vorsteher einer Apotheke wird über den sittlichen Lebenswandel seiner untergeordneten Gehülfen und Lehrjungen strenge wachen, selben mit Leutseligkeit und Anstand begegnen, und derselben wissenschaftliche Ausbildung durch freundschaftliche Erinnerung, guten Rath, Mitthetlung passender Bücher u. f. w. nach Möglichkeit befördern. $• 3'- Niemand kann als ordentlicher Gehülfe in einer Apotheke angenommen werden, wenn «r nicht ein Feugniß seiner vorschriftmäßig erlernten Kunst, und deS, Wohlverhaltens während seiner Lehrzeit besitzt. Hat er schon als Gehülfe in einer ander» Apotheke gedient, so muß er von dem Besitzer oder Vorsteher derselben tin Zeugniß des Wohlverhaltens währen» der dortigen Dienstzeit aufzuweisen haben. $♦ Z2. AS ( 239 . ) AS L Z2. Die Lehrzeit der Lehrjungen dauert vier Jahre. §♦ 33* Um in die Lehre genommen zu werden, muß der Junge 15 Jahre alt fepn, eine gute Gesundheit und hinreichende Kräfte, und die zur Erlernung der Apothekerkunst erforderlichen Geistesfähig.* keilen haben; er muß alle Classen der NormaWule mit gutem Fortgange absolvirt, und hinlängliche Kenntniß der lateinischen Sprache sich eigen gemacht haben; weßwegen er das Zeugniß der erlernten dritten lateinischen Classe beybringen muß. Nicht minder wird er sich von seinen Lehrern und Vorgesetzten mit Zeugnissen , über sein bisheriges gutes und sittliches Betragen auswciftn. §* 34* Der Cigenthümer oder Vorsteher der Apotheke wird mit väterlicher Sorgfalt über die Sitten des Lehrjungen wachen,, und dafür Sorge tragen, daß dieser so viel als möglich gute Fortschritte in Erlernung der Apothekerkunst mache. Derselbe darf daher keineswegs zu den Arbeiten eines Dieners oder einer Magd des Hauses, sondern einzig dazu verwendet werden, was auf die Apothekerkunst Bezug hat. §* 35* Die Aufnahme und Frepsprcchung der Lehrjun- gen / c 240 'j gen geschieht in Städten, wo Äpothekergremlen beste« hen, mittelst des Gremiums, auf dem Lande mittelst des Kreisarztes und des nächsten Apothekers. §. 36. Lehrbriefe sind daher im lezten Falle vomKrets, physicus, dem Lchrgeber und dem dazu gtlabeneit nächsten Apotheker zu unterzeichnen. $• 37. Kein Lehrjunge kann einen Lehrbrief erhalten, als der in der vom Gremialvorsteher und zwep Mitgliedern, oder auf dem Lande vom Kreisphysicus und dem nächsten Apotheker unternommener Prüfung bewiesen hak, daß er die für einem Apothekergehülftn S erforderlichen Kenntnisse sich eigen gemacht habe. §• 38» Wer in diesen Prüfungen nicht Genüge geleistet hak, wird auf eine verhältniß'mLßige Verlängerung der Lehrzeit so lange verwiesen, bis man nach unternommener Prüfung Ursache hak, mit ihm zuftte-den zu seyn. Instruction für Hebammen. 5. 1. Hebammen sind dem Kreisamte, den Orts-obrigkeiten, und den Kreisärzten unmittelbar unter-, geordnet. " HB ( 241 ) HB §. 2. Nur Hebammen, welche mit einem von einer k. k. Universität, oder von einem f. k. Liziium gefertigten Diplome versehen (tub, sind befugt, in den k.k-Staaten die Hebammenkunst auszuüben. §« 3* Die Wohnungen der Hebammen sollen mit einem Schilde bezeichnet sepn. $» 4» Hebammen sollen sich eines ehrbaren, rechtschaffenen , nüchternen LebenÄandels^ befleißigen, verschwiegen sepn, und bep Tag und Nacht Gebührenden, die ihrer Hülfe bedürfen, dieselbe mit Bereitwilligkeit und größtem Fleiße leisten. §. 5* Bep schweren, gefährlichen Geburtsfästen, und wo eine Znstrumentalhülfe erforderlich sepn kann, sind Hebammen bep schwerer Verantwortung verbunden, noch zur rechten Zeit einen Geburtshelfer und Arzt rufen zu lassen. §. 6. Ist das Leben des Kindes in wirklicher Gefahr, so sollen sie nie unterlassen, dasselbe nothzutaufen. §. 7- Dey todtscheinenden reifen Kindern, die ohne offenbare Zeichen der Feiulntß sind, werden sie mit Fleiß, und. durch eine gehörig lange Zeit aüe erfor» XxV\ Land. Ä der» KO ( -42 ) KO' derlichen Mittel versuchen, dieselben zum keben z» bringen. -a-,' 8» v"' Keine Hebamme darf nach der Geburt dieKind-betterinn früher verlassen, als bis diese vor einem leicht möglichen Blursturze gesichert ist. §. 9. Es ist Hebammen unter Strafe verbokhen, Frauen oder Kindern Arzneyen außer dem gewöhnlichen Säftchen für neugeborne Kinder, und außer der höchsten Noth zu rejMn, oder zu verordnen, noch den Kindern die Zunge zu lösen, sondern wenn letzteres n'ökhig wäre, sollen sie hiezu immer einen Wundarzt rufen. §. to. Eines schweren Verbrechens und wirklichen Mordes macht sich jene schuldig, welche zur Abtreibung tzilier Leibesfrucht Z^ath gibt, oder Hülfe leistet. §. II. Frauenzimmer, welche ihnen zu einem so schändlichen Zwecke Zumuthungcn machen, und Mittel, welche zur Abtreibung der Leibesfrucht dienen, von ihnen verlangen, sind sie verbunden- der Polizey-fielle, oder der Ortsobrigkeit anzuzeigen, §. 12. Wird eine Hebamme von der Obrigkeit oder einer Gerichtsstelle "$11 einer Untersuchung verwendet, RkB C 243 ) so wird selbe nach ihrem besten Bewußtfeyn richtig und genau derselben das angeben, waS sie durch dir Untersuchung fand. N, 821a. Hofdeeret vom z-, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob derEnns den 26. November 1808. Nach der ln Nieder'österretch bestehenden Hofverordnung vom 2o, Hornung 1795 wird vorgeschrieben , baß Personalgewerbe nach dem Tode des Vaters den Kindern fortzuführen kelnerdtngs gestai, ■ tet.fep ,'. und nur, wenn ein Besitzer eines Personalgewerbes, weiches ordentlich erlernet werden muß, Bürger ist, und Söhne mit den erforderlichen Eigenschaften hinkerläßt, diesen jedoch nur bey sonst gleichen Umständen, wenn ihre Mutter stirbt, ober sich an einen anderen Gewerbsmann verehliget, auch die Zahl der Gewerbe nicht übersetzt ist, der Vorzug vor andern Bittwerbern eingeräuntet werde. N. 8213. Hofkanzley-Deeretvom 3. Nov^nber, kund-gemacht von dem fteyermarkisch-karntne-rischen Gubernium den 3.Dezember i8»8. Um den Armenfond zu Grätz nach Möglichkeit z» unterstützen, haben Se. t. k. Majestqtübefohlen, Q 2 baß WannSögs nen nach dem Sott des äif.'tyv# Perso, ul^e werbe fort zuführen gestattet werde. DkeJnteres, fen für bit Darlehen . S«# ( 244 )' %>$ : daß bit Interessen für bit Geldbeträge, welche das Grätz wer, Versatzamt zu Grätz auf Pfänder leiht, von p auf ten (iuf 10 ' vomHun- 10 vom Hundert erhöht werden sollen. Diese er* erhobt, höhten Interessen sind in Riiclsicht jener Pfänder zu zahlen, welche vom 15. b. M. Dezember anzufangeir in dem k. k. Vrrsatzamte zu Grätz versetzt werden. Was zu Jedermanns Wissen und Nachachtung bekannt gemacht wird. N. 8214. ' Gubernial-Verordnung für Böhmen V0M4 November 1808» -SSon trem Um in Fällen der Natural - Subminiflrlrung dicNatuml- „ Eubmini- an verschiedene Militär-Pacthepen, und der hierauf Luiktmigen' einzuleitrnden Vergütung, die zu viele Zeit versplit-dcneM^li-' ktrnde und mit Umtrieben verbundene Agnoszirung rbe "taVt- *>er Quittungen von Seite der fassenden Parthep zu nättiflt vermeiden, hat man einverständlich mit dem k. k. »nüffen. Generalkommando festzufttzen befunden, daß von nun y an 6et) eintretender Gelegenheit die Natural-Sübml» uistrirungS» Quittungen von einer obrigkeitlichen Person desjenigen Dominiums, welches das Naturale fubminisikirt, koramisirt, und dem betreffenden Be» amten, welcher die Abrechnung bey dem Verpflegst Magazine zu pflegen hat, paraphirt werden sollen. Da diese Einleitung schon darum willkommen / sepn Muß, weil die subininlstrirenden Parthepen ohne Weit- C 24S ) Weitwendigkeit ju- ihrer Vergütung gelangen werden; so hat das Kreisamt hiernach das Weitere jti berfii* gen, zugleich aber die Dominien auf den eintreten-ben Fall zur Führung ordentlicher Rechnungen und Vormerkungen über das subministrtrte Naturale und die hierüber auszustellenden Quittungen anzuweiftn, weil bey einer sich zeigenden Unächten Quittung der Regreß gegen die für dieses Dokument Gewähr leistenden Beamten gesucht werden würde. N. 8215. Hvfkanzley-Deeret an sammtliche Lander-ftellen. vom 5. November igog. Seine Majestät haben den Professoren der politischen Wissenschaften/ wegen der Wichtigkeit ihres kchrnmtes, eine gleiche Vorrückung mit den Übrigen jyridischen Professoren in die höheren Besoldungen zu vcrwtlligen geruhet. N. 8216. Patent vom 9. November igog, Wr Franz der Erste rc. Unsere landesoärerliche Sorgfalt , der böhmischen Judenschafr überhaupt/ und insbesondere der (irmern Classe derselben in der Besteuerung einige Erleichterung zu verschaffen, hat Uns bewogen , einer abermahligen, auf die Rückstchten gerichteten Verpachtung der Judmsteuem Statt zu geben; in welcher Den Professor cn der politischen Wissenschaften wird die Vorrückung in t>6f)eec Besoldung gen mit den übrigen jiu ridischen Professoren bewilliget. Zudcnsteu-erxakent in Böhtnen. MO ( 246 ) MO- / Absicht Wir hiemit Folgendes zu verordnen befunden haben r x §. 1. Bey der für das Königreich Vöhmen durch frühere Verordnungen bestimmten Familienzahl von 8600 hat es noch ferner zu verbleiben. §. 2. Aste bisher unter'den Benennungen Viktual-und Kon su mz t on s a nfschlag, Ka pita liensteuer, Schutzgeld, Handelspardon sammt der Schutzsteuer bekannten, und sonst bestandenen Steuern der Judenschaft hören sowohl in Prag, als iin ganzen Lande aus; jedoch müssen die in die jiid!« sche Steucrkasse Unferm Aerarium für das Vergangene noch ausstehenden Steuerrückstande abgeführt, und daher, wo es nöthig ist, unnachsichtlich eingetrieben werden. Gegen die aufgehobenen vorerwähnten Steuern werden aber für die gesammte Judenschaft des Königreichs eine Familiensteuer, eine Vermö-g e nssteuer, und eine De rz ehrungssteuer, oder Abgabe von Eßwaaren als Ordinärsieuer eingeführt» §• 3- Die Familiensteuer wird im Ganzen eine Summe von 43000 fl. einzubringen haben. Hierzu sollen alle, auch unverheurathete Juden, die nach der Zasston «in Vermögen von 301 fl., und darüber besitzen , beytragen« ~ , Alle Fatenten sollen gemäß der im Jahre 1802 ein- ( 247 ) *?(*& eingegangenen Fassto» in verschiedene Classen vertheilt, und die Durchschnitte, wie auch die Akstuffungen von der Staatsbuchhaltung dergestalt ausgemittelt, und bemessen werden, daß die ärmere Classe gegen die verm'ögljchere verhält.ntßmäßig mit einer geringe, ten Famiiiensteuer belegt, mithin, ohne jedoch die obige jährliche Summe im Ganzen zu vermindern, wesentlich erleichtert werde. Von dieser Steuer sind ausgenommen, a) Pupille» , deren Vermögen in keiner Handlung befindlich ist, sondern erweislich in 'öffentlichen . Fonds, ober auch Prlvathipotheken nub auf landesübliche Interessen aiiiieget, b) diejenigen, deren Vermögen 300 fl. nicht übersteiget. , §. 4- S5b Vermögenssteuer haben diejenige» Kontribuenten, welche «in Vermögen von 15° ft-und darüber fatirt haben, mit 1 2/3 Perzent zu ent- stchti». , 5* So viel die Erörterung des Verm'ögensstandes betrifft, wird die im Jahr? iFs2 für 3 Jahre ein* gebrachte,, und bisher als Bemessung bestehende Fass sion für deimahl zur Grundlage der Familien- bann Vermögenssteuer dergestalt als gültig angenommen, daß erst nach Verlaufe von drei) Jahren, vom r. Hor-nung 1809 als dem Anfänge der gegenwärtigen W ( 248 ) > Pichtzeit gerechnet, neue Fassionen In der Are, wie bey der Classrnsteuer in dem Patente vom 28- Fe, bruar 1801 l <). vorgesthritben ist, einjubringe» seyn, insofern die in der Zwischenzeit etngett etcnen Vdrmögensveränderungen näch den weiter nachfolgenden Vorschriften eine Nachträgsfassion nicht erfordern. - ' Inzwischen hat Jedermann bey eintretender Fas-stonirung fein sämmtliches Vermögen, dieses mag in barem Gelbe, Grundstücken, Waaren, Häusern, ausständigen sichern oder zweifelhaften Forderungen, Praziosen, oder in was immer sonst bestehen, verläßlich und wahrhaft unter den weiter nachfolgenden Strafen zu fahren. ' §. 6. Von der Vermögenssteuer sind, wie schon $. 4, angedeutet worden, diejenigen ausgenommen, welche «in Vermögen unter 150 fl. besitzen. §. 7' Side Juden, die im Königreiche Böhmen steueck bar sind, und bisher, ohne im Lande zu wohnen, zur Judensteuer beygetrage, haben, bleiben auch ferner verpflichtet, die Familien - und Vermögenssteuer eben so zu entrichten, als ob sie wirklich in Böhme» wohnten. 8. Während des drepjährigen Termins, für welchen die jedrsmahlige Fassion zur 'Grundlage der Be- legung AD > C- 249 ) %# legattg angenommen worden > soll ein Abfall der Vermögenssteuer nur in jenem Falle,/wenn der jedes-nia()t durch gerichtliche ober obrigkeitliche Zeugnis? genau zu ecwei endeVermögensverlust toco und meh, rere Gulden betragt, wie entgegen eben so eine Erhöhung der Vermögenssteuer nur dann Statt finden, wenn sich das Vermögen um löoo oder mehrere Gulden vermehrt hat. Nach Verlaufe des dm-jährigen Termins der jeweiligen Fassionen ist jede Vermehrung des Vermögens ohne Ausnahme einer Steuererhöhung unterworfen. In bepden Fällen ist daher die Vermehrung des Vermögens unansgefordert, und bey eben derselben Strafe im Unterlassungsfälle, welche weiter unten für die falschen Fatenten bestimmt wird, stets durch Einbringung Liner Nachtragsfassion genau anzuzeigen. §. 9- Wenn ein steuerbarer Jus« stürbe, ist der Steuerbetrag des Verstorbenen für drey nach einander laufende Jahre vom Sterbetage an gerechnet, aus der Verlaffenschaftsmaffe zu entrichten, dagegen auch die Erben in Rücksicht, ihres Erbtheils erst »ach Verlaufe dieser drey Jahre eine andere Fassion etnzubrlngen, und die verhältnißmäßige Steuer hiernach zu bezahlen haben. Keine Erbschaft eines Juden ist daher eher tik- ' j«-- HA C 250 ) HzS zirankwortcir, bevor wegen der Steuer gleicherivahn-termäßen die Richtigkeit gepfidgen worden ist. Z. !S. ' Wer weniger, als er am Vermögen besttzt, anqibt, wer die Vermehrung des Vermögens von ioootmb mehr Gulden nicht sogleich, ohne die jedes.-mühlige Fatirungszeit abzuwarten, angtbt, oder gut Zeit der ordentlichen Fatirung auch eine 1000 fl. nicht betragende Vermögensvermehrung erwiesenermaßen ver, schweigt, verfällt in die Strafe des 'großen Banns, und soll außerdem bas verschwiegene Vermögen kon° flszirt, hievon für die jüdische Gefällskasse der gebührende Steuerbetrag fantine den gesetzmäßigen Zinsen zu 4 Perzent abgerechnet, der Ueberrest aber nach Abschlag des Denunziantendrittheils der Prager, oder Lanbesdomefiikalkasse, je nachdem das konfiszirte Vermögen einem Prager, oder kandesjuden gehörte, zugewendet oder verrechnet werden. Wenn nach Abflerben eines jüdischen Kontribuenten bey der Inventur feiner Verfassenschaft ein größeres Vermögen, als fatirt worden, vorkommt, Unterliegt das entdeckte größere Vermögen gleichfalls derKonfiskazion; es wäre denn Von den Erben rrwte-sen, daß das größere Vermögen dem Fatenren erst nach eingebrachter Fassion zugewachsen fcp, und nicht 1000 fl., oder ein Mehreres betrage» §. i3, UM ( 2Zr ) §. 12. Der neu anzustellenden Gefällsditection wird die Lesugniß btemit eingeräumt, bey elntretendec gegrün-deter VermuthuNg, daß die Fasflon eines oder des andern Fakeiiten unrichtig fty, gegen denselben die Utttersuchung einzuleiken und vorzunehmeu, wobey derselben von den betreffenden Behörden der möglichste Vorschub und Beyftand zu leisten ist. r± . . ' $. rz. "-.s ' "v . Dieser Gefällsdirection wird übrigens gestattet, über die Vermögenssteuer mit Jedermann nach Enrdüqken zu pauschiren, und für die. jährliche Vermögenssteuer das beyderseits verabgeredete Pauschal-quantum abzunehmen. Ein solcher Pauschalist kann während dieser Jahre, auf welche die Pauschirung geschlossen worden, weder zur Einreichung einer Fassion verhaiten, noch während dieser Jahre'weder er selbst, noch auf den Fast seines Absterbens seine Erben in Untersuchung gezogen werde». §. 14. Dieses Pauschale kann nach einem beyderseitigen Einverständnisse, auf mehrere, jedoch auf weniger nicht als drey Jahre abgehandelt werden. Während der verabgeredete» Zeitfrist leidet die Pauschirung, auch selbst bey einem eingetretenen Todesfälle keine Abänderung. Nach Verlaufe der Pauschirzeit stehet aber beyben Theilen frei;, ein halbes Jahr vor Ausgang derselben das Pauschale aufzukündigen, und enkwe- ter C 252 o der eine neuerliche Abhandlung einzugehen, oder sich über die Einbringung einer neuen Vermögensfassion einzuverstehen, in welch letztem, Falle der aus 6er Pauschirung ausgetretene Fatent In jedem Anbetracht wie alle übrigen latenten zu bchandeln ist. i§. In Ansehung des Abfahrtsgeldes bei) Auswan, derungen oder Uebersiedlungen hat es bey den im §. 40.- des Judenpatents vom z. August 1797 ent# haltenen gesetzlichen Bestimmungen zu verbleiben. Es hat aber der ausgewanderte, ober in ein anderes Erbland über siedelte Jude allemahl die ganzjährige Steuer zu entrichten. Und da die gesammte böhmische Judenschaft verpflichtet ist, dir seit dem Jahre 1789 angewachsenen Steueiuückstände abzutragen, so soll jeder Jude, weicher auswandern, oder in ein anderes k. k. Erbland überstedeln will, für die noch haftenden Rückstände ein verhättnißiuäßiges Kapital jurüdlaffcit, oder sich mit einem angemessenen Pauschbetrage ab-finden. §- 16. Da die tteberstedlung eines Juden aus einem Erblande in das andere nur unter den wichtigsten Umständen gestattet sepn kan»; so wird hiezu die Bewilligung auch nur dann zu ertheilen seyn, wenn die Familienstelle des abziehenoen Juden mit einem Individuum ersetzt wird, welches feine Steuer za über» ■ HO C 2ZZ ) Wernehmcn im Stande ist , oder wenn die Gemeinde ausweisen könnte, daß die andern Inden, die mit dem weggezogcnen gleichen Lande! trieben, durch sei. >ie Entfernung ihren Handel auf foidjč, Weise erweitern , baß sie dessen Steuer übernehmen können. §. 17' Die Familien - und Vermögenssteuer haben die Steuerpflichtigen jLdesmahl auf drep Monathe vorhinein an die Gefällskassa abzufllhren; widrigenfalls gegen dir saumseligen Zahler mit den ergiebigsten Be» tteibungsmitteln verfahren werden wird. 18. Die Verzehrungssteuer, oder Abgabe von Eßwaaren wird folgendermaßen abgenommen: a) von einem Pfund Rinds-Kalbs - Lamm» Schöpsen - ober Ziegenfleisch ln Prag 2 kr. auf dem Lande ... i f fr. > b) von einem Hahne, oder einer Henne, einem Kapaun, oder einer Ente sowohl in Prag, als auf dem Lande . . . 2 kr. c) von einem jungen Huyne, oder einer Taube sowohl in Prag, als auf dem Lande 1 kr. <0 von einer Gans sowkchl in Prag > als auf dem Lande . . . . 5 fr. e) von einem indianischen Huhn sowohl in Prag, , als auf dem Lande . .1 10 fr. Auch sind die geschenktenKomestibilien diesem - Aufschläge nicht weniger zu unterziehen. Wenn TE ( 2Z4 ) Wenn Jemand vom Lande ein wirklich verzolltes Fleisch nach Pron jedem Einzelnen einzuheben» §. 26. - • Im Falle her Panschirung darf von einem Landjuden, der nicht 15° st- im Vermögen fakirc hak, jährlich als Pauschalbetrag höchstens 2 fl, 30 kr. bedungen werden. §. 27. Sollte zwischen der Gemeinde, und den ihr zu-gethestten einzeln wohnenden Juden in Ansehung dieser Pauschirung ein Zwist entstehen, und letztere dafür halten, d»§ ße von der Gemeinde überhalren werden, so haben sich die vermeintlich Beschwerten . hieß- M C =57 ) TtjK hicßfalls an die Gefällsdirection zu wenden, welche die Beschwerde »ach dem Durchschnitt der von dem prägravirten Individuum bep der vorigen Pachtung gezahlten Anlage, zugleich aber auch mit Rücksicht auf dessen während dieser Zeit sich geänderten Fami-iienumstände zu entscheiden hat. $♦ -8. Wenn Juden, die in Böhmen steuerbar sind, außer Landes wohnen, oder wenn in Böhmen ansässige Juden in ein fremdes Land verreisen, hat jeder für sich täglich 2 kr. als Verzehrungssteuer so lang zu entrichten, bis er nach Böhmen zurückgekehrt st. Don dieser Abgabe sind jedoch diejenigen Juden befreie^ welche sich in einem Erblande aufhalten, wo bereits die Verzehrungssteuer besteht, oder die aus Böhmen auf in - oder ausländischen Märkte» abwesend sind. §. 29. Wegen Cinhebung der Verzehrungssteuer wird insbesondere verordnet^ daß vom Fleische der Kopf, (mit Ausnahme der Zunge) und die Füsse nicht mit eingewogen, und versteuert werden, sondern dem Fleischhauer zur Vergütung feiner im Aushauen zum Kleinverkauf erlittenen Einbuße frep bleiben sollen. §. 32. Der Aufschlag für das Koscherfleisch muß je-derzeit von dem Eigenthiimer des Fleisches da, wv xxv. £anbv R, hier- UtB C 258 ) G«- hierüber vorerwähntermaßen die Paufchirung nicht z« Stand gebracht worden, sogleich nach der Schlichtung dem ausfallenden Gewichte nach bar entrichtet werden. Hierbei) wird bemerkt, daß, wenn die htnteien Vierteln des geschächreten Viehes gereiniget, und der Judenschaft ebenfalls zum Genüße verkauft werden können , von diesen, so wie von den vordem Thetlen, der bemessene Aufschlag entrichtet werden müsse. ■ ' S ?. Zi. Es wird den jüdischen Fleischhauern freygelassen, das ihnen bleibende sogenannte Tr öfe fl et sch aller Orten, wo sie wollen , zu verkaufen. Dieselben können aber niemahls verhalten werden, Koscher-fieisch, wenn es mit dem Aufschläge belegt, folglich nur für die Judenschaft bestimmt ist, zu ihrem Nach-theile um den gewöhnlichen Preis an das Militär, oder andere christliche Landesetnwohner zu verkaufen. §• Z-. , Dagegen wird auch den jüdischen Fleischhauern auf das strengste untersagt, unter was immer für einem Vorwände den Preis des Koscherfleisches über den gewöhnlichen FleischpreiS, und den dazu etuge-rechneten Betrag des Aufschlags zu erhöhen, und auf solche Art die Judenkchaft bey diesem nothwenvtgen Nahrungsmittel zu-überhalten. ;.3Z. r %®, c 259 ) m ?. 33. Kein Schächter darf ohne einen bey der Gefälls-direction erhaltenen Lrlaubnißfchein, ober sogenannten Lizenzzettel zur Schächtung (wie man zu sagen pflegt das Messer ziehen. Einem Schächter, der ohne einen solchen Lizenz-zettel die Schächtung bornimmt, soll im ersten Be-tretungs falle di- Schächknng für immer untersagt-das zweytemahl soll derselbe Mit Abschaffung aus dem Lande bestrafet werden. Die Kreisämter und Magistrate, wie auch die Ortsobrigkeiten haben in solchen Fällen die gehörige Untersuchung vorzunehmen, und der Gefällsdirection 'allen erforderlichen Beystand zu leisten. Insbesondere aber sollen die Rabiner die Schächter dazu anhalten, ohne Erlaubnißscheine keine Schächtung vorzunehmen. Derjenige Rabiner, der diese Pflicht versäumt, soll mit Ämtsentsetzung, und einer Geldbuße von loo (L, wovon elit Dritttheil dem Denunzianten, ein Dritttheil der Armenkasse des Orts, und ein Dritttheil der Gefällskasse gehört, bestraft werden. §. 34' Zur Verhütung des Unterschleifes überhaupt müssen die Schächter immer in Orten, wo Judengemeinden find, wohnen. Will ein von der Gemeinde entfernt einzeln Wohnender von seinem Diehe etwas schächten lassen, so muß er dasselbe entweder zu dem Schächter der Gemeinde, wozu er selbst gehört f R 2 brin- MB C 260 ) Bringen, oder allenfalls diesen Gemeindschä'chter zu sich berufen; es fei; denn, daß dieser Einzelne ein Pauschale über die Verzehrungssteuer abgehandelt hcir--te, in welchem Falle ihm ein eigener Schächter, doch zu seinem Gebrauche allein zugestanden wird. ,§. 35. Den an der Grenze wohnenden Juden ist überhaupt verbothen, ihr Fleisch außer Landes schachten, oder einen ausländischen Schächter, zu sich kommen zu lassen. Denjenigen jedoch, welche von einer Judengemeinde, wo ein Gemeindschächter ist, einige Meilen entfernt sind, und über bk nähere Grenze her ihr Fleisch leichter, und frischer haben können, wird zu ihrer Erleichterung erlaubt, Fleisch über die Grenze zu kaufen, oder daselbst schächten zu lassen. Nur sind sie schuldig, sich vorhin jedesmahl bey dem an der Grenze eingestellten Gefällsbeamten zu melden, und einen Erlaubnißschein, oder eine sogenannte Meldungsbollete zu verlangen, auch, wenn v das gekaufte oder gefchächtete Fleisch in das Land gebracht wird, es bey diesem Gefällsbeamten vorzu-weisen, abwägenzu lassen, und davon die bemessene Aufschlagsgebühr zu entrichten. Wer dieses unterläßt, und von auswärtigen Orten Fleisch heimlich in das Land bringt / soll, wenn er angezeigt, ober betreten worden, nebst dem, daß ihm das Fletsch abgenommen, und er den ausgemessenen Aufschlag zu entrichten verhalten wird, noch NB C 261 ) NB ned) insbesondere mit zwey Gulden von jedem Pfund bestraft werden. Das abgenommene Fleisch ist demjenigen, der es angezeigt, oder aicgehaltea hat, als eine Belohnung zu überlassen. §» 36» Zngleichen darf kein fremder Jude, der Geschäfte halber ins Land kommt, , weder für sich, noch für Jemand andern Fleisch oder Gefltrgelvtch mit# bringen, und soll jeder, der sich dieser Verbothsüber-tretung schuldig macht, nebst Einziehung der Vorgefundenen Eßwaaren, und Entrichtung des Konsumtionsaufschlags noch für jedeS Pfund Fleisch, oder Stück Gestiegelviehes mit einer Straft von zwey .Gulden belegt werden; es wäre denn, daß dieft zum eigenen Bedürfnisse gehörigen Cßwaaren an Fleisch oder Gefliegelvieh nicht mehr als etwa sechs Pfund betrügen, und der Angehaltene, hievon den Aufschlag entrichtet zu haben, sich gehörig ausgewiesen, oder sich zur Entrichtung desselben gleich bey seiner Ankunft im Orte selbst gemeldet hätte. Von den vor-gedachten Strafgeldern hat der Denunziant den dritten Thetl zu empfangen, das Uebrige fällt der Ge# fäüskasse zu. §. 37- Jeder Fleischhauer, oder einzelne Jude, wenn tint Pauschirung nicht zu Stande gekommen, ist schuldig, bey demjenigen Einnehmer, an den er angewiesen ist, eineMelbungsbollet« oder ffrlaubnißschein zum Schach- S«# ,2^2 ) Schächten zu erheben, und erst dann, wenn bieg geschehen ist, soll von dem Schächter die Schächtung vorgenommen, das ausgefallene Koscherflcisch in Gegenwart des Ortsrtchters und Schächters abgewogen, von dem Richter und dem Schächter das Gewicht des Fleisches sammt dem Geldbeträge des abfallenden Aufschlags auf der Rückseite der Meldungs-bollete geschrieben, und gegen dieselbe, weil sie als Anlagsfchein zu betrachten kommt, der Aufschlag sogleich nach der Schächtung bar abgeflihrt werden. §. Z8. Derjenige Fleischhauer oder einzelne Jude, der dieses nicht genau und nicht zur gehörigen Zeit beobachtet, oder selbst die Meldungsbollete zu erheben, den Richter und Schächter zur Abwägung des Fleisches zuzuztehen, und den Aufschlag alsogleich zu entrichten unterläßt, derjenige, der in einer heimlichen Schächtung, oder wie so immer gearteten Abweichung und Bevorkhcilung betreten und derselben überwiesen wird, soll mit der §. 35 und 36 bemessenen Strafe unnach sichtlich beleget werden. §. 39. In jenen Ortschaften, wo Fleischhauer und Schächter das jüdische Publikum ihren Pflichten gemäß, und nach Weisung des gegenwärtigen Patents nicht bedienen sollten, hat die GefäÜsdtrectivii eigene Fleischhauer und Schächter einzusctzcn. C 26z ) AO §. 42. Etn Jude, der mit Fletsch handeln will, muß dazu von der Obrigkeit die schriftliche Erlaubntß an-suchen; gegen Vorweisung derselbe» erhält er einen umntgeldlichen Melozettel von der Gefällsotrection, bey welcher er jedesmahl seinen Vorrath eintragen lassen, und nach geschehenem Verschleiße den Aufschlag entrichten muß. $.41« Mit dem Anfänge der gegenwärtige» Pachtung sind alle dem Aufschläge unterliegenden Vorräthe genau anzuzeigen, auszuweisen, und sogleich zu versteuern- §. 42* In Ansehung des Federviehes ist daS Näbm-liche, was wegen des Fleisches festgesetzt worden, genau zu beobachten. §. 43- Daher muß jeder Jude, der das Federvieh schächten will, noch vor der Schächkung die Zahlungs-bollete bey dem ihm Vorgesetzten Einnehmer erheben, und darf nur, wenn er mit derselben versehen ist, bas Federvieh geschachtet, und genossen werden. Bey einer erwiesenen Uebertretung ist nebst Verfall des Viehes und Entrichtung des Aufschlags noch besonders von sedem Stücke eine Geldstrafe von zw e y GuidLN zu erlegen. Ließ UrB C 264 ) %§ Dich Verfallene sowohl , als ein Drittheil der Strafe soll dem Angeber, die übrigen zwey Ortttheile hingegen der Gefällskasse zugewendet werden. §. 44- Wenn eine Abänderung des gegenwärtig beste» henden, und zur Bestimmung des Verzehrungsauf-fchlagö angenommenen Gewichtes vorginge, wird auch in dem nähmlichen Verhältnisse der Aufschlag geändert werden. Jede Gemeinde hat die n'ükhigen Gewichte und Wagen zur Fleischabwägung sich selbst bcyzuschassn, die Gefällsdirrction aber durch ihre Beamten genaue Anfstchk tragen zu lassen, daß die Käufer durch geringere Gewichte nicht bevortheilt werden. §. 45- Einer jeden Judengemeinde, wie auch jedem einzelnen Juden stehet frey, die dem Aufschläge unterliegenden Bedürfnisse, woher sie dieselben am vor-Ihetihaftestm zu erhalten glauben, gegen Entrichtung des Aufschlags, und unter den vorgeschriebenen Vorsichten zu beziehen. §. 46. Wenn aber an einem oder dem andern Orte sich kein Verkäufer dieser Lebensbedürfnisse finden soll«, ist die Gefällsdirectton befugt, daselbst Jemanden anzu» stellen, und die Judenschaft mit allen diesen Waaren 1» versehen. $. 47. HS ( 265 ) HS §. 47- §)er Gefällsdirection wird das Befugniß einge-^ räumet, allenthalben, wo sie dem Aufschläge unterliegende Lebensmittel verheimlicht zu seyn vermuthet, Nachsuchungen ansiellen zu lassen, und wenn sie einige findet, dieselben wegzunehmen, auch die auf den Ueb.ertretungSfall bestimmte Geldstrafe einzufordern. Et» Jude, der sich bei) irgend einer solchen Nachsuchung wtdersetzt, soll eine Strafe von E i n Hundert Gulden zum Arme »institute zu erlegen gehalten seyn, und zwar der Prager Jude zum Prager, der Lanrjude zum Armeninstitute jener Eradt oder Herrschaft, unter deren Schutz sich derselbe befindet. Außerdem unterliegt der Sträfling in Ansehung der Widersetzlichkeit, Beleidigung der Wache oder obrigkeitlichen Personen nach Verschiedenheit der Umstände »och denjenigen Strafen, die das bestehende Strafgesetz dteßfalls bestimmt. §• 48- In allen vorkommenden Verheimlichungen und Straffällen wird die Direction berechtigt, das erste Erkenntntß zu schöpfen. Wer sich hiedurch beschweret zu seyn erachtet, muß das etwaige Verfallene, und die wider ihn anerkannte Ssrafe vorläufig sicher stellen , und kann alsdann binnen 6 Wochen, vom Tage der ihm zuge-stellken Erkenntniß gerechnet , seine Beschwerde zu Prag bey dem Magistrate, auf dem Lande bey 1 dem MzK C 266 ) dem Kr eisamk e im polttischm Wege überre'chm. Glaubt derselbe auch noch mit dieser zweyten Eurschej» dung beschwert zu fepn, so stehet ihm bevor, binnen 14 Lagen bei* wetteren Recurs bey der Landesstelle, und noch weiter über die Entscheidung der Landes-stelle binnen der nahmlichen Zeitfrist bey der Hofstellt zu überreichen. Nach Verlaufe dieser eingeräumten Fri, sten wird der Beschwerdführer weiter nicht gehöret werden. Da übrigens alle jüdische Kontribuzionsanlie» genhetten ihrer Eigenschaft nach politische Gegenstände find, so fließt weiter hieraus, daß von einer gertcht-lichen Wfforberung der Kainmerprokuratur, oder sonstiger Einleitung eines rechtlichen Verfahrens dteßfalls keine Rede scyn könne. §. 49* Die Einhebung der oben bestimmten Familien-Vetmögens. und Verzehrungssteuer fängt vom ersten Hornung 1809 an, und ist von dieser Heit,mittelst eines besonder» Vertrags auf volle zwölf Jahre einer aus Prager und Landjuden bestehenden Gese'Uschaft unter einer von ihr zu wählenden Direction in Pachtung überlassen worben. §> 50. Dieser Pachtungsgesellschaft , und beziehungsweise der von ihr ausgestellten Direction ist durch erwähnten Pachtvertrag auch Me Einhebung der nach besonder« höchsten Vorschriften dermahl bestehenden, von St# ' C 267 ) St# von dev Judenschaft zu entrichtenden außeroedenkli-den 6: euer« , als der Classensteuer mit 60 Perzent ^ des fün'zigperzentigen Realitäkensteuerzuschußes, wie «ud der sechzchnperzentigen Steuer für den Staatsschuldentilgungsfond überlassen worben. §. Zi. Bey der Vertheilung dieser außerordentlichen Steuern, ist die ärmere Judenfchaft, welche zu der ordinären Steuer nur mit der Verzehrungssteuer zu koiitribuiren hat, von allem Beytrag und Entrichtung gänzlich fitt) zu lassen, und die von der ganzen Ordinärsteuer nach obigen Perzenten ausfallenden außerordentlichen Steuern lediglich auf jene Kontribuenten einzntheilen, welche nach Maß des gegenwärtigen Patents die Familien- und Vermögenssteuer zu entrichten haben. Diese einzubringenden, und daher ein-zutheilenden Beträge find a) von der Classensteuer auf die Familiensteuer eine Summe vnn 37114 fl. 17 1/8 kr. , auf die Vermögenssteuer Än Gulden zwanzig sechs und ein viertel Kreuzer vom Hundert, b) vom Realitätensteuerzuschuße pr. 50 Perzent auf die Familtensteuer eine Summe von 30928 fl. 34 1/4 kr., und auf die Vermögenssteuer Ein Gulden zwölf Kreuzer vom Hundert, c) von der Schuldentilgungsfondsteuer pr. r6Per« zent auf die Famtliensteuer eine Summe von 9897 fl- 8 5/8 kr., und auf die Vermögens, jteutt && C 268 ) (toter brry und zwanzig Kreuzer van hundert Gulden. §- 52. Gedachte außerordentlichen Steuern sind in denselben Antizipatfrisien, nahmlich vorhinein, wie bereits wegen der Familien - und Vermögenssteuer §. 17, verordnet worden ist, an die Gefällskaffa be» sonst einzutreten habenden Zwangsmitteln zu entrichten. §' 53' Die Pachtungsdirectton wi'rd die Einhebung dieser Abgaben unter dem Nahmen bk. k. Direc-tton des jüdischen Steuer ge falls unter unferm landesfürstlichen Schutz, und der Aufsicht des Guberntums besorgen, und zu diesem Ende ein Ober-amt zu Prag errichten, und Gefallsbeamte bey den Judengemeinden und auf dem flachen Lande, wo sie es für dienlich findet, anstellen. §» 54- Diese Gefällsbeamten sind wahrend ihrer Dienst» fahre wirklichen landesfürstlichen Beamten gleich zu achten, und hat überhaupt die gesammte Judenschaft des Königreichs in Steuersachen nach Vorschrift dieses Patents der Gefällsdirection und ihren Beamten Folge zu leisten. §. 55- In Weigerungsfällen werden die Gerichte, Obrig» reiten, Kretsämter, und das Gubernium htemit angewiesen , der Pachtungsdirection den angesuchtra > ' Bey- C 269 ) Echstand, nöehigenfalls auch durch militärische Eintreibung unverzüglich, und nach Erfordernlß der Ums ftijnDe zureichend zu leisten; widrigenfalls sie den durch verschobenen, oder gar versagten Beysiand der Pachkungsgesellschaft verursachten Schaden zu vergüten würben angehalten werden. §. 56. Dagegen der Pachtungsdirectlon in keinem Falle, unter Strafe des vierfachen Ersatzes erlaubt ist, die Familien- Vermögens- und Verzehrungssteuer, oder die erwähnten außerordentlichen Steuern im geringsten über das in diesem Patente bestimmte Maß zu erhöhen, oder auf einen hierin nicht bezetchneten Gegenstand auszudehnen, und hak dieselbe sich an den buchstäblichen Inhalt dieses Patents, und diejenigen Vorschriften, die wegen der außerordentlichen Steuern «flössen sind, und des damit übereinstimmenden insbesondere geschlossenen Pachtkontrakts zu halten. , §. 57- Eben so ist auch keine Grundobkigkeik berechn ilgt, der Zudenfchaft von ihrer Seite, unter was immer für einem Vorwände oder Nahmen eine Abgabe, die bisher nicht bestand, abzufordern. Keine jüdische Gemeinde ist endlich befugt, auf die Eßwa-ren, die bereits mit der Verzehrungssteuer beleget sind, irgend ein« anderweitige Abgabe zum Behuf der Gerne,inbauslagen ju setzen. §. 58k Classen-(teuer für das Jahr 1809 be-tteffenbi §. 58. Schliißlich wird festgesetzt, daß sowohl die zur katholischen Religion schon wirklich übertretenen Juden, als auch diejenigen, welche in der Folge den {«.-Iholischen Glauben annehmen werden, in Lnsehunz der Steuerruclstande für dns Vergangene bis zu Ije-ren gänzlichen Tilgung zu verhälknißmcißtgen Beiträgen verhalten, und die letzter,! gleichwohl äußerten, die Steuern für das laufende ganze Jahr zu entrichten schuldig und gehalten sepn sollen. N. 8217. Verordnung der k. k. in Oesterreich ob der Enns in Classenfteuersachen cum deroga-tione omnium instantiartim aufgestelltkll Hofkommission für die Bewohner der , Haupftadt Linz den 9. November i8°8. Da in dem höchsten Patente vom 22. August igo6 die Classensteuer sammk den zoperzentigen Zuschüße gleich unter einem auf die 5 Milikärjahre 18°7< 1808, 1809, 1810 unb 1811 ausgeschrieben worden, und nunmehr das zweyte dieser fünf Militär--jahre bereits verflossen ist , so wird sich hiemit gänzlich versehen, daß Jedermann die Vorschriften dieses Patents sich auf das genaueste gegenwärtig halten werde, dem zufolge die Klaffensteuer-Fasstonen längstens bis i. Hornung 1809 verläßlich überreichet, . ' und (x 271 ) vnb die hierauf angewiesen werdenden Betrage tmd) Maßgabe der den Fatente» zugestellt werdenden Zahlungs-Anweisungen die ausgemessene Betrage in den festgesetzten zwey Terminen, nähmlich mit letzten Ap.il und letzten Juli) 1809 in die k. k- Slassensteuer-Kassa abgefügrt werden müssen, weil Im widrigen die in dem 26. §. des obersagten höchsten Patents gegen die mit Einreichung der Fassionen und Abfuhr der Steuer-Beträge aus Vorsatz oder Nachlä-ßigkeit zurückbleibende Hausbesitzer, Familienhäupter und Jnwohnungspartheyen festgesetzte Strafen ganz unnachsichtlich verhängt werden würden. Da es für zweckdienlich befunden worden ist, daß diese Fassionen bey dem Magistrate der Hauptstadt Linz, so wie es bereits in den Jahren 1807 und 1808 geschehen ist, überreichet werden, so wird jedem Hausbesitzer dieser Hauptstadt zur strengsten Pflicht gemacht, von allen in seinem Hause wohnenden Partheyen ohne Ausnahme, sie mögen schon eigene Mohnungsinhaber, oder Asterpartheyen seyn, die vorgeschriebenen Fassionen binnen dem obbesagten Termin bey eigener Verantwortung und Vermeidung der «bangeführten unerläßlich zu gewärtigen habenden Pa» tental -- Strafen abzufordern, und mit einem über säninikliche Fassionenzu verfassen habenden Verzeichnisse dem besagten Magistrate bis längstens Ende Hornung 1809 zu übergeben. Jene Inwohner und Par» theyen, welche die Abgabe ihrer Fassionen gegen besseres %* C 272 > ^ f««s Vermuthen verweigern sollten, hat der bekref-fenve Hausbesitzer in dem obbesagten Verzeichnisse be, stimme nahmhafr zu machen, um selbe sobann zu der für sie tn dem höchsten Patent bestimmten Strafe un» verschont ziehen zu können. Da schon in dem obermeldten allerhöchsten Clas-sensteuer - Patent jedrm Falenten die Freyhett singe» räumet wurde > seine Fassionen versiegelt überreichen zu dürfen, so wird hiemit verordnet, daß diese Fasstonen von den Inwohnungspartheyen auch ver-stegelt, jedoch immer 'nur dem Hausinhaber übergeben werden sollen , welcher selbe jedoch ebenfalls versiegelt dem oberwähnken zu verfassen habenden Verzeichnisse der Fassionen beyzulegen, und dem Magistrat bis Ende Hornung 1809 zu übergeben haben wird. Der Magistrat hat sofort die daselbst Überreicht werdende versiegelt oder unversiegelte Fasstonen mittelst eines besondern Verzeichnisses vierte:*' weis, und zwar nach den laufenden Hausnummern von 8 zu 8 Tagen verläßlich und unrückbleiblich anher zu begleiten, damit darüber mit Befassung der Zahlungs-Anweisungen unaufgehalten und in rechter Zeit sürgeschrttten werden könne. Da übrigens dieser k. k. Hofkommission an der schnellen Erhaltung dieser Fassionen all.s gelegen ist, so wird dem Magistrat nicht nur von dieser Circular* AB c 273 ) KE Nsrordnung die der Anzahl sämmtlicher allhiesiger Hausbesitzer angemessene Zahl Exemplaren zur Zustellung an dieselbe, damit sich keiner mit der Unwissenheit entschuldigen kpnne, zugefertiget, sondern auch aufgetragen, daß derselbe auf etwaige Erkundigung der Fatenten um den bestimmtere» Inhalt des ofkgemcldeten allerhöchsten Patents vom 20, August 1806' ihnen den Inhalt davon deutlich und wohldegreistich gegenwärtig halten, jene Hausbesitzer aber, welche ihre und ihrer Parthepen Faffionen in dem oben festgesetzten Termin nicht werden überreichet haben, ohne weitern mit Abordnung eines Strafbo« thens, und Bestimmung eines achttägigen Termins, welchen für jeden Gang von dem HauSinhaber 12 kr. zu bezahlen kommen, abordnen, und nach etwa aber-mahlig fruchtloser Verstreichrmg dieses Termins unter eigener Dafürhastung die Fassrons - Rückstände nah» mentlich mit Anmerkung ihrer Hausnummer anher an» zeigen soll. Wornach sich Jedermann genau zu benehmen, und vor Schaden zu hüten wissen wird« Verordnung der k. k. in Oesterreich ob der Enns in Classensteuerfachm cum daroga- tione omnium inftantiamm üU^gestesstkN Höfkommiffion für die sammtliche Dominien und rückstchtlich Districtskommissa-XXV. Land, S ria« ' TE C 274 y MD riate der vier Landeskreise Oberrösters reichs, vom 9. November isog« Da in dem höchsten Patent vom 20. August 1806 bie Classen - und Personalsteuer sammk dem 50 perzentigen Zuschuß gleich unter einem auf die fünf Milttarjahre 1807, igog, 1809, 1810 und 1811 ausgeschrieben worden, und nunmehr das zweyte dieser fünf Mrlitärjahre bereits verflossen ist, so wird sich hiermit gänzlich versehen, daß jedes Dominium oder Distrietskommissariat sich die Vorschriften dieses Patents nach allen seinen Abthellungen auf das genaueste gegenwärtig halten werde; dem zufolge die fämmtlichen Fasstonen nach dem r Zten Patents §. bis längstens 15. Hornung > die Personalsteuer - Register aber bis längstens letzten März 1809 bey Vermeidung der in dem angeführten höchsten Patent §. 26. festgesetzten Strafen, und zwar erstere durch das k. U Kreisamt, letztere aber durch die Districkscommissa-riate verläßlich werden anher überreichet werden. Insonderheit wird den Districlscommissariaten ernstlichst eingebunden, daß sie die Personaisteuer-Befchreibuugen in rechter Zeit zu erheben sich angelegen halten sollen, damit .die besagte Register ganz verläßlich binnen dem vbenangeftßten Termin anher tingesendet werden, weil man bey Ueberschreitung desselben keiner Entschuldigung mehr Platz geben, so»- M c 275 ) w „ fenbert? gegen selbe mit patenkmäßigen Bestrafungen fürjugchen sich gezwungen sehen wird. \j Die über die eingereicht werdenden Classensteuer-Fassionen rektifizirt werdenden Steuerbrtrage sind nach Maßgab der den Fatenten zugestellt werdenden Zahlungsanweisungen binnen den hiemit festgesetzt werdenden zwey Terminen, nähmlich bis IZ. Mai utib 15* August 1809, die Personalsteuer-Beträge aber ohne Unterschied der Personen längstens bis 15.May mit einmahl zur k. k. Classensteuerkasse abzuführen. Zugleich findet man nothwendig,sämmtlichen Dominien zur genauesten Befolgung hiemit aufzutragen, daß, bevor selbe die Classensteuer-Fassionen an Behö^ de absenden, sie solche nicht oberflächlich, sondern wohl prüfen, und mit der gewissenhaften Bemerkung vorlegen sollen, ob der von dem Fatenten farirte Betrag mit dessen wissentlich oder sonst bekannten Verm'ögensum-ständen wohl übereinstimme, widrigenfalls diese k. k. Hofkommissron gezwungen seyn würde, dergleichen von Seite der Obrigkeiten nicht gehörig geprüft und bestät-tigte Faffionen nvchmahl umarbeite» zu lassen, oder nach Umständen auf derenselben Küsten hierüber Un-tersuchungen der höchsten Patental-Vorschrift gemäß zu veranstalteü, damit sohin gegen etwa unredlich befundene Fatenten nach Strenge des Gesetzes Pflicht-lich vorgegangen werden kann. S 3 N. 821Sv DVrgen der ferneren Abnahme des erbnb-on einem Pferde und einer einfachen Stazion, von Rei-senden, Kodieren und Privat-Estaffeten auf weit! -sechs Monathe, nähmlich vom r. November igcn bis letzten April *809 allerhöchst zu hewillig-n geruhet. Welches demnach mit Beziehung auf das Kreisschreiben vom 4. May 1828 zur allgemeinen Wiffai-schast bekannt gemacht wird. N. 8219« Verordnung der Landesregierung ob der Cnns vom 11. November 1808. . Nach 'einer hierorts vorgekcmmeiien Anzeige hat sich der Fall ergeben, daß einem hierländigen Beamten Plan« einer ausländischen gräflich Lclningen -We- sterbmZischen Lottom mit der Aeußerung zuges-"det wur< GB C 477 ) wurden, im Jnnlande gegen ic> Perzenko von dem Betrage der verkauften Loose Die KollekfL zu übernehmen. Da nun alle Einsätze in ausländische Lottokien jufofge des unterm 9. Juny d. I. erflossenen allerhöchsten Patents verbothen sind; so wird dieser Fall, um Jedermann gegen mehrere, vielleicht ähnliche gemachte , den dießländlgen höchst landesfürstlichen Gesetzen ganz zuwider laufende Anträge zu warnen, zur allgemeinen Wissenschaft hiermit öffentlich bekannt gemacht. N. 8222. > Hofdecxet vom n., kundgemacht von dem Appellations - und Criminal-Obtrgerich-tc im Erzherzogthume Oesterreich unter > und ob der Erms den 21., vom Inn. Oest. Appellationsgerichte den 2Z. November 1808. Hm riue Gleichförmigkeit in Bezug der Zahlgel- Ae-sung der in Concursfälleu bey den gesammten k. k. Land- Zablge,d-r rechten herzustellen, haben Se. Majestät über erstatt £4^°mi( tttr.r allerunterthänigsten Vortrag zu genehmigen geruhet, daß von den zu einer Concmömasse gehörigen Depositen nur in dem durch das Hofdekret vom 13* November 1795 Nro. 26; der Gesetzsammlung besinn Uten Falle, wenn eine E.f»lg!assgng zur Auszah« lu-rg UM C 278 ) TrzK lung eines Gläubigers geschieht, bey dem 11 Ünnb# rechte das Zählgeld von der Barschaft und Fahrnissen, nach der Schatzung mit einem Kreuzer vom rheinisch. Gulden, von den Schuldbriefen aber mit A Kreuzer vom Gulden, bey den schlesischen Lanb-rechten zu Teschen , Bieliz, Troppau und Johannes, Lerg hinsegen nur die Taxe der zweyren Crnsse von barem Gelbe und Fahrnissen mit f Kreuzer, unb von Schüldbriefen mit Kreuzer vom Gulden abge-nommmen werden könnm. Welches den sämmklichen Gerichtsbehörden In P. Oe. unter und ob der Enns, dann des Herzogthums Salzburg und Berchtesgaden zur Wissenschaft hittüii; bekannt gemache wird. N. 8221. Hofkarrzley - Decret vom 12. November, kundgemacht von der vereinigten krame-rischen görzerischeu Landessttlke Len 2. Dezember iHog. Ewd ^stte- Db schon im allgemeinen die Verordnung bestehet, f-ru'-ften & dann die Cameralgerichte Schärding, Stahrnberg, St. Nicola zu Griesklr-chcn, und das Camera!-Kastenamt Schärding, insoweit sie denselben unterstehen, oder sehr nahe Rege», zu wenden. Die Besitzer der vom Aschstifte Salzburg her-rührenden Beutel - und Rechlslehm in Oesterreich ob der Enns werden angewiesen, sich bey den k. k. Pflcg-gerrchten Wildshut und Friedberg zu melden. Die Beutel-Lehen-Vasallen des bayerischen Stiftes Raitenhaslach kn Oesterreich ob der Enns haben ihre Lehen bei) der k. k. Camera!-Derwaltüng über die hierlänbigen Güter dieses Stiftes anzuzei-gm und zu nehmen. Die Besitzer der gräflich Ortenburgischen Lehen in Oesterreich ob der Enns haben sich, insoweit ihre ünhabenden Lehen von jeher als Beutel - und Rechts« Lehen angesehen., und in dieser Eigenschaft besessen worden sind, an die Cameralgerichte Schärding und Ried nach ihrer Lage zu wenden. Zur Besorgung, der vorhin Reichsstiff-Freysin-gischen Beutel - und Rechts - Lehen ln Oesterreich unter der Enns wird das Vekwalteramt der Staatshcrr-schast Waidhofen an der Abbs bestimmt,' und werden die dicßsälligen Vasallen an dasselbe hiermit gewiesen: Dir RbMnsz t)l& ®?f6= fcrnuAcč, daß Kinder 6tmcr A-ltern » «nftarf die Dchulr ju f:«fttif)er, , lehr bäuflz c 232 ) Die Besitzer der Reichsstift Regensburgische« Beute! - und Rechts-Lehen in Oesterreich unter tut Cnns, so wie überhaupt alle diejenigen, welche hier zu Lande Beute! - oder Rechts-Lehen besitzen, die nicht von Passim oder FreysiNgen, sondern von einem anderen auswärtigen Fürsten, geistlichen oder welk!!, chen Herrn herrüh-cn, haben ihre Anzeige unmittelbar an die k. k. N. Oest. Lehenstube in Wien zp machen^ und daselbst die kehenerneuerung anzusochen. Aebrigens hat sich Jeder, welcher der gegenwärtigen Verordnung nicht genau nachkommt, und binnen der obbemeldt vvrgeschriebenen Zeit die Lehenserneuerung anzusuchen unterlaßt, selbst zuzuschreiben, wenn nach Verlauft des bestimmten Termins das verschwiegene Beute! - ober Rechts-Lehen nach Lehen-Gesetzen als hcimfällig erkläret wird«' N. 8223. Verordnung von der Landesregierung in Oesterreich ob der Enns vom rg. Novem-ler igog. lieber die Anzeige des bischöflichen Consistorlunrs, baß die Kinder armer Aeltecn statt die Schule zu besuchen, sehr häufig betteln, und inüssig herumzie« hen, wird zur Abstellung dieses schädlichen, und dem Fortgange des Schulwesens so sehr hinderlichen Mißbrauches verordnet. r) C 283 ) ‘W ' O Ist der wahrhaft &rme mit einem hilirei- betteln, untr »iü>llg der« cheitden Deptrage zu berheilm, die Bestimmung der umzichen. Betheilungssumme nach der Classification der mehr ober minder bedürftigen Armen von dem geistlich-und weltlichen Armeninstikutsvorsteher mit Beyziehring der Armenväter', und eines Ausschußes der Gemeinde vorzunehmen, hierüber ein Protokoll aufzmrehmen, und solches dem Kretsamke ad ratificandum zu überreichen. 2) Soll bey jedem Armeninstitute tin Bettelvogt aus der Classe der hiezu noch tauglichen selbst gewählet, Und dieser für seinen Dienst mit einer höheren Bethcilung bedacht werden. Seine Pflicht vch re, die Bettler anzuhalten, und dem weltlichen Armeninstitutsvorsteher vorzustellen, der sodann Bettler aus fremden Pfarrepen diesen mit Schub zuzuschicken, die Bettler aus der eigenen Pfarr« aber zur gehörigen Straft zu ziehen hätte. , 3) Ist die Verordnung vom 4. Juni) 1786, welche den 17. December des nähmlichen Jahrs allen Kreisämtern mitgegeben wurde, allgemein zu republi-(irtn, nach welcher jene Arme, welche ihre Kinder nicht in die Schule schicken, von dem Armeninstituks-beytrage ausgeschlossen werden. 4) Liegt eine große Ursache der häufigen ich Lande sich befindenden! Bettler in der zerstreuten Lage der Unkerthanen, welche besorgen, daß, wenn sie her, rmrstrcichendeil Bettlern nicht Brod, oder eine G«!b- AB C 284 ) AB gäbe abreichen, \tyt einschichtig liegenden Häuser abgebrannt werden. Welche Vesorgniß aber nur durch «ine genaue Aufsicht der Landgerichte, und Polizei), aufsichtö. b igkeiten auf dis Vaganten, und Herum-fÄroä erneuten zum größten Theile behoben werden kann. Wodurch btt. - i'Unfe* Pbrrgftictn, turMbrn Slfurifcn: (nrtin und Mandala: ten, Tuinn ben Magi: finiten uns lettliAnfact El idle die ffifürf« auf: erlebt, wird Een. Elr-i-liflfeltcn der Anlerlha-nen sowohl unter''fidle a!S auch . mit andern ^oi tbetien , jebeimdbt Een Äei such zu machen, diese StreK tigk,!te,l gütlich dey: zulchen. N, 8224. -> ' Kofdecret vom 77.Nosember, kundgemacht vom gallizischenLandesgubermum ben 16, Dezember 1808. Um die Grundsätze festzustellen, nach welchen bey dem zur Verhinderung der die. Unkerthanen betreffenden Rechtshänder zu verfucheuden Vergleiche vorzugehen ist, haben Seine Äkajesiät folgendes j» verordnen befunden- 7 , « 1. Müssen die Vergleichs. Versuche von den Grund-Obrigkeiten , oder derfelben Mandataren , und sonstigen Repräsentanten auf eine kluge, bescheidene , und vorsichtige Art nicht nur dann unternommen werden, wenn Unterthanen ein und eben desselben Dominiums in Streit verfallen, sondern auch dann, wenn sich zwischen Untertha-nen verschiedener Dominien, ober endlich zwischen Unterthanen, und nicht unterthänigen Par-theyen Streitigkeiten ergeben. 2. Bey Streitigkeiten zwischen Unterthaüen eben derselben Herrschaft Hat eben diese den Versuch « C s85 ) der gütlichen Beylegung vorzunehmen. Im Falle aber, wo Unterthanen verschiedener Herrschaften in Streit gcrathen, liegt der Vergleichs-Versuch jener Grund-Obrigkeit ob, unter welcher der Unterthan stehet, welcher geklagt werden soll. 3. Eben so hat jede Grund-Obrigkeit, derselben Mandatar, oder sonstiger Repräsentant den Vergleich zu versuchen, wenn ihr Unterthan von einer andern dem Bande derUnterthänigkeit nicht unterliegenden Parthey belangt wird. 4. Bey diesen Vergleichs-Versuchen darf kein Einfluß eines Advokaten gestattet, noch sonst ein schriftlicher Aufsatz angenommen werden, sondern die Vergleichs-Versuche sind durchgehrnds mündlich zu pflegen, und in Gegenwart zweyer Gemeinde-Vorsteher, Geschwornen, ober im Abgang« derselben zweyer unbedenklicher Zeugen vorznnehmen. Das Individuum, welches die Vergkeichshandlung zu leiten hat, ist schuldig durch mündliche Aufklärung' von beyden Partheyen sich eine Kenntniß des streitigen Gegenstandes zu verschaffen, und wenn die Partheyen nicht schon selbst einander Vergleichs-Vorschläge machten, sodann mit Gelassenheit, Unparthey-lichkeit, und gleicher Sorgfalt für bcydc Pac-theyen ihnen an Hand zu geben- wie, die Streitigkeit am billigsten beygeleget werden könnte. Auch ist über diesen Vergterchs-Versuch zeit. Proto, HS C 286 ) HS tokoll aufzunehmen, und dieses nach vorherge-gangener deutlicher Vorlesung des Inhaltes von den Partheyen selbst zu unterschreiben, oder in soferne sie des Schreibens unkündig sind, durch Rahmens-Uuterfertiger zu unterzeichnen, auch von dem Mandatar oder Repräsentanten, einem s Aktuar, und den der Verglcichshandluug zugezogenen Individuen mit Unterschrift oder Unterzeichnung zu bekr äftigen. 5) Wird nun die Streitigkeit gütlich beygelegt, so hat die Grund-Obrigkeit jedem Lhetle eine Abschrift des zu Stande gekommenen, zur E.re-kuzion geeigneten Vergleiches mit der Erinnerung, daß sich die Parthepen genau darnach zu benehmen haben, hinauszugcben, {m entgegengesetzten Falle aber einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, daß, nachdem die dießfcilli-ge Streitsache durch Versuch der Güte nicht habe beygelegt werden können, die Partheyen zur Austragung ihrer Angelegenheit an den ordentlichen Rechtsweg angewiesen worden. 6. Die In Munizipalstädten oder unter Dominical-Jurisdictionen wohnenden Juden sind dieß-falls den Unkerthanen gleich zu halten. 7. Die Bürger der nicht königlichen Städte sind nach eben diesen Grundsätzen, jedoch mir mit der Unterscheidung zu behandeln, baß der Vergleichs- W ( 287 ) UM gftichs- Versuch bcp dcm Magistrate zu gesche» hen hat. g. Ohne diesen jeder'mahl beyznbrlngende» schriftlichen Bescheid hat von nun an kein Justiziariat, Jurisdiction oder Magistrat über eine vorkommende Klage der Untcrkhanen das Richkeramt zu handeln, sondern die betreffenden Partheyen D«« CrhL, dung der iralbAmttl# «den Weg-imhitbe de« »reffrnd. HM C 292 ) fiscarlon ausgefallene Notion rechtskräftig geworden ift. Diese Anordnung wird demnach in Folge eineS «nterm 16. Dezember 1808. an dieses k. k. Appella-zionsgeriche herabgelangten höchsten Hofdekrets allen unterstehenden Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und genauesten Beobachtung bekannt gemacht. N. 8229. Hofdecret vom 22. November 1808-, kund^ gemacht voir der Landesregierung im Erz-herrvgthumc Oesterreich unter der Enns den is. Hornung 1809.. Indem, die zu Mödling, heiN Kreuz, Hirtenberg, Altenmarkt, Hütteidorf, Kalkenleuthgeben, Kalksplrg', Tulnerbach, Nußdorf, Artelstein, Pfaff-statten, Dornbach und Währing bestehenden Mäukhe zur Erhaltung der in allgemeiner Hinsicht so wichtigen waldäintliche» Straßen nicht mehr hinreichen; so haben Seine MosestÄ ote Erhöhung derselben dergestalt zu genehmigen geruhet, daß in Zukunft an den genannten Orten für rin Stück an einen beladenen Wagen gespannten Zugviehes 4 kr., für ein Stück an «inen unbeladenen Wagen gespannten Zugviehes Z kr., für «in Stück großes Treibvieh 2 kr., für «in Stück kleines Treibvieh i fr. abgeuommen werben wird. . N. 8rz0. NB C 29z ) ^ N. 8230. f ' Hofkanzley-Decret an sammtliche Landerstel-.lm vom 24. November, kundgemacht von der Landesregierung in Oesterreich ob der Erins den 20., von dem fteyermarkisch-karntnerischen Landesgubernium, dann der krairrer und görzer Landesstelle den 24., vom gallizischen und triester Landesgu-bernium den 31. Dezember 1808., vom böhmischen Landesgubernmm den Z. Zauer 1809. Um den vielfältigen Verkürzungen vorzubeugen, BeräuA-" welche dem Militärärarlum ungeachtet der ln den be- rung >>„ verpfleg«- stehenden Verordnungen für die Armee allen Militär- 5mtH»eit partheyen verbothenen Veräußerung verpflegsämtli- unV^äf» eher Naturalfassungsgegenstände, oder perley Auwei-sungen dennoch dadurch zugehendaß solche Gegenstände von dem Civile dem Militär abgekauft werden , und sich vom eksteren mit dem entschuldigt wird, daß ihm von einem derlei) Verbothr nichts bekannt fei), wird verordnet. Jeder Kauf, Tausch, Schenkung u. d. gl. wo, durch eine Civilperson von einer Militärparthey außer dem Wege der 'öffentlichen Versteigerung Haber, Korn, Waizen, Heu, Stroh, Mehl, Kleyen, Knoppern, Holz, Licht, und Zündmateriale, Säcke, Fässer und dergleichen ärarische Faffungsarkikel, oder ■Quittungen ' und M'« 6f* Ausweis* . ker Rekru* ffrunßd > ^lücbrlin» 6« »>» ver« fassen und «inzuftndm -Nd. c »94 > und Anweisungen hierauf an sich bringet, wird als ungültig erkläret, und ist derjenige, der ein solches Gut durch Kauf, Lausch, Schenkung , oder sonst wie immer von einer Militärparthey an fich gebracht hat, zur Zurückstellung desselben, wenn es noch bey ihm angetroffen wird, falls er es aber schon verjehrt, oder wieder Hindangegeben hätte, zum Ersätze seines wahren Werthes zu verhalten. N. 82Z!. Gubernial. Verordnung für Böhmen vom 24. November 1808. Cs haben bisher mehrere Dominien, die durch die k. Kreisämker an die Landesstelle gelangten Ausweise der RekrutirungsFlüchtlinge, und anderer theils mit, theils ohne obrigkeitliche Bewilligung durch längere Zeit abwesender Unterthanen äußerst un# vollständig, und 'öfters zu keinem Gebraucht dienend verfaßt, und größten Theils in denselben bloß di« ^Nahmen dieser Flüchtlinge angeführt. Um nun künftig durch diese Ausweise, und rück» sichtlich Personalbeschreibungen den abgesehenen Zweck zu erreichen, hat das Kreisamk dir untergeordneten Behörden anzuweisen, daß sie nebst dem Nahmen des Dominiums, oder der Stadt, und jenem des Flücht« lings, auch des letzkern Lebensalter, Gewerbe, die Zeit seiner Abwesenheit, und dessen muthnraßliche« Aus» «to® C 295 ) Aufenthalt in die oft erwähnten Ausweise einzuschal. ten, und solche wenigstens in 60 gleichlautenden Cxemplarim Key ihrem Vorgesetzten Kreisamte zur wettern Cinbeglettung einzubringen haben, um jede» Stelle wenigstens einige dieser Exemplare zufenven ju können. N. 8232. Hofkanzley-Deeret an sammtliche Landerstellen vom 26. November igog. Se. Majestät geruhten die vom Professor Rey- einfi&rung berger in der lateinischen Sprache unter der Auf- ^uAcTble schrift: Jnstjtutiones Ethicae Christianae , sen S^tten^bre Theolosriae moralis, usibus academicis adcomo- lür all« 0 . tbeolvgtsche datae ab Antonio Carolo Reyherger Viennae apud Lebranstal- _ len von Chr. Frid. Wappler et Beck Igo8- —- verfaßte Professor christliche Sittenlehre als Vorlesebuch für alle theolo- Stot,eri wenn ein studirender Jüngling nicht nur in der Reli> gionslehre und dem Latein, als den wesentlichsten Gegenständen, sondern auch in den meisten übrigen die erste, aus einem aber die dritte Fortgangs-Classe am Ende des Schuljahrs erhält, ein solcher wegen des schlechten Fortgangs in einem minder wesentlichen Gegenstände, wozu er vielleicht weniger Anlage hat, oder von dem er etwa nie Gebrauch zu machen glaubt, nachdem durch die erste Fortgangs-Classe in ollen übrigen Gegenständen seine Verwendung bewährt wurde, nicht mit Verlust des ganzen Jahres zur Wiederhohlung des rückgelegten Lehrcurses zu verhalten, sondern in die höhere Schulklasse zuzulassen sey. Wenn aber diese dritte Classe noch mit einer Sfcft VLtltf. reichung der CrufTeiv fteucr » Passionen unb Pcrso- luilffeuer» Deschrei? tunprn ffir basMilftär- fahr 1809 vekreffend. W C 298 5 UrB- »er zweyten aus einem anderen Gegenstände verbunden wäre, so sey, da in einem solchen Fglle tu Wieberhvhlung des zurückgelegten Lehrcurses durch «och ein Jahr den Schüler hinlänglich beschäftigen, und von guten Folgen feyn werde, dieselbe unbedingt feffzi,setzen. Zu welcher Wiederhohlung brr Schulklasse man auch aus dem nghmkichen Grmide jene Schüler zu verhalten habe, die aus dem Latein, als dem wesentlichsten Gegenstände des Gymnasial.-Unter, richtes, der die Hälfte der wöchentlichen Lehrstunden und darüber einnimmt, in die dritte Classe des Schul, jahres verfallen, wenn sie auch in den übrigen Ge» Leitständen die erste Classe erhielten. N. 8235. Verordnung der steyermärkisch - kärntneri-sch en Classensteuer-HofcommDon zu Grär den 30. November i8qs. Obschon in dem kundgemachten allerhöchsten Pa» tenke vom 22. August!806 nebst der Realitäten -Steuer auch die Prozenten - Clässensteuer und Persy» nalsteuer auf 5 nacheinander folgende Jahre, nahm» lich bis einschlieffend 1811 ausgeschrieben worden ist, und der 15. $. deö erwähnten Patentes bestimmt voc-schreibt, daß die Faffionen von jedem Kontribuenten auf dem Lande sowohl, als ln den Hauptstädten, ft>3testens bis 1. Februar jedeS Jahres an die Be- hör» AB C 299 3 AB Hörden, und von diesen bis 15. des nähmlichenMo-naths an die Hierwegen aufgestellte HofcsmmWon abgegeben ftpn müssen; so ist doch in dem abgewiche-nett Militärjahr 1808 nur von wenigen Dominien und Jurlsdicenten sich nach dieser allerhöchsten Vorschrift benommen worden. Aus dieser Ursache, und in Gemäßheit einer Central - Class-nsteuer Hofcommissions - Verordnung vom 30. Oktober wird jedem Kontribuenten sowohl auf dem Lande als in den Hauptstädten, so wie auch allen obrigkeitlichen Behörden, welchen die Ein-" sammlnng der Procenten - Classensteuer - Erklärungen nub Personalsteuer - Beschreibungen patentmäßig oblieget, hiemit ernstgemessen aufgetraqen, dieselben für das eingetretene Militärjahr lg©9 längstens bis letzten Februar i8°9 ordentlich ^ zu über-reichen. Jene saumseligen Fatenten oder Behördenwelche diesem Aufträge vor Verfltessung dieses festgesetzten Termins nicht Folge leisten werden, wird man nicht nur zu ihrer Schuldigkeit executive verhalten lassen, sondern von denselben auch noch überdieß dem 26. $. Ut, a. des erwähnten Patentes gemäß die loprocentige Strafe von der zu entrichten kommenden Gebühr unnachsichtlich einheben» N. 8236. Verfahren ivtdcr die Händler bey Uebertre- tun^en des tarilmäßt-gcn &t-wichis, der Maß und des Preises. C 300 ) December. - /"• . • • N. 8236. HofkanZleydecret vom kun^gemacht von dem mährisch-schlesischen LanLesguber-iiium den 2Z., von dem fteyerlsch-kärnt-nerischen Gubernium den 24., von der vereinten krainer- görzerischen Landesstelle den 28. December 1808., von der Landesregierung ob der Enlis den ,3. Jäm 1809- Damit die der Satzung unterliegenden, unentbehrlichen Bedürfnisse nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch auf dem Lande in den Kreis - und andern Städten stäts indem tarifmäßigen Gewichte, Maße und Preise verkauft, und Derzeit in guter Qualität geliefert werden, haben Ge. Majestät aller-gnädigst zu verordnen geruhet, daß die in Betreff der Untersuchung, Notion und Vollziehung der Strafen bey den verschiedenen Uebertretungsfällen der mit Lebensbedürfnissen handlenden Gewerbsleuke bereits für die Hauptstädte bestehenden heilsamen Vorschriften auch für das Land mit denjenigen Abänderungen, welche die Totalverhältniffe erfordern, festgesetzt, im Wesentlichen aber sich an dasjenige gehalten werde, was über derlcy Polizeyüberkretuugen schon das allgemeine Strafgesetz vorschreibt., 3m NB ( 301 ) Im ersten Uebertretungsfalle ist auf dem Lande überhaupt, nähmlich außer der Hauptstadt, die Strafe nach Maßgabe der Umstände auf' 5 bis 25 fl., im zweyten Falle auf fo bis 50-p., und im dritten Falle der Gewerbsverlust, wie es schon das Gesetz itt derley Fällen ohnehin festsetzt, zu bestimMn. Da jedoch auf dem Lande der Gewerbsmann grÜßtentheils mehr vom Feldbau, als von seinem Gewerbe sich nähret, so muß auf seine Vermhgensum-stände, und Damit er im steuerfähigen Stande erhalten werde, Rücksicht genommen werden, daher denn dem billigen Ermessen des Richters freygestellt bleibt, ob der Ucbertreter mit Gelbe, oder angemessener, auch mit Fasten verschärften Arrest« zu bestrafen sey; die dkssalligen Geldstrafbeträge haben aber nach der allgemeinen Vorschrift dem Locglarmen-sond zuzukommen. Nur auf diese angeführten drey DDkrafungsar« ten , nähmlich mit Gelde, Arrest und Gewerbssperre ist sich auf dem Lande bey Ileberkretungsfällen der Eatzungsvorschriften zu beschränken, und die für die Hauptstadt gleichfalls als 'Bestrafungsart festgesetzte Ausstellung im Kreise mit einer die Uebertretung enthaltenen Tafel, hat auf dem Lande nicht Play zu greifen. I» Fällen aber, wo von dem Richter auf die Gewerbssperre erkannt wird, ist vorläufig das Ur- rh-u MegenHln, daxdalkung der ver schtedenea Bevorchet-lungen des ipublikums von Fleisch-l,ackern, Weischsel-chern, Sei» fensiedern, Müllern «nb Bäckern auf dem Lande» ( 3or ) thetl fammt den Untersuchungsakten dem Kreisamte zur BestättigPig vorzulegen. Welches in Folge herabgelangter höben Hof.-kanjlep-Entschließung vom i. dieses den Kreisäm-tern zur Jnvigilirung, dann zur allgemeinen Bekanne-machung-.an sämmtliche Dominien und Uaterthanen, dem Publikum aber jur Wissenschaft htemit bekannt gemacht wird. N. 8237. Hofdecret vom r., kundgemacht von dem mährisch und schlesischen Landesgubermum den 23. December i8«8. In der Cirkularverordnung vom ItZ.Imii) 1804 wurden diejenigen Strafen bestimmt, mit welchen die, die unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse versch.'eis-senden Gewe^bsleute, nahmlich Fleischhacker, Fleisch-selcher, Seifensieder, Müller und Bäcker zu belegen sind, wenn sie es wagen, durch Gewichtsabgang daS Publikum ju bevortheiitn. , Um nun den Bevortheilungen dieser Gewerbs-klaffen auch in anderen Städten mtb auf dem flache» Lande die. nothwendigen ausgiebigen Schranken jn fetzen, wurden mit höchsten Hofdekret vom i. December h. I. nachfolgende Vorschriften festgesetzt, und kund zu machen verordnet. *) « C ZVI ) j) Die Aufsicht auf die angeführten UnfÜge der Fletschhacker, Fleischselcher, Seifensieder, Bä. cker und Müller sieht auf dem flachen Lande denOrtsobrigketren, das ist, den Wirthschafcs-ämtern und in Städten dem Magistrate zu. Um diese so viel möglich wirksam handzuha-ben, müssen in Städten bekannt rechtschaffene Bürger als Marktaufseher ernannt werben, welche bey den oben benannten Gewerbsleuten, vor-» züglich aber bey den Fleischern, täglich die Nachsicht pflegen sollen, ob bas Publikum nicht ln der Satzung, im Gewicht, oder mit übermäßigen Zuwagcn überhalten werde. Auf dem flachen Lande, wo die Ernennung verleg Marktaufseher nicht wohl khunlich ist, aber, müssen die Ortsrichter angewiesen werben > auf die von diesen Gewerbsleuren sich erlaubenden Bedrückungen unausgesetzt aufmerksam zu scpn. a) Die Pflicht der Marktauffther so wie der Dominien und Magistrate bringt cs mit sich, zur Hindanhaltung der Bevorthetlungen des Publikums nicht erst Klagen abzuwarten, sondern die erforderliche Nachsicht zur Entdeckung der Betrü, zereyen auch ohne vorkommenden Beschwerden zu pflegen, daher die Marktauffeher von den kaufenden Partheyen von Zeit zu Zeit das Fleisch nach ihrer vorläufigen Anzeige deS erkaufte« HS C 304 ) HS Gewichte?, und des dafür bezahlten Preise-unvermuthet abfordern, und dasselbe auf der Stelle abzuwägen, und eben so die Qualität des Brods, Mehls rc. zu untersuchen haben, um auf dem kürzesten Wege den allenfälligen Betrug zu entdecke». Eben so ist es die Pflicht des Magistrats und der Wirthschaftsämtcr, nicht nur nachzysehen, ob die zur Poltzeyauf. ficht ausgestellten W-arktaufseher und Octsrichker ihre Pflichten erfüllen, sondern auch die de» Markraufsehern vorgeschrtebrnen Amtshandlungen selbst vorzunehmen. 3) Jeder Meister, der im Eingänge dieser Verordnung benannten Gewerbe, welcher ln einem Betrüge im Gewichte oder der Zuwage oder in Ueberschreitung der Satzung selbst betreten wird, so wie jener Meister, welcher überwiesen wird, von einer durch seinen Knecht begangenen derley Uebertretung gewußt, oder gar seinen Knechten eine solche Bevortheilung befohlen zu haben, soll das erstemal nach Maaß der Umstände mit einer Geldstrafe von fünf bis zwanzig fünfGul, den, das zweytemal von zehn bis fünfzig Gulden, und das drittemal mit dem Gewerbsvec-lust wie es schon der §. 226. des Strafgesetzbuches über schwere Polizeyüberkretungen in der, ley Fällen ohnehin festsetzk, bestraft werden. Bey eintretendem Eewerbsverlüst ist, wenn das Ge- ( 3°5 ) W , Gewerb verkäuflich ist, dessen Veräußerung Nach der unterm 26, September igo6 erlassenen Gü-berntalverordnung elnzuleiten. |V 4) Obschon in der Regel bey Eatzungsübertre- L' tungm die §. 3. benannten Geldstrafen einzu- > treten haben, so wird es doch, um vorzüglich auf dem Lande, wo der Gewerbsmann mehr vom Feldbau als dem Gewerbe lebt, dem fieuerfähtgen Stande der Gewerbsleule nicht nahe zu treten, dem billigen Ermesset der zur Etrakerkenntniß berechtigten Behörde freygestellt, ob der Uebertreter mit Geld oder angemessenen auch mit Fasten verschärften Arrest zu bestrafen sey. Die Geldbeträge haben nach der allge- ^ Meinen Vorschrift dem LokalarmeNfond zuzukom-men. In Füllen, wo von der strafenden Be- p Hürde, welches in Städten der Magistrat, auf $ dem Lande aber das Domintunt ist, auf die ;.» Gewerbssperre erkannt wird, ist vorläufig das * Urtheil fammt den UNkersuchungsakten dem l | Kretsamte zur Bestätttgung vorzulegen. | 5) Jeder Fletscherknecht, so wie > jeder Gesell der | mehrmahl benannken Gewerbe, welcher eine der ^ angeführten Bevortheilungrn verübt zu haben v überwiesen wird, soll das erstemahl mit zehen, V, das zweytemahl mit zwanzig Stockstreichen, das 4 brtttemahl aber mit Abschaffung vom Handwerke, oder, wenn er nicht aus dem Orte gebürtig XXV. Band. U wä- 'C zo6 ) tzE wäre, auch mit Partikular - Abschaffung in sein Geburtsort bestrafet werde». 6) Um diese Strafen so geschwind als möglich in Vollzug zu setzen, sind die Fleischhackerknechte, sobald sie durch die Nachwägung des Fleisches auf dem Betrüge betreten worden sind, sogleich aus der Bauk hinweg, und in den Städten zu der Magistratual Polizeygeschäftsleikung, auf dem Lande aber zu dem Wtrthschafksamte zu führen, daselbst das Protokoll aufzunehmen, und bey erwiesenem Vergehen sogleich zu bestrafen. 7) Die Dienstbothen, welche mit den Fletschha-ckem betrügerische Einverständnisse unterhalten, oder von dem abgereichten Fletsche ein Stück sich zueignen oder wegwerfen , oder die erhaltene Zuwage nicht mit sich nach Hause nehmen, sondern in der Bank zurüülassen, sollen 6cp entdecktem derlei) Falle mit körperlicher Züchtigung bestraft, mnd diese auch auf der Stelle vollzogen werden» N. 8238* , Hofdecret vom 2., kimdgemacht von der krainerisch - görzischen Landeshauptmannschaft den 3'- December »808., von dem k. k. böhmischen Landesgubernium den 12. Zaner 1809. Seine Majestät haben über den von der k. k. Hofkammer wegen Verwendung des Stempels zu de» Satz- %® C 307 ) Satzbriefe» erstatteten allerunterthänigsten Vortrag Stemplung ' aller jener z'a entschltessen geruhet: Urkunde», „ Es sepn alle jene Urkunden, welche die ge-- Ab-n-^ „schehene Vormerkung einer Schuldpost bescheinigen, „eie aber auf alle Fälle von den .Gewährsauszügen S-duldpvst „ _ beschcint- „ wohl unterschieden werden müssen, nur dann der gen. „klassenmäßigen Stemplung zu.unterziehen, wenn , „ keine Kauf- ober Schuldbriefe vorher errichtet „wurden." „Sind aber solche Urkunden vorläufig errichtet, „so ist die Bescheinigung der Vormerkung lediglich „als eine Expekizion der.Landeafel oderGrundbuchs-„ beh'örde zu behandeln, und der Stemplung von „15 kr. nach dem 23. $. N. 11. des Stempelpa-„ tents zu unterziehen. " Welche höchste Entschließung hiemit allgemein bekannt gemacht wird. N. 8239. Hvfdecret -er Obersten Juftizftelle vom 3., kundgemacht von dem Znneröst. Slppetta-tionsgenchte den 12. December i8»8* Aus Gelegenheit eines neuerlich untersuchten Erläuterung ~ rt, , . t r . wegen eines Verbrechers der Nachmachung von Bankozetteln hat unterfu*ten fich der Anstand ergeben, ob in den gemäß des 221. §. des neuen Strafgesetzes ausnahmsweise ei-Nein andern Crtminalgerichte, als in dessen Bezirke U 2 der Unterricht In der chrlNUcheN Moral < Theologie m Ziifon. der Beschuldigte angetcoffen wird, zur Untersuchung -uge.wtesenen Fällen das Gestandniß, welches der Beschuldigte bey jenem nach Maaßgabe des 236 §. «inschreikendrn Criminatgtrichte, kn dessen Bezirke er betreten worden ist, abgelegte S, bey dem zur Untersuchung des ihm angeschuldeten Verbrechens aber Sestimmten Crimiualgericht« zu bestätttgen ver> ger-res Gestandniß als ein rechtlicher Beweis d.c etnge, standenen Lhatsache, gemäß der §§. 398. et 399, «Ü a. angenommen werden könne. Da nun über erstatteten allerunterthänigsten Bortrag Seine Majestät allerhöchst zu erklären glühet haben, daß ein vor welchen inländischen Criminalgerichte immer abgelegtes Geständniß über die eingcstandene That de» rechtlichen Beweis horstelle, so wird dteß zur genauen Nachachtung und Wissenschaft hiemik erinnert. N. 8240. Deeret der Studien - Hvfkommi'ssion an bič Länderstellen in Mähren z Meyermark / Krain, Otftmüfy ob der Enns und Salzburg vom 4. Dezember 1808. Um dem Studium der christlichen Moral ^Theologie auch an den Lizäen / wo nur ein Lehrer für die Moral - und Pastoral - Theologie angestellt ist, eine dem Unterrichte der Schüler genugthuende Einrichtung zu geben, und sie gehörig zu der Pastoral * Theologie vor- HS C 309 ) HS sorzubereiten, soll von jebtm wirklichen Professor der christlichen Moral - und Pastoral-Theologie für die Schüler des dritten Jahrganges täglich durch zwey Stunden die Theorie der christlichen Moral - Theologie, »»dadurch eine Stunde die Pastoral-Theologie für die Schüler des vierten Jahrganges gegen eine Remuneration von jährlichen 300 fl,, die aus dem Studienfonde zu verabfolgen ist, gelehret werden. N. 3241. Höfkanzley-Deeret an sammtlkche Landerstellen vom 6. Dezember igog. Ueber die Anfrage, ob von dem in das Wür- Exp»««-tmbttgische abziehenden Vermögen nebst dem gewöhn- A/euer lichen Abfahrtgelde auch die in den Würtembergischen dem rändern übliche zwepperzentlge Exportations-Steuer Würtem-abgenommen werden dürfe, wird bedeutet, daß zur ahffnttn doilstündigen Herstellung der Repressalien von dem in Ann^Au«"/ das Würtembergische abziehenden Vermögen außer j^n"6/;$a?e dem Abfahrtsgelde allerdings noch die zweyperzentige m, Fall« der Exportations-Steuer, und wo der Fall der Auswan»' rung, derung eintritt, auch noch die Auswanderungs-Taxe ddzunehmen fty. ♦ N ' N. 8242. Die Errlchs tuny des Aerartal-Sraduomi tti belref--ftnb. Massregeli, irrjitn Versicherung usb Sin» C Zis ) t H ' •_ » . , f N. 8242. A Hvfkanzley - Decret vom 6., kundgemachr von der niederofterreichischen Landesregierung den iZ. Dezember igog. Da die unterm §o. September 1826 angekiin, bigte Errichtung eines f. k. Frachtamtes, welche St. Majestät zur Beförderung des Handels anjitordnen geruhet haben, die aber einstweilen nur als Provisorium zü gelten hat, nunmehr zu Stande gekommen ist; so wird hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, daß das k. k. Frachtamt seinm Standort in dem alten Laurenzergebäude nächst der k. k. Hauptmauth haben,' und mik i. Febr. 1829 zu ma-nipulirrn anfangen werbe..' Damit aber auch jedermann , welcher sich bey Versendung der Waaren dieses k. k. Frachtamtes bedienen will, gehörige Kennk-ntß von der bey demselben eingeführten'Ordnung habe, so wird nachstehende von der hohen Hofstell« festgesetzte Frachtamrsordnung hiermit allgemein fim6 gemacht. *) ■ --v-,; 1' 1 : • '!| N. 8243. Patent vom g- Dezember z,go& Wir Franz der Erste zt» Dir wichtige Bestimmung der Aerarialgefälle und Lassen zur Bedeckung der Staatsbedücfnisse macht der- •) Diese Ordnung folgt am Ende dieses Bande«. W c 3" ) TlB jbirfe!6tn möglichste Versicherung zur strengsten Pflicht und Nothwendigkeit. In dieser Rücksicht finden Wir Uns bewogen, zur Versicherung und Einbringung der bey beitx in Concurs gerathenen Aerarial - Beamten, rote auch Lobaksverlegern, Lottocollectenrs rc. sich ergebenden Aerarial - Rückstände folgende Maßregeln anzu-wenden: 1) Insoweit die bey denselben sich ergebenden Aerarial-Rückstände durch ihre geleisteten Cautio-ntn berichtiget werden können, bedarf es der Anmeldung und Liquidirung dieser Forderungen bey dem verhängten Concurse nicht, sondern hat die Behörde, welcher die dießfällige Verrechnung Und Einbringung obliegt, lediglich dem Mafia-Vertreter eine von ihrer Rechnungskanzley verfaßte , und von der Buchhaltung berichtigte Liquidation zustellen zu lassen. 2) Diesem stehet sodann bevor, so wie es rück-sichtlich der Buchhaltungs-Erledigungen durch das Patent vom ro. Januar 1786 verordnet worden, binnen der allda bestimmten Frist von 6 Wochen, wenn die Liquidation in der Provinz, und isWochen, wenn sie außer der Provinz abgefaffet worden, den Weg des Rechtes allein durch Aufforderung des Fiscalamtes bey dem Landrechte, oder zugleich mit dem Wege der Gnade hierül^r zu ergreifen. bringung der bey den in Concurs geraihenen Aerarial -Beamten, TobackS-vcrlegern, Sottocol; lecteurs tc. sich ergeben-den Äera» rtalrück-fidnb«. C 313 ) TkzA S) Wenn ein oder anders binnen dieser gesetzt-mäßigen Frist nicht geschehen, ober wenn die zugestellte Liquidation im Rechtswege durch die Sachfälligkett des Massavertreters, oder durch Abweisung des Gnadengesuches zur Rechtskraft erwachsen ist, so ist, ungeachtet des verhängten Concurscs und ohne Abwartung des Concurs-Verfahrens mit Realistrung tyr Caution vorzu-gehen, und hiervon der Aerariairiickstand zu tilgen. 4) I" Folge dessen können die in den Concurs-Massen befindlichen, mit solchen Cautionen vine culirten Obligationen nur dann und in so weit als ein Eigenthum derselben behandelt werden, als entweder derselben Befreyung von dem Bande der Caution durch «Ine Amtsurkunde der Behörde, bit es betrifft, bewirket, oder nach berichtigtem Aerarialriickstande fich hiervon ein Ueberrest ergeben wiirde. Zu welchem Eybe der Massapertreter die Aufforderung des Ftscalam-tes zur. Zustellung der Liquidation bevorstehet. 5) Insoweit aber der Aerariairiickstand den Betrag der Caution übersteiget, und auF dem übrigen Vermögen des Cridatars einzubringen ist, muß solcher durch das Fiscalamt binnen der bestimmten Edictalfrist gehörig angenieldet, 1H> quidirt , der Classification und dem gesetzmäßig gen Concursverfahren unterzogen werden. 6) %® C 3*3 ) 6) Auch hak bltfe Anordnung auf die lit Folge der mit dem Aerarium gepflogenen Vertrags -Verbindlichkeiten gelegte Cautionen keine Anwen-dung, bey welchen sich lediglich nach dem Con-tract* zu achten ist, deßwegen der ordentliche Rechtsweg nicht beseitiget werden kann. N. 8244. Verordnung der Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns den 8. Dezember 1808. Seine k. k. Majestät haben In stäker Aufmerk- Mgemekne« samkrlt auf alle Gegenstände, welche die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und die Erhaltung ihres Lebens von der ersten Stusse der Kindheit an betreffen, zur S»uhp°- cken - Im» Verbreitung der ohnehin schon bekannten, und mehr pf„ng. oder weniger in allen Provinzen bereits betriebenen Echiitzpocken- Impfung ein allgemeines und gleichförmiges Sistem allerhöchst festzufttzen geruhet, welches die beyfolgenhen Vorschriften enthält. Zugleich haben Seine Majestät anbefohlen , daß alle bisherigen Höfbefehle, welche mit diesen Normal-Vorschriften ln keinem Widerspruche, und vielmehr In Zusammenhänge stehen, in ihrer bisherigen j Kraft verbleiben solle». Welches insbesondere von der unterm 30. Iunms ig°8 erlassenen höchsten Verordnung gilt. Es . UtD C 3*4 5 Es Habe demnach die jährliche außerordentliche Remuneration für jene Jmpf-Aerzte, welche sich bey der Vaccination besonders hervorthun, in drey Portionen, die erste mit 200 Gulden, die zweytx mit 150 Gulden y die dritte mit 100 Gulden, zusammen mit 450 Gulden zu bestehen; von der Thetlnehmung hieran aber sey auch das Kretssanitäts - Personale nicht ausgef.flössen, insofern sich dasselbe in der Anzahl wohlgelungener Impfungen vor Privat-Impf, Aerzten ausgezeichnet haben wirb- Auch haben Seine Majestät allerguädigst zu bewilligen geruhet , daß die Zeugnisse, welche dir Impf - Aerzte den Impflingen wegen gehörig überstandener Impfung ausstellen, siämpelfcey zu bleiben haben, und daß die Vaccinations - Auslagen inzwischen. überall ex camerali zu bestreiten setzen. Diese allerhöchste Verordnung wird demnach hiermit jedermann bekannt gemacht', «nd, indem man überall die nöthigen Einleitungen getroffen hat, wird zugleich die Bekanntmachung erneuert, daß In dem hiesigen Schutzpocken - Haupt - Institute in der Alfier-gasse Nr. 89 täglich um 3 Uhr Nachmittags jedermann unentgeldlich mit der Schutzpocke geimpfet werde, auch allda jeder Arzt und Wundarzt einen vollständigen Unterricht über die Impfung, die Kenntniß und den Verlauf der Schutzpocken uiient-geldlich erhalte. . N. 8245- %® c 315 ) Scsf N. 8^45- Hofteeret bom 9. Dezember igo8, kundgemacht von dem gallizifchen Appellations-Gerichte den 9. Jänner 1809. Um eine Gleichförmigkeit ln bet Kundmachung der gerichtlichen Edicte bey den gesummten kl k.Land- m(g(»,r Genauigkeit untergeordneten Criminal - und politischen Behörden xwomtait die gesetzlichen Vorschriften zur genauesten Veobach, tung unter Verantwortung hiermit neuerdings wie-derhohlt, denen zu Folge a) nach den $$; 218. 235. baS Criminal^ Gericht in der Regel selbst die Erhebung der Beschaffenheit der That vorzunehmen, und die politische Obrigkeit nach dem §. 236. nur in dringenden Fällen bas, was zur unverzüglichen Erforschung mit Rücksicht auf den §. 239. ge^ hört, vorzukehren hat. V) Es möge das Criminal-Gericht oder die Orts-obrigkeit den Thatbestand erheben ; so hak der die Erhebung leitende Beamte bis zur Beendigung des Augenscheines und des Geschäftes anwesend zu ftyn? und sogleich an dem Orte det Erhebung selbst »ach dem §. 246. darüber ein genaues Protokoll zu führen, auch die Z. 237. vorgeschriebe»«» zwey Gerichtspersonen, oder sonst Vertrauen verdienenden Personen bey der ganzen Handlung der Thaterhebungen bepzuzte-hen. Macht die Erhebung der That 6) ( Big ) . e) die Beyziehung von Kunstverständigen nach bei« §. 24c). noch,vcndig; so muß in dem gerichtlichen Protokolle ersichtlich bekannt gemacht werden, daß die Kunstverständigen von dem Beamten nach dem §. 241. entweder beeidet, ober des schon abgelegte» Eides erinnert worden. Der von den Kunstverständigen gefertigte Befund (Wundzettel, visum repertum oder sonstige Beschreibung und Schätzung) ist sonach als eine - Beylage entweder sogleich, oder auf ihr Ver-langen nachträglich dem §. 247., wenn sie hierzu bereit sind, mündlich ihr« Anzeige und Gutachten in das Protokoll aufzunehmen. d) Endlich ist das vollendete Protokoll der gepflogenen Thaterhebung nach dem §.257. famittf den Beilagen zu schließen , und von allen Besitzern zu unterfertige». N. 8247. Hofkanzley - Dekret vom 12. , kundgemacht, von der vereinigten krainer - und görzer Landeshauptmünnschaft den 31. Dezember i Sog. Zur Adbilfe Se. Majestät haben bey dermähltgen Vechälk-missen des Seehandels, und der Schiffahrt zu-bcfth-Arzncym *6n sprühet, zur Abhilfe des Bedürfnisses an indischen find andere Arzneyen die Einleitung zu treffen, daß da, wo . 'bas C 319 ) ras Jnnland zureichende Surrogate für bit fremden Surrogat« Llrzneyen darbiethet, diese ausfindig gemacht und zur “u nm*m,' Kenntniß der Aerzte gebracht werden. ftasen^au«- Um diesen für die Monarchie so wichtigen Zweck Stieben desto schneller und sicherer zu bewirken haben auch Se. Majestät die Ausschreibung von Preisfragen bewilliget» Die von der medizinischen Fakultät hierüber ein-gcholtcn Preisfragen find 5 wie folget. Erstens. Was gibt es im Jnnlandt (vielleicht im ganzen europäischen Kontinent) für Körper irt ten verschiedenen Naturreichen (außer jenen di« im dermahligen Wiener Dispensatorio enthalten sind, und in dem vorigen enthalten waren) welche sich durch sonderbare hervorstehende, vielleicht spezifische, cbr in gewissen Krankheitsfällen vorzüglich anein-pfehlbare Heilkräfte auszeichnen? durch welche That-sachen, und Erfahrungen sind diese Heilkräfte be-stäctiget? _ Welche dieser in ihren Heilkräften geprüften Inn» ländischen Mittel sind die verläßlichsten Surrogate einzelner wirksamer indischer Heilk'örper? Zw eh ten's- Da so viele innländische Pstan-$en kampferhältig sind, welche wäre die Methode dieses Prinzip auf die unkostspieligste Art aus denselben zu erhalten? welcher andere NaturkLr-k-er, oder welches Präparat, und Zusammensetzung (Naphten und ätherische Oehle abgerechnet) wäre M» C 320 ) KO bos best« tnnlänbische Surrogat des Kampfers in Strt* betracht aller seiner Heilkräfte ? Dritten-. Welcher einzelne Heilk'örper (den Arsenik abgerechnet) ist das verläßlichste innländtsche oder europäische Surrogat der perttvianischen Fieber-rinde in Rücksicht ihrer spezifischen Heilkräfte? welche Zusammensttzvng von mehreren Heilkörpern könnte etwa die nahmlichen Kräfte leisten? Viertens. Welche unter den innländischen Pflanzen kann mit ihren Kräften die Sennesblatter ersetzen ? welcher inländischer Heilk'örper (außer der Gratiola) ersetzt am füglichsten die laiapa? Fünftens» Wie läßt sich das Opium im Jnnlande Mit Dortheil und aus der nähmlichen Pflanze etwa erzeugen, als es in Orient erzeugt kvird? aus welchen andern Pflanzengattungen lägt sich ein dem Opium vollkommen analoges Heilmittel hrrvorbringen? Die Bedingungen und Modalitäten für diejejit-gea, welche sich der Beantwortung dieser Preisfrage» unterziehen, bestehen in Folgenden. a) Können die Ausarbeitungen in deutscher, lateinischer, italienischer oder französischer Sprache abgefaßt seyn. b) Haben die Pretswerber ihren Rahmen, und jenen ihres Äufenthalkes in einem versiegelten Zettel der Ausarbeitung bepzulegen, und beyde mit einer Devise zu bezeichnen , wo sodann den- %* C Z2I ) >■/> _ - 1 ; I • ' ' ftnigen, deren Schrift den Preis nicht erhält, dieselbe sowohl als der unei'öfnete Zettel auf Begehren zurückgegeben, widrigenfalls aber der letztere vertilget werden wird« C Z 2 Z ) Sö# A. Im Falle das Verlangen der Auslieferung fo* gleich, oder in einem angemessenen Zeiträume mit Beweisen, oder doch erheblichen Inzichten unterstützt wird, worüber sich der hier vernommene Fremde nicht sogleich auszuweisen vermag; so müsse auf dessen Auslieferung angstragen, jedoch hirzu die Genehmigung des Crimin'al-obergerichts eingehohlet werden. 4. Das Criminalobergencht in der Residenz habe sich sodann mit der Polizeyhofstelle, in den Provinzen aber mit dem Landespräsidium in das Einvernehmen zu setzen, und wenn beyde nicht einig werden sollten, so haben beyde hierüber jedesmahl die Entscheidung ihrer Oberbehörde einzuhohlen. §. Im Falle ein Fremder im Auslande ein Verbrechen begangen hat, welches auf die öffentliche Verfassung, auf die öffentlichen Creditspa-piere, oder auf das Münzwesen dieses StaareS Einfluß hat; so sey derselbe ln keinem Falle auszuliefern, sondern nach der Vorschrift des §. 32. I. Theils des Strafgesetzes gleich einem Eingeborntn nach diesem Strafgesetze, zu behandeln. 6. Sey auch in Fällen, wo die Auslieferung eines fremden Verbrechers nicht angesucht worden, sondern nach dem $■ 33. I. Theils des Strafgesetzes dem fremden Staate anzubiechen ist, hie- SP«f?rfe<» rtng vek, trimbS- ynb unter diese auch die Glasschleifer, Glasschneider, -chneider, ' Kugler, Kugler, Vergolder rc. gehören, versteht es sich von zu versieben selbst, daß gedachte Vorschriften und Verordnungen auch auf diese ausgedehnt seyn, und, daß nach Maßgabe derselben, und der wegen der Auswanderung im Allgemeinen bestehenden Vorschriften auch die Ent--" weichunq, Auswanderung, und Ablockung der ge-' , nannten Glasarbeiter sorgfältig verhindert, und hin« bangehalteu werden müsse. - N- 82Z3. Hofkanzley-Deeret an sammtliche Lander-stellen vom 15; Dezember 1809. Mkllgleni- Se. Majestät haben vermög höchsten Kabinets- auf"drn! Schreibens aus verschiedenen bischöflichen Visitations-Landc, äf C Z2Y ) Berichten ln Bezug auf den Schulunterricht, und die Beobach-Bildung der Jugend, dann in Hinsicht der Moralität Fa^enge-wib Religiosität des Volkes mißfällig ersehen, »gung der" itens. daß hie und da die Schulzimmer theils ungesund, theils nicht geräumig genug sind, um alle Erziehung Der ^ui|{n5 schulfähigen Kinder ohne Rachtheil ihrer Gesundheit betreffend, dahin aufnehmen zu können, und, daß viele dersel, den die Schule nicht besuchen, rotil den Aeltern die Entrichtung des Schulgeldes zu schwer fällt, oder, jpeil sie aus Armuth die Kinder um einen Erwerb zur Arbeit in die Fabriken zu schicken genöthigt sind. Ltens. Werde geklagt, daß an Sonn - und Feyertagen die Schuljugend beym nachmittägigen Gottesdienste , und diejenigen, welche die (»genannte Sonn - und Feyertagsschulen besuchen, beym Religionsunterrichte, den die Pfarrgeistkichkeit ertheilet, sich nicht.einfinden; daß an diesen Tagen hie und da noch immer Amtstage, von einigen Beamten sogar Treibjagden, und noch gerade zur Zeit des öffentlichen Gottesdienstes gehalten werden; dann, daß mau die Jugend, besonders die adelige nicht selten Unwissenden , und irreligiösen Privatlehrern und Erziehern anvertraut sehe. Seine Majestät haben daher befohlen. Ad i) Die Landessteste anzuwetsen, die Ordinariate zu hören, und da, wo diese Gebrechen bestehen, zur Abhülfe derselben unverweilt die wöchige Vorkehrung zu treffen, und dafür zu sor- C 33° ) sorgen, daß ben in Fabriken arbeitenden Kindern entweder daselbst durch eigene Lehrer der Unterricht in der Religion, und im Lesen, Schreiben und Rechnen ertheilet, oder Überdenselben wenigstens der unentgeltliche Zutritt zu den Sonn-und Feyertagsschuken verschafft werde. Ad 2) Sey die Beobachtung des Fastengebothes durch einen passenden öffentlichen oder Privat-. Unterricht von Seite der Geistlichkeit zu bewirken, diejenigen aber, welche zur Uebertretunz desselben Anlaß geben, seyn dafür von den Polizep-Behörden ernstlich anzusehen, und die Gastwirthe, welche wider die schon bestehenden Verordnungen, Fastenspeisen kochen und abrei-chen zu lassen, sich ferner weigern, mit einer angemessenen, vorher jedoch kund zu machenden Strafe, im Falle dieserwegen nicht schon eine, vermöge bestehenden Verordnungen feyn sollte, widrigens aber mit der schon bestimmten, zu belegen. Ad 3) Habe, da viele Acltern selbst darum bitten , daß ihre Kinder, die Schuljugend, unter der Begleitung des Lehrers den nachmittägigen Gottesdienst besuchen möchten, solches in Zukunft überall, wo es die Local-Verhältniffe gestatten, zu geschehen, und so erwünschlich und nützlich auch die Sonn - und Feyertagsschulen feyn, so hätten dieselben doch während der Zeit, als HB ( 331 ) HB als der Religionsunterricht ertheilet wird, »er# schlossen zu bleiben, und seyn die Schüler zu verhalten, demselben beyzuwohnen. Die an Sonn - und Feyertagen schon oft verbo-chcnen Amtskäge sind neuerdings, und an diesen Tagen noch mehr die Treibjagden auf das schärfeste zu verbiethen. Die Bischöfe haben durch ihre Geisiiich-keit über die genau« Beobachtung und Haltung der Sonn - und Feyertage streng wachen zu lassen, und jede Entheiligung derselben der Landesstelle, oder, wenn diese es an den n'öthigen Vorkehrungen und 2hu (fatten zur Verhinderung derselben mangeln lassen sollte, und Hierwegen keine Abhülfe schaffte, auch un-mittelbar Er. Majestät die Anzeige.zu machen. Die Beschwerde in Ansehung der Privatlehrer werden aukhoren, sobald sich niemand mit dem wichtigen Erziehungs-Geschäfte abgeben darf, der nicht die an den deutsch - erbländischen Universitäten ein-geführten Vorlesungen Uber die Erziehmigskunde ge-f>t, und sich mit einem Zeugnisse des guten Fortganges bei) der Landesstelle ausgewiefen haben wird, und ist diese auf eine schon frühere Entschließung sich gründende Verordnung sogleich gehörig kund zu machen. Da sich übrigens die Zahl der Privat - Erziehungsanstalten täglich vermehret,, und viele Unternehmer derselben nur oberflächliche , oder gar keine Kenntnisse ordentlicher Erzichmigsgrundsätze besitzen, und NB ( 332 ) und so durch ihr zweckwidriges Verfahren di« Kinder oft der ersten Familien verderben, und zum Dienste des Staates ganz unfähig machen können, so ftye fest darüber zu wachen, daß diejenigen, welche die Erlaubniß zur Errichtung einer Erziehungsanstalt bey der kandtsstclle ansuchen, sich über ihre Kennlniß und Erziehungsfähigkeit mit dem Zeugnisse über die bey dem Lehrer der Erziehungskunde mit gutem Erfolge «usgestandene Prüfung auSweisen, und nur dann erst, wenn dieses Zeugniß richtig befunden worden ist, die Erlaubniß erhalten. Die dermahligen Unter» riehmer einer solchen Anstalt seyn zu verhalten binnen einem Jahre die Prüfung entweder selbst nachzutra-gen, oder haben wenigstens ihre Gehülfen derselben zu unterziehen. Nebstdem werde es den Behörden zm unerläßlichen Pflicht gemacht, genau darauf zu sehen, daß die Privat-Erziehungsanstalten nicht zum Ver» derbnisse, sondern zum wahren Mutzen gereichen, und im ersten Falle zur Verhinderung aster daraus entstehen könnenden bösen Folgen sogleich gehörig iht Amt zu handeln. Da endlich eine zweckmäßige Schul-Disziplin nur von den allgemeinen Grundsätzen der Erziehungs» künde abgeleitet, und darauf gegründet werden kann, so seyn künftig zum Besuche der Vorlesungen über diese Wissenschaft an den Universitäten zu Wien, Prag und Krakau a) C 333 ) a) fene, die bey einem 'öffentlichen Lehramte im Fache der Gymnasial - oder philosophischen Stu-dien angestellt zu werden wünschen, i>) die Theologen, als künftige unmittelbare Aufseher und Leiter der Volksschulen, dann c) die Schüler der Philosophie in den Erziehungs-Häusern, und alle Stipendisten zu verhalten, um auf solche Weise bessere und richtigere Erzte-hungsgrundsätze nach und nach in den Familien herrschend zu machen. Hvfkanzleydecret vom 15. Dezember igog., kundgemackt von dem triesterGubermum den 21. Janer 1809. In Folge eines ergangenen allerhöchsten Kabi-netschreibens Sr. kaiserl. königl. Majestät wurde bedeutet, es sey höchsten Orts die Anzeige vorgekommen, daß die Jugend in den kaiserl. königl. Erb-landen, besonders die Adeltche, nicht selten unwissenden und irreligiösen Privatlehrern und Erziehern anvertrauet werde. Um die Beschwerde in Ansehung der Privatlehrer aufhören zu machen, wurde angeordnet, daß niemand sich mit dem wichtigen ErziehungsgeschMe abgeben darf, wenn er nicht die an den deutsch» erbländischen Universitäten eingeführten Vorlesungen über HE C 334 ) HE Über ' tie Erziehungskünde gehöret, und sich mit einem geugnlffe über den guten Fortgang Vey der Landesstelle ausgewiesen haben wird. Da sich übrigens die Fahl der Pnvakerziehungs-Anstalten täglich mehret, und bitte Unternehmer derselben nur oberflächliche oder gar keine Kmmniffe ordentlicher Erziehungsgrundsätze besitzen , und so durch ihr zweckwidriges Verfahren die Kinder oft der erste« Familien verderben, und zum Dienste des Staats ganz unfähig machen können; so soll fest darüber gewacht werden, daß diejenigen, welche die Erlaubniß zu Errichtung einer Erziehungs-Anstalt bey der Landesstelle ansuchen, sich über ihre KeNntniß und Crziehungsfähigkeit mit dem Zeugnisse über die beym Lehrer der Erziehungskunde mit gutem Erfolge ausgestandene Prüfung ausweise» , und nur Hann erst, wenn dieses Zeugniß richtig befunden worden, hierzu die Erlaubniß erhalten. Die dermahligen Unternehmer einer solchen Anstalt seyn zu verhalte»/ binnen einem Jahre diese Prüfung entweder selbst nachzutragen, oder haben wenigstens ihre Gehilfen derselben zu unterziehen. Welche höchste Anordnung zur allgemeinen Wissenschaft , und genauesten Befolgung hiemik kund gemacht wird. N. 8254. <* SrrK c 335 ) Stiff N. 8254. Hofdecret an sammtliche Landerstellen vom ' 15. Dezember i8og., kundgemacht vom gallizischen ^andesgubernium den 20., von dem fteyerisch - kärntnerischen Guber-tttum, von der krainer-görzerischen Lan-desftelle, und von der Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns den 2l. Janer 1809. Da man bemerkt hat, daß das allgemein be-stehende und schon 'öfters wiederhohlte Verboth des Momurs-Ankaufes, Verkaufes oder der Eintauschung der ära- foufen!“^ rischen Montursstücke mehrere Mahle übertreten wird, und^einzu-so werden die dießfalls unterm 31. März 1785/ ' dann 2Z. November 1786, und 16, September wird. 1797 erflossenen höchsten Verordnungen dem Publikum neuerdings mit dem Beysatze in Erinnerung gebracht, daß nach dem Inhalte derselben beriet; Montursstücke, fie mögen neu oder alt seyn, zu kaufen, zu verkaufen oder einzutauschen auf das strengste verbothen lst, und daß solche im Betretungsfalle ohne alle Rücksicht in Beschlag genommen, und an die nächste Militär - Oekonomie - Commission oder Depot zum ferner« Gebrauche für die Truppen abgegeben werden sollen. •N. 8255' STnlWftmg |iir Vergif-lurra d«r Wölf«. f . ' C 3Z6 ) 8255. Hofkanzleyd-cret vom 15. Dezember iRog, kundgemacht vom galli-ischen Landesgu-bcrniüm den 14. Jäner 1809. Um au&er den im Jahre gewöhnliche,1, und vorgeschriebenen Jagden auf die Raubthiere, und vorzüglich auf die Wölfe die Verminderung derselben noch auf anderen Wegen zu befördern, und den Erwerb der auf jeden zum Kreisamt tobt oder lebend eingebrachten Wolf gefetzten Prämie von i Dukaten zu erleichtern, wird allgemein bekannt gemacht, daß die Krähenaugen (nux vomica) ein sicheres Mittel seyn, die Wölfe zu vergiften. Es wird nähinlich das Fleisch von gefallenm Rind-Pferd - oder Schaafvieh zerhackt, mit gepnl» »trten Krähenaugen wohl vermischt, in Gedärme gefüllt, an jene Orte gelegt, oder aufgehängk, wel« che von Wölfen am meisten besucht werden, wovon besonders im Winter der Schnee die deutlichste Spur behält; man begießt solche Würste auch mit Wasser, damit sie anfrieren, und der Wolf beym Genüße derselben sich recht verweile, wodurch es dann geschieht, daß derselbe oft auf dem Platze, oder nicht weit davon an den Folgen der Vergiftung bleibt. Weil jedoch die Krähenaugen für das ganze Hundsgeschlecht ein tödtendes Gift sind, so erfordert die Vorsicht, daß man derlep vergiftete Köder «ur AB C 337 ) AD Sue abseitig, und nicht an jene Orte bringe, W entweder Haus - oder Jagdhunde hinkommen, weil selbe, wenn sie davon gen'ößen, getödtet würden; daher bey der AnweKdung dieses Mittels mit Behutsamkeit vorzugehen, und jener, der es anwendet, unter sonstiger Dafürhaftung für den etwa sich erge- 1 benden Schaden verbunden ist , den Ork, wohin er es bringt, der Ortsobrigkeit, oder dem Orts-Vorstand vorläufig anzuzetgen. N. 8256. Hvfdecret vom 16. Dezember 1808., kundgemacht von dem Appellations - und Criminal-Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns den 9. Jäner 1829. Es hat die k. k. Hofkamnter, einverständlich Weisung Mit der k. k. obersten Justizstelle, für jene Fälle, mcn^ „m? 5 wenn unpunzlrtes Golv» und Silberzeräche in Der, @07b7un> kaff-nschafren vorgefunden wird, nachstehende Vor-schrtft unterm 24, November igoZ an sämmtliche «eriaffen-' Bancogefällen - Administrationen zu erlassen be- ß*fun6e*°r" funden» ' reir0‘ „ Die Gerichtsbehörden sind Kraft der Instruction vom 9. September 1735 verbunden, btt ihnen zur Verwahrung übergebenen Sachen niemanden andern als dem wahren Eigenthümer nach der XLV. San». V »or, ' 1 ' LSig C 238 ) MO vorgefchrkbenen Manipulation erfolgen zu lassen; sie muffen dem Eigenthümer dafür haften, und können daher nicht verhalten werden, die Depositen jeman» den anderem auszufolgen. Den Gerichtsbehörden Liegt in decken Fallen nichts anderes ob, als der Bcncal-Administration, oder auf dem Lande den In» spectoratämkern die Einsicht der in den Verlasse, schasten Vorgefundenen Gold * und Silbcrgerä'che im Eerichtsorre zu gestatten, und so auch, wenn un--punztrte Stücke gefunden werden, damit weitere Amtshandlung im Gerichksorte vorzuuehmen. Auf diese Art werden die Bancalbeh'öcden in den Stand gesetzt ftyn, ihre Amtshandlung in Ansehung der in Verlassenschaften vorfindtgen unpunzirten Gold und Cilbergerälhschaften vorzunehmen, ohne die Gerichts» behöroen in Ansehung der ihnen vorgeschriebenen Anits-instruction zu beirren, und es versteht sich von selbst, daß, wenn die Bancalbehörde ein Stück in Anspruch nimmt, solches von der Gerichtsbehörde vor erfolgter Notion der Bancalbchörden nicht ausgefolgk, sondern bei) der Gerichtsbehörde so lange aufbewahrt werden müsse, bis die auf die Confiscation ausgefallene Notion rechtskräftig geworden ist." Welches den sämmtlichen Gerichtsbehörden in Nieder »Oesierrr ch unter und ob der Enns zu ihrem Wissen j und Benehmen hiermit bekannt gemacht wird. N* 8-57» ' AB C 339 ) AB , N. 8257. Hofkanzley - Decret an sammtliche ^andrr-ftellen vom 16., und-Hofdecret der obersten Justizstelle vom 31. Dezember 1808. Seine Majestät haben nachträglich zu der im Befr-y-wg Monathe August rücksichtlich der Aufhebung der Arrha gefaßten , und der Landesßelle unter dem 25. des v. Abzüge. M. bekannt gemachten allerhöchsten Entschließung, zu erklären geruht, daß auch Stipendien, Gnadenga-bei,, Abfertigungen , Remunerazionen , Conduct -Quartale, Quartier * Ueberstedlungs - Gelder, und Überhaupt alle im Arrha - Regulative genannten Zahlungen von dem Arrha - Abzüge befteyet bleiben sollen, insofern sie nicht 6020 fi. übersteigen. N. 8258. Gubernia!-Verordnung in Böhmen vom 16. Dezember 1808. Einem berüchtigten Räuber wurde vor einigen gPtifun» Jahren nach einem kurz vorher in Gesellschaft mehre-rer verübten Raubmorde, unter welchen er aber durch Erchettung. die Entweichung unentdeckt blieb, auf ein amtliches Dohlverhalkungl-Zeugniß ein krcisämtltcher Hansier-paß ertheilt, auch ihm vor diesem verübten Verb're, chen durch die ganze Zeit feines Aufenthalts auf dem Gute in einem Abdeckerhäusel Unterstand gege-D j brn. W C 34° ) Ben. Mit diesem Hausi-rpasse und Wohlverhaltung^ Zeugnisse irrte er mit seiner Familie Herum, und be» Sing mehrere Räubereyen und Diebstähle, dis tt dermahl bcy einem Raubk betreten wurde, und sein Endurtheil auf einen kberslZnglichen Kerker mit Auf, fiellung auf die Schandbühne erhielt. Aus diesem Anlasse findet man sich bezogen, Iterg. Äen Kreisämrern die pÜnklichste Beobachtung der höchste» Vorschrift vom 12. Novem» Ber 1787. §. 7., und vom 13. November 1786. Lit. C. bey Ertheilung der Hausierpcisse, wie auch die möglichste Beschränkung derselben auf das schärfste einzubinden. Ltens. Sind gesammte Magistrate und Wirth-schaftsämter anzuweisen, bey sonst zu gewärki-gender schärfensten Ahndung , keinem Hausierpaßwerber ein Wohlverhaltungs.-Zeugniß zur Erlangung eines kreisämtlichen HaufierpasseS, d.ess Gültigkeit sammk jener des Zeugnisses sich ii rr auf ein Jahr zu erstrecken hat, zu erchei-len, der nicht wenigstens durch 6 Monathe ununterbrochen sich in einem Orte aufgehalten, sich daselbst ordentlich seßhaft gemacht, durch diese Zeit vollkommene Beweise seiner guten Aufführung, und seines moralischen Lebenswandels gegeben, oder, wo daS Amt durch Amtscorre-spondenz mit dem Amte des früheren Aufenthaltsortes des Zeugnißwerbers, oder auf eine an» ÄB C 341 ) ÄS andrre verläßliche Act sich selbst vollkommen hie-voa überzeugt haben wird. Zkens. Hat das Krcisamt von nun an über alle Hausierpaßerthetlungen ein genaues Vormerksprotokoll zu führen, welches den Nahmen und das Nationale des Hausirrpaßwerbers, den Tag des ausgefertigten, und auf ein Jahr gesetzlich zu gelten habenden Hausirrpaßes sammt dem Datum und dem Aussteller des Wohlvers Haltungs-Zeugnisses zu enthalten hat. 4tens. Endlich ist die Verordnung vom 10. Hornung 1803 wegen untersagter Beherbergung der Fremden in den abseitigen Winkeln ohne vorherige Legitimation wiederhvhlt bekannt zu machen, und überhaupt sich die strengste Handhabung der Polizey- Ordnung und aller auf die Sicherheit abztelendcn Anordnungen, und die genaueste Beobachtung der bey Ertheilung der Hausierpässe angeordnete» Vorsichten, unter der eigenen Haftung des Kreishauptmanns, angelegen seyn zu lassen, N. 8259. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 17» Dezember i8©8* Im Anschlüße erhält bas k. Kreisamt die von der t. Staatsbuchhaltung unter eine Ueberstcht ge- b:ach- Auf Waben Untersuchung bei Warjen- Vermögens zu setzen fty- ' UM C 34.2 ) UM brachten Puncte, worauf bey Untersuchung des Wal-senverm'ögens hauptsächlich das Augenmerk nach den bestehenden Gesetzen zu richten ist, sammt den hierauf Bezug nehmenden Formularlen zur Erleichterung dessen Amtshandlung zu dem Zwecke, damit eines Theils bey denjenigen gerichtsbarkeitllchen Aemtern, wo eine Concretai - Waisenrechnungsführung durch das Amt selbst unter einem jährlichen Abschlüße und obrigkeitlichen Nevifion in der Ausübung bestehet, bey beabsichtigter Vornahme einer Untersuchung des Waisenverm'ügensstandks die waisenämtlichen Liquidationen nach den besagten vorliegenden Formularien verfaßt, und bey den Untersuchungen nach den von der Staatsbuchhaltung an Händen gelassenen Dlrektiv» Rege/n vorgegangen werde. Bey jenen gerichtsbar-keitltchrn Aemtern' aber, wo die vorerwähnte Einrich« rung einer Buchanstalt mittelst eigenbs jährlich zu verrechnenden Waisenkaffen nicht bestehet, sondern in Behandlung des Waisenvermögens für jeden Waisen einzeln nach der Vorschrift des 5, Hauptstücks des bürgerlichen Gesetzbuches mittelst Verlag eines Depositen-Protokolls, wohin auch nach dem 48- §. der A. G. Instruction die Waisengelder bis zu ihrer fruchtbringenden Anlegung aufzunehmen, und eines W'atfenprotokolls, wo selbst das fruchtbar angelegte einzelne Waisenvcrm'özen aufzunehmen, und die Rech-» nungsrichtigkeit zu bemerken ist, sich benommen werde, ist in der Nachforschung nach Aehnlichkelt einer Oe- AB ( 343 ) M Depositen - oder Maisenkaffaläde, woselbst die Wal-senurkunden, und die Barschaft aufbrwahrt werken, und derselben Combinirung mit dem nach Weisung des Zr. §. der Gerichts-Instruction 6. Abschnitts 2- Thckls vorgelegten Watsenprotokoll, allfälliger Vernehmung der Vormiindec Key einem aufsioßendeu Zweifel über die richtige Verwendung der Interessen zum Besten des Waisen, den Localumständen gemäß ohne auf die mitgeeheilre von der Staatsbuchhaltung entworfene Hiilfömethode gebunden zu s-yn, sich zu benehmen. B e y l 8., kundgemacht von dem triesterGubernium den i2. Jäner 1829. - ' * Seine Majestät haben den hierländkgen Postmei- ^L5bung stern die fernere Abnahme des h'öhern Rittgeldcs von ricigelve«. zwey Gulden für ein Pferd , und eine einfache Sta, zion von Reisenden, Kourieren, und Privatestaffeten bis Ende April i8og in Rücksicht der noch fortwährenden hohen Futterpreise gnädigst zu bewillig gen geruhet. .Welche allerhöchste Entschliessung zu Jedermanns Wissenschaft hicmit bekannt gemacht wird. N. 8261. Hofkanzley-Deoret vom 21., kundgemachr von der N. Oe. Landesregierung im Erz-herzogthume Oesterreich unter der Enns-- den 29. Dezember 1808. Damit die der Satzung unterliegende!, unent- Vrffr,tung kehrlichen Bedürfnisse nicht nur in der Hauptstadt-sondern auch auf dem Lande in den Kreis • und an-deren Etädten stets in dem vorschriftmößigen Gewich. t>er(ern , wo (. k. Toiisuln bestehen. C 35s ) j jlingesendet werben, in denen sich ein k« k. Consul befindet, nur damahls gültig anzuerkennen, und anzu-nehmen, wenn denselben die kegalisirurig des Consulates bepgerückt ist« Nf 8264. Decret der vereinten Hofkanzley an sammt-liche Länderstellen mit Ausnahme voq Böhmen und Triest vom 2;. Dezember 1808» Di« von der Hofkanimer am ^9. September ^«ircheq! d« Z. wegen der hey Verwaltung des KirchenvermA-v«i,ivgen«. fleng jU beobachtenden Controüe erlassene Vorschrift, ist nur in so wett anzuweuden, und handzuhaben, als sie im.Wesentlichen mit der Verfassung des Landes, und den schon bestehenden Vorschriften übereinstimmt, und nach derselben ausführbar ist« N« 8265. Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. Dezember 1808« «Bufertbtb Nachträglich zu der Verordnung vom 5, Au-t"rum$L gust l. %, an deren Schlüße dem Kreisamte jene venbc Mu- Modalitäten eröffnet wurden, unter welchen den -betreffend, herumziehenden Musikanten Reisepässe in die kkErh-staaten ertheilt werden dürfen, findet man noch irtt< r.r zu^.bedkUken, daß bey dergleichen Paßerlh ilui'.gea - ' an W C 359 ) . an wohlbekannte, in guten Rufe stehende Musikanten nach Ober'österreich, die mit Paß bekheilten jeder Zeit anzuweisen seyn, dag sie ihre Reisepässe den Kreis-Ämtern in Ober'österreich zur Vtdimirung vorlegen, damit letztere dadurch in die Kenntntß dieser Personen pnd ihrer Anzahl gelangen. N, 8266. Hofdrerct vom 22. Dezember r8->8., kund-gemacht von dem fteyermarkisch - karnt-perischen Gubernium den 14« Inner *809. Es ist die Weisung gegeben worden, daß fünf» tighin in den Erträgniß- Ausweisen von den Pfarren erkräaniss-jn Sftyermark und Kärnten für die'Unterhaltung ei-nes Kaplans der Betrag von zwey Hundert fünfzig Auq mit Gulden gut zu lassen sey, weil von Sr. Majestät den bm Um-r. mit barem Gelbe botirtenKaplänen die Congrua auS stacion* dem Religionsfonde auf 250 fl. mit hoher Hofkanz-ley-Verordnung vom 27. August 1808. ftstgefetzet worden ist. Welches den Vogteyen und Seelsorgern zur Be-nehmungs-Wiffenschaft bekannt gemacht wird. N. 8267. Hofkanzleydecret an sammtliche Landerstel- len vom 2z. Dezember 1808, kundgemacht von Die nach Ungarn m t gültigen Pässen wandernden Refer» veinänner' betreffend. TrS ( 360 ) fu9 von dem mährisch - schlesischen LandesgyL bernium den 27. Inner 1809. Zur die nach Ungarn mit gültigen Pässen man» bernden Reservemänner hat man folgendes borge* schrieben. 1) Da der Refervemann dadurch, baß er nach Ungarn wandert, der Verbindlichkeit der jähc» lichen Abrichtung in den Militärdiensten nicht enthoben ist, so müsse er sich auch in Ungarn zur Abrtchkung stellen, zu diesem Ende sey dem Paß eines nach Ungarn wandernden Reservemannes «inzurückcn, daß sich derselbe zur bestimmten Abrichtungszeit, nähmlich mit dem Anfänge des Monaths September jede» Jahrs bey der seinem jeweiligen Aufenthalte am nächsten gelegenen Jnfanterirabtheilung zu melden habe, woselbst er sodann ohne allen Anstand zur Abrichtung werde übernommen werden. 2) Dürfe keinem Reservemanne der Wanderpaß erneuert werden, wenn er sich nicht ausweisen kann, sich zur Dress-rung eingefunden zu haben , zu diesem Ende werde von dem k. k. Hof» krtegsrathe die Einleitung getroffen, daß nebst der Bestatt gn ig auf der Reservkarte , die der Mann in Händen zu behalten hat, demselben von der betreffende» Militärbehörde noch eine besondere Bescheinigung Über die vollstrecktt Uebungs- HS C z6i ) HS! Uebnngszeit ertheilt werde, welche er mit dem Gesuche um die Erneuerung seines Passes seiner Obrigkeit vorlegen könne, welche nur gegen diese Bescheinigung den Paß erneuern dürft. Z) Werde von dem f. k. Hofkriegsrache die Einleitung getroffen, daß jene Rcservemänner, welche ohne Passe in Ungarn bleiben, oder um die Erneuerung ihrer Passe sich nicht bewerben, also mit keinen gültigen Passe versehen sind, da, wo sie betreten werden, zum Militär übernommen, für ihre Regimenter assentirt, und ihren Obrigkeiten zu Guten geschrieben werden. N„ 8263« Hofdecret vom 23. December!808, kund-gemacht vom innerösterreichischen Appellations- Gerichte den 3. Janer, von dem Appellationsgerichte in Oesterreich unter und ob tw Enns, dann in dem HcrzogthumeSalzburg und Fürstenthume Berchtoldsgaden den io. Hornung 1809. Es wurde bedeutet, mit Eiche des verflossenen Tinbemtene Jahres eydige sich der Termin, in welchem die ein- ^m^Jadre berufenen Bancozettel vom Jahre i8co der Cathego-He zu 10 fl. vermöge Patents vom 13. August I808/ noch bey den Aerarlal- Casse» angenommen, aef fert vermög des herabgrlangken wettern Auftrages sämmtliche Vorsteher der theologischen Hauslehran-sialten angewiesen werden, ihren absolvirten Theologen , mit dem Fortgange in allen zurückgelegten krhrgegenständen des theologischen Studiums und Sitten, und ihren allfälligen besonder» Anlagen zur Betreibung eines bestimmten wissenschaftlichen Faches jtdeSmahl am Ende des Schuljahres de« Director der theologische» Studien anzuzeigen, damit sodann diese Anzeige vom gedachten Director in bas Er. Majestät von dem Landes- Präsidium I I AB C z6Z ) ! »orzulegende allgemeine Verzeichniß ausgenommen I werde. N. 8272. Verordnung von dem steyermarkisch - kärnt-nerischen Gubermum vom zi. Dezember 1808. 1) Urber die Auslieferung eines Fremden, der gg,t (i wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens ^^rdmrr ausgeliefert werden soll, sieht die Beurtheilung, die rung^eine« nLlhige Verhandlung, und die darüber mit der stem- dasJnnland tm Behörde zu führende Correspondenz im Allgemei- ^Äech'r« mn.dem Crlminalgerichte zu, in dessen Bezirke der ^ Fakten Beschuldigte betroffen wird. 5) Auf das Verlangen der Auslieferung, oder über erlassene Steckbriefe ist der Fremde, welcher eines bestimmten im Auslande verübten Verbrechens beschuldiget wird, mit Rücksicht auf den Stand der Person und der Wichtigkeit des angeschuldeten Verbrechens, entweder sogleich zu verhaften, oder doch auf eine, die Gefahr der Entweichung ausschließend? Art zu beobachten. 3) Wenn das Verlangen der Auslieferung sogleich, oder in einem angemessenen Zeiträume mit Beweisen oder durch erhebliche Jnzichten unterstützt wird, worüber sich der hier vernommene Fremde nicht auf der Stelle auszuweiftn vermag, so muß auf deffeit Slu#* %® ( 366 ) Auslieferung angetragen, sedoch hierzu die Genehmigung des Crimiuai-Obergerichts eingehohlek werden. 4) Das Criminal - Obergericht in der Residenz hat sich sodann-mit der Polizei) - Hokstelle, ln den Provinzen aber mit dem Landespräsidio in das Ein, vernehmen zu fetzen; und wenn Beyoe nicht einig feyn sollten, haben Bcyde hierüber sedesmahl die Entscheidung ihrer Oberbeh'örde einzuhohlen. 5) Wenn ein Fremder im Auslande ein Verbrechen begangen hak, welches auf die Verfassung , auf die öffentlichen Credttspapiere, oder auf das Miinz-wesen dieses Staates Einfluß hat - ist derselbe in keinem Falle äuszülieferri, sondern nach der Vorschrift bes §° Z2« i. Theil des Strafgesetzes gleich eineiü Etngrbohrnen zu behandeln. 6) Auch wenn die Auslieferung eines fremden Verbrechers nicht angesucht worden, sondern nach dem §. ZZ. i. Theils des Strafgesetzes den fremden Staaken anzubtecheu ist, Muß hierzü die Genehmigung des Obergerichts eingehohlek werden. 7) Das Ansuchen- daß ein österreichischer, in einem fünften Staate stch aufhaltender Unterthan wegen eines im Jnnlande verübten Verbrechens aus-geliefert werde, ist von Dem Criminal-Gerichte mit Beweisen oder erheblichen Jnztchten, worüber der Beschuldigte im Auslände vernommen werden kann, zu unterstützen, und wenn die Auslieferung verweigert werden sollte, hiervon die Anzeige an das Cri- nu- HB c 367 ) jriinal-Obergertcht, und von diesem an den Obersten Gerichtshof zu machen. Diese allerhöchste Entschliessung Seiner kaiserl. s'önigl. Majestät wird zufolge HofkaNzley-Verordnung bom 14. d. M. zur Wissenschaft und genauen Nach^ achtung hiermit kundgemacht. N. 827z. Hvfdecret vom zi. Dezember igog., kundgemacht von dem Inn. Oeft. Appellations-gerichte den sc. Zaner 1809. Es wurde in Folge der von der t k. Hofkammer' erlassenen Note vom i. Dezember ißög zu Beseitigung der vielen Taxriickstände > welche über Ansuchen der in andern österreichischen Provinzen wohnenden Partheyen auf, Einschreiten ihrer Gerichtsbehörden aufzurechnen kommen, diesem Appellationsgertchte bedeutet, daß jede Gerichtsbehörde in vorkommenden Fallen entweder die Partheyen verhalten soll, die Edikte selbst in die Wiener Hofzeitung rinschalken zu lassen , und so auch die Zustellung der Satz- oder anderer Schriften selbst zu besorgen/ oder aber daß jede Gerichtsstelle in ihren Requisitorial--Noten den Gegenstand der Satz • und andern zur Zustellung überwachten Schrift, dann die Parthcy, welche die Zustellung bewirkte, anführen, und die Kosten auf das nächste Remißschreiben einsenben sost. ' Wes- TrS c 363 ) Welches zur Wissenschaft, und genauen Nach-Ächtung hiemtt erinnert wird. Nachtrag •■V' zum Hofkanzley- Dctreke vom 6. Dezember 1828. Seite 310, Frachtamts - Ordnung. 1. Don 6tm UM den bey dem Frachtwesen eingeschlichenett otTnV®«« Unordnungen und Mißbräuchen zu steuern, und zur xnnmung^ Beförderung des Handels in dem wichtigen Geschäfte am««. der Waarenversendung Schnelligkeit, Sicherheit und Ordnung etnzufiihren, .ist in Folge allerhöchster Ent» schließung die Errichtung eines eigenen k. h F /a ch t» ainks in Wien bewilliget, und das bisherige©ü-terbestäter - Amt aufgehoben worden. §. 2. Dieses neue Frachtamt wird seiner Bestimmung gemäß ») als ein öffentlich beglaubigter Ort aufgestellt, an weichem das Zusammentreffen der Frachtgeber und Frachtnehmer erleichtert wird, b) Wenn dieselben über die Bedingungen derWaa-renversenbung einig geworden sind, wird es als Zeuge und Mittelsmann auftreten, die getroffenen Verabredungen gegen alle weitere Einstreunn» -gen %(V® C 369 ) gen ämtilch vormerken, und über die Erfüllung der Verbindlichkeiten die erste Einsicht nchmen. e) Wird es jedoch für keinen Fall der Beschädigung hasten, da es nie yhne frcp« Einwilligung der Parkheyen § oder her allgemein bekannt gemachten Ordnung zuwider, eine Fracht abschlie- ßen darf. ' ' .. Dahingegen genießen die Partheyen , außer dem gedachten Vottheile der erleichterten Zusammenkunft, der erleichterten Abschli-ßung ihrer Angelegenheiten, ünd anderer Abkürzungen dieses sehr verwickelten Ge, schäfts, die Wohlthat der ämtlichen Vormerkung ihrer Verabredungen, unb tünnen, falls sie sich in den hieraus entspringenden Rechten g-kränket glauben,, Len politischen, aber summarischen Weg ansprechen,, auf welchem ihre Streitigkeiten auf das schnellste von dem Wechselgertchte in erster, von der Regierung in rweyter, und von der Hofkammer, Finanz - und Commerz-Hofstell- in letzter Instanz ge,chlichtet wer-, de» müssen. Nur die wirkliche Execution wird tm Rechtswege zu vollführen fty». ... , d) Wird das Frachtamt übrigens mit kein-r von Zwang verbunden s-yn, und die im Handelssache so nützliche Freyhett der Concurrenz auf keine Weise beschränken. .Es wird daher einz.g und allein dem individuellen Ueberetnkommen der . . m XXV. Land. « * ym' , Das Frachtamt wird täglich, mit' Ausnahme Don den ^ „ ' ... Amtsst«n- der Sonn - und gebothenen Feyertage , von acht Uhr t>«n, Morgens biö zur Mittagsstunde, und von zwep Uhr Nachmittags bis sieben Uhr Abends offen stehen, und es wird jedem Frachtgeber, und jedem Frachtnehmer unbenommen bleiben, während dieser Amtsstunden auf dem Amte ein Frachtgeschäft ordnungsmäßig einzuleiten oder abzuschließen. A 4 a §. 5, W c 372 ) ^ $. s. Von hm Um den Zweck der erleichterten Zufammerstellüng r™gifternUp£$ und Vostführung einzelner Frachten zu erreichen, wird Fra»rgeb«r 6a3 Frachkqmt nach der Noll - und Staffel.Ordnung «nd Fracht- zwei) Hauptregister, nähmlich eines über die Fracht« tievttur« ,* gebcr, welche Euter zu versenden, und eines über die Frachtnehmer, welche Eüker zu verrühren wün-A. B. schen, nach den beyitegenden Formularen A. und L. halten. §. 8. Diese zwey Register werden doppelt gc'üßrt, Hin Duplicat davon {>,? Jaju bestimmt, um die von Zelt zu Zelt sich Meldenden Parthepen nach den »vr-geschriebenen Rubuken sogleich eMütxägrn. Das andere Duplicat hingegen, welches täglich zwey Mahl nach dem ersteren zu verfassen ist, wird zu Jedermanns Einsicht vffcilttich im Amte aufgehÄNgt werden. Gon bfrn «ötotcfoil Lber die Frachwer-rräge- C. §• 7. Außer diesen Registern wird zur Sicherstellung der wirklich abgeschlossenen Frachtgeschäfte ei» eigenes Protokoll über die Frachtverträge geführt, und in dasselbe das stipulirte Geschäft der übereingekommenen Partheyen nach dem beyliegenden Formular C. ringetragen werden. Jeder solche einzelne Frachtvertrag muß sowohl von dem Frachtgebtr und dem Frachtnehmer, als auch von dem Frachtamts-'Com» missär und dem Abftnicten eigenhändig iiißoem Pro's- koste ; A. Register der Frachtgeber. -Jur Seite 372, Fortlau- fende .Nro. I V Nahmen des Frgchtgeber^. Wohnort deS Frachtgebers.^ Das ^^fchleißgew'ölb oder die Niederlage des Frachtgebers. > Wonach, Tag, und Stunde der Meldung. Monarh, Hag und Stunde der vorhabeudkn Wikderünftage, Gattung Und Beschaffenheit der zu versendenden Waaren. Wohin und an wen die Güter versendet werden wellen. Dedingchssc und Frachliohn, gegen welche eine " Frachtbehandlung abgeschlossen ^werden will. V erwog Protokoll c. eourde der Zrachrver-trag abgeschlossen. Ursa ch e des nicht erfolgten Frachtvertrages. 1 F-'anz Mayer, burger! Materialist. Am Hof Nr. 679. Zur Muschel in der Wippltnger-straße. Den 24. November Nachmittags' um 4 Uhr. "Den 2Z> November Vormittags um 9 Uhr. Fernambuc-Holz prima Sorte 90 Zentner. x < ' , Nach Brünn an den Färber Johann Rrsch auf demHauptplatze. 1 . Sollen die Güter längstens binnen 3 Tagt, von hier abgehen, u,d will »cm Zen tuet 3 st. Fracht bezahlen. C I 1 * •> • • •» • * ♦ • 1 • * S Michael Jank, bürgerl. Rothgerhermeisier. / '• 1 Leopoldstadt in der Pfdrrgaffe Nr. 153. Zum rvthen Kreuz am Bauernmärkte.' Den 4. Dezember Vormittags um 11 Uhr. De» 6. Dezember Vormittags um n Uhr. » ■*r Pfundleder vv» amerikanischen Häuten ig Zentner. Nach Linz an den bürgl. Schu-siermeistrr Georg Stich in der Wienergasse Nr. 73. Soll di« Fracht binnen 2 Tagen von hier aigehen und will vom Zmtner 2 fl. 3a kr. b,zahlen. ... .. .. Weil diese Güter keine ganze Fracht ausmachen, und binnen dieser Frist kein Fuhrmann abgegangen ist, welcher solche dis Theil-ftacht hätte mitlaben können. 3 Demeter Iourzi,' Kriechischer Handelsmann. Alten Fleischmarste Nr. 1051. .Zum Stern auf dem alten Fleischmarkte. Den 11. Dezember , Den 12. Dezember Nachmittags um halb 4 Uhr. Schafivolle «in-fchürige von der feinsten Gattung, ii 8 Zentner. ;' V. Nach Nikols-bueg an den Handelsjuden Moses Handel in der Brünnerstraße Nro. 94. Soll die Fracht btn-dm z Tagen, von hier abgehen, und will vom Zentner 2 fi. bezahlen. c ' Vormittags um 10 Uhr. 3 • ” ■*.'* « - » ' . XXV. $«n?t ■ , , r....: ■ - tf. . ti ■ ■ ■ ' \. ■ - • B. Register der F v a ch kn e h m w. 1 Zur ©cKe. 372. Sort- laufende Nr», Nahmen bes Frachtnehmers» Wohnort. Die Einkehr. ^Bespan- nung Mir Pferden. Sonstige Mrhäitnisse des Frachknehmcrs. Mo nach, Tag und Stunde der Meldung. Monath, Tag und Stunde, der vo.habenben : Wiederanfrage. ' Gattung und Gewicht der Gider, welche der Frachtnehmer zu verführen wünscht. Wohin; die Güter verführet werden wollen. £ : Gegen welchen Frachtlohn und unter welchen Bedingnissen eine Facht angenommen werden will. Protokoll G. wurde der Frachtvertrag abgeschlossen. Ursache des nicht abgeschlossenen' Frachtvertrages. 1 - Stephan Vest, Prag — In der Leos 6" < Ist als ein or- Den 3. November Den 4. November Die Gattung der Gü» Nach Prag vom Zentner 4 fl. 30 fr. Weil sich noch , Großfußrmann aufderKkeinseite poldstadt zum dentlicherMann Abcuds Vormittags ter ist ihm gleichgül- oder B.ünn detko 2 fl. 30'tr. keln Frachtgeber , von Prag. Ar. 643. schwarzen Ad- bekannt. um 5 Uhr. um 9.Uhr. rig; nur müßten sol- Olmütz dctts 4 fl. 30 kr. gefunden har. ker in der Land- 7 : . - che eine volle Ladung Lemberg detto 9 fl. firaßeRr.842. - von 1 £0 Zentner be- wenn die Ladung nicht - tragen. ganz an einen von je-- • nen angegebenen Or- / ' |en zu verführen wci- leg j re, er Unterwegs sich ' ' aufhalten kann, um - ' 7 ; . ‘ sue die, abgesetzttn Gü- i • ker eine Zuladung zu « ;< ,' .. ; cchalten. - 2 Johann Streng. Briinu In btt Leo- 3 • V* 4« ♦ * « * « Den22.Novemb. Den25-Novemb. führt- aste Gattungen Nach Nikolsburg vom Zentner 2 ff. e ..... .. ... in der Kreuzgasse poldstadt zum Nachmittags Vormittags Maaren, und wünscht - Brünn detto 2 fl. 50 kr. i Ar-328. w eisten Hahn um 4 Uhr. um 10 Uhr. eine Ladung von go - Olmütz detto 4 fl. .32 fr. ' ' ■' V Nr. 892. . ' ■ '' > bis 100 Zentner. - Teschen detto 6 fl., 3 Mathias Wolf. Brünn In der Leo- 4 Den io. Dezembr Den u.Dezemb. führt alle Gattungen * , Nach Triest vom Zentner 7 fl. — c • • e ♦ « e • in der Kreuzgasse poldstadt bcym Nachmittags Nachmittag Maaren, und wünscht . - Ofen detto .5 fl. — 2 Rr. 377. Lamm Nr. 645. um 6 Uhr. um 3 Uhr. 100 bis 120 Zentner - Linz detto 3 fl. — . Ladung. Prag detto 4 fl. — :■/ J - Brünn detto 3 fl. — , •• 1 oder einem auf jedoch müßte mit der dieser Strasse ge« Abfahrt zngewarttt legenen Aöla- werden, bis ec eine dungsorte. volle Ladung erhalten > * • har. XXV. ZZAnh. - %’.:J .fff-/. : 41'; Ü I C. Protokoll über die wirklich abgeschlossenen Frachtverträge. Zur Seite 372. tta -e # <3 ca 1 der Waaren Ct. j Sk. Pf. fou' ' ^ö'»en |j Gattung sende Num- mer. des Fracht-gebers || Maaren Zeichen der Colli Mit Maukh- zecrel Nro, Wohin? An wen die. Maaren zu verführen sind Verabredete Bedingungen und behandelter Frachrlvhn Nahmen des Frachtneh- mers Monath und Tag der Abfahrt des Frach)-nehmers Dir Fracht- nchmer hat Bespan- nung Der Frachtnehmer hat auf das Fuhrlohn erhalten Senstlge Bemerkungen. Gebühr für das Amt Liqui- datur- buch Betrag. Gebühr für die Mäkler Liqui- datur- buch Betrag. Franz Mayer, bürgert. Materla, Uff. Demeter Iourzi, griechi- scher Handels- mann, Fernam- bucholz. Schaf- Wolle. XXV. Lsnh. ■ -■' m Sk Pferde fl- Pag. Post. •>. ' 90 _ 47 Brünn. Johann Resch, Muß bis 59. Johann Den 26. ' 3 Ist durch den Färbermniter Nov. s.-rture Streng. Novemb. Makler N.N. ab. * in Brünn. in Brr. rr. eintref- ---. geschlossen wor- fen* > : 1 ' - den. -i ; - ■ ^^on» Ct. 2 fl. 45 kr. Frachtlohn. . i , ' : , ■■ N. N. Commlffär. N. N. Adjunct. N. N. Frachtgeber. y- ' • 1 T? - 1 T*:*: * N.N. Frachtnehmer. (t ' - - -> 118. M H 64 Nikols. > Moses Handl, Muß bis n. Mathias Den - io. 4 80 Ist dmch den Mäk- bürg. Handelssude Dez. die Fracht Wolf. Dezrmb. ler ab- in Nlkolsburg. cinkreffen. •- A geschlossen worden. Vom Ct-l fl. 4« kr. ■ N. R. kommissär. • ' y,M ' J N. N. Frachtgeber. N.N. Frachtnehmer. . V- . N. N. Adjunct. _| . ■ t- ■: 1 , . ■ 5 . • L - fl. - kr. I Pag- Post. 6 l5 i T fi. kr. C 373 ) solle unterzeichnet werden; bey welcher Gelegenheit auch die $. 2. »»'geschriebenen Amtsgebühren gegen eine von dem Cassier und dem Rechnungs-Consizienten Unterzeichnete Quittung bey der Fcachkamts-Casse zu erlegen find. §- 8. Um übrigens auf alle mögliche Art die Abfchlie-ftmg solcher Frachtverträge zu erleichtern und zu befördern, werden zum Bebufe derjenigen, welche die hierzu i.'öchige Zeit und Mühe sparen wollen, einstweilen fünf Frachtenmäckler ausgestellt. Diese Frachtenmäckler müssen stets im Amte feyn, und dürfen außer demselben kein Geschäft abschließen. Sie haben von denjenigen, die sich an sie wenden wollen, für jede volle Fracht, die sie abschlteßen, pr. sechzig Zentner und 4 Pferde, breyßig Kreuzer, für jede halbe Fracht und L,Pferde fünfzehn Kreuzer, anMackkergebühren zu empfangen. Jedoch dürfen diese Gebühren nicht ihnen unmittelbar von den Partheye» eingehLndiget, sondern selbe müssen erst an die Frachtamts - Lasse, so wie die Amtsgebührcn, erlegt, von derselben verrechnet, und erst dann denF.achtenmäcklern verabfolget werben» Wenn die Frachtenmäckler irgend ein Frachtgeschäft abschließen; so muß dieses jederzeit in der Protokolls - Rubrik: Sonstige Anmerkungen, bemerket werden, .und versteht:fM/ von selbst, daß >in Don 6« Krackten» Mäcklern. ÄB C 374 ) So# ftt diesem Falle der Frachkenmäckler HS S5au>. ©eitt.Nro. gegen Nntcrthanen im gerichtliche» Wege einzutreibcn, wird abgestellt. 24 5 7832 Abstellung deß Mißbrauchs, daß Kinder armer Aeltern anstatt die Schule zu besuchen bettelt, und müßig herumziehen. ®5 *82 8223 Abtretkttder Staats - «ad Fonös-Güterbefitzer Behandlung in-Galizien. 24 190 7903 Aburtheilung schwerer Polizey-Ver- brechen ist der Krakauer Polizep -Direction zugcwiescn. »J 56 $125 Anziehendes Vermögen in das Wür-tembergische, wegen der Exportations-Steuer. .. 25 309 8241 Zibzugsfrey stud die Adjuten der Concepts. Praktikanten. 24 47a 803Ö AecepIlltwUs-Urkunden.Ausfertigung *•" auf geistliche Stiftungen. »4 173 7839 Aecis auf Wein in der &tabt Grätz, <•" wird um 1/2 kr. auf die Maß erhöhet. 25 196 8199 Arten -Einsendung bey Concnrsen um Lehrämter der höheren Wissenschaften. 24 458 3019 Ahjustirung der Kurkösten - Forderungen minderer Bankal-Beaniten, hat you dem Kreisärzte zu geschehen 24 109 7866 M- ( 382 ) MD Band. Seite. für Kreisamts « Praktika»« : ten. , 24 -85 7897 Äemftlche Stequifttionen«Befriedigung der f. bairischen Behörden. 24 2 7529 Aenderung einiger Zollämter in Böhmen. $4 472 80z; Aerarlül-FrachtamtS.Errichtung. rz ZIO 8242 Aerarialifcher Baulichkeiten Ueber- fchläge. 24 244 791z Aerarialrückstande-'Versicherung und . Einbringung bey den in Concurs geil ralhenen Aerarial-Beamtcu, Tabaks. Verlegern und Lottokollekteuren. 25 ZIO 8r4Z Aerarium wegen der Vormerkung der _ demselben bey Aufhebung der Küster und Gtifte heimfallendcnbey Privaten anliegenden Kapitalien. 25 17/ SiSS Aerzte-JnWicti»». 25 22c 32n Aggiotirungsfälle mit Scheidemün« 1 ze sind ill erster Instanz den OrtF- vbrigkeiten zugewiesen. . 24 421 7999 ÄkükhvlikM haben zur Erhaltung katholischer Pfarr-und Kircheilgcbaüde nicht zu concurriren, 24 ^oS 7934 Matholischer Religions-Unterricht. 24 167 7884 Allgemeiner Gerichtsordnung vom Jahre 1781 §. 60,v in wie west fel» der aki^er Kraft gesetzt werde. sj 193 819$ All- M C 383 ) *0 Baud. Seite. Nro* Allgemeines gleichförmigesSystem zur . , Verbreitung der SchiiHpocken -Impfung. 25 Z IZ 8344 AlUMNÄtk-Dotirung von den Verlas- * senschafte« der SSeueftciaten. 35 38 8ii» Amvrtisations-Gese? für Geistliche in Salzburg. »4 249 791? ÄÜfaNg des Exekutions^Arrestes. s4 10g 7867 ÄttgUstU^Wurzel und Rinde. 24 360 7976 AnhaltUttg der Deserteure. 25 45 §117 — — der Deserteure, wenn hiebey Manner umfommen, haben deren Wittiveii jährlich 50 st. Gnabenge- halt zu überkommen. _ 24 555 8ot?8 Ankaufspreis derSchlachthiere»' 24 450 3075 "Anleitung zur Vergiftung der Wölfe. 2j 336 8=55 Anstreichung der Hallinatücher mit weißer Erde ist verborhen. 24 423 800t Anweisung ungebührlicher Vorspann für Militär-Partheye». 24 164 7850 Anweisungen auf Vorspann für Mi- titarpartheyen. 24 184 7896 —- — der Besoldungen für nen an-zustellende, oder sonst verrückende Beamte». 24 159 7873 Anzeige ausbrechender Epidemien. 24 367 7923 — — der inner den Linien verstorbenen Offiziere «u den Plaü-Comman- hauten. 24 322 794z An- - W C 3.84 ) M- Band. Seitr.M'» Anjelgen der oecrtorBentn Stipendisten und ^präbendisten bkpderleyGe» schlecht. 24 575 8085 Wotheker-Jnstrnction. . 25 231 82U AppeUsttillNS-Prüfungcn für Criminal-Richrer, Assessoren, Laiidräthe, Bür» W germeisters - „nd Mügrstratsstellen, , dann für Syndici und Justiziare. 24 36 7837 ApprüdisionirUNgs-Festungensteuer. 24 333 795* — — Gewerbsleute Bestrafung auf dem Lande. 25 353 S261 Arrhst-Abstellung bis einschlüßig den Betrag von 6000 fl. 25 7S 8i$2 — — Abjugsoefrepnng. - 25 33$ 8357. — — Beträge stnd vor Ablaufe eines jeden Militarjahrs adzufuhre». , 24 367 7935 Slrrejl ( ExekukioiiS ) dessen Anfang. 24 109 7567 ^irrcfttrutlg eines Beamte» haben die Criminalgerichte sogleich anzuieige». 24 567 5077 Assessoren r Appellations - Prüfungen. 24 36 7837 Atzungsbiytrag für Sträflinge im . Grätze^Zuchlhause. 24334 7955 Auditeure wegen Prüfung bey den Appellations - Gerichte» bcp Urbcr» tremng in Civil.Dienste. 25 36 810$ Auditorcngesuche um Civil. und Justizstelleu stnd von den Militär» AppellatiouSzerichlen eiiijiibegleiten. 25 17Š 8186 NB ( 385 ) W Band. ©eitt.Nro. Aufenthalts - uit& Lebens; eugnlsse für Pensionisten vnb Provistouisten, wie auszustellcn sind. 25 289 8226 Aufhebung der Stifte und Klöster, bey solcher sind die dem Aerarium Heimsallenden und bep Privaten an« liegenden Kapitalien vorzumerken. 25 177 8 >88 Aufhönlng des Unterrichtsgeldes in einigen Gymnasien. 24 1 7828 Aufkauf des Schaf, und Borstenviehs auf den mährischen Märkten ist ebenfalls verbothea. 24 96- 78,2 Aufmerksamkeit aus das g.ttesfürch» *” tigc und tugendhafte Benehmen der Beamten zu tragen. 2L Zl 8103 Aufnahme der bey Feuersbrünsten be« ^ schädigten Militär-Montursstücke. 24 4 873» Aufnahmstax imFindelhause. . 24 179 7895 — für die Kinder bey der allge. meinen Waiscnversorgung. 24 555 8069 Aufschlag der aus Steyyrmark nach L Ämin, und aus Krain nach Steycr. mark zu verführenden Weine wird aus die Hälfte herabgesetzt, 24 467 8030 — — auf fremde Weine für die krai- nerischcn Herrn Stände. 24 576 8o87 Aufschlags-Depositen von Wein. 24 423 8001 Aussicht auf das protestantische Schul» wesen. 24 367 7985 XXV. Lan*. B b Auf- %,0 ( 386 ) M^K' Band. Ečitv, Nro. der Schüler mit der dritten Elasse in eine höhere Schule. 2§ 297 3234, Augshurgljcye ordinirrePrediger unterliegen der Jurisdiction der Land-rechte. 24 565 8074 Augsburgischer Prediger Gerichtsbe- Hörde. 24 480 8041 SiUSfci'tigUttg der Acceptations - Urkunden auf geistliche Stiftungen. 24 173 7889 — — der Pässe. 24 322 7944 Ausfuhr der russischen Silbcrrubel. 25 48 8121 Ausfuhts - Beschränkung des Rindviehes. 24 166 788r — —~ und Erzeugungsverbüth auf Brandwein wird aufgehoben. 24 209 7905 Ausfrchrsverboth auf die China. 25 81 8134 — — des Bi Ms in Blöchen. 24 477 8038 — — auf Gelraid ist zu handha. den. 24 348 797© Ausfuhrszolls - Erhöhung für Pottasche. 24 419 799$ Ausgewanderte Inden nach Hungarn, wann solche in ihre Geburtsörter zu-rückznrufcn sind. 24 §78 gogS Ausgewanderter r. bairischer Unter-thanen Erfordernisse bei) VermögenS-Rcclamationen. 24 422 gooo Ausland wegen der da zu beziehenden Pensionen. 24 2 783® Aus- 9a? ( 387 ) »s Band. Seite, Nro. Ausländische Lotterien in solche zu ' setzen ist verbothen. 25 276 8*19 — —- Weine, welche von einer Provinz in die andere verführt werden, wegen Zostcntrichtting. 25 151 8l?6 Ausländischer Süd , Salzverschleiß wird von 2 aus 4 fl. rhn. erhöhet. 24 273 7928 Auslieferung eines fremden in das Inland geflüchteten Verbrechers. 25 323 8249 —. — eines fremden in das Inland ^ geflüchteten Verbrechers. 25 365 8272 Ausmaß der Diäten für Beamte. 24 499 3052 AUsMaßlUNg des Salzes. 24 493 8047 Ausschlag der Fechsungen soll jährlich angezeigt werden. 2; ig» 8r9‘ Ausschreibung der Vorspann in dringenden Fällen. ■ 24 566 82/5 Austretende Militär-Beamte, welche in Verrechnung standen, haben sich vor ihrem Austritte zu reversiren, sich in jedem Falle vor den Militärgerichten zu stellen. 24 479 S040 Aus - und Einwanderungsausweise. 24 104 7863 Auswärtiger im Jnlande »ich: begüterter Fürsten Rechte, Befugnisse und Servituten in Böhmen. 24 208 7904 Auswanderung der Glasmacherzesel- le» ist zu beobachtr». *4 3^3 7979 Aus- B 6 r C 388 ) toe Band, Seite. Nro. Auswanderung der Gewerbslcute in- Sie Türkey. 25 47 gi 19 — — der Glasmacher, Schleifer, Schneider, Kugler und Vergolder. 25 328 82Ji Ausweise über Ei» - und Auswanderungen. 24 104 7863 — — über 4>ie besetzten Dienstplätze. 24 175 7891 ~ — vierteljährige über die ans Bau» lichkeileu angewiesenen Beträge. 24 300 7930 — — über den jährlichen Zuwachs und Abfall der Großhandlungen. 24 309 7938 — — monathliche der Classenstcuer » Hoftommiffion. 24 322 794; — — monaihliche über den Verschleiß ' der Gtenipelgattungen. 24 385 7992 — — über die in keine Aerarial-EIn» lösnng gelangenden Bcegproducte. 24 446 8911 — — vierteljährige über die Kuhpo» üen-Jmpfungen. 25 47 8120 — — über die Religionsübcrtritle. 25 101 8148 — — über Vorspanuslristungen bis Ende Oktober eines jedenJahrS. 25 713 $163 — — jährliche über die in keine Aerarial - Einlösung gelangenden Bergwerks - Products. 25 213 8210 — — über Recrutirungsflüchtlinge. 25 292 L23» B. Eadeu der Gymnasial - Schüler wie »erbothen fty. 24 463 Bad- TE C 389 ) TE Band. Seite. Aro. B -« ordttUNg allgemeine. 24 458 8020 93(ttrtfd)Cr Behörden amtlicher Re» quisitionen-Befriediguug. 24 2 7829 — — ausgewandcrter Unterthanen Vermögens.Reclamationen. 24 422 3000 VllNtül-Beamten minderer Kurköstcn-Forderungen sind von dem Kreisärzte zu adjusticen. 24 109 7866 35(WtCOj£ttCl 4(fe von 10 und 1 00 st. 24 256 7917 — —• Betrug mit den aus dem Patente ausgcschuitlene» Formularen. 24 461 3022 — — Lilguiigsstener, ' 24 345 7966 — — außer Cues gesetzte sind von den Depositämtern zur Auswecks, luuq im gehörigen Wege anzusu» che». 25 296 8233 •— — einberufepe vom Jahre 180» pr. >afl., und andere bereits außer Curs geseyte. 25 361 826g — Nachmachung. 25 307 3239 — — neue pr. Z fl. 23 87 8137 Bannflüche der Rabiner. 24 495 8030 BatailloNs-Reservcn-Errichtung. 24 530 8065 S&aU der Prager-Brücke. 24 337 7936 Baulichkeiten ärarialischer schlage. — vierteljährige Ausweise. Baumwolle-Zoll. Ueber- 24 244 7yrZ 24 300V 7930 ' 25 iö8. 8181 Be» W C 39° ) M B^and. ©eite.Nr«. BeüMtö herrschaftliche haben sich mit juridische» Zeugniffen auszuweisen. 24 340 7938 — — magistratische wegen Diäten aus dem Camerale. 24 494 3048 — — militärische haben vor ihrem Austritte sich zu reversire», in jedem Falle sich vor den Milikärgerichke» zu stellen. 24 479 8040 MestMteN-Arrestirüngrn sind von de» Criminal » Gerichten sogleich aiizu- zeigen. 34 567 8077 — — gottesfürchtiges und tuqend» Haftes Benehmen ist Kcnau zu be» obachten. ■ 25 31 810s — — in Concurs gerathcne, wegen Sicherstellung und Einbringung ihrer Aerarial.Rückstande. 25 310 8243 — — ist t>ec Handel mit Staatspapieren und Münze» untersagt. 25 102 z>L2 ■— — magistratischen, welche Diäten ihneii bey Criminal »Untersuchungen gebühren. 24 175 7890 — — ständischer Diäten-Ausmasi. 24 499 gojs ~ — Theuerungszuschusi für das Ca» renzquartal. 34 369 7988 — — Uniformirung der PragerStadt» Hauptmannschaft. 24 451 8016 — — von welchem Zeitpuncte die Be» soldungen anzuweise» kommen. 24 159 7873 — '— welche in einen 800 fl. über- • steigenden Gehalt vorrücken, ist der Then- MC ' 391 ) M Baud. ©cife.Nro. Theurnngsznschich ans ihrer vorigen Besoldung auch für das Carenzquar- kal zu erfolge». 24 466 8023 Bedürfmß indischerArzncyen, wie ge- hoben werde» könne. 25 Zl8 8247 Btsöv^erung der mit der Post Rei-- seichcn- 24 304 7932 .— — der Steckbriefe- 24 553 8oö6 -— — der Steckbriefe. — — verwundeter Offiziere in 58a« 24 590 8093 dcörter. 25 326 8250 SSeft'etjang der SensenSichel - und Klrohmeffer Gxwerke. 24 448 8013 — — der Zeugniffe über die Chri- stenlehre vom Stempel. 25 98 8144 — — vom Arrha-Abziige. 25 339 82*7 «Befrictigung amtlicher Aeguisttio- ueu der $. bairischen Behörden. 24 s 7829 25efugnif]e auswärtiger im I»lande nicht begüterter Fürsten in Böh- men. 24 206 7Q®4 Behandlung jener, welche vor Kund- inachuug der Verordnung vom May 1807 Leute in fremde Kriegsdienste oder Ansiedlnug warben. 24 m 7868 — der mit keiner Werbung für fremde , Kriegsdienste verbundenen Verleitung oder Hülssleistung. 24 162 7874 — 1— Behandlung der abtretenden Be- sttzer TE c Z92 ) w $84 Benehelaten Verlassenschaften, von solchen Lud zur Dotirung der Alumnate Beträge abzuuehmen, 25 388110 Benehmen bey unterthänigen Grund- 'zerstückungem 25 211 820S — — bey Auslieferung eines in das Inland geflüchteten Verbrechers. 25 323 8249 Benennung künftige der Hanptpost-wageiiS-Expedition, und des ersten Amtsvorstehers. 24 5 7833 Bequartirung (Militärische) vo» solcher ist der emphitevtische Besttz obrigkeitlicher Gründe nicht be-srepet. 24 38 7838 Berch- AS C 393 ) AS $8onb, Seite. Nrq* Berchtholdsgaden wegen Einführung des TabackSgefälls. 24 38 7839 — — wegen Salzverschleißes. 24 65 784° — — wegen des da einzufüheenben Stempels. 24 274 7929 — — Ehegesetz für selbes. 24 ggö 7994 Berggerichts * Substitution Ueberse- $11119 eon Olkusk natt) Chrzanow. 25 78 8131 BergleheNs-Taxorduung. 24 261 7920 BkkgVvlE wegen des demselben abzugebenden Limito.Tabacks. 24 384 7974 Bergwerk-Practieanten, ihr Mei- leugelder-Regulativ. 24 115 7871 — — Producte, welche io keine Aera-rial-Einlösung gelangen, dießfällige Ausweise. 24 446 8°lt .— — Prodncle, welche nicht zur Aerarial.Einlösung gelangen dieß-fallige jährliche Ausweise. 25 218 8210 Beschädigte Militär , Montursstücke bey Feuersbrünsten stnd genau auf-zunehmen. 24 4 7831 Beschwerden zwischen dem Militare und Civile vorfallende. 24 3^9 7987 Beseitigung der Taxrückstanöe. 25 -67 8273 BeseßUllg schnellere der erledigten Pfründen. 25 106 8f5? TE C 394 ) 8$an&. @du. Nro. emphitevtischcr obrigkeittlcher ©riticbc bcfrtt)!''. nicht von bet Mi» litär-Bequartirüng. 24 38 7838 9abrcetende btt Staats - und §vnbSguter iii (SuHijicu* 2^ icio 7903 — — der Bittersalz führenden Quel- len , sind zur Magenesteerzeugung rj . aufjumuntetn. 24 460 8021 93£fl}fb$ttlßCH der Beamte», vou welchem Zeikpunete anzuweisen kom-»>en. 24 159 7873 — — der Beamten, wann anjuYait^en haben. 25' 41 8114 *— — in höhere haben die Pro'feffore» der politischen Wiffenschafteit mit de» juridischen vorzurücken, 25 245 5215 33?ftVöfUriß der Werber für auswar-l!ge Kriegsdienste ober Anfiedlungrn vor der Kunbiuachung brr Berorb-Iiung vom >. May I 8<>7. 24 III 7568 — — der?ipprovisionieuttgs-Gewerbs» • lente aut dem Lande. 23 353 gs6i 93ct^(Utfcr protestantischer Vermögensverwaltung und Verrechnung i» Gteyermark und Körnchen. 24 22z 7910 Betrug m»l den aus dem Patente ausgeschnittene» Baucozektel - Jormnla-ren. ' 24 461 8022 Bcte X 395 ) 2$a»fc,©citc.Nro. 93cttc(rt der Kinder armer Aeltern anstatt in die Schule zu gehe» ist ab. zustellen. 25 2gß 82LZ Beurlaubte ( unbestimmt) von dem Fuhrwesen und der Staads. Jnfan- rerie, wie zu behandeln sind. 24 177 7894 — — (unbestimmt) Behandlung. 24 349 7971 Beurlaubte« iff nicht gestattet sich anderswo aufzuhaltcn, als wohin sein Urlaubspass lautet. 25 44 3115 VeUtel-Lehen-Vorruf. 24 301 7931 — — Lehen-Votruf. '25 279 8222 BevMerlMgAund Biehstands-Sum- marien. ' 24 32 7835 Bevortheilungen des Publikums von Fleischhackern, Fleischselchcrn, Seifensiedern , Müllern und Bäckern 'sind hindanzuhalten. 25 302 8237 Bewilligung zur Luftfahrt, wann zu crtheilen sey. 25 103 815t Beyschaffung des Fundi inftructi v bey Pfarren. , 25 106 815? Beytrag zum Grätzer Znchthause. 24 334 795z Bcyträge zu den Normal-Schulen von Militär-Verlassenschaften. 24 497 8031 — — für Kinder der sich wieder ver« ehligenden pensioniricn Wittwen. 24 554 8067 __ von den Civil - und Militär. Verlaffenschaften in bepdenGallizien zu dcm Schulcnfond. 25 27 8100 Bey- IY2 8194 2 7Sso «KS c 396 ) io» Wand. Seite. Nro, BeytvägL von ten Landgerichte» in Oberösterreich zum dortige» Zucht. Hause 'joiii MlUrarjahre >809 an zu leistende. 35 SBejltg der Penstonen im Auslaudk. 24 Hk li-W (k. r. Hof) ist von allen neu , oder nachgedruckte» Schriften ein Exemplar a zugeden. 24 570 8079 Ekclltz zwischen und Kenty wird die Poststrecke für eine und ein halbe Post irti, rt. 25 SBterta^ für Oesterreich ob der Enns für <8»8. 24 95tfct>6fe haben über den Religionsunterricht der Gymnastalschiuer zu wachen. ’ 25 44 8116 Bleyausführungsverboth. 24 477 goss Böhmen wegen Robotleistung von Kapitulanten. 25 327 3251 Böhmisches Judenstcmr.Patent. 25 245 8216 ŠLOHCtenamt Popowee wird zu einem Zollamle erhöhet. 24 572 8ogi Lorkenkafers Kennzeichen und Maßregeln zu dessen Ausrottung. 24 411 7996 Borsten - und Schafviehs - Aufkauf auf den Mährischen Mättken ist t ebenfalls verborhen. 24 96 7852 97 8N3 103 7862 Brand- UE C 397 ) ^ Band. Seite. Nro. Brandsammlungspässe > Stene- rung der Unfug c hiebey. 24 57 o gogo Brandmem - AuSsuhrS ° und Eržena gungSverbokh wird aufgehoben. 24 209 7905 trennende Kohlen in Schlaflam- mcrn. 24 365 7982 Brot s und Mchluntersuchung in den Militarmagazincn von de» Srci#» Comniiffäre» und Kreisärzten. 24 72 7841 — — Untersuchungen i» VerpKcgS- magazine», sind öfters zu unternehme». 24 464 8027 Brückenbau zu Prag. 24 237 7956 Brücken «= Mauthgcbühr - Tarif für , die Passage über die EnnSbrückc. 25 167 ZiZO — —- und Wegmauthstation zu Topol- nica vom 1. März >8°8. 24 92 7347 Brünner Markte wegen der von den Handelsleuten an selben zu treibenden Unfuge. 25 193 8202 Bücher derVerlassenschaften find zweckmäßig zu verzeichnen» 24 443 goog «— v— LicitationS-Bewilligung, wo an« zufuchen ftp. 24 425 3003 Bürger -- und Bauernsohne, deren übrige Brüder alle zur Reserve affentirt sind, sind als einzige Söhne zu behandeln, wenn sich erstere dem vä- Uvs C .398 ) AE ' Band. Seite. Nro, terlichen Bewerbe, letztere aber ver Landwirthschast persönlich widme». 25 107 8156 bürgerlicher Wundärzte Instruction. 25 226 Z2H B ü rg erm e ist e rsft e ll en, Appclla- lionsprüfungcn für solche. 24 36 7837 §7Ürger§söhue »on besserer Ausbildung , die sich freywillig dem Mili-tare widmen, sind den BeUintens» söhnen gleich zu behandeln. 24 163 7377 C. Camergl- Wegmanth in Sleyermark wird vom 1. Hornung 1 sog. auf den österreichischen Fuß erhöhet. 25 100 g*47 •— — Oeltaz für das Militarjahr 1809. 25 290 8227 Csirlelö - Convention zwifchen Oesterreich und Rußland. 24 433 8007 Qirinn - Aussuhrsvecboth. 25 8l 8134 Christen, von solchen dübfen Juden auch nichl als Unterhändler in Ge-traidhandel verwendet werden. 25.258 8225 Christenlehre- Zeugnisse sind siem- pelfrey. 25 98 8 »44 Christliche Moral - Theologie an Li- zae». 25 308 8240 Chrzanow wegen der dahin zu übersetzenden Bcrggenchks. Substitution »on Olkusz. 25 78 813! Ci- HA C 399 ) f?jf Band. Seite. Nvo.' Cli)N - Behörden - Benehmen key der Feyerrrng des Geburtstages Sr. Mali stät. 25 29 8toi — — Nichteramtsstellen, wie zu fre» ft'tzen sind. 24 441 goog — — und Militär-Geistlichkeiten ihre JuriSdictious-Verhältnisse betreffend. 24 432 804g dctto. 25 121 81&7 btuo. 25 1S3 8195 — — -Äerlassenschaften in Gallizien, we >> -I Beyträge zum Gchulfvnd. 25.27 gioo Clff^ensteuer-Hofkvmmission monath- liche Ausweise. 24 322 7945 — — von de» Einkünften des Reli- gionS -- und StudienfondS. 25 182 8192 ClülleN - »nd Personalsieuer- Fassionen für das Jahr 1809. 25 2,Z 8209 detto. 23 27O 821/ detto. 25 298 8235 — — und Personal - Steuer für das Ze.hr 18 0 8 • 24 72 7842 Commissare - Ernennung zu Prüfun- gen an Universitäten und Lizaen ist denLändcrstkllcn überlassen. 25 195 8'97 Commeftibillen-Aussuhr in das öster- reichische Littorale. 25 356 8262 Concepts-Praktikanten sollen die Ad< suken ohne Abzug beziehe». - 24 472 803.5 Concurs, auf welche Art ein solcher nach der Gerichtsordnung als beendigt zu erklären scy. 55 176 8187 Con- C 400. ) Band. Seite. Nro, Concmse zu Lehrämtern der höheren Studien. 24 112 /869 — —* um Lehrämter höherer Wissen- schaften , bey solchen sind die Acten einzusenden. 24 458 8019 — — wegen Bnrgcrmeistersstcllen. 25 203 8205 —. der Aerarial-Bcamken,TabackS» Verleger und Lottocollectante», hie» Hey ist ans die Sicherstellung und Einbringung der Aerarial - Rückstände zu wachen. ■ 25 310 824Z Concursfalle wegen der Zahlgelder. . 25 277 8220 Confiscirung der Vorgefundenen ge. ladenen-Feuergewehre. 24 268 7923 Conscription, bey solcher sind die Söhne der unadelichenOffizier« wie jeder andere vom Civile zu behandeln. 25 109 8158 Conventions -- Geld in Verlaffenschaf- tcn Vorgefundenes ist nicht öffentlich seilzubirthe«. 25 142 8172' — — Münz von Zoll»und Taxgebüh-ren zu entrichten gewesene lain, in Bankozettel nach dem Curse zn soo fl. entrichtet werden. 25 7y 8132. bette. 25 8° 8 >33 — — Mnnztheilzahlung • Aushöt rung. 25 78 8i32 tv Con- rung. %® < 4o i ) Band. Seite. Rrs. ^Zöglinge mit der zwepten Classe, wann sie bep der zweylen Semestral-Prüfnng wieder die zwey-te Classe erhalten, sind ohne weiters zu entlassen. 25 17 8°97 Criminal - Gerichte haben ihre Rech, nungen zu Ende einer jeden Jahrs z» übergeben. 24 336 7955 — — Gerichte haben die Arrestirung der Beamten sogleich anzuzeigen. 24 ,567 8077 ™ — Gerichte haben die Sträflinge in das Theresienstädterstrafort so geklei« bet abzugeben, dass ihre Kleidungsstücke wenigstens rin Jahr lang dauern. 25 212 8207 r— — Gerichte haben die Protokolle über den Thatbestand genau zu veranstalten. 25 3:6 8246 Z— — Richteramtsstellen, wie zu besetzen sind. - 24 44 l 8°°8 — Richter, AKpellatioiisprüfungen für solche. -4 3<$ 7337 — — Untersuchungen, was hiebcy de» magistratische« Beamten für Diäten gebühren. s4 '75 7§9« D. Darlehen in öffentlichen Fouds-Obli- garionen gegen Rückzahlung >» sol» chen, ob als ein ertaubtes oder reu« XXV. Band. C e che- %® c 402 ) $8čnb. ©eife.Nro, chensches Geschäft %*$■ 1. p,, Band. Seite- Nro0 AmteN der Magistrats - Beamten aus der Cameral.Caffc. 24 494 3048 —» — für einige in dem Normale nicht enthaltene DiensteS-Cathegorien. 25 35 8105 — Ausmaß für ständische Beamte. 24 499 8Ö52 Dienste, tn solche sind keine Fremde ohne Paß aufjunehmcn. 24 96 7853 Dienstplatze besetzte sind auSzu- weisen. 24 175 78pi Diligence auf der Sau von Salloch »ach Giffek. 24 403 7995 Dikeetivtegeln für die Ausfertigung der Acceptations-Urkunden auf geistliche Stiftungen. r ' . . 24 173 7889 =” — für die Militär-Vorspann. 24 3*3 794^ Dispens von Beybringung des Taufscheines zur Eingehung einer Ehe ist nicht mehr von der 6. k. Polizey» Oberdirection, sondern von der k. k. 0t. Oe. Regierung anzusuchen. $4 100 7860 Dokumente dem Religions»und Studienfond gehörige und in andern Händen sich bestudende. 25 207 8207 Dominien haben die Besitzer der Bittersalz führenden Quellen zurMag-nesiecrzcugung aufzümuutern. 24 460 8021 Dominikaner Obrigkeiten Wahl. 24 303 7936 tionationes reinuneratoris wegcnErb- steuer. ' 25 .108 815? E. C c % - NB C 494 ) M E. Baud. Seite. blrü. teilte gerichtliche sind, gleichförmig kuudzumachen. 25 315 Z24Z Ehegesetz für Salzburg »nd Bekch- tholdrgaden. 24 386 7954 " Elchelsammlung eigenmächtige ist als Waldfrevel und Diebstahl zu de» strafen. 24 572 8cg® Eigenmächtige Knoppernfümmlnng ist als Waldfrevel und Diebstahl zu bestrafen. 24 57* 8°8® Eigenschaften einer gültigen Ličita. lion. 25 3*2 8248 ElK * uUd Austvanderungsausweife. 24 104 7863 Einbringung der bey den in Con, curS verfallenen Beamten, Tabacks-Verleger» und Lottocolleetauten sich ergebenden Aerarialrückstände. 23 310 5243 EillsÜhrUNg desTabackgcfälls in Salzburg und Berchrholdtgaden. 24 Z8 7839 —* — dev Stempels in Salzburg und Berchthoidr-aden. 24 274 7929 — —- des Vorspanns. Systems für Steyermark nnd Karntcu. 24 427 3006 Einfuhr der Maaren aus Macedo-- men. 25 151 8175 Einhalt ist den Revisionen der Schieb- tinge zu tjwit. 24 470 803® Ein- HO c 405 ) HO Band. ©eife.Nro. EmkttUf dts VieheF ist nur gegen Zertifikate gestaltet. 24 97 7854 Einkünfte des Religions - und ©tu« dienfonds-Ciassensteuer »on solchen. 25 182 8192 Einlösung der Potioxitatsgüter in Galizien. 24 214 7907 Einlösungspreife für Dienst - und Pgckpfcrde. 24 S°3 8953 Einrichtung de« Lemberger städtischen WagegefälleS. 24 33 7836 — —■" der kreisämtiichen Kanzleycn. 24 187 7900 Einsatzgeöühr für das nach Wien zu zu bringende Getraid. 24 575 5086 Einsendung der monathlichen Kasse-Extracte in Gtrassrnbau-Angelegen-heiten. . 34 216 790g — — richtige der Jmpfungsproto- kvlle. ' 24 363 7978 — — der Akten bey Concursen um Lehrämter der höheren Wissenschaften. 24 458 8019 — — der Totalien über Geburten, Trauungen und Sterbfälle. 25 40 8113 — —- der Austveise über die Bor« ' spannslcistung mit Ende Oktober eines jeden Jahrs. 25 113 8162 —- — jährliche der Ausweise über die in keine Aerarial - Einlösung gelan-genden Bergwrrks-Produete» 25 218 8210 Ein- c 406 ) Band. «Sei«. Nre, ElNseNdUNg der Verzeichnisse absol-virter Theologen in Stiften unb Klöstern, 25 364 8271 Eintritt in Piaristcn.Lrden. 24 326 7949 Emphitevtischer Besitz obrigkeitlicher Gründe befreyet nicht von bev Mi» litar-Bequartierung. 24 38 87^8 Empyrbringung der Hornviehzucht. 24 74 7845 — — der Pferdzucht. 24 235 79 u —- — der Hornviehzucht. 24 463 ßozC Ennser Brücken-Mauthtarif. 25 167 ZI 80 Epidemien-Anzeige« 24 267 7922 Erbfähigkeit der Salesianerinnen in Wien. 25 35 8106 EtdAener von donationibus remu- neratoriis.' 25 108 8157 Erde (weiße ) Mit solcher dürfen di^ Hallinarücher nicht angestrichen werde». ... - 24 423 8ooi Erfordernisse bey Vermögens. Recla-mationen ansgewanderter k. bairischer Unterthaucn. 24422 Zoo» Erhöhtes Rittgeld wird bis Ende Dktober 1809 verlängert. 24 426 8005 — Aittgeld wird bis letzten April 1809, verlängert. 25 196 3200 detty. 25 353 8260 Erhöhung des Fuhrlohns für Mili. tär.Nattiralien. 24 176 7893 Er- TrB C 427 ) EE Band. Seite. Nro. Erhöhung der Mauth auf der Hor- nrrsirasse 24 186 7398 — — des AusfuhrszollcS von der echten Potiasche. 24 419 7998 — — der Prämien für Pferde und Fallen in Oberösterreich. 24 508 ZvL- — — des Kostgeldes unb Klriderbe- träges, dann der Kinderaufnahms-Lax bep der allgemeinen Waisenver« forgungs-Anstalt. 24 555 8069 — — der waldümtlichenWegmäuthe. 252928229 Erkenntniß über Aggiotirungsfälle ist - in erster Instanz den Drtsobrigkei» ten zugewiesen. 24 421 7999 Erläuterung des Wucherpatents vom ». Dezember 1803. 24 359 7975 Ernennung des Commissars zu Prüfungen auf Universitäten und Lizäen ist den Länderstellen überlassen. 25 195 Fl97 Errichtung frommer Stiftungen in Salzburg. 24 240 7912 — — der Reserven. 24 473 8037 — — der Aeserve-Bataillons. 24 530 8065 "— — der Laudwehre. 24 516 8064 — — der Sludien-Hof-Commissioni 24 568 807S >— — der Laudwehre in Böhmen. 24 578 8089 — — der Laudwehre in Juneröstcr- reich. 25 1 8-94 — — der Laudwehre in Kra!» und Görz. 25 12 8094 Er- TE C 408 ) Band. Seite. Nro. Crrichtllttg der Landwehre in Triest. SA 158094 — — der Keller-Fallthüren in Häuften ist verbothen. 25 i£ 8095 — — der Kadetenschulen. 35 56 8139 — — des Pvstcurfts tun Grqtz nach Salzburg. 25 105 8154 — — des Frachtamtes. 25 319 5242 Ersatzleistung der Verpfleg- . und Mouturskosten für Entlaffeue. 35 18 8098 Ertheisung der Reisepässe. 25 73 8130 — — der Hausirpäffe. 25 339 8258 Erzeugung der Magnesia. 24460 3021 « — masihältiger Geschirre. 25 «u 8149 Erzeugungsverboth auf Brandwein wird aufgehoben. 24 209 7905 Erziehung^- Beyträge sür Kinder bep sich wieder vepehligenden pensionir-ten Wittwen. 24 554 8067 — — und Waisenhaus.- Aufnahme, hiezu ist der Beweis über überstan-dene Kindspocken oder Vaccination erforderlich. 24 163 7376 Exk§Utl0N§>Arresies-A»fang. 24 109 7367 EreNiplar eines ist von neuaufgeleg» ten ' oder nachgedruckten Schriften an die f. k. Hofbiblioihek abzu-geden. 24 570 ,8079 Exportationssteuer v°n Vermöge» in das Würtembergische. 25 309 8241 Ex- C 4°9 ) Land. ©cife.Nr». ^EjfttdCtC v o» Strassenbau-Kaffen sind monat-lich einzuseildkir. 24 216 790g F. .. V Fabrikenunternehmungen müsse» das Befuzniß haben. 24 '270 79:0 Fabriks-Znspection hat de» mm* führer» die Zeugnissa bey Rekruti -rung selbst auszustellen. 24 419 7997 Fällung der Notionen. mittelst Beweis fes durch Kunstverständige. 25 16 8096 Fallthüren der Keller in Häusern siud vcrbothen. 25 16 8095 Fassronen der Mrdsteuer. 24 102 785t Fassungsgegeustande vcrpflegsamtli- che zu veräußern ist verbothe». 25 293 8230 Fechsungsausschlag ist jährlich ge. nerell anznzeißeii. 25 181 8191 Feilbiethung öffentliche des in Vcr-lassenschaften vorhandenen Conventions - Geldes ist verbotheu. 25 i42 $J7a Feingehalt des Gold und Silbers in dem jünger» Gallizie». 24 3^4 Feldfrüchte auf dem Felde zu verkaufen wird nicht mehr gestattet. ?4 98 7856 Fertigung der Schatzungsurkuudeu über Waldbeschädigungen. H S9S 8000 Festungen ' Aplfrvvißonssteuer. 24 333 79 S2 , 1 Feuer- , .;. , AE ( 410 > AE Band. Seite. Nrq. Feuergewehre geladen Vorgefundene sind zu consiSciren. 24 s6S ?923 Feuersbrünste, bey solchen sind die 6efcfcdbiyten Militär»MonlurSstücke genau aufzunehmcn. 24 4 7S31 Feuerschad ensvergütung bey siaarr- herrschastlich«» Uiuerihanen. 25 46 8llg Feyeruug des Geburtstags Sr. Maje-,fldi — wie sich hiebey die Civil-und Militärbehörden zu benehmen haben. 25 29 810* Fl'ttdelhaus - AufnahmStax. 24 179 7S95 Flseatamt f. t. wegen gerichtlicher Vertretung der städtischen Gemein» , den. 24 589 8091 Flerschhacker, Fleischselcher, Seifensieder, Müller, und Bäcker»Bevor» theiluug.n sind hindanzuhalten. 25 302 8237 Fleischhacker - Unsügen ist Einhalt zu thu». 24 38S 7991 Fvub, welchen die GrosthanblungSwer- bcr in Prag anSzuweisen haben. 24 505 8056 Formulare $» dem Ausweise dev Spi' -taler - Veränderungen. .24 170 788,6 — — aus dem Patente auSgeschnitte» ne —Warnung für den hiebey vor. gehenden Betrug. 24- 461 8022 Frachtamts - Errichtung. 25 310 8243 Frachtwägen dürfen nicht schwerer als mit 60 Centner beladen ftyu. 24 187 7899 Freut- 'AjA C 411 ) Wand. ©eite. Nro. KreMdt ohne Paß sind in Dienste nicht auszunehmen. 24. 96 7853 --- — können vor erworbenem Jnco- lare keine landtafliche Güter besitzen. 24 227 7909 — — wegen Verbrechen abgeschaffte — di.ßfallige vierteljährige Ausweise. 25 112 8161 Frey er Schmalzvrrkauf in Wien. 25 195 8t98 Freyzügigkeit des Vermögens zwischen Oesterreich und Würzburg. 24 546 7968 Freyzügigkeitsvertrag zwischen Sr. k. k. Majestät uub Sr, Hoheit bei» Erz. und Großherzoge von Würzburg. 24 209 7906 Detto *...............................24 468 8031 Freyzügigkeits - Vertrag zwischen Oesterreich und Baden. 25 137 8171 Frist z» Hofrecursen. 24 3" 794° =— — zur Einreichung der Verzeich- nissc über die Kuhpocken -Zmpsung. 25 103 8152 Fuhrlohnserhöhung sur MUitar. Naluratten. 24 176 789Z Fuhrwesens - Beurlaubter Behandlung. 24 177 7894 Fundi instruct! - Bepschaffung bep Pfarren. -5 106 8*55 G. Gal.'zielk wegen der da einzulösenden PokioritätSgüter. 24 214 7907 « — wegen dastgen Abfahrlsgcldes. 25 21 8099 Gali- c 41» ) ' Band. Seite. Nrei* Galljlsche Staat« - und Fondsgnter-Besitzer, wie zn behandeln. 24 tgo 7903 Garn - und Leinwandordnung. 24 36g 7936 Garne Baumwollene, Zoll auf solche. 25 ,68 8'8| Gebäckesoerkauf m Mahren. 24 94 7850 Gebrauch brennender Kohlen in Schlafkammein ist verdorben. »4 36$ 7982 Gebühr für Errichtung einer Grabstätte. 34 176 7892 Gehaltsgenuß der Knbernlal-Regi- straaten und Äaii$Uffcn. 24 ,88 790; Geistliche, Amortisations * Gesetz für selbe in Salzburg. 24 249 7915 — — Stiftungen wegen der hierauf auszufcrtigenden Acceptations » Urkunden. 24 17Z 7889 Geistlicher Pfründen * Drrleihungs vierteljährige Tabelle. 24. 306 7933 Geistlichkeit gmi - und Militär - Jurisdictions»Verhältnisse zwischen Heyden. 24 482 8043! P^tto . . . .25 121 8>6/ Dctto 1 . . . . . 25 183 8t93 Gelderübersendung mit de» Post an die Regierung, wie sie zu geschehen habe. 24 169 7885 Gemeinde Obligationen ohne Bewilligung der Landesstclle zu Petit,fmt ist verbothen, 24 56z 8071 Ge- ( 4*3 ) %i* Band. Seite, dsr«. feemetnt»en stLdtischer gerichtliche 93it« tretung durch das k k. Fiscal«,nt. 24 589 8092 Gerichtliche Vertretung der städtischen Gemeinden durch daS ki k. Fiscalaml. 24 $89 8092 Gerichtsbehörde fur tu zum Pr«. digeramte ötdinirtcn Glieder der migi» durgischen und helvetisch. Confession. 24 480 8°4£ Detto . . . . 24 565 8074 Gesetze der Deserteurs-Verheimlichung sind den Unterthancn von Zeit zu Zeit in Erinnerung zu bringen. 24 565 8°7£ Gesuche der Regiments «Auditoren UM Civil «Justizstellen sind von dem Mi» litär »Appellativnsgerichke rinzube-gleiten. 25 176 8186 Getreidausfuhrsverboth »st r» handhaben. 24 348 7970 Getreid - und Kandelverboth für Juden wird erneuert. 24 105 7864 , Getreidverkauf an Juden wird wie der Kauf gestraft. 24 3*° 7939 Gewehre sind vor dem Verkaufe zu untersuchen, ob sie nicht geladen sind. 25 153 8*7^ Gewerbsleute - Auswanderung in dir türkischen Provinzen. 25 47 8>ry —. — Bestrafung aus dem Lande. 25353826! Gewerke »on Sensen, Sicheln und Strohmcssern, ihre Besrepnng vom Soldarenstande. 24 448 8o>z Ge- So® ' C 4-4 ) nis9 55anb. ©eitc.Nre, ©ewidjts - Suprtplus , war hievon -en Waarenbeschaucrn zuzukommen, habe. 24 4o3 8046 ©iftbetfvlUfS# Verordnungen, genaue Wachung Hierauf. 24 564 8072 Glaserzeugung mittelst Steinkohlen wird empfohlen. ( 24 167 788$ Glasmacher - Auswanderung. 25 328 8232 Glasmachergesellen - Auswanderung. ,, 24 363 7979 —* — aus Böhmen auswandcrnde, sind ohne Paß oder Entlaßschein nicht aufzunehmen» 24 461 8023 Glasmacher-Reglement ist genau jti beobachten. 24 167 7883 Gleichförmiger Religionsunterricht auf Universitäten und Lizäeu. 25 194 8196 Gleichförmigkeit der Kundmachung der gerichtlichen Gebiete. 25 315 8245 G»ld-und SIlbergerathe ünpunzirte in Verlaffenschaften Vorgefundene. 29® 8228 Detto . ,, . ... . 25 337 8256 Gold - und Silbers Feingehalt in dem jungem Galizien. 24 364 7981 Gottesfürchtiges und tugendhaftes Benehmen der Beamten ist genau zu beobachten, 25 31 Zros Gradstätte» Errichtungsgebühr» 24 176 7892 • z ' ’ ($Vär %a c 415 ) Gs Band. Seite. Nro« Grahek Posieours nach Salzburg. 25 105 8154 — Zuchthausbeptrag. 24 334 7953 Griechischer Sprache Unterricht an Lizaen. 24 348 79^9 Großhandlungen-Zulvachsunb Abfall ist jährlich auSzuweisen. 24 309 7938 Großhandlungswerber in Prag, welchen Fond sie auszuweisen haben. 24 505 Zo§<5 Grubenfeldmassen- Bertheilung. 24 343 796z Grundsätze beytn Eintritte in Piari. sten-Orden zu beobachtende. 24 326 7949 Gubermal - Äegistranten und Kanzlisten Gehalts'genuß. 24 188 79® 1 GÜtek landtäsiiche können von Fremden vor erworbenem Jucolate nicht besessen werden. 24 227 7909 Gyrnnasialschülern ist ras Bade» verbotheü. 24 463 8025 Gynafialschüler wegen Religions»«, " terricht. 25 44 8ll6 Gymnasien, in welchen das Unterrichtsgeld aufzuhören habe. 94 I 7828- H. HaaH zwischen und Lambach ist die Post« station ans eine doppelte erhöhet. 25 100 8>46 Hallinatücher dürfen nicht mit wei. ßek Kreide angestrichen werden, 24 423 8001 Ham MO C 4-6 ) GO Band. Seite. Urs. Handel mit Getreid nnd Heu wird den Juden abermahl verbolhen. $4 105 7364 — mit Staat-papieren und Münzen ist Beamten vcrdothen. 25 102 815» Hattdlungsbefügnisse auf Lit. c„ Maaren sind nitk mit der äußersten Vorsicht zn vermehren. 24 73 784z —. — im In - und Aüslande zugleich sind nicht zu gestatten. 24 342 7960 Handwerksbursche Personal - sie« schreibung in den Kundschaften. 2x 89 813$ Hstuslerkn und Verkauf «uf der Gaffe ist an Tagen , wo der Verkauf in Ge« Wölbern nicht erlaubt ist, vcrbothen. 24 173 788ff Haust'rpässe - Ertheilung. 25 339 8258 Herabsetzung der Personalste,>er bey dem ärmer« Volke von 30 aus 20 kr. für das Jahr 1807. 25 Hx 8164 Hesbetlscher Confessions * Prediger Gerichtsbehörde. »4 480 864t Petto . . . . . 24 565 8974 Herrschaftliche Beamten haben sich mit juridischen Zeugnissen auszuweifen. 243407958 Heu-und Getreidhandel wird den Ju-jr den abermahl verbotbcn. 24 105 7364 Hof- Commissivn in Studienfachen. 24 56s 8678 Hofrecurse - Frist. 24 ZU 794« Holtschlagbrennungen wann und wie zu gestatten. «5 5® 8t0S Hör- «KS C 417 ) BanS.S^te.Ms. Horner Straffe - Mautherhöhung. 24 186 7898 HorNViehzucht-Emporbringunz. 54 74.7345 beffo. 24 463 8026 Hülfslelstung und Verkettung mit keiner Werbung für fremde Krieg--dienste verbundene, wie zu behandeln fey. 24 i<$3 7874 Hungarifche Unterthanen, die sich über 10 Jahre in den k. k. Staaten sufhaltcn, sind als Deutsche zu behandeln. 2f 97 8142 Hüngarischer Uitterthane» Behandlung bcy der Conscription in deutschen Erbländern. 24 361 7977 Ztupfzeugnisse sind stempelfrep. 24 572 808Z — —1 Protokolle richtige Einsendung. 24 363 797S infections - Wäsche - Steinigung** preise. , 24 323 7947 Instruction fur bar N. fbefl. vereinigte Cameral-Taxamt, und für die Taxamter in den Provinzen. 24 8 7834 — -u' für das GanitÄSpersonale. 25 220 gsii — — für Kreis,Wundärzte. 25224 8211- — — für bürgerliche Wundärzte. 25 226 8211 — — für Apothtker. 25 231 821t — — für Hebammen, i 25 249- 82l! XXV. LanS. D d In- C 418 ) Band. ©eitc.Nro. Interessen ffir die Darlehen des Ver. satzamres zu Grätz, werden auf 10 von Kundert erhöhet. 25 243 zstz Jn0ü!idkNl-FondS-Lrgate>t. 24 269 7924 — — patentalischer Verpflegung. 24 339 7957 — — Palenlal-Verpfleguiig. 24 172 7857 JtidkU wird der Gctraid - und Heuhandel abermahl verbothe». . 24 105 7564 — — welche aus Huugarn zurückge» wiesen werden können. 24 466 3029 dctto. 24 578 8og8 — — wegen Voflmachtcn bty Kör- nertrauSporten. 24 478 3039 ‘ dürfen nicht als UutcrhäMer von Christen in Getraidhandel verwendet werden. 25 Iudeufteuer-Patent tu Böhmen. 25 Swi>ifCl)Cr Vater Uebertritt zur christlichen Religion, wegen der Religion der Kinder, 23 39 81H Zuridischer Studie» Nachtcaguiig ist , .niemanden gestattet. der fid) nicht über die znrückgelegken philosophischen Studien auswe!sen kann. 25 39 ,8112 Aurrdlsche Zeugnisse, mit solchen haben sich die herrschaftlichen Beamten auszuweisen. 24 340 7958 Jurisdictions-Verhältnisse zwischen ' . I der 288 8225 245 8216 r V 419 ) AO Raub. Seite, iffro. der Civil r uub Militär» Geistlich- 1 ■ ■ keit. 24 482 8043 bette. 25 121 8167 bcttd, '25 l8z 8193 Jurisdiction für Augsburgische und Helvetische Confeffionsglieder, (tub die Landrechten. 24 565 8074 Justiziare wegen Appellationsprilfnn- gen. 24 'Z6 7837 K. Ka-etenschulen-Err-chtun^. 25 56 8129 Kalder unter 4» Pfund sollen nicht gestochen werden. 24 74 7844 Kalkmaßerey ia OherGrreich. 25 99 8145 Kandidaten für Stipendien oder Stiftungsplatze muffen Zeugnisse vün der Oberaufsicht der deutsche» Schu- len beybringc». 24 309 7937 Kanzley - Einrichtung bey Kreisam- tern 24 187 7900 Kattzliften und Registranten - Guber- nias Gehaltsgenuß. 24 igg 7901 Kapitalien der Stiftungen zurückbe- zahlter Anlegung. 25 131 8169 — dem Aerarium bey Aufhebung der Stifte und Klöster heiuifästende und bey Privaten anliegende, sind ' vorznnierkc;!. 25 177 8188 Kff- D d % MB C 42a ) Band. Seit», dir», Kapltulanterr- Robotleistnng in Böhmen. 25 ZL^'GLLl Kaplansunterßalt pr. -z« fl. darf in hen Psarrerträgnißausweisen abgeschlagen werden. 2; 35:9 3266 KflktelZ - Eonventivn zwischen Lestet» reich und Rußland. 24 433 8007 Ällife - Extract« monathliche in Strassen» bau-Angelegenheiten einzuseudende. 24 216 7908 Kadett c Extraete fi6«r Strassenbau-Fonds »Einnahmen und Ausgaben sind halbjährig einzusendsn. 25 213 320$ KalholikeN-Uebertritt zu dem akatho- lischen Bekenntnisse. 24 99 7858 ^(llpOlif(i)C Psarr-Nnd Kirchengcbäu-de, hiezu haben die Akatholiken nicht zu concnriren. 24 3öS 7934 Kaufschillinge - Entrichtung für die den Gewerke» zur Absteckung über.-lassenen Waldungen. 25 45 8l22 Keüer-Fallthüren in Häusern sind vet'x/ böihen. 25 16 goij'j Kennzeichen des vorhandene« Bsrken- käfers. 24 411 799h Ketzenverkauf. 25 51 3124 Kindör der zur christlichen Äeligion übertretende» jüdischen Vater, wegen Folgung der Neligion der Va» ter. LL Z9 sin Kitt- Band. ©rite. Ento. Ämtern firmer Aeltern ist das Betteln und SZ uff: j ge(>t n, anstatt die Schule zu besuchen nicht zu gestatten. 95 282 8223 KircheN-Gebaude-Eehaltung. 31 8102 ■— — Rechnungen.Bemänglungen der Vieare. 24 249 7914 ™. — und Pfarrgebüude, katholische, chiezu haben die Alatholiken nicht zu eoitciiriren. 2.4 306 7934 — Veeiktvgens - Verwaltung getreue. 25 35$ 8264 — — PermögenS-Conteolle. 25 169 $i83 Kleyen zugleich mit dem Mehle son den Müllern in die Verpflegt magazine abzuliefern. 24 462 3024 Älppfsprache &?r Sträflinge in Gefängnissen ist vvezubeugen. 24 455 8018 Knoppernsammlung eigenmächtige. 24 572 8082 Körnerlieferung für d«§ Jahr i8o9. -5 145 8174 Kömertransporte w-gen der h!e- . bep nbthigen Vollmacht für Juden. 24 478 S039 Kohle» brennende i« »erschlossenen 3im. utern. 24 312 794t — — btenneiidee.Gebraiich in Schlafzimmern. 24 365 7982 Kontrakte «6er ©chottregeünde, Ivas sie enthalten sollen. 24 97 7855 Kon- V %.6 C 422 ) ; Vand. ©cHe.Nro. Kontrakte zivlsche» Hausbesitzer» und Ranchfaiigkehrern. 25 86 8136 Koschersieisch Püteüts-Abanderung. 25 200 8203 Kostgelds - und Kleidungsbeytrags-Erhöhung für Kinder i» der a lüge» meiste» Waiseuversorgung. 24 555 8069 Kratze - Kurarr. 24 99 7859 KreisämtSr-Kanzley Einrichtung. 24 137 7900 Krersarzle habe» die Kurköstcn- Forderungen minderer Bancal» Beamten zu adjnstiren. 24 109 7866 KrelsaMtS-Practicanten-Adjuten. 24 185 7897 Kreiö-Commiffare haben bey ihren Bereisungen die Nkatholifchen Gchirlen z,i untersuchen. 25 197 8301 — — CumiNiffäre und Kreisärzte ha» den bey vorzunchmenden GeschäfkS» und Bczirksberrisungell in Ermanglung der Misirarärzle in den Mili» larmagajiiici! Mehl und Brot zu untersuchen. - 24 72 784? - ip. ™ - Kaffiere haben die Verschleiß-ausiveift der höheren Stempelpapier-Gattungen alle Wonathe einzusenden. 24 3 85 799= — — Wundarzte - Instruction. 25 2248,211 Klchp0ckeN--Jmpsungs-Borschrift. 24 116 7872 s- — J-ypsungs-Berzeich»isse, lpayy 8I(?7 LmdeskftferHtzeN der Naturalien habe» in Natura , und nicht in Melde zu geschehe». 25 278 8231 Land- W C 424 ) Band. ©eite. Nr® LstNdgeNchtö in Dberöstrrreich haben zum dortländigcn Zuchthanse Bey- träge zu leisten. 25 192 8194 EüttöräHe trese« Appellation- - Prü- 'V „X flingen. 24 36 7837 ^andtafliche Güter können von Fremden vor erworbenem Jncolate nicht besessen werden. 24 227 790p Landwehre-'Einrichtung. 24 516 8064 — — — — — in Böhmen. 24 578 8089 — — — — — in Jnneröstcr« reich. . 25 1 8094 '— — rr—, — in Krain und Görz. 25 12 8094 —« —• — — in Triest. 25 15 8094 — Gegenstände, worauf die ' Dominien in Riederösterrcich weiter zu sehen haben. 25 82 8135 Landwirthschaftslehre wird als ein Zwangsstudium für Theologen und LanLbeamte bestimilit. 25 35 S1.07 fielt der Religions » oder sonstigen Fondsrea ikäte». 25 363 8270 Lauremium von Schiffmühlen. 24 266 7921 Lebens - uub Aufenthalts - Zeugnisse der Pensionisten und Provisionisteil wie ausznstellen sind. 25 289 8226 der Urkunden aus fremden Ocrtern, wo k. f. Consuln be» stehen. 25 357 8263 ■ . ■ _ , Lega- : _ t 425 ) MK - - Band- Seite. Nro, Legüt.ssN, des Invaliden ° Fonds. 24 269 7924 Lehm - Beutel - Vorruf. 24 301 7931 Lehensvorruf. 24 uz 7870 Lehenrechtsstudium i,r noch f»vt- zusetzen. S4 307 7935 Lehrämter - Conciirse zu höheren St»- dien. 24 112 7S69 — ,— Concurse wegen Einsendung der Acren hiebe». 24 458 S019 Lehrkanzel der Pädagogik gn der Wiener Uuiverstkät. 24 330 7950 Leichnamsausfolgung: um i» ein# andere Pfarre begraben zu werden. 2; 34 S104 LelNwaNi) - und, Garnordnung. 24 36,8 7986 Lemberger städtische» Wagegefälls Einrichtung. «4 ß3 7835 Licitations Bewilligiing auf Bücher. 24 425 8003 — Eigenschaften um für öffentlich gehalten zu werden. 25 322 3248 'LlMlto - Tabaksabgabe an das Landvolk. 24 254 7974 Lotterien ausländische, Verboth in solche zu setzen. 25 276 8219 Lottvgefälls - Benachtheiligungen. 24 510 go$s Luftfahrts - Bewilligung, wann zu ertheilen sey. 25 103 8*5* Lustseucheverbreitung durch Schüb. finge/ wie zu »erhinderu ist. 24 332 7951 UM ( 4265) G» v SSiUib, 6eife, Nr'@, M. MaccdvtÜ'scher Maaren. Eiufuhr. Z5 ,?I gI75 MühkkN wegeit Verkauf -es Gebäckes. 24 94 78?o Magazine militärische sind von den Kreis * Cvmmissären und Kreisärzten in Ermanglung der Militärärzte den ihren Bezirksbereisungen in Bezug auf die Gcnnsibarkcit des Mehls und Brotes zu untersuchen. 24 72 7841 Magistraten.- Mahlen. 25 208 320; — — — Wahlsystem. 24 259 7919 Magistratische Beamten, welche Diä-' ten ihnen bey Criminal « Untersu. chungen gebühren. 24 i7j 7890 Magistratsbeamten Diäten aus dem Camerale. 24 494 804s Maglstratsstellen, Axellationspri.- funaen für solche. . 24 36 7837 Magnesia - Erzeugung , zu solcher sind Besitzer der Bittersalz führenden Quelle» anfznmunter». 24 469 8021 Mangen z» halten kann den Webest» nicht benommen werden. 24 353 7973 Maßhaltiger Geschirre Erzcnguilg. 25 xoi 8149 — — — — Aufsicht. 25 114 8l6z Maßregeln zur Ausrottung des Bar, trufäfers. 24 411 7996 Mauth- '%0$ C 427 ) %t)Š . Band. Seite» Nro. Mauthbefreyung der A-earial. Korn mahlenden Miller. 25 k 17 §165 — — Erhöhung auf der Hornerstrasse. 24 186 7898 — — Tarif den den Cammeralr Wegmauth t Stationen in Gieyer- mark. ' 25 100 8147 MedicamcnLM - TaxorLnung für Sfeyermark und Kärnten. ‘25 154 8179 Möh! - und Brotuntersuchung in den Militär - Magazinen von den Kreis-Conimiffären und Kreisärzten bep ihren Bezirksbereifnngen. 24 72 784* —. — zu tu eigenen Gebrauche kann jcbee erzeugen. 24 344 79^5 Meilengelder Regulativ für Bergwerks. Practieante-!. 24 115 787t Militär - Beqnartjrung , von solcher befreyet der emphitevtische Besitz obrigkeitlicher Gründe nicht. 24 38 7533 __ Individuen Sterbfülle sind dem > Militär. Commando anzuzeigen. 24 364 7980 __ — Magazine sind von den Kreis- Commissäre» und Kreisärzten in Er. manglung der Militärärzte bey ihren Bezirksbereisunge» in Bezug auf die Genusibarkeit des Mehls und Brotes zu Aulrrsucheii. 24 72 7S41 Mili? C 4*3 ) Band. Seite. Ne», Militär - Moutiruygsflücke bey Feurrs-bri'msten beschädigte, sind genau aus» zuuehmcii. 24 4 7831 >— — NatnraUcii-FuhrlohnserhAbnug. 24 ^76 7893 -------zwischss» und Civile »orfallcnde Beschwerden und Excesse. 24 369 7987 Mißbrauchsabstelllmg, daß Kinder armer Aeltern anstatt die Schule zu besnchcil betteln und muffig herum-ziehen. 25 282 8223 Monathlrchc Ausweise d-r Llasscn-- steuer -Hofcommiffion. 24 3Ž2 7945 MotttursslÜcke Kaufs, Verkaufs-und Eintauschuugsverbolh wird erneuert. 25 335 8254 Moittirungs stücke militärisch- uv Fenersbrünsten beschädigte sind genau aufzunehmaji. 24 4 78I! MvNtUt'ö -- «nd Vetpflegskosten - Cr» satzleistung für Entlassene. 25 i§ 809^ Nlurul» Theologie - Unterricht an Li- zaeu. 35 308 824» Orühlbesitzer haben die Durchlässe bey Eißstöffen und hohen Wässer» ju öffnen. 24 525 8055 Müller - Levortheiluugen sind hindai!- zuhalten. 35 §02 8237; — —- haben die Klcyeu zugleich mit dem Mehle iu die Verpflegsmagaziae ahzirliefern» 24 462 3024 Mül- AB c 429 > Band, ©eite, Nvo. MÜllkk, welche Aersrial-Kvr» mahlen, wegen Mauihbefrepung. 25 117 3165 ^lÜltjkiltH’l ist de» Beamten verdo- tljtn. 25 102 8150 Musikanten herumzieheude wegen Paß- erthettunz. 25 358 8265 m Nachmachung der SSankozettel wegen untersuchter Verbrecher. 25 3Ö7 8239 Nachtragung der juridischen Studien ist, niemanden z» gestatten, der die Philosophie nicht zurückgelegl hak. 25 39 gus Naturalien • Sandeslieferüiigeii sind in Natura, und nicht im Gelbe $u euirichtc». 25 278 82ar i~ — militärischer Zuhrlohtrserhö- hung. 24 176 7893 — — Untersuchung it, Verpflcgsma» gazinen. 24 189 7902 — — »erpflegsämtlicherVeräußeruags» verhoth. =5 293 8230 -» — VvrspatrnSvergüiuug über eine Station. 24 561 8070 ’ Natural - Körnerlieferung für das Jahr ,809. 25 145 8174 — SnbministtirungsqnitktinLe»- BestäkligUilj, -x 25 244 8214 9ieu» . JE C 430 ) TE Band. Seite. Nr o, 9£CUf!ö^t0t Militär Äkademie wegen der Zeugnisse über die überstandene Kuhpocken-Impfung der da aüfzu-iiehnienden Zöglinge. 24 341 7959 9?vrmül- Schulbeytrage von Militärs Verlassenschaften. 24 497 Lo;r i— — Tage. Abhaltung, und Einstellung der öffentlichen Lustbarkeiten an selben. 24 95 7§5* Notiouenfallung wegen bei hiebey zugelassenen Beweises durch Kunstverständige« 2Z l6 zoyö O. Dberermsische Unterlhanen sollen bey Einkauf des Schlachtviehes mit Zer« tificaten versehen seyti. 24 *^4 7879 . Obligationen bep Darlehen gegebene. 24 4YI 8044 - — — Veräußerung von Gemeinden. 24 ,563 517t Obklgbeiten werden in Ansehung der bancalischcn Gtrakeiiihohluiigen, und der Beantwortung der zollamtlichen Insinuate zur Beobachtung der Zoll-vrdiiung angewiesen. 24 $83 8091 ~ — Hatzen die Todesfälle- der Prn.-sionirten und Provisionirtc» dein Kreisamte anzuzeigen. 24 566 8076 Obrigkeiierlwjch! der Dominikaner. 24 Z08 7936 Obrig- W c 43! ) Bend. Seite. Ni o. ,0Bt‘tgiCit!M)C Rentresie und sonstige Gchiildigkeiten gegen Unterthaiien im gerichtlichen Wege einzutreiben wird abgestellt. 24 5 7832 Aktttl), Cainmrral° für das Jahr 1809« 25 290 3227 'OfftSičrč • Todesfälle inner den Linie» sind dem Platz-Commandantkn an» zuzeigen. 24 322 7943 j—' — verwundeter Beförderung in Wadörtcr. 25 326 8250 OMrerssöHne »nadeliche find bey der Conscription wie seder anderer vom Civile zu behandeln. 25 109 8158 Olkuszer Berggerichts - Subsiitntiott wird nach Chfzanow übersetzt. s; 78 8lZr Biehmarkt, wegen der da erscheinenden Händler. 25 174 8184 £)?tdrtCbtvi’ - Zeugnisse sind von den betreffenden Behörden zu ceramist. , nn. s4 l'64 78/8 % PückpferdS- Einlösungspreir. 24 503 8053 Pädagogische Lehrkanzel an der Ärie- ncv Universität. 24 330 79JP Pässe zu Drandsammlungen wegen Un- fU6>II. 24’ S7ö Sogb PDeaU^tMUNgA Votftttft. 24 A22 7944 Paffe- TuS C 43= ) »S • Band, <5eife. Nr», PasieerHeilung »on Schutzunter- thanigen Städten und Markten. 24 447 8012 Paßerthellung 6« herumziehendeMusikanten. 25 gjg 826; Paßlose Fremde sind irr Dienste nicht . aufzunehmen. 24 96 7853 PateNtal-Jnvaliden-Verpflegung. 24 172 7887 — — Jnvatiden'Verpflegung. 339 7957 Pensionen im Auslände zü beziehende. 24 2 78ZC PensioNlktek oder provisionirter Personen Todesfall ist anziizeigen. 24 504 8054 Pensionisten - sind -rovifiokiste« Lebens -und Aufenthülts - Zeugnisse, wie auszustelle» sind. 25-289 8226 Pensionsunfähiger Wittwen Abfertigung. y 24 495 $049 Periodische Berichte von Monath zu Monath an das Kreisamt zu erstattende. 24 371 799# PcrsoNal-Beschreibung der Handwerksbursche iu ^Kundschaften beyzurü-ckende. 25 89 Personalgewerbe fortzuführen, wann Söhnen nach dem Tode des Vaters gestattet werde. 25 243 gars Personalstcuer * Fassionen für das Hahr >809. 25 213 S209 Per- UM C 433 ) UrS Band. Seite. Nro, PtrsONEeUer-Hcrabsetzung für das arme Volk für das Jahr >8°7* 25 115 8164 ^erfonal * und Classensteuer für bas Iahe 1S08. 24 72 7842 — — und Classensteuer für das Jahr 1809. 25 298 8235 PfsttkLN Fundi inftructi Bepschüf- fuüfl. 25 ioö 8i55 Pfflxx - Erträgnißausweise, in solchen wird derLibzug mit 250 fl. auf die UnterhaUung eines Kaplans gestattet. 25 Z59 8266 — — Gebäude.Erhaltung« 25 ZI 8I02 — — Patrone» wegen Erhaltnng der Kiechen-Schul-undPlarrgebäude. 25 31 8102 —. — und Kirchenzebande katholische, hiezu habe» die Akatholiken nicht zu coiieuriren. 24 5°^ 7934 cpfetbfteuet#gafTi»ncit, 24 102 786 t Pferdzucht-Emporbringung. 24 235 7911 PfrÜlldeU-Besetzung schnellere. 25 106 8155 ____ _ Verleihungs - Tabellen vierteljährige. 24 306 7933 Piariftett-Ordei^Eintrilt. 24 326 7949 Politischer Wissenschaften Professoren Vorrückung in die höheren Wesol. bimgcn rtit den juridischen Proses-faren. 35 245 8215 xxv. Land. S r Po- St# C 434 ) St# Band. Seite. Nro, Poli'zey # Direction Krakauer isi die Behandlung und Aburrheilung einiger« schwerer Polizcyübertretungen zugewiesen. 25 56 812$ Popowee wird zum Zollamte zum täglichen Verkehr erhöhet. 24• 572 808r r mittelst welcher Gelder an die Regierung übersendet werden. 24 169 7885 Postämter haben den Partheyen auf Verlange» den Tag der geschehenen Anfrage auf der Rückseite des Re- , eepisse anzumcrken. 25 104 8153 Po^rurö * Errichtung von Gratz nach Salzburg. 25 105 8>54 --- — von Gratz nach Salzburg. ' 24 334 7954 Postlllionenschonung bey der Re- krntirung. 37 8109 PostpserÄe zurückkehrende / für solche . ist keine Strasseniiiauth z» entrichten. . 1 24 425 8607 Ptzstreifender Beförderung. 24 3«4 7932 Postststtlvtt zwischen Lambach und Haag, wird in eine doppelte erhöhet. 25 100 8146 -Beamte haben denPar-theye» auf Verlange» den Tag der geschehenen Anfrage auf der Rückseite deL Rrcepisse anjiimerlen. 25 104 8153 Post^- UrB ( 435 ) Band. Seite. Nro. PvstwageNö-Expedition, und des er» (ten ÄmtsvorsteherS künftige Benennung. 24 5 7832 Potioritatsgüter - Einlösung in Galizien. 24 214 7907 Pöttaschö-Ausfuhrszolls-Erhöhung. 24 4 19 7998 —• ■— Verfertigung aus Seifensieder« lauge ist deröothen. 24 270 7925 Practieattten dey dem Bergwerks. wesen wegen Mcileiigeldet. 24 115 787* ■—* — Adjuten bey Kreismntern. 24 185 789? Präbendisten-Todesfall« Anzeige. 24 575 8285 Pralimmarien, wann einzusenden sind. 24 366 7983 Prälnien für jene, welche die schöllt (len Stiere und Kühe auferzvgc» haben. 24 74 7845 1— — für die schönsten Stuttfollen. 24 343 7962 <— — für die schönsten Hengste und Stutten, sind künfiig in Golde aus-Mzahlen. 25 111 8160 — —- Erhöhung für Pferde Und Fol« ten i« Oberösterreich, 24 5°8 8059 Prager Brückenbau. 24 ZZ7 7954 «— z— GrdßhandlungSwerber, was sie für eineit FoUd auszuweisen ha. be„. 24 505 8056 a_ — Stadlhauptmaiinschafts. Beamten Uaiformirung. 64 451 8ol6 E e L Prer- ( 436 ) Band. Seite. Ikro. Preise für Reinigung der Jnfectioils- Wäsche. 24 323 7947 Profefsiomstell-Aiiswanderung in die türkischen ProviitM. 25 47 8119 Professoren der politischen Wisse», schaftcn nieten inv 6ie höheren Besoldungen mit den jüridischeu Pro» fcssoren. 25 245 8215 Protestantisches S«hul>ssösens sicht,. 24 367 7985 Protestantischer Bethhänser Vtrmö. gensverwaltuiig mrb Verrechniing in Steyermark und Äaruthen, 24 228 791® Protokolte über Untersuchungen habe» die Uiitenhanen ohne weiters zu unterschreiben. 24 92 7846 — —' vonImpfnngen sind richtig ein« zusende». 24 363 7978, — — jährliche über die Vaccination. 25 47 S120 — — • über die Erhebung des That, bestandes sind genau zu veranstalten. 25 316 8246 Protomediei haben Hey Landerstellen das Referat in SanitätSwesen selbst zu führen. 25 96 814t Prodinzial * Zahlamt soll künftig die Studie» . und StiftiingS»Kauptkaffe in N Oest. genennt werden. 24 93 7849 Prü- C 437 ) UfäK Band. Seite. Nr o. ^füfungCIt (Appellations) für Cei-iniiialrichter, Äffesioreu, Lr.ndräthe, Bürgermeisters » und Magistrats« stellen, dann für Syndici und In« Mziare. 24 Z6 7837 PrÜ(UNg§-Commissäre - Ernennung an Universitäten und Lizäcn ist den Länderstelle» überlassen. 25 195 8197 PUIlZkrUNg r Depositen von fremden Neisendeu. 25 .362 8269 Q. O-UClfCR Bittersalz führender Besitzer sind zur Erzeugung der Magnesia aufjumuniern. 24 460 8°2i OlUlttUttgeÜ Bcstättigiing über Natural - Äubnilulstrirunge» au verschiedene Mttilar-Partheyen- 25 244 8214 R. Rabiner-Bannflüche. 24 495 5050 Rüttber-Streifzüge. 24 342 7961 Rechnungen der Criminal - Gerichte sind mit Ende eines jeden Jahrs zu übergeben. 24 S36 7955 Rechte auswärtiger im Jnlande nicht begüterter Fürsten in Böhmen« 24 2og 7904 Re- AO C 438 ) AS Band. Seite. Nro, Necuvse «cc& Hofe, dere» Frist. 24 311 7940" Oiefčrflt im Sanitatswesen haben bid Protomedici bey Länderstelleu selbst zu führe». 25 96 8*4* OtegicttHtg wegen der an sie mittelst der Past zu übersendenden Gelder. 24 169 788$ Äegl'ftranLerr >md Kanzlisten (Gu- bcrniat) Gehaltsgenuß. 24 188 79OI 3!Ci$tU(tttb der Meilengelber für Berg- werks-PracNcanlcn. 24 115 787t Reichsgeschlchte deutsche ist nicht mehr zu lehren. 24 307 7935 Rcmigungspreise für Jnfcctions.- wasche. 24 323 7947 Reisendö mit der Post, ihre Beförderung. 24 304 7932 Mistpafse" Ertheilung. 25 73 8130 RerseparLicularien finb »or Aus. gang von 6 Monalhen zu legen. 24 255 7916 — — Verzögerung. 24 162 7875 Rekrutrrunst , wie si-h hiebcy in Ansehung der Postillionen zu benehmen fest. 25 37 8109 Rekrutiuirgsflirchrlings, wie sie dießfalligcn Ausweise zu verfassen und einzusenden sind. 25 294 8231 Re? TE C 439 ) Tr^ Baud. Seite. Aro. RkllZWlls * Fonds » Einkünfte wegen ' Mlaffensteuer. 25 152 S192 — — ober sonstiger Foudscealitüten, Steuer und Lasten. 25 363 8270 — — Ue&mritt eines jüdischen Va, terS. 25 39 8m — — Uebertntt. 25 90 8I39 — — und Sludienfonds»Documente in fremden Händen sich befindende. 25 207 8204 — — Unterricht bcy akatholischeuGe- meinden. 24 167 7884 —e — Unterricht bey den von »er» schiedenen Neligionskindern besuchten Volksschulen. „ 24 573 8°S4 — — Unterricht gleichförmiger an Univcrfitälen und Lizäen. 25 194 H?y6 — — Unterricht auf dem Lande. 25 328 8253 — — Unterrichte hak die Zugend an Sonn » und Feyertagen beyzuwoh- «en. 23 31 8102 — — UnterrichtS-Aufficht in Gymnasien liegt den rüischöfcn ob. 25 44 8116 Rentreste üud sonstige obrigkeitliche Schnidigkeilen gegen Unterihaneu in gerichtlichen Wege euyutmbeit wird abgestellk. 24 5 7832. Repilblicirung der Verbothsgesetze, vermöz welched den Juden die Ei-genthuinSerwerbung unbeweglicher Güter untersagt ist. ' 24271 7927 Re- ( 440 ) . i Land. Seite, kiro. Requisitionen * Befriedigung -er k. bayrischen Behörden. . ‘ 24 2 7S29 Reserve ^ Bataillons - Errichtung. 24 53° 8263. 1— — Männer mit gültigen Pässen nach Hiingar» reisende. 25 359 §267 Reserven - Errichtung. 24 473 8937 Reverse voll den Militarbeamten vor ihrem Austritte auszustellende, sich auf jeden Fall vor den Militärgcr-ich-tr» zu stoslen. 24 4/9 8040 Reviiionen der Schieblingeist Einhalt zu thua. 24 470 8S.32 Reyvergers Vorlesebuch der christlichen Sittcnlehrc für alle theologische Lehranstalten. 25 295 §2Z2 RichteramtSftellen im Civu - und Criminal«Justizfache zit besetzende. 24 441 8oog RinöVie^r Ausfuhrsbeschränkuog. 24 166 7831 Oxittgelb erhöhtes ist den deutschen Erb- staaten his Ende October 1808. 24 226 8005 .— — erhöhtes bis Ende April 1809. 25 196 3200 — erhöhtes bis Ende April 180$. 25 276 82t§ — — erhöhtes bis Ende April 1009. 25 353 8260 RobolleistUttg der Kapitulanten in Bghmeui 25 327 82§r Rubel russischer Ausfnhrsverboth ans der Wallachey und Moldau nach der Turkey unb in die österreichischen -Staaten. - 2? 48 8ut Rück- AB C 44* ) AB Land. ©cite.Nro, „iHUCifhittÖC arariakischcr Versicherung und E-ubringung bey den in Concurs gerakhenen Aerarialbeamtru, Tabaks» Verlegern und Lottocollectantcn. 25 310 8243 — — an Taxen sind zu beseitigen. 25 ,367 8273 S. Süleftünerinnen in Wien, ihre Erbfähigkeit. 85 35 8106 @(tfiod)Cr und Siffeker Wasser - Diligence. 244087995 Salzausmaßlung hat bey ber vor-geschriedenen Drduung zu verbleibe». 24 493 8247 Salzburg wegen des ba einzuführen- i nt TabakgcfällS. 24 38 7839 . — wegen. Salzverschleisics. 24 65 784° — — wegen des Da etKnsichrenden Stempels. 24 274 7929 — wegen Errichtung frommexStif- tunzeu. 24 34° 7913 Sslzburgrsches Ehegesey. 24.346 7994 Salzverschleiß-Patent in Salzburg und BerchtholdSgÄden. 24 jjp> 784° Sanstärspersouüie, L-'struction für selbes. 25 220 8^1* — Referat bey Laiidrrjiellen, haben djr Peowmgdici selbst zu sichre«. 25 9^ ß '-41 Sa- C 442 ) Band. Seite. Sira. SahttNg auf den Stockfisch ist aufgehoben. 24 323-794t) IHlg^ - Ürkuüdenfevtigung über Waldbe,chadigungcii. - _ 24 492 8045 delto. 24 s°8 8060 und Borstenviehs - Auskanf auf dri, Mährischen Märkten ist ebenfalls vrrboihen. 24 96 7852 Scheidemünzen - ÄggiotiruaMlle- Erkenntniss ist in erster Instanz den Lrtsobrigkciten zngewiesen. 24 421 7999 .— — fremder Einsnhrsverboth. 24 370 7989 Schenkungen wegen Erbsteucr. 25 108 S157 Schieblinge mit der Lustscuche behaftete find zu Vermeidung der Vcr, breilung dieser Krankheit auf Cam-nrcral - Kosten zu kuriren. 24 332 795t — — Revifioncn ist Einhalt zn thnn. 24 470 5032 Echijd'nühlen, wann von solchen ein grundherrliches Laudemium abzenom-inejt werden darf. 24 266 792 t Schlachtthiere - Ankaufspreis. 24 450■ 8015 Schlachtvieh - Einkauf, ben solchen sollen die Oberennstschen Unrerkha-nen mit Zertificatcn versehen seyn. 24 164 7379 Schmalzverkauf sreyer t« Wien. 25 195 8198 SchottergrUNd - Kontrakte', was sie enthalte» sollen. 24 97-78?? Schrif- ( 443 ) UliK Band. Seite. Nl-o. SchriftSI! ntuaufgelegte oder «achKe-brukkte» hievon ist cin Exemplar an die k. k. ßofbibliothek abzugeben. 24 570 8079 SchÜlbk mit der 3. Classe wegen Auf» steigen in eine höhere Schule. 25 297 8234 @d)U(Snt der Gymnasien ist das Baden in Flüssen verbothen, 24 463 8025 Schuldigkeiten und sonstige obrigke'lt. liche Nentreste gegen Unterthanen in gerichtlichem Wege einzutrcibc^^ svird abgestellt. 24 5 7ZZ2 Schuldpostvormsrkung wegen clas-scnmäßigcr Stemplung der Urfua» den. 25 306 8238 SchUlsN akatholische sind von den Kreis-commissärcn bey ihren Bereisungen zu untersuchen. ’ 25 197 8201 Schulgebäude - Erhaltung. 25 3t 8102 Schulwesens protestantischen Aufsicht. .24 367 7985 Schuhpockeu- Impfung - Verbreitung. 25 313 8244 Schwärzungen gewaltthLtigen wie Einhalt zu thun ftp. 25 93 8*4° - Seisensreder - Bevortheilungcn sind hindanzuhalten. 25 Z02 8237 Sensen - Sichel - 11116 Steohmeffer - , Gewerken - Befreyung vom Solda. tenstaiide. ' ?4 448 8013 Sex- HE C 444 ) Nand. Sette. Nro. S^yltutm auswärtiger tm Jnlande nicht begüterter Fürsten in Böhmen. 24 20g 7904 Sicherstellung des Kirchenvermö- ge»s. 25 169 gigz Silberarbeiten - Feingehaltsbestim- mnng ia dem jüugcrn Galijie:,. 24 364 7981 Siiöer - und Goldgerathe unpiinzirtes in Lerlassenschaften Vorgefundenes. 25 337 8256 — — und Goldgerarhe unpunjirte in Verlassenschaften vorhandene. 25 290 8228 der Bürger und Bauern sind als einzige Söhne zu betrachte,!, tocnn die übrigen Brüder zur Refer» ve assentier sind, und sie sich dem väterlichen Gewerbe persönlich wid» nun. 25 107 8156 — unadelichcr Offiziere sind bcy der Conscription wie jeder anderer von dem Civile zu behandeln. 25 109 815S Svöneu wann gestartet sey nach dem Tode des Vaiers Pecsi-nalgewerbe fortzuführen. 25 243 8212 ©OliXXtCtt f die einen kleinen Civildienst suchen, uni die uuentgclrliche Cut-lassunz zu erhalte», wir zu bchan-belli sind, wenn sie diesen erhaltenen Dienst wieder niederlege, 1. 34' 343 7964 Sol- C 445 ) AzK fSßnb. ©ehe. Nro. Soldatettstands- Befreyung der Sen. sen - Eichel und Srrohmcsser - Ge-" werben. 2» 44g 8013 Sprüche griechischer Unterricht an Li« zaen. 24 '348 7969 ©tfififcd - Infanterie - Beurlaubter Behandlung. 24 177 7894 Staatspapiere-' Handel i) den Beamten verbothea. 25 102 8150 Staatsrecht Deutsches ist nicht mehr zu lehren. ' H 24 307 7935 Stadthauptmannschafts - Prager- Beamten Uniformirung. 24 451 8016 Städtischer Gemeinden Vertretung durch das k. k. Fiscalamt. 24 z§9 8092 Ständischer Beamten Diatcn-Ausmaß. 24 499 8052 Steckbriefe - Beförderung schleunige. 24 553 &066 _ — Beförderung an die Gemeinden. 24 590 8093 Steinkohlen zur Elaserzengung werden empfohlen. 24 167 7882 Stempel zu Vormundschafts-Decreten pr. 6 kr. 24 325 7948 —- — Papiers - Abänderung zu dem 30 fr. Stempel. 25 52 8125 — — Einführung in Salzburg und Bcrchtoldsgaden. 24 274 7929 — — Papiers « Gattungen höherer Vcrschleißausweise stnd von den Kreis- kassieren alle Mouathe eiuzusenden. 24 38? 799* Stem. AB c' 446 ) fSatib. Seite.-Nrig< SkeMplNNg -laffeümäßige der Ukkun-. besi bey Vormerkung einer Schuldpost. 25 306 8838 StLtösäÜe der Militär -Individuen sind dem Militär - Eouimaiido aiizu- ivigen. 24 364 798« Steuer zur Äpprovisionirung der Fe» stungen. 24 333 7952 — — zur Tilgung der Bancozettcl. 24 345 7966 .— — Fassionen von Pferden. 24 102 78^' Steuern der Religions, oder sonstigen Fondsrealitäteu. 35 363 8270 - Steuerpatent für die Jude» in Löhme». 25 245 821.6 — — Personal-und Claffen» ' 24 72 7^4® Steuerung der Unfüge mit Brandti sammlungspäffen, und.Vollmachten der Zeötificationsiuhabcr für ihre Unterhändler zum Viehcinkaufe 24 570 gQßö (BtiftC und Klöster - Aufhebung, hiebet» sind die dem Aerariuin hcimfal-lenden, bey Privaten anliegenden Kapitalien vorzumerlen. 25 177 8188 Stiftungen für Ausländer, wie vor, zugehin sry. 24 98 /857 — — frommer Errichtung in Salzburg, 24 240 791^ —> *— geistliche wegen der hierauf aus- juferligkUden Aceeptations-Urkunden. 24 173 78§9 . Stif. HB C 447 ) H'B Band. Seite, »nö Stipendien - Vero lust. ej 175 8185 — — wechselseitige srcye Benützung zwischen dem österreichischen Kaiser-floate und dem Grossherzogrhume Baden. 35 143 8173 Stlitungö- Kapitalien, Anlegung. 25 131 $169 St.gendlenerlangung, hiezu ist der B^w is über überstandene Kinds, packen t er Vaccination erforder» lich. 24 163 7876 Sti-vend? : n» Todesfälle ° Anzeige. 24 575 8085 $8«n$»©< I f Ta- C 450 ) HO Band. Seit«. Nro, (Limito) Abgabe a» des Berg, volk. 24 354 7974 , — Patents - Ucbertrcter, wie zu behandeln sind, welche die ihnen non den in den Landern ausgestellten TabackgefallS-Admrnistrationen zuer, :y,4 kannte Geldstrafe nicht erlegen können. 24 63 783«? —- — Visitationen haben immer mit Zuziehung deck Local - Vorstehers zu geschehen. 24 64 7839 Tüöelfen vierteljährige über verliehene geistliche Pfründen. 24 306 7033 Tättdlck , welche Waare» sie verlaufen dürfe». 24 450 §0*4 Tügllst wegen Einbringung der Deserteure. 24 105 736; Eüß Sou Bier für Oesterreich ob der EnnS für 1808. 24 103 7863 HstUf - Trauungs - und Todtenscheine von auZwaötigen Ministern angesuchle, sind stcnipeifrest« 24 472 §o>4 ^üU^schelNö-Beybringnng.Dispcns, ist nicht mehr von der k. f. Pvlizen -Oberdireciion, sondern von der k. k. N. Oe. Regierung aiizusuchen. 24 100 7860 ^stjl'ömter- 3«strücy»n. 24 8 7834 TE C 451 ) %® Band. Seite, ^rs. Taxgebühren «n Gold - «ud Silbek-innnzen zn entrichtende iSiumi in Bancozettcln berichtiget werden. 25 go 8133 Taxordnung des Berglehens. 24 261 792» Taxrückstände-Beftitigüng. Z5 367 3273 Thatbeftmrdserhekungs-Protokolle sind genau zn veranstalten. v 25 316 8246 Theilzahlung inConventionsgkNe hort Luf. 3J 78 8132 Theologen absolvikter in Stiften und Klöstern einzuseiidende Verzeichnisse. 25 364 8271 — — müssen die Landwirthschaftslch, re hören- 5$ 35 8107 Theresienftadter Strafort, dahin sind die Sträflinge von den Criminal • Gerichten auf ein Jahr gekleidet zu schicken. 25 212 8207 Theuerungszuschuß der Beamten für das Carenz-Quartal. 24 369 7988 detto. 24 466 8028 Tilgung der Banrozcldießfallige Steuer. 24 345 7966 Todesfälle der Offiziere inner de» Linien sind dem Platz ° Commanda». ten aiizii-eige». 24 322 7943 I f 2 To- »s C 451 ) So@ 25anb. (Seite. Nro. SobčSfdEč der Peustonirten und Pro« cifionicten find von beti Obrigkeiten iem Kreisamte anzuzeigen. 24 566 8076 — — gestifteter Stipendisten »nd Präb^ndisteu haben die Abhanb» lungsbehörden auzuzeizcn. 24 575 808S Todesfall einer pensionirten oder pro« visionirten Person ist anzuzeigen. 24 504 8054 ^OpOlnicaer Weg - und Brücken- maukh vom 1. März igo8. 24 92 7847 TotalieN - Verfassung und Einsendung über Geburten, Trauungen und Sterbfäste. 25 4° 8113 Truppenmärschen < bey) Vorspanns. anweisung. 24 93 7848 Tugendhaftes Benehme» der Beamten z« beobachten. 25 31 8103 u. Uebereinkunft wegen wechselseitig frei)er Benützung der Siiftuiigen zwischen dem österreichischen Kaiser« staate und dem Königreiche Baiern. 24 470 8°3S Ueberfahrtcn wegen Verhüthung der Unglückssälle. 24 84i S043 lieber.- NB ( 453 ) Band. Seite. Nro, Aeberschlage zu Aerarial -- Bauüch- kriten. 24 244 7915 Uebertreter des Taback-Pateitts, wie zu behandeln sind, welche die ihnen zucrkannte Geldstrafe nicht erlegen können. z 24 63 7839 Uebertketung des tarifmäßigen Gewichts/der Maß und deö Preises von Viktualienhändlern, wie zu behandeln ftp. ' 25 300 823(5 UtbWtlitt der Katholiken zu dem aka- sholischen Bekenntnisse. 24 99 785$ Ud'erttitte zu «in«- anderen Religion/dießfällige AttSwctft. 25 101 8 >48 Glieder der angöbnrgischen und helvetische» Confession sind der Zurisdictiou der Landrechten znge- . wiesen. ' 24 565 8074 tlnfugen der Fleischhacker ist Einhalt- z» ihn». 24385 7991 — — der Sträflinge in Gefängnissen durch Klopfsprache sick etwas mitzu-«heilen ist voezubciige». 24 455 8018 _ _ der den Briinner Markt besu- chenden Handelsleute ist zu steuern. 25 198 8202 Ungebührliche Vorspannsanweisun, gem ' 24 164 788® tin* C 454 ) Band. Seite. Nrg, UNglÜcksfälle-Dcrhüthuug bey Ueber- fahrte». 24 481 804s Umformirung der Beamten der Pr«. ger Slüdlhauptmannschast. 24 451 §o16 Ultp Ult Sitte Gold r und Silbergerathe in Lerlusseiischafren vorhandene. 25 290 822g Unpunzirtes Gold » und SilbergcrL- the in Nexlassensch-ften yorgefun-denes. 25 337 S2Z6 Unterhändler für Christen in Ge. traidhandel zu machen, ist den In» den verhothen. 2$ 288 $225 Unterricht der Religion Hey akatholi« scheu Gemeinden. 24 167 7884 — — der griechischen Sprache an Lizaen. 24 248 7969 — — in der christlichen Moral-Theo« logic an Lizäcn. 25 308 8240 UnterrichtsbeyivohriMg der Zu- gend in der Religion an Soun » und Feyertagcn. 25 31 8*02 Unterrichtsgeld, <« welchen Gym. »asten solches anfzuhöreu habe. 24 1 782g Untersuchung der Naturalien in Ver- pflegs-Magazincii. 24 189 7902 —, — des WaisenvermögenS. 25 341 L259 AS C 415 y AM Band. Seite, ^rs. Untersuchungen öftere des Mchls und Brotes in Verpstegsmagazinen. 24 464 8027 UntersuchungSprotocolle sind vo» de» Unterthanen ohne weiters z» unterschreibe,,. 24 92 7846 UNterlhälNZk Grundzerstnckungen. 25 211 8206 Unterthanen sind wegen obrigkeitli- ,Pex Ncutreste und sonstiger Schuldigkeiten in gerichtlichem Wege nicht zu belangen. 24 5 78ZL tfc — haben die Untersuchniigsproto- k«llc ohne weiters zu unterschreiben. 24 93 •7846 —- —- ausgewandertcr k. bayrischer Vermögens -Reclüinalionen dießfäl-lige Erfordernisse. 24 422 Sooo -r- -r- hungnrischer Behandlung bey der Conscriptis« in deutschen Ech- lsrndern. 24 361 7977 — — oberenysische feiten bey CEittfatu •fe dxs Schlachtviehes mit Zertifica« ten versehen ftxn. 24 164 7879 — staatSherrschgstlichex Feyerschaf dt^s - Vergütung. 25 46 8118 Unterthansstreitigkeiten sind güt, lich bepzulege», 25 284 8224 UrfUrtbCIl - LcgcUsiruuZ aus fremden Lerlern, wo k. f. Consul« bestehen. 35 357 8263 — _ Skemylung bep Vormeikung ei» , ntf Schuldgost. 25 306 8238 V. Vand» Seite. Nr». V. Vaccinations-Protokolle jährliche. Veräußerung der Gemeinde - Obligationen. Veraußerungsverböth verpfleg-. amtlicher Naturalien. Verboth bej. ©etreib »unb Kcuhandels für Juden wird erneuert. — -— auf die ©etreidauSfuhr ist zu handhaben. «— — der Einfuhr fremder Scheide» münzen. — — auf die Veräußerung verpfleg-» amtliche« Naturalien. — — in ausländische Lotterien zu setzen. — — MonturSstücke zu kaufen, zu verkaufen und einzutaiischen wird erneuert. Verbrecher wegen Nachmachung der Bancozettel untersuchter. r— — in das Inland geflüchteter Auslieferung. bitto. 25 fr SIS« 94 563 8071 -5 593 8239 24 105 7864 24 348 7970 24 370 7989 25 293 8239 35 276 8219 25 335 S254 25 3°7 8$39 25 323 8.249 ss 365 8272 AS C 457 > AS Baud. Seite- Nr«. Verbreitung abergläubischer Volks. schrifren. 24 588 3099' •— — der Schutzpocken.» Impfung. 25 313 8244 Verfertigung der Potasche aus Sei. fensiederlauge ist verbothen. 24 270 7925 Vergiftung der Wölfe. 25 336 8255 Vergütung des Feuerschadens bey staatshcrrschastlichen Unterthaucn. $3 4681x8 Verheimlichung der Deserteure. dießfallige Gesetze sind von Zeit zu Zeit in Erinncrnng zu dringe». 24 56; 8075 Verhinderung der Verbreitung her Lustscuche durch Schüblinge. 24 33« 79?l Verkauf des Gebäckes in Mahren. 24 94 78)0 __ — der Feldfrüchre auf dem Felde »vird nicht mehr gestattet. , 24 98 7856 *— — des Getreides an Juden wird wie der Kauf bestraft. 24 Zio 7939 — — stückweiser der weiß . und schwarzgarucnen Kerzen. 25 51 8124 Verkaufen und Hausieren an Tagen, wo der Verkauf iiz^Gcwölbern nicht erlaubt ist, wird verbothen. 24 173 7888 Verkürzungen des deutschen Zolles, und des hungarischeu Drcpßigstwe-. sens. »5 x io Z'39 Ver- GM ( 458 y Band. Seite. Verlaffenschaften Civil- und Militärwegen Beyträge von solchen zu dem hu errichtenden Schulfond in beiden Galizien. 25 2g 8iq@ *— — der Benesiciakcn wegen Bcptra-ge von solchen zur - Dotirung der Alumnate. y§ Z8 Sil# - r— — öey solchen darf das voxgefun-dene Conventionsgeld nicht öffentlich feilgebothen iverben, 25 142 §172 Ve^lassettschafts -- Abhandlungen von Wirthschgftsüiutern und Srtszrrich» ten. 24 ZZ2 797L .. -r- Bücher» Verzeichnisse zweckmäßiger, zu verfassen. 24 443 8009 USetletiting und Hülflcisiung mit keiner Werbung für fremde Kriegsdienste verbundene, wie zu behandeln sen. 24 162 7874 SÖ(?tUl$ der Stiftungen und Stipendien. 35 175 8l8§ Vermehrung der Haudrungsbefugniffe auf Lit. C. Waaren hak nur mit der äußersten Vorsicht z» geschehen. 24 73 7843 Vermögen protestantischer Brthhauser iit Hteyermark und Karnthe», dessen Verwaltung und Verrechnung. 24 228 7910$ — —' in das Würtcmberglsche abzie- hendcs wegen Exportationstax. 25 309 §241: Ver- JE C 459 ) l8flnb.6eite.Nro, fOcnttogčttS' Reelamationen ausgewa»-d»rtebk. bayrischer Unterthane» dirß« fällige Erfordernisse. 24 422 8000 ;— — Reelainationen ansgewanderter k. bayrischer Unrerthanen. 25 54 8127 Vexvrdnungen wegen Gsstverkaufs, hierauf ist m wachen. 34 564' 8072 Wttpflegsämtlrcher Naturalien Ver- aufferungsverhpfh. 25 29Z 823q Verp^egs - und Monturskvsten - Ersatzleistung für Entlassene. 25 18 8098 SScrpficgiing bet Parental-Invaliden. 24 172 7887 detto. 24 339 7957 Verpsiegmrgscrhöhung r» der Wal. fenversorgung. 24 555 8CÖ9 Verpslegs-Magazine wegen Untersuchung der Naturalien in selben. 24 189 7903 Versatzamtllche Interessen werden von 8 wieder auf ,o^ erhöhet. 24 385 7993 Versatzamts, Gratzer, Interessen. Erhöhung auf »og- vom Hundert. 25 243 82IA Verschleißausweise der höhere» Stempelpapier - Gattungen habe» die Kreiskassiere alle Monarhe eiiizusen-hen. 24 k85 7992 Versicherung und Einbringung der Aerarialrückstande bey den in Gon* ears! C 46s ) UllS Band. Srite. Nro. cut# geratenen Aerarialbeamten, Tabaksverlegern und Lottoeolleetan» te«. ♦ 35 310 8243 Vertheilung der Feldgrubenmassen. 24 343 7963 Vertrag über Frepzügigkeit zwischen Sr. k. k. Majestät und Sr. Hoheit dem Erz - und Großherzoge von Würzburg. 24 209 7906 Vertretung der städtischen Gemeinden durch das k. k. FiScalamt. 24 589 8092 Verwaltung und Verrechnung des Vermögens protestantischer Berhhäu» ser in Steyermark und Kärnthen. 24 228 791» — — des Kirchenvermögens getreue. 25 358 8264 Verzetchnlß der von Monath zu Mo. narh an das Kreisamt zu erstatten» den periodischen Berichte. 24 371 7990 Verzeichnisse der Verlassenschaftsbü, cher zweckmäßiger zu versoffen. 24 443 8009 — — absolvirter Theologen in Stif. ten und Klöstern einzusendende. 25 364 8271 — — der Kuhpocken »Impfung, wen» einzureichen sind. 25 1038152 Verzögerung der Aeisepartieularien. 24 162 7875 Vieäre» Bemänglungen über Kirchen -und Spitälerrechnuugen in de» Leib-gedingstädten in Böhmen. 24 249 7914 Victua- • x WS C «Sl ) So® Band. ©titf.Ni'o. Victualienhandler Behandlung bey Uebertretuiig des tarifmäßigen Gewichts, der Maß und des Preises. 25 Zoo 8236 Dieheinkauf ist »ur gegen Zertificake gestattet. « 24 97 7854 Viehmarkt Lllmntzer wegen der da erscheinenden Händler. 25 174 gx84 Vikhstanhs - und Bevilkerungr^Sum- marien. 24 32 7835 Vierteljährige Ausweise über die wegen Verbrechen abgeschafften Fremden. 25 112 8x6* «— — Tabellen über verliehene geistliche Pfründen. 24 306 7933 Visitationen in Tabakangrlegenheiten haben immer mit Zuziehung deS Local - Vorstehers zu geschehen. 24 64 7839 Volksfchriften abergläubischer Verbreitung. 24 588 8090 Vollmacht für Juden bep Körnertrans, Porten. 244788039 Vollmachten zum Vieheinkaufe. 24 570 8080 Vorlesehuch der christlichen Sittenlehre für alle theologische Lehranstal-ten, von Professor Reybcrger. 25 295 8232 Vormerkung der bey Aufhebung der Stifte und Klöster dem Aerarinm heimfallenden, bey Privaten anliegenden Kapitalien. '2? 177 8-88 Vor- fot ( 462 ) **t Band. Seite.Krs. Vormundschafts - Lezete wegen Stempels zu 6 kr? 24 355 794g VörrÜckUNg der Professoren der poetischen Wisienschaften in die höheren Besoldungen der juridischen Professoren. 25 245 821^ fSotrUf der Brutcllehen. 25 279 8222 drtto. • 24 301 7934 SSorfcfmft zur Empordrittgung der Hornvichzucht. 24 74 7844 — — zur Kuhpockcn-Impfung.^ 24 n6 7872 -* zur Pässeausfertigung. 24 322 7944 ?80tftd)tCrt mehrere key Weinschänken. 25 152 8177 iOotfptiHtt / inilitarischer, Dirertiv- regeln. 24 313 7942 DorspaNNZ - Anweisung dey Truppenmarschen. 24 93 7848 —- — Anweisungen ungebührliche. 24 164 7880 — — — für Militarpartheyen. 24 184 7896 — Ausschreibungen in dringenden Fallen kann von den untergeordneten Behörden eingeleitct werden. 24 566 8075 — — Leistungen. 25 53 812» — — — — Ausweise. Einsendung , mit Ende October eines jeden Jahrs. 25 I!Z 8162 ■— — Sistem neues für Stcyermark und Kärnthcn. 24 427 8026 ' — Bergütung für Naturalien über eine Station. 24 561'817* W. c 463 ) i Baud. Seite. Nro. W. Maaren Ln. c., hierauf find die Handlungsbefugijisse nur mir der äußersten Vorficht zu rrlhcilrn. 24 73 7843 -- welch« Tändler verkaufen dür» i ten. 24 450 8014 “ — nach Hungarn zu versendende, und in der Luantirät unrichtiz erklärte. 25180 8189 —* — Beschauer, was sie von dem bey frer Beschau Vorgefundenen Zoll, Kontrebaitd oder EewichrssuperpluS zu beziehen haben. 24 492 8046 —■ Einfuhr aus Macedonicn. 25 151 8*fS Wachung auf das Gläsermacher-Reglement. 24 167 7883 Wagegcfalls - Einrichtung in der Stadt Lemberg. 24 33 7836 Müh! der Dbrigkerte» der Dominikaner 24 308 7936 Mahlen bep den Magistraten. 25 2OZ 8V5T Wahlsystem hep Magistraten. 54 259 7919 Waisen- und Erziehungshaus - Aufnahme, hiezu ist der Beweis über über-stanLenc Kindspccken oder Vaccina-kion erforderlich. 24 $63 7876 Wai- x TlB < 464 ) Baud. Seite. Nro< Maiscuverwögens - Untersuchung. 25 341 8259 MaldüMtlicher Wcgmauthe - Erhöhung. 25 292 8229 WaldbeschädigUttgen - Schützlings- llrkunden »Fertigung. 24 492 804? dctto. 24 508 8060 Waldungen zur Absteckung überlassene wegen Entrichruilg des Kausschil» lings. 25 48 8122 Wanderconfense von Schutzunter- thanigen Städte» und Markte». 24 447 8°12 Warnung vor Betrüge mit dem aus dem Patente ausgeschnittenen Ban-cozettel-Formular. 24 461 8222 Wasser - Diligence von Salloch nach Sissek. 24 408 7995 Webern kan« das Recht Mangen zu halte» nicht benommen werden. 24 ZZZ 7973 Wegmäuthe tvaldämtlicher Erhöhung. 25 292 8229 Mt'g - und Brückenmanth zu Sopotnica vom I. März i887 — — Ausschlag von Sreyermark nach Lirain, unb von jC?uin nach Vleyer- * mark. 24 467 8°3° — — AnsschlagS-Depositen. 24 423 8002. — — Ausschänken, hiebcy ist mehr Vorsicht 77 Weine ausländische, welche von einer Provinz in dre andere verführt werden. 2$ 151 8*7.6 Weisung t wie die Uebcrtreter des Taback - Patents zu behandeln sind, welche die ihnen zuerkannle Geldstrafe nicht erlegen könne». 24 63 7S39 WittweN Abfertigung bcy der zwey- ten Ehe. 24 259 7918 _ _____ der bcy Anhaltung eines Defer. leürs umgekommenen Männer haben Gnadengaben von jährlich 5° ss- Su erhalten. =4 555 8068 »_ ____ pensioniere wieder sich vcrehl;. gende wegen Erziehungsbeyträge für die Kinder. 24 554 8067 G g Wöi- XXV. Santz. HeB C 466 ) fev® Band. Seite, ^ra. Wölftvergiftung. 25 336 8255 Wucherpatents-Erläntcrung vom 2. • December > 8»z- 24 359 7979 Wurfernberg, wege-n Exportations-tax son dem dahin adziehende» Ver» mögen. 25 309 8241 Wundärzte bürgerlicher Instruction. 25'226 8211 Z- Zäune, welche verbothen find. 3$ 129 8168 Zahlgelder in Concursfällen. 25 277 8220 Zehend - Angelegenheiten - Behandlung nach der Verordnung vom 7. In« lins 1808. 25 133 817® Zerstückungen unterthaniger Gründe. 25 211 8?o6j Zertlfteate, gegen welche allein gestattet ist Vieh rinzukaufen. 24 97 7854 — — zum Einkäufe des Schlachtviehes für obcrennsifche Unter»hanen »Lthige. 24 164 7879 ZeUgNlß über überstandene Kindspockeu ober Vaccination ist erforderlich, um in ein Waisen- oder ErziehungshauS ausgenommen zu werden, oder ein Stipendium zu erhalten. 24 163 7876 Zeug- *so£ c 467 ) Band. Seite. Nro. ^CUßttiffC über überstandene Kinbspo-tfcit ober Vaccination sind steinpel» frc9» - 24 163 7876 — — der Ortsrichter sind von den betreffenden Behörden zu coramisi- — — ftrr Kandidaten eines Stipendiums oder Stiftungspla^es, müssen von der Oberaufsicht der deutschen Schulen ausgeferliget sepn. 24 309 7937 — — juridische, mit solchen hatten sich die herrschaftlichen Beamten auszuweisen. 24 340 7958 —> — der überstandenen Kuhpvcken-Impfung bey Aufnahme in die Reu-stüdtcr Militar-Akademie. 24 341 7959 — — über ausgestandene Impfung, sind stempelsrey. 24 572 8083 — — bch Rekrutirung hat die Fa« briks-Inspection den Werkführern selbst auszustellen. 24419 7997 ren. 24 164 787Z über die Christenlehre sind stempelsrey. 25 98 8144 — — über Leben und Aufenthalt der Pensionisten und Provisionistcn, wie auszustcllen sind. 25 289 8226 Aöllö in Gold - und Silbcrmünzen zu entrichtende, können in Bancozettcln berichtiget werden. 25 80 8133 fe* C 468 ) Soe Band. Seite. Nre> Zoll auf rohe Bäuiiiwvlle und bgum- wollene Garne. 2; l6g 8182 Zollämtek-Aenderung in Böhmen. 24 472 8035 Zollentrichtmrg »ou ausländischen von einer Provinz in die andere zu . i verführenden Weine. 25 151 8176 Zollverkürzung. 25 no 3159 Zuchthausbeytrage in Lberösier- reich von dev Landgerichten. 2; I92 Sig4 Zuchthaus (Gratzer) Beytrag zu selbem. 24 334 7953 Zurückzahlung der Darlehen in öffentlichen Fonds-Dbiigationen. . 24 506 8058 Zusatzartikel $u dem Freyzügigkeits-Vertrage zwischen Desterreich und ES Würzburg. 24 468 8031 Zuwachs und Abfall der Großhandlungen ist sährlich^auszvwciscn. 24 309 7938