y/s'ss/ rfdawtidede, < <-%z r/v vzzzz/ zzyzz/ c/VV ZZ - J ////-ZZZ /////!v ■ zZv • y/>SS,/^y/,V •///*/ Zv/, jv/y /ZZ/^/// /Zy/ , V///7/Z//{vv/ »z,, z. /J . . Z >/ vZv/z/Zv/ /v \ v/Zvv/z-// , i/m/, // /// /V///V ’ z2yfrw/zy^z/, Z / vZ^-v/- £ 1 <^/Zv • //. . Z/vZZ/////^v-//./Z< /S^/zZv’ Z., Z., Zvvž/rv/ y(//;~x;My£v., z f/^/Cws/^y C ) r vZZZ/Z,/Z' / ^ , ZZ//ZZ' /Zv Z Z/ZZz /p-g (k v/ Z///, V/zžv/ / Zv/ ^-vvv/ ZZ/Z/v/ /w/ /vZ/i/Zs , Z. - z^Z//////^z , ZzZ/'/ZZ/////ZZ >; J /' Hi . A; - K ?4 C tiify- / t’ V c r z e i ch n i ß der in diesem Baude enthaltenen Verordnungen vom I. Jäner bis Ende Junius 1796. Nachtrag einiger Verordnungen für das Jahr 1795» Nro. Seite. 2185. Wüf die Waldfrevler Acht zu haben, vom 17. Julius. ' 3 2186. Giftige Toll- und Judenkirschen nicht zu Markte zu bringen, vom 7. September. 3 2187. In wie ferne die Bestellung von Gewehren und Waffen aus den f. k. Staaten für auswärtige Höft zu gestatten sey. vom 20. September» 4 2188. Vorsicht wegen Entweichung der mit Partikularschub beförderten Personen, vom 17. November. * 5 2189. Die Ausweise über den Bedarf der hun- garischen Steinsalzbeträge für das Vieh längstens bis Ende Dezember jedes Jahrs einzubringen, vom 29. November. 7 VH Land. g Ät90* c. 2 ) Nro. Seite. i 2190. Fragner, Fütterer, Grcisler u. b. gj. Gewerbsleute können nur zu gewissen Stunden auf Getraldmärkten cinkaufcn. Vom i. Dezember. 8 2191. Keine Personalschankgerechtigkeit brodls- sen bürgerlichen Wirthen auf Rechnung zu überlassen. Vom 4. Dezember. 8 2192. Bey Entweichung mit dem Schube abge- hender Vagabunden die genaue Personsbe-schnlbung'an die Landesstelle zu stnden, und den an der Entweichung Schuldtragenden namhaft zu machen, vom 5. Dezember. 9 2193. Nachträgliche Weisung, wie den ange- siellten Seelsorgern einige Kirchengründe, oder andere Grundstücke zugewendet werden können, vom 7. Dezember. 9 2194. Wann den Glockengießern und Kupferschmieden gestattet sey, Feuerspritzen und derley Maschinen zu verfertigen, vom 10. Dezember. II L19Z. Die Viehstandstabellen sicherund verläßlich einzubringen. vom 11. Dezember. 12 2196. Gegen saumselige Beamte bey entstehender Viehseuche mit Strafen fürzugehen. vom 19, Dezember. 2197, W c 3 > W Mo. Seite. S197. .Das geistliche Erbsteuer - Aeguivalent ist Lurch weitere io Jahre zu entrichten. vom Zl. Dezember. 13 2198. Wie sich in venerischen Heilungsfällen bep den Unterthancn zu benehmen ftp. vom 31. Dezember. 14 2199. Abstellung der unberechtigten Schießstätken. 14 Das Jahr 1796. Iäner. 2200. Wie sich wegen des gerichtlichen Gage-verboths in Kriegszciten, wenn es Generale, Stabsoffiziere, oder sonstige Mili-tarparthepen betrifft, zu benehmen ftp. Vom 2. 3anc-v. Line Verordnung vom Z. Ickner fleh in diesem Bande rückwärts im Nachträge G. 439. Zahl 2396. 2201. Anpflanzung des Akazienbaums, vom 5. Inner. Line Verordnung vom 5* Inner steh in diesem Lande rückwärts im Nachtrage <3. 439. Zahl 2397* 2202. Zollsatz der zum Ackerbaue und zum Fuhrwesen erfoderlichen ausgcschlagenen, nach Tirol gehenden Eisengattungen, vom 8. Inner. 21 2203. a a ( 4 ) M Nro. Seite. 22OZ. Stempelfrep sind die offiziösen Stift- Briefe, vom 9. 3«net. 22 2204. .Taxentrichtung für die Grossjührigkeits- Nachsicht. vom 9. Ianer. 22 »205. Die Aushängung der Tafeln bey Apothekern wegen unter der Taxe angebotener Arz-neyen ist nicht mehr zu dulden, vom 9. Ianer. 23 Eine Verordnung vom 9. Inner sieh in diesem Bande rückwärts im Nachtrags S. 440. Zahl 2398. 2206. Wie fremd« roßhaarene Sesselüberzüge zu verzollen sind, vom 12. Ianer. 24 2207. Nachtrag der Vorschrift zur Verfassung der Stiftsbriefe, vom 14. Ianer. 24 Eine Verordnung vom 14. Ianer sieh in diesem Bande rückwärts im Nachträge S. 441. Zahl 2399. 2208. Wegen Ernennung und Bezahlung der Schätzmänner nach dem Waldschaden Ersatz- und Strafnormale, vom 15. Ianer. 26 2209. Was Bep Verwandlung eines Real - in ein Pekuniär - Fideikommiss zu beobachten fep. vom IZ. Ianer. 27 2210. Wie der Verbot des Spieles: Zwicken: zu bestrafen fep. vom 15* Inner. 27 2211. AB ( S ) AB Z'ro. Seit«. 22H. Armenversorgungsanstalten zu Grätz in Steiermark. Vom 15. Velvet. 28 2212. Für die ausländischen bcy Handelsleu- ten , Krämern und Hausierern noch vorfindigen Messer, Scheeren, und andererSchneid-w(tat en, wird eine Deräusserungsfrist festgesetzt. vom iZ. Ianer. 105 2213. Stempelstrafen, worüber in der gesetz- massigen Frist der Rekurs nicht ergriffen wird, sind mittels kreisämtlicher Assksienz rinzubringen. vom 16. Ianer. 10/ 2214. Wie sich wegen der Eintreibung derKon- sistorialtaxen durch die Kreisämter zu benehmen scy. vom 16. I§ner. 10$ 2215. Daß die durch Nozion der Tabaks- und Stempelgefällen - Administration verhängten Stempelstrafen nach Verstreichung der Frist künftig nicht im Wege Rechtens, sondern durch die Kreisämter eingetrieben werden sollen, vom 16. Inner. 109 2216. Die Gerichtsbarkeit über die Freyfassen und derselben Güter ist an das böhmische Landrecht übertragen worden, vom 16. Ianer. ' 110 2217. Auswärtigen Bilderhändlern, wenn sie im Hausiren mit ausländischen Waacen be- a 3 tre- c 6 ) HS Nro. Seite» treten werden, sind die Original Hausir-pässe abzunehmen, vom 19. Inner. ui Zwo Verordnungen vom 20. Jan er und eine vom 21. Inner sieh rückwärts in diesem Bande im Nachtrages. 441. Zahl 24QQ, 2401. und 2402. 2218. Wie die Postpfcrdraxe in Vorderösterreich erhöhet oder vermindert werden solle« Vom 22. Inner. Hi 2219. Wann die Dotirung der alten Cxpositen mit Grundstücken, Hey Geleger.heir einer Abstiftung oder Veräußerung eines Bauern-gnmdes statt finde, vom 23. Inner. 114 2220. Edikt in Betreff des Ealzgücer- Tauschgeschäfts. vom 2Z. Istner. 114 2221. Den Verbot!) der Ballführungen ohne Begnehmigung der Landcsstelle in Steiermark betreffend, vom 23. Jener. 12t 2222. Die Klagen des Fiskus in Vertretung des Militar-Aerariums gegen einen in Konkurs Verflochtenen sind wider den Vertreter der Masse zn stellen« vom 25. I«ner. 123 2223. Ueber die Landesgränze soll keiner, der hiezu mit dem gehörigen Passe nicht versehen ist, hinausgelassen werden, vom 26« Ianer. I24 2224. !u§, ( r )Jfl? Mro. Seite. 2224. Erbländische Pomeranzen und Limonien sind nach dem Tarifssatze des Obstes, und hänfene Leinwänden nach jenem der. werge- nett zu behandeln^ Vom ^ö, Inner, 42A' Februar, 2225. Wegen Fällung der Eichen in Vorderöst- reich. vom 1. Februar» I2K 2226. Die Verzeichnisse der Sterbfälle nicht all- monatlich, sondern alle 6 Monate bey der Erbstcuer Hofkommission einzubringen, dann hie Ursachen der etwaigen Steuerfreiheit anzuzeigeir. vom 2. Februar. 127 2227. Die Requisitorialen der Kriminalgerichte schleunig in Erfüllung zu bringen, vom Z. Februar» 128 2228» Bey Tabaksvisitationen wird die anfordernde Entkleidung wiederholt untersagt, vom Z. Februar. I2I 2229. Die Linzer Fabriksguts Entwendungen genau zu behandeln, vom 3. Februar. 129 2230, lieber jeden Rekurs, wo es auf Abänderung eines richterlichen Bescheides ankömmt, sind die Amtserinnerungen abzufordern» Pom 5. Februar.. 130 A2ZI. Protestantische Vater unehelicher Kinder haben sich gleich bey dem Taufakte zu mel-a 4 den, «toe c * ) s«? Seite. Nro. den, , wenn sie das Recht auf den Reli- ' gionsuntrrricht gemessen wollen, vom 5. Februar. 130 22Z2. Weisung, was bey Anführung der Materialien in Bauüberschlägen zu beobachten sey. vom 6. Februar. 131 22ZZ. Was in den vierteljährlichen Anzeigen über Grundbesitzungs- Veränderungen anzumerken komme. üom 7. Sebtuar. 131 2234. Miethungen der Häuser oder Stockwerke in der Absicht der weiteren Verlassung im Afterbsstard werden verboten, vom 10. Februar. 13:2 2235. Wegen Adjustirung der Maaßereyen. vom 10. Februar. 133 2236. Wann für einen Militärentlassungswerber ein anderer Mann a Conto anzunehmen * sey. vom 12. Februar. 134 2237* Wegen Beförderung der Ordinariposten bey guten und schlechten Wegen, vom 12. Februar. 134 2238. Vorsichten gegen Beraubungen des Postwagens. vom 13. Februar. 135 2239. Maaßregeln wegen vorläufigen Versuches eines gütlichen Vergleiches bey Streitigkeiten zwischen Unterthanen. vom 13- Februar- 137 Eine na c 9 > na Ure. Tki». Eme Verordnung »om IZ. Februar, sieh in dießemTande rückwärts im Nachträge 65. 448» Lahl 2403. 2240. Daß auf die Pensionsbeträge der Wltt-lvcn und Waisen der bürgerlichen Seidenzeug- Sammet- und Düntuchmachermeister kein Verbot, keine Veräusserung, Verpfändung und Abtretung statt finde, vom 15. Februar. 139 2241. Die Dominien haben während der Zeit, da die Kreiskaffiere mit der monatlichen Pcrzepzion der Kassegelder in Prag sind, keine Gelder in die Kreiskasse abzuführen« vom 13. Februar. 140 2242. Wann Privilegien oder Standeserhöhungen von Seite der Länderstellen den unteren Behörden zu intimiren sind, vom 19. Februar. 141' 2243. Der aus - und innländische Dünger in Ostgallizien ist von der Weg- Brücken-und Uiberfarthmauth frey. vom 19. Februar. *4* 2244. Nachricht zur Vorbeugung der Viehseuche. vom 22. Februar. 142 L24Z. Wegen des Bierauffchlags und der Einfuhr zu Linz, vom 20. Februar. 148 a 5 VE C ra ) ^ Nro« (Ecltt. Zwo veror-nungen vom 20. Februar, sieh im Nachträge in diesem Laube Seite 453. Zahl 2424. und Seite 452- Zahl 2405. 2246. Unterricht, wie der Trommelftuche des Hornviehesabjuhelfen sey« Yom 2r Februar» 14g 2247. Warnung vor aus Zinn gegossener Münze, vom 21. Februar. iA8 2248. Befugniß zum Verkaufe des Salniters und Pulvers in Oesireich ob der Enns, vom 24. Februar. ;Z8 2249. Auf die medizinischen und chirurgischen Pfuscher, besonders auf die mit Kuren sich abgebenden Abdecker wachsam zu ftyy. Yom 2Z. Februar« 160 225a. Erläuterung der Verordnung, daß kein Kalh unter 40 Pfund Gewichts geschlachtet »werden soll« vom 2L. Februar« 160 2251. Vorschrift in Betreff der Reiftpartiku- larien der Kassebeamten, vom 26. Februar. 161 2252. Der Verkauf und die Verfertigung der Eß- und Trink- dann Arzneygeschirre mit vermischtem Zinne wird verboten« vom 36. Februar« 16^ 2253t AB C ii ) AB Hro. Tritt. 22§z. Die vorhin auf 2 Jahre zur Probe erweiterten Briefposianstalten im Tunzlaucr Kreise werden nunmehr auf beständig bewilliget. vom 27. Februar. 167 2254. Der Austrieb des Borstenviehes heerden- weis wird nur über grössere Kommerzial-gränzämter gestattet. Vom 27. Februar. i6ß Eine Verordnung vom 27. zebrpar, sieh in diesemRande im Nachtrage Seite 452. Zahl 2406. Marj« 2255. Formular, nach welchem sich bey der Landesbetter-Skontrirung zu benehmenist. Vom 2. Marz. 169 2256. Das Formular der Hausirungspaffe für die Gotschner Unterthanen in Krain wird zur Beurtheilung der Giltigkeit kundgemacht. Vom 3. Marz. *7* 2257. Erneuerung der Verordnung in Vorder- östreich über Holz- und Kohlenverkauf und derselben Ausfuhr, vom 3. März. 173 2258. Wegen der in Streitfällen zwischen Un- terthanen vorzunehmenden Vergleichsver-fuche. Vom 3. Marz. 175 -2259. AB ( 12 ) AB Nro. Seite. 2259. Wegen. Vermiethuirg der Wohnungen zu Wien, vom 4. Marz. 176 2260. Die Wundärzte zur Prüfung über die Geburtshilfe anzuhalten, vom 5 Marz. 178 2261. Wegen der dieses Jahr von den Juden abzuhaltenden Lustbarkeiten des Purimsfestes. vom 5. Marz. 179 Zwo Verordnungen vom 5. Marz, sieh rüLwarts in diesem Bande pr. Nachtrag Seite 453. Zahl 2407, und Seite 454. Zahl 2408. 2262« Den jährlichen Rechnungen der Gotteshäuser ist von den Vogteyen das Invent«-tiurn über die Kirchengeräthe beyzulegen. vom 7. Marz. 179 2263. Das Journal für Fabriken, Manufak- turen, Handlung und Mode wird verboten, vom 7. Marz. 180 2264. Formulare zur Ausfertigung der Bürgschaftsurkunden für dieSalzborgung. vom 8. Marz. lg» 2265. Wie die Verzeichnisse über die Konter- bande abzufassen und mitzutheilen sind« vom 9. Marz. i8Z 2266. Was zur Rechtsgültigkcit der Schankun- gcn unter Lebenden in Tirol erfordert werde, vom H. Marz. 187 Zwo HB C 13 ) HB Nro« Seite. Zwo Verordnungen vom n. Marz, sieh in diesem ZZande pr. Nachtrag Seite 47z und 474 Zahl 2433 und 24.34. 2267. Die ja errichtende privilegirte k. k. kleine Briefpost zu Graz wird bekannt gemacht, vom 12. Marz. 187 2268. Wie sich an denjenigen Orten, wo mehrere Grundobrigkeiten vorhanden sind, in t Ertheilung des Meisterrechts benommen werden solle, vom 12. März. 1&8 Fünf Verordnungen vom 12. Marz, sieh rückwärts in diesem 2?ande pr. Nachtrag von der Seite 455 bis 459. unter den Zahlen 2409, 24*0, 2411, 2412 und 2413. 2269. Den Indenkahalen und Gemeinden in Westgallizien wird die Kontrahirung neuer Schulden untersagt, vom 14. Marz. 189 2270. Die Einschleichung fremder Juden nach Westgallizien wird untersagt, vo-m 14. Marz. 19° 2271. Die Verzollung des Transits - Waaren- zeuges aus dem deutschen Reiche wird auf den, von Rußland besetzte» Antheil Pohlens so, wie für die russischen Provinzen «streckt. Vom 14. Marz. *94 2272. SoS C H ) ffj® sito. e,ut. 2272. Der Zollkordon zwischen Osi- und West-gallizien wird aufgehoben, und über die Vorräthe der ausländischen Waaren die nöthige Kenntniß cingeholet. Vom 14. Marz. 194 227z. In Betreff der, der kandesbetter- Administration zu Uiberführung der Detter anzuweisenden Vorspann. vom IF. Marz. 199 2274. Wegen Erhaltung der Strassen im guten Stande, vom 15. Marz. 199 Eine Verordnung vom 16. März, fleh rückwärts iu diesem Bande Nachtrag Seite 4Z9. ?ahl 2414. 2275. Die Lottobothen sollen kein: fremde und Privatbriefe zur Uibertragung übernehmen, vom 17. Marz. 200 2276. Die Sonn- und Feyertage sollen nicht entheiliget werden. vom 17. Marz. 201 2277. Vorsichten zur Hindanhaltung aller mit den statt baarer Abfuhr bey den Fondskassen eingehenden ständischen Obligationen geschehen mögenden Unterschleift. vom 13. Marz. 207 Eine Verordnung vom 19. Marz, sieh rückwärts in diesem Lande pr» Nachtrag, Seite 460. Zahl 2415. 2278. NB C i5 ) NB Eo. Seite.' 2278» Die Besitznehmung des neuen Atttheils Pohlen betreffend. Vom 21. Marz. 208 Eine Verordnung vom 22. Marz sieh int Nachträge -lese« Landes 0. 40 t# Zahl 2416. 2279. Die Sichecheitsvorsichten in Häusern, an Stiegen, Gängen, Kellern u. d. gl. in der Hauptstadt Kräins zu treffen» vom 2Z» Marz. 210 Eine Verordnung vom 23. März sieh , irn Nachträge dieses Landes 0. 462. Zahl 2417- 2280. Cinberufungspatent der abwesenden Va- sallen, Angesessenen und Einwohner des neuen Anrheils vom Königreiche Pohlen» vom 25. Marz. 210 228 i* Belehrung, wie man sich in Ansehung der befoltrten Kirchen und Pfarrgebäude zu benehmen habe, vom 25, Marz. 212 Zwo Verordnungen vom 25. Marz sieh im Nachtrage -iesesLan-eS 0, 462. Zahl 2418. und 0. 463. Zahl 2419. 2282. Weisung in Betreff des Stallzinses für die in Stationen stehenden Aerarialbeschel-ler. vom 26. Marz. 2IZ 2283. % HB C i6 ) HZ Sivo. Seite. 2283. Dec Verkauf der Wachskerzen und Wachsfiguren bey den Kirchen wird neuerdings ver-> boten. Vom 26. Mar;. 214 22S4* Die Medikamententax jurPharmacopcea auftriaco provincialis emendata wird kund gemacht, vom 26. Marz. 2lf> 2285. Ueber steuerbare Legate der verwittweten Ehegatten alle auf die Erbsteuer Bezug nehmende Urkunden vorzulegen, vom 26. Marz. 217 2286. Die französisch - republikanischen Laubtha-ler werden im Umlaufe nicht geduldet, und von dem Landmünzprobieramte eingelöfet. Vom 26. Marz. 217 2287. Die mindern Dienste b-y Justizstellett, als der Gerichtsdiener, Haizer und Hausknechte einzig und allein verdienten Unteroffizieren und Soldaten zu verleihen, vom 29. Marz. , 218 5too Verordnungen vom 30. Mckrz v fieh imNachtrage dieses Landes 0.464. Zahl 2420. und 0. 465. Zahl 2421. April. 2288. Die politischen KönskripzionskommiOre und Beamten werden zur richtigen Evidenz- hal- «US* C 17 J %® Seite. Nro. Haltung der Konstripzionsfummarien erinnert. vom 1. »prir. 219 2289. Wie sich die Hauseigenthümer zu Wien wegen der Feuerwerkstätten zu achten haben. Vom 1. April. 220 2290. Weisung zu dem Benehmen in R.kognos- zirungsfällen. vom 2; April. 221 2291. Wegen der Uebe srtzung des Sczawniczer Zoll - und zoigst Amts in eine poüetirende Station nacher Lrschnitze. vom 2. '^pril. 223 2292. Verbot der Auswanderung aus Westgal- lizien» vom 3. April. 224 2293. Daß zu Kommissionen in Kammcral-An- gelegenheiten nur die Kreiskommiffare gebrauchet werden sollen, vom 5. April. 226 2294. Weisung wegen der königlichen Güter in Westgallizien. vom 5. April. 226 2295. Die verbotene Ausfuhr des Unschlitts aus Prag versteht sich auf das frische sowohl, als das geschmolzene Unschlitt. vom 7. April. 232 Eine Verordnung vom "r. April fleh in diesem Lande im Nachtrage0. 465. Zahl 2422. 2296. Die Privatplombirung der Getraidsäcke wird zu Verhütung der Ausfuhr deS Ge- . traides verboten. Vom 8. April. 232 VII. -Sand. b 2297. W C 18 ) ^ Nko. Seite. 2297. Frösche werden wie Medse verzollet, vom 8« April. LZZ Eine Verordnung vom 8- April steh in dieftm Bande pr. Nachtrag S. 466. Zahl 2423. 2298. In Betreff der Gerichtsbarkeit in Osk- gallizien, welcher die Vorstädter bey den Städten unterstehen, wo organisirte Magistrate sind. vom u. April. 23$ 2299. Wie sich die Salnitermeister wegen der Äsiifnahme der Leute in die Lehre zu benehmen haben, vom 13. April. 234 2300. Die Zeichnung eines nützlichen Wasser- faffes samt Wagen zum Feuerlöschgebrauche wird allgemein bekannt gemacht, vom 14. April. 234 2301. Nicht nur den Egerischen, sondern auch allen andern Buchbindern wird das Herumgehen auf die Wahlfahrten mit ihren Büchern und sonstigen Feilschaften verboten, vom IZ. April. 238 2302. Wie sich bey Verhaftnehmung der Zollbeamten zu verhalten sey. vom 16. April. 241 2303. Das Münzwesen in Westgallizien betreffend. vom 17. April. 242 2304. Weisung wegen Einkaffirung und Abfuhr des Vorspannsbetrags, vom 18* April. 251 2305. AO C 19 ) AO Nro. SeitL. 2305. Weisung, !was bey Pässen und Kund-schäften der wairdernden Gesellen zu beob- Eine Verordnung vom lg. April steh im Nachtrage dieses Bandes S. 467» Zahl 2424» 5306. Landgerichtsdiener haben auf die Entweichung der Kriminalarrestanten zu wachen, vom 19. April. 253 2307. Zollämter sollen Nur diejenigen russischen Avisobriefe bei) der Zuchteneinfuhr für ächt ansehen, auf welchen die Aufgabs-Poststa- . tion in Rußland aufgedruckt ist. vom 19. April. 254 2308. In Gallizien werden die Tabaksprcise nach dem Maaße der in den böhmischen und österreichischen Provinzen bestehenden Tabakspreise festgesetzt, vom 20, April. 2ZZ 2309. Biersatz in Oestreich ob der Enns, vom 20. April« 256 Eine Verordnung vom 20. April steh rückwärts in diesem Lande S. 267. Zahl 2425. 2310. Das Zwick - oder Labctspiel gehöret auch unter die verbotenen Spiele, vom 21 ♦ achten sey. Vom 18. April. 252 April. 237 V b a 2ZH. Seite. Nro. 2Zii. Bestimmung des Anmeldungstermins in Absicht der Studienverwendung an der Universität zu Wien. Vom 22. April. 258 2ZI2. Errichtung des Appellationsgerichtes für Westgallizien zu Krakau, vom 22. April. 2Z8 2313. Verbot, zwey Gewerbe in einer Person zu vereinigen, vom 22. April. 259 2314. Die auf den Postwagen zu gebenden Frachtstücke sind mit einer doppelten Ad-dresse zu versehen, vom 23. April» 260 2315. Provisorische Vorschrift zur Vorbeugung der zu frühen Beerdigung der Leichen, vom 23. April. 261 Eine Verordnung vom 23. April sieh im Nachträge dieses Landes 0. 468. "Zahl 2426. 2316. Weisung wegen des Hausiren. vom 25. April. 264 Eine Verordnung vom 26. April sieh im Nachträge dieses Landes 0. 468» Zahl 2427. 2317. Wiederholter Verbot der Erscheinung der Kässtecher > Greisler und Fragner auf den Marktplätzen vor der bestimmten Ablösungsstunde. vom 27. April. 266 2318« Wie zu Verhütung der Ausschwärzuttg des Hornviehes in das Ausland, die Kon- figiw AB ( 2i ) AB Mo. Seit«, signationen von den Hornviehinnhabern an das Wirthschasts - und Kreisamt einzusenden, sind. vom 28«. April. 267 2319, Die Abfuhren, welche an die Fondskassen bey dem Kammeralzahlamte geschehen, sollen mit ihrer Eigenschaft benennet, und diese Vorschrift auch an Seite des Krris-amts bey Einsendung der monatlichen Vor-merkungstahelleiz über die bey derKrerskasse geschehenen Nebenabfuhren beobachtet werden. vom 28. April. 270 $320. EinSweilige Direktivregeln für die Gerichtsstellen und.Parthcyen in Westgallizien in Ansehung der Rechtsangelegenheiten, vom 29. April. 271. 3321. Nicht allein die Kämmerer, Kassiere und Baumeister ruSteyermark, sondern auch die Magistrate haben für die Kasseverwaltung zu haften, vom 30. April. 279 Eine Verordnung vom 30. April fleh im Nach era ge dieses Bandes 0, 469. Zahl 2428. May. LZ22. Die genaue Befolgung der Inmingsarti-kel der Zeug - und Leinweberzunft wird wiederholt verordnet, vom 3. Map. 281 b 3 2323. HB ( ** ) HB Nro. Seit«., ^A2Z. Garnordnung für Oesterreich ob der EnnS« vom 3. May. 288 2324. Die wegen Haltung der Hunde bestchen-den Verordnungen werden erneuert. vom A. 296 2325. Wie den Fragnern der Verkauf der ein- gemachten Gurken und rochen Rüben gestattet werde, vom 6. May. 298 2326. Befreyung des Andrä Bräunlich und Gott- lieb Hornpostel von dem Ausftrhrszolle für ihre Seidenzeugsfabrikars - Erzeugnisse, vom 6. May. 298 232p. Das Potaschenausfuhrsverbot wird aufgehoben, und der Ausfuhrszoll von 1 fl. auf 2 fl. vom Zentner erhöhet, vom 7. May. 299 2328. In Betreff der genauer zu beobachtenden Erbsteuer-Vorschriften bey jüdischen Vrr-mögens-Uebertragungen. vom 10. May. gocv 2329. Weisung wegen Jmmatrikulirung der Wirthschaftsbeamten. vom i l. May. 302 2330. Wie die Einfuhr der feinen 6amm.etn.a--deln zu gestatten und zu verzollen sey. vom 12. May. 30z 5331. Bey Verkauf des Hornviehes sollen die Wirthschaftsämter bey den Kreisämtern die Anzeigen machen., vom 12. May.; 303. 2332'. W ( 2Z ) Nro. Seite. rzz2. Der Verbot wegen Verunreinigung der Gassen wird erneuert, vom 12. May. 304 S333. Daß der Handel der k. f. Unterthanen mit österreichischen oder erbländischm Produkten, und vorzüglich mit innländischen Tuche in türkische Staaten beträchtliche Fortschritte mache, daher der hierländige Handelsstand hievon zu verständigen sey» vom 13. May. 304 2334. Wegen Bezeichnung der nach Oberöster- reich zum Verkaufe, zu bringenden Leinwänden. vom 13. May. 306 2335. Kein Hornvieh ohne Regierungspaß mehr hinaus zu lassen, vom 13. May. 307 Eine Verordnung vom. 13. May steh im Nachträge dieses Landes S. 475. Zahl 2435., und eine anderweite Verordnung vom *4. May sieh im Nachtrage dieses Landes @.470. Zahl2429. 3336. Neugebaute Häuser in Wien sollen nicht ohne vorhergegangene Untersuchung und Genehmigung bezogen werden, vom 15. May. * 3°8 $337. Die Streitigkeiten über das Vorzugsrecht der auf städtischen Gründen hypothezirten Forderungen sind von der privilegiran Betz 4 h»rdc Nrv. Seite. Hörde des Fiskus zu verhandeln. ' vom 17. May. 309 2338. Die den Religionsfond betreffenden ohne Vertretung des Fiskus zur Intabultrung gelangenden Kontrakte, und andere Urkunden sind ohne weiters zurückzusiellen. vom 19. May. 310 2339. Wie die Exekuzion auf die zur Zufuhr und zum Verkaufe an Marktplätzen bestimmten Lebensmitteln und Früchte zu führen seh. vom 20. May. 310 2340. Zoll für die Einfuhr des Waldfaamen« vom 21. May. 3x1 2341. Das erhöhet« Postrittgeld in Krain, Friaul und im Littorale. vom 21. May. 312 2342. Erhöhung der Wegmauth von schweren und beladenen Fuhren und Kalessen mit einem halben Kreuzer vom Pferde, vom 2i. May. 312 2343. Aufhebung des Aollkordons zwischen Ost- und Westgallizien. vom 21. May. 313 2344. Auf die ungarischen Tabakschwärzer ist die schärfeste Aufsicht zu kragen. vom 24. May. 314 (Bitte Verordnung vom 24. May steh rückwärts in dirfem Lande 0. 47°* Zahl 2430. 2345» AS C 25 ) AS Nro. Sette. 2345. Weisung wegen der Befolgung des Leinwandbeschaupatents. vom 25. DTey. 314 2346. Erneuerung der Verordnungen wegen Salzkontrebanden und Schwärzungen, vom 25. May. Zl6 2347* Kinder sollen des Erdrückens wegen nicht von Müttern zu sich ins Bette genommen werden, vom 25. May. 317 2348. Die Aerzke sollen sich über das Befugniß zur Ausübung der innerlichen Arzneykunfl ausweisen. vom 25. May. ZVF 2349. Aufstellung einer eigenen Bankalgefällen - Direkzion zu Linz. vom 27. May. 319 8350. Kurs der Cilbermünzen zu 12 und 6 kr. Stücken in Tirol, vom 27. May. 320 2351. Was für Ortschaften unter dem flachen Lande in Ansehung der Einwilligung des Landes- oder Ortschefs zu den Hausvisitationen in Gefällssachen verstanden werden, vom 28. May. 32! 2352. Zu Zahlungen mit ständischen Papieren an die Fondskassen muß die Bewilligung der Landesstelle angesuchet werden, vom 28. May. 322 2353. Daß nur der Dünger, welcher in Ost-gallizten von diesseitigen Unterthanen auf ihre jenseitigen Grundstücke verführt wird, b 5 von C* 26 ) Srit-r. Nrs. von der Weg- Brücken - und Ueberfahrts-mauth ftey erkläret fty. vom 28. Vftoy. 322 #354. Für die nach Westgallizien gehenden, und von dort einlangenden Briefe und Pakete ist nur das mindere innlandische Postporto zu bezahlen, vom 30. ttlap. 32Z »355‘ Dem Wechselgerichte ein Verzeichniß der vorfindigen Handelsleute mitzutheilen, undin Zukunft demselben jeden Handelsmann der den Legitimationsfchein erhält, anzu-zeigen. vom 30. May. 324 2356. Erhöhung des tyrolisÄM Ausfuhrszol- les für das Leimleder, vom 31. May. 32$. Junius. 2357* Vorschrift Key Pässen für die nach Hun-garn und Siebenbürgen zu reisen verlan- genden Einwohner» vom 1. Junius. 32$; 2358. Bestimmung der Maaßregeln in Betreff der Dauerzeit der einzulegenden Dienstkau-zionen. vom 2. Iumus. 326. 2359. Das Abfahren der schweren Frachtwägen von der Chaussee auf Nebenwege wird ver- , boten« Vom s, I-unius. 327- 4360. Einführung des Siegelgefälls in, Westgallizien. vom 2. Iunius. 328 2361. Einführung des Tabakregals in Westgallizien. vom 2. Iuniuo. 378 2362* AB X 27 ) AB Nro. 3362. Auf die Reparitung der aus der Pachtung ausgelassenen Straffen durch die Gemeinden und Territorialobrigkeiten sey mit Nachdruck zu dringen, vom 2. Junius. 396 3363. Gegen ein in Ansehung einer Nullität ge- fälltes Appellationsurtheil ist der weitere Fug nach Hof im Wege deS Rekurses zu nehmen. Vom 3. Juniu». 396 3364. Wann die Schullehrer und Schulgehil-fen ihre Quittungen über den Gehalt, und andere Zuflüsse aus dein Schnlfynd beyhrin- gen sollen, vom 4. Junius. 397 %365, Daß die Unterthanshäuftr nicht einschichtig, sondern gnstossend an das Haupkgut gebauet werden sollen, vom 6. Junius. 398 2366. Verbot des Verkaufes des Getraides in Halmen, vom 8. Junius. 399 2367. Zollweftn in WcstgMjien. vom 8* Junius. 399 Eine Verordnung vom 8« Junius steh im Nachträge dieses Bandes S. 4711 Zahl 243 l. *368. Bey Verkemf der Gewerbe sollen die- Ge» werbsgeräthschasten und Waarenvorräthe • vorläufig einer unpartheyischen Schätzung unterzogen werden vom 9. Junius. 40s. 33Ö9* AO < 28 ) AO W'v. Seite. 2369, Auf was bey Vorschlägen zu Kreishauptmannsstellen zischen ist; und daß die Treisämter von der Landesstelle durch einen Rath öfters unversehens untersuchet werden sollen. rom 9. Iunius. 401 3,37.0. Dir Verordnungen über den Musikim-post und Most-Aufschlag werden in Oesterreich ob der Enns erneuert, vom 9. Iunius. 402 3371. Die Einführung der Generalienbücher bey den Obrigkeiten in Westgallizicn wird angeordnet. vom 9# Iunius. 408 *372« Warnung vor dem Gebrauche der sogenannten Herkulespillen. vom io. Iunius. 409 2373. Erbhuldigung in Westgallizicn. vom 13. Iunius. 410 2374. Die zum Feuergewehre untauglichen Re-krouten sind zu Stück - Pack- oder Fuhr-knechten zu verwenden, vom 13. Iunius. 419 Eine Verordnung vom 13. Iunius fleh im Nachträge dieses Bandes T. 471. Zahl 2432. nach. 2375. Die pünktliche Befolgung des Patents vom 20. März 1770 in Ansehung der Schiffarthsordnung wird befohlen, vom $5. Iunius. 420 2376. Nro. Sette. 2376. Auf die mit Pässen nach Prag versehenen Wiener Seidenzeug- und Düntuchmacher soll in Absicht auf die Auswanderung ein wachsames Aug getragen werden. Vom 15. Iunius. 421 Auf die genaue Befolgung des Gesetzes, welches die Auslegung der Kauf- und Krä- , * merwaarrn an Sonn - und gebotenen Feyer-tagen verbietet, sind die Ortsvo- sicher aufmerksam zu machen, vom 16. Iunius. 42t 2378. Wie sich bey Dereheligungen der Unter-thanen wegen der Meldzettel, Aufnahms -und Entlaßscheine zu benehmen ist, wann dabey von der Landesstelle, wann von dem Kreisamte eingetreten werden soll, vom 16. Iunius. 42s 2379. Das Verbot, daß die Juden zu Prdg ohne Erlaubniß der kandesstelle in die Christenstadt nicht überziehen dürfen, wird erneuert. Vom 16. Iunius. 423 2380. Kein krankes oder hochträchtiges Bieh ist zu verkaufen, und wie sich bey dem Verkaufe des Fleisches mit dem Gewichte und der Zuwage zu benehmen ist. vom 17. Iunius. 423 2381. Die vormals dem Fiskalamte vorbehalte- nen politischen Geschäfte dry den Freysassen c 30 ) w wp. Seite, fett sollen einsweilen von den Kreisämtern besorget werden, vom 17. Iunius. 434 3382. Die Schiffmeißer sollen ihren Leuten die Verursachung der Schäden bey den aufwärts der Donau gehenden Schiffzügen in den Auen schärfest untersagen, vom ig. Iunius. 42 Z 2383. Die Vorsicht wegen hinlänglich tiefer • Begrabung der Leichen ist auch bei) Milita- ren genau zu vollziehen, vom 18. Iunius. 42Z 2384. Die bet) den Truppenmärschen und Fuhr- weftnszügeu gefallenen Pferde sollen auf der Stelle durch die Wasenmeister von ven Strassen fortgeschaffet werden, vom 18. Iunius. 426 3385. Die Vorausbezahlung der Stipendien findet für das Künftige nicht mehr statt, vom 20. Iunius. 426 2386. Wegen des von den Ortspräfekturen in Gallizien zu erhebenden Corpus delicti in Krunir.alfällrn. vom 21. Iunius. 427 3387. Ein jeder Unterthan in Oesterreich ob der Enns, welcher in Steyermark Hornvieh erkaufen will, ist mit einem kreisämtlichen Passe zu versehen, vom 21. Iunius. *427 2388. Daß die wegen Beschauung der Leinwänden bestehenden Verordnungen durch die Webe^ M ( 31 ) AB Rro. Seite, brrvogteyen bekannt gemacht werden sollen, vom 22. Iunius. 427 2389« Den Magistraten und Ortsgrrichkcn sind von den Bankogefällen - Verwaltungen für die bewirkten Sicherstellungsmittel die Taxen nebst dem Postporto und Bothenlohne aus dem Aerarialfonde zu vergüten, vom 24. Iunius. 42S 2390. Vorschrift zur Hindanhaltung der Aus- schwärzungen des Hornviehes, vom 24. Iunius. 43, 2391. Die dem allgemeinen Einfuhrsverbote un- terliegenden Maaren dürfen aus Wcstgalli-zien in die k. k. Erbländer zum Handel und weitern Verkaufe nicht verführet werden, vom 24. Iunius. 4ZL 23^2. Daß der Kuratklekus in Ostgallizien ohne Unterschied des Ritus, wenn er im Besitze seines Rechtes beeinträchtiget wird, die Ah-hilfe sogleich bey dem Kreisamte ansuchen, und die Sache nicht verjähren lassen, dieses aber die diesfälligen Entscheidungen der Kammerprokuratur mittheilen soll, öom 25. Iunius. 433 2393. Wegen des aus Ungarn in die deutschen Erbländer, »nd aus diesen nach Ungarn ftry %® c 33 ) Nro. Seite, fvei) zu verführenden Wundersalzes, vom 25. Junius. 434 2394. Bey Anmeldung der Hausvisitazionen in Tankal - und Tabakgefällssachen soll allemal der betreffenden politischen Behörde die wechselseitige Anschliessung der Beamten bekannt gemacht werden, vom 30. Junius. 435 2395» Wegen Nichtbetreibung der Polizepge- werbe, vom 30. Junius. 436 Nachtrag einiger Verordnungen für diesen halben Jahrsgang 1796. 2396. Abstellung der unberechtigten Schießstät- ten , mithin die Nichtduldung der Kugelbüchsen bey den Landleuten betreffend, vom • 3» Ittner. 4Z9 2397. Die Arzney - und chirurgischen Opera- zionskostrn sollen künftig nur für die in der Untersuchung begriffenen, nicht aber bereits abgeurtheilten Sträflinge zur Vergütung aus dem Kriminalfond liquidiert werden, vom 5. Inner. 439 2398t Die offenen Kegelpläne auf dkm Lande sind mit Seitenbrrttern oder Flechtwerken zu versehen, vom 9. Jäner, 449 2399» W C 33 ) W Nro» Settel 2399. Die Kreisärzte sollen in den Liquida-zionen über Apothekenuntersuchungen bey sedem Orte anführen, ob dort eine öffentliche oder Hausapotheke untersucht worden sey. vom 14. Inner- 441 £400. Beschränkung des Handels der Gotscheer Hausirer. vom 20. Inner. 441 2401. Weisung in Absicht auf das Briefporto in äwtlicher Korrespondenz aller Bankalge-fälls- Verwaltungen und Aemter. vom 20. Inner. ; , 44,3' 2402. Die in Dienstgeschaften reisenden Kreisbeamten haben die PassagemaUth gegen Wiedervergütung zu entrichten. Vom ri. Inner. 448. 2403. Einige Mißbräuchv bei- den Kartenma- cherzünsten iverden abgestellet. vom 13. 'Februar. 44g 2404. Vorsichten zu Sicherstellung des Neli- . gionsfonhes gegen frühzeitige Reparazio-nen der Religions- und Studienfondsgebäude. vom 20. Februar. 450 2405. Daß die Vorschrift, vermög welcher bey Ehen von Personen gemischter Religion das dreymalige Aufgeboth sowohl in der katholischen Pfarrkirche, als in dem «katholischen Bethhaust vorgenommen werden . iri. Laub. V Eff/ NO ( 34 ) NO Nro. Seite. muß, neuerlich kundzumachen sey. vom 20. Februar. 452 2406. Daß die Wegmautheinnahme von Ka- menitz in Mähren nach Polna in Böhmen übersetzt worden sey. vom 27. Ser bruar. 4Z2 2407. Auf was die Zensoren bep Zensurirung der Manuskripte und Bücher zu sehen haben; und daß die Buchdrucker und Buchhändler ungeachtet des erhaltenen Imprimatur für den Nachdruck zu haften haben. vom 5- Marz. 453 2408. Die Obrigkeiten und Magistraten sowohl, als auch die Kreisämter haben die Untersuchung und Aburtheilung der Auswanderer zu befördern, vom 5. Marz. 454 2409. Die Einwanderer aus fremden Ländern, welche sich in den k. k. Staaten niederlassen, sind in Rücksicht der Ehekontrakte nach den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen zll behandeln. vom 12. Marz. 455 2410. Wegen Untersuchung und Aburcheilung der Auswanderer, vom 12. Marz. 45& 2411. Wie die Landgerichte die Strassenkosten-Repartizionsausweise, bep welchen unrichtige Dividenten angenommen werden, der wah- HS ( 35 ) HS Sivo. Seite, wahren Ordnung nach zu verfassen haben, vom 12. Marz. 457 2412. Wegen Verfassung der Strassenrechnun- gen. vom 12. Marz. 458 2413. Bey Einsendung der jährlichen Kirchen-Waisen-Spital- und Stiftungsrechnungen, oder Extrakte, dann der Armeninstituts-ausweise ist über eine jede Gattung ein besonders Inventar beyzulegen. vom 12. März. 459 2414. Die Übersetzung der Mährisch--Käme- nitzer Wegmautheinnahme nach Böhmisch-Polna fängt vom iten April d. I. an. vom 16. März. 459 2415. Bey Uebertretung eines Stiftlings oder Stipendisten aus einer Hauptschule oder Gymnasium in ein anderes, oder bey gänzlicher Aufgebung des Studiums ist der * . Bericht an die Landesstelle zu erstatten» vom 19. März. 46° 2416. Die durch die neue Jurisdikzionsnorma den Ortsgerichten zugetheilten Partheien find in Rücksicht der Freygelder und übrigen Taxdezüge nicht höher zu halten, vom 22. März. 46k C 2 2417. AO ( 56 ) AO ^F,°‘ ' -. Seite» 2417* ~tt Medikamenten - kiguidazionen find von ben Kriminalgerichten halbjährig zu erlegen, vom 33. März. 40a 24,18» Wärmung vor «nächten chnrsächsischen ^iuldenstäcken mit der Zabrszahl 1780. Vom 25. Mär;. 46^ 2419. Bekanntmachung der Abhilfsmittel zur 'Hemmung der WäldausdZrruug durch als-baldige Abräumung der von dem Wurm-fraße angegriffenen Hölzer. Vom 2Z. * Marz. . 463 3420. Die wegen der tollen Hunde und ihres schädlichen Bißes ergangenen Generalien sollen w iederholt kundgemacht werden, vom 36. Marz. " 464 2421. Warnung vor den im Umlaufe befindli- chen' chursächsischen Guldenstückcn mit der Iahrszahl 176g. vom 30. Marz» 4 2422* Wegen Aushebung der zum Militärdienste tauglichen Mannschaft, welche ohne obrigkeitliche Bewilligung ausserdem Werb-bez'rrke betreten wird. Vom 7. April. 46^ 2423. Wo der Vieheinkrieb zu gestatten, ttnbtvo derselbe nicht zu gestatten fey. vom 8» April. 4^ 2424. Die eigenmächtige Disponn ung mit den Kirchcngeldern wird den Kreisämtern untersagt. vom 18, April. 467 ;V •• . ■ e ‘ - v » i 242Z. ", -N v TM ( 37 ) Seite. Nr. 2425. Nach dem zur Verfassung der Kirchen-rechnnngen vorgeschriebenen Formulare soll sick auch bey den Staatsgütern benommen werden. Vom 20. April. 467 2426. Die Kreisärzte sollen die für die geprüften Hebammen ausgefertigten Zeugnisse jederzeit dem Kreisamte einhändigen, vom 23. April. 2427. Wenn die Gymnasiallehrer sich nach 41rc9 zur Bestehung der strengen Prüfungen während des Schuljahres begeben wollen, haben sie die Erlaubniß durch die Kreis-ämter bey der Landesstelle anzusuchen, vom 26^ April. 2428. Die Kreiskommissäre haben die Reiseko-stenliquidazionen über untersuchte Wetter-Feuer - und Wasserschäden gleich mit der Schädenliquidazion einzubringeiü vom Zo April. ' 470 2429. Wann die Fassionen des Steinsalzbedar- fes einzubringcn sind, vom 14. May. 470 3:430. Die Geburt - Trau - und Sterbhaupta-bellen sind stets bis halben Iäner des nächstfolgenden Jahres einzubringen. Vom S4. May. 47® 243 r. AjK C 38 ) SO» Nro. Seite. 24z i. Wie die Ausweise über den Stand der E.rjesuiten- Pensionisten rinzusenden sind. t>om 8. 3untua. 471 2432. Maaßregeln zu künftiger Verhinderung des mit den Schulzeugnissen sich öfters ergebenden Unfugs. vom 13. Iunius. 471 Weiterer Nachtrag. $433. Die rechtsprechenden Behörden sollen die Dienstunfähigkeit, als eine Strafart nie erkennen, vom 11. Marz. 473 2434. Richtschnur wegen der Gerichtsbarkeit der Berggerichte und Dominien über die Sen-senhammrr. vom 11. Marz. 274 2435. Den Trienter Edelleuten, welche von dem Reichsvikariate geadelt worden sind, soll in Oestreich das adeliche Forum zu statten kommen, ^om 13. May. 275 Vorrede. Dieser Siebente Band der mit allev-höchfter Erlaubniß unternommenen Gesetzsammlung liefert die unter der glorreichsten Regierung Sr. k. k. apostol. Majestät Franz des Zweyten vom Iten Janer bis letzten Junius 1796. erfloffenen Normalvorschriften undVerordnungen in den sämmt-lichen deutschen Erbländern mit Einbegriff Galliziens, in Fortsetzung der chronology slheN Ordnung, und NuMkM, mit den gewöhnlichen Marginalen, Beziehungen auf die zusammenhängenden Vorschriften, mit dem vvranstehenden chronologischen Hauptverzeichniise der in diesem Vande vorkommenden Gesetze, dann mit dem zu Ende angefügten systematischen Repertorium. Zu. Zufolge der unausgesetzten Sorge für die möglichste Vollständigkeit dieser Gesetzsammlung, wurde von verleite i bis 14 ein Nachtrag einiger Vorschriften für das Jahr 1795' dann von der Seite 4z7, bis 475. der Nachtrag der später zu Händen gekommene» zu diesem halben Jahrsgange gehörigen Gesetze und Verordnungen eingeschaltet, und es wird sogleich der zweyte halbe Jahr-gang in Druck geleget; um dit Gesetze und Verordnungen für das ganze Jahr '796, ehestens zurückzulegen, und dann ungesäumt mit jenen für das gegenwärtige Jahr *797*-deN'Anfang machen zu könneü. En am I. Septrmbir 1797» Joseph Kropatscheö Nachtrag einiger Verordnungen für das Jahr 1795. M . " ■ ■ - ; ; -V' ' 'A' < ■ V -!> -X ■ ' y c > ' ’ ' j ~y i I , . > --X;.- ' N. 2185. Hofdekret vom 17. Julius, kundgemacht in Oestr. u. d- E. den rz. Aug. 1795- sjr <->us Gelegenheit einer von dem Obersthofmeister gemachten dringenden Klage über die so sehr über Hand rühmenden Wild-und Holzdieberepen, und in Folge des dießfalls erfolgten allerhöchsten Entschlußes ist verordnet worden, daß sammtliche Kreisamter, und die inner den Linien Wiens befindlichen Dominien zur ge-riquesten Befolgung der gegen diese Waldfrevler und $n deren Untersuchung und Bestrafung bestehenden Gesetze neuerdings und gemessenst angewiesen werden sollen. N. 2186. Regierunqsbescheid in Oest. u. d. E. vom 7* kundgemacht den 15- Sept. iy95- Uiber den von der k. k. Oberpolizeydirekzion wegen der vom Genüße der giftigen LoU-und Judenkirschen erkrankten Kinder eines bürgerl. Schuhmachermei-siers erstatteten Bericht, ist verordnet worden, daß der Magistrat die bürgerl. Marktrichter darauf aufmerksam A 2 machen Auf Me Waldfrevler Acht zu hahea. Tlftige Toll - und Judenkiy-schen nicht zu Markte zu bringen. An mit ferne die Be-sielkmg von Gewedren imb Massen aus den f. f. ©tauten für auswärtige Höfe zu ge. fiutten sey. %)? < 4 ) «o9 machen solle, daß die erwähnte schädliche Frucht nicht zu Markte gebracht werde, ausser dem aber den Grundgerichten mitzugeben sey, daß selbe die dießfallige Zirkularverordnung vom l. Hornung 1788. aufs genaueste Handhaben und deren Bekanntmachung in ihren Ge-meinden erneuern sollen. N. 2187. Hofdekret vom 2®. September, kundgemacht in Deft- u. d. Ens mittels Reg e-rungsdekrets den 15. Oktober 1795. Uiber t ie Frage, in wie fern die Bestellung von Gewehren und Waffen aus den k. k, Staaten für auswärtige Höfe zu gestatten ist , sey einem jeden Hand-werksmann, oder Kommissionär zur Pflicht zu machen, daß, wenn er solche Bestellungen erhalt, jedesmal zugleich die Anzeige an Regierung gemacht werden, und sodann selbe für die mit Oesterreich in freundschaftl. Verhältnissen stehenden Mächte, die Erfüllung der Bestellungen zuzulassen, oder in zweifelhaften Fällen, oder, wenn gar zu große Bestellungen gemacht würden, sich hierüber bey der Hofstelle anzufragen scyn solle. Den sämmtl. Grundgerichten inner den Linie» wird daher in Gemäßheit dieser höchsten Hvfentschlie-ßung aufgetragen, sämmtl. mit Verfertigung der Feuergewehre , oder derselben Bestandtheile sich abgebende Feuerarbeiter hievon unverzüglich zu verständigen, und ihnen die genaueste Befolgung bey sonstiger unfehlbaren schweren ( 5 J schweren Ahndung einzubinden, mit dem weitern Bey» fo e, daß in Folge einer anderweiten höchsten Hof-e tschlieffung kein Feuerarbeiter die Lieferung der Gewehrbestandtheile sowohl, als auch die Fertig-machung der Gewehre für den Hrn. Felix Klary, vdek einen sonstigen Kommisiionair unternehmen solle, ohne die Bewilligung des Magistrats vorläufig eingeholt zu haben, ohne welche kein Lieferungskontrakt, in was immer für einer Art, zu schliessen ist. Eben so sind diese Arbeiter anzuweisen, daß sie von nun am den Magistrat monatlich anze'rgen sollen, was ein jeder, was für eine Gattung Arbeit, und für wen verfertiget habe, und würden die saumseligen, oder unzuverläßi-gen, die bey der dermal eingeführten Kontrole ganz leicht entdecket werden, zur unverantwortlichen Strafe gezogen werden. N. 2i 88* Regierungsverordnung in Oestr. unter der Ens vom 17. November 1795. Um den künftig vorkommenden Entweichungen der mit Partikularschuben abgeschickt werdenden Personen vorzubeugen, und in dieser wichtigen Sache die gehörige Ordnung und Genauigkeit zu erzielen, wird hie-mit bekannt gemacht, daß die genaueste Beobachtung der in Schubsachen bestehenden Patente, Generalien, und Verordnungen, allen, die es betrifft, und vor-Mich den Obrigkeiten, herrschaftlichen Beamten, und A z Orts- 9Sorf!*( wegen Ent* Weichling der mit Partikular-schub beförderten Personen. »S c 6 1 Tu- Drtsrichkern auf das nachdrucksamste eingeschärfek > zugleich denselben ins besondere auch die richtige Befolgung der Vorschrift, daß jeder Ortsrichter in Ansehen einer jeden Schubsperson zur Ausweisung der tichtig geschehenen Uibergabe sich mit dem RecepilTe des Ui-bernehmers versehe, dann, daß jede Schubsperson nur dem Richter allein, und in dessen Abwesenheit, der Gemeinde ^eschwornen , oder dem Wächter übergeben, tmb nur von einem dieser drey Amtspersonen das Schubs-Recepiüe dem Begleiter ausgefertiget werde» soll, auch der Begleiter den Schiebling bey Arreststraft nicht eher entlassen dürfe, als bis dieser von einer der drey Personen übernommen, und ihm das vorschriftmäßige RecepilTe hierüber eingehändigek worden iss, ernstgemässen eingebunden, übrigens auch, jedem OrtF-richter zur Pflicht gemacht «erden soll, ein Protokoll, in welches die Namen der Schubsleute, dann der Tag ihrer Ankunft, und weiteren Beförderungen, das Ort, wohin sie begleitet worden, nebst Beylegung dev überkommenen Recepiflen ordentlich einzutragen sey, zu führen, in den Schubspässen selbst aber sey die Personsbeschreibung jeder Schubsperson einzuschalten, wo-bey zugleich zur Warnung beyzufügen ist, daß bey jedem Ausserachtlassungsfalle sowohl 'der bereits bestehenden Schubsverordnungen, als auch der hier insbesondere erwähnten, und nun hiezugefügten Vorschriften der betreffende Richter mit Arrest, der obrigkeitl. Be-«mte aber, da ihm die genaue Aufsicht auf die Beobachtung HB C r ) HB Achtung der ergehenden Verordnungen schon überhaupt, besonders in einer so wichtigen Sache obliegt, mit 6 Reichsthl. unnachsichtlich bestrafet, und so auch der Begleiter, der gegen seine Pflicht handelte, und durch Ausserachtlassung der Vorschrift, oder wessen immer, Kch etwas zu Schulden kommen ließe, mit empfindlicher Strafe angesehen werden würde. Welch und so anders mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, daß diese Verordnung schleunigst den Ortsrichtern und durch diese den Gemeinden publizirt, und auch ihres Orts auf deren genauen Vollzug feste Hand gehalten werden solle. N. 2189. Gubermalveror-nutig tu Böhmen vom 29. November 1795- Gelegenheitlich einer von der N. O. k. k. Ban- Die «ufc kaladministrazion, wegen der Heuer sich solange verzö- den Bedarf gcrcnden Einlieferung des hunggrischenSteinsalzbedarfs sl-insa?,-*' für Böhmen gemachten Anzeige, wird den Amtsvorste-Hern aufgetragen, die Einleitung zu treffen, womit ^nzNcn« die Ausweise von Jahr zu Jahr, über die zum nöthigen Dezember Gebrauch für das Dieh verlangenden hungarischen «injubrta»** Steinsalzbeträge, allemal längstens bis Ende Dezember S". jedes Jahrs, um so gewisser eingrbracht werden, als widrigenfalls, von den später eingehenden Ausweisen kein Gebrauch gemacht werden wird. 91 4 . N. *?9». ' 4<>s c s ) ÄS N. 219v. Regierungsverordnung tu Oeftr. unter -er Ens vom 1. Dezember 1795» Pragncr, Um vorzubeugen, daß die zu dem Wiederverkäufe fertiger' u. *m Kleinen berechtigten Gewerbsleute, als Fragner, ueEutt'' Älterer und Greißler, keine größeren Vorräthe häu-können nur fe„, als zu ihrem Kleinverkaufe nöthig ist, oder keinen zu gewissen Gründen^ verbotenen Wiederverkauf treiben, hat man zu verordnen fn/fbmärf*’ befunden, daß am Getraidmarkte, so, wie die Ord-rcn^ tfnfau- nung bereits auf andern Marktplätzen mit andern Gattungen von Feilfchaften bestehet, der Ankauf der vorgcsagten Gewerbsleute auf eine bestimmte Stunde und zwar im Winter auf 11 Uhr, im Sommer auf io Uhk eingefchränket seyn soll. Welches den Grundgcrichten zur Verständigung der dort befindlichen beriet) Gewerbsleute mit dem Aufträge bekannt gemacht wird, daß von dem Grundgerichte eine genaue Aufsicht auf diese Gewerbsleute getragen werde, daß selbe keine übermässigen und dem mit ihrem Gewerbe anklebcnden Kleinhandel unangemessenen Vorräthe anhäufen, und dieselbe zu einem, ihnen nicht zuständigen Handel verwenden. N. 2191. Hofdekret vom 4ten, kundgemacht mittels Regierungsverordnung in Oeftr. unter der Ens den 15. Dezember 1795* Keinem brodlofen bürgerlichen Wirthe soll gestat- Ketne M«r- sonalschank- gerccktigkeit tet werden, eine Persimalfchankgerechtigkeit auf Rech-brvdlosen nung HB C 9 ) HB «ung zu übernehmen; die Dorfobrigkeiten haben daher ^gtrNchet» diese höchste Entschiiessung gehörig bekannt zu machen, auf R--b-und auf deren genaue Befolgung feste Hand zu halten, lassen.U" N. 2192. Verordnung in Böhmen vom 5- Dezember 1795. Man hat durch längere Erfahrung hie Uiberzeu-gung erhalten, daß sich die' vom Schube Entwichenen mit den, sowohl, als überhaupt dienstlose und liederliche Leute gc^nbcn' aus den Kreisen mcisientheils nach Prag begeben, um be^lbeunQset entweder dort durch Betteln oder Diebereyen ihr Unter-kommen zu finden; um also der ohnehin sehr verschärf- tun^ s* c >s ) Das Jahr 1796. N, 2203. Hofdekret der »driften Justizftelle vom 2. Janer, kundgemacht den 8. von dem n. öfter. Appellazronsgenchre, in Böhmen, und m Jnneröfterreich den n. Jamr, dann Hofdirektorialdekret vom it. Marz» kundgemachr durch das Tixoler Guber-:t nmnt den 1. April 1796. Seine Majestät haben über die Art, wie ßch re- BW sich w« fpectu des gerichtlichen Gageverboths in Kriegszeiten, tvenn es Generale, Staabsoffiziere, oder sonstige Mt- Gagcvcr- borhs in kitärparthepen betrifft, benommen werden soll, zu ent- Kriegszet- schliessen geruhet: daß sich für das Verflossene nach «sT«n"ur" ten bis jetzt bestehenden Gesetzen zu achten fep, für die künftigen Fälle aber der gerichtlich zu bewilligende Ab- toost.gc Mi- Utarpar- jug der Gagehalbscheid sich nur auf den Betrag der rheyen 6t< gewöhnlichen Friedensgage zu erstrecken habe, berge- bench».«» stalten, daß nicht auch auf den Kriegsbeptrag, und lft* eben so weder auf die bep Eröffnung eines Feldzug-bewilligte Gratisgage, noch auch auf die Tafelgelder gegriffen werden könne, indem die erhöhte Kriegsgebühr, die Gratisgage , und auch die Tafelgelder ihre eigene mit dem Kriegsdienste unzertrennliche Widmung Haben, Welche Anpflanzung des Akazien-fcoumč. C 16 ) $£ Welche höchste Entschliessung den sämmtlichen untergeordneten Justizbehörden zur Wissenschaft bekannt gemacht wird. N., 2201. Verordnung von der Landesregierung im Erzherzvgthume Oesterreich unter der Enns vom 5. Jäner 1796. Die Robinia pfeudo-Acacia, der amerikanische Schotendorn, oder unächte Akazienbaum, ist in seinem eigenen Vaterlande, nämlich in Nordamerika, als ein so vielfältig nützlicher Baum erkannt worden, daß er selbst dort mit Mühe, und besonderer Pflege gebaut wird. Bis itzt ist derselbe nur einzeln in den k. k. österreichischen Erbländern gepflanzet, sein Samen wenig gesammelt, und höchstens nur für Gärten, und von Gartenliebhabern immer aber in kleinerer Menge gepflegt worden. Da aber dieser Baum seines verschiedenen Nutzens wegen, für das Landvolk, und für die bessere Waldkultur wichtig ist ; so hat die öffentliche Leitung auch diesen Nutzen, der dadurch dem Allgemeinen zugezogcn werden kann, zu beobachten nicht vernachlässiget, und sie glaubt dadurch am beßten dem Allgemeinen nützlich zu seyn , indem sie den verschiedenen Nutzen, der aus diesem Baum genommen werden kann, seine Vorzüge, und die wenigen 'Bemerkungen, die bey dessen Pflege beobachtet werden müssen, allgemein kund macht, mit dem Vertrauen, HB C 17 > HB 'krauen, daß sodann die Kreisämtrr, Grundherrschuf-ten, Waldbesitzer, Forstmänner, Gartenimihaber, bürgerliche und andere Gärtner, Baum-und Saamen-Händler, die Wirthschaftsbeamten, und die Pfarr-Herren auf dem Lande besonders in den Gegenden, roo Wein gebaut wird, dem Landvolke mit dem guten Beispiel Vorgehen, die nöthige Sammlung des Saamens, und den Anbau desselben besorgen, die Vertheilung der jungen Pflanzen aber, die gehörige und billige Unterstützung und Leitung dem Landmanne in der Verpflanzung der jungen Bäume nicht versagen werden. Durch vieljährige Erfahrungen ist es bereits bewährt, daß dieser Baum schnellwüchsiger als jeder andere inländische Baum sep, der hartes Holz giebt; daß also desselben verbreitete Pflanzung dem in vielen Gegenden beginnenden Holzmangel nicht wenig steuern könnte. Nahe an einander gepflanzt erreicht er in 40 bis 50 Zähren die Höhe von 60 bis 80 Fuß, und wird 2 bis 3 Fuß im Durchmesser dick. Unter allen in unfern Ländern ausdauernden bisher bekannten Bäumen ist er der einzige, der bep einem ausserordent-lichen schnellen Wachsthum ein Holz liefert, welches in Absicht der Schwere, der Härte, und der Feinheit den Färbholzarken gleich kömmt, die nur unter dem heißesten Himmelsstrich fortkommen. Das Holz desselben ist in Ansehung der Festig-! Mt, und des inner» Baues dem Mahagoniholze gleich. VH Land.. B Es HS c -6 7 HS Es läßt sich gut pokiren, uud dient zu verschiedenen /einen Tischler-und Drechslerarbeiten, so gut wie das Olivenholz. Zu Bauholz ist es wegen seiner Schwere nicht tauglich, es kann aber in asten Fällen btt Stelle des Lerchbaumholzes vertreten, wo es an selbem mangelt, eben" so auch das Escher-und Rüsterholz zu Wagnerarbeit ersetzen« Als Brenn-und Kohlholz übertrifft es 7 zufolge angestellter Versuche itt Hinsicht der heftigen und anhaltenden Hitze alles hier bisher gewöhnliche Brennholz, und kann daher bey Bierbrauereyen , bey Salz-und Salpetersiedereyen, bey Glashütten , Guß-und Schmelzwerken um so mehr mit Dortheil benützet werden, als das schnelle Wiederwachsen seiner Schösse alle neun oder zehn Jahre , den Abtrieb verstärket, der in der Folge in das Unendliche getrieben werben kann, wenn man bey dem Abtreiben einige Saamenbäume stehen läßt, deren Saamen mit den Wurzelausschlägen der abgehauenen Bäume eine so ausserordentliche Menge Stämme liefert, daß auch der Unerfahrnste im Forstwesen ein Gehau dieser Art nickst zu Grunde richten kann. Ausser der Vermehrung durch den Saamen läßt sich dieser Baum ohne Mühe durch die Ausläufer der Wurzel fortpflanzen, deren sie viele treibt, wenn der Stamm gleich der Erde abgehauen wird. Die Schösse der ab-gehauenen Stämme wachsen in einem guten ettvas feuchten Boden so schnell, daß sie im dritten bis vierten Jahre als gute Weinpfähle, im fünften bis sech, ; w strq M ( »9 ) M sten Jahre aber als brauchbare Hopfenstangen, nur» im neunten bis zwölften Jahre als ein vortreffliches Brenn-und Kohlholz angewendet werden können» Die daraus verfertigten Wein--und Hopfenpfähle aber find sogar jenen vom Lerchbaumholze vorzuziehen, weil ihre in die Erde verfenkten Spitzen noch dauerhafter der Fäulung widerstehen. In sandigen und trocknen Gründen , können lebendige Zäune zur Befriedigung iandwirthschaftlicher Grundstücke davon mit Vortheil angelegt werden, wenn man die im ersten Frühling bey ihrer Entstehung halb durchgehauenenJahresfchösse niedcrbeugt, und miteinander verflicht. Eine Be-> Handlung, die man alle Jahre erneuern, und dabe-jedesmal einigen Vorrath an Brennholz gewinnen kann. Daher kann die Pflanzung dieses Baums mit größtem Dortheile auch zur Befriedigung der Gestade der Bäche angewendet werden. Nur in steinigem, und gar zu trockenem Grunde würde sein Gedeihen erschwert und langsam seyn. Immer'aber muß die Pflanzung dieser Baums dichter aneinander angelegt werden, weil er sonst von den stärkeren Winden beschädiget wird» Sei» ne Blätter dienen wie jene der Esche zur Vichfüttteung, und er hat noch durch den dünnen Schatten, den er -iebk, den wichtigen Vorzug, daß er auf den Mesen den unter ihm stehenden Wasen nicht unterdrückt! «e Blüthen dienen zu Wohlgeruchwässern, und geben den Bienen eine gute und ergiebige Nahrung t mit muß man bit Blüthen so lange verschonen, bis durch B 4 , hävjtzr KB ( -o ) häufige Sammlung des Saamens, der zu Ende Otto» bers reif wird , hinlänglich die Erweiterung seiner Anzucht sicher gestellt seyn wird. Abhänge nicht allzuhoher Berge, die gegen Süden, oder Südwesten offen liegen , sind für die Anpflanzung dieses Baumes in Wäldern am angemessensten, weil ihn in' dieser Lage die Stürme, von welchen sein brüchiges Holz am meh^ resten zu befürchten hat, weniger beschädigen können. Damit aber in diesem Standorte dem neu verpflanzten Stämmchen die nöthige Feuchtigkeit, die er vorzüglich in den ersten Jahren sehr liebt, nicht mangle, wäre es rathsam, daß für jeden der Setzlinge, die hier höchstens nur 5 bis 6 Fuß von einander gepflanzt werden sollen, eine wannenähnliche, und einen Fuß tieft, vier Fuß lange, und zwey bis dreh Fuß breite Grube gemacht würde, je nachdem es der Abgang verstattete, damit in diesen Vertiefungen das abschiessende Regen-und Schneewasser sich sammle, und den jungen Setzlingen die zureichende Feuchtigkeit verschaffe. Damit aber durch unüberlegte, und dann durch mißlingende Versuche, das Publikum von einem sonst so nützlichen Unternehmen nicht abgeschrecket werde, so ermahnt man zugleich dasselbe, daß in den ersten Monaten die aus Saamen gezogene Baumpflanzen dieser Art zart sind, öftere Begiessung wünschen, eine lockere gute Erde, und gute Umzäunung bis in das dritte und vierte Jahr fodern, weil sogar die Haasen im Winter »0» den noch zarten Pflanzen die Rinde als eine süsse Nahrung HB ( 21 ) H^K Nahrung abfressen; daß das Säen des Saamens, um vollkommen zu gedeyhen, in eigene tiefer umgegra-Lene Gartenbeeten, und im Frühjahre geschehen muß, der Saamen aber gegen das Ende des Oktobers gesammelt , und trocken aufbehatten werden soll; daß aber im dritten oder vierten Jahre die nun dauerhaften allen Frosten hinlänglich widerstehenden jungen Bäume auf die oben beschriebene Art, und in die erstbenannten Gegenden und Plätze mit großem den Landmann hinlänglich für seine Mühe lohnendem Vortheile versetzet werden sollen; wohey «her die Wurzeln sowohl, als auch die. Zweige so wenig als möglich zu beschneiden sind. Welches hiemit zu Jedermanns Wissenschaft und Aufmunterung bekannt gemacht wird. N„ 2302. Hofdekret an das Tirolische Gubermum vom a Janer, kmrdgemacht von demselben den 2.6. Jäner 1796. Se. Majestät haben verordnetdaß die zum Zollsatz b« Ackerbau und zum Fuhrwesen erforderlichen ausgeschla- |“'"c Erzenen Eisengattungen, als : Zain-oder Zahn-großes und kleines Schien-rundes und viereckigtes Gitter- derlicken au^geschlar sogenanntes Stab-Eisen^ wir auch Pflug-und söge- ^nen nach nanntes Erting-Eisen,. Schleuder-Schließ-und aus- (,cnb!-n8e@(e gestrecktes Eisen, und andere dergleichen Gattungen, wenn sie aus den Erbländern nach Tirol gehen, auf den Zollsatz des tirolifchen Tariffes vom Jahre 1780. B z zurück- Stempel» fren sind die cfficiofert Stifkbrirfe. Sfar Ent» t(tf)tu;'3 für Hic Groß-jc>>>rigkelis Nachsicht- T»s c 2- ) -go» zurückgesetzt, folglich nur mit kr. vom Zentner an Konsum» verzollt werden sollen. N. 2203. Hyfdekret vom 9.» kundgemacht durch das «Mährische Lan-esgubermum den 19. Inner 17^6. Die für die Landesstelle und das Ordinariat bestimmten offieiosen Stiftbliefs - Exemplare sind jenen Urkunden gleich, von welchen das Stempelpatent von 1788« §. 24. Lit. F, redet, und von der Stemplung srep. N. 2204. HofdekreL an sämmtl. Länderstellen vom 9. Satter , kundgemacht in Vorderöst. den 13. und in Tirol den 26. Ianer 1796. Uro dem Mißbrauche vorzubeugen, der daraus theils bereits entstanden ist,theils noch in der Folge entstehen könnte, wenn die Entschließungen über die bewilligte Großjährigkeits-Nachsicht den Partheyen ohne vor-läuftiger Berichtigung der bemessenen Taxe verabfolget werden, wird über gepflogenem Einvernehmen mit der f. k. obersten Iutzizstelle verordnet, daß die Expeditionen über solche Nachsichtsbewilligungen nicht eher hinausgegeben werden sollen, ehevor nicht der Vormund entweder die dießfallsige Taxe entrichtet, oder wenigstens dieselbeFcher gestellt haben wird« Z» W ( JJ ) Zu Folge der angeführten höchsten Verfügung wird daher in Zukunft, da nach der bestehenden Vorschrift vom 4ten Januar 1790, *) die Taxen für die Großjährigkeits-Rachsicht in einem Vierteljahre bey sonstiger Erlöschung dieser Gnade entrichtet werden müssen, eine solche unberichtigte und unerho-bene Expedition gleich nach Verlauf des vorgeschriebe-" «en Termines von dreyen Monathen cassrret werden. N. 22OZ. Regierungsverordnung in Oesterreich unter der Ens vom 9. Sdner 1796. Es bestehet bisher bey mehreren neuerrichteten Die Aus» Apotheken die Gewohnheit, daß auf einer vor densel- b« ben aushängenden Tafel die Arzneyen um einen die Hälfte, ein Drittel oder Viertheil geringeren Preis uncer der „ , ' Taxe tmaes angebothen werden, als in der Apothekertaxe bestimmt boc-nen ist. Wenn nun auch die bisherige Taxe hiezu Anlaß gegeben haben mag, so fällt doch itzt dieser Umstand bey der nunmehr neu verfertigten, und von Sr. Maj. festgesetzten, und privilegirten Taxe weg, worinn alle Arzneyen nach dem dermaligen Waarenpreise so taxirt sind, daß der Apotheker zwar dabey bestehen kann, das Publikum aber gar nicht überhalten wird. B 4 Die *) Man sehr bltfe Verordnung und das derselben angeschlossene Verzeichniß in meinem ig. Bande der Josephi». *?■"** Gesetzsammlung G. 500—502. TuS» ( 24 ) Die Grundobrigkeiten haben sämmtlichcn ihnen Unterstehenden Apotheken dieses öffentl. Anerbiethen der Arzneyen unter der bestimmten Taxe zu verbiethen, und denjenigen Apotheken, welche auf einer vor ihren Apotheken aushängendcn Tafel diese Anerbiethungen machen, anzubefehlen, daß sie diese Tafel sogleich weg-nehmen sollen. N. 2206. Hofdekret vom 12. Zaner 1796. Wk« fremde Die fremden roßhaarenen Sesselüberzüge sind Skffclüber« mit 20 H« des Schätzmrgswerths in die Verzollung $5?,X *u sind. N. 2207, Gubernialverordnung in Böhmen vom 14. Jäner 1796. Nachtrag Zur Verfassung der Stiftsbriefe nach dem mittels tmt“ schrift jur Gubernialverordnung vom 14. Oktober v. I. erhalte-neu Entwurf, —so in dieser Gesetzsammlung 6. B« driefe. S. 307. Zahl 2289. zu finden istwerden die Aemter noch erinnert, daß sich die Sicherstellung, bey jedem derley Stiftsbriefe auf das Ganze der Armenanstalt gehörige Vermögen ausdehne, somit nicht nur Kapitalien, sondern auch Häuser, Grundstücke, Natu«-ralabgaben u. s. w. umfasse, und die Sicherstellung von allen Gattungen der den Spitälern gehörigen Häufen W ( «S ) W und Gründen nicht anders, als mittelst der or* -entl. Einverleibung erwirket werden könne. 2tens. Muß ein Abschluß über das einem jede» einzelnen Spitale oder Armeninstitutr gehörige Vermögen gemacht, bey diesem solches gänzlich erörtert, und in der über Spitäler zu errichtenden Stiftungsurkunde und über Armeninstituten-Vermögen aufzurechnenden Ausweis genau bestimmt, und mit den dazu gehörigen Originaldokumenten belegt werden; um nun hiernach einen festen Standpunkt zu erhalten, nach welchem für alle künftige Zeiten das Steigen und Fallen des Vermögens ersehen, und die Obrigkeiten, Magistraten, und Gemeinden als die Verwalter und Aufbewahrer derselben über ihre nicht aufrechte oder vernach» läßigte Gebahrung zur Rede und Verantwortung gezogen werden können. In dieser Rücksicht wurde auch in dem vorgedachten Entwürfe zu den Stiftsbriefen der Grund zur Beschreibung der Häuser und Gründen, dann derselben Verbücherung zur Rechnungsschlußma-ßigen Ausweisung der Kapitalien, Grundzinnfen, Naturalienabgaben u. s. w. gelegt, und die k. Kreisämter werden bey den erfolgenden Einsendungen der Stiftsbrtefe und Armeninstitutsausweisen, samt zu beyden gehörigen in dem Stiftsbriefsentwurfe an Hand gelassenen Urkunden hierauf sehen, ob diese Absicht erreichet sey. In Ermanglung dessen werden die Obrigkeiten und Magistraten auf die Berichtigung der Ab-B 5 Sänge Wegen kr-Neuerung und Bezahlung der Schötzmän-ner nach dein Wald-schadencrsatz und ©traf: Normale. ÄS c -s ) Sänge genauere Befolgung der Vorschrift, zur Vcr-Hinderung aller Weitschichtigkeiten verwiesen. Ztens. Wird Magistraten und Obrigkeiten ein-tzeschärft, daß das eigenthümliche Vermögen dem Spitäler mit jenem des jedesortigen Armeninstitutsver-mögen, als welches erst durch die neue Einrichtung entstanden ist, keinerdings zu vermengen, -sondern sind siber jenes der Stiftsbrieft nach dem mehrerwähnten Formular, samt der hierzu gehörigen Belagen über dieses die belegten Ausweise einzubringen» Betreffende Amtsvorsteher werden daher zur Berichtigung der Sttftsbriefe mit dem Beysatz verständiget, alle hiezu erforderliche Dokumente in Bereitschaft zu Hallen , um dieselben bey der im Kreisamt dießfaüs für sich gehenden Kommisiron prüfen zu können. N. 2208. Hofdekret vom 15- Janer, kundqemacht von dem Trrottschen Landesgubernium den 16. Februar 1796. Ueber das bereits unterm Zten Oktober 1794» bekannt gemachte — in dieser meinen Gesetzsammlung 4tenBandS. 514. unter derZahli4Z9»— enthaltene Waldschadensersatz - und Straf-Normale ist in Absicht auf die Ernennung, und Bezahlung der Schätzmänner in Fällen eines zu verhängenden Waldfchadensersatzes weiters erkläret worden : Es seyen die zween unbefan-yenen Sachkundigen, und beeideten Schätzmänner von AB ( 27 ) HS feer Obrigkeit einverständlich mit dem Waldamte zu et* nennen ; den für die Bemühung dieftk Schätzmänner von dem Richter zu bestimmenden Betrag hingegen habe das Waldamt einsweilen zu vergüten, und am Ende solchen die sachfallige Parthey, das ist der Beschädiget, samt dem Schadensbetrage zu bezahlen. Diese nachträgliche höchste Erläuterung wird also zu Jedermanns Wissen und Benehmung hiemit funb* gemacht. N. 2209. Hofdekret vom 15. Zauer, kundgemacht durch das Tiroler Landesgubermum den 16. Februar 1796. Bey Verwandlung eines Real-Fideikommisses in tin keculiinr-Fideikommiß ist der ganze Kaufswerth ohne Abzug jutiKSurrogat anzunchmen. N. 2210. Hofdekret vom 15. Jäner, kundgemacht durch das Tiroler Landesgubernium den 16. Februar 1796. Es hat zwar bey dem Verbote des Spieles Ztvi-Üen genannt, zu bewenden, jedoch sind die Übertreter nicht mit der Geldstrafe, sondern nur mit Arreste zu belegen. War bei» Verwandlung eines Real- in et» Pecuniar-Wdeikum-miß zu beobachten ist. Wie bet Verbot b<4 Spieles Zwicken zu bestrafen ist. N. 2211. «to» ( 28 ) So9 N. 2211, Verordnung des Gteyrischeu Gubernium vom 13. Jäner 1796. SrgTngion: Seine kais. 'kün. Majestät Joseph der Zweyte, oaltcn z» Höchstseligen Andenkens haben den Armenversorgungs- Iß Gteyermark anstqltrn der Hauptstadt Graz in Hteyermark hie nun bestehende Gestalt und Grundfeste gegeben.. In diesen Anstalten sind vereinbaret die Unterstützung der Dürftigen ohne Unterschied der Religion; die Heilung und Pflege der Kranken ; Unterbringung derjenigen Personen in den Verforgungshausern, die mit Blod-odcr Wahnsinne, oder sonstigen, nebst dem Mitleiden mt-widerstehlichen Eckel, und Abscheu im gemeinschaftlichen Umgänge erregenden Krankheiten behaftet sind; der Zufluchtsort verführter, und geschwächter Mädchen; der Versorgungsort hilfloser Waisen, unehelicher und hinweggelegter Kinder. Diese sämmtlichen Institute unterstehen dem hier-kündigen k. k. Gubernium, und dann einem Herrn Referenten aus dem Rathsgremium, von dem das untergeordnete Amts-und Kanzleypersonal die Geschäftsleistung empfängt, und die in dieses Armenversor-gungsfach einschlagenden Gegenstände vorgetragen, und im Ordnungsgange aufrecht erhalten werden. Die Versorgungsanstalten haben folgende Jnsti-tutsabtheilungen erhalten : I. Das allgemeine Krankenhaus. II. Das Gehährhaus. III. Das Tollhaus. IV. Das Waisen- und $ü£ ( 29 ) und Findelkinder-Jnstitut. V. Das Siechenhaus« VI. Die Unterhaltung der gestifteten Spitalspfründner, wie auch VII. der Armenhauspfründner in-und ausser dem Armen-oder Siechenhaufe.. I. Aügemeines Krankenhaus- Dieses wurde aus dem gewesenen Lamprechker-Stiftshofe errichtet, den 10. Dezember 1788 eröffnet, und solches dem Publikum mittels'Liner öffentlichen Ankündigung bekannt gemacht. Bestimmung dieses Hauses. In diesem Zivil-Krankenhause wird für die Herstellung der Krattken gesorget. Die gute Auswahl an Aerzten, gute Zubereitung der Medikamente, gutes Bett, einfache, aber schmackhafte Kost gab dem Ganzen eine solche Gestalt, daß es den dahin Aufgenommenen an einer ordentlichen und liebreichen Pflege nicht mangeln sollte. Nachdem aber die Fonds-und Stiftungseinkünfte dieses der öffentlichen Hilfe und Unterstützung gewidmeten Hauses, auch wegen des in dieser Hauptstadt angewachsenen Bevölkerungsstandes, dann des Zusammenflußes so vieler Fremden nicht zureichen, um schon dermal Jedermann, oder mehrere über die Zahl der 30 Stiftungsplätze, so sehr man es auch thun zu können wünschte, unentgeldlich aufzunehmen, und zwar um so minder, als eine allgemeine unent- geld- c 30 ) ^ gelbliche Aufnahme von dee Seite schädlich werden müßte, weil durch die auf eine zu große Menge ver-theilte Hilfe nothwendig die Wartung, und Verpflegung jedes Einzelnen bey nicht hinlänglichem Personal unvollkommen ausfallen würde, und es auch überhaupt unbillig wäre, daß diejenigen, deren Umstände eine Zahlung gestatten, den offentüchen Armenversorgungsanstalten unentgcldltch zur Last fallen, und wirklich Dürftigen, für welche die monatlichen 30 Plätze gestiftet , und bestimmet sind, die Unterstützung entziehen sollten; so wurde für wahrhaft Arme die unentgeldli-che Hilfe, und dem zu zahlen Vermögenden eine Erleichterung gegen mäßige Ta,e zu verschaffen gesuchet. Aufnahme der Kranken. Die aufzunehmenden Kranken werden in 4 Klassen eingetheilet: Erste Klasse : Zu solcher gehören jene, welche ein Zimmer für sich allein und eigene Bedienung überkommen , für welche 8 besondere Zimmer gewidmet sind. Die Bezahlung dieser Klasse ist täglich i fl., und zwar auf 14 Tage vorhinein. Personen männlich und weiblichen Geschlechtes werden hier aufgenommen, und sind schon durch de» Wohnungstrakt voneinander abgesondert. Zweyte Klasse: In welcher mehrere Kranke in einem Zimmer zusammen, jedoch die Geschlecht« abgesondert sind» Die Bezahlung ist täglich 30 kr., welche C Z! ) welche gleichfalls wenigstens auf 14 Tage vorhineinl geleistet werden muß ; für diese Klaffe sind nach de« Abtheilungen der Kranken mehrere abgesönderte Zimuie^ vorbereitet. In diesen beyden Klassen werden alle Gattungen von Kranken ausgenommen, nur sind langwierige unL unheilbare ausgeschlossen. Die Kranken dieser zwey Klassen bekommen nebst eigener Wartung feineres Leinenzeug, besseres Bettg^ rath, schmackhaftere und reichlichere Kost. In die dritte Klaffe gehören jene Kranke, welche täglich 10 kr. bezahlen, und auch Arme, rcek che Instituts-oder Pftündeporzionen, die 10 kr. täglich nicht übersteigen, genießen, derer letzteren ihre Porzionen in so lange als regie dem Krankenhause Zurückbleiben, als sie darin krank liegen, und ganz aus demselben austreten. Diese Kranken der drittenKlasst haben sich all jener guten Pflege, und Behandlung z» erfreuen, die denjenigen, welche in die gestifteten Kraw-kenplätze versetzt werden, zugedacht ist. Die vierte Klasse ist für tu unentgeldliche Aufnahme derjenigen Personen bestimmt, die weder bemittelte Eltern, noch sonst ein eigenes erweisliches Vermögen haben, und derer Armuth von dem Ortspfarrer durch gehöriges Zeugniß bestättiget wird. Für diese Gattung unentgeldlich aufzunehmender Kranken sind monatlich 30 gestiftete Plätze festgesetzt. ^ Kranke, 9o$ ( 3= ) %S® Kranke, wenn sie nicht mit langwierigen unheilbaren Krankheiten behaftet, und von dem Hausordi-narius,oder ersten Hauschyrurg zur Aufnahme geeignet befunden worden sind, werden gegen Bezahlung vom ganzen Lande Steyer,unentgeldlich hingegen nach den bestehenden Direktivregeln, dem Amtsunkerrichte, der dem Publikum gemachten Ankündigung, und der höchsten Hofentschliessung nur diejenigen, welche in der Hauptstadt , und den inner den Mauthstazionen der Vorstädte liegenden Bezirken wohnhaft, folglich keine Auswärtige sind, und von jenen auch nur so viele in das Krankenhaus ausgenommen werden, als in den 30 gestifteten Betten Platz finden. Wenn demnach in besonderen Fällen die Aufnahme eines auswärtigen Kranken angesucht werden will, so ist sich Hierwegen unmittelbar an die Landesstelle selbst, oder bett diesem Institute Vorgesetzten Herrn Referenten zu verwenden. Für zahlende Kranke ist bep jenen, wo man wegen verläßlicher Zahlungsabfuhr gesichert seyn kann, der zu entrichtende Betrag auf 14 Tage voraus zu erlegen, auswärtige, und der Direkzion minder bekannte Partheyen haben gleich beym Eintritt einen monatlichen Betrag zu entrichten, und das Haus mit einer schriftlichen Erklärung über die weitere unweigerliche Vorhineinzahlung zu versichern. Uiber jede geleistete Zahlung wird eine ömtliche Quittung ausgestellet. Tritt ein zahlender Kränke aus, und hat wegen der vorausgemachten Zahlung bep NB C 33 ) NB Ley der Direkzionskasse etwas rückzufordern, so wird der Rückrrsatz ohne Anstand, jedoch dermassen geleistet, daß die in Händen gehabte Quittung abgegeben, eine neue nach dem wahren Betrag ausgestellet, und ein Gegenschein über den Rückempfang eingeleget werde. Profeffionisten und Handwerkspursche werden dermal in das Krankenhaus ohne Zahlung nicht angenommen. Die Meisterschaften, Zünfte, Fabriken zahlen Beyträge an die Barmherzigen, diesen stehet es auch zu, für erkrankte Handwerksgenoffen zu sorgen. Würden aber Fabriken, oder Handwerkszünfte sich in Hinsicht eines jährlichen, dem Krankenhause verhältniß-mäßig zu leistenden Beytrags mit dem dießfälligen Institute einverstehen, und zu einem billigen Anträge her-Leylassen wollen, so hatten kranke Gesellen sich alsdann der vorzüglichen Aufnahme, und guten Behandlung ohne weiters zu vertrösten. Die Dienstherren und Frauen,'die im Stande sind, für Dienstbothen zu zahlen, können solche inEr-krankungsfällen nur gegen Zahlung in dem Krankenhause unterbringen. Menschenliebe und Billigkeit macht «s den Dienstherren und Frauen zur Pflicht, Menschea-gefühl ruft sie auf, für den Dienstbothen in seiner Krankheit zu sorgen, dessen treuer Dienstleistung und Arbeit sie sich, so lange er gesund, und bey vollen Kräften war, bedienet haben; anbey kostete die Pflege eines kranken Dienstbothen zur Zeit, da dieses Kran-VII. Bandi C kenhaus ( 34 ) kenhaus noch nicht bestand, mithin der Abgang desses beN die eigene Versorgung des Dienstbvthen in meisten Fällen dem Dienstherrtr nöthwendig machte, dem letz-tern unstreitig mehr, als die nun im Krankenhause zu. entrichtenden täglichen io kr', betragen. Sollten aber Dienstherren, oder Dienstfrauen durch Zeugnisse der Pfarrer, Armenväter, und Gemeindevorsteher es darthun können, daß sie für ihre kranken Dienstbvthen weder zu bezahlen, noch ihrer Lage, und Umstände wegen dieselben bey sich zu behalten im Stande sind, dann werden diese kranken Dienst-bothen mit Rücksicht auf die vorgefchricbenen Direktiv-regeln unentgeldlich in das allgemeine Krankenspital ausgenommen werden. '' " Jene, welche die unentgeldliche Aufnahme in dieses Spital ansuchen, haben nebst dem Zeugnisse über ihre Armuth, auch das ärztliche Zeugniß von dem Armenphysiker, oder dem Bezirkswundarzte beyzubringen, damit die Hausärzte es beurthcilen können, ob der Kranke zur Aufnahme nach den festgesetzten Direktivre-geln geeignet sey, oder nicht; und aus diesem Grunde haben die Aerzte in Ausstellung der Zeugnisse über die Beschaffenheit und Umstände der Krankheit diesen keine unachte Wendung zu geben, damit hiedurch der Hausordinarius , oder erste Hauschyrurg nicht irregeführet, und zur unstandhaften Aufnahmsbeurtheilung , durch welche das Haus sich einen großen Nachtheil zuzichen würde, verleitet werden. Die ärztlichen Zeugnisse müssen W C 35 ) TkS müssen daher unter der Haftung des Ausstellers den Krankheitsstand genau und getreu bestimmen. Im Bezug auf die Erthcilung der Zeugnisse über die wirkliche Armuth der unentgeldlich Aufzunehmenden kömmt es vorzüglich jederzeit darauf an, daß die Ortspfarrer und Seelsorger sich von den Dürftigkcitsum-ständen derselben genugsam zu überzeugen trachten. Es muß in verdächtigen und zweifelhaften Fällen der Grad der Dürftigkeit der sich um Zeugnisse meldenden Armen in ihren Wohnungen entweder von dem Ortspfarrer selbst, untersucht, oder durch die Armenväter erforschet werden, um sohin den Würdigen nach gewissenhaftem Befund ein pfarrliches Zeugniss zur unentgeld-lichen Aufnahme aus stellen, und sie als wahrhaft Düi strige empfehlen zu können, Zn dieser Rücksicht wurde über erfloffene Hof-kanzlepverordnung vom 12. November 1792, dann Gubernialweifung v'om 21. des nämlichen Monats und Jahrs den hiesigen Seelsorgern durch das Ordinariat aufgetragen, daß sie sich genau an jene Vorschrift halten sollen, welche zur Untersuchung der Anstitutsarmen vorgeschrieben worden ist, weil man sich auch mir den Zeugnissen der Hausherren allein, und ohne genng-amr Eelbstüberzeugung von der. wirklichen Dürstigkcte des unentgeldlich Aufzunehmenden i.icht vollkommen begnügen könne; wie auch daß jeder Pfarrer dem auszustellenden Armuthsjeugnisse deutlich ei lisch alte, se.bst, sber durch den Armenvater, oder wenigstens durch er-C 2 neu HB C 36 > HB liflt Kaplan die Umstände der Person genau unffrfttcfyf juhaben, weil ansonst das Zeugniß, wenn es nichts» vorschriftmäßig ausgeftrckget seyn würde, verworfen werden müßte, und Niemand auf eine diesfällige Unterstützung rechnen könnte. Bey der Ausstellung der Armuthszeugnisse wir» alle mögliche Selbstüberzeugung, und Behutsamkeit erforderlich, weil durch voreilige unverläßliche Ar-muthsbestätigung Dürftigere zurückgesetzet, durch die üble Gebrauchmachung dieser unkräftigen Urkunden der Fond zu sehr beeinträchtiget, der Aussteller aber immer zur Verantwortung, und nach Umständen selbst zur Ersatzleistung der dem Krankenhaus! ungebührlich. verursachten diesfälligen Auslagen verhalten werden würde. Vermög bestehender Gubernialverordnung ist den Pfarrern das Befugniß eingeräumet worden, vor der Ertheilung des ArmuthzeUgniffes das ärztliche Zeugniß -abzufordern, damit, wenn schon nach diesem der Bitt-iwerber zur Aufnahme nicht in das Kranken-sondern in das Siechenhaus geeignet befunden würde, die Ein-fchreitung nicht unnütz gemacht, sondern die angemessene Unterbringung sogleich eingeleitet werden möge. Auf Entlaßscheine, die verdächtig oder mit der gehörigen Bestättigung nicht versehen sind, ist eben so wenig Rücksicht zu nehmen, als auf einseitige mündliche unerhobene Angaben, die nur auf Leichtgläubigkeitlund Benutzung der durch unzeitiges und übel »et* stan- C' 37 ) Gandenes Mitleiden, oder durch ungestümine Zudringlichkeit errungene Zeugnisse fich gründen. Kranke von jeder Art, die unentgeldlich qufge-Hemmen zu werden verlangen, haben fich anfänglich bey dem Hausordinarius, oder bey dem ersten Haus--chyrurg um ihre Aufnahme aus der Ursache anzumel-den, damit von denselben in Rücksicht auf den Krank-heitsstand bestimmet werden könne, ob, und unter welcher Kathegorie des Krankenhauses dieselben zur Aufnahme dahin geeignet seyen ? Nach dem erfolgten dießfälligen Erkenntnisse aber fnb sie verbunden, zur wirklichen Aufnahme fich in der Direkzionskanzley zu stellen, welcher die Unters«-: chung obliegt, ob dieselben zur zahlenden, oder unentgeldlich aufzunehmenden und zu besorgenden Klasse gehören ? dann ob im letztern Falle die 30 unentgeldli-md Dienstschuldigkeit nachleben, und die Krankey dar Aufträgen gemäß gut behandelt werden : er hat die Fehler der ihm unterste-. hettden Partheyen zu rügen, bey Vicht fruchtender Ermahnung aber nach dem Sinne seiner Instrukzion die Gebrechen am ersten der Hausdlrekzion zur weitern Anzeige zu eröffnen. • : Weiters hat derselbe dem Assistenteng'edesmal bekannt zu machen, wo er in besondern Fällen, wenn er nicht zu Hause, und feine Gegenwart erforderlich wäre, herbey zu Holen seyn würde, in minder wichtigen Fällen aber den Assistenten anznweiftn, das Erforderliche selbst einzuleiten. Uibrigens hat dieser Hausordinarius, so viel es von feiner Seite, und dessen Obliegenheit abhängt, auf die Erhaltung und Vermehrung des guten Rufes des Hauses, und auf die den Kranken abgereicht werdenden Speisen zu sehen; zu möglichen Verbesserungen mitwirkend beyzütragen, und sich ganz nach der Jn-strnkzion m*> den nachhin erflossenen Erläuterungen und Aufträgen; in keinem Stücke aber, welches in sein Zach AB C 44 ) AB §ach nicht einschlagt, sich einseitig und willkührlich )f benehmen. Sich bey dem Hausordinarius in oder ausser de» Drdinazionsstunden Raths zu erholen, steht Jedermann ftey; jedoch wird keine Medizin weder unentr geldlich, noch gegen Zahlung ausser dem Haufe abgereicht, weil jeder Arme die Medizin, die ihm von dem Bezirks-Armenphysiker vorgeschrieben, und aus einer Apotheke angewiesen wird, ohnedies unentgeldlich zu empfangen hat. Die Heilung der chyrurgischen Kranken hat der zu diesem Ende angestellte und besoldete erste Wundarzt zu besorgen, und sich ganz nach dem Inhalte seiner Jnstrukzion wie der Hausordinarius in seinem Fache zu benehmen. Die Anordnungen macht der erste Wundarzt täglich um 8 Uhr in der Früh, ist aber verbunden seine Pazienten in dringenden und erforderlichen Fällen öfters des Tages zu besuchen, und alle Hauptoperazio-nen in eitlem Nebenzimmer selbst vorzunehmen, damit die Kranken auf die Heilungsart in diesem Krankenhause ein um so zuversichtlicheres Vertrauen setzen wägen, als sie sich solchermassen alle gute und geschickte Behandlung ve rsprechen können. Sowohl der Medikcr, als der erste Chyrurg sitzen den, so oft es erforderlich wird, abgehalten werdenden Zusammentretungen bey, und haben Vorschläge zu Verbesserungen, die in das medizinisch- oder chyrurgisch, Fach Ota c45 s ÄS Fach einschlagen, und lediglich auf die Besorgung und Behandlung der Kranken abzielen, zu machen; Wirth-schafts - und übrige häusliche Gegenstände stehen unter der Aufsicht der Direkzion, und so hat jeder Theil in den Schranken seines Wirkungskreises zu verbleiben. Nebst dem Medtker und dem ersten Wundarzte ist noch ein im Hause wohnender besoldeter chirurgischer Assistent angestellt, der mit der nöthigen Instrukzion versehen, dem Mediker und ersten Chyrurg in medizinischen Gegenständen untergeordnet ist, somit die von "Denselben erhaltenen Aufträge zu befolgen hat. Des Assistenten Nebenpfiicht ist, daß er die Protokollen und Vormerkungen in Hinsicht der Kranken führe; die Rezepten in die Ordinazionsbücher eintrage, die täglichen Speisenzettel und diäten Anordnungen errichte, und ausfertige; wie nicht minder, ob in den Krankentafeln genau die vorschriftmässrgen Bemerkungen von den Praktikanten aufgezeichnet worden, und die vorgeschriebene Medizin behörig abgereicht werde, beobachte; jedes diesfällige Gebrechen ahnde; auf gute Behandlung der Kranken, und daß die Wärter und Wärterinnen ihre Schuldigkeit nicht versäumen, wache; dann fürWirth-schaft, Reinlichkeit und sittliches Betragen in Krankenzimmern sorge. Die Krankenwärter und Wärterinnen haben eine besondere Instrukzion zu befolgen. Diese unterstehen lediglich im Kranken- Besorgungsdienste dem Mediker und ersten Wundärzte, in Wirthschaftsangelegenheiten %* c 4ß .) na und sittlichen Betragen aber der Direkzion. Vermögk Gubernial - Verordnungen find diese Krankenwärters-siellen mit ausgetretenen Laymbrüdrrn der aufgehobenen Ordensklöster zu besetzen. Die Entlassung eines Krankenwärters oder Wärterin, so wie die Aufnahme bestimmt der Herr Referent, na chdem der Mediker und erste Wundarzt, wen sie aus dieser Diensteskathegorie zu entlassen für gut fänden, vorgestestet, oder den Auf-zunehmenden vorgeschlagen haben, Wer eine Krankenwärtersstelle zu erhalten wünscht, hat sich in der Kanzley vormrrken zu lassen, wie auch sein Geburts * und hiesiges Wohnort anzuzeigen, damit, wenn eine Krankenwärter - oder Wärterin-Stelle offen wird, die Partheyen, welche um einen solchen Dienst sich gemeldet haben , vorgerufen werden können. Jeder Kranke kann darauf rechnen, daß er von Seite der Krankenwärter keinem Eigennütze, oder üblen Behandlung ausgesetzt seyn werde. In Fällen jedoch, wo sich ein oder anderer Kranke gekränkt worden zu seyn glaubte, ist es ihm unbenommen , seine Beschwerden dem Hausordinarius oder ersten Wundarzte zu eröffnen , einen Oberbeamten rufen zu lassen, und diesem oder beym Austritt in der Direk-zionskanzley seine Klage Vorbringen; weil widrigens auf nach längerer Zeit nicht mehr zu erheben mögliche Beschuldigungen auch kein Bedacht würde genommen werden können. W C 47 ) t# Keinem, Wärter oder Wärterin ist bey Entsetzung vom Dienste gestattet, von Kranken eine Belohnung abzufordern, oder auch nur eigennützige Anspielungen zu machen. Die Krankenwärter und Wärterinnen haben sich die Besorgung der Kranken, die Beobachtung der Jn-strukzion, und der von Zeit zu Zeit erfolgenden Aufträge, wie auch die Erhaltung der Reinlichkeit, und wirthschaftliche Gebahrung mit dem in ihren Versprechen sich befindenden Material um so mehr angelegen styn zu lassen, als sie jedes diesfällige Versehen verantwortlich , auch nach Umständen des Dienstes verlustig machen würde. Es wird streng darauf gesehen , daß die nächtlichen Nachtstunden von dem abwechslenden Wärter odef der Wärterin genau beobachtet werden, damit zu keiner Stunde des Tages oder der Nacht einem Kranken etwas an dem ihm j» leistenden Beystand gebrechen mögt. Die Wärter oder Wärterinnen, wenn sie ausge-hen wollen, haben sich bey dem Hausordinarius, dem ersten Hauschyrurg, oder in derer Abwesenheit bey dem Assistenten, dann besonders vermög mehrern diesfalls ergangenen Verordnungen in der Amtskanzley zu melden. Die geistliche Hilfe, Zur Besorgung der geistlichen Hilfe ist ein eigener Benefiziat und ein Hilfspriester angestekkt, von denen wech- Stt® < 4» ‘> ÄS 'Äechselweife immer einer anwesend und zu Hau-H seyn Muß, um selben auf alle Fälle herbeyrufen z» können. Jeder eintretende Kranke katholischer Religion wird ermahnt, an dem Tage nach dem Eintritte durch eine reuevolle Beicht sich mit Gott auszusöhnen, und sodann die heil. Kommunion zu empfangen. Bey äusserst schwachen oder gefährlichen Kranken ist es die Pflicht des Medikers alsogleich die Dersehung derselben mit den heil. Sakramenten zu veranlassen; die Geistlichen haben den Sterbenden beyzustrhen, und solche nicht zu verlassen; Schwache aber öfters zu 6t* suchen, ihnen einen geistlichen Trost zuzusprechen, sie zu ihrer Ergebung in den höchsten Willen zu ermahnen, und anzueifern, dann überhaupt zu einem glückseligen Ende vorzubcreiten. An Sonn- und Feyertägen wird in Krankenzimmern das Evangelium vorgelesen, und hierüber die Auslegung gemacht. Im Krankenhause bestehet keine Kapelle, wann also in der diesem Spitale gegenüber stehenden Kirche die Stiftmesse um 9 Uhr gelesen wird, so gicbt der Portier des Hauses hiezu das Glockenzeichen, um hierauf die Kranken aufmerksam zu machen. Die Spitalsgeisilichen müssen sich nach der üblichen Ordnung und den Pflichten eines eifrigen Seelsorgers bey ihren geistlichen Verrichtungen benehmen, die Lauf- und Sterbprotokollen genau führen , wie dann / auch HO < 49 ) HO auch auf den guten Stand der Kirchengeräthschafteu die sorgsamste Aufsicht tragen. Nahrungsanstalten, und die Nahrung selbst. Für die Kranken ist ein eigener Traiteur im Hause bestimmt , der vermag des mit ihm angestoßenen Kontrakts den Kranken die Kost in bestimmten Preisen ab-jureichen hat. Alltäglich werden von dem chyrurgischen Assistenten t)ie Speisenzettel verfaßt; der Anordnung des Hausordinarius gemäß erhalten die Kranken viertel, drittel, halbe, oder ganze Porzionen; 'diese Speisenzettel werden dem Traiteur übergeben, und nach diesen beschicht die Austheilung. Bey der Vorrichtung der Speisen selbst, welche nach der Speiseordnung, worin die Gattungen derselben und die Preise enthalten sind, in den vorgeschrie-jbencn Stunden auf gegebenes Glockenzeichen abgereichet werden, hat jedesmal der erste Chprurg, oder der chy-, rurgische Assistent, und ein Kanzlepbeamter gegeNwärL tig zu sepn, die Speisen zu verkosten, und darauf zu sehen, daß selbe gut und geschmackhaft gekocht, nach der Anordnung und in der gehörigen Ausmaaß ausg<-theilet werden. Die Iustrukzion, die nachgefolgten Anordnungen und Konzertazionsschlüsse geben dem Hausordinarius die Weisung, daß selber sich selbst öfters durch Untersuchungen und Abrerchung der ächten Kost überzeuge; YIL D soll- HS C 5o 7 HS f5K(en wider Vermuthen Kranke über unreinliche, »D schmackhafte Kost, Bevortheilung, oder anderweite Gebrechen Klage zu führen gegründete Ursache haben, f» müßten sie sich sogleich bey dem Hausordinarius, uni» den Kanzleyoberbeamten beschweren, damit der Traiteur zur Verantwortung gezogen, und nach erhobenem Befund die schleunige Abhilfe getroffen werden könne. Um aber die Wärter und Wärterinnen in die Kenntniß zu setzen, was einem Kranken an täglichen-Speisen abgereichet werden dürfe, so sind die Porzio--neu auf der bey jedem Bette angewiesenen Krankentafel durch den Assistenten genau aufzuzeichnen» In den Zimmer« sowohl der zahlenden als der unentgeldlich aufgenommenen Kranken ist ein Auszug aus der vorgeschricbenen Spciseordnung erstbesagter--Massen aufgehangen., aus welchem jeder Kranke ersehen kann, was er für Speisen nach der ihm angeordnete«' Porzionsklaffe fordern könne, und was ihm daher der Traiteur abzureichen schuldig sey. Es ist scharf verbothen, den Kranken in das Spital auswärtige Speisen und Getränke zuzutragen, dem Portier wird durch seine Instrukzion eingebunden hierauf zu wachen, und alle Speise und Getränkgattungen, die eingeschwärzt werden wollten, abzunehmen. Zu Jedermanns Wissenschaft ist dieses Derboth ausser der Kanzley gehörig ausgezeichnet. Sollten sich Krankenwärter oder Wärterinnen beygehen lassen, zur wissentlichen Speiseneinschleppung gleich» tzrB <50 gleichgiltig zu s-yn, solche den Kranken zuzulassen, oder wohl gar selbst zur Zutragung mitzuwirken, so hätten sie unnachsichrlich Ahndung, und nach Umständen selbst Entsetzung von ihrem Dienste zu erwarten. Wohingegen der Traiteur sich aller Eigennützigkeit zu enthalten, den Kranken ohne Vorwissen undZu-gestehung des Hausordinarius nichts abzureichen, noch sich durch unzeitigeö Mitlciden bey zudringlichen Kranken verfänglich zu machen hat; wie er dann auch für Las Verschulden seiner Dienstleute immer verantwort» lich werden wird. Die Kranken empfangen gut gebackene Semmeln nach den ihnen zugesiandencn Porzionen. Die i Gulden, und 30 kr. Zahlenden speisen in eigenen Zimmern, die 10 kr. und nichts Zahlenden aber zusammen. Damit jedoch Schwache, die sich nicht selbst behelfen können, von den Krankenwärtern, mch Wärterinnen gehörig bedienet, und ihnen die Speisest gereichet werden, hat der Assistent von Zeit zu Zeit hierauf nachzusehen. Der Traiteur hat die Reinhaltung des Speisezimmers und des Speisegeschirrs zu besorgen, wip nicht minder für die in seinem Versprechen habende Hausgeräthschaften zu haften. Die 10 fr., oder nichts Zahlenden speisen'auf reinlichem irdenen Geschirr, welches das Haus beg-schaft. C 52 ) In bera Kontrakte des Traiteurs ist die wechfelr ^itige vierteljährige Aufkündigung Vorbehalten, er empfängt seine Kontozahlung monatlich aus dem Armen-fond, muß aber für den nöthigen Viktualiey - Vorrath besorgt seyn. Die Aufnahme eines Traiteurs, der die Eigenschaft hiezu hat, und sich ausweiset, hinlängliche Sicherheit dem Hau'e leisten zu können, und die annehmbarsten Preise bey der vorläufig angckündigten öffentli-chen Versteigerung macht, wird durch die Landesstelle bestättiget. Die körperliche Hilfe. Die Kranken, welche nach Umständen der Krankheit von dem Mediker zu besorgen kommen, find von den mit chyrurgischen Krankheiten Behafteten abgesön-dert, mithin ist auch die Hilfe in Bezug auf die Behandlung selbst verschieden. Die vorzüglichste Hilfe des Kranken überhaupt bestehet: a) ln der Abreichung guter, ächter Medizin, welche bey nicht vorhandener Hausapotheke, ein Apotheker in der Stadt, oder Vorstadt alljährlich ab-wechslend zu stellen hat; b) in der Untersuchung, ob die Medizin ächt vev» fertiget sey, und auch nach der ärztlichen Anordnung der Gebrauch davon gemacht werde ; «!S <53 ) %iS> c) in Anordnung der nebenseitigen Hilfsmittel, die von dem Hausordinarius anzuordne» für gut de-' fanden werden; d) in liebevoller Behandlung der Kranken, Heb- Leg- und Reinigung des Schwachen, Abreichung bte' erlaubten Speisen, und des Getränkes; 0 drr Assistent hat mehrere unvermuthete Krankenbesuche des Tages, auch zu Zeiten bey der Nacht zu machen, dann nachzusehen, ob der in der Ordnung sichende Wärter oder die Wärterin wache, und ihrer «ufhabendeu Pflicht vollkommen Genügen leiste ? Bey den die chyrurgische Hilfe fordernden Kranken werden die Hauptoperazionen von dem ersten Wund> arzte selbst vorgenommen, minder chyrurgische Anwendungen aber durch den Hausassrstenteu besorget, und «uch diese leztere geschehen immer entweder in Beyseyn, oder nach der Anordnung und Leitung des ersten Wundarztes. Der Hausordinarius und erste Wundarzt habe» Btt allmöglicher Aufmerksamkeit darauf zu wachen > daß dem Kranken ohne Unterschied an der nöthigen Hilfe nichts gebreche; die Behandlung derselben, die! Befolgung drr Anordnungen stäts nach dem Sinne der bestehenden Vorschriften'von den Untergeordneten wirkt und die Verschwiegenheit beobachtet werde. Es darf also jeder Kranke ohne Furcht, daß tt unerfahrnen lernenden Praktikanten, drr Neugierde , »der einer unanständigen Behandlung Preis gegeöe» D z werde. C 54 ) UM werde, in das Haus cintreken. In jenem nicht zu vermuthenden Falle aber, daß ein oder anderer Unzufriedenheit zu äußern Ursache hätte, müßte ein solcher den vorangeführten Weg der Befthwerführung zur Abhilfe einschlagen. Die Entlassung der ganz Genesenen. Ist der Kranke einmal ganz hergestellt, und der Mediker, oder erste Wundarzt finden die Entlassung für gut, so geschieht die Meldung in der Direkzions-kanzlcp. Dem Austretenden werden seine mitgebrachten vorgemerkten und in Verwahrung hinterlegten Ge-rathschaften verabfolget; der Kranke im Protokoll förmlich in Abgang gebracht, mit den Zahlenden aber-vorher die Verrechnung gepflogen, und sowohl die Er-legungsgebühr als allenfüllige Rückzahlung, damit jeder Lheil bedecket wird, gehörig berichtiget. Wenn es sich nach der Zeit zeigen sollte, daß die Krankheit der unentgeltlich Aufgenommenen langwierig oder unheilbar sey, so wird für das Unterkommen dergleichen Kranken im Siechenhaus gesorget. Wünscht ein Kranker früher auszutreten, so hat er sich immer dem Gutachten des Hausordinarius zu unterziehen, weil ohne dessen Vorwissen von der Di-» rekzionskanzley keine Kleidung verabfolgt, noch die Ausschreibung aus dem Eintragungsprotokolle veranlasset wird. Uns»- j C 55 ) AB Unruhige m Wahnsinn ausartende Kranke Ä«r in das Tollhaus, jene, dere» Krankheiten sich ändern , und in andere Umstände übergehen, werden in -die hiezu angewiesenen Zimmer übersetzt. Eintracht, Ruhe und Zufriedenheit unter de« Franken ist ein Hauptgegenstand dieses Hauses. CS hat sich Niemand lästig gegen den andern Mitkranke« zu betragen, oder diese mit neckenden Anspielungen und Worwürfen zu kränken, weil ein solcher bösartiger Kranker nach fruchtlosen Ermahnungen, sobald nur ei-Nigermassen seine Grsundheitsumstände es gestatten, aus dem Hause entfernet, und für die Zukunft im abermaligen Crkrankungsfalle nicht mehr angenommen werden würde. Es wird aus diesem Hause Niemand vor Lesse« wirklicher Herstellung verdrängt, ober auszutreten be-müssrget. Ein Kranker, der mit Ungestimm und Zudringlichkeit annoch ungeheilt, und ungenesen austreten will, hat es sich daher selbst zuzufchreiben, wenn er in einem künftigen Erkrankungsfalle nicht mehr in das Krankenhaus, dessen Wohlthat er verkannt, und mir Undank angesehen hat, ausgenommen wirb. Die Begrabniß, und übrige Anstalten bey Todfällen. Jedem Kranken ist es unbenommen zur Verfaß siing seiner letztwilligen Anordnung wen immer, und so auch die Kanzlepbeamten beyzuziehen, oder zur Errich-D 4 tun- 1uS> C 56 > «KS lung rineš förmlichen Testaments, besonders in wich-tigen Fällen an den Stadtmagistrat, der ohnehin die Vermögensabhandlungs--Behörde dieses Spitals ist, sich zu verwenden. Stirbt ein zahlender Kranke im Spitale, so steht es seinen Befreunden, oder Erben fret), den Verstorben \ nett nach seiner gemachten Anordnung, oder in deren Ermanglung auf eine mehr, oder minder feyerliche Art auf eigene Kosten begraben zu lassen; es ist aber die Veranstaltung, welche sie Hierwegen zu treffen Willens sind, zeitlich in der.Direkzionskanzley zu melden, weil sonst das Begrabniß gegen den Köstenersatz auf die im Hause gewöhnliche Art veranlasset wird. Die erweislichen Erben der zahlenden Kranken, nachdem sie die Forderungen des Hauses berichtiget haben , erhalten gegen Schein die hinterlegten Kleidungsstücke und die übrigen Habseligkeiten des Erblassers zu-. rück, oder es wird dessen im Hause rückgelaffenes Vermögen von dem Stadtmagistrate in die ordentliche Sperr, und Verwahrung übernommen, wo sodann ans dem Verlasse das Haus seine Forderungen einzuholen hat. Unentgeldlich Aufgenommene werden nach der im Spitale gewöhnlichen Art begraben, die rückgelaffenen Kleidungsstücke und Effekten fallen dem Spitale zu, und gemäs der bestehenden Verordnung sind solche Kleidungen den dürftigen Kranken beym Austritt, oder andern Annen mit, Vorwissen des Herrn Referenten aus» *0S> (67 > ÄS M,-folgen zu lassen: wollen aber Erben und Befreundte die bestimmte Leichkösten gut machen, so werben die Hab--schäften des Versto ebenen denselben ohne Anstand verabfolget. Sind-die Kinder oder Freunde des Erblassers selbst so arm, daß sie der rückgebliebenen Habseligkei-ten bedürfen, so haben sie sich um derer Erfolglassung an den Herrn Referenten zu verwenden. Wie ein Kranker stirbt, wird er in den gewöhnlichen Ruheort übertragen, dessen Bettgeräthe, Wäsche, und Kleidungsstücke hinweggeräumet, gereini-get, und ein anderes reinliches Bettzeug samt Zugehör hergestellt. > Die Todenscheine sind bey dem Denefiziaten zu «heben; Beglaubigungsurkzjnden.aber werden vom Amte ausgefertiget. Pflichten der Direkzion. Gleichwie dem Hausordinarius die Aufsicht rm Heilungsfache und die Behandlung der Kranken zusie-het; eben so hat die Direkzion die Oekonomie, die häuslichen und Rechnungsgegenstände zu besorgen, nach dem erhaltenen Unterrichte und nachgefolgten Verordnungen zu handeln, somit von ihren Obliegenheiten keineswegs abzuweichen. Der Direktor hat eine Kauzion zu erlegen, und ist mit einem Amtsunterrichte versehen. . Der Kontrolor muß sich in seinen Amtspflicht ten nach dem Amtsunterrichte, und den an die Direß-D 5 zio« Tu» c sr ) TuS zion ergehenden Verordnungen halten; er hat die sperr bei) der Direkzionshauptkasse , die Mitwirkung und Miteinsicht in das ganze Rechnungsgeschäft und Wirthschaftsfach, unterliegt einer Kauzionsleistung Mit Haftung. Der Amtsschreiber ist zur Aushilfe in Kanzr leyarbeiten, dann zur nebenseitigen Unteraufsicht im Siechenhaufe angewiesen. Gemeinschaftliches Hauspersonal. Der Traiteur ist wegen Abreichung der ©pefc sen im Kranken-Toll-und Gebährhause ausgestellt^ hat einen verbürgten Kontrakt, und muß sich nach diesem , und den bey den Nahrungsanstalten schon erwähnten Verbindlichkeiten benehmen; nur kömmt es hier nachträglich zu erinnern, daß er die in der Speisenordnung bestimmten Speisenabwechslungen genau zu beobachten, und auf den Fall, daß eine oder ander« Speise ungenußbar und verdorben befunden würde, all-sogleich eine andere Speise gegen Rückerhaltung der schlecht gekochten Gerüchte zu stellen verbunden sey; wo widrigens bey Außerachtlassung dieses eingegangenen Punktes derselbe zu entlassen seyn würde. Portier. Dessen Insirukzion weiset ihn aus seine Dienstespflichten an. Hausknechte. Diese müssen i mo. eines guten nüchtern Lebenswandels seyn, sich nicht alle zugleich von dem Hause entfernen, und wenn AB. ( » 3 AB wenn jRe einen Ausgang nothwendig zu machen haberz> solches dem Portier andeuten. 2äo.'Haben sie alle häuslichen Geschäfte uneeee Grossen und willig, und so auch die Kehrung und Säuberung der Häuser, Füllung der Strohsäcke zu besorgen ; die Kranken, wenn es derer Krankheitsumstäm de fordern, mit dem Sessel oder Tragbette abzuholen; das Brennholz an die gehörigen Feuerstellen zu tragen, die Oefen in den Zimmern, die Bad-Wasch-und sogenannte Sechtküche ohne Ausnahme, dann den Hörsaal zu hcitzen ; bet) der Heitzung selbst sich nach der erhaltenen Anweisung, der eingeführten Holzvorgabe, Witterung und Anordnung des Hausordrnarius zu richten. gtio. Haben sie die Verstorbenen in die Todten-kammer ab, oder nach Verlangen in das Anatomiezinr mer, die in dem Findelhause gestorbenen Kinder" ab» in den Freyhof zu übertragen. 410. Dey der Holz-und Strohverwendung sollen sie alle mögliche Wirthschaft pflegen, und durch Unachtsamkeit und Nachlässigkeit dem Hause keinen Schaden, oder Feuergefahr zuziehen. 510. Sind sie gehalten, die Medizin, wenn sic hierum geschickt werden, zu holen, und sich nie zu lange ausser dem Hause zu verweilen.' Nachträgliche Gegenstände. Der Besuch der Kranken mit Ausnahme der Venerischen ist gestattet Vormittag von 8 bis 10 Uhr, Nach- BO C 60 ) BO Nachmittag aber von 2 bis 4 Uhr. Staffel* diese« Stunden , die beym Eingänge in das Krankenspital im Vorhause auf einer Tafel angemerkt sind, wird der Zutritt nicht erlaubt; in besondern Fällen hat man sich ln der Kanzley anzufragen. Zur Erholung können Kranke vom Haushof^Ge-Brauch machen. Jeder betroffene Theil hat einen Anventarial-Auszug über die ihm in seinen Versprechen und Haftung übergebenen Hausgeräthschaften. In dem Spitale bestehet eineAnatomieschuke, und Der Prosektor unter der Direkzion des Professors lehrt ttßba die Fergliederungskunst öffmtlich. Zn dem Hörsaale werden in abgetheilten Stunden durch eigene Professoren nachstehende Gegenstände vorgetragen: Die Phyfiologie , materia medica , Patolo. gie von einem eigenen Professor ; die Vieharzneykunde ebenfalls von einem eigene« Professor; und die Chyrurgie und Hebammenkunst gleichermaffe» von einem besondern Professor. II. Gebährhaus. Bestimmung. Die öffentlichen Versorgungsanstalten bieten durch dieses neu erbaute vom Krankenspitale abgesonderte Haus %# < 6i ) %|» Haus geschwächten Personen einen allgemeinen Zufluchtsort an, und nehmen, da sie die Mutter von der öffentlichen Schande und Noch gerettet haben, ,51t* gleich das unschuldige Geschöpf tu Schutz, dem jette, das Leben geben soll. Aufnahme. Die aufzunehmenden Schwängern bestehen a«S 4 Klassen, die erste zahlt täglich 1 fl., die zweyte 30 fr., die dritte 10 fr., die vierte ist unenkgeldlich. Die Zahlenden werden vom ganzen Lande ofjne Unterschied des Standes ausgenommen 5 die Unent-geldlichen aber, für welche monatlich 10 Plätze gestiftet und bestimmet find, nur dann, wenn sie das Zeug? niß über ihre wirklich dürftigen Umstände beybringen, und gründlich erweisen, entweder vormals durch 10 Jahre sich hierorts aufgehalten zu haben, oder zur Zeit Her Schwängerung in der Hauptstadt oder den Vorstädten inner den Mauthschranken anweftnd gewesen za ftpn. Auswärtige, gerade vom Lande kommende, unh jene, die zwar eine Zeit in dem diesorttgen Bezirke sich aufgehalten haben, aber ausser dem Pomerio zum Falls gekommen sind, werden und dürfen nach den Dr-«ktivregeln unentgeldlich nicht angenommen werden. • Nur in besondern Fällen, wenn die Gebährende schon nahe an der Geburt und wirklich a m ist, wird eine solche Schwangere auch unentgeldlich zur Enchin? dung C Ö2 5 «mg «ufgenommcn, dann aber hat sie das Kind 6ey dem Austritte in eigene Versorgung mit sich zu neh-men, oder bit betreffende Gemeinde für selbes das für auswärtige Kinder bestimmte Erlaggeld zu entrichten. Verheurathete Werber können keinen Anspruch auf ihre Unterbringung in diesem Hause machen, nur in besondern Umständen kann «ine Ausnahme statt finden. Die zahlenden Schwängern haben sich um ihre Aufnahme lediglich bey dem zugleich als Geburtshelfer «»gestellten ersten Chyrurg zu melden, und können je-' derzeit gegen monatliche Vorauszahlung > von welcher ihnen bey frühecn Austritte die zu Guten kommende Herausforderung sogleich gegen Empfangsscheine zurückvergütet werden wird, ohne sich in der Direk-zionskanzley stellen zu müssen, von demselben jedoch unter dem Bedinge ausgenommen werden, daß so, wie vey den Kranken, durch den Geburtshelfer auf der Stelle in der Direkzionskanzley die Anzeige von des 'Aufnahme gemacht, und derselben auch alle Daten eröffnet werden müssen, welche sie zur Führung des vor-geschriebenen Vormerkbuches zu wissen nothwendig hat. Jene Schwangere aber, die «nentgeldlich ausgenommen zu werden wünschen, haben sich um ihre Aufnahme an den Herrn Gubernialrath, und Referenten in Armcnversorgungs - Angelegenheiten mit Beybrin-gung eines Zeugnisses über ihre Armuth, und die Zeit ihres Aufenthaltes innerhalb des Pomeni der Hauptstadt AS c e- ) AS zu verwenden, welcher dieselben, wenn er fie zur. unentgeldlichen Aufnahme geeignet finden sollte, mit der diesfälligen Bewilligung an den Geburtshelfer, schriftlich anweisen wird; lczterer aber hat sich sodann in Hinsicht der Aufnahme derselben mit der Meldung in -er Direkzionskanzley auf gleiche Art wie oben bey den Zahlenden zu benehmen, j Es ist also keineswegs erforderlich, daß sich eine Zahlende, oder auch eine unentgeldlich ausgenommen Werdende bey Jemand andern, als wie es vor angeführt worden ist, stelle; so wie auch keine — da die Verschwiegenheit die wesentliche Grundregel der Verfassung des Gebahrhauses ist — wegen des Kindes Vaters, oder anderer Umstände halber, die nicht gerade in Hinsicht der Aufnahme zu wissen nothwendig sind, von wem immer mit erforschenden Fragen belästiget werden darf. Bep Ertheilung der Armuth'szeugnisse und Ent-laßscheine ist sich eben mit jener Vorsicht zu benehmen, die schon beym Krankcnhause bemerket worden ist. Auf jede nach der Zeit entdeckte Hintergehung durch Ausstellung falscher Urkunden würde die Eintreibung der Ersatzkosten von jenen, die zur Ernschwär-zung mitgewirkt haben, veranlaßt weiden; denn es handelt sich hier nicht allein von der Verpflegung der Kindesmütter, sondern auch von Versorgung des Kindes, mithin würde dem Institute durch unerlaubte be-(rügliche Vorgänge ein zweifacher Schaden zugefüget, > i und HB ( 64 ) HS «nd anbey den hiezu wirklich Geeigneten der Unterhalt benommen werden. Zur unentgeldlichen Unterbringung kann ein geglaubtes Vorrecht, der Stand des Kindes Vaterö, oder die Angabe, selbst ein in der öffentlichen Versorgung gestandenes, oder ein Soldatenkind zu seyn, nichts beytragen, weil nur die ächte und unpartheyische Beur-Lheilung der in den Direktivregeln vorgeschriebenen Eigenschaften zur Grundlage bey einer Aufnahme genommen werden kann. Die zahlenden Schwängern, wie auch jene, denen die unentgeldltche Aufnahme bewilliget wurde, und In Hinsicht derer die hierzu nöthige Anweisung schon geschehen ist, können zu allen Stunden des Tages oder der Nacht eintreten, wo alsdann das gehörige Zimmer von dem Portier, oder wenn sie sich bey demselben nicht melden wollen, von dem ersten Wundärzte ihnen angezeiget werden wird. Schwangere, welche täglich i fl. oder 30 kr. zahlen, sind nicht einmal gehalten, ihren wahren Namen anzugeben, um ganz unbekannt zu verbleiben; nur ist die einzige Vorsicht nöthig, daß eine jede dergleichen emtretende Person ihren wahren Tauf- und Zunamen auf einem Zettel schreibe, und diesen Zettel versiegelt dem Geburtshelfer zeige; dieser versiegelte Zettel bleibt aber in ihren Händen, doch wird darauf auswärts der Numer des Zimmers und Bettes, welches ihr zu Theil wird, angemerket; bey dem Austritte nimmt 'So# C 65 ) « nimmt ste dm Zettel uneröffnet wieder mit sich. Nur dann, wenn sie sterben sollte, bleibt er zurück, damit das Gebährhaus allenfalls ihren Angehörigen einZeug-niß über ihren Tod ausstellen könne. Utbrigens haben die hieher ihre Zuflucht nehmenden zahlenden Personen die Freyheit mit Larven, verschleiert, verkleidet, überhaupt so unkennbar, als fte immer wollen, in dem Zeitpunkte ihrer nahe» Entbindung dahin zu kommen, oder einige Tage vorher ein-zutreten, sich nach der Geburt sogleich zu entfernen, oder nach Befund des Geburtshelfer länger zu verbleiben; sie können das gebohrne Kind mit sich nehmen, in eigene von ihnen selbst gewählte Kost geben, oder in die Provinzial-Versorgung gegen Erlegung von 18 fl. übernehmen lassen, alles nachdem sie es ihren Umständen und Äsichten auf ein oder andere Art zu« traglicher finden. Uiber die Aufnahme der Gebährenden wird in der Direkzionskanzlep ein eigenes Vormerkbuch gefüh-ret, den Eintretenden ein Aufnahmsschein ertheilt, der dem chprurgischen Assistenten zur Eintragung in das von ihm geführt werdende Protokoll vorzuweisen ist. Absonderung. »Jene Schwangere, welche täglich einen Gulden zahlen, erhalten ein eigenes Zimmer, und Wärterin; die 30 kr. Zahlenden hingegen wohnen zwep und zwep in einem Zimmer, und haben eine gemeinschaftliche VII» Ranh. E flßdtv «o# c 66 ) So® Wärterin; die io kr. und nichts Zahlenden stirb dermal beysammen in einem grossen Gemeinzimmer. Die täglich i fl. und 30 kr. Zahlenden gebühren in ihren Zimmern; für diejenigen der 10 kr. und der unent-geldlichen Klasse ist ein besonderes Gebühr - und ein Kindbetterinnen-Zimmer bestellt, worin die Geburten vor sich zu gehen haben, und die Kindesmütter von den annoch Unentbundenen abgesondert sind. Die erkrankenden Wöchnerinnen oder Schwängern werden in ein in dem Krankenhause hierzu bestimmtes von den übrigen Kranken ganz abgesondertes Krankenzimmer übertragen, moste, ohne von Jemanden aus Neugierde gesehen zu werden — da in dieses Zimmer, so wie in das ganze Gebährhaus jedem Fremden der Eintritt verbothen ist—ihre vollständige Heilung unter behöriger Pflege abwarten können. Einförmigkeit, und Einrichtung im Gebühr-Hause. Die, welche täglich 1 fl. zahlen, haben eine gleiche Zimmer - Einrichtung und Bedienung, und eben so die 3,0 kr. Zahlenden. Schwangere der dritten und vierten Klaffe werden in allen gleich gehalten, haben zwar geringere doch reine Bettwäsche, Bett- undZim-mergeräthe. Die Kleidung und die Wäsche haben Schwangere selbst zu besorgen, und das eigene Gewand im Hause zu tragen, nur jenen, welche unreines Leibsgewand «8» c 67 ) Mnd Wäsche haben, und wegen Dürftigkeit sich kein ihrem Gebrauche angemessenes beyschaffen können, wt* Len vom Hause sogleich Hemden, und nach Bedürfniß auch die Kleidung verabfolget. Wird eine Schwangere in das Krankenhaus, in das hiezu eigends daselbst bestimmte Krankenzimmer' übersetzt, fo: muß ihr Gewand abgegeben, und in die Verwahrung genommen werden , bis sie genesen austreten darf. Stirbt eine unegtgeldlich Aufgenommene, so ist sich mit den Habschaften der Verstorbenen, so wie mit jenen anderer Kranken zu benehmen. In das Gebährhaus ist Niemand Auswärtigem vhne Ausnahme der Eintritt gestattet; verlangt eine Schwangere mit Jemanden zu sprechen, oder will Je-mand mit ihr sprechen, so ist ein eigenes Sprachzim-mec zuk Unterredung bestimmt; der Portier ist verpflichtet , auf diese Fälle mit aller Behutsamkeit aufmerksam zu seyn, wenn Jemand, der nicht hiezu befugt ist, sich unangemeldet in das Gebährhaus verfügen wollte: Würde sich diesfalls ein besonderer Anstand ergeben, so müßte hierüber laut Verordnung vom 9. Juny 1792 bey dem Herrn Referenten die Weisung angesucht werden. Um die nöthige Ordnung zu erhalten, und allem Ilnfuge vorzubeugen, ist Schwängern, die einmal iy das Gebährhaus eingetreten sind, ohne wichtigen Ursachen auszugehen nicht erlaubt; wenn aber besondere Umstände solches nothwcndig machen sollten, so haben Es sie HO C 68 ) HO fit dieselben entweder dem ersten Wundärzten oder der Hebame zu melden, wo alsdann hiervon dem Herrn Referenten die Anzeige gemacht werden wird. Zahlende Schwangere, welche um ihre Schwangerschaft zu verbergen, früher in das Gebährhaus gekommen sind, können sich mit selbst gewählter Handarbeit etwas verdienen; unentgeldlich Aufgenommene hingegen werden von der Direkzion mit einer solchen Arbeit versehen, die ihren Umständen angemessen ist, und die sie leicht in ihren Zimmern. für die ihnen in dem Hause angebothene Hilfe unentgeldlich verrichten müssen; jedoch, nachdem in Folge Gubernialverord-nung vom 2i. April 1792 die Hausknechte die Zimmer zu beheizen, und das nöthige Wasser in das Ge-bährhaus zu tragen haben, därfen die Schwängern hiezu nicht mehr verwendet werden, so wie auch die Hebamcn den Schwängern dergleichen schwerere Arbeiten nicht weiters gestatten sollen, worauf die Direk-jion zu sehen hat. Die Schwängern können bey verschlossenem Haus-thore in dem geräumigen Haushofe die erforderliche Bewegung machen, so wie zu diesem Ende für bie-f.ibe auch schon ein abgesonderter Platz auf der an der Rückseite des Gebäudes befindlichen Baftion bestimmet ist. Die Schwängern, besonders jene, welche in einem Zimmer zusammen wohnen, müssen ruhig, verträglich und züchtig leben, sich alles Unfuges, Ungezogen- AB ( 69 3 A^ zogenheiten enthalten, eine der ander» kerne Vorwürfe und Kränkungen machen , weil keine in diesem Hanse ein Vorrecht, andere.zu beleidigen, hat; eine solche unruhige, durch ihr unsittliches zänkisches Betragen lästige Person würde sich feite1 Feit eine ihrem dies-fälligen Betragen angemessene Ahndung unnachsichtlich ziehen. Zu den einen Gulden zahlenden Schwängern hak unter was immer für einem Vorwand Niemand, selbst der Mediker nicht, oder der Direktor — es wäre denn, daß die Schwangere es eigends verlangte — ja kommen; dem Geburtshelfer und der Hebame, und dieser nur, wenn die zu Entbindende ihr nicht von dem Geburtshelfer selbst den erforderlichen Beystand leiste» lassen, oder hierzu eine ganz fremde ihr beliebige Hr-bame wählen wollte, dann der eigends dazu arrfge-ttommenen Krankenwärterin, welche jede Gulden Zahlende aber auch selbst mit sich bringen kann, somit keineswegs vom Hause zu nehmen bemüffrget ist, muß der Zutritt nothwendig frey seyn, welche aber sämmt-tich bet) Verlust ihres Dienstes und strenger Strafe zur genauesten Beobachtung des Stillschweigens verpfiich-tet sind. Uibrigens hat jede Kindesmutter die Freiheit auch denjenigen Aerzten, Hebanie oder Geistlichen, zu denen sie das Zutrauen hat, aus der Stadt rufen zu lasse», und wird keiner vom Hause bey ihr erscheinen , wenn sie ihn nicht verlanget. Für den selbst mitgebrachten Diensibothen hat aber eine solche Schwan-E 3 -ere W c 70 o gere die Kost, die sie bey dem Tracteur nach Seite* ben bestellen wird, zu bezahlen, und damit ein sol* cher Dienstboth im Hause nicht gesehen, und dadurch etwas verrathen werde, so wird in einem solchenFalle die Anstalt getroffen werden, Laß demselben di« Kost auf das Zimmer gebracht werde. Zu den 30 kr. Zahlenden hat Niemand Fremder weder ein Praktikant, noch eine angehende Wehmutter zu kommen die Erlaubniß. Nur bey Entbindungen unentgeldlich aufgenom-mcner Schwängern werden in das Geburtszimmer allein Praktikanten in der Geburtshilfe, und lernende Hebamen, um in dieser Kunst mehrere Uibunz und Geschicilichkeit zu erhalten, zugelaffen; aber auchhiers bey ist die Vorsicht angeordnet, daß jene Unentgeldli-che, wo besondere Umstande eintreten, ebenfalls hiervon verschonet bleiben. Die unentgeldlich aufgenommenen Personen sind, wenn sie tauglich befunden worden, schuldig, einige Zeit im Findelhause als Saugammen gegen ihnen zu verabreichende angemessene gute Verpflegung und hinlängliche Besoldung zu dienen. Die Vorsicht wird jedoch allemal genommen werden, daß keine Person zum Stillen der Kinder angehalten werde, deren Gesundheit dadurch leiden würde. Der erste Wundarzt des Krankenspitals hat die Oberaufsicht des Gebährhauses, in so weit dessen Gegenstände in sein Fach einschlagen. Oekonomie und son? AO ( 71 ) AO Hsnstige häusliche Gegenstände unterstehen der Dt-rekzion. Die zur Besorgung der Schwängern auf. gestellten Individuen, und derselben Wirkungskreis. Der erste Chyrurg vertritt zugleich die Stelle des Geburtshelfers, welcher schon ' bey anscheinend schweren Geburten is zweifelhaften und gefährliche« Fällen herbeyzurufen ist. Die zwey Hebamen haben eine eigene Jnstruk« jion i ihre Hauptflichten sind: »tens. Dürfen sie ausser dem Haufe zur Ausübung oder der Geburtshilfe sich nicht verwenden lassen, welches ihnen durch wiederholt eingeschärften Verbots untersaget worden ist. Ltens. Muß immer eine wechselweise gegenwartiK seyn. Will eine ausgehen, so hat sie sich bey den -Vorgesetzten, und in der Direkzionskanzley zu melden, widrigens jeder Uibertretungsfall mit der bestimmten Strafe angesehen werden müßte, Ztens sollen sie auf Zucht und Ordnung sehen ; die Gebährenden mit einer liebevollen bescheidenen nicht ungestümmen rauhen Art ohne Parthrylichkeit für die eine mit Hindansetzung der andern gleich sorgfältig behandeln; bey den Schwängern und Kindbetterinnen keine Medizin oder Hilfsmittel anwenden, die nicht verordnet worden, E 4 4tens. 4tens. Haben sie sich aller Ausforschungen von den Schwängern zu enthalten; die uncntgeldlich Aufgenommenen eben so wir die Zahlenden gut zu bedienen, ihrer Kunst und Geschicklichkeit nicht zuviel zu-Zutrauen, sondern, wenn eine Geburt eine ihre Kräften ubersteigende Hilfe nothwendig macht, den Geburtshelfer schleunig herbeyzuholen; widrigens sie mit .der scharfrstrn Strafe wegen jedes Versäummsses und Nachlässigkeit beleget werden würden. Desgleichen haben sie auch Atens, in gefährlichen Fällen geschwind die geistliche Hilfe herbeyzurufen. Die Dienstmagd, welche besonders far das Ge, bährhaus ausgenommen und besoldet ist, hat die Reinlichkeit, Säuberung der Zimmer , und der Wäsche zu besorgen; die Kindbetterin zu bedienen; überhaupt ihren Kräften nnd Fähigkeiten angemessene Hilfe in dem Hause zu leisten. Es wird allen denen, welche zur Eeburshilfe, und Wartung bestimmet sind, die Verschwiegenheit zur strengsten Pflicht gemacht. Keine Schwangere ist verbunden den Hcbamen, oder der Magd eine besondere Zahlung für geleisteten Beystand oder Wartung zu entrichten, weil dietzn bey Entsetzung von dem Dienste alle eigennützige Anforderungen verbothen sind. Geist- ( 73 ) 5ö* Geistliche Hilfe. In bcm Gebährhausr befindet sich kerne Hauskapelle; wenn also in der gegenüber sichenden Kirche die Stiftmesse in der bestimmten Stunde und zwar an Sonn- und gebothenen Feyertägen um 9 Uhr gelesen wird, so werden durch das gegebene Glockenzeichen btr Schwängern zum Gebethe ermahnet. Dir Kindesmütter werden in dem Gebährhause vorgesegnet; die Taufen der Kinder aber sind jederzeit unverzüglich vorzunehmen, und sind solche bey keinem neugebohrnen Kinde über eine Stunde lang zu verschieben. In £otge der Verordnung vom 2Z. May 1792. ist bey der Laufe ein Stellvertreter zu benennen , wenn die hiezu gebethenen Taufzeugen inzwischen nicht erscheinen sotten. Die Ilibertretungsfälle dieser Art machen die zögernden Hckamen allemal verantwortlich. Wie die Hebamen sich bey gefährlichen Entbindungen zu benehmen, und wann sie die Nothtaufe zu ertheilen heben, ist ohnedies in ihrer Insirukzion enthalten , uid werden sie zur genauen Beobachtung derselben aucheidbindig verpflichtet. Wollm Schwangere aus eigenem Antriebe beichten, und ihr Andacht verrichten, so können sie an den Hausseelsorrer sich verwenden, oder einen andern Geistlichen, zu welchem sie das Zutrauen haben, darum ersuchen lassen« » C 74 > Nahrungsavstalten, und die Nahrung selbst. Die Speisen werden für die Schwängern von den» Haustraiteur abgereichet; die Speiseordnung, vonwel-cher Abschriften in den Zimmern der Schwängern aufdie Wand angeheftet sind, bestimmet, was täglich für Speisen, und in welchem Masse für eine jede Klasse der Schwängern verabfolget werden müssen. Den Saugammen ist der Traiteur nach einer gleichfalls bestehenden genauen Bestimnnng nahrhafte unschädliche Speisen, dann den bewilligten Trank zu verabfolgen schuldig. Die Speisenzettel, und die Altheilung der Diätporzionen verfasset der chyrurgische Assistent; die Kost ist bey der Vorgabe der Speisen gehörig zu untersuchen , und jeder hierüber sich ergebende Anstand bey Behörde zur Abhilfe anzuzeigen. Wollen Schwangere vom eigenen Gelde sich zu Zeiten was zu Guten thun, so hat der Traiteur die erlaubt werdenden Speisen gegen billige Bezahlung zu stellen. Den Hebamen ist das Auskochen 'ür Schwangere schärfest verbothen« Körperliche Hilfe. Diese theilet sich in den Beystarv zur Zeit der Entbindung, und in Nebenkrankheiten, die verschiedene Hei- AB C 75 ) AB lungsmaßregeln erfordern. - Da aber schon in vorher gehenden Abtheilungen von der Behandlung der Schwängern, vouder Geburtshilfe, dann der Beneh-mung Bei) besondern Krankheiten der Kindsmütter der genügsame Aufschluß gemacht worden ist, so wäre es überflüssig, hier mehr davon zu sagen. ■ •' ! - -11- • - • vr.-.f • Entlassung. Keine Kindbetterin darf ohne' Vörwissen und 'gnehmigung des ersten Wundarztes austreten; erhalt sie diese'/ so wird sie aus dem Protokolle ausgeschrieben, und förmlich entlassen; den Zahlenden ist über gepflogene Verrechnung der Erlag zu quittiren, die allen-fällige Rückgebühr an der beschehenen Vorauszahlung aber gegen einen Gegenschein zu verabfolgen. Schwangere, wenn sie sich gekränkt und nicht «ach den Vorschriften dieser Hausverfassung behandelt worden zu sehn glauben, haben sich bey Behörde sogleich, oder wenigsiens beym AustrMe zu beschweren, damit in Gegenwart der Beschwerdführer der schuldige Theil seines Vergehens überwiesen, und für die Zukunft die nöthige Abhilfe eingeleitet werden könne. Begrabniß, und übrige Anstalten bey Todesfällen. Diese sind eben dieselben, wie solche unter einem gleichen Abschnitte bey dem Krankenhaus angeführt wor-fcm sind. / HD C 76 ) m. To klh a us. Bestimmung. In dieses dem allgemeinen Krankenhause gegen-über stehende Versorgungshaus werden wahnsinnige, rasende, und wüthende Menschen von was immer für einem Stande und Gefchlechte ausgenommen; diese theilen sich in Zahlende, welche aus 3 Klasse« bestehen; als gegen tägliche Zahlung zu i st., zuzc>kr. F kr.; dann in unentgeldlich Aufzunehmende. Aufnahme. Wmn eine Behörde einen wahnsinnigen tollen Menschen in das Tollhaus zu bringen wünscht, so hat sie sich an die Laudesstelle, oder an einen jeweiligen Herrn Referente^,, welcher die Anweisung zur diesfälli-gen Aufnahme mit Rücksicht auf die bestehenden £>U rcktivregeln ertheilt, zu verwenden; in dem Gesuche ist sogleich die Erklärung wegen der dafür zu leistenden Zahlung anzuführen, und die medizinische Beschreibung von der Beschaffenheit, Entstehung, • Zeitlänge des Tollsinnes, wie der Wahnsinnige bereits behandelt, und welche Hilfsmittel angewendet worden seyn, bey-zulegen. Nach hierüber erhaltenem Bescheid ist die Person gut verwahrt einzuliefern. Zur C 77 ) Zur unentgcldlichen Aufnahme ist das Armuths-zeugniß unter einem mit dem Gesuche beyzubringen; Auswärtige ausser dem Pomerio dieser Hauptstadt woh-nende und Leute vom Lande werde« ohne Zahlung in keinem Falle ausgenommen. Für Zahlende aus dem Bezirke der Hauptstadt ist ein monatlicher; für Auswärtige ein vierteljähriger Vvrauszahlungsbetrag an tKe Direkzion gegen Quittung abzuführen; sollte bey der Genesung, oder dem Todfalle sich zeigen, daß von der geschehene», Vcr-Hineinzahlung ein Theil rückzuersetzen sep, so wird solcher gegh auszustellenden Gegenschein ohne Anstand geleistet werden. In Fällen, wo aus dein Verzüge unglückliche oder gefährliche Folgen entstehen könnten, ist der Rasende, oder Wüthende sogleich zur Sicherheit in das Haus zu bringen, unter einem aber die gehörigen Vorschritte und die Meldung an den Herrn Referenten zu machen. Uibcr die Anfnahme der Wahl,sinnigen wird ei« eigenes Protokoll von der Direkzion geführet, weswegen genau angegeben werden muß, von welchem Alter, Stande, und Wohnorte der in das Tollhaus Eintr»-lende sep. Absonderung. Von denjenigen, die einen Gulden oder 30 kr. zchlen, hat jeder sein besonderes Zimmer, oder auch im Nothfalle einen eigenen Wärter. ®tü£ C 78 > MB Die übrigen Wahnsinnigen sind in abgesonderten Kammern, und zwar die Männer im ersten, die Weiber im zweyten Stocke eingttheilet, und gut verwahrt; die es nothwendig machen, werden darin angeschlos-feit; Wüthende, ganz Rasende sind von den minder Wahnsinnigen ganz entfernet, werden in fester Verwahrung gehalten, und zu ihnen ausser denen, fc*e wegen aufhabender Pflicht sie besuchen müssen. Niemanden der Zutritt gestattet. Kranke werden in das Krankenzimmer, welches In diesem Hause dazu gewidmet ist, oder nach Umständen auch in das Krankenhaus übersetzt. Die .Einförmigkeit in der Einrichtung/ und Verfassung des Tollhauses. Jene Tollsinnige, die einen Gulden oder 30 kr. täglich zahlen, tragen ihre eigene Kleidung und Wäsche, die übrigen erhalten solche vom Hause; ihre Kleidungsstücke werden hingegen beschrieben, und in die Verwahrung abgegeben. Den ruhigem Wahnsinnigen ist gestattet, im gesperrten Haushofe, oder im Garten, jedoch Männer und Weiber abwechslend sich zu erhohlen. In das Tollhaus wird überhaupt Niemand ausser jenen, welche im Dienste oder wegen vorzukehren-ben Arbeiten hineinzugehen haben, der Eintritt zuge-laflen; wer also das Haus besehen, oder einen Wahnwitzigen besuchen will, hat immer den Erlaubnißschein HB ( 79 ) HB xon dem Herrn Referenten vorzuweisen, und in' der Amtskanzley zu hinterlegen. Minder Wahnwitzige, die unentgeldlich verpflegt »verden, können nach Gutbefund des Medikers zu mäs-sigen Beschäftigungen angchalten werden. Das Tollhaus ist in soweit mit dem Kranken--Hause verbunden, daß selbes unter der für dieses lez-tere bestellten Aufsicht stehet, und von eben desselben Ärzten, Wundärzten und Apotheker versehen wird. In Ansehung der übrigen Hausverfassung und Ordnung wird ein gleiches wie bey dem Krankenhause beobachtet. Die zur Besorgung der Wahnwitzigen aufgestellten Individuen, eines jeden Pflichten und Wirkungskreis. Die Oberaufsicht über dieses Tollhaus hak der Direktor, und der Kontrollor des allgemeinen Krankenhauses unter gemeinschaftlicher Dafürhaftung zu tragen; diese beyde also haben darauf zu sehen: a) Daß alle Wahnsinnigen vorschriftmässig behandelt, und ordentlich verpfleget werden; auch daher die Kost bey jeder Abspeisung wechselweise, mit dem ersten Wundärzten oder dem Assistenten gemeinschaftlich zu untersuchen. b) Oesters des Tages, und auch bey der Nacht nachzusehen, ob alle Toll-und Wahnsinnige, besonders die Rasenden wohl verwahrt sind, und die Unter- St# < 8o ) St# ttraufseher ihrer Pflicht Genügen leisten; wie dann auch, ob die gehörige Reinlichkeit in den Zimmern und Sälen, bey der Wäsch, Kleidung und den Bettgerä-then fleißig erhalten werde, stets aufmerksam zu seyn. c) Mit aller Behutsamkeit die Gefahren, und Gelegenheiten, wo die Wahnsinnigen sich selbst, oder Jemand andern ein Leid zufügen könnten, so.gsamst hindanzuhalten. 6) Für die in ihrem Versprechen stehenden Haus-geräthschaftei^ unterliegt sie der Haftung, so wie ihr -eine unwirthschaftliche Gebahrung mit den Hauserfordernissen stets zur Last fallen würde. e) Haben sie ein Vormerkbuch über den ganzen Personalstand und die sämmtlichen Hausgeräthe perläßlich zu führen ; auf die wirthschaftliche Gtbahrung mit den Hauserfordernissen bedacht zu seyn, und jeden besonderen Vorfall ungesäumt dem Herrn Referenten anzuzeigen. Die zwep Unteraufseher, dettr einer bey den Weibern, der andere bey den Männern aufgestellt ist, haben bey widrigens erfolgender Entlassung aus dem Dienste all jenes pünktlich zu vollziehen, was ihnen von dem Ärzten, Wundärzten und ihren übrigen Vorgesetzten angcordnet wird; desgleichen für die Säuberung der Wohnungen, der Wäsche, Kleidungen, und überhaupt für diese unglücklichen Personen gut und duldsam zu sorgen» AB C 81 ) AB Die Nahrungsanstalten, und die Nahrung selbst. Jene, welche täglich einen Gulden oder 30 kr. zahlen, erhalten bessere Verpflegung, wie solche in der Speiseordnung bestimmet worden ist. Die 10 kr. und nichts Zahlenden werden mit einfacher aber gutgekochtcr in der eigenen Preiseordnunz ebenfalls schon genau bestimmten Kost genähret. Tey der Vorrichtung der Speisen hat jedesmal bereits oben-angeführtermassen einer der.Oberaufsehec wechselweise nebst dem ersten Chyrurg oder dem Assistenten zugegen zu seyn; diese haben die Speisen zu verkosten, auf richtige Zutheilung der Porzionen zu sehen, und jedes diesfällige Gebrechen sogleich anzuzeigen. Kranke bekommen die ihren Gesundheitsumständen angemessenen Speisen nach den Porzionen, die im Speisezettel von dem Hausordinarius oder ersten Chyrurg vorgeschrieben worden sind. Schädliche Getränkgattungen sind den Wahnsin-uigen nie, Eßwaaren aber, welche von gutthätigcn Leuten Einigen geschenket werden wollen, nur nach vorhergegangener Anfrage zuzulaffen. Körperliche Hilfe. Da diese auf die Umstände des Unglücklichen, und die verschiedenen Grade des Tollsinnrs sich beschränkt, so ist auch die Behandlung derselben selten gleich, weiche mithin nur nach den Anordnungen mit gehöriger VH »an*. g Vor- HS ( S- ) HS Vorsicht einzuleiten ist; inzwischen aber sind die strengsten Maaßregeln, und die genaueste Vorsicht getroffen, daß die Wahnsinnigen auf keine Art mißhandelt werden. :, , / Die Entlassung der ganz Genesenen. Aus dem Tollhause werden Wahnsinnige nur dazumal entlassen, wenn der Mediker die anhaltende Genesung bestättigct, oder der Wahnsinn sich so geändert hat, daß die Uibcrsetzung des wahnsinnig gewesenen in das Eiechen-oder Krankenhaus für gut befunden worden ist; oder endlich, wenn dessen Angehörigen-oder diejenige Gemeinde, der sein Unterhalt obliegt, ihn weiters selbst in Versorgung zu übernehmen, und unter erforderlicher Aufsicht und Verwahrung zu erhalten sich erklären würde. Bey dem wirklichen Austritte aus dem Tollhause erhält der Genesene sein in Verwahrung abgegebenes Gewand 'zurück; in Rücksicht der geleisteten Vorauszahlung wird die Verrechnung gepflogen- und dann die Ausschreibung aus dem Protokolle bewerkstelliget. Die Begrabniß, und übrige Anstalten bey Todesfällen. Diese sind im Verhältniße gleich mit denen im allgemeinen Krankenhause» ( 83 ) Sü# IV\ Waisen - und Findelkinder - Instituts Bestimmung. In das Waisen-Jnstitut werden älternlose Kinder , in das Findelkinder-Institut aber der Regel nach uneheliche und versetzte Kinder, und zwar von armen Aeltern unentgeldlich, diejenigen aber, derer Aeltern einiges Vermögen haben, gegen Bezahlung, welche ein für allemal geleistet wird, angenommen; denn weil der Fond des vereinigten Waisen-und Findelhauscs alle Findlinge unentgeldlich aufzunehmen nicht hinreichend ist, so wird hier die nothwendige Unterstützung einer der unentbehrlichsten Anstalten zur Gewissenspflicht der Väter und Mütter, für ihre unehelichen Kinder, wenn nicht öffentlich, wenigstens geheim zu sorgen. Ausnahme. Die Aufnahme der Waisen-und Findelkinder t« Sie Provinzial-Versorgung hangt von der Landessielle, oder dem Herrn Referenten ab, an welch letztem oder an die erstere man sich in jedem Falle zu verwenden hat. , Dom Lande, oder von den ausser dem Pomerium dieser Hauptstadt liegenden Gegenden wird kein Kind, es wäre denn, daß solches in eine erwiesene Stiftung nachzurücken hätte, unentgeldlich, ohne die nachfolgende sistemisirte Bezahlung ausgenommen. %ü£ ( 84 ) Plätze für Waisen bestehen derzeit ZA. Wird «ine Waisensielle offen , so ist solcher entweder nach dem Vorschlag des Stiftungsprasentanten, oder wenn das Präsentazionsvorrecht nicht eintritt, mit einem äl--kernlosen ganz armen Kinde, zu ersetzen. In dieKathe-goric der Waisen kommen im Erledigungsfalle vorzüglich jene Findelkinder zu übersetzen, welche die Jahre erreicht haben, die zur Ausmusterung bestimmet wurden , wegen Leibesgebrechen aber unentgeldlich nicht untergebracht werden können, mithin noch weitershin einer unterstützenden Vorsorge bedürfen. Jede Aufnahme in das Waiseninstitut hat mit Dorwissen und Begnehmigung des Herrn Referenten zu geschehen; demselben ist also das Gesuch mit Bey-legung der gehörigen Zeugnisse und Taufscheine eiitju-reichen. In Folge eingelangten hohen Hofdirektorialdekrets vom 17. July v. Z. dürfen nicht über 90p 28«t* sen-und Findelkinder, zusammengerechnet, in der Provinzialversorgung seyn. Unentgeldlich werden ausgenommen: a) Kinder, welche in den einen Beytrag zu bivšem Institute zahlenden Gerichtsbarkeiten hinweg fiele# get werden, b) von Müttern, die im Gebrhrhause unenk-geldlich verpflegt worden sind, nach Um,rr.nde,l auch Kinder von ganz armen Aeltern. t 85 ) HB Für versetzte Kinder hat die betroffene Gemeinde «ach der höchsten Hofentschlieffung vom 25. August 5784. zu sorgen, oder solche gegen Zahlung in die Frovinzial-Verpflegung zu übergeben. Wenn die Versetzung in einem Hause geschieht, muß der betroffene Hausherr das Erlaggeld gegen dem berichtigen, daß er sohin die Repartizion des erlegten Betrages an die ganze Gemeinde bep seiner Grundobrigkeit verlangen kann. Gegen Zahlung werden, in so lange die obbs^ stimmte Zahl nicht ergänzet ist, Kinder ohe Unterschied angenommen, wenn es nur glaubwürdig dargethan wurde, daß solche von eigenen Aeltern nicht erhalten werden können, oder, daß sie nicht schon selbst ein ihnen angefallenes Vermögen besitzen. Die Zahlung wird in drey Klassen abgetheilt; Die erste zu 18 si. ist lediglich für Kinder bestimmt, welche im Gebährhause von zahlende« Müttern geboh-ren werden, diese letztere mögen nun täglich 1 fl. oder 30 kr. oder auch nur ly kr. an Regie bezahlen. Ausser dem Gebährhause Gebohrne werden also gegen 18 fl. nicht weitershin angenommen. Nicht leicht wird eine unverehelichte Kindesmutter ausser dem Hause mit so-mäßigen Unkösien, die sie im Gebährhause für sich und das versorgende Kind «uszulegen hat, durchkommen, weil sie die bezahlte Regie schon durch den mindern Erlag für das Kinh wieder hereinbringt. sa 2>r $0$ C 86 ) In der zweyten Klasse wird für Kinder, welche inner dem Pomcrium dieser Hauptstadt bey Hebammen oder sonst wo gebohren, und allenfalls bey Gemeinden tutb Jurisdikzivnen, mit welchen die Direkzion in keinen Beysteuer-Verträgen sichet, hinterlegt, und versetzt werden, eine Geldsumme von 24 Gulden entrichtet. In der dritten Klasse sind 30 fl. zu erlegen für Kinder, welche ausser dem Pomerium dieser Hauptstadt oder cuf dem Lande gebohren, oder versetzt worden, und in die Provinzialversorgung ^abgegeben werden wollen. Bey dem Anträge zur Unterbringung eines ausser dem Gebährhause gebohrnen Kindes in die Provinzialversorgung ist der Taufschein unter einem mit dem Gesuche dem Herrn Referenten zur Anweisung vorzulegen; bey den versetzten Kindern sind die allenfalls beyliegend gefundenen Zettel mit Bemerkung aller auf die Versetzung Bezug habenden Umstände abzugeben; weil sich manchmal auf die Spur der Versetzung und der Mitschuldigen kommen läßt. Kinder , welche ohne Leibesgebrechen und schon nahe den Jahren sind, wo sie ohnehin aus der Versorgung auszumustern wären, werden nicht angenommen, weil solche uncntgeldl.ich unterbracht werden können. Ist ein Kind zur Aufnahme angewiesen worden, so wird solches mit allen erforderlichen Urkunden in das Findelhaus, wenn nicht in der Anweisung eine sonstige Anord- AS ( 87 ) AS Anordnung enthalten ist, gebracht, wo solches sohi» gehörig in die Amtsprotokollen eingetragen wird; für Kinder, die gegen Zahlung ausgenommen werden, find sogleich die gebührenden Erlagsquittungen zu verabfolgen. Zahlende Schwangere im Gebährhause haben für ihr gebohr'nesKind 18 fl. vorhinein zu erlegen. Kömmt das Kind tobt auf die Welt, so erhält sie das Erlag-gcld zurück, nicht aber, wenn das Kind einige Stunden oder Tage gelebt hätte. Gebährt eine zwcy oder brey Kinder, so ist für jedes derselben, für das noch keine Bezahlung geleistet worden, das Erlaggeld nachzutragen. Sollte es sich entdecken, daß ein Kind durch Ausstellung falscher irreführender Zeugnisse in die tut* eittgeldliche Provinzialvcrsorgung ein-eschwLrzt worden scy, so wird die Strafe den Schuldtragenden unnach-fichtlich treffen, und der Kostenersatz durch die gewöhn-licheil Zwangsmittel nachgeholet werden. Unausbleibliche Strafe haben gleichfalls diejenigen zu erwarten, welche der Kindesversetzung sich schuldig machten, hiezu mitgeholfea, oder Wissenschaft, ohne solches bey Behörde anzuzeigen, davon gehabt haben. In dem Taufscheine wird der Zunahme des Kindesvaters, wenn er auch dem Aussteller des Taufscheins bekannt ist, und all jenes, was dessen Namhaftmachung verräth, ganz hinweggelassen; das Kind er? F 4 hält «S c 88 ) H;- hält de» Namen der Mutter, ausser es wäre der freye beharrliche Wille des Vaters, der sich als solcheu ohne ?wang nach der bestehenden Vorschrift bekennen, und selbst e klären müßte, daß das Kind seinen Namen zu führen hätte. Geradezu, ohne Anweisung ein Kind in dasFin--delhaus zu bringen , wird nicht gestattet / weil die Aufnahme erst nach Hierwegen vorhergegangenem Alls: trag in Vollzug gesetzet werden kann. Weitere Verfassung dieses Instituts. Für Kinder im Alter bis i Jahr sind 20 fl. nebst dem Faschenbette, und den nöthigen Kleidungsstücken, dann für Kinder von i bis 10 Jahre iZ fi., und von 12 bis 15 Jahre 12 ft. nebst 4 fl. Kleidungsbey-trag jährlich ausgemessen. Anbey gehört jedes Kind bis einschließlich 7 Jahr unter die Kathegorie des Fin-delinstitutö, und nach dem erreichten yten Altcrsjahre bestehet dessen Musterung darin, daß selbes entweder in die weitere unentgeldliche Versorgung der Nähräl-tern übergeben, oder in die Kathegorie des Waiseninstituts und Fonds übertragen, oder wenn es ganz krip-pelhaft wäre, in die Eiechenhausversorgung abgegeben werde. Jene Waisenkinder, die bey der Aufhebung des Waisenhauses schon ein volles Jahr im Institut« waren , und eine Profession erlernen, erhalten 10 fl. Auf- C 89 ) *1* Anfding-und Freysaggeld, welches gegen gehörige Quittung von dem Herrn Referenten angewiesen wird. Die unentgeldlich in die Versorgung Aufgenonw menen erhaben au Kleidungsstücken 2 Hemder, 1 Obe. - und 1 Uncerröckcl, 2 Paar Strümpfe, und r Paar Schuhe. > De.stirbt das Kind vor emidtfem ifett Jahr, fo haben die Nährältern diese Kinderkleidung dem Findelhause ohne Abgang bey sonst zu gewärtigendem Abzug von ihrer wegen des verpflegten Kindes noch ausständigen Forderung rückzustellen. Den Kindern, welche gegen Zahlung ausgenommen worden, wird vom Hause keine Kleidung abgereicht, für solche haben die Parthcyen, welche das Kind abgeben, selbst zu sorgen. Die Zahlung, welche von dem Tage des erhaltenen Kindes und ausgestellten dieöfälligen Uibergabs-Kontrakt zu laufen anfängt, wird den Nährältern mit Ende jeden Militärquartals von den Ortspfarrern geleistet. Den Pfarrern der Gemeinde stehet cs zu den Weibern des Landvolks die Verdienstlichkeit eines Gott fe gefälligen und christlichen Werkes, als die Pflege dieser Unmündigen ist, von Zeit zu Zeit vorzustellen, und sie durch ihre Ermahnung zur Aufnahme und zur mütterlichen Liebe gegen dieselben noch mehr zu bewegen. Das Beyspiel der Ortsseelsorger, wenn sie dergleichen Kinder von Zeit zu Zeit besuchen, und mit väterlicher >85 W»* TB C 90 ) TjA Sorgfalt an ihrem Wohl selbst Antheil nehmen, wird für die Pflegältern zu einem gleichen Betragen die voll-kräftigste Aufmunterung seyn. Es wird Niemanden ein Kind in die Versorgung gegeben, wenn nicht der Ortspfarrer durch den Bestä-kigungsschein die sich meldende Parthey als Pflegältern aus eigener Uiberzeugung tauglich befunden, und anempfohlen hat. :,\ Solang ein Kind krank ist, wird solches nicht ausser dem Findelhause in die Kost gelassen, mithin ist es eine leere Einwendung in Vernachläßigungsfällen, daß die Kinder annoch krank in die auswärtige Verpflegung gekommen seyn sollen. Mit Pflegältern, die Kinder aus dem Findel-Hause in die Versorgung zu erhalten wünschen, wird ein förmlicher Kontrakt, indem zugleich die von Zeit zu Zeit erhaltene Zahlung eingeschrieben werden muß, angestossen, und 'diesem das Ausschnittszeichen, und Numer des Kindes beygcleget. Dieser Kontrakt ist sogleich dem Ortspfarrer zur Vormerkung vorzuweisen. Die Pflichten der Nährältrrn sind: , a) Dem ihnen anvertrauten Kinde alle jene Treue und Sorge zu widmen, die Aeltern ihren eigenen Kindern schuldig sind, und daher dieses Kind, wie ihr eigenes zu halten. b) Sobald es die Jahre erreichet, daß es in die Schule gehen kann, solches dahin zu schicken, und fleißig , ( y- ) TuS ßig darauf zu sehen, daß es solche genau und ordenk-.lich besuche. Schulgeld ist für Waisen-und Findelkinder keines zu bezahlen; und wegen Verabfolgung der Lehrbücher hat man sich an den betreffenden Pfarrer zu verwenden. c) Wird ein Kind krank, so muß rs sogleich dem Seelsorger gemeldet werden, der die Anweisung zur Kur an den Ortschyrurgen ertheilen wird. d) Stirbt das Kind, so wird das Abschnitts-, zeichen samt dem Kontrakt dem Pfarrer rückgegeben, von welchem dasselbe nach darauf bestätigten Tag des Todes dem Oberwaisenvater rückgeschicket wird; der Kontrakt bleibt bis zur berichtigten Zahlung, welche die Mhrältern bis zum Tage des Todfalles annoch zu Guten haben, in Händen des Pfarrers, und wird alsdann dem Oberwaisenvater übergeben. Begräbnißkösten sind für dergleichen Kinder keine zu bezahlen. e) So wie sich das Waifen-und Findelinstituk die Zurücknehmung des Kindes auf alle Falle vorbehält, so ist es auch den Pflegälkern unbenommen, daS Kind wieder rückzufiellen, weswegen aber letztere sich 14 Tage vorher in der Direkzionskanzley bey dem Oberwaisenvater zu melden haben, damit eine anderweite Vorkehrung in Hinsicht eines solchen Kindes getroffen werden könne. Uiberhaupt müssen die Kinder gut und reinlich gehalten, und nach den allgemeinen vorgefchriebenen Landes- C 9* 5 90S» ' fandeSanorbnungen christlich erzogen werden. SP wird daher jenen Partheyen, welche mehrere eigene, oder schon einige Kinder aus dem Findelhause haben, denen es an nöthigen Erhaltungsmitteln gebricht, oder die mehr wegen der Zahlung, als aus dem edlen An§ triebe, diesen armen Geschöpfen hilfreiche Hand darzu-biekhen, dergleichen Kinder zu überkommen ansuchen, keines in die Versorgung gegeben. Sollte Jemand aus strafbarer Gewinnsucht den Tod eines Kindes verschweigen, und entweder für ein schon gestorbenes ferners noch das Verpflegsgeld auf unerlaubte listige Weise erheben, oder dafür ein anderes dem Jnstitutsgenuße unterschieben, ein solches würde bey Entdeckung dieses Betruges aufdasstrsng-fie bestrafet werden. Jedes Kind, welches von Nährältern übel ge« halte», schlecht gepflogen, und verwahrloset befunden wird, muß nach nichts fruchtender Ermahnung von da abgenommen, und in ein besseres Pflegungsort übersetzet werden. Müttern, und Befreundten ist es unbenommen, für Kinder mit Vorwtssen des Oberwaisenvaters de» Kostort selbst zu wählen, sie können auch Kinder in eigene Unterhaltung zurücknehmen, wenn sie sich aus-gewiesen haben, solche selbst verpflegen zu können, und aus diesem Grunde wird guten, und für ihre Kinder Sorge tragenden Müttern der Kostort ihrer Kinder gamhaft gemacht, damit sie selbst sich von dem. Zustan- HB < 93 ) HB te des Kindes überzeugen, und wahrhafte Gebrechen im Ergebungsfalle anzeigen können. Die Musterungen werden von dem Oberwaisen-enter jährlich zweymal in den O tspfanHöfen in Gegenwart des Pfarrers, des Werbbezi.kskommissärs, und des Orts - Chprurgs abgehalten, die Nährältern aber auf den Kanzeln hievon vorläufig verständiget, damit sie mit den in der Kost habenden Kindern zu rechter Zeit bey der Musterung erscheinen können. Pflegältern, welche ohne wichtige Ursache mit den in der Provinzial - Versorgung stehenden Kindern nicht erscheinen, werden nebst der Abnahme des Kindes des verfallenen Kostbetrags verlusiiget. Uebrigens haben auf diese unter dem Schutze des Staats stehende Kinder, und derer gute Erziehung auch dazumal, wenn sie schon wirklich ausgemustert, und in eine unentgeldliche Verpflegung gebracht worden find, die grundobrigkeitlichen und Werbbezirks - Gehörten mit aller Sorgfalt zu wachen, und in dieser Rücksicht sich selbst öfters von der guten Pflege, und Obsorge dieser Kinder zu überzeugen. Um die auf dem Lande in wirklicher Versorgung stehenden Waisen, und Findelkinder, welche in Krankheitsfällen wegen der Art der Krankheit oder wegen zu weites Entfernung in die Stadt zur Heilung nicht gebracht werden können, nicht hilflos zu lassen, wird ihre Besorgung den geschicktern Chyrurgen in ihren, M < 94 3 %!# ; oder nahe gelegenen Ortschaften anvertrauet, wofür selbe die gebührende Bezahlung erhalten. Die Ortspfarrer, Chirurgen und Pflegältern haben sich bey Kinderkrankheiten nach der erhaltenen gedruckten Belehrung genau zu benehmen. . Im Findelhause haben die Hebamen und Kindes-Wärterin keine andere Arzneimittel anzuwenden, als welche der Hausordinarius von Zeit zu Zeit anordnet. Die Kindeswärterin im Findelhause hat mit unverdrossenem Fleisse die ihr anvertrauten armen Geschöpfe zu pflegen, die Reinlichkeit mit Beyhilfe der Magd zu besorgen, und bey der Nacht, wenn die Saugammen ausruhen, öftere Nachsicht auf die Säuberung und Bedürftussen der Kinder zu tragen. Ucbrigens hat der mit einer b-sondern Instruktion versehene Oberwaisenvater die in das Waisen- und Findelkinderinstitut einschlagenden Geschäfte zu besorgen, und daß die diesfalls bestehenden Anordnungen und Direktivregeln genau beobachtet werden, mitzuwirken. Die Rapporte von den Waisen-und Findelkindern werden wöchentlich dem Herrn Referenten, die Musterungsprotokollen aber der Landesstelle überreicht« V. Siechenhaus. Dte Bestimmung dieses eigenen am Gries stehen den Hauses ist, wie es schon im Eingänge dieser Ver- fas- AS C 95 ) AS fassungs - Beschreibung erwähnt worden, allen durch ihre äussere Gestalt nebst den Mitleiden auch Eckel und Absckstu erregenden, preßhaftcn, zur Arbeit ganz unfähigen , tind von dem Krankenhausarzten und Wundärzten für unheilbar erkannten Personen ein Unterkommen zu verschaffen , um sie dem Anblicke des Publikums zu entziehen. Wenn Jemand in dem Siechenhause unterbracht werden will, der hat sich entweder an die Landesflellt selbst, oder einen jeweiligen Herrn Referenten in Ar-menversorgnngsangelegenheiten zu verwenden, wo sohin die Anweisung zur Aufnahme nach den Direltivre-geln erfolgen wird. In dieses Haus werden Personen gegen Regiezahlung , und auch unentgeldlich ausgenommen. Regie haben zu zahlen diejenigen, die Spitals»-pfründen gcnüssen, dann jene, welche von dem Armeninstitute, oder gegen Zahlungsanweisung abgegeben werden. Den Regieerlag , welcher auf ein Vierteljahr voraus geleistet werden muß, bestimmet jedesmal de» Herr Referent. Unentgeldlich werden nur jene angenommen, btt «ine Armenhausporzion, welche nicht 4 kr. täglich übersteigt, wirklich beziehen. Zur Aufnahme in dieses Haus haben vermag Willensmeinung des Stifters Herrn Johann Joseph Grafen v. Wurmbrand jene den Vorzug, die auf den graf- W ( s4 ) So? »'Dich IoftO Wu'mbrandischm Silini»rr!nd-n, uri it Häusern craimt sind. Abgesonderte Zimmer können Preßhafien nicho «ngeraumet werden; jedoch bestehen mit Absendern»-der Geschlechter eigene Krankenzimmerabtheilnuge,, für venerische, krebsartige Krankheiten, dann für jene, die mit der hinfallenden Sucht, oder dem Blödsinne behaftet sind; zum Behuf der Personen vom besseren Range, die dem ersten Uebel der fallenden Sucht ober' langwierigen Krankheiten, mit we.chen sie in das att* gemeine Krankenhaus nach der Normal - Vorscbrisse nicht ausgenommen werden können, unterworfen sind, befinden sich in diesem Siechmhaus ein Paar zugerichtete, abgesönderte Zimmer, in welchen sie gegen Bezahlung , wie in dem allgemeinen Krankenhause, HilfeJ und Besorgung zu erwarten haben. Für die Errichtung eines Bades mit ein Paar Badwannen in diesem Hause ist gleichfalls gesorget. Da die Reinlichkeit in diesem Hanse die Haupk-grundlage der Verfassung selbst ist, so werden alle Arme nach Erforderniß mit dem Häuskleide und der Wäsche dann reinen Bettgeräthe versehen. Nebst diesem wird ihnen nach dem Bedürfnisse das Ofen - und ^ Küchenholz, dann Licht unentgeldlich abgereichet. Es ist ein eigener Mediker bestimmt, der die Qr-dinazioncn in den bestimmte» Lägen und Stunden, im 'Erforderungsfalle aber auf allma.stige Berufung, vor-mmmt. Der im Hause wohnende Chyrurg hat nebst, sei- C 97 ) seinen Amtsgeschäften noch darauf zu wachen, daß die Ordinazionen des Medikrrs verläßlich befolget, von dem Krankenwärter, und der Wärterin ihre Schuldigkeit genau erfüllet, dann die Kranken und Preß-haften gut gewartet und gepfleget werden, so daß es Liesen Armen an der Unterstützung und Hilft nie gebrechen soll. Die Stubenväter und Mütter müssen so viel möglich die Verträglichkeit unter diesen müheseligen Menschen zu unterhalten, Zank, Unordnung und Unruhe, überhaupt alles unsittliche Betragen uiti> die Feuergefahren zu entfernen sich angelegen sepn lassen. Den zum Beystand, Besorgung, und Bedienung der Kranken und Siechm angestellten Arzte , Chprurg, Beamten, Wärtern, Stubenvätern und Müttern ist tine anständige liebevolle Begegnung auf das schärfest«, eingebunden; vorzüglich ist es den Krankemvärtern und Wärterinnen, die für ihre Dienste ohnehin eine besondere Zulage erhalten, verbothen, unter was immer für einem Vorwände von den Kranken über die Ver--pflegsgebühr etwas zu fordern, oder auch nur anzu-nehmen. Sollte daher miber Vermachen Jemanden unanständig begegnet, oder von den Wärtern, Stubenvä« tern zu einer Geldschneiderep oder Bettelei--Anlaß gegeben werden, so biethet sich täglich die Gelegenheit dar, die Anzeige hievon bep Behörde zu machen. G Di« VII. C 98 > Die Untersuchung wird ohne die Person, welche die Klage angebracht hat, zu nennen, vo-genommen, und man darf dessen versichert seyn, daß der Schuldigbefundene nicht nur mit der Entlassung, sondern auch nach Maß der Umstände schärfer wird bestraft werden. In dem Siechenhause hat der allda besonders angestellte Benefiziat den Gottesdienst abzuhalten, und die geistliche Hilfe zu leisten. Da sich im Siechenhause die Armen entweder von den Porzionen, die sie gemessen, oder von sonstiger Unterstützung, einige auch von noch möglichem Arbeitsverdienste selbst verpsiegen müssen, so wird darauf gesehen, daß diese Armen von dem Haustraiteur mit guter und hinlänglicher einfachen Kost versehen, auch in Preisen nicht überhalten werden, jedoch wird den Stechen kein Zwang diesfalls auferlegt; dieselben können sich die Kost und den Trunk selbst und dort an-schaffen, und he.beyhohlen, wo sie besser und wohlfeiler bedienet werden. Und so verhält es sich auch mit den Brodgattun-gen, die der Bestandbäck im Hause abgiebt. Daß aber die Blödsinnigen, so wie die epileptischen, und andere ganz unbehilfliche Kranke in diesem Eiechenhause jederzeit mit guter und ordentlicher Kost versehen werden, dafür ist nun' durch die von Seite der Landessielle getroffene Anstalt gesorget, daß mit dem neuen Traiteur im Hause ein gleicher Kontrakt in Be- HS ( 99 ) HS Betref der den Siechen zu verabreichenden Kost, rot* mit jenem in dem allgemeinen Krankenhause angestos-sen, und die tägliche Nachsicht hierauf während der Abspeisung, sowohl den Stubenvorstehern und dem Portier, als auch dem Direkzionspersonal eingebunden worden ist. Die ganz Genesenen weiset der Hausmediker zur Entlassung an; diese wird wie die Eintretung angemerkt, und hierüber der Rapport an den Herrn Re» ferenten erstattet. Niemanden wird ohne Vorwissen und Gukbefund -des Mediker, dann vorhergegangene ordentliche Meldung in der Amtskanzley aus dem Siechenhause drr Austritt gestattet; der Portier hat darauf zu wachen, daß Niemand entweiche, oder ausgehe, dem nicht zum Ausgange die Erlaubniß ertheilet worden ist. Wenn Jemand arme Leute zur Begleitung einer Leiche, oder eines Kirchenganges anverlangt, ist es dem Portier zu wissen zu machen, wo alsdann die Hierwegen nöthige Veranstaltung getroffen we.den wird. Bep Todesfällen, Begräbnissen diese. A men bestehet die Einrichtung und Ordnung wie im allgemeinen Krankenhause; die etwa hinterlasseue Baars.i aft und Effekten verbleiben nach den Direktivregeln und Umständen entweder dem Hause, oder sie we den über erfolgte Bewilligung der Landcsstelle de» E.ben hinausgegeben, G 2 Uebri- NB t 100 ) Uebrigens, da die Verfassung des Siecheichau«-/es, und Behandlung der Siechen in den meisten Gegenständen mit jener im Krankenhause sehr viel ähnliches hat, so wird hievon ein mehreres zu erinnern nicht nöthig befunden. VI. Unterhaltung der Spitals-Pfründner. Von den Pfründnern der aufgehobenen Spitäler siehen gegenwärtig in der Verpflegung des Hauptar-nrenfonds. a) Die Hofspitäler. Diese wohnen im Lande, wo sie wollen, haben sich selbst zu kleiden, und die Nahrung zu verschossen, erhalten einen täglichen, monatlich bezahlt werdenden Porzionsbetrag von iZ kr., sind schuldig, den Unter-scheidungsschild bey Verlust der Porzion, wenn sie daS drittemal ohne solchen gesehen würden, an der linken Brust am Kleide sichtbar angeheftet, zu tragen. Die Anzahl dieser Pfründner bestehet aus 24 Köpfen, 12 Männer, 12 Weiber. Hierunter hat daS k. k. i. ö. Militär - Generalkommando zur Besetzung eines Platzes, wenn der Fall Eintritt, daß die auf Einschreiten dieser Behörde besetzt gewesene Stelle erlediget wird, den Vorschlag zu machen.. Von den übrigen hat ein jeweiliger Hauptstadt-Pfarrer zum heil. Blut das Präsentazionsrecht, und die Landesstelle besiättiget den nachrückenden Pfründner^ Wird AzS C ioi ) %» Wird elit Hoffpitalspfründner krank, so kann ek nach Befund entweder in das Kranken- oder Siechen--haus gegen zu entrichtender Regie eintreten. Von der Stadt abwesende Pfründner haben bey Abhohlung der ihnen ausgemessenen Porzion die Bestätigung des Pfarrers, daß sie noch im Leben sind f beyzubringen, widrigens keine Zahlung geleistet werden würde. Bey Erhebung der Porzion müssen dieZahlungs-bücheln mitgebracht werden, weil in diese die Berichtigung gleichlautend dem Protokolle eingetragen wird: ohne die beygebrachten Bücheln, oder ausser den hiezu bestimmten Tagen wird nichts verabfolget. Nach sich ergebenen Todfall eines Pfründners kömmt der Schild und das Zahlungsbüchel zur Ausgleichung des Zahlungsrückstandes und weitern gehörigen Anzeige in der Direkzionskanzley abzugeben. Die Gesuche um Hofspitalspfrüuden sind dem Lan-besgubernium einzureichen, und auf die Nachrückung haben vermög mehrern erfolgten Hofresoluzionen die in den Ruhestand versetzten Beamten der Stiftungs -und Versvrgungsanstalten und derer Ehegattinnen das Vorzugsrecht. b) Lazaretspitäler. Bestehen lediglich aus Weibern, tragen den Schilv der heil. Elisabeth, geniesten täglich 5 1/2 kr., verpflegen und kleiden sich selbst; ihre Anzahl beläuft sich quf 20 Köpfe, worunter dem k. k. i. ö. Militär - Ge-G 3 neral- AO C 102 ) neralkommando fur 2 Plätze das Vorschlagsrecht ein-Zeräumet iff. Die Benennung und Bestättigung hängt von der kandesstelle ab, bey welcher, oder dem Herrn Referenten solche von Fall zu Fall angesucht werden muß. Die übrige Verfassung ist wie bey den Hofspi-kalspfründnern. ' <0 Sauerbrunner Spitäler. Diese genieffen täglich 7 Er.; einige von diese» Pfründnern befinden sich auf der Spitalsherrschaft Saue Brunn im Judenburger Kreise, oder in der dortigen Gegend, einige aber im Siechenhause allhier, und diese erhalten die Porzion täglich. In Erledigungsfällenmacht die Herrschaft Sauerbrunn den Besetzungsvorschlag, welchen das k. E. Kreisamt in Judenburg gutächtlich einbegleitet, wo alsdann die wirEliche Besetzung von Seite der Landes-Pelle verfüget wird. VII. Gemeine Armenhaus -Pfründner. Diese genießen ihre Porzionen, die in 4, 3, und z Er. täglich bestehen, theils im Siechenhause, theils ausser demselben; eine Anzahl dieser Pfründner ist nicht festgesetzet, weil sich in der Ausspendung nach den Fonds- und Stifmngseinkünften gehalten werden muß. Dre ( rog ) AO Die ausser dem Siechenhause wohnenden Pftünd---etr e halten die Zahlung ihrer Porzion monatlich an den ihnen bekannt gemachten Lägen; sie müssen selbst, wenn es möglich ist, am Zahlungstage erscheinen, und das Pfründenbüchel zur gehörigen Einschreibung der erhaltenen Porzion mitbringen. Die auf dem Lande oder weiter von der Stadt sich befinden, und die Porzionen durch Jemand andern abhohlen lassen, haben es von dem Ortspfarrer jedesmal bestätigen zu lassen, daß sie noch im Leben sind. Jene arme Pfründner hingegen, die im Stechenhause wohnen , erhalten die Porzion täglich auf die Hand. Den gewöhnlichen Schild des Armenhauses habm diese Pfründner auf der Kleidung zu tragen, im betretenen zmahligen Unterlassungsfälle wird hie Porzion eingezogen; die Aufsicht auf das Treten dieses Schildes muß genau beobachtet werden,. damit ein solcher Pfründner nicht dem Betteln nachgehe. Es wird «in eigenes Vormerkungsbuch geführet; diesem werden die von Zeit zu Zeit um Arwenporzionen sich meldenden, und hierzu nach veranlaßter Untersuchung auch geeignet befundenen Partheyen eingetragen, und wird der erledigte Platz der dürftigsten, und zur Aufnahme vor den übngen Kompetenten mehr geeignet befundenen Person in jener Ordnyng , wie solche in 3 Klassen vorgemerkt sind, verliehen. NB C 104 ) NB Zur Aufnahme, die das Landesgubernium, oder der Herr Referent veranlasset, ist die Erweisung noth-wendig, zehen Jahre in dem hiesigen Bezirke zuge-bracht zu haben, dann müssen dem Gesuche die Zeugnisse über die Dürftigkeits- und mißlichen Gesundhcits-umstände, somit die Unfähigkeit des Bittwerbers, sich selbst einen hinreichenden Lebensunterhalt zu verschaffen , beygeleget, wie dann auch der Wohnort desselben angezeiget werden. Aendern sich die Umstände eines Pfründners dergestalt, daß er der Porzion nicht mehr weiters bedürfe, so wird selber ausgemustert. Nach dem Tode eines armen Porzionisten ist der Schild und das Zahlungsbüchel in der Direkzionskanz-ley sogleich abzugcben, damit die Rückstandsforderung ausgeglichen, und die Anzeige über den Todfall dem kandesgubcrniun^ gemacht werden könne. Es wird demnach durch die öffentliche Bekanntmachung dieses auf die vorliegende Art auseinander gefetzten umständlichen Verfassungs-Details der ge-sammten hiesigen öffentlichen Armen - Verforgungshäu-fer, und der hierin eingeführten Ordnungen, und Vorschriften den hiervon allenfalls irrig verbreiteten Schilderungen vorgebeuget, um das den zum Grunde liegenden heilsamen Absichten entsprechende Zutrauen zu befördern, und andurch zugleich die der Würde des Gegenstandes angemessene immer mehrere Aufnahme dieser wohllhätigen, der leidenden Menschheit gewidmeten UeB C i <35 ) nieten Versorgungsanstalten auf die wirksamste Art zu erzielen. N. 2212. Hofdekret vom 15« Zäuer, kundgemacht von der Regierung in Oesterreich ob der Ens den 8., von dem Mährischen Guber> nium den 9. / von dem Gubernium in Stevermark und Böhmen den 10., von der Landesstelle in Kärnten und Krain den iz., von dem Gallizischen kandesgu- bei nium den 19. Febr. i796- Es ist vor acht Jahren ein beträchtlicher Vorrath M M*fe- ton ausländischen Messern, Scheeren, und anderen Echneidwaaren, obschon solche, sowie die auslandi- lcuren, Kräc scheu Knöpft, die meisten Uhrbestandtheile, Zirkel- Hausierer» schmied-und Stahlarbeiten mit Ausnahme der chirur- ^bieen** gische» , und mathematischen Instrumente ausser Han- Messer^ del gesetzt sind, ans besondern Kommerzialrücksichten und andere (Schrtcfb* nach Wien einzuführen gestattet worden. Da nun lronren ‘ seit dieser Zeit Handelsleute, bey welchen einige Waa-ren dieser Gattung angetroffen werden, vorgeben, rmigsfrtst dieselben von diesem alten Vorrathe aus Wien erhalten Dezember zu haben; so wird, um hierbey einen Abschnitt zu wöru^en machen, und der inländischen Betriebsamkeit die nö- Ms-tzk^ thige Aufmunterung , und Unterstützung in dem wichtigen Zweige der Schneidwaaren-Fabrikatur nicht zu rittziehcn, den sämmtlichen Handelsleuten, Marktfie-G 5 ranken HS C 106 ) HS ranken und Hausierern, welche etwa von dem gedachten vor acht Jahren einzuführen gestatteten Vorrathe dergleichen Maaren abgenommen haben, zu dem Verkaufe derselben im Lande, oder zu deren Versendung in das Ausland eine Frist bis zum letzten Dezember des gegenwärtigen Jahres 1796 dergestalt bestimmet, daß dasjenige, was davon nach dieser Zeit in den k. k. Staaten betreten, und für ausländisch anerkannt werden wird, ohne Nachsicht als eine Kontrebandwaare werde behandelt werden. Welches demnach den sammtlichen Handelsleuten, Marktfieranten, Krämern, und Hausierern mit dem Beysatze zur Benehmung erinnert wird, daß sie nach wetteren Inhalt der vo: besagten höchsten Verordnung Verzeichnisse von denjenigen Artikeln, welche sie etwa von dem besagten mit Erlaubniß in Wien eingeführten Waarenvorrathe bis itzt bezogen haben möchten, innerhalb vier Wochen, und zwar die Handelsleute der Hauptstadt der Provinzen unmittelbar der k. k. Ban-kogefallen-Adminisiration, die andern im Lande vertheilten Kaufleute aber dem nächsten Bankalinspekto-rate zu überreichen, und über den Verkauf derselben rine besonder- Vormerkung zu halten haben. N. 2213. f & W ( 107 ) N. 2213. Hofdekret vom 16. Inner an das Galkizische Gubermum, und vom 6. Februar an sämmrl. känderftellen, kundgemacht durch die Regierung ob der Enns den 7. durch dre R. Oe. Regierung und das Mährische Gubermum den 8.,durch das Gubermum in Steyermark, die Landesstelle in Kärnten und Kram den«-. Marz 1796- In dem 35. §. des Stempelpatents vom Jahre ©ttm** v _ - f strafen, 1788* ist zwar verordnet worden, daß die Stempel- vorüber in strafen durch die Kammerprokuratur gerichtlich ringe-trieben werden sollen. Um aber theils den kaiserl. königl. Landrechten und der Kammerprokuratur, theils nicht ergrif-auch den Partheyen selbst, welchen letzteren durch die ^„ViUteis gerichtlichen Prozeduren und Cxekuzionen manchmal beträchtliche, die Strafe selbst übertreffende Kosten [j'"nynins“= verursachet werden, eine Erleichterung zu verschaffen, hat man mit Einverständniß der k. k. obersten Justizstelle die Abänderung dahin getroffen, daß, vom iteti May dieses Jahr angefangen , die durch die Nozion der Stempelgefälls-Adminisirazionen verhängten Strafen , sofern sie von den Partheyen nicht gleich unmittelbar bey der Gefalls-Administrazionskasse, oder bey den in den Kreisen angestellten Gefällsbeamten erlegt werden, nach Verlauf der gesetzmäßigen Frist nicht im Wege Rechtens, sondern durch die Kreisämter eingetrieben werden sollen. ^ ^ $Vie ff* wegen Ver Eintreibung der Konff: porialtaxcn durch die Äreisämter zu benehmen ist. C 108 ) Diese Anordnung ist demnach gewöhnkichermDm sogleich kund zu machen, und den Kreisämtern, f» tote dem Magistrate der Hauptstadt aufzutragen befohlen worden, daß sie zur Einbringung dieser Stempelstrafen durch die gewöhnlichen Zwangsmittel die gehörige Assistenz leisten, sobald im Namen der Gefallt» Administrazion Hierwegen das Ansuchen gemacht, und derselben zugleich das Duplikat der Adminisirazions-Nozion nebst dem Zustellungsrezepisse übergeben worden seyn würde. Weswegen die Administrazion durch ihre Behörde unter einem angewiesen wird , in so ferne nach Verlauf des 4 wöchentlichen Termins kein Rekurs weder im Wege Rechtens, noch im Wege der Gnade eingelangt ist, das Duplikat der Nozion strebst dem Zustellungs-Rezepisse dem Kreisrevisor, den es betrift, zu dem Ende zuzusenden, damit er die kreis-Amtliche Assistenz ansuche, die durch diese eingetriebenr Stempelstrafe übernehme und feiner Behörde ordentlich verrechne. N. 2214. Gubernialverordriung in Gallizien vom 16. Zaner 1796. Da nach dem Sinne des am 21. April 1794. erlassenen höchsten Patents in Betreff der Konsistorial-tape, wegen unterlassener Berichtigung der Tax dir Expedition über dies oder jenes Geschäft nicht auf-zuhalten, sondern den Rückstand einsweilen vorzumerv - ' ünä C 109 > feit, und mit Ende des Monats einzutreiben ist, hr«s durch aber die Eintreibung dieser Rückstände wegen der In verschiedenen Kreisen hin und her zerstreuten Partheyev sehr erschweret wird; so hat man beschloss sen, daß für die Zukunft die Eintreibung dieser Rückstände durch Vas Kreisamt geschehen solle. Dem betreffenden Konsistorium wird daher unter einem aufge-tragen, nach Verlauf eines jeden Quartals für jeden zu seiner Diözes betreffenden Kreis über die in demselben befindlichen Partheyen, und die von demselben rückständigen Taxenbeträg« einen Ausweiß zu verfassen, und dem k. Kreisamte mitzutheilen, welches dagegen die Partheyen dießsalls zu belangen, und an das Konsistorium zur Berichtigung der schuldigen Taxen zu verweisen, und falls solche nach Verlauf der zu bestimmenden Frist sich über die geschehene Abfuhr auszuweisen nicht vermögen sollten, selbe allenfalls durch executivische Zwangsmittel hiezu zu verhalten hat. N. 221Z. HofdekreL vom 16. Jan er , kundgemacht durch das gallizische randesgubernium den 5. Februar 1796* * Es ist festgesetzt worden, daß vom I. des ge- ^ genwärtigen Monats angefangen, die durch Notion rion d-r Lader Tabaks-und Stempelgefällenadministrazion ver- gtcmp"(, hängren Stempelstrafen, in so fern sie von den Par- theyen »erhängten Stempel: strafen nach Berstrei-chung der Frist künftig nicht im Wege Rech-rens,sondern durch die Äreisämter «ingetrieben werden sollen. Die Gerichtsbarkeit über die Frenfassen und derselben Güter ist an bask, bühm Land-recht übertragen wer« den- t HO ) theyen nicht gleich unmittelbar zu Händen der Gefälls-administrationskasse, oder der in den Kreisen ausgestellten Gefällsbeamten erlegt worden, nach Verstrei-chung der gesetzmässkgen Frist nicht im Wege Rechtens, sondern durch die Kreisämter eingetrieben weiden sollen, wodurch der Schluß des 35. §. des Stempelpatents vom Jahr 1788« nach welchem die Strafen durch die Kammerprokuratur gerichtlich einzutreiben sind, abgeändert wird. N. 2216. Verordnung des böhmischen kandesguber-niums vom 16. Inner 1796. Seine k. k. Majestät haben, laut Hofdekrets vom 16. Jäner d. I. zu befehlen geruhet, daß die, bisher der k. Kammerprokuratur überlassen gewesene Gerichtsbarkeit über die Freysassen und derselben Güter an das k. böhm. Landrecht zur Besorgung der vorkommenden Amtshandlungen, nach Recht und Ordnung, übertragen werde. Dieses nunmehr neubesiimmte Forum (Gerichtsbarkeit) wird also zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beysatze bekannt gemacht , daß zur Besorgung dieser freysäßigen Geschäfte bey dem k. Landrechte eine eigene Kommission niedergesetzt worden sey, welche in eigens dazu bestimmten wöchentlichen Sitzungen mit Bcyzichung des k. Kammerprokurators in den vorfallenden Kurrentgeschä,ten das richterliche und respekrire grund- HB C iti ) HB grundbrkche-liche Amt ununterbrochen handeln, und als» .die Justiz ohne alle Hemmung fortverwalten wird. N. 2217. Regierungsverordnung in O sterreich ob der En «s vom 19. Jänner 1796. Händlern, trenn fte tm Allen auswärtigen Bilderhändlern, wenn sie im Hausiren mit ausländischen Maaren betreten werden, u. müssen die Original - Hausierpässe, solche mögen von treten wer-Kreisämtern oder Länderstellen crtheilet worden seyn, Original ohne weiters abgenommen, und zu Händen der hiesi- A^Aneh-grn Landesregierung ad calTandum eingesendet werden. men- N. 22IZ. Hofdekret vom 22. Janer, kundgemacht von der vorderöfterreichischen Negierung -und Kammer den 22. februar 179& Nachdem die Erhöhung der Posipfecdtaxe in Vor-derösterreich unterm 4. September 1795 nur bis Ende tm des vorigen Jahrs bewilliget wurde, die Fou^age eter ver-htngegen noch immer in einem hohen Preise stehet; so fofl, wird in Folge allerhöchster Entschliessung eine nach dem ab - oder zunehmenden Haberpreise sich mehrende oder minderende Taxe festgesetzet. Zu Beurtheilung des ab- oder zunehmenden Haberpreises ist sich nicht an die so sehr verschiedene Mes-ftvep, sondern an das VerlMniß desselben mit dem Zent- C H2 ) Zentnergewichte zu halten, daher die erste Erhöhung pr. 15 kr. folglich die Abgabe von l fl. 15 kr. auf eine einfache Station für das Pferd einzutrrten hat, sobald der Zentner Haber auf 3 fl. 30 kr. zu stehen kommt: steigt er auf 5 fl. und darüber, so wird auf die Station eine wettere Erhöhung von 15 kr. bewilliget ; dort aber, wo der Preis des Habers auf 7 fl. pr. Zentner kommen würde, will man gestatten, daß die Taxe noch um 15 kr. höher al,o auf 1 fl. 45 kr. angesetzet werde. Dagegen wird eine weitere Erhöhung auf keine« Hall zugestanden , da es jedem Posihalter «UevtmgS obliegt, sich mit dem erfordeoüchen Habervorrathe für sein Confummo in gehöriger Zeit vorzusehen, wo sodann der höchste vorbenannte Taxansatz auch auf den schlimsten Fall zur Schadloshaltung der Posthalter zureichend ist; hieraus ergiebt sich zugleich, daß, da die verschiedene Verhältnisse der Haberpreise de« Maaß-stab zu der bewilligten Laxerhöhung darbiethen, keine besondere Distrikte dabey ausgeschieden werden mögen, auch, daß die Erhöhung nur dort anwendbar ist, wo die erwähnte Grade der Theurung eintreten, welches sich ebenfalls in Rücksicht der Dauer verstehet, weil im Ebenmaaße mit der abnehmenden Theurung die itzt eingetretene und ebenfalls noch steigende Erhöhung wieder abzunehmen, endlich auch ganz aufzuhören hat. Damit aber dieser Begünstigung sich so viel möglich ganz zweckmäßig. bedienet, und solche nicht zum Nach- HB C $13 ) HB Nachtheil des Publikums mißbraucht wird: so verordnet man noch insbesondere, daß kein Posthalter auf den Genuß der vorgedachtermassen regulirten Taxerhö-hung Anspruch machen könne, bis er nicht über den Haberpreis der umliegenden Gegend, worinn er seinen stationirten Sitz hat, beglaubigte obrigkeitliche Certifikate sich verschaffet hat, welche das Daseyn des bey dem Erhöhungsnormativ vorausgesetzten Grades der Theurung beweisen. In jedem Posthause ist diese nur bis nach geilt? digtem Krieg oder auf eine kurje Zeit nach demselben, und bis der Haber wieder wohlfeiler wird, geltende Verordnung zur Einsicht der Reisenden anjuheften; auch muß auf jeder Poststation die betreffende Obrigkeit diese Taxe von Zeit zu Zeit nach dem laufenden Preise und Zentner-Gewichte genau und gewissenhaft bestimmen, und hiernach die obrigkeitliche Certifikate über diese Tax-«usmessuttg unter dem amtlichen Siegel und Unterschrift in dem Posthause neben dieser Verordnung anschlagen lassen, damit jeder Reisende entnehmen kann, zu welcher Taxe der Postmeister berechtiget ist. Sollte übrigens eine Obrigkeit oder Posthalter sich einer Uiberschätzung oder Uibernehmung der Reisenden , oder ersiere nur einer Nachläßigkeit in periodischer genauer Bestimmung und insbesonders in Herabsetzung dieser Pferdtaxe schuldig finden lassen; so werden solche von dieser Landesstelle zu erspiegelnder Strafe gezogen werden. ViL San». 4 N, Die Doti-rung der alten kxpofi-Un mit Grundstücken bey Gelegenheit einer Abstiftung oder Wcräusse-rung eines 8?auern-grundcs, «rann Statt finde. Edikt In Betreff des Saljgüttr r TuS C 114 ) «te» N. 2319. Hofdekret vom 23. Janer, kundgernacht vom -ohmischen Gubernium den i9.Febr. 1796. In Beziehung auf das höchste Hofdekret vom 7. Nov. 1795, welches auch den alten E^cpoflten einige Grundstücke von höchstens io Metzen zu überlassen gestattet, wurde nachträglich erinnert, daß, soviel eS diese Begünstigung der Seelsorger auch bey Gelegen-Heit einer Abstiftung oder bey Veräußerung eines Bauern--guts betrift, solche nur damals statt zu finden haben, wenn die Wirthschaft an und für sich zu groß seyn sollte, indem es sonst verfassungswidrig wäre, ein blos zur Dotirung unterthäniger Contribuenten bestimmtes Bauerngut zu vertheilen oder zu zerstücken. Dies» höchste Weisung wird daher den Amtsvorstehern, den das Hofdekret vom 7. Nov. v. I. als eine Instruk-zion zur Benehmung eröffnet worden war, zur genausten Beobachtung bey den sich etwa ergebenden Fällen «nmit bekannt gemacht. ‘ • ■ N. 2720. Hofdekret vom 23. Janer, kundgemacht durch Edikt des aalll.rschen kandesguber-ttium den 2t. Marz i?96- Seine Majest. haben in der landesväterlichen Absicht, um das schon mehrere-Jahre für daurende Sali, nen- k AB C us ) AB vengütertauschgefchäft in Galizien ,'in möglichster Kurze Tauschg« dem erwünschten Ende zuzuführen, und diejenigen ihrer galizischen Insassen, die ihre mit Salzkothen versehene Güter an die Kammer überlassen haben, desto «her in den ruhigen Besitz der Staatsgüter, welche sie dafür als Aequivalent zu erhalten haben, gelangen zu machen, folgende höchste Entschlüssung zu fassen geruhet : Erstens: Sollen zur Bestimmung des Werths der von den gedachten Insassen an die Kammer abgetretenen Oekonomien, und derjenigen, welche sie als Aequivalent dafür erhalren, die Fassionen und Lustra-tionen zum Grunde genommen werden, und nur diejenigen Gefälle und Nutzungen eine Aenderung leiden, welche entweder durch allgemeine landesfürstliche Anordnungen, oder durch andere Lokalumstände entweder ganz abgestellt, und aufgehöret, oder gemässiget, ob«’ welche durch ganz neue, oder erweiterte Werke erst nach den Lustrationen oder nach der Einreichung dex Steuerfasswnen neu erschaffen oder vermehrt worden sind« Zweytens: Der Ertrag der Saljkothen soll nach den Steuerfassionen, jedoch nach Abzug des zur Erzeugung erforderlichen Holzes vergütet werden, worüber die Vorschriften vom 24« Junius 1790, 3, März 1791 und 25. Julius 1791 bereits Ziel und' Maaß setzen, und nach welchen sich auch genau zu benehmen seyu wird« H 2 Drit- TE C n6 ) AB Drittens: Die Vergütung der Waldungen folk nach dem Holzwerthe geschehen, der in Folge der höchsten Anordnungen vom 24. Junrus 179), dann Lg. Hornung »nd 25. Julius 1791 an Ort und Stelle zuletzt untersucht, und unpartheyisch mit Beiziehung der Ortsvorsteher und Gemeinden erhoben, und festgesetzt worden ist. vierten»: Sollen nach der Vorschrift vom 24» Oktob. 1791 dem Superplus, so dir vormaligen Inhaber der Salzkothen von der Kammer an Gütern mehr, als der Werth der von ihnen an die Kammer abgetretenen Realitäten beträgt, empfangen haben, in so fern ihnen diese ungebührlich und bis zu geendigter Abrechnung zum einstweiligen Fruchtgenuß singeräumte Güter erbeigenthümlich überlassen werden sollten, statt der sonst zur Veräusserung aller Staatsrealitäten vor-geschriebcnen öffentlichen Versteigerung zehn Prozent, als eine im Grunde sehr mäßige Aufgabe zu einiger Ausgleichung des gegenwärtigen Werths zugerechnet werden. Fünften» r Jedem der ehemaligen Kokturbesttzer, die sich in dem Falle einer solchen Aequioalentenvergü-tung befinden, soll ein von der galizischen Landesbuch-halterey verfaßter Ausweis, der den nach obigen Grundsätzen bestimmten Werth der beiderseitigen Güter, und wie viel dem einen, oder anderen Theil herausgebühret, enthalten wird, zugestellet werden. HB ( ”7 ) HB Sechstens: Um die hierbey nöthigen Verhandlungen so viel möglich zu erleichtern und abzukürzen, haben Seine Majestät ein Judicium, delegatum cum dercgatione omnium inßantiarum, Welches aus dreh politischen und drey Justizräthen hier iy Lemberg unter dem Vorsitze des Landeschefs als erste Instanz, und zu Wien ebenfalls aus drey politischen, und drey Iustiz-hofräthen, unter der Leitung des Obersten Herrn Direktorialministers bestehen wird, als zweyte und letzte Instanz anzuordnen befunden, vor dessen erster Instanz alle erwähnten Verhandlungen zu pflegen sind, und vor welchen der in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Weg des schriftlichen Verfahrens zu beobachten ist. Siebentens: Sind alle vormaligen erblichen Besitzer der Salzgüter schuldig, 6 Wochen nach Kundmachung dieser höchsten Anordnung einen mit einer besonderen Vollmacht ad aäum versehenen Bevollmächtigten in Lemberg zu bestellen, und bey dem Judicium Delegatum namhaft zu machen, damit man wisse, wem die Ausweise und die weiteren gerichtlichen Verordnungen zuzustelle« seyen, widrigenfalls man ihnen einen Vertreter von Amtswegen bestellen, und sie hievon durch Edikt nach Vorschrift der Gerichtsordnung verständigen würde. Achten»: Im Falle nun die Parthey wider den ihr zugestellten Ausweis gegründete Einwendungen oder Bemänglungen machen zu können glaubt, hat sie diese vom Tage des ihr zugestellten Ausweises binnen 6 Wo-H 3 chen (cm ) chm vor dem gedachten Iudiciun» Delegatum itt Gestalt der Klage so gewiß einzubringen, als im widrigen Falle der Ausweis so, als ob ihn die Parthey für richtig anerkannt hätte, angesehen werden, und hier-nach ohne Weitern die Exekution statt haben soll. Die eingebrachte Bemänglung wird sodann dem königl. Fiskus zur Erstattung der Einrede auf 30 Tage zugestellet, und weiter mit der Replik und Duplik von 14 Zu 14 Lägen vorgegangen werden; die Pactheym haben aber ihre Schriften mit der möglichsten Deutlich-keit, und Bündigkeit zu verfassen, und vorzüglich alle unnütze Weitläufigkeit um so gewisser zu vermeiden, da sie widrigenfallch-mit den in den Gesetzen bestimmten Strafen angesehen werden würden. Neuntens: Sollte sich eine Parthey durch das von dem Judicirun Delegatum der erstm Instanz gefällte Urtheil beschwert glauben; so sieht derselben frey, den weiteren Zug an das bey höchstem Orte verordnete Judicium Delegatum in zweyter und letzter Instanz fe zu nehmen, wie es in anderen Revisionsfällen gewöhnlich ist, von dessen Erkenntniß sodann kein weiterer Zug statt haben soll. Zehenten»: Zur Sicherheit des höchsten Aera-riums soll die condičtio de non onerando & non alle-nando auf den Aequivalentgütern, wo fit bereits vorgemerkt ist, in dem gegenwärtigen Stande belassen, auf jenen aber, wo sie bis jetzt noch nicht vorgemerkt worden seyn sollte, sogleich vorgrmerkt werden, und auf PB ( "9 ) PB jwf allen Aequivalentgütern so lang unverrückt bleibe», tzis über eine jede Tauschangelegenheit die-Entscheidung erfolgt seyn, und das a«fgestellte Judicium Delega-tum das diesfällige Resultat der ordentlichen Gehörde vom Amtswegen intimirt haben wird. Eilftens: Geruhen Seine Majestät das ganze Verfahren von dem Judicium Delegatum in erster und zweyter Instanz zum Vortheile der Partheyen mit Ausnahme jedoch der nach erfolgten Sentenz oder freundschaftlichen Vergleich z» errichten und auszuftrtige» nothwendigen SinnhandlungS - Instrumenten oder Kontrakten, welche sowohl dem vorschri-ftmäßigen Stempel als der Jntabulirungstaxr, wie gewöhnlich unterliegen, Lax - und Stempelfrey zu erklären. Zwölftens: Nachdem Seiner Majestät allermil-Lesten Gesinnungen gemäß, das allhier aufgestellte Judicium Delegatum in erster Instanz angewiesen ist, in jedem Fälle, wo ein vormaliger Salinengüterbesitzer mit dem königl. Fiskus in Ansehung des Werths der gegenseitigen Realitäten oder der Vergütungs- und re-fpective Ausglerchungsmodalität in einem nicht fcho« durch oben angeführte Vorschriften entschiedenen Widerspruch geräth, ehe und bevor hierüber ein förmlich gerichtlicher Spruch gefället wird, einen gütlichen auf Billigkeit gegründeten Vergleich mit Beyziehung beyder Lheile mündlich zu versuchen, auch selben (jedoch unter ausdrücklichen Vvrbcbehalt der allerhöchsten Genehmigung) abzuschliessen, und da allerhöchst gedacht Seine H 4 " Maje- AS C 120 ) Majestät zu besserer Erreichung dieser ihrer landesväterlichen Absicht ferner erklären zu lassen gnädigst geru-heten: daß diejenigen, die ein Uibermaß an Aequiva-lenkgütern erhalten haben, und sich zur schleunigen Fi-nalisirung dieses Tauschgeschäftes, nach den vorgeschriebenen für die dabey eintretenden Privatpartheyen ohnehin in mehrerer Betrachtung sehr vortheilhaften Grundsätzen ohne schriftliches Verfahren bequemen,, folglich ihrerseits zur Ausgleichung und Beylegung der allenfalls hier und da noch eintretenden Anstande auf gütlichem Wege die Hand biethen werden, nicht nur in dem ungestörten Besitz der ihnen eingeraumten mehreren Aequivalentgüter belassen, sondern auch ihnen nach voraus gegangener landtafelmässrgen Sicherheit round nach Umständen bis r 5 jährige Termine zur ratenweisen Berichtigung des ausfallenden Hereinrestes für das Aerarium bewilliget werden, im entgegen gesetzten Falle aber, und wofern sich die Parthey zu dieser Finalisi-rung auf freundschaftliche Wege nicht herbeylassen, sondern bey der schriftlichen Derfahrungsart Vor beyden Instanzen beharret, der königl. Fiskus nicht nur darauf vordenken soll, damit das allerhöchste Aerarium für die Jntercalar - Proventen der betroffenen Güter in Zeiten sicher gestellt werde; sondern, daß einer solchen Parthey nach erfolgter förmlichen gerichtlichen Entscheidung weder das dem Aerarium hiernach zurückgcbüh-rende Superplus der Aequivalentgüter belassen, noch weniger aber einige Ratenzahlungen bewilligt werden där- TrB ( i2i ) UrzA dürfen, sondern die Abnahme der Güter selbst für den ganzen Betrag, oder da eine genaue Ausgleichung mit Gütern nicht so leicht Möglich ist, so weit es die Local-umstünde, und die Beschaffenheit der Güter erlauben, um so mehr unnachsichtlich zu geschehen habe, weil die hiernach ausfallenden minder bedeutenden Herein - oder Hinausreste mit baarem Gelbe ausgeglichen, und berichtiget werden können; so wird ein jeder der vormaligen Salinengüterbefitzer hiermit aufgefordert, und demselben freygestellt, wenn derselbe in Erwägung der aus dieser allermildesten Begünstigung ihm zuwachsenden wesentlichen Dortheilen das Tauschgeschäft ohne rechtliches Verfahren durch einen gütlichen Vergleich beyzule-gen wünschet, sich mit seinen Vergleichungsvorfchlägen, ohne Hierwegen die besondere Aufforderung abzuwarten, sogleich an das Judicium Delegatum allhier zu wenden, je och soll durch diese Vergleichsvorschläge der Gang des Processes in keinem Falle gehemmct werden können. N. 2221. Verordnung von dem Gubernium in Steyer-mark vom 23. Janer 1796. wir wenig der Ballführungen ohne Baumeistern und Domi- Begn»l,mi» so wird hiermit neuerlich kund pünbesMt in Se.nerwart betreffe * 5 a. m *"'• Da tägliche Einlagen beweisen Derboth aller Bauführungen ohne diesorliger Bcgneh migung von den Partheyen nien beobachtet werde gemacht« a. Daß W ( 122 ) ^ a. Daß Jedermann, welcher was immer fi!r tf* neues Gebäude aufzuführen, oder was immer für eine Lmstaltung, Erweiterung, oder Vergrösserung eines schon bestehenden Gebäudes vorzunehmen gesinnt ist, den Bau - Plan mit dem Gesuche um die diesortige Baubewilligung, so frühzeitig als möglich, an seine Grundobrigkeit zur Einbegleitung an das Kreisamt einreiche, und den Bau vor erhaltener diesortigen Erlaub-niß um so weniger anfange, als ansonst der Unternehmer eines solchen Baues sich nicht nur der Gefahr aus-setzte, das angefangene Gebäude wieder abbrechen zu müssen, sondern auch ec,, der Baumeister, und die Grundobrigkeit, welche diese unerlaubte Bauführung wo nicht ausdrücklich begnehmigte, doch nicht abstellte, und hierdurch stillschweigend zuließ, besonders, nämlich jeder dieser 3 Mitschuldigen um 6 Dukaten unnach» sichtlich bestraft werden würde, dagegen b. zur Erleichterung solcher Partheyen die Ein» leitung getroffen wird, daß über dergleichen Gesucht das Kreisamt monatlich eine, oder nach Erforderniß «uch mehrere Zusammentretungen mit der Polizey - und Bandirektion halten wird, um in solchen nach vorläusi» get" Besichtigung des Bauorts und Einvernehmung der Anrainer mit Beyziehnng des Stadtmagistrats, der Grundob.igkeit, und zweyer Bauvrrständigen gleich zu erkennen, ob und wie der angetragene Bau zu bewilligen sey oder nicht. N. 2222. %* C l2Z - N. 2222. HyfdekretvvM2S. Janer, kundgemachtdurch die Nieder«und Jnnerösterr. dann Böhmische Appellation den i-, und durch die Gallizische den 8. Fehruar, und durch das Tirolische Gubernium den i. April 1796« ' Um den Anständen und Bedenklichkeiten ju bege--«en, welche fich daraus ergeben könnten, wenn die we- l^Veri«-gen einer Militarfordcrung in Folge der bestehenden MMwr. Vorschrift von dem Fiskus, als Vertreter des Militär- ein«» Srariums, bey den Judiciis delegatis militaribus NcrflÄ--^ mixtis auszumittelnden Klagen wider einen in Kon- kurs verfallenen, sonst einem anderen Personalrichter tretet der ' , Maste zn unterstehenden Beklagten nicht geradezu gegen den de- gellen, stellten allgemeinen Konkursmaffevertreter gerichtot würden , find auf Einschreitung der k. k. oberste» Iustij-sielle, von dem k. k. Hofkriegsrathe die Judicia delegata militaria mixta dahin angewiesen worden, daß sie Klagen, die in Vertretung des Militarärariums von dem Fiskus gegen einen in Konkurs verflochtenen v Beklagten eingereichet werden, nicht anderst.annehmen sollen, als wenn das Contra wider den von der Konkursinstanz benannten Vertreter der Masse gestellet ist; wobey sich dann von selbst verstehe, daß, wenn der Konkursmaffevertreter wegen zu weiter Entlegenheit des Judicii militaris mixti nicht selbst in Sachen Nothdurft zu Handel» vermochte, ihm, hierzu einen Substituten zu ernennen, «nd diesen zur Ausführung deS AS C 124 ) AS bes Rechtsstreites mit der nöthigen Jnformazion und Behelfen zu versehen, obliege. Welche höchste Vorschrift sämmtlrchen Iustizge-Hörden zur Wissenschaft und künftigen Nachvechalt atu mit bekannt gemacht wird. N. 222Z. Verordnung in Böhmen vom 26- Janer 1796. 2anbc«W* Damit die hochortige Verordnung vom 2O.Iäner ^rän,e so« d. I., welche Niemanden über die Landesgränze ohne hkqu mtt" gehörigen Paß hinaus zu lassen befiehlt, etwa da-ge^Pass^' t>ur^ "'Hk mißverstanden werde, als erfordere jeder ni*t nerfe; derley Reisende eines hochortigen Passes, und zur Ver-o»< ffelassen meidung dießfälliger, bey einer hohen Landesstelle ge-w«rd»n. schienen Anfragen, wird Amtsvorstehern bedeutet, daß, da diese erwähnte hochortige Verordnung keine Neuerung anordnet, sondern der Endzweck derselben bloß der ist, die Magistraten und Wirthschaftsämter auf die Befolgung der ohnehin obhabenden Pflicht zu erinnern: womit Niemand ohne den, nach seinen persönlichen Eigenschaften und Charakter erforderlichen Paß, ausser Landes gelassen werde, so verstehet es sich von sechsten, daß diejenigen Partheien , welche vrrmög des Auswanderungspatents keines hochortigen Passes benöthigen, wenn sie mit dem ihrer Eigenschaft nach benöthigenden Passe versehen sind, ohne allen Anstand über die Gränze hinaus gelassen werden können. N, 2224. w c 125 > N. 2224. Hofdekret vom 30. Jäner, kundgemacht durch Ne N. Oe. Regierung den 9. und durch das SteurischeGubernrum den 10., durch die Sandeshauprmannschaft in Krain den 13., und durch das gallizische Guber-tiiurn den 19* Frbr. 1796- Die erbländischen Pomeranzen und Simonien kom-men dem Obste, hänfene Leinwänden aber der wergenen ranzen und Leinwand am nächsten gleich. Da nun schon die Vorerin- si"d°nach 1 nerung des neuen Taiifs für den Fabrikanten- und Ma-nufaktenverkehr mit Hungarn im jweyten Absätze leh-r«t, daß Maaren, welche in diesem Tarife nicht na- Leinwände,, mentlich Vorkommen, nach jenen zu behandeln sehen, ß A^ würdige Anzeige gemacht worden ist, daß ungeackM der Verfügung, welche durch den §. 4. des Patents vom 3. Iäner 1767 getroffen worden, doch das Eichenholz sehr oft und besonders von Privateigenthü-mera willkührlich und zu einer Zeit gefället werd-e, wo die Rinde für die Gerberey nicht angewendet werden könne, wodurch sowohl dem Gerberhandwerk als den Eigenthümrrn des Eichenholzes selbst ein beträchtlicher Nachtheil zugeht: so findet sich diese k. f. V. Oestr. Landesstelle dadurch veranlaßt-, jenen §. 4. des Patents vom 3. Iäner 1767 dahin zu republrciren, und zur allgemeinen- Nachachtung bekannt zu machen, daß anmit allen Obrigkeiten auf das genaueste und wiederholt eingebunden wird, dafür zu sorgen, daß den Waldeigenthümern ihres Distrikts ohne Unterschied niemals gestattet werde, Eichbäume zu einer andern Zeit zu fällen, als wenn die Rinden bequem davon abgelöset, und zum Gebrauch des Gerberhandwerks aufgehoben werden können. Gegen die Uibertreter wird anmit die unnachsichtliche Strafe eines dreitägigen Civilarrestes festgesetzet, und sollten Commune» oder Dominien darüber betroffen werden: so ist die Anzeige anher zu machen, wo sodann nach Umstände» die Strafebesiimmung erfolgen wird. N .2,226. N. 2226. Verordnung in Böhmen vom 2. Febr. 1796. Mit Verordnung vom 24. Oktober v. I. wurde Di« «?«$=" befohlen, daß über die sich Ergebenden Erbsteuerfälle de^Sttrb-«i» Verzeicl-niß monatlich bey der Erbsteuerhofkom- En«iiarttch Mission eingebracht werden sollte; da nun in gedachter £ Verordnung 6et) dem Worte monatlich die Zahl 6 aus einem Verstoß ausgeblieben ist, so wird Amtsvorste- kommtssto» Hern dieser unterloffene Schreibfehler bekannt gemacht, gen^dmm und selben zugleich bedeutet, daß es bey der halbjähri- der^nv^i-" Hen Einsendung der Sterbfällenverzeichniffen sein Der- 8“®“* bleiben habe. Uibrigens kommt auch hervor, daß zuzeig«n. mehrere Magistraten und Ortsgerichte statt der einzu-sendenden Sterbfüllenverzeichnissen nur mit wenig«: Worten anzuzeigen pflegen: Es stye kein erb-steuermaßraei Todesfall in den angezrigten Zeitraum vorgefallen. Da nun alle Magistraten und Ortsgerichte laut z8. Absatz des Erbstcuet patents vom iF. März 1765» jeden Sterbfall ohne Ausnahme und Unterschied, ob selber steuerbar, oder steuerst ep sep mit Beyrückung ob, und warum die Abhandlungsstelle solchen steuerbar und steuerfrey erachte, anzuzeigen haben , und die endliche , und die entscheidende Beurtheilung der Steurr-freyheit nicht den Abhandlungsstellen — sondern aus-schlüssig der Erbsteuerhofkommisston überlassen ist; so werden sämmtl. Amtsvorsteher zur genauen Befolgung bieser Verordnung angewiesen. N. S227* HD C i28 ) N. 2227. Verordnung der Appellation in GaWerr vom 3 Febr. 1796» Die Requi- Cum ex fubmiffis a Judiciis Criminalibus flfortalen . der Krimi» horum Regnorum delmqueutiucj Tabellis de schleimig"«» 'e8e praefcriptis Regio huic Appellationum Tri» bunali innotuerit procelTus criminales ideo re» tardari, & irrefolutos pendere, quod Jurisdic» tiones Dominicales & Magiftratus Requifitioni» bus Judiciorum Criminalium in objectis Crimina» libus factis fatisfacere renuant, judiciaque cri* minalia indent, ut accuratior ejusmodi Requi fi-tionum adimpletio Dominiis inculcetur : Proin» de confulendo negotiorum criminalium curfui omnes Jurisdictiones Judiciales & Magiftratus monentur, ut non folum ad praefens, in quan-/- tum quid ipfae Jurisdictiones & Magiftratus in objectis criminalibus ex requifitione Judiciorum Criminalium adimplendum haberent, id inftan» tanee adimpleant, fed etiam Temper in futurum fub propria fua idque graviori refponfione Judiciorum Criminalium Requifiticnibus irremore fatisfaciant. N. 2228 HO C 129 ) HO N. 2228. Regierungsverordnung in Oesterr. ob der Ens vom z- Februar 1796- Die bereits mittels Verordnung vom ZQ. Jäner D«y^Ta-. 1795, —welche in dieser Gesetzsammlung 5. Band tienen wird S. 105. Zahl 1713. zu finden ist — verbotene, und von den Unterthanen unbefugt anfordkrende Entklei-dung des Tabackamts-Personals bey Hausvisitationen unrersagl. wird auf wiederholte Anzeige nochmalens, und beg, schwerer Ahndung und.wirklicher Bestrafung unter» saget, da solche Entkleidung in den bestehenden-höch-fien Generalien keineswegs vorgesehen ist, hiedurch aber das Personale zu sehr abgewiudiget würde, dann zu Verhütung eines besorglichen Unfugs ohnehin dir Bepziehung der gerichtlichen Assistenz angeordnet ist. N. 2229. Regierungsverordnung in Oesterr. ob der Ens vom Z. Februar 1796. Es wird auf Ansuchen der Linzer Wollenzeugfa-driksdirekzion verordnet, daß die Dominien in Zu. Emwcndu^. fünft die von besagter Fabriksdirekzion angezeigt wer- $u b«ha,,- b t’en^r* tt,orauf Aerarial-oder Stiftungskapitalien hafte», Gru»db«fl- den betreffenden Fondskassen anzeigen m können, b(u> sungit'crc , ' v «ntxrungen vm Amtsvorsteher bey den vierteljährigen Anzeigen ■ merfm'iU: über diese sich ergebene Veränderungen, sowohl den Fond, wohin das Kapital gehörig ist, als auch den Betrag des Kapitals anzumerken, wornach sich genau zu benehmen ist. N. 2234. Verordnung der Nied. Oestr. Regierung vom $0. Febr. 1796. Mietbungen Um den Bevortheilungen zuvorzukommen, welche oder ^Swck- gewinnsichtige Menschen dadurch ausüben, daß sie Absicht" der Hüuser oder Stockwerke bloß in der Absicht mie-wcittrn then, um sie in übermäßigen Preisen wieder in After-^Afterbe- bestand zu verlassen, wird hiemit einsweilen verord- . •ttbono!6*“ ntt/ **«6 iwar diejenigen Kontrakte, wodurch Wohnungen an solche Partheyen, welche sie nicht selbst beziehen, bisher vermiethet worden sind, bis zu Ende der Kontraktzeit in ihrer Kraft verbleiben, jedoch binnen acht Tagen, vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung, bey dem hiesigen Magistrate «ingereicht, und allda protvkollirt, kontrasignirt, und sodann wieder den Partheyen hinausgegeben werden sollen. Sollte sich ein Hausinnhaber beygehcn lassen, durch Verlängerung eines dergleichen schon bestehenden, oder durch Vordatirung eines binnen 8 Tagen etwa neu errichteten Kontraktes, dieser Verordnung arglistig entgegen zu handeln, so wird derselbe im Entde-. üungs- %? C >zz 5 %!* Rungsfalle mit dem Erläge eines halbjährigen Finns- , betrages unnachsichtlich gestraft werden. N. 2235. Gubernialveroi-nung in Böhmen vom 1», Febr. 1796 Um wieder im ganzen Lande gleiche Maaßereycn A»eg«n ASi» $u Stande zu bringen, find bereits die in der Kreis- d^Maa? fiadt Budweis bey den Magistraten befindliche Altva- ßereyrn. ter und Mäßereyen bey dem Prager Magistrat rektifi-zirt worden, auf daß sodann sTmmtl. bey den Städten, Märkten, und Dominien, und vorzüglich bey den dortigen Gewerbsleuten befindlichen Mäßereyen von Zeit zu Zeit hiernach rektifizirt werden mögen, als worauf das k. k. Kreisamt pflichtmässig genau zu sehen hat. Dann da nach der bisherigen Landesgewohnheit der Waizen, das Korn, und Gersten gestrichen , der Haber und sämmtliche Hilfensaamen und Erdfrüchte gehäufter verkauft werden, nach jenem Verhältniß aber , als das Maaß oben weiter oder enger ist, der Haufe größer oder kleiner ausfällt, ist bey der Prüfung der Mäßereyen auch der Diameter der obern Oeffnung mit dem rektifiztrten Altvater genau abzumessen, und bis zur gänzlichen Uiber-einstimmung zu adjusiiren. Endlich da gemäß der Erfahrung die hölzernen Mäßereyen von Zeit zu Zeit cin-trocknen, selbst die kupfernen durch Einbüge sich etwas verändern , so sind alle zwcy Jahre sämmtliche im I 2 Kreise S**!»rn für einen MD-tarentfof: srmgswerber ein anderer Mann a Conto an? ztinehme» fetj. Wegen 93« förderung der Ordt-vartposten ten guten schlecht t«i Wegen. HO C 134 ) HO Kreise bey dm Dominim, Städten, Märkten und Geistlichen, dann Gewerbsleuten befindlichen Mäße--reyen unentgeldlich von dem Magistrate der Kreisstadt nach dem Altvatcr zu rektifiziren, die Handwerker jedoch bey Abänderung der Mäßereyen muß der Eigentümer derselben bezahlen. Wornach sich dann Amtsvorsteher zu benehmen, und die Mäßereyen zu rektifiziren haben. N. 2236. Verordnung des Tiroler Landesgubernium vom i2. Febr. 1796. Künftighin soll für einen Militarentlassungs-werber kein anderer Mann mehr ä Conto angenommen werden, bis nicht dessen Gesuch in dem Concer-tatiönsprotokolle vorgekommen, und die Entlassung von dem k. I, Generalkommando bewilliget worden seyn wird. N. 2237. Hofdekret an sämmtliche Länderstellen vom i2. Febr. 1796. Da-sich gezeiget hat, daß die Qrdinariposten selbst bey guten Wegen und schöner Witterung , auf das saumseligste und nachläßigste befördert werden, ungeachtet die Stundenausmessungen so eingerichtet sind, daß die Posten auch bey schlechteren Wegen und übler Witterung in der bestimmten Zeit eintrcffen können; ttl# C 135 ) nen; fb hat die Landesstelle, durch das Oberpostamt . x die unterstehenden Postämter zur pünktlichen Beförderung der Ordinarien, nach der vorgeschriebenen Stundenbemessung anzuweisen, mit dem Bedeuten, daß man bey vorkommenden Verspätungen von mehreren Stunden, vorzüglich aber bey solchen , durch die der Lauf der züsammzutreffenden und so dann weiter mitsammen zu befördernden Posten unterbrochen würde, nicht bloß bey der Abnahme der vorgeschriebenen Re-tardanzstrafen stehen bleiben, sondern solche auf den Kredit des Postwesens und das Kommerz nachtheiliz wirkende Verzögerungen an den Schuldtragenden auch schärfer ahnden werde. N. 22Z8- Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 13. F?br., kundgemacht von der Landes, regierung ob der Ens den, o.,von demMah- , rischenGubernium den i*.z von demböh-mischen und dem tirolischcn Gubernium den 14 , und durch das gallizische Guber-mum den 25. März, und die Gvrzer kan-deshauptmannschaft den 12. April 1796. Um seder Beraubung des Postwagens so viel Dorsick^ möglich vorzubeugen, ist der Postwagens-Hauptexpe- raubungeir dition und Kontrole aufgetragen worden, sämmtlichen wage»«. Kondukteuren nicht nur die Haftung für die anvertrauten Stücke, und eine genaue Sorgfalt fu# den von ihnen begleiteten Wage« neuerdings einzuschärfeu, 3 4 sondern Šti* C 136 > sondern auch denselben mit Nachdruck zu befehle», baß sie bey jeder Stazion wahrend des Umspannens Len Wagen und ferne Packung genau zu besichtigen, und zu untersuchen, besonders aber zur Nachtzeit, und bey langsamen Fahren öfters nach der Ladung zu sehen, und bey einem sich gleichwohl ergebenden Diebstähle solchen dem Postmeister in her nächsten Stazion anzuzeigen haben. Eben so haben die Postmeister oder Expeditoren vor der Abfahrt des Postwagens, aus dem Posihause sich von der guten und sichern Packung Lurch Len Augenschein zu überzeugen, und den Kondukteur nicht eher zu befördern, bis nicht alles gut verwahrt ist. Bey dem entdeckten Falle einer Beraubung aber soll der Expeditor oder Postmeister sogleich den Wagen abpacken lassen, die sammtlichen Frachtstücke mit den Karten kollationircn, den Kondukteur und die Passagier vernehmen, die in Verlust gerathe-nen Sachen nach ihrem Werth, Innhalt, Gewicht, Zeichen und ihrer Addresse genau erheben und beschreiben , die Ortsobrigkeit zu Auffindung des Thaters oder der Sachen herbeyrufen, und dann erst den Wagen weiter befördern. Hieragf aber ist von allen diesen an das Kreisamt, und an die Postwagens-Hauptexpedition und Kontrolirung mit einer beygefügten Aeußerung der nächst vorhergehenden Stazion über die befundene Packung des Wagens 'zu erstatten. Sollte sich aber ein Expeditor oder Postmeister dieser Vorschrift nachzukommen weigern, so hätte der Konduk- NB C '37 ) NB tmt auf Gefahr des Expeditors oder,Postmeisters fich sicht zu Folge ihrer Instruktion gleich nach der gelei-»assc^abjv- ^etcn monatlichen Abfuhr in ihren Dienstort zu bege-Mren. den, hingegen die Uebernahms-Vormerkung und Aus«" quittirung der wahrend der Abwesenheit des Kreiskas-» siers eingehenden Gelder an die Kreiskasse Kontrolors nicht übertragen werden kann, weil nach der Jnstruk-zion lediglich die Kreiskaffiere die Gelder zu perzipiren,. und den Empfang in die Anlagsscheine vorzumerken * die Kontrolors aber den Anlagschein auszuquittiren, den Empfang in das Vormerkbuch einzutragen, dan» die Gegensperre von der Kaffe zu führen, und daher nur für diese Dienstverrichtung, nicht aber für diePer-jipirung der Gelder, wozu sie keineswegs geeignet find, AS C 141 > AS fr*, mit ihrer Kauzion zu haften haben; fo wird ä ;mtt kurdgemacht, daß die Dominien und Partheyen Lehrend der bestimmten Läge, als die Kreiskaffiere mit der monatlichen Perzeption der Kassengelder in Prag abwesend sind, keine Abfuhren bey der Kreis-Fasse zu leisten haben, wornach die mit Exekution belegten Individuen und Gemeinden keineswegs leiden werden, weil fie Steuerreste bey dem Kontribuzions-amte abzuführen haben, und auf dessen Anzeige von der geleisteten Abfuhr der Exekution entledigt werden können; N. 2242. Hofdekret au fammrliche Landerstellen vom 19. tzebr. 1796. Wann Pri- Die Intimationen über erhaltene Privilegien oder vilcgicn Standes-Erhöhungen sind von Seite der Lände: siel- tduSouiL len an die untergeordneten Behörden künftig nur dann ^,tecob“r zu machen, wenn solches ausdrücklich verordnet, oder Ländcrst-l- ' len den um von der Parthey darum bey der Landesstelle angesuchet «eren Be- birden z« firtfmfrtti sind. wird. N. 2243. Verordnung des Ostgallistschen Laudesgu- berniums vom 19. Febr. 1796. In Rücksicht, daß der Dünger zur Verbesserung Der aut a und Beförderung der Gctraiderzeugung nothwendig ist, »ische D«n- kvird sowohl der ausländische, als innländische Dun- Hl Drücken - UE C. 142 ) «ndu-ber- get allgemein von det Weg-Brücken- und Uiberfahrt-fahrlmaukh ' , „ ,,, v srey. manch step erklärt. N. 2244. Verordnung in Böhmen vom 20. Febr. ,796. #ur tiofbeu- 3ur Vorbeugung einer bey der gegenwärtigen «vng ber lauen, und feuchten Witterung sich ergeben mögenden Utzieuche. Viehseuche hat die hiesige ökonomisch-patriotische Gesellschaft dir anschlüssige Nachricht entworfen, und dann» die Pr^servativmittel vorgeschlagen, welche Amtsvorsteher bekannt zu machen und beßcens zu empfehlen haben. Nachricht. Die in dem Crzherzogthume Oesterdeich, in dem zum Oesterreich angehörigen Theile Schlesiens ausgebrochene Viehseuche, die vielleicht in manchen andern benachbarten Provinzen noch unbemerkt wüthet, hat es veranlasset, daß die k. k. ökonomisch-patriotische Gesellschaft , der das Wohl des Vaterlandes und jedes einzelnen Landwirths am Herzen liegt, gegenwärtige Nachricht, um diesem Uebel in unserm Vaterlande vor-zubauen, zu verfassen, und solche allgemein bekannt zu machen bewogen worden ist. Die Urquelle dieses Nebels ist die bis nun uns gewöhnlich anhaltende laue, feuchte, und der gegenwärtigen Jahrszeit gar nicht angemessene Witterung, dessen Folge unter dem Namen die Löserdürre, die Ruhr, C 143 ) Ruhr, und zusammengenommen die eigentliche Vi.eh-sruche ist. Um diesem so schrecklichen Uebel, welches nicht nur den Landwirth oft in den elendesten Stand versetzt, ja selbst bey dem Feldbau den größten Nachtheil verursachet; weil man durch.den Verlust des Zug-Nutz-und Zuchtviehes die Bearbeitung des Feldes nicht gehörig vollziehen kann, und noch dazu des so nöthigen Düngers beraubt wird, zu entgehen, ist vor allem nothwendig, selbst bey dem gesunden Vieh« folgende Dorbauungsmittel zu gebrauchen. istens. Soll kein Viehinhaber gestatten, daß jemand Fremder, der aus den angestcckteu Gegenden kömmt, unter was immer für einem Vorwand in einen Kuh - oder Ochsenstall gelassen werde. 2tens. Die Ställe muffen auf das möglichste rein und trocken gehalten, täglich ausgemistet, frisch bestreut, und öfter mit Wacholderbeeren oder Wachol-berholz ausgeräuchert werden. ztens. Die Ochsen müssen fleißig zur Arbeit an-gehalten, und täglich mit Stricheln, Bürsten und Strohwischen über den ganzen Körper kräftig abgerieben werden. Das Nämliche muß auch mit den Kühen geschehen. 4tens. Bepden, Kühen und Ochsen muß täglich eine halbe Stunde vor dem Frühfutter eine Hand-voll von nachfolgendem Pulver zum Lecken in den Barren gestreuet werden. plm AK C 144 > AK Man nimmt z. B. 1 Pfund Kochsalz, 2 Pf. ge-pulverte Entianwurzel, 6 Loth geflossene Kronwetbecre, 3 Hände voll Mehl, Schrott oder Kleyen 6 Hände voll. Mischt alles unter einander, und giebt es dem Vieh auf die vorgeschriebene Art. Kälbern wird nur die Hälfte gegeben. Oder: ' Man nimmt braunes Senfmehl 2 Pf., gepulverte schwarze Niesewurz io Loch, Kochsalz 2 Pf., Mehl, Schrott oder Kleyen 6 Hände voll, mischt alle-unter einander, und braucht es auf die vorige Weise. Oder: Man nimmt Steinsalz, und läßt die Thiere nach Genüge davon lecken. In Häusern, wo das Vieh mit Trebern oder Brandweingälig ernährt wird, ist die Äschenlauge ein vortrefliches Präfervativmittel gegen die Seuche und mancherley andere Krankheiten, die der beständige Genuß dieser Nahrungsgattungen bisweilen nach sich zieht. Man nimmt unter jedes Trank etwa i Maaß davon, ober läßt dreymal in der Woche die Thiere «ach Genüge davon saufen. Sollte ein Stück keines von den obigen Pulvern lecken wollen, so muß es ihm unter das Futter gemengt, oder mit Honig in einen weichen Taich verwandelt, und täglich ein guter Kochlöffel voll vor dem Frühfutter auf die Zunge gestrichen werden. Fangt ein Stück zu laxiren an, so wird solange mit den Arzneyen ausgesezt, bis das Lakiren nachgelassen hat. Ztens. %® ( 145 ) AS Ktens. Dem zu fetten Vieh wird nach und nach «n Nahrung abgebrochen, dem zu magern aber zugesetzt. Die ersten müssen täglich eine halbe Stund, wenn es anders die Witterung erlaubt, int Hofe, oder einem andern trocknen Orte herumgetrieben, keineswegs aber auf Wiesen oder Weideplätze gelassen werden, sollten sie auch noch so grün, und das Gras noch so schön und lang sepn. Diejenigen, welche ihr Vieh auslassen, ehe der Boden ganz trocken, und das Gras reif ist, fetzen sich der Gefahr aus, dasselbe am ersten einzubüssen. Inzwischen ist es möglich, daß bey der strengsten Beobachtung dieser Maßregeln und der richtigsten Anwendung der vorgeschriebenen Hilfsmittel die Thiere dennoch krank werden; hieraus folgt aber keineswegs , daß sie Seuche haben müssen; das Hornvieh ist zu vielen andern Uebeln und Gebrechen geneigt, die seine Gesundheit anfeinden, sein Leben in Gefahr setzen, oft das Leben selbst zerstöhren, aber nicht ansteckend, nicht gefährlich für die gesunden sind. Die Seuche hat eigene Zeichen und Zufälle, durch die sie sich zu erkennen giebt. Sie entsteht mit Unruhe, mit Angst, mit äußerster Traurigkeit, mit schnellem Verluste der Kräfte, mit ungewöhnlichem Kopfschuß teilt, Zähnknirschen und Husten, mit Eckel zum gewöhnlichen Futter, mit unterdrücktem Wiederkauen, Zurückhaltung der Milch, sehr mattem und geschwinden Pulse, und abwechselndem Schauder und Hitze. VlLS*> ne, und besonders feuchte Klee-Luzern - Kraut-oder andere Felder und Aecker laufen, sie darauf ihren Wanst auf einmal anpfropfen, und bald darnach trinken lassest. Die ersten Zeichen und Zufälle, welche man an tzen Thiercn bemerket, die sich überfressen haben, sind folgende: sie stehen anfänglich meistens mit erhobenem Kopfe, und weit cröffneten Augen entweder ungewöhnlich nahe, oder fern vom Troge, bald darauf fangen sie an unruhig zu werden, mit den Füssen zu trepprln, und zu kreissen. Manche reissen wiederholt das Mau auf, und gähnen; manche legen sich abwechselnd nieder, und stehen behend wieder auf; einige liegen bte K 4 mei- '■%£ C 15a ) meiste Zeit, andere stehen mehr, als sie liegen, ft nachdem der Magen mehr oder weniger voll ist, einigen stößt es auf, und wieder andere drucken, als ob sie rülpsen, oder Wiederkauen wollten. Unter diesen gelinden Zufällen nimmt der Bauch an Größe sichtbar zu, wird rund und gespannt, und die eingefallenen Flanken erheben sich; welche vermehr--te Ausdehnung von den Winden herkommt, die sich von dem zuviel genossenen Klee, Luzern u. s. w. entwickelt , und in dem Magen angesammelt haben, und da sie vorzüglich in dem ersten Magen, der auf der linken Seite des Bauches liegt, versperrt sind, so ist auch dir Bauch auf dieser Seite immer höher, als auf der rechten. Wird nicht gleich im Anfänge Hilfe geleistet, so vermehren und verschlimmern sich die erwähnten Zufälle schnell; die Unruhe nimmt zu, die Thiere verfallen in Bangigkeit, in Angst, sie kreischen und stöhnen laut, und sehen öfter nach der einen, oder der andern Seite des Bauches. Der letzte dehnet sich immer mehr und mehr aus, wird faß- oder tonnenförmig, und geht nicht nur den Rippen weit vor, sondern ragt oft, besonders auf der linken Seite, hoch über den Rücken hinaus. Bey allen diesen Erscheinungen und Zufällen haben die Kranken kaum ein merkliches Fieber, und viele sehen dabey noch so heiter und munter aus, als ob sie gar.reicht krank witrctu Man muß sich aber durch ( 153 ) AB Lurch btn Schein nicht täuschen lassen, sondern vielmehr die vorgeschriebenen Mittel auf das fleißigste anwenden , und, wenn diese nichts fruchten, zur Erhaltung der Thiere unverzüglich von dem äussersten Mittel Gebrauch machen, nemlich den ersten Magen, oder den Wanst mittels des Trokars durchbohren, und den Winden einen Ausgang verschaffen; geschieht dieses nicht, so ersticken die Thiere entweder, oder der Magen zerplatzt, und sie sind augenblicklich tobt. Obgleich dieses Uibel für Ochsen, und Kühe gefährlich ist, so haben doch die trächtigen Kühe am meisten davon zu fürchten, und diejenigen sind am schlimmsten daran, die der Geburt (den Kälbern) am nächsten sind. Sobald man also bemerket, daß ein Stück Rindvieh ohne vorhergegangene andere Krankheit aufzulaufen anfängt, und ausser dem keinen andern Zufall von irgend einem Uibel zeiget, munter aussieht, nicht hustet, und kein oder wenigstens kein besonderes Fieber hat, muß man ihm alsogleich ein Klystir von zwey oder drey Seideln schwacher Lauge, und i oder 2 Loth Seife, oder von einem Absude von Weizenkleyen und Heublumen , oder endlich von Heublumen allein mit frischen Leinöhl, Baumöhl, Schmalz, oder Butter versetzt, auf ebendie Art geben, wie es mit den Pferden zu geschehen pflegt; oder man muß ihm, wenn die Werkzeuge zum Klystiren nicht vorhanden sind, «in Stück langgespitzter, und mit Oehl bestrichener K 5 Seife TeB C 154 ) 6ctf: in den After stecken. Sobald dieses vollbracht ist, bedecket man das kranke Vieh, wenn kalte Witterung ftyn sollte, mit einer Decke, und läßt es gelinde, das ist im Schritt Herumfähren; folget keine Besserung batauf, so müssen die Klystire von einer halben Stunde zur anderen wiederholet, und einer von den nachstehenden Eingüssen ohne Verzug dem kranken Vieh gegeben werden: Man nimmt kuhwarme Milch 2 oder 3 Seidel, Brandwein ein halbes Seidel. -Mischet beydes uyter einander» und gießt es de» Thieren laulich ein, oder: Man nimmt Heublumen 2 Hände voll, siedet sie in 2 Maaß Wasser eine halbe Viertelstunde, seiget die Hälfte davon ab, und versetzet sie mit einem halben Seidel Brandwein, oder 2 Quintel Bibergeil-essenz, hofmannischer Tropfen, oder Sydenhams schmerzstillender Geiste, und giebt dem Thiere den Trank laulich durch den Mund ein, oder: Man nimmt gestossenen Kimmelsaamen 1 Löffel voll, oder einen frischen harzigten Tannenzapfen, siedet den einen oder den anderen in 3 Seideln gutem alten, geistigen Bieres eine Viertelstunde, seiget alsdann das Flüssige ab, und giebt es dem Thiere laulich durch den Mund ein, oder: Man nimmt kuhwarme Milch, 2 Seidel, frisches Leinöhl f Seidel, mischet beydes unter einander, wwb giesset es den Thiere» laulich ein. De» c 155 ) Der eine oder der andere von diesen Eingüssen wird / so wie die Klystire, von einer Stunde zur U in Pulver - und Salllitersachen bestehenden Verord-^idPulvers nun3elt und Patenten Hervorkommen, und bey deren in vesterr. Entdeckung sich jedesmal mit der Unwissenheit der dieß-®6 fälligen Befehle entschuldiget wird, so hat man für nothwendig befunden, vermög der dießfälligen Patente zu Jedermanns Wissenschaft, besonders aber dG Kauf- HB ( 159 ) HO' Kaufleute und Krämer, Fotzendes bekannt zu ma? chen: daß itens nur diejenigen Salnitersirder, und Pulver» wacher zu Treibung der Gewerbe befugt seyen, welche von der in Linz bestehenden k. k. Pulver - und Salui-terinspekzion eine Befugniß hiezu erhalten haben; eben so ist auch nur jenen Handelsleuten und Krämern der Verschleiß des Pulvers und Salntters gestattet, welche hierüber mit einem Erlaubnißscheine der erwähnten Iu-spekzion versehen sind; es wird daher allen anderen mit derley Befugnissen nicht versehenen Kauf- und Handelsleuten, wie auch Krämern der Kauf, und Verkauf des Pulvers und Salniters bey Strafe auf das Nachdrucksamste verboten. Hievon sind aber die Apotheker allein ausgenony-men, welchen, da sie mit Salntker in ihrem Labora. torio immer versehen seyn müssen, der Kauf, undVer-, kauf desselben zwar gestattet wird, jedoch werden sie gehalten seyn, den Salniter, entweder im hiesigen Magazine, oder bey einem sonst zum Verkauf desselben berechtigten Handelsmanne, oder Krämer einzukaufen, widrigensbeiBetretung der unberechtigt eingekaufteSal? niter mit der Konfiskazionsstrafe beleget werden würde; Ltens Was die Erzeugung des Pulvers und Sal-Niters betrifft, so wird sich genau nach der unterm i8* Iuny 1795 — so in dieser Sammlung Z. B. S. 384» Zahl 1861. $u finden ist—ergangenen Verordnung zr» Halten seyn. K» 224Z, 4tuf bit medizinischen und chirurgischen Pfuscher , besonders aber auf die mit Kuren sich abgebcnden Abdecker wachsam zu ftyn. Erläuterung der Verordnung, baß kein Kalb unter 49 Pfund Gewichts geschlachtet werden soll. W < 160 ) so» N. 2249* Gubernialverordnung in Böhmen vom 25. Febr. 1795. Der Fall mit einem gewissen Zimmermann Jakob Endersi aus Gbell, welcher an einem von einem Abdecker übel kurirten Schenkelbeinbruch bey den barmherzigen Brüdern in Prag starb, liefert ein neues Bey-spiel, welch traurige Folgen es nach sich zieht, daß noch hie und da sich Leute mit unbefugten Kuren abgeben; daher werden sämmtliche Amtsvorsteher angewiesen, auf alle medizinische und chyrurgische Pfuscher, absonderlich aber auf die Abdecker und andere Leute dieser Gattung dießfalls den bestehenden Gesetzen zu Folge ein besonderes wachsames Auge zu tragen. N. 2250. Verordnunq in Böhmen vom 25. §eBr. 1796. Da die Verordnung vom 2. July v. I. — im6ten Bande dieser Sammlung S. i.ZahlryzZ.,— welche bestimmt, daß kein Kalb unter 40 Pfuich Gewichts geschlachtet werden soll, von einigen Landleuten dadurch irrig verstanden wird, als wenn das Schlachtkalb lediglich au Fleisch 40 Pf. wägen soll; so haben Amtsvorsteher zur Behebung dieses etwa hie und da bestehenden Jrrthums nachträglich kund zu machen, daß unter diesem vorgeschriebenen Gewichte von 40 Pf. das ganze Kalb mit Haut , Kopf und Füssen, so wie es nämlich zu Kauf angeboten wird, verstanden werde. R.225I. UD C 161 ) ^ N. 22Zl. Verordnung Les Ostgallizrschfn Landesguber-niums vom 26. Febr. 1796. Da ungeachtet der bereits wegen Verfassung und Vorschrift In _ ■ . Betreff der Documentirung der von den Kassabeamten einzureichen- Reiftpar-i-den Reisepartikularien ergangenen Verordnungen den-noch mehrere Kassabeamte entweder geflissentlich oder aus Mißverstand bey Verfassung ihrer Reisepartikularien von der bestehenden Vorschrift abweichen, so hat man, um den von den Kassabeamten einzureichenden Reisepartikularien eine allgemeine Deutlich - und Richtigkeit zu verschaffen, die Bevortheilungen des Aera-riums durch öftere ungebührliche Ausrechnungen zu hemmen, und.der Dielschreiberey wegen den so oft einlangenden Reisepartikularien ein Ende zu machen, sämmtlichen Kreiskassen ein mit den nöthigen Anmerkungen versehenes Formulare zu einem Reisepartikulare sowohl als Münzliste, und kreisämtlichen Bestät-tigung mit hem Bedeuten hinausgegeben, daß sich in Hinkunft jeder Kassebeamte bey Verfassung der Rei-scpartikularien um so sicherer an diese Vorschrift zu halten haben, als widrigen Falls jeder Kaffebeamte, der sein Reisepartikulare nicht pünktlich nach dieser Vorschrift einreichen wird, ohne Nachsicht mit 2 Dukaten gestraft werden wird. Die k. Kreisämter werden demnach hievon unterAa-schluß der den k. Kreiskaffen zur Verfassung derReiseparti-kulare, Münzlisten, und kreisämtl-Bestattigungen hinausgegebenen Formularien zur Wissenschaft verständiges VII. Land. L For- NB C 162 ) Formulare. Reisepartikulare tttbcr bic von mir Endes Gefertigten - btt) Gelegenheit des mittelst hoher Gubernialverordnuiig vom Zahl anbefohlenen und nach ge- machten Geld - Transport pr. fl. fr. bestrittenen Reiscspeesen. Nro. ! Toge. der Siet): lag-- fl. kr. ! ! ; den X. NJN. ! 1796. den 4. . . . den A. .. . 6. ... I U;-* Die Abfuhr bestand zwar in 33^5°° fl« Zo kr., hierunter abe waren nur 26000 fl. 30 It, in Silbergeld , zu deren Einpackung laut anliegend vom f. Kreisamt bestätigten Binderquittung 2 Fässer samt Nägel und Stroh ä 1 ft. 15 kr. erforderlich, mithin waren von bis pr« 3 Landmeilen 2 z 3 Zusammen ...... 16 $.93?. mit 2 VierspännigenWagen, laut anliegender Marschroute, wofür pr. Meil und Pferde ä io kr. laut angebogenen Vorspanns - Quittungen gezahlt mm'hi’rt 21 20 4 und für 4 angeschirrte Pferde für den Transportanten zur Hinreise wurden laut beygebogenen Quitkun-aen aerablt IO 40 den 7.8. u. 5 Laut anliegend bestättigter Münz -Liste dem Zahlamt die Abfuhrgelder y übergeben. • Fürtrag \\Z2 j—] C 163 ) d jp===- Nvo. TU der fl. Ed Täge. SSl’l): tagt. Uebertrag 23 -ilil bcn 11. und Die Rückreise mit 4 «»geschirrten I 12 Pferden auf obige Distanz gemacht, 1 6 und hiefür laut beygehenden Quit- tlmgen gezahlt 10 4Z Wegen Reparatur pr. 32-Weit hin 1 und zurück ä 10 fr. 5 2i An Zulage für die mitgehabte Mili- tärbedeckung und zwar: iü Für einen Corporal pr. Station die 1 Löhnung Zulage&7 kr. .1 fl. 52 kr. 1, 1 2 Gemeinen detto und Köpf detto : ä 4 fv. 2 - 8 kr. 7 Mithin für 16 Stazionen hin und zurück laut anliegend vom Kreisamt bestattigten Quittung 3 1 Für nächtliche Beleuchtung auf der Hinreise pr. 3 Nachtstazion. ä 10 kr. 34 An Schrankenmanth bey N.N. für 12 Pferde zur Hin - und 4 zur Rückreise mit 35 - Diurnen vom 3. bis 12. N.N. pr.1 10 Täge ^ 2 fl. nach Abschlag der J Zprocentigen Arrha mit. *9 H 8 Die höchsten Orts fürgeschriebene - Bestättigung. Summa.. . 73 3J Hierauf am 179 Journal Art ' einen Vorschuß erhalten von .... 60 Kommen mir demnach annoch hin- — aus zu vergüten.. . ......... !Z 3i N.N. bert K *79. ^ ^ .Krtištofihrob« Ščnerotror.. 511, HS t 164 7 HS Aumevkungen. -Itens. Stehet es zwar dem Geldtransporkirenke« Beamten frey, statt unterthäniger Vorspann flch gedungener Fuhren zu bedienen, nur darf im letzten Falle die Vorspanns-Gebühr nicht überschritten, und lediglich nach den bestimmten Landmeilen vev» rechnet werden. Atens. Zu welcher Zeit sich Geld - TranSportanten Postpferde zur Rückreise bedienen können, und wie Eie damit die Reise beschleunigen müssen, ist bereits mittels Gubernialverordnung vom 3. Juny 179^ bestimmt worden. Atens. Rechnen, jedsch nur sehr wenige Kreiskassen, Struschen zur nächtlichen Bewachung auf, diese überflüssige Aufrechimng muß von nun gänzlich auf-> hören, weil die Militärbedeckung auch die Nachtwache zu bestreiten hat. 4tens. Müssen sich die Geldtransportirenden Beamten auch auf den Fall, wenn sie die Abfuhrs - Gelder nicht gerade an das Kgmmeral- Zahlamt, sondern an eine Kreiskaffe zur weiteren Transportirung zu übergeben hätte, von der die Gelder übernehmenden Kasse eine vorschriftmäßig bestättigte Münz-< liste geben lassen, um solche ihren einzureichenden Reisepartikularien behörig beplegen zu können. Atens. Damit die Münzlisten allgemein gleichstimmig verfaßt werden, so ist sich nach dem beiliegenden Formulare A, genau zu halten. 6tens. t >65 ? Sti» Ätens. Da mehrere Kreiskasscn das Directorialdekret vom 22. August 1795/ und die hierauf erfolgte Gubernialverordnung vom n. September vorigen Jahrs, entweder geflissentlich oder aus Mißverstand nicht befolgen, und die fürgeschriebene kreisämt-liche Bestättigung unvollständig, mithin Vorschrift^ widrig ihreReisepartikularienbeylegrn, so dient beyN liegendes Formulare B, zur allgemeinen Richtschnur, ' wornach stch genau zu halten ist. 7tens. Kann vermög Directorialdekret vom 7. November 1795, und die hierauf erfolgte Gpber-Malverordnung vom 4. Dezember c, a. den in Kontraktzeit in Amtsgeschäften nach Lemberg beorderten Kassabeamken ohne Rücksicht auf den Charakter täglich 1 fl. an Quartiergeld vergütet werden. Damit nun dieselbe auch allgemein wissen, zu welcher Zeit diese Vergütung aufgerechnet, und pass siret werden kann, so wird solche vom l. Iäuer bis incluf. 15. Hornung als die eigentliche Kontraktzeit bestimmt, ausser welcher nichts vergütet werden kann. Ztens. Da vermög der bestehenden Normalien die Ae-rarialgüter be») den Ueberfuhren gratis überführet werden müssen , so darf von mm an hinfür nichts mehr aufgerechnet werden, und Atens. Müssen alle Dokumenten unradirt, oder unver-bessert den einzureichenden Reisepartikularien beyge-leget werden. Fas* ' r s A, C 166 ) MK' Formulare MüN z , rist e der nachstehende an das k. k. Hauptzahlamt abgeführte Gelder, als: 3m Faß Nro. i. 00 Stück kaiserl. Dukaten. . . Bancozetteln. .. ............ n Zwanziger.................. — Siebenzehner............. — Zehner........;.......... — Münz..................... 3m Faß Nro. 2. — Alten Rubeln........ .. ,. — neuen bette.............. 1 t Summe. Einzeln. Zusammen. fl. kr. fl. kr. 4500 13000 6000 3000 2000 129 i 1423a iS 640 56 '14871 11 -----1—U33500130 Formulare ß« Attestat. daß der hiesige königl. Kreis - Kassier N.N. mit dem anbefohlenen in Fässern bestandenen Geld-Transport den mit vier-spännigeü Wägen, unter einer Militair-Bedeckung von Korpo- ral und Gemeinen von hier nach abgegangen, den wiederum zurück ringetroffen, und die Reise mit seinem eigenen Wagen bestritten habe, wird anMit von Amts wegen bestät-; tiget. S N. den 179. Dom k. t, Kreisamt. N.2252» %® C 167 ) w N N. 22Z2. Hoidekret vom 26. Februar, kundaemackt durch das böhmische und mährische Gu-V bernium, dann die kandksregierung ob der Enns den 5., durch das tiroler Landes-gubernium den 8. Marz 1796. Es soll ein Verzeichrüß des Vorraths der, von D«r Ber, den Zinngiessern und Drechslern mit vermischtem Zinn V-rferU?" verfertigten Eß-Trink-und Arzneygeschirre nebst dem Erklären des jährlichen reinen Zinnbedarfs abgefor- und^Arzney-dert werden«' Anbey wird die fernere Verfertigung mit v-r-und der Verkauf obgedachter Geschirre mit vermisch- zian"'wied tem Zinne bey Strafe verboten. verboten. N. 2253. Verordnung des böhmischen kandcsguber-nium den zo. Marz 1796. Mittels Hofdckrets vom 29. August 1791. Die vorhin auf 2 Jahre wurde die Vereinigung der, in Ausche bestandenen, zur Probe crroctttrtcit reitenden Post mit jener zu Rumburg, und ein eigerrer g?rfefpo|t:, Retoursitt von Rumburg nach Haide zur Probe auf %fn$eunJm £ Jahre bewilliget, dann einem anderweiten Hofde- «reift^wer, krete vom 2Z. November 1793. zufolge, zwischen mehr auf , beständig Reichenberg und Gabel ebenfalls auf 2 Jahre zur bewillig Probe ein zwcyter Ritt, von Reichcnbcrg nach Friedland , und zurück, aber statt der Fußbothen eine ordentliche wöchentliche zweimalige ordinari Beförderung cingeleitet. L 4 Nachdem %® C *68 ) RrO Nachdtm nunmehr diese, bey den obbenannten Poststazionen einsweilen zur Probe zugestandenen Brief? postritte mittels Hofdekrets vom 27. Hornung d. I. «uf beständig bewilliget Worten find $ so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. N. 22Z4. Hofdekret vom 2. Februar, kundgemacht durch die Niederöft. kaudesregierung, durch das böhmisch und mährische Guber-nt'um den 22., durch die Laudeshaupt-mannschaft in Krain den 23., durch die Landesstelle in Statuten den 30. März, durch das gallizischeLandesguberniumden 1., durch die Regierung in Oest. oß^der Enns Den 7. April 1795. Ter «ul. Da öfters wahrgenommcn worden ifi,^daß aus BvrNenvie- Unwissenheit der, ill der Beurtheilung der Viehgat? b^bccrdrn- tungen nicht genug erfahrenen, auf minderen Gränz? nur^ über stazionen angestellten einzelnen Beamten vielen Unter? ÄoiTtcrjfoL- schleifen Platz gegeben, und dadurch das Befall in gXr diesem Artikel merklich beeinträchtiget wird: so ist der Bankal-Gefällenverwaltung verordnet worden, den Austrieb des Borstenviehes heerdenweis nicht smehr über die minderen zum täglichen Verkehr bestimmten, sondern nur über solche größere KvMMerzialgvänz-amtrr, wo zwey, einander kontrolirende Beamte angefielltsind, zu gestattm, und sich dießfalls blos nach NB C 169 ) W »ach dem Verzeichnisse l.it. D. -es Zollpatents v,m Jahre 1788.8« benehmen. Nur einzelne Stücke des Borstenviehes, welch-unmittelbar zum nothwendigen Verkehr, und zum tSglk chen Gebrauch gehören, wobey aber die Zahl, höchstens von 20 Stücken, nie überschritten werden darf, können gegen Abnahme der tarifmäffigen Zollsätze i* denjenigen Ländern, wo der Austriebsverboth nicht bestehet, über die minderen Gränzämter außer Land gelassen werden ; jedoch hat es noch dort, wo gegen-- v «Mig das Borstenvieh nur gegen Pässe auszutrriben gestattet wird, bis auf weitere Anordnung dabey j* bewenden. N. 2255. Verordnung des Ostgallizischen Landesguber-nium vom 2. März 1796. Um eine bessere Gleichförmigkeit bey dm Landes- Kmul«, Better-Skontrirungm zu erzielen, erhalten die Kreis- WW jmter in der Anlage das dießfällige Formulare mit dem aSemffani Aufträge, sich bey den am 16. May, und 16. November beriehmm angeordneten jährlich zweymaligen Skontrirungen ge- m-nau darnach zu benehmen. r 5 Formu" Formulare. * Skontrirungsausweis Uiber bic bey der auf höhe Anordnung unterm heutigen Dato in dem hier fte:, stgen Landes-Vetter-Magazin, in der Stazion iV. N. theils in Natura, tbtju mittels eingesehncn Militairbeylagsquittungen vorgefunden brauchbaren Landes. «fetter ^otuituren Nro. der rilige-fe bnen! Ben 7 lags- quit- tungen! Brauchbare Landesoetter.-Formturen. ?hif zwey Pr son. Auf eine Person. In dem Magazine! 'tnb vorgefunden worden! rauchbar . ‘ An Reparatur be dürftigen .... 3ei) Milieaire in Belag. Laut eingesehener Quittung behüben ftd) in Belag bet; dem N. N infamer. Regiment z. -äataii. . . . . ‘•Ben den, N. N. Werk ;bejirfäfomin. . . - - Berpffegsbäcken stersonale zu N. N.. und so weiter. A n m e r f u n g c n. So viel nur immer aus einem Magazine Better bemn Mil. inBelagflnd, und durch Quittungen ermiefentmerben, müssen selbe nach dem verge-zeigten Beyspiel einge;1 tragen, die unb'auchba reu aber gänzlich ausgelassen werden. N. N. den 26. Man 1796. St?i«f V.'iV. Kreiskommissair Ist alle Jahre zwen mal und zwar den 16 Nay, den 16. Nov. zu skontriren,und der Skon-trirungsausweis nach geendigter Skontrirung in Zeit 4 Wochen bet hohen Landesstelle zu un-»terlegem N,- Subflitutv M c i7- ) N. 2256. Gubernialverordnung m Böhmen vom i> März 1796. Auf eine bey der k« krainerischen Landeshaupt- ®“(* e Mannschaft gemachte Beschwerde, daß die Herzogthum Hm-firungs Gotschner Untcrthancn ihre Hausirungsbefugniß hier Gotschn» Landes überschreiten , hat gedachte Landeshauptmann-schüft unterm 24. v. M. nebenliegendes von dem k. Kreisamte zu Neustadt entworfene Formular zur Aus- chettung^ber ftrtigung der Hausirungspässe für gedachte Unterthanm kunr-g«-mit dem Bemerken an eine hohe Landesstelle eingescn- 1 m*t' det, daß denselben das in diesen Pässen nur auf solche Art zugestandene Hausirungsbefugniß einzig und allein geltend sey, übrigens aber wird zwar diesen Untertha-neu gestattet, zur Aufbewahrung ihrer Maaren geschlossene Einsätze , oder Behältnisse sich miethen zu können, allein, wenn sie in diesen Behältnissen erbländische Maaren ablegen, so haben sie sich nicht anzu-massen, in solchen etwas zu verkaufen, und gleichsam offene Handlungsgewölber zu halten, und wenn sie Maaren, mit der sie zur Marktzeit handeln dürfen, in dergleichen Behältnissen aufbewahren wollen, so mäßen selbe ausser der Marktzeit nach der bestehenden Vorschrift mit einer Gegensperre belegt werden; welch ein so anderes sämmtl. Amtsvorstehern zur Nachach-mng und weiteren Kundmachung mit Bezug auf die hohe Verordnung vom 20. Jäner l. I. bedeutet wird. Bty- C r/2 5 MK V e y l a g e. Don beut k. k. Kreisamte zu Neustadtl in Kraiß, wird in Folge der unterm r. Dezember 1785. und 4,. Juny 178/. erflossenen allerhöchsten Haustrungsvor-fchriften, dem Vorzeiger dieses Passes, (Namen) unter der Iurisdikzion des Herzogthums Götschen, zu — lub Haus No, — ansässigen Unterkhan die Erlaubniß erkheilet, nebst den allen k. t Unterthanen ohne Aus-«ahm zum Hausiren gestatteten erweislich innländi-schen Waaren, auch mit nachstehenden wälschen Früchten, als gemeines Baumöl, Pomeranzen, Simonien; Zittronen, Granatäpfeln, Margaranten, Kastanien, Lateln, Bockshörnlein, Haselnüssen, Feigen, Mandeln, Ziweben, Meinbeerln und Kapern, dann mit Reiß, Cärdeln, Schildkröten, Lorberblättern, Austern, Müscheln, Kalamani, und Dragawein, mit Ausnahm aller andern Weine, in den k. k. Erblanden gegen dem zu haufiren, daß ihm sowohl mit den in der Vorschrift vom Jahre 1785. bemerkten wälschen einzuführen erlaubten Früchten und Fischwaaren, als auch mit Dragawein,. der Handel ausser Marktszeiten in Städten und Märkten unter der Strafe des Der« . falls dieser Maaren verbothen sey, und daß er sich über die richtig beschehene Verzollung solcher Maaren gehörig ausweise, und sich unter Konfiskazionsstrafe enthalte, andere, als in diesem Passe bekannte ausländische Maaren zu führe», zu welchem Ende ihn ge-Hmwärliger Hausierpaß zu seiner Legitimazion in mäßheit C *73 ) Mheit der allerhöchsten Vorschrift, hiemit ertheil-t wird» ' N. 2257. Lstrordnuna in Vordem osterreich vom zten März 1796 Unter einem wird dem Breisgau landstandischen (Erneuerung Konseß, dann sammtlick-en Kammer alcmtern in Breis- nun3 ^in Lau zur weitern Bekanntmachung bedeutet: Aus einer ®°'**J*|[C* Oberbergämtlichen Vorstellung de proef, 28. Febrst dieses Jahrs habe man unliebsam ersehen, daß auf die kauf, und bisher bestandenen Verbote, und Beschränkungen in Ausfuhr. Absicht der Holz-und Kohlenausfuhr sehr wenig geachtet werde, welches nicht nur eine ungemeine Theurung der Kohlen, sondern selbst einen solchen Mangel dieses Ledürfnißes nach sich ziehe, daß in einigen Gegenden die österreichischen Schmidten und Hämmerwerke öfters' ihre Arbeiten dessentwegen einstellen müßten. Um nun der übertriebenen Ausfuhr einmal durch wirksamere Maßregeln Einhalt zu thun, werde nachfolgendes auf das ernstliche verordnet: 1. Soll von jetzt an kein Holz mehr zum Verkohlen geschlagen werden, es habe dann zuvor der betreffende Forster, oder Waldmeister die schriftliche Erklärung von sich gegeben, daß selbes wirklich schlagbar fty. 2. Soll der Eigenthümer sein zu verkaufendes Holz oder Kohl jedesmal zuerst den sämmrlichen br- md)r $ü£ C r 74 ) *■ nachbarten Oest. Berg-Hütten-Eisen-und Hammerwerkern , so wie auch den übrige» in der Nähe wohnenden innländisckftn Feuerarbeitern, welche solches benutzen könnten, und zwar zu Folge der dießfalls vorliegenden allerhöchsten Verordnung, um den in jeder Herrschaft, Ortschaft, oder Gemeinde kurrenten einheimischen, nicht aber um den im Auslande zu erhaltenden Preiß feilbiethen. Auch müße sich derselbe über diese geschehene F«l-biethung, so wie über den dabey bestimmten leidentli--chen Preiß die Zeuguiße von den Gewerkschaften und Feuerarbeitern schriftlich auSstellen lassen. Alsdann aber Z. Wenn er hiezu im Lande selbst keinen Käufer finde, sey die von dem betreffenden Forst-oder Waldmeister gegebene Erklärung, nebst den Zeugnißen, welche die Gewerkschaften und Feuerarbeiter über obi-Ze Gegenstände, und über den Nichtbedarf des Holzes oder Kohls ausgestellet, an die Ortsobrigkeit zu übergeben, welche beydes an das k. k. Oberbergamt und Berggericht mit der Anfrage einzuschicken habe, ob dasselbe das zu verkaufende Holz oder Kohl nicht irgendwo im Lande zu gebrauchen, oder zu verwenden wisse, oder ob es allenfalls aus anderen Ursachen wider dessen Ausfuhr eine gegründete Einwendung zu machen habe, werde endlich 4. Auch von diesen gegen die Ausfuhr nichts eite gewendet, so sey das Gesuch Hierwegen, wenn de? Verkäufer nicht in die Grafschaft Hauenstein, oder unter W C 175 ) unter das Kammeralamt Rheinfelben gehöret, bey der Landesstelle einzureichen, und die Ausfuhrsbcwilligung von hieraus abzuwarten. Die Grafschaft Hauenstei-nischen, und Kammeralamt Rheinfeldischen Untertha-nen aber hätten solche bey den dortigen Kammeraläm-tern, welchen die Ertheilung der Ausfuhrpässe durch wiederholte allerhöchste Resolution eingeräumt ist, an-jusuchen. Uibrigens mit dem einzigen in dem letzten Punkt bemerkten Unterschied erstrecke sich die gegenwärtige Verordnung auf alle innländische Waldungen ohne Rücksicht, wer der Eigenthümer derselben sey, und werden die Uibertreter mit der Konfiskazions-oder nach Umständen mit einer angemessenen Leibesstraft unnach-sichtlich beleget werden. N. 2258. Hofdekret an sammtliche Landerstellen vom 3. März, kundgemacht von der Landessielle in Kram und Kärnten den 30. Marz 1796 In der zur genauen Befahrung der wegen gütlicher Deylegung der Unterthans-Streitigkeiten bestehen-dm Vorschriften unter dem 17. Zulms 1795. erlassenen nachträglichen Verordnung — so in gegenwärtiger Sammlung 6. B. S. 22. Zahl 1444. 'zu fivdenist, dann sieh auch eine ähnliche Verordnung vom 13* Febr. vorwärts in diesemBandeG. 137. Zahl 2239 nach—• ist Wegen der in ©crcitr fallen zwischen Unter; tbOFcn: vorzunehmenden Vergleich^-versuche. ftt® C 176 ) lst im dritten Absätze vorgeschrieben: daß in Strentk fällen zwischen verschiedenen Unterthanen dasjenige Wtrthschaftsamt, unter welchem der mehrere Theil der beklagten Unterthanen steht, den Vergleichsversuch vorzunehmen habe; Diesen Absatz hat man nun für nö-thig gefunden dermassen abzuändern, daß allzeit das<-jenige Wirthschaftsamt, zu welchem der beklagte Theil gehöret, den Vergleichsversuch vorzunehmen habe, in--dem bey vermischten Unterthanen die mehreren nicht immer zu dem nächsten, folglich zu dem zur Ausgleichung beqnemsten Wirthschaftsamte gehören» N. 2359. Hofdekret vom 4. März, kundgemacht von -er Landesregierung im Erzherzogrhume Oesterreich unter der Enns den 4. März 1796. WegcnDrr- Um der ausgearreten Gewinnsucht, welche bev mietbung der Wvl)- Vermiethung der Wohnungen in der Stadt Wien und B! |U den Vorstädten seit einiger Zeit überhand genommen hat, Schranken zu setzen, und den für das Publikum daraus entspringenden nachtheiligen Folgen vorzubeugen, haben Seine Majestät kund zu machen besohle». Erstens : Es steht jedermann srep, sein eigen-thümliches Haus und die einzelnen Wohnungen bai^ tim, so hoch als er kann, und an wen er will, entweder leer, oder meublirt, und als Chambres gar- TrB C 177 ) nies, Monak-oder Jahrweise zum eigenen Gebrauche des Miethers zu vermiethen. Zweytenö : Der eine größere Wohnung mie-thet, als er für sich brauchet, kann, falls er einen Lheil davon bewohnt, zu seiner Erleichterung den übrigen Theil der Wohnung, wenn er nicht durch den Miethkontrakt gebunden ist, weiter vermiethen. Ein Traiteur, oder EaMno-Innhaber kann auch ein ganzes Haus miethen, wenn er darinn wohnt, und die Theile davon, die er nicht brauchet, mit oder ohne Meubeln vermiethen. Hingegen ist es Drittens: Von Michaelis 1796. anzufangen, verkochen, Wohnungen, in welchen der Mieter nicht selbst wohnet, oder gqnze Häuser, bloß in der Absicht zu miethen, um sie ganz, oder theilweife wieder im Afterbestande zu verlassen. Derjenige, welcher in dieser Absicht eine Wohnung miethet, und auch der Hauseigenthümer, welcher auf diese Art eine Wohnung vermiethen sollte, werden jeder mit dem Erlag eines halbjährigen Zinnsbetrages gestraft. Viertens: Diejenigen Kontrakte, wodurch an solche Parthcyen bisher Wohnungen vermiethek worden, die sie nicht selbst beziehen, bleiben, wofern sie vor der Kundmachung des Zirkularis vom loten Hornung dieß Jahrs errichtet, und während der durch dasselbe vorgesehenen Zeitfrist bey dem hiesigen Magh» strate protokoüirt worden sind, bis zu Ende der Kon-traktzeit in ihrer Kraft. Vll Land. M Fünf- AO C 178 ) AO Fünftens : Wenn der Miether, wegen unvet-mutheter Mreife, oder anderer Verhältnisse die Woss--hung selbst zu bewohnen, gehindert wird, so kann er kn diesem Fälle seine ganze Wohnung für die Dauer des mit dem Hausinnhaber geschloffenen Kontrakts, oder in Abgang eines Kontrakts längstens äuf ein halbes Jahr in Afterbestand vermicthen. Diese Be-fugniß haben auch die Erben des BeständMannes, welcher mit Tod abgehen sollte. In jedem solchen Falle ist aber der Bestandmann oder dessen Erben verbunden , noch vor der Aft.ervermiethung die Anzeige dem hiesigen Stadtmagistrate zu machen. Der diese Anzeige unterläßt, wird ebenfalls mit dem Erläge eines halbjährigen Zinnsbetrages bestraft» N. 2260, Hofdekret vom 5. Marz, kundgemacht durch das böhmische Landesguberriium de» 8» April 1796t Tu Alle Wundärzte, welche sich vom JkihrL I/8Z qsrü'uHg it-, an, zur Ausübung der chirurgischen Praxis seßhaft ge-tu ttuar?6' "lacht haben, oder wirklich angestellet sind, sollen zur «üzuhattea., Prüfung aus der Geburtshilfe, wenn sie solche noch nicht geleistet haben, angchalten werden, N. L26l. AO c 179 ) AO N. 2261, Hofdekret tom 5., kundgemacht durch Gu-bernialverordnung in Böhmen vom 12. März 1796. In Ansehung des für heuer auf den Grünendon-- Weg«n^b.r nerstag und Charfreptag einfallenden jüdischen Purims- von dm Ju-festes, wird befohlen, daß in der Rücksicht, daß die haltenden von der dominanten Religion beobachteten Trauer-und Beträge von andern Religionspartheyen nicht gestört umLftst««. werden dürfen, den Juden an diesen zween Tagen, die sonst üblichen Lustbarkeiten, welche keineswegs als eine Religionsübung angesehen werden können, mithin «lle Musik und Tänze, jedoch mit dem Bcysatze zu untersagen sey, daß es ihnen frepstehe, nach dein 27. März, ihre sonst an dem Pnnmsfesttage üblichen Lustbarkeiten zu halten; wobey sich von selbst verstehet, daß auch solchen Falls die Meldung vorher bep der Ortspolizey zu geschehen habe. Welches Amtsvorstehern zur Wissenschaft und Verständigung der bettef-fenden Judengememden bekannt gemacht wird, .N. 2262. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 7- März 1796. Dir Vogteyen der Gotteshäuser sind zu dechal- Dm jähr» ten, daß selbe ihren jährlichen Rechnungen auch «in Inventarium der vorhandenen Kirchengeräthe und Ein- Ei°««shä« 8ü 2 rich» . Sü# C i8o ) AO 5j*jg richtungen,mit ben Rubriken: brauchbar,abqevüßt, Snuenforb oder qanz unbrauchbar, gefertigt von der geist- Kkchmge^ lichen Wogtey und den Zochpröbsten, beyschliessen. räche beyzu- Um' N. 2263. Hofdekret vom 7. März, kundgemacht durch Verordnung in Böhmen vom z, April 1796. ^aÄf3otirs Es ist für nöthig gefunden worden, das söge- tml für iVa= brtken,Ma- nannte Journal für Fabriken, Manufakturen, Handlung Handlung' und Mode, welches Vast und Kompagnie in Leipzig toirb’etrboi ^^rlegen, zu verbieten, welcher Verbot von nun an te». zügelten hat; wovon anmit Amtsvorsteher zur Nachachtung verständiget werden. N. 2264. Verordnung in Böhmen vom 8. März 1796. Formulare Da aus Gelegenheit der unterm 9ten Dezember tigungU6bcr % den k.Kreisämtern mikgetheilten Formularien zrr wfunb*nf£< Salzerborgungs-Bürgschaftsurkunden,von einigen In-sprktoraten und Salzämtern Anstände, und Bedenken In Ansehung der Manipulazion angezeiget, und nach deren genauen Prüfung, durch die k. Kammeralproku-ratur erkannt worden, daß die in Sachen bisher bestandene Manipulazion, gemäß welcher nämlich jede Obrigkeit oder Gemeinde sich ein für allemal verbindet, für das von seinem W. Amte oder sonstigen Bestellten, unter dessen Ausfertigung abgenomme« werdende ,, ' Salz ' : NB C i8i ) Ealz nach Verlauf der patentmäßigen dreymonatlichru Borgfrist, Richtigkeit zu pflegen, wogegen das so-gesialtige akkrcditirte Amt, oder der städtische Bestellte oder Pächter bey jeder einzelnen Salzabnahme, die Menge des auf Borg abgenommcnen Salzes, und dessen Werth bestättiget, dann die Zahlung nach 3 Monaten zusichert, ganz zweckmässig ftp; So hat ein« hohe Stelle für gut befunden, es bey dieser Modalität noch fortan zu belassen, mit dem einzigen Unterschied, jedoch, daß ltens die Akkrehitirungsurkunde, welche ohne Benennung des Beamten, sondern blos des W. Amts der betreffenden Herrschaft ausgestellet ist, voy der Obrigkeit zugleich im Namen ihrer Erben und Erbsnehmern, nebst ztpey Zeugen auszufertigen fcp, und diese Akkreditirungsurkunde nur dann ausgewechselt werden müßtewenn eine Herrschaft eine», neuen Besitzer überkommt. 2tens, Sind die einzelnen Bescheinigungen übe? auf Borg abgenommenes, Salz bey den Wirthschaftsäm-tern von einem Beamten, mit Brydrückung des Amts-Insigels, bey Pächtern aber von selben und zweyen Zeugen zu unterschreiben; hiernach ist daher von der k. Bankaladminisirazion beyliegender Entwurf zu einem Salzborgschein für die Fidetkommiß und Majoratsinnhaber eingebracht worden, welcher sämmtlichen Obrigkeiten und Magistraten zur Richtschnur bey Ausfertigung erwähnter Salzborgscheine, nachträglich mit-Hetheilet wird. M a Eut- HS ( iSr ) Entwurf ji» einem Salzborgscheine für die Fideikommiß und Majoratsinnhaber, und zwar für den Fall, wenn der Fideikommiß und Majoratsinnhaber für jede einzelne Salzabnahme die Obligazion oder den Revers selbst ausstellet. Ich Endes Unterschriebener bekenne hiemit, daß «n heut zu Ende gesetzten Dato aus der k. k. Salzbergstadt N. N. zu meinen Händen, und zwar zum Bedarf meiner innhabenden Fideikommiß-und Majoratherrschaft Ein Hundert Cent. Vaßl-Salz ’auf Borg erfolget worden sind, über welch richtigen Empfang deren ioo Centen Vaßl Bergsalz, ich nicht nur im beßten Rechtsform quittire, sonder» mich auch kräftigst dahin verbinde, daß ich sothane ioo Centen Vaßl Salz bey Ausgang des Quartals in der ohnedieß patentmäßig ausgemessenen drey monatlichen Frist, vom Tag der Abnahme aus dem Salzmagazine in den bestimmten Werth baar und richtig ohne Ausnahme bezahlen wolle, und schuldig seyn solle. Zu wessen Sicherheit mein sämmtliches Haab und Gut in genere, in fpecie aber meine Renteinkünfte von meiner Fi-deikommiß-und Majoratherrschaft .... zu einem wahren Unterpfand hiemit dergesialten einsetze, daß, wenn ich mit der quartaligen baaren Bezahlung des «^genommenen Salzes pünktlich nicht einhalten sollte, die k. Bankalgefällenadministrazion berechtiget seyn solle, meine Renten sogleich zu sperren, zu sequestri» v ;W - - ren. HB C 183 > HB ' "ken, und sich wie immer erdenklicher Exekuzionsmittel auf meine Kosten ohne weiters zu bedienen, auch die allenfalls nöthige landtäfliche Einverleibung ohne mein Beyseyn zu veranlassen; Zu dessen wahrer Urkund ist meine eigene Hand und angebohrne Petschaftsfertigung, nebst der zur Mitunterschrift erbetenen zwerf Zeugen. So geschehen rc. rc. N. N. N. N. (L.S.) N. N. Als erbetene Zeugen. Majoratsinnhaberr Entwurf zu einem Salzhorgscheine für die Fid:ikommiß-und Majoratsinnhaber, und zwar für den Fall, wenn ein Fideikommiß - und Majoratsinnhaber einen seiner Wirthschaftssbeamten accreditiret, für denselben ein für allemal gutspricht. Ich Endes Unterschriebener bekenne hiemit, daß lch dem auf meiner innhahenden Fideikommiß oder Majoratherrschast .... angestellten Verwalter, Kästner N. N. Macht und Gewalt gegeben habe, daß zum Pedarf rrsagter Herrschaft erforderliche Salz von Zeit zu Zeit aus der k. k. Salzbergstadt .... gegen seiner alleinigen Bescheinigung und wirthschaftsamtliche» Petschaftsfertigung , von welch letzter» zur Verhütung allen Betrugs, unten ein Abdruck beygefüget wird, Huf Borg gegen dem abnehmen zu dürfen, daß derselbe solches Salz jedesmal h. dato des Erfolgs aus dem UM ( 184 ) tt.$ t v Salzmagazin , binnen 3 Monaten, mithin in der ohnedieß patentmäßigen Borgfrist in dem bestimmten Werth, aus den ihm anvertrauten Renten meu «er gesagten Fideikommiß-und Majoratherrschaft, baar und richtig zu bezahlen schuldig und verbunden scyn fett; verbinde mich daher kräftigst dahin, für alles auf bemeldte Art, und gegen seiner alleinigen Be? scheinigung, und W. Amtsfertigung auf Borg erfolgen werdende Salz in beßter Rechtsform zu haften, und gut zu sprechen, zu wessen Sicherheit mein sämmtl. Haab und Vermögen in genere , in specie aber meine Renteinkünfte von meiner Fideikommiß-und Majo-^ rqtherrschaft N» N. zu einem wahren Unterpfand hiemit dergestalten einsetze, daß, wenn wider'besseres Derhoffen obbemeldt meiner Verwalter « * . . mit der Zahlung in der bestimmten drey monatlichen Zeit-frisi, pünktlich nicht einhalten sollte, die k. Bankoge-fällenadminisirazion berechtiget sepn solle, meine Renten sogleich zu sperren, zu sequestriren, und wie inp mer erdenklicher Epekuzionsmittel auf weine Kosten sich ohne weiters zu bedienen, auch die allenfalls nöthige landtäfiiche Einverleibung, ohne mein Beyseyn zu veranlassen; Zu dessen wahrer Urkund ist meine eigene Hand und angebohrne Petschaftsfertigung, nebst der zur Mitunterschrift erbetenen zween Zeugen» So ge? schehen rc. rc. N. N. N. N. (L,S.) R. N. Als erbetene Zeugen. Be- Soft C *85 ) HO Bescheinigung über rine jede einzelne Salzborgnehmung, welche der von dem Fideikommiß- und Majoratsinnhaber N. N. diesfalls accreditirte Wirthschaftsbe-amte unter der Wirthschaftsämtlichen Petschaftsfertigung auszustellen hat. Uiber.... CentenVaßel Salz, welches Endesge-fertigter zu Händen der Fideikommiß-und Majoratherrschaft N.N. aus der k. k. Salzlcgstadt N- heut gesetzten Dato gegen der eingelegten obrigkeitlichen Hauptassecrn ration ddto..... auf die patentmässige 3 monatliche Borgungsfrist richtig empfangen hat, und wofür nach Ablauf dieser 3 monatlichen Zeitfrist von heut angerechnet in dem bestimmten Wer.th, die schuldige Zahlung aus den mir anvertrauten Renten sicher erfolgen wird; Urkund dessen meine eigene Namens und Wirthschaftsämtliche Petschaftsfertigung. So geschehen rc. ' N« 226Z. Hofdekret an sammrliche Bankal-Administrationen vom 9. März r/y6. Da die Absicht, warum sich die Bankaladministra-zionen vierteljährig die Verzeichnisse derjenigen Parteyen, welche in Kontreband verfallen sind, wechselseitig mit- M 5 ru- SBte bl« Vcrjeich-niflc über blc Kontrebaa-fce abzufas« fen und« mitjufbtitto AO C 186 ) AS zutheilen haben, einzig und allein zum Grunde hat , daß jede Administrazion bey wiederhohlter Betretung einer solchen Partei auf die Rückfallsstrafe zugleich das Crkenntniß schöpfe, diese letztere hingegen nur damals Platz greifen kann, wenn die über den erstem Kontre-bandfall geschöpfte Notion auch schon in Rechtskräfte erwachsen ist; so wird derselben in Ansehung dieser vierteljährig sich mitzutheilenden Verzeichnisse der notio-nirten Parteien zur Richtschnnr hiermit aufgetragen, daß nur diejenigen Kontrebandfälle in solche einzutragen find, bey welchen entweder die zur Ergreifung des Rekurses patentmässkg festgesetzte Zeitftist fruchtlos verstrichen und verfallen ist, oder die notionirte» Parteyen auf den Rechtsweg durch zwey gleichlautende Senftnzen, oder im Gnadenwege von der politischen Hofbehördc durch eine abweisliche Entschliessung mit ihren ergriffe-neu Rekursen bereits abgewiesen worden sind, Massen alle übrige Notionen, welche nicht solchergestalt hymo-logirt sind, amwch als hangend und nicht ganz entschieden angesehen werden müssen, und keine Parthei als rückfällig bestraft werden kann, weil, wenn di? Notion im Gerichts - oder politischen Wege ganz aufgehoben wird, dadurch eine jede Parthei vollkommen schuldlos erkläret ist. N» 2266, TeB t i87 ) M N* 2266. Hofdekret vom «. Marz, kunvgemacht durch das Tiroler- Gubernium den 22; Slpril 1796. Das kundgemachte höchste Normale vom 25ten September 1795, — so in dieser Sammlung 6.B. S. 154» Zahl 2031. zu finden ist, ■— hat nur gcnunt«r2ee bestimmet, in wie weit Schankungett unter Lebenden Tirol" er-vom Mortuario befreyet sepn, es hat aber in die- Ordert ser Bestimmung zum Grunde gelegt, daß die Schankungen unter Lebenden rechtsgültig seyn müssen. Was zur Rechtsgültigkeit einer Schankung unter Lebenden gehöret, darin ist an den dermalen in jedem Lande bestehenden Gesetzen nichts geändert, und also dasjenige Recht beybehalten worden, was die Tyroler Landesordnung im III. Buche 2 Titel darüber bestimmet. Diese Erläuterung wird zur allgemeinen Wissenschaft und Benehmung hiermit bekannt gemacht. N. 2267. Gubernialverordnung in Steiermark vom i2. März 1796. Bekanntmachung der Nachricht von der neu zu ^U«etri errichtenden privilegirten k. k. kleinen Briefpost in der privilegin« k. k. kleine Hauptstadt Gratz« Briefpost,u Gratz wirk bekannt gemacht. Man Wiefich at» denjenigen «Orten., roo mehrere Grund: vbrigkeitcn vorhanden find, in Er: theilung des Meister: rechts benommen Werden soll. C 188 ) Man sehe .solche in gegenwärtiger Sammlung im 6ten Bande S. 163. unter der Zahl 2043. «ach. N. 2268« Hofdekret vom 12. März, kuu-gemacht vo» dem mährisch und schlesischen bandeögu-bernium den 23. April 1756L Es sind schon öfter Zweifel und Anstande vorgekommen, ob das den Magistraten und Qrtsobrig-keiten durch die bestehende allgemeine höchste Vorschrift eingeräumte Befugniß, Gewerbe zu verleihen, in Ortschaften von gemischten Dominien und Unter-thanen, jeder Grundobrigkeit für ihren Bezirk und Antheil, oder welcher Obrigkeit eigentlich zustehe? Wie nun das Befugniß der Gewerhsverleihun-gen in den Städten bloß den Magistraten allein, ohne Einfluß der im Bezirke der Städte befindlichen verschiedenen Grundobrigkeiten deswegen zugewiesen ist, weil dke Magistrate in Städten als politische Obrigkeiten das Ganze zu übersehen, über die Lokalnahrungsfähigkeit zu urtheilen, und das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Gewerbsleuten zu halten, «ßet» im Stande sind: so steht auch in Ortschaften «uf dem Lande, wo mehrere Dominien Zusammentreffen, das Recht, Gewerbe zu verleihen, nur der eigentlichen Ortsobrigkeit, das ist derjenigen, welche Hie politischen Geschäfte zu leiten hat, aus vorange-, führ- < 189 ) W führten Gründen, allein und ausschliessend zu; berge-statt, daß nur diese, keineswegs aber jede Grund-vbrigkeit für sich das Recht der Gewerbsverleihung ausüben kann. Damit nun diesfalls in Ortschaften von gemischten Dominien und Unterthanen für die Zukunft alle Unordnungen, Verwirrungen und Streitigkeiten vermieden werden: so wird diese Erläuterung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachkung bekannt gemacht. N. 2269. Hofdekret vom 14* Marz, kundgemacht mittels Verordnung der königl- bevollmächtigten weftgalszrschen Hofkommission den 26. Oktober 1796. Es wird sämmtlichen Judenkahalen und Ge- Den Ju-meinden die Kontrahirung neuer Schulden, ohne unt> G«-vorher die Bewilligung hierzu bey der Landesstelle j^6£"e eingrholt, und erhalten zu haben, auf das schärfste untersagt, und hiemit erkläret, daß dergleichen neu Schulden aufgenommene Schulden, und neue Schuldverschreibungen, wenn.selbe nicht auf unmittelbare Bewilligung der Landesstelle gegründet sind, als ungiltig werden angesehen, mithin die Gläubiger sich keines, und zwar auch nicht d's gerichtlichen Beistandes zur Bezahlung sicher Federungen zu erfreuen haben werden. 2270, %* ( i9o ) N. 22*70, Hofdekret vom 14. März, kun-gemacht von der k. k. bevollmächtigten westgallizi- schen HoLkommission vom 26. Oft. 1796, Die Ein- Um das Land gegen die Einschleichung fremder fdbUlthung fremder Ju- Juden sicher zu stellen, und denjenigen nachtheiligen Fol-unterfuget. 3en gehörig vorzubeugen, die aus der Anhäufung verdienstloser , muffiger, und unnützer Juden entstehen können, wird Folgendes zur genauen Nachachtung augeordnet: itens. Vor allem werden die Dominien, Ortsobrigkeiten, und Gemeinden an den Landesgränzen, so wie alle k. k. Gränzmautämter hiedurch verbindlich gemacht , auf herein kommende fremde Juden genaue Aufmerksamkeit zu tragen, sie um ihre Legitimazion zu befragen, und wenn sie sich über die Nothwendig-keit ihres Eintritts in das Land auszuweifen, und einen glaubwürdigen Geleitfchein vorzuzeigcn nicht im Stande sind, selbe gerade wieder über die Gränze $u* rück zu weisen. 2tens. Jene Juden, die wegen nothwendiger Geschäfte nach Westgallizien reisen, und sich nur einigt Zeit hterlandes aufhalten, müssen, wenn sie Ausländer sind, mit giltigen Geleitscheinen der Behörde jenes Landes, aus welchem sie Herkommen, wären sie aber aus anderen k. k. Erbprovinzen, mit kreisämtliche» Pässen versehen fepn, und sich mit diesen Legitimazio» tmt in dem Falle, als sie bias nach der Hauptstadt 4ra° tv# C 191 ) to# Krakau gehen, gleich in den ersten Lägen ihrer Ankunft 6«) der Polizeydirekzipn stellen, die Pässe daselbst abgeben, und jene Geschäfte, wegen welcher jtt anher gekommen sind, ordentlich anzeigen; hierauf wird ihnen die Polizeydirekzion die Auftnthaltserlaubniß i# Krakau nur auf jene Zeit beschränkt erthrilen, binnen welcher sie ihre Geschäfte abzuthun trtt Stande sind, zugleich aber genau darauf zu sehen: ob die vorgegebenen Geschäfte solcher Juden in der Wahrheit gegründet sind, oder ob nicht etivann selbe ihre Aufenthalts-rrlaubniß zu nachtheiligen Absichten mißbrauchen; in welch letzterem Falle sogleich mit ihrer Abschiebung über die Granze vorzügehen wäre, wenn nicht wider sie noch etwas Besonders hervorkäme, wofür sie auch sonst noch bestraft werden Müßten. Haben sie aber die Zeit ihres hiesigen Aufenthalts durch Besorgung ihrer Geschäfte ehrbar zugebracht; so hat ihnen die Poli-zeydirekzion bey dem Abreisen die aufbewahrten alten Kläffe wieder zurückzustellen, und solche mit Vorzeichnung der Marschroute nach ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte zu vidiren. Ztens. Wollen aber die einkretendett fremden 3t* *tn auf dem Lande Geschäfte machen, so sind sie verbunden , gleich bey ihrer Ankunft bey jenem Kreis-tunte, in dessen Kreise sie zu verweilen gedenken, sich zu melden, ihre Eintrittspäjft ebenfalls daselbst abzugeben, und die Absicht ihrer Hereiureise anzuzeigen; «po ihnen dann das Kreisamt einen neuen Paßt.ur für sei- TM C 192 ) seinen Kreis auf die zur Verrichtung dieser Geschäfte genau beschränkte Zeit, und mit Benennung des Orts, wo die Juden in dieser Absicht sich aufzuhalten nöthig haben , zu ertheilen befugt ist. Das Kr eisamt wird aber auch zugleich genaue Aufsicht zu tragen haben: ob diese Juden ordentliche Geschäfte machen, oder dem Müffiggang und anderen schädlichen Spekuiazionen nachhängen; im letzteren Falle wären sie, wenn ihnen nichts besonderes zur Last fällt, wofür sie auch eine besondere Strafe verwirkt hätten, ohne Verzug, und auf dem kürzesten Wege über die Gränze an ihre obrigkeitliche Behörde abzufchicken. 4tens. Jener fremde Jud, der sich in der Haupte stadt oder in einem Kreise länger aufhält, als die hiezu ertheilte Erlaubniß gestattet, ist eben so, als wenn er gar keinen Paß, oder gar keine Erlaubniß hätte, zu behandeln, somit im Betretungsfalle ohne weiters aus dem Lande zu schaffen. Atens. Derjenige fremde Jud, welcher seiner Geschäfte wegen aus einem Kreise in den anderen zu reisen nöthig findet, muß zu dieser weiteren Reise bey dem Kreisamte desjenigen Kreises, den er verläßt, einen eigenen Geleitschein erheben, selben wieder be-dem Kreisamte des anderen Kreises, in welchen er sich nunmehr begiebt, vorzeigen, und sich hier durchaus nach her obigen Vorschrift, wie bey dem Eintritt in den ersten Kreis, benehmen. 6tens. ÄS C 193 ) %* ■6ttn$. Da also der von einem Kreisamte zur Verrichtung der jüdischen Geschäfte ausgestellte Paß lediglich für den diesem Kreisamte unterstehenden Kreis, keinerdings aber für andere Kreise Giltigkeit hat; so ist ein fremder Iud, der ohne Paß desjenigen Kreisamts, in dessen Kreise er fich aufhält, betreten wird, ebenfalls über die Gränze zu schieben. /tens. Wenn ein fremder Iud, der sich irgend in einem Kreise einige Zeit aufgehalten hat, bey geendigten Geschäften wieder nach Hause kehren will; so hat er bey jenem Vorgesetzten Kreisamte , von welchem er die letzte Aufenthaltserlaubniß erhalten, um einen Reisepaß anzusuchen, den ihm auch das Kreisamt gegen Einziehung der Aufenthaltserlaubniß mit Vorzeich-uung der Marschroute ertheilen kann. 8tens. Jene jüdische Gemeinde, Judenfamilie, oder Grundobrigkeit, die einem fremden eingeschlichenen Juden Unterstand gewahret, oder selben für einen einheimischen ausgiebt, oder ihm den Aufenthalt im Lande erleichtert, statt ihn zu Krakau bc Polizeydirek-zion, auf dem Lande aber dem Vorgesetzten Kreisamte anzuzeigen, und zu seiner Abschaffung werkthätiz bey-zutragen, wird zur Strafe zwanzig Dukaten unnach-fichtlich zu erlegen haben; wovon ein Drittel dem Anzeiger eines solchen eingeschlichenen Juden, nebst Geheimhaltung seines Namens, zu statten kommen soll. ytens. Sollte endlich ein fremder Iud geneigt seyn, sich auf immer in diesem Lande niederzulassen; so VU. »«Rt, N maß HB C 194 ) HB mug er die Erlaubniß hiezu unmittelbar von der LaN-desstelle erwirken, ohne welche Erlaubniß er von keiner Orts- oder Grundobrigkeit für einen Landesinsassen anerkannt, und der einem Landesunterthan anklebenden Gerechtsamen theilhaftig gemacht werden darf. N. 2271. Hofdekret an fanrrmlrcke Zolla-ministratio-nen vom 14 Marz 1796. Die Verzol- Se. Majest. verordnen, daß die tariffmZsstge Be-Lranftw - gänstigung des Transits - Waarenzeuges aus dem deut-Waaren- schen Reiche über die österreichischen Provinzen, wie dein beut/ auch aus Sachsen und Niederdeutschland über Böhmen wie" a^roeii unb Mähren, welche in der Bezahlung der Hälfte des l ^b/setz- Durchfuhr - Zolls im Hin - und Herwege besteht, fortan ten Amheil für den von Seite Rußlands besetzten Antheil Pohlens, it. Die ganz ausser Handel gesetzten Maaren aber vom i. Juny d« I. an, gar nicht mehr nach Westgallizien, und endlich c. Auch MK C 199 ) M c. Auch in jenen Gegenden, wl> die Gränze von Westg'allizien noch nicht bestimmt und mit keinen Zollämtern versehen ist, keine Waaren, von welcher Gattung selbe immer seyn mögen, eingefüh-ret werden; sondern die dießfälligen Fuhr - oder Handelsleute haben einsweilen jenen Strassenzug in das Land einzuschlagen, an welchem bereits Zollämter aufgestellt find. N. 2273. Gubernialverordnung in Gallizien vom 15. Marz »796. Da es vermög des bestehenden Kontraktes lediglich der Landes-Betteradministrazion, nicht aber dem Militair obliegt, die Bettererforderniß von entfernten Orts-Magazinen selbst abzuholen, und wieder dahin abzuführen, so wird demselben wiederholt erinnert, daß es nur dann der Admodiation, niemalen aber dem Militair zu Transportirung der Better die Vorspann gegen Bezahlung pr« Zentner u. Meil ä 3 kr. anweise, wenn es sich überzeugt haben wird, daß mit gedunge» »en Fuhren aufzukommen nicht möglich war. N. 2274. Gubernialverordnung in Böhmen vom 15. März 1796. Es kommen viele Klagen von Seiten des Mili-fairs an die Landesstelle ein, daß die Strassen und N 4 Land- en Betreff der der kan-deSbetter -Adminlsirar tion $u Ues berfüdrung der Better anzuweisenF den Vor, spann. Wegen Er, Haltung der Straffen im guten de. Tie SoffcBotert sollen keine frcrnbe und Privatbriefe zu Uebenra-ßung fibers urhinea. C 200 ) Landwege in einem sehr- schlechten Zustand sich befinden, wodurch-die Reisenden gezwungen werden, Seitenwege über Feld und Wiesen, zuwider des bestehenden 23er--boths einzuschlagen. Es werden daher die Amtsvor--steher zur genauen Befolgung unter strenger Verant-wortung angewiesen, alle mangelbare Kommunika-zionsstrassen sogleich Herstellen zu lassen, und auf dessen Befolgung um so mehr zu wachen, als diese Anstalt sogleich zur geschwinderen Beförderung der dermalen häufig sich ergebenden Transporten und Truppeninarsche, als auch zum Beßtrn des Landmanns, dessen Zugviebe beym besseren Wege nicht ffr hart geschieht , äußerst nochwendig ist. N. 2275. Gubernialverordnung in Böhme» vom 17. März 1796* Da von Seiten der Lotto--Aammeraladministra-zion den sammtlichen Lottobothen neuerdings unter der Patentalstraft und Dienstunfähigkeit verboten worden ist, fremde und Privatbrieft weder von ihren Orten, nocl^unterwegs mitzunehmen, und zu übertragen; s» haben Amtsvorsteher ein solches kund zu machen , und dabey die schon bestehenden Verbothe wegen Einsendung der versiegelten beschwerten oder unbeschwerten Briefe, durch Amts - oder andere Bothey zu erneuern, sohin die sammtlichen Kreisinsassen von künftiger Verantwortung und Schaden zu warnen, beym Uebertret» lungs- UtA C -sr ) tungSfall aber die in den Patenten bemessenen Strafe» unnachfichtlich einzutreiben» I?. 2276, Verordnung von der kaif. königl. Regierung, und Kammer in Vorderöfterreich vom 17- Marz 1796, Nachdem zu unferm nicht geringen Befremden Die 6ow< zu vernehmen gekommen ist, daß die Sonn- tage sollen uni gebotenen Feyertage, besonders in dem Lande Brlisgau, ungcscheut gegen den Sinn der landesfürst- werden., licken Vorschriften entheiliget werden, die Krämer-lädm, Fleischbänke, und Schankhäuser auch während dem Gottesdienste offen bleiben, und kein Bedenken genommen werde, an solchen Tagen, ohne Rücksicht auf die einem jeden Christen wegen Heiligung der Gott gewidmeten Tage obliegende Pflicht, zu kaufen, und zu verkaufen, und überhaupt zu handeln, wie, wann, und was man wolle: so haben wir, diesem Unfuge vorzubmgen, unsrer Pflicht zu seyn erachtet. die wegen Heilig - und Feyeruug der Sonn- und gebotenen Feyertage bestehenden landesfürstlichen Verordnungen vom I4ten und Alten July 1770, auch Aten Ja,-er 1772 zu republiziren, und sämmtliche vorderosterrei-chische Unterthanen zur genauen Befolgung neuerlich hierauf anzuweisen. c -S2 ) Es wird daher wiederholt bekannt gemacht: rtens Daß lediglich itt den Haupt - und größer» Städten, wo nämlich die Theatralspektakel unter einer ordentlich bestellten Zensur stehen, die Vorstellung!» auf dem Theater an den Sonn - und gebotenen Feyer-tagen nicht eher, als Abends nach geendigtem @ot» tesdienste den Anfang nehmen sollen, dagegen Ltens. Alle übrige Spektakel, oder öffentliche Schauspiele an besagten Tagen auch in den Haupt-und größern Städten verboten seyen. Ztens. Wird nicht gestattet, daß die TanMU-stk an Sonn - und gebotenen Feyertägen eher als nach vollendetem nachmittägigen Gottesdienste den Anfang nehme; wobey jedoch den nähern Obrigkeiten unbe-^ nommen bleibt, nach den Umständen, und der Ortslage, besonders wo der Tanz in die Nächte bauet, daS Tanzen an Sonn - und gebotenen Feyertägen zu verbieten, an andern Tagen aber zu erlauben. 4tens. Sollen in den Städten an den Sonn-und gebotenen Feyertägen die WirthS- Gast - Kaffees und Billardhäuser bis um 4 Uhr Nachmittags derge-stalten gesperrt bleiben, daß zwar in den Kaffeehäusern in der Frühe bis zur Zeit der Psarrpredigt, und Gottesdienst ein Frühestück eingenommen, auch fremden Reisenden, und den gewöhnlichen Kokgän-gern die nöthige Speise , und Trank abgereicht werden kann ; doch sollen bis 4 Uhr alle Gattungen per Spiele, mit Innbegriff des Billardspiels, in dm WirthS- w ( 203 ) Wirths- Gast-Kaffee-und Billardhäusern verboten seyn, von 4 Uhr angefangen aber, können diese Häuser bis Abends 10 oder 11 Uhr offen bleiben. Ztens. Ein gleiches versteht sich unter eben diesen Maaßnehmungen auch von den Wirthshäusern in kleinen Städten, und auf dem Lande mit dem Unterschied, daß selbe um 3 Uhr geöffnet werden können, hingegen Sommerszeit um 10 Uhr, im Winter aber um 9 Uhr Abends gesperrt seyn sollen. Gleichwie aber 6tens. Alle diese Anstalten nur in der Absicht getroffen werden, damit das Publikum durch früheres Abhalten derley Lustbarkeiten nicht vom öffentlichen Gottesdienste abgehalten, und zur Theilnehmung an solchen-Ergötzungen während den zur Gottes Verehrung gewidmeten Stunden gereitzet werde: so haben die Ortsobrigkeiten alle dienliche Maaßnehmungen ein-zuschlagen, damit diese landesfürstliche Absicht sicher erreicht, und für das Volk alle Hinderniß beseitiget werde, an derley Gott geheiligten Tagen Vor- und Nachmittags dem ordentlichen Gottesdienste mit Auf-erbaulichkeit beyzuwohnen, und haben zu diesem Ende die Vorsteher selbst mit ihrem guten Beyspiel dem Volke ordnungsmässrg vorzugehen. /tens. An solchen Tagen haben zugleich alle Ko m-missionsabhaltungen in nicht dringenden Geschäften zu unterbleiben. Atens. St* C 204 ) So» Ftens. Eben so bleiben auch an diesen Tagen' affe gerichtliche und freywillige Versteigerungen in Folge der unterm i/ten Herbstm. 1795. durch den Druck bekannt gemachten allerhöchsten Anordnung verboten. Da hingegen 9tcns. Unterm i4ten Inki 1770 allergnädigst verordnet worden, daß nicht nur allein in den Städten, und großen Märkten, sondern auch in allen Pfarreyen, ruch Filialen, wo ein Geistlicher wohnt, an Sonn- und gebotenen Feyertagen nebst der Christenlehre ein nachmittägiger Gottesdienst gehalten werden soll: so wird nicht nur auf diesem allerhöchsten Befehl bestanden, und die Geistlichkeit sowohl, als Las Volk auf die im Jahre 1784 im Druck erschienene allgemeine Andachtsordnung verwiesen, sondern auch überdies in Folge der unterm 26ten März 1795 bekannt gemachten allerhöchsten Anordnung allen Obrigkeiten eingeschärft, streng darauf zu halten, daß auch die Wiederholungsstunden an Sonn - und gebotenen Feyertagen mit der hiezu angewiesenen Jugend,unausbleiblich abgehalten werden; damit aber die Jugend um so weniger vom Erscheinen in der Christenlehre, und in den Wiederholungsstunden gehindert werde. So wird tokens. Hiemit wiederholt , was wir unterm roten Herbstmonat 1795 verordnet haben, daß nämlich das Obst vor geendigtem sonn - und fcyertägigen Kottesdienst nur durch solche, die zum katechetischeu HB C 205 ) HB Unterricht nicht mehr gehalten sind, nach denStädteq getrogen werde. 11 tens. Kommt an Sonn- und gebotenen Feyer-togen weiters Folgendes pünktlich zu beobachten: 1) Sind alle Kaufmanns - und Handelslädcn geschloffen zu halten; jedoch können in den Städtchen die Fleischbänke 2 Stunden vor Anfang des pfanli-chen Gottesdienstes geöffnet werden, find aber mit Anfang des Gottesdienstes zu schliessen, und haben sohin verschlossen zu bleiben; auf dem Lande aber find die Fleischbänke an Sonn- und gebotenen Feyertagen nie zu öffnen. 2) Sind die Jahr - und Wochenmärkte, welche auf Sonn- und gebotene Feye.tage fallen, nach der unterm Ziten Juli 1770 durch den Druck bekannt gemachten allerhöchsten Verordnung auf den nächst vorgehenden, oder kommenden Arbeitstag zu verlegen, und, wo der Jahrmarkt mehrere Tage dauert, der jedesmal inzwischen ausgcsetzte Sonn - oder Feyertag durch andere Arbeitstage zu ergänzen, wozu aber auch die dtspensirten Feyertage gebraucht werden mögen. Z) Sind an solchen Gott gewidmeten Tagen keine Fuhrwägen, ohne für jeden Fall eingeholte obrigkeitliche Erlaubniß, weder auf- noch abzuladen r und die Obrigkeiten sollen hiezu niemal ausser in dringenden Fällen eine Erlaubniß ertheilen. HB C 206 ) H.Z° 4) Sind die Christenlehren nicht nur an Conn-svndern auch an den nicht aufgehobenen Feyertagen zu Halten; und weil 5) Die Schulen zur Erziehung guter Christen, und nüzlicher Bürger den Grund legen: so soll d e Jugend beiderlei) Geschlechts sich an Sonn- und gebotenen Feyertagen jeweils in der Schulstube versammeln, und von dannen durch die Schulvorgesetzten ordentlich in den vor - und nachmittägigen Gottesdienst, indie Predigt, und Christenlehre geführt, die Abwesenden aber allzeit von dem Schulhalter, dem Katecheten, oder Seelsorger, und von diesem der Obrigkeit schriftlich angezeigt werden. Die Eltern, Haushälter , und Meisterschaften sind bey Strafsvermeidung schuldig, ihre Kinder, Hausgenossen, Handwerksgesellen, und Lehrjungen in die vor- und nachmittägigen Gottesdienste, absonderlich aber in die Christenlehre zu schicken, auch, ob sie dahin gehen, fleißig nachzusehen. Den sämmtlichen Obrigkeiten wird daher befohlen, diese wiederholte Anordnung, die Heilig-und Feyerung der Sonn-und gebothenen Feyertage betreffend, bey allen untergeordneten Städten, Gemeinden, undDorf-schaften publiziren zu lassen, auf die Vollziehung, und Beobachtung der darinn vorkommenden Verbote und Gebote streng zu halten, die Uibertretter jeweils zur angemessenen Strafe zu ziehen, auch selbe bey wiederholter» < 207 > holten Kibertrettungsfällen anher zur schärferm Bestreu fung anzuzeigen. N. 2277. Verordnung in Böhmen vom 18. März 1796. Kroatien Knterschleifrn, welche sich mir den statt baarer Abfuhr bey den Fondskassen eingehenden ständi- Hauung schen Obligazionen, wovon manchmal mehrere statt ei- itaat baatct genen vielmehr eingehandelte Papiere seyn können, für ^F«„ds-die Zukunft vorzubeugen, und den Stand der Fonds-kasse vor allen Nachtheil zu sichern, findet man für noth- d'Me^Ob-wendig zu verordnen, daß von mm an keine ständische gcfchdxn _ , . . . mögenden Obligazion, von den Kammeral- und andern, der u,ucrfchl«tfe Staatsgüter- Verwaltung unterstehenden, was immer für Namen habenden verpachteten, oder in eigener Re-$te stehenden Gütern, welche in die verschiedenen Kassen des Kammeralzahlamts, statt baaren Gelbe abgeführt werden wollen, allda angenommen werden, bevor sie nicht durch die Staatsgüterverwaltung der Lan-tesstelle zur genauen Prüfung werden vorgelegt worden fepn, vou wo aus solche dem Kammeralzahlamte erst werden zugestellet werden: so wie nun auch das L Kamckeralzahlamt unter einem angewiesen worden, sich hiernach bey allen, was immer für Namen habenden Fonds, die weltliche Stiftungskasse nicht ausgenommen^ genau zu benehmen; eben so wirb Limtsvorstk- Hern So£ ( 2o3 ) Hern dieses zur Nachachtung und gehörigen Kundmachung hiemit eröffnet. N. 2278. Patent tzvm 21. Marz 1796. Wir Franz der Zweyte re- rc> D« ,6ie die Zeitumstände die gänzliche Auflösung des ehema-mung des ligen Königreichs Pohlen nach sich gezogen, und tbfü'Wcna wir nunmehr die förmliche Besitznehmung der uns ver--derreffend. mög der mit dem rufflsch-kaiserlichen, und königlich-preußischen Hofe geschlossenen Theilungsverträge zugefallenen Bezirke ungeordnet haben; so haben wir, bis die gesammten Zweige der Staatsverwaltung in diesen Unserer Monarchie als einen Theil der Königreiche Galizien, und Lodomerren einverleibten Provinzen nach Unseren auf die Wohlfahrt derselben gerichteten Absichten geordnet seyn werden, zur Ausführung der ersten Einrichtungsansialkcn den Wohlgebohrnen, Unseren lieben Getreuen, Johann Wenzel Freyherrn von Margelik , Unseren wirklichen geheimen Rath, des heiligen Stephansordens Ritter, Vizepräsidenten des böhmischen Guberniums, und obersten Kronhuter in dem Königreiche Böhmen zu Unserem bevollmächtigten Kom-missarrus bestellt. Wir gebieten demnach allen in diesem neuen Ay-cheil befindlichen Vasallen, Angesessenen und Einwohnern, was Standes, Wurde und Namens sie immer senn mögen, Geistlichen und Weltlichen, den Magistraten So® ( 209 ) t(i<® in ben Städten, und sonst Jedermann ohne alle Ausnahme , daß sie Unseren ernannten bevollmächtigten Commiflarius in dieser Eigenschaft anerkennen, anse-hen und ehren, und dasjenige, was er in Unserem Namen verordnen wird, in die genaueste Erfüllung bringen. Zu der allgemeinen Landeserbhuldigung wird zwar die eigentliche Zeit erst noch bestimmt werden; inzwischen aber haben sich alle Einwohner unter Unserer höchsten Vothmässigkeit, und zugesichertem allgemeinen Schutz ruhig, gehorsam, und so zu verhalten, als wenn sie Uns den Eid der Treue, und Unterwürfigkeit wirklich abgelegt hätten, daher auch von nun an das pohlnische Wappen dort, wo es sich noch befindet, ab-zuuehmen, und dafür Unser kaiserliches königliches Wappen aufzustellen ist. Auch hat keine Stelle, kein Amt oder Gericht künftig mehr in einem anderen, als in Unserem höchsten Namen Recht und Gerechtigkeit zu leisten und zu sprechen, und sind endlich auch die allgemeinen und öffentlichen Gebethe in der Kirche für Uns, und Unser durchlauchtigstes Erzhaus einzurichten. Durch pflichtmäffige Befolgung alles dessen werden sich die Landesinsassen Unserer landesfürstlichen Huld und Gnade würdig und theilhaftig machen, wie hingegen diejenigen, welche wider besseres Vrrmuthen sich gegen diese, oder andere Unsere künftige Verordnungen widerspenstig bezeigen dürften, es sich selbst zuzuschreiben haben würden, wenn Wir wider Willen ge-VII. Land. O zwun- NB ( 21» > AS Münzen seyn sollten, dir Milde, mit welcher Wir Utte. sere sämmtlichen Unterthanen zu beherrschen nicht weniger gewohnt, als siäts geneigt sind, der Schärfe und strengen Gerechtigkeit nachzusetzen. Zu dessen Bekräftigung Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterschrieben, w»b mit Unserem Mctz jestätsinsiegel versehen lassen. Gegeben rc» Franz rc. rc. N. 2279. Verordnung der kandeshauptmannschaft in Krain den 23. Marz 1796. Den Hauseigenthümern der Hauptstadt und der Di« Sich«« *°$u gehörigen Vorstädten wird die schleunige Vorkeh-<«ntn4$ai tun3 6er erforderlichen Sicherheitsvorsichten in ihren fern, an Häusern an den Stiegen, Gängen, Kellerthüren, Fen-Eäng«n(tern, oder wo immer sonsten die Sicherheit der Perso-f Hm auf was immer für eine Art und Weise, absonder- Smini^u ^ ^ur Nachtszeit mit einer Gefahr bedrohet ist, an- treffen, wird befohlen, defoblen. N. 2280. Patent vom 25. Marz 1796* k. k. Diensten stünden ) mit dem ausdrücklichen Befehle rin, daß sie innerhalb drey Monaten nach dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents mit ihren Familien in das Land zurückkehren, oder die Ur-sach ihres längeren Ausbleibens, oder der nothwendi-O a sen Bekehrung, role man sich in Ansehung der desolir-ten Kirchen, und Pfarr-gebäude zu benehmen habe. tti# ( 212 ) HS Sen Abwesenheit gründlich darthun sollen, deren Gu'l-rigkett alsdann gehörig untersuchet, beurtheilet, und darüber von uns entschieden werden wird. Wenn aber wider unsere' Erwartung die Abwesenden das eine oder das andere zu befolgen unterlassen würden, so soll mit der Beschlagnehmung ihrer Güter, als vorsetzlich verlassener Besitzungen unnach-ßchtlich vorgegangen werden. Zur Bekräftigung Unseres landesväterlichen Wift lens haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem Insiegel versehen lassen. Gegeben rc. Franz rc. rc. N. 2281. Gubernialverordnung in OstMizien vom 25. Marz 1796. Zur Vorbeugung der Desolation der Kirchen, und Pfarrgebäude wird verordnet, mit der Anzeige der geschehenen Desolirung nicht bis nach dem Tod des Pfarrers zu warten, sondern hierauf bep den Bezirks - und Kommissions - Reisen oder andern Nachrichten Bedacht zu nehmen, um die Pfarrer zu den nöthigen Reparaturen auf der Stelle zu verhalten, wenn aber der Schaden nach dem Tode erst bemerkt worden, so ist derley Desolirung nach vorläufiger Abschätzung dem U Fiskus zur Erkennmiß ohne Verzug zuzuschicken. «N.2282s C 2lZ ) N. 2282. Hofdekret vom 26. März, kundqemacht von dem böhmischen Gubermum den 19. April 1797. Die von dem kaiserl. kön. Hofkriegsrath an das Weisung r» Prager kaiserl. königl. Generalkommando erlassene Der- fügung wird hiemit eröffnet, daß für die ausser der @^(f0enfe" Beschelljeit stabile Unterbringung der Aerarial - Zug- siebenden ' , , t .Aerartalbr» bescheller der Stallziuns werde bezahlt, und so werde schell». auch dort, wo derley Bescheller beym Landeseinwohner stabil eingestellt sind, die wenigen Auslagen zur nöthi-gen Stallbeleuchtung ex aerario militari bestritten werden, das Streustroh aber habe der Stalleigenthü-mer gegen die Zurücklassung des Dunges gratis abzureichen. Stehen solche Bescheller in ärarischen Stallungen , so verstehet es sich ohnehrn, daß das Streu-stroh aus den V.-pflegsmagazinen gefaßt wird, wo alsdann der Dung verkauft, und von dem lösenden ©elbe die Stallbelenchtung bestritten werben kann. Dahingegen lasse erwähnter k. k. Hofkriegsrath sich für die Bescheller in den Stazionen während der Beschellzeit auf eine Zinnsentrichtung nicht ein, da solche bisher nirgend in einem Lande bestanden hat, und, weil von der Landesbeschellung allein der Landmann den größten Nutzen ziehet, auch schon dadurch vieles erspart, daß er an Sprunggelde gar nichts geben darf. Welches den betreffenden Amtsvorstehern zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. O Z 2283« Der Verkauf der SPoAäfen gen und Wachsfigu» ten den den Kirchen wird neuerdings verboten. C 214 ) N. 228z. Gubernialverordttung?tti Böhmen vom 26. Mas; 1796, Der Mißbrauch, welcher mit den Wachskerzen und Opferhandel in und bey den Kirchen an manchen Orten ei-nzufchleichen beginnt, veranlaßt die hohe Lan-desstelle die Amtsvorsieher auf die bestehenden höchsten Gesetze aufmerksam zu machen. Nach den höchsten Normalvorschrtften ist aller Wachs - und Kerzenhandel nicht nur in den Kirchen, sondern auch in den Eingängen derselben den Geistlichen sowohl, als auch den dazu verwendeten Kirchendienern und Kerzelweibern verboten; dem das Hierwegen erflossene erste höchste Hofdekret vom LZ. März 1752 enthält: es laufe wider alle Gebühr, 70 wider die kanonischen Rechte selbst, daß von der Geistlichkeit die Wachskerzen und Opferfiguren theils mittelst Aufstellung ordentlicher Buden und Hütten vor den Kirchen verkauft werden zc. Das zwcytc Hofdekret vom 14. Sept. 1781 verordnet: in Gemäßheit des höchsten Hofreftripts vom 2Z. März 1752 soll den Dienern der Kirche, wie auch den Kirchen selbst aller dergleichen treibende Handel und Wandel mit Kerzen und Wachsfiguren sogleich gänzlich eingestellt werden zc. Endlich wird mit Hofdekret vom 20. Nov» 1787 befohlen, daß die Kerzelweiber an den Kirchen--thüren abgeschaffet, und gänzlich Hievon entfernt wer? den sollen. Amtsvorsteher werden demnach auf die angeführte Verordnung nachdrucksamst und mit der Erinnerung c 215 ) Strung angewiesen, auf deren strenge Befolgung ernste itch ju wachen. N. 2284. Patent an die gesammte Erblande vom 26, Marz 1796. Wir Franz der Zweyte rc. rc. unsere stäts “J; auf das allgemeine Beßte unserer Unterthanen gerichtete 4« ^ar™a” Sorgfalt hat uns bewogen, zu der, den sämmtlichen ftmco -Apotheken unserer Erbländer in Zubereitung der Arz- fernen, neyen bereits zur allgemeinen Richtschnur bestimmten j^a ”'_ci Phaimacopoea auftriaco - provincialis cmendata niacht. auch eine neue allgemeine Apothekentaxordnung mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Preis der Arzneywaa-tett verfassen zu lassen. Wir verordnen daher: Erstens: allen Apothekern, ohne Ausnahme, i» unseren gesummten Erbländern, sich vom 1. Jänec 1796 angefangen, genau an die Pharmacopoea au-(triaco • proviaciatis emendata, und an diese neue Taxordnung zu halten, widrigenfalls, wenn einer btr-ftlben entweder die Arzneyen aus unerlaubter Gewinnsucht nicht ächt zubereitete, oder die Laxe geflissener-weise überschritte , unb dessen überzeugt würde, er jedesmal um 24 Dukaten gestraft werden soll. Zweytens: In eben diese Strafe sollen auch die Apotheker verfallen, wenn sie durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse, oder durch Geschenke Kirnten an sich |« ziehen trachten. 0 4 / Drir- / NB C 2l6 ) NB Drittens: In Zukunft soll jede vorschriftmäffig berichtigte Apothekerrechnung ohne allen Abzug nach dieser neuen Taxordnung bezahlt, derselben auch bey jedem Gerichte die vollständige Bezahlung ohne Anstand zugesprochen werden, und bliebe eine Rechnung länger als ein Jahr unbezahlt: so kann der Apotheker für die weitere Zeit 4 vom Hundert, als Zinsen, anrech-nen. Da aber viertens: zuweilen mehrere Arzneyen Gran-»der Tropfenweise verschrieben werden, und in s» kleiner Dosis nicht so leicht zu taxiren sind ; der Apotheker aber solche doch genau, und vorsichtig abwägen, und beymengen mußz so soll ihm erlaubt seyn, für jede solche Dosis, dafern sie geringer, als die Bestimmung der Taxe ausfiele, einen Kreuzer anzusetzen. Fünftens: Wird die von jeher bestehende Ver^ ordnung hiemit erneuert, daß bey 20 ReiäMhaler Strafe Niemand ein sogenanntes Arkanum, weder ausser den Apothekern, andere Arzneyen verkaufen soll. Sechstens: Mit dieser Strafe von 2^) Reichs-thaler sollen ebenfalls die Materialisten und Gcwürz-krämer belegt werden, wenn sie im Kleinen, Kreuzer und Eroschenweise dir den Apothekern vo> behaltenen Arzneyen, besonders aber Purgir- Brech- oder schlafmachende Mittel u. s. w. einfach, oder zusammengesetzt verkaufen. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Men den 28. November 1795. Franz rc. re. N. 2285. AB C 2i7 ) AB N. 2285» Hofdekret vom 26. Marz, kundgemacht von dem mährischen Landesgubernium den 16 April 1796. Die Nachlassenschafts -- Abhandlungsgehörden in Mähren werden angewiesen, in denjenigen Fällen, wo Legate der verwittwet bleibende Ehegatten als Legatar eintreten, zur .«„'Eh-gat-Abkürzung der Verhandlung nicht bloß ein Verzeichniß {“ frcb*uf der steuerbaren Legate, sondern auch alle hierauf Be--rüg nehmende Urkunden, als: Ehepakte, ErKibthei- v-Urkunden lungen, Testamente, Znventarien rc. dem ständischen Ausschüße zu sicherer und schncllern Erbsteuerbestim-mung vorzulegen, N. 2286. Hofdekret vom 26. Marz, kmidgernacht in Oesterr- ob der Enns durch Cirkularver-ordnung den 9. April 1796. Mittels Dekret von der kaiserl. königl. Hofkam- Di« fran$6s c j^fd) 5 tcpubs mer in Münz- und Bergwesen vom 26. Marz wurde litauischen bedeutet: daß die französisch-republikanischenLaubtha- ^"bebaue ler, sie mögen mit, oder ohne königlichen Brustbild Umlaufe ^ fspn, in den österreichischen Staaten nur im Handel, bet, und »ob als Maare, aber §ie als Münze im Umlaufe geduldet „XjprS/ . bieramt ein» «erden. getifet. Diese allerhöchste Entschließung wird demnach durch gegenwärtiges Zirkulare zu Jedermanns Wissenschaft mit dem Beysatze hiemit bekannt gemacht, daß O 5 der- Die minderen Dienste »ey Justiz-fleflen, als der Ge-«ichtsdie-ntr / Haizer unb Hausknechte einzig unb allein verdienten Unteroffizieren nab Soldaten zu verleihen. Die palKh scheu Konskription« - c 218 ) derley Thaler von dem hiesigen Landmünzprobiramt uw1 t (T. 16 kr« eingelöset werden. N. 2287. . Hofdekret vom 29. Marz, kundgemachk durch Verorduung von dem Appellazwns-gerichte im Königreiche Böhmen den 7* April 1796. Se. k. k. Majestät haben gelegenheitlich des, über Besetzung des in Westgallizien zu Krakau errichteten Appellazionsgerichts, allerunterthänigst erstatteten Vortrags zu eutschliessen geruhet: d.aß bey den ge-sammten Iustizstellen die minderen Dienste, als Ge-richtsdiener, Haizer und Hausknechte einzig und allein, den verdienten Unteroffizieren und Soldaten zu verleihen seyen, welche im Militärdienste nicht mehr fort-tommcn können; worüber sich bey Besetzung derley Dienste die Iustizstellen in Ländern mit den General-kommanden rinzuvernehmen haben werden. Welche höchste Entschliessung den sämmtlichen uti* tergebenen Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Nachachtung hiemit kund gemacht wird. N. 2288. Vubernialverordnung in Böhmen vom 1. April 1796. Es bestehet bey sämmtlichen Werbbezirkskommmr-danten von Seite der Militärbehörde die Vorschrift, daß itens. NB ( 219 ) AB rtens. Dir von Zeit zu Zeit bey der chyrurgi- Kommigü^ schen Visitazion zum Feuergewehr untauglich befunden tea werten werdenden Unterthanen, wenn sie als Rekruten «bgr- E»idenzh«i-fiibrf werden, den betreffenden Obrigkeiten mit der Bemerkung der aufhabenden keibrsgebrrchen entweder *2"'^ z«m Fuhrwrfensdienstr klafftfijirt, oder aus der Rubrik: innert. zuStaatsnothdürften anwendbar: in demPopxlazions-Luche ganz ausgelöschet werden sollen; und daß 2tens. Bey den jährlichen Wrrbbezirksrevisionen kein konskribirender Ossrzier sich aus einem Orte eher hinweg begeben soll, bis er gemeinschäftlich mit den, politischen Kommissäre oder Beamten das Populazions-buch samt Summarien und den vorgeschriebenen hier--aus zu formiren habenden Eingaben zu Stande gebracht hat. Ungeachtet dessen hat das k. k. Generalkommando , weil dem Vernehmen nach hie und da von Beobachtung dieser Vorschrift abgewichen wird, sämmt-liche Werbbezirkskommandanten zur genauen Befolgung derselben neuerdings angewiesen. Da nun auch politischer Seits mehrere Gebrechen bey den Dominien in Absicht des gemeinschäftlichen vorschriftlichen Benehmens bey Konftripzionsrevisionen hervorgekommen find, so werden Amtsvorsteher zur genauen Beobachtung des bey der Konstripzionsrevision vorgrschriebenen ILmeinschaftlichen Benehmens angewiesen. N.2289 TE C 22S ) N. 2289. Dekret der niederöfterreichischen Regierung vom i. April 1796. Wkc sich bu Da ungeachtet der zur Abwendung der Feuersge-tbümer ,u' fahren erlassenen mehrfältigen Verordnungen und ge-fctr^eucr/" troffenen Vorkchrungen dennoch theils von den Haus-achten^ba-^ eigenthümern, theils aber auch von verschiedenen im den. Feuer arbeitenden Professionisten hier und da ganz eigenmächtig Feuerwerkstätte aufgerichtet werden; so wird für die Zukunft den sämmtlichen Hauseigenthü-rnern in und vorzüglich vor der Stadt hiermit wiederholt und nachdrücklich eingebunden: daß dieselben nicht nur ohne vorläufige obrigkeitliche Bewilligung künftig keine Feuerwerkstätte mehr in ihren Häusern aufrichten lassen, sondern auch die bereits bestehenden, wenn diese Feuerwerkstätte gleich mit obrigkeitlicher Erlaubniß einstens aufgerichtet worden sind, der darauf arbeitende Inwohner aber binnen 8 Wochen nach Erlassung dieser Verordnung mit einem ausdrücklichen Schutzdekrete oder Erlaubnißscheine, ohne welchen von nun an keinem Professionisten im Feuer zu arbeiten gestattet ist, sich nicht ausweisen kann, innerhalb dieser Jeitfrist selbst abthun sollen, widrigenfalls, nach Verlauf derselben, jede eigenmächtig errichtete, oder andere Feuerwerk-stätte, wenn entweder dabey ein zur Arbeit im Feuer nicht Befugter betreten, oder solche auch unbenützet, jedoch noch bestehend vorgefunden werden sollte, durch das Unterkammeramt auf Kosten des Hauseigenthü- mers C 221 ) Mrs von Amts wegen abgethan, und nebst dem noch der Hauseigenthümer das erstemal mit der bereits ausgemessenen Geldstrafe von 12 Reichsthalern belegt, im Wiederholungsfälle aber nach Umständen noch weit schärfer gegen ihn vorgegangen werden würde. N_. 2290. Hofdekret Böhmen berrrffend vom 2. April 1796. Zum künftig zweckmässigen richterlichen Benehmen in Recognoscirungsfällen haben Se. k. k. Majestät die men in Re- fögnoäjf- über diesen Gegenstand k. mährischen Appellazions- rungsfällrm geeichte unterm 9. IulM^92 zugcgangenen höchsten Weisungen der Landesstelw^in Böhmen mitzutheilen geruhet. Bemeldte höchste Weisungen werden demnach sämmtlichen Gerichtsbehörden zum genauen Benehmen in Abschrift mitgetheilet. Auszug aus dem an das königl. mährisch-schlesische Appella-zionsgericht unterm 9. July 1792 erlassenen Hos-dekrete. ltens. Werde dem Landrecht, da bemerket worden, daß über Rekognoszirungstagsatzungen ordentliche Erkanntniß und Urtheile, in Ansehung der vorgelegten Instrumente, ja einmal sogar über die von beit Partheyen dahin gar nicht gehörig ve handelte Frage, ob die Instrumenten bey dem künftigen Rotulo geleget wer»- HS < 22% > f(j£ »trfcttt MttUtn, geschöpfet werden, nach Vorschrift det 127. und i»8* S* der allgemeinen Gerichtsordnung die Weisung gegeben. Bey Rekognoszirungen könnten sich nur ttvet* Fälle der Verhandlung von Seite der Partheyen ergeben, a) daß entweder die zu rrkognosziren anverlangte Urkunde gar nicht vorgewies-n, oder daß von der re-kognosjirenden Parthey die Unbedenklichkeit oder die Mängel der vorgelegten Urkunden angegeben worden , und b) Daß die mittlerweilige Aufbewahrung der Urkunden in Gerichtshanden von einer Parthey verlanget, von der andern ab«Aestritten werde. Zm ersten Falle sind Dar keine Nothdürften zu verhandeln, und in dem über die Rekognoszirungstag-satzung erlassenden Bescheide lediglich entweder die Nicht-Vorweisung der zu rekognosztren anverlangten Urkunden anzuführen, weil die weiteren Nothdürften hierüber in den Satzschriften anzubringen bryden Theilen bevorstehen. Im zweyten Falle hingegen ist über die streitige Aufbewahrung der Urkunden zu entscheiden, jedoch diese Erkenntniß lediglich in den nämlichen Bescheid über die Rekognoszirungs - Tagsatzung anzuführrn. Ueber den aufwerfenden Anstand, daß die rekog-noszirrnde Urkunde bey künftiger Inrotulirung nicht geleget werden sollte, ist bey der Rekognosjirung die Verhandlung der Nothdürften nicht zu gestatten, son- Nry HS C S2Z ) HS -er« es find die Partheyen hiemit zu künftiger Ink»-kultrungs - Tagsatzung, wohin die Frage gehörig ist, |u verweisen. Auszug Aus dem anderweitigen, an das königl. mährisch-sch!;-, fische Appellazionsgericht unterm 9, July 1792 erlassenen Hofdekrete. So gehet demselben hiemit die wiederholte höchste Weisung zu: daß itens sich nach der bereits gleich mit dem königl. Landrechte erhaltenen Richtschnur, wie nämlich bey Rekognoszirungen zu verfahren sey, genau geachtet werden solle, mit der weitern Bemerkung, daß bey Rekognoszirungen nie die Frage, ob die rekognvszirten Urkunden künftighin beym Rotulo geleget werden können, zu verhandeln, vielweniger hierüber zu erkennen sey, sondern, daß solche erst bey 1 der Inrotulirung nach dem 245. §. der allgemeinen Gerichtsordnung Vorkommen könne, und dazumal den Partheyen unbenommen sey, hierüber ihre Nothdürf-ten zu handeln, worüber hingegen nicht zu sprechen, sondern hierauf nur bey der Entscheidung der Hauptsache der Bedacht zu nehmen. N. 2291. Direktorialhofdekret vom 2. April, kundgemacht vom Oftgallizlsven Landesguber-tiium den 3© August 1796. Es ist das Sczawniczer Zoll und Zoigst Amt in polletirende Stazion nacher Leschnizr übersetzt wor- Wegen der Uebersetzung 6ei ©«aro* ntczer Zoll-; «nd Zolgk Amt ln eine polletirende Stazion «acher Lcsch-«itzc. Verboch bet Auswande-»ung aus Weftgalli-|ten. C 224 ) brn, und hak flftfca bit Amtirung bereits am 2Z. Map d. I. angefangen. Welches hiemit allgemei» bekannt gemacht wird. N. 2292. Patent vom z. April 179^ Wir Franz der Zweyte rc. rc. Sogleich mit dem Antritte der Uns zugefallenen Provinz Wrst-gallizien haben Wir Uns angelegen seyn lassen, die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, damit aller Orten Ordnung und Ruhe erhalten, das Eigenthum ge-schützet, die Gerechtigkeit handgehabt, und diese wohltätigen Wirkungen Unferer Sorgfalt über alle Klassen ohne Unterschied gleich verbreitet werden. Wir erwarten dagegen billig von der Erkenntlichkeit und Pflicht der sämmtlichrn Einwohner und Un-terthanen, daß sie von ihrer Seite Unsere väterlichen Absichten erfüllen, und den auf ihr Wohl abzielenden Vorschriften den schuldigen Gehorsam zu leisten bereit seyn-werden. §. 1. Unter diesen Vorschriften sehen Wir als eine der den Umständen angemessensten und dringendsten an, durch gegenwärtige Verordnung zu untersagen, daß kein Un-terthan Unserer Provinz Westgallizien, ohne von Unseren Lündesbehörden dazu die Erlaubniß erhalten zu haben, auswandere, oder auch heimlich über die Gränze Unseres Landes gehe. v 2, W c 225 ) W §. 2. Da es sich ereignen kann, daß Urbelgesinnte unsere Unterthanen durch Verheissungen, oder auf andern Wegen zur Auswanderung zu verleiten versuchten; so befehlen Wir allen Ortsobrigkeiten hierauf aufmerksam zu seyn, und wenn solche Verführer in ihrem Amtsbezirke betreten werden, dieselbe sogleich zu verhaften , und an das nächste Militärkommando zur gesetzmäßigen Bestrafung abzuliefern. §♦ 3» Wenn Jemand, wer es immer sey, sich zur Schuld kommen läßt, der Auswanderung selbst Vorschub zu thun, oder solche auf irgend eine Art zu erleichtern, derselbe wird als ein Deserteurs - Verhehlet bestraft werden. §. 4’ Dagegen wird demjenigen eine Belohnung von hundert Dukaten mit Verschweigung seines Namens zugesichert, der einen zur Auswanderung verführenden Ausländer oder Inländer anzeigt, wenn die Anzeige wahrhaft befunden wird. . §-5. Endlich werden die Obrigkeiten an den Gränzör-ttrn alles Ernstes angewiesen, darüber zu wachen, daß Grundsassen anderer Dominien im Innern des Landes sich, ohne über ihre Verrichtungen oder Geschäfte aus-zuweisen, nicht an den Gränzen aufhalten; wenn sich daher dergleichen einfänden, haben sie solche ohne VII. Land. P Ver-r Daß zu SiemmffTfoi Den in Kammern! r An: ße(r«cn6ei: ten nur dir Äreicfom: missäre gebrauchet werden sollen» Weisung wegen der köntgl. Güter inWest-gallijirn. Sn» C --S ) to« .Verzug bent nächsten Militärkommando zur weiteren Zurückweisung an die eigene Gerichtsbarkeitsobrigkeit abzulicftrn. Franz rc. rc. N. 2293. Gubernialverordnung in Ostgallizien vom 5. April 1797. Vermag manchfacher Beobachtungen werden auch zu den Kommissionen in Kammeral - Angelegenheiten meistens mindere Beamte verwendet, und dadurch ebenfalls die Absicht vereitelt, dem Kammeralfond die fast unerschwinglichen Reise- und Jehrungskosten zu ersparen. Den Kreisämtern wird daher mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 5» Hornung des gegenwärtigen Jahrs aufgetragen, alle Geschäfte in Kammeral-Angelegenheiten von den Kreiskommissären verrichten zu lassen, und nur damal, wenn dieselben anderswo beschäftiget sind, und der Gegenstand keinen Verschub leidet, dazu mindere Beamte zu verwenden, weil man sonst vom Tage der gegenwärtigen Verordnung die eiiüangenden Reisepartikularien der minoeren Beamten unberichtigt zurüclsenden wird. N. 2294. Patent vom Z. April 1796. Wir Franz d« r Zrvryre rc. rc. Obwohl es Uus kraft des mit dem Besitze Westgalli^iens erlangten königl. HO ( 227 ) HO königl. Reckftes zustünde, die unter der Benennung Starvsteyen, Advokazien, Tenuten u» s. w. in dem zeitlichen Besitze einzelner Privatpersonen befindlichen k. Güter ohne weitere Nachsicht Unserer f. Kammer einzuverleiben; so finden Wir, um Unfern Westgallizischen Insassen ein Merkmal Unserer gnädigen Gesinnungen zu geben, Uns dennoch bewogen, Milde an die Stelle des strengen Rechtes treten zu lassen. Demnach ist Unser allergnädigster Wille, daß besagte Güter und der Genuß derselben ihren dermaligen rechtmässigen zeitlichen Besitzern auf die nämliche Weise und unter den nämlichen Bedingnissen, welche gegenwärtig in Ostgaüizien beobachtet werden, lebenslänglich belassen werden sollen, mit dem alleinigen Vorbehalte , wofern nicht das vorausgegangene Betragen eines oder des andern zeitlichen Besitzers eine strengere Behandlung oder allenfalls in der Folge eine andere allgemeine Staatsabsicht eine andere Maaßregel erheischen sollte. Indem Wir tum solchergestalt für das Wohl der. erwähnten zeitlichen Besitzer gnädigste Rücksicht tragen, sollen diese ihrerseits gehalten sepn, nach der auch in Ostgallizien bestehenden Vorschrift jährlich einen Lheil son den reinen Einkünften dieser ihnen gelassenen königlichen Güter, und zwar in zwey gleichen Raten, nämlich mit Ende März, und mit Ende Septembers unfehlbar abzuführen. Für P » C 228 > *&<# Für gegenwärtig, und Lis Wir für gut beflnde«, -ine neue Lustrirung anzuordnen, ist zum Maßsiabe der Einkünfte die letzte Lustrazion zu nehmen, wornach diese Abgabe fcep minderen Gütern, bep welchen btef reinen Einkünfte nicht 1000 fl. pol. übersteigen, auf den vierten Theil, von ioor fl. pol. bis inclufive 2000 fl. pol. auf den dritten Theil, und bep grösseren Gütern, von 2001 fl. pol. ange--Langen, auf die Hälfte sestgesrtzet wird. Die vorgeschriebenen Zahlungstermine müssen g»-nau beobachtet, widrigens soll das königliche Gut, f&t welches zwey Termine, oder die Abgabe von einem zanzjährigen Bttrag rückständig bleibt, ohne Rücksicht sogleich eingezogen und konfiszirt werden. Um dieser Unserer allerhöchsten Gnade theilhaft z« werden, müssen alle Besitzer solcher königlichen Güter ihren dießfälligen Kollazions - und Possessionstitel bep Unserer Westgallizischen Landesstelle, oder bep Unserm königlichen Fiskus bis Ende Septembers d. I. aus-weisen, und sich hierüber mit Vorlegung der Original-Privilegien, und andern landesgesetzmässrgen Urkunden kegitimiren können. Zugleich hat während dieser nämlichen Frist sedev Besitzer über die Einkünfte solcber königlichen Güter die letzte Lustrazion im Originale, oder in verläßlicher und-von einem Unserer hierzu authorisirten k. k. Aemter vidimirten Abschrift einzureichen, und versehen Witz HS C -2- ; HS Uns, daß Jedermann dieser Vorschrift zur gehörigen Zeit Folge leisten werde, indem bey Verabsäumung des hierzu festgesetzten Termins ohne weitere Nachsicht «lir der Einziehung würde ttorgegangen werden. Wir haben zwar bereits die genaue Beschreibung dieser Güter angeordnet, finden jedoch zu diesem Ende uothwendig, noch insbesondere nicht nur die dermali-zen privilegirten Besitzer königlicher Güter, sondern alle Unsere getreuen Unterthanen und Inwohner West? galliziens aufzufordern, daß sie bey Erstattung der anbefohlenen Anzeigen mit gewissenhafter Treue Vorgehen , und keine zu einem königlichen Gute gehörige Realität, weder im Ganzen, noch zum Thetle verschweigen, daß sie also um so weniger sich erlauben werde», auf eine strafmässrge Art'»und Weise etwas davon zu entziehen, und irgend einem erblichen Privat-Besitzthume zuzueignen. Wer nun ein Staatsgut oder kleinere Realität entweder ganz, oder zum Theil, unter was immer für Vorwand an sich ziehen, oder gar erblichen Besitzungen einverleiben, mithin den Besitz davon verhehlen würde, soll nicht nur die ungerechte Besitzung zurückzustellen.- sondern auch noch den ganzen Werth derselben als eine Strafe an Unser königliches Kammeral-Aerarium im Baaren zu erlegen verhalten werden, von welcher Geldstrafe dem Anzeiget einer solchen verschwiegenen oder gar entrissenen Staatsrealität die Hälfte zur Belohnung hiermit zugesichert wird, P Z £* ( 2Z0 ) Da jeder Besitzer eines königlichen Guts verpflichtet ist^ für die Erhaltung des fundi inftructi, ganz besonders aber für die Erhaltung der dazu gehörigen Waldungen zu sorgen, und dafür zu haften; so befehlen Wir, daß jeder derselben, um Unsere Kammer während seines lebenslänglichen Besitzes für die Aufrechthaltung der Gebäude, und des fundi inttructi überhaupt sicher zu stellen, nach der in Ostgallizien ein-geführten Beobachtung einen ganzjährigen Ertrag deS Guts zur Kauzjon oder Sicherstellung entweder im Daaren (wofür aus Unfern öffentlichen Staatskassen die für solche Fälle gewöhnlichen Zinsen in halbjährigen Fristen entrichtet werden sollen) oder annehmbare Bürgschaftsleistung durch eine zur gewöhnlichen Pragmatical-Sicherheit hinlängliche Realität einzulcgen verbunden sey. Diese Kauzion muß vom Tage des gegenwärtigen Patents binnen einem Jahre berichtiget seyn: nach Verfluß dieses Termins werden die Güter, für welche die vorschriftmässrge Berichtigung der Kauzion verabsäumet worden, ohne weiteren Derschub für Unsere Kammer eingezogen. In Betreff der für dgs allgemeine Bedürfniß aller Einwohner so wesentlichen Waldungen befehlen Wir überhaupt allen zeitlichen Besitzern k. Güter die möglichste Schonung und ordentlich forstmässge Behandlung , mithin die ungesäumte Einstellung aller schädlichen und mit einer ordentlichen Kultur nicht verträgli-' che« HB C 231 ) Ä)tn Benutzungsarten. Insbesondere aber haben' sich die zeitlichen Nutznießer von allem Verkaufe, oder unentgeltlicher Ueberlassung des Holzes an in - oder auswärtige Partheyen, io so weit der dießfällige Ertrag, oder die auf dem Gute haftende Last nicht in der Lu-firazion ausdrücklich mitbegriffen ist, zu enthalten, da kein Besitzer einen weitern Anspruch auf den Genuß dieser Waldungen zu machen berechtigt ist, als ihm die Lustrazion einräuntt. Wir erklären daher hiermit einem jeden zeitlichen Nutzniesser eines k. Gutes von nun an wegen alles aus ungebührlicher Benutzung der Waldungen entstehenden Schadens für verantwortlich, und wollen, daß in jedem Falle der Unserer Kammer auf diese Art verursachte Schaden und Nachtheil sogleich an Ort und Stelle durch sachkündige verläßliche Beamte liquidirt, und der Betrag nach Beschaffenheit der Umstände entweder durch zeitliche Sequestrirung der Einkünfte, oder durch Einziehung des Gutes hereinge-bracht werden soll. Endlich verordnen Wir hiermit, daß alle zu re-, publikanischen Zeiten unter dem Namen Woywoden, Kastellane, Subpalatinen, Starosten u. s. w. bestehenden, mit der in Unseren übrigen k. k. Erblanden eingeführten Regierungsform und Staatsverwaltung nicht verträglichen Würden und Aemter von nun an eben so, wie es bey der Besitznehmung Ostgalliziens geschah, für erloschen erklärt, und daher auch alle sollen Personalwürden und Aemtern anklebcnde Güter P 4 und NB C 2Z2 ) HB und Einkünfte zu Unfern Kammer«! - Gefälle eingezsr gen seyn sollen. Gegeben rc. Franz rc. rc. N. 2295. Verordnung des böhmischen Guberniums vom 7. April 1796. Die verbo- Damit das unter dem 29. Dez. 1791—Leopoldin. fuhr m Un= Gesetzsammlung 4. Band S.6zi. Zahl 978 — ergan-tyraQvev? gene Verboth, Unschlitt aus Prag auszuführen, nicht steblJitbiauf mißverstanden werde, wird hiemit erkläret, daß cs sich das frische sowohl, an sowohl auf das frische als geschmolzene Unschlitt bey schmolzen« Konfiskazionsstrafe erstrecke. Unschlitt. N. 2296. Gubernialverordnung in Böhmen vom 8-Aprrl 1796. Dl« «privat: Es hat sich der Fall ergeben, daß mittelst Plom- dwGcera'id- öirungen der Getraidsäckebey Privat- Dominien,Obrig. ^ckewlrdzu Eerten oder Lieferanten Unterschleife und Getraid-Aus-der Ausfuhr schwärzungen getrieben worden sind. Es werden dem-blt Arbo-' nach alle derley Plombirungen der Getraidsäcke allge-un" mein mit dem Beysatze verbothen, daß man unter ei- nem an die k. Bankalverwaltung den Auftrag erlassen, besonders mittelst der Gränzzollämter hierauf fireng« Aufsicht tragen zu lassen» N.2297. NB C -rž ) NB N. 2297. Hofdekret an die Vankal- utib Zollgefällen-Administrazionen vom 8. April 1796. Zur gleichförmigen Richtschnur der Gränz-Zoll-ämter wird verordnet, daß Frösche, bis hierüber im Kr-bs- v.r-Zoll- Tariff etwas anders ausdrücklich wird bestimmt werden, wie Krebse verzollet werden sollen. N. 2298. Hofdekret vom 11. April, kundgemacht vom Ostgallizischen Landesgubermum den 20. May 1796. Ueber eine Sr. Majestät unterlegte Frage i ob In die Vorstädter mit ihren Klagen zur Munizipal- oder ricknsbarkttt Zur Dominika!-Jurisdiktion gehören, haben allerhöchst "'^^Uch«r Dieselben zu entschließen geruhet: daß in Städten, ^Dorstädr wo eigends organisirte Magistrate bestehen, dem Ma- Srädkenun-gistrate die Gerichtsbarkeit in dem ganzen Umfange der organ«« Stadt, und der dazu gehörigen Vorstädte über alle jj“\e fab." daselbst ansässigen oder wohnhaften unadelichen Personen ohne Ausnahme gebühre,, nur soll dadurch die Realgerichtsbarkeit nicht gekränkt werden, die den Dominien über die in dergleichen Vorstädten gelegenen, ihren Grundbüchern, oder Urbarien einverleibten Häuser gebühren mag; als worüber besagten Dominien die Ausübung ihrer grundobrigkeitlichen Gerechtsamen, und darunter begriffenen Realgerichtsbarkeit noch fort-sn Vorbehalten zu bleiben hat. P 5 5.2299, mu m tie Salntter-imffter wegen der Aufnahme der Leute kn b[e Lehre zu be-ntbmcn haben. Die Zeichnung eines nützlichen SBa'erfafr fciS fammt Wagen zum frcuerlcifdi: gebrauche wird allgemein bekannt gemacht. ( 2Z4 ) %t* N. 2299. Regierurigsverordnmtg in Oesterreich ob der Enns vom iZ> April 1796. DieKreisämter haben sämmtlichen in ihrem Kreise befindlichen Dominien zur Belehrung der Salnitermei-ster aufzutragen: daß selbe keine Leute in die Lehre eher aufnehmen sollen, bis nicht solche sich mit einer obrigkeitlichen Erlaubniß hiezu auszuweisen vermögen, auch nicht leicht, und ohne wichtigsten Ursachen eine von einem ausländischen Dominium den hier Landes befindlichen Unterthanen ertheilte Erlaubniß, sich in die Sal-niterdienste begeben zu dürfen, angenommen werben solle» N. 2300. Verordnung des böhmischen Landesguber-mums vom 14. April 1796. Da die schnelle Anfüllung und Ausleerung der Wasserfässer bey den Feuersbrünsten zur geschwinderen Löschung ein wesentlicher Vortheil ist: so wird die angehängte Zeichnung eines zum Feuerlöschgebrauche nützlichen Wasserfasses fammt Wagen unter Nro. r. nebst der Beschreibung darüber Nro. 2. in der Absicht allgemein mitgetheilet, damit dergleichen Wasserfässer auf den, mit Feuerlöschrequisiten versehenen Wägen, da sie von besonderem Nutzen sind, wenigstens in grösseren Städten, wo Feuerspritzen mit niederen Nädern vorhanden sind, nach Thunlichkett beygeschaffet werden können. Der- C/e//e 234-, §«S> c ns) 1»® Der Vortheil dieser Wasserfässer bestehet barinn: Wenn die Feuerspritzen auf niederen Rädern fielen: so kann zum besseren Behuf die Höhe des Wasserfaßwagens so eingerichtet werden, daß das aus dem Fasse laufende Wasser sogleich durch ein angelegtes Rinnet, oder eine Röhre in den Wasserkessel der Feuerspritze abgelassen, derselbe angefüllet, und die Feuerspritze dadurch in einem ununterbrochenen Triebe erhalten, somit die Anfüllung der Spritze durch diese Wasserfässer vitl geschwinder, als mit den üblichen Was-scrschleifen bewirket werden. Ferner sind nicht nur in den von Flüssen und Bächen entlegenen Städten, sondern auch in den Dörfern kleine Teichel oder Wasserbehältnisse anzulegen, oder zu graben, welche um und um mit Terrassenmauern auszusetzen, und von beyden Seiten mit einer Aus - und Einfahrt schräg, und bequem z« versehen wären. In diesen Behältnissen kann auch bloß das Regen- und Schneewasser gesammelt, und für jeden erforderlichen Fall aufbewahret werden. In den Dörfern kann die Ausgrabung und Der--führung des Erdreichs durch eigene Bestreitung und Mitwirkung aller Bewohner ganz leicht geschehen. Wenn nun diese Wasserbehältnisse nicht tiefer, als 5 oder 6 Schuhe gegraben, und die Durchfahrt aus-gepstasiert wird: so kann mit dem Wasserwagen durchgefahren, und das Faß während des Durchfahrens AS C -36 7 AS -»on drn auf dem Wagen Stehenden ganz bequem «ros gefLllet werden. Aus bem unkt Lit. A. angehängten, zur bess« ren Uebersicht sowohl im Grundrisse, als auchimLarrg. und Querdurchfchnitte entworfenen Jdealplanr eine-solchen Teichels oder Wasserbehältniffes ist Alles deute lich zu ersehen. \ Dieser kann nach der Länge und Breite eines jeden Orrs eingerichtet, und die Durchfahrt nach den Lokalumständen, statt der geraden Richtung, abgeäu-dert werden. Wenn Quelle -- und Röhrwaffer zur Anfüllung dahin geleitet werden kann: so wird es desto vorthril-hafter, und für die Menschen und das Vieh zugleich nützlich seyn. Beschreibung -eines nützlichen, sogenannten Feuerwagens sammt Wasserfaß. Zu diesem Wagen, in sich betrachtet, kann ein jeder für die Gegend angemessene, und landesübliche Wagen angewendet werden, worauf in dessen Mitte ein großes, mit eisernen Reifen wohlbeschlagenes Wasserfaß A) zu liegen kömmt, welches oben bey der Spundöffnung mit einem Aufsatzkastel b) versehen ist, um mit Kannen oder Schoppen das Wasser bequemer und geschwinder rinschütten zu können , wenn das leere Faß -«füllet werden soll. f) dm- ,> <(//{/si C t&i0 -:*r: ,r Z ” : ..;! 6 —s/ /(zs£i c//s» ( 2*> 1 §0« solche zu Markt zu bringen, weil: itens dieser sammenfluß der Verkäufer mit unter die Lockungen, so» mit unter die Hindernisse, daß diese Verbothsgesetze «och unwirksam gewesen,' im vollen Maaße gehöret, welche den Landmann an die Wahlfartsörter ziehen, und in ihm den Wahn unterhalten, als wenn die Wahlfarten annoch wirklich beständen, wogegen 2tens durch die Einstellung alle Streitigkeiten, die bey solchem gemeinschaftlichen Verkauf der Gebett-bücher, Rosenkränze u. s. w. zwischen den einheimischen und nicht einheimischen Krämmern entstehen, und wohl gar auch in Tätigkeiten auszuarten pflegen, »et* mieden werden, und Ztens wenn den fremden Verkäufern der An-dachtswaaren der Zusammenlauf an Wahlfartsörtern und Wahlfartstagen nicht gestattet wird, man Hoffnung habe, daß auch der Zusammenlauf der Wahlfär--1er selbst nach der Willensmeinung des höchsten Hofes, und wie es die wahre Andacht und Frömmigkeit for» beit, sich vermindern werde, weil sie an solchen Wahlfartsörtern eine Lockung weniger finden werden. Amtsvorsteher haben daher diese hochortige Entschliessung sämmtlichen Buchbindern und Verkäufern der An» dachtswaaren nicht nur bekannt zu machen, sondern es wird auch auf deren genaue Befolgung, besonders bey den von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Bezirksberer-r sungen sorgsamst invigilirt werden» N.2302» f# C 24! > N. 2302. Direktorial- Hofdekret vom 16. April, kund« gemacht von dem Ostgalljzischen Landes-gubernium den 6. May 1796. Es ist ein unter dem Bukowiner Jnftektoratamt ^e flch bey stehender Zollaufseher wegen Mißhandlung einer Weibs- nehmung person aufVeranlassung eines Lokalgerichts um Mitter- mmTn^u' nacht eingezogen, und von diesem Gericht von der Der- ^"oai£en haftnehmung des in der Frage stehenden Zollaussehers dem Bukowiner - Inspectorate die Anzeige gemacht worden. Da es aber für dir Sicherheit der zollämtlichen Manipulazion und Gefälle immer bedenklich werden kann, wenn Zollbeamte ohne dringende Gefahr unversehens ihrer Amtsstazion, ohne daß vorher die Kasse- und Rechnungs- Richtigkeit sicher gestellet, und die erforderliche Subsiituzion besorgt werden kann; entzogen werden, so wird solches den k. Kreisämtern zur Nachricht mit dem Bepsatze bekannt gemacht, daß in dergleichen Fällen, wo keine Gefahr am Veit-zuge haftet, dem nächsten Inšpektorate die Verhaftung eines zollämtlichen Beamtens nicht, wie bisher, erst nach der Hand, sondern vorläufig zu bedeuten sey, damit vor der wirklichen Verhaftung diejenige Vorsicht getroffen werde, welche das Beste des Dienstes und des Gefälles erheischt. - / VII. Band. £>. \ N. *303. DoS Münz-»pesen In West,;allj-|ltn betreffend. C 242 ) AB N. 2Z0Z. Patent vom 17. April 1796. Mir Franz der Zweyte rc. rc. Es ist zu Unserer Höchsten Wissenschaft gekommen, daß in den vormaligen pohlischen Palatinaten, Lande» und Distrikten, die nunmehro Unfern Erbkönigreichen, und Landen unter der Benennung Westgalizien einverleibet worden, während der letzten Landesunru-hen, die Gebrechen, und Unordnungen in dem Münzwesen sehr überhand genommen haben, woraus hauptsächlich wegen der im Umlaufe befindlichen verschiedenen geringhaltigen Silbermünzen, wie auch des sich daselbst übermässig angehäuften fremden Kupfergeldes die schädliche Folge entstanden, daß die guten Gold - und Sil-bermänzen sammtlich von gewinnsüchtigen Leuten aufgewechselt, und ausser Landes geschleppet werden. Da Wir nun diesen seine verderbliche Wirkung auf das allgemeine Wohl, und das Piivateigenthum verbreitenden Ucbel abzuhelfen, zugleich auch das Münzwesen der Westgallizisci-en Provinzen auf einen mit Unfern übrigen Hrmgarischen, und Böhmisch - Oesterrei-chischen Erbkönigreichen, und Landen gleichförmigen Fuß zu setzen, zu einem besondern Gegenstände Unserer Landesfürstlichen Sorgfalt zu nehmen befunden haben, als setzen und ordnen Wir hiemit. Erftens. Soll von nun an in Westgalizien die tn allen Unfern übrigeuErblanden bestehende sogenannt«! rhel- HB ( 243 ) HB rheinische Währung, den Gulden zu sechzig Kreuzer, und den Kreuzer zu vier Pfennige gerechnet, die alleini-r ge allgemeine, und gesetzmässige Geldwährung seyn, alle Zahlungen, sowohl bey den öffentlichen Kassen, als im gemeinschaftlichen Handel und Wandel müssen in dieser Währung geleistet, auch müssen alle Kaufund Verkaufkontrakte, und überhaupt alle auf eine zu empfangende, oder zu bezahlende Geldgebühr Bezug habende mündliche, oder schriftliche Verträge in dieser Münzwährung geschloffen, und vollzogen werden. Zweytens: Die altern vor der Kundmachung des gegenwärtigen Münzgesetzes schon bestandene Kontrakte, oder Verträge, wo eine zu bezahlende, oder zu empfangende Geldgebühr in der vormaligen pohli-fchen Landeswährung bestimmet worden, bleiben, in so weit sie sonsten Rechts gegründet sind, in ihrer vormaligen Kraft: jedoch darf bey solchen noch in der vormaligen pohlischen Geldwährung stipulirten Zahlungen der pohlische Gulden weder höher noch geringer, als zu fünfzehn Kreuzer, und der Groschen, wovon dreyßig einen pohlischen Gulden machen, zu zwey Pfennigen in rheinisch oder erbländischer Währung gerechnet werden. Drittens: Sowohl unsere eigenen, als die geduldeten fremden Gold - und Silbermünzen sammtlich, wie sie in dem diesem Patente angehängten Tarife A. enthalten sind, müssen für beständig nach dem ihnen daselbst ausgemessenen Werthe allgemeinen, und öfftnt-Q 3 lichen HS C 244 ) TE lichen Umlauf haben, und dürfen weder bey Unseren, und andern öffentlichen Kaffen, noch in dem gemeinen Handel und Wandel in einem höhern, oder mindern, als diesem ihnen derzeit gesetzmassig bestimmten Werthe angenommen und ausgegeben werden. Viertens: Damit aber das Land nach und nach von den in größerer Menge darin befindlichen pohlischen, und sonstigen fremden geringhaltigen Münzen zwar gereiniget, dennoch aber der Eigenthümer davon nicht dem Wucher, und der übermässigen Gewinnsucht der Aufwechsler preisgegeben werde; wollen Wir diesen fremden Münzen, wie sie in dem diesem Unseren Münzpatente bcygefügten Tariff B. verzeichnet sind, bis letzten Dezember des gegenwärtigen Jahres den öffentlichen Umlauf, auch daß dieselben bey Unfern Kassen angenommen werden, gestatten, bepdes jedoch in keinem höhern Werthe, als der in dem obbenannten Tariffe ausgemeffen ist. Nach Verlauf dieser Zeit, folglich vom 1 fen Tage des Monats Jäner 1797 an werden alle diese nur einstweilen noch geduldete Mün» gen ausser Umlauf gesetzt, und dergestalt verrufen, daß solche unter Strafe der Konfiskation im Betretungssalle zu keiner Art Zahlung weder bey den öffentlichen Kassen, noch im gemeinen Handel und Wandel verwendet werden dürfen. Fünftens: Alle übrige in dem Derzeichniß A. und B. nicht namentlich enthaltene fremde Gold- und Sil-bermünzen ohne Ausnahme, von welcher Gattung, oder Ge- HE C 245 ) ^ Gepräge sie seyn mögen, sind, und bleiben sogleich von nun an verrussen, und ausser Umlauf gesetzt, dieselben können jedoch so wie die auf eine bestimmte Zeit noch im Umlaufe geduldeten, wie es jedermann zuträglich findet, entweder fret) über die Gränzen Unsrer Erblande ausgeführet, oder in Unser Land-Münzprobier -und Einlösungsamt in Krakau, als Pagamentgut gegen Vergütung des innern Werthes, die feine Wienermark pr. 23 fl. 30 kr. gerechnet, emgelicfert werden. Sechstens : Hat es bey der gleich nach der Besitznehmung Westgalliziens allgemein kundgemachtrn Verordnung unabänderlich zu verbleiben, Kraft welcher die pohlische und alle andere fremden Kupfermünzen für beständig verrufen, und ausser Kurs gesctzet sind; doch können solche entweder ausser Landes gcführet, oder inner Landes bey Fabriken und Manufakturen, als roher Stoff verarbeitet, mithin nur in dieser Eigenschaft gekauft und verkauft werden. Siebentens: Die Einfuhr des ftemden Kupfergeldes, sowohl pohlischen, als jedes andern Gepräges ohne Unterschied, wird hiermit von nun an, und für allzeit unter Konfiskazions - und der Strafe des doppelten Werthes verbothen. Um dieses Ein-fuhrsverboth Hand zu haben, werden unsere Gränz-mauthbeamte nachdrücklich angewiesen, die ankommew-den Partheyen von diesem Verbothe zu unterrichten, dieselben, wenn sie verbothene Kupfermünzen bey sich führen, damit zurückzuweisen, falls aber solche von GzK c 24^ ) Jemanden, vhngeachtet der erhaltenen Belehrung und Warnung, doch heimlich und arglistig ekngeschwärzet werden sollten, diese Münzen im Betretungsfalle anzuhalten, und abzunehmen, auch die betretene Parthey sogleich ohne Nachsicht zur Erlegung der Strafe des doppelten Werthes unnachsichtlich anzuhalten, wovon die Hälfte dem ergreifenden Beamten, oder im Falle einer geschehenen Anzeige, dem Anzeiger abgereichet, die andere Hälfte aber Unserem Fiskus zugeeignet, und verrechnet werden soll, Achtens: Zur mehreren Erleichterung und Beförderung des Handels mit dem Auslande wollen Wir in Ansehung der Geldausfuhr keinem Zwang und Einschränkung Platz lassen, sondern vielmehr gnädigst gestatten , daß Jedermann zu seinem auswärtigen Handel, oder ausser Landes zu leistenden Zahlungen nicht allein die in öffentlichen Umlauf geduldeten fremden, sondern auch Unsere eigene Geld - Silber- und Ku-Pfermünzcn ohne Unterschied gebrauchen, folglich solche nach Nothdurft, und Gutbefunde frey, und ungehindert in alle fremde Staaten ohne Ausnahme ausfüh-ren könne, mit der alleinigen Beobachtung: daß die fremden, oder Unsere k. k. Münzen, welche ausge-führet, oder versendet werden sollen, bey Unserem Landes-Probieramte in Krakau, oder auch bey ein, oder dem andern nächst gelegenen Mauthamt zur Versieglung, und Vormerkung der Gattungen und des Geldbetrages, wie auch de^ Landes, oder Ortes, wohin t -47 ) W hin die Versendung geschiehet^ getreulich angesaget, vorgewiesen, und darüber UNeNtgeltUche polleten erhoben werden müssen. Neuntens: Gleichergestalt verordnen Wir, daß «uch alle Gold - und Silbermünzcn ohne Unterschied, welche aus fremden Staaten eingeführt werden, bey dem ersten Zollamte getreulich angesaget werden sollen; widrigens die gegen diese Unsere Anordnung, auf vorläufiges Befragen derMauthbeamten verschwiegeneGold-und Silbermünzcn, welche heimlich einzuführen versucht würden , der unnachsichtlichen Konfiskation unterliegen. vebrigens ist von selbst zu entnehmen, daß zur ganz freyen Einfuhr nur die in Unfern Erblanden kurs-massige Gold - und Silbermünzen geeignet findhingegen diejenigen, welche nach Maaßgabe dieses Unseres höchsten Münzgcsctzes in Westgallizien nur noch auf eine beschränkte Zeit im Umlauf geduldet,. oder schon dermalen verrussen sind, je nachdem sie entweder nur nach einem auch fremden Staate durchgeführct, oder in ein k. k. Münz - oder Einlösungsamt als Paga-mentgut eingeliefert werden sollen, im erster» Falle, wie jede andere Lransito-Maare, bloß mit gehöriger Vorsicht zu behandeln, im letzter» Falle den gedachten. Aemtern sicher zuzuweisen find, ohne jedoch davon iir einem, oder dem andern Falle eine Transits- oder sonst, irgend eine Gebühr abzunehmen. Ergeben rc. je, Franz re. rc. -L 4 tariff NO C 248 ) NO Tariff 'A. Wie nachfolgend-benannte Gold--Silber - und Kupfermünzen nach dem allerhöchsten Münzpatent dd. 17. April 1796 in Wcsigal-lizien hinkünftig sowohl bey den k. k. Kassen, als auch im gemeinen Handel und Wandel bey Zahlungen angenommen, und ausgegeben werden sollen. Gold-Münzen. Reinisch. Pohlnisch. fl. 1 kr. fl. gr- Kaiser!. König!, ganze Niederländi- sche Souverainsd’or. .... .. . 13 20 53 10 Kaiser!. König!« halbe dergleichen. « 6 40 26 20 Kaiser!. König!, wie auchKremnitzcr Dukaten 4 30 18 — Vollwichtige Holländer Dukaten . . 4 28 l7 26 Silber-Münzen. Kaiferl. König!. und alle andere Con- ventions - Thaler . 2 —*• 8 Dergleichen Halbe, oder Gul- den . 1 4 Dergleichen Viertel, oder halbe Gulden.............. ■— 30 2 Kaiser!. König!, und alle andere Con- ventions - Zwanziger —- 20 I 10 Dergleichen Halbe, oder Zehner — IO — 20 Dergleichen Viertel, oder Fünfer — 5 — IO Kaiser!. Känigl. Niederländische Kro- nett 21) utcr ttt«tt*«***^** 2 16 9 2 Dergleichen Halbe 1 8 4 l6 Dergleichen Viertel ........ 3.4 2 3 8 tuf- M C 249 ) Reinisch. Pohlnisch. fl. 1 kr. fl. 1 gr. Russisch Kaiser!. Rubeln, die alten r 45 7 Dergleichen von der jetzigen Re- gier ng 1 28 5 26 Kaiser!. Königl. Siebenzehner.... — 17 1 4 ■ Siebner ...... — 7 — H —— Groschen — 3 — 6 Kupfer- Münzen. Kaiser!. Königl. Polturaken — Ü — 5 Kreuzer — 1 — z halbe Kreuzer... — l H 1 Anmerkung. Die in den k. t. Erblanden auf eine unbestimmte Zeit in Umlauf gesetzten sogenannten erbländischen Scheide-Münzen, nämlich die Zwölf- und Sechs-Kreuzerstücke werden auch in West-gallizien den öffentlichen Umlauf, und zwar die erstere zu 24 Groschen, und die letztere zu zwölf Groschen Pohlnisch haben. Ungleichen behalten dir sogenannten k. k. Armee-Kupfer-Mün^ zen ihren vollen Werth zu ein und einen halben Kreuzer oder zwey und ein Groschen Pohlnisch, und bleiben auf diesen Fuß in ferneren Umlauf. Q * Tariff NB c 250 ) NB Tariff V. Wir nachfolgend-bekannte'fremde Silber-Münzen nach dem allerhöchsten Münzpatent dd. 17. April 1796 in Westzallizien auf eine beschränkte Zeit, bis dein letztewLag des Monats Dezember 1796 in öffentlichen Umlauf geduldet, und bep den k. k. Kassen angenommen werden« Reinisch. Pohlnisch. fl. I kr. fl. gr. König!« Preußische Reichsthaler. . I 25 5 20 Dergleichen Drittel ...... — 28 1 26 Dergleichen Sechstel — 14 — 28 Dergleichen Zwölftel ...... — 6k — 13 König!. Pohlnische 6 Gulden Stücke vo« Jahre 1793 und 1794 . . I 25 5 20 Dergleichen 2 Gulden Stücke — 28 I 26t Dergleichen 1 Gulden Stücke — 14 — 28 Dergleichen halbe Gulden St. — 6k — Iß Dergleichen viertel Gulden St. — 3 — 6 Dergleichen 10 Groschen St. — 4- — 9 Königl. Pohlnische, und Preußische Groschen ohne Unterschied .... — — 3 N. 2304« NB C 251 ) N. 2304. Reattrungsberordnung in Oesterreich ob der * Enns bom 18. ApM 1796. In der Anlage wird /den Kreisämtern eine Ab-schrift der ständischen Note in Betreff der künftigen kaffirung Einkassirung und Abfuhr des Vorspannsbeytrags, um des Vor-^ spannsbey-tra.qs. den Dominien keine besondere Kosten zu verursachen mit dem Aufträge mitgegeben, daß fie dieserwegen bit gehörige Einleitung zu treffen haben. Note. Es ist bey Gelegenheit der eingehobenen 93ove stannsrepartizionen vorgekommen, daß einige Beamte für Einkassnuug der Vorspannsbcyträge die erloffenen Bothenlöhnungen, dann die Abfuhrskostcn zu den ausgeschriebenen Dorspannskosten zugeschlagcn, und untw einem eingehobcn haben. Gleichwie nun dieses nicht zugegeben werden kann, so ist auch im Gegentheil billig, daß den Dominien mit Einkassirung des Vor. spannsbeytrags, und dessen Abfuhr keine besondere Kosten verursachet werden: dieses wäre allerdings zu erzielen, wenn die Vorspannsrechnung längstens im Monate Hornung jedes Jahrs abgeschlossen, und die Ausschreibung gleich im Monate März darauf veranlasset würde, da bey dieser Einleitung die Einhebung des Vorspannsbeytrags den Dominien am Steuertage zu Ostertermin, und auch die Abfuhr mit dem Oster--termin möglich wird, folglich ohne besondere Kosten alles HB C 2Z2 ) HB alles bewerkstelliget werden kann. Zu Erreichung dieser Absicht hat man zwar diesorls der unterstehenden Buchhaleerey bereits beit Auftrag gemacht, die Vor-spanusrechnung verläßlich kn Monate Hornung zum Abschlüße zu bringen, und die Ausschreibung mit Anfang März möglich zu machen. Da aber die Buchhalter) diesen Auftrag nicht in Erfüll, ng bringen kann, wenn die Rechnungen nicht in gehöriger Zeit, nämlich längstens bis Ende Dezembers einkommen ; so giebt man sich die Ehre, eine löbl. Regierung in Freundschaft zu ersuchen, sämmtlrche k. k. Kreisämter, und den Magistrat zu Linz gefällig anweisen zu wollen, daß selbe die Vorspannsrechnungen bis letzten Dezember jedes Jahrs verläßlich, und um so sicherer einlangen machen sollen, als es dabei) auch um den weiteren Vortheil zu thun ist, daß durch die früher möglich werdende Befriedigung der Vekturanten auch bessere Bedingnisse mit selben für die Zukunft siipuliret werde« können. N* 2305. Gubernialverordnung in Böhmen vom i8. April 1796. Da es nicht selten geschieht, daß der Handwerksgesell seine Wanderszeit meistens mit Betteln zubringt, und die zur Wanderung vorgeschriebenen 3 Jahre mit Herumlaufen von einer Stadt zur andern, ohne irgendwo gearbeitet, oder die seinem Handwerke nöthigen Keimt- SBtiftmg, ipaž den Paffen und Kundschaft tea der wandernden Gesellen zu beobachten ft«. UeB C 253 ) Kenntnisse sich beygelegt zu haben, verstreichen läßt; so wird Amtsvorstchern (um theils die Wände schäften ihrem Zwecke näher zu bringen, theils die Gesellen an ihrer unthätigen Lebensart zu hindern) aufgetragen , nebst Beobachtung der dießfalls bestehenden Verordnung , auch genau darauf zu wachen, daß ein jeder wandernde Gesell, der sich länger als 3 Tage in einem Orte ohne Ursache aufhält, nach vorläufiger Abforderung der Kundschaft, auf deren Rückseite zu schreiben ist: //In der Stadt, oder dem Städtchen N. N. hat N. N. keine Arbeit erhalten können, oder N. N. hat in keine Arbeit eintreten wollen ", angewiesen werde, das Ort ohne weiters zu verlassen; und mit der soge-staltig bezeichnet«; Kundschaft ist ein derlep Gesell, wenn sonst nicht Krankheit oder andere Umstände es hindern, nicht länger im Orte zu gedulden; bey denjenigen Pässen, oder Kundschaften, welche nur auf gewisse Städte lauten, ist der Handwerksgesell, welcher nicht auf der geraden, sondern einer Seitenstrasse angetroffen wird, sogleich anzuhalten, und auf die gerade Strasse zu instradiren. N. 2306. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der EnnS vom 19. April 1796. Da eine Zeit her mehrere gefährliche Verbrecher Lanbg«- rlchrsotener aus ihrem Kriminalarreste entwichen sind, hieran aber haben auf vorzüglich die Nachlässigkeit der Landgerichtsdieuer chung der' Schuld Krimtnal-arrcstanlen |u rcadxn. DieZollain-tet sollen nur diejenigen ruisi-schen Aviso-brtefe bey der Juchtcn-einfuhr für ächt anseben, auf welchen die Stufgo bis Poststation In Rußland emfgednickk ist. C 254 ) Schuld trägt; so wird den Kreisämtern aufgetrag«,-den Landgerichten mitzugeben, daß sie ihre Diener zur genauesten Befolgung ihrer Pflichten bey Kassazion und anderen Leibsstrafen strengest verhalten. N* 2307. GubLrtüalverordnurig i« Böhmen vom 19. April 1796. Mittelst des unterm 23. Dezember v. I. bekannt gemachten höchsten Host>ekrets vom 24. Oktober v. I. — 6. B. dieser Gesetzsammlung S. 283t Zahl 2061. — ist in Ansehung der Cinfuhrszollbegünsiigung der russischen Juchten verordnet worden, daß in jedem Falle, wo «inländische Handelsleute mit eigenen Korrespondenzen an ihre Freunde in Rußland, und mit der Originalantwort und Aviso-Schreiben von ihren russischen Freunden sich nicht auswersen können, daß sie die Juchten unmittelbar aus Rußland, und auf eigene Rechnung selbst verschrieben h.aben, und davon auch selbst Eigenthümer sind, ungeachtet der produzirenden Passe, ihnen die Zollbegünstigung nicht gestattet werden soll. In Folge dieser höchsten Entschliessung ist mittels Höchsten Hofdekrets vom 13. Febr. l. I. weiter verordnet worden, daß, nachdem in dem russischen Reiche bey den Postämtern die Ordnung eingeführt sey, daß die Aufgabspost-Stazion auf das Couvert des Briefes anfsrdructt werde, die Zollämter dahin ange? wie- Zur Seite 2=5, Preiß-Sayung. Für tie Traffikanten in O st - n nd West-Gallizien. Äon Sr. Röm. kaiserl. königl. zu Hungarn und Böheim apostol. Majestät Toback-und Siegelgefällen- Administrazion wird hiemit den in die Erlaubaiß «rcheilet, durch gegenwärtiges 17 3^1' Toback dergestalt zu kraffiziren, daß er de» in Tobaci fachen von Zeit ju Zeit ergangenen und publicirten allerhöchsten Anordnungen in allen Punkten auf das genaueste, und getreulichste imu,leben, keinen andern -tobav., als welcher ihm aus der Haupt - Niederlage, oder aus der ihm angewiesenen Legsiadt vorgeleget wird, verkaufen, solchen nach Ausweis der beigefügten Preiße in der nämlichen Eigenschaft wie ihn empfangen hat, folglich ohne geringster Anfeuchtung, Dennischung, Verfälschung, oder Zusatz, wie solcher immer Namen hat, an das Publikum versilbern, mit Verringerung oder Verfälschung des Gewichts, oder mckLb-.eh-mung eines höheren Preißes, als i» der Tariffe vorgeschrieben ist, Niemand verkürzen, auf die Tobackfchwärzer, Hausirer, und Landstreicher gute Obsicht tragen, einen Toback von ihnen unter keinerlei) 2wuvan annehmen , oder ahkaufen, sondern solche allemal dem nächsten Gerichtsstände, oder Tobakgefälls- Beamten anzeigen, und Handfest machen lassen, den Tobacksbeamten jederzeit unvrrwrigerlich die Visitation gestatten, auch selben bir Confumenttn halber die getreue Auskunft geben, und gegenwärtige Lizenz, und Preißsatzung, damit jeder Confument sich des Gewichts - und Preißes wegen informiren könne, zu. Jede, manns Einsicht und Wissenschaft mit der Anmerkung, daß die nachbenannteu fabrizirte.i Tobakgattungen in ganz Gallizien, nach den beigesetzten Preißen, so wie sie in allen andern Ländern der k. k. Böhm. Ocst. Provinzen begehen ^ verkauft werden, in seinem Gewölbe oder Kramladen an einem sichtbaren Orte ordentlich aufhangen, und zu vergnüglicher Bedienung der Konsumenten, allen möglichen Fleiß ai.wendeu soll. Alles dep Verlust der Lizenz und bei sonstiger Patentalstraft. Nro. T 0 b a ck -G v r t e n. An die Confumenteo in Kleinen. n das . 1 kr. 1000 400 300 150 - 120 19° 90 7° 1 z 4 5 8 9 10 Ausländische Schnupfto backsort e n. Extra fein Seviglia und Extra fein d’Havanna. ,. „ .. .. ......... ... . . ... ... ............ ... . Detto Ima Sorte dann Tuncar. .. ... ...... ..... .. ........................................... . Spanisch 2da Sorte dann fein Son d’Efpagne.. .... ..... ... ... .. ... .... ......... ........... St, Omer , St. Vincent, Maroco de Paris, d’Hollande, dann fein ßralil et Rapple d’Efpagne... .. .. .... . Trientiner, Tyrvler- Gattungen und melato. ....... ........ .. .... ........-=. .... .... ... Straßburger Rapes ord. Brafil dann feilt und groben Bafcha. .. ...... ... .. .. .,... .. ... Z n n ländische S ch n u p s t o b a ck s 0 r t e ». Grob und fein Levante , Debreer, Ginge , Scaglia, et extra Croat... ...... .... .. .... .. .... , Gebeitzten in Kübeln und Fässeln........ .. .... .. .. .. .... .. ... ....,. .... .... .. .. .. ...... .. .. . Ausländische Rauchtv backsorten. Ganzen Canaßer. ................................................................... ......... .. . Geschnittenen dfetto............ .............................................................. 1 Vsrschiedenr Gattungen in | und ^ pfündigen Päckeln. .. ......................................... Detto in kleinen Briefen. .. ... . „... ............ ............................ Jnnlän bische Rauchtobacksorten. Fein innländisch geschnittenen in £ und £ pfundigen Packeln................................... ... Dergleichen in kleinen Briefen. .. .. .. . ... .. .......................*............ •• -- .... Ordinäre Kreutzer Briefe...................................................................... ... Don der l k Toback-und Siegelgefällen-Kanurreral- Administrazion in Gallizien zu den Siebenter Land. Loch. detto detto detto detto detto detto detto 34 12 IO detto detto £Pf.Packel. I Stück. j. Pf. Packel I Stück, detto 15 4 12 3 1 V) ro ro Toback und Siegelgefälls -Kammkral- Mministrarion den Siebenter Land. Pf. ä 32 Loth. 16 detto 6 _ detto 5 — delto 4 — detto 2 33 detto 1 57 detto 1 27 detto 1 26 \letto X detto — 55 detto 4 _ Leicht Gewicht. 3 3° detio 2 — detto — 56 100 Stück. 6 i5 Pft ä 32 Loth. 1 Pf. ä 32 Loch. — 48 Pft k. Gewicht. — 44 100 Stück. 4 3° detto 1 30 Pft a 2 kr« Loch 48 to? c -ss ) So# Wiesen werden sollen, daß sie bey jedesuialiger Produ-zirung der russischen Aviso - oder Antwortsschreiben auf diese Postzeichen als eine Legalität und als ein Kennzeichen zur Ueberzeugung der unmittelbaren russischen Korrespondenz genau sehen, und ohne diesen gedruckten Beweis die übrigen Briefe für keine ächte und unmittelbar aus Rußland kommende halten, mithin solche nicht annehmcn sollen. Don dieser höchsten Entschlief-sung haben demnach Amtsvorsteher den dortigen Handelsstand zu seiner Nachachtung zu verständigen. N. 2308. Verordnung des ostgallizischen Guberniums vom so. April 1796. Da Se. Majestät vermög Hofdekretes vom 12. März l. I. zu entschliessen geruhet haben, daß vom Tobacks-1. May l. I. angefangen, die in den böhmischen und Maaß tw österreichischen Provinzen bestehenden höheren Toback- mif^Vun» Verschleiß - Preise nicht nur allein in West - sondern auch in Ostgallizien festgesetzt werden sollen, so werden ^'nzm beden Kreisämtern in der Anlage zwey Exemplare der neuen Tobacksver-Tabacls - Tanffen , wovon eine den Verleger, die an-dere den Traffikanten betrifft, mit dem Aufträge zugestellt, den gallizischen Gefälls- Beamten jedesmal auf ihr Ansuchen die nöthige Assistenz zu leisten, wenn es sich besonders Anfangs irgendwo treffen sollte, daß die Konsumenten über die Preiserhöhung des Tobacks sich Wž ' $<* C 256 ) 3q£ ««billig bezeugen und Anlaß zu Streitigkeiten geben sollten. N. 2309. Berordnung der Regierung in Oesterreich ob -er Enns für das Hausruck - Traun-und Mühlviertel vom 20. April 1796. «Kreitz ja Vermög alt hergebrachten Landesgebrauchs zu Ein-vb°d«rEnns bebung der Bieraufschlagsgelder, kömmt jedesmal zwischen Martini und Weihnachten in diesem Lande ob der Enns der Biersatz nach dem mittleren Wochenmarktpreise zu bestimmen. Da nun zu Folge der abgeheischten kreisämtlichen Aeußerungen der mittlere Gerstcnpreis zu 1 fl. 30 kr. , folglich der tariffmäßige Biersatz dahin zu bestimmen kömmt, daß für das Jahr 1796 der Oesterreicher Eimer braunen Biers für 2 fl., des weißen für 2 fl. 20 kr. und des Märzenbiers für 2 fl. 40 kr. von den Bräuhäusern verkauft, sonach auch von dem Wirth im Hausruck-Traun-und Mühlviertel die Maaß braunen Biers ä 4 kr., des weißen a 4 r kr. und des Märzenbiers ä 5 kr. ausgeschenket, und verleutzebet werden möge. So wird gesammten Landgerichten, Herrschaften, Obrigkeiten, und deren nachgesetzten Beamten hiemit anbefohlen, daß sie hiernach ihre unterhabenden Bräll-häuser und Wirthe anweisen, und sorgsam darauf sehen sollen, daß die obbesagten Biergattungen nicht theu- HB ( 257 ) HB 1 theuerer, als uro obigen Preis gegeben, und die Ile-bertreter mit gemessener Strafe angesehen werden sollen. N. 2310. Verordnung des böhmischen Landesguber-niums vom 2i. April 1796. In der allgemein kundgemachten Verordnung vom LZ. Sept. 1795 §. 2. — 6. Band dieser Gesetzsammlung S. 147. Zahl 2028. — ist zwar schon gesagt worden, daß nebst den, im l. §. der nämlichen Verordnung namentlich aufgeführten Spielen auch ähnliche Spiele, das heißt, alle Spiele, welche den auf-geführten darinn ähnlich sind, daß sie gleichfalls Glücksoder Hazardspiele find, verboten seyn. Obwohl mm nach dem vorwärts auseinander gseetzten Sinne des 2. §. der gedachten Verordnung auch das Labeetspiel oder Zwick schon unter die verbotenen Spiele gehöret; so kömmt doch hervor, daß solches häufig gespielet, und unter dem Vorwände geduldet werde, weil unter den in der Verordnung vom 23. Sept. v. I. im 1. 5, genannten Spielen davon keine ausdrückliche Erwähnung geschieht: es wird daher hie-mit allgemein bekannt gemacht, daß auch das Labeet-oder Zwickspiel gleich den, in der Verordnung vom 23» Sept. 1795 genannten Spielen, verboten , und zu behandeln ftp» VIL Sank R. N. 2311. Da- Zwick s oderLabcctr spiel gehöret auch unter die, verbotene» Spiele. MilBesiim-mung btt Aninel-dungsker-niins in Absicht btt Smdlrn-Werwcn-dung nn d.er Universität zu Wie». Errichtung Lee Appel-larionegc-richl« für Weffgallt-ficn zu Äratau. tyß C 2S8 > N. 2311. Hofdekret vom 22. April, kuudgemacht VM der Regierung ob der Enns den 9., b»n dem Mährisch - Schlesischen Gubernrum den n., von der Landesstelle in Kärnten und Krain den 4., in Böhmen den 19 , von dem ostgallizischen Gubernium den 20. und der Vorderösterr. RegierunA den 23. May 1796. Sc. k. t. Majestät haben allergnädigsi anzubefehlen geruhet, daß an der wienerischen Universität ein Schüler, welcher sich nicht in den ersten vier Wochen nach Anfänge des Schuljahres bey seinem Lehrer meldet, in den Katalog nicht mehr eingetragen, sondern angewie-sen werde, dem Studienconsesse rin Gesuch um diese Eintragung und mit Anführung standhafter Ursachen der Verzögerung zu überreichen. . Welch allerhöchste Resoluzion zur Wissenschaft und Maßnchmung anmit intimtret wird. N. 2313. Hofdekret vom 22. April 1796. Se. k. k. Majestät haben in dem genommenen neuen Besitz des westgalliztschen Antheils ein eigenes Appellationsgericht für dieses Land in Krakau errichtet , und das Präsidium hierüber dem ehmaligen Lem-berger Landrechtsprä-sidenten Nikolaus v. Urbansky auf-zutragen, zugleich aber zu verordnen geruhet, daß dieses HB C 259 ) HB ses neu errichtete Appellazionsgericht in seine Wirksam-; feit vom i» May d. I. treten solle. Diese höchste Entschlieffung wird demnach gesummten Magistraten und Ortsgerichten zur Wissenschaft und Nachachtung kundgemacht. N. 2313. Hofentschliessung vom 2 2. April, kundgemacht von der Landesregierung im Erzherzog-thume Oesterreich unter der Enns den 3. von der Regierung in Oesterreich ob der Enns den is. May 1796. Da, ungeachtet des schon längst bestehenden Ver- Verbot, bythes, sich der Mißbrauch eingeschlichen hat, daß mehrfältig zwey, oft gleiche Gewerbe durch eine Per- ft™®*“. son betrieben werden; so ist, einerseits diesem dem < O £2 O S «s <5 'tt uo L 42 ^ . - S - ^ Ä tiSfc-t .ZI „ ry> § a . . * § arglM 1 >w i -4- U9j(p(J 1 S t£L la J i . 2 a 2 Z L »s : rr 0 0 . c? s* Z a-MV XO O >-> CO -§W (.v 0 0 r- v) u?Wb •'*■ 0 Ci CO L «> -L 'S Z T & , Q *» s s § f f Q I «o* x. 1 %*- N, 2319. GubermalverorLnunZ m Böhmen vom ag» Aprtt 179b. Die Wuiy: Das wesentlichste Hinderniß, welches der Evi- «‘n'biT1*6 denzhaltung der bestehenden Fonds bisher im Wege ^°"^ass«n ^eht, wird durch die von den Aemtern und Kassen Kammeral- nur summarisch ohne einen individuellen Verzeichniß gcscheüc'n, geschehende Abfuhr - Leistung verschiedener Kapital- In-Ihrer tcressen- Zinsung- Ausstand- Kaufschillings - und anderer nennet0 unb t>er^P Zahlungen verursacht; zu Vermeidung der durch sch fft^°ch unterlassene Pünktlichkeit bcy den Fondökaffen ent- an Seffe standencn Unrichtigkeit, wird Amtsvorstehern kundge-timtfbct)' macht, daß vom 1, May l. I. an bey allen Abfuhren, ftt nmnat: welche an die Fondskassen beym Kammeralzahlamte ge-llchen Vor: schchen, stäts die individuelle Anzeige und Benennung imrfStoM; . , _ ren über die des zur Abfuhr bestimmten Geldbetrags, ob es Kapi- Ärriskasse tal? und was für Kapital oder Interesse? ob es Zig- 8r«benab-" fangen? Ausstände, und was für Ausstände, ob es fuhren be: Kaufschillingsgelder, gewöhnliche Rentabfuhren, obre obachtet «erden. was für Gelder seyn? zu Händen des k. Kammer al-zahlamts beygelegt werden soll, um hieduz-ch die verschiedenen Fonds in den Stand zu setzen, die Vor - und Abschreibungen oder Vormerkungen gehörig vornehme» zu können. N, 2320, HM ( 271 ) N. 2 Z 20. Hofdekret vom 29. April, kuMemacht von der Westgattizischen Appellation den ig-May 1796. Cum adminifiratio Juftitiae non folum ab optimis legibus civilibus, fed etiam ab eo pluri* Dium pendeat, ut tam Judiciis quaepiam regulae, juxta quas in pronuntiando fefe dirigere, quam etiam iplis litigantibus partibus nonnullae normae, quas in quaerenda juftitia obfervare tenerentur, praefiniantur, exiftunt propterea in omnibus Suae Sacratilfimae Caefareo• Regiae & Apoftolicae Ma-- jeftatis haereditariis Terris ftatutae Leges, quibus tam Judicia, quam Partes litigantes fefe confor-mare obligantur. Cum tempore & quantum circumfiantiae ipfius in poITeffionem acceptae Galliciae Occiden-talis admittent, hie quoque Leges, quae in aliis Regnis & Provinciis haereditariis Suae SacratifTi-mae Caefareo - Regiae Majeftatis vigent, equidem introdueentur. — Ut tarnen interea, donee ip fa Judicia novam organifationem obtinebunt, quae-piam directiva methodus fiatuatur, & in fpecie publicum in eo informetur, quomodo illas caU-fas, quae jam in prima Infiantia judicatae fue-runt, & propter interpofitam Appellationem nec-dum finaliter determinatae funt, ad fecundam Caefareo . Regie hujus Appellationum Tribunalis In- Clnswelttge Direklivrer gcln fur bfe Gerichrssiel« ten und Parteien in Westgal-tijfen in Ansehung der KeklitLr nngelegen- beiken. AO C 272 ) AO Inftantiam devolvi face re poflfit, e re vifum fuit, in fequelam Altiftimi DeCreti Aulici de dato 29. Aprilis a. c, praefentem Iuftructionem ad puhlicam notitiam deducere. Ordinatur itaque per praefentes Wie sich 1 mo. In omnibus caulis, quae per Senten* peilazion«- tias primarum Infiantiarum five Terreltralium, gen’ju’Te; ^ve Civitatenlium , ante acceptam Caefareo - Re-«rhmm 1st. gige hujus Provinciae pofTelTionem decifae fuerunt, interpofitas Appellatioues in tempore Legibus anterioribus praefcripto modo infra fequenti pro-fequendas, aut fi interpolitae motiones, propter excitatam intermedie revolutionem , profequi non valuerunt, usque ad imam Septembris a. c. eo certius ad fecundam Caefareo - Regii hujus Appellationum Tribunalis Inftantiam introdu-cendas effe; quo fecus lapfo prseftituto termino, Sententiae ejusmodi appellatae ob intermiffam ul* teriorem profecutioiiem appellationis in rem ju« dicatam tranfivifle cenfebuhtur, & parti adver* fse, non obftante interpofita Appellatione , qua jam evanefcente, liberum erit, executionem la-Ise in prima Inftantia fententiae apud concernen-tem primarn Inftantiam expetere. —- Nihilominus dispofitio haec intelligitur de caufis tantum , in quibus jus appellandi juxta anteactas leges corn-petit ; liquidem non folum intentio non eft, fen* tentias in rem judicatam verfas, ulteriori in Se* cunda AO C 27z ) cunda Infiantia cognitioni fubjicere, verum ad« hue ii, qui infundate contra fubfiftentes hucus-que Leges caufam ad fecundam Inßantiam intro* ducerent, promeritis poenis coercebuntur. —- 2do. Illi, qui beneficio permifiae Appells* tionis uti volunt, non habent opus, ut more anterius recepto, fine introducendae fuae caufae ad fecundam Inßantiam, ad locum ubi Caefareo Regiutn Appellationum Tribunal celebratur Cra-covise , per fe aut fuo^ Plenipotentes, fefe fiftere debeant; fufficit, fi apud eandem primam Inßantiam , ubi caufa disjudicabatur, vel fi Civi* las Jurisdictionalis extra Iimites Caefareo - Regii Territorii modo repetiret ur, apud proximum intra Iimites fittim Judicium fefe infinuent, & ibi gravamina fua contra appellatas Sententias exhi» beaut, in iisdem, five per productionem Relatio« nis-citationis, ad fuperiorem Judicem exportatae, five alio modo deducant , quod caufa eorum appellabilis fits quia fecus contradicente hefors altera parte, fibi imputandum habebunt ^ fi non probata appellabilitate caufae , Sententiae primae Infiantiae qua inappellabiles conliderabuntu'r, & in earum cognitionem amplius non intrabitur.— Quamobrem %tio. Omnia Judicia primae Infiantiae, tarn quoad caufas fuae Jurisdiction! fubjectas, quam caufas vicinorum territöriorum , quorum nefors Vtl S Ju« C 274 ) Jurisdictionales Civitates extra limites Catfareo • Regios modo reperirentur (quibus per expreftum in ejusmodi cafibus Jurisdictio base praefentibus dclegatur ) Gravamina haec fufeipere, & juxta inferiorem inftructionem pertractare obligabun-tur, —- Id eft 4to. Per exhibenda Gravamina intelligitur Libellus ad Caefareo - Regium Appellationum Tribunal ftilifandus, in quo pars appellans exponit, quomodo in prima Inftantia gravamen illatum fibi efte exiftimat, in hoc libello punctatim, dare, fuccincte, & fundate omnia ilia recenfentur, & eliduntur , per quae appellans in Juribus fuis a Judice primae Inftantiae lsefum fe efte putat; tails libellus in lingua latina conficiendus, Judici primae Inftantiae in duplici exemplar! porrigendus eft. — Aft quantum iplas caufas in Judicio Tri-bunalitio Lublinenfi judicatas refpicit, in quibus aut Parita s Votorum futuro Tribunali ad refol-vendum reli eta , & Acta apud Tribunal Lubli-nenfe rep ofita funt, aut ubijam 8ententia Tribunali tia praeceffit ; & ejus cognitio folummodo live ex vi Legis, five quopiam alio, futuris Ju* diciis Tribunalitiis per exprefias Patrias Leges, refervabatur, contra tales Sententias Gravamina apud Judicium Terreftre Lublinenle .( quod ad earn pertractationem praefentibus delegatur) ex-hiberi debent, illudque Judicium , fupplendo Ju* di- So# C 275 ) dicium Tribunalium caufas tales, modo infra* fcripto, generaliter pro quibusvis appellatis cau-fis ftatuto , adftruere, & ad Ceefareo - Regium Ap* pellationum Tribunal remittere obligabitur. 5 to. Judicium, apud quod talis Gravato-rialis Libellus exhibebitur, in utroque exemplar! diem, quo ipfi talis Libellus porrigebatur , ad-notare, id eft, Libellum Gravatorialem praefen* tare debet. Unum exenfplar Parti appellatie ad inferendam fub termino 14 dierum oppofitionem «0 adjecto a Judicio decretandum, & communi* candum eft, quod lap To a die admanuationis 14 dierum termino, nulla ulterior oppofitio fufci-pietur, fed Acta fine oppofitione ad fuperiorem Judicem remittentur. Super altem exemplar! eadem decretatio feu refolutio fcribenda, & ap. pellanti communicanda , eum in finem, ut ap-pellans de praemiffis dispofitis notitiam habens , ft pars appellqta oppofitionem in termino pras. fcripto non exhibuerit, hoc tandem laplo, exem* plar fecundum ftbi communicatum in Judicio re-ponere, & ulteriorem Actorum Inrotulationem, feu Confignationem , ac ad fuperiorem Judicem transmiffionem, apud Judicem, qui Gravamina decretavit, petere valeat. 6to. Oppofitio ad Gravamina ft exhibere-tur, pariter in lingua latina, & in duplici exemplar! cxhibenda. Ex his exemplaribus unum S L . ap- HO C 276 ) HO «PJieUaiiti pro notitia & directione tradendum, una aulem \ dies & hora utrique parti praefi ni ends , in quo fingula Acta ordinate confcriberen* tur. Tam in cafu, fi gravamina & oppofitio-nes exhiberentur , & uttaque pars ad inrotula-lionein Actorum compareret, quam fi tantum pars appellans fua gravamina comportaret, & altera pars öppolitionem non exhiberet, Inrotu-latio lapfa hora in praefentia perfonae Judicialis cum parte comparente alTumenda erit, ymo. Fit autem Inrotulatio actorum modo & ordine fequenti, nempe: omnia Actoris Documenta, dein Citati, Scripta in gradu appella« tionis , porrecta, uti funt, infinuatio appellatio-nis , Gravamina, Oppofitio, in Summario con-ßgnantur, SenUntia primae-Inßantiae, tum Ex-tractus ex Sententionario, quo ad hanc caufam., feu motiva decidendi adjunguntur , & tale Sum-maritim feu Rotulus, tarn ab ipfis partibus, quam Ferfona Judicial! fubfcribitur. Acta hoc modo completa obfigillanda, erga Relationem Judicis primae Inßantiae ad expenfas partis appellantis;, *d Judicem-, Superiorem promovetida , cut Rela-iioni „una separat» opiniones, fi circa decißonem Sententiae appellatae praecefierunt, adjungendae. 8vo. In eo cafu fi nulla oppofitio ad Grava* mina, exhiberet ur , vel in die pro Inrotulalione Actorum praeßituto una partium non compareret, Judi» AB C 277 ) AB Judicium femperuna parte comparente Inrotulatib« Bern actorum, quemadmodum jam in puncto 6to praefcriptum eft, fufcipere obligator, ita quidem, ut fi appellata pars praefens eilet, illa communi« cata fibi gravamina cum allegatis, & netors porrecta oppofitione, ad inrotulationem repo« nere, & hzec in confignationem feu Rotulum in« duci debeant, & in contrario ca in » ubi nulla oppofitio ab appellata parte exhiberetur, tan-tum gravamina ad Rotulum fufcipienda. Nihilo-minus , cum. pro cognitione caufae , utriusque partis Documenta , quae in prima Inftaotia pro« ducebantur, Judici fecundae Inßantiae combinare neceflarium fit, quaevis partium illa Documenta, quae in prima Inftantia comportabantur, reproducers , & ad Rotulum adjungere tenebitur, fe-cus, in quantum Acta haec apud J udicium jam praevie non reperirentur, per Judicium modi$ compulfivis, & comminatione pcenarum ad id praeftandum firiogenda. Confiderandum bic quo. que eft 9no. Quod appellant! parti liceat, fi libel, lum Gravatorialem cum circumfiantiali gravami« num deductione exhibere nollet, tantum fe de-clarare , quod a Sententia Judicis primae Infian-tiae appellet, & illis, quae in prima Inftantia pertractata funt , inbaereat, in hoc cafu tali* declaratio apud Judicem primae luftantiae panter 6 3 ia HB ( 278 ) HB in lingua latina & in duplo porrigenda, Acta in prima Inftantia producta, comportanda, & poft-quam pars adverfa modo fuperius quo ad porrigenda gravamina, & oppofitionem, expoßto, fu. per tali Libello pei cepta & Inrotulatio Actorum affumpta fuerit, caufa ad Judicem fecundae In. ßantiae promovenda. IO«». Super Rotulis a Ju di cits primae In-ftantiae ad fecundam immittendis proferentur Sen-tentiae in Caefareo - Regio Appellationum Tribunali Gallicize Occidentals, quae denuo ad Judi-cem primae Inftantiae pro admanuatione partibus remitientur. Sique Sententia primae Infiantiae per Caefareo - Regium appellationum Tribunal eonfirmaretur, eotum ulteriori Revifioni ad Sa. cratiffimam Majefiatem interponendae locus non erit, fecus parti gravatam fe fentienti ad Alti5. fimum Locum provocare lieebit. In cafum in-< terponendae Revilionis, quo ad Gravamina Re. viforialia & oppofitionem idem obfervandum, quod & in cafum appellations ob'fervatur , fed tantum Gravatorialis LibeHus npn ad Caefareo -"Regium Tribunal Appellationum , fed ad Sacra-tilTimam Caefareo - Regiam & Apofiolicam Maje-ftatem fiilifandus, tunc nulla ulterior actorum inrotulatio locum habet, fed acta jam prius con-fignata ad Caefareo-Regium Appellationum Tri-bunal mittenda funt. 11 mo, •to? c m ) I lmo. Modus ifte proccdendi ad caufas tantum ftante Regio Polonico Regimine, vel ante regulationem Judiciorum primae Inftantiae fub dato io. Maii a. c. editam, appellatas fefe refert. Quantum vero attinet caufas, quae juxta ordinationem io. Maii a. c, in fequelam Altiffi-mi D ec reti Aulici de dato 25. Aprili» a. c. apud primas Inftantias Nobilium pertractabuntur, huic dispofitioni in toto inhaerendum erit eousque , donee per Regulationem Caefareo - Regiorum Poro rum Nobilium manipulatio neceffaria publica-bitur. N. 2321. Verordnung des Stnrischen Gubermums vom 30. April 1796, Obwohl selbst nach den allgemeinen Rechten die Magistrate für die Erhaltung und Verwaltung des gemeinen Stadt-oder Marktvermögens insgesamt verantwortlich sind., und diese Obliegenheit mit so mehr daraus erhellet, daß die Magistrate ihre Kassebesorger mtwLdrr aus dem Gremium der von den Gemeinden gewählten Rathsverwandten, oder auch ausser dieser Beschränkung selbst zu ernennen, und nur den k. k. Kreisämtern zur Bestättigung bekannt zu machen haben, welche Kassebesorger sodann der Aufsicht der Magistrate ganz untergeordnet sind, und von ihnen die Anweisungen zu Empfang und Ausgaben erhalten ; so S 4 ist Nicht alfefu die Kämmerer, oder Kassiere und Baumeister in ©teners mark, sondern auch die Magistrate baden für die -Stofs severwal-rung zu haften. ( ago ) «Krist doch auf vielen Orten der Wahn eingeschlichen, als ob nur die Kämmerer (Kassier) und Baumeister die Rechnungsleger über die Verwaltung der magistratli-chen Kassen seyn, und für diese zu haften hätten. ES wird daher als eine unabweichliche Richtschnur bekannt gemacht, daß Erstens: nicht nur der sogenannte Kämmerer (Kassier) und der Stadt-Baumeister, sondern der sämmtliche Magistrat als wirklicher Kasse - Versprecher und Rechnungsleger gegen die Gemeinde, und die Lan-desfürstl. Stellen mit Vorbehalt des Regresses angesehen werde. Zu Folge dessen hat Iweytens: der Magistrat auf die Richtigkeit der von seinen Beamten zu legenden Rechnungen selbst zu sehen, und sie alsdann unter eigener Fertigung und Dafürhaftung dem Ausschuß der Gemeinde zur vorläufigen Revision, und dem Kreisamte zur buchhalterischen Z.nsur vorzulegen. Gleichwie Drittens: das Rechnungs - Dupplikat hierdurch ein in die magistratliche Registratur gehöriges Aktenstück wird, und der Magistrat die gestellten Mängel unter eigener Fertigung zu erläutern hat^also gehören auch die Bemänglungsschriften, und die Erledigungen ganz in seine Verwahrung, und hat derselbe seinen Beamten davon nur Abschriften, oderIntima-tionen hinauszugeben. Auf diese Art hat Viertens: der Kämmerer oder Gemeinde-Baumeister seine Geschäfte nicht unmittelbar mit den latte des- %£ ( -s- ) 4uS desfürstl. Stellen, sondern lediglich nur mit dem Magistrate abzuthun, und dieser bey den in jenen Aemtern ftd' ergebenden Personalsveränderungen, als immerhin bleibender Rechnungsleger durch richtige Uebergaben und Liquidationen für seine Sicherheit zu sorgen. N. 2Z22. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom Z. May 1796. Auf Erfahrung, daß die Leinwathbeschau- Ordnung vom 17. Dezember 1766 ganz ausser Achtung, mithin auch ausser aller Wirkung gesetzt worden, hat man solche zwar zu Beseitigung des durch diese Vernachlässigung der Landesmanufaktur, und derselben Trauen und Glauben zugegangenen, zu sagen, fast unersetzlichen Abbruch und Schaden durch die vom iZten August v. I. erlassene Zirkularverordnung —welche in gegenwärtiger Gesetzsammlung 6. B. S. 92. unter der Zahl 1991. nachzulesen ist — wieder in das Ge-dächtniß zu bringen, und dem Lande die vorige Wohl-that zu verschaffen gesuchet. Da über dieses aber sich weiters veroffenbaret hat, daß vorzüglich auch die vom 12. Novemb. 1746 und vom iv. Hornung 1777 gesetzgebig in Druck erlassenen Jnnungsartikel dieser Hierlandes reichszünftigen Zeug- und Leinweberprofeffion ganz ausser aller Befolgung gesetzet, andurch aber verursachet worden, daß die auf dieser Zunft- undZn-nungs-Ordnung gebaute Leinwathbeschau und Stemp-S 5 lung Di« (tenant Befolgung der Jn-nungSortifd der 3euß -und Seirtnws berzunft wir» Wiederbolt otr-e ordnet. C 282 ) ^zA lung von Meister- Zunft - und Landzeichen nie zur Vollkommenheit, dann Würk- und Verschaffung der abgesehenen Bankal- und Kommerzial- dann Manufaktursstandes Sicherheit gelangen könne; Als wird den Č. f* Kreisämtern der nunmehro auch zu Wiederherstellung der vorausgesetzten Innungsordnung, als Grundlage der Leinwathbeschau, und zu unausweichlicher Hindan-haltung der so häufigen Einschwärzung nach dem ersten Beschaupatents-Absatz, künftigen Bezeichnungs-Vorschrift nach den dermaligen Gesetzen und Bcdürfniß abgefaßte Auszug zu dem Ende angeschlosscn, womit solcher zu noch mehreren Nachdruck, wie die Dekrete vom ii. März und 8. April 1793 den Vogtobrigkeiten zur künftigen Direkzion, und von diesen den unterstehenden Zünften zur unfehlbaren Befolgung vorgeleget, und andurch vermieden werde, daß nicht, wie bisher, fast in jedem Ort auf eine andere Art nach ftryerWill-kühr fürgegangen worden, dieser Unfug auch noch fer-ners herrschen solle, wodurch der alt berechtigten Meisterschaft das bitterste Schicksal zugezogen, am Ende aber auch den Einschwärzungen Thür und Angel eröffnet werde. Auszug aus den von der in Manufakturs-Sachen im Jahre 1795 abgeordneten Kommission bey den Zeug - und Leinweberzünften im Allgemeinen geführten Protokollen. Weil in Sachen aber auch die Beobachtung der bestehenden Handwcrksartikel und Innungen den Grund zur %® ( 283 ) W zur guten Sache zu legen hat, so wird auch ilfcet diesen Gegenstand geftaget: Was Key Anmeldung eines Iungens zur Lehre zu beobachten sey1 Bey Anmeldung eines Iungens ist vorzüglich dahin zu sehen, ob der Lehrmeister zur Lernung eines Jungen selbst, das ist, der Profession kündig, und den Jung beständig mit Arbeit zu ver-. legen im Stande ftt;t, dann ob der Jung in der 4wochentlichen Probzeit die zur Profession erfyderlichen Eigenschaften zeige, auf welchen Fall derselbe , er seye ein Meistersohn oder nicht, nach Einlegung des Zeugnisses des 2jäh-rigen Schulbesuches nach Vorschrift deren vom io, Hornung 1777 bestehenden Jnnungsartikel, und der Verordnung vom II. März 1793 gegen Bezahlung der Gebühr pr. 1 fl. 30 kr. aufzudingen ist. Vom Freysprechen. Ein nach erstreckter Lehrzeit gemeldeter Jung ist nach der vom 11 ten Marz 1793 ergangenen Verordnung einem bürgerl. Meister zur Prüfung zuzustellen, und bey bewiesener Fähigkeit zum Gesellrnstand gleichfalls, er sey rin Meisters- TE C 2F4 ) sterssohn ober nicht, gegen Erlag bet Gebühr pr. i. fl. 30 kr. ftey ju sprechen. Sollte derselbe aber bey der Prüfung die erfoderliche Fähigkeit nicht zeigen , welches gemeiniglich aus Schuld des Lehrmeisters geschieht, so wird der Jung, um nicht gegen seine Schuld Hey dem Lehrmeister noch länger in der Lehre herumgezogen zu werden, demjenigen Meister, der ihn geprüfet hat, nochmal zugestellet, und erst auf die von diesem Letzteren geschehene Anzeige der Fähigkeit freygesprochen. Vom Meisters-Aufnahm. Diesfalls kömmt es auf Erörterung der Frage an, ob ein Gesell sich auf ein altes Werk niederlassen, oder ein neues Personal-Gewerb errichten wolle? dennKommerzialgewerbe sollen nach der vom 23. August 1791 bestehenden allerhöchsten Verordnung nicht anders als nach den Vorsichten, unter welchen bisher die Kommerzialgewerbe von der hohen Landesstelle ertheilet worden, nämlich nach vorläufiger Vernehmung der Zünfte, Meisterschaften, und an einem Orte vorhandenen derley Gewerbstret- feung & C 285 ) bung verliehen werden, weil die Meisterschaft ohnehin wirklich mehr, als um das Drittel übersetzet ist, gleichwie dann auch die seit dem Jahre 1780 sonderbar mit ordentlichen Bauerngütern oder Baugründen versehenen, sohin die Weberprofession nur als Nebensache betreibenden Meister auf ihre Person rrkheilten Meisterrechte nach Vorschrift des 12, §. des Patents vom 24. Dezember 1793 auf erfolgenden Todsall von selbst erlöschen. Im ersteren Falle der Niederlassung auf rin altes Werk muß vorzüglich der Meisterrechtswerber den Beweis seiner ordentlichen Lehre durch den Lehrbrief, dann daß er bereits gesellenweise gearbeitet habe, mit Kundschaften Herstellen, und so auch die zum ersten Urkaufe erfoderlichen Mittel darthun, Bep diesem Beweise wird derselbe zur Verfertigung des Probstü-ches, das ist, zum bürgerl. Meister auS dem Z8gcr, und zum Geimeister aus dem Lgger , in soweit das hiezu erfo-derliche Garn in dieser Gegend aufzubringen ist, verhalten, und wenn solches unter behöriger Aufsicht und Sieg-lung der hiezu abgeordneten 2 Meister bep «öl» X 286 ) %» bey dem Handwerk gut befunden worden, so ist er zum bürgerl. Meister gegen Erlag- fl. kr., und zn einem Eeimeisier gegen fl. kr. aufzuneh-men. Damit aber auch der gegen die wiederhergestellte Eintheilung der Meister zur nächsten Zunft und Beschau gemachte Einwurf, daß derley zu ihrer entfernten Lehrzunft keinen Lehrbrief bey-zubringen hätten , somit der biesfälli-gen Kosten enthoben seyn, beseitiget werde, so ist auch einem solchen zur nächsten Zunft bcmüßten Meisterrechtswerber die Lehrbrieftax für den Stempel a i fl. und Gchreibgeld ä 30 kr., zusammen pr. 1 fl. 30 kr., die er bey der Lehrzunft für den Lehrbrief zu erlegen hat, bey seiner neuen Zunft gegen Einlegung des Lehrbriefes an der Meisterrechtsgebühr abzuschreiben. Was wird an Jahrschillingen bezahlt? ' Mit Einbegrif des Hauptlad - An-schlagsgroschen wird von jedem sowohl . , bürgert, als Geimeister der Jahrschilling mit fl. kr. bezahlet. Dew Färbern und Mangmeisiernwird bedeutet: : Daß sie nicht nur keine unbezeichnetr Leinwathen zur Mang-und Einbindung über- AB C 287 ) AB übernehmen, sondern auch, falls ihnen einige etwa in der Blaich beschädigte, oder auch auf der Beschau mit dem 5 Lerchenstempel vorschriftwidrig bezeich-nete und unächte Leinwath vorkäme, zum Verkauf weder mangen, noch ein-biuden, sondern der Vogtobrigkeit zur patentmäßigen Verjährung anzeigen sollen, Massen andurch, wen« derley Lein-wathen in Großhandel kommen, der Trauen und Glauben der kandrvaare noch immer mehr herabgesetzet werde. Den Blaichern, welche jährlich bey 400 Stück überziehen, wird qufgetragen: Daß selbe nicht nur bey den im Patente vorgesehenen Strafen kein Stück Leinwaare, welches nicht mit Meister-Zunft- und Landzeichen versehen ist, zur Blaiche annr^men, sondern sich auch bey noch schärferer Strafe keines schädlichen oder fressenden Materials, als: Kalk, Podaschen und dergleichen gebrauchen sollen. Die Blattbindrr sind befraget worden, ob sie bey dem Kreisamte in Eid genommen, und was für Blätter fit verfertigen? - - 's;.- Welche Frage dieselben im ersteren bestättiget, und im anderen dahin be- ant- Garn-Ordnung für Oesterreich ob der Enns. C 288 ) antwortet haben, daß sie alle Gattungen Blätter, wie selbe für die hiesigen Fabrikanten erfoderlich sind, nach der patentmäßigen Vorschrift verfertigen» N. 2Z2Z. Verordnung in Oesterreich ob der Enns vom 3. May 1796. Da die Leingespunst zur Leinwand - Zwirn- und halbwollenen Zeugmanufaktur den Hauptbestandtheil ausmachet, und von derselben Eigenschaft vorzüglich auch die Erzeugung einer guten und kaufrechten Waare dermassen abhanget, daß, wenn.die. Garne gut, und gleich gesponnen, hinlänglich gei einiget, und nach der vorgeschriebenen Haspelniaaß mit der gehörigen Fadenlänge und derselben Anzahl hergesiellet sind, dadurch der Manufaktur die Hauptwohlfahrt zugehet, und dem Land den reichlichsten Geldeinfluß vom Auslande verschaffet, wo im. Gegenthcil aus der schlechten und betrügerischen Gespunst keine ächte Waare erzeuget werden kann, somit für den Landmann sowohl, als für den Fabrikanten durch den Verlust des fremden Geldeinflusses der höchste Schaden entstehet; So ist zwar schon durch den zweiten Artikel der Leinwand- und Garn-Beschauordnung vom r. Iäner 1752 zur Verhinderung allen bey den Garnen ausgeübten Betruges und Verfälschungen den Hausvätern ernstlich eingebunden worden, daß sie ihre Hausgenossen %* C 289 ) LB sen und Spinner zu mehrerem Fleiß anhalten, mit dem täglichen Eespunst-Aussatz nicht überladen, noch Anlaß geben sollen, daß, um nur solchen aufzuarbeiten, der Faden weder hinlänglich gedrehet, noch gleich gesponnen, sondern.‘mr alles obenhin geschleudert, ja wohl gar in einigen Gegenden die Garne in den Backöfen ausgedünstet, und getrocknet, hiedurch aber nur ausgesperet, und geschwächet werden, nebstbey auch schwarze Streifen bekommen, welche nicht.mehr auszn-bleichen sind. Es sollte daher vielmehr das Garn von jedem Spinner, oder Spinnerin um so sicherer besonders gehaspelt, die Garne auch obachtsam gesäubert, und gut gesiebet, vorzüglich aber sich gehütet werden , das ungleich gesponnene, oder auch ungereinigte Garn mit dem guten zu vermischen, als widrigenfalls den mit si> betrogener Waare auftretenden Spinnern, und Garnverkäufern die ganze Gespunst zu konfisziren wäre. Wie denn auch den Webern unbenommen bleiben solle, das käuflich, oder auf eine andere erlaubte Art an sich bringende Garn, welches sie entweder nach Stren, oder Gewicht kaufen mögen, aufzubinden, und durchzusehen, oder falls die Zeit solches nicht zuließ, den ihnen von den Partheyen zngefügten Schaden entweder bey der Obrigkeit des Markts, wo solches ge-kaufet worden, anzuzeigen und zu legitimiren, oder aber-bey dem Kreisamt jenes Viertels, worunter der Käufer gehöret, zur schuldigen Bestrafung anzugeben, VH. Band. ' T da- %Ü£ < 290 ) damit ihnen hiedurch zu ihrem Regreß geholfen, und des Verkäufers List und Betrug abgestrafet werden könne. Nicht minder ist das hierländige Earnhaspclmaaß nicht nur schon damal dergestalt festgesetzet worden, daß der Garnhaspel allgemein \ Ellen in der Weite, und ein Schnalz oder Widcl 240 Faden halten, ein Stren aber aus 10 solchen Wideln bestehen, somit int ganzen Umkreis 2400 zu oder 3000 Ellen enthalten solle, sondern es ist zu Folge einer dd. 2t. & prses." 27. April 1788 eingelangten allerhöchsten Entschlief-sung auch durch Zirkularverordnung vom 29. nämlichen Monats den gestimmten Obrigkeiten und Magistraten wiederholt aufgetragen worden: „Auf das patentmässige Hafpelmaaß von ^-Wie-„ ner Ellen bey den zum Verkauf bestimmten Garnen zu „halten; weßwegen jedem Käufer, wenn dießfalls ge-„ gründete Klagen Vorkommen, der Schadenersatz und „ein richtig geweiftes Garn statt des unrichtigen ohne „allen Umtrieb zu verschaffen wäre; dann daß bey den „Spinnern von Zeit zu Zeit die Visitirung der Haspel „ von Magistraten und Obrigkeiten zu pflegen, die rich-„tig befundenen unentgeltlich zu bezeichnen, zur Abän-„derung der unrichtigen hingegen eine Frist von z Moritaten festzusetzen, und nach deren Verlauf die letztesten zu vertilgen seyen. „ Weiters wäre auch den Drechslern und Hafpel-„ Machern bey Konfiskazion zu verordneil, keine andere ,/Ha- C 291 ) «gtv? „Haspeln als mit dem vorgeschriebenen Ellenmaaß $» „verfertigen, und solche im Kreuze gehörig zu befesii-„gen, damit sie nicht verschoben und kürzer gemachet „werden können." Ungeachtet nun alle diese Anordnungen vorzüglich zur ^Sicherheit und Aufrechthaltung der Manufaktur abzielen, und man mit Grunde hätte hoffen sollen, daß diese so heilsame Vorsichten von allen Behörden toit Eifer würden ausgeführet werden; so hat sich ttn* noch bey Gelegenheit der letzthin in Manufakturssachen Abgeordneten Kommission gezeiget, daß schon seit 7 Aahren weder eine noch btt andere dieser bepden Verordnungen in Erfüllung gesetzet, sondern vielmehr nach den aller Orten mit Vorzeigung verschiedener schlecht, und ungleich gesponnener, dann wenig oder gar nicht gereinigter, vorzüglich aber in verschiedener Länge Vorgefundener Garne vorgekommenen Beschwerden von den Magistraten und Obrigkeiten hierauf gar keine Obsicht getragen, ja nicht einmal auf btt gegen derley betrügerische Gespunsten, und gegen die durch Regierungsverordnung vom 22. April 1794 ausser der eigenen Noth-durft verbotenen wucherischen Auf-und Fürkauf vorgekommene Klagen eine Abhilfe, noch vielweniger dir anbefohlene Vifitirung vorgenommen, dann den Drechslern und Haspelmachern der patentmässige Auftrag zur Verfertigung vorschristmäsiiger Haspeln gemachet worden ftp. AO c 292 > AB' Zwar wurde hierüber einsweilen von oben erwähnter Kommission den dermalen anwesenden Zeug -und Leinweberzunfts - Vogtobrigkeiten in Gegenwart der zugleich auch eiilberuftnen Spinner und Bauern mittels der zur Richtschnur in Abschrift aller Orten zurückgelassenen Kommissionsprotokollen bereits mitgegeben, daß selbe besonders sowohl auf Handhabung und Befolgung der in Garnhaspelsachen unterm 29. April 1788 erflossenen höchsten Vorschrift durch die von Zeit zu Zeit zunehmende Visitirung der Haspel, dann durch Abänderung der unrichtigen, als auch auf die anbefohlene Entschädigung der durch derlei) uyächte Garne verkürzten Käufer das unabänderliche Augenmerk richten / und die des wucherischen nur Theuerung der Garne verursachenden Fürkaufs überzeugte Handler nach obiger Verordnung bchandlen sollen. Da aber fast in jeder Gegend von einigen Stun--btn eine andere Art von Haspeln bestehet, und hiedurch der Betrug an falsch gehaspelten Garnen bey manglen-der Fadenlänge, und derselben Anzahl bereits so weit gekommen ist, daß ein Widel nebst dem, daß es um ein merkliches zu kurz ist, auch noch an der Fäden-An-zahl statt 240 Fäden, kaum 200 Fäden haltet, somit t>ep einem aus 10 Widel bestehenden Stren bis 400 Fäden von £, nach dem Eüenmaaß aber 500 Ellen mangeln, welches bey einem aus 30 Stren bestehenden Buschen schon auf die 15000 Ellen hinauslauftt, woraus der Schaden für den Käufer um so unerträg« licher HtB f 29z ) UrB Uch«r wird, als selber vormal das gut gesponnene, wohl gereinigte, und ächt gehaspelte Garn auf den Märkten mit aller Sicherheit, und ohne besonderer Zeit-vrrsaumniß den Stren für 8 kr. hinlänglich erhalten hat, nunmehr aber die elendeste und nebstbey auch noch falsch gehaspelte Garne um theures Geld mit Versaum-niß der Arbeitszeit auf dem Gey, oder von den Wucherern den Stren zu 12 bis 13 kr. suchen muß. So ist bey dieser der Sache Beschaffenheit, um das Uibel aus dem Grunde zu heben, die Zeug -und Leinweberzunfts - Vogtobrigkeiten in Stand zu setzen, daß sie die allerhöchste Willensmeinung um so leichter, richtiger, und in der Folge wirksamer in Erfüllung bringen, somit achte Garne verschaffen mögen, die erste Norhwendigkeit, baß ifflo. für gestammte hierlandige Weberzunfts -Vogteycn selbst nach dem Wunsch einiger der Sache auf den Grund sehender Vogteybeamten Modelle nicht nur von Wiener Ettemveite in 10 Wideln von 240 Faden , in Stren aber 3000 Ellen haltenden einfachen, sondern, weil in mehreren Gegenden besonders zu den Bleichgarnen auch sogenannte Doppelhaspel, welche aber derzeit eben so ungleich, und unrichtig wie die einfachen sind, bestehen, auch derlei) 2 Ellen weite in Wideln zu 200 Fäden, in Stren hingegen 6000 Ellen haltende Doppelhaspel, und zwar beyde mit der vvrgeschriebenen Sperr angeschaffet, hier in Sint ordentlich zimentirt, und den Vogteyen unter Be-T i glei- AO C 294 ) UtS gleitung dieser Zirkularverordnung auf Lösten der unterstehenden Zeug- und Leinweberzünfte, welchen an Erhaltung der Landesmanufaktur vorzüglich gelegen fepn muß, durch die Kreisämter, welchen derley Modelle auf Aerarialkösten durch die Regierungs - Expedits -Direkzion auf alle Fälle zur Amtshandlung gleichfalls zugemittelt worden sind, mit dem Aufträge zuge-sendet werden, damit sie 2do. die von Zeit zu Zeit anbefohlene Visitirung der in ihren Handwerksbezirken befindlichen Haspeln Mit der absichtmäffigen Wirkung dergestalt in die Ausübung bringen, daß Ztio. bey Empfang dieser zimentirten Haspel sogleich ein Amts - Individuum nebst einem Handwerksvorsteher, und einem Peschairmeister zu dieser Visitirung abgesendet, die ächt befundene Haspel mit einem vogtobrigkeitlichen Wappel bezeichnet, und um solche in der behörigen Oeffnung und Weite zu befestigen, mit der nämlichen Sperr, wie selbe auf die einfachste Art an den Modellen angebracht ist, bis Ende Dezember 1796 hergestellet werden, von welcher Zeit an alle unächte Haspel das erstemal konfisziret, und im öfteren Betretungsfall gegen die Eigenthümer mit einer angemessenen Leibesstrafe wird fürgegangen werden. Den Unterthanen jedoch 410. auch bey den unächten Haspeln, so viel möglich, mit vermeidlichen Auslagen zu verschonen, ist Ley der Visitirung die Vorsicht zu gebrauchen r daß zwar W c 295. y HA zwar alle unächt befundenen Haspeln zu Händen der Vogtobrigkeit «bgenommen, jene aber, die noch auf das ächte Maaß der Fadenlänge, und derselben Anzahl hergesiellet werden können, von Vogtobrigkeits wegen auf des Eigenthümers Kästen hergestellet, und demselben zum weiteren Gebrauch znrückgegebrn, die gar nicht mehr zum vorschriftmässrgen Gebrauch anwendbare hingegen nach der patental Verordnung vertilget, und die Eigenthümer zur Anschaffung neu zimentirter Haspeln mit dem Veysatz angewiesen werden, daß fit sich mit dem bit) dem Gebrauch dieser falschen Haspel so lang ausgeübten Betrug zu begnügen hätten. Damit aber 5to. künftig keine unächte Haspeln mehr unter das Landvolk kommen mögen, haben die Vogtobrigket-ten gesammte in ihren Distrikten befindliche Drechsler und Haspelmacher sogleich vorzurufen, und ihnen den ausdrücklichen Befehl des Zirkulars vom 29. April 1788 unter eigener Dafürhaftung mit dem Bedeuten bekannt zu machen, daß sie von nun an weder einen bereits verfertigten, noch in die Zukunft zu verfertigenden Haspel bey Konfiskazionsstrafe im ersteren Fall»' bcy angemessener Leibesstrafe aber in wiederholten Fällen eher aus ihren Händen geben sollen, als solcher bey der Zunfts - Vogtobrigkeit in der Weite, und an den Schnalzen nach dem zimentirt vorhandenen Modell richtig befunden, und gegen der im Jahr 1775 frstge-T 4 feg- ( 296 ) setzten Geschirr-Zimentirungstax sonach mit dem vb.ig--keitlichen Wappen gebrennet seyn wird. Welche Verfügung hiemit nicht nur den Zeug und Leinweberzunfts - Vogtobrigkeiten zur amtsmäßi-gm Befolgung , sondern auch allen übrigen Obrigkeiten zur Wissenschaft, und zu bem Ende bekannt gemachet wird, damit auch diese nicht nur-ihre Unterthanen zur Erzeugung ächtet Gespunsicn Key Vermeidung der widrigenfalls festgesetzten Strafen anweisen, sondern so wie die Vogtob.igkeit den gegen derley Betrug, und gegen die nur Thcuerung verursachenden wucherischen Garnfür-kaufler vorkommenden Klagen unverzügliche Abhilfe und Eenugthuung verschaffen sollen. 2324. Verordnung von dem böhmischen Landcsgu- b er »stunt den 5. May 1796. Die wegen Einige Unglücksfälle, welche sich seit Kurzem in f unb^kf dieser Hauptstadt durch wüthende Hunde ereignet ha-Menben den, bestimmen diese Landesfielle, die es sich stats zm-gen werden Pflicht rechnet, den gemeinsamen Wohlstand vor jeder kÜndge-"^ Gefahr zu bewahren, die wegen Haltung der Hunde «>acht. buchenden Verordnungen neuerdings kund, und die Symptomen (Kennzeichen) der Hundswuch umständlich bekannt zu machen. 'Jeder Eigenthümer eines Hundes ist gehalten, seinen Hund mit einem Halsbande zu versehen; widri-ams der Hund, wenn er auf der Gasse betreten wird, ohne HsB C 297 ) TezÄ ohne weiters als Herrnlos angesehen, und von dem Wa.-srnMister (Abdecker) getödket werden wird. Die Symptomen der Hundswuth sind: Dir Hunde werden traurig, mürrisch, verstecke» sich, nehmen wenig oder gar keine Nahrung zu sich, am allerwenigsten aber trinken sie, und verrathen vielmehr eine unwiderstehliche Wasserscheue. Bey Gewahrnehmung dieser untrüglichen Symptomen ist also jeder Eigenthümcr eines Hundes verpflicht tet, einen solchen Hund sogleich selbst zu tsdten, und ihn dem Wasenmeister todt zu Übergeben, oder diese» zur Tödtung des Hundes herbeyzurufen. Eben so ist jeder Hausinhaber oder Inspektor eines Hauses schuldig , wenn in dem, unter seiner Obsorge stehenden Hause ein Hund erkranket, den bekannten Eigenthümer des Hundes anzuweisen, daß dieser seinen Hund tobte; bey fruchtloser Warnung aber ist die Anzeige an die k. Polizeydiretzion zu machen. Fremde Hunde aber, deren Eigenthümer unbekannt sind , müssen so, wie sie in einem Haus: erkranken , unter der Dafürhaftung des Hausinhabers, al--sogleich dem Wasenmeister zur Tödtung übergeben werden. Derjenige, welcher wider diese Verordnungen aus Fahrlässigkeit, oder Schonung seines Hundes handeln, und dadurch zu traurigen Folgen für die Sicherheit des Allgemeinen Anlaß gehen sollte, würde unnachsichtlich mit einer Geldstrafe von 24 Dukaten, und im Falle T 5 der HS ( 29F ) der Unvermögenheit mit einer 8tägigen Arbeit in Eisen beleget werden. N. 2325. Regierungsverordnung in Oesterreich unter der Enns vom 6. May 1796. bei, Bey Gelegenheit der von den Fragnern an der der Verkauf Wien angesuchten Crlaubniß zu Führung und Verkau-„lachten*' fung der eingemachten Gurken und rochen Rüben, ge-^chen'rkü^ sen die magistratische Veranlassung, dann aus Gele-werbt^atM senheit des darüber von dem Wiener-Magistrate erstatteten Berichts über die von dem Herrn Regierungs-rathe und Stadthauptmanne gegebene Aufklärung ist zu verordnen befunden worden , daß den Fragnern der Verkauf der eingemachten Gurken und rochen Rüben künftighin nur gegen dem gestattet scyn soll, daß sie selbe von den hiesigen bürgert. Gurkenhändlern, welche bey ihren Kammergutischen Gewerben allerdings geschützt werden müssen, abnehmen sollen. N, 2326. Hvfdekret an sämmtliche Barrkal. Gefällen. A-mLniftbationen vom 6. May 1796. Se. k. L Majestät haben den Eigenthümern der Sridenzeug-Fabrik zu Wiener ^Neustadt, Andrä und Bräunlich und Gottlieb Hornpostel zu ihrer ferneren Aufmunterung die Befreyung von dem Ausfuhrs - Zoll für ihre in das Ausland bestimmten Erzeugniße durch zwey Brfrenung des Andrä und Braun» lich und Gottlieb hornpostel von dein Ausfuhrs: TB C 299 ) HS zw!y Jahre aus besonderer allerhöchsten Gnade berge- E^zeug-stal zu bewilligen geruhet, daß sie zwar denAusfuhrs- Fabnka-»-Zoll gehörig zu entrichten haben, jedoch ihnen diese Erzeugnisse Gebühr mit dem Schlüße eines jeden Jahres über den vermittelst Bcybringung der Ausfuhrs-Bolleten bewiesenen Austritt der besagten Maaren zurückgestellt werde» soll. Es müssen jedoch die hinausgesendeten Maare» jederzeit zu dem Zollamte zu 33. Neustadt, und in Rücksicht des Gottlieb Hornposiel zu Wien gestellet, daselbst ämtlich beschauet, und gehörig vorgemerket werden, wovon man auch die Bittsteller verständiget. Ilebrigens hat die Administration zu Ende eines jeden Jahres den Ausweis vorzulegcn, wie viel die Nachsicht der Ausfuhrsgebühren im Ganzen betragen, und wie hoch sich also nach diesen Gebühren berechnet , die ganze Kapitalssumme der ausser Landes geführten Sei-tenwaaren belaufen habe, welchem Ausweise auch den mit dieser Befreynng begünstigten Fabrikanten ihre eigene Schätzungs-Summe beyzufügen Vorbehalten ist. N. 2327. Hoftekret an das Gubernium in Böhmen und Mahren bum 7. May, kundgemacht min 18 Gubermalverordnung in Böhmen den 11. Juny 1796. Da die Potasche in Böhmen und Mähren täg-lich steigt, so haben Se. Majestät zu Hindanhaltung fuhrsocr-der Ausfuhr derselben, und zum Vortheil der innlän- aufatboktn, difthen und her Ausfuhr«» zoll von i auf r fl. vom Zentner erhöhet. Sn Betreff der genauer zu beobachtenden Erb-steuervor-schrlften bey jüdischen Vermö-gensübcr« rragungen. Ein Nachtrag hierzu folgt im künftigen Bande unterm eten Julius. ff# C 300 ) tf# dischen Fabriren, -fron der in Böhmen und Mahren tr=-zeugenden Potasche den Ausfuhrszoll von 1 Gulden auf 2 Gulden pr. Zentner zu erhöhen, und das bisher für Böhmen bestandene Potaschen - Ausfuhrsver-both hiedurch aufzuhcben geruhet. Welches zur gehS-vigcn Kundmachung bekannt gemacht wird« N. 2328. Verordnung des böhmischen Larrdesguber-mums vom 10. May 1796. Die äußerst feiten gehörig vorkommenden jüdischen Erbsteuerfälle begründen tue Vermuthung, daß die Grundbiichsverwaltungen, und gerichtlichen Ab-handlungsinstanzen die in den Erbsteuerpatenten vom 6. Zuny 1759 §. 9. und 12., dann in jenem vom i g. März 1765 §. 36, 37 und 38. enthaltenen Vorschriften wegen jedesmaliger, binnen 14 Tagen zu ge-schehender Anzeige eines jeden, denselben bekannt werdenden lebzeitigca Geschenkes, so, wie wegen des, von den. ordentlichen Gerichtsstellen alle Monate, von den königk., ober anderen herrschaftlichen Städten, Märkten, dann übrigen sammtlichen Grundobrigkeiten alle 6 Monate, an die Erbsteuerhofkommission ernzubrin-grndcn Verzeichnisses nicht nur aller steuermässigen Erbschaften, Schankungen, und sonstiger Erbsteuerfälle, sondern ohne Ausnahme aller vorkommenden Sterbfalle, Mit der Bemerkung, ob, und warum hievon keine Erb- ' / - Zur Geite 301. SY? /* m i» Tag I de; Ahstrrbens. Name der nachgebliebmen Erben. Ob der Erblasser mit Wieviel an dem Vermögen des Erblassers zurückgeblieben sei). Ob die Erbschaft der Erbsteuer unterliege, oder nicht, und warum. Ob unter der Verlassenschaft des des Erblassers. Wittwer, oder W i t t w e. Kinder. . Sonstige Erden. oder ohne letztwilliger Anordnung gestor-ben sey. Erblassers Vermächtnisse begriffen seyn, und ob selbe der Erbsteuer unterliegen« 3 etfp tele: I fi. kr. Johann Franz bm ii. Februar 1796. Barbara. Franz. mit Testament. 2057 30 ■f Unterliegt der Erbsteuer, weil die Erbschaft, selbst nach Abzug des, ehegattlichen Drittels, den Betrag von 500 fi. übersteiget. l Ist hierunter ein einfaches VermächtNiß von 150 fl. begriffen, welches der Erbsteuer unterlieget. Anna Rottenberger ! 1 den 18. Februar Karl Rottenberger. —. — — — — — mtt Testament. 73= ! Unterlieget nicht der Erbsteuer, weil die Erbschaft nach Abzug des steuerfeeyen Chedrittels, 500 fi. nicht beträgt., S H{|. . • ' l _ — — Joseph Müller den 2. März — — — — Anna, Joseph und Karl. — — —. . ohne Testament«, 16,500, 22 Unterlieget nicht der Erbsteuer * Heil die Erbt» leibliche Kinder des. Erblassers sind. Ist hierunter ein jährliches Vermächkkiß von 60 fl. begriffen, welches der Erbsteuer unterlieget. Karolina von Moßer den 6. März Friedrich v. Master. Eduard. — — — mit Testament. 32,450 3° Unterlieget der Erbsteuer, weil der , dem nachgeblkekenen Ehegatten zugedachte jährliche Nutzgenuß das steuerfreie ehe-gattsiche Drittel übersteiget« — — — —> Anton Hacker den 15. April. f den 27. April — ~ • — — — Tobias und Anton Hacker Brüder des Erblassers. ohne Testament« 620 44 Unterlieget der Erbsteuer, weil die Erbschaft, woran beide Brüder gleichen Theil nehmen, die erbfieuermäßigen 500 fl. beträgt« — — Anastasia Volkmann — — — — — — — die Kirche zu N. N. mit Testament. 632 3° Unterliegt patentmäßig der Erbsteuer. . —- i —— Siebenter Band. ! AB ( Zoi ) AB Erbsteuer gebühre, oder ob solche gebühre, ausser Acht lassen mögen. Zur Aufrechthgltung des Erbsteuergefälls wird daher den gesammten Verlassenschaftsabhandlungs-Ge-richts - und Grundbuchsbehörden gemessenst eingeschär-fet, sich in Jedem und Allem genau nach den Patentalvorschriften vom 6. Iuny 1759, und ig, März 1765 zu benehmen, eben sio auch nicht nur alle, zu derselben Kenntniß gelangenden lebzeitigcn, den Betrag von 1000 fl. erreichenden freywilligen Schankungen, sie mögen einzelne Individuen, Juden oder Christen, oder auch ganze geistliche oder weltliche Gemeinden betreffen, binnen den nächsten 14 Tagen der hierländigen Erbsteuerhofkommission anzuzeigen, sondern auch alle 6 Monate, und zwar jedesmal urit Ende Iuny und mit Ende Dezember ein, nach dem hier beyliegcnden Entwürfe abgefaßtes, getreues Verzeichurß aller, bey denselben vorgekommenen Sterbfälle, ohn^ Ausnahme, sie mögen der Erbsteuer gesetzmässig unterliegen, oder nicht, mit Anführung der Ursache im zweyten Falle, unausbleiblich an das k. Krcisamt zur weiteren Einbegleitung an die Hierlandige Erbsteuerhofkommission um so gewisser einzusenden, als auf den Unterlassungsfall die patentmässlge Strafe von 12 Reichsthalern von den Vorstehern des einschlagenden Gerichts, oder Grundbuchs unnachsichtlich zu Händen des Erbsteuerfonds ejn-getrieben werden wird; gleichwie sie auch noch besonders dem Erbsteuerfond für jede, durch Außerachtlassung C Z22 ) strng der Patentalvorfchriften zuaefügte Verkürzung, so wie für allen, aus einer derley vernachläßigten Anzeige entstehenden Schaden werden gerecht werden müssen. N. 2329. Gubernialverordnurrg in Böhmen vom n. May 1796. tDeffimj ^ Zu Vermeidung der unnöthigen Schreibereyen, niairikult und Erhaltung der Ordnung ben sich ergebenden Ver- vun^ bcv W.rth- änderungen in dem Stande der Wirthschaftsbeamten, lmttn.bei werden sammtliche Dominien auf den 6. und 7. §. der höchsten Entfchliessung vom i. Oktober 1788 zur ge-nauen Befolgung angewiesen, daß selbe künftig nicht Nach Willkühr, und ohne Zeitordnung, sondern in dem bestimmten Termin, nämlich mit Ende Februars eines jeden Jahrs die Anstellung der noch nicht immatrikulir-ten nun angestellten Beamten und Schreiber, nach der Lit. A. Beylage A., und die Beförderung der bereits ange-Lic. B. stellten nach der Beylage L., sammt den zu berichtigenden Taxen dem Kreisamte anzeigen. N. 2330. Hofdekret vom 12. May 1796. Wie die Da die feinen Sammet-Nadeln ein nothwendi- f 11 (*i 1 fi .1 w feinen Sam- ges Werkzeug zur Sammet-Fabrikatur sind, und das detn'z^ge- Bedürfniß derselben, so wie der Geldesausflttß, wenn statten, und «e vcm Auslande kommen, unbeträchtlich ist; so will zu verzollen ' „ , «st. man, so lange diese Nadeln in der erforderlichen Eigen- schaft N. Kreise» Formul a r Lit. A. Zur Seite 302-.. Hcr^schüft oder Gut N. Jmatrtkulazionsfassion der auf obiger Herrschaft, oder Gut, neu angeftellten Beamten, oder Schreiber. Namen D e s se u der G r u n d 0 b r i $ t e t t. des Beamten oder Schreiber. Geburtsort. Dedicnsiung. Verordnete Klasse der Imatrikulazion.- Der gehörige Taxenbetrag. fl. I kr. Anmerkung über die vollzogene Prüfung seiner Fähigkeit. Zur Seite 302. -Welses Herrschaft oder Gut N. Formular L i t. B. B e f ö r d e r u n g s a n z e j g e der auf obiger Herrschaft oder Gut beförderten Beamten, oder Schreiber. Geburtsort Namen Vorige Bedienstung Dessen gegenwärtige Bedienst« ng Betrag des beförderten Beamten oder Schreiber. als des vorigen Imatrikulazions-schein. hat bereits an Tax bezahlt. bey der Grundobrig-keit. auf der Herrschaft als dessen jetzige Klasse. hätte an der Tax jtt entrichten. des Nachtrag s. INro -Klaffe. fl. j kr. I fl 1 kr. fl. kr. ' - j h " - 1 1 ■ - 1 W-MI ' f ! 4 AS C 303 ; AS schüft in den k. f. Staaten nicht verfertiget werden, denjenigen Fabrikanten, die solche zum Betriebe ihres Gewerbes bedürfen, die Einfuhr derselben aus fremden Ländern gestatten. Die Landesstelle wird daher denjenigen Sammet - Fabrikanten, welche fremde feine Sammet-Nadeln einführen wollen, die Bewilligung dazu auf eine ihrem Gewerbstriebe angemessene Menge gegen Entrichtung eines Zolles von 5 v. H. oder 3 kr. vom Guldenwerthe zu ertheilen, und dieselbe zur Erhebung der Einfuhrs-Erlaubniß-Pässe an die Zollgefällen - Administration anzuweisen haben. N, 2ZZ!, Gubermalverordnung in Böhmen vom 12. May 1796. In der Gubernialverordnnng vom 28. April d. I. betreffend'die zur Abstellung derAusschwarzung desHorn-viehes ins Ausland zu treffenden Maaßregeln —.welche in diesem Bande vorwärts S.267. unter der 3.2318 zu lesen sind — wird Amtsvorstehern neuerlich nachträglich mitgegeben, daß so, wie sie verbunden sind in ' jenem Fall, wenn der Verkauf des Hornviehes an einen Untergebenen eines Wirthschaftsamts des Kreises geschehen ist, sich mit diesem Kr. Amte in das nöthige Einvernehmen zu setzen, dieselben auch dann, wenn von ihren Untergebenen mehrere Stücke Viehes an Insassen anderer Kreise verkauft werden, hievon dem fontfltv Amte sogleich die Anzeige zu machen ha- Key Vetzr kauf bei •yoinvi.bc# sollen die Wirth: fd)® C 306 ) Sog tints Theils des so einträglichen Kommerzes zu vrrff» cheur ic. Ueberfetzu'ng. Ziuszug eines Schreibens des Herrn Terasson an den f. i. Internunzius in Konstantinopel Baron von Herbert. De dato Stbmnopet den 24-Marz 1796. Ich eile Euer Exzellenz zu berichten, daß der Handel mit rohen Erzeugnissen aus dem deutschen Reiche von Tag zu Tag beträchtlich zünimmt. Es langten diesen Winter hindurch um mehr als 50000 Piaster deutsches Tuch zu Land hier in dieser Stadt an, dieses habe ich seit 24 Jahren, die ich hier angestellt bin, nicht bemerkt; wenn Ordnung und Ruhe allhier wieder hergestellt werden soll, wie hieran nicht zu zweifeln ist, so wird sich dieser Zweig immer vermehren rc. N. 2334. Hofdekret vom 13. May, kundgemacht vo« der Landesregierung im ErWrzogrhume Oesterreich unter der Enns und von dem Böhmischen, und Mährischen Guber-niurti den 27. May, von dem Steirischen Gubernmm den 28. Maß, dann von dem Ostgallizischen Gubernium den 10, Zutty 1796. Da es daran liegt, der ächten Erzeugung der Leinwänden in Oesterreich ob der EnNs, ihr verdientes Zutrauen zu erhalten, folglich auch die Gelegen- x heit C 307 ) i# fjetf zu Unterschleiftn, und zur Unterschiebung unachter kaufzubrr», Leinwänden nach Möglichkeit zu benehmen; so wird kundgemacht, daß diejenigen- welche auf die Markte in Oesterreich ob der Enn.ss Leinwänden aus anderen Erbländern bringen, oderj wenn sie die gehörige Er-luubniß dazu haben, mit dergleichen Leinwänden einen Hausierhandel daselbst treiben ,' sokchch an 8chden Enden mit dem Zeichen des Landes, 'instvelchein' sie verfertiget worden sind, -bezeichnen, und mit tinhrt öbkigkeitliche» Zeugnisse, das ihnen unentgeltlich zu ertheilen ist, ver- -sehen Mn sMn ch bch fönst i'm Mgegengefetzten Fälle! dergleichen Leinwänden in Verfall würden--gezogetk werden. - i 4 *4 /TMiftef» (r h*ft - i-t*?'- > - , ... :i ' tz?ru, r.l ...... - :y 4*ot ülitnnft . , \v:i N. 2ZZZ.-/: / r?i 2NU ,:.;3 Regierungsverordnung m Sesterreich ob der Enns vom iK. M«ry'i79tz. Dam bat 'ill Mere EMi-Mg gebracht, daß K-.'n SoW eine sehr Äträchtttche Änzahl Homvieh mit Gubernial- oder KreisamtspäUn / die jcdvch hierorWrungSpaß uicht vidirt, aus Oberösterreich auch Lprol ausgetrie- au« zu tofr den werde. 'Da nun außerdem bekannt ist, daß auf l“1’ der andern Seite, nämlich in das Passauische sehr »W leö Hornvich äüsgeschleppet werde, so müßte durch diet-sen doppelten Austrieb Hierlandes eine außerordentliche Fleischcheuä-üNg unvermeidlich entstehen,' und es i'D drrtnalin unumgänglich die Vetsägung Ävthwendig>' daß kein Hornvich ohne diWmgen vidzrH Paß mehr U 2 hin- NB < 308 ) «to#. hiirausgelassen werbe. Wornach bit Kreisämter diese Derfägrmg in den Kreisen öffentlich 51t publiziren, und sich genau hiernach zu achten haben. 2Zz6. Verordnung von der Landesregierung im Erz» herzogthume Oesterreich unter der Enns vom 15» May 1796. Neugebaute Da die allzufrühe Bewohnung neuer Gebäude Wien sollen der Gesundheit der Einwohner schädlich ist, so wird bdcherge-' mit allerhöchster Genehmigung hiemit kund gemacht r gungencUn- in neugebauten Häuserti dürfen die Wohnungen eher iwlU&e'ne% nicht bezogen werden, bis sie nicht von der Landesre< mtnnwskus zur Jntabuli-rung getan: gcnben Kon: trakte und andere Ur-. künden sind offne weiteres zuruck: zustellen. < 310 ) N* 2ZZ8. Verordnung der Ostgallizischen Äppellazion vom 19. May 1796. Caefareo - Regium Univerfale Orientalis Ga-liciae Appellationum Tribunal omnibus & lingu* lis quorum intereft notum facit, in fequellam re-qui,fitionis Caefareo - Regii Gubernii Galiciae Ori» entalis de die ima Aprilis anni currentis per Regnum ilthoc fancitum haberi, ut in pbfterum omnes Contractus äliaque Inttrumenta Fundum Rel'gionis quoqtio modo concernentia, quae non in afsifientia Fifci Regii, aut fine ejus confenfu ad intabulandum exhiberentur, fimpliciter fern-.per reftitXiantur. N. 2339. Hvfdekret vom 20. May, kundgemsscht von der Riederösterreichlschen Äppellazion den Z. Juny 1796. ffPie die Da sich über die Exekuzionsführnng auf solche unffbic0$ur Lebensbedürfnisse, die vermög der bestehenden politi-Su.u^u»d Anordnungen zur Zufuhr, und zum Verkauf auf kaufe an angewiesenen Marktplätzen bestimmt sind, Anstände er-tzen bestim- gehen haben, so habe'» Ee. Majestät, um die Rechte m"«te fahrtmauth ftey erklärt worden. 'Grundstücke Es ist aber weiters bedeutet worden, daß es al-- j^/b^von lerdings billig sey, daß die besagte Befrcyung demje- 5 iiigtn Dünger > welchen die dießseitigen Unterrhanen und Ucber-auf ihre jenseitigen Grundstücke führen, zu statten komme, fwt) erklärt nNd daß folglich unter dieser Besrepung der Dünger, welcher aus GaÜizien von Fremden in eine auswärtige Provinz geführt wird > nicht mit zu verstehen sex. N. 23 Hofdektet ün fämmtliche LanderstellLtt fcoiit jjo. Müy, kundgemacht durch die Regierung ob der Enns den durch die galltzische Hofkommiffion und das böhmische Gubernium unter dem 13.t die Niederösterreichische Regierung und das Mährische Gubernium unter dem 14 , durch die kandesftelle in Kärnten unter dem 15^ durch das tvrolksche Gubernium unter dem . *7. und das oftgallizische Gubernium unter dem 24. Junius 17964 Nachdem der unter dem Ramen Wesigallizim be-tztiffene Antheil von deck ehemaligen Kchügreichr Poh- Jj«* Bgj* ten den k. k, Erbländern bereits rinverleibet ist, so ha- von^orr fcert Bi. Majestät verordnet, daß von nun an die ans SS! den übrigen Erbiänden nach Wesigällizieii besiiNimt-n, gHdWj L ä tin* innlSndischr unt> 4)011 ^lf einlangeyden Briefe und Pakete auf be« Wporto Postämtern, bey der Auf- und Abgabe, als innlän-,u b^jirhl»n. 5e^anj,c{(' folglich "davon auch nur das mindere innlandische Postporto abgenommen werden soll. N. LZZZ. Gubermalverordnmlg in Böhmen vom 3». May 1796. Dem Wechr Da es nothwendig ist, daß das ÄZechselgericht in die Kenntniß gesetzt werde, welche Individuen so-vorfindigen WD^ in Prag, als auf dem Lande.die Konzession zum Uutfvütiir ^'^dhandel, oder auch den Legitimazionsschein zur »hellen, und Handlung erhalten, folglich ber' Gerichtsbarkeit des demselben^ Wechftlgerichts in Wechsel- und Handlungsstreitigkei-delsmann^ ten unterliegen; sv haben Amtsvorsteher ein Verzeich-gNima" 2ei "iß der dort etwa befindlichen Großhändler sowohl, , Passen wohner nach Hungarn oder Siebenbürgen zu reisen für die nach verlangen, nach der bereits bestehenden Verordnung, um ihnen den beschwerlichen Umweg zu ersparen, sich um einen Paß erst nach Wien an die königlich hunga- la-ünnde,,^ rische Hofkanzley zu wenden, die nöthigen Passe von dieser Landesstelle ausgeftrtiget werden sollen. iDa aber viel daran liegt, daß keine Fabrikanten, oder Kommerzial - Zunftarbeiter , insbesondere aber keine ^ Tuch- und Glasmacher in die Türkey auswandern, dieß aber öfters zu besorgen seye, wenn solche Ge-werbsleute Pässe nach Hungarn oder Siebenbürgen, oder gar in die Militärgränze beyder Länder verlangen, X 3 so SD^ffbimg Set Maafi? regcln fn S'etrtff der S,auet^fit der vlmutf flinD n SieniifaU' jionsn. ( 326 > AS fs hake diese Regierung nicht nur diese Leute, wenn fie sich unreinen Paß in die Türkey melden, gerade abzuweisen, sondern auch in der Ertheilung der Pässe, welche dieselben in die obgedachten Erblaude ansuchen, eine besondere Behptsqm^it und Vorsicht zu beobachten, solche Paßwerber genau zu pernehmey/ wohin, und zu wem sich selbe bestimmt und namentlich in die Arbeit hegebrn, sich über deren Aeusserung sodann an das Hofdirektorium um Erkundigung Hey der königl. hun-garisch- oder siebenbürgischen Hoftanzlcy zu verwenden, ob dortlandes tv angeblichen Fabriken, Fabrikanten, oder Zünfte sich befinden, und in den angeblichen Oertern bestehen, und nach dem Ausschlag der eingeholten Erkundigungen dergleichen Paßgesuche zu erledigen; diese allerhöchste Entschlicssung wird daher Yen Kreisämtern zur genauen Darobhaltung und weiteren Verständigung der in ihren Kreisen befindlichen Dvlyinien hiedurch bekannt gemacht,, N. 2358, Dikektorialhofd?kret vom 2., kundgemachh durch das oftgallizischeVub^nium den 17, Junius »796. Es wurde zu erkennen gegeben, daß eine für einen Beamten ohne Benennung der Dauerzett eingelegte' fidejusorische Dienstkauzion, solange der verbürgte -fch-yen Dienst begleitet, zu gelten habe, und der Bürge solche unter dieser Zeit zurückzufordern nicht berechtiget AO C 327 ) AO fey; eilte, auf elite bestimmte Zeit beschränkte Dienst-kauzion hingegen nicht angenommen werden könne. Welches den k. Kreisamtern zur Wissenschaft und Richtschnur hiemit bekannt gemacht wird, N. 2359. Verordnung des böhmischen Landesgubek-niums vom 2. Junius 1796. Nachdem bereits mehrere Klagen vorgekommen DarMfaS« find, daß durch das willkührliche Befahren der, neben s^w-r-n der Chaussee befindlichen Seitenwege die anliegenden Felder und Wiesen deswegen sehr beschädiget werden, ^ weil die Seitenwege nur auf eine Wagenbreite herge- wcgc wir» stellt find, hiemit zween darauf sich entgegen fahrende m ott"‘ Wägen einander nicht anders ausweichen können, als daß einer auf die daran siossenden Felder oder Wiesen auslenke, und hiedurch immer, besonders an den be-faeteit Feldern, Schaden verursache: so ist die Landes-stellc bewogen worden, zur Abwendung derlei) Schäden , hiemit zu verordnen: daß die mit einer Ladung von 30 oder mehreren Zenten versehenen Frachtwägen bey Strafe von 4 fl. von der Chaussee auf Nebenwege nicht abfahren, die leichten Wagen und Kaleschen aber Lei) gleicher Strafe auf den neben der Chaussee laufen--en Weg nur rechts einlenken dürfen« HB C 328 ) HO N* 2360, Patent voA 2 Junius 1796. (Ffnfiftrung des Siegel: oefifld ln| Meftgalli-r>m.' Wir Franz der Zweyte rc. rc. um das Siegelgefäll in Westgalizien mehr zu vereinfachen, und die Landeseinwohner bey dem gesetzmässrgen Gebrauche des Stempelpapiers so viel möglich zu erleichtern; haben Wir beschlossen die über das Siegel - und Stempelgefäll in Unseren böhmisch - österreichisch, wie auch osigalizischen Erbkönigreichen und Landen, Kraft des Patents vom sgčcn Hornung 1788 bestehenden Vorschriften, vom i ten Julius 1796 angefangen auch in Westgalizien einzuführen, erklären demnach alle von der vorigen Landesregierung darüber ergangenen Verordnungen mit Ende Junius jyr aufgehoben, und gebielhen allen Wesigalizischen Vasallen, Angesessenen und Einwohnern, von welchem Stande und Würde sie immer seyn mögen, wie auch den Magistraten und Orksgerichten der Städte und Märkte, und sonst jedermann ohne Ausnahme, sich von dem eben gemelkten Termine, nach der folgenden Vorschrift genau und unter den für jeden Uebertretungsfall festgesetzten Strafen unabweichlich zu verhalten. Dem Stempel, oder der sogenannten Sieglung unterliegen Papier, Spielkarten und Kalender. Pa- NB C 329 ) NB Papterstrmpel. §. i. Jede Urkunde, deren Bestimmung ist, eine ein-gegangene oder erfüllte Verbindlichkeit zu bestätigen, jemanden ein Recht zuzueignen, oder eine Pflicht auf-zutragen, in Behauptung einer Gerechtsame oder irr Dertheidigung gegen einen Anspruch zum Beweise zu dienen, muß auf einem gestempelten Papiere geschrieben werden, wenn gleich diese Urkunde nur äusserge-richtlich ausgestellt oder gefertigt würde, und nie vor Gericht gelangen sollte. Jede Urkunde muß daher entweder giekch Anfangs auf Stempelpapier geschrieben, oder binnen vier Wochen, von dem Tage der Ausstellung, der Stemplung unterworfen werden. In dem letzten Falle ist der doppelte Betrag des Stempels zu entrichten, ausgenommenen es wird einer bereits gestempelten Urkunde nur eine neue bey-gefüget, oder eine bey ihrer Errichtung stempelfreye Urkunde müßte in der Folge, weil sie etwann einem Gerichte oder einer Obrigkeit vorgelegt wird, gestempelt werden. In diesen beyden Fällen ist nur der einfache Betrag des auf eine solche Urkunde ausgemessenen Stempels zu entrichten. §. 2. Bey jeder Schrift, Bitte, Anzeige, oder was sonst immer für einer Vorstellung die in dem Geschäffte einer Parthey zu Unfern eigenen Händen, oder bey $ 5 «wer C Zza 5 ^ ttotr politischen oder Gerichtsbehörde, bey einem Magistrate, Grulldbuche, Amte, oder einer wie immer sonst genannten Obrigkeit ejngereicht wird, muß die Hauptfchrift sowohl selbst, als jede angeschldssene Beylage sogleich bey der Ueberreichung, mit dem gehörigen Stempel versehen seyn, soweit nicht hierüber die unten §. 24. und 2Z. ausdrücklich bestimmten Ausnahmen eintreten. Wenn daher bey einer Gerüchts-stelle eine dem Stempel unterliegende Schrift oder Bey--lage eingebracht wird, die gar nicht, oder nicht nach der gehörigen Klaffe gestempelt ist, soll dieses Versehen sogleich dadurch behoben werden, daß von dem Einreichungsprotokoll, Expedit, oder wo sonst die Sache vorkommt, der dem Gesetze angemessene Stempelbogen der Urkunde oder Beylage, zu welcher der Stempelbogen gehörte, beygeschlossen, am Rücken des Stempelbogens die Anmerkung gemacht, in der Note aber, die wegen der Taxe jedesmal der Parley hinausgegeben wird, der Betrag der durch Verabsäumung des Gesetzes verwirkten Geldstrafe angesetzet, und dieser Betrag wie die Taxrückstände eingetrieben werde. Bey politischen oder Finanzstellen, Aemtern und Obrigkeiten, wird ein ungestempeltes Gesuch einer Parley gar nicht angenommen, sondern entweder zurück-gegeben, oder es bleibt ohne Wirkung liegen. Sind hingegen einer gestempelten Bittschrift ungestempelte oder nicht klassenmassig gestempelte Beylagen ange-schlossen, so ist in Ansehung derselben bey der Erlebt GB c 331 ) tö# Hung der Bittschrift eben so, wie bey den JustizstelleA zu verfahre» , und die Strafe dafür sammt der Stem-pelgebühr mittels der Taxnoten, oder wenn kein Fall einer Taxe wäre, von den Partheyen unmittelbar einzutreiben, §. 3. Jede Schrift, dir in dem Gefchäffte einer Par-they tzyn einer politischen oder Justizbehörde, einem Magistrate, Amte, Grundhuche oder einer wie immer sonst genannten Obrigkeit ergeht, von welcher Art, und Beschaffenheit sie immer sey, unterliegt (die §.24. und 25. bestimmten Fälle ausgenommen) ebenfalls dem Stempel; doch nur in soweit, als die gerichtlichen, oder obrigkeitlichen Bescheide und Verwilligungen nicht auf eine ohnehin gestempelte, oder vermög dieses Gesetzes von dem Stempel befteytr Bittschrift oder Anzeige selbst geschrieben sinh» §, 4' Besteht die Urkunde aus mehreren Bögen, so muß jeder Bogey mit dem klassenmäßigen Stempel bezeichnet seyn, $♦ 6. Unter dem nämlichen Stempel kann nur eine Urkunde über ein Geschafft errichtet werden. Sobald auf dem nämlichen Bogen über mehrere Geschaffte Urkunden verschiedener Art, hie dem Gebrauche des Stempels unterliegen, errichtet werden, muß auch der nämlichen Urkunde für jedes Geschäfft, der besondere Stem- TE C 3Z2 ) MO Stempel aiifijtbmcft werden. Es kann decher auf der Urkunde, welche die Verbindlichkeit einer Schuld ent. hält, eine Cession, Abschreibung oder Quittung über die erfüllte Verbindlichkeit, ohne besondere Beysctzung des gehörigen Stempels, nicht geschrieben werden. Auch hat bey den von Hof--und Länderstellen für mehrere Partheyen zugleich ergehenden, dem Stempel unterlie. genden Expeditionen sede Parthey insbesondere de» klassenmäffigen Stempel zu entrichten. §. 6 In sämmtlichen böhmischen, österreichisch- deutschen und galizischen Erbländern, mit Ausnahme des Bezirkes des innerösterreichischen Littorale, theilt sich der Papierstempel in vier Klassen. In den vorderösierreichischen Ländern, nämlich dem Lande Tirol und den damit vereinten Vorarlbergs schen Herrschaften ist die erste Klasse von einem Gulden, die zweyte von dreyssrg Kreuzern, die dritte, von zehn Kreuzern, die vierte von drey Kreuzern, und zwar die letzte Klasse in Tirol und in Vorarlberg die einzige für den Bauernstand in allen aussergerichtli-chen Angelegenheiten. In den übrigen böhmischen österreichisch- deutschen und galizischen Erbländern ist die erste Klasse von zwey Gulden, die zweyte Klasse von einem Gulden, die dritte von fünfzehn Kreuzer, die vierte von drey Kreuzern. HB C 333 ) HB In dem Bezirk des innerösierreichischen Littorale «der, besteht nur eine Klasse des Papierstempels, nämlich zu drey Kreuzer, wovon auch noch alle Urkunden in Handelsgeschäfften, sie mögen unter wirklichen Handelsleuten allein oder unter solchen und andern, die es eigentlich nicht sind, geschlossen werden, gänzlich ausgenommen sind: daher ist auf diesen Bezirk dasjenige, was in gegenwärtigem Gesetze von dem Gebrauche der verschiedenen Klassen des Stempels oder von dem Gebrauche desselben in Handelssachen vorgeschrieben wird, nicht anzuwenden. §. 7» Die Bestimmung, welche Klasse des Papierstcm-pels in jedem Falle zu gebrauchen sey, fließt entweder auS der Eigenschaft desjenigen, der die Urkunde ausstellt, oder aus der Eigenschaft desjenigen, in dessen Deschäfft sie ausgestellet wird, oder aus dem Werthe des Gegenstandes, worüber- die Urkunde ausgestellt wird, oder aus der Gattung der Urkunde selbst. §. 8. Wo die Bestimmung der Klassen des Stempels aus der Eigenschaft des Ausstellers, oder desjenigen, in dessen Geschäffte die Urkunde ausgestellt wird, fließt, ist die Richtschnur folgende: Die erste Klaffe. Für diejenigen ») Die zu dem Prälaten, Herrn- oder Ritterstande einer erbländischrn Provinz gehören; b) M C 334 ) ÄlS b. Fürsten, Grafen oder FreyherreN, wenn sie auch zu den Ständen einer erbländischen Provinz nicht gehören; L. Für Erzbischöfe, Bischöfe, infulirte Aebte und diejenige Geistlichkeit, die der Vorzüge der Landesstände genießt- [wenn sie auch zu denselben niche gehört; d. Für die kais. Generale Die zweyte Klasse. a. Für diejenigen, welche ein ständisches Gut wirklich besitzen; b. Für Magistrate der Hauptstadt jeder Provinz; e. Für diejenigen, denen ein in - oder ausländischer Adel eigen ist ; d. Für KapitulareN/ Erzptiesier und Dechante; Für k. k. Stabsoffiziere; < f. Für diejenigen, welche die Doktorswürde erlangt haben) g. Für Hofagmten; h. Für die in kaiserlichen, ständischen oder städtischen Diensten stehenden Räche, Sekretäre, Expeditös ren, Registratoren, Taxatoren > Rathsprotokslli-sten Und solche Vorsteher eines Amtes, welche den Titel Oberbeamte/ Direktoren, Inspektoren oder L'dministratoren ausdrücklich führen; i. Für die Niederlagsverwandten > Wechsler Uirh Großhändler. Die NB C 335 ) %§ Die dritte Klaffe. a» Für k. k. Offiziere ; b. Für Beamte in kaiserlichen oder städtischen Dieiu sten, die in einer zm hohem Klasse nicht ausdrücke-lich genannten Dienstkathegorie stehen; e. Für die Magistrate der landesfürstlichen Städte; d. Für Priester; e. Für Bürger der Hauptstädte ; f* Für Güterpächter; g, Für herrschaftliche WirthschaftsbeaMLe, oder Haus» offizierr. Die vierte Klaffe- a. Für Magistrate der Municipalstädt: oder Mär'ht te, und für die Bürger aller andern, als d« Hauptstädte; b. Für Unterthanen; c. Für unadeliche Jnlrute; d. Für das Dienstgesinde; e. Für alle ohne Ausnahme, die nicht ausdrücklich zu einer der höher» Klassen gewiesen sind. §■> 9’ Die Weiber werden nach der Eigenschaft ihres Mannes bmrtheilet. §. iö. Wenn der Aussteller einer Ürkunde oder derjenige, in Lassen Geschäffte die Urkunde ausgestellt wird, meh- W c 336 ) mehrere Eigenschaften hat, ist bei- Stempel nach der höchsten dieser Eigenschaften zu nehmen. §. 11. Falls die Urkunde von mehreren ausgestellt wür-' de , die unter sich von verschiedener Eigenschaft sind, wird dir Klasse des Papierstempels nach demjenigen bestimmt, dessen Eigenschaft die vorzüglichere ist. §. 12. Urkunden , bey denen die Bestimmung der Klassen des Papierstempels aus der Eigenschaft des Ausstellers stießt, sind: a. Die schriftlich errichteten letztwilligen Anordnung gen, Testamente, Kodizille, oder wie sie sonst Namen haben mögen, mit der im folgenden §, 25. einfliessenden Beschränkung; b. Gewalt und Vollmacht; c. Granzbeschreibungen, wenn sie zwischen verschiedenen Besitzern ausgenommen werden; d. Kontrakte über einen Gegenstand, dessen Wetth nicht bestimmt ist; e. Reverse zum Lande; f. Reverse über eine unbestimmte Summe; g. Renunziationen, die über keine bestimmte Summe ausgestellet werden; h. Verzichte der Weiber, wenn die von dem Weibe übernommene Verbindlichkeit eine bestimmte Summe uicht enthält; 0 NB ( 337 ) NB I» Verzichte adelicher Töchter; k. Außergerichtliche VergleichsUrkunden, in welchen keine Summe bestimmt wird; l. Vergleichsurkunden zu Erwählung eines Schied-richters; m. Zeugnisse, wenn sie eigens zu dem Ende vermöge seiner Eigenschaft, zur vierten Klasse gehöret. §. 13-* Urkunden , bey denen die Bestimmung der Klaist des Papierstempels aus der Eigenschaft desjenigen fließt, in dessen Geschäfft sie ausgestellt werden, sind i a. Mündlich errichtete letztwillige Anordnungen mit der Beschränkung des L. 25; b. Erbserklärungen ; c» Todtenscheine; Bey diesen drey Gattungen der Urkunden kommt es auf die Person des Erblassers an. «l» Vormundschafts- nnd Kuratelsdekrett, wie auch Urkunden, welche die Vormünder im Namen ihrer Mündel, oder wegen ihrer Großjährigkeit aussiellen; Bey dieser Gattung Urkunden kommt es auf diL Eigenschaft des Mündels oder Kuranden am VH Naud. $ tz. C 338 > ^ s. Chdifpenfen; f> Aufgeboths (Verkündigungs) Scheine; L« Vermählungsscheine, wobey der Stempel nach bti Eigenschaft des Mannes, und h. Taufscheine, bey welchen derselbe nach der Eigenschaft des Vaters genommen wird. §, 14. Wo die Bestimmung der Klasse des Stempels aus dem Werthe des Gegenstandes oder der Geldsumme fließt, worüber die Urkunde ausgestellet wird, ist die Richtschnur folgende: Die erste Klasse für Linen Betrag von mehr, als tausend Gulden; Die zweyte Klasse für einen Betrag von Mehr, als fünfhundert Gulden; Die dritte Klasse für einen Betrag von mehr, als hundert Gulden; Die vierte Klasse für einen Betrag, der zwar eb Nett- aber nicht hundert Gulden übersteiget. §. 15. Urkunden, bey welchen die Bestimmung der Klasse des Stempels aus dem Werth des Gegenstandes fließt, worüber sie ausgestellt werden, sind folgende: a. Absolutorien, die gerichtlich ertheilt werden; b. Auszüge und Rechnungen der Handelsleute und Handwerker, jedoch Mit der Beschränkung, daß, wenn das sogenannte Auszügel aus mehreren Bösen besieht, nur der erste Bogen den der Haupts summe C 339 ) summe ausgemessenen höheren Stempel hüben muß -die übrigen Bögen aber nur auf dem Stempel des vierten Klasse zu schreiben sind; e, Behandlung der Gläubiger; ( pacturh praejudi-ciale,) d. Bestand -- und Bestallungsbriefe, wobey nämlich auf den Betrag derjenigen Summe zu sehen ist, die in den Bestand - oder Bestallungsbriefen bedungen wird. Wenn aber auf mehrere Jahre eine jährliche Summe bedungen wäre, so müßte der ganze Betrüg aller Bestand - oder Bestallungsjahre zusammen genommen werden; e. Bürgschaftsurkunden. f. Cessronen über eine bestimmte Summe, oder einest 'bestimmten Werth; g. CautionsinstrUmente; h. Cöllätionen geistlicher Pfründen; i. Empfangsscheine des Exekutionsführers an den Ge-richtsdientr, über das ihm eingehändigte Gut des Schuldners; k. Erbsübtheilüngen; l, Erledigung der Rechnungen, die gerichtlich etthetlek. wird; Hu Cxpensverzeichniffe der Advökaten; h. Die Giri der zum Stempel geeigneten Wechsel- sie Mögen in Bianko ausgestellt, oder ordentlich ausgi-füllet sepn- mit der $. 2Z. enthaltenen Beschränkung; N 2 ot Haus- TE C 34° ) o* Hauszinsquittungen; p* -Hausbüchel, welche zwischen einer Haushaltung, und einem Handelsmanne oder Handwerker über die abzuliefernden Maaren geführet werden, jedoch nur damals, wenn sie statt eines Auszügels, oder Conto dem Zahler wirklich ausgehandiget, von ihm ganz bezahlt, folglich von dem, der die Bezahlung erhält, statt einer Quittung unterschrieben werden, in welchem Falle, wie Key Auszügeln, nur der erste Bogen nach dem ganzen Betrag der Summe zu stempeln ist. Auch können solche Hausbüchel, so klein man will, von gestempelten Bögen zusammengeheftet werden« y« Heurathsbriefe, bep denen der Betrag der wechfel-seitig bedungenen Heurathssprüchc zusammenzunehmen, und der Stempel nach der ausfallenden Ta-talsumme zu nehmen ist; r« Jnventarien, doch nicht der erste Aufsatz, der von dem Gericht oder einer anderen Behörde von Amts-wegen errichtet wird, sondern die erste Abschrift, die dem Erben oder demjenigen, für welchen das Jnventarium errichtet worden, von dem Gerichte zugesendet, oder von einer andern Stelle dem Antreter des inventirtemVermögens übergeben werden muß. Die übrigen Abschriften eines solchen Inventars erhalten bloß denjenigen Stempel, der für alle gerichtliche Abschriften bestimmt ist. Uebrigens wird " der Stempel nur nach dem reinen Betrag gestimmt, NB C 34! ) NB ben das Jnventarmm an schuldenfreyem Vermöge» answeiset. s. Kaufbriefe; t. Kontrakte, von was immer für einer Art, die in verschiedenen Vorfällen errichtet werden , worunter auch diejenigen begriffen sind, welche von Seite eines Regiments oder Korps mit Handelsleuten und Handwerkern errichtet werden. Im Allgemeinen ist zu merken, daß bey allen Kontrakten, die auf mehrere Jahre errichtet werden, der Betrag des Gegenstandes von allen Jahren m eine Summe zusammengezogen, und die Klasse des Stempels nach dieser sich ergebenden Hauptsumme genommen werden müsse. ; u. Notariatsurkunden, die über Geld oder Geldeswerth ausgestellet werden; ' w. Pfandverschreibungen; x. Quittungen von was immer für einer Art, auch diejenigen, welche über erhaltene Taglia für eingelieferte Deserteure, über die von den Unterthanen * bep Verkauf ihres unterthänigen Grundes bedungenen Wohnungen, über die dem Exekutions-Führer überantworteten Gelder des Schuldners, über die ohne die Verbindlichkeit des Rückerlags zu erhebenden Depositen, ausgestellt werden; y, Gerichtlich ertheilte Raitbriefe; z* Renuiiciationen, und N 3 aa, Re- W C 342 ) W« Reverse, wenn sie- eine bestimmte Summe ^ halten; bbt Schenkungsurkunde» unter Lebenden, oder W Beziehung auf de», Fall des Absterbens; cc. Schätzungen oder Schätznoteln; dd.. Schuldbriefe; ee. Stifchriefe; ff. Lauschbriefe; So* Vergleichsurkunden, welche aussergerichtlich ge-schlossen worden, sobald her Gegenstand einen bestimmten Werth enthält; hh. Verlaffenschafts -- Adhandlungsverträge, und Erbschaftsüberantwortungen; ii, Verzichte der Wribex, wenn ste rine bestimmte Summe betreffen; kk. Urkunden, welche von öffentlichen Beamten oder-Obrigkeiten im Lande,, oder mit gehöriger Legalist-rung ausser Laichs über einen Gegenstand von einem bestimmten Werthe ausgestellet werden ; II. Alle auf sich selbst lautenden Wechselbriefe z mm», Wechselproteste mit Ausnahme derjenigen, welche §. 25, bey d. Vorkommen, nn. M Expeditionen der Hyf- oder andern Stellen, wodurch eine Besoldung, Zulage oder Bephülfe, eine Pension oher Remunerazion, ein Diät- oder Uebersiedlungsgeld verwilligt oder angewiesen, oder -uch im Wege der Gnade eine Kontreband- oder gndere. Geld- oder Werthsstrafe oder sonst eine ge- ■ ' '' * ' " m C 343 ) HB setzmäßige Gebühr nachgesehev, oder womit eine solche Verleihung oder Nachsicht von einer Stelle der andern eröffnet wird. 5. 16. 2550 die Bestimmung der Klasse des Stempels aus der Eigenschaft der Urkunde selbst fließt, ist weder auf die Eigenschaft des Ausstellers, noch auf den Betrag des Gegenstandes der Urkunde zurückzusehen, sondern der Stempel nach derjenigen Klasse zu nehmen, yoelche der Gattung her Urkunde ausdrücklich zugewie-sen ist« tf. Der ersten Klaffe des Stempels sind zugewiefen; Alle Expeditionen, welche in Ausübung des Majestätsrechts unter eigener landesfürstlicher Fertigung oder mit Ausdruckung des landesfürstlichen Gnaden-sicgels von einer Hofstelle erlassen werden, wenn sie Standserhöhungen, Adelsverleihungen, Privilegien, Jnkolatsbewilligungcn, oder was immer für andere unmittelbare landesfürstliche Begnädigungen oder Bestättigungen enthalten; b. Cessronen, die nicht über einen bestimmten Betrag, sondern über eine in dem Werthe unbestimmte Realität, Dienstbarkeit, Anwartschaft, oder wie immer geartete Gerechtsame ausgestrllet werden; 9. Fideikommiß - oder Majoratserrichtungm oder Veränderungen ; 4. Inkolats - oder Indigenatsbriefe; P 4 9* Ade- f* Adeliche Lehrbriefe und Lehensindult e. §. J 8. Der zweyten Klasse des Stempels find zuge- wiefen: a. Alle Expeditionen, welche in Partheysachen vo» Ländersiellen über die im vorhergehenden §. 17, enthaltenen lanhesfürßlichen Gnadenverleihungen weiter ergehen ; b. Alle Dekrete , womit eine Hofstelle selbst einer Parthey eine der im §. 15. nn, genannten landesfürstlichen Gnaden bekannt macht; Bürgerbriefe oder Urkunden über ertheiltes Bürgerrecht in der Hauptstadt jeder Provinz; d. Eon sense zur Berehligung der Juden; e. Diplome über eine erhaltene Doktorswürde ; _f. Freybriefe oder Pässe, sie,mögen die Befreyuvg von einem bestehenden Verbot, oder von einer Bezahlung enthalten, wenn ße von, einer Hofstellc ertherle werden; g. Geburtsbriefe; }i. Lehrbriefe; i, Legitimationen zur ehrlichen Geburt; k. Meisterbriefe; l. Notariatsurlunden, deren Gegenstand keinen be-siimmten,Betrag, enthält; m. Revißonsurcheile« Hierunter sind jedoch nur diejenigen Urtheile verstanden, welche die oberste Justiz-sielle dem Appellalionsgerrchte zusendet: aber dir Jnti- c 345 ) Intimationen dieses Urtheils an den ersten Richter , und von diesem an die Partheyen, gehören zu dem §. 19. bey a, genannten Expeditionen. v. Universitätsgutachten in einer Rechtssache; o. Minderjährigkeitsnachsichten (Veriiae aetatis}, so von den untergeordneten Stellen ertheilt werden; p. Wahlbriese; q. Zeugnisse der Universität über das erlangte Doktorat ; ti Zeugnisse über die in Rechtssachen erworbene Praxis. §. 19. Der dritten Klasse des Stempels sind folgende Urkunden zugewiesen: a. Alle Reskripte der Gerichtsstellen in Partheysachen und überhaupt alle Expeditionen, Ersnchfchreiben, Befehle oder wie immer geartete Verordnungen, welche von einer Gerichtsstelle in einem bewilligten Exekutionszuge an einen Richter, an?ine Obrigkeit, Kasse, Landtafel, an ein Amt oder Grundbuch, oder qn den Gerichtsdiener ergehen; t>. Alle Expeditionen, welche über die im §. l g. beyb. bemerkten, von den Hofstellen selbst erlassenen Gnaden oder Verwilligungen von den Länderstellen an die Partheyen selbst ergehen, wie auch die Bewilligungen der Länderstellen selbst, und überhaupt alte Expeditionen in Partheysachen, sowohl der Lander-stcllen, als anderer minderer Behörden, wie Kreis-Amter, Administrationen, Oberämter, und dergleichen; g> 5 c. Alle c ä46 ) €t Alle Abschriften, welche vidimirt werden, mit bee Rücksicht auf den §. 22. ck. Anstellungsgekrete eines Sequesters; e. Antwortschreiben, die in dem Geschäffte einer Parthey von Richter oder Obrigkeit an andere Richter, oder Obrigkeiten ergehen; f* Aufkündigungen; §. Aufsandungen der Gülten und Lehen; h. Aussprüche der Schiedrichter; i. Befehle, wodurch einem ausser Land wohnenden vdey unbekannten Beklagten ein Vertreter benennet Wird;, k. Berggerichtliche Schurs- und Lchenbriefe; V. Berichte aller Behörden ohne Unterschied in Partheysachen 4 so weit sie nicht ausdrücklich der vierten Klasse zugewchsen, oder von dem Stempel be-fteyet sindt Hierunter gehören also auch Berichte üher die Gnadenrekurse tn Koyrreband - und andern Strassällen, so weit diese Berichte nicht nach der durch den gesetzlichen Geschäfftsstil vorgeschriebenen Art auf die leere Spalte einer ohnehin gestempelten Bittschrift, Anzeige oder eines Berichts der untern. Behörde geschrieben werden.. m. Beschreibungen der zu pfändenden Güter; n, Bürgerbriefe oder Urkunden über ein ertheiltes Bürgerrecht in landesfürstlichen Städten; p. Consrnse, so die Stelle aus eigener Macht, ohne Einschrettung landesfürstlicher Bewilligung ertheilet; p. Edik? HO C 347 ) HO Edikte, die zu Feilbietung eines Guts, Einberu-? fung eines unbekannten Beklagten , Amortisirung , Porrufung der Gläubiger, zu zeitlicher Behandlung oder sonst in einer Partheysache expediret werden, Sollte ein solches Edikts weil das erste abgerissen worden, wieder neu angeschlagen werden müssen, so ist dieses stempelfrry. Doch muß auf dem Edikte durch ausdrückliche Aufschrift bemerkt werden; vog Amtswegen Duplikat, (j. Erklärungen, die von einer Parthey in dem Zuge des rechtlichen Verfahrens überreichet werden; r, Ersuch-oder Kompaßschrnben, die von einer Behörde an die andere in einer Privatsache zu waS. immer für einem Ende ergehen; 5. Freypässe, die unter Fertigung der Länderstellen oder Kreisämter zur Befreyung von Mguthgebühren rrtheilet werden; e, Grundbuchsextrakte, Gewähre, Schutz-Lchenbriefe, oder wie immer nach den verschiedenen Verfassungen eines jeden Landes diejenigen Urkunden benennet Werden, welche bey Antretung des Besitzes eines unterthänigen oder dienstbaren Grundes hem Unter-than oder Grnndholden von der Grundobrigkeit erteilt werden, wenn der Herth des Grundes hundert Guldrn übersteigt, Wenn der Werth in der Urkunde nicht ausgedruckt ist, muß derjenige Betrag angenommcn werden, nach welchem die grundherr-fiche Gebühr ausgemessen iff*, h, Die MS C 348 ) AS u. Die Landtafelextrakte; w. Licenzzettel, so von einer Landesstelle oder eine« Kreisamte zu Betreibung einer Handlung, oder eines anderen Gewerbs ausgefertiget werden; x. Relationen über die Einantwortung eines Guts; y. Steckbriefe, wenn sie auf Ansuchen einer Parthey vvn einem Gerichte oder einer Landesstelle erlassen werden: jedoch unterliegen dem Stempel alsdann nur die deßwegen an die Kreisämter ergehenden Verfügungen , nicht aber auch die von diesem an alle Obrigkeiten umlaufenden Kreisschreiben oder sogenannte» Kurrenden. z. Verordnungen zu Führung eines Beweises durch Kunstverständige, wenn sie mittels einer befondern. Expedition ergehen, und nicht bloß auf ein ohnehin gestempeltes Anbringen geschrieben werden; ■aa, Verordnungen, die bey bewilligtem Verbote auf fahrende Güter an denjenigen ergehen, der denfel-' ben in Händen hat; bb. Urkunden über gerichtlich geschlossene Vergleiche; cc. Urtheile des Appellationsgerichts, und die von der untern Behörde ergehende Intimation derselben an die Partheyn; dd. Urtheile der ersten Behörde; ee. Zeugnisse über gänzlich vollendete Studien, mit welchen der Schüler sein Unterkommen finden soll: aber Zeugnisse über die jährlichen Prüfungen-, oder C 349 ) den Fortgang während der Studim sind von dem Stempel gänzlich befteyet. ff. Zeugnisse der Universität, oder der Fakultätsdirektoren über die Prüfungen aus der daselbst vollendeten Wissenschaft; gg, Zeugnisse der Kreisämter über die Tüchtigkeit in dem politischen Fache, um zu einer Magistratsstelle zu gelangen. §. 2Q. Der vierten Klasse des Stempels sind folgende Urkunden zugewiesen r a. Alle Anbringen und Bittschriften, welche bey einer Hofstelle oder politischen oder Justizbehörde, bey einem Amte oder einer Obrigkeit in einer Partheysache überreicht werden; b. Alle Abschriften der Urkunden, die nicht vidimirt sind; c. Alle Schriften und Expeditionen, welche bey einer Konkursverhandlung laufen, sie mögen den Verwalter des Vermögens, Vertreter der Konkursmasse oder die Gläubiger betreffen, sie mögen Urtheile, oder sonst richterliche Anordnungen und Verfügungen enthalten, folglich auch die im Konkursfalle vorkommenden Schätzungen, Jnventarien, Feilbiethungen , u. d. g.; d. Auszüge aus den Protokollen über die mündlich aufgenommene Klage; e. Appellativnsanmeldungen; f, Ap- UeB C 350 > k. Appellationsbeschwerden; g. Appellationseinreden; h. Abschriften des Züstellungsscheins; i. Beantwortungen des Äufgefoderten über die ihiH aügeschuldete Berühmung; ki Das Befinden (Gutachten) der Kunstverständiges wenn es der Parthey in Abschrift ausgefolget wird; l. Berichte der Gerichtsdiener über die vorgenommene Pfändung > wenn sie der Pärthey in Abschrift er^ folgt werden; in. Bewegungsgrönde Lines Urkheils, wenn sie der Parthey auf ihr Anfuchen verabfolget werden; n. Beweisschriften; o* Bürgerbriefe oder Urkunden über ektheiltes Bürgerrecht itt Unterthänigen Städten; P* Die Dienstbothenentlaßscheine, das ist, diejenigen Zeugnisse, die ein Dienstherr dem entlassenen Dienst-böthen über sein Verhalten ausstellet. Doch verstehen sich hier unter der Benennung DieUstbothen herrschaftliche Beamte, Hausoffiziere und diesen gleichgehaltene Frauenspersonen nicht. Die Ent-laßscheine, welche dergleichen Personen gegeben werden, müssen nach der dritten Klasse gestempelt ftyn» q. Dupltkett; *♦ Eidesformeln; 6. Empfangsscheine über die von dem Vertrettings-Werber dem Vertreter zu Ausführung des Prozesses behändigten Befehle; U Frag- HB C 35i ) HB t. Fragstücke; u. Gegenschlußschriften; w. Gesuche zu Einsetzung in den vorigen Stand; x« Geschichte über die Rechtssache (Species facti); y. Grundbuchsauszüge; Gewähre ic. wie §. 19. bey t. wenn der Werth des Grundes hundert Gulden nicht übersteigt; z, Die Klage, aus was für einem Klagrechte immer dieselbe entstehe; aa. Mangel- Erläuterungen, fernere Mängel, end? liche Erläuterungen, wenn sie über eine in Streit gezogene Rechtssache die Stelle der Satzschrift vertreten l bb. Nullitätsbeschwerden; ec, Protokolle über aufgenommene mündliche Klagen, über verhandelte mündliche Nothdürften , über nie-' dergeschriebene Zeugenaussagen oder sonst solche Vorfälle, doch nur wenn sie in Abschrift den Partheyen ausgefolget werden denn der bey der Obrigkeit verbleibende Aufsatz ist stempelftey. tld* Pässe - so von dem Magistrate über Konsumtibi-lien ertheilet werden; ee, RathschlägL > das ist, die Rubriken über ergangene gerichtliche Verordnungen; ff. Rtchtfertigungsschriften über Ausbleiben bey Gericht ; gg. Revisionsanmeldungen; bh, Revisionsbefchwerden; ü. Revi- ( Z52 ) in Revisionseinreden; kk. Rechnungen, und die damit verflochtenen ausser-ordentlicheuMängcl, Erläuterungen, ferneren Mängel und endlichen Erläuterungen mit der Beschränkung des §. LZ. nämlich, nur erst alsdann, wenn sie in einem Rechtsstreite bey Gericht eingelegt werden: 'doch müssen dann auch die Beylagen derselben an Quittungen, Auszügeln, Kontrakten rc. nach Vorschrift dieses Gesetzes, gestempelt seyn, und sind nur diejenigen Quittungen oder Gegenscheine vom Stempel srep, die sich Rechnungsführer gegeneinander ausstcllen, deren Rechnungen mit einander verbunden sind,. oder solche Beläge der Ausgaben, die nicht der Empfänger selbst, sondern nur ein anderer ihrer Richtigkeit wegen bestättigct hat. 11. Baurisse, die bey Auffoderung zum vorhabenden Baue eingelegt werden; mm. Spanzettel; im. Schlußschristen; oo. Testamentsausweisungen; pp. Vermögensausweisungen zu Bezahlung des Mot-tuariums; , qq. Verzeichnisse der verhandelten Schriften (rotulus actorum.) rr. Verzeichnisse des Vermögens bey Abtretung der Güter; ss. Wanderpäffe und Kundschaften; tt> Weis - oder Zeugenartikel; uti. Zeug-- C 353 ) mu Zeugnisse der Gertchtsdiener über die gepfändeken Güter; ww» Die Expeditionen oder Dekrete aller Stellen, wo-> mit ein Ansuchen einer Parthey abgeschlagen wird; xx, Alle andere, zum Stempel geeignete Schriften, die keiner höher» Klasse zugewiesen sind, §. 21. Eine nach Vorschrift der Gerichtsordnung gericht-sich erneuerte Urkunde unterliegt dem Stempel, welcher derselben bey ihrer ersten Errichtung nach gegenwärtigen Gesetze angemessen ist» §, 22. Wenn die Vidimirung einer Urkunde vorfallt, ist von demjenigen, der sie vermög seines Amts, oder eingeräumten Befugniß vornimmt, auf der vidtmir-ten Abschrift anzumerken: Ob di« Abschrift, die vidimirt wird, won einer Original-oder vidimirten Urkunde genommen worden? auch ob, und Mitwelt chem Stempel eine solche Urkunde versehen gewesen; §. 2Z. Obschon nach dem, was bisher verordnet iwa den, alle Urkunden insgemein dem Stempel unterst«» gen, so sind hievon dennoch einige ganz und immer, andere Urkunden aber nur unter gewissen Beding« Nissen befrepet. §. 24. Von dem Oebrauche des Stempels sind ganz und stats befrepet; VH. Band. 8 W ( 354 I SO» a. Alle Anzeigen, welche das allgemeine Teste oder den höchsten Dienst hauptsächlich betreffen, und nicht unmittelbar auf den eigenen Nutzen des Anzeigers abzielen, sie mögen bey was immer für einer Be-Hörde eingererchet werden; auch alle Expeditionen, welche darüber ergehen, oder Berichte, die darüber erstattet werden; b. Alle Anweisungen, Quittungen oder was sonst die Herrschaften, Obrigkeiten , oder Kontributionsein- . nehmer wegen zu zahlenden oder bezahlten sowohl landesfürstlichen, äls Dominikalabgaben ausstellcn; auch die Quittungen über Supererogate, die Stiftbücher, Quittungen über Vergütung für Militäroder andere Vorspann, und über Militärquartier-gelber, in so fern nicht die Offiziere insbessNdere ihre Quartiere selbst miethen, und bezahlen; wie auch die Quittungen der Unterthanen oder Gemeinden für erhaltene Feuer- und Wetrerschadenvergürungen; c. Alle Schuldverschreibungen und Obligationen, welche von einem öffentlichen Fond ausgestellet werden, flammt den hierüber auszustellenden Cessionen und Jnteressequittungen; d. Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestempelte, oder nach diesem Gesetze von dem Stempel befreyte Anbringen geschrieben werden; alle so genannte Vorschreibungen einer bey der Landtafel, oder einem Grundbuche erfolgten Vormerkung, welche auf die vorgemerkte Urkunde gesetzt wird. Auch «C* c 355 ) Lie auf eine bereits gestempelte Urkunde von Gerichten, Obrigkeiten, öffentlichen oder Privatpersonen bcygerückten Bestätigungen und sogenannten Zertifikate , oder Corroborirungen fordern keinen besonderen Stempel mehr« c. Alle Urkunden, welche von Bischöfen oder der Geistlichkeit von was immer für einem Glaubensbekenntnisse in blossen geistlichen und Rcligionsangelegen-heiten und eigentlichen Geschäfften der Seelsorge oder der Kirchenzucht errichtet werden, mit Ausnahme derjenigen, die §. i Z. und IZ. ausdrücklich dem Stempel zugewiesen sind; k. Alle Expeditionen, Berichte oder Aufsätze, wie sie sonst Namen haben mögen, die eine politische oder Justitzbehörde, oder auch der Vorsteher einer Gemeinde in einem blossen Amtsgeschöffte, oder nach dem genauen Verstände, von Amtswegm erlaßt, das ist, wenn nicht der Vortheil oder die Sache einer Parthe»), sondern die Obliegenheit des AnMs selbst, oder der landesfürstliche Dienst die Expedition, den Befehl oder was sonst für eine Urkunde erfordert. Hieyer gehören auch solche Erinnerungen, welche von den an eine Kaffe, oder an ein Amt ergangenen gerichtlichen Expeditionen der dem Amte, oder der Kaffe Vorgesetzten Finanzstelle nur zur Nachricht mitgecheilt werden. g. Absolutorien und summarische Extrakte der Rechnungen , welche eine milde Stiftung, eine land-b 2 schaft- NS c zzs ) HS fchaftliche, Kameral - Kriegskasse, oder den Kon-tributions-Darleihungs-Erbsteuer-Taxfond, u. d. gl. betreffen; In Beylagen eines Gesuchs, mittels dessen in Erbsteuersachen oder sonstigen Postulate» eine Zahlungs-frist, oder die Annehmung einiger Obligationen an Zahlungs Statt angesuchet wird. Das Gesuch selbst aber unterliegt dem Stempel der vierten Klasse. i. Berichte, Gutachten, Relationen in Lmtssachen, das ist, wenn sie entweder ganz allein den landes-fürstlichen Dienst betreffen, oder wenn zwar ein Anbringen einer Parthey dazu Anlaß giebt, jedoch die Berichte nicht wesentlich über die Cache der Parthey selbst, und allein, sondern nur über die besonder» Umstände, die dabey zufällig ziübeobachten sind, und an welcher nicht unmittelbar der Parthey selbst, sondern dem landesfürstlichen Dienste gelegen ist, erstattet werden. Folglich unterliegen dem Stempel nur solche Berichte, wo über die Frage: Ob das Gesuch zu verwilligen sey? gehandelt wird. In diesem Falle fordern auch die Beylagen der Amtsberichte , welche eine untere Behörde der höheren ihr Vorgesetzten, aus eigenen Amtsakten beyschliesset, keinen Stempel. k. Berichte der Stiftungvorsteher in Stiftungssachen. Darunter sind auch solche Berichte verstanden, welche wegen Ersetzung einer Stiftung, Vergebung eines Stipendiums, über das Ansuchen eines Bitt- stel- W ( 357 ) TtO siellers oder über den Vorschlag desjenigen, dem das Präsentationsrecht zusieht, von einer untern Behörde an die Landessiette, oder von dieser nach Hof erstattet werden. 1. Bescheinigungen, welche über Erfolglassungen er-theilt werden, die nur auf einige Zeit, und gegen die Verbindlichkeit des Rückerlags geschehen; in. Beweggründe und besondere Meinungen, welche her untere Richter dem höher» vorlegt; n. Bittschriften, welche die Unterthanen bey ihren Obrigkeiten oder Bürger bey den Magistraten bloß wegen Beschwerden, in Ansehung der bürgerlichen oder Gemeinauflagen überreichen; o. Brandsammlungspatente; p. Einbegleitungsberichte der verhandelten Akten an höhere Richter; q. Erbschaftssieuerausweisungen r. Gränzbeschreibungm über Realitäten, die dem nämlichen Grundherrn zugehören; 8. Kontrakte, welche landesfürstliche Aemter oder Beamte über Käufe, Verkäufe, Pachtungen, Lieferungen u. d. gl. von Amtswegen schliessen, in Ansehung desjenigen Exemplars, so sie aussteüen, nicht aber in Rücksicht desjenigen Exemplars, so sie empfangen , als welches nach Vorschrift des Gesetzes gestempelt seyn muß. t. Alle Kreisämtliche Verhandlungen und Berichte in Streitigkeiten zwischen Unterthanen und Herrschaf-3 3 ten; « C 358 ) w ten; die weiteren Beschwcrdeführungen darüber an die Landesstelle; auch überhaupt alle in Unterthans-fachen ergehende Expeditionen; u. Obrigkeitliche Protokolle, Grundbücher, Vormerkbücher, in welche Jnventarien, Käufe und überhaupt alle zwischen Unterthanen vorfallende Verträge und Handlungen eingetrageir werden; w. Alle Kriminalakten; x. Legscheine über die zu Gerichts - Händen gegebener Depositen; y. Maut - Zoll - Aufschlagsscheine ( oder sogenannte Bolleten) und Passierzettel; z. Meldzettel, sowohl solche, welche das Werbbezirks-sistem, als auch das Patent wegen der Aufhebung der Leibeigenschaft, oder die Polizeyechrichtung erfordert ; aa. Notionen der Gefällsadminisira tionen über verwirkte Kontraband - oder andre Strafen, sammt den über die richtige Bestellung auszufertigenden Scheinen. Jedoch müssen die Notionen damals wie Urtheile der ersten Instanz gestempelt seyn, wenn sie dem Rekurse darüber im Gerichts-oder Gnadenwege beygelegt werden. bb. Quartierzettel der Soldaten; cc. Alle Quittungen, Gegenscheine, sogenannte Bolleten oder was sonst für Urkunden, welche die landesfürstlichen oder ständischen Kassen, Aemter oder &t-fäüsbeamten für geleistete Zahlungen, entrichtete Ge-' bÜhc MO C 359 ) MO rühren, oder sonst Amtswegen anssiellen; wie auch die Quittungen, welche die Postämter für cmpfatv gene Aufgaben ausstellen, oder die ihnen für die Abgabe ausgestellt werden müssen; dd. Quittungen, welche über die eingehobenen Schulgelder ausgestellet werden; ee. Quittungen, welche von Personen, die in Staats-geschäfften reisen, für ihre bestrittenen Auslagen ausgestellet werden; ff. Scheine und Certifikate, welche Mauthämker über die wirkliche Ausfuhre der Weine oder anderer Erzeugnisse und Waaren ertheilen; gg. Scheine und Urkunden, welche den Kassen oder Aemtern nicht für eine wirklich empfangene Zahlung, sondern nur wegen Ordnung ihrer eigenen Manipulation gegeben werden müssen; hh. Schriften, die bey einem Magistrate bloß in den Gemeindwirthschaftssachen verhandelt werden; ii. Taxzettel, so die Gerichte den Partheyen hinausgeben; ^ kk. Urkunden, welche diejenigen, denen die Verwaltung der eingezogenen geistlichen Stiftungs - oder Studienfondsgüter anvertraut ist, in einem diese Verwaltung betreffenden Geschäffte ausstellen; 11. Urkunden, die bey In -- oder Extabulation einer Stiftung Vorfällen; mm. Urkunden, welche die Vögte und Pfarrer aus- 54 stellen, HB < 360 ) AjK (Mett, tim eine Stiftung zu Erhaltung der landess fürstlichen Bestättigungsbriefe zu berichtigen; vo. Alle im §. 15. benannten Urkunden, wenn der Gegenstand, worüber sie ausgestellt werden, nur einen Gulden oder weniger beträgt; ©o« Wachzettel; / pp* Wahlprotokolle, Relationen und Berichte; qq* Zehendquittungen; Tr* Zeugnisse der Militäroffiziere über eingebrachte Delinquenten ; SS. Zeugnisse der Ortsobrigkeiten an die unter ihnen ansässigen Fabrikanten und Manufakturisten über ihre erzeugten und zur Versendung geeigneten I' ;• Maaren; tt, Zeugnisse der Studien, soweit sie lediglich in Absicht der Vorrückung zur höheren Klasse des Studiums , oder zu Erwirkung eines Stipendiums oder eines Platzes in einem Seminarium oder einer Akademie ertheilet werden« In solchen,Fällen sind auch die Zeugnisse der Leib-und Wundärzte über die körperliche Eigenschaft der Jünglinge oder Mädchen stempelst«). uu* Zeugnisse, welche den Wehmüttern, die auf Kosten des Aerariums den Unterricht erhalten, über die mit ihnen vorgenommenen Prüfungen ausgestei-let werden. In solchen Fallen sind auch ihre Diplome und Dekrete vom, Stempel step* ww. UE C Z6i ) vff. Zeugnisse, die den Zuhörern der Nonnallehr-Methode und Katecheten ausgestellet werden; xx. Zeugnisse der Leib-und Wundärzte über dieDien-stesuntaüglichkeit der Beamten, wenn sie dergleichen Zeugnisse den Vorgesetzten solcher Beamten unmittelbar, auf ihr Verlangen, ausstellen; yy. Zeugnisse der Obrigkeiten, Seelsorger oder anderer , welche die Armuth eines dritten bestättigen; sz. Zeugnisse, welche Pensionisten über ihr Leben und ihren Aufenthaltsort beybringen müssen, in so fern, sie solcher Zeugnisse zu Erhebung ihrer Pensionen bedürfen. §. 2Z. Die unter gewissen Bedingnissen von dem Gebrauche des Stempels befreyten Urkunden sind: a. Hausbüchel, welche zwischen Haushaltungen und Handelsleuten, mit was sie immer handeln mögen, oder zwischen Handelsleuten, Künstlern, Handwerkern und Fabrikanten über die das Jahr hindurch , oder auch nur von Zeit zii Zeit von wechselweise einander gelieferten Waarcn, Arbeiten oder Materialien geführet werden; b. Urkunden, welche in einem auswärtigen oder dem Stempel nicht unterworfenen Erblande errichtet sind; e. Urkunden, welche vor Einführung des Papier-siempels ausgefertiget worden; d. Wechsel. Wechselproteste, die von Bankieren, Handelsleuten oder Fabrikanten in Handlungsge-3 5 schäff- / ^ > ( 362 ) ten ausgestellet werden , und insbesondere noch z» Brody in Galizien und zu Botzen in Tyrol; auch alle andere Handelsgeschäffte, wenn sie gleich von Person, die nicht wirkliche Handelsleute sind, mit diesen oder auch unter einander geschloffen würden; e. Assegni, Konti, Gegenkonti, Bilanzen, und sonstige Berechnungen oder Ausweisungen- welche Ban-kirre , Handelsleute oder Fabrikanten unter sich »usstellen; t. Wirthschafts- Vormundschafts- Knrarels- oder 1 andere Rechnungen, sammt den damit zusammenhängenden aussergerichtlich gestellten Mangeln, Erläuterungen, ferneren Mängeln, endlichen Erläuterungen und Auszügen aus denselben; wie auch Rech-nungsbeylagen, so zwischen dem Rechmmgsleger, und demjenigen, dem die Rechnung geleget wird, gewechselt werden, wie auch die über die Wirth-schaftsrechnungen ertheilten aussergerichtlichen Ab-solutorien. Diese sechs Gattungen von Urkunden sind von dem Stempel so lang befteyet,als hierüber kein Rechtsstreit entsteht. Sobald sie aber im Wege des rechtlichen Verfahrens oder der Exekution dem Richter übergeben oder bey einer Hof-oder anderen Stelle, oder einem Amte als Beylage eines Geschäffts vorgeleget werden, unterliegen diese Urkunden oder derselben Abschriften nicht allein derjenigen Klasse des Stempels, wel- W C 36z ) $0? welcher jede Urkunde nach vorstehenden $. $. zugewiese« ist, sondern wenn davon eine vidimirte Abschrift eingelegt werden will, muß der für die Vidimirungen bestimmte Stempel der dritten Klasse beygedruckt werden, fißemt jedoch Rechnungen nur zur Einsicht des Gerichts , um den in der Frage stehenden Gegenstand leichter zu verstehen, und nicht als der wirkliche Gegenstand des Streites selbst im Originale beygelegt werden, sind sie dem Stempel nicht unterworfen, g. Briefe und Privatkorrespondeuzen, ingleichen Aufsätze der Urkunden, wenn sie einem Gerichte oder auch einer politische» Behörde im Originale vorge-leget werden, dürfen nur wie blosse Abschriften gestempelt ftyn. k) Eine schriftlich oder mündlich errichtete letztwillige Anordnung, es sey ein Testament, Kodizill oder wie dieselbe immer Namen haben mag, unterliegt dem Stempel nur nach dem Tode des Verfassers in derjenigen Abschrift, die nach derselben Publizier,»-von der Abhandlungsbehörde dem Erben verabfolget wird. l) Die von den Feldkaplänen ausstellten Trauungs-Lauf - und Lodtenscheine der gemeinen Soldaten sind von dem Stempel befreyct, so lang sie nur für den Gebrauch des Regiments bestimmet sind. §. 26. Wenn in Ansehung einer von dem Stempel ihrer Eigenschaft nach nicht bcfreyten Urkunde jemand für seine TE C 364 ) TE föne Person eine Befreiung anspricht, muß er dieselbe erweisen; denn die Verbindlichkeit des Stempels be-trist nicht nur alle Unterthanen, sondern auch die Ausländer, wenn sie in den am Eingänge dieser Verordnung genannten Ländern in Streitsachen , oder sonst in gerichtlichen ober außergerichtlichen Geschähen verflochten sind, und eine dem Stempel insgemein uu-terliegende Urkunde errichten oder vorlegen, daher auch' die Vasallen der deutschen Lehenshauptmannschaft sich dem Gebrauche des Stempels in denjenigen Geschäff-ten zu unterziehen haben, die ein ausser dem Bezirke des Königreichs Böhmen gelegenes Lehen betreffen. §. 27. Von dem Gebrauche des Papiersiempels sind folgende Parteyen befreyet: a. Das Reichshofraths - und Reichskanzleypersonale, in so fern es nicht in den Erblandern Realitäten besitzt, und nicht wegen dieser Realitäten Urkunden ausstellt; b. Das Fiskalamt, wenn es auf die Behauptung der Gerechtsame eines Kameral- oder Vankalgefälls, oder auf die Vertretung eines landesfürstlichen Regals, oder Majestätsrechts der Territorialhoheit, der eigenen Privatrechte des Landesfürsien, der landesfürstlichen Lehensangelegenheiten, der Stiftungen oder der unter der Staatsverwaltung stehenden Güter ankommt» Nicht aber, wenn das Fiskalamk Pächter oder sonstige Partheyen in Ausborgungen, Rück« W C 365 ) HO Rückständen, Nebenkontrakten oder andern einseitigen Handlungen zu vertreten hat, als in welchem Falle der Stempel von der durch das Fiskalamt vertretenen Partey zu tragen tf^ c, Klöster und Gemeinden der Bettelmönche sind stem-pelfrey in Ansehung der Dotation, die sie aus dem Religionsfond erhalten: doch sind unter dieser Stem-pelbefreyung die einzelnen in der Seelsorge ange-siellten Mönche in Ansehung ihrer Quittungen für die Pensionen, oder anderer eigener Handlingen nicht mitbegriffen. d, Spitäler und Armenhäuser, welche nicht gestiftet sind, sondern nur von Almosen leben; wie auch die Zucht- Arbeits- Krankenhäuser, so weit sie Urkunden, die sonst dem Stempel unterliegen, ausstellen , nicht aber in so weit sie solche Urkunden empfangen, als in welchem Falle der Aussteller dem gesetzmäßigen Stempel sich zu unterziehen hat. Wenn aber jemand eine von einer für sich selbst von dem Stempel befreyten Person ungestempelt aus-gefertigte Urkunde, oder einen von einem landesfürstlichen Amte oder Beamten von Amtswegen ungestempelt ausgefertigten Kantrakt oder eine Quittung in einem Rechtshandel oder der) einer politischen>Te-hörde bepbringt, alsdann muß eine solche Urkunde mit dem klassenmäßigen Stempel versehen sepn. #, Die C Z66 ) e. Die Annen, welche nach bewiesener Trmuth unentgeltlich vertreten werden, sind, so wertste von allen Gerichtstaxen losgesprochen sind, auch in Rechts-Händeln von dem Gebrauche desStemgels enthoben:^ bey andern Stellen und Aemtern aber sind nur derjenige« Anbringen ohne Stempel anzunchmen, und die darüber ergehenden Berichte oder Expeditionen ungestempelt zu lassen, deren Bitte selbst, eben wegen ihrer Armuth, auf nichts anderes, als auf ein Almosen oder eine Pension abzwecket: doch haben sie den Stempel, wenn sie etwas erhalten, nach--zutragen. f. Unterthanen sind in allen Kontributions-Angelegenheiten, und in allen aus dem Unterthansverhältnisse (nexu fubditelae) entstehenden Streitigkeiten, derer Verhandlung den Wirthschaftsämtern und Kreisämtern, als ein politischer Gegenstand zugc-wiesen ist, von dem Gebrauche des Stempels be-freyt: doch unterliegen sic dem Stempel, wenn es um Gegenstände zu thun ist, die nicht aus dem Unterthansverhältnisse, sondern aus einem Kauf-Verkauf-oder Miethungskontrakt, oder aus einer Waisen - Kuratel - oder Testamentsangelegenheit, oder aus solchen Streitigkeiten entweder zwischen Unterthanen und Obrigkeit, oder zwischen Unter-thanen entstehen, die nicht zur politischen Entscheidung, sondern zu dem vorgeschriebcnen Wege Rechtens gehören. W C 367 ) W §- 28- Die Befreyung des Militarstandes pon dem Gebrauche des Stempels erstrecket sich nicht weiter, als: a. Auf dasjenige, so innerhalb des Regiments zwischen demselben und dessen Offizieren und Gemeinen, weiters zwischen diesem und der Regimentskasse, und den Feldproviantämtern vorgeht: folglich sind die Urkunden vom Stempel nicht befrepet, welche Soldaten oder Offiziere in solchen Handlungen aus-stcllen oder empfangen, die mit ihrem Dienste keine Gemeinschaft haben. b. Auf alle Quittungen und Empfangsscheme, die über dasjenige ausgestellt werden, was ein Regiment, Bataillon, eine Kompagnie, einIngeniems-und sonstiges Militarkorps, was die Invaliden , die Proviantbäcker, der Fuhrwesens- und Pontons-stand rc. aus der Kriegskasse an Gage, Löhnung, Rekrutirung, Montirung, oder wie es sonst Namen haben mag, empfangen; 6. Auf alle in den Militärdienst einfchlagenden Amts-geschäffte, und die daher in Amtssachen des Militärs zu erstattenden Berichte, Tabellen, Anzeigen, die den Gemeinen anszufertigenden Pässe, kommis-sariatischen Entwürfe, adjustirten Berechnungen über die Verpfiegsgelder der Kriegsgefangenen, und da-bey Kommandirten, welche kollektive bezahlet werden, wie auch der Staatsarresianten; d. Auf It# C 368 ) TM d. Auf die Quittungen für die Naturalien, so in die Magazine, oder die Proviantämter geliefert, oder welche dem Militare aus denselben, oder auch von dem Lande abgereicht werden: doch sind hierunter Quittungen nicht begriffen, welche die Militarlie-feranten, oder Kontrahenten über die zu erhaltenden Zahlungen auszustellen haben. $. 29. Wenn derjenige, welcher ausser dem Falle der Armuth vom Stempel befreyt ist, von dem Richter in den Ersatz der Unkosten vernrtheilt wird , muß- er, ungehindert seiner Befrcyung, dem Gcgentheile den Betrag des von diesen gebrauchten Stempels vergüten. $. 30. Für den richtigen Gebrauch des Stempels und der gesetzmassigen Klasse haben nicht nur die Aussteller der Urkunde zu hasten, sondern auch a. Diejenigen, welche dieselbe als Urkunden zu ihrer eigenen Versicherung, oder zur Bezahlung, oder statt Quittung angenommen haben; b. Diejenigen, in deren Namen, das ist, unter deren Unterschrift eine Urkunde überreicht wird; c. Die dabey einschreitenden Sachwalter und Rechts-freunde, welche nämlich für ihre Partheyen ungestempelte oder nicht gesctzmassig gestempelte Schriften einreichen; d. Die Buchhalter, Inspektoren, Direktoren undKal-kulanten in Rücksicht derjenigen Urkunden, welche «to® c 369 ) ^ Liner ihrer Revidirung unterworfenen Rechnung angeschlossen sind, wenn sie die Rechnung ungehindert des mangelnden, oder nicht klassenmassigen Stempels berichtigt haben; endlich e. Diejenigen Gerichts - und obrigkeitlichen Personen ober Beamte, welche auf ungestempelte oder nicht klassenmässrg gestempelte Urkunden ober Schriften «inen Bescheid gegeben, oder was sonst für eine Expedition erlassen, oder bey einer Gerichts, oder andern Stelle die Sache vorgetragen, und den Mangel nicht erinnert haben. §■> 31 ♦ Für jede Uebertrrtnng, wenn sie in dem unterlassenen Gebrauche des Stempels besteht, wird die Straft dahin bestimmt, daß nebst dem unterlassenen Stempel noch der zwanzigfache Betrag desjenigen Stempels ent» richtet werde, der durch das Gesetz vorgeschrieben war. Die Straft für den Gebrauch eines Stempels der mindern Gattung, oder der von dem §. 30» genannten Personen unterlassenen Aufmerksamkeit, wird auf den zehnfachen Betrag bestimmet. Die Taxämtrr werden diese Strafen zugleich mit den Taxen eintreiben; andere Aemtcr oder Obrigkeiten aber durch eine schriftliche der Parthey zrrgestellte Note der venvirkten Strafe. Wenn 'die Parthep hierüber die Straft nicht erlegen wollte, haben sie die Anzeige davon der Stempelge-fälladministration des Landes zu machen, welche den Straffälligen eine förmliche Straftrotion zuftrtigen, ViL Band. - A « W* AB C 370 ) AB «nd dafern sie sich auch dieser nicht fügen , und beit Etrafbetrag entweder unmittelbar bey der Kassa der Gefällsadministration, oder bey den im Kreise ausgestellten Gcfallsbeamten nicht erlegen sollten, so ist nach Verlauf der gesetzmässigen Frist auf Verlangen der Gefällsadministration der Betrag ohne weitern durch das k. Kreisamt mit den gewöhnlichen Betreibungsmitteln «injubringen. §4 Z2» Von allen solchen Strafen, welche Obrigkeiten, oder andere als landesfürstliche Aemter den Administrationen einliefern, oder welche auf ihre Anzeigen durch eben gedachte Notionen esngetriebcn werden, sollen die Obrigkeiten oder Beamten 10 von hundert als eine Belohnung erhalten. §♦ 33* Andern Anzeigern einer ungestempelt oder nicht mit dem klassenmässigen Stempel ausgefertigten Urkunde , welche nicht schon bey einem Gerichte oder bey einer Stelle vorgekommen, sondern noch unbekannt ist, oder welche auch von einer Stelle, von einem Amte oder von was sonst für einer Behörde oder Obrigkeit wirklich wäre behandelt, und wobei) die Rücksicht auf den unächten oder ganz mangelnden Stempel unterlassen worden wäre, wird die Hälfte der dadurch einge-gangenen Strafe zu Theil werde». W C 371 ) ^ S» A4» Die Anzeigen in Ansehung der Stempelsüberkre-tungen können den in jedwedem Lande eingestellten Tabak- und zugleich Stempelgefälladministrationen, oder den zur Aufsicht auf dir Bevortheilung dieser bepden Gefälle in allen Kreisen bestellten Kommissarien und Revisoren gemacht werden, welche, wenn ihnen eine straffällige Urkunde nicht gleich selbst vorgewiesen, sondern nur angezeigt wird, befugt sind, von dem Inhaber dieser Urkunde die Vorweisung derselben zu verlangen; wenn er sich aber weigert, die Ortsobrigkeit um Bcystand anzurufen, und mit diesem Beystand die Urkunde ju erheben. Falls sich der Inhaber auch dany noch nicht fügte, soll er dazu durch gerichtliche Wege verhalten werden. §. 35» Solche Urkunden müssen von den Kommissarien »der Revisoren den Administrationen eingeschickek werden, welche über den Vorfall eine schriftliche Notion zu schöpfen und solche sowohl den Annehmern als Ausstellern zuzuschtcken haben. Die Derurtheilten haben die ihnen auferlegten Strafen binnen 4 Wochen bey der Administration, welche die Notion geschöpfet, zu erlegen, oder allenfalls wegen besonderer Umstände, binnen eben dieser 4 Wochen um Nachsicht der Strafe zu bitten, oder wenn sic ganz unschuldig zu sepn vermeinten, den Kammerprokurator aufzufordern. Nach Verlauf der Frist von 4 Wochen werden sie nicht wer-A a a ter VB C 372 ) AS ter angehöret, sondern sollen die Strafen ohne weitern durch die k. Kreisämter zu Händen der Gefällskasse eingetrieben werden. $♦ 36. Wenn die Uebertretung des Gesetzes durch fünf Jahre geh: .n, und unbekannt geblieben ist, oderauch sonst die patcntmäßige Strafe nicht eingefordcrt worden , ist die Strafe für verjährt zu halten, und kann der Uebertreter dieserwegen nicht mehr angegangen werden , sondern ist lediglich der Betrag des Stempels, der nach dem Gesetze hätte gebraucht werden sollen, und nicht verjähren kann, nachzuholen. §♦ 37- Das Stempelpapier aller Klassen wird bey allen Tabaksverlegern und Tabakstrafikanten oder zum wenigsten bey einigen dieser letztem, in jedwedem Orte, zu finden sepn, und sind die Verleger verbunden , auch den Ortsgerichten und herrschaftlichen Wirthschaftsäm-tern, wenn sie für eigenes Bedürfniß einen Borrath dieses Papiers für 25 Gulden auf einmal abnehmen , davon eine Provision eines halben Groschen von jedwedem Gulden nachzulassen. Eben diese Provision erhalten solche Aemter und Gerichte, wenn sie einen solchen Vorrath bey den Tabak - und Stempeladministrationrn selbst abnehmen. { §» 38* Ausser diesen aber soll sonst Niemand ohne schriftliche Erlaubniß der Strmpelgefällsadministrationen de- öffent- AB ( 373 ) AB öffentlichen Verkaufes des Stempelpapiers unter der Strafe der Konfiskation des dazu bestimmten Papiers, sich anmassen; noch weniger das Stempelpapier. um höheren Betrag, als die Klasse ausweiset, bey Strafe von 50 Gulden verkaufen. Nur wenn schöneres Papier , ober Pergament gefordert würde, können noch besonders für einen Regalbogen 3 Kr., für einen Medianbogen 2 Kr., für ein Pergament nebst den Kosten des Felles 3 Kr. genommen werden. §. 39* Wenn von ungefähr ein Stempelbogen verdirbt, kann gegen Zurückstellung des verdorbenen da, wo er gekauft worden ist, ein anderer Stempelbogen gleicher Klasse, ohne Zahlung, ausgewechselt werden; doch findet diese Auswechslung nur Statt, wann die Schrift, oder Urkunde, welche darauf geschrieben werden sollte, nicht wirklich ausgeschrieben, oder nicht unterfertiget ist. §. 40. Wer aus einem ächten Stempelpapier den aufgedruckten Stempel ausschneiden und ihn auf ein anderes Papier leimen sollte, hat zur Strafe den fünfzigfachen Betrag des aufgeleimten Stempels zu entrichten. §. 41« Der hingegen einen Stempel zu verfertigen, oder zur Verfertigung mitzuwirken, oder mit einem solchen nachgefälschten Stempel eine unächte Stemplung zu unternehmen, oder wissentlich unächtes Stempelpapier A a z j» C 374 ) zu verkaufen, sich anmassete, soll nach den Kriminss, gesehen behandelt werden. -» Kartenstempel. §. i. Än jedem Spiele Karten, so in den Erbländern verfertigt wird, soll eine Karte mit dem Namen des Kartenmalers, und mit dem zukommenden Stempel bezeichnet werden. Denjenigen Kartenmalern, welche ,nicht in dem Orte eines Hauptsregelamtes wohnen, und daher, um ihre Karten stempeln zu lassen, vom Lande dahin reisen müssen, wird von jedem Gulden Siegelgebühr 2 Kr., als eine Vergütung der Reise, nachgelassen. $♦ 2. Karten aus fremden Staaten oder denjenigen Erbländern, wo der Stempel nicht eingeführct ist, werden von den Zollämtern nicht verabfolget, sondern nach entrichteter Zollgebühr erst an die Siegelämter angewiesen, und von diesen wieder nicht eher, als nach ihrer geschehenen Stemplung und entrichteter Stempel-gebühr auszeliefert. Der Stempel ist für die Karten in drey Klassen abgetheilt, nämlich zu 10 Kr., zu 7 Kr., und zu 2 Kreuzern. In die erste Klasse zu 10 Kr. gehören die aus fremden Ländern..eingeführten Karten von allen Gattungen. In NB C 375 ) NB In die zweyte Klasse zu 7 Kr. alle inländische« plantrten Tarok, Piket, Trappolier, und deutsche« Karten. In die dritte Klasse zu 2 Kr., alle inländische« unplanirten und sogenannten Bauernkarten. §» 3* Spielkarten ohne diesen Stempel dürfen weder verkauft noch gekauft -werden. Auf den Uebertretungs-fall ist die Strafe des zwanzigfachen Betrags desjeni--gen Stempels gesetzt, mit welchem sie nach ihrer Klasse hätten gestempelt seyn sollen, und haben diese Strafe sowohl die Kartenmaler, als andere, die sie verkauft, wie auch diejenigen, welche sie gekauft, oder die damit gehandelt hätten, jedweder ins besondere nebst derCon-fiscirung solcher Karten, zu bezahlen. Der nämlichen Strafe unterlieget jeder, bey dem mit ungestempelte« Karten gespielt wird, ohne alle Rücksicht, ob er dieselben selbst oder durch andere erkauft hat. Ingleichen unterliegen dieser Strafe Kartenmaler, Kaufleute oder Krämer in dem Falle, wann in öffentlichen Verkaufs-läden ungestempelte, oder nicht klassenmässlg gestempelte Spielkarten angetroffen werden. §. 4. Jedoch der Vorrath eines KartenmalerS braucht, so lang er nicht wirklich zum Verkaufe in den Verkaufs-Läden ausgesetzt ist, nicht gestempelt zu seyn. Wenn ein Kartenmaler oder Handelsmann Karten in fremde Länder oder in Erbländer zu verschicke« 9U 4 h«t. ArB C 376 ) hat, wo der Kartensiempel nicht eingeführet ist, kan» er sie ungestempelt und eingepackt zu dem Zollamte, wo vermög des Zollpatcnts der Ausfuhrschein erhoben werden muß, liefern, dort ämtlich versiegeln lassen, und sodann frey ausführen. §« 54 Wer die Anzeige macht, wo ungestempelte Karten sich befinden, erhält, wenn sie angetroffen werden, die Hälfte der eingehenden Strafe sowohl desjenigen, der sie verkauft, als der sie gekauft hätte. §. 6. Bey einer solchen Anzeige ist mit dem darauf erfolgenden Straferkenntnisse eben so, wie mit den Strafen bey Uebertretuugen in Ansehung des Papierstem-pels §. 34. und 35. vorzugehen. Die Tabak- und Stempelgefällsausfseher sind befugt, in den Kramläden, wo Karten zum Verkaufe ausgelegt sind, solche, ob sie gestempelt seycn, ohne weiteren zu untersuchen, und die ungestempelten oder nicht klassenmassig gestempelten abzunehmen. Kalenderstempel. Alle sowohl in den Erbländcrn gedruckte, als aus fremden Ländern eingeführte Kalender müssen mit dem klassenmässigen Stempel bezeichnet seyn, folglich zu diesem Ende die erstem in eines der bestehenden Sie-gelämter eingeliefert, die andern aber von den Zollämtern so wie die fremden Karten , erst nach entrichteter Zoll- C 377 ) Zollgebühr den Stempelämtern zur Stemplung überge-den werden. Der Stempel für die Kalender besteht in fünf Klassen, nämlich zu 15 Km., zu i2Krn. , zu 6 Krn., zu 2 Krn«, und 2 Pfenningen. In die erste Klasse zu 15 Krn. gehören alle aus fremden Ländern eingeführten, sowohl grossen als kleinen Kalender ohne Unterschied. In die zweyte Klaffe zu 12 Krn. alle grossen und kleinen erbländischen Hof- und Ehrenkalender, Schematismen , und alle diejenigen, welchen eine besondere Beschreibung oder historische Nachricht beygcdruckt ist. Di: dritte Klasse zu 6 Krn. enthält die mit Kupferstichen und Wappen oder Sinnbildern gezierten erbländischen grossen Wandkalender, die geistlichen Direktorien , die sogenannten Krakauer und Warschauer, auch alle übrigM in Quartformat gedruckten, dann auch kleinere mit Kupferstichen gezierten Kalender. In die, vierte Klasse zu 2 Krn. gehören die gemeinen erbländischen Kalender in Oktavformat, wie auch die kleinen Wand - und Fingerkalender. Die fünfte Klasse zu 2 Pf. ist für die sogenannten Bauernkalender, für welche, wenn sie in einem ganzen Rißt zur Stemplung kommen, überhaupt 4 Culden zu bezahlen sind. Alles, was von Karten §. 3. 5. 6. gesagt worden ist, gilt auch von Kalendern, nur mit dem Unterschiede, daß alle inländischen Kalender, sobald sie ge-Aa 5 druckt % et Mela- to ..................................... Straßburger Rappe, ordinaire Bratil, dann fein und grober Basch»..................... Inländische Schuupftabaksorten. Grob, und fein Levante, Debreer, Ginge, Scaglia et extra Croat................... Gebelfer in Dosen mit Innbegriff des Ble.)s. . Verschiedene innlandische gebeitzte gemeine Sorten ....................................... Ausländische Rauchtabaksorten. Ganzer Kanaster............................ Geschnittener detto. ...................... Virginifch geschnittener, dann Sonn und Mond................-.................... Verschiedene Gattungen in und ife Packeln ...................................... Detto in kleinen Briefen ................... Türkische Blätter in ein pfundigen Oken. .. . Innlandische Rauchtabakforten. Gefellschafts Tabak in Röllerln ............ Fein inntHndifch geschnittener in \ und pfundigen Pakeln . ............................. Dergleichen innländisch geschnittener in kleinen Briefen.............................. ... Ordinaire Kreuzerbriefe..................... Debreer Blätter in i pfundigen Oken......... f s - T a r i f f e. W e st - Gani zi e n. Aus dm Oauptnicdcrlagen. Don dem Derschleisser Mn an den Con- An den Privatconsu- fumenten i m den Derschleisser. menten Ktcinen. im Grossen. das 1 fl. ! kr. !| das 1 fl. fr. ; Ui j r.4j ftzaZ2koth 16 leicht Gew. 12 40 Loth. 34 detto 6 — detto 5 —- detto 12 detto 5 detto 4 — detto 10 detto 4 — Saa-sicht auf den Verkauf des Gewerbes selbst, so viel vorläufig ermöglich, hintanzuhalten, immer die Vorsicht zu gebrau- chen, daß derley Geräthschaften und Vorräthe vorläu- »tzui,g unterzogen füg einer unpartheyischen Schätzung unterzogen werden, werden. N. 2369. Hofdekret an sämmtliche Landerstellen vom 9ten Junius 1796. Se. k. k. Majestät wollen und verordnen, daß künftig zu dem wichtigen Amte eines Kreishauptmanns A^gen zu Kreis Haupt- keine andern Subjekte von den Landesstellen in Vor- mannsstet-stiilag gebracht werden sollen, als solche, die sich nebst h«n ist/" dem Besitze der vorgeschriebenen Wissenschaften durch gründliche Landeskenntniß trefliche Einsichten in die Geschäfte, wie auch durch Liebe zur Ordnung, Rechtschaffenheit und Thätigkeit besonders ausgezeichnet haben. Widrigenfalls Se, Majest. bcy einem üblen Erfolge sich der Verantwortlichkeit wegen, an diejenigen halten werden, von welchen der Vorschlag zur Anstellung eines übelgerathenen Kreishauptmanns herrühret. Zugleich haben auch Se. M. aufdas nachdrücklichste £(< Santo:" befohlen, daß die Landesstelle öfters und zwar unver-VII. Land, C c sehens 6ur# einen Rakb uns versebens untersuche» lass«». DieVervrd, nun gen über den Musik Impost, und Most - Aufschlag wer: den in Oesterreich ob der §nnt «r--neuert. UijK ( 402 ) %» Ühens ein und anders Krcisamt durch einen Rach untersuchen, und in die^Geschäftsbchandlung eine gründliche Einsicht nehmen, davon auch jedesmal den Be» fund an das Direktorium anzeigen soll. N. 2370. Hofdekret vom 9. Junius an die Stande des Landes ob der Enns 1796. Da man wahrgenommen hat, daß durch die Länge der Zeit die in Ansehung der ständischen Gefälle, des Musik-Imposts,und des Most-Aufschlags bestehenden allerhöchsten Verordnungen dergestalten in Vergessenheit gekommen sind, daß die meisten Insassen davon nicht hinlänglich unterrichtet sind, so ist, damit sich führohin Niemand mit der Unwissenheit der Gesetze entschuldigen könne, hierüber befunden worden, den Inhalt der letzten, unter dem 12. März und 9. Dez. 1748, 23. Junius 1750, 9. Dez. 1754, 4. May 1763 und 26, Sept. 1781 ergangenen Patente, mit einigen auf die gegenwärtigen Zeitumstande angemessenen Abäirderungen, zu Jedermanns Wissenschaft neuerdings bekannt zu machen. Daher denn hiermit Folgendes verordnet wird: Erstens. Alle Insassen in den landesfürstlichen und Privat-Städten und Märkten, Herrschaften, Edelsitzen, Dorfschaften und einzelnen Häusern, sind, beh allen Zusammenkünften, in und ausser der Faschings-jeit, bey allen Hochzeiten, Eheversprechen, Kinder- mah- c 403 ) mahlen, Kirch - und Jahrtägen der Zünfte und Handwerker , Schnitt, Weinlesen, und überhaupt bey allen Gelegenheiten, wo ein Tanz, bey vornehmeren oder geringeren musikalischen Instrumenten abgehalten wird, der Entrichtung des Musik-Imposts unterworfen, nur die zu den zwey oberen politischen Ständen von Herren und Ritterschaft gehörige Landesmitglieder, und die k. k. Räche ausgenommen, wenn selbige ihrer Ergötz-lichkeit halber in ihren Schlössern, eigenen oder gemie-theten Wohnzimmern, mit Tänzen sich erlusiige» wollen. Zweytens. Jede von dem Musik-Impost nicht befreyte Person, welche einen Tanz mit Musik abzuhalten gedenket, ist schuldig, entweder am vorhergehenden Tage, oder doch am Morgen des Tags selbst die Anzeige davon bey dem nächsten Imposts-Einnehmer zu machen, und die Musikhaltungs - Gebühr gegen eine Quittung zu erlegen , welche auf jedesmaliges Begehren als ein Beweis vorzulegen ist. Diese Musikhal-tungs-Gebühr ist In Linz, Steter und Wels jedesmal mit 30 kr» In Enns, Freystadt, Völklabruk, Gmunden, Schärding und Braunau mit. 21 tu In den landesfürstlichen Märkten, in Schlössern und Edelsitzen, wie auch in allen 'dem Freygelde nicht unterworfenen Privatstäd-ten und Märkten mit........... 15 kr. Bey Cr 2 C 404 ) Bey allen übrigen dem Freygelde unterliegenden Bürgern, Unterthanen, und auf dem Gäu mit......................................10 fr zu entrichten. Drittens. Nebst dieser Musikhalmngs-Gebühr hat jeder inländische oder ausländische bey einem Tanz zur Musik verwendete Musikant für jeden Tag die Musikanten- Lax dem nächsten Impost - Einnehmer, gegen eine gleichfalls auf jedesmaliges Begehren aufzuwei-sende Quittung, zu bezahlen: welche Taxe im ganzen Lande gleich auf 16 kr. von jedem vornehmeren Instrumente , als: Violin, Baßgeige, Hautbois, Jäger-Horn, Klarinet, und dergleichen; und auf 5 kr. von jeder Schalmeipfeifcn, Leier, einem Haübrettel, Dut-telfack und dergleichen festgefetzet wird. Viertens. Jeder Jnsaß, bey welchem eine Hochzeit oder das Eheversprechen mit Musik gehalten wird, hat von jeder um Geld zu Tisch sitzenden Person In Linz, Steier und Wels . :. ..........6 kr. $$■? In Ens, Freystadt, Vvlklabruk, Gmunden, Schärding und Braunau . ................5 kr. Inden landesfürstlichen Märkten, in Schlössern und Edelsitzen, wie auch in allen dem Freygelde nicht unterworfenen Privat-Städten und Märkten......................................4 kr. Bey allen übrigen dem Freygelde unterliegenden und auf dem Gäu ......................A kr. zu bezahlen. Wonebst alle bey solchen Hochzeiten und Ehe-, C 405 ) TtO xheversprechen spielende inländische oder ausländische Musikanten, im ganzen Lande gleich, von einem vornehmer» Instrumente täglich iZ kr., und für ein geringeres Instrument täglich 6 kr., auf die im 3. §. vorgesehene Art, gegen Quittung zu erlegen haben. Doch stehet den Wirthen und anderen Gastgebern frey, diese Key Hochzeiten und Cheversprechen festgesetzte Taxe in das Mahlgeld einzudingen, oder sich sonst deswegen mit den Brautleuten einzuverstehen. Fünftens. Es wird von der Willkühr des Ge-fälls- Pächters abhängen, ob und wie weit er sich allenfalls mit den Wirthen und Musikanten, wie auch anderen Partheyen, in Ansehung der das Jahr hindurch für jeden Tanz schuldigen Musikhaltungs-Gebühr und Musikanten - Tax abfinden, un'd allenfalls sich mit denselben auf ein jährliches Bestand-Quantum einlassen wolle. Sechstens. Alle diejenigen, welche in Städten und Märkten, nach erhaltener Erlaubniß der politischen Obrigkeit, was immer für Schauspiele mit Musik, als Komedien, Bälle, Seiltänze und dergleichen, gegen Erlag eines Geldes anstellen, haben die Musikhaltungs -Gebühr zu 30 kr. nebst der von jedem Musikanten mit 15 kr. zu entrichtenden Taxe, dem Impost-Einnehmer gleichfalls gegen Quittung abzuführen. Von wel-cher Entrichtungs-Schuldigkeit nur der Unternehmer des landschäftlichen Theaters, Redoute und Kasino, wie auch jene Dilettanten - Gesellschaften ausgenorn-C c z mtti Sü» C 4°s ) men sind, welche Schauspieler zwar um Geld auffüh. ren, jedoch die Einnahme nach oder ohne Abzug her Unkosten, dem Armeninstitute, oder andern mildthätj-gen Instituten überlassen. Siebentens. Sollte sich Jemand unterfangen, Wider die allgemeine Verordnung zu handeln, Tänze, Hochzeiten, Eheversprechen oder anderer Schauspiele ohne vorläufige Anzeige und Erlegung der Gebühr oder Tax abzuhalten, oder auf was immer für eine Art das Gefäll zu hintergehen suchen, so wird solcher im ersten Betretungsfalle für jeden zu bezahlen unterlassenen Kreuzer zur fünffachen, im zweyten Betrc-tungsfalle zur zehnfachen, und im dritten Bctretungs-falle zur fünfzehenfachen Geldstrafe verhalten, welche Geldstrafe bey öfteren Uebertretungen immer nach dieser Proportion erhöhet werden soll, ohne daß hierbey Unwissenheit, Irrthum, Verstoß, oder Nachlässigkeit als eine gültige Entschuldigung angenommen wird. Was hingegen den Obstmost-Aufschlag belanget, so will man zwar Achtens. Auch für gegenwärtig die sonst in sich selbst billige Beschreibung und Kollektirung des Most-Aufschlags an seinem Erzeugungsort, zum Beßten der Erzeuger, nachgesehen, doch im übrigen verordnet haben, daß Neuntens, Jedermann ohne Ausnahme, welcher einigen Obstmost einziehet (er mag solchen zu eigener Hausnothdurft, oder auf was immer für eine Art ver- %® C 407 ) W verwendet) gleich bey der Einziehung solchen dem Auf-schlagsamts-Personale anzusagen, und davon den Aufschlag für jeden Eimer mit 15 kr. nach Abzug eines Dareinlaffes zu 15 Eimern von hundert zu entrichten habe. Nicht minder haben auch Zehentens, diesen Aufschlag alle diejenigen zu bezahlen, welche ihre eigene Erzeugniß ordentlich um Geld ausschänken; wobey ohnehin jene Unterthanen, welche auch keine Wirthe sind, und sich der Befugniß, ihre eigene Erzeugniß auszuschänken, gebrauchen wollen , jener höchsten Vorschrift genau nachleben werden, nach welcher sie während der Ausschankzeit den gewöhnlichen Zeiger vor ihrem Hause auszusteclen schuldig sind. Eilftens. Jede Uebertretung dieses Gesetzes und unterlassene Anzeige des eingezogenen oder auszuschän-kenden Mostes wird mit der Konfiskation des angetroffenen unveraufschlagten Mostes, nebst Erlegung dessen besonderen Schätzungswerths, bestrafet; wobey ebenfalls weder Unwissenheit noch Jrrthum, noch Verstoß und Nachlässigkeit entschuldiget. Zwölftens. Zumalen aber übrigens durch gegenwärtiges Patent nur überhaupt die Jedermann obliegende Schuldigkeit in Entrichtung des Musik-Imposts, und des Most-Aufschlags sowohl, als die auf die Uebertretung festgesetzte Strafen zur allgemeinen Wissenschaft neuerdings bekannt gemacht wird, so werden erst seiner Zeit, nach wirklich abgescklossenen C c 4 Pacht- AO C 428 ) AO Pacht-Kontrakte, die zur ordentlichen Einhebung dieser Gefalle noch weiter nöthtgen Vorsichten und Kon-, trakts-Anstalten zur gleichmässigen allgemeinen Beobachtung durch ein besonderes Patent vorgeschrichen werden» N. 2371. Verordnullg öer bevollmächtigten westgali-zischen HofkvmmDonvom?. Junius 1796. DteEtnfüh- Um die von Zeit zu Zeit'zur Kundmachung ge-rcraUcnbl'" langenden Patente, und allgemeinen Verordnungen SbrSitti!' auch in der Folge sich immer gegenwärtig halten, angk- selbe in vorkommenden Fällen einsehen, und sowohl selbst pünktlich beobachten, als auch von denen, die es betrifft, beobachten, und befolgen machen zu können , ist erforderlich diese Patente urib. Verordnungen gehörig zu sammeln, sorgfältig aufzubewahren, und hierüber ein richtiges Verzeichniß zu führen. Zu diesem Ende wird hiemit allen Magistraten, und Qrtsobrigkeiten aufgetragen, jene Gesetze und allgemeine Verordnungen, welche ihnen zur weiteren Kundmachung von den k. k. Bezirks - oder Kreisäm-tern znkommen, nicht nur ordemlich zu sammeln und aufzubewahrrn, sondern auch hierüber nach dem bey-A. gefügten Muster ein genaues Verzeichniß, und nebst diesem zur leichteren Auffindung derselben noch einen alphabetischen Anzeiger ju führen. A. Zur Sekte 428. V erz ei ch uiß der kundgemachteri Patente und allgemeinen Lerördnungen. Numer. ■ - •• : - - Gegenstand, über welchen bas Patent, oder die Verordnung erfloffen ist. Jahr und Tag des Patents ober der Verordnung. der Kundmachung. i ; HB C 409 ) HB Damit aber diese nöthige Anstalt allenthalben befolget, und zweckmäßig unterhalten werde, haben sich die k. k. Bezirks-oder Kreisämter gelegenheitlich, besonders bey den Kreisbereisungen, diese Sammlungen, Verzeichnisse, und Anzeiger verlegen zu lassen, selbe genau einzusehen, und die wahrgenommenen Lücken, Fehler und Unrichtigkeiten jedesmal gleich auf der Stelle ergänzen und verbessern zu lassen, auch die hiebcy zu wiederholtenmalen sorglos, oder unrichtig befundenen Ortsobrigkeiten mit gemessenem Ernst zur pünktlichen Befolgung dieser Anordnung zu verhalten. N. 2372. Verordnung -es böhmischen Guberniums vom 10. Junius 1796. Nachdem die sogenannten Herkules-Pillen, welche Warnw^ ^ hier von einigen in der Arzneykunde ganz unerfahr- brauch" t>er nen unter der Hand verfertiget, als ein Universalmit-tel fälschlich angegeben, und verkaufet werden, von Pillen, der hiesigen medizinischen Fakultät untersuchet, und In Hinsicht ihrer erhitzenden und betäubenden Ingredienzien der menschlichen Gesundheit höchst schädlich zu seyn befunden worden sind: so wird solches zu Jedermanns Warnung allgemein bekannt gemacht. Ce 5 N, 2373* krbkulbi-titing in Weitgallk |ien. ( 410 ) tzriA N. 2373. Patent vom iz. Zunius 1796. Wir Franz der Zweyte rc. rc. Kraft Unseres Patents vom 21. März dieses Jahrs, haben Wir bereits denjenigen Theil von dem ehemaligen Königreiche Pohlen, welcher vermög der mit dem rußisch r kaiserlichen, und dem königlich preußischen Hofe, geschlossenen Theilungs-Verträge, Unserer Oberherrschaft zugefallen ist, förmlich in Besitz genommen, und nunmehr beschlossen, die in dem erwähnten Besitznehmungs - Patente vorläufig angekündigte Erbhuldigung selbst unverzüglich zu veranstalten, und mittelst derselben die gesammten Basalen, und Insassen dieser Uns zugefallenen neuen Provinz, als Unsere getreuen Erbunterthanen aufzunehmen. Zu dieser feyerlichen Handlung bestimmen Wir Len 17. August des gegenwärtigen tausend siebenhundert sechs und neunzigsten Jahrs, und senden in dieser Absicht Unfern lieben getreuen, des heiligen römischen Reichs Fürsten Karl v. Auersperg, Unseren Kämmerer, geheimen Rath, Feldmarschall- Lieutenant, Ritter des goldenen Vlieffes und des militärischen Maria Theresien Ordens, als bevollmächtigten Hofkommissär, kraft der demselben für diesen Akt bereits ertheilten Vollmacht, und Jnstrukzion nach Krakau ab, welcher hiernach die Erbhuldigung vom ganzen Lande in Unserem Namen aufzunehmen haben wird. Die Weise, wie diese Erbhuldigung nach der Verschieden- ( 411 ) M denhelt der Landes-Insassen einzuleiten, und abzulegen ist, wird in folgenden verordnet« Ueberhaupt haben alle Insassen der Provinz, ohne Unterschied des Standes und der Würde, den Eid der Treue und Unterwürfigkeit entweder persönlich, oder durch Bevollmächtigte abzulegen, und zwar: Erstens: alle Erz-und Bischöfe, deren Kirch-sprenge! sich entweder ganz, oder zum Theil in dem Lande befinden, und die allda residiren, haben sich persönlich nach Krakau zu begeben, und alle für sich selbst, und in die Seele ihrer untergeordneten Sekular-Geistlichkeit und insorwerheit der Rural Dechante, Pfarrer und Pfarr-Vikarien, den Eid der Treue an dem hierzu bestimmten Tage abzulegen. Das nämliche hat auch von allen Dekanen der Domkapitel', von den Pröbsten, Aebten, Prälaten, Provinzialen, oder anderen ersten Vorstehern der im Lande befindlichen geistlichen Orden, wie auch von den Vorstehern der Universität in Krakau zu geschehen, dir also ebenfalls für sich, und ihre Untergebene den Huldigungs-Eid persönlich ablegen werden, die Oberinnen der Nonnenklöster aber haben zu dieser Handlung, und Eides-Ablegung einen eigenen Bevollmächtigten nach Krakau abzusenden. Nur entheben Wir von dieser Erbhuldigung diejenigen Erz-und Bischöfe, deren Kirchensprengel sich zwar zum Theil in Unser Gebiet erstrecken, die aber ihre Residenz in einem auswärtigen Lande haben, und ver- h TeB c 412 ) verordnen in Ansehung dieser, daß die solchen Diöze-fanen unterstehende Geistlichkeit, benanntlich die Land-Dechante, Pfarrer und Pfarr - Vikarien, den Eid der Treue bey den von Uns gesetzten Kreisämtern ihres Bezirks an dem allgemeinen Hnldigungstage ablegen, und die abgelegte Formel desselben unterschreiben sollen, welche unterfertigte Formel sodann von den Kreisämtern an Unser GuLernium zu Krakau einzuschicken ist. Zweytens. Was die in Unserem Gebiet befindliche zahlreiche Klasse des begüterten Adels belanget, so würde zwar demselben die persönliche Erscheinung zur Erbhuldigung durchgehends und ohne Unterschied obliegen. Nachdem Wir jedoch nach Unserer allgemeinen Sorgfalt den einzelnen Partheyen die mit einer solchen vielfältig aus entlegenen Gegenden zu unternehmenden Reise, verbundenen Kosten, soweit es die Umstände immer gestatten, entweder zu erleichtern, oder sic ganz damit zu verschonen, geneigt sind, so erlauben Wir, daß der Eid der Treue von Seite des Adels durch eigends hierzu Bevollmächtigte aus einem jeden Kreise abgelegt werde. Der begüterte Adel eigenthümlicher, oder königlicher Güter eines jeden Kreises, hat demnach vor der Huldigung an einem, von Unserem im Lande befindlichen Einrichtungs-Hofkommissar Baron v. Margelik zu bestimmenden Tage persönlich, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten auf geschehene Vorladung bey dem Kreisamte zu erscheinen, und hier seine Stimme zur c 413 ) zur Wahl der nach Krakau zum Huldigungs-Akte auS seinem Mittel abzuordnenden Oeputirten, deren Zahl Wir für jeden Kreis auf sechs bestimmen, mit Ordnung, Anstand, und Würde zu geben. Diesen Depurirten ist eine eigene von sämmt-lichen Wählern zu unterschreibende Vollmacht nach der am Ende des Patents Lit. A. beygeschlossenen Formel Lit. A* zu ertheilen, mit welcher sich dieselben als Repräsentanten des gestammten Kreisadels zur Huldigung nach Krakau zu begeben, allda bey Unserem bevollmächtigten Huldigungshofkommissär einige Tage vor der Huldigung,, mit ihren Vollmachten behörig auszuweisen, ünd alsdann den Eid der Treue für sich, und in die Seele ihrer Komittenten abzulegen haben, Drittens. Die übrigen Klassen der Landes-Jnsassen, nämlich die Stadt-Mark-und Dorfgemeinden, dann die Judengemeinden haben, um sie gleichfalls von allen Kosten zu entheben, den Huldigungs-Lid an dem hierzu allgemein bestimmten Tage in ihren Wohnorten abzulegen. In dieser Absicht werden die Kreisämter an die zu ihrem Bezirk gehörigen Städte, Grundherren der Markt-und Dorfsgemeinden, Administratoren der Kam-meralherrschaften, und an die Oberrabiner der Juden Kahalen, den Befehl erlassen, daß sie an dem bestimmten Huldigungstage alle Mitglieder gedachter Gemeinden an einem hierzu bequemen Ort versammeln, ihnen Unseren Befehl wegen Ablegung der Huldigung eröff- HS C 414 ) HS nen, was die Huldigung sey, kurz erklären, den Meineid und die Größe dieses Lasters zu Gemüth führen, und ihnen sodann dieHuldigunsformel und den Eid bedachtsam vorle/en, welcher von allen Anwesenden mu ter Aufhebung der rechten Hand, und Ausstreckung der drei) Finger, wohlbedachtlich nachzusprechen ist. Daß alles dieses geschehen sey, darüber hat, jede Gemeinde eine Urkunde nach dem Lit. B. nebenfindigen Formular, unter der Fertigung der oberwähnten Vorsteher und dreyer Aeltesien der Gemeinde, dem Vorgesetzten Kreisamte zu überschicken, von welchem solche an Unser Gubernium in Krakau einzubefördern ist. Die Formel selbst, nach welcher der Erbhuldigungseid von den gesammten Landes-Insassen ohne Unterschied des Standes, Ranges und d:r Würde abzulegen ist, enthält die weitere am Ende dieses Pa* tents sub. Lit. 6. befindliche Beylage. Und da Wir von Unserer Seite die Insassen dieses Uns neu zugefallenen Landes Unserer väterlichen, auf ihr allseitiges Wohl gleich gerichteten Sorgfalt und Liebe hiemit versichern , so erwarten Wir dagegen von ihrer Erkenntlichkeit und Pflicht, daß sie auch ihrer Seits Unsere väterlichen Absichten unterstützen, dasjenige, was sie mit dem gegenwärtigen Eide versprechen, in allen ihren Handlungen, und jeder Zeit, und in jeder Gelegenheit erfüllen, und damit Unseres Schutzes sich stets würdig machen werden» Gegeben rc. LIT, GA ( 415 ) LIT. A. Litterae Plenipotentiales, Cum a Sacra Csefarea Regia Apofiolica Majeftate nune temporis haeieditario Rčge noftro, univerfalis homagii praeftatio imperata fuerit, eapropter nos infra feripti debitam fummi Prin-čipis mandatis obedientiam praeftituri N. N. Plenipotentlarios noftros defignavimus •, iis-demqufe, uti hiseč facimus, mandatum dedimus, ut illi noftro nomine & in animam noftram hae-reditarii homagii Juramentum & quidem in forma fequenti jurent i Vovemus & juramus corporate ju s jur an dum Omnipotent! Deo pro nobis , & vi demandatae nobis Plenipotentiee in animam, nos AugüftitTi« -mo Principi ac Domino Domino Francisco Se« cundo , Dei gratia Romanorum Imperator!, Regi Hungariae , Bohemias , Croatiae , Slavoniae, Galičiče & Lodomeriae, Archiduci Auftriae, Duel Burgundiae , Magno Principi Tranfilvanise , Duci Mediolani, Mantuae, Parmae Ate. Comiti Habsburgi, Flandriae, Tyrolis &c. Lotharingiae & Barri Duci, Magno Duci Hetruriae &c. tanquam noftro nunc temporis Clementiffimo Regi, uti nonminus Ejusdem Haeredibus, Haeredum Hsere-dibus & ad normam liability in Auguftiffima Archi- HB < 415 ) H)K Archiducali Domo Sanctionis pragmaticas fucce-dentibus in Throno utriusque fexus Principibus verum haereditarium boinagium praefiare; fimul-que etiam fpondemus, nos Caefareae Regiae Apo. itolicae Majeflatii, ac Regiis utriusque Haeredi-bus & Succefloribus quovis tempore fideles, «bedientes , promtos & fiibjectos fore ; Ejusdem honorem & gloriam ac bonum totis viribus pro-movere , contra malum omne & detrimentum ärcere, subordinates nobis pariter ad hoc adi-gere , nosque praeterea ubique & in omnibus actionibus noftris earn agendi rationem sequi veile, quae veros, probos, & fideles haeredita-lios fubditos decet, & convenit. Sic nos Deus adjuvet. Decloramus etiam & atteftamur, nos jus-jurandum hoc noftro nomine, & in animam no-Aram a Ptfnjpotentiariis noftris interpofitum, aeque legitimum, validum, & irrevocable habere & agnoscere, illudque etiam aeque fideliter & oiedienter adimplere veile, & debere, ac fi ipli nos in perlona Juraitientum hoc coram praefti-tiffemus. In hujus fidem & confirmationem lit-teras has plenipotentiales propriae manus fub-fcriptione firmavimus & ligillo noßro munivimus. Actum Die Menfe Anno milleßmo feptingentclimo nonagefimo sexto. LIT. B. < 4*7 L LIT, B. Inltrumentum de prasftlto Homägii jtiramentO, Nos infra fcripti hisce fidemfacimus, quod Die hujus Menüs Anno kora antemeridianä ab omnibus memoratae Commti,-nitatis Membris universale homagii Juramentum, Sc quiderri in fequenti forma pra-ftitum fueriti Vovcmus & juramüs corporate jUsjuraa-dum Omnipotenti Deo pro nobis , nos Augufiüfi-mo ac PotentiifimO Principi ac Domino s Domino Francisco Secutido , Dei gratia Romanorum Imperator!, Regi Hungariae > Bohemia;, Croa> tise , Slavonic ■, Galiciae & Lodomenae,, Archj* Duci Auftriae, Duci Burgundiae , Magno Principi Tranfilvanise j Duci Mediolahi , Mantuae, Pa(,-mse &c. Lomiti Habsburgi, Flandriae , Tpri|-pS &c. Lötharitigiae & Barri Duci, Magtio DuejL Hetruriae &c. tadquam noftro nune temporiš Clementiffimo Regi * uti non minus Ejusdem I$ae-tedibus i Heredum Haeredibus , & ad normam fiabilitae in AuguflifTima Archi • Ducali Domo Sanctionis Pragmaticae fuccedentibus in Thron o Utriusque fexüs Principibus * verum haercditarium homagium praeßare i fimulque etiam fpondemus, nos Caefareae Regiae Apoftolicas Majeltati, ac Re-giis utriusque Hseredibus & Succefforibus quovis VIL L«rn-4 D d tem- C 418 ) tempore fideles, obedientes, promptes, & fuh. jectos fore, Ejusdem honorem & gloriam ac bonton lotiš viribus promovere, contra malum om-ae & detrimentum arcere, Subordinates nobis pariter ad hoc adigere, nosque, praeterea ubi-que & in omnibus actionibus noftris cam agendi rationem fequi veile , quaa veros , probes, & fideles haereditarios fubditos decet, & convenit* Sic nos Deus adjuvet. In cujus fidem praefens infirumentum pro-prise manus fubferiptione firmavimus & Sigilli nofiri appreffione munivimus. Actum Die Menfis Anno inillefimo leptingentefimo nonagelimo fexto. LIT. C« Formula Juramenti. Vovemus & juramus corporate jusjurandum omnipotenti Deo , pro nobis, & vi demandätas nobis Plcnipotentiae in animam , nos AugufiilTimo & PotentilTimo Principi ac Domino, Domino Francisco Secundo , Dei gratia Romanorum Imperator!, Regi Hungariae, Bohemiae, Croatiae, Slavoniae , Galicias & Lodomeriae , Archiduci Aultriae, Duci Burgundiae, Magno Principi Tran-filvaniae, Duci Mediolani, Mantuas, Parmas &c* Comiti Habsburgi , Flandriae, Tyrolis, Lotha* ringias & Barri Duci, Magno Duci Hctruriae &c. tan* C 419 ) tan quam n o liro nunc temporis Clementi (Tirno Regi, uti non minus Ejusdem Haeredibus, Hae-redum Haeredibus, & ad normam ftabilitae in Augu ftiffima Archiducali D o mo fanctionis prag-maticae Succedentibus in Throno utriusque fexus Principibus, verum Haereditarium homagium praeftare ; fimulque etiam fpondemus , nos Cae-fareae Regiae Apoitolicac Majeftati , ac Regifc utriusque Haeredibus & Succefforibus quovis tempore fideles , obedientes, promptes & fub-jectos fore; Ejusdem honorem Sc gloriam ac bo-num totis viribus promovere» contra malunt omne & detrimentum arcere, Subordinates nobis pariter ad hoc adigere, nosque praeterea ubique & in omnibus actionibus nofiris earn agendi rationem fequi veile, quae veros, probos, & fideles Haereditarios fubditos decet & coa-venit. Sic nos Deus adjuvet, N. 2274» Direktorialhofdekret vom iz. Junius, kund-gemacht von dem Tyroler-Gubernium den 24. Junius 1796» Es ist von dem k. f. Hofkriegsrathe, dem In- W »er- und O» Oest, General- Kommando die Weisung wehre un-Uchestt morden, die jum Feuergewehr nicht tauglichen »umi«« Dd s Rs- W C 42s ) fab r» Rekruten zu Stuck- Pack- oder Ftthrknechten zu velv Srück-Pack- over Fuhr- wenden. «rrwendm. Weiches sämmeutlichen Obrigkeiten hiemtt zur Wissenschaft und Beuehmung eröffnet wird. Die pünktliche Befolgung des *Pnient6 Dom 20. Mürz 1770. inAnsehung der Schiff-fabrtsord-nung wird defohlen. N. 2375. - Regierm;gsvekordimng in Oesterreich ob der Eülis vom 15. Zunilks 1796. Da von der hierländigrn priv. Baudirdkzioir auf vorläufige Anzeige des Wasserroßpiauthamts ^truden hieher einberichtet wurde, wienach ungeachtet des unterm 20. März 1770 emanirten höchsten Patents, in Betreff der Schifffahrtsordnung wegen Beseitigung der auf der Donau sich ergebenden Verunglückungen der hierinnen besonders enthaltene Ute Absatz, was bei den ansgesieckten kaiserl. Fahnen auf dem Grei< nerrck oder Rabenstein vorschristmässig zu beobachten ist, öfters muthwillig übertreten, und daher zu, sehr schädlichen Folgen und Unglücken Anlaß gegeben »verde. So wird den Kreisämtern hiemit aufgetragen, den sämmtlichen Schiffmeistern diese oben erwähnte Paten-talverordnung, sonderhertlich den angezogenen Li. Absatz wiederholt kund zu machen, und sie zur pünkt^ lichen Befolgung bey sonst unnachsichliich zu befahren habender Bestrafung anzuweisen. K. 2376» W ( 421 ) m N. 2376. Verordnung des Landesguberm« ms in Böhmen vom lZ. Jmnus 1796. Da hervorgekommen ist, daß mehrere der Wie- Aufbit mir «er Seidenzeng- und Düntuchmachcr, wenn sie einmal Prag"v«n^ einen Paß nach Prag .erhalten haben, leicht über die Gränze ins Ausland, besonders in die königl. preußi- fchenL änder zum Nachtheil des Wiener Manufakturswe- tufcma»« fo(I (n ftns sich zu begeben die Mittel finden; so sey in Folge des siche auf bit allerhöchsten Entschlusses vom Z. d.M. mit Rücksicht auf die bestehenden Auswanderungsgesetze, auf biesenGegen-stand eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu wenden. Diese fragen^ höchste Verordnung wird demnach Amtsvorstehern zur Nachachtung mit der Weisung bekannt gemacht, daß, wenn derlei) Profcssionisten oder Gesetten in ncbensei-tigen Wegen betretten werden sollten, folglich der Verdacht der Auswanderung sich ergiebt, diese beute an das Ort, wo sie den Paß erhalten haben, sicher zurückzuschieben seyrw N. 2377» Verordnung des LsnDesgubeririunis in Böhmen vom r6. Zunius 1796. Da hervorgekommen ist, daß ungeachtet des be-stehenden höchsten Gesetzes, welches die Auslegung folgung b<* der Kauf- und Krgmerswaaren an Sonn- und ge- buvc() roe(-D d Z bo- ^ c 422 ) ^ «»«kegring bothenrn Feyertägen untersagt, dennoch an solchen unb Kräm- 3Crt die Auslegung derley Waare gestattet werde; sv ZeZ™ Wvben sämtliche Orts - und Amtsvorsteher auf die und g-bore- genaueste Befolgung dieser höchsten Verordnung aufragen vtr: merksam gemacht, zugleich wird Amtsvorstehern in fnb"b7ehb' Folge eben dieser hohen Verordnung die Waldordnung Or-sverste- vom Jahr 1754 wiederholt zur gehörigen Kundma- merksam zu chung zugestellt, machen. N. 2378. Hofdckret vom i6., kundgemacht mittel-Regierungsverordnung in Oesterreich oh der Enus den 29. Junius 1796. Sede sich Auf den wegen Ertheilung der Heurathmeld- wollende" Zettel, Ausnahms-und Entlaßscheine erstatteten Be-M"an' bit "cht wird rück bedeutet, daß in Absicht des von dem Dbrigkeit, ob der enfisch - ständisch - verordneten Kollegium nach welche sie als Unter - dem Vorschläge des Trauuviertler Kreisamts gemach-mbmt°nfiU' ten Antrags, die so sehr überhand nehmenden Ehen in verwiesen, etwas zu beschränken, das Einrathen des Praefidii unb nur bei dahin begnehmiget werde, daß nach der bereits vor- Anstanden e oder Necke- mals bestandenen Ordnung künftig wieder jede Par- dcr°Landes- they, die sich verehligen will, an diejenige Obrigkeit, dem Kr/is- welche selbe als Unterthan aufzunehmen gedenket, ver- amre hier- N)wsen, und nur, wenn Anstände und Neckereyen be- infalls ein? getreten merket würden, von dem Kreisamte und der Landes-stelle eingetreten, sonst aber sich von Amtswegen nicht dareingemenget werden solle; Es wird demnach diese höch- S<)9 C 4-3 ) höchste Verordnung den k. Kreisämtern zur Wissenschaft Nachachtung, und allgemeinen Bekanntmachung an alle Dominien hiemit eröffnet. K 2379. Verordnung des k. böhmischen LarideSgu-berniums vom 16. Junius 17964 Da vorgekommen ist, daß ungeachtet des bestehenden Verbots doch mehrere Juden hier in dieChri-siensiadt überzogen sind: so hat die Landesstelle zur Handhabung des Gesetzes für nothwendig befunden, auf dessen Uibertretter sowohl, als auf diejenigen, welche denselben hiezu den Vorschub leisten, die bestimmte Straft ftstzusetzen, daß derjenige Jude, welcher ohne hierortige Bewilligung in die Christenstadt überziehet, unnachsichtlich mit 20 Rthlr., der Hausbesitzer aber, welcher den Juden aufninmtt, mit 1» Rthlr. , und im Falle dessen Zahlungsunvermögenheit, mit einem angemessenen Arreste werbe bestrafte werden. N. 2380. Verordnung des Landesguberniurrrs in Böhmen bom 17. Junius 1796. Aus Gelegenheit einer von einem hrrrländigen Kreisamte bey einer hohen Landesst elle-.gemachten Ansrage ist entschieden worden. D d 4 "yCidL *tens. $>o3 Der- ‘ borh, dast 6it ‘Jfubea itf*$ohne Erlimbniß (n t>h €hcti ff-vstadr uf'crjft&m dürfe», wirb erneuert- ^ Kein frans ftü oder hvchtrnckti-ge? 8?ttb ist SU verkaufen , und »vi« ft* 6«< tem V«r-fnuf« des blcisckes »nir bciru Envlchre, unD btrSu* wage ju «chten ist. $(< vormals dein ^>s alamrs vvrbchal-tfncn politischen Ge: schäfte bey den ftrcy-saffen sollen in Zukunft »on den Kreisämtern besor: gtt werden. c 424 ) ltens, Daß fein frankes oder hochträchtige-Dich unter einer Strafe von iq Rthlr, verkauft, 2tens. Auch nicht das*mindeste Stück Fleisch von der Hand , folglich immer nach zimmentirten Gewicht veräußert;' Ztens, Daß zum Rindfleische kein anderes, als blos Rindbein zugewogen, und 4tens. Daß bey öfterer Betretung in Zuwagen von schlechter Qualität, oder gar ungenießbarer Sachen nach Umständen die Fleischhauer stätö mit zu verschärfenden Geldstrafen, und falls diese nicht fruchten sollten, mit Sperrung des Gewerhs bestraft werden sollen. Welches Amtsvorstehern zur Kundmachung und Denehmung bedeutet wird, N, 2381* Hoft>ekret vom 17. Junius, kundqemacht von dem böhmischen Landesgubrrnium den 50. Juntus i z 96. Es sollen in Zukunft bey den vom Fiskalamte getrennten Freysassen, die ehehin von den Freysassen-vorsteheru, oder sogenannten Aeltesten besorgten Gegenstände noch ferner au f die nämliche Art von denselben / die qnderweitcn, dem Fiskalamte vorbchalte-nen, politischen Geschäfte aber, in Zukunft einsweilen von den Krrisänttern als erster Instanz besorr get werden. ^.£2382, HB C 42K I HO N. 2Z82. Regierungsverordnung in Oesterreich o-der Enns vom iz. Junius 1796. Auf Anzeige, daß durch die hey den auf der Du Schiss-Donau aufwärts gehenden Schiffzügen angeßellten sollen ihre» feute in den Auen durch Holzabstockungen, Errichtung Verursa-'* der Feuerstellen sehr viel Schaden verursachet werde, |u^|be^r soll allen Schiffmeistern wiederholt schärfest eingebun- b«^ den a^uf. den werden , daß sie ihren Schifflcnttn alle Unfüge Donau g«--VM so gewisser gemessenst untersagen sollen, als die Schiffes«» Schiffmeister bey vorkommenden gründlichen Beschwer-den zum Schadenersatz unnachsichtlich verhalten , ihre tersagen. Leute aber, so die Unfüge begehen, schärfest am Leibe abgestrafet werden würden« Kt 2383t Verordnung des Tyroler Landesguberniums vom 18. Junius 1796. Verordnetermassen sind die Körper der versterbe- DieVorffche men Menschen in gehöriger Tiefe zu beerdigen, ■ längi* tu-Die Obrigkeiten, und Anwalde haben demnach J“' gehörige Aufsicht zu tragen, daß diese Vorsicht auch ^enb(f Ms den begraben werdenden Militärpersonen aller Or- MiMar«,» m in genauen Vollzug gesetzt werde. volljieben, D d Z 5V. 2384. Di« bei ben Druppen- mürschcn rindFulir- wesenszügen pefaflenen Pferde sollen itrif der Stelle durch die Wasen: Meister von denStrasscn fortgeschaf- fet werden. Die Vorausbezahlung der Stipendien findet für bas künftige nicht mehr Katt. SO» ( 4-6 ) N. 2384. Verordnung desTyroler kandesguberniums vom rZ.Funius 1796. Es hat sich der Fall ereignet, daß Pferde, die bey gegenwärtigen zahlreichen Truppenmarschrn, mtfr Fuhrwefenszügen unterweges fielen, längere Zeit auf offener Strasse erliegen gelassen wurden. Obrigkeiten, und Anwälde werden demnach angewiesen , zur Vermeidung der hieraus entspringen könnenden bösartigen Folgen sorgfältigst darob zu wachen, daß derlei) Pferde von den Wafenmeistern auf der Stelle fortgeschaffet, und mit solchen nach dm bestehenden Vorschriften vorgegangen werde. In dieser Absicht ist diese Verordnung allgemein bekannt zu machen. N, 2Z8Z. Verordnung in Böhmen vom 20. Junius 1796. Da man den Stipendisten bewilliget hat, daß sie die letzte Antizipazionsrata ihres Stipendiums gegen der von dem betreffenden Repräsentanten kora-misirten Quittung noch für das heurige Jahr erheben können, daß aber für die folgenden Jahre eine derley Vorausbezahlung bey allen Schulen ohne Unterschied-nicht statt habe. So haben Amtsvorsteher die Bewilligung gehörig bekannt zu machen. N. 23S6* d c 427 > N. 2386. Gubernialverordnung in Ostgallizicn den 21. Junius 1796. Bey mehreren Gelegenheiten hat sich gezeigt, daß An Betreff tie Przefecturae loci bey Erhebung des Corpus De-licti in Kriminalfällen Lheils saumsellig, und Theils ^““bcnbm Ordnungswidrig fürgehen, oder selbes zu erheben gar unterlassen; die königl. Kreisämter haben daher jene minalfällen. ihres Kreises dahin anzuweisen, daß sie jedes ihnen angezeigt werdende Delictum alsogleich nach den bestehenden Gesetzen erheben, widrigens sie die darauf folgenden Strafe sich selbst beyzumessen haben rotvben. N. 2387. Regierungsverordnung in Oesterreich odder Enns vom 2i. Junius 1796. Jeder hierlandige Unterthan, welcher in Steyer-mark Hornvieh zu kaufen und auszutreiben gedenket, sollen mit einen kreisamtlichen Paße, der den eigenen Bedarf des Einkäufers enthält, versehen werden. N. 2388.1 Jeder Uns tcrtbcm t'n Oest. «6 btt EnS, der fit Seeyermark Horrivich erkaufen will, in mit einemKrei«-omtl. Passe zu verfehen. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 22. Junius 1796. Ungeachtet die gedruckte Zirkularverordnung vom Wegen Beiz. August v. I. — so in gegenwärtiger Gefetzsamm- £roun=b“ lung 6. ,55. S. 92. Zahl 1991 zu finden ist —die >««* nö^ Den Magi? straten und Drrsgerich'- C 428 ) «othigsten und deutlichsten Vorschriften enthält, »vir sich sowohl von Seite der Weber, als der Beschau-meister in Leinwathbeschausachen zu benehmen sey; f0 entschuldigen sie sich doch noch immer vermög schon mehrerer vorgekommenen Fällen sonderbar die Weber, daß ihnen die Verordnungen im Ganzen noch nicht bekannt feyen, und die Gebrechen weder auf den Beschauen, noch von den Leinwathhändlern geahndet werden. Eämmtlichcn Webervogtheien ist daher aufzntragen, die Bekanntmachung der oben angeführten Zirkular-Verordnung durch die untergebene Handwerksjünfte mit dem Beysatze zu veranlassen, daß im ferneren Betretungsfalle mit unverschonter Verhängung der Parental-Strafe vorgegangen werden würde. Damit aber diese Bekanntmachung richtig geschehe; so ist auch die Einleitung zu treffen, daß jede Weberzunft ihre Meisterschaft sowohl als die Beschauer auf einen zu bestimmenden Tag zu diesem. Ende einverufe, die vorgenommene Verlautbarung protokollire, und solche von einem Meisterausschuße gehörig geftrtiget, der Vorgesetzten Vogtey vorlege. 2389. Hhofdekret vom 24. Iumus- kundgemacht von dem Nieder • uai» Jnneröfterreichischen ApyeLatiousgericht den u., von dem Galltzischeu, den 14. Julius 1796. Ans Gelegenheit der ent- Cum vigore Decreti standenen Frage: Ob die Aulici ddo. 24. Junii Ban- ( 4^9 ) %t)9 Kankalgefällen - Dermal-Zungen, wenn die Bankal-inspektorate bey den Magistraten, und Ortsgerichten in Folge Verordnung vom lo.April 1794411 Ae- ljp.ectoratus rarialangelegenheitcn die apud Magiftratus, & Ju- dicia localia in feque- lohn- aus emanati & die 12, cur. ttn fTabeee men. & an, recepti ob- g^ll-m'-r-orta quaeftio, an vide- irften ich-rj nasir tie So licet Bancales Admini- wirkten Sich-rstel- ltrationes eo cafu fi in- lunasmikret . tie Soren Bancales „{6(l nöchigcn Eicherstellungs-mittel durch Verbots- oder Bormerkungsgesuche anbe-gehren, und bewirten, von Entrichtung der hiebep ausgelaufenen Gerrchts-tmb Jurisdiktionstaxen enthoben seyen ? ist einverständlich mit der politischen Hofstclle, festzufttzen befunden worden: daß den Magistraten und Ortsgerichten von den Bankoge-fallenverwaltungen, nebst dem ausgelegten Postporto oder Bothenlohn, auch die Gerichts- und Jurisdiktionstaxen in jedem Falle eines oberwähnten anbegehrten, und erwirkten Vjcherstellungsmittels aus . . dem Aera- lam ordmationis ddo. rialtonde ju io; Apr, 17,94. lli ne* 6tr8^tcn‘ gotiis. israrialibus ne-ceflaria proviforia media per petita condic-tionis aut pracnotatio-nis quacrerent, ac obv tinerent, a folutione ea-tenus obvenientium Ju-dicialium & Jurisdictio- ■ nalium Taxarum libe-rte lint; cointelligenter cum SupremaAulica po-litica InUantia eo refo-luta habeatur , quod Magiflratibus , & Judi- . diciis localibus ab Ad< miniflrationibus Banca* libus , praeter folutum Poßse porto aut emiHa- dem SO* C 43= ) SO* hem Aerarialfonde vergü- rii expenfam, etiam Ju« tit werden sollen. diciales, & Jurisdictio. nales Taxae in quovis cafu tali8 modi Petiti j & obtentiProviforii me« dii ex fundo aerariali Welche Höchste Ent- folvendae lint; fchließung den sämmtlichen Proinde Altiffinta anher unterstehenden 'Ge- haec Refolutio norma, richtsbehörden in Nieder- tiva lingulis Regio huic Österreich ob - und unter Univerfali Galicise ori-der Enns zur Wissenschaft, entalis Appellationum und gehörigen Nachach- Tribunali fubordinatis tung! anmit bekannt ge- Infiantiis pro notitia & macht wird» directione intimatur, N. 2390. Direktorial-Hofdekret vom 24. Junius, kundgemacht mittels Regierungs-Verordnung vom 4. Julius 1796. Zur Verhinderung der so häufigen als äusserst ^rÄndan- schädlichen, die Theurung und endlich den Mangel im Nfchwär7 Lande selbst hervorbringenden Ausschwärzungen des gg« Hornviehes ist folgendes zur Richtschnur vorgeschrie-ben worden: Erstens. Soll, so lang der Krieg dauert, das Viehaustrribsverboth auf Ochsen, Terzen, und auch Kühe, HO I 431 ) KHe, nicht aber auf Kälber sich erstrecken. So fepti dagegen Zwangsstrassen 2 Meilen inner tan» des gegen die Gränze zum Viehtrieb zu bestimmen, und in einer 2 Stund weiten Entfernung von der Gränze die Viehtriebe zur Nachtzeit gänzlich einzustelleg. Dl' ttcns. Sey der Bankaladmin'tsirazion die Untersuchung und Aburtheilung bey Betrettungen int Schwärzen des Viehes ganz allein, ohne daß sich die Landgerichte einzumengen haben, zu überlassen, und habe also dieselbe bey Bestrafung der Ausschwärzcr sich nach dem bestehenden Zollpatente zu richten, und bey gegenwärtigem Verbothe des Austriebs auch dieWerths-strafe zu erkennen, einzubringen, und vorschriftmäßi-zu vertheilen. Viertens. Sey keinem fremden Händler zu g«y statten, derley verbotene Viehgattungen auf dießseiti-gen Märkten zu kaufen, da sie ohnehin über die Gran-ze kein Vieh austreiben dürften; Fünftens. Endlich sey der Viehtrieb nach Tyrol, wie bisher, nur gegen Hof-und Regierungspässe, uiti> zwar solange die Zufuhr nach Tyrol dringend ist, auch gegen Pässe des Tyroler-Landesguberniums zu gestatten. Diese höchste Nor-nralvorschrift wird demnach satnmtlichen Obrigkeiten mit dem Aufträge erinnert, das erneuerte Viehaust'riebsvtrboth sowohl, auch die Verfügung, daß in einer 2 Stunden weiten Entfernung NB ( 433 ) »urig von der Gränzc die Viehtriebe zur Nachtszett gänzlich cingestellet seyn, zur Jedermanns Wissenschaft allgemein kund zu machen, dann im weiteren selbst auch auf dir Vichausschwärzmrgen tint so gewisser bie genaueste Aufsicht zu haben, als derjenigen Obrigkeit, welche sich hierinn etwas zur Last kommen lassen würde, unliebsame Ahndung bevorsteht, die Landgerichte hingegen haben sich die allerhöchste Anordnung des 3 Punkts gegenwärtig zu halten, und also in die Untersuchung und Aburtheilung der Viehschwärzer nicht selbst «inzuschreiten, wohl aber der Bankaladministrazion auf jedesmaliges Ansuchen unverzüglich Assistenz zu leisten, und derselben in allen Fallen thätigst an die Hand zu gehen. Weiters wird in Absicht der Zwangsstraffen zum Vichtriebe seiner von deren geschehenen Bestimmung das Erforderliche nachträglich kundgemachk werden« / H. 2391. Direktorial - dvfdekeet vom 24. Zunr'us, kundgemacht von der bevollmächtigten westgalizjschen Hofkommission den 14. Julius 1796. Die dem all« Damit die Verordnung — so in diesem Bande vor- kmfubrs- wärts S. 21Z Zahl 2343 zu finden ist — mit welcher mUegcnben die Auflösung der zwischen Ost-und Westgalizien be- Maare» standeneu Zollämter bekannt wurde, nicht etwann da« Hälfen au« hin mißdeutet werde, als wäre die Ausfuhr der in.Westgstt-Westgalizien liegenden ausländischen Maaren in die übrigen k. k. Erbländer allgemein erlaubt; so wird zur ^er zu,^ Wissenschaft, und genauesten Nachachtung hirmit be- weiteren 58crf ßufc kannt gemacht, daß die vermög der allgemeinen deutsch- mchr v-rfütz, rrblandischen Zollordnung dem Etnfuhrsverbote unter- ret !m6<ß‘ liegenden Waaren zum Handel und weiteren Verkauft »veder nach Ostgalizien, noch in die hungarischen oder deutscherbländischen Staaten aus Westgalizien verführet werden därftn, und z»var unter den in gedachter Zollordnung festgesetzten Strafen, sondern deren Ausfuhr lediglich zum Pnvatgebrauch, und zwar gegen Ausfnhrspässe, welche bey der bevollmächtigten Ein-richtungshofiommission, oder bei) der Mauthgefälls-Administrgzion anzusuchen sind, erlaubt sey. > N. 2392. Verordnung vom Ostgalizifchen Lurdesgu-bernjum den 25. Junius 1796^ Da die Kreisamter durch höchste Normalien an- Daß der _ ' , c KurakkleruK, gewiesen sind, die in dem Besitz ihrer Realitäten oder ohne Unten sonstigen Gerechtsamen via facti gestöhrten Partheyen Aims^weai» zu schützen , und die durch Uebermacht aus dem Besitz verdrängten, alsogleich wieder in denselben einzusetzen, ee« beein« den anftchtrnden Theil hingegen an den Weg Rechtens wird, v!« anzuweisen: so wird hiemit zur Richtschnur für die,S(d*fLtv* Geistlichkeit festgesetzt, daß, wie bald ein Benefizta- 2^ tus im wirklichen Besitz seiner Realitäten und Gerecht» du VN. Vand. E t samen C 434 > AB tit#f46r<« (amen beeinträchtigt roit'b , derselbe alsogleich fub Äer*b?e amiffione Beneficii die nöthige Hilfe b-t) dem be-Enlscheidun- ^"ffenden Kreisamt ansuchen, und die Sache nicht Den der verjähren lassen soll, das Kreisamt aber den beeim Jotewur trachtigten Benefiziaten die unverzügliche Abhilfe zu mncheilm verschaffen, und von Fall zu Fall seine provisorische Entscheidungen, sie mögen für-oder wider die Geistlichkeit ausfallen, so wie jene der höheren Stellen bep gemachten Rekursen, wenn einmal diese Entscheidun-- gen in die Rechtskraft erwachsen sind, ordentlich aus-geftrtigt, der k. Kammerprokuratur mitzutheilen hat. K- 2393. Direktorial - Hofdekret vom 25. Junius, kundgemacht von dem Steierischen Guber-nium, der Kramer Landes stelle, und der Oesterrelchjschen Regierung ob der Enns ddn iZ., von dem Westgalizischen Guber-nium den 14-/ von demOftgalizischen Lan-desgubernium Len 16., und von der Kärntner -andesstelle den 18. Julius 1796 «us Ungarn Nachdem auf allerhöchsten Befehl Sr. k. k. Main die beut; jestät das von dem Arzte und Physikus zu Füred in t^r,m>d^aus Ungarn, Joseph Oesterreicher entdeckte Wundersalz, UnHarn"srey 3e9en gehörige Legitimation, in dir deutschen erblän-führenden Provinzen frey eingeführk werden kann; folg-' t«s. lich von solchem weder der Ungarische Ausfuhrs-noch der dtutscherbländische Einfuhrszoll abzunehmen ist; MB C 435 > ME dagegen aber auch dem aus den deutschen Erblänbem kommenden Wundersalze eben diese Begünstigung in Ungarn zu statten kommen soll; so wird dieses all-gemei n kundgemacht. 2394. Gubern'alverordtmlrg des Mährisch- Schleßi-schen karldesstubernium vom 30. Junius $796. 1 Die wechselseitige Anschliessung der Bankal-und Bey An-Tabakgefällsbeamten bey Gelegenheit der von diesen Hauso-stm-odcr jenen vornehmenden Hausvisitazionrn ist vermög saneo'”un6 höchsten Entschließungen gestattet; nachdem es aber in Adukg«- 1 till0)pu)cn derley Fällen um zw een in sich unterschiedene Gegen- soll «ticmol t'sr bctvcf* stände zu thun ist, wovon wegen der eintrettenden auch fcnben po'u-verschiedenen Rücksichten die interoenirende politische Gehörde allemal die vorläufige Wissenschaft zu erhal- ^lq>Ues-ten nöthig hat, so hat man die Verfügung an die mc*iwvfte Bankaladministrazion zur Anweisung ihrer Untergehör- tm Mannt. den getroffen, daß bey Anmeldung einer sogearteten ^'rhet! ' Hausvisitazion der betreffenden politischen Behörde unter einem auch die allenfalls nvthige Anschlieffung der Beamten des anderen Gefälls bekannt gemacht werden solle. Welche Einleitung den Kreisämtern zur Nachricht und Verständigung sämmtlicher Magistrate, und Do- , minien bedeutet wird. Ee L n.2395- HB ( 4s6 ) HB 2395. Hofdekret vom 30. Junius, kundgemacht von der Niederöfterreichischen Regierung den 12. Julius 1796. Weg«» Mt Es hat die Erfahrung grlehret, daß mehrere Po-brr^oUzky- - Gewerbe Jahrelang nicht betrieben, und die da-Stwrrbk. für zu bezahlenden Steuern immerfort von den Innungen entrichtet werden, um dadurch die Nichtbetreibung eines solchen Gewerbes zu verheimlichen, und solches gleichsam erlöschen zu machen. Da jedoch ein solcher Unfug der öffentlichen Staatsverwaltung nicht gleichgültig seyn kann, welche Ge-werbsbefugnisse in der Absicht verleihet, damit sie wirklich ausgeübet werden, und dir zur guten Bedienung des Publikums in jeder Art erforderliche Konkurrenz geführt seyn möge, so wird hiermit verordnet, daß ein Polizey-Gewerb, welches von nun an, durch drey nacheinander folgende Jahre nicht betriebe» wor-'• den, wenn es ganz Personal ist, dafür nicht die Steuern von dem Gewerbsbesitzer selbst immerfort bezahlt worden find, und nicht besondere Umstände die zeitliche Nichtbetreibung des Gewerbes nothwendig oder räth-lich gemacht haben, für erloschen gehalten, und, wenn die Nothwendigkeit der Wiederbefetzung desselben vorhanden ist, es dem dazu geeigneten Individuum von den Magistraten oder Ortsobrigkeiten von neuen wieder verliehen, widrigens aber ganz eingezogen werden soll. Nach- Nachtrag einiger Verordnungen für diesen halben Iahrsgang 1796. ' .r ■i; P:. , k- •„? , fc«> *.» ‘V> ME C 439 ) N. 2396. Verordnung der Landes, Regierung in Oestreich ob der Enns vom 3. Jäner 1796. Da mehrmalen vorgekommen ist, daß viele Land- Abstellung le-ute noch mit Kugelbüchsen versehen sind, deren Bey-behaltung meistentheils von den schon untersagten ^michin Scheibenschüssereyen, welche von den minderen Obrig-kciten annoch geduldet werden, herrührt. So wird Kugclbüch- sen bet> den hiemit wiederholt aufgetragen, wegen wirksamer Ab-stellung der unberechtigten Schüßstätten sorgsamst aufmerksam zu seyn, und zudem Ende die diesfälligen Generalien zu republiziren, und so wie den bäurischen Unterthanen, kein anderes Hausgewähr als Pistolen und ' Säbeln, in Folge der bestehenden Verordnungen wegen Abnehmung der Schüßgewehre unter der Bauerschaft, zu gestalten. N. 2397. Gubernialverordttung in Bohi.... vom Z. Sauer 1796. Zur Vermeidung aller künftigen Bevorthcilun- DieArzmy, Seit , welche durch die irrsame Verfassung der von den Kriminalgerichtrn zur Vergütung jährlich überreichen- ”‘i0* den Medikamenten - Liquidationen für den allgemeinen künftig nur Kriminalfond entstehen können, ist sämmentlichen in t>n: Urnen dem Kreist befindlichen Kriminalgerichten ernstge- E e 4 messen ni*i öL'te C 440 ) ft't 6 ÄL alle Kegelpläne in Dörfern, so wie cs in Städten bestehet , zur Sicherheit der Jugend entweder mit Mehrern auf einander liegenden Seitenbrettern, oder aber mit Flechtwerk in ihrer ganzen Länge, und in gehöriger Höhe eingeschlossen werden, und für die zurückgehende Kugel eine eigene Laufbahn gemacht werde. N. 2399. Gubernialverordnung in Böhmen vom 14. Inner 1796. Die k. Kreisämter haben den dortigen Kreisarz- ^n^inde-, ten zu bedeuten, daß in den Liquidazionen über die ^quidaUo-Apothekenuntersuchungen zu ihrer näheren Urberstcht in Apotheken- - Untcrsu- Zukunft bey jedem Orte angefuhret werden solle, ob »tmgen t-m jedem Drtc anfibren, ob dort «Ine öffentlitbe oder Haut-„polbeke untersucht daselbst eine öffentliche, oder eine Hausapotheke untersucht worden sey. N. 2400. Guberm'alverordnung in Böhmen vom 2». Jäner 1796. wurde. Es hat sich aus dem, vom Leutmeritzer k. Kreis- Befchnin-amte über die Beschwerde des Handelstandes zu Böh- Handels der misch-Leipa, wider das unbefugte der dortigen Han-delschaft sehr nachtheiligr Hausiren der Herrschaft Gott-scheer aufgenommenen Untersuchungs-Protokoll veroffen-baret; daß die Herrschaft Gottscheer die ihnen ertheilte Hausirerbefugniß dadurch merklich zum Nachtheil der E r 5 inn- AS C 442 J - inländischen Handelsleuten überschreiten, daß sie bey ihrer Waarenniederlage ein eigenes Zeichen ausstecken, in derselben die Maaren gemäß eigenen Geständnisses all’ ingroflo, und alia minuta verkaufen, ganze Waarenparthien an die benachbarten Krämer absetzen, auch in den zwo Stunden von der Gränze entferneten Orte Rumburg, und in Städten, und Märkten ausser der Marktzeit mit ihren Maaren haufiren, und diese Uiberfchreitung ihrer Hausirbefugniß in Königgratz ebenfalls ausüben; Den L Kreisämtern wird daher die Abstellung dieses von den Herrschaft Gottscheern ausübenden Unfuges in ihren Kreisen, falls solcher entdeckt werden, oder be-: stehen sollte, aufgetragen; Zugleich belanget man die niederösterreichische Regierung, zur Abstellung dr eses von den Gottscheern ausübenden Unfuges die Verfügung zu treffen, daß in den Hausirpässen der Gottscheer die Bedingnisse, unter welchen ihnen das Hausiren zusteht, genau ausgedrückt werden; wo übrigens man durch die Bankogefällen - Verwaltung den Bankalbehörden bte genaueste Aufmerksamkeit auf die Hindanhaltung dieses vvn den Gottscheern ausübenden gesetzwidrige» Unfuges auftraget. N. 2401 HS C 443 )x N. 2401 ♦ Hofdekret vom so. Jäner, kundgemachr dutch das böhmische Gnbernium den 25. Zaner 1796. ' Um die so weitschichtige, und mühsame spezielle Aufrechnung und Kontirung der ex Officio - Briefportobeträge bet) alle'n - Bankalgefällsverwaltungen , und den ihnen unterstehenden Bankalämtern, Kassen, bann der zum Bankale gehörigen Bankalherrschaften zu ersparen, ist zu entschliessen befunden worden, anstatt bas Postporto gleich bey der Auf-und Abgabe den Postämtern auf die Hand zu bezahlen, einen von der Ban-kalstaatsbuchhaltung ausgemitteltcn Betrag der Hof-bankokasse mit Ende Oktobers jedes Jahrs auf einmal abführen, und damit vom i. Hornung 1796, den Anfang machen zu lassen. Den k. Kreisämtern wird daher in der Anlage das Partikular- Verzeichniß aller Korrespondenten in Officiis zu derselben Wissenschaft und Benehmen zugesendet. Böh' Weisung fn Absicht auf das Briefporto in ämklicher Korrespondenz aller Bankalge-fälls- Verwaltungen unbetonter«. C 444 ) %® Böhmen» Kvrrespoudenten m Offidis. Erste Abteilung, j Z'veyte Abtbeikung. [ Dritte Abtheilung. Derer journalisirtes Briefporto nicht verrechnet, folglich jum Postgcfäll auch niemot bezahlt wird. Derer journaliMes Briefporto durch die Britfkartirung der Postbeamten nicht verrechnet, fonbcrn auf Conto derBuchbalte-rey , «der mittelst Paufchsumme bezahlt wird. Derer journallsirte« Briefporto fogleich bek der Brief- Aut - und Tlbgab den Pokbeamr ten baar bezahlt, folglich von letzteren durch die Briefkartirung verrechnet wird. Appellazion. Artillerie- Brxga- Artillerie- Feld - u. de. Haus-Zeugamt. Dücher-Revisorat. Banks - Gefällen- dto. Garnisons- Administrazion. Kommando« dto. dto. in Bro- dto. dto. Haupt- dto. Regiments- schür- und Zer- kaffe. Kommando. tungssachen. dto. dto. Jnspek- dto. Refervkom- toratamt. mando. Burggraftnamk in Bergamt. Befchellkommando. Eger gleich den Berggerichts Sub- Konftriptionskom- Kreisämtern. stitution« mando. Fiskalamt. Brigadiers« Cordons - Kommando. General - Tax und Einbruchs-Haupt- Exjesuitcngüter. Expeditamt. Zollämter. Gubernium des Feld - Kriegskasse. Fortifikationsdi- Landes. rektion u.Bauamt Kammer«!- Buch- dto. dto. Commis- Fuhrwesens-Kom- halterey. farmt. mando. dto. Zahlamt. Festungs - Kom- Gestütterep. [ mando. 1 Cd- NB C 445 ) W Erste Abtheiking. Fweyte Abtheilung.' Dritte Abtheilung. Derer fournansirkeS Briefporto nicht verrechnet,^ folglich zum Postgcftill auch menial bezahlt wird. Derer journalrsirtes • Briefporto durch die ; ! Briestarlirung der | i Postbeamten nicht ' verrechnet, sondern auf i Konto dcrBuchdaite- | rcy , oder mittelst ! Pauschfumme bezahlt ; Derer journalisirtes Briefporto sogleich bek der Brief Ruf; und Ab gab der Dostbemn-teu baar bezahlt, folglich von letzteren durch die Briefkartirung verrechnet wird. Kreisamt, u. Ve- General-Komman- Gränz - Militärs amte aufReisen« do» kordons. dto. in Schulsa- Gold- u. Silber- Jnvalidenamt, chen. Einlösungsamt. Hauskommissroir und Kasse. Landrechk. Gränz- Zollamt. Kammeral- Güter. Magistrat in Cri- dto. Aufsichtspo- Kammeral - Herrs minalibus. sio. schäften. Normal- Schuld!- Judicium dele- dto. Montanguk rckzion. gatum militare mixtum. Hodkov. Ortsgerichte in Kammeral-Agent. dto, Staatsgüter» Criminalibus. Polizey-Direkzion. Kommissär inZoll-11. Bankalsachen. dto. dto. Adminip strazion. Protomedikat. Kordons - Unter- dto. Wirthschasts-- theilung. ämter. Stadt r Haupt- Kriegsbasse. Landesausschuß. Mannschaft. Anterkammeramt. Militär-Vrrpflegs- amt. Lotto- Administra-zion u. Kollektu-ren. dto. der Leibg«^ dingstädte. SalzaW. Magistrat ia J«-dicialibus. Erste HB ( 446 ) it*® Erste Abkheilung. Derer jo»,rnakisirt«L Briefporto nicht verrechnet, folglich zum Postgefäst auch nicmal bezahlt wird. Zweyte Abtheilung. Derer journalisirtcs Briefporto durch die Briefs artirung der Postbeamten nicht verrechnet, sondern auf Konto der Buchhalce-rey, oder mittelft Paufchfunnne bezahlt wird. Dritte Abkheillmg. Derer ,'ournaliffrter Briefporto sogleich bei der Brief- Auf - und Abgab d.» Postbcam-tcn.baar bezahlt, folglich von letzteren durch dieBriefkartirung verrechnet wird. Wechselgerichf. Staatsgüter- Administration. Straffenbau - Direktion. Tranksteueramt. Waldanrt. Wegmauthamt. Zoll-Legstadt. Nachtrag. Banko - Gefällen-Administrazions-Rechnungskonfekzion dto. dto. dto. Zollkommissariat. Brandwein- Polle-kenschrriber. Einbruchs- Aem-i irr, kommerzial. Militär - Mon-turs-l>ekonomie-Kommission. ' Mineur, und Sap« peurs- Korps. Pulver - und Sal-niter-Jnspection. Regimenter und Corpetti. Religionsfondsgü-ter- Verwaltung. Tabak- Stempel-u. Siegelgefälls-Aeinter. 5 Wirthschaftsämter der Staatsgüter. AS ( 447 ) AS Erste Abtheilung. Tweyte Abthcilung.' DritteAbtheilung. Derer journaliflrkes Briefporto nicht verrechnet, folglich zum Postgefäll auch ntemat bezahlt wird. Lerer journalisirtes Briefporto durch die Briefkartirung der Postbeamten nicht verrechnet, sondern auf Konto der Buch!,alteren , oder mittelst Paufchfumme bezahlt ronb. Derer journallsirtet Briefporto sogleich bet der Brief - Auf - unb Abgab den Postbeamten baar bezahlt, fotge von letzteren durch die Brief artirung verrechnet wird. i. : Haupt- Zollamt in Prag,sammcEpa-Mlnatur. dto. Zoll- Legstatt--amt Eger. Passage - Mauth-ämter. Salz- Oberamt in Prag, mit dazu gehörigen Kommissariat. Waarenstempeläm-ter, kommerzial. Weg - Schranken-Brücken - und Wasser - Mauth-ämtcr. Wein - und Vier-Tranksteuerämter Zoll- Inšpektorat- j ämter. Zollkordons-Defizienten. Zoll- und Trancsteuer- Abzügler. 1 Konsistorien, Vikariate, tmb alle geistliche Verfemen haben Ihre Briefporto baar zu bezahlen, unb c zu brauch.n sins. N. 2404. 1 Hofdekret vom 20. Hornuna, kundaemacht durch das mahnich - sckt Mche Laudesgu-bernium den i. März 1796. Da die Erfahrung schon mehrmal gelehret hat, daß in so manchen neuen Kirchen -Pfarr- und Schulgebäuden , die Fußböden und Thürfutter zu nicht geringem Nachtheil des Religionsfonds frühzeitig zu Grunde gehen, so ist zu Vermeidung derley den Re-ligionsfond unnöthiger Weise schwächenden Auslagen verordnet worden: jeder Bauführer habe sorgfältig, und unter eigener Haftung darauf zu sehen, daß dl ftens. Zu diesen Bestaudtheilen, so n ie überhaupt zu allen übrigen ein gesundes wohl ausgetrocknetes Holz genommen, und unter die Fußböden ein trockner Schutt aufgeschütet, zweytens. Der innere Horizont des Hauses, : wie es in den Bauplänen allgemein vorgeschrieben ist, gegen den äußeren immer wenigstens um einen halben, AO C 45! ) HS tmb nach Umständen auch um einen ganzen Schuh erhöhet werde; welches vorzüglich dazu dient, die Zim-roev stets trocken zu erhalten, von den Mauermeistern aber, weil sie dabey etwas an Mauerwerk ersparen, nicht selten unterlassen wird. Die sogenannten Wasser-steine sollen Drittens. Höchstens nur in die Fundamente verwendet, und wenn keine trocknen Steine zu haben sind, die Mauer außer dem Grund ganz mit Ziegeln ausgeführt werden. Viertens. Soll jedesmal ein trockner und so viel möglich auch etwas erhöhter Bauplatz gewählt werden, da wahrgenommen worden, daß nicht selten, auch auf feuchte sumpfigte Stellen gebauet wird, endlich Fünftens. Soll, worauf auch die k. Kreisam-ter ihres Orts zu Men haben, keine Pfarrey, Lokal-kaplaney, oder Schule, und überhaupt kein Gebäude, das in der späten Jahrszeit vollendet wird, vor dem darauf folgenden Frühjahre bewohnet werden, weil sonst, wenn Thüren, und Fenster verschlossen gehalten , und die Zimmer geheitzt werden, bevor die Mauern ganz ausgetrocknet sind, alle hölzernen Bestandtheilr, nothwendig von der Feuchtigkeit angesteckt werden, und vor der Zeit in Faulung übergehen müssen. < Diese höchste Anordnung haben die Kreisämtee den Dominien zur genauen Benehmung für die allen-fälligen Bauführer der Regligions-und Studieufsnh-Ff2 86- . AO C 45« > AO eit’ werden; So haben die Kreisämter diese Uebersetzung der besagten mährischen Kamenitzer Wegmautheinnah? nie in Polna so, wie die am 1. April l. J. anfan--ende Einhebung der mährischen Kamenitzer Mauthge-Lühren in Polna gehörig und unverzüglich allgemein kund zu machen. N. 2407. Hofdekret vom 5. Marz, kundgemacht durch das mährisch- schlesische Landesgubermunr den 3> April 1796. / Die Zensoren haben bey der Zensurirung der Ma-nuscripte oder Bücher, zu deren Druck, und respective Zensurn-unz-neuen Auflage die Bewilligung angesucht wird, ledig- fCv{ptc un>' sich darauf zu sehen, daß darinn nichts gegen die Re- haben, ligion, den Staat, und die guten Sitten vorkomme, und dahero nur die Buchdrucker und Buchhändler für Buckbänd-den Nachdruck zu haften hätten. b«n ungeach- Da jedoch einige Buchdrucker, und Buchhändler halten- in dem Wahne sichen dürften, als ob die Ertheilung des Imprimatur auf ein im rechtmäßigen Verlag ei- Nachdruck „ }u haften. nes anderen befindliches Buch sie von aller Verantwortung, und Eerechtwerdung loszähle; So haben die Kreisämter sämmtlichen Buchdruckern, und Buchhänd- F f 3 lern Obrigkeiten und ^-agi! frvote so wohl, als ouch ti» Krisämrer boben tie Unter: Eichung und Stbu: tbci-lung der Auswanderer mehr zu befördern und sich an-celegen seyn zu lauen. ^ C 454 ) %()& lern ihres Kreises kund zu machen, daß bas von beit Bücherzensorcn auf ein nachzudruckendes Buch, ganze Werke, oder auch auf eine mindere Druckschrift er-theilte Imprimatur denjenigen, der es ansucht und erhält, von der Ucbertrettung des höchsten Hofdekrets vom iz. Jäner 178t, wodurch der Nachdruck einet Im rechtmäßigen Verlag bestellten Schrift verbothen ist, nicht frey mache, minder aber die'Folgen der Entschädigung abwende, und daher sich jeder vor Schaden selbst zu bewahren hatte. N. 2408. Hofdckret vom 5. Marz, krmdgemacht von dem mährisch--schlesischen Gubernium ben 19 März 1796. Es wurde verordnet, den OrtsobrigkeiLen und Magistraten mitzugeben, daß sie sich, die Untersuchung' und Aburtheilung der Auswanderer mehr zu befördern angelegen seyn lassen sollen, indem es unverantwortlich sey, dieselben, wie cs bereits einigemahl geschehen, während der Untersuchung, die meistens mit einem, höchstens zwey Konstituten vollendet ist, mehrere Monate im Arreste schmachten zu lassen, wo dann am Ende das Strafurthul nur auf 8 oder 14 tägigen Arrest ausfalle. In Gemäßheit dessen haben die Kreisämter die weitere Kundmachung zu veranlassen, und sich auch ihres NB C 455 ) && ihres Orts in vorkommenden Fällen hiernach gehörig zu benehmen. N4 24Ö9. Hofdekret vom 12. Marz, kundgemackt durch d«S mährisch-schlesischeLanLesgubernmm den 5. April 1796. Es ist in Hinsicht der Verehliguug der Eiuwan- Einwanbes derer nachstehende Entschlüssung bekannt gemacht re or-- f"mbm den: Die Einwanderer, welche aus fremden Ländern in die f. k. Staaten treten, können nach keinen an- *?en f k. fofaaten dern Gesetzen. als jenen der k. k. Unterhalten behandelt niebcriaifm, werden, und da diese Gesetze zur Sicherheit der Per- Rückficht der son, zum Schutze Eigenthumes, und zur Begründung des allgemeinen Wohlstandes gegeben seyen, so könne g”“ die Zuweisung auf diese Gesetze keine Abhaltung der Gesetzen ,u Einwanderung werden. Es müssen daher die Ein- Handel», wanderer auch in Rüchsicht der Ehekontrakte nach den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen behandelt werden. Wenn also ein Einwanderer Hierlandes Heurathen M, und ein Anstand obwaltet, ober nicht minder-" jährig fei;, so sei; der Beweis der Großjährigkeit von ihm zwar allerdings zu fordern; dagegen hiezu nicht eben die Beybringung des Taufscheines schlechterdings aschig, sondern es sei; genug zu beweisen, daß er in seinem Vaterlande nach allen rechtlichen Wirkungen großjährig; wo dagegen, wenn er minderjährig ist, F f 4 und ( 436 ) und ihm nicht möglich wäre, von seinem Vater, väterv lichen Großvater, oder Eerhaben die Einwilligung beyzubringen, der Weg nur dahin offen steht, sich an die hierländige Gerichtsbehörden zu wenden, damit ihm ein Vormund bestellet, und die gerichtliche Genehmhaltung erkheilt werde« Welche höchste Entfchliessung den Kreisämtern zu» Wissenschaft, Benrhmung in verkommende» Zöllen, und weiteren Kundmachung hieynt eröffnet wich» N. 2410» Hcs?ekcet vom 12. März, k'undqemacht voq dem mahrilch < schlesischen Gubernium den 2. April 1796, L?eg«n Un- Se. Majestät haben anzubcfthlen geruhet, den vnb'muir- E' Kreisämtern aufzutragm, in Absicht auf die Unter- tbeilung ser suchung und Aburrheilung der Auswanderer sich den Auswan- derer. §. 33. des Auswanderungs-Patents vymJahre 1784 gegenwärtig zu halten« Welches denselben zur Wissenschaft und genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen hiemit bedeutet wich« N. 2411, Ressierungsveryrdnung in Oesterreich ob der Enn6 vom 12. Marz »79*. 9®it fei« Es geschieht nicht selten, daß Landgerichte beff • Verfassung der Snassenköstenrepartizionsausweise un- rich- «KS ( 457 3 *L* sichtige Dividenten annehmen, dann Ausgleichungen s«nkost«nr»-zu treffen suchen, und eben dadurch öfters beträcht- auLwcise,bey liche Ungleichheiten verursachen, welche bey Fensuri- Di-rung des Ausweises einer sehr mühsamen und Zeit- ^0"^,fnno versplintenden Umsialtung unterliegen. Um nun die- rcerbm, des sen die Arbeit aufhaltenden, unnvthigen, und zu man- Ordnung chen Irrungen Anlaß gebenden Ausgleichungen Schran- sMnbqbem ken zu setzen, und im wesentlichen eine der wahren Ordnung und Gleichheit ganz entsprechende Verthci-lung einzuführen; So haben die Kreisämter nachstehende von der ständischen Buchhaltung entworfene Repar-tizionsbeobachtung den Landgerichten zur genauesten Vollziehung vorzulegen, und zwar a) daß daß Landgericht in dem Falle, wenn sich der Divident nach dem Pfeningbeytrag nicht ganz mit dem Material-und Handwerksauslagen der rektifizirten Rechnung aus-gleichen läßt, sonach um allen mühesamen Bwchthei-len auszuweichen, jederzeit solche Dividenten fürzuwählen habe, welche die ermeldten Auslagen nicht zu fchr übersteigen, und die Anrechnung eben nicht erschweren ; ferner b) wäre jederzeit der nach diesem richtigen Dividenten in Vergleich des ganzen Pfening-beitrags für ein jedes Dominium und derselben Un-terthanen ausfallende Betrag gerade, wie er sich rrgiebt, anzusetzen, und hienach c) von beiden Rubriken zu Ende die Summe zu ziehen, unter selbe d) der wirkliche Bedarf von beyden Rubriken aus der Rechnung zu übertragen, dieser e) von jeder «ufe SBeicn Vermissung der Srraft srnnchnun. AM- z GzA ( 458 ) <§t*g ausgefallenen Qnota abzuzirhen, und sonach f) das nach diesem Vergleich sich ergebende Uebermaß an--znsetzen, welches sodann in künftiger Rechnung den Dominien oder Unterthanen wiederum zu guten z» schreiben ist. N. 2412. Neüienrriqsveror-nuttg in Oesterreich ob dev Enns vom i2. Marz 1796. Da mehrere Landgerichte sich sehr oft beygehen lassen, die Reparkizionsausweise über Strassenrech-nungen in oder mit den Rechnungen ohne Be-dachtnehmung, ob die verrechneten Posten einer Aus-stellnng unterliegen, oder passrerlich werden gehalten werden, zugleich den Kreisamteru zu übergeben, oder selbst an die Hofkommission einzusendeu, durch diesen Vorgang aber der ständischen Buchhaltung mit Absonderung der bey Repartizionsausweisen, oder aber mit Abänderung und Ausrechnung der Dividenten viele unnüze Mühe zuwächst; So wird um diese Un-füge mit einem ganz abzustellen, sämmtlichen Landgerichten auf das schärfestt zu befehlen seyn, künftighin ihre Strassenrechnungen, und zwar vollständig nach der allgemein erlassenen Straffenrechimngsvor-schrift dd. 1. April 1795 abgefaßter zu übergeben, und nach erfolgter Adjustirung derselben erst die dieß-falligen Repartizionsausweise mit den nöthigen individuellen Lerzerchnissm zu verfassen, und sodann öem btz- GS ( 459 ) GS betreffenden Kreisamtr zur Einbegleitung und Besiüt-kigung an Behörde, gleichwie es mit den Rechnungen zu geschehen hat, zu überreichen. Wornach das weitere |tt veranlassen ist. \ N. 2413. GubernLalverordnung in Böhmen vom 12. Marz 1796 Zu Erhaltung der guten Ordnung wird den von. sendung Kreisämttrn zum Nachvcrhalt mitgegeben; bey Einsen- Krlichen iS. itcbcn-* dung der jährlichen Kirchen- Waisen- Spital- und Stif- Wane»- , _ , Spital und tungsrechnungen , oder Extrakte, dann der Armen- Sr fmngs- institutsausweise über jede Gattung ein besonders In- gdtt-"xirak-ventar beyzulegen, damit die königl. Staatsbuchhal-tung sogleich in Stand gesetzt werde, die Absön- rmsau«- weise ist derung, und gehörige Vertheilung veranrassen zu über jede ,. ©öttungci« können. besonders Inventar beyzulegen. N. 2414. Verordnung des böhmischen kandesguher-ßium vom 16. Marz 1796. Die königl. Kreisämter haben zu Jedermanns Wis-senschaft allgemein kund zu machen, daß vermög einer niherMeg-höchsten Entschliessung vom 24. Oktober,v. ^s. die müh- «ahme wirb risch Kamenizer Wegmaurheinnahme nach Böhmisch- 32« polna übersetzt rooiben, und die dicßfallige Uibersetzung u6crftet" von i. April d. I. anfangen wird. N„ 2415« ©et) Ueber-«rettung eines Štifti tings oder Ettpendi: fitn aus einer Hauptschule »dev Gymnasium in tin anderes, oder bet) fltinsfldjer Aufgcbtmg des Studiums ist feer Bericht «rn die San-dessiesie zu erstatten. TtB C 460 ) JS\ 2415. Verordnung des böhmischen LandesguberD nium vom 19. Marz 1796. Um eben so genau, als schleunig in dieKennkniß zu gelangen, welche Studentcnstiftungen, die von Schülern in der Präparandenklaffe der Hauptschulen^ oder au den Gymnasien Jare loci, aut fanquinis genossen werden, etwa während \ oder beym Schlüsse eines jeden Schuljahrs in Erledigung kommen, wird den königl. Kreisämtern bedeutet, der im Kreise beste-henden Hauptschuld und Gymnasiallehrerversammlung sogleich aufzutragen, daß selbe die eine Orts- oder Familiensitstung , oder aber auch nur ein Stipendium aus dem Unterrichtsgelderfond beziehenden Schüler mit nachdrücksamen Ernste anweiscn sollen, wienach sie nach dem Ende jeder Semestralprüfung sich bestimmt zu äussern hätten, ob ein, oder anderer, und welcher Schüler entweder in ein anderes Gimnasium sich begeben, oder an dem, wo er sich befinde, verbleiben, unb seine Studien fortsetzen, oder aber ganz aus den Stu« dien tretten wollte. In jedem Falle einer solchen Aenderung, wenn ein Stiftling, oder Stipendist an ein anderes Eimna-sium sich begeben, oder aber ganz aus den Studien tretten sollte, hat das königl. Kreisamt auf die Anzeige ein, oder anderer Lchrerversammlung Bericht hip her zu erstatten. N, 2416. NB < 46k ) NB 2416. Neaiernugsveror-nung in Oesterreich ob der Enns vom 22. März 1796. Obschon die höchste Verordnung vom 17, Sep- Die durch tember 1784« ausdrücklich die Vorschrift enthält, Jurisdtk-daß diejenigen Ortsgerichte, welche nach der in jedem K°n Orrs^ Lande bestehenden neuen Jurisdikzionsnorma eine Ge- ®”i*“in(te# richtsbarkeit über Partheyen erlangen, welche denselben ‘Partbcitn, vorhin nicht unterstanden sind, diese Parthcyen durch sichk der die Verwaltung des adelichen Richteramts nicht höher unTtodge» halten sollen, als sie bey ihrem vorigen Gerichtsstand ^ ^e gehalten wurden; so geschieht es doch nicht selten, b°b» r« daß von einigen dagegen gehandelt, und manche Parthel getranket werde. Am nun diesem Anfuge Einhalt $u thun, wird den Kreisämtern wiederholt- befohlen, sämtlichen Dominien mit allem Nachdruck zu bedeuten, daß sie die ihnen durch die neue Iurisdikzionsnorma zugetheilten, vorhin von einer andern Gerichtsbehörde behandelten Partheyen keineswegs als eigentliche Grund-unterthanen zu betrachten, sondern sich bey selben in Rücksicht des Freygeldes und der übrigen Bezüge um so mehr nach obiger Verordnung vom 17. September 1784. zu benehmen haben, als sie sich im widrigen nebst dem Rückersatz auch schärferer Ahndung unterziehen würden. N» 2417, Di« Kr1»it-nalmedika-1 menten 2lt qutbatmnen haü'iäbrtg in erlegen. Warnung vor unitfiten Cbursichst-schen Guldenstücken mit der Zadrszahl l78o. W C 462 ) HB N. 241/. Gubernialverordnung in Böhmen vom 23.-Marz 1796. Um eines Theils den Kriminalgerichten die Einbringung der Kriminalmedikamenten-Liquidationen zu erleichtern, andern Theils denenselben die Vergütung aus dem Kriminalfonde desto eher zuflüssen lassen zu können, hat man zu Erlegung dieser Köstenberechnun-gen den? Termin vom i. November 1795 an von halb, zu halb Jahren zu bestimmen befunden. Welches den Kriminalgerichten zur genauer Nachachtung kund zu machen ist. N. 2418. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 25. März 1796. Da unter dem Publikum mehrere unächte sächsische Guldcnstücke mit der Jahrszahl 1780 und der Aufschrift: Friederikus Augustus: welche sehr gering an Gewicht, und in der äusserlichen von den ächten in dem unterschieden sind, daß deren Rand nicht ordentlich gerändelt, sondern eingefeilt oder eingehauen ist, und die Umschriftsbuchstaben nicht wohl und verhält-nißmässrg ausgepräget sind, sich im Umlauf befinden dürften, so wird den sämmtlichen Kreisämtern aufgetragen, das gesammte Publikum von derlep unächten sächsischen Guldenstüclen zu warnen. N. 2419. 9# C 463 ) N. 2419, Reqierunqsverordttungin Oesterreich odder Enns vom 25. Marz 1796. Es sind zwar bereits untemiZ. Oktober 1794 (Sieh solche in gegenwärtiger Sammlung 4, B. S, 554 i486 nach) zur weiteren Verständigung der Dominien und Waldeigenthümer die Abhilfsmittel zur Hemmung der schädlichen Waldausdörrung an Hand gelassen worden; da jedoch dem Anschein nach dieser SBcfermfi »mchttng der-AbhUftuiitz tcl zur Hemmung der SBalbauSi borvtmg durch alsbaldige Ab-rautnung Verordnung gar, wenig nachgelebet wird, und dem BaumablaRfen, oder der Würmdroknüß in Füchten-Waldungen Einhalt zuthun, die alsbaldige Abraumung der von dem Wurmfraß angegriffenen Hölzer das einzige bewährte Mittel ist; So haben die Kreisämter den gestimmten Dominien und Waldbesitzern wiederholt nachdrücklichst zu verordnen , daß sie, um der so schädlichen oft ganze Wälder verheerenden Wnrmdroknuß oder dem Abläufen der Fichtenstämme, welches sich bey trocknen und heissen Sommertägm vorzüglich an halbgewachsenen Fichten zeiget, vorzukommen, und zeitlich abznhelfen, fammtliches zur Waldaufsicht bestelltes Personal alles Ernstes dazu verhalten sollen, in solcher Jahrszeit die sorgfältigste Aufmerksamkeit hierauf zu richten, und falls solches bemerket, daß Fichten in vollen Trieb auf einmal die Nadel fallen lassen, und abstehen, der Ursache sogleich nachzuforschen, und wenn sich di» Made des sogenannten schwarzen Wurms oder HIe wegen toller Hunde und ihres schädlichen Bisses ergangene Generalien wiederholt kund zu ina-chen. Vermvg einer von dem Znaimer Kreisamt erstatteten Anzeige sind zu Großtajax Kromauer Herrschaft von einem wüthenden Hunde 27 Schweine gebissen worden. Da nun dieses seit 24. May l. I. schon wirklich der 4. Fall im Lande ist, daß von wüthenden Hunden theils Menschen, thrils Thiere mit darauf erfolgten großen Schaden gebissen worden; So wird den Kreisämtern hiedurch verordnet; die dießfalls begehenden Zirkularien in ihren unterhabenden Kreisbe-Wirken sogleich zu republiziren, und über den tsseßfälligen Publikationserfol- die Bothenregisier einzuftnden. N. 2421* ItV® ( 465 ) Ä-k N, 24214 Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Enns vom 30. Marz 1796. Da unter dem Publikum mehrere uriächte Chur- Warnung sächsische Gulden mit dem Bildniß des Friedrich b™ gust, und mit der Jührszahl iM, welche für ganz falsch > und nur aus einer von Mehreren unedlen ganz ftb-n Gui-und halb metallen zusammengefthten Komposition oder mit der" E lockenspeis befunden worden sind, auch deren Ge- ^br-zahl wicht gegen ein ächtts derley Stück urit 2} Pftning -«ringer ist > keinen Silberklang Und keine Rollirung hat, sich im Umlauf befinden durften ; So wirdhieMit aufgeträgen, das gestimmte Publikum von derlei) Unechten Guldenstücken zü warnen» N. L4L2. Gubernialvekordnung in Böhmen vom 7. April "17964 Matt hat zunt Testen des Dienstes nöthig befun- Wegen den, die aus Anlaß eines höchsten Hofbekrets den ber^um"^ 18. März 1794 ergangene Gubernialverordnung vom ^“{1%# 7. April besagten Jahrs (welche in gegenwärtiger Sammlung 4 B. S. 184 Zahl 1523 $u finden ifö vermög welcher die ohne Grundobrigkeitlicher schrift- Einigung '' lichen Bewilligung ausser ihr-M Werbbezirke betrettene diensttaugliche Mannschaft während des gegenwärtig gen Krieges der Obrigkeit series Dominiums, wo der-Vll. Vand» Gg Itp NB C 466 y §<* ley fremde Jnnländer angehalten , und ad Militia na erstellet werden, zu guten geschrieben werden sollen, republiziren zu lassen. Diese Republikazion ist daher fvrdersamß zu ver-«nlassen. N. 2423. Hofdekret vom 8., kun-gemacht durch Re-gierungsverordnuug in Oesterreich ob der Enns den 16. April 1796. Wo brr Utber die höchste Entscheidung vom 22. May S. ttieb'ru'ge- 3» so am 30. des nämlichen Monats eröffnet wurde, n>«"^nich^ ^a^en "mehrere Unterthanen sich neuerdings höchsten Orts verwendet, und wiederholt um unbeschränkten Dieheintrieb in ihre und des Stiftes Förste gebeten; Se. Maj. haben nun gerechtest zu entschliessen geruhet, daß, um allen Zweifel, und allenfalls Nekereyen vorzubeur \ gen, nachträglich erläutert werde, daß in kleine abge--sönderte, und daher nicht ordentlich forstmäßig schlagbare Waldungen, wo Maiße und Stangenhölzer untereinander stehen, kein Dieheintrieb Überhaupt gestattet , und dieser nur in solche Wälder erlaubt seyn könne, welche forstmäßig gehalten werden, und tob Anflug und Maiße von Stangen und Hochwäldern ordentlich ab» gesöndert stehen, wo aber auch Anflug und Maißz »erfridek, und eingeplankt werden müsse». Die 35u$ ne können dort ausgelassen werden, wo Hoch-unb Stan- TtB C 467 ) Ktangenwälder keiner Verzäunung bedürfen, dagegen müssen mit Maiß und Anflug vermischte, oder gar ab-gesönderte Anflüge und Maiße mit den nöthigen Zäunen versehen bleiben, oder es fiele das Pfändungs«? recht von ftlbsien weg. N. 2424. Gubernialverordnung irr Böhmen vom 18. April 1796. Es hat sich schon öfters zumhierortigcnÄtißvergnü- Die eigen» Ken ereignet, daß mehrere k. Kretsämter eigenmächtig, ^fp,n8/„ und ohne vorläufige Anfrage bei) dieser Landesstelle die Bewilligung zur Disvonirung mit den Kirchengel- selbem wird den dem ertheilt haben ; den k. Kreisämtern wird dem- Sveisčmtera nach ernstgemessenst mitgegeben, sich derky eigcnmäch- unt"^ti tiger, den bestehenden Gesetzen zu widerlaufender Verfügungen in Ansehung der Kirchengelder, unter sicher zu gewärtigen habender Ahndung zu enthalten. N. 2425. Gußernialverordnung in Böhmen vom 20» April 1796. Auf die mittels der Staaksgüterverwaltung hier- Nach um . vrts geschehene Anftage, ob die mit Verordnung von 5. August 1795 (so in gegenwärtiger Sammlung 6. Band S. 59. Zahl 1974 zu finden ist) zur gleich- 8ef*nete=' förmigen Führung der Kirchenrechnungen im Lande ^" s»a"stch Gg 2 vor- So* t 468 6u* (iet)6(ii vorgeschriebcne Nrchnungstabelle auch auf Kirchen dK m!°6cnom. Staatsherrschaften und Güter Bezug habe, ist unter men werden. Einem der Staatsgüter-Verwaltung bedeutet worden z daß, da die Kirchen aller derselben zur Leitung an-vertrauten Staatsherrschaften, und Fondsgüter eben so, wie jene Patronatus prrvati von Beobachtung der allgemein bestehenden Verordnungen nicht ausgenommen waren, sogleich gedachten Dominien, die mit obiger Verordnung eingeführt« Methode zu Verfassung der Kirchrnrechnungen vorzuschreibrn, und bcy jkber Kirche insbesondere die Führung der Kirchenrechnungen nach dem vorgeschriebenen Formular schon für das 1796. Jahr anzuordnen ftp. Den k. Kreisänt-tern wird daher zu dem Ende die Nachricht hievon er-theilet, damit selbe auch Ihrer Seits auf die Maut Beobachtung dieser Vorschrift wachen. N. 2426. HofentschlieOtttg vom 23. April, kundgemacht durch das böhmische Landesguber-Nium de» 32. May. 1796. Dl« Kreis' Da vermög Hoferinnerung bedeutet wurde, daß buför°bun nach der bestehenden Verordnung die geprüften, und-j'dnmmcn authorissktcn Gebmtshelftr auf dem Lande die armen anö^ftrltg- Landweiber in der Hebammrnkunst zwar unterrichten, sejtderzeit" und mit Bepziehung des Phpslküs prüfen können; je* ümtefm-4' deömal aber als sie ein so Unterrichtes Weib tauglich häkidigeo. ftnden, sie ihr gemeinschaftliches Fähigleitszeugniß atz das C 469 ) has Kreisamt abzugeben haben, welches dann erst den Geprüften die Erlaubniß zur Ausübung ihrer Prax er-theilet, weil weder der Physikus, noch der Geburtshelfer solche zu ertheilen befugt ist. So wird solches den Kreisämtern zur Verständigung des Kreisphysikus, und zur eigenen BrnehMng bekannt gemacht». N; 2427^ Mbemialverordnung in Böhmen vom 26. April 1796. Die k. Kreisämter haben den dort. Kreises, he- Gimnuflar- (tbrtr, wen» Endlichen Gimnasiallehrerverfammlungcn, hie Weisung selbe sich zu geben,, daß künftig jeder Gimnasial-Professor, der b^bm°8 wahrend dem Schuljahre nach Prag zur Bestehung der Aeu^-Prü-strengen Prüfungen sich begeben, will, zur Vermeidung s»ng«n «tier Unordnungen im Lehramt«die hierortige Bewil- den die Lr- ' . „ , , laubnlß ligung dazu durch das betreffende t. Krelsamt, wel- durch dle ches eigentlich die erste- unmittelbare demselben vorge-setzte Behörde ist, anzusuchen habe,, welches Gesuch sodann vom Kreisamte hieher gutachtlich einzubeglci-ten seyn wird. N. 2428. Gubersralverordnung in Böhmen vom $0, April 1796. Di-Krci«- Die k. Kreisämter haben bk dortigen f. Kreis-kommiffäre anzuwcisen, btt Reisekösienliqnidazionen E gZ »brr tea über uro (ttfutfttt SKežtčn Neuer, und Wasser, chä« den gleich mit der ©tfcäbenli: quidaetvn «iuzubrin» ge«. Wann bi« Nassionen des ötcin; solch» darfs «injubvins gen. DieGchnvt-$rau- und Hserdhuvpt- C 470 ) M über untersuchte Wetter-Feuer-und Wasserschaden t« Hinkunft gleich mit der Schädenliqndazion beym Lan» dcSausschuffe unmittelbar einzubringen. N. 2429. Holdekret vom 14. May, kundgemacht durch das böhmische &mbesgu6?nuum den 19. May-1796. Es ist bereits im vorigen Jahre die Verordnung ergangen, daß die Dominien, und Städte die Fassro-neu über den verlangenden Steinsalzbedarf alle Jahre längstens mit letzten Inner ernbringe» sollen, damit hierüber der summarische Bedarfsaufsatz bis letzten Hornung höchsten Orts einlangen könne; Da aber dem ungeachtet dieser Bedarfsaufsatz viel später eingetroffen, sofort eine noch frühere Eingabe obiger Faffio-tten erforderlich ist; So wird den königl. Kreisam-tern in Folge dieser höchsten Entschlieffung aufgetra-gen, sämmtliche dort kreißrge Dominien, und Städte anzuwrisen, daß sie mit Ende Oktober jeden Jahrs ihre Steinsalzbedarfsfassion für das bevorstehende Jahr unmittelbar an jene Salzlegstadt, von welche sie das Salz erhalten, ohnfehlbar abgeben sollen. N. 2430. Gubernialherordnurrg in Böhmen vom 24. May 1796. Vermög bestehenden höchsten Hofdekret vom 16. Hornung 1793 sind dir Hauptabellen über die Gebohr- ( 471 ) *tn, Getrauten u»d Gestorbenen alljährlich längstens (Q6t(I(rt bis Ende Jäner des nächstfolgenden Jahrs höchsten halb-nJä-Orts einzusenden: wovon man für bas letzt verflossene "er ein,u-> Jahr durch die späte Einlangung dieser Eingaben aus den Kreisen verhindert wurde. • Die Kreisämter haben daher künftig diese Tabelle» für jedes Jahrs längstens bis halben Jäner des künftigen Jahrs ohnfehldar anher einzusenden. N. 2431. Gubernialverordntmg in Böhmen vom 8-Junius 1796. Die Ausweise über den Stand der Exjesuiten- «vl- bi. Pensionisten sind nach dem vorgeschriebenen Formulare .^-rden' mit der bestimmten Angabe ihrer Aufenthaltsörter, ih- J^btebc! res Pensionsbetrags, und ihrer Gesundheitsumstände, auch selbst bey jenen Exjesuiten, die Gymnasiallehrer-Prediger-oder Seeisorgrrdienste leisten, zu verfassen, weil bey der unterlassenen Ausfüllung ein oder anderer Rubriken die Verläßlichkeit des Hauptausweises nicht bestehen kaum N. 2432. GuZernialverorduusg m Böhweu vom 13. Jumus 1796. Um den mit den Schulzeugnissen sich öfters er- Maasre-gebenden Unfug in Zukunft möglichst zu hindern, wer- LV ©si4 den 1>itlb"un* W c 472 ) IM v L-smikbm den folgende Maaßregeln zur Wissenschaft, und fmnrtd?r vauer Darobachkung der k. Kreisämter, dann zur-SSt unabweichlichen Beobachtung der Gymnasien hiemit lu»s. festgesetzt. Erstens, Soll, und darf kein Schüler beynr Anfänge des Schuljahres, der von einem Gymnasium in ein anderes Gymnasium, oder aber zu Studien der Philosophie übergehet, ohne Ausweisung des legalen Schulzeugnisses, er möge auch das gedruckte Klassenvrrzeichniß produziren,, oder sich darauf berufen, aufgenommeu werden, 'Zweytens, Sollte ein Schüler aus guten. Gründen während des Hchulhyfes ein- Zeigniß bt» gehren, so darf ihm Zwar jenes nach der nächsten. Cemestralprüfung gegeben, solches aber vor dem Tage seines Austritts datirt werden. Drittens, Wollte aber ein Schüler z, B, im November mit ernem solchen Zeugnisse in tin, anderes Gymnasium eintretten, welches ihm nach, der letzten Semestralprüfung z. B, unterm l. September ausgestellt wurde, so darf er falls auch dieses Zeugniß das beste wäre, nicht angenommen werden, weil er während der ersten. Woche sich eine-Verbrechens hat schuldig, und der Ueberkommung jenes Aktestcs hatte unwürdig machen können. Uebrigens hat nebst den obigen Gedüngniflrn Überhaupt nur jenes Zeugniß brym Uebergange tip m HO e m ) HO m* Schülers von diesem, in jenes Gymnasium». täv zu den Studien der Philosophie für denselben ju gelten, welches mit der Formul, dignns, qu| ad continnanda fiudia admittatup , von der Hand, des Professors bezeichnet seyn wird.. Hierüber ist also die gehörige Kundmachung bey den Gymnasien zur Richtschnur der Schüler zu veranlasse». , Weiterer Nachtrag, N, 2433, Dlrektorialhof-ekret vom 11. Marz, kund-gemacht mittels Guberuialverordnung in Tyrol untern i. April 1796. Seine Majestät haben vermittelst einer- an Dero ^k. reche, oberste Justizstelle erlassenen, und von dieser an das I, k, O, östereichlsche, Äxpellationsgericht unterm 2, foQ™ Jänner d, I. intimirten höchste» ffntschlirffung zu be-fehlen geruhet: da Höchstdieselben fest entschlossen seyen fide, & lege zu regieren; so sollen die recht- Nit erkennen,/ sprechenden Behörden auf Strafarten, die in. dem Strafgesetze nicht Vorkommen, und so auch auf die Dienstunfähigkeitserklärung, wo sie nicht gesttzmässig statuirt ist, nie erkennen. Seiner Majestät als Regenten bleibe eS immer Vorbehalten, jene Staatsbeamten,, dir durch Verbre-Gg 5 che» Richtschnur wegen der Gerichtsbarkeit der Bcrggerich-te t und Lammten über die Sensen-Hnuimcr. *&£ C 474 ) oder auch nur durch bedenkliche Handlungen sich verdächtig, folglich des höchsten landesherrlichen, und öffentlichen Vertrauens, mithin auch ihres Amtes unwürdig gemacht haben, nach Beschaffenheit der Um-stände mit oder ohne Pension, und normalmäffiger Behandlung zu entlassen; wie dann auch dergleichen Entlassene zu Dienststellen nie wieder anzunehmen, noch vorzuschlagen seyen, ohne Höchstdensclben die Umstände ihrer Entlassung gegenwärtig zu halten, und zur Wiederanstellung die höchste Bewilligung eingeholt zu haben. Welche höchste Entschliessung in Folge k. k. Hofdirektorialdekrets vom 11. März d. J. zur genauesten Nachachtung hiemit kund gemacht wird. N. 2434. Direktorial- Hvfdekrervvm n.Marz, kund-gemachk mittels Gubernialverordnung in Tyrol vom 1. April 1796. Seine Majestät haben vermöge des von der k. k. obersten Jusiizstelle an das k. k. O. Ocst. Appellazions-gericht ergangenen Hofdekrets vom 12. Oktober 1795 über «ine neuerliche zwischen den Dominien und den Berggerichten wegen der Gerichtsbarkeit über die Sensen-Hämer entstandene Differenz zur allgemeinen Regel festzusetzen geruhet, daß zwar die Bewilligungen zur Errichtung neuer Sensen-Hümmer noch fortan von .dem Montaniflico abhangen, und also, auch in Rück- ...» sicht (. 475 ) sicht der noch bestehenden Senscnhämmer jeder «reue Besitzer noch fortan dem Berggerichte, um ihn den betreffen Amtsbüchern etnzufchalten, angezeiget werden müsse, dagegen hätten sich die Berggenchte keineswegs in eine, nrit immer geartete Realgerichtsbarkeit über die Sensen - Hämmer rinzumengen, sondern dieselbe stehe mit ihren Wirkungen, folglich auch mit dem Rechte der Sperre, Inventur, Schätzung, Feilbiethung, jener Gerichtsbehörde zu, unter derer Realgerichtsbarkeit der Grund und Boden gehöret, auf welchem mit landesfürstlicher Concession die Sensen-Schmidte erbauet worden ist. Welche höchste Entschließung in Folge k. k. Hofdirektorialdekrets vom ii. März d. I. zur allgemeinen Wissenschaft, und Benehmung hiemit bekannt 3* «nacht wird. N. 2435' Dirckrorialhofdekret an das Tyroler Landes- gubernium vom iz. May 1796. Man kann nicht wohl Anstanss nehmen, die Den Tri«a- Uv / von öen Trientnerischen Edelleute, die von dem Reichsvikariate Reichsvika-geadelt worden, in Aufiriaco, wenn der Fall ein- ^n^dekleu-tritt, in so weit zu erkennen, daß ihnen das Adeliche Forum zu statten komme. Merum^u* Welches dem Gubernium zur Benehmung erin- flatten ton» men. «dl wird. Re- A c p, ertorium. A, Seit«. Nro, [itf (auf die- mit Kuren abgebenden), überhaupt auf alle medizinischen und chirurgischen Pfuscher, soll, man wachsam seyn. j *6q 2249, Abfuhren (das) der schweren. Frachtwagen von der Chaussee auf Nebenwege wird verboten. 327 2359 WfUhr ( wie die mit den, stash baarer ) bey den Fondskaffen eingehenden ständischen Obligazionen geschehen mögenden U.nterschleife hindanzuhalten sind. 207 2277 «5— — (Weisung wegen Einkassirung und) deö Vorspannsbcytrags, 251 2304 Mfuhren (bey) welche an die Fondskassen bey dem Kammeralzablamte geschehen, ist die individuelle Anzeige der Zahlungen zu machen. 270 2319, Ab- HS C 477 ) HS Seite. Nro. &6t&fun0£ftUht>Č (vor der bestimmten) sollen die Kässtecher, Greißler, Fragner auf de» Marktplatzen nicht erscheinen. 266 23?? SlBlilffUilflen (wann bey) oder bey Deräusser rung eines Bauerngutes die Doti-rung der alten Erpositen mit derlty Grundstücken start findet. na 221g ÄbtketUstge (keine) kein Verbot u b. gl. soll bey den Pvosionsbeträgen der Witt-wen und Waisen der Seidenzeug-Sammet- undDüniuchmächerzu Wien patt finden» *39 224» ÄbUk^eikÜttg (die Untersuchung und) der Auswanderer soll von den Obrigkeiten und Magistraten, auch von den KreiSr ämtern mehr befördert werden» 454 240g — — (dey solcher) sollen fich die AreiS-amter den §. 33. des Auswanderungspatents vom Jahre 1784 gegens tvärtig halten» 456 2410 (Einberufung der) Vasallen, Angesessenen und Einwohner des neuen Antheil Pohlens. 210 2286 SltbteffC (mit einer doppelten) sind die auf den Postwagen zu gebenden Frachtstü-cte zu versehen. 26s 2314 (den Trienter Edelleuten, welche den) vom Reichsyikariate erhalten haben. kömmt TrO c 478 ) Seite. Nr». kömmt (n Oestreich das adeliche Forum ju flatten. 475 243,5 Amtliche (das) Forum kömmt in Oestreich den Lrienter, vom Reichsvikariate geadelten Edelleuten zu statten. 475 2435 AdjustiNMg der Maaßereyen in Eöh, men. t33 2235 Aeltern (von den) fette« die Kinder des Erdrücken« wegen nicht in das Bette genommen werden. 315 2347 Aequivalent (das geistliche Erbsteuer-) ist durch weitere 10 Jahr« zu entrichte«. 13 2197 Aerarm!- Bescheller (wie für die) der Stall, zinnö bezahlet wird. 213 2282 — — Fond (aus dem) sind von den Ban- kalgefällenverwaltungen den Magistraten und Ortsgerichten die Laren und das Postporto für di« Sicher-stellnngsmittel zu vergüten. 428 238? — — Kapitalien, (was bey Veränderungen der Grundbesttzungen, worauf) oder Stiftungskapitalien haften, in den vierteljährigen Anzeigen anzumerken ist. 131 22M AkkZte (die) sollen stch über die Defugniß zur Ausübung der innerlichen Arzneykuvst Ausweisen. Zl8 2348 After- G«it«. 9l*o. (zur weitern Verlaffung in) Häuser und Stockwerke zu miethen, ist verbothen. 132 2234 Man sehe auch Nermiethungen. Akat^vlischkn (in dem) Bethhause, und in der katholischen «Pfarrkirche ist das dreymalige Aufgebot der Ehen zwischen «Personen gemischter Religion vorzu-nehmen. 452 2405 Akazienbaums (von der Anpflanzung des). l6 2201 Allgemeinen (nach den) bürgerlichen Gesetzen sind die Einwanderer aus fremden Ländern in die k. k. Staaten, Key Ehekontrakten zu behandeln. 455 2409 Amtserilmerungen (die) sind üb« jeden Rekurs, wo es auf Abänderung eines richterlichen Bescheides ankömmt, abzufordern. 13® 22361 (Einberufung der abwesenden ) des neuen Antheil «Pohlens. 210 22g© Anmeldunasterivin der Schüler an der Wiener Universität bey ihrem Lehrer. 258 2311 ANPfiüNZUNg (von der) des Akazienbaumes. 16 2201 Btrschliessmig (wie sich wegen wechselseiti, ger ) der Beamten bey Hausvisita- »ionen C 480 ), Seit«. Nro. rionrn in Bankal- und Tabackgefalks-fachen zu benehmen ist. 43 ^ 5394 (die individuelle) und Benennung ber Geldabfuhren für die Fondskaste« bey dem Kammeralzahlamte ist an zufügeü. 270 231| Apotheken (was in den Lchuidazionen über Untersuchungen deb) die Kreisärzte anzuführen haben. 441 239$ ApoHekentaxorduuttg (nach der) iststch genau ju halten. 215 2284 Apotheker (die) dürfen keine Tafeln über die unter der Tare angebotenen Arz-neyen mehr auShängem 23 220Z Appelkazionsgericht (ein) wird für West- gallizieN zu Krakau errichtet. 258 23Ü Appellazionsgerichts (gegen ein ürtheil des) über Line Nullität ist der weitere Zug nur im Wege des Rekurses zu nehmen» §96 Appellazrottsqeschäftett (wie sich mit den) in WestgalliziLn zu benehmen ist. 271 232dl Armeninstitutsaltsweisett (bey den) bey Kirchen - Waisen- Spital- und Stiftungsrechnungen- oder Extrakten über tint jede Gattung ein besonderes Inventar beyzulegen. 4$9 2413 Ar- W ( 481 ) Seit«. Nro. Slrmenversorqunq4anstalten $u in Steyermark. 28 2211 Sirteflltnten (wegen hindanzuhaltender Entweichung der Kriminal-) sollen die Landgerichtsdiener wachsam seyn. 253 2306 Arzney- Eß- und Trinkgeschirr (kein) soll mit vermischtem Zinn« verfertiget, und verkaufet werden. *67 2252 Arzneyen (über die unter der Tare angeborenen) dürfen die Apothecker keine Tafeln mehr aushä'ngen. 23 2205 — — (nach der Tarordnung in Ansehung der) ist sich genau zu halten. 215 2284 — — (die Liquidazionen der) sind von den Kriminalgerichten halbjährig «inzubringen. 426 2417 Arzneykosten (wie die Liquidazionen der) und chirurgischen OperazionSkosten zur Vergütung aus dem Äriminalfond rinzubringen sind. 439 2397 Arzneykunst (über die Befugniß zur Ausübung der innerlichen) sollen sich die Aerzte aus weisen. 31g 234S A^r^enz (wie und wann mittels) des Äreis-amtes die Stempelstrafen einzubringen sind. 107 2213 109 22 ij VII, zzanö.. H h Auf H* < 48« ) Seit«. Iks. (auf die) in Rußlands muß in den Avisobriefen über die «inzuführenden Juchten von den Zollämter« gesehen werden. 254 2307 dlufgehvth (das dreymalige) ist bey Ehen zwischen Personen gemischter 'Religion sowohl in der katholischen Pfarrkirche, als auch in dem «katholischen Bethhause vorzunehmen. 452 2405 Aufnahmscheine (wie sich wegen der Melh- zettel) und Entlaßscheine bey Verehe-kigungen der Unterthanen zu benehmen ist. 422 2373 Aufschlag und Einfuhr des Bieres in Oest- reich ob der Enns. 148 2245 Auffchklft '(mit einer doppelten) sind die aufden Postwagen zu gebenden Frachtstücke zu versehen. 260 2314 Uusfuhk (wegen der) und des Verkaufes des Holzes, und der Kohlen in Vor-dervstreich, und derselben Ausfuhr, erneuerte Verordnung. 173 2257 r~~ j—, ( zur Verhütung der) des Getreides wird die Privatplombirung der Getreid-fäcke verboten. 2Z2 23hä. — (die verbothene) des Unschlitts aus Prag versteht sich auf das frische, und geschmolzene Unschlitts 23a 2295 1 Aus- C 483 ) Seite. /9tto. Ausfuhr (der Berboth der) der Pottasche wird aufgehoben. 29V 2327 — — (Zoll für die) der Pottasche. 299 2327 — — (wie die) der ausländischen Waaren aus Wcsigallizien in die übrigen k. k» Erbländer gestattet ist. 432 2891 — — des Wundersalzes betreffend. 434 2393 Ausfuhrszoll (wie vom) die Seidenzeugfabrikate das Andrä Bräunlich, und Gottlieb Hornpostel befreyet sind» 298 2326 — — von der Pottasche. 299 2327 — — für das Leimleder in Tyrol. 32$ 2356 Aushebung (die wegeDer) der zum Mi-litare diensttauglichen, ausser dem Werbbczirke ohne obrigkeitliche Bewilligung betretenen Mannschaft, ergangene Verordnung ist zu republi-zirrn. ch 465 2422 Ausläydische (wenn) Maaren bey den auswärtigen hausirenden Bilderhändlern gefunden werden, sind ihnen die Original- Hausirpässe abzunehmen. m 2217 — — (der) und inländische Dünger ist in Ostgallizien von der Weg- Brücken- uud Uiberfahrtmauth defreyt. 141 2243 322 2353 Aus - Hh 2 C 484 ) 9(1» Seite. Nrs. 5IU^Iatlt>ffcf?eit (Fristzur Veräusserung der) noch vorfindigen Messer, Scheeren , und anderen Schneidwaaren. 105 2211 •— — (über dieVorrathe der) Maaren wird bey Aufhebung des Zvllkordons zwir scheu Ost- und Westgallizien di« Äennt-niß eingeholet. 194 2272 — — (wie di« Ausfuhr der) Maaren aus Mest-Gallizien in die übrigen k. k. Erb» länder gestattet ist. 432 2891 ^ Ausland (wie zu Verhütung der Schwärzung des Hornviehes in da«) Verzeichnisse über dasselbe von den Wirthschafts.-amtern an das ÄreiMnit einzureichen sind. HD 267 2318 und 303 2331 Ausschwärzunq (wie zu Verhütung der) des Hornviehes in das Ausland von den Wirthschastöä'mtern die Ver^eich-niste über das Hornvieh an daö Äreis-amt einzureichen sind. 267 231g und 303 2331 Ausschwärzungen (Vorschrift zu Hindan- haltung der) des Hornviehes. 430 2850 Austrieb (der) des Borstenviehes, heerden-weise, wird nur über grössere Kom-merzialgrä'nzämter gestattet. 168 2254 Aus- 2187 2217 HB ( 485 ) HB Seite. Nr». Auswärtige (in wie ferne für) Staaten Bestellungen von Gewehren , und Waffe» aus den k. k. Staaten geschehen können. 4 Auswärtigen (den ) haustrenden Bilder-händlern, wenn bey ihnen ausländische Maaren gefunden werden, sind dir Original-Haustrpäste abzunehmen, m Auswltnderer (die Untersuchung und Aburteilung bet'i soll von den Obrigkeiten, Magistraten und Kreiöä'mtern mehr befördert werden. 454. 2408 — — (bey Untersuchung und Aburtheilung der) sollen sich die Kreisä'mter den 33. §. des Auswanderungspatestts vom Jahre 1784. gegenwärtig halten. 456 2410 Auswanderung (die) aus W-stgallizien wird verboten. 224 2292 — — (auf die) der Seidenzeug- und Dün- tuchmacher wachsam zu seyn. 421 2376 Auswanderungspatent (das) vom Jahre 1784. sollen sich die Äreisämter bey Untersuchung und Aburtheilung der Auswanderer gegenwärtig halten. 456 241® §lU§točffč (wann die) über den Bedarf der hungarischen Steinsalzbeträge einzubringen sind. 7 2189 und 470 2429 —1 — ( wie die) über die Strassenkostenre- partizion von den Landgerichten in An- H h z sebung «H? ( 486 ) Sli«. Sil» sebung des.Dividenten richtig verfasset werden sotten. 456 2411 Answelfe (wie die) über den Stand der Erjesuitxn, Prnsionisten «iiizusendrn sind. 471 243t Ausweise n (ben) über das Armeninstitut, bey K'rchen- Waisen - Spital- und Gtiftungörechnnngen, oder Extrakten über eine jede Gattung ein besonderes Inventar beyzulegen. 459 2413 Ahjsobkiefen (bey den) über die Einfuhr der Juchten aus Rußland, auf was die Zollämter zu sehen haben. 254 2307 B. ŠSflfltČtt (wie die mit den statt der) Abfuhr bey den FondSkaffen eingehenden ständischen Obligazionen geschehen mögen® den Unterschleife hinvanzuhalten sind. 207 2277 Bankalämter (in amtlicher Korrespondenz aller) Weisung wegen des Briefporto. 443 2401 Bankalgeföllen-Direkzion (Aufstellung einer) zu Linz. 319 2349 Bankalgefallssachen (w« sich bey Haus- visitazionen in) undTabakgefällssachen wegen der wechselseitigen Anschlies- -süng der Beamten zu benehmen ist. 435 2394 Ban- W ( 487 ) $0® Skite. Nr». Bankalgefallsverwaltungen (von den) sind den Magistraten und Ortsgerichr ten für die Sicherstellungsmittel die Taxen nebst dem Postporto aus dem Aerarialfond zu vergüten. 428 2389 — ~ — — (in amtlicher Korrespondenz aller) und Aemter, Weisung wegen des Briefporto. 443 2401 Bauerngüter (bey Verä'usserung der) oder Abstiftung von denselben, wann die Dotirung der alten Expositen mit derley Grundstücken statt findet. 112 2219 Bauführungen (zu den) in St-yermark soll di« Begnehmigung »bet Landeöstelle eingeholet werden. 121 2231 Baumaterialien (was wegen der) bey den Bauüberschlägen zu beobachten ist. 131 2232 Baumeister (nicht allein die) Kämmerer oder Kassiere in Steyermark, sondern auch die Magistrate haben für die» Kaffeverwaltung zu haften. 279 2321 Bauüberschlägen (was bcy) wegen der Baumaterialien zu beobachten ist. 131 2232' Beamte ( gegen saumselige ) key entstehender Viehseuche ist mit Strafen fürzugehen. 13 2196 Be- H h?4 ' NB ( 488 ) <5dt(. Nro. Beamten (rote bte bey Kassen angestellten) die Reisepartikularien verfassen sollen. 161 2251 •— — (wie fhfc wegen der wechselseitigen Anschlieffung der) in Bankal - und Ta-kakgefällösacken bey den Hausvisita-zivnen zu benehmen ist. 435 2394 (wie die zu frühe) der Leichen zu verhüten ist. 261 2315 — — (die Vorsicht wegen) der Leichen ist auch von den Militgren genau zu öeoöaehten» 425 2383 Begnehmigung (die) der Landesstelle in Steyermark t(l zu den Baufühcun-gen einzuholen. I2t 2201 Dezräbtriß fleh Beerdigung. Behörden (wann an di- untergeordneten) von den Länderstellen die Jntimazio-nen der Privilegien und Standeser-hohungen zu machen sind. 141 2242 — — (die rechtsprechenden) sotten die Dienst- unfähigkeit als eine Strafart nie erkennen. 473 2433 Benennung (bit individuelle Anzeige und) der Eeldabfuhren für die Fondskassen bey tem Kammeralzahlamte ist «nzufügen. 270 2319 ' Be- NB C 489 ) HS Seite. Nr». Betauhungen (Vorsichten gegen die) des Postwagen. 270 2319 Berggerichten (»rie den) und Grundobrigkeiten die Gerichtsbarkeit über die Sensenhammer zustehe. 474 2434 Bericht (der) ist an die Landesstelle bey Ue-bertretung der Stiftling«, oder Stipendisten aus einer Hauptschule oder einem Gnmnaflum in ein anderes, auch bey Aufgebung der Studien zu erstatten. 460 2415 Beschädigungen (bie) bey den Schiffzügen aufwärts der Donau sollen von den Schiffmeistern ihren Leuten unter Haftung und Bestrafung schärfest untersagt werden. 435 2382 Bescheid (wo es auf die Abänderung eines) ankbmmt, sind über jeden Rekurs die Amtserinnerungen abzufordern. 130 2230 Beschelier (wie für die ärarischen) der Stallzinns bezahlet wird. 213 2282 Besitz (wie bey Beeinträchtigung eines im) des Kuratklerus in Ostgallizien befindlichen Rechtes, sich derselbe verhalten soll. 433 2392 Besitznehmung des neuen Antheil Pohlens. 2«3 2278 ' V Beth- Hh 6 HB C 49° 1 HB Seite. Nro. Bethhaus (in dem «katholischen) und in der katholischen Pfarrkirche ist das drey-malige Aufgebot der Ehen zwischen Personen gemischter Religion vorzunehmen. 452 2405 53?tt (in das) sollen die Kinder des Er, drücken wegen nicht genommen werden. 315 2347 Better- (wit sich bey den Landes-) ©tont«, rangen zu benehmen ist, wird ein Formular vorgeschrieben. 169 225:5 Bewilligung (die) der Landeöstelle ist zu Zahlungen an die Fondskasten mit ständischen Papieren erforderlich. 322 2352 Bezeichnung der nach Oberösterreich zum Verkauf kommenden Leinwand. 306 2334 Bieraufschlag, und Einfuhr in Oesterreich ob der Enns. 14g 2245 Bierfatz in Oesterreich ob der Enns. 256 2309 Bilderhandlern (den auswärtigen hausiren-den) sind die Original - Hauflrpäste abzunehmen, wenn ausländische Maaren bey ihnen gefunden werden. m 2217 Bvrjtendieh (der Austrieb des) heerdenwei-fe / wird nur über die grösseren Kom-merzialgränzamter gestattet. 168 2254 Bräunlich (für) und Hornpostels Seidenzeug» fabrikate, Befreyung vom Ausfuhrs-zctte. 298 2326 Brtt- HB ( 491 ) HB Seit«. Nr». 33?CttCf tt (mitSeiten-) sind die offenen Kegel-plane auf dem Land«, oder mit Flechtwerke zu versehen. 44c 2398 Jtöfctcfe (keine fremde, und Privat-) sollen von den Lvttobothcn übertragen werden. 200 2275 — — (Postporto für die) nach und auö Westgallizien. Z2Z 2354 Briefporto (Weisung wegen des) in ämt, licher Korrespondenz aller Bankalge- fälls - Verwaltungen und Aemter. 443 2401 Briefpost (die erweiterte) im Jungbunz-lauer Kreise in Böhmen wiro auf beständig bewilliget. 167 2253 — — (die Errichtung der k. k. privilegir- ten kleinen) zu Gratz wird bekannt gemacht. 178 2267 Brükenmauth (von der) Weg - und Ueber-fahrtmauth ist der aus- undinnländi-sche Dünger in Dstgallizien befreiet. 141 2243 und 322 235# Buchbindern (den) wird verboten auf die Wahlfartsorte mit ihren Büchern und sonstigen Feilschaften heruwzugehen. 238 2301 Buchdrucker (die) und Buchhändler haben ungeachtet des erhaltenen Imprimatur für den Nachdruck zu haften. 453 2407 Buch- AO ( 492 ) «$<)* Seite. Nr». (die Buchdrucker und) buben ungeachtet des erhaltenen Imprimatur für den Nachdruck zu haften. 453 2407 (auf was bey Zensurirung der) und Manuskripte die Zensoren zu sehen, und daß die Buchdrucker und Buchhändler ungeachtet des erhaltenen Imprimatur für den Nachdruck zu haf-. ten haben. 453 2407 ©UCf)t?tIt ( mit) und sonstigen Feilschaften auf die Wahlfartsorte herumzugehen, wird den Buchbindern verboten. 238 2301 5$Ur$CtI?dKlt (den brodlosen) Wirthen soll keine Personalschankgerechtigkeit auf Rechnung überlassen werden. g 2x91 — — (nach den allgemeinen) Gesetzen sind die Einwanderer in die k. k. Staaten bey Ehekontrakten zu behandeln. 455 2409 Bürgschlftsurkunden (Vorschrift zu Ausstellung der) über die Salzerbor- gung, sammt den Formularen. igo 2264 C. ' @(j(UtffeC (das Abfahren von der) der Frachtwägen auf Nebenwege wird verboten. 327 2359 Chef (wie die Einwilligung des Landes-oder Orts-) zu den Hausvisitazionen in Gefall-- $0? C 493 ) ^ \ Seite. Nro, fällssachen auf dem flachen Lande zu verstehen ist. 331 23$I Christenstadt (in die) zu Prag sollen die Juden ohne Bewilligung der Landeö-stelle nicht überziehen. 423 2379 CHUksächAscheN (Warnung vor unachten) Euldenstückenmitder Jahrszahl lygr. 462 2413 — — — — mit der Jahreszahl 176g» 46; 2421 Chyrurgen Sieh Wundärzte. Chyrurgischen (»uf die medizinischen und) Pfuscher, besonders auf die mit Kuren sich abgebenden Abdecker soll man wachsam seyn. 160 2249 — — (wie dir Liquidazionen über dir) Ope- razions-und Arzneykosten zur Vergütung aus dem Kriminalfond einzubrin-gen sind. 439 2397 Corpus delicti (wie sich wegen des zu erhebenden) die Pi$fectur$ loci in Ost-gallizirn in Kriminalfällen zu benehmen haben. 427 2386 D. Düuerzkit (der) der Fidejusiorischen Dienst-kauzionru wegen, werden Maaßregel« vortzeschrieben. 326 235g AB C 494 ) AB Stitt. Nrv. Dksvlirten (wie sich in Ansehung der) Kirchen und Pfarrgebäude gu benehmen ist. 212 228 l (die im) reisenden Kreiobeamten haben die Passagemauth gegen Wieder-vergütung zu entrichten. 448 2402 g>ienfie (die minderen) bey den Justitzstellen in Westgallizien, als Gerichtsdiener-Heitzerstellen re. find allein verdienten Unteroffizieren und Soldaten zu verleihen. 218 2287 Dienstkauzionen (der Dauerzelt der fide-jufforischen) wegen, werden Maaffre-geln vorgeschrieben. 326 2358 Diensttauglichen (die wegen der Aushebung der) Mannschaft zum Militäre, welche ohne obrigkeitlicher Bewilligung suffer den Werbbezirke betretten wird, ergangene Verordnung ist zu repub-liziren. 465 2422 Dienstunfähigkeit (die) soll als eine Gtrafart von den rechtsprechenden Behörden nie erkennet werden. 473 2433 Direktibtegeln (einsweilige) fär die Ge-richtöstellen und Parteien in RechtSan-gelegenheiten. 271 232» Dividenttn (wie in Ansehung des richtigen) di« Straflenkofien - Rexartizions- aus- WA C 495 ) Seite. Nro. «usweise von den Landgerichten verfasset werden sollen. 456 2411 SDßtilitticn (die) und Äreieä'mter werden zur genauesten Befolgung der gegen die Maldfrevler ergangenen Gesetze neuerdings angewiesen. 3 2185 — — (dir) haben während der allmonatli- chen Abwesenheit der Kreiükassiere zu Prag bey den Kreiökassen keine Gelder abzuführen. 140 2241 — — (die) sind zur Reparatur der aus der Pachtung ausgelassenen Strassen zu verhalten. 396 2362 — — (wie die) und Magistraten in West- gallizien die Generalienbücher führen sollen. 408 2371 — — (von den) sollen die ihren Ortögerich- ten durch die neue Jurisdikzionsnor-ma zugetheilten Partheyen in der Abnahme der Freygelder und Taren nicht höher gehalten werden. 461 2416 --------Sieh auch Obrigkeiten. Diirkvbrigktrten (die) sollen keinem brodlo-sen bürgerl Wirthe einePersonalschank-gerechtigkeit auf Rechnung überlassen. 8 2191 Dorsrjchter (wie bte Einwilligung des) zu den Hausvisitazionen in Gefällssachen zu verstehen ist. 321 2351 Dvti, AB C 496 ) AB Seite. Nrv. Dotirung (wann die) der alten Erpoflten mit Grundstücken bey Abstrftungen oder Veräufferungen der Bauerngüter statt findet. 1142219 Drechsler (die) und Zinngiesser sollen kein Eß - Trink - und Arzneygeschirr, mit Zinn vermischt, verfertigen , und verkaufen. 167 2252 Dreymalige (das) Aufgebot bey Chen zwischen Personen gemischter Religion ist in der katholischen Pfarrkirche, und dem «katholischen Bethhaufe vorzu-nehmen. 452 2405 Dreyßigstarnt (das Sczawniczer Zoll - und) wird in eine polletirende Stazioll nach Leschnize übersetzet. 22^ 2291 Düntuchmacher (auf die Pensionsbetrage der Witwen und Waisen der bürgerl.) Seidenzeug-und Sammetmacher soll kein Verbot, keine Verpfandung u. d. gl. statt finden. 139 224» — (auf die mit Paffen nach Prag versehenen Wiener) und Seidenzeugmacher der Auswanderung wegen wachsam zu ftyn. 421 2376 Dünger (der aus- und inländische) in Ostgal-lizien ist von der Weg - Brüken-und Ueberfahrtmauth befreyt. 141 2243 und 322 2353 Durch- W C 497 ) Seite. Nr». Durchfuhrzoll für die nach den von Ruß, land besetzten Antheil Pohlens, und in die russischen Provinzen überhaupt gehenden Transitowaaren. 194 2271 E. Edelleuten (den welche vom Reichs- vikariate geadelt worden sind, kömmt in Oesterreich daö adeliche Forum zu statten. 475 2455 Ehekontrakte (in Rücksicht der) sind die Einwanderer aus fremden Ländern in den k. k. Staaten nach den^ allgemeinen bürgerlichen Gesetzen zu behandeln. 455 2409 EheN (bey) der Unterthanen, wie sich wegen der Meldzettel, Aufnahms - und Ent-laßscheine zu benehmen ist. 422 SZ78 — — (bei) zwischen Personen gemischter Religion ist das dreymalige Aufgebot sowohl in der katholischen Pfarrkirche, als auch in dem akatholischen Beth-hause vorzunehmen. 452 240s EllheN (wann die) im Vorderösterreich zu fallen sind. 125 2225 Emherufung der abwesenden Basalen, An, gesessenen und Einwohner des neuen Antheil Pohlens. 210 2280 VII. BanS. I i ElN- C 498 ) «S(J» «Sate, Nro. (Stttfuf)!! und Aufschlag des Vieres tit Drstr. sb der Enas'. 148 2245 — — (bey der) der Juchten aus Rußlands auf was die Zollämter bey Len Avi-fohteftn zu sehen haben. 254 2307 — •— (wie die) der feinen Gammetnadeln zu gestatten, uns zu verzollen ist. 302 2330 — — (Zoll für die) des Waldfaamen. 311 2340 — — des Wunderfalzes betreffend. 434 2393 ^ilifa||iruiig (Weisung, wegen) und Abfuhr Des WorspannöbeytragS. 251 2304 dißfd)idi}ii4 sollen die llnterthanshäuscr nicht erbauet werden. 393 2365 (Si'Ufcfjlct'cl/äRll (die) fremder Juden nach Westgallizien wird verboten. 190 2270 Emwün^kkstl (die) aus fremden Ländern sind bey Ehekontrakten in den k. k. Staaten nach den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen zu behandeln. 455; 2409 ElNMÜlgMrg (wie die) des Landes-oder Lrksschefs zu den Hausvifltazionen in Gefällssachen auf dem flachen Lande zu verstehen ist. 321 2351 ElNWoHilek (Einberufung der abwesenden) Vasallen , und Angesessenen des neuen Antheil Pohlens. 210 228® Eiftngsttungen (Zoll der ausgeschlagenen) welche zum Ackerbaue und Fuhrwesen HB C 499 ) HB Seite. Nro. erforderlich sind, und nach Tyrol sehen. 21 2202 Entkleidung (die) bey den Tabaksvisitazio- nen wird wiederholt verboten. 129 222g (StttlflffUHSj (wann für einen die) vom Militär Ansuchenden «in anderer Mann & Conto anzunehmen ist. 134 2236 Entlnßscheine (wie sich wegen der Meldzettel, Aufnahmü-und) bey Vereheli-gungen der Untcrthanen zu benehmen ist. 422 2Z78 Entweichung (Vorsicht wegen) der mit Partikularschub beförderten Personen» 5 aißg — — (in Fällen einer) der mit dem Schu- be gehenden Vagabunden ist die Personsbeschreibung an die Landesstelle zu senden, und der Schuldtragende, nahm-hafr zu machen. , g 2198 — — (wegen hindanzuhaltender) der Krimi- nalarrestanten sollen die Landgerichts- diener wachsam seyn. 253 2306 Entwendungen (die) des Lmzev Fabriks- guteö sind genau zu behandeln. 129 2228 Erbhuldigung in Westgallizien. 410 2373 Erblüttdischen Pommeranzen und Simonien (wie die) nach dem Tarifösatze zu behandeln sind. 125 22S4 Ä i % Erb- RE C Zoo ) Seite. Nro. (die Ursachen der Frcyheit von der) sollen in den an die Erbsteurr-Hofkommission nur halbjährig ein. zusendenden Verzeichnissen der Sterb» fälle angeführet werden. 127 2226 — — (bey den der) unterliegenden den ver- wittweten Ehegatten zufallenden Legaten sind auch alle hierauf Bezug nehmende Urkunden an die Erbsteuer- Behörde einzusenden. 217 2285 — — (auch über die Fälle der) bey Vermö- gei-sübertragungen der Juden sind die Anzeigen vorschriftmässig zu erstatten. 300 2328 Crbsteueraqu,valent (das geistliche) ist durch weitere 10 Jahre zu entrichten. 13 2197 Erb steuer- Hoffe mm ss on (an di«) sollen nur halbjährig die Verzeichnisse der SterbefäUe eingesendet, und die Ursachen der Steuerfrcyheit angeführ ret werden. 127 223S ErbrÜtEeN (des) wegen sollen von Aeltern die Klnder nicht in das Bette genommen werden. 315 2347 EklüUbNlß (die) zur strengen Prüfung während des Schuljahrs nach Prag zu reifen, sollen die Gymnasial - Professo» ren durch das Kreisamt bey der Lan-desstellr anfuchen, 469 2427 Er- %® C 501 ) Seite. Nrü (wegen) der Kinder in der protestantischen Religion haben sich protestantische Väter unehelicher Kinder gleich Ley dem Taufakte zu melden. 130 2231 Eß-- Trink- und Arzneygefchirr (kein) soll mit vermischtem Zinne verfertiget, und verkaufet werden. 167 2252 E^ekuzwn (wie die) auf die zum Verkaufe bestimmten Lebensmittel und Früchte geführct werden kann. 310 2339 Exjesuiten - Pensionisten (wie die Ausweise über den Stand der) einzusenden sind. 471 2431 SfPOfttčU (wann die Dotirung der alten) mit Grundstücken bey Abstistungen oder Veräusserungen der Bauerngüter statt findet. *14 2219 Exttükten (bey) der Kirchen-Waisen - Spital - und Stiftungörechnungen, dann bey Armeninffitntsausweisen über eine jede Gattung ein besonderes Inventar heyzulegen- 459 34ll F. FuökistU (das Journal für) Manufakturen, Handlung und Mode wird verboten, igo 2263 Iubriksgut (die Entwendungen des Linzer) sind genau zu behandeln. 129 222$ J i Z Feil-- ( 502 ) TtzK Seite. Nro. (mit Büchern und sonstigen) auf die Wahlfartöorte herumzugehen, wird den Buchbindern verboten. 238 2301 Feuerarbeiter ow sich die) key BesteMn. gen der Gewehre und Waffen aus den k. k. Staaten für auswärtige Mächte zu benehmen haben. 4 2187 Feuergewehr (wie d!« zum) untauglichen Rekrouten zu verwende» sind. 419 2374 Feuerlöscher! (W zum) nützliche Wasserfaß sammt dcm Wagen wro mit der Zeichnung und Beschreibung deffelbca bekannt gemacht. 234 230» Feuerspritzen (wann) von Glockengießern, Kupferschmieden, und andere derley Maschinen verfertigt werden dürfen. 11 2194 Feuerschäden (mit der Liquidazion der untersuchten) Wetter-und Wasserschäden zugleich, sind von den Kreiskommissären die Reisekostenliquidazionen einzubringen. 469 242g Feuerwerkftatten (wie sich wegen der") die Hauseigenthümer zu Wien zu benehmen haben. 220 2289 Feyertage (die Sonn - und) sollen nicht entheiliget werden. 201 2276 Fryer- TE C Zoz ) MO Seite. Rrs. FkpektaAeN C Seite. Nr». Gewerbe sbev Verkauf der) ist die Schätzung der Gewerbsgerä'thlchasten undWaaren vorzunchmen. 401 236$ Gewerbsgerärhfch^sten (t>u Schätzung der) und Maaren ist Key Verkauf der Gewerbe vorzunehmen. 401 5368 Gewerösverleih n; (welcher Obrigkeit die) in den Orten zustehe, wo meh- , rere Obrigkeiten zusan,mentreffen. igg 226g Gkwilbt (die wegen eines nicht zu schlachtenden Kalbes unter 40 Pf. am) ergangene Verordnung wird «rläu-tert. 160 225« —- — (wie sich mit dem) und der Zuwage bey Verkauf des Fleisches zu verhalten ist. 424 23g# Giftige Toll- und Fudenkirfchen (die) sollen nicht zu Markte gebracht werden. 3 2186 Glockengitfskr (wann die) und Kupfer, schmiede Feuerspritzen, und andere derley Maschinen verfertigen dür» fen. 11 S194 Götf^e?k (wie für die) Unterhanen t'n Krain die HausirungSpasse ausgestellet feyn müssen. I71 2256 — — (Beschränkung des Handels der)Hau- sirer. 441 240© C S" ) %® Seite. Nrs. Gotteshäuser (dkeV°gt-y-n bet) Habe» ihre Rechnungen mit dem Inventa-rium der Kirchengeräthe und den erforderlich n Rubriken zu erlegen. 179 226s Grällzälliter (nur über die grösseren Kom-merzial-) wird der Austrieb des Bor, sienviebes heerdenrveife gestattet. i6g 2254 Granzeu (über die) des Landes ist Niemand ohne den gehörigen Paß zu lassen. . 124 2223 Grätz (zu) Armenversorgungsanstalten. 28 221t Gtklßlkr (wann die) Fragner, Fütterer re. auf den Getreidmärkten einkaufen können. 8 2190 — — (die) Käßstecher, Fragner sollen vor der bestimmten Ablosungsstunde auf den Marktplätzen nicht erscheinen. 266 231.7 Großjährigkeit (für die Nachsicht i*o wie und wann die Tare zu entrichten ist. 23 2204 Gründe (wegen der auf städtische) hypvthe-zirten Forderungen sind die Vorzugs-streitigkeitcn mit dem Fiskus vor drS-> selben privilegirten Behörde zu verhandeln. 305 2337 GrUNhbksihlMgkN («as wegen de, Veränderung«« der) in den vierteljährigen Anzeigen anznmerk» est. 13t 2233 Grund- H-k C 512 ) ^ Seit«. Nro« Grundobrigkeiten (wie den) und Bug- geeichten die Gerichtsbarkeit über die S-nfenhämmer zustehe. 474 2434. Man sehe auch DoMMieN Und Obrigkeit- (wie Kirchengründe oder andere ) den Seelsorgern zugewendet werden können. 9 2193 Grundstücken (wann mit) die Dotirung der alten Erpoflten in Fällen einer Abstiftung, oder Veräußerung der. Bauerngüter statt findet. 114 2219 — — (wann die Dotirung mit) der alten Erpoflten bey Abstiftungen, oder Ver-ä'ufferungen der Bauerngüter statt findet. 114 2219 Guter (Weisung wegen der königl.) in West- gallizien. 226 2294 GuidenstÜckell ( Warnung vor unächten chursä'chflfchen ) mit der Jahrszahl 1780. 462 2418 — — — — — — mit der Jahrsz ahl 1768. 465 2421 Gurken (»« auch eingemachte) und rothe Rüben von den Fragnern verkaufet werden dürfen. 298 2325 GM- TuS ( s z ) %® Seite. Nro Gymnastalleßper (bte $pr f Beschränkung des) der Eotscheer Hausirer. 441 2400 Handelsleute (das Berzeichniß der) in Böhmen soll an das Wechselgericht «ingesendet werden. 324 2355 Handelsleuten (den) Krämern, und Hau- sirern wird zur Veräusserunz dec noch bey ihnen vorfindigen ausländischen Schneidwaaren eine Frist gestatret. 105 2212 Handlung (das Journal für) Fabriken, Manufakturen, Mode, wrrd verboten. igo 2263 Handwerksgesellen (was bey den Passen der wandernden) und bey den Kundschaften zu beobachten, ist. 252 23-5 Haupt- Sö@ c 615 ) %)» ©eite. Nro. Hauptschule (bey Uibertretung au« einer) oder aus einem Gymnasium in ein andere« von Stiftlingen, oder Stipendisten, auch bey Aufgebung de« Studium« ist der Bericht an die Landesstelle zu erstatten. ■ 460 2415 Hauseigenthümer (wie sich die) zu Wien wegen der Feuerwerkstätten zu benehmen haben. 220 2289 HlMDeN (die Pässe zum) sind immer bey- zuhaben. 264 2316 Huusirer (Beschränkung de« Handel« der Gotscheer). 441 2400 Hüustrern ( den ) Krämern, und Handelsleuten wird znr Veräufferung der noch bey ihnen vorfindigen ausländischen Schneidewaaren eine Frist gestattet. 105 2212 Haustkpüste (die Original-) sind den auswärtigen hausirenden Biiderhändlern abzunehmen, wenn bey ihnen auslän, dische Maaren gefunden werden. 111 2217 — —- ( wie die) für die Gotscheer Unter- rhanen in Krain ausgestellet ferm müssen. 171 225$ — — (die) sind immer beyzuhabcn. 264 2316 Hausknechtsstellen , Heitzerstellen rc. sind bey den Äustitzstellen in Mefi- K k 2 galli- HO C 5*6 ) HO Seite. Nr». gallizien allein den verdienten Unter-vffiziren und Soldaten zu verleihen. 218 2287 Hausvisitaziouen (wie die Einwilligung des Landes- oder Ortchefs zu de») in Gefallsfachen auf dem flachen Lande zu verstehen ist. 321 2351 —-» — (tote sich bey den) inDankal- und Tobaksgefällssachen wegen wechselseitiger Anschlicffung der Beamten zu benehmen ist. 435 2394 Hebammen (die Zeugnisse für die geprüften) sollen von den Kreisärzten dem Kreisamte eiugehändigct werden. 468 2426 Hevbulesprllm (Warnung vor dem Gebrau- • che der). 469 2372 Heurath sieh Ehe- Heurathsmeldzettel ( wie sich »egen Ser) Allfnahms- und Entlaß,cheine bey Vercheligungen der UNterthanen zu benehmen ist. * 422 2378 Hochträchtiaes (kein krankes oder) Vieh ist zu verkaufen, und wie sich dcy Verkauf deö Fleisches mit dem Gewichte und der Zuwage zu verhalten ist. 424 2380 nnd Wilddiebereyen (der) wegen sollen die gegen die Waldfrevler erflvs- senen ( 517 ) $8® Seite. Nro. fcntn Gesetze genauest befolget wer-. ben* 3 2185 Hoh- und Kohlen, Verkauf (wegen des) in Vorderostreich und derselben Ausfuhr, «Murrte Verordnung, ,73 8257 Hornpyftel (für) und Bräunliche! Seidenzeugfabrikate, Befreiung vorn Aus-fuhrezolle, 298 2326 Hornvieh (pie der Trommelsucht Hey dem) abzuhelfen ist. ,49 2246 — — (wie über das) von den Wirthschafts- ämtern Verzeichnisse an das Kreisamt einzureichen find. 267 2318 Wd 303 2331 —. —7 (kein) ohne Paß der Regierung in Oestreich ob her Enns, aus hem, Lande, zu lassen. 307 2335 — — (jeder Unterthgn in Oestreich 06. der Enns, welcher), in Steyermark erkaufen will, ist mit einem kreiöämrlichen Paße zu hersehen., 437 2387 — — (die Hindgnhaltung der Ausschwär» jungen, des) betreffende Vorschrift. 43s 289s HlsNhe (die wegen Haltung der) ergangenen Verordnungen werden neuerdings hmdgemacht^ 296 2324, K k z HUN4 c 5*8 ) «to? Skit«, n», Hunde ( die wegen der tollen ) und ihres schädlichen Bisses ergangenen Genera« lien sind su, republiziren. 464 2420 Hungarisch m Ungarisch. Hangar» m Ungarn» I. Jmmatrikukirung (Weisung wegen der) der Wirchschastöbeamten. 302 2Z29 Imprimatur (ungeachtet des erhaltenen) haben die Buchdrucker und Buchhändler -für den Nachdruck zu haften. 453 2407 JrMlanNsche (der aus- und)Duuger ist in Ostgallizien von der Weg - Brükenr und Uiberfahrtmauth brfreyt, 141 2243 und Z22 2353 — — (das mindere) Postporto ist für die Briefe und Pakete nach und aus Westgallizien zu bezahlen. 323 2354 Znnlandischkn (die Fortschritte des Handels mit) Produkten, besonders mit dem Tuche in den türkischen Staaten werde» bekannt gemacht, 304 2ZZZ ZtMUNgsartikel der Zeug - und Leiowe-berzunft»(die) find genau zu befol-$m, sgi 2Zrr HM C s-9 ) MS Seit«. Nr» Instrumente m Urkunden. Zntabulirung (zur) sind diedenReligions-fond betreffenden Kontrakt«, und an-dereUrkunden ohne Beytretung des Fiskus nicht anzunehmen, 310 2338 Interdemrung (wiedie) des Dorfrichters zu den Hausvisitazionen in Gefällssachen, auf dem flachen Lande zu verstehen ist. 321 2351 Intimazwnen (wann die) der Privilegien und Standeserhbhungrn von den Lau-derstellen an die untergeordneten Behörden zu machen sind. 141 324® Jnventarium (mit dem) der Arrchengerä-the, und den erforderlichen Rubriken sind die Rechnungen der Vogteyender Gotteshäuser zu versehen. 179.2262 . (ein besonderes) über eine j,bt Gattung ist bey Kirchen - Waisen - Spital- unb„ Stiftungsrechnungen , oder. Extrakten, dann bey den Armeninsti-tutsausweisen beyzulegen. 459 24.13 Journal (das), für Fabriken, Manufakturen, Handlung und Mode, wird verboten. 180 2263 JllchtkU (bey der Einfuhr der) aus Rußland, auf was die Zollämter bey den Avisobriefen zu sehen haben. 254 2307 K k 4 Zu« ttW C 520 ) TrE Seit?, Judku (MM von h?n) hie Lustbarkeiten des Pariwsfestes gehalten werden dur''«». 179 2264 ~= — (die Einschlerchung fremder) nqchWcst- gast'.zien wrrd verboten, 190 2273 ■es v* (Über hie P-rmögensnber(ragnngen. der) sind auch bey den Fällen der Erb-ßeuer die Anzergen oorschriftmäffig zu erstatten. 300, 2Z2H ----- sollen zu Prag ohne Erlaubniß derLay-dedstelle nicht in hie Chrifienstadt übergehen, 423 2Z7d Judengemetn-en (den) und Kabalen in Westgallizien wird die Kontrahirung neuer Schulden verboten, 489 2269 Judknkuhulen (den) und Gemeinden in Westgallizien wird hie Kontrahirung neuer Schulden verboten, 189 2269 Judenkirschen (giftige) m Tollkirschen sollen nicht zu Markte gebracht werden. 3 2186 Aurisdtktwnsiwrma (die durch die ueue) den OrtSgerichten zugetheilten Partheyensollen bey den Freygeldern, und übrigen Taxbezügen nicht hoher gehalten werden. 461 2416 Justizstelleli ) ? (wie die der) vorbehaltenen politischen Geschäfte der Freysassen dermal zu behandeln sind. 424 2381 •— — (der) hat das Kreisamt feine Entscheidung in Betref der Linschreitungen fi# ( 523 ) Selte. Nr»» t><8 Äuratklerus in Dstgallizien wegen Beeinträchtigung seiner Rechte mit. zutheilen« 43g 2392 5t«ten (den Stempel der) des Papiere», und der Kalender in Westgallizien betreffendes Patent. 328 236» Kartenmacherzünften (b«y de») «erden einige Mißbräuche abgestellet. 44g 240g Kassebeamten (Vorschrift in Bettreff der Reisepartikularien der) 161 2251 KasseN 310 2338 Kontrebande (wie über die) die Verzeichnisse zu verfassen sind. 185 2265 Korrespondenz (Weisung wegen des Post-portv in amtlicher) aller Bankalge-fällsverwaltungen und Aemter. 443 2401 Kraulern (den) Handelsleuten, und Hau-sirern wird zur Veräusserung der noch bry ihnen vorfindigeu ausländischen Schneidwaaren eine Frist gestattet. 105 2212 Krämerwaaren find an Sonn.- und gebo- thenen Fcyertagen nicht auszulegen. 421 2377 . Krakau (zu) wird für Westgallizien ein Ap» pellazionögericht errichtet. 258 2312 Krankenhaus (allgemeines) zu Grätz. 29 2211 Krankes (kein) oder hochträchtiges Vieh ist zu verkaufen, und wie sich bey Verkauf- de-s Fleische« nut dem Ee- wich» HB C S 28 > HB ©ritt. Slrä« «ichte und drr Zuwage zu verhal» ten ist. 424 238Ö Krankheiteu (reit sich wegen Heilung der venerischen ) bey dem Landvolk« zu benehmen ist. 14 219g Krebse (Zoll für die) und Frosche. 233 2297 Krelöämter (die) und Dominien werden zur genauesten Befolgung der gegen die Waldfrevler ergangenen Gesetze neuerdings angewiesen. 3 218$ «-> — (wie und wann mittels Äffcstenj dev) die Stempelstrafen einzubringen stud, iöjj 2213 109 2215 — —- (durch die ) sollen die Könststorial- taren eingetrieben werden. 108 2214 . (wie an die) die Berzeichniste über das Hornvieh einzureichen stud. 267 2318 und 303 2331 «a. (die) sotten von der Lanöesstelle durch einen Rath öfters Und unversehens untersuchet werden. 4^>l 2369 — — (wie die) in Westgallizien auf die Führung der Generalienbücher bey den Magistraten und Srtsobrigkeiterl sehen sollen. 408 23ft —« (die) haben die der Kammerprskura-1Ur üorbehaltenen politischen Geichaftt der Freysaffen emsweilen als erste Zns stanz zu besorgeU. 4^4 2Z8l Kreis- %ö9 C S'9 ) M» Seite. Nro. KkelöstMtev (an die) hat sich derKuratkle-rus in Ostgallizien bey Beeinträchtigung einer, in dessen Besitze stehenden Gerechtsame um Abhilfe zu verwenden, und die Kreisämter haben ihre Entscheidungen der Kammerprokuratur mit-zutheilen. 433 2392 — — (die) haben so, wie die Obrigkeiten und Magistraten die Untersuchung und Aburtheilung der Auswanderer mehr zu befördern. 454 240$ — — (die) haben sich den 33. §. des Aus- wanderungspatents vom Jahre 1784. gegenwärtig zu Haltens 45:6 241® — — (die) sollen mit den Kirchengeldern ohne Anfrage bey der Landeöfielle eigenmächtig nicht disponiren. 467 2424 — — (an die) sollen von den Kreisärzten die Zeugnisse für die geprüften He-bamen abgegeben werden. 468 2426 — — (durch die) sollen die Gymnastal- Professoven die Erlaubniß der Landesstelle zur Reise nach Prag während des Schuljahrs, zur strengen Prüfung änsuchen. 469 2427 — =— (wann die) die Tabellen über die Gr-- bohrnen. Getrauten, und Gestorbenen einzubringen haben. 47° 243® L l VH» Kreis- t te” ) Serke. Nro. (was die ) tn den Liquidazio-nen über Apothekenuntersuchungen arts i«fu6«n haben. 441 23c,9 — — (die > sollen die Zeugnisse für die geprüften Hebammen dem Kreiöamte einhändigen. 468 2426 Kreisbcamren (die in Dkenstgeschäften rersenden) haben die Passagemauth gegen Wtedervergütung zu entrich-^en. 448 2402 Krershauptwann (auf was key Vorschlägen z»w Amte eines) zu sehen t(I. 401 2369 (biy den) sind während der allmonatlichen Abwesenheit oer Kreis-kassire zu ¥tag von den Dominien und Partheyen keine Gelder abzuführen. „ , 140 2241 (während der allmonatlichen Abwesenheit der) zu Prag sind bey den Kreiökassen keine Gelder abzuführen. 140 2241 Kreiskommrjsäre ftutr bfe) sind zu Kommissionen tu Kammeralangelegenheiten zu gebrauchen. 226 229Z — — (die) haben die Reisekofienliquida-zionen über untersuchte Wetter- Feuer-und Wasserschäden gleich mit der Schä-denliquidazion einzubringen. 4Ü9 242g ‘ Kriegs- ©eite, Nro. (»:e in) auf die Gage der Militarpersonen ein gerichtliches Verbot geleget werden kann» 2200 ^tiniittrtititi'efirtnten (wegen hmdanzu- haltender Entweichung der) sollen die Landgcrichtödiener wachsam seyn. 253 2306 ÄrimittölfdHCtt (wie sich in) wegen des ju erhebenden Corpus delifti die Prafe&ura loci in Ostgallizien zu benehmen haben. 427 2386 Krimmalgerichte au mepifitomren m sind schleunig in Erfüllung zu brin- 8tn* 128 3227 Kriminalgerichten (wie von den) die - Liquidazionen der Arzney- undcyirur-gischen Lperazionskosten zur Vergütung aus dem Äriminalfond einzubrin-gen sind. 439 2397 — — (von den) sind die Kr m nal r Medikamenten - Liquidaz onen halbjährig einzubringen. 462 2417 KriWMalmedikamenten (dieriquidazio- nen über die) sind halbjährig einzu-bringen. 462- 2417 Kugelöüchsen (die) bey Landleuten nicht p dulden« 439 2396 L l s KunÄ- NB C 532 ) NB Šiite. Nrv. Kundschaften (m* bey 'den Pässen und ) der nxmbetntcn Gesellen zu beobach-ten ist. 252 2305 Kupferschmiede (wann die Glockengiesser und) Feuerspritzen und andere derley Maschinen verfertigen dürfen. n 2194 Kuratklerus (wie sich der) in Ostgallizien bey Beeinträchtigung eines im Besitze habenden Rechtes zu verhalten hat. 433 2392 Kuren (auf die mit) sich abgebenden Abdecker soll man besonders, und überhaupt auf alle medizinischen und chirurgischen Pfuscher wachsam seyn. 160 2249 Kurten sich Gurken. Kurs der Silbermünzen , 12 und 6 Kr. Stücken in Tyrol. 320 235® L. Ladeet- (das) oder Zwikfpielgehört unter dir verbotenen Spiele. 257 231® Land (wie auf dem stachen) bey den Hausvi-sitazionen in Eefällssachen die eine willlgung des Landes- oder Drrschefs zu verstcyen ist. 321 2351 M ( 533 ) W Seite. 9tto> TilNököHettek (für die Transportirung der) wann und wie dis Vorspanns an-zuweisen ist. • 199 2273 — — Skontrirungen (wie sich key Men)1" zu benehmen ist, wird ein Formular vorgeschrieben. 169 225) $(Ult>ȧ(f)8f (wie die Einwilligung des) , oder Ortchefs zu den Hausvisttazio- nen in Gefällssachen auf dem flachen Lande zu verstehen ist. 321 2351 kandesgranzen (Niemand ist über die) ohne den gehörigen Paß zu lassen« 124 2223 $ittlbčSftClIe (an die) ist bey Entweichungen der Vagabunden vom Schube sogleich die Personsbeschreibung zu senden, und der Schuldtragende nahmhaft zu machen. 9 2192 — — ( die Begnehmigung der) ist zu den Bauführungen in Steyermark ^anzu-sllchen. 12! 222! ~ — (wann von der) die Jntimazionen der Privilegien und Standeserhohungen an die untergeordneten Behbrden zu machen sind. 141 2242 — —1 ( ohne Bewilligung der) dürfen zu Wien neue Wohnungen nicht ver-miethet und bewohn et werden. • 30g 2336 L l z La«, ( 534 ) ^ Seite. Nro. (die Bewilligung der) ist zu Zahlungen getheilten Partheyen in Abnahme der Freygelder, und übrigen Taxen nicht hoher gehalten werden. 461 2416 fiten (rote von den) und Magistraten in Westgallizien die Generalienbücher geführet werden sollen. 40g 2371 P. Pachtung (auf die Reparatur der aus der) aufgelassenen Strassen ist zu dringen. 396 23G2. Passe (rote die Hausierungs-) für die Got-scheer Ugterthanen in Kram auöge-stellet seyn müssen. 171 2256 — — (die) zum Hausieren sind immer bey- zuhaben. 264 2316 — — (rote sich bey Ausfertigung der) für di« nach Hungarn und Siebenbürgen zu reisen Verlangenden zu benehmen ist. 325- 2357 Pässen (was bey den) und Kundschaften der wandernden Gesellen zu beobachten ist. 252 2305 — ( auf die mit) nach Prag versehenen wiener Seidenzeug- und Düntuchma-cher der Auswanderung wegen wachsam zu seyn. 42t 2376 Man sehe auch Paß» ' VIL San», Mm Pa« AB ( 546 ) Seit«. Nro. (Postporto fdtt die Briefe Und) unb aus Westgallizien, 323 2354 ^3aFfned)fen (ju) Stück» oder Fuhrknechten sind die zum Feuergewehre untauglichen Rekrvuten zu. verwenden. 419 2374 Papier (den Stempel des) derKarten undKalen- derinWestgallizienbetreffendesPatent. 328 236» Papieren (m Zahlungen mit ständischen) an die Fondskassen ist die Bewilligung der Landesstelle erforderlich. 322 2353 PartiFularfchub (Vorsicht wegen Entweichung der mit) beförderten Personen. 5 2188 PllssgZeMSUth (die) ist von den in Dienst, geschaften reisenden Kreisbeamten gegen Wiedervergütung zu entrichten. 448 2403 PllH (ohne den gehörigen) ist Niemand über die Landesgränzen zu lassen. 124 2223 — — (ohne) der Regierung ist aus Oesterreich ob der Enns kein Hornvieh zu lassen. 307 2335. — (mit einem kreisämtlichen) ist jeder Unterthan in Oesterreich ob der Enns, der in Steyermark Hornvieh erkaufen will, zu versehen. 427 238? Man sehe auch Passe. PateNFe (wie ein genaues Verzeichniß der) und Verordnungen in Wejlgattizten von C 547 ) Seite. Nrs. von den Magistraten und Ortsobrigkeiten geführet werden soll. 408 2371 PestAoUisteU (wie über den Stand der Erje-suiten-) die Ausweise einzubringen sind. 471 2431 Penjtonßöetkäge (auf die) der Witwen und Waisen der bürgerlichen Seidenzeug - Sammet - und Düntuchmacher soll kein Verbot, keine Verpfandung, feine Abtretung statt finden. 139 2240 Persons! * Schankgerechtigkeit (keine) soll brodtosen bürgerüchen Wirthen auf Rechnung überlassen werden, 8 sigi Personsbeschxeiburig(die) der vom Schub entwichenen Vagabunden ist sogleich an di« Landesstelle zu senden, und der Schuldtragendenahmhaft zu machen. 9 ziep Pfarrgebäu^e (»« sich wegen der desolir- ten) und Kirchen zu benehmen ist. 212 2.281 Pfarrkirche (sowohl in der katholischen) als auch in dem akatholischen Bethhausr ist das dreymalig« Aufgebot der Ehen zwischen Personen gemischter Religion vorzunehmen» 4J2 24°5 Pfekhe (die bey Truppenmärschen, und Fuhr-wesenszügen gefallenen) sollen von den Wasenmerstern auf der Stelle fortge-schaffet werden. 426 2584 Pfrilnd- Mm 2 HM Č 848 ) Seite. Nrs. P^kÜttDner (der Spitals-) Unterhaltung zu Grätz. ion 2211 — —> (der gemeinen Armenhaus-) daselbst. 102 2211 (die wegen eines nicht zu schlachtenden Lalbeö unter 40) am Gewichte, ergangene Verordnung, wird erläutert. 160 2250 P^UWer (auf die medizinischen und chirurgischen ) besonders auf die mit Kuren ' sich abgebenden Abdecker soll man wachsam sevN. 160 2249 Pharmacopcea auftriacö - provincialis (bl«) ist genau zu beobachten» 215 2284 PlNkU (vor dem Gebrauche der Herkules-) wird das Publikum gewarnet. 409 2372 PlvMökkUNg (die Privat-) der Getraidsäcke wird verboten. 232 2296 Pohlett (nach den von Rußland besetzten An-theil von) und nach Rußland gehende Transitowaaren, was für einen Zoll zu entrichten haben. 194 2271 — —« (Besitznehmung des neuen Antheilö) 208 2278 — —- (in den neuen Antheil) werden die ab- wesenden Vasallen, Angesessenen und Einwohner einberufen. 210 2280 D?an sehe auch Westi allizien. ^ßolitifd)Cn (von den) Konfkripzivnskommis-sären und Beamten sind die Konskrip- zionSr HM C 549 'C HM Seite. Rro. zionssummarirn in richtiger Evidenz zu halten. 21g 2288 Polizeygewerbe (Wege» Nichtbetreibrmg der ) 436 239g gjOljta (nach) in Böhmen wird die W«g-mauth zu Kamenitz in Mähren übersetzet, und dir Uibersrtzung fängt vom 1. April d. 2- an. 452 2406 und 459 2414 Pomeranzen (»« hie erbländischen) und Limonien nach dem Tariffösatzc zu behandeln sind. 12$ 2224 Post (die erweiterte reitende) im Zung-Bunzlaurr Kreise in Böhmen wird auf beständig bewilliget. 167 225z Postämter (die) sind zur pünktlichen Beförderung der Ordinär» Posten zu verhalten. $34 2237 Posten (die pünktliche Beförderung der Ordinär) soll bewirket werden. 134 2237 Postpferde (erhöhtes Rittgeld für die) in Ärain, Friaul und in dem Littoral«. 3$2 2341 Postpferdtare (»« die) tm Vorderöstrerch erhöhet, oder vermindert werden soll. III 2218 Post- M in 3 TuS < 650 ) Nr». Postporto für die «ach Wesigallizien gebenden, und von bott anlangrnden Briefe und Pakete. 32z 93^4 — — (das) und die Taten für die Sicher- stellungsmittel find von den Bankal--gefällenverwaltungen den Magistraten und Ortsgerichten aus dem Aerarial-fond zu vergüten. 42g 2389 — — (.Weisung wegen des) in Amtlicher Korrespondenz aller Bankalgefällsvrr-waltungen und Aemter. 443 240$ Poststaziou (auf bte Aufgabs-) in Rußland muß in den Avissbtiefen über die einzuführenden Zuchten von den Zollämtern gesehen werden. 254 2307 PoRwÜstkN (Vorsichten gegen Beraubung«» d-s). 135 233g — (die auf den) zugebenden Frachtstücke sind mit einer doppelten Address« zu versehen. s6o 2314 (der Verbot der Ausfuhr der) in Böhmen, wird aufgehoben» 299 2357 — — (Zoll für die Ausfuhr der). 299 2327 Praefectura? loci (rote sich die) in Ost-gallizien wegen des zu erhebenden Corpus delicti in Kriminalfällen zu hrnrhmen habe». 437 2386 W 'C 551 > *ig Seite. Ars» Privatplombirung (die) der G-treidsäcke wird verboten. 232 2296 ^PtibilCßiCtt (wann die Zntimazionen über erhaltene) und Standeserbohungen von' den Landerstellen an die untergeordneten Behörden zu machen find. 141 224$ Produkten (die Fortschritte des Handels mit innländischen) besonders mit dem Tuche in den türkischen Staaten werden bekannt gemacht. 304 2333 ProfeOvreU (die) an Gymnasien sollen zur Reise nach Prag in Absicht der zu bestehenden Prüfung durch das Kreisamt bey der Landeöstclle die Erlaubniß ansuchen. 469 2427 $)POtcji. 179 2261 QlllttUttseN (wann die) von den Schullehrern und Eebllstn über ihren Ge-halt rc. aus dem Schulfonde beyzu-bringen sind. 397 2364 R. Ütdtp (durch einen) der Landesstelle soll eine öftere und unversehcne Untersuchung der Krersämter geschehen. 401 2369 Rechnung (auf) ist keinem brodlosen bürgerlichen Wirthe eine Personalschankge-rechtigkeit zu überlassen. 8 2191 Rechnungen (die) der Vogteyen der Gotteshäuser sind mit dem Jnventarium der Äirchengerathe und den erforderlichen Rubriken zu erlegen. 179 2262 UM C 553 ) Seit«. Nr». Rechnungen (wie die ) in Ansehung der Straffen ordentlich zu »erfassen sind. 45g 2413 — —* (bey den jährliche») über das Kir- chen-Waisen-Spital-und Stiftungsvermögen, ober Extrakten, dann bey den Armeninstitutsaueweifen über eine jede Gattung ein besonderes Inventar bcyzulegrn. 459 241g — — (bey den) über das Kirchenvermögen ist sich nach dem vorgefchricbenen Formular auch von den Staatsgütern zu benehmen. 467 242$ Recht (wie sich bey Beeinträchtigung eines) in dessen Besitz der Kuratklerus in Ostgallizien sich befindet, derselbe zu verhalten hat. 433 2392 Rechtsangelegenheiten (einsm-mge Di. rektivregeln in) für die Gerichtü-stelten und Partheyew in Westgalli-zien. 271 232» Rechtsgiltigkeit (waszur) derSchankun-gen unter Lebenden in Tyrol erfordert wird. i87 2266 Rechtsweg (nicht durch den) sollen die Stempelstrafen nach Verstreichung der Frist zum Rekurse, sondern durch die Kreisämter eingetrieben werden. 109 2215 M m'5 Reichs- TuS C 554 Tr^k Sette. fit* fKžt(6§bif(ICillt ( btn von dem ) geadelten Trienter Edellouten kömmt in Oestreich da« adrliche Forum ju statten. 475 2435 Neisekostenliquidarionen (»i«) üb« untersuchte Wetter- Feuer- und Wasserschäden find von den Kreiskommiffä-ren gleich mit der Schädenliquidazion einzubringen. 469 242$ ReiseAarrikularien (Vorschrift in Betreff der) der Kassebeamten. i6t 2251 Rekognoszirung (wie ft# in den Fällen der) der Urkunden zu benehmen ist. 221 2290 Ütefrouten (wie die zum Feuergewehr UN- tauglichen) zu verwenden sind» 419 2374 Rekurs (nach verstrichener Frist zum) sollen die Stempe strafen nicht durch den Rechtsweg, sondern durch die Kreis-ämter «ingetrieben werden» 109 221$ — — (über jeden) wo es auf Abänderung eines richterlichen Bescheides an-kommt, sind die Amtserinnerungen »bzufordern. 130 22g® — — (nur der), nicht di« Revision ist gegen «in Appellazionsurtheil über eine Nullität zu führen. 369 236g Rk!lZlVU (wegen des Rechtes auf den Un, »erricht iti der) haben sich protestantisch« HB C 555 * HB Seite. Rrs. tische Väter unehelicher Kinder gleich bey bcnt Taufakte zu melde». LZS L2Z! dZdtfftOlt (bey Chen zwischen Personen gemischter) ist das dreymalige Aufge-both sowohl in der katholischen Pfarrkirche, als auch in dem akatholifchen Bethhause vorzunehme». 453 24-oh! S?iligtDlt$fOttb (die den) betreffenden Kon, trakte, und andere Urkunden sind ohne Beytretung des Fiskus zurJntabuli-rung nicht anzunehmen. 31a 3338 — C Vorschrift zur Sicherstellung des) gegen frühzeitige Reparazionen der Religions-und Studienfondsgebäude. 450 2404 Reparatur (auf die) der aus der Pachtung ausgelassenen Straffen durch die Gemeinden und Territorialvbrigkeiten, soll gedrungen werden. . 396 2362 Reparationen (wie gegen frühzeitige) der Religions, und Studienfondsgebäude der Religionsfond stcher zu stellen ist. 450 2404 Repartiziorrßausweise (»« die) über Straffenkosten von den Landgerichten in Ansehung des Dividenten richtig »erfasset werden sollen. 456 2411 ReaUlMoriüteU (die) der Kriminalgerichte sind schleunig in Erfüllung zu bringen. J3g 6237 Re, *5ü£ C SZ6 ) Seite. Rro» DZCblftOlt (nicht tm Wege der) sondern des Rekurses ist gegen ein Appellazions-urtheil über «ine Nullität der weitere Zug nach Hof zu nehmen. 396 2363 (erhöhtes) von Postpferden kn Krain, Friaul, und in dem Lit-torale. ; 312 234t Moßhaavne (wie fremde) Sesselüberzüge zu verzollen sind. _ 24 2206 9?U&CtfCtt (wasfür) dreVogteyender Gotteshäuser in dem ihren Rechnungen ans zuschliessenden Jnventarium der Kir-chengeräthe auszusetzen haben. 179 2262 OtuBeit (wie auch eingemachte rothe) und Gurken von den Fragnern verkaufet werden dürfen. 298 2325 fKU0fßn& (nach) und den vonRußland besetzten Antheil Pohlenö gehende Tranfltowaa-ren, was für «inen Zoll zu entrichten haben. 194 2271 — — (bey Einfuhr der Juchten aus) auf was die Zollämter wegen der russischen Avisobriefe zu sehen haben» 254 2307 S. . (die Privatplombirung der Getreid-) wird verboten. 232 2296 Sa- ToS C 557 ) Seite. Nro- Salinengüter, Sieh Salzgüter. Salniter (Vefugniß zum Verkaufe des) und Pulvers in Oesterreich ob der Enns. 15g 2248 Sslnitermeister (wie sich die) wegen Aufnahme der Leute in die Lehre zu benehmen haben. 234 2299 Salzerborgung (Vorschrift, «>« b«y t«) die Bürgschaftöurkunden auözustellrn sind, sammt dm Formulaven. igo 2264 Salzgüter (das Tauschgeschäft über die) in Gallizien betreffendes Edikt. 114 222a Salzkontreb and e (Erneuerung der Verordnungen weg«» der) und Salzschwarzungen. 3*4 2346 Salzschwarzungen (Erneuerung der Verordnungen wegen der) und Salzkvn-» trebandr. 314 2Z4i5 Sammetmacher (auf dir Penflonöbeträge der Witwen und Waisen der bürgerlichen) Seidenzeug- und Düntuchma-cher soll kein Verbot, keine Verpfändung a. d. gl. statt finden. 139 2240 Sammetnadeln (wie die Einfuhr der feinen) zu gestatten, und zu verzollen ist. Z02 LZ 7» Schätz» St# c 558 ) St# Seite. R»o- Lchätzmanner (me die) eines Waldscha-denersatzes zu ernennen, und zu bezahlen find. 06 B2C§ HiHäßUNg (die) ist bey Verkauf der Gewerbe der Gewerbsgeräthschaften und Waaren vorzunehmen. 401 ,336g Schaskgexechrigkeit (keine «Personal-) soll brodlvsen bürgerlichen Wirtheu auf Rechnung überlassen werden. g cigjt Gchankungeu (was zur RechtSgiltigkeit der) unter Lebenden in Tyrol erfordert wird. i$7 2366 (Frist zur Verä'ufferung der ausländischen noch vorfindigen) Messer, und anderen Schneidwaaren. 105 2212 Echreß^äftetl (die Abstellung der unberechtigten) wird wiederholt befohlen. 14 2x99 — — (Abstellung der unberechtigten) und Nichtduldung der Äugelbüchsen bey den Landleuten. 439 2396 Schiffartsordnung (die) s°a pünktlich befolget werden. * 420 237$ *■ Wchi^fmeister (die) sollen ihren Leuten die Beschädigungen bey den Schiffzügeu aufwärts der Donau unter ihrer Haftung, und Bestrafung schärfest untersagen. 4-5 238a SchjO AB S 559 Z AB Seite. Nr». (die bey den) aufwärts der Donau verursacht werdenden Beschädigungen sotten von den Schiffmeistern ihren Leuten unter Haftung und Bestrafung schärfest untersagt werden. 425 238» Schneidwaareu (Frist zur V-rächferung der ausländischen , noch vorfindigen) 105 2212 Schub (was wegen Entweichung der mit partikular-) beförderten Personen zu beobachten ist. 5 2188 — — (bey Fällen der vom) entwichenen Vagabunden ist sogleich die Personsbe, schreibung an die Landesstelle zu senden, und der Echuldtragende hieran nahmhaft zu machen. 9 2193 Schüler.' (binnen welcher Frist sich der) an der Wiener - Universität bey seinem Lehrer anmelden soll. 258 2ZH Schulden (die Kontrahirung neuer) wird den Judenkahalen und Gemeinden in West-gallizien verboten. 189 2269 Schulfvnh (über den Gehalt, und die Zuflüsse aus dem) wann die Quittungen beyzubringen sind. 397 2364 Schulgehilfen (wann die Schullehrer und) die Quittungen über ihren Gehalt rc. beybriogen sollen, 397 2364 Schul- ( 560 ) Seite. Nrs« Schuljahr (m den ersten 4 Wochen des) hat sich der Schüler an der Wiener Universität Key seinem Lehrer zu melden.'258 szir — — (die während des) zur strengen Prü-fung nach Prag mftn wollenden Gymnasial - Professoren sollen die Erlaub-niß durch da« Kreisamt bey der Landesstelle ansuchen. 469 2427 Schullehrer (wann die) und Gehilfen die Quittungen über ihren Gehalt rc. bey-bringen sollen. 397 2364 GchUlzeUsiN jsen (Verhinderung des sich er, gebenden Unfugs mit den) 471 243* Sczawniczer (das) Zoll - und Dre»ßiM„mt wird in eine polletirende StazioN nach Leschnicze übersetzet. 223 2291 Gechskrevtzer - Stücke (Äirs der 12 kr. und) in Tyrol. 320 235» Geeljorger (wann die Dotirung der) mit Grundstücken bey Abstiftungen oder Veräusserungen der Bauerngüter statt findet. 114 2219 Nselsvrgern (»« den) Kirchengründe oder andere Grundstücke zugewcndet werden können. 9 2193 Sei-enzeustfabrikate (wie die) des Andra Bräunlich, und Gottlieb Hornpvstel vom Ausfuhrezotte befr.ey.et sind» 298 2326 Sei-' AE ( 561 ) AB Seite. Nro, Seidenzeugmacher (auf die Pensionsbeträge der Witwen und Waisen der bürgerlichen) Sammet - und Düntuch-wacher soll kein Verbot, keine Verpfändung u. d. gl. statt finden. 139 2240 — — (auf die mit Pässen nach Prag versehenen Wiener) und Düntuchmacher der Auswanderung wegen wachsam zu seyn. 421 3376 (wie über die) die Gerichtsbarkeit den Berggerichten, und den Grundvbrigkeiten zustehe. 474 2434 Seßelüberzüge (wie fremde roßhaarne) zu verzollen find. 24 2206 Sicherheitsvvrsichten in den Häusern der Hauptstadt in Ärain zu treffen, wird befohlen. 21c 2279 Sicherstellungsmittel (für die) find von den Bankalgefällenverwaltungen den Magistraten und Ortsgerichten die Taxen nebst dem Postporto aus dem Ae-rarialfond zu vergüten. 428 2389 Siebenbürgen (was bey Ausfertigung der Pässe für die nach) und Hungarn zu reisen Verlangenden zu beobachten ist. 325 2357 , Giechenhaus s« 94 22n Siegelpatent für Westgallizien. 328 2360 N n Sil- vu. Lanh. { Z62 ) %t\M , Seite. Nro. ^llbermüntzen (Kursder)zu 12und6kr« Stücke« in Tyrol. 320 2350 Skontrirungen (wie sich bey den Landes-Better-) zu benehmen ist, wird «in Formular vorgeschriebe«. 169 2255 ©OtoßtEtt (verdienten Unteroffzieren und) allein, sind di« mindern Dienste bey Iustitzstellen in Westgallizien zu ver-leihen. 218 2287 Sonntage (die) und Feyertag« sollen nicht entheiliget werden. 20 r 2276 ©ÜtlÜltiljJßH (an) und gebotenen Feyertagen sind Kauf - und Krämerwaaren nicht auszulegen. 421 2377 ©pici (wie die Spieler des verbotenen), Zwiken genannt, zu bestrafen sind. 27 2210- Spiele (unter die verbotenen) gehört das Labet - oder Zwikfpiel. 257 2310 Spitalspfründner (Unterhaltung der) zu Gra'tz. ico 2211 Spitalrechnungen (bey) Kirchen, Waisen- und Stiftungörechnungcn, oder Ep-ttakten, dann bey den Armeninsti-tutsausweisen über eine jede Gattung ein besonderes Inventar beyzulegen. 459 2415 Staaten (für auswärtige) in wie ferne Bestellungen von Gewehren und Waffen au« HB ( 56z ) HB Seite Nro. aus den k. k. Staaten geschehen können. 4 3187 (die Fortschritte des Handels iiiden Türkischen) mit innlandischen Produkten , besonder« mit dem Tuche werden bekannt gemacht. 304 2333 , Staatsgüter (auch die) haben sich nach dem vorgeschriebenen Formulare zu den Kirchenrrchnungen zu benehmen. 467 2425 Städte (wie den Magistraten der) Oftgalli-zien« die Gerichtsbarkeit über di« Vorstädte zustehe. 233 229g Städtischen Gründen (die Vorzugestreitig-keiten mit dem Fiskus wegen auf) hNpothezrrten Forderungen sind vor der Behörde des Fiskus zu verhandeln. 309 2337 Ständischen Dbligazionen (wie die mit den) statt baarer Abfuhr bey den Fondskassen geschehen mögenden Unterschleifc hindanzuhalten flnd. 207 2277 — — Papieren (zu Zahlungen mit) an dir Fondskaffen ist die Bewilligung der Landesstelle erforderlich. 322 235» StallziNs (wie der) für di« Aerialbescheller bezahlet wird. 213 228® Standeserhöhungen (wann bte Jntima'-jionen der) und Privilegien von den SU» 8&,s HB C §64 ) AO Seite. Nro. Landerstellen an tue untergeordneten ^°dörden zu machen sind. I4I 2242 Steinsaizbetraqe (über den Bedarf der hungarischen) wann die Ausweise «in-zubringen sind. 7 2189 und 470 2429 Stempel (frey vom) sind die offiziösen Stiftsbriefs-Exemplare. 22 2203 Stempelpatent (das) vom Jahre 1788 wird im 35. §. in Ansehung der Eintreibung der Stempelstrafen, abgeändert. 109 2215 — — für Wcstgallizien. 3»8 2360 Stempelftrafen (wie und wann die) mittels der kreisämtlichen Assistenz einzubringen sind. icy 2213 und 109 2215 Sterbfalle (die Verzeichnisse über die) sollen nur halbjährig an die Erbsteuer- Hofkommission eingesendet, und darin die Ursachen der Sreuerfreyheit angezei-get werden. 1.27 2226 Sterbtabellktt (wann die) Geburt-und Trautabellen einzubruigea sind. 470 2430 Stlftbriefe (die offiziösen Exemplare der) sind Üempelfrey. 22 2203 •— — (Nachtrag zur Vorschrift wegen Ver- ' fassung der) 24 2207 Stift- C 565 ) Seite. Nro. ©tiftltng (bey Uebertretung eines) oder Stipendisten ans einer Hauptschule oder einem Gymnasium in ein anderes, auch- bey Aufgebung des Studiums ist der Bericht an die Landes-stelle zu erstatten. 460 2415 Stiftungskapitalieu (was key Verande'-rungen der Grundbesitzungen , worauf) oder Aerarialkapitalien haften, in den vierteljährigen Anzeigen anzumerken ist- 131 2233 Etiftungsrechnunqeri (bey) Kmhen-Waisen-Spitalrechnungen, oder Extrakten, dann bey den Armeninstitutsausweisen über ein« jede Gattung ein besonderes Inventar beyzulegen. 459 2413 ©tipCttbicn (die Vorausbezahlung der) findet nicht mehr statt. 426 2385 Stipendisten (bey Uebertretung eines) oder Stistlings aus einer Hauptschule oder einem Gymnasium in ein anderes, auch bey Aufgebung des Studiums ist der Bericht an die Landesstelle zu erstatten. 460 241g ©totfiperfe (Miethungeu der Häuser und) zur weitern Verlasiung in Afterbe-fiand, sind verboten. 132 2234 Man sehe auch VermiethUNgM. NnZ Straf» AB C Z66 ) Seit». Nr», Strafart (ata ein«) foU bit Dienstunfähig-keit »on den rechtsprechenden Behörden nie erkennet werden. 473 2435 Strafe der Uebertrettung des Verbot«, das Spiel, Zwiken genannt, zu spielen. 27 221» Strafen (mit) ist Wider die saumseligen Beamten bey entstehender Viehseuche für, zugehen, 13 2196 Straffen (die) sollen im guten Stande erhalten werden. 19g 2274 ■— — (auf die Reparatur der ans der Pachtung ausgelassenen) ist zu dringen. 396 3363 Srrassenkvflen-ReMrtizionsquswrise (wie die) von den Landgerichten in Ansehung des Dividenten richtig verfasset werden sollen. • 456 2411 Stress »rechnrmgen (wie die) ordentlich zu verfassen sind. 458 2412 Streitigkeiten (wegen des zu versitchrnden x gütlichen Vergleichs der) zwischen Un, terthanen werden Maaßregeln vorgeschrieben. 137 2239 und 175 2258 — — (die) mit den Fiskus über das Vorzugsrecht der auf städtischen Gründen hypvthezirten Forderungen sind vor . der Behörde des Fiöklls zu verhandeln. 309 2337 StU- So# c 567 ) %)» Nr». Studien (wann sich zu im) an der Wiener Universität der Schüler Hey ferne» Lehrer zu melden hat. 25g 231-1 — — (bey Anfgebung der) anb tty UtBtt» tretung aus einer Hauptschule oder tt* « Soldaten allein, sind die minderen Dienste bey den Justitzstellen in Westgallizien zu verleihen. 218 22g7 Unterschleife (wie die) mit den bey den Fondskaffen statt baarer Abfuhr eingehenden ständischen Obligazionen hin-danzuhalten sind. 207 2277 Untersuchung (eine öftere uud unverfehene) der Kreisämter soll von der Landesstelle durch einen Rath vorgenommen werden. 4.01 2369 — — (die) und Aburtheilung der Auswanderer soll von den Obrigkeiten und Magistraten, auch von den Kreisäm-tern mehr befördert werden. 454 2408 UN- ( 573 ) ©rite. Nro. Untet'fuc&u^a (key solcher ) sollen sich die Kreisämter den 33. §. des Auswanderungspatents vom Jahre 1784. gegenwärtig ha (ten. 456 2410 UütCtfud)UtWlt (was in den Liquidazio-nen über die) der Apotheken die Kreisärzte anzuführen haben. 441 2399 UntSrt&Utt (seder) in Oestreich ob der Enns, der in Steyermark Hornvieh erkaufen will, ist'mit einem kreiöämtlichen Paße zu versehen. 427 238? Untertanen (wie sich in den vorfallenden venerischen Krankheiten bey den) in Ansehung derselben Heilung zu benehmen ist. 14 2198 — — (wegen deö in Streitigkeiten zwischen) zu versuchenden gütlichen Vergleiches werden Maaßregeln vorgeschrieben. 137 2239 und 175 2258 — — (wie für die Gotscheer) in Krain die Haustrungspässe auSgcstellet Hnfcett (bey Entweichungen der) vom Schube ist sogleich an die Landesstelle die HS C 575 ) HS Seite. Res die Persvnsbeschrribung zu senden, und der Schuldtragende nahmhaft zu machen. 9 2192 SQßftiltCtt (Einberufung der abwesenden) Angesessenen und Einwohner deö unten Antheil Pohlenö. 210 228V ■ Venerischen (wie sich wegen Heilung der) Krankheiten bey dem Landvolke zu benehmen ist. 14 2198 Veränderungen (was wegen der) der Erundbefitzungen in den vierteljährigen Anzeigen anzumerken ist. 131 2233 Veräußerung (zur) der ausländischen, noch vorfindigen Schneidwaaren wird de« Handelsleuten , Krämern, und Hausi-rern ein« Frist gestattet. 105 2212 — — (keine) kein Verbot u. d. gl. soll bey den Pensionöbeträgen der Wittwen und Waisen der Seidenzeug, Samet - und Tüntuchmacher zu Wien statt finden« 139 224a Verbot (wie ein gerichtliches) auf die Gage der Militärprrsvnen in Kriegszeiten geleget werden kann. 15 220a — (wie die Uibertretung des) das Spiel Zwicken genannt, zu spielen, zu bestrafen ist. ' 97 2210 Ver- HS ( 576 ) HS Seite. Nro. SßCtBot (hin) keine Verpfändung u. d. gl. soll aufdiePe .sionsbeträge derWittwen undWaiseu der Seidenzeug- Samet- und DüntuchmacherzuWien stattfinden. 139 224s — — des Getreidverkaufes in Halmen. 399 2366 Wereheligungen (»»* sich bey) v-r un- terthanen wegen der Meldzettel, Agf-nahms- und Entlaßfcheine zu bcneh-men ist. 422 2378 Skkglklch (wegen des zu versuchenden gütlichen) der Streitigkeiten zwischen Un-terthanen werden Maaßregeln vorgee schrieben. 137 3239 und 175 225g Verhaftnehmung (wie sich bey) eines Zollbeamten zu benehmen ist. 241 2302 Verkauf (SMugntf zum) des Salniters und Puloers in Aestreich ob der Enns. 158 2248 — — (der) des mit vermischtem Zinne ver- fertigten Eß - Trink- und Arzneyge-schrrres isi verboten. J67 2252 — (wegen des) des Holzes und der Kohl- ten in Vsrderöstreich, und derselben Ausfuhr, erneuert« Verordnung. 173 225/” — — (der) der Wachskerzen und Wachsfigu- ren bey den Kirchen werd wiederholt verboten. 214 228z Wer- lög ( 577 ) Seite Nrb» Vermögen (kein) der Militärmannschaft ohne Einwilligung des Regiments auszuzahlen. 6 193g *• — (die Sicherstellung des Waisen-und Kuratel-) betreffende Verordnung. 32 1954 *** ■— (über das) der gesperrten Kirchen, wie die Rechnungen einzubringen sind. 282 2060 Versteigerungen (wie bw) der Staatsgüter kund zu machen. 271 2050 Vertretung (z-w) die Advokaten in ünter- ihänsbefchwerden wider die Obrigkeiten nicht zuzulassen. 187 2045 Veruntreuungen (Belohnung über die An- zeige der) mit dem Denunzianten-Drittel bei dem Salzgefälle. 19 1946 Verzeichnisse über Sterbfälle und Schän-kungen in Ansehung der Erbsteuer, wann und wie «inzusenden sind. 19 1947 L» — (wie die) über Verlassenschaftöbücher zu verfassen sind. 124 2611 — (die) der Sterbfälle halbjährig ein- zubringen. 288 2064 — (halbjährige) über Sterbfälle an dir Kreieämter, nicht an die Erbsieuer-hofkemmiffron «lnzusenden. 190 2047 ff- — (der Sterbfälle) wann und wie «inzusenden. 4ss 213’i Sechstes JÖß'nl» Do AO C 578 ) Seile Nro. Vlkh (kern) soll ohne obrigkeitlichen Konsens in die an der Gränze liegenden Oerter und einzelnen Häuser getrieben werde». 3^ 1957 — — (zu Vermeidung der Krankheiten bei dem) werden einige Vorsichten an die Hand gegeben. 336 210p? Vlkhe§ (wie der Verkauf des innländifchen und ungarischen) an die neutralen Mächte gestattet werden darf. 165 2040 Vierteljährige 6g IkNtkUM ( ein) für die Länder- Religione-und Studienfondskassen wird zu Wien errichtet. 466 2166 ZksstDU (keine) Vormerkung und kein Ver- both auf Proviflonen anzunehmen. 131 2017 * und 139 2022 Zeugnisse (btt Original-) über die Studien sind von allen die Priesterweihe Erhaltenden zu fordern. 470 216$ Ziegel (das Brennen der) mit Torferde wird anempfohlen. 434 213$ » (wegen der Militär- und) Wechselposten, wie sich in Xirol zu benehmen ist. 28 19J8 — — (wo der) und adelichen Personen Streitigkeiten wegen einer Militär-Iserarialforderung zu verhandeln sind. S3 1988 W ('585 ) duS Sette Nre. und Wegmauthaint« (mit dem) zu Dor-»a Wadra wird das Gränzmauthamt zu Dorna Cantorena vereinigt. g6 1984 — — 5 (die zwey) und Dreißigst-Einbruchs- ämter in Ungarn zu Borsa und Rus-kowa Bollina sollen in bolletirende Aufsichtöstazionen umgewandelt werden. 122 2OL>8 «*■ — ( Erhöhung des Einfuhr«- ) auf Zu-rkermehl für die • inuländischen Raffinerien. 141 2023 w — (Tariff über den Auöfuhrs-) von den nach Ungarn und Siebenbürgen gehenden deutscherbländifch « und galli-zischen Erzeugnissen, und dortlandige Einfuhr-Dreyßigst. 196 2049 — — (Haupteinbruchö-) und Dreyßigstamt zu Leordina. ' 276 2053 —• — (wie wegen Begünstigungen des Einfuhr«- ) von den russischen Juchten den Unterschleifen »orzubeugen ist. 283 2061 — 1— für die Eiövögel-Häutchen oder Felle. 293 2071 Zollamtes ( Errichtung des) zu Larthelö- :,J feerf, Z2l 2092 Zu- •«- HB ( §86 ) Zuckermehl (Erhöhung des Einfuhrszollü für) für die innlandifchen Raffinerien. Seite Nr*. I4I 2083 Zulagen (auf die Helft« der Personal-) findet ein gerichtlicher Beschlag statt. 139 2022 Zustanhskhtchlen (die Verfahrung der) wird Len Bergä'mtern untersagt. 130 2015